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Full text of "Outline illustrations of common subjects"

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vicr  f.  Gymnas. 
vicr  f.  Akad. 

83 
124 

15 

Gfl 

zwci  f.  Gyrauas. 

54 

15 

Id 

Birkeubusch   

eine  Tyronenpor- 
tion  oder  zur  Untcr- 

unge 

stiitzung  Diirftiger. 

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20 

Die  Stipendien  und 
Stiftungen 

Max  Baumgart 


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6. 


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Bibliothek 

dcr 

Kediiktion 


|  Deutschen  Relchs-  u.  Koniglich 
I    Preuss.  Staats-Anieigers. 


Die 


Stipendien  und  Stiftungen 


an 


alien  Universitaten  des  deutschen  Reichs. 


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Die  3? 

Stipendien  und  Stiftungen 

(Convicte,  Freitische  u.  s.  w.)  '  ( 

zu  Gunsten  der  Studirenden 

an  alien  Universitaten  des  deutschen  Reichs 

nebst 

den  Statutcn  and  Bedingungen  fur  die  Bewerbung  und  den  Vorecbriftcn 
ubcr  die  Stundung  reap,  den  Erlass  des  Collegienhonorare. 


Nach  amtlichen  Quellcn  zusammengestellt  uud  herausgegebcn 


VOQ 


Dr.  Max  Baumgart 


Motto: 

.Was  Ut  schOncr  and  erbebeader,  als  da*s  wirdurcb 
■olchc  wohlthiltixo  StiftaiiKpn  und  ihro  aufopfernde  and 
welse  Begr&udung  wcit  Ubcr  unser  Lebcn  htnaus  fort- 
wirken,  unscr  edelstea  Dascln  glelchsam  verlftngern  und 
unaterblicb  niachea  konneu;  und  welches  Band  kanu 
scbOner  die  Menschen  mit  inren  Voreltern  verkinipfcu, 
als  der  Dank  fur  deren  tigllch  alch  erneuernde  Wohl- 
tbatcn!' 

Sicbe  Encyclopidie  der  Staatswissenjchaften  von  Carl 
von  Itolteck  u.  Carl  Welcker.  Altona  1843,  Bd.  15,8.181. 


Berlin  1885. 

R.  v.  Decker's  Verlag 
G.  Schenck. 


^77 


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OCT  2  5  1M1 


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DEM  ANDENKEN 

DEB 

EDLEN  STIFTER 

GEWIDMET 


vom  HERAUSGEBER. 


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V  o  r  w  o  r  t. 


Fietate  sublata,  fides  etiam  et  soclctas  human!  generis 
et  una  excellontisslma  rirtns  juiUUa  tollltur. 

Cicero. 

Die  Eigenartigkeit  der  einzelnen  deutschen  Hochschulen  tritt  auf 
keinem  Gebiete  starker  hervor,  als  bei  den  an  ihnen  errichteten  Stiftungen 
nnd  Stipendien.  Eine  Behandlung  dieser  Materie  nacb  einheitlichen 
Grnndsatzen  und  Gesiehtspunkten  ist  deswegen  von  vornherein  ausge- 
schlossen,  wahrend  ea  sich  andererseits  empfiehlt,  die  Zusaramenstellung 
der  verschiedenen  Stiftungen  nnd  Stipendien  an  den  einzelnen  Hoch- 
schulen itn  engeren  oder  loseren  Zusammenhange  je  nach  der  ganzen  Indi- 
vidualit&t  der  letzteren  zu  bewirken. 

Die  Herausgabe  des  vorliegenden  Werkes  bedarf  keinor  weiteren 
Begrundung:  Thatsache  ist  es,  dass  Hnnderte,  ja  Tausendc  alljahrlich  die 
Universitfit  beziehen,  welche  auf  den  Genuss  von  Stipendien  und  dergl. 
angewiesen  sind.  Bei  der  Wahl  der  Hochschule,  auf  welcher  sie  studiren 
wollen,  werdeu  die  verschiedensten  Grflnde  und  Factoren,  zumeist  jedoch 
die  Rucksicht  auf  die  personlichen  Verhaltnisse  der  Einzelnen  von  be- 
Btimmendem  Einflusse  sein. 

Durch  die  Immatriculation  in  den  Bcsitz  des  akadcmischen  Bfirger- 
rechts  gelangt,  tritt  an  Viele  sofort  die  Nothiguog  heran,  sich  nm  irgend 
ein  Stipendium  zu  bewerbcn.  Das  schwarze  Brett  fordert  zwar  von  Zeit 
zu  Zeit  zur  Concurrenz-Bewerbung  urn  dieses  oder  jenes  BencOciura  auf, 
doch  ebenso  oft  zeigt  es  sich  erfahrangsmassig:  Viele  sind  berufen, 
aber  Wenige  sind  auserwahlt. 


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VIII 


V  OR  WORT. 


Es  giebt  ferner  eine  grosse  Zahl  von  Stiftungen  und  Stipendien, 
deren  Statuten  Schfiler  der  hSheren  Lehranstalten  zu  Bewerbungen  veran- 
lassen,  unter  der  Voraussetzung,  dass  diese,  wenn  sic  zur  Univereitat 
kommen,  alle  sonstigen  Bedingungen  erfullen,  die  an  den  Genuss 
jener  Beneficien  geknfipft  sind. 

Andere  Stipendien  wiederum  sind  vorhanden,  von  deren  Existenz 
thatsachlich  nur  die  Wenigsten  Kenntniss  haben,  ja  Stipendien  nnd  Stif- 
tungen, deren  Capitalien  seit  vielen  Jahren  ans  eben  diescm  Grande  rahen. 

In  alien  Fallen  aber  lehrt  die  Erfahrung,  dass  Schulabiturienten. 
die  soeben  cives  acaderaici  geworden,  wenn  sie  sich  um  ein  Stipendium 
bewerben  wollen,  viclfach  rathlos  dasteheu  und  dass  ihnen  nur  allzu  hfiufig 
bei  der  Bewerbung  ans  den  verschiedensten  Anlfissen  ein  „zu  spat!" 
entgegengehalten  wird. 

Es  ist  dies  der  hauptsachlichste  Grand,  weshalb  der  Ueransgeber 

in  dem  vorliegenden  Werke  die  Stiftungen  und  Stipendien  an 
alien  Universitfiten  des   deutschen  Reichs   nebst   den  Statuten  und 

Bedingungen  fur  die  Bewerbung  nach   amtlichen  Qnelleu  zusamnien- 

gestellt  hat. 

Es  ist  das  Buch  in  erster  Linie  bestimmt,  den  Biblio- 
thekcn  derjenigen  Anstalten,  Gymnasien  und  Realschulen 
erster  Ordnung  einverleibt  zu  werden,  welche  die  Berechti- 
gung  haben,  Abiturienten  zur  Universitfit  zu  entlasscn. 

Die  Schule,  der  er  sein  Wissen,  seine  Bildnng,  seine  ganze  Ent- 
wicklung  verdankt,  soil  dem  reiferen  Zogling,  dem  bedurftigen  und 
strebsamen  Primaner,  noch  bevor  er  ohne  bestimmte  Grflnde  sich  auf's 
Gerathewohl  sp&ter  ffir  den  Besuch  irgend  einer  Universitfit  entscheidet, 
die  Schule  soli  diesem  ihren  Zogling,  so  lange  er  ihr  noch  angehOrt,  das 
vorliegende  Werk  aus  ihrer  Bibliothek  in  die  Hand  geben,  damit  er 
rechtzeitig  in  den  Stand  gesetzt  werde  zu  prufen,  an  welcher  Hoch- 
schule  er  mit  der  meisten  Aussicht  auf  Erfolg  sich  urn  ein  Stipendium 
bewerben  konne,  welche  Universitfit  nach  dieser  Richtung  hin  fQr  sein 
kunftiges  Fachstudium  ihm  einmal  die  grossten  Vortheile  zu  bieten 
verspreche. 

In  diesem  Sinne  soil  ihm  das  Stipendienbnch  ein  zuverl&ssiger  Be- 
rather  sein,  auf  dass  ihm  sp&ter,  wenn  er  die  Schule  verlasst,  um  zur 


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VORWORT. 


IX 


Universit&t  zn  gehen,  viele  bittere  Enttauschungen  erspart  bleiben. 
Soweit  von  Stipendien  und  Stiftangen  flberhaupt  Statuten  vorhanden  and 
dem  Herausgeber  zuganglich  waren,  findet  sie  der  Bewerber  in  dem 
Buche.  Anf  diese  Weise  wird  es  ihm  moglich,  sich  voll  nnd  ganz  in  den 
Geist  des  Stifters  hineinzuversetzen,  seine  Intentionen  genau  kennen  zn 
lernen  nnd  dementsprechend  die  Bewerbungsschrift  einznrichten. 
Seiner  ganzen  Anlage  nnd  seinem  Inhalte  nach  ist  das  Werk  nicht  daraaf 
berechnet,  den  Leser  oberfl&chlich  zn  orientiren,  sondern  es  erfordert, 
wenn  es  anders  nutzbringend  werden  soli,  ein  eingehendes,  tieferes  Stu- 
dium.  Es  genugt  nicht,  dass  man  es  schnell  durchblattere;  es  ist  viel- 
mehr  nothig,  dass  man  es  genau  durchstudire,  Vergleiche  zwischen  den 
einzelnen  Hochschulen  anstelle,  Parallelen  ziehe,  knrz  Alles  prufe,  urn 
das  Beste  zn  bebalten. 

„Die  milden  Stiftungen  sind  Ausflfisse  der  Wohlth&tigkeit,  des  Mit- 
leids,  der  religidsen  Gesinnnng*);  Denkmaler  der  Dankbarkeit,  des  Pa- 
triotismns  nnd  des  Gemeingeistes;  aber  sie  sind  dieses  nicht  anf  eine 
ephemere  oder  vorubergehende  Weise,  sondern  anf  Dauer  nnd  Bestandig- 
keit  berechnet,  bleibend  nnd  im  wahren  GefQhle  der  Unsterblichkeit  der 
menschlichen  Gesellschaft  errichtet  nnd  gegrfindet.  Die  milden  Stiftungen 
rait  schonender  Beriicksichtigung  wohlbegrundeter  Anspriiche  ubergangener 
Blutsverwandten  der  Stifter  schutzen,  sie  heilig  halten,  sie  stets  anf  die 
einfache  nnd  gewissenhafte  Erfullnng  ihrcs  erhabenen  Zweckes  hinleiten, 
heisst  nichte  anders,  als  jene  ewigen  Tngenden,  woranf  der  menschliche 
VTerein  bernht,  nnd  ohne  welche  er  keiner  bohern  Ansbildnng  nnd  Ver- 
voHkommnung  fahig  ware,  befordern,  erwarmen  nnd  begeistern;  eine 
Hintansetznng  dieser  Anstalten,  insofern  sie  der  Beforderung  reellen  Wohls 
gewidmet  sind,  ein  egoislischer,  fiberhaupt  willkurlicher  Gebrauch  der  far 
sie  bestimmten  Hulfsmittel  fuhrt  anf  die  gerechtc  Beschuldignng,  dass 
man  der  Religiositat  Hohn  spreche,  der  Dankbarkeit  nicht  achte,  den 
Patriotismus  nnterdrucke;  man  erschwert  dadnrch  die  Unterstfttzung  der 
Armen,  die  Belehrung  der  Unwissenheit,  raubt  dem  Alter  nnd  dem 
burgerlichen  Verdienste  den  belohnenden  Trost;  beschrankt  den  freien 


•)  Dr.  Brendel:  Daa  Recht  und  die  Verwaltung  der  milden  Stiftangen  mit 
besondcrer  Rucksicht  auf  die  Vcrmengung  ihrer  Etnkunfte  mit  dem  StaatevermOgen 
nod  die  von  Staatswcgen  versnchte  Verausflerung  ihrer  Realitftten.   Leipzig  18U. 


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X 


VORWORT. 


und  edlen  Gebrauch,  welcber  Sparsamkeit  von  dem  erworbeueu  Vermogeu 
macht;  mit  einem  Worte,  eine  den  Grundsatzen  der  Gerecbtigkeit  wider- 
sprechende  Behandlnng  der  milden  Stiftungen,  ereclmttert  weseutliche 
Grundsaulen  der  Religion,  Sittlichkeit,  der  gcsetzlicben  Freiheit,  des  Private 
oigenthuras,  iiberhaupt  aller  wahrbaft  geselligon,  wohlthatigen  Tugenden." 

1st  in  diesen  Worten  zngleich  der  Zweck  der  milden  Stiftnngen 
ausgesprochen,  sind  sie  bcstimmt,  die  Mit-  nnd  Nachwelt  in  Befriedigung 
ihrer  physiscben,  geistigen  nnd  religiOsen  Bedfirfnisse  auf  die  mannig- 
faltigste  Weise  zu  unterstutzen,  so  ist  aber  anch  wabr,  wenn  behauptet 
worden,  dass  nnter  alien  Stiftnngen  zu  frommen  und  milden  Zwecken 
wobl  keine  einen  so  entscbiedenen  und  allgemeinen  Vortheil  fur  jctzige 
und  zukfinftige  Generationen  gewahren,  als  gerade  Studien-Stiftungen. 
1st  docb  Bildung  die  grflsste  Wohlthat.  Armen-Stiftungen  unterstutzen 
die  Armuth;  Studien-Stiftungen  beugen  der  Armutb  vor. 

Mit  Recbt  sagt  daber  Joseph  von  Bianco*),  dass  die  Urbeber 
der  Studien-Stiftungen  den  Dank  der  Mit-  und  Nachwelt  und  vor  A I  lorn 
die  gewissenhafte  Beachtung  der  an  den  Genuss  ihrer  Stiftungen  ge- 
knupften  Bedingungen  verdienen.  Gegen  diese  beiligo  Pflicbt  fehlen 
aber  Eltern  in  bohem  Grade,  wenn  sie  ibre  Kinder  ohne  Rucksicht 
auf  Anlage  und  Beruf  zu  den  bohem  Studien  bestimmen,  bloss  in  der 
Absicht,  der  Vortbeile  der  von  ibren  Vorfahren  errichteten  Stiftungen 
theilhaftig  zu  werden.  Auf  diese  Weise  vereiteln  sie  den  eigentlichen 
Zweck  des  Stifters:  Unterstiitzung  der  von  der  Natur  reich,  vom  Glucke 
aber  durftig  ausgestatteten  Anlagen  und  steben  oft  selbst  der  Realisirung 
begrundeter  AnsprQcbe  qnalificirter  Subjecte  im  Wege.  Gewiss  kann 
es  nicht  im  Siune  der  frommen  Stifter  gelegen  haben,  die  Wahl  eines 
Berufs  vom  Stammbaum  und  den  Graden  der  Verwandtscbaft  oder  von 
der  Geburt  abhaugig  zu  machen,  sondern  diesen  Bestimmungen  muss 
imraer  der  innere  Beruf  zu  Grunde  liegen. 

Glaubte  der  llcrausgeber  des  vorliegenden  Werkes  dnrch  Widmung 
desselben  an  die  edlen  Stifter  seiner  Pietiit  gegen  diese  im  Sinne  der 
akademischen  Jugend  Ausdruck  verleiben  zu  mussen,  so  erubrigt  cs  sich, 


•)  Id  seincm  Werkc:  „Die  ehcmaligo  Uuivcrsitat  uud  die  Oymnasien  zu  Kfiln, 
aowie  die  an  diese  Lchr-Anstalten  gekuiipfteo  Studien-Stiftungen  vou  ihrem  Urspruuge 
bis  auf  unsere  Zeiten."   K6lu  1850. 


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VORVTORT. 


XI 


alien  denen  an  dieser  Stelle  zn  danken,  darch  deren  thatkraftige  Unter- 
stutzung  das  Werk  in  dieser  Vollstandigkeit  seinem  Ende  entgegengefiihrt 
worden. 

» 

In  erster  Linie  gebfihrt  dieser  Dank,  chrerbietigsterDank  Sr.  Excelleuz 
dem  Herrn  Staatsminister  Dr.  von  Gosslcr,  der  in  hochherziger  Weise  dem 
Herausgeber  auf  sein  Gesueh  die  Mittel  zur  Erreichnng  seines  Zweckcs 
an  die  Hand  gegeben. 

Dank  ferner,  tiefstgefuhlter  Dank  den  hohen  Staats-,  Universitats- 
nnd  Communal -BehOrden  fur  die  dem  Herausgeber  in  so  reichlichem  Masse 
gewahrte  Unterstutzung. 

Dank  schliesslich,  herzlichster  Dank  alien  denen,  die  durch  ihre  von 
uneigenuutzigstem  Wohlwollen  bogleiteten  Mittheilungen  zur  Vollendung 
des  Werkes  wesentlich  beigetragen  haben. 

Berlin,  im  Januar  1885. 

Der  Herausgeber. 


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I  n  halt. 


Berlin  Seite 

A.  Stipendien  und  Stiftungcn   1 

R    Convifftft       .   -  -   -  13Q 

C.  Von  den  Preisaufgaben  136 

I).  RcgU'incnt  iiber  dif  Mddupg  der  Studirenden  zu  dep  Vurlesungcn, 
so  wie  fiber  die  Entrichtung,  die  Stundung  und  den  Erlaas  dcr 

Honorare  138 

Auszug  fiber  die  Erhebung  der  gestundeten  Honorare  143 

Uqujl 

Akadcmische  Buncficien  14G 

Die  K5lnischen  Studien-Stiftupgcn,  Verfiigupgen  fiber  daa  Stipen- 

diftnwpson  .   ,  ,  ■   -    -  .  .  ,    1A& 

Allerhiiclister  Krlass,  betrcffend  die  Vcrwaltung  der  Gymoasial- 

nnd  Stiftupga-Fouds  zu  Kflln  158 

Alpliabetische  Ueberaicht  der  von  dem  Verwaltupgs- Rathe  der 
Gympasial-  und  Stiftupgs- Funds  zu  Koln  admipistrirten  Studien- 
Stiltupgen  163 

Braunaberg   1S3 

Breslan 

A.  Stiftupgen  und  Stipendien  185 

B.  Reglement  fur  die  Vertheiluag  der  Priimien  250 

C.  Reglement  fiber  die  Meldung   dcr   Studirenden  zu   den  Vor- 
lesungen  u.  8.  w. .  *.  253 

Erlangeu. 

A.  Summarische  Ucbersicht  dcr  Stipendien  upd  sonstigen  Bcnetk'ien  254 

B,  Von  den  lioDoraricn  und  Gebtihren   

Freiburg. 

I.  Die  akademischen  Organe  fiir  Leitung  des  Stipendienwcsens  und 

deren  Wirkungskreis  260 

II.  Per  Stipendiengeauss    269 

VerzeicbniBS  dcr  akademischen  Stil'tungen,  welche  Studien  •  Stipen- 
dieu  gewahren  285 

Giesgen. 

I.  Stipcpdien  und  Stiftungcn  326 

II.  Iioporarien-Ordpupg  329 


XIV  INHALT. 


Gottlngen. 

A.  Summari6che  Uebersicht  der  in  Braunschweig.  Bremen,  Hamburg 

und  Hannover  vorbandenen  UnivcrsiKits- Stipendien  333 

B.  Regulativ  fiber  Erlangung  und  Genuss  cines  Frcitisehes  ....  333 

C.  Statuten  des  akademischen  Krankenpflegc-Iustituts  357 

D.  Von  dcr  Erlcgung  des  Honorars  350 

Greifswald, 

Zulassung  zu  den  Stipendien  3G5 

Uebersicht  von  den  Stipondien   367 

Vorscbriften  fiber  die  Verlcihung  und  Leitung  der  Frcitischo    .  370 

>   Instruction  fur  die  Seniorcn  bci  den  Freitischen  373 

Statuten  des  Vereins  ffir  Verptb>,t.,ung  kranker  Studirender .  .  .  .  374 
Ke^leinent  uln'V  di<-  Meldunif  zu  dm  Yorli'sungm  Miwie  iiU-r  di>' 
Kutiichtuii'-r,  dm  Erlass  uud  die  Stunduni;  dor  Houurare    ...  :''~7 

Hallo. 

Allttenn'iiu-  Gnind.-fttze  bci  der  Verleilmnir  von  Sripondicn  ....  ,"»Sj 
Bcneticien  bestehend  in  t'roieni  Mittag.sti.sch,  in  einmaligen  ausser- 
ordmtlirlicn  I  nt<-i  stiitzwu^cn  und  in  laufmdtMi  G<dd>tipmdim  ,  , 

Conxicte   .   .    .    .  :VJ± 

Von  der  Stuiulun:.'  und  (K-m  Eilaese  des  Honorars  31)5 

Heidelberg. 

Stipendien  308 

Verordnung,  die  Befreiung  von  Zahlung  der  Collegiengelder  aut'den 


beiden  LandesuniversiUUen  Heidelberg  und  Freiburg  betreffend    .  308 


AiUUL 

Vcrordnungcn  das  Stipeudienweseu  betreffend   402 

Vorscbriften  dor  akademischen  Speiseanstalt   405 

Stipend icn  untcr  Collatur  des  Grossherzoglichen  Ministeriums  .  .  408 
Stipendien  und   Freitisrhe  unter   Vcrwaltung  des  Uuivcrsitats- 

i;  ententes   lit 

Garl-Frit  ilri' li -Stiftung  fur  Prcisaufgaben   420 

Stipendien  unter  Venvaltung  der  Gemcindcbchordcn  von  Jena  .  .  432 

Stipemlieu  unter  Collatur  des  Mini-storiuiu.--  in  Altenlmrn    ....  435 

Stipendien  des  llcrzogliclicn  Ministeriums  in  Meiuingen  .  .  .      .  43G 

Stipendien  der  K'.'Mdm/.,-tadt  Mrininuon   \AW 

Stipendien  dcr  Ue-ideax-tuit  zu  Colmr-K   t:'.7 

Stipendien  der  Gcmeindcbehorde  zu  Eisanach.  ,  .    130 

Stipendien  des  Ministeriums  in  Gotlia  .    141 

Stipeudien  unter  verschicdener  Collatur   446 

llnnm-arei  la.-^o.-uclie   di', 

KifiL 

A.  Allgemeine  Bestimmungen   450 

B.  Das  Convict   460 

C.  Honorarien- Credit  .   .   .   .      ..  ,  Alii 

D.  Stipendien  und  Pramicn   461 

Kbnlgsberg. 


Extract  aus  den  Stiftungs- l  i  kunden  derjenigen  Stipendien,  wit  lie 

von  dem  concilium  generate  vergeben  wcrden  472 

Reglement  fiber  die  Meldung  der  Studirendcn  zu  den  Vorlesuugen 
und  die  Bezahlung  des  Honorars  486 


ed  by  Googl 


In  halt 


xv 


Seito 

Leipzig. 


.  493 

A. 

Stipeudien 

B. 

Beneficion 

.  493 

Marburg?. 

Naehrichten  iiber  die  (.lewShruim  von  iienelieieii  

.  547 

l5e>tininmn!zeu  uber  den  Li  lacs  vuu  \  urlesunirs- Honoraren    .  . 

ReRulativ  fur  die  Stipeiuliaten-An.stalt  

.  55u 

Munch  en 

A 

:\. 

C'tipeiulien  -  Mittunsjen 

B. 

.  mi 

C. 

.  565 

Miiuster. 

1. 

Allgemeine  BestimmunRen 

2. 

Staats-Stipendien  fiir  Studireude  der  katholischen  Tlieolojiio 

3. 

.  56G 

Prcisfra^en 

Statuten  fiir  das  akademisdie  Kraukeupflefre-ln&titut  

.  509 

Ko;»tock. 


Kcvidirtc  Stipondieu-OrdnunR  574 

I.  Alteenieine  Bestiiumungen 

A.  Von  don  veiwaltenden  Beholden 

B.  Von  der  akadcniisclien  Stipendicnkasse  und  dcreu  Ver- 
waltung 

>.'.  N'on  den  akadeinisehen  Sti|>e[idien   '»75 

H.  Besondcre   Bestimmunyen  tiber  die  einzelneu  akadcmischon 

Stipendien  .*>n7 

Rcvidirte  Convictoricn-Ordnung 

A.  Leitung  der  1'onvietoi  ien- Anyele^enlieiten  iiherlianpt 

B.  Inspectoral 

C.  Posse  des  Convicts  und  Zald  der  Convictoritttt'ii 

D.  Zalilung  dcs  Convicts 

E.  Aufuahme  der  Competenten  und  Erfordcrnissc  der  Per- 
ception  5!>5 


Strata  burg. 


Tiibingen. 


Rcgulativ  wcgcn  der  fiir  die  Yorlesungen  zu  eutriehtendeu  1 

Ilouuiate  (111 

Alluemeine  Cirunds;itze 

....     6  Hi 

....  <;-jo 

Staats-Stipendien 
<  Hpa-Stipcndium 

Koni«  Karks  Jubiliiums-Stiftuim.  

....  i;-io 

JO 


.gle 


XVI 


INUALT. 


WOrzbnrg. 


Sclte 

KOni^l.  hfrhorcs  evan^olisch-theolo^itictics  Seminar  G90 

KuDigl.  Wilhelms-Stift  (katholi^ch-theol.  Scmipar)  704 

Rcvidirtes  Statut,  die  akademischep  Pn.'i.s<;  betrcffond 

A.  Kopidiche  Preise 

I.  Wissenschat'tlichc 

II.  Uomiletischo  und  katecbetische 

III.  Cbirurgische 

B.  Privat-Proisc. 

Bestimmungen  fiber  die  Collegiengelder  710 


Allgemeipe  Grupd^atzc,  din  Bt'worbung  um  Staats-Stipondion  aus 
dcm  durch  den  1831  cr  Landtag  begriindeton  StipcndicnfondK 
bptrcffrnd  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  71') 

Bfkanntmachung,  di>;  Bewerbung  um  Stipopdien  aus  dom  adligen 

Stipcpdienfopds  betreffepd   717 

Stipendien  u.  a.  w   718 

Anbang   7-J3 


uigmze< 


Berlin. 


A,   Stipendien  und  Stiftungen. 

Adlersches  Stipendium  (Peter  Philipp,  Kaufmann). 

Testament  vom  20.  August   1801.  Statut  vom  22.  Februar  1825.  Das 

Stiftungs-Capital  betrug  urspriinglich   11,000  Thlr. 

Die  Vermehrung   4,050  >, 

Capital-Summe       15,050  Thlr. 

Zinsen:  690  Thlr.  22  Sgr.  6  Pfg. 

*/„  der  auf  das  Stamm- Capital  von  11,000  Thlr.  fallenden  Zinsen  werden  zu 
inlandischen  Universitats-Stipendien  auf  drei  Jahre  in  vierteljiihrlichen  Haten 
prftnumerando,  wobei  die  letzte  Quartalsrate  nur  gegen  eine  vom  Decan  censirte 
lateinische  Arbeit  zahlbar  ist,  jedoch  nur  an  ehemalige  Schuler  des  Joachims- 
thalschen  Gymnasiums,  7t«  aber  zu  anderweitigen  Zwecken,  ev.  zur  Capitals- 
Vermehrung  verwendet. 

Gegenwartig  ist  die  Zahl  der  Stipendien  10  a  150  Mark. 

Verliehen  durch  das  Kbnigliche  Provincial -Schul -Collegium  der  Provinz 
Brandenburg  zu  Berlin  auf  Vorschlag  des  Concils  der  Professoren,  Oberlehrer 
und  Adjuncte  des  Joachimsthalschen  Gymnasiums. 


Adolph-  Stiff. 

Der  Grunder  dieses  im  Jahre  1841  gebildeten  Vereins  ist  Dr.  Bmck;  den 
Vorstand  bilden  5  Personen  und  eben  so  viele  Stellvertreter.  Die  Statnten 
werden  alle  Jabrc  revidirt;  nach  der  Fassung  vom  Jahre  1844  ist  der  Zweck 
des  Adolph-Stiftes  die  Unterstutzung  jiidischer  Studirender  auf  hicsiger  Univer- 
sitat.  Wer  sich  zu  einem  regelmassigen  Beitrage  verpflichtet,  wird  Mifglied  des 
Vereins.  Von  der  gesammten  Einnahme  mit  Einschluss  der  Riickzahlungen ,  zu 
dencn  die  Unterstiitzten  schriftlich  sich  verpflichten,  wird,  nach  Abzug  aller  Vcr- 
waltungskosten ,  ein  Viertheil  zum  Fonds  geschlagen,  der  in  preussischen  Staats- 
papieren  anzulegen  ist;  die  iibrigen  drei  Viertheile  werden  zu  Unterstutzungen 
verwendet.  Ausserordentliche  Geschenke  Ober  20  Thlr.  fallen,  wenn  es  von  dem 
Geber  nicht  anders  gewUnscht  wird,  dem  Fonds  anheim. 

UnterstUtzt  werden  diejenigen  Studirenden,  auch  Auslander,  die  das  Zeugniss 
der  Reife  und  der  Bedurftigkeit  beibringen.  Die  Unterstutzung  soli,  je  nach 
dem  BedOrfnisse  des  Bittstellers,  eutweder  eine  momentaue,  oder  eine  monatliche 
sein.  Im  ersten  Fall  betragt  das  Minimum  derselben  4  Thlr.,  im  letzteren  2  Thlr. 
Eine  fortlaufende  Untersttttzung  kann  hochstens  auf  G  Monate  bewilligt  werden 

Baumgirt,  Univcrsititf-Sttpendteii.  1 


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2 


Berlin. 


nach  deren  Ablauf  der  Unterstiitzte  von  Neuem  einzukoniraen  hat:  docb  kann 
aua  besonderen  Grttuden  demselben  audi  wahrend  dieser  Zeit  die  Unterstutzung 
entzogen  werden. 


Heinrich  Alexandersche  Stiftung. 

Die  Zinsen  des  Stiftnngs-Capitals  sind  zur  HHlfte  fur  jiidische  und  zur 
Halfte  fUr  cbristliche  Studirende  zu  verwenden.  Bewerbungszuschriften  sind  zu 
richten  an  den  Vorstand  der  judischen  Gemeinde  (erster  Vorsitzender  z.  Z.  .lustiz- 
rath  Meyer,  Thiergartenstrasse  25). 


Altstadtisches  Stipendium. 

Ohne  Urkunde;  ist  eine  etatsmiissige  K&mmerei-Ausgabe  der  Stadt  Bran- 
denburg, betrSgt  60  Thlr.,  fur  geborcne  Brandenburger  wahrend  ihrer  akade- 
mischen  Lanfbabn.  Collator:  der  Magistrat  der  Stadt  Brandenburg.  Wahrend 
einer  Vacanz  fttllt  eg  der  Kttmmcreicasse  zu. 


August-Stiftung. 

Begrttndet  am  3.  November  1868  zur  Feier  des  50jfihrigen  Lehrerjnbilanms 
des  Directors  August  durch  ehenialige  Schuler  des  .lubilars. 
Capitalbeatand:  6900  Mk. 

Zweck:  Unrerstutznng  mittelloser  Abiturienten  vom  COllnischen  Gymnasium 
bei  ibren  Universitatsstudien. 

Unter  Verwaltung  und  Verleiliung  des  Magistrals. 


Bank-Stipendium. 

Urkunde  tiber  die  von  der  Bank  zu  Berlin  fUr  Thcologie  Studirende 
auf  preussischen  Uuiversitftten  gestifteten  Stipendienfonds. 

Vom  11.  November  1823. 

Wir  Friedrich  Wilhelm  u.  8.  w.  thun  kund,  und  fitgen  hiermit  zu  wissen: 
da  die  Bank  in  diesem  Jahre  auf  einen  ihr  gehorigen  Pramienschein  das  grosso 
Loos  mit  90,000  Thlr.  gewonnen,  und  der  Chef  derselben,  Staatssecretilr  Friese, 
bei  Una  den  Antrag  gemaeht  hat,  bei  der  Ungewohulichkeit  dieses  Glucksfalls 
einen  Theil  des  gewonnenen  Capitals  zur  Errichlung  von  Stipendieu  fiir  hilfsbe- 
dttrftige  evangelische  Theologen  auf  inlaudischen  Universitftten  zu  widnien,  Wir 
audi  diesem  Antrage  wegen  Genieinntitzigkeit  des  Zweckes,  der  dadurch  erreicht 
werden  soil,  allergnadigst  nachzugeben  geruht  haben,  so  vcrleihen  Wir  hiermit 
fiir  Un8  und  Unsere  Nachfolger  in  der  Krone  der  gedachten  Stipendienanstnlt  die 
gegenwiirtige  Stiftungsurkunde ,  um  dieselbe  dadurch  fiir  immerwahrende  Zeiten 
zu  bcgrunden  und  aicher  zu  stellen. 

§  1.  Als  Stiftungsfonds  der  Anstalt  soil  eine  Summe  von  18,750  Thlr., 
geschrieben  Achtzehntausend  Siebenhundert  und  Fiinfzig  Thaleru  Staatsschuldscheine 
aus  dem  gedachten  Gewinn  angeschafft,  und  bei  der  Hauptbank  hierselbst  ver« 


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Heinrich  Alexandereche  Stiftung  —  Bank-Stipendium. 


3 


wahrlich  niedergelegt  werden.  Diesen  Fonds  vcrleihcn  Wir  hiermit  und  kraft 
dieses  der  gedachten  Stipendienanstalt  zu  ihrem  vollen  und  freien  Eigenthuiu, 
dergestalt,  dass  derselbe  unter  keinen  Umstanden  von  den  Glaubigern  der  Bank, 
oder  irgend  einem  Dritten  angefochten  oder  verktlmmert  werden  kann.  Der 
Fonds  soli  daher  auch  von  den  Buchern  der  Bank  abgesetzt,  mit  den  ubrigen 
Fonds  der  Bank  niemals  vermischt,  sondcrn  stets  als  ein  besonderes,  ihr  anver- 
trautes,  fremdes  Depositum  behandelt  werden. 

§  2.  Die  Zinsen  des  Fonds,  welche  jahrlich  750  Thaler,  buchstablich  Siebcn- 
hondert  und  Funfzig  Thaler,  betragen,  sollen  zu  Stipendien  fur  hilfsbedurftige 
Studenten,  welche  auf  inlandischen  Universitilten  die  evangelische  Theologie  stn- 
diren,  verwendct  werden,  in  Summen  von  nicht  tlber  Einhundert  und  Funfzig, 
und  nicht  unter  Eiuhundert  Thaler  j&hrlich  for  oinen  .Teden. 

§  3.  Es  ist  dazu  aber  nothwendig,  dass  der  Bewerber  1)  cin  geborner 
Inlander  sei,  2)  seine  Bedurftigkeit,  insofern  sie  nicht  etwa  den  Collatoren  schon 
sonst  bekannt  ist,  durch  glaubhafte  Zeugnisse  nachweise,  3)  bei  scinem  Abgange 
von  der  Schule  das  Zeugniss  der  unbedingten  Tuchtigkeit  (No.  1),  oder  das  der 
bedingten  Tuchtigkeit  (So.  2)  zu  den  Universitatsstudien  erhaltcn  habe,  4)  dass 
er  durch  den  Inscriptionsschein  nachweise,  dass  er  auf  einer  inlandischen  Univer- 
sitat  die  evangelische  Theologie  studire,  und  5)  wenigstens  ein  halbes  Jahr  auf 
einer  inlandischen  Universitiit  stndirt  habe.  —  Jedoch  sollen  die  Sonne  bedtlrf- 
tiger  Bankbeamten  vorzugsweise  berucksichtigt  werden,  wenu  sie  die  vorgedachten 
Erfordernisse  besitzen. 

§  4.  Der  Kegel  nach  sollen  die  Stipendien  zwar  moglichst  gleichmiissig 
auf  die  fiinf  Universitaten :  Berlin,  KOnigsberg,  Breslau,  Halle  und  Bonn  vertheilt 
werden.  "NVir  ermachtigen  indess  die  Collatoren,  hiervon  dem  Betinden  nach  Aus- 
nahmen  zu  machen,  und  die  Stipendien  dahin  zu  legen,  wo  sie  solches  am  zweck- 
massigsten  tinden,  hierbei  auch  unter  eintretenden  Umstanden  von  Zeit  zu  Zeit 
wechseln. 

§  5.  Die  Stipendien  werden  in  der  Reg  el  auf  drei  Jahre  bcwilligt.  Jeder 
Stipendiat  ist  jedoch  verpflichtet:  1)  nicht  bloss  theologische,  sondern  auch  die 
zu  einem  crundlichen  Studinm  der  Theologie  unentbehrlichen  philosophischen  und 
philologischen  Vorlesungen  zu  horen;  2)  muss  cr  jedesmal  sechs  Wochen  vor 
der  Zahlungszcit  des  Stipendiums  (s.  §  7)  sich  bei  den  Collatoren  mclden,  und 
a)  cin  Attest  des  Rectors  oder  Prorectors  der  betreffenden  UniversitAt  beibringen, 
dass  sich  bis  dahin  gegen  seinen  Lebeuswandel  nichts  zu  crinnern  gefunden  habe, 
auch  b)  durch  ein  Attest  des  theologischen  Decans  nachweisen,  dass  er  bis  dahin 
seinen  Studien  mit  Fleiss  obgelegen  habe;  3)  bei  seinem  Abgange  von  der  Uni- 
versitiit einen  lateinischen  Vortrag  iiber  einen  von  ihm  zu  wiihlenden  thcologisch 
dogmatischen  Gegeustand  bflfentlich  zu  halten.  Ehe  der  Stipendiat  dieser  Ver- 
ptiichtung  nicht  Genttge  geleistet  hat,  darf  ihm  die  letzte  halbjahrige  Rate  nicht 
ausgezahlt  werden. 

§  6.  Zu  Collatoren  bestimmen  wir  den  jedesmaligen  Minister  der  geist- 
lichen  und  Unterrichte-Angelegenheiten  und  den  jedesmaligen  Chef  der  Hauptbank. 

§  7.  Die  Auszahlung  der  Stipendien  geschieht  von  der  Hauptbankcasse, 
jedesmal  auf  eine  VerfUgung  der  Collatoren,  und  zwar  flir  das  halbe  Jahr  von 
Michaelis  bis  Ostern  in  den  ersten  Tagen  des  dazwischen  fallenden  Januar,  und 
tar  das  halbe  Jahr  von  Ostern  bis  Michaelis  in  den  ersten  Tagen  des  dazwischen 
fallenden  Juli. 

§  b.  Es  wird  mit  der  Vertheilung  der  Stipendien  erst  zu  Ostern  kunftigen 
Jahres  der  Anfang  gemacht,  so  dass  die  erste  Aus/ahlung  ira  nachsten  Juli  ge- 
schieht Die  dadnrch  ersparten  einjahrigen  Zinsen  vom  Stiftungs-Fonds  sollen 
gleichfalls  in  Staatsschuldschcinen  angelegt,  die  Zinsen  davon  wiederum  Zinsen 
tragend  gemacht,  und  so  allmalig  ein  neuer  Fonds  gesammelt  werden,  urn  aus 
den  Zinsen  desselben  von  Zeit  zu  Zeit  die  Zahl  der  Stipendien  vermehren  zu 

I" 


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4 


Berlin. 


konnen.  Aus  diesem  Zuwachs-Fonds  sollen  indessen  nicht  eher  Stipendien  gegebon 
werden,  als  bis  der  Capitalstock  so  weit  angesammelt  ist,  dass  nicht  nur  das  zu 
bewilligende  Stipendium  fortwahrend  aus  den  Zinsen  gedeckt  wird,  sondcru  aacli 
eine  angemcssene  Summe  ubrig  bleibt,  una  wieder  einen  nenen  Zuwacus-Fonds  zu 
bilden.  —  Wenn  ein  Stipendium  liin  nnd  wieder  erledigt  bleibt,  bo  fallen  die 
diesfalligen  Ersparungen  gleichfalls  dera  Zuwachs-Fonds  anbeim. 

Alle  Bestimmungen,  welche  vorstehend  in  RUcksicht  des  Hauptfonds  und 
der  Verleihung  der  Stipendien  aus  demselbcn  vorgeschrieben  sind,  finden  audi 
auf  den  Zuwachs  Fonds  und  die  daraus  zu  stiftenden  neuen  Stipendien  Anweudung. 
—  Urkundlich  liaben  Wir  die  gegenwartige  Stiftungs-Urkunde  Allcrhochst  eigen- 
handig  vollzogen,  und  mit  Unserra  Koniglichen  lusiegel  versehen  lassen. 
So  geschehen  und  gegcben  Berlin,  den  11.  November  1823. 

Friedrich  Wilhelm. 
(j«genwartiR  konnen  13  Stipendien  a  300  Mk.  verliehen  werden. 


Dr.  Heinrich  Bauersche  Stipendien -Stiftung. 

Sie  ist  bereits  bei  der  fimfzigjahrigen  Dienstjubelfeier  des  Oberpredigei  s 
Dr.  Bauer  zu  Kyritz,  der  vormals  Conrector  am  Gymnasium  zn  Potsdam  war, 
von  ebemaligen  Schulern  des  Jubilars  gegrundet  worden,  nnd  betrug-  nach  einer 
Hekanntmachung  des  zu  diesem  Ende  zusammengetretenen  Comite  vom  27.  Aug.  1845 
mit  Einschluss  eines  KOnigl.  Gnadengeschenkes  von  300  Thlni  ,  welches  dem 
Comite  durch  Konigl.  Oabinetsordre  vom  12.  .Tuni  1845  zugesichert  wurde,  an 
1400  Thlr.  Das  Grundgesetz  fur  diesc  Stiftung  vom  1.  Mai  hat  unterm  29  Jnni 
die  Genehmigung  vom  h.  Ministerium  der  geiatlichen  Angelegenheiten  erhalten. 
nnd  besteht  aus  12  §§.  Das  Stipendium  ist  bestimmt,  bedurftigen  und  wohlbe- 
fahigten,  aucb  soust  wiirdigen  Zoglingen,  ohne  Unterschied  der  Religion  und  des 
kiinftigen  wisseuschaftlichen.  kunstlerischen  oder  gewerblichen  Benifs  eine  I'nter- 
stiitzung  zur  Vollendung  ihrer  Ausbildung  und  zu  ihrem  Unterhalte  wilhrend 
derselben  zu  gewahren.  Der  zehnte  Theil  der  Einnahme  wird  jahrlich  am  Schlusse 
des  Rechnungsjahres  zum  Capital  gesehlagen,  uud  zwar  bis  zum  Eintritt  der 
hundertjahrigen  Stiftungsfeier  dieses  Stipeudiums;  vom  Beschlusse  der  Communal - 
BehOrdeu  Potsdams  wird  es  alsdann  abbangen,  ob  mit  soldier  ( 'apitalisirung  des 
Zehntels  noch  wciter  fortgefahren  werden  soil.  Die  Capitalien  der  Stil'tuug 
werden  vom  Magistrat  zu  Potsdam  aufbewahrt  und  verwaltet.  Die  Hohe  des 
Stipendiums,  an  welchem  mehrere  Stipendiatcn  zugleich  Theil  habeu  kiinnen,  darf 
fur  den  Einzelneu  in  keinem  Falle  die  Summe  von  120  Thlru.  jahrlich  fiber- 
steigeu.  Es  darf  nicht  vor  vollendetem  1G.  und  nicht  lunger,  als  bis  zum  voll- 
endeten  24.  Jahre  bewilligt  werden,  in  der  Regel  nur  auf  3  Jahre,  in  ganz 
ans8erordentlichen  Fallen  zu  Universitats-Studicn  auch  noch  eiu  viertes  Jahr.  Die 
Zahlung  erfolgt  vierteljahrlich  pranumerando,  und  der  Stipendiat  muss  halbjahrlich 
ein  Zeugniss  seiner  guten  sittlichen  Fuhning  einreichen.  Zur  Theilnahmc  am 
Stipendium  sind  berechtigt:  1)  Die  mannlichcn  Nachkommen  des  Dr.  Heinrich  Bauer, 
auch  wenn  solchc  nicht  in  Potsdam  geboren,  oder  deren  Eltern  nicht  daselbst 
wobnhaft  sind;  2)  die  mannlichen  Nachkommen  der  Gi under  dieses  Stipendiums. 
wenngleich  diesclben  nicht  in  Patsdam  geboren  sind.  oder  daselbst  wohnen  sollten ; 
und  nachst  diesen  3)  die  Solme  solcber  Einwohuer  der  Stadt  Potsdam,  welche 
daselbst  3  Jahre  hindurch  ihren  festen  Wohnsitz  liaben.  oder  bis  zu  ihrem  Ableben 
daselbst  gelebt  baben;  endlich  konnen  auch  4)  die  in  Potsdam  geborcnen  Sohne 
solcber  Eltern,  welche  daselbst  mindestens  3  Jahre  hindurch  ihren  festen  Wohnsitz 
gehabt,  und  diesen  erst  in  den  letztcn  3  Jahren  aufgegeben  haben,  bei  der  Aus- 
theilnng  des  Stipendiums  berucksichtigt  werdeu.  Dieser  Verleihung  des  Stipendiums 


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Dr.  11.  Bauersche  Stipendicn-Stiftung 


—  Agutlion  Benary-Stiftung, 


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geht  3  Moiiate  vorber  eiue  offentliche  Bekanntinachung  in  eineni  Potsdamer  Local- 
blatt  und  in  den  Berliner  Zeitungen.  Die  Verleihung  steht  dem  Oberburgermeister, 
dent  Stadtverordneten  -  Vorsteher  nnd  dem  Director  des  Gymnasiums  in  Potsdam 
gemeinschaftlich  zu. 


Kammergerichtsrath  Baumgartenaohes  Stipendium. 

In  der  Schenkungs-Urkunde  vom  3.  Novemb.  1774  waren  vennacht  770  Thlr. 
durch  Vermehrnng  hinzugekommen   3,330  , 

Jetziger  Capital-Betrag  in  Summa      4,100  Thlr. 

Zinsen:  144  Thlr. 

Die  Capitalzinsen  werden  den  anf  der  Universitfit  befindlichen  Sohnen  der 
beiden  evangelisch-lntherischen  Prediger  der  combinirten  Friedrich- Werderschen 
n nd  Dorotheenst&dtischen  Kirchen  als  Stipendium  gczahlt.  Dasselbe  darf  nicht 
?»'tbeilt  werden,  sondero  wenn  mehrere  Concurrenten  sich  zugleich  auf  der  Uni- 
versitfit betinden,  so  mussen  die  jungeren  den  ftlteren  nachstehen.  Ueber  das 
akadenrische  Curriculum  hinaus  darf  eine  Zahlung  nicht  statttinden,  anch  hftrt 
dicselbc  anf,  sobald  der  Empfauger  sich  diirch  seine  Ffihrung  der  Wohlthat  un- 
wurdig  raacht.  Ob  die  Vater  noch  am  Leben  oder  vei-storben  siud,  ist  auf  die 
Bewillignng  ohne  Eintluss,  deren  Genehmigimg  bei  dem  Koniglichen  Provincial- 
Schal-  Collegium  stets  vorher  uachgesucht  werden  muss.  Sind  kcine  berechtigte 
Stipendiaten  vorhandcn,  so  werden  die  Zinsen  zum  Capital  geschlagen. 

Verwaltungsbehorde:  Ministerium  der  Friedrich-Werderschen  Kirche. 


Beersches  Stipendium  (Johann,  Studiosns). 

Testament  vom  9.  September  1637. 

FfirUniversitats-Stipendien  an  zwei  Studircnde  aus  derFreundschaft  dcsStifters, 
ev.  Priestersdhne  in  Berlin  oder  audere  einhcimische  Kiudcr  a  150  Mk.  jilhrlich. 

Derzcitiger  Collator  ist  nach  dem  von  Risselmannschen  Testamcnte  vom 
IS.  April  1811  der  zur  Beerschen  Familie  gehorigc  Kittergutsbesitzer  vou 
Risselmann  anf  Schiinwaldc. 

Das  Kimigliche  Provincial -Schul- Collegium  der  Provinz  Brandenburg  gc- 
nehmigt  die  Verleihung. 


Belziger  Kammerei-Stipendium. 

Die  Bestimmungen  sind  dieselben  wie  beim  Kirchen -Stipeudium  (Belzig); 
uur  koiuien  in  Ermangelung  auch  Sohne  ausserhalb  Belzig  wohnender  Burger  zum 
Genusse  kommen.  Collator:  der  Magistrat  von  Belzig  unter  Zuziehung  des  dortigen 
Pastors  und  Superinteudenten. 

Agathon  Benary-Stiftung. 

Statut 

des   unter  dem  Namen  der  Agathon  Benary-Stiftung  auf  der  Koniglichen 
Friedrich- Willielms- 1" niversitSt  zu  Berlin  gegrundetcn  Stipendiums. 

Zur  Erhaltung  des  Andenkens  det?  am  4.  December  1S60  verstorbenen 
Professors  Dr.  Alb.  Agathon  Senary  und  zur  Fdrderung  der  Wissenschaft, 
welche  cr  mit  so  vieler  Liebe  gepflcgt  und  an  der  hiesigen  Universitat  mit  er- 


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Berlin. 


spriesslichem  Erfolg  gelehrt,  hatte  sein  Sohn  Herr  Victor  Benary  in  Paris  im 
November  1868  beschlossen ,  ein  Stipendium  fur  Studirende  der  Philologie  an 
dieser  Universitat  nnter  dera  Namen  „Agathon  Benary  Stiftung14  zu  grundeu. 
Voll  Eifer  fur  die  Ausfuhrang  des  Werkes  seiner  kindlichen  Pietiit,  liess  er  die- 
selbe auf  Grund  eines  provisorischen  Statuts  (vom  7.  December  1868)  unter  Ver- 
waltung  eines  von  ibm  eingesetzten  Curatoriums  bereits  vom  1.  Januar  1869  ab 
vorliiutig  ins  Leben  treteu,  indem  er  als  jilhrlichen  Ertrag  des  fur  sie  bestimmten 
Capitals  Einhnndert  Thaler  festsetzte  und  znr  Auszahlnng  anwies. 

Nacbdem  indessen  ein  plbtzlicher  Tod  den  Stifter  in  noch  jngendlichem 
Alter  den  7.  Jnni  1869  dahiugerafft ,  hat  seine  Wittwe,  Fran  Julie  Benary 
geb.  Kann  zu  Paris  die  Stiftung  ihres  verewigten  Gatten  dadurch  dauernd  ge- 
giiindet,  dass  sie  dem  Senat  der  hiesigen  Universitat  fur  dieselbe  ein  Stamm- 
capital  von  Drei  Tausend  Thalern  nominal  in  Westpreussischen  3'/t  procentigen 
Pfandbriefen  iibenviesen  hat  und  ist  nunmehr  mit  ihrer  Ermachtigung  fur  die  Ver- 
waltung  dieser  Stiftung  Folgendes  festgresetzt. 

§  1.  Die  Verwaltung  der  Stiftung  wird  durch  cin  Cnratorium  von  vier 
Personen  ausgeiibt. 

Diese  sind  znr  Zeit: 

1.  Professor  Dr.  Fcrd.  Benary, 

2.  Hof-Kirchenmusik- Director  Professor  Dr.  Naumann, 

3.  Professor  Dr.  H.  Steinthal, 

4.  Professor  Dr.  Alb.  Weber. 

Sic  wahlen  jahrlich  aus  ibrer  Mitte  einen  Vorsitzenden.  Die  erfolgte  Walil  wird 
dem  Senat  mitgetheilt. 

§  2.  Im  Falle  des  Ausscheidens  eines  dieser  Mitglieder  erganzt  sich  das 
Curatorium  durch  Cooptation  aus  der  Zahl  der  Lehrer  der  hiesigen  Universitat. 
Doch  soli  stets  ein  geeignetes  Mitglied  der  Familie  des  Stifters  dem  Cnratorium 
angehbren  und  ist  dieses  Mitglied,  im  Ausscheidens-Falle,  vom  Cnratorium  zu 
seiner  Erganzung,  selbst  ausserbalb  der  Universitat  zu  wahlen,  wenn  ein  solchcs 
unter  den  Lchrern  derselben  sich  nicht  beh'nden  sollte. 

§  3.  Der  Senat  hat  die  Wahl  der  cooptirten  Mitglieder  zu  priifen  und,  falls 
dieselbe  keinem  nachweislichen  Bedenken  unterliegt,  zu  bestatigen,  im  auderen 
Falle  dieselbe  zu  verwerfen  und  das  Curatorium  zu  einer  neuen  AVahl  aufzufordern. 

§  4.  Das  Stamravermogen  bildet  das  laut  der  Einleitung  vorhandene  Capital 
von  3000  Tlilr.  Pfandbriefen  nebst  den  eventuell  hinzukommenden  Zuschusscn 
(§  12.  und  16.).  Dasselbe  kann,  nach  ubereinstimmendem  Beschlusse  des  Senate 
und  des  Cnratoriums,  auch  in  andren  depositalmassigen  Papieren  und  Hypothekeu 
mit  pupillarischer  Sicherheit  augelegt  oder  in  dieselben  umgesetzt  werden.  Die 
iiber  das  Stiftungs-Capital  lautendeu  Werthpapiere,  Documente  und  baaren  Bestande 
werden  von  der  Kbniglichen  Quastur  der  Univcrsitftt  wie  die  Documente  und 
baaren  Bestande  der  ttbrigen  Htiftungs-Fonds  unter  der  iiblicheu  Controle  aufbe- 
wahrt.  ITeber  Einnahme  und  Ausgabe  fillirt  die  Qnastur  in  einem  besonderen 
Buche  Iiechnung  und  legt  dieselbe  am  Schlusse  jedes  Jahres  dem  Vorsitzenden 
des  Cnratoriums  im  Auszuge  vor. 

§  5.  Der  im  §  4.  bezeichnete  Fonds  ist  unantastbar.  Aus  dem  Zinsertrage 
desselbeu  wird  in  jedem  Semester  ein  Stipendium  ausgezahlt,  dessen  Betrag  bis 
auf  wciteres  (§  13.  und  16.)  auf  Fiinfzig  Thaler  festgesetzt  wird. 

§  6.  Dieses  Stipendium  ist  znr  Untersttitzung  wurdiger  und  bedurfti^er 
Stodirender  der  Philologie.  wilhrend  ihrer  Studieuzeit  an  der  hiesigen  Universitat 
bestintmt  und  zwar  oline  Unterschied  der  Heimath  und  des  religibsen  Bekenntnisses. 

5;  7.  Die  Philologie  Studireuden,  welche  das  Stipendium  erhalten  sollen, 
mttsseu  mindestens  ein  halbes  Jahr  anf  einer  deutschen  Universitat  Vorlesungen 
gehort  haben  und,  wenn  sie  Inlander  sind,  mit  dem  Zeugnisse  der  Reife 
versehen  sein. 

8.    ihr  philologisches  Stndium  muss  vorziiglich  auf  die  allgemeine  und 
vcrgleichende  Gi-ammatik  gerichtet  sein. 


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Agathon  Benary-Stiftung. 


7 


§  9.  Das  Stipcndium  wird  vom  Sommer- Semester  1871  ab  verlichcu. 
Es  kann  demselben  Stadircnden  aach  ciu  2  tes,  3tes  und  4te9  Mai  zuer- 
theilt  werden 

ij  10.  Die  Bewerbungen  der  Studirenden  sind  schriftlich,  unter  Anlegung 
des  Anmcldungs-Bucbes  and  der  Zeugnisse,  uamentlich  des  Zeugnisses  1,  der 
Reife  2,  der  Bedurftigkeit  3,  der  wissenschaftlichcn  Tiicbtigkeit,  bei  dem  Vor- 
sitzenden des  Curatoriums  bis  zum  31.  December  und  30.  Juni  beziehentlich 
einzureiclien. 

§  11.  Die  Verleibung  des  Stipendinms  geschieht  in  der  von  dem  Vor- 
sitzenden des  Curatoriums  in  der  ersten  Hftlfte  des  Jannar  und  des  Juli  jahrlich 
anznberanmenden  Sitzung,  in  welcher  die  Hitglieder  ttber  die  Bewerber  durch 
Stimmenniehrheit  entscheiden. 

§  12.  Wird  das  Stipendinm  aus  Mangel  an  einem  geeigneten  Bewerber 
in  einem  Semester  nicht  verliehen,  so  soil  dasselbe  auf  das  nftchste  Semester 
Sbertragen  und  nach  Ermessen  des  Curatoriunis  sein  Betrag  entweder  zur  Er- 
hohung  des  falligen  Stipendinms  verwendet  oder  als  ein  besonderes,  zweites  ver- 
liehen werden.  1st  aber  auch  in  diesem  Semester  ein  geeigncter  Bewerber  nicht 
vorhanden,  so  soil  der  Betrag  des  Stipendinms  znm  Capital  geschlagen  werden. 

§  13.  Ueber  cine  jede  erfolgte  Verlcihnng  berichtet  der  Vorsitzende  an 
den  Senat  und  triigt  auf  Zahlungsanweisung  des  verliehenen  Stipendinms  an. 
Der  Senat  prttft,  ob  die  Verleihung  den  Statuten  und  den  Universitiitsgesetzen 
gemass  ist;  wenn  sie  denselben  nicht  entspricht,  kann  er  von  dem  Curatorium 
Bericht  erfordern  und  ntithigen  Falls  die  Verleihung  verwerfen  und  eine  andere 
anordnen. 

Der  Senat  weist  die  Quastur  zur  Zahlung  an  und  veranlasst  den  Vorsitzenden 
des  Curatoriums  den  Stipendiaten  zur  Erhebung  zu  ermachtigen. 

§  14.  Die  Erhebnng  geschieht  gcgen  eine  von  dem  Vorsitzenden  uuter- 
zeichnete  Quittnng. 

Fur  ihre  Bemiihung  soli  der  Quastur  vom  Zinseniiberschuss  bis  5  Proccnt 
des  Jahresbetrages  gewahrt  werden. 

§  15.  Alle  Verhandlungen  ttber  die  Stiftung,  namentlich  die  SitzungR- 
Trotocolle  werden  in  ein  besonderes  Buch  und  die  Namen  der  Stipendiaten  in  das 
dazu  gehorige  Begister  eingetragen. 

§  1G.  Etwaige  Beitrflge  und  Geschenke,  welchc  dieser  Stiftnng  noch  ferner 
zngewendet  werden  mochten,  sollen  zum  Capitalfonds  geschlagen  werdeu,  nud 
wenn  dieser  so  anwachsen  sollte,  dass  sein  Zinsertrag  urn  50  Thlr.  sich  mehrt, 
so  soli  davon  ein  3tes  nach  gleichen  Grundsfttzen  zu  verwaltcndes  Stipendium 
von  50  Thlr.  gestiftet  werden  und  so  ferner  ein  4  tes,  5  tes  etc  bei  weiterer  Ver- 
inehrung  des  Ziiisertrages  urn  je  50  Thlr. 

So  lange  aber  der  vermehrte  Zinsertrag  die  Summe  von  50  Thlr.  nicht 
crreieht,  soil  derselbe  nicht  etwa  zum  Capital  geschlagen,  sondern  znr  Erhohung 
des  Stipendinms  nach  Ermessen  des  Curatorinms  verwendet  werden. 

Berlin,  den  26.  April  1871. 

Der  Rector  und  Senat  der  Ko'nigliehen  Friedrich-Wiltaelms-Uiiiversitkt. 

(L.  S.)  Bruns. 

Vorstehendes  Statut  der  durch  Allerhochste  Ordre  vom  10.  Marz  cr.  ge- 
nehmigten  Agathon  Benary-Stiftung  wird  hierdurch  bestatigt. 

Berlin,  den  4.  Juli  1871. 

(L.  S.) 

Der  Minister  der  geistlirhen,  Unterrichts-  und  Medicinal  •Angelegenbeiten. 

v.  Mnhler. 

Vorsitzender  des  Curatoriums  ist  zur  Zeit  Professor  Dr.  Steinlhal. 


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Berlin. 


Agathon  Benary-Stiftung. 

Stipendium  fur  1  Abitorienten  des  COllnischen  Gymnasiums,  welcher  sich 
dem  Stadium  der  Fhilologie  widmet. 

Ycrwaltungsbehorde :  der  Magistral. 


Bendemannsche  Stiftung. 

Stiftnng8-Urkunde  vom  20.  Jannar  1827. 

§  1 .  Das  Capital  selbst  darf  niemals  angegriffen  werden,  sondern  es  soli  zu 
cwigen  Zeiten  ala  ein  eiserner  Unterstutznngsfonds  for  nothleidende  Studenten 
hicsiger  Universitat  verbleiben. 

§  2.  Sollte  die  hicsigc  Universitat  nach  cinem  andcren  Orte  verlegt  werden, 
so  soil  dieses  Capital  an  den  kunftig  zu  bestimnienden  Ort  mit  ubergehen,  nnd 
also  immer  bei  der  jetzt  hier  bestehenden  Universitat  verbleiben. 

§  3.  Die  Zinsen  dieses  Capitals,  welche  jahrlich  100  Thlr.  Conr.  austragen, 
sollen  an  fiinf  nothleidende  Studenten,  jedem  zn  20  Thlr.,  ohne  Unterschied  der 
Religion  und  ohne  Unterscliied  der  Facultat  vertheilt  werden;  wenn  aber  eine 
oder  die  andere  Facultat  anderweitig  vorzugsweise  nnterattttzt  wird,  so  nberlasscn 
wir  es  dem  Gutachten  eines  hochloblichen  Senats,  in  einem  solchen  Jahre,  wo 
dieses  geschieht,  die  nicht  Begunstigten  vorzugsweise  zu  bedenkeu. 

§  4.  Wenn  ein  Student  in  dicsem  eincn  Jahre  an  dieser  Wohlthat  Theil  gc- 
nommen,  schliessen  wir  ihn  dadurch  von  der  Theilnahme  an  den  folgenden  Jahren 
nicht  aus,  vielmehr  kann  ein  solcher,  wenn  seine  Noth  fortdauert,  auch  mehrere 
Jahre  hintereinander  betheiligt  werden. 

§  5.  Sollte  es  sich  ercignen,  dass  in  cinem  oder  dem  anderen  .lahrc  sich 
kcine  oder  nicht  hinlanglich  Nothleidende  finden,  so  dass  die  Zinsen  gar  nicht 
oder  nicht  gauz  verausgabt  worden,  so  sollen  diese  ersparten  Zinsen  nicht  zum 
Capital  geschlagen,  sondern  mit  den  kiinftigen  Zinsen,  also  an  mehr  ah  funf 
Studenten  zur  Vertheilung  kommen. 

§  6.  Wir  entsagen  aller  Einmischnng  von  nnserer  Seite  bei  der  Vertheilung, 
und  uberlassen  solche  einzig  uud  allein  dem  Gutachten  eines  hochloblichen  Senats, 
mit  den  gewohnlich  ublichcn  Formalttaten  bei  anderen  wohlthatigen  Vertheilungcn 
der  Universitat. 

§  7.  Wir  bestehen  auch  nicht  darauf,  dass  die  hier  eingereichten  Staats- 
schuldscheine  immerwahrend  in  natura  bei  dem  Unterstutznngsfonds  verbleiben 
mttssen,  vielmehr  autorisiren  wir  cincu  hochloblichen  Senat,  nach  Zeit  und  Um- 
standen,  nach  Gutdiinken  die  Staatsschnldscheine  einzuziehen  oder  durch  Verkanf 
zn  versilbern  und  das  daftlr  zu  erhaltende  Geld  anderweitig  sicher  unterzubringen. 

§  8.  Schliesslich  wollen  wir  noch  bemerken,  dass,  wenn  ein  hochlOblicher 
Senat  es  angemessen  ftnden  sollte,  diese  den  nothleideuden  Studenten  hiermit  be- 
wiesene  Wohlthat  zur  Nachahmung  offentlich  bekannt  zu  machen,  unsere  Namen 
nicht  dabei  zu  nenuen  und  allenfalls  die  Gebcr  durch  ein  B.  zu  bezeichnen. 

Berlin,  10.  Jannar  1827. 

Aug.  Heinr.  Bendemann.  Anton  Bendemann. 

Reglemeut  fur  die  Vcrwaltung  der  Stiftung. 
Vom  20.  Jan.  1827. 

Xachdem  die  hiesigen  Kaufleute  Gebrtider  Heinrich  und  Anton  Bendemann 
dem  Senat  der  hiesigen  Konigl.  Universitat  ein  Capital  von  2500  Thlr.  uberwiesen 
haben,  urn  von  den  fiirerst  alljiihrlich  mindestens  100  Thlr.  betragenden  Zinsen 


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Agathon  Bcnary-Stiftung  —  Bcndcmannsche  Stiftung.  9 


jfthrlich  fUnf  arme  Studirende,  einen  Jeden  mit  20  Thlr.  zu  unterstutzen,  so  ist 
Folgendes  ftir  die  Verwaltung  dieser  Stiftung  festgesetzt  worden: 

§  1 .  Die  Stiftung  fuhrt  in  den  Verhandlungen  der  Universitftt  den  Namen 
der  Bendemann8chen  Stiftung. 

§  2.  Die  Verwaltung  derselben  geschieht  von  Seiten  des  akademischen  Se- 
nat s.  dem  von  den  Stiftern  verfassten  Statut  gemaas. 

§  3.  Der  Senat  hat  zunachst  fur  sichere  Aufbewahrung  des  Capitals,  so 
lange  es  in  den  uberwiesenen  Staatsschuldscheinen  asservirt  wird  und  fur  sichere 
Unterbringung  des  baaren  Capitals,  das  beim  etwaigen  dereinstigen  vortheilhafteii 
Verkauf  derselben  gewonnen  werden  dttrfte,  unter  Genehmigung  der  hoheren  vor- 
geordneten  Behbrde  zn  sorgen. 

§  4.  So  lange  der  erste  Fall  stattfindet,  sollen  die  Staatsschuldscheinc 
uebst  den  dazu  gehbrigen  Coupons  in  einem  eigenen  Bleclikasten  mit  zwei 
Schlbssern,  zn  welchen  der  jedesmalige  Rector  und  Prorector  die  Schliissel 
fuhren,  bewahrt,  nnd  dieser  Kasten  neben  den  iibrigen  Documenten  der  Univer- 
sit.1t  bei  der  Qn&stnr  deponirt  bleiben. 

§  5.  Unter  eben  dieser  Bedingung  wird  die  Vertheilung  der  Unteratiitzung 
jedes  Mai  zn  den  halbjahrigen  Zahlungsterminen  der  Staatsschuldscheinzinsen, 
namlich  im  Januar  und  Julias,  und  zwar  in  der  ersten  Senatssitzung,  die  in  den 
genannten  Monaten  stattfindet,  vorgenommen. 

§  6.  Da  nach  der  Grbsse  der  uberwiesenen  Staatsschuldscheine  zn  jedem 
dieser  Termine  zwei  voile  Raten  von  20  Thlr.  fallig  werden,  so  sollen  jedes  Mai 
drei  Studirende  Uuterstiitzung  geniessen,  jedoch  mit  der  Bedingung,  dass  nach 
dem  Sinne  des  Statnts  die  Beiden,  welche  im  Januar  die  voile  Hate  erhalten, 
im  Julius  nicht  wieder  znr  Hebung  kommen  kOnnen,  der  Studirende  dagegeu, 
welcher  die  halbe  Rate  crhielt,  im  Julius  die  andere  Halfte  zu  erheben  hat,  falls 
er  nicht  inzwischen  abgegangen  ist  oder  sich  der  Wohlthat  unwiirdig  gemacht  hat. 

§  7.  Die  Presentation  der  Candidaten  zur  Theilnahme  an  der  Unterstiitzung 
haben  der  jedesmalige  Rector  und  die  vier  Decane,  welche  in  der  ersten  Sitzung 
im  Januar  und  Juli  Jeder  einen  armen  Studirenden  unter  naherer  Angabe  seiner 
Yerhaitnisse  dazu  in  Vorschlag  bringen.  In  Abwesenheit  des  Rectors  geht  das 
Prasentationsrecht  auf  den  Prorector,  in  Abwesenheit  eines  Decans  und  in  Er- 
mangelung  etwaiger  Substitution  auf  die  audern  Senatoren  nach  der  Anciennitat 
fiber.  Doch  sollen  zura  TJeberfluss  die  Decane  acht  Tage  vor  der  Sitzung  an  die 
vorzunehmende  Wahl  erinnert  werden. 

§  8.  Ans  den  fttnf  Candidaten  wahlt  der  Senat.  nachdem  die  Dtirftigkeit 
nnd  'Wurdigkeit  eines  Jeden  geniigend  dargethan  worden,  ohne  Unterschied  der 
Facultat  diejenigen,  welche  fiir  dies  Mai  zur  Hebung  gelangen  sollen,  wobei  nach 
dem  Sinn  des  Statnts  anch  Beneficiaten  des  vorigen  .Tahres  wieder  gcw&hlt  wer- 
den konnen.  Die  Art  der  Wahl  bleibt  dem  jedesmaligeu  Ermessen  des  Senats 
uberlassen.  Der  anwesendc  Universitatsrichter  hat  darauf  zu  achten,  dass  die 
Wahl  keinen  Studirenden  treffe,  der  sich  entwiirdigender  Vergehen  schuldig  ge 
macht  hat  Das  Ergebniss  der  Wahl  soli  dem  Regierungs-Bcvollmilchtigten  sofort 
angczeigt  und  dcrselbc  nm  die  Bestiitigung  desselben  gebeten  werden. 

§  0.  Bei  der  jedesmaligen  Wahl  werden  aus  dem  zu  diesem  Behufc  zur 
Stelle  geschafften  Docnmentenkasten  die  fillligen  Coupons  heransgenommen  und 
dem  Quastor  zur  Einhandigung  an  die  Beneficiaten  Ubergeben. 

§  10.  So  wie  auf  diese  Weise  die  Auszahlung  sehr  erleichtert  wird,  so  soli 
anch  die  Rechnungsfuhmng  dadurch  vercinfacht  werden,  dass  bei  der  Qnastur  cin 
eigenes  Buch  fiir  die  Bendemannschen  Stipendien  gehalten  wird,  in  welchem  jeder 
Collationstennin  sein  Folio  hat,  auf  welchem  zunachst  das  Collationsdecrct  im 
Senat  vora  Rector  geschrieben,  dann  die  Unterschrift  des  Regierangs-BcvollmJich- 
tigten  im  Bestatigungsfall  hinzngefUgt,  endlich  die  geschehene  Zahlung  vermerkt 
nnd  daneben  von  den  Empf&ngern  quittirt  wird.  Dieses  Buch  kann  jeder  Zeit 
als  Ausweis  ttber  die  Verwerthnng  der  (Welder  dienen  nnd  wird  mehr  Ueberstoht 
gewfthren,  als  weuu  daruber  Acten  nnd  Rechnnngen  angelegt  werden. 


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10 


Berlin. 


§  11.  Dass  in  dem  Falle,  wenn  der  Regicrungs-Bevollmachtigte  Grimde  hat, 
einer  gctroffeuen  Wahl  seine  Zustimniung  zu  vei-sagen,  diese  in  der  tolgenden 
Senatssitzung  wiederholt  wird,  ergiebt  sich,  wie  raanches  Andere,  was  sonst  bei 
dieser  Verwaltung  eintreten  kann,  von  selbst  aus  dem  zur  Zeit  bestehenden  Ge- 
schaftsgange. 

§  1 2.  Jedenfalls  wird  der  Senat,  wenn  die  Staatsschuldscheine  int  Yerfolg 
etwa  realisirt  wtirden,  alsdann  ein  nenes  Reglement  fur  die  Verwaltuug  der 
Stiflung  abzufassen  und  zur  Genehmigung  einzureichen  haben. 

Berlin  am  27.  Janoar  1827. 


Bethgesche  Stiftungen. 

(JohaDna  Friederike  Philippine,  geb.  Matthias,  verwittwetc  Geh.  Hofrathiu 
und  deren  Tochter  Charlotte  Mathilde.) 

Erbvertrag  vom  17.  April  1851. 

Capital:  49  779  Mk.  18  Pf.   Zinsen:  2  479  Mk.  50  Pf. 

Zu  Universitats-Stipendien  von  300  Mk.  jfthrlich  fur  wttrdige  uud  bedtirftige 
Studirende  der  Theologie  und  Jurisprudenz. 

Die  Verleihung  geschieht  durch  den  Magistrat  auf  Vorschlag  des  Directors 
des  Friedrich-Werderschen  Gymnasiums. 


Beuthache  Stipendien-Stiftung. 

Statutes  der  „Benthachen  Stipend Ientt-Stlftung. 

Das  verstorbene  Fraulein  Elisabeth  Emilie  Angelica  Anna  Beuth  hat  in 
ihrem  am  26.  Juli  1858  eroffneten  Testamente  vom  5.  Mai  1854  den  nach  Abzug 
ausgesetzter  Legate  verbliebenen  Rest  ihres  Capital- Vermbgens  der  Kbniglichen 
Friedrieh-Wilhelms-Univcrsitat  zu  Berlin  zu  einer  unter  dem  Namen  der  „Beuth- 
schen  Stipendien"  zu  fuhrenden  Stipendienstiftung  vermacht.  Derselben  ist  durch 
den  AllerhOchsten  Erlass  vom  31.  December  1858  die  landesherrliche  Genehmi- 
gung  ertheilt  worden.  Fur  diese  Stiftung  sind  miter  Zugrundelegung  der  testa- 
mentarischen  Bestimmungen  der  Erblasserin  die  nachstehenden  Statuteu  festgesetzt 
worden. 

§  1.  Die  Stiftung  der  „Beuthschen  Stipendien"  wird  nach  den  ftir  die 
Verwaltung  von  Mundelgeldern  geltenden  Vorschriften  von  dem  Senat  der  Konig- 
lichen  FriedrichAVilhelms  Uuiversitat  verwaltet. 

§  2.    Die  zu  dem  StiftungsvermOgeu  gehbrenden  Werthpapiere,  Documente 
und  baaren  Bestande  werdeu  von  der  Quastur  der  Kbniglichen  Friedrich-Wilhelms- 
Universital  wie  die  ttbrigen  Werthpapiere,  Documente  und  baaren  Bestftnde  der 
*      Stiftnngsfonds  unter  der  iiblichen  Controlle  aufbewahrt. 

§  3.  Aus  den  Revcnuen  der  Stiftung  werden  Stipendien  zum  Betrage  vou 
1200  Mark  jahrlich  gebildet,  welche  und  zwar  jedesinal  auf  fttnf  Jahre  an  wur 
dige  uud  bedtirftige  Studirende  einer  der  vier  Facultttten  der  Kbniglichen  Frie- 
drich-Wilhelnis-Universitat  zu  Berlin  oder  der  Abtbeilungen  I  uud  II  der  Konig- 
lichen  Technischen  Hochschule  zu  Berlin  von  dem  Senat  der  Uuiversitat  vergeben 
werden  und  den  Stipendiaten  in  vierteljahrlichen  Raten  im  Voraus  auszuzahlen  sind. 

§  4.  Der  Inhaber  des  Stipendiums  ist  verpflichtet ,  mindestens  ein  Jahr 
auf  der  Kbniglichen  Friedrich-Wilhelms-Universitilt  zu  Berlin  zu  studiren;  die 
iibrige  Zeit  kann  sich  derselbe  dem  Stadium  auf  einer  andern  deutschen  Univer- 
sitat  widmen,  das  Stipendium  auch  nach  beendigtem  Studium  in  der  Zeit  fortbe- 


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Bethgesche  Stiftungen  — 


Blumenbachsches  Stipendium. 


11 


Ziehen,  welche  er  zu  seiner  weiteren  Ausbildung  verweudet,  bevor  er  in  cine 
sclbststflndige,  mit  einem  Einkommen  verbnndene  Berufsthatigkeit  eintritt, 

§  5.  Die  Erledignng  des  Stipendiums  ist  jedesmal  drei  Mouate  vor  der 
anderweitigen  Vergebung  offentlich  bekannt  zn  machen. 

§  6.  Wenn  sich  Nachkommen  des  Generalmajors  von  Willisen,  des  Gc- 
heimen  Finanz-Raths  and  Provincial-Steuer-Directors  August  von  Maassen,  des 
Ober-Regierungs-Raths  Hugo  von  Schierstftdt  oder  des  Medicinal -Katbs  (spftteren 
Geheimen  Medicinal-Ratlis)  Dr.  Herrmann  Quincke  um  ein  zu  vergebendes  Sti- 
pendium bewerben,  soil  denselben,  auck  ohne  dass  sie  den  Nachweis  der  Bediirf- 
tigkeit  fuhren,  ein  unbedingtes  Vorzugsrecht  vor  jedem  andem  Bewerber  zustehen. 
Treten  ans  den  genannten  Familien  gleichzeitig  mehrere  Bewerber  auf,  hat  der 
Bedurftigste  den  Vorzug. 

§  7.  Nachst  den  in  §  6  gedachten  Personen  haben  Eingeborne  der  Stadt 
Cleve,  der  Vaterstadt  der  Stifterin,  vor  anderen  Bewerbern  ein  Vorzugsrecht. 

§  8.  Etwanige  Reveniienuberschttsse  oder  nicht  zur  Auszalilung  gelangte 
Stipendienratcn  werden  zum  Capital  geschlagen  und,  soweit  es  moglich,  zinsbar 
angelegt,  bis  ein  ferneres,  nach  denselben  Grunds&tzen  zu  vergebendes  Stipendium 
von  1200  Mark  aus  den  Zinsertragnisscn  gebildet  werden  kann. 

§  9.  Uas  Stipendium  geht  verloren,  wenn  der  Stipeudiat  —  woruber  der 
Senat  der  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms-UniversitUt  zu  befinden  und  zu  be- 
schliessen  hat  —  sich  des  weiteren  Genusses  des  Stipendiums  unwlirdig  macht 
oder  wenn  derselbe  (vergl.  §  4)  in  eine  selbststftudige,  mit  einem  Einkommen  ver- 
bnndene Berufsthatigkeit  eintritt. 

Berlin,  den  12.  October  1881. 

Der  Rector  und  Senat  der  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms-Univercitat. 

(L.  S.)  gez.  A.  W.  Hofmann. 

Vorstehende  Statuten  der  Beuth'schen  Stipendien-Stiftung  vom  12.  October 
v.  J.  werden  hierdurch  genehmigt. 

Berlin,  den  6.  Februar  1882. 

(L  S.) 

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrirhts-  und  Medicinal -An*ele*enheiten. 

Im  Auftragc 
(gez.)  G  re  iff. 


Blumenbachsches  Stipendium. 

Das  Stipendimn  wird  nur  einem  vorztlglich  wurdigen  jnngen  Manne  ertheilt, 
welcher  Doctor  der  Medicin  ist,  nnd  desseu  weiterc  Ansbildung  durch  Reisen 
hoffen  lasst,  dass  er  in  irgend  einem  Zweigc  der  Medicin  oder  der  Naturwissen- 
schaften  etwas  Ansgezeichnctcs  zu  leisten  im  Stande  sein  wird. 

Wer  sich  zur  akademischen  Laufbahn  eignet,  nnd  denselben  sich  zn  widmen 
entschlossen  ist,  wird  vorzugsweise  berucksichtigt. 

Die  medicinischen  Facult&ten  der  Koniglichen  UniversiUlten  in  GOttingen 
nnd  in  Berlin  vergeben  das  Stipendium  abwechselnd. 


Gonehmigung 
U.  1.  3177. 


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12 


Berlin. 


Boeckh-Stiftung. 

S  tatoten 

des  unter  dem  Namen  der  „Boeckh -Stiftung-  auf  der  Kouiglichcn  Fricdrich- 
Wilhelms-Univcrsitat  zu  Berlin  pegrundeten  Stipendiuras. 

Einleitung. 

Nachdem  auf  Veranlassung  des  funfzigjahrigen  Doctorjubilaums  des  Konig- 
lichen  (4eheimen  Regierungs-Rathes  und  ordentlichen  Professors  der  Koniglichen 
Friednch-Wilhelms-Universitat  zu  Berlin  Dr.  August  Boeckh,  von  dessen  Amts- 
genossen,  Freunden  und  Mitbftrgern  ein  Stipendinm  fur  Studirende  der  Philologie 
dieser  Universitat  unter  dem  Namen  der  „ Boeckh-Stiftung"  gogi-undet  und  dem 
genannten  Jubilar  ein  hieriiber  lautender,  vom  15.  Marz  1857  datirter  Stiftungs- 
brief,  unter  welchcm  die  Namen  der  Grttnder  verzeicbnet  sind,  eingehiindigt  worden, 
nacbdem  ferner  bis  dahin  als  Staranicapital  dieser  Stiftung  2966  Thlr.  15  Sgr. 
cingegangen  wareu  und  diese  Snmmc  gegenwartig  anf  3119  Thlr.  angewachsen 
ist,  endlich  Se.  Majestiit  der  Konig  dnrch  allerhochste  Ordre  vom  11.  April  1857 
die  Stiftung  allergniidigst  gcnehmigt  haben,  sind  die  nachstehenden  iStatuteii  dcr- 
selben  in  Gemassheit  des  Stiftungsbriefes  vou  dem  Geheimeu  Regieruugs-Rath  und 
Professor  I)r.  Boeckh  entworfen,  vom  Rector  und  Senat  der  Universitat  gutge- 
heissen  und  von  dem  Koniglichen  Ministerium  der  gcistlicheu,  Untcrrichts-  und 
iledicinal-Angelegenheiten  bestrttigt  worden. 

Bestimmung  der  Stiftung. 

§  1.  Die  Stiftung  ist  bestimmt,  zunachst  einen,  spater  wo  moglich  zwei 
Studirende  der  philosophischen  Facultiit  der  hiesigen  Universitat,  welche  sich  dem 
Studium  der  classischen  Philologie  widmen,  wUhrend  der  Studienzeit  auf  dieser 
Universitat  zu  untersttttzen,  und  zwar  ohne  Unterschied  des  rcligiosen  Bekennt- 
nisses  und  des  Vaterlandes  oder  Geburtsortes;  doch  soil  bei  iibriger  Ghichachtung 
einem  Preussischcn  Unterthaucn  und  niichstdem  einem  Angehorigen  der  Dcutschen 
Buudesstaaten  der  Vorzug  gegeben  werden. 

Fonds  der  Stiftuug. 

§  2.  Den  Fonds  der  Stiftung  bildet  das  laut  der  Einleitung  vorhandene 
Capital  von  3119  Thalern,  nebst  den  eveutuell  kiinftig  hinzukommenden  Zu- 
schiissen  und  den  Ersparnissen.  Dieser  Fonds  wird  uaeh  den  fur  die  Anlegung 
von  Miindelgeldern  bestehenden  Vorschriften  entweder  gegeu  Hypothek  m it  pupilla- 
rischer  Sicherheit,  oder  in  depositalmlissigen  Werthpapieren  zinsbar  angelegt.  Die 
baar  vorhandenen  Ueberschusse  (§  3)  werden  je  nach  dem  Ermessen  der  zustan- 
digen  Bcbordc  (§  4),  wenn  eine  auf  50  Thlr.  oder  auf  100  Thlr.  lautende  Schnld- 
verschreibung  damit  erworben  werden  kann,  zinsbar  gemacht.  Die  iiber  das  Ca- 
pital lautenden  Documente  und  die  baaren  Hestande  werden  von  der  Quastur  der 
Universitat  in  dem  Gcwolbc  der  Quastur,  wie  die  Documente  und  baaren  Bestilnde 
der  iibrigen  Stipendienfonds,  welche  in  dcr  Qiulstur  verwaltet  werden,  verwahrt. 
Quittuugen  iiber  empfangenes  Geld  werden  von  dem  Curator  und  dem  Quastor  gc- 
lueinschaftlich  ausgestellt  Ueber  Einnahme  und  Ausgabc  fuhrt  die  Quastur  Rceh- 
nung  und  legt  dieselbe  dem  Curator  alljilhrlich  vor  der  zu  Anfaug  des  Winter- 
Semesters  eintretenden  Verleihuug  des  Stipendinms  (§  5)  vor. 

Betrag  des  Stipendiums. 

§  3.  Das  Stipendinm  wird  aus  den  jilhrlichen  Ziusen  des  im  §  2  bezeich- 
neten  Fonds,  welcher  unangreifbar  ist,  gezahlt.  Der  jabrliche  Betrag  des  Stipen- 
diums  wird  fur  die  n&chste  Zcit  auf  120  Thlr.  Cour.  festgestellt,  tier  Ueberschuss 
au  Ziusen  aber  zum  Capital  geschlagen,  bis  die  Ziusen  150  Thaler  betragen.  Ist 
der  Zinsbetrag  zu  dieser  Hohe  gestiegen,  so  werden  150  Thaler  als  Stipendium 
jahrlich  an  Einen  Stipendiaten  gezahlt.  Dcr  etwanige  Mehrbetrag  der  Zinsen  wird 


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Boeckh-Stiftung. 


13 


wiederum  zom  Capital  geschlagen.  1st  dieser  Mehrbetrag  einigermassen  betrUcht- 
lich  geworden,  so  wird  er  als  ein  kleineres  Stipendium  an  einen  andcni  Studiren- 
den nach  denselbcn  Bestimmungen  wie  das  ilanptstipendinm  vergeben.  Die  Be- 
stimmung  des  mindesten  Betrages  dieses  kleineren  Stipendiums  und  folglick  des 
Zeitpunktes,  von  welchem  ab  es  laufen  soli,  bleibt  dem  Ennessen  des  Rectors  und 
Senats  der  UniversitiU  anheimgestellt. 

Aufsicht  iiber  die  Stiftung. 

§  4.  Die  nachste  Aufsicht  iiber  die  Stiftung  ttbt  ein  Curator  derselben 
aus.  Xacli  dem  Sinne  des  Stiftungsbricfes  wird  der  (Teheime  Regierungs-Rath  und 
Professor  Dr.  Boeckh  fur  seine  Lebenszeit  zum  Curator  bestellt;  nach  dessen 
Tode  geht  die  Curatel  auf  den  Director  des  philologischen  Seminars  der  Univer- 
sitttt  uber,  und  wenn  melircrc  Directoreu  dessclben  gleichzeitig  fungiren,  auf  den 
nach  der  Anciennitat  der  ordentlichen  Profcssoren  altesten  Director.  Die  Be- 
schlusse  ttbcr  die  Anlegung  von  Stiftungs-Capitalien  werden  von  dem  Rector,  dem 
Decan  der  philosophischen  Facnltat  und  dem  Curator  nach  Stimmenmehrheit  ge- 
fasst  und  bediirfcn,  so  weit  das  Capital  hypothekarisck  ausgcliehen  wird,  der  von 
Rector  und  Senat  nnter  Beifuguug  des  (  Jntach.ens  des  Universitatsrichters  einzu- 
holenden  Genehmigung  des  vorgeordneten  Ministeriums.  Die  Casse  der  Stiftung 
unterliegt  der  gewohnlichen  Revision  von  Seiten  des  vorgeordneten  Ministeriums. 
Ueber  den  Vennogensstand  der  Stiftung  wird  dem  Rector  und  Senat  jederzeit  zn 
der  Sitzung,  in  welcher  ein  Stipendium  verlichen  wird,  von  dem  Curator  Bericht 
crstattct. 

Verleihung  des  Stipendiums. 

§  5.  Die  Verleihung  des  Stipendiums  geschieht  in  der  Kegel  auf  ein  Jahr. 
vom  1.  October  ab  gerechnet,  und  zwar  die  erste  vom  1.  October  1857;  es  kann 
aber  derselben  Person  auch  fur  ein  zweites  und  drittes  .lahr  von  neuem  verliehen 
werden.  Sollte  das  Stipendium  zufallig  vom  1 .  April  ab  erledigt  werden,  so  wird 
ea  von  diesem  Zeitpunkt  ab  auf  ein  halbes  Jahr  vergeben,  der  hajbj&hrige  Per- 
cipient kann  aber  vom  folgenden  1.  October  ab  das  Stipendium  wieder  anf  ein 
Jahr  und  so  fort  anf  ein  zweites  und  drittes  erhalten.  Der  Vorschlag  zur  Yer 
leihung  des  Stipendiums  steht  dem  Curator  zu,  und  derselbe  kann  nach  seinem 
Ermessen  eine,  zwei  oder  drei  Persouen  vorschlagen.  Sein  Vorschlag  geht  an  die 
philosophische  Facultat,  welche  nnr  eine  Person  designirt:  dicse  prasentirt  den 
von  ihr  designirteu  Studirejiden  dnrch  ihren  Decan  dem  Hector  und  Senat, 
welcher  die  Verleihung  vollzicht  Sollte  ein  Vorschlag  von  Seiten  der  philoso- 
phischen Facultat  oder  des  Senats  nicht  genehmigt  werden,  so  geht  die  Sache  an 
die  vorbergehenden  Instanzen  zurUck.  Der  Curator  hat  seinen  Vorschlag  spatestens 
in  der  ersten  Novembersitzung  der  philosophischen  Facultat  vorzulegen,  und  ihr 
Decan  die  erfolgte  Designation  in  der  nttchsten  Senatssitzung  zur  Beschlnssnahme 
vorzulegen.  Wird  das  Stipendium  vom  1.  April  ab  erledigt,  so  hat  der  Curator 
den  Vorschlag  zu  der  Verleihung  auf  ein  halbes  Jahr,  und  die  philosophische 
Facultat  ihre  Designation  wo  inoglich  so  zeitig  zu  machen,  dass  der  Senat  das 
Stipendium  spatestens  in  der  Sitzung  verleihen  k6nne,  welche  zunachst  nach  der 
ersten  Sitzung  der  philosophischen  Facultat  im  folgenden  Sommer-Semester  ge- 
halten  wird.  Wird  eine  Erledigung  des  Stipendiums  so  spat  constatirt,  dass  dieser 
Verleihungstermin  nicht  eingehalten  werden  kann,  so  hat  der  Senat  nach  vor- 
gangiger  Begutachtung  uud  Beantragung  des  Curators  und  der  philosophischen 
Facultat  zu  bestimmen,  ob  das  Stipendium  ftir  das  laufende  halbe  Jahr  auf  dem 
vorgeschriebenen  Wege  nachtraglich  verliehen  werden  soil  oder  nicht,  und  in 
letzterem  Falle  wird  die  nicht  verliehene  Rate  zum  Capital  geschlagen.  Sollte, 
was  in  uugunstigen  Zcitlauften  nicht  ausser  der  Moglichkeit  Hegt,  der  Curator 
keinen  zur  Perception  geeigneten  Studirenden  vorzuschlagen  wissen,  so  hat  er  dies 
der  philosophischen  Facultat  zeitig  anzuzeigcu,  die  dann  ihrerseits  nach  Anhiirung 
des  Curators  dem  Senat  einen  Studirenden  praseutireu  kann.  Erfolgt  eine  solche 


14 


Berlin. 


Presentation  nicht,  so  wird  die  disponible  nachste  halbjahrige  Rate  zura  Capital 
geschlagen. 

Ausfertigung  fiber  die  Verleihung  des  grOsseren  Stipendiums. 
§  6.  Ueber  die  Verleihung  des  grbsseren  Stipendiunis  wird  dem  Stipcn- 
diaten  von  Rector  nnd  Senat  eine  Ausfertigung  cingebandigt,  worin  ausgesproehen 
wird,  der  Percipieut  mdge  die  genossene  Wohlthat  auch  spiiter  in  dankbarer  Er- 
innemng  behalten,  nnd  es  wtirde  als  ein  Beweis  der  Erkenntlichkeit  angeseben 
werden,  wenn  er,  falls  seine  Verhaltnisse  es  spater  gestatten,  der  Stiftung  eineu 
einmaligen  freiwilligen  Beitrag  zur  Vermehrung  des  Capitals  (nicht  unter  5  Thlr. 
for  ein  Perceptionsjahr)  znkommen  lassen  wolle. 

Perceptionsfahigkeit  nach  Massgabe  der  Studienjahre. 
§  7.  Das  Stipendinm  darf  keinem  Stndirenden  verliehen  werden,  der  nicht 
mindestens  ein  halbes  Jahr  auf  einer  Deutsche n  Universitilt  mit  dem  Zeugniss 
der  Reife  zu  den  Universitats-Studien  Vorlesongen  gehcirt  hat,  ancb  keinem,  der 
zu  der  Zeit,  von  welcher  ab  das  Stipendinm,  welches  zu  vergeben  ist,  verliehen 
werden  soil,  schon  vier  Jahre  mit  jenem  Zeugniss  auf  Deut9chen  Universitaten 
studirt  hat. 

Fur  die  Benrtheilung  des  Zeugnisses  der  Reife  gilt  die  §  8  gegebene  Be- 
stimmung  in  BetrefF  der  auslandischen  Zeugnisse.  Durch  die  Erwerbung  eines 
akademischen  Grades  wird  die  Perceptionsfahigkeit  nicht  aufgehoben. 

Ueber  Qualification  des  Percipienten. 

§  8.  Das  Stipendium  kann  1.  nur  an  einen  Studirenden  vergeben  werden, 
welcher  ein  Zeugniss  der  Reife  zu  den  Universitatsstudien  hat.  In  Betreff  derer, 
welche  nur  Zeugnisse  von  auslandischen  BehCrden  liaben,  hat,  falls  nicht  die  von 
der  ausstellenden  Behorde  herruhrenden  Zeugnisse  als  eben  so  gultig  anerkannt 
sind  wie  die, der  Preussischen,  der  Curator  und  demnachst  die  philosophische  Fa- 
cnltat  zu  ermessen,  ob  das  in  Rede  stehende  Zeugniss  einem  Preussischen  Zeugniss 
der  Reife  gleich  zu  achten  sei  oder  nicht,  nnd  nur  im  ersteren  Falle  das  Zeugniss 
fur  giil tig  zu  erklaren.  2.  Der  Curator  muss  sich  von  der  sittlichen  Integrititt 
der  Competenten  iiberzeugen,  und  muss  sich  daher  die  zur  Benrtheilung  derselben 
erforderlichen  Zeugnisse  vorlegen  lassen.  In  zweifelhaften  Fallen  hat  er  die  Ent- 
scheidung  des  Rectors  und  Seuats  einzuholen,  ehe  er  den  Vorschlag  macht. 
3.  Was  die  Ermittelung  der  wissenschaftlichen  Qualification  betrifft.  so  bleibt  es 
dem  Curator  anheimgestellt,  ob  er  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  einen 
Concurs  fur  die  Bewerbung  um  das  jahrige  grossere  Stipendium  mit  Angabe  der 
erforderlichen  Leistungen  ausschreiben  wolle  oder  nicht.  FQr  die  Verleihung  des 
grosseren  auf  ein  halbes  Jahr,  und  die  Verleihung  des  kleineren,  falls  ein  solches 
ktlnftig  zu  verleihen  sein  sollte,  wird  ein  Concurs  ausgeschlossen.  Unabhangig 
von  8tatttindendem  oder  nicht  stattfindendem  Concurs  hat  der  Curator  halbjahrlich 
in  einer  der  drei  ersten  Versammlungcn  des  philologischen  Seminars,  bei  denen 
er  gegenwjirtig  ist,  oifentlich  darauf  aufraerksam  zu  machen,  dass  dieses  Stipen- 
dium auf  der  hiesigen  Universitat  bestehe  und  die  Studirenden  sich  bei  ihm  nm 
dasselbe  bewerben  konnen.  Ist  ein  Concurs  ausgeschrieben  worden,  so  kann  der 
Curator  nur  Concurrenten  zu  der  Verleihung  vorschlagen,  und  hat  der  Concurs 
nicht  den  Erfolg  gehabt,  dass  der  Curator  dadurch  zu  einem  Vorschlage  veran- 
lasst  worden,  so  hat  er  dies  der  philosophischen  Facultat  anzuzeigen,  welche  dann 
nach  der  Vorscbrift  des  §  5,  so  weit  er  hierher  gehort,  zu  verfahren  berechtigt 
ist,  nachdem  sie  die  etwa  vorliegenden  Concurrenzarbeiten  einer  PrUfung  unter- 
worfen  hat.  1st  ein  Concurs  nicht  ausgeschrieben  worden,  so  ist  der  Curator  fur 
seine  Vorschlage  nicht  an  die  Bewerber  gebunden,  sondern  kann  auch  Studirende 
vorschlagen,  die  sich  nicht  beworben  haben,  ist  aber  verpflichtet,  sich  von  dem 
Talent  und  den  Kenntnissen  der  Vorzuschlagenden  durch  alle  ihm  zu  Gebote 


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Boeckh-Stiftung. 


15 


stehenden  Mittel  anf  das  Gewissenhafteste  zu  fiberzeugen  und  dabei  vorzuglich 
auch  auf  die  allgemeine  philosophische  Bildang  ROcksicht  zu  nehmen,  endlich 
darfiber  der  philosophischen  Facultat  den  erforderlichcn  motivirten  Vortrag  zu 
halten.  4.  Der  Curator  hat  auch  die  Ycrmbgens-Verhaltnisse  und  die  BedUrftig- 
keit  der  Vorzuschlagenden  zu  untersuchen;  jedoch  soli  die  grosserc  BedUrftigkeit 
nar  bei  nahe  gleicher  Wiirdigkeit  entscheidend  sein. 

Erhebung  des  Stipendiums. 

§  9  Das  Stipendium  wird  von  der  Qu&stur  in  halbjahrigen  Raten  vor- 
aasbezahlt,  bei  der  jahrigen  Verleihung  die  erste  Rate  nach  erfolgter  Verleihung, 
die  zweite  am  1.  April,  bei  der  nur  fur  ein  halbes  Jahr  erfolgten  Verleihung  ain 
1.  April,  oder,  wenn  die  Verleihung  spftter  erfolgt  ist,  nach  dieser,  in  alien  Fallen 
anf  eine  rait  dem  „Gesehen"  und  der  Unterschrift  des  Curators,  welche  als  An- 
weisung dienen,  versehene  Quittung.  Der  Curator  darf  diese  Anweisung  nur  geben, 
wenn  von  dem  Stipendiaten  ein  genugendes  testimonium  morum  et  diligentiae 
beigebracht  ist:  in  zweifelhaften  Fallen  hat  er  die  Entscheidung  des  Rectors  und 
Senats  einzuholen. 

Erlcdigung  des  Stipendiums. 

§  10.  Das  Stipendium  wird  erledigt  1.  durch  den  Ablauf  der  Percepttons- 
zeit.  filr  welche  es  verliehen  worden;  2.  wenn  der  Percipient  vor  der  Hebung 
der  failigen  Rate  verstorben  ist,  so  dass  die  Erben  desselben  keinen  Anspruch 
anf  die  bereits  bewilligte  Summe  haben;  3.  wenn  der  Stipendiat  im  Laufe  der 
Perceptionszeit  die  hiesige  Universitat  unvorhergesehen  verlassen  hat;  4.  wenn 
derselbe  des  akademischen  Burgerrechts,  oder  in  Folge  einer  Disciplinar-Unter- 
suchung-  der  akademischen  Benehcien  verlustig  geworden  ist;  5.  wenn  der  Curator 
mit  Riicksicht  anf  den  Inhalt  des  testimonii  morum  et  diligentiae  die  Anweisung 
beanstandet  und  der  Senat  das  Bedenken  des  Curators  fur  begrtindet  erachtet 
(§  9).  Die  Feststellung  der  Erledigung  liegt  zuuUchst  dem  Curator  ob,  welchem 
die  akademischen  BehOrden  und  Beamten  die  erforderlichen  Benachrichtignngen 
werden  znkommen  lassen. 

Verandernng  der  Statuten. 

§  11.  Ab&nderungen  dieser  Statuten  oder  Zusatze  zu  denselben  kiiunen 
von  dem  Curator,  von  der  pliilosophischen  Facultat  und  von  Rector  und  Senat 
Torgeschlagen  werden.  Macht  der  Curator  einen  Antrag  der  Art,  so  geht  dieser 
an  den  Senat,  welcher  das  Gutachten  der  philosophischeu  Facultat  crforderL  Geht 
der  Antrag*  von  der  philosophischen  Facultat  ans,  so  hat  ihn  diese  cbenfalls  an 
den  Senat  zu  bringen,  welcher  daruber  das  Gutachten  des  Curators  hbrt  Erfolgt 
der  Antrag  im  Senat  von  einem  oder  mehreren  Mitgliedem  desselben,  so  beschliesst 
der  Senat,  ob  der  Antrag  in  Betracht  zu  zieheu  sei  oder  nicht,  und  fordert  im 
Bejahungsfalle  die  Gutachten  des  Curators  und  der  philosophischen  Facultat.  Die 
Beschlussnahme  steht  dem  Rector  und  Senat  mit  Zuziehung  des  Curators  zu, 
welcher  auch  ohne  Mitglied  des  Senats  zu  sein  bei  der  Abstimmnng  tiber  Aende- 
rungen  oder  Zusatze  eine  Stimme  hat.  Die  Aenderungen  und  Zusatze  bedurfen 
nberdics  der  Genehmigung  des  vorgeordneten  Ministeriums. 

Berlin,  den  5.  September  1857. 

Her  Rector  und  Senat  der  Koni*lichen  Priedrieh-Wilbelms- Universitat. 

(L.  8.)  Trendelenburg, 

d.  Z.  Rector  der  KftntgL  Friedrlcb-Wllhelras-Unlvenltlt. 

Vorstehende  Statuten  werden  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  hierdureh  bestatigt. 
Berlin  den  28.  September  1857. 

(L.  S.) 

Der  Minister  der  ceistHcien,  Unterrichts-  and  Medicinal  -An*ele*enheiten. 

v.  Raumer. 


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16 


Berlin. 


Gr&fin  Luise  Bosesohts  (geb.  Grafin  von  Reichenbaeb-Lessouitz) 

Stipendium  fur  Mediciuer 

tritt  nachstens  in  Kraft 

Stiftungscapital:  603  537,87  Mk. 
Collator,  die  Universitlit. 


von  BorsteUches  Stipendium. 

Stifter  desselben  ist  der  Landrath  Leviu  von  BGrstcl  durch  sein  Testament 
vora  21.  April  1618;  das  ursprUngliche  Capital  der  2000  Thlr.  hat  sich  dnrch 
Vergleich  auf  8000  Tlilr.  erhoht.  Beim  Aussterben  der  mHnnlichen  von  Borstelschen 
Linie  ist  (lurch  einen  Familienrecess  voin  14.  September  1773  die  ursprtingliche 
testamentarische  Anordnung  verandert  uud  erweitert  wordeu.  Frtiher  hatte  das 
Pupillen-Collegium,  jetzt  das  Amtsgericht  I  das  Kecht  der  Verleihung.  Es  ist 
zunachst  flir  Familienglieder  auf  Schulen  oder  Universitaten  bestimmt,  auch  zu 
Reisegeldera,  und  kann  anf  mehrere  Jahre  verliehen  werden. 


von  Bredowaches  Stipendium. 

E8  ist  auf  eine  Getreide-Erhebung  vom  Rittergute  Markau  und  von  einigen 
Burgern  in  Wnsterhausen  fundirt,  welche  jetzt  der  Kirche  zusteht,  die  dafur 
jahrlich  60  Thlr.  als  Stipendium  zahlt;  fttr  Studirende  auf  ein  oder  einige 
Jahre.  Collator:  Graf  von  Bredow  als  liittergutsbesitzer  und  Kirchenpatron  zu 
Friesack.  Ueber  die  Vacanz  ist  nicbts  bestimmt.  Ein  besonderes  Administra- 
tions-Reglement  ist  vom  20.  October  1812. 


Brescius-Stiftung. 

Statu  t  dor  Breaciua-Stiftung. 

Vorerinnerung. 

Auf  Anregnng  mehrerer  Geistlichen  ist  im  Jahre  1838  durch  die  Snperin- 
tendenten  des  Regicrungs-Bezirks  Frankfurt  a./O.  von  den  Geistlicheu  ihrer  Diii- 
zesen  und  Mitgliedern  des  hoheren  Lehratandes  ein  Capital  von  1063  Thalern 
15  Silbergro8chen  gesammelt  und  dem  General-Superintendenten  D.  Brescius  bei 
der  Feier  seines  ftlnfzigjahrigen  Amtsjubilanms  am  17.  October  1838  behufs 
(irundung  einer  Stiftung  tlbergeben  worden,  welche  zum  blcibenden  Andenken  an 
die  Feier  des  Jubtlaums  den  Namen  des  Gencral-Supcrintendenten  D.  Brescius 
ti*agen  und  dazu  dienen  sollte,  an  junge  Theologen  znr  Ausbildung  fur  das  evan- 
gelische  Pfarramt  Stipendieu  zu  gewtthren.  Wegen  der  Geringftigigkeit  der  ge- 
sammclten  Fonds  musste  damals  die  Errichtung  der  selbststandigen  Stiftung  aus- 
gesetzt  werden.  Xachdem  sich  inzwischen  der  urspriinglich  gesammelte  Fonds 
durch  die  aufgekommenen  Zinsen  bis  zum  1.  April  1K80  auf  10242  Mark  20  Pfg. 
vermchrt  hat,  tritt  nunmehr  die  beabsichtigte  Stiftung  uuter  dem  Nameu 

>,Brescius-Stiftuug" 

ius  Leben. 

FUr  die  Verwaltung  der  Brescius-Stiftuug  sind  folgende  Bestimmungen 
massgebend: 

(Irundvermogen: 

§  1.  Das  ( irundvermogen  der  Stiftung  bildet  das  bis  zum  1.  April  1880 
angesammelte  Capital  von  10242  Mark  20  Pfennigen.  Geschenke  und  Zuwen- 
dutigen,  welche  der  Stiftung  gemacht  werden,  und  alle  sonstigen  ausserordentlichen 


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v.  Borstelschcs  Stipcndium  —  Brescius-Stiftung. 


17 


Kinnahmen  dersclben,  sowie  die  bei  der  Verwaltung  entstehcnden  etwaigen  .lahres- 
ubcrsehussc  3.)  wacbsen  dcm  (riundvermogen  zu.  Das  Grundvcrmogen  darf 
menials  verringert  werden. 

Vermiigens  verwaltung: 

§  2.  Die  Stiftung  ist  einc  provincielle  kirchliche  Stiftung,  bat  ihren  Sitz 
in  Berlin  und  wird  in  recbtlicher  Beziehung  von  dem  Koniglichcn  Oonsistoriuiu 
der  Provinz  Brandenburg  vertreten. 

Dasselbe  verwaltet  das  Yermttgen  der  Stiftung  nach  den  fur  das  Kirchen- 
verniogcn  geltenden  Yorschriften. 

Die  Einnahmeu  nnd  Ausgabeu,  sowie  die  jahrlicbe  Uecbnunglegung  werden 
von  der  Consistorial-Casse  zu  Berlin  besorgt. 

Verwenduug  der  Eiukiinfte: 

§  3.  Die  jiibrliclien  Zinseii  des  Gruudvermiigens  (§  1.)  bezuglich  der  bei 
der  Verwaltung  eutstehenden  Unkosten  sind  zu  einem  oder  mehrercn  Stipendien 
fur  Studirende  oder  t  andidaten  der  evangelischen  Theologie  bestimmt.  —  Die 
Hiibe  jedes  Stipcndiuins  wird  durcli  das  Consistorium  bei  der  Verleibung  (§  (».) 
festgesetzt.  Das  Consistoriuin  ist  hierbei  befugt  von  den  jflhrlicben  KiukUnften 
»les  Gruudvermogens  t  ine  Sumnie,  welcbe  aber  den  Betrag  von  100  Mark  nicht 
iibersteigen  darf,  zur  Verniehrung  des  Grandvermogeus  zu  bestimmen. 

Verleibung  der  Stipendien: 

§  4.  Die  Stipendien  diirfen  nur  an  Studirende  oder  an  solche  ( 'andidaten 
der  evangeliscben  Theologie  verliehen  werden,  welche  durch  ilire  Geburt  oder  den 
Wohnort  der  Kltern  oder  sonstigen  Angehdrigen  aus  dein  Itegicrungs-Bezirk 
Frankfurt  a.,0.  angeborig  zu  bctrachten  sind. 

§  a.  Die  VerJeihung  eines  jedeu  Stipendiuius  erfolgt  iunncr  nur  auf  eiu 
.lahr,  doch  kann  es  dersclben  Person  in  den  folgenden  Jahren  auf  deu  Naehweis 
fortdauernder  Bediirftigkeit  und  Wiirdigkeit  wiederholt  verliehen  werden. 

§  0.  Die  Wahl  der  Stipendiaten  erfolgt  aut  Vorschlag  des  General-Super- 
iutendenten  der  Xeuinark  und  der  Niederlausitz  durcli  das  Consistorium.  Dabei 
sind  in  erster  Linie  solche  Bewcrber  zu  beriicksichtigen,  welche  bei  nackgewieseiiein 
Flei.-se  in  ihreui  Stadium  durch  besondere  Befahignng  sich  auszeichiien  und  unter 
den  Candidaten  der  Tbeologie  denjeuigen  der  Vor/ug  zu  geben,  welche  zu  ihrer 
practisehen  Ausbildung  iiu  geistlichen  Amte  uiit  Genehmiguug  des  Consistoriuins 
von  l'larrgeistlichen  beschitftigt  werdeu. 

Veranderungen: 

§  7.    Ycriniderungcii  des  Statuts.  welche  die  Kirchciibehorde  etwa  kitnftig 
fur  /.wecknuissig  erachteu  sollte,  bedurfen,  soweit  sie  den  Sitz,  den  /week  und 
die  Yertretung  der  Stiftung  betreffen,  der  landesherrlichen   Genehniigung,  im 
t'ebrigen  aber  der  Bestatigtmg  des  Herrn  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheitcn. 
Berlin,  den  21.  Januar  1»81. 

Konigliches  (  ouster  ium  der  Provinz  Brandenburs. 

Hegel. 

Auf  lhren  Bericht  vom  8.  d.  M.  will  Ich  der  Brcscius  Stiftuug  in  Berlin 
auf  (irund  der  zururkfolgcuden  Statuten  voin  21.  Januar  d.  .1.  die  Rcchte  ciner 
juristischeii  Person  verleiben  und  ihr  JUeine  landeshcrrliche  Genehmiguug  zur  An- 
nahnie  der  ihr  zu  ihrer  Fundation  in  Holie  von  gcgenwartig  ..Zehntausend  funf- 
hnndert  Mark*  geniachtcn  /amendiing  hierdurch  ertheilen. 

Berlin,  den  14  Miirz  1*81. 

(gez.)  Wilhelm. 
(ggez.)    von  Puttkamer.  Fricdberg. 


Banmgart.  Univcnit&U-Stlpeodlcn. 


- 


18 


Berlin. 


Heymann  Bressler-  Stiftung. 

Gegriindet  von  den  Banquiers  L.  Liepmau  und  R.  J.  Goldschmidt  zur  Er- 
innerung  an  den  am  25.  April  1873  verstorbenen  Stadtverordneten,  Geh.  Sanitats- 
rath  Dr.  H.  Bressler. 

Capital:  30  000  Mk.    Zinsen:  1500  Mk. 

Die  Jahrcszinsen  sollen  zu  4  8tipendien  gleicher  Hiihe  mrtglichst  ira  Bctrag:e 
von  300  Mk.  verwendet  werden  und  zwar: 

an  deutsche  Studirende  der  Medicin  an  hiesiger  Universitat. 

Die  Stipcndien  sollen  zur  einen  Hftlfte  an  Christen,  znr  andeni  Halfte  an  Judcn 
verliehen  werden.  Die  Gew&hrnng  des  Stipendiums  erfolgt  an  den  dam  it  Bedachten 
in  der  Voranssetzung:  dass,  wenn  der  ehemalige  Stipendiat  nach  Ablegnng  dor 
grossen  Staatsprufung  eine  Urztliche  Wirksamkeit  findet,  deren  Ertrag  ihm  einca 
auskOmmlichen  Lebensunterhalt  siebert.  er  dann  die  ihm  von  der  Stiftung  gc- 
wahrte  Unterstutzung  zu  ihrem  Capitals-Betrage  zur  Casse  der  Stiftung  baar 
erstattet. 

Die  Yerwaltung  geschieht  durch  ein  Curatorium,  welehcs  besteht  aus  eincm 
Mitgliede  des  Magistrate,  eincm  Mitgliede  der  Stadtverordneten-Versammlung  und 
einem  der  Stifter:  von  den  Mitgliedem  des  Cnratoriums  soil  mindestens  eines  ju- 
discher  Religion  sein. 

Die  Oberaufsieht  Uber  die  Stiftung  und  deren  Yerwaltung  frilirt  der  Magistrat. 


Biichsel- Stiftung. 

Statut  der  Biichsel .  Stiftui*. 

V  o  r  e  r  i  n  n  c  r  u  n  g. 

Znr  Feier  meines  oOjahrigen  Amts-.IubilaumR  am  16.  Febrnar  1  S7?l  ist  von 
Mitgliedem  meiner  St.  Matthaus-Gemeinde,  so  wic  von  Freunden  in  der  Proviiu 
Brandenburg,  vornamlich  in  meiner  General -Diozese,  der  Neumark  und  Nieder- 
lausitz,  und  anch  aus  weiteren  Kreisen  ein  Capital  von  27  906  Mk.  aufgebracht 
und  mir  mit  dem  Wunsch  iibergeben  worden,  dass  ich  damit  eine  dauernde  Stif- 
tung begriindcn  mochte,  welche  meinen  Xamen  tragen  und  im  Dienste  der  evan- 
gelischcn  Kirche  Ycrwendnng  tinden  soil.  Dieser  Snmme  babe  ich  im  Einver- 
standnisse  mit  der  hiesigen  Evangelischen  Pastoral -Hulfs-Gescllschaft  noch  den 
von  ihr  als  einen  Xebenfonds  verwalteteu,  von  mir  friiher  in  der  Absicht.  ein 
Candidaten-Convict  zu  griiuden,  gesammelten  und  zu  meiner  persoulichcn  Verfu- 
gung  stchenden  Fonds  mit  einem  Bestande  von  17  634  Mk.  hinzugefugt.  Dem- 
naeh  ist  ein  Capital  von  45  540  Mk.  vorhauden,  mit  welehem  die 

„Mchsel  -  Sllftun  glt 

von  mir  gegrundet  wird,  und  babe  ich  iiber  ihrc  Yerwaltung  und  ihre  Verwen- 
dung in  dem  nachstchenden  Statut  Bestimmung  getroft'en. 

Vom  Grundvermogen  der  Stiftung. 

§  1.  Das  Grundvermogen  der  Stiftung  bilden  die  zur  Zeit  angesaminclteii 
•15  540  Mk.  Dasselbe  wird  in  sicheren  Hypotheken  und  zinstragenden  Werth- 
papieren  nach  Massgabc  der  fur  das  Kirchenvermogen  geltenden  Yorsehrittcn 
angclegt. 

§  2.  Diese  urspriingliche  Cnpitalshohe  soli  nie  verringert  werden.  Da- 
gegen  ist  anf  eine  weitere  Erhohung  Bedacht  zu  nehmeu,  theils  durch  die  in  §  4. 
vorgcschriebene  zinsbare  Anlegung  der  jahiliehen  Ueberschiisse,  bis  der  Capital- 
stamm  den  Betrag  von  OOOOOMk.  erreieht  haben  wird,  theils  (lurch  spater  noch 
cingehende  Beitrilge,  Geldgeschenke  und  Zuwendungeu. 


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Iloymann  Brc&slcr-Stiftung  —  B&cliscl-Stiftung. 


19 


Von  der  Verwaltung  des  Stiftungsvermogens  tintl  von  der  Vcrtretung 

der  Stiftung. 

§  3.  Da  die  Stiftung  eine  provincielle  kirchliche  ist,  nnd  als  &olcho  unter 
Aufsicht  der  KirchenbehOrde  stent,  so  wird  die  Verwaltung  des  Vermbgens  von 
dem  Koniglichen  Consistorium  der  Provinz  Brandenburg  tlbernommen,  nnd  werden 
die  Einnahmen  und  Ausgaben,  so  wie  die  Kechnungslegung  von  der  Consistorial- 
Casse  besorgt  werden. 

Die  Stiftuug  wird  in  rcchtlicher  Beziehung  von  dem  Consistorium  vertreten. 

Die  Stiftung  hat  ihren  Sitz  in  Berlin, 

Von  den  Leistungcn  der  Stiftung. 

§  4.  Die  jahrlicheu  Zinscn  werden  zu  Stipendien  verwendet  und  zwar  sind 
zu  verleilien: 

a.  drei  Stipendien  zn  je  dreiliundeil  Mark  an  Studireude  oder  Candidaten 
der  Theologie.  Sie  sollen  aber  nur  an  Sohne  von  Geistlichen,  welche 
entweder  zur  Zeit  der  Zuwendung  in  der  Provinz  Brandenburg  noch  im 
Amte  stehen,  oder  zur  Zeit  ihrer  Emcritirnng  oder  ihres  Todcs  in  diescr 
Provinz.  ein  geistliches  Amt  bekleidcten,  verlieheu  werdeu  und  zwar  in 
der  Wcise,  dass  die  Sohne  von  solchen  Geistlichen,  welche  in  der  Neu- 
mark  oder  Xieder-Lausitz  im  Amte  stehen,  oder  dort  zur  Zeit  ihrer  Erae- 
ritinmg  oder  ihres  Todes  im  Amte  waren,  den  Vorzug  haben. 

Candidaten  der  Theologie  konnen  jedoch  nnr  dann  berucksichtigt 
werden,  wenn  sie  nach  bestandener  Pruning  pro  licentia  eoucionandi  und 
vor  ihrer  Priifnng  pro  ministerio  mit  Genehmigung  des  Koniglichen 
Consistoriums  bci  einem  Geistlichen  der  Provinz  Brandenburg  zur  prac- 
tischen  Ausbildung  und  pfarramtlichen  Beihiilfe  beschaftigt  werden.  oder 
wenn  sie  sich  auf  das  Licentiaten-Examen  vorbereiten. 

b.  Ein  Stipendium  .\  300  Mk  ,  welches  zur  freien  Verfugung  der  Cnratoren 
steht  und  ganz,  oder  in  zwei  oder  drei  Theilen  entweder  an  hiilfs- 
bedOrftige  Geistliche  im  Amt,  darunter  auch  an  solche  junge  Geistliche, 
welche  im  ersten  Amtsjahre  durch  die  bei  der  Auseinandersetzung  mit 
dem  Amtsvorganger  oder  dessen  Erben  Obernommenen  Verpflichtungen 
in  Bedrangniss  gerathen  sind,  oder  an  emeritirtc  Geistliche  zu  ver- 
leilien ist. 

c  Sechs  Stipendien  a  100  Mk.  zur  UnterstUtzung  von  scchs  ehrbaren 
und  bediirftigen  Wittwen  odei'  verwaisten  Tochtern  von  solchen  Geist- 
lichen, die  zuletzt  in  der  Xeumark  oder  Nieder-Lausitz  angestellt  ge- 
wesen  sind. 

Die  nach  Zahlung  der  vorstehend  sub  a,  b  und  c  bestimmten  Stipendien 
am  Jahresschlosse  tibrig  bleibendeu  Zinsuberschiisse  sind  so  lange  zur  Vcrmehrung 
des  zinstragenden  Capitalvermogens  zu  verwenden,  bis  dass  dasselbe  die  Hohe  von 
60  000  Mk.  —  geschricben  Sechszigtausend  Mark  —  nach  dem  Nominalwerth  der 
Capitalien  beiechnet.  erreicht  haben  wird  Sohald  dieser  Capitalstamm  vorhanden 
ist,  sullen  die  jahrlicheu  Zinsiibeischussc  audi  zu  Stipendien,  wie  solche  oben 
sub  a,  b  und  c  angegeben  sind,  nach  Ermessen  des  Curatoriunis  (§  6.)  verwendet 
werden. 

Von  den  Bedingungen  fUr  die  Verleihnng  eines  Stipendinms. 

§  5.  Die  Verleihung  eines  Stipendinms  erfolgt  immer  nnr  auf  ein  Jahr, 
doch  kann  es  derselbeu  Person  in  den  folgendcn  Jahren  auf  den  Nachweis  fort- 
danernder  Bedurftigkeit  uud  "Wurdigkeit  wiederholt  verlieheu  werden.  Bei  den 
$  4.  a.  genaunten  Stipendiaten  ist  znm  Nachweis  der  Wiirdigkeit  ein  am  Schlusse 
des  Studiensemestcrs  iiber  das  sittliche  Verbal  ten,  den  Fleiss  und  die  erlangten 
Kenntnisse  ausgestelltes  Decanats-Zengniss  erforderlich.   Bei  den  in  §  4.  c,  ge- 

2* 


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Berlin. 


nannten  Unterstutzungsbediirftigeii  genilgt  ciu  Zeugniss  des  betreficndeu  Kreis- 
Superintendenten. 

Veiwandte  und  selbst  Sohne  der  Curatoren  sollen,  falls  sie  die  vorstchenden 
Bediiigungen  erfttllen,  von  der  Theilnahme  an  den  Wohlthaten  der  Stiftung  nicht 
au<geschlossen  sein. 

Von  der  Auswahl  der  Stipeudiaten. 

§  6.  Die  Wahl  der  Stipendiaten  steht  dem  Cnratorium  zu  (§  7)  mit  der 
Jlassgabe,  dass  dasselbe  die  Gewahlten  dem  Consistorio  anzuzeigcn  hat,  und  dass 
letzterem  eia  Widerspruch  gebiihrt,  wenn  dabci  die  im  §  4.  und  5.  vorgescheneii 
Bcstimmungen  vcrletzt  sein  sollten. 

Die  Entschcidnng  darQber,  ob  eine  solche  Yerletzung  vorliegt,  steht  dem 
Consistorium,  und  im  Bcschwerdefall  dem  Evangel ischen  Ober-Kirchenrath  zu. 

Wenn  das  Consistorium  den  Curatoren  Vorschlftge  iiber  die  Person  der 
Stipendiaten  niacht,  so  werden  die  Curatoren  diese  Yorschliigc  pfliehtmiissig  in 
ernstliche  Erwilgung  nehmen  und  gecigncten  Vails  bcriicksichtigen ,  ohne  jedoch 
welter  an  solche  Vorschlnge  gebunden  zu  sein. 

Von  dem  Cnratorium  der  Stiftung. 

§  7.  Das  Cnratorium  der  Stiftung  bestcht  aus  einem  Vorsitzcnden  und  noch 
zwei  Mitgliedem.  SHmmtlichc  Curatoren  sollen  Geistliehe  sein,  und  zwar  sollen 
zwei  der  Xcumark  und  einer  der  Nieder-Lausitz,  oder  umgekehrt  angehOren. 
Das  erste  Mai  wflhlt  der  Stifter  zwei  Curatoren  und  Uberlttsst  es  diesen,  das  dritte 
Mitglicd  zu  wahlen.  Konnen  sich  dieselben  uber  diese  Wahl  nicht  veroinigen,  so 
steht  die  Wahl  dem  Consistorium  zu.  In  der  Folge  ergilnzen  sie  sich  bei  ein- 
tretenden  Vacanzen  durch  Cooptation,  jedoch  unter  der  oben  bezeichneten  Eiu 
schrilnkung  und  mit  der  Massgabe,  dass  zwei  von  ihnen,  einer  aus  der  Neumark 
und  einer  aus  der  Nieder-Lausitz,  wo  moglich  das  Amt  eines  Superintendeuteu 
bekleiden  mUssen. 

Scheidet  ein  Mitglied  des  Curatoriums  aus,  so  habcn  die  beiden  Anderen 
binnen  4  Wochen  den  Naehfolger  zu  wahlen  und  dem  Koniglichen  Consistorium 
uamhaft  zu  machen.  Sollten,  bevor  diese  Erganzung  stattlindet,  2  Mitglieder 
ansgesehicden  sein,  so  hat  in  diesem  Falle  das  dritte  Mitglied  dem  Consistorium 
fur  die  zweite  Stclle  3  Candidaten  znr  Wahl  und  Ernennung  vorzuschlagen.  Diese 
beiden  Mitglieder  wtthlen  dann  das  dritte  noch  fehlende  Clied.  Wenn  die  beiden 
Mitglieder  des  Curatoriums,  welche  das  dritte  Mitglied  zu  wahlen  haben,  nicht 
spiltestens  binneu  zwei  Monaten  nach  eingetretener  Vacanz  das  Ergebniss  ihrer 
Wahl  dem  Consistorium  angezeigt  haben.  so  steht  dem  letzteren  die  Ernennung 
des  dritten  Curators  zu.  Dem  (Consistorium  gebiihrt  ferner  die  Emeunung  des 
zweiten  Curators,  wenn  der  allein  tibrig  gebliebene  Curator  nicht  binnen  sechs 
Wochen  nach  Erlediguug  der  Stelle  aucli  des  zweiten  Curators  dem  Consistorium 
in  der  vorgeschriebenen  Weise  drei  (reistliche  znr  Wahl  eines  Curators  vorge- 
schlagen  hat. 

Der  Vorsitzende  wird  bei  Lebzeiten  des  Stifters  von  diesem,  in  Zukunft 
aber  von  den  Mitglicderu  durch  Majoritiit  erwiihlt.  Scheidet  der  Vorsitzende 
aus,  so  iibernimmt  der  Aelteste  im  Amt  als  Curator  den  Vorsitz,  bis  das  Cnra- 
torium wiedcr  voUzfthlig  ist  und  einen  neuen  Vorsitzcnden  gewiihlt  hat.  Sieht 
sich  der  Vorsitzende  aus  irgend  einem  triftigen  Grnndc  zur  Xiederlegung  des 
Vnrsitzes  veranlasst,  so  ist  sofort  zur  Wahl  eines  anderen  Vorsitzcnden  zu 
sehreiten,  und  wenn  es  geschehen,  dem  Koniglichen  Consistorium  davon  Anzeige 
zu  machen. 

Solltc  der  unerwartete  Fall  eintreten,  dass  alle  drei  Curatoren  ausscheiden, 
ohne  dass  eine  Erganzung  gemftss  den  vorstehenden  Kestiinmungeu  erfolgt  ware, 
so  ernennt  das  Consistorium  einen  Curator,  wonachst  die  weitere  Erganzung  nach 
Massgabe  vorstehender  Bestimmungen  zu  erfolgen  hat 


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Buchsel-Stiftung. 


21 


So  lange  die  Wahl  des  Vorsitzeudcn  liicht  zu  Standc  gekommcn  ist,  ftihrt 
derjenigc  Curator,  welcher  am  liingsten  als  Curator  iin  Amte  ist,  eventualissime 
derjenigc,  welchem  das  hbhcro  Dienstalter  als  Geistlicher  zur  Seite  steht.  den  Voi-sitz. 

Von  den  Versauimluugeu  and  den  GeschHften  des  Curatoriums. 

§  8.  Das  Curatorium  versammelt  sich  an  dem  Wohnsitz  des  Yorsitzenden 
oder  an  einem  von  den  Curatoren  zn  vereinbarenden  Orte  so  oft,  als  die  piinkt- 
liche  Verwaltung  der  Stiftung  es  erfordert,  nanicntlich  so  oft  Stipendien  zu  ver- 
leihen  sind. 

Dem  Curatoriuui  wird  die  Jahresrechnung  der  Consistorialcasse  von  dem 
Consistorium  zur  Priifung  mitgetheilt  und  letzteres  hat  nach  Erledigung  der  et- 
waigcn  Erinnerungeu  die  Deeharge  zu  ertheilen. 

Bei  den  Versammlungen  des  Curatoriums,  welche  der  Vorsitzende  zu  bc- 
rufeu  und  zu  leiten  hat,  fuhrt  der  JUngste  der  Curatoren  das  Protocol!  und  ex- 
trahirt  die  gefassten  Beschliissc. 

Der  gesammte  schriftliehe  Verkehr  ist  Saclie  des  Vorsitzeuden,  der  in  der 
nichsten  Sitzung  seinen  Mit- Curatoren  davon  Kenntniss  gebeu  wird.  Wenn 
sammtliche  Curatoren  darait  einverstanden  sind,  so  konnen  sie  zur  Ersparuiss  von 
Ze.it  und  Kosten  bei  minder  wichtigen  Fragen  aueh  auf  sehriftlichem  Wege  sich 
verstandigen  und  BeschlUsse  fassen. 

Einc  Entschndigung  fiir  die  in  it  dem  Dienst  der  Curatoren  verbundcnen 
Reisen  und  Miihewaltungen  wird  nur  fiir  die  nothwendigen  baaren  Auslageu  gewahrt. 

Diese,  win  die  etwa  sonst  ent>tehenden  Vci-waltungskosten  sind  selbst- 
Yerstandlich  aus  den  EiukUnften  des  Stiftungsvermogens  zu  bestreiten. 

Schlussbestimmnng. 

§  9.  So  lange  ich  lebe,  behalte  ich  mir  die  Entscheidung  iibcr  die  Ver- 
leihung  der  in  §  4.  fe.stgesetzten  Stipendieu  vor,  verpfliehte  mieh  aber.  vorher  die 
Curatoren  und  das  Consistorium  uber  etwaige  Einwendungen  zu  hiiren  und  die- 
selben  iu  Erwagung  zu  nehmen.  Dagegen  treten  die  beziiglichen  Bcstimmungcn 
des  Statuts  in  Kraft,  sobald  ich  entweder  heimgehe  oder  mich  zur  Uebergabc 
des  ( 'ollationsrechts  an  das  Curatoriuui  entsebliesse. 

Yeriinderungen  des  Statuts.  soweit  sie  den  Sitz,  Zweck  nnd  die  Vertretuug 
der  Stiftung  betreifen,  bedUrfen  der  landesherrliehen  Genehmigung,  im  Cebrigen 
aber  der  Bestatignng  des  Hcrrn  Ministers  der  geistlicheu  Angelegenheiten.  Sie 
konnen  audi  nur  erfolgcn,  wenu  die  Curatoren  und  die  kirclilioho  Aulsichts- 
bchiirde  die  Xothwcndigkeit  und  Zweckmitssigkeit  anerkenncn. 

Berlin,  den  2.  Mai  1871). 

Buchsel. 

Auf  Ihren  geineinschaftlichen  Bericht  vom  18.  d.  M.  will  ich  der  Biichsel- 
Stiftung  zu  Berlin  auf  Grand  des  anbei  zuriickfolgenden  Statuts  vom  2.  Mai  d. 
.1.  die  Beehte  einer  juristischen  Person  hiermit  verleihen. 

Berlin,  den  20.  November  1879. 

gez.  Wilfaelm. 

gegz.  Graf  zu  Eulenburg,  von  Puttkamer,  Friedbcrg. 

An 

d«*n  Minister  des  Iunern, 
den  Minister  der  geistlichen  ete.  Angelegculi*'iteu 
und  ib*n  Justiz -Minister. 


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22 


Berlin. 


Bulle  GQnthersches  Stipendium. 

Der  Burgermeister  Thomas  Bulle  in  Nauen  hat  500  Thlr.  am  das  Jahr 
1500,  und  der  Zinsenmeister  Gfinther  300  Thlr.  im  .Tahre  1804  vcrmacht;  das 
neue  Statut  ist  von  1822.  Betrag  122  Thlr.  12  Sgr.  Berechtigte  sind  die  Sohne 
hesoldeter  Magistratspersonen,  GeisUicher  oder  Schallehrer  in  Nauen,  event,  dorti.se 
Biirgersohne  auf  1  Jahr.  Collator:  der  Magistral  in  Nauen,  der  bei  der 
Rechnungsabnahme  den  Oberprediger  zuzieht  In  der  Vacanz  fliessen  die  Zinsen 
zum  Capital,  das  jetzt  auf  circa  3400  Thlr.  angewachsen  ist. 


Caspersche  Sttftung. 

Begrundet  durch  das  am  9.  Marz  1869  publicirte  Testament  des  Geheimen 
Ober- Medicinal  -Raths  Professor  Dr.  Casper.  Es  erhielt  die  landesherrliche 
tienehmignng  unter  dem  17.  Juni  1864. 

Noch  nicht  in  Kraft  getreten. 

Collator:  die  Universitat. 


Cas8elsche  Stipendien-Stiftung. 

Der  Stifter  ist  Joachim  Cassel,  Domherr  zn  Brandenburg.  Die  Stiftungs- 
nrkunde  ist  sein  im  December  1556  errichtetes  und  am  2.  August  1563  publicises 
Testament.  Es  ist  dadurch  ein  Stipendium  fur  arme  Studirende  auf  der  Univer- 
sitat, ohne  Kucksicht  auf  die  Facultat,  auf  3  Jahre  begrnndet.  Das  Stipendium 
besteht  in  den  jnhrliehen  Zinsen  des  Stiftnngscapitals.  Dies  betrug  urspriiuglich 
500  Gulden:  jetzt  besteht  es  in  einem  Capital  von  350  Thlrn.  Crt.,  welches  zu 
vier  Procent  Zinsen  aasgeliehen  ist.  Das  Stipendium  belttuft  sich  daher  jahrlich 
auf  14  Thlr.  Besondere  Bedingungen  oder  besonders  Berechtigte  sind  nicht  vor- 
handen.    Es  wird  vom  Domcapitel  verliehen  und  verwaltet. 


Champoud-Meyersontcbe  Stipendien-Stiftung  fur  Mediciner. 

Noch  nicht  in  Kraft  getreten. 
Collator:  die  Universitat. 


Collectenfonds  zur  Unteretiitzung  hiilfsbediirftiger  Studirender  der 

evangelischen  Theologie. 

Derselbe  steht  unter  Yerwaltung  des  llerrn  Ministers  der  geistlichen  u.  s.  vv. 
AiiKele^cnheiU-n  und  hatte  nach  dem  lety.teu  Staatshaush.-Etat  zu  Untcrstiitzungoii 
den  Betrag  von  mnd  15  000  Mk.  ausgeworfen. 


Cosmarsehes  Stipendium  (Consistorialrath,  Prcdiger  an  der 

Hofgerichtskirche). 

Codicill  vom  31.  December  1837. 
Capital  1500  Mk.    Zinsen  52  Mk.  50  Pf. 

Die  Zinsen  sollen  einem  gut  eingeschlagenen  Zoglingc  des  Berlinischen 
Gymnasiums  zum  grauen  Kloster  bei  seinem  Abgange  zu  einer  hohcren  Lehr- 
anstalt,  als  Beisteuer  zur  Beschaffung  der  ihm  kUnftig  nothigen  Lehrmittel  ver- 
abreicht  werden.    Unter  Yerwaltung  und  Verleihung  des  Magistrats. 


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Bulle-Giinthersches  Stipendiuni  -  Dequedesches  Stipendium.  23 


Cotheniussohes  Stipendium. 

Stiller:  der  Lieutenant  Cothenius,  dureh  Testament  vom  23.  September  1 795 
mit  300  Thlrn.;  Betrag  15  Thlr.,  fur  Tbeologen  und  Juristen  auf  3  .lahre,  die 
»eborene  Potsdamer  sein  miissen.  Collator:  der  Magistral  von  Potsdam;  die 
Zinsen  werdeu  in  einer  Vacanz  capitalisirt. 


Couardsches  Stipendium  fur  evangclische  Tbeologie  Studirende. 

Entstanden  aus  einer  bei  Gelegenheit  der  Jubelfeier  des  Dr.  L.  Cotiard, 
Predigcrs  zu  St.  Georgen,  am  7.  Januar  18G3  veranstalteten  und  demselben  von 
seiner  Gemeinde  zum  Zwecke  der  Errichtung  einer  Stiftung,  welcbe  den  Nainen 
des  Couard  tragen  solle,  iiberwiesenen  Collecte  von  900  Mk.  und  durcb  ein 
Gescbenk  des  Dr.  Couard  laut  Sebreiben  vom  7.  Januar  1804. 

Capital:  1505  Mk.  25  Pf.    Zinsen:    67  Mk.  5a  Pf. 

Die  Zinsen  sollen  so  lange  zum  Capital  gesehlagen  werden,  bis  das  letztcre 
150  Mk.  Zinsen  anfbringt;  dann  soil  aus  denselben  ein  preussischer  bedtirftiger 
und  wiirdiger  Studirender  der  evangeliscben  Tbeologie  ein  Stipendium  auf  3  .Tahre 
erbalten.  Den  Vorzug  bat  Derjenige,  welchereine  Verwandtschaft  mit  dem  Stiftcr 
nachweist,  nachstdem  der  Sohn  eines  Predigers  zu  St.  Georgen. 

Die  Collation  wird  unter  den  stiftungsmassigen  Einschrankungcn  dem 
Magistrat  gebtihren. 

Verwaltung  durcb  den  Magistrat 


Daumsches  Stipendium  (Kaufmannswittwe  zu  Potsdam). 

Testament  vom  12.  Febrnar  1770. 
Capital:  3000  Mk. 

Die  Zinsen  sollen  zu  einem  Stipendium  fur  ScbUler  des  Berlinischen  Gym- 
nasiums (zum  grauen  Kloster)  verwendet  werden. 

Die  Yerleibung  gescbiebt  nacb  Bclieben  des  Strcitscben  Stiftnngs-  Directoriums 
anf  Antrag  des  Directors. 


Degensches  Stipendium. 

Testament  vom  21.  Miirz  174H. 

Collatoren:  Der  Ilerr  Kammergerichts- President,  Wirklicher  Geheime 
Rath  Meyer,  Excellenz  und  der  Hen-  Geheime  Ober-Justiz-  und  Kammergeriehts- 
Ratb  Gottechewski 

Secbs  Stipendien,  3  fur  Tlieologen  (Intherische),  3  tur  Juristen  a  ca.  300  Mk. 
..Bewerber  mtissen  eine  natilrlicbc  Fahigkeit  zu  den  Studien  besitzen  und  anf 
Schulen  soviel  gelerut  haben,  dass  sie  die  Universitat  mit  Nutzen  bezielien 
k.innen."  Sohne  von  Kammergerichts-Kathen  und  Kammergeriebts- Advoeaten 
haben  den  Yorzug. 

Der  Bewerbnng  sind  beiznfugen: 

1.  Das  Zeugniss  der  Reife,  2.  die  Matrikel,  3.  ein  Fleisszeugniss  von 
2  Professoren,  4.  ein  FUhmngsattcst,  5.  ein  Beduiitigkeitszenguiss;  ausserdem  ist 
anzugeben,  wie  lange  der  Bewerber  nocb  zu  studiren  bat. 


Dequedesches  Stipendium. 

Das  Capital  der  Stiftunji,  deren  Urkunde  niebt  mebr  vorbanden  ist,  bestebt 
in  2UUU  Tblrn.,  welche  bei  der  Kammerei  zu  Erfurt  zu  4  Procent  unabliislich 


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24  Berlin. 

ausgethan  sind;  der  Betrag  des  Stipendiums  ist  jahrlich  SO  Thlr.  nnd  wird  das- 
selbe  von  dor  Kimiglichen  Kegierung  zu  Frankfurt  a/O.  in  dor  Kegel  anf  3  .lalire 
verlielion.    Stifter  war  ein  gcwisser  Balthasar  Deqnede. 


vou  Derfflingersche  Stipendium-Stiflung  fUr  2  Theologen. 

Gestiftet  den  11.  Miirz  1739  durch  Testament,  der  verwittweten  Freifran 
Ursula  Johanna  von  Derfflinger,  geb.  von  Osterhausen. 

S  t  a  t  u  t. 

§  1.  Es  sollen  zwei  Stipendiaten  zngleich,  namlich  ein  jeder  fttnfzig  Thlr. 
gcniessen,  und  zwar  drei  nach  eiuander  folgcndc  Jahre. 

§  2.  Sollen  keine  andere  dazu  gelangen  konnen,  als  die  der  evangclisch- 
lutherisehen  Religion  zugethan  und  sich  deni  studio  theologiae  widmen,  auch  zn- 
gleieh  arm  und  nicht  so  bemittelt  seien,  dass  sie  selbst  ohne  Beihlllfe  sich  anf 
Universitaten  auflialten  konuen. 

§  3.  Soli  dieses  Stipendium  Niemand  beben  kimnen,  der  nicht  wirklich  noch 
anf  Universitaten  lebet  nnd  theologiam  stndiret. 

§  4.  Diejenigen,  welclie  urn  (Collation  dieses  Stipendii  nngehalten,  mQssen 
wegen  ihres  bisherigen  Wohlverhaltens  und  dass  sie  tttchtig  zu  den  akademischen 
Studien  seien,  glaubwiirdige  Zengnisse  beibringen. 

§  5.  Wenn  auch  welclie  von  denjenigen  Knaben,  die  im  Ztillichauschen 
Waisenbause  gewesen,  sich  dem  studio  theologiae  widmen  nnd  die  im  vorigeii  § 
erforderten  Zeugnisse  beibringen,  soli  insbesondere  auf  sie  retlectiret  werden. 

§  6.  Diejenigen  nun,  denen  es  conferirt  worden,  sollen  25  Thlr.  auf  Ostern 
und  die  ubrigen  25  Thlr.  auf  Michaelis  empfangen,  und  werdeu  die  Auszahlung 
die  Herreu  PrObste  in  Berlin  und  Colin  einer  nach  dem  andern  auf  3  .lahre  Uber- 
nebmen,  auch  die  Michaelis -Termine  von  Ostern  an  bis  dahin  in  Verwaltung 
behalten,  ttber  den  Empfang  aber  inussen  die  Stipendiaten  eigenhiindige  (Juittungcn 
ausstellcn  und  die  Ueberschiekungskosten  trageu. 

§  7.  Miissen  auch  die  Stipendiaten  alle  Jahre,  so  lange  sie  in  der  Hebung 
des  Stipendii  sein,  gegen  Ostern  ein  nenes  Zeugniss,  dass  sie  sich  wohl  aufgefuhrt 
und  gutcu  Fleiss  in  ihrem  Studium  bezeuget  haben,  von  dor  theologischen  Facultat 
derjenigeu  Universitiit,  auf  welcher  sie  sich  auflialten.  franco  an  einen  der  Herrn 
Probste  einsenden,  massen  iu  Ermangelung  sothaneu  Zcngnisscs  ihuen  auf  das 
respective  zweite  und  dritte  Jahr  nichts  bezahlet  werden  soli. 

§  H.  Es  soli  aber  genug  sein ,  wenn  solches  Zeugniss  von  den  mehrsten 
Membris  der  theologischen  Facultat  ausgestellet  worden,  und  ist  douen  Stipendiaten 
bei  ihrer  Reception  der  Inhalt  dieses  und  des  vorigen  §,  damit  selbige  sich  darnach 
richten  k5nnen,  zu  verstandigen,  oder  ihnen  allenfails  Abschrift  davon  nehmen 
zn  lassen. 

§  9.  Und  gleichwie  die  Collation  von  den  sammtlichen  Membris  des  hoch- 
preislichen  Consistorii  und  deren  Herren  Probste  in  Berlin  und  Colin,  welchc  jetzt 
lebeu  und  ins  kunftige  zu  ewigen  Zeiten  soin  werden,  per  plurima  vota  geschehen 
soli,  so  soli  auch,  wenn  Stipendiat  des  Stipendii  durch  libles  Verhalten  sich  ver- 
lustig  gemacht  hat,  solches  auf  sothane  Weise  einem  andern  tOchtigen  Subjecto 
hinwiederum  conferiret  werden. 

§  10.  Solltc  auch  ein  Stipendiat  wahrend  der  dreien  Jahreu  sterben,  oder 
vor  deren  Ablauf  von  Universitaten  Ziehen,  so  cassiret  iu  beiden  Fallen  das 
Stipendium  und  sollen,  wenn  der  Verstorbene  oder  der  von  den  Universitaten 
weggegangene  Stipendiat  otwan  Schnlden  gemacht  hatte,  (lessen  Creditores  nicht 
befugt  sein,  soudern  es  soil  sofort  ein  neuer  Stipendiat  erwiihlet  werden  und  zur 
Hebung  gelangen. 

§  11.  Denenjenigen,  wclchen  das  Stipendium  conferiret  worden,  soil  einer 
der  Herrn  Probste  an  der  theologischon  Facultilt  derjeniiten  Universitiit,  auf 


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v.  Derftiingereche  Stipendien-Stit'tung.  —  v.  Distelmeyersche  Stiftung.  25 


welche  er  gchet  oder  auf  welchcr  er  sich  befindet,  ein  Anschreiben  geben  und 
deuselben  dariu  kuud  machen,  dass  N.  N.  zum  Stipendinten  der  von  Derft'liugerschen 
Sriftnng  angenommcn  worden  init  dcm  Ersnehen,  auf  deuselben  ein  Auge  zu  habeu 
nnd  iUm  zugleich  ein  Zeugniss  seiucm  Yerhalten  gemllss  zu  ertheilen. 

§  12.  Da  auch  ein  Stipeudiat  von  einer  Universitilt  weg  und  auf  eine 
aiidere  zieben  wollte,  so  bleibet  er  zwar  bei  dem  (xenuss  de8  Stipendii,  er  muss 
aber  solcbes  sein  Yorhaben  einem  der  Herren  Probate  und  zwar  so,  dass  diesem 
keine  Unkosten  verursachet  wcrden,  berichten,  audi  von  del  theologischen  Facultiit 
der  Universitat,  von  welcber  er  weggehen  will,  ein  Zeugniss,  wie  zuvor  gcdacht, 
herbeischatfen. 

§  13.  Die  Recbnung  wird  drei  Jahre  uacb  eiuander  einer  von  den  Herren 
Probsten  fuhrcn  nnd  der  Probst  in  Berlin  den  Anfaug  raacben,  und  wie  dieser  das 
vora  Zullichauschen  Waiscnhause  eiuzuschickende  Geld  gegen  Quittung  von  dem 
hoehpreislicbeu  Consistorio  empf&nget,  so  zalilet  er  solcbes,  wie  im  §  6  gedacbt 
ist,  an  die  Stipendiaten  gegen  dereu  Quittungen  aus. 

§  14.  Sollte  wahrend  den  solcben  dreieu  Jabren  der  Recbnung  fUhrende 
Herr  Probst  mit  Tode  abgeben,  so  hat  sich  der  Audere  der  Recbnung-Continuation 
solange  anzunehmen,  bis*  an  des  Verstorbenen  Stelle  ein  Anderer  kommt,  der 
alsdann  solche  3  Jahre  behalt 

§  15.  Alle  3  .labre  sollen  die  Rechnungen  bei  dem  hoehpreislicbeu  Con- 
sistorio eingegeben  werden  und  wird  dasselbe  gutigst  belieben,  solche  von  zweien 
Menibris  nachsehen  und  von  denenselben,  dass  solche  richtig  befuuden  worden, 
darunter  verzeichnen  zu  lassen. 

§  1C.  Da  auch  wider  alles  VerhofFen  das  Waisenhaus  zu  Ztlllichau  und 
drssen  Vorgesetzten  sich  siiumig  in  Bezahlung  dieser  jUhrlichen  Einhundert 
Thaler  bezeigen  sollten,  po  konnen  die  Herren  Oollatores  dieses  Stipendii  sich 
sowohl  ratione  des  Riickstandes,  oder  deren  dadurch  etwan  kausirten  Unkosten  an 
den  Revenuen  der  Oiiter  Kerkow  und  Krause-Eichc  halten  und  von  den  ersten 
fallenden  Einkiinften  bezahlet  machen. 

Ich  bitte  deinnacb  die  jetzigen  und  kttnftigen  Glieder  des  hoehpreislicbeu 
Consistorii,  wie  auch  die  jetzigen  und  kuuftigen  Herren  Probste  in  Berlin  und 
('olln  nochmals  ergebenst,  Uber  dieser  Fundation  nun  und  zu  ewigen  Zeiten 
Testiglich  zu  halten  und  wegen  der  dabei  vorkommenden  Bcmuhung  die  reiche 
Belohnung  des  Allerbocbsten,  dem  zu  Ehren,  der  Kirche  zu  Nutz  und  zum  Bestcn 
der  studirenden  Jugend,  so  sich  dem  Studio  theologiae  widmen,  ich  dieses  Stipendium 
stilte,  zu  gewartigen. 

Wie  dann  das  Waisenhaus  zu  Zttllichau  schuldig  sein  soli,  extractnm 
dieser  meiner  Disposition,  soviel  selbige  das  fundirte  Sti*>endium  betritft,  nach 
meinem  seligen  Absterben  dein  hochpreislichen  Consistorio  in  forma  prohante 
einzubiindigen. 

Berlin,  den  11.  MKrz  1739. 

(L.  S.) 

Ursula  Johanna  geborenc  von  Osterhansen, 
AVittwe  Freifrau  von  Derfflingcr. 

Publicirt  am  4.  Mai  1740. 


von  Distelmeyersche  Stiftung.   (Christian,  Kurfurstlicher  Branden- 

bnrgischer  Kanzler). 

Schenkung  vom  1.  Januar  161 G. 
Capital:  10  300  Alk.    Zinsen:  515  Mk. 

Fur  3  Studirendc  von  Adel  aus  der  von  Distelmeycrschen  und  Luderitzschen 
Familie.  demnachst  fill*  Holme  Berliner  Einwohner,  vornehmlieh  soldier,  die  im 


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26 


Berlin. 


Dienste  der  Kirche  mid  der  Schnle  stehen  und  der  lutherisch-augsburgischen 
Confession  zugcthan  si nd.  auch  fiir  Sonne  der  Prcdiger  zn  Mahledorf  und  Itedens- 
leben    Jedes  Stipendium  bctrflgt  171  Mk. 

Verliehcn  werden  zwei  durch  den  Magistral;  Collator  des  drittcn  ist  der 
nachste  von  Distelmeyersche  Descendant,  z.  Z.  Graf  von  Lynar  anf  Liibbcnan, 
welcber  dem  Magistrat  von  der  jedcsmaligen  Ycrleihung  Anzeige  mnr.ht. 

Verwaltung  durch  den  Magistral 


Droysen -Stiftung. 

Statute n 

dor  unter  dem  Naracn  d«'r  ^Droysen-Stiftung"  auf  dvr  Koniglirhen  Friedrirh- 
Wilhdms- Universitiit  zu  Herliu  gcgriiudetcn  Stiftung. 

Dem  Professor  Dr.  Johann  Gustav  Droysen  ist  von  frUhercn  und 
jetzigen  Mitgliedern  seiner  zu  Otem  1852  auf  der  Universitat  Jena  bogonnenen 
and  seit  dem  Herbst  1859  an  der  biesigen  Koniglichen  Fricdrich-Wilbehns  l'nivor- 
silat  fortgesetzten  ,.histori*chen  Gesellschaft"  laut  Widmungsurkundr  voni  6.  .Tuli 
1878,  welcher  ein  Verzeichniss  der  Beitragenden  als  An! age  beigcfiigt  ist,  die 
Suinme  von  2425  Mark  zuni  Behufe  der  Krrichtung  finer  unter  dem  Nameii  der 

„  Droysen -Stiftung'4 

von  der  philosophischen  Facultat  der  Universitat  in  Verwaltung  zu  nehmenden 
Stiftung  mit  der  M'assgabe  iibergeueu  worden,  dass  deinselben  vorbehalten  worden 
ist,  die  nahercn  Bestimmungen  tiber  die  Verweudung  des  jahrlichcn  Zinsertrages 
iiach  eigenem  Wunscli  und  Willen  statutarisch  festzusetzen. 

Nachdem  durch  den  Allerhochsten  Krlass  vom  27.  November  1878  der 
Universitat  die  laudesherrliche  Geuehmiguug  zur  Annahme  der  Stiftung  ertheilt 
und  dersclben  von  Seiten  des  Prof.  Dr.  Droysen  der  iuzwiscben  auf  3000  Mark- 
in  4  proceutiger  Preussischer  Staats-Anleihe  vom  Jahre  18G2  und  270  Mark  baar 
angewachsene,  beziehungsweise  erhShte  Betrag  als  Stamm-  Capital  der  Stiftung 
iibennittelt  worden,  sind  nach  den  Vorschlfigeu  des  Genannten  die  nachfolgendcn 
Statuten  entworfen  worden. 

§  1.  Die  Stiftung  ist  bestimmt  tlir  Studirendc  der  hiesigen  Universitiit, 
die  sich  den  historischen  Studien  widmen,  eine  Priimie  zu  schaffen,  welche  fiir 
lege  und  erfolgreiche  Theilnahme  an  den  historischen  Uebungen  in  der  philoso- 
phischeu  Facultat  und  fur  verhaltnissmassig  ausgezeichnete  Arbeiten  in  denselben 
ertheilt  werden  soil. 

§  2.  Den  Fonds  der  Stiftung  bildet  das  iin  Obigen  anuegebenc  Capital 
von  nominell  3000  Mark  und  baar  270  Mark,  nebst  den  eventuell  hinzukommenden 
Zuschtissen  und  Ersparungeu. 

Dieser  Fonds  wird  nach  den  fur  die  Anlcgung  von  Mlindelgcldern  be- 
stehenden  Vorschrifteu  entweder  gegen  Hypothek  mit,  pupillarischer  Sicherheit 
oder  in  pupillarisch  sichcren  Werthpapieren  zinsbar  annelegt.  Die  baar  vor- 
handenen  Ueberechiisse  werden  thunlichst  bald  zinsbar  gemacht. 

Die  Uber  das  Capital  lautenden  Documeute  und  die  baarcn  Beatandc 
werden  von  der  Quftstur  der  Universitat  in  dem  Gewolbe  der  Qnastur  wie  die 
Documente  und  baarcn  Bestande  der  Ubrigen  Stiftungsfonds,  welche  in  der 
Quastur  verwahrt  werden,  verwahrt. 

Die  Quittungen  tiber  einpfangene  Gelder  werden  von  dem  Curator  der 
Stiftung  und  dem  Qu&stor  gemeinschaftlich  ausgestellt. 

Ueber  Kinnahme  und  Ausgabe  fiihrt  der  Quastor  Rechnung  und  legt 
dieselbe  dem  Curator  alljahrlich  am  1.  Juui  vor. 


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Droysen-Stiftung. 


27 


§  3.  Die  Pramie  wird  nach  dem  Ableben  resp.  der  Quiescirung  des  Prof. 
Droysen  vorerst  in  jedem  zweiten  Jahre  aus  den  Zinsen  des  in  §  2.  bczeich- 
neten  Fonda  gezahlt. 

Sie  wird  zunaehst  auf  200  Mark  bestimmt  and  soil  der  Ueberschnss  «ler 
Zinsen  zuin  Capital  geschlagen  werden,  bis  die  jahrlichen  Zinsen  mehr  als 
150  Mark  betragen.  Hat  der  Fonds  diese  Hohe  erreicbt,  so  wird  die  Pramie 
anf  300  Mark  erhoht.  Ueber  die  Yerwendung  der  ferneren  Ueberschusse  wird 
durch  einen  Zusatz  zu  diesen  Statuten  nach  Massgabe  des  §  9  Bestimmung  ge- 
troffen. 

§  4.  Die  Geschaftsfuhrung  der  Stiftung  hat  der  Curator  derselben,  der 
dorch  die  philosophische  Facnltat  aus  den  ordentlichen  Professoren  der  Geschichte 
in  derselben  gewahlt  wird.  Es  steht  ihm  zn  nach  achtjahriger  Verwaltung  die 
Wahl  eines  Nachfolgers  in  der  Curatel  zu  beantragen. 

Die  Beschliisse  iiber  die  Anlegung  der  Stiftungs- Capitalieu  werden  von 
dem  Rector  der  Universittlt,  dem  Curator  der  Stiftung  und  dem  Decan  der  phi- 
losophischen  Facultat  oder  falls  der  Curator  der  Stiftung  Decau  ist,  von  dem 
Prodecan  nach  Stimmenmehrheit  gefasst  und  bediirfen,  soweit  eine  hypothekarische 
Ausleihung  statttindeu  soil,  der  von  Rector  und  Scnat  unter  Beifugung  des  Gut- 
acbtens  des  Universitats-Richtere  einzuholenden  Genebmigung  des  vorgeordneten 
Ministeriuras. 

Die  Casse  der  Stiftung  unterliegt  der  gewohnlichen  Revision  von  Seiten 
dps  Letzteren. 

Ueber  den  Ycrmogensstand  der  Stiftung  wird  dem  Senat  bei  der  nach  §  7 
einzuholenden  Genehmigung  iiber  die  Zutheilung  der  Prftmie  von  dem  Curator 
Bericht  erstattet. 

§  5.  Die  Verleihung  der  PHimien  erfolgt  zum  crsten  Mai  an  dem  6.  Juli 
der  mehr  als  fUnf  Monatc  nach  dem  in  §  3  angegebenen  Zoitpnnkt  eintritt, 
nml  von  da  an  ein  Jahr  urn  das  audere  am  6.  Juli. 

§  6.  Am  1.  November  des  dem  Jahr  der  Pramienvertheilung  nflchstvorher- 
ireheuden  Jab  res  fordert  der  Curator  der  Stiftung  durch  Anschlag  am  schwarzen 
Brett  zur  Concurrenz  auf. 

An  derselben  Theil  zu  nehmen,  ist  jeder  Studirende  der  Berliner  Universitat 
tarechtigt,  der  an  historischen  Uebungen  in  der  philosophischen  Facnltat  ein- 
&chliesslich  derer  der  Privatdocenten  sich  betheiligt  und  fiir  sie  gearbeitet  hat, 
aoch  wenn  er  einer  anderen  als  der  philosophischen  Facnltat  angchiirt,  und  der 
bereits  vier  Semester  und  wenigsteus  das  vierte  in  Berlin  studirt  hat. 

Jeder  der  Concurrirenden  hat  eine  von  ihm  verfasste,  in  einer  der  vorher 
bezeiehneten  Uebungen  bereits  vorgelegte  historische  Arbeit  einzureichen  in  it 
Beifugung  eines  Verzeichnisses  d*T  Vorlcsungen,  die  er  gehftrt,  und  der  Uebungen, 
an  denen  er  Theil  genommen  hat  Specialgeschichte  der  einzelueu  Wissenschaften 
(Mi  der  Philosophic,  der  Dogmatik  u.  a)  so  wie  Sprachgeschichte,  Literaturge- 
K'hichte.  Knnstgcschichte,  auch  die  sogenaunte  Prilhistoria  liegen  ausser  dem 
Bereioh  der  zu  dieser  Concuirenz  gecigueten  Arbeiten.  Auch  sind  solchc  Ar- 
beiten ausgeschlossen ,  die  eine  in  den  letztverrlossenen  drci  Jahren  gestellte 
historische  Preisaufgabe  behandeln. 

§  7.  Die  Concurrenzarbciteu  sind  bis  zum  31.  Mftrz  bei  der  Uuiversitilts- 
Registrator  einzureichen  und  werden  von  derselben  dem  Curator  der  Stiftung  zu 
weiterer  Veranlassung  tibersandt. 

Der  Curator  setzt  diese  Arbeiten  bei  denjenigen  ordentlichen  und  ausser- 
ordeutlichen  Professoren,  welche  geschichtliche  Uebungen  leiten  (§  6.),  sowie  bei 
denjenigen  ordentlichen  Professoren  der  Geschichte,  bei  welchen  dies  nicht  der 
Fall  ist,  in  Umlauf.  Diese  lescn  die  eingereichten  Arbeiten,  soweit  dieselben  in 
ihr  Gebiet  einschlagen,  geben  iiber  dieselben  ihr  Gutachten  schriftlich  ab  und 
bezeichneu  zugleich  diejenigen  zwei  Arbeiten,  welche  ein  jeder  unter  sanimtliehen 
eingereichten  an  crater  und  zweiter  Stelle  zur  Pramiirung  in  Vorschlag  bringt. 


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•28 


Berlin. 


Auf  Grund  dieser  Vorlagen  wird  die  Facultat  in  einer  ibrer  Sitzungen  in 
der  zweiten  H&lfte  des  Jtini  tiber  die  Zutheilung  der  Prlimie  durcli  Stiiuiuen- 
mehrheit  beschliesseu  und  ihren  Beschluss  dem  Senat  zur  (lenehinixuiig  vorlegen. 

Im  Zweifelsfall ,  bei  soust  gleicher  Wurdigkeit  erhalt  die  Arbeit  ans  der 
neueren  Gescbichte  (seit  1500)  vor  der  aus  dem  Mittelalter  uud  die  aus  der 
alten  Gescbichte  vor  beiden  den  Vorzug. 

§  8.  Sollte  der  Fall  eintreten,  wie  in  ungunstigen  Zeiten  mdglicli  ist, 
dass  zu  der  ausgeschriebenen  Concurrenz  sich  kein  Bewerber  stellt  oder  dass 
unter  den  Concurrirenden  keiner  zu  solcher  Anszeicbnung  geeignet  scheint,  so 
unterbleibt  die  Vergebung  der  Pramie  und  wird  die  nicht  zur  Verwendun^  ge- 
kommene  Summe  zum  Capital  der  Stiftung  geschlagen. 

§  9.  Abanderungen  dieser  Statulen  oder  Zusatze  zu  denselben  konuen  von 
dem  Curator  der  Stiftung  bei  der  Facultat  oder  in  der  Facultat  selbst  von  jedem 
Mitgliede  derselben  beantragt  werden.  Wird  der  gemachte  Vorschlag  von  der 
Facultftt  angenonimen,  so  geht  derselbe  an  Rector  und  Senat,  wo  Qber  Annahme 
oder  Ablebnung  entschieden  wird. 

Die  so  beschlossenen  Zusatze  und  Aendernngen  bedurfen  der  Geuehniigung 
des  vorgeordneten  Ministeriums. 

Nacb  zehnjahrigem  Bestaude  dieser  Pramieneinrichtung  wird  sich  crgeben 
baben,  ob  sich  dieselbe  in  dem  Sinne  wirksara  gezei<rt  bat,  in  welchein  sie  ue- 
griindet  worden  ist,  oder  ob  sie  sich  nicht  bewahrt  hat  Die  Facultat  wird  sich 
dann  der  Mllhc  unterziehen  diese  Frage  zu  erortern  und  sich  dariiber  schlQssig 
zu  machen,  ob  es  dem  allgemeinen  Zweck  der  Stiftung,  zur  Fiirderung  der 
hi^torischen  Studien  an  der  Berliner  Uuiversitat  zu  dienen,  angemessener  sein 
wird ,  die  ErtrUgc  der  Stiftung  cntweder  zu  einer  Pramie  fur  eine  historische 
Preisaufgabe  in  der  herkommlichcn  Art.  oder  zu  einem  Stipendium  fur  Studircnde 
der  Gescbichte  oder  in  welcher  Weise  sonst  zu  verwenden 

Der  gefasste  Beschluss  wird  dem  Seuat  mitgetheilt  und  bedarf  es  der  Zu- 
stinunung  desselben. 

Das  so  vorgeschlagene  und  angenommene  netie  Statut  wird  dem  vorgv- 
ordneten  Ministerium  zur  Genehiuigung  voryelegt  und  trill  mil  dcrsclben  in 
Wirksamkeit. 

Berlin,  den  19.  Juni  1879. 

Rector  und  Senat  der  Keiiglichen  Friedriib-WilbeliBs-I  nivei-sitat 

(L.  S.)  gez.  Z oiler. 

Das  vorstehende  Statut  wird  hierdurch  von  mir  gemdimigt. 
Berlin,  den  9.  Jnli  1879. 

(L.  S.) 

Der  Minister  der  teistltchtn.  1'nterrirhts-  und  Medicinal -Antelwnhtitrn. 

1m  Auftrage: 
gez.  G  re  iff. 


Dr.  Gotthold  Eisensteinsches  Stipendium. 

Statute  n. 

Nachdem  Herr  Constantin  Eisenstein  uud  dessen  Frau  Helene  Eisen  - 
stein,  geb.  Pollack,  ein  Capital  von  3000  Thalern  in  4'ApCt.  preussischer 
Staatsanleihe,  dessen  Zinsgenuss  sie  sich  beide  fiir  ihre  Lcbenszeit  und  fur  den 
Letztlebendcn  vorbehalten,  der  hiesigen  Kuniglichcn  Friedrich-NVilhelms-lJiiiver- 
isiUit  uberwicsen  und  dazu  bestimmt  habcu,  bei  dcrselbou  nach  ihrein  Ableben  zuiu 


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Dr.  G.  Eiscnsteinsches  Stipendium  —  Fahrlandtsches  Stipendium.  29 


Andenken  ihres  friih  verstorbenen  Sohnes,  des  Mathematikers  Dr.  Gotthold 
Ei sen  stein,  Mitgliedes  der  Kouiglichen  Akademie  der  Wissenschaften  und  Privat- 
docenten  an  der  Universitat,  ein  mathematisches  Stipendinra  uuter  dem  Namen 
Dr.  Gotthold  Eisensteinsches  Stipendium  zu  grtinden,  und  nachdem  mit  Ge- 
uehmigung  Seiner  Majestiit  des  Konigs  dnrch  AllerhSchste  Ordre  vom  18.  Mai 
1869  diese  Stiftung  von  der  Universitat  angenomraen  worden:  sind  folgende  Be- 
stimmungen  ffir  sie  festgesetzt  und  von  dem  Kiiniglichen  Minister  der  geistlichen, 
I'nterrichts-  und  Medicinal- Angelegenheiten  als  Statuten  der  Stiftung  bestatigt 
worden. 

§  1 .  Der  Zinsertrag  obigen  Capitals  ist  bestimmt,  eineu  oder  zwei  wiirdige 
tmd  bedurftige  Stndirende  der  Mathematik  an  hiesiger  Universitat  zu  uuterstutzen 
und  zwar  ohnc  Unterschied  des  religiiisen  Bekenntnisses  und  des  Vaterlandes. 

§  2.  Die  Verwaltung  des  Capitals  steht  bei  dem  Senat  der  hiesigen 
Koniglichen  Friedrich-Wilhelms-Universitat:  die  Verleihung  des  Stipendiums  bei 
der  philosopbischeu  Facultat  derselben. 

§  '3.  Der  Quastor  der  Universitat  bezeichnet  im  Januar  jedes  Jahres  der 
pbilosophischen  Facultat  die  Hohe  des  Zinsbetrages  und  der  Rector  weist,  nach- 
dem ihm  von  der  philosophischen  Facultat  die  Verleihung  angezeigt  ist,  die  Aus- 
zahlung  an  den  Empfanger  an  and  zwar  in  vierteyahrlichen  Raten  pranumerando. 

§  4.  In  der  Regel  soli  der  ganze  jfthrliche  Zinsbetrag  in  abgertindeter 
Sunime  fur  ein  Stipendium  bestimmt  sein;  in  gecigueten  Fallen  kann  der  Erlrag 
zwisohen  zwei  Studirenden  zu  gleichen  Theilen  getheilt  werden. 

$  5.  Die  Verleihung  geschieht  auf  Vorschlag  der  ordentlichen  Professoren, 
welclie  in  der  philosophischen  Facultat  die  reine  und  angewandte  Mathematik 
vertreten.  Die  philosophische  Facultat  entscheidet  itber  die  Vorschhlge  bei  ver- 
deckter  Abstimmung  durch  absolute  Stimmeninehrheit.  Bei  Stimmeugleichheit 
wird  das  Loos  gezogen. 

§  6.  Die  Verleihung  geschieht  auf  Ein  Jahr  vom  1.  April  ab  gerechnet. 
Das  Stipendium  kann  einem  und  demselben  Studirenden  hoehstens  drci  Mai  ge- 
geben  werden.  Der  Empfanger  muss,  wenn  er  Inlander  ist,  ein  Zeugniss  der 
Keilc  fur  die  Uiiivereitatsstudien  besiteen  und  kann  das  Stipciidium  nicht  tiber 
das  achte  Semester  seiner  Universitatsstndien  hiuaus  bczieheu. 

§  7.  Solltc  das  Stipendium  einmal  <»anz  oder  thoilweisc  nicht  verliehen 
werden  oder  zuriickfallen,  so  wird  der  Bctrag  zum  Capital  geschlagen. 

Berlin,  den  10.  .Inni  1869. 

Der  Rector  und  Senat  der  Kimfcliihen  Friedrich-Wilhelns- Universitat. 

(L.  S)  gez.  Kummer. 

Vorstehendes  Statut  wird  hierdurch  besttltigt. 
Berlin,  den  24  Juni  1861). 

(L  S.) 

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichta-  und  Medirinal-Angelegenheiten. 

I  in  Auftrage: 
gez.  Keller. 

Bc«tStigung  17,630.  U. 


Fahrlandtsobes  Stipendium. 

Die  Stiftungs-Urkundc  dieses  von  der  Familie  v.  Stechow  gegriindeten 
Stipendiums  ist  nicht  mchr  vorhanden.  Die  Verleihung  steht  schon  seit  der 
letz ten  Halite  des  1 7.  Jahrhunderts  dem  Landcsherm  zu.  Der  Fonds  besteht  aus 
2  Winspel  Koggen,  2  Winspel  Hater,  welche  nach  dem  Martini-Marktpreise  zu 
Gelde  gerechnet  werden  und  die  der  Untsbesiteer  zu  Gross-Beeren,  jetzt  mit 


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30 


Berlin. 


112  Thalern,  und  einem  Grundzins  von  27'/t  Sgr.  jflhrlich  zu  cntrichten  hat; 
aufi  48  TMrn.  baar  vom  Amte  Fnhrlaml,  zu  Martini  fallig.  und  8  Thlrn.  von  dem 
Fisehcreibesitzer  zu  Potsdam,  zu  Lichtmessen  zaldbar.  Xach  einem  sechsjahrigen 
Dnrchschnitt  (von  1839  bis  1844)  gewahrt  der  .Tahresertrag  etwa  109  Thlr.  11  Sgr. 
10  Pf.  Es  wird  von  der  Konig lichen  Regierung  zu  Potsdam  an  bediirftige  Stu- 
direude  ohne  Uuterschied  der  Studien  in  der  Regel  auf  3  Jahre  verliehen,  und 
zwar  so,  dass  jiihrlich  drei  Stipendatcn,  jeder  56  Tblr.  14  Sgr.  erhalten. 


Falzschta  Legat. 

Cnratorium:  Ministerium  St.  Petri. 

Zwei  Stipendien  a  113  Mk  .  in  erstcr  Linie  t'Ur  Sohne  der  Geistlichen  von 
St.  Petri,  sonst  fur  Theologcn,  ans  der  St.  Petri  Special- Prediger-Wittwen-  und 
Waisen-Stiftung. 


Franzosisch-reformirtes  Proposants-  und  Candidaten-Stipendium. 

.liihilieh  sollcn  750  Mk.  an  die  vorhandenen  Proposants  und  Candidaten 
gleichmassig  oder  nach  Massgabe  ilirer  Bediirftigkeit  vertheilt  wcrden.  Die  Be- 
nefidatcn  miisscn  das  Examen  als  Proposants  ehrcnvoll  bestanden  haben  und 
iiber  ihren  Fleiss  und  die  sittliche  Haltung  Zeugnisse  einreichen. 

Die  Verleihung  geschieht  dnrch  das  KOniglichc  Consistorium  der  Provinz 
Brandenburg  auf  Vorschlag  des  Consistoriums  der  franzosischen  Genieinde. 


Carl  Graf  Finck  von  Finckensteinsche  Stiftung  fur  Studirende 

der  Thcologie. 

Stiftungs-Urkunde. 

§  1.  Der  veratorbenc  Kammerherr  Graf  Carl  Finck  von  Finckcnsteiu  hat 
vor  seinein  Todc  ein  Capital  zur  Griindung  einer  Stipendienstit'tnng  bestimmt. 
Dassclbe  ist  gegeuwUrtig  bis  zu  einem  Betrage  von  Zweitausend  sechshundert 
Thaler  in  vierprocentigen  Miirkischen  Pfandbriel'en  erganzt  worden. 

§  2.  Mit  dicsen  2<>00  Thlrn.  wird  nnnmehr  einc  Stipendicnstiftnng  fiir 
.Studirende  der  evangelischen  Thcologie  aus  dem  Kreise  Crossen  begriindet.  Das 
Capital  soli  am  1.  April  1872  iibergeben  werden  und  bezieht  die  Stiftung  voii 
da  ab  die  Zinscn. 

§  3.  Es  wird  vorbehaltlich  der  tblgenden  Bestimmungen  fortgehend  ein 
Stipendium  im  Betrage  von  100  Thlr.  jiihrlich  verliehen.  Betragen  die  jahrlichcn 
Keveniien  naeh  Deckling  der  Verwaltnngskosten  mehr  als  100  Thlr,  so  sind  die- 
selben  uaeh  dem  freicn  Ermessen  des  Stiftungs-Verwaltcrs  entweder  dem  zuui 
Genuss  des  Stipendiums  in  dem  betreffenden  Jahre  Berechtigtcn  auch  iiber  den 
Betrag  der  100  Thlr.  hinaus  zu  gewflhren,  oder  ausserordcntlich  als  ein  zweites 
Stipendium  zu  verleihen,  und  zu  diesem  Behufe  bis  zu  einer  hierfur  geeigneten 
H51ie  anzusammeln,  oder  zu  Capital  so  langc  anzusammeln,  bis  laufend  aus  dessen 
Zinscn  ein  zweites  Stipendium  zu  jahrlkh  100  Thlr.  gewahrt  werden  kann.  Ist 
auf  diese  Wcise  ein  zweites  Stipendium  begriindet,  so  ist  das  entsprechende 
Capital  gleicher  Weise  wie  das  jetzige  Stiftungs-Ca]>ital  zu  erhalten  und  wieder- 
holen  sich  obige  Bestimmungen  inbetreff  etwa  tlberschiessender  Reventlen.  Es  ist 
dann  anch  zulassig,  die  Stipendien  dauernd  auf  cinen  hohcren  Betrag  als  100  Tldr. 
festzusetzen. 

§  4.  Berechtigt  zu  dem  Stipendium  sind  Studirende  der  evangelischen 
Thcologie  ehelieher  Abknnft,  dereu  Vater,  oder  wenn  dieser  gestorben  ist,  deren 


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Falzsehcs  Legat  —  Graf  Finck  v.  Finckensteiusche  Stiftung. 


31 


Mntter  zur  Zeit  der  Verleihung  des  Stipendiums  in  einer  Ortschaft  des  Kreises 
Crossen  ihren  Wolmt>itz  habcn.  Sind  zu  dieser  Zeit  beide  Eltern  verstorben,  so 
muss  der  Letztlebende  bei  seinem  Todc  einen  solcheu  Wohusitz  gehabt  habeu. 
Ein  Vorzugsrecht  haben  unter  ttbrigen  gleichen  Bcdingungen  Sohne  von  Pastoren 
aus  dem  Kreise  Crossen. 

Unter  mehreren  Bewerbern  ist  die  Answabl  unter  Erwiigung  der  besondercn 
Verhuitnisse  zn  treffen,  wobci  namentlich  das  Mass  der  Bediii  ftigkeit  und  Wttr- 
digkeit  in  Betraeht  zu  Ziehen  sind. 

§  5.  Die  Vorleihung  erfolgt  auf  3  Jabre  sofern  der  Stipendiat  noch  so 
lauge  studirt.  Eine  Nachzahlung  des  Stipendiums  aus  erst  spater  fallig  werdenden 
Reveuiien  ist  nicht  statthaft,  Studirt  der  Stipendiat  lancer  als  3  Jabre,  so  kann 
die  Verleihung  auch  fttr  ein  4.  Jahr  erfolgen,  es  darf  dies  aber  nicht  im  Voraus 
zngesichert  werden. 

§  6.  Bei  der  Meldung  sind  jedenfalls  ein  PrUfungszeugniss,  das  zum  Besuch 
der  Universitat  erforderlich,  und  ein  FUhrnngsattest  vorzulegen. 

Auch  von  dem  Zeitpunkte  des  Genusses  ab  haben  die  Stipendiaten  alljahrlich 
ein  Fuhrungsattest  beizubringen.  Erhellt  hicrans  eine  mangelhafte  Ftihrung,  so 
steht  cs  in  der  Bcfugniss  des  Verwaltcrs,  das  schon  vtrliehene  Stipendium,  soweit 
cs  noch  nicht  gezahlt  ist,  zuriickzunchmen. 

Die  Zahlung  der  Stipendien  erfolgt  vierteljahrlich  postuumerando. 

§  7.  Eine  Klage  auf  Verleihung  oder  Belassung  des  Stipendiums  vor 
Gericht  steht  Niemandem  zu. 

§  8.  Die  Verwaltung  der  Stiftung  fuhrt  der  jedesmalige  Besiteer  des  dem 
Grafen  Carl  Finck  von  Finckenstein  mitgehorig  gewesenen  Rittergutes  Trebichow 
im  Kreise  Crossen,  oder  wenn  derselbe  etwa  bevonnundet  ist,  dessen  Vormund. 
Der  Verwalter  handelt  mit  mOglichster  Freiheit  und  Selbststandigkeit,  er  vertritt 
die  Stiftung  nach  aussen  und  vor  Gericht  auch  in  alleu  denjenigen  Fallen,  in 
denen  die  Gesctze  eine  Special- Vollmacht  erfordern,  und  mit  der  Befugniss,  sich 
eiuen  Substituten  zu  bestellen.  Selbstverstandlich  hat  er  auch  Uber  das  Stiftungs- 
Capital  und  dessen  Substanz  Verfiigung  zu  treffen.  Soweit  nicht  besondere  Um- 
st&nde  eine  Abweichung  briugen,  soil  dasselbe  jeder  Zeit  in  Milrkischcn  Pfand- 
briefen  belegt  bleiben  und  werden.  Die  Documente  solleu  in  der  Trebichower 
Kirchen-Casse  verwahrt  werden.  Das  gauze  Yerniogen  der  Stiftung  wird  als  ein 
Nebenfonds  der  Kirchen-Casse  behaudelt,  so  dass  audi  der  Rendant  der  lctzteren 
alljilhrlich  zugleich  Hechnung  uber  das  Stiftungsvermogeu  legt. 

Die  Vorschliige  zur  Verleihung  des  Stipendiums  cehen  von  dem  Superinten- 
dents der  Diozese  Crossen  aus  und  wird  es  dem  Verwalter  der  Stiftung  hiermit 
zur  Pflicht  gemacht,  nicht  willkurlich  von  diesen  Vorsehliigen  abzngehen,  ohne 
dass  derselbe  dieserhalb  einer  flmscren  Verantwortung  uuterstellt  werden  dart'. 

§  9.  Sollte  es  nothig  werden,  dass  die  Stiftung  gegen  ihren  eigenen  Ver- 
walter vcrtretcn  wird,  so  soil  dieser  Vertreter  von  de.-  Kiiniglichcn  ltegieruug 
zu  Frankfurt  a./O.  Abtheilung  fiir  Kirchen-  und  Schulwesen  oder  derjenigen  Bc- 
horde,  welohe  zur  Verwaltung  der  kirchlichen  externa  an  Stelle  der  Koniglichen 
Regierung  treten  mfichte,  eniannt  werden. 

Von  derselben  Behiirde  wird  tiberhaupt  das  Aufsichtsreeht  iiber  die  Stiftung 
geubt,  soweit  ein  solches  nach  deu  Gesetzen  geltend  zu  machen  uOthig  ist. 

§  10.  Der  Superintendent  der  Diiizesc  Crossen  und  der  Kendant  der 
Kirchen-Casse  erhalten  eine  kleine  Remuneration,  welche  gegenwflrtig  2  Thaler, 
zusammen  4  Thaler  (die  Zinsen  eincs  Pfaudbriefes)  betriigt.  Nach  Betinden  des 
Verwalters  kann  spaterhin  die  Remuneration  auch  etwas  erhtiht  werden,  wenn 
dies  moglich  ist,  ohne  den  StipendienBetrag  von  100  Thaler  zu  verkurzen. 

Etwaige  sonstige  VerwaltniiL-s-Kosten  sollen  aus  den  Zinsen  entnommen, 
und  wenn  das  Capital  dieserhalb  angegiiffen  werden  miisste,  soil  dasselbe  zuniiehst 
aus  den  Zinsen  wieder  ergan/t  werden.  Solange  und  soweit  es  hierdurcb  nothig 
wird,  vermindcrn  sich  die  Stipendien  —  mehrere  gleichmassig  —  oder  hort  dercn 
(Jenuss  ganz  auf. 


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32  Berlin. 

Selbst  due  bereits  ausgesprochene  Veileibung  soil  dem  nicht  cntgegen- 
stehen.  Dasselbc  gilt  fiir  don  Fall,  dass  die  aufkoromenden  Zinsen  den  voraus- 
gesetzten  Betrag  nicht  erreichen. 

Berlin,  den  lfi.  Februar  1872.  Graf  von  Finckensteiu. 


Fleschesches  Stipendium. 

Vom  Polizcidircctor  Flesche  mit  1200  Thlrn.  am  27.  Febr.  1821  gestiftet; 
iiir  Stndirende  ant'  die  gesetzuiassig  bestimmte  Studienzeit,  deren  Eltcrn  seit 
wenigstens  10  Jahren  in  Potsdam  wolmen.  Collator:  der  Magistral  in  Potsdam. 
Ersparnisse  werden  eapitalisirt  zur  Griindung  eines  zweiten  Stipendiums.  —  Ein 
solehes  ist  wirklich  gcgriindet;  und  es  werden  jetzt  zwei  Stipendien  verliehen, 
cius  von  50  Thlrn  jiihrlich  auf  3  Jahre  an  einen  Studirendcn,  cins  von  25  Thlrn. 
jahrlich  auf  3  Jahre  an  eiuen  KUustler. 


Freimaurer- Stipendium  zum  Andcnken  des  Grossmeistcrs  Zollner. 

Zum  Andenken  an  ihren  vcrstorheiien  Grossmeister,  den  Oberconsistorialrath 
Dr.  Zollner,  dor  am  12.  September  1S04  starb,  zahlt  die  Logo  zu  den  drei 
Weltkugeln  an  einen  znr  Universitat  abgehouden  armon  und  vorziigliohen  Schuler 
des  Gymnasiums  zum  grauen  Klostor  oder  an  einon  jungen  Kunstler  oder  an 
einen  jungen  Handwerker  der  hoheren  Klassen  ein  jahriiehes  Stipendium  von 
50  Thlrn. 


Freitische. 

Es  bestehen  folgende  Freitische:  Rethgeseher,  lYinzlieher,  von  Schiltzseher, 
Kornerscber,  Lachmanuscher,  Neaudersoher,  ilomeyersehcr,  Hcft'terscher,  Panott- 
kasoher;  halber  Freitiseh  fiir  Juristen,  MedicineV  und  Philologen,  halbcr  fur 
Prcdiger-  und  Lehrersohne  und  endlich  halber  for  rriieologen. 

Diese  siud  zum  Theil  aus  besonderen  hierzu  erfolgten  Verinachtnissen,  zum 
Theil  aus  freiwilligen  Beitragen  und  endlich  aus  Mitteln,  welche  der  Staat  hierzn 
giebt,  gehildet. 

Bei  ihrer  Vertheilung  sind  gewohnlich  dieselben  Grundsatzc  massgebend 
wic  beim  Allgemeinen  Freitiseh,  fiir  welchen  folgcnde  Bestimmungen  gelten: 

§  1.  Auf  der  hiesigen  Universitat  ist  ein  allgemeiner  Freitiseh  fiir  diirftige 
und  wurdige  Stndirende  aller  Facultftten  ohne  I'nterschied  des  Bekenntnisses  bei 
einem  oder  mehrereu  bewahrten  und  billigen  Speise-Wirthen  eingerichtet.  *) 

§  2.  Die  Leitung  der  Anstalt  wird  von  dem  Kector  und  Senat  der  Uni- 
versitat besorgt,  und  es  rinden  frir  die  Geschjiftsfuhrung  koine  weiteren  Auslag;e» 
statt,  als  die  fiir  die  Sammlung  der  Beitrfige  uud  die  Rechnungsfuhrung  unver- 
mcidlich  sind. 

§  3.  Die  Kosten  werden  ausser  dem  Ertrag  eines  vorhandenen,  l)is  jetzt 
geringen,  Capitals,  aus  laul'enden  Beitragen  der  Wohlthater  und  aus  Sehenkutigcn, 
die  der  Anstalt  zufallen  mochten.  bestritten.  Die  Zeichnung  eines  Beitrages 
bindet  Niemand  langer,  als  ihm  gefallig  ist. 

Schenkungen  im  Betrage  von  5u  Thaler  und  dariiber,  sollen.  wenn  voni 
Geber  ein  Anderes  nicht  ausdriicklich  bestimmt  ist,  eapitalisirt  werden  und  nur 
die  Zinsen  davon  zur  Verwendung  kommen. 

*)  Der  Freitiseh  wird  jetzt  in  niouatliehen  Katen  baar  ausgezahlt. 


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Flesclicsclu's  Stipcndium  —  Fricdous^isellschafttJ-StiiH-ndicn. 


33 


§  4.  Die  Verleihung  des  Freitisches  geschieht  von  Rector  nud  Senat  im 
Aufangc  jeden  Semesters  auf  die  Zeit  der  gesetzlichen  Dancr  der  Vorlesungcn, 
jedoch  deigestalt,  dass,  wcnn  er  eiumal  ertheilt  ist,  dieser  ihn  audi  bis  zum  Ab- 
laufe  des  gesetzlich  vorgescbriebenen  Tricnninm  oder  Quadriennium  behalt,  wenn 
er  desseu  bedarf  und  wUrdig  ist  und  nicht  etwa  cine  Reduction  der  Stellcnzahl 
nothwendig  wird.  Nicbt  erhobene  Theile  der  Bewilligungen  ist  der  Rector  be- 
fugt,  nach  dem  sich  ergebenden  Bediirfniss  audi  uacb  dem  Anfang  des  Semesters 
allenfalls  selbst  fiir  die  Ferieuzeiten  zu  vertbeilen. 

§  5.  Empfehlungcn  von  Woldthatern,  welche  einen  bedeutenden  Beitrag 
lcisten,  wcrden  Hector  und  Senat  nach  Moglicbkeit  berucksichtigen,  wenn  die 
Empfohlenen  iiberhaupt  perccptionsfahig  sind. 

§  G.  Die  Freitischc  sind  zunachst  fur  Inlander  und  nur  ausnahmsweise 
audi  fur  Auslander  bestiinmt. 

Perceptionsfflhig  sind  nur  diejenigen,  welche  mit  eiuem  Zeugniss  der  Reifc 
fiir  das  Universitats-Studium  verseben  bei  der  Universitat  immatrikulirt  sind,  und 
auf  irgend  eincr  Universitat  bereits  ein  halbes  Jahr  studirt  haben,  von  Seiten  des 
Fleisses  und  der  Sitten  untadelig  und  mit  einem  genugenden  Zeugniss  der  Diirf- 
tigkeit  verseben  sind.  Bei  Benrtheilung  der  Reife  zum  Universitats-Studium  und 
der  DiirftigkeitsZeugnisse  werden  dieselben  Grundsxltze  angewandt,  welcbe  in  dem 
Reglement  uber  das  Honorarien -Wesen  fiir  die  Gestattung  der  Nacbsuchuug  um 
Stundung  oder  Erlaas  des  Honorars  angenommen  sind. 

§  7.  Die  gezeiebneten  Bcitrage  werden  im  April  nud  October  von  den 
bier  befindlichen  Mitgliedern  gegen  Quittuug  erboben:  Auswartigcn  stebt  es  frei, 
ibre  Bcitrage,  sei  es  durcb  BehOrdcn,  welche  wie  bisher  dazu  bereit  sind,  sei  es 
durcb  die  Post,  an  Rector  und  Senat  der  Universitat  cinzusenden. 

Sollte  eines  oder  das  andere  der  Mitglieder  wunschen,  seiuen  Beitrag  zu 
einer  anderen  ibm  beliebigen  Zeit  zu  leisten,  so  wird  audi  dies  mit  Dank  ange- 
nommen werden.  Audi  uber  die  auswRrtigen  Beitrilge  wird  ohne  Verzug  dio 
Quittung  postfrei  tibersaudt' werden. 

§  8.  Ueber  die  Einnahmc  und  Ausgabc  in  jedem  balben  Jabr  wird  Rech- 
nnng  zum  wenigstcn  jabrlich  abgelegt  und  den  Beitragcndcu  einmal  im  Jahre 
kosteufrci  ubcrsaudt,  Jedem  Beitragcnden  stebt  die  Eiusicht  aller  eiuzelneu 
Tlieile  der  Recbnung  frei.  Die  Rechnungen  werden  wie  bisher  durch  das  Kiiuig- 
licbe  Universitats-Curatorium  rcvidirt  wcrden. 


Friedensgesellschafts-Stipendien  zu  Potsdam. 

Benacbricbtigung  und  Instruction 
fur  junge  Studirende  und  Kunstbeflissene, 

welche  sich  um  die  Stipendien  der  Fiiedcnsgesellschaft  zu  Potsdam  bewerben  wollcn. 

Potsdam  1844. 

§  I.  Die  hiesige  Friedens-Gesellschaft,  welche  den  Zweck  hat,  u  nbemittelte 
Gymnasiasten,  Studirende  und  Kunstbeflissene  von  vorzUglichen  Anlagen  und 
ansgezeichnet  guter,  sittlicher  Fuhrung  zu  unterstutzen,  wird  hinfort 
jahrlicb  vier  Stipendien  und  zwar  jedes  derselben  zu  einem  Betrage  von  50  bis 
00  Thalern  stets  auf  Ein  Jahr  verleihen,  niimlich: 

a)  zwei  an  Studirende,  welche  sich  schon  auf  der  Universitat  beliuden,  ohne 
besondere  RUcksicht  auf  die  Facultiits  -  Studien,  denen  sic  sich  widmen; 

b)  eins  an  einen  Kunstbeflissenen,  mid 

cj  eins,  dessen  etwaige  Theilung  vorbehalten  wird,  an  einen,  zwei  oder  drei 
die  obersten  Classen  eines  Gymnasiums  frequentirende  SchuUer. 

tUumjart,  Univcrsit&tB -Stipendien.  3 


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34 


Berlin. 


§  2.  Berflcksicbtigungsfahig  sind  nnr  Studirende  mid  Kunstbefiisseuc, 
welchc  im  hiesigen  Regierungs-Bezirke  oder  in  der  Stadt  Berlin  heimisch  sind, 
nnd  inlandische  Universitaten,  Gymnasien  oder  Kunst-Akademieu  besuchcn. 

§  3.  Die  Bewerber  haben  sich  spatestens  im  Monat  Juni  jedcs  Jahrcs 
sebriftlich  au  den  untcrzeicbneten  Voretand  der  Friedens-Gesellschaft  /u  wcndcn. 
Ihrer  Eingabe,  in  welcher  sic  ihre  anderweitigen  Subsistcnzmittel  und  etwa  schon 
erlangten  Stipendien  etc.  gewissenhaft  nachweisen,  oder  ihrc  g-ilnzliche  Mittellosigkeit 
darthnn  und  bezeugen,  und  ausserdem  auch  Art  und  Zweck  ihrer  Studien  naher 
angebeu  mussen,  ist  beizufiigen: 

A.  Wcnn  sie  noch  ein  Gymnasium  frequentiren: 

a)  ein  curriculum  vitae  mit  Angabe  der  Herkunft  und  der  Familien-Vcr- 
lialtnisse  des Bewerbers,  und  der  Bestimmung,  welcher  ersich  widmen  will; 

b)  zuveriassige,  von  Seiten  des  Herm  Gymnasial-Directors  bcst&tigte  Nach- 
weise  seiner  Umstaude,  Hulfsmittel  und  etwa  schon  erlangten  Unter- 
stQtzungen; 

c)  ein  Zeugniss  des  Directors  und  der  Lehrer  des  Gymnasiums  tlber  seine 
Anlagen  und  seine  Gemuthsbeschaffenhcit ,  sein  Verhalten  und  seinen 
Fleiss,  seine  Fortschritte  und  den  schon  erreichten  Standpunkt  seiner 
Bildung; 

d)  ein  Zeugniss  des  Geistlichen,  der  ihn  im  Christenthume  uuterrichtet 
oder  schon  confirmirt  hat,  und 

e)  eine  Probearbeit. 

B.  Wenn  sie  schon  die  Universitat  bezogen  haben: 

a)  die  oben  ad  A  a,  b  und  d  bezeiclineten  Nachweise; 

b)  das  dem  Bewerber  vom  Gymnasium  ertheilte  Entlassungs-  und  Mat  in  i- 
tats- Zeugniss  in  beglaubigter  Abschrift; 

c)  ein  Universitats-Zeugniss  Uber  seine  Aufnahuie,  Fuhrung  und  die  schon 
frequentirten  collegia  mit  Attesten  Uber  deren  fleissigen  Besuch,  und 

d)  eine  Probearbeit. 

I'.    Wenn  sie  sich  fur  die  Kunst  ausbilden  wollen: 

a)  die  oben  ad  A  a,  b,  c  uud  d  bezeiclineten  Nachweise,  resp.  von  ihren 
Lehrern  und  Vorgesetzten  ausgefertigt,  und 

b)  die  uach  Umstiinden  und  MOglichkeit  schon  beizubringendeu  Beweise 
nnd  Probeu  ihrer  bereits  erlangten  Einsicht,  Geschicklicbkcit  uud  Kunst- 
fertigkeit. 

Der  oben  ad  A  e  und  ad  B  d  geforderten,  in  deutscher  oder  lateiuischer 
Sprache  abzufassendeu  Probearbeit  muss  ein  wissenschat'tliches  Thema  zu  Grunde 
liegen,  dessen  Bearbeituug  einereeits  eine  gewisse  Summe  schou  erworbener 
Kenntnisse,  und  andererseits  ein  bestimmtes  productives  geistiges  Vermbgen  kund 
giebt,  und  insbesondere  dann,  wenn  der  Vcrfasser  schon  die  Universitat  frequen- 
tirt,  von  seinen  auf  dem  Felde  derjenigcn  Facultats-AVissenschatten,  deneu  er  sich 
eigentlich  widmet,  bereits  gewonnenen  Einsichten,  Kenntnissen  etc.  Zeugniss 
geben  muss. 

§  4.  FUr  einen  das  triennium  academicum  Uberschreitendeu  Aufenthalt  auf 
der  Universitat  wird  in  der  Regel  keinem  Studirenden  ein  Stipendiuin  bewilligt. 

§  5.  Auf  Grand  der  nach  §  3  beizubringendeu  Zeugnisse,  Probearbeiten  etc. 
wird  die  Auswahl  der  zur  Coucurrenz  zulassigen  Bewerber  getrotfen,  welche  dann 
zu  einer  in  der  Kegel  hier  mit  ihnen  jaurlich  und  zuerst  im  Jahi*c  1845  in  den 
3lichaelisferien  anzustellendeu  schril'tlichen  und  mttndlichen  Prufung  eiugeladen 
werdeu. 

§  6.  Demnachst  erfolgt  im  Monat  November  Entscheidung  uber  die  ge- 
pruften  Bewerber  und  Anweisung  der  Stipendien  fur  die  vorzugsweise  gceignet 
Befnndenen. 

§  7.  Es  ist  zwar  statthaft,  dass  die  in  Eineiu  Jahre  ausgcwahlten  Stipcn- 
diaten  auch  im  folgenden  Jahre  wieder  concurriren,  jedoch  nur,  wcnn  sic  wicder 


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Friedcnsgcscllschafts-Stipeiidien  —  H.  v.  Gansaugesches  Stipendium.  35 


geuugendeu  Nachweis  ilirer  Lage  mid  Bediirftigkeit  und  ihrer  Stndien  geben, 
und  Zengnisse  ihres  t'ortdauernden  "Wohlverhalte  ns  und  Fleisses,  nebst  einer  neuen 
Probearbeit,  einsenden  und  sich  einer  abermaligen  Prtifung  hier  unterwerfen  wollen. 

§  8.  Jedetn  der  Herren  Directoren  der  Gymnasien  der  Stadt  Berlin  und 
des  bicsigcn  Kegierungs-Bezirks  wird  eine  Anzabl  von  Exemplaren  dieser  Benach- 
richtigung  mit  dem  ergebcnsten  Ersuchen  zugesandt,  solche  jungcn  Leuten,  welche 
sicb  urn  die  Stipendien  der  Friedens-Gesellschnft  bewerben  wollen,  gcfalligst  zn- 
zustellen,  abcr  audi  geneigtest  dahin  zu  wirken,  dass  dem  Vereinc  neue  Mit- 
glieder  und  Wohlthfiter,  deren  Beitrftge  oder  Geachenke  dem  Ilegie  rungs  -  Uaupt 
casscn-Buchhalter,  hierselbst,  als  Schatzmoister  der  Gesellschaft,  zu  jeder  Zei- 
eingesandt  werden  kouncn,  zugeflihrt  werden. 

Potsdam,  den  23.  December  1844. 

Yorstftnd  der  Friedensgesellschaft. 


Friederiken-Stiftung. 

Sie  tritt  zur  Veriheilung  von  Stipendien  an  Studirende  der  Rechte  und  der 
Medicin  erst  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  zwei  der  Erblasserin  vcrwandte  Nutz- 
niesscrinnen  und  demnachst  die  vorweg  zum  Empfang  von  Stipendien  etc.  bcrech- 
tigten  weiteren  zahlreichen  Verwandten  und  deren  Descendenten  bis  auf  das  lotzte 
Familienglied  ausgestorben  sein  werden. 

Collator:  der  Gcheime  Canzlei-ftath  Goder  im  Kriegsministerium,  Matthni- 
kirchstrasse  27. 


Gaffronsohes  Stipendium. 

Nach  dem  Testamentc  des  Geb.  Kriegs-Raths  Jobann  Friedrich  Gaffron  zu 
Berlin  vom  17.  November  17*5  mit  600  Thaler  a  100  Thlr.  jahrlich  fur  Studi- 
rende biirgerlichen  Standes,  halb  Pommera,  halb  Marker  auf  droi  Jabre  gestiftet. 
Die  Stipendiaten  miissen  auf  einer  iuliindischen  (preussischen)  Universitat  .lura, 
Medicin  oder  Cameral-  oder  philosophische  AVissenschaften  studiren,  und  siud 
hbrigens  alien  Vorschriften  nnterworfen,  welche  die  Gesetze  den  Koniglich  Kur- 
markisehen  Stipendiaten  macheu. 

Die  Collation  von  4  Stipendien  stent  dem  Kttniglichen  Provincial-Schul- 
Collegium  zu  Berlin,  von  2  der  Pommerscheu  General-Landschafts-Direction  in 
Stettin  zu. 


Hermann  von  Gansaugeschei  Stipendium. 

.Statnten. 

Die  Wittwe  des  vcrstorbencn  Generallieutenants  Hermann  von  Gans- 
ange,  geb.  Fraenkel  hat  am  15.  April  1873  der  hiesigen  KOniglichen  Friedrich- 
Wilhelms-Universitat  zur  Begrundung  eines  Stipendiums,  das  den  Namen  ilires 
verstorbenen  Gatten  fUhren  und  dessen  Andenken  erhalten  soil,  Fun ftau send 
Thaler  baar  ubersandt.  Nachdem  von  Seiten  der  Univcrsitat  diesc  Schenkung 
angenommen  nnd  die  erforderliche  landesherrliche  Genehmigung  dnrch  Allerhochstc 
Cabinetsordre  vom  17.  November  1873  ertheilt  worden  ist,  siud  fur  die  Venvaltung 
und  Verleihung  des  Stipendiums,  unter  Zustimmung  der  Stifterin,  die  folgenden 
Statnten  festgesetzt  worden. 

3* 


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3(» 


Berlin. 


§  1.  Der  Senat  dcr  lriesigen  Koniglichen  Friedrieh-Wllhelins-rniversitat 
verwaltet  die  Stiftuug  nach  den  bestehenden  statutarischen  und  gesetzlichen  Be- 
stimmungen. 

§  2.  Die  Verleihung  des  Stipendiums  steht  bei  der  philosophischen  Facultiit 
der  Uuiversitiit  nach  Massgabe  der  folgendcn  Festsetzungen. 

§  3.  Zur  Bewerbuug  zuzulassen  ist,  wer  sowohl  zur  Zeit  der  Bewerbuug 
als  zu  der  Zeit,  in  welcher  er  in  den  Genuss  des  Stipendiums  tritt,  an  der  Ber- 
liner Universitat  als  Hauptfach  oder  eines  seiner  IlauptfHcher  Geschichtc  odcr 
Archaologie  studirt,  wofern  er  evangel  ischer  Confession  ist,  und  zu  der  Zeit,  wo 
er  in  den  Genuss  des  Stipendiums  tritt,  mindestens  zwei  Semester  stndirt  hat. 

Weun  mehrerc  au  sich  durch  Fahigkeit  und  Fleiss  zum  Empfang  des  Sti- 
pendiums qualiflcirte  Bewcrber  vorhanden  sind,  so  giebt  zunllchst  die  Verwandt- 
schaft  mit  dem  verstorbeuen  Gemahl  der  Stifterin  oder  dieser  selbst,  demnachst 
die  speeielle  Bescb&ftigung  mit  der  Kamismatik,  endlich  die  grossere  Bcdurftig- 
keit  ein  Vorzugsrecht. 

§  4.  Die  Ertheilung  des  Stipendiums  erfolgt  immer  auf  ein  Jahr  und  zwar 
vom  1.  April  1874  ab.  Das  Stipendium  kaun  jedoch  demselbeu  Studireuden  so 
ott  wieder  verliehen  werden,  als  die  Facultiit  dies  zweckmassig  erachtet. 

§  5.  Der  (^nastor  der  Universitat  bezeichnet  vor  dem  15.  November  eines 
jeden  Jahres  der  philosophischen  Facultiit  deu  ftlr  das  nJlchste  Stipendienjahr  zur 
Verfiigung  stehenden  Zinsbetrag.  Derselbe  kommt  ungetheilt,  jedoch  in  abgemn- 
deter  Summe  zur  Vergebuug.  Der  Decan  der  Facultat  fordert  vor  dem  1.  December 
durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  die  Bewerber  zur  Meldung  auf  und  niac.ht 
gleichzeitig  von  dieser  Aufforderung  dem  Director  des  hiesigen  Koniglichen  Miinz- 
cabinets  Anzeige.  Die  Meldung  hat  vor  dem  folgeuden  1.  .lanuar  stattzufindeu 
und  sind  derselbeu  die  nach  §  3  iu  Betracht  kommenden  Nachweisungen  beizu- 
fiigen.  Die  wissenschaftliche  Qualification  kann  nach  Ermessen  des  Bewerbers 
cntweder  dnrch  Zeugnissc  von  Lehrern  oder  sonstigen  Saehverstftndigen  oder  audi 
durch  vorgclegtc  schriftliche  Arbeiten  docuraentirt  werden.  Die  Venrebung  des 
Stipendiums  crfolgt  durch  Beschluss  der  Facultat  auf  Vorschlag  einer  Commission 
von  funf  Personen,  welche  aus  einem  oder  zwei  dem  Fach  der  ArehUologie  und 
zwei  oder  drei  dem  Fach  der  Geschiehte  angehorenden  von  der  Facultat  zu 
wahlcnden  Facultatsmitgliedern  und  dem  Decan  gebildet  wird. 

Bei  diesem  vor  Ablauf  des  Winter-Semesters  zu  fassenden  Beschluss  ist 
schriftlich  abzustiminen.  und  entscheidet  die  absolute  Stimmenmehrheit  oder  bei 
Stimmengleicbheit  das  Loos.  Der  Decan  berichtet  dann  ftber  das  Ergebniss  der 
Abstimmung  an  den  Senat  und  trrtgt  auf  Bestfltigung  des  Beschlusses  an.  Der 
Senat  hat  zu  prufen,  ob  die  Wahl  des  Stipendiaten  den  Statuten  der  Stiftuug  und 
den  Universities -Gesetzen  gemass  ist:  findet  er,  dasssie  denselben  nicht  entspricht, 
so  hat  er  uuter  Angabe  der  Bedenken  die  philosophische  Facultiit  zu  wiedcrholter 
Priifung  und  event.  Vornahme  einer  neuen  Wahl  aufznfordern.  Beharrt  die  Fa- 
cultat bei  ihrem  Beschluss  und  der  Senat  verweigert  die  Bcstatigung,  so  bleibt 
das  Stipendium  fur  das  laufende  Jahr  unvergeben.  Im  Fall  der  Bestfltigung  er- 
theilt  der  Senat  die  Zahlungsanweisung  des  verliehenen  Stipendiums. 

§  6.  Wrenn  der  Stipendiat  nach  Ablauf  des  ersten  Stipendieu  -  Semesters 
die  Universitat  wechselt,  oder  die  Universitnts-Studien  beendet,  so  bleibt  er  nichU 
desto  weniger  bis  zum  Schlnss  des  Jahres  im  Genuss  des  Stipendiums. 

§  7.  Gelangt  das  Stipendium  nicht  zur  Vergebnng  oder  nicht  zur  Aus- 
zablung,  so  wird  die  ausfallende  Summe  eiu  Jahr  laug  aaseniit  und  im  Folge- 
jahr  den  Bestimmungen  dieses  Statuts  gemftss  als  zweites  Stipendium  vergeben. 
Gelangt  der  Betrag  audi  diesmal  nicht  zur  Auszahlung,  so  wild  er  zum  Capital 
geschlagen. 

§  8.  So  lauge  die  Stifteriu  lebt,  ruht  das  Collationsrecht  der  Facultat,  so 
dass  zwar  die  Aufforderung  zur  Bcwerbung  und  die  ubrigen  Festsetzungen  dieses 


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H.  v.  Gansaugescbes  Stipendium  —  Eduard  Gerhardsches  Stipendium.  37 

Statuts  sofort  nach  Massgabe  dcsselben  erfolgeu,  die  eingegangenen  Meldungen 
aber  nebst  den  Beilagen  der  Stifterin  vorgelegt  werden  und  die  Auswabl  des 
Stipcndiaten  ihr  uberlassen  bleibt. 

§  9.  Ucber  die,  fur  die  erste  Verleihnng  etwa  mithig  werdende  Abando- 
ning dor  in  §  5  festgesetzten  Termine  und  Modalitiltcn  beschliesst  die  pbiloso- 
phiscbe  Facultat. 

Berlin,  den  24.  Januar  1874. 
Reetor  nnd  Seoat  der  KOnUlidien  Priwlrith  Wilhelms-l  niversitiit 

(L.  S.)  gcz.  Weierstrass. 

Vorstehendes  Statnt  wird  bierdurcb  bestiitigt 
Berlin,  den  21.  Marz  1874. 

(L.  S.) 

Der  Minister  der  *eistlichen.  Unterriehts-  nnd  Medicinal -Amseleeenheiten 

In  Vertretan* 

gcz.  Svdow. 

ad  IT.  T.  1328. 


Georgisches  Stipendium. 

Gestiftet  von  der  Wittwe  Lendt  za  Eichenfelde  1825  und  nach  einem 

Verwandten  benannt. 

.Tabrlicb  72  M.  werden  auf  3  .Tabre  an  einen  Tbeologie  Studirendcn  vcr- 
geben.  Bevorrechtiet  sind  die  Sfihne  des  Pfarrers  von  Kicbenfelde,  Parocbie 
Biesen,  dann  des  Pfaners  zu  Babitz  nnd  die  der  anderen  Frediger  der  Synode 
Wittstock.  Die  Oberaufsicht  iiber  das  Stiper.dinm  bat  das  Koniglicbe  Consistorium 
der  Provinz  Brandenburg. 


Eduard  Gerhardschea  Stipendium.*) 

a.  Der  Zweck  dieser  Stiftung  gebt  dahin,  den  auf  ciner  prcussischen  Uni- 
versitat  studirenden  jtuigen  Miinnern  christlieher  Confession,  welcbe  dem  philolo- 
fjischen  oder  archttolngiscben  Fache  —  Aegyptologen  und  Orientalisten  nicbt  aus- 
genomraen  —  sich  widmen,  eine  Unterstutzung  wahrend  ihrer  UnivcrsiUltsjahi-e 
zn  gewabreu. 

b.  Das  Stipendium  bctriigt  jfthrlich  300  Thlr.  Courant  (dreihundert  Tbaler) 
und  soil  von  demselben  Stipendiateu  auf  drei  oder  ancb  auf  vier  .labre  genossen 
und  ibm  verliehen  werden. 

c.  Das  Stipendium  kann  nur  demjenigen  Studirenden  gegeben  werden, 
welcber  von  cineiu  preussischen  Gymnasium  das  Zeugniss  der  Reifc  znr  I'niver- 
sitat  erhalten  hat. 

Bei  der  Auswabl  der  Stipendiaten  ist  nicbt  nnr  das  Fortkommen  einiger 
Tndividuen,  sondern  auch  der  Fortscliritt  «ler  Wissenscbaft  zu  beriicksichtigen, 
mitbin  das  Augenmerk  auf  besonders  befiihigtc,  griiruHieb  vorgebildete  nnd  streb- 
same  Studirende  zu  ricbten. 

d.  Bei  der  Concurrenz  mebrerer  Bewerber  nm  das  Stipendium  baben  zn- 
niichst  die  mannlichen  Descendenten  der  Vettcrn  des  Ei'blassers  (Gebeimen  Regie- 
mngs-Rath  Prof.  ord.  Dr.  Kduard  Gerhard),  des  Predigers  Robert  Gerhard  zu 

•)  Das  Stipendium  tritt  erst  nach  dem  Ableben  der  Schwestern  des  Erblassers 
in  Kraft. 


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38 


Berlin. 


Schweitsck  bei  Breslau  und  des  Gymnasiallehrcrs  Dr.  Oscar  Gerhard  zn  Wetzlar 
und  in  deren  Ermangelung  diejenigen  Stndirenden  den  Vorzng,  welchc  don  Fa- 
milicnnamen  Gerhard  tragen  und  den  obigen  Anforderungen  genugen.  Den  Ver- 
wandtcn  und  Namensvettcm  des  Erblassei-s  ist  das  Stipendium  auch  dann  zu 
verleihen,  wcnn  sic  in  irgend  welchem  Faclie  auf  einer  prcussisehen  Universitiit 
sich  wissenschaftlich  ansbilden.  Bei  andern  Concnrrenten  ist  der  ohen  ad  a  aus- 
gesprochene  Grundaatz  streng  festznhalteu. 

e.  Alle  sonstigen  Bestimniungen  uber  die  AnsfUhrung  und  Verwaltuiifr 
dieser  Stiftung  bleiben  der  hiesigen  Koniglichen  Universitiit  vorbehalten,  jedocli 
soil  die  Yerleihnng  des  Stipeiidiums  lediglich  von  der  Entsehcidung  des  zeitigen 
Rectors  der  Universitiit  nnd  des  akadeniischen  Senats  nach  Stimmenmehrheit  ah- 
httngen. 


Goringschea  Stipendium. 

Die  Wittwe  des  Biirgermeisters  Goring  zu  Neu-Rnppin,  pest,  am  12.  .Tnli 
1837,  hat  in  it  einem  Capital  von  5000  Thlrn.  Crt.  ein  Stipendium  gestiftet, 
welches  am  7.  Juni  1838  die  Konigliche  Gcnehmigung  erhalten  hat.  Berechtigt 
zum  Genusse  sind  unvemiiigende  Sohne  Ruppiner  Burger;  die  Zinsen  werdon 
jahrlirh  nnter  2  Stipendiaten  gleichmiissig  vertheilt,  und  diesc  kiinnen  eine  Uni- 
versitiit, Akademie  oder  Provincial  -  Gewcrbeanstalt  zu  ihrer  Ausbildung  besurhen. 
Verwalter  und  (Collator  ist  der  Magistrat  von  Neu-Rnppin. 


Goeschkesches  Stipendium. 

Ist  am  5.  Mai  1828  von  der  Wittwe  des  Justiz-Amtmanns  Goeschke,  Doroth. 
Sophie  geb.  Reinecke,  mit  10OO  Thlrn.  Gold  gestiftet;  der  Zinscrtrag  ist  an 
einen  oder  zwei  Studirende  ans  Zo&cn  anf  3  .lahre  zu  verleihen.  Collator:  der 
dortige  Magistrat.  Sind  keine  Studirende  vorhanden,  so  geniessen  anne  Kiinstler 
und  Handwerker  den  Zinsbetrag. 


Goschkeschet  Leg  at. 

Gestiftet  von  der  Wittwe  des  Justiz-Amtmanns  Gtischke,  Doroth.  Sophie 
geb.  Reinecke,  (lurch  Testament  vom  5.  Mai,  publicirt  8.  December  1828,  mit 
1500  Thlrn.  Gold,  die  init  einigcn  Zinsen  im  Jalue  1S29  in  1700  Thlrn.  Crt. 
hypothekarisch  belegt  sind.  Berechtigt  sind  Studirende  aus  Spandau  auf  2  bis 
3  .lahre.  sonst  auch  Kiinstler  und  Handwerker  eben  daher.  Collator:  der  Ma- 
gistrat in  Spandau.    Zinsen  in  Vacanzen  werden  capitalisirt. 


Goldbecksche  Stipendien-Stiftung. 

statute* 

Der  verstorbene  Rentier,  fruherer  Apotheker  Goldberg  zu  Alt-Schoneberg, 
hat  mittelst  Testaments  vom  2.  September  1868  die  Friedrich-Wilhelms-l'niveroitat 
zu  Berlin  zur  Universalerbin  seines  Vermogens  Behufs  einer  Stipendien-Stiftung 
fdr  Studirende  eingesetzt.  Nachdem  von  Seiten  der  Cniversitut  dicse  Erbschaft 
angenommen  und  durch  AllerhOchste  Cabiuetsordre  vom  2.  Januar  18G9  die  landes- 
herrliche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  sind  zur  Ausftihrung  dieser  Stiftung 
auf  Grand  des  Testaments  die  folgenden  Statuten  festgesetzt  wordeu. 


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Goringsches  Stipendium  — 


Goldbecksche  Stipendien-Stiftung. 


39 


§  1.  Die  Verwaltung  dor  Goldbeckschen  Stiftung  wird  durch  ein 
Cnratorinm  von  24  Pcrsonen  ausgciibt. 

§  2.  Von  jedcr  Facultiit  werden  zn  diesem  Behuf  seclis  Mitglieder  er- 
w.lblt,  und  zwar  je  zwei  von  den  ordentlichen  Professoren,  je  zwei  von  den 
ansserordtmtlichen  Professoren,  jc  zwei  von  den  Privatdocenten  aus  ihrer  Mittc. 

Die  Wahl  geschieht  anf  Anordnung  des  Senates  nntcr  der  Leitnng  des 
Dermis  jeder  Facultiit,  welcher  die  Mitglieder  znr  Wahl  beruft. 

Die  Wahl  erfolgt  durch  Stiminzettel  nach  absoluter  Majoritllt  der  abge- 
gvhenen  Stimmen.    Im  Falle  der  Stimmengleichheit  eutscheidet  das  Loos. 

§  3.  Jahrlich  scheiden  acht  Mitglieder  des  Caratoriums  aus,  nnd  zwar 
nach  dem  ersten  .lalire  die  acht  ordentlichcn  Professoren,  nach  dem  zweiten 
.Tahre  die  acht  ausserordentlichen  Professoren  ,  nach  dem  dritten  Jahre  die  acht 
Privatdocenten,  und  so  ferner  in  demeelbeu  Turnus. 

Die  Erg&nzungswnhlen,  welclie  atich  die  ansscheidenden  Mitglieder  treffen 
kunnen,  sind  im  Januar  und  zwar  das  erste  Mai  im  Januar  1871  vorzunehtnen. 

Findet  im  Laufe  des  Jahres  der  Austritt  einzelner  Mitglieder  durch  Tod, 
Abgang  von  der  Universitftt  oder  Beforderung  statt,  so  erfolgt  die  Erg&nznng 
fur  diese  auch  erst  im  Januar. 

§  4.  Sind  in  einer  der  drei  Abtheilungen  einer  Facultat  nicht  zwei  Mit- 
glieder vorbanden  oder  fehlt  es  ihr  ganz  an  Mitgliedern,  so  wird  diese  Abthcilung 
im  Curatorium  uur  durch  Ein  Mitglied  beziehungsweise  gar  nicht  vertreten,  bis 
sie  wieder  zwei  Mitglieder,  beziehungsweise  Ein  Mitglied  zfthlt. 

Wenn  in  einer  der  drei  Abtheilnngen  einer  FaculUtt  nicht  raehr  als  zwei 
Mitglieder  vorhanden  sind,  so  tindet  in  ihr  eine  Wahl  nicht  statt  nnd  jedes  der 
vorhandcnen  Mitglieder  gilt  als  gewfthlt. 

§  5.  Nach  geschehcner  Wahl  haben  die  Decane  die  Wahlprotokolle  an 
den  akademi8chen  Scnat  einzusendcn ,  von  welchem  sie  dem  Curatorium  mitge- 
theilt  werden. 

Ueber  die  Gultigkeit  der  Walden  entscheidet  der  Senat. 
§  G.    Der  akademische  Senat  fiibrt  die  Aufsicht  itber  die  Verwaltung  der 
Stittung. 

§  7.  Im  Curatorium  ftihrt  der  jedesmalige  Rector  der  Universitttt  den 
Vorsitz.  Er  hat,  wenn  er  nicht  gewahltes  Mitglied  des  Curatoriums  ist,  keine 
eiitscheidcndc  Stimme;  er  ist  aber  bcfugt  die  Ausfuhrung  der  Bcschlussc  des 
Curatoriums  zu  suspendiren,  um  an  den  Senat  zu  berichten. 

§  8.  Zu  den  Versammluugcn  des  Curatoriums  werden  die  Mitglieder  desselben 
unter  Angabe  der  zu  verhandelnden  Gegenst&ndc  von  dem  Vorstande  eingeladcn. 

§  9.  Das  Curatorium  crwilhlt  sogleich  nach  seiner  Constituirung  beziehungs- 
weise nach  seiner  Erganzung  fur  das  Geschaftsjahr  einen  Vorstand,  welcher  aus 
dem  zeitigen  Rector  der  Universitiit  und  ans  drei  Mitgliedern  besteht. 

Der  Rector  ftihrt  den  Vorsitz  im  Vorstande  und  hat  eine  berathonde 
Stimme.  Ist  er  zur  Zeit  des  Antritts  des  Rectorats  gewahltes  Milglicd  des  Vor- 
standes, so  scheidet  er  als  solches  aus. 

Das  eine  Mitglied  des  Vorstandes  ist  Stellvertreter  des  Vorsitzenden ,  das 
zweite  Rendant,  das  dritte  Stellvertreter  des  Rendanten. 

Das  Protokoll  in  den  Versammlungen  des  Vorstandes  wie  des  Curatorinms 
wird  von  dem  Universitats-Secretiir  gefuhrt. 

§  10.  Der  Vorstand  erledigt  an  Stelle  des  Curatoriums  die  laufenden 
Gescbafte  uud  bereitet  die  Verhandlungen  desselben  vor. 

§  11.  Bei  eigentlichen  Verwaltungsacten,  insbesondere  solchen,  welche  die 
zinsbare  Anlegung  von  Capitalien  betreffen,  eutscheidet  das  Curatorium,  und  zwar 
nach  absoluter  Majoritat  der  auwesenden  Mitglieder. 

§  12.  Capitalien  durfen  nnr  gegen  pupillarische  Sicherheit  oder  in  depo- 
sitalmSssigen  Werthpapieren  angelegt  werden. 

§  13  Wenn  es  sich  um  die  Entscheidnng  zweifelhafter  Rechtsfragen  oder 
um  die  Prufnng  von  Sicherheiten  bei  Anlegung  von  Capitalien  oder  um  die  Er- 


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Berlin. 


haltung  des  Vermiigens  der  Stiftung  handelt.  muss  das  fintaehten  des  ITuiversitats- 
Syndicus  erfordert  werden. 

Im  Falle  das  Curatorium  sich  gegen  dasselbe  entscbeidet,  hat  der  Vor- 
sitzende  die  Ausfuhrung  des  Besclilusses  zu  suspendiren  und  deswegen  an  den 
akademisclien  Senat  zn  berichten. 

§  14.  Eine  Aenderung  der  Statnten  kann  nnr  stattfinden,  wenn  sie  vom 
Curatorium  durch  die  absolute  Majority  von  der  Zahl  der  dasselbe  bildenden 
Mitglieder  bcschlossen,  vom  Semite  genehmigt  und  von  dem  vorgesetzten  Ministeriuin 
bestiitigt  wird. 

Diese  Bestimmung  lindet  in  solchen  Fallen  keine  Anwendung,  in  denen 
eine  Aenderung  der  Statu  ten  ohne  Zustimmung  der  Betheiligten  durch  landes- 
hcrrliche  Anordnung  gesetzlich  geschehen  kann;  doch  werden  auch  dann  das 
Curatorium  und  der  akademische  Senat  vor  der  Aenderung  gehort  werden. 

§  15.  Der  Senat  ist  befugt,  jederzeit  von  der  Verwaltung  der  Stiftung: 
Kenntniss  zu  nehmen  und  Aenderungen  in  dersclben  zn  verlangen. 

§  16.  Wenn  das  Curatorium  bei  der  Entscheidung  des  Senates  (s.  §§  7.  13.  14) 
sicb  nicht  beruhigen  und  sich  zu  deu  von  ihm  verlangten  Abanderungen  in  der 
Verwaltung  nicht  verstehen  will,  so  ist  es  befugt,  die  Sache  an  das  vorgesetzte 
Ministerium  zu  bringen  und  dessen  Entscheidung  einzuholen. 

§  17.  Das  Curatorium  erstattet  alljahrlich  im  December  einen  Verwaltnngs- 
bericht  an  den  Senat  und  legt  demselben  die  Rechnung  uber  Einnahme  und 
Ausgabe  des  Stiftungsfonds  fur  das  abgelaufene  Jahr  vor. 

§  18.  Auf  Grund  der  Revision  dieser  Recliming  und  nach  erfolgter 
Prnfung  des  Vermogensbestandes  ertheilt  der  Senat  die  Decharge. 

§  19.  Die  Aufbcwahrung  des  Stiftungsvermogens  und  die  Cassenverwaltung 
wird  der  Uuiversitats-Quilstnr  nnter  Controlle  des  Vorstandes  iibertragen. 

Den  Quasturbeamten  ist  fur  ihre  Miihwaltung  ans  den  Jahreseinkllnften 
des  Stiftungsvermogens  eine  Entschadigung  von  einem  Procentc  zu  gewilbrcn. 

Der  Universitats-Secretar  erhalt  gleichfalls  ftir  seine  Miihwaltung  von  den 
Jahresertrilgen  des  Stiftungsvermogens  eine  Entschadigung  von  einem  Procent. 
Ein  drittes  Procent  wird  dem  akademisclien  Senate  zur  Retnunerirung  der  iibrigen 
an  den  Gcschaften  betheiligten  rniversitiitsbeamten  zur  Verfflgung  gestellt. 

§  20.  Die  Vertheilung  der  Stipendien  an  die  Studirenden  der  einzelnen 
Facultaten  geschieht  lediglich  durch  die,  den  einzelnen  Facultaten  angehorenden 
Mitglieder  des  Curatoriums. 

Die  Verhandlungen  dariiber  tinden  unter  dem  Vorsitze  des  Decans  der 
betrerfenden  Facultilt  statt.  Derselbe  hat,  wenn  cr  nicht  erwahltcs  Mitglied  des 
Curatorinms  ist,  ausser  dem  in  §  21  orwahnten  Falle,  nur  eine  berathende  Stimme. 

Die  Stipendien  werden  durch  Majoritatsbesehlnss  der  anwesenden  Facultats- 
mitglieder  vermittclst  Abstimmung  durch  Stimmzettel  verliehen. 

§  21.    Ueber  jedes  zu  verleihende  Stipendium  wird  besonders  abgestimmt. 

Findet  sich  bei  der  ersten  Abstimmung  keine  absolute  Majoritat,  so  wird 
diesc  durch  weitere  Abstimmungcn  zu  erreichen  gesncht;  erhalten  zuletzt  zwei 
Bewerber  die  gleiche  Stimmenzahl,  so  entscbeidet  der  Decan,  welcher  von  ihnen 
das  Stipendium  bekommen  soil. 

§  22.  Die  Stipendien  werden  an  Studirende  der  vier  Facultaten  vertheilt 
und  zwar  so,  dass  aus  jeder  Facultat  vier  Studirende  dieselben  erhalten. 

Die  an  die  sechszehn  Studirenden  zu  vertheilenden  Stipendien  sollen  ihrem 
Betrage  nach  durchweg  gleich  sein  und  an  die  Stipendiaten  iu  vierteljahrliehen 
Raten  praenumerando  gezalilt  werden. 

Die  Zahlung  der  Stipendien  erfolgt  das  crste  Mai  am  31.  Juli  1869.  Spater 
findet  die  Verleihung  in  der  zweiten  Ilalfte  des  Junius  statt. 

Vier  Wochen  vorher  wird  vom  Curatorium  durch  Auschlag  am  schwarzen 
Brett  zur  Bewerbung  aufgefordert. 

"Wird  nach  der  Verleihung  im  Junius  bis  zum  1.  April  ein  Stipendium  er- 
Offnet,  so  soil  sofort  eine  nene  Beworbung  ausgeschrieben  werden. 


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Goldbecksche  Stipendion-Stiftung. 


41 


Die  Bewerbungen  sind  scliriftlich  nntcr  Anlegung  der  Zcugnisse  bei  dem 
I'niversit&ts-Secretttr  einzureichen. 

§  23.  Das  Maximum  des  jahrlichen  Betrages  eines  Stipendiums  wird  anf 
280  Thlr.  festgestellt. 

Die  iibrig  bleibenden  Betrfige  sind  zn  capitalisiren,  bis  der  Zinsertrag  die 
Griindung  eines  neuen  Stipendiums  von  280  Thlrn.  ermoglicht.  1st  diese  HOhe 
erreicht,  so  wird  wiederum  zur  Grtindung  eines  neuen  Stipendiums  dtirch  Capita* 
lisirung  der  Ersparnisse  geschritten. 

Die  Verleihung  des  neuen  Stipendiums  erfolgt  nach  der  akademisclien 
Reihenfolge  der  Facultiiten,  zunftchst  durch  die  theologische ,  dann  durch  die 
joristische,  demnachst  durch  die  medicinische  nnd  zuletzt  durch  die  philosophische 
Facultiit.    In  diese r  Reihenfolge  wird  spfiter  bei  der  Verleihung  fortgefahren. 

§  24.  Der  Decan  berichtet  tiber  das  Ergebniss  der  Wahl  an  den  Senat 
nnd  tragt  anf  die  Anweisung  der  verliehenen  Stipendieu  an. 

Der  Senat  hat  zu  prtifen,  ob  die  Wahl  der  Stipendiaten  den  Statuten  und 
den  Universitatsgesetzen  gemass  ist ;  wenn  sie  denselben  nicht  entspricht,  kann 
er  von  der  betreffenden  Abtheilung  des  Ouratoriums  weiteren  Bericht  erfordern, 
und  m'ithigen  Falles  die  Wahl  annulliren  und  eine  neue  anordnen. 

Der  Senat  veranlasst  die  Zahlungsanweisung  der  verliehenen  Stipcndien 
•larch  den  Vorstand  des  Curatoriums. 

§  25.  Die  Stipendien  konnen  nur  an  Studirende  der  hiesigen  Universitat 
verliebeu  werden.  Die  allgemeinen  Bestimmnngen  der  Universitatsgesetze  sind 
dabei  massgebend. 

§  2G.  Diejenigen  Studirenden,  welche  sich  um  die  Stipendien  bewerben 
wollen.  miissen 

a)  evangelischer  Religion 

b)  als  talentvoll  und  fleissig  berufen  sein. 

Filter  den  mit  solchen  Eigenschaften  versehenen,  um  die  Stipendien  sich  bewer- 
bemlen  Studirenden,  haben  bei  nachgewiesener  Bedurftigkcit  allererst  diejenigen 
•Ion  Vorzug,  welclie  elternlos  sind,  sodann  aber  diejenigen,  welche  zwar  Vater 
<nier  Mutter  oder  beide  Eltern  am  Leben  haben,  doch  unter  Umstanden,  dass 
deren  Einkonimen  nicht  Vierhundert  Thaler  erreicht. 

§  27.  Die  Stipendien  werden  bis  zn  dem  Ende  der  gesetzlichen  Studien- 
zeit  der  Stipendiaten  verliehen.    Dieselben  gehen  verloren 

a)  wenn  der  Stipendiat  die  hiesige  Universitat  fruher  verlasst, 

b)  wenn  ihm  vom  Seuate  die  akademisclien  Beneficien  zur  Strafe 

entzogen  werden, 

c)  wenn  er  die  wfihrend  der  Studicnzeit  angeordneten  PrQfungen,  wie 

das  Tentamen  physicnm  oder  die  Decanatsprtifung  fttr  Benetieien, 
nicht  bestcht. 

§  2s.  Nicht  verliehene  oder  nicht  ausgezahlte  Stipendienraten  werden 
capital isirt  nnd  vermebren  das  Stiftungsverm5gen. 

Berlin,  den  16.  Juni  1869. 

Der  Rector  nnd  Senat  der  KonUlichen  Friedrich-Wilhelus-Unirereitat 

(L.  S.)  gez.  Ku miner. 

Das  vorstehende  Statut  vom  16.  d.  Mts.  wird  hierdurch  bestiitigt. 
Berlin,  den  28.  Juni  1869. 

(I,  S.) 

Drr  Minister  der  geistlirhen,  Unterrirhts-  nod  Meilicinal-AncelegeBheiten 

gez.  v.  Miihler. 


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Berlin. 


Griechen- Stipend  ium. 

Statuten 

zu  dem  Stipendium  fur  einen  in  Berlin  studirenden  Griechen. 

Einleitung. 

Ursprung  und  Zweck  des  Stipendioms. 

Nachdein  von  dent  hiesi^cn  Vercinc  zur  Unterstiitzung  nothleidender  Griechen 
unter  dem  21.  Julius  1H2!>  dem  hohen  Kiiniglicheu  Ministerium  dcr  jreistlicheii-, 
Unterrichts-  und  Medicinal -Angelegenheiten  ein  Capital  von  227!)  Thlr.  27  I*f. 
Courant  von  den  gesammelten  Beitrflgen  ftir  die  Nothleidenden  in  Griechenland 
zn  dem  Zwecke  tlberwiesen  ist,  um  ztuu  Vortlieile  Griechenlands  und  znr  Kr- 
haltnng  eines  Verbandes  zwischen  diesem  Lande  und  seinen  preussischen  Wohl- 
thatern  und  deren  N'achkommen,  so  wie  zur  Befiirderong  der  Kenntniss  deutschcr 
Art  und  Sprache  in  Griechenland  ein  Stipendinm  fur  einen  in  Berlin  studirenden 
jungen  Griechen  zn  stiften:  und  nachdeni  von  Sr.  Majestflt  dem  Kftnige  mittelst 
Allerhiichster  Cabinets -Ordre  vom  27.  August  1829  dieses  Stipendinm  Aller- 
gniidigst  genehmigt  ist;  so  sind  fUr  dasselbe  die  naehstehenden  Statnten  von  dor 
Friedrieh- Wilhelms  Universitat  zu  Berlin  entworfen  und  genehmigt  worden. 

Bestimmung  des  Stipendinms. 

§  1.  Das  Stipendium  ist  bestimmt,  einen  studirenden  Griechen  anf  der 
Friedrieh -Wilhelms-Universitilt  wabrend  seiner  akademischen  Studicn  zn  unter- 
stfitzen. 

Fonds  des  Stipendinms. 

§  2.  Den  Fonds  des  Stipendiums  bildet  das  obige  Capital  der  2270  Thlr. 
27  Pf.  Courant,  welches  von  den  genannten  Beitragen  ffir  die  Nothleidenden  in 
Griechenland  entnommen  in  Staatsschuldscheinen  nmgesctzt  und  bei  dem  hohen 
Koniglicben  Miuisterium  der  geistlichen Unterrichts-  und  Medicinal- Angelefren- 
heiten  niedergelegt  ist. 

Betrag  des  Stipendiums. 

§  3.  Das  Stipendinm  besteht  aus  den  jiihrlichen  Zinsen  des  vorstehend 
bezeichneten,  in  Staatsschuldscheinen  angelegten  Capitals,  welches  letztere  nicht 
angegrifl'en  werden  darf,  vielmchr  durch  ersparte  Zinsen  in  dcm  §  10  bezeichneten 
Falle  zu  vermehren  ist,  bis  die  jiihrlichen  Zinsen  dreihundert  Thlr.  Court  he- 
tragen.  Sollte  der  Fonds  durch  Ersparnisse  oder  sonstige  Zugslnge  dergeytalt 
erhoht  werden,  dasa  die  jiihrlichen  Zinsen  davon  300  Thlr.  iibersteigen,  so  bleibt 
es  dem  Ermessen  des  hohen  Konigliehen  Ministeriums  der  geistlichen-,  Unterriehts- 
und  Medicinal -Angelegenheiten  Uberlassen,  den  Ueberschuss  zu  Bcwilligung  von 
Reisegeldeni  zu  verwenden,  um  desto  eher  einen  jungen  Griechen  zu  bewegen, 
anf  der  Friedrieh- Wilhelms- Universitat  zu  Berlin  zu  studiren. 

Collation  des  Stipendiums. 

§  4.  Die  Collation  des  Stipendiums  gesehieht  von  dem  hohen  Ki'miglichen 
Ministerium  der  geistlichen-,  Unterrichts-  und  Medicinal- Angelegenheiten  nach 
etwa  erforderlichem  gutachtlichen  Bericht  des  akademischen  Senats  der  hiesigen 
Universitiit  und  nach  vorgangiger  Priifung  des  Coiupeteiitcn ,  welcher  sich  mit 
genngenden  Zeugnissen  zu  dem  Stipendium  bei  dem  Ministerium  oder  der 
Universitat  meldet. 

Bedingungen  zur  Perception  des  Stipendiums. 
a)  Zengnisse  aus  der  Heiinath. 
§  5.    Zum  Gennssc  dieses  Stipendinms  konnen  nnr  Griechen  und  zwar 
solche  Eingeborene  oder  Eingebiirgerte  Griechenlands  (des  grieehischen  Staates) 


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Griecbeu-Stipendium. 


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ffelangon,  welcbe  sich  dnrch  bffentliehe  Zeugnisse  aus  ihrcr  Heimath  iiber  die 
Ifnbeseholtenheit  Hirer  Person,  so  wie  iiber  ibrc  Bildung  nnd  Hcfahignng  zu 
rniversitatsstudien  ausweiscn. 

b)  Priifung  bei  der  Universitat. 

§  6.  Die  Competenten ,  welche  die  vorstehend  bezeichneten  Atteste  aus 
ihrer  Heimath  bcibringen,  werdcn  nacb  Massgabc  dcrselben  bier  Uber  Hire 
Fahigkeit  in  der  dentscben  Sprachc  g-epriift  und  das  diesfallsige  Tentamen,  welches 
sicb  nur  auf  die  allgemeinc  Bildung  und  die  Befahigung  zum  akadenu'schen 
Stodinni  auf  einer  deutschen  Universitat  erstreckcn  soil,  wird  auf  der  hiesigcn 
L'niversitat  von  dem  Decan  der  philosophischen  FaculUlt  und  dem  Decan  der 
Facnltat,  wclcber  sie  sich  widmen  wollen,  mit  Zuzielmng  eincs  Professors  der 
alten  klassischen  Literatur  angestellt  nnd  iiber  den  Ausfall  der  Pruning  von  dem 
akademiscben  Senate  an  das  vorgeordnete  hohe  Ministerium  znm  Zweck  der 
Collation  des  Stipendiums  Bericht  erstattet. 

Leistungen  auf  der  Universitat. 

§  7.  Von  dem  Percipienten,  welcbem  hiernachst  das  Stipendium  von  dem 
vorjfeordneten  hohen  Ministerium  conferirt.  wird,  ist  wiihrend  seiner  hiesigen 
Stndien  halbjnhrlich  am  Sehlu?se  des  Semesters  eine  knrze  wissenscbafllicbe  Ab- 
handlung  ans  dem  Gebiete  seines  Studinms  in  griechischer,  lateiniscber  oder 
Heutscber  Spracbe  einznliefern ,  welcbe  von  dem  Decan  und  einem  Professor  der 
berreffendcn  Facnltiit  unter  Zuziehnng  des  Professors  der  altklassiscben  Literatur 
ffepriift  und  mit  deren  gemeinscbaftlichen  Gntacbten  dem  akademiscben  Senate 
zor  Einsendung  an  das  vorgeordnete  hobe  Ministerium  vorgelegt  wird. 

Dauer  des  Stipendiums. 

§  8.  Die  Verleibung  des  Stipendiums  crfolgt  von  .Tabr  zu  Jabr,  in  der 
Art,  dass  dasselbe  nacb  Ablanf  eincs  J  ah  res  zuriickgezogen  werden  kann,  wenn 
tier  Percipient  gegriindete  Ausstellungen  gegen  seinen  Fleiss  und  seine  sittlit-be 
Knhiung  veranlasst,  jedoch  in  der  Regel  bei  tadellosein  Verhalten  auf  zwei  Jab  re 
bewilligt  wird,  audi  bei  besoudercr  Auszeichnung  des  Percipienten  von  dem  vor- 
geordneten  hohen  Ministerium  auf  drei  Jahre,  aber  niemals  auf  langere  Zeit 
zugebilligt  werden  kann. 

Erhebung  des  Stipendiums. 

§  9.  Das  Stipendium  wird  in  halbjahrlichen  Raten  pranumerando  zu  Anfang 
<les  Semesters  an  den  Percipienten  ausgezablt;  —  fur  das  erste  halbc  .Tabr  nacb 
erfolgter  Pruning  (§  6)  bei  der  Collation,  f(lr  die  folgenden  Semester  nacb  ge- 
sdiehener  Vorlegung  der  wissenschaftlicben  Ausarbcitung  (§  C)  und  nach  glcich- 
z^itiger  Beibringung  eines  Universitats-Zeugnisses  iiber  seinen  Fleiss  und  die 
sehorten  Vorlesungen,  sowie  iiber  sein  sittliches  Wohlverhalten,  nnd  insbesondere 
daruber,  dass  er  einer  Theilnabme  an  verbotenen  Verbindungen  nicht  verdiichtig 
Keworden  ist,  zu  welchem  Zwecke  er  von  der  Disciplinar-Behorde  beaufsicbtigt 
nnd  bei  der  Collation  zura  gcrichtlicben  Protokolle  daruber  verwarnt  wird,  dass 
der  wirklicbe  Genuss  des  Stipendiums  auf  die  Bedingung  fortdauernder  Wtlrdigkeit 
gestellt  sei. 

ErhOhung  des  Stipendiums  durch  Ersparnisse. 

§  10.  Sollte  in  dem  einen  oder  andern  Jahre  das  Stipendium  nicht  con- 
ferirt werden,  so  sollen  die  ersparten  Zinsen  zum  Stammcapital  gescblagen  nnd 
das  Stipendium  dadurch  erbiibt  werden.    (cf.  §  3). 


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Berliu. 


Grimm -Stiftung. 

MUtnton. 

Die  Geschwister  Grimm, 

der  Professor  Dr.  Hermann  Grimm, 

der  Regicrungsrath  Rudolph  Grimm 
und  das  Frilulein  Auguste  Grimm 
haben  lant  gerichtlicher  Schenknngs-Urknnde  vom  0,  Marz  1878  der  Konigl. 
Friedrich-Wilhelms-Universitiit  zu  Berlin  die  Summe  von  nominell  sechstausend 
sechshundertReichs-Mark  viereinhalbprocentiger  consolodirter  Anleihe,  welche 
aus  den  Sammlungen  ftir  die  im  Jahre  1837  aus  GOttingen  vertriebenen  Sieben 
Professoren  auf  ihren  Vater  Wilhelm  Grimm  gefallen  ist,  geschenkweise  m it 
der  Bestimmung  iibereignet.  dass  dieses  Capital  zur  Begrunduug  einer 

,.G  rim  m-  Stiftung* 

angelegt  werde  und  die  Zinsen  dieses  Capitals  —  abgesehen  von  einer  fur  die 
nachsten  1  ft  Jahre  vorbehaltenen  anderweiten  Bestimmuug  eines  Theils  derselben 
—  zu  Preisen  fur  Arbeiten  aus  dem  Gebiete  der  neueren  deutschen  Literaturge- 
schichte und  der  modernen  Kunstgeschichte  verwendet  werden  sollen. 

Nachdem  durch  Allerhochsten  Erlass  vom  27.  Mai  1878  zur  Annahme  dicser 
Schenkung  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  sind  mit  den 
Stiftern  folgende  Statuten  vereinbart  und  festgesctzt  worden. 

§  1.  Die  Sumine  wird  dem  Universitats  -  Vermftgen  unter  dem  Namen 
, ,G  r  i  in  m  -  S  t  i  f t  u  n g"  einverleibt. 

§  2.  Von  den  Jahreszinsen  dieser  Summe  soli  zunachst  ein  Betrag  bis  zu 
120  Mk.  jahrlich  fur  den  Ankauf  und  die  Vertheilung  von  Exemplaren  der 
„Volksausgabe  der  Grimraschen  Mahrchen  fur  im  Auslande  lebende 
Deutsche"  verwandt  werden. 

Diese  Vertheilung  besorgt  die  DQinmlersche  Verlagsbuchhandlung ,  welche 
sich  hierzu  bereit  erklart  hat  .  nach  eigenem  Ermessen,  ohne  Verpflichtung  zu 
irgend  einer  Rechnungslegung.  Dieselbe  liquidirt  lediglich  bei  der  Universitat 
zu  Anfang  jeden  Jahres  die  Erstattung  des  Werthes  der  von  ihr  im  Vorjahr  zur 
Vertheilung  gebrachten  Exemplare. 

Eine  solche  Vertheilung  findet  Dur  so  lange  statt,  als  das  literarisehe 
Nachlassrecht  der  Grimmschen  Erben  an  den  Marchen  danert.  (Das  ist  bis 
zum  Jahre  1893). 

§  3.  Die  nach  Abzug  der  ftir  die  Vertheilung  der  Miirchcn  besthnmten 
Summe  (§  2)  ubrig  bleibenden  Zinsen,  spater  die  sammtlichen  Zinsen,  werden  von 
zwei  zu  zwei  Jahren  zu  Preisen  ftir  Arbeiten  aus  dem  Gebiete  der  ueneren 
deutschen  Literatnrgeschichte  und  der  modernen  Kunstgeschichte 
verwendet. 

§  4  Die  Preisaufgaben  werden  abwechsclnd  von  dem  Professor  fur  neuere 
deutsche  Literaturgeschichte  und  dem  Professor  fUr  moderne  Kunstgeschichte 
unter  Genehmigung  der  Facultiit  gestellt  und  mit  den  ubrigen  Preisaufgaben  der 
Facultat  im  August  verkiindigt.  Sofern  diese  Bestimmuug  aus  irgend  welchen 
Grunden  nicht  ohne  "Weiteres  zur  Ausftthrung  gebracht  werden  kaun,  hat  die 
Facultat  in  jedem  einzelnen  Fall  dnsjenige  Mitglied  zu  bezeichnen,  welches  die 
Preisaufgabe  zu  stellen  hat. 

§  5.  Die  Ertheilung  des  Preises  von  Seiten  der  Facultat  erfolgt  auf  Vor- 
schlag  des  Professors,  der  die  Aufgabe  gestellt  hat. 

§  G.  Es  steht  den  Vertretern  der  im  §  4  genannten  Ffteher  frei,  sich  ttber 
eine  and  re  Reihenfolge,  als  den  regelm&ssigen  Wcchsel,  zu  etnigen.  In  dubio  aber 
wird  der  Wechsel  als  Regel  angenommen,  iudein  der  Professor  fur  neuere  deutsche 
Literaturgeschichte  die  erste  Aufgabe  im  August  1879  stellt. 

§  7.  Zur  Bewerbung  zugelassen  ist  jeder  Student,  der  zwei  Semester 
innerhalb  der  zweijahrigen  Prei9periodc  an  der  Universitat  Berlin  immatricnlirt 


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Grimm- Stiftung  —  Guretxkyschc  Stiftung. 


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war:  dabei  wird  das  Semester,  in  wclchein  die  Arbeit  einzureichen  ist,  fur  voll 
gcreehnet. 

§  8.  Die  Preisarbeiten  aus  dem  (iebiete  der  nenercn  deutschen  Literatnr- 
geschiehte  kSnnen  nur  in  deutscher,  die  aus  dem  Gebiete  der  modernen  Kunst- 
geseliichtc  auch  in  latcinischer,  italienischer,  franziisiscber  oder  eng-liscber  Sprache 
abgefasst  sein. 

§  9.  Die  Preisarbeiteu  mUssen  spatestens  am  3.  Mai  des  Jahres,  in  welehem 
der  Preis  ertheilt  wird,  bei  dem  Decan  der  philosophischen  Faeultat  abgeliefert 
wcrden,  spater  eingehende  Arbeiten  linden  keine  Beriicksichtigung. 

§  10.  Die  Arbeiten  dorfen  nicht  den  Namen  des  Verfassers  tragen,  mttssen 
dagegen  mit  einem  Motto  versehen  Bein;  rait  demselben  Motto  ist  ein  begleitendes 
verscblossenes  Couvert  zu  bezeichnen,  welches  Namen,  Heimatb  and  Adressc  des 
Verfassers,  sowie  beglaubigte  Bescheinigungeu  fiber  seine  Berliner  Studien-Semester 
(§7)  enthalten  muss. 

§  11.  Erscheinen  zwei  oder  mebrere  Arbeiten  wesentlich  gleich  preis- 
wiirdig,  so  wird  der  Preis  zwischen  ihnen  getheilt. 

§  1 2.  Die  nicht  fur  prciswlirdig  crkannten  Arbeiten  k6nnen  den  Verfassern, 
deren  rechtmassigen  Vertrctem  oder  Erben  bis  sechs  Monate  nach  Verkilndigung 
des  Urtheils  vom  Deeanate  der  philosophischen  Faeultat  zurUckg-egeben  wcrden. 

§  13.  Wird  eine  preisgekr&ntc  Arbeit  gedruckt,  so  muss  atif  dem  Titel 
bemerkt  werden,  dass  sie  einen  Preis  der  Grimm -Stiftung  erhalten  hat. 

§  14.  Sollte  keine  der  eingelieferten  Arbeiten  des  Preises  wfirdig  befuudeu 
werden,  so  wird  dicselbc  Anfgabe  oder  eine  neue  fiir  das  folgcnde  Jahr  ansgc- 
schriebeu.  Sollte  der  Preis  auch  alsdann  nicht  zur  Krtheilung  kommen.  so  haben 
die  bethciligten  bciden  Professoren  im  Nichteinigiingsfalle,  die  Faeultat,  darUbcr 
zu  bescbliessen,  ob  die  betreffende  Summc  zu  einem  ausserordentlichen  Stipendium 
vcrwendet  oder  dem  Stiftungs-  Capital  zugeschlagcn  wcrden  soil. 

Berlin,  den  15.  Januar  1*79. 

(L.  S.) 

Rector  und  Seoat  der  Ku'nigl.  Friedrifb-Wilhelms-UBiversiUlt. 

gez  Zellcr. 

Die  vorstehenden  Statutcn  werden  hicrdurch  von  mir  bestktigt. 
Berlin,  den  18.  Februar  1879. 

Der  Minister  der  *e istlirhen ,  Unterrichts- ,  und  Medicinal -Angelefenheiten. 

gez.  Greiff. 

Groch«eb«  Stiftung  (Jacob,  Stadtrichter). 

Erbvergleieh.  d.  d.  Sonnabend  nach  Couversionis  Pauli  und  Sonnabend  nach 
Corporis  Christ i  1-">n7. 

Capital:    I5UO  Mk.  Zinsen:  75  Mk.  fur  einen  hiesigen  Stndirendeu. 
Verleihung  und  Yerwaltung  durch  deu  Magistral 


Guretzkysche  Stiftung. 

Statutou 

fiir  die  auf  der  Fricdrich-Wilbelms-Universitat  zu  Berlin  gegriiudete 

Guretzkysche  Stiftung. 

Nachdem  aus  der  zu  milden  Zwecken  bestimmten  Hinterlassenschaft  des 
am  U.  December  1828  verstorbenen  Hauptmanns  a.  D.  Georg  Ehreureich  Ernst 
von  Guretzky-Cornitz  von  dessen  Erben,  dem  verstorbenen  Geheimen  Justiz- 


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Berlin. 


rath ,  Professor  Dr.  Karl  Wilhelm  von  Lancizolle,  in  Folge  seiner  unter  dem 
9.  November  1 829  an  den  Senat  abgegebenen  „Erklarang4i  nnter  dem  Namen 
„der  Gnretzkyscben  Stiftung",  eine  Stiftnng  znr  Unterstutzung  bedtirftiger  und 
wurdiger  Studirender  der  Theologie  aaf  der  hiesigen  Universitat  mit  einem  Ca- 
pital von  3050  Tblr.  =  9150  Mk.  gegriindet  nnd  von  dem  vorgesctzten  Ministerium 
uuter  den  in  dieser  Erkllirung  gestellten  Bedingongen  den  11.  Januar  gegriindet 
worden  ist;  nachdem  ferner  diesc  Stiftnng-  durch  Schenkungen  in  den  Besitz  einer 
theologischen  Bibliothek  gekommen  ist,  und  zu  Gunsten  der  ordnungsmassigen 
Verwaltung  und  zweckm&ssigen  Vermehrung  derselben  sowohl  der  Stifter  selbst, 
als  ihr  erster  Curator,  als  auch  seine  Nachfolger  im  Amte  sich  genothigt  gesehcn 
haben,  von  der  unbaltbar  gewordenen  statutarischeu  Bestimmung  der  Verwendung 
der  Zinsen  der  Stiftnng  abzugehen,  ist  nunmehr  mit  RUcksicht  anf  die  nothweudig 
gcwordcne  Aenderung,  im  Ucbrigen  aber  unter  strenger  Festhaltung  der  in  der 
„Erklarungu  vom  9.  November  1829  enthaltenen  Bestimmungeu  (so  weit  sie  nicht 
an  die  Person  des  Stifters  gckntlpft  waren)  uud  im  Anschluss  an  die  fur  die  Ver- 
waltung der  Universitats-Stiftnngen  sonst  tiblichen  Grundsfttze  folgendes  Statut 
festgesetzt  worden: 

§  1.  Die  Verwaltung  des  Stiftungs-VermOgens  geschieht  durch  den  Senat 
der  Universitat. 

§  2.  Die  Verwaltung  der  Einkunfte  der  Stiftung  wird  durch  einen  aus  der 
Zahl  der  Professoren  der  Theologie  von  der  hiesigen  Universitat  auf  Lebcnszeit 
bestellten  Curator  (Verwalter)  ausgeiibt. 

Fur  den  Fall  seiues  Ausscheidens  aus  der  theologischen  Professur  oder 
seiner  Resignation  steht  es  demselben  frci,  seinen  Nachfolger  zu  ernennen  und 
dem  Ernaunten,  nach  vorangegangener  Mittheilung  an  den  Senat,  die  Verwaltung 
zu  ubergeben.  For  den  Fall  seines  Todes  ist  derselbe  berechtigt,  Beinen  Nach- 
folger in  einer  dem  Senat  zn  ubergebenden  —  zu  jeder  Zcit  aber  annoch  in 
gleicher  Form  abzuftndernden  —  Erkliirung  aus  der  Zahl  der  ordentlichen  und 
ausserordentlichen  Professoren  der  Theologie  zu  ernennen.  Ist  zur  Zeit  des  Todes, 
des  Ausscheidens  aus  der  theologischen  Professur  oder  der  Resignation,  eine  Er- 
nennung  Seitens  des  Curators  nicht  erfolgt.  so  haben  siimmtliche  Professoren  der 
theologischen  Facult&t  seinen  Nachfolger  aus  ihrer  Mitte  durch  Wahl  zu  ernennen. 
Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel  nach  absoluter  Mehrheit  der  Stiinmen ;  im 
Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos. 

§  3.  Die  Stiftung  ist  bestimmt,  durch  die  Zinsen  ihres  Grundvcrmogeus 
und  die  Benntzung  ihrer  Bibliothek  den  Studirendeii  der  Theologie  anf  der  hiesigen 
Universitat  Unterstutzung  und  Fiirderung  ihrer  Studien  zu  gewahren. 

§  4.  Das  GrundvermSgen  der  Stiftung  bildet,  laut  der  Einleitung,  das  der 
Universitat  iiberwiesene,  in  einer  pupillarisch  sieheren  Hypothek  zinsbar  angelegte 
Capital  von  3050  Thlr.  gleich  9150  Mark  ncbst  den  eventuell  hinzukommenden 
Zuschiissen  (§  9).  Dasselbe  kann  auch  in  depositalmfissige  Werthpapiere  umge- 
setzt  und  in  denselben  angelegt  werden.  Die  iiber  das  Stiftungs-Oapital  lautenden 
Documente,  Werthpapiere  und  baarm  BcstUnde  werden  von  der  Koniglichou 
Quastur  wie  die  Documente  und  baaren  Bestftnde  der  ubrigen  Stiftungsfonds  unter 
der  iiblichen  Controlle  aufl>ewahrt. 

§  5.  Das  §  4  bezeichnete  Gruud-Vermogcn  ist  unverilusserlich.  Von  seinem 
Zinsertrage  wird  ein  Dritttheil  zur  Unterstutzung  bedtirftiger  und  wttrdiger  Stu- 
direuder  der  Theologie  auf  der  hiesigen  Universitat  verwendet  und  zwei  Drittheilc 
sind  zur  Anschaffung  von  Biichern  fur  die  Bibliothek  und  zur  Bestreitung  ihrer 
sonstigen  BedttrfnisBc  bestimmt. 

§  6.  Die  Zuwendnng  (Collation)  der  §  5  genannten  UnterstUtzungen  sowie 
die  Auswahl  nnd  Anschaffung  der  Biicher  fiir  die  Bibliothek  und  die  Bestreitung 
ihrer  sonstigen  Bedtlrfnisse  geschieht  nach  eigenem  Eruiessen  lediglich  durch  den 
Curator,  wclchem  zu  diesein  Behufe  die  Zinsen  der  Stiftung,  nach  Massgabe  ihrca 
Einganges,  von  der  Kuniglichen  Quastur  gegen  seine  Quittuug  ausgezahlt  werden. 


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G  urctzkytscbe  Stiftung  —  v.  Hagcnscho  Stipendium. 


47 


§  7.  Die  zur  Zeit,  mit  Vorbehalt  des  der  Stiftung-  in  scincm  ganzen  Um- 
fanjre  verbleibenden  Eigcnthums-Rechts,  ini  Johanneum  Artilleriestrassc  No.  6a 
vorlaufig  nntergebrachte  Bibliothek  ist  den  Studirenden  der  Theologie  auf  der 
hiesigen  Universit&t  zur  Benutzung  unter  der  tiblichen  Controlle  freigestellt.  Fur 
ibre  ordnungsmassige  Verwaltung  suwie  fur  ihre  zweckmassige  Vermehrung  sorgt 
dtr  Curator. 

§  8.    Der  Curator  ist  verptiicbtet,  alljfthrlich  Anfangs  Februar 

1.  der  theologischen  Faeultat  einen  speciellen  Bericbt  iiber  die  in  dem  ver- 
flossenen  Jahre  aus  der  Guretzkyschen  Stiftung  dargereichten  I'nter- 
stiitzungeu  zu  erstatten  und  ihr  iiber  die  angescbafften  Biicher  sowie 
iiber  den  Bestand  der  Bibliothek  Mittheilung  zu  macben, 

2.  bei  der  KOniglicben  Qutlstur  eine  speeiclle  Rechnungslegung  iiber  silmmt- 
lichc  Einiiahmen  und  Ausgaben  des  verflossenen  Jahrcs  einzureichen. 

§  9.  Etwaige  Geld-Beitragc  und  Geschenke,  welche  dieser  Stiftung  zuge- 
wendet  werden  mochten,  sollen  zum  Grundvermogen  geschlagen  und  die  Zinsen 
naeh  Massgabe  des  §  5  verwendet  werdeu. 

§  10.  Eine  Abandening  dieser  Statuten  kann  nur  durch  den  Uberein- 
stimmenden  Bcschluss  des  Senats  uud  des  zeitigen  Curators  und  durch  die  Be- 
statigung  des  vorgesetzten  Ministcriuuis  herbeigefuhrt  werden. 


Gurkauer  Lehns-Stipendium 

vfrkiht  das  Konigliehc  Confiistorium  der  Provinz  Brandenburg  auf  Vorschlag  des 
Snpcriuteudenten  in  Sorau.  Zwci  Stipendien  a  ca.  160  Mk.  jahrlkh  vorzugsweise 
fur  Theologeu. 


Haacksche  Stipendium  (gcb.  Drewitz,  Wittwe). 

Testament  vom  25.  Februar  182U. 
Capital:    34,31  M.  96  Pf.    Zinscn  165  Mk. 

Zur  Unterstiitzung  von  Schulern,  und  zwar  als  Stipcndimn  fur  einen  zur 
fuiversitat  abgehenden  wnrdigen  cbemaligen  Schiller  des  Berlinischen  Gymnasiums 
mm  granen  Klnster.  Unter  Verwaltung  und  Verlcihung  des  Berliner  Magistrats. 


Hackertache  Stiftung. 

(Ursula  Maria  Weberinu,  verwittwetc  Hackert). 

Testament  vom  24.  Mai  1708. 
Zinseu:    63  Mk.  29  Pf. 

Fllr  einen  arnien  Studirenden,  Verwandte  haben  den  Vorzug. 
Verlcihung  durch  den  Magistral 

Verwaltung  bei  der  St.  Nicolai-  und  Marienkirehencasse. 


von  Hagensches  Stipendium. 

Die  verwittwetc  Frau  Hyppolvta  von  der  Hagcn  hat  es  mit  4600  Thlin. 
scrfiftet:  das  Stiffungs-Reglement  ist  vom  21.  Mai  17-sl;  jetzt  betragt  das  Sti- 
pendium 500  Thlr.;  cs  wird  Schfilcrn  und  Studirenden  zunfichst  der  Familie  von 
«ier  Hagen  verliehen,  den  Studirenden  auf  drei  Jahre,  und  zu  Iteisen  auf  zwei 


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Berlin. 


Jahre.  Schtller  crhalten  jillirHch  bis  150  Thlr.;  wenn  keinc  Conipetenteu  vor- 
handen  Bind,  werden  die  Zinsen  capitalisirt.  Collatoren  sind  zwei  Mitglieder  der 
Familic  von  der  Hagen  und  ein  Mitglied  des  Pupillen  -  Collegiunis. 


Hammersche  Stiftung. 

Statuten  fttr  die  Or.  Angngt  Hammerache  Stiftung. 

Die  verstorbene  Wittwe  des  Gebeimen  Sanitatsraths ,  Bezirksphysikus 
Dr.  August  Hammer  dahier,  Auguste  geborne  Hackebeil,  hat  in  ihrem 
Testament  vom  8.  April  1874  der  Koniglicheu  Friedrieh-Wilhelms-Umvci-sitat 
dahier  die  Summe  von  17  700  Reichsmark  mit  der  Bestimmnng  vermacht,  dass 
dies  Capital  zn  einem  Fonda  onter  dem  Namen 

wDr.  August  Hamnier'sche  Stiftung" 

angelegt  und  die  Zinsen  zu  einem  Stipendium  verweudet  werden. 

Nachdem  durch  Allerhochste  Ordre  vom  1 .  Juli  a.  pr.  znr  Annabme  diesrr 
Zuvtendung  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  sind,  unter  Zu- 
grundclegung  der  testamentarischen  Bestimmongen ,  folgende  Statuten  fur  diesc 
Stiftung  festgesetzt  worden. 

§  1.  Die  Dr.  August  Hammer'sche  Stiftung  wird  vom  Senat  der  hie- 
sigen  Koniglicheu  Fricdrich-Wilhelms-Universitat  verwaltet. 

§  2.  Aus  den  Zinsen  des,  nach  Abzug  der  Erbschaftsstempelstcuer  ttir 
die  testamentarisch  anf  die  Zinsen  angewiesenen  Renten  - Empfiinger,  verbleibendeu 
Capitals  von  17  493  Mark  60  Pfennige  wird  ein  Stipendium  gebildet,  welches  auf 
jc  4  (vier)  Jahre  vergeben  wird. 

§  3.  Die  zu  dem  Stiftungs-Vermogcn  gehorigen  Werthpapiere,  Documente 
und  baaren  Bestande  werden  von  der  Qu&stur  der  Koniglicheu  Universital,  wie 
die  Documente  und  baaren  BesUinde  der  iibrigen  Stiftungsfonds,  unter  der  ublichen 
Controlle  aufbewahrt 

§  4.  Der  Quastor  der  Universitfit  bezeichnet  alljahrlich  die  Hohe  des  auf- 
kommenden  Zinsenbetrages ,  dessen  Zahlung  an  den  Empfanger  —  und  zwar  in 
vicrteyahrlichen  Raten  praenumerando  —  alsdann  von  dem  Rector  angewiesen  wird. 

§  5.  Die  Verleihung  erfolgt  an  einen  deutschen  Studirenden,  welcher  an 
der  hiesigeu  Friedi-ich-Wilhelms-Univereitat  Medicin  stndirt,  das  Abiturienten- 
Examen  vorzttglich,  d.  h.  mit  dem  besteu  der  Ublichen  Predicate,  bestanden  hat, 
und  nicht  bloss  seine  Bedurftigkeit  dorch  entsprechende  Zcugnissc  nachgewiesen 
hat,  sondern  namentlich  auch  durch  ein  Zeugniss  des  Directors  desjenigen  Gym- 
nasii,  an  welchem  er  das  Abiturienten-Examen  bestanden  hat,  fur  bedurt'tiger- 
klart  ist.  • 

§  6.  Wenn  mehrere  Bewerber  auftreteu,  so  sollcu  diejenigen  vorzugsweise 
berucksichtigt  werden,  welche  mindesteus  bereits  ein  Semester  an  hiesiger  Frie- 
drich-Wilheims-Universitilt  Medicin  studirt  haben  und  den  Nachweis  lobenswertheu 
Fleisses  und  guter  Ftilirung  durch  ein  Testimonium  moimm  ct  diligentiae  liefern, 
—  vorausgesetzt,  daas  sie  auch  den  §  5  aufgefuhrten  Bedingungen  entsprechen. 

§  7.  Unter  Beachtung  der  in  den  vorstehenden  §§  gegebenen  Festset/.ungen 
crfolgt  die  Answahl  des  wiirdigsten  der  Bewerber  durch  Beschluss  der  medici- 
nischen  Facultttt  hiesiger  Koniglichcn  Friedrich- Wilhelms-UniversiUit 

Diese  prasentirt  den  Gewahlten  dem  Senat,  welcher  zu  prtifen  hat,  ob  bei 
der  Wahl  den  statu tarischen  Bestimmungen  entsprochen  worden  ist,  und  wenn  dies 
geschehen,  die  Wahl  bestatigt  und  die  Zahlung  des  Stipendinms  verfUgt,  audercu 
Falls  die  Facultat  zn  einer  neuen  Wahl  auffordcrt. 

§  8.  Am  Scblusa  jedes  Semesters  hat  der  Stipendiat  sich  durch  ein  Testi- 
moninm  monim  et  diligentiae  iiber  seine  Wurdigkeit  zum  weitcren  Genuss  des 
Stipendinms  auszuweiseu. 


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Hammersche  Stiftung  —  Hecker -Stiftung. 


49 


§  9.    Das  Stipendium  gelit  verloreu: 

a)  wenn  der  Stipendiat  diesen  Answeis  (§  8)  nicht  zu  fiihren  verniag, 

b)  wenn  ihm  die  akademischen  Beneficien  zur  Strafe  cntzogen  werden,  uud 

c)  wenn  er  in  eine  andre  Facultftt  tibertritt  oder  die  hicsige  Univer- 

sitat verlasst. 

§  10.  Sobald  das  Stipendium  vacant  ist,  wird  Seitens  des  Senats  der  Decan 
der  medicinischen  Facult&t  davon  benachrichtigt  nnd  aufgefordcrt,  am  schwarzen 
Brett  eine  hierauf  beztigliche  Bekanntniacbnng  mit  der  Aufforderung  zu  Bewer- 
btingen  zu  erlassen. 

§  11.  Sollte  der  Fall  eiutreten,  dass  das  Stipendium  oder  einzelne  Raten 
desselben  nicht  vergeben  wiirden,  so  werden  diese  Bctrftge  zum  Capital  geschlagen. 

Berlin,  den  16.  Januar  1879. 

Rector  nnd  Senat  der  Konigl.  Fried^ich-Wilhelns-Univenitat. 

(L.  S.)  gez.  Zeller. 

Die  vorstehenden  Statuten  werden  hierdurch  von  mir  best&tigt. 
Berlin,  den  31.  Januar  1879. 

(L.  S.) 

Der  Minister  der  geistlichen,  Untorrifhte-  nod  MediciBal-Angelegenheiten. 

gez.  Greiff. 


Hecker- Stiftung. 

Statuten  fur  die  Hecker -Stiftung. 

Die  am  14.  October  1878  hierselbst  verstorbene  Tochter  des  im  Jahre  1«sj0 
verstorbenen  ordentlichen  Professors  der  Medicin  an  hiesiger  Kfiniglichen  Friedrirh- 
WOhelms- Universitat,  Geheimen  Medicinal -Kaths  Dr.  Karl  Hcckcr,  Agatlie 
Hecker,  hat  dieser  Universitat  ein  Legat  von  12,000  Heicbsmark  mit  der  Bc- 
stimmung  vermacht,  dass  dasselbe  zur  Begrundung  einer  den  Namen  Hires  ebcn 
genannten  Vaters  ffthrenden  Stiftung  fur  8tudirende  der  Medicin  an  hiesiger  Uni- 
versitat dienen  soil. 

Nachdem  durch  Allerhochste  Ordre  vom  24.  Marz  1879  ?ur  Annahmc  dicser 
Zuwendong  die  landesherrliche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  sind  unter  Zn- 
grundelegnng  der  testamentarischen  Bestimraungen  folgende  Statuten  fur  diese 
Stiftung  festgesetzt  worden. 

§  1.  Die  Hecker -Stiftung  wird  nach  den  for  die  Verwaltung  von  Muudel- 
geldern  geltenden  Vorschriften  vom  Senat  der  Kfiniglichen  Fricdrich-Wilhelms- 
Universitat  verwaltet. 

§  2.  Aos  den  Zinsen  des  12,000  Reichsmark  betragenden  Capitals  wird 
ein  Stipendium  gebildet,  welches  alle  4  Jahre  vergeben  werden  soli. 

§  3.  Die  zu  dem  StiftungsvermOgen  gehftrenden  Werthpapiere,  Documente 
und  baaren  Bestande  werden  von  der  Quastur  der  Koniglichen  Universitat,  gleieh- 
wie  die  tlbrigen  Documente  und  baaren  Bestande  der  Stiftungsfonds,  unter  der 
iiblichen  Controlle  aufbewahrt. 

§  4.  Bis  zur  Auszahlung  an  den  Stipendiaten  werden  die  von  dem  Stif- 
tungs-Capital  aufkommenden  Zinsen  bei  einer  offentlichcn,  obrigkeitlich  bestiitigten 
Sparkasse  zinsbar  belegt. 

§  5.  Der  Quastor  meldet  alle  4  Jahre  der  medicinischen  Facultftt  die  Hohc 
des  aufgelanfenen  und  als  Stipendium  (in  abgerundeter  Summe)  zu  vergebenden 
Zinsbetrages. 

§  6.  Die  Vergebung  erfolgt  alle  4  Jahre  ein  Mai  an  eiuen  bedttrftigen, 
durch  seinen  Fleiss  und  seine  Leistungen  ausgezeichneten  Studirenden  der  Medicin 

Bamnput,  UnlmsltiU-Stfpondlen.  4 


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50 


Berlin. 


dor  hiesigen  Univcrsit&t,  zum  Behuf  der  Vornahme  einer  Studienreise.  Derselbe 
muss  die  vorgescbriebene  Studienzeit  —  nach  den  jetzt  giiltigen  Bestimmungen, 
8  Semester  —  ganz  oder  nahezn  vollendet  haben.  Diejenigen,  welche  bei  der 
hiesigen  medicinischen  Facultat  bereits  das  Examen  rigorosum  bestanden  haben, 
sollen  bevorzugt  werden. 

§  7.  Unter  Beachtnng  der  in  dem  vorstehenden  §  gegebenen  Festsetzungen 
erfolgt  die  Atiswahl  des  wtirdigsten  der  Bewerber  durcb  Beschluss  der  medici- 
nischen Facultat  hiesigcr  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms-Universitat. 

Diese  prasentirt  den  Gewahlten  dem  Senat,  welcher  zu  prttfen  hat,  ob  bei 
der  Wahl  den  statutarischen  Bestimmungen  entsprochen  worden  iBt,  und  wenn 
dies  geschehen,  die  Wahl  bestatigt  und  die  Zahlung  des  Stipendiums  verfugt,  an- 
deren  Falls  die  Facultat  zu  einer  neuen  Wahl  auffordert. 

§  8.  Die  Auszahlung  des  Stipendiums  erfolgt  in  zwei  Raten,  deren  erste 
alsbald  nach  der  Verleihung  empfangen  werden  kann,  wahrend  die.  Auszahlung  der 
zweiten  von  der  fruhestens  nach  zwei  Monaten  zulSssigen  Einsendung  eines  Reise- 
berichts  an  die  medicinische  Facultat  hiesiger  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms- 
Universitat  abhangig  ist,  aus  welchem  letztere  die  Ueberzeugung  gewinnen  muss, 
dass  Stipendiat  den  Anforderungen  des  §  6  entsprochen  habe. 

§  9.  Gentlgt  der  Reisebericht,  nach  dem  Urtheile  der  medicinischen  Fa- 
cultat, so  erfolgt,  auf  deren  Antrag,  durch  den  Rector  die  Anweisung  der  zweiten 
Rate.   Anderenfalls  tritt  §  11  in  Kraft 

§  10.  Die  medicinische  Facultat  hat  zur  Bewerbung  um  das  Hecker-Sti- 
pendium  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  aufzufordern,  wenn  dasselbe  ver- 
geben  werden  soil. 

§  11.  Sollte  der  Fall  eintreten,  dass  das  Stipendium  oder  einzelne  Raten 
desselbcn  nicht  vergeben  wurden,  so  werden  diese  Betrage  zum  Capital  geschlagen. 

Berlin,  den  6.  August  1879. 

Rector  und  Senat  der  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms-UDiversitat. 

(L.  S.)  gez.  Zeller. 

Vorstehende  Statuten  der  Hecker-Stiftung  werden  hierdurch  bestatigt 
Berlin,  &  30.  September  1879. 

(L.  S.) 

Der  Minuter  der  getetl.,  Unterrichts-  u.  Medicinal- Aogelegenhf  it  en 

Im  Auitrage 
gez.  Ore  iff. 

Bestatigung  U.  I.  2540. 


Heerbrandtsche  Stiftung  (George,  Rathskammerer). 

Testament  d.  d.  Donnerstag  nach  Jacobi  15S8. 
Capital:  4200  Mk.    Zinsen:  201)  Mk.  25  Pf. 

Ftir  2  Studirende  aus  des  Stifters  Verwandtsdiaft,  in  deren  Ermangeluiif* 
lur  arme  Burgersohne,  und  wenn  solche  nicht  vorhanden,  zur  Ausstattnng  arumr 
Biirgcrtochter  und  Waisen.  Das  erste  Stipendium  betiiigt  jetzt  114  Mk.  und  das 
zweitc  06  Mk. 

Verleihung  und  Verwaltung  durch  den  Magistrat. 


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Hecrbraudtsche  Stiftung  —  Henkelsches  Stipendium.  51 

Dr.  Hefftersche  Schenkung. 

Der  Land-  and  Stadtgerichtsdirector  Dr.  Heffter  schenktc  am  Weihnachts- 
feiertagc  1818  elncn  Staatsschuldschein  von  750  Thlrn.  zur  Wiederherstellung  des 
cinen  ganz  in  Verfall  gerathenen  von  Klitzingschen  Stipeiidimns  (cf.  dieses); 
Ulicder  dicser  Familie  sind  die  Berechtigten.  Collator:  der  Magistrat  von  Jttterbog. 


Markgraf  Friedrich  Helnrichsehes  Stipendium. 

Es  1st  am  19.  Januar  1788  vom  Markgraf  Friedrich  Heinrich  zu  Schwedt 
mit  2000  Thlru.  gcstiltet,  die  bei  der  Kurmarkischen  Landschaft  zu  5  pCt.  be- 
legt  sind.  Die  Zinsen  der  100  Thlr.  sollen  in  2  Portioned,  jede  zu  50  Thlrn., 
an  zwei  Stndircnde  aus  Schwedt  gezahlt  werden.  Jetzt  besteht  das  Capital  in 
2250  Thlrn.  in  Staatsschuldscheinen,  die  bei  der  Haupt-Instituten-  and  Communal - 
Casse  in  Potsdam  niedergelegt  sind;  der  Zinscrtrag  hat  sich  vermindert.  Die 
Stipendiaten  nitlssen  SOhne  lebender  oder  verstorbener  Beamten  der  Markgraf- 
lichen  Behorden  in  Schwedt,  oder  wenigstens  aus  den  Majorats -Herrschaften 
Schwedt  oder  "Wildenbruch  gebiirtig  sein,  mindestens  2  Jahre  die  Stadtschule  in 
Schwedt  besucht  haben  und  die  erforderlichen  Zeugnisse  iiber  Fleiss  und  Sittlich- 
keit  beibringen;  sie  geniesscn  das  Stipendium  auf  einer  inlandischen  Universitat 
2 — 3  Jahre  hOchstens.  Nach  Aufltisung  der  Domanen-Kammer  zu  Schwedt  liegt 
dem  Domanen-  und  Rentamtc  Sciiwedt  nur  die  Kechuungsfuhrung  und  Auszahlung 
der  Gelder  ob.   Die  Verleihung  erfolgt  durch  die Konigliche  Regierung  zu  Potsdam. 


Helfftsche  Stiftung  (fur  Mediciner). 

Nocli  nicht  in  Kraft 
Collator:  die  Universitat. 


Hengstenbergsche  Stipendlen-Stiftung. 

Auszug  aus  dem  Testament  des  Professors  Ilengsteuberg  (29.  April  1809): 
Ich  wunsche  cinem  bedtlrftigcn  Studirendeu  der  evangelischen  Theologie  an 
hiesiger  Universitat  seine  Studien  zu  erleichtern,  und  setze  zu  diesem  Zwecke 
die  Summe  von  fiinfzehnhundert  Thalern  als  Capitalsstock  fest,  von  wclchem  die 
Zinsen  die  jalirliche  L'nterstiitzung  bilden  sollen. 

Der  theologischen  Facultat  der  hiesigen  Universitat  soil  die  Wabl  des 
Stipendiaten  zustehen  und  bitte  ich,  dass  sic  in  erster  Linie  Sonne  von  Geist- 
lichen  beriicksichtigt  •  und  iiberhaupt  besouderen  Werth  auf  ein  gutes  Decannts- 
zeugniss  legt. 

Der  Facultat  bleibt  es  uberlassen,  dem  Stipendiaten  die  fraglichcn  Zinsen 
wahrend  seines  Trienniums  oder  auf  einen  kurzeren  Zeitraum  zu  gewahren,  nur 
muss  derselbe  an  hiesiger  Universitat  Theologie  studiren. 

Die  Verwaltuug  dieses  Stipendienfonds  soli  der  hiesigen  Universitat  zustehen. 


Henkelsches  Stipendium  fur  Studirende  der  Medicin. 

Durch  tcstamentarische  VerfUgung  ist  von  dem  im  Jahre  1770  hierselbst 
vcrstorbenen  Hofrath  Dr.  Joachim  Friedrich  Henkel  ein  Stipendium  fur  einen 
Studirenden  der  Medicin  gegriindet  worden,  welches  zunftchst  cinem  seiner  Ver- 
wandten  und,  wenn  ein  solcher  sich  nicht  meldet,  nach  Anordnung  Sr.  Excellent 

4* 


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52 


Berlin. 


des  vorgesetzten  Herrn  Ministers  vom  9.  October  1857,  einem  von  der  medici- 
nischen  Facultat  der  hiesigen  Universitnt  prasentirten,  wurdigen  und  bedurftigen 
Studirendcn  der  Medicin.  welcher  auch  den  militararztlichen  Bildunpsanstalten 
angehoren  kann,  auf  vier  Studiensemester  verliehcn  werden  soil.  Das  Stipendium 
betragt  halbj&hrlich  Eiuhundertundacbtzig  Mark.  Die  Verleihung  erfolgt  anf 
Grund  einer  untcr  Clansnr  anzufertigenden  Bewerbungsschrift.  Studirende,  welcbe 
die  Hiilfte  ihres  Qnadrienniums  noch  vor  sicb  haben,  sollen  vorzugsweise  beruck- 
sichtigt  werden. 


Herzbergsches  Stipendium. 

Vom  BOrgermeister  Andreas  Herzberg  am  7.  Febrnar  1644  mit  einem 
Win8pel  Koggen,  den  die  Gallnusche  oder  Gallnowsche  Windmiihle  bei  Mittenwaldc 
zu  liefein  bat,  gestiftet;  12  Scbeffel  fliessen  dem  Stipendium  zu,  G  Scheffel  dem 
Geistlichen  und  Kirchenbedientcn,  6  Scheffel  den  Stadtarmen.  Berechtigt  sind 
Familicnmitglieder  des  Stifters  oder  geborene  Mittenwalder,  auf  4  Jahre,  das 
Studium  mag  so  lange  dauern  oder  nicbt.  Collator:  der  Magistrat  and  das  geist- 
licbe  Mini6terinm  in  Mittcnwalde.    In  der  Vacanz  bebalt  die  Kirche  den  Ertrag. 


Hoffmeistersche  Stiftung  (Johann). 

Ein  Fundations-Instrument  ist  nicbt  vorhanden. 
Capital:  900  Mk.    Zinsen:  44  Mk.  25  Pf. 
FQr  eiuen  biesigen  Studirenden. 
Verleihung  und  Verwaltung  dnrch  den  Magistrat. 


Franz  Hornsohe  Stiftung 

zur  Unterstutzung  armer  und  kranker  Studirender. 


de  Hiilsschet  Stipendium 

von  jahrlich  120  Mk.  anf  3  Jahre  wird  verliehcn  an  eincn  reformirten  Studirendcn 
der  Thcologic,  von  legitimcr  Geburt,  und  der  zn  der  Hoffnung  berechtigt,  dereinst 
der  Kirche  nUtzlich  zu  sein.  Collator:  das  Dom-Kirchen- Collegium.  Stifterin 
ist  die  Dem.  Anne  de  Hiils  laut  Testament  vom  26.  October  1754. 


Jacobi-Schreibersches  Stipendium. 

Zwei  Raten  a  450  Mk.  jahrlich,  und  zwar  die  einc  ftir  einen  Studenten 
der  Theologie,  die  andere  fur  einen  Juristen  und  1  Stipendium  von  ca.  175  Mk. 
jahrlich  fur  einen  Spandauer  Studcnten  werden  vom  St.  Nicolai-Kirchcn-Ministerium 
zu  Spandau  vergebeu.  Die  Obcraufsicht  tiber  das  Stipendium  hat  das  Konigliche 
Consistorium  der  Provinz  Brandenburg. 


Immediat-Stipendium  fur  Theologie  Studirende. 

Urknnde  iiber  die  Stipendienstiftung,  welcbe  die  Konigliche  Immediat- 
(Onimission  znr  Vertheilung  von  Pramicn  auf  Staatsschuldschcino  fUr  solche 
htllfsbedllrftige  Jiinglinge  errichtet  hat,  welche  auf  der  Uuiversitat  zu  Berlin  die 
evangelische  Theologie  stndiren.    Vom  2.  November  1822. 


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Herzbcrgschcs  Stipendium  —  Imracdiat-Stipendium. 


Nach  §  11  der  Bekanntmachung  vom  24.  August  1820  gehen  die  Inhaber 
von  Praraien-Staatsschuldscheinen  ibrer  Anspriiche  anf  die  Pramien  verlustig, 
wenn  aie  solche  nicbt  innerbalb  eine9  Jahres  spatestens  vom  Anfange  der  be- 
treffenden  Zinsnng  bei  der  Pramienvertheilungs-Casse  erheben.  Der  Staatsschuld- 
schein  verbleibt  dem  Inhaber,  und  der  Betrag  des  Pramiengewinns  soil  zum 
Besten  der  Armenanstalten  nach  nftherer  Bestimraung  der  Commission  verwendet 
werden.  Demgemass  hat  die  Immediat-Commission  zur  Vertheilnng  von  Pramien 
anf  Staatsschnldscheine  besclilossen,  die  bis  zum  1 .  Jnli  d.  J.  einschliesslich  nicht 
erhobenen  Pramien  ans  der  ersten  Zinsnng  znr  Errichtnng  von  Stipendien  ftir 
hulfsbedQrftige  JUnglinge,  welche  auf  der  Universitat  zn  Berlin  sich  dem  Studinm 
der  evangelischen  Theologie  widmcn,  zn  verwenden,  nnd  bat,  unter  verhoffter  Ge- 
nehmignng  Sr.  Majestiit  des  Kftnigs,  fur  diese  Stipendienanstalt  nacbstehende 
Stiftungsnrkunde  errichtet. 

§  1.  Der  Fonds  der  Stipendienanstalt  besteht  ans  7250,  geschrieben 
Siebentansend  zwei  Hundert  nnd  Fnnfzig  Thalern  in  Staatsschuldscheinen,  welche 
die  Immediat-Commission  ans  den  bis  1.  Juli  d.  J.  nicht  erhobenen  Pramien  der 
ersten  Zinsnng  der  Staatsschuldschein-Pramienvertheilung  hat  ankaufen  laasen, 
nnd  welche  mit  den  dazn  gehOrigen  Coupons  pro  1.  Januar  1823  bereits  bei  der 
Hauptcasse  der  wissenschaftlichen  Anstalten  niedergelegt  sind. 

§  2.  Die  Zinsen  dieser  7250  Rthlr.  Staatsschuldscheine  mit  290  Rthlm., 
schreibe  zwei  Hundert  nnd  Neunzig  Thalern  jabrlich,  sollcn  zu  Stipendien  fur 
hulfsbedQrftige  JUnglinge  verwendet  werden,  welche  auf  der  Universitat  zu  Berlin 
die  evangelische  Theologie  studiren. 

§  3.  Solcher  Stipendien  sollen  davon  drei  vertheilt  werden,  nUmlich  zwei 
zn  fnnfzig  Thalern  halbjfthrlich,  und  eins  zu  ftinfundvierzig  Thalern  halbjftlirlich. 

§  4.  AVer  sich  urn  ein  Stipendium  bewerben  will,  muss  1)  ein  Unterthan 
Sr.  Majestat  des  KOnigs  von  Prenssen  sein;  2)  seine  Bedtirftigkeit,  insofern  sie 
nicht  etwa  den  Collatoren  schon  sonst  bekannt  ist,  durch  glaubhafte  Zeugnisse 
nachweisen;  3)  muss  er  mit  dem  Zeugnisse  der  unbedingtcn  Tftchtigkeit  (No.  1) 
oder  mit  dem  der  bedingten  Tuchtigkeit  (No.  2)  zu  den  Universitiitsstudien  ver- 
sehen  sein;  4)  muss  er  auch  dariiber  glaubhafte  Zeugnisse  beibringen,  dass  gegeu 
seine  Sitten  und  scinen  Lebenswaudel  nichts  einzuwenden  sei  und  5)  muss  er 
durch  den  Inscriptionsscbcin  der  hiesigen  thcologischen  Facultflt  nachweisen,  dass 
er  auf  der  Universitat  zu  Berlin  die  evangelische  Theologie  studire  oder  studireu 
werde.  —  Wer  diesen  Erfordernissen  nicht  genttgt,  kann  auf  die  Verlcihung  ernes 
Stipendii  keinen  Anspruch  machen. 

§  5.  Die  Stipendien  werden  in  der  Kegel  nur  auf  ein  halbes  Jahr  be- 
willigt.  Wer  den  langer  fortgesetzten  Genuss  einea  Stipendii  wUnscht,  muss  sich 
spatestens  sechs  Wochen  vor  Ablauf  des  akademischen  Semesters  deshalb  bei  den 
Collatoren  meldcn,  und  1)  ein  Attest  des  Rectors  der  Universitat  daruber  bei- 
bringen, dass  sich  bis  dahin  gegen  seinen  Lebenswandel  nichts  zu  erinnem  ge- 
funden  habe;  2)  durch  ein  Attest  der  hiesigen  theologischen  Facultat  nachweisen, 
daas  er  in  dem  ablanfenden  Semester  seinen  Studien  mit  Fleiss  obgelegen  habe. 

§  6.  FOr  denjenigen,  der  diesen  §  5  aufgefuhrten  Erfordernissen  zu  ge- 
nngen  vermag,  kann  der  Gennss  eines  Stipendii  bis  anf  sechs  Semester  oder  drei 
Jahre  ausgedehnt  werden,  jedoch  nicht  langer.  Aber  es  entsteht  auch  fiir  einen 
solchen  niemals  ein  Recht  daraus,  die  Verabreichung  dea  Stipendii  auf  langer  als 
ein  halbes  Jahr  zu  fordern,  sondcrn  es  bleibt  vielmehr  ganz  dem  Gutbeflnden  der 
Collatoren  uberlassen,  uber  die  Vertheilung  der  Stipendien  in  jedem  halbeu  Jahre 
zn  disponiren. 

§  7.  "Wenn  ein  hulfsbedttrftiger  Verwandter  der  Collatoren  mit  einem 
Andern  bei  der  Bewerbung  nm  ein  Stipendium  concurrirt,  so  soil,  bei  sonst  gleichcr 
Qualification,  dem  ersten  der  Vorzug  gegeben  werden. 

§  8.  Die  Auszahlung  der  Stipendien  geschieht  von  der  Hauptcasse  der 
wissenschaftlichen  Anstalten,  jedesmal  auf  ein  Attest  der  Collatoren,  nnd  zwar 


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54 


fur  das  halbe  Jahr  von  Michaelia  bis  Ostern  in  den  ersten  Tagen  des  dazwischen 
fallenden  Januar,  und  fUr  das  balbe  Jabr  von  Ostem  bis  MicUaelis  in  den  ersten 
Tagen  des  dnzwischen  fallenden  Jnli. 

§  9.  Es  kann  mit  der  Vertheilung  der  Stipendien  schon  frir  das  halbe 
Jahr  von  Michaelis  1822  bis  Ostern  1823  der  Anfang  gemacht  werden,  deren 
Au6zahlung  nach  Vorstehendem  also  in  den  ersten  Tagen  des  Januars  1823  er- 
folgen  wiirde. 

§  10.  Collatoren  der  Stipendien  sind:  1)  so  lange  die  Immediat-Commission 
znr  Vertheilung  von  Pramien  auf  Staatsschuldscheine  besteht,  die  jedesmaligen 
Mitglieder  derselben,  und  der  Deputirte  der  Unternehmer  bei  dem  Pramien-Ver- 
theilungs-Geschaft,  nach  den  von  ihnen  abzufassenden  Beschlussen;  2)  wenn  das 
Geschaft  der  Immediat-Commission  beendet  ist,  verbleibt  das  Recht  zur  Collator 
den  zuletzt  darin  befiudlich  gewesenen  Mitgliedern  derselben  und  dem  Depntirten 
der  Unternehmer  auf  ihre  Lebenszeit,  und  sie  konnen  es  allein  ausiiben,  so  lange 
auch  von  ihnen  nur  noch  zwei  am  Leben  sind;  3)  wareii  von  diesen  Collatoren 
Alle  bis  auf  Einen  verstorben,  so  tritt  zu  diesem  einen  Ueberlebenden,  er  sei 
nun  ein  Mitglied  der  Immediat-Commission  oder  der  Deputirte  der  Unternehmer, 
der  evangelische  Bischof  in  der  Kurmark,  oder  in  seiner  etwaigen  Ermangelnng, 
der  alteste  der  Probste  von  Berlin;  4)  wenu  alle  Mitglieder  der  Pramien -Com- 
mission uud  auch  der  Deputirte  der  Unternehmer  mit  Tode  abgegangeh  sind,  so 
sollen  als  Collatoren  der  Stipendien  eintreten:  a)  der  jcdesmalige  evangelische 
Bischof  in  der  Kurmark,  oder  in  seiner  Ermangelnng  der  alteste  der  Probste 
von  Berlin,,  b)  der  jedcsmalige  Rector  der  Universitat  Berlin,  c)  der  jedesmalige 
Vorsteher  der  von  dem  Herrn  Ucgierangsrath  v.  Turk  gestiftetcn  Civilwaisen- 
anstalt  zu  Potsdam. 

§  11.  Die  BeschHis8e  ttber  die  Vcrleihuug  der  Stipendien,  und  Uber  sonstige 
die  Stipendienanstalt  betreffende  Gegenstilnde  werden  a)  so  lange  die  Immediat- 
Commission  als  solche  noch  fortdauert,  eben  so  gefasst,  wie  es  in  Ansehung  ihrer 
Ubrigen  Geschaftc  der  Fall  ist;  b)  wenn  die  Gcschafte  der  Immediat-Commission 
bei  der  Prflmien-Vertheilnng  beendet  sind,  beschliessen  die  Mitglieder,  in  Gcmein- 
schaft  mit  dem  Deputirten  der  Unternehmer  bei  dem  Pramien-Vertheilungs-Geschllft 
nach  der  Stimmenmehrhcit,  und  bei  etwaiger  Stimmcngleichhcit  entscheldet  die 
Stimmc  des  Priisidenten;  nach  seinem  etwaigen  Ablebcn  die  des  vorsitzenden  Mit- 
gjicdes;  c)  wenn  der  §  10  zu  3  gedachte  Fall  eintritt,  giebt  bei  eintretender 
Verschiedenheit  der  Meinungen  die  Stimme  des  Mitgliedes  der  Immediat-Commission, 
oder  des  Deputirten  den  Ausschlag. 

§  12.  Wiirde  die  Universitat  Berlin  aufgehoben,  so  bleibt  es  den  Collatoren 
(iberlassen,  mit  Genehmigung  Sr.  Majestiit  des  Kiinigs  uber  den  Fonds  zu  einem 
andern  wohlthatigen  Zwecke  zu  disponiren.  Wiirde  die  Universitat  nur  von 
Berlin  nach  einem  andern  Ort  verlegt,  oder  mit  einer  andern  Universitat  ver- 
einigt,  so  hiingt  es  gleichfalls  von  den  Beschlussen  der  Collatoren  ab,  ob  die 
Stipendienanstalt  der  Universitat  folgen,  oder  ob  der  Fonds  zu  andern,  von 
Sr.  Majestat  zu  genehmigenden  wohlthatigen  Zwecken  werwendet  werden  solle. 

Berlin,  den  13.  October  1822. 
KiinUliche  Imne4iat- Commission  zur  Vertheilanp  von  Pramien  auf  Staatsschuldscheine. 

Die  vorstehende  Stiftungs-Urkunde  for  die  Stipendienanstalt,  welche  die 
Immediat-Commission  znr  Vortheilnng  von  Pramien  auf  Staatsschuldscheine  fiir 
hiilfsbedurftige,  auf  der  Universitat  zu  Berlin  die  evangelische  Theologic  studirende 
Jhnglinge  errichtet  hat,  genehmige  und  bestiltige  Ich  hiermit  in  alien  ihren 
Pnnktcn.  —  • 

Verona,  am  2.  November  1H22. 

Friedrich  Wilhelm. 


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Joachim8chc8  Legat  —  Jungken- Stiftung. 


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Joachimsches  Legat. 

Dnrch  das  Testament  des  Kanfmairas  Friedr.  Joachim  vom  16.  October  1796 
rait  4000  Thlrn.  gcstiftet;  Betrag  •  1877i  Thlr.  fur  Stndirende  aus  Spandau; 
Collator:  der  dortige  Magistrat.  Zinsen  in  Vacanzen  fliessen  dem  GOschkeschen 
Legate  (cf.  dieses)  zu. 


Jocardsches  Stipendium. 

Ueber  dies  vom  verstorbenen  Gastwirth  Jacob  Jocard  gestiftete  Stipendinm 
ist  eine  Stiftungs-Urkunde  nicht  vorhanden  Das  jetzige  Statut  ist  am  1.  August 
1831  von  der  Koniglichen  Rcgierung  best&tigt  worden.  Betrag  15  Thlr.  An 
Stndirende  ohne  Rflcksicht  anf  die  Facultat  anf  ein,  zwei,  hftchstens  drei  Jahre. 
Die  Eltern  des  Stipendiaten  mnssen  Bttrger  oder  Biirger-Wittwen,  oder  Geistliche 
nnd  Schnllehrer  oder  Wittwen  dcrselben  in  Beelitz  sein.  Die  Stipendiaten  mQssen 
anf  inl&ndischen  Universit&ten  studiren.  Collator:  der  Magistrat  (Beelitz);  der 
Superintendent  hat  dabei  eine  berathcnde  Stimme.  Sind  keine  Percipienten  vor- 
banden.  so  werden  die  Zinsen  capitalist,  bis  das  Stipendium  die  I  lobe  von  30  Thlrn. 
oder  dariiber  erreicht;  oder  es  kann  ein  zweites  Stipendium  gegrttndet  werden. 


Johnsonsche  Stiftung  (Marianna). 

Fur  Stndirende  der  jtldischen  Theologie.  Collator:  der  Vorstarid  der  ,ju- 
dischen  Gemeinde. 


Jonassohe  Stiftung. 

(Wittwe,  Johanna  Augnste,  geb.  von  Halle.) 

Testament  vom  1.  Febrnar  1832. 

Capital:    25  215  Mk.  35  Pf.    Zinsen:    1242  Mk. 

Zu  Unterstiltzungen  mit  Stipcndien  von  je  300  Mk.  fur  unbemittclte  fleissige 
Stndirende,  enemalige  Zoglinge  des  Friedrich-'Werderschen  Gymnasiums  fiir  die 
Universitiitszcit.    Ucberschiisse  werden  zum  Capital  geschlagen. 

Verleihung  dnrch  den  Magistrat  anf  Vorsclilag  des  Directors. 


Jonassches  Stipendium.    (Wittwe,  geb.  von  Halle.) 

Testament  vom  I.  Febrnar  1832. 

Capital:    25,745  Mk.  78  Pf.    Zinsen:    1275  Mk. 

Von  den  Zinsen  werden  vier  Stipendien  a  300  Mk.  jahrlich  an  nnbemittelte 
Stndirende,  ehemalige  Zoglinge  des  Berlinischen  Gymnasiums  zum  grauen  Kloster 
fur  die  Universit&tszeit  verliehen,  auf  drei  Jahre  nnd  ausnahmsweise  noch  anf 
ein  Jabr.  Unter  Verwaltung  des  Magistrats.  Ueber  die  Verleihung  haben  der 
Director  des  Gymnasiums  zum  grauen  Kloster  nnd  die  beiden  ersten  in  Prima 
onterrichtenden  Lehrer  Vorschlage  zu  machen. 


Jflngken -Stiftung. 

FQr  Stndirende  sftmmtlicher  FacnltXten. 
Noch  nicht  in  Kraft. 
Collator:  die  Universitftt 


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56  Berlin. 

Kaiser  Wilhelm  -  Stipendren -Stlftung. 

Statnt  der  Kaiser  Wilhelm-Stlpendien-Stiftung, 

von  den  Mitgliedern  dcs  Elbvereins  gegrundet  im  Jahre  1878  and  von  Sr.  Majestat 

beststigt  1881. 

Vorerinnerung. 

Zur  Beth&tigung  ibres  Dankes  gegen  Gott  fur  die  gnadenreicbe  Errettang 
Sr.  Majestat  des  deutschen  Kaisers  und  Konigs  von  Preussen,  Wilhelm  I.,  aus 
Morderhanden  am  11.  Mai  und  2.  Juni  1878,  sowie  zum  Zeugnisse  ihrer  Bereit- 
willigkeit,  dem  ausgesprocbenen  Willen  Sr.  Majestat  gemass  dafur  Sorge  zu  tragen, 
dass  dem  Volke  die  Religion  nicbt  verloren  gehe,  haben  die  evangeliscben  Geist- 
lichen  und  Lehrer  in  den  Provinzen  Brandenburg,  Pommern  und  Posen,  welclie 
dem  sogenannten  Elbvereine  zur  gegenseitigen  Unterstiitzung  bei  Brand-Unglncks- 
fallen  angcbbren,  ein  Capital  von  4800  Mark  aufgcbracht,  und  dem  Directoriura 
des  Elbvereins  mit  dem  Wun&che  tibergeben,  dass  damit  eine  dauernde  rein 
kirchliche  Stiftung  gegrundet  werden  mochte,  welchc  den  Naraen  8r.  Majestat 
tragen  und  zu  Stipendien  fur  Prediger-  und  Lehrersobne  aus  den  Provinzen 
Brandenburg,  Fommern  und  Posen,  welche  sich  dem  Dienste  der  evangeliscben 
Kircbe  widmen,  verwendet  werden  soil. 

Dcmnach  ist  die 

Kaiser  WUheun-Stipeidien-SUftiuig 

gegrundet,  und  fiber  ibre  Verwaltnng  und  Vcrwendung  in  dem  nacbstehenden 
Statnt  Bestimmung  getroffen  worden. 


Vom  GrundvermSgen  der  Stiftung. 

§  1.  Das  Grundvermogen  der  Stiftung,  welche  ihren  Sitz  in  Berlin  hat, 
bildon  die  von  den  Mitgliedern  des  Elbvereins  aufgebrachteu  4800  Mark. 

Dasselbe  wird  nach  Massgabe  der  fur  die  Verwaltnng  des  Kirchen-Ver- 
mogens  geltenden  Yorschriften  angelegt. 

§  2.  Diese  ursprungliche  Capitalshohe  soil  nie  verringert  werden.  Da- 
gegen  ist  auf  eine  weitere  Erhohung  Bedacht  zu  nehmen  theils  dnrch  die  in  §  4 
vorgeschricbene  zinsbare  Anlegung  von  jahrlichen  UeberschOssen ,  theils  dnrch 
spftter  noch  eingehende  Geldgcschenke  und  Zuwendungen. 

Von  der  Verwaltnng  des  StiftungsvermOgens  und  von  der  Vertretong 

der  Stiftung. 

§  3.  Die  Stiftun?  wird  von  dem  KOniglichen  Consistorium  der  Provinz 
Brandenburg  verwaltet  und  vertreten. 

§  4.  Die  Einnahmen  der  Stiftung  an  Zinsen  und  Zuwendungen  jeder  Art 
werden  verwendet  theils  zur  Bestreitung  der  nothwendigen  Verwaltungskosten 
(§  H),  theils  zu  Stipendien,  theils  zur  Capitalisirung. 

Aus  den  Zinsen  des  nrsprtinglichen  Grund- Capitals  wird  vorerst  nur  ein 
Stipendium  von  jahrlich  150  Mark  gebildet  Die  beim  jedesmaligen  Jahres- 
schlusse  dann  noch  vorhandenen  Ueberschttsse  werden  dem  Grund-Capitale  hinzu- 
gefflgt,  damit  aus  den  Zinsen  desselben  ein  zweites  Stipendium  von  150  Mark 
gebildet  werden  kann.  Durch  weitere  Fortsetzung  dieser  Capitalisirung  werden 
aus  den  Zinsen  des  vermehrten  Stiftungs-VermOgens  nach  und  nach  sechs  Sti- 
pendien, jedes  zu  150  Mark  jahrlich,  gebildet 

Ist  dieses  Zicl  erreicht,  so  werden  diese  sechs  Stipendien  eins  nach  dem 
andem  vermittelst  des  gleichen  Verfahrens  auf  je  300  Mark  gesteigert. 

Beim  Niehtvorhandensein  qnalificirter  Bewerber  wird  jedes  nicht  verwend- 
barc  Stipendium  dem  Caj)itale  der  Stiftung  einverleibt. 

Sobald  sechs  Stipendien  von  je  300  Mark  jahrlich,  sowie  die  voraussicht- 
lichen  Verwaltungskosten  aus  den  Ertrflgen  dea  angesammelten  VermOgens  der 


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Kaiser  Wilhelm-8tipendien-Stiftung. 


57 


StiftuDg  zuverlassig  gedeckt  werden  kitanen,  setzt  das  Consistorinm  der  Provinz 
Brandenburg  den  Absentees  der  Capitalisirungs-Periode  fest. 

Die  etwaigen  Ertrage,  welche  noch  sp&terhin  ans  Ersparnissen  bei  der  Ver- 
waltnng  und  ans  Zuwendungen  sich  ergeben  mftchten,  werden  sammtlich  nach 
dem  alleinigen  Ermessen  des  Cnratoriums  (§  7)  an  evangelische  Prediger-  nnd 
Lehrerwittwen,  oder  an  nnverheirathete,  bedrSngte  Prediger-  nnd  Lehrertochter 
in  den  Provinzen  Brandenburg,  Pommern  nnd  Posen  nacb  dem  jedesmaligen 
Jahresrechnnngs  -  Abscblnsse  vertheilt. 

Yon  den  Bedingungen  fiir  die  Verleihnng  eines  Stipendiums. 

§  5.  Znm  Bezuge  der  Stipendien  sind  berecbtigt  nnr  die  SOhne  derjenigen 
Prediger  nnd  Lehrer,  welche  entweder  znr  Zeit  der  Verleihnng  in  eincr  der  Pro- 
vinzen Brandenbnrg,  Pommern  nnd  Posen  im  Amte  steben  oder  znr  Zeit  ibrer 
Emeritirung  oder  ihres  Todes  gestanden  baben.  Ancb  inussen  sie  auf  einer 
dentschen  TJniversitat  evangelische  Theologie  studiren. 

Unter  diesen  sollen  vor  den  fibrigen  Bewerbern  so  viel  als  thnnlich  bevor- 
zngt  werden  diejenigen,  deren  Vater  znr  Grundung  resp.  Vermehrung  des  Stif- 
tnngs- VermOgens  wesentliche  Beihulfe  geleistet  haben. 

Verwandte,  nnd  selbst  SOhne  der  Cnratoren  sollen,  falls  sie  die  nachstehen- 
den  Bedingnngen  erfflllen,  von  der  Theilnahme  an  den  Wohlthaten  der  Stiftnng 
nicht  ansgeschlo&sen  sein. 

Prediger-  und  Lehrersfthne  sollen  in  gleicher  Anzahl  rait  Stipendien  bedacbt 
werden ,  nnd  zwar  in  folgender  Ordnung:  So  lange  nnr  ein  Stipendium  jahrlich 
vergeben  werden  kann,  bezieht  es  abwechselnd  ein  Prediger-  nnd  ein  Lehrersohn. 
Dasselbe  gilt  bei  spaterer  Vermehrung  der  Stipendien  von  der  nngraden  Stipendien- 
zahl,  namlich  dem  dritten  und  fQaften  Stipendium. 

Werden  zwei,  vier  und  sechs  Stipendien  von  gleicher  H5he  jahrlich  ver- 
iieben,  so  erhalten  dieselben  alljfthrlich  ebenso  viel  Prediger-  als  Lehrersohne. 

Bei  fortdanernder  Bedfirftigkeit  und  Wiirdigkeit  darf  demselben  Stipendiaten 
wiederholt  ein  Stipendium  verliehen  werden,  jedoch  nnr  unter  Innehaltnng  obiger 
Ordnung. 

Der  Bewerber  hat  an  den  Vorsitzenden  des  Cnratoriums  einzureichen  in  der 
Zeit  vom  1.  Januar  bis  1.  Mai 

1.  einen  selbstgefertigten  Lebenslanf  in  deutscher  Sprache, 

2.  einen  Nacbweis  seiner  BedQrftigkeit, 

3.  ein  am  Schlosse  des  vorangegangenen  Stodiensemesters  fiber  das  sittliche 
Verhalten,  den  Fleiss  und  die  erlangten  Kenntnisse  ansgestelltes  De- 
canats-Zeugniss. 

§  6.  Die  Wahl  des  Stipendiaten  steht  dem  Curatorium  zn  mit  der  Mass- 
gabe,  dass  dasselbe  die  Gewahlten  dem  Consistorinm  anzuzeigen  hat,  und  dass 
ietzterem  ein  Widerspruchsrecht  gebuhrt,  wenn  dabei  die  in  §§  4  nnd  5  vorge- 
sehenen  Bedingungen  verletzt  sein  sollten. 

Die  Entscheidnng  darnber,  ob  eine  solche  Verletznng  vorliegt,  steht  dem 
Oonsistoriurn,  und  im  Bcscbwerdefalle  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrathe  zn, 
der  in  der  Sache  endgiltig  entscheidet. 

Yon  dem  Curatorium  der  Stiftnng. 

§  7.  Das  Curatorium  der  Stiftnng  besteht  ans  drei  Mitgliedern,  nnd  zwar 
ans  einem  Snperintendenten ,  einem  Geistlichen  nnd  einem  Lehrer.  Die  drei 
ersten  Cnratoren  der  Stiftung  sind  der  Snperintendent  Beichert,  der  emeritirte 
Prediger  Metzner  und  der  Rector  Mnnd,  sammtlich  in  Beppen. 

Bei  eintretenden  Vacanzen  erganzt  sich  das  Curatorium  dnrch  Cooptation, 
nnd  zwar  zunachst  ans  der  Zahl  derjenigen,  welche  zur  Grundung  resp.  Vermeh- 
rung des  Stiftungs -Capitals  wesentliche  BeihOlfe  geleistet  haben. 


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58 


Berlin. 


Scheidet  etn  Mitglied  des  Curatoriums  aus,  so  haben  die  beiden  anderen 
Mitgliedcr  den  Nachfolger  des  Ausgeschiedenen  binnen  Vier  Wochen  zu  wahlen, 
und  dem  Consistoriam  namhaft  zu  machen. 

Sollten,  bevor  diese  Erganzung  stattgefunden  hat,  zwei  Mitglieder  ansgc- 
schiedcn  sein,  so  bat  in  diesem  Falle  das  verbliebene  dritte  Mitglied  dein  Con- 
sistoriam fur  die  zweite  Stelle  drei  Standesgenossen  des  Ausgeschiedenen  zur 
Wahl  und  Ernennung  vorzuschlagcn.  Nach  erfolgter  Ernennung  wahlen  diese 
beiden  Mitglieder  das  dritte  noch  fehlende  Mitglied  aus  den  Standesgenosscn 
dieses  Ausgeschiedenen.  Wenn  sic  aber  nicht  sptitestens  binnen  zwei  Monatcn 
nach  eingetreterier  Vacariz  das  Ergebniss  ihrer  Wahl  dem  Consistorium  augezeigt 
haben,  so  steht  dem  letzteren  die  Ernennung  des  dritten  Curators  zu. 

Dem  Consistorium  gebiihrt  ferner  die  Erncunung  des  zweiten  Curators, 
wenn  der  allcin  iibrig  gebliebene  Curator  nicht  binnen  sechs  Wochen  nach  Er- 
ledigung  dcr  Stelle  des  zweiten  Curators  dem  Consistorium  iu  der  vorgesehricbe- 
nen  Weise  drei  Standesgenossen  des  ausgeschiedenen  Curators  zur  Wahl  eine* 
Curators  vorgeschlagen  hat. 

Sollte  der  unerwartete  Fall  eintrcten,  dass  alle  drei  Curatoren  ausscheiden, 
ohne  das3  eine  Erg&nzung  gemass  der  bestehenden  Bestimmungen  erfolgt  ware, 
so  orncnnt  das  Consistorium  einen  Curator,  wonachst  die  weiterc  Erganzung  nach 
Massgabe  vorstehender  bestimmungen  zu  erfolgen  hat. 

Den  Vorsitz  im  Curatorinm  fiihrt  der  Superintendent  evtl.  wahrend  der 
Daner  der  Erjcdignng  dieser  Stelle  der  andere  Qeistlicho. 

Von  den  Versaminlungen  und  Geschaften  des  Curatoriums. 

§  8.  Das  Consistorium  theilt  die  von  der  Consistorialcasse  gelegte  Jahres- 
rechnung  dem  Curatorium  zur  .Durchsicht  mit,  zieht  die  etwaigen  Erinnerungen 
des  letzteren  bei  seiner  Revision  in  Betracht  und  ertheilt  Decharge. 

Das  Curatorium  versammelt  sich  an  dem  Wohnsitzc  des  Vorsitzendcn,  oder 
an  einem  von  den  Curatoren  zu  vereinbarenden  Ortc  so  oft,  als  die  ptinktlichc 
Verwaltung  der  Stiftung  es  crfordert,  mindestens  einmal  im  Jahre,  nftmlich  im 
Sommer,  znr  Durchsicht  der  Rcchnung  und  zur  Vcrleihung  der  Stipcndien. 

Der1  laufende  schriftliche  Verkehr  ist  Sache  des  Vorsitzenden,  der  in  der 
nllchsten  Sitzung  seinen  Mit- Curatoren  davon  Kenntniss  zu  geben  Jiat.  Wenn 
sammtliche  Curaioren  damit  cinverstanden  sind,  so  kiinnen  sie  zur  Ersparniss 
von  Zeit  und  Kosten  bei  minder  wichtigen  Fragen  anch  auf  schriftliehem  Wege 
sich  Vcrst&hdigen  und  Beach  ltisse  fassen. 

Bei  Versammlungen-  des  Curatoriums,  welche  der  Voraitzende  zu  berufen 
und  zu  leiten  hat,  fuhrt  der  jiiugste  untcr  den  Curatoren  das  Protocoll  und  ver- 
zeichhet  die  gefassten  Beschllisse. 

Die  HaDdhabung  der  weitercn  Geschilfte  regelt  eine  auf  der  Grundlagc 
dieses  Statute  von  dem  Curatorium  anfznstellende  (xeschaftsordnung. 

Als  eine  Entschadigung  flir  die  mit  dem  Dienste  der  Cnratoren  verbnnde- 
nen  Reisen .  und  Mtthwaltungen  wird  nur  die  Erstattung  dor  nothwendigen  baaren 
Anslagen  gewahrt. 

Diese,  wie  die  sonst  etwa  entstehenden  Verwaltungskosten  sind  selhstver- 
standlich  aus  den  Einkiinften  des  Stiftungs-Vermogens  zn  bestreitcn. 

-   •  «     «•  ■       .         •       '•  i 

Abandcrungen  des. Statute. 

§  9.  .  Abanderungen  des  vorstehenden  Statuts  .bedurfen,  abgesehen  von  dcr 
Zustimmung  des  .Evangelischen  Ober-Kirchenraths,  soweit  sic  den  Sitz,  den  Zweck 
und  die  Vertrctung  der  Stiftting  betreffen,  der  landcsherrlichen  Orenchmigung; 
jm  Uebrigen  der  Bestatigung  dea  Herrn  Ministers  der  OeisUichen  Angelegenheiten. 

Sie  kiinnen  auch  nur  erfolgen,  .wenn  die  Curatoren  die  Nothwendigkeit  und 
Zwcckmassigkeit.  anerkeimen.  -•*.*:." 

Rep  pen,  den  1.  October  1880. 


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Kaiser  Wilhelm-Stipendien- Stiftung  —  Kirsch  Stiftung. 


Attest. 

Als  Leiter  und  Vertreter  des  Elb-Vereins  erklftren  wir  Namens  de6sclben 
himnit,  dass  wir  init  der  Verwendung  und  Verwaltung  des  von  den  Mitgliedem 
dieses  Vereins  anfgebrachten  Grand-Capitals  zur  Kaiser  Wilhelm-Stipendien-Stiftung 
cinverstanden  sind,  das  beziigliche  vorstehende  Statut  d.  d  Rcppen,  den  1.  October 
1880  im  Ganzen  und  Einzcluen  genehmigen,  und  der  im  §  7  ausgesprochenen 
Wahl  der  ersten  Curatoren  dieser  Stiftung  unsere  Zustimmung  ertheilen. 

Das  Directorium  des  Elb-Vereins. 
Metzner.  Mund. 

Die  Revisions-Commission  deR  Elb-Vcreins. 

Jungnickel,  Pfarrer  zu  Bottschow, 
Pachali,  Tfarrer  zu  Kohlow, 
Schulz,  Lebrer  zu  Balkow. 

Allcrhochste  Bestiltigungs-IJrkundc 
Sr.  Majest&t  des  Deutscben  Kaisers  und  Kiinigs  von  Prcnssen. 

Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  8.  d.  will  Icli  dem  anf  Grand 
des  beifolgenden  Statuts  vom  1.  October  1880  crricbteten  Stipendien-Fonds  zur 
Unterstfltzung  wurdiger  und  bediirftiser  Sfilme  von  Cieistlichen  und  Lebrern  aus 
den  Provinzen  Brandenburg,  Pommern  und  Posen  bei  dem  Studinm  der  Theologie 
die  Recbte  einer  juristischen  Person  verleiben,  und  den  Namen:  ..Kaiser  "WHhclm- 
Stipendien-Stiftung"  beilegcn.  ' 

Berlin,  den  14.  Marz  1881. 

gez.  Wilhelm.  , 

gegengezeichnet:  von  Puttkamer.    Friedberg.  .-■  • 

An 

dfn  Minister  des  Innern, 

der  Geistlicben  etc.  Angelegenheiten 

und  der  Justi*.  •  • 


Kirchen-Stipendium  (Belziger). 

Jjlhrlich  120  Mk.  flir  Siihne  von  Einwohncrn  der  Stadt  Belzig,  zunacbst  fur 
•lie  de&  Snperintendenten,  dann  des  Burgelineisters,  der  llatlisherrcn  und  Lohrer. 
Kann  auf  1  bis  5  Jabrc  vcrliehen  werden.  Collator:  .Magistrat  und  Superintendent 
zn  Belzig.  Die  Oberaufsicbt  llbcr  das  Stipendinm  fiihrt  das  Koniglirhe  ConsisUrrinm 
der  Provinz  Brandenburg. 


Kirsch-Stiftung. 

Stntot  der  Kirsch-Stiftung. 

Zur  Feier  meines  funfundzwanzigjahrigen  Amts  JubiliLums  an  der  Parocbial- 
Kircbe,  am  20.  Mai  18G4  ist  mir,  dem  Prcdijier  Leopold  KJrsch  in  Berlin,  von 
TiHedern  der  Parocbial  Gemeinde  eine  durcb  Beitrage  aus  der  Gemeinde  bervor- 
gegangene  Oreldsumme  im  Betrage  von  GOO  Thlr.  iiberrejcht  worden,  deren  Ver- 
wendung  mir  anheimgestellt  wurde.  Icb  habe  bescblossen,  darait  eine  Stiftung 
zn  Stipendien  fur  Tbeologie  Studirende  zu  begriinden,  welcbe  den  Namen  Kirsch- 
Stiftung  fiihren  soli.  Aus  der  obengenannten  Summe  und  spfiter  erfolgten 
Beitragen  ist  das  Capital  der  Stiftung  gcbildct  worden,  welches  gegenwilrtig 
,Ein  tausend  Thaler"  (1000  Thaler)  in  Staataschuldscheinen  betragt.  Fur  diese 
Kirsch-Stiftung  ist  von  mir  das  nachstehende  Statut  festgesetzt  worden. 


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60 


Berlin. 


§  1. 

Von  den  Zinsen  des  Capitals  der  Kirsch -Stiftung  wird  cin  Stipcndinm  im 
jahrlichen  Betrage  von  25  Tbalern  (ffinf  and  zwanzig  Thalem)  auf  drei  Jahre 
verliehen.    Die  Zahlung  erfolgt  am  1.  April  praennmerando  in  ganzer  Rate. 

§  2. 

Der  Stiftungs-Fonds  wird  dnrch  Capitalisirung  des  Zinsbetrages,  welcher  nach 
Abzug  der  in  §  1  bezeichneten  ffinf  and  zwanzig  Thaler  fibrig  bleibt,  wiedernm 
bis  auf  1000  Thaler  erh&ht,  so  dass  nnnmehr  das  Stipcndinm  im  jahrlichen  Be- 
trage von  funfzig  Thalern  verliehen  wird,  dessen  Zahlnng  in  halbjahrlichen  Raten 
den  1.  April  nnd  1.  October  praennmerando  erfolgt. 

Damach  erst  soli  znr  Griindnng  eines  zweiten  Stipendii  in  derselben  Weisc 
geschritten  werden  nnd  znr  Grfindnng  eines  dritten  erst  dann,  wenn  die  Jjeiden 
ersten  jedes  anf  hundert  Thaler  haben  erhoht  werden  kbnnen. 

§  3. 

Sollte  das  Stipendinm  in  dem  einen  oder  andem  Jalire  nicht  znr  stiftungs- 
miissigen  Verwendung  kommcn,  so  wird  sein  Betrag  f(ir  die  Dauer  solcher  Vacanz 
dem  Stiftungs-Fonds  zugeschlagen. 

§4. 

Die  Kirech-Stiftnng  wird  von  dem  Stifter  anf  Lebenszeit,  nach  seinem 
Ableben  von  den  Prcdigern  nnd  dem  Presbyterinm  der  Parochial-Kirche,  als  dem 
Curatorio  der  Stiftung,  gemeinsam  verwaltet 

§5. 

Der  Zweck  der  Stiftung  ist,  bedttrftigen  Stndirenden  der  evangelischen 
Theologie,  welche  der  Parochial-Gemeinde  angehoren,  wozu  auch  die  Zoglingc  deR 
Kommesserschen  Waisenhauses,  so  lange  dieselben  in  der  Parochial-Kirche  ein- 
gesegnet  werden,  zu  rechnen  Bind,  durch  Verlcihnng  des  Stipendiums  wahrend 
der  Universitatszeit  zu  Htilfe  zn  kommen.  Gehort  der  Bewerber  der  Familie  des 
Stifters  an,  so  soli  er,  anch  wenn  er  nicht  Mitglied  der  Parochial-Gemeinde  ist, 
vor  alien  andern  den  Vorzng  haben.  Ist  kein  geeipnetes  Parochial-Gcmeindeglied 
vorhanden,  so  soli  das  Stipendinm  an  bedurftige  Predigersohne  verliehen  werden. 

Welche  der  preussischen  Universitfiten  der  Stipendiat  besncht,  ist  gleichgultig. 

§  6. 

Ueber  die  Wurdigkeit  der  Bewerber,  wenn  sie  nicht  hinreichend  bekannt 
sind,  nnterrichtet  sich  das  Curatorium  bei  der  theologischen  Facult&t  der  be- 
trcffendcn  UniversiUit 

§  7. 

Das  Stipendinm  wird  dem  Inhaber  entzogen,  im  Fall  er  sich  der  Vernach  ■ 
lassigung  seiner  Studien  oder  grober  sittlicher  Vergehen  schnldig  macht. 

§  8- 

Sollten  im  Lanfe  der  Zeit  Abandcrongen  dieses  Statnts  notliig  werden,  so 
konnen  solche  vom  Curatorio,  jcdoch  nnr  mit  Stimmeneinigkeit,  vorgenommcn 
werden. 

Berlin,  den  1.  Mai  1870. 

Der  Stifter  nnd  Curator  der  Kirsch -Stiftnng 
gez.  Kirsch. 


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Klecmannscho  Stiftung  —  Kopkesches  Stipendium. 


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Kleemannsche  Stiftung. 

Aus  den  Zinsen  werden  allj&urlich  am  6.  November  2  Stipendien  im  Be- 
trage  von  180  bis  300  Mk.  an  Studirende  der  Berliner  Universitat,  welche  sich 
den  Naturwissenschaften  oder  mathematisehen  "Wissenschaften  widmen,  ohno  Unter- 
scbied  der  Religion  verliehen. 

Vom  6.  November  1914  ab  werden  stiftungsmassig  jfthrlich  4  Stipendien 
vertheilt. 

Die  Collation  gebflhrt  der  pbilosophischen  Facoltat  der  Berliner  Universitat. 
Die  Verwaltnng  geschieht  durch  die  Armen  Direction. 


Kleist-Heinssches  Stipendium. 

Die  Amtshanptmann  von  Kleist,  geb.  Heins,  setzte  durch  ihr  Testament 
vom  20.  April  1734:  1000  Thlr.  zn  einem  Stipendium  ana,  fur  geborne  Branden- 
burger  (aus  der  Stadt  Brandenburg),  anf  3  Jahre.  Vorzug  liaben  die  Ver- 
wandten.  Collator  ist  stets  der  Senior  der  Familie,  die  Aufsicht  flihrt  die 
Kbnigliche  Regierung.   In  der  Vacanz  werden  die  Zinsen  capitalisirt. 


von  Klitzingsches  Stipendium. 

Stifter  ist  Friedrich  von  Klitzing  laut  Testament  vom  17.  Januar  1615  und 
Cod.  vom  14.  October  1616;  Capital  2000  Thlr.  Fur  zwei  Studireude;  im  Jahre 
1708  ist  durch  Rescript  vom  21.  Februar  bestimmt,  dass  kunftig  nur  30  Thlr. 
Zinsen  gezahlt  werden  sollen;  ein  Stipendium  ist  daher  ganzlich  eingegangen. 
Berechtigte  sind  Btlrgerliche  aus  Juterbog;  die  friihere  Genusszeit  von  5  Jahren 
ist  auf  2  Jahre  beschrankt.  Collator:  der  Magistrat  von  Juterbog.  Ueber  die 
Vacanz  ist  uichts  bestimmt.    (cf.  Dr.  Hefftersche  Schenkung,  S.  51.) 


Josef  Herz  Konigsberger-Stipendium. 

Testament  vom  26.  Juli  1874  (Rentier  Herz  Kbnigsberger).  Capital: 
1200  Mk.   Zinsen:  54  Mk. 

Der  dreijfthrigc  Zinsenbetrag  soli  einem  zur  Universitat  abgeheuden  Pri- 
maner  des  Berlinischen  Gymnasiums  zum  grauen  Kloster  als  Unterstiitzung  gc- 
wiiUrt  werden.  TJnter  Verwaltung  und  Verleihung  des  Magistrate 


Konig  Wilhelm- Stipendium. 

Es  werden  vcrlichen: 

1)  8  Stipendien  a  150  Mk.  an  je  2  Studirende  aus  sammtlichen  Facultatcn, 

2)  1  Stipendium  fiir  christliche  Studirende  aller  Facultflten  a  150  Mk., 

3)  2  Stipendien  aus  der  Flatauschen  Schenkung  a  150  Mk.,  ohne  Unter- 
schied  des  Bekeuntnisses  und  der  Facultat. 

Bewerbungen  am  die  Beneficien  sind  durch  den  Rector  und  Senat  an  das 
Ministerium  der  geistlichen  u.  s.  w.  Angelegenheiten  zu  richten. 


Kopkesches  Stipendium 

fur  Studirende  der  Geschichte. 
Noch  nicht  in  Kraft.    Collator:  die  Universitat. 


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Berlin. 


Kohlesche  Stiftung  (Magdalena,  Wittwe). 

Testament,  d.  d.  Estomihi  (am  26.  Februar  1608). 
Dazu  ein  Geschenk  des  vormaligen  Collators  des  Stipendiuius  Consistorial- 
rath  Cosmar  von  615  Mk. 

Capital:  5400  Mk.    Zinsen:  270  Mk. 

Zu  einem  oder  zwei  Stipendien  far  arme  Studircnde ,  principaliter  aus  der 
Stifterin  Familio. 

Die-  Collation  stent  den  nachsteh  Verwandten  der  Stifterin  znt  wenn  solcbe 
studirt  habeu,  und  die  Studien  der  Jugend  zu  benrtheilen  verstehen,  and  in  Berlin 
wobnen:  siud  solche  bier  nicbt  wobnbaft,  den  „Provi8orcn*  (Ephoren)  des 
Berliniscben  Gymnasiums  znm  graueu  Kloster.  Jctziger  Collator  ist  der  Justiz- 
ratb  Hicm  hicrselbst. 

Verwaltung  durch  den  Magistrat. 


Konow-Bulsisches  Stipendium. 

Laoda  Bulsen,  Wittwe  des  Consuls  Konow  zu  Perleberg,  leprirte  in  ibrem 
Testament  vom  19.  Mai  1587  (oder  1581):  400  Gulden,  je  4  Gulden  zu  3  Thlr. 
tierechnet,  zu  einem  Stipendium  fur  studirende  Theologen,  und  debnte  durch  das 
Testament  vom  1.  Marz  1594  den  Genuss  auf  Studircnde  aller  Facultaten  aus. 
Betrag  21  Thlr.,  fUr  Gliedcr  der  beiden  obigen  Familien,  daun  fur  Stadtkinder 
in  Perleberg,  eudlicb  fur  auswartige  Familienglieder  auf  2  Jakre.  Collatoren: 
die  beiden  Aelt eaten  der  Familie  unter  Aufsicbt  der  Prediger.  In  einer  Vac&nz 
gehen  die  Zinsen  zum  Capital. 


Krankenverein. 

Statnten 

des  Vereins  zur  Pflcgc  kranker  Studirendcr  auf  der  Fricdrich-Wilhelms- 

Universitat  zu  Berlin. 

I.   Vom  Bcitritt  zum  Verein. 

§•  I- 

Auf  hiesiger  Friedrich-Wilhelms-Universitilt  besteht  ein  Verein  zur  Hrztlichen 
Pflege  bier  immatriculirter  Studirender.  Der  Beitritt  zu  diesem  Vereine  ist  ein 
freiwilliger.  Die  Studirendcn  werden  bei  der  Tmmatricuiation  besonders  befra^rt, 
ob  sie  dem  Vereine  bcitreten  wollen.  Der  Beitretende  hat  einen  Beitrag  von 
1  Mark  fur  das  Semester  zu  entriehten  und  erlangt  dadurcb  aucb  so  lange  als 
er  inn  entricbtet,  Ansprucb  auf  die  Uiilfe  des  Vereins  Die  Aufforderung  zum 
Beitritt  erfolgt  ausserdem  noch  bcim  Beginn  jedes  Semesters  durch  Rectorats- 
Anschlag  am  sebwarzen  Brett. 

§•  2. 

Die  Beitrage  fur  diejenigen  Semester,  welchc  nach  dem  ersten  Beitritt 
folgen,  werden  innerhalb  der  ersten  vier  Wochcn  jedes  Semesters  an  die  (^uastur 
gegen  deren  Quittung  entricbtet;  die  Mitglieder  werden  zur  Zablung  diescr  Bei- 
trflge  durch  Anschlag  am  sebwarzen  Brettc  beim  Beginn  jedes  Semesters  auf- 
gefordert. 

§■  3. 

Es  stebt  jedem  Studirendeu  frei,  zu  einer  beliebigen  Zeit  wahrend  seines 
Aufeuthaltes  auf  hiesiger  Universitftt  dem  Vereine  beizutreten;  die  Meldung  erfotyrt 
sodann  auf  der  Quastur;  doch  hat  der  im  Laufe  eines  Semesters  Beitretende  den 


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Kohlescho  Stiftung  —  Krankcnverein. 


63 


ganzen  Semestral-Beitragr  (§.  1)  zu  entrichten.  Sammtlichc  Mitglieder  des  Vereins 
werden  in  eine  von  der  Qnastur  zu  fuhrende  Liste  eingetragen. 

II.   Mittel  des  Vereins. 
§.  4. 

Alle  Jahr  wird  regelmfissig  eine  Samrolaug  freiwilliger  Bcitr&ge  bei  sammt- 
lichen  an  der  Universit&t  lesenden  Docenten  veranstaltet. 

§  5.  .  v 

Aus  den  Gcldbeitr&gen  der  Docenten  und  der  Studirenden  so  wie  aus  etwaigen 
dein  Vereine  zuwaehscuden  Geschenkeu  oder  Ziusen  wird  eine  allgenieine  Kranken- 
casse  fur  dip  Studirenden  gebildet,  fur  welche  die  Qu£stur  der  Universitttt  die 
Verwaltung  fiihrt. 

III.   Wirksamkeit  des  Vereins. 
§.  6. 

Der  Vereiu  gew&hrt  den  an  acuten  Krankheiten  erheblich  crkrankten 
Stadireuden  arzUiche  und  wund&rztliche  Behandlung  so  wie  die  notbige  Arznqi 
unentgeltlich.  Pie  Hulfe  des  Vereins  wird  jedoch  nur  denjenigen  Mit^iederp 
desselben  zu  Theil,  deren  Krankheit  nicht  Folge  gesetzwidriger  oder  unsittlicher 
Handlungen  ist.  Ausnahmsweise  gewahrt  der  Verein  seiuen  Mitgliedern  in  be- 
sonderen  pollen  auch  baare  Geldunterslutzungen,  .  , 

§.  7. 

Die  vor8tehcnd  (§.  6)  gedachte  Pflege  wird  den  Vereins-Mitgliedern  entweder 
in  ihreu  Wohnungen  oder  dnrch  Aufnahme  in  das  von  dem  vorgeordneten  Konig- 
lichcn  Ministerium  dazu  bestimmte  Local,  gegenw&rtig  Ziegelstrasse  5  bis  7,  ge- 
leistet.  Die  in  diese  Anstalt  anfgenommenen  Vereinsmitglieder  erhalten  ausser 
der  arztlichen  Pflege  noch  Wohnung,  Speisen  und  Getr&nke,  Licbt  und  Heizung 
auf  Kosten  des  Vereins. 

§.  8. 

Das  in  seiner  Wohnung  verbleibende  kranke  Vereinsmitglied  erhalt  die  §.6 
bezeichnetc  Pflege  so  lange  als  das  Bedtirfniss  dauert;  die  langste  Zeit  des  Ver- 
weilens  in  der  §.  7  gedachten  Anstalt  wird  im  Allgemeinen  auf  aclit  Wocbeu 
lestgesctzt. 

§.9. 

Znr  unentgeltlichen  arztlichen  und  wundflrztlichcn  Behandlung  kranker 
Vereinsmitglieder  haben  sich  Professoreu  und  Privatdoceuten  der  Medicin  bereit 
erklart,  deren  Naraen  und  Wohnungen  zu  Aniang  jcdes  Semesters  durch  Anschlag 
am  sckwarzen  Brette  den  Vereinsmitgliedern  bekannt  gemacht  werden. 

§.  10. 

Das  erkrankte  Vereinsmitglied  meldet  sich  oder  lftsst  sich  melden,  wenn 
ea  von  einer  schweren  Krankheit  befallen  ist,  bei  einem  der  §.  0  bezeichneten 
Aerzte  und  erhttlt  von  diescm  eine  Bescheinigung ,  dass  und  in  welchcr  Weise  es 
nach  Ail  seiner  Krankheit  der  Pflege  des  Vereins  bedurftig  ist.  Diese  Beschei- 
nigung ist  Einem  der  Mitglieder  der  unten  zu  erwahneuden  Commission  sodann 
vorzulegen,  worauf  sofort  die  Seitens  des  Arztes  angeordnete  Hulfe  gewahrt 
werden  wird. 

§.  11. 

Nor  Verordnungeu  der  in  §.  9  orwahntcn  Aerzte  haben  dem  Vereine  gegen- 
uber  Gultigkeit  und  begrunden  eincn  Ansprnch  anf  Gew&brung  der  §.  6  und  7 
aofgcfQhrten  Wohlthaten. 


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Berlin. 


§.  12. 

Krank  ankommende  and  dem  Vereine  bcitretende  Studirende  so  wie  chronisch 
krauke  Vereinsmitglieder  kOnnen  nnr  nach  besonderer  Entscheidung  der  unten 
za  erw&hnenden  Commission  der  Pflege  des  Vereins  theilbaftig  werdcn. 

IV.   Verwaltung  des  Vereins. 
§.  13. 

Der  Verein  steht  nnter  Verwaltung  einer  Commission,  welche  darch  den 
jedesmaligen  Hector,  den  Universitatsrichter  nnd  die  vier  Decane  gebildet  wird; 
jedes  Mitglied  der  Commission  kann  seine  Fnnctionen  in  Bezug  auf  den  Verein 
einem  andern  dazn  willfahrigen  Mitgliede  seiner  Facultat  iibertragen. 

§.  14. 

Jeder  Decan  erbalt  innerhalb  der  ersten  4  Wochen  jedes  Semesters  ein 
Verzeichniss  derjenigen  Mitglieder  des  Krankenvereins,  welche  zu  seiner  Facultat 
gehbren.  £r  1st  befugt,  diese  Mitglieder  znsammen  zu  berufen,  damit  dieselben 
aus  ihrer  Mitte  diejenigen  auswahlen,  welche  dem  Decan  bei  Verwaltung  seines 
Amtes  in  Bezug  auf  den  Krankenverein  hulfreiche  Hand  leisten. 

§.  15. 

Diese  Commission  ftihrt  fiber  alle  den  Verein  betreffenden  Angelegenheiten 
die  Aafsicht.  Sie  tritt  dnrch  Berufang  des  Hectors  in  jedem  Semester  and  zwar 
in  der  ersten  Woche  des  Juni  and  des  December  jeden  Jahres  zu  einer  Sitzung 
znsammen  and  legt  in  dieser  Sitzung  die  Quastur  die  liechnung  ttber  das  Torige 
Halbjahr.  Kothwendig  werdende  ausserordentliche  Versammlungen  der  Commission 
anzasetzen,  bleibt  dem  Rector  uberlassen.  Die  Commissionsmitglieder  sind  befugt, 
im  Verhindernngsfalle  Hire  Stimme  an  ein  anderes  CoraniissionsnritgUed  fur  den 
bestimmten  Fall  zu  iibertragen. 

§.  16. 

Die  Verwaltungs-  Commission  des  Kranken- Vereins  (§.  13)  ist  befugt,  in 
besouderen  und  dringendcn  Fallen  nach  ihrem  Ermessen  auch  solchen  erkrankten 
und  unbemittelten  Studirenden,  welche  nicht  beitragende  Mitglieder  des  Vereins 
sind,  aus  den  Einkiinften  des  Vereins,  die  nicht  aus  den  Beitragen  der  zu  dem 
Verein  gehOrenden  Studirenden  fliessen,  ftrztliche  Hulfe  und  Pflege  angedeihen 
zu  lassen. 

§.  17. 

Alle  den  Verein  betreffenden  Gesuche  sind  an  die  gedachte  Commission  zu 
richten.  Recepte  und  andere  Lieferungsschcine  mttssen  von  einem  Commissions- 
mitgliede  anteraeichnet  und  von  ihm  mit  dem  Stempel  des  Vereins  versehen  werden, 
auch,  dafern  sie  in  die  Apotheke  gehen  mit  dem  Vermerke  mad  rationem  Univer- 
sitatis*.  Ueber  Aufnahme  in  die  §.  7  bezeichnete  Anstalt,  sofern  solche  von  dem 
Vereinsarzte  nicht  fur  unbedingt  nothwendig  erklart  worden  ist,  entscheidet  der 
Rector  nach  Anhorung  eines  Commissionsmitgliedes. 

§•  18. 

Jedes  Commission8mitglied  hat  das  Recht  Geldunterstutzungen  bis  zu  fUnf 
zehn  Mark  zu  bewilligen.  Fftr  Bewilligungen  wclcho  diesen  Betrag  iibcrschreitcn, 
ist  ein  gemeinsamer  Bcschloss  des  Rectors,  des  betreffenden  Decaus  und  dritten 
Commissionsmitgliedes  erforderlicb. 


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Kraukfiiwreiu  —  KuczynskiM-lif  Stiftung. 


65 


§.  19. 

Die  Xamcn  und  "Wohnungcn  der  Commissiousmitglieder  wcrden  beim  Beginn 
jedes  Semesters  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brettc  zur  Kenntniss  der  Studirenden 
gebracht. 

§•  20. 

.ledein  Sttulireiiden  wild  bei  seiner  Immatriculation  oder  bei  scinem  Bei- 
trilte  zmn  Vcrcin,  wenn  diescr  spater  erfulgt,  ein  Exemplar  der  Statuteu  des 
Yereins  eiugehiindigt. 


Krausesches  Stipendium 

von  !>0  Mk.  jiihrlich.  Gcstiftet  voiu  (loldsehmicd  Juhann  Krause  und  dessen 
Ehefrau  Anna  Marg.  gcb.  Diehlen.  Der  Magistrat  zu  Eberswaldc  verlciht  dasselbe. 
auf  je  :>  Jahir  an  einen,  in  Eberswalde  geborenen  arnien  Studirenden  der 
Theologu-.  Die  Oberaut'sielit  iiber  das  Stipendium  hat  das  Konigl.  Consistorium 
der  Provinz  Brandenburg. 


Kuczynskitcbe  Stiftung. 

Statute ii  der  Banquler  Knczynsklschen  Stiftnug. 

Der  Bamjuier  Paul  Kuozynski  zu  Berlin  hat  der  Friedrich- Wilhelms- 
I  niversitSt  daselbst  unter  dem  26.  December  1871  ein  Capital  von  4000  Thlr. 
in  5  proc.  Oberschlesischen  Priorittfts-Eisenbahn-Actien  zu  einer  Stipendien- 
Stiftuug  fur  Studirende  gesohenkt.  Nachdem  diese  Sehenkung  von  der  X'niversitat 
augenommen  und  durch  Allerhochste  Cabinetsordre  vom  22.  Juli  1872  die  landes- 
herrliche  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  sind  zur  Ausfuhrung  dieser  Stiftung 
im,  Einverstandniss  mit  dem  Geschenkgeber  die  folgcnden  Statuteu  festgesetzt 
wordeu. 

§  1. 

Die  Verwaltung  des  Vennogens  der  Kuczynski- Stiftung  steht  dem  akade- 
miseben  Senate  naeh  den  allgemeinen  gcsetzliohen  und  statutarischen  Vorschriften 
zu.  J>er  Senat  ist  namentlieh  betngt,  die  geschenkten  Prioritflt-5- Aetien  zu  ver- 
anssern  und  eine  andenveitige  Anlegung  des  Capitals  vorzunchmen. 

§2. 

Aus  den  j.lhrlichcn  Zinsen  des  Stipendieu- Fonds  wird  Kin  Stipendium  ge- 
bildet,  dessen  hmhster  Betrag  auf  jahrlich  2(»0  Thlr.  bemessen  ist. 

53. 

Die  Verleihung  des  Stipendinms  erfolgt  auf  Ein  Jahr.  die  Auszahluug 
iu  vierteljahrliehen  Katcn  priinumerando. 

Eine  Wiederverleihung  an  denselben  Stipendiateu  ist  zulassig,  jedoch 
h-khstens  innerhalb  einer  vierjilhrigcn  Studienzeit. 

Die  Verleihung  des  Stipendiums  geschieht  durch  den  Senat  im  Januar. 
Es  tindet  dabei  folgendes  'Verfahren  statt  : 

1.  Im  November  erlitsst  der  Hector  dor  Uuiversitat,  unter  Ansetzung  einer 
Frist  von  drei  Wochen,  die  Auffordeiung  an  die  Studirenden  zur  schriftlichcn 
Bewerbung,  welche  bei  dem  Univcrsitats-SecrcUir  abzugeben  ist.    Die  Bewcrbcr 

Baumgart,  Univcrsilits-Stipcndicn.  5 


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06 


Berlin. 


haben  tin  Abgangszeugniss ,  cin  Duiftigkeitszeugniss  and  ein  Zeugniss  iibcr  die 
Dccanats-Prufnng  beizulegen.  In  letztcrem  muss  aosdriioklich  bemerkt  seiti,  dass 
die  Prufung  bchufs  Bewerbung  nm  dieses  Stipendinm  vorgenommen  worden  ist. 

2.  Die  eingegangenen  Bcwerbungen  gelangen  an  cine  Commission,  bestehend 
aus  dem  Prorector,  welcher  den  Vorsitz  fhhrt,  und  den  vier  Decanen.  Die 
Commission  bezeiebnet  dem  Senate  deujenigen  Bewerber,  weleber  ihr  am  meisten 
zu  beriicksichtigen  scheint;  anch  steht  es  ihr  frei,  mehrere  Bewerber  zur  Aus- 
wahl  in  Vorechlag  zu  bringen. 

§». 

Der  Senat  ist  bci  der  Verleihung  des  Stipendiums  au  die  Vorschlage  der 
Commission  nicht  gebunden. 

§6. 

Das  Stipendium  kann  nur  an  solche  verliehen  werden,  wclche  bei  der 
Univeraitat  zu  Berlin  immatriculirt  sind  und  nur  an  AngehOrigc  des  deutschen 
Keichs. 

§7. 

Die  Verleihung  crfolgt  ohne  KUcksicht  auf  die  Confession. 

§8. 

UnttT  den  Bewerbern  soil  derjenigc  don  Vorzug  haben,  welcher  als  der 
Wiirdigste  und  Bediirftigstc  hefunden  wird.  Wenn  die  Erfordernisse  der  grossten 
AViirdigkeit  und  Bcdiirftigkeit  bei  demselben  Bewerber  nicht  zusammen  treffen, 
so  soli  die  grossere  Wurdigkeit  entscheideud  sein. 

§9. 

Das  Stipendium  gcht  verloreu,  wenn 

1.  der  Stipeudiat  vor  der  Erhebung  eincr  falligcn  Bate  die  Universitat 
verlJlsst; 

2.  wenn  ihm  vom  Senate  die  akademischen  Beneticien  entzogeu  sind.  * 

§  10. 

Etwa  sich  ergebende  Zinsuberschiisse  so  wie  nicht  verliehene  oder  nicht 
erhobenc  Stipendienratcn  werden  capitalisirt  uud  vermebren  das  Stiftungs-Vcr- 
mogen. 

Sollte  dieses  bis  auf  die  Snnime  von  5000  Thlr.  anwachscn ,  so  steht  es 
dem  Senate  frei,  den  Betrag  des  Stipendiums  verhnltnissmassig  zu  erhdhen  oder 
ein  zweites  Stipendium  zu  begrunden. 

Doch  soil,  so  lange  der  Stifter  Kuczynski  lebt,  ein  soleher  Bcsehluss  erst 
gultig  werden,  wenn  er  seine  Zustimmung  dazu  ertheilt  hat. 


Kustriner  Stipendium. 

106,25  Mk.  vcrleiht  das  Kbnigl.  Coiisistorinm  der  Provinz  Braudenburg 
auf  Vorschlag  des  Gemeindekirchenraths  der  PfaiTkirche  zu  Kustrin.  FUr  Theo- 
logen  in  crstcr  Linie. 


Kurm&rkisches  Stipendium. 

Die  Collation  des  Kurm&rkischen  Stipendiums  gescliieht  durch  das  Konig- 
liche  Mini8teriura  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal  -  Angel egenheiten. 
Die   frtiher    1267  Thlr.    jUhrlich    betragenden   Zinsen    eines   Capitals  von 


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Kiistriner  Stipcndiura  —  Lebusischcs  Stipcndium. 


67 


32.300  ThJrn  ,  welches  theils  in  Staatssehuldscheinen  auf  der  Gencralcassc  des 
obeugedachten  Ministeriums  deponirt,  theils  auf  Hypotheken  ausgeliehen  ist. 


wurden  etatsmassig  bisher  verwendet 

1.  zu  10  Stipendien  a  100  Thlr   1000  Thlr. 

2.  zn    3       „         a   50    .  150  , 

3.  for  den  Professor  eloqnentiae   50  „ 

4.  znr  Vermehrung  des  Fonds   50  „ 

.r>.    zu  unvorhergesehenen  Ausgaben   17  „ 


sind  obige      1267  Thlr. 

Die  Stipendien  werden  an  Eingeborene  der  Mark  Brandenburg,  welche  auf 
der  biesigen  Universitat  studiren,  nnd  zwar  theils  an  Adlige,  theils  an  Btirger- 
licbe  auf  drei  hintereinander  folgende  Jahre  verliehen. 

Die  Gesuche  um  Verleihung  dieses  Stipendiums  werden  an  das  gedachtc 
M  in  ist  mum  gerichtet. 

Bei  der  Erhebung  des  Stipendiums  haben  die  Stipendiaten  Uber  ihren  Fleiss 
uud  ilir  Wohlverhalten  sowie  Uber  den  regelmassigen  Besuch  der  Collegia,  Zeug- 
nisse  beizubringen,  die  von  dera  Professor  eloqueutiae  als  Ephorus  mitgezeichnet 
sein  nmssen.    Mit  dem  Genuss  dieses  Stipendiums  sind  freie  Collegien  verbunden. 

Znr  Zeit  werden  Terliehen: 

15  .Stipendien  a  300  Mk.,  nnd  Ewor 
4  fur  AltmKrker, 
11  fur  Knrtn&rker. 
150  Mk.  erbftlt  der  Professor  eloqnentiae. 


von  Labessches  Stipendium. 

3  Stipeudien  a  200  Mk.  werden  jahrlich  vom  Kiinigl.  Provincial -Schul- 
Collegium  auf  Vnrschlag  des  Concils  der  Professorcn,  Oberlehrer  und  Adjunctc 
des  Joachimsthalschen  Gymnasiums  an  Abiturieuten  der  genanuten  Anstalt  verliehen. 


Franz  Langetche  Gedachtniss-Stiftung. 

Testament  vom  18.  Jnni  1874. 
Jahrliche  Rente  von  3450  Mk. 

2  Universitiits- Stipendien,  jedes  zu  900  Mk.  jahrlich,  fur  wurdigc  und  be- 
diirftige  Schuler  evangel.  Confession,  welche  das  Friedrich-Werdersche  Gymnasium 
wenigstens  von  Quarta  an  besucht  haben,  und  mit  einem  guten  Zeugniss  der 
Reife  von  demselben  abgegangen  siud,  auf  die  Dauer  von  3  Jahreu,  mit  der 
Bedingung,  das  erste  Jahr  auf  der  Universitat  zu  Berlin  zu  studiren.  Geborene 
Berliner  haben  den  Vorzug.  Das  Stipendium  kann  auf  ein  Jahr  verlangert 
werden:  die  Verleihung  erfolgt  durch  den  Director  des  Gymnasiums  uud  das 
Lebrer-Collegium.    Die  Oberaufsicht  Uber  die  Stiftung  frihren  die  Gymnasiarchen. 


Lebusisches  Stipendium,  kleines. 

Die  Stiftuugsurkunde  ist  uicht  mehr  vorhanden;  es  betragt  jahrlich  29  Thlr. 
12'/j  Sgr.,  die  aus  den  Amtseinkttnfteu,  gewdhnlich  auf  drei  Jahre,  an  Studirendc 
gezahlt  werden.   (cf.  das  folgende  Stipendium). 


5# 


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68  Horlin. 

Lebusi8che8  Stipendium,  grosses. 

Ks  »ilt  bei  iltm  das  bei  dem  Vorigen  (iesagte,  mir  (lass  es  70s/,  Tlilr.  be- 
ti;i»t.  (  Jicicli  dem  Vorigen  wild  es  von  der  Konigl.  Kegierung  zu  Frankfurt  a/O 
verliehen. 


Legaten-Casse  (Schindlersche). 

Sie  ist  durch  die  testamentarische  Verfugung  der  verwittweten  Cell.  Itathiu 
Schindlcr,  geb.  Bose,  am  10.  Mai  173!)  gestiftet. 

Curatorium:  das  geistliche  Ministerium  der  Nicolai-Kirehe. 

Stipcndicn  zu  100  Thlrn.  crhalten  jflhrlich  Zbglingc  dea  Sehindlcrsehen 
Waiscnhauses,  sie  mbgen  Theologie,  Jura  oder  Medicin  studiren;  der  t'ebcrschuss 
(Katen  zu  50,  resp.  25  Tblr.)  fflllt  an  Theologie  Studirende  (etwa  15  Katen 
jalirlich). 

Caspar  Leotehes  Stipendium. 

Der  Prediger  Caspar  Leo  zu  NeucndorfT  legirte  laut  Testament  vom  11.  April 
1697:  300  Tblr.  zu  5  pCt.  fiir  ein  Stipendium,  das  sowohl  auf  Sehulen,  wie  auf 
rniversitiiten  genossen  werden  kann,  Der  Markgral'  Fbilipp  Wilhelm  nalun  zur 
Zeit  der  Stiftung  das  Capital  zu  4  pCt.  an  sieh,  und  so  sind  die  Zinseu  auf  deii 
Etat  der  Kbuiglicheu  Domanen-Kainmcr  zu  Se.hwedt  gekommen. 


Sara  Levysches  Stipendium. 

Stamm  -  Capital  1500  Thaler.  Die  Zinsen  davon  crhalten  zur  Halite  ein 
judisiher  Studirender  der  Mcdiein,  zur  auderen  Halite  ein  Studirender  der  jU- 
dischen  Theologie.   Die  Vcrleihung  geschieht  durch  den  Senat. 


Lichtscheidttohw  Legat. 

Curatorium:  Ministerium  St.  Petri. 

Ein  Stipendium  fur  Theologen  auf  3  ,lahre  a  51  Mk.  ans  der  St.  Petri 
Special  -  Prediger  -  Wittweu-  und  Waisen  -  Stiftung. 


Lindemannsohe  (Erdnmthc,  Caspars  Miser's  Geriehts-Seerctarii  Ehefrau) 

Stiftung. 

Testament  vom  28.  .lanuar  1622. 

Capital:  1275  Mk.    Zinsen:  63  Mk.  75  Pf. 

Fiir  einen  hiesigen  Studirenden.  Die  Yerleihung  gebiihrt  dem  Magistrat 
und  dem  Senior  der  Liudemannschen  Familie,  d.  Z.  Haekernieister  Lindemann 
in  Magdeburg,  gemeinschaftlich. 


Salomo  Littauersche  Stiftung. 

Fiir  eineti  armcn  jiidischen  Studirenden.    Collator:  der  Vorstand  der  jli- 
disehen  Cemeiikle. 


uigui, 


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Lebusisches  Stipendium  —  Ludekesches  Stipendium. 


Lorentz-Stipendium  (Stipendium  Laurentianum). 

Stamra- Capital:  12,000  Mk.    FQr  zwei  Studirende  dcr  Philologic  nnd  der 
das  Alterthuiu  betreffenden  historischen  Wissenschaften. 
Tritt  nachsten9  in  Kraft. 
Collator:  die  University. 


Lubbener  Consistorial- Stipendium. 

ISO  Mk.  jahrlich  frir  Studirende  der  evangelischen  Theologie,  in  erster 
Reihe  fur  solchc  aus  der  Niederlausitz.  Die  Collator  Qber  das  Stipendium  iibt 
das  Koniglichc  Consistorium  der  Provinz  Braudeuburg. 


Ludendorffsche  Stipendien -Stiftung. 

Bci  dem  Koniplichen  Kammergcricht  wird  die  Ludendorffsche  Stipendien- 
Stiftung  verwaltet.  Das  St  i  filings -Capital  betriigt  120,000  Mk.,  (lessen  Zinscn 
an  6  Studirende  der  Theologie  tind  4  Studirende  der  Rechtswissenschaft  cvan- 
geliscben  Glaubens  zu  verleiheu  siud.  Die  einzelnen  Stipendien  betragen  nach 
dem  ge«enwiirtigen  Zinsfuss  etwa  240—270  Mk.  pro  Semester,  und  werden  den 
Stipendiaten  postnnmerando  in  jedem  Semester  ausgezahlt,  wenn  dieselben  ihr 
sittliches  Wohlvcrhalten  und  ihrcn  Fleiss  dureh  das  Zengniss  zweier  Profesgoren 
nacligrewiescn  h alien. 

Znr  Bcwerbung  urn  die  Stipendien,  die  je  nach  dem  Freiwerden  im  Mai 
nnd  November  jeden  Jahres  vei liehen  werden,  ist  die  Einreicbung  des  Abiturienten- 
Zeugnisses  in  beglaubigter  Abschrift  oder  Zeugnisse  des  bewiesenen  Fleisses  auf 
der  Univcrsitlit ,  ferner  die  Einreicbung  eines  obrigkeitlichcn  Sitten-Zeugnisses 
und  obrigkeitlicben  Bedurftigkeits-Zeugnisses  erforderlich,  weil  unter  den  mehreren 
Bewerbem  die  grossere  Befahigung,  und  bei  gleicber  Befahigung  die  grossere 
BedOrftigkeit  entscheiden  soil. 

Unter  mehreren  Bewerbern  haben  die  Verwandtcn  des  Stifters,  Geheiroen 
.Tustiz-  und  Kaminergericbts- Baths  Carl  Peter  Ludendorff  nnd  seiner  Ebefrau, 
und  demniichst  Siibne  von  Kammergerichts  B.lthen  bei  gleicher  Befahigung  und 
Bedtirftigkeit  deu  Vorzug.  —  Exspeetanzen  werden  nicht  ertheilt,  auch  ein  Sti- 
pendium Qber  die  Dauer  des  Studiums  nicht  verlichen. 

Die  Stipendien  werden  von  zwei  Collatoren  der  Stiftung,  zu  dt  neil  die 
beiden  Ultesten  btirgerlichen  Kammergerichts- IliUhc  cvangclischen  Glaubens  b» - 
stimint  sind,  vergeben. 

Die  Collatoren  der  LudendorftVhen  Stipendien -Stiflung. 

Gottschewski  Spener. 
(Jcheiroc  Ober-Jnstlz-  und  KammcrgerlcbU-  HUht. 


Ludekesches  Stipendium. 

Matthias  Liideke,  gewesener  Domdcehant  zu  Kavelberg,  setzte  durch  die 
Trkunde  vom  Sonnabend  nach  Laurentii  1598,- jahrlich,  anf  'A  Jahre,  1  Winppcl 
Gerste  und  3  Winspel  Rogjren  zu  einem  Stipendium  aus  fur  Predfgersohne,  dann 
fur  sammtlichc  Neffen  seiner  Gattin,  endlich  fiir  Sohne  armer,  rechtlicher  Bhrgcr 
in  Perlcberg.  Gegenwiirtig  besteht  es  nnr  aus  21/,  Wiuspel  Roggen,  '/,  Winspel 
Gerste  und  den  Ziusenvon  200  Tblrn.  Collatoren:  die  Prediger  an  St.  .Tacobi 
zu  Perleberg.  Durch  Capitalisirnng  des  Ertragcs  in  Vacanzen  ist  das  Capital 
der  200  Thlr.  gesammelt. 


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Berlin. 


Graflich  Lynarsches  Legat. 

Gestiftet  vom  Grafen  Rochus  zu  Lynar  (lurch  Codicill  vom  Sonntag  nach 
Andrea  1596;  es  besteht  jetzt  ans  850  Thlrn.  in  Staatsschuldsclieinen  und 
400  Thlra  auf  Hypothek;  Betrag  52  Thlr.  fiir  Spandauer  Burgorsiihne,  ev.  tiichtige 
Freiude  auf  3  .Tahre  mit  geatatteter  Prolongation.  Collator:  seit  1(121  der  Magistrat 
von  Spandau. 


Gustav  Magnus-Stiftung. 

Statnten  der  Gustav  Magnus-Stiftung. 

Die  verwittwete  Fran  Geheimrath  Bertha  Magnus,  geborenc  Humblot, 
hierselbst  hat  der  hiesigen  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms-Universitat  als  Fonds 
einer  zur  UnterstUtzung  von  wiirdigen  und  bedflrftigen  Studirenden  der  Mathematik 
oder  der  Naturwisaenscbaften  bestimmten  Stipendien- Stiftung  ein  Capital  von 
Sechzigtansend  Mark  in  Schuldverschreibuugen  der  Preussischen  vierprocentigen 
consolidirtcn  Anleihe  tiberwiesen.  Nachdem  von  Seiten  der  Universitttt  diese 
Schenknng  angenommen  und  durch  Allerhochstcn  Erlasg  vom  24.  Febniar  1882 
die  erforderliche  landesherrli'he  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  aind  for  die 
gedachte  Stiftung  die  folgenden  Statuten  entworfen  und  von  dem  vorgeordneten 
Miniaterinm  besUltigt  worden. 

§1. 

Die  Stiftung  fuhrt  zum  Andenken  dea  am  4.  April  1870  veretorbenen,  urn 
die  Universitat  hochverdienten  Gatten  der  Stifterin  den  Namen 

Gustav  Magnus-Stiftung. 
§2. 

Das  Vermogen  der  Stiftung  wird  von  Rector  und  Senat  der  hiesigen 
Univer8itiit  nach  den  fiir  die  Verwaltung  von  MOndeigeldern  geltenden  Vor- 
achriften  verwaltet. 

§3. 

Die  zu  dem  Stiftungs- Vermogen  gehorlgen  Werthpapiere,  Documente  und 
baaren  Bestande  werden  von  der  Univeraitats  -  Quastur  in  gleicher  Weise  wie  die 
Werthpapiere,  Documente  und  baaren  Bestande  der  iibrigen  Stiftungen  unter  der 
iiblichen  Controlle  aufbewabrt. 

§4. 

Au8  dem  Zinsertrage  des  Stiftungs- Vermbgens  werden  alljahrlich  zwei  Sti- 
pendien  gebildet,  ein  jedes  zur  Zeit  im  Betrage  von  1200  Mk.,  und  an  zwei 
bedtirftige,  durch  Talent  und  Fleiss  aich  auszeichnende  Studirende  der  Mathematik 
oder  der  Naturwisaenscbaften  vergeben. 

§5. 

Die  Verleihung  dieaer  Stipendien  geschieht  durch  die  philosophische  Facultat 
nach  Massgabe  der  folgenden  Bestimmungen : 

1.  Ein  Stipendium  kann  nur  erhalten,  wer  sich  unter  Beobachtung  der  in 
No.  2,  5  und  7  gegebenen  Vorschriften  in  einem  schriftlichen  Gesuche 
bei  der  Facultat  darum  beworben  hat 

Zur  Bewerbung  zuzulasscn  ist  jeder  an  der  hiesigen  Universitat  zur 
Zeit  der  Bewerbung  immatriculirte  Studirende,  dessen  Hauptfach  die 
Mathematik  oder  eine  der  naturwissenschaftlichen  Disciplinen  ist,  ohue 
Rflcksicht  darauf.  in  welchem  Studien  -  Semester  sich  dor  Betreftende 
befindet. 


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Gritflich  Lynarsches  Legat  —  Gustav  Magnus-Stiftung.  71 

2.  Dem  Bewerber  liegt  es  ob,  den  Nachweis  zu  flihren,  class  er  der  Unter- 
stutznng  bcdUrftig  and  wiirdig  sei.  Er  hat  zn  dein  Ende  ein  den  be- 
stehenden  Vorschriften  entsprechendes  Bedtlrftigkeits-Attest  bciznbringen 
and  seine  wissenschaftlichc  Qualification  durch  Zeugnisse  oder  durch 
Vorlegung  eigener  wissenschaftlicher  Arbeiten  zu  docujnentiren. 

Unter  den  Zeugnissen  innss.sich  jedenfalls  cins  befinden,  das  dein 
Bewerber  anf  Grund  einer  eingehenden  Priifung  in  seinem  Hauptfache 
von  einem  Facultats-Mitgliede  ausgestellt  worden  ist  Bei  Einreichung 
eigener  Arbeiten  kann  von  dein  Bewerber  die  an  Eidesstatt  abzugebende 
Versichernng,  dass  er  sie  ohne  nnerlaubte  lliilfe  angefertigt  habe,  ver- 
langt  werden. 

3.  .Tedes  Stipendium  wird  stets  nur  auf  ein  von  dem  1.  October  an  zn 
rechuendes  Jahr  vergeben.  Es  kann  jedoch  nach  Ablauf  des  Jahres 
dem  bisherigen  Inhaber  eines  Stipendiums  dasselbe  noch  auf  ein  zweites 
und  auch  auf  ein  drittes  Jahr  zugesprochen  werden  (vgl.  No.  7). 

4.  Ein  Stipendium  unter  mehrere  Bewerber  zu  theilen,  ist  unzulassig. 

5.  Am  Schluase  eines  jeden  Sommer -Semesters  fordert  der  Decan  der 
philosophischen  Facultat  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  zur  Bc- 
werbung  um  die  fiir  das  folgende  Stndienjahr  zu  vergebenden  Sti- 
pendien  anf. 

Die  in  Folge  dieser  Aufforderung  bis  zum  15.  November  des  .Tahres 
eingehenden  Bewerbungsgesnche,  welche  auf  dem  Universitftts-Secretariate 
abzugeben  sind,  werden  rait  den  zugehorigen  Zeugnissen  u.  s.  w.  von 
dem  Decan  unter  diejenigen  Facultfits-Mitglieder,  welche  die  in  Betracht 
kommenden  Disciplinen  vertreten,  zur  Begutachtung  vertheilt,  wobei  in 
der  Regel  jedes  Gesuch  nur  einem  Mitgliede  zugetheilt  wird. 

Um  aber  alien  Faculties- Mitglicdern  die  Moglichkeit  zu  geben,  von 
den  sie  interessirenden  Gesuchen  Kenntniss  zu  nehmen,  werden  sammt- 
liche  Gesuche  mit  den  zugehorigen  Anlagen  in  einer  Facultats-Sitzung, 
die  derjeuigen,  in  welcher  darOber  abgestimmt  wird,  vorausgeht,  und 
dann  noch  mindestens  acht  Tage  lang  auf  dem  Universitftts-Secretariate 
wahrend  der  Dienststunden  ausgelegt. 

G.  Die  Vergebung  der  Stipendien  erfolgt  in  einer  wo  moglich  in  den 
Weihnachtsferien ,  spiitestens  bis  zum  15.  Januar  des  folgenden  Jahres 
anzuberaumenden  Facultats-Sitzuug,  zu  der  unter  Angabe  des  Ver- 
handlungsgegenstandes  eingeladen  werden  muss.  Nach  vorangegangener 
Berathung,  in  der  die  mit  der  Begutachtung  der  eingegangenen  Gesuche 
Betrauten  darOber  mtindlich  oder  schriftlich  zu  referireu  haben,  nnd 
nach  Ausscheidung  derjenigen  Bewerber,  die  von  keinem  sachverstftudigen 
Facultats-Mitgliede  zur  BeiUcksichtigung  empfohlen  werden,  wird  tiber 
jedes  zu  verleihende  Stipendium  besonders  abgestimmt,  uud  zwar  nach 
dem  durch  die  Facultats-Statuten  fur  die  Wahl  des  Decans  vor- 
geschriebenen  Vorfahreu. 

7.  Wer  im  Genusse  eines  Stipendiums  dasselbe  fur  ein  zweites,  bezuglich 
fiir  ein  drittes  Jahr  zu  erbalten  wunscht,  hat  sich  drei  Monate  vor 
Ablauf  des  Stipendiums,  also  spUtestens  bis  zuin  30.  Juni  des  betreffenden 
Jahres,  mit  einem  gehSrig  motivirten  schriftlichen  Gesuch  an  die  phi- 
losophische  Facultat  zu  wenden. 

Die  Entscheidung  iiber  dieses  im  Uebrigen  nach  den  Bestimmungen 
der  No.  5  zu  behandelnde  Gesuch  erfolgt  dann  in  einer  noch  vor  Ab- 
lauf des  Sommer -Semesters  anzuberaumenden  Facultttts-Sitzung,  und 
zwar  durch  raundliche  Abstimmnng,  wobei  im  Falle  der  Stimmen- 
gleichheit  die  Stimme  des  Decans  den  Ausschlag  giebt.  Als  Norm  des 
Entscheides  der  Facultat  gilt  dabei,  dass  die  wiederholte  Verleihung 
des  Stipendiums  nur  an  solche  Studirende  erfolgt,  welche  sich  desselben 
in  besonderem  Masse  whrdig  erwiesen  lial>en. 


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72 


Berlin. 


8.  Die  FacultAt  ist  befugt,  einem  Stndirenden,  dem  sie  in  vorstehender 
Weise  ein  Stipendium  zum  zweiten  oder  drittcn  Male  zuerkennt,  anf 
sein  Ansuehen  zn  gestatten,  dass  er  seine  Studien  an  ciner  anderen 
Universitat  fortsetze,  ihni  auch  den  (ieimss  des  Stipendiums  zn  belassen. 
wenn  er  nach  beeudigten  Universitats- Studien,  obne  in  einc  selbst- 
standige,  mit  einem  Einkommen  verbundene  Thiitigkeit  einzntreten,  nocb 
einigc  Zeit  seiner  weiteren  wissenschaftlichen  Ausbildung  widmet.  Doeh 
ist  eine  solche  Vergiinstigung  nur  jungen  Mauneni  vou  uugewohnlieher 
TUchtigkeit  zu  gewAhren. 

§  fi- 

Ueber  jede  Verleihung  eines  Stipendiums  bat  del*  Decan  der  philosophischen 
FacultAt  an  den  Senat  zu  berichten.  Der  Senat  hat  zu  priifen,  ob  die  Wahl 
des  Stipendiaten  den  Statutcn  der  Stittnng  und  den  Universitats  Gesct/.en  ent- 
spreche.  Findet  er  Bedenken  dagegcn,  so  bat  er  diese  der  philosophischen  Fa- 
cnltat.  eventuell  unter  Anffordening  zur  Vomahme  einer  neuen  Wahl,  mit- 
zntbeilen. 

Die  Auszahlung  der  Stipendien  erfolgt  anf  Auweisung  des  Rectors  vou  der 
UmversitAts-Quastur  in  vierteljAhrlichen  Raten  prttnumerando. 

§*• 

Das  Stipendiuiu  geht  verloren: 

a)  wenn  der  Stipendiat  sein  llauptfach  aufgiebt  oder  vor  Ablanf  des  Sti- 
pendienjahrs  die  UniversitAt  verlasst,  den  in  §5,  No  8  voriri-selienen 
Fall  ausgenommcn; 

b)  nacb  dem  Befindeu  und  auf  Be*cbluss  der  philosophischen  Facultiit, 
wenn  sicb  derselbc  durch  eine  gegen  ibn  festgesctzte  —  auch  dis«ipli- 
narische  —  Strafe  fllr  den  weiteren  (Jenuss  des  Stipendiums  unwiirdL' 
gemacht  hat. 

§9. 

Fiir  den  Fall,  dass  in  einem  .Tahr  wegen  Mangels  an  geeigneten  Bewerbeni 
ein  Stipendinm  nieht  zur  Vergebung  kommen,  oder  dass  ans  irgend  einem  Grunde 
einzelne  Quartalsratcn  nicht  zur  Anszahlung  gelangen  moehten,  werden  die,  dis- 
ponibel  gebliebenen  Bestande,  desgleichen  etwaige  Zuwendungen,  wenn  nicht 
etwas  Anderes  beziiglich  derselben  ausdrucklich  bestimmt  wird,  zuin  Capital  ge- 
sehlagen  und,  so  weit  es  moglich  ist,  zinsbar  angelegt. 

Solltc  das  Vermogen  der  Stiftung  alsdann  dergestalt  anwachsen,  dass  an* 
den  Zinsertriignissen  weitere  1200  Mark  jahrlich  verftlgbar  wiirden.  so  soil  ein 
drittes  Stipendium  in  diesein  Betrage  gebildet  und  naeh  denselben  (irnndsutzen. 
wie  die  beiden  nrsprtingliehen  Stipendien,  zur  Vergebung  kommen. 

§  10. 

AbAnderungen  der  vorstehenden  Statnten,  welehc  dem  Zwecke  der  Stiftuug 
nicht  zuwiderlaufen,  konnen  von  der  philosophischeu  Faeultiit  unter  Ziistiiitmuni; 
von  Hector  und  Senat  jederzeit  beschlossen  werden,  bedUrfen  aber  der  (leneh- 
mignng  des  vorgeordneten  Ministeriums. 

Berlin,  den  10.  April  1H83. 

Rector  und  Senat  der  Konfolichen  Friedrich-Wilhelms-rnivfreiUU. 

(L.  S.)  gez.  E.  du  Bois-liey  mo  ml. 

Vorstehende  Statutcn  werden  hiermit  genehmigt. 
Berlin,  den  11.  .Tuli  18S3. 

Der  Minister  der  peistl .  lTnterrirhts-  und  Medicinal- A npelepenheiten. 

S.)  gez.  von  (i  ussier. 

(JenebmiguDg  -J-'Hl  I.  I. 


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Gustav  Magmis-Stiftung  —  Marckwaldsche  Stipendien-Stiftung.  73 


Graflich  von  Malachowskisches  Freimaurer- Stipend ium. 

Der  Graf  Johann  von  Malachowski  machte  im  Jahre  180G  der  Loge  zu 
den  drei  Weltkugeln  ein  bedeutcndcs  Geldgeschenk,  welches  dieselbe  zur  Grtin- 
dung  eiues  Stipendiunis  anwandte. 


Schiitz- Mandenbergsches  Stipendium. 

Der  Prediger  Benedict  Mandenberg  zn  Oottberg  griindete  laut  Testament 
v(»m  5.  Februar  1717  fiir  seine  tutil  seiner  Fran,  Anna  Sophie  geb.  Schiitz 
Familie  ciue  Stiftung,  in  der  audi  die  Errichtung  eiues  Stipendiunis  angeordnet 
war,  welches  fiir  IVrsoiien  bestimmt  ist,  die  den  Xumen  Mandenberg  oder  Schiitz 
fijhren,  und  die  Fniv.ersitat  bcziehen.  Im  .Tahre  1843  bet  nig:  das  Capital -Ver- 
inogen  in  Hypotheken  und  Papieren  und  baar  5400  Thlr.,  die  Zinsen  davon 
'210  Thlr..  wozu  noch  42  Thlr.  Kornpiichte  kamen.  Die  Ho  he  des  Stipendiunis 
i*t  nicht  immer  gleich,  zwischen  ")0  und  70  Thlr.  Zwei  Collatoren,  die  sich  selbst 
crgftnzen,  und  deren  Einer  ein  Jurist  sein  muss,  verwalten  die  granze  Stiftung 
nnter  der  Ober-Anfsicht  des  Ki'miglichen  Pupillen-Collegiums  zu  Berlin. 


von  M  a  ndt-Ackermann- Stipend  ium. 

Zur  Untei-stfitzung  jnnger  Manner  christlichcr  Religion,  welche  sich  der 
Arznei-,  der  Rechts-,  den  in  der  philosophischen  Facnltat  vertretenen  AVissen- 
scliaften  auf  Universitaten,  oder  der  hoheren  technisrhen  Anshildnng  auf  (iewerhe- 
sehnlen  und  ahnlichen  Anstalten  widincn. 

Noch  nicht  in  Kraft. 

Collator:  die  Universitat. 


Marckwaldsche  Stipendien-Stiftung. 
SUtuten  der  Dr.  phil.  Otto  Marckwaldscken  Stipendien  -  Stiftung-. 

♦ 

Der  hicrselhst  verstorbenc  Br.  phil.  Otto  Marekwald  hat  in  cinem  Codi- 
r ill  vom  8.  August  187s  zu  seinem  am  5.  December  1*77  errichteten  Testament*' 
der  hie«igHii  Kouiglichcu  Friedrich- Wilhelms-Fniversitat  zu  Stipendien  fiir  hiilf- 
losf  Studirende  aller  Facnltilten  —  mit  Ausnahme  der  theologischen  —  ein  Legat 
von  50,0<i0  Mark  vermacht. 

Nachdem  (lurch  den  Allerhochsten  Erlass  vom  21.  Apiil  1870  zur  An- 
nahme  dieser  Stiftung  die  landesherrluhe  Genehmigung  ertheilt  worden  ist,  siud 
nnter  Beriicksichtigting  der  betreffenden  letztwilligen  Bestimmungen  des  Stifters 
•lie  nachfolgenden  Statuten  fiir  dieselbe  festgesetzt  worden: 

§  I. 

Die  unter  der  Bezeielmung  .Dr.  Otto  Marckwaldsche  Stipendien- 
Stiftung  "  zn  fuhrende  Stiftung  wird  von  dem  Senat  der  hiesigen  Koniglichen 
Friednch-Wilhelms-Universitat  verwaltet,  jedoch  mit  der  sich  ans  §  3  ergebenden 
Maassgabe. 

§2. 

Das  Stiftnngs- Vcnuiigen  wird  in  pupillariseh  sicheren  Werthpapiercn  oder 
auf  pupillariseh  sichere  Hypotheken  oder  Grnndschulden  zinsbar  angelegt. 


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74 


Berlin. 


§3. 

Jnsoweit  es  sich  hierbei  nur  nm  Werthpapiero  handelt,  hat  ein  aus  dem 
zeitigen  Rector  der  Universitat  und  den  drei  Decanen  der  juristischen .  medici- 
nischen  und  philosophischcn  Facultttt  bestehender  Ausschuss  dartiber  zu  befinden. 
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Rectors. 

Zur  Ausleihung  von  Capitalien  anf  Ilypothck  oder  Gmndscbuld  ist  die  vom 
Senat  uuter  BeifiiguDg  eines  rechtlichen  Gutachtens  des  TTniversitatsrichters  ein- 
zuholende  Genehmigung  des  vorgeordneten  Ministeriums  erforderlich. 

§4. 

Die  zn  dem  Stiftungs-VermOgen  gehttrigen  Wertbpapiere,  Documente  und 
baaren  Bestftnde  werden  von  der  QoUstur  der  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms- 
IJniversitnt,  wie  die  Documente  und  baaren  Bestande  der  ubrigen  Stiftungs-Fonds, 
unter  der  ttblichen  Controlle  aufbewahrt. 

§5. 

Aus  den  RevenUen  des  StiftuiiRS-Vermogens  werden  Stipendien  zum  Betrage 
von  300  Mark  an  httlflose  Studirende  aller  Facultiiten  —  mit  Ausnabme  der 
theologischcn  —  gewftbrt  und  zwar  in  der  Art,  dass  christliche  und  jiidische 
Studirende  gleicbmfissig  zu  berticksichtigen  sind,  d.  h.  dass  ebensoviel  Christen 
als  Judeu  zu  dem  Genuss  des  Stipendiums  gelangen. 

§6. 

Die  Yerleiliung  des  Stipendiums  erfolgt  durch  den  Senat  der  Koniglichen 
Friedrich-Wilhelms-Universitat  in  seiuer  beziehungsweise  im  .Tannar  und  im  Juli 
eines  jeden  Jahres  stattfindenden  Sitzung  auf  Vorscblag  der  Decane  der  bethei- 
ligten  Facultaten  (der  juristischen,  medicinischen  und  pbilosopbischen) ;  dem 
zeitigen  Rector  stent  fiir  seine  Person  ein  gleiches  Vorschlagsrecht  zu. 

§7. 

Das  Stipendium  wird  auf  ein  Jahr  resp.  vom  1.  April  und  vom  1.  October 
ab  verliehen.  Diejenigen,  welcbe  sich  bereits  im  Genuss  des  Stipendiums  be- 
finden, sollen  in  der  Kegel  vor  andern  Bewerbem  den  Vorzug  haben. 

§8. 

Das  Stipendium  wird  —  abgesehen  von  der  ersten  Rate  —  in  Quartal- 
raten  im  Vorans  mit  75  Mark  auf  Anweisung  des  Rectors  an  den  Empf»ng:er 
ausgezahlt. 

§9. 

Auf  die  Dauer  des  akademischen  Quadrienniums  beziehungsweise  Trienninms 
ist  der  Genuss  des  Stipendiums  nicht  beschrankt. 

§  10. 

Am  Schluss  eines  jeden  Semesters  hat  sich  der  Stipendiat  durch  ein  Testi- 
monium morum  et  diligentiae  tiber  seine  Wiirdigkeit  zum  weiteren  Genuss  des 
Stipendiums  auszuweisen. 

§H. 

Das  Stipendium  geht  verloren, 

a)  wenn  der  Stipendat  diesen  Ausweis  (§  10)  nicht  zu  fGhren  vermag, 

b)  wenn  ihm  die  akademischen  Beneiicien  zur  Strafe  entzogen  werden  und 
<•)  wenn  derselbe  die  hiesige  Universitat  verla\sst. 


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Marckwnldschc  Stipendien-Stiftung      Marwodo-Silemannsche  Stiftung.  75 

§12. 

Vier  Wocben  vor  dem  im  §  6  bezeichneten  Termine  wird  durch  Anschlag 
am  schwarzen  Brett  zu  scbriftlicher  Bewerbung  um  das  Stipcndium  aufgefordcrt. 
Pern  botreffenden  Gesuche  sind  das  Zeugniss  der  Reife,  ein  Bedurftigkeits-Zeugniss 
nud  ein  Dccanats-Zeugniss  beizufugen. 

§13. 

Nicht  abgehobene  Stipendien-Raten  und  die  nicht  zu  den  gewahrten  Stipen- 
dien verbrauchten  ZinsOberschusse  des  Stiftungs-Vermogens  werden  ziun  Capital 
geschlagen  and,  so  weit  ansfuhrbar,  zinsbar  bclegt,  bis  wiederum  zwei  Stipendien 
zu  dem  angegcbencn  Betrage  (§  5)  fur  je  einen  Studirenden  christlichen  nnd 
jQdischen  Glaubens  aus  den  RevenUen-Ertrilgen  gebildet  nnd  verlieben  werden 
kunnen. 

Berlin,  den  17.  Juli  1879. 

Rector  und  Senat  der  Kiiofelichen  Friedri<  b-Wilhelms-l  niver«itiit 

(L.  S.)  gez.:  Zellcr. 

Vorstehende  Statuten  der  Dr.  pbil.  Otto  Marckwaldscben  Sfipendien-Stiftnng 
werden  bierdurcb  bestiitigt. 

Berlin,  den  30.  September  1879. 

(L.  S.) 

Der  Minister  der  wistl.,  Unterrichts-  n.  Meflicinal-AnKelegenlieften. 

1  in  Auftrage 
gez.:  tire  iff. 

Bestfitigung  U.  I.  2364. 


Mardersohes  Stipendium. 

Gestiftet  vom  Kunstgartner  Fr.  Harder,  laut  Testament  vom  26.  Januar  1795 
und  Codicill  vom  28.  September  1798  mit  2UO0  Thlrn.;  Betrag  der  Zinsen  fur 
Spandauer  Stadtkinder;  Collator:  der  dortige  Magistrat. 


■ 

Marwede-Silemanntche  Stiftung. 

Die  Stipendien  dieser  Stiftung  sind  dem  Berlinischen  Gymnasium  zum 
granen  Kloster  und  dem  Joacbimstbalschen  Gymnasium  bestimmt;  sie  stebt  unter 
der  Verwaltung  des  Kirchen-Ministeriums  von  St.  Petri  und  zweier  Rathe  des 
Koniglicben  Kammergerichts.  Nach  den  letztwilligen  VerfUgungen  des  verstorbenen 
Stadtrichters  Marwede  zu  Friesack  und  seiner  Ebegattin  geb.  Silemann  werden 
vom  1.  April  1838  ab  an  bedurftige  und  wtirdige,  dem  evangelischen  Glaubens- 
bekenntniss  zugetbane  Zbglinge  der  genannten  beiden  Gymnasien  zwei  Universitats* 
Stipendien,  immer  auf  drei  Jabre,  und  2  Schul-Stipendien,  ebenfalls  anf  3  Jabre 
verlieben.  Der  Genuss  des  Universitats -Stipendinms  ist  eine  Folge  des  Scbul- 
Stipendinms,  und  wird  letzteres  nur  an  einen  Gymnasiasten  verliehen,  der  das 
14.  Lebensjahr  vollendet  hat,  und  in  Scbulkenntnissen  soweit  vorgescliritten  ist, 
dass  er  nach  3  Jahren,  die  er  noch  auf  einem  der  beiden  Gymnasien  bleiben 
mass,  nnd  zwar  nicht  frUher  und  nicht  spater,  eine  Univei-sitat  mit  dem  Zeugniss 
der  Reife  bezielien  kann.  Jedes  der  beiden  Schul-Stipendien  betragt  jahrlich 
300  Mk;  jedes  der  beiden  Universitttts-Stipendien  jahrlich  978  Mk.  Das  Stiftnngs- 
Capital  belftuft  sich  auf  19,000  Thlr.,  womnter  5700  Thlr.  Gold;  es  darf  nicht 
vennehrt  werden.    Die  Stipendiaten  sollen  aus  alien  Konigl.  Preussischen  Pro- 


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76 


Berlin. 


vinzen  angenommen  werden,  musscn  durch  Zeugniss  ihr  sittlichcs  Vcrhalten  und 
ihre  Qualification  zum  Studiren  naehweisen,  und  ilire  Studien  (Theologie,  Jura. 
Medicin)  auf  eincr  durch  die  Gesetze  erlaubtcn  Universitat  machen.  Unter  gleich 
<iualificirten  Bewcrhern  haben  immer  diejenigen  den  Yorzug,  die  in  Kathcnow 
oder  iin  Landchen  Friesack  geboren  sind. 


Medicinisch-chirurgisches  Friedrlch - Wilhelms- Institut. 

Zum  25.  Stiftungstage  dieses  Instituts,  am  2.  August  1819,  das  frtiher  den 
Xamen  chiiurgische  Pepiniere  fuhrte,  erschien  von  .1.  D.  E.  Prenss  eine  kurze 
Naclnicht  fiber  dasselbc  als  geschichtlicber  Veisoch  (Berlin  1819,  bei  Unger  ge- 
druckt:  8.  XII.  181  S.).  aus  dem  Folgendes  zu  entlehnen  ist: 

Die  Kimiglichen  Eleven  dieses  Instituts,  90  an  der  Zabl,  crbalten  ihre 
Bildnng  ganz  auf  Konigliche  Kosten,  wofur  sic  sich  bei  ihrer  Aufnahme  ver- 
bindlich  machen,  nach  beendigten  Studien  acbt  .Tahre  in  der  Armcc  Sr.  Majestiit 
als  Compagnie-  oder  Escndron-Chirurgen  zu  dienen,  welche  Zeit  in  der  Hegel 
auf  3—")  .lahre  abgektlrzt  wird.  Die  eigentliche  Studienzeit  dauert  4  Jahre; 
das  fllnfte  Jahr  ist  dem  Krankendienst  in  alien  Abtheilungen  des  Chaiite- 
Krankenhauses  gewidmet;  sie  heissen  wahrend  dieses  .Tahres  Charite-Chirurgen, 
und  bcziehen  bei  freier  Wohnung  und  Bekostignng  im  Charit/*  •  Gebfiude  ein 
.Tahrgehalt  von  70  Thlrn.  und  tftglich  eine  Brotration.  Ansser  freier  Wohuung, 
je  drei  in  einem  Zimmer,  Licht  mid  Heizung  bekommt  jeder  Studirende  des 
Instituts  monatlich  8  rJ  hlr..  wovon  er  die  Kosten  des  gemeinsamen  Mittagstisches 
im  Institute,  wic  auch  sein  FrUhstiick  und  Abendbrot  besorgen  muss. 

Die  iu  die  Anstalt  aufgeuommcnen  Volontairs,  gewohnlich  3—5.  bestreiten 
ihre  gesiimmte  Bildung  aus  eignen  Mitteln  und  kostet  ihnen  dieselbe  etwa 
1.100  Thlr.  jiihrlich.  —  Die  in  ihr  betindlichen  attachirten  Militlir-Chinirgen  habeu 
freien  Unterricht,  einige  auch  freie  Wohnung  und  Heizung. 

« 

1)    Das  Giirckesche  Priimien-Legat. 

Die  oberen  Militar- Aerzte  der  Berliner  Garnison  beschlossen  am  23.  De- 
cember 1809  zur  Feier  der  gliicklichen  Kuckkehr  des  Generalstabs-Arztes  Dr  Gi'u  rke, 
des  Chefs  des  Militar -Sanitatswesens.  auf  Veranstaltung  des  Regiments -A rates 
Dr.  Job.  Andr.  Viilker,  die  Griindung  eines  Prainicn-Legats.  Der  vom  Dr.  Yolker 
untenn  2.  August  1810  verfassten  Stiftuugs-Urkmidu  gemiiss  soil  dies  PrSmien- 
Legat  bei  Gorcke's  dereinstigem  Ableben  als  gesehlossen  betraehtet,  und  seine 
letzten  Anordnungen  tlber  die  Zabl  und  Griisse  der  Priimien  sullen  Hir  dessen 
Nachfolger  gesetzliche  Bestimmungen  werden.  Von  den  Zinseu  dieses  Pramien- 
Legats  soli  alljahrlich  am  3.  Mai  (Giircke's  Geburtstag)  den  tleissigsten  und  sitt- 
liehsten  Stndirenden  der  Anstalt  ein  bedentendes  Buck  oder  die  auf  Gorcke's  ,Iu- 
bilaum  gepritgte  Medaille,  als  rilhmliche  Auszeichnung  in  feierlichcr,  allgemeiner 
Vei'sammluug  ertheilt  werden. 

Durch  letztwillige  Vcrordnung  sind  dem  Tnstitut  folgeude  Vermftchtnisse 
zu  Theil  geworden: 

2)  Harbicht,  Jlegiments-Chirurgus  des  Henckcl  von  Douncrsmarkschen, 
nachher  von  Bruneckschen  Infanterie-  Regiments  zu  Konigsberg  in  Preussen,  ver- 
machte  2000  Thlr.  zur  Disposition  des  Directors  der  Anstalt.  Er  starb  am 
23.  November  1803. 

3)  Hiihnel,  ehemals  Regiments -Chirurgus  bei  der  Artillerie  in  Breslau, 
vermachte  der  Anstalt  500  Thlr.  und  einen  Theil  seiner  Biiclier. 

4)  Der  Regiments -Arzt  Dr.  Rosenmeyer  vermachte  in  scinem  Testament 
vom  28.  Mara  1813  der  Anstalt  ein  Legat  von  8000  Thlrn.,  dessen  Zinsen  zu 
Reisegeldern  bewilligt  werden  sollen. 


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Medieiniseh -cbirurgiK'hes  In.^titut  —  Mo.>oi,sebe>  Stipendium.  77 


Albert  Menzel- Stiftung. 

Gestiftet  von  dem  Handlungsdiener  Paul  Hermann  Menzel.  Testament 
voin  20.  April  1868. 

Capital:  15,000  Mk.    Zinsen  777  ilk. 

Es  sollen  jithrlich  zwei  Stipendien  von  jc  300  Mk.  verliehen  wcrden,  das 
einc  an  eincn  hillfsbediirftigen  jungen  Mann,  weleher  Jura  studirt,  fiir  die  Zeit 
seiner  Cniversitatsjahre  (Ferdinand  Menzel -Stipendium),  das  andete  an  ein.be- 
dfirftiges  Madchcn,  das  sich  zur  Lehrerin  ausbildet  fur  die  Zeit  ihres  Stadiums 
gleich  jener  Universitatsjahrc  (Emilie  Menzel-Stipendium).  Verwandte  des 
Stifters  haben  den  Vorzug. 

Die  Verleibung  der  Stipendien  erfolgt  durch  den  Magistrat  unter  Zu- 
stimmung  der  Stadtverordueten  -  Versammlung. 


Michaelissches  Slipendium. 

Es  ist  von  einem  Hof-Fiscal  Miehaelis  laut  Testament  vom  3.  .Tnli  1H02 
mit  einem  Capital  von  2500  Tblrn.  gegrUndet,  die  hypotbekariseh  in  Berlin  be- 
legt  sind.  Die  Zinsen  sind  fUr  Hulfsbediirftige  beiderlei  Geschlechts  aus  seiner 
Faniilie  bestimmt  auf  3—6  Jahrc;  sind  deren  nieht  vorbanden,  so  sollen  studircude 
Stadtkiuder  aus  Kopnick,  und  in  deren  Ennangclung  Stadtkinder  aus  Halle 
znm  Genusse  kommen.    Collator  ist  der  Senior  der  Faniilie. 


von  Mollendorfsches  Stipendium. 

Die  Stiftung  ist  unbekannt;  Betrag  21/,,  Winspel  Roggen,  3  Zebent-Liimmer, 
3  Rauchhtlhner ,  fiir  Studirende  aus  dem  Geschlechte  von  M Ollendorff  auf  tin- 
bestimmte  Zeit.  Collator:  der  Majoratsherr  des  von  Molleudorffscheu  Majorats 
ohnc  weitero  Aufsiebt. 


Mosersohes  Stipendium. 

Stutnt  and  Reglement  fiir  die  Yerwaltung  des  Moserschen  Stipendiums. 

Nacbdem  die  Herren,  Professor  Dr.  Ferdinand  Renary,  Professor 
Dr.  Agathon  Denary,  ,1.  Lebmann,  Ludwig  Lesser  und  M.  Friedlander  der 
hiesigcu  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms-tlniversitat  ein  Capital  von  „Eintausend 
Tbalern*  iiberwiesen  haben,  von  welchem  Eintausend  Thaler  auf  ihrc  Aufforderung, 
zum  Andenken  des  am  15.  August  1838  verstorbenen  Banquiers  Moses  Moser 
ein  Stipendium  zu  stifteu,  von  Freunden  und  naberu  Bekannten  desselbcn,  sowic 
von  den  Mitgliedern  der  Gesellsehaft  der  Freunde, .  deren  Vorsteber  der  Ver- 
ewigte  gewesen,  zusammengeschossen ,  zweilnmdert  Thaler  abcr  von  dem  Vater 
desselben,  Hemi  J.  Moser  zu  Lippebne  hinzugefngt  worden  sind:  so  ist  fiir  die 
Verwaltung  diescr  Stiftung  Folgendes  festgesetzt  worden: 

1.  Die  Stiftung  fiibrt  den  Namen  des  Moserschen  Stipendiums. 

2.  Die  Verwaltung  derselben  gescbicbt  von  Seitcn  des  Senats  der  Cniver- 
sitat,  den  von  den  Stittem  verfassten  Statuten  gemfiss. 

3.  Der  Senat  hat  demnach  fiir  die  siebere  Vnterbringung  des  Capitals, 
nach  den  tiber  die  Unterbringung  von  Stiftungs-Geldern  bestebenden  Vorschrifton. 
sowic  fiir  die  sicherc  Aufbewabrung  der  dartlber  ausgestellten  Pocumcnte  und 
der  cingehenden  Zinsen  bei  der  Qunstur  Sorge  zu  tragen. 

4.  Das  Stiftungs- Capital  darf  nicht  angetastet  werden:  der  Zinscrtrag 
des«elben  aber  wird  zu  einem  Stipendium  verwendet,  welches  in  der  crsten 
Senats -Sitziuig  jeden  Jabres    einem    bediirl'tigen    und    wiirdigen  Studirenden 


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78 


Berlin. 


dcr  hiesigcu  Universitat  ohue  Untersehied  der  Facnltat,  sei  or  Inlander  oder 
Auslftnder,  ersterem  jedoch  nur,  wenn  er  sich  das  Zeugiuss  der  Reifc  erworbcn 
hat,  von  dem  Senat  ertheilt  wird. 

5.  Mcldet  sich  bei  dein  Senat  ein  gehorig  legitimirter  Bluts-Verwandter 
des  verstorbenen  Banquiers  Moses  Moser,  so  hat  dieser,  bei  nachgewiesener  Be 
diirftigkeit,  vor  alien  Competenteu  stets  den  Vorzug. 

6.  Hat  sich  bis  zu  dem  bestimmten  Termin  (§  4)  kein  nach  §  5  Bevor- 
rechtigter  bei  dem  Senat  gemeldet,  so  wahlt  dieser  aus  der  Zahl  der  bedurftigeu 
Studirenden  abwechselnd  einen  Studenten  jiidischer  und  christlichcr  Religion,  dem 
das  Stipendium  jedesmal  anf  Ein  Jahr  vcrliehen  wird. 

7.  Es  darf  einem  Studirenden  nach  einjnhrigem 'Genusse  des  Stipendiums 
dasselbe  anch  fur  ein  zweites,  und  nach  Ablauf  dessclben  fiir  ein  drittes  Jahr 
ertheilt  werden,  vorausgesctzt  jedoch,  dass  nicht  inzwischen  ein  nach  §  5  Bevor- 
rechtigter  sich  meldet.  Hat  aber  deronach  ein  Studirender  der  einen,  christlichen 
oder  jtidischen  Religion,  das  Stipendium  zwei  oder  drei  Jahre  bezogen,  so  ist 
dasselbe  in  den  n&chsten  zwei  oder  drei  Jabren  einem  Studirenden  der  andern 
Religion  zu  verleihen. 

8.  Die  Verleihung  des  Stipcndiums  geschicht  in  der  ersten  Senats-Sitznng 
im  Januar  jeden  Jabres  in  folgender  Weise: 

a)  baben  sich  einer  oder  mehrere  Bluts-Verwandte  des  verewigteu  Banquiers 
Moser  gemeldet,  so  wird  der  jedesmalige  Rector  bios  ihre  Auspiiicbo 
darlegcn,  und  demnachst  der  Senat,  wenn  etwa  Zweifel  in  Ansehnng 
derselben  obwalten,  oder  verschiedene  Auspriiche  gegeneinander  ab- 
zuwilgen  rind,  nach  Stimmenmehrheit  daruber  entscheiden; 

l>)  baben  sich  keine  Bluts-Verwandte  gemeldet,  so  bringeu  der  jedesmalige 
Rector  und  die  vier  Decane  (oder  in  Abwesenheit  dcrselben  statt  des 
Rectors  der  Prorector,  statt  der  Decane  oder  ihrer  etwaigen  Substitnten 
die  altesten  Senatoren)  jeder  einen  Studirenden  in  Vorschlag,  mit  An- 
gabe  der  seine  Diirftigkeit  und  Wurdigkeit  ins  Licht  setzenden  Um- 
stande;  wobei  die  die  Religion  des  Stipendiaten  betreffenden  Bestiramungen 
(J;  6  u.  7)  zu  beachten  sind.  An  die  bevorstehende  Vertbeilung  werdeu 
die  Decane  8  Tage  vorher  erinnert,  konnen  sich  aber  ihres  Prasentations- 
Rechtes  auch  begeben. 

c)  unter  den  vorgeschlagenen  wahlt  der  Senat  durch  Stimmenmehrheit  den- 
jenigeu,  dem  frir  das  Jahr  das  Stipendium  zufalleu  soli.  Der  Universitats- 
richter  hat  darauf  zu  achten,  dass  die  Wahl  keinen  Studirenden  treffe, 
der  sich  entwQrdigender  Vergehnngen  sehuldig  gemacht  hat. 

9.  Die  Auszahlung  des  Stipendiums  erfolgt  in  halbjtthrlichen  Raten,  nach 
Massgabe  des  Einganges  der  Zinsen. 

10.  Zur  Vereinfachung  der  Rechnungsfuhrung  wird  bei  der  Quastar  ein 
eigenes  Bucb  fur  das  Mosersche  Stipendium  gehalten  werden,  in  welchem  tbeils 
die  das  Stiftungs- Capital  und  die  Art  seiner  Belcgung  betreffenden  Nachrichteu 
eingetragen,  thcils  die  von  dein  Senate  gewahlten  Stipendiaten  bemerkt  und  der 
Empfang  der  an  sie  ausgezahlten  Raten  des  Stipendiums  von  ihnen  quittirt  wird. 

11.  Etwaige  Beitrage  und  GescheDke,  welche  dieser  Stiftung  noch  ferner 
zngewendet  werden  mockten,  sollen  zum  Capital-Fonds  derselben  geschlagen.  und 
wenn  dieser  so  anwachsen  sollte,  dass  seine  Ziusen  das  zunSchst  begriindete  Sti- 
pendium von  jahrlich  48  Thlrn.  urn  wenigstens  die  Halfte  desselben  tibereteigen, 
soil  davon  ein  zweites,  uach  gleicheu  Grundsatzen  zu  verwaltendes  Stipendium 
gcgrtludet,  bis  dahin  aber  soil  der  vermehrte  Ziusertrag  nicht  etwa  zum  Capital 
geschlagen,  sondern  zur  Erhohnng  des  gestifteten  Stipendiums  verwendet  werden. 


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Moserpchcs  Stipendium   ■  Dr.  John  Muir -Stiftung. 


79 


Michael  Marcus  Mullertche  Stiftung. 

Zu  (iunsten  Studirender  der  jiidischen  Theologie.    Die  Wahl  der  zu 
I'uUratfitzeuden  ist  dem  Vorstandc  der  hiesigen  jiidischen  Qemeinde  uberlasscn. 


Mullertches  Stipendium. 

Stifter  war  Peter  M  Oiler,  Bflrgermeister  zn  Brandenburg,  laut  Testament 
vom  26.  August  1677;  Zinsen  eines  Capitals  von  1100  Thlrn.;  fQr  Studiosen  der 
.lurisprudenz  (geborene  Brandenburger)  auf  3  Jahre;  Verwandte  des  Stifters 
haben  den  Vorzug.  Collator:  der  Magistrat  von  Brandenburg.  In  einer  Yacanz 
werden  die  Zinsen  capitalist. 


Dr.  John  Muir- Stiftung,. 

Statuten  der  Dr.  John  Mair-Stiftnng. 

In  Anerkennung  der  Verdienste  der  deutschen  Wisscnschaft  um  indische 
Philologie  und  vergleichende  Sprachforschung  hat  Herr  Dr.  John  Muir  in 
Edinburgh  der  Koniglichen  Friedrich-Wilhelms  Universitftt  zu  Berlin  am  8.  De- 
cember 1 880  ein  Capital  von  6600  Mark  —  Sechstausend  sechshundert  Mark  — 
uberwiesen  behufs  GrOndung  einer  Stipendien- Stiftung  zur  Forderung  der  Studicn 
auf  den  beiden  genannten  Gebieten.  Nachdem  Seine  Majestslt  der  Kaiser  und 
Konig  durch  Allerhochsten  Erlas's  vom  3.  Januar  1882  zur  Annahme  dieser 
Schcnkung  die  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilcn  geruht  haben,  werden  die 
folgenden  Statuten  fiir  diese  Stiftung  festgesetzt. 

§  1. 

Die  Dr.  John  Muir- Stiftung  wird  von  der  philosophischen  Facultat  der 
Koniglichen  Friedricb  AVilhelms-Uuiversitat  zu  Berlin  verwaltet. 

§  2. 

Das  Stiftungsvermogcn  wird  durch  Auleguug  in  pupillarisch  sichcrcn  Werth- 
papicren  oder  in  pupillarisch  sichereu  Hypotheken  nutzbar  gemacht. 

§  3. 

Die  zu  dem  Stiftuugsvermogen  gchorenden  Werthpapiere,  Documcntc  und 
baaren  Bestftnde  werden  von  der  Quftstur  der  Koniglichen  Friedrich- Wilhelms- 
I'niversit&t  wie  die  Document*  und  baaren  Bestftnde  der  ubrigen  Stiftungsfonds 
unter  der  ttblichen  Controlle  aufbewahrt. 

§  4. 

Von  den  Zinsen  des  Stiftungsvermogens  werden  in  jedem  Semester  1 50  Mark 
als  Stipendium  verliehen.  Der  Ueberschuss  an  Zinseu  wird  so  langc  zura  Capital 
geschlagen,  bis  der  jfthrliche  Zinsertrag  die  Summe  von  450  Mark  erreicht.  Von 
diesem  Zcitpunkte  <ib  wird  der  ganze  jfthrliche  Zinsertrag  in  zwei  gleichen 
Semesterraten  als  Stipendium  verliehen.  Sollte  der  jfthrliche  Zinsertrag  unter 
300  Mark  hinabsinkeu,  dann  werden  die  Zinsen  so  lange  zum  Capital  geschlagen, 
bis  derselbe  wieder  auf  300  Mark  gestiegen  ist,  und  das  Stipendium  kommt  so 
lange  nicht  zur  Verleihung. 

§  5. 

Dies  Stipendium  ist  bestimmt  zur  Unterstutzung  wQrdiger  Studirender, 
welche  in  das  Haupt-  Album  der  philosophischen  Facnltftt  (§  67  der  Statuten  der 


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80 


Berlin. 


i l*isu i ill i sclie ii  Facnltat)  eingetragen  sind  mid  sich  deiii  Studiinn  der  indischcii 
Philologie  oder  der  vergleichcndcn  Sprarhforsdiung  gewidmet  haben,  olmc  Untei- 
scliied  des  rcligitisen  Bekenntnisscs  und  der  StuatsaiigehOrigkeit. 

§  8 

Das  Stipendium  kaun  einejn  uud  deinselben  Studirenden  wiederholt  vcr- 
lielicn  werden  audi  fiber  das  Triennium  hinaus.  Parch  die  Erwerbimg  fines 
akademisehen  Grades  wird  die  Perccptionsfahigkeit  nicht  aufgehobeu. 


Curatoren  der  Stiftmig-  sind  die  Inhabcr  der  ordentlichen  Profcssuren  fur 
indische  Philologie  tuid  fiir  vergleichendc  Sprachforschung.  So  lange  eine  dicner 
bciden  Professuren  vacant  oder  das  betrettende  Fach  nur  dwell  einen  ausscr- 
ordentlichcn  Professor  vertreteii  ist,  steben  dem  Inhaber  dos  anderen  die  Dcfii;- 
nisse  des  Curatoriuins  allein  zu.  Fiir  den  Fall,  dass  beide  Professuren  gleiehzeitig 
vacant  oder  die  betreftenden  Facher  nur  dnreb  ausseronlentliche  Professuren 
vertreten  sein  sollten,  ernennt  die  Facnltat  zwei  Curatoren,  deren  Befugnisse  mit 
dem  Amtsantritte  eincs  ordentlichen  Professors  fUr  eins  der  beiden  genanntcn 
Facher  auf  diesen  iibergehen. 

§  8. 

Das  Stipendium  wird  von  dor  Facultfit  einein  derjenigen  Studirendcn  ver- 
liehcn,  weleho  durch  die  Curatoren  dazu  \  orgeschlagen  sind.  Die  Verleihung  fiir 
das  Winter- Semester  gesehieht  in  der  zweiten  Hitlfte  des  Januar,  fur  das 
Sommer- Semester  in  der  zweiten  Httlfte  des  Juli. 

§  !». 

Die  Curatoren  crbalten  bei  Beginn  eines  jeden  Semesters  von  der  Quastur 
Anzeigc  fiber  den  Yemiogensstand  der  Stiftnng,  sowic  fiber  die  fiir  das  Stipcndium 
vom  1.  Januar  bczieliungsweisc  vom  1.  Juli  ab  verwendbare  Suinme  (§  4  der 
Statuten). 

§  10. 

Das  Sfipendium  wird  \(»n  der  QuSstur  gegen  eine  von  deni  zchigen  Hector 
zu  crtheilende  Auweisuug  ausgezahlt. 

Berlin,  den  11.  Mai  1*82. 

Rector  und  Senat  der  Konigliehen  Friedrich-NVilhelmh-l  niversitat 

(L.  S.)  (szez.)  Cur  tins. 

Vorsteheudr  Statuten  der  Dr.  John  Muir-Stiftung  werden  hiermit  bestiitigt. 
Berlin,  den  14.  Juni  1882. 

(L.  S.) 

Der  Minister  der  feistlitiien.  Unterrichts-  nod  Medicinal -An*ele*enheiten. 

Tm  Auftrnge 
(eez.)  tire  iff. 

Bestatigung  U.  I.  1442. 


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Dr.  John  Muir-Stiftung  —  Neutneistersches  l.egat. 


81 


Neumannsches  Stipendium. 

Ein  Stipendium  vou  jahrlich  120  Mk.  fur  einen  armen,  wurdigen  Theologen. 
Collator:    Das  Konigliche  Consistorium  der  Provinz  Brandenburg. 

Auszug 

ans  dem  Testament  der  verw.  Hofrath  Neumann,  Sophie  Elisabeth  geb.  Hary 

vom  14.  September  1730. 

pp. 

Krstlich  vermachc  ich  zu  eincm  immerwahrenden  Stipendio  vor  einen 
armen  Studiosum,  so  sich  auf  einer  Universitat  betindet  und  Evangel. -  Lntherischer 
Religion,  anch  dem  Studio  Theologico  ergeben  ist,  die  Zinsen  i\  ,r)  pCt.  von  Ein 
Tausend  sage  1000  Thl.  Capital  an  */t  St.  welche  auf  des  hiesigen  Schntz-Judens 
Meyer  Jacobs  in  der  Spandauer  Strasse  belegenen  Wohnhause  besago  gerichtliche 
obligation  vom  26.  August  1711  hafften,  und  darauf  so  lange  es  immer  seyn 
kann  bleiben  lniigen,  dergestalt  und  also,  dass  wenn  er  von  der  Hochloblicheu 
theologischen  Facnltat  vorher  examiniret,  und  glaubwiirdige  attestata  beybriugen 
wird.  dass  er  vor  sich  keine  Mittel  zum  Studiren  habe,  sousten  aber  dazu  fohig 
sey.  und  sich  eines  frommen  Lebens  befleissige,  auch  das  Hochpreissliche  Consi- 
storium hieselbst  (welches  ich  hiermit  demuthigst  angeflehet  haben  will,  hieriiber 
die  Ober- Inspection  zu  haben)  darin  seinen  Consens  ertheilet,  ihm  solche  50  Thl., 
welche  jahrlich  von  meinen  Erben  Herrn  Hoffrath  La n gen  einznkassiren,  drey 
nach  einander  folgende  Jahre  gereichet  werden  sollen,  und  wenn  demnach  die 
3  erste  Jahre  verflosscn,  so  sollen  fernerhin  solche  50  Thl.  Zinsen  einen  and  ere  n 
armen  Studenten,  der  obbeschriebenermassen  qualificiret  seyn  muss  3  Jahre  lang 
gereichet  und  dam  it  also  fernerhin  continuiret  werden    Der  oder  diejenigeu  so 
da  suchen  mochten,  dieser  meiner  Christlichen  intention  zu  widerstreben,  oder  das 
vor  arme  Studenten  von  mir  gestiftctc  Stipendium  auf  einige  Art  und  Weise  zu 
verandern  oder  schmalern,  oder  gar  aufzuheben,  und  die  Gelder  zu  ihren  Privat- 
Xutzen  oder  anders  wozu  anzuwenden,  will  ich  mit  dem  zeitlichen  und  ewigen 
Fluch  hiemit  beleget  haben.    Ein  Hochpreissl.  Consistorium  aber  implorire  ich 
demuthigst,  dahin  gehbrige  Sorge  zu  trageu,  dass  wenn  solche  1000  Thl.  Capital 
aufgekundigt  wurden,  oder  sonst  nicht  langer  stehen  bleiben  konnten,  solche 
anderwerts  hiewieder  sicher  untergebracht,  und  die  Zinsen  davon  zu  obigen  Behuff 
augewendet,  und  sonst  iiberall  meine  letzte  Willens-Meynong  in  diesem  Stiick 
voUbracht  werden  mbchte,  wenn  auch  mein  Elbe  Herr  Hoffrath  Lange  mit  Todc 
abgeheu  sollte,  einen  anderen  ehrlichen  Mann  in  dessen  Stelle  hinwiederuin  zu 
^etzen,  der  die  Zinsen  von  vorbemeldten  Capital  derer  1000  Thl.  einfordern,  und 
sic  dem  jenigeu  armen  Studioso,  dem  sie  mit  Bewilligung  hochgedachten  Consistorii 
zugeordnet  sind  richtig  einliefere. 

PP. 

So  geschehen  Berlin,  den  14.  September  1730. 

(L.  S.)  Sophia  Elisabeth  Harien 

verwittwete  Neumannin. 


Neumeistersohes  Legat. 

Stifter  der  Burgeinieister  Ge.  Neumeister  laut  Fundation  vom  Jahre  1672 
mit  500  Thlra.,  bei  der  Kammerei  in  Spandau  bclegt;  Betrag  25  Thlr.  fur 
studirende  Spandaner  BurgcrsOhne,  besonders  die  Erben  des  Stifters.  Collator: 
seit  dem  Aussterben  der  Nenmeisterschen  Erben  der  Magistrat  in  Spandau. 


Baamg'rt,  Univeriitits  -Stlpendien.  6 


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82  Berlin. 

Neustfidtisohes  Stipendium. 

Kino  etatsmassige  Kihumereiausgabo  dor  Stadt  Hiaudeuburg  von  jfturlieh 
40  Tblrn:  alios  Uebrige  ist  wit;  boim  Altstadtiscbon  Stipendium. 


Niederlausitzer  Stipendium  fur  wendische  Studirende  der  evangelischen 

Theologie. 

Statut  des  uiedeilausitzer  Stipondlums  ftir  wendiscbo  Stndirende  der 

cvangolisclien  Theologie. 

§  I- 

Ans  t'roiwilligen  He  it  nitron  wondiscber  Ocineindon  dor  Niedorlausitz,  *-i  f  1 — 
zHuer  Kircbenpatrone  mid  oiui.eor  (iiinnor  derselben  ist  oin  _n icdorlansi tz cr 
Stipendium  fur  weudiscbo  Studireude  dor  evangolischon  Thcologie"* 
gcgriindet  worden,  desscn  Verwaltung  ihren  Sitz  in  Cnttbus  hat. 

§  2. 

Das  in  §  1  genannte  Stipendium  wird  von  dem  t'reiwillig  zusammcngetreteiien 
Comite,  welches  die  Kntstebung  dieses  Stipeiidiums  bewirkt  bat,  selbststilndig  ver- 
waltct.  Die  Mitglieder  dieses  Comites,  welehe  fiir  ihre  Tlnitigkeit  in  Sachcn  des 
Stipendiums  keinerloi  Remuneration  crhalten,  sind  z.  Z.  folgendc: 

a.  Bronisch,  Arcbidiakonus  in  Cottbus, 

b.  Haussig,  Pastor  in  Kabnen, 

c.  Jordan,  Lebrer  in  Papitz, 

d.  Korreng,  Pastor  in  Burg, 

0.  Kruschwitz,  Pastor  zu  AVerben, 

f.  von  Lauy,  Diakonus  in  Cottbus, 

g.  Pank,  Pastor  zu  Disseu, 

h.  Rocha,  Oberpfarrer  in  Vetscbau, 

1.  Schwela,  Lebrer  in  Sehorbus. 

Dieses  Comite.  wflhlt  ans  seinen  Mitgliedern  den  Vorsitzenden,  don  stell- 
vertretenden  Vorsitzenden,  den  Seliriftfiibrer  und  den  Cassirer. 

Das  Cotnito  erg&nzt  sieh  durch  Cooptation  iunerhalb  zweior  Monate,  nacli 
jedor  eingetreteuen  Vacanz  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  der  uoch  vorhandeuen 
Comitomitglieder. 

§  3. 

Zur  giltlgen  Beschlussfassung  liber  Angelegenheiten  des  Stipendiums  ist 
erforderlicb,  dass  mebr  als  die  Hiiltte,  also  wenigstons  funf  Mitglieder  des  Comics 
boi  dor  Sitziiujr  zngegeu  sind.  Ist  eine  Sitzung  wegen  zu  goringer  Zabl  der  V.r- 
scbionencn  nicbt  bescblussfabig  gewesen.  so  wird  eine  zweite  Sitzung  bemfen, 
in  welcber  ancli  drci  Mitslieder  giltitj  besehliessen  kOnncn  iu  alien  Stipendicn- 
angelegenheiten.  es  mnss  abor  boi  der  Kinladung  zu  der  betreftendon  Sitzung  auf 
diosen  Punkt  ausdriicklicb  bingewiesen  worden. 

Bei  Berathung  Uber  Aonderung  des  gegenwttrtigen  Statute  miissen  wenigstens 
zwei  Drittel  dor  Comitrmitglieder,  also  wenigstens  secbs  dersolben,  anwesend  seiu. 
Die  Boschlusse  worden  in  jedoni  Fallc  mit  absoluter  Mehrheit  der  in  der  Sitzung 
vertretencn  Stimmen  gefasst.  Bei  Stimmongleiebhcit  entsebcidet  das  durch  die 
Hand  des  Vorsitzenden  zu  ziebende  Loos. 

§  4. 

Der  Stipendienfonds  stcbt  unter  Oberaufsiebt  des  Kbniglichen  Consistoriums 
dor  Provinz  Brandenburg. 


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NcustSdtisclios  Stipondium  —  Niedcrlausitzer  Stipendium. 


83 


Kite  besehlossene  (§  :\.  al.  2)  Aenderungen  gegeuwartigen  Statute  werdcu 
erst  nach  erfolgter  Genehmigung  des  gcuanuten  Kouiglichen  Consistoriums 
wirksiiui. 

§  5. 

So  lance  die  Stipendienstiftnng  nicht  selbst  jnristischc  Persiinlichkeit  besitzt, 
wird  das  Stipendien- Comite  der  Cottbu*er  Kreissynode  zu  deren  jfthrlieher  ordent- 
liolier  Versi  nun  lung  einen  knrzen  Bericht  iiber  seine  Thatigkeit  gcbeti,  die  Jahres- 
rcchnuug  des  Stipendienfonds  einrcichen  und  sich  Decharge  der  llechnungsfiihrung 
erbitten 

Dmch  dieso  Synodalverhandlungen  empfilngt  zugleieh  das  Koniglichc  Con- 
sistorium  Kenntniss  von  der  lanfenden  Verwaltiing  d^s  Stipendiams.  In  den  Fallen 
des  $  4.  al.  2.  hat  aber  das  Comite  in  directc  Beziehungeu  zu  dcm  Kouiglichen 
Coiisistorium  zu  treten. 

§  6. 

AJs  eiserner  Bestand  des  „niederlausitzcr  Stipendiums  flir  wendische 
Studirende  der  evangelischen  Theologie*  wird  ein  Capital  von  mindestens  eiutausend 
(10W)  Mark  unter  pupillarisiher  Sichcrhcit  angelegt. 

Die  Zinsen  hiervon  nnd  die  eingehenden  freiwilligen  Gaben  bilden,  nach 
Abzug  der  sachlichen  Verwaltuiigskosten,   die  zn  verleihenden  Stipendiengelder. 

Dem  Comity  steht  es  jederzeit  frei,  den  unantastbaren  Fonds  zu  erhohen. 

§  7. 

Die  Verleihung  des  Stipendiums  erfolgt  bei  eintrctendem  Bedurfniss  au 
solchc  Studirendc  der  evangelischen  Theologie,  welehc  dem  Comite  geniigenden 
Xachweis  ftihreu 

a.  fiber  ihren  Fleiss, 

b.  iiber  ihre  BedQrftigkeit, 

c.  iiber  ihre  Wiirdigkeit  und 

d.  daruber,  dass  sic  des  niederlausitzcr  Dialects  der  wendischen  Sprachc 
machtig  sind  oder  denselben  mit  Ernst  und  Erfolg  studireu. 

Ausserdem  milssen  die  Empfanger  noch 

e.  dem  Erforderniss  des  §  8  dieses  Statute  geuitgen. 

§  «• 

.leder  Empfanger  des  .niederlausitzcr  Stipendiums  flir  wendische  Studirende 
der  evangelischen  Theologie"4  muss  sich  schriftlich  verpflichten:  uaeh  erlangter 
Waldfahigkeit  bei  jedcr  sich  darbietenden  Gclcgenheit  um  ein  Pfarramt  an  ciner 
solcken  Gemeinde  der  Niederlausitz,  in  welcher  in  regelmassig  wiederkehrenden 
£*t&chehraumen  wendisch  zu  predigen  ist,  sich  zu  bewerben  uud,  fur  den  Fall, 
<lass  er  gew.lhlt  wird,  dasselbe  anzunehmen;  —  tails  er  aber  ein  solches  Pfarramt 
wberbanpt  nicht  annehmen  will,  odcr  aus  demselben  in  ein  zwar  wendisches,  aber 
ansserpreussisches,  oder  in  ein  rein  dcutsches  Pfarramt  ubcrtritt,  den  Betrag  der 
empfangenen  Untersttttzung  zu  dcm  niederlausitzer  Stipendieufonds  fiir  wendische 
Studirende  der  evangelischen  Theologie  zuriickzuzahlen. 

§  9. 

Wenn  der  Zeitpunkt  komnit,  dass  ein  Bedurfniss  nach  wendischen  Geist- 
licben  tiiclit  mehr  vorhanden  ist,  wird  das  in  diescm  Statut  bezeichnete  Stipendium 
solchen  Studirenden  der  evangelischen  Theologie  verlichen,  welche  den  Land- 
?emeinden  der  Kreise  Cottbus,  Calau  und  Spremberg  augehiiren  mit  Einschluss 
lor  Sohne  von  Pfarrern  an  der  Klosterkirche  zu  Cottbus  und  der  wendischen 
Kirche  zu  Vetschau. 

6* 


84  Berlin. 

§  10. 

Dieses  Statut  tritt  in  Kraft,  sobald  die  Restatigung  des  Koniglichen  Con- 
sistoriums  zn  Berlin  erfnlgt  ist. 

Untcrschriften. 

Die  BesUitigung  Seitens  des  Koniglichen  Consistoriums  ist   uiiter  dem 
30.  April  1883  erfolgt. 


Niedlichsohes  Vermachtniss  fur  die  Schleiermaeherschc  Stiftung. 
Stammcapital  3900  Thlr. ;  verglcichc  die  Schleiermachersche  Stiftung. 


Nosslersches  Stipendium. 

Gcstiftct  von  dem  Knrfiirstlichcn  Hofprediger  Martin  Nossler  nrittelst  lTr- 
kunde  votn  Jahre  1606  und  dotirt  mit  750  Thlr.  in  Staatsschuldseheinen.  Das 
Stipendinni  betriigt  40  Thlr.  und  ist  an  eincn  Studirendcn ,  dcr  gate  Fuhrungs- 
nnd  Prufungszeugnissc  beibringt,  zunUchst  auf  ein  Jahr  von  dem  Koniglichen 
Proviucial-Sehul-Collegium  zu  verleiheu. 


Noltescher  Stipendienfonds. 

.Jahrlich  261,50  Mk.  an  einen  ehemaligen  Zogling  des  Friedrich-Wilheltns- 
(iynmasiums  auf  3  Jalire  verleiht  ein  Rath  des  Koniglichen  Provincial- Schul- 
Collegiums  aaf  Vorschlag  des  Lehrer-Collegiums. 

Ansserdein  vergiebt  das  Provincial  -Schnl-  Collegium  auf  Vorschlag  des 
Lehrer-Collegiums  10  Stipcndien  jHhrlich  ;\  150  Mk.  aus  dem  Sehul-Stipemiien- 
Fonds. 


Oelrichssches  (Johann  Carl  Conrad,  Wirklichcr  Geheimer  Legations-Rath) 

Stipendium. 

Testament  vom  21./24.  December  1798,  worin  ursprunglich  vermacht  ware  ii 


16,197  Thlr.  5  Sgr.  11  Pfg. 

Die  Zinsen  werden  wie  folgt,  vertheilt: 

fur  Verwaltungskosten   525  Mk. 

„  Unterricht   600  . 

„  Universitats-Stipendien,  9  a  150  Mk.,  jahrlich  1350  „ 

„   Untersttitzungen  flir  Studirende  jahrlich  ...  750  „ 

zwei  fur  Viatica   90  j, 

fiir  Pramicn   60  „ 

Insgemein   300  „ 


Summa  3675  Mk. 

Dcr  Stipeudien-Fonds  wild  unter  Oberaufsicht  des  Komglichcn  Provincial- 
Schul-Collegiums  zu  Berlin  von  einem  Curatorium  bestehend  aus: 


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Nicdlicliscbcs  VerniBclitniss  — 


Padersteinsche  Stiftung. 


85 


a)  dein  Director  des  .Toachimsthalschen  Gymnasiums, 
h)  dem  Justitiarius  des  KOniglichen  Provincial- Schul-Collegiums, 
r)  dem  als  Bibliothekar  am  .Toachimsthalschen  (gymnasium  fungirenden 
Professor 

verwaltet. 


Oelrichssches  Stipendium. 

Die  Zinsen  von  3375  Mk.  in  Staatsschuldscheinen,  jlilirlich  137  Mk.  werden 
verliehen: 

n)  als  Viaticum  frir  eiuen  Studirendcn  rait  69  Mk.,  welche  alU&hrlich  der 
in  den  Wissenschaften  uud  in  der  lateinischen  Sprache  geschickteste  und 
gesittetste  der  Abiturienten  (des  Friedrich- Wilhelms-Gy  mnasiums) 
btirgerlichen  Standes,  vorzugsweise  ein  die  Rechte  Studirender,  zu  er- 
halten  bat, 

h)  ala  ITniversitats  -  Stipendinm  auf  zwei  .Tahrc  fur  den  Schiller  des  Gym- 
nasiums, welcher  die  beste  selbstausgearbeitete  lateinische  Redo  beiin 
Abgauge  Offentlich  halt,  G8  Mk.  Verliehen  vom  Provincial -Schul- 
Collegium  der  Proving  Brandenburg  auf  Vorschlag  des  Lehrer-Collegiums. 


Padersteinsche  Stiflung. 

Statuten 

der  Padersteinschen  Stiftung  zur  FOrderung  dor  Naturwissenscbaften. 

§1. 

Die  Stiftung  ist  bestimmt  jungen  Gelebrten,  von  welchen,  ihren  bisherigen 
Leistungen  nach,  gediegene  Arbeiten  auf  dem  Felde  der  Naturwisseuscbaften  zu 
erwarten  steben.  welche  aber  nicht  im  Besitze  ausreichender  Mittel  zur  Fort- 
setacung  ihrer  Arbeiten  sind,  diese  Mittel  zur  Anstellung  und  Fortfuhrang  selbst- 
stftndiger  TJntereuchungen  zu  gewahren. 

§2. 

Der  Banquier  Herr  A.  Paderstein  hat  zu  diesem  Zwecke  ein  Capital 
von  10,000  Thlrn.  4procentige  westpreussische  Pfandbriefe  mit  laufendcn  Coupons 
seit  dem  1.  Jannar  1868  bestimmt.  Der  jUhrliche  Reinertrag  dieses  Capitals  soil 
Einem  jnngen  Manne  zu  dem  im  §  1  bezeichneten  Zweck  tiberwiesen  werden. 

§3. 

Die  Verwaltung  des  Capitals  der  Stiftung  Ubernehraen  Rector  und  8enat 
der  Berliner  Universitat. 

§  4. 

Herr  Paderstein,  der  Bich  fiir  die  Zeit  seines  Lebens  die  jAhrliche  Ver- 
lcibung  des  Ertrages  vorbebalt,  wird  jahrlich  vor  dem  1.  August  dem  Senat 
einen  den  Bestimmnngen  des  §  1  entsprechendeo  Mann  namhaft  machen,  welchem 
er  den  Reinertrag  der  Stiftung  zu  wissenscbaftlicben  Zwecken  znwendeu  will, 
worauf  der  Senat  die  Zahlung  anweisen  wird. 

§5. 

Nach  dem  Todc  des  Stifters  trcten  die  Bestimmnngen  der  folgenden  Para 
grapben  ein. 


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8fi 


Berlin. 


§6. 

Das  Stipendinm  kann  jedem  geeigneten  jnngen  Mannc,  der  in  Berlin  wohnt. 
seine  akademischen  Studien  beendigt  hat  nnd  sich  noch  innerhalb  der  ersten 
5  Jab  re  nach  Vollcndung  derselben  betindet,  zuerkannt  werden. 

Die  Vollendung  der  Studien  wird  bei  Medicinem  von  dem  Zeitpunkte  an 
gerechnet,  wo  sie  das  achte  Semester  ihrer  Studien  vollcndet  haben,  bei  alien 
iibrigen  nach  Vollendung  des  sechsten  Semesters.  Fiir  die  Privatdocentcn  an  der 
hiesigen  UniversitSt,  so  wie  fiir  die  Assisteuten  bei  den  zur  Universitiit  gehoren- 
den  Anstalten,  tindet  die  Beschranknng,  dass  sic  sich  innerhalb  der  ersten  a  Jab  re 
nach  Yollendnng  ihrer  Stndien  befinden  mussen,  nicht  statt. 

§7. 

Das  Stipendium  kann  immer  mir  ftir  eiu  Jahr  zugesprochen  werden  Doch 
kann  es  nach  Ablauf  des  ersten  Jahres  dem  Inhaber  anch  anf  ein  zweites  nnd 
in  besonderen  Fallen  anch  anf  ein  drittes  Jahr  verlllngert  werden.  Niemand  soli 
dasselbe  lflngcr  als  drei  Jahre  geniessen.  Eine  Theilnng  des  Stipendinms  unter 
Mehrere  ist  nicht  gestattet. 

§8. 

Die  Verleihung  erfolgt  jedesroal  ftir  die  Zeit  vom  1.  October  des  einen 
bis  znin  30.  September  des  folgenden  Jahres. 

Wenn  in  einem  Jahre  das  Stipendinm  wegen  Mangels  gecigneter  Can- 
didaten  nicht  zur  Vertheilung  gelangt,  so  wird  es  fur  ein  folgendes  Jahr  erspart, 
nm  es  dann  entweder  mit  der  Jahresrcntc  vereinigt,  udcr  an  einen  zweiten  Cau- 
didaten  einzeln  zu  vergeben. 

Sollte  sich  das  Stiftungs- VcrmDgen  durch  anderweitige  Zuwendnngen  ver- 
mehren,  so  konnen  nach  Massgabc  einer  solchen  Vergriisserung  mehrere  Stipcn- 
dien  verliehen  werden,  fur  welehe  dieselbeu  Bestimmnngen  wie  fur  die  ursprung- 
lichen  geltcn  sollen. 

§9. 

Die  Zuerkennnng  des  Stipendinms  geschieht  in  den  ersten  zwei  Jahren 
durch  die  medieinische,  in  den  beiden  folgenden  durch  die  philosophische  Facnltat 
der  hiesigen  Universitiit  nnd  sodann  abwcchselnd  zwei  Jahre  durch  die  eine  mid 
die  folgenden  zwei  Jahre  durch  die  andere  der  beiden  Facultaten. 

§  10. 

Erachtet  eine  der  beiden  Facultaten  es  fur  whnschenswerth,  dass  das  Stipen- 
dinm demjenigen,  dem  sic  es  zuerkannt  hat,  noch  fiir  ein  folgendes  Jahr  gewiihrt 
werde,  fUr  welches  ihr  das  Verleihungsrecht  nicht  mehr  zustcht.  so  kann  sie  sich 
mit  der  anderen  Facultnt  dahin  verstiindigen,  dass  diese  ihr  das  Verlcihungsrecht 
noch  fiir  ein  Jahr  uberiasst  und  dafur  in  die  Bercchtigung  eintritt,  dasselbe  fur 
die  dann  folgenden  3  Jahre  auszuiiben. 

§  u- 

Von  der  medicinischen  Facnltat  soli  das  Stipendinm  gewiihrt.  werden  zur 
Forderung  von  Arbeiten  anf  den  <Tebieten  der 
Anatomie 

Pathologischen  Anatomie 
Physiologie 

Allgemeinen  Pathologie 
Arzneimittellehre  nnd 
Physischen  Anthropologic 


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Paderstcinschc  Stiftung. 


87 


Von  dcr  philosophischen  znr  Furdcrnng  der 
Chemie 
Physik 
Astronomic 
Zoologie 

Botanik  uml  Pflanzenphysiologie 

Mineralogie 

Geologie  und 

Pnlaontologie. 

§  12. 

Der  Dccan  derjenigen  Facnltiit ,  welcher  die  Verleihnng  obliegt,  veraulasst 
im  Monat  Mai  die  ordentlichen  Professoren,  welche  die  betrefl'enden  Facher  ver- 
treten,  geeignete  Personen  vorzuschlagen,  nnd  dabei  die  Aufgaben,  welt  lie  sic 
sieli  stellen,  zu  bczeichnen.  Die>e  Vorschlage  werden  in  einer  Sit/.unj*-  der 
Facnlt.1t  berathen.  Bei  der  "NVahl  der  Personen  sollen  nicht  nur  deren  Filhig- 
kciten  und  bisherigon  Leistungen,  sondern  anch  ihre  pecuniareu  VerhHltnisse  Be- 
riicksichtignng  finden. 

Vor  dem  Scblnsse  der  Berathuug  hat  der  Decan  die  Frage  an  die  Facnltiit 
m  richten,  ob  oder  fiir  welchen  Vorschlag  sie  die  Auszahlung  einzelner  Raten 
von  der  Erfullung  bestimmter  Leistungen  abhaugig  machen  wollen  Hat  sich 
die  Facnltiit  hieruber  geeinigt,  so  wird  iiber  die  verscbiedenen  Vorschlage  abge- 
stimmt  und  zwar  verdeckt  niittelst  Stimmzetteln.  Zur  Annahmc  eines  Vorschlages 
ist  die  absolute  Majoritat  der  anwesenden  Mitglicder  crforderlieh.  Ueber  alle 
nach  der  Berathnng  nicht  zuruckgcnominenen  Vorsehliige  wird  gleichzeitig  abge- 
stimmt.  Hat  keiner  derselben  die  absolute  MajoriWt  erlangt,  so  wird  nnter  Fort- 
lassnug  desjenigen,  welcher  die  wcnigsten  Stimmen  erhalten  hat,  von  Neucm  abge- 
stimmt,  und  dies  Verfahren  so  lange  fortgesetzt,  bis  ein  Vorschlag  absolute  Majo- 
ritat. erlangt  hat.    Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  in  alien  Fallen  das  Loos. 

§  13. 

Das  Ergebniss  dcr  AVahl  hat  der  Derail  dem  Rector  und  Senat  der  hiesigen 
Pniversitat  spatestens  am  1.  .luli  schriftlich  anzuzeigen.  Dieser  benaehriehtigt 
<l»'ii  Kmpfitnger,  erlftsst  die  Zahlungsanweisung  und  sorgt  fiir  amtliehe  Ven'iftent- 
Ikhung,  wobei  er  diejenige  Facnltiit  namhaft  niacht,  durch  welche  die  Verlcihung 
im  folgeudeu  Jahre  erfolgt. 

Berlin,  den  15.  Miirz  18f>9. 
Der  Rector  nnd  Senat  der  Koniglirhen  Friedricli-WillielmN-lIniversitat. 

(L.  S.)  gez.  Ku miner. 

Vorstehendes  Statut  der  Paderstcin'schen  Stiftung  zur  Fordmmg  der 
Xatnrwissenschaften  wird  hiermit  besUUigt. 

Berlin,  den  16.  April  18(>9. 

(L  S.) 

Der  Minister  der  seistliclien,  Unterrichts-  und  Medicinal -Anfele*enheiten. 

In  Vertrctuiig: 
gez.  Lehnert. 

BestStiguog  U.  10,45ii. 


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88 


Berlin. 


Paserinsche  geistliche  Stiftung  (divi  Sebaatiani). 

180  Mk.  jahrlieh  fiir  Studirende  der  evangeliachen  Theologie,  in  erster 
Reihe  fiir  solchc  aus  der  Niederlausitz.  Collator:  das  Koniglichc  Conaistorinni 
der  Provinz  Brandenburg. 


Karl  Friedrich  von  PhulUche  Stiftung. 

Die  Rentiere  Anna  Marie  Charlotte  Miiller,  geuannt  Phull,  hat  in  Foltre 
des  Todea  ihres  Sohnes  die  obige  Stiftung  mit  einem  Capital  von  8000  Thlrn., 
dessen  Zinsen  4  Stipendien  bilden,  gemacht  und  sie  unter  die  Verwaltung  des 
Magistrate  zu  Potsdam  gestellt.  Die  Stipendien  sind  fiir  jnnge,  anf  dem  Pots- 
damer  Gymnasium  gebildete  Leute  bestimmt,  die  Theologie,  Jura,  Philosophic 
oder  Philologie  studiren;  und  ferner  in  Ermangelung  solcher  far  jnnge  in  Potsdam 
gebildete  Leute,  die  sich  den  hoheren  Real-Wissenachaften  widnien,  der  Baukunde, 
Pharmacie,  Thierarzneikunde  nnd  Mechanik.  Das  Testament  ist  vom  14  October 
1842,  die  Konigliche  Genehmigung  vom  24.  Januar  1843. 


Posener  Stipendium. 

Fiir  Studirende  ana  der  Provinz  Poaen.  Bewerbungs-Zuachriften  sind  an 
den  Herrn  Obcrprasidenten  der  Provinz  Poaen  zu  richten.  In  der  Kegel  werden 
je  100  Thlr.  auf  zwei  .Tahre  bewilligt,  die  praenumerando  in  vierteljahrlichen 
Ilaten  zu  25  Thlr.  von  dem  Ministerium  der  geistlichcn  Angelegenheiten  anagezahlt 
werden.  Die  Beneficiaten  haben  am  Schlii88  eines  jeden  Semesters  ein  Deeanats- 
Examen  zu  machen. 


Pratoriu8sches  Stipendium 

Stifter  ist  der  Kaiaerlichc  und  Knrfuratliche  Brandenburgiache  Rath  Pan  Ins 
Pratorina  durch  Testament  vom  20.  oder  26.  Juli  1563.  Capital:  1500  Thlr.; 
Halfte  der  Zinsen  fur  Hauaarme  oder  daa  St.  Georgen -Hospital;  die  andere 
Halfte  zum  Stipendium;  es  betragen  die  Zinaen  etwa  75  Thlr.,  fttr  drei  Burger- 
sohnc  aus  Bern  an  bis  auf  4  .Tahrc,  wenn  nicht  Verwandte  des  Stiftera  vorhanden 
sind;  andercsind  au8geschlossen.  Collator:  der Magiatrat(Bernau).  Die  Zinaen  werden 
wahrend  der  Vacanz  capitalisirt;  das  Capital  betrng  1665  Thlr.  iin  .Tahre  1837. 


Cuno  von  Priortsohe  Familien- Stiftung. 

Der  Doraherr  Cuno  von  Priort  hat  sie  in  seinem  am  5.  April  1864  cr- 
richteten  Teatament  gestiftet.  Er  hat  8  namentlich  benannte,  im  Havellande  mit 
beatimmten  Gtttern  angesessene  adligc  Familien  eingeseizt,  und  bestimmt,  daas 
die  Sohne  aus  diesen  Familien  die  Zinsen  de8  Stiftnngs-C'apitals  als  cin  Stipendium 
zum  Studiren  auf  einer  deutachen  Univeraitat  drei  Jahre  hindurch,  und  nach  vollen- 
deten  Studien  noch  zwei  Jahre  lang  zu  Reiseu  im  Au8lande  genieasen  sollen.  Be- 
dingung  ist  aber,  daas  die  betreffende  Familie  noch  mit  dem  Stammgute  ange- 
sesaen  8ei;  mit  der  Verauaserung  des  Guts  verliert  sie  die  Berechtigung  auf  die 
Stiftung.    Die  Reihenfolge  zur  Anwartschaft  ist  im  Teatamente  geordnet. 

Erat  wenn  aus  diesen  Familien  kein  Berechtigter  und  Fahigcr  vorhanden 
iat,  kann  aus  den  Zinsen  des  Capitals  auch  einem  andern  Studirenden  von  Adel 
aus  dem  Havellande  ein  Stipendium  von  jilhrlich  dreihundert  Thlrn.  verliehen 
werden:  ohne  Boschrankung  anf  eine  gewisse  Farnlt.lt. 


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Pascrinscbe  geistliche  Stiftung  —  Reichenheim-Bflckb-Stipendium.  89 


Das  Capital  betrng  urspriinglich  6000  Thlr..  bis  jetzt  bat  es  sich  fast  vcr- 
vierfacht. 

Die  Stiftung  wird  vcrwaltet  und  das  Stipendium  conferirt  von  dein  jedes- 
maligen  Dcchanten  und  jedesmaligen  Senior  des  Domeapitels  zu  Brandenburg  mid 
zwei  von  jenen  auszuwahlenden  Mitgliedern  der  instituirten  Familieu. 


von  Ragemannsches  Stipendium  (Heinr.  DietlOw  Hellmud, 

Regierungsrath  a.  D ). 

Testament  vom  27.  November  182(5. 
Capital:  ca.  35,640  Mk. 

Aus  den  Zinsen  sollen  3  University  ts-Stipendien  gebildet  werden,  jedes  zn 
:500  Mk.,  der  teberrest  zn  Schnl-Stipendien  von  geringerem  Betrage. 

Die  Collation  der  Univcrsitats-Stipendicn  stcbt  dem  Director  und  den  beideu 
crsten  Lehrern  des  Gymnasiums  znm  grauen  Kloster  zn,  die  der  Scbul-Stipendien 
dem  Director  allein. 

Die  Verwaltung  gebiihrt  dem  Streitscben  Stiftungs-Directorium. 


Ranzeniche  Stiftung  (Carl  Ludwig,  Kaufmann). 

Testament  vom  5.  October  1770,  publicirt  1777. 
Capital:  4375  Mk.    Zinsen:  218  Mk.  75  Pf. 

For  einen  bediirftigen  Studirenden  der  Tbeologie  oder  .Turisprndenz  auf 
2  .Tahre. 

Verlcihung  und  Verwaltung  durch  den  Magistrate 


Reichardttchw  Stipendium  (Elisabeth  Sabine,  unverehel.). 

Testament  vom  16.  Febrnar  1807. 
Capital:  25,600  Mk.   Zinsen:  1278  Mk. 

Aus  den  Zinsen  sollen  4  studirende  Theologen  oder  Juris  ten  bQrgerlichen 
Standes,  welctae  von  dem  Berlinischen  (zum  grauen  Kloster),  Collnischen,  Friedrich- 
Werderscben  und  Koniglichen  Joachimsthalscben  Gymnasium  abgeben  und  Zeugnisse 
fiber  Bediirftigkeit  und  Wiirdigkeit  aufweisen,  Stipendien  auf  2  Jabre  erhalten. 

Auf  jedes  dieser  Gymnasien  fallt  ein  Stipendium  von  300  Mk.  Unter  Ver- 
waltung und  Verleibung  des  Magistrats. 


Reichenhelm-Bbckh-Stipendium. 

Statuten 

d<*s  auf  der  hifsigen  Kttoiglicbeu  Friedrich  -Wilbelms-  Universitfit  unter  dem  Namen 
Rcichcnbeim-Bflckhscbcs  gestiftctcn  Stipendium.^. 

Nacbdem  aus  Anlass  des  frinfzigjahrigen  Bestehens  der  hiesigen  Koniglichen 
Friedrich  -Wilbelms -Universitat  der  bierselbst  wobnbafte  Commerzienratb  Leonor 
Reichenheim  zur  Griindung  eines  Stipendii  fur  Studirende  hiesiger  Universitat  die 
Summe  von  2000  Thlr.  Courant  der  L#etzteren  zugewendet  hat,  und  diese  Zu- 
weudung  unter  dem  1 .  December  1 860  die  landesherrlicbe  Genehmigung  erhalten 
bat,  sind  die  nachstebenden  Statuten  vom  Rector  und  Senat  der  Universitat  im 
Eiuverstftndniss  mit  dem  Stifter  entworfen  und  von  dem  Koniglichen  Ministerio 
der  Geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal  -  Angelegenbeiten  bestfttigt  worden. 
(Das  Einverstttnduiss  ist  erfolgt  am  4.  3  61.) 


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90 


Berlin. 


§  1. 

Das  Stipendium  hcisst  das  Reichenheim-BOckhschc  und  ist  bestimmt. 
je  cinem  Studirenden  christlichen  Religions-Bekenntnisses  und  einem  Stndirenden 
jiidiscben  Glanbcns  zu  gleichen  Theilen  und  zn  gleicher  Zeit  vcrliehcn  sen  werden. 
Bei  iibriger  Gleichachtnng  gehen  preussische  Unterthanen  und  demnachst  Anp>- 
hiirige  der  deutechen  Bundesstaaten  andcrn  Bewerbern  vor. 

§  2. 

Den  Fonda  zur  Verabreichung  des  Stipendii  bilden  die  Zinsen  derjenigen 
2000  Thlr.,  welcbc  der  G  Hinder  des  Stipendii  in  /.wei  Obligationcn  der  preussischen 
Staats-Anleihe  de  1K59  a  1000  Thlr.  zur  Universities -Quiistur  hat  gelangen 
lassen,  und  wehhe  wie  die  iibrigen  Stiftungsfonds  der  Universitat  asservirt 
werden.  Das  Stipendium  steht  unter  Aufsicht  und  Verwaltung  des  Senates  der 
hiesigen  Universitnt,  welcher  jedoch  iiber  die  Snbstanz  desselben  und  anderwrite 
Belegung  ohne  Anhiirnng  des  zeitigen,  unten  zu  erwahnenden  Collators  des 
Stipendii  nicht  verfiigen  darf.  Einnahine  nnd  Ausgabe  realisirt  die  Quastur  und 
legt  dem  Collator  alljilhrlich  vor  der  Verleihung  des  Stipendiums  eine  Bereehnnng 
der  disponiblen  Mittel  vor. 

§  3. 

Die  von  dem  Capitals  aufkommenden  Zinscn  bilden  den  Gosammtbetrag:  des 
Stipendii,  welches  wie  im  §  1  gesagt  ist,  den  Bcliehencn  zn  gleichen  Theilen 
zntiillt. 

§  4. 

Collator  des  Stipendii  ist  der  (jeheime  Regiernngrath  Professor  Dr.  Boekh 
hierselbst  fiir  seine  Lebenszcit;  nach  dessen  Tode  geht  das  Collationsrecht  auf 
den  Senat  hiesiger  Universitat  ttber.  Tritt  dieser  letzte  Fall  ein,  so  erfolgt  die 
Verleihung  des  Stipendii  in  der  Art,  dass  der  Hector  nnd  die  Decane  der  ju- 
ristiscben,  medicinischen  nnd  philosophischeu  Facultat  je  zwei  Studirende  und 
zwar  einen  christlicheu,  nnd  einen  jiidiscben  Glanbcns ;  der  Decan  der  theologiscben 
Facultat  aber  einen  Stndirenden  christlicheu  Glanbcns  als  Candidaten  in  Vorschlag 
hringen.  Es  wird  sodann  zuerst  iiber  die  in  Vorschlag  gebrachtcn  Studirenden 
christlichen  Bekenntnisses  von  silmmtlichcn  Senate  -  Vitgliedern  schriftlich  abge- 
stimmt,  und  derjenige  Studirende,  auf  welchen  sich  die  absolute  Mehrheit  der 
Stimmen  vereinigt  hat,  erhalt  das  Stipendium;  im  Falle  eincr  Stimmeugleichheit 
cntscheidet  das  Loos.  1st  auf  diese  Weise  der  jedesmaligc  christliche  Percipient 
des  Stipendii  festgestellt,  so  erfolgt  die  Wahl  der  jtidischen  Percipienten  in  der- 
selben  Weise,  wie  dies  eben  in  Betreff  der  christlichen  Studirenden  vorgeschrieben  ist 

§  3. 

Die  Verleihung  des  Stipendii  erfolgt  jedesmal  zum  27.  November  jedes 
.lahrcs  und  zwar  jedesmal  auf  ein  Jahr  voo  diesem  Tage  an  gerechnet.  Die 
Namen  der  Beliehenen  hat  der  zeitige  Collator  dem  Senate  anzuzeigen.  Sollte 
was  in  ungiinstigen  Zeitlauften  nicht  ausser  der  Muglichkeit  liegt,  der  zeitige 
Collator  keinen  oder  nur  einen  zur  Perception  geeigncten  Studirenden  finden,  so 
steht  ihm  frei,  fiir  diesen  Fall  sein  Collationsrecht  auf  ein  Jahr  dem  Senate 
der  Universitat  zu  ubertragen  Sollten  dem  Senat  sodann  in  Gemassheit  des  §  4 
ebenfalls  keine  geeigueten  Percipienten  in  Vorschlag  gebracbt  werden  konnen, 
so  wird  die  erledigte  Stipcndien-Rate  zum  Capital  geschlagen 

§  6. 

Das  Stipendinm  darf  keinem  Stndirenden  verliehen  werden,  der  zu  der  Zeit, 
von  welcher  ab  das  Stipendium,  welches  zu  vergeben  ist,  verlieheu  werden  soil, 


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Reiihenheim-Bockh-Stipendium. 


91 


schon  vier  Jahr  mit  eincin  Zeugniss  der  Reife  anf  dcntschen  Universitateh  studirt 
hat.  Ftir  die  Beurtheilung  des  Zeugnisscs  der  Reife  gilt  die  ij  7  gegebene  Be- 
stimmung  in  Betreff  der  ansl.lndischen  Zeugnisse.  Durch  die  Erwerbnng  eines 
akademischen  Grades  wird  die  Pereoptions-Faliigkoit  nicht  anfgehobeo. 

§  7. 

Das  Stipendium  kann  1.  nnr  an  einen  Studirendcn  verlielien  werden.  welchcr 
ein  Zeugniss  der  Reife  zu  den  ITnivei'sitats-Stndien  hat.  In  Betreff  dercr,  welche 
nur  Zeugnisse  von  auslilndischen  Hehorden  haben,  liat,  falls  uicht  die  von  der  aus- 
stellendcn  Behorde  herrtthrenden  Zeugnisse  als  ebenso  giltig  anerkanut  sind,  wie 
die  der  preussischen ,  der  Collator  resp.  der  Senat  zu  ermessen,  ob  das  in  Rede 
stehende  Zeugniss  einem  preussischen  Zeugniss  der  Reife  gleichzuachten  sei  oder 
nicht,  und  nnr  im  ersferen  Falle  das  Zeugniss  for  gtlltig  zu  erklttreu.  2.  Dei- 
Collator  muss  sich  von  dor  erlangten  wissenschaftlichen  Ausbildung.  dom  Stndien- 
fleiss  nnd  der  sittlichen  Integrity  der  Competentcn  ubcrzcugen  und  muss  sich 
daher  die  zur  Benrtheilung  derselbcn  crforderlichen  Zeugnisse  vorlrgen  lasseu. 

Der  Collator  hat  auch  die  Vennogens-Verhjilfnis.se  und  die  Hedttrftigkeit  der 
Coinpctenten  zn  untersuehcn;  jedoch  soil  die  grosscre  Bedllrftigkeit  nahc  gleicher 
WOrdigkeit  cntscheidend  sein. 

§  *■ 

Das  Stipendium  wird  von  der  Quftstur  in  halbjiihrlichen  Raten  vom  20.  No- 
vember jcdes  .Tahres  an  gerechnet,  aus  den  in  §  2  g«;dachtcn  Zinsen  praemime- 
rando  gczahlt  gegen  eine  mit  dem  „(Jesehen"  nnd  der  Fnterschrift  des  Collators, 
welche  als  Anweisung  dient,  verseheneu  Quittung.  Die  Anweisung  darf  nnr  ge» 
geb»*n  werden,  wenn  von  dem  Stipendiaten  ein  genugendes  testimonium  momm  et 
diligentiae  bcigebracht  wild. 

§  9- 

Das  Stipendium  wird  erledigt;  1.  durch  den  Ablanf  der  l\Tceptionszeit, 
fur  welche  es  verliehen  worden;  2.  wenn  der  Percipient  vor  der  Hebung  der 
fstlligen  Rate  verstoiben  1st,  so  dass  die  Erben  keinen  Anspruch  anf  die  bereits 
lM'willigte  Snmme  haben;  3.  wenn  der  Stipendiat  im  I.aufe  der  Ferceptionszcit 
die  hiesige  Universitiit  verlassen  hat;  4.  wenn  deiselbe  des  akademischen  Burger- 
rechts  oder  in  Folgc  einer  Disciplinar-TJntersuchung  der  akademischen  Beneticien 
verlustig  gegangen  ist;  5.  wenn  der  Collator  mit  Rucksicht  anf  den  Inhalt  des 
t<*stimonu  moruin  et  diligentiae  die  Anweisung  beanstandet. 

§  10. 

Abiinderungcu  dicser  Statuten  oder  Zusatze  zn  denselben  konnen  von  dem 
zeitigen  Collator  oder  von  Rector  und  Senat  vorgcschlagen  werden.  Der  Antrag 
des  Collators  geht  an  den  Senat:  der  Antrag  des  Rectors  und  Senats  ist  dem 
Collator  mitzutheilen.  Die  Entschcidung  erfoltrt  durch  absolute  Mehrheit  in  einer 
Abstimmnng  der  Seuatsmitglieder  und  des  Collators  nach  einer  in  Uegenwart  und 
miter  Theilnahme  des  (Collators  erfolgten  Senatsberathung.  1st  der  Collator 
Mitglied  des  Senats,  so  gilt  seine  Stimme  als  Collator  und  al9  SenaLs-Mitglied 
nur  fur  eine  Stimme.  Alle  Aenderungen  resp.  Zusatze  bcdiirfen  der  (lenehmigung 
des  vorgesetzteu  Ministerii. 

Berlin,  den  27.  Februar  IHC'l. 


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9-2 


Berlin. 


Reichertsche  Stiftung  (George  Friedrich,  Commissionsrath  gest.  1843). 

Zwanzig  Freitisch  -  Portionen  zu  je  150  Mk.  und  zwei  Stipendien  fur  Stn- 
direndc  der  hiesigen  Uuiversitnt  zn  je  COO  Mk.  jahrlich.  Hewerbungeti  tun  die 
Heneficien  sind  durch  Rector  mid  Senat  an  das  Ministcrium  der  Geistlichen, 
Unterricht8-  and  Medicinal-Aogelegenheiten  zn  richten. 


Rudolphsche  Stiftung  (Charlotte  Friederike,  geb.  Wagner,  Wittwe). 

Codicill  vom  18.  December  1851. 
Capital:  14,100  Mk.    Zinsen:  705  Mk. 

Die  Zinsen  werden  in  2  Stipendien  &  318  Mk.  an  2  Studirende  der  Medicin 
verliehcn,  welche  dem  Preussischen  rnterthanen-Vcrbandc  angehtiren  und  init 
cinem  Zeugniss  der  Keife  von  einem  Preussischen  G>  miia-sium  (von  einem  nicht 
Preussischen  nur  init  (renehmigung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten) 
versehen  «ind,  nnd  Wlirdigkcit  nnd  Bedurftigkeit  nachgcwiescn  hal>cnt  in  der 
Itegel  auf  die  Dauer  der  fiir  die  Medicin  vorgescbriebenen  Universitats  Stnriien. 

Yerleihung  und  Verwaltung  durch  den  Magistrat. 


Ruhesoher  Stipendien-Fonds  (Oberinspector). 

Geschenk  vom  Jahre  1855. 
Capital:  793  Mk.  45  Pf. 

Die  Zinsen  sollen  dereinst  zur  Vertheihing  an  bedfirftige  nnd  wiirdige 
Scbuler  des  Friedrichs-Gyinnasinms,  die  zur  Universitat  abgehen,  verwendet  werden. 
Unter  Verwaltung  und  Verleibung  des  Magistrats 


Sacular-Stipendium. 

Statut 

ffir  das  evangelische  Sacular-Stipendium  der  Stadt  Berlin. 

Bci  Gelegenheit  der  am  2.  November  1839  begangenen  dritten  Siicular- 
Feier  der  Einfuhrnng  der  Kirchen- Reformation  in  der  Mark  Brandenburg  und 
der  Stadt  Berlin  haben  die  Communal -Behflrden  der  Stadt  Berlin,  in  dankbarer 
Erinnerung  an  die  Segnungen ,  welche  ihrer  Stadt  und  dem  preussischen  Vater- 
lande  durch  die  von  Luther  begonnene  Kirchen -Reformation  zu  Theil  geworden 
sind,  und  zum  bleibenden  Gedilchtniss  der  vorgedachten  dritten  Sacularfeier  der- 
selben,  mit  Allerhochster  Genehmigung  beschlossen,  ein  Stipendium  fUr  evangelische 
Theologen  zu  stiften,  welchem  Se.  Majestat  der  hochselige  Konig  Friedrich 
Wilhelm  III.  die  Benennung  .Evangelisches  Sacular-Stipendium"  beizulegen  ge- 
ruht  haben. 

FUr  dieses  Stipendium  ist  das  nachstehende  Statut  von  den  Communal- 
Behorden  der  Stadt  Berlin  festgesetzt  worden. 

§1- 

Betrag  des  Stipendiums.    Dauer  der  Verleibung. 

Das  evangelische  Sacular-Stipendium  wird  in  dem  jHhrlicben  Betrage  von 
drcihnndert  Thalern  preussteeh  Conrant  auf  zwei  auf  einander  folgende  Jahre 
verliehen. 


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Reichertsche  Stiftuog  —  Sficular-Stipendium. 


93 


§2- 

Stiftungs-Fonds  und  Communal-Zusehuss. 
Das  Stipendium  besitzt  einen  besonderen  Stiftungsfonds,  jetzt  im  Betrage 
von  2065  Tlilr.  19  8gr.  10  Pf. ,  welcher  aus  dein  Ertrage  des  am  2.  November 
1839  Abends,  auf  Veranlassung  der  stndtisch.cn  Behdrden,  von  der  Sing-Akademie 
zn  diesem  Zwccke  iu  der  hiesigen  Garnison-Kirchc  zur  offentlichen  Auffuhrnng 
gebrachtcn  Oratorinms:  3[essias  von  Handel,  nnd  aus  den  an  demselbeu  Tage 
bei  dem  Gottesdienste  in  den  hiesigen  Kirchen  veranstalteten  Collccteu  entstanden 
ist.  Der  jahrliche  Zinsertrag  aus  dem  obengedachten  Stiftungs-Fonds  wird  tur 
das  Stipendium  verwendet  und  zn  dem  jedosmaligcn  Zinsertrage  wird  das  Fehlende 
bis  zur  Heine  von  300  Thlrn.,  aus  der  Kammcrei-Casse  der  Stadt  Berlin  zu- 
geschossen. 

§3. 

Vcrwcndnng  des  Betragcs  wahrend  einer  Vaeanz. 

Sollte  das  Stipendium  iu  einom  oder  dem  audereu  Jahrc  nicht  zur  stiftungs- 
massigen  Verwendung  gelangen  konnen,  so  wflehst  dessen  Betrag,  fur  die  ganzc 
Dauer  solcher  Vacauz,  dem  Stiftungsfonds  zu. 

Verwendung  eincs  eventuellen  Mehrcrtrages  des  Stiftungs-Fonds 

Uber  300  Thlr.  jahrlich. 

Sollte  der  Stiftungs-Fonds  etwa  hierdnrch  oder  diu'eh  besoudere  Zuweu- 
ilungen  die  HOhe  erreichen,  dass  dessen  jalirlicher  Zinsertrag  300  Thlr.  oder 
mehr  betragt,  so  hiirt  der  Zuschuss  aus  der  Kammerei-Casse  so  lange  auf,  als 
dies  Verhaltniss  stattfindet. 

Falls  der  jahrliche  Zinsertrag  die  Summe  von  300  Thlrn.  iibersteigen  sollte, 
so  bleibt  den  stildtischen  Behorden  das  Recht  vorbehalten,  die  Verwendung  des 
Ueberschusses  zu  eiuem,  der  gegenwartigen  Stiftung  ahulicheu  Zwecke  zu  be- 
stimmeu. 

§5. 

Verwaltung  des  Stipendien-Fonds. 
Der  Stiftungs-Fonds  ties  Sacular-Stipendiums  wird  von  dem  Magistrate  ver- 

waltet. 

Letzterer  erlasst  auch  sammtliche  Anweisungen  an  die  Cassc. 

Die  fibrigen,  das  Sacular  Stipendium  betreffenden  Angelegenheiten,  nnd 
insbesondere  die  AVahl  der  Stipendiaten ,  besorgt  ein  fur  dieses  Stipendinm  be- 
sonders  zu  verordnendes  Curatorium,  dessen  Zusammensetzung  im  §14.  dieses 
Statu  ts  nahcr  angegeben  ist. 

§6. 

Bestimmung  des  Stipendiums  und  Erfordernisse 
zu  dessen  Perception. 

Der  Zweck  des  gestifteten  Stipendiums  ist,  ausgezeichneten  jungen  evan- 
gelischen  Theologen,  welchc  die  ITniversitfitsstudien  beendet  haben,  durch  Ver- 
leihung  dieses  Stipendiums  die  Musse  und  die  Mittel  zu  gewahren,  sich  noch 
wahrend  zweier  Jahre  durch  weitere  Studien  fur  ihren  kunftigen  Bemf  vorzu- 
bereiten,  mOgen  sie  diesen  nun  in  einem  Pfarramte  oder  einem  akademischen 
Lehramte  findeu  wollen. 

Zn  dem  Ende  soli: 

1)    von  den  Bewerbern  um  dieses  Stipendium  der  Nachwcis  vcrlangt  werden, 
dass  sie  sich  auf  der  Universit&t,  neben  einer  vorzUglichen  theologischen 


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94 


Berlin. 


Ausbildung,  audi  eine  giliudliehc  philosophische  mid  humaiiistisehe 
Ausbildung  erworben  habcn. 

Dieser  Nachweis  soli  ill  Bezug  auf  ihre  theologische  Yorbilduiig, 
(lurch  das  Examen  pro  lieentia  eoncionandi  odcr  durch  ein  Zeugni&s 
der  theologischen  Facultat  einer  preussischen  Universitat  iiber  die  vor- 
zuprliclie  theologische  Bildung  des  Candidate!!,  welches  demsclbeu,  wemi 
die  Facultat  von  dessen  Tuchtigkeit  nicht  anderweitigc  sicherc  Kcnntiiiss 
hat.  auf  Grund  cines  zu  diesem  Zwecke  mit  ihm  anzustellenden  Examens 
crtheilt  worden  ist,  —  tuid  in  Bezug  auf  ihre  philosophische  Bildung 
im  weiteren  Siune  des  Worts  dadureli  <refiihrt  werden,  dass  sie,  falls 
>ie  nieht  bereits  bci  ihror  ileldung  zu  dem  Stipendiuni  den  Doctorgrad 
dor  Philosophic  bei  der  philosophischen  Facultat  einer  preussischeii 
Universitat  rite  erworben  haben,  densclbeii  vor  der  Perception  des  ttti- 
pendiuins  bei  der  philosophischen  Facultat  einer  preussischeii  Uuiversitat 
rite  erlangen.  In  der  letzteren  Beziehung  wird  auf  §  9  dieses  Statuts 
verwiesen; 

2)  sollen  die  Stipeudiaten  gehalten  sein,  im  Laufe  der  beiden  Stipendicn- 
.lahre  oder  spiitestens  vor  Anfang  des  letzten  Vierteljahres  derselben, 
die  zweekmassige  Anwendung  derselben  durch  Erlangung  des  Licentiateu- 
tirades  in  der  Theologie  bei  einer  preussischeii  evangelischen  theologischen 
Facultat  nachzuweisen,  in  welcher  Beziehung  auf  §  12.  und  13.  dieses 
8tatuts  verwiesen  wird. 

§7. 

Wcr  dasselbc  nur  erhalten  kann. 
Das  Stipendiuni  kann  nur  eiuein,  im  preussischen  Staate  geborenen,  oder 
zu  der  Zcit  seiner  Bewerbung  deinselben  angehorigen  Candidateu  der  Theologie 
verliehen  werden,  der  das  trieunium  academicum  bereits  absolvirt  und  au  dem 
2.  November,  an  welchem  die  oftentliche  Aufforderung  zur  Bewerbung  urn  dieses 
Stipendiuni  erlassen  wird,  die  Universitat  nicht  lunger  als  seit  vier  Semcstern 
verlassen  hat.  und  beides  durch  Vorlegung  seines  Univcrsitats-Abgangs-Zeugnisses 
naehweist. 

Bei  gleicher  Befahigung  wird  einein  geborenen  Berliner  der  Vorziig  gegeben. 

§8. 

Bei  wem  und  wie  das  Stipendiuni  nachzusuchen  ist. 
Die  Uesuchc  um  Verleihung  des  Stipendiunis  sind  an  das  Curaturiuni 
desselben  zu  richtcn.    Diesen  Gesuchen  sind  beizutugen: 

1)  das  Abitnrienten-Priifungs-Zeugniss, 

2)  das  Universitats-  Abgangs-Zeugnis?, 

3)  das  von  einer  preussischeii  philosophischen  Facultat  ausgestelltc  Diplom 
iiber  die  von  dem  Candidateu  bei  derselben  rite  erlangte  philosophische 
Doctorwiirde,  uebst  einem  Exemplar  der  Doctor -Dissrrtation; 

•1)  das  Zeugniss  iiber  die  bestandene  Pruning  pro  licentia  concionandi  oder 
das  §  i).  sub  1  gcdachtc  Zenguiss  der  theologischen  Facultat  einer 
preussischen  L'niversitiit. 

|». 

Verpflichtung  des  Stipendiaten  zur  Erlangung  der 
philosophischen  Doctor wiirde. 
Hat  der  Candidat  die  philosophische  Doctorwiirde  bei  einer  preussischeii 
philosophischen  Facultat  noch  nicht  erlangt,  und  beabsichtigt  das  Curatoriuin, 
ihm  auf  Grund  des  nach  §  10.  dieses  Statuts  einzuholenden  Gutachtens  tier 
theologischen  Facultat  das  Stipendiuni  zu  verleiheu,  so  weiset  dasselbe  diesen 


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Saeular-Stipcndium. 


95 


Candidaten  an.  sich  bei  der  von  ihm  namhal't  zu  maehenden  philosophisehcn 
Facultat  ciner  preussischen  University  nm  die  Doctorwiirde  zn  beworben,  be- 
uarlirichtigt  aueh  gleicbzeitig  die  letztgedachte  Facultat. 

Die  hiesige  pliilosophische  Facnltftt  hat  sich  nach  dem.  deni  Magistrate 
nnterm  23.  October  1839  im  Auszoge  mitgetheilten  Sitznngs-Protocolle  vom 
21.  October  1839  §3.  bereit  erklart,  in  jedem  vorkommenden  Falle  durcli  ihren 
Pmin  zn  veranlassen,  dass  diesem  Candidaten,  falls  sie  ihn  der  Promotion  wiirdig 
befunden  bat,  die  im  §  132  der  Statnten  der  philosophischen  P'acultat  vom  29  Ja- 
imar  1838  erwahntc  Erlassnng  der  Promotionsgcbtihren  von  Seiten  der  znr  Per- 
ception berechtigten  Facultats-Mitglieder  zu  Gute  komme,  dergestalt,  dass  auch 
die  im  §  104  derselben  Statnten  bestimmte  Quote  der  zugezogenen  Examinatoren, 
welche  nicht  Facultats-Mitglieder  sind,  sowie  des  Rectors,  Decaus  nnd  Univcrsitats- 
nchters  zngleich  erlassen  werden.  Sollte  der  Candidat  iu  der  Priifuii«r  nicht 
hestehen,  so  tindet  in  Rllcksicht  des  nach  §  134  der  Statnten  erlassenen  Gebithren- 
tticils  dasselbe  Verfahren  Statt. 

In  gleicher  Weise  nnd  unter  denselben  Bedingungen  hat  sich  die  philoso- 
phise Facultat  der  Universitiit  Konigsberg  nach  dem  Schreibcn  vom  15.  Januar 
1849,  die  pliilosophische  Facult.1t  der  Universit.1t  Greifswald  nach  dem  Schreiben 
vom  10.  Januar  1849  und  die  philosophische  Facultat  der  Uuiversitat  Breslan 
nach  dem  Schreiben  vom  a.  Jannar  1849  bereit  erklart,  den  zur  Perception  des 
Evangelischen  Sacnlar-Stipendiums  Seitens  des  Curatorinms  desselben  designirten 
Candidaten  der  Theologie  den  bei  ihr  rite  zu  erwerbenden  Doctorgrad  kosten- 
frei  zn  erthcilen,  ohne  jedoch  den  Rechten  Einzelner  etwas  zu  vergeben,  weshalb 
der  Kostenniederschlag  in  jedem  speciellen  Falle  von  der  Zustimmung  der  einzelnen 
Facultats-Mitglieder  abhangen  muss,  welche  Zustimmung  indessen  mnthmasslich 
wobl  iuimer  erfolgen  wird. 

§10. 

Begntachtung  der  Gesuchc  durch  die  hicsige  theologisehe  Facultat. 

Das  Curatorium  des  evangelischen  Sacular- Stipendiums  behalt  es  sich  vor, 
bei  jeder  Collation  des  Stipendiums,  vorher  die  Gesuche  nnd  Atteste  silmmtlichor 
Bewerber  der  hiesigen  theologischen  Facultat  zur  Begutachtung  und  mit  dem 
Erwichen  vorzulegen,  den  Wiirdigstrn  unter  diesen  Bewerbern,  oder  unter  den 
der  gedachten  Facultat  sonst  bekannt  gewordenen  Competenten  vorzusehlagen. 

§  u. 

Aufforderung  an  die  Competenten  zur  Meldung  und  Verfahren 

bei  der  Wahl  der  Stipendiatcn. 

Das  evangelische  Siicular-Stipendium  wird  jedesmal  vom  2.  November,  als 
<lem  Stiftungstage  desselben.  ab,  verliehen,  urn  den  Tag  der  Einfuhrung  der  Re- 
formation in  der  Stadt  Berlin  in  dankbarem  Andenken  zu  erhaltcn 

Wenn  in  einem  Jahre  das  Stipendium  vacant  wird  und  anderweitig  wieder  ver- 
liehen werden  soli,  so  erlasst  das  Curatoriiim  am  2.  November  des  zuuiichst.  vorher- 
jrehenden  .lahres  in  den  hiesigen  Zeitungeu  eine  Auft'orderung  an  die  Competenten, 
sich  zn  melden,  und  verweiset  dieselben  auf  die  Einsicht  des  Statuts,  von  welchem 
cin  Exemplar  in  den  Registraturen  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten- 
Versainrolung,  sowie  bei  den  Decanen  der  theologischen  und  philosophischen 
Facultat  und  in  der  Registrator  der  hiesigen  Vniversitilt  niedergclegt  sein  wird. 

Die  Meldung  der  Competenten  und  die  Einlieferung  der  §  8.  gedachten 
Zengnisse  muss  bis  zum  letzten  M!irz  des  folgenden  Jahres  gesehehen  sein. 

Das  Curatorium  holt  demnachst  nach  §  10.  das  Gutachten  und  die  Vor- 
schlage  der  hiesigen  theologischen  Facultat  fiber  die  Collation  des  Stipendiums 
ein,  nnd  vollzieht  dann  die  Wahl  spatestens  am  1.  Mai. 


06 


Berlin. 


Weim  tier  Erwfthlte  noch  die  Bedingung  der  Erlangnng  der  philosophischeti 
Doctorwiirdc  zu  erfullen  hat.  so  veranlasst  das  Caratorium  deshalb  das  AVeitere 
nach  §  9.  und  gestattet  dazu  dem  Erwahlten  drei  Monate  Zeit,  bis  zum  1.  August. 

Wenn  der  Erwalilte  bis  dahin  jene  Bedingung  nicht  crfQllt  hat,  so  wahlt 
das  Curatorinra  bis  zum  15.  August  cinen  Auderen,  der  bereits  promovirter 
Doctor  der  Philosophic  sein  muss.  Das  Curatorium  legt  demnachst  das  Wahl- 
protocoll  nebst  sammtlichen  Verhandlungen  dem  Magistrat  und  durch  diesen  der 
Stadtverordneten- Versammlung  zur  Bestatignng  vor. 

Finden  beide  stadtischen  Behorden  gegen  die  Wahl  nichts  zu  erinnern,  so 
weiset  der  Magistrat  die  Casse  zur  Zahlung  des  Stipendiuius  an,  und  benachrichtigt 
hiervon  das  Curatorium,  welches  die  bestatigte  Wahl  in  den  hiesigen  Zeitunpren 
anzeigt,  das  CollatiouR-Pateut  fur  den  Stipeudiateu  ausfertigt  und  gleichzeitig  die 
hiesige  thcologische,  sowie  diejenigc  theologische  Facultat,  welchc  dem  Candidates 
da«  §  s.  sub  4.  gedachte  Zeugniss  ausgestellt  hat.  und  diejenigc  philosophischc 
Facultat,  welche  dem  Candidaten  die  von  ihm  rite  zu  erwerbende  philosophische 
Doctorwiirdc  kostenfrei  ertheilt  hat,  mit  Beuachrichtigung  versieht. 

§  12. 

Modalitiiteii  bci  der  Zahlung  des  Stipendiuins. 

Die  Zahlung  des  Stipcudiums  erfolgt  in  Quartal -  Raten  pranumcrando  mit 
75  Thalern,  gegen  die  Quittung  des  EnipfSngers,  und  zwar  die  Zahlung  der  ersten 
vierteljahrlichen  Rate  am  2.  November  und  so  fort  die  folgenden  Raten,  am 
2.  Fcbruar,  2.  Mai  und  2.  August. 

Die  lctzte  oder  achtc  Rate  darf  jedoch  nur  auf  besondere  Ordre  des  Ma- 
gistrats  gezahlt  werden,  nachdem  diescm  von  dem  Stipendiaten  das  Diplom  fiber 
den  von  der  evaugelisch-thcologischen  Facultat  eiuer  preussischeu  Universitat  ihm 
crtheilten  Licentiatcngrad  der  Theologie  vorgelegt  worden  ist,  wclchen  der  Sti  - 
pendiat,  in  Gemassheit  des  §  6.  sub  2.  des  Statuts,  zu  erwerben  verbunden  ist. 

§  13. 

Erlangung  der  theologischen  Licentiatenwiirde  seitens 

des  Stipendiaten. 

Die  hiesige  theologische  Facultat  hat  sich  nach  ihrein  Schreiben  an  den 
Magistrat  vom  5.  October  1839  bereit  erkl&rt,  dem  Inhaber  des  SJtcular-Stipendinms 
im  Laufe  der  beiden  Stipendienjahre,  nach  bestandenem  Exainen,  den  Licentiate  n- 
grad  der  Theologie  kostenfrei  zu  ertheilen. 

Ebenso  haben  sich  die  theologische  Facultat  der  Universitat  KOnigsberg: 
nach  dem  Schreiben  vom  3.  Januar  1849  und  die  theologische  Facultat  der 
Universitat  Greifswnld  nach  dem  Schreiben  vom  2.  Mftrz  1849  bereit  erklart, 
den  Inhabern  des  evangelischen  Sacular-Stipendiums,  welche  bei  denselben  die 
Licentiatenwiirde  im  Laufe  der  beiden  Stipendienjahre  nachsuchen  mbchten,  diese 
Wiirde  nach  wohlbestandenem  Examen  kostenfrei  zu  ertheilen.  In  gleicher 
Weise  hat  sich  die  evangelisch-theologische  Facultat  der  Universitat  Breslau  nach 
dem  Schreiben  vom  22.  December  1848  bereit  erklftrt,  denjenigen  Stipendiaten, 
welche  wenigstens  einige  Zeit  auf  der  Breslauer  Universitat  studirt  haben,  die 
Licentiatenwiirde  kostenfrei  zu  ertheilen. 

§  14. 

Curatorium  fur  das  Stipendiuin. 

Das  Curatorium  besorgt  alle  Angelegenheiten  des  Stipendiuins,  mit  Aus- 
nahine  der  uach  §  5.  dem  Magistrate  zustehenden  Verwaltuug  des  Stiftungs-Fonds. 
Das  Curatorium  besteht: 

1)  aus  zwei  Mitgliedern  des  Magistrats,  und  zwar  dem  jedesmaligen  Ober- 
BUrgermeister,  welcher  zugleich  den  Vorsitz  in  dem  Curatorium  fuhrt, 
und  dem  jedesmaligen  Stadt- Schulrath; 


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Sacular-Stipendium. 


97 


2)  aus  drci  Mitgliedern  dcr  Stadtveronlneten-Vei-sanimlimg,  untcr  tlenen 
sicli  der  jedcsmaligc  Vorsteher  dcrselben  befiudct; 

3)  aus  den  beideu  Herreu  Decanen  der  theologischcn  mid  pliilosophisehen 
Facultat  der  hiesigen  rniversiUU; 

4)  einein  evangclischen  Geistlichen  der  Stadt  Berlin. 

Die  zwei  Stadtverordneten  und  der  cine  evangelische  Geistliche  Berlins, 
welche  Mitglieder  des  Ouratoriums  sein  sollen,  werden  von  der  Stadtverordneten- 
VerKiinmlung,  und  zwar  der  letztcre  anf  sechs  Jahre,  die  Stadtverordneten  auf 
drei  Jahre,  gewalilt. 

§  15. 

Entziehung  des  Stipcndiums. 
Das  Stipendiiun  wird  dem  Inhaber  entzogen: 

1)  wenn  er  eine  Anstellung  im  Auslando  annimmt,  wozu  auch  die  Thatigkeit 
eines  Privatdocenten  auf  eiuer  auslandischen  Universitat  gehort; 

2)  wenn  er  im  Inlande  eine  Pfamtello  im  Betrage  von  300  Thlrn.  und 
daruber  erhalt; 

3)  wenn  es  notorisch  ist,  dass  er  eine  scblecbte  oder  seiner  Stellung  un- 

wiirdige  Handlung  als  Stipendiat  verubt  hat. 
Ueber  die  Entziehung  des  Stipendiums  hat  das  Curatorium  allein  mit 
absoluter  Stimmenniehrheit,  also  mit  5  Stimmeu  gegen  3  zu  entscheiden. 

§  16. 

Evcntuellc  Abftnderungen  des  Statuts. 

Abanderungcn  dieses  Statuts,  wenn  solchc  im  Laufc  der  Zeit  erforderlich 
werden  sollten,  bleiben  dem  Beschlusse  dcr  beideu  Communal-Bchbrden  vorbeh;ilten. 

Urkundlich  untcr  dem  Stadtsiegel. 

Gegeben  Berlin,  den  18.  Januar  1850. 

Der  Magistral 

(L.  S.)  (gez.)  Naunyn. 

Das  angeheftete  verauderte  Statut  fiir  das  evangelische  Sacular-Stipendium 
der  Stadt  Berlin  vom  18.  Januar  1850  hat,  dureh  Allerhochste  Ordre  vom  6.  Miirz 
1*50,  welche  also  lautet: 

Anf  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  will  ich  das  ncbst  dem  fruheren  Statut 
hierbei  znriickgehende  erneuerte  Statut  fiir  das  evangelische  Sacular- 
Stipendium  der  Stadt  Berlin  vom  18.  Januar  d.  J.  mit  der  auch  ferner 
bestehenden  Massgabc  genehmigen,  dass  weitere,  nach  §  1  6.  den  Communal- 
Behorden  vorbehaltene  Abanderungcn  cbenfalls  dcr  iandesherrlichcn  Ge- 
nehmiguug  uuterliegeu. 

Chariot  ten  burg,  den  6.  Marz  1850. 

Friedrich  WUhebn. 

(Gegengez.)  von  Ladenbcrg. 
An  den  Minister  der  geistlichen  etc.  Angelegenhciten. 

die  landesherrliche  Bestatiguug  crhalten,  und  wird  solches  hicrdurch  urkundlich 
beglaubigt. 

Berlin,  den  19.  Marz  1850. 

(L.  8.) 

Der  Minister  der  geistlirhen,  Unterriehts-  und  MediciiaNAngelefenheitca. 

(gez.)  von  Ladenberg. 


Biumgart,  UnivereltiU-SUpendien. 


7 


<»8 


Berlin. 


Sambachsches  Stipendium. 

(Jestiftet  von  dem  ehemaligen  Inspector  Dan.  Eriedr.  Sam  bach  zu  Zehdenick 
nnd  de8sen  Ehetrau  Kath.  Elise  geb.  AVeise,  am  1.  Mai  17G1  Betrag:  50  Thlr., 
fiir  luthcrische  Tbeologcn  an!"  3  Jahre,  welche  die  Stadtschule  zu  Nen-Ruppin 
cine  Zeit  lang  besucht  habeii.  Collator:  dcr  Magistrat  von  Neu-Buppin.  tie- 
sainmeltc  Bestande  sind  spateren  Stipeudiateu  mit  verliehcn  worden. 


von  Scheve-Stiftung. 

Die  von  Scheve'sche  Stiftung,  welche  bei  dem  Kammergericht  verwaltet 
wird,  besteht  in  einem  Capital  von  etwa  4000  Mk.,  dessen  Zinsen  einem  Pflegc- 
befoblencn  aus  dem  Bezirke  des  ehcmaligen  Pupillen-Collegiams  (etwa  dem  lle- 
giernngs-Bezirk  Potsdam  incl.  Berlin,  entsprechend)  zu  Theil  werden  sollen. 
Adlige  Geburt  nnd  Studium  der  Jnrisprudonz  gewahren  ein  Vorzngsrccht.  Das 
Stipendium  wird  auf  1.  bis  2.  Jahre  von  dem  Pr&sidenten  des  Kauinicrgerichts 
verliehen. 


Schleiermacherache  Stipendien- Stiflung. 

Statuten 

der  Professor  Dr.  Schleiermacherschcn  Stipendien- Stiftung  fiir 
die  Kouigliche  Universitat  zu  Berlin.   Vom  12.  August  1835. 

§  1- 

Errichtung  und  Zweck  der  Stiftung. 

Unter  dem  Namen  der  Schleiermacherschen  Stiftung  wird  in  Berlin  ein 
Stipendium  gegriindet,  welches  den  schon  in  oflentlichen  Bekanntmaclningen 
ansgesprochenen  Zweck  hat:  Junge  Manner,  die  nach  griiudlicher  philologischcr 
Vorbilduug,  welche  sie  dnrch  vollkommcn  gcntlgende  Schulzengnisse  nachzuweisen 
haben.  unter  den  in  Berlin  Theologie  Studirenden  sich  vortheilhaft  anszeichnen 
nnd  dabei  ein  speculatives  Taleut  darthun,  so  dass  sie  eine  gegriindete  Hoffnnng 
zu  vorziiglichen  wissenschaftlichen  oder  kirchlichen  Leistungen  geben,  in  ihren 
Stndien,  welche  auf  keinen  einzelnen  Theil  und  keine  eiuseitige  Auffassung  der 
Theologie  beschrankt  werden  sollen,  aufs  Beste  zu  fBrdcrn. 

§  2. 

Umfang  des  Stipendii. 
Das  Stipendium  wird  zunachst  jahrlich  aus  Zweihundert  Thalern  besteben. 

§  3- 

Begrundung  des  Stipendii. 

Dieses  Stipendinm  wird  auf  folgendc  Wcise  begruudet.  1)  aus  dem  Zinsertrag 
des  geprenwartigen  Capitalvermogens  der  Stiftung,  bestehend  aus  10  Thlr.  Gold 
nnd  4224  Thlr.  25  Sgr.  3  Pf.  Courant;  2)  aus  den  zugesicherten  jahrlichen  Bei- 
tragen,  bestehend  aus  131  Thlr.  5  Sgr. 

§  4. 

Behandlung  des  Capitals  und  der  Einkiinfte. 

Das  Capital  wird  entweder  in  Hypothekeu  oder  in  sichern  iulandischen 
Papieren  angelegt,  und  darf  in  keinem  Falle  vermindert  werden.  Der  Ueber- 
8chuss  der  Einkiinfte  tiber  den  Betrag  des  Stipendii  nnd  anderer  nothig-en 
Ausgaben  wird  jedesmal  zur  Vermehrung  des  unangreifbareu  Capitals  verwendet. 


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Sambachsches  Stipendium  —  Sehleiermachersche  Stipcndicn - Stiftung.  fl<J 


§  5. 
Cnratoriam. 

Die  Stiftung  wird  verwaltet  von  einem  Ctiratorium.  Dasselbe  soil  stets 
ana  fiinf  iTitgliedem  bestehen,  unter  welchen  wenigstens  zwei  ordentliche  Professoren 
der  Berliner  IJniversitiit,  mid  in  der  Kegel  zwei  nicht  dazu  gehorende,  sich  be- 
finden  mii&sen.  Die  Mitglieder  wahlen  ans  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden,  einen 
8ecretar  und  einen  Rendanten;  doch  kOunen  beide  letzte  Geschftfte  aucb  in 
Einem  Mitgliede  vereinigt  werden.  Die  ersteu  Mitglieder  des  Curatorii  sind 
foJgende:  1)  Consistorialrath  Dr.  Hossbacli;  2)  Bischof  Dr.  Xeander;  3)  Con- 
sistorialrath  und  Professor  Dr.  Neander;  4)  Prediger  nnd  Professor  Dr.  Pischon 
und  5)  Professor  Dr.  Twesten. 

§  6 

Znziekuug  anderer  Mitglieder. 

Wird  eine  Stelle  im  Curatorio  erledigt,  so  wird  dicselbe  durch  Cooptation 
der  iibrigen  Mitglieder  neu  besetzt.  So  lange  jedoch  noch  ansser  dem  Curatorio 
solche  Personen  in  Berlin  vorbanden  sind,  welche  zu  der  GrOndung  der  Anstalt 
niitgewirkt  haben,  sollen  diese  als  ein  weiterer  Verein  fur  die  Anstalt  angeseben 
werden,  und  bei  der  Wahl  fur  die  im  Curatorio  erledigte  Stelle  mitzustimmen 
berechtigt  sein  Es  gehoren  dabin  uberhaupt  folgende  Mitstifter,  dcren  Stellen 
im  Fall  einer  Erledignng  nicht  wieder  zu  besetzen  sind.  1)  der  wirkliche  Geb. 
Legatiousrath  Eichhorn;  2)  der  Hauptmann  v.  Forstner;  3)  der  wirkliche  Geb. 
Rath  A  v.  Humboldt;  4)  der  wirkliche  Geb.  Oberregierungsrath,  Dr.  Nicolovius; 
■))  der  Geh.  Oberrevisionsrath  Dr.  v.  Savigny;  6)  der  Professor  Steffens,  nnd 
7)  der  Hofprediger  und  Professor  Dr.  Strauss. 

§  7. 

Verleihung  und  Anfsicht. 

Pnter  den  nacb  §.  7  zum  Genuss  des  Stipendiums  sich  qualificirenden 
jnngen  Mannera,  wozu  von  jedem  Mitglied  des  Curatoriums  zwei  Candidaten 
vorgeschlagen  werden  kbnnen,  soil  das  Stipendium  als  Preis  demjenigen  ertheilt 
werden,  welcher  eine  auf  die  von  Schleiermacher  vorzogsweise  mit  Licbe  und 
Eifolg  behandelten  Studien,  auch  etwa  nach  Ilmstanden  speciell  auf  sein  "Wirken, 
sein  Leben  und  seine  Schriften  sich  beziebende  Aufgabe  am  gelungensten  16set. 
leber  die  Aufgabe  selbst,  und  ob  sie  in  deutscher  oder  in  lateinischer  Sprache 
abgefasst  sein  soil,  wird  das  Onratorium  entscheiden.  Dasselbe  bestimmt  ferner 
jedesmal  nach  den  Umstanden  den  Zeitraum,  fur  welchen  das  Stipendium  ver- 
liehen  wird,  die  Art  der  Beaufsichtigung  und  die  etwa  ferner  von  dem  Stipendiaten 
zu  verlangenden  Leistungen. 

§8. 

Jahrliche  Uebersicht. 

So  lange  noch  Mitglieder  des  weitereu  Vereins  (§  6.)  vorhanden  sind, 
werden  diese  einmal  in  jedem  .Tabre  am  21.  November,  als  am  Geburtstage  des 
Verewigten  zu  einer  Versammlang  des  Curatorii  eingeladen,  in  welcher  das 
Curatorium  von  dem  Gange  der  Verwaltung  und  von  den  Ereignissen  des  letzten 
Jahres  Nachricht  giebt. 

§  9- 

Ab&nderungen. 

Da  es  durch  eine  Verminderung  oder  ErhOhung  der  Einkunfte  der  Stiftung 
n6thig  oder  rathsam  werden  kann,  den  Betrag  des  Stipcndii  herabzusctzen  oder 
zn  erhohen,  auch  wohl  neben  dem  ersten  Stipendium  ein  zweites  oder  noch 
mehrere  zu  bilden,  so  soli  auch  hierzu  das  Curatorium  berechtigt  sein.    So  lange 

7* 


100 


Berlin. 


jedoch  Mitjilieder  tics  weitorcn  Yereins  (§  (>.)  vorhanden  rind,  sollen  diese  bei 
dor  Herat  hung  iiber  cine  solche  Abandernng  zngezogen  werden,  mid  dabci  gleiche 
entscheidcude  Stimmen  mit  den  Mitgliedern  des  (nratoriums  liaben. 

§  10. 

Beaufsichtigung  der  Stiftung. 

Die  Stiftung  steht  unter  Oberaufsicht  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterriehts- 
und  Medicinal- Angelegeuheiten:  jedoch  bleibt  dem  Cnratoriuin  die  Verfugung 
iiber  die  Einkiinfte,  ohne  Kinmischung  irgend  einer  Behorde,  allein  uberlassen. 
Ausser  der  dem  weiteren  Vcrein  vorznlegeuden  Beehnung  (§  8.)  hat  das  Curatorium 
sonst  Xiemandem  Redlining  abznlegen.  iu>*l  nur  anf  Nachfrage  der  vorgesetzten 
Staatsbehorde  nachzuweisen,  dass  cs  nach  cinem  durcli  Stimmenmehrheit  gefasstcn 
collcgialischen  Beschlusse  und  nicht  gegen  den  Sinn  des  Grnndstatuts  gehandelt  habc. 

Bestiitigung. 

Die  beigehefteten  Statuten  der  Schleierraacherseheti  Stiftung  werden  aut' 
den  Grund  der  Allerhochsten  Cabinetsordrc  vom  30.  v.  M.  hicrdurch  ihrem  ganzen 
Inhalte  nach  best.ltigt 

Berlin,  d.  12.  August  1835. 

Ministerium  der  geistlichen,  I'nterricbts-  und  Jledicinal-Annelefenheiten. 

v.  Altenstein. 


von  Schliebensche  Stiftung  (Balthasar,  eheraaliger  Schlosshauptmann). 

Sehenkung  vom  12.  September  1G53. 
Capital:  3700  Mk.    Zinsen:  186  Mk. 

Kiii*  zwei  hicsigc  Studircnde,  namentlich  Sohnc  von  (ieiatlichen  und  arnieu 
Biirgern  aut  drci  Jahre  und  wenn  sic  sich  wohl  anlassen,  aut  noeh  ein  paar  Jahre. 
Verwaltung  und  Vcrleihung  geschieht  durch  den  Magistral. 


Schmidtscbes  Stipendium. 

Die  verwittwelc  Frau  Superintendent  Schmidt,  Anna  Marie  (inltliebc  gob. 
Scheuermann,  hat  in  ihrcm  Testament  vom  8.  December  183G  mit  2000  Thlm. 
Capital  ein  Universitiits-  Stipendium  gegriindet,  das  die  Konigliche  Genchmigung- 
am  2'J.  .lanuar  1840  erhaltcn  hat.  Zunachst  sollen  die  Stipendiatcn  Verwandte 
der  Stifterin  sein,  wenn  solchc  nicht  mehr  vorhanden  sind,  Brandenburger 
Stadtkinder  oder  Andere,  die  das  Gymnasium  in  Brandenburg  besucht  haben. 
Nur  die  Verwandten  der  Stit'terin  diirfen  auf  cinem  anderen  Gymnasium  gcbildet 
sein,  und  auch  nur  ihnen  steht  auf  ein  .Jahr  der  Besuch  einer  ansUtndischen 
Cniversitat  frci.  Das  Stipendium  wird  auf  drei  Jahre  verliehcn,  jedoch  nur  so 
lange  als  der  Stipendiat  wirklich  anf  der  I'niversitiit  ist;  Zahlungeu  erfolgen 
halbjahrlkh  praenumerando.  Die  Verwaltnug  des  Capitals  hat  der  Magistrat  von 
Brandenburg;  Collator  ist  stets  der  Senior  der  Scheuermannscheii  Familic;  wenn 
diesc  ausgestorbeu  ist,  der  Magistrat  und  der  Kphorus  des  Gymnasiums  zu 
Braudcuburg. 


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von  Schliebensehe  Stiftung 


SchOppcn  -  Stipendium. 


101 


Schmidtsohes  Stipendium. 

Gestiftet  am  9.  October  1715  vom  Amts-Cominissarius  nn«l  Notarius  Berahard 
Schmidt  (Potsdam),  in  Verbindung  mit  eiuer  Untersttttzuug  fUr  Kiinstler  und  Hand- 
worker mid  einem  jRhrlichen  Geschenke  an  die  Armcn;  Betray:  Die  Zinscn  von 
*oo  Thlrn.  Berechtigt  sind  die  Sohne  der  Schnridtschen  Familie,  dcs  Magistrate 
und  der  Geistlichkeit  und  Potsdamer  Stadtkinder  auf  zwei  Universitatsjahre. 
Collatoren  nach  der  Urkunde  der  Magistrat  und  die  Geistlichen  von  Potsdam, 
nach  der  Observanz  nor  jener.  In  Vacanzen  werdeu  die  Zinscn  gesammelt  und 
ad  interim  berechnet.  Jetzt  werden  zwei  Stipendien  verlieben.  eins  von  25  Thlr. 
Gold  jahrlich,  auf  zwei  Jabre  an  einen  Studirenden,  eius  fur  cinen  Kttustlcr  oder 
Handwerker  12  Thlr.  Gold  jahrlich  ein  fur  alle  Mai. 


SchmidttcheB  Stipendium. 

Gestiftet  durch  das  Testament  der  nnverehelichten  Joh.  Sophie  Schmidt 
vom  21.  Februar  1803,  besteht  es  aus  den  Ziusen  eines  hypothekarisch  untergo- 
brachten  Ca]>itals  von  2000  Thlrn.,  welche  an  Schttler  und  Studirendc  auf  eiue 
von  den  Collatoren  zu  bestimmende  Zeit  verliehen  werdeu.  Berechtigt  znm  Ge- 
nnsse  sind  TVrietzener  Stadtkinder;  Collator  der  dortige  Magistrat  mit  Zu- 
zi»hnng  der  Stadtverordneten.  Aus  den  vacanten  Zinsen  hat  vorschriftsmHssig 
ein  nun  vorhandenes  Capital  von  500  Thlrn.  gesammelt  werden  mttssen,  desseu 
Zinsen  am  Geburtstage  der  Testatrice  fortan  vertheilt  werden. 


Schmidtsches  Stipendium. 

Am  22.  Juni  1744  vom  Burgermeister  Joachim  Ernst  Schmidt  in  Mittcn- 
walde  mit  1G00  Thlrn.  gestiftet,  von  deren  Ziusen  einem  Studirenden  40  Thlr. 
zufliessen.  Genusszeit  zwei  Jahre.  Berechtigt  sind  Verwandtc  des  Stifters,  Sohne 
von  Magistrate  •  Mitgliedern,  von  Geistlichen,  vom  Ober-Amtmann  Gerresheim  zu 
Zossen,  Mitten w alder  Stadtkinder.  Collatoren:  der  Magistrat  und  das  Stadt- 
ministerium  in  Mittenwalde.    In  einer  Vacanz  werden  die  Zinsen  capitalist. 


Schmidtsche  Stiftung. 

Scbenkung  des  emeritirten  Mitdirectors  des  COllnischen  Gymnasiums  Pro- 
fessors Dr.  Valentin  Heinrich  Schmidt  aus  seiner  Pension  mit  jahrlich  1273  Mk. 
00  Pf.  vom  1.  Mai  1836  bis  zu  seinem  Tode  (ult.  Juni  1<S38).  Bestimmungs- 
massig  angesamraelt  bis  3000  Mk.    Capital:  3862  Mk.  -S9  Pf.    Zinsen:  1*6  Mk. 

Aus  den  Zinsen  wird  ein  Stipendium  auf  zwei  bis  drei  Jahre  ertheilt.  Die 
Stipendiaten  mtissen  das  Collnische  Gymuasium  mit  dem  Zeugnisse  der  Keife  ver 
lasscn  haben  und  den  Studien  obliegen. 

Unter  Verwaltung  und  Verleihung  des  Magistrats. 


Schoppen  -  Stipendium. 

Der  Stiftnngs-Fonds  betrug  500  rheinische  Goldgulden  und  steht  bei  der 
Kantmerei  in  Zerbst;  seit  Jahrhnnderten  werden  alljlihrlich  nur  14'/t  Thlr.  in 
Conveutiousgcld  an  Zinsen  bczahlt.  Der  ursprtingliche  Zweck  war  die  Unter- 
stiitzuug  eines  Prcdigers,  jetzt  die  eines  Studirenden.  Dem  Stadtgericht  zu  .1  titer - 
i*og  steht  die  Collation  zu. 


102  Berlin. 

Schoepke-Jubil&ums-Stiftufig. 

Statat  der  Schoepke-Jabiliiams -Stiftung. 

Znr  Feier  den  am  23.  Juli  1871  stattgefundenen  siebenzigjiihrigen  Dienst- 
jubil&ums  des  Rechts-Anwalts  Dr.  jar.  Johanu  Benjamin  Schoepke  zu  Brom- 
berg  ist  von  Rechts- Anwiiltcn,  Advocat- Anwalten,  Advocaton  und  Xotaren  des 
deutschen  Reichs  die  Schoepke- Jubilaums  Stiftung  gegrundet  nnd  nach  dem  Ab- 
lcben  des  Jubilars  der  Friedrieh-Wilkelms-UniversitM  zu  Berlin  tibertragen  wor- 
den.  Nacbdem  von  Seiten  der  UniversitHt  diese  Zuwendang  angcnommen  und 
durcb  AllerbiVcbste  Cabinets-Ordre  vom  29.  .luni  1x77  die  landesherrliehe  (ieneh- 
migung  ertheilt  worden  ist,  Bind  auf  Grund  der  Fnndations •  Acte  vom  23.  Jnli 
1871  fttr  die  Stiftung  die  folgenden  Statuten  festgesetzt  worden. 

§  I. 

Die  Stiftung  fuhrt  den  Namen 

Schoepke-JubiUums  Stiftung. 

§  2. 

Ans  den  Zinsen  des  Stiftungs-Vermtigens  sollen  bilfsbediirftige  Sohne  ver- 
storbener  oder  ausser  Dienst  befindlicher  Rechts- An  wiilte,  Advocat- Anwalte,  Ad- 
vocaten  und  Notare  des  deutscben  Reichs  obne  Unterschied  des  Glaubens  oder 
der  Confession,  welche  anf  der  IJnivcrsitiit  zu  Berlin  studiren,  w&hrend  dieses 
Studiums  Stipendien  erbalten. 

Ansnahmsweise  konnen  auch  Studirenden  an  anderen  deutscben  Universi- 
tiiten  Stipendien  verliehen  werden. 

§  3. 

Die  Verleihung  der  Stipendien  ist  von  einem  Studium  in  ciner  bestimmten 
Facultat  nicht  abbangig. 

§  4. 

Die  Stipendien  werden  zum  Betrage  von  mindestens  150  Mark  verliehen. 
Die  Verleihung  gescbieht  auf  Ein  Jahr,  kann  jedoch  wiederholt  werden. 

.    §  5. 

Jedem  Stipendiaten  soil  bei  Verleihung  des  Stipendiums  zur  Pflicbt  gemacht 
werden,  die  empfangenen  Suramen  der  Stiftung  zuriickzugewiihren,  wennn  er  dazu 
in  der  Lage  sich  befindet.    Fine  Klage  dieserhalb  ist  aber  nicht  zulassig. 

§  6- 

Der  Betrag  der  nicht  vcrliehenen  oder  nicht  ausgezahlten  so  wie  der  zu- 
riickgewahrten  Stipendiengelder  wird  zur  Vermehrung  des  Stiftungsverniogens  ca- 
pitalisirt 

§  7. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  und  die  Verleihung  der  Stipendien  steht  dem 
Senate  der  Friedrich-Wilhelms  Universitat  zu  Berlin  ohne  Beschrankung  zn.  Er 
ist  dabei  nur  an  die  Beobacbtung  der  gesetzlicben  und  statutarischen  Bestimmungen 
gebunden. 

§  8- 

Wenn  Ein  oder  mebrere  Stipendien  zu  vergebeu  sind,  so  sollen  die  nach 
§  2  zum  Empfang  der  Stipendien  Berechtigten  dnrch  offentliehen  Anschlag  am 
schwarzen  Brett  zur  Bewerbung  aufgefordert  werden. 


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Schoepkc-Jubilfiuros-Stiftung  —  C.  A.  Schwarzsche  Stipendien-Stiftung.  103 

§  9. 

Die  verlielienen  Stipendien  gehen  verloren: 

<i)  wenn  der  Stipendiat  die  hiesige  Uuiversitat  verlllsst,  den  in  §  2 

Abs.  2  vorgesehcnen  Fall  nusgenonnneii; 
/*)  wenn  er  die  wtthrend  der  Studienzeit  angeordneten  Pruftingen,  wie 

das  tentainen  physicnm  und  die  Decanatsprufung  fur  Stipendien  nicht 

besteht ; 

r)  wenn  ihm  vom  Senate  die  akademischen  Beneticien  znr  Strafe  ent- 
zogen  werden. 

§  10. 

UebergangRbestimmnngen. 

a)  Pie  Verleihong  von  Stipendien  erfolgt  erst  dann,  wenn  die  Zinsen  des 
Stiftmigs-Vermogens  mindestens  300  Mark  betragen.  Bis  dahin  werden 
die  Zinsen  capitalisirt. 

b)  Die  Sonne  der  Fran  Marie  Wetzel,  geb.  Henscbke,  in  Bromberg, 
Wittwe  des  zn  Stuhm  in  Westpreussen  verstorbenen  Rechts-Anwalts 
Ednard  Wetzel,  namlich: 

1)  Johann  Vollrath  Benjamin  Wetzel,  geboren  in  Berent  am 
25.  April  1862, 

2)  August  Eduard  Vollrath  Wetzel,  geboren  in  Stuhm  am 
14.  November  1864, 

sollen  in  Rucksicht  ihrer  verwandtschaftlichen  Verhaltnisse  zu  dem 
Justizrath  Schoepke  bei  Verleihung  der  Stipendien  den  Vorzng  vor 
alien  andern  Bewerbcrn  geniessen,  und  nicht  verpflichtet  sein,  ihre 
Hilfsbedurftigkeit  nachzuweisen.  Auch  gilt  Fur  sie  nicht  die  Uebergangs- 
bestimmung  unter  a. 

Berlin,  den  20.  December  1877. 

Rector  und  Senat  der  Ktiniglichen  Friedrich-Wilhelms-Univeratat. 

(L.  S.)  (g«z  )  Uelmholtz. 

Vorstehendes  Statut  der  Schoepke -Jubilaums-Stiftung  wird  hierdurch  be- 
stfltigt. 

Berlin,  den  11.  Januar  1878. 

Der  Minister  der  geUUicben,  Uiterriehte-  und  Medicinal  -Angelegenheiten. 

Im  Auftrage 
(L.  8)  (gez.)  Greiff. 


Schreibersches  Legal 

Gestiftet  durch  Testament  vom  5.  December  1708  vom  Chirurgus  Ge. 
Christian  Schreiber  mit  500  Thlm.,  fttr  die  ein  Stuck  Acker  nnd  cine  Wiese 
srekauft  sind,  deren  Pacht  27«/3  Tlilr.  betragt,  welche  Studirende  aus  Span  dan 
aaf  l  Jahr  erhalten.  Collator:  das  Ministerium  der  St.  Nicolai-Kirche  zu 
Spandao. 


C.  A.  Schwarzsohe  Stipendien-Stiftung. 

Statut  fttr  die  C.  A.  Schwarzsche  Stipendien-Stiftung. 

Der  am  13.  August  1882  zu  Berlin  verstorbene  Rentier  Carl  August 
Schwarz  hat  durch  testamentarische  Verfugung  der  hiesigen  Universitat  ein 


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104 


Berlin. 


Capital  von  15,000  Mark  -  Fttnfzehn  Tausend  Mark  —  uberwiescn  zur  Be- 
grttndnng  einer  Stiftung,  wclche  den  Namen 

„  Rentier  Carl  August  Schwarzsche  Stipendien-Stiftung* 

tragen,  und  deren  Zinsertrag  Studirenden  der  evangelischen  Thcologie  an  hiesiger 
Universit&t  in  Form  von  Stipendien  zngewandt  wcrdcn  soil.  Xachdem  dureh  die 
Allerhochste  Cabinets -Ordre  vom  7.  Juli  1883  die  landeshei-rliche  Oenehmignnir 
zur  Annahme  dieser  Stiftmig  ertheilt  worden  ist,  ist  for  die  Verwaltung  und  YW- 
leihung  des  Stipendiunis  anf  Grand  der  testameutarischen  Bestimmungen  folgendes 
Statut  fcstgesetzt  worden. 

§  1. 

Der  Senat  der  hiesigen  Fricdrich-Wilhelms-TJnivcrsit&t  verwaltet  die 
Stiftung,  deren  Fonds  nach  Maassgabe  der  gesetzlicheu  Bestimniungen  far  die 
Anlage  von  Mtindelgeldem  zinsbar  angeiegt  ist,  nach  den  gesetzlicheu  und 
statutarischen  Bestimmungen. 

§  2. 

Der  Betrag  des  Stipendiunis  wird  anf  400  Mark  festgesetzt. 

Erreicht  das  Stiftungs  Capital  eine  solchc  Hohe,  dass  ans  den  Revenuen 
desselbeu  fernerc  400  Mark  gezahlt  werden  konnen,  so  wird  ein  neues  Stipendium 
in  diesem  Retrage  gewiihrt. 

Der  Capitalfonds  darf  nieht  angegriffcn  werden. 

§  3. 

Das  Stipendium  wird  nur  auf  ein  .Tahr  verliehen.  Doch  kann  dasselbe 
dem  namlichen  Stipendiaten  auf  wiederholte  Bewerbung  audi  fur  das  folgende 
.Tahr  verliehen  werden. 

Ueber  die  gesetzliche  Stndien2eit  hinaus  darf  die  Verleihung  nicht  stattfindeu. 

§  4. 

Die  Bewerber  um  das  Stipendium  mttssen  dem  preussischen  Staatsvcrbande 
angehoren  und  mindestens  ein  halbes  Jahr  lang  an  hiesiger  Universitat  evan- 
gelische  Theologie  studirt  haben. 

Dieselben  haben  auf  einen  vom  Decan  der  theologischen  Facultiit  zwischcn 
dem  1.  Januar  und  31.  Marz  jeden  Jahres  zu  bewirkenden  Anschlag  in  der 
Universitat  ihre  Bewerbungen  bis  splitestcns  znm  31.  Mai  desselben  Jahres  ein- 
schliesslich  an  den  Decan  einzureichen. 

§  5. 

Jeder  Bewerbung  ist  beizulegen; 

1.  Ein  Taufzeugniss  des  Bewerbers,  aus  welchem  zugloich  erhellt.  dass 
derselbe  von  evangelischen  Eltern  gehoren  ist  und  noch  nicht  das  vier- 
undzwanzigste  Lebensjahr  uberschritten  hat; 

2.  eine  amtliche  Bescheinigung  daruber,  dass  der  Vater  des  Bewerbers 
ein  in  Berlin  domicilirender  Beamter  im  Civil-  oder  Militardienst  des 
preussischen  Staates  oder  ein  besoldeter  Beamter  der  Stadtcommune 
Berlin  ist  oder  gewesen  ist,  und  dass  derselbe,  im  Fall  er  noch  lebt 
ein  jfthrliches  Einkoramen  von  hiichstons  4000  Mark  Gehalt  oder  Pension 
bezieht.  Ist  der  Vater  nicht  inelir  am  Leben,  so  muss  bescheinigt  sein, 
dass  derselbe  waUirend  seiner  Activitilt  in  Berlin  verstorben  oder  nach 
seiner  Pensionirung  ebendaselhst  ansassig  geblieben  und  init  Tode  ab- 
gegangen  ist  : 


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C.  A.  Schwarzsche  Stipendien  -  Sttftung  —  Schuckmannsihe  Stiftuns.  105 

3.  eine  aintliche  Bescheinigung,  dass  der  Yater  des  Bewerbers  in  der 
cvangelischen  Kirche  geboren  uud  getauft  ist  und  derselben  noch  an- 
gehurt,  bezw.  bis  zu  seinem  Tode  angehort  hat; 

4.  eine  aintliche  Bescheinigung,  dass  der  Bewerber  wcder  ein  eigenes 
YermOgen  von  raehr  als  6000  Mark  besitzt,  noch  sonst  woher  Znschiisse 
erhalt,  welche  den  Bctrag  von  200  Mark  iiberschreiten : 

5.  ein  Zeugniss  des  Pecans,  dass  der  Bewerber  sich  znm  Zweck  der  Be- 
werbung  nm  das  Stipendium  einer  Priifnng  unterzogen  nnd  in  derselben 
Fleiss  und  gute  Anlage  bewiesen  hat; 

G.   ein  Sittenzeugniss. 

§  6. 

Der  Pecan  unterbreitet  seinen  auf  Gmnd  der  eingegangenen  Bewerbungen 
zu  machenden  Vorschlag  dem  Senat  so  rechtzeitig,  dass  die  Beschlnssfassung 
desselben  fiber  die  Verleihung  vor  Schluss  des  Sommerseincsters  vollzogen 
sein  kann. 

Bei  gleicher  Qualification  der  Bewerber  entscheidet  die  grosserc  Be- 
dQrftiijkeit. 

§  7. 

Die  Verleihung  erfolgt  vom  1 .  October  jeden  Jahres  ab.  Das  Decret  iiber 
dieselbe  ist  vom  26.  September  als  dem  Ueburtstage  des  Stifters  zu  datiren. 

§  8. 

Die  Auszahlung  des  Stipendiams  erfolgt  vom  1.  October  ab  pracnnmerando 
in  vier  Quartalraten. 

Wenn  sich  ein  Stipendiat  wahrend  des  Genasses  des  Stipcndii  desselben 
(larch  seine  AurFuhrung  oder  darch  Mangel  an  Studicnfleiss  uuwitrdig  zeigt,  so 
kann  ihm  zu  jeder  Zeit  das  Stipendium  nach  Anhftrung  des  Dccans  der  theologischen 
Facultat  durch  den  Senat  entzogen  werden. 

Gegen  diesen  Ausspruch  findet  weder  Berufung  noch  Kechtsweg  statt. 

§  9 

Kevenuen  eines  Jahres,  welche  nicht  zu  Stipendien  verwendet  werden, 
werden  dem  Stamm  Capital  /.ugeschlagen. 

Berlin,  den  24.  Januar  1884. 

Rector  and  Senat  der  Kuniglichen  Friedricli-Wilhelms-lIniversitiit. 

(L.  a)  A.  Kirchhoff. 

Voistehendes  Statut  wird  hiermit  bestatigt 
Berlin,  den  2C.  Marz  1884. 

(T,.  S.) 

Der  Minister  der  geistlirhen .  ITntermhts-  und  Medicinal  -An^elegenheiten. 

(gez.)  von  C4ossler. 

Bestatigung  U.  I.  341. 


Schuckmannsche  Stiflung. 

Biese  Stiftnng  ist  auf  Veranlassung  des  Ober-Berghauptmanns  Gerhard, 
des  Oeh.  Keg.  Kaths  Kohler  und  des  wirklichen  Ueh.  Raths  Dr.  Beuth  bci  rie- 
legeulieit  des  Dienstjnbilaums  des  Konigl.  Staatsministcrs  von  Schuckmann,  am 


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io»; 


Berlin. 


10.  Jan.  1829  begrQndet,  und  bezweckt,  aus  der  Rente  von  600  Thlrn.  des 
durch  Beitrage  aufgebrachten  Stiftungs- Capitals  von  15,000  Thlrn.  drei  jnnge 
Manner,  welche  sich  einer  hdheren  Ausbildung,  sei  es  filr  den  Staatsdienst  oder 
fiir  Wissenschaft,  Kunst  nnd  Gewerbe,  widmen,  mit  eineui  Stipendinm  von  200  Thlrn. 
auf  kiirzere  oder  langere  Zeit,  die  jedoch  den  Zeitranra  von  6  Jabren  nie  uber- 
schreiten  darf,  zu  unterstiitzen.  Die  Stipeudinten  mtissen  Sohne  wohlverdienter 
Staatsbeamten  der  iuneren  Staatsverwaltung,  oder  des  Bergbaus,  und  mindestens 
1G  Jahre  alt,  der  Unterstiitzung  bediirftig  nnd  in  Riicksicht  auf  erworbene  Ta- 
lente  und  schon  erworbene  Kenntnisse  derselben  wiirdiK  sein.  Zwei  der  Stipendien 
sind  for  Sohne  h5herer  Beamten  (des  Raths  -  Ranges)  und  ein  Stipendiom  ist  fttr 
Sohne  der  Subalternbeamten  bestiuimt.  Die  Ertheilung  steht  dem  jedesmaligen 
Minister  des  Innern  und  der  Polizei,  mit  geaauester  Riicksicht  auf  vorerwahnte 
Bedingungen  zu.  Zwei  Curatoren  fob/ en  unter  Anfsicht  des  gcdachten  Ministers 
die  unmittelbare  Verwaltung. 


Schweiggersche  Stiflung. 

Statut  und  Reglement 

fur  die  Verwaltung  der  August  Friedrich  Sch  wciggerschcn  Stiftung  zur 
Verbreitung  des  Glaubens  durch  Wissenschaft. 

Nachdem  der  Herr  I.  S.  C.  Schweigger,  ordentlicher  Professor  der  Physik 
nnd  Chemie  an  der  Kiinigl.  Universitat  zu  Halle,  ein  Capital  von  1253  Thlrn., 
als  das  Vermtigen  des  zum  Gedachtniss  seines  in  Sicilien  ermordeten  Bruders 
August  Friedrich  Schweigger  gestifteten  Vereins  zur  Verbreitung  von  Natur- 
kenntniss  und  hbherer  Wahrheit,  der  hiesigen  Universitat  zur  Ausfiihrung  der 
bereits  von  Leibnitz  angeregten  Idee  eines  Institute  zur  Verbreitung  des  Glaubens 
dnrch  Wissenschaft  Ubergebeu  hat:  so  ist  fiir  die  Verwaltung  dieser  Stiftung 
Folgendes  festgesetzt  worden: 

1 .  Diese  Stiftuug  ftihrt  den  Namen  der  August  Friedrich  Schweiggerschen 
Stiftung  zur  Verbreitung  des  Glaubens  durch  Wissenschaft. 

2.  Die  Verwaltung  der  Stiftung  geschieht,  den  von  Herrn  Professor 
Schweigger  genehmigtcn  Statuten  gemass,  durch  und  unter  Aufsicht  des  Senats. 

3.  Der  Senat  hat  demnnch  fiir  die  sichere  Unterbringung  des  Capitals, 
nach  den  fiber  die  Unterbringung  von  Stiftungsgeldern  bestehenden  Vorschriften, 
sowie  fur  die  sichere  Aufbewahruug  der  dariiber  ausgestellten  Docuinente  und  der 
eingehenden  Zinsen  bei  der  Qnastnr  Sorge  zu  tragen. 

4.  Das  Stiftungs-  Capital  darf  nie  angetastet  werden,  der  Zinsertrag  des- 
selben  aber  wird  zu  einem  Stipendinm  verwendet,  welches  auf  Antrag  der  nach 
§  G  zu  wahlenden  Commissiou  von  dein  Senate  an  solche  Studirende  vergeben 
wird,  die  sich  durch  die  unter  §  5  naher  zu  bezeichnenden  Studien  vorbereiten,  als 
Missionare  im  Orient,  besonders  in  Ostindien,  fur  die  Verbreitung  zugleich  des 
christlichen  Glaubens  und  europaischer  Wissenschaft  thatig  zu  sein. 

5.  Zur  Bewerbung  um  das  gedachte  Stipendium  sind  deranach  solche  Stu- 
dirende geei^net:  die  in  dem  Studium  der  Theologie  bereits  cinen  gnten  Grund 
gele^t,  die  den  Beruf  eines  Missionars  zu  wahlcn  beschlossen  haben,  die  sich 
durch  die  geeigneten  oriental isclien  Sprachstudien  auf  selbigen  vorbereiteu,  damit 
aber  noch  besonders  das  Studium  der  eisten  Zweige  der  Mathematik  oder  der 
Naturwisscnschaften  verbinden,  die  ihncn  nach  den  Erfahrungen  klterer  und  neuerer 
Missionarien  in  jenem  Berufe  nutzlich  sein  kfinnen. 

Bei  denen  aber,  welche  sich  zu  einer  bestimmten  Lehrstelle  an  irgend  einer 
fUr  europaische  Wissenschaft  im  Orient  begrttndeten ,  oder  noch  zu  begrtindendeu 
Pflanzschule  z.  B.  zu  einer  Professur  am  Bischofs  -  Collegium  zu  Calcutta,  oder 
an  ahnlichen  in  Bombay,  Madras  und  Serampur  bestehenden  Anstalten  vorbereiten, 


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Scliweiggersche  Stiftung  —  SeideLsches  Stipe ndium. 


107 


werdea  natiirlich  lediglich  die  dem  si)eciellen  Zweck  angemessenen  Yorkenutnisse 
in  Betracht  gezogen  werden. 

6.  Urn  theils  die  Qualification  der  Bewerber  urn  das  Stipendium  zu  priifen. 
theils  auch  denselben  durch  Ilatb  uud  Leitung  bei  der  Anorduung  ihrer  Studien 
nutzlich  zu  sein,  wird  eine  Commission,  aus  einem  Professor  der  Theologie,  einem 
Professor  der  orientaliscben  Sprachen,  mid  einem  Professor  der  Xaturwissenschafteu 
bestebend,  von  dem  Senate  gewiihlt,  von  der  die  Antrage  wegen  Verleiliung  des 
Stipeodinms  an  den  Senat  geschehen.  Die  Mitglieder  dieser  Commission,  die  nicht 
anders,  als  wenn  durch  Todesfall  oder  freiwilliges  Ausscheiden  eine  Vacanz  ein- 
tritt.  ernenert  werden,  bcstimmen  unter  sich  selbst  einen  Convocantcn.  Bei 
diesem  gehen  etwaige  Gesnche  nm  das  .Stipendium  ein,  unter  welchen  die  Commission 
die  angemessenste  AVahl  trifft  und  deinnach  ihre  Antrage  an  den  Senat  richtet. 
Die  Commission  wird  auch,  in  Folge  der  von  ihr  erworbenen  nahcrcn  Kenntniss 
der  Stipendiaten,  durch  Zeugnisse  ttber  ihre  BefMigung,  oder  sonstige  Empfehlungcn, 
denselben  behulflich  sein,  zu  einer  ihren  Absichten  entsprechenden  Stellung  zn 
gelangen,  doch  ohne  in  dieser  Hinsicht  eine  Verpflichtung  zu  tibernehmen. 

7.  Das  Stipendium  kann  einem  Studirenden  auf  1  bis  3  Jahr  verliehen 
werden,  wird  aber  auch  bei  mehrjahriger  Verleiliung  dem  Stipendiaten  ent- 
zogen,  wenn  sein  Fleiss  oder  seine  Fiihrung  dem  Berufe  cines  Missionars  nicht 
eutspricht 

8.  Wenn  sich  kein  geeigneter  Comj>etcnt  um  das  Stipendium  findet,  so  sollen 
iu  der  Kegel  die  Zinsen  zum  Capital  gesrhlagen,  doch  kftnnen  dieselben  in  ge- 
eigueten  Fallen  auch  zur  Yerdoppelung  des  Stipendimns  Air  das  nUchstfelgende 
Jahr  verwendet  werden,  worUber  die  Kntscheidung  dem  Senate  uberlassen  bleibt. 

9.  Zur  Vereinfachung  der  Kechnungsfiihrung  wird  bei  der  Quastur  ein 
eigenes  Buch  fur  die  August  Friedrich  Scliweiggersche  Stiftung  gehalten  werden, 
in  welchem  theils  die  das  Stiftungscapital  uud  die  Art  seiner  Belegung  betreffenden 
Naclirichten  eingetragen,  theils  die  Stipendiaten  bemerkt  und  der  Empfang  der 
an  sie  ausgezahlten  Itaten  von  ihnen  quittirt  wird.  Auch  wird  die  Quastur  bereit 
sein,  jahrliche  Beitrage  anzunehmen,  welchc  in  der  Absicht  gegeben  werden,  um 
das  Stipendium  zu  erhohen  oder  spater  ein  Reisestipeudium  ihm  anrcihen  zu 
kbnnen. 

Berlin,  am  15.  Mai  1843. 


Gr&flich  Schwerinsches  Stipendium 

von  jahrlich  420  Mk.  wird  an  die  Sohne  der  10  Geistlichen  der  friiheren 
Herrschaft  Alt  Landsberg  durch  diese  Geistlichen  vergebeu.  Errichtet  durch  die 
Fundation  vom  10.  Deccmher  1691.  Die  Verleiliung  erfolgt  durch  den  Vorstand 
der  Graflich  Schwerinschen  Prediger-  Wittwen  -  Casse  zu  Landsberg  a/W. 


Seidelsches  Stipendium  (Prorector  emeritus). 

Schenkung  vom  Jahre  1829  an  das  Streitsche  Stiftungs-Directorium. 
Capital:  3750  Mk. 

Die  Zinsen  sollen  einem  fleissigen  und  bediirftigeu  Abiturienten  (vom  Gym- 
nasium zum  grauen  Kloster)  als  Stipendium  auf  3  Jahre  verliehen  werden. 

Die  Collation  gebiihrt  dem  Director  und  den  beiden  ersten  Lehrern  (des 
Gymnasiums  zum  grauen  Kloster),  unter  Aufsicht  des  Streitschcn  Stiftungs- 
Directoriums. 


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108  Berlin. 

von  Seutterscher  Foods. 

Gcstiftet  von  Frttnlein  Caroline  von  Seutter.  Das  Stipendium  tritt  erst  in 
Kraft,  wenn  das  Capital  durch  Zinseszins  bis  auf  10  000  Gulden  siiddeutsche 
Wiihning  heiangewachsen  ist.    Collator:  die  Univei-sitiit. 


Siebenburgisches  Stipendium. 

Circularverfugung  an  die  Koniglichen  Universitaten,  das  Siebenbiirgische 
Stipendium  betreffend.    Vom  9.  November  1839. 

Dem  Rector  nnd  Senat  wird  beigehcnd  Abschrift  des  Reglerueuts  Qber  die 
Collation  des  Siebenburgischen  Stipendiums  vom  31.  Marz  1836  (Anlage  a), 
welches  in  alien  Stucken  noter  dem  29.  April  1836  von  dem  Ministerium  be- 
stiitigt  worden  ist,  mit  dem  Eroffnen  commonicirt,  dass  in  Folge  der  Allerhochsten 
( -abinets-Ordre  vom  12.  Mai  1818  (Anlage  b)  der  Genoss  der  beiden  Sieben- 
burgischen Stipendien  an  den  Aufenthalt  auf  einer  bestimmten  Preussischen  Uui- 
versitat  nicht  gebunden  ist,  und  daher  den  vom  Directoriura  montis  pietatis  iu 
Folge  der  Bestimmung  im  §  5.  des  gedachten  Reglements  angemeldeten  Stipeu- 
diaten  freie  Collegien,  worauf  sie  nach  der  Fundation  Ansprucb  haben,  auf  jeder 
inlJindischen  Uuiversitat  zu  bewilligen  sind.  Das  Miuisterium  fordert  den  Rector 
und  Seuat  auf,  dieser  reglementsmassigen  Bestimmuug  gemass  das  weiter  Krfor- 
derliche  zu  veranlassen. 

Berlin,  den  9.  November  1839. 

Ministerium  der  geistlicheo,  Unterrichts-  und  Medicinal -Angelegenheiten. 

Anlage  a. 

Reglemeut  tiber  die  Collation  dea  Siebenburgischen  Stipendii.  Vom 
29.  April  1836. 

§  1. 

Das  im  Jahre  1626  von  dem  Kurfursten  George  Wilhelm  von  Brandenburg 
bei  Gelegenheit  der  Vcrmahlung  seiner  Schwcster,  der  Prinzessin  Elisabeth,  init 
dem  Fiirsten  von  Siebenbilrgen,  Bethlen  Gabor,  gestiftcte  Stipendium  von  j&hrlich 
160  Thlr.  ftir  zwei  Studirende  der  Theologie,  deren  jeder  80  Tlilr.  erhalt,  ist 
zunfichst  fur  zwei  Zoglinge  des  reforniirten  Collegii  zu  Enyed  in  Siebenbtirgen 
bestimmt. 

§  2. 

Den  Sflhnen  Preussischer  Unterthanen,  die  Theologie  studiren,  kann  zwar 
das  Stipendium  auch  bewilligt  werden,  jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  keine 
Siebenburgischen  Competenten  vorhanden  sind,  und  nur  auf  so  lange,  bis  solche 
sich  nuddeii,  nnd  zur  Erlangung  des  Stipendiums  ffihig  befunden  sind.  —  Dies 
muss  daher  iu  deu  Collationspatenten  jedesmal  bemerkt  werden. 

§  3. 

Die  frtiher  dem  ehemaligcn  reforniirten  Kirchendirectorio  zugestandene 
Collation  des  Stipendii  ist  gegenwUrtig  von  dem  Koniglichen  Ministerium  der 
geistlichcn,  Unterrichts-  und  Medicinal -Angelegenheitcn  dem  Directorio  des  mons 
pietatis  Ubertragcn,  unter  dessen  Verwaltung  der  Fonds  der  Stiftuiig  steht. 

§  4. 

Jeder,  der  auf  die  Bewillignng  des  Stipendii  Anspruch  macht,  muss  darthun: 
1)  dass  er  der  reformirteii  Confession  znuethan,  und  falls  er  ein  Preussischer 


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Siebenbiirgisches  Stipendium. 


109 


I'nteitkan  ist,  (lass  or  sic.h  cntwcdcr  zur  refonnirtcn  Religion  bekennt,  oiler  nach 
dim  Bitus  der  vereinigten  Coufessionen  commnnicirt;  2)  dass  er  sich  dem  Studio 
dor  Theologie  widmet,  und  ein  Siebcnbiirgischer  Competent,  auch  dass  er  ein 
Zogling  des  Collegii  zu  Enyed  gewescn  ist;  3)  dass  er  fur  die  Universitat  reif 
befnnden  worden,  auch  sich  durcli  Fleiss  and  Wohlverhalten  ansgezeiehnet  hat; 
X)  dass  er  des  Stipeudii  wirklich  bediirftig  ist.  —  Siebenbiirgische  Bewerbcr 
fuhren  die-sen  Xachweis  (lurch  ein  Attest  der  Vorsteher  des  reformirten  Collegii 
zu  Enyed;  Preussische  Unterthanen  dorch  die  gewohnlichen  Zengnisse  der  Schill- 
ing sonstigen  betreffenden  Behorden.  Wenn  diesen  Erfordcrnisscn  geniigt  worden, 
ist  der  Uenuss  des  Stipendii  nicht  an  den  Anfenthalt  anf  ciner  bestimmten  Uni- 
veisitftt  gebunden,  sobald  der  Stipendiat  nur  atif  einer  Preussischen  Universitat 
studirt.    Jus  Ansland  wird  jedoch  das  Stipendium  nicht  verabfolgt. 

§  5- 

Das  Cicsuch  nm  Bcwilligung  des  Stipendii  wird  unter  Bciflignug  der  §  4. 
eiwahnten  Atteste  schriftlich  bei  dem  Direetorio  montis  pietatis  eingereicht.  Ist 
das  Stipendium  vacant,  und  waltet  gegen  die  Qualification  des  Aspiranten  kein 
Bedenkeu  ob,  so  wird  wegen  der  Zahlnng  des  Stipendii  das  Erforderlicbe  an  die 
Casse  montis  pietatis  erlasseu,  und  der  Stipendiat  unter  Beriicksichtigung  desseu, 
was  §  2  beinerkt  worden,  mit  der  Auflage  benaehrichtigt,  halbjahrlich  ein  Attest 
der  Universitat  fiber  sein  Wohlverhalten,  sowie  dariiber  zeitig  beizubringen,  dass 
er  dem  Studio  der  Theologie  mit  Fleiss  obgelegen.  Da  auch  nach  der  Fundation 
den  Siebenbiirgischen  Stipendiaten  freic  Collegien  bei  der  Universitat  Frankfurt 
bewilligt  sind,  so  sind  die  Stipendiaten,  welche  darauf  Ansprneh  haben,  von  dem 
Direetorio  der  Universitat  zugleich  anzuzeigen. 

§  «• 

Bei  gleichzeitiger  Meldung  mehrerer  Preussischer  Unterthanen  als  Aspi- 
ranten ist  bei  Entscheidung  der  Fragre,  wem  von  diesen  das  Stipendium  zu  be- 
willigen.  zunachst  die  bessere  Qualification  des  einen  oder  des  andcrn  zu  beriick- 
sichtigen,  und  ist  solche  nicht  wcsentlich  verschieden,  winl  demjenigen,  der  der 
reformirten  Confession  zugethan  ist,  der  Vorzug  gegeben.  1st  auch  das  (Jlaubens- 
bekenntniss  gleich,  so  blcibt  dem  Direetorio  iiberlasseii,  mit  Beriicksichtigung  der 
obwaltenden  Umstande,  griisserer  BcdUrftigkeit  u.  s.  w.  einem  den  Vorzug  zu 
geben,  oder  das  Loos  entscheiden  zu  lassen. 

§  7. 

Das  Stipendium  wird  ftir  die  Dauer  der  Studienzeit  des  Aspiranten  auf 
ciner  Preussischen  Universitat,  hoehstens  abcr  auf  drei  Jahre  bewilligt.  und  in 
vierteljahrlichen  Rateu  praenumeraudo  gezahlt. 

§  »• 

Bcvor  beim  Eintrittc  cincs  neuen  Semesters  wieder  cine  Stipcndienzalilnng 
x'raulasst  werden  kann,  muss  von  dem  Stipendiaten  das  §  4  erwShnte  Attest  ein- 
pereicht  werden.  Audi  liegt  dem  geistlichen  Mitgliede  des  Direetorii  ob,  den 
Stipendiaten  mit  Rath  bei  ilirem  Studienplane  an  die  Hand  zu  gehen,  so  wie 
riieksichtlich  ihrer  Studien  und  FUhrung  sie  zu  beaufsichtigen,  zu  wclchem  Endc, 
besonders  wenn  der  Stipendiat  ausserhalb  Berlin  studirt,  durch  Requisition  des 
Seniors  der  theologischen  Facultat  das  Erforderliehe  zu  veranlassen  ist. 

§  9. 

Das  Stipendium  geht  auch  wahrend  des  Zeitranms,  fllr  welchen  es  be- 
willigt worden,  in  dem  Falle  verloren,  dass  eines  der  im  §  4.  aufgeflihrten  wescnt- 
lichen  Erfordernisse  der  Vcrleihung  aufhort  bei  dem  Stipendiaten  vorhauden  zu 


110 


Berlin. 


seiu,  bcsonders  aber.  weun  er  sich  dessen  dureh  tadelhaftes,  nnsittlkhes  Verbal  ten 
oder  Mangel  an  Fleiss  unwiirdig  macbt. 

Berlin,  den  31.  Mftrz  1S36. 

Inrectorium  month*  pietatitt. 

BestiUignug. 

Das  beigeheftete  Reglemeut  iiber  die  Collation  des  Siebenburgischen 
Stipeudii  wird  hierdureh  seinem  ganzen  Inbalte  nacb  bestiitigt. 

Berlin,  den  20.  April  1836. 

Minislcrium  der  eeistiichen ,  Unterrithta- ,  und  Medicinal -Angtlegenheiten. 

v.  Altunstcin. 

Anlage  b. 

Allerhochste  Cabinets- Ordre,  denselben  Gegenstand  betreffend.  Voni 
12.  Mai  1818. 

Auf  lhren  Bericht  vom  6.  d.  Mts.  setzc  Ich  hierdorcb  test,  dass  bei  wei- 
terer  Verleihuug  der  von  dem  Kurftkreten  Georg  Wilhelm  ftlr  die  zu  Frank- 
furt a.  0.  Thcologie  studirenden  Siebenbiirger  reformh-ter  Confession  gestifteten 
Stipeudien  kein  Unterscbied  zwischen  den  bisherigeu  beiden  cvangelischen  Con- 
fessionen,  sofern  ihre  Vereinigung  nacb  dem  eingefuhrten  Ritus  allgemein  zu 
Stande  koninit,  oder  der  Aspirant  sich  zn  diesem  Ritus  halt,  beobachtet  werden 
soil,  Hieruach  autorisire  Ich  Sic,  dem  Gyranasiasten  N.,  wenn  er  nach  dem 
Ritus  der  Vereinigung  communicirt,  eines  der  gedachten  beiden  Stipeudien,  dereu 
Genuss  hinfort  an  den  Aufentbalt  auf  einer  bestimmten  Pieussischen  Univereitat 
nicht  gebnndcn  ist,  fur  den  Zeitraum  d.  J.  bis  dahin  1821  zu  conferireu. 

Potsdam,  den  12.  Mai  1818. 

Friedrich  Wilhelm. 

An 

den  Staatsminister  Freiherrn  von  Alt  en  stein. 


Simonsche  Stiftung  (Andreas,  HaDdelsmann). 

Testament  vom  23.  August  1690. 
Zinsen:  82  Mk.  71  Pf. 

FQr  einen  Studirenden  der  Theologie,  Verwandte  haben  den  Vorzug. 

Verleihung  durch  den  Magistrat. 

Venvaltung  bei  der  St.  Nicolai-  und  Marienkii'ch-Cassc. 


Rentier  Simson  Simonsohes  Stipendium  fur  Mediciner. 

Der  hierselbst  am  1.  Februar  1871  verstorhene  Rentier  Simson  Simon  bat 
der  Koniglichen  Friedrich  -  Wilhelms-Universitat  ein  Legat  von  8000  Thlrn.  zur 
Griindung  eines  jahrlichen  Stipcndii  von  400  Thlrn.  ausgesetzt,  welches  auf  die 
vierjiihrige  Studienzeit  verliehen  werden  soil,  und  hat  mit  der  Venvaltung  des 
Capitals  das  Konigliche  Universitats-Curatorium  betraut.  Die  Bedingungen  zur 
Erlangung  des  Stipeudii  sind  testamentarisch  folgeude: 

1.  Der  Bewerber  muss  in  Preussen  geboren  und  judischen  Glaubens  und 

2.  nut  einem  unbedingt  guten  Zengniss  der  Reife  von  einem  der  hiesigen 
Gymuasien  abgegangen,  sowie 


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Simonschc  Stiftung  —  Stadtische  Preisaufgaben. 


Ill 


3.  auf  hieriger  Uuivcraitiit  als  Studirender  dcr  Medici n  immatriculirt  sein ; 

4.  derselbe  muss  ein  Zeugniss  seiner  Bedurftigkcit  vorlegen. 

Ausserdem  muss  derselbe,  wie  bei  alien  Stipendien,  voni  Beginn  des  zweiten 
Semesters  seines  Stndii  ab,  jedes  Seme9tcr  ein  Zcngniss  des  Pecans  seiner 
Facultat  tlber  seinen  Fleiss,  sowie  ein  Sitten-Zengniss  vor  Erbebung  der  Stipen- 
dicn-Rate  vorlegen.  Das  Stipendium  wird  in  vierteljahrlichen  Katen  zu  1(K)  Thlr. 
praenunierando  an  den  Beliehenen  ansgezahlt 


Sohstensches  Vermachtniss. 

Staramcapital  512  Thlr.  (Icstiftct  von  den  Schwestern  Anna  Elise  nud 
Catharine  Beate  Sohsten.  Der  Fonds  ist  in  den  Sehiitzschcn  Freitisch  -  Foods 
aufgegangen.    Vergleichc:  Freitisehe 


Solbrigsches  Stipendium. 

Jtthrlich  etwa  180  Mk.  Wird  anf  3  Jahre  an  cinen  Predigersohu  ans  der 
Diocese  Bernau,  uoter  denen  der  Ffarrer  in  rrcndeu  ein  Vorrecht  hat,  ver- 
theilt  Collator:  die  Synode  Bernau.  Die  Oberaufsicht  ttber  das  Stipendium  hat 
das  Konigliehe  Coiisistorium  der  Provinz  Brandenburg. 


Stadtische  Stiftung  zu  Preisaufgaben  fur  Studirende  der  hiesigen  Kdnig- 

lichen  Universitftt. 

§i. 

Zahl  der  Preisaufgaben.    Zahl  uud  Betrag  der  Preise. 

Durch  die  stadtische  Stiftung  zn  Preisaufgaben  fur  Studirende  der  hiesigen 
Koniglichen  Universitftt  sind  jiihrlich  vier  Preise,  und  zwar  fiir  jede  der  vier 
Facult&ten  der  hiesigen  rniversitflt  ein  Preis  von  funf  und  siebzig  Thalern  aus- 
gesetzt  worden. 

Zur  (.Tewinnung  dieser  Preise  soli  von  jeder  der  vier  Facultaten  der  hie- 
sigen Universitftt  jfthrlich  den  hiesigen  Studirenden  eine  Preisaufgabe  zur  Bear- 
beituog  vorgelegt  werden. 

§2. 

Art  der  Preisaufgaben. 

Die  Preisaufgaben  mtissen  immcr  rein  wissenschaftliche  (legenstftudc  be- 
treffen  nnd  dem  wissenschaftlichen  Standpunkte  der  Studirenden  angemessen  sein. 

Die  philosophische  Facultflt  wird  abwechselnd  in  dem  einen  .Tahre  eine 
allgemeine  philosophische  oder  philologische  oder  historische,  in  dein  andern  Jahre 
eine  mathematische  oder  naturwissenschaftliche  Preisaufgabe  stellen. 

Die  Aufgaben  fiir  die  stadtischen  Preise  durfen  nicht  die  nftmlichen  sein, 
welcke  in  demselben  Jahre  fUr  die  KOniglichen  Preise  gestellt  worden  sind;  viel- 
mehr  mtissen  fur  die  stfldtischen  Preise  besondere  Preisaufgaben  gestellt  werden. 

§  3. 

Fcststellung  der  Preisaufgaben. 

Die  Preisaufgaben  werden  von  den  betreffenden  Facultaten  nach  der  Weise 
der  Aufgaben  fur  die  Kuuiglichen  Preise  festgcstellt. 


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112 


Berlin. 


§4. 

Bereehtigun g  zur  Bcwcrbung  urn  die  Preise. 

Nur  Studirendc  dcr  hiesigen  I'liivet-sitilt ,  welehe  zur  Zcit  ties  fur  Eiu- 
reichung  tier  Preisschriften  fcstgesetzten  Schlusstermins  hier  immatrieulirt  sind 
mid  das  achte  Semester  ihres  akademischen  Stadiums  nicht  ttbcrschritten  babcii, 
kunneii  sich  urn  den  Preis  bewerben. 

§5- 

Abfassung  der  Preisschrif  ten  in  lateiniseher  resp.  dcutscher  Sprachc. 

Die  iibcr  die  Preisaufgaben  der  theologischen  und  juristischen  Facultatcn 
verfassten  Abhandlungen  miissen  in  lateinisclier  Spracbc  gesehrieben  sein;  ebenso 
die  Abhandlungen  iiber  die  Preisaufgaben  der  medieinischen  und  philosophischen 
Facultttten,  wenn  nicht  die  betreffende  Facultat  dcr  Ansicht  ist,  dass  das  Tlicnia 
der  Abhandlung  besser  in  deutseher  als  in  lateinisclier  Sprache  bebaudelt  werden 
kann,  in  welchem  Falle  ihnen  freiatcht,  fiir  die  Beantwortung  der  von  ihnen  zu 
stellenden  Preisaufgaben  den  Gebrauch  dcr  deutscheu  statt  der  lateinischen  Sprachc 
zu  gestatten. 

§6. 

Bckanntmachung  der  Preisaufgaben. 

Die  Preisaufgaben  fur  die  stadtischen  Preise  werden  von  deu  betreffenden 
Facultatcn  in  denselben  Terniinen  und  in  deiselben  Weise  bekaunt  gemacht,  wic 
dies  ftir  die  Preisbcwerbungen  uni  die  bci  der  biesigen  Koniglichen  Universitat 
gestiftetcu  Koniglichen  Preise  vorgeschrieben  ist  oder  in  Zukunft  vorgescbrieben 
werden  sollte. 

§7. 

Einsendung  der  Preisschriften;  Tcrmiu  und  Form  der  Einsendung, 
Beurtheilung  der  Preisschriften  und  Prcisortheilung;  Termin  und 

Form  der  Verktindign  ng  dcr  Sieger. 

In  Betreft"  des  Terrains  zur  Einreichung  der  Abhandlungen,  der  Foroieu, 
miter  deneu  die  Abhandlungen  einzusenden  sind,  und  der  Art  und  Weise,  wic 
die  Beurtheilung  der  Abhandlungen  und  die  Zuerkennung  der  Prcise  durch  die 
Facult&ten  bewirkt  werden  soil,  so  wie  in  Betreft'  des  Terrains  und  der  Formen, 
in  welchen  die  feierlichc  Verkundigung  der  Sieger  stattfinden  soil,  koramcn  fiir 
die  stiidtischen  Preisbcwerbungen  dieselben  Bestimmungen  zur  Anwendung,  welchc 
in  diesen  Beziebungen  in  den  Statuten  der  vier  Facultatcn  der  hiesigen  Konig- 
lichen Universitat  vom  29.  Januar  1838  im  viertcn  Abschnitt  No.  IV.  fiir  die 
Preisbewerbungen  vorgeschrieben  worden  sind.  oder  welche  ius  Kdnftigc  hierfttr 
von  der  der  Koniglichen  Universitat  vorgesetzten  Koniglichen  StaatsbehOrde  fest- 
gesctzt  werden  sollten.    (Vgl.  hieriiber:  0.  Ueber  die  Preisaufgaben.) 

§8- 

Ertheilung  des  Accessit. 

Die  Facultatcn  sind  bercchtigt,  wenn  eich  unter  den  ihnen  eingcreichton 
Abhandlungen  ausser  der  gekriinten  Preisschrift  uoch  eine  solchc  betindet,  welchc 
die  Aufgabe  in  einer  besonders  anzuerkennenden  Weise  gelOst  hat,  dieser  Ab- 
handlung  ein  Accessit  zu  erthcilen,  in  Folge  dessen  eine  offentliche  ehrenvollc 
Erwnhuung  des  Xamens  des  Verfassers  statttindet 

Geeigneten  Falls  kann  auch  einer  zweiten  Abbandlung  ein  Accessit  zuge- 
sprochen  werden,  aber  nicht  iibcr  zwei  hinaus. 


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StSdtischc  Stiftuug. 


113 


§». 

Verfahren,  wenn  keiner  Abhandlung  der  Preis  zuerkannt 

werden  kann. 

Kami  keiner  der  cingereichten  Abhandlungen  der  Preis  zuerkannt  werden, 
so  verbleibt  der  betreflenden  Facultat  das  Kccht,  eutweder  dieselbc  Anfgabe 
zur  Preisbewerbung  fur  das  nttchste  Jahr  zu  wiederholen,  oder  eine  neue  Anf- 
gabe zu  wUhlcn,  within  fllr  das  iiachste  Jahr  zwei  Preisaufgaben  zu  stelleu  und 
zwei  Preisc  zu  ertheilen. 

Sollte  dann  der  Preis  des  vorigen  Jahrcs  wiedcrura  nicht  ertbeilt  werden 
konncn ,  so  wird  derselbe  mit  lb  Thlr.  der  Commission  zur  Vertheilung  von 
Unterstiitzungen  an  Stndirende  aus  dem  Seite  118  gcdachten  stadtisehen  TJnter- 
stut/.ungsfonds  der  1200  Thlr.  Uberwieson,  um  diesc  13  Thlr.  einein  wtirdigen 
und  bedurfdgeu  Studirendtn  als  Untcrsttttzung  zu  bewilligen. 

§  10. 

RUckgabe  der  eingereuhten  Abhandlungen. 

Die  nicht  gekriinten  oder  dureh  eim  Accessit  ausgezeiehnctcn  Abhandluugeu 
werden  dnrch  den  ITnivcrsitats-Secretiir  an  diejenigen,  welchc  sich  hierzu  legi- 
tintircn,  zurtickgegeben. 

Die  gekrbnten  und  dnrch  das  Accessit  ausgezeichnetcn  Abhandlungen 
werden  ebcntalls  zu  ihrcr  Zeit  den  Verfassern  zum  vbllig  freieu  Eigcnthumc 
zuruekgcstellt  (efr.  §§  12  und  13). 

§  11. 

Mittheilung  an  den  Magistrat. 

Die  Decanc  ubersenden  nach  beendigter  Preisertheiluug  dureh  Vermittelung 
des  Rectors  der  Universitat  dem  hiesigen  Magistrat.  unter  Mittheilung  eiucs 
motivirten  Urtheils  iiber  die  eingegangenen  Preisschrifteu,  die  gekronten  Preis- 
schriften und  event,  die  Abhandlungen,  welchc  ©in  Accessit  erhalteu  haben,  zur 
Kenntnissnahme  und  geben  zugleich  dem  Magistrat  Kenntniss  von  den  Preis- 
aut'gaben,  welchc  fur  das  nHchste  Jahr  fur  die  stadtisehen  Preisc  gestellt 
worden  sind. 

Zahlnng  der  Preise. 

Der  Magistrat  legt  die  im  §  1 1  gedaehten  Mittheilmigeii  und  Schrilten  der 
Stadtverordneten-Versammlung  zur  Keuntnissnahme  vor  und  weist  darauf  die 
Sfadt-Hauptcassc  an,  den  Betrag  der  Preise  an  den  Rector  der  Cniversitat  gegen 
dessen  Quittung  zu  zahlen,  benachrichtigt  auch  glekhzeitig  hiervon  unter  Riick- 
sendnng  der  ilim  tibersandten  Preisschriften  den  Rector  der  Universitat. 

Dem  Magistrat  steht  es  tlbrigens  cbenso,  wie  den  bctreffenden  Facultatcn 
frei,  von  den  gekriinten  oder  dureh  das  Accessit  ausgezcichucten  Preisahhand- 
lujigeu  vor  ihrer  Ruckgabe  Abschrift  zu  seinen  Acten  nehnien  zu  lassen. 

§  13. 

Anshandiguiig  der  gekronten  Preisschriften  und  der  Preise  an  die 

Sieger. 

Der  Rector  der  Tniversitat  stellt  demnttchRt  den  Decanen  der  betreflenden 
Faeultaten  die  gekronten  oder  dnrch  das  Accessit  ausgezeichneten  Prcisscliriften 
zur  Aushandigung  an  die  Verfasser  zu  und  iibergiebt  den  Verfassern  der  ge- 
kronten Preisschriften  die  Preise  gegen  deren  t^uittung,  uberseudet  auch  diese 
Quittnng  als  Casscnbelagc  dem  Magistrat. 

Baumgart.  Universitito-Stijrcodlcn.  8 


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114 


Berlin. 


§  14. 

Abandoning  des  Statu ts. 

Abanderungen  dieses  Statuts,  wclehc  sieh  iin  Laule  der  Zeit  als  zweck 
niassig  odcr  nothwendig  ergeben  mochten,  bleiben  deni  Bcsohlusse  des  Magistrals 
mid  der  Stadtvcrordneten-Vcrsainmlung  einerseits,  nnd  dea  Rectors  mid  des  Senats 
der  hiesigen  Kiinigliehen  Univcrsitilt  andererseits,  vorbehalten. 

Sowobl  die  obeugenaunten  stttdtischen  Behiirden,  als  auch  der  Rector  und 
dcr  Scnat  der  hiesigen  Kiinigliehen  Universita!  haben  das  Recht  Vorschlage  zu 
solcben  Abanderungen  zu  inacben.  Letztere  konncn  jedoch  nur  dann  gctroffen 
werden,  wenn  die  stjidtiscben  Behiirden  und  die  gedachtcn  Beholden  der  hiesigen 
Kiinigliehen  Universitat  uber  dieselben  ubereinstiinniender  Ansicht  sind. 

Nur  in  diesem  Falle  mid  erst  dann  bat  dcr  Magistrat  die  Allerhochstc  iic- 
nehmigmig  znr  Abandoning  dieses  Statuts  dureh  den  llcrrn  Minister  des  oft'ent- 
lichcn  fnterrichts  zu  bcantragen. 


Stftdtische  Stipendien-Stiftung. 

Bewilligt  dureh  Conimunalbeschluss  voni  17.  Februar  1H'2,">. 
Capital:    1S.O0O  Mk.    Zinsen:  900  31k. 

Die  Zinseii  im  Betragc  von  Ouo  Mk.  sollen  in  (5  Stipemlieii  a  150  Mk.  auf 
3,  bei  Mcdicincru  auf  4  J  abl  e  an  solchc  der  Stadt  Berlin  ( )rtsangehiiiige  wiirdige 
und  fleissige  Studirende  der  hiesigen  Universitiit  verliehen  werden,  welche  olme 
die  HiUfc  dieses  Stipcndiums  nicht  im  Stande  sein  warden,  die  Kosten  des  Studiuins 
zu  bestreiten. 

Das  Venvaltungs-Curatorium  besteht  aus  deni  Obei  bin  germeister,  deni  Yor- 
steher  und  noch  cineni  Mitgliede  der  Stadt veiordneton-Yersamnilung. 

Behufs  der  Verleihung  werdeu  die  Vorschlage  des  Curatorinms  dem  Magistral 
eingereicht,  welcher  dieselben  mit  seinen  Beinerkungen  an  die  Stadtvcrordneten- 
Vcrsammlung  gelangen  lasst.  Letztere  theilt  ihre  Beschliisse  iibcr  (.icnelimigung 
odcr  Verwerfung  deui  Magistrat  zur  Bestatigung  uud  Ausfuhrnng  mit. 


von  Stagemannsche  Stiftung. 

SUtut  fur  die  von  StUgeruanngehe  Stlftong.   Vom  6.  Jull  1838. 

§1- 

Mcine  Gbnner  und  Freunde  haben  den  Tag  mcines  fuufzigjahrigen  Staats- 
dienstes  geneigt  und  gtltigst  nicht  nur  dureh  eine  besondcre  Feier  bezeichnet, 
sondern  auch  die  bei  dieser  Veranlassung  znsaimiiengebrachten  Gelder,  im  Betrage 
von  etwa  siebentauscndfUnfhundert  Thaler,  zu  meiner  Yerfugung  gestcllt.  —  lu 
daukbarer  Eriuncrung  an  die  llulfe,  welche  ich  selbst  in  ineiner  Jugeud  gefnudeu 
babe,  bestimme  ich  diese  Sunime  nebst  deren  etwanigem  Zuwachs  znr  I'literstUtzung 
vou  Studirenden  und  g\uehmige  es,  dass  diese  Stiftung  den  Nauieu  der  von  Stage- 
inannschen  erhillt. 

§  2. 

Die  Verwaltung  des  Yermiigcns  dieser  Stiftung  ubcrtrage  ich  dein  Curatorimu 
des  biesigen  Schindlerschcn  AVaisenhauses  nnd  befreic  dasselbc  dabei,  mit  Y«>r- 
behalt  der  gesetzlichen,  im  Allgemeinen  I.andrecht  Th.  II.  Tit.  19.  §.  37—41. 
incl.  vorgeschriebenen  Oberaufsicht  des  Staats  in  eben  der  Art  wic  es  bei  in 
Schindlerschcn  Yv'aisenhause  in  der  Fundation  dessclben  d.  d.  Berlin,  den  27.  Juni  1 741 
geschehen  ist,  von  der  Verbindlichkeit,  dem  Consistorium  odcr  sonst  Jemandem 
Rechnung  abzulegen,  iudem  die  Stifterin  dies  darin  ausdriicklich  und  mit  dem 


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StSdtisehe  Stipcndion-Stiftung  —  v,  Stageinannsche  Stiftung.  115 


Zusatzc  vorgesehrieben  hat:  dass  alios  dcm  (tewissou  dor  Curatoren  und  ihrcr 
YVrantwortung  vor  (»ott  iiberlassen  sein  soli.  —  Das  luratorium  des  Schindlerschen 
Waisenhauses  ist  bcrcchtigt,  fiber  das  jotzige  und  kiinftigo  Venniigcn  meiner 
>tiftung  nach  Voisehrift  dieser  Stiftungsurkundo  frei,  obne  "Weiteres  zu  disponiren, 
uanientlieh  aber  Gelder  in  Enipfang  zn  nehmeu  und  dariiber  zu  quittiren. 

§3. 

Das  gcdachtc  Curatoriuin  verwaltct  unter  dor  Bencnnung  „  Curatoriuin  dor 
v«u  Stagemannschcn  Stiftung  beim  Schindlerschen  Waiscnhause-  die  oben  be- 
zeichnetcn .  zur  Zeit  boi  dom  hiesigen  Scehandlungsinstitute  zinsbar  belegteu 
< ielder,  uud  ttborbaupt  sowohl  das  jetziprc  als  kiinftigo  Verniogen  meiner  Stiftung, 
jedoch  abgesondert  von  dem  des  Waisenhauses,  und  sorgt  ftir  dessen  zinsbare 
rnterbringung  gegen  wo  moglich  pnpillariscbe  Sicherheit.  —  Die  Zinsen  worden 
so  lange  aufgesammelt  und  wiedernm  zinsbar  angelegt,  bis  nnter  Hinzurechnung 
Ptwa  sonstiger  Zuwiichsc,  auf  diesem  AVege  ein  jtthrlicher  Hetrag  von  320  Thlr. 
Zinsen  entsteht.  Von  dicser  Summe  bestimme  icb  jahrlich  droiiiundert  Thaler  zu 
zwei  Stipendien,  ein  jedes  von  Kin  Hundert  und  funfzig  Thalern  jahrlich.  —  Der 
Ueberschnss  nebst  allem  durch  etwanige  Erhohnng  des  Zinsfusses,  dureh  Zinsen 
vuu  Zinzen,  oder  sonst  entstehende  Zuwiiehse,  wird  so  lange  aufgesammelt  und 
raindestens  halbjflhrig  zinsbar  angelegt,  bis  das  Capital  einen  jrthrlicheu  Zinsertrag 
\on  Ein  Hundert  und  Sechszig  Thalern  gewiihrt,  woven  alsdnnn  Ein  Huudert 
mid  fiinfzig  Thaler  a)  entweder  zur  Bildung  eines  neuen  Stipondii  von  j&hrlich 
Kin  Hundert  und  fiinfzig  Thaler,  b)  odor  zur  jflhrlichen  Verbesserung  der  schon 
vorhaudenen  Stipendicn,  ganz  oder  zum  Theil,  verwendet  werden  sollen.  Das 
Maximum  dieser  Yerbesseruug  ist  indesseu  fur  jedes  einzelne  Stipendium  auf  den 
littrag  von  jahrlich  Kin  Hundert  und  funfzig  Thaler  beschrankt  und  darf  mithin 
den  des  ganzen,  den  von  drei  Hundert  Thalern  jahrlich  menials  ubersteigen.  — 
In  ebon  dieser  Art  wird  es  gehaltcn.  so  olt  durch  Aufsammlung  der  jahrlichcn 
gcmeinschaftlich  bleibcnden  Ueberschusse  und  Zuwiiohse  der  verschiedenen  Stipeudien- 
ibnds  viederum  eiu  Capital  gewonnen  wird,  dessen  Zinsen  deu  Betrag  von  jahrlich 
160  Tlilr.  erreichen. 

54. 

Das  Curatorium  des  Schindlerschen  Waisenhauses  hat  sich  unterm  24.  April 
1X38  gcfalligst  bereit  erkliirt,  die  Verwaltnng  des  Vermogens  dieser  meiner  Stiftung, 
<o  wie  die  Desorguug  aller  dabei  vorkoiumenden  Gcschaftc  (dine  Remuneration 
zu  nbernehmen,  und  sich  dazu  fur  immerwJihrende  Zeit  jedoch  mit  Vorbehalt  des 
Rechts  verpflichtet,  die  Erstattung  der  dabci  vorkommenden  baaren  Auslagen  zu 
fordern.  Ich  acceptire  diese  Zusiehenmg  mit  Dank,  und  bestimme,  dass  diese 
oaaren  Auslagen  aus  den  so  eben  erwflhnten  Ueberschussen  und  Zuwuchsen  prio- 
ritatisck  vergutet  werden. 

Der  Beschluss  iiber  den  Zeitpunkt,  mit  wclchem  die  Vertheilung  der  Stipen- 
ds begiunen  soli,  wird  von  den  Collatoren  beider  Stipendien  gcineinschaftlich 
jrefasst,  und  ist  dariiber  eine  von  ihuen  zu  vollziehonde  Verhandlung  anfzunehmcn, 
in  welcher  gleichzeitig  bestimmt  wird,  welche  Capitalien  den  Stipendienfonds  bilden. 
-  Diese  Capitalien  diirfen,  sobald  sie  diese  Bestimnmng  erhalten  haben,  unter 
keinen  Cnist&nden  angegriffen  werden.  —  Eben  dies  gilt  und  in  eben  dieser  Art 
nird  verfahren,  wenn  auf  dem  bezeichneten  Wege  wiederum  so  viel  Capitalver- 
mijgen  aufgesammelt  ist,  dass  dessen  Zinsertrag  jahrlich  160  Thlr.  erreicht,  indem 
oft  dieser  Zeitpunkt  eingetreten  ist,  nngesftumt  und  spatestens  bei  Leguug  der 
Jahresrechnung  ein  Beschluss  dariiber  gefasst  werden  muss,  ob  von  den  Ueber- 
-cbiissen  150  ThI.  jahrlich  zur  Bildung  eines  Stipendii  oder  zur  jahrlichcn  Ver- 
besserung der  altcrcn,  und  in  welehem  Betrage  verwendet  werdeu  sollen  (§  3.), 


116 


Bt-rlin. 


uud  ersuchc  ich  uberhaupt,  wenn  die  bciderseitigen  C'dlatuien  sich  zu  eiuem  gc- 
meinschaftlichcn  Beschlusse  liieht  solltcn  vereiriigen  koiuien.  den  Henn  Rector 
magnitfcus  der  hiesigen  Universitat,  die  eingetreteue  Verschiedenheit  der  Meinungeu 
durch  seiue  Stimme  gefalligst  entscheiden  zu  wollen. 

§6. 

Alle  diese  Stipendien  sind  fiir  solche  Studircnde  auf  Universitateu  bcstimint. 
welche  das  vorschriftsroftssige  Schnlzeugniss  der  Beife  fiir  die  akademiseheu  Studien 
crbaltcn  haben.  —  Ausgcsehlossen  sind  alle  diejenigen,  welche  znr  Zeit,  wo  die 
Stipendien  vergeben  werden  mttssen,  (§  7.)  bercits  drei  Jahre  lang  als  Studirende 
iinniatrikulii*t  sind.  Es  sollen  diesc  Stipendien  von  denjenipcn.  welchen  sic  zn- 
gctheilt  worden  sind,  w&hrend  vier  auf  einander  folgende  Studienjahre  genossen 
werden.  Geht  der  Stipendiat  innerhalb  dieses  Zeitraums  vou  der  Universitat  ab, 
urn  sich  einer  weiteren  practischen  Ausbildung  zu  widmen,  so  kann  ihm  audi 
wfthrend  dieser  Zeit,  jedoch  niemals  iiber  den  vicrjiihrigeu  Zeitraum  hinaus,  der 
Oenuss  des  Stipendii  nacb  dem  Ermessen  der  betreft'enden  Collatoren  gelassen 
werden,  and  soil  dies  in  der  Kegel  alsdann  geschehen,  wenn  der  Stipendiat  sich 
dureh  Fleiss  uud  guten  "Wilkin  ausgczeichnet  hat.  Unter  kcinen  Umstilnden  oder 
Bcdingungen  diirfen  aber  die  Stipendien,  und  selbst  auch  alsdann  nicht  erlheilt 
werden,  wenn  uach  §5.  ibr  Betrag  die  Summe  von  jahrlich  lot)  Thlr.  iibersteigt. 

§7. 

Die  Vcrlcihung  der  Stipendien  muss  mindestens  vier  Wochen  vor  Eintritt 
der  Zeit  eifolgen,  mit  welchcr  der  Genuss  derselben  beginnt.  Sie  geschicht  schritt- 
lich  mittelst  einer  dem  Stipendiatcn  zuzufertigendcu  Anwcisung  auf  die  Casse  des 
Sehindlerschen  Waisenhanses:  das  Stipendinm  wird  in  halbjabrigen  Itaten  post- 
numerando  am  1.  April  und  1.  October  zahlbar  gestellt,  uud  verfallt,  wenn  es, 
abzurechnen  von  dem  Tage,  da  es  balbjahrlieh  zahlbar  ist,  innerhalb  eines  Jahres 
nicht  abgehoben  wird,  welches  jedem  Stipendiaten  in  seiner  Anweisung  bckannt 
zu  machen  ist. 

§8. 

Die  betreffenden  Collatoren  sind  berechtigt  den  Stipendiaten  das  Stipeudinm 
zu  entziehen,  wenn  sich  nach  Erfolg  der  Verleihung  desselben,  seine  eigeuen  Ver* 
mogensumstilndc  in  einem  solchen  Grade  verbessem,  dass  or  dessen  nicht  mehr 
bedarf,  oder  wenn  er  sich  desselben  uuwttrdig  macht,  woruber  aber  in  beideu 
Fallen  ein  schriftlicher  Beschluss  abzufassen,  und  dieser  dem  Stipendiaten  bekannt 
zu  machen  ist  Erfolgt  die  Eutziehung  im  Lanfe  eines  Semesters,  so  wird  die  am 
Schlusse  desselben  (§  7.)  zahlbare  Kate  dem  Stipendiaten  nicht  ausgezahlt,  sonderu 
bleibt  in  der  Kasse,  und  wachst  den  gcmcinschaftlichen  Ueberschiissen  zu,  welche 
ich  nach  Obigem  zur  Bildung  eines  neuen  Stipendii,  oder  zur  Verbessening  der 
alteren  bestimmt  babe.  Eben  so  wird  cs  gebalten,  wenn  ein  Stipendium  im 
Lanfe  eines  Semesters  auf  irgend  cine  andere  Art  disponibel.  oder  innerhalb  der 
vorgedachten  Frist  nicht  abgehoben  wird,  mithin  verfallen  ist. 

Vermiudert  sich  der  Ertrag  des  nach  §  5.  gebildeten  erstcn  Stipendien funds, 
sci  es  voriibcrgehend,  oder  bleibend.  im  Laufe  dcrjenigeu  Jahre,  fiir  welche  aus 
den  Ueveuiien  desselben  Stipendien  bereits  verliehen  worden  sind,  so  diirfen  die 
Stipendiaten  darunter  nicht  leiden,  weshalb  ihnen  also  das  Fehlende  aus  den  nach 
Obigem  aufgesammelten  Ueberschiissen,  Ersparnissen  und  Anwuchsen,  so  weit  sie 
da/.u  hinreichen,  sonst  aber  aus  den  der  kliuftigen  Jahre  zu  seiner  Zeit  vorge- 
schosscn  und  ausgezahlt  werden  muss.  —  I/asst  sich  gegen  den  Ablauf  der  Jahre, 
fur  welcbe  die  beiden  Stipendien  verliehen  sind,  uberseben,  dass  bleibend  oder 
vordbergehend  die  Hevenuen  der  Stipendiencapitalc  nicht  hinreichen,  die  beiden 


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v.  StSiremannsche  Stiftung. 


117 


darauf  ftmdirten  Stipendien  vollstltudig  zn  gcwiihren,  und  dass  auch  die  aufge- 
sammelten  gemeinschaftlichen  Feberschfisse,  Ersparnisse  oder  Anwfichse  nicht  hin- 
reichen  den  Ausfall  zu  decken.  so  wild  die  fernere  Verleihung  der  beiden  Stipendien 
eingestellt,  and  alsdann  Alios,  was  von  den  Reventien  der  Stipendiencapitalien, 
sowohl  an  laufenden  Zinsen  als  an  retardaten.  so  wie  an  etwanigen  Zuwiichsen 
eingeht,  znr  Herstellung  oder  Ergiinzung  der  Stipendiencapitalien,  nnd  znr  Er- 
stattung  dessen  verwendct,  was  aus  den  bereits  gesammelten  Ueberschttssen ,  und 
vorschussweise  auf  Rechnung  der  kfinftigen  an  die  Stipendiaten  nach  Obigeni  ge- 
zahlt  ist.  Allereret  wenn  bcides  geschchcn,  nnd  ansscrdem  der  Ertrag  der  Stipendien- 
capitalien wiederum  die  Samme  von  320  Tblrn.  jahrlich  erreicbt  bat,  wird  von 
Neuem  dazn  gescbritten ,  diejenigen  Capitalien,  welcbe  den  Stipendienfonds  bilden, 
nnd  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem  die  Verleibnng  des  Stipendii 
wiederum  begiimen  soil,  wobei  alsdann  die  im  §  5.  vorgeschriebeue  Form  zu  beob- 
acbteu  ist.  —  Verraindert  sich  in  kttnftiger  Zeit  zwar  uicbt  der  erate  Stipendien- 
fonds, wobl  aber  ein  spftter  gebildeter,  so  wird  es  bei  diesem  zwar  in  ebcn  dieser 
Art  gehalten,  es  wird  aber  dadnrcb  die  Vertbeilung  nicht  der  ans  den  suffieicnten 
Stipendienfonds,  sondern  nur  der  aus  den  insufficienten  zn  gewahrendcn  Stipendien 
unterbrochen. 

§  10. 

Das  eine  dieser  §  3  bezeichneten  Stipendien  von  jftbrlich  150  Tblr.  oder 
mehr  (§  4  )  ist  fur  meine  Familie  bestimmt.  Rerechtigt  znin  Gennss  desselben 
sind  die  ehelichen  Descendentcn  miiunliehcn  Geschlcchts:  1)  meiner  beiden  Kinder, 
a)  Victor  August  von  Stiigemann,  und  b)  meiner  Tochter  Iledwig  Elisabeth, 
Ehegattin  des  Koniglicben  Geh.  Lcgations-Raths  von  Olfers:  2)  der  rechten  Briider 
meiner  verstorbenen  Mutter  Dorothea  Elisabeth  Stiigemann,  gebomcn  Gossow, 
a)  <les  jflngcren  Oheims  Ernst  Gottlieb  von  Gossow,  Regierungsviceprasidenten  zu 
K«"»nigsberg.  b)  des  alteren  Oheims  Emanuel  Gossow;  3)  des  Stiefbruders  meiner 
Mutter,  Martin  Gossow,  Oberpfarrers  in  Neudamm;  4)  des  altestcn  Bruders  mcines 
Vaters,  Amtmanns  X.  N.  Stiigemann.  —  Es  sollen  aber,  wenn  mebrerc  Bewerber 
concurriren,  meine unter  1)  bezeichneteDesceudenten,  und  miter  diesen  wieder  die  Des- 
eendenz  meines  Sohnes,  sonst  aber  der  mir  zunlichst  stehendc  Descendent  den  Vorzng 
haben.  Sind  die  Bewerber  hiemach  im  glcichenReclite,  so  entscheidet  die  Qualification, 
nnd  unter  gleich  Befiihigten  das  Alter  fiber  das  Vorrecht.  —  Wenn  in  meiner 
nnter  1)  bezeiebneten  Descendenz  Niemand  vorhanden  ist,  welcher  auf  dies 
Familienstipendium  Anspriiehe  geltend  macbt,  oder  nachweisct,  so  soli  das  Anrecht 
anf  die  vorbenannten  Andern  unter  2)  bezeichneten  Mitglieder  meiner  Familie 
bbergehen,  und  cnUscheidet  bei  einer  zwischen  diesen  entstehenden  Concurrent 
die  Nfthe  der  Verwandtschaft  zn  mir,  sonst  aber  die  Qualification,  und  bei  gleicher 
(Qualification  das  Alter  der  Bewerbenden  fiber  das  Vorrecht.  —  In  dieser  Art 
wird  verfahren,  wenn  die  Anwaltschaft  demnachst  auf  die  Linicn  3)  und  4)  flber- 
gebt.  —  Die  Genealogie  fiber  die  zu  dicaem  Stipendium  berechtigtcn,  unter  1 ;  be 
zeichneten  Mitglieder  meiner  Familie  wird  vom  Curatorio  des  Schindlerschen 
Waiscnhauses  constatirt  und  fortgefuhrt.  X'eberhaupt  sind  bei  demselben  nicht 
allein  die  dazu  gchorigen  Legitimationsstiicke,  sondern  auch  alle  Bewerbungen 
nm  dies  Familienstipendium  einzureichen ,  indem,  wenn  dies  nicht  geschicht,  bei 
der  Collation  des  Stipendii  nur  auf  diejenigen  Riicksicht  genommen  werden  kann. 
welcbe  znr  Zeit,  da  die  Collation  nach  Obigem  (§  7  )  erfolgen  muss,  ihr  Recht 
znr  Theilnahme  beim  Curatorio  des  Schindlerschen  \Vaisenhauses  frfiher  bereits 
nachgewiesen,  ond  beziehungsweise  sich  um  die  Stipendien  beworben  haben. 

Fur  den  Fall,  dass  hiernach  dies  Stipendium  einem  der  §  10.  bezeichneten 
Mitglieder  meiner  Familie  nicht  zn  Theil  wird,  soli  das  Cnratorium  des  Schind- 
lerschen Waisenhanses  die  Collation  nach  gewissciihaftem  Ennessen  in  Anwendung 
der  voratehenden  Grundsatze  ausUben.  —  Dor  Univereit&tsort  bleibt,  wenn  ein 


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118 


Berlin. 


Mitglied  meiiier  Familie  das  Stipendiuui  erhalt,  der  Walil  des  Stipeudiaten  iiber- 
lassen.  Die  I'ebrigen  kounen  es  nnr  in  so  fern  bekommen,  als  sie  auf  einer 
preussischen  Universitiit  studiren,  mid  die  Collatoren  sind?  wenu  sie  obne  dereti 
Erlaubniss  eine  auswartige  I'niversitlit  be/.ichen,  berechtigt,  denselben  das  Stipen- 
dinm  zu  entziehen  ($  S.),  welches  ihnen  eben falls  in  der  Anweisung  zur  Erhebuin.' 
(§  7.)  bekanut  zu  macbeu  ist. 

§  12- 

So  lange  einer  von  mcinen  niannlichen,  oben  §  10.  unter  1)  bezeichneten 
Descendenten  in  Berlin  wohnt,  soil  diesem,  und  wenn  mebrere  dergleichen  hier 
wohnen,  dcm  altesten  von  ihnen  das  Recht  zustehen,  dies  Familienstipeudium  als 
Senior  zu  vergeben.  Es  iniissen  indessen  diejenigen,  welche  auf  das  Collations- 
recht  Anspruch  macbeu,  es  zeitig  dem  Curatoriuin  des  Sehindleischen  Waiseuhauses, 
und  zwar  schriftlich  anzeigen,  indem  dasselbc.  wenn  dies  nicht  geschieht,  keino 
Verptiichtung  hat  auf  sie  Rilcksicht  zu  nehmen,  und  darntn  die  Collation  auszu- 
setzen.  —  Es  geht  daher,  wenn  zur  Zeit,  da  das  Stipcndium  vergeben  werden 
muss,  sich  Xiemand  als  Senior  beira  Cnratorium  des  Schindlerechen  Waisenhanses 
gemeldet  und  in  obiger  Art  ausgewiesen  hat,  das  demselben  zukommende  Recht 
der  Collation  auf  das  Curatoriuin  des  Schindlerseheu  "Waisenhauses  fiber. 

§  13. 

Das  zweite  von  den  (§  3.)  bezeichneten  Stipendien  von  j&hrlich  150  Thlr. 
oder  mehr  (§  4.)  so  wic  alle  iibrigen  aus  der  gegenwartigen  Stiftung  entstchenden 
Stipendien  sind  ausschliesslich  fur  die  Ziigliuge  des  Schindlerschen  Waisenhauses 
bestimmt,  und  gebtthrt  das  Recht  sie  zu  vergehen,  selbststiiudig  dem  Curatoriuin 
dieser  Anstalt  —  Sollte  sich  der  Fall  ereigneu,  dass  zur  Zeit,  da  das  Stipendiuni 
vergcben  werden  muss  (§  7.),  kein  Zogling  vorhanden  ware,  dem  es  zugetheilt 
werden  kiinnte,  sd  ist  das  Curatoriuin  des  Schindlerschen  Waisenhauses  als  ( 'ollator 
erinachtigt,  dasselbe  auch  einem  anderu,  jedocli  sonst  nach  Obigem  dazu  (lualifi- 
cirten  Bewerber  zuzutheilen. 

Diese  meine  Bestimmungen  fiber  die  Stiftung  eines  Stipendienfouds  babe  ich 
eigenhilndig  untcrschriebcn  und  mit  meineni  Siegel  bednickt.  — 

Berlin,  den  G.  Mai  1838. 
Friedr.  August  v.  Stagcraann,  Konigl.  wirkl.  Cieheirarath. 

Bestlitigung.  Das  beigcheftete  Statut  wird  in  Gemfissheit  der  Allerhochsten 
f 'abinets  -  Odre  vom  23  .v.  M.  mit  dem  Bemeiken  liierdurch  beslatigt,  dass  die 
Stiftung  Corporationsrechte  besitzt,  zu  dem  Zwecke,  dass  sie  als  solche  befiihigt 
sei,  Grundstiicke  und  Capitalien  auf  ihrcn  Namen  zu  erwcrben.  — 

Berlin,  den  G.  Juli  1H38. 

Der  Minuter  der  geistlichen,  Unterriehts-  und  Medicinal -Angeletenhtilen. 

v.  Altenstein. 


Stiftung  des  stadtischen  Unteratfltaungs-Fonds  fiir  Studirende  an  der 

hiesigen  Universitat 

§i. 

Verwaltungs-Commission. 
Die  Vertheilnng  der  L'ntewtiitzungeu  aus  dem  stlidtischeu  Unterstiitzungs- 
Fonds  der  1200  Thlr.  an  hiesige  Studirende  wird  (lurch  eine  Commission  bewirkt. 
welche  aus  dem  Ober-BUrgermeister  und  einem  Mitgliede  des  Magistrate,  vier 
Mitgliederu  der  Stadtverordueten-Versaimnlung  ciuschliesslich  des  Vow  tellers  uud 


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Stiftung  des  stndtisclicn  Unterstutzungs-Foud*. 


119 


des  Stellvcrtretcrs  desselben,  dem  Rector,  dem  Uiclitcr  und  den  Decauen  der 
vier  Facultfiten  der  hiesigen  Universitiit  besteht,  and  in  weleher  dcr  Ober- 
Biirgeimeister  den  Voi-sit/  faint. 

§2. 

Geschafte  der  Commission. 

Diese  Commission  versammelt  sich  in  der  Httltte  des  Mai  and  Novembers 
eines  jeden  Jahres,  urn  die  Unteistutznngen  fUr  das  betreffende  Studiensemester 
zu  bewilligen.  Der  Yorsitzende  ladet  zu  den  von  ibm  anzaberaamenden  Conferenzen 
die  stJidtischen  Mitglieder  and  dnrch  Vermittelung  des  Hectors  der  Universitiit 
die  der  lotzteren  nngehorenden  Mitglieder  der  Commission  eia  and  theilt  gleich- 
zeitig  dem  Rector  Abschril't  des  Ver/eichnisses  der  bei  dem  Magistrat  einge- 
gaugenen  UnterstiUzuiigsgesnchc  mit  dem  Ersuchen  mit,  ihm  von  deu  etwa  bei 
der  Uiuveisitats-Behorde  angemeldeten  ahnlichen  Gesuchen  Xachricht  zu  gcben. 

Die  Commission  prilft  sodann  die  Gesache  und  bcsehliesst  nacli  Stimmcn- 
mehrheit  tiber  die  Verleihnng  der  Unterstiitzungeu. 

§  S- 

Allgcmeine  Bedinguiig  der  Verlcibang. 

Die  Untersttitzungen  konnen  nnr  an  Stndireade  verlicben  werden,  welebe 
der  hiesigen  Universitiit  angehiiren  and  so  lange  sio  derselben  angehiiren.  Bei 
gleicber  Wiirdigkeit  nnd  Bedurftigkeit  baben  diejeaigen  den  Vorzug,  die  in  der 
Stadt  Berlin  ortsangehorig  siad. 

§4. 

Daner  der  Verleihnng. 

Die  UnterstUtzungen  werden  jedesmal  aaf  ein  Halbjabr  im  Betrage  von 
M)  Tblr.  fttr  jeden  einzelnen  Stndirenden  bewilligt.  Den  Stadirenden,  welehe 
eine  Unterstiitzung  erbaltea  baben,  kann  dieselbe  auch  bei  den  folgcnden  Ver- 
Iciliungeii  fernerbin  bewilligt  werden  bis  zar  Vollendnng  des  Triennii  and  bei 
den  Medicinern  des  Quadriennii  academici. 


Nacbweis  der  Bediir ftigkeit  and  WUrdigkeit. 

Die  Stndirenden,  welebe  diese  Unterstiitzung  nachsachea,  baben  ibre  Be- 
diirftigkeit  durch  ein  testimonium  paapertatis  aad  ihre  Wiirdigkeit  darcb 
Vorlegung  ibres  Abiturienten- Prufnngs-Zeugnisses,  so  wie,  wena  sie  bereits  ein 
oder  mebrere  Semester  studirt  baben,  eines  ihnen  von  dem  betreffeadea  Decaa 
oder  von  dem  ihnen  durch  deu  Dccau  zu  bezeicbnenden  Professor  den  bestebenden 
Yorschriften  gemass  ertheilten  Zeugnisses  nachzuweisen.  Das  letztgedachte  Zengniss 
darf  bei  der  jedesmaligen  Verleihnng  der  Unterstiitzungeu,  am  hier  als  Nachweis 
der  Wiirdigkeit  zu  dienen,  nicht  alter  als  sechs  Monate  seia. 

Ebenso  sind  die  Empfanger  diescr  Unterstiitzangen  vor  der  "Wiedcrbe- 
willigung  fur  jcdes  folgcnde  Semester  verpflichtet,  sich  jedesmal  eiaem  Tentamen 
vor  dem  Decaa  oder  dem  Professor  des  Facbcs  zu  nntcrwerfcn  und  das  ihnen 
hieruber  ertheilte  Zeugniss  dem  Rector  der  Universitat  vorzulegen. 

§«• 

Zahlang  der  Unterstiitzungen. 

Diese  Commission  ubersendet  die  iiber  ihre  Beschliisse  wegen  der  Verleihnng 
der  Unterstfttznngen  aafgeaommeae  Verhaadlung  br.  m.  dem  Magistrat,  welcher 
die  Stadt -Hauptcasse  mit  Anweisung  zur  Zahlung  der  Unterstiitzangen  an  die 
Empfanger  versieht  und  Abschrift  dieser  Anweisung  dem  Rector  der  Univer9itflt 


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120 


Berlin. 


mit  dem  Ersucheu  ttbersendet,  die  Empfanger  Behufs  der  Erhebung  hiervon  zu 
benachrichtigeu. 

Der  Rector  wird  bei  dieser  Benachrichtigung  die  betreffenden  Stadireuden 
zugleich  darauf  anfmerksam  machen,  dass  sie  bei  der  nilchsten  Vertbeilung  nur 
dann  wieder  Beriicksichtigung  zu  erwarten  haben.  wenn  sie  vor  der  Vertlieilniig 
das  im  §  5  dieses  Statnts  vorgescliriebene  Attest  des  Pecans  oder  des  Professors 
des  Fachcs  dem  Rector  flberreicht  haben. 

§7. 

Ab&nderung  des  Statnts. 

Abanderungen  dieses  Status,  welche  sicb  im  Laufe  der  Zeit  zweckmassiff 
oder  nothwendig  ergeben  moehten,  bleiben  dem  Bescblusse  des  Magistrals  mid 
der  Stadtverordneten-Versammlung  einerseits  nnd  des  Hectors  and  des  Senats  der 
hiesigen  Koniglicben  UniversitSt  andererseits,  vorbehalten.  Sowohl  die  geuannteu 
stildtisehen  Behorden  als  der  Rector  und  der  Senat  der  hiesigen  Koniglicben 
TTniversitilt  haben  das  Recht,  Vorschliige  zu  solchen  Abanderungen  zu  machen. 
Letztere  kOnnen  jedoch,  nachdem  die  Commission  zur  Vertheilung  der  Unter- 
stUtzungen  an  hiesige  Studirende  aus  dem  stadtischen  UnterstOtzungsfonds  der 
1200  Thlr.  mit  ihrem  Gutachten  darUber  gehOrt  worden  ist,  nnr  dann  getroffen 
wcrden,  wenn  die  stiidtischen  Behorden  und  die  gedachten  Univereita^s- Behorden 
iiber  dieselben  ubereiostimmender  Ansicht  sind.  Nur  in  diesem  Falle  und  erst 
dann  hat  der  Magisirat  die  Allcrhochste  Gcnehmigung  zur  Abilnderung  dieses 
Statnts  durch  den  llerrn  Minister  des  offentlichen  Unterrichts  zu  beantragen. 


Stlssersches  Stipendium. 

Die  verwittwete  Fran  Stadtgerichts- Director  Stisser  geborene  Schmidt  in 
Prcnzlau  hat  im  Jahre  17.H9  und  1702  ein  Legat  von  1700  Thlrn.  ausgesetzt, 
deren  Zinsen  fiir  ihre  Verwandte,  Pathen  uud  I'renzlauer  Stadtkinder  bestimmt 
sind  anf  3  .Talire.  Collator:  der  Dirigent  dps  Magistrals  (Prenzlau);  in  Vaeanzen 
werden  die  Zinsen  capital isirt. 


Generalsuperintendent  Dr.  Stolzsches  Stipendium. 

120  Mk.  jilhrlich  fiir  Studirende  der  evangelischen  Theologie,  in  erster 
Reihe  fUr  solche  aus  der  Niederlausitz.  Die  Collator  uber  das  Stipendium  hat 
das  Konigliche  Consistorium  der  Provinz  Brandenburg. 


St08Ch-Cau3368che  Stiftung. 

Die  am  19.  September  1*09  zu  Frankfnrt  a.  O.  verstorbene  Marianne 
Esther  geborene  Causse,  Wittwe  de«  ehemaligen  Professors  der  Theologie  Dr. 
Eberhard  Heinrich  Daniel  Stosch,  hat  in  ihrem  am  10.  Februar  1791  errichteteu 
nnd  am  7.  October  1809  publicirten  Testament  ihr  Vermogen  als  ein  Fideicommiss 
gewissen  Zweigen  ihres  und  ihres  Ehemannes  Familie  zu  einer  milden  Stiftung 
dergcstalt  vermacht.  dass  von  den  Zinsen  desselben  jederzeit  sechs  Personcn  aus 
beiden  Familien,  und  zwar  drei  junge  M«1nncr  sechsjfthrige  Stipendia  und  drei 
Frauenzimmer  lebcnslanglichc  Pensionen  crhalten  sollen.  Die  Beneficiaten  miissen 
alle  protestantischer  Religion  scin.  Studien  sollen  anf  inl&ndischen  I'm- 
versitaten  gemacht  werden:  soust  aber  konnen  die  Bcneticien  auch  im  Auslande 


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Stisscrsehes  Stipendium  —  Dr.  Tamnausche  Stiftung.  121 


gwiossen  werden;  etablirt  sich  jemand,  so  kann  auch  dazu  eiue  Unterstfitzuug 
gewahrt  werden.  Alle  Zahlungen  werden  praenuincrando  geleistet:  Im  Jahrc 
isli»  betrug  das  Capital -Vermugcn  2000  Frd'or  und  11,517  Thlr.  Crt.:  die  Hiihe 
jeder  Portion  war  HO  Thlr.  das  Capital  kann  testamentarisch  wachsen,  da  die 
Zinsen  in  gewissen  Fallen  capital isirt  werden.  Das  knrmJlrkische  Pupillen-Collegium 
fflhrt  die  Oberaufsieht  fiber  die  Stiftung. 


Streitiohe  Stiftung. 

Zahl,  Betrag  nnd  Bauer  der  Streitschen  Umversitats-Stipendien  ist  dem 
Krmessen  des  Streitschen  Dircctorium9  anheimgestellt.  In  erster  Reihe  haben 
Anspnicb  Nichtberliner  nnd  2  Berliner,  wenn  sic  h  .Tahre  lang  Schttler  des 
Gymnasiums  (znm  grauen  Kloster)  gewesen  sind,  in  zweiter  Keihe  lk«rliner,  wenn 
sie  5  .Tahre  Ian?  nacheiiiander  Schiiler  des  Gymnasiums  (zum  granen  Kloster) 
gewesen  sind. 


Dr.  Friedrich  Tamnausche  Stiftung. 

Statnten  der  Dr.  Friedrich  Tamuau'scheit  Stiftung. 

Der  am  30.  September  1879  zu  Berlin  verstorbeue  Dr.  Friedrich  Tamnau 
bat  in  seinem  Testament  vom  6.  Juli  1H74  der  philosophischen  Facnltlit  der 
rViedrich-Wilhelms-UnivenriUit  ein  Capital  von  36,000  Mk  zur  Begrtlndnng  eines 
mineralogischen  Reisestipendiums  vermjicht.  Nachdem  Seine  Majestiit  der  Kaiser 
nnd  Kiinig  dnrch  Allerluichste  Ordre  vom  14.  Juni  188U  zur  Annahme  des  Lejiats 
die  landesherrliche  Genchmigung  zn  ertheilen  geruht  haben,  werden  untcr  Beriick- 
Uchtigung  der  von  dem  Stifter  im  Testament  getroffencn  Restimmungen  die 
folgenden  Statuten  fur  diese  Stiftung  festgesetzt. 

§  I- 

Die  Dr.  Friedrich  Tamnau'sche  Stiftung  wird  von  der  philosophischen 
Facultat  der  Friedrich-Wilhelms-Universitat  zn  Berlin  verwaltet. 

§2. 

Das  Stiftungsvermogen  wird  durch  Anlegung  in  pupillarisch  sicheren  Wcrth- 
papieren  oder  in  pupillarisch  sicheren  Hypotheken  nutzbar  gemacht. 

§3. 

Die  zu  dem  Stiftungsvermfigen  gehiirenden  Werthpapiere ,  Docnmente  und 
fiaaren  Best&nde  werden  v<>n  der  Quastur  der  Koniglichen  Friedrich -Wilhelms- 
Universitiit,  wie  die  Documente  und  baarcn  Bestiinde  der  iibrigen  Stiftungsfonds, 
iinter  der  ublichen  Controlle  anfbewahrt. 

§4. 

Die  Zinsen  des  Stiftungsvermogens  werden,  nachdem  sie  sich  genUgend 
angesammelt  haben.  zn  einem  Keisestipendium  fur  einen  jungen  hofFnungsvollen 
Mineralogen  benutzt,  dessen  Reisen  den  bestimmteu  Zweck  haben  sollen,  Lager- 
stfttten  und  Fnndorte  ausgezeichneter  und  seltener  Mineralien  zu  besuchen,  fiber 
Jieselben  zu  berichten  und  sie  nach  MOglichkcit  auszubeuten.  Das  Stipendium 
Ut  ausschliesslich  zn  mineralogischen,  nicht  zu  geologischen  Zwecken  und  Unter- 
suchungen  bestimmt. 


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122 


Berlin. 


§5. 

Die  auf  einer  solcben  Rcise  gesamnielten  Sibatze  sind  in  erster  Linic  dem 
biesigen  Kouiglicben  Mineralien-Cabiuet.  in  zweiter  aber  der  biesigen  Kuniglicben 
Tecbniscben  Hocbscbule  oder  einer  biesigen  stiidtiscben  (-iewerbesebnle  zu  iiber- 
weisen,  im  Uebrigen  aber  zu  Mittlieilungen  an  andere  iiftentlicbe  Sammlnngen 
zu  benutzen,  eventuell  auch  zum  Tanscb  gegen  andere,  namentlieh  ausliindiscbe 
Mineralien  niit  anderen  Collectionen  zn  verwenden. 


Die  Entsebeidung  daruber,*  wem  das  Stipendium  ertheilt,  wann  dasselbe 
verlielien  and  wobin  die  bctreflfende  Reise  gericbtet  werden  soli,  steht  dem  Cura- 
torium  dor  Stiftung  zu.  Kur,  wenn  die  Ansicbtcn  iimcrbalb  des  Curatoriums 
derartiu'  auseinaudor  geben  sollten,  dass  kein  Ma.joritatsbrscbluss  zu  Ktande  kiinie, 
giebt  die  pbilosopbiscbe  Facultiit  zu  Berlin  den  Ausscblag. 

§7. 

Das  Curatorium  bestebt  aus  drei  dentschen  Mineralogcn:  vorzugsweise  sind 
in  dasselbe  Professoren  der  Mineralogie  an  deutscben  I'niversitaten  zu  wiililen. 

§  & 

Zn  den  ersten  Curatoren  bat  der  Stifter  selbst  ernannt: 

1.  deu  Professor  Dr.  Gerhard  voni  Rath  in  Bonn. 

2.  den  Professor  Dr.  Paul  (iroth  in  Strassburg  i./E., 

3.  den  Professor  Dr.  Websky  in  Berlin. 

§9. 

Wenn  einer  der  Curatoren  stirbt  oder  austritt,  so  ergiinzen  sicb  die  beiden 
anderen  durch  Cooptation  Von  einer  solclten  Ergilnzung  ist  der  philosopbischen 
Facultiit  zu  Berlin  Anzeige  zu  macben.  Falls  sicb  die  zwei  iibrig  gebliebonen 
Curatoren  nicbt  uber  den  zu  cooptirenden  dritten  einigen  konnen,  so  giebt  die 
philosopbische  Facultiit  zu  Berlin  deu  Ausscblag. 

§10. 

Die  Freiheit  der  Cooptation  unterliegt  nbgesehen  davon,  dass  §.  5  daftir 
massgebend  ist,  nocb  der  ferneren  Beschriinkung,  dass  der  jewcilige  ordentliche 
Professor  der  Mineralogie  an  der  Universitat  Berlin  oder,  falls  in  Zukunft  dieses 
Facb  durcb  mebrcre  ordentlicbe  Professoren  vertrcten  sein  soilte.  einer  von  diesen 
stets  Mitglied  des  Curatoriunis  sein  muss.  Fiir  die  Zeit,  wo  an  der  Berliner 
1'niversitat  kein  ordentlicher  Professor  der  Mineralogie  vorbanden  ist,  ernennt 
die  philosopbiscbe  Facultiit  aus  ibrer  Mitte  einen  stellvcrtretenden  Curator,  der 
mit  den  wirklichen  Curatoren  gleicbe  Recbte  bat. 

§  n. 

Wenn  vor  der  Cooptation  des  dritten  Curators  aucb  nocb  ein  zweiter  in 
Wegfall  komnit,  so  wfthlt  der  allein  iibrig  gebliebeuc  zunaehat  einen  zweiten. 
worauf  dann  nach  §.  9  verfahren  wird. 

§  12. 

Sollte  6  Mi  mate  nacb  dem  Ausschciden  cine*  der  Curatoren  seine  Stelle 
nocb  nicbt  besetzt  sein,  so  geht  das  Recbt  und  die  Prlicbt  der  Ergiinzung  an  die 
pbilosopbiscbe  Facultiit  zn  Berlin  uber. 


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Dr.  Tamnausrhe  Stiftung  — 


Tiedesche.s  Stipendium. 


123 


§  13. 

Die  Geschafte  des  Curatoriums  fuhrt  der  Berliner  ordcntliclie  Professor 
der  Mineralogie  oder,  wenn  uiehrere  solche  dem  Curatorium  angeboren  sollten. 
tier  den  Dieustjahren  uach  rtltere,  endlich,  wenn  gar  kein  soldier  vorhanden  ist, 
dor  von  der  Faculiat  ernannte  stellvertretende  Curator. 

§  14. 

Vor  dera  1.  November  jedes  .lahres  theilt  der  Quastor  durch  den  Decan 
der  philosophischen  Facultat  dem  geschaftsfuhrenden  Mitglied  des  Curatorium* 
wit,  wie  viel  Zinsen  zuin  1.  Januar  des  folgciiden  Jabres  verwendbar  sein  werden. 
Das  Curatorium  boschliesst  sodann,  ob  die  fiiissig  werdende  Stunme  ho  tort  aus- 
gegeben  oder  behufs  Ansammlung  eines  grosseren  Stipendicnbetrages  vorliiutig 
gaiiz  oder  theilwcise  zurtiekgelegt  werden  solle.  Von  dem  gcfassten  Beschlusse 
wird  der  Facultat  Anzeige  gemacht. 

§  15. 

Jede  Verleihung  des  Stipendiunis  bedarf  der  (Jenehmigung  der  Facultiit, 
doeh  ilarf  diese  nicht  voreuthalten  werden,  wenn  die  (  nratoren  naeli  den  Be- 
stimmongen  dieser  Statuten  verfaliren  siod. 

§  16. 

Die  Auszahlnng  des  Stipendiums  erfolgt  nach  der  Bestimmnng  des  Cura- 
toriums  auf  eimnal  oder  ratenweisc  und  zwar  auf  die  Anweisting  des  Decant*  der 
pbilosophiscben  Facultiit  hin. 

§  17. 

Jeder  Stipendiat  hat  sich  dem  Curatorium  gegcniiber  durch  einen  He  vers 
za  verprtichten,  sowobl  die  in  diesen  Statuten  enthaltenen  J3edingungen.  als  auch 
die  ihm  ausserdein  von  dem  Curatorium  erthcilten  Anweisungen  gewisseuhaft  zu 
erfullen.  Der  Decan  der  philosophischen  Facultiit  darf  die  Auszablung  des 
Stipendiums  nicht  eher  veranlasseu,  als  bis  ihm  vom  Curatorium  angezeigt  worden 
ist,  dass  dieser  llevers  ausgestellt  sei. 

Berlin,  den  21.  Juli  1881. 

Rector  und  Senat  der  Konbtlichen  Friedrich-Wilhelms-rniversiUU. 

(L.  S.)  gez.  A.  W.  Hofmann. 

Vorstehende  Statuten  werden  hierdurch  genehmigt. 
Berlin,  den  15.  August  1881. 

(L.  8.) 

Der  Minister  der  geist lichen,  Unterrichts-  und  Medirinal-AnFelexenheiten. 

gez.  v.  Bossier. 

lk'statiguug  U.  I.  1930. 


Tiedesches  Stipendium. 

Der  Burger  Vincentius  Tiede  in  Pritzwalk  schenkte  am  Michaelistage  147S 
eiu  (Capital  von  400  Thlrn.,  das  zu  5  Procent  belegt  ist  und  gcborenen  Pritzwalkern 
zn  Bute  komint  anf  3  Jahre.  Collator:  Der  dortige  Magistrat.  Die  Zinsen 
werden  in  Vacanzen  capital isirt. 


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124 


Berlin. 


Treuenbrietzener  Stipendium. 

Darch  den  Kirehenvisitations-Abschied  von  1561  nnd  1575  ist  ein  Stipendium 
gcgriindet,  das  mit  17'  ,  Thlrn.  dem  Sonne  eines  Burgere  in  Treuenbrietzcn  auf 
3,  huehstens  4  ITnivei-sitatsjalu-c  von)  Magistrat  niul  Superintendenten  daselbst 
verlieben  wild;  vacante  Zinsen  fliesscn  zum  Funds. 


Twesten-Stiftung. 

I.   Zwei  Anschreiben  der  Frau  Ober- Consist orlalr&thin  Twesten. 

Berlin,  den  22.  .Tannar  IS" 7. 

Ew.  Magnificcnz  nnd  einem  hoben  Seuat  der  Kuniglichen  I'liivei-sitat  er- 
lanbe  ich  mir  Nachfulgendes  ergebenst  vorzntragen. 

Xachdem  mein  lieber  Mann,  der  Ober-Consistnrialrath  Prof.  Dr.  tbeol. 
Twesten  am  8.  Jannar  1*7(>  verstorben  ist,  beabsichtigc  ich  zu  ehrendcm,  dauern- 
dem  Andenken  des  theuren  Yerstorbenen,  dem  cs  vergiinnt  war,  fast  41  .Tabic 
an  der  hiesigcn  Univeisitat  zn  wirkeu,  nnd  zum  Besten  der  evangelischen  Theo- 
logie  nnd  Kircbe  ein  Stipendium  za  errichten,  welches  den  Xainen  „Twesten- 
Stiftung*  fohren  soil. 

Fiir  diese  Stiftung  babe  ich  ein  Capital  von  30,000  Mark  bestimmt,  dessen 
Ycrwaltung  von  dcm  Kector  und  Senat  der  hiesigen  Universitiit  gefiihrt  nnd  dessen 
Zinsertrag  einem  Stndirenden  in  vorgerticktem  Semester  oder  jnngcn  Gelehrten 
ilcr  evangelischen  Theologie  der  hiesigen  Cniversitat,  welcher  preussischer  Staats- 
angehoriger  sein  muss,  von  der  thculogischen  Facultiit  der  hiesigen  UniversiUit 
verlieben  werden  soli. 

An  die  Verleihung  kniipfe  ich  die  ansdruekliehe  Bcdincmng,  dass  dieses 
Stipendinm  nur  einem  begabten  nnd  als  wissenschaftlich  erprobten  .Studiremlen 
oder  jnngen  Gelebrten  der  Theolugic,  der  mit  Ernst  und  christlicher  Gesinnmi£ 
seine  Stndien  im  Geiste  meines  seligen  Manncs  betreibt  und  sich  zur  evangel i 
schen  lTnion  bekennt,  verlieben  werden  soil,  und  zwar  auf  Grund  einer  schritt- 
lichen  Abbandlung  ans  dem  Gebiete  der  Exegesc  des  Xeuen  Testaments  oder 
der  systematischen  Theologie,  welchc  von  der  theologisehen  Faeultiit  zu  Berlin 
als  eine  Arbeit  anerkanut  wild,  welche  den  genannten  Bedingnngen  entsprieht. 
Sollten  sich  Mebrere  bewerben,  so  soli  dem  Verfasser  der  ah  die  beste  anei- 
kaunten  Arbeit  das  Stipendium  znfallen,  unter  gleieb  gut  prSdicirten  Bewerbem 
soli  dasselbe,  wenn  unter  ihnen  ein  Descendent  aus  Twcsteus  Nacbkommen  sich 
tinden  sollte,  diescm,  sunst  dem  Bedurftigsten  zuerkannt  werden. 

Die  Verleihung  des  Stipendiums  sull  in  der  Regel  am  8.  .Tannar  als  dem 
Tudestag  meines  theuren  Mannes  statttinden. 

Das  Stipendinm  soil  immer  nur  auf  ein  Jabr  verliehen  werden.  Wenn 
nacb  Ablanf  desselben  der  Stipendiat  die  Huffnung  auf  vorziigliehe  Leistnngeit 
fiir  Wissenechaft  und  Kirche  erwcckt  und  besunders  wenn  er  die  Absicht  bat, 
sich  als  Privatdoceut  der  theologisehen  Facnltiit  zu  babilitiren,  su  kann  ihm  der 
(jennss  des  Stipendiums  uoch  anf  ein  zweites  und  in  besonderen  Fallen  noeb 
anf  ein  drittes  Jabr  vcrlangert  werden,  falls  er  nicht  eino  ihm  Subsistenz  gew.lh- 
rende  Anstellung  gefunden  hat. 

Niemand  kann  das  Stipendium  liinger  als  drei  Jahre  geniesscn.  Eine 
Theilung  des  Stipendiums  unter  Mehrere  soil  nicht  gestattet  sein 

Wenn  in  einem  Jahre  das  Stipendium  wegen  Mangels  geeignetcr  Bewerber 
nicht  zur  Vertbeilung  gclangt,  soil  dasselbe  zum  Capital  gescblagen  werden. 

Von  dem  Zinsertrag  soli  der  Stipendiat  nicht  mehr  als  1200  Mark  erhalten. 
und  best inune  ich,  dass  der  etwaige  ZinsUberschuss  so  lange  znm  Capital  ge- 
scblagen wird,  bis  es  mogltch  ist.  ein  zweites  Stipendium  zum  Betrage  von 


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Trcuenbrietzener  Stipendium    -  Twesten-Stiftung.  125 

600  Mark  jahrlich  nuter  gleichen  Bedingnngen,  wie  sie  fur  das  Erste  gestellt 
sind,  zu  vergebcn.  — 

Ich  bitte  ergebenst  diese  Schenkung  von  mir  anzuuehmen,  und  die  dazu 
erforderlichen  Schritte  recht  bald  thun  zu  wollen. 

Ew.  Magnitieeuz  and  eiucs  bolieu  Senates 

ergebenste 
0.  A.  M.  Twesten,  peb.  Behrens. 

Sr.  Muguilicenz  dem  Rector  dcr  l"aiver>itat  zu  Berlin. 

Berlin,  den  12.  Juui  1S77. 

Kw.  Magniticenz  und  dem  hohen  Senate  tinde  ich  micli  veranlasst.  miter 
Hczngnahme  auf  niein  Schreiben  vom  22.  .lanuar  a.  c.  ergebeust  zu  erklUrcn,  dass 
ich  den  Wunsch  hege,  die  von  mir  eriiehtcte  Twesteu-  Stiftung  sofort  ins  Lcbcn 
t retell  zn  lasseu. 

Indem  ich  im  Uebrigen  die  von  mir  getrofteueu  Anordnungeii  aufrecht  er- 
halte,  bitte  ich  bci  Abfassung  der  Statuten  folgende  Bestimmungen,  die  von  jencn 
zuin  Theil  abweichen,  aufnehmen  zu  wollen: 

1.  Das  Theina  der  Abhandlung  ist  dem  (Jebiete  der  systematisehen  Theo- 
logie  oder  der  Exegese  des  Xeuen  Testaments  zu  entnehnien,  den  Be- 
werberu  bleibt  aber  die  freie  Wahl  des  Themas  Oberlassen,  dasselbe 
wild  also  nicht  von  der  Facult&t  aufgestellt. 

2.  Zur  Bewerbuug  um  das  Stipendium  sind  nur  junge  Gelehrte,  die  ihr 
Cniversitatsstndinm  bereits  volleudet  habeu  und  Studireude  in  vorge- 
rucktcrcn  Scmestern  aufzufordern. 

A.  So  langc  ich  lebe,  wiinsche  ich  bei  der  Vergebung  des  Stipcndiiinis 
cine  entscheidendc  Stimme  zu  habeu. 

C.  A.  M.  Twesten,  geb.  Behrens. 

Sr.  Magniticeuz  dem  Rector  der  Universitiit  zu  Berlin. 


II.   Statuten  der  Twesten -Stiftung. 

Die  Witt  we  des  verstorbeuen  Ober  -  Oonsistorialratlis  mid  Professors  Dr. 
Twesten.  peb.  Behrens,  hat  am  22.  Jauuar  1877  dcr  hiesigeu  Koniglicheu 
Friedrieh->Vilhelms-thiiversitat  ein  Capital  von  30,000  Mark  iiberwiesen  zur  Be- 
griiudung  einer  Stiftung,  welche  miter  dem  Xaiuen  „Twesten  -Stiftung"  zum 
Besten  der  cvangelischen  Theologic  und  Kirchc  dieneu  soil.  Xachdcm  von  Scitcn 
tier  rniversitat  die  Annahnie  dieser  Schenkung  beschlossen  worden,  aueh  die 
Allerhochste  Genchmigiing  erfolgt  ist,  wurden  fur  die  Verwaltung  mid  Verleihung 
des  Stipendiums  untcr  Zustiiumung  der  Stiftcrin  folgende  Statuten  festgesctzt. 

§1. 

Dcr  Senat  der  hiesigeu  Koniglicheu  Fricdrich- Wilhelms-Universit&t  ver- 
waltet  die  Stiftung  nach  den  gesetzlichen  und  stiitutarischen  Bestimraungeu. 

§2. 

Die  Verleihung  des  Stipcudimns  steht  der  theologischen  Faeultiit  der  Uni- 
versitat  nach  Massgabe  der  folgeudcn  Bestimmungen  zu. 

§«. 

Zur  Bewerbuug  um  das  Stipendium  sind  begabte  evangelische  Theologen 
von  uutauelhafter  Fiihrung  und  erprobter  wisseuschaftlicher  Tuchtigkeit  zuzu- 


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Berlin. 


lassen.  wclche  preussisdie  Staatsbilrger  siud,  sich  zur  evaugeliscben  Union  be- 
kenneii  und  etweder  als  Studirende  biesiger  Fniversitat  in  vorgeriiektem  Studien- 
semester  stehen,  oder  sich  ani"  die  Habilitation  an  hiesigcr  theologischer  Facultiit 
vorbereiten,  oder  ihr  als  babilitirtc  jungc  Gelebrte  (Frivatdoecnten)  augeboren. 

M- 

Seine  wisscnsohaitlichc  Tuehtigkeit  bat  der  Bewerber  dnreb  cine  Ab- 
bandlnng  zu  documentiren,  deren  Them  a  ans  dein  Gebicte  der  systematisehen 
Theoloaie  oder  der  neutestamentliehcn  Exegese  zu  cntnebmen  ist.  Die  Wabl 
des  Tbemas  steht  dem  Bewerber  frci. 

§»■ 

Der  Decan  der  theologfcchen  Facultiit  l'ordert  am  1«>.  J  u  u  i  durcb  An- 
schlag  am  schwarzen  Brett  die  Bewerber  zur  Meldung  auf. 

Diesclben  baben  ibrc  wissenschnftliehe  Abbandlung  zusamuien  mit  ibren 
L'uiversitats-,  bcziehungsweise  Examenzeugnissen  bis  spatcstens  zuin  1.  No- 
vember jedes  Jahres  an  die  theologischc  Facultat  einznreicbeu. 

§*•  - 
Die  theologischc  Factiltat  entsebeidet  durcb  absolute  Stitnmeuniebrbeit, 
ob  der  Bewerber  oder  —  bei  nu'hreren  —  weleber  dersclbcn  am  nieisten  naeb 
der  eingereiebten  Abbandlung  den  Anfordeningen  wiesenscbattlicber  Tuehtigkeit. 
bcziehungsweise  den  von  der  Frau  Stifterin  in  dem  Scbrciben  vom  22.  Januar 
1877  aufgestellten  (iesiehtspunktcu  eotsprcche,  und  l>eantr;igt  auf  (irund  dieser 
Entscheidung  die  Verleibung  des  Stipcndiums  liir  das  nachste  Jabr  beim  akado- 
miscben  8eiiat.  Bei  gleieber  W'iirdigkeit  Jlehrerer  bat  cin  Descendent  ans  der 
Twcst  cu'scheu  Nachkommeiisehatt,  oder,  wenn  kein  sokhcr  uutcr  den  Bewer- 
bern  ist,  der  Bediirl'tigstc  den  Vorzng. 

§7. 

Zu  Lebzeiten  der  Wittwc  Twesten  stebt  dieser  eine  entscheidendc 
Stimme  bei  Verleibung  des  Stipendiums  zu. 

Die  thcologische  Facultflt  bat  also  ibre  Yorschl&ge  znuaehst,  der  Fr.iu 
Ober - rousistorialra thin  Twesten  vorzulegen  und  sodann  naeb  gctroffener  Knt- 
scbeidung derselben  den  Autrag  an  den  Senat  zu  stellen. 

§ 

Der  Senat  hat  zu  prufen,  ob  die  Wabl  des  Stipendiateu  statntengeiuilss 
en'olgt  sei.  Findet  ei\  dass  sie  den  Statuten  nieht  cntspricht,  so  hat  er  unter 
Augabc  seiner  Bedeuken  die  Facultiit  zn  wiederholter  Pruning  und  eveutueller 
Voniahine  ciner  neueu  Wabl  aufzufordcrn.  Naeb  erfulgtcr  Bestatiguug  ertbeilt 
der  Senat  die  Zahlungsanweisung. 

§  9. 

Als  Tag  der  Verleibung  des  Stipendiums,  von  welclieni  an  der  Gcuuss 
dcssclben  datirt,  gilt  alljilbrlieh  der  8.  Jauuar  als  der  (iedachtnisstag  des  Todes 
des  Obcr-Consistorialratlis  Twesten. 

§  10. 

Das  Stipeudium  wird  im  Bet  rage  von  1*200  Mark  auf  ein  Jabr  verliehen 
und  in  Quaitalraten  praenunierando  ausbezablt.  Es  kann  jedoeb  eine  Wieder- 
bolung  der  Verleibung  an  Einen  und  denselben  i'eivipicnteu  im  zweiten  und 
ausserordentlicbcr  Weise  ancb  noeh  im  dritten  Jabre  statttinden.  Lilnger  als 
3  Jabre  darf  der  Genuss  des  Stipeudiums  nie  dauern. 


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Twesten-Stiftung  —  Volkniannsehes  Stipendiuni.  127 

§  11. 

Dcr  Genuss  des  Stipendinnis  hiirt  auf,  wcnu  dcr  Empfjinger  im  Laufe 
des  Jahrcs  die  hiesigc  UnivendtiU  vcrlflsst  oder  ein  besoldctcs  Amt  antritt. 
Ausserdem  kauu  dem  Stipendiatcn  wegen  Unwiirdigkcit  das  Stipendium  durch 
Bcschluss  der  theologischen  Facultiit  and  unter  Genehmigung  des  Senate  ent- 
zogen  wcrden.  Der  in  solchen  Fallen  crledigte  Rest  der  Jahresraten  wird  zum 
Capital  geschlagen. 

§  12. 

Fine  Theilung  des  Stipcndiums  uiiter  Mehrerc  ist  nicht  statthaft. 

§  13. 

Wcnu  in  einem  .Jahrc  das  Stipendium  wegen  Mangels  gecignetcr  Be- 
werber  nicht  zur  Vertheilung  gclangt,  wild  der  Betrag  dessclben  zum  Capital 
geschlagcu. 

§14. 

Die  Zinsuberschiihsc  wcrden  so  laugo  zum  Capital  gesclilagen,  bis  es 
miiglich  ist,  ein  zweites  Stipendiuni  im  jahrlichen  Betrage  von  fiOO  Mark  zu 
vergeben. 

Fur  dieses  zweitc  Stipendiuni  gelten  dann  dieselben  Bestimmuugen.  wie 
fur  das  erstc. 

§  l.V 

lebcr  die  fur  die  ei*tc  Yerleihung  etwa  noting  werdendc  Abanderung 
der  in  §.  5  festgesetzten  Tennine  and  Modalitaten  besHilicsst  die  thcologische 
Facultiit  im  Kinverstandniss  mit  dcr  Stifteriu. 

Berlin,  den  16.  November  1*77. 

Rector  und  Seuat  der  Kunifdichcn  Friedruh-Wilhelms-lniversiUit. 

(L.  S.)  (gez.)  Ilclmholtz. 


III.  Ministcriello  Best&tigung  der  Statnteu. 

Die  vorstehendeu  Statnteu  wcrden  hierdurcli  von  niir  bestiitigt. 
Berlin,  den  x.  December  1-S77. 

Der  Minister  der  geistlichen,  I'nterriohts-  und  Medicinal •  Angeleienheilen. 

Im  Auftrage 
(L.  S.)  (gcz.)  Grciff. 


Volkmannsches  Stipendium  (Paul,  Rector  und  Professor). 

Stil'tungsnrkunde  vom  5.  November  1721.  worin  ursprunglich  4000  Thaler 
vermacht  waren;  jetzt  bctriigt  das  Capital  19,500  Mark. 

Auh  den  Zinsen  erhalten  vier  Studirende  drei  .lahre  hindnrch  Jeder  jiihrlieh 
22o  Mk.  -  -  900  Mk.  als  Stipendien.  Verwandte  der  Fran  Dr.  Volkmann  haben 
•len  Yorzug.  Sind  solche  nicht  vorhanden,  so  diirfen  nur  Theologen  ein  Stipendiuni 
erhalten. 

Die  Stipendien  werden  verliehen  durch  das  Kouigliche  Proviucial-Schul- 
Collegium  der  Provinz  Brandenburg  zu  Berlin  auf  Vorsc blag  des  Concils  dcr  Pro- 
tessoien,  Oberlehrer  und  Adjuncte  des  Joachimsthalschen  Gymnasiums  an  ehe- 
maligc  Zoglinge  der  Anstalt. 


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12R 


Berlin. 


Ausscrdem  vergiebt  dieselbc  Anstalt  vier  Schnl -Stipendien  von  jc  150  Mk. 
jahrlich  aut  jc  3  Jalirc  an  Zoglinge,  welche  die  Univcrsitat  besuchen. 


Graf  Carl  Otto  Friedrich  von  Vosssohe  Familienstiftung. 

Stiftimg  nnd  Codicill  vom  6.  Januar  1863*). 

Eintausend  Thaler  wurden  zu  Stipendien  bestimmt,  namlich 
zu  zwei  Uuiversitats-Stipendien  von  500  Thlr.  eiu  jedes, 
tlir  Mitglieder  der  berechtigten  Familien  (Verwandte  des  Erblassers),  welche  auf 
drci  und  allenfalls  auch  auf  vier  Jahre  bewilligt  werden  kOnncn.  Die  Stipendiaten 
liaben  aber  nicht  nur  bei  ihrer  Meldung,  sondern  alljahrlicli  ein  Fuhrungszcngniss 
cinzureichen. 

Sollten  in  einem  Jahre  nicht  zwei  Stipendiaten  vorhanden  sein,  so  ist  zu- 
naehst  eine  Reserve  bis  zur  Hoke  von  1 500  Thlr.  aufzusammeln,  damit  allenfalls 
—  wenn  sich  in  einem  Jahre  drei  Berechtigte  nieldeu  sollten  —  das  Stipendinm 
anch  dem  dritten  gewfthrt  werden  koime.  Mehrere  Ueberschiissc  fliesseu  zn  den 
allgemeinen  Fonds. 

Dreihundert  Thaler  zu  drei  Stipendien,  ein  jedes  von  100  Thlr.  auf  drei 
Jalire  zahlbar  fur  drei  Theologie  Studirende,  nicht  zu  den  Berechtigten  (Ver- 
wandteu)  geh5rige  Persouen  unter  gleichen  Nachweisen  uber  ihre  Ftthrong.  Zu 
dieseii  sollen  vorzugsweise  die  Sbhne  der  Predijzer,  der  ratronats-Pfarrer  der  Be- 
rechtigten —  d.  h.  soldier,  an  welcheu  den  zur  Stiftung  Berechtigten  das  Patronat 
in  matre  und  also  die  Presentation  der  Geistlichen  zusteht  —  gewnhlt  wenleu, 
so  lange  das  Patronat  und  nanientlich  die  Ernennung  der  Prediger  durch  die 
Patronc  ungeschmalert  fortbesteht. 

Ueberschusse  werden  bier  nicht  leicht  vorkonimen.  Sollten  aber  derglcicheu 
vorhanden  sein,  so  Hiessen  sic  zu  den  allgemeinen  Fonds. 

Curator  zur  Zeit:  Rittergutsbesitzer  von  Schierstaedt,  Berlin,  Carlsbad  14 


Wackenrodersche  Stiftung. 

Testament  der  Wittwc  Charlotte  Christine  Louise  Waekeuroder,  geb.  La- 
besius,  vom  if?.  Milrz  1827.  zum  Andeukcn  au  ihren  Gattcn,  den  Gch.  Kriegs- 
rath  und  Justiz-Burgeriueistcr  Wackenroder. 

Drei  Viertel  derZinsen  des  Wackcurodcrschcn  Stiftungs-Capitals  von  5745  Mk. 
jahrlich  sollen  in  Stipendien  a  300  Mk  inuner  anf  3  Jahre,  ausnahmsweise  auch 
auf  noch  1  .lahr  uach  beendigter  Universitittszeit ,  an  wttrdige  und  bedurftigc 
Schuler  (des  Friedrich-Werderschen  Gymnasiums)  christlicher  Religion  verliehen 
werden. 

Die  Vcrleihung  geschieht  durch  die  Gymnasiarchen  nach  Riicksprache  nxit 
dcu  drei  ersten  Lehreru  der  Austalt.    Unter  Yerwaltuug  des  Magistrats. 


Waldenser  Stipendium  fur  Theologie  Studirende. 

Sc.  Excellenz  der  Herr  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal - 
Angelcgcnheiten  hat  durch  Erlass  vom  18.  Juni  1867  genehmigt,  dass  Eins  der 
beiden,  frtiher  aus  allgemeinem  Staatsfonds  gezahlten,  Stipendien  fur  Theologie 
studirende  Waldenser  bei  der  hiesigen  Uuiversitat  zum  Betrage  von  250  Thaler 
jahrlich  aus  dem  Fonds  der  Stiftung  montis  pietatis  wiederhergestellt  werde. 

•)  Aiifzug  aus  de»m  Allgcmcineu  Tcstanu'iite. 


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von  Yossschc  Familienstiftung  — 


Zintsches  Stipcndiuni. 


Das  Collationsrecht  fiber  dasselbe  hi  dem  Directorinm  montis  pietatis  tlbertragen. 
Zur  Begrundung  der  betreffenden  Bewerbungsantrage  sind  erfordcrlicli : 

1.  Beibringung  des  testimonii  maturitatis. 

2.  Der  Nachweis  der  Inscription  bei  der  theologischcn  Facultat  der  hiesigen 
K«"»niglichen  Universit&t. 

3.  Die  besonderc  Kmpfelilung  des  Bewerbers  von  Seiten  der  table  Vaudoise. 

4.  Muss  der  Stipendiat  halbjahrlicli  ein  Attest  der  University  iiber  sein 
Wohlverhalten  mid  iiber  fleissiges  Studium  der  Theologie  vorlegen. 

Das  Stipendium  wird  in  4  liaten  quartaliter  praeiiumerando  gczahlt. 


von  WartenberQ8«het  Stipendium. 

I  in  15.  Jalirhundert  sind  12  Scheffel  Iioggen  uud  12  Scheftel  Gerste  altes 
Maass  von  eincm  von  Wartenbergschen  Unterthanen  in  Uenze  (bei  Perleberg)  der 
Kircbe  daselbst  legirt,  und  nach  der  Reformation  zu  einem  Stipendium  bestimnit; 
der  Ertrag  hangt  vom  Martini  Kornpreise  zn  Perleberg  ab.  Berechtigt  sind  Mit- 
glieder  der  von  Wartenbergscben  Faniilie  uud  denmachst  Fremde  burgerlicben 
Standes  auf  3  Jabre,  jene  scbon  auf  der  Scbule  und  auf  der  Universitat,  diese 
unr  auf  Uuivorsitaten.  Collator:  der  Senior  der  von  Wartenbergscheu  Familie, 
der  audi  die  Acten  aufbcwahrt. 


Wenzlaff-Stiftung. 

Gestiftet  durch  den  Yerein  ehcmaliger  Scbiiler  der  Konigstadtischeu  Kealsrhule. 
Ansammlung  eincs  Fonds  zn  Universitats-Stipendicn  fiir  Schuler  derselbcn, 
Statut  vom  Juni  1870. 

Unter  Verwaltung  und  Verleihung  des  Magistrats. 


Wildesohes  Stipendium. 

Gestiftet  vom  Prediger  Ge.  Wilde  zu  Babitz  am  13.  December  1711. 

.Jahrlick  45  Mk.  werden  auf  2  Jabre  an  einen  Studirenden  der  Theologie, 
vorzugsweise  an  Siiline  von  Geistlicheii  der  Diozese  Wittstock  vergeben;  die 
Oberaufsicht  daruber  bat  das  Koniglichc  Consistoriuni  der  Provinz  Brandenburg. 


Zinsen -Stipendium,  erstes  und  zweites. 

Ans  den  vacant  gebliebeuen  Zinsen  mehrerer  Legate  in  Spaudau  ist  daselbst 
ein  Capital  gebildet,  das  1281  Thlr.  bctriigt,  und  dessen  Zinsen  mit  etwa  60  Thlrn. 
einem  Studirenden  ans  Spaudau  vom  Magistrat  daselbst  verliehen  werden. 
In  Vacanzen  werden  die  Zinsen  capitalisirt.  Auf  gleichc  AVeise  ist  von  vacanten 
Zinsen  ein  neues  Capital  von  525  Thlrn.  gebildet  ,  dessen  Ertrag  mit  etwa 
20  Thlrn.  vom  Ministerium  der  St.  Uicolai-Kirche  zu  Spaudau  vergeben  wird. 


Zintschtt  Stipendium. 

Die  verwittwete  .lustizcommissarius  Zint  zn  Berlin,  Friederike  "Wilhelminc 
geb  Schulz.  hat  in  ihrem  Testament  vom  14.  November  1835  ein  Capital  von 
5500  Thlrn.  in  Staatspapieren  zu  einem  Stipendium  bestimnit,  das  aber  erst  ver- 

Baumgart,  Univeraitits-StipendleD.  f 


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130 


Berlin. 


liehen  werden  kann,  wenn  die  sttmmtlichen  Legatarien,  die  jetzt  von  demselben 
die  Zinsen  geniessen,  verstorben  sind.  Die  Stipcndiatcn  miissen,  olme  Riicksieht 
nuf  die  Faeultat,  der  sie  angehoren,  Mitglieder  der  Faniilic  Zint  sein,  doch  sind 
diejenigeu  ausgeschlossen,  welche  aus  dem  Enucland  sind  und  sich  dein  katholischen 
Priesterstandc  widmen.  Das  Stipendium  wird  auf  3  Jahrc  crtheilt,  muss  aof 
einer  UniversitAt  des  Inlnndes  verzehrt  werden,  besonders  in  Berlin:  die  gauze 
Vcrwaltung  des  Stipcndiums  hat  jetzt  das  Amtsgericht  zu  Marien- 
qurg  in  Westpreusscn.  Sind  keine  Stipeudiateu  vorhanden,  so  werden  die 
Zinsen  capitalisirt. 


B.   C  o  n  v  i  c  t  e. 

I.  Hindersin8traS86  7  steht  ein  von  Kogel  mid  Hengstenberg  ein- 
gcrichtetes  kleines  Stndenten- Convict  fiir  5  Theologie  Studirende,  gegenwiirtig 
nnter  Aufsicht  der  Hot'prediger  Stocker  and  Schrader.  Anftiahmc  BedUrftiger 
ohne  Kucksicht  auf  Scmesterzahl. 


II.  Melanchthonhaus. 

Statut  des  MeUnchthonhauscs 

§  1. 

Das  Melanchthonhaus  hat  den  Zweck,  Studirenden  der  evangelischcn  Theo- 
logie und  evangelischcn  Student  en  der  Philosophic,  Philologie,  Geschichtc,  Mathe- 
matik  und  Natnrwissenschaften  durch  Herrichtnng  von  wohlfeilen  Wohnungen  in 
deni  Hanse,  Sebastianstrasse  No.  25  zu  Berlin,  und  Herstellung  des  Tisches  mit 
gesunder  nahrhafter  Kost  zu  billigen  Preisen,  das  Stndium  an  der  Friedrich- 
AVilhelms-Universitilt  zn  erleichtem  und  ihnen  durch  Darbietung  der  Gelegenheit 
zu  ungesttirtem  Studium  und  zwanglosem  Gemeiuschaftsleben,  Anreizung  zu  ernster 
Arbeit  und  Vorbercitung  fur  ihren  kunftigen  Beruf  zu  geben. 

Sofort  nach  erfolgter  Genehmigung  der  Statuten  und  Verleihung  der  Rechtc 
jnristischer  Persftnlichkeit  an  die  Anstalt,  wird  derselben  das,  nach  Inhalt  der 
Rechnungsbiicher  vorhandene  Capital- Vermogen  und  das  von  den  Mitgliedern  des 
Vorstandes  auf  ihren  Namen,  jedoch  fiir  die  Anstalt  erworbene,  in  der  Sebastian- 
strasse No.  25  belegene,  im  Grundbuche  des  Ktiniglichen  Stadtgerichts  zu  Berlin 
von  der  Lonisenstadt ,  Band  XII,  No.  800  verzeichnetc  GrundstUck  nebst  allem 
darin  beliudlichen,  zur  Benutzung  durch  die  Anstalt  bestiminten  luventar  durch 
Uebergabe  und  rcsp.  Auflassung  ubereignet. 

§2. 

Das  Melanchthonhaus  hat  sein  Doraicil  in  Berlin  und  steht  untcr  der  Anf- 
sicht  des  jedesmaligeu  Herrn  Ministers  fiir  geistliche,  Sehul-  und  Medicinal-An- 
gclegenheiten.  Es  steht  unter  der  Leitung  eines  Vorstandes,  in  welchem  ein  Pro- 
fessor der  evangelischcn  Theologie,  ein  Professor  der  philosophischen  Facultiit 
oder  statt  desselbcn  ein  Jurist  und  als  Dritter  ein  evangelischer  GeistJicher  sich 
belinden  muss.  Fiir  den  in  den  Vorstand  zu  wahlendcn  Jnristen  ist  es  nicht  Er- 
fordemiss,  dass  er  Mitglied  der  Universitat  sei.   Der  Vorstand  besteht  in  der  Kegel 


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■ 


Convicte.  —  Melanchthonhaus.  131 

aus  6  Mitgliedern.  Er  erganzt  sich  (lurch  Cooptation  und  kaun  bis  auf  7  Mit- 
glieder  vermehrt  werden.  Mindestens  soli  er  aus  ,r)  Mitgliedern  bestehen.  Er  hat 
ciueu  Vorsitzenden,  eincn  Stellvertreter  desselben,  eincn  Schriftfiihrer  und  einen 
CassenfUhrer: 

§3. 

Die  Angelegenheiten  des  Melanchthonliauscs  werden  in  Hitzungen  des  Vor- 
standes,  die  der  Vorsity.ende  nach  Bedtirfiiiss  oder  auf  Antrag  eiues  oder  mehrerer 
Vorstandsmitglieder  beruft,  durch  Abstimmung  nach  absoluter  Btimmenmehrheit 
erledigt.  Ausgeuommen  bei  Wahlen,  giebt  bei  Stimmengleichheit  die  Stimme  des 
Vorsitzenden  den  Ausschlag.  Ueber  jede  Sitzung  ist  ein  von  den  Auwesenden 
zu  unterzeichuendes  rrotocoll  zu  fUhreu,  welches  in  ein  rrotocollbnch  cinzu- 
tragen  ist. 

Nachstehende  Beschliisse : 

1.  die  Wahl  neuer  Vorstandsmitglieder  und  die  Wahl  des  Vorsitzenden  und 
seines  Stellvertreters, 

2.  die  etwa  erfordlich  werdende  Ausschliessung  akadeinischer  Bewohncr 
des  Ilauses, 

3.  die  Feststellnng  der  Bedingungeu  der  Aufhahme  und  der  Preise  der  den 
akademischen  Bewohnern  darzubietenden  Verpflegung, 

4.  die  Wahl  oder  resp.  Entlassnng  des  Hausverwalters  (Oeconomen), 

5.  die  Wahl,  resp.  Bestiltigung  des  Seniors  (§  9). 

0.  die  BeschlUsse  iiber  ErgSnzung  oder  Aenderung  des  Statuts  §  10  kOnnen 
nur  in  einer  zn  diesem  Zwecke,  unter  Angabe  des  zur  Berathung  zu 
stellenden  Gcgenstandes,  berufeneu  Versammlung  des  Voi*standes  gefasst 
werden.  Zwischen  der  Einladung  und  dein  Versanimlnugstage  muss  einc 
Frist  von  inindcstens  3  Tagen  liegen.  Ueber  die  Aufhahme  neuer  aka- 
demischer  Bewohner  kann  durch  schriftliches  Votireu  entschiedeu  werden. 

M 

In  den  in  dem  §  3  ad  1  bis  6  angefrihrten  Angelegenheiten  ist  die  Be- 
schlussffihigkeit  der  Versammlung  durch  die  Anwescnheit  von  */a  der  Vorstands- 
mitglieder  bedingt.  "VVenn  die  effective  Zahl  der  Vorstandsinitgliedcr  durch  die 
Ziffer  3  nicht  theilbar  ist,  so  wird  die  Berechnung  der,  flir  die  Beschlussfflhig- 
keit  der  Versammlung  erforderlichen  Majoritat  die  niichste  durch  die  3  theilbare 
hShere  Ziffer  zn  Grundc  gelegt 

Die  Versammlung  ist  jcdoch  in  den  in  dem  §  3  ad  1  bis  5  angefOhrten 
Angelegenheiten  ohne  RUcksicht  auf  die  Zahl  der  auwesenden  Mitglieder  be- 
schlussfahig,  wenn  sie  zum  zweiten  Mai  zur  Verhandlnng  iiber  denselben  Gegen- 
stand  znsammenbcmfen  ist. 

Auf  diese  Bestimmung  ist  bei  Zusamnienbcrufung  der  zweiten  entechei- 
deuden  Versammlung  ausdrucklich  hinzuweisen. 

§5. 

Wird  bei  den  Erganzungswahlen  fQr  den  Vorstand  (§  3  ad  1)  im  ersten 
Wahlgange  eine  absolute  MajoritSt  nicht  erziclt,  so  werden  diejenigen  bcideu 
gewahlten  Personen,  welche  die  relativ  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  auf  eine 
engcre  Wahl  gebracht.  Wenn  nur  einer  der  Gewahlten  eine  einfache  Majoritat 
erlaugt  hat,  so  wird  durch  das  Loos  bestimmt,  welcher  von  den  iibrigen  Ge- 
wahlten mit  ihm  auf  die  engere  Wahl  zu  bringen  ist.  1st  bei  dem  ersten  Wahl- 
gange iiberhaupt  keine  auch  nur  einfache  Majoritat  erreicht,  so  wertlen  die  beiden 
auf  die  engere  Wahl  zu  bringenden  Candidaten  durch  das  Loos  bestimmt. 

WTenn  auch  im  zweiten  Wahlgange  keine  absolute  Majoritat  erzielt  ist,  so 
entscheidet  bei  Stimmengleichheit  das  Loos. 

9" 


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132 


Berlin. 


leber  jcdes  zu  w&hlende  Mitglied  ist  in  cineni  bcsonderen  Wahlgange  ab- 
zustinunen. 

§6. 

Der  Vorsitzeude  oder  in  dessen  Bebinderang  dessen  Stellvertrcter  beraft 
und  leiret  die  Versammlung  uud  flllirt  die  Beschlusse  des  Vorstandes  aus,  inso- 
fern  dieselben  wicht  eiuem  oder  mebreren  Vorstandsmitgliedem  iibertragen  wcrden. 

Dem  Casscnfuhrcr  liegt  die  Verwaltung  uud  Aufbewahrung  der  Casseu- 
bcstande  au  baareni  Gelde  uud  Werthsacheu  uud  der  auf  das  Vermogen  des 
Melanchthonhauses  beztiglichcn  Urkunden  ob. 

§7. 

Der  Vorstand  kann  bestiinmte  Kategorien  von  Angclegenheiten  (die  Auf- 
sieht  iiber  die  Oeconoinic  uiul  die  Verwaltung  des  Grundstiicks.  die  Aufnahmc 
neucr  akndcmischer  Bewohner)  einem  aus  zwei  oder  mebreren  Mitgliedern  be- 
steheiiden  Ausschusse,  in  welcbem  der  Vorsitzende  resp.  dessen  Stellvertreter  sick 
betiuden  muss,  iibertragen. 

§  B- 

Das  Melanchthonhaus  wird  in  alien  Angelegenhciten  uiul  UechtsgeschSiten, 
eiuschliesslich  derjeuigen,  welche  nach  den  Gesetzeu  eine  Special  •  Vollmacbt  er- 
t'ordcrn,  sowobl  Beholden  als  audi  Privatcn  gegeniibcr,  durcb  den  Vorstand  ver- 
treten,  welcher  sowobl  eiuzelnen  Mitgliedern  des  Vorstandes  als  andereu  Pcrsonen 
Vollmacbt  znr  Ausfuhrung  einzelner  Geschafte  ertbeilen  kann 

Auch  ist  die  Vertretung  des  Vorstandes  durcb  zwei  seiner  Mitglieder  auf 
Giund  einer  denselben  zu  ertbcilenden  General  Vollmacbt  in  der  Art  zulassig. 
dass  diese  beiden  Bevollmachtigten  stets  gemeinschaftlich  zu  bandeln  vcrpflichtet 
und  uicht  bcrechtigt  sind,  sich  fur  die  Kraft  der  General -Vollinacht  zu  voll- 
/iebenden  Geschftfte  gcgenseitig  oder  Andere  zu  substituiren.  Fttr  die  reehts- 
verbindlicbe  \'ollziehung  von  Urkunden  tfentigt  die  Unterscbrift  des  Vorsitzeuden 
oder  dessen  Stellvertreters  und  zweier  Mitglieder. 

Die  Legitimation  des  Vorstandes  wird  durcb  ein  Attest  des  Ministers  der 
geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Augelegenbeiten  gefuhrt. 

§9- 

Zur  nnmittelbaren  Leitung  der  Hausordnung  wii*d  ein  Student,  der  min- 
dcstens  im  flinften  Semester  seiner  University tsstudieu  stcben  muss,  oder  ein 
j unger  Candidal  der  Tbeologie  oder  Docent  einer  der  in  dem  §  1  gedachten 
Wissensehatten  gcwflblt  (Senior),  dessen  banpt^iicblicbste  Aufgabe  darin  besteht, 
fur  das  Gedeihen  des  Melanchthonhauses  durcb  THege  und  Forderung  wissen- 
schaftlichen  Sinnes  und  edler  Sitte  bei  dcu  akademischen  Bewobnern  des  Hauscs 
dessen  Gedeihen  uacb  Kraftcn  zu  fordem.  Dem  Senior  ist  freie  Wohnung  mid 
VerpHegung  im  ilause,  erforderlichen  Falls  anch  cine  baare  Keinnneration  zu 
gewabren. 

§  10. 

Zu  Beschlussen  iiber  Krganzung  oder  Aendemng  des  Statute  §  3  ad  6  ist 
eine  Majoritiit  von  mindestens  2/i  der  auweseuden  Mitglieder  erforderlicb.  Wcnn 
die  Zabl  der  anwesenden  Mitglieder  nicbt  durcb  die  Zabl  3  tbeilbar  ist,  so  wird 
der  Berecluiong  der  erforderlichen  Majoritiit  die  nachste  dnrcb  3  theilbare  hdhere 
Ziffer  zu  Grunde  gelegt. 

Aeuderungen  des  Statuts.  welche  den  Sitz,  den  Zweck  und  die  Vertretuug 
der  Anstalt  bctreffen,  bediirfen  der  Allerhdchsteu  Genehmigung;  soustigc  Aende- 
rungen  unterliegen  der  Genehmigung  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts- 
und  Medicinal-Angelegeuheiten. 


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Melanchthonliaus. 


133 


§11- 

Veroffentlichungen ,  die  das  Melanchthonhans  betreflfen,  gescheheu  in  der 
Regel  nur  nach  Beschluss  und  Beauftragung  des  Vorstandes  in  einer  Sitzung, 
ausserdem  in  keinem  Falle  ohne  Znstinimung  des  Vorsitzenden. 

Der  Yorstand. 


Hausordnung  fiir  daa  Melanchthonhans 

zu  Berlin  S.,  Sebastianstrasse  25. 

§1 

Das  Melauchthonhaus  ist  zur  Beschaffung  billiger  und  behaglicher  Wohnungen 
fiir  Stndirende  der  Theologie  nnd  Philosophic  bestimmt,  wclclie  sich  durch  Fleiss, 
Ordnnngsliebe  nnd  wissenschaftliche  Tiichtigkeit  empfehlen,  und  fQr  ein  wissen- 
schaftliches  Gemeinschnftsleben  Sinn  haben. 

§2. 

Die  Aufnahmc  findet  durch  Beschluss  des  Vorstandes  statt;  die  Anmeldung 
bei  dem  Vorsitzenden  desselben,  Justizrath  Caspar,  Berlin  W.,  Markgrafenstr.  44. 

§  3. 

Der  Eintritt  in  das  Melanchthonliaus  geschieht  jedes  Mai  auf  ein  Semester. 
Wer  ein  weiteres  Semester  zu  bleiben  wQnscht,  hat  im  Winter-Semester  bis  zuin 
15.  Februar,  im  Sommer- Semester  bis  zum  15.  Jnli,  durch  den  Senior  sein  Ge- 
snch  anzubringen. 

§  4. 

Es  wird  erwartet,  dass  die  Mitgliedcr  des  Hanses  fleissig  ihren  Studien  ob- 
liegeu,  sich  eines  sittlichen  Betragens  und  eines  ordentlichen  Lebenswandels  be- 
fleissigcn,  nnd  gegen  einander  frenndlich  und  friedlich  seieu,  audi  alle  Stiirungen 
der  ubrigen  Commilitonen,  sowie  der  anderen  Hausbewohner  vermeidcn. 

§  ,r>- 

Zur  Pflege  des  (icmeinschaftslebens  ist  es  erfordcrlich ,  dass  die  Mitgliedcr 
des  Hanses  an  den  gemcinsamen  Mahlzeiten,  Fruhstuck  nnd  Mittagessen,  Theil 
nelimen. 

Der  Preis  des  Mittagessens  und  des  FriilistUcks  betragt  5,50  Mk.  wiichent- 
lieh,  nnd  ist  praeuumerando  zu  zahlen. 

Soustige  Speisen  und  Uetranke,  welche  im  Kause  zu  haben  sind,  werden 
nach  dem  im  Speisesaal  ausgehangten  Preis- Comant  sogleich  nach  Empfang  der 
wochentlichen  Reclinung  bezahlt. 

§C 

Der  Miethspreis  der  Wohnungen,  cinschliesslich  Benutzung  des  Gartens  zn 
TnrnQbnngen  n.  dgl.,  sowie  Keinigung  der  Zimmer  nnd  Stiefel,  betragt: 
Fur  die  10  Zimmer  No.  2.  4.  5.  0  10.  11.  14.  15.  21  nnd  23,  a  2  Betten,  je 

13,50  Mk.  pro  Monat,  oder  67,50  Mk.  im  Winter-Semester,  nnd  54  Mk. 

im  Somraer-Semester. 
Fiir  die  11  Zimmer  No.  1.  3.  7.  «.  12.  16.  17.  18.  19.  20  und  22,  a  1  Bett,  je 

15  Mk.  pro  Monat,  oder  75  Mk.  im  Winter-Semester,  und  60  Mk.  im 

Sommer  Semester. 
For  die  2  Zimmer  No.  9  und  13,  a  1  Bett,  je  18  Mk.  pro  Monat. 
Fur  die  2  Zimmer  No.  25  und  26,  a  1  Bett,  je  24  Mk.  pro  Monat. 
Fur  das  Zimmer  mit  Cabinet  No.  24,  a  I  Bett,  30  Mk.  pro  Monat. 


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134 


Borlin. 


Die  Zahlung  ist  gegen  Quittung  des  Schatzmeisters  praenamerando  in  2  Raten 
pro  Semester  za  eutrichten,  and  zwar  im  Winter-Semester  am  1.  November  and 
1.  Jannar,  im  Sommer-Seraester  am  1.  Mai  und  15.  Juni. 

Stundung  zu  gewahrcn  ist  das  Hans  ansser  Stande. 

§7. 

Fur  Heizung  ist  je  nach  VerhiUtniss  der  Wohnung  wochentlich  1  Mk.  bis 
1,50  Mk.  pro  Person  praenumerando  zn  /.allien,  wofur  taglich  einmalige  ordentliche 
Heiznng  des  Zimmers  gewahrt  wird. 

§»• 

Das  Haus  wird  Abends  um  10'/«  Uhr  geschlossen,  nnd  Flnr-  und  Trcppen- 
beleuchtung  geloscht. 

Es  wird  crwartct,  dass  die  Mitglieder  des  Hauses  die  nachtliche  Rube  nicbt 
stJiren,  weder  dnrcli  spates  oder  larmendes  Nacbhausekoinmen ,  noch  auf  an- 
dere  Weise. 

Fremde  dQrfen  im  Hause  von  den  Studirenden  nicht  aufgenommen  werden. 

§». 

Fur  wissenscbaftlicbe,  asthetische  und  gesellige  Vereinigungen  stebt  der 
Speisesaal  den  Mitgliederu  des  Hauses  zur  Verfiigung.  Sie  baben  sicb  liber  die 
Reihenfolge  der  Benutzung  mit  dera  Senior  zu  verstandigen. 

Die  im  Hause  befindlichc  Bibliothek  ist  nur  zur  Benutzung  fiir  die  Mit- 
glieder des  Hauses  bestimmt.  Die  Ausleibung  gescbiebt  durcb  den  Senior  gegen 
Hinterlegung  einer  Empfangs-Bescbeinigung  des  Leihers.  Zur  Benutzung  ausser- 
halb  des  Hauses  dtirfen  keiue  BUcber  ausgegeben  werden.  Nacb  beendigtem 
Semester  sind  alle  aus  der  Bibliothek  entnomraenen  Bticher  in  dieselbe  zuriick- 
znliefern. 

Wabrend  der  Ferien  bleibt  die  Bibliotbek  gescblossen.  Sie  steht  nnter 
Aufsicht  und  Verantwortlicbkeit  des  Seniors;  derselbe  kann  sie  jedoch  wabrend 
des  Semesters  von  einem  Mitgliedc  des  Hauses  verwalten  lassen.  Die  nenen 
BUcber  sind  sorgfiiltig  zu  katalogisiren.  Am  Schloss  jedes  Winter  Semesters  wird 
cine  Revision  des  Bestandes  vorgenommen. 

§  10. 

Andere,  fur  den  geregelten  Gang  des  Hauswesens  noch  erforderliche  Be- 
st immungen  festzusetzen ,  bebalt  sicb  der  Vorstand  vor.  Dieselbcn  wiirden  gleich 
dieser  Hausordnung  zu  beacbten  sein. 

Die  Handhabnng  der  Hausordnung  ist  dem  Seniorat  ilbertragen.  Often* 
Veretosse  gegen  dieselbe  Ziehen  untcr  Umstanden  die  Aufliisnng  des  Verhait- 
nisses  nacb  sich. 

Berlin,  im  October  1879. 

Der  Vorstaad. 


III.  Das  Johanneum. 

Artilloriestr.  6  a 

Das  Johanneum  ist  eine  Stiftung  des  zum  Protestantismus  iibergetretenen 
wcil.  Fiirstbiscbofs  von  Breslau  Grafen  Sedlnitzky  (f  1871),  die  nacli  dein  Plane 
des  Prof.  Doraer  (f  8.  Juli  1884)  eingerichtet  wurde.  Die  Verwaltung  der 
Anstalt  liegt  in  den  Hiinden  eines  Curat ori urns,  unter  dessen  Mitgliedern  der 


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Das  Johanneum. 


135 


Ephorus  (von  der  ErBffuuug  der  Anstalt  am  2.  Nov.  1869  bis  Febr.  1883  Prof. 
Dorner,  seither  Prof.  Kleinert)  die  Direction  ftthrt.  An  der  Spitze  der  Anstalts- 
genossen  steht  ein  im  llause  wohnender  Senior  mit  ordnenden  Befugnissen. 

Der  Zweck  der  Anstalt  ist  theologische  Studiengemeiuschaft  der  lie 
wohner  a  titer  Gew&hrung  einer  Erleichternng  in  oconomischer  Hinsicht. 

1.  1.  Aus8er  der  Wohnung  des  Seniors  und  der  Bibliothek  der  Stiftuug,  die 

alien  Genossen  derselben  zur  Benutzong  gestattet  wird,  sind  Rflumlich- 
keiten  for  22  Studirende  vorhanden. 

2.  Die  Wohuungeu  bestehen  entweder  ans  einem  Wohn-  nnd  einem  Schlaf- 
zimmer,  wenn  sie  fttr  zwei  Convictnalen  bestimmt  sind,  oder  aus  einem 
Ranm  fttr  ein  en  Insassen. 

3.  Die  Miethspreise  sind  nacb  der  Lage  der  Wohnungen  verschieden. 

Es  sind  festgesetzt 

a)  fttr  eine  Wohnnng  im  ersten  Stock  6  Mk.  fnr  die  einzelnen  Monate 
des  Semesters; 

b)  fttr  eine  im  zweiten  Stock  4,50  Mk.: 

c)  nnd  fur  eine  im  dritten  Stock  3  Mk. 

4.  FUr  Bedienung  wird  fttr  die  Monate  des  Semesters  je  3  Mk.  eutricbtet 
nnd  im  Wintersemester  ebenfalls  noch  3  Mk.  monatlicb  fiir  Heizung. 

5.  Das  Sommersemester  umfasst  die  Zeit  vom  15.  April  bis  15.  Angust 
(4  Monate);  das  Wintersemester  die  Zeit  vom  15.  Oct.  bis  15.  Miirz 
(5  Monate). 

G.  Fttr  Friihstiick  und  Mittagbrot  werden  feste  Preise  vom  Occouom  be- 
rechnet. 

a)  Fttr  Kaffee  mit  Zubehor  15  Pf. ; 

b)  fur  Mittagessen  00  Pf. 

7.  Freitische  konnon  nur  einer  kleinen  Zahl  der  Convictualen  gewahrt 
werden. 

8.  Zur  Yermehrung  der  Stiftsbibliothek ,  fur  das  Halten  von  theologischen 
Zeitungen  und  Zeitschriften  etc.  tr&gt  ein  jeder  im  Sommersemester 
3,50  Mk.  bei. 

II.  In  der  grossen  und  doch  so  oft  vereinsamendeii  Stadt  soil  ein  gehaltvollcs 
und  wissenschaftlich  fOrderndes  Gemeinschaftsleben  gepflegt  werden  durcb 
gemeinschaftliche  Morgenandacbt ,  durch  das  gemeinscbaftlicb  einge- 
nommene  Fruhstttck  und  Mittagbrot  und  durch  gcineinsame,  wOcbcntlich 
2—3  Mai  abgehalteue  sog.  Kranzchen  d.  h.  Zusainmenkttnfte,  in  denen 
unter  der  Leitung  des  Ephorus  oder  des  Seniors  alt-  und  neutestamentliche 
Exegese,  Philosophic  und  event,  auch  andere  Discipliuen  getrieben  werden. 

Bedingungen  der  Aufnahme. 

1  Die  Stiftung  ist  zunachst  nur  fur  Studirende  der  Theologie. 

2.  Die  Stiftung  ist  nicht  ausschliesslich  fur  Angehfirige  der  Ptovinz  Branden- 
burg ;  auch  die  Nationalist  oder  der  Stand  des  Vaters  und  eine  zu  niedrige 
oder  zu  hohe  Zahl  von  Semestem  ist  kein  Uindemiss  der  Aufnahme. 

3.  Zur  Aufnahme  ist  die  Reife  im  Hebriiischen  erforderlich. 

4.  Die  Bewerbungen  sind  an  das  Curatorium  des  Johanneums  z,  H&nden  des 
Ephorus  zu  richten.    Es  mttssen  beigefttgt  werden: 

a)  Das  Maturitatazeugniss  fiber  die  Nachprttfung  im  Hebriiischen. 

b)  Von  solchen,  die  bereits  studirt  haben,  ein  Decanatszeugniss. 

Ein  Verm5genszeugniss  ist  nicht  durchaus  nothwendig,  da  ja  das  Stift  keines- 
wegs  nur  den  Zweck  hat,  in  dconomischer  Hinsicht  eine  Htilfe  zu  gcwahren. 

5.  Die  Aufnahme  erfolgt  immer  nur  auf  ein  Semester,  doch  ist  Verlangerung 
des  Beneficiums  auf  erneuerten  Anting  zulftssig. 


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13G 


Berlin. 


IV.  Mit  dem  Kbnigl.  Domcandidaten-Stift  ist  gegenwartig  ein  Studenteu- 
Convict  verbundeu  fiir  Theologie  Studirende  der  hochsten  Semester  (5  bis  7). 
Ein  aus  2  Mitgliedern  der  theologischen  Facnltiit  and  2  Mitgliederu  des  Ver- 
waltungs- Bathes  dcs  Konigl.  Domcandidaten-Stifts  zusaminengesetzte  Commission 
vertheilt  diese  8  Freistellen  an  solche  Studirende,  welche  bereits  in  Berlin  studirt 
haben.  FQr  die  Wohnung  hat  jeder  derselben  30  Mk.  pro  Semester  zu  zablen, 
Beleuchtung.  Heizung,  Mittagstisch  sind  frei. 

Fiir  die  Mitglieder  des  Convicts  in  der  Hindersinstrasse  (Seite  13u) 
und  iin  Domcandidaten-Stift  werden  wissenscbaftliche  Uebungen  im  Dom- 
candidaten-Stift  gchalten,  deren  Besucb  obligatorisch  ist.  — 


C.  Von  den  Preisaufgaben. 

(Auszug  aus  den  Facultfits-Statutcn). 
§  79. 

Die  Facultat  stellt  jahrlich  am  Geburtstage  Sr.  Majestiit  des  Konigs  zwci 
wissenschaftliche  Preisaufgaben,  welche.  wenn  auch  die  Hauptgrundsat/.e  aus  den 
Vortragen  der  Lehrer  bekannt  sein  sollten,  dennoch  eigenea  griiudliches  Forscheii 
zur  Losung  erfordern,  und  so  gewahlt  sein  mOssen,  dass  ihre  Behandlung  sowohl 
tttchtige  wissenschaftliche  Bildung  ah  Benrtheilungsgabe  beurkunden  kiinne.  Ab- 
wechselnd  ist  in  einem  Jahre  eine  allgemein  philosophische  und  einc  historisehe, 
im  anderen  eine  philologische  und  eine  mathematische  oder  physikalische  Aufgabe 
n\  stellen*).  Den  Vorschlag  zn  den  Aufgaben  haben  die  Mitglieder  der  Facultat, 
aus  deren  FUchern  sie  entnommen  werden,  schriftlich  einzureichen,  und  zwar  jedes 
Mitglied  jedesmal  wenigstens  zwei  Vorschlage. 

Diese  Vorschlage  werden  dann  in  einer  vor  dem  20.  Juli  zu  haltenden 
Sitzung  berathen.  Zur  Annahme  eines  Vorschlags  werden  zwei  Drittel  der  Stimmen 
der  Anwesenden  erfordert. 

Zusatz.  Ein  weiterer  jahrlicher  Preis,  ubcr  dessen  Vcrgebung  ein  besondfres 
Statut  das  Nahere  bestimmt,  ist  durch  die  stfidtische  Stiftuug  zu  Preisaufgaben  vom 
10.  April  18T.1  fur  jede  der  4  Kacultaten  gegriindct  wordnn.  (ef.  8.  111.)  Vergl.  fr-ruer 
die  Grimm-Stiftuog,  S.  44. 

§  80. 

Nur  immatriculirto  Studenten  der  hiesigen  Universitat  konnen  sich  um  den 
Preis  bewerben.  Die  Abhandlungen  miigsen  in  lateinischer  Sprache  abgefasst 
sein,  und  vor  dem  4.  Mai  des  auf  das  Jahr  der  Bekanntmachung  folgenden 
.Tahres,  versiegelt  unter  der  Adressc  der  Facultat  bei  dem  Secretar  der  Universitat 
abgegeben  werden.  Der  Abhandlung  ist  ein  versiegelter  Zettel  beiznlegen, 
welcber  inwendig  den  Namen  des  Verfassers  enthalt,  aussen  aber  mit  demselben 
Motto  verseben  ist,  welches  unter  den  Titel  der  Abhandlungen  selbst  zu  setzen. 
Der  Secretar  hat  die  eingegangenen  Schreiben  nebst  den  dazu  gehOrigen  Zettel n 
80gleicb  an  den  Decan  zu  befurdern.    Der  Decan  lasst  hierauf  die  Abhandlungen 


•)  Das  bis  dabiu  in  §  79  Gesagte  gilt  von  d<;r  pbilosopbiscben  Facultfit.  wahrend 
die  tbeologische,  juristische  und  mediciniscli**  Facultat,  auf  welche  die  nachfolgenden 
Bestimmungen  gleictifalls  Anwendung  tindeu,  nur  ju  eine  Preisaufgabc  allj&brlicb 
utellen. 


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Von  den  Preisaufgaben. 


137 


zunachst  bei  den  FacnlttLtsmitgliedern  umlaufen,  in  deren  Fach  der  Gegenstand 
einschlUgt;  diese  haben  ihr  Gutachten  schriftlich  abzugeben.  Hieranf  erhalten 
auch  die  ubrigen  Mitgiieder  der  Facultat  die  Preisschriften  zur  Beurtheilnng. 

Mit  Beriicksichtigung  aller  schriftlichen  Urtheile  wird  dann  in  einer  nirlit 
spater  als  den  20.  .Tuli  zn  haltenden  Sitzung  nach  vorgangiger  Berathung  der 
Preis,  welcher  iu  einer  goldenen  Denkmunze,  25  Ducaten  an  Wcrth  besteht,  nnd 
nach  Belinden  ein  Accessit  ertheilt,  in  Folge  dessen  eine  offentliche  elircnvolle 
Krwahnung  des  Namens  des  Verfassers  stattfindet.  Die  Entscheidung  geschieht 
dnrcb  absolute  Stimnienmehrheit. 

Zusatz.   Ministerialrescript  vom  30.  December  1871: 

„Auf  den  Antrag  der  philosopliischen  Facultat  vom  7.  d.  M.  will  ich  den 
§.  80.  ihrer  Statuten  vom  29.  Jan.  1838  hiermit  dahin  abfindern,  dass  e.s 
kunftighin  der  philosophischen  Facultfit  freistehen  soil,  fur  die  Bcantwortung 
der  von  ihr  zu  stcllenden  Preisaufgaben  den  Gebraucb  der  deutschen  Sprache 
alsdann  zu  gestatten,  wenn  sie  der  Ansicht  ist,  dass  da*  Thema  der  Ab- 
handlung  besser  in  deutecher  als  in  lateinischer  Sprache  behandelt  werdeu 
kann."*) 

Der  Minister  etc. 
gez.  v.  Miihler. 

§  81. 

Wird  ein  Preis  nicht  ertheilt,  so  verbleibt  er  der  Facultat  in  der  Art, 
dass  sie  dieselbe  Aufgabe  znr  n&chsten  Preisbewerbung  wicderholen.  oder  statt 
ibrer  eine  andere  stellen  kann.  Wird  er  auch  daun  nicht  ertheilt,  so  bleibt  das 
AVeitere  der  Entscheidnng  des  Ministeriums  vorbehalteu. 

§  82. 

Die  Abfassung  der  in  lateinischer  Sprache  an  dem  (Teburtstage  Sr.  Ma- 
jestiit  des  Konigs  nach  der  Festrede  zu  verktlndigenden  ITrtheile  besorgt  derjenige, 
von  welchem  der  Vorschlag  zu  der  Anfgabe  gemacht  worden,  nnd  stellt  die  ITr- 
theile spUtestens  bis  zum  25.  Juli  dem  Decan  zu,  welcher  sie  sodann  alsbald  an 
den  Professor  der  Beredsamkeit**)  abgiebt.  Der  Preis  wird  nach  der  Ver- 
kQndignng  des  Siegers  dem  Decan  eingehftndigt,  welcher  auf  Verlangen  des 
Siegers  den  Namen  desselben  auf  die  DenkinUnze  eingraben  lftsst.  Die  uner- 
offneten  Zettel  werden  nebst  den  Abhandlungen  an  diejenigen.  welche  sich  dazu 
legitimiren,  durch  den  Universitats-Secretar  zuruckgegebeu.  Auch  die  gekronten 
Preisschi  iften  werden  den  Verfassern  zu  vollig  freiem  Eigenthum  zuriickgestellt; 
doch  steht  es  der  Facultat  frei,  vorher  davon  eine  Abschrift  zu  nehmen. 


•)  Nach  einer  Verfugung  des  Herrn  Ministers  kimncn  jetzt  die  Preisaufgaben 
aller  Facultfiten  iu  der  Sprache  abgefasst  werdeu,  in  welcher  das  Thcma  gestellt 
worden  ist. 

•*)  Der  Professor  der  Beredsamkeit  befasst  sich  mit  der  Durchsicht  der  Preis- 
aufgaben nicht  mebr. 


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138 


Berliu. 


D.  Reglement  liber  die  Meldung  der  Studirenden  zu  den 
Vorlesungen,  so  wie  iiber  die  Entrichtung,  die  Stundung  und 

den  Erlass  der  Honorare. 

I.    Von  der  Meldung  zu  den  Vorlesungen. 

§  1. 

.Tcder  Studirende  ist  verpflichtet,  sich  wegen  der  bffentlichen,  Gratis-  nnd 
Privat  -  Vorlesungen ,  die  er  zu  besuchcn  gedenkt,  zuerst  an  die  Quastur  zn 
wenden  nnd  daselbst  die  anzunehmenden  Vorlesnngen,  gegen  Entrichtung  des  zur 
Universitiits-Casse  einzuzahlenden  Auditoriengeldes,  in  seinem,  bei  der  Inimatricu- 
lation  erhaltenen  Anmeldungsbuche  verzeichnen  zu  lassen. 

§  2. 

Vor  der  personlicken  Meldung  auf  der  Quastur  hat  der  Studirende  das 
Titelblatt  des  Anineldungs  Buchs  in  der  Art  auszufiillen,  dass  cr  seinen  vollsttln- 
digen  Vor-  und  Zunamen,  Geburtsort  und  die  Facultat,  bei  welcher  er  inscribirt 
ist,  so  wie  das  Datum  seiner  Immatriculation  eigenhandig  eiotragt  und  in  die 
erste  Columne  unter  Ueberschrift  des  Semesters  alle  diejenigen  Vorlesungen  ein- 
schreibt,  welcbe  er  wahrend  des  laufenden  Semesters  zu  htiren  wfinscht.  Die 
zweite  Colnmne  wird  von  dera  Quastor  eigenhandig  ausgefttllt.  Die  dritte,  viert* 
und  fUnfte  Columne  werden  von  den  Docenten,  bei  welchen  der  Studirende  die 
Vorlesungen  hiirt,  und  welchen  er  sofort  nach  Belegung  der  Vorlesungen  das  An- 
ineldungs-Buch  nebst  der  Qnittung  der  QnUstnr  vorlegt,  ausgefullt. 

§  3. 

Bei  dieser  Meldung  hndet,  was  unten  wegen  der  Bezahlnng,  Stundnng  oder 
des  Erlasses  der  Honorare  bestimmt  ist,  seine  Anwendung. 

§4. 

Kein  Lehrer  ist  befngt,  die  Meldung  der  Studirenden  anzunehmen,  seiuen 
Namen  in  das  Anmeldnngsbuch  einzuzeichnen  und  einen  Platz  xlir  die  Vorlesnng 
anzuweisen,  bevor  nicht  der  §  2  erwfthnte  gesetzmassige  Vermerk  des  Qnastoi  s  in 
der  zweiten  Columne  des  Anmeldungs-Buches  erfolgt  ist.  Jeder  Studirende,  der 
sich  zuerst  beim  Lehrer  melden  sollte,  ist  sofort  an  die  QoBstur  zu  verweisen. 

§  5. 

Fehlt  der  Lehrer  gegen  die  obige  Bestimmnng,  so  hat  er  cine  Ordnungs 
Strafe  zu  erlegea,  welche  die  Haifte  des  fur  die  Vorlesung  angesetzten  Honorars 
betragt,  und  welche  der  Quastor,  wo  moglich,  von  dem  fur  den  Lehrer  erhobe- 
nen  Honorare  abzieht. 

§  6. 

Diese  Ordnungs  Strafe  ist  zur  Haifte  der  Univcrsitats-Wittwen-Casse,  zur 
Haifte  dem  Universitats-Kranken-  Verein  verfallen. 

§  7. 

Einem  Studirenden,  der  mit  Umgehung  der  Quastur  cine  Vorlesung  bei  dem 
Lelirer  direct  angenommen  hat,  soil  dieselbe  ira  Abgangs-Zeugnisse  nicht  eher 
testirt  werden,  als  bis  zuvor  die  Haifte  des  Honorars  zur  Verwendung  nach  Vor- 
schrift  des  §  G  als  Ordnungs -Strafe  erlegt  worden  ist. 


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Melduug  zu  don  Vorlesuna:cn. 


189 


§  8. 

Der  Qnftstor  ist  verpflichtet ,  dcin  Senat  Anzeige  zu  machen,  wenn  ihm 
Anmeldnngsbttcber  prftsentirt  werden,  auf  welcken  der  Lekrer  sick  vor  dem  anf 
der  Quftstur  gesckekenen  Vermerk  eingezeicknet  hat.  lu  jedem  Falle.  wo  der 
Quftstor  diese  Anzeige  unterlftsst,  bat  er  selbst  den  vierten  Theil  des  Honorars 
znr  Verwenduug  nack  Vorscbrift  des  §  6  als  Ordnnuga-  Strafe  zn  erlegen. 

§  9- 

Den  Studirenden  liegt  es  bei  Privat- Vorlesungen  ob.  sick  nack  gesckeke- 
ner  Meldung  anf  der  Quftstur  anck  bei  dem  Lehrer  durck  Abgabe  des  auf  der 
Quftstur  erkaltenen  Scheines  vorznstellen,  and  nm  einen  Platz  anznbalten,  dessen 
Nammer  anf  dem  Anmeldungs-Buche  zn  vermerken  ist,  nud  nack  Gutdunken  d»«s 
Lehrers  ansserdem  anck  auf  einer  besonderen  Karte  verzeicknet  werden  kann. 

II.    Von  der  Erlcgung  des  Honorars. 

§  10. 

Die  Bestimmnng  der  Hiihe  des  Honorars  fur  die  Vorlesungen  kUngt  von 
dem  Lekrer  ab,  welcker  den  Qnftstor  daruber  instruirt. 

§  II- 

Die  Einzaklung  des  Honorars  Seitens  der  Studirenden,  und  zwar  fur  sftiumt- 
licke  Lehrer  der  Universitftt ,  erfol»t  auf  der  Quftstur  praeuumerando  bei  der 
Anmeldung  zu  den  Vorlesungen  (s.  §  3). 

§  12. 

Der  Quftstor  ist  zu  einer  statutenmftssigen  Tantieme  von  zwei  Procent  be- 
rechtigt,  die  er  abziehen  oder  sick  eutrickten  lassen  kann.  Dagegeu  ist  er  zur 
Einziekuug  und  Ablieferung  des  Honorars  so  wie  zur  Itecknungslegung  ttber  das- 
selbe  verpflicktet. 

§  13. 

Kein  Lekrer  ist  befugt,  das  Honorar  unmittelbar  von  Stndirenden  in  Em- 
pfang  zu  nekmen;  widrigenfalls  tritt  die  im  §  5  bestimmte  Ordnungs -Strafe  ein. 
Der  Quftstor  bebftlt  in  diesem  Falle  seinen  Anspmck  anf  die  Tantieme,  die 
von  dem  Strafgelde  in  Abzug  gebrackt  wird,  welclies  den  §  G  genannten  Anstalten 
zu  gleichen  Tkeilen  zufftUt. 

§  14. 

Einmal  bezabltes  Honorar  oder  Auditoriengeld  wird  von  der  Quftstur  nur 
in  dem  Falle,  dass  das  betreffcnde  Collegium  nicbt  zn  Stande  gekommen  oder 
wenu  ein  Collegium  nickt  in  der  angekundigten  Stnnde  zu  Stande  gekommen,  son- 
dem  auf  eine  andere  Zeit  verlegt  ist,  znriickgezaklt.  In  drinjcenden,  zu  Anfang 
des  Semesters  eintretenden  Ausnakmefallen ,  kann  der  betreffende  Docent  den 
Qnftstor  znr  RUckzahlung  ermftchtigen,  wenn  znvor  Rector  und  Ricktcr  den  Fall 
als  dazn  geeignet  erkannt  kaben.  Dock  gesckiekt  dieses  nur  wftkrend  des  Laufes 
des  Semesters,  nack  welcker  Zeit  das  nickt  zurtickgeforderte  Honorar  dem  Uni- 
versitftts  -  Kranken  -  Verein  zufftll t 

§  15. 

Der  Quftstor  ist  befugt,  in  Fallen,  wo  ein  vorubergehendes  Zahlungs-Unver- 
mfigen  nack  seinem  Ermessen  kinreickend  besckeinigt  wird,  knrze  Fristen  zur 
Bezaklung  des  Honorars  zn  gestatten,  dock  niemals  lftnger,  als  bis  zum  ersten 
Juli  fur  das  Sommer-  und  bis  zum  ersten  .Tanuar  fUr  das  Winter-Semester.  Bei 
dera  Lekrer  selbst  durfen  solcke  Fristgesuche  weder  angebrackt,  nock  von  dcm- 
selben  berucksicbtigt  werden. 


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140 


Berlin. 


§§  1«.  17.*) 

III.    Yon  dem  gestundeten  oder  erlassenen  Honorar. 

§  18. 

Zum  freien  Bcsuchen  aller  Vorlesungen  sind  absolut  berechtigt  und  ohne 
dass  es  dazu  der  Einwilligung  des  Lehrers  bcdarf: 

1)  die  Sohne  nnd  Briider  der  noch  fungirenden  oder  emeritirten  Pro- 
fcssoren  der  hiesigen  Universitat; 

2)  die  SShne  und  Briider  der  verstorbenen  Professoren,  weun  sie  znr 
Zeit  ihre8  Todes  an  der  hiesigen  Universitat  angestellt  oder  emeri- 
tirt  waren; 

3)  die  Sohne  nnd  Briider  des  Universitatsrichters ,  Secretars  nnd 
Quflstors  nach  den  bei  1.  und  2.  angegebenen  Bestimmungen ; 

4)  die  Percipienten  des  Kurmarkischen  Stipendiums. 

§  10. 

Ob  ein  Lehrer  ausserdeni  zur  Stundnng  oder  znm  Krlasse  sich  verstehen 
wollc,  hangt  lediglich  von  demselben  ab;  doch  darf  die  Stundung  oder  der  Erlass 
nur  in  nachstehend  vorgeschriebener  Art  geschehen.  Der  Quastor  ist  verpflicktet. 
jede  den  nachfolgenden  Bestiniinungen  zuwiderlaufende  Erklarung  der  Lehrer  ab- 
znlehncn. 

§  20. 

Die  Lehrer  haben  ihre  ErklUrung,  ob  sie  Uberhaui>t  die  Honorare  fiir  ihre 
Vorlesungen  erlassen  oder  stunden,  oder  statt  der  Stundung  den  zur  Stundnng 
Zngelassenen  einen  Theil  des  Ilonorars  erlassen  wollen,  an  die  Qniistur  vor  Be- 
kanntmnchnng  der  halbjahrigcn  Lections- Vei7.eicknissc  abzugeben.  Im  Fallc  eine 
solche  ErklUrung  nicht  erfolgt,  wild  vermnthet,  dass  der  Lehrer  sick  zur  Stun- 
dnng verstehe. 

-  §  21. 

Die  Stundung  des  Ilonorars  geschieht  bis  nach  erfolgter  Anstellung  oder 
Erlangnng  eines  akademischeu  Grades,  oder  hinreichcnder  Besscrung  der  Ver- 
niOKensunistande  eines  Stndirenden,  oder  sputestens  bis  znm  Ablanf  des  sechsten 
.lakres  uack  seinein  Abpange.  Das  Anerbieten  des  Stndirenden  ant  NtoHung  kiir- 
zerer  Termine  muss  immer  angcnommen  werden. 

§  22. 

Die  Bcrechtigung  znr  Nacksuekung  tun  Stundnng  oder  Erlass  wird  von  deiu 
Rector  nnd  dein  rniversitfttsrichter  auf  den  Gmnd  der  einznreickendcn  und 
nnten  niiker  bestimmteu  Zengnisse  ertheilt,  in  it  Vorbehalt  des  Recurses  an  den 
•Senat  im  Falle  der  Vei woigerung.  Bei  Nicht -Ucbereinstiinmung  zwischen  dem 
Rector  nnd  dem  Universitiltsrickter  soli  der  Deian  der  betreffendcn  Facultat  als 
bbmann  den  Ausscklag  geben. 


*)  An  Stelle  der  §fc  1(1.  17.  ist  mit  Gcnehinigung  des  Ministers  der  geistlirhen, 
I'nterrichts-  und  Medicinal  -Angelegenheiten  folgenaV  Bestimmung  getreten: 

„Wird  die  zur  Zahlung  bestimmte  Frist  nicht  innegckalten,  so  verfugt 
auf  Antrag  der  QuSstur  der  Rector,  dass  sammtlicho  fiir  das  laufende  Se- 
mester angenommenen  Privat-Vorlesungen,  fur  welcke  das  Honorar  nicht  be- 
zahlt  worden  ist,  in  dem  Anmelde-Buchc  gestrickeu  und  die  betreffenden 
Doceuten  vei-anlasst  wcrdeu,  iiber  die  gestrichenen  Vorlesungen  keine  Ab- 
meldungs-Vermerke  zu  ertheilen.* 


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Von  dem  gestundcten  oder  erlassenen  Honorar. 


141 


§  23. 

"Wer  die  im  §  22  angegebene  Berechtigung  nicht,  erlangt  hat,  darf  auf  keinc 
Weiso  urn  Stundnng  oder  Eilass,  sei  es  des  ganzen  odor  cines  Thoils  des  Hono- 
rars  bei  dem  Lehrer  anhalten  und  kein  Gesuch  derart  berilcksichtigt  werden. 

§  24. 

Jedes  beim  Lehrer  selbst  angebrachte  oder  von  ihm  beriicksiehtigte  Ge- 
such, mit  Ausnahnie  des  §  2.'i  bezeichneton  Fallcs,  soli  nach  deu  im  §  4  bis  7 
onthaltenen  Bestimimmgen  beurtheilt  werden. 

§  25. 

Xnr  in  dem  einzigen  Falle  darf  sicb  der  Studirendc  an  den  Lehrer  selbst 
wenilcn  nnd  ein  Erlass  von  demselben  vertugt  werden,  wenn  der  eistere  eiue  Vnr- 
lesung,  woiiir  sehon  einiual  daa  Honorar  bezahlt  oder  gestundet  worden,  znm 
zweiten  Mai  gratis  zu  hbreu  wiinscht. 

§  2<>. 

Bei  der  Nachsuchung  um  die  Berechtigung,  den  Erlass  oder  die  Stundimg 
fordern  zu  diirfeu,  sind  einznreichen: 

1)  Von  Inlandern  ein  Zeugniss  der  Kcife,  von  Auslitudcrn  ein  giiiisttecs 
Schulzeugniss.    Dei  solchen  In-  und  Auslandem ,  die  bereits  auf  an- 
deren  Universitaten  gewescn  sind,  wird  nachtsdem  ein  giinstiges  Ab- 
gangs-Zeugniss  erfordert.    Der  Mangel  dieser  Zeugnisse  schliost  un 
bediugt  die  Ertheilnng  der  Berechtigung  aus. 

2)  Ein  Zeugniss  der  Dttrftigkcit. 

§  27. 

In  Ansehung  der  Bediirftigkeits  -  Zeugnisse  Ut  Folgendes  festgesetzt: 

1)  kiinuen  sie,  wenn  die  Eltern  des  Studirendeu  noch  am  Lebcn  sind, 
oder  wenn  derselbe  gTossjiihrig  ist,  von  dem  Magistrat  des  Wohn- 
ortes,  oder  den  Amts-Vorgesetzten  des  Vaters  ausgestellt  sein.  Bei 
Waisen  gilt  nur  das  Zeugniss  der  betreffenden  Vormundschatts  -  Be- 
horde. 

2)  MQssen  in  dem  Zeugnisse  folgendc  Punkte  enthaltcn  sein: 

a.  Angabe  der  Vor-  und  Zunamcn  und  des  Alters  der  Studirenden; 

b.  Amt,  Stand  und  Wohnort  der  Eltern  und  bei  "Waisen  der  Vor- 
nuinder; 

c.  Zahl  der  etwaigen  ftbrigen  versorgteu  und  unversorgten  Kinder, 
oder  Bcmerkung,  dass  kciue  vorhauden  scien; 

</.  Angabe  der  Lehr-Anstalt,  auf  welcher  der  Bittsteller  seine  Yor- 
bilduug  erhalten  hat; 

v.  die  von  Eltern  oder  Vormuudern  zu  maehende  bestimmte  Angabe 
der  Unterstiitzung,  von  welcher  Quelle  sie  auch  komraen 
nnd  welcher  Art  sic  auch  sein  mbge,  welche  dem  Stu- 
direnden jiihrlich  zugesichert  worden; 

/.  die  bestimmte  Versicherung.  dass  die  Eltern  oder  Vormundcr, 
nach  ihren.  der  attestirenden  Behorde  genau  bekannten  Ver- 
mogens-Verhaltnisscn  dem  studirenden  Sohne  oder  Mtindcl  nicht 
mehr  als  die  unter  e  anzugebende  Untersthtzung  gewahreu  konnen. 

§28. 

Sollte  cs  sieh  ergeben,  dass  ein  nach  den  im  §  27  enthaltenen  Bestimmungen 
ausgestelltes  Bediirftigkeits-  Zeugniss  wahrheitswidrige  Angaben  enthalt,  so  soli 
der  Hector  und  Senat  hiervon  der  voi'gesetzten  Behorde  zur  Untersuchung  der 
Sache  Anzeige  machen. 


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Berlin. 


§20. 

Das  Recht  der  Nachsuehung  um  die  genannte  Beguustigung  geht  fiir  den- 
jenigen  Studirenden  verloren,  welcher  in  Ansehung  des  Fleisses  oder  des  sittlicbeu 
Betragens  sich  den  Tadel  der  Lehrer  oder  der  akademischen  Beborden  zuzieht, 
so  wie  fur  denjenigen,  welcher  durch  seine  gauze  Lebensweise  an  den  Tag  legt. 
dass  er  zu  andcrcn  nicht  nothwendigen  Ansgabeu  die  Mittel  herbeizuschaffen 
vermoge. 

§30. 

Die  von  der  Behdrde  ertheiltc  Genehmigung  wird  auf  dem  Annieldungs- 
buche  vermerkt  und  in  Bezug  anf  dieselbe  von  der  Quastnr  die  Stunduug  oder 
der  Erlass,  je  nach  der  vom  Lehrer  gegebeneii  Erklarung  (s.  §  19.  20)  verfugt. 
Hat  der  Lehrer  der  Quastur  die  Weisnug  crthcilt,  uberhaupt  weder  zu  stunden 
noch  zu  erlassen,  so  wird  dies  dem  Studirenden  von  der  Quastur  bekanut  gemacht. 

§31. 

"Wenn  es  auch  jedem  Lehrer  freisteht,  das  auf  der  Quastur  ftir  ihn  be- 
zahltc  Honorar  den  Studirenden  zurUckzubezahlen,  so  darf  dies  doch  weder  durch 
den  Quite  lor  geschehen,  noch  vcrliert  dieser  die  ihm  zukouimende  Tantieme  aus 
dem  angefuhrten  Grand  einer  geschehenen  Znriickbezahhing.  Eben  so  wenig  dart 
der  Quastor  Anweisungen  der  einzelnen  Lehrer,  bestimmten  Studirenden  Erlass 
oder  Stundung  zu  gewahren,  beriicksichtigen,  bei  Vermeidung  der  im  §.  8  fest- 
gesetzten  Strafe. 

§32. 

Die  gestuudeten  Houorare  verpllichtet  sich  der  Studirende  in  der  t'estge- 
setztcn  Frist  zu  bezahleu,  und  unterzeichnet  hiertiber  einen  in  folgender  Form 
ausgestellten  Revers: 

Fiir  die  Vorlesung  des  Herrn  Dr.  N.N ttber 

ist  mir  das  Honorar  mit  M.  Pf.  gestuudet  worden:  ich 

verpflichte  mich,  diese  Suinme  gegen  Riickgabe  dieses  Reverses  nach  meiner 
Anstellutig  oder  Erlangang  eines  akademischen  Grades,  oder  nach  Vcr 
besseruug  meiner  VermogensumstHnde,  oder,  wenn  keincr  dieser  Fallc  eiu 
tritt,  doch  mit  dem  Ablaut'  des  sechsten  Jahres  nach  meinem  Abgangc  an 
die  Quastur  zu  zahlen.    Berlin,  den 

N.  N.  Studiosus 
aus 

§33. 

Beim  Abgauge  von  der  Uuivcrsitat  werden  die  gestundetcu  Houorare  in 
dem  Abgangs-Zengniss  vermerkt*),  indem  die  Beborden  angewieseu  sind,  mft 
Rucksicht  auf  diese  Vermerkuug  von  der  geschehenen  Anstelhing  eines  Candidates, 
welcher  noch  das  Honorar  schuldig  ist,  Anzeige  zu  niachen.  Zur  Einzichung  und 
Eiuklagung  der  gestundeten  Honorare  ist  in  Gemassheit  der  Allerhochsten  Ordre 
vom  5.  Febraar  1844  nor  die  Quastur  und  nicht  der  stundende  Lehrer  legitimirt 

§34. 

Fur  die  Einziehung  der  gestundeten  Honorare  erhftlt  der  Qu.lstor,  wenn  er 
feie  nach  abgelaufener  Frist  eingetrieben  hat,  eine  Tantieme  von  Zwauzig  Proceut, 
wenn  sie  aber  ohne  Anft'orderung  an  ihn  eingesandt  worden,  Zwei  Procent,  wie 


*)  Die  Studirenden  haben  vor  dem  Universitatsrieliter  bei  ibrem  Abgange  von 
der  biesigen  UniversitSt  ein  Anerkenntniss  uber  die  gestundeten  Honorare  zu  Protokoll 
zu  geben.    Vcrgl.  Gesetz  v.  29.  Mai  1870.  §  1. 


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Von  dem  gestundeten  oder  erlassenen  Honorar. 


143 


bei  den  sogleich  bezahltcn  Honoraren.  Falls  der  Schuldncr  das  Honorar  an  den 
Ix?hrer  selbst  eingesandt  hat,  ist  dieser  verpflichtet,  dieselben  Tanticmen  nach 
Maregabe  dor  beidcn  Falle  an  den  Quiistor  zugleieh  mit  der  erforderlichcn  Be- 
narhrichtigung  abzutragen. 

IV.    You  den  Nichtstudirendcn  und  Kospitanten. 

§  35. 

Allcs  Vorstehende  ist  auch  fur  Nichtstudirende,  die  von  den  Lehrern  zum 
Bcsuch  der  Vorlesungen  zugelassen  werden,  mit  folgenden  Ansnahmen  giiltig: 

1.  die  Genehmigung  zur  Xach«uchung  der  Stundung  oder  des  Erlasses  muss 
in  einer  besonderen  Bescheinigung  ertheilt  werden. 

2  8tatt  der  anf  dem  Anmeldungsbnche  der  Studirenden  voin  Quiistor  zu 
machenden  Vermerke  dient  bloss  die  von  demsclben  gegebene  Be- 
scheinigung uber  bezahltes,  gestundetes  oder  erlassenes  Honorar. 

3.  Die  Anweisnng  des  Tlatzes  von  Seiteu  des  Lehrers  geschieht  nur  dureli 
die  Karte. 

4.  Findet  der  im  §  22  gewahrte  Recurs  an  den  Seuat  nicht  statt. 

§30. 

Diejenigen,  deren  Immatriculation  aus  verschiedeuen  Grunden  noch  in 
suspenso  ist,  denen  aber  inzwischen  von  der  Behbrde  der  Besuch  der  Vor- 
lesungeu  verBtattet  worden,  sind  in  a  1km,  dies  Reglement  Betreflfendeu ,  den 
Studirenden  gleich  zu  achten. 

§37. 

Kg  ist  keinem  Studirenden  oder  Nichtstndircnden  crlanbt,  eine  Vorlesung, 
zn  welcher  er  sich  nicht  auf  die  im  Obigen  angeordnete  Art  gemcldet  hat,  langer 
als  vierzehn  Tage  hiudurch  zu  besuchen. 

§38. 

Wer  uberwiesen  wird,  eine  Privat- Vorlesung  im  Winter-Semester  bis  Weill - 
nachten,  und  im  Sommer- Semester  bis  zum  ersten  Julius  ohne  die  vorschrifts- 
m5s8ige  Anmeldung  besucht  zu  haben,  ist  zur  Entrichtuug  der  Auditorien-Gelder 
m\  des  Honorars  verpflichtet,  welchc  von  ihm  eingezogen  werdeu  sollen.  Ausserdem 
liat  er  eine  nach  Hewandtniss  der  Umstande  bis  zur  Exclusion  zu  steigerndo 
Disciplinar-Strafe  zu  erwarten. 


Auszug  aus  der  Instruction 

liber  die  Erhebung  der  gestundeten  Honorare. 

Voa  der  Eintreibung  der  gestundeten  Honorare,  der  Buchung  der  eing^gangenen 

und  deren  Auszalilung. 

§  10. 

Es  kaun  bei  deu  gestundeten  Honorarcn  ein  zweifacher  Fall  eiutreten. 
llonorarreste  kouuen  freiwillig  von  abgegangenen  Studirenden  eingehen,  che  der 
Zeitraum  von  funf  (vergl.  unten  §  12.  14.  uud  21.)  oder  beziehungsweise  von 
sechs  Jahren  (vergl.  Reglement  iiber  die  Meldung  dor  Studirenden  zu  den  Vor- 
lesungen u.  s.  w.  vom  10  Mfirz  1844.  §  32.)  nach  dem  Abgauge  von  der  Uni- 
versitat  abgelaufen  ist,  oder  die  Zahlung  erfolgt  nach  dein  erwahnten  Zeitraum 
auf  llahnung  des  Quastors. 


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144 


Berlin. 


§  12. 

Erfolgt  nach  dcr  von  dcr  QnAstur  gesehehcneu  Mahuung  keine  Zahlung 
odor  binneu  drei  Monaten  kciuc  Antwort,  so  ist  zunAihst  bci  der  vorg<»setzten 
Beborde  eine  Requisition  einzulegcn,  und  wenn  diesc  ebenfalls  fruchtlos.ist,  zur 
gerichtlicbcn  Klage  zu  schreiten.  Letztere  ist  jedoch  erst  funf  Jahre  nach  dcr 
Anstellung,  oder  bei  der  erwiesenen  Znhlungsfahigkeit  anzustellen. 

§13. 

Die  durch  die  Mahuung  und  Klage  eutstehenden  Kosten  diirfeu  deii 
Empfaugern  des  Honorars  nicht  angerechnet  werden. 

§  H. 

Jeder  erlangte  akademischc  Grad  liat  in  alien  die  Eintreibung  betreffendeii 
Bezichuugen  dieselbe  Wirkung  wie  eine  Anstellung. 

§  15. 

"Wenn  Reste  eingehcu,  meldet  sich  der  Schuldner,  wenn  er  personlich  zalilt 
bci  dem  QuAstor:  wenn  das  Geld  mit  cinem  Briefc  eingcht,  eroffnet  diesen  dor 
QuAstor,  prAsentirt  das  Scbreiben,  und  nhnmt  das  Geld  in  Empfang.  Zur  Controlle 
<lcs  Solleingangs  dient.  dass  bei  persoulicher  Einzahlung  beide  Beainte,  QuAstor 
und  Controleur,  in  der  Quastur  anweseud  sind,  der  Controleur  also  In'trt,  dass  ein 
Eingang  von  Geld  statttinden  werde;  bei  der  Einzahlung  durch  die  Post,  welches 
der  gewohulichere  Fall  ist,  wird  vor  Ablieferung  des  beschwerten  Briefes  cin 
Scheiu  der  Post  gebracht,  und  dieser  ist  von  beiden  QuAsturbeamten  zu  unter- 
zeichnen.  Der  QuAstor  notirt  die  eingegangenc  Summe,  gleich  alien  andern  ein- 
ffeheuden  Gelderu,  im  Hnuptjournal,  welches  chronologisch  von  ihm  gefuhrt  wird. 
Er  giebt  sodann  das  eingegangenc  Scbreiben,  oder  sagt  mundlich  bei  personlichcr 
Einzahlung  dem  Controleur.  wie  viel  und  von  wem  Geld  eingegangen  ist.  Der 
Controleur  notirt  den  Eingang,  theils  iiu  Guthaben  (Specialcouto)  des  Doceuten, 
theils  im  Schuldenbuch  (Restconto).  in  welchen  beiden  Dttchern  die  eingezahlte 
Summe  als  Rest  gestrichen  wird,  und  bemerkt  den  Eingang  im  Annahmebnch 
(Specialuianual)  in  der  Colonne:  Eingcgangene  Reste. 

Dei  dem  tAglichen  Abschluss  des  Anuahmebnchs  (Specialmauuals)  und  des 
vom  QuAstor  gefiihrteu  Uauptjournals  wird  die  Richtigkcit  der  eingegangeuen 
Reste,  wie  aller  eingegangeuen  Suinmeu,  durch  Uebercinstimmnug  beider  Bttcher  iui 
Hauptabschluss  controlirt. 

§16. 

Es  ist  uubedingt  teste  Regel,  dass  die  eingegangeuen  Reste  nach  der 
Reihcnfolge  an  die  Doccuten,  wie  sic  im  Schuldenbuch  (Restconto  des  Schuldncrs) 
aufgefuhrt  stehen,  hinter  einander  abgetragen  werden. 

§17. 

Die  Erben  des  vor  Ablaut*  der  gesetzlichen  Frist  verstorbenen  Schulduers 
sind  uur  dann  zur  Zahlung  anzuhalten,  wenn  e»  erwiesen  ist,  dass  der  Nachlass 
des  Schuldncrs  zahlungsfAhig  gewesen  ist.  Die  Erbeu  des  nach  Ablauf  der  ge- 
setzlichen Frist  Verstorbenen  treten  ganz  in  die  Verpflichtung  des  Erblassers, 
falls  nicht  del-  stundende  Lehrer  seine  Anspiiiche  an  unvermOgende  Hinterlassene 
aufgicbt. 

§  18. 

Die  Zahlung  geschieht  an  die  QnAstur  gegcu  Quittung;  an  dieselbe  habeu 
auch  die  Lehrer  das  Geld  abzulicfern,  welches  znfAllig  an  sie  gesandt  sein  sollte. 
Die  QnAstur  hat  nach  Massgabe  des  §  34.  des  Reglements  ttber  die  Meldung  der 
Studirenden  zu  den  Vorlesungen  n.  s.  w.  vom  10.  MArz  1844  die  Tantieme  ab- 
zuziehen,  die  Zahlung  in  die  Bttcher  zu  vermerken  und  dem  Lehrer  genan  anzn- 
zeigen,  fur  welche  Zeit,  flir  welche  Vorlesungen  und  ob  ganz  oder  theilweise  be- 
zahlt  sei. 


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Krhcbung  der  gcstunduten  Honoraro. 


145 


Venn  dor  Duccnt  nachtiiiglich  das  gestuiidetc  llonorur  crliisst,  so  ist  die 
Quastur.  falls  sic  die  Tantieme  niclit  ebenfnlls  crliisst,  nur  zur  Erhebnng  der 
llftlfte  der  gesetzlicheu  Tantieme  von  dem  erlasscnen  Ilonorar  berechtigt. 

§  19. 

Am  Schlusse  cines  jeden  Semesters  hat  die  Quiistur  einem  jeden  Doccutcn 
ein  iiament  licbes  Verzeichniss  der  im  Semester  fur  ihn  eingegangenen,  gestundet 
gewesencn  Honorare  zn  iibergeben.  Ein  jedes  Collegium,  fur  welches  das  ge- 
stuudete  Ilonorar  eingegangen  ist,  mnss  nach  Xamen  nnd  Semester  in  diesem 
Verzeichniss  angegeben  sein.  Quastor  nnd  Controleur  nnterzeichueu  diese  Ab- 
rechnung,  in  Folge  deren  der  Doeent  die  Becharge  ertheilt. 

§20. 

Nach  Eingaug  eincs  gestnndeten  Honorars  ist  dem  Schuldner  cine  vom 
Quastor  nnd  Controleur  unterzeiebnete  Quittung  iiber  die  eingegangenen  Gelder 
anszulertigen,  uud  der  oder  die  Reverse  iiber  die  nun  bezahlten,  frtiher  gestundet 
gewescnen  Honorare  sind  dem  Einzahlcnden  zuriickzugeben.  Eine  Notiz  tiber  das 
personlieh  eingezahlte  Geld,  oder  das  Schreiben,  mit  dem  das  Geld  eingegangen 
ist,  sind  zu  den  Acten  des  Schuldners  zu  bringen,  nnd  auf  dem  Actendeckel  ist 
die  geschehene  Zahlung  zu  vermerken. 

§21. 

Nach  den  ausgestellten  Reversen  ist  der  Studirende,  dem  gestundet  worden, 
verpflichtet,  fttnf  Jabre  nach  der  Anstellung  oder  sechs  Jahre  nach  dem  Abgang 
von  der  Universitat  das  ihm  gestundete  Ilonorar  einzuzahlcn.  Der  Fall,  dass  dem 
Revers  nach  ein  Studirendcr  fiinf  Jahre  nach  der  Anstellung  gestundetes  Honorar 
einzahlcn  musste,  kommt  nur  dann  frtiher,  als  der  zweite  Fall,  wsechs  Jahre  nach 
dem  Abgang  von  der  Universitat"  vor,  wenn  ein  Studirendcr  sehr  zeitig  eine 
Anstellung  oder  sonst  eine  biirgerliche  Selbststttndigkeit  erreicht.  Da  indesscn 
nach  §  14  hierzu  auch  die  Erlangung  des  Doctorgrades  gerechnet  wird,  ferner 
alle  diejenigen,  welche  bei  Schulen,  im  Subalterndienst  oder  in  iihnlicher  Weise 
ein  Unterkommen  finden,  hierher  gehoren,  und  dieser  Fall  jetzt  nicht  selten  sein 
durfte:  so  wird  der  Quastor  verpflichtet,  die  Verhaltnisse  aller,  deneu  gestuudet 
worden,  vom  Abgange  von  der  Universitat  an,  im  Augc  zu  behalteu,  nnd  bei 
deneu,  welche  gleich  nach  dem  Verlassen  der  Universitat  eine  Anstelluug,  einen 
selbststandigen  Erwerb,  oder  den  Doctorgrad  erreichen,  fiinf  Jahre  nachher,  bei 
alien  ttbrigen  aber  sechs  Jahre  nach  dem  Abgang  von  der  Universitat  die  erstc 
Mahnung  znr  Zahlung  der  Rest  gebliebenen  Honorare  eintreten  zu  lassen. 

§22. 

Der  Controleur  fiihrt  den  Terminkalender,  in  welchcm  fur  alle  Studirende, 
deuen  Honorar  gestundet  worden,  die  Tennine  der  ersten  Mahnung  sofort,  uud 
spater  nach  dem  Hergang  der  Correspondenz  notirt  werden. 

§  23. 

Auf  den  Grnnd  des  Terminkalenders  nnd  des  fttr  jeden  Studirenden,  dem 
Honorar  gestundet  worden,  angelegtcn  Special  -  Actenstuckes  crliisst  der 
Quastor  die  nothigen  Excitatorien ,  Requisitionen ,  Klagcanmeldungen,  die  der 
Controleur  mundirt  und  absendet,  und  dass  lctztcrcs  geschehen,  in  dem  Geschafts- 
jonmal  der  Qoastur  notirt.  Der  Controlenr  hat  die  Verpflichtnng,  den  Termin- 
kalender mit  dem  dazu  gehorigen  Actenstiick  dem  Quastor  zur  rechten  Zeit  vor- 
zulegen  und  den  Termin  nicht  eher  zu  loschen,  als  bis  das  Excitatorium  u.  s.  w. 
abgegangen  und  demgemass  ein  neuer  Termin  notirt  ist. 

§24. 

Es  versteht  sich,  dass  alle  Correspondenz  u.  s.  w.  iiber  einen  Rest  und 
alle  desfallsigen  Notizen  u.  s.  w.  dem  Special- Actenstiick  jedes  einzelnen  Studirenden 
einzuheften  sind,  damit  aus  diesem  der  Hergang  und  die  jedesmaligc  Lage  der 
Saehe  in  jedem  Augenblick  vollstandig  Ubersehen  werden  kann. 


Baumgart,  UulversliaU- SUpendieu. 


10 


146 


Bonn. 


Bonn. 

Akademische  Beneficien  an  der  Universit&t  Bonn. 

1.  Die  sogen.  Ptitz- Stipendien  fur  Historikcr  und  Geographen,  die  beicits 
4  Semester  mit  Erfolg  ihrc  Studien  betrieben  haben,  3  an  der  Zahl  in 
Betiagen  von  je  600  Mk.  pro  Jahr; 

2.  die  Hohenzollern-  and  von  Diergardt- Stipendien  fur  Studirendc  aller  Facul- 
tilten,  10  bezw.  11  pro  Semester  mit  je  300  Mk.; 

3.  das  Cahnsche  Stipendium,  1  pro  Jahr  mit  300  Mk.  fur  Verwandte  des 
Stifters,  event,  geborenc  Bonner  oder  sonstige  Rheinl&nder; 

4.  die  Bonner  Stadt- Stipendien,  3  pro  Jahr  mit  je  150  Mk.,  woven  eiues 
ausschliesslich  fiir  Sohne  hiesiger  Burger; 

5.  Staats- Stipendien  fiir  katholische  Theologen.  deren  pro  Jahr  20  mit  je 
300  Mk.  vergebeu  werden; 

t>.  die  sogen.  akademischcn  Stipendien,  deren  je  nach  der  Zahl  der  Be- 
werber  in  jedem  Semester  etwa  100  in  Betragen  von  ca.  50  Mk.  (fur 
evangelische  Theologen  —  aus  den  Collcctengeldern  —  ca.  100  Mk.) 
vcrgeben  werden; 

7.  die  jiidischen  Collectengelder,  aus  denen  in  der  Regel  2  Stipeudieu  mit 
200  Mk.  durchschnittlich  (niedriger  oder  holier  je  nach  dem  Betrage 
der  Collecten  oder  der  Zahl  der  Bcwerber)  pro  Semester  verlieheu 
werden ; 

b.  cinige  Ministerial-  und  ausserordentliclie  Stipendien  in  Betiagen  von  je 

50—75  Mk.  pro  Semester. 
9.  Einc  nicht  unbedeuteude  Zahl  von  hiesigeu  Studirenden  beziebt  aus  den 
Ko'Iner  Studien  -  Stiftungen  ansehulichc  Stipendien  (cf.  Seite  14S  u.  ff.),  und 
ebenso  verleihen   die   Regierungen  Rheinlands  und  W'estphalens  an 
hiesige  Studirende  Stipendien. 
Zur  Erlangung  der  unter  1  —  8  aufgefuhrten  Stipendien  ist  ein  Zengniss  der 
Keife  von  cinem  deutschen  Gymnasium  (oder  Realgy mnasinra) ,  bei  den  meisten 
ausserdem  noch  ein  Diirftigkeits-Zeugniss  nach  dem  hier  beigefugten  Formular*) 
und  ein  Fleisszeugniss  erforderlich.    Letzteres  ertheilt  der  Decan  der  betr. 

•)  Ditrftigkeitszeugniss  fur  dcu  Stud.  ...  aus  A.  Verh&ltnissc  des 

Studirenden.  a.  Vor-  und  Zunamc  und  Alter  des  Studirenden.  b.  Besitzt  dersclbe 
bereits  cigcnthumliches  Ycrnittgcn?  c.  Worin  besteht  dasselbc  und  wie  hoch  ist  der 
Ertrag?  d.  Gcniesst  der  Studireude  bereits  Unterstiitzung  aus  Stiftungen,  Gflcntlichen 
An^alten  oder  Familien-Fundationen  und  welchc?  e.  Auf  welchcr  Lehranstalt  hat 
er  seine  Vorbildung  erhalten  und  hat  er  dort  cine  Freistelle  oder  ein  Stipendium 
erhalten,  und  welches  war  der  Betrag  desselben?  B.  Verhaltnisso  der  Eltcrn  des 
Studirenden.  a.  Name,  Alter  und  Stand  oder  Gewerbc  der  Eltcrn.  b.  Haben  dic- 
selbeu  au.sser  dem  Studirenden  noeh  mehrere  Kinder  und  wie  viele?  c.  Wie  viele 
befinden  Meh  noeh  in  elterlicher  Pflege?  d.  Worin  besteht  das  Vermogcn  der  Eltern? 
e.  Wie  viel  bezahlen  dieselben  an  Steuern  und  zwar  1.  an  Grund-  oder  GebSude- 


ed  by  GoogI 


Akademische  Beneficicn  an  dor  Universitat  Bonn. 


147 


Facultftt  auf  (Jrund  eincr  vor  ibm  oder  einem  soustigen  Facultiitsmitgliedc  statt- 
eehabten  Prnfung  (pro  stipendio)  oder  auf  (Jrund  cines  Zcngnisses  iiber  die  Zu- 
trehorigkcit  zu  einem  Seminar.  Die  Bewerbungen  sind  zu  Anfaiig  des  Semesters 
bei  dcr  Universitatebehordc  anzubringcn. 

An  sonstig-en  Beneficicn  sind  anznfQhren: 

1.  Stundunp  des  Honorary  fur  die  Vorlesungen.  (Erfordernisse :  Zeugniss 
der  Reife,  Diirftigkeits- Zeugniss  und  Burgschafts- Attest  des  Vaters, 
desseu  Unterselirift  amtlich  beglaubigt  sein  muss;  Frist  zur  Kinreiehnng 
dcr  Geswche :  1  Woclic  nach  dem  ofticiellen  Beginn  des  Semesters.) 

2.  fiir  11  evanfeiisrhe  Theolopen  freie  Wohnnng,  Beleuchtung  und  Heizung 
im  evangelisch-theologischen  Stift; 

3.  der  akademisrhe  Kranken-Verein,  der  fur  einen  halbjiilirigeii  Beitrag 
von  1,50  Mk.  in  Krankheitsfallen  freie  arztliclie  Beliandlung  und  un- 
entgeltliche  Medicamente,  in  schlimmeren  Fallen  freie  Aufnabmc  in  die 
Kliniken  gewahrt. 

Assistentenstellen  sind  folgende: 

1  an  der  Uuivcrsitfits-Bibliothek  mit  ciuer  Remuneration  von  jahrl.  450  Mk. 

2  an  der  Anatomic  mit  je  225  Mk   pro  Jalir, 
1    ,,     .,    medicin.  Klinik  mit  150    ,,      ,.  ,, 

3  „   chirurg.  Klinik    „jel00    „  „ 

1  Famulus  des  pathologischen  Institnts  mit  jahrl.  300  Mk. 
1       „       ..    physiologischen     „       „      „  300 

1  ..       .,    pharmacolog.        .,  „     150  „ 

2  Amanuensen  des  naturhistoriscben  Museums  mit  jc  150  Mk.  jahrl. 
1         „         „    cbemischeu  Instituts  „       300  ,, 

Fur  Httlfeleistungen  an  der  Sternwartc  durch  Studirende  steben  dem  Director 
jabrlich  720  Mk.  zur  Verfugung. 

Bei  der  mit  der  Universitat  in  Verbindnug  stebenden  landwirthschaftlichen 
Akademie  zu  Poppelsdorf  giebt  es  ganze  und  halbc  Freistellcn  (Honorar-Erlass) 
mit  der  Massgabe,  dass  auf  je  10  das  voile  Ilouorar  zahlende  Akadcmiker  cine 
pinzc  und  2  halbe  Freistellen  an  diirftigc  und  wQrdigc  Studirende  verlieben 
werden.  Ausserdem  werden  Geldstipendien  auf  die  Dauer  eines  Studienjahres 
verlichen. 


fteuer?  2.  an  Gewerbesteuer?  3.  an  Klassensteuer  oder  klassificirtcr  Einkommensteucr? 
4.  an  directer  Communal-  re.sp.  Communal- Einkommensteuer?  C.  Angabc  dor 
I'nterstutzungen,  welcbe  dem  Studirenden  Scitcns  desscn  Eltern  oder 
Vorniundern  jfihrlich  zugesiehert  werden. 

Die  Richtigkcit  des  vorstehenden  Zcugnisscs  und  da.ss  nach  den  bier  genau 
kkanntcn  Vcrmogens-Vcrhaltnisscn  des  ...  .  dem  studirenden  Sohne  uiclit  mchr  als 
die  unter  C.  angegebene  Unterstiitzung  gewahrt  werden  kann,  bescheinigt 

  den  .  .  .  .  18  .  .  . 

Ortsbchorde  des  Wohnsitzes  der  Eltern. 
(Siegel)  (Name) 

10* 


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us 


Bonn. 


Die  Kolnischen  Studien-Stiftungen. 

(Vcrgl.  S.  14fi  sub.  9.) 
L 

Vorragangren  fiber  das  Stipendlon- Wesen. 

A usstcllung  dcr  Diirftigkeits-Zengnisse  fiir  Studirende. 

Eiue  Verfuguug  der  KOniglichcn  Regierung,  Kirchen-  uiul  Schul-Ver- 
waltung  zu  Kbln  vom  2.  August  1 82*.>  enthalt  folgendc  Bestimmungcn : 

Die  Ausstellung  dcr  Durftigkeits- Zeugnisse  fur  Studirende,  welche  eiuc 
Vntcrstutzung  uachsuchen,  erfordert  eine  vorhergegangene  genaue  Ermittelung  aller 
dabei  zu  beiucksichtigenden  Verhaltnisse,  wenn  sie  nicbt  zu  Missbrftuchen  fuhren 
soli,  welche  die  wohlthatigen  Absichten  des  Staates  oder  der  froramen  Stifter 
uiitcrgraben  und  eine  Uugerechtigkeit  gegen  wahrhaft  Diirftige  and  Wftrdigc 
begrundeu.  Die  BehOiden  unseres  Verwaltungs-Bezirks,  welche  zur  Ausstellung 
soleher  Zeugnisse  befugt  bind,  werden  daher  angcwicsen,  in  diesen  Zeugnissen: 

1.  Deu  Stand,  das  Gcwcibe  und  den  Grad  der  "Wohlhabeuheit  der  Eltern 
im  Allgemeinen  zu  bezeichnen  und  deu  letzteren  durch  Angabe  der 
jahrlich  zu  entrichtenden  Steuern  zu  belegen. 

2.  DaB  eigenthiimliehe  Vermbgen,  welches  dcr  Bewerber  etwa  bereits  be^itzt. 
zu  spcciticiren. 

o.  Die  auderweitigcn  Unterstiitzungen  und  Beneficien,  welche  der  Bewerber 
bis  dahin  genossen  hat  oder  noch  fortdauernd  geniesst,  auf  desscn  schiift 
liche,  von  der  betreffenden  Behorde  als  richtig  auerkannte  Erklarung, 
anzugeben. 

4.  Den  Aspiranten  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass  er  seine  Wurdigkeit 
zur  UntcrstUtzung  durch  Vorzeiguug  seiner  beiden  letzten  Censur- Zeug- 
nisse bei  der  BehOrde,  deren  Bcriicksichtigung  er  in  Anspmch  nimint, 
nachzuweisen  habe. 
Fill-  die  Zulassung  zu  den  Universitats-Beneticien  mttssen  diese  Zeugnisse 
nach  einer  ausdriicklichen  Bestiramung  dcs  hohen  Miniateriuras  der  geistlichen  und 
Untcrrichts-Augelegenheiten  von  der  Orts-Obrigkeit  und  dera  Orts-Pfarrer  aus- 
gestellt  und  untersiegelt  scin.    Von  dcr  Stempel-Pflichtigkeit  sind  sie  nach  dcm 
Stempel-CJesetz  vom  7.  Marz  1822  befreit. 

II. 

Befahigung  znm  Gcnusse  von  Stiftungeu. 
Bcibringung  der  erforderlichen  Zeugnisse  und  Boweisstiicke. 

Kiue  durch  das  KSnigliche  Provincial -Schul- Collegium  zu  Coblenz  unterm 
17.  October  mitgetheilte  Verfugung  des  Kbniglichen  Ministeriums  der  geistlichen 
und  Unterricht8- Angelegenheiten  vom  21.  September  1829  weist  den  Verwaltungs- 
Rath  an,  keinem  Studirenden  behufs  des  Besuchs  einer  inlandischen  oder  aus- 
lflndischeu  Uuiversitiit  ein  Stipendium  verabfolgen  zu  lassen,  der  nicht  durch  Vor- 
legung  eines  Abgangs-Zcngnisses  von  dcr  Schule  oder  in  Ermangelung  dessen  eines 
Prufnngs-Zeugnisses  der  akademischen  Examinations -Commission  nachgewiesen 
hat,  dass  er  die  zum  fruchtbringenden  Betriebe  der  Universitats-Studien  erforder- 


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Die  Kolnischen  Studien-Stiftungen. 


140 


liche  Reife  des  Geistes  erlangt  habe.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  fur  die  Bewcrber 
Tim  sogenannte  Orts-  und  Familien -Beneficien.  Wenn  in  Betreff  der  letztern  sich 
an8  der  Stiftungs-Urkunde  etwa  ein  Bedenken  gegen  die  Anwendbarkeit  dicser  Vor- 
schrift erheben  mbchte,  so  ist  die  Sache  zu  einem  besondern  Berichte  mit  ge- 
hbriger  Auseinondersetzung  der  Verhaitnisse  and  Beifllgnng  der  Stiftungs-Urkunde 
geeignet. 

Gemass  VerfOgang  des  KOnigl.  Provincial  -  Schul  -  Colleginms  zu  Coblenz 
vom  31.  Juli  1830  bat  in  den  Fallen,  in  welchen  Gymnasiasten  als  Glieder  der 
Familic  des  Stifters  oder  aus  einem  sonstigen  stiftungsmassigen  Anspruche  den 
ansschliesslichen  Gennss  des  Beneficii  rechtlich  fordern  kftnnen.  das  ihnen  er- 
thcilte  Ceosur-Zeogniss  No.  Ill  die  Znrtickziehung  der  Stipendien  nicbt  znr 
Folge.  Dagegen  sind  diejenigen  Scbiiler,  welche  bios  ex  gratia,  in  Ennangelung 
der  Berechtigten,  zum  Genusse  bernfen  werden,  ausznschliessen ,  wenn  sie  kein 
giinstigeres  Zeugniss  anfweisen  k6nnen. 

Dnrch  nachfolgende  Bekanntmachung  des  Verwaltnngs-Rathes  vom 
10.  April  1833  werden  die  von  den  StiftuDgs -Aspiranten  beizobringenden  Zeug- 
nisse  nnd  Beweisstucke  nahcr  bezeichnet: 

Die  Unvollstandigkeit  eingehender  Gesuche  urn  Verleihung  der  von  dor 
unterzeichneten  Stelle  venvalteten  Studien-Stiftungen  verursacht  nicbt  bios  un- 
niithiger  Weise  Ruckfrageu,  sondern  auch  den  Betheiligten  Auslagen  und  unan- 
genehme  Verzogerungen.  Sie  bcsteht  nieistens  in  dem  Mangel  an  den  erforder- 
lichen  Beweisstticken  zur  Begrundung  des  Gesuchs,  und  glaubeu  wir  im  Intcresse 
der  Betheiligten  selbst  zu  haudelu,  wenn  wir  sie  hiermit,  ttnter  Bezugnalune  anf 
die  Bekanntmachung  vom  7.  November  1829,  auf  dasjenige  aufmerksam  machen, 
woranf  es  in  der  Regel  am  meisten  ankommt: 
I.  Bei  Familien-Stiftungen  muss  vor  Allem 

1)  der  Beweis  der  Verwandtschaft  rait  dem  Stifter  oder  den  stiftungs- 
massig  berufcnen  Familien  und  zwar  dnrch  fonngerechte  Ausziige  aus 
den  Tauf-  und  (Jeburts-Registern  mit  erforderlicher  Vollstandigkeit  ge- 
liefert  werden;  sodann  muss 

2)  sowohl  die  eheliche  Abkunft  als  die  katholische  Kirch  cn-Ge- 
nieinschaft  des  Bittstellers ,  da  beides  von  den  meisten  Stiftern  nus- 
driicklich  gefordert  wird,  durch  besondere  amtlich  ansgestellte  Zeugniss*' 
nachgewiescn  werden,  insofern  nicht  schon  obige  Ausziige  dariiber  hin- 
reichende  Auskunft  gcben. 

3)  Wird  der  Gennss  einer  Familien  -  Stiftung  behufs  der  Stndien  in  An- 
spruch  genommen,  so  mttssen: 

A.  Gymnasiasten  das  jiingste  ihnen  ansgestellte  Ccnsuren-Zeugniss 
(No.  I,  n  oder  III), 

B.  Akademiker  aber 

a)  ihr  Abiturienten-Zeugniss  (No.  I  oder  II), 

b)  ihr  Immatriculations-Zeugniss, 

c)  den  Anmeldungs-Bogen  Uber  gehbrte  oder  doch  schon  gewahlte 
Vorlesungen  und 

d)  ein  Sit  ten -Zeugniss  entweder  vom  Director  des  Gymnasinms, 
das  sie  zuletzt  verliessen,  oder  von  den  Orts- Behb'rden  ausgestellt, 


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150 


H<>nii. 


jedoch  dieses  alsdaun  nur,  wenn  das  Prufungs -Zengniss  tiber  ihr 
Betragcn  nicht  schon  hinreichende  Anskunft  giebt,  beifiigen. 
4)  Sind  ftir  die  Familien-Stiftungen  Priisentatoren  bestellt,  was  bei  vielen 
der  Fall  ist,  so  ist  auch  eine  von  denselben  ansgefertigte  Prasentations- 
TFrkunde  erforderlicb. 
IT.  Audi  bei  Orts-Stiftungen  sind  die  obcn  nnter  2),  3)  nnd  4)  bczeichneten 
Zengnisse  znr  Begriindnng  des  Gesuehes  uod  znr  Benrtheilnng  seiner  Zn- 
liissigkeit  nothwendig. 
1TI.  Wer  eine  Frei-Stiftung  zn  erhalten  wiinscht,  bat  bios  die  nnter  2)  nnd 
3)  benannten  Zengnisse  beiznbringen.    Diesc  Stiftungen  konnen  nur  den- 
jenigen  verlieben  werden,  welche  das  Zengniss  No.  I  oder  IT  besitzen. 
Alle  diese  Zengnisse  nnd  Bcweissttleke  konnen  auch  in  amtlicb  beglaubisiter 
Abscbrift  eingereicht  werden  und  sind  sammtlich  stempelfrei. 
Koln,  den  10.  April  1833. 

Der  VerwaltuD*8-Ratta  der  Studien-Stiltunjen. 

Gemftss  Veifugung  des  Provincial -Schnl-Collegiums  vom  2.  November  1834 
wird  dnrcli  den  §  34  des  von  Sr.  Majestiit  dein  KAnige  nnter  dem  25.  .Tuni  1 834 
genelnnigtcn  Reglements  fiir  die  Prttfnng  der  zn  den  T  niversitiiten  iibergchenden 
Schiilcr  vom  4.  ejusdem,  welcher  zur  Conferirung  orl'cntlicher  Beneficien  fQr  Stu- 
dirende  das  Zengniss  derReife  bedingt,  zugleich  aber  ausdriicklicb  bestimmt. 
dass  Trivat-  oder  Familien-Stiftnngen  hierdurch  nicht  beschrankt  werden  konnen. 
die  mittelst  Verfugnng  vom  27.  October  1 820  dem  Verwaltungs-Ilathe  mitg;etheilte 
Bestimmung  des  Konigl.  Ministcriums  der  Geistl.,  Unterrichts-  nnd  Medicinal  -An- 
gelegenheiten  vom  21.  September  ej.  modificirt,  nnd  es  darf  also,  so  lange  bc- 
rechtigte  Familien-Glieder  die  Stiftung  in  Anspruch  nehmen,  der  Mangel  des 
Zcngnisscs  der  Reife  niclit  beriicksichtigt  werden,  es  sei  denn,  dass  die  Stiftnngs- 
Urkunde  ausdriicklich  gute  Fortschritte  in  den  Studien  bonos  profectus  in  Uteris 
zur  Erlaugung  des  Stipendii  bedingt,  in  welchem  Falle  nur  ein  mit  dem  Zeng- 
nisse der  Reife  Versehener  zu  dem  Genusse  desselbeu  zugelassen  werden  darf. 

III. 

Verpflichtnng  der  Stiftungs-Portionisten,  die  Stiftnngs-Quote 

jedes  halbe  Jahr  zn  erheben. 

Mittelst  Verfiignng  vom  12.  October  1833  genebmigt  das  Konigl.  Provincial  - 
Scbnl  •  Collegium  dem  Antnige  des  VerwaUungs- Itathes  gemfiss,  dass  den  einge- 
wiesenen  Portionistcn  in  der  Aufnabme-Urkunde  znr  Pflicbt  gemacbt  werde, 
jedes  halbe  .Talir  die  Stiftungs- Quote  zu  erheben,  widrigenfalls  sie  mit  dem  Schlusse 
des  darauf  folgenden  Semesters  als  aus  der  Stiftuug  ausgetreten  betrachtet  werden 
konnen. 

Eine  spatere  Verfiignng  des  Konigl.  Provincial -Scbul-Collegiums  vom 
3(>.  December  1841  enth.llt  folgende  nfthere  Bestimmung: 

Nach  der  uns  gemacbten  Anzeige  warten  die  Stipendiaten  mitunter  ein  oder 
inehrere  Semester,  ehc  sic  die  Stiftungs  -  Betrage  erheben.  Dieses  ist  ein  Missbraucli, 
der  die  mit  der  Verwaltung  der  Stiftung  beauftragte  Behiirde  belastigt,  die 


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Die  KBlnischen  Studien-Stiftungen. 


151 


Rechnnng  and  Kassen-Ordnnng  beschwert  und  zu  dessen  fernerer  Gestattung 
weder  Verpfiicbtung  noch  Veranlassung  ans  irgend  einer  RQcksicht  vorliegt; 
wir  beanftragen  daher  den  Verwaltungs-Rath,  dem  Stipendiaten  bei  der  Ver- 
leihnng  za  bestimmen,  in  welclien  Fristen  nnd  zu  welcher  Zeit  spiitestens  das 
Stipendium  erhoben  werden  miisse,  mit  dem  Prajudiz,  dass  der  nicht  piinktlich 
erhobenc  Betrag  als  erspart  verrechnet  und  eine  Ziigerung  flber  ein  halbes  Jahr 
als  Verzichtleistnng  anf  die  Stiftung  selbst  werde  angesehen  werden.  Eine  Mass- 
regel,  Qber  welche,  wenn  sie  voraus  ausdrucklich  bckannt  gemacht  ist,  sich  Nie- 
mand  beklagen  kann,  die  aber  die  Ordnung  gewiss  sichcrn  wird,  dagegen  ab- 
weiehenden,  ausdriicklichen  Stiftungs- Bestiramnngen  nicht  derogiren  soil. 

IV. 

Bei  den  zu  einer  Stiftung  bernfenen  Parochianis  (Pfarrgenosscn) 
muss  der  jetzige  Pfarr- Verband  zu  Orunde  gelegt  werden. 

Das  Konigl.  Provincial  -Schul- Collegium  hat  die  vom  Verwaltnngs  •  Rathe 
ausgesprochene  Ansicht  getheilt,  dass  bei  den  subsidiarisch  zu  einer  Stiftung  be- 
rnfenen Parochianis  der  jetzige  Pfarr -Verband  und  nicht  der  znr  Zeit  der  Er 
richtnng  der  Stiftungs  -  Urkunde  bestandene  zu  Grnnde  gelegt  werden  mtissc. 
(Verfiigung  des  Konigl.  Provincial -Schul  Collegiuins  vom  4.  Februar  1836).  — 

Als  Eingepfarrte  sind  n&mlich,  nach  kirchenrechtlichem  Begriffe,  diejenigeu 
bcrofen,  welche  zu  der  genannten  Pfarrkirche  im  Pfarr -Verbaude  stehen.  Der 
wirkliche  Pfarr  -  Verband  ist  daher  das  Verhaltniss,  wodurch  die  Zulassigkeit  znm 
Stiftungsgcuusse  bedingt  ist;  wird  dieser  Verband  durch  Exemtion,  durch  Aus- 
Ziehen  aus  dem  Pfarr -Bezirke,  durch  Anstritt  aus  der  katholischen  KirchcnGe- 
meinschaft  oder  in  anderer  Weise  aufgelbst,  so  liort  mit  der  Grundbedingnng 
auch  die  stiftungsmassige  Genussfahigkeit  auf. 

V. 

Cnmnlirung  mehrerer  klciner  Stipendien. 

Mittelst  Verffigung  vom  10.  Marz  1837  hat  das  KOnigl.  Provincial -Schnl- 
Collegium,  auf  den  Antrag  des  Verwaltungs  -  Rathes,  nachgegeben,  dass  Betritge 
nach  Durftigkeit  und  Wiirdigkeit  fQr  Gymnasiasten  bis  zu  50  Thalem,  fur  Aka- 
demiker  aber  bis  zu  100  Thalern  cumulirt  werden  konnen.  — 

VI. 

Bekanntmachung  erledigter  Stiftungen. 

Die  VerfOgungcn  des  Konigl.  Provincial- Schul -Colleginms  vom  25.  Juni, 
1.  Aug.  1836  und  13.  Nov.  1838  veranlassen  den  Verwaltungsrath,  alio  erlcdigten 
Stiftungsportionen,  unter  kurzer  AnfQhmng  der  Stiftung  und  unter  Beifiignng 
eines  terminus  ad  quem  Offentlich  bekannt  zu  machen,  damit  hierdurch  die 
bereits  otters  vorgekommenen  Beschwerden  vermieden  werden.  Wer  zur  Zeit 
der  Erledignng  qnalificirt  war,  schliesst  jeden  auch  naher  Berechtigten,  der  die 
Qualification  spater  erwirbt,  wenn  er  sie  zur  Zeit  der  Verleihung  der  Portion  auch 
nachzuwei8en  vermag,  aus. 


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152 


Bonn. 


VII. 

Unzulassigkeit  des  Gennsses  der  an  den  Besnch  eines  katholischen 
Gymnasiums  oder  einer  katholischen  Universitiit  geknfipften 
Studien-Stiftungen  bei  dem  Besuche  cvangelischer  Lehranstalten. 

Substituirung  dcr  katholischen  Universittitcn  des  preussischen  Staates  fur  die 
aufgehobene  ehemalige  UniversitTit  Koln. 

Mittelst  Verftigung  vom  21.  Juli  1825  hat  das  Konigl.  Ministerinin  der 
Geistl.  und  Unterrichts- Angelegenheiten  den  Genuss  der  an  den  Besuch  einer 
kathol.  Universitiit  gekniipften  Orth-ab-Hagenschen  Stiftung  bei  dem  Besnch 
der  Juristen-Facultat  zn  Heidelberg  als  einer  nicht  katholischen  Universitiit  un- 
statthaft  erklart. 

Gemiiss  Verfiigung  des  Konigl.  Provincial  -  Schnl  -  Colleginms  vom 
17.  Fcbruar  1833  sind  die  Gymnasien  Cleve  und  Wesel  evangelischc  Gymnasien, 
mithin  konnen  auf  denselben  keiue  Rtiftungcn  bezogen  werden,  deren  Stifter  den 
Besnch  eines  katholischen  Gymnasiums  zur  Bedingung  gemacht  haben. 

Gemass  Verftigung  vom  9.  Jnnil837  erklartdas  Konigl.  Ministerinm  der  Geistl.. 
TTnterrichts-  und  Medicinal -Angelegenheiten,  sich  aus  den  vom  K6nigl.  Provincial - 
Sehul- Collegium  ausgefiihrten  Grunden  mit  demselben  dahin  einverstanden ,  dass 
in  Beziehung  auf  die  vom  Vcrwaltungsrathe  der  Studienfonds  zu  Koln  ad- 
ministrirten  8tiftungen  der  aufgebobenen  ehcmaligen  Universitiit  Kdln,  insofern 
die  Stiftungen  nichts  dariiber  ansdrttcklich  enthalten,  welche  Universitat  der 
Kolner,  falls  diese  nicht  mehr  existireu  wilrde,  substituirt  werden  soUte,  alle 
ITniversitaten  des  prenss.  Htaates,  bei  welchen  sich  eine  katholisch 
theologischc  Facultllt  bcfindet,  und  nebcn  diesem  die  Akademie 
zu  MOnster,  sonst  aber  keinc  katholisch  theologische  Bildungsanstalten  substituirt 
werden  konnen. 

Durch  Verftigung  des  Konigl.  Provincial -Schul-Collegiums  vom  24.  Juni  1837 
wird  der  Verwaltuugsrath  angewiesen,  nunmehr  ftir  die  Zukunft,  bei  Verleihnng 
der  hierher  gehoreuden  Stiftungen  nach  obiger  Ministerial- Verfttgang  zu  vcrfahren*). 


*)  Die  h&heren  Behorden  haben  die  Ansicht  des  Verwaltungs-Rathcs,  dass  der 
Wille  der  Stiftcr,  welche  den  ausschliesslichcn  Genuss  ihrer  Stiftungen  an  den  Besuch 
der  ehcmaligen  Universitfit  Kolu  gcknupft  habou,  einzig  durch  die  Substituirung  der 
nahen  Universitat  Bonn  erfttllt  werde,  nicht  gctheilt:  denn 

1.  werde  das  Beste  der  katholischen  Kirche  und  des  Genieinwescns  eben  so 
gut  befordert  werden,  wenn  die  Berufenen  auf  einer  andern  katholischen 
Universitfit,  als  wenn  sic  einzig  in  Bonn  studiren: 

2.  das  Beste  dcr  zuniichst  berufenen  Nachkonimen  und  ihrer  Landsleute,  konne 
dagegen  oft  durch  den  Zwang,  dass  dieselben  gerade  einzig  in  Bonn  studiren 
sollcn,  erschwert  werden,  da  bei  weit  verzweigten  Verwandtschaften  es  fur 
manchen  Studirenden  wcit  vortheilhafter  ware,  die  zunfiehst  liegende  Uni- 
versitfit zu  beziehen,  als  mit  Kosten  nach  dem  ihm  entfernt  liegenden  Bonn 
zu  gchen; 

iJ.  die  Absicht  der  Stifter  endlich,  dem  kOlnischcn  Lande  durch  die  Errichtung 
ihrer  Stiftungen  einen  Vorthcil  zuzuwenden,  konne,  da  die  Stadt  Koln, 
welche  aufgehort  hat,  der  Sitz  einer  Universitfit  zu  sein,  selbst  nicht  mehr 


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Die  Kblnischen  Studien- Stiftungen. 


153 


VIII. 

Feierliches  Anniversar  fUr  die  Stifter. 

Mittelst  Veriugnng  vom  3.  October  1843  hat  das  Kbnigl.  Provincial  -  Schnl - 
Collegium  zu  Coblenz  im  Einverstfindnisse  mit  der  Erzbischbflichei  Behorde  be- 
stinimt,  dass  die  beabsichtigte  Feier  znr  Erinnerung  an  den  frommen  Sinn  ver- 
storbener  Wohlthftter  dcs  katholischen  Gymnasiums  jedesmal  am  3.  November 
dnrch  Abhaltnng  eines  feierlichen  mtt9ikalischen  Traneramtes,  durch  cine  vom 
Religions -Lehrer  des  Gymnasiums  zu  haltende  Anrede,  nnd  dnrch  Gebete  fur  die 
abgeschiedencn  Stifter  und  Wohlthitter  statttinden  soil.*) 

IX. 

Verpflichtung  der  Stipendiaten  zur  Immatricnlation  bei  derjenigen 
Facnltat,  woran  die  dnrch  die  Stiftungs-Urkunde  vorgcschriebenen 

Studien  betrieben  werdcn  mussco. 

Wir  lassen  nachstehend  die  bezugliche  Verfugung  folgen: 
Das  unter  dem  24.  Febr.   d.  J.  eingesandte,  die  Orth -ab-Hagensche 
Stiftnng  betreffende  Promemoria,  haben  wir,  mit  unscrn  Bemerkungen  begleitet, 
der  Kbnigl.  Regierung  zu  Arnsberg  zugcsandt    Wir  erOffnen  dem  Venvaltuugs- 
Rath  in  Bcziehung  anf  dasselbe  schon  jetzt  Folgendes: 

berucksichtigt  werden  durfe,  kaum  angenommen  werden.  Uebrigcns  musse 
die  hicr  beriihrte  Frage  nicbt  im  privatrechtlichen  Sinne,  sondern  lediglicb 
im  staatsrechtlichen  Sinne  betrachtet  werden,  bierbei  jedoch  der  ausge- 
sprochene  Wille,  so  wie  die  daraus  abzuleitendo  Absieht  der  Stifter  beruck- 
sichtigt werden. 

Ails  dies  em  Grunde  durfen,  wie  bishor,  die  Stiftungen  nur  auf  einer  katholischen 
Universitfit,  d.  b.  auf  einer  solchen,  welche  eine  katholisch-theologische  Facultiit  hat, 
bezogen  werden.  An  die  Stelle  der  aufgehobenen  Universitfit  zu  Kiiln,  sollen  aber 
alio  I'niversitfitcn  des  preussischen  Staates  treten,  welche  die  oben  angefuhrtc  Eigcn 
icliaft  besitzen,  weil  diese  in  dem  Staate  Hegen,  dem  Krdn  jetzt  angehbrt,  demnach 
in  die  Stelle  und  in  die  Rechte  der  ehemals  freien  Reichsstadt  Kfiln,  getrctcn  sind. 

Da  die  Stifter  ubrigens  ausdriicklich  das  Universitfita  ■  Studium  zur  Conditio  sine 
qua  non  des  Genusses  Hirer  Stiftungen  gemacht  haben,  so  konnten  der  chemaligen 
Universitfit  Kbln  diejenigen  katholischen  Bildungs-Anstalten,  welche  keine  Universitfits  - 
rechte  genicssen,  nicht  substituirt  werden. 

Die  katholisch  theologische  Akadcmie  zu  Munster  kann  jedoch  mit  jencn  An- 
>talten  in  dieser  Hinsicht  nicht  gleichgcstellt  werden,  da  sie  ausscr  der  katholisch- 
theologischen  Facultfit,  auch  eine  philosophische  besitzt,  die  dort  studirenden  Tlicologen 
tnitbin  diejenige  Bildung  erhalten  kOnnen,  welche  die  Stifter  beabsichtigten,  indem  sic 
das  Studium  der  Universitfit  vorschrieben. 

•)  Was  ist  schbner  und  erhebender,  als  dass  wir  durcb  solche  wohlthfitige 
Stiftangen  und  ihre  aufopfernde  und  weise  Begriindung  weit  ttber  unser  Leben  hinaus 
fortwirken,  unser  edelstes  Dasein  gleichsam  verlangern  und  unsterblich  machen 
konncn;  und  welches  Band  kann  schOner  die  Menschen  mit  ihren  Voreltern  ver- 
Vnupfen,  als  der  Dank  fur  deren  tfiglich  sich  erneuernde  Wohlthaten!"  Sieho  Kncy- 
flopfidie  der  Staatswissenschaften  von  Carl  v.  Rotteck  und  Carl  Welker.  Altona  1843, 
Band  15.  S.  181. 


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154 


Honu. 


1.  Der  Verwaltungsrath  hat  kunftig  bei  jeder  eingctretenen  Erlediguag 
eines  Orth  ab-Hagen  schen  Stipendiums  eine  offentliche  Bekanntmaehung 
zu  erlasscn.  Es  ist  aber  nicht  nothwendig,  dass  die  Naraen  aller 
Stipendiaten  and  wie  bald  ihre  Genusszeit  abllinft,  bekannt  gemacht 
wenfbn;  es  reicht  vielmehr  bin,  dass  der  Verwaltungsrath  jedem  be- 
rechtigten  Familiengliedc  anf  Verlangen  daruber  Auskunft  gebe. 

2.  Der  Gennss  der  Orth-ab-Hageifschen  Studien  -  Stiftung  ist,  was  die 
Univcrsitats -Studien  anbelangt,  an  dasStudium  der  Philosophie,  Theologic 
and  Jurispradenz  gekniipft.  Es  kaim  daher  auch  nor  derjenige  Aka- 
demiker  znm  Genusse  zugelassen  werden,  wclcher  bei  der  philosophiscben, 
theologischen,  oder  juristischen  Facultat  immatriculirt  ist,  and  vorzugs* 
weise  die  Vorlesungen  hort,  welche  in  diesen  Facnltaten  gelesen  werden, 
wobei  es  dann  dem  Stipendiaten  unbenoinmen  bleibt,  anch  die  eine  oder 
andere  Vorlesung  einer  andern  Facultat  zn  besuchen.  Es  ist  aber  eine 
Umgehung  der  in  der  Stiftungs-Urkunde  entbaltenen  Bestimmnngen,  weun 
cin  Mediciner  deswegeu  als  zum  Gennsse  berechtigt  angeseheu  wird, 
weil  er  nebenher  cine  philosophische  Vorlcsuug  hurt,  vielleicbt  nnr  aus 
dem  Grande,  am  einen  Titel  zu  erhalten,  dies  Stipendium  beziehen  zn 
kbnnen. 

Hiernach  kann  der  Akademiker  N.  N.  das  Orth -ab-IIagen'scbe  Stipendinm 
nicht  lilnger  beziehen,  wenn  cr  nicht  etwa  bei  der  philosophiscben  Facultiit 
immatriculirt  ist  und  vorzugsweisc  philosophische  Vorlesungen  hurt. 

Der  Verwaltungsrath  hat  nach  diesein  Grundsatze  nicht  allein  bei  der 
Orth-ab-IIagenschcn,  sondern  bei  alien  Studien -Stiftungen  zn  verfahren  und 
wenn  diese  ein  philosophisches,  theologisches,  juristisches  oder  medicinisches 
Stndium  verlangen  auch  nnr  diejenigen  Akademiker  als  berechtigt  anzusehen. 
welche  bei  der  betreffenden  Facnltat  immatriculirt  sind.  Keineswegs  darf  aber 
z.  B.  ein  Theologc  das  ein  philosophisches  Stadium  verlangende  Stipendium  be- 
ziehen, wenn  er  als  Theologe  immatriculirt  ist  und  dann  ein  oder  das  andere 
Collegium  hort.  Philologie  studirende  Akademiker  gehoren  zur  philosophischen 
Facnltat. 

Coblcnz  den  20.  Mai  1834. 

Konigl.  Rheinisclies  Provinrial-Sr1iiil-('allefiun. 

gez.  Nriiggemann,  Freeh. 

An 

den  Verwaltungsrath  der  Stiftungsfonds 
zu  Koln  No.  1251). 

X. 

Erfordcmiss  akademischer  Studien  zum  Genusse  der  anf 
philosophische  Studien  sprechenden  Stiftungen. 

Wir  lassen  nachstehend  die  von  dem  Konigl.  Provincial -Schul-  Collegium 
dem  Verwaltungsrathe  unter  dem  5.  August  1845  mitgetheilte  Verfttgung  des 
Konigl.  Mini8terium8  der  geistlichen,  Unterrichts-  nnd  Medicinal -Angelegenheiteu 
vom  18.  Juli  1845  in  den  betreffenden  Bestimmungen  folgen: 


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Die  Kfilnischen  Studien  -  Stiftungcn. 


15f> 


Ans  den  in  dem  Berichte  vom  3.  vorigen  Monats  No.  208,  die  Sierstorhsche 
Stipendien -Stiftung  betreffend,  entwickelten  Grundcn,  crklare  ich  mich  mit  der 
Ansicht  des  Konigl.  Provincial  -Schul-Collegiums  dahin  einverstanden ,  dass  (lev 
sogenannte  Cursns  philosopbicus,  von  dessen  Absolvirung  in  den  Stiftungs- Urkunden 
derGenuss  mehrerer,  von  dem  Verwaltungs- Rathe  der  Studien -Stiftungen  in  Kiiln 
zn  vcrleihenden,  Stipendien  abhangig  gemacht  ist,  nicht  in  der  Prima  cines 
Gymnasiums,  sondern  nur  auf  der  U niver si ta t  zuriickgelegt  werden  kann,  dass 
ferner  die  Dauer  desselben,  falls  nicht  die  Stiftungs- Urkunden  ausdriicklich  eine 
andere  Frist  bestimmen,  anf  zwei  nnd  ein  halb  bis  drei  Jahre  festznsetzen,  und 
dass  der  Cursus  fur  gehdrig  absolvirt  zn  erachten  ist,  wenn  die  Stipendiaten. 
seien  sie  anch  in  das  Album  einer  andern  Facultat  eingetragen,  den  Nachwcis 
fiihren,  dass  sie  in  jedem  Semester  eino  Privat- Vorlesung  ans  den  wich- 
tigsten  Disciplinen  der  philosophischen  Facultat  fleissig  besucht 
haben.  Anch  finde  ich  nichts  dagegen  zn  eriunern,  dass  statt  der,  in  mehreren 
Stiftungs-  Urkunden,  namentlich  der  Sierstorfischen  Stiftung,  geforderten  Erreichung 
des  Magistergrades  eine  grossere  wissenschaftliehc  Arbeit  aus  den  von  der  philo- 
sophischen Facultat  vertretenen  Disciplinen  gefordert  nnd  der  bctreffenden  Facultat 
7ur  PrUfung  nnd  Beurtheilung  vorgelegt  werde.  Dagegen  kann  ich  mich  nach 
nochinaliger  Erw&gung  nicht  befugt  halten,  die  Verleihung  der  ansdrucklich  nur 
fur  Studirende  gestifteten  Stipendien  an  Auscnltatoren  und  Referendarien  zn 
gestatten. 

Die  Anlagen  des  Berichtes  vom  3.  Jnui  cr.  folgen  zuriick. 
Berlin,  den  18.  .Tuli  1845. 

Der  Minister  der  geistl ,  rnterriehts-  u.  Medieinal-An*ele*enheiten. 

gez.  Kick  horn. 

XL 

Verleihung  von  Freistiftungen.*) 

(iemJiss  Verfugung  des  Konigl.  Provincial -Schul-Collegiums  vom  10.  Jnui 
1M3  sollen, 

1.  wenn  anch  an  die  Stelle  der  Stiftungs -Bernfenen,  in  Ermnngelung  der- 
selben  bios  ex  gratia  Berufene  treten,  doch  alle  i'tbrigen  Bestimmungen 
der  betr.  Stiftungs-Urkunde  erfiillt  werden; 

2.  die  Verleihung  dieser  Freistiftungen  kann  auf  die  stiftungsmassige  Zeit 
ausgedehnt  werden,  doch  immer  unter  dem  Vorbehalte  der  Aufliebung 
dieser  Verleihung,  im  Falle,  dass  ein  stiftungsmassig  Berufener  sich 
melden  sollte. 

Eine  Verfugung  des  Konigl.  Provincial-Schul-Collegiums  vom  21.  Dcbr.  1835 
beschrilnkt  die  halbjahrige  Verleihung  der  Freistiftungen  auf  jahrliche  und  eine 
Yerfiigung  vom  4.  Novbr.  1839  setzt  fest,  dass  die  von  den  Directoren  der  beiden 


•)  Freistiftungen  sind  die  von  zu  Stiftungen  spccit-11  Bcrechtigten  nicht  in  An  • 
spruch  genommeneii,  daher  zur  freien  Collatur  des  Verwaltungs  -  Kaths  .stehenden 
Stiftungen. 


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150 


Bonn. 


bicsigen  Gymnasicn  ausgehenden  Vorscblagc  zu  den  sogcnannten  Freistiftungen 
apatestens  bis  zum  20.  Septbr.  jedes  Jahres  dem  Verwaltuugs-liatbe  einzusenden  sind. 

Eine  Verfugung  des  Kimigl.  Provincial-Scbul-Collegiums  vom  23.  Mai  1841 
cntbalt  folgende  Bestimmung: 

Da  es  der  woblthfltigen  Absicht  der  Stifler  and  dem  Interesse  fur  das 
Gemeinwohl  zuwiderliiuft ,  wenn  die  Stiftnngen  zu  Untersttitzungen  unbemittelter. 
aber  talentlo6er  Scbuler,  welche  den  wissenscbaftlicben  Studien  am  besten  ganz 
fern  bleiben,  verwendet  werdcn,  so  folgt,  dass  bei  Verleihungcn  der  Freistiftungen 
der  Grad  der  Wiirdigkeit  der  zur  Concurrenz  kommenden  Scbuler  etc.  vor  dem 
Grade  der  Durftigkeit  massgebend  sein  muss.  Dabei  verstelit  es  sicb  jedoch  von 
selbst,  dass,  in  einzeben  Fallen,  auch  Scbuler  mit  einer  nicdrigcren  Censur,  vor 
solcben,  welcbe  ein  besseres  Scbulzeugniss  erbalten  baben,  ausnahmsweise  beriick- 
sicbtigt  werdcn  diirfen,  wenn  die  Wiirdigkeit  der  Ersteren  im  Allgemeinen  bereits 
erprobt,  und  etwa  mebr  oder  minder  unverscbuldete  Umstiinde  auf  das  ungiinstige 
Zeugniss  eingewirkt  haben. 

Getuass  Verfugung  vom  27.  Mai  1842  bait  das  Kbnigl.  Provincial  •  Scbol- 
Collegium  es  flir  angcmessen,  dass  den  mit  sogenannten  Freistiftungen  Belebntcn, 
wenn  sic  eventualiter  ntther  und  stiftungsmnssig  Berufenen  zu  weichen  verpflicbtct 
sind,  diese  Verpflicbtung  als  Vorbehalt  bei  der  Verleihung  bekaunt  gemacbt  werde, 
damit  ein  soldier  Fall,  wenu  er  eintrifft,  die  Beliebeneu  nicbt  ganz  unerwartet  treffe. 

XII. 

Verfabren  in  den  Fallen,  wenn  Stipcndiaten  durch  TTnfleiss  und 
tadclnswertbe  Auffubrung  sicb  der  ibnen  verliebenen  Un  terstutzungen 

und  Wohlthaten  unwiirdig  erwcisen. 

Wir  Iassen  nacbstehend  die  betreffende  Verfiigung  des  Kbnigl.  Provincial- 
Scbul-Collegiums  vom  15.  April  1K40  folgen: 

Nacb  dem  Antrage  des  Verwaltungsratbes,  in  dem  Bericbte  vom  20.  .Tannar 
d.  J.,  und  im  Allgemeinen  einverstanden  mit  den  erorterten  Motiven  setzen  wir 
folgendes  Verfabren  fur  die  Fftlle  fest,  wo  Stipendiaten  durcb  Unfleiss,  TTnordnung 
und  tadclnswertbe  Auffubrung,  sicb  der  ibnen  ertbeilten  UnterstUtzungen  und  Wobl- 
tbat  unwertb  erweisen,  wobei  die,  durcb  Bestimmungen  der  Stiftungen  ausdriicklicb 
Berufenen,  die  Berecbtigten,  von  denen,  die  dies  nicbt  sind,  den  Inbabem  so- 
gcnannter  Freistiftungen  unterscbiedeu  werdcn  miissen.  Da  die  Censur  No.  4 
audi  den  geringsten  Auforderungen  der  Scbule  nicbt  mebr  entspricbt,  so  soli  von 
jetzt  an  derjenige  Scbiiler,  der  als  Berufener  sicb  im  Genuss  einer  Studienstiftung 
befindet,  wonn  t*r  diese  Censur  No.  4  erb&lt: 

1.  zum  ersten  Male  gewarnt  und  der  Director  der  betr.  Anstalt  davon  mit 
dem  Ersuchen  in  Kenntniss  gesctzt  werden,  nacb  Ablauf  eines  Viertel- 
jabres  ein  neues  Zeugniss  zu  eitheilen;  bei  dem 

2.  wenn  es  wieder  No.  4  ist,  die  Warnung  und  Ermabnung  ernstlich  wicder- 
bolt  wird; 

3.  wahrend  dieses  Semesters  wird  das  Stipendium  noch  fortbezablt; 

4.  briugt  derselbe  Schiiler  am  Ende  dieses  Semesters  wiederum  die  Censnr 
No.  4,  so  erfolgt  die  dritte  und  letzte  Warnung,  mit  welcber  die  Sua- 


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Die  Kolnischen  Studicn- Stiftungen. 


157 


pension  dor  Zahlung  allemal  verbunden,  mid  von  dor  dor  Director 
wiederum  mit  dem  Ersuchen  in  Kenntniss  gesetzt  wird,  nacli  Ablauf 
cincs  Vierteljahres  ein  neues  Zeugniss  zu  ertheilen; 
5.    hat  audi  dies  keine  Besserung  zur  Folge,  so  wird  die  Aussehliessung 
vom  Stipeudimn  verftlgt,  nnd  der  Verwaltungs-Rath  hat  mir  dann,  wenn 
ctwaige  besondcre  Umstiinde,  als  KrUnklichkeit ,  hausliche  Uugliickc 
nnd  ausserordentlichc  Storungcn  fUr  eine  Mildcrung  nnd  nochmaligc 
Warnung  sprechen,  unsere  Entscheidung  einznholen; 
(i.    wo  bei  einzelnen  Stiftungen  der  Stifter  ausdrucklich  ein  anderes,  biervon 
abweichendes  Verfabren  vorgeschrieben  hat,  mnss,  wie  sich  von  selbst 
versteht,  immer  dieses  stiftungsmassige  Verfahren  beobachtet  werden; 
7.    in  ganz  gleicher  "Weise  ist  nun  auch  gegen  die  Inhaber  sogeuanuter 
Freistiftungen  zn  verfahren,  mit  dem  TTnterschiede  jcdoch,  dass  diese  mit 
dem  Zengnisse  No.  4  gleich  der  Stiftung  verlustig  gehen,  und  bei  dem 
Zeugnisse  No.  3  in  oben  vorgeschriebener  Art  zweimal  von  Viertel- 
jahr  zu  Viertcljahr,  wtthrend  die  Zaliluug  fortdauert,  gewarnt,  bei  dem 
drittcn  Male  miter  Suspension  der  Zahlung  zum  letzten  Male  gewai'nt, 
und  wenn  nach  Ablauf  eines  Vierteljahres  wiederum  dassclbe  Zeugniss 
vorgelegt  wird,  die  Ausschliessung  ausgesprochen  werden  muss,  etwaige 
Milderungagrunde  aber  unsere  Entscheidung  fordern. 
Wir  beauftragen  den  Verwaltungs-Rath,  diese  Anordnung  sofort  alien 
Schulem,  welche  eine  Stiftung  geniessen,  bekannt  machen  zu  lassen,  kiinftig  aber 
dieselbe  gleich  bei  der  Ertheiluug  eines  Stipendiums  ausdrucklich  mitzutheilen ; 
zur  diesftlligen  Erleichterung  wird  es  angemessen  sein,  sich  fUr  die  Bemichriehti- 
gungen  fiber  die  Gewahrung  einer  Stiftung  lithographirter  Fonnulare  zu  bedieuen, 
in  denen  diese  Bestimmungen  gleich  aufgenommen  sind.*) 

*)  Ihrer  Natur  nach  sind  die  milden  Stiftungen,  als  Institute  betrachtet,  nach  den 
Ansicbten  der  Stifter  Pfrunden  (bencficia),  soweit  sie  dies  sein  konnen,  d.  h.  tsio  sind 
diesen  nachgebildet  und  analog.  Sie  werden  Pfrunden  (beneficia)  genannt  und  haben 
tine  Beneficial-Einrichtung.  Dahin  gehort  freie  oder  durch  Presentation  beschrankte 
Collation,  Vcrleihung  auf  fortwSbrenden  Gcnuss,  d.  h.  bis  dahin  der  Zweck  erreicht 
ist,  und  was  damit  cng  zusammen  bSngt,  ein  nicht  willkurlich,  sondern  nur  auf  den 
Grund  erwicscner  Unwurdigkeit  entzichbarcs  Gcnuss-Rocht.  Diese  Unwiirdigkeit  wird 
aber  bei  Beneficiaten,  Ffille  schwerer  Verbrechen  ausgenommen,  nicht  sofort  als  vor- 
handen  angenommen,  sondern  dann  erst,  wenn  sich  Unverbcsserlichkeit  offenbart. 
Daher  tritt  auch  die  Privatio  Beneficii ,  ob  sie  gleich  nicht  cine  Censur,  sondern  eine 
poena  vindicativa  ist,  in  der  Regel  nicht  ipso  jure,  sondern  erst  nach  einer  legitima, 
d.  b.  trina  admonitio  ein. 

So  fuhrt  die  rechtliche  Natur  dieser  Stiftungen,  welche  von  Stipendien,  d.  h. 
torn  Manual -Sold  gegen  geleistete  Dienste  ganz  verscbieden  sind,  mit  sich,  dass  der 
Yerlust-ErklSrung  eine  drcimalige  Ermahnung  voraufgehen  muss,  wie  es  denn  auch 
in  der  Liebe  des  Wohlthfiters,  welche  das  eigentliche  Wobl  des  begiinstigten  Subjectca 
und  nicht  dessen  Bestrafung  will,  gegeben  ist,  erst  die  Mittel  der  Besserung  zu  ver- 
suchen,  bevor  sie  an  Unwurdigkeit  glaubt  und  die  Wohlthat  entzieht. 

An  die  Inhaber  von  Freistiftungen  werden  mit  Recht  strengere  Anforderungen 
gefctellt :  denn  bei  diescn  Stiftungen  leitete  den  Stifter  kein  specielles  Motiv  der  PictSt, 
aus  welohem  allein  sich  die  Zulfissigkeit  einer  grosscrn  Milde  gegen  Verwandte  odor 


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Bonn. 


XIII. 

Anfertigung  fortzusetzender  Stamm tafcln  zur  Constatirung  und 
Sicherstcllung  verwandtschaftlicher  Berechtigung.   Ordnung  der 

alten  Stiftnngs-Literalien. 

I m  Interesse  der  bctheiligten  Faniilien,  fur  welclie  die  Fiihrung  des  Beweises 
verwandtschaftlicher  Berechtigung  oft  erheblichen  Schwierigkeiten  unterliegt,  sowic 
i m  Interesse  der  Verwaltuug  ward  der  Verwaltungs-Rath  zu  dem  Bcsehlusse  ver- 
aulasst,  von  den  zu  Stiftungeii  bemfenen  Faniilien  nach  und  nach  ftrmliche,  gegeu 
Ycrletzung  gesicherte,  und  von  dem  Decernenten  zu  revidirende,  ein  eigenes 
Volumen  fur  jede  einzelue  Stiftung  bildende  Stammtafeln  anfertigen  und  in  einem 
eigens  dazu  cingerichteten  Schrauke  aufbewahren  zu  lassen. 

Gleichzeitig  ordnete  der  Verwaltungs-Uath  an,  dass  die  vielen  in  Kapselu 
lose  aufbewahrten  alten  Stiftungs-Literalien,  als:  rrasentations-Acten,  Veileihnngs- 
Uesuche  und  Beschlusse,  Zeugnisse,  Quittungen,  Correspond enzen  des  Kegeuteu 
niit  den  Stiftuugsberechtigten  (fttr  jede  Stiftung  besonders)  ehronologisch  geordnet, 
in  starken  Einbandcn  erhaltcn  bleiben.  Diese  zweekmassigen  Anordnungen  er- 
hielteu,  gemilss  Verfugungen  voui  23.  Juni  und  4.  Novbr.  1841  die  voile  Billigung 
des  Kouigl.  Frovincial-SchulCollegiums. 


Allerhdchster  Erlass 

voui  25.  Mai  1868,  betreffend  die  Verwaltung  der  tiyinuaaial-und  Stiftuugs-Fondn 

zu  Ktfln. 

(Geaetz-Sammlung  Nr.  39.) 

Da  nach  Ihrein  Berichte  vom  20.  d.  M.  die  Verwaltnng  der  Gyuinasial- 
und  Stiftungs-Fonds  in  der  Stadt  Kiiln,  wie  solchc  durch  das  Decret  vom  22. 
Brumaire  XIV.  (13.  November  1805)  und  die  seitdem  erlasseuen  Verfuguugeu 
der  Verwaltungs-Behdrden  angeordnet  worden  ist,  in  Folge  der  verandertcn  Ver- 
hiiltnisse  einer  anderweitcn  Regulirung  bedarf,  so  bestimme  lch  auf  Ihrcn  Antrag, 
was  folgt: 

§•  1- 

Die  Verwaltnng  der  Fonds  der  in  der  Stadt  KOlu  bestehenden  Gyinnasicn- 
und  Studien-Stiftungen,  welclie  bisher  von  dem  Uymnasial-  Verwaltuugsrathe  und 


I-andsleute  begrcifen  lasst,  sondcrn  sie  verfolgten  objectiv  den  ullgemcincn,  gutcn 
Zweck  wi-ssenscbaftlieher  Bildung  bchufs  eincr  niitzlichcn  Wirksamkcit  fur  Kirche  und 
Staat  aus  einer  allgcmein  wohlwollcnden  Pflicht-Gcsinnung;  diesem  allgeineinen  Zwecke 
eben  ist  e«  abcr  nicht  entsprechend  und  forderlich,  wenu  fast  untaugliche  und  un- 
wiirdige  Schiiler,  welche  sich  nie  iiber  das  Censur-Zeugniss  No.  3  erheben  kimnen, 
zu  den  Studien  hcrangezogeu  und  darin  fortgeschleppt  werden.  So  crscheint  es  als 
ganz  gerecht,  dass  bei  diesen  die  Censur  No.  3  schon  eiue  Warnung  begriindet.  Sie 
ohne  Warnung  sofort  der  Wohlthat  vcrlustig  erkl&ren,  ware  zu  hart  und  fur  den 
Wohlthater  nicht  mild  genug. 


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Verwaltung  dcr  Gymnasial-  und  Stiftungs-Fouds  zu  Koln. 


1 M) 


dem  Verwaltungsrathe  der  Stiftuugs-Fonds  gcfuhrt  wordcn  ist.  wird  tar  die  Folge 
ciner  gemeinschaftlichen  Behdrde  ttbertrageu,  welche  den  Titel  fiihrt:  „Ver\val- 
tungsrath  der  Gymnasial-  nnd  Stiftungs- Fonds*. 

§•  2. 

Der  Verwaltuugsrath  der  Gymnasial-  nnd  St  iftungs- Fonds  hat  die  ver- 
scbiedencn  seiner  Verwaltung  anvertrautcn  Fonds  abgesondert  zu  bchandcln. 
Eiuc  Verniischung  der  Gymnasial  mit  den  Stiftungs- Fonds  und  der  Fouds  der 
verscbiedeuen  Gymnasien  und  Stiftungeu  unter  einauder  darf  uieht  stattnuden. 

§  3. 

Dcr  Verwaltangsrath  ist  bcrechtigt,  Schenkungen  und  letztwillige  Zu- 
wendungen  zu  Schul-  und  Unterrichtszwecken  unter  Beacbtung  der  Vorschriften 
des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1833  (Gesetz-Samml.  S.  49)  anzunebmen. 

§■  4. 

Der  Verwaltungsrath  der  Gymnasial-  und  Stiftungs-Fouds  besteht  aus  einem 
Vorsitzeudeu  und  ftlnf  Mitgliedern. 

Der  Vorsitzende  imd  vier  dieser  Mitglieder,  welebe  siimmtlich  katholischer 
Confession  seiu  mQssen,  werden  von  dem  Provincial  -Schul-  Collegium  zu  Coblenz 
auf  Lebenszeit  ernannt.  Dasselbe  hat  darauf  Bedacht  zu  nchmcn,  dass  sich  unter 
den  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  ein  Rechtsverstaudiger  und  ein  katholischer 
Geistlicher  befinden. 

Als  funftes  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  fungirt  Namens  der  stadtischen 
Verwaltung  der  jedesmalige  Oberbiirgermeister  der  Stadt  Koln,  welcher  sich  jedoch 
daucrnd  durch  cinen  Beigeordueteu  vertreteu  lassen  kann. 

Ausserdem  sind  die  Directoren  dcr  Kolnischen  Gymnasien  bei  der  Bc- 
rathuug  und  Beschlussnahme  tibcr  die  Angelegenheiten  der  uutcr  ihrer  Lcitung 
stehenden  Anstalten  jedesmal  mit  vollem  Stimmrccht  zuzuziehen. 

§• 

Die  innere  Verfassung  des  Verwaltungsrathes  der  Gymnasial-  und  Stiftuugs- 
Fonds  ist  eiue  collegialische.  Die  von  demselben  zu  fasseuden  Beschliisse  erfordern 
zu  ihrer  Giiltigkeit  die  Anwescuheit  von  wenigstens  drei  Mitgliedern;  sie  werden 
nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  gefasst;  bei  Stimmeugleichheit  giebt  die  Stimme 
des  Vorsitzenden  den  Ausscblag. 

§•  6. 

Das  erforderliehe  Subalternpeisonal  wird  auf  den  Vorschlag  des  Ver- 
waltungsrathes von  dem  Provincial- Schul-Collegium  zu  Coblenz  ernannt. 

Dasselbe  bestimmt  auch  iiber  die  Besoldung  und  die  Verwcndung  der 
Subalterubeamten. 

§•  7. 

Der  Verwaltungsrath  der  Gymnasial-  nnd  Stit'tnngs-Fouds  hat  bei  der  ihm 
iibertragenen  Verwaltung,  insbcsondere  bei  der  Erwerbung,  Verpachtung  und 
Verausserung  von  Grundstiicken,  bei  der  ziusbaren  Anlcguug  vou  Capitalien  und 


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160 


Bonn. 


der  Wiedereinziebung  unit  Ablage  derselbeu,  bei  der  Einziehung  der  Einkiinfte, 
bei  der  Casseu-  und  Rechnungsltihrung,  bei  der  Rechuungslegung  und  Process- 
fuhrung,  die  allgeraeinen  fur  die  Verwaltung  auderer  offentlicher  Wohlthatigkcits- 
Anstaltcn  bestehenden  oder  noch  zu  crlassendeu  gesetzlichen  Yorscbriften  so  wie 
die  Anordnungen  seiner  unuiittelbaren  Aufsichtsbehorde,  des  Provincial  -  Schul- 
<  'ollcgiums  zu  Coblenz,  sich  zur  Richtscbnur  dienen  zu  lassen. 

In  Stiftungs- Angelegenheitcn  sind  insbesuudere  die  Anordnuugeu  der  Stif- 
tungs-Frkunden  nach  Wort,  Absicht  und  Zweck,  soweit  sie  noch  zu  Kecht  bc- 
stehen,  zu  beachten. 

§.  ». 

Die  iunereu  Angelegeuheiteu  der  Gynmasien,  insbesonderc  die  Kruennuiig 
der  Diicctoren  und  Lehrer,  so  wic  die  Einrichtung,  Leitiuig  und  Beaufsichtigung 
ties  Unterrichts  bleiben  von  dem  Wirkungskreise  des  Verwaltuugsrathes  der 
(lyninasial-  und  Stiftungs-Fonds  ausgeschlosseu. 

§•  ». 

Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  der  verschiedenen,  dem  Verwaltuugs- 
ratbe  zur  Verwaltung  anvertrauton  Fonds  siud  vou  dm  zu  drei  Jahreu  Etats  auf- 
zustcllen  und  dem  Provincial-Scbul-Collegium  zur  Feststellung  einzureichen. 

Demselben  sind  audi  die  jiihrlichen  Rechuungen,  nach  den  verschiedeuen 
Funds  gesondert,  zur  Revisiou  und  Ertheiluug  der  Decharge  vorzulegen. 

§.  10. 

Die  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Verwaltung  von  den  einzelueu  Fonds 
und  Stiftungen  zu  leisteuden  Beitrage  werdeu  nach  Bedurfniss  von  Zeit  zu  Zeit 
von  dem  Provincial  -Schul-Collegium  nach  Anhorung  des  Verwaltungsrathcs  fest- 
gesctzt. 

§.  11. 

Dem  Vcr  altungsrathe  der  Gymnasial-  und  Stiftungs -Fouds  gebuhrt  iii 
Gemassheit  der  Artikel  10,  20  und  30  des  Decrets  vom  22.  Brumaire  XIV.  die 
Vcrleihnng  der  zu  den  Stiftungs-Fonds  gehorigen  Stipeudieu  und  die  Entscheidung 
iiber  die  in  dieser  Beziehung  erhobenen  Ansprtiche.  Beschwerden  gegen  seine 
Eutscheidungen  sind  biunen  cincr  Praclusivfrist  von  zwei  Mouaten  vom  Tage  der 
Zustellung  bei  dem  Provincial -Schul-Collegium  anzubringen;  der  Recurs  gegen 
die  Eutscheidungen  des  letzteren  geht  binnen  gleicher  Praclusivfrist  an  den  Minister 
der  Unterrichts  -  Angelegenheiten. 

§.  12. 

Die  von  den  ehemaligeu,  zur  Zeit  der  Fremdherrschaft  aufgehobenen  Gym- 
nasien  in  der  Stadt  Koln  herriihrenden  Fonds  dttrfeu  «ur  fiir  die  gegenwartig  iu 
Koln  bestehenden  katholischeu  Gymnasien  und  die  mit  lltilfe  dieser  Fonds  noch 
etwa  ferner  zu  errichtenden  Unterrichts-Anstalten  verwendet  werden. 

§.  13. 

Dagegen  kttunen  die  Studien  -  Stipendien ,  welche  bei  jenen  ehemallgen 
Gymuasien  in  der  Stadt  KoJn  gegrundefc  worden  sind  oder  deren  Genu  us  stiftungs  • 


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Verwaltung  der  Gymnasial-  und  S  tiftungs-Fonds  zu  Koln.  161 


mitssig  an  dcii  Besuch  eines  dieser  Gymnasien  gebunden  war,  i'ortan  bci  alien 
katholischeu  Gymnasien  und  Progyinnasien  des  lnlandcs,  so  wie  bci  alien  deujcuigcu 
iulfindischen  Gymnasien  und  Progyinnasien  genossen  werdeu,  bei  welchen  fur  die 
Krtheilung  katholischen  Religions -Unterricbts  und  fUr  katholische  Seelsorge  der 
Ziiglinge  gesorgt  ist. 

Studien-Stiftungen,  deren  Geuuss  durcb  die  Stiftungs-Urkunden  uicht  von 
dem  Besuche  namhaft  bezeichneter  Unterricbts- Anstalten  abhangig  gemacht  wordeu 
ist,  konnen  bei  dem  Besuche  einer  jeden  inliindischeii ,  voni  Stuate  anerkanuten 
und  unter  der  Aufsicbt  des  Staates  stehenden  Unterricbts  •  Anstalt,  welcbe  die  in 
der  Stiftungs-Urkunde  vorausgesetzte  Eigenschaft  hat,  verliehen  werden. 

Ist  in  einer  Stiftungs-Urkunde  anch  der  Besnch  einer  auslttndischen  Unter- 
ricbts-Anstalt  als  zulassig  vorgesehen,  so  ist  das  betreffende  Studien-Stipeudium 
an  die  zu  desseu  Genusse  Berufenen  auch  bci  dem  Besuch  einer  auslandischcn,  den 
Stiftuugs-Bestimmungen  sonst  entsprechenden  Unterricbts- Anstalt  zu  verabfolgen. 

§•  H. 

Bei  Zweifeln  daruber,  welcbe  der  heutigen  Stufcn  oder  Classen  des  wissen- 
scbaftlichen  Unterricbts  den  in  den  Stiftungs-Urkunden  vorkommenden  Bezeich- 
uungen  der  Gymnasial  -  Classen  und  Stufen  des  wissenscbaftlichen  Unterrichts 
eutsprechen,  ist  von  dem  Verwaltuugsrathe  der  Gymnasial-  uud  Stiftungs-Fouds 
die  Entscheidung  des  Provincial -Schul-Collegiums  einzuholen  und  zu  beacbten. 

*•  15. 

Ist  der  tienuss  eines  Stipend  innis  dureh  die  Stiftungs-Urkunde  von  dem 
Hesuche  der  ehemaligen  UniversitcU  KOln  abhangig  gemucbt  worden,  so  kann 
dasselbe  fortau  bei  dem  Besuch  einer  jeden  iuliindischen  UuirersitKt,  der 
Akademle  zu  Mfinster  und  des  Lyceum  Hoslanum  zu  Brauusberg  genossen  werden. 

§.  16- 

Wenn  dTe  Stiftungs-Urkunden  eine  Bestimmung  darftber,  wie  bei  glcich- 
zeitigen  Anspruchen  mehrerer  Stiftungs-Berechtigten  zu  verfahrcn  ist,  nicbt  ent- 
halten,  so  soil  zunachst  die  nflherc  Verwandtschaft,  bei  gleichem  Verwandtschafts- 
grade  die  grossere  Wurdigkcit,  die  bereits  crlangte  hohcre  Schulbildnng  oder  die 
grossere  BedUrftigkeit  ftir  die  Entscheidung  massgebend  sein. 

§.  17. 

Bei  jeder  Erlediguug  eines  Stipendiums,  zu  desseh  Genuss  der  Stifter  Mit- 
glieder  bestimmter  Familien  oder  Angebbrige  aus  bestimmten  Ortschaften  oder 
Gegenden  u.  s.  w.  berufeu  hat,  sind  durch  Bekanntmacbung  in  einer  der  vcr. 
breitetsten  in  Koln  erscheinenden  Zeitungen  die  Berecbtigtcn  zur  Anmeldung 
ihrer  Anspriichc  binnen  einer  zweimonatlichen  Frist  aufzufordern.  Im  Falle 
spaterer  Anmeldungen  konnen  bereits  stattgefundene  Verleihungen  uicht  mchr 
ruckgangig  gemacht  werden. 

§  18, 

Sind  durch  ausdrtlcklicho  Bestimmnngen  der  Stiftungs-Urkunden  Angehorige 
aus  der  Familie  der  Stifter  zur  AnsObung  eines  Prasentationsrechtes  berufen,  so 

Baoogart ,  UnUersitits  -  Slipendien.  1 1 


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162 


Boon  (K&lnische  Stiftungen). 


ist  denselben  von  den  erfolgten  Anmelduugen  zu  erledigten  Stipendien  jedesmal 
Keuntniss  zu  geben.  Uire  Prasentationen  mussen,  wenn  sie  beriicksichtigt  werden 
sollen,  biuuen  einer  Pradusivfrist  von  zwei  Monateu  uach  jener  Mittheilnng  er- 
folgen  and  den  Bestimmungen  der  Stiftungs-Urkunde  entsprechen. 

§.  19 

Stndien-Stipendien,  zu  deren  Genusse  keine  dnrch  die  Stiftungs-Urkunden 
beju  feneu  Bewerber  sich  linden,  sind,  sofera  nicht  for  dieseu  Fall  eine  Capitali- 
sirung  oder  auderweite  Verwendung  der  Stipendien- Betrage  in  den  Stiftnngs- 
Urkundcn  .angeordnet  ist,  von  dera  Verwaltungsrathe  der  Gymnasial-  und  Stiftungs 
Fonds  zur  Unterstutzung  anderer  wttrdiger  nnd  bedttrftiger  Stodirender,  in  einer 
dem  Zwecke  der  Btiftnng  mdglicbst  entsprechenden  Weise  zn  verwenden. 

Der  Gennss  solcher  Frei- Stiftungen  h6rt  jedoch  wieder  anf,  sobald  Be- 
rechtigte  sich  finden,  welche  einen  nach  den  Bestimmungen  der  Stiftungs-Urkunde 
begrUndeten  Anspruch  anf  deren  Gennss  erheben. 

§•  20. 

Wenn  eine  Stiftung  ganz  oder  theilweise  nicht  mehr  ausfuhrbar  ist,  sei  es, 
weil  die  Unterrichts-Anstalt  oder  die  Zweige  des  Unterrichts  nicht  mehr  bestehen, 
fiir  welche  die  Stiftnng  errichtet  worden,  sei  es,  weil  von  den  znm  Gennss  der 
Stiftung  Bernfenen  Niemand  mehr  vorhanden  ist,  sei  es  ans  irgend  einem  andern 
Grande,  so  ist  nach  Anhornng  des  Verwaltnngsrathes  der  Gymnasial-  und  8tiftnngs- 
Fonds  die  landesherrliche  Entscheidung  ttber  eine  andere  der  Stiftang  zu  gebende 
Bestimmnng  einznholen. 

§•  21. 

1st  fur  den  Fall  einer  erheblichen  Vermehrung  oder  Vermindernng  der 
Einkiinfte  einer  Stiftnng  in  der  Stiftnngs-Urkunde  keine  Bestimmung  getroffen, 
so  kann  der  Verwaltungsrath  der  Gymnasial-  nnd  Stiftungs -Fonds  mit  Genehmignng 
des  Provincial-Schnl-Collegiums  die  Zahl  der  Stipendien  vermehren  oder  vermindern. 

Ebeuso  hat  derselbe  die  Zahl  der  Stipendien  einer  Stiftung  zu  bestimmen, 
wenn  der  Stifter  selbst  diese  Zahl  nicht  feetgesetzt  hat. 

§.  22. 

1m  Monat  Jannar  eines  jeden  Jahres  hat  der  Verwaltangsrath  der  Gymnasial- 
und  Stiftungs  Fonds  dem  Provincial-Schul-Collegium  eine  Uebersicht  fiber  die  Ver- 
leihung  der  Stipendien  wahrend  des  verflossenen  Kalenderjahres  cinznreicheu. 

§•  23. 

Der  bisherige  Vorsitzende  nnd  die  Mitglieder  der  bisherigen  beiden  Ver- 
waltungsrathe der  Gymnasial  -  Fonds  uud  der  Stndien-Stiftungen  treten  iu  dieser 
Eigenschaft  in  den  Verwaltungsrath  der  Gymnasial-  nnd  Stiftungs -Fonds  fiber 
nnd  bilden  in  Gemeinschaft  mit  dem  die  stadtische  Verwaltnng  vertretenden  Mit- 
gliede  (§.  4)  furs  Erste  den  Verwaltungsrath. 


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Alphalwtische  Ucbersicht 


163 


Ebenso  geht  das  bisherige  Subaltenipcrsonal  der  genanuten  beiden  Ver- 
waltungsrathc  auf  deu  combiuirten  Veiwaltungsrath  der  Gymnasial-  und  Stiftungs- 
Fonds  ttber. 

§•  24. 

Der  Miuister  der  Uuterrichts-Angelegenheiten  hat  das  zur  Ausfuhrnng  dieses 
Erlasses  Erforderliche  anznordnen. 

Dieser  Erlass  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichcn  Keuntniss  zu 
bringen. 

Berlin,  den  25.  Mai  1868. 

WilhelM. 

v.  Muhler. 

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterricbts-  und 
Medicinal- Angelcgenbeiten. 


Alphabetische  Uebersicht 

der  tod  dent 

Verwaltungs-Rathe  der  Gymnasial-  und  Stiftungs-Fonds  zu  Kttln  adroinistrirtcn  Studicn- 
Stiftungen  nebst  Angabc  der  Zahl  und  des  jShrlichen  Ertrages  der  Stiftungs-Portioncn 

(Stipendien). 


Nam  en 

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Jalirlieher 

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Bonn  (Kolniscliu  Stiftungcn). 


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74 

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29 

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Alphabetische  Ueberaicht 


105 


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Bonn  (KOlnische  Stiftungen). 


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Sierstorpft  pro  Kamilin  . 

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Sierstorpft  pro  Musaeo  .     .  . 

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207 

Venlo  Fabritiaua  .... 

eiue 

52 

208 

Venlo  Gcreonitiea  .... 

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33 

20 

209 

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drei 

25 

210 

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zwei 

32 

211 

Wablenburg  

eine 

127 

212 

drei 

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20 

213 

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214 

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Bonn  (Kolnische  Stiftungen). 


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Winnenthal,  Montanorum    .  . 

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verbunden  mit  der 

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Claesson   

sub  No.  33  angc- 

tuhrten  Stiftung 

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246 

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Kerp  

eine 

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15 

248 

Hocheni-Droseniana  .... 

noch  von  zwei  Lcib- 

zuebtern  bezogen. 

450 

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eine 

136 

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der  Etat   ist  nocli 

251 

nicht  festgesetzt 

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31 

10 

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Stiftung  Braun  —  Stiftung  Coppelberg. 


1G9 


Zu  diesen  im  Jahre  1851  vom  Verwaltongs-Rath  veriiffentlichten  Stndieu 
Stiftungen  kominen  noch: 

Stiftung  Braun. 

Stifter:  Der  am  30.  September  1863  in  Bonn  verstorbene  ordentliche 
Professor  der  katholischen  Theologie  Dr.  Johann  Willtelm  Josepf  Braun.  Znm 
GenuBse  qnalificirt  sind  zunftchst  die  legitimen  Abkommlinge  mannlichen  Geschlechts 
der  fiinf  Geschwister  des  Stifters.  Im  Falle  des  ganzlichen  Mangels  qualificirter 
Bewerber  aus  der  ebelichen  Descendenz  seiner  fiinf  Geschwister,  ist  der  Portions- 
genuss  bestimmt  znnachst  den  legitimen  Abkommlingen  seines  Testamentsvollziehers, 
des  Geheimcn  .Tnstizraths  Dr.  Johann  Joseph  Bauerband,  Professor  and  deimalen 
Rector  Magnificus  an  der  KtinigUchen  Rheinischen  Friedrich-Wilhelms-Universitiit 
zu  Bonn,  and  in  deren  Ermangelung  den  Mitgliedern  der  dermalen  zu  Wtirzburg 
wohnenden  Familie  von  Droste-HulshofF,  nach  diesen  endlich  Sohnen  aus  der  Pfaire 
Gey.  In  dem  nnverhofften  und  kaum  zu  erwartenden  Falle,  dass  weder  aus  der 
znnachst  bernfenen  ehelicheu  Descendenz  der  fiinf  Geschwister  des  Stifters  noch 
ans  den  in  subsidinm  bernfenen  vorgedachten,  dem  Fnndator  befreandet  geweseuen 
Familien,  noch  nnter  den  Sohnen  der  Pfarrei  Gey  znm  Genusse  eines  Stipendiums 
qualificirte  Bewerber  vorhanden  sein  solltcn,  sind  die  Portionsraten  ganz  oder  ge- 
theilt,  jedoch  nur  auf  so  lange,  als  nicht  von  qualificirten  Bewerbcrn  der  vorstehend 
benannten  Familien  Anspruche  wieder  aufleben,  znr  UnterstOtzung  durftiger,  ciner 
solchen  Wohlthat  wiirdiger  Studircnden  katholischer  Confession,  vorzngsweise  aber 
soleher,  welche  sich  auf  einer  Universitilt  dem  Studium  der  Theologic  mit  Fleiss 
und  Eifer  widmen,  nach  Gutdunken  des  Verwaltungs-Rathes  zu  verwenden. 


Stiftung  Blercher. 

Stifter:  Der  Konigliche  Baurath  Matthaus  Biercher  in  Koln.  Stiftungs- 
capital  (aus  dem  Jahre  1865)  5000  Thlr.  Zum  Genusse  sollen  in  crster  Reilie 
die  ehelichen  katholischen  maunlichen  Nachkommen  seiner  Vettem  Theodor  Biercher 
in  Hittorf  und  Paul  Biercher  in  Eilpe  bei  Hagen  sowie  seines  in  Dcrichsweilei 
bei  Dfircn  verstorbenen  Ohcims  Heinrich  Biercher  berufeu  sein.  Sind  mehrerc 
Bewerber  vorhanden,  so  sollen  die  fahigsten,  nnd  bei  gleicher  Filhigkeit  der  altcrc 
vorgezogen  werdeu.  Der  Stiftung  wurde  unter  dem  6.  September  I860  die  landes- 
herrliclie  Genehmigung  ertheilt. 


Stiftung  Coppelberg. 

Stifter:  Joseph  Coppelberg,  Pfarrer  zu  Olpe,  BUrgcrmeisterei  gleichen 
Namens,  im  Kreise  Wipperfurth,  vermachte  durch  Testament  vom  1H.  December 
1852  an  die  Verwaltung  der  Studien-Stiftungen  zu  Koln  eine  Summe  von  „drei 
Tausend  Thalern"  Preuss,  Cour.  Die  Reveniien  dieser  Summe  sollen  dienen  znr 
Unterstutzung  eines  jungen  Mannes,  welcher  sich  zum  katholischen  Priester  aus- 
bilden  will    Derselbe  soil  dieses  Stipendinm  bezichen  von  dem  Tagc  an,  wo  er 


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170 


Bonn  (Kftlnische  Stiftungen). 


anftlngt  das  Gymnasium  zu  besuchen,  bis  dahin,  wo  er  als  Vicar  angestellt  wird. 
Wenn  ein  jnnger  Mann  ans  des  Stifters  Verwandtschaft  sich  dera  katholiscben 
Priesterstande  widmen  will,  so  ist  diesem  vor  alien  anderen  der  Aspiranten  Vor- 
zng  zu  geben.  Sollte  der  in  den  Genuss  des  Stipendiums  kommende  Student  der 
Theologie  sechs  Monate,  nachdem  er  das  erzbischofliche  Seminar  verlassen,  noch 
nicht  Vicar  sein,  so  hurt  er  auf,  das  8tipendium  zu  beziehen.  —  Die  Stiftung 
erhielt  am  19.  September  1853  die  landeskerrliche  Genehmigung. 


Stiftung  von  Diergardt 

Stifter:  Der  KOnigliche  Geheime  Commerzienratli  Friedrich  Freiherr  von 
Diergardt,  Fabrikinkaber  und  Rittergutsbesitzer,  in  Viersen  wohnend. 

Auszng  aus  selnem  Testamente: 

§  I- 

Zur  Ansfuhrung  des  §  3  No.  I  der  Stiftnngs-Urkande,  dahin  lautend: 
„ Jungen  Mannern,  welcbe  sich  dem  gelehrten,  dem  gewerblichen,  dem  tech- 
nischen  oder  dem  Militarstande  widmen,  kann  zn  ihrer  Ausbildnng  und  zu 
ihrem  besseren  Fortkommen  eine  einmalige  oder  cine  fortlanfeude  Unter- 
stfltzung  zugewendet  werden," 
vcrordne  ich  folgendes: 

A.  Den  jungen  Mannern,  welche  die  sogenannten  Hochschnlen  besuchen, 
wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  auf  der  besuchten  Hochschnle  alle  vier 
Facultaten  des  gelebrten  Standes  vertreten  sind  (sogenannto  Universitaten),  oder 
auf  diesen  Hochschnlen  die  eine  oder  die  andere  Facult&t  nicht  vertreten  ist  (soge- 
nannte  Akademien),  kann  wahrend  der  Daner  dieses  Besuchs,  und  zwar  fur  die 
Juristen,  Theologen  nnd  Philologen  hochstens  wahrend  dreier  Jahre,  fur  die  Medi- 
ciner  wahrend  vier  Jabre,  falls  sie  aber  nur  Chirurgie  oder  Thierarzneikunde 
studiren,  walirend  dreier  Jahre  eine  jahrliche  Beisteuer  zu  diesen  Universitats- 
studien  bis  hochstens  zum  Betrage  von  150  Thlrn.  gegeben  werden.  Diese  Be- 
tra^e  werden  ihnen  nicht  direct,  sondern  ihreu  Eltern  resp.  Vormttndera  ausbezahlt 

Ausserdem  konnen: 

a.  einem  Bechtscandidaten,  nachdem  er  die  Universitat  verlassen  hat,  noch 
auf  2  Jahre,  binnen  welcher  er  sich  als  Auscultator  oder  Referendar 
bei  einem  inlaudischen  (oder  als  Auscultant  eines  ausliimlischen  Gerichts) 
Gerichtshofe  oder  einer  koniglichen  Regierung  in  dem  practischen  Dienste 
vorbereitet  und  wenn  er  wahrend  dieser  Zeit  zu  einem  besoldeten  Auite 
noch  nicht  gelangt  ist,  alljahrlich  bis  hochstens  zum  Betrage  von  200  Thlni. 
eine  Untersttttznng  gewahrt  werden; 

b.  einem  Theologen  wahrend  der  drei  ersten  Jahre,  nachdem  er  die  Univer- 
sitatsstudien  beendet  hat,  so  lange  er  nicht  wahrend  dieser  Zeit  zu  einem 
Amte  gelangt  ist,  aiyahrlich  eine  Beibttlfe  bis  zur  Summe  von  hUcbstens 
200  Thlrn.  gegeben  werden; 


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Stiftung  von  Diergardt  —  Stiftung  Flosbach. 


171 


c.  einem  Studenten  der  Medicin  nach  beendigten  Universitatastudien  zu  seiner 
Promotion  and  znm  Cursus  uberhaupt  hochstens  400  Thlr.,  und  falls  er 
nor  Chirurg  oder  Thierarzt  ist,  zu  seinem  Cursus  h&chstens  300  Thlr. 
ausbezahlt  werden. 


Stiftung  Fischer. 

Stifterin:  Fran  Maria  Anna  Fischer,  Rentnerin,  Wittwe  des  Backers 
Gerhard  Adam  Fischer  in  KOln,  vermachte  der  Verwaltung  der  Studien-Stiftungen 
2000  Thlr.  als  Fonds  einer  Stiftnng  for  sich  dem  geistlichen  Stande  widmende 
Studirende  ans  ihres  seligen  Mamies  nnd  ans  ihres  Testaments- Executors  (Doin- 
capitnlar  nnd  Regieruugsrath  Br.  Schweitzer)  Familie.  Nach  dem  am  14.  December 
1850  erfolgten  Ableben  der  Stifterin  erhielt  die  Stiftnng  dnrch  Allerhttchste  Ordre 
vom  19.  April  1851  die  landesherrliche  Genehmigung,  and  sind  seit  dem  .Tahre 
18G7  die  berufenen  Studirenden  im  Genusse. 


Stiftung  Filz. 

Stifter:  Der  zu  Koln  am  25.  Jnli  1855  verstorbcne  Domcapitular  nnd  Dom- 
}>farrer  Dr.  Johann  Heinrich  Filz  dnrch  Testament  vom  29.  Jnli  1846.  Stiftungs- 
capital:  4000  Thlr.  Berechtigt  znm  Genusse  des  Stipendiums  sind  in  ereter 
Linie  SOhne  aus  der  Descendenz  des  Stifters,  wenn  sie  zum  geistlichen  Amte  aspi- 
riren.  Unterm  20  November  1855  erfolgte  die  Konigliche  Genehmigung  dicser 
Stiftung. 


Stiftung  Frey. 

Stifter:  Bartholomaus  Frey,  Ackerer  zn  Boslar  iin  Krcise  Jiilich  Stiftungs- 
capital.  1000  Thlr.  Das  Stipendium  kann  immer  nur  von  demjenigen  Anverwaudten 
bezogen  werden,  welcher  sich  dem  geistlichen  Stande,  nnd  zwar  dem  katholisch 
geistlichen  Stande  widmen  wird.  Es  kann  bezogen  werden  von  der  Sexta  des 
Gymnasiums  bis  einschliesslich  der  Ausbildung  im  Seminar.  Sollte  ein  Anverwandter 
das  Stipendinm  bezogen  haben  und  nach  Ablanf  von  zwei  oder  mehreren  .Tahren 
es  anfgeben,  den  geistlichen  Beruf  zu  ergreifen,  so  soli  derselbe  angehalteu 
werden,  zur  Verstarkung  der  Stiftung  einhundert  Thaler  zn  zahlen.  Der  Stiftung 
tst  die  landesherrliche  Genehmigung  am  10.  Marz  1866  ertheilt  worden. 


Stiftung  Flosbach. 

Stifter:    Friedrich  Wilhelm  Flosbach,  Rentier  zu  Diisseldorf.    Derselbe  traf 
folgende  Bestimmnngen: 

§  1. 

Zweck  der  Stiftung. 
Es  ist  meine  Absicht,  durch  diese  Stiftnng  die  katholische  Religion  mittelst 
Ansbildung  katholischer  Theologen  zu  heben  und  httlfsbedurftigen  Verwandten  von 


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172 


Bonn  (Kolnische  Stiftungen). 


raeiner  und  meinerFrau  Seite  durch  Ausbildung  imKaufmanns-  und  Hand werkerstande 
sowie  durch  eine  Heiraths-  Aussteuer  zu  ihrem  Fortkominen  Gelegenheit  zu  geben. 

Zu  dem  Ende  sollen  aus  den  Revenilen  des  Stiftungs-Vermogens  nach  Abzug 
der  Verwaltungskosten  j&hrlich  als  Stipendium  fur  einen  Theologen  zweihondert 
Tlialer,  als  Stipendium  fur  einen  HandeMehrling  hundert  Thaler  nnd  als  Stipendium 
fur  einen  Handwerkslehrling  Fttnfzig  Thaler,  sowie  als  Heiraths-Aussteuer  fur  ein 
Madchen  hbchstens  Zweihundert  Thaler  verwendet  werden. 

Der  etwaige  Ueberschuss  der  Revemieu  ist,  insofern  er  Zweihundert  Thaler 
wenigstens  betragt,  fur  einen  zweiten  Theologen,  der  alsdann  noch  bleibende  Ueber- 
schuss.wenn  er  ebensoviel  betragt,  fur  einen  dritten  Theologen  and  so  weiter  als 
Stipendium  zu  verwenden,  jedoch,  wenn  er  nicht  so  viel  betragt,  solange  zu  capita- 
lisiren,  bis  die  voile  Summe  von  Zweihundert  Thalern  fur  einen  zweiten,  dritten 
nnd  so  weiter  Theologen  aus  den  Revenuen  ausgezahlt  werden  kaun. 

Sistirt  ein  Stipendium  fur  einen  Theologen  oder  einen  Handelslehrling,  oder 
die  Heiraths- An&steuer,  so  sind  die  dadurch  disponibel  werdenden  Revenuen  dem 
Fonds  ftir  das  Theologen-SMpendium  als  Capital  beizufQgen  und  rentbar  aDzulegen. 

Das  Theologen -Stipendium  soil  in  jedem  Falle  und  vorzugsweise  vor  den 
auderen  Stipendien  und  der  Heiraths-Aussteuer  ins  Leben  treten. 

Sollte  dalier  bei  meinem  Tode  das  Stiftuugs-Vermogen  so  gering  sein,  dass 
das  Theologen  Stipendium  nicht  aus  dessen  Revenuen  gezahlt  werden  konntc,  so 
soil  das  fehlende  Capital  aus  den  iibrigen  Legaten  nach  Yerhaltniss  des  Werthes 
erganzt  werden,  so  dass  jeder  Legatar  sich  einen  verhaltnissmassigen  Abzug  gc- 
fallen  lassen  muss. 

Joseph  Miiller  aus  Opladen,  Vetter  der  (im  Testamente  crwahnten)  Ge- 
schwister  Miiller,  soil  im  Falle  er  bei  meinem  Tode  sein  Studium  noch  nicht 
beendigt  hat,  zuerst  das  Theologen-Stipendium  beziehen. 

§2. 

Rerechtigung  zum  Genusse  eines  Theologen-Stipendiums  und  Dauer 

des  Genusses. 

a. 

Zum  Genusse  eines  Theologen-Stipendiums  sind  selbstredend  nur  Katholiken, 
und  zwar  vor  alien  anderen  meine  und  meiner  Frau  Anverwandte  bereclitigt,  so 
dass  die  zu  Gunsten  des  Joseph  Miiller  vorhin  getroffene  Bestimmung  nur  eine 
Ausnahme  von  dieser  Regel  bilden  soil. 

Concurriren  bei  der  Vergebung  eines  Stipendiums  mehrere  Verwandte,  so 
soil  der  dem  Grade  nach  nachste,  bei  gleichem  Grade  der  al teste ,  bei  gleichem 
Alter  der  wttrdigste  den  Vorzug  haben. 

Siud  zur  Zeit  der  Vergebung  eines  Stipendiums  keine  Verwandte  vorbanden, 
welche  dasselbc  in  Anspruch  nehmen  konnen  oder  wollen,  so  kanu  dasselbe  auch 
an  solclie  Studirende  vergeben  werden,  welche  in  der  Sammtgemeinde  Dusseldorf, 
Schwelm  und  Marienheide  geboren  sind. 

b. 

Die  Zeit  des  Genusses  beginnt  mit  dem  Eiutritte  ins  Gymnasium  und  dauert 
bis  zur  Vollendnng  der  akademischen  Studien,  zu  welchen  letzteren  ein  Zeitranm 


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Stiftung  Flosbach  - 


Stiftung  von  Grootc. 


173 


von  drei  Jahren  fcstgesetzt  wird;  jedoch  soli  die  Verwaltuiig-  befugt  sein. 
fur  ein  viertcs  Jahr  der  akademischen  Studien  und  ftir  ein  Jahr  zur  practischen 
Ausbildung  im  Pricsterseminar  den  ferneren  Genuss  des  Stipendiums  zu  bcwilligen. 

Derjenige,  welcher  einmal  zum  Gennsse  cines  Stipendiums  zugelassen  ist, 
bczieht  dasselbe  wilhrcnd  der  vorangegebenen  Zcit,  wenn  sich  anch  ein  niiher 
Berechtigter  melden  sollte. 

Uebrigens  kann  ein  Stipendinm  anch  roit  dem  Eiutritte  in  die  akademischen 
Stndien  oder  wahrend  derselben  verliehen  werden. 

c. 

Jeder  zum  Genusse  eines  Stipendinms  Zugelassene  muss  vor  erreiehtein 
achtzehnten  Lcbensjahre  die  Versicherung  abgeben,  in  den  geistlichen  Stand  zu 
tretcu.  Fiihlt  er  sich  dazu  nicht  berufen  oder  audert  er  gpiiter  seinen  Sinn,  so 
verliert  er  sofort  den  Genuss  des  Stipendiums. 

d. 

Anch  kann  die  Verwaltung  dem  Stipendiaten  den  Genuss  des  Stipendinms 
wegen  Unwurdigkeit  oder  Unfahigkeit  entziehen,  weshalb  jeder  Stipendiat  ver- 
pflichtct  istf  alle  halbc  Jahre  der  Verwaltuiig  ein  iu  glaubbafter  Form  abgefasstes 
Zeugniss  der  competenten  Behorde  tiber  seine  Fuhrung,  seinen  Fleiss  und  seine 
Fortschritte  einzureichen. 

Der  Stiftung  wurde  unter  dem  15.  Fcbrnar  1871  die  landesherrliche  Ge* 
nchmigung  ertheilt. 


Stiftung  von  Groote. 

Die  Stiftungsportionen  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Kegel  uach 
zum  Zwecke  der  Studien  an  offentlichen  Gymnasien  und  Universitaten,  von  erlangter 
Ueife  flir  die  Tertia  der  heutigen  Gymnasien  an  bis  zu  beendetem  akademischen 
Triennium  der  katholischen  Tbeologie,  verliehen. 

Die  AngehOrigen  der  Familie  des  Stifters  sind  dabei  vorzugsweise  zu  be- 
riicksichtigen ,  ohne  dass  die  Gradean&he  der  Verwandtschaft  zn  demselben  ein 
Vorrecht  begrQndet.  Diese  haben  ausserdem  nach  beendigtem  Gymnasial-Studinm 
die  Wahl  des  akademischen  Fach-Studiums  frei,  und  bleiben,  so  lange  sic  sich 
dem  erw&hlten  Berufe  ordnungsmassig  widmen  im  Fortgenuss,  und  zwar  bis  zum 
vollendeten  dreissigsten  Lcbensjahre,  wenn  sio  nicht  vorher  in  eine  mit  Einnahmc 
verknupfte  Stellung  gelangt  oder  verheirathet  sind,  in  welcken  Fallen  die  eigeue 
Genussberechtigung  mit  Ablauf  des  Jahres,  in  welchem  die  Anstellung  oder  Vcr- 
hcirathung  erfolgt,  aufhSrt.  Fiir  dieselben  wird  die  Bediirftigkeit  nicht  zur  Be- 
dinguug  des  Genusses  gemacht. 

Wenn  die  nicht  verwandten  Stipendiaten,  bei  deren  Auswahl  streng  auf 
relative  Bedttrftigkeit,  auf  tadellose  Fuhrung  und  vorzugliche  Geistesanlagen  zu 
halten  ist,  nachdem  sie  mit  Httlfe  der  Stiftung  die  Reife  fur  die  Universitat  cr- 
langt  haben,  eine  andere  Berufsart,  als  die  des  katholisch  geistlichen  Standes  er- 
wkhlen,  so  soil  ihnen  der  Verwaltungsrath  auf  ubereinstimmenden  Antrag-  der 
Prasentatoren  den  Fortgcnuss  eiuer  ganzen  oder  etwa  nach  Befinden  auch  einer 


174 


Bonn  (Kolnischc  Stiftungen). 


halben  Portion  fur  die  ersten  funf  Jahre  nach  beendetem  Gymnaaialstudium  aaf 
so  lange  belasscn,  als  die  Prasentatoren  sich  zu  anderweiter  Presentation  ffir 
die  gedachte  Portion  oder  Halbportion  nicht  veranlasst  sehen.  In  gleicher  Art 
nnd  anf  gleiche  Daaer  Boll  auch  Theologen  fur  hOhere  wissenschaftliche  Ausbildung 
der  Genuss  verl&ngert  werden  konnen. 

Die  einmal  Anfgenommenen  bleiben  mit  vorstehenden  MasRgaben  solangc 
im  Genusse,  als  sie  nicht  dnrcb  einstimmigen  Beschluss  des  Verwaltungsratb.es 
for  unwiirdig  nnd  ungeeignet  nnd  dieser  Wohlthat  for  verlustig  erklart  werdeu. 
Ergeht  ein  desfallsiger  Beschluss  gegen  einen  Familienberechtigten,  so  ist  der- 
selbe  gleichwohl  von  der  Vergunstigung  der  nachfolgenden  Bestimmung  nicht 
ausgeschlosseD ,  vielmehr  dessen  besondere  Lage  in  billige  Rucksicht  zn  nehmen. 

Portionen,  die  nicht  von  familienberechtigten  Studirenden,  wie  vorstehend 
in  Anspruch  genommen  werden,  konnen  in  zwei  H&lften  getheilt,  anch  zn  ander- 
weitiger  Bildung  nnd  Versorgung  mehrgedachter  Familienberechtigter,  sowohl 
weiblichen  als  mannlichen  Geschlechtes,  vom  vollendeten  zehnten  bis  vollendeten 
fiinf  und  zwanzigsten  Lebenajahre  im  nnverehelichten  Stande  respective  bis  zum 
Eintritte  in  einc  Studienportion  genossen  werden. 

Wie  weit  die  Bedurftigkeit  dabei  maasgebend  wird,  ist  dem  Befinden  der 
uber  solche  Falle  bestimmenden  nnd  zur  Presentation  berechtigten  Familienvertretcr 
ausschliesslich  ftberlassen.  Bei  mangelhafter  Ffirsorge  fur  staudesm&saige  Erziehung 
oder  schlechter  Fiihrnng  kann  der  Yerwaltungsrath  der  Studienstiftungen  nach 
Anhorung  der  beiden  Prasentatoren  diese  PortionshaMften  auch  vor  genannteni 
Termine  zuruckziehen;  er  soli  aber  auch  umgekehrt,  wo  die  Vertreter  uberein- 
stimmcnd  darauf  antragen,  den  Genuss  verlangern,  und  ebenso  fur  die  ganze  oder 
einen  Theil  der  Genusszeit  statt  der  halben  ganze  Portionen  gew&hren  konnen. 

Handelt  es  sich  bei  Antragen  letztgedachter  Art  um  den  eigenen  Descen- 
denten  eines  Familien-Vertreters,  so  ist  der  Verwaltungsrath  daran  nicht  gebunden 
und  wird  dcrselbe  die  Vergiinstigung  nur  in  soweit  eintreten  lassen,  als  es  seinem 
billigen  Ermessen  entspricht 

Alle  die  Stiftuug  Geniessendcn  mussen  sich  zur  katholischen  Religion  be- 
kennen  nnd  sind  verpflichtet,  alle  Bonn-  und  Felertage  ein  Vaterunser  und  Ave 
Maria  fur  die  Seelenruhe  des  Stifters  Jacob  von  Groote  und  seiner  vcrstorbenen 
Verwandten  zu  beten. 

Der  durch  den  Notarial- Act  vom  13.  Mai  1663  benrkundeten  Erneuerung 
der  von  Grooteschcn  Stipendien-Stiftung  zu  Koln  wurde  unter  dem  2.  December 
1863  die  landeshcrrliche  Genehmigung  ertheilt. 


Stiftung  Kampmann. 

Stifter:  der  am  19.  Msirz  1863  zu  IlUnshoven,  Krcis  Geilenkircheu  ver- 
storbene  Kiinigliche  Friedensrichter  Peter  Ileinrich  Kampmann.  Zum  Genusae 
der  Studien-Stiftung  sind  berufeu: 

a.    die  Nachkommen  seines  Bruders  Hermann  Kampmann,  aus  Uentrop, 
Kreis  Uamm; 


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Stiftung  Kanipinann 


-  Stiftung  Heinrich  Muller. 


175 


b.    die  Nachkommen  seiner  Schwcstcr  Sophia  Kampnianu,  Wittwc  Hiickel 

mann,  aus  Welver,  Kreis  Socst; 
<\    die  Nachkommen  seiner  Sehwester  Maria  Elisabeth  Kampmann,  Wittwc 

Pockermanu  zu  SQddinker,  Kreis  Hamm 

and 

d.    die  Nachkommen  seines  Vetters  August  Kayser  zu  Sttddiuker,  Kreis 

Hamm,  alle  im  Hegierungsbezirke  Arnsberg  wohnhaft. 
Der  Fahigste  unter  mehreren  Bewerbern  hat  immer  den  Vorzug.  Wer 
einmal  zum  Gcnusse  der  Stiftuug  (vou  Sextii  eiues  Gymnasiums  an)  zugclasscn 
ist,  behalt  den  Genuss  bis  nach  vollendcter  Studienzcit  incl.  des  Tricnniums  einer 
Universitat. 


Stiftung  Kann. 

Stifter:  Constantin  Kann,  Pfarrer  zu  Nemmenich. 

Perceptionsberechtigt  sind  die  Descendenten  seiner  Geschwister,  in  deren 
Ermaugelung  sollen  aus  seinem  Gebnrtsstadtchen  Rheinbach  zwei  Zflglinge  stodireu. 

Der  Stifter  starb  am  22.  Juli  18G4.  Das  Testameut  war  am  12.  August 
desselben  Jahres  bei  dem  Kouiglichen  Notar  Birkhftuser  zu  Bonn  hinterlegt  und 
von  dieseni  uuterm  20.  November  die  cntsprecheude  Ausfeitigung  erlangt,  wonach 
durch  Allerhochste  Ordie  voin  4.  Februar  1865  die  Stiftung  landesherrlich  genehraigt 
wurde. 


Stiftung  Krakamp. 

Stifter:  Der  Rentier  Christian  Krakamp  zu  Bonn  durch  Testament  vom 
20.  Januar  1868.  Zu  dem  Gcnusse  der  Stiftung  kann  uur  eiu  katholischer  Ver- 
wandter  von  des  Stiftcrs  oder  seiner  Fran  Seite  mit  dem  vollendeten  dreizehnten 
Jahrc  gelangen  und  darin  und  wahrend  seiner  dreijalirigen  Studicn  an  einer  ka- 
tholiachen  Universitat  verbleibeu.    Stiftungscapital :  3000  Thlr. 

Der  Stiftung  wurde  unterm  25.  November  1868  die  landeshcrrliche  Ge- 
nehmigung  ertheilt. 


Stiftung  Heinrich  Muller. 

Stifter:  Der  Ackerer  Heinrich  Muller  zu  Sindorf  durch  Testameut  vom 
1 9.  Januar  1 867.  Ein  Mitglied  seiner  Famille,  und  sollte  deren  keins  mehr  vor- 
handen  sein  oder  sich  keins  melden,  irgend  ein  Zogliug  aus  der  Gemeindo  Sindorf, 
der  zum  geistlichen  (katholischen)  Stande  Fiihigkeiten  hat  und  dazu  sich  bc- 
stimmen  will,  kann  0  Jahre  den  Studicn  obliegen.  Durch  Allerhochste  Ordre 
vom  8.  Mai  1867  landesherrlich  genehmigt. 


176 


Bonn  (Kolnisehe  Stiftungcii). 


Stiftung  Niickel. 

ilein  Testament. 

Dem  Katholischen  Studien-  und  Stiftungs-Fonds  in  Koln  vermathe  ich  eiue 
Capitalsumme  von  vier  Tausend  Thalern  Preuss.  Cour.  (4000  Thlr.),  wofur  eine 
Stiftung  von  zwei  Portionen  dem  hiesigen  Gymnasium  von  Marzellcn  erricbtet 
werden  soil,  deren  Zinsen  zwei  Schiiler  auf  diesem  Gymnasium  und  audi  noch 
das  Trienniura  Academicum  geniessen  sollen,  vorerst  und  vor  Allem  zwei  Schiller 
aus  meiner  Familie,  in  deren  Ermangelung  zwei  brave  talentvolle  Schiiler,  wclche 
das  Lehrer- Collegium  an  diesem  Gymnasium  ernennen  soil. 

Koln,  den  25.  Marz  1864. 

Also  Gott  befohlen. 

gcz.  Joseph  Niickel  11. 

Der  Stifter  starb  am  27.  Februar  1866.  Das  vorstehende  holographische 
Testament  wurde  am  1.  Marz  bei  dem  Kgl.  Notar  Custodis  hinterlegt  und  die 
Stiftung  durch  AllerhOchste  Cabinets -Ordre  von  20.  August  1866  landesherrlich 
gcnehmigt. 


Stiftung  Neukirchen. 

Stifter:  Franz  Anton  Nicolaus  Neukirchen,  dermal  Oberpfarrer  zu  St. 
Nicolaus  zu  Aachen  durch  Testament  vom  29.  Juni  1870.  Stamm  -  Capita] : 
10,000  Thaler,  deren  Zinsen- Ertrag  in  folgender  Weise  zu  verwenden  ist  :  a.  Es 
sollen  drei  gleiche  Portionen  gebildet  werden,  von  denen  zwei  fur  Knaben  und 
Jtlngliuge  an  einem  Gymnasium,  einer  Realschule  oder  an  einer  sonstigen  hohern 
Lebranstalt  mit  Einschluss  der  Universitats-  oder  akademischen  Studien  be 
stimmt  sind.  b.  Zum  Genusse  sind  vorzugsweise  berufen  die  katholischen  De- 
scendenlen  des  Bruders  des  Stifters,  Joseph  und  seiner  beiden  Schwestem  Agnes, 
friiher  Wittwe  Breuer,  nunmehr  verehelichten  Hamacher  in  Koln,  und  Helene, 
verchclichte  Hanke  in  Koblenz,  r.  Im  Falle  aus  der  Descendenz  der  Geschwistcr 
des  Stifters  keine  Berechtigten  vorhanden  sind,  so  sollen  die  katholischen  Nach- 
kommen  seines  verstorbencn  Yetters  Johann  Jacob  Neukirchen,  friiher  Ackerwirth 
in  der  Siegburger-Strasse  zu  Deutz,  und  seines  Vetters  Franz  Ferdinand  Quitter, 
dermal  in  Koln,  zum  Genusse  der  vorgenanntcn  zwei  Portionen  die  nachsten 
An8priiche  haben.  d.  Sollten  audi  aus  diesen  beiden  Linien  keine  Bewerber  vor- 
handen sein,  so  sollen  durftigc  und  wdrdige  Knaben  aus  den  Pfarreien  Gleuel, 
Frechen  und  St.  Nicolaus  in  Aachen,  wenn  sie  Talent  und  Neigung  zum  katho- 
lischen Prie8terbemfe  zcigen,  auf  deu  Vorschlag  der  betreffendcn  Pfarrer  und 
der  Inspectoren  der  Stiftung  zu  den  beiden  Portionen  berufen  werden  kdnncn. 
c.  Die  dritte,  eine  Madchen-Portion,  im  Falle  keine  berechtigten  Familienglieder 
vorhanden  sind,  soil  zur  Verstarkung  des  Stiftungs-Fonds  vorzugsweise  verwendet 
werden. 

Dem  Verwaltungsrathe  der  Gyranasial-  und  Stiftungs-Fonds  zu  KOln  wurde 
die  landeshcrrliche  Genehmigung  zur  Annahme  des  Legats  von  zehn  Tausend  Thlrn. 
vom  Hauptquartier  Versailles,  den  31.  December  1870  crtheilt. 


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Stiftung  Nuckel  -  Stiftung  Schiitz. 


177 


Geschwi8ter  Romunde-Stiftung. 

Stifteriu :  Die  unverehelichte  Anna  Maria  Isabella  Romunde,  Kaufh&ndlerin, 
n  Hunshoven,  Regierungsbezirk  Aachen  (lurch  Testament  vom  3.  Juui  1867.  Zu 
diescr  Stiftung'  sollen  berechtigt  sein  die  mannlichen  Abkbmmlinge  ihrer  Ge- 
schwister  1)  Franz  Gottfried  Romnnde,  2)  Anna  Christina  Romunde,  verehelichtc 
Linnartz,  3)  ihrer  verstorbenen  beiden  Schwestern  Margaretha  Romunde,  verehe- 
lichten  Tenesch,  und  Gertrud  Romunde,  verehelichten  Wolter.  Die  samnitlichcn 
Revenuen  des  Fonda  (3000  Thaler)  bilden  nach  Abzug  der  Verwaltungskosteu 
eine  Studenten- Portion,  welche  ein  Knabe  aus  den  vier  obengenannten  Familien 
nach  Erreichung  seines  zwolften  Lebensjahree  geniessen  kann,  wenn  er  cine  hShere 
Schule  oder  eine  Studenten -Anstalt  besucht;  er  geniesst  die  Stiftung  bis  zur 
Yollendung  seiner  Studien,  lflngstens  aber  bis  zum  Schlusse  des  Semesters,  in  dem 
er  das  fnnfundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat.  Der  nftchste  mannliche  Ver- 
wandte  hat  den  ersten  Anspruch,  bei  gleichen  Verwandtschaftsgraden  hat  der  den 
Yorzug,  welcher  am  meisten  in  den  Studien  fortgeschrittQn  ist,  welches  durch 
den  Studien  -  Verwaltungsrath  zu  bestimmen  sein  wird.  Fur  den  Fall,  dass  sich 
zn  dicsem  Stipendium  Niemand  aus  der  Familie  meldet,  sollen  die  Revenuen  zum 
Capital  geschlagen  nnd  so  die  Portion  verstarkt  werden. 

Die  Stiftung  erhielt  am  19.  December  1868  die  landesherrlichc  Genehmigung. 


Stiftung  Schmitz,  Johann  Anton. 

Stiftcr:  Der  vormalige  Senats-Prnsident  des  Rhcinischcn  Appellations-Ge- 
richtshofes  zu  Kidn,  Johann  Anton  Schmitz.  Eine  Familien-Stiftung  zur  Her  an - 
bildnng  katholischer  Priester. 


Stiftung  Schiitz. 

Stifter:  Der  Thierai-zt  Johann  Peter  Schiitz  in  Aachen  durch  Testament 
vom  22.  Marz  1852.  Die  Revenuen  seines  Iramobilar-Vermogens  sollen  dazu 
dienen,  urn  die  eheliche  Descendenz  seiner  und  seiner  Ehefrau,  Maria  Catharioa 
Ulondcn,  Geschwister  bei  ihrer  Aii9bildung  zu  unterstutzen,  wenn  sie  sich  dem 
katholischen  Priesterstande  oder  bei  Mildchen,  wenn  sie  sich  dem  Klosterstande 
widmen  wollen.  Die  Untersttttzuug  beginnt  bei  den  Knaben  mit  dem  Zeitpunkte, 
wo  dieselben  in  ein  Gymnasium  oder  Seminar  eintreten,  und  endigt  mit  dem 
Moment,  wo  dieselben  die  Priesterweihe  empfangen  Ueber  die  Wurdigkeit  der 
Stipendiaten  entscheidet  der  Ortspfarrer,  und  uber  die  H6he  des  Stipendiums  soil 
allein  die  erzbischofliche  Behorde  zu  Kdln  zu  eutscheiden  haben.  Solltcn  eine 
Zeit  lang  keine  Stipendiaten  vorhanden  sein,  so  werden  die  Reveniien  des  Immo- 
biliar-Vermogens  capitalisirt,  um  den  Stipendien-Fonds  zu  vermehren. 

Die  Stiftung  erhielt  unter  dem  10.  April  1865  die  landesherrliche  Ge- 
nehmigung. 


Bacmgart,  UnivereitKi-SUpcndicD. 


12 


178 


Bonn  (Kiilnisclio  Stiftungen). 


Stiftung  Schiffers. 

Stit'tor:  Af artiu  .Joseph  Schiffers,  Pfarrer  zu  D'horn  ilurch  Testament  voni 
11.  Mai  18G5.  Capital:  230O  Thaler.  Anrecht  zur  Nutzniessung  dieser  Stiftung 
haben  die  ehelichen  Descendenten  der  drei  Geschwister,  naralich :  Maria  Catharina, 
Ehefrau  Nik.  Hansen,  Anna  Maria,  Ehefrau  Heinr.  Vogeno,  beide  wohnhaft  in 
Aachen,  wie  anch  die  ehelichen  Descendenten  des  verstorbenen  Bruders  Johann 
Joseph,  namlich  Johanna,  Ehefrau  Carl  Becker,  Mariechen,  deren  Schwester, 
beide  wohnhaft  in  Koln,  und  Martin,  deren  Bruder,  wohnhaft  in  LOttich.  Der 
in  den  Genuss  der  desfallsigen  Revenuen  der  Stiftung  eingesetzte  Candidat  be- 
/.ieht  alle  Jahre  die  Zinsen  des  Stiftungs-Capitals  bei  der  Studieu  -  Commission  in 
Koln,  vom  Eintritt  in  die  Sexta  des  Gymnasial-Unterrichts  ab  bis  einschliesslich 
des  absolvirten  UniversitiUs-Studiums,  und  wenu  er  znm  geistlichen  Standc 
aspirirt,  bis  zur  Beendignug  des  geistlichen  Seminar- Unterrichts.  Wenn  in  den 
f'olgenden  Zeiten  etwa  aus  Mangel  an  rilcksichtlich  qualificirten  Candidaten  Vaca- 
tnren  in  der  Stiftung  eintreten,  so  sind  die  nicht  verausgabten  .Tahres-Revenuen 
als  Substanzgelder  zur  VerstUrkung  der  Stiftung  rentbar  anzulegen,  und  eventuell  — 
auch  damit  fortznsetzen.  Nui'  Aspiranten  katholischer  Confession  haben  Anrecht 
am  Genusse  dieser  Stiftung.  Dieselben  mttssen  vor  ihrer  gewtinschten  Aufnakme 
der  Studien-Commis8ion  zu  Kiiln  folgende  Atteste  vorgelegt  haben: 

1)  ihren  Stammbaum,  betreffend  eheliche  Descendenz, 

2)  Seitens  ihres  Pfarrers  den  Taufschein  nebst  dessen  Angabe  Ober  Vor- 
handenseiu  wissenschaftiichen  Talents  zu  hoheren  Studien,  und  bc- 
sonders  liber  des  Candidaten  religios-sittliche  LebensfUhruug, 

3)  ein  Zcugniss  ihres  zuletzt  gehabten  Elementar  -  Lehrers  iiber  geuosseue, 
wenigstens  befriedigende  Elementar- Bildung  —  als  Substrat  zu 
hoheren  Studieu. 

Der  Stiftung  wurde  unter  dem  7.  Juui  1869  die  landesherrliche  Gcuehmigung 
ertheilt. 


Stiftung  Schmitz,  Franz  Xavier. 

Stifter:  Der  am  "24.  November  1871  zu  Langendorf  im  Kreisc  Enskiivhen 
verstorbene  katholische  Pfarrer  Franz  Xavier  Schmitz  durch  Testament  vom 
13.  October  18G6. 

Artikel  1. 

Znm  Universal -Erben  meines  sammtlicheu  Vermbgens  nach  Abzug  der 
nalier  bestimmten  besonderen  Vermttchtnissc  setzc  ich  cin  meinen  cinzigen  nuch 
lebondcn  Bruder  Wilhelm  oder  bei  dessen  Abgang  resp.  Verhinderung  desseu  altcstcn 
Sohn  H enrich  Joseph  Schmitz,  zur  Zeit  in  Echtz,  Krcis  Diircn  wohnhaft. 

Daiiir  hat  meiu  obengeuannter  Universal  Erbc  als  Legate  auszuzablen,  wic 
folgt:  

Artikel  3. 

An  den  Verwaltnngs -Rath  der  Studien -Stiftung  in  Koln  den  Betrag  von 
1000,  schreibe  vier  Tausend  Thaler  Preuss.  Cour.,  mit  der  Bestimmung,  dass  die 


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Stiftuns;  Schiffcrs 


-  Stiftung  Goswin  Schrick. 


179 


jahrlichen  Ziusen  von  diesem  Capital  einem  Descendenten  meiner  drei  Bruder, 
der  bei  gutem  moralischen  Betragen  und  Geistesanlngen  den  Beruf  zu  studircu 
iu  sich  fuhlt  und  zu  dem  Ende  bereits  ein  Gymnasium  frequentirt  bis  zur  Ilohc 
von  120  Thlrn.,  schreibe  cin  hundert  zwanzig  Thaler,  j&hrlich  zugewendet 
werden  sollen,  und  zwar  so  lange,  bis  derselbe  zum  Ziel  semes  Stadiums  und  zum 
Staiide  gekommen  ist.  Was  an  den  jfthrlichen  Ziusen  des  obigen  Capitals  er- 
iibrigt,  sowie,  wenn  kein  zum  Genuss  der  Ziusen  uberhaupt  qualilieirtes  Subject 
ans  dem  bezeicbneten  Familienkreise  vorbauden  ist,  so  sollen  die  fur  diese  Falle 
ersparten  jiihrlichen  Zinsen  zur  Vergrosserung  des  Studicn-Capitals  verwendet  werden, 
bis  eiu  zweites  und  ein  drittes  n.  s.  w.  jahrliches  Studien-Stipendium  bis  zur  Hone 
von  120  Thalern,  schreibe  ein  hundert  zwanzig  Thaler,  erzielt  worden  ist. 

Bei  Coucurrenz- Fallen  von  qualilieirten  Candidaten  soil  nach  Answeis  der 
zu  dem  Ende  beizubringenden  Zeuguisse  uber  uioralische  und  geistigc  Qualitftt 
dem  tilchtigsten  der  Vorzug  gegeben  werden,  nach  dem  Urtbeile  des  Studieu- 
Verwaltuugs  -  itaths. 

Der  Testaments- Executor  hat  ubrigens  fur  Aufertiguug  resp.  Eiiiseudung 
beglaubigter  Familien  -  Stammbaume  zu  sorgen. 


Stiftung  Goswin  Schrick. 

Der  zu  Aachen  am  21.  Juni  1635  verstorbene  Canonicus,  Cantor  und  Erz- 
priester  des  Krommgs-Stiftes,  Goswin  Schrick,  verfiigte  in  seinem  Tcstamentc 
vora  30.  Juni  162*,  wovon  beglaubigte  Absehrift  vorliegt,  Tiber  einen  Theil 
seiues  Nachlasses  zu  dem  Zwecke,  dass  derselbe  zunachst  fur  studireude  Sonne 
seines  Bruders  Johannes  und  seiner  8chwest«r  Anna  (verehelichten  Antou  Lobbregs) 
benutzt  werden  sollte.  Jedcm  Genusse  der  Jahres- Zinsen  des  gebildeten  Capitals, 
mit  welchem  durch  besonderes  Legat  ein  anderes  von  ein  Tausend  Reichsthaleru 
vcreinigt  wurde,  sollten  jederzeit  studirende  nUchste  Bluts-Verwandte,  und  zwar 
vorzugsweise  die  des  Namens  der  Familie,  nachfolgen,  in  deren  Erroangelung  aber 
ehrbare  Studenten,  bei  deren  Answahl  die  ZOglinge  des  Stifts-Choralen-Hauses, 
dessen  das  Testament  anch  sonst  noch  besonders  gedenkt,  bevorzugende  Bertick- 
sichtignng  zu  finden  batten.  „Viso  autem,"  so  schliesst  diese  Verfugung,  „hoc 
emolumentum  accedere  ipsis  potissimnm  ex  bonis  ecclesiasticis,  memores  ut  sint 
ecclesiae  monebnntur  et  pro  me  miserrimo  peccatore  orabunt " 

Die  AusfUhrnng  dieser  Bestimmung  wie  des  ubrigen  Inhalts  des  Testaments 
hatte  der  Stifter  wesentlich  seincn  ihn  uberlebeuden  Briidern  anvertraut.  Er 
batte  derselben  vier:  Matthftus,  Albert,  Franz  Wilhelm  und  Johannes.  Der  erste 
wurde  Jesuit,  der  letzte  Vogt  zu  Neuenabr,  die  beiden  andern  waren  Schoffen 
zu  Aachen  und  diese  beiden  wurden  als  „praesentesu  zu  Executoreu  ernannt, 
denen  ftir  die  Folgezeit  stete  die  zwei  uachsten  katholiscben  Bints-  Verwandten 
nachzufolgen  hfttteu. 

Demgemass  blieb  die  Stiftung  bei  der  Familie  selbst,  bis  diese  in  jungster 
Zeit  unter  den  inmittelst  sehr  verandcrten  Verhflltnisscn  sich  bestimmt  fand,  die 
Verwaltting  und  stiftungsmftssige  Vorwendung  bei  dem  kOlnischen  Verwaltungs- 
Rathe  der  Studien-Stiftungen  fortftihren  zu  lassen. 

12* 


1 80 


Bonn  (Ko1ni.scho  Stiftungen). 


Nach  der  bci  dieser  Stclle  erlangten  Zustimmung  wurde  uutcrm 
2.  Jannar  1873  von  den  zeitlichen  beidcn  Familien -ReprSsentanten,  Freiherrn 
Albert  von  Tbimus,  Appellations  -  Gcrichtsrath  zu  Koln  nnd  Freiherrn  Hermann 
von  FUrth,  Landgerichts-Rath  zn  Bonn,  die  Uebergabe  vollzogen.  Mit  der  Ans- 
handignng  des  Cassen-Bestandes  der  Stiftung  verbanden  dieselben  rttcksichtlich 
der  Verzweigung  der  stiftungsberechtigten  Familie  ans  dem  Familien  -  Archive 
die  Mittheilung,  dass  der  bisherigen  Verwaltnng  nnr  die  Nachkoromcn  des  zu 
Aachen  im  Jahre  1773  verstorbenen  Burgermeisters  Freiherrn  Franz  von  Furth, 
aus  dessen  Khe  mit  Anna  Maria  Constanze  von  Schrick  (f  12.  Marz  1757),  Ur- 
enkelin  des  vorgenannten  Binders  Franz,  als  dem  Stifter  blutsvcrwandt  gewesen 
scien,  und  in  dieser  Nachkommenschaft  ausschliesslich  die  Verwaltung  and  Vcr- 
wendung  der  Stiftung  sich  fortgesetzt  habe. 

Eiue  Anssonderung  und  Uebergabe  des  anf  diese  Verhaltnisse  bezugliclien 
Theiles  des  Familien -Archivs  hat  nicht  stattfinden  konnen;  statt  dessen  aber  ist 
der  bis  dahin  foi  tgefuhrte  und  als  massgebend  benutzte  Stammbaum  jcnes  Familien- 
zweiges  der  neuen  Verwaltung  in  beglaubigter  Form  znr  Kenntniss  gcbracht 
worden. 


Stiftung  Mathias  Kuppers  (genannt  Vietoris). 

Fine  Stiftungs-Urknnde  liegt  dariiber  nicht  vor.  Aus  andcrweiten  zer- 
strcuteu  Nachrichten  ergiebt  sich,  dass  der  Stifter  zu  Lovenich,  im  Kreise 
Erkelcnz,  um  das  Jahr  1650  geboren,  Canonicus  zu  Maria  ad  gradus  nnd  Subregens 
des  Lauren tianer- Gymnasiums  zu  KOln,  in  seinem  Testamente  zwei  Stiftungen 
errichtcte,  eine  flir  einen  Altar  mit  Armenspende  zn  Lovenich  und  eine  andere 
ftlr  ein  Stndien-Stipendium. 

Nachdem  die  erste  Verwaltung  beider  Stiftungen,  die  der  Stifter  einem 
Familicn-Aeltesten  mit  dem  Prior  des  Klosters  Hohenbusch  nbertrug,  zerfallen 
war,  kam  dieselbe  an  die  Kirche  zu  Lovenich,  von  welcher  die  Studien- Stiftung: 
demnachst  an  die  Gemeinde  -  Verwaltung  daselbst  uberging. 

Im  Jahre  1 863  wurde,  nachdem  die  Konigliche  Regierung  zu  Aachen  dieses 
Verhaltniss  als  nngeeignet  gertigt  und  auf  nachtragliche  Vereinigung  mit  den 
iibrigen  alten  Studien -Stiftungen  bei  dem  Verwaltungs- Rathe  zu  Koln  gedrungen 
hatte,  diese  Uebergabe  vollzogen.  Die  beigefligten  Voracten  enthielten  nur  eine 
durch  den  Pfarrer  zn  Lovenich  am  22.  Februar  1827  angefertigte  Abschrift  eines 
Auszuges  aus  der  Stiftnugs-Urkunde;  iiber  den  Verbleib  des  Originals  dieses 
Auszuges  oder  der  Urkunde  selbst  fehlte  jedc  Andeutung.  Nach  jener  lateiniseh 
abgefasBten  Abschrift  hat  der  Stifter  rttcksichtlich  der  Studied -Stiftung  verfttgt, 
dass  aus  den  Jahres-Einkiinften  ein  Stipendium  gebildet  und  von  einem  Mitgliede 
der  Familie  von  der  Infima  bis  zum  Abschlusse  der  philosophischen  Studien,  die 
nnr  am  Laurent ianer- Gymnasium  zu  Koln  zu  betreiben,  und  nach  diesen  noch 
zwei  Jahre  zu  den  akademischen  Studien  der  Theologie  oder  Jurisprudenz  ge  • 
nossen  werden  sollte.  In  alien  Fallen,  wo  ein  Familienglied  das  Stipendium  nicht 
geniesse,  sei  der  Betrag  zum  Capital  Fonds  zu  nehmen.  Bei  Concurrenz  Mehrerer 
nolle  dcin  Aeltesten  der  Vorzug  gebuhren. 


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Stiftung  Matbias  Kiippers  -  Stiftung  Wirtz. 


181 


Stipendiat  soli  taglich  den  Psalm  de  profhndis  und  die  Collecte  pro  de- 
fnncto  sacerdote  beten. 

TJeber  die  Familie  ftndet  sich  die  Angabe,  dass  der  Stifter  zwei  Brtider, 
Jo  ha  n  n  und  .Tohann  Adam,  hatte,  die  beide  ebenfalls  Geistliche  waren;  der  erstere 
Pfarrer  und  Land-Dechant  zu  Bardenberg,  der  andere  Vicarius;  ansserdem  vier 
Schwestern,  Catharina,  Eva,  Maria  und  Anna. 

Die  Nachforschung  hat  jedenfalls  zunilchst  anf  die  alten  Kirchenbiicher  zu 
Lovenich  zuriickzugehen. 


Stiftung  Wirtz,  Johann  Mathias. 

Stifter:  Gastwirth  Johann  Mathias  Wirtz  zu  Friesheim  durch  Testament 
vom  5.  August  1867. 

Auszug  aus  dem  Testament. 
§111. 

Pas  Eigenthnm  meines  ganzen  beweglichen  nnd  nnbeweglichen  VermOgens 
schenke  ich  dem  Schul-  nnd  Stiftnngs-Fonds  zu  Kbln,  mit  dem  Zusatze.  dass 
dasselbe  als  Capital  rentbar  angelegt  und  die  Zinsen  davon  als  Stipendien-Por- 
tionen  unter  a)  die  rechtmassigen  Descendenten  meiner  sechs  Geschwister,  namlich 
1 .  Hermann  Joseph  Wirtz,  2.  Peter  Wirtz;  3.  Franz  Anton  Wirtz,  4.  Alexandrine 
Wirtz,  gewesene  Ehefrau  von  Heinrich  Sttisser,  5.  Elisabeth  geborene  Wirtz,  ge- 
wesene  Ehefrau  von  Johann  Stusser,  0.  Katharina  geborene  Wirtz,  gewesene  Ehe- 
frau von  Caspar  Greuel,  sowie  b)  unter  die  rechtmassigen  Descendenten  meines 
Stiefsohncs  Michael  Joseph  Curt  und  c)  unter  jenc  meines  Sohwagers  und  meiner 
Schwagerin,  der  Eheleute  Peter  Johnen  nnd  Tda  geborene  Lausbcrg,  die  beiden 
Letztern  bei  Lebzeiten  „in  der  Mosch*  bei  Aachen  wohnhaft,  vertheilt  werden. 

§IV. 

Der  Jahres-Ertrag  dieses  meines  Vermogens  ist  in  dem  Etat  der  Stiftungs- 
Verwaltung  in  der  Art  zu  verwenden,  dass  nach  Abzug  der  instructionsmHssigen 
Verwaltungs-Kosten  die  ubrigen  Einkunfte  auf  drei  gleiche  Portionen,  welche 
fur  drei  eheliche  Abkbmmlinge  meiner  vorgeuannten  sechs  Geschwister  und  meines 
Stiefsohnes  Michael  Joseph  Curt  sowie  auf  jene  meines  gedachten  Schwagers  und 
respective  Schwagerin,  der  Eheleute  Peter  Johnen,  bestimmt  sind,  vertheilt  werden 
znm  Zwecke  des  Studiums  der  katholischen  Theologie. 

§V. 

Zum  Genusse  qualificirt  sind  die  legitimen  Abkbmnilinge  manulichen  Ge- 
schlechts  und  katholischer  Confession  meiner  vorgenannten  sechs  Geschwister,  des 
gedachten  Michael  Joseph  Curt  und  der  besagten  Eheleute  Peter  Johnen,  welche 
als  Schuler  eines  Offentlichen  katholischen  oder  parit&tischen  Gymnasiums  oder 
Progymnasinms  aufgenommen  sind,  bis  zur  Beendigung  eines  akademischen 
Trienninms.    Piese  Gennss- Bauer  soli  indessen  durch  Beschluss  des  Verwaltnngs- 


182 


Bonn  (Kolnische  Stiftungen). 


Bathes  auf  so  lange  erstreckt  werden.  als  die  Stiftungs- Alumnen  bei  gnter 
Fiihrnng  nnd  pflichtm&ssiger  Verfolguug  der  erwiiunten  Laufbahn  nach  Ermessen 
des  Verwaltungs-Rathea  der  Httlfe  der  Stiftung-  noch  bedttrfen. 

§  VI. 

Sind  in  einer  nnd  dersclbcn  Linie,  d.  h.  unter  den  respectiven  Abkommliugen 
nieiner  sechs  Geschwister,  des  Michael  Joseph  Curt  oder  der  Eheleute  Peter 
Johnen  mehrere  nach  obigen  Bestimmungen  qualificirte  Bewerber  urn  ein  Sti- 
peudimn,  so  gebiihrt  demjenigen  von  ihnen  der  Vorzug,  der  sich  zuerst  urn  don 
Genuss  der  Stiftung  beworben  oder  angemeldet  hat,  ohnc  Kttcksicht  auf  Grades- 
niihe  der  Verwandtschaft  mit  dem  Stiftcr  oder  einer  beasern  Qualification. 

§  VII. 

Im  Falle  des  g&nzlichen  Mangels  an  qualificirten  Bewerbern  aus  der  ehe- 
licheii  Descendenz  nieiner  sechs  Geschwister,  des  Michael  Joseph  Curt  nnd  der 
Eheleute  Peter  Johnen  sollen  Sonne  aus  der  Pfarrei  Fricsheim  und  aus  jener 
von  Gladbach  bei  Dilren,  Biirgermeisterei  Kelz,  nach  den  obigen  Rcstimmungeii 
zum  Genusse  dieser  Stiftung  zugelassen  werden. 

§  VIII. 

Die  Verleihung  sammtlicher  Portionen  crfolgt  dnrch  ordnnngsmassigen  Be- 
scliluss  des  Verwaltungs-Rathcs. 

Die  eiumal  Anfgenommenen  beziehen  das  etatsmassige  Stipcndium  fur  die 
im  Vorstchenden  normirte  Dauer  gegen  jedesmalige  Vorzeigung  eines  Zengnisses 
des  Fleisses  und  der  guten  Ftthrung. 

Der  Venvaltungs  -  Rath  ist  befugt,  nicht  nur  die  Sus|)en8ion  des  Fortge- 
nusses  wegen  Uufleisses  oder  groben  Verstosscs  gegen  die  Gebote  der  Sittlichkeit 
zu  verfugen,  sondcrn  auch  den  giinzlichen  Verlust  des  Stipendiums  auszusprechen. 
wenn  er  den  Stipendiaten  des  fernern  Genusses  unwtirdig  erachtet  oder  die  Ueber- 
zeugung  gewonncn  hat,  dass  derselbc  fur  die  fcrnere  Verfolgung  der  betretenen 
Laufbahn  respective  Erfiilluug  des  Stiftungszweckes  unfahig  sich  darstcllt. 

§1X. 

m 

Die  fiir  die  Dauer  vorgedachtcr  Suspension  fUUigen  sowie  iiberhanpt  alle 
unverwandt  hleibenden  Port  ions  -Betrflge  und  Einnahme  -  Bestiinde  sind  mit  dem 
Capital  -  Fonds  der  Stiftung  zu  vereinigeu. 


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Braunsberg.   Sclieill-Bussesehe  Stiftung. 


183 


Brauiiilierg. 

E8  bestehen  am  Lyceum  Hosianum  zwei  Kftnigliche  Stipendien  a  75  Mk. 

a.  fiir  die  beste  Losung  einer  Preisaufgabe  der  philosophischen  FaciiltAt 
75  Mk. 

b.  fftr  die  beste  Lbsung  einer  von  der  theologischen  Facultftt  gestellten 
Preisaufgabe  75  Mk. 

Dazn  ein  von  dem  Rector  verwaltetes  Privat-Stipendium  (Scheill-Busseanum) 
von  jahrlich  100  Mk.  fQr  die  beste  Loaung  einer  von  der  theologischen  Facnltilt 
abvrechselnd  aus  dem  Gebiete  der  Kirchengeschichte  nnd  der  Pastoralthcologie 
za  stellenden  Preisaufgabe. 

♦ 

Statut  der  ScheULBusgeachen  Stiftung 

zur  j&hrlichcn  Prcisvertheilung  bci  dem  Lycco  llosiano  zu  Braunsberg. 

Vom  7.  Juli  1835. 

§  I- 

Der  Zweck  dieser  Stiftung  ist,  das  Andenken  an  die  beiden  verstorbenen 
Professoren  Dr.  Joseph  Scheill  und  Dr.  Johann  Bernhard  Basse,  welche  an  dem 
Koniglichen  Lyceo  Hoaiano  so  segeusreich  eine  bedeutende  Reihe  von  Jahren  ge- 
wirkt  haben,  dadurch  dauernd  zu  erhalten,  dass  den  Studirenden  dieser  Anstalt 
zur  Anregung  des  Fleisses  und  zur  Befbrderung  eines  zweckmassigen  Stadiums 
uberhanpt  alljahrlich  eine  Preisaufgabe  zur  Bearbeitung  vorgelegt  werde. 

§  2. 

Die  Stiftung  besteht  in  cinem  aus  freiwilligen  Beitrttgen  gcsammelten  nn- 
ablOsbaren  Capital  von  560  Thlr.,  welches  in  ostpreussischen  Pfandbriefen  zu 
4  Procent  angelegt  ist.*) 

§  3. 

Die  Zinsen  von  diesem  Capital,  und  zwar  im  Betrage  von  2 1  Thlr.,  wcrden 
alljahrlich  nnter  dem|  Namen  Stipendium  ScheUl-Busseanum  demjcnigen  Studiren- 
den des  Koniglicheu  Lycei  Kosiaoi  zuerkannt,  welcher  die  beste  Bearbeitung 
einer  Preisaufgabe  liefert. 

§  4. 

Die  Preisaufgabe  wird  abwechselnd  ein  Jahr  aus  der  Pastoraltheologie, 
und  das  andere  Jahr  aus  der  Kirchengeschichte,  als  den  Hanptftlchern,  welche 

*)  Die  Schcill-Busscsche  Stiftung  (so  bcisst  sie  oder  Scheill-Busseanum) 
besitzt  jetzt  ein  Capital  von  2850  Mk.  in  Pfandbriefen  (ostpreuss.  3'/,  und  *•/•  und 
eiuc  Einlagc  in  der  stadtischen  Sparcaase  von  220  Mk.  Gesticgen  ist  dau  urepruug- 
licbe  Capital  dureh  Ansammlung  der  Ueberschussc  und  der  nicbt  ausgezahlten  Sti- 
pcndien  (wenn  eine  Aufgabe  entweder  gar  nicbt  gelOst  oder  die  Lttsuug  nicht  fur 
preiswurdig  befunden  wurde).  In  Folgc  des  Anwachsens  des  Capitals  ist  die  Prfimie 
bis  auf  100  Mk.  erbOht  wordeo. 


184 


Braunsberg. 


die  beiden  Professoren  Scbeill  nnd  Basse  am  Koniglichen  Lyceo  Hosiano  gelebrt 
haben,  gestellt 

§  o. 

Die  Aufgabe  wird  das  eine  Jatar  von  dem  Professor  der  Pastoraltheologie, 
nnd  das  andere  Jalir  von  dem  Professor  der  Kirchengeschichte  gewlihlt,  in  einer 
Sitzung  des  Senates  des  Koniglichen  Lyeei  Hosiani  vorgelegt,  nnd  in  dem  jed*»s- 
maligen  Index  lectionnm  fur  das  Wintersemester  bekannt  gemacht. 

§  6. 

Die  Beantwortnngen  der  Preisfrage  werden  den  1.  .Tnni  des  nRchstfolgen- 
den  .Tabres  bei  dem  zeitigcn  Hector  des  Koniglichen  Lycei  Hosiani  eingereiclit, 
nnd  miissen,  wie  gewohnlich,  mit  einer  Devise  verseben  sein,  welclie  sich  zngleich 
auf  einem  beigegebenen  versiegelten  Zettel  befindet,  in  welchem  der  Name  des 
Verfassers  angegeben  ist 

§  7- 

Die  theologische  Facnltat  beurtbeilt  die  eingegangenen  Arbeiten  und  ent- 
scheidet,  welche  von  den  eiugelieferten  Arbeiten  die  beste  sei.  Der  philoso- 
phischen  Facnltilt  stebt  cs  frei,  von  den  Arbeiten  Kenntniss  m  nebmen. 

§  & 

Die  Zuerkennnng  des  Preises  crfolgt  offentlich  am  Gebnrtstage  Sr.  Majestiit 
des  KGnigs,  Mittags  12  Ubr,  in  Gegenwart  des  Collegii  professornm  nnd  slimnit- 
icber  Studirenden  im  tbeologiscben  Ilorsaale  des  Koniglichen  Lycei  Hosiani. 

§  9. 

Der  zeitige  Bector  eroffnet  den  Act  dnrch  eine  Anrede,  liest  bieranf  das 
von  der  tbeologiscben  Facnltat  ubcr  die  eingegangenen  Arbeiten  anfgestelltc 
GuUcbten  vor,  ofTnet  den  znr  gekronten  Preisscbrift  gehorenden  versiegelten  ZetteL 
proclamirt  den  Sieger  nnd  macbt  dann  die  nene  Preisaufgabe  fur  das  zukunftige 
.Tabr  bekannt.  -  Sollte  von  den  eingegangenen  Arbeiten  keine  den  Anfordernngen 
entsprechen,  so  wird  der  Betrag  von  21  Tblr.  nach  der  Festsetzung  des  Senates 
unter  diejenigen  Bewerbcr  vertheilt,  deren  Arbeiten  den  Fordernngen  am  nilcbsten 
kommen.  Sollte  bingegen  keine  Arbeit  eingehen,  oder  sollten  die  eingehenden 
sainmtlich  ungentlgend  sein,  so  werden  im  n&chstfolgendeu  Jabr  zwei  Preisanfgaben 
gestellt,  von  denen  die  eine  dnrch  die  laufenden,  nnd  die  andere  dnrch  die  er- 
sparten  Zinsen  remnnerirt  werden  soli. 

§  10. 

Der  Name  des  Siegers,  sowie  das  ttber  seine  Arbeit  abgegebene  Gntacbten 
der  theologischen  Facultat  wird  in  dem  jedesmaligen  Index  lectionnm  fur  das 
Wintersemestcr  zur  offentlichen  Kenntniss  gebracht 

§  11. 

Diese  Stiftnng  wird  anf  dieselbe  Art  verwnltet,  wie  die  Kflnigliehe  Lyeeal- 
casse,  jedoch  abgesondert  von  lefzterer. 


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Breslau.   Abeggsches  Stipendium. 


1H5 


§  12. 

Der  zeitige  Rector  besorgt  die  nothige  Correspondenz,  erhebt  die  Zinsen, 
zahlt  das  Stipendium  aus  and  legt  dem  Collegium  professoram  alljahrlich  Rechnung. 
Znr  Bestreitung  der  Ausgaben  fQr  Einsendung  nnd  Empfangnabme  der  Coupons 
ist  alljahrlich  der  nacb  Abzag  der  21  Thlr.  des  Stipendinms  nocb  verbleibende 
1  Thlr.  bestimmt;  was  von  demselben  etwa  erspart  wird,  geht  als  Beatand  in 
das  nachstfolgende  Jahr  uber.  —  Bei  der  KOniglichen  Lycealcasse  wird  das 
Document,  nebst  alien  znr  Stiftung  gehOrigen  Papieren,  hinl&nglich  gesicbert 
aufbewahrt. 

Brannsberg,  den  7.  Juli  1835. 

Pas  Koniglirhe  Lyceum  lUsisnnm. 


Unbemittelte  Stndirende  crhalten  ferner  ans  DiOcesenfonds  freien  Mittags- 
otler  Abendtisch,  oder  auch  beides;  andere  anch  Stipend ien  ans  den  von  dem 
Domcapitel  zu  Frauenburg  verwalleten  Fonds  der  „milden  Stiftungen*. 

Anf  Antrag  des  Rectors  erhalten  schliesslich  alljahrlich  eiuige  armere 
Stndirende  Stipcndien  von  je  300  Mk.  ans  etatsmassigen  Staatsfonds  (15000  Mk. 
nach  dem  Etat  frir  die  4  katholisch-theologischen  FacnltRten:  Bonn,  Breslan} 
Munster,  Brannsberg). 

Collegiengelder  werden  niclit  erhoben,  Alles  gratis  et  pnblice. 


Breslau. 

A.  Stiftungen  and  Stipendien. 
Abeggsches  Stipendium. 

Stifter  desselben  ist  der  Kiinigliche  Sanitatsrath  Dr.  Georg  Friedrich 
Heinricb  Abegg  in  Danzig,  Director  der  KOniglichen  Hebammenlehranstalt  fur 
Westpreussen.  Derselbe  machte  der  Breslaner  Universitat,  an  welcher  sein  Vater 
der  Geheime  Justizrath  Professor  Dr.  Julius  Friedrich  Abegg  42  Jahre  (1826—68) 
als  Lehrer  bei  der  juristischen  Facultat  thatig  gewcsen,  unter  dem  27.  Marz  1870 
cine  Schenkung  von  3000  Mk.,  von  deren  Zinsen  ein  Stipendium  fur  einen  tiichtigcn 
nnd  bednrftigen  Studirenden  der  Rechtc  begrundet  werden  sollte. 

Das  unter  Yerwaltnng  und  Verleihnng  der  jurist  ischen  Facultat  zu  Breslau 
stehcnde  Stipendium  im  Minimalbetrage  von  150  Mk.  wird  alljahrlich  am  27.  Mar/, 
dem  Gebnrtstage  des  Vaters  des  Stifters  vergeben,  zunUchst  anf  ein  Jahr;  es 


186 


Bre.slau. 


kann  jedoch  dem  Percipienten  bei  tadellosem  Verhalten  auf  ein  zweites  und  drittes 
Jahr  belassen  wcrden,  olme  dass  er  deshalb  zum  alleinigen  Besuche  der  Breslauer 
Universitftt  verpflichtet  ist. 

AlbrechttobM  Stipendium. 

Unter  Verwaltnng  und  Verleihnng  des  Breslauer  Magistrate.  Fiir  eincn 
die  Rcchte  Studirenden  ehemaligen  Ziigling  des  Elisabeth-Gymnasiums.  Genuss- 
zeit  3  .Tahre  a  CO  Mk. 


Alischaches  Stipendium. 

Collator:  der  Magistrat  zu  Liegnitz.  Zwei  Stipendien  a  188  Mk.,  nnd 
zwei  a  80  Mk.  Fiir  evangelische  Studirende  aus  Liegnitz,  in  deren  Ermangelang 
fur  solche  aus  Goldberg  nnd  demnachst  Schlesien  uberhnnpt. 


Altmarkiachee  Stipendium. 

Vergl.  Stendalsches  Stipendium. 

Appelsohes  Stipendium. 

Collator:  dor  Breslauer  Magistrat.  Perceptionsbercchtigt  sind  in  erster 
Linie  olme  Besclirankung  der  Facultat  Siihne  der  Effenberger  nnd  Scbilder  in 
Hirschberg,  alsdann  Kaufmannssohne.    Collationszeit  3  .Talire  a  117  Mk. 


Bachsches  Stipendium. 

Stifter  desselben  ist  der  am  1.  Februar  184.r)  in  Ober-Schwedeldorf  bci  Glatz 
verstorbene  Kiinigliche  Professor  nnd  vurmaliger  Regens  Convictorii  Aloysius  Bach. 
Derselbe  hat  in  seinem  Testamente  vom  12.  November  1H31,  pnblicirt  den  11.  Marz 
1845  vermacht: 

a.  GGOO  Mk.  zn  einer  Stipendien-  und  Pramienstiftung  fiir  katholische,  aus 
der  Grafschaft.  Glatz  geburtige  Theologen,  die  sich  auf  der  Universitiit 
zur  Seelsorge  fiir  diese  Grafschaft  vorbereitcn.  Von  den  Zinsen  werden 
3  Stipendien  a  72  Mk.,  eine  grossere  Prainie  a  45  Mk.  und  eine  kleinere 
a  30  Mk.  gebildet. 

b.  2400  Mk.,  wovon  die  Zinsen  for  die  Losung  einer  Preisanfgabe  Seitens 
des  jtlngeren  Clerus  der  Grafschaft  Glatz  bestimmt  sind. 

Die  Verleihung  der  Stipendien  ist  der  Lehrer-Conferenz  des  Glatzer  Uj  ni- 
nasinms  unter  dem  Vorsitze  des  Directors  iibertrageu.  Es  muss  jedoch  derjenige, 
welcher  an  diesein  Stipendium  Theil  nimrat,  jahrlich  den  Collatoren  seine  WOrdig- 
keit  in  Betreff  seiner  wissenschaftlichen  Leistungen  und  seines  sittlichen  Wandels 
durch  ein  Zeugniss  der  katholisch  •  theologiscben  Facultat  in  Breslau  nachweiseu. 


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Albrechtsches  Stipendium   -  (Studenten-)Bcgrfibrms-Cassc.  187 


Die  grbssere  Pramie  45  Mk.  soil  derjenige  studirende  Theology  erhalten, 
welcher  sich  entweder  dnrch  die  in  der  theologischen  Facultat  Ublichen  schrift- 
lichen  Arbeiten  oder  dorch  die  Lifting  einer  Preisaufgabe  vor  alien  Andeni  aus- 
zeichnet.  Das  kleinere  Pramium  ist  zu  einem  Accessit  bestimmt.  Ueber  die  Er- 
theiltmg  beider  Praraien  entscheidet  das  Zeugnisa  des  Facult&ts -Decans.  Der 
Stifter  spricht  die  Erwartung  aus,  dass  vor  Allem  sich  die  drei  Stipendiaten  der 
Prttmien  wtlrdig  machen  and  soil  derjenige  von  ihnen,  welcher  wahrend  des 
triennii  uicht  wenigstens  Einmal  ein  Pramium  erhalten  hat,  verpflichtet  sein, 
3G  Mk.  an  die  Gymnasial-Casse  zn  Glatz  wenn  nicht  anf  einmal  so  doch  in  Raten 
von  9  Mk.,  sobald  er  als  Caplan  angestellt  ist,  zurfickzuzahlen.  Auch  derjenige, 
welcher  die  theologische  Lanfbahn  verlasst,  mass  das  genossene  Stipendium,  aber 
nicht  die  Pramien  znruckerstatten. 

Baforianische  Stifhing. 

Zwei  nnd  dreissig  Stipendien  a  GO  Mk.  an  Stndirende  der  kntholischen 
Theologie  verleiht  das  Domcapitel  zu  Breslau. 

Bankesohe  Stiftung  (Anton,  gegrfindet  1567). 

Collator:  das  Oberlandesgericht  zn  Breslan.  Die  Zinscn  cines  Capitals 
von  12O0O  Mk.  kommen  jahrlich  als  Stipendien  a  120  Mk.  an  vier  Studirende 
der  evaugelischen  Theologie  zur  Vertheilung. 

Scholz  Bareimches  Stipendium  (begrundet  1788). 

Jiihrlich  120  Mk.  fur  einen  studirenden  Bttrgersohn  aus  Oels  anf  3  .Tahre. 
Collator:  das  dortige  Gymnasial-Curatorium. 

Hermann  Bartechsohe  Stipendien. 

Drei  Stipendien  a  :100  Mk.  an  Stndircnde  aus  dem  Kreisc  Schweidnitz, 
welche  der  inedicinischen,  jnristischcn  oder  tiieologischen  Faenltut  angehiiren,  ver- 
leiht der  Magistrat  zn  Schweidnitz. 


(Studenten  -)  Begrabniss  -  Casse. 

Aus  derselben  wird  ein  Beitrag  nur  zu  Begrabnissen  derjenigen  armen 
Studirenden  bewilligt,  welche  in  der  Universitatsstadt  Breslau  sterben.  Der 
Rector  hat  in  jedem  einzeluen  Falle  die  Bedttrftigkeit  zu  priifen  und  besonders 
festzustellen,  ob  und  in  welchem  Grade  die  Verwandten  des  Verstorbenen,  denen 
die  Beerdigungspflicht  obliegt,  ausser  Stande  sind,  diese  Pflicht  zu  ertullen.  Naeh 
dem  Autfall  dieser  Prfifuug  bestimmt  der  Rector,  ob  der  voile  Beitrag,  welcher 


188  Breslau. 

die  Somme  von  90  Mk.  nicht  ubersteigen  soil,  oder  ein  gcringcrer  Znschuss  zu 
bewilligcn  sei. 

Verwalter  ties  Fonds:  die  Universitats  -Casse. 

Bendersebe  Stiftung. 

Die  Vicnrien-CoinmnnitUt  der  Kathedral-Kirche  vcrleikt  aus  dieser  Stiftung 
vier  Familien-Stipendien  i\  60  Mk. 

Joachim  vom  Bergesche  Stiftung  (gegrQndet  1594). 

Zwiilf  UniversitiitsStipendien  fur  arme  Studirende  des  Burger-  und  Banern- 
standes  lutherischer  Confession  aus  dem  Glogauer  Fiirstenthum  von  jahrlieli 
100  Mk.  nnd  ein  Stipendium  von  jahrlieli  130  Mk.  fur  einen  armen  Studirenden 
aus  dem  Geschlechte  des  Stifters,  event  fur  einen  armen  jm  Glogauer  FQrsten- 
thum  geborenen  adligen  Studirenden  lutherischer  Confession  werden  auf  drei  Jahre 
verliehcn  von  dem  vom  Berge  •  Herrndorfer  Seniorints  -  Executorium  zu  Glogau. 

Berliner  (Jubel-)Stipendium. 

Eine  Stiftung  ehemaliger  Breslauer  Stndirender  in  Berlin  anlJLsslich  des 
Breslauer  Universitats-.Tubilaums  18(51.  Stammcapital :  3030  Mk.  Das  Stipeudium 
wird  nnter  denselben  Bedingungen  vergeben  wie  das  Breslauer  stadtische  (.Tubel-) 
Stipendium.    Vergl.  hierubcr  S.  190. 

Martin  Blaschgudesche  Stiftung. 

Vier  Stipendien  a  72  Mk.  fUr  zwei  Neisser  Gymnasiasten  und  zwei  (aus 
Neissc  gebiirtige)  Studirende.  Verwandtc  des  Stifters  werden  zunaehst  bertick- 
sichtigt.  Collator:  der  Furstbischof  von  Breslau;  einer  besonderen  Verwaltnngs- 
Commission  (Neisse)  stent  das  Prasentationsrecht  zu. 

Blasiussches  Stipendium. 

Betrag:  50  — CO  Thaler.    Collator:  der  Magistrat  in  Lanban. 

FQrst  Biemarckiciiet  Stipendium. 

Bei  einer  Vorfeier  des  Gebnrtstages  des  Reicbskanzlers  Fttrsten  Bismarck 
am  31.  Mfirz  1874,  wurde  der  Vorschlag  gemacht,  zu  Ehren  des  Gefeiertcn  ein 
Stipendium  fUr  die  Breslauer  Universitat  zu  giiinden.  Es  wurden  bei  diesem 
Feste  900  Mk.  gesammelt  und  das  gewahlte  Coinit£  nahm  von  Breslauern  nnd 
Schlesiern  weitere  Beitriige  in  Empfang,  so  dass  es  am  30.  Juli  1H74  der  Uni- 
versiUits-Behordc  3000  Mk.  zur  weiteren  Verwaltung  Qberreichen  konnte.  Dasselbe 
gab  gleiclizeitig  die  Gnmdzuge  des  kunftigen  Statu  ts  der  Stiftung  an. 


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Benderselic  Stiftung  —  Brachvogolscbc  Stipendien. 


180 


Dieses  ist  vom  akademischen  Sonat  festgestellt  und  hohcrcn  Orts  genehmigt. 

Stammcapital:  3350  Mk.  Perceptionsberechtigt  sind  Angeborige  der  philo- 
sophiscben  Facultftt;  in  erster  Reihc  soil  eia  Studirender  der  Naturwissensehaften 
oder  der  Mathematik  und  in  zwciter  Reihe  ein  Studirender  der  Gcschichte  be- 
riicksiebtigt  werden.  Fur  die  Verleihung  sind  lediglich  unverschuldete  BedUrftig- 
keit  und  ein  rcges  wissenschaftliches  Strcben  -  ohne  Riicksicht  auf  das  Glaubens- 
bekenntniss  —  massgebend. 

Georg  Bohmesohes  Stipendium 

(60  Mk.  jahrlich)  vcrleibt  die  Backer- lunung. 

Bohrmannschea  Stipendium. 

Collator:  der  Breslauer  Magistral  Fiir  einen  cvangeliseben  Theologcn  ant 
3  Jabrc  *  150  Mk.  Derselbe  muss  geborener  Breslaucr  seiii,  kaun  dagegen  in 
Breslau  oder  Halle  studiren. 

Bohnersohes  Stipendium  (I  and  II). 

Collator:  der  Breslaucr  Magistral  Fur  Studirendc  aller  Facult&ten;  J  und  II 
a  129  Mk.  jahrlich. 

BrachvogeUchc  Stipendien. 

Drei  Stipendien,  gestiftet  den  18.  October  1646  von  dem  practiscben  Rechts- 
gelebrten  Jobaun  Brachvogel  zu  Liegnitz.  Die  stiftungsmassigen  Collatorcu 
sind  die  Decanc  der  drei  oberen  Facult&ten  (der  theologischen ,  juristischen  and 
inedicinischen)  auf  der  „Akademia  zu  Frankfurt  a.  d.  O.",  die  sicb  zu  dem  Eude 
im  vorkommenden  Fall  versammeln  und  der  Observanz  nacb  im  Vorsitze  ab- 
weehseln.  Die  Collation  erfolgt  nacb  der  Vcrfugung  des  Stifters  auf  „zwei  Jahre 
nacheinander"  an  „arme  der  Pietat  und  den  Studiis  fleissig  incumbirende  Subjecta, 
fie  seien  gleich  von  welcher  Facultat  sie  einmal  wollen",  und  zwar  „primo  vor- 
uchmlich  denen  aus  der  Stadt  Liegnitz,  oder  secundo,  aus  selbigem  Fiirsteutbum 
geburtigen  Studiosis."  Aber  rim  Fall  weder  aus  benannter  Stadt  Liegnitz,  uocb 
aus  dessen  FUrstenthum  dcrcn  f>  Personen,  so  desseii  bedUrftig  und  sicb  darum 
angeben  warden,  alldort  zu  Frankfurt  anwesend  sein  sollten",  soil  „tertio  die  er- 
mangelnde  Anzabl  aus  der  Schlesier  Xation  ersetzet,  kein  anderer  aber,  so 
lange  Schlesier  vorbanden,  eingeschoben,  und  dabei  auf  solcbe  Subjecta,  bei  denen 
es  wohl  angewandt,  und  die  dessen  am  meisten  bedUrftig  und  fahig  sein',  ge- 
when  werden. 

Zur  Fundirung  dieser  Stipendien  batte  der  Stitter  ein  Capital  von  6000  Thlrn. 
iiiisgesetzt,  welches  dnrch  einen  Recess  mit  der  Wittwc  Brachvogel  (Uedwig, 
geb.  Giessler),  und  dem  Schwiegersohn  (Heinrich  von  Bbhmer)  desselben 
I'dd.  Liegnitz  den  21.  October  1869)  auf  4000  Thlr.  herabgesetzt  worden,  aber 


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1!»0 


Brcslau. 


dureh  Zuivrhnunj,'  riiekstandiger  Zinsen  etc.  wieder  auf  51.r>0  Tblr.  angewachsen 
wt.  Kine  Folge  diescr  Vermindernng  dcs  Capitals  nnd  viclleicht  anch  des  ver- 
mindertcn  Zinsfusses  ist  es,  dass  statt  seeks  Stipendien  (wi<»  cs  die  Absieht  dcs 
Stiftcrs  war),  nur  drei  vergeben  werden.  Die  einzelnen  Stipendien  betragen  jetzt 
1*0  Mk.  30  Pf. 

Dr.  Carl  BrendeUches  Stipendium. 

.lahrlkh  150  Mk.  verleiht  dcr  Magistrat  zu  Cosel  an  eineii  •Studirunden  der 
katholisebeu  Theologie  aas  Cosel. 

Breslauer  stadtisches  (Jubel-)Stipendium. 

Dei  Cielcgcnheit  des  50jahrigcn  Breslauer  Universities -.Jubil&ums  (18(11) 
begrttndeten  die  hiesigen  stadtischen  Bchorden  niittelst  eines  au  die  Universitat 
gezahlten  Capitals  von  2000  Thlrn.  das  Breslauer  stiidtische  Jubcl- Stipendium. 
Laut  des  von  dem  akademiscben  Senat  und  dein  Magistrat  vereinbarten  und  uuterin 
22.  Februar  1862  hOheren  Orts  genehmigten  Statuts  steht  das  Collationsrecht 
dem  Senat  der  Breslauer  Universitflt  zu  und  ist  der  Genuss  des  Stipendiums  au 
den  Besueh  dieser  Uuiversitat  obue  Riicksieht  auf  eine  bestimmte  Facultftt  oder 
Confession  gebunden.  Es  wird  auf  ein  Jahr  verliehen,  kann  aber  dem  Stipendiateu 
ein  zweites  und  ein  drittes  Mai  verliehen  werden  Dcr  Stipcndiat  muss  aber 
vorhcr  schon  ein  Jahr,  und  davon  wenigstens  ein  Semester  in  Brealau  studirt  haben. 

Das  Stipendium  betragt  gegenwartig :  240  Mk. 

Briicknerschtt  Stipendium  (Johann  Samuel,  BQrger  und  Kaufmann) 

gestiftet  1818. 

Stammcapital :  550  Thlr.  Fiir  einen  hilfsbedurftigeu  studircudeu  Schlesier. 
Collator:  der  akademische  Senat.   Genusszcit:  3  Jahrc. 

BQttnersches  Stipendium. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Scchs  Stipendieu  a  105  Mk.,  in  crster 
Linie  fur  Verwandtc  des  Stifters,  alsdaun  fur  geboreue  Breslauer,  besonders  fur 
cvangclischc  Theologie  Studirende. 

Canonicus  Burgutzkyschis  Stipendium. 

86,7o  Mk.  werdcu  jahrlich  an  studirende  Biirgersohne  aus  Ottmachau  vom 
dortigen  Uemeinde-Vorstand  und  dem  I'farrer  zu  Studienzwecken  vergeben. 

Buttertsche  Stiftung  (Christoph,  Vorwerksbesitzcr). 

Aus  derselben  (Capital:  3000  Mk.)  verleiht  der  Magistrat  zu  Buuzlau  ein 
Stipendium  an  Studirende  ohne  Facult&ts-Bestimmung. 


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Dr.  Bmulclselu\>  Stipondium  -   Caus^M-ho  Stipcndit-n. 


101 


von  Canitzsche  Stiftung  (gegriindet  1614). 

Verwaltet  wild  dieselbc  bri  der  Koniglieheu  R^gieruiigH- lustUuhii-l'asse 
Die  Zinson  cities  1a.  5000  Mk.  bctragenden  C  apitals  werden  als  Stipimdium  an 
cinen  Studircndeu  der  evaiigeliscken  Theologic  durcb  den  Besitzer  von  Modlau 
vcrlieken. 

Causssohe  Stipendien. 

Fiinf  Stipendien,  aus  einer  Stiftung  des  am  29.  April  im  Jahre  1802  vcr- 
8torbenenJobann  Isaak  Ludwig  Cau  sse ,  Professor  derTbeologie  zu  Frankfurt  a. d. ( >., 
weleher  scin  ganzes  Vermogcn  (jetzt  in  17,485  Tblra.  15  Sgr.  an  Capitalien  be- 
stehend)  znr  Griindung  dieser  Stipendien  bestimmt  bat.  Der  akadeuiische  Senat 
der  Univcrsitiit  zu  Frankfurt  a.  d.  0.  sollte  die  Administration  des  Fonds  und 
die  Verleihung-  der  Stipendien  haben;  die  zunachst  mit  der  Administration  be- 
st* haftigten  Personen  (der  Rector,  Syndicus  nnd  Secretar)  erbalten  jahrlich  150  Mk. 

1 .  "  Drei  von  diesen  Stipendien,  fur  welcbe  drei  Ftinftheile  des  Vermftgens 
bestimmt  sind,  (jetzt  eine  Einnabme  von  1550  Mk.  48  Pf.  abwerfend)  Bind  reine 
Familien-Stipendien,  in  der  Art,  dass  die  Percipienten  mannlichen  oder  weiblichen 
Gescblechts,  verheirathet  oder  ledig,  jung  oder  alt,  dem  gelebrten  Stand  oder  einer 
andem  ehrlichen  Lebensart  zugewendet,  in  den  preussischen  Staaten  oder  ansscr 
denselben  wohnbaft  sein  kOnnen.  Bemfon  zu  diesen  Stipendien  sind  diejenigeu 
Personeu,  welche  von  dem  verstorbenen  Obrist  -  Wachtmeister  von  Bancels,  Erb- 
liemi  zu  Wittichwalde  in  Ostprenssen,  oder  von  dem  verstorbenen  Prediger  der 
franzosischen  Kirche  Couderc,  oder  von  dessen  Bruder,  dem  gewesenen  Prediger 
Couderc  zu  Cassel,  „abstammen  und  welche  derselben  bedurftig  sind,  es  sei  zu 
ihrcr  Erziebung  oder  zu  ibrem  Etablissement  oder  wegen  ihrea  Alters  und  Be- 
Uurmisses,  wenn  sie  mit  guten  Zeugnissen  werden  versehen  sein."  Der  Senat 
vcrgiebt  die  drei  Stipendien  (deren  jedes  ein  Drit-tel  des  fur  diese  Familien- 
Stipendien  Ausgesetzten  betragt)  an  drei  Personen,  entweder  auf  bestimmto  Zeit 
oder  fur  die  ganze  Lebensdauer.  Wenn  keine  legitimen  Bewerber  da  sind  oder 
ihre  Zabl  nicht  voll  1st,  so  wird  das  residuum  zu  guten  Werken  oder  zur  He- 
paratnr  des  Familien  Begrabnisses  verwendet.  Uebrigens  miissen  die  nioglichcn 
C'ompetenten  vorher  offentlich  aufgefordert  werden. 

2.  Zwei  Stipendien,  wofiir  zwei  Fflnftheile  des  ganzen  Vermogens  (jetzt 
1033  Mk,  an  Zinsen  abwerfend)  bestimmt  sind,  werden  alle  Jahre  als  Prcise  an 
diejenigen  zwei  Studirenden  der  evangolisch-  tbcologischen  Facultilt  ausgezablt,  die 
ein  hebraisches  Capitel  aus  dem  alten  Testament  und  ein  Capitel  aus  dem  neuen 
Testament  ad  aperturam  libri  am  besten  erklaren,  woriiber  die  reformirte  theo- 
logische  Facultnt  zu  Frankfurt  a.  d.  0  dem  Testamcnte  gemflss  urtheileu  soli, 
wofflr  sie  30  Mk.  Remuneration  erbalt.  Znm  Concurs  sollcn  vorzngsweisc  re- 
formirte Studirende  zugelasscn  werdeu;  jedocb  soil  die  Facultat  auf  sicben  re- 
foronirte  ein  en  evangelisch-lutberisehen  Studirenden  zulassen  kbnnen:  inzwischen 
ist  die  letzte  Bestimmung  aus  guten  Grttndcn  vom  akademischen  Senat  als  un- 
aosfuhrbar  betracbtet  worden.  Wenn  die  beiden  Prcise,  die  bis  auf  300  Mk. 
gesetzt  werden  kbnnen,  den  far  sie  bestimmteu  Fonds  nicht  erschopfen,  so  kann 


Bicslau. 


dcr  Ueberschuss  zur  rntersttitzung  cines  reform  htcn  Theologeu  oder  zur  Keparator 

des  Fainilien-Begrabnisses  verwendet  werden. 

BczQglich  der  Bewerber  um  die  2  Preise,  der  Ertheilung  derselben  und 

dcr  Yerleihnng  von  Stipendien,  ist  durch  das  Statut  vom  11.  November  1862  uud 

den  Zusatz  vom  21.  Mai  1873  Folgendes  festgesetzt  worden: 

Zur  Bewerbung  um  die  Preise  wird  jeder  der  evangelisch-theologischcn 
Facultat  angehorige  Studirende  zngelassen.  Es  durfen  die  Preise  nur 
Solchen  zuerkannt  werden,  deren  Leistungen  im  Uebersetzen  and  in  der 
Analyse  der  aus  beiden  biblischen  Grundtexten  vorzulegenden  Schrift- 
stellen  gute  sind. 

Bei  vorzBglicken  Leistungen  kann  jeder  Preis  bis  zu  300  Mk.  erhokt 
werden,  die  Summe  der  beiden  Preise  muss  aber  mehr  betragen,  als  der 
znr  weiteren  Vertheilung  ubrig  bleibende  Best.  Bei  gleich  tuchtigeu 
Leistungen  gebuhrt  dem  reformirten  Bewerber  der  Vorzug  vor  dem 
lntherischen.  Das  Ergebniss  der  PrOfong  wird  mit  den  entsprechenden 
Vorschlageu  fiber  die  zu  vertheilenden  Geldsatze  dem  akademisclieu 
Senat  zur  Vertheilung  der  Preise  und  der  Stipendien  von  der  Facultiit 
mitgetheilt. 

Wenn  nur  einer  der  Bewerber  oder  keiner  derselben  eines  Preises 
fUr  wttrdig  befunden  wird,  so  wird  der  Rest  der  zu  vergebendeu  Summe, 
oder  die  ganze  Summe  an  die  Bewerber,  oder  andere  bedurftige  Studireude 
der  evangelisch-theologischen  Facultat  vertheilt,  und  wenn  gar  keine 
Studirende  sich  zum  Exameu  gemeldet  haben,  so  wird  die  Halfte  der 
zur  Verfugung  stehendeu  Summe  an  bediirftige  Studirende  dieser  Facultat 
vertheilt,  die  andere  Halfte  aber  flir  Rechnung  des  der  Univcrsitat  far 
Studirende  der  evangeliscbeu  Theologie  an  der  Stiftuugsmasse  zustehendcu 
Antheils  capitalist. 

Mariette  Magdalene  Christmanniohet  Stipendium  (gcgrundet  1709). 

Jahrlich  180  Mk.  fur  einen  oder  zwei  studirende  Oelssche  Btirgersohne  auf 
:\  Jahre.    Unter  Verwaltung  und  Collatur  des  Koniglichen  Amtsgerichte  zu  Oels. 

Laurentiue  Circlertohes  Stipendium 

von  jahrlich  72  Mk.  an  Verwandte  des  Stifters  oder  BurgersOhnc  von  Goldberg 
vcrleiht  der  dortigc  Magistral.  Derselbe  vergiebt  ausscrdem  das  Stipendium  der 
Altarziusen  an  arme,  aus  Goldberg  geburtige  Studirende.  Stiftungs- Capital 
206  Thlr.  11  Sgr.  6  Pf. 

von  Goretzky  Claramontansehe  Stiftung  (gegrundet  1653). 

Stipeudien  im  Gesammtbetrage  von  405  Mk.  werden  jahrlich  an  drei 
Studireudo  dcr  Mediciu  oder  der  Theologie  vom  Furstbischof  zu  Breslau  verliehen. 
Das  Prasentationsrecht  hat  der  Magistrat  zu  Lescbnitz  mit  dem  dortigen  Pfarrer. 
Aus  Leschnitz  Gebiirtige  haben  den  Vorzug,  nftchst  diesen  werden  Studirende 


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Chrfotniannschcs  Stipendium  -  v.  Clostcrsdies  Stipendium. 


1M3 


aus  dem  Fiirstenthum  Oppeln  beriicksichtigt  und  schlieMslidi  BurgersCdine  aus 
Neisse.    Wcr  von  den  Benehdaten  das  medicinisehe  odor  (katholisdi-)  theolo- 
gische  Stadium  aufgiebt,  ist  verpflichtet ,  die  bereits  erhaltcnen  Betrage  zurlick 
znzahlen . 

Dr.  Johann  Gottfried  Classesohe  Stiftung. 

(Collator:  der  Gemeinde-Kirehenrath  dcr  evangclisch-lutherisehen  Kirche  in 
Glogan.  Gliedcr  der  ('lassisehen  Familie  sind  in  crater  Linic  peiveptionsfahig, 
alsdann  arme  aus  Glogau,  Freystadt,  Fraustadt  und  Breslau  gebtlrtige  Studirendc 
der  Medicin,  der  Tbeologie  oder  der  Recbte.  Im  Ganzen  werden  ea.  240  Mk. 
auf  drei  Jahre  verliehen. 

v.  Clostersches  Stipendium. 

Ein  Stipendium,  gestiftct  1588  von  „Wulff  von  Closter,  auf  Bnckow, 
Patthorst  und  "Woltersschlage  Erbsasscn,  Hauptmann  zur  Zosseu."  Die  Absidit 
des  Stiftcrs  wai'  '6000  Gulden  der  Uuiversitat  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  znzuwenden, 
er  zaldte  aber  nur  1500  Golden  an  dicselbe  und  bestimmte,  dass  weitere  1.300  Gulden 
seine  Lebnsnacbfolger  zablen  sollten,  was  jedoch  nicbt  geschehen  ist. 

Das  Stipendium  ist  daber  nur  auf  1500  Gulden  .gnldene  Mlinze*  begriindet 
und  waren  diese  im  Jabre  1  G9,J  als  gleich  hocb  mit  1124  Thlr.  20  Gr.  aufgefiibrt. 

Der  Stifter  sagt:  .Von  den  jahrlichcn  Zinsen  dieser  dreitauscud  Gulden 
Hauptsumme  aber  soil  eiuer  meiner  Vettern  von  Closter,  desgleicben  einer 
von  Lilderitz,  so  zum  Studiren  gescbickt,  an  der  Uuiversitat  zu  Frankfurt 
stndiren.  .  .  Da  audi  gemeldete  Stipendiaten  eine  Zeit  lang  in  dieser  Universitat 
studirt  hiUten,  und  sie  sieh  um  mebrerer  Erfabrung  willen  in  Welschland  begeben, 
oder  sonst  in  andere  vornebme  Universitaten .  und  dort  ibre  Stndien  contiiiniren 
wollteii,  so  solleu  einem  jeden  dazn  diese  j&hrlichen  Zinsen  uoch  drei  Jahre  lang 
tolgcn  *  Wenn  die  Stipendiaten  uufleissig  waren  und  aller  Wamungen  des  Rectors 
nnd  angewandter  Besserungsmittel  ungeachtet  .iu  ibrem  unziem  lichen  und  wildeu 
Leben  verharrteu;  so  soil  die  Universitat  ibnen  das  Stipendium  entziehen  und 
zum  Unterhalte  armer  Professoren  oder  armer  Studenten"  verweuden. 

Nur  in  einigeu  Fallen  baben  Verwandte  des  Stifters  das  Stipendium  ge- 
nossen,  daber  hat  die  Universitat  zu  Frankfurt  a.  d.  0.  zeitweise  die  Zinsen  der 
Bestatigungsnrkunde  Joachims  II.  vom  Jabre  1573  gemass  rmr  Unterhaltung  der 
Professoren  oder  zum  Nutzen  der  UniversitSt*  verwendet  Die  hiergegen  aus 
Aulasa  der  Bestimmung  des  Testators,  dass  fur  den  Fall  des  Nicbtvorhandenseins 
von  Verwandten  die  Zinsen  arinen  Professoren  oder  armen  Studirenden  gegeben 
werden  sollen,  erhobenen  Bedenken  wurdeu  dttruh  das  Ministerial-Rescript  vom 
11.  Juni  1812  dahin  beseitigt,  dass,  in  Ermangelung  von  Competenten  aus  den 
vorztlglich  berechtigten  Familien,  die  Zinsen  dieses  Capitals  andern  armen 
Stndirenden  als  Stipendium  verabreicbt  werden  konneu. 

Zu  Executoren  und  Verwaltem  hatte  der  Stifter  -jederZeit  den  Aeltesten" 
seiner  „Vettern  v.  Closter,"  „auch  den  regierenden  Rector  der  lobliehen  Unive- 
sitat  zu  Frankfurt,"  ernannt. 

Baamgut,  UnlTersttils  Stipendicn.  13 


104 


Brcolau. 


Die  Familie  v.  Cluster  ist  iiizwischcn  ausgesturben  und  suniit  das  Collatur- 
reeht  dem  Rector  allein  verblieben. 

Gegenwartig  betragt  das  Stiftungs-Capital  3900  Mark  mid  das  Stipeiulium 
ca.  140  Mk. 

Collecten-Fonds. 

Vergleiche  hieriiber  die  Freittsche  (Seitc  197).  Die  beiden  theologischeu 
Facultatcu  vertheilen  ans  deuCollccten-Geldern,  soweit  diesclbeu  nicht  zur  Bestreitung 
der  Kosten  der  Freitische  zur  Verwenduug  komuien,  Uutersliitzuugen  in  Geld  an 
ihrc  Studirende. 

Probst  Conradtches  Familien-Stipendium. 

Dasselbe,  iui  Betrage  von  144  Mk.,  wird  vom  fUrstbischoflkhcu  Ueueral- 
Vicariat-Amte  zu  Breslau  verliehen. 

Commerzienrath  Contessatches  Stipendium. 

Stiftungs- Capital:  12*25  Mk.  flir  eheuialige  katholischc  SehUler  des  Gym 
uasiuniH  zn  Hirschbcrg.    Curatorimn:  der  Btirgcrmeister,  der  Stadtpfarrcr  und 
der  Gymuasial- Director  zu  Hirscbberg.  Die  Wabl  der  Universitat  ist  frcigcstcllt 

Czernikowseho  Stipendien. 

Zwei  Stipendien,  gestiftct  161 1  von  einem Studirenden  derMedicin,  (J  rcgorius 
Czernikow,  gcburtig  ans  Frankfurt  a.  d.  O.    Der  Testator  sagt,  er  verinache 
2000  Thlr.,  „so  an  gewisse  sicberc  Ort  um  Verziusnng  angelegt,  durch  Magni 
licum  Dominum  Rectorem  und  eiuen  des  Raths  der  lftblichen  Stadt  Frankfurt  a.  d.  0., 
den  ein  ehrsaraer,  woblweiser  Rath  daselbst  zu  verordnen  gebeten  sein  wolle,  un- 
geschmalert  des  Capitals  administrirt,  verwaltet  und  von  dem  davon  jahrlich  er- 
trageuden  Zinse  zween  Studiosi,  so  Tbeologiam  studieren,  allwegen  nur 
drei  Jahr  lang  zum  Studieren  verlegt  werden  sollen.    Da  aber  ans  seinen  Be 
freundeten  einer  dazu  tauglich,  oder  da  derselben  kein  tauglicher  obhanden, 
alsdann  ein  Biirgersohn  von  ermeldetem  Frankfurt  a.  d.  O. ;  zum  Fall  anch 
kein  tauglieher  Biirgersohn  vorhanden  sein  sollte,  alsdann  erst  ein  f  rem  der 
Studiosus  dazn  befordert  nnd  gezogen  werdeu  sollen."    Der  Rector  und  der 
Mitadministrator  sollen  auf  den  Fleiss  des  Stipendiaten  BObacht*  haben.  In 
neuerer  Zeit  bat  man  von  Seite  des  Frankfurter  Magistrate  verlangt,  dass  der 
Genuss  dieses  Stipendiums  aucb  solchen  Studirenden  bewilligt  werde,  welche  nicht 
die  Universitat  Breslau  besucheu.    Kin  Ministerial -Rescript  vom  27.  Febmar 
1822  bat  aber  auf  die  Reclamation  des  akademischen  Senats  den  Magistrat  ab- 
scblaglich  bescbieden,  und  da  dieser  sich  nicht  dabei  bemhigen  wollte,  so  ist 
unterm  6.  Mflrz  1823  wiederholt  eiue  zuriickweisende  Verfttgung  erfolgt. 

Der  gegenwartige  Betrag  des  Stiftungs- Capitals  ist  6464  Mk.  nnd  betragt 
jedes  der  zwei  Stipendien  152  Mk.  89  Pf. 


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Collecton-Fonds  —  Fiekersehes  Stipendium. 


11)5 


Hans  Dollenhofersches  Stipendium  (gestiftet  1654) 

Zwei  Stipendien,  das  cine  zu  450,  das  andere  zu  300  Mk.  wcrden  unter 
Aufsicht  des  Magistrate  zn  Creuzburg  durch  den  dortigen  Pastor  prim,  nnd  den 
evangelischen  Schulreetor  auf  3  Jahre  verliehen,  zunachst  an  evangelische  in 
(rcuzburg  geborene  nnd  dann  an  dort  heimathsberechtigte  evangelische  Studirende. 

Freiherr  von  Oyherrntobe  Stipendien. 

Zwei  a  75  Mk.  jahrlich  fttr  Studirende  der  katholisehcn  Theologie. 
Collator:  der  Archidiakonus  in  Glogau.  Derselbe  verwaltet  ansserdcin  zwei 
Stipendien  a  60  Mk.  jahrlich,  iu  deren  Geuuss  ebcnfalls  nur  Stndirende  der 
katholischeu  Theologie  gelangen  konnen. 

Etchbornsohes  Stipendium. 

Capital- Bctrag  6305  Thlr.  17  Sgr.  Verwandte  des  Stifters  sind  in  erster 
l.iuie  zum  Genusse  berechtigt.    Collator:  cin  Stadtrath  zu  Licgnitz. 

Dr.  Hans  von  Ettner  und  Eitritzsches  Stipendium  (gestiftet  1724). 

Collator:  die  Krctschmer-Iuuuug.  Jahrlich  64  Mk.  fur  arme  Studirende 
olrnc  Unterschied  der  Facultat. 

Ferdinand  Heinrich  von  Enzmannsche  Stiftung  (gegrundet  1706). 

Ein  Stipendium  von  120  Mk.  jahrlich  wird  auf  3  Jahre  auf  Vorschlag  der 
Yerwaltungs-Commission  vom  Fiirstbischof  von  Breslau  verliehen,  und  zwar  an 
eineu  aus  Ncisse  gebttrtigen  Studirendeu  der  Rechte,  welcher  kein  anderes  Stipen- 
dium bczieht. 

Pastor  Georg  Fabriciussche*  Stipendium  (gestiftet  1810). 

876,50  Mk.  Zinscn  werden  jahrlich  vom  Magistrat  zu  Neustadt  O.-S.  als 
Stipendien  an  evangelische  Studirende  vergeben.  Bevorzngt  werden  Verwandte 
•log  Stifters,  nUclist  diesen  bediirftigc  Bewerber,  deren  Mutter  zur  Zeit  ihrer 
tfebort  in  Falkenberg  oder  Neustadt  wohnte. 

Feistsohes  Stipendium  (Ober-Calculator). 

D«isselbe  betragt  jahrlich  150  Mk.  und  wird  von  der  Koniglichcn  Regierung, 
Abtheilung  des  Innern,  vorzugsweise  an  eiueu  Studireuden  der  Medicin  (Schlesier) 
vergeben. 

Fiekersehes  Stipendium. 

In  Folge  mfindlichen  letzten  Willens  des  am  12.  December  182<S  zu  Liegnitz 
^erstorbenen  Medicinalraths  und  Stadt-Physikus  Dr.  Gottlob  Samuel  FMcker  ist 

13* 


196 


Brcslau. 


dor  Universitflt  zu  Broslan  von  don  Erben  die  Sum  me  von  1000  Thlrn.  zur 
Stiftung  eines  Stipcmliums  Uberwiesen  word  en,  welches  zuniichst  deu  Abkoinmlingen 
des  Stiftcrs  vorbehalten  ist,  welche  zu  Breslau  studiren,  wolchetn  Fache  sie  sich 
aiich  widmen  mogen.  In  deren  Ermangelung  erh&It  es  ein  in  Breslau  Mediciu 
Studirender.  Vorzugliehen  Ansprach  haben  die  Liegnitzer  (aos  Stadt  oder  Kreis), 
dann  Niederschlesier,  dann  Schlesier,  dann  Eingeborene  der  preussischcn  Staaten. 
Dor  Stipendiat  mass  durch  ein  Sehulzeugniss  qualificirt  sein.  das  koin  Mittel- 
m.lssigkeits  Zeugniss  ist,  sonderu  welches  darthnt,  dass  der  Bewerber  seine  Zeit 
anf  der  Schule  gut  angewendet,  sich  also  im  Allgenioinen  gute  Kenntuisse  er- 
worben  and  gut  gefiihrt  hat.  Ausscrdem  muss  der  Stipendiat  im  dritten  Jahre 
dos  Genusscs  vor  Erhebung  dos  Stipendiums  einc  Dissertation  Ober  ein  selbst  gc- 
wahltes,  von  der  medicinischen  Facultat  gebilligtes  Thema  schreiben  nud  der 
letztern  einreichen.  Das  Stipendium  wird  hOchstens  drei  Jahre  lang  genossen 
and  von  dor  medicinischen  Facultat  in  Breslau  verlieheu.  Es  betrilgt  102  Mk.  38  Pf. 

Fingerschw  Stipendium  I  and  II. 

Collator:  dor  Breslauer  Magistral  Zwei  Kateu  a  150  Mk.  jahrlieh  auf 
3  Jahre.  Peiveptionsbcreohtigt  sijid  arme  Studirende  (biirgerliehe)  aus  Schlesien, 
ohemalige  Zoglinge  dos  Elisabeth-Gymnasiums,  die  in  Dreg lan  Philologie,  Thoo- 
gic  oder  Medicin  studiren. 

Sophie  Flfigelsche  Stiftung  (bogrundct  1838). 

Capital:  11031  Thlr.  25  Sgr.  11  Pf.  Die  Zinsen  davon  werdon  als  Stipen- 
dien  an  die  Yerwandtcn  der  Fliigel-Hosencleverschen  Kamilie  vcrlichen  von  dom 
Magistrat  zu  Landeshut.  Derselbe  vergiebt  ans  einem  zweitcn  Fonds  (Capital : 
2710  Thlr.)  zwei  Stipendien  an  arme  Studirende  aus  der  Stadt  und  deiu  lvreise 
Landeshut. 

von  Forcadesche  Stiftung. 

Zwei  Stipendien,  jedos  zu  80  Thlrn ,  uestiftet  von  dem  Oberston  von 
For  cade  in  einem  Testamonte  vom  2.  Mai  1777,  fur  zwei  von  Adel,  die  zu 
Frankfurt  a.  d.  0.  studiren.  Drei  Stipendien,  jodes  ebenfalls  zu  80  Thlr.,  be- 
stimmt  fur  jungo.  Adelige,  welche  sich  anf  der  Friedrichsschule  zu  Frankfurt  a  d.  O. 
befinden,  stohen  damit  in  Verbindung.  Die  Fundation  ditsor  5  Stipendien  beniht 
auf  einem  Fideicommiss  von  8000  Thlrn.  Bis  jetzt  sind  aber  die  Stipendien 
nicht  zuin  Gcnnsse  gelangt,  weil  die  Stiftung  erst  ins  Lcben  treten  soli,  wenn 
alle  Glieder  der  Familie  v.  Forcade  ausgestorben  sein  werden. 

Nach  einer  Auskunft  dos  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  vom 
31.  Mai  1873  wird  von  demselben  die  Fricdrich  Wilhelin  v.  Forcade'sche  Fidoi- 
eommiss-Stiftungssache  bearbeitet  und  dort  ein  Capital  von  8000  Thlr.  verwaltet. 
Die  Zinsen  bezieht  z.  Z.  dor  Appellations- (J crichtsrath  v.  Forcade  de  Biaix 
zu  Hamm  Etwaige  Anwartschaften  lassen  sich  ans  den  dortigen  Acten  z.  Z. 
nicht  ersehen. 


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Fingerscbes  Stipendium  —  Freitiscbe. 


197 


Commerzienrath  Frankelaches  Stipendium. 

Stammcapital:  3000  Mk.  Zinsen:  150  Mk.  Dasselbc  wild  unit  dem 
Stipendienfonds  zur  Unterstiitzung  jtldiscber  Studirender  in  Brcslau  (begriindet 
iiu  Jabre  1840,  Capital  ca.  21  000  Ilk.)  von  der  Brcalaner  Synagogen- 
(Teuieinde  verwaltet.  Die  8tipendien  aus  diesem  Unterstiitzungs  -  Fonds  wcrden 
statutengemass  nar  an  solcbe  judiscbe  Studirendc  der  mediciniscbcn,  pbiloso- 
phiscben  oder  juristiscben  FacnlUit  der  biesigen  Universitiit  verlieben,  welcbe 
moIi  ttber  sittliebe  Fubrung,  gute  BefUbigung  uud  ibre  Bediirftigkeit  ausweisen. 
Jedes  Stipendium  betrfigt  miudestens  150  Mk. ,  bocbstcns  300  Mk.  und  wird 
Hiiigstens  auf  drei  Jabre  verlieben. 

Graf  von  Frankenbergsohe  Stiftung. 

Secbs  Stipendien  a  300  Mk.  an  Familieninitglieder,  in  deren  Ermangelung 
9  Stipendien  a  200  Mk.  an  andcre  Studirendc  (adligc).  Collator:  das  Domcapitel 
zn  Breslan. 

Helena  Frantzsohes  Stipendium. 

Fur  nnbemittelte  Studirende  aus  Hirscbberg.  Stiftnngs-Capital:  7830  Mk. 
Stipendien  in  Hobe  von  75—90  Mk.  verleibt  ein  benondercs  Curatorium  (Hiiscb- 
l*rg).    Die  Wabl  der  Univcrsitat  ist  freigestellt. 

Freitische. 

Der  nrsprunglicbe  Fonds  der  Freitiscbe  bestebt  ans  dem  Retrace  der  in 
den  Provinzen  Scblesien  und  Posen  abzuhaltenden  Kircbcn-Collecten.  Neben 
einem  jnbrlichen  Zuscbuss  von  1400  Tblrn.  aus  der  Universitats-Casse  kamen 
hinzu  verscbiedene  Scbenkungen;  darunter  ein  Legat  des  verstorbeneu  Kreis- 
.Instizraths  von  Kranichfeld,  im  Betrage  von  2100  Tblrn.  Durcb  die  Miuisterial- 
Hescripte  vom  27.  Juli  1855  uud  vom  14.  Juli  1856  wurde  verordnet,  dass  die 
aus  den  Collecten  der  evangeliscben,  beziehnngsweise  katboliscben  Kircben  fliessen- 
den  Beitriige  ausschliesslicb  fur  Studirende  der  Tbeologie  verwendet  werden 
sollen,  obne  dass  dadurch  die  Theologen  beider  Facultttten  das  Recbt  der  Be- 
theiligung  an  dem  ans  Staatsmitteln  ausgesotzten  Freitiscbfonds  vcrwirkt  bfltten. 

Gesetzo  f9r  die  Inbaber  KOnlgllcher  Freitischstellen : 

I. 

Bedingungen  der  Aufnabine. 
§  1. 

An  die  Wobltbaten  der  Kiiniglicben  Freitiscbe  baben  die  studirenden  In- 
lander aller  Confessiouen  und  Facultaten,  welcbe  durcb  Fleiss,  Sittlicbkeit  und 
Woblanstandigkeit  sicb  auszeiebnen,  gleicbe  Anspriicbe. 

§  2. 

Wer  sicb  bei  dem  Dccan  seiner  Facultat  zum  Koniglicben  Freitiscb  meldet, 
mass  a)  ein  gericbtlicbes  Zengniss  der  Annutb,  welcbes  von  seiner  Ortsobrigkeit 


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198 


Breslau. 


nnterschrieben  und  untersiegelt,  zugleich  die  Stipendien  oder  sonstigen  Unter- 
stiitzungen  nambaft  macht,  welche  der  Competent  etwa  geniesst;  b)  das  Testimo- 
ninm  maturitatis,  und  c)  Zengnisse  init  besonderem  Fleiss  besncbter  Vorlesnngen 
des  abgelaufenen  Semesters  vorzeigen.  auch  d)  anzeigen,  ob  nnd  an  welchen  Tasjen 
er  Privat-Freitische  geniesst. 

§  3. 

Die  Koniglichen  Freitischstellen  werden  in  der  Regel  jedesmal  nnr  nach 
woblbe8tandener  Facultats-Prufnng  und  auf  ein  balbes  .Tahr  vergeben.  Nach 
Ablanf  desselben  mass  .Tcder,  der  Theil  zn  nchmen  wHnscht,  sich  von  Nenem 
mit  den  erforderlichen  Ausweisungen  melden.  Die  Zeit,  sowohl  der  Meldung, 
als  der  anznstellenden  Priifung  nnd  der  Vertheiluug  wird  in  jedem  balben  .Tahre 
offentlich  bekannt  gemacht. 

§  4. 

Jedcr  Competent  muss  in  der  Regel  scbon  ein  lialbes  .Talir  «iuf  der  hiesigen 
Universitat  mit  Fleiss  und  Ordnnng  stndirt,  nnd  niclit  selmn  dnrch  zwei  voile 
.lalire  den  Freitisch  genossen  haben. 

§  •*> 

Wcr  den  angegebenen  Forderungen  niclit  geniigt,  kann  keinen  Anspmcli 
auf  eine  Freitiscbstelle  machen.  Eben  so  wcnig  derjenigc,  wclcher  im  letzten 
Semester  in  eine  Disciplinar-  oder  pnlizeilicbe  Strafe  verfallen  ist,  oder  keine 
Collegia  gebort  bat,  nnd  niclit  nachweisen  kann,  dass  cr,  seincm  Fleiss  nnd  seiner 
guten  Aufiuhrung  unbeschadet,  dnrch  gegrUndete  Hinderaissc  da  von  abgehalten 
worden. 

II. 

Verhaltnngsmassregcln   fiir  die  Tnhaber  Kiiniglicher  Freistellcn. 

|1- 

Jeder  Inhaber  einer  Freitiscbstelle  muss  reinlich  und  anstllndig  am  Tische 
crscbeinen  und  sich  betragen,  und  auf  keine  Weise  seinen  Tischgenossen  Wider- 
willen  oder  Ekel  erregon. 

§  2. 

Jeder  nimmt  ruhig  nnd  ohne  Widerrede  diejenige  Stelle  am  Tische  ein, 
welche  ihm  der  Senior  hint  des  vom  Inspector  erhaltenen  nnd  im  Speisezimmer 
anznheftenden  Namensverzciehnisses  anweiset.  Niemand  darf  seinen  Platz  will- 
kiirlich  verandern  oder  mit  einem  andern  vertauschen. 

§  3. 

Spfitestens  10  Minuten  nach  1  Uhr,  an  Sonn-  nnd  Feiertagen  aber  nach 
12  TJhr,  werden  die  Speisen  aufgetragen.  Frtther  darf  Niemand  fiir  sich  besonders 
Essen  vom  Speisewirth  verlangen;  eben  so  wenig  derjenige,  welcher  spater  als 
ein  Viertel  nach  resp.  1  oder  12  Uhr  zn  Tische  kommt. 


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Kreitischc 


§  4. 

Zn  lauten  Sprecbens  und  Gerausch  veranlassender  BescliHftig-uiigen,  ins- 
besondeie  alles  Streitens  und  Zankens  mit  den  Tisebgenossen  oder  mit  den  Auf- 
wfirtera,  muss  jedes  Mitglicd  des  Koniglicben  Freitisclies  sich  gilnzlich  enthalten. 

§  5. 

Den  Senioren  muss  mit  Achtung  begegnet  und  ihreu  Erinnernngen  Folge 
goleistet  werden. 

§  «• 

Klagen  iiber  das  Essen  werden  znnflcbst  bci  dem  Senior  des  Tisches  be- 
sc-beiden  angebracht,  und  durcb  diesen  dem  Inspector  angezeigt.  Dieser  wird 
ilenselben,  wiefern  sic  begrundet  sind,  sofort  abbelfen.  Dem  Si>eisewirtb  oder 
(lessen  Bedienung  darf  Xiemand  sclbst  Vorwiirfe  machen. 

§  7. 

Wer  durcb  eigene  Scbuld  dem  Speisewirtb  irgend  eineii  Scbaden  zufttgt, 
etwa  dnrch  Verderbung  des  Tiscbgeratbs  und  dergleicben,  ist  verbunden  den  nacb- 
gewiesenen  Scbaden  zu  ersetzen. 

§  8- 

Einen  Andern  in  seine  Stelle  an  den  Koniglichen  Freitisch  zn  scbicken 
oder  diese  abzutreten  an  einen  Andern,  ist  nicbt  erlaubt,  und  haben  die  Senioren 
hierauf  besonders  zu  acbten,  und  Uebertretungsfalle  sofort  dem  Inspector  an- 
zuzeigen. 

§  9- 

Hunde  in  das  Speiscbaus  mitzubringen,  ist  durcbaus  nicbt  erlaubt. 

§  10. 

Wer  mebrere  Tage  oder  "Wochen  durcb  Reisen  oder  andere  Umstande  vom 
Freitiscb  wegzubleiben  veranlasst  wird,  muss  dieses  vorber  scinem  Senior,  und 
der  Senior  sofort  dem  Inspector  anzeigen. 

§  n. 

Das  Essen  nach  Hause  holen  zu  lassen,  ist  nur  in  Krankbeiten  erlaubt, 
und  kann  dieses  drei  Tage  nacb  einander  unter  blosser  Anzeige  an  den  Senior, 
welcber  deswegen  mit  dem  Speisewirtb  Riickspracbc  nimmt,  gescbeben.  Dauert 
aber  die  Krankbeit  langcr,  so  muss  mit  Einreicbnng  eines  arztlicben  Attestes 
dem  Inspector  Nacbricbt  gegeben  werden,  welcber  auch  nothigenfalls  veranlassen 
wird,  das8  dem  Kranken  angemessene  leichterc  Speisen  gereicht  werden. 

§  !*■ 

Die  Senioren  baben  anf  gute  Ordnung  tlberbaupt  und  auf  die  Beobachtung 
dieser  (4esctze  insbesonderc  zu  balten.  (Tesetzwidrigkeiten  und  Unordnungen  jeder 
Art,  welcbe  auf  ibr  freundscbaftlicbes  Erinnern  nicbt  sogleich  abgestellt  werden, 


200 


Breslau. 


mUssen  sie  unverzuglich  dem  Inspector  anzeigeu.  —  In  Abwesenheitsfallen  sind 
sie  verpflichtet,  einander  zu  vertretcn. 

§  13. 

Es  wird  erwartet,  dass  saramtliche  Senioren  durch  freundschaftlichos  Ein- 
verstanduiss  nnd  durch  ihr  eigenes  Beispiel  in  Beobachtung  der  vorgesehriebcnen 
Ordnung  Muster  der  tkbrigcn  Tischgcnosscn  sein,  nnd  dadurch  am  sichersten  An- 
stiindigkeit  und  angemessenes  Betragen  an  den  Koniglichen  Freitischcn  bewirken 
und  erhalten  werden.  Sie  dttrfen,  wenn  sie  sich  ihres  Amtes  wiirdig  beweisen 
darauf  rechnen ,  bei  jcder  neuen  Vertheilung  der  Koniglichen  Freitischstellen  vor- 
zugsweise  beriieksichtigt  zu  werden. 

Wer  eine  Oder  mehrere  dieser  Vorschriften  ubertritt.  imgleichen  wer  sich 
durch  Unfleiss  odcr  gar  dnrch  IHsciplinar- Vergehen  dieser  Wohlthat  nnwiirdig 
macht,  hat  zu  gewiirtigen,  dass  er  nach  Bctinden  der  Uinstiinde  anf  kiirzere  oder 
liingere  Zeit,  oiler  anf  immer  dcrselbeu  verlustig  geht, 

Reschluss  des  Epliorats  der  Freltlsche  bel  der  Kfinigliclien  Univergitiit 

zn  Breslan. 

Vom  W.  October  1837. 

In  der  hcutigen  Sitzung  der  das  Ephorat  bildeuden  Versammlung,  des 
Hectors,  der  fiinf  Peeane  nnd  der  bciden  Freitisch-  Inspectoral,  iat  in  Betiacht. 
dass  die  Vertheilung  der  Freitischc  mit  sorglaltigerer  Abwiignng  der  Anspruche 
geschehen  kann,  wenn  dieselbe  von  den  einzelnen  Facult&tcn,  liinsichtlich  der  zn 
ihr  gehbrigen  Bewerber  vorgenommen  wird,  nnd  dass  alsdann  keinc  Facultiit  zn 
furchten  braucht,  dass  sic  durch  eine  angemessene  Strenge  bei  den  Freitisch - 
Priifungen  ihre  Studirenden  in  ein  uubilliges  Verhiiltniss  zu  den  Studirenden  der 
anderen  Facultaten  bringe,  einstimmig  beschlossen  worden. 

1.  Sobald  in  der  Folge  die  Freitisch-Prufungen  stattgefnnden  haben,  sollen 
die  fiinf  Anineldungslisten  von  den  Decanen  der  Universitflts-Quastur  iibergeben 
werden,  damit  dort  durch  Berechnung  ausgemittelt  werde,  wieviel  Freitischc  cine 
jedc  Facultiit  im  Verhiiltniss  der  Anmeldungen  zu  vergeben  babe. 

2.  Dabei  soil  folgendes  Verfahrcn  statttinden.  Zunachst  sind  von  der 
Gesaromtzahl  der  zur  Vertheilung  kommenden  84  Freitischstellen  sechs  abzu7Jehen> 
welche  fur  die  Senioren  bestimmt  sind,  von  denen  jede  Facultiit  cinen,  den  sechsten 
aber  diejeuige  der  beiden  theologischen  Facultaten  zu  ernenncn  hat,  welcher  im 
laufenden  .Tahre  der  Vortritt  zukommt.  Die  tibrig  bleibenden  78  Freitischstellen 
werden  auf  die  einzelnen  Facultaten  in  der  Art  vertheilt,  dass  bei  der  deshalb 
anzulegenden  Proportional  -  Kechnung  die  Zahlen  der  in  jcder  Facnlttit  zur  An- 
melduiig  zugelassenen  Studirenden  zu  Gmndc  gelegt,  nnd  die  vorkommenden 
Bruchtheile  vcrmittelst  einer  annftherungsweisc  zn  bewirkenden  Ansgleichung  auf 
Siebentheile  (wodurch  einzelnc  WochenUige  des  Freitisches  bezeichnet  sind) 
znruekgefuhrt  werden. 


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Freitiache  —  Dr.  Fuhrenachildsches  Stipendium. 


201 


3.  Das  Ergebniss  der  angeatelltcn  Berecbnung  wird  von  der  Quastnr  in 
fnnf  Exemplaren  dem  Rector  der  Universitftt  zugefertigt,  der  alsdami  jedem  der 
fimf  Decane  brevi  manu  ein  Exemplar  iibersendet,  mid  das  Ersuchen  beifugt,  dass 
ilim  die  Vertheilungsliste  spatestens  acht  Tage  vor  dem  Anfang  des  nenen 
Semesters  zugescbickt  werde, 

4.  Die  Vertheilung  der  den  verschiedenen  Facultftten  zur  Verfiignng  ge- 
stellten  Freitischstellen  erfolgt  von  jeder  derselben  vermittelst  eines  zu  fassenden 
Facnltiits-Beschlusses;  doch  ateht  es  der  pbilosopbiscben  Facultat  frei,  die  Ver- 
theUnng  dem  mit  der  Freitisch-Prufung  beanftragt  geweaenen  FacultiUs-Ansachusa 
zn  iiberlasseu. 

5.  Wenn  die  Decane  die  Vertbeilangsliaten  dem  Rector  der  Universitat 
ttbersandt  haben,  so  beaorgt  dieser  in  Gemeinschaft  mit  den  Inapectoren  der  Frei- 
tische,  die  Anfertignng  einer  Gesammtvertheilungsliste,  nnd  verfugt  die  Anheftnng 
derselben  am  scbwarzen  Brette. 

6.  Diese  Beschlti88e  aollen  dem  ausserordcntlichen  Herrn  Regierungs- 
Revollmachtigten  mitgetheilt,  und  derselbe  ersucbt  werden,  die  BeBtatignng  der- 
selben dwch  das  vorgesetzte  liobe  Miniateriuin  zn  ervvirken. 

Breslau,  den  19.  October  1837. 

Das  Epborat  der  Freitiache. 

Znr  Feststellnng,  wio  viele  Freitiache  eine  jede  Facultat  im  Verhllltniss  znr 
Zahl  der  Bewerber  zu  vergeben  babe,  werden  seit  dem  .lahre  185<;  vicr  Abthei- 
lnngvii  dea  Freitischfonda  gebildet: 

a)  das  Ordinarinm,  bestebend  einscblicsslich  des  45G0  Mk.  betragenden 
Staats-Znschuasea  in  5440,50  Mk.; 

b)  der  fiir  Studirende  der  evangelischen  Tbcologie  eingebende  Bctrag  der 
Collecten  -  Gelder; 

c)  der  far  Studirende  der  katholischen  Theologic  eingebende  Betrag  der 
Collecten -(i  elder; 

d)  das  Extraordinarium,  im  jahrlichen  Betrage  von  1500  Mk.  fiir  Jnriatcn, 
Mediciner  und  Philoaophen. 

Georg  Freyeraohes  Stipendium 

von  jabrlicb  85,20  Mk.  vergeben  die  Kanfmanns  Aeltcstcn. 

Frdhlichschea  Stipendium  (Siegmund,  Canzlei -Director,  gestiftet  1720). 

Collator:  das  Konigliche  Amtsgericbt  zu  Pleas.  Die  Zinseu  von  100  Mk. 
erhalten  ein  oder  mehrere  Studirende  oder  Oymnasiasteu ,  Nachkommen  des 
Siegmund  nnd  des  Maximilian  Wientzek. 

Dr.  Johann  Fiihrenschildaohes  Stipendium  (gestiftet  1546). 

Jabrlicb  85,50  Mk.  fUr  Breslauer  Sonne,  vorzugsweise  aolcbe  der  Kretschmer 
nnd  Schmiede  verleiht  die  Kretschmer  -Tnnnng  jiihrlich  abwechselnd  mit  der 
Sohmiede-Innung. 


20-2 


Breslau. 


Gartnersche  Stiftung. 

Aus  dieser  Stiftuug  vertheilt  das  furstbischufliche  General- Vicariat  -  Anit  zu 
Breslau  jUhrlich  575  Mk.  in  Raten  von  verschiedener  HOhe  nach  den  persoulichen 
Verbal  tnissen  der  Bewerbcr. 

Pfarrer  Georg  Galbierssche  Stiftung. 

Ein  Stipendium  von  120  Mk.  verleiht  das  fflrstbischOfliche  General -Vieariat- 
Amt  zn  Breslau  an  einen  Studirenden  katholischcr  Religion  aus  der  Paroebic 
Tworog.    J)em  Orts-Vorstande  zu  Tworog  steht  das  Pi-ftsentationsrecht  zn. 

Pfarrer  Georg  Galbierssche  Stiftung. 

Rtiftungs-Oapital :  8000  Thlr.  Unter  Collation  des  furstbischOflichen  General- 
Vicariats  zu  Breslau.  Die  Zinsen  werden  als  Stipendien  anf  3  .Tahre  an  sieben 
katholische  Studirende  aller  Facnltflten  vergeben ,  welche  eine  preussische  Univer- 
situt  besuchen;  darunter  erhalt  ein  Verwandter  des  Stifters  die  Zinsen  von 
2000  Thlrn.:  von  den  iibrigen  Bencficiaten  mussen  zwei  aus  der  Parochie  Gutten- 
tag,  zwei  aus  der  Gleiwitzer,  eiuer  aus  der  Gross- Strelitzer  und  einer  aus  der 
Tworo^er  Parochie  sein. 

Dorothea  Geislersches  Stipendium 

von  jUhrlich  90  Mk.  verleiht  die  Gerber-  und  Corduancr- Jnnung  an  Gerber-  und 
Schuhmachersohne. 

von  Gellhornscbe  Stiftung. 

Sechszchn  Stipendien  a  80  Mk.  verleiht  das  Domcapitel  zn  Breslau. 

„Ge8ell8chaft  der  Freunde"- Stiftung. 

Die  Direction  der  hiesnren  „Gesellschaft  der  Freunde"  verleiht  ein  von 
einem  Mitgliede  derselben  durch  einen  Fonds  von  3000  Mk.  begrtindetes  Stipen- 
dium jahrlich  an  einen  judischen  Studirenden  der  hiesigen  Universitiit. 

Pastor  Glaubitzsches  Stipendium 

(Cnpital-Betrag:  1200  Mk.)  wird  von  deni  Ministerinin  der  Gnadenkire.be 
zu  Hirsehberg  an  einen  friiheren  Zogling  des  dortigen  Gymnasiums  verlieheu. 
Die  Wahl  der  Universitat  ist  freigestellt. 

Glogauer  Stipendium. 

Die  Stiftung  des  evangelischen  Gymnasiums  zu  Glogan,  1 200  Mk.  betragend, 
fflr  einen  einstimmig  fur  reif  erklfirten  Abitnrienten  der  Anstalt,  welcher  sich 
einer  Disciplin  inncrhalb  der  philosophischen  Faculiat  widmet.   Genusszeit  1  Jahr. 


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Gfirtnerscho  Stiftung  —  Gfippert -Stiftung. 


203 


Golickesohe  Stipendien. 

Zwei  Stipendiea,  das  eine  aus  dem  Testament  (v.  J.  1 732)  und  das  andere 
aus  einem  Codicill  (v.  J.  1735)  des  im  J.  1744  verstorbenen  Frankfurtischen 
Professors  der  Medicin,  Andreas  Ottoniar  Golicke  und  seiner  Ehegattin 
(Katharina  Elisabeth,  geb.  Lepsin)  herriihrend,  jedes  derselben  auf  cin  Capital 
von  1000  Thlrn.  gegrtindet.  Jetzt  ist  das  ganze  Capital  auf  2725  Thlr.  ge- 
bracht.  welche  so  angelegt  sind,  dass  nach  Abzug  der  Verwaltnngskosten  jedes 
Stipendium  127  Mk.  57  Pf.  betragt. 

A.  Was  nnn  das  erste  diesor  Stipendien  betrifft,  so  giebt  das  Testament 
die  Collation  end  Administration  an  „die  zeitige  drei  Herni  Decanos  der  oberen 
Facultaten,  als  Facilitate  theologica,  juridica  et  medica,"  von  denen  ervvartet 
wird,  sie  „werden  znm  Besten  der  auf  hiesiger  Universit.1t  Studirenden"  sich 
dieser  Last  unterziehen.  Die  Vcrgebung  erfolgt  auf  drei  Jahre,  und  zwar: 
1.  An  einen  Studirenden  aus  der  Golickc'scheu,  Lepsin'schen  und  Limmer- 
schen  Familie,  er  miige  nun  rin  facilitate  theologica,  juridica  oder  mcdica" 
studiren.  Den  Vorzug  hat  „die  Golicke'sche  Familie,  welche  sich  deshalb  angiebt 
und  legitimireu  kann."  Aber  „wenn  keiner  von  der  Golicke'schen  Familie  vor- 
handen,  so  sollen  die  Lepsii,  welche  von  meiner  Frau  Vater  herstammen,  zur 
Hebung,  wenn  sie  sich  deshalb  angeben  und  legitimiren,  gelangen."  „Wemi  aber 
von  denen  Lepsiis  auch  keiner  vorhanden,  soli  die  Limmersche  Familie,  die  ihren 
ITrsprung  von  Herrn  Ambrosius  Limmer,  gewesenem  Archidiakono  zu  COthen, 
nimmet,  der  meines,  des  Testa toris,  Mutter  Bruder  gewescn,  zur  Perception 
gelangen".  2.  An  einen  „Fremdena  (d.  h  nicht  zur  Familie  gehorigen)  Studiosus, 
,der  hieselbst  medicinam  studirt." 

B.  Das  zweite  von  der  Universitftt  zn  verwaltende  und  zu  vergebende 
Stipendium  ist  „vor  einen  studiosum  theologiae  reformatum'  bestimmt,  und  zwar: 
1.  zunachst  fQr  einen  Studiosus  theologiae  reformatus,  welcher  aus  dem  An- 
haltischen  gebfirtigist;  wjedoch  dass  er  wegen  seines  guten  Verhaltens  und  Fleisses 
ein  gates  Zeugniss  nicht  nur  hat,  sondern  dieses  Stipendii  nach  seiner  Armuth 
auch  benothigt  ist."  Uebrigens  haben  die  Cothener  (d.  h.  die  aus  dem  COthner 
Districte)  den  Vorzug  vor  andern  Anhaltern,  die  Zerbster  vor  den  Dessauern 
und  Bernburgern  und  die  Dessauer  wiederum  vor  den  letztern.  2.  „8ollte  es 
sich  ftlgen,  dass  aus  alien  vier  Districten  und  Furstenthumern  kein  studiosus 
theologiae  reformatus  sich  allhier  befande,  so  soil  es  einem  diirftigen  studioso 
theologiae  aus  der  Mark  von  guter  Aufffthrung  und  Hoffnung  conferirt  werden." 
Gegenwartig  erfolgt  nicht  selten  die  Verleihung  an  Schlesier,  weil  keine  Marker 
sich  melden.  -  „Die  Geniessung  dieses  Stipendii  soil  3  Jahre  wahren.  In  dem 
letzteo  Jahre  soli  der  Percipient  gehalten  sein,  eine  disputationem  theologicam 
zu  halten,  um  dabei  seine  gratitudinera  in  memoriam  fundatoium  zu  bezeugen." 
Ira  letzten  Jahre  wird  das  Stipendium  nicht  eher  ausgezahlt,  bis  die  disputatio 
theologica  gehalten  ist. 

Goppert- Stiftung. 

Bci  Gelegenheit  des  am  11.  Jannar  1875  gefeicrten  50jahrigcn  Doctor- 
Jubiliinms  des  Geheimen  Medicinal-Raths,  ordentlichen  Professors  der  Medicin  und 


204 


Breslau. 


Botanik  an  der  Breslauer  Univcrsitat  Dr.  Heinrich  Robert  Gftppert  wurden 
znm  Andenken  des  .Tnbilars  zwci  Stipendien  unter  dem  Namen  Guppert- 
Stiftnng  ins  Lrbcn  gerufcn,  welche  anf  Grund  dcr  eingereichten  Statnton  d.  d. 
11.  Jaunar  1870  nnterm  ft.  Mai  1875  die  landesherrliche  Geuehmigung  er- 
halten  liat. 

a)  Das  erste  dieaer  Stipendien  ist  bestimint: 

fill-  eineu  Studirenden,  wclcher  an  der  Breslauer  Universitat  die  be- 
schrcibenden  Naturwissenschaften  (Botanik,  Zoologie,  Mineralogie, 
Geologie,  Petrefactenkunde)  wenigstcns  bereits  vier  Semester  studirt: 
und  sind  far  dasselbe  10,308  Mk.  90  Pf.  der  I'niversitat  ubergeben. 
welche  durch  Beitrage  von  Schiileru,  Collegen  uud  Verehrern  des  Jubilars 
zusammengebracht  werden.  Die  jahrlichen  Zinsen  da  von  sollen  ein 
Stipendium  bilden  uud  in  einvierteljftbrigen  Katen  pranumerando  aus- 
gezahlt  werden. 

Die  Verleihung  erfolgt  auf  ein  Jabr,  kann  aber  anf  ein  zwcites  Jahr  aus- 
gedehnt  werden,  wenn  der  Stipendiat  das  in  ihu  gesetzte  Vertranen  rechtfertigt. 

BezUglich  der  Verleihung  ist  bestimmt: 

dass  vorzugsweise  durch  dieses  Stipendium  Studirenden  der  bescbreibenden 
Naturwissenschafteu  von  hervorragender  Befllhigung  and  wisseuschaft- 
lichem  Streben  die  Mogliehkeit  gewahrt  werde,  iiber  die  gewdhnliche 
Studienzcit  binaus  in  grosserer  Selbststandigkeit  und  Vertiefnng  Hire 
Studien  fortzusetzen  und  sich  erfolgreicbcr,  als  es  gewohnlich  gcschieht, 
fur  das  hohere  Lehramt  an  Univcrsitat  oder  Gymnasium  .  vorzubereiten. 

Bewerber,  welche  zu  der  Familie  Gbppert  in  einer  nahcren  oder  ent- 
fernteren  vcrwandtscbaftlichcn  Beziehung  stehen,  sollen,  sofern  sic  den  sonstigen 
Bedingungen  geniigen,  vorzugsweise  bcrttcksichtigt  werden. 

Absolute  Bedurftigkcit  ist  kein  Erforderniss  ftlr  die  Verleihung. 

Die  Bewerbung  muss  bis  zum  1.  December  jeden  .lahres  bei  dem  Decan 
dor  pbilosophiscben  FacultUt  der  Breslauer  Universitiit,  so  lange  jedocb  der 
(icheimc  Medicinal -Bath  Dr.  Goppcrt  lebt,  bei  diesem  angebracbt  werden  und 
die  Verkundigung  der  Bcleihung  soli  zur  Erinnerung  an  den  Tag  des  Jubilatim* 
am  1 1  Januar  jeden  .Tahres  durch  den  genannten  Decan  resp.  (ieheimen  Medicinal- 
Rath  G  dp  pert  erfolgen. 

Die  Verleihung  sclbst  crfolgt  bei  den  Lebzeiten  des  Gehcimen  Medicinal- 
Raths  Dr.  G  op  pert  durch  diesen  nach  Massgabe  der  Statuten,  doch  wird  von 
ihm  das  Resultat  der  pbilosophiscben  Facultat  angezeigt. 

Nach  seinem  Ableben  geht  die  Verleihung  ttber  auf  die  die  naturwissenschaft- 
lichen  Fiicher  vertretenden  ordentlichen  Trofessoren  dcr  genannten  philosophischen 
Facultat  outer  dem  Vorsitze  des  Dccans  derselben,  welcber  letztere  jedoch  ein 
Stimmrecht  nur  dann  hat,  wenn  er  ein  Vertreter  der  Naturwissenschaften  ist. 

In  den  Fallen,  wenn  sich  kein  durchaus  qualificirter  Bewerber  findct,  oder 
das  verliehene  Stipendium  in  Folgc  des  Todes  des  Stipendiaten,  oder  dessen  in 
Folge  grober  Unsittlichkeit  und  solcher  Vergehen,  welche  einen  Mangel  an  Ehr- 
geflihl  vcrrathen,  eingetretenen  Unwfirdigkeit,  ganz  oder  theilweisc  nichtznr  Aus- 
zahlnng  kommt,  sollen  die  so  frci  gcwordenen  Zinsen  dem  Capital  zngeschlagoii 
werden,  um  das  Stipendium  durch  den  Zinsenzuwuchs  zu  erhohen. 


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Goppert -Stiftung. 


205 


b)    Das  zweite  Stipendiuni  ist  far  cineu  auf  dcr  Universitiit  zu  Breslau 
studirenden  Pharniaccuten  bestimnit  und  wurde  von  eiiiem  die 
Schiiler  des  Jubilars  vertrctenden  C'omite  durch  Sanunlung  von  Beitragen 
begriindct.    Letztere  siud  in  Kobe  von  3300  Mark  der  Kiinigliehen 
Universitiit  Breslau  zur  Verwaltung  ubergeben  worden.    Auf  Grand  dcr 
eingei-eichten  Statuten  vom  1.  Febrnar  1875  erfolgte  unterm  5.  Mai  1875 
die  landesherrliche  Genehmigung. 
Die  Zinsen  der  3300  Mark  werden  zu  einem  Stipendiuni  vcrwendet  uud 
siml  in  zwei  gleichen  Raten  am  11.  Januar,  zur  Erinnerung  an  die  Veranlassuug 
der  Stiftung,  und  am  1.  Jnli  anszuzahlen. 

Die  Verleibung  gescbieht  an  einen  Phanuaceuten, 

welcber  sich  bei  notoriscb  nachgewiesenerMittellosigkeitdurcbgute Fiibrnug, 
Fleiss,  Talent  und  Kenntniss  auszeiebnet.    Die  Bedurftigkeit,  olme  vor- 
stchende  Eigenschafteu,  bereehtigt  nieht  zum  Empfange  des  Stipendiums. 
Unter  gleich  wurdigen  Bcwerberu  haben  die  mit  der  Familie  Goppert 
niiher  oder  ferner  verwandten  den  Vorzug. 

Entspricht  der  Stipendiat  nach  Auszahluug  der  ersten  Kate  vorstehenden 
UctliiigiiDgen  nicht,  oder  macht  er  sich  soust  dieser  Berucksichtigung  unwtirdig, 
so  kann  ihm  die  zweite  Rate  von  den  Collatoren  verweigert  und  einem  andereu 
wttrdigen  uberwiesen  werden. 

In  gleicher  Weise  soil  zu  einer  anderweitigen  Verleibung  geschritteu  werden, 
weuu  der  bisherige  Empfauger  stirbt  oder  genbthigt  ist,  vor  Ablaut*  der  Collations- 
zcit  die  Breslauer  Universitat  zu  verlasscn.  An  Phanuaceuten,  wekhc,  so  lange 
sic  an  der  bestehenden  Breslauer  Uuiversitat  studireu  konuen,  eine  andere  Uni- 
versitat bezieheu,  kann  das  Stipend ium  nicbt  verlieheu  werden. 

Das  Stipendium  kann  sofort  beim  Beziehen  der  Universitiit  dem  Stipen- 
diateu  verlieben  werden;  sollte  aber  f'ttr  die  Pharmaceuteu  ein  l\,jahriges  Studium 
eingefiihrt  werden,  so  ist  es  nur  au  solche  zu  verleihen,  die  bereits  '/»  Jabr  bier 
studirt  haben. 

Zum  Collator  des  Stipendiums  ist  von  dem  Comite  fur  seine  Lebenszcit 
der  Qeheime  Medicinal-Rath  Dr.  Goppert  bestimnit,  nach  seinem  Tode  erfolgt 
die  Verleibung  durch  die  biesige  pharmaccutische  Prufungscommission  und  fur  den 
Fall,  dass  die  letztere  aufgelbst  oder  an  einen  auderen  Oil  verlegt  werden  sollte, 
durch  den  ordentlicheu  Professor  der  Botanik,  welcher  zugleieh  Director  des 
botanischeu  (iarteus  ist,  den  Professor  der  Cheinie,  welcher  Director  des  Kouig- 
licben  Universitiits- Laboratorhims  ist,  den  Professor  der  Chemie,  der  Director 
des  Pbarmaccutischen  Instituts  ist  und  den  pbarmaceutiscb.cn  Medicinal- Assessor 
oder  den  altesten  activen  Apotheker  Breslan's  als  Vertreter  der  hiesigen  Apotheker. 

Sollte  der  eine  oder  der  andere  der  vier  genannten  (Collatoren  hei  der 
Verleibung  nicht  zur  Stelle  sein,  so  cntscheiden  ohne  ihn  die  Anwcsenden  und 
bei  Stimraeugleichheit  giebt  dcr  Aelteste  unter  ihnen  den  Ausschlag.  —  Von  der 
Wahl  des  Stipcndiateu  muss  dem  akademischen  Senat  und  der  philosophischeu 
Facultat  der  hiesigen  Universitiit  Auzeige  gemacht  werden. 

Sollte  ilie  Breslauer  Universitiit  und  mit  ihr  die  zum  pharmacentisehen 
Stu'dium  erforderlichen  Einrichtungen,  Institute  und  Vorlesungen  an  einen  auderen 
Ort  jemals  verlegt  werden,  so  geht  das  Stipendium  mit  ihr  audi  an  diesen  fiber. 


206 


BiL'.slau. 


Gomenskisches  Stipendium  (Iguatz,  Pfarrer). 

69  Mk.  jahrlich  erhiilt  ein  sindirendcr  Vcrwandter  des  Stiftcrs,  event,  ein 
Studirender  aus  Breslau  wilhrend  der  Studienzeit.  Collator:  der  Pfarrer  zu  Loslau. 


Kaufmann  Gottfriedsohes  Stipendium. 

Kin  Curatorium  zu  Hirsehberg  verleiht  zwci  Stipcndicn  a  90  Mk.  jahrlich. 
I  He  Wahl  der  Universitat  ist  freigestellt. 

Gdrlitzer  Stiftungen  fur  Hochschulen. 

Br.  Carl  Gottlieb  Antonsche  Stiftung. 

Matthaus  Bergerschc  Stiftung. 

Gottfried  Gerlachschc  Stiftung. 

Louise  von  Gersdorfsche  Stiftung. 

Dr.  Krdniann  Gottlieb  Hartmannsche  Stiftung. 

Melchior  Hauffesche  Stiftung. 

Joachim  vom  Berge-Herrndorfersche  Stiftung. 

Sophie  Elisabeth  Hillesche  Stiftung. 

.lohann  Georg  Lachmannsche  Stiftung. 

Ursula  Melzersche  Stiftung. 

Moller  von  Mollersteinsche  Stiftung. 

Johauu  Gottlob  Neubaursche  Stiftung. 

Dr.  Gottlob  Benjamin  Xichtechc  Stiftung. 

Johanu  Jacob  Schittlersche  Stiftung. 

Lndwig  Schneidcreche  Stiftung. 

Dr.  Caspar  Schwenkfeldscbe  Stiftung. 

Christoph  uud  Rosina  Seyffertsche  Stittung. 

Kosina  Spechtsche  Stiftung. 

Dr.  Bauiel  Staudesche  Stiftung. 

Anguste  Henriette  Hartmann-Weiskcsche  Stiftung. 

Carl  Gottlob  Ambrosius  Wolfsche  Stiftung. 

Jeremias  Victorin  Zachersche  Stiftung. 
Die  von  dem  Giirlitzer  Magistrat  heransgegebene  Sehrift:  „Die  von  dem 
Magistrat  zu  GOrlitz  verwalteten  milden  Stiftungen  Gorlitz  1874"  ciithalt  alles 
Nahere  dariiber. 


Goldmannsches  Stipendium. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  1  Stipendium  zu  120  Mk.  jahrlich  oluie 
Faeultats-Beschrtinkung. 

Gravenhoretsohes  Stipendium. 

Stiller:  der  verstorbene  Professor  der  Zoologie,  Geh.  Hofrath  Dr.  Joliiuin 
Ludwig  Christian  Gravenhorst.    Dersclbe  hat  laut  Testament  vom  20.  Mai 


Gomenskiscluf  Stipendium  -  Dr.  Griitzucrsche  Stipendk  n  Stiftung.  207 


1848  iler  Universitttt  2000  Thlr.  in  Staatsschuldscheinen  veriuaeht,  init  der  Be- 
st immune,  dass  die  Zinsen  davon  nacli  dem  Ableben  seiner  AVittwe  znr  Tuter- 
pfiitzung  eiues  Stndenten  oder  Privatdocenten,  der  einer  solchen  bedarf  und  sich 
dcr  Natnrgeschichte  oder  einein  Zweige  derselben  init  Erfolg  widmet,  gewahrt 
werden.  Der  Stipendiat  hat  die  Bibliothek,  welche  dcr  Stifter  dem  natnr- 
historisehen  Museum  vernialcht  hat,  zu  beaufsichtigeu.  I)ie  Verleihung  desStipeudiums 
geschieht  anf  Vorsehlag  des  Professors  der  Zoologie  durch  den  akademischen 
Seuat  und  hat  dor  Stipendiat  alJjiihrlich  einen  offentlichea  Vortrag  zu  halteu. 
Das  Stipendium  betragt  259  Mark  50  Pf. 

Grosselsche  Stiftung. 

I  Stipendium  zu  108  Mk.  vergiebt  das  Domcapitel  zu  Breslau,  wtthrend 
die  Zahlung  aus  der  Casse  des  Magistrals  zu  Schwcidnitz  erfolgt. 

Dr.  Grdtznersehe  Stipendien-Stiftunf. 

Der  am  4.  August  1873  in  Breslau  verstorbene  SaniUltsrath  Dr.  Caspar 
(irotzner  hat  in  seinem  am  2f>.  August  d.  J.  mit  13  Codicilleu  pnblicirten 
Testament  seine  Ehefrau  Julie,  geb.  Blnmenthal,  zum  Niessbrauch  seines  Ver- 
mogens  als  Erbin  eingesetzt  und  derselben  nach  ihrem  Tode  die  hiesigc  Univer- 
sitftt  als  Universalerben  substituirt,  urn  nach  den  im  Testamente  und  in  den 
Codicillen  enthaltenen  Bestimmungen  seln  VermGgen  zu  einer  „Dr.  Grotznerschen 
Stipendien-Stiftnug*  zu  verwenden. 

Aus  den  Zinsen  des  ganzen  nach  Bezahlung  der  Legate  verbleibenden 
Vermogens,  welches  sich  z.  Z.  nicht  genau  bemessen  l&sst,  sollen  Stipendien 
fur  Studirende  aus  der  medicinischen,  der  katholisch-thcologischen  uud  der 
philosophischen  Facultat  in  jfthrlichen  Bctrfigen  von  150  bis  450  Mark  ge- 
bildet  und  diesclben  drei  Jahre  verliehen  werden.  Bei  der  medicinischen  und 
der  philosophischen  Facultat  sind  Bewerber  ohne  Unterschied  der  Confession 
zuzulassen.  S&mtntliche  Stipendiaten  miissen  in  Breslau  studiren.  Nur  an  .arme, 
fleissige,  sittliche"  Studirende  werden  die  Stipendien  wnach  strenger  wissenschaft- 
'icher  und  moralischer  Prtifung  von  Seiten  der  ganzen  Facultat.  die  auch  vom 
Stipendiaten  eine  wissenschaftliche  Arbeit  fordern  knun,*  verliehen. 

In  erster  Linie  kommt  aber  und  zwar  „bei  geforderter  obiger  Wiirdigkeit 
nahe  oder  entlerate  Verwandtechaft"  und  demn&chst  die  Herstammung  aus  der 
Grafschaft  Glatz  oder  dem  Frankcnsteinschen  Kreise  in  Bctracht.  Fehlen 
dcrgleichen  Bewerber,  so  kommen  Bewerber  aus  alien  Kreisen  Schlesiens  an 
die  lie i he. 

Die  Stipendiaten  mUssen  bei  dem  halbjfthrigen  Empfange  der  Stipendien 
ein  testimonium  mornm,  dili^'entiae  et  paupertatis  beibringen.  Wenn  sich  das 
Kin  kommen  der  Stipendiaten  verbesscit  hat  oder  dieselben  durch  unpassende 
Fuhrung  unwiirdig  geworden  sind,  so  soil  innerhalb  des  halben  Jahres  das 
Stipendium  entzogen  werden. 

Ansnahmsweise  kdnnen  auch  sehr  bedOrftige,  fleissige  und  talentvolle 
Studenteu  der  juristischen  und  der  cvangelisch-theolo?ischen  Facultat  beriick- 


208 


Bre&lau. 


sichtigt,  und  kann  auch  „viellcicht  in  cinem  einzigcn  Falle  eincin  tuchtigen 
wisseuschaftlich  strebenden  Studirenden  der  Naturwissenschaft,  wenn  die  Zinsou 
des  verblcibenden  Capitals  hinreichend  sind,  eiu  Hilfsstipendium,  ctwa  300  bU 
600  Mark"  verliehen  werdcn. 

Die  Verleihung  der  Stipendien  and  die  Festsetzung  der  Hiihc  derselben 
ist  dem  Rector  magnificus.  den  Dceaneu  der  genannten  3  Facultaten  und  dem 
Professor  Dr.  FOrster,  letzterem  anf  Lebcnszeit,  ubertragen,  dieselbc  aber  der 
Znstimmnng  dcs  Senats  unterworfen. 

Die  Verwaltung  des  Stiftuugs- Capitals  wird  der  Univcrsitats-Casse  iiber- 
tragcn. 

Georg  Gottlob  Groschesches  Stipendium  (gestiftet  1449). 

Collator:  der  Magistrat  zu  Hoyerswerda.  Stammcapital:  300  Mk.  Zum 
lieuusse  berechtigt  sind  arnie  Studirendc  ans  Hoyerswerda. 

- 

Grunbergsches  Stipendium. 

Dieses  Stipendium  ist  1676  von  Christine  Tugendreich  von  (i riinberg. 
gcb.  von  Otterstedt  (Wittwe  des  Kurfurstl  Brandenburgischen  Geh  Raths 
und  Hanptmanns  der  Aemter  Cottbus  und  Peitz  anf  Zetitz  und  Skyren)  gestiftet. 
Sie  setztc  ein  J^gat  von  1000  Thlrn.  zuin  Stipendium  fur  einen  Studiosus 
thcologiae  reformirter  Religion  aus. 

Die  Stifterin  hatte  ursprunglich  zwei  Stipendieu,  jedes  zu  30  Thlrn.  vor 
Augen ,  indem  sie  voraussetzte,  dass  die  1000  Thlr.  zu  6  pCt.  warden  nntcr- 
gebiacht  werden.  Es  waren  aber,  wie  die  Acten  ergeben,  am  13.  Januar  16  86 
iibcrhanpt  erst  800  Thlr.  vorhanden  und  muss  eine  weitere  Einzahlung  der 
fehlenden  200  Thlr.  nicht  stattgefunden  haben,  da  1721  von  zwei  Stipendieu  die 
Rede  ist,  jedes  zu  24  Thlrn.  Zum  Nachtheile  fur  die  Stiftung  war  ein  (rrundstuck 
angekauft  worden,  wodurch  Ansfalle  eintraten  und  deshalb  langere  Zeit  hindureh 
die  Verleihung  der  Stipendien  ruhen  musste.  Erst  1777  lebte  die  Stiftung 
wieder  auf,  aber  nur  als  ein  einziges  Stipendium  in  Folge  der  schr  geschmolzeneu 
Mittel.  Im  Jahre  1818  tindet  sich  im  Etat  nur  ein  Capital  von  300  Thlr.  zu 
4  pCt.  und  ein  solches  von  125  Thlrn.  zu  5  pCt.  Ogenwftrtig  ist  dasselbc  in 
Folge  giinstiger  Verwaltung  auf  1708  Mark  50  Pf.  gestiegen,  so  dass  das 
Stipendium,  und  zwar  nur  eins,  in  Hohc  von  60  Mark  38  Pf.  verliehen 
werden  kann. 

Die  Collation  ist  der  theologischen  Facultat  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  uber- 
tragen nnd  dieselbe  auf  die  hiesige  evangelisch-theologische  Facultat  Uber- 
gegangen,  welchc  auf  Grund  der  Union  dasselbe  an  hiesige  Studirendc  ihrer 
Facultat  vergiebt,  aber  auf  nachstehende  Bestimmungen  der  Stifterin  Rticksicht 
zu  nehmen  hat. 

Es  sind  solche  Studirendc  zu  berticksichtigen ,  die  „keine  Mittel  zum 
Studiren  haben,  dennoch  aber  dazu  tnehtig  befundeu  worden,  eiues  ehrbaren 
christlichen  Wandels  sich  befleissigen  und  Hoffnuug  von  sich  geben,  dass  sie 


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Groscln'M-hi's  Stipendium       Uaasi-selies  Stipendium. 


200 


dermalein*  dem  hohen  Untie  in  seiner  Kiiche  Irene  Dienste  leisten  nn«l  viel 
Keelen  zur  Selipkeit  fiiliren  werden."1 

Adlige  Studirende,  die  Theologie  studiren,  haben  den  Vorzut».  Wenn  shb 
kein  Bewerber  findet,  so  soli  das  Krspartc  zur  Anschaft'nng  gnter  thcologischer 
Werkc  verwendet  werden,  welche  an  die  Bibliothek  abzugeben  sind. 

Das  Stipendium  soli  auf  drei  .Tabre  verlieben  werden  und  soil  dor  Ntipendiat 
entweder  „jahrlich  oder  zum  wenigstens  bei  Enditrnng  des  driltcn  mid  letzten 
.  I  alli  es  ein  specimen  eruditionis  ablegen  und  entweder  pro  cathedra  ecclesiastics 
'der  aeademica  disputando  vel  perorando  sich  hdron  lassen*  und  dabei  der 
Stifterin  und  ihres  Sohnes  ruhmlich  gedeuken. 

Guhrauersches  Stipendium  (Friederike,  gob.  Wolf-Falk,  Rentierc, 

gestiftet  4.  Marz  1844). 

Stiftnngs-Capital:  1000  Tblr. 

Die  Verwaltung  der  Stiftung  ist  <ler  hiesigen  Universitflt  mul  die  Verleihung 
naeh  deui  Ablcben  der  .Stifterin  (das  1819  erfolgt  ist),  der  juristiseheu  Facultiit 
ubertragen  und  soil  die  Verleihung  an  einen  „durftigen  und  wttrdigen  hiesigeu 
Studenteu  der  liechte  protestantischcr  Confession  auf  drei  .Tabre,  talis  er  so  lauge 
bier  studirt,  erfolgeil.  Bei  gleicher  Wurdigkeit  ist  der  dilrftigste  uud  bei  gleicher 
DOrt'tigkeit  der  wUrdigste  Bewcrber  zu  wSthlcn."4  Die  cbelichen  Abkonnnlinge 
der  Kinder  der  Stifterin,  so  wic  die  Sohne  ihrer  beiden  Briider,  des  Kaufmanns 
Meyer  Wolf-Falk  in  Posen  und  des  Dr.  mod.  Jos  Falk  in  Wettin,  sollen,  weun 
sie  studiren,  obnc  RUcksicht  auf  die  Facultiit,  das  Stipendium  erhalteii,  audi 
wenu  sie  die  Durftigkeit  nicbt  nacbweisen. 

Weun  sich  Zinscniiberschusse  ergeben,  so  sollen  diese  mit  dein  Haupt- 
stipeudium  dem  Stipcndiatcn  zugewendet  werden. 

Das  Stipendinm  betriigt  jiihrlich  155  Mark  25  Pf. 

« 

Abraham  Gumprechtsclie  Stiftung  (begrundet  1730). 

Eiu  Studirender  (aus  Brieg)  erhnlt  jiihrlich  die  /inscn  eines  Capitals  von 
bOOThlrn.  Durselbe  muss  der  Augaburgischen  Confession  angehoren;  Vcrwandte 
haben  den  Vorzng.  Die  Stiftung  stebt  unter  einer  besonderen  Administration  in  Iirieg. 

Fr.  Haasesches  Stipendium. 

Xach  dem  am  16.  August  1867  erfolgten  Tode  des  hiesigen  Professors 
der  classiseben  Philologie  und  Eloquenz  Dr.  Friedrich  Haase  traten  Anits- 
genossen,  Freunde  und  Schuler  desselben  zusammen,  urn  duich  Reitrftgc  ein 
Stipendium  fur  einen  Stndirenden  der  Philologie  zu  begriinden  und  hierdurch 
das  Andenken  des  Professor  Haase  an  der  hiesigen  Universitat  zu  erhalten. 
Von  dem  Comite  wurden  1100  Tblr.  fur  ein  RFr.  Haasesehes  Stipendium"  der 
TJniversitat  iibergeben  und  ein  Statu t  fur  desscn  Verwaltung  entworfen,  welches 
die  Genehmigung  des  vorgcactztcn  Ministcriums  crbielt.  Nach  diesem  Statut  trat 
Baumgart,  Univer*ltats-8tipcn(H*>n  14 


210 


Brcslau. 


das  Stipendium  erst  naeh  doni  1.  Juli  !Sb3  ins  Lebcn,  da  bis  dahin  die 
Zinsen  der  1100  Thlr.  die  verwittwete  Prof.  Haase  eventuell  dercn  Kinder  be- 
ziehen  sollten. 

Voni  Jakre  1884  an  kommt  das  Stipendium  in  Hohe  von  150  Mark  halb- 
jtthrig  zur  Auszahlung.  Diese  Hohe  soil  inne  gehalten  werden  and  deshalb 
sollen  etwaige  Zinsenuberschusse  fur  die  Zeit  aufgespart  werden,  in  der  das 
Capital  moglicherweise  nicht  150  Mark  Zinsen  bringt  Falls  dieser  Fall  nicht 
eintrate  und  die  anfgesparte  Sum  me  die  Hohe  von  000  Mark  erreicht  h&tte,  soil 
die  philosophische  Facult&t  daruber  Beschluss  fasseo:  ob  das  Jahresstipendiutn 
erhoht  oder  ob  weiter  gespart  werden  solle,  urn  ein  zweites  Stipeudinm  von 
gleicher  Hohe  herzustellen. 

Das  Stipendinm  ist  fur  Studirende  der  classi?chen  Philologie  in  der  Regel 
fur  solche,  welche  schon  zwei  Semester  vor  dem  Termine,  mit  welchem  der 
Genuss  beginnen  soli,  studirt  haben,  bestimmt.  Jiingere  sind  nur  zuzulasscn, 
wenn  von  den  Aelteren  sich  keiner  gemeldet,  oder  diese  den  §§  5,  6,  8  des 
Statuts  nicht  oder  nur  nothdiirftig  genttgen. 

Verliehen  wird  das  Stipendinm,  ohne  Unterschied  der  Religion,  an  den- 
jenigen,  welcher  bei  gehOrig  nachgewiesener  Bedttrftigkeit  durch  streng  sitt- 
lichen  Lebcnswandel,  durch  regen  Fleiss  und  bereits  erfolgte  selbststlndige  schrift- 
liche  Arbeiten  oder  durch  andere  Leistuogen,  welche  ein  grUndliches  Urtbeil 
Tiber  ihn  moglich  machen,  die  sichere  Aussicht  gew&hrt,  dass  er  sich  zu  einem 
besouders  tiichtigen  Lehrer  in  seinem  Fache  ansbilden  werde. 

Die  philosophische  Facultflt  hat  das  Verleihungsrecht  und  muss  dasselbc 
im  Monat  Januar  jeden  Jahres,  da  das  Stipendium  nur  auf  1  Jahr  verliehen 
wird,  ausuben.  Den  Anfruf  der  Bewerbung  unterschreibt  der  Decan  und  der 
iiltcste  Professor  der  classischen  Philologie,  welcher  auch  bei  wesentlicheu  Ver- 
ttndcrungen  in  der  Vcrwaltung  des  Fonds  zuzuziehen  ist. 

Das  Stipendium  kann  auch  auf  ein  zweites  und  ein  drittes  Jahr  demselben 
Stipeudiaten  zugesprocheu  werden,  die  Facultat  kann  cs  aber  auch  jederzeit 
wegeu  entschicdenen  Unfleisses,  wegen  grober  Uusittlichkeit  und  wegen  solchor 
Vcrgehen,  welche  einen  Mangel  an  Ehrgefuld  verratheu,  entzieheu.  Der  Betrag. 
der  hierdurch  und  dadurch  erspart  wird,  dass  Stipendiatcn  die  Universit&t  vor 
Erhcbutig  des  ganzen  Jahresstipendiums  verlassen,  soli,  wie  oben  bczUglich 
etwaiger  Zinsersparnisse  vorgeschrieben  worden,  verwendet  werdeu. 


Hadammersches  Stipendium. 

Unter  Vcrwaltung  und  Veileihung  des  Magistrates.  Fitr  einen  Stndirenden 
der  Hcchte,  iu  erstcr  Linie  fur  Verwandte  des  Stifters;  120  Mk.  jalirlich; 
Collatiouszeit  3  Jahrc. 

HagemQIIerschts  Stipendium. 

Collator:  der  Breslaucr  Miigistrat.    1  Stipendium  zu  jalirlich  96  Mk. 


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HadammcrKcliCK  Stipendium   -  Heidenrciclisehe  Stipcndien.  211 


Dorothea  Hauslersche  Stiftung  (bcgruodet  1604). 

Unteistiitzungeu,  in  Ilolic  von  40  Thlrn.,  vergiebt  der  Magistrat  zu  Brieg 
an  einen  armcn  Studirendcn  ohne  Unterscuied  der  Facultiit. 

Halbendorfsche  Stiftung  (Nicolaus,  Doniherr,  gegrundet  1496). 

Uutersttttznngen  im  Betrage  vou  184  nngarischcn  Gulden.  Collator:  der 
Magistrat  zu  Brieg,  Perceptionsberechtigt  sind  arme  in  Brieg  odcr  auf  desscn 
Gcbict  geborene  Studirendc. 

Gottfried  Hallertches  Stipendium 

vou  150  Mk.  jalirlich  vcrleiht  die  Fleischer- Inniing  alter  Bilnke  genieinschaft- 
licb  mit  der  T&pfer-Innung  an  einen  oder  mehrere  Studirende. 

Hartwigsches  Stipendium. 

Zwei  Stipendien  a  75  Mk.  verleiht  der  Magistrat  zu  Licgnitz  an  arme 
Studireudc  aus  Liegnitz  ohne  Unterschied  der  Confession. 

Heidenreichtches  Stipendium 

von  jahrlioh  42  Mk.  verlcihen  jalirlich  abwechsclnd  die  Maler-,  Tischler-  mid 
G  laser- Inn  angen  an  einen  Studirenden  der  evangelischen  Confession. 

Heidenreichsohe  Stipendien. 

Drei  Stipendien,  gestiftet  von  dem  Btirger  nnd  Zinngiesser  Ludwig  Heideu- 
reich  zn  Frankfurt  durch  Testament  vom  19.  December  1701  (publ.  den 
14.  Jannar  1702),  der  dazu  die  Halfte  seines  VermOgens  ausgesctzt  hat.  Die 
Vergebung  stcht  der  Universitat  zu  (wird  also  vom  akademischen  Senat  ausgeQbt), 
and  erfolgt,  der  Stiftung  gemHss,  vorzugsweise  an  die  „Freunde"  des  Stifters, 
„sie  mogen  Theologie,  Jura  oder  Mcdicinam  studiren,  Marker  oder  Answartige 
sein-,4'  in  zweiter  Linie  an  Frankfurter  Stadtkinder,  „so  sich  der  Gottes- 
gelahrtbeit  widmen,  von  lutlierischer  Religion  sein,  ein  stilles  und  ehrbares  Lebcn 
ffihren,  und  gute  testimonia  von  den  Herren  Professoren  vorzeigen  konneu," 
eudlich  in  deren  Ermangelung  („falls  deren  nicbt  hier  vorhanden")  „an  geborene 
Marker,  wenu  sie  die  angeregten  Qualitaten  haben,"  und  wenn  auch  diese  nicht 
vorhanden,  an  Frankfurter  Stadtkinder,  „so  der  Rechtsgelehrsamkeit  sich  widmen, 
oder  der  Arzneiwissenschaft  sich  befleissigen,  ordentlich,  chrbar  und  fleissig  sind." 
Der  Stipendienfonds  bringt  jetzt  913  Mark  13  Pf.  Zinsen,  wovon  93  Mark  zu 
Reiuunerationen  verwendet  werden.  (FUr  den  Rector  Magnificus  15  Mark,  Syn- 
dics 9  Mark,  Qulistor  54  Mark,  Secretttr  9  Mark,  Pedelle  G  Mark.)  Uebrigens 
ist  es  dem  akademischen  Senat  iiberlasseu,  ob  er  zwei  oder  drei  Stipendien  aus 

14* 


212 


Breslau. 


den  Eiuktinlten  bilden  will:  nnr  soli  der  Betrag  niclit  iibcr  211)  Mark  erbobt  nn-1 
audi  niclit  obue  Noth  untcr  150  Mark  vermiudert  werden.  Gegenwartig  sind 
3  Antlieilc  zn  210  Mark  und  ein  vierter  Antheil  zu  193  Mark  13  Pf.  verlieben 
mid  soli  dcr  letztere  auf  die  Hfthe  der  ubiigen  Antbeile  gebraebt  wcrden.  — 
Ansprttche  der  Verwandten,  wclchc  dieses  Stipendinm,  anch  wenn  sic  nicht  in 
Breslau  stndirten,  geniessen  wollten,  sind  schon  bei  mehreren  Gelcgonbciten,  dem 
Sinnc  der  Stiftnng  gemftss,  zuriickgewiesen  worden.  Auch  bat  ein  Ministerial- 
Rescript  vom  22.  April  1861  die  Ansicht  des  akademiscben  Scnats  bestiitiut, 
dass  unter  dem  Ausdruck  ,.Freunde"  ein  anf  Versckwagerung  bernbendes  Ver- 
baltniss  niclit  bezeichnet  sei.    Es  werden  sonacb  nnr  Blutsverwandte  zngelassen. 

Da  dcr  Testator  sowohl  als  dessen  Bnider,  der  Candidat  der  Theologic 
.Miami  Georg-  Heidenreicb,  welcher  als  der  Stifter  betracbtet  werden  soil,  obne 
Descendenten  verstorben  sind,  so  waren  von  Beginn  deren  Ascendenten  die 
niichstcn  Blutsverwandten  und  deren  Nachkommen  als  die  allein  berecbtigten  Be- 
wcrber  anznsehen.  Verwandte  von  vrtterlicber  Seitc  sind  bis  jetzt  nicbt  aufge- 
trctcn,  sondern  ntir  solche  Bewerber,  die  ihre  Verwandtscbaft  auf  die  Mutter  des 
Stifters  und  deren  Vater  den  Proconsul  Georg  (Martin)  Hildebraud  zu  Reppen 
zuriickfubrteu. 

Dr.  Henschelsche  Stiftung. 

Bcgriindet  zu  Ebren  des  practiscben  Arztes  Dr.  Elias  Henscbel  bei  seiuem 
.'jOjaluigen  Doctor-Jubilamn  von  IYivatpersonen  am  20.  December  1830. 

Statut. 

§1. 

Ein  Capital  von  2000  Tblr.  wird  in  ansacr  Cours  gesctzten  Ptandricfen 
bei  der  biesigen  israelitiscben  Gcmeinde  deponirt,  und  von  dieser  verwaltct. 

§2. 

Die  Iiiteressen  von  dicsen  2000  Tblr.  werden  jabrlicb  cinem  Candidaten 
der  Mcdicin,  der  nacbfolgende  Bedingnngen  erffillt,  zum  Beliufc  seiner  Promotion 
ansgezablt. 

§3. 

Diese  Bcdingungen  sind: 

a)  Dcr  Studirende  muss  jiidisebcn  Glaubens  sein. 

b)  Er  muss  eiu  Breslaner  sein. 

c)  Er  muss  sicb  anf  der  biesigen  Universitiit  bcHndeii. 

d)  Er  muss  das  Examen  rigorosum  bei  der  medicinischeu  Faeultat  bierselb>t 
mit  gunstigcr  Ccnsur  bestanden  haben. 

e)  Er  muss  ein  von  dcr  biesigen  Universitiit  ausgestelltes  Zcngniss  iiber 
seinen  Fleiss  und  seine  gute  FUhrnng  beibringen. 

f)  Er  muss  der  Untersttttznng  bedttrfen. 


Dr.  Henschelsche  Stiftung. 


§4. 

JJeldet  sich  kein  Brcslauer,  oder  eignet  sich  nach  obigen  Bestimmungen 
keiuer  znr  Einpfangnahroe  des  Beneficinms,  so  kann  anch  ein  Sehlesier,  sobald 
cr  nur  die  andern  sub.  a.  c.  d.  c.  nnd  f.  vermcrkten  Bedingnngon  erf  hilt,  ge- 
dachtes  Beneficium  erhalten. 

§5. 

Mcldet  oder  eignet  sicb  aber  weder  ein  Brcslauer,  nocb  ein  Sehlesier  da/.u, 
so  bleiben  die  Interessen  dieses  Jahres  fur  das  folgende  Jabr  reservirt,  in  welcbcm 
dann  zwei  Candidaten  untersttltzt  werden  kiinnen.  Und  dieses  gilt  so  fort  voni 
drittcn  .Tahre  u.  s.  w.,  so  lange  sicb  keiner  meldet  oder  eignet,  bis  die  Ver- 
theilnng  erfolgen  kann. 

§6. 

Die  Interessen  derjenigen  Summen,  die  zn  obigem  Capital  dnrcb  nocb  ein- 
grhende  Beitriige  hinzukommen  konnten,  nebst  den  Interessen  der  nacb  dem  im 
§  o  angefuhrten  Falle  nicbt  verausgabten  80  Tblr.  vom  vorigen  Jabic,  sullen  so 
lange  gesaninielt  und  in  ausser  Cours  gesctzten  Pfandbriefen  bei  der  Oemeinde 
vcrwahrt  bleiben,  bis  das  gesammte  Capital  auf  2500  Tblr.  angewacbsen  ist. 

§7- 

I)ann  sollen  die  jiihrlicben  Interessen  von  500  Tblr.  zn  ciuem  anf  drei 
Jahrc  zn  ertbeilenden  Stipendinm  fur  eincn  stndirenden  Mediciner  unter  fedgenden 
Hedingungen  verwendet  werden. 

§8. 

Dicse  Bediugungen  sind: 

a)  Der  Stndirende  muss  ein  Breslauer  jiidischen  Glaubens  sein. 

b)  Er  muss  sicb  anf  der  biesigen  ITnivcrsitat  betinden. 

c)  Er  mnss  bereits  ein  .labr  Student  sein. 

d)  Er  muss  ein  Zcugniss  iibor  gnte  Ftthrung  und  eincn  giinstig  lautondcn 
Anmeldebogcu  beibringen. 

e)  Er  muss  der  Unterstutzung  bedurfen. 

§9 

Unter  mebreren  Stndirenden,  die  sich  zum  Stipendinm  melden  nud  gleich- 
massig  obige  Bedingnngon  erfullen,  ist  derjenige  vorzuziehen,  der  auf  der  Uni- 
versitiit  kcine  Stunduug  seiner  Collegia  erhalten  bat. 

§10. 

Wird  dieses  Stipendinm  aus  Mangel  an  gceigneten  Empfttngern  ein  Jabr 
oder  mehrere  Jalirc  lang  nicbt  vertheilt,  so  konnen  die  vorrftthigen  Interessen 
auf  so  langc  Zeit,  als  sic  zureicben,  zu  einem  nenen  Stipendinm  unter  gleichen 
Bediugungen  verwendet  werden. 


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1 


214  Breslau. 

§  H. 

Per  Genti8s  des  Stipendiums  giebt  kcincn  Ansprnch  auf  den  (lennss  des 
zu  den  Promotionskosten  bestinnnten  Beneticiunn,  schlicsst  aber  anch  nicht 
davon  ans. 

§  12. 

* 

Das  Comite,  welches  dicse  Statuten  entwirft,  ernennt  ein  ans  drei  Mil- 

- 

glicdern  bestehendes  Cui-atoriuin  dicser  Ktiftung. 

§  13. 

Die  Meldungen  znm  Boneficium  odor  dem  Stipendium  gesehehen  bei  dem 
Obervonfteher-Collcgium  der  hiesigen  (icmeinde. 

§  14. 

Pas  Obervorsteher  Collegium  pruft  die  Bediirfti.L'ktdt  derer.  die  sich  gemeldet 
baben,  nnd  weiset  diejenigen,  die  fiir  bediirftig  erkliirt  worden.  mit  oinem  hier- 
iiber  lantcnden  Zcngnisse  an  das  Cnratorinm. 

§  15. 

Das  Curatorium  mnss  priifen,  ob  die  Angemeldeten  die  Bedingungen  cr- 
fiillen,  die  in  Bcziehung  anf  das  zu  den  Promotionskosten  bestimmte  Beneficium 
snb  §§  3  nnd  4,  nnd  in  Beziehung  auf  das  Stipendinm  sub  §§  8  und  9  fest- 
gestellt  sind,  und  walilt  nnter  Mehreren,  die  anf  dasselbe  Hencticium  oder 
Stipendium  Anspruch  macben,  nach  bester  Ueberzeugung  von  der  VVurdi«keit, 
denjenigen,  der  es  erbalten  soil. 

§  16. 

Die  Curatoren  weisen  dann  zur  Zahlung  an,  die  von  Seiten  des  Ober- 
vorsteher-Collegiums  erfolgt. 

§17. 

Die  Pflichten  der  Curatoren  sind  ausserdem  nocb  folgende: 

a)  Sie  mtlssen  mit  darauf  sehen,  dass  die  ausser  Cours  gesetzten  Pfand- 
briefe,  im  Fall  sie  von  der  Landschaft  eingelost  werden,  gegen  andere 
nocb  cursirende  umgetauscht  werden. 

b)  Sie  baben  darauf  zu  sehen,  dass  die  sub  §  6  getroffene  Bestimmung 
beobachtet  werde. 

c)  Sie  miisscn  sich  bemUhen,  nocb  Beitrage  zn  erhaltcn,  um  das  Haupt- 
capital  mSglichst  zu  vergrossern. 

d)  Es  liegt  ihnen  ob,  fiir  jede  der  Stiftung  verbleibendc  oder  zukommende 
Snmme,  sobald  sie  dazu  hinreicbt,  einen  Pfandbrief  anzukaufen,  ausser 
Corn's  zu  setzen,  und  bei  dem  Obcrvorsteher-Collegitiui  zu  deponiren. 

e)  Wenn  das  Capital  noch  mebr  als  2500  Thlr.  betriigt..  so  baben  sie  die 
Zinscn  des  Ueberschusses  zu  einetn  nouen  Stipendium  zu  verwendeu,  bei 
welchcm  ebenfalls  die  sub  §§  8,  9  und  10  getroffenen  Bestimmnngeu 
in  Kraft  treteu. 


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Dr.  Hcnbchelsche  Stiftung  -  Hildebrandsches  Stipendium.  213 


§  18. 

Die  Cnratoreii  behalten  ihr  Amt  lebenslftnglich,  so  langc  sie  in  Breslan 
bleiben. 

§  19- 

Entsteht  dnrch  Tod  oder  Entfernnng  von  Breslan  im  Cnratorinm  nine 
Liicke,  so  wird  diesc  dnrch  eine  mit.  Znziehnng  der  iibrigbleiWnden  Mitglicder 
des  Cnratorinm*  getroflfene  Wahl  des  Obervorsteher-Collcgiums  ergan/.t. 

§20. 

Da  diese  Stiftung  ein  Ehrendenkmal  des  Herrn  Doctor  Elias  Ilenschol  sein 
soli,  so  wird  derselbe  ansserordeutlirher  Woise  znm  Ehrencu rntor  ernannt. 

§21. 

Aus  demselben  Grnnde  soil  dessen  Sohn,  Herr  Professor  Henschel,  ein  Mit 
glied  iles  Curatoriums  acin 

§22. 

Scheidet  Herr  Professor  Henschol  ans,  so  tritt  an  dessen  Stello  der  erste 
Arzt  am  jOdischen  Hospitale,  und  soli  dann  fQr  die  Zuknnft  jcdesmal  der  diesen 
Posten  Bckleidende  Mitglied  des  Curatoriums  sein. 

§23. 

Sollten  in  Zuknnft  Ereignisse  eintreten,  welche  eine  Abandernng  in  der 
Verwendnng  des  Bencficinms  oder  Stipendinms  nothwendig  inachten,  so  ist  das 
Curatorium  in  Verbindung  mit  dem  Obervorsteher-Cidleginm  enniichtigt  die  danu 
zweckmassigen  Einrichtnngen  zu  treffen. 

Breslan,  den  29.  December  1836. 


vom  Berge-Hermdorfer  Stiftung. 

Ans  dersclben  (7200  Mk.  Capital)  crhalten  zwei  Stadirendc  ans  Bnnzlan 
Stipendien;  der  Eine  Thcologe,  der  Andere  ohne  RUeksicht  auf  die  Facultiit. 
welcher  er  angehort.    Collator:  das  vom  Berge-Senioriats-Execotorium  in  Glogau, 

vom  Berge- Herrn dorfer  Stipendium 

von  jahrlich  1G0  Mk.  flir  einen  Studirenden  aus  Sprottan.  Collator:  das  vom 
Berge-Herrndorfer  Senioriats-Execntorinm  zu  Glogan. 

Hildebrandsches  Stipendium. 

Zwci  Stipendien  a  60  Mk.  wcrden  von  dem  Bflrgermeister  in  Grottkan  an 
zwei  Studirende  katholischer  Confession  ans  Grottkan,  Neisso  oder  Ober-Glogan 
ohne  Facultatsbestimmnng  verliehen. 


2 1 6  Breslau. 

Hirschberger  Schul-Stipendium. 

Die  Zinsen  eines  Capital- Bctrages  von  2700  Mk.  vcrleiht  das  Lehrer- 
( Collegium  des  Gymnasiums  zu  Hirschberg  an  bedurftigc  ehemalige  Z<i«;Iinge  der 
erenannten  Anstalt.    Die  Wahl  der  Universitilt  ist  freigestellt 

F.  Hirtsches  Jubel- Stipend ium. 

Dor  hicsige  Yerlags-  nnd  Konigl.  UniversitJlts-Buchhftndler  Ferdinand 
llirt  widmete  in  seiner  bei  der  Jubelfcier  der  Universital  uberreichten  (Ira- 
tulationsschrift  vom  28  Juli  18G1  zur  ttcgriindnng  eines  Stipendiums  die  Suinnie 
von  oOO  Thlr. ,  zu  welcher  er  spilter  noeh  100  Thlr.  znlegte.  Das  Stipcndinm 
bestimmtc  er  fur  nnbcniittelte  und  wiirdbe  Studirende,  ohne  Unterscliied  der 
Confession,  wclche  das  hoherc  Schulfaeh  sich  zur  Aufgabe  machen.  Es  soli 
keinen  Unterscliied  maehen,  ob  sich  der  Kewerber  der  klassischen  Philologie  oder 
einem  der  anderen  Lchrfaeher  widmet,  aber  vorzugsweise  sollen  Sohnc  von 
Witt  wen  nnd  uberhaupt  Elternlose  bedacht  werden.  .Tedenfalls  aber  sollen  TTu- 
begiitcrtc  aus  der  Familie  des  Stifters  ein  Vorztigsrceht  haben. 

Anfliuglich  hatte  sich  der  Stifter  die  Collation  fur  seine  Lebenszeit  vor- 
bchalten,  diese  aber  spiiter  dem  Senat  tiberlassen.  Letzterer  verleiht  es  jahrlich 
zniileieh  mit  den  tibrigen  Jubel-Stipendien  uud  kann  die  Yerleihung  an  denselben 
Stipcndiaten  ein  oder  zwei  Mai  wiederholt  werden.  Das  Capital  bringt  z.  Z 
•SI  Mark  Zinsen. 

FQrstbischof  von  Hohenlohesche  Stiflung. 

Zwei  Stipendien  fiir  katholische  Tlieologen,  das  cine  zn  150,  das  andcrc 
zn  7*i  Mk.,  verleiht  das  turstbischoflichc  General- Yicariat  Amt,  zu  Breslau. 

Johann  Holzsche  Stiftung  (gegrundct  1004). 

Aus  dersclben  vergiebt  der  Magistrat  zn  Brieg  UnterstUtzun^en,  bestehcnd 
in  HO  Thalern  fur  studirende  Sohnc  von  Geistlichen,  die  bei  der  Rrieger  l't'arr- 
kirche  angestellt  sind. 

Jacob  Hubnersches  Stipendium  (gesiiftct  I53G). 

.Tlihrlich  21  Mk.  fur  arme  Studirende.    Collator:  die  Kretschmer  Innung. 

Wolfgang  Hupfersches  Stipendium  (gestiftet  1G42). 

Fiir  arme  Studirende,  jiihrlich  CO  Mk.  in  erster  Linie  fur  Studirende  aus 
den  Familien  Suss  und  Nimptsch.    Collator:  die  Kretschmer-Innnng. 

Wolfgang  Hupfersches  Stipendium 

von  jahrlich  48  Mk.  verleiht  die  Jiarker-lnnnng. 


Hirschberger  Schul-Stipeudium  —  Jolianucum. 


•217 


von  Huffsches  Stipendium. 

Passelbe  im  Betrage  von  GO  Mk.  wird  verliehen  von  dem  fiirstbisehof- 
lirhen  General-Yicariat»Amt  zu  Breslan. 

Jacobsches  Stipendium. 

In  crater  Linic  fur  Verwandte  des  Stifters,  sonst  fur  cinen  vorziiglich  be- 
eabton  Padagogen  anf  3  Jalire,  jilhrlich  144  Mk.  Collator:  der  Breslaner  Mngistrat. 

Advocat  Jacobisones  Stipendium. 

Jabrlicb  24  Mk.  Collator:  der  Gemeinde-Kirchenrath  der  evangel  isohen 
Friedenskircbc  zn  .lauer.  Fiir  Studirende,  vorzugsweisc  ans  Jailer,  obne  snustige 
Besehrankung. 

Jauchesche  Stipendien  (gcgruiidet  1720). 

Zwci  a  1 1 2,84  Mk.  jKhrlich  werden  an  Freystildter  Biirgei-sohne  oder 
solche.  wclcbe  die  Freystadter  Sehule  besue.ht  haben,  vora  evangelischen  Gemeinde- 
Kinlienrath  daselbst  ohne  Facultiitsbestinmiung  vcrlielien. 

v.  Jeanneret  Baron  v.  Beaufort- Belfortesches  Stipendium. 

Der  am  14.  Jannar  1873  zn  Gabitz  vcrstorbene  Hausbesitzer  Friedricli 
Caspar  Herrmann  Heinrich  von  Jeanneret  Baron  von  Beaufort- Bel- 
forte  hat  dnrch  Codicill  vora  19.  .Tuli  1841  der  hiesigen  Univcrsitftt  eine  Sunune 
von  300  Mark  mit  der  Bestimmung  vennacht,  dass  die  Interessen  davon  einem 
alien  Eilelmann  von  italienischcr  oder  franzosiseher  Abkunft  oder  in  desscn  Kr- 
mangelnng  einem  schlesiscben  Edehnanne  zn  Gntc  kommen  sollen. 

Das  Stiftnngs- Capital  wird  durch  die  Universitfits-Casse  vcrwaltet.  Das 
Stipendinm  besteht  in  dem  funfjiihrigen  Zinsenbctrage  und  wird  dalicr  nur  alle 
flint"  Ja lire  von  dem  Senat  der  Universitat  an  einen  Stipeudiaten  der  bozeichnetcn 
Kategorie  verliehen. 

Jenkwitzsches  Stipendium. 

In  erster  Linic  fur  Verwandte  des  Stifters.  Unter  Collation  des  Magistrate 
zu  Breslau,  jfikrlich  141  Mk.  ohne  Beschrankung  der  Facultat, 

Jocherscnes  Stipendium. 

Collator:  der  Breslaner  Magistral  Genusszeit  3  Jahre,  jahrlich  30  Mk., 
obne  Faeiiltatsbestimmung.  Berechtigt  Bind  zunachst  Sohne  der  Etlenbeiger  und 
Schilder  in  Ilirschberg,  dann  vorzngsweise  dortige  Kanfmannssolihc. 

r  „  *  - 

Johanneum. 

(Convict  fiir  evangelische  Theologen). 
Vergl.  von  Sedlnitzkyschc  Stiftung  S.  23!). 


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21S 


Brcslau. 


Jubel-Stipendium  von  Commilitonen  der  Breslauer  Universitat. 

In  dankbarer  Erinnernng  an  ihre  Studienzeit  und  nm  ihre  Tneilnahme  fur 
die  fiinfeigjahrige  .lubelfeier  der  Breslauer  Universitat  zu  bethatigen,  haben  ebe- 
malige  Commilitoneu  dieser  Hochschule  ein  Stipendium  begrllndet  und  der  Uni- 
versitat am  1.  August  1861  2224  Tblr.  zur  Verfiigung  gestellt,  in  welcben  auch 
Spenden  von  patriotischen  Mannern  und  Corporationen  inbegrifTen  sind.  Anf 
Grand  der  gleichzeitig  uberreichten  Urkunde  sind  fur  das  Stipendium  Statuten 
entworfen  und  hoheren  Orts  unterm  13.  Februar  1862  genehmigt  worden. 

Xach  die8en  soli  das  Stipendium  durch  Zinsbaranlegung  des  Capitals  anf 
300  Thlr.  jahrlich  gebracht,  von  der  Universitat  vcrwaltet  und  vom  Senat  ver- 
liehen  werden.  Der  Genuss  soil  ohne  Beschrankung  der  Confession  oder  Religion 
und  auf  gewisse  Facnltatsstudien ,  also  anch  ohne  rcgelmassigen  Wechsel  nach 
den  Facultaten,  Studirenden  der  Universitat  Breslau  zugewendet  werden,  von 
welcben  sich  bervorragende  wissenschaftlicbe  Leistungen  erwarten  lassen,  die  zur 
Zeit  der  Verleihung  wenigsteus  schon  ein  Jahr  an  der  hiesigen  Universitat 
stmlirt  haben,  und  von  denen  auch  bereits  wissenschaftlicbe  Leistungen  vorliegen, 
wobei  es  jedocb  kelnen  Unterechied  macht,  ob  letetere  speciell  zur  Bewerbung 
nm  das  Stipendium  verfasst  oder  zunHchst  fur  einen  anderen  Zweck,  z.  B.  zur 
Bewerbung  urn  akademische  Preise,  oder  fur  die  Seminarej  oder  zur  Doctor- 
promotion  bestimmt  waren;  selbst  die  Betheiligung  an  Disputationen  kann  als 
Accessorium  zur  Ermittelung  der  wissenschaftlichen  Beffthigung  der  Bewerber 
hinzutrcten. 

Bei  der  Verleihung  steht  es  dem  Senat  frei,  iiber  die  cingereichtcn  Arbeiten 
der  Bewerber  nocb  besondere  Urtheile  der  betreffenden  Facultaten  oder  einzeluer 
Mitglieder  derselben  einzubolen. 

Dem  Stipendiaten ,  welcher  zun&chst  nur  auf  ein  Jahr  in  den  Genuss  ge- 
trctcn,  kann  das  Stipendium  auch  auf  ein  zweites  und  ein  drittes  Jahr  verliehen 
werden,  so  wie  es  vor  Ablauf  jeder  Frist  wieder  entzogen  werden  kann,  wenn 
der  Stipendiat  den  in  ihn  gesetzten  Erwartungeu  nicht  eutspricht,  oder  sich  un 
wUrdig  erweist.  Der  fortdauernde  Genuss  ist  im  Uebrigeu  weder  von  dein  Ver- 
bleiben  auf  dieser  Universitat,  noch  von  der  Zugehorigkeit  irgend  einer  anderen 
Universitat  abhangig.  sofern  diese  durch  die  Natur  der  Studien  widerrathen  wird, 
z.  B.  bei  langerer  Abwesenheit  auf  wissenschaftlichen  Reisen.  Daher  bat  der 
Senat  bei  der  jedesmaligen  Verleihung  festzusetzen ,  in  welcher  Art  er  sich 
dariiber  in  Kenntniss  erhalten  will,  ob  der  Stipendiat  von  dem  Stipendium  eiuen 
wUrdigen  Gebrauch  macht. 

Die  An8zahlung  soil  halbj&hrlieh  pracuumerando  geschehcn.  Das  Capital 
ist  z.  Z.  anf  17,525  Mk.  herangcwachsen  Bei  etwaigen  Vacanzeu  sind  die 
Zinscn  znm  Capital  zu  schlagen. 

Jungnitzsohes  Stipendium. 

Der  am  26.  Juni  1831  verstorbene  Canonicus  und  Professor  der  Astronomie 
Dr.  Anton  Jungnitz  hat  in  seinem  let/.ten  Willen  vom  28.  September  1830 
zwtd  St.ipendieii- Stiftungun  angeoidnet. 


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Jubel-Stipendiuni  —  Kahlertsche*  Stipendium. 


219 


1)  Eine  Sumtoe  von  2000  Thalern  ist  zu  zwei  Stipendien  „fiir  zwei  katho- 
lische  Theologie  studirende  Schlcsier  auf  der  Breslauer  Universitilt,"  welchc 
Dftrftigkeit,  untadelhaften  Wandel  und  Fleiss  in  den  zugehorigeti  Studien  narh- 
weiscn,  ausgesetzt.  Das  Stipendium  wird  anf  2'/*  Jahre  vom  Anfang  des  zweiteu 
Semesters  bis  znm  Ende  des  dreijahrigen  Cursus  verliehen  Verwandte  des  Erb- 
lassers  bis  zum  sechsten  Grade  einschliesslicli  haben  ..ceteris  paribus"  den  Vorzug. 
Die  katlioliscb  theologische  Facultat  venvaltet  und  verleiht  diese  Stipendien. 
Piese  ist  aucb  berechtigt,  von  den  Percipienten,  wenn  sie  das  theologische 
Studinm  verlassen  and  also  nicht  znr  katholischen  Seelsorge  oder  doch  wenigstens 
znm  katholischen  Lehrstand  tibergehen,  das  Bezogene  ganz  oder  doch  zum 
gr&ssten  Theile  zurflckzufordern,  besonders  weun  katholische  Verwandte  des  Erb- 
lassers  da  sind,  die  zum  Bezug  des  Stipendinms  sich  eignen  und  dcssen  bedtirftig 
sind.  Der  Stipendiat  soli  jakrlich  eine  Homilie  oder  Predigt  oder  sonstigen  ge- 
lelirten  Aufeatz  ans  der  Pastoral  -  Theologie  oder  der  Kirchengeschichte,  ab- 
wechselnd  ein  Jahr  urn  das  andcre,  ausarbeiten  und  an  die  katholisch-theologischc 
Facultat,  die  das  Thema  gegeben,  einreichen.  Jedes  Stipendinm  bctragt  jctzt 
121  Mk.  13  Pf.  jabrlich. 

2)  Eine  Summe  von  1000  Thlrn.  ist  bestimmt  zu  einem  Stipendium  fur 
Studirende,  die  sich  zu  Schnlarots-Candidaten  der  Breslauer  Universitat  aasbilden 
wollen.  Es  wird  auf  zwei  Jahre  (fur  die  zwei  letzten  Jahre  des  Studinms)  ver- 
liehen. Bedingungen  zur  Verleihung  sind:  Talent,  Durftigkeit,  moralisch  gutcr 
Character  und  Fleiss.  Katholische  Verwandte  des  Erblassers  bis  zum  scchston 
Grade  einschliesslicli  haben  den  Vorzug,  wenn  sie  sich  dem  Scholfache  widmen. 
Sonst  wechselt  der  Genuss  zwischen  einem  katholischen  und  einem  protestnntischen 
Stndirenden.  Dieser  Wechsel  wird  unterbrochen ,  wenn  katholische  Verwandte 
als  Candidaten  des  gelehrten  Schulwesens  hier  stndircn  und  das  Stipendium  bean- 
spruchen.  Der  Percipient  ist  jUhrlich  zu  einem  offentlichen  Vortrag  uber  ein 
selbst  gewahltes  Thema  aus  den  Wissenschaften  seines  Fachs  verptiiehtet.  Die 
Verwaltnng  dea  Fonds  und  die  Verleihung  des  Stipendinms  steht  der  philoso- 
phischen  Facultat  zu.    Es  bctrftgt  jetzt  jahrlich  152  Mk.  64  Pf. 

Kftmmerei-  Stipendium  (Jauerschcs) 

Der  Magistrat  der  Stadt  Jauer  verleiht  aus  den  Kammerei-Einkunften 
305  Mk.  in  zwei  bis  vier  Stipendien  an  Studirende  ans  Jauer,  in  deren  Er- 
niangelung  an  Schlcsier,  ohne  sonstige  Beschranknng.  Derselbe  Magistnit  vergiebt 
ausserdem  ein  Hospital-Stipendium  (Fridericianum). 

Kahlerttebet  Stipendium. 

Die  Schwester  des  am  29.  Mftrz  1864  verst.  Professors  Carl  Angust 
Timotheus  Kahlert,  Fraulein  Adelhaide  Ernilie  Beatc  Kahlert,  er- 
klarte  am  11.  November  1864  in  einer  Schenkungsurkunde  vor  dem  Kiiiiigliehen 
UniversitMsGericht,  dass  sie  im  Sinne  und  zum  Andenken  ihres  Bmders  der 
Universitat  6000  Thlr.  zur  Begrundung  eines  „Kahlertschen  Stipcndiums*  liber- 


220 


Breslau. 


eigne,  welches  die  Universitat  verwalten  und  deren  philosophische  Facnltiit  ver- 
leihen  solle. 

Das  Stipeiidiuni  ist  fiir  einen  Candidaten  des  hiiheren  8chulamt.es  evan- 
gclischer  Confession0;  bestimmt.  welcher  anf  der  hiesigen  Universitat  classische 
Philologic  studirt,  nicht  ansreichendc  Mittel  zu  seiner  Subsistenz  besitzt,  sich 
durch  nnbescholtenen  Lebenswandel ,  Fleiss  nnd  sichtbaren  Erfolg  seiner  Stndien 
attszeichnet  und  sicherc  Hoffnung  anf  vorziigliche  Leistnngen  in  seineni  Berufe 
gewahrt,  auch  im  sechsten  Semester  seiner  Stndien  steht.  Die  philosophise 
Fncnlt.it  verlciht  es  anf  Grand  schriftlicher  Gutachteii  der  ordentlichen  Professor™ 
der  classischen  Philosophic  auf  ein  Jahr  tiud  muss  der  Stipendiat  wiihrend  dieter 
Zeit  auf  den  Fortgenuss  audcrer  akademischcr  Stipendien,  mit  Ausnahine  der 
Prflmic  des  philologischen  Seminars,  verzichten 

Ueber  den  Stand  des  Capitals  und  der  Zinseii  hat  die  UniversitSts-Casse 
jilhrlich  der  philosophischen  Facultiit  Bcricht  zu  erstatteu  und  soli  das  Stipendiom 
in  einviciteljiihrigen  Raten,  und  zwar  die  orste  und  dritte  nacb  Beginn  des  be- 
treft'enden  Semesters,  die  beiden  anderen  am  1.  Juli  und  am  1.  .Tanuar  gezahlt 
werden.  Wenn  der  Stipendiat  mit  Ablauf  des  ersten  Semesters  nach  der  Yer- 
leihung  die  Universitat  verlasst,  so  soil  zur  anderweitigen  Verleihung  gescbritten 
werden,  geht  er  aber  nach  Erhebung  der  dritten  Rate  ab  nnd  besteht  er  vor 
dem  Anfang  des  nachstcn  Semesters  ilas  fUr  Candidaten  des  hoheren  Schnlamts 
vorgeschriebene  Examen,  so  soil  er  auch  die  vierte  Rate  erhalten,  welche  andern 
Falls  der  Casse  verbleibt. 

Wenn  ein  obigen  Requisiten  entsprcchender  Bewerber  nicht  da  ist,  soil 
das  Stipendium  fur  das  nachste  Semester  gar  nicht  vergeben  werden,  es  soli 
vielmehr  diese  halbjahrige  Rate,  so  wie  auch  die  etwaigen  nicht  zur  Verleihung 
gekommenen  vierten  Raten  der  Ktiniglicheu  und  Universitats  -  Bibliothek  tiber- 
wiesen  werden,  welche  diese  Udder  vorzugsweise  zur  Vervollstandigung  der 
Facher  der  dcutschen  Philologie  und  der  classischen  und  deutschen  Litcratur 
verwenden  soil  Die  so  angeschafften  Biicher  sollen  cinen  Zettel  erhalten  mit 
der  Inschrift:  Vermachtniss  des  Dr.  Carl  August  Timotheus  K abler r. 
Dncentcii  und  Professors  an  der  Konigl.  Universitat  zu  Breslau  1*3G  — 1859.  — 
Die  Professoren  der  classischen  Philologie  erhalten  als  Remuneration  24  Mark, 
der  Universitats-Secretar  und  der  Quilstor  jeder  3  Mark.  Das  Stiftungs-Oapital 
betrilgt  18,030  Mark  und  das  jiihrliche  Stipendium  841  Mark  20  Pf. 

Kahlsches  Stipendium. 

Collator:  das  Konigliche  Amtsgericht  zu  Hirschberg. 

Kaulitzsohes  Stipendium. 

Collator:  der  Brcslauer  Magistral.  Berechtigt  znm  Gennsse  des  Stipendinms 
anf  hnohstens  3  .Tahre  —  150  Mk.  jahrlicher  Betrag  —  sind  arme  Studirende 

*)  Diese  confessionelle  BeschrSnkung  ist  mit  Zustimmung  der  Stifterin  in  Folg«* 
Autrags  der  pliiloxtphisehen  Facultiit  weggefnllen. 


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Kahlschrs  Stipfwlium  —  Kuiit»«.'l.«|i(>s  Stipoudium. 


221 


hiirgcrlirhen  Statutes  allcr  Faeultaten,  vuizugsweisc  Vcrwandtr  dor  Familien 
Kaulitz  mid  Kindticisrh. 

Kaysersohes  Stipendium. 

Der  in  Bresl.ui  verstorbone  Commissionsrath  Kayscr.  ehemals  (luts- 
be^itzer  zu  (Jeoigendorf  bei  Steinau,  hat  (lurch  letzten  Willen  voni  11.  De- 
cember is  Hi  dcr  Breslaucr  Universitat  5(H)  Thlr.  vermacht,  wovou  die  Intercssen, 
jedoch  erst  na«h  dem  Ableben  der  Witt  we  des  Testators,  rzu  ehieni  Stipeiidiuiu 
tiir  einen  arnien  Mediciner,  der  sieh  mit  aut'  Tbierarzneikunde  legt,"  anatfczahlt 
werden  sollen.  Die  Wittwe  Kayscr  starb  am  27.  Juli  1851  und  kam  das 
Stipendium  am  1.  Jnli  18r>l  an  zur  Verleihung.  Diese  geschicht  durch  die 
medicinische  Facultat,  welcher  sie  Seitens  des  Senate  ilberlasscn  worden  ist,  aut 
divi  .Tahre  Der  Bewerber  mass  dnrch  ein  Attest  eines  Thierarztes  nachweisen, 
dass  er  sieh  der  Tbierarzneikunde  beflissen  hat.  Das  Stipendium  betrflgt 
52  Mark  50  Pf.  jahrlich. 

Kirchnersche  Stiftung. 

Zwei  Stipendieu  ;Y  100  Mk.    Collator:  das  Domcapitel  zn  Hreslau. 

Kleinsches  Stipendium. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Berechtigt  sind  Breslaucr  Biirgersohne 
oh ue  Faeultatsbestimmung.  Collationszcit  2  Jahre,  jiUirlicher  Betrag  72  Mk. 

Tobias  Kleinertsohet  Stipendium  (begrundet  1784). 

nn  Mk.  j.lhrlich  fur  zwei  studircnde  BUrgersohne  aus  Oels.  Collator:  das 
dortige  (iymnasial-Curatorium. 

Rosina  Klugsches  Stipendium  (Gestiftct  1571). 

Collator:  die  Kretsehmer-Inntuig.  Vorzugsweisc  fUr  Studireiule  der  Theologie; 
jahrlich  27,20  Mk. 

Klugesches  Stipendium. 

Collator:  der  Breslaner  Magistral.  In  erster  Linie  fdr  Verwandte  des 
Stifters.  daim  fiir  biirgerlicbe  Studirende.  Ohne  Beschrankung  dcr  Facultftt; 
123  Mk.  jahrlich. 

Knutteleches  Stipendium. 

Die  verw.  Predigcr  Kniittel,  A  dele  gcb.  v.  Stwolinska,  schcnkte 
unterm  7.  Januar  1859  der  Universitat  150  Thlr.  zum  Behnfe  der  Stiftung  eines 
Stipendiums  fur  Stndenten  der  evangelischen  Theolocrie  hiesiger  Universitttt 


222 


Breslau. 


welches  ziun  Andenkcn  an  ihren  Khcmann,  den  Prediger  an  dcr  hiesigen  Kirche 
zu  St  Barbara,  August  KnUttel,  deu  Xainen  Kniittel&ehes  Stipeudiatn 
fiihren  soil 

Der  cvangeliseh-theologischen  Facultiit  steht  die  Verleihuog  zu  und  soil 
diese  an  einen  bedurftigen,  wttrdigen  und  fleissigen  Studcnten  dcr  cvangeliachen 
Theologie  anf  drei  .Tabre  erfolgeu. 

Die  Zinsen  des  Capitals  (welches  die  Stifterin  allerdings  zu  vergrossern  die 
Ahsiclit  ausgesprochcn  hat)  betragen  jetzt  nur  18  Mark,  daher  werden  sic  drei 
Jahre  lang  anfgcsainmelt  und  dann  vergeben. 

Koeslersche  Stipendien  (I  a.  II) 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat  Zwei  Stipendien  a  99  Mk.  jiihrlich  fur 
zwei  evangel  isehc  Theologie  Studirendc.  Sonne  Breslauer  Geistlieher  oder  Lehrer 
werden  bevorzugt. 

Sebastian  Koechembahrsoht  Stiftung  (begriindet  1537) 

Untcrstutzungen  iu  Hiihe  von  200  Thlrn.  vergiebt  der  Magistrat  in  Brieg 
an  anne  in  Brieg  oder  auf  dessen  Gebiet  geborene  Studirende. 

Graf  Joachim  Wenzel  von  Kospothsche  Stiftung  (WirklicherKgl.  Preussischer 
und  churfQrstlich  Sachsischer  General  Lieutenant  von  der  Cavallerie, 
Erbherr  auf  Muhlatschutz  und  Zantoch,  begrundet  durch  die  Urkonde 
vom  14.  Januar  1729  und  13.  Juni  1736). 

Perceptionsberechtigt  sind  solche  Studirende,  welche  das  Gymnasium  zu 
( >els  besucht  haben,  woselbst  auch  Seiteus  der  Graflich  von  Kospothscheu  Stiftungs- 
Verwaltung  die  Collatur  iiber  die  Stipendien  gettbt  wird.  Die  Beneficiateu  kouneu 
ant  jeder  deutsehen  Universitftt  studireu.  Es  erhalteu  zwei  Adlige  auf  drei  Jahre 
jeder  2700  and  zwei  Burgerliche  jeder  auf  drei  Jahre  1350  Mk.  und  ausserdem  wird 
ein  kleines  Stipendium  in  der  Regel  an  einen  BOrgerlichcn  zu  150  Mk.  jahrlich 
verliehen.  Wcmi  kein  Adliger  oder  nur  ein  solcher  studirt,  bo  werden  die 
.Stipendien  in  beliebigen  Raten  uach  Betinden  der  Stiftungs  -  Commission  uoter 
Burgerliche  vertheilt. 

(Stndenten-)  Kranken  -  Caese. 

Diesclbe  besitzt  ein  Vermogeu  von  ca.  25,000  Mk. 

Krebssches  Stipendium. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Gcnusszeit  3  Jahre  a  81  Mk.  Be- 
reehtigt  sind  in  erstcr  Linic  arine  Studirende  aus  Hcrmsdorf  unterm  Kynast, 
dann  arme  Breslauer  Sohue,  die  iu  Breslau  oder  Halle  evangelische  Theologie 
studiren. 


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Kneslersche  Stipendien  —  Lembergsrhes  Stipendium. 


•>23 


Krullsohe  Stipendien. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Zwei  Stipcudien  a  150  Mk.  jahrlhh, 
besonders  fttr  Solme  derjenigen  Protessioiristen ,  welche  zum  Uenusse  der  Krull- 
schen  Stiftung  berut'eu  sind. 

Kurechner-Stipendium 

iiu  Betiage  von  G8,50  Mk.  verleiht  die  Kursehner- luuung  an  Brcslauer 
Kurschner-,  und  wenn  solchc  nickt  vorhaudcu  sind,  an  anderc  Biirgcrsohne. 

Abraham  Kurische  Stiftung  (begrundet  1050). 

Unteistiitzungin,  in  Hfllie  von  1000  Tlilrn ,  vergicbt  der  Magistrat  zu  Brieg 
an  Backersohue  aus  Brieg,  die  evangelischc  Thcologie  studiren. 

■ 

Kurzsches  Stipendium. 

Ein  Stipendium  von  14,40  Mk.  jahrlich  verleilit  der  Magistrat  zu  Ols 
anf  3  Jabre.  Bewerber  miissen  studirende  Burgcrsohne  aus  (K-ls  sein  nder 
wenigstens  das  dortige  Gymnasium  besucbt  baben. 

Kurztche  Familienstiftung. 

Collator:  das  furstbischofliehe  General  -Vieariat-  A  in  f  /u  Kreslaii  Ana 
derselben  gelaugen  jfihrlich  ca.  450  Mk.  zur  Vertheilung. 

Lamprechtsches  Stipendium. 

Collator:  der  lireslauer  Magistrat.  Obne  Beschrankung  der  Faeultiit.  Der 
Magistrat  zu  Fraustadl  bat  das  Prasentationsrecht.    Genusszcit  3  Jahr©  a  12!)  Mk. 

Pfarrer  von  Larischsche  Stipendien -Stiftung. 

Ans  derselben  wird  jahrlich  ein  Stipendium  von  GO  Mk.  an  ciuen  katholischen 
Theologcn  verlicben.    Collator:  der  Magistrat  in  Glatz. 

La88elianische  Stiftung. 

ea.  14  Stipendien  a  GO  Mk.  verleiht  das  Breslauer  Bomeapitel. 

Lembergwhes  Stipendium. 

Jahrlich  I00,4«s  Mk.  Collator:  der  Magistrat  zu  Luben. 
For  ortsangehorige  Studirende  der  Tbeologie,  der  Rechte  oder  der  Mediein. 


224 


Brolau. 


Leuderodianiscbe  Stiftung. 

IS  — 20  Stipendieii  a  120  Mk.  werden  von  dem  Breslancr  Donuapitel  verlieheu. 

Lewaldschea  Stipendium. 

Her  liiesige  Bingcr  und  Kaufmann  Esaias  Moses  Ries  hat  in  seincm 
Testamenfe  vom  11.  October  1S50,  publieirt  28.  October  1850,  bcstiinmt,  dass 
sein  fiir  seinen  am  27.  Februar  1829  verstorbenen  Enkelsohn  Johann 
Ferdinand  Lewald  bestimmt  gewesener  und  4'/,  Quarat  wiegender  Solitar- 
Hing-  verkauft  und  die  Zinsen  des  daraus  gelosten  Capitals  jahrlich  am  Sterbetagc 
seines  Enkelsohnes  an  zwei  Stndirende  der  Theologie  ausgezahlt  werden  sollen. 

Die  Schwiegersohnc  des  E.  M.  Kies,  der  Particulier  Johann  Carl  Lewald 
und  der  Stadtratb  Christian  Leopold  Julius  Pulvermacher  haben  den 
Ring:  fiir  800  Thlr.  verkauft  und  zu  dieser  Snmme  noch  200  Thlr.  zngelegt,  so 
dass  ein  Stiftungs-  Capital  von  1000  Thlrn.  hergestellt  nnd  der  Universitat  fiber - 
geben  worden  ist.  Im  October  1853  wurde  ein  Statut  ftir  die  Stiftung  entworfen, 
nach  welchem  diese  den  Namen  „Johann  Ferdinand  Lewaldschea  Stipenditun- 
fiihren  soli. 

Die  Verleihung  ist  in  die  Hande  des  jcdcsmaligen  Seniors  der  J.  C. 
Lewaldsehen  Familie  gelegt,  die  evangelisch-theologische  Facultiit  hat  jedoch 
das  Vorschlagsrecht.  Letztere  hat  sich  anch  init  demselben  bei  etwaigen  Ver- 
andmingcn  hinsichtlich  der  Anlegung  des  Capitals  zu  benehmen 

Das  Stipendium  selbst  soli  auf  zwei  Jahrc  zu  gleichen  Theilcn  an  zwei  anf 
hiesiger  UniversitAt  evangelische  Theologie  studirende  geborene  Schlesier  nnd 
Ostpreussen,  welche  vcrmogc  ihrer  Armuth  einer  solchen  Untcrsttitznng  be- 
diirftig  und  vermoge  ihres  Fleisses  und  ihrer  sittlichen  Fiihrung  derselben 
wiirdig  sind.  vergeben  werden.  Bewerber  aus  andern  Provinzen  des  Prenssischen 
Staates  sind  nicht  unbedingt  ausgeschlossen,  sie  sollen  jedoch  nur  dann  zuge- 
lassen  werden.  wenn  einer  oder  der  andere  von  ihnen  vor  den  in  Betracbt 
kommenden  Schlesiern  und  Ostpreussen  sich  vorzugsweise  durch  driickende 
Armuth  nnd  durch  ausgezeichnete  Fahigkeit  nnd  sittliche  Fiilirung  bemerklich 
niacht.  Sollte  ttber  die  Person  des  Seniors  ein  Zweifel  entstehen,  so  soil  bis  znr 
llerstellnng  der  Gewissheit,  so  wie  iibcrhaupt  in  dem  Falle,  dass  die  Familie 
des  Stifters  ausstiirbe,  das  Verleihungsrecht  auf  die  evangelisch-theologische 
Facultiit  tibergehen. 

Von  dem  Seniorat  sind  die  weiblichen  iMitglieder  der  Faniilie  nicht  ans- 
geschlossen,  aber  es  sollen  bei  ihrer  Verheirathung  ihre  Ehemanner  formell  die 
eigentlichen  Inhaber  des  Scniorats  sein. 

Sollte  die  hiesigc  evangelisch-theologische  Facultiit  anfhoren  einc  evan- 
gelisch  unirte  zu  sein,  so  haben  die  Senioren  das  Recht,  die  1000  Thlr.  zurttck- 
zufordern  und  sie  einer  andern  evaugelisch  uuirten  FacultAt  im  Preussischen 
Staate  zuzuwenden  und  sollte  sich  die  evaugelisch  unirte  Landeskirche  Preussens 
wieder  in  eine  lutherische  und  reformirte  zerspalten,  so  wird  die  Perception  des 
Stipendinms  anf  die  der  lutherischen  Confession  Angehbrigeu  beschriinkt. 

Das  Capital  betragt  jctzt  3150  Mark  und  das  Stipendium  jiihrlicb 
127  Mark  50  Pf. 


Leuderodianische  Stiftung  —  Dr.  Matth&isches  Stipendium.  225 


Herzog  Johann  Christian  von  Liegnitzache  Stiftung  (gesti itet  1625). 

Das  Kouiglielie  Provincial  -Sehul  -  Collegium  zu  Breslau  verleiht  j&hrliuh 
ca.  900  Mk.  an  evangelisehc  Studircnde,  und  zwar  chemalige  Schiller  des 
Gymnasiums  in  Brieg,  woselbst  auch  die  Stiftung  bei  dem  Kouiglielien  Stiftsamt 
verwaltct  wird. 

Liegnitzer  Raths-  Oder  Stadt- Stipendium. 

Collator:  der  Magistrat  in  Lioguitz.  Zwei  Stipendieu  a  12U  Mk.,  4  Sti- 
pendieu a  75  Mk. 

von  Lowenheimsche  Stiftung  (Ernst  Samuel  Sachs,  begrundot  1704). 

Stiftnngscapital:  90(H)  Mk.  Perceptionsberochtigt  sind  zunachst  die  Vor- 
wandten  des  Stiftei-s.  Die  untcr  Oberaufsicht  des  Obcrlandcsgerichts  stehende 
Stiftung  wird  von  einera  Curator  verwaltet. 

Sachs  von  Loewenheimaohe  Stipendien. 

Collator:  dcr  Brcslauer  Magistrat.  Genusszeit  3  Jahre  \  150  Mk.  jUhrlich 
fur  zwei  Studirende,  ehemalige  Zoglinge  des  Elisabeth  -  Gymnasiums. 

Majunkesebtt  Stipendium. 

Franz  Josef h  Majunke,  Pfarrer  zu  Oltaschin  bei  Breslau,  hat  am 
27.  September  1823  testamcntariseh  eine  Fundation  errichtet^  aus  welcher  Sti- 
pendien fur  zwei  Studirende  der  katholischen  Theologie  gestiftet  sind,  die  von  der 
katholisch-  theologischen  Facultiit  in  Breslau  den  Pfarramtsnachfolgern  des  Stifters 
als  den  Verwaltcru  dieser  Stiftung  prasentirt  werden.  Es  ist  festgesetzt,  dass  die 
Stipeudien  auf  3  Jahre  ertheilt  und  dass,  wenu  Theologen  aus  dem  Kirchspiele 
des  Testators  vorhanden  sind,  sie  vor  anderen  prftsentirt  werden  sollen.  Zur  Zeit 
betrftgt  jedes  Stipendium  127  Mark  50  Pf.  und  wird  durch  den  Pfarrer  von 
Oltaschin  ausgezahlt.  Die  Verwaltung  des  Stiftungscapitals  geschieht  durch  den 
Annen-  und  Schulvorstand  daselbat. 

Maltschaehe  Stiftung  (Dr.  med.  begrfindct  1789). 

Von  den  Zinseu  des  Stiftungscapitals  (24,000  Mk.)  werden  zwei  Stipendien 
a  150  Mk.  an  zwei  arme  in  Breslau  Studirende  jahrlich  vertheilt;  das  Uebrige 
erhalten  die  Armen  Breslaus.    Collator:  das  Oberlandesgericht  zu  Breslau. 

Dr.  Johann  Matthaiachea  Stipendium 

im  j&hrlichcn  Betragc  von  144  Mk.  verleiht  das  Kouigliche  Oberlandesgericht 
zu  Glogau.  Perceptionsberechtigt  sind  in  erster  Liuie  die  Kanfmann  Dionysius* 
schen  Anverwandten ;  sind  solche  uicht  vorhanden,  so  tritt  ein  Glogauer  und  ein 
Bunzlauer  abwechselnd  in  den  Genuss. 

Baumgart,  Unirenltits  -  Stipendien.  15 


226 


Breslau. 


Miklissches  Stipendium  (Cbristoph  Alois,  Pfarrer). 
Collator:  Per  Pfarrer  zu  Oppeln.    Ausschliesslich  ftir  Blutsverwandte  dcs 
Slitters,  jahrlicb  100  Mk. 

Stephan  Miechkesehes  Stipendium  (geetiftet  1816). 

Stammcapital:  1500  Mk.  Fur  2  Stndirende  aus  der  Fainilic  des  Slitter*, 
in  deicn  Ermaiigelung  fur  zwei  Studirende  aus  Iloyerswcrda.  Collator:  der 
dortige  Magistrat. 

Mons  pietatis- Stipendium. 

Kin.  auf  die  Kasse  ties  mons  pietatis  in  Berlin  t'nndirtes  Stipendium  von 
jithrlich  120  Mark,  bestimmt  llir  studireude  Theologeu  ret'ormirter  Confession, 
welelie  Mitglieder  des  theologisehcn  Seminars  sind.   Es  wird  von  der  evangeliseh 
theologisehcn  Faeultat  vergcben. 

* 

Mullersches  Stipendium. 

Per  friilierc  Professor  der  katholisehen  Theologie  au  der  hicsigeu  I'ni- 
versit.it  Dr.  Mailer  hat  am  18.  August  1842  seine  anssteheudcn  Uonorarc  der 
hiesigeii  katholisch-thcologischen  Facultiit  mit  der  Bestimmung  iiberwiesen,  dass 
Stipcudien  fur  Studirende  derselben  daraus  gegriindet  werden  sollen.  Die  laudes- 
herrliche  Genehmigung  erfolgte  unterm  7.  Mitrz  1855.  Aus  den  Zinsen  werden 
jetzt  zwei  Stipendien,  jedes  zu  150  Mark,  von  der  katholisch-theologiseheii  Facultal 
jahrlicb  verliehcn.  Bei  glciehen  Verhilltnissen  der  Dtirftigkeit  und  der  Wiirdig- 
keit  der  Bewerber  haben  die  Blutsverwandten  des  Stifters  den  Vorzug. 

Die  Neigebaursche  Preis-Stiftung. 

Der  General -Consul  Geheime  Justizrath  uud  Major  a.  D.  Dr.  Johanu 
Daniel  Ferdinand  Neigebaur  (Nengcbauor)  hat  (lurch  seinen  Neffen,  den 
hiesigen  Apotheker  Oscar  Xeugebauer,  ein  Capital  von  2000  Thlru.  in 
Krakancr  Obei-schlesisehen  Eiscnbahuactien  an  die  Universitat  besorgen  lassen, 
fiber  welches  er  in  seinem  Stiftungs-Briefe  vom  8.  M&rz  1866  folgendc  auch  in 
das  unterm  13.  Juli  1867  bestatigte  Statut  vom  22.  Januar  1867  ttbergegangene 
Bestimmungen  gctroffen  hat. 

Die  Zinsen  dieses  Capitals  sind  zu  Preisen  fur  Arbciten  ttber  den  der- 
inaligcn  Einfluss  der  Wisseuschutteu  auf  das  offcntliehe  Leben  in  Deutschland 
und  die  Fortsehritte  oder  Ruck&chritte,  welche  sich  Beit  dem  Jahre  1865  (,,seit 
der  Gasteiner  Convention")  bemerkbar  gemacht  haben,  bestimmt.  Es  wird  hier- 
bei,  soweit  es  die  Natur  der  jedesmaligen  Aufgabe,  welche  die  Gesammtheit  aller 
AVissenschaften  oder  mchrere  unter  sich  venvandte,  oder  cndlich  cinzelne  Zweige 
der  AVissenschaften  zum  Gegenstande  haben  kaun,  zuhlsst,  erne  Berikksichtigung 
jenes  Eiutlusscs  auf  die  einzelncn  Zweige  des  Offentlichen  Lebens  (Gemeinde- 
wesen,  Militairorganisation,  oft'cntlichen  Unterricht,  Kirche,  Kunstetc.,  gefordert. 


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Miklissches  Stipend  ium  - 


-  Nolikschc  Stiftunf?. 


227 


Er  wird  fcrner  verlangt  in  diesen  Arbeiten,  mit  Vermeiduug  welt  ausscheuder 
Weltverbesserungsvorschlage,  nur  vullcndcte  Thatsachen  vorzutragen  und  zn  be- 
urtkeilen,  auch  die  in  Deutschlaud  leider  so  gewohnliehcn  fruuzosischen  Redeus- 
arten  zu  vermeiden. 

Die  Preisvertheilung  crfolgt  von  zekn  zu  zehn  .Tahren,  zum  ersten  Male 
1870  und  die  Ausschreibuug  Seitens  der  hiesigen  philosophischen  Facultiit  drci 
Jabrc  vor  dem  fiir  die  Preisvertheilung  bestimmten  Tennine.  Am  8.  Miirz  ver- 
kiindet  diese  Facultat  das  Urtheil  iiber  die  eingegangenen  Arbeiten.  Wenn  t'iir 
keine  derselben  der  Preis  erkannt  ist,  kaun  die  Facultat  unter  Znziehung  des 
weiterhiu  bezeickneteu  Mitgliedes  der  Familie  Nengebauer  cine  oder  mehrcrc 
Arbeiten  honorircn,  die  cinzclncn  Honorare  sollen  jedoch  nicht  unter  000  Mk. 
scin.  Werdcn  weder  Prcise  noch  Honorare  beschlossen,  so  soli  die  nicht  ver- 
weudetc  Sumuie  und  die  aufgelaufeneu  Zinscn  fUr  die  nachste  Preisvertheilung 
zur  Verfugung  bleiben  und  kann  daun  die  Facultat  neben  der  entweder  zu  wiedcr- 
holcudeu  oder  neu  zu  stellenden  Hanptpreisaufgabe  eine  zweite  Aufgabe  stellen. 

Bei  der  Concnrrenz  ist  jedcr  Deutsche  znzulassen  und  miisscn  die  Arbeiten, 
in  deutscher  Sprache  leserlich  geschrieben,  bis  zum  1.  Jannar  desjenigen  Jabres, 
in  welcheni  die  Preisvertheilung  erfolgt,  der  Facultat  eiugereicht  scin,  bezeichnet 
mit  eincm  Motto,  welches  auch  auf  einem  versiegelt  beigelegten,  den  Namen  des 
Veri'assers  enthaltendeu  Couverts  zu  lesen  ist.  Die  Arbeiten  bleiben  Eigenthum  der 
Vcrfasser,  wenn  aber  die  nicht  gekriinten  oder  nicht  honorirten  Arbeiteu  bis 
zum  31.  December  des  Preisverkiindigungs- Jahres  von  den  Verfassern  nicht  zu- 
ruckgefordert  werdcn,  so  sind  sie  mit  den  uuereffnetcn  Converts  zu  vernichten. 

Fur  die  Verwalttmg  der  Stiftung  ist  ein  Curatel,  bestehend  aus  zwei  Mit- 
gliedern  der  philosophischen  Facultiit  und  einem  von  ihr  auf  Lebeuszeit  zu  deno- 
minirenden  Mitgliede  der  Familie  Nengebauer,  mit  berathender  Stimme,  ein- 
gesetzt.  Als  solches  Mitglied  ist  der  Apotheker  Oscar  Neugebauer  vom  Stifter 
auf  Lebenszeit  crnannt.  Die  Facultat  hat  die  Wahl  unter  dreien  aus  den  zu  den 
jctzt  bestchenden  beiden  Linien  der  Familie  Daniel  Nengebauer  gehorigen 
uud  genau  nach  ihren  Pei-sonalien  bezeichneten  Mitgliedern. 

Georg  Neumannsches  Stipend  ium. 

Jahrlich  20,20  Mk.  fur  armc  Studirendc  verleiht  die  Kretsehmer- Innung. 

Adam  Nigrinsches  Stipendium  (gestiftct  1741). 

Ein  Gcsammtbetrag  von  170,18  Mk.  wird  an  zwei  Studircnde  aus  (irottkau 
als  Stipendium  verlichcn,  wobei  Venvandte  des  Stiftcrs  in  crster  Linie  zn  beruck- 
sichtigeu  sind.    Collator:  das  fUrstbischoflichc  Vicariat-Amt  in  Breslau. 

Canonicus  Noliktohe  Stiftung. 

Aus  dieser  Stiftung  verleiht  die  Viearien-Communitat  der  Kathedral-Kirche 
gieben  Familienstipendien,  und  /war  2  &,  144  Mk.  und  5  a  72  Mk. 

lj* 


228 


Breslau. 


Casper  von  Obergsche  Stiftung  (begrflndet  1678) 

Collator  (miter  Obcraufsicht  dcs  Fflrstbischofs  von  Breslau):  der  Director 
des  katholischen  Gymnasiums  zu  Neisse.  Zinsbetrag  2888  Mk.  Vierzig  Stipendien 
a  36  Mk.  fur  Gymnasiasten  in  Neisse.  Andere  vierzig  Stipendien  aus  dicser 
Stiftung  vcrleiht  der  Director  des  katholischen  Gymnasiums  zu  Breslau  an  Ziig- 
lingc  seiner  Anstalt  und  an  katholische  Studireude  der  Bieslaucr  UnivcrsitAt. 

Casper  von  Obergscht  Stiftung. 

(Collator:  der  Magistral  zu  Neisse.  Drei  Stipendien  a  120  Mk.  fur  ka- 
tholische Studirende  der  Rechte  oiler  der  Medicin  aus  Neisse. 

Opitzschet  Stipendium  (gestiftet  1777). 

Capitalbctrag:  60(H)  Mk.  (dilator:  der  Magistrat  zu  Landcshut.  Fur  2  Vcr- 
wandte  des  Stifters,  demufichst  fur  Landeshutcr  Kinder. 

Canonicue  Paetzoldssobts  Stipendium. 

Jilhrlich  180  Mk.  fur  in  Glogau  oder  Frankenstein  geborene  Studirende 
der  katholischen  Theologie.    Collator:  der  jedesmalige  Dompfarrer  zu  Glogau. 

Pfalztobes  Stipendium. 

Dasselbe,  in  Hbhe  von  60  Mk.,  verleiht  das  fttrstbischofliche  Gencral- 
Vicariat-Amt  zu  Breslan. 

Mathes  Pfalzsches  Stipendium  (gestiftet  1772). 

12  Mk.  jahrlich.  Collator:  der  Magistrat  zu  Zulz;  fur  armc  Studirende 
aus  Zulz  oder  Friedland. 

Stanislaus  Pierrisches  Stipendium. 

.lahrlich  28,NO  Mk.  fur  arme  Studirende  verleiht  die  Kretschmer-Innung. 

Plessnersohes  Stipendium  (Salomon  Jsaac,  gestiftet  1826). 

150  Mk.  jahrlich  erhalten  ein  oder  mehrere  jiidisclie  Studirende  aus  der 
Verwandtschaft  des  Stifters.  Die  Collation  hat  das  Konigliche  Amtegericht  zu 
Picss  mit  funf  vom  Stifter  naher  bezeichneten  Reprasentantcn. 

Poppiuosches  Stipendium. 

Collator:  dcr  Breslaner  M  agist  rat.  Jahrlich  303  Mk.  frir  Sohne  der  Geist- 
lichen  bei  St.  Elisabeth,  St.  Maria  Magdalena  und  St.  Bernhardin. 


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v.  Obergschc  Stiftung  — 


Schwabe-Pricseniuthscbe  Stiftung. 


229 


von  Hohberg-Prausnitzsohe  Stiftung. 

Stain m- Capital:  9000  Mk.  Zwei  Stipendien  a.  220  Mk.  verleihen  abwechsclnd 
die  Besitzer  der  Ritterguter  Ober-  und  Nieder-Prausnitz  (Kreis  .Taaer)  an  zwei 
Stadirende  der  Theologie  aus  den  Dorfgemeinden  Prausuitz,  Haasel,  Laasnig, 
Wettschiltz  and  Langenwaldau. 

Preibischsches  Stipendium. 

Collator;  der  Breslauer  Magistral  Jahrlich  90  Mk.  fttr  Tbeologic  Stndirende. 

Schwabe-Priesemuthsche  Stiftung. 

Christian  Gottlieb  Schwabe,  Besitzer  der  Goter  Braunan  im  Kreise 
Lttben  nnd  der  Herrscbaft  Schmellwitz  bei  Schweidnitz,  hat  in  Uebercinstimmnng 
init  seiner  Ehefrau  Johanna  Juliane  geb.  Pricsemuth  in  seinem  Testamente, 
d.  d.  Braunan  den  10.  Jnli  1822,  sein  Vermogen  zu  wohlthatigen  Zwecken  be- 
stimmt,  dasselbe  sollte  aber  nach  seinem  Tode  vorerst  die  Snmme  von  200,000  Thlm. 
erreichen.  Bann  sollten  davon  zwei  Drittel  zur  Grundung  eines  Waisenhauscs 
nnd  ein  Drittel  zu  Stipendien  verwendet  werden. 

In  Bezag  auf  die  Stipendien  -  Stiftung  sagt  derselbe: 

„dass  sie  for  anne  Stndirende  auf  der  Provincial- Univereitat  zu  Breslan 
und  zwar  bios  fur  geborne  Schlesier  bestimmt  nnd  geeignct  sein  soil, 
unter  der  Benennung:  Stipendien-Stiftung  der  Schwabe-Priesemuth- 
schen  Eheleute." 

Ferner  hat  er  bezuglich  der  in  eineui  zu  grttndenden  Waisenhause  er- 
zogenen  Individucn,  welche  studiren  sollten,  ein  Vorzugsrecht  bei  den  Stipendien 
ausge8procheu  und  angeordnet,  dasa,  falls  er  selbst  kein  Statut  fur  die  Stipendien- 
Stiftung  bei  Lebzeitcn  entwerfen  sollte,  vom  Landesherrn  „das  Zweckmftssigstc 
fur  diese  Anstalten  auf  Grund  seiner  im  Testameute  gegebenen  Umrisse  Aller- 
hochst  veraulasst  und  in  Vollzug  gesetzt  werden  mbge." 

Dieser  Fall  ist  eingetreten  und  wurde,  nachdem  im  Jabre  1861  der 
Stiftungsfonds  die  Hone  von  202,700  Thlrn.  erreicht  und  die  Universitflt  davon 
60,686  Thlr.  20  Sgr.  erhalten  hatte,  das  Statut  entworfen,  vom  Kiinigl.  Ministerium 
der  gei8tlithen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenhciten  unterm  24.  October  1862 
geuehmigt  und  durch  die  Allerhochste  Cabinets  Ordre  d.  d.  Scldoss  Babelsberg 
den  17.  October  1863  bestatigt. 

Nach  diesem  Statut  steht  die  Collation  dem  Rector  und  Senat  zu.  8ie 
erfolgt  nach  §  1: 

in  erster  Linie  an  arme  Studirende,  welche  in  Schlesien  gc- 
boren  sind  und  sich  durch  Fleiss  und  sittliche  Ftthrung  em- 
pfehlen.  Studirende  evangelischen  Bekenntnisses  haben  den  Vorzug, 
doch  sind  in  Ermangelung  geeigneter  evangelischer  Bewerber  Nicht- 
evangelische,  Katholiken  und  Jnden  nicht  ausgeschlossen.  Ein  Uuter- 
schied  der  Facultftten  fiodet  nicht  statt. 
Nach  dem  Ministerial-Rescript  vom  13.  April  1872  soil  der  den  evan- 
gelischen Bewerbern  eingerilumte  Vorzug  tiberhaupt  erst  dann  eintreten  konnen, 


230 


Breslau. 


wenn  die  vorstehend  aufgefuhrten  Eigenschaften  des  §  1  der  Statuten  als  vor- 
handen  erkaimt  sind. 

Den  Vortritt  vor  alien  tibrigen  Bewcrbcrn  habeu  diejenigen  Stndirenden. 
wolche  in  dem  vom  Stifter  gegrUndeten  Waisen-Erzichungsinstitut  vorgebildet 
sind.  Diese  sollen  vollkommen  frei  mit  AVohnung,  Kost  und  Kleidung  nnd  den 
nothigen  Buchern  gehalten  werdcn.  Da  dies  aber  kaum  ausfnhrbar  ist,  so  soil 
das  diesen  Stipendiaten  bewilligte  Stipendium  bis  zu  der  fiir  ein  sorgcufreies 
Studinm  erforderlicben,  den  VerhiUtnissen  der  Stadt  Breslau  eutsprechenden  Geld- 
snmme  erhiiht  werden.  Diese  Geldsumme  ist  aur  750  Mark  angenomnien,  wahiend 
die  gewohnlichen  Stipendien  den  jiibrlichen  Betrag  von  240  Mark  bis  36u  Mark 
erreichen  sollen. 

Den  in  dem  Waisenhause  erzogenen  Stipendiaten  kiinnen  ausnabrasweise 
noch  besondere  Unterstiitzungen  fllr  ausserordentlicke  VerhiiUnisse  bewilligt  nnd 
soil  fiir  diesen  Fall,  so  bald  solche  Stipendiaten  die  Universitat  beziehen,  ein 
Dispositionsfonds  von  900  Mark  gebildet  werden. 

An  Ziiglingc  des  Waisenhanses  werden  die  Stipendien  sofort  nach  der 
Immatriculation  verlielien,  und  zwar  fiir  gewdbnlich  anf  ein  .labr,  an  die  sonstigen 
Bcwerbcr,  wenn  sie  mindestens  ein  Semester  die  Universitat  besucht  haben,  anf  ein 
halbes  Jalir. 

Die  Verleihung  kann  aber  ganz-  resp.  halbjahrig  wahrend  der  ganzeu 
Studienzeit  von  3  bis  4  Jahren  wiederholt  werden,  ausnahmsweise  audi  langer. 

Die  Verleihungsweise  ist  gegenwartig  gemass  cinem  Senatsbeschluss  voin 
1.  November  1865  folgende: 

Von  den  halbjlihrig  eingegangenen  Bewerbern  werden  diejenigen  aus- 
gesondert,  welche  schon  ira  Genusse  des  Stipendiums  sind.  Die  (jesuche  derselben 
werden  den  Decanen  zur  Ansicbt  mitgetheilt  nnd  vom  Senat  wird  darubcr  Bc- 
schlnss  gefasst,  wer  von  diesen  Bewerbern  im  weiteren  Genusse  des  Stipendiums 
verbleiben  kann. 

Die  nenen  Bewcrbungen  dagegen  werden  von  einer  aus  dem  Rector  und 
den  Decanen  bestehenden  Commission  vorberatben  und  der  Senat  verleiht  dann 
nnterZugrundelegung  desCommissions-Gutachtens  die  vacant  gewordenen  Stipe  ndien- 
Antlieile. 

Es  hat  sich  die  Praxis  gebildet,  dass  die  halbjahrigeu  Stipendien-Raten 
die  Hiihe  von  120  Mark,  ausnahmsweise  150  oder  180  Mark  erreichen. 

Der  Betrag  der  Capitalzinsen,  welcher  z.  Z.  zu  Stipendien  jahrlich  zur 
Verwendung  kommt,  belauft  sich  auf  10,251  Mark  38  Pf,  von  welchen  jedoch 
die  bei  der  Verwaltung  des  Stipendiums  betheiligten  Beamten  GOO  Mark  erhalten. 

Prollsobes  Stipendium. 

Die  verw.  Wundarzt  Proll.  Emilie  geb.  Tschepan,  hat  in  ihrem  unterm 
30.  Januar  1861  eroffneten  Testamente  vom  24.  Januar  1861  der  hiesigen  Uni- 
versitat 1000  Thlr.  zu  cincin  Stipendium  fiir  arme  Studirende  der  Philologie 
vermacht.  Der  Senat  bat  die  Collation  dieses  Stipendiums  der  philosophischen 
Faeultnt  iiberlassen,  fur  die  Verleihung  jedoch  ein  Statut  unterm  30.  April  1S61 
eutworfen,  welches  unterm  8.  Marz  1862  genehmigt  worden  ist.    Nach  diesem 


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Prollsches  Stipendium  —  v.  Gartz-Rademamisdics  Stipendium.  231 


soil  aus  den  jXhrlichen  Zinsen  nur  ein  Stipendiuni  gebildet  und  auf  zwei  hinter- 
einander  folgende  Jahre  vergebeu  werdcn.  Die  Vergebuug  auf  ein  drittes  Jahr 
ist  zwar  zulassig,  jedoch  nur  in  Folge  der  neu  ausgeschriebcnen  Bewerbimg.  Die 
Bedingungen  sind  die  von  del*  Universitflt  bei  Stipendien- Verlcihungen  gewohnlich 
?etbrderten  und  hat  nach  Ablauf  des  ersteu  .Tahres  ttber  den  Stipendiaten  der 
Professor  des  Fachs  zu  berichten.  Das  Stipendium  betriigt  1 50  Mark  jtthrlich. 


Pruckmannsohe  Stipendien. 

Drei  Stipendien  mit  85  Thlrn.  jiihrlichen  Zinsen,  welclie  von  den  Stiidteu 
der  Mittel-  und  Tlckermark,  auch  des  Landes  Kuppin  von  einem  unabloslichcn 
Capital  von  1700  Thlrn.  entrichtet  wurden,  gestiftet  den  15.  Jnni  1C23  von  Eva 
Ottern,  Ehefrau  des  Dr.  Friedrich  Pruckmann,  Kurfilrstl.  Brandenburg.  Geheimen 
Raths  und  Kanzlers.  Sie  sag!  im  Testament:  „von  denselben  85  Thlr.  setze, 
ordne  und  will  ich  nun,  dass  drei  Stipendiaten  auf  der  UniversitiU  zu  Frankfurt  a.  d.  0  . 
sie  haben  sich  bei  geben  zu  was  Studicren  sie  woilcn,  ein  jeder  auf  4  Jahre 
lang  (also  dass  ihrer  zwei  30  Thlr.  davon,  der  dritte  aber  25  Thlr.  bekomme) 
uuterhalten  werden  sollen*  Bei  der  Verleihung  sollen  vorgezogen  werden  ihre 
oder  ihres  „Herrn  Anverwandte  und  Gefreundte,  die  da  ohne  durch  der- 
gleichen  Stipendium  in  ihren  Studiis  nicht  fortkommen  kOnnten,  aber  doch  gute 
ingenia  zum  Studiren  batten."  In  deren  ErmaDgelung  konnen  die  Stipendien 
gegeben  werden  „einem  jeden  ebrlichen  Gesellen,  der  gottesfiirchtig  ist,  Ehre  und 
Tugend  lieb  hat,  ihme  auch  einen  guteu  Fortgang  in  seinen  Studiis  zu  thun  sich 
angelegen  sein  lasset"  und  zwar  *er  sei  von  was  Nation  er  wollc.* 

Im  Jahre  1836  hatte  die  Konigl.  Haupt-Verwaltung  der  Staats-Schulden 
die  Obligationen  der  Kurmarkischen  Landschafts-  uud  Stadte-Casse  gekiindigt 
uod  die  Ruckzahlung  wurde  in  Staateschuldscheinen  im  Nominalbetrage  angenommen, 
ila  diese  damals  einen  guten  Cours  batten.  Dadurch  wurde  aber  der  Ertrag  des 
Capitals  verringert. 

Zum  Collator  und  Verwalter  der  Stiftung  ist  das  Officium  academicum  der 
Universitat  zu  Frankfurt  a.  d.  0.  bestellt,  daher  erfolgt  jetzt  die  Verleihung 
dorch  den  hiesigen  akademischen  Senat. 

Gegenwartig  betrilgt  das  Stiftungs-Capital  9075  Mark,  die  Stipendien  aber 
jedes  86  Mark  10  Pf. 


Regina  Rademannsches  Stipendium 

von  jahrlich  48  Mk.  verleiht  die  Backer-Innung. 

Regina  von  Gartz- Rademannsches  Stipendium 

verleiht  die  Kurschuer-Innung  an  einen  Bunzlauer  Burgersohu,  in  Ermaugelnng 
solcher  an  einen  Breslauer  Biirgersohn.  Derselbe  muss  sich  zur  Augsbnrgischen 
Confession  bekennen.    Jiihrlich  63  Mk. 


232 


Brcslau. 


Regina  Rademannsches  Stipendium 

von  jahrlich  120  Mk.  verleiht  die  Zuchner-Innung.  Dieselbe  hat  ausserdero  das 
Adam  Barthesche  und  das  Wolfgang  Hupfersche  Stipendinni  38,40  Mk.  jahrlich 
zu  vergeben. 

Raschkesohes  Stipendium. 

Collator:  der  Breslauer  Magistral    Jahrlich  120  Mk.  fiir  einen  Studirenden 
der  Theologie,  Medicin  oder  Philologie  aus  Breslau,  in  erster  Linie  Kanfinannssbhne. 

Diakonue  Raschkesohes  Stipendium 

von  jahrlich  120  Mk.  verleibt  die  Tuchmacher-  nnd  Tochschecr-Innung  an  SOhne 
hicsiger  Tuchmacher,  die  evangelische  Theologie  stndiren. 

Martin  Reichardtebet  Stipendium 

verleiht  die  Kretschmer-Tnnung,  alle  zwei  Jahre  abwcchselnd  mit  der  Biicker- 
Tnnnng  an  Stndirende  ohne  Unterschied  der  Facoltiit,  in  erster  Linie  an  Ver- 
wandtc  des  Stiftcrs,  dann  fur  Backer-  und  KretschmersOhne  und  in  Ermangelnng 
solcher  an  andere  studircnde  Breslauer  Kinder;  jahrlich  134,40  Mk. 

Remerwhet  Stipendium. 

Die  Wilhelm  Rcmersche  Stipendien-Stiftung  wurde  gegrundet  von  den 
practischen  Acrzten,  Apothekern  nnd  "Wnndarzten  Schlesiens  zur  Feier  des 
frinfzigjahrigen  Doctor  -  .Tubilaums  des  Geheimen  Regierungs-  und  Medicinal-Raths 
Prof.  Dr.  Reraer,  um  das  Andenken  an  ihn  und  seine  Verdienste  um  die  Ans- 
bildung  und  Forderung  der  Medicin  bei  Gelegenheit  seines  fttufzigjahrigen  Doctor- 
.Tubilaums  dauernd  zu  erhalten.  Laut  der  am  1.  September  1847  vollzogenen 
Stiftungs  •  Urkunde  wird  das  Stipendium  gebildet  aus  den  Zinsen  eines  baaren 
Capitals  von  1000  Thlrn.,  ist  in  halbjahrigen  Raten,  Ostern  und  Michaelis,  zu 
Anfang  der  Vorlesungen  zahlbar  nnd  wird  einem  Studirenden  der  Breslauer  me- 
dicinischen  Faculttit  auf  drei  Jahre  ertheilt,  geht  jedoch  bei  dessen  Abgange  von 
der  Universitttt  Breslau,  wenn  die  Stipendienzeit  anch  noch  nicht  abgelaufen  ist. 
verloren.  Es  wird  vcrliehen  ohne  Untcrschied  des  religiosen  Bekenntnisses  an 
solche  Studirende,  welche  in  bedrangten  oekonomischen  Verhaltnissen  sich  befinden, 
anch  dnrch  erlangte  Kenntnisse,  Fleiss  und  fortdauerndc  moralisch  gute  Fuhrung 
sich  auszeichnen.  Unter  gleich  wiirdigen  Bewcrbern  sollen  die  den  Vorzug  haben. 
welche  nfther  oder  ferncr  mit  der  Wilhelm  Rcmerschen  Familie  verwandt 
sind,  und  nachstdem  solche,  welche  Sohne  von  Aerzteo,  Apothekern  und  Wund- 
iirzten  sind.  Macht  sich  der  Stipendiat  durch  Unfleiss,  Unsittlichkeit  oder  Undank 
des  Stipendiums  unwiirdig,  so  soil  ihin  dessen  fernerer  Genuss  entzogen  werden. 
Anch  geht  derselbe  verloren,  sobald  der  8tipendiat  in  solche  verbesserte  okono- 
mische  Umstande  kommt,  dass  er  der  weiteren  Unterstutzung  nicht  mehr  bedarf. 
Die  Verleihnng  ging  nach  dem  Tode  des  Geh.  Medicinal- Raths  Bemer  auf  die 


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Rademannsches  Stipendium  —  v.  Rostockscbe  Stiftung. 


mediciniscbe  Facultat  fiber.  Eine  Anwartscbaft  irgend  einer  Art  anf  das  Sti- 
pendium findet  nicht  statt.  Per  gegenwftrtige  Betrag  des  Stipendiums  ist 
110  Mk.  25  Pf. 

Christian  Reuthersches  Stipendium 

im  .Tahresbetrage  von  G3  Mk.  verleiht  der  evangelische  Gemeinde-Kirchcnrath 
zu  Freystadt  an  dortige  Bllrgerstfhne  ohne  Facultats-Bestimmung. 

von  Rhetzi8che  Stiftung. 

12  Stipendien  a  ICO  Mk.    Collator:  das  Breslauer  Dom -Capitol. 

Richtersche  Stiftung. 

7  Stipendien  a  72  Mk.  werden  von  dem  Breslauer  Dom -Capitol  verliehen. 

Richtersche  Stiftung. 

2  Stipendien  a  60  Mk.    Collator:  das  Breslauer  Doin  -  Capitol. 

Rindersches  Stipendium. 

Collator:  der  Breslaner  Magistral  Jahrlich  81  Mk.  fur  einen  Studirenden 
dcr  evangelischen  Tbeologie. 

Rissersches  Stipendium. 

Stamm  Capital:  3000  Mk.  Zinsen:  150  Mk.  Untor  Veiwaltung  der  Bres- 
lauer Synagogen  -  Uemeinde.  Vergl.  das  Commerzienrath  Frilnkelscbe  Stipendium. 
(S.  197.) 

Rittersche  Stipendien. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Genusszeit  4  Jahre  a  426  Mk.  Zwei 
Stipendien  fiir  je  einen  Studirenden  der  evangelisclien  Theologic,  der  Solm  eincs 
Geistlichen  oder  Kirchendieners  an  einer  hiesigen  oder  an  einer  Kircbe  in  Neumarkt 
oder  Namslau  oder  anderen  zur  biesigen  Stadt  geborigen  Kircbe  ist. 

RShrichtsohe  Stiftung. 

1  Stipendium  zu  60  Mk.  verleiht  das  Breslauer  Dom -Capitol. 

von  Ro8tocksobe  Stiftung. 

ca.  15  Stipendien  &  160  Mk.  werden  vom  Breslauer  Dom -Capitol  verliehen. 


234 


Breslau. 


von  Oberg-Rottenbergsche  Stiftung. 

Drei  Stipendien  im  jahrlichen  Gesammt  -  Betrage  von  21G  Mk.  werdcn  auf 
Vorschlag  dcr  Verwaltungs- Commission  in  Neissc  vom  Fiirstbischof  zn  Breslau 
verliehen  an  drei  katholische  .Timglinge,  sie  mngen  das  Neisscr  Gymnasium  oder 
die  Universitiit  besuehen. 

Rungesches  Stipendium. 

Collator:  der  Breslaner  Magistrat.  150  Mk.  jabrlicb  bei  zweijahriger  Ge- 
nnsszeit  fur  einen  Studirenden  der  evangelischcn  Tneologie  (geborenen  Breslaner), 
der  sicb  durch  die  besten  Zeugnissc  des  Inspectors  der  Kirchcn  und  Schulen  nntl 
des  Hectors  legitimirt. 

Hofrath  Sacksohe  Stiftung. 

Fiir  Familien-Mitglieder,  unter  Verwaltung  des  Koniglicheii  Oberlandes- 
gerichts  zn  Glngau.  1  Stipendium  j\  900  Mk.  jabrlicb  fiir  einen  Studirenden 
der  Recbte  bei  dreijahrigcr  Gennsszeit;  1  Stipendium  fiir  einen  Studirenden 
der  Theologie  a  750  Mk.;  1  Stipendium  fiir  einen  Studirenden  der  Medicin 
ii  1050  Mk.,  und  1  Stipendium  frir  einen  Studirenden  der  Cbirnrgie  a  750  Mk. 

Sablschtche  Stipendien. 

Collator:  der  Breslaner  Magistrat.  Perceptionsberechtigt  sind  in  ei*ster 
Tiinic  Verwandte  des  Stifters,  dann  Studircnde  der  evangeliscben  Theologie.  Zwei 
Stipendien  a  93  Mk.  jabrlich. 

Scultetische  Stiftung. 

13  Stipendien  a  142  Mk.    Collator:  das  Dom-Capitel  zn  Breslau. 

Schaller  von  Schallenfeldsehes  Stipendium. 

Collator:  der  Breslaucr  Magistrat.  JJthrlich  72  Mk.  ohnc  Bcschriinkuug 
der  Facultat. 

Schieferdeckerache  Stipendien. 

Collator:  dcr  Breslauer  Magistrat.  Fiir  zwei  Studirende  evangeliscber  Re- 
ligion auf  3  Jabrc  a  120  Mk.  jfthrlich  (fiir  Jeden),  ohne  Facultats-Bestiuimungf. 

Burgermeister  Martin  Schmidtsohe  Stiftung  (gestiftet  1668). 

Zwei  arme  Btirgerkinder  ans  Brieg,  in  erster  Linie  Verwandte  des  Stifters 
erhalten  jabrlicb  je  120  Mk.,  „damit  sie  mit  Nutzen  auf  Akademien  leben  sollenli. 
Die  Stiftung  steht  unter  besouderer  Administration  in  Brieg. 


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v.  Obcrg-RottenbergKchc  Stiftung  —  v.  Schfinaiob-Anititzsrhp  Stipendien.  235 


Schmidtsches  Stipendium 

in  Hiihc  von  38,40  Mk.  jahrlich  verleiht  der  Magistrat  zn  Oels  anf  3  Jahrc  an 
dortigc  (studirende)  Bilrgersohne ,  in  dercn  Ennangehing  anch  Andere,  welehe 
wenigstens  das  dortigc  Gymnasium  besucht  baben,  berucksichtigt  werden  konnen. 

Schneidertcbes  Stipendium. 

Ein  von  dem  Rath  and  Einnehmer  Franz  Schneider  lant  Testament  vom 
31.  August  1753  fiir  einen  Studiosns  juris,  der  in  Frankfurt  a.  d.  0.  geboren 
nnd  dessen  Eltern  Burger  and  Einwohner  daselbst  gewesen,  der  anch  in  Frank- 
furt studirt,  gestiftetes  Stipendium  von  50  Thlrn.,  gegriindet  auf  ein  Capital  von 
1000  Thlrn.,  welches  anf  den  Frankfurter  Stadtgiitern  hypothccirt  ist.  Die  Ver- 
gebung  ist  dem  Frankfurter  Magistrat  fibertragen,  „jedoch  mit  Znziehung  und  im 
Beisein  zweier  Depntatorum  ex  corpore  academico,  und  zwar  per  sortem  auf 
drei  Jahre."  Der  Stipendiat  soli  sich  bei  der  Auszahlnng  des  Stipendiiuns  „mit 
gutem  Testimonium  von  seinen  Lehrern  wegen  seines  Fleisses  und  guter  Auf- 
fuhrnng4'  legitirairen.  Falls  „er  sich  liederlich  und  unfleissig  auffuhrt"  soil  er 
des  Stipendiums  fur  verlustig  erklart  werden. 

Durch  Ministerial -Entscheidnng  vom  25.  Juni  1821  muss  das  Stipendium 
nach  Vereinigung  der  beiden  Universitttten  der  Breslauer  verbleiben  und  sollcn 
die  Reveniien,  falls  das  Stipendium  wegen  Mangels  an  Competentcn  uicht  vergebcn 
wird,  zur  Erhohung  des  8tiftungs»  Capitals  verwendet  werden. 

Laut  Cabiuets-Ordre  vom  31.  Januar  1849  kann  das  Stipendium  auch  an 
Kinder  von  Einwohnern  und  Schutz- Verwandten  der  Stadt  Frankfurt  a.  d.  0. 
verliehen  werden.  —  Wiederholt  gestellte  Anti-age  des  Magistrats  von  Frankfurt, 
dieses  Stipendium  auch  an  Frankfurter  Stadtkinder,  welche  auf  ciner  andcren 
Univcrsit&t  als  der  Breslauer  studiren,  verleihen  zu  dUrfen,  sind  stets  abgelehnt 
worden. 

Unterm  11.  September  1848  hat  die  Universitftt  auf  die  ihr  zustehende 
Vertretung  bei  der  Vergebung  des  Stipendiums,  jedoch  ohne  ihrem  Becbte  daranf 
zn  entsagen,  verzichtet.  Vor  jeder  Verleihung  soil  der  Magistrat  der  UniversitHt 
einen  Anschlag,  worin  zur  Bewerbung  eingeladen  wird,  zusenden,  um  dcnselben 
am  scbwarzen  Brett  anheften  zu  lassen. 

Die  Verwaltung  des  Stiftungs-  Capitals  hat  der  Magistrat  zu  Frankfurt 
a.  d.  0.  — 

Von  Schdnaich-Amtitzsohe  Stipendien. 

Die  SchOnaich-Amtitz  schen  Stipendien  sind  gegrttndet  von  Helene  Sophie 
Gertrud  Freiin  von  Schonaich,  aus  dem  Hause  Carolath  und  Beuthcn,  ciner 
Vaterschwester  des  Otto  Albrecht  Freiherrn  von  SchOnaich  auf  Amtitz  in  der 
Niederlausitz,  laut  Stiftungsurkunde  vom  15.  October  1694.  Die  Stiftung  ist 
■  vorzugsweise  fur  „z\vei  studiosi  theologiae  auf  der  Universitftt  Frankfurt  bestimmt. 
Wenn  jedoch  keine  studiosi  theologiae  zu  Frankfurt  vorhanden  w3ren,  die  sicli 
zu  den  Stipendien  (malificiren,  so  sollen  dergleichen  auch  juris  et  medicinae  studiosi 
genicssen."    Die  Dauer  des  Genusses  ist  auf  drei  Jabre  festgesetzt.    Nach  der 


236 


Breslau. 


Stiftung  hat  der  Senior  der  Schdnaicbschen  Familie  die  „ Direction *  dieser  Stipendien; 
die  Vergebung  sollto  jedoch  von  ihm  nur  erfolgen  kOnnen  ^mit  Gutbefinden  der 
theologischen  Facultat  nnd  des  Ministerii  (der  evangelisch -reformirten  Ge- 
meinde)  zu  (Polnisch-)Lissatt  und  nacb  eingeholter  Erkundigung  flber  die 
Personen,  denen  es  conferirt  werden  soli.  Nachdem  durch  Erspamisse  die 
Hinzufugung  eines  dritten  Stipendinms  moglich  geworden  war,  ist  durch  einen 
hoheren  Orts  bestatigten  Vertrag  nnter  s&mmtlichen  Betheiligten  vom  7.  April 
1837  festgesetzt  worden:  1)  Die  ersten  beiden  Stipendien  (Nr.  1,  2) 
werden  vorzugsweise  solchen  Theologen  verlichen,  welche  zur  evangelisch- 
reformirten  Gemeinde  in  (Polnisch-)Lissa  gehOren;  das  neu  hinzugekommeoe 
dritte  (Nr.  3)  kann  auch  an  andere  junge  Theologen  ohne  Unterachied,  ob 
sie  sich  znr  evangelisch  -  reformirten  oder  evangelisch  -  lntherischen  Religion 
bekennen,  verliehen  werden.  2)  Die  Verleihnng  geschieht,  so  lange  das  Stiftnngs- 
capital  auf  den  Fttrstlich  Carolathschen  Majoratsgutern  eiugetragen  steht,  von 
dem  jedesmaligen  Besitzer  des  Majorats  Carolath,  jedoch  so,  dass  der  von  dem 
Collator  erst  vorlaufig  zu  Bcleihende  sich  von  der  evangelisch -theologischen 
Facultat  ein  Zeugniss  daruber  zu  verschaffen  hat,  dass  er  in  Riicksicht  seiner 
Bedtirftigkeit  nnd  in  moralischer  und  wissenschaftlicher  Hinsicht  fur  genussfahig 
zu  erachten  sei,  worauf  der  Collator  erst  die  definitive  Vcrleihung  ausspricht. 
3)  Das  Presbyterium  der  evangelisch -reformirten  Gemeinde  zu  Lissa  niinmt  an 
der  Collation  keinen  Theil,  weil  dasselbe  wegen  seines  Antheils  an  der  Stiftung 
abgefunden  ist. 

Die  Stipendien,  deren  ursprunglich  zwei  waren,  jedes  zu  60  Thlr.  jabrlich, 
wurden  auf  ein  Stiftungs-Capital  von  2000  Thlrn  gegriindet,  welches  verzinslich  zn 
6  pCt.  angelegt  war.  Inzwischen  konnten  wegen  Herabsetzung  der  Zinsen  zn 
5  pCt.  langere  Zeit  hindurch  nur  50  Thlr.  vergeben  werden.  Durch  glncklich 
gefuhrte  Processe  ist  es  aber  nicht  allein  geluugcn,  die  ursprttngliche  Hohe  der 
einzelnen  Stipendien  wieder  herzustellen,  soudern  das  Capital  selbst  zu  erhohen 
und  die  Zahl  der  Stipendien  zu  vennehren.  Gegenwartig  betragt  das  Stipendien- 
Capital  13  500  Mk.  und  werden  vier  Sfipendien  verliehen,  von  denen  die  drei 
ersten  jedes  in  180  Mk.,  das  vierte  bis  jetzt  nur  in  120  Mk.  besteht,  weil  der  neueste 
Zuwachs  des  Stipendien-Capitals  bis  jetzt  nur  zu  4  pCt.  verzinsbar  hat  angelegt 
werdeu  kbnnen. 

Die  evangelisch-theologische  Facultat  bezieht  ein  Houorar  von  75  Mk. 

von  Schonaich-Giersdorffsche  Stipendien. 

Zwei  Schonaich-Giersdorffsche  Stipendien,  jedes  zu  60  Thlrn.,  gestiftet 
den  15.  October  1694  von  dein  Freiherrn  Franz  von  Schonaich  zu  Aintitz  und 
„vornehmlichu  bestimmt  fur  diejenigen,  „welche  auf  der  Knrfurstlichen  Rranden- 
burgischen  TJniversitat  zu  Frankfurt  a.  d.  0.  religionis  rebus  sic  stantibus  theo- 
logiam  studiren."  Nur  wenu  keine  „Herren  theologiae  studiosi  zu  Frankfurt'' 
sich  melden,  sollen  auch  juris  oder  medicinae  studiosi  diese  Stipendien  geniessen 
konnen.  TJeberhaupt  aber  soil  keiner  dazu  gelangen,  „welcher  nicht  der  nach 
Gottes  Wort  reformirten  christlichcn  Religion  zugethan.  und  dabei  wegen  Er- 
mangelnng  einiger  Mittel  dessen  bediirftig  ist."  Diese  Stipendien  sind  (nebst  eiuer 


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v.  Schftnaicb-GierRdorffsdie  Stipendien  —  Schrammsche  Stiftung.  237 


Stiftung  zn  Gunsten  der  Friedrichs-Schulc  zn  Frankfurt)  fundirt  auf  ein  Capital 
zu  5000  Tldm.,  welches  auf  dem  Gate  Giersdorff  zu  6  pCt.  verzinslich  bclegt. 
ist.  Die  Vergcbnng  dicser  Stipendien  hat  nacli  der  Stiftung  der  jedesmalige  Be- 
sitzer  des  Majorat -Gutes  Giersdorff.  Demnngeachtet  waren  die  Stipendien  seit 
geranmer  Zeit  von  der  evangelisch-theologischen  Facultat  (in  Frankfurt  a.  d.  0., 
mid  nachher  in  Breslan)  vergebeu  worden,  bis  im  Jahre  1831  der  jetzige  Senior 
der  Schonaichschen  Farailie  das  Collationsrecht  reclamirte,  bei  dessen  Ausiibung 
or  jedoch  die  Empfehlungen  der  Facult&t  berttcksichtigen  will.  Vorschriftsmassig 
erfolgt  die  Vergebung  jedesmal  ,,auf  drei  nacheinander  folgende  Jahre."  „Wenn 
ein  oder  der  andere  Stipeudiat  zu  Fraukftirt  aufs  wenigste  zwei  Jahre  .... 
<eine  Studia  abgewartet  hatte  and  crweislich  wftre,  dass  er  anderer  Orte  sich 
weiter  und  besser  zn  perfectioniren  Gelegenheit  hatte,44  so  kann  ihm  erlaubt 
werden,  „das8  er  des  dritten  Jahrs  Stipendii  auf  andern  auslandischen  jedoch 
reformirten  Universit&tcn  geniessen  moge.44  Die  Stipendiaten  sollen  auch  durante 
adhuc  triennio  gehalten  sein,  „ein  publicum  eruditionis  specimen,  sive  disputando, 
sive  perorando  abzulegeu."  Auch  soli  der  Stipendiat  beim  erstcn  Empfange  des 
Stipendiums  einen  Revers  darOber  ausstellen,  dass  er  „die  Gelder  gebtihrend  an- 
legen,  die  einmal  erwJihlte  absondcrlich  theologische  Profession  uicht  verlassen, 
sondern  selbiger  zur  Ehre  Gottes  in  Kircheu  und  Schulen  fleissig  obliegcn, 
widiigenfalls  aber  der  Beueflcien  verlustig  (gehen)  und  wenn  er  es  zum  Theil  oder 
ganz  allweil  genossen  hStte,  zur  Restitution  an  den  Possessorem  des  Gutes  Giers- 
dorff  gebuuden  sein  wolle." 

Die  Zahlung  der  Stipendien,  jedes  zn  180  Mark,  erfolgt  durch  dio  Uni- 
vereitAts-Casse. 

Scholzsche  Stiftung. 

4  Stipendien  a  60  Mk.  vergiebt  das  furstbischottiche  General -Vicariat- 
Amt  zu  Breslau. 

Georg  Scholzsche  Stiftung  (gegriindot  1634). 

Auf  Vorschlag  der  Verwaltungs-Commission  wcrden  ans  dieser  Stiftung  vom 
Ftirstbischof  in  Breslau  jaluiich  2160  Mk.  an  Stipendien  a  120  Mk.  auf  6  Jahre 
verliehen.  Die  Beneticiaten  miissen  Sohne  von  Rathsherren,  Schtitzen  und  Biirgern 
ans  Neisse  sein;  sie  kbnuen  das  Gymnasium  zu  Neisse  oder  die  Universitttt  be- 
snchen.  Vou  Bewerbern  werden  solche  mit  dem  Familiennamen  des  Stifters  in 
erster  Linie  beriicksichtigt. 


Andreas  Schrammsche  Stiftung  (gegrundet  1820). 

Es  wild  jahrlich  ein  Stipendium  von  132,74  Mk.  an  einen  Studircnden  der 
katholischen  Theologie  in  erster  Linie  aus  Schonau,  demnachst  an  einen  solchcn 
ans  Ober-Glogau  oder  Ratibor  durch  den  Pfarrer  zu  Schonau  verliehen. 


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•>38 


Breslau. 


Schrdertcbes  Stipend ium  (Christoph,  furstlicher  Rath,  begrundet  1705). 

Zwei  Stndirendc  aus  Gels  crhalten  jahrlich  ca.  200  Mk.  zu  gleichcn  Theilen; 
Ycrwandte  dcs  Stifters  wcrdeu  besoiiders  berucksichtigt.  Collator:  das  Konigliche 
Anitsgericht  zu  Oels. 

Schuberttchu  Stipendium. 

Dasselbe,  in  llobe  von  1*20  Mk.,  wird  vcrgcben  voni  furstbischofliclu'ii 
General- Vicariat-Anit  zu  Breslan. 

Von  Schuckmannsches  Stipendium. 

Auf  Yeranlassung  der  im  Jahrc  1828  eingctrctenen  Anitojubcll'eicr  iles 
urn  die  Jireslauer  Universitiit  so  sehr  vcrdienten  Staatsministers  von  Schuck- 
m a nn  wnrde  von  den  Mitglicdern  der  Universitiit  zur  Stiftnng  cincs  von 
Schuekmannschen  Stipendiums,  die  Sumine  von  403  Thlr.  zusaiuniengcbracht. 
Durch  einen  Zusebuss  aus  der  Univcrsitatskassc  ist  cs  moglich  geworden,  dieses 
Tapital  ohnc  Verniindernng  des  beabsicbtigten  Stipendienbetrags  durch  den  An- 
kauf  eincs  schlesischen  Pfandbriefs  von  500  Tlilm.  sicher  anzulegeu.  Die  Yer- 
leihung  erfolgt  jedesmal  auf  eiu  Jahr  so,  dass  die  Facultaten  der  Ileihe  naeh 
wecbseln  und  fur  jede  Facultat  der  eben  iin  Amt  betindliche  Decan  drei  Studircnde 
seiner  Faeultilt  dem  akademischcu  Seuat  vorschlagt.  Das  Stipendium  betragt 
gegenwiirtig  52  Mk.  50  Pf. 

Schuhmacher- Stipendium 

im  Betragc  von  30  Mk.  jiibrlieb  vcrleibt  die  Schubmacber- Inunug  an  studircnde 
Sclnihmachermeistcr  -  Sobue. 

David  Schulzsche  Stipendien. 

Der  am  17.  Februar  1854  verst.  Konigl.  C'onsistoiial-Ratli  Professor 
Dr.  Scbnlz  bat  in  seinem  Tcstamente  vom  17.  Juni  1S39  und  in  dem  zweitcn 
Nadizettel  zu  demselben  vom  22.  December  1851  zwei  Stipendien  gestiftot, 
fiir  diesclben  4000  Tblr.  in  Staatsscliuldscheineu  ausgesetzt  und  uber  die 
Verleihung  bestimmt:  dass  aus  dem  Zinsertragc  zwei  Stipendien  vou  gleieher 
HObe,  das  eiue  fiir  einen  Studirenden  der  evangeliscbeu  Theologie  und  das 
audere  fiir  einen  Studirenden  der  Philologie,  gebildet  werden  sollen.  Die 
Iiewerber  mussen  sich  nacb  dem  Urtbeil  der  beiden  compctenten  Facultaten 
durch  griindliche  Sprach-  und  bistoriscbe  Studien  und  durch  Talent  zu  hoheren 
wissenschaftlichen  Leistnngen  vor  Andern  anszeichneu.  Die  Verleihung  soli 
j&hrlich  erfolgen,  doch  koiinen  wllrdige  Stipendiaten  nach  Betlnden  der  resp. 
FacuMten  das  Stipendium  wiederholt  erhalten,  in  kciuem  Falle  aber  mebr 
al8  drei  Mai. 

Jedes  der  Stipendien  betragt  jetzt  258  Mark. 


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Schroerschcs  Stipcndium  —  v.  Sedlnitzkysche  Stiftung.  239 


Kaufmann  C.  W.  Schulzscfcts  Stipendium. 

von  jiihrlirli  120  Mk.  (olinc  Facultatsbeschranknng)  verlciht  das  Execntorinm  der 
Schulzschen  Stittung  (Bunzlau). 

Von  Sedlnltzkysche  Stiflung. 

L>cr  zu  Berlin  am  25.  Marz  1871  vcrstorbene  Wirkliche  Geheime  Rath 
Graf  von  Scdlnitzky,  hat  in  seinem  am  31.  Marz,  rcsp.  am  19.  April  1871 
publieirten  Tcstamente,  und  zwar  in  den  zu  demselbcu  gehorenden  mehr- 
t'achen  Codicillen  verschicdcnc  hohe  Summen  zur  Grtlndung  eincs  „Johanncum 
liir  cvangelisehc  Tbe<dogen  in  Breslau"  ansgesetzt.  Dieses  Johanncnm  soil 
ein  Convict  nach  dem  Muster  des  Berliner  Johannenms  und  in  einem  in  der 
Niilie  der  Universitat  zn  miethenden  oder  zu  kaufendeu  Hause  gelegen  sein. 
Die  dafflr  au&gesetzten  Zuwendungen  haben  dnrch  die  Allerhochstc  Cabinets- 
Ordre  vom  4.  Mftrz  1872  die  Bestatigung  erhalten.  Dieselbeu  sind  der 
Universitat  zu  Breslau,  insbesondere  der  evangeliscli  -  theologischen  Facultat 
geinacht.  Die  letetere  hat  far  das  Johanneum  eiu  besonderes  Statnt  cnt- 
worfen,  welches  unterm  19.  December  1872  die  ministericlle  Genehmigung 
crlialteu  hat.  Nacb  diesem  Statut  ist  der  vom  Stifter  ausgesprochenc  Zweck 
seiner  Stiftung:  der  evaugelischen  Kircbe  innerhalb  der  Prenss. 
Provinz  Schlesien  eine  grossere  Anzahl  von  Theologcn  fur  die 
kirehlichc  Praxis  und  die  theologische  Wissenschaft  zuzuftthrcu. 
Die  Aufgabe  der  Anstalt  besteht  dalier  in  der  FOrdemng  der  wissenschaftlichen 
liihlung  und  dor  Pflege  der  christliclien  Gesamintentwickelnng  der  Convictualcn. 
Daher  ist  ein  Hauswesen  zn  begriinden  gewesen,  welches  in  christlicher  Sitte  und 
ernster  Zucht  zu  halten  ist. 

Das  Vennogen  der  Anstalt  besteht  in  den  bei  dera  Ciiltnsuiinisterium 
deponirten  Capitalien,  von  dencn  dem  Convict  die  Zinsen  in  Hohe  von  jahrlich 
9900  Mk.  zugehen,  beziehungsweise  in  dem  aus  einem  Theile  derselben  er- 
worbenen  Grundstiick  Sternstrasse  Nr.  8  b  zu  Breslau. 

Die  Vertretung  und  Leituog  der  Anstalt  liegt  in  den  Handcn  eines  aus 
dem  jidesmaligen  Decan  der  evangelisch-theologischen  Facultat,  ans  einem 
auderrf  Mitgliede  dieser  Facultat  und  ans  dem  jedesmaligen  General -Snper- 
intendenten  der  Provinz  Schlesien  bestehendeu  Curatorium,  dessen  Befugnissc 
das  Statut  nilher  bestimmt.  Unter  dem  Curatorinm  stcht  ein  Verwaltungs- 
rath  in  den  Personen  des  Ephorus  und  des  Inspectors.  Die  Bevrerber  um  die 
Aufnahme  als  Convictualen ,  deren  Zahl  nicht  mebr  als  ffinfzehn  betragen  soil, 
miissen  durch  wenigstens  ein  halbjahriges  theologisches  Stadium  ihre  wigsen- 
sehaftliche  Strebsanikeit  ond  religiOs  -  sittliche  TUchtigkeit  nachweisen  and  solleu 
jene  den  Vorzwg  haben,  welche  sich  fur  den  Dienst  der  evangelischen  Kirche  in 
der  preussischen  Provinz  Schlesien  bestimmen.  Von  bemittelten  Convictualen 
wird  ein  Beitrag  zum  Uuterhalt  der  Anstalt  verlangt.  Sittliche  Verfehlnngen, 
Mangel  an  Fleiss  und  Ungeborsam  gegen  die  Hausordnung  haben  die  Ausschliessung 
zur  Folge. 

Sollte  die  Universitat  Breslau  oder  die  organische  Verbindung  derselben 
init  der  evangelisch-theologischen  Facultat  aufhOren,  so  hurt  das  eingesetzte 


240 


Breslau. 


Curatorium  und  tier  Verwaltungsrath  anf  za  bestchen  und  die  Stiftung  fallt 
der  evangelischcu  Kirche  Preussens  zu.  Wenn  die  Provinz  Schlesien  auf- 
horen  sollte,  znr  Krone  Prenssens  zu  gehoren,  so  sollen  die  Interessen  der 
Stiftong  ffir  denselben  Zwcck  in  einer  der  Provinzen  verwendct  werden,  in  welclicr 
aut  hinrekhendcu  Schutz  zu  rechnen  ist. 

Senatorium  Stipendium. 

Collator:  der  Ureslauer  Magistral.  3  Stipcndien  jahrlich,  zwei  a  108  Mk., 
das  drittc  zu  105  Mk-,  ohnc  Beschrankung  der  Facultat. 

Matthias  Sendeciussche  Stiftung. 

Stipendien  ini  Gesainmtbetragc  von  360  Mk.  werden  an  drei  katholiscke 
Theologie  Studirende  BurgersOhne  aus  Nicolai,  Uleiwitz  uud  Ratibor  von  den 
rcsp.  Ortsbehorden  in  Ratea  von  120  Mk.  verliehen. 

Siedlagwitzsche  Stiftung. 

Aus  dieser  Stiftung  wird  1  Stipendinm  von  150  Mk.  durch  das  furst* 
bischofliche  General-Yicariat-Amt  zn  Breslau  verliehen. 

Furatbiscbof  Johannes  Sietsobc  Stiftung  (gegrundet  1608). 

Zwei  Stipendien  iin  Gesanimtbetrage  von  112,45  Mk.  werden  auf  ein  Jahr 
an  zwei  Studirende  des  Ncisser  Gymnasiums  oder  einer  Universitat  an  Burger- 
sohne  aus  Ottmachau  dnrch  den  dortigen  Gemeindevorstand  nnd  die  geistlicke 
Be  UOrde  verliehen. 


Skrzizowskische  Stiftung  (Johann  Christian,  begrundet  1726). 

Capital:  13,500  Mk.  Perceptionsberechtigt  sind  in  erster  Linie  arme 
Studirende  ans  der  Familie  des  Stifters.  Ein  vom  Oberlandesgericht  emanntcr 
Curator  verwaltet  die  Stiftung,  wahrend  das  Stipendium  vom  Oberlandesgericht 
direct  bewilligt  wird. 

Pfarrer  Skrzizowskitches  Stipendium  (gestiftet  1801). 

Die  jfilirlichen  Zinscn  von  101,85  Mk.  erhalt  als  Stipendium  ein  Studircnder 
oder  Gymnasia8t  aus  der  Anton  lloscheksehen  Familie.  Ist  kein  solcher  vor- 
handen,  so  gelangt  ein  Studireuder  aus  den  DOrfern  Kunzendorf  und  Lazisk  oder 
aus  der  Stadt  Sorau  zum  Genuss  des  Stipendiunis.  Collator:  der  Gemeinde- 
vorstand  zu  Sorau. 


Scnatoriuni  Stipcndiuni  —  Stcginann.scliCK  Stipendiuni. 


241 


Alumnats-Rector  Sobiechtche  Familienstiftung. 

Collator:  der  jedesmalige  Ahunnats- Hector  zu  Brcslau.  Derselbe  verleiht 
jahrlich  ein  Sti]>eiidiuni  von  120  Mk.  auf  anbestimmte  Zeit  an  einen  Studirenden 
oder  Gymnasiasten  aus  der  Verwandtschaft  des  Stifters,  in  deren  Ermangelnng 
an  einen  StndJrendcn  aus  der  Parochie  Schalkowitz. 

Sommerfeldsohe  Stiftung. 

ea.  10  Stipendien  a  GO  Mk.  vergiebt  das  Breslauer  Domcapitel. 

Wilhelm  Springersohe  Stiftung  (gegrundet  1736) 

Zwci  stndirende  Brieger  Burgersbhue  augsburgischer  Confession,  unter 
dencu  Verwandte  den  Vorzug  haben,  crhalten  jahrlich  je  75  Mk.  Die  Stiftung 
stent  unter  einer  besonderen  Administration  in  Brieg. 

Georg  von  Sprlngfeldsohe  Stiftung  (begrGndet  1591). 

FQnf  Stipendien  a  5<>  Mk.  verleiht  der  Furstbischof  von  Breslau  auf  Vor- 
schlag  der  Verwaltuugscommission  in  Neisse.  Die  Stipendiaten  lniissen  aus 
Neisse  gebtirtig  und  katholischer  Confession  sein.  Verwandte  des  Stifters  werden 
zunachst  berttcksichtigt.   Ohne  Facultatsbestimmung. 

Ursula  Starcksche  Stipendien. 

3  Stipendien  a  15o  Mk.  an  arme  in  Schweidnitz  geborene  Studirende 
verleiht  der  dortige  Magistrat. 

Oscar  Stegmannsches  Stipendium. 

Die  in  Breslau  am  1.  Juni  1874  verstorbene  Wittwe  des  Kaufmanns 
Stegmann,  Clara  Ulrike  geb.  Olleudorf,  hat  in  ihrem  am  19.  Juni  1874 
plnblicirten  Testamente  vom  18.  April  1873  der  hiesigen  Universitat  ein  Legat 
von  9000  Mark  mit  der  Bestimmung  verraacht: 

dass  hiervon  ein  Stipendium  fur  einen  an  der  Breslauer  Universitat 
Studirenden  der  juristischen  Facultiit  begriindet  wird,  welches  zum  An- 
denken  an  ihren  vorstorbenen  Solm  die  Bezeichnung  ^Oscar  Steg- 
mannsches Stipendium*  fuhrcn  soil. 
Nach  dem  von  dem  akademischen  Senat  entworfenen  und  h5heren  Orts 
genehmigten  Statut  ist  die  Verleihung  der  juristischen  Facultat  tiberlassen, 
welche  halbjahrig  die  Zinsen  von  9000  Mark  als  Stipendium  an  einen  ihr 
angehorigen  Studirenden  zn  vergeben  und  dabei  ausschliesslich  auf  Bedurftig- 
keit  und  WUrdigkeit,  ohne  Rucksicht  auf  Glaubensbekenntniss,  Rttcksicht  zu 
nebmen  hat. 

Das  Stiftungs-Capital  gelangte  im  December  1874  zur  Verwaltung  an  die 
Universitat. 

Biumgart,  UniTersltitt -  SUpendleu.  16 


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242 


Breslau. 


Stendalsches  (oder  Altmarkisches)  Stipendium. 

Eiu  sogenanntes  Stendalsches  Stipendium  von  50  Gulden  (37  Thlr. 
12  lii  .)  altmHrkisckcr  Henten,  desscn  Stifter  unbekanut  ist,  das  aber  im  10.  Jahr- 
hundert  mit  den  Stendalschen  geistlichen  Revenuen  ex  corpora  Yicariornm  auf 
di«;  Universitat  Frankfurt  a.  d.  O.  ubertragen  und  von  den  professores  uud 
ihren  Kindern  genossen  wurde.  Ks  wird  von  der  Universitat  (gewbhnlich  auf 
drei  Jahre)  vergeben,  und  zwar  au  rrofessoreusOhne,  denen  auch  der  Bezug  er- 
laubt  wild,  weuu  sie  anf  eincr  auswilrtigen  Viiiversitat  studiren.  Die  Sdhne  der 
ordentlichen  Professoren  haben  den  Vor/ug.  In  Ermangelung  von  Professoren- 
sohnen  wird  es  ansserordentlichen  Professoren  ohne  Gebalt  zu  Theil.  Weun  audi 
derglcichen  nicbt  vorhandcu  siud,  so  erfolgte  sonst  die  Einziehung  zum  Uni- 
vcrsit&ts-Acrarium. 

Stephetische  Stiflung. 

3  Stipeudien  ii  60  Mk.  vergiebt  das  Breslaucr  Domeapitel. 

von  Strachwitzsche  Stiftung 

J)as  Breslauer  Domeapitel  verlciht  aus  dieser  Stiftung  24  Stipeudien 
a  (50  Mk.  an  katholische  Theologcn. 

Strehlitzsches  Stipendium. 

Collator:  d«T  Breslauer  Magistral  Jtthilich  67,50  Mk.  1'iir  eincn  dUrftigen 
uud  wiirdigoii  vaterlosen  und  noch  minderjabrigen  Studirendeu  Breslaner  ohnc 
Riieksicht  darauf,  wclcher  Pacultiit  derselbe  angehort. 

Siroblsche  Stiflung. 

Der  Stifter  ist  der  zu  Neisse  am  13.  Juni  1807  verstorbeue  Gymuasial- 
Hector  Joseph  Strobl,  welcher  in  seinem  Testamente  vom  20.  M&rz  1807,  publ. 
11.  Juni  1807  3583  Thlr.  10  Sgr.  und  zwar  2250  Thlr.  in  Pfandbriefen  und 
1333  Thlr.  10  Sgr.  iu  Hypotheken,  der  theologischen  Facultat  zu  Breslau  mit 
der  Bestimmung  legirte, 

dass  von  den  Zinsen  zunachst  sein  Bruder,  Superior  Anton  Strobl 
60  Thlr.  erhalten,  aus  den  verbleibenden  96  Thlrn.  20  Sgr.  zwei 
Stipendien,  jedes  uicht  wenigcr  als  40  Thlr.  betragend,  gebildet  und 
der  Rest  von  1 C  Thlrn.  20  Sgr.  fur  audere  arine  oder  kranke  Studireudc 
der  Theologie  verwendet  werden  sollen.  Nach  dem  Tode  seines 
Binders  sollte  noch  ein  3.  Stipendium  von  40  Thlrn  errichtet  und  die 
ubrigen  20  Thlr.  auch  an  andere  arme  oder  kranke  Theologen  ver- 
theilt  werden. 

Die  Stipeudiaten  mtissen  wohlgesittete,  fleissige  Studirende 
der  Theologie  seiu  und  sind  jahrlich  zu  Andachtsubungen  zum  Ge- 
dachtniss  des  Stifters  vcrpflichtet. 


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Stcndalschcs  Stipendium  —  Tiuzmannschc  Stiftung. 


243 


Die  Verleihung  war  dem  jedesmaligen  Rector  magnificus  und  dem  Can- 
fdlarius  bei  der  Universitat  tibertragen  tind  wurde  bis  znm  Jahre  1827  von  dem 
emeritirten  Rector  magnificus  Dr.  Grollmus  ausgeiibt.  Dann  giug  das  Collations- 
recht  laut  eines  scbon  am  26.  Februar  1813  ergangenen  Rescripts  des  De- 
partement8  des  Cultus  etc.  iin  Kdnigl.  Ministerinra  des  Innerii,  auf  die  katholischc 
theologische  Facultat  iiber. 

Im  Jahre  1827  betrug  das  Stiftungs-Capital  3610  Thlr.  16  Sgr.  Aus  den 
Ziusen  warden  4  Stroblsche  Stipendicn  gcbildet,  von  deueu  das  eine,  der 
testamentarischen  Intention  gemass  als  Badestipendimn  zur  Uutcrstutzung  eines 
arraen  kranken  Theologeu  bestimmt  ist. 

Die  Verleihnng  erfolgt  jahrlich.  Gegenwiirtig  beti-ftgt  jedes  der  Stipendien 
101  Mark  25  Pf. 

■ 

SQssenbachsohes  Stipendium. 

Capital-Betrag:  1200  Thlr.  Xachdem  die  stiftungsmassig  zu  bevorzugenden 
Verwandten  ausgestorben,  werden  die  Zinsen  an  mehrere  Stndircndc  vom  Biirgcr- 
meistcr  zu  Hirschberg  verlichen. 

Suechkesebes  Stipendium. 

Collator:  der  Breslaucr  Magistrat.  Jahrlich  75  Mk.  flir  arme  Verwandte 
Jann  fur  arme  evangelische  Theologeu. 

von  Sylversteintches  Stipendium. 

Capital:  12,000  Mk.  fUr  drei  arme  Studircnde  der  Theologie,  der  Rechte 
oder  der  Medicin  angsburgischer  Confession  aus  Schlesien,  aus  der  Lausitz  odcr 
aas  Meissen.    Collator:  der  Kirchenrath  der  evangelischen  Gemeinde  zu  Sagan. 

Thaultobe  Stiftung  (Carl,  Professor,  begrttndet  1802). 

Collator:  der  Magistrat  zu  Gross -Strehlitz.  Ein  Stipendium  von  jahrlieh 
210  Mk.  crhalt  ein  Veiwaudter  des  Stifters  auf  drei  Jahre,  ev.  ein  Studirender 
ans  Gross- Strehlitz,  Tost  oder  Guttentag  auf  zwei  Jahre. 

Thoma8sche  Stipendien. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat  Zwei  Stipendien  a  90  Mk.  jahrlich  ohne 
KQck8icht  auf  eine  bestimmte  Facultat. 

Nicolaus  Tinzmanntcbe  Stiftung  (gegrundet  1614). 

Ein  Stipendium  von  144  Mk.  jahrlich  wird  auf  unbestimmte  Zeit  an  einen 
katholischen  Bfirgersonn  aus  Neisse,  welcher  Theologie,  die  Rechte  oder  Medicin 
studirt,  auf  Vorschlag  der  Verwaltnngs-  Commission  vom  Ftirstbischof  zu  Breslau 
verliehen. 

16' 


2-U 


Brc*lau. 


Titzsches  Stipendium. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Jahrlieh  48  Mk.  ohne  weitere 
Bestimmungcn. 

Twardysohes  Stipendium. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Fur  Verwandte  des  Stifters  und  die 
Sonne  des  Prcdigers  zu  St.  Christophori.    Jahresbetrag  450  Mk. 

Tworekwhe  Familienstiftung. 

8  Stipendien  a  100 Mk.  verleiht  das  FurstbisehOfliclie  General- Vkariat -Anit 
zu  Breslau.  lu  Ermangelung  perceptionsberechtigter  Familieiimitglieder.  konueit 
arme  Studirende  aus  der  Parochie  Frauwaldau  in  den  Geuuss  treten. 

Unterstutzungen  (allgemeine). 

Eine  kleiuc  Suninie,  zn  cinmaligen  Unfcerstiitzuugen  fiir  uothleideude  Studirende 
bestiiumt,  steht  dem  Curator  der  Universitat  zur  VerfUguug. 

von  Uthmannsche  Stipendien. 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Vier  Stipendien  bei  vierjahriger  Genuss- 
zeit,  ein  jedes  im  Betrnge  von  72  Mk.  jaltrlich.  Perceptionsberechtigt  sind 
in  erster  Linie  Verwandte  des  Stifters,  ohne  Facultatebestimmung. 

9 

Vincentianum  Stipendium  (I,  II,  HI). 

Collator:  der  Breslauer  Magistrat.  Drei  Stipendien  a  lJ9  Mk.,  in  erster 
Linie  fiir  Sohue  bediirftiger  Goldschmiede  (Breslaus)  und  Kirchcndiener-  und 
Schullehrersohne. 

Nicolaus  Vollwarzkische  Stiftung  (gegrflndet  1730). 

Zwei  arme  Brieger  BUrgersimne  augsburgischer  Confession,  unter  denen 
Verwandte  des  Stifters  den  Vorzug  haben,  erhalten  jiihrlieb  je  120  Mk.  Die 
Stiftung  steht  unter  eincr  besonderen  Administration  in  Brieg. 

Wahrendorfsches  Stipendium. 

Fiir  LiegnitzerHiirgei-sobue,  welche  evangelische  Thcologie  studircn.  Stiituugs- 
capital:  1800  Mk.  Collator:  der  dortige  Magistrat. 

■ 

von  Waltersohe  Stiftung  (Johanna  Theresia,  bogrundet  1776). 

Capital:  18,000  Mk.  Der  Genuss  dieser  Stipendien  ist  au  den  Besnch  des 
Elisabeth-  und  Magdalenen- Gymnasiums  geknUpft.    Von  den  Zinsen  erhalten  drei 


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Titzsches  Stipendium  — 


Werlienussche  Stipendien. 


245 


Zoglinge  derselben  schon  wahrend  des  Schulbesuchs  Jeder  75  Mk.  Wahrend 
Hirer  dreijflhrigen  Universitats-Studien  erhalten  sie  alsdann  150  Mk.  jahrlieh. 

von  Warkotschsches  Stipendium. 

Collator:  dor  Breslauer  Magistral.  108  Mk.  jahrlieh  flir  einen  armen  A«maten. 
ev.  ttberhaupt  fiir  anne  Stndirende. 

Weigelianischi  Stiflung. 

Zehn  Stipendien  h  100,30  Mk.  verleiht  das  Breslauer  Domcapitul. 

Weinholdsches  Stipendium 

im  Jnhroshetrage  von  38,40  Mk.  verleiht  der  Magistral  zn  Oels  anf 
3  Jahre  an  stndirendo  Biirgersohne  nos  Ols,  in  deren  Ermangclung  anch 
solrhe  beriicksichtigt  werden  konnen,  die  das  Uyinnnsinm  zu  (Jels  besticht  haben. 

Weissiches  Stipendium. 

Betrag:  50 -CO  Thlr.    Collator:  der  Magistrat  zn  Lanban. 

Juwelier  Wendrichtobes  Stipendium. 

Jahrlieh  24  Mk.  Collator:  der  Gemeinde-Kircbenrath  der  evangelischen 
Friedcnskirche  zo  Janer.  FUr  anne  Studirende,  vorzngsweise  ans  .Tauer,  obne 
sonstige  Bcschranknng. 

Werlienussche  Stipendien. 

Sechs  Stipendien,  init  eineni  Capital  von  GOOO  Thlm.,  welche  laut  Testament 
vom  13.  Mai  1645  von  Thomas  Werlienus,  bcider  Rechte  Doctor,  Schulz- 
bachischem  and  Liegnitzischem  Regierungs-  and  Consistorialrath,  gebiirtig  aus 
Berlinchen  in  der  Nenmark,  gestiftet  sind  Die  Vergebung  gebuhrt  deu  De- 
canen  der  theologischen,  juristischen  nnd  medicinischen  Facult&t,  so  dass  flir 
jede  Facultfit  zwei  Stipendien,  das  eine  an  einen  Studirenden  *aus  dem 
Markischen  ond  Churbrandenburgischen,"  das  andere  an  einen  Studirenden 
raus  der  Schlesischen  Nation,"  verliehen  werden,  die  alsdann  dem  Stipendiaten 
„drei  Jahre  aneinandcr,  welche  Zeit  er  anf  soldier  Akademien  commoriren  nnd 
auadanern  wird,"  ausznzahlen  sind.  Unter  denen,  die  sich  gemeldet  haben, 
entscheidet  das  Loos.  Znr  Verloosung  werden  aber  nur  zugelassen,  „arme  bedlirftige 
Studenten,"  die  anch  „zum  Stndieren  qualificirt  sein,  und  sich  in  moribus  et 
t  ruditione  so  erwiesen,  dass  jedermann,  zuvbrdcrst  aber  das  officium  academicum, 
damit  wohl  znfrieden  und  ihm  deshalb  gute  Speranz  gemacht  hat."  Der 
Stifter  scharft  in  seinem  Testamente  unter  Androhnng  hoherer  Strafen 
wiederholt   ein,    dass   seine    Bestiinmungen    wiirtlich    ausgefuhrt   uud  nicht 


246  Breslau. 

quoconque  modo  verbis  et  facto  etc  untcrdrikkt  odcr  abgesckafft  werden." 
Uebrigens  sollten  nach  dem  Testament  die  Stipeudiaten  ^publice  eine 
declamatiunculam  halten,  dieselbe  iu  ofFenem  Druck  fertigen,  darin  diese  nnd 
dergleichen  beneficia  debito  modo  ruhmen.-  und  BGott  dafftr  preisen."  Nach- 
dem  aber  langc  Zeit  der  Drack  zur  Ersparung  der  Kosten  unterblieben  war 
ond  die  blossen  declamatiunculae  nicht  mehr  dera  Zwecke  zu  entsprechen 
scbienen,  so  ist  im  Jahr  1823  durch  Senatsbeschluss  festgesetzt  worden,  dass 
den  Werliennsschen  Stipendiaten  eine  Disputation  fiber  theses  zur  Pflicht  zu 
machen  sei. 

Zur  Zeit  der  Vereinignng  beider  Universitaten  (1811)  bestand  das  Stif- 
tungs  -  Capital  in  6200  Thlrn ,  wovon  6000  Thlr.  die  Kurmarkische  Landschaft 
zu  5  pCt.  hatte  ond  200  Thlr.  in  Hypotheken  zu  4  pCt.  untergebracht  warcn. 
1830  zahlte  die  genannte  Landschaft  das  Capital  in  Staatsschuldscheinen  znriick. 
welche  nur  4  pCt.  brachten.  Obgleich  das  Geld  spater  theilweise  in  Hypotheken 
zum  hbheren  Zinsfuss  untergebracht  wurde,  war  es  doch  nicht  moglich  die  Stipendien 
in  der  vom  Stifter  vorgeschriebenen  Hbhe  auszuleihen.  Gegenwartig  betragt  jedes 
Stipendium  150  Mark  48  Pf. 

Die  Decane  sollten  als  Remuneration  fiir  ihre  Besorgung  jahrlich  30  Thlr. 
erhalten,  wozu  ein  besonderer  Fonds  von  500  Thlr  ausgesetzt  war.  Von  diesera 
sind  aber  300  Thlr.  verloren  gegangen,  so  dass  das  Decanatsemolument  jetzt  nur 
in  den  Zinsen  der  tibriggebliebenen  200  Thlr.  besteht,  die  gegenwartig  nnr  zn 
4  pCt.  genutzt  werden. 

Ob  in  der  jnristischen  und  medicinischen  Facultat  auch  Stndirende  von  katho- 
lischer  Confession  zngelassen  werden  konrten,  ist  schon  in  Frankfurt  bestritten 
worden:  damals  hat  ein  Minist. -Rescript  gegen  die  Zulassung  der  Katholiken 
entschiedeu.  Eine  neuere  Aufrage  im  Jahr  1817  ist  im  Jahr  1826  anf  Grand 
des  Gutachtcns  der  Berliner  Juristen- Facultat  dahin  beautwortet,  das3  „in  Er- 
mangelung  cvangelischer  Schlesier  und  demnachst  evangelischer  Marker die  Ver- 
leihung  an  katholische  Studirende  schlesischer  Nation,  und,  wenn  solcbe  nicht 
vorhanden  sind,  „an  studirende  katholische  Marker-"  erfolgen  soli.  Eben  dieses 
findet  bei  den  fur  Marker  gestifteten  Stipendien  statt. 

Zur  wSchlesischen  Nation"  oder  rzu  Markern  und  Churbrandenburgern* 
sind  nach  der  Ministerial -Entscheidung  vom  16.  April  1851  diejenigen  Bewerber 
nicht  zu  rechnen,  welche  aus  jenen  Theilen  der  Markgrafsckaft  Lausitz  stamnieu, 
die  entweder  zur  Mark  oder  zu  Schlesien  zugeschlagen  worden  sind,  weil  sie  nach 
dem  Wortlaut  des  Testaments  weder  als  Schlesier  noch  als  Marker,  der  Nation 
nach,  angesehen  werden  kOnnen. 

An  Honorar  erhalten  der  Qoastor  6  Mark  75  Pf.  nnd  jeder  der  beiden 
Peddle  6  Mark. 

Ambroses  Wiesnersche  Stiflung. 

Zwei  Stipendien  a  36  Mk.  verleiht  das  FHrstbischoflichc  General  -  Vicariat- 
Amt  zu  Breslau  an  katholische  Theologen. 


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Wiesuerschc  Stiftunj;  —  Wittigst-lH's  Stipendium. 


247 


Wimpinasches  Stipendium. 

Das  W'impiiia*  sche  Stipendium  im  Betrage  von  urspriinglich  20  rhein. 
Gulden  Gold,  letztwillig  gestiftet  von  deni  im  Jain*  1531  gestorbeneu  Professor 
der  Theologie  und  ersten  Rector  der  Universitat  zu  Frankfurt,  Konrad  Koch 
genannt  Wimpina,  znnachst  fiir  Buchener,  welche  auf  der  Universitat  zu  Frankfurt 
stodiren  sollten,  und  von  dem  Rath  zu  Buchen  am  Odenwalde  im  Grosshetzogthum 
Baden,  welchen  der  Testator  zum  Testamentsexecutor  ernannt  hatte,  auf  eine  von 
der  Stadt  Berlin  mit  500  Floren  wiederkaufliche  Rente  angewiesen.  Durch 
rechtskraftiges  Urtheil  in  eiuein  zu  Anfang  dieses  .Tahrhunderts  von  der  Universitiit 
gegen  den  Berliner  Magistral  geftthrten  Processe  war  diesc  Rente  von  20  Gulden 
Gold  auf  32  Thlr.  19  Gr.  6  Pf.  festgesetzt  worden,  die  seitdem  an  die  Quastur 
der  Universitat  gezahlt  wurden.  Nachher  ist  das  Capital  selbst  an  die  Universitat 
gezahlt  worden.  Der  gegen  diese  Zahlungsweise  von  dem  Buchener  Magistrat 
1847  erhobene  Widerspruch,  wnrde  durch  Ministerial  -  Rescript  vom  9.  October  1847 
zaruckgewiesen. 

In  Folge  weiteren  Einspruches  des  Magistrats,  dass  das  Stipendium  nicht 
Studirenden  evangelischer  Confession  verliehen  werden  dtirfe,  beschloss  1851  der 
akademische  Senat: 

dass  nach  der  Reiheufolge  der  Facultaten  bediirftige  hiesige  Studi- 
rende,  immer  auf  3  ,'Iahre  in  den  Genuss  des  Stipendiums  treten 
sollen; 

dass  dem  Magistrat  zu  Buchen  drei  Bewerber  vorzuschlagen  und 
von  diesen  der  wurdigste  zu  bezeichnen,  auch  iiber  die  Personalien 
der  Bewerber  das  Erforderliche  mitzutheilen  sei;  dass  derselbe  Magistrat 
dabei  aufzufordem  sei,  falls  ein  Buchener  Student  nach  Breslan 
zu  entsenden  ware,  diesen,  damit  ihm  das  Vorzugsrecht  gewahrt  bleibe, 
zu  beoennen. 

Dem  Magistrat  wird  jetzt  in  der  Zuschrift  zugleich  raitgetheilt,  dass  falls 
binnen  vier  Wochen  kein  Widerspruch  erhoben  wird,  angenomraen  werde,  dass 
das  Stipendium  an  den  von  hier  als  den  Wttrdigsten  bezeichneten  Bewerber  ver- 
liehen werden  konne. 

Das  Stiftuugs- Capital  ist  jetzt  in  einem  schlesischen  Pfandbriefe  von  «00  Thlrn. 
angelegt  und  betragt  daher  das  Stipendium  jahrlich  84  Mark. 

Pralat  Winklersobe  Familien-Stiftung. 

60  Mk.  jahrlich  fur  Studirende  der  Anton  Haaseschen  Farailie.  Collator: 
der  Pfarrer  zu  Oppeln. 

Witkytche  Stiftung. 

Das  Breslauer  Domcapital  vcrgiebt  aus  dieser  Stiftung  3  Stipendien  ;\  (10  Mk. 
an  katholische  Theologen. 

Barbara  Wittigsohes  Stipendium  (gestiftet  1556). 

Jahrlich  43,80  Mk.  fur  arme  Studirende,  besonders  Kretschmersuhne  vcr- 
leiht  die  Kretschmer-  Iunung. 


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•248 


Breslau. 


Wolfsche  Stipendien. 

a.    Wolfianum  philologicnm. 

Bei  Gelegenheit  der  100  jilhrigen  Gebnrtstagsfeier  des  Breslauer  Philosophen 
F.  A.  Wolf  am  15.  Februar  1859  hat  der  Professor  der  classischen  Philologie 
Dr.  Friedrich  Haase  theils  aus  seinem  Rectorate-Gehalt  (300  Thlr.)  theils  aus 
zu  diesem  Zwecke  gesammelten  Beitriigen  fast  aller  Gymnasien  von  Schlcsien  und 
Posen  nnd  einzelner  Magistrate  die  Summe  von  lOOOThlrn.  unterm  4.  Marz  1850 
der  Universit&t  ubcreignet,  damit  znm  Andenken  an  Wolf  ein  Stipendium  Wol- 
fianum philologicnm  begrtindet  werde.  Die  Absicht  Haase's  ging  dahin,  zwei  oder 
drei  Stipendien  fur  Stndirende  des  gelehrten  Lehrfachs  zu  begrtinden.  Die  Beitrag?. 
die  noch  ferner  eingingen,  brachten  bis  zum  17.  .lanuar  I860  1450  Thlr.  zusammen. 

Davon  wurden  die  Zinsen  von  1000  Thlrn ,  d.  i  50  Thlr.,  zum  crsten  Sti- 
pendium  bestimmt,  wahrend  die  von  450  Thlrn.  und  etwaige  weitere  Zuweudungen 
theils  dazu  benntzt  werden  sollten,  urn  das  erste  Stipendium  bei  etwa  vorkommenden 
Zinsenausfallen  auf  der  Hohe  von  150  Mk.  zu  erhalten,  theils  urn  ans  den  Zinsen 
eta.  ein  zweites  Stipendium  in  gleicher  Hohe  zu  begriiiiden. 

Das  erste  Stipendium  kam  am  26.  Juli  1850  zur  Vcrlcihung  und  die  Ca- 
pitalien  des  zwciten  sind  bis  1873  auf  1065  Thlr.  angewachsen,  welche  1H5  Mk. 
52  Pf.  Zinsen  abwerfen.  Dasselbe  ist  daher  ebenfalls  bereits  znr  Verleihnng 
gekommen  SpiUere  Zinseniiberschusse  sollen  wieder  aufgesammelt  werden,  nm  ein 
drittes  etc.  Stipendinm  zu  griinden. 

Fur  diese  Stipendien  hat  Professor  Haase  ein  Statut  entworfen,  welches 
von  der  philosophischen  Facultiit  redigirt  und  auf  (Jrund  der  landesherrlichen  Ge 
nehmigung  unterm  17.  Mai  1H60  die  ministerielle  Bestiltigung  erhielt. 

Nach  demselben  steht  das  Verleihungsrecht  der  philosophischen  Facultiit  zu. 
Der  Decan  derselben  und  der  alteste  Professor  der  classischen  Philologie,  —  welcher 
letztere  auch  von  den  wesentlichen  bei  der  Verwaltung  vorkommendeu  Veriinderungen 
in  Kenntniss  gesetzt  werden  soil,  erlassen  die  offentliche  Aufforderung  zur  Bewerbung 
und  unterzeichnen  die  Collationescheine.  Der  Decan  und  der  genannte  Professor 
prtifen  die  Bewerbungen  und  der  letztere  hat  dartiber  gutachtlich  der  Facultiit  zu 
berichten,  welche  dann  dnrch  Abstimmung  das  Stipendium  ohne  ITnterschied  der 
Confession  dera  Studirenden  der  classischen  Philologie  zuerkennt,  welcher  bei  ge- 
horig  nacbgewiesener  Bedtirftigkeit  und  bei  vorziiglicher  oder.  wenigstens  guter 
Gymnasialbildnng  durch  streng  sittlichen  Lebenswandel ,  durch  rcgen  Fleiss  und 
bereits  vorgelegte  selbststUndige  schriftliche  Arbeiten,  oder  durch  andere  Leistungcn, 
die  ein  griindliches  Urtheil  tiber  ihn  moglich  machen,  eine  sichere  Aussiclit  ge- 
wahrt,  dass  er  sich  zu  einem  besonders  tiichtigen  Lehrer  im  Fache  der  classischeu 
Philologie  ausbilden  werde. 

Die  Verleihung  erfolgt  auf  zwei  Jahre  des  hiesigen  Studiums,  es  muss  aber 
der  genannte  Professor  nach  Ablauf  des  ersten  Jahrcs  uber  die  fortdaucrnde 
WQrdigkeit  des  Stipendiaten  berichten.  Im  Falle  eines  dringenden  Bednrfnisses 
kann  das  Stipendium  auf  ein  drittes  Jahr  prolongirt  werden,  jedoch  nur  auf  Grund 
einer  neuen  offentlich  auszuschreibenden  Bewerbung.  Wegen  entschiedenen  Unfleisses, 
grober  ITnsittlichkeit  nnd  solcher  Vergehungen,  welche  eiuen  Mangel  an  Ehrgefuhl 
verrathen,  kann  das  Stipendium  durch  Facnltatsbeschlnss  jeder  Zeit  entzogen  werden. 


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Wolfscho  Stipendien  -  Zychonschcs  Stipendium. 


240 


b.   Stipendium  Wolfiannm  alteram. 

Das  unter  diesem  Namen  zu  Elircn  F.  A.  Wolfs  gestiftete  Stipendium  ist 
filr  alle  die  Studirenden  bestimmt,  die  sich  den  Ubrigen  Zweigen  des  hoheren  Schul- 
wesens  widmen,  d.  i  der  Geschichte,  der  neneren  Sprachen,  der  Mathematik  und 
der  Naturwissenschaften.  Professor  Dr.  Haase  hatte  fur  dasselbe  150  Thlr.  de- 
ponirt  und  war  der  Capitalstock  in  Folge  der  Beitrilge  von  Commnnen,  Healschulen 
mid  Privaten  1873  auf  900  Thlr.  in  Staatsschuidscheinen  und  150  Thlr.  in  Benten- 
briefen  gestiegen,  so  dass  die  Zinscn  die  fur  das  Stipendium  bestimmte  HOhe  von 
150  Mk.  im  Jahre  1874  erreichten  und  vom  1.  Juli  desselben  Jahres  an  das  Stipen- 
dium zur  Verleihung  kommen  konnte.  Bei  der  Verwaltung  soli  der  Decan  der  pliilo- 
sophi8chen  Facultat  von  den  wesentlichen  bei  der  Verwaltung  vorkommenden  Ver- 
iinderungen  in  Kenntniss  gesetzt  werden.  Fur  dieses  Stipendium  ist  ebenfalls  ein 
Statut  entworfen  und  nnterm  12  Marz  1872  ministeriell  genehmigt  worden,  welches 
im  Wesentlichen  mit  dem  des  stipendii  philologici  ttbereinstimmt.  Zinsentiber- 
schiisse  sollen  auch  hier  capitalisirt  werden,  urn  darnus  einstmals  ein  zweites  gleich 
holies  Stipendium  zu  begrunden.  Zur  Bewerbung  werden  nur  solche  Studirende 
ans  den  oben  bezeichneten  Fachern  zugelassen,  welche  bereits  zwei  Semester  vor 
der  Vacanz  des  Stipendiums  stndirt,  haben ;  die  Ausschrcibung  erfolgt  j&hrlich  am 
1.  Juli  durch  den  Decan  der  philosophischen  Facultat,  welcher  die  Bewerbnngen 
priift  und,  nach  RQcksprache  mit  denjenigen  Docenten,  in  deren  Fncher  die  Be* 
werber  gehoren,  und  mit  der  Stundungs-Commission,  der  Facultat  liber  alle  ein- 
gegangenen  Bewerbungen  Bericht  erstattet.  Diese  verleiht  dann  das  Stipendium 
auf  ein  Jahr  ganz  nach  der  Yorsclirift  bei  dem  Stipendium  philologicum.  Die 
Verleihung  kann  aber  auch  auf  ein  zweites  und  ein  drittes  .lahr  deinselben  Sti- 
pendiaten  belassen  werden.  Der  Verlust  des  Stipendiums  kann  auch  hier,  wie 
beim  Stipendinm  philologicum  eintreten. 

Valentin  Wottkyaeba  Stiftung  (begrundet  1537). 

rnteretutznngen  im  Betrage  von  160  Thlrn.  fur  armc  in  Brieg  oder  auf 
dessen  Uebiet  geborcnc  Studirende;  Collator:  der  Magistrat  in  Brieg. 

Wuttkeschta  Stipendium 

im  Jahresbetrage  von  96  Mk.  verleiht  der  Magistrat  in  Oels  auf  3  Jahre; 
Bewerber  mussen  studirende  Biirgersohne  ans  Oels  sein  oder  wenigstens  das  dor- 
tige  Gymnasium  besucht  haben. 

Zieroldtohes  Stipendium. 

Collator:  der  Breslaucr  Magistrat  1  Stipendium  im  Jahresbetrage  von 
51  Mk.  ohne  Rucksicht  auf  eine  bestimmte  Facultat. 

Pfarrer  Zychontches  Stipendium  (gestiftet  1826) 

150  Mk.  jahrlich  fiir  einen  arinen  Studirenden  ans  Benin  oder  dem  dazn 
eeliorigen  Kirchspiel,  oder  aus  dem  Plesser  Diakonate.  Collator:  das  Kttnigl. 
Amtsgerieht  zu  Pless. 


250 


Breslau 


B.   Reglement  fiir  die  Vertheilung  der  Pramien  auf  der 

Universit&t  zn  Breslau. 

Vom  22.  Juli  1821. 
§  1. 

Die  filr  die  PrHinicn  bestimmte  Summe  von  dreihundert  Thalern  wird  in 
der  Art  zwischen  den  fiinf  Facultflten  vertheilt,  dass  der  philosophischen  10»>. 
jeder  der  vier  Obrigen  Facultaten  50  Thlr.  zu  gut  kommen. 

§  2. 

.Tede  Facnltat  bildet  aus  ihrem  Antheile  Eine  Pramie,  nnd  die  philosophische 
deren  zwei,  von  50  Thlr.  Diese  Pramien  sollen  in  der  Regel  nicht  getheilt, 
sondern  jede  soli  ganz  der  beaten  eingegangenen  Preissehrift  Uber  die  betreffeiule 
Aufgabe  zuerkannt  werdeu. 

§  3. 

Jede  Facnltat  bestiromt  ihre  Anfgaben  selbst,  and  ist  Richterin  Uber  die 
aafgegebenen  Arbeiten.  Sie  wfihlt  dieselben  abwechselnd  aus  den  verschiedenen 
Hanptfachern,  deren  Lehrer  in  ihrer  Mitte  Sitz  und  Stimme  haben.  Die  Anfgaben 
betreffen  immer  einen  eigentlich  wissenschaftlichen  Gegenstand,  nnd  schliessen  alle 
Arbeiten  aus,  bei  denen  die  Form  zur  Hauptsache  geinacht  werden  kann,  wie  z.  li. 
bei  Predigten  und  dergleichen. 

§  4. 

In  den  beiden  theologischen  Facultaten,  so  wie  in  der  juristiscken  und 
medicinischen  Facult&t,  hat  der  jedesmalige  Decan  den  Vorschlag  zn  der  zu 
wahlenden  Preisaufgabe.  Dieser  Vorschlag  wird  in  einer  eigenen  Sitzung  berathen, 
und  muss  bei  der  Abstimmung  wenigstens  zwei  Dritttheile  der  Stiramen  fur  sich 
haben,  um  giiltig  zu  sein.  Die  desfallsige  Sitzung  muss  vor  dem  10.  Jnli  jeden 
Jahres  stattfinden. 

§  5- 

Bei  der  philosophischen  Facoltat  wird  nacb  der  fruheren  Festsetzung  in  dem 
einen  .Tahre  eine  allgemein  philosophische  und  eine  historisclie ,  im  andern  Jahre 
eine  philologische  und  eine  mathematische  oder  physikalische  Preisaufgabe  gewahlt. 
Da  der  Facher  in  der  philosophischen  Facnltat  so  mancherlei  sind,  so  bildet  sich 
dieselbe  fur  ihre  Anfgaben,  so  wie  fur  die  Prilfung  der  eingegangenen  Arbeiten 
und  das  Richteramt  tiber  dieselben  in  verschiedene  Sectionen,  in  welcbe  diejenigen 
Mitglieder  zusammentreten ,  denen  ihr  Lebrfach  ein  competentes  Urtheil  erlaubt. 
Tn  jeder  8ection  wechselt  das  Recht  des  Vorschlags  unter  den  zu  ihr  gehorigen 
Mitgliedern,  und  zwei  Dritttheile  der  Mitglieder  mfissen  den  Vorschlag  genehmigen. 
Vor  jeder  neuen  Preisaufgabe  hat  die  genannte  Facnltat  daher  eine  allgemeine 
Sitzung  zu  veranstalten,  in  wetcher  diese  Sectionen  bestimmt  werden. 

§  6- 

Dasselbc  Mitglied,  welches  den  Vorschlag  zu  einer  Preisaufgabe  gemacht 
liat,  hat  auch  das  Referat  in  derselben  ttber  die  eingegangenen  Arbeiten.  Dieses 


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Regleraent  fur  die  Vertheilung  der  PrSraien. 


Keferat  findet  vermittelat  ausffihrlichen  achriftlichen  Berichts  Uber  sSmmtliche  Ar- 
beiten  Statt;  anch  werden  seine  Kesnltate  kurz  zusainmengestellt,  um  von  dem- 
jenigen  Professor,  welcher  die  Preise  proclamirt,  in  seiner  desfallsigen  Rede  ge 
braucht  zn  werden. 

§  7- 

Jede  Preisschrift  muss  in  der  Kegel  in  lateinischer  Sprache  abgefasst  sein, 
wenn  nicht  ausdrucklich  eine  Ansnahnie  gemacht  worden  ist,  welches  librigens  nnr 
in  der  pbilosopbischen  Facultat,  nnd  anch  bios  in  dem  seltenen  Falle  geschehen 
darf,  wo  der  Gegenstand  dnrch  die  Bearbeitnng  in  einer  todten  Sprache  zu  sehr 
erschwert  wurde  —  Jcde  Abhandlung  muss  ferner  in  dem  Umfange  ausgearbeitet 
sein,  dass  der  Gegenstand  hinlanglich  erschiipft  werden  kann.  —  Endlirh  aber 
versteht  es  sich  von  selbst  dass  Form  nnd  Sprache  nicht  vernachlassigt  werden 
dilrfen.  sondern  dass  vielmehr  beide  als  uutergeordnete  Grttnde  bei  der  Preis- 
wnrdigkeit  geltend  gemacht  werden  sollen. 

§8 

S&mmtliche  Anfgaben  werden  jedes  Jahr  am  3.  Angnst  bekannt  gemacht. 
Die  Preis9chriften  selbst  mussen  spfltestens  am  1.  Jnni  des  daranf  folgenden  .Tahres 
bei  dem  Universit&ts-Secretflr  abgegeben  werden.    Dies  geschieht  in  einem  ver- 

schlossenen  Packet  mit  der  Ueberschrift:    „Preisschrift  aus  Facultat". 

Der  Abhandlnng  wird  Uberdies  ein  versiegelter  Zettel  beigelegt,  welcber  inwendig 
den  Namen  des  Verfassers,  nnd  von  anssen  einen  Sinnspruch  enthUlt,  der  anch 
untcr  dem  Titel  der  Abhandlnng  stehen  muss,  damit  beide  als  znsammen  gehOrend 
sich  answeisen. 

§  9. 

Der  Universit&ts-Secretar  versieht  das  Packet  mit  seinem  Pr&sentatum 
und  der  Nummcr  des  Secretariats' Journals,  nnd  fertigt  es  unges&nmt  dem  be* 
treftenden  Decan  zn.  Dieser  erbffnet  das  Packet,  verwahrt  den  versiegelten  Zettel, 
nnd  setzt  die  eingegangehe  Arbeit,  nachdem  er  sie  gelesen,  in  Circulation  bei  den 
Qbrigen  Mitgliedern  seiner  Facultat.  Damit  dieselbe  aber  nirgeud  langer  als  acht 
Tage  liegen  bleiben  kann,  begleitet  er  sie  mit  einem  Laufzettel,  worin  die  Tage 
bemerkt  sind.  an  welchen  das  Circulatum  bei  jedem  seiner  Collegen  abgegeben 
sein  muss. 

§  10. 

In  der  Reihe  derselben  ist  dasjenige  Facnlt&tsmitglied,  welches  den  Vor- 
schlag  zu  der  Preisaufgabe  gemacht  hat,  das  Letzte.  Da  dasselbe  Uber  s&mmt- 
liche  Arbeiten  Bericht  zu  erstatten,  und  Antrag  zn  machen  hat,  so  bleibt  ihm 
hierzn  bis  gcgen  den  10.  Juli  Zeit  gelassen,  an  welchem  Tage  aber  spUtestens 
die  Facultat  ihre  Sitzung  zn  halten  hat,  nnd  die  Wurdigkeit  der  Arbeit  bestimmt 
werden  muss.  Dies  geschieht  nach  geschehener  Berichtaerstattung  dnrch  umstand- 
liche  Berathung  und  fdrmliche  Abstimmung,  wobei  die  absolute  Stimmenmehrheit 
zu  einem  gtiltigen  Resultate  erfordert  wird.  —  Wenn  bei  der  Abstimmung  die 
Stimmen  gleich  sind,  hat  der  Referent  (der  zugleich  Proponent  der  Preisaufgabe 
ist)  eine  entscheidende  Stimme. 


252 


Breslau. 


§  11. 

Im  Fall,  dass  bei  einer  Facult&t  zwei  Abhandlungcn  eingehen  sollten,  die 
an  Wertb  gleich  zn  acbten  waren,  oder  sicli  zieralich  nabe  kUnieii,  so  ist  dieselbe 
befngt.  iin  erstern  Fall  den  Preis  in  gleiche  Theile  zn  theilen,  und  im  zweiten 
Falle  ein  Accessit  zn  bilden,  das  nicbt  unter  funfzehu  nnd  nicbt  ttber  20  Thaler 
betragen  darf. 

5  12.' 

Sollte  aber  bei  einer  Facultftt  gar  keine  preiswiirdige  Arbeit  eingehen.  so 
wird  der  gauze  Pieis  zuruckgelegt,  nnd  fnr  das  nftchste  Jahr  eine  nene  Pi-ftinie. 
entweder  fiir  dieselbe,  oder  fiir  eine  andere  Aufgabe  ausgesetzt.  Die  in  eiiiem 
Jahre  nicbt  vertbeilte  Prflmie  bleibt  nur  nocb  fllr  das  nftchste  Jahr  zur  Priimien- 
vertheilung  disponibel,  dann  aber,  wenn  die  Prftmie  wieder  nicbt  erworben  wird. 
fallt  sie  dem  allgemeinen  Universitatsfonds  anbeim. 

§  13. 

Die  von  der  pbilosopbischen  Facultftt  anf  solcbe  Weise  zurttckgek-gteu  Preise 
werden  zn  oratorischen  Anfgaben  bestimmt,  welebc  ein  Ereigniss  ans  der  preussi- 
schen  Oeschichtc,  oder  die  Lobrede  eines  grossen  Mannes  ans  derselben  zuin 
Gegenstande  baben  niiissen.  —  Eine  Ansnabme  von  dieser  Regel  findet  nur  dann 
statt,  wenn  zwei  Dritttheile  der  versaminelten  Facultfttsmitglieder  aus  Gnindeii, 
die  in  dem  Protokoll  anzufuhren  sind,  statt  der  oratoriscben  Anfgabe  fiir  die  Er- 
nenernng  der  vorjahrigen  Preisfrage  stimmen. 

§  14. 

Die  Proclamation  der  Preise  findet  am  3.  Angnst  statt,  und  folgt  anf  die 
an  diesem  Tage  gewohnliche  Hede.  Der  Redner  entwickelt  nach  derselben  in 
Kurze  den  Wertb  und  Unwerth  der  verschiedencn  eingegangenen  Arbeiten,  erbricht 
sodann  die  Zettel  der  gekronten  Preisschriflen,  und  proclamirt  die  Nanien  der 
Sieger.  Dieses  gescbieht  nachher  nocb  durcb  ein  gedrucktes  lateiniscbes  Programm. 
welches  anf  die  gewiihnliche  Weise  bekannt  gemacht  wird.  nnd  anch  die  Anfgaben 
fflr  das  nftchste  .lahr  enthftlt. 

§  15. 

Alle  uber  dieses  Iieglement  entstehende  Differenzen  werden  an  den  Ilector, 
nnd  von  diesem  an  den  akademiscben  Senat  gebracht.  Sollte  die  Entscheidun? 
des  letztercn  von  den  Differirenden  nicht  angenommen  werden,  so  wird  die  hf>her»» 
Interpretation  nnd  Ergftnzung  durch  das  Universitftts-Curatorinm  bei  dem  vorge- 
setzten  Ministerium  erbeten. 

Berlin,  den  22.  .Tnli  1*21. 

Ministerinn  tier  peistlidien.  Unterrirhts-  nnd  Medicinal- An?ele*eihtiten. 

v.  Altenstein. 


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Regleuient  iiber  die  Meldung  zu  den  Vorlesungen. 


-53 


C.  Das  Reglement  Hber  die  Meldung  der  Studirenden  zu  den 
Vorlesungen,  sowie  liber  die  Entrichtung,  die  Stundung  und 

den  Erlass  der  Honorare 

ist,  von  geringen  Abweichungen  in  der  redactionellen  Fassung  abgeschen,  dasselbe 
wie  in  Berlin. 

Ausserdem  ist  zu  bemerken,  dass,  wer  die  schou  eiumal  bezahltc  Vorlesuug 
bei  demselben  Lelirer  noch  einmal  hurt,  vOllige,  wer  sie  bei  eiueni  andern  Lehrer 
hort,  halbe  Befreiung  vom  Honorar  geniesst. 

Feroer  stundet  audi  die  medicinisehe  Facultat  als  solche  nicht,  sondern 
stellt  es  dem  Belieben  der  Docenten  anheim. 

Armuths-Zeugni8se  mussen  nach  folgendem  Schema  angefertigt  sein: 

Nachdem  der  Studiosns  N.  N.  geboren  zn  den  1H 

sich  bei  dem  Unterzeichneten  (Magistrate,  Amtsvorsteher  etc.)  urn  die  Ertheilung 
eines  Attestes  Bebnfs  Erlangnng  eines  Stipeudiums  nnd  8luudung  der  Collegieu- 
eelder  auf  der  UniversitJtt  zu  N.  N.  gemeldet  hat,  wird  auf  den  Grand  amtlichcr 
Untersuchung  und  der  von  aeinem  Vater  mittelst  Handschlags  vereichcrten  Angabeu 
Folgendes  bescheinigt: 

A.    Verhfiltnisse  des  Studirenden. 

1.  Vor-  und  Zaname.  2.  Besitzt  der  Stadirende  bereits  eigenthdmliches 
VermogeuV  3.  Geniesst  der  Studirende  bereits  Unterstutzungen  aus  Stiftungeu, 
bffentlichen  Anstalten  oder  Familien-Fundationeu  und  welche?  oder  hat  er  solche 
nnd  wann  zu  erwarten?  4.  Hat  derselbe  schon  eine  Freistelle  auf  dem  Gym- 
nasium gehabt  oder  dort  ein  Stipendinm  besessen  und  welches  war  der  Ertrag 
desselben?  5.  Hat  der  Studirende  noch  Grosseltern  oder  sonstige  nahe  Ver- 
wandte,  die  ihn  fOglich  zn  unterstutzen  im  Stande  sind,  oder  geniesst  er  von 
andern  Personen  Unterstutzungen  nnd  event,  in  welchem  Betrage? 

B.  Verhaltnisse  der  Eltem. 

1.  Name.  2.  Alter.  3.  Stand  oder  Gewerbe  der  Eltern.  4.  Haben 
dieselbeu  ausser  dem  Studirenden  noch  mehrere  Kinder,  wie  viele,  in  welchem 
Lebensalter  nnd  in  welchem  ausseren  Verhfiltniss?  5.  Wie  viele  davon  befinden 
sich  noch  in  elterlicher  Pflege?  ti.  Angaben  von  dem  Vermogenszustande  der 
Eltern  —  nicht  bios  des  Vaters  —  an  Capital,  Grundstiicken  und  Einkommen. 
7.  Welche  BeihHIfe  an  Geld,  Naturalien,  Kleidung  oder  sonst  werden  die  Eltem 
oder  Angeh5rigen  dem  Studirenden  zur  Bestreitung  seines  Uuterhalts  auf  der 
Universitat  gewtthrenV  8.  Wie  viel  bczahlen  dieselben  an  Steuern  und  zwar: 
an  Grand-,  an  Klassen-  oder  Einkommen-,  an  Gewerbe-  und  directer  Communal- 
nnd  Provincial-Steuer? 


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Erlangen. 


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Summariselic  Uebcrsicht. 


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ErlangCD. 


Ausserdem  besteht: 

12.  ftir  die  in  den  vormaligen  Fiirstenthumern  Ansbach  and  Bayrenth  ge- 
borenen  Studirenden  an  der  k.  UiiiversitAt  Krlangen  die  „Heils- 
bronner  Stipendien  •Stiftung",  ans  welcher  nlljahrlich  von  den  kgl. 
Regiernngen  von  Mittel-  und  Oberfranken  (Kammer  des  Innern)  durch- 
schnittlich  85  Stipendien  hn  Gesammtbetrage  von  ca.  6547  M.  —  zur 
Vertheilung  kommen,  — 

13.  von  den  bayerischen  Staats-Stipendien,  welche  alljahrlich  von  der 
Allerhiichsten  Stelle  in  Betragen  von  360  M.  nnd  180  M.  —  an  in- 
landische  Studirende  verliehen  werden,  treffen  anf  die  kgl.  Universitat 
Krlangen  dnrchschnittlich  16,  nnd 

14.  der  UniversitHts-Krankenverein,  welcher  von  einer  Commission  (dem 
Prorector  als  Vorsitzenden,  zwei  Senats-Deputirten  und  vier  Studirenden) 
vcrwaltet  wird. 


B.  Von  den  Honorarien  und  Gebtlhren. 

§  69.') 

Die  Collcgien  sind  in  Betreff  der  Honorarpflicht  entweder  publica  oder 
jirivata  oder  privatissima. 

Ftir  die  publica  fiudet  keine  Honorirung  statt:  die  privatissima  werden  von 
alien  Betheiligten  nach  Uebereinkommen  mit  dem  Lehrer  honorirt;  die  privata 
sind  von  jedem  Studirenden  zu  honoriren,  der  nicht  gemiiss  §  71  hiervon  frei- 
gesprochen  wird,  nnd  sie  allein  stehen  unter  der  Honorarienordnung. 

Jeder  Profesoor  ist  verpflichtet,  seine  Nominalfileher  wenigatens  alle  J  a  lire 
vollstandig  vorzutragen  und  darf  nebeubei  in  dem  namlichen  Semester  tiber  die- 
sclben  kein  privatissimum  lesen. 

Jeder  ordentliche  Professor  soil  alle  Jahre  wenigstens  ein  publicum  leseu. 

§  70. 

Urn  die  Mittellosigkeit  derjenigen  Studirenden.  welche  Bcfreinng  von  den 
Honorarien  ansprechen,  zu  prufen,  besteht  eine  eigenc  Commission,  zu  welcher 
jede  Facultttt  eines  ihrer  Mitglieder  abordnet. 

Ben  Vorsitz  mit  entecheidender  Stimme  ftthrt  der  Rector. 

§71. 

Ant  g&nzliche  Befreiung  von  der  Hooorarienentrichtung  hat  allein  derjenige 
dcutsche  Studirende  Auspruch,  welcher  seine  wahre  und  voile  Mittellosigkeit  durch 
ein  von  der  einschlUgigen  Districts-Polizei-Behorde  in  gehoriger  Form  ausgestelltes 


')  Auszug  aus  den  Satzungen  fur  die  Studirenden  an  den  Koniglich  Bayerischen 
Univcrsitfiten  (Erlangen,  Miinchon  und  WQrzburg). 


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Von  den  Honorarien  und  Gcbuhren. 


257 


Zeugniss  beweisen  und  seine  ei-stc  Meldung  duivh  ein  cmpfehlendes  Gynmasial- 
Absolntorium  untcrstiitzen  kaun. 

Anf  theilweise  Befreiung  von  dm  Honorarien  haben  dicjeuigen  Anspruch, 
welche  zwar  in  beschrankten  Verhaltnissen  leben,  aber  denuoch  nicht  gunzlich 
ohne  Mittel  sind. 

Den  Betrag  des  Nacblasses  hat  die  Ilononuien-Commission  zu  bestimmcn. 

§  72. 

Das  erwiihntc  Zeugniss  soli  onthalten: 

1.  Namen  und  Wohnort  des  Candidateu; 

2.  Stand  oder  Gewerbe  seiner  Eltern: 

3.  die  Angabe,  ob  Vater  oder  Mutter  oder  beide  gestorben  sind; 

4.  die  Zahl  der  lebenden  Geschwister,  uud  ob  sie  versorgt  sind  oder  nicht; 
.r>.  den  Betrag  des  Vermogens  der  Eltern  und  des  etwaigen  sclbststandigen 

Vermogens  des  Candidaten,  sowie  es  aus  amtlichen  und  gerichtlicheu 
Acten  und  Urkunden  oder  sonst  bekannt  ist; 

6.  das  Einkommen  der  Eltern  aus  Besoldnngen  und  die  Nebenbezlige  aus 
andern  Erwerbsquellen ; 

7.  den  Betrag  und  die  Qualitat  der  Steucrn,  welche  der  Studirende  oder 
dessen  Eltern  jilhrlich  zu  eutrichten  haben; 

fc.  den  Betrag  der  Schulden  entweder  des  Studireuden  oder  seiner  beideu 
Eltern; 

9.  die  Quellen  nnd  Hilfsmittcl,  durch  welche  sich  der  Candidat  bisher  er- 
halten  und  seine  Studieukosten  bestritten  hat,  sowie  den  Betrag  seines 
aus  diesen  Quelleu  fliessenden  Einkoinmens. 
Die  Behorden,  denen  die  Ausstelluug  dieser  Zeugnisse  obliegt,  sind  an- 
gewiesen,  hierbei  rait  strenger  Gewissenhaftigkeit  zu  verfahren  und  bei  Ver- 
meidung  von  Discipliuar-Einschreitung  sich  jeder  ungenOgenden  oder  unwahren 
Angabe  zu  enthalten. 

§73. 

Jede  unvollstftndige,  ausweichende  oder  unwahre  Angabe  in  dem  Zeugnisse 
bewirkt  die  Abweisung  des  Studirenden  mit  seinem  Gesuche  und  die  Houo- 
rarien-Commission  ist  verpflichtet,  jenc  Behorden,  deren  Zeugnisse  in  eiuer  der 
angegebeneu  Beziehungen  als  mangelhaft  befunden  werden,  dem  k.  Staatsministerium 
des  Innern  fur  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten  zur  weitereu  VerfUgung  anzu- 
zeigeu. 

§  74. 

Unit  die  Honorarien-Commissiuu  nUhere  Aufsehliisse  fiir  wunscheiiswerth,  so 
wird  der  Hector  als  Vorstand  dcrselbon  den  betrcflenden  Studirenden  persdulieh 
vor  sith  rofeu,  um  Aufklftruugen  von  ihm  zu  begehren.  Studirende,  welche  sich 
hierbei  eine  Unwahrheit  zu  Schulden  kommen  lassen,  sind  mit  eiuer  Disciplinar- 
strafe  zu  belegen. 

Baumgart,  Unirenit&U  -Stipeodieo.  17 


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258 


Erlangcn. 


§75. 

Wer  Tim  Erlassung  dor  Honoraricn  nicht  iiachsueht,  hat  dieselbcn  vor  dcr 
Iiifci  iption  an  das  Quilstorat  der  Universitfit  zu  entrichten.  Die  dartibcr  er- 
haltene  Quittung  hat  er  bei  dcr  Inscription  vorzuzeigen. 

Zuriickgabc  entrichtcter  Honorarieu  tindet  nar  dann  statt,  wenn  die  Iinma- 
tricolation  verweigert  wird. 

§76. 

Wer  nm  Erlassung  dei  Ilonorarien  uachsucht,  hat  die  obcn  beraerkteu  Xach- 
weise  spatestena  acht  Tage  nach  dem  gesctzlichen  Anfange  des  8emesters  dem 
Universitats-Qnastor  pcrsunlich  zu  ubergebeu  oder  einzuschicken.  Wer  diesc  Frist 
versanmt,  hat  keinen  Ansprach  aaf  Berucksichtigung ,  insofernc  er  nicht  unver- 
schuldete  Verhinderungsursachen  nachzuweisen  vermag. 

§  77. 

Das  Qurtstorat  hat  die  eingegebenen  Zeugnisse  zu  sammeln  und  sogleich 
der  Honorarien-Commission  vorzulcgen,  welche  inuerhalb  weiterer  acht  Tagc  ihr 
Gcschatt,    vorbehaltlich  bedingtcr  Ausnahmen,  znm  Schluss  zu  bringeu  hat. 

§  78. 

Wer  uni  Erlassung  der  Honurarien  uachsucht,  kann  auf  die  Vorlesungen 
erst  in8cribircn,  wenu  iiber  sein  Gesuch  entschieden  ist. 

Das  giltig  befimdeue  Zeugniss,  weun  es  im  Anfangc  des  Wintcrsemesters 
eingercicht  wordeu  ist,  befreit  von  der  UonorarpHicht  tilr  das  ganze  lanfende 
Studienjahr;  wenn  im  Anfangc  des  Sommersemesters ,  nnr  fur  das  laufende  Se- 
mester. 

Nach  Ablaut'  der  bemerkten  Zeit  muss  die  Fortdauer  der  Mittellosigkeit 
amtlich  bezeugt  werdeu,  weun  der  Studireude  die  Befreinng  weiterhin  an- 
sprechen  will. 

Demnach  hat  jeder  ganz  oder  thcilweise  vou  der  UonorarpHicht  bcfreitc 
Ktudirende  binnen  der  fur  das  folgende  Semester  in  §  76  festgesetzten  Frist  sciu 
Zeugniss  bei  dem  Universitats-QnUstor  vorzuzeigen. 

§79. 

Uegen  die  Ausspriiche  der  Ilonorarien  Commission  tindet  weder  von  Seiten 
der  Lehrcr  noch  von  Seiten  der  Studireudcn  Henifung  statt  Audi  ist  keincm 
Lehrer  gcstattet,  privatini  Beireiung  von  der  UonorarpHicht  eintreteu  zu  lasscn. 

§80. 

Verzeichniss  der  von  den  Studirenden  zu  entrichtenden  Ilonorarien. 
Nach  der  Allcrhochsten  Verorduung  voin  7.  November  1874. 

1.  Das  Uonorar  betriigt  fttr  jede  wochentliche  Vorlesungs-Stunde  vier 
Mark  Reichswahrung. 


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Von  den  Uonoraricn  und  Gebuhren. 


259 


2.  Bei  Collegien,  welche  dem  Lehrer  besondere  Auslagen  verursachen  oder 
mit  denen  regelmassig  entweder  eine  Correctur  schriftlicher  Ausarbeitungen  der 
Studirenden  oder  Excursiouen  verbunden  sind,  sowie  bei  Kliniken,  bei  experimen- 
tellen  oder  deraonstrativen  Collegien  oder  solchen,  zu  welchen  sonst  in  der  Kegel 
raanuelle  oder  andere  besondere  Vorbereitnngen  erforderlich  sind,  wird  zu  dem 
Honorarbetrage  fur  die  Vorlesungeu  6elbst  nocb  ein  besonderer  Honorarienbei- 
schlag  entrichtet,  dessen  Betrag  je  von  dem  betreffenden  Lehrer  selbst  nach 
billigcm  Eimessen  bestimmt  wird  und  in  keinem  Falle  den  fur  die  Vorlesuug 
selbst  treffeuden  Honorarienbetrag  iibcrsteigen  darf. 

3.  Das  unter  No.  1  nonnirte  Honorar  ist  far  jeden  Doeenten  obligatoriscb. 
Es  darf  daher  weder  ein  hoheres  nocb  ein  geringeres  Honorar  in  Ansatz  ge- 
bracbt  werden. 

Dem  akademischen  Senate  wird  indessen  die  Befugniss  eingeriiumt,  auf 
Antrag  einer  Facultiit  einzelnen  Doeenten  oder  ancb  einer  ganzen  Facultat  aus 
besonderen  Grtlnden  ausnahmsweise  das  Ansetzeu  eines  niedrigeren  Ilonorar- 
betrages  zu  gestatten. 

§  »1. 

Verzeichniss  der  von  den  Studirenden  zu  entrichtenden  Gebuhren. 

1.  Imraatriculations-Gcbuhren  12  Mk.  —  Pf. 

(einscblussig  der  den  Studirenden  zu  behaudigenden  Druck- 


sachen,  Statute n  etc.). 

2.  Gebuhren  fur  das  Schlusszeugniss  7  Mk.  —  Pf. 

3.  Gebuhren  for  ein  Abgangszengniss  (allgemeines  Studien- 

und  Sittenzeugniss)  4  Mk.  —  Pf. 

4.  Sonstige  Gebuhren: 

a)  fur  ein  einfaches  Sittenzeugniss  1  Mk.  —  Pf. 

b)  fur  ein  Urlaubszeugniss  —  Mk.  50  Pf. 

c)  fflr  eine  Beglaubigung  nach  Mass  des  Umfangs  des  be- 

glaubigten  Docnmentes  40  bis  80  Pf. 

d)  fur  eiue  Citation  —  Mk.  40  Pf. 

e)  fill-  ein  Schreiben  in  Privataiigelegenheiten  eines  Stu- 
direnden   1  Mk.  40  Pf. 


Die  vorgeschriebeuen  Stempelgebtihren  werden  nocb  besondere  in  An- 
rechnung  gebracht. 

Fur  ein  Duplicat  ist  derselbe  Betrag  zu  entrichten. 


17* 


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260 


Freiburg. 


Freiburg 

I.  Die  akademischen  Organe  flir  Leitung  des  Stipendienwesens 

und  deren  Wirkungskreis. 

A.  Die  Stiftungs-  Commission. 

Die  Eiiichtung  dieser  Commission  wurde  (lurch  Entschliessung  (Jr.  Ministe- 
l  iiuns  drs  Innern  vom  23.  December  1811  No.  4830  nngeordnet.  Die  Znsaminen- 
setzung  iiinl  der  Wirkungskreis  derselben  ergeben  sieh  aus  der  naihstehenden , 
von  dem  akademischen  weiteren  Consistorium  untenn  10.  Mttrz  1*14  beschlossenen 

Instruction  fQr  die  Studien- Stiftungs  • Commission. 

§  1. 

Diese  Commission  ist  stiindig,  nur  dass  von  den  zwci  Profcs$oreii'\  aus 
denen  sic  besteht,  von  drci  zu  drei  Jahreu3)  cincr  oiler  der  andere  per  Turnuiii 
(das  erste  Mai  jedoch  durchs  Loos)  austretcn,  oder  neu  gewahlt')  werden  muss. 
Hire  Mitglieder  konncn  bei  kciuer  einzelnen  Stiftung  Executoren  sein. 

§  2. 

Diese  Commission  bildet  eine  Mittelstellc  zwischen  den  Executoren,  der 
Yenvaltung  und  dem  akademischen  Consistorium.4)  Dicsemnaeh  werden  ihr  alio 
Executorial-Beriehte  znr  Einsicht  und  den  etwa  nothigen  Erinnernngen  vor  dem 
Vortrag  in  Pleno  zngestellt. 

§  3. 

Sie  hat  die  Obcraufsicht  iiber  die  Yenvaltung,  sie  fuhrt  die  Gegensperre 
der  Casse  und  Capital briefe,  sie  sorct,  dass  alle  Rechnnngen  auf  die  bestitnmto 


')  Nach  Staatsininistcrial  -  Entsehlies  sung  vom  21.  Fcbruar  1838 
No.  302  (mitgetheilt  durch  Erlass  Gr.  Ministeriums  des  Inncrn  vom  4.  April 
1838  No.  30o2)  muss  von  den  zwci  Mitgliedcrn  der  Commission  jeweils  eincr  ein 
Rechtsgelehrter,  der  andere  ein  Theologe  sein. 

*)  Dimh  Erlass  (Jr.  Ministeriums  des  Innern  vom  17.  December  1827 
No.  12,932  wurde  angeordnet,  dass  der  Auftrag  fur  jeden  Commissarius  sechs  .Tahre 
zu  dauern,  und  alle  drei  Jahre  einc  partielle  Erncuerung  der  Commission  ein- 
zutreten  habe. 

3)  Ein  Erlass  (J  r.  Mi  uisteri  urns  des  Innern  vom  I.April  1813  No.  1155 
bestimmt  iiber  diese  Wahl:  Der  jeweilige  Prorcctor  hat  dieselbe  zu  gehOriger  Zeit 
dadurch  einzuleiten,  dass  er  die  siimmtlirlien  ordentlichen  Professoren  auffordert 
binnen  acbt  Tagen  in  einem  versehlossenen,  jedoch  mit  Namonsaufscbrift  vcrsehencu 
Zettel  ihre  Stimme  fur  den  neuen  Commissarius  an  ibn  abzugeben.  Die  so  gcsamnieltea 
Stiiumen  sind  sodann  uneriiffnet  dem  Gr.  Ministerium  des  Innern  zur  weiteren  Priifuntr 
eiuzuseuden.    Der  austretendc  Conimissurius  kann  wieder  gewahlt  werden. 

*)  An  dessen  Stelle  ist  der  akademisclie  8  en  at  getreten.  Landesb.  Verordnuug, 
vom  23.  September  1832  (Reg.-lil.  L1V  439). 


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i 


Die  akademischen  Organe  fur  Leitung  des  Stipcndienwesens.  2(51 

Zeit1)  gestellt  werden,  sie  wohnt  der  von  den  Execntorcn  vorzunehmenden  Abhftr 
bei.  Diese  Abhor  und  dam  it  vcrbundene  Revision  der  Rechnnngen  muss  nach 
der  in  der  hoehsten  Verordnung  vom  22.  October  1813  (Ministeriuin  des  Innern 
IT.  Depart.  No.  253  und  254)  enthaltenen  Vorschrift  gescheben. 

§  4. 

Sie  durchgeht  and  priift  die  Capitalbriefe.  berichtigt  die  fehlerhaften,  kiindet 
den  schleehten  Zinszahlern  ant*,-  sorgt  fQi  die  Wicdcranlegung  des  heimbezahlten. 

§  5. 

Sie  erhalt  am  Ende  eines  jeden  quartals  von  der  Verwaltung  einen  Status 
nml  referirt  iiber  solchen  an  das  Consistorium. 

§  6. 

Sie  bestimmt,  welches  (J eld  in  die  Hanptcasse  gelogt  werden  soli,  sturzt 
nach  abgehiirten  Kechnnngen  jahrlich  die  Casse,  und  kann  dieses  /u  jeder  /(  it 
thiin,  wenn  sic  Veranlassnng  dazu  lindet, 

§  7. 

Sie  priift  die  Ausstands-Verzeichnisse ,  welche  von  ilea  Sclinldnern  als  an- 
erkannt  bescheinigt  sein  uiiissen. 

§  8- 

Sie  macht  Vorschlage  zn  Verbesserangcn,  stollt  die  Gebrechen  ab,  und  er- 
stattet  jahrlich  einen  Hanptbericht,  worin  der  Zustand  sammtlicher  Stiftungen 
ilargestellt  ist 

§  0. 

Sie  entwirft  die  Berichte  (Iber  die  Anspruehe  der  Stipendienbewcrber  ans 
dem  Reehtc  der  Anverwandtschaft  oder  des  Ortes  u.  s.  w.,-)  welche  mit  einem 
Beiberieht  von  dem  Prorector  und  dcm  akademischen  ('nnsistorimii  zur  Beschlnss- 
fassnng  an  das  hohe  Ministeriuin  einzusenden  sind.3) 

*)  Als  solchc  ist,  an  Stelle  der  von  den  Stiftern  sclbst  sehr  verschieden  be.>tininiten 
Terniine,  fur  alle  Stiftungen  der  letzte  Tag  d<>s  Mai  fe>tge.setzt  wordcn. 

2)  Die.se  Berichte  (s.  g.  Vorberichtc)  werden  ^efertigt  bevor  di<*  Executoren 
und  bezw.  Collatoren  ihre  Bcschliisse  iiber  die  Bewerbungen  uni  Stipendien  fas.sm. 
Die  gedacbtcn  Beschlfisse  werden  sodann  mit  Bcibeiicht  der  Stiftungs-Commission  dem 
akademischen  Senate  vorgelegt  (§  2). 

3)  Die  vorbehaltene  Entsehliessung  des  Gr.  Ministeriums  des  Innern  iiber  Be- 
st&tigung  der  von  den  akademischen  Behorden  zu  verlcihenden  Stipendien  war  s.  Zt. 
den  Curatorcn  der  Universitfit  Uberlassen  worden  (s.  Minist.-Erla.ss  vom  7.  Juni  1821 
No.  1444)  unddurch  S  taats  mi  nisterial-Entseh  lies  sung  vom  1.  December  1851 
No.  1  902  (luitgetheilt  durch  Erlass  Gr.  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  December  1851 
No.  1(5,535)  wurde  genehmigt,  dass  dieses  Bcstatiguugsreeht,  so  lange  die  Stelle  de.s 
Curators  an  der  Universitfit  nicht  besctzt  sein  wird,  jeweils  von  dem  akademischen 
Senate  ausgeiibt  werde. 


262 


Freiburg. 


§  10. 

Diese  Commission  wird  verantwortlich  fur  alle  Xachtheile,  welche  durch 
nnterlassene  Beoabaclitung  Hirer  Oblicgenhciten  entstehen,  and  zwar  nacb  dem  in 
oben  erwahntcm  Ministerial-Erlass  No.  253  nud  254  bestimmtcn  Haass  und  Weise.') 

§  n. 

Ueberbaupt  hat  die  Commission  alle  in  Stiftnngssachen  bereits  ergangeuen 
oder  noch  kiinftig  ergehenden  Verordnuugen,  soweit  sie  in  ihren  Wirkungskreis 
einschlagen,  in  piinktlicben  Vollzug  zn  sctzen  oder  liber  deren  Vollziehung  sorg- 
faltig  zn  wacben.  Zn  welcbem  Eude  aUe  solehe  Verordnungeii  abschriltlich  iu 
der  Stiftungs-Canzlei  beizulegeu  siud. 

§  12. 

Insbesondere  aber  soli  die  Commission  diejenigen  Anordnuugen  sich  gegen- 
wartig  halten,  welche  iu  den  beideu,  mit  gleichem  Datum  und  Nummcr,  namlich 
23.  September  1811  No.  4830,  versehenen  hohen  Hinisterial-Rescripten  iiber  die 
Amtsfuhruug  des  Verwalters  und  iiber  die  von  deroselben  zu  stellenden  Rechnungen 
enthalteu,  und  dieser  Instruction  in  Abschrift  beigebogen  sind.-) 

B.  Die  Stfftungs-Executoren  und  Collatoren. 

I.   Berufung  der  Execntoren  und  Collatoren. 

Die  Executoren  werden,  soweit  nicht  durch  die  Stiftungs-Urkundcn  die- 
selben  ein  fur  allemal  bestimmt  sind3)  oder  deren  Wahl  einer  Facultat  vor- 
bebalten  ist,4)  durch  die  Plenarversammlung  gew&hlt.  Diese  hat  sich  dabei 
in  einigen  Fallen  an  die  stiftnngsgemfiss  bezeichnete  Facultat  zu  halten,5)  im 


')  Der  bezeichnete  Erlass  macht  die  Stiftungs-Commission  fur  rein  zuf&Uigeu 
Verlust  und  Nacbtheil  cben  ko  wenig  verautwortlich,  als  fur  solche  Betrugereien  und 
Beschadigungeu,  welche  mit  der  sorgffiltigen  Aufsicht  iiberhaupt  und  mit  Beobachtung 
der  bestimmt  vorgeschriebenen  Manipulation  insbesouderu  gleichwohl  nicht  sollten  ver- 
hindert  werden  konnen.  Fiir  Schaden,  der  aus  Verschulden  des  Verwalters  entetcht. 
ibt  die  Commission  in  subsidium  tenent 

2)  Die  erheblichen  Yorschriften  uber  die  Amtsfuhrung  des  Verwalters  s.  in 
Abschn.  I.  C. 

3)  Die  Stiftungs-Urkundcn  bcrufen  theils  cine  bestimmte  Facult&t  (deren  sSmrut 
liche  Mitglicder),  theils  die  Decane,  theils  besonders  bezeiebnete  Profcssoren  (mcfet 
die  primarios  oder  seniores  bestimmter  Facultaten)  oder  anderc  Personen  (Mitglieder 
von  Gemeinde-Collegien,  Familien-Aelteste  u.  dgl.).  An  die  Stelle  der  ^primarii-  sind 
seit  Aufbebung  des  Primariats  die  „Seniorcn"  getreten.  Als  Senior  „dcr  heiligen  Scbrift" 
gilt  der  Senior  der  theologiscbcn  Facultat  und  als  Senior  „der  geistlichen  Kecbte* 
der  alteste  Ordinarius  des  Kirchenrechta  in  der  .luristenfacultfit.  Tritt  ein  soldier 
Executor  aus  seiner  Stellung  au*,  so  wird  die  Executorie  dem  stiftungsgemSssen 
Nachfolger  durch  Senatsbeschluss  fonnlich  zugewiescn. 

*)  So  bei:  Uoffer,  Mock-Hermann,  Perleb,  Schrecke nf uchs. 
*)  So  bei:  Collegium  pacis,  Grieshaber,  Kerer,  Kurser,  Landcckli, 
Meriau,  Ncuburger,  Schmauss,  Schrec kenfuchs,  Tegginger  und  Vogt 


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Die  Stiftungs-Exccutoren  und  Gollatoren. 


2(»a 


TTebrigen  steht  ihr  die  Wahl  aus  alien  Facultaten  frei,  jedoch  solleu  auch  hierbei 
niemals  far  eine  Stiftuug  mehrere  Executoren  aus  dersclben  FacultAt  gcwahlt  werden. 

Sowohl  die  Berufung  darch  stiftungsgema'sse  Bestimmung  als  auch  die  durch 
Wahl  wfihrt  flir  die  gauze  Dauer  der  Activit&t  des  Executors  in  seinem  Dienste. 

Im  Falle  einer  nnr  knrzen  vorttbergehenden  Verhinderung  eines  Executors 
wird  derselbe  durch  den  jeweiligen  Prorector  vertreten;  findet  dagegen  eine  lUuger 
andauernde  Verhinderung  statt,  so  wird  von  dem  akademischen  Senate  flir  die 
Paner  der  Verhinderung  ein  provisorisclier  Executor  ernannt.  Wenn  ein  Executor 
in  die  Stiftungs-Commission  eintritt  nnd  dadurch  die  Fahigkeit  verliert,  die  ihm 
iibertragenen  Executorien  zu  verwalten  (§  1  d.  Instruct,  f.  d.  Stift.-C.),  so  gchen 
die  Seniorats -Executorien  desselbcn  provisorisch  auf  den  Subsenior  und  wcnn 
nothig  auf  den  naclist  altesten  Professor  der  betreffenden  Facultat  ttber,  wogegen 
andere  Executorien  sofort  definitiv  an  Andere  vergeben  werden. 

Soweit  die  Collatoren  nicht  durch  die  Stiftungs-Urkunden  bestimmt  sind, ') 
istder  akademische  Sen  at  (als  Vertreter  der  Universitat)  Collator. 

II.  Wlrkungskreis  der  Execotoren  nnd  Gollatoren. 

Die  Collatoren  haben  nur  fiber  die  Verleihung  der  als  erledigt 
ansgeschriebenen  Stipendien  zu  beschliesseo.  Die  dcsfallsige  Beschluss- 
fassung  erfolgt 

I.  wo  der  akademische  Sen  at  Collator  ist,  von  diesem  nach  vorgfingigen 
Antragen  der  Executoren,  welche  diese  auf  Grund  der  Bewerbungen,  sowie  des 
daruber  erstatteten  Vorberichts  der  Stiftungs-Commission,  und  wo  Prfisentations- 
Rechte  bestehen,  zugleich  mit  Berficksichtigung  der  .rechtzeitig  eiogekommenen 
Praseutatiouen  stellen,  — 

II.  wo  dagegen  andere  Person  en  zu  Collatoren  bestimmt  sind  (seien 
dieselbcn  zugleich  die  Executoren  oder  davon  verschiedene  Personen),  von  diesen 
unmittelbar  auf  Grund  der  unter  I.  bezeichneten  Materialien;  die  BeschlUsse 
dieser  Collatoren  unterliegen  sodann  noch  der  Bestatigung  darch  den  akademischen 
Senat.1)  Abweichend  hievon  verleiht  bei  Ens  der  Herr  Erzbischof  von  Freiburg 
auf  den  Vorschlag  der  Executoren,  welcher  demselben  durch  den  Senat  vorgelegt 
wird,  seine  Verleihung  unterliegt  einer  Bestatigung  des  Senates  nicht. 

')  Die  Stiftungs-Urkunden  berufen  zu  Collatoren:  thcils  die  Executoren  (in  den 
Stiftungen:  Baader-Weinbergcr,  Bollao,  Brisgoikus,  Math.  Cassian,  Collegium  pacts  bei 
Verleihungen  an  Vcrwandtc,  Faber,  Hfinlin,  Helbling,  Hbizlin,  Kublin,  Landeckb,  LOffler, 
Lorich,  Mantz,  Mechel,  Gallus,  Miiller,  Munch  und  Uosmann),  thcils  andere  besonders 
bczeichncte  Personen  (so  fur  Battmann:  die  vier  Decane,  Collegium  pacis  bei  freicr 
Verleihung:  die  vier  Decane  mit  dem  theol.  Prodecan',  Ens:  den  Herrn  Erzbischof 
von  Freiburg,  Kerer  oder  Sapicnz:  die  vier  Decane  und  den  Director  des  hiesigen 
Gymnasiums),  theils  cndlich  eine  Facultfit  (Mock- Hermann:  medicinische  Facultat). 
Wo  Decane  zu  Collatoren  berufen  sind,  haben  nach  Erlass  des  akademischen 
Senates  vom  28.  Mai  1834  No.  172  diejenigen  mitzuwirken,  welche  zur  Zeit  der 
Beschlusbfassung  uber  eine  Verleihung  Decane  sind  und  nicht  diejenigen, 
welche  zur  Zeit  der  Ausschreibung  des  zu  verleihenden  Stipcndiums  das  Decanat 
verwaltet  haben. 

2)  §  9  d.  Instruction  fur  die  Stiftungs-Commission  (Absch.  I.  A.) 


264 


Freiburg. 


Hierzu  ist  noch  zu  bemerken: 

1.  Gegenuber  den  Prasentationen  dcr  stiftungsgemass  hierzu  bernfenen 
Personen  und  BehOrden  haben  die  Collatoren  lediglich  zu  prQfeu,  ob  der  Prasen- 
tirte  die  stiftungsgemassen  Voraussetzuugen  fiir  deu  Stipendiengenuss  beeitzt  oder 
nicht;  wird  danach  die  Presentation  fUr  unbegrlindet  befnnden,  so  beschrankt 
sich  das  Recht  der  Collatoren  darauf,  dieselbe  zuruckzuweisen  und  eine  andere 
zn  fordern  (s.  Erlass  Gr.  Minist.  des  Innem  vom  21.  Juli  1826  No.  8663,  die 
Execution  des  Tegginger'schen  Stipendiums  betr.).  Demgemass  sind,  wo  Prflsen- 
tations-Rechte  besteben,  die  Collatoren  nur  dann  berecbtigt,  das  Stipendium  selbst- 
standig  zu  verleihen,  wenn  eine  Presentation  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  ein- 
gekommeu  ist. 

2.  Der  akademische  Senat  ist  als  Collator  an  die  Antrage  der  Executoren 
nicht  gebuuden  und  es  hat  das  Gr.  MinLsterium  des  Innem  durch  Erlass  vom 
12.  Mai  1852  No.  3720,  die  Verleihung  eines  Schreckenfuchsischen  Mftdchen- 
Stipendium8  betr.,  ausdrucklich  ausgesprochen,  dass  den  einzelnen  Stiftungs-Execu- 
toren  ein  Recht  des  Recurses  gegen  die  Verleihung  von  Seiten  des  Senates 
nicht  zustehe. 

Ueber  alle  anderen  Fragen,  welche  den  Genuss  der  Stipendien 
hctreffen,')  stellen  ansschliesslich  die  Executoren  auf  Grund  der  desfallsigen 
Gesuche  und  Vorberichte  der  Stiftungs-Conimission  Antrage  an  den  akademischen 
Scnat,  welcher  dariiber  beschliesst. 

Abgeseheu  von  den  bisher  erwahnten  Antragen  ttber  den  Stipendiengenuss 
liegt  den  Executoren  uoch  ob: 

1.  Die  Unterzeichuung  der  ihnen  von  den  Stipendiaten  personlich  vor- 
zulegenden  vierteljahrigeu  Stipendien-Amveisungeu,  nachdem  sie  die  ihnen  glcich- 
zeitig  zu  ubergebenden  ZeugnUsc  gepruft  und  gefunden  haben,  dass  die  Stipen- 
diaten ihren  stiftungsmassigen  Verpflichtnngen  nachgekommen  sind; 

2.  die  jahrliche  Abhor  und  Revision  der  Stiftuugs-Reclinungen. 

Die  Beschlnssfassungen  iiber  Verleihung  ausgeschr iebener 
Stipendien  hnden  auf  Grund  persOnlicher  Collegialberathung  in  Gegenwart 
eines  Stiftungs  Commissars  statt,  zu  welcher  die  Collatoren,  bezw.  da  wo  die 
Executoren  desfallsige  Antrage  an  den  Senat  zu  stellen  haben,  diese  von  der 
Stiftnngs-Commission  mit  dem  AnfUgeu  eingeladen  werdeu,  dass  die  Aeten  zu  ihrer 
Einsicht  vorher  in  der  Syndicats-Canzlei  bereit  liegen.  Das  Ergebniss  der  Be- 
rathung  wird  von  einera  der  Collatoren  bezw.  Executoren  zu  den  Actcn  bemerkt 
und  von  samrotlichen  uuterzeichnet,  und  sodann  mit  Bericht  der  Stiftungs-Commission 

')  Hierzu  gchOren  namentlich:  Die  Weiterverleihung  des  an  cinen  Gymnasiastcu 
vergebenen  Stipendiums  fiir  das  Universitiits-Studium,  die  Vcrlangeruug  des  Genusses 
fur  das  Gymnasial-  oder  UniversitSts  Studium,  die  Sistirung  und  bezw.  Kntzichung  d«\s 
Genusses  wegen  Nichterfullung  der  stiftungsmassigen  Verbindlichkeiten  Seitens  des 
Stipendiaten,  die  Sistirung  des  Genusses  mit  Vorbehalt  des  Wicdereintritts  in  densclben 
fur  eioen  sp&teren  Zeitpunkt  und  die  Hewilligung  sog.  einmaliger  Unterstiitzuugen 
oder  cinzelner  Quoten  ana  Uebcrschiissou.  Wegen  der  GrundsStze,  wouach  uber  diese 
Frageu  zu  besehliessen  ist,  s.  die  Abschn.  II.  B.  C.  u.  E.  u.  III.  —  Wegen  der  Ent- 
schliessung  iiber  die  Gesuche  urn  Bewilligung  des  Stipendiums  fur  das  sog.  prac- 
tice he  Jahr  s.  d.  Abschn.  II.  D.  Ziff.  8  u.  Note. 


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Die  Stiftungs-Verwaltung. 


dem  akademischen  Senate  vorgelegt.  Vgl.  die  Senats-Erlasse  voin  3.  Februar 
1853  No  1454  und  7.  .Tanuar  1856  No.  1719. 

Die  anderweiten  Beschlnssfassungen  der  Executoren  werden  durch  schrift- 
liche  Abstiramungen  auf  den  circulirenden  Vorbericht  der  Stiftungs-Commission  ge- 
fasst  ond  hierauf  durcb  diese  dem  akademischen  Senate  vorgelegt. 

C.  Die  Stiftungs-Verwaltung. 

Der  Beamte  dieser  Verwaltung  (der  Studien-Stiftungs-Verwalter)  wird  auf 
Vorschlag  der  akademischen  Behorden  (Stiftungs  Commission  und  Senat)  durch  Gr. 
Staatsministerium  ernannt 

Der  Aufwand  fur  die  Verwaltung  (wozu  insbesondere  die  Besoldung  des 
Verwalters,  der  Gehalt  seines  Gehilfen  und  der  Stiftungs-Commisstti-e  gehoren) 
wird  ans  den  Mitteln  der  einzelnen  Stiftungen  in  der  Weise  bestritten,  dass  die- 
selben  nacli  Verha\tniss  ihres  Vermogensstandes  dazu  beizutragen  haben. 

Die  Aufgabe  der  Stiftungs-Verwaltung  umfasst: 

1.  Die  Verwaltung  des  Vermogens  der  Stiftungen  und  Rechnungsstellung 
darUber  unter  Aufsicht  der  Stiftungs-Commissiou  und  der  Executoren,  nach  Mnss- 
gabe  der  Verwaltungs-lnstruction  nnd  vorbehaltlich  der  Superrevision  der  Rech- 
nungen  durch  Gr.  Oberrechnungskammer, 

2.  die  Auszalilung  der  Stipendien. 

Zu  1.  Von  den  die  Verwaltung  nebst  Rechnungstellung  und  die 
Aufsicht  betreffenden  Normen  werden  folgende,  weil  deren  Kenntniss  auch  fur 
die  Executoren  von  Interesse,  hervorgehoben : 

a.  Die  vom  Gr.  Ministerium  des  Innern  unterm  3.  .Tuli  1  808  er- 
lassene  (neue)  Instruction  fur  das  Rechnungswesen  der  Studien-Stif- 
tongsfonds  der  Universitat  Freiburg. 

1.  Fiir  das  Rechnungswesen  der  Studien-Stiftungsfonds  der  Universitat  Frei- 
burg ist  ein  bestimmtes  Rubrikenschema  massgebend. 

Ausserdem  kommen  bei  der  Buchfiihrung  neben  den  allgemeinen  Vorschriften 
—  Verorduung  Gr.  Finanzministeriums  v.  29.  November  1«62  iiber  das  Cassen-  und 
Rcchnnngswesen  der  Staatsverrechnungen  —  folgende  Bcstimmungen  zur  Anwendung. 

2.  Eb  werden  zweierlei  Cassen -Tagebiicher  gefuhrt,  nUmlich  ein  gc- 
meinschaftliches  for  s&mmtliche  Fonds  und  ein  specielles  fur  jeden  einzelnen  Fonds. 

3.  Das  geme inschaftliche  Cassen-Tagebnch  enthaltzwei  Spalten  fur 
die  Einnahmen  und  zwei  Spalten  fUr  die  Ausgaben.  In  dasselbe  werden  sammt- 
liche  Einnahmen  und  Ausgaben,  nnd  zwar  die  gemeinschaftliehen  in  die  fur  diese 
bestimmten  und  die  speciellen  in  die  andern  Spalten  der  Zeitfolge  nach  eiuge- 
tragen.  Bei  den  speciellen  Einnahmen  und  Ausgaben  werden  die  Fonds,  denen 
sie  angehoren,  innerhalb  Linie  bezeichnet. 

Bei  den  Monats-Abschlttssen  uud  beim  Jahres-Abschlusse  werden  die  Ergeb- 
nisse  beider  Spalten  der  Einnahmen  und  beider  Spalten  der  Ausgaben  beigezogen. 

4.  In  die  nach  Ziff.  2  fur  die  einzelnen  Fonds  zu  fuhrenden  speciellen 
Cassen-Tagebiicher  werden  die  dem  betreffenden  Fonds  allein  znkommenden 
Einnalimen  und  Ansgaben  aus  dem  gemeinschaftliehen  Cassen-Tagebnch  allmonat- 
Hch  Ubertragen. 


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206 


Freiburg. 


Ferner  wird  in  jedes  specielle  Tagebnch  der  Antheil  des  betreffenden  Fonds 
an  den  geraeinschaftlicheu  Einnahraen  nnd  Ausgaben,  wie  er  Rich  nach  einer  am 
Schlusse  des  Rechnungsjahres  aufzustellenden  Repartition  crgiebt,  aufgenommen 

Die  Speeial-Tagebttcher  werden  gleichfalls  monatlick  abgcschlossen ;  anch 
werden  die  Monats-Abschliisse  am  Schlusse  des  Rechnnngsjalires  zusamnicnge&tellt 

5.  Femer  ist  am  Schlusse  des  Rechnnngsjalires  eine  Zusammenstellung  der 
Jahrcsabscblusse  der  speciellen  Tagebucher  zn  fertigen  und  dem  allgemeinen 
Casseu-Tagebuch  anzaschliessen.  Die  Gesammtsmnme  der  Kinnahmen  und  der  Aus- 
gaben, welche  sich  bei  dieser  Zusammenstellung  ergiebt,  muss  mit  den  Gesamnit- 
snmmen  im  Jahres-Abschluss  des  allgemeinen  Oassen-Tagebuchs  Obereinstimmen. 

6.  E8  wird  fiir  sammtliche  Fonds  eine  gcmeinschaftliche  und  fUr  jeden 
derselben  eine  besondere  Rechnung  gefuhrt 

7.  Die  gemeinschaftliche  Rechnung  enthalt: 

a.  Den  gemeinschaftlichen  Vorbericht,  welcher  bisher  in  dem  sog.  Journal 
der  gemeinschaftlichen  Einnahmen  und  Ausgaben  vorgetragen  war, 

b.  den  Massstab  fiir  die  Vertheilung  der  gemeinschaftlichen  Einnahmen  nnd 
Ausgaben  auf  die  einzelnen  Fonds, 

c.  in  der  Einnahme: 

1.  die  Capital-  und  Terminforderungen  sammtlicher  Stiftungen  nnd  der 
daraus  fliessenden  Zin9en,  jedoch  nicht  getrennt  nach  den  ein- 
zelnen Fonds,  sondern  nnr  unter  Angabe  der  Gefallorte  nnd 
Schuldner  in  alphabetischer  Reihenfolge,  demgemfiss  kUnftig  auch  die 
bei  Zwangs-Versteigerungen  erkauftcn  G  liter  und  deren  Ertrag. 

Der  derzeitige  Besitz  einzelner  Fonds  an  Grundstiicken, 
Staatspapiercn  und  Guthaben  auf  Handscheine  bleibt  ans 
der  gemeinschaftlichen  Rechnung  ausgeschlossen. 

2.  Den  Erlos  aus  Stiftungs-Urknndenbuchern. 

3.  Alle  son8tigen  einem  bestimmten  Fonds  nicht  zustehenden  Einnahmen. 

d.  In  der  Ausgabe: 

1.  die  st&ndigen  Beitrage  zur  UnivereitfitsCasse, 

2.  den  gemeinschaftlichen  Verwaltungs-Aufwand, 

3.  die  seither  von  der  Stiftnng  Sapienz  geleisteten  Vorschtisse  von  Be- 
treibungskosten, 

4.  alle  8onstigen  Ausgaben,  welche  bestimmten  Fonds  nicht  zur  Last  fallen. 

8.  Neben  der  gemeinschaftlichen  Rechnung  fQr  sammtliche  Fonds  win!  fur 
jeden  einzelneu  Fonds  eine  specielle  Rechnung  gefuhrt 

In  diesen  besondereu  Rechuungen  erscheinen  die  nicht  zur  Gemeinscbaft 
gehorigen  Vermogens-Bestandtheile  (7.  c.  1  a.  Schlusse)  des  beziiglichen  Fonds  mit 
ihren  Renten,  sodann  die  sonstigen  speciellen  Einuahmen  und  die  speciellen  Ans- 
gaben  des  Fonds,  endlich  die  Antheile  an  den  gemeinschaftlichen  Einnahmen  nnd 
Ausgaben.  Femer  enthalten  sie  ihre  besonderen  Vorberichte,  Hauptabschliisse  und 
Vermogensnachweise:  auch  werden  ilinen  die  den  Fonds  ausschliesslich  betreffendcn 
Rechuuugsbelege  angeschlosseu. 

b.  Erlass  des  akademischen  Senates  v.  9.  December  1860, 
No.  1859,  das  Rechnungswesen  der  akademischen  Stiftungen,  insbesondere  die 
Einfrihmng  einer  gemeinschaftlichen  Rechnung  fur  dieselben  betr. 


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Die  Stiftungs-Vorwaliung. 


267 


Da  im  laufenden  Jahre  erstmals  eine  allgemeine  Rechnung  fnr  s&mratliche 
Stiftnngen  angelegt  ist  und  die  Obligationen  aller  Stiftnngen  vereinigt  sind,  so  dass 
jetzt  anch  aHjahrlich  eine  allgemeine  Revision  derselbcn  stattfinden  muss,  so  hat 
die  akadeniische  Plenar-Versammlnng  lant  Protocoll  vom  28.  Mai  1809  beschlossen  : 

1 .  die  jeweiligen  Decane  der  vier  Facnltaten  za  beauftragen  ,  bei  dem 
genannten  Revisionsgesclmfte  mitzuwirken  rait  der  Bestimmnng,  dass  in  dem  Falle, 
dass  ein  Decan  noch  keine  Executorie  verwaltet  hat,  oder  weun  einer  der  aka- 
demischen  Stiftungs-Commissarc  Decan  ist,  der  Prodecan  der  betr.  Facultat  ein- 
zutreten  habe: 

2.  die  externen  Executoren  einznladen.  aus  ihrer  Mitte  ein  Mitglied  znr 
standigen  Theilnahme  an  dent  Revisionsgeschafte  zn  w.thlen  oder  dazu  eincn 
Wechsel  der  Einzelnen  zn  bestimmen. 

Zu  2  haben  sich  nnterm  5.  d.  M.  die  vereammelten  externen  Execntoren 
dahin  geeinigt: 

1.  dags  ihrerseits  an  der  jahrlichen  Rechnnngspriifung  abwechselnd  je  zwei 
Mitglieder  theilnehmen, 

2.  dass  solches  in  folgender  Reihcnfolge  zn  geschehen  habe: 

erstes  Jahr:  der  jeweilige  MUnsterpfarr-Rector  nnd  der  jeweilige 
erste  Burgermeister  der  Stadt  Freibnrg, 

zweites  Jahr:  der  dienstalteste  Gemeinderath  der  Stadt  Freibnrg 
nnd  der  Familienalteste  der  Stiftnng  Helbling; 

drittes  Jahr:  in  Vertretung  des  Burgerraeisters  von  Altbreisach 
der  erste  Burgermeister  der  Stadt  Freiburg  nnd  der  jeweilige  Univer- 
sit&ts-Syndicus. 

3.  In  Verhinderungsf&llen  soil  die  Stiftungs-Commission  aus  der  Zahl  der 
tibrigen  Execntoren  die  Stellvertreter  zu  berufen  haben. 

4.  Diese  Bestimmnngen  sollen,  bis  Anderes  von  den  Executoren  vereinbart 
wird,  Geltung  haben. 

Diese  Beschliisse  der  externen  Executoren  erhalten  hiermit  die  Bestatigung 
des  Senats  und  wild  hiervon  die  Stiftungs-Commisaion  zur  Auordnung  des  Weite- 
ren  benachrichtigt. 

c.  Zur  Beaufsichtiguug  der  Verwaltung  der  einzelnen  Fonds  dient  die 
Abhor  nnd  Revision  der  (speciellen)  Fondsrechnungen  durch  die  betreffenden  Exe- 
cutoren. Zur  Vornahme  derselben  werden  die  sammtlichen  Executoren  jedcr  Stif- 
tnng durch  die  Verwaltung  jeweils  zusammen  in  die  Stiftungs-Canzlei  eingeladen, 
wo  sie  das  C4eschaft  in  Gegenwart  eines  Stiftungs-Commissttrs  erledigen.  Die  Re- 
vision hat  sich,  seitdem  die  Priifung  der  Rechnnngen  durch  die  Oberrechnungs- 
kamraer  ins  Leben  getreten  ist,  nicht  mehr  wie  die  Ministerial-Verordnung  vom 
22.  October  1813  (s.  Instruction  fur  die  Stiftungs-Commissftre  §  3)  voraussetzt, 
anf  die  „niaterialia*  nnd  den  „calculum",  sondern  nur  noch  auf  erstere  zn  er- 
strecken;  dabei  ist  insbesoudere  zu  prtifen,  ob  die  Betreibung  der  Restitutions- 
Verbindlichkeiten  ordnungsmassig  erfolgt  und  beziiglich  derjenigen  Stiftnngen,  welche 
eigene  Obligationen  und  Werthpapiere  besitzen ,  der  Sturz  derselben  vorzunehmen. 

d.  Die  Decreturen  anlangend  bestimint: 

ein  Erlass  des  Ministeriums  des  Inneru  v.  25.  October  1824 
Nr.  12,500,  einen  Verlust  der  Barzischen  Stiftnng  in  der  Gant  des  Stubenwirths 


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2BS 


Freiburg. 


Drach  betr.,  dass  zur  A  bhangs- Verrechnung  von  Einnahmeposten,  welche  un- 
zweifelhaft  und  obne  Hoffnung  eiues  Ersatzes  durch  Uegressklagen  in  Concurs?  n 
verloren  gehen,  der  Stiftungs-Commission  bis  25  fl.,  dein  academischen  Consistorinui 
(Senat)  bis  50  fl  die  Legitimation  ertbeilt  werde; 

ein  Erlass  desselben  Ministeriums  v.  20.  April  1854  Nr.  5938. 
man  genehmige,  dass  die  Kosten  fur  Reparaturen  der  zum  Vernibgen  dortiger 
academischer  Stiftungen  gehorigen  Gebaude  bis  zum  Betrage  von  10  Gulden  von 
der  Stiftungs-Commission,  und  jene  fiber  10  fl.  bis  zn  50  fl.  emschl.  von  dem  Senat 
der  Universitat  obne  wcitere  Ermachtigurg  auf  die  Ktiftungs-Casse  angewiesen  werden. 

Zu  2.  Die  Auszahlung  der  vierteljahrig  fitlligen  Quoten  der  ver- 
liehenen  Stipendien  erfolgeu  jeweils  nur  auf  Vorlage  von  Anweisungen,  welche 
von  den  Stiftungs-Commissfiren  und  dem  Ephorat  ausgestellt  sind  und  die  urkundliche 
Erklarung  sammtlicher  Exeeutoreu  der  betr.  Stiftung  oder  ihrer  Stellvertreter  eut- 
balten,  dasa  der  Stipendiat  seinen  stiftungsgcmassen  Verpflichtungen  gcniigt  hat. 

Ausserdeni  kommen  aber  noch  folgendc  besondcre  Verhaltnissc  in  lletracht : 

a.  Da  wo  nach  der  Verleihungs-Verfugung  eine  ordentliche  Restitution s • 
l>f li c h t  zn  erfiillen  ist  (s.  Abscbn.  11.  E.),  wird  die  Zahlung  der  ersten  und 
let/ten  Quote  nur  geleistet,  nachdem  der  Stipendiat  jeweils  einen  Revers  ausge- 
stellt  baben  wirdt  wodurch  die  Stiftungs-Vcrwaltung  die  erforderlichen  Mittel  fQr 
Durchfiibrung  eincr  s.  Z.  etwa  nothig  fallenden  gerichtlicben  Betreibung  erlangt.') 


1)  Dermaligc  Fornmlare:  1)  Revers,  wclcher  bei  Erhcbung  der  ersteu  Quote 
auszustellcn  ist: 

Vermoge  Beschlusses  des  akademischen  Senates  zu  Freiburg  vom  

IS  .  .  Nr.  .  .  .  wurde  mir  dem  t  nterzeiehneteu  aus  der  Stiftung  

ein  Stipendium  von  jahrlicb,  mit  dem  15  18  .  .  anfangend, 

unter  der  ausdrficklichen  Bediugung  verliehen,  dass  ieh  von  dem  Genosseneii 

 zu  ersetzen  schuldig  sein  soil,  wenn  ich  (NB.  nnicht  in  den  geist- 

lichcn  Stand  treten  sollte"  oder  „restitutionsfahig  werde"). 

Indem  ich  dicse  Verbindlicbkeit  biermit  anerkenne,  versprecbe  ieh  dieselbe 
unweigerlicli  und  zwar  uaeb  Massgabe  des  Statut.s  iiber  die  Ersutzlcistungcn  fiir 
genossene  akadeniische  Stipendien,  welches  der  akademisehe  Senat  in  Gemasshcit 
des  vom  GrossherzogUehem  Ministerium  des  Inuern  unterm  22.  August  1801 
genehmigten  Beschlusses  der  akademischen  Plenar-Versammlung  vom  7.  Februar 
am  0.  September  desselben  Jahres  erlasstn  hat,  zu  erfiillen  und  alle  durch  uu 
gerechtfertigte  Verz6gerung  entstehenden  Kosten  zu  tragen. 

Fiir  den  Fall,  dass  wegen  mciner  Verbindlicbkeit  Klago  eihobeu  wurde 
und  ich  mich  zu  der  Zeit,  wo  dies  geschiihe,  ausserhalh  des  Grossherzogthums 
aufhalten  sollte,  wiihle  ich  Freiburg  als  Wolmsitz  zum  Vollzug  fur  die  Verbiud- 
liclikeit  im  Sinnc  des  L.K.S.  111. 

Freiburg,  den  18  .  . 

2)  Uevers,  welcher  bei  Erhcbung  der  letzten  Quote  auszustcllcn  ist : 

Ich  beseheinige,  al*  Stipendium  aus  der  Stiftung  fur  die 

Zeit  vom  bis  zusammen  

 empfangeu  zu  haben,  so  dass  die  dereinst  von  mir  zu  restituirendc 

Summe  betragt  und  verspreche  wiederholt 

getreuliche  Erfullung  meincr  Ersatzpflicht. 

Freiburg,  deu  IS  .  . 


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T»tr  Stipendimigeuus.s. 


h.  Ilcber  die  Leistnng  von  Zahlungen  an  noeh  iniuderjahrige  Stipen- 
«liaten  sprieht  dcr  Erlass  Gr.  Ministeriums  des  Iiiuern  v.  19.  April  1851 
Nr.  9071,  den  Reehnungsbcscheid  iiber  die  Weydenkellersche  Stipendien-Stiftnng 
pro  1848/49  betr.,  aus:  Die  Frago  anlangend.  ob  ein  minderjahriger  Stipen- 
diat  fur  sich  allein  Ubcr  den  Empfang  seines  Stipendinms  giltig  qnittiren  konne, 
so  mussen  wir  solche  riicksichtlich  derjenigen  Sripendiatcn,  welche  das  Alter  der 
Vollmiindigkeit  erreicht,  welche  mithin  das  16.  Jabr  zuriickgelegt  haben,  naeh 
L.K  8.  1124b  unbedingt  bejaheu,  da  aus  der  denselben  verliehenen  Recktsfahig- 
keit,  alle  fur  ihren  Bemf  nud  Unterhalt  geeigneten  Vertrftge  zu  schliessen,  also 
sHbst  hierher  gehorige  Verbiudlirhkeiten  einzngeben .  uuzweifelhaft  auch  die  Be- 
tl'thigung  folgt,  fur  Unterhaltskostenbeitriige  zu  quittiron.  Dagegeu  siud  Beschei- 
niguugen  von  Stipendiaten ,  welche  die  Vollmiindigkeit  nocb  nicht  erlangt 
haben,  nicht  geniigend,  sondern  es  muss  entweder  der  Vater  oder  der  Vor- 
muud,  wenn  solche  nicht  etwa  einen  Bevollmachtigten  dafQr  anfstellen,  die  Sti- 
pendienzahlungen  bescheinigen. 

Aus  den  hierin  entwickelten  Griiudeu  wird  auch  beztfglich  der  uuter  a.  er- 
wi\hnten  Reverse  gefordert,  dass  wenn  bei  deren  Ausstcllung  der  Stipendiat  noch 
nicht  vollmundig  ist,  der  Vater  (oder  Vormnnd)  seine  Genekmigung  der  Erkliirung 
des  Sohnes  (bezw.  Miindels)  beifiige. 


II.   Der  Stipendiengenuss.  ' 

A.   Die  Bekanntmachung  der  erledigten  Stipendienpl&tze  behufs 

der  Bewerbung. 

Die  Bekanntmachung  dcr  erledigten  Stipcndienplatze  erfolgt  jeweils  bei 
Ih'ginn  des  Wintersem esters  (Ende  October  oder  Anfang  November)  und  des 
Sommersemesters  (Ende  April  oder  Anfang  Mai). 

Die  regclmiissige  Form  der  Bekanntmachung  besteht  in  eiuer  offent- 
lichen  gemeinsamen  Ausschreibung  sammtlicher  zur  Zeit  derselben  erledigter  Sti- 
pendienplatze in  einer  hiesigen  Zeituug. 

Ausserdem  werden  be  sonde  r  e  Be  naeh  rich  tigungen  gegeben  wegen  der 
Erledigung  in  den  Stiftungen: 

Braun  —  an  das  Scbultheissenamt  zu  Kirchen  am  Neckar  (Wiirttemberg), 

Eliner  —  dem  Gemeinderath  in  MOsskirch, 

Faber  —  dem  Gemeinderath  iStadtrathe)  dahier. 

Fattlin  (wenn  eines  der  Stipeudien,  woranf  Verwaudte  Vorzugsrecht  ge- 

niessen,  erlcdigt  ist)  —  der  l'raseutations-l'om mission  des  Fattliuschen 

Stipendinms  in  Trochteltingen  (Ilohenzollern), 
1 1  ft  ii  1  in  —  dem  Freiherrl.  von  llornsteinsehcii   Rentamt  in  Orsenh;uiseu 

(Kon.  Wuittemb.  ( meramt  Lauphcim), 
Hagmann  —  dem  katholischen  Pfarramt  zu  llohenthengen  (Kon.  Wiirttemb. 

Oberamt  Saulgau), 


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270 


Freiburg. 


Holzlin  —  dcm  kathulischcn  Pfarramt  Schonau  (im  Wiesenthal), 
Huudt  —  dem  katholischen  Pfarramt  Frickingen  (Bezirksamt  Ueberlingen) 
mit  dem  Anfiigen,  dass  nach  den  Verwandtcn  Jttnglinge  aus  den 
Orteu  Frickingen,  Lellwaugen  nnd  Obersiggingcn  (Grafschaft  Heiligen- 
berg)  berufen  sind. 
Landeckh  —  wegen  der  Platze  for  Angehttrige  des  Frickthals,  von 
Molinbach  und  Rheinfelden,  dem  Erziehungs-Director  des  Kantons 
Aargau  in  Aarau,  —  wegen  des  Platzes  fiir  einen  Angehiirigen  der 
Landschaft  Rheinthal  dem  Bezirksamt  Sackingen,  —  wegen  des 
Platees  fur  Bewerber  aus  Breisach,  dem  Gemeinderath  daselbst,  — 
wegen  des  Platzes  fiir  einen  Freiburger,  dem  Gemeinderath  (Stadt- 
rath)  dahier,  —  und  wegen  des  Platzes  fur  einen  Angehbrigen  von 
Krotzingen,  dem  Gemeinderath  daselbst. 
Metzler  —  dem  Stadtmagistrat  in  Feldkirch  (Vorarlberg), 
Schmanss  —  dem  Vorstand  des  Jesuiten-Collegiums  in  Innsbruck  (Tirol), 
Tegginger  —  dem  Gemeinderath  in  Radolfzcll, 
Xeuburger  —  dem  Stadt-Magistrat  von  Hall  im  Innthal  (Tirol). 


B.   Die  Vorau88etzungen  des  Stipendiengenusses,  die  Bewerbungen  urn 

Stipendien  und  deren  Verleihung. 

I.  Die  Voraussetzungen  des  Stipendiengenusses  aulangend,  woruber 
bezuglich  der  einzelnen  Stiftungen  die  Stiftungs-Urkunden  Aufschluss  geben,  sind 
lolgendc  allgeraeine  Bemcrkungen  zu  machen. 

1.  Die  Vorzugsberechtigungen  beruhen  fast  ausschliesslich  auf  ver- 
wandtschaftlicher  oder  schw&gerschaftlicher  Verbindung  mit  dem  Stifter 
(Vorrecht  jure  sanguinis)  oder  der  Zugehorigkeit  zu  einer  bestimmten 
Oertlichkeit  (Ort,  Bezirk,  Land  —  Vorrecht  jure  loci).  —  Die  Vorzugs- 
berechtigungen, welche  in  deu  Stiftungen  Babst,  Faller,  Feucht,  Hanlin,  Ilening, 
Huober,  Khurtz,  Landeckh,  Mock-llermann,  Schreckenfuchs,  Setrich  und  des 
Collegium  pads  ^sog.  Ueberrheinische  Stiftungen)  Verwandten  der  Stifter  und 
Ortsangehorigen  aus  Gebieten  der  linken  Rheinseite  eingeraumt  waren,  mussten 
in  Folge  des  §  37  des  R.-D.-H.  Schl.,  nebst  den  darauf  bezuglichcn  Prfisentations- 
rechten,  fiir  erloschen  erachtet  werden.  Die  Wiedergewinnung  von  Elsass-Lothringen 
fur  Deutschland  hat  aber  den  akademischen  BehOrden  Anlass  gegeben  die  Wieder- 
bertlcksichtigung  der  gedachten  Vorzugsberechtigungen  in  Anregung  zu  bringeu 
und  es  erfolgte  auf  die  desfallsigen  Antrage  ein 

Eriass  Gr.  Ministeriums  des  Innern  v.  7.  December  1872  Nr.  22,383, 
die  Ueberrheinischen  Stipcndien-Stiftungen  betreffend,  welcher  besagt: 

Dem  Senat  der  Universitftt  Freiburg  wird  bezQglich  auf  deu  Bericht  voin 
16.  October  1.  J.  Nr.  984  erbffnet: 

Se.  Kotiigl.  lloheit  haben  nach  hochster  Entschliessung  aus  Grossherzog- 
lichem  Staatsministerium  votn  5.  1.  M.  Nr.  2429  gnadigst  zu  geuehmigen  geruht, 
dass  bei  Vergebung  von  Stipendien  aus  den  Ueberschussen  der  an  der  Freiburger 
Hochschule  befindlichen  Stiftungen  von  Babst,  Faller,  Feucht,  Hanlin,  Ileninc, 


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Dei  Stipendicngcnuss. 


271 


iluuber,  Khurtz,  Laudcckh,  Mock-Hermann ,  8chreckenfuchs,  Setrich  mid  des 
Collegium  Paris  die  daselbst  studirenden  Angehorigen  linksrlieinischer  Familicn 
and  Orte,  wclche  vor  dem  R.-D.-H.-Schl  vom  25.  Febrnar  1803  stil'tnngsgcmass 
genussberechtigt  waren,  unter  thunlichster  Berucksichtigung  der  ehemaligeu 
Stiftungsbestimmungen,  mit  Ansschluss  der  aaf  die  Collator  bezttglichen ,  vor- 
zugsweise  bedacht  werden,  soweit  dies  ohue  Beeintrftchtigung  der  den  obigen 
Stiftungen  fur  allgeraeine  Universitatszwecke  auferlegten  Priicipual-Beitrage  ge- 
schehen  kann. 

Wir  ttberlasseu  es  dorthin,  den  betheiligten  linksrheinischen  Gemeindeu  und 
Familien  vou  dieser  hochsten  Entschliessung  Kenntniss  zu  geben  und  bemerken 
zugleich,  dass  durch  diese  fiber  die  dauernde  Verwendung  der  Ueberschusse  jener 
Stipendien-Stiftungen  getroffene  Verwaltungsverfugung  keinerlei  Rechtsanspruche 
der  vonnals  genussberechtigten  Angehorigen  des  linksrheinischen  Gebietes  wieder 
hergestellt  worden  sind. 

2.  Wer  eine  Vorzugsberechtigung  aus  Verwandtschaft  oder Schwflger- 
schaft  geltcnd  macht,  bat  diese  Verhaltnisse  durch  bcweiscnde  Auazuge  aus  den 
bctrefFenden  Geburts-  und  Eheurkunden  der  Standesbuchcr  (Kirchenbtlchcr;  oder 
beglanbigte  Stanimbaume  nachzuweisen.  In  der  Regel  geniigt  die  Nachwcisung 
der  Verwandtschaft  rait  einem  friiher  als  Yerwandten  oder  Verschwagerteu  auf- 
genommenen  Stipeudiaten,  welche  zugleich  darthut,  dass  der  Bewerber  einem  be- 
vorzugten  Stamme  von  Verwandten  oder  Verschwagerten  angehort.1) 

3.  Die  zur  Begrundung  einer  Ortsberechtigung  geforderte  Geburt  an 
einem  bestimmten  Orte  ist  durch  beweisenden  Auszug  aus  dem  Standesbuch 
(Kirchenbuch),  das  vorausgesetzte  Blirgerrecht  (des  Vaters)  u.  drgl.  durch  Beur- 
kunduug  der  betr.  GemeindebehOrde  nachzuweisen. 

4.  Der  von  einer  grOsseren  Anzahl  von  Stiftern  geforderten  ehelichen 


')  In  dieser  Beziehung  wird  erheblich,  dass  durch  Erlass  Gr.  Ministeriums 
des  Innern  vom  10.  Juli  1815  Nr.  4557,  die  AnsprQche  der  Hinterfadischen  Familic 
auf  die  Mock-Hermannsche  Stiftung  betr.,  die  nachstehenden,  in  einem  Gutachten 
der  Stiftungs-Commission  vom  23.  April  dess.  J.  aufgestellten  Grundsfitze  als 
zur  Anwendung  bei  alien  Stiftungen  geeignet  anerkannt  worden  sind: 

1.  Keine  allgcmeine  Anerkennung  einer  Verwandtschaft  hat  eine  rcehtlielie 
Kraft,  sondern  es  gilt  nur  das  besondere  Anerkenntniss  der  einzelnen  Zeugungen 
aus  welchen  zusaramen  eine  Verwandtschaft  hervorgehen  kann. 

2.  Aber  auch  diese  benonderen  Anerkcnntnisso  gelten  nur,  ins  of  erne  sie  auf 
legale  Zeugnisse,  Documente  oder  sonstige  Beweisthiimer  sich  btutzen;  dennassen, 
dass.  wo  die  Beweisc  nicht  allegirt  sind,  das  Anerkenntniss  gar  keine  Kraft  hat,  wo 
sie  aber  allegirt  werden,  dasselbe  insolange  giltig  bleibt,  als  nicht  dargethan  wird, 
dass  entweder  ein  Document  oder  Bcweisthum  falsch,  unecht  oder  unzureichend  sci, 
oder  dass  aus  demselben,  wfire  es  auch  echt,  gleichwohl  die  Verwandtschaft  nicht  un- 
zweifelhaft  erhelle. 

3.  Anerkenntnisse,  welche  sich  auf  zur  Zeit  vorgelegte,  geprufte  und  gebilligte 
Documente  griinden,  bleiben  in  Kraft,  wenn  auch  diese  Documente  spfttcr  verloren 
gingen. 

4.  Diojenigen  aber,  welchen  solcher  Grund  mangelt,  konnen  wann  immer  — 
und  ohne  dass  dagegen  irgend  eine  Verjahrung  hulfe  —  wieder  umgestossen  werden. 


272 


Freiburg. 


(tflinrt  des  Stipendiaten')  steht  die  Erlaugnng  dor  Rechte  eines  ehelichen 
Kiudes  duich  Ehclichmachung  (L.  R.  S.  331  ff.)  glcich.  S.  Erlass  Gr.  Mi- 
nisteriums  des  Inncm  v.  20.  Mai  1H  >5  Xr.  5059,  die  Verleihnng  eines  Tegginger- 
fu-hen  Stipendiums  bctr.  Nnr  der  Stiftcr  Matth.  Cassian  schlicsst  die  eheliih- 
geinaehten  (legitimirtcn)  Rewerbcr  ansdrucklich  aus. 

Die  eheliche  Abstamniuug  von  dem  Stiftcr  oder  einein  Verwaudten  des- 
selben  setzt  voraus,  dass  alle  Zwischenmitglieder  des  Stanimbaumes  chclich  ge- 
borene  oder  ehelichgemachte  Abkomtnlinge  ihrer  Elteni  seien. 

5.  Zuin  Verstftndntes  der  verschiedenartigen  Bestimmungen  iiber  das  ge- 
torduitc  Mass  der  Vorbildnng  (den  Schulgrad)  wird  folgendes  Schema  iiber 
die  Hczcichnung  der  Klasseu  bei  den  Gelehrtenschulen  (Gymuasien  uud 
Lyceen)  naoh  den  crheblichen  Zeitperioden  mitgetheilt: 


Aeltcre  Bezcichnungcu. 


Letztc  aufgehobene 
Claseeneintheilung 
der  Lyceen  (bezw. 
Gymnasien. 


Jetzige  Classenein- 

theilung  der 
Gymnasicn  (bczw. 
Progymnasicn.) 


Principien 

Rudimentc,  od.  unterste  Grammatik 

Mittlere  Grammatik 

Obcre  Grammatik  (untero  Syntax) 


(Obere)  Syntax 


Khetorik 

(vor  den  SOcr  Jahren  des  vor.Jahrb.:  Poetik) 
Poetik 

(vor  den  80cr  Jahren  dea  vor.  Jahrh. :  Rbetorik) 
Eister  Jahrcscurs  der  Philosophic 


Zwcitvr 


Prima  (I.) 
Secunda  (II.) 
Tertia  (III.) 
Quarta,   untere  Ab- 

theilung  (Unter- 

Quarta).   (IV.  B) 
Quarta,  obere  Abth. 

(Ober-Quarta). 

(IV.  A.) 
Quinta,  untere  Abth. 

(Unter-Quinta). 

(V.  B.) 

Quiuta,  obcre  Abth. 
(Ober-Quinta). 

(V.  A.) 

Sexta,   untere  Abth. 
(Unter  Sexta). 

(VI.  B.) 
Sexta,    obere  Abth. 
(Obcr-Scxta.) 

(VI.  A.) 


Sexta  (VI.) 
Quinta  (V.) 
Quarta  (IV.) 
Uiitcr-Tertia  (III.  B.) 


Ober- Tertia  (III.  A.) 
Unter-Sccunda  (II.  B.) 
Obcr-Secunda  (II.  A.) 
Unter-Prima  (I.  B.) 
Ober-Prima     (1.  A.) 


Die   r.Erlangung  des  Magisterir'  (womit  die  Vorbercitung  zu  dem  Fach- 
stndium  in  der  Artisten-Facultat  abgeschlossen  wurde)  entspricht  dermalen  der  Ab- 


')  Dicse  Forderung  wird  ausdrikklich  gestellt  von  den  Stittern:  Apponcx, 
Baader-Wcinberger  (fur  die  in  zweiter  Ueilie  Berufenen),  Battmann,  Braun,  Brisgoikus, 
Matth.  Cassian,  des  Collegium  Paris,  Eliuer,  Ens,  Fallcr,  Fattlin.  Hagmann,  ilanlin, 
Hclbling,  Held,  Hmiug,  Uundt,  Kerer  (Sapieuz),  Khurtz,  Ktirser,  Mantz,  Metzler,  Mock- 
Uermann  (fur  Nichtverwandtc),  Miillcr  (Gallus  —  fur  Nichtvcrwandte) ,  Ncuburger, 
Schmauss,  Schreckenfuchs,  Sctrich,  Tegginger  und  Weydenkellcr. 


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Dor  Stipendiengenuss. 


273 


solvirung  des  Gym nasi urns  und  dem  dadureh  ermoglichten  Uebertritt  auf  die 
Univcrsitat  behufs  Ergreifung  des  Fachstudiums. 

Fur  die  Zeit  der  Universitatsstudien  werdcn  Personen,  welchc  niir  limitirt 
immatricnlirt  sind  (§  6  der  akadem.  Vorschriften)  zum  Stipendiengenuss  nieht 
zugelassen.  S,  Erlass  Gr.  Ministeriums  des  Innern  v.  7.  September  1829 
Nr.  9377,  die  Verleihnng  eines  Teggingerscheu  Stipeudiums  betr.1).  Bei  Pharma- 
ceuten  (Apotliekem)  kommt  dies  nicht  in  Betracht,  weil  dieselben  die  Absolvirung 
eiues  Gymnasiums  nicht  naclizuweisen  branchen,  urn  die  regelmassige  Immatri- 
culation  zu  erlangen. 

6.  Das  Berufsstudium  (Faehstudinm)  ist  in  alien  den  Fallen  ftir  frei- 
gegeben  zu  erachten,  ftir  welche  nicht  der  Stifter  ciu  bestimmtes  Berufsstudiutn 
fordert  oder  eiu  solches  aussehliesst.2) 

7.  Studienort.  In  der  Regel  kftnncn  die  Stipendien  nur  an  Personen 
verlU'hen  werden.  welche  dem  hiesigen  Gymnasium  und  bezw.  der  hiesigen 
Universitat  aDgehdren.  Bewerber,  bei  welehen  diese  Voraussetzung  nicht  zu- 
trifft,  kiinnen  deshalb  ein  Stipcndium  nur  uuter  der  Bedingung,  dass  sie  auf  eiue 
der  bezeichneten  Lehranstaltcu  ubertreten  und  nur  von  der  Zeit  dieses  Uebertrittes 
an  erlangen. 

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  tindet  nur  auf  Grund  besouderer  Be- 
stiiumungen  der  Stiftungs  •  Urkunden  uud  naeh  Massgabe  der  desfallsigen  Staats- 
Vertrage  statt. 


')  Die  betreflende  Stelk*  des  angefuhrten  Ministerial-Erlasses,  wodureh  die  Zuriick- 
weisung  der  Gesucbe  zwcier  Stipendienbewerber  motivirt  wurde,  besagt  wCrtlicli: 
,Da  Studirende,  die  wegeu  raaugelhafter  Vorhercituugs-Studien  nur  zur  limi- 
,tirten  Immatriculation  zugelassen  werden,  init  Stipendien  uicht  unterstiitzt  werden 
„konnen,  Stipendien  aber  eigentlicb  bios  zu  dem  Zwcck  gestiftet  seien,  dass  der 
,Studirende  semen  Kortschritten  goraass  boffen  lasse,  dem  Staate  durch  seine  kiinf- 
*tigen  Dienstleistungen  nutzlich  zu  werden"  — 

-)    I.  Ein  bestimmtes  Berufsstudium  fordern  und  zwar: 

1.  Das  Studium  der  Theologie:  a)  fur  a  He  Stipend  iaten:  Brisgoikus, 
Matth.  Cassian,  Eliner,  Ens,  Feucht,  Holzlin,  L.iffler,  Mantz  und 
Neuburger;  b)  fur  einen  Theil  der  Stipcudiaten  (gewiihnlich  die  nielit 
Vorzugs-Berechtigten  oder  fiir  die  nicht  Verwandten):  Battmann,  Faller 
Fattlin  und  K  firs  or. 

2.  Das  Studium  der  Hedieiu:  H offer. 

ii.  Das  Studium  der  Naturwiesenschaften  (mit  Ausscbluss  der  Medicin), 
Perleb. 

II.  Eh  schliesst  aus  das  Studium  der  Theologie:  Meriau. 
III.  Des  Zusammenhangs  wegen  ist  noch  zu  erwfthncn: 

1.  Das  Studium  der  Theologie  wird  nur  cmpfohlen,  und  zwar  niit  aus- 
driicklichem  Vorbehalt  der  anderen  BerufsfScher,  von:  Hening,  Landeckh; 
Metzler,  Miiller. 

2.  dries haber  will,  dass  vorzugsweise  Beriicksichtigung  finde  „besondere 
Auszeichnung  in  Mathematik  oder  in  der  deutsehen  Litcratur  und  ihrer 
Geschichte,  sowie  dass  von  Zeit  zu  Zeit  auch  talentvollc  und  fleissige 
Mediciner  beriicksichtigt  werden. 

18 


274 


Freiburg. 


Die  crstcren  anlangeud  ist  zu  verweiseu  anf  die  Urkunden  iiber  die  Stii- 
tungen  von: 

a.  Dischler,  welcher  fur  Gymuasial-  and  Lycealstndicu  den  Genuss 
des  Stipendinms  an  jeder  offentliehen  Gelehrtenschule  zulUsst; 

b.  Ens,  welcher  ausser  Stndirenden  auch  jnngc  Priester  znm  Gennss 
des  Stipendinms  beruft,  welche  sich  im  In  oder  Ausland  zur 
L'cbernahmc  eines  theologischcn  Lehramtes  oder  einer  Lchrstellc  an 
einer  Mittelsclmle  oder  an  einem  Lehrerseniinar  des  Inlands  writer  ans 
bildeu  oder  zu  ibrer  wissenschaftlichen  oder  praetischcn  Fortbildung 
sich  anf  Eeisen  begeben  wollen; 

c.  Metzlcr,  desscn  Stipendiaten  aus  dcr  Herrsehaft  Feldkirch  ihre 
Vorbereitungsstudien  audi  anf  dem  Gymnasium  in  Feldkirch  absolviren 
konnen; 

d.  Iiiiffler,  und 

e.  Munch,  welche  bcide  den  im  Aug  land  wohncnden  Verwaudten 
fur  den  Fall,  dass  sic  durch  Staatsgesetac  iu  der  AVahl  der  Lehr- 
anstalt  beschriinkt  sind,  den  Genuss  des  Stipendinms  im  Anslaud 
gestatten; 

f.  Perleb,  welcher  Reise-Stipendien  an  jung-e  Gelchrte,  welche  den  akade- 
mischen  Studiencurs  bereits  vollcudct  haben,  gestiftet  hat; 

g.  Set  rich,  welcher  alien  Stipendiaten  gestattct,  dass  sie  fremdc  Universi- 
tates,  Academias  vel  Collegia  besnchen,  vorausgesetzt,  dass  dicse  An- 
stalten  der  „waliren  katholischen  Apostolischen  und  .,Romischeu  Kirche 
zngethan  sind,  '  —  uud 

h.  Weydenkeller,  welcher  die  Wahl  des  Studicnortes  ohne  jede  Re- 
schrankung  freigiebt. 

Ausser  Betracht  bleiben  diejenigen  Bestimmungen,  welche  die  Stipendiaten 
anweisen,  ihre  Vorbereitungsstudien  fur  die  Universitiit  an  Jesuiten-Austalten 
zu  machen. 

Beziiglich  der  Vereinbarung  mit  anderen  Staaten  sind  anzufuhrcn: 
1.  Die    Bekanntmachung    Gr.    Ministerinms    des    Inuern  v. 
7  October  1808  (Reg-Bl.  XXXni.  275),  besagend: 

Da  sowohl  in  Kayserl.  KOnigl.  Oesterreichischeu  als  den  Grossh.  Badischeii 
Staateu  Stiftungen  bestehen,  welche  fur  die  Abkbminlinge  gewisser  benannten 
Familien  oder  Orte  nnd  District  durch  die  Errichtungs-Urkunden  bestimmt  sind, 
Se.  Kayserl.  Konigl.  Majestflt  aber  sowohl,  als  Se.  Konigl.  Hoheit  der  Gross- 
hcrzog  zu  Baden  gesonnen  sind,  bei  den  eingetreteneu  Staats-Veranderungen  die 
Rechtc  der  Privaten  miiglichst  unverandert  zu  erhalten,  so  ist  die  gemeinschaft- 
liche  Verabredung  getroffen  wordeu,  dass  die  Grossherzoglich  Badischen  Unter- 
thanen  zu  der  Benutzung  der  oben  bezeichneten  Stiftungen  der  Kayseilich  Oester- 
reichischeu Staaten  und  die  Kayserlich  Oesterreichischeu  Unterthauen  zu  der 
Benutzung  der  gleichfalls  oben  erwahnten  Stiftungen  der  Grossherzoglich  Badischen 
Staaten  ohne  Unterschied,  ob  die  Collatur  oder  Presentation  den  allerhbchsten 
Landesherrn  oder  Corporationen  oder  Privaten  des  einen  oder  des  andern  von 
beiden  Staaten  znstehe,  wechselseitig  zngelaasen  werden,  in  so  ferne  sie  durch 
die  rechtmfissigen  Stiftungs-Titel  hierzn  bcrnfen,    und  die  in  den  Stif- 


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Dor  Stipendiengenus!?. 


275 


tungsbriefen  vorgeschriebcnen  Bedingnngen  zu  erfiillen  im  Stande 
pind.    —    Dieses  wird  zur  allgemcinen  Nachricht  offentlich  bekannt  gemacht. 

2.  Die  Bekanntmachung  Gr.  Miuisteriums  des  Innern  vom 
22.  Februar  1809  (Reg.-Bl.  IX.  113),  bcsagend: 

In  Erwiigung,  dass  sowohl  in  den  Kbniglichen  Bayerisehen  ah  den  dies- 
seitigen  Landen  Stiftnngen  bestehen,  welche  flir  benannte  Familien ,  Districte  nnd 
Orte  durch  die  Errichtungs-lTrkunden  bestimmt  sind: 

Dass  aber  Seine  Majestiit  der  Konig  von  Bayern,  nnd  Seine  Koniglichc 
Hobeit  der  Grossherzog  des  Willens  sind.  bei  den  eingetretenen  Staatsver.tnderungen 
die  Becbte  der  Privaten  mftglichst  unveriindert,  nnd  mit  dem  Wohle  des  Gesammt- 
Staates  im  Einklang  zn  erbalten; 

Dass  daher  Koniglich  Bayriscber  Seits  bereits  erkliirt  worden,  dass  der 
(Remiss  dergleichen  Stiftnngen,  die  in  Konigllchen  Landen  gelegen,  dazn  be- 
recbtigten  Grossherzoglicben  Unterthanen  audi  anf  den  Fall  nnverweigert  bleibcn 
sollen,  wenn  sie  dnrch  Landesgcsetze  an  dem  Anfenthalte  anf  Kiiniglicb 
Ba\rrischen  Studien-Anstalten  verhindert  sind; 

Haben  Seine  KOnigliche  Hoheit  hierin  ganz  das  Gleiche  riicksichtlit  h 
aller  Koniglich  Bayriscben  Uutertbanen  festznsetzen  gerubt,  welche  zn  den  in 
dem  Grossherzogthum  gelegrnen  Stiftnngen  erweislich  nnd  stiftungsmftssig 
berecbtigt  sind,  dieselben  miigen  nnn  von  Landesherrlicben  oder  Privat-Begebungen 
abhangen. 

Dieses  wird  zur  allgemcinen  Nachachtung  bekannt  gemacht 
II.    Die  Bewerbungen  urn  Stipeudieu  sind  in  der  Rcgel  bei  dem  akade- 
mischen  Senate  nnd  nnr  ausnahmsweise  in  Prflsentations-Fallen  bei  der  Prilsen- 
tations-Behorde  einzureichen,  welche  in  der  offentlichen  Bekanntmachnng  bezeiclinet 
Bein  wird.1) 

Die  Einreichnng  hat  innerbalb  der  in  der  Bekanntmachnng  bczeiclineten 
Frist  zn  geschehen;  verspatete  Bewerbungen  konnen  nur  dann  noch  Bertick- 
sichtigung  finden,  wenn  in  derselben  ein  entschnldbarer  Grand  der  Verspatnng 
weuigsteus  glaubhat't  gemacht  wird  und  iiber  das  Stipendinm  nicht  inzwischen 
anderweit  verftigt  worden  ist. 

Den  Bewerbungen  sind,  ansser  den  nach  I.  2—4  erforderlichcn  und  den 
Nacbweisen  liber  den  gefbrderten  Schnlgrad  nnd  das  Alter,  outer  alien  Umstilnden 
beiznlegen:  ein  Sittenzeugniss,  Verinogenszeugniss,  sodann  Fleiss-  und  Fortgangs- 
zeugnisse  aus  den  fruheren  Studieiyahren  und  von  Akademikern  nocb  das  Zeugniss 
iiber  die  ordnungsmassige  Entlassung  von  der  Gelehrten-Schnle  (dem  Gymnasium) 
oder  die  sonst  bestandene  Matnritats-Prufung. 

Ausserdem  verdient  die  Bekanntmachnng  des  akad.  Senates 
v.  5.  Februar  1838  Nr.  496  Bcachtung,  welche  besagt,  dass  Akadcmiker, 
welche  die  Absicht  haben,  bei  jeweils  eintretendcn  Vacaturcn,  sei  es  vou 
Familien-  oder  Ortsstipendien,  oder  von  solcheu,  die  von  freier  Verleihung  ab- 
hangen, als  Bewerber  aufzutreten,  sehr  gut  thuu  werden,  wenn  sie  aus  alien 
vorgeschriebenen  Fachern,  die  sie  horen,  nach  Ablaut'  des  Semesters  Prufnngen, 


')  Prfisentationsrechte  bestehen  in  den  Stiftungen:  Elinor,  Faber,  Fattlin 
Hfinlin,  Hagmanu,  Hundt,  Metzlcr,  Tcggiuger. 

18* 


276 


Freiburg. 


bestehen,  indent  zumal  bci  der  Vergebung  vou  Stipendicn  liberae  collationis  anf 
blosse  Frequentatious-Scheine  kiinttig  kelne  Rticksicht  genommeu  werdeu 
wird.  Auch  bci  den  Familien-  und  Ortsstipendien  wird  caeteris  paribus  dasselbe 
goschehen,  sobald  Bewerber,  welche  zum  Theil  nur  Freqnenzscheiue  beibringen, 
mit  solchen,  welche  gate  Prilfungszeugnisse  vorlegen,  concurrireu. 

Bewerber,  welche  zur  Zeit  ibrer  Bewerbang  bereits  ein  auswartiges  Sti- 
pendiom  (sei  es  woher  ea  wolle)  geniessen,  habeu  dieses  in  ihren  Bittschriften, 
bci  Vcrlust  des  akademischen  Stipendiums,  das  sie  eiiaugen,  anzugebeu. 
Erlass  des  akad.  Senats  vom  27.  Januar  1860  Nr.  1404. 

III.  Von  den  Grundsatzen,  welche  sich  auf  die  Verleihuug  der  Sti- 
pcndien  beziehcn,  sind  folgeude  zn  erwahnen: 

1.  Das  Maximum  einer  Stipendien-Quote,  d.  i.  der  hochste  Betrag, 
welcher  von  einem  Stipendiaten  aus  der  Verleihnng  eines  akademischen  Stipendiums 
an  Unterstutzung  fiir  das  Jahr  bezogen  werden  kann,  war  durch  Erlass  Gr. 
Minist.  d.  Innern  v.  5.  Juli  1828  Nr.  7006,  die  Beschrankung  der  Stipcndieu 
ex  libera  collatione  u.  s  w.  betr.,  anf  200  fl.  festgesetzt  and  ist  letztmals  durch 
Erlass  Gr.  Ministeriuius  des  Innern  v.  24.  Februar  1866  Nr.  2761  auf  250  fl. 
crhiiht  worden.1) 

Darauf,  dass  in  diese  Quote  audi  diejeuigen  Stipendien  einzurcchnen  sind, 
welche  die  Bewerber  schou  vor  ihrer  Bewerbung,  sei  es  von  der  Uuiversitat  auf 
Grand  einer  Vorzugs-Berechtigung  oder  aus  freier  Verleihnng,  odcr  von  anderwarts 
erlaugt  habeu,  beruht  die  am  Schluss  von  II.  erwahnte  Pflicht  zur  Angabc  der 
auswartigen  Stipendien,  welche  sie  bereits  geniessen.2) 

Stipendien  derjenigen  Stiftungen,  welche  die  Mittel  bieteu,  obne  Ein- 
sehrankung  der  bisherigen  Stipendienzahl  die  Maximalquote  zu  verabfolgen,  werdeu 
in  dieser  verabreicht.  Bei  anderen  Stipendien  wird  cine  ErhOhung  aus  den  sich 
bildenden  stiindigen  Revenuen-Ueberschiissen  angestrebt.  Jedoch  hat  die  Erhohung 
iinmer  nur  in  der  Rundzahl  von  wenigstens  10  fl.  zu  geschehen.  Vgl.  Erlass  Gr. 
Ministeriuins  des  Innern  vom  5.  Juli  1828  Nr.  7000. 

Bewerber,  die  bereits  ein  Stipendium  geniessen,  welches  jedoch  die  Maximal- 
quote  noeh  nicht  erreicht,  kimnen  bei  neuen  Verleihungen  mit  einem  ihnen  zu 
der  Maximalquote  fehlenden  Betrage  berucksichtigt  werden;  ja  sie  sollen  sogar 
mit  dieser  Beschrankung  vorzugsweise  besondcrs  berucksichtigt  werden.  Vgl. 
Erlass  Gr.  MiniBterinms  des  Innern  v.  15.  April  1829  Nr.  4088. 

2.  Jeweils  vor  der  Ausschreibung  von  Stipendien  bestimmt  der  Seuat  uii- 


')  Sclbstverstandlich  wird  durch  Feststellung  dieser  Maximalquote  die  Vollxiehung 
derjenigen  stiftungsmfissigen  Bcstiinraungen  nicht  gchindert,  wodurch  den  Stipendiaten 
ein  Recht  auf  hnhcre  Beziigc  eingcrfiumt  ist  (Baader- Weinberger  und  Vogt),  —  Statt 
der  2")0  fl.  werden  jetzt  430  Mark  berechnet.  —  Dies*?  ErhOhung  koinmt  auch  den- 
jenigen  Stipendien  zu  gut,  dercn  Stifter  den  Maximalbetrag  auf  die  zur  Zeit  ihrer 
Stiftung  geltende  Maximalquote  festgesetzt  haben. 

*)  Damit  in  dieser  Beziehung  die  thunliche  Controlle  geiibt  werden  konne,  ist  die 
Anordnung  getroffen,  dass  halbjShrlich  dein  Gr.  Oberschulrath  Verzeichnissc  der  von 
bier  aus  vcrliehenen  Stipendien  mitgetbeilt  werdeu,  und  dieser  den  akadem.  Senat 
von  den  durch  ihn  vollzogenen  Stipendien -Verleihungen  an  hiesige  Studirendc  und 
Gymnasiasten  benacbrichtigt. 


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Der  Stipendiengenuss. 


277 


mittelbar  anf  Grand  eincr  Vorlage  der  Stiftiings-Commission  den  Betrag1)  and 
Anfangstermin2)  der  ausznschreibcnden  Stipendien. 

3.  Bei  jeder  Verleihung  eines  Stipendiums  sind  in  dem  dcsfallsigen  Be- 
schlusse  anzngeben:  Der  Jahresbetrag  des  Stipendiams,  der  An  fangs-  nnd 
Endtermin3)  des  Genusses  nnd  ob  eine  ordentliche  Restitutionspflicht4) 
besteht  oder  nicht;  bei  freier  Verleihnng  eines  Stipendiums,  welcbes  an  spiiter 
anftretende  Vorzugsberechtigte  abgetreten  werden  mnss,  ist  audi  dieser  Pflicht 
Erwahnnng  zn  thun/') 

4.  Jedem  mit  einem  Stipendium  bedachten  Bewerber  wird  eine  schriftliche 
Ausfertignng  des  Verleihungsbeschlusses  zugeslellt,  welche  den  ganzen  Inhalt  des- 


')  Bei  Festetellung  des  Betrags  konnen  selbstverst&ndlich  nur  die  bleibendea 
reinen  Ertrugnissc  des  Stiftungs-Fonds  bcrticksichtigt  warden.  Voriibergehend  verfiigbar 
werdende  Bctrftge  (z.  B.  die  Quartalraten  eines  nur  auf  Zcit  sistirten  Stipendiums) 
konnen  zu  einmaligen  Unterstiitzungen  verwendet  werden.  Es  beschliessen 
hieruber  auf  Vorbericht  der  Stiftungs- Commission  die  Executoren,  vorbebaltlich  der 
Gonehmigung  des  Senates. 

*)  Zwischen  dem  Endtermin  aus  der  friiberen  und  dem  zu  bestimmenden  An- 
fangstermin  fur  die  neue  Verleibung  soil  stetshin  ein  Vierteljahr  liegen.  Die  auf 
diese  Zcit  fallende  Quartalrate  (das  sog.  Ruhequartal)  ist  bestimmt  zur  Erhfihung 
des  Stiftungs-Fonds  verwendet  zu  werden.  Diese  Einricbtung  berubt  scbon  auf  einom 
Hofdecret  der  Ocsterr.  Regierung  v.  24.  September  1802. 

3)  Der  Endtermin  wird  nach  der  Zeit  bestimmt,  welche  der  Stipendiat  bei  ord- 
nungsnifissigcm  Fortschreitcn  in  scinen  Studicn  bis  zur  Beendigung  dersclben  auf  dem 
Gymnasium,  bezw.  auf  der  UniversitSt  zuzubringen  bat.  Ilierbei  ist  auf  Grund 
der  Studienpl&ne  —  gemfiss  Consistor.-Bescbluss  vom  28.  Juni  1828  Nr.  203,  gc- 
nehmigt  durcb  Erlass  des  Curators  v.  20.  Mai  1829  Nr.  158  —  die  regelmfissige 
Dauer  des  Fachstudiums  von  der  (ersten)  Immatriculation  an  zu  bemessen:  bei  The o- 
logen  auf  3  Jabrescurse  (  —  6  Semester),  Juris  ten  auf  7  Semester  (s.  audi  Verordn. 
v.  6.  Mai  1868,  Reg.-Bl.  XXXV.  529)  und  Medicinern  auf  8  Semester  (s.  auch  Be- 
kanntmachung  v.  25.  September  2869  im  Gcs.-Bl.  1871  XLIV.  280  u.  K.  Pr.  Verord- 
nung  v.  19.  Februar  1861 ,  im  Ges.-Bl.  1873  IX.  54).  Ausserdem  werden  berechnet: 
bei  Cameralistcn  7  Semester  (friiher  vorgenchriebene  Dauer  des  Studiums,  s.  die 
Verordn.  v.  IP.  Mai  1838,  Reg.-Bl.  XXII.  193  und  12.  Mai  1863,  Reg.-Bl.  XXII.  174), 
Philosopbcn  und  Pbilologcn  (kunftigen  wissenscbaftlichen  Lebrern  an  Mittel- 
schulen)  6  oder  7  Semester  (s.  Verordn.  v.  8.  November  1873,  Ges.-Bl  XXV.  199), 
und  bei  Pharmazeuten  3-4  Semester  (Bekanntmachung  des  Ministeriums  d.  In- 
nern  v.  17.  MSrz  1875,  Ges.-BI.  XI.  147).  —  Es  ist  einlcuchtond ,  dass  ein  Bewerber, 
welcher  die  angegebene  Zahl  von  Semestern  schon  zuriickgelegt  bat,  ein  Stipendium 
nicht  erlangen  kann,  wenn  er  nicht  einen  der  Griinde  nachweist,  wegen  deren  ihm 
auch  ein  schon  friiher  verliehcnes  Stipendium  fur  die  Studienzeit  verlaogert  werden 
kflnnte.  —  Wegen  dieser  Vcrlflngerung  des  Gcnusses  fur  die  Studienzeit  s.  Ab- 
schn.  II.  C. 

Wegen  der  Ausdehnung  des  Gcnusses  auf  ein  weiteres,  das  sogen.  practische 
Jahr  8.  Abschn.  II.  D. 

*)  Ueber  diese  Restitutionspflicht  s.  Abschn.  II.  E. 

&)  Eine  solchc  Abtretungspflicht  besteht  in  den  Stiftungcn:  Babst,  Braun, 
Dischler,  Ens,  H&nlin,  Hagmann,  Held,  Hening,  Hfilzlin,  Hundt,  Huober, 
Mantz,  Schreckenfuchs,  Setrich,  Tegginger. 


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278 


Freiburg. 


selben  wiedergiebt')  Den  Bewerbern,  welchen  ein  Stipendium  nicht  verliehen 
werden  konnte,  wird  cine  besondere  Eriiffnnng  nicht  gemacht.  Jene  wic  diese 
konnen  nach  Beendigung  der  (Semestral-)  Verleihungen  die  Beilagen  Hirer  Bitt- 
scliriften  auf  der  Syndicats-Canzlei  znrticknehmen. 


C.  Die  Fortdauer  des  Stipendiengenusses. 

1.  Die  Stipendien-Betrftgc  werden  in  Quartalraten  jeweite  am  15.  Januar, 
15.  April,  15.  Juli  nnd  15.  October  fttr  das  verflossene  Vierteljahr  fiillig. 

Die  znr  Erhebung  dieser  Raten  erforderlichen  A n we i  sun gen  sind  jeweils 
nm  den  Fiillipkeitstermin  von  den  Stipendiaten  bei  der  Stiftongs- Verwaltung  in 
Empfang  zn  nehinen,  und  haben  diese  —  mit  Ansnahme  der  Ortsabwesetidfn 
personlich  die  erforderlichen  Unterscbriften  zu  erwirken,  erstmals  unter  Yor- 
weisnng  der  Ausfertignng  des  Verleihungs-Beschlusses. 

Die  Execntoren  sollen  ibre  Unterscbriften  nicht  beisetzen,  bevor  die  Unter- 
zeichnung  dnrch  den  Ephor  erfolgt  ist.s) 

Die  Unterzeichnnng  der  Anweisung  kann  jederzeit  versagt  werden,  wenn 
der  Ephor  oder  ein  Executor  Kenntniss  davon  erlangt,  dass  der  Stipendiat  sich 
Unfleiss  oder  ein  strafwtirdiges  Betragen  hat  zu  Scbulden  kommen  lassen. 

Die  Unterzeichnung  der  Anweisongen  fdr  die  im  April  und  October 
falligen  Raten  kann  nur  erfolgen,  wenn  der  Stipendiat  nachweist,  dass  er  die 
vorgeschriebenen  Semestralprlifuugen  in  befriedigender  Weisc  bestauden  hat.  ') 


*)  Dass  die  ordentlicbe  Restitutionspflicht  jeweils  urkundlich  eroffnet  werden 
miisse,  was  durch  die  gedachte  Ausfertigung  geschieht,  ist  ausdrucklich  ausgesprochen 
in  einem  Erlass  Gr.  Ministeriums  des  lonern  v.  24.  Januar  1852  Nr.  1240.  —  Leber 
die  Reverse,  wclche  der  Stipendiat  hierwegen  bei  Empfangnahme  der  ersten  und 
letzten  Quartalsquote  auszustellcn  bat,  s.  Abschn.  I.  C. 

*)  Consistorial-Erlass  v.  8.  November  1821  No.  356  il  Senats-Erlass  v.  3.  Februar 
1836  No.  745. 

*)  Hieriiber  verfugt  ein  Erlass  Gr.  Ministeriums  des  Innern  v.  10.  Oc- 
tober 1837  No.  1*268:  Man  genebmigc  die  in  deni  Bericht  des  akademischen  Senats 
v.  14.  v.  M.  No.  234  gestellten  Antruge,  wouach  alle  Stipendiaten  verbunden  sein 
sollen,  zu  Ende  cincs  jedeu  Semesters  sich  Priifungen  aus  den  Ffichern,  welche 
sie  zu  bOrcn  durch  die  Studicnplane  angewiesen  sind,  zu  unterwerfen,  mit 
der  Modification,  dass  der  Fortbczug  der  Stipendien  nicht  von  der  Ertheilung  der  vor- 
geschlagenen  Noten  (cs  waren  3  Classen  von  Noten  vorgeschlagen),  woriiber  sicb 
ohnehin  keine  festen  Vorschriften  geben  lassen,  sondern  lediglich  von  dem  allgemeinen 
Urtheil  der  Priifungsbehorde  abhfingen  soil,  da«s  der  Stipendiat  nach  dem  Erfund  der 
Priifungen  und  mit  Riicksicht  auf  die  fur  einzelne  Stipendien  bestehenden  besonderea 
Vorschriften  der  Stifter  zum  Fortbczug  des  Stipendiums  fur  wiirdig  crkliirt  werde. 
—  Ilierzu  ist  zu  bemerken,  dass  dicsc  Priifungen  nicht  von  eiuer  Priifungsbehorde, 
sondern  voq  einem  das  betr.  Fach  vertretenden  ordeutlichen  Professor  abgenommen 
werden. 

Hieran  ist  durch  Senats-Erlass  v.  20.  August  1841  No.  226  nur  die  Modi- 
fication eing«-treten ,  dass  die  Vorlajte  zweier  Priifuugszeugnissc  von  ueuem  Datum 
fiir  geuiigeml  orachtot  wird. 


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Der  Stipendiengenuss. 


21d 


Den  Prtifungs-  (oder  Fortgangs-)  Zeugnisseu  steheu  befriedigende  Zeugnisse  liber 
den  Besuch  von  practischen  Collegien  gleich,  mit  welchen  Arbeiten  der  Studirenden 
verbunden  sind;  dabin  gehoren  insbesondere  auch  die  Collegien  sam  m  t  lie  her 
akademiscben  Seminare.1) 

Verweigert  ein  Executor  ohne  gerechtfertigtc  Ursache  die  Unterzeichnung 
der  Anweisung,  so  kann  dcr  Senat  auf  desfallsiges  Ansucheu  des  Stipendiaten 
genehmigen,  dass  der  Prorector  an  Stelle  des  Executors  die  Anweisuug  unter- 
zeichne.    Dieser  GenebmigUng  ist  bei  der  Unterzeicbnung  Envfthnung  zu  tliun. 

2.  Die  Erhebung2)  der  Qnartalraten  kann  personlich  oder  durch  einen 
gehorig  legitimirten  Bevollmachtigten  geschebeu.  Sie  tindet  nicht  vor  dem  F&Uig- 
keitstermin  statt,  soli  aber  auch  nicht  ungebiihrlich  verziigert  werden.  In  letzter 
Deziehung  ist  bestimmt: 

Wenn  ein  Stipendiat  eine  Quartalqnote  seines  Stipendiums  binnen  drei 
Monaten  nacb  der  Verfallzeit  nicht  erhebt  und  im  gleichen  Termin  kein  Bitt- 
gesnch  wegen  Nachsichts-  und  Fristertheilung  dabier  einreicht,  so  wird  dcrselbe 
der  vcrfallenen  Quote  ohne  Weitcres  verlustig  nnd  wenn  er  sodann  auch  inner- 
halb  weiterer  vier  Wochen  seine  Bitte  mit  Rechtfertigung  nicht  einbringen  sollte, 
so  wfirde  ihm  sein  Stipendiom  definitiv  entzogen  werden.*) 

Den  auswartigen  Stipendiaten  ist  jedoch  gestattetje  2  Quartale,  namlich 
die  fiir  15.  Januar  und  15.  April  nnd  die  fur  15.  Juli  und  15.  October  jeweils 
zusammen  auf  einmal  zn  erheben.  Bei  diesen  Stipendiaten  tritt  daruni  die 
Sistirnng  der  jeweils  zusammengehorigen  Quartale  nnr  dann  ein,  wenn  sie  nach 
Umfluss  von  3  Monaten  vom  Verfall  des  zweiten  Quartals  an  die  Erhebung  noch 
nicht  bewirkt  haben.*) 

3.  Auf  die  Pflicht  der  Stipendiaten  zum  fleissigen  Besuch  der  Collegien 
nnd  die  Folgen  der  Vers&umung  dieser  Pflicht  beziehen  sich  folgende  Anord- 
nungen : 

a)  Ein  Stipendiat,  der  w&hrend  seiner  gesetzlichen  Studienzeit  im  Laufe 
eines  Semesters  von  bier  abwesend  ist,  kann  sein  Stipendium  wiihrend  dieser 
Zeit  der  Abwesenheit  nicht  geniessen  und  wird,  wenn  er  seine  Abwesenheit  nicht 
anzeigt  nnd  genugend  rechtfertigt,  seines  Stipendiums  ganzlich  verlustig. 5) 

b)  Diejenigen  Stipendiaten,  welche  durch  ihrcn  Militllrdienst  von  dem  Col- 
legienbesuch  zuruckgehalten  werden,  konnen  fur  die  Zeit  ihrer  Bchinderung  das 
ihnen  verliehene  Stipendium  nicht  beziehen,  wohl  aber  haben  sie  zu  hoffen,  dass 
ihnen  fur  eine  etwa  nothwendig  werdende  Verlangerung  der  Studienzeit  der  Fort- 
genuss  des  Stipendiums  gewahrt  werde.  Von  dem  Eintritt  der  Behinderuug  am 
Collcgienbesuch  ist  Anzeige  zu  machen. 

Denjcnigen  Stipendiaten  dagegen,  welche  dnrch  ihren  Militardienst  zwar 
nicht  vom  Collegienbesuch  abgehalten,  aber  doch  in  die  Uninoglichkcit  versetzt 


')  Senats-Erlass  v.  12.  November  1872  No.  1492. 

*)  Wcgcn  dor  bei  dcr  Erhebung  auszustellenden  Reverse  und  dcr  Quittung 
s.  Abschnitt  I.  C.  zu  2. 

')  Senats-Erlati.s  (Bekanntmachung)  vom  27.  Jauuur  18GO  No.  1404. 
<)  Scnats-Erlass  v.  20.  October  18G9  No.  1225. 
')  Senat.s-Erlass  v.  (5.  Juli  18G5  No.  827. 


Freiburg. 


werden,  die  vorgrsdiriebenen  Prufungen  mit  Erfolg  zn  bestehen.  konnen  diese 
letzteren  nach  Befund  der  Umsfande  crlassen  werden.  wenn  darum 
nachgesucht  wird.1) 

4.  Auf  cine  Modificirung  der  urspriinglich  bestimmten  Dauer  des  Stipen- 
diengenusses beziehen  sich  nachstehende  Bestimmungen,  deren  bier  gcgcbenc  For- 
mulirung  erstmals  in  einem  Senatsbcricht  vom  31.  October  1832  No.  471  aufge- 
stellt  und  durcb  Entschliessnng  Grossh.  Ministerinms  des  Innnern  v.  29.  Miirz 
1833  No.  3401  genehmigt  worden  ist: 

a)  Ein  Stipendiat,  welcber  nacb  erhaltenem  Stipendium  von  einem  Fach- 
studium  znm  andern  ubergeht,  soil  von  dem  Uebertritt  an  gerechnet  das  Stipen- 
dium in  keinem  Fall  mcbr  langer  geniessen  konnen,  als  bis  die  fhr  das  zulet/.t 
ge.wiihlte  Stadium  gesetzlich  vorgeschriebene  Semcstcrzahl  erftlllt  ist.  und  ebenso 
jedenfalls  ohne  besonders  nachgesuchte  und  erbaltcne  Dispensation  nicbt  langer 
als  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  in  welcbem  er  acht  Semester  mit  Fachstndien  tiber- 
hanpt  zugebracbt  bat. 

b)  Ein  Stipendiat,  der  von  dem  einmal  gcwablten  Facbstudium  zn  einem 
andern  iibergeht,  bat  hievon  jedenfalls  dem  akademiscben  Senate  die  Anzeige  zu 
macben,  und  mag,  wenn  er  Griinde  zn  haben  vermeint,  dass  man  ihm  vou  obiger 
Regel  eine  Ausnahine  gestatte,  in  seiner  Anzeige  solche  Griinde  nambaft  macben 
uud  so  weit  nothig  die  Beweise  derselben  bcibringen.  Unterlasst  er  dieses,  so 
wird  angenommen,  dass  er  auf  cine  Dispensation  von  obiger  Regel  verzicbtet 
babe,  und  eine  spater  ctwa  nocb  eingereichte  Bitte  wird  nicbt  mcbr  beriick- 
sichtigt. 

c)  Zu  der  namlichen  Anzeige  ist  aucb  derjenige  verbunden,  der  die  gesetz 
lichen  Studienjabrc  auf  andere  Weisc  ausdehnt,  und  es  treten  aucb  in  Beziehung 
auf  ibn  die  unter  lit.  b.  festgestellteu  Regeln  als  bindend  ein. 

d)  Bci  der  Beurtbcilnng  soldier  Gesucbe  wird  man  sich  lcitcn  lassen  aller- 
nacbst  durcb  die  speciellen  Anordnungen  der  Stifter,  die  sehr  verschieden  sind: 
ncbstdein  aber  durch  Rticksicbten  der  Humanitat  und  Billigkeit  vorziiglich  in  dem 
Falle,  wenn  ein  Stipendiat  nicbt  nur  ganz  unvermOglich  ist,  sondern  auch  durch 
sein  bisberiges  sittlicbes  Betragen  uud  eine  wissenschaftliche  Verwendung  sich 
einer  Verlangerung  des  Stipendiengenusses  wurdig  gemacht  bat. 

5.  Der  Stipendiengenuss  eudigt  vor  dem  in  der  Verleihung  bestimmten 
Endtermin 

a)  wenn  der  Stipendiat  schon  vorher  sein  Stndium,  fur  welches  die  Ver- 
leihung stattfand  (das  auf  dem  Gymnasium  oder  das  Facbstudium  auf  der  Uni- 
versitat)  beendigt  oder  aufgiebt, 

b)  wenn  derselbe  —  abgesehen  von  den  Fallen,  in  welchen  ihm  die  Frei- 
heit  der  Wahl  zusteht  —  die  hiesige  Lehranstalt  verlfisst,  nm  sein  Studium  an 
einer  auswartigen  fortzusetzen. 

Jedoch  kann  dem  Stipendiaten  auf  sein  Ansuchen  eine  nnr  zeitweilige 
Sistirung  des  Stipendiengenusses  mit  Vorbchalt  des  Wiedereintritts  ge- 
wahrt  werden  und  ist  bisher  gewohnlich  gewahrt  worden:  1)  wenn  derselbe  durch 
Erfiillung  seiner  Militardienstpflicht  an  jeder  Bethciligung  an  den  Vor- 


»)  Senats-Erlass  v.  15.  Mai  1872  No.  352. 


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Dor  Stipendiengcnuwi.  281 

• 

lesungcn  gehindert  und  dadurch  genothigt  wird,  den  Stipendieiigentiss  wMireiul 
der  Studienzeit  zeitweilig  anfzugeben,  2)  wcnn  derselbe  zn  dem  vorfibergehenden 
Besuch  einer  anderen  Hochschnle  dadurch  genothigt  worden,  dass  er  ein  Beinfs- 
fach  in  der  entsprechenden  Zeit  hier  nicht  wohl  absolviren  kann,  nnd  3)  wenn 
derselbe  nach  Beendigung  seiner  rcgelmfissigen  Studienzeit  vor  dem  Eintritt  in 
das  practische  .Tahr  zn  seiner  weiteren  Ausbildnng  noch  anderwarts  Studien  zn 
machen  wtinscht. 

6.  Inhaber  akademischer  Stipendien,  welche  nach  Erlangnng  derselben 
auswftrtige  Stipendien  erhalten,  haben  hiervon  dem  akademischen  Senate  sogleich 
die  Anzeige  zo  machen.')  Dieses  Gebot  hfingt  gleich  dem  in  der  Bewerbnng, 
die  bereits  erlangten  auswilrtigen  Stipendien  anzngeben,  mit  den  Vorschriften 
fiber  die  Maximalqnote  zusammen.  weshalb  eine  Nichtbefolgung  desselben,  wenn 
daffir  kcine  entschnldbaren  Griinde  angeffihrt  werden  konnen,  in  gleicher  Weisc 
den  Verlust  des  akademischen  Stipendiums  znr  Folge  hat. 

Abgesehen  davon  hat  die  Erlangnng  anderweiter  Stipendien  nur  die  Folge. 
dass  die  Quote  des  akademischen  Stipendinms  auf  den  Betrag  herabgesetzt  wird, 
nm  welchen  das  ncuerlangte  ausw&rtige  Stipcndium  untcr  der  Maximalquote  steht. 

7.  Stirbt  ein  Stipendiat  w&hrend  des  Genusses  cines  Stipendinms,  so  wird 
dasselbe  mit  dem  Todestage  sistirt;  aus  besonderen  Grttnden  kann  den  Eltern 
des  Verstorbenen  noch  das  gauze  an  diesem  Tage  laufende  Quartal  (als  Sterb- 
quartal)  bewilligt  werden. 


D.   Die  Bewilligung  des  Stipendiengenusses  fur  das  practische  Jahr. 

Es  ist  eine  alte  Uebung,  die  fur  die  Zeit  eines  Univcrsit&ts-Stndinm9  ver- 
liehenen  Stipendien  noch  fur  ein  sog.  practisches  Jahr  zu  bewilligcn ,  und  es 
hat  dieselbe  wiederholt  die  Anerkennung  Grossh.  Ministeriums  des  Innern  er- 
halten.2) 

Das  practische  Jahr  umfasst:  bei  Theologen  die  Zeit  des  einjfthrigen 
Aufenthaltes  derselben  im  Priesterseminar  (annus  seminarii),  bei  Jnristen,  Medi* 
cinern  und  den  Studirenden  der  philosophischen  Facultat  ein  von  dem 
Endtermin  des  Genusses  fur  die  Studienzeit  gcrcchnetes  Jahr  (wobei  es  gleich- 
giltig  ist,  ob  die  Stipendiaten  noch  auf  der  Universitat  oder  anderwarts  ihre 
wissenschaftliche  Ausbildnng  fiber  das  gebotene  Mass  fordern  oder  in  eine  prac- 
tische Laufbahn  eingetreten  sind). 

Den  Pharmazeuten  wurde  der  annus  practicus  niemals  gewShrt. 

Die  Normen  fiber  den  Genuss  wahrend  des  practischen  Jahres  wnrden  letz- 
mals  in  einer  Senatsverordnung  vom  1.  Januar  1840  zusammengcstellt :  sie  ent- 
halten  mit  den  inzwischen  eingetretenen  Moditicationen  nachfolgende  Bestimmnngen: 


•)  Senats  Erlass  v.  3.  Juni  1870  No.  566. 

*)  S.  die  Erlasse  Gr.  Ministeriums  des  Innern  v.  30.  Mai  18*29  No.  5!>41 
die  Stiftung  Teggingcr  betr.  v.  29.  September  1833  No.  3461,  die  Dauer  des  Stiftungs- 
genusses  und  den  Genuss  der  Stipendien  pro  anno  practico  betr.,  und  v.  23.  Juni 
1870  No  7183,  die  Verleihung  des  Babstaclicn  Familien-Stipendiums  betr. 


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282 


Freiburg. 


1.  Dieser  Genus  tindet  bei  jencn  Stiftungeu  nicbt  statt,  wo  dessen  Be- 
willigung  dem  deutlich  erklftrten  "Willen  des  Stifters  cntgegen  ware ') 

2.  Dieser  Hennas  wird  nnr  bewilligt,  weun  der  Stipendiat  lft ugs tens 
inner  b  alb  sechs  Woe  ben  vom  Endtermin  des  Genusses  far  die  Studienzeit 
in  einer  an  den  Senat  gerichteten  Eingabe  darum  gebeten  hat,  es  wftre  denn, 
dass  derselbe  ein  ansser  seinem  Verschulden  liegendes  Hinderniss.  wegeif*  dessen 
die  Eingabe  vcrspfttet  wnrde,  nacbzuweisen  vermochte 

3.  Derselbe  kann  versagt  werden,  wenn  der  Stipendiat  oder  die  Kltern 
desselben  nicbt  in  die  Klasse  der  Durftigen,  sondern  der  Vermoglichen  gehoren. 
wenn  ersterer  das  Stipendium  als  Student  cine  Iangere  Reihe  von  Jahren  hindurcli 
genossen,  oder  wenn  er  sieb  durcb  Talent.  Fortgang  und  sittliches  Betragen  nicht 
zu  seinem  Vortheile  ansgezeichnet  hat.2) 

Diese  Versagung  kann  insbesondcre  aucb  dann  beziiglich  des  Ganzen  oder  far 
einen  Tbeil  des  Stipendiunis  bei  demjenigen  Stipendiaten  verfugt  werden,  welcber 
wiihrend  des  bisherigen  Htipendienbezngs  ein  Fachstudiuin  verlassen  hat  und  zn 
einem  anderen  ubergegangen  ist,  voransgesetzt  dass  derselbe  aus  dieser  Ursache 
das  Stipendium  als  Student  Linger  bezogen  hat,  als  er  es  bezogen  haben  wtirde, 
wenn  jener  Uebergang  in  eiue  andere  Facult&t  nicbt  Platz  gefunden  batte. 

4.  Ein  Hauptbeweggrund,  den  Genuss  fur  das  practische  .Tahr  zu  bewilligen. 
wird  immer  darin  besteben,  dass  ein  Stipendiat  sich  zu  mebr  als  dem  gewohn- 
liclien  practischen  Beruf  ausbildcn  will,  und  man  Uraacbe  bat  anzuuehmen,  dass 
ibm  sein  Vorbaben  mit  vorzuglichem  Erfolge  gelingen  werde. 

5.  Dieser  Genuss  soli  in  der  Kegel  nicht  ius  Ausland  bewilligt  werden. 
Diese  Kegel  hat  da  eiue  Ausnabme,  wo  ein  Stifter  das  Stipendium  wfthrend  der 
Studienzeit  ins  Ausland  vcrabfolgen  zu  lassen  befiehlt.3) 

6.  Die  Bitte  um  Bewilligung  des  Stipendiengenusses  far  das  practische 
.Talir  muss  en  thai  ten: 

a.  eine  Nacbweisung,  dass  der  Bittsteller  seine  Studien  nrdentlicb  bc- 
endigt  babe;4) 


')  Zu  diesen  Stiftungcn  gehoren:  Faller,  Mock-Hermann. 

*)  Die  Bewilligung  des  Genusses  fur  das  practische  Jahr  wird  dadurch  nicht 
gehindert,  dass  zu  der  Zcit,  zu  welcber  dariiber  zu  cntecheiden  ist,  Bcwerber  um  daa 
Stipendium  aufgetreten  sind,  welche  den  Voraussetzungen  des  Stiftuugsbriefe  ent* 
sprechen. 

*)  Wegen  der  hierher  gchflrigen  Ffille  s.  Abschn.  II.  A.  Ziff.  I.  7.  —  Den  oben- 
gedachten  reihen  sich  diejenigen  Ausnahmsfiille  an,  in  welchen  der  Stipendiat  wegen 
der  mit  anderen  Staaten  be.stehenden  Vertruge  audi  schon  w&hrend  der  Studienzeit 
das  Stipendium  im  Ausland  geniesnen  konutc.  Vgl.  Erla-ss  Gr.  Ministeriums  des 
Innern  vom  23  Juui  1870  No.  7183,  die  Verleihung  des  Babstisehen  Familienstipen- 
diums  betr.  —  Auch  wird  nach  einer  Praxis  der  neueren  Zeit  bei  denjenigen  inlSn- 
dischen  Mediciuern  cine  Au.snahnic  gemacht,  welche  nach  absolvirtem  medicinb>chcm 
Studium  zu  ihror  weiteren  Au.sbildung  noch  au*wartige  gr6\ssorc  Heilanstaltcn  besuchen 
wollen.    Vorbericht  der  Stift. -Comm.  vom  16.  Mai  1868,  die  Stiftung  Hausmann  betr. 

J)  Um  diesen  Naehweis  zu  erleichtern  sind  Normalbogen  aufgestcllt,  welche  die 
Stipendiaten  auf  der  Syndicatskanzlei  in  Kmpfang  zu  nchmen,  aufGruud  ihrcr  Zeug- 


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Der  Stipendienyenuss. 


283 


b.  einen  Ausweis  seiner  Vermogensverhlltnisse; 

c.  eine  genaue  Angabe  der  Griindc,  ans  welchen  er  auf  die  Gewiihrung 
seiner  Bitte  Ansprnch  machen  zu  kOnnen  glaubt; 

d.  eine  ebenso  genane  Angabe  der  Beschftftigung,  womit  —  und  eine  An- 
zeige,  wo  er  das  kommende  Jahr  zuzubringen  Willens  ist. 

7.  Die  Gewahrung  der  Bitte  wird  immer  die  Bedingnng  beigefugt,  bei 
Theologen.  dass  sie  vor  Erliebung  der  ersten  Quartalratc  sich  iiber  ihre  wirklichc 
Aufnahme  in  das  Erzbischofl.  Priesterseminar  auszuweisen  haben,  bei  anderen 
Studirenden,  dass  sie  den  Execntoren  viertcljahrlich  den  Answeis  iiber  ihre  Ver- 
wendung  vorlegen  mussen. 

8.  Ueber  die  Bitte  nm  Bewilligung  des  Genusses  fiir  das  practische  Jahr 
haben  nach  Massgabe  der  verschiedenen  stiftungsgemaasen  Bestimmnngen  die  be- 
treffenden  Execntoren  entweder  blosse  Antrilgc  an  den  Senat  zu  bcschlieasen,  welchein 
dann  das  Recht  der  Entscheidnng  znkommt,  oder  selbst  die  Entscheidnng  zn  gehen, 
in  welchetn  Falle  dem  Senate  das  Bestatignngsrecht  znsteht.1) 


E.   Die  Restitutionspflicht. 

Die  Leistung  eines  Ilflckersataes  des  ans  Stipendien  Genosscnen  oder  eines 
Theiles  davon  kann  von  den  Stipendiaten  jeweils  nur  dann  und  nur  insoweit  ver- 
langt  wcrden,  als  solches  von  dem  Stifter  selbst  verfiigt  worden  ist.*) 

Die  Stifter  setzen  theils  eine  ordentliche,  d.  h.  eine  solche  Restitutions- 
pflicht fest,  welche  jeden  ihrer  gewesenen  Stiftlinge  trifft,  sich  aber  regolmassig 
nor  auf  eineu  Theil  des  Genossenen  erstreckt,  theils  eine  ausserordent- 
liche,  welche  nur  fur  diejenigcn  Stipendiaten  erwachst,  welche  die  Vorans- 
setzungen,  unter  denen  sie  in  den  Stiftungsgenuss  eingesetzt  worden  sind  (ge- 


nissc  auszufullen  und  mit  diesem  dem  Decan  ihrer  Facultfit  zur  Beurkundung  vorzu- 
legen  haben. 

Der  Genuss  soli  in  der  Kegel  nur  bewilligt  werden,  wenn  hierdurch  nacbge- 
wiesen  ist,  dass  der  Stipendiat  aus  alien  vorgeschricbenen  LehrfSchern  die 
Prufungen  schon  bcstandcn  hat.  Eine  Ausnahme  tritt  cin,  wenn  eine  Verhindcrung 
durch  Krankheit  oder  gerechtfertigte  Abwesenheit  dargethan  wird.  S.  Senats  -  Erlasse 
vom  2C.  August  1841  No.  226  und  vora  21.  Juli  1846  No.  225.  Ira  Falle  einer  solchen 
Ausnahme  wird  in  der  Verleihungsverfugung  bestimmt,  welche  Quartale  der  Stipendiat 
nur  auf  Xachweisung  der  einzeln  zu  bezeichnenden  nachtrSglichcn  Prufungen  erheben 
kann.  Die  Nachweisung  der  sfimmtlichen  gedachten  Prufungen  ist  nicht  mehr  nothig, 
wenn  der  Stipendiat  inzwischen  die  staatliche  Pruning  seines  Berufsfaches  bestanden  hat. 

')  Ersteres  hudet  statt,  wenn  der  Senat  Collator  ist,  letzteres,  wenn  die  Execu- 
toren  selbst  oder  drittc  Personen  die  Collatoren  sind. 

»)  Erlass  Gr.  Ministcriums  des  Innern  vom  24.  Januar  1852  No.  1240. 
-  Von  dicscr  Restitutionspflicht  wcrden  unter  alien  Umstandcn  nur  die  ordentlichen 
Stipendienbeneficien,  niomals  auch  die  einmaligen  Unterstiitzungen  gctroffen, 
was  in  Verfugungen  iiber  die  desfallsigen  Bewilligungen  jeweils  ausdrucklicli  cr- 
wahnt  wcrden  soil. 


284 


Freiburg. 


wohnlich  Ergreifen  des  theologischen  Studiums  und  Eintritt  in  den  Priest  erstand) 
nicht  erfullen,  nnd  welche  regclmassig  das  Ganze  des  Genossenen  umfasst.1) 

Das  Gebot  die  Kestitutionspflicht  in  den  Yerleihnngs  •  BeschlQssen  und  Kr- 
iiffnungen  zn  envfthnen  (Abscbn.  II.  B.  Ziff.  III.  3.  4  u.  Note)  bezieht  sich  nnr 
anf  die  crstere,  dagegen  nnterliegen  beide  Arten  der  Restitutionspflicht  dem,  von 
dem  akademisclien  Senate  anfgestellten : 

Statnt 

iiber    die  Ersatzleistungen   fiir   gcnossene    akademische  Stipendieii 

vom  6.  September  1861. 

Nach  Beschluss  der  akademisclien  Plenarversammlung  vom  7.  Febrnar  1861, 
genehmigt  durch  Verfiigung  des  Grossherzoglichcn  Ministerinms  des  Innern  vom 
20.  August  1861,  wird  verordnet: 

§  I- 

Bei  alien  hiesigen  akademisclien  Studien-Stiftnngen.  deren  Stiftnngsbriefe 
odcr  sonstigc  Statnten  den  ebeinaligen  Stiftlingen  einen  vollstftndigen  oder  theil- 
weisen  RUckersatz  anflegen,  ist  derselbe  ktinftig  nach  folgenden  Bestimmnngen 
zn  leisten. 

§2. 

Zur  Rttckzahlung  ist  der  ehemalige  Stiftling  gebalten: 

1)  wenn  er  dem  geistlichcn  Stande  angehort,  bei  einem  Einkommen  von 
000  Gulden  jiihrlich, 

2)  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  bei  einem  solchen  von  800  Gulden  jabrlich, 
das  Einkommen  mag  herfliessen  aus  einer  Pfrunde,  Besoldung,  Pension  oder  aus 
einem  Gehalte,  aus  juristischer  oder  arztlicher  Praxis  oder  sonstigen  Arbeiten, 
aus  dein  Gcnussc  eines  fremden  Vermtigens  oder  sonstigen  Rentenbeziigen,  oder 
endlich  aus  inehreren  Einkommensquellen. 

§3. 

Insoweit  aber  der  ehemalige  Stiftling  eigenes  Vermogen  besitzt,  soil  die 
hierauB  beziehbare  Rente  zn  Sechs  vom  Hundert  des  Grundstocks  dieses  Ver- 
mbgens,  die  standesnriissige  Einrichtung  jedoch  ausgeschlossen,  angesetzt  uyd  wie 
die  in  §  2  bezeiclineten  Renten  behandelt  werden. 

§4. 

Ein  nach  §  2  und  3  auf  600  und  beziehungsweise  800  Gulden  gestiegenes 
Einkommen  verpflichtet  zu  jahrliclien  Abscblagszahlungen  von  mindestens  10  Gulden. 

Uebersteigt  das  jahrliche  Einkommen  diesen  Betrag,  so  sind  von  je  200 
Gulden  weiter  mindestens  5  Gulden  mehr  zu  bezahlen. 


')  Die  ordentliche  Restitutionspflicht  ist  begriindet  in  den  Stiftungeii: 
Apponex,  Baader-Weinberger,  Braun,  Collegium  pacis,  Ens,  Hun dt,  Kerer 
(Sapienz),  Khurtz,  Loffler,  Merian,  Munch,  Schmauss,  Schreckcnfuchs. 

Eine  ausscrordentlie'hc  Restitutionspflicht  besteht  bei  Fallcr,  Feucht,  u. 
Ncuburg<ir. 


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Dcr  Stipendieogeuuss. 


285 


§5, 

Kami  dcr  Riickersatz  aus  dem  Grundxtockvermogen  gesiliehen,  olme  dass 
der  Betrag  des  in  §  2  uud  3  bezeichaeten  Einkommcns  unter  H00  und  beziekuugs- 
weise  800  Gulden  herabsinkt,  so  moss  die  RUckzahlung  auf  einmal  erfolgen. 

§6. 

Die  Verbindlichkeit  zum  Ersatz  beginut  nach  Ablaut*  dcs  erstcu  Jahrcs, 
in  welchem  der  Stiftling  in  dcu  Bezug  ernes  ihn  zur  Ruckerstattung  vcrpflichtendeii 
Einkommens  getreten  ist,  oder  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  scin  Grundstock- 
vermogen  uach  §  5  zur  Loistuug  der  Ruckerstattung  im  Standc  ist. 

Von  diesem  Zeitpunkte  an  werden  die  Ruckeratattungsbetrage  fallig,  audi 
wenn  eine  ausdrttcklicke  Anforderung  uicht  stattgefuuden  hat 

§7. 

Derjenigc  vormalige  Stipendiat,  welcher  nach  dem  gegenwartigen  Statut 
Ersatz  leisten  sollte,  und  dennoch  wegen  besouderer  Umstande  uoch  nicht  ersatz- 
la  hig  zu  sein  behauptet,  und  Uberhaupt  derjenigc,  welcher  eine  grossere,.  als  die 
in  diesem  Statut  ausdrUcklich  gewahrtc  Nacbsicht  von  Anfang  an  oder  spater  iu 
Anspnich  nchnien  will,  hat  sciu  Gesuch  uud  die  GrUnde,  worauf  or  dasselbc 
stutzt,  vor  dcr  Zahlungszeit  dem  akademischen  Senate  vurzutragcu.  Verapatetc 
Gesuche  werden  nicht  beriicksichtigt,  wenn  nicht  die  VerspiUung  durch  besonderc 
Umstande  hinreicheud  entschuldigt  wird. 

Die  eudgflltige  Entscheiduug  iiber  allc  in  diesem  §  erwilhntcu  Gesuche  steht 
dem  akademischen  Senate  zu. 

§& 

Die  dcrzeitigeu  Stipendiaten,  denen  ein  deieinstiger  Ersatz  aufgelegt  ist, 
haben  der  Stiftungsvcrwaltu  ng  sogleich  Reverse  au«zustellen,  wodurch  sic  sich 
dem  gegenwilrtigen  Statut  unterwerfen;  die  kUuftigen  Stipendiaten  habcu  Bolche 
Reverse  vor  Empfaug  der  ersten  Quartalzahlung  auszustellen. 

Ist  ein  Stipendiat  noch  uicht  vollmiindig,  so  muss  der  von  ihm  auszustelleude 
Revere  zugleich  vou  seinem  Vater  oder  Vormuud  unterzeichnct  werden.') 

Yerxeichniss  der  akademischen  Stiftungen  der  Universitat  Freiburg,  welche 

Studien-Stipendien  gewahren. 

Stand  vom  Herbst  1884. 

Apponex  (Franz  von,  Domdecan  von  Rasel,  +  1591),  1  Stipcndium  a 
280  Mk.  Executoren:  Hofrath  Hildebrand  und  Professor  Simson.  Collator:  der 
akademische  Senat. 

Baader-Weinberger  (Joseph,  Protomedicus  und  Professor  der  Medicin  zu 
Freiburg,  f  1773),  1  Stipendium  zu  800  Mk.  Executoren  and  Collatoren  (zugleich): 
Geheimrath  Ecker  und  Hofrath  Maier. 

')  Das  Nfihere  flber  diese  Reverse  s.  in  Abschn.  I.  C.  zu  >. 


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286 


Freiburg. 


Babst  (Theobald,  Professor  dcr  Rcchte  zu  Freiburg,  f  15G4),  4  Stipeudien 
a  330  Mk.  Executoren:  Professor  Konig,  Professor  Rive,  Geheimrath  Ecker 
mid  Gehcimcr  Uofrath  Fischer.    Collator:  der  akademiscbe  Senat. 

Bartz  (Jodocus,  Bcneficiat  am  Monster  zu  Freiburg,  t  1070),  1  Stipendium 
;\  260  Mk.  Executoren:  Professor  Kraus,  Hofrath  Eisele  nml  Gcheimer  Hofrath 
Weismann.  Collatoren  sind  bei  Verleihung  an  Verwandte  die  Executoren,  bei 
freier  Verleihung  die  4  Decane  mit  dem  theologischen  Prodecan. 

Battmann  (Erhard,  Chorherr  f  1533),  3  Stipeudien  a  300  -  380  Mk. 
Executoren:  Professor  Kossing  und  Hofrath  Manz.  Collatoreu  sind  die  Decane 
der  vier  FacultAten. 

Durch  Consistorial-Erlass  vom  26.  December  1815  wurde  verfugt,  dass  von 
den  damaligen  zwei  Battmannschen  Stipeudien  (auf  welche  der  Stiftungsgenuss 
wegen  Verlustes  von  Stiftungsuiitteln  hatto  cingeschrankt  werdeu  mtissen)  das 
cine  jeweils  an  eincn  Theologen,  das  andere  an  einen  Lyceisten  (jctet  Gym- 
nasiasten)  oder  Philosophen  (d.  i.  eincn  solchcn,  welchcr  sich  noch  in  einem 
die  Berufsstudicn  erst  vorbereitenden  philosophischen  C'uisus  betindet)  vergeben 
wcrde.  —  Das  seither  durch  Vermehruug  der  Stiftungsmittel  wieder  ermogliclitc 
dritte  Stipendium  pflegt  abwechselnd  das  eine  Mai  an  einen  Theologen,  das 
andere  Mai  an  einen  Lyceisten  oder  Philosophen  vergeben  zu  werdeu. 

Bollanus  (Johannes,  Caplan  am  Minister  uud  Prases  des  Sapienzcollegii, 
Testament  vom  13.  April  1552);  diesc  Stiftung  hat  dermalen  einen  iieincrtrag 
von  480  Mk.,  welcher  von  der  theologischen  Facnltat  zur  Bestreitung  der  Pn»- 
motionsgebuhren  fur  Stipendiaten  des  Collegium  pacis  (rcsp.  der  Stiftnngen  Bartz, 
Chr.  Cassian  und  Hausmann),  im  Uebrigen  zttr  Anschaffung  von  BOchcrn  for  die 
Universitiits-Bibliothek  verwendct  wird.  Executorie  und  Collatur  hat  die  theolo- 
gische  Facnltat. 

Braun  (Conrad,  Domhorr  zu  Augsburg  und  Regeusburg,  f  1563),  1  Sti- 
pendium zu  280  Mk.  Executoren:  Professor  Konig  und  Professor  Sentis.  Collator: 
der  akademiscbe  Senat. 


BrisgoikllS  (Johannes,  Professor  der  Theologie  zu  Freiburg,  f  1539). 
1  Stipendium  zu  300  Mk.    Executor  und  Collator:  die  theologische  Facnltat. 

Die  Vergebung  dieses  Stipeudiums  hatte  in  Folge  der  Zeitverhaltnissc, 
uamentlich  im  17.  und  18.  Jahrhundert,  in  hochster  Unregelm&ssigkeit  stattge- 
funden.  Auf  Draugen  der  hiesigen  theologischen  Facultat,  welche  sich  stets  im 
Besitz  der  Urkunden  uber  die  Stiftnng  und  die  Zinsschuldigkeit  des  Klosters 
Thennenbach  befunden  hatte,  kam  nach  langeren,  wiederholt  durch  die  Zeitereig- 
nisse  unterbrochenen  Yerhandlungen  am  19.  October  1801  zwischen  dieser  und 


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Bab>t  —  Distiller. 


287 


dem  Stifte  Thennenbach  eiu  (unterm  17.  November  1801  von  der  K.  K.  vmder- 
Ostcrr.  Regieruug  bestatigter)  Vergleich  zu  Stande.  worin  vereinbart  wurde: 

1.  dass  das  gedachte  Stift  alljahrlich  den  Zins  aus  einem  als  Schuld  aner- 
kaunteu  Capital-Betrag  von  800  fl.  (rheinisch)  mit  40  fl.  an  die  akadem.  Stiftnngs- 
Vcrwaltnng  der  hohen  Schnlc  auszahle, 

2.  dass  zwar  die  Bewerbungen  nin  das  Stipcndioni  (larch  die  theologische 
Facultat  veranlasst  nnd  an  den  Dccan  derselben  gerichtct,  von  dicsem  aber  dem 
Stifte  Thenneiibach  Ubei-schickt  werden  sollen,  welches  sich  das  Verleihungsrecht 
vorbehult, 

3.  dass  es  dem  Stifte  Thennenbach  jederzeit  freistehcu  soil,  das  Capital  an 
die  akademische  Stiftungs  Verwaltung  auf  cinmal  abzufiihreu,  fiir  welchen  Fall 
zuglcich  das  VerleihungRrecht  auf  die  theologische  Facultftt  iibertragen  wird. 

In  Folge  der  Sacularisation  des  mehrgenannten  Stiffs  ist  das  Grossh.  fto- 
manenarar  in  die  Rcchte  und  Verbindlichkeiten  desselben  eingetreten.  Zwischcn 
den  Vertretern  dieses  Aerars  uud  der  Universitat  Freibnrg  wurde  mit  Geiiehmigung 
der  Grossh.  Ministerien  der  Finauzeu  und  des  Iunern  nnterai  15.  April  183G  ein 
Ablosuugsvertrag  vereinbart,  wodurch  die  ZiuspHicht  um  die  baar  zu  zahlcndc 
Summe  von  800  H.  abgelost  nnd  anerkannt  wurde,  dass  nunmehr  die  Universitat 
Freiburg  iu  alle  bisher  auf  dcr  Abgabe  bcstandeiieu  Verbindlichkeiten  und  Rechte 
eintrete  imd  das  Vcrleihungsrecht  auf  die  theologische  Facultat  ubergehe. 

CaSSian  (Unistoph,  Professor  der  Theologic  zu  Freiburg,  t  157u),  2 
Stipendicn  a  280  —  300  Mk.    Executor  und  Collator:  die  theologische  Facultat. 

Cassiail  (Matthias,  Professor  der  Theologie  zu  Freiburg,  f  1603),  1  Sti- 
pendium a  220  Mk.  Kxecntoren:  Professor  Kraus,  Professor  Eiscle  und  Gehcimer 
Hofrath  Weismaiui.  Collatoi-en  sind  bei  Verleihnng  an  Venvandte  die  Executoren, 
bei  freier  Verleihnng  die  vier  Decane  mit  dem  theologische n  Prodecan. 

Dischler  (Bcrnhard,  Stadtpfarrer  uud  Decan  iu  Kenziugen,  f  1865), 
1  Stipendium  a  180  Mk.  Executoren:  Professor  Worter  und  Geheimrath  Hegar. 
Collator:  der  akademische  Senat. 

Satzungen : 

§  1. 

Der  Fonds  der  Stiftung  besteht  iu  2403  H.  17  kr. 

§  2. 

Die  Einknnfte  dieses  Fonds  sind  nach  Abzug  der  Verwaltungs-Kosten  zu 
einem  Stipendium  fur  einen  studirenden  Knaben  oder  .Tfingling  aus  der  Nach- 
kommenschaft  eines  der  Geschwister  des  Stifters,  namlich  des  verstorbenen 
Ignaz  Dischler,  Physicns  in  Lahr,  des  verstorbenen  Franz  Dischler, 
Schreiner  in  Freiburg,  des  zur  Zcit  noch  lobenden  Karl  Dischler,  Kaufmann 


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2*8 


Freiburg. 


in  Freiburg,  und  des  verstorbeucn  Xaver  Dischler,  Sehnhmacher  in  Freiburg, 
zu  verwenden 

In  Eruiaugelung  eiiies  aufnabmsfahigeii  Bewerbers  dicser  Art  ist  das  Sti- 
pendium  einem  studirenden  Burgersohn  von  Kenzingen  zu  verleihcu;  ciu  solcbcr 
bat  aber  nacb  wenigstens  zweijabrigem  Genusse  auszutreten,  wenu  ein  aufuahnts- 
fahiger  Vcrwandter  der  angegebencn  Art  sich  nieldet. 


Aufnahinsfahig  sind  solche,  die  zum  Studiren  tauglich  sind,  sich  iiber 
Fleiss  und  Sittlichkeit  gehorig  answeisen  und  wenigstens  in  die  zweitc  Classc 
einer  Gc]cllrtcuscbule,)  cintreten  kounen. 

§  4. 

Unter  mebrercn  nufnabnisiahigcii  Nacbkoninien  der  Geschwister  des  Sti tiers 
bat  derjenige  den  Vorzug,  der  einer  solchcu  Uuterstutzung  am  meisten  hedarf 
und  die  ineisten  Hoffnnngen  erregt,  ebeuso  untcr  mchrereii  aufnahmsiahigeu  Be- 
werben  aus  Kenzingen. 

§  5. 

Fur  Gymnasial-  und  Lyeealstudien  kann  dieses  Stipeudiuni  an  jeder 
offeiitlichen  Gelehrtensehule,  fur  Universitatsstudien  aber  nur  au  der  liiesigen 
Hochschulc  genossen  werden. 

§  & 

So  oft  und  so  lange  kcine  aufnahmsfjUiigen  Bcwerber  aus  der  Nachkomnien- 
sebaft  der  Geschwister  des  Stiftcrs  oder  aus  Kenzingen  auftreten,  werden  die 
Einkiinfte  der  Stiftung  admassirt. 

§  7. 

Ein  zweites  Stipendiuni  mit  gleicher  Bestinimuug  soil  erriektet  werden, 
wenn  der  Fonds  so  angewachsen  ist,  class  das  erste  auf  das  jeweilige  Maximum 
erkoht  nnd  daneben  noch  100  fl.  jahrlich  verabreicht  werden  konucn. 

Ebenso  ein  drittes,  wenn  das  zweite  das  Maximum  erreicht  hat  u.  s.  w. 

§  8- 

Executoren  sollen  zwei  ordentlichc  Professoren  der  hiesigen  Hocliscbule 
sein,  die  von  der  akademischen  Plenarversammlung  aus  verschiedenen  Fae.ultaten 
zu  wiihlen  sind.  Ihre  jabrliche  Gebuhr  soli  far  jeden  in  2  Gulden  und  wenn 
es  zur  Errichtung  eines  zweiten  Stipendiums  kommt,  in  3  Gulden  jahrlich  beeteheu. 

§  9. 

Collator  ist  der  engere  Senat. 


')  D.  i.  Quinta  cines  Gymnasiums. 


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Dischlcr  —  Ens. 


280 


§  10. 

Die  an  hiesigcr  Hochschule  bestehenden  allgemcinen  Bestimmuugeu  liber 
die  Verwaltuug  der  Studien-Stiftungen  uud  die  daraus  zu  entrichtenden  Stipendien 
sind  auch  auf  diese  Stiftung  anzuweuden,  soweit  nicht  durch  vorstehende  Satzungeu 
Ausnabmen  begrundet  sind. 

Znr  Beurkundnug  dieser  Ausfertigung  ist  dieselbc  durch  den  Prorector 
unterschricbeu,  dnrch  den  Universitats-Syndieus  gegengezeichnet  nnd  mit  dem 
gewohnlicben  Uuivcrsitatssiegel  versehen  worden. 

So  geschchen  Freiburg,  den  15.  September  1866. 

Der  Prorector.  Dcr  Univ.-Syndicus. 

Fischer.  Streicher. 

Vorsteheuder  Stiftuugs-Urkunde  wurde  durch  Entechliessung  Gr.  Ministeriunis 
des  Innern  v.  25.  Septbr.  1866  No.  12,044  die  Gcnehmigung  erthcilt. 

Eliner  (Christoph,  Professor  der  Theologie  zu  Freiburg,  f  1575),  1  Sti- 
pendium  zu  430  Mk.  Collatoren:  Professor  Konig,  Professor  Rive  uud  Geheimer 
H of rath  Fischer.    Collator:  der  akadeinische  Senat. 

Seit  friiherer  Zeit  besteht  nur  ein  Plata  iu  dieser  Stiftung.  Iui  Jahre  1826 
wollte  man  denselben  wiederum  in  zwei  zertheilcn,  allein  das  Gr.  Ministerium 
des  Inuern  hat  mit  Erlass  vom  3.  Marz  desselben  Jahres  No.  2158  vcrfQgt: 
Es  behalt  bei  der  schon  fruhcr  vorgegangencn  Vcreiniguug  seiu  Verbleiben. 
Was  die  Vergebuug  betrifft,  so  ist  sich  an  den  Stiftnngsbrief  in  so  weit  zu  halteu, 
dass  die  Verwandten  den  ersten  Rang,  wenn  keine  sich  meldeu,  der  Sohn  eiues 
Eiuwohners  der  Stadt  Mosskirch  den  zwciten  Rang,  und  wenn  ein  solcher  nicht 
prasentirt  wird,  einer  aus  der  Herrschaft  Mosskirch  den  dritten  Raug  erhaltcu, 
jeder  aber,  der  einmal  im  Besitz  ist,  in  solchem  verbleiben,  uud  der  spater 
naclikominende  Yerwandte  des  Stifters,  oder  von  mehreren  der  nachste  im  Grad, 
bis  zur  Erledigung  zu  warteu  uud  alsdann  in  den  Besitz  kommen  soli. 

Ens  (Franz  Jakob,  Pfarrer  zu  Rleichheim,  f  1858),  1  Stipendium  zu 
28U  Mk.    Executor:  die  theologische  Facultat,  Collator  ist  dcr  Erzbischof. 

Auszag  aus  der  Stiftnngs-Urkunde. 

Ich  erklare  hierrait: 

§  2. 

Stiftungs-Fonds. 

Der  Stiftungs-Fonds  besteht  in  4000  Gulden,  welche  ich  der  Grossh.  Haupt- 
stiftungs-Verwaltung  der  Universitat  Freiburg  bereits  ubergeben  babe  und  die  ihr 
vom  1.  Januar  d.  J.  an  in  Zinsen  laufen. 

§  3. 

Zweck  der  Stiftnng. 

Die  Stiftuug  darf  zu  keinein  andern  Zwecke  verwendet  werden  als  zur 
Beforderung  des  Studiums  der  katholisch-theologischen  Wissenschaften  (aber  im 

Baum&art,  UnlveraitiU -Stipendien.  19 


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Freiburg. 


ansgcdehntesten,  insbesoudere  audi  die  Padagogik  einsihliessenden  Sinnc),  snwie 
zu  der  filr  den  katholischen  Priesterstaud  erforderliehcn  practischen  Ausbilduug, 
znr  Unterstiitzuug  katbolischer  Studirender  an  dem  Lycenin  oder  on  der  Univer- 
sitilt  Freiburg,  welcbe  dereiust  iu  den  Priesterstaud  treteu  wollcn,  oder  anch 
junger  Priester,  welcbe  sicb  im  In-  oder  Auslande  zur  Uebernahmc  eiues  tbeolo- 
giscben  Lehramts  oder  einer  Lehrstelle  an  einer  Mittelschule  oder  an  einem 
Lehrerseminar  des  Inlander  weiter  ausbilden,  oder  zu  ibrcr  wissensehaftlichen 
oder  practiscbeu  Fortbildun^  sicb  auf  Keisen  begeben  wollen.  Die  Aufgabe 
dieser  letzteru  soil  iusbesonderc  auch  darin  bcstcben,  den  Zn6tand  des  bohen  und 
niedern  Unterricbts  auswartiger  Lander  zu  erforschen.  Der  Bezieher  eiues 
Stipendiums  zu  dieecm  Zweck  hat  immer  die  Verpflicbtung  nacb  der  Ruckkehr 
von  der  Reise  oder  vuu  dem  Aufenthalt  an  einer  auswartigeu  Anstalt  dem  hoch- 
wOrdiggten  llerrn  Erzbischof  von  Freiburg  einen  uinfassenden  Bericht  zu  crstatten. 

§  4. 

Voriugsborcchtigungeu  und  t'reie  Verleibnug. 
Ansprueh  auf  den  Stiftungsgenuss  baben: 

Primo  loco  die  Verwandteu,  welcbe  von  «len  Geschwistern  des  Stifters 
legitim,  audi  durch  matrimonium  subsequens,  abstammen: 

Diese  Geschwister  sind: 

a.  Maria  Anna,  frcboren  den  30.  Miirz  1795,  verebelicht  den  21.  April 
is  1 7  mit  .lobaun  Gilssle,  Bilrgcr  und  Landwirtb  zu  Kiechlingsber.izcii ; 

b.  Joseph  Anton,  geb.  den  14.  August  1797,  verebelicht  den  3.  Februar 
1823  mit  Maria  Anna  Spilth: 

c.  Maria  Barbara,  gcb.  den  17  November  1799,  verebelicht  den  7.  April 
1823  mit  Kaspar  Mutschler; 

d.  Aloi9,  geb.  den  18.  Milrz  1802,  verebelicht  den  7.  Februar  1823  mit 
Barbara  Schott,  zum  zweiten  Mai  verebelicht  am  7.  Mai  1847  mit  Wilhelmine 
AVinterhalter; 

a.  Alexander,  geb.  den  14.  Juni  1810,  verebelicht  am  10.  Juui  1833 
mit  Karoline  Schott. 

Secundo  loco  baben  Anspruch  die  Verwandten,  welcbe  von  deu  Geschwistern 
der  Eltcrn  des  Stifters,  wie  oben  legitim  abstammen. 

Geschwister  des  Vaters  Rind: 

a.  Crescenz,  geb.  den  7.  Jauuar  1773,  verebelicht  mit  Anton  Stehle, 
gewesenen  Burger  und  Bfickermeister  zu  Freiburg  und 

b.  Magdalena,  geb.  den  4.  April  1779,  verebelicht  am  12.  Jauuar  isoo 
mit  Beruhard  Meyer,  gewesenen  Burger  und  Landwirtb  zu  Kiecbliusbergen. 

"Weitere  Geschwister  waren,  von  denen  aber  keiue  Nachkommeuschaft  vor- 
handen  ist: 

1.  Franz  Anton,  Canonikns  in  Waldkirch  und 

2.  Franz  Sales,  war  niemals  verebelicht. 

Geschwister  der  Mutter: 
a.  There8ia  Mayer,  geb.  den  13.  October  1781,  verebelicht  den  1.  Februar 
1803  mit  Josef  Mayer,  gest,  den  17.  Jnli  1803,  kinderlos; 


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StiftuDg  Ens. 


2<M 


b.  Jacob  Mayor  von  Kicchlinsbergeu,  geb.  den  1.  Novouiber  1790,  ver- 
ehelicht  den  23.  Mai  1814  mit  Theresia  Baser. 

Tertio  loco  haben  mit  gleichem  Hang  Ansprueb: 

Angehorige  der  Gemeinde  KJechlinsbcrgen ,  der  Heimathsgemeiude  des 
Stifters  nnd  der  zwei  Gemcinden  seiner  Pfarrei,  n&mlich  des  Pfarrdorf's  Bleiehhcim 
und  des  Filiate  Nordweil. 

Iu  Ermangelung  der  genannten  drei  Reihen  Vorzugsberechtigter  tindet  freie 
Yerlcihung  statt  Frei  aufgenommeue  Stipemliaten  baben  aber  jederzeit  den  aut- 
tretenden  aufnahrasfahigen  Verwandten  zu  weichen. 

§  5. 

Ert'orderliebe  Eigenschatten  und   Verpt'lichtungeu  der  Stiftlinge. 
Ausschluss  derselben  vom  Stiftungsgenusse. 

Das  Stipendium  darf  nur  an  solche  Bewerbcr  verliehen  werden,  welcbe 
gesnnden  Leibes  sind,  wohlgesittet  und  von  guten  geistigon  Anlagen,  uud  haben 
sich  dieselben  Uber  ihren  sittlich-religibsen  Character  und  ihre  Fortschrittc  in 
den  bisher  besuchten  Schulen  durch  Zeugnisse  auszuweisen.  Diejenigen,  welcbe 
von  der  Volksschnle  aus  sich  um  die  Stiftung  bewerben  sollten,  miissen  vom 
Pfarramt  verscblosscne  Sittenzeugnisse  vorlcgen.  Die  Stiftlinge  haben  ausser  der 
genauen  Beachtnng  der  Gesetze  des  Lyceums  oder  der  Universitat ,  uberhaupt 
der  Anstalt,  an  welcher  sie  sich  betinden,  in  alien  Lehrgegonstauden  die  Note 
besteu  Fleisses  und  geniigender  Fortschritte  sich  zn  erwerben:  bei  jedem  Gffent- 
lichen  Gottesdienste,  welchem  sie  anwohnen,  des  Stifters  dankbar  sich  zu  eriunern 
und  als  dereinstige  Priester  alljahrlich  um  die  Zeit  des  11.  Juni,  als  seines 
Todestages,  eine  heilige  Messe  fur  ihn  zu  celebriren.  Ausschluss  vom  Lyceum 
oder  von  dem  Knabenseminar,  und  wie  rich's  von  selbst  versteht,  vom  Studium 
der  Theologie  bedingt  auch  den  vom  Genusse  des  Stipendiums.  Dieser  kaun 
aucb  eintreten,  wenn  der  Stiftliog  sich  Handlungen  zu  Schulden  kominen  lasst, 
welche  nicht  bloss  jugendliche  Unbesonnenheit  sind,  sondern  eine  innere  Vcr- 
dorbenheit  bekunden,  und  wenn  er  die  an  ihn  ergehenden  Ermahnuugeu  uu- 
beachtet  lasst,  so  dass  cine  Besserung  nicht  mehr  gehofft  werden  kaun.  Vor  dem 
Ausschluss  ist  ihm  aber  noch  eine  letzte  Verwarnung  rait  dem  Hiuweis  auf  das, 
was  ihm  bevorsteht,  zu  ertheilen.  Ausserdem  wird  jeder  Stipendiat,  wenn  er 
nach  vollendeten  Vorstudien  die  Theologie  nicht  ergreift  oder  spaler  davou  ab- 
geht,  des  Stipendiengennsses  verlnstig. 

§  6- 

Anfaug  uud  Dauer  des  (Jenusses. 

Ein  Bewerber  aus  einer  der  drei  Keihen  der  Vorzugsberechtigten  kann 
gieich  beim  Eintritt  in  die  erste  Klasse  des  Lyceums  ein  Stipendium  erhaltcn;  ein 
anderer  aber  erst,  nachdem  er  in  cine  der  bciden  Abtheilungen  der  sechsten 
Classe')  (Unter-  oder  Obereexta)  aufgenommen  worden.  Der  Gennss  dauert  fur 
sammtliche  Stipendiaten  in  der  Kegel  bis  zum  Anstritt  aus  dem  Priester-Seminar, 

')  Dem  entspricht  jetzt  die  Prima  dew  Gymnasiums. 

]<>• 


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292 


Freiburg. 


er  kann  aber  bei  deneu ,  welche  die  in  §  3  angegebeuen  hftkeren  Zwecke  ver- 
folgcn,  insoferne  kein  jungerer  vorzngsbereehtigter  Bewerber  fttr  das  Lyceal- 
oder  ITuiversitats-Studium  auftritt,  verlangert  werden  und  zwar  in  der  Weise, 
dass  ihneu  der  Fortgenuss  sogleich  nach  dcin  Seniinariums-Jahr  ohne  Uuterbrechung 
oder  aber  je  nach  den  besouderen  Verhaltnissen  erst  dann  gewahrt  wird,  wcnu 
sic  zwei  Jahi*o  in  der  Seelsorgc  zngebracht  nnd  den  Pfarr-  Con curs  rait  gntem 
Erfolge  bestanden  liaben. 

Anch  kotmen,  wenn  der  oben  vorgesehcne  Fall  nicht  eiutritt,  zu  deni  Zweck 
der  gcdachten  Reisen  jnnge  Priester,  welche  wahreud  ihrer  Studienzcit  nicht  im 
Genusse  der  Stiftung  standen,  uoch  dazu  aufgenoinmcn  werden. 

§  7. 

Die  Maximalquote  eines  Stipcndiums 
ist  fur  die  Bauer  der  Studieuzeit  und  die  des  Seminars  200  Gulden;  fur  jeue 
aber,  welche  als  Triester  die  gedachte  Fortbildung  an  auswiii  tigen  Lchranstalten 
oder  auf  Reisen  snehen  wollen,  kann  die  Jahrcsquote  nach  Massgabe  der  dispo- 
nibeln  Mittel  nnd  des  Bedurfnisses  erhoht  werden. 

§  8. 

Collator  und  Executoren;  Houorar  der  letztern. 
Die  Execntorie  wird  der  theologischen  Facultiit  der  Universitat  Freiburg 
iibertragen.  Diese  erstattet  auf  Grnnd  des  gewohnlichen  Vorberichtes  der  akade- 
niischcn  St  iftungs- Commission  ein  Gutachten  iiber  die  vorzugsberechtigten  Com- 
petenten  nach  Wiirdigkcit  und  Diirftigkeit,  und  in  Ermangelung  von  solchen  bringt 
sic  drei  andere  Bewerber  in  der  Reihenfolge  der  Wiirdigkeit  nnd  DUrftigkeit  zur 
l'reien  Verleihung  in  Vorschlag.  Die  Executorial- Vorschlftge  sind  von  dem  akade- 
mischen 8enat,  dein  jeweiligeu  hochwiirdigsten  Herrn  Erzbischof  von  Freiburs? 
verznlegen,  welchem  die  Verleihung  zustcht  nnd  von  diesem  wird  sofort  die  Wahl 
der  Stipeudiaten  vermittelst  der  Stiftniigs-Commission  wieder  dem  akademischen 
Senate  mitgetheilt.  Auf  demselben  Wegc  werden  Entscheidnngen  iiber  Verlangerun? 
des  Stipendiengenusses,  Ausschluss  von  demselben  etc.  gegeben,  audi  etwaige 
durch  Zeitverhaltnisse  nothig  werdende  Abauderungen  dieses  Statuts  vereinbart 
und  vollzogen. 

Die  Executoren  erhalten  fur  ihre  Bemuhungen  4  Clolden  bei  einem  Stipen- 
dium,  bei  zwei  oder  mehreren  aber  8  Gulden. 

.    §  9- 
Kestitu  tiouen. 

Verwandte  Stipendiaten  haben  den  zwolften  Thoil,  Nichtverwandte  den 
achten  Theil  des  Genossenen  nach  Massgabe  der  akademischen  Bestimmungeii 
tur  ersatzpHiehtige  Stiftlinge  zu  ersetzen. 

§  10. 

Anordnung  fur  eine  transitorische  Verwcndung  cines  Theiles 

der  Jahreszinscn. 
Die  HaushStlterin  des  verewigten  Stiftcrs,  Crescent i a  von  Herzog. 
tlerzeit  im  Mutterhans  der  barmherzigen  Schwestern  zu  Freiburg,  bat,  so  lange 


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Ens  —  Fattlin. 


293 


sic  lebt  and  eg  nach  dem  Ausspruchc  ihres  Gewissens  bedarf,  alljfthrlich  80  Gulden 
zu  beziehen. 

§  II- 

Anordnungen  fflr  Eventualitilten  der  Zuknnft. 

Sollte  die  Universitat  Freiburg  oder  die  theologischc  Facultitt  an  der- 
selben  je  aufgeboben  werden,  so  geht  die  Stiftung  anf  diejenigc  an  die  Stelle  der 
letztern  tretende  katholisch-theologische  Anstalt  Qber,  welche  der  Hen*  Erzbischof 
von  Freiburg  als  DiCcesan -Anstalt  errichtet  nnd  anerkennt.  Von  diesem  soli 
alsdann  anch  der  Stiftungs-Fonds  venvaltet  werden. 

Faber  (Johann  Furstbischof  zu  Wien,  f  1541),  1  Stipendium  zu  90  Mk.. 
Execntoren  und  Collatoren  (zngleich):  der  jeweilige  Prorector,  der  Oherbllrger- 
meister  von  Freiburg  und  der  jeweilige  Mttnster-Pfarr- Rector. 

Faller  (Johann,  Bischoflich  Baselischer  General -Vicar,  f  1G34),  4  Sti- 
pendien a  330—370  Mk.  Executoren:  Professor  Kossing,  Gelieinier  Hofrath 
Baumler  und  Hofrath  Riehl;  Collator:  der  akademische  Senat.  Stiftungsmassig 
waren  20  Stipendien  ausgesetzt. 

Wegeu  Yerlnstes  des  grossten  Theiles  des  Stiftungsfonds,  welcher  in 
Lothringcn  angelegt  war,  kSnnen  aus  dicscr  Stiftung  nnr  noch  4  Stipendien  ver- 
lielien  werden. 

Seitdein  der  Busier  Bischof  als  Collator  nicht  mebr  rait  in  Betracht 
kommen  kann  (Wiederentfernung  des  Domstifts  Basel  von  Freiburg  im  .Tahre  1678). 
liegt  die  Leitung  der  Stiftungsangelegenheiten  ausscbliesslich  in  der  Hand  der 
Universitat. 

Da  der  Stifter  keine  besonderen  Executoren  ernannt  hat  und  es  nnange- 
messen  erschien,  auch  die  Executorie  dem  in  seiner  Zusammensetzung  wandelbaren 
Collegium  des  akad.  Senates  zu  belassen,  wurde  von  dem  Cons.  plen.  nach  Pro- 
tocoll  vom  1.  December  1772  §  19  beschlossen,  dass  drei  Ordinarien,  ohne  Aus- 
schliessung  einer  Facultat,  frei  zu  wahlen  seien. 

Fattlin  (Melchior,  Weihbischof  zu  Constanz,  Stiftungsjahr  1548),  1  Sti- 
pendium zu  430  Mk.  Executoren:  Professor  KOnig,  Professor  Sentis  und  der 
Syndicus.    Collator:  der  akademische  Senat 

Von  zwei  Stiftungs  -  Urkunden  gleichen  Datums  war  die  lateinische 
zunachst  fttr  die  Universitat,  als  die  Executorie  der  Fattlinschen  Stiftung, 
die  deutschc  dagegeu  zunachst  fur  die  Prasentatoren  (Kirchherr,  Vogt  und 
Schultheis  zu  Trochtelfingen)  bestimmt,  jedoch  befindet  sich  auch  ein  Original- 
Exemplar  der  letzteren  in  dem  Stiftungsarchive  der  Universitat.  Damit  hangt 
es  zu8ammen,  dass  die  ersterwiihnte  Urkunde  bezuglieh  der  bei  der  Presentation 
von  Stipendiaten  zu  beachtenden  Vorschriften  nnr  Andeutnngen  cnthalt  und 
wegen  des  Naheren  anf  die  ansfiihrlichen  desfallsigen  Bestimmungen  der  dentscben 


294 


Freiburg. 


Urknnde  verweist,  wogegen  die  das  Ganzc  der  Stiftung  betreffenden  Bestimmnngen 
in  die  lateinische  ITrkunde  vollstandiger  niedergelegt  sind. 

Znm  Verstiimlniss  der  etwas  verwickelten  Stiftnngs  •  Verhaltnisse  sind  noch 
folgende  Bemerkungen  zu  machen: 

Die  Fattlinsche  Stiftung  ist  eine  Beistiftung  zu  einer  friiheren  des  hiesigen 
Geistlichen  Konrad  Arnoldt  von  Schorndorf  aus  dem  Jahro  1485.  Dieser 
batte  ein  Collegium  Sancti  Hieronyroi  an  der  Pfauenbnrse  in  der  Lehemer  Strasse 
(der  jetzigen  Bertholdstrasse)  gestiftet,  welches  fiir  sechs  arme  Theologie  Stn- 
dirende  bestimmt  war,  die  wenigstcns  zelm  Meilen  von  Freiburg  gebfirtig  und 
von  denen  weuigstens  vier  schon  magistri  philosophici,  d.  h.  fttr  das  Fachstudium 
vollkoinmen  reif  sein  mussten.  Die  Verwandten  des  Stifters  sollten  zwar  den 
Vorzug  hafaen,  aber  nnr  dann  anfnahmsftthig  sein,  wenn  sie  ea  aucb  als  Fremde 
sein  wiirden.  Executoren  waren  die  Karthauser  auf  dem  Johannisberg  bei 
Froiburg,  welcbe  aucb  das  Stiftnngs  -  Vcrmogeu  in  der  Hand  liatten.  Die  Ur- 
kunde  iiber  diese  Stiftung  findet  sich  in  dem  liber  fundationum  Universitatis 
Friburgensis,  fol.  125  sqq. 

Die  Beistiftung  des  M.  Fattlin  hatte  den  Zweck,  theils  den  sechs  Arnoldt- 
schen  (oder  Scborndorfschen)  Stipendiaten  eine  Aufbesserung  ihres  Stipendien- 
genusses  zu  Theil  werden  zu  lassen,  theils  zwei  Fattlin sche  Stipendiaten  in 
dem  Coll.  8.  Hieronymi  zu  unterhalten,  welche  jeweils  durch  den  Kirchberr,  Vogt 
und  Schultheis  zu  Trochtellingen  prasentirt  werden  sollten. 

Das  gcdachte  Collegium  existirt  langst  nicht  mebr  und  es  lasst  sich  aneti 
nicbt  ermitteln,  was  bei  Aufhebung  des  Karthauserklosters  aus  dem  Arnoldtschen 
Stifbnng8fonds  geworden  ist,  so  dass  mitbin  die  Stiftung  des  K.  Arnoldt  als  gftnz- 
licb  erloschen  bctrachtct  werden  muss.  Demgemass  kann  von  ErfOllung  des  cinen 
Theils  des  Stiftungszwerkes  (Anfbesseinng  Arnoldtscher  Stipendiaten)  die  Rede 
nicht  mebr  sein.  Allein  cs  haben  die  akademischen  Behorden  (Stiftuugs-Commissiou 
und  Senat;  mit  Zustimmnng  Gr.  Ministeriums  des  Innern  beschlossen,  den  diescni 
Zweck  gewidmeten  Theil  des  Fattlinschen  Stiftungsgutes  im  Sinne  der  Arnoldt- 
schen Stiftung  zu  Stipendien  fur  arme  Studirende  der  Theologie  zu  verwenden, 
welche  von  den  Executoren  nnd  Collatoren  der  Fattlinschen  Stiftnng  frei  nn<l 
ohne  Berucksichtigung  einer  Prasentation  der  gedachten  Trochtelflnger  Amtshemi 
gewablt  werden. 

FeUCht  (Johann  Sebastian,  Pfarrer  am  Mttnster  zu  Freiburg,  f  163G) 
2  Stipendien  a  300—430  Mk.  Executoren:  Professor  Wttrtcr  nnd  Professor 
Baumann.    Collator:  der  akademische  Senat. 

Die  fur  vorzngsberechtigt  erklarten  Verwandten  (d.  i.  die  Agnaten  des 
Stifters  —  sind  schon  von  der  Sexta  des  Gymnasiums  an  zum  Genuss  der  Stiftuug 
berechtigt:  wablen  dieselbcn  beim  Eintritt  in  das  Fachstudium  ein  anderes  als 
das  theologische,  so  haben  sie  das  Stipendium  aufzugeben,  sind  jedoch  zu  einem 
Rtickersatz  des  Genossenen  nicht  verpflichtet.  —  Andere  Verwandte  und  Nicht- 
verwandte,  welche  ubrigens  nur  aufgenommen  werden  kiinnen,  wenn  die  vorzngs- 
berechtigte  Verwandtschaft  erloschen  ist,  haben.  wenn  sie  bei  dem  ITebergang 
zum  Fachstudium  ein  anderes  als  das  theologische  wnhlen,  nicht  allein  das  Sti- 
pendium zn  verlassen,  sondern  ancli  alios  Genossene  zu  restituiren. 


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Feucht  —  Freiburg. 


2J>5 


Freiburg  (Stadtgemeinde,  Schenkungs-TJrkunde  vom  28.  Juli  1857).  Von 
dem  akademiscken  Senate  aufgestellte  Statuten  vom  1G.  November  1859. 

§1- 

Das  Festgeschenk  von  Zweitansend  Golden,  welches  die  Stadt  Freiburg  bei 
Gelegenheit  des  vierhundertjlihrigen  .Tubiliiums  der  Universit-at  Freiburg  laut 
Schenkungs-rrknnde  vom  2-s.  Juli  1S57  dieser  mit  der  Bestiinmung  gemacht 
bat,  dass  dasselbe  einem  bleibcnden  Zwecke  gewidmet  werden  soil,  wird  im  Ein- 
verstiindnisBC  mit  der  Stadt -Gemeinde  Freiburg  mit  den  sich  in  Zuknnft  etwa 
ergebenden  Mclirungen  m  einer  bleibcnden  Stiftnng  fur  Preisanfgaben  verwendet 
Aus  ihrem  Ertrage  sollen  fiir  die  beste  Liisung  von  wUsenschaftliehen  Aufgnben 
an  die  der  Ilniversitat  angehorigen  Studirenden  GeMnreise  ertbeilt  werden. 

§2. 

.Tedes  Jahr  wird  von  einer  der  vier  Facultaten  eine  Preisaufgahe  gestellt. 
Die  Facultfiten  wecbseln  mit  der  Festseteung  derselben  nacb  ibrer  Keihenfolge. 
Sie  wird  am  4.  August  als  dem  Tage  der  Sacnlar-Feier  der  Universitiit  und 
zwar  erstmnls  im  .Tabic  I860  und  kiinftig  zugleicb  init.  der  Preisertheilnng 
iiffentlicb  zur  Bewerbnng  verkUndigt  und  durcb  Anschlag  ans  sehwarze  Brett  be- 
kannt  gemacht. 

§3. 

Zur  Rewerbung  sind  zugelassen  diejenigen  Stndirenden  der  Universitat 
Freiburg,  welcbe  bei  derselben  zu  irgend  einem  Zeitpunkt  zwiscben  der  Ver- 
kiindigung  der  Preisaufgabe  und  der  Endfrist  zu  ibrer  Losung  immatriculirt  waren 
und  nicht  etwa  durcb  Straferkenntniss  ibr  akademisehes  Biirgerrecht  verloren 
baben. 

§4. 

Die  zur  fasting  der  Preisaufgabe  be9timmten  Abhandlungen  mttssen  liingstens 
am  1.  .Tuui  des  auf  die  Yerkiindigung  folgenden  Jahres  dem  Decan  der  Facultiit, 
welcbe  sie  stellt,  unter  Geheimhaltung  des  Namcns  des  Verfassers  iiberbraeht 
werden.  Sie  sind  mit  einem  Motto  zu  versehen  und  entbalten  in  einem  beige- 
legten  und  versiegelten  Umschlag,  welcber  das  Motto  der  Abhandlnng  znr  Anf- 
schrift  tragt.  den  Namen  des  Verfassers.  Der  Decan  der  Facultiit  stellt  dariiber 
eine  das  Motto  entbaltende  Bescheinigung  aus. 

§5. 

Der  Preis  soil  nur  einer  solchcn  Arbeit  ertlieilt  werden,  welcbe  als  drnck- 
wilrdig  erachtet  wird.    Er  besteht  in  siebenzig  Gulden. 

VorzUglichen ,  der  gekrbnten  Abbandlung  niichststebenden  Arbeiten,  kann 
eine  Belobung  zuerkannt  werden.  1st  keine  des  Preises  wiirdige  Abhandlnng  ein- 
gelaufen,  so  kann  einer  oder  zweien  der  Arbeiten,  welcbe  dor  Belobung  wiirdig 
befunden  werden,  ein  Nebenpreis  ertbeilt  werden  Ein  Nebennrcis  soli  in  dreissig 
Gulden  bestehen. 


29« 


F  reiburg. 


§6. 

Die  Facultat,  welche  die  Aufgabe  gestellt  hat,  erkennt  nach  Stimnien- 
Mehrheit,  ob  eine  Abhandlnng  des  Preises  wtlrdig  sei.  Sie  entscheidet  ebenso 
tiber  etwa  zu  ertheilende  Belobnngen  und  Nebenpreise. 

§7. 

Nor  von  den  des  Preises  oder  der  Belobung  fur  wiirdig  befondenen  Ab- 
handlungen  werden  die  verschlossenen  Umschlage  geoffhet  and  der  Namen  der  Vcr- 
fasser  erhoben.  Die  des  Preises  oder  der  Belobung  flir  wiirdig  befundenen  Ab- 
handlungen  werden  auf  der  Universilats-Bibliothek  niedergelegt.  Sie  bleiben 
Eigenthnm  der  Verfasser. 

§«• 

1st  in  eiuem  bestimmten  Jahre  ein  Preis  oder  Nebenpreis  nicht  zuerkannt 
worden,  so  soli  fiir  das  nachstfolgende  Jahr  dieselbe  Preisaufgabe  oder  eine  andere 
fur  die  gleiche  Facultat  neben  der  an  die  Reilie  kommenden  weitern  Preisaufgabe 
noch  ein  zweites  Mai  zur  Bewerbung  gestellt  werden. 

§9- 

Die  nicht  zu  Preisen  verwendeten  G  elder  fallen  dem  Capital-  Fonds  der 
Stiftung  zu.  Erreiclit  diescr  eine  solche  Hohc,  dass  er  die  erforderlichen  Mittel 
darbietet,  so  soli  der  Senat  den  Preis  auf  Einhiuidert  Gulden,  einen  Nebenpreis 
auf  Vierzig  Gulden  erhdhen  kiinnen.  Weitere  Vermehrungen  sollen  verwendet 
werden,  um  zwei  oder  mehrere  Facultiiten  gleichzeitig  zur  Stellung  von  Preisauf- 
gaben  in  der  einmal  bestehenden  Reihenfolge  zu  berufen. 

§  10. 

Die  Verkiindigung  der  Preis  -  Erthcilungen  und  Belobungen  gescbieht  jeweils 
am  4.  August  als  dem  Tag  der  Sacular  -  Feier  der  Universitat  fift'entlich  dorch 
den  Prorector  und  den  Decan  der  betreffenden  Facultat,  zugleich  mit  der  Ver- 
kiindigung der  zur  Bewerbung  gestellten  neuen  Aufgaben. 

Zu  diescm  Festacte  wird  jeweils  der  Gemeinderath  der  Stadt  Freiburg 
eingeladeu. 

§11- 

Executoren  der  Stiftung  sind  die  Decane  der  vier  Facultaten  uud  der 
Bttrgenneister  der  Stadt  Freiburg  oder  ein  statt  dessen  vom  Gemeinderath  ans 
seiner  Mitte  gewahlter  Abgeordneter,  ohne  Bezug  von  Executorie-Gebllhren. 

§12. 

Nach  Uroflnss  von  fiinf  Jahren  soil  eine  Revision  dieser  Statuteu  statt- 
finden.') 

')  Bei  der  im  Jahre  1866  vollzogenen  Revision  wurdc  durcb  Beschluss  d«»r  Plenar- 
Versammlung  vom  22.  Juni  d.  Jahres  vorbebaltlich  einer  spiiteren  wioderholten  Re- 
vision, von  einer  Aeuderung  der  Statutcn  Umgang  genommen. 


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Grow  —  Grieshaber-Pino. 


297 


Diese  Statuten  wurden  durch  Erlass  Gr.  Ministeriums  des  Innern  vom 
25.  Novbr.  1859  Nr.  15,654  genehmigt. 

Graw  (Michael,  Pfarrer  vorerst  in  Breisach,  zuletzt  in  Mnnzingen,  -\  1552), 
1  Stipendium  a  172  Mk.  Executoren:  Hofrath  Hildebrand  und  Professor  Paul 
Collator:  der  akademische  Senat. 

Urspriinglich  waren  vier  Stipendien  ausgesetzt:  Die  Stiftung  kann  jedoch  schon 
seit  sehr  langer  Zeit  nnr  ein  Stipendium  gewUhren.  Uebcr  die  Art,  wie  in  Bezug 
auf  dieses  die  Anspruchc  der  verschiedenen  Berechtigten  zu  berucksichtigen  sind, 
erging  ein  Erlass  des  Gr.  Ministeriams  des  Innern  vom  17.  August  1830  Nr.  8324 
dahin:  „Dem  Curator  der  Univcrsitat  Freiburg  wird  auf  seinen  Bericht  vom 
7.  Juli  Nr.  223,  die  Stipendien- Vergebung  in  der  Grawischen  Stiftung,  insbesondere 
den  Sterbeort  des  Stifters  betr.,  unter  Rticksendung  der  vorgelegten  Actenstttckc 
folgende  Entschliessung  crtheilt,  dass 

1 )  die  von  Mnnzingen,  als  dcm  wabrscheinlicben  Sterbeort  des  Stifters  Ge- 
biirtigen fur  zum  Stiftungsgenuss  berechtigt  zu  halten  seien,  immer  jedoch  mit 
Vorbehalt  des  Beweises,  dass  der  Stifter  nicht  in  Munzingen,  sondern  an  einem 
anderen  Orte  gestorben  sei,  und  also  des  Ausschlusses  der  in  Munzingen  Ge- 
borenen  in  dem  Falle,  wenn  dieser  Beweis  gefuhrt  wird;  ferner  dass 

2)  dem  zu  Folge  der  Stiftangsgenuss  alternirend  zu  Theil  werden  solle, 
einmal  oinem  Verwaudten  des  Stifters,  und  wenn  kein  solcher  sich  meldet, 
einem  von  Ulin  Gebiirtigen,  wenn  aber  auch  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist, 
einem  frei  Aufzunehmenden,  das  andere  Mai  einem  Gebiirtigen  von  Munzingen, 
und  in  Ermanglung  eines  solchen,  einem  frei  Aufzunehmenden;  endlich  dass 

3)  das  Stipendium  alternando  einmal  nur  fur  Verwandte  und  in  Subsidium 
fUr  solche,  die  aus  Ulm  gebiirtig  sind,  das  andere  Mai  nur  fur  Mnnzinger  ausge- 
schrieben  werde.'4 


Grieshaber-Pino  (Franz  Carl,  Professor  und  Grossherzoglich  Badischer 
Geistlicher  R&th  von  Altbreisach ,  f  18(>6),  4  Stipendien  i\  320—390  Mk.  Exe- 
cutoren: Professor  Worter,  Geheimer  Hofrath  Sontag,  Professor  von  Kries  und 
Professor  Warburg;  Collator:  der  akademische  Senat. 

Stiftungs-Urkunde  vom  9.  April  1868. 

"Wir  Prorector  und  Senat  der  Grossherzoglich  Badischen  Albert- Ludwigs- 
Hochschule  zu  Freiburg  im  Breisgau  thun  kund  und  zu  wissen: 

Der  am  18.  December  1866  hier  verstorbene  Dr.  Franz  Carl  Grieshaber,1) 
Grossherzoglich  Badischer  Geistlicher  Rath,  Ritter  des  Zahringer  L5wen  -  Ordens 
und  Lyceums-Professor  a.  D.,  hat  in  einem  von  Niemandem  angefochtencti  letzten 
Willen  vom  10.  Februar  1861,  welchem  ein  Nachtrag  vom  5.  Marz  1861  beige- 
fiigt  ist,  den  grOssten  Theil  seines  Nachlasses  zu  einer  Stipendien -Stiftung  an 
hiesiger  llochschule  bestimmt. 


*)  Gcboren  zu  Altbreisach. 


298 


Freiburg. 


Der  Stiftnngs-Fonds  hesteht  in: 

(apitalien   24,640  fl.  30  kr. 

Liegenschaften  nach  rlem  Wcrth  des  Stener-  Capitals    .      7,042  „  40  .. 

32,583  fl.  1C  kr. 

Aus  den  Einkiinften  desselben  ist  jcdoch  ancb  die  in  §  4  des  letzten  Willens 
der  Pauline  Baumgartner  von  Todtmoos  legirte  Leibrente  von  zweihnndert  Golden 
jahrlich  zu  entiichten. 

Seine  Konigliche  Ilohcit  der  Grossherzog  geruhten  mittelst  hoehster  Ent- 
schliessnng  aus  Grossherzoglichem  Staats-MiniBterium  vom  22.  Mai  18(17  Nr. 
mitgetheilt    dnrcb    Erlass   Grossherzoglichen    Ministeriums   des    Tnnern  vom 
25.  Mai  1867  Nr.  0652,  dieser  Stiftung  die  Staats-Genehmignng  allergnHdigst  zn 
ertheilen. 

Die  Normen,  die  bei  derselben  geltcn  sollen,  sind  grossenthcils  von  dem 
Stifter  selbst  in  §  3  seines  angefuhrten  letzten  Willens  anfgestellt.  Nur  liber 
cinigc  Pnnkte  sind  erganzende  Anordnungen  getroffen,  welclien  Grossherzoglicbes 
Ministerinm  des  Innern  mittelst  Erlasses  vom  10.  December  1867  Nr.  15.819  die 
Genehmigung  ertheilt  hat. 

Diesc  Satzungen  sind  in  Folgendem  zusammcngestellt : 

I.    Der  §  3  des  letzten  Willens  verordnet  wortlich: 

Meine  Gcsammt-Erbsehaft  mit  Ausnahme  des  obigen  Legats  und  der  weiter 
unten  noch  nilher  zu  bezeiebnenden  Legate,  bestimme  ich  hiermit  zur  Grfindnng 
von  Stipendien  an  der  Grossb.  Bad.  Universitat  Freiburg,  welche  den  Namen 
„Gricshaber-Pinosche  Stipendien'*  fiibren  sollen.  (Pino  ist  der  Geschlcchts- 
name  der  Mutter  des  Stifters).  Auf  sie  sollen  Angehorigc  aus  meiner  Verwandt- 
scbaft  auf  dem  Schwarzwalde ,  Burgersohne  aus  Breisach  und  Rastatt  oder  dem 
gegenwartigen  Amts-Bezirke  Breisacb,')  oder  in  deren  Ermangelung  audore 
Badener  Anspruche  habeu,  wenn  sie  sich  einem  wissenschaftlichcn  Berufe  widinen. 
zur  curistlicben  Religion  sich  bekennen,  Talent  besitzen  —  Talentlose  wttnscbtc 
ich  dem  Staate  keine  zur  Last  heranziehen  zu  helfen  —  und  dnrch  ein  wohlge- 
sittetes  Betragen,  Fleiss  und  durch  rtihmliclie  Fortschritte  in  ihren  Studien  sich 
auszeichnen.  Das  Berufsfach  will  ich  der  eigenen  Wahl  der  Bewerber  uberlassen. 
W allien  sie  die  Theologie  (natiirlich  katholiscbe) ,  so  wunsche  und  verlange  ich, 
dass  sie  sich  besouders  in  den  Facbern.  die  zum  Bibelstudium  gehoren,  und  iu 
der  Kirchen-Geschichte  auszeichnen,  und  in  jedein  Semester  Hires  theologischen 
Studiuins  vom  zweiten  Jahrc  an  wenigstens  Ein  exegetisches  Collegium  horen. 
Meine  Verwandteu  sollen  sich  schon  in  der  Uuteniuarta  des  hiesigen  Lyceums.1) 
die  iibrigen  aber  erst  auf  der  Universitat  um  ein  Stipendium  bewerben  kOnnen. 
Zwiscben  Breisachern  und  Rastattern  soil  in  der  Art  abgewechselt  werden,  da*s 
bei  gemeinsamer  Bewerbung  und  gleicber  Befftbigun*  das  eine  Mai  der  Breisachcr 
dem  Raatetter,  das  andere  Mai  der  Rastatter  dem  Breisacher  vorgeht. 


')  Dieser  Bezirk  umfasst  die  Orto:  Achkarrcu,  Bickeusohl,  Bisclioffingen.  Burk- 
heim,  Gottenhcim.  Grezhausen,  Giindlingen,  Jcchtingcn,  Ihringcn,  Kiee1iliusben.vn, 
Knnigschaffhau.sen,  Lei.selhcim,  Merdingen.Niederrimsingen,  Oberbergen,  Oherrimsdngcn, 
Kothweil,  Sasbadi,  Schelingen  und  Wusenweiler. 

•)  Dem  ent.-priilit  jrtzt  die  lutertertia  des  Gymnasiums. 


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Grieshaber-Pino  —  Hagman. 


Bewerber,  welcbe  sicb  in  der  Mathematik  bcsonders  auszeichnen  oder  in  der 
deutschen  Literator  nnd  ihrer  Geschichte,  sollen  auch  besondere  Berucksichtigung 
finden.  Auch  wttnsche  ick,  dass  man  von  Zeit  zu  Zeit  talentvolle  und  fleissige 
Candidaten  der  Medicin  berticksichtigt. 

Der  Betrag  eincs  Stipendinms  soli  zweihundert  Gulden  (200  fl.)  sein.  Wie 
viel  es  solcher  Zweibundert  Gulden  Stipendien  geben  wird.  das  wird  von  dem 
Erlfls  mciner  fabrenden  Habe  und  meiner  Outer  in  Brciaach  nnd  von  dein  lleira- 
fall  der  Capitalien  zur  Bestreitung  der  unten  zu  bezeiebnenden  Leibrente  nbhftngen. 

Was  von  den  Zinsen  des  Capitals  zu  einem  solchen  Stipendinm  von  200  fl. 
noch  nicbt  hinreicbt,  soli  so  lange  zum  Capital  geschlagen  werden,  bis  diese 
Summe  erreicht  ist. 

IT.  Diesen  Bestimmungen  des  seligen  Stifters  fQgen  wir  mit  boher  Mi- 
nisterial-Genehmigung  noch  folgende  bei: 

1.  Die  Verleihung  der  Grieshaber-Pinoschen  Stipendien  stebt  dem  aka- 
demiscben  Senate  zu. 

2.  Executoren  der  Stiftung  sollen  vier  ordentlicbe  Professoren  sebi,  aus 
jeder  Facultiit  einer,  welche  die  akademische  Plenar-Versammlung  zn  wtthlen  bat. 
.Teder  derselben  erhalt  eine  jahrlicbe  Belohnung  von  vier  Gulden,  die,  wenn  das 
Stiftnngs  -  VermOgen  bedeutend  anwftchst,  verhaltnissmassig  erhiiht  werden  kann. 

3.  Die  Verwaltung  wird  dem  Verwalter  der  Ubrigen  hiesigen  akndemlschen 
Stndien-Stiftungen  zugewiesen. 

4.  Zn  der  Besoldung  der  Stiftungs-Commissare  nnd  des  Stiftungs-Verwalters, 
sowie  zu  den  fibrigen  gemeinschaftlichen  Ausgaben  der  akademiscben  Stndien- 
Stiftungen  hat  diese  Stiftung  nach  Verhaltniss  ihres  jeweiligen  Verm6gens  bei- 
zutragen. 

5.  Alle  an  der  biesigen  Hochschulc  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen 
fiber  die  Verwaltung  der  Studien-Stiftungen,  fiber  Ausschreibung,  Verleihung  und 
Ausbezahlung  der  Stipendien,  fiber  die  Dauer  des  Genusses  und  Gewahrong  des 
Fortgenusses  fur  ein  practisches  Jahr  u.  s.  w.  sind  auch  bei  dieser  Stiftung  in 
Anwendung  zu  bringeu. 

Zur  Beurkundnng  dieser  Ansfertigung  ist  dieselbe  von  dem  Prorector  unter- 
schrieben,  von  dem  Universitats-Syndicus  gegengezeichnet  und  mit  dem  gewiihn- 
lichen  Universitats-Sitigel  versehen  worden. 

So  geschehen  Freiburg,  den  29.  April  1868. 


Vorsteheode  Stiftnngs-Urkunde  wurde  durch  Entschliessung  Gr.  Ministerinms 
des  Innern  v.  29.  Mai  1868  Nr.  6933  genehmigt. 

Hftnlin  (Georg,  Domdecan  von  Basel,  f  1621),  3  Stipendien  a  240-280  Mk. 
Executoren  und  Collatoren  (zugleich):  Professor  Konig.  Geheimrath  Ecker,  Pro- 
fessor Rive  und  der  Syndicus. 


Der  Prorector. 
Schmidt. 


Der  Universitflts- Syndicus. 
Streicher. 


Hagman    (Balthasar,    Domcnstos  von  Basel,  f   1578).   1  Stipendinm 
zn  150  Mk.    Executor:  Professor  Ki'mig,  Collator:  der  akademische  Scnat. 


300 


Freiburg. 


HaU8man  (Johann,  General- Vicar  zu  Coustanz,  f  1632),  2  Stipendien 
a  257—430  Mk.  Executoren:  Professor  Kraus,  Hofrath  Eisele  and  Geheimer 
Hofrath  Weismann.  -  Collatoren  sind  bei  Verleihung  an  Verwandte  die  Exe- 
cutoren, bei  freier  Verleihung  die  4  Decane  mit  dera  theologischen  Prodecan. 

HdlbHng,  (Jacob  Christoph,  Professor  der  Theologie  zu  Freiburg,  t  1719), 
1  Stipendium  a  .300  Mk.  Executoren  und  Collatoren  (zugleich):  Professor  Ki'mig. 
Professor  Rive  nnd  Freihcrr  Oskar  von  Gleichenstein. 

Held  (rhilipp,  Ritter,  Herr  zu  Unter-  und  Obcr- Rente,  f  1579),  1  Sti- 
pendium zu  170  Mk.  Executoren:  Hofrath  Manz  und  Professor  Schmidt.  Collator: 
der  akademische  Senat. 

Hening  (Theobald,  Abt  zu  St.  Johann  von  Jard  bei  Melun,  Stiftnngs- 
jahr  1627);  diese  Stiftung  giebt  ihr  gesammtes  Ertragniss  an  die  Universitats- 
Casse  ab. 

Hdlzlin  (Johann  Baptist,  Pfarrer  zn  Merdingen,  f  1857),  2  Stipendien 
a  240-840  Mk.    Executor  und  Collator:  die  theologische  Facnltat. 

Von  dem  akademischen  Senate  aufgestelltes  Statnt. 

Wir  Prorector  und  Senat  der  Grossherzoglich  Badiscben  Albert  -  Lndwigs- 
Hochschule  zu  Freiburg  im  Breisgau  beurkunden  und  erklftren  hiermit: 

1.  Der  Fonds  der  Holzlinschen  akademischen  Stiftung  besteht  in  6868  fl. 

41  kr. 

2.  Aus  dem  Ertragniss  desselbcn  ist  ein  Stipendium  zu  200  Gulden 
johrlich  aupzubezahlen.  So  bald  der  Fonds  dazu  hinreicht,  soil  ein  zweites  Sti- 
pendium von  100  Gulden  jahrlieh  ausbezahlt  und  dieses  allm&lig  bis  aof  die 
gewohnliche  Maximal<iuote  von  200  Gulden  erhoht  werden;  ebenso  spater  ein 
drittes  u.  s.  w. 

Diese  Stipendien  sind  an  Akademiker  zu  verleihen,  die  sich  hier  dem 
Studium  der  Theologie  widmen.  Den  Vorrang  haben  solche,  die  aus  Schonau  auf 
dem  Schwarzwald  gebtlrtig  sind. 

4.  Ein  nicht  ans  Schonau  gebhrtiger  Stipendiat  hat  nach  einjahrigem 
Genusse  einem  sich  meldenden  aufnahmsfahigen  Vorzugsberechtigten  zu  weichen, 
wenn  dieser  nicht  ein  anderes  Stipendium  aus  der  Holzlinschen  Stiftung  von 
gleichem  oder  h&herem  Betrage  erhalten  kann. 

4.  Unter  mehreren  Ortsberechtigten  geht  der  bedurftigere  und  der  wurdigere 
vor,  ebenso  unter  mehreren,  die  sich  um  freie  Verleihung  bewerben. 

6.  Die  Eriiffnung  der  Stiftung  und  jede  spater  eiutretende  Erledigung  eines 
Stipendium8  wird  von  dem  akademischen  Senat  dem  Pfarramt  zu  Schonau  auge- 
zeigt,  damit  dieses  dieselbe  auf  geeignete  Weise  verkiinde ,  worauf  die  Bewerber 
ihre  Gesnche  bei  dem  Senat  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  einznreichen 
haben. 


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Bailsman  —  Keren 


301 


7.  Die  Executoric  verbundeii  mit  dcr  Collatur  ist  der  theologischen 
Facultat  ttbertragen.  Diesclbe  erlialt  fur  ihrc  Bemuhungen  jabrlich  4  Gulden  und 
venn  ein  zweites  Stipciidiuin  im  Betrag  vou  200  Gulden  gercicbt  wcrden  kaun, 
jiihrlicb  8  Gulden. 

8.  Alle  an  der  biesigen  Uuiversitat  besteheuden  allgemcinen  Bestimmungen 
iiber  Studien  -  Stiftuugen,  nauicutlicb  iiber  deren  Verwaltuog,  Uber  Ausschrcibung 
und  Verleihnng  erledigter  Stipendien,  iiber  Zeit  der  Auszabluug  und  iiber  Au- 
weisnug  einzelncr  Quoten,  iiber  Dauer  des  Genusses  bei  einzelncn  Stipendiatcn  und 
Gcwahrung  de«  Fortgenusses  fiir  ein  praetisches  Jahr,  iil>er  Ruhequartal  und  all- 
malige  Erhohung  und  Vermebrung  der  Stipendien  u.  s.  w.  sind  audi  bei  diescr 
Stiftung  in  Anwenduug  zu  bringen,  insoweit  nicbt  Abweichnngen  durcb  dieses 
Statut  begriiudct  sind. 

Zur  Urkunde  dessen  ist  diese  Ausfertigung  durcb  den  Prorector  untcr- 
scbrieben,  durcb  deu  Universitttts  -  Syndicus  gegengczeichiiet  und  mit  dem  gc- 
wohnlichen  UniversiUtts  -  Siegel  versehen  wordcn. 

So  geschchen  Freiburg,  den  17.  October  1860. 


Vorstebendes  Statut  ist  durcb  Entechliessung  Gr.  Ministeriuins  des  Inuern 
v.  is.  Januar  18G1  Nr.  (522  genchmigt  worden. 

Hoffer  (Georg,  Doctor  der  Medicin  zu  Freiburg,  f  1634),  1  Stipciidiuin 
zn  320  Mk.  Executoren:  Gebeimrath  Ecker  und  Professor  Kraskc  Vcrlciberin : 
die  mediciniscbe  Facultftt. 

Hundt  (Blasius,  Professor  der  griecbiscben  Sprachc  und  Prases  des  Sapienz- 
eollcgii,  f  ir>20),  1  Stipeudium  a  350  Mk.  Executoren:  Professor  Winter,  Pio- 
fessor  Rive,  Professor  Tboinas,  Professor  Schmidt  und  der  jeweilige  Mllnster- 
pfarr- Rector.  Collator:  der  akademischc  Seuat.  Der  alteste  aus  der  Faniilie 
des  Stifters,  welchcr  in  Gcmeinscbaft  mit  dem  Pfarrer  von  Frickingen  das  Prtt- 
sentationsrecbt  zu  iiben  bat,  ist  dermalen  unbekannt  uud  geben  deshalb  die 
Prasentationen  nur  von  dem  katholiscbcu  Pfarramte  Frickingen  aus.  Die  Be- 
werbungen  der  Ortsberechtigten  sind  mit  Rucksicht  auf  das  Prasentationsrecht 
an  das  katholische  Pfarramt  in  Frickingen  zu  richteu,  welchem  aucb  von  deu 
Vacaturen  jeweils  besondere  Nacbricht  gegeben  wird. 

Huober  (Jakob,  Assisteutpriester  bei  dem  Hocbstift  Basel,  f  1598),  1  Sti- 
peudium a  310  Mk.  Executoren:  Gebeimrath  Ecker,  Professor  Scntis  und  Pro- 
fessor von  Amira.  Collator:  der  akademische  Senat. 

Kerer  ([Sapienz]  Johann,  Weihbischof  von  Augsburg,  f  15u7),  zchn  Stipen- 
dien  a  300  Mk.  Executoren:  Professor  KOssing,  Professor  Rive,  Hofrath  Hilde- 
brand,  Geheimer  Hofrath  Fischer  und  der  jeweilige  Munsterpfarr  -  Rector.  — 
Collatoren  sind  die  Decane  dcr  vier  Facult&ten  und  der  Director  des  Gymnasiums. 


Der  Prorector. 
Fritz. 


Der  Universitats-Syndiens. 
Streichcr. 


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302 


Freiburg. 


Khurtz  (Jakob,  Douiherr  zu  Constauz,  |  1578),  1  Stipendiutu  a  220  Mk. 
Executoren:  Professor  Kiinig,  Geheiinrath  Ecker,  Geheinier  Hofrath  Fischer  und 
Professor  Sentis.  Collator:  der  akademische  Senat. 

Die  Berechtigung  der  Verwandten  mid  Ortsangehorigeu  aus  linksrheinischeu 
Gebieten  auf  den  Stiftungggenuss  und  das  darauf  bezugliche  Prasentationsrecht 
der  Ortsbehdrde  von  Thann  musste  fur  erloschen  erachtet  werden  und  ist  des- 
balb  auch  die  besondere  Bekanntmachnng  von  Vacaturen  in  Tbann  weggefallen. 
Nach  Staatsministerial-Fntschliessnng  vom  5.  December  1872  hudet  zwar  die 
Genussberechtigung  der  Verwandten  und  Ortsangehorigen  wieder  Bertlcksichtigung, 
dagegen  ist  das  Prasentationsrecht  nicbt  wieder  anfgelebt  und  nnterbleibt  auch 
fcrner  die  besondere  Bekanntmachnng  der  Vacaturen  in  Thann.  —  Die  von  Dr. 
Khnrtz  eigeuhandig  geschriebene  und  der  Hochschule  iiberreichtc  pergamentene. 
mit  dreiSiegeln  beh&ngteStiftungs-Urkunde  wird  im  Verwaltnngs-  Archive  aufbewahrt. 

Kirchen  (Michael,  Pfarrvicar  in  Ehingen  an  der  Douau,  f  1518),  1  Stipen- 
dium  zu  100  Mk.  Executoren:  der  Decan  der  theologischen  Facultftt  und  Geheiracr 
Uofrath  Fischer.    Collator:  der  akademische  Senat. 

Kurser  (Apollinar,  Domdecan  von  Basel,  f  1570),  1  Stipendiuni  zu  430  Mk 
Executor:  Professor  Kraus,  Collator:  der  akademische  Senat. 

Stiftungsmassig  waren  ftinf  Stipeudien  ausgesotzt.  Zur  Zeit  wird,  wie  be- 
reits  erwahnt,  nur  noch  ein  Stipendinra  aus  dieser  Stiftung  vergeben,  und  zwar 
nach  einem  Erlasse  Gr.  Miuisteriums  des  Innern  vom  20.  April  1813,  weil  der 
Stifter  das  tbeologisclie  Studiuin  vorzuglich  begunstigen  und  befordern  wolltc, 
immer  an  einen  Theologeu  und  nur  im  Falle  sich  kein  solcher  darum  bewirbt, 
an  cineu  Nichttheologon.  Jedoch  konute  der  Nichttheologe  nach  Nummer  6  des 
Stiftungsbriefes  es  nicht  langcr,  als  bis  zar  Vollendiing  seines  philosophischen 
Lehrcnrsus  geniessen.  Nichtverwandte  Juristen  und  Mcdiciner  sind  vom  Stifter 
selbst  fiir  immer  davon  ausgescblossen.  Mit  Ritcksicht  auf  die  vorwiegende  Be- 
rechtigung der  Theologen  zum  Stipendiengennss  wird  der  Executor  jeweils  aus 
der  theologischen  Facultat  gewiihlt 

Landeckh  (.lohauu  Heiurich  von,  Erzfnrstlichcr  Ilath  zu  Krotzingen, 
f  1572).  sieben  Stipcndien  a  260  -  380  Mk.  Executoren  und  Collatoren  zu- 
gleich  sind  der  Geheime  Hofrath  Soutag,  der  Oberbiirgermeister  von  Freiburg 
und  ein  Gemeinderath  von  Altbreisach. 

Das  vom  Stifter  zwar  eigenhllndig  geschriebene,  aber  mit  keinem  Datum, 
keiner  Ortsangabe,  keiner  I'nterschrift  und  keinem  Siegel  versehene  Testament 
gab  Veranlassung  zu  einem  langwierigen  Kechtsstreite,  der  aber  zuletzt 
(am  24.  September  1598)  mit  einem  Vergleichc  zwischen  den  streitenden  Parteien 
scliloss.  Diesem  zufolgc  sollteu  die  Erben  ab  intestato  den  Executoren  sechzig 
Tansend  Gulden  fur  die  Stiftung  ausliefern,  was  auch  zur  rechten  Zeit  durch 
Abtretnng  gewisser  Zinsbricfe  an  dieselben  geschah;  worunter  sich  aber  zura 


Kliurtz  —  Loftier. 


303 


grossten  Nachtheil  der  Stiftun^  mehrerc  befanden,  die  spaterhiu  alien  Werth  uml 
alle  Ueltmig  verloreu. 

Mit  dem  Erloschen  der  Berechtignug  der  Stiidte  Colmar  and  Rheintelden, 
sowie  der  Landschaften  Frickthal  nnd  Molinbach  an  den  verschiedenen  Geniissen 
der  Landeckhschen  Stiftnng  ist  anch  die  Bethciliguug  der  Stadti  iithe  von  Colmar 
nnd  Rheinfelden,  sowie  des  Aeltesten  aus  dem  Gcschlecht  von  Landeckh  (im 
Klsass)  erloschen,  und  dieser  Znstand  hat  sicb  durch  Wiedereinraunmng  des  Ge- 
niuses der  Studienstiftung  an  die  AngehOrigen  der  gedachten  Orte  und  Land- 
schaften nicht  geandert. 

Das  Recht  der  AngehOrigen  der  Stadt  Rheinfelden,  sowie  der  Landschaften 
Frickthal  und  Molinbach  ist  in  Folgc  der  Abtrcnnung  dieser  Orte  von  dem  Breis- 
gau  durch  den  Lnneviller  Frieden  vom  9.  Febroar  1801  erloschen,  der  Anspruch 
anf  (ienuss  der  Studien-Stipendien  dieser  Orte  wurdejedoch  im  Jahre  1808wieder 
hergcstellt.  Als  jetzt  Aargauische  Orte  gehoren  zu  der  Landschaft  Frickthal. 
Eicken,  Frick,  Hornussen,  Herznach,  Witnan,  WOlflinswyl  und  Niederzeyhen 
und  zu  der  Landschaft  MOlinbach:  Mbhlin,  Mumpf  und  Walbach,  Zeiningen, 
Hellikcn,  Magden  nnd  Angst.  —  Die  Rechte  der  AngehOrigen  von  Colmar  sind 
in  Folge  des  Reichsdeputations-HauptschluBses  vom  25.  Febmar  1803  erloschen; 
durch  Staats- Ministerial -Entschl.  vom  5.  December  1872  ist  jedoch  genehmigt 
worden,  dass  dieselben  wieder  soweit  thunlich  Beriicksiehtigung  finden.  —  Zu 
der  ehemaligen  Landschaft  Rheinthal  gehoren  die  Grossh.  Badischcn  Orte: 
Nollingcn  (Bez.-Amts  Sackiugen),  Degerfeldeu,  Herthen,  Warmbach  und  Wyhlen 
(Bez.-Amts  LOrrach),  Adelhauscn,  Eichsel,  Minseln  und  Nordschwaben  (Bez.-Amts 
Schopfheim).  —  Wenn  sich  zu  einem  Stipendium  kein  Bewerber  aus  dem  dazu 
vorzogsweise  bercchtigten  Orte  ineldet,  so  wild  dasselbe  frei  vergebeu,  jedoch 
werden  dabei  Angchorige  von  zn  andercn  Landeckhschen  Stipendien  vorzugsbe- 
rechtigten  Orten  besonders  berucksichtigt. 

Ldffler  (Franz,  Biirgcr  und  Landwirth  von  Eudingcu,  f  1840),  zwei  Stipen- 
dien a  350  —  390  Mk.  Executor  und  Collator:  die  theologische  Facultat. 

Stiftungs-Urkunde  vom  22.  December  1838. 

1.  Stifter  und  Stammgut.  In  meinein  Testamente  (vom  scchsteu  Winter- 
uionate  1837)  vermachte  ich  Franz  Loffler,  Burger  und  Landwirth  von  Eudingen, 
der  hohen  Schule  zu  Freiburg  sechs  Tauaend  Gulden  von  ineinen  Sehuldforderuugen, 
um  cine  theologische  Stiftung,  vorztlglieh  fur  meine  Verwandte,  damit  zu  be- 
grhnden;  nnn  entschlosa  ich  mich  aber,  die  hiezu  bestimmten  Schuldforderungeu 
sain  nit  den  darauf  haftenden  Zinsen: 

Erstere  im  Betrage  von  4928  fl.  28  kr. 
Letztere  .       „        „    1751  ,  25  „ 
Zusammen  6079  n\  53  kr. 
jetzt  schon  der  hohen  Schule  unter  folgenden  Bedingungen  urknndlich  abzutreten. 

2.  Fundatorische  Bedingnngen.  Erstlich  sollen  die  1751  A.  25  kr.  ruck- 
standiger  Zinsen  inOglichst  betrieben,  dem  Stain mgnte  beigettigt  und  fUnfprozentig 
angelegt  werden.    Zweitens  sind  niir  davon  jederzeit  vier  Prozente,  in  so  fern 


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304 


Freiburg. 


sic  wiiklich  ciugingen,  abzurcichen;  die  Stit't ung  selbst  aber  hat,  so  langc  ich 
lebe,  nur  ciu  Prozent  zu  beziehen.  Drittens  wenu  der  Ziusfuss  von  ftinf  aof 
vier  Prozent  herabkaroe,  so  spreche  ich  dann  nur  drei  Prozeute  an  nud  uberlasse 
das  vierte  der  Stiftung. 

3.  Anfang  der  Stiftung.  Zahl  und  Jahresquote  der  Stiftlinge.  Nach 
mcinem  Tode  sind  (die  Administrationskosten  abgcrcchnet)  sammtliche  vom  Stanim- 
gate  fliessende  Zinsen  fur  meine  theologische  Stiftnng  zu  verwendeu.  In  meinera 
Testamente  trug  ich  zwar  auf  zwei  Stipendiaten  an:  aber  ich  will  mm,  der 
hiichsten  Staatsanordnung  gemass,  vorerst  nur  Einen  mit  dem  gesetzlichen 
Maximum  von  200  fl.  ausstatten,  Die  sich  hieroach  ergebenden  Ueberschttsse 
miigen  dann  so  lange  fruchtbringend  augelegt  werden,  bis  sie  fur  einen  zweiten 
Stiftling  eiue  Jaliresquote  von  wenigstens  Ein  Hundert  Gulden  abwerfen,  die  wohl 
audi  nach  und  nach  das  Maximum  von  200  h".  bei  guter  Verwaltung  erreichen 
dtirfte. 

4.  Aufnahmsfahigkcit  verwaudter  Stiftlinge.  Meiue  zur  Stiftung  berufenen 
Anverwandte  sind  schon  aufnahtnsf&hig,  sobald  sie  das  vierzehnte  Lebeusjahr 
vollendet,  die  zweite  Grammatikal-Klasse  mit  erwunschtem  Fortgange  zuriick- 
gelegt,1)  ein  Zeugniss  guter  Sitten  fur  sich  haben,  und  nirgend  einen  Mangel 
lcidcn,  der  sie  einst  nach  den  Satzungen  unserer  Kirche  von  Empfangung  der 
heiligen  Weihen  ansschliessen  konnte. 

5.  Vorauspruche  und  Sonderung  der  Verwandten.  Vor  alien  solleu  ineinc 
Stiftungsplatze  jenen  Bewerbern  zu  Theil  werden,  welche  von  meiuen  gegenwartig 
hier  in  Freiburg  wohueuden  Verwandten  abstammen.  Im  Falle  sich  aber  keine 
solche  dafiir  meldeten,  sollen  sie  roeinen  auswartigen  Verwandten  zukomnien. 
Unter  iibrigens  gleichen  Verhfiltnissen  ist  der  naliere  dem  cntferutcren ,  der  in 
seinen  Studien  weiter  vorgeriickte  dem  hierin  zurUckstehenden,  der  diirftigere  dem 
minder  diirftigen  vorznziehcn;  besonders  wenn  jener  mehr  Fabigkeiten  znm 

•  Studircn  besitzt  und  (lurch  Fleiss  und  Sittlicbkeit  sich  auszeichnet. 

6.  Ausnahmsf&higkeit  nicht  vcrwandter  Stiftlinge.  In  Ermangeluug  aller 
aufnahmsfahigen  Verwandten  stehet  meine  Stiftung  auch  andern  offen;  doch  aber 
nur  solchen,  welche  das  theologische  Studium  wirklich  schon  angetreten  und  sich 
mit  erforderlich  guten  Fortgangs-,  Fleiss-  und  Sitten-Zeugnissen  fiber  ihre  frilhereii 
Studicnjahre  ausgewiesen  haben. 

7.  Stndienort.  Meine  Stiftlinge  sind  verbundeu,  ihre  Studien  iu  Freiburg 
zn  inachen;  nur  in  dem  Falle,  dass  ein  im  Anslande  wohneuder  Verwandter  durch 
Staatsgesctze  in  der  "Wahl  der  Lehranstalt  beschrankt  ware,  soil  er  auch  im  Aus- 
lande  studiren  und  das  Stipendium  daselbst  geniessen  dttrfen. 

8.  Raumung  des  Stiftungsplatzes.  Verwandte  Stiftlinge,  welche  nach  voll- 
streckten  philosophischen  Studien  sich  der  Theologie  nicht  widmen,  mussen  auf 
den  Fortgenuss  ihres  Stipendii  verzichten.  Nicht  verwandte  Stiftlinge  haben  erst 
nach  vollendetem  theologiscben  Studio  ihren  Platz  in  der  Stiftung  abzutreteu, 
wenn  auch  mittlerweile  bluteberechtigte  Candidaten  herangereift  waren. 

9.  Riickersatz  und  Kevers  dafur.   Urn  den  Stiftungsfonds  zu  heben  und 


')  Dcmgcmass  genugt  BefShigung  zum  Eintritt  in  die  Untertertia  des  Gym- 
nasiums (friilier  Untcrquarta  des  Lyceura.s\ 


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Loftier  -  Mantz.  305 

kuuftige  Ausfallc  za  decken,  sullen  die  Verwandteu  ein  Zelmtel,  die  nicht  Ver- 
wandten  eiu  Sechstel  des  Empfangenen  in  schicklichen  Terminen  ruckersetzen, 
sobald  sie  zn  einer  Austellung  von  sechs  Hundert  Gulden  oder  daruber  gekommen 
sind.  Zur  Anerkennung-  dieser  Verbindlichkeit  haben  sie  gleich  bei  ibrer  Auf- 
nahtue  den  bei  alien  Stiftungen,  welcbe  einen  Rfickersatz  fordern,  gewShnlichen 
Revera  anszstellen. 

10.  Executorie.  Icb  babe  die  hochwurdige  theologische  Faeultllt  hoflichst 
gcbeten,  sich  meiner  Stiftlinge  gUtigst  annehraen  zn  wolleu  und  freue  mich 
iunigst,  dass  sie  es  nicht  verschmahete,  meiner  angelegensten  Bitte  so  wohlwollend 
zn  cntsprechen.  Sie  tritt  also  in  sfimmtliche  Executorial-Rechte  und  Pflichten 
cin,  und  wablt  und  ubenvacht  meine  kflnftigen  Stiftlinge.  Icb  abcr  ersuche  sie 
noch  dringendst,  nur  tttchtige,  wohlgesittete  und  fleissige  Stiftlinge  aufzunehmcn; 
diejenigen  aber,  welcbe  im  Fleisse  nacblassen,  die  Prufungen  versaumen  und  keine 
Fortschritte  machen,  oder  sittlich  auszuarten  beginnen,  nach  einer  dreimaligen 
fmchtlos  vorangegangenen  Warnung  (bei  groben  Vergeben  aber  unverzuglich)  aus 
der  Stiftung  zu  verweisen,  seien  es  Verwandte  oder  nicht  Verwandte. 

11.  Executorialgebiihr.  Als  eine  bei  Stiftungen  gewohnliche  Executorial- 
gebahr  mogc  die  hochwurdige  theologische  Facultat,  so  lange  nur  Eine  Stelle  von 
200  fl.  in  meiner  Stiftung  besteht,  drei  Gulden  am  Tage  der  jahrlichen  Rechnuugs- 
abhiir  dahin  nehmen ;  sobald  sie  aber  zwei  Jahresquoten  (jede  von  200  fl.)  ver- 
abreichen  kaAn,  soli  dieselbe  jUhrlich  sechs  Gulden  anzusprechen  haben. 

12.  Verwaltung8gehalt.  Der  Verwalter  meiner  Stiftung  ist  berechtigt,  den 
zehnten  Pfennig  sammtlicher  eingehender  Zinsen,  jetzt  und  inimer  als  Besoldung 
fttr  seine  Bemuhungen  in  Abzug  zu  bringen.  Ebenso  gebuhrt  ihm  aucb  der  zehnte 
Pfennig  von  alien  eingebracbten  Restitutionsgeldern. 

13.  Allgemein  Geltendes.  Was  bei  den  Freiburger  Studien-Stiftungen 
hinsichtlich  der  Dauer  des  StipeudieDgenusses ,  der  Gewahrung  eines  practischen 
Jahres,  des  nach  jeder  Vacatur  zu  beobachtenden  Ruhe-Quai  tals,  der  iiffentlichcu 
Ansschreibuug  erledigter  Stellen,  der  Rechnungs-  und  Vcrwaltungsweise,  der  Bei- 
trage  zur  Besoldung  der  Stiftungs-Commission  und  der  Ausgaben  auf  die  Stiftungen 
ins  Gemein  angeordnet  und  iiblich  ist,  soil  auch  fiir  diese  meine  Stiftung  geltcu. 

14.  Unterschrift  und  Besiegelung  der  Stiftungs-Urkunde.  Gegenwilrtigc  Ur- 
kunde  wurde  nach  vorhergegangener  Berathung  mit  der  akaderaischen  Stiftungs- 
Commission  gefertiget  und  von  mir  durch  Beifugung  meines  Siegels  und  meiner 
eigenh&ndigen  Unterschrift  bestfitiget. 

Freiburg  den  22 ten  December  1838. 

(L.  S.)  Franz  Loffler. 

Vor8tehende  Stiftung  hat  durch  Staatsministerial  -  Entschliessung  voni 
7.  Februar  1839  Nr.  205  die  laudesherrliche  Geuehmigung  erhalten. 

Ma  nil,  (Adrian,  Stiftsprobst  zu  Waldkirch,  f  1583),  1  Stipcndium  zu 
340  Mk.  Executor  uud  Collator  (zngleich):  die  theologische  Facultat.  Das 
Stipendium  kann  nur  an  einen  an  dor  Universitat  bereits  Studirendcn  der  Theo- 
logie  vergeben  werden.  Nichtverwandte  haben  den  sich  mcldenden  Verwandteu 
des  Stifters  stets  nachzustehen. 

Baamgart,  Cnirersltftts-SUpendleD.  '20 


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306 


Freiburg. 


Mechel  (Heiuridi,  ObcrostcrreichiseherKegiiucntsiath  zu  Imispniek,  t  15f>7), 
1  Stipendium  zu  88  Mk.  Exccutorcn  und  Collatoren  zugleick  sind  die  Decane 
der  vier  Facult&tcu.    Vorzugsberechtigung  haben  Verwaudtc. 

Merian  (Philipp,  vou  Basel,  f  1848),  zwei  Stipeudien  a  210-240  ML 
Exccutorcn:  Gehcimer  llofrath  Sontag,  Professor  Neumaun  und  Hofrath  Manz. 
Collator:  der  nkademische  Senat. 

Stiftungs-Urkunde  vom  6.  September  1851. 

Wir  Prorector  nnd  Senat  der  Grossherzoglich  Badischen  Albert -Ludwigs- 
Hochschule  zu  Freibnrg  ira  Breisgau  beurkunden  nnd  erklflren  hicrmit: 

Der  am  26.  Juli  1848  in  Basel  verstorbene  Philipp  Merian,  Btlrgcr  in 
Basel,  EUrenbiirger  und  Ehrenrath  der  Stadt  Freiburg  und  Commandeur  des 
Grossh.  Badischen  Ordens  vom  Zahriuger  LOwen ,  hat  in  seinem  von  Niemandem 
angefochtenen  letzten  Willen  d.  d  Freiburg  8.  Marz  1848  den  zahlreichen  wohl- 
thatigen  Stiftungen,  mit  welchen  er  besonders  die  Stadt  Freibtirg  bedachte,  aach 
eine  akademische  Studien-Stiftung  bcigefugt,  indem  er  wortlich  folgende  An- 
ordnung  traf: 

„Der  Universitat  Freiburg  widme  ich  einen  stehenden  unangreifbaren 
Stiftungs-Fonds  von  fiinf  Tausend  Gulden  zur  Errichtung  zweier  Stipendieu 
fur  arme  Studirende  der  hiesigen  Ilochschule  mit  Ausschluss  der  Thco- 
logen,  welche  anderweitige  Unterstiitzung  finden;  die  freie  Vergebuog 
hievon  ist  dem  hohen  akademischen  Senat  anheimgestellt  und  uberlasseo.* 
Nachdem  Seine  Kouigliche  Hoheit  der  Grossherzog  mittelst  Entschliessung 
aus  Gros9herzoglichem  Staats-Miuisteriuin  vom  3.  Februar  1849,  mitgetheilt 
(lurch  Erlass  des  Grossherzoglichen  Ministerioms  des  Innern  vom  8.  desselben 
Monats,  Nr.  212G,  und  Erlass  des  Grossherzoglichen  Curatoriums  der  Universitat 
Freiburg  vom   16.  desselben  Monats  Nr.  44  gnadigst  geruht  batten,  dieser 
Stiftung  die  allerhOchste  Genehmigung  zu  crtheilen,  haben  wir  nach  Anhorung 
der  akademischen  Stiftungs- Commission  bei  dem  Grossh.  Ministeriuin  des  Innern 
iiber  diejenigen  die  Stiftung  betreffenden  und  einer  Normirang  bediirfenden  Punkte, 
iiber  die  der  selige  Stifter  keine  Bestimmung  getroffen ,  Verfuguugeu  in  Antrag 
gebracht,  welchen  Hochdasselbe  dnrch  Bcschluss  vom  31.  Jauuar  1851  Nr.  1307, 
mitgetheilt  dnrch  Erlass  des  Grossherzoglichen  Curatoriums  vom  11.  Febmar  1851 
Nr.  55,  zum  Vollzug  die  Genehmigung  ertheilte. 

Hicrauf  haben  wir  die  akademische  Stiftungs  -  Commission  beauftragt,  die 
in  dem  letzten  Willen  des  Stifters  getroffenen,  seine  Studien-Stiftung  betreffenden 
mid  die  spa'ter  beschlosseuen  Anordnungen  in  einen  vollstandigen  Stiftirogsbrief 
zusammen  zu  fasseu  und  nachdem  uns  ein  Eutwnrf  vorgelegt  wordeu,  deuselbeu 
in  folgendcr  Fassung  genehmigt: 

1.  Der  Fonds  der  Merianschen  Stiftung  besteht  in  ftlnf  Tansend  Gnlden, 
verzinslich  vom  26.  Juli  1848  an. 

2.  Aus  dem  Ertrfigniss  desselben  sind  zwei  Stipendieu,  jedes  einstweileu 
zu  einhundert  Gulden  jahrlich  auszubezahlen. 

3.  Diese  Stipendien  sind  zu  verleihen  an  annc  studirende  Akademiker, 
die  sich  nicht  dem  Studium  der  Theologie  widmen. 


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Mecbel  —  Merian. 


307 


4.  Die  Verleihung  steht  dem  akademischen  Senate  zu,  dcr  jewcils  u liter 
den  aufnahmsfahigcn  Bewerbern  urn  ein  erledigtes  Stipendium  denjenigen  vorzu- 
ziehen  hat,  der  dasselbe  am  meisten  bedarf  und  es  zugleich  dnrcb  ontadelhafte 
Sitten,  sowie  durch  Fleiss  und  Fortschritt  in  den  Stndien  am  meisten  verdient. 

5.  Jedeni  Stiftling  ist  die  Verpflichtnng  aufzulegen,  den  zehnten  Theil 
desjenigen,  was  er  aus  der  Stiftnng  gcnosscn  hat,  derselben  zn  ersetzeu,  wenn 
er  in  den  Besitz  liinreicbender  Mittel  gekommen  ist,  z.  B.  zu  einer  Offentlichcn 
Austellung,  welche  (nach  den  ^egenwartigen  Verhaltuissen)  wenigstens  tausend 
Gulden  jahrlich  eintrfigt. 

6.  Executoren  dieser  Stiftung  sollen  drei  ordentliche  Professorcn  der  hie- 
sigen  Hochschule  sein,  einer  aus  der  juristischeu,  einer  aus  der  medicinisclieu  und 
einer  ans  der  philosophischen  Facultat,  welche  die  akademische  Plenar-Vcr- 
sammlung  zn  wahlen  hat. 

7.  Jeder  derselben  erhait  fOr  seine  Bemiihungcn  einstweilen  und  so  lange 
uur  zwei  Gulden  jahrlich,  bis  entweder  die  Stiftung  ansehnlichere  Revenuen  ab- 
wirft  oder  ein  allgemeines  Regulativ  eine  abandernde  Bestimmung  trifft. 

8.  Die  Verwaltung  dieser  Stiftung  wird  dem  Universitats-Hauptstiftungs- 
Verwalter  aberwiesen. 

9.  Die  Stiftung  hat  wie  zu  den  ubrigen  gemeinschaftlichen  Ausgaben  der 
akademischen  Studien-Stiftungen,  so  audi  zn  der  Besoldnng  des  Verwaltera  einen 
verh.tltnissmfissigen  Beitrag  zu  bezahlcn.  Nnr  so  lange  der  jetzlge  Verwalter 
F.  C.  Maier  in  diesem  Amte  ist,  unterbleibt  dieser  Beitrag  und  der  Verwalter 
empftlngt  neben  seiner  sonstigen  Besoldnng  den  zwanzigsten  Pfennig  von  den 
eingehenden  Zinsen  der  Merianschen  Stiftnng. 

10.  Immer  hat  aber  der  jeweilige  Verwalter  neben  seiner  Besoldnng  von 
dem  was  nach  §  5  dieses  Stiftungsbriefes  von  den  gewesencn  Stipendiaten  der 
Stiftung  restituirt  wird,  den  zehnten  Theil  zu  beziehen. 

1 1 .  Alle  an  der  Universitilt  bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen  iiber 
die  Verwaltung  des  Vermogens  der  Studien-Stiftungen,  ilber  die  Ansschreibuug 
nud  Verleihung  erledigter  Stipendien,  iiber  die  Zeit  der  Auszahlung  und  die  An- 
weisung  der  einzelnen  Qnoten,  iiber  die  Dauer  des  Stipendiengenusses  des  ein- 
zelnen  Stipendiaten  und  die  GewSlirung  eincs  practischen  Jahres,  ttber  Huhe- 
Qnartulc  und  allmalige  ErhOhnng  der  Stipendien  u.  s.  w.  sind  auch  bei  dieser 
Stiftung  in  Anwendung  zu  bringen. 

12.  Endlich  enUialt  der  letzte  Wille  des  Stifters  noch  wortlich  folgende 
Bestimmang: 

«Fttr  den  Fall,  dass  die  hiesige  Universitat  aufgehoben,  anderswohin 
verlegt  oder  einer  andern  einverleibt  werden  sollte,  soil  der  Stiftnngs- 
Fonds  dem  Kranken-,  Sterbe-  und  Wittwenkasse  -  Verein  dahier  und  so 
auch  dieser  eingehcn  sollte,  meiner  Dienstboten  -  Stiftung  dahier  zufallen 
und  zwar  als  stehcnder  Fonds  unter  gleichen  Bestimmungen,  welche  die 
Stiftungs- Vertrtige  vom  29.  Februar  1844  mit  der  Stadt  Freiburg  fttr 
diese  beiden  Anstalten  vorschreiben  und  unter  den  gleichen  Eventualit&ten 
des  RuckfaUe8.u 

20' 


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308 


Freiburg. 


Zur  Urkunde  (lessen  ist  diese  Ausfertigung  durch  den  Prorector  unter- 
sehriebeu,  durch  den  Protocollfiihrer  gegeugezeiehnet  und  mit  dein  gewohnlicheu 
Universitats-Siegel  versehen  worden. 

So  geschehen  Freiburg  den  sechsteu  September  Eintauscud  achthundert  und 
eiuundfunfzig. 

Ad.  Maier. 

(L.  S.)  Gagcur. 
Vorstehendc  Stiftuiigs-Urknnde  wurde  dureh  Entsehliessung  Gr.  Ministerhuus 
des  Innern  vom  20.  September  1851  genehmigt 

Metzler  (Bartholomaus,  Domherr  zu  Constanz,  -Stiftnngsjabr  16U1),  1  Sti- 
peudium  zu  430  Mk.  Exeeutoren:  Professor  Konig  und  Geheimrath  Hegar. 
(dilator:  der  akademische  Senat. 

Statutenmassig  kaun  ein  Stipendium  nicht  allein  von  einem  bereits  anf  die 
hiesige  Universitat  ttbergetretenen  Studirenden,  sondcrn  auch  von  einem  solchen 
bezogen  werden,  welcber  sich  erst  noch  zu  den  akademischen  Studien  vorbereitet. 
jedoch  muss  der  letztere  in  seiner  Vorbildnng  schon  so  weit  vorgeschritten  seiu, 
dass  er  befahigt  ist,  in  eine  der  Untersecunda  unserer  Gymnasien  eutsprechende 
Classe  der  von  ihm  zu  besucheuden  Lebranstalt  einzntreten.  —  Es  wareu  nach 
den  zu  Anfang  dieses  Jahrhunderts  eingetretenen  Aenderungen  der  dentsclieu 
Territorial- Verhilltnissc  Zweifcl  daruber  entstanden,  ob  ein  Stipendium  iiberhaupt 
noch  an  osterreichische  Lehranstalten  zu  verabfolgen  sei  uud  es  war  diese  Ver- 
prlichtung  durcb  die  Staatsministerial  -  Entschliessungen  v.  9.  Marz  1831  und 
23.  December  1849  ausdriicklich  verneint  worden.  Neucre  Vcrhandluugen  der 
Gr.  Badischen  mit  der  K.  K.  Oesterreichischen  Regierung  haben  aber  das  Gr. 
Staats-Miuisterium  veraulasst,  durch  Entschliessung  vom  10.  December  1853 
Nr.  1353  (mitgetheilt  durcb  Erlass  Gr.  Minist.  d.  Innern  v.  14.  December  1853 
Nr.  17,804)  auszusprechen,  „dass  man  den  ostcrreichischeu  Unterthanen,  welche 
zu  der  Metzlerscben  Studien -Stiftung  berechtigt  sind,  unter  der  Voraussetzung, 
dass  sie  die  Universitat  Freiburg  in  der  Folgc  besuchen  werden,  die  stiftungs- 
gemassen  Geldspendcn  auch  schon  wfthrend  des  Besuchs  des  Gymnasiums  in  Feld- 
kirch  unter  der  Bedingung  ausfolgen  werde,  dass  sich  dieselben  bei  der  Universit&ts- 
Behiirde  vorher  auszuweisen  vermogen,  dass  ihnen  von  Seiten  ibrer  Uegierun,' 
der  Besuch  der  Universitat  Freiburg  nach  Absolviruug  des  Gymnasiums  zn 
Feldkirch  gestattet  worden  sei.*4  Dieser  Nachweis  ist  nicht  mehr  ertbrderlieh 
da  die  bsterreich.  Regierung  jetzt  allgemein  den  Besuch  auslandiseher  Universitatcn 
gestattet. 

Mock-Hermann,  (Jakob,  Professor  der  Medicin  zu  Freiburg,  f  1616),  zwei 
Stipeudien  a  400—430  Mk.  Exeeutoren:  Professor  Thomas  und  Professor  Wieders- 
heim.    Verleiherin  ist  die  medicinische  Facultat. 

Der  entworfeue  u»d  bochsten  Orts  genohmigte  Stiftungsbrief. 

1.    Stiftungs-Fonds  und  Ycrwcndung  desselbcn. 
Der  zur  Untersttitzuug  Studirendcr   bestimmte  Mockisch-Hermannische 
Stiftungs-Fonds,  der  laut  Abschluss  der  letzten  Redlining 


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Metzler  —  Mock-Hermann. 


309 


a.  in  verzinslichcn  Capitalien  von   7259  fl.  20  kr. 

b.  in  Zinsen  und  Gutern,  deren  Realwerth  in  .  30  fl.  —  kr.  besteht, 
soli  nach  Abzug  der  jShrlichen  Verwaltungskosten  fur  ewige  Zeiten  nacb  dein 
Willen  des  Stifters  und  der  Stifterin  verwendet  werden. 

2.  Verwaltung  des  Fonds. 
Die  Verwaltung  dieses  Fonds  ist  dem  allgemeinen  Universitats-Stiftungs- 
Verwalter  outer  der  Aufsicht  der  Executoren  und  der  Stiftungs-(  'ommission  iiber- 
tragen,  der  ilber  dieselbe  eine  besondere,  von  den  iibrigen  Stipendien  getrennte 
Rechnung  zu  fiihren  hat.  Die  Gapitalbriefe  sind  unter  Gegensperre  der  Commission 
zu  verwahren. 

3.   Revision  der  Rechnnngen. 
Die  Revision  der  Rechnnngen  besorgt  die  Stiftnngs  -  Commission,  zn  deren 
Besoldung  der  Stiftungs-Fonds  pro  rata  beitrttgt. 

4.  Rechnungsabhor  nnd  Annivcrsar. 
Die  Rechnungsabhor  stent  der  medicinischen  Facultat  oder  den  von  ihr 
dazu  delegirten  Mitgliedern  als  Executoren  zu.')  Am  Tagc  der  Rechnungsabhor 
soli  laut  des  Testaments  in  der  Mtlnsterkirche  im  Univcreitals-Chorlein  in  Gegen- 
wart  der  Executoren  und  der  Stiftlinge  fttr  die  Stifter  eine  Messe  geleseu  werden ; 
wofur  dem  Priester  ein  Gulden,  dem  Messdiener  G  kr.,  dem  Sigristen  24  kr ,  fur 
Wachs  30  kr.  und  dem  Pedcll  fur  Bestellung  und  das  Ansagen  der  Messe  30  kr. 
bestimmt  sind.  Den  Executoren  sind  fur  ihre  Bemtihung  und  Erscheinung  im 
M (luster  Jedem  3  fl.  nach  der  jfthrlichen  Rechnungsabhor  zu  bezahlcn. 

5.  Zahl  der  Stiftlinge  und  Jahresquote. 
In  die  Stiftnng  werden  nach  dem  Ermessen  der  Executoren  mit  Rucksicht 
auf  die  Ertragnisse  des  Fonds  nach  Abschlag  aller  Kosten  zwei  oder  mehr  Sti- 
pendiaten  aufgenommen,  deren  jedcm  in  vierteljahrigen  Raten  ein  Jahresquotum 
von  140  fl.  bewilliget  wird,  vorbehaltlich  hoherer  Disposition,  in  wiefcrn  damit 
nicht  cine  Abanderung  bcliebt  und  das  ganze  Stipendium  einem  allein  zugeschieden 
werden  wolle. 

6.  Bekanntmachung  erledigter  Stellen. 
So  oft  ein  Platz  oder  beide  in  der  Stiftnng  ledig  werden,  hat  die  medici- 
nische  FnculUU  dieses  offentlich  bekannt  zu  machen,  und  alle  jene  Studirende, 
die  ihre  Blutsverwandtscbaft  zum  Stifter  Jakob  Mock,  oder  zur  Stifterin  Salome 
Hermann,  oder  wenigstens  zu  Christoph  Hanser,  einem  rechtlich  anerkannten 
Blut8verwandten  des  Stifters,  rechtlich  erweisen  konnen  oder  crwicsen  haben,  auf- 
znfordern,  sich  mittclst  einer  an  die  medicinische  Facultat  einzureichenden  Bitt- 
schrift  am  die  Aufnahme  zu  bewerben.*) 

•)  Die  medicinische  Facultat  hat  seither  stetahin  zwei  ihrer  Mitglieder  als  Exe- 
cutoren gcwfihlt 

J)  Das  Recht  der  don  liuksrheinischen  Gebieten  (Elsass)  angchHrigen  Verwandten 
mushtc  fur  crloschen  erachtet  werden,  kann  aber  nach  Staatsinini^torial-Entschliessung 
vom  5.  December  1872  Nr.  2421  wiedcr  Rerucksiohtigung  Hndcn,  soweit  dies  obnc 
Bf*cintriiohtigung  dor  inzwischon  oingetretonen  Belastung  dor  Stiftung  thunlich  ersrheint. 


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310 


Freiburg. 


7.   Priifung  der  Verwandtschaftsbeweise. 

Die  Verwandtschaftsbeweise  hat  die  Stif tangs-Commission  za  untersuchen, 
und  nnr  jene,  die  als  Anverwandte  des  Stifters  oder  der  Stifterin  anerkannt  sind, 
konnen  jure  sanguinis  einen  Platz  in  der  Stiftung  ansprechen. 

8.   Freie  Verleihung. 

"Wenn  sich  sechs  "Wochen  nach  der  Aufforderung  keine  Verwandte  oder  nur 
einer  meldet,  so  konnen  anch  andere  arme  Studirende  von  ehrlicher  Abknnft  nnd 
katholischer  Religion  mittelst  bei  der  Execution  einzureichendeu  Bittschriften  sich 
urn  einen  Stiftungsplatz  bewerben. 

9.  Schulgrad. 

Verwandte  konnen  schon,  wenn  sie  auf  dem  Gymnasio  im  ersten  Jahre 
Btudiren,  Nichtverwandte  aber  erst  in  der  Philosophic1)  zu  dem  Stipendiengenuss 
gelangcn,  damit  sie  kunftigen  Verwandten  nicht  lange  die  Aufnahme  versperren. 

10.   Wahl  und  Bestatigung  der  Gewahlten. 
Wenn  mehrere  Verwandte  oder  in  deren  Ermangelung  Premde  sich  ziim 
Stiftungsgenuss  melden,  so  hat  die  gesammte  medicinische  Facultat  nach  dein 
motivirten  Vorschlag  ihrer  Executoren  die  Aufzunehmenden  auszuwiihlen  und  sie 
hohern  Orts  zur  Bestatigung  anzuzeigen. 

11.   Bevorzugte  Candidaten. 

Bei  der  Auswahl  der  Verwandten  sowohl,  die  aber  immcr  vor  Preradcn 
das  Vorrecht  haben,  als  auch  der  nicht  Verwandten  soli  allezeit  der  geschicktere 
dem  mindergeschickten ,  der  taugliche  dem  mindertauglichen ,  der  annere  dem 
reichern  vorgezogen  werden. 

12.   Anfang  des  Genussea.    Studienort.   Fonds- Verwaltung. 
Der  Tag  der  Wahl  bestimmt  den  Anfang  des  Stipendiengenusses,  der  nur 
von  in  Freiburg  Studirenden  bezogen  werden  kanu.   Was,  wahrend  ein  Platz 
leer  ist,  an  Einkiinften  erspart  wird,  muss  zur  Vermehrung  der  Stiftung  ver- 
wendet  merden. 

13.    Fortgangs-  und  Sitten-Zeugnisse  der  Stipendiaten. 

Es  soil  sich  der  Stipendiat  jedes  Semester  der  Priifung  aus  den  ihm  vor- 
geschriebenen  Fachern  unterziehen  und  sich  tiber  seinen  Fortgang  sowohl,  als 
fiber  seine  Sittlichkeit  bei  den  Executoren  ausweisen. 

14.   Bestrafung  der  Unfleissigen  und  Unsittlichen. 
Ist  einer  unfleissig  oder  unsittlich  gewesen,  so  solle  es  ihm  von  den  Exe- 
cutoren das  erste  Hal  streng  verwiesen,  das  zweite  Mai  soil  ihm  das  Stipendium  fur 

')  Das  bczeichnete  Studium  in  der  Philosophic  entspricht  bei  der  dermaligcn 
Einriehtung  der  Eigenschaft  als  Schiiler  der  Unterprima  des  Gymnasiums  (fruher 
Untersexta  des  Lyceums). 


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Mock-Hermann  —  Molitor. 


311 


ein  Vierteljabr  gesperrt  werden,  bessert  er  sich  noch  nicht,  so  ist  bei  hoherer 
Stelle  die  Genehmigung  naclizusuchen,  ihm  das  Stipcndium  ganzlich  zn  entziehen 
und  ea  einem  wtirdigern  zn  verleihen. 

15.    Verlust  des  Stipendiums  durch  Wegwcisnng. 

Ebcnso  ist  des  Stipendioms  verlustig,  wer  von  deu  Studien  oder  von  der 
hohen  Schnle  weggewiesen  wird. 

16.    Dauer  des  Genusses  und  Vcrlangerung  desselben. 

Der  Genuss  des  Stipendiums  hOrt  mit  geendigter  Studienzeit  auf;  damit 
aber  keiner  es  lllnger  als  er  sollte  geniesse,  und  es  so  dem  andern  Armen  ver- 
sperre,  so  wurde  festgesetzt,  dass  der  Gennss  in  den  Facultiiten  der  speciellen 
"Wissenschaften  nicbt  langer  als  3  oder  hochstens  4  Jahre  dauem  konne,  and 
jeder  muthwillig-e  Facultatswechscl  von  der  Execution  zn  bcurtheilen  ist;  es  wiire 
denn,  dass  der  Stiftling  den  Gradum  annelimen  wollte,  oder  ein  Geistlicher  das 
Seminarium  bezoge;  in  welchen  Fallen  der  Genuss  urn  ein  Jahr  aber  ja  nicht 
mehr  verlangert  werden  darf;  dock  ist  dieses  Jabr  nicht  mehr  quartaliter,  sondern 
anf  einmal  nach  bestandenem  Rigoroso  und  erhaltener  Approbation,  oder  in  das 
Seminarium  zn  bezablen. 

17.    Bestatigung  vorliegender  Urkunde. 

Zn  mehrerer  Bekrftftigung  dicser  Urkunde  und  dasa  der  Stifter  Mock  und 
Hermannin  letzter  Wille  vorbeschriebener  Massen  genau  beobachtet  und  demselben 
genau  nachgelebt  werde,  haben  wir  Decan  ond  tibrige  ordentliche  Professoren  der 
medicini8chen  Facultat  una  nicht  nur  unterschriebcn  und  das  grosscrc  Facultats- 
Siegel,  doch  uns  and  unsern  Nacbkommen  in  allweg  obne  Schaden,  diesem 
Stiftungsbrief  anhangen,  sondern  auch  das  Original  vom  Hohen  Ministerio')  be- 
statigen  lassen.    (L.  S.) 

So  geschehen  Freiburg  den  23.  im  September  1816. 

Ft.  Ign.  Menzinger  der  medicin.  Facult&t  Decan. 
Ign.  Jos.  Schmiderer  der  Arzn.  Dr.  und  offentl. 

ordentl.  Prof.  Grossh.  Bad.  Medicinalrath. 
Dr.  J.  Alexander  Ecker,  des  Kaiserl.  St.  Wlademir 
Orden  Ritter,  Grossh.  geheimcr  Hofrath,  Medicinal 
Referent,  ord.  Offentl.  Professor, 
.Toh.  Adam  Gottlieb  Schaffroth,  M.  Dr.  KOn.  Pr. 
Hofrath  u.  ordentl.  offentl.  Professor  der  Medicin. 

Molitor  (Georg,  Prasenzherr  am  Mttnster  zu  Freiburg,  f  1595),  1  Stipen- 
dium a  200  Mk.  Executoren :  Geheimrath  Ecker  und  Professor  Kbnig.  Collator  ist 
der  akademische  Senat. 

In  Folge  des  R.-D.-H.-Schl.  vom  25.  Febraar  1803  sind  auch  in  dieser 
Stiftung  die  Rechte  der  linksrheinischen  Verwandten  und  Ortsangehorigen  erloscheu. 

')  Diesc  Bestfitigung  ist  durch  Entschlicssung  Gr.  Ministcriums  des  Innern  vom 
15.  November  1816  auf  der  Originalurkunde  unter  Beifiigung  des  Ministerial -Siegels 
erfolgt 


312 


Freiburg. 


—  Erst  durcb  Staatsministerial-Entschliessung  vom  5.  Decbr.  1872  No.  2429 
wurde  mit  Rucksickt  auf  die  Wiedervereinigung  des  Elsasses  mit  Deutschland 
genehmigt,  dass  diese  friiher  genussberechtigten  Personen  mit  thunlichster  Bc- 
rUcksichtigung  der  ehcmaligen  Stiftungsbestiramungen  wieder  vorzugsweise  bedacbt 
werden,  jedoch  nur  soweit  dies  ohne  Beintrachtigung  der  der  Stiftung  auferlegten 
Praecipualbeitrftge  gesctaehen  kann. 

Miiller  (Gallus,  Hofprediger  zu  Innspruck,  f  1546),  drei  Stipendien  a  310  bis 
342  Mk.  Exccutoren  und  zugleich  Collatoren  sind  Professor  Kbnig,  Professor 
Sentis  und  Professor  Hense. 

Es  kommen  nur  noch  die  Verwandten  des  Stifters  nach  der  von  ihm  be- 
zeichneten  Rangordnnng,  die  Angehorigen  der  Herrschaft  Furetenberg,  insbesondere 
der  dazu  gehorigen  Stadt  Hufingen,  und  die  von  den  Executoren  und  Collatoren 
frei  zu  wahlenden  Stiftlinge  in  Betracht.  —  Anlasslich  der  Vergebung  eines  Sti- 
pendium8  dieser  Stiftung  an  den  Stnd.  pbil.  Jobann  Scherer  von  Donaueschingen 
hat  das  Grossherzogliche  Ministerium  des  Innern  durch  Erlass  vom  7.  April  1818 
No.  2312  ausdrttcklich  genehmigt,  dass  die  Abstammung  der  Familie  des  ge- 
dachten  Scherer  von  der  in  dem  Stiftungsbrief  genannten  Familie  dieses  Namens 
so  lange  als  richtig  anzunehmen  sei,  bis  deren  Unrichtigkeit  rechtlich  dar- 
gcthan  werden  kbnne. 

Munch  (Martin  Tobias  von,  Pfarrer  und  Decan  zu  "Wurmlingen,  f  1857), 
1  Stipendium  zu  240  Mk.  Executor  und  Collator  ist  die  theologische  Facultut. 

Stlftnngs  Urkunde  vom  18.  April  1838. 
1.  Stifter. 

Ich  Martin  von  Munch  ans  Thengen  im  Grosshcrzogthum  Baden,  Hitter 
des  koniglich  Wurtcmbergischen  Kronordens,  derzeit  Pfarrdccau  in  Wurmlingen, 
habe  den  Entschluss  gefasst,  cine  Studicn- Stiftung  ftir  meine  Anverwaudte  und 
Theologie  Studirende  an  der  Hochschule  zu  Freiburg  im  Breisgau  zu  errichten, 
wo  dermal  cin  Enkel  von  mir  den  theologischen  Studien  obliegt. 

2.  Stammgut. 

Zur  ersten  Bcgriindung  derselben  sendete  ich  unterm  18.  Novbr.  1837  Eiu- 
tausend  Gulden  an  die  akadcmische  Stiftungs- Commission  zu  Freiburg  mit  dem 
Vorbchalte  ein,  nach  einigen  Jahren,  bo  Gott  will  und  meine  Krfifte  cs  erlauben, 
noch  zweihundert  Gulden  hinzuzufOgen. 

3.    Anfang  der  Stiftung. 

Die  Stiftung  selbst  soil  vor  zehn  Jahren  nicht  in  das  Lcben  treten  und 
die  mittlcrweilen  einlaufendcn  Zinsen  sollen  dem  Grundstock  zufallen,  um  dcsto 
frtther  eine  zeitgemasse  Jahresquote  und  das  gesetzliche  Maximum  von  zweihundert 
Gulden  zu  erzielen. 

4.   Vorrechte  und  Aufnahmsflihigkeit  anverwandter  Stiftlinge. 

Zu  dieser  Stiftung  berufe  ich  zunachst  meine  Verwandten.  Diese  konnen 
und  dnrfen  nach  Unifluss  von  zehn  Jahren  die  Ertragnisse  derselben  (seien  en 


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Mfiller  -  Munch. 


81H 


mehr  oder  weniger  als  Einhundert  Golden)  in  runder  Summe  ansprechen.  Ancli 
stehet  es  ihnen  frei,  jcdes  beliebige  Facultats  -  Studinm  zu  ergreifen.  Aufnahms- 
filing  Bind  sie  aber,  wenn  sie  daa  zwfilfte  Lebcnsjabr  vollendet,  die  erste  Gram- 
matikalclasse  mit  erwiinschtem  Fortgange  zuriickgelegt,1)  ein  Zeugniss  gnter  Sittcn 
fttr  sicb  haben  and  der  katholisclien  Kirche  angehoren. 

5.   Auswahl  unter  mehreren  Verwandten. 

Sollten  niebrere  Verwandte  zar  Aafnabme  sich  nielden,  so  ist  der  nahere 
dcm  entferntern,  der  diirftigere  (ohne  damra  die  vermdglicberen  anszuschliessen) 
dein  minderdUrftigen  vorzuziehen;  besonders  wenn  jener  inehr  Ffthigkeit  zum 
Studiren  besitzt  und  durcb  Fleiss  und  Sittlichkeit  sich  auszeichnet. 

6.    Nahere  Verwandte. 
Die  zu  dieser  Stiftung  zunfichst  berecbtigten  Familien  sind: 

a.  Die  Kinder  meines  secligen  Brudcrs  Gregor  Munch  in  Tbengen-Stadt, 
meinem  Geburtsorte,  Bezirksamt  Blnmenfcld,1)  und  in  Nonncnbach  im  Kouigreich 
Wurtembcrg,  Oberamts  Tettnang, 

b.  die  Kinder  aus  zweitcr  Ehe  meiner  Schwester  Wallburg  Mtinch,  ver- 
ehelicbte  Waldvogcl  in  Meersburg, 

c.  die  Kinder  meiner  Schwester  Franziska  Munch,  verwittwete  Dietrich  in 
Hilzingen,  Bezirksamt  Blnmenfcld,') 

d.  die  Kinder  meiner  Schwester  Katharina  Miinch,  verehelichte  Kurrer  in 
Berneck,  Kantons  St  Gallen. 

7.   Entferntere  Verwandte. 
In  Ermangelung  dieser  n&chsten  linden  sich  entferntere  Verwandte  nuter  dem 
Geschlechtsnamen  Miinch  nnd  Bickel  in  Thengen-Stadt  und  Dorf,  in  Beureu  nud 
Leipferdingen,  Bezirksamt  Blumenfeld,4)  und  in  Hiifingen  bei  Donaueschingcn. 

8.  Ortsberechtigte. 
Auf  den  Fall  des  Abgangs  aller  nahercn  und  entfernteren  anfnahmsOlhigen 
Verwandten  empfehle  ich  den  Ort  Wurmlingen,  wo  ich  seit  29  Jahren  pastorire 
und  das  Kirchspiel  Gattnau  bei  Tettnang  am  Bodensee,  wo  mein  Binder  Pfarrer  war. 

9.    Frei  zu  wahlende  Stiftlinge. 
Melden  sicb  anch  keine  Ortsberechtigte,  so  filllt  daa  Stipendium  der  frcien 
Verleihnng  heim. 

10.    Aufnahmsfahigkeit  nicht  verwandter  Stiftlinge. 
Die  OrtsberechHgten  und  frei  zu  wiihlenden  Stiftlinge  sind  dann  nur  anf- 
nahmsfthig,  wenn  sie  das  thcologische  Studinm  schon  angetreten  und  sich  init 

')  Dem  entspricht  bei  der  dermaligcn  Einrichtung  der  Mitto!schulco  die  Bcfaliigung 
zum  Eintritt  in  die  Quarta  des  Gymnasiums  (friiher  Tertia  des  Lyceums). 
*)  Jetzt  Bezirksamt  Engcn. 
*)  Jetzt  Bezirksamt  Engen. 

*)  Bcuren  (a.  d.  Aach)  peh?)rt  jetzt  dem  Bezirksamte  Stockach,  Leipfcrdinpen 
dem  Bezirksamte  Engen  an. 


314 


Freiburg. 


erforderlichen  Fortgangs-,  Fleiss-  nnd  Sitten-Zeugnissen  fiber  ihre  frttheren  Stndien- 
jnhre  atisgewiesen  haben.  Auch  sollen  sie  nicbt  eher  in  die  Stiftung  eintreten  diirfen, 
als  bis  dieselbe  eine  Jahresquote  von  wenigstens  Einhundert  Gulden  ab  reichen  kann. 

11.    Riluniung  des  Stiftungsplatzes. 

FrOher  aufgcnommene  nicbt  verwandte  Stiftlinge  miissen  den  sp&ter  sich 
cinstellenden  Verwandten  am  Schlusse  jenes  Semesters  weichen,  innerhalb  dessen 
Letzterc  zur  Aufnabme  in  die  Stiftung  sich  meldeten.  Anch  verlieren  Nichtver- 
wandte  ihren  Stiftungsplatz,  wenn  sie  von  dem  Studiaui  der  Theologie  zu  einem 
andern  libergehen. 

12.  RUckcrsatz. 

Urn  den  Stiftnngs-Fonds  zu  heben  nnd  kunftige  Ausfalle  zu  decken,  sollen 
die  Verwandten  ein  Zehutel,  die  Nichtverwandteu  ein  Secbstel  des  Empfangcnen 
in  scbicklicbeu  Tcnninen  riickersetzen,  sobald  sie  zu  einer  Anstellung  von  Seclis- 
hundert  Gulden  oder  darUber  gelangt  sind.  Zur  Auerkennung  diescr  Verbindlich- 
keit  babcn  sie  gleich  bei  ilirer  Aufnabme  den  bei  alien  Stiftungen,  welche  einen 
Riickersatz  fordern,  gewohnlichen  Revers  auszustelleu. 

13.  Studienort. 

Meine  Stiftlinge  sind  verbunden  ibre  Studien  in  Freiburg  zu  macben:  nnr 
iu  dem  Falle,  dass  ein  im  Ausland  wobnender  Verwandter  durcb  Staatsgesetze  in 
der  Wahl  der  Lehranstalt  bescbrankt  ware,  soli  er  aucb  im  Ausland  studircn 
und  das  Stipendium  daselbst  geniessen  dtirfen. 

14.    Akademische  Wiirden. 

Zur  Annahmc  akademiscber  Wiirden  fordere  ich  meine  Stiftlinge  nicbt  auf, 
will  aber  jedem,  der  iu  irgend  einer  hOheren  Facultat  das  Doctorat  erwirbt,  Eine 
weitere  Jahresquote  gestatten:  nur  moss  er  sich  scbon  damm  bewerben,  ehe  er 
aus  der  Stiftung  tritt,  dam  it  sie  vorderhand  keinem  andern  ertbeilt  werde. 

15.  Executorie. 

Das  Recbt  mein  Stipendium  zu  verleiben  nnd  meine  Stipendiaten  zn 
iiberwachen,  liabo  ich  vertrauensvoll  in  die  HJlnde  der  hochwiirdigen  theolo- 
gischcn  Facultat  niedcrgelegt.  Sie  ist  Collatrix  und  Executrix  meiner  Stiftung. 
Und  ich  als  Stifter  ersucbe  Sie  dringendst  nur  tiichtige,  wohlgesittete  und  iteissigc 
Stiftlinge  aufznnehmen,  diejenigen  aber,  welche  im  Fleisse  nachlassen,  die  Prii- 
fnngen  versaumcn  und  keine  Fortschritte  machen,  oder  sittlich  auszuarten  beginuen, 
nach  einer  dreimaligen  fruchtlos  vorangegangenen  Wamuug  (bei  groben  Vergeben 
aber  unverziiglicb)  aus  der  Stiftung  zu  vcrweisen,  seicn  es  Verwandte  oder  Nicbt - 
verwandte. 

16.  Executorialgcbuhr. 
Als  eine  bei  Stiftungen  gewuhnliche  Executorialgebilhr  mogc  die  hoebwiirdige 
thcologische  Facultat,  so  lange  der  Fonds  nicbt  Zweitausend  Gulden  erreicht, 
zwei  Gulden  am  Tagc  der  jahrlichen  Ilechnungsablibr  dnhin  nehmen;  sobald  sich 
aber  das  Grundvermbgen  auf  Zweitausend  Gulden  erhebt,  soil  dieselbe  vier  Gulden 
anzusprechen  haben. 


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Munch  —  Perlcb. 


315 


17.    Allgemein  Geltendes. 

Was  bei  den  Freiburger  Stndienstiftnngen  hinsichtlich  der  Bauer  des  Sti- 
pendiengenusses,  der  Gew&hrung  eines  practischen  Jahres,  des  nach  jeder  Va- 
catur zn  beobacbtenden  Buhequartals ,  der  6ffentlicben  Ausschreibung  crledigter 
Stellen,  der  Rechnungs-  und  Yerwaltungsweise ,  der  Beitr&ge  zur  Besolduug  des 
Verwalters  und  der  Stiftungs-Commission  insgemein  angeordnet  und  ttblich  ist,  soli 
auch  fur  diese  meine  Stiftung  gelten. 

18.   Ein  Wunsch. 

Noch  wunsche  ich,  dass  das  Stiftungsgeld  den  Stipendiaten  nicbt  in  die 
H&nde  gegeben,  sondern  ihr  Logis,  Kost,  Bucher,  Kleider  etc.  unniittelbar  damit 
bezahlt  wurden,  wenn  je  einer  der  Herren  Execntoren  oder  der  theologische  Epbo- 
ru8,  oder  der  TTniversit&tsamtmann  sich  hiermit  befassen  wollte.  Ein  wohlwollen- 
der  Freund  dieser  Art  wttrde  sich  hochverdient  um  meine  Stiftlinge  machen  uud 
sie  gewiaa  von  mancherlei  Unfug  abhalten,  wozu  das  Geld  in  jugendlicher  Hand 
nur  allzu  oft  verleitet. 

Die  gegenwSrtige  Urkunde  wurde  nach  vorhergegangener  Berathung  mit 
der  akademischen  Stiftungs-Commission  gefeitiget  und  von  mir  durch  Beifligung 
meine8  Siegels  und  meiner  eigenh&ndigen  Unterschrift  bestiitiget. 

Wurmlingen,  den  18.  April  1838. 

Martin  Tobias  v.  Munch, 
Ritter  des  Konigl.  Wurtcmb.  Kron.-Ordens, 
Landcapitels  Decan  und  Pfarrer. 

Neuburger  (Johann,  Pfarrer  zu  Hall  im  Innthal,  f  1528),  1  Stipendium 
zu  2G0  Mk.  Executoren:  Professor  Konig  und  Professor  von  Amira.  Collator: 
der  akademische  Senat    Fur  Studirende  der  Theologie. 

PeHeb  (Carl  Julius,  Professor  der  Botanik  zu  Freiburg);  Stiftungs- Ur- 
kunde vom  24.  Marz  1842.  Executoren:  Professor  Glaus,  Geheimer  Hofrath 
Bauinler  und  Professor  Rumelin;  Collator:  der  akademische  Senat. 

§1- 

Beweggrund  zu  der  Stiftung. 

Um  auch  nach  meinem  Tode  noch  die  treue  Liebe  zu  der  Univcrsitat, 
welcher  ich  im  Leben  meine  besten  Krllfte  widmete,  zu  erweisen,  an  dieser  An- 
stalt  mein  Andenken  zu  erhalten,  insbesondere  aber  zur  Forderung  der  Natur- 
wissenschaften  auf  eine  dauemdc  Art  nach  Vermogen  wirksam  zu  scin,  habe  ich 
der  Univeisitftt  Freiburg  durcb  letztwillige  VerfOgung  meine  sUmmtlichen  Bucher 
und  Handschriften,  mein  Herbarium,  meine  kleine  Sammlung  von  Denkmiinzen, 
mein  Portrait  und  eine  baare  Geldsurame  von  zweitausend  Gulden  vermacht. 

§2. 

Bedingnngen  dieses  Vermftchtnisscs. 

A.  Fur  erwahnte  Bibliothek,  Herbarium  etc.  soil  die  Universitat  fUnfhundert 
Gulden  zahlen ,  welche  (zu  unten  §  6  anzugebendem  Zwecke)  den  obgenannten 


316 


Freiburg. 


2000  fl.  beizuschlagen  sind.  R.  Tn  Bezug  nuf  das  ganze  Vermachtniss  nnd  znr 
Errcichung  dor  Absichten  dessclben  sollen  nachfolgende  Satznngen  vollzogen  werden. 

§3. 

Meine  Bucber  und  Handschriften  sollen  der  Universitats-Bibliothek 
einverleibt,  von  deujenigcn  botaniscben  Buchern  aber,  welcbe  hierdurcb  blosst* 
Doubletten  in  der  akadcraiscbcn  Bibliotliek  abgeben  wilrden,  sollen  die  geeigueten 
in  deni  botaniscben  Garten  zum  Gebraucbe  meiner  Aintsuachfolger  aufgestellt 
werden.  Die  ubrigen  ftir  die  Uuiversitats-Bibliothek  iiberflflssigen  Bucber  dieses 
Vermiicbtnisses  rabgen  verkauft  werden  und  der  ErlOs  daraus  cinen  Tbeil  der  in 
§  2  ausbedungcnen  500  fl.  liefern. 

§4. 

Mein  Herbarium  ist  der  schon  bestelienden  gleichartigen  akademischen 
Sammlung  beizufugen  und  von  meinen  Amtsnaehfolgern  mit  pflichtgemasser  Sorg- 
falt  zn  bewaliren. 

§5. 

Die  in  ineinem  Nachlass  vorfindlichen  Medaillcn  und  Denkmunzen, 
wohl  nicht  ganz  obne  gesclrichtlichcn  und  Kunstwerth,  sind  in  die  Miinzsaminlung 
der  Universitiit  aufzuncbinen. 

§  6. 

Das  Geldvermachtniss  von  2000  fl.  soil,  nebst  den  aus  der  Univereitats- 
Casse  (laut  §  2  lit.  a)  beizuschiessenden  .r)00  fl.  und  alien  spi'tteren  Znflfissen  (siebe 
§  f>  meinos  Testaments,  Absatz  2  und  §  9  lit,  d  der  Satznngen  meiner  Familien- 
Stiftung)')  raoglichst  sicber  und  eintraglich  auf  Zinsen  angelegt  werden  und  eine 
selbststandige  meinen  Namen  fiihrende  akademische  Stiftung  bilden. 

§7. 

Verwaltung  und  Vollzug  der  Stiftung,  Remunerationen. 

Im  Allgemeinen  stelle  ich  diese  Stiftung  nnter  die  Obhut  der  akademischen 
Beholden  und  wtinschc,  dass  dieselbe  in  aller  Bcziehung  wie  die  ubrigen  Studien- 

•)  Das  Testament  des  Stifters  vom  28.  Marz  1842  besagt:  §  5.  Der  Universitiit 
Freiburg  vermachc  ich  meine  Bfichcr,  Manuscripte,  Uer barium,  Medaillcn  und  Denk- 
munzen,  mein  (bestcs)  Portrait  und  cine  baarc  Geldsunimc  von  zwcitauseud  Gulden, 
uuter  der  Bedinguog,  dass  fiber  dies  Vermiichtniss  die  in  Boil.  B  dieses  Testaments 
enthaltenen  Satzungen,  welcbe  ebenfalls  gleich  wirk lichen  Tcstamenta-Bestaudthcilen 
gelten  sollen,  getreulich  vollzogen  werden.  -  Zur  Mehrung  dieses  Vcrmachtnisscs  hat 
sodann  ferner  in  der  Folge  meine  Familien-Stiftung  statutennulssig  noch  eine  succes- 
sive Zahlung  von  Eintausend  Gulden  zu  leisten. 

Die  erwahnte  Familien-Stiftung  vom  18.  MSrz  1842  besagt:  §  9.  Transitoriscbe 
Bestimmuugen.  a)  .  .  .  .  d)  Endlich  sind  binnen  dreissig  Jahren  nach  meinem 
(resp.  meiner  Wittwe)  Tod,  gemass  §5  meines  Testaments,  successive  aus  den  Er- 
triiguissen  dieter  Stiftung  Eintausend  Gulden  an  meine  akademische  Stiftung  zur 
Mehrung  des  Grundstocks  dieser  Lctztern  abzugeben.  Es  kiinnen  biezu  die  ersten 
zchn  Quoten  a  100  fl.,  welcho  nach  obigem  §  2  j«>  im  dritten  Jahrc  zur  Mehrung 
gcgenwiirtig<'r  Familien- Stiftunsr  zufliessen  sollten.  verwendct,  oder  "0  Juhrc  lang 
jiihrlirh  X\  fl.  bozalilt  werdon. 


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Stilt  uog  Perleb. 


317 


Stiftungeu  verwultet,  verrecknet  uud  uberwackt  werde.  Insbesoiulcrc  aber  uu'igen 
drei  Executoren  die  uaeliste  Aufsickt  dariiber  fiihren,  mit  deuselben  Reckten  und 
Ffliekten,  welchc  ebenfulls  bei  den  audem  kieaigen  Studien  -  Stiftungen  kerkomni- 
lich  siad,  und  nach  den  in  diesen  meinen  Satzuugeu  enthaltenen  Aufgaben.  Von 
den  drei  Executoreu  soil  einen  die  pkilosopkiscke,  eiaen  die  raedicinisclie  Facultat 
und  einen  die  Versamralung  aller  ordeutlichen  Lehrer  der  Universitfit  aus  ihren 
Mitgiiedem  waklen. 

Diese  Executorie  macht  jeweils  an  den  akadcniischen  Senat  sckriftlickc 
A nt rage  znr  satznngsmassigen  Verwendung  des  Stiftungs-Ert  rages,  beaufsicktigt 
den  ricktigen  Vollzug  der  durck  Senatsbescbluss  genekmigteu  Verwendung  und 
revidirt  jakrlick  die  Recknuugcn  der  Stiftung,  so  wie  das  uuten  (§  0)  zu  er- 
wakuende  Stiftangsbuck. 

Fiir  die  Verwaltung  des  Stiftungsgntes  uad  die  RechnungsfUhrung  dariiber 
bat  der  Verwaltcr  naek  altherkonunlicher  Weise  den  zekaten  Pfeaniag  samnit- 
lieker  eingekeuder  Ziusen  als  Besoldung  zu  beziekea;  den  Executorea  aber  soil 
jsibrlick  bei  der  Recknungsabkor  eiue  Remuneration  ini  liesammtbetrag  der 
lIHlfte  besagtcr  Vcnvaltersbesolduug  ausbezaklt  und  uuter  dieselben  zu  gleieken 
Tkeilen  vertbeilt  werden. 

§»•') 

Verwendung  des  Stiftungs-Ertragcs. 
Von  dem  (naek  Abzug  der  Verwaltungskosten)  reinen  Zinsenertrage  des 
Capitals  dieser  Stiftung  sollen  allczeit  binncn  einer  zehnjakrigen  Periode,  a)  zwei 
.lakresertrfignissc  zur  Vermekrung  des  Stamnigutes,  b)  zwei  Jakresertragnissc  fiir 
die  Universitiits-Bibliotkek,  c)  zwei  JakresertrJlgnisse  far  die  zoologiscke  Samm- 
lung,  d)  ein  Jakrcsertragniss  fiir  den  botaniscken  Garten  und  e)  drei  Jakres- 
crtriignisse  zu  cinem  Reise-Stipendinm  verwendet  werden,  naek  folgenden  Bc- 
stimnmngen: 

ad  a)  Diese  Zuschiisse  zum  Stainmgute  der  Stiftung  sind  von  dem  Stiftungs- 
Verwalter  wiedcr  anznlcgen  uud  zu  verrecknen. 

ad  b)  Die  der  Universitats-Bibliotkek  zufallenden  Gelder  hat  der  erste  Kiblio- 
tkekar  zn  empfangen  und  dafur  unter  Beratkung  der  betretteuden  Fack- 
lekrer  geeignete  Biicber  aus  den  Ffickern  der  Naturgesckichte  anzu- 
kaufen,  mit  vorzuglickem  Augenmerk  auf  grbssere  Hauptwerke  und 
anf  Erwerb  aus  Versteigerungen  oder  von  Antiquaren;  Lctzteres,  auf 
dass  mit  dem  kleinern  Geldbetrage  mekr  erzielt  werden  ktinne.  Ueber 
die  Verwendung  des  Geldes  hat  er  an  die  Executorie  Redlining  zu 
stellen,  soil  ubrigens  fur  seine  Mukewaltung  flinf  Procent  der  empfangenen 
Summe  als  Remuneration  anzurecknen  befugt  scin. 

ad  c  und  d)  Die  der  zoologiscken  Sammlung  und  dem  botaniscken  Garten  zu- 
getkeilten  Gelder  sind  den  Vorstekern  dieser  Anstalten  einzukiindigen, 
von  diesen  zura  Ankaufe  neuer  und  seltener  Tkiere  oder  resp.  Pflanzen 
zu  verwenden,  und  sodann  auf  gleicke  Weise  und  mit  gleicker  Remune- 
ration, wie  ad  b  vorgesckrieben  ist,  zu  verrecknen. 

')  Die  Verwendung  der  Ertrfignisse  int  erst  im  Jabrc  1881  mOglick  geworden, 
da  bis  dahin  die  Wittwc  des  Stifters,  welcher  der  Genuss  eingerftunit  war,  lebte. 


318 


Freiburg. 


ad  e)  Jlcin  Reise  -  Stipeudium  ist  fiir  junge  Uelehrte  bcstiinint,  welchc  nach 
vollendetem  akademischen  Studicncnrs,  in  der  Absieht,  sich  dem  Lehr- 
amte  in  irgend  ciuera  Thcil  der  Naturwissenschaft  (mit  Ausschlnss  der 
Arzneikuude)  zn  widmen,  vorber  noch  eine  wissenschaftliche  Reisc  zu 
ihrer  weitern  Ausbildung  zn  macben  wiinschen.  Aus  dem  Stiftuugs-Er- 
trage  von  drei  oder  selbst  (bei  Combinirnng  von  zwei  Perioden)  bis  zn 
seehs  Jahren,  wird  sich  eine  erkleckliche  Summe  fttr  ein  solchcs  Stipcn- 
dinm  ergeben,  nnd  da  nach  dein  Zwecke  desselben  ohnehin  keine  schr 
oftmalige  Ertheilung  beabsichtigt  wird,  so  mag  damit  jeweils  die  Be- 
werbnng  recht  hoffnungsvoller  jnnger  Manner  erwartet  werden.  Bei  der 
Verleihung  soli  streng  auf  nnzweifelhafte  Tiichtigkeit  nud  nor  hierant" 
(nicht  auf  Herkunft,  Glaubensforra,  Vermogensumstftnde  etc.)  geachtet 
werden.  Den  Antrag  zur  Verleihung  hat  die  Executorie  zu  machen, 
die  Beschlnssfassung  soil  dtirch  die  boheren  Behorden,  wie  bei  andeni 
akademischen  Stipendien  gescbcben.  Der  Stipendiat  soil  verpflichtet 
werden,  fiber  seine  Reise  nnd  die  wissenschaftlichen  Friichtc  dcrselbeu 
einen  schriftlichen  Bericht  zn  den  Stiftungs- Acten  zn  liefern  oder  eine 
uaturwissenschaftliche  Abhandhing  zu  scbreiben  oder  drucken  zu  lassen, 
auf  deren  Titel  dann  der  durch  dies  Stipendium  gegebeuen  Verau- 
lassung  zu  erwfthnen  ware. 

§9. 

Weitere  Vollzugs-Verordnungen: 

a)  Binnen  der  im  vorigen  Paragraph  bezeichueten  zchnjahrigen  ZeitrHume  soli 
jedesmal  die  daselbst  festgesetzte  Auzahl  von  Jahrcs  Ertriignissen  fiirjedcn 
der  angegebenen  Zwecke  verwendet  werden,  jedoch  die  Reihenfolge  der 
einzelnen  Verwendnngen  von  den  jeweiligen  Autrflgen  der  Executorie  nnd 
den  Beschltissen  des  akademischen  Senates  abh&ngcn. 

b)  Ernstlichst  verlango  ich,  dass  man  ja  niemals  wegen  des  Vorhandeuseins 
dicser  meiner  Stiftung  die  UniversitAts  -  Bibliothek  (in  Betreff  des  natur- 
gcschichtlichen  Faches),  oder  die  zoologische  Sammlung  oder  den  botauischen 
Garten,  in  ihreu  sonstigen  Antheilen  an  den  allgemeineu  UniversitAts- Ein- 
kiinften  oder  an  besondercn  Zuschflssen,  Stiftungeu  etc.  verkfirze;  denn 
mein  Vermflchtniss  soil  zum  Emporbliihen  der  genanutcu  Anstalten  mit- 
wirken,  nicht  das  UniversitatsAerar  erleichtern. 

c)  Falls  im  Laufe  der  Zeit  das  Stiftungsgut  an  seinem  Capitalbestande  Ver- 
lust  erlitte,  so  soil  ein  Drittel  oder  die  Halfte  (nach  Bestimmnng  der 
Executoren)  von  den  Renten,  so  lange  als  noting,  zur  WiedcrergAnzung 
der  vollen  Summe,  anf  welcher  das  Capital  zuvor  gestanden,  verwendet 
werden. 

d)  In  cin  eigenes  Stiftungsbuch  soil  zuvorderst  die  gegenwartigc  Urkunde 
meines  Vermachtnisses  abschriftlich,  dann  eine  snmmarische  Angabe  fiber 
den  Bestand  der  von  mir  vennachten  Bibliothek  nnd  des  Herbariums,  nnd 
ein  Verzeichniss  der  Medaillen  etc.;  nachher  aber  jnhrlich  noch  besonders, 
jedoch  nur  in  Kiirze,  eiugetragen  werden :  wie  gross  im  vcrflossenen  Jahre 
Grnndstock  nnd  ErtrAgniss  der  Stiftung  gewesen,  nnd  wozn  das  Letztere 


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Stiftung  Perleb. 


iii  diesem  Jalne  venvcndet  worden.  Diesen  jtthrlichen  Eintrag  hat  die 
Executorie  bci  (.telegenhcit  tier  Rcchnnngsabhor  cbonfalls  zu  durchsclieu 
mid  dann  mit  Untersehrift  zu  bcglaubigen.  Zu  jeder  Zeit  soli  gecignetcn 
Personcn  auf  Ersuchen  Einsicht  in  das  Stiftuugsbnch  gcstattet  werden. 

e)  Die  durch  inein  Verm&chtniss  oder  dessen  Zinsenertrag  der  Universitftt  zu- 
wachsenden  Btichcr  und  desgleichcn,  insowcit  es  thnnlich  ist,  die  Ac«mi- 
sitionen  des  Natnralien- Cabinets  sollen  rait  meineni  Namen  bezeielinet 
werden;  sowohl  zu  meinem  Andcnken,  als  audi  um  vielleicht  Audere  zu 
almlichen  Vergabungen  anzureizen. 

1)  Was  mein  Portrait  betrifft,  so  wnnsehe  ich,  dass  dasselbe  (mit  nieincin 
Naraeu  veisehen)  eine  Stelle  im  Lcsczimmer  der  Universitats-Bibliothek 
bei  den  Bildnissen  anderer  hiesigeu  nkademischen  Lehrer  crhalte. 

§  10. 

Eventuelle  Auordnuugen. 

a)  Wcun  nadi  meinem  Tode  nieine  Fran  noch  lebt,  sind  auf  ihre  Lcbcnsdaucr 
die  Zinsen  von  dem  ganzcu  Stiftungs-Capital  und  dem  durch  §  2  bedungencu 
Zuschussc  (nach  Abzug  der  Verwaltungs-GebUhren)  an  sic  zu  cntrichten. 

b)  Falls  die  hiesige  UniversitlU  aufgehoben  oder  anderswohin  verlegt  oder  in 
eine  Anstalt  anderer  Art  verwandelt  wiirde,  so  soli  meine  Stiftung  an  den 
Verlegungsort  mit  tibergebeu  oder  derjenigen  andern  Univcrsitftt  znfallen, 
welche  dann  filr  die  Sohne  dieser  Provinz  vorzugsweise  als  allgemeine 
wissenscbaftlicbe  Hochschule  diencn  wird.  An  dem  neuen  Ortc  sollen  aber 
obige  Satzungen  ebenfalls  gehandhabt  werden;  fur  das  Reise-Stipcndium 
soil  jedocli  dann  ein  Vorzngsrecht  soldier  Bewerber  eintreteu,  welche  aus 
dem  Gebiete  des  jetzigen  badischen  Sec-  und  Oberrhein  -  Kreises  ge- 
burtig  sind. 

c)  Wiirde  die  oben  §  2  a.  gesetzte  Bedingung  oder  wiirden  sonst  die  obigen 
Satzungen  nicht  getreulich  crfullt,  po  soli  das  gauze  Stiftuugs- Capital  an 
meine  dnrch  Testauieut  §  4  begrtindete  Familien-Stiftung  heimfallen.  Dahcr 
muss  den  Executoren  letztgenannter  Stiftung  jeweils  auf  ihr  Verlangen 
zuvcrUlssigcr  Ausweis  llbcr  den  richtigen  Vollzug  meiucr  akademischen 
Stiftung  gegeben  werden. 

Freiburg  im  Breisgau,  zum  ersten  Mai  ausgefertigt  deu  31. December  1831, 
nunmehr  in  obiger  Weise  festgesetzt  den  24.  Miirz  1842. 

Dr.  C.  J.  Perleb, 
Grossh.  bad.  llofrath  und  ordcntlicher  offeiitlicher 
Professor  der  Naturgeschichtc  und  Botanik  an  hie- 
siger  Universitat. 

Fiir  die  getreue  Absclirift. 
Freiburg,  den  23.  Juni  1845. 
Grossh.  Stadtamts-Rcvisorat. 
N.  Hormanuz. 

Voratehende  Stiftung  hat  nach  Bekauntmachung  Gr.  Miuisteriums  des  In- 
neni  vom  3.  November  1845  (Keg.-Bl.  XXXVIII.  315)  die  erforderliche  Staats 
genehmigung  erhalten. 


320 


Freiburg. 


Rosmann  (Pantaleou,  Planer  zu  Breisacb,  Kitter  des  Zahriuger  Lowen- 
Orilens,  f  18')3). 

Stiftungs-Urkundc  vom  28.  November  1837. 

Der  boben  Scbule  zu  Freiburg  bestiranie  ich  2000  fl.  —  Zweitausend 
Gulden  —  wovon  die  Ziuscu  jahrlicb  zur  LOsung  vou  Preisfragen  aus  der  Theo- 
logie,  besonders  aus  der  Kirchengeschichte  und  Kanzelberedsauikeit,  als  Preise 
far  katholische  Theologie  studlrende  Akademiker  der  Art  bestimmt  werdeu 
sollen,  dass  die  beste  Losuug  der  Aufgabe  */u  und  die  zweit  bestc  4/w  des  reinen 
Zinsertrags ')  als  Preis  erhalte.  Die  hockwurdige  und  hocligelckrte  theologisehe 
Facultat  wild  gebeten,  jeweils  die  Preisfragen,  oder  Aufgabeu  tiber  oben  bemerkte 
Fttcher  zu  bestimmen,  die  Arbeiten  der  Preisbewerber  zu  prtifen  und  die  Preise 
<leni  Wiirdigsten  zuzuerkeunen,  audi  bci  vorkommenden  Austanden,  Zweif'elu  und 
(ollisioncn  zu  eutscbeiden. 

Auch  wird  es  dieser  hochgelehrten  theologischen  Facultat  uberlassen,  zur 
Abweclislung  und  giOssern  Erniunterung  der  Studirenden  Fragen  oder  Aufgabcn 
aus  anderu  theologischen  "Wissenschaften  zur  Losuug  und  Bearbeitung  far  die 
Preisbewerber  zu  bestimmen. 

Sollte  aber  friiber  oder  spiiter  das  scbon  lange  besprochene  Alumnat  fur 
Thenlogie  Studirende  zu  Standc  kommeu,  so  bestimmen  das  erzbischOfliche  Or- 
dinariat  und  die  theologiscbe  Facultat  die  Aufgaben  uud  die  Zuerkeuuung  der 
Preise,*)  wclobe  im  letztern  Fall  auch  unter  3  oder  4  Alnmuen  kbnnen  vertheilt 
werdeu.  Behalte  mir  aber  meinc  Lcbenszcit  die  Bestimmung  tiber  vier  und 
eiu  balb  Procent  vom  Capitalzins  vor,  uud  ein  halb  Procent  soli  fttr  die  Ver- 
waltung  ausgeschicdcn  werden  vom  funfprocentigen  Capitalertrag. 
Breisach,  den  28.  November  1837. 

(L.-S.)  Pantaleon  Rosmaun, 

Landesherrlicher  Decan  und  Stadt- 
Pfarrcr,  aucb  Rittcr  des  grossherzoglich 
Badiscben  Zahringer  Lowcn-Ordcns. 

Xachdem  vorstehende  Stiftung  durch  Staatsministerial-Entschliessung  vom 
22.  Juni  1811  Nr.  6087  die  Staatsgcncbmigung  erbalten  hatte,  liess  der  Stifter 
gerichtlichc  Obligationen  im  Bctrage  von  zweitausend  Gulden  auf  denselben  Zins- 
verfalltag  ausfertigen  und  sie  als  Stammgut  seiner  Stiftung  der  Studienstiflungs- 
Verwaltung  zustellen. 

Schmauss  (Michael,  Kammerpr&sident  zu  Innspruck,  Stiftungsjalir  1651), 
1  .Stipendium  zu  340  M.    Executorcn:  Professor  Kossing,  Professor  Rive,  Hof- 


»)  z.  Z.  260  Mark. 

*)  Da*  theologisehe  Alumnat  trat  (als  Collegium  thcologicum)  im  Jabrc  1841 
ins  Leben  (vgl.  das  Statut  vom  6.  Juli  1841  —  Reg.-Bl.  XIX.  171.)  Gem&ss  Art.  2 
des  Gcsotzes  v.  19.  Februar  1874,  die  Aenderung  ciniger  Bestimmungen  des  Gcsetzes 
vom  9.  October  1860,  die  rechtliche  Stellung  der  Kirch  en  und  kirchliehcn  Vereino 
im  Staate  betr.  (Ges.-Bl.  IX.  93)  ist  dasselbe  mit  Ende  des  Sommersemestcrs  1874 
wicder  geschlossen  worden.  Es  blcibt  demgem&ss  fur  die  Zukunft  dabei,  dass  nar 
die  theologiscbe  Facultat  die  Preisfragcn  zu  stellen  und  die  Preisc  zuzuerkeunen  hat 


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fiosmann  —  Sehniaus*. 


321 


rath  flildebrand,  Geheimcr  llot'rath  Fischer  nnd  der  jeweilige  Miinsterpfarr-Rcctor. 
Collatorcn  siud  die  Decane  der  vier  Facultaten  und  der  Director  des  Gymnasiums. 

Stiftungsbrief  vom  9.  October  1651. 

1.    Stammgut  uud  Bestimmung  desselben. 

Mein  vorhabendtc  Fundation  bey  dem  Collegio  Sapientinc  ist  dahin  gestellt, 
doss  nemmlich  nach  meincm  vnd  meines  "Weibs  Ableiben  der  Executor  Testa- 
menti,  zu  welchcm  ich  die  Fiirstliche  Durchleuclit  mein  gnedigsten  HeiTen  vnder- 
thanigst  erbetteu,  solle  von  meiuer  Facultat  (meiuem  Vermogen)  vnd  zwar  anf 
dem  Hauss  der  Angerzell  drey  tausendt  Ciuldin  Capital,  vnd  jahrlichen  einhuudert 
fiinffzig  Gnldin  Interesse  hiervon  lufferen.  Auss  welchem  oin  A  lumnus  Sapien- 
tiae  erhalten,  vnd  hieran  wass  iibriges  verbleibcn,  zu  Erkauffung  Bttecher  fur 
ermeltes  Collegium  appliciert,  auch  alldorten  ein  jahrliehes  Auuiuersarium  fur  mieh 
vnd  die  Elisabctha  gesambter  gehalten.  Zuemahlen  den  Alumriis  auss  dem  Ueber- 
schuss  vnd  Prasidentcn  nach  einess  Herreu  Pfarrlierren  zu  Freyburg  Guethge- 
dunckhen  ein  ErgOtzligkhait  gegeben  werden  solle. 

2.  Verwaudtschaftsbei  echtigte  Stiftlinge. 

Zum  Audercn  solle  zue  disem  Stipendio  niemanden  zuegelassen  werden,  alss 
meiu  vinl  meiness  Weibs  aimer  Befreiindter,  so  ex  proprio  zu  studieren  nit  vcr- 
mogen,  vnd  allzeit  der  tugendthafffiste,  hierdureh  sie  zu  Sitten  vnd  Andacbt 
zueleiten. 

3.  In  dercn  Ermangclnng  Ortsberechtigte. 

Drittens,  wan  von  vnsereu  Befreiindten  niemand  tauglich  vorhauden,  solle 
hierzue  eiu  Tyroler,  vnd  wo  es  seyn  kan,  ein  Iusprugger  Kindt,  oder  auss  dem 
Pusterthall  der  Herrschafft  Tanfers  gebQrtig,  beferderet,  derenwegeu  sich  auch 
allhie  bey  den  Patribus  Societatis  erkiindigen. ')  Vnd  wan  nun  von  solcheu  Orthen 
dergleiehen  Armc  nit  vorhanden,  soli  alssdann  ein  amies  Freyburger  Kiudt  auss 
der  Zunfft  zum  Rissen  und  vorderist  eiu  Sailers  Sohn  admittiert  (werden).1) 

4     Berufung  anf  die  Sapicnzstatuten. 

In  dem  Uebrigen  aber  ratione  paupertatis,  nemmlich,  dass  der  Alumnus 
auss  Aignem  nit  studieren  kOnne,  auch  kunfftigc  Refusion  von  dem  Collegio 
empfangener  Alimentation  vnd  anderen  soil*'  es  allerdingss  bey  denen  mir  iiber- 
schickten  Statutis  gelassen  vnd  selbige  observiert,  auch  in  dem  Juramento  dess 
Alumni  ausstrucklich  einuerleibt  werden,  dass  wan  sieh  begebte,  berichter  Alumnus 
auss  ihme  zufalleuden  Vermogen  selbsten  die  Mittel  zue  studieren  haben  solte,  er 
alsobalden  scin  Stipendium  zue  renuntiercn  bei  Verlezung  seines  Gewissens  ver- 
bunden,  vnd  hierzue  ein  anderer  mit  obgedachter  Orduung  durch  einen  llerrcn 


')  Auf  Grund  dietser  Bestimmung  werden  die  Yacaturen  dem  Vorstande  de.s  Je- 
.suiten -Collegium*  in  Innsbruck  mitgetheilt. 

')  Der  (fruheren)  Zunft  zum  Risscn  (Riesen)  oder  der  Malcrzunft  gehorten  au: 
die  Maler,  Sailer,  Sattler,  Gartner,  Glaser,  Peruekenmacher  und,  wic  bei  jeder  anderen 
Zunft,  eine  Anzahl  anderer  Stadtbiirgcr  aus  den  versehiedenartigsten  Berufskreisen. 
li»um;art,  Uciveriit&ts-  Stipeodicn.  21 


322 


Freiburg. 


Plarrcrn  zu  Freyburg,  wclcheu  ich  kiinfftig  erbitten,  nach  mein  (so)  Ableiben. 
sich  diser  Mtiehwaltung  zue  vuderfangen,  auf  vnd  anzunemmen  seye. 

5.    Auftrage  an  seiuen  Schwager  der  Stiftnng  wegen. 
Disemnach  den  Herreii  Schwager  ersuchendt  seyner  Gehbr  (gehorigen  Ortes) 
dises  anzuebringeu,  vud  sich  zue  erkhundigen,  ob  einer  lublichen  Vniuersitet  be- 
liebig,  wie  audi  cinen  (so)  Herreu  Pfarrer  vnuertiiiesslich  mit  solcheu  Conditioueu 
diss  mein  Vorhaben  zn  acceptieren. 

6.  Eutschluss  des  Stifters  iin  Falle  mbglicher  Erschweruisse. 
Da  ich  uuu  dessen  verstaudigt,  will  ich  einer  loblichen  Yuiuersitet,  wie 
auch  ihme  Herren  Pfarreru  selbsten  darumben  zueschreiben,  vmb  die  Manutention 
ineincr  kiinfftigen  Stifftung  zue  requirieren.  Da  aber  selbige  in  ein  oder  andereu 
ditncultierten,  bitte  ich  vmb  dero  ( Jomunication ,  darait  villeicht  allhie  diss  mein 
Vorhaben  ohne  ander  Leuth  Beschwernuss  kbnnc  vnd  mOge  nach  meiuem  Belieben 
effectuiert  werden. 

Geben  Insprugg  den  9.  Octobris  Anno  1651. 

PS.    lliebey  folgen  die  mir  fiber-  Dess  llerrn  Sehwagers  vnd  Gefattcrs 

schickte  Statuta  zuriiek.  Bcraitbwilligster. 

Schreckenfuchs  (Lorenz,  Professor  derMathematik  und  hebraischen  Spracho, 
t  1611),  zwei  Stipendien  a  100—150  Mk.  Executoren:  Geheimer  Hofrath  Weis- 
mann  und  Hofrath  Eisele.  Vcrleiherin:  die  philosophische  Facultat  mit  den 
Executoren. 

Eine  besondere  Bekanntmachung  an  die  Verwaudten  tindet  nicht  statt.  Unter 
den  Verwandten  des  Stifters  batten  sich  seiner  Zeit  auch  Angehbrige  linksrheiui- 
scher  Gebiete  (des  Elsasses)  befunden;  deren  Rechte  auf  den  Stiftnngsgcnnss 
nnissten  jedoch  fiir  erloschen  erachtet  werden.  Nach  Staatsininisterial-Eutschliessung 
vom  5.  December  1872  No.  2429.  finden  diese  Rechte  wieder  Berticksichtigung, 
soweit  dies  ohne  Beeintrachtigung  der  inzwischcn  eingetrctenen  Belastung  dcr 
Stiftung  geschehen  kann. 

Das  Stipendium  ist  nnr  an  eineu  katholischen  Bcwerber  zu  verleihen. 

Setrich  (Johaun,  Domherr  von  Basel,  f  1595);  diesc  Stiftung  giebt  ihr 
gesammtes  Ertragniss  an  die  Universitats-Casse  ab. 

TeggingeP  (Marcus,  Weihbischof  von  Basel,  f  I  GOO),  4  Stipendien  a  430  Mk. 
Executoren:  Professor  Konig,  Professor  Sentis,  Geheimer  Hofrath  Fischer  und 
Hofrath  Maier.    Collator:  der  akademische  Senat. 

Die  Verpflichtung  dcr  Stipendiaten ,  ihre  Vorbereitungsstudien  bei  den 
Jesuiten  in  Pruntrut  zu  machen  ist  in  Folgc  der  verandcrten  staatsrechtlicheu 
Vcrhaltnissc  weggefallen.  Die  Teggingerschen  Stipendiaten  sind  durum  uimmehr 
gleich  alien  audereu,  welchen  nicht  der  Stifter  ausdriicklich  den  Besuch  ander- 
weiter  jetzt  noch  anzuerkennender  Anstalten  gestattet  hat,  verpflichtet,  die  hiesigen 
Lchranstalten  zu  benutzen. 


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Schrcckcnfuchs  —  Yogt. 


Zur  Auslegung  tier  Worte  „civiura  pneris*  und  „die  von  Zell  gebOrtig  (No.  6)" 
hat  der  Senat  durch  Beschluss  v.  17.  Octbr.  1851  ausgesprochen :  1)  In  erster 
Linie  sind  genussberechtigt  die  Verwandten  des  Stifters  (jure  sanguinis)-  2)  so- 
daun  diejenigen,  welche  in  Radolfzell  geboreu  und  zugleich  Sonne  dortigcr  Burger 
sind  (jure  loci).  Alle  niclit  in  diese  2  Klassen  fallenden  kommen  3)  in  dritter 
Linie  und  erhalten  diese  Stipendien  auf  den  Grand  freier  Verleihung.  Daliin  ge- 
boren also  auch  diejenigen,  die  in  Radolfzell  geboren,  deren  Vater  aber  keine 
Burger  von  Radolfzell  sind,  sowie  jene,  die  zwar  Radolfzeller  Burger  zu  Vatern 
haben,  aber  nicht  in  Radolfzell  geboren  sind.  —  Diese  Auslegung  wurde  jedoch 
anlasslich  einer  neuerlichen  Verleihung  und  dagegen  erhobenen  Beschwerde  durch 
den  gemass  §  ll4  d.  Stift-Ges.  u.  §  4,  10,  11*  d.  Verord.  v.  18.  Mai  1870  zu- 
stilndigen  Gr.  Oberschulrath  mit  Entscheidung  v.  5.  Marz  1872  dahin  modificirt. 
dass  jeder  ortsberechtigt,  dessen  Vater  zur  Zeit  der  Geburt  des  Sohnes  das 
Burgerrecht  in  Radolfzell  besass,  einerlei  ob  die  Geburt  dort  oder  anderswo  statt- 
gefunden  hat  Dabei  wurde  gleichzeitig  ausgesprochen,  dass  ein  iu  Radolfzell 
Geborener,  dessen  Vater  jedoch  das  Burgerrecht  daselbst  nicht  schon  zur  Zeit  der 
Geburt  des  ersteren  besass,  keine  Ortsberechtigung  in  Anspruch  nehnien  konnc. 

Hat  der  Gemeinderath  von  Radolfzell  einen  untauglichen  Stipendiaten  pra- 
seutirt,  so  beschrankt  sich  das  Recht  der  Universitat  darauf,  den  Antrag  zuruck- 
zuweisen  und  eine  andere  Prasentation  zu  fordern;  dieselbe  ist  aber  nicht  befugt, 
statt  dessen  selbst  einen  Stipendiaten  auszuwahlen.  Diese  Befugniss  koramt  ihr 
nur  zu,  wenn  die  geforderte  Prasentation  (ausdrucklich  oder  stillschweigend)  ver- 
sagt  wird.   Erl.  d.  Gr.  Minist.  d.  Innern  v.  21.  Juli  1826  No.  8663. 

VOflt  (Joseph,  Kaufmann  von  Fischbach,  f  1859),  drei  Stipendien  a.  250 
—350  Mk.  Executoren:  Professor  KSnig,  Hofratb  Eisele,  Hofrath  Maier  und 
Geheimer  Hofrath  von  Hoist.   Collator:  der  akademische  Senat. 

Stlftungs-Urkunde  vora  2.  November  1865. 
Wir  Prorector  und  Senat  der  Grossherzoglich  Badischen  Albert-Ludwigs- 
Uochschule  zu  Freiburg  im  Breisgau  thun  kund  und  zu  wissen: 

Der  am  22.  April  1859  hier  verstorbene  Kaufmann  Joseph  Vogt,  gc- 
bftrtig  aus  Fischbach  bei  Neustadt  auf  dein  Schwarzwald  und  Burger  zn  Tawas- 
tohus  in  Finnland,  hatte  in  seinem  ain  3.  Januar  1858  in  Baden-Baden  errichteteu 
eigenhandigen  letzten  Willen  der  hiesigen  Universitat  5000  Silberrubel  behufs 
einer  Studien-Stiftung  ausgesetzt. 

Unter  den  Verfugungen  nftmlich,  wonach  eine  Summe,  an  welcher  er  seiner 
Ehefrau  den  lebenslanglichen  Niessbrauch  vermachte,  nach  dem  Tode  derselben 
vcrschiedeuen  andern  Bestimmungen  gewidmet  sein  soil,  kommt  folgende  vor: 

„An  die  Universitat  Freiburg  im  Breisgau  funftausend  Rubel  Silber, 
vnm  von  den  Zinsen  ein  Stipendium  zu  grtinden,  von  welcbem  die  ersten 
^Ansprache  aus  meiner  Familie  geltend  und  zu  benutzen  haben;  wenn 
m keine  Pratendenten  von  meiner  Familie  sich  melden,  so  bleibt  es  der 
^Universitats-Verwaltunganheimgestellt,  einem  von  den  armsten  Studiren- 
Bden  den  Genuss  zu  Theil  werden  zu  lassen." 

21* 


Freiburg. 


Seine  Kiinigliche  Iloheit  der  Grossherzog  geruhten  mittelst  allerhochster 
Entschliegsuug  aus  dem  Grossher/oglichen  Staats-Ministeriuin  vom  18.  .Tuli  1859 
No.  429,  mitgetheilt  dnrch  Erlass  Grossherzoglichen  Ministeriums  des  Inneru  vom 
12.  September  1859  No.  11,685  dieser  Stiftung  die  Staatsgcnehmigung  allergnadigst 
zu  ertheilen. 

In  eiuem  zwischcn  den  nachsten  Blutsverwandten  und  der  Wittwe  des 
Testators  am  14.  Februar  1860  abgeschlossenen  nnd  durch  recbtskraftiges  Urtheil 
aus  dem  Anfang  des  Jahres  1864  aufrecbt  erlialtenen  Erbvergleieh,  welchem  spater 
anch  wir,  soweit  uns  die  Sacbe  angeht,  beitraten,  wurden  der  Wittwe  Vogt  an- 
statt  des  ibr  vermacbten  Niessbranrhes  andere  Vortheile  zugewandt  und  aus- 
gcmacht,  dass  die  oben  erwahnten  Verm&chtnisse  sofort  ausbezahlt  werden  sollen. 
Die  Auszablung  der  der  Universitat  vermacbten  Summen  erfolgte  dann  im  Jnli 
und  im  August  1864  mit  Zins  vom  13.  April  1864  an. 

Hierauf  legten  wir  nacb  Anhorung  der  akademiscben  Stiftungs-Comnrission 
dem  Grossberzogl.  Ministeriuin  des  Inneru  einen  Entwurf  zu  Satzungen  fur  die 
ncue  Stiftung  vor,  welchem  Hochdasselbe  mittelst  Erlasscs  vom  19.  Juni  1865  in 
folgender  Fassung  die  Genehmigung  ertbeilte. 

§  I- 

Das  Actiwermogeu  der  Stiftung  bestaud  unmittelbar  nacb  der  im  Juli  und 
August  1864  erfolgten  Auszablung  in  8510  Gulden.  Davon  waren  aber  vermuge 
des  Erbvcrgleichcs  an  verschiedene  Personen  als  Ersatz  von  Auslageu  zu  bezahlen 
98  Gulden  45  Kreuzer,  so  dass  das  reinc  Grundstockvenndgen  nnr  8411  Gulden 
15  Kr.  betrug.  Damit  nun  das  Gruudstockvermttgeu  durch  Zuschlag  eines  Tbeils 
der  erstcn  Jahresziusen  wenigstens  auf  die  runde  Sunime  von  8500  Gulden  erhoht 
werden  kann,  soil  der  Stipendiengenuss  erst  am  15.  Juli  1865  seinen  Anfaug  nehmen. 

§2. 

Der  Zweck  der  Stiftung  ist  UnterstQtzung  bier  studirendcr  Knaben  und 
Jiinglingc  nnd  vorzugsweise  solcher,  die  zu  den  Blutsvcrwaudtcn  des  Stiftcrs  oder 
seiner  hinterlassenen  "Wittwe,  Maria  Crescentia  geb.  Nopper  von  Waldkirch  gehoren. 

§  3- 

Znnlichst  ist  ein  Stipendinm  zu  verleihen.  welches,  wenu  es  au  einen  Bluts- 
verwandten des  Stifters  oder  seiner  Wittwe  verlichen  wird,  so  viel  jiihrlich  be- 
trUgt,  als  von  den  Jahreszinsen  aus  6500  Gulden  nacb  Abzug  der  Besoldungen 
nnd  Lasten  sicher  und  in  iiblicher  mnder  Snmme  bezahlt  werden  kann,  wflhrcnd 
im  Fallc  der  freien  Vcrleihung  ein  Stipendiat  nicht  mehr  als  das  allgemein  voi- 
geschricbeue  Maximum  erhalten  kann.  Sobald  aber  die  Einkiinfte  der  Stiftnug  es 
mo>lich  macheu,  ist  ein  zweites  Stipendium  von  100  Gulden  zu  verleihen,  welches 
so  viel  als  moglich  erhoht  wird,  bis  es  den  Bet  rag  des  ersten  fur  Blnt  sverwandte 
oder  zur  freien  Yerleihung  erreicht.  Weitere  Einkiinfte  sind  ebeuso  zu  eineni 
dritten  Stipendium  zu  verwenden  u.  s.  w.  Zu  einem  zweiten  oder  dritten  Stipen- 
dium in  dem  angegebenen  Sinnc  ist  jeweils  aucb  das  zu  verwenden,  was  das  erste 
oder  das  zweite  deswegen  weniger  betrHgt,  weil  es  einem  Nichtvei  wandten  ver- 
lichen ist. 


Stiftung  Vogt, 


§4. 

Aufnahmsfahig  sind  nur  solche  Bewerber,  die  znm  Studiren  fahig,  fleissig 
und  sittlich  sind.  Blutsveiwandte  dcs  Stifters  und  seiner  Wittwc  sind  es  unter 
dieser  Yoraussetznng  schon  bei  dein  Eintritt  in  die  zweite  Lycealklasse,1)  andere 
Bewerber  nur,  wenn  sie  diirftig  und  bereits  anf  die  Hochschule  entlassen  sind. 

**■ 

Die  aufnahmsfahigen  Blntsverwandten  gehen  den  iibrigen  Bewerbcrn  un- 
bedingt  vor.  Bewerben  sich  mehrere  Blutsverwandte  urn  dasselbe  Stipendiuni,  so 
ist  darauf  zu  sehen,  welcher  nilher  mit  dcm  Stifter  oder  seiner  Wittwe  verwandt, 
welcher  in  den  Stndien  weiter  vorgeriickt,  welcher  des  Stipendiums  bcdurftiger  ist 
und  welcher  melir  Hoffuung  erregt.  Ein  bcsonders  diirftiger  und  wiirdiger  Be- 
werber aus  der  Blutsverwandtschaft  soli  audi  eiuem  naheren  Verwandten,  sowie 
einem  in  den  Studien  weiter  Vorgeriiekten  vorgezogen  werden,  zuinal  wenn  der 
ITnterschied  in  diescn  Bezichungen  nicht  sehr  gross  ist.  Die  Blutsverwandten  der 
Wittwe  des  Stifters  sind  gerade  so  zu  behandeln,  wie  wenn  sie  Blutsverwandte 
des  Stifters  wiircn.  Kommt  es  we^en  Ermangelung  eines  aufnahmsfahigen  Be- 
werbers  aus  der  Blutsverwandtschaft  zur  freien  Vt  ileihung,  so  soil  nur  grossere 
Durftigkeit  und  Wiirdigkcit  den  Vorzug  geben. 

Die  Vcrleihung  der  Stipendien  steht  dem  engeren  akademischen  Senat  zn. 

§7- 

Execntoren  dieser  Stiftung  sollen  vicr  ordentliche  Professoren  der  hiesigen 
Hochschule,  aus  jeder  Facultat  einer,  sein,  welche  die  Plenarversammlung  zu 
wahlen  hat. 

§*• 

Jeder  derselben  erhUlt  eine  jahrliche  Belohnung  von  zwei  Gulden,  welche 
anf  drei  Gulden  erhoht  werden  kann,  wenn  das  Stiftungs-Vermogen  die  Verab 
rcichung  von  zwei  oder  mehreren  Stipendien  gestattet. 

§»• 

Die  Verwaltung  dieser  Stiftung  wird  dem  Verwalter  der  tibrigen  hiesigen 
akademischen  Studien-Stiftungen  zugewieseu. 

§  10. 

Zu  der  Besoldung  der  Stiftungs-Commissare  und  des  Stiftungs-Verwalters, 
wie  zu  alien  iibrigen  gemeinsainen  Ausgaben  der  akademischen  Studien-Stiftungen 
hat  diese  Hiftung  nach  Verhaltniss  ihres  jeweiligen  VermOgcns  beizutnigen. 

§  11- 

Alle  an  der  hiesigen  Hochschule  bestehenden  allgemeiuen  Bestimmungen 
iiber  die  Verwaltung  der  Studien-Stiftungen  und  die  daraus  zu  entrichtenden 
Stipendien  sind  audi  auf  diese  Stiftung  auwendbar. 


')  Dcm  ontspricht  jotzt  die  Quinta  des  Gymnasiums. 


3^G 


Giessen. 


Zur  Beurkundung  dieser  Ausfertigung  ist  dieselbe  durch  den  Prorector 
unterscbrieben,  durch  den  Univereitats-Syndicus  gegengezeicb.net  und  mit  dem  ge- 
wohnlichcn  UniversiULtssiegel  versehen  worden. 

So  geschehen  Freiburg,  am  2.  Novbr.  1865. 

Der  Prorector.  Dcr  Univ.-Syndicus. 

v.  Babo.  Streicher. 

Walwttl  (Christoph,  Erzfrirstlicher  Rath  in  Freiburg,  f  1615);  diese 
Stiftung  giebt  ihr  gesamnites  Ertr&guiss  an  die  Universitats-Casse  ab. 

Weydenkeller  (Johann  Georg,  Domscholaster  zu  Basel,  f  1653),  zwei  Sti- 
pendien a  430  Mk.  Executoren  sind  Professor  Konig,  Professor  Rive,  der  Ober- 
biirgermei8ter  und  der  ftltesteStadtrath  von  Freiburg.  Collator:  der  akademischeSenat. 

Vacaturen  werden  durch  die  Freiburger  Zcitung  bekannt  gcmacht.  Die 
Stiftung  Zimmermann  vom  Jahre  1876  liefert  noch  nicht  den  vom  Stifter 
fur  die  Vergebung  eines  Stipendinms  gefordertcn  Betrag. 

* 

Verordnung. 

Die  Befreiung  von  Zahlnng  aer  Collegiengelder  auf  den  betden  (Badischen) 

Landesnniversltftten  beireffend. 

Vgl.  hlerUber  die  Uniiersltttt  Heidelberg. 


G  lessen. 

I.  Stipendien  und  Stiftnngen. 

Den  Grundstock  der  zu  Giessen  vorhandenen  Stipendien  bilden  die  auf 
Veranlassung  Landgi-af  Philipps  des  Grossmnthigen  von  1527  an  au8  dem  Ver- 
mogen  der  hessischen  Kirche  gegrundeten  und  noch  jetzt  zum  Theil  aus  kirch- 
lichen  Mitteln  uuterhaltenen  Tischstipendien.  Dieselben  fdhren  den  Namen  der- 
jenigen  Gemeinde,  aus  deren  Kirchenvermogen  noch  jetzt  zu  ihrer  Unterhaltuiig 
contribuirt  wird.    Es  sind 

das  Alsfeldcr, 

das  Arheilger, 

das  Berkacher, 

die  zwei  Berstadtcr, 

das  Biebesheimer, 

das  Darmstftdter, 

das  Daueruheimer, 

diis  Echzeller, 

das  Gross  Geraner. 


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i 


Stipendien  uod  Stiftungeu. 


327 


das  GroBs-Lindener, 

das  Grtiuberger, 

das  Langgonser, 

das  Niddaer, 

die  zwci  Pfungstadter, 

die  zwei  Schotteuer, 

das  Wolfskehlener 

und  das  Zwingenberger  Stipendium. 
Diese  Orte  erhielten  das  jus  praesentandi  und  iiben  es  bis  auf  Berkach 
noch  heute  aus.  Es  moss  zum  bestimmten  Termin  auf  5  Jahre  prasentirt 
werden ;  wird  ein  Termin  versaumt,  so  verfallt  das  Prasentationsrecht  fur  diesmal. 
1561  kain  hinzu  das  Butzbacher  Stipeudium,  gleichfalls  ein  Prasentations- 
Stipendinm.  Im  16.  Jahrhundert  kam  weiter  hinzu  das  vou  der  Familie  von 
Bicken  gestiftete  von  Bicken'sche,  zn  welchein  frQher  diese  Familie  priisen- 
tirte.  Anfangs  des  17.  Jahrliunderts  kamen  hinzu  das  Dornheimer,  Bausch- 
heimer,  Billerthausener  und  Leeheimer,  jedoch  erhielt  von  diesen  Orten 
nnr  Dornheim  das  jus  praesentandi,  die  ubrigen  wurden  vom  Hof  ftiiher  auf 
5,  spater  auf  3  Jahre  vergeben.  Jetzt  vergiebt  sie  auf  Antrag  des  engeren 
Sen  at  s  Grossherzogliches  Ministerium  des  Innern  und  der  Justiz,  welchem  auch 
die  stattgehabten  Prascntationen  zur  Bestatigung  vorgelegt  werden  miissen.  Der 
Inliaber  eines  solchen  Tischstipendiums  erkalt  dasselbe  seit  1866  nicht  mehr  in 
uatura,  sondern  als  Entschadigung  ftir  den  Tisch  fiir  jeden  Tag  seiner  Anwesen- 
heit  auf  der  Universitat  60  Pf.  ausgezahlt.  Aus  den  Fonda  der  von  Landgraf 
Puilipp  dem  Grossmiithigen  gegrQndeten  Stipendiateu  -  Anstalt  wurden  ferner  ge- 
grilndet  im  Jahre  1802  ftlnf  Tiscbstipendien,  im  Jahre  1HI1  deren  funfzehn  und 
im  Jahre  1837  deren  drei,  sowie  seeks  Geldstipendien  im  Betrage  von  je 
85  Mk.  71  Pf. 

Ferner  wurden  im  Jalire  1846  aus  Mitteln  des  Mainzer  Universitats-Fonds 
zwanzig  rheinhessische  Tiscbstipendien  errichtet  Tiscbstipendien  sind  endlich 
die  folgenden  Familien-Stipeudien:  1.  das  Blocher'sche,  gestiftet  1730  vom 
Pfarrer  Blocher  zu  Crumbach,  2.  das  List'schc,  gestiftet  1759  von  Frau  Pfarrer 
List,  Wittwe  zu  Butzbach,  3.  das  Le ussier  sche,  gestiftet  1684  vom  Metro- 
politan Leussler  zu  Grunberg.   Die  Senioren  der  betreffenden  Familien  prasentiren. 

Neben  diesen  Tiscbstipendien  und  den  ans  den  Fonds  der  althessischen 
Htipendiaten-Anstalt  gestifteten  bereits  geuannten  sechs  Geldstipendien  und  unter 
jrleicher  Verwaltung  mit  ihnen  sind  noch  vorhanden: 

1.  Die  fflnf  von  Schrantenbach'schen  Stipendien,  gestiftet  1732 
von  Dorothea  Wilhelmine  von  Schrautcnbach ,  geborene  Freiin  von 
Gortz.  Die  drei  crsten  betragen  je  257  Mk.  14  Pf.,  das  vierte  171  Mk. 
43  Pf. ,  das  fliufte  85  Mk.  71  Pf.  FQr  das  vierte  ubt  der  Graf  von 
Schlitz  genannt  Gdrtz  das  Prasentationsrecht  aus.  Bevorzugt  sollen 
werden  bei  Verleihung  dieser  Stipendien  Pfarrersohne  von  Staden  nnd 
Lindheim,  so  sie  es  bedlirfen. 

2.  Das  Kfirnbacher  Geldstipendium  im  Betrage  von  171  Mk.  43  Pf, 
gestiftet  1754  von  Landgraf  Ludwig  VIII.  Sohne  von  Grossherzog- 
lichen  Bediensteten  zn  Kiirnbacli  haben  das  Vorrecht. 


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328 


Giesseu. 


3.  Das  Soinmerhardsche  Stipe udium  im  Betrage  von  ca.  2^0  Mk. 
Es  wird  nur  vergeben,  wcnn  cin  von  der  Stadt  Wimpfen  am  Neckar 
Prasentirter  vorhaaden  ist. 
4  Das  Rumbelsche  Familien-Stipendium  im  Betrage  von  156  Mk., 
gestiftet  1823  von  Friederike  Rnmbel  geb.  Ritsert.    Falls  von  der 
Familie  nicbt  prasentirt  wird,  so  vergiebt  der  Rector  dasselbe  je  auf 
ein  Semester  an  einen  Studirenden  der  Theologie. 
5.  Die  beiden  Belzerschen  Familien-Stipendien   im  Betrage  von 
je  100  Mk.  Es  galten  dieselben  fruher  als  althessische  Tisehstipendien. 
Durch  Verfugung  Grossherzoglichen  Ministeriums  vom  22.  December  186G 
wurden  sie  fiir  Familien-Stipendien  erklilrt,  welche  bis  auf  Weiteres  in 
Geld  auszuzahlen  sind.  — 
Die  bisher  genanuten  88  Stipcndien  stehen  unter  der  Verwaltung  des  Gross- 
herzogliehen  Stipendiaten  -Ephorus,  auf  dessen  Referat  der  engere  Senat  der 
Landes-Univcrsitat  im  Anfange  jeden  Semesters  an  Grossherzogliches  Ministerinin 
des  Inncrn  und  der  Justiz  wegen  Wicderbcsetznng  erledigtcr  Stipendien  be- 
ricbtet. 

Dor  Bewerber  urn  Stipendien  muss  im  Besitze  derjenigen  Schulzeugnisse 
sein,  welche  zur  Ergreifung  des  von  ibm  betriebeuen  Studiums  staatlicberseits 
gefordert  werden.  Dem  Gesuche  ist  ein  nach  vorgeschriebenem  Formular  auf- 
gestelltcs  Vermogenszeuguiss1)  zum  Ausweise  der  Bediirftigkeit  des  Bewerbers 


»)  Zengniss. 

Dem  welcher  um  Stundung  der  Collegiengelder  (Er- 

tbeilung  eines  Stipendiums)  nacbsucbcn  will,  bescbeinige  ich  bierdurch  pOichttnissig, 
was  mir  iiber  die  VerhSltnisse  bekannt  ist,  und  zwar  durch  Beantwortung  naoh- 

stohendcr  Fragen: 

1.  Wie  heisscn  die  Eltern  des  Bittstellers,  wo  wohncn  sie  und  wclcbem  Stand e 
geh5ren  sie  an? 

2.  Wie  viele  Geacbwiater  hat  der  Bittsteller,  sind  sammtliehe  nocb  unversorgt 
und  wem  liegt  deren  ErnSbrung  ob? 

3.  Haben  die  Eltern  des  Bittstellcrs  Immobiharvermogen,  und  wie  viel  ist 
dasselbe  worth';1  (Der  Worth  ist  mOgliehst  genau  zu  ermittelu,  eiuo  bios 
beil&ufigo  Angabe  des  Werthes  gcnligt  nicbt,  etwa  darauf  haftende  Schulden 
sind  anzugebcn.) 

4.  Wie  viel  betragt  das  Capitalvcrmiigen  oder  das  sonstige  rentbarc  VcrmOgen 
dor  Eltern? 

5.  Beziehcn  die  Eltern  eine  Besoldung  oder  Pension  und  in  welcbem  Betrage? 

6.  Betreiben  die  Eltern  ein  Gewerbe  und  in  wclcbem  Umfang? 

7.  In  welcbem  Betrag  konnen  die  Eltern  den  Bittsteller  aus  ihrem  Venuogen 
oder  Gewerbo  unterstiitzen  ? 

8.  Hat  der  Bittsteller  eigenes  Vcrmfjgcn  oder  sonstiges  Einkommen  und  wie 
viel  betragt  es? 

II.  Bezicht  der  Bittsteller  cine  offeutliebe  oder  Privatunterstiitzung  uud  in 

welcbem  Betrage  oder  hat  er  eine  soltbe  zu  erwarten? 
 den  .  .  ten  18  .  . 

Der  firossherzogliche  Biirgermeister. 

(Siegel.) 


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Honorarien-Ordnung. 


329 


beiznlegen.  Nichthessen  kSnnen  erst  dann  bcriicksichtigt  werden,  wenn  alle  hes- 
sischen  Bewerber  Beriicksichtigung  gefunden  haben. 

Unter  der  Verwaltung  dcr  Landes  -  Universitat  steht  ferner  das  von 
Glocknerschc  Familien-Stipendium,  als  dessen  Syndicus  ein  Professor  der 
jtiristischen  Facnltat  fungirt.  Es  wnrde  gestiftet  von  der  verwittweten  Obristin 
vod  Glockner  geb.  Riegelroann  filr  Stndirende  der  „Riegelmaun'schen  und  Follenins- 
Bchen  Freundschaft,"  insofcm  solcbe  ihre  Abknnft  von  den  Grossvatern  der 
Stifteiin  vaterlicher  und  miitterlicherseits,  dem  Pfarrer  Hiegelmann  zu  Moos  und 
dera  Amtsschaltheiss  Follenios  zn  Ober-Ohmcn,  nachweisen  konnen.  Das  Stipen- 
dinm  betragt  gegen  400  Mk.  jahrlich.  Es  wird  von  dcr  Landes-Univcrsitat  ver- 
liehcn  auf  rrftsentation  des  jeweiligen  Seniors  bezw.  der  jeweiligen  Seniorin  des 
Riegelmann-Follenius'schen  Gescblecbts.  Die  Verleihung  erfolgt,  sobald  es  er- 
ledigt  ist. 

Unter  der  Verwaltung  der  akademischen  Administrations-Commission  stebt 
endlicb  das  Ecksteinschc  Familien-Stipendium.  Der  Fiscal  Johannes 
Eckstein  von  Giessen  hat  in  seinem  am  24.  Jnni  1747  errichteten  Testamente 
bostimmt,  dass  aus  seinem  Vermogen  2000  Reichsthalcr  zu  einem  Stipendium 
verwendet  werden  sollen,  wovon  jahrlich  100  Reicbsthaler  an  einen  Stipendiaten 
bfzahlt  werden  sollen.  Das  Testament  hat  verfii^t,  dass  die  „Bcsorgunga  des 
Capitalstockes  die  Descendenten  des  Binders  des  Stifters,  des  .Tohann  Peter 
Eckstein  zu  tibernehmen  haben. 


IL   Honorarien  -  Ordnnng. 

Das  Vorlesungshonorar  betragt: 

fttr  eine  Stunde  pr.  Woche  und  Semester  8  Mk.; 
fur  jede  folgende  Stunde  3  Mk. 
Fur  solche  Vorlesungen,  mit  welchen  bosondere  Bemuhungen  oder  Anslagen 
des  Lehrers  verbunden  sind,  ist  dcr  doppelte  Betrag  der  vorstcheuden  Norm  nicht 
zu  iiberscbreiten. 

Fur  die  Benutzung  der  Institute  haben  diese  Normen  keine  Gtiltigkcit, 

§2. 

Wer  eine  Vorlesung  bei  demselben  Docenten  zum  zweiten  Male  hurt,  ist 
nur  znr  Zahlnng  des  halbcn  Honorars  verbunden;  fur  TTcbuugen  und  Kliniken 
wird  stets  der  voile  Betray  in  Anrecbnung  gebracht. 

§3. 

Die  Sohne  von  Docenten  der  Landes -Universitat  geniessen  Honoraricn- 
freiheit. 

Diesc  Bestimmung  tindet  audi  auf  die  Sohne  von  pensionirten  und  ver- 
storbenen  Docenten  der  Landes  -Universitat,  nicht  aber  auf  die  Sohne  soldier 
Docenten  Anwendung,  welche  in  ein  anderes  Dienstvcrhaltniss  eingetreten  sind. 


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330 


Giesscn. 


H 

Keinem  Docenten  ist  cs  gestattet,  das  Honorar  fur  eine  Vorlesong  zn  er 
lassen,  wenn  cr  von  einem  Studireuden  darum  ersucbt  wird. 

Sammtliche  Honorare  sind  an  den  akademiscben  Qnastor  zn  entrichten, 
welcuer  die  Zablung  iin  Collegienbuche  bescheinigt 

§5a. 

Solche  Stndirende,  welcbe  das  akademische  Btirgerrecbt  zn  erwerben 
wUnscheu,  aber  in  Folge  besondcrer  TTmst&nde  ausnahmsweise  nicbt  recbtzeitig 
immatricnlirt  werden  kiinnen  (vgl.  Verordnung  ttber  das  akad.  Btirgerr.  §  5  a.  E.), 
mussen  sicb  einstweilen  innerhalb  des  (das.  §  10)  vorgescbriebenen  Termins  in 
die  Listen  des  Docenten,  dessen  Vorlesungen  sie  horen  wollen,  einzeichnen  und 
sind  zur  Zaldung  des  Honorars  in  gleicber  Weise  verpflichtet,  wie  die  bereits 
immatriculirten  Hiirer.  Kommen  sie  dieser  Verpflichtnng  nicbt  nach,  so  kann 
ibnen  der  weitere  Besucb  der  betreffenden  Vorlesnngen  nicbt  gestattet  werden, 
und  ist  alsdaun  nacb  §  9  der  Verordnung  ttber  das  akadem.  Brirgerrccbt  ibre 
Tmmatriculation  fur  das  laufendc  Semester  unmbglich.  Unterbleibt  die  Immatri- 
culation  aus  einera  anderen  Gruude,  so  erhalten  diese  Studirenden  ibre  Inscriptions- 
Gebubren,  eventuell  das  Honorar  zuriick. 

§6. 

Stundungsgesucbe  sind  in  den  crsten  14  Tagen  des  Semesters  unter  Bei- 
fiigung  von  Bedurftigkeitszeugnissen  an  den  engeren  Senat  zu  ricbten  und  bei 
dem  ^uUstor  der  Universitat  einzureichen.  Spilter  eingebende  Stundungsgesucbe 
tinden  nur  Berucksicbtigung,  wenn  die  Versptttung  glaubbaft  entschuldigt  wird. 

§7- 

Es  stebt  in  dern  Ermessen  der  Docenten,  ob  sie  den  Honorarbetrag  ganz 
oder  nur  zur  Hiillte  stunden  wollen. 

I  a 

Der  engere  Senat  entscbeidet  auf  Vortrag  des  Quftstors  in  alien  Stundnngs- 
Angelegenbeiten.    An  der  ALstimmung  nimmt  dor  (JtiKstnr  nicbt  Tbeil. 

§9. 

1st  die  Stundung  bewilligt,  so  erbttlt  der  Gesuchsteller  einen  Stundungs- 
scbein.  Dieser  Scbein  ist  nur  fUr  Vorlesungen  desjenigen  Semesters  gtiltig,  in 
welcbem  er  ertheilt  wurde. 

Gesucbe  urn  Erneuerung  sind  vor  Scbluss  des  Semesters  (15.  Mftrz,  15.  August) 
bei  dem  Quastor  der  Universitat  einzureichen.  Dem  Erncuerongsgesncbe  ist  das 
Collcgienbuch  des  Gesucbstellers  mit  den  Zeugnissen  der  betreffenden  Docenten 
iiber  den  Fleiss  des  Gesucbstellers  beizufiigen. 

Liegt  kein  Grund  zur  Entziebuug  der  Stundung  vor,  so  wird  auf  Grand 
Bescblusses  des  engeren  Senates  die  Erneuerung  durcb  den  Quftstor  auf  dem 
Stundungssebcin  bewirkt. 


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Honorarien-Ordnung. 


331 


§9a. 

Der  Stundungsschein  ist  binuen  3  Tagen  nach  seinem  Empfang  von  dem 
Iohaber  denjenigen  Docenten  vorzolegen,  fSr  deren  Vorlesungen  er  sich  eiuzu- 
schreiben  wfinscht  oder  nacb  §  1 1  der  Verordnung  fiber  das  akadeuiische  Burger- 
recht  vorlaufig  bereits  eingeschrieben  hat. 

Der  betreffende  Docent  hat  alsdann  durch  Eintragung  der  belegten  Vor- 
lesungen  (Uebungen)  nebst  Namensunterschrift  und  Datum  in  die  umstehenden 
Colnmnen  zu  erklaren,  ob  er  die  Vorlesung  ganz  oder  nur  zur  Hfilfte  stuuden 
will.  Hierauf  hat  der  Studirende  sein  Collegienbuch  nebst  Stundungsschein  dem 
Q  lifts  tor  an  demselben  oder  dem  folgenden  Tag  von  Neuein  vorzulegen. 

Versftuint  er  diesen  oder  den  oben  bezeichncteu  dreitftgigcn  Termin,  so 
verliert  der  Stuudungsscheiu  seine  Gfiltigkeit. 

§  9b. 

Der  nach  §  9  der  Honorarien-Ordnung  erneuerte  Stundungsschein  ist  inner - 
halb  des  nach  §  10  der  Vorschriften  fiber  das  akademische  Bttrgerrecht  fest- 
gesetzten  Einsclu-eibungsteraiins  mit  dem  Collegienbuch  dem  Doceuten  vorzulegen 
und,  nachdem  derselbe  seine  Erklfirung  in  der  oben  (§  9a)  bezeichneten  Weisc 
abgegeben  hat,  an  demselben  oder  dem  folgenden  Tage  bei  Verlust  der  Gttltig- 
keit  dem  Quastor  zu  ttbermitteln. 

§9c 

Ftir  die  Zahlung  der  nicht  gestundeten  HUlftc  der  Collegiengeldcr  gelten 
dieselben  Bestimmungen  wie  bei  den  ubrigen  Honorarien.  Hat  ein  Docent  vor 
Beginn  des  Semesters  dem  Quastor  erklart,  dass  er  eine  Vorlesung  zur  Halfte 
stundet,  so  kann  nach  §  10  der  Verordnung  fiber  das  akademische  Burgerrecht 
die  Einschreibung  nur  gestattet  werden,  wenn  der  Studirende  sich  durch  ein 
Zeug7iiss  des  Quastora  fiber  die  Zahlung  des  nicht  gestundeten  Honorars  ausweist. 
Hehalt  sich  dagegen  ein  Docent  die  Entecheidung  fiber  ganze  oder  halbc  Stnndung 
von  Fall  zu  Fall  vor,  so  ist  die  Zahlung  spfitestens  8  Tage  nach  Ablauf  des 
Einschreibung8termins  zu  entrichten. 

§9d. 

Versfiumt  ein  Student  diese  oder  die  ihm  nach  §  12  der  Honorarien- 
Ordnung  auch  ffir  die  nicht  gestundete  Hfilfte  des  Honorars  verlangerte  Frist,  so 
dass  die  Streichung  der  Einschreibung  durch  den  Rector  erfolgen  muss,  so  darf 
er  die  betreffende  Vorlesung  auch  mit  Erlaubniss  des  Docenten  nicht  weiter  be- 
snchen  und  verliert  ftir  das  nachste  Semester  den  Ansprach  auf  Stundung. 

§  10. 

Die  Stundung  wird  entzogen: 

1)  wenn  der  Inhaber  eines  Stundungsscheines  durch  Unfleiss  oder  ungeeignetes 
Betragen  der  Wohlthat  der  Stundung  sich  unwfirdig  erweist; 

2)  wenn  derselbe  einen  Aufwand  treibt,  welcher  mit  dem  beigebrachten 
Armuthszeugniss  in  Widerspruch  steht; 

3)  wenn  die  Vermogensverhfiltnisse  des  Inhabers  sich  wesentlich  bessern. 


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332 


Gieshon. 


Wird  die  Stnndung  cntaogen,  so  Bind  von  dem  Studirenden  die  gestundeten 
llonorarien  in  dor  von  dem  engeren  Senate  zu  bestimmenden  Frist  an  den  Quiistor 
zn  entrichten. 

§  11- 

Rei  dem  Abgange  von  der  Universitiit  hat  der  Studirende,  welehein 
Stnndung  des  Honorars  gcwahrt  wnrdcn  ist .  den  naclistelienden  Revel's  bei  dem 
Quiistor  der  UniversiUlt  zu  unterschreiben: 

Meholdieheln. 

Kb 

Studireudcr  dor 
aus 

bekcnne,  dass  icli  den    .   Lehrern  dor  Grossherzoglieb 

MesMsclien  llnivi-rsitiit  Gi»\s.st>n  til i-  die  hoi  donwlbcn  bologton  Yorh'tmngon  und 
U.'buiiK<-n  die  beigoHctztun  IMrage,  im  Ganzcn  dio  Summo  von  Mk.  Pi. 

mit  Worton: 

.schuldig  gcwordon  biu.    kh  verpflielito  muh,  diese  Summe  an  don  Bovoll 
inachtigtcn  dur  gonannten  Lohrer,  den  jeweiligon  Quiistor  der  Universitat  Gie.sson, 
biuncn  droi  Monatcn  nacli  gescbebener  Kiindigung  zu  bczahlcn. 
Gies.sen,  am 

Verweigert  der  Studirende  die  Unterschrift,  so  bat  er  —  ncben  der  Ver- 
8agung  des  Abgangszengnisses  nach  §  14  der  Vorschriften  fiber  das  akadcmisclic 
Burgerreeht  etc.  —  sofortige  Beitreibung  der  gestundeten  llonorarien  zn  gc- 
wartigen. 

§  12. 

Wer  durch  beBondere  Umstande  verhindert  ist,  das  Houorar  fur  die  Vor- 
lesnngen  bei  Beginn  des  Semesters  zu  entricbten,  bat  sich  unter  Darlegung  der 
GrQnde  an  den  engeren  Senat  zu  wenden,  welcber  knrze  Zahlungsfristeu  gestatten 
kann,  die  sicb  aber  keincsfalls  auf  das  gauze  Semester  erstrecken  durfen. 

Liisst  der'  Studirende  die  gestattete  Frist  voriibergebeu ,  obne  Zahlung  zu 
leisten,  so  verordnet  der  Rector  die  Streiehung  der  Einschreibung  und  die  Be- 
nachrichtigung  der  betreflenden  Lehrer. 

§13. 

Die  Beitreibung  gestundeter  Honorare  erfolgt  durcb  den  Qnastor.  Sen- 
dungen  des  Ilonorarschuldners  an  den  QniMor  und  des  Quastors  an  den  Scbuldner 
crfolgen  auf  Kosten  des  letzteren. 

Zur  Unterstiitzung  uud  Controlirnug  des  Quastors  besteht  eine  Revisions- 
Commission.  Dieselbe  wird  aus  4  von  den  Facultaten  auf  4  .Tahre  zu  wahlenden 
ordentlichen  Professoren  gebildet  und  alle  zwei  Jahre  zur  HiUfte  cmeuert.  Nacli 
Ablauf  der  ersten  zwei  Jahre  erfolgt  das  Ausscheiden  von  zwei  Mitgliedern  durch 
das  Loos,  spRter  nacli  dem  Alter  des  Eintritts  in  die  Commission.  Die  Aus- 
scheiaYnden  sind  wieder  wahlbar.  Die  Commission  wahlt  nach  jeder  Ernenerung 
einen  Vorsitzenden  und  eincn  Controleur. 


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A  Held  —  St.  Audrcasberg. 


333 


§  >4. 

Der  Controleur  hat  alle  Quittungen  des  Quiistors  uber  Zablungen  von  ge- 
stnndeten  Honoraren  gegenzuzeichnen.  Im  Verhindcrungsfalle  wird  dcr  Controleur 
durch  den  Vorsitzcnden  oder  ein  von  demselben  zn  bestimmendes  Mitglied  ver- 
tretcn.  Sind  alle  Mitgliedcr  der  Commission  verhindert,  so  crfolgt  die  Gegen- 
zcichnnng  durch  den  Hector  oder  dessen  Stellvcrtreter. 

Der  Controleur  fuhrt  ein  besonderes  Controlbuch. 

§  1  j. 

Am  Anfnnge  eincs  jeden  Semesters  hat  der  Quilstor  der  Revisions-Commission 
cinen  schriftlichen  Rechenschaftsberieht  uber  seine  (>gchaftsthatigkeit  nebst  den 
nothigen  Beilagen  vomilegen. 

Die  Commission  priift  den  Bcricht  anf  Vortrag  eines  ihrer  Mitglieder  und 
ubcrgiebt  den  Bericht  mit  ihrem  Ant  rave  dem  engeren  Senate.  Dieser  ertheilt 
die  Decharge  nnd  maeht  eiumal  jahrlieh  Uber  das  Ergebniro  der  Gescliaftsfiihrung 
dem  gesaminten  Senate  Mittheilung. 


Gttttlngen. 

A.  Summarische  Uebersicht 

der  in  Braunschweig,  Bremen,  Hamburg  und  Hannover  vorhandenen 

Universitats-Stipendien.') 

Alfeld: 

Stipendium  von  60  Mk.,  von  den  stadtischen  Collegien  verliehen;  Theologen 
sowio  Sohne  von  Einwohncrn  Alfelds  haben  den  Vorzug. 

Altes  Land: 

Stipendieu  von  200  Thlrn.  Cassen-Muuze,  je  zu  Aufang  des  Winterse- 
mesters  188'/,  etc.  auf  je  zwei  Jahre  in  BetrHgen  von  meist  50  Thlru.  verliehen; 
Collator:  Amtsvcrsanmilung  des  Amtes  Jork. 

St.  Andreasberg: 

Schmidt-Familien-Stipeudiuin,  verwaltet  vom  Koniglichcn  Oberberganit  in 
Clausthal,  ca.  125  Mk.,  in   erster  Linie  an  Familienmitglieder,  in  zweiter  an 

')  Dieser  verdicnstvollen  Zusammciistcllung  hat  sich  Herr  Uuivcrsitats-Secretar 
Dr.  Pauer  unterzogen.  —  Bewerber  um  Stipendien  haben  in  der  Kegel  1)  ein  Bediirf- 
tigkeits-Zeugniss ,  2)  eiu  Zeugniss  iiber  Fleiss  und  Sitteu  (bei  Beginn  des  Stadiums 
das  Reifezeugniss)  dem  Gcsuche  beizuffigen.  Die  fur  die  eiuzelnen  Stipendieu  ange- 
gebenen  Betruge  werdeti  jfthrlich  verliehen,  falls  nicht  ausdrucklich  andere  Bostim- 
mungen  angegeben  sind.  Die  Freitische,  welche  nur  an  Studirende  der  Universitfit 
G«'»ttingen  verliehen  wcrden  konnen,  sind  unter  dcr  Rubrik  G«"»ttingeu  zusammengestellt" 


334 


Gottingon. 


Sobiic  von  St.  Andreasberger  Biirgern  verliehen;  nnr  fur  Studirende  dor  Georgia 
Augusta 

Aurich:  vergl.  08tfrie8ische  Landschaft. 

Blankenburg : 

2  Virtuoscneassen  Stipendien  vou  je  150  Mk.  vom  Herzoglichen  Staats- 
miniMU'rinm  nur  an  Studirende  ana  dem  Furstenthume  Blankenburg  anf  Antrag 
des  Herzoglichen  Consistoriums  verliehen. 

Braunschweig: 

Die  Freitische  sicbe  sub.  Uottingen.  Aus  den  Feberechusscn  dcrselben  ver- 
leiht  das  Hcrzoglich  Braunschweigisehe  Ministerinm  Stipendien  von  unbcstimmteni 
Betrage. 

1)  Landschattlichc  Stipendien 

a)  im  Betrage  vou  2312,50  Mk.  ftir  die  Eigenthtlmer  und  Mit-Eigen- 
thtimer  der  Rittergiiter  und  deren  Sonne,  in  Betragen  von  nicht  nuter 
300  Mk.  und  nfcht  ubcr  900  Mk., 

b)  iin  Betrage  von  3512,50  Mk.  fur  andere  Studireude,  welche  in  Jahres- 
raten  vou  150  Mk.  verwilligt  werden. 

2)  Giitz  vou  Oldenhausen-Stipendium  wird  verliehen  altemirend  von  3  zu 
3  Jahren  von  dem  Ausschusse  der  Landesversainmlung  durch  jahrliche 
Verwilligung  eines  Stipendiums  von  90  Mk  anf  hochstens  3  Jahre  und 
von  dem  adelig-freiweltlichen  Stifte  zu  Steterburg  durch  jahrliche  Ver- 
willigung eines  Stipendiums  von  270  Mk.  auf  1  Jahr.  Fur  die  3  Jahre 
1884,  1885  und  1886  ist  das  Stift  an  der  Reihe. 

3)  von  Voss  Stipendium,  150  Mk.  jahrlich,  an  einen  Studirenden  der  Theo- 
logie  verliehen. 

4)  Sechs  von  Mahrenholz-Stipendien  von  je  125  Mk. 

5)  Angott-Stipendium,  84  Mk.;  uuter  den  Bewerbera  haben  die  De&cen- 
denten  von  .Tohaun  Hennann  Angott  ein  Vorzugsrecht. 

6)  die  Jahresaufkunfte  des  Stipendiums  aus  dem  von  Mahrenholzscheu 
Armenfonds  im  Betrage  von  252  Mk.  kOnnen,  dreyahrige  Stipendien- 
dauer  vorausgesetzt,  alle  3  Jahre  an  2  Studireude  verliehen  werden. 

7)  Herzog  Wilhelm-Jubilaunis-Stipendium,  100  Mk  ,  wurde  1883  zum  crsteu 
Male  verliehen. 

Die  vorstehend  unter  No.  1—7  aufgefuhrten  Stipendien  werden  an  Studi- 
rende, welche  dem  Braunschweigischen  Unterthancn-Verbande  angehoren,  von  dem 
Ausschusse  der  Landesversammlung  vergeben.  Die  Meldungen  sind  beim  Herru 
LandByudieus  Otto  einzureichen. 

8)  Aus  dem  Ertrage  j&hilicher  Collecten  erhalten  Studirende  der  Theologie 
Stipendien  von  300  Mk.;  Collator:  Herzogliches  Cousistorium. 

0)  Wildenstein-Leesten-Stipendieu  von  300  Mk.,  an  Mecklenburg.,  Branden- 
burg., und  Schlesische  adelige  Studirende;  zeitiger  Administrator  Justiz- 
Kath  Kaulitz  in  Braunschweig  unter  Anfsicht  der  Herzoglichen  Kreis- 
dircction  Helmstedt. 


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Aurich  —  Braunschweig. 


335 


10)  Kloster  Amelunxborn-Stipeudium  von  60  Mk.,  ant'  Antra?  der  Herzog- 
lichen Kreis-Direction  Brannschweig  verliehen. 

11)  Kloster  St.  Crucis-Stipendiura  (sogenanntee  Engelustedtsehes  Stipendium) 
von  66  Mk.  auf  Antrag  derselben  Bekurde  verliehen. 

12)  Barbke-Stipendium,  nnd  zwar  ein  Stipendium  fur  Juristen  zu  90  Mk. 
nod  zwei  Stipendien  fiir  Theologen  zu  72  und  60  Mk.,  auf  Antrag  der- 
selben BehOrde,  zunachst  an  Angebiirige  der  Barbkeschen  Fainilie  verliehen. 
Die  Numraern  9—12  werden  voin  Herzoglichen  Staats-Ministerium  ver- 
willigt. 

13)  Albrecht  Stipendium  von  300  Mk.,  zunachst  fiir  Angebiirige  der  Familic 
des  Pastors  Johann  Albrecht  und  fiir  die  Sohne  der  Prediger  bei  dor 
St.  Martiui-,  St.  Michaelis-  und  St.  Petri-Kirche  zu  Brannschweig. 

1-1)  Bombolz-Stipendium,  2  Portionen  a  Go  Mk.  jilhrlich,  fiir  Juristen  und 
Theologen;  Collator  fur  13  und  14:  Stadt-Magistrat, 

15)  Breyer- Stipendium  fur  einen  Theologen,  75  Mk.;  Collator:  Provisoren 
der  St.  Ulrici-Kirche. 

16)  Combinirtes  Stipendium  bei  der  St.  Ulrici-Kirche  fur  einen  Theologen, 
72  Mk.;  Collator  wie  bei  15. 

17)  Acht  Cammann-Stipendien  fiir  Juristen,  je  180  Mk.;  Collator:  Stadt- 
Magistrat. 

18)  Cale-Stipendium ,  zunachst  fur  die  Nachkommen  des  Raths-Kammerers 
Christoph  Cale,  dann  aber  auch  fiir  andere  BiirgerssOhne,  die  Theologie 
studiren;  Collator:  Schul-Inspector  Henze. 

19)  St.  Catharinen-Kirche-Stipendium  fur  einen  Theologen,  20  Mk.;  Colla- 
tor: Erster  Provisor  der  letztgenannten  Kirche. 

20)  Fritze  Stipendium  von  30  Mk  ;  Collator  wie  bei  15. 

[21)  (iauss-Stipeudium  fur  Studirende,  welche  der  Herzoglichen  technischen 
Hochschule  Carolo-Wilhelmina  mindestens  2  Jahre  lang  angehort  oder 
den  Cursus  der  technischen  Hochschule  bereits  vollendet  haben  nnd  das 
Studium  auf  eincr  anderen  Anstalt  fortsetzen  oder  das  Stipendium  zu 
wissenscbaftlichen  Reisen  oder  dergleichen  verwenden  wollcn;  der  Jahres- 
betrag  eines  Stipendiums  ist  mindestens  200  Mk.  Meldungen  sind  im 
Lanfe  des  Monats  Juni  bei  dem  Curatoren-Collegium  zu  Handen  des 
Directors  der  Herzoglichen  technischen  Hochschule  einzureichen.  Die 
Bewerber  mussen  AngehOrige  des  deutschen  Rcichs  sein.] 

22)  Zwei  Gundram-Stipendien  fur  Mediciner  a  300  Mk. ;  Conservatoren :  der 
jedesmalige  Vorsitzende  des  Herzoglichen  Ober-Sanitats-Collegiums  nnd 
des  Stadt- Magistrate. 

23)  Haseler-Stipendinni,  49,50  Mk.,  zunachst  fur  Theologen,  dann  fur  Medi- 
ciner, endlich  fiir  Juristen  unter  Bevorzugung  der  Familienmitglieder; 
Collator:  Erster  Prediger  der  St.  Ulrici-Kirche. 

24)  llefise-Stipendinni ,  51,81  Mk.  fur  einen  Theologen,  zunachst  fiir  Ange- 
hOrige aus  der  Familie  des  im  Jahre  1657  hierselbst  verstorbenen  Pastors 
Justus  Hesse,  dann  fiir  Sonne  hiesiger  Prediger  und  Schulcollegen ,  so- 
wie  fiir  SOhne  bedtirftiger  Burger  aus  dem  Hagen  oder  aus  der  ganzen 
Stadt;  Collator:  der  jedesmalige  Stadt-Snperinteudent. 


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336 


Gottingeu. 


2<r»)  Hesse-Voss  -Stii  endium, 

a)  180  Mk.,  zunachst  fur  Familienmitglieder. 

b)  10  Stipendien  fiir  Theologeu,  Philologen  nnd  Juristen  von  je  90  Mk. : 
dancben  werden  noch  Extra  Ordinarien  verwilligt.  Collator:  Stadt- 
Magistrat. 

26)  Hogreve-Stipendium  in  G  Portionen  a  150  Mk.;  Collator:  Stadt  Magistrat. 

27)  Kahle-Wohlemann-Stipendium,  24  Mk.:  Collator:  Provisor  Krone 

28)  KUsel-Kettelhake-Stipendinm,  37  Mk  ,  Mr  einen  Theologen,  zuuaehst  nur 
fur  ein  Mitglied  dcr  Familie  des  Stifters;  Collator:  1.  Prediger  der 
St.  Magni-Kirche. 

2f>)  Zwei  Franz  Kalm-Stipendicn.  a  74  Mk.  fiir  Burgerssohne  au3  dein  Weich- 
bilde  Hagen,  die  Theologie  studiren;  Collator:  1   Prediger  der  St.  Ca 
tharinen-Kirche. 

30)  Kriiger-Stipendium ,  120  Mk.,  zunachst  fur  Stutlirende  aus  der  Xach- 
kommenscbaft  des  Directors  am  Gesammt-Gymnasium ,  Ober-Schulraths 
Prof.  Dr.  Georg  Tbeodor  August  Kriiger,  dann  aber  aucb  fiir  andere 
Studirendc,  die  Schiller  des  Gymnasiums  Martino-Catharineum  gewesen 
sind;  Collator:  Director  des  Gymnasiums  Martino-Catharineum. 

31)  Leseberg-Stipendium ,  120  Mk.,  zunachst  fur  Sbhne  von  Predigeru  bei 
der  St.  Ulrici-Kirche,  dann  fur  andere  Burgerssohne,  die  Tneologie  stu- 
diren.  Collator:  1.  Prediger  der  St.  Ulrici-Kirche. 

32)  Lnlinen-Stipendium  von  26  Mk.  fiir  studirende  Sbhne  von  Kaufleuteu; 
Collator:  Ilandelskammer. 

33)  Meyer- St ipendium,  60  Mk.,  fiir  AngehOrige  der  Familie  des  weilaud 
Factors  nnd  Provisors  Franz  Georg  Lndwig  Meyer  und  desseu  Fran 
Marie  Elisabeth,  geb.  Helten,  fur  die  Sbhne  des  Stadt-Snperintendenten, 
der  Prediger  und  Provisoren  der  St  Ulrici  Kirche;  Collator:  1.  Provisor 
der  St.  Ulrici-Kirche. 

34)  Mbller-Stipendinm,  87  Mk.,  fiir  die  SOhne  der  Prediger  und  Schul-Coilegen 
der  Neustadt;  Collator:  Prediger  der  St.  Petri-Kirche. 

35)  Olffcn-llolthoyer-Stipendium,  186  Mk.,  fiir  Anverwandte  der  AVittwe  des 
Verwalters  anf  dem  Kreuzkloster  bei  Brauuscliweig,  Tobias  (Men,  Eli- 
sabeth, geb.  Holthoyer;  Collator:  Geheimer  Kammerrath  Krtlger. 

36)  Hemmers-Stipcndium  fur  Theologen,  zunachst  fiir  die  Xachkoiumen  des 
Zehnmauns  Hieronymus  Bcmmers,  dann  far  einen  Biirgerssohn  ans  dem 
Wcichbilde  Sack,  daun  audi  fur  andere,  in  2  Portionen  a  1 20  Mk.  jiihr- 
lich;  Collator:  Particulier  Erust  Heinrich  Battels. 

37)  Bemmers-Stipeudinm ,  UO  Mk.,  fiir  einen  Theologen,  zunachst  aus  der 
Naehkommenschaft  des  Zehnmauns  Hieronymus  Remmers,  danu  fur  einen 
Biirgerssohn  aus  dem  Weichbilde  Sack;  Collator:  1.  Provisor  d.  St.  Ulrici- 
Kirche. 

38)  Koose-Xetze-Stipendium ,  30  Mk.,  zunachst  fiir  Familicnaugehbrige, 
Studiuin  unbeschrttnkt,  daun  fiir  andere  Burgerssohne,  die  Thcologie  stu- 
diren;  Collator:  Oherlehrer  Dr.  Conrad  Koch. 

:VXj  Usurious  Schrader-Familicn-Stipendium,  verwaltet  durch  ein  Patronen- 
(\dlrtg,  bestehend  aus  acht  Blntsverwandten  des  Stifters,  nnter  Aufsicht 


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Braunschweig  —  Bremen. 


337 


des  Start-Magistrate  zu  Braunschweig,  nud  dcs  akademischen  Senate  zii 
Leipzig;  Stipcndien  an  Blotsverwaodte  des  Stifters  zu  100  Thlrn.  nnd 
50  Thlrn.  auf  lfingstens  5  Jahre. 

40)  Ludolpb  Schrader-Familien-Stipendium  fur  die  Nachkommen  des  Doctors 
der  Rechte  und  Herzoglichen  Braunschweigischen  Raths  Ludolph  Schra- 
der.  Der  Jahresbetrag  eiues  Stipendiums  betrfigt  fiir  Studirende  aus 
hiesiger  Stadt  300  Mk.,  fur  Auswartige  150  Mk.;  Collator:  GeheimratU 
von  Hantelmann,  Excellenz  in  Braunschweig. 

41 J  Stediug-Stipendium ,  74  Mk.,  fiir  die  Sohue  der  Prediger  und  Schul- 
Collegen  der  Altstadt:  Collator:  Prediger  der  St.  Pctri-Kirche. 

42)  von  Stronibeck-Stipendium  von  60  Mk.,  zuu&chst  fttr  die  Nachkommen 
der  Wittwe  weiland  Burgers  und  Particuliers  von  Strombeck,  Catharine 
Margarethe,  geb.  Bosse,  dann  fiir  die  Sahne  der  Prediger  der  St.  Magni- 
Kirche  und  endlich  fiir  jeden  beliebigen  Andern;  Collator:  1.  Prediger 
der  St.  Magni-Kirche. 

43)  Vieweg-Stipendium  von  240  Mk.  ftir  einen  Studirenden  der  Naturwissen- 
schaften;  Collator:  Verlags-Bnchhftndler  Heinrich  Vieweg  in  Braunschweig. 

44)  Villers-Stipendium,  37  Mk.;  Collator:  1.  Provisor  der  St.  Andreas  Kirchc. 

45)  Wiendruwe-Stipcndium  unter  Verwaltung  des  Abts  von  Riddagshausen, 
z.  Z.  Hot-  nnd  Dorapredigers  Dr.  theol.  Thiele  in  Braunschweig,  unter 
Aufsicht  dcs  Herzoglichen  Consistoriums ,  znnilchst  fiir  Blutsverwandtc 
des  Stifters  und  desscn  Frau,  sowie  ftir  Theologen  tiberhaupt,  insbeson- 
dere  fUr  „  Kinder  und  Unterthanen  des  Klosters  Kiddagshausen." 

4(1)  Wilmerding  Stipendium,  300  Mk.,  zunachst  fur  die  Nachkommen  des  ini 
Jahre  1782  verstorbenen  Burgermeisters  Johann  Heinrich  Wilmerding 
und,  nach  Erloschen  der  inannlichen  und  weiblichen  Descendenz,  audere 
BurgerssOhne  aus  der  St.  Martini-Gemeinde ;  Collator:  1.  Provisor  der 
St.  Martini-Kirehe. 

47)  Ziegenmeyer-Stipendium,  45  Mk.,  fur  einen  Theologen:  Collator:  2.  Pre- 
diger dor  St.  Martini-Kirehe. 

Bremen: 

1)  3  Fridag-Stipendien  von  je  150  Mk. 

2)  Schulte-Stipendium  von  200  Mk.,  vorzugsweise  ftir  Theologen. 

3)  Heerden-Stipendium  und 

4)  Krefftiug- Stipendium,  jedes  zu  67  Mk. 

5)  Ein  „Beneficium"  von  150  Mk. 

6)  7  Stipendien  aus  den  Untersttitzungs-Fonds  fiir  jungeGelehrte  undKiinstler, 
je  300  Mk. 

7)  4  Bernus-Stipendien  von  je  300  Mk. 

8)  2  Bicker-Stipendien  von  je  300  Mk. 

1—6  werden  ansschliesslich ,  7  und  8  in  der  Kegel,  an  Bremische  Staats- 
Angehorigc  verliehen. 

9)  3  Roesfeld-Stipendien  von  je  300  Mk.,  nur  fur  reformirte  Tlieologen. 
10)  Miiller-Stipendiuin  von  jahrlich  134  Mk. ,  gleichfalls  nur  fur  reformirte 

Theologen. 

Bacmgart,  UolTer»itAt»-8tip«odien.  22 


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338 


Gttttingcn. 


11)  Mallepart-Stipendiuro  yon  170  Mk.  nur  filr  Tlieologen.  Collator  fur  I  — 11: 
Senate  Commission  fur  Stipendien  in  Bremen. 

12)  Das  Bremische  ritterschaftliche  Stipendium  von  1200  Thlrn.  Cassen- 
Munze,  in  Raten  von  verschiedenem  Betrage  verliehen. 

BurgdOrf  bei  Celle: 
Ilerber-Stipendinm  von  300  Mk.,  verliehen  von  dem  jedesmaligeu  Superiu- 
tendenten  in  Burgdorf,  primo  loco  an  Sonne  des  Burgdorfer  Snperintendenten, 
daun  auch  an  S5hne  des  Diakonus  and  dcr  ubrigen  Geistlicbeu  der  Inspection, 
endlich  auch  an  andere  Studirende  aus  Burgdorf  oder  dcr  Inspection,  in  letzter 
Linie  auch  an  andere  Studirende. 

Buxtehude: 

1)  Stipendium  von  300  Mk.,  abwechsclnd  auf  je  drei  Jahre  an  einen  Stu- 
direuden  der  Theologie  (bis  Ostein  1883)  und  einen  Studirenden  der  Rechte  ver- 
liehen. 

2)  Stipendium  von  270  Mk.  fur  geborene  Buxtehuder,  vorzngsweise  Theo- 
logen.  Collator  fur  1  nnd  2  Magistrat  der  Stadt  Buxtehude. 

3)  Alternirend  mit  anderen  Corporationen  hat  die  Stadt  Buxtehude  einen 
Freitisch  zu  verleihen  und  zwar  zunachst  fur  Ostein  1882/84,  sodann  fur  Ostern 
1886  bis  Ostern  1890. 

Calenberg-Gmbenhagensches  Stipendium,  lOOO  Thlr.  Cassen-Munzc 
von  der  ( 'alenberg-(  irubenhagenschen  Landschaft  in  Raten  von  jahrlich  30  -  40  Thlr. 
auf  je  drei  Jahre  verliehen. 

Celle: 

1)  Stockmann-Stipendium  von  68,52  Mk.  vom  Magistrat  der  Stadt  Celle  auf 
jedesmal  zwei  Jahre  zu  Ostern  verliehen,  in  erster  Linie  an  FamilienangehOrige. 

2)  Tuve-Stipendium  fur  Nachkommen  des  weiland  Pastor  Tuve  in  Grosseu 
Weclisungen,  in  BetrRgen  von  je  180  Mk  auf  je  drei  Jahre  verliehen;  Capital 
ursprttnglich  4000  Thlr.  Cour.    Collator:  Magistrat  der  Stadt  Celle. 

3)  Segebraud-Freitag-Stipendium  von  etwa  40  Thlr.  G.,  nur  fttr  Theologen, 
jedesmal  (Ostern)  auf  zwei  Jahre  verliehen  vom  Magistrat  der  Stadt  Celle. 

4)  Prfttorius  Stipendium  von500Mk.,  jedesmal  auf  einJahr(l  .Mai— ult.  April) 
vom  General-Superintendcnten  nnd  Burgerraeister  der  Stadt  Celle  nur  au  Stadt- 
Cellenser  verliehen. 

5)  Bicker-Stipendium ,  80  Thlr.  G.,  nur  an  Studirende  der  Medicin  oder 
der  Theologie,  welche  in  G5ttingcn  studiren,  auf  je  drei  Jahre  verliehen;  Collator : 
z.  Z.  Geh.  Justizrath  Wolde  in  Celle. 

6)  PrStorius  Wehrenberg-Familien- Stipendium,  nur  an  Theologen  verliehen 
von  dem  jeweiligen  Archidiakonus  der  Stadtkirche  in  Celle,  132  Mk. 

7)  Zwei  HUne-Hausmann- Stipendien,  z.  Z.  vom  Particulier  Hausinanu 
nnd  Stadtprediger  Stein  me  tz  in  Celle  an  Studirende  der  Theologie  aus  der  Pro- 
vinz  Ilannover  im  Betrage  von  je  120  Mk.  verliehen. 


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Burgdorf  Gnttingcn. 


Clausthal: 

Dei-  Magistrat  verleiht  1)  Tolle-Stipendium,  *>3,10Mk.,  zunaehst  an  Familien- 
angehorige,  dann  anch  an  Stndirende  aus  Clausthal. 

2)  Wilhelm  Stipcudium  von  118  Mk.  an  Studirende  aus  Clausthal;  Zeit  der 
Bewerbttng  liir  Stipendium  und  Freitisch  (siehe  unter  Gottingen)  1  —  15.  September. 

Duderstadt: 

4  Stipendien  von  je  150  Mk.  jahrlich.  an  Biirgersiihne  der  Stadt  Duder- 
stadt Anfang  April  und  October  verliehen;  Collator:  Stipeudicu-Comruissiou  der 
Stadt  Duderstadt, 

Einbeck: 

Der  Magistrat  verleiht  jiihrlich  G-800  Mk.  Stipendien  an  Stadt-Einbeckcr 
in  Betrageu  v.  100—150  Mk.  Zeit  der  Bewerbung:  Januar  uud  Februar. 

Emden: 

Die  Verwaltungs-Conimigsion  der  Uellner-Stiftnng  iu  Emden  kann  an  Sonne 
vou  lutherischen  Predigern  in  Emden  UuterstUtzungen  von  uubestimmtem  Bctrage 
vergeben. 

Essen  bei  Wittlage;  cf.  Hilnuefeld. 

Gandersheim: 

Der  Magistrat  verleiht  zunaehst  an  Burgersohiie  der  Stadt  Gaudersheim 

1)  Roleff-Stipendiuni  von  GO  Mk. 

2)  LUbeek-Stipendium  vou  45  Mk. 

Ausserdeiu  hat  derselbe  dns  jus  praesentandi  fur  das  von  der  Koniglichcn 
Regierung  iu  Erfurt  zu  verleihende  Hopfen-Stipendiuni  von  <>4,50  Mk. 

Gifhorn: 

1*20  Mk.  zu  Miehaelis  an  Studirende  aus  Gifhorn  verliehen. 

Gdttingen: 

1)  Benfey-Stipendium.  120  Mk.;  Collator:  Magistrat  der  Stadt  Gottingen. 

2)  Soltenborn  Stipendien,  allsemesterlich  ca.  70  von  mindestens  75  Mk.,  nnr 
fur  Studirende,  welche  in  der  Provinz  Hannover  seit  weuigstens  den  letzteu 
8  Jahren  domicilirt  waren  und  evatigelischer  Iteligion  sind.  Auch  Israeliten 
konnen  berftcksichtigt  werden.  Collator:  Vorstand  der  Stipendien -Stiftung  in 
Gottingen. 

3)  Curatorial-Stipendien  fur  Studirende  aus  der  Provinz  Hannover,  ca.  100 
im  Semester  von  ca.  HO  Mk.  Collator:  Ktinigliches  Universitats-Curatorium  in 
Gottingen. 

4)  Stipendien  aus  Ueberschussen  der  Koniglichen  Freitische,  auch  fiir  Nicht- 
hannoveraner,  im  Betrage  vou  50—60  Mk.   Collator  wie  beim  vorigen. 

5)  von  Soden-Stipendium,  144  Mk.,  vorzugsweise  fur  Studirende  katholischer 
Confession.    Collator  wie  bei  3  und  4. 

'22* 


340 


Gottingen. 


6)  Marhausen-Stipcndium  siebe  unter  Hannover. 

7)  Petsche-Preis-Stiftung:  Alle  zwei  .Tahre  werden  Preisc  im  Betrage  von 
je  150  Mk.  far  die  besten  Bearbeituugcn  der  abwechsclnd  ein  Mai  von  der  theo- 
logischcn  and  juristischen ,  das  andere  Mai  von  der  philosophisehen  und  medici- 
nischen  Facultat  zu  stcllenden  Preisaufgaben  vertbeilt. 

8)  KOnigliehc  Preis-Stiftung:  Jcde  Facultat  kann  alljilbrlich  einen  Preis 
von  etwa  87  Tblr.  verleihen  far  die  beste  Bearbeitung  der  von  ihr  gestelken 
Preisaufgabe,  die  theologische  ausserdem  einen  Prcis  fur  die  beste  eingelieferte 
Predigt. 

9)  Ednard  Sylvester  Hennebergsehe  Stipendien-Stiftung,  zoniichst  nur  fur 
Familienangehorige,  event,  auch  fflir  Studirende  der  Universitat  Gottingen,  welche 
ihrer  Geburt  nach  dem  llerzogtbuni  Braunschweig  angehdrcn.  Collator:  Patronat 
der  Ednard  Sylvester  Henueberg-Stipcndien-Stiftung. 

Freitische: 

A)  fil  Konigliche.    Collator:  Konigl.  Universitats  -  Ciiratoiium  der  Univemtat 

Gottingen. 

B)  3(i  Herzoglich  Braunschwcigische.  Collator:  Herzogl.  Braunschweig.  Staats- 

niinisterium. 

C)  Landschaftliche : 

1)  24  der  Landschaft  Calenberg-Grubenhagen.  Collator:  Syndicus  der  Land- 

schaft Calenberg-Grubenhagen  in  Hannover. 

2)  0  der  Landschaft  Ltineburg. 

3)  6  der  Landschaft  Bremen- Verden, 

4)  4  der  Landschaft  Osnabriick. 

5)  8  der  Landschaft  Hildesheim. 

0)  2  der  Landschaft  Hoya-Diepholz. 

7)  8  der  Landschaft  Ostfriesland. 

8)  1  der  Landschaft  Hadeln. 

9)  1  der  Grafschafl  Bentheim. 

10)  1  der  Grafschaft  Lingen. 

D)  Stadtische,  stiftische  und  Familien-Freitische : 

1)  4  der  Stadt  Hannover. 

2)  6  der  Stadt  Lttneburg. 

3)  2  der  Stadt  Osterode. 

4)  1  der  Stadt  Uelzen;  ein  zweiter  wird  nur  jedes  dritte  Jahr  von  der 

Stadt  Uelzen,  die  beiden  andem  Jahre  vom  Konigl.  Universitats 
Curatorium  in  Gottingen  vcrliehen. 

5)  1  der  Stadt  Clausthal. 
0)  1  der  Stadt  Einbeck. 

7)  1  der  Stadt  Gottingen 

8)  1  der  Stadt  Northeim. 

9)  1  des  Stiftes  Loccum. 

10)  1  des  Stiftes  Ilfeld. 

11)  1  der  Familie  Gmelin. 

12)  1  der  Familie  Schnlz. 


Stipendien  und  Freitische. 


341 


E)  FUrstliche  and  grafliche  Freitische : 

1)  4  des  Fursten  Schwarzburg-Sondershausen. 

2)  4  des  Fursten  Schwarzburg-Rudolstadt. 

3)  4  des  Grafen  Stolberg-Werningerode. 

4)  2  des  Grafen  Stolberg-Rossla. 

5)  2  des  Grafen  Stolberg-Stolberg-Hohensteiu. 

Diejcnigen  von  diesen  Freitischen,  welche  unbesetzt  geblieben  sind,  ver- 
leiht  nachtraglich  das  hiesige  Uuiversitats-Curatorium  (siehe  grftfliche  Substitutions- 
Freitische). 

Nur  an  Thcologen  werden  folgendc  Stipendien  verliehen: 

1)  Stipendien  aus  Ersparnissen  des  Universi tats- Eta ts.  Collator:  Konigl. 
Universitata-Curatorium  zu  Gottingen. 

2)  Das  grosse  MQnchhauseu-Stipendiura,  halbjahrlich  132  Mk. 

3)  Das  kleine  Munchhausen-Stipendium,  mit  dem  Schneider-Stipendium  zu- 
saminen  verliehen,  im  Ganzcn  halbjahrlich  33  Mk. 

4)  Von  Marschalk-Ostheim-Stipendium,  halbjahrlich  33,48  bezw.  33,49  Mk. 

5)  Lucke-Reisestipendium. 

6)  Burgstaller-Stipendium,  205,55  Mk.,  nur  fur  Ungarn  bestimmt. 

7)  und  8)  Die  beiden  hannoversch-ungarschen  Stipendien  von  132  nnd  120Mk., 
in  erster  Linie  fur  Ungarn  bestimmt. 

9)  16  Freiwohnungen  im  theologischeu  Stifte,  im  Winter  crhalten  die 
Beneficiaten  fur  Heizung  und  Licht  je  60  Mk. 

2-9  werden  vom  Decan  der  theologischen  Facultat  verliehen. 

Beneficien  der  theologischen  Seminarien: 

Der  Senior  jeder  der  4  Abtheilungen  des  wissenschaftlich-theologischen 
Seminars  enthalt  30  Mk.  im  Semester.  Fur  jede  dieser  4  Abtheilungen  gelangen 
je  2  Pramien  von  jc  30  Mk.  halbjahrlich  zur  Vertheilung. 

Der  Senior  des  practisch-theologischen  Seminars  erhalt  halbjahrlich  60  Mk. 
Endlich  kommen  fur  dieses  practisch-theologische  Seminar  halbjahrlich  2  PrAmien 
von  je  40  Mk.  zur  Vertheilung. 

Die  juristische  Facultat 
verleiht  das  von  Miinchhausen-Stipendinm,  in  jedem  Semester  2  Mai  06  Mk.,  an 
wnrdige  und  bedurftige  Juiisten,  ohne  dass  eine  Bewerbnng  stattfindet. 

Stipendien  fiir  Mediciner: 
Louis  von  Werlhof-Stipendinm,  iiber  welches  weiter  unten  sich  die  naheren 
Angaben  linden. 

Blumenbach-Reisestipendinm,  ca.  1800  Mk.,  jedesmal  einem  jungen,  durch 
vorzUgliche  Geistesgaben  sich  auszeichnenden.  unbemittelten  Dr.  med.  abwechselnd 
von  den  medicinischen  Facultaten  in  Berlin  and  Gottingen  verliehen,  sobald  der 
vcrfugbare  Fonds  auf  die  genannte  Summe  angewachseu  ist. 

Stipendien  etc.  der  philosophischen  Facultat: 
1)  "Wiggers-Stipendinm ,  nnr  for  Phannaceuten  aus  der  Provinz  Hannover. 
Betrag  jiihrlich  150  Mk.    Collator:  Prorector  der  UniversitAt  GiMingen. 


342 


Gottingen. 


2)  Jordan-Stipendinm ,  nor  fur  Pharmaceuten  ans  der  Piovinz  Hannover, 
halbjahrlich  30  Mk.  Collator:  z.  Z.  Artillcric-Licutenant  Paul  Jordan  in  Rastatt. 

3)  Louis  von  Werlhof-Stiftung,  „um  die  Naturwissenschaften  mit  Inbegriff 
der  Physiologic  und  Chemie  zu  fordero."  Zinsen  von  4000  Thlr.  G.  Collator: 
Geh.  Obermedicinalratb  Prof.  Dr.  Wohler  in  Gottingen. 

4)  Die  G  ordcntlicben  Mitglieder  der  1.  Abtheilung  des  Konigl.  piidago. 
gischen  Seminars  erhalten  jc  einen  von  den  61  Konigl.  Freitischen  und  97'/,  Mk. 
ini  Semester. 

">)  Die  12  ordentlicbeu  Mitglieder  des  Konigl.  philologiseheu  Seminars  er- 
halten halbjahrlich  je  75  Ml;. 

(»)  Die  5  ordentlicbeu  Mitglieder  des  Konigl.  archiiologischen  Seminars  er- 
halten halbjahrlich  je  45  Mk. 

7)  Das  raathematisch-physikalische  Seminar  vertheilt  halbjahrlich  4  Stipon- 
dien  von  je  60  Mk. 

8)  Das  Dreycr-Stipendium  von  jiihrlieh  GO  Mk.  wird  abwechselnd  von  den  vier 
Facnltaten  Anfang  August  vergeben. 

Goslar: 

G  Stipendien  von  jc  165  Mk.,  vom  Magistrate  der  Stadt  Goslar  au  BHrger- 
sc'ibne  der  Stadt  Goslar  anf  je  zwei  Jahre  verlieben. 

Wittc-Familienstipendien;  Collator:  Magistrat  der  Stadt  Goslar. 

Land  Hadeln  (vgi.  stadc): 

1)  Die  Venvaltung  der  Hadelnscben  Prediger-Stipendien-Cassc  in  Ottern- 
dorf  verleibt  Stipendien  im  Betrage  von  zusammen  1200  Mk.  an  Hadelnsche 
Predigersiihne. 

2)  Das  Armencolleg  der  Stadt  Ottemdorf  verleibt  aus  der  vonnaligen  Sti« 
pendien-Casse  Cnterstutzungen  vou  unbestimmtem,  jedoch  niebt  bedeutendem 
Betrage. 

3)  Die  Kircbspiels-Gemeinde  Ostercnde-Otterudorf  verleibt  an  Angehorigc 
des  Kirchspiels  ausnahmsweise  eine  Unterstiitzung. 

4)  Das  Provisorcn-Colleg  in  Neuenkirchen  verleibt  Stipendien  aus  der  Wol  - 
derich-Pennschen  und  aus  der  Thimmscben  Stipendien-Casse  von  unbestimmteni 
Betrage. 

5)  Die  Administration  der  Uancke-Stiftung  in  Llidingworth  verleibt  Stipendien 
von  zusammen  etwa  80  Thlr.  G. 

G)  Das  Provisoren-Colleg  in  Altenbruch  verleibt  aus  der  Stipendien-Cassc 
Stipendien. 

Hamburg: 

Die  Hamburger  Stipendien  werden  so  gut  wie  ausscbliesslich  an  solcbe 
Studirende,  und  zwar  auf  personliche  Bewerbuns*  und  Vorstellung  bei  der  Ver- 
waltung,  verliehen,  welcbe  von  Hamburg  aus  die  ITniversitilt  beziehen.  In  der 
folgenden  Liste  sind  bei  den  einzelnen  Stipendien  nicht  immer  alle  Verwalter 
namhaft  gemaebt;  genauere  Auskunft  fiber  dieselben  ertheilt  die  Anfsichtsbehorde 
flir  die  mildeu  Stiftnngen  in  Hamburg. 


Digitized  by  Google 


Names  d«r  Stlftunf. 

Averhoff-Testamcnt 

Die  s.  g.  kleinen  Domtesta- 
mente  (Baoskow,  Ben- 
nin.  Hadcln.  Reineken. 
Schluter.  Wulfhagen, 
Briidcrschaft  der  armen 
Studcnten) 

Behn-Tcstamcnt 

B«*hrens-Stiftung 

Bergen-Testament 

Blaufuss-Testament 

Breide-Testamcnt 

Buring-Testament 

Bugenhagen-Stiftung 

Berendt  -  Stipend.  -Stiftung 
(nur  fur  Juristen.  Mcdi- 
ciner  u.  Pbilosophcn) 

Bartels-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Biel-Teetament 
(nur  fur  Theologen) 

Campc-Testameut 

Cordes-Testament 
(nur  lur  Theologen) 

Dtipcke-Testament 

Elcrs-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Fechte  v.  d.  Jurgcn-Tcst. 
(nur  fur  Theologen) 

Fritache-Tcstament 
(nur  fur  Theologen) 

G  arlefstorp-Testamcnt 

Gurlitt-Testament 

Gossmann-Testamente 
(nor  fur  Theologen) 

Hinricbs  Erbe 

Hinsch  Stiftung 

llartjen  -Testament 

(nur  fur  Theol.  u.  Jur.) 


Goslar  —  Hamburg. 


VerwalUr. 

Burgermeist.  Dr.  Petersen 
Ilauptpastor  Behrmann 

Biirgernieist.  Dr.  Petersen 


J.  C.  Warnecke 
R.  C.  Brock  maun 
E.  L.  Behrens 
Dr.  R.  Jacobsen 

A.  F.  W.  Rope 
R.  C.  Brockmann 

Die  Professoren  des  Gym- 
nasiums 

J.  E.  Paul 
W.  A.  Schmidt 

Senator  Th.  Rapp 
Dr.  C.  A.  Schroder 

Der  Vorsitzeudc  der  dem 
Johanneum  vorgesetzten 
Section  d.  Obera-hulbch. 

Martin  Berendt 
Siegmund  Berendt 

Director  der  Johannis- 
schule 

Senator  E.  Ton  Melle 
Ilauptpastor  Dr.  Glitza 

Prfises  der  Oberschulbe- 
htirde 

Ilauptpastor  Dr.  Glitza 
Senator  M tiring 

Pastor  K.  J.  W.  Wolters 
Pastor  Gustav  Ritter 

Pastor  E.  Vett 
J.  E.  Warnecke 

Pastor  Gustav  Ritter 
Dr.  A.  H.  Kellinghusen 

Uauptpastor  zu  St.  Jacobi 

Burgermeister  Dr.  Kirchen- 

pauer 
Oberalter  E.  Albers 

Director  d.  Johannoums 

Ilauptpastor  Kreusler 
Senator  W.  H.  O  Swald 

Director  d.  Johanneums 

Senator  Grossmann 
Obergcr.-Pras.  Schwartze 

Biirgernieist.  Dr.  Petersen 
Hauptpast.  G.  K.  Hirsohe 


343 

Zelt  Total  In  Zahl  der 

der  issobew.  1880  be 


\  erthoilung 

Mark . 

win 
win. 

Ost.  u.  Mich. 

G840 

32 

Febr.  u.  Oetb. 

80 

'- 

Ostein 

dm 

«; 

Mai   u.  Nov. 

420 

i 

Ostern 

240 

4 

Ostern 

48 

1 

Ostern 

18 

1 

Ostein 

1080 

y 

Ost.  u.  Mich. 

120 

i 

April 

400 

2 

Jan.  u.  Juli 

48 

1 

Murz 

180 

Ost.  u.  Mich. 

720 

7 

Ostern 

120 

1 

Ostern 

150 

5 

14,40 

1 

Ostern 

2()0 

4 

i 

I 

80 

1 

Ost.  u.  Mich. 

240 

2 

GOO 

10 

Ost.  u.  Mich. 

120 

1 

720 

4 

Mai 

54 

2 

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844 


Gbttingcn. 


Namen  der  Stlftung. 

Bess-Testament 
(nur  fur  Mediciner) 

Hartcken-Testainent 
(nur  fur  Theologen) 

Hcineke-Testament 
(nur  fur  Tcologen) 

Uering-Testament 
(nur  fur  Teologen) 

Jacobsen  Testament 

Jungius-Tcstament 

Koppen-  und  Morraann- 
Testament 

Kentzlcr-Tcstanicnt 
(nur  fur  Theologen) 

Langwedel-Testament 
(nur  fur  Theol.  u.  Jur.) 

Lente-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Lindenbrock-Testaiuent 

Lose-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Mcins-Testament 

Mollner-Testamcnt 

Miinden-Testament 

Memminck-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Pen3horn-Testament 

Placcius-Tcstamcnt 

Planck-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Rcdcr-Testament 

Reder-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Rheder-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Reppe-Testament 

Rodewolt-Tc8tament 

Rumpff-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Schcle-Testameut 


Verwalter. 

Pr&ses  des  Gesundheits- 
ratha.  Dir.  d.  Johanne- 
ums  u.  d.  filteste  Physicus 

Biirgermeist.  Dr.  Petersen 
Senator  A.  Tesdorpf 

Casar  Cramer 

Archidiakonus  z.  St  Petri 
Past.  z.  Maria  Magdalena 

Rector  des  Gymnasiums 

Senator  E.  von  Melle 
Director  Dr.  Friedlfinder 

Aeltestes  Senatsmitglied 
Ilauptpast.  z.  St.  Nicolai 

Oberalter  E.  Albers 
Dr.  C.  A.  Schroder 

Die  zwei  altesten  Scnats- 
mitglieder 

C.  Th.  Birt 
J.  lloltermann 

Die  zwei  altesten  Senats- 
mitglieder 

Aeltester  Kircbspielherr  zu 
St  Petri  u.  filstester  Ge- 
raeindealtester  z.  St  Ja- 
cobi 

Hauptpast.  G.  K.  Hirsche 
Ilauptpast  Kreusler 

Die  zwei  altesten  Scnats- 
mitglieder 

Hauptpast.  zu  St.  Petri 
u.  G.  U.  Moller 

Uauptpastor  zu  St.  Catha- 
rinen 

Pastor  zu  St.  Nicolai 

u.  Prilses  Dr.  E.  Gossler 
Senator  Dr.  Versmann 
Senator  Dr.  Kunhardt 

Pastor  Dr.  C.  P.  Hupeden 
u.  A.  Beneke 

Burgermcist  Dr.  Petersen 
Ilauptpast.  G.  K.  Hirsche 

Burgcrmeist  Dr.  Petersen 
Senator  E.  Johns 

Pastor  K.  J.  W.  Wolters 
Dr.  A.  Lappenberg 

Pastor  K.  J.  W.  Wolters 

C.  A.  Witt  junior 
C.  II.  Benjamin 

Dr.  mcd.  A.  Ochlitz 

Burgermeister  Dr.  Peterseu 
Senator  M.  Th.  Hayn 


Zeit  ToUl  in  Zahl  der 

der  lftSObew.  1880  be- 

VertheUung       -Mark.     wilL  St 


Ostein 

540 

1 

April 

120 

2 

Michaelis 

90 

1 

30 

1 

48 

1 

Ostern 

1100 

6 

April 

864 

■s 

Mai 

00 

1 

600 

4 

36 

| 

Anril 

1200 

\  m  il 

288 

4 

15.  October 

216 

4 

323,86 

4 

October 

216 

•". 

Ostern 

96 

2 

Ostern 

300 

5 

Ust  u.  Mich. 

1  QUA 

1 1 

• 

Apr.  u.  Sept. 

720 

4 

fit?  fit  •*■» 

usieru 

4  «2 

i 
i 

? 

108 

3 

? 

72 

- 

? 

18 

1 

April 

72 

1 

Marz.  April 

192 

4 

audi  Septbr. 

October 

360 

*; 

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Hamburg  —  Hannover. 


Namen  der  Stlftung. 

Schott-Institut 

Sander-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Schr&der-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Thode-Tcstament 
(nur  fur  Theologen) 

Verein  z.  Untcrstutzung  un 
bemittelter  Studirender 

Veronica-Stipendium 

Vaget-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Witte-Testament 

Wullhasc-Testament 

Weselow-Testament 
(nur  fiir  Theologen) 

Wisch-Testament 
(nur  fur  Theologen) 

Hannover: 

Stipendium  des  Amtsgerichts  Hannover.  Collator:  Amtsgerichtsratli  Keitel 
in  Hannover. 

Lebners-Stiftung,  bestimmt  Schalem  des  Lyceums  I  zu  Hannover  die  Aus- 
bildung  fur  das  hobere  Lehrfach  zu  erleichtern.  Jfthrlich  zu  Ostern  250  Mk. 
verliehen;  Collator:  Director  des  Lyceums  I  in  Hannover. 

Die  Handelsinnung  der  Stadt  Hannover  vergiebt  1)  Veltmann-Stipcndium, 
zuniichst  an  vom  Testator  abstammende  Studirende,  anf  jedesmal  drei  Jahre, 
jahrlich  320  Mk. 

2)  Weissbach- Stipendium,  je  165  Mk.  jahrlich  an  zwei  Studirende  der 
Theologie  auf  jedesmal  zwei  Jahre. 
Coppel-Stipendium. 

„Buchcrgelder"  der  Kaufmanns-Innung ,  jfthrlich  32  Mk.  auf  je  3  Jahre 
zunacbst  an  einen  Sohn  eines  Hannoverschen  Innungsmitgliedes  verliehen. 

Petri-Stiftung:  Der  Verwaltungsrath  der  Petri-Stiftung  (Collator  zur  Zeit 
Abt  TJhlhorn  in  Hannover)  verleiht  jahrlich  eine  unbestimmte  Anzahl  von  Sti- 
pendien  (1881  etwa  100  von  je  150  Mk.)  an  Schuler  und  Studenten,  welche  sich 
dem  „geistlichen  Stande  im  Dienste  unserer  Landeskirche"  widineu  wollen.  Zeit 
der  Bewerbung:  Weihnachten 

Krenzkirche-Stipendien ,  in  den  lctzten  Jahren  je  15 — 18  a  1G5  Mk.  ver- 
liehen von  dem  Kirchen-Vorstande  der  Kreuzkirche  in  Hannover  an  Theologen. 

Marktkirche-Stipendien  fiir  Theologen,  verliehen  von  dein  Kirchen-Vorstande 
der  Marktkirche. 


Verwtlter. 

P.  F.  E.  Rittmeister 
u.  £.  Mingramm 

Hauptpastor  Kreusler 
Oberalter  E.  Albers 

Dr.  K.  M.  Hartmann 
Alexander  Daniel  Franck 

Senator  Dr.  Monckeberg 

Pastor  Otto  Schoost 
Dr.  H.  Bolau 

Pastor  J.  G.  Endelmann 
Dr.  med.  E.  Reusche 

E.  C.  Luttrop 
G.  E.  Rowohl 

Burgermeister  Dr.  Kirchen- 
pauer 

Dr.  A.  H.  Kellinghusen 

Syndikus  Dr.  H.  L.  Behn 
Hauptpastor  Behrmaon 

G.  A.  Ficke 
C.  E.  Ficke 


Zeit  Total  in  Zahl  der 

der  lSSObew.  1880  be- 


VertheUong. 

Mark 

will  i 

Ost.  il  Mich. 

200 

2 

Johannis 

90 

2 

Ostern 

72 

2 

April 

yo 

1 

Ust.  u.  Midi. 

16M 

ti 

Ost.  u.  Mich. 

240 

'l 

Marz,  April 

180 

o 

auch  August 

V 
• 

3fi 

1 

360 

4 

October 

180 

2 

April 

54 

1 

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34  G 


Gottingen. 


Niemann-Stiftung,  jiilirlich  48Thlr.  an  Theologie  studirende  Sohne  hitherischer 
Piediger  nm  Ostern  verliehen;  Collator:  zur  Zeit  Ober  Consistorialrath  Dr  Niemann 
in  Hannover. 

Die  Betrage  der  folgenden  vom  Magistrate  der  Stadt  Hannover  verwalteten 
Stipendien  sind  zum  Theil  schwankeud.    Die  angegebenen  Snmmen  sind  in  den 
letzten  Semestern  zur  Anszahlung  gelaugt.    Bewerbungen  sind,  falls  nicht  aus 
driicklich  ein  anderer  Tcrmin  angegeben  ist,  spfttestens  im  Marz  einzureichen. 

1)  Vier  Raths-Stipendien,  auf  je  3  Jabre  an  Buigersdhne  verliehen,  die 
ersten  beiden  iin  Betrage  von  137,04,  die  letzten  von  167,99  Mk. 

2)  Gemeinde-Stipendinm  von  27,41  Mk.  an  eincn  Bflrgersohn  auf  je  3  Jahre 
verliehen. 

3)  Von  Holle-Stipendien,  zusanimen  575,25  Mk.,  abwcchselnd  von  dem 
Senior  der  Familie  (1882—1887)  nnd  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover 
(1888-  1893)  anf  je  drei  Jahre  verlielien. 

4)  Barteldes-Stipendium,  167,99  Mk.,  „bebnf  der  armcn  studirenden  Jugend* 
gestiftet. 

5)  Hoffraeister-Stipendinm,  41,11  Mk.  an  „wohlstudirende  Knaben  ans  des 
Stifters  Frenndschaft  und,  wenn  deren  keine  vorhanden,  an  andere  Biirgerkinder" 
verlielien. 

6  A)  Marhausen  Stipendium,  83,10  Mk.,  abwecbselnd  von  den  Stttdten  Hildes- 
heim,  Gottingen  nnd  Hannover  auf  je  drei  Jahre  an  Burgerkinder  verlielien. 
(Von  Hannover  Martini  1879-81,  1888—90,  1897—99  u.  s.  f.) 

6B)  Erspartes  Marhausen  Stipendium,  185,62  Mk. 

7)  Heisedeu-Stipendium,  72,84  Mk„  nur  fur  Familienangehorige. 

8)  Reishard- Stipendium ,  224,82  Mk. ,  nur  jedes  zehnte  Jahr  (1886,  1896, 
1906  u.  s.  f)  vom  Magistrat  der  Stadt  Hannover,  sonst  von  den  beiden  Aeltesten 
der  Nachkommen  des  Fundators,  zur  Zeit  Rentier  Hemmerde  und  Senatorin  Bruns 
in  Hannover,  je  zur  HaMfte  verliehen. 

9)  Pastor  Fry  thropel  -  Stipendium ,  82,23  Mk.,  nnr  jedes  zehnte  Jahr 
(Ostern  1889,  1899,  1909)  von  dem  Magistrate  der  Stadt  Hannover  anf  ein  Jahr, 
sonst  von  dem  Senior  der  Familie  und  dem  lUtcsten  Prediger  zu  St  Aegidii  in 
Hannover  und  zwar  in  diesem  Falle  nnr  an  einen  Studirenden  aus  der  „Freund- 
schaft"  des  Fundators  auf  3  Jahre  verliehen. 

10)  Von  Soden-Stipendium,  100  Thlr.  four.,  gewiihnlich  an  2  Stndireude  mit 
je  150  Mk.  verliehen,  und  zwar  an  Mitglieder  der  von  Sodenschen  Familie  oder 
an  Sonne  von  Biirgern  der  Stadt  Hannover.  Collator:  Senior  der  Familie  von  Soden, 
zur  Zeit  Hauptmann  a.  D.  von  der  Sode  auf  Frauenmark  bei  Parchim. 

11)  Schone- Stipendium,  19,03  Mk.,  zunachst  an  Familien - Angeborige ,  in 
zweiter  Linie  auch  an  Sohne  von  Backern,  Schuhmachern,  oder  Schneidern  in 
Haunover  verliehen. 

12)  Volkmar  von  Anderten-Stipendinm,  86,21  Mk.,  an  Familienangehorige 
anf  je  5  Jahre  verliehen. 

13)  Lowensen-Sellenstedt-Stipendien,  Zinsen  von  5000  Reichsthalern  Cassen- 
Mtinze,  in  erster  Linie  an  Familienangehorige,  in  zweiter  an  Sohne  von  Bnrgera 
der  Stadt  Hannover  verliehen;  Zeit  der  Bewerbung  vor  15  October. 


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Hannover  —  Hildcslicim. 


:J47 


14  A)  Dietrich  von  Anderten-Stipeudium,  77,08  Mk  ,  an  Tlieologie  studirende 
Kinder  von  Biirgern  der  Stadt  Hannover  verliehen. 

14  B)  Erspartes  Dietrich  von  Anderten-Stipendinm.  82,50  Mk.,  audi  an  Stu- 
dirende anderer  Facultilten  verliehen. 

}'))  Wissel- Stipendium,  Zinsen  von  aber  13000  Mk.  an  Familienangehorieg 
verliehen. 

16)  Zwei  Frendenthal-Stipendien  von  je  105  Mk.,  an  Studirende,  welche 
zur  Fainilie  des  Stifters  oder  dessen  Frau,  geb.  Oelkers  gehoren,  oder  an  Siihne 
von  Biirgem  der  Stadt  Hannover  oder  in  Ermangelung  solcher  an  zwei  Prediger- 
w'ihne  des  Landes  Hannover  verliehen. 

17)  Soest-Stipendium,  Zinsen  von  iiber  48000  Mk.  nnr  an  Familienangehiirige 
verliehen;  Collator:  Obergerichtsprasident  a.  D.  von  Werlhof  in  Hannover. 

18)  Currenden  Stipendium,  40,44 Mk.,  „fur  studirende  bedtirftige  Currendaner". 

19)  Senator  Erythropel-Stipendicn  von  zusammen  340,33  Mk.,  in  erster 
Linie  an  Familienangehiirige,  welche  den  Naraen  Erythropel  fohren,  verliehen. 

20)  Stiedenroth-Stipendien,  zusammen  076,60  Mk.  an  Studirende  der  Theo- 
logie  oder  der  Philosophic  verliehen,  welche  auf  dem  Lyceum  in  Hannover  vor- 
gebildet  sind  nnd  die  Georgia  Augusta  besuchen. 

21)  Gehrke-  von  Uslar-Erythropel  Stipendium,  82,50  Mk.,  in  erster  Linie  an 
Familienangehiirige  verliehen. 

22)  Haasmann* Stipendium,  Zinsen  von  iiber  21000  Mk.,  nnr  fiir  Familien- 
angehiirige. 

Harburg: 

1)  180  Mk  ,  nur  an  Studirende  der  Theologie  aus  Harburg  oder  einein  Orte 
des  „furstlichen  Antheils  Harburg"  verliehen. 

2)  120  Mk.  an  „Landeskinder" ,  vorzugsweisc  Theologen  verliehen;  beide 
Stipendicn  werden  Ostern  verliehen,  von  der  Kirchen-Commission  in  Harburg. 

Hedemunden: 

2  Stipeudien  von  je  4  ">0  Mk  ,  an  Theologie  studirende  Siihne  von  Biirgern 
drr  Stadt  Hedemunden  verliehen  vom  Magistral  der  Stadt  HedemOnden. 

Helmstedt: 

Silemann-Familienstipendium ,  jedesmal  auf  5  Jahre  an  einen  ans  der  Fa- 
milie  des  Stifters  Thomas  Silemann  oder  dessen  Bruders,  Pastors  Mathias  Silemaim 
zu  Meseberg  herstammenden  Studirenden  aus  der  Mark  Brandenburg  verliehen. 
Es  betragt  fiir  2  Schuljahre  a  30  Thlr.  und  fur  drei  Universitiitajahre  a  100  Thlr. 
Verwalter  zur  Zeit:  Schuldirector  a.  P.  Eggeling  zu  Helmstedt  unter  Aufsicht  der 
dortigen  Uerzoglichen  Kreisdirectiou. 

Hildesheim: 

1)  Friese-Stipendium,  34,26  Mk.,  an  Studirende  der  Theologie  verliehen. 
Collator:  Stadt-Snperintendent  in  Hildesheim. 


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348 


Gottingen. 


2)  Hildeshcimsches  Stipendium  von  300  Thlra.  Cour.,  in  Rateu  von  20 
bis  30  Thlrn.  auf  ein  Jahr  verliehen.  Collator:  Landsyndicus  der  Landschaft 
Hildesheim. 

3)  Kalm-Stipendium ,  in  it  Betragen  bis  zu  150  Mk.  an  2  Familienange- 
hbrige,  in  deren  Ermangelung  an  2—4  andere  durftige  Stndirende  verliehen- 

4)  Konerding  Stipendium,  25  Thlr.  Biirgervorsteher-Colleg  in  Hildesheim. 
'})  Lentin-Stipendium .  90  Mk. ,  an  protestantische ,  auf  dem  Hildesheinier 

Andreannm  vorgebildete  Studirende  der  Philologie  oder  Theologie  auf  je  3  Jabre 
verliehen,    Collator:  Magistrat  der  Stadt  Hildesheim. 

6)  Ludecke-Stipendien :  Bis  auf  weiteres  werden  nur  an  Familienangehbrige 
2  Stipendien  von  je  150  Mk.  vergeben.  Spater  kdnuen  auch  je  2— 4  andere 
Burgersbhne  in  Erniangelung  von  Familienangehorigen  bezw.  75  und  150  Mk. 
erhalten. 

7)  Von  Marenholz-Stipendinm,  halbjahrlich  an  4  Studirende,  welche  dem 
vormaligen  Fiirstenthum  Hildesheim  durch  Geburt  oder  letzten  dauemden  Auf- 
enthalt  der  Eltern  angehoren,  im  Betrage  von  je  90  Mk  verliehen;  Collator: 
Landsyndicus  der  Landschaft  Hildesheim. 

8)  Marhausen- Stipendium.  jtthrlich  25  Thlr.  Gold,  nach  alle  drei  Jahre 
wechselndem  Vorschlage  der  Magistrate  zu  Hildesheim,  Gbttingen  und  Hannover 
vergeben. 

9)  Neustadter  Raths -Stipendium ,  77,08  Mk.  an  einen  stndirenden  BOrger- 
sohn  verliehen. 

10)  Peik- Stipendium,  jahrlich  urn  Michaelis  verliehen  an  Hildesheimer 
Biirgersohne,  besonders  „Kramerkinder' ,  von  dem  Vorstande  der  Kraraergilde. 

11)  Rclecke-Stipendium,  jahrlich  im  Ganzen  270  Mk. ,  an  2  Studirende  aus 
den  Familienangehorigen,  in  Erniangelung  solcher  an  3  oder  4  andere  Biirger- 
sohne verliehen. 

12)  Riedemeister- Stipendien,  480  Mk.,  von  den  st&dtischen  Collegien  an 
mindestens  4  studirende  Biirgersohne  verliehen. 

13)  Roland-Stipendien,  zwei  von  je  40  Thlrn.  Gold,  an  Studirende  der  Theo- 
logie auf  je  3  Jahre  verliehen. 

14)  8  Sachsencollegien -Stipendien  von  je  75  Mk.  im  Semester.  Zun&chst 
fur  Angehbrige  der  Familie  von  Brandis,  in  zweiter  Linie  auch  fur  geboreue 
Hildesheimer,  nur  ausnahmsweise  auch  fur  andere.  Collator:  Hauptmann  a.  D. 
von  Brandis  in  GSttingen.  Zeit  der  Bewerbung  bis  20.  Juni  bezw.  bis  20.  Novbr. 

15)  Stipendium  der  Familie  von  Sode,  22,50  Mk.  im  Semester,  znnaclist 
for  Familienangehorige,  danu  auch  fllr  geborcne  Hildesheimer;  Collator  wie  beim 
vorigen. 

1G)  Suring- Stipendium,  27,80  Mk.,  vom  Magistrat  der  Stadt  Hildesheim 
verliehen. 

17)  Viuckenstein- Stipendium,  von  den  stadtischen  Collegien  ein  nm  das 
andere  .Jahr  im  Betrage  von  27,44  Mk.  verliehen. 

18)  Brandis-  und  von  Bessel  Stipendium,  fiir  Studirende  der  evangelischeu 
Theologie,  30—40  Thlr.  Collator:  Patron  der  Stiftung.  Hildesheimer  und  spater 
(sobald  die  crforderlichen  Mittel  disponibel  sein  werden)  auch  Mindener  erhaJten 
den  Verzng.    Zeit  der  Bewerbung:    Vor  .Tohannis  und  Ostern. 


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Hildesheim  —  Luneburg. 


340 


Hoya: 

Hoya-Dicpholzsches  Stipcndiniu ,  30  Tlilr.  Kasscn-Munze ,  zu  Ostern  auf  jo 
cin  Jahr  verliehen.    Collator:  Ausschuss  der  Moyaschen  Provinciallandschaft. 

Hunnefeld: 

Von  dem  Busschc-IIunnefeld-Stipeudium;  Collator:  Adininistratiou  des  von 
dcr  Bnssche-Hunncfeldschen  Stamni-Lcgats  in  Essen  bei  Wittlage. 

Jork:  s.  Altes  Land. 

Kloster  Loccum: 

1)  Kaiser  Wilhelms  Goldcne  Hochzcits-Scipcndiuin,  300  Mk  ,  jahrlich  am 
11.  Juni  au  einen  in  Gottingen  Theologie  Stndirendcn  verliehen,  der  des  Sti- 
pendiums  bediirftig  ist  nnd  sich  dnrch  ein  ungewohnlich  gutes  Rcifczeugniss  als 
besonders  begabt  ausweist.    Gesuche  sind  bis  15.  Mai  cinzureichen. 

2)  Klosterliche  Stipendien  von  je  75  Mk.  im  Semester  fur  in  Giittiugcn 
studirende  bedllrftige  Theologen. 

3)  Das  Abt  Rupsteinische  Stipendium  fur  wiirdige  und  bedurftJgc  Studirende 
der  Theologie.  150  Mk.,  8.  October  jeden  Jahres  verliehen. 

4)  Danckwerta-Familien-  Stipendium  fiir  Studirende  ans  der  Familie  des 
weiland  Prior  Danckwerts,  91,45  Mk.,  Michaelis  verliehen. 

5)  Der  sub  Gottingen  aufgefiihrte  Freitisch.  Collator  fiir  1—5:  Abt  des 
Klostcrs  Loccum. 

Luchow: 

1)  Stipendium,  von  200  Mk.,  vom  Magistrate  an  Studirende  verliehen,  dercn 
Vater  Burger  der  Stadt  Liichow  ist.    Zeit  der  Bewerbung  vor  1.  April. 

2)  Die  Wnlhase-Busse-Lelinsstiftung  verleiht  Stipendien  von  hochstens 
300  Mk.  nur  an  Familienangehbrige.    Collator:  Probst  Dr.  Seebold  in  Luchow. 

Ludingworth:  s  L  Hadeiu. 
Luneburg: 

1)  5—6  Stipendien  von  je  300  Mk.,  auf  je  drei  Jahre  zu  Ostern  nur  au 
Angehorige  der  Provinz  Hannover  vom  Magistrate  der  Stadt  LUueburg  verliehen. 

2)  2  Stipendien  von  85,73  Mk.,  von  der  Verwaltung  der  Prigge-Soltauschen 
Testaments-Stiftung  auf  jedesmal  drei  Jahre  zunachst  an  Nachkommen  der  Fun- 
datoren  verliehen. 

3)  1  oder  2  Stipendien  von  je  GO  Mk.,  von  der  Verwaltung  der  Testa- 
ments-Stiftung des  Johann  Kohler  auf  2—4  Jahre  (von  Ostern  bis  Ostern)  ver- 
liehen. 

4)  3  Stipendien  von  je  60  Mk  ,  vou  der  Verwaltung  der  Otto-Hermanschen 
Testaments-Stiftung  auf  je  drei  Jahre  iu  der  Zeit  vor  Ostern  verliehen. 

5)  2—5  Stipendien  von  je  34,69  Mk.,  von  der  Verwaltung  der  Robussius 
Testaments-Stiftung  meist  auf  drei  Jahre  verliehen. 


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350 


Gottingen. 


6)  Das  landschaftlichc  Collegium  des  Fttrstenthums  Liineburg  verleiht  jahrlich 
in  der  Woche  vor  Ostern  an  Universitflts-Studirende,  welche  dem  Fiiretenthum 
angehoren:  a)  24  Stipendien  von  je  300  Mk.  b)  die  6  sub  Gottingen  aufgefiihrten 
Freitischstellen ;  die  Inhaber  dieser  Stellen  erhalten  jeder  ein  Stipendium  von 
100  Mk.   Meldungsfrist  fllr  a  und  b:  bis  Ende  Januar. 

7)  Das  Ritterschaftliche  Collegium  des  Furstenthums  Ltineburg  verleiht 
jahrlich  in  der  Woche  vor  Ostern  7  Stipendien  von  je  1200  Mk.,  ausschliesslich 
an  Besitzer  von  immatriculirten  Rittergiitern  des  FUrstenthnms  LUuebnrg  bezw. 
an  deren  SOhne  nnd  GrosssOhne,  sowie  an  von  solchcn  Giitern  Apanagirte  mid 
deren  Sohne.    Meldungsfrist  bis  Ende  Januar. 

8)  Burgermeister  Graet/. -Stipendien ,  drei  auf  je  drei  Jahre,  1680  fundirt, 
Zinscn  von  urspriinglich  2000  Keichsthaler  in  specie.  Jedes  dieser  Stipendien 
ruht  jedesmal  drei  Jahre,  nachdem  es  einmal  zur  Verleihung  gelangt  ist. 

Meppen: 

Vagedes-Familien-Stipendien,  venvaltet  von  dem  Douicapitel  zu  Osuabriick, 
nur  fiir  Nachkommen  des  Stifters  romisch  katholischer  Confession,  welche  Gym- 
nasien,  Realschulen,  Universitateu  oder  andere  Hochschulen  besuchen,  nur  wenn 
solche  nicht  vorhandeu  siud,  kaun  vom  Domcapitel  eineni  oder  zwei  Theologeu 
aus  der  Stadt  oder  dem  Landkirchspiel  Meppeu,  weitcrhin  iiberhaupt  aus  dem 
Herzogthum  Areuberg-Meppeu,  oder  falls  solche  sich  hier  nicht  tindeu,  iiberhaupt 
aus  der  Diocese  Osnabriick  ein  Stipendium  bewilligt  werden.  Stiftungs- Capital 
15,000  Mk.  Das  Vorschlagsrccht  hat  z.  Z.  Gutsbesitzer  M.  Vagedes  in  Asehcu- 
doif,  Kreis  Meppen. 

M  linden: 

Uottcher  Stipendium ,  ca.  270  Mk.,  auf  je  zwei  Jahre  vom  Magistrat  an 
Biirgersohne  der  Stadt  Miindcn,  welche  die  Georgia  Augusta  besuchen,  verlieheu. 

Miinder: 

St.  Anneu-  und  St  BurtholomaULehns- Stipendien,  630  Mk.,  an  von  den 
Fundatoreu  oder  aus  dem  Gcschlecht  und  der  Verwaudtschaft  dersclben  ab- 
stauimeude  Individuen,  welche  in  Gottingen  studiren,  vom  Magistrat  der  Stadt 
Miinder  verlieheu;  wenn  solche  sich  nicht  melden,  konnen  audi  andere  Studirendc 
der  Universitftt  Gottingen  beriicksichtigt  werden. 

Neuenkirchen:  s.  L.  Hadein 
Nienburg  a.  d.  W.: 

Der  Magistrat  verleiht,  in  der  Kegel  auf  vier  Jahre,  ein  Stipendium  von 
•JO  Mk. 

Norden: 

1)  Wenkebach-Stipendinm,  von  dem  Magistrate  vergebeu,  53  Mk. 

2)  ca.  42  Mk.,  von  der  Administration  des  Hero  -  Seiken  -  Legats  vergeben. 

3)  18  Mk.  von  der  Administration  des  Rykena  Stipendiums  vergeben. 


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M<*ppen  —  Seesen. 


851 


4)  Vom  5.  Mai  1901  ab:  Dr.  Freriehs- Stipendium;  Capitalbetrag  (1881) 
8000  Mk. 

Northeim: 

1)  Molini-Rnmann-Stipendium,  370  Mk-,  uiid 

2)  Bartels-Legat,  45  Thlr.  Gold,  beide  niu  Martini  vom  Magistrate  uur  an 
Mitglieder  der  berechtigten  Familien  verliehen. 

3)  Breithaupt  Stipendium,  48  Thlr.,  vom  Senior  der  Familie  verliehen. 
Xnr  jede9  zehnte  Jahr  (1884.  1894.  1904)  wird  es  vom  Magistrate  verliehen, 
uud  zwar  an  ein  Northeimer  Stadtkind,  welches  Theologie  studirt. 

Osnabruck: 

Das  Raths-Gymnasiuin  zu  OsnabrUck  verleiht  an  seine  fruheren  Schttler  Sti- 
pendien  (fur  Ostern  1 881/82  sind  5  Stipcndien  von  je  180  Mk.,  4  von  je  150  Mk., 

2  vou  je  50  Mk.  verliehen). 

Die  dritte  Cnrie  der  osuabrttckschen  Provincial -Laudschaft  verleiht  jfthrlieh 
das  vormals  Domcapitularische  Stipendimn  an  2  Stndirendc  mit  je  150  Mk.;  Zeit 
der  Bewerbung  bis  Ende  April. 

Osterende:  s.  L.  Hadein. 
Osterode: 

1)  Stipeudium  vou  212,80  Mk.,  bisweilen  getheilt  verliehen. 

2)  Stipendium  von  52,25  Mk  ,  mir  an  Biirgersohue  der  Stadt  Osterode  ver- 
liehen: Zeit  der  Bewerbung  Februar.  Collator  fur  buide  Stipendien:  Magistral 
der  Stadt  Osterode. 

Oetfriesische  Landschaft: 

4  landesherrliche  Stipendien  zu  jc  300  Mk.  nnd 

3  Stipendien  von  je  300  Mk.  aus  landschaftlichcn  Mitteln.  Collator:  Ost- 
fricsisches  Landschafts-Collegium  in  Aurich. 

Otterndorf:  s  L.  Hadein. 
Pattensen: 

Schonen-Lehnsstiftung,  jahrlich  2  Stipendien  von  je  150  Mk.,  meist  auf  je 

3  Jahre  verliehen:  Collator:  Magistrat  der  Stadt  Pattensen. 

Peine: 

Kapmeier-Stiftung,  halbjahrlich  30  Mk.,  verliehen  von  der  Wittwe  des 
Oberforsters  Kapmeier  in  Peine. 

Seesen: 

Cramer  •  Stipendium  von  108  Mk.  an  Stndirende  aus  des  Fnndators  Ver- 
wandtschaft  oder,  wenn  solche  nicht  vorhonden,  an  eincs  Burgers  Sohn  aus  Seesen 
verliehen  von  dem  Kreisdirector  zu  Gandersheim  uud  dem  BUrgermeister  von 
Seesen. 


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Gottingen. 


Stade: 

1)  Ottcrstedt-Stipendiuin  von  45  Mk. 

2)  Schaffenroth-Stipendium  von  20  Thlrn.  Collator  fiir  beide:  Magistral 
der  Stadt  Stade. 

Von  der  Landdrostei  Stade  werden  verlieheu: 

1)  von  der  Lieth-Stipendinm  von  300  Thlrn.  G.  auf  3  Jahre,  halbjahrlich 
init  166,20  Mk.  zahlbar,  fiir  gcborene  Vcrdener. 

2)  8  Verdensche  Structur-Stipendien  von  je  150  Mk.,  je  am  Ostein  aaf  ein 
Jahr  nnr  an  Angehorige  der  Herzogthttnier  Bremeu  und  Verden  nnd  des  Landes 
Hadeln  verliehen;  Zeit  der  Bewerbung  vor  Marz  jeden  Jahres. 

3)  Heisius-Stipendium  ad  40  Thlr.  G.,  halbjahrlich  mit  66,48  Mk.  zahlbar,  und 

4)  von  Mehdeui-Stipendiuin  von  halbjahrlich  99,72  Mk.,  beide  Je  urn  Ostei  n 
auf  ein  Jahr  verliehen. 

5)  Reimer-Familien-Stipendium,  450  Mk. 

Uelzen: 

1 )  EschemannStipendium,  entweder  mit  300  Mk.  an  cinen  Uelzcner  Burger- 
sohu  vergeben,  oder,  falls  ein  solcher  sich  nicht  beworben  hat,  eincm  Stadireuden 
aus  dem  Anite  Oldenstadt,  dann  aber  nnr  im  halben  Bctrage  von  150  Mk.  ver- 
liehen. 

2)  von  Bothmer-Stipendium,  100  Mk.  Collator  fur  1  und  2:  il  agist  rat  der 
.Stadt  Uelzen. 

3)  Crcgel-Stipendium  in  Nttrnberg,  75  Mk.,  abwechselnd  von  den  Magiatraten 
in  Uelzen  und  Altdorf  (Bayern)  auf  je  vier  Jahre  hinter  einander  verliehen. 

4)  Hans-Holt-Stipendium,  ca.  150  Mk.;  Collator:  Administration  des  Hans- 
Holt-Stipendiums  in  Uelzen. 

5)  Stille-Stipendium.    Collator:  Probst  in  Uelzeu. 

6)  von  Senden-Familien-Stipendium,  300  Mk. ;  Collator:  San itatsrath  Beck- 
maun  in  Harburg. 

7)  Johanni8-Lehn  (Familien-Stipendiuin),  240  Mk. 

8)  Meltzings-Kommende  (Familicn-Stipendium),  101,75  Mk.  Collator  fur 
7  und  8:  Amtsgcrichtsrath  Keuffel  in  LUneburg;  beide  nur  au  Angehorige  der 
Familie  Versmanu  verlieheu. 

Verden  (cf.  stade): 

Das  Scholarchat  des  Verdenschen  Dom- Gymnasiums  verleiht  das  s.  g. 
Wahrendorfsche  Legat,  jahrlich  etwas  iiber  90  Mk. 

Wittingen: 

Schultze-Familieu-Stipendium ;  Collator:  W.  Stackmaun  in  Wittiugen. 

Wolfenbuttel: 

1)  Acht  von  Heimburg-Stipeudieu  von  je  150  Mk.  von  dem  Garnison- 
prcdiger  und  dem  ersten  Prediger  an  der  Hauptkirche  der  Stadt  an  Studireude 
aller  Facultaten,  vornehmlich  aber  der  Theologie,  mit  Bevorzugung  der  Wolfen- 
biittler,  verlieheu. 


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Regulative  ubr  Erlangung  eiucs  Frcitisches. 


353 


2)  Dronhausen-Stipendiuni  4K.93  Mk.  an  cvangelisch-lutherische  Studireiule 
mit  Bevorzuguug  der  Wolfenbuttler  Kinder  verliehen. 

3)  Brandcs-Stipendiam  von  44,70  Mk.  an  evangelisch-lutherische  Studireude 
der  Tlieologie,  vorerst  Wolfenbuttler  Stadtkinder  verliehen. 

4)  Zwei  Suntig-Stipendicn  von  je  124,74  Mk.  an  cvangelisch-lutherischc 
Studirende  der  Tbeologie  nnd  Rechte  verliehen.  Collator  fur  2-4:  Kirchenvor- 
stand  der  Hauptkirche  B.  M.  V.  in  Wolfenbttttel. 

5)  Der  erste  Prediger  dersclben  Hauptkirche  verwaltet  daa  Hille-Familien- 
Stipeudiura,  welches  uur  an  Studirende  aus  der  Familie  des  Stifters  verliehen  wird. 

0)  Bartels-Familien-Stipeudium  von  105  Mk.  zuiiiichst  fur  Studirende  aus 
der  Familie  des  Stifters,  besonders  Tueologen,  nur  wenn  solche  nicht  vorhauden 
9iiul,  auch  fur  Tbeologie  studirende  SGhue  dcr  Gcistlichen  nnd  Gymnasial-Lchrer 
des  Landes  Braunschweig;  Collator:  Gcueialsuperinteudent  in  Wolfcubiittel. 

7)  Aus  der  Krage-Bortfeldscheu  Legateukasse  wird  ein  Stipendium  von 
150  Mk.  an  einen  Stndiosus  verliehen,  dessen  Vater  der  Wolfenbuttler  Garnisou 
angehOrt;  Verwaltcr:  der  Stadtsuperinteudent ,  die  Garnisou- Aeltestcn  uud  der 
Garnisonprcdigcr. 

Land  Wursten: 

Faust- Faiuilien-Stipcudiuiu:  Auskunft  ertheili  Braudkasseu- Director  Burger- 
meistcr  a.  D.  Hurtzig  in  Hannover. 


B.  Regulativ 

tiber  Erlangung  und  Genuss  eines  Freltischee  auf  der  Universitat  zu 

Gottingen  vom  15.  April  1835. 

(I lie  Ahwciclmngeu  vuu  der  urspriiiiglichen  Fassung  sind  dureh  Brians  des  Ministers 
dor  geistliclien  etc.  Angclegcnheiteu  voiu  *J0.  Fcbruar  1S8()  geuchmigt.) 

§1- 

Dicjenigen  bercits  in  Gottingen  Studirendcn,  welchc  einen  Koniglichen  Frei- 
tiseh  zu  crhaltcn  wiiuschen,  mUsscn  sich  deshalb  mit  einem  Gesncho  an  die  da 
sclbst  angcorduetc  Inspection  dcr  Freitische  wendeu;  die  Gesncho  derjenigcu  aber, 
welche  sich  noch  nicht  in  Gottingen  anfhalten,  konnen  entweder  direct  an  das 
Koniglichc  Universitats-Cnratorium  oder  an  die  Inspection  gclangen. 

§2. 

Die  Supplicantcn  haben  ihre  Gcsuchc  fiir  das  SominerRcmcster  iiu  haute 
des  Februars  und  fiir  das  Wintcrscuicstcr  int  Laufe  des  Juli  dcr  Inspection  zu- 
zuschicken. 

Nach  Ablauf  dieser  bciden  Mouate  werden  dcrgleichcn  nicht  mchr  ange- 
nommcn. 

Baumgtrt,  UniTtmiUU  SUpcndlcn. 


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354 


Gottingen. 


§3. 

Die  Vorechriften  der  beiden  vorhergehendeu  §§  finden  aaf  die  Gcsuebc  am 
Verlaugerung  der  bisbcr  genossenen  Freitische  iiber  dcu  den  Benefieiaten  bei 
ibrcr  Aafnahme  bckanut  zu  machenden  Terrain  hinaus  glcichfalls  Auwendnng-. 

§4- 

Die  dem  Koniglichen  Universities -Curatorium  mid  der  Inspection  znzu- 
schickenden  Gcsucbe  nm  die  Ertheilung  cines  Koniglichen  Freitisches  mfissen 
folgende  Punkte  entbalten: 

1.  Vor-  und  Zunamen  wie  aocb  Alter  des  Supplieanten ; 

2.  genaue  Bezeicbnnng  seiner  Heimath; 

3.  Stand  nnd  Gewerbe  des  Vatera  mit  der  Beracrknng,  ob  derselbe  noch 
am  Leben  sei  oder  nicht; 

4.  gewahltes  Studium; 

5.  Zeit  seines  Aufenthaltes  auf  der  Universitat,  oder  wauu  er  auf  dieselbe 
zq  gehen  gedenke; 

6.  Nachweisung  der  Unterstutzungsbedurftigkeit. 

Diesen  Gcsuchen  musscn,  wenn  sie  zum  ersten  Male  eingcreieht  werden, 
angeschlosscn  sein: 

a)  in  Urechrift  oder  beglaubigter  Abscbrift  Matnritatszeugnisse .  wie  sie 
bebuf  der  Immatricnlation  verlaugt  werden  und,  wenn  der  Bittsteller 
sich  scbon  eine  Zeitlang  auf  der  Universitat  aufhielt,  die  Zeugnisse  seiner 
akadeniiscben  Lebrer  uber  den  von  ihm  bewiescnen  Fleiss.  cfr.  §  11. 

b)  ein  obrigkeitlichcs  Zeugniss  iiber  den  Vermogenszustand  des  Suppli- 
canten ,  wie  nacb  §  23  pos.  Ac.  der  Vorscbriften  iiber  die  Eutricbtung 
und  Stundung  von  Vorlesungs-Honoraren  zu  Stundungs-Gesucheu  er- 
fordert  wird. 

Diejenigen,  welcbe  gedachte  beide  Zeugrnisse  vorschriftsniiissig  ibrem  ersten 
Gesuche  beigelegt  baben,  konnen  in  iliren  nachfolgenden  Gesnchen  sicb  darauf 
bezieben  nnd  baben  alsdann  nur  von  ibren  akademischen  Lebrern  aus  dem  letzten 
Semester  Zeugnisse  des  Fleisses  beizubringen. 

Aber  in  jedem  Gcsucbe  um  einen  Kouigliehen  Freitiscb  mttsseu  die  obigfen 
Punkte  No.  1  — G  enthalten  sein. 

§5. 

Diejenigen  in  Gottingen  Studirendcn ,  welcbe  sich  von  da  aus  inn  einen 
andern,  nicht  Koniglichen  aber  docb  inlandischcn ,  namentlicb  um  einen  land- 
scbaftlichen,  stadtischen  oder  stiftischen  Freitiscb  bei  den  coinpetenten  Behordeu 
bewcrben,  baben  ihre  Gesuche  ebenfalls  nacb  der  im  §  4  vorgeschriebenen  Form 
einzuiichten;  audi  diejenigen,  welcbe  nm  einen  der  fur  Gottingen  fundirten  aus- 
landischcn  furstliehen  Tischc  von  Gottingen  aus  anballen  wollen.  werdeu  wobl 
than ,  wenn  sie  die  in  dem  angezogencn  §  4  angegebenen  Punkte  in  iliren  bei 
den  resp.  Behordeu  cinzureicheuden  Gesuchen  geborig  berucksichtigen. 

§6. 

Sobald  iui  Anfange  jedes  Semesters  die  von  den  verleihenden  Behordeu 
getroffene  Disposition  liber  die  Freitiscbe  den  Inspectoral  zugegangen  sein  winl. 


Regulativ  zur  Erlangung  cincs  Freitiscbes. 


355 


werden  diese  niittelst  Anschlags  am  schwarzen  Brette  die  Stundc  bestinimcu,  in 
wclchcr  die  Compctenten  tlber  den  Erfolg  ihrer  Gcsnche  Auskunft  crhalten  kunncn. 

Besondere  Zufertigungcn  an  diejenigen,  dercn  Gcsnche  nicht  berucksichtigt 
sind,  tinden  nicbt  statt. 

§7- 

Die  Inspection  veroffentiicht  im  Anfange  des  Semesters  ein  Verzeichniss 
von  Speisewirthen ,  nnter  welchen  die  Beneficiaten  denjenigen,  bei  welchcm  sic 
spcisen  woUcn,  sicb  auswahlen.  Sollten  besondere  Verhaltnisse  der  Beneficiaten 
cs  wunschenswerth  macben,  bei  einem  in  dem  Yerzeicbnissc  nicht  genanuten 
Wirthe  zu  speisen,  so  musscn  sie  die  Erlaubniss  dazn  durcb  ein  scbriftlichcs 
Gesucb  von  der  Inspection  einholen.  Im  Laufe  des  Semesters  ist  ein  AVechsel 
des  Spcisewirthes  vom  I.  .Tanuar  bezw.  1.  Juli  an  gestattet,  docb  miissen  die 
Beneficiaten  dem  Inspector,  von  welchera  sie  bis  dabin  die  Ansetzung  zum  Frei- 
tiscbe  erhalten  haben,  im  December  bezw.  im  .Turn  den  Speisewirth  anzeigen,  bei 
welcbera  sie  in  der  letzten  Halfte  des  Semesters  ihren  Tisch  zu  baben  wunscben. 
Ausnahmsweise  wird  die  Inspection  aach  einen  Wecbsel  des  Speisewirthes  zu  einer 
andern  Zeit  als  am  1.  Jannar  und  1.  Juli,  jedoch  immer  nur  erst  vom  ersten 
Tage  eines  Monats  an  zulassen. 

Das  Freitiscb-Beneticinm  wird  an  den  betreffenden  Speisewirth  mit  15  Mk. 
fur  den  Monat  ausbezahlt,  jedocb  nur  .  fur  die  Zeit  des  Bczuges  des  Mittags- 
tisehes.  An  diejenigen  Beneficiaten,  welche  bier  im  eltcrlichcn  Hansbalte  lebcu, 
wird  das  Beneficium  mit  12,40  Mk.  fur  jeden  Monat  ausbezahlt. 

§9. 

Die  willkurliche  Uebertragung  des  Freitisches  auf  Andere  in  dem  Falle, 
wo  der  Beneficiat  durcb  Abwesenheit  oder  andere  Ureachen  an  dem  eigeuen  Gc- 
uusse  verhindert  wird,  ist  durchaus  verboten. 

§  10. 

Wer  aus  irgend  einer  Veranlassung  auf  weniger  als  eine  Woche  den  Gcuuss 
seines  Freitisches  aufgiebt.  braucht  davon  keine  Anzeige  zu  niachen.  "Wer  aber 
in  odcr  ausser  den  Ferien  anf  liingere  Zeit  den  Gcnnss  seines  Freitisches  auf- 
giebt, hat  hiervon  denjenigen  Inspector,  von  welchem  er  die  Ansetzung  zum  Frei- 
tischc  erhielt,  schriftlich  in  Kenntniss  zu  setzen,  audi  den  Speisewirth  davon  zu 
benachrichtigen  nnd  nachher  von  demselben  Inspector  persoulich  eine  erneuerte 
Auweisung  zum  fortzusetzenden  Gennsse  des  Freitisches  in  Empfang  zu  nehmcn. 
Die  Unterlassung  jener  vorschriftsmassigen  Anzeigen  soli,  nach  Betinden  der  Um- 
stiinde,  dnrch  Eutziehung  des  Freitisches  auf  8  bis  14  Tage  and  im  "Wicder- 
holungsfalle  mit  noch  langcrer  Entzichung  desselben  geahudet  werden. 

Wenn  aber  ein  Freitisch- Beneficiat  beim  Abgangc  von  der  Universitiit 
seiuen  Freitisch  bei  der  Inspection  schriftlich  aufzukiindigen  versiiumt,  so  win! 
von  diesem  gesetzwidrigen  Verfahren  sofort  der  verlciheuden  Behorde  von  Seitcn 
tier  Inspection  beschwerende  Anzeige  gemacht  werden. 

Verlilsst  ciu  Beneficiat  die  Universitiit,  so  hat  er  der  Inspection  den  Tag 
seines  Abgangs  schriftlich  anzuzeigeu. 

23* 


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Gftttiugun. 


§  11. 

.leiler  Freitisch  -  Beneficiat  ist  verpflichtet ,  ein  vollstttndiges  Verzeiclmiss 
der  iu  dem  laufcndcii  Semester  von  ihm  besuchtcn  Vorlesungen  und  Uebuugs- 
anstalten  rait  einem  von  den  betreffendcn  Doceutca  ausgestellten  Zeugnisse  Uber 
den  darin  bewicsenen  Fleiss  oder  Unfleiss  der  Inspection  zuzustellen. 

Die  unterlasseue  Einreichung  dieser  Verzeiehnisse  in  den  bestimmten 
Fristeu  hat  zur  Folge,  dass  hiervou  dem  KOuiglichen  Univcrsitats-Curatorium  in 
deni  halbj&hrlich  zu  erstaltendcn  Prftscntations-Beriehtc  Anzeigc  gemacht,  event, 
der  Aus8cblu88  von  dem  Beueficium  bcantragt  wird. 

§  12. 

Die  Freitisch  -  Heneficiaten  uud  die  an  dercn  Stclle  Substituirten  haben  im 
Aufang  jeden  Semesters  einen  neuen  Ansetzungszettel  pcrsonlich  von  demjenigen 
Inspector  abzuholen,  von  dem  sie  die  friihere  Ansetznng  erhieltcn.  Erst  nach 
der  Zutheilung  des  Ausetzungszettels  wird  die  Zahluug  au  den  Speisewirth  au- 
gewiescn. 

§  13. 

Bei  jeder  Hcstrafung  cines  Freitiseh-Benetkiaten  wird  von  der  akademischen 
Disciplinar-Behorde  nach  den  Umstilnden  erkannt,  ob  eine  Anzeige  der  Bestrat'uug 
an  die  Freitisch  Inspection  geschehen  soli  oder  nieht.  —  .lede  crste  solche  An- 
zeige  zieht  den  von  der  Inspection  anzuordnenden  Verlust  des  Freitisehes  auf 
14  Tage,  die  zwcite  den  Verlnst  auf  einen  Monat  nach  sich.  Wird  eine  ferncrc 
Anzeige  wider  einen  Bcneticiatcn  erkannt ,  so  wird  die  Entscheidung  des  Univer- 
siUlts-Curatorii  iibcr  dessen  lilngere  oder  ganzliche  Aussdiliessnng  vom  Freitische 
durch  die  Inspection  eingeholt. 

§14. 

Allen  auf  Vollziehung  der  vorstehenden  Vorschritten  abzweckenden  Vor- 
ladungen  und  Anordnungen  der  Inspectoreii,  wie  aueh  iliren  etwa  mitliig  gefmi 
denen  Ermahnungen  zum  Fleisse,  zur  Sittlichkeit,  zuin  ordentlichon  und  austun- 
digen  Betragen  und  iiberhaupt  zur  genauen  Befolgung  der  akademisehen  (iesctze. 
sind  die  Beneticiatcn  punktlieh  Folge  zu  leistcn  schuldig. 

§15. 

"Wird  vou  den  Heneficiaten  gegen  dieses  Regulativ  gdiaudelt,  so  kdniieu  sie 
von  der  Inspection  mit  Entziehung  des  Freitisehes  nach  den  lTmstanden  auf 
kUrzere  oder  lftugere  Zeit  selbst  bis  auf  einen  ganzeu  Monat  besti-aft  werdeu 
Ueber  eine  nach  dem  Ermessen  der  Inspectoren  verwirkte  noch  liingerc  oder 
giinzliche  Ausschlicssung  vom  Oenusse  des  Freitisehes  steht  dem  UniversitatsM 'ura- 
torium  nach  vorgSngigcr  Bcrichtcrstattnng  der  Inspection  die  Entscheidung  zu. 

§16. 

Wic  die  vier  ersteu  §§  dieses  Regulative  nur  dicjenigen  nngehen,  welche 
sich  urn  einen  KOnigliehen  Freitisch  bewerben  und  §  5  nur  diejenigen ,  welche 
einen  andern  in-  oder  au«litndischcn  Freitisch  zu  erlangen  suchen,  so  beziehen 
sich  die  in  den  obiircn  §§  eiithaltenen  Verfuiinnaron ,  Vorseliriften  und  Vergiinsti- 


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Statuten  des  akademischen  Krankenpflege-Instituts. 


gnngen  anf  alle  im  wirklichen  Genusse  stehcnden  Reneficiaten  jedocb  mit  gc- 
hiiriger  Reriicksichtigung  dor  nahcren  Bestimmungen  und  Unterscheidungen, 
welche  hin  und  wieder  fUr  Inhabcr  inlandischer  und  fur  Inhaber  auslandischer 
Freitische  hinzugcftigt  sind. 


G.  Statuten 
des  akademischen  Krankenpflege-Instituts 

vom  8.  April  1871). 
§  1. 

Zweck  dieses  Institnts  ist,  hiesigen  Studirenden  in  Erkranknngsfallen  iirzt- 
liclio  Behandlnng  resp.  Verpflegung  zu  gewiihrcn. 

§  2. 

Znr  Restreitnng  der  fttr  diesen  Zweck  aufzuwcndenden  Kosten  dienen: 

1.  dcr  bei  Auflosung  des  hiesigen  Vereins  fur  krankc  Studirende  in  dessen 
Besitze  etwa  befindliche  Ueldvorrath  and  sonstiges  Vermtigcn, 

2.  bis  auf  Weiteres  die  Zinsen  des  Hccrcnscben  Legates  zur  Krankenpflege, 
S.  der  hiesige  Speiseverein, 

4.  Beitrage  der  hiesigen  Studirenden  —  cfr.  §  3.  — 

§  3. 

Jeder  bier  immatriculirte  Studirende  ist  zu  einem  balbjfthrlicben  Beitrage 
verpflichtet,  welcher  zuniichst  eine  Reichsnifirk  betragen  soli,  nothigen  Falls  aber 
auf  1,50  Mark  erbobt  werden  kann.  Eine  solcbe  Erhbhung  kann  nur  auf  Antrag 
des  Instituts-Vorstandes  (§  5)  mit  Zustimmung  des  hiesigen  akademischen  Senates 
und  Genehmigung  des  Koniglichen  Universitilts-Curatorii  erfolgen. 

Die  Beitrage  der  Studirenden  werden  bei  (ielegenheit  des  Belegens  der 
Vorlesuugcn  halbjahrlich  dnrch  den  Quilstor  der  Universitat  erhoben  und  in  dem 
Anmeldungsbuche  quittirt.  btudirende,  welche  Stundung  der  Vorlcsungs-Honorar- 
Zablung  bewilligt  erbalten  baben,  sind  zu  Beitragen  nicht  verpflichtet. 

§  4. 

Das  Institut  steht  unter  Aufsicbt  des  akademischen  Senates.  Dieselbe  wird 
unmittulbar  dnrch  den  Prorector  und  den  Yerwaltungsansschuss  gefulirt.  Der 
1  nstitutsvorstand  (§  5)  ist  demgemilss  verpflichtet,  tiber  den  Stand  und  die  Rc- 
liandlung  der  Institutsangelegenheiten  dem  Prorector  und  resp.  dem  Verwaltungs- 
Ausschnsse  anf  Verlangen  jederzeit  Mittbeilnng  zn  machen 

§  &• 

Das  Institut  wird  dnrch  einen  Vorstand  verwaltot.    Dieser  besteht  aus 
1.  drei  vom  Senate  zu  bestimmenden  ordentlichen  Profcssoren,  von  deneu 

Einer  aus  der  Mitte  der  (drei)  Directoren  des  akademischen  Hospitals  gewithlt 

werden  muss. 

Jahrlich  tritt  ein  Mitglicd  ans,  welches  wieder  wahlbar  ist. 


358 


Gottiogcn. 


2.  Seehs  Stndirenden,  welche  am  Anfange  jeden  Semesters  von  dcr  Studenten- 
schaft  gewiihlt  werden. 

Die  Normirung  dieses  AVahlverfahrens  blcibt  del*  Vereinbarang  des  Vor- 
statutes  Hberla&sen. 

§  6. 

Der  Vorstand  wahlt  aus  seinen  in  §  5  ad  1  genannten  Mitgliedern  cinen 
Director.  Dieser  hat  den  Yorsitz  in  den  Vorstands-  Versammluugcn  und  die 
formellc  Leitung  allcr  (Jeschufte.  Audi  sorgt  er  fur  die  Fiihrnng  des  Protocolls 
und  die  Aufbewahrung  der  Acton. 

§  7. 

Tn  den  Vcrhandlnngen  des  Vorstandes  entschcidet  Stimmenmehrheit:  bei 
Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  deu  Aussclilajr. 

§  B. 

Znm  Ocsehilftskreise  des  Vorstandes  grhi»rt  A  lies,  was  das  Instittit  betrifit, 
namenllieb  die  Sorgc  fQr  die  krnnkeu  Studirenden,  die  Aufsioht  iiber  *lie  ('asse 
und  die  Vorrcvision  der  Rechnung. 

§  o- 

.Tcder  hiesige  Studirende,  welcher  an  einer  acnten  Krankbeit  —  mit  Aus- 
nalime  von  Syphilis  und  Duellwunden  —  leidet,  ist  bercehtigt,  die  IlUlfe  des 
institute  in  Anspruch  zu  nchmen.  Wenn  nach  Beschaffenheit  des  Falles  diese 
lliilfe  sich  anf  die  Lieferung  von  Krankenspeisen  erstreckt,  so  kann  dazu  dcr  bier 
bestehende  akademisclie  Spcisevercin  herangczogen  wenlen,  dessen  Leitung  dalier 
dem  Instituts-Vorstande  iibertragen  ist. 

§  10. 

Dcr  Instituts-Vorstand  beauftragt  je  frir  ein  Jahr  einen  der  hicsigen  Acrzte 
mit  dcr  medicinischen  Rehandlung  der  die  Hiilfc  des  Vereins  in  Anspruch  Nehmen- 
den.  Der  Name  des  Beauftragten  und  seine  Sprechstunden  werden  zn  Anfang 
joden  Semesters  ain  achwai-zen  Brette  in  dcr  Aula  angezeigt.  Bei  diesem  Arzte 
liabeu  die  die  Institutshtilfe  suchenden  Studirenden  sich  zn  melden;  nur  die  von 
ihin  getroftcnen  flizt lichen  Anordnungeu  werden  anf  Kosten  des  Instituts  aus 
getiihrt.  Kommt  dabei  ein  aussergewohnlicher  Kostenaufwand  in  Frage,  so  wird 
dcr  Institntsarzt  vor  der  Anordnnng  die  Bewilligung  des  Vorstandcs  einliolen. 

§  11. 

IlaMt  der  Institutsarzt  die  Verptiegung  im  akademiachen  ITospitale  fur  noth- 
wendig,  so  bcantragt  er  dieselbe  beim  Institutsvorsfcuide  und  demnftchst  bei  der 
Krankcnhans-Dircction,  und,  wenn  diese  die  Aufnahme  bcwilligt,  so  wird  von  da 
an  bis  zur  Eiitlassung  des  Aufgonommenen  die  Verpflegung  in  dem  gedachten 
llospitale  anf  Kosten  des  Krankenpflege-Institnts  und  die  Dehandlung  von  den 
Vorstehera  der  klinischen  Anstalteu  besorgt.  In  eiligen  Fallen  kann  von  der 
vorg&ngigcn  Bewilligung  des  Instituts- Vorstandcs  abgesehen  werden,  cs  ist  diesem 
dann  aber  von  der  Ueberfuhrung  eines  kranken  Studirenden  in  das  akademische 
Hospital  unverzuulich  Anzeige  zn  machen. 


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Von  tier  Erlegung  des  Honorars. 


359 


§  12. 

Casseiiverwaltung  und  Rcchnungswescn  des  Institutes  bcsorgt  ein  vom  Vor- 
stande  gewiihlter  Casscnmeister,  welcher  in  (i<",ttingen  scinen  dauernden  Wohnsitz 
haben  muss. 

Dcm  Vorstande  bleibt  die  Ordnung  der  Vcrhaltnisse  des  Cassenmeisters  im 
Wege  der  Vereinbarung  niit  dem  hierzu  Env.lblten  vorbebalten. 

Bericliterstattung  und  Rechnungsablagc  erfolgen  halbjilhrlich ,  disponible 
Gelder  werden  in  sicbcrer  Weise  vcrzinslich  angelegt,  die  Original-Urkunden  der 
Universiti'tt  in  Depositum  gegeben. 


D.  Von  der  Erlegung  des  Honorars. 

§  io') 

Die  Bcstimmung  des  Honorars  fur  die  Vorlesnngen  hang-t  von  dem  Lebrer 
ab,  welcher  den  Quastor  dariiber  wenigatcns  14  Tage  vor  der  Anfangswoche  der 
Vorlesnngen  instmirt.  1st  die9  nicht  geschehen,  so  wird  angenommen,  dass  das 
Honorar  fur  eine  Privatvorlesung,  moge  sie  in  6  oder  in  5  oder  in  4  Stunden 
wiicbentlicb  gehalten  werden,  20  Mark,  fur  eine  dreistundige  Privatvorlesung 
15  Mark,  fur  eine  zweistundigc  10  Mark  bctrilgt. 

§11. 

Die  Einzahlung  des  Honorars  von  Seiten  der  Stndirendcn  und  zwar  fftr 
Privatvorlesnngcn  sammtlicher  Lebrer  dor  Universitat  erfolgt  anf  der  Qnastur 
praenumernndo  boi  der  Anmeldung  zu  den  Vorlesungen. 

§12. 

Der  Qniistor  ist  zu  eincr  Tantieme  von  2  Procent  bercchtigt,  die  er  ab- 
ziehen,  oder  sicb  entricbteu  lassen  kann.  Dagegen  ist  er  zur  Einziehung  und 
Ablicferung  des  Honorars,  sowie  zur  Recbnungsablage  ilber  dasselbe  verpflicbtet. 

§  13. 

Kcin  Lebrer  ist  befugt,  das  Honorar  nnmittclbnr  von  Studirenden  in 
Empfang  zn  nebmen,  widrigenfalls  tritt  eine  besthnmte  Ordnungsstrafc  ein.  Der 
Quftstor  behiilt  in  diesem  Falle  seinen  Anspruch  auf  die  Tantieme,  die  von 
dem  Strafgelde  in  Abzng  gebi-acht  wird,  welches  gewissen  Anstaltcn  zu  gleichen 
Thcilen  znfallt. 

§  14. 

Einmal  bezabltes  nonorar  wird  von  der  Qnastur  nur  in  dem  Falle,  dass 
das  betreffende  Collegium  nicht  zu  Stande  gekommcn,  oder  nicht  in  der  an- 

')  Auszug  aus  dem  Reglement  iiber  die  Meldung  der  Studirenden  zu  den  Vor- 
lesungen und  die  Hezablung  des  Honorars  auf  der  Georg- Augusts -Universitfit  zu 
Gfittingen  vom  28.  Juni  1 8-12.  (Die  Abweichungen  von  der  ursprtinglichen  Fassung 
sind  dureh  Erla.ss  des  Ministers  der  gcistlichen  u.  s.  w.  Angelegeuheiteti  vom  20.  Fe- 
liruar  1S80  genebmigt.) 


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Gottiogen. 


gekflndigten  Stunde  gehalten  wird  und  hieriiber  eine  Beschcinigung  des  betreffenden 
Lehrers  eingegangcn  ist,  zuruckgczahlt.  Doch  gcscliiebt  dieses  nur  wahrcud  des 
Lanfes  des  Semesters,  nach  welcher  Zeit  das  nicht  zuruekgefordcrte  Honorar  dem 
I; niversitats  -  Armen  - Fiscus  znfallt. 

§  15. 

Diejenigen,  welche  zwar  wedcr  Erlass  des  Honorars  noch  eine  Stnndnng 
mit  der  Bezahlnng  bis  nach  vollendeter  Stndienzeit  (§  22)  erbitten  wollen,  sondeni 
nur  eine  Befristnng  auf  kurze  Zeit  wtinschen,  haben  ihr  Gesnch  anf  der 
Quiistur  vorzutragen  nnd  dasselbe  entwcder  durch  glaubhafte  Nachweisnng  des 
nncrwarteten  Ansbleibens  des  Wechsels  odcr  durch  Vorzeignng  eines  Gesuches 
der  Eltern  oder  Vormiindcr,  in  welchem  theils  hinreichende  Griinde  desselben 
angegebcn  sind,  theils  das  Versprechen  der  Zahlung  in  der  Mitte  des  Semesters 
cnthalten  ist,  zu  begrilndcn.  1st  die  Nachweisnng,  nach  dem  Ermessen  der 
Qnastur,  hinreichend,  so  kiinnen  kurze  Fristcn  zur  Bezahlung  des  Honorars  ge- 
stattet  werden,  jedoch  nur  bis  zum  1 .  Juli  fur  das  Sommer-  und  bis  zum  1 .  Jannar 
fur  das  Winter- Semester.  Nur  dann,  wenn  die  Heimath  des  Bittetellers  ausscr- 
halb  des  Dentschen  Rcichcs  w&re,  kann  eine  Veriangerung  der  Frist  bis  zum 
Ende  des  Augusts  und  resp.  Februars  stattfinden. 

Bei  dem  Lehrer  selbst  dttrfen  solche  Fristgesuche  weder  angebracht,  noch 
von  demselben  berttcksichtigt  werden. 

§  16. 

Die  auf  kurze  Zeit  gefristeten  Honorare  ist  die  Quiistur  verpflichtet  un- 
mittelbar  nach  Ablauf  der  Frist  beizutreiben  bezw.  einzuklagcn. 

§17. 

Kein  Stndirender,  der  mit  Entrichtuug  eines  auf  kurze  Zeit  gefristeten 
Honorars  riickstandig  ist,  kann  ein  offentliches  Zeugniss  erhalten. 

Von  dein  Erlasse  oder  der  Stnndung  der  Honorare. 

§  18- 

Znm  freien  Besuchen  aller  Vorlesungen  sind  absolut  bereclitigt  und  ohne 
<lass  es  dazu  einer  Einwilligung  des  Lehrers  bedarf: 

1 .  Die  Sohne  und  Briider  der  noch  fungirenden  oder  eineritirten  Professoren 
der  hicsigen  Universitat. 

2.  Die  Sohne  nnd  Briider  der  verstorbenen  Professoren,  wenn  sie  zur  Zt  it 
Hires  Todes  an  der  hiesigen  Universitat  angcstellt  oder  emeritirt  warcn. 

3.  Die  Sohne  und  Briider  der  UniversiUits-RAthc,  des  Secretiirs  nnd  des 
Qniistors  nach  den  bei  1)  nnd  2)  augegebenen  Bestimmnngen. 

§  19. 

Die  Doccnten  sind  befugt  die  Honorarien 

1.  nahen  Verwandten  und 

2.  Sohnen  hiesiger  Privatdocenteu  zu  erlassen  uml  hat  der  Quastor  in 
dicsen  Fallen  eine  desfallsige  Bescheinigung  des  Doccnten,  in  welcher  der  Gmnd 
des  Erlasses  jumgeririickt  sein  muss,  statt  d««s  Honorars  anzunchmen. 


Vou  dor  Erlcgung  drs  Honorars. 


361 


§20. 

Wenn  ein  Lehrer,  ausscr  den  im  §  10  gcnannten  Fallen,  zar  Stundung  oder 
znra  Erlaase  sicli  verstehen  will,  wozu  er  indossen  auch  kiiuftighin  nicht  vcr- 
pftichtet  1st,  so  darf  doch  die  Stnndnng  odcr  der  Erlass  nur  in  nachatchcnd 
vorgeschriebener  Art  geschehen.  Der  Quaator  ist  verpflichtet ,  jede  den  nach- 
folgenden  Bestimmungen  znwider  laufende  Erklftrung  der  Lehrer  abzulcknen. 

§21. 

Die  Lehrer  haben  ihre  Erklarung,  ob  sic  iiberhaupt  die  Honorare  fur  ihre 
Vorlesungen  in  den  gesetzlich  dazu  gceigneten  Fallen  erlassen  oder  stunden 
wollen,  an  die  Quiistur  vor  Bekanntmachung  des  halbjahrigen  Lections- Verzeich- 
nissea  abzngebeu.  Im  Falle  einc  solche  Erklarnng  nicht  erfolgt,  wird  von  der 
Quftstur  augenommcn,  daas  der  I^ehrcr  aich  nicht  znm  Erlaase,  sondern  nnr  znr 
Stnndnng  vcratehe. 

§22. 

Die  Stnndnng  des  Honorars  geachieht  bis  znm  vollendetcn  acchsten  .Tahrc 
nach  dem  Abgange  der  Studirenden  von  der  hiesigen  Univcrsitat. 

Jedoch  hat  der  Quostor  das  Honorar  vor  Ablanf  dieser  Zeit  cinzufordern, 
wenn  er  zuverlitsaig  erf&hrt,  dass  die  Vermdgenslage  des  Schuldnera  sich  be- 
dentend  verbossert  habe. 

§23. 

Die  Berechtigung  urn  Erlass  oder  Stnndnng  des  Honorars  nachznsnchen, 
rindet  nnr  anf  Grund  eincs  vom  Univcraitiits-SecreUir  uuterschriebenen  und  von 
dem  Bittsteller  der  Quastnr  vorzulegenden  Erlanbnissscheins  der  akademischen 
BehOrde  statt 

In  Beziehung  auf  die  Erfordcrnisse  znr  Erwirknng  eines  solchen  Erlaubniss- 
scheines  gelten  folgende  Vorschriften : 

A.  Zur  Begrttndnng  eines  Gesnches  nm  gflnzlichen  oder  halben  Erlass 
oder  Stnndnng  der  Vorlesnngs-  Honorare  ist  erforderlich 

a)  ein  Zeugnisa  des  Betragens  vom  Directorio  der  Schnlanstalt,  welchc  der 
Studirende  besncht  hat,  event,  von  der  Univeraittlt  oder  der  Folizei- 
Obrigkeit  dea  Ortes,  wo  der  Bittsteller  sich  wtthrend  dea  letzten  Halb- 
jahres  anfliielt, 

b)  ein  Zengniaa  der  Matnritftt  fur  die  beabsichtigten  akademischen  Studien 
in  gleicher  Weise,  wie  es  behnfs  der  Immatriculation  verlangt  wird, 

c)  ein  in  Offentlicher  Form  ausgefertigtes ,  mit  der  bei  der  ansstellenden 
Beh5rdc  gew5hnlichen  Namensunterachrift  and  Siegel  versehenes  Zcugniss 
der  BedUrftigkeit  von  Seitcn  derjenigen  Obrigkeit,  nnter  der  die  Eltern 
de8  Studirenden  ansasaig  oder  wohnhaft  8ind,  odcr  welche  die  ober- 
vormnndachaftliche  Anfsicht  ttber  Letztere  fuhrt,  worin  in  nachbeinerkter 

-  Ordnung  nnter  Voraetzung  der  die  einzelnen  Abthcilangen  bezeichneuden 
Nummern  enthalten  sein  muss 

1.  eine  Angabe  dea  Vor-  und  Zunamens  und  des  Altera  dea  Studirenden, 

2.  cine  Angabe  iiber  Stand  nnd  Wohnort  der  Kltern  reap.  Vormiinder, 


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3G2 


Gottingon. 


3.  eine  Angabe  fiber  Zahl  der  versorgten  und  unversorgten  etwaigen 
ttbrigen  Kinder  oder  die  Bemerkung,  dass  keine  derselbcn  vorbanden  seien, 

4.  eine  Bezeicbnnng  der  Lebranstalt,  auf  welcber  der  Bittsteller  seine: 
Vorbildnng  erbaltcn  bat, 

5.  eine  bestimmtc  Erklilrung  der  Eltern  oder  Vormiinder  iiber 

a)  den  Betrag  an  Gelde,  oder 

b)  an  Victualien  oder  irgend  einer  Beihiife  andercr  Art,  welcbe  dem  Stu- 
dircnden  von  Eltern  oder  Vormflndcrn  jabrlich  zugesicheit  wcrJen. 

6.  Angabe  der  Grttndc,  weshalb  ein  Mehreres  nieht  geleistet  werdeti  kann, 

7.  Angabe  der  dflcntlicben  und  rrivatuntcrstiitzungen,  Freitiscbe  oder 
irgend  anderer  Beibulfen,  welcbe  dem  Studirenden  fur  dio  Gegeuwart  oder  auf 
spfttere  Zeit  zugesagt  oder  von  ihin  zu  erwai'ten  sind,  oder  falls  von  ibm  oder 
seincn  Eltern  oder  VorniUndern  angegebcn  worden,  dass  derselbe  sicb  solcber 
Beiliiilfe  nicbt  zu  erfrcuen  bat,  die  desfallsige  verncinende  Erkl&rnng, 

8.  die  obrigkcitliche  Bczeugung,  dass  alle  dicse  Erklflrnngen  des  Studirenden, 
der  Eltern  resp.  Vormiinder  vor  der  Behorde  abgegeben  und  von  den  genannten 
Persouen  mittelst  Ilandschlags  und  Vcrsicherung  an  Eidesstatt  als  wabr  be- 
statigt  seien, 

9.  die  Bemerkung  der  Obrigkcit,  dass  die  Angaben  der  Eltern  und  Vor- 
miinder noch  auf  andere  Art  z.  B.  dureh  glaubbafte  Bescheinigungen  dargethan 
seicn,  oder  dass  die  Obrigkeit  aus  cigncr  Wissenscbaft  die  Richtigkeit  der  frag- 
lichen  Angaben  zu  bestatigen  vermoge  cventnell  dass  offentlicb  verpflichtete,  mit 
den  hauslichcn  und  Vermogensumstauden  der  Angeborigen  des  Bittstcllers  be- 
kannte  Personen  bei  ibrer  Dienstpflicht  iiber  die  Wabrheit  der  gedacbten  An- 
gaben vernonimen  seien, 

10.  in  Bucbstabenschrift  eine  bestimmte  Angabe  der  Summe,  anf  welcbe 
sich,  nach  sorgfttltiger  mit  dem  Studirenden,  dessen  Eltern  oder  Vormiindern  an- 
zustellcnder  Berecbnung,  der  Betrag  aller  im  Vorstebenden  angedenteten  Unter- 
stutznngen  und  Bcibiilfen  zusammengenommen  belauft, 

1 1 .  die  scbliessliche  Namensunterscbrift  des  Studirenden,  welcber  von  dem 
Zeugnisse  Gebrauch  machen  will  mit  der  Versichernng,  dass  er  seit  dem  Tage 
der  Ausstellung  bis  zu  dem  Tage  der  Einlieferung  des  Zengnisses  an  die  Uni- 
versitiit  ausscr  den  darin  nngegebenen  Unterstut/.nngen  oder  sonstigen  Beibulfen 
keine  andere  Art  von  ITnterstiitznngcn  oder  sonstigen  Beibulfen  crhalten  oder 
fur  das  nachste  Semester  zu  crwarten  babe, 

d)  ein  Zcugniss  uber  den  in  friiher  ctwa  scbon  gebiirten  Vorlesnngen  be- 
wiesenen  Eleiss. 

B.  Wer  an  den  Honoraren  Erlass  zu  baben  wiinscbt,  muss  alle  vorgedacbten 
Zengnissc  vor  dem  gesetzlichen  Anfang  der  Vorlesungen  unter  der 
Adresse  „An  die  Konigliche  Universitiit  zu  GiUtingen"  portofrei  mit  einem  knrzen 
Gesucbe  einsenden,  in  welchem  unter  Angabe  des  Facbs.  welcbem  der  Bittsteller 
sicb  zu  widmen  beabsicbtigt,  der  Wunsch  desselbcn  auszusprecben  ist.  Es  erfolgt 
dann  eine  knrzc  schriftlicbc  Entscheidnng  iiber  die  Zul.lssigkeit  des  Gesrfcbs  nm 
Erlass  oder  Stundnng.  Die  Entscheidnng  gilt  immcr  nur  fUr  das  laufende  Se- 
mester; wOnscbt  der  Studirendc  fur  das  nacbstc  Semester  wiederum  Erlass  oder 
Stundnng  zu  erbaltcn,  so  muss  er  unter  das  Zeugniss  der  Bedttrftigkeit,  welches 


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Von  der  Krlegung  des  Honorars. 


363 


der  Universitftts-Secretar  ihm  auf  sein  Ansucben  zuruckgeben  wird,  von  der 
oben  snb  Ac  gedacbten  Obrigkeit  bezeugcn  lassen,  dass  in  Ansebung  des  Jnhalts 
keinc  Veranderung  stattgefunden,  und,  wenn  es  der  Fall  gewesen,  worin  sie  bc- 
stehe.  Die  Obrigkeit  bat  dabei  zu  bezeugcn,  dass  dies  nene  Zeugniss,  nacb  vor- 
gangiger  an  Eidcsstatt  gegebener  ErklUmng  der  El  tern  oder  Vormfinder  fiber 
alle  sub  Ac  1  —  10  bemcrkten  Pnnktc,  ausgcstcllt  ist>  und  der  Studirende  bat 
dasselbe  mit  der  sub  Ac  11  bemerkten  Unterschrift  von  seiner  Scite  zu  verseben. 
Diese  crneuerteu  Zeugnisse  sind,  nebst  Zeugnissen  fiber  den  in  den  Vorlesungen 
bewiesenen  Fleiss  vor  Anfang  der  Vorlesungen  eiuzureichen,  und  es  erfolgt  dann 
eine  neue  Entscbcidung  der  akademiscben  Behorde  fiber  die  Erfullbarkeit  des 
Gesnchs  fur  das  naclistc  Semester.  Der  im  vergangenen  Semester  ertlieilte  Er- 
laubnissschein  muss  zurQckgeliefcrt  werden.  Diejenigen,  welchc  bercits  auf  der 
Univcrsitfit  Gbttingcn  studiren  und  durch  eingetretene  Ungltlcksfalle  in  die  Lage 
versetzt  werden,  um  Erleicbterung  wegen  der  Honorare  nacbsucben  zu  mfissen, 
haben  dasselbe,  wie  die  Neuankommenden  zu  lcisten  und  mtisscn  sicb  durcb  ihr 
bisberiges  sittliches  Betragen  der  Gcwahrung  ibrer  Bitte  wttrdig  bczeigt  haben. 

C.  Alle  und  jede  Gesuche  um  Erlass  oder  Stundung  der  Honorare,  wclcbcn 
die  vorbemerkten  Zeugnisse  nicbt  vollstilndig  beigefugt  sind,  bleibcn  unberuck- 
sicbtigt,  sowie  aucb  alle  diejenigen  Zeugnisse  nicht  angenommen  werden,  bei 
welchcn  in  Ansebung  des  Inbalts  oder  der  Form  die  vorstebenden  Bestimmungen 
nicbt  bcobacbtet  sind.  Ebensowenig  konncn  Versprecbungen  eincr  Nachlieferang 
oder  spiitem  Vcrvollstandigung  des  einen  oder  anderu  Zeugnisses  filr  das  begin- 
nende  Semester  beriicksicbtigt  werden,  jedocb  stebt  es  frei,  die  bericbtigten  Zeug- 
nisse im  u&chsteu  Semester  vorzulegen. 

§  24. 

Wer  die  im  §  23  angegebene  Berechtigung  nicbt  erlangt  bat,  darf  auf 
keine  Weise  nin  Stundung  oder  Erlass  anbalten  und  kein  Ucsuch  der  Art  beriick- 
siclitigt  werden. 

§  25. 

.Tcdes  beim  Lebrcr  selbst  angebracbte  oder  von  ihm  heriicksichtigte  Gesuch 
mit  Ansnahme  des  im  §  20  bezeichneten  Falles,  soil  nacb  den  im  §  4  -7  cnt- 
haltencn  Rcstiinmnngen')  bcurthcilt  werden. 

§  2G. 

Nnr  in  dem  einzigen  Falle  darf  sicb  der  Studirende  an  den  Lchrer  selbst 
wenden  und  ein  Erlass  von  demselben  vcrfugt  werden,  wenn  der  erstere  eine  Vor- 
lesung,  woffir  schon  cinmal  bier  das  Houorar  be/.ahlt  oder  gestandet  worden  ist, 
zum  zweiten  Male  gratis  zu  hOren  wiinscht. 


')  Jcder  Studirende,  der  sicb  zuerst  bcim  Lchrer  meldcn  sollte,  ist  sofort  an 
die  Qufistur  zu  vcrweisen.  Fehlt  der  Lehrcr  gcgen  diesc  IJestimniung,  so  hat  er  eiue 
Ordnungsstrafc  zu  erlegen,  welchc  die  Halfte  des  fur  die  Vorlcsung  angosetzten  Ho- 
norars bctrugt,  und  welche  der  Quiistor,  wo  miiglich,  von  dem  fur  d<Mi  Lchrer  erho- 
bencn  Honorar  abzicht. 


Gottingeu. 


§  27. 

Bas  Recht  der  Nachsuchung  um  die  in  den  vorstehenden  §§  erw&hute  Be- 
gunstigung  geht  fur  jedcn  Studirendeu  verloren,  der  in  Ansehnng  des  Fleisses 
oder  des  sittlichen  Betragcns  sich  den  Tadel  der  Lehrer  und  der  akademischen 
Beliorden  znzieht,  sowic  far  dcnjenigen,  welclier  dnrch  seine  ganze  Lebcnsweisc 
an  den  Tag  legt,  dass  er  zn  andern  nicht  nothwendigen  Ausgaben  die  Mittel  her- 
beizuschaffen  vermOge. 

§  28. 

In  Gemassheit  der  dnrch  den  Erlanbnissschein  (§  23)  ertheilten  Berechti- 
gnng  und  in  Beziehung  auf  diesclbe  wird  von  der  Qnilstur  der  Erlass  oder  die 
Stnndnng,  jc  nach  der  vom  Lehrer  abgegebeuen  Erkliirung  (§  20  and  21)  ver- 
fiigt.  Hat  der  Lehrer  dem  Quiistor  die  Wcisnng  ertlieilt,  weder  zu  erlasscn  noch 
zo  stnnden,  so  wird  dies  dem  Stndirenden  von  der  Qnilstur  ingezcigt. 

§  29. 

Wenn  es  auch  jedem  Lehrer  frei  steht,  das  auf  der  Qnilstur  fnr  ihn  be- 
zahlte  Honorar  dem  Stndirenden  zurUckzuzahlen,  so  darf  dies  doch  weder  durcli 
den  Quitstor  geschehen,  nocli  verliert  dieser  die  ihin  zukommende  Tantieme  aus 
dem  angeftthrten  Grande  einer  geschehenen  Zuriickbezahlnng.  Ebensowcnig  darf 
der  QuiUtor  Anweisungen  der  einzeluen  Lehrer,  bestimmten  Stndirenden  Erlass 
oder  Stnndnng  zu  gewilhren,  mit  einzigcr  Ansnahme  der  iiu  §  10  gedachten  Falle 
berttcksicktigen. 

§  80. 

Die  gestundcten  Honorare  verpflichtet  sich  der  Studircnde.  in  der  festge- 
setzten  Zcit  zn  bezahlen  uud  unterzeichnet  hicrtibcr  cinen  in  folgender  Form  aus- 
gestellten  Revere: 

Ich  verpflichte  mich,  das  von  dem  ....  mir  gestuudetc  Honorar  fur  die 
Vorlesung  uber  ....  mit  =  .  .  .  Mark  gegen  RQckgabc  dieses  Reverses 
binnen  sechs  Jahrcn  nach  mcinem  Abgangc  von  dor  hicsigen  UniversitiU,  wenn 
ich  aber  vor  dieser  Zeit  dazu  aufgefordert  werde,  binnen  vier  Wocbcn  nach 
dieser  Aufforderung  an  die  Qnilstur  portofrei  cinznsenden. 

Ich  nnterwerfe  mich  liinsichtlich  dieser  Schuld  der  Gerichtsbarkeit  des- 
jenigen  Konigliclien  Gerichts  zu  Gottingen,  welches  fllr  die  Entscheidiing  bfirg«r- 
Hcher  Rcchtsstrcitigkciten  znstiindig  ist. 

Gottingen,  den 

N.  N.  Studiosns  .  .  . 
aus  .... 

§  31. 

Beim  Abgange  von  der  Universitiit  werden  die  gestundeten  Honorare  in 
dem  Abgang8zcugni8sc  bemerkt  Auch  ist  Einrichtung  getroffen,  um  die  Qu&stnr 
von  der  erfolgenden  Anstellung  oder  Zulassung  zur  Praxis  Derjenigen  thunliehst 
in  Kenntniss  zu  setzen,  in  deren  Zeugnisscn  die  obige  Bemerkung  sich  findet,  ohne 
dass  die  spiltere  Bcrichtigung  der  gestundeten  Honorare  hat  nachgewiesen  werden 
konnen. 


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Vou  dcr  Erlegung  des  Honorary. 


365 


§  32. 

Fiir  die  Einziebung  der  gestundeten  Honorarc  erhiilt  dcr  Qu&stor,  wenu  sie 
ohne  allc  Aufi'ordcrung  von  seiner  Seitc  eingcsandt  werdcn,  eine  Tantieme  von 
2  pCt. ,  werden  sic  auf  die  von  ihm  crlassene  Aufforderung  innerhalb  der  ge- 
setzten  Zahlungsfrist  eingcsandt,  eine  Tantieme  von  5  pCt.;  wenn  er  aber  nach 
dieser  Zeit  dercn  Zahlung  erwirkt  hat,  eiue  Tantieme  bei  Auslandern  von  20,  bci 
Inliludern  von  10  pCt, 

Sollte  dcr  Schuldner  das  llonorar  au  den  Lehrer  selbst  eingcsandt  haben, 
so  ist  dicser  verpflichtet ,  den  QuHstor  alsbald  davon  zu  benaehriehtigcu  nnd  die 
Tantieme,  nach  Massgabe  der  vorhergedachtcu  Fallc  abzutragen. 

Von  den  Nichtstudireuden  und  llospitanten. 

§  33. 

Alles  Vorstehende  ist  aueh  fur  Nichtstudircnde ,  die  von  den  Lchrern  zum 
Bcsuche  der  Vorlesungen  zugelasscu  werdcn,  mit  folgenden  Ausuahnicn  gultig: 

1)  die  Uenehmiguug  zur  Naehsnchung  der  Stundung  oder  des  Erlasscs 
muss  in  ciner  IJescheinigung  des  Lelirers  crtheilt  werden; 

2)  statt  der  in  deni  Anmeldungsbuehe  der  Studirendeu  vom  (Juiistor  zu 
machenden  Bemerkungen  dient  bios  die  vou  dcmselbcn  gegebene  Ueseheinigung 
iiber  bezahltes,  gestundctes  oder  erlassenes  Honorar; 

3)  die  Auweisung  des  Platzcs  von  Sciteu  des  Lelirers  geschieht  nur  durch 
eine  Karte. 

§  34. 

Diejenigou,  tlercn  Iniuiatiiculatiou  aus  irgend  einem  (jrunde  noch  ausgesetzt 
ist,  deuen  aber  iuzwischeu  vou  der  akademiscbeii  Behorde  eine  Legitimationskarte 
ertheilt  und  somit  der  Desuch  dcr  Vorlesungen  gestattet  wordcu,  sind  in  alien  in 
diesein  Reglement  enthaltenen  Bcstimmungen  den  Studirendeu  gleicli  zu  achten. 

§  35. 

Der  fortgesetzte  Besueh  ciner  Vorlesung,  ohuo  riicselbc  bclegt  zu  haben, 
ist  verboten  und  wild  disciplinariseh  bestraft;  ausserdem  ist  dcr  Hospitant  zur 
Eutrichtung  des  lionoiars  verpflichtet,  welches  von  dem  Quastor  und  nothigentalls 
durch  gcriehtliche  llttlfc  von  ihm  eingezogen  werden  soli. 


ttreifswald. 

I.  In  (Jeinassheit  des  §  137  der  Stutnten  der  Konigliehen  Universitiit  Greifs- 
wald  ist  die  Zulassuug  zu  den  Stipendien  (unbeschadet  besonderer  Vor- 
schriftcn  der  Stiftungs-Urkunden)  im  Einzeluen  bediugt:  1.  durch  per- 
sonliche  Wiirdigkeit  des  Bewerbers;  —  2.  durch  den  vorschriftsmHssigon 
Nachweis  der  BedUrftigkcit;  —  3.  durch  Beibringung  des  Zcugnisscs 
der  Reife:   —  4.  durch  die  Kigenschaft  eines  prcussisehen  Untcr- 


Greifhwald. 


th anen,  insofcrn  uicht  AuslUnder  stiftungsmassig  zur  Theilnalmie  berufeu 
werden  oder  nach  Befriedigung  bedQrftiger  Inlander  noch  Mittel  zur  Vcr- 
leihung  an  Anslander  vorhanden  sind. 

II.  Die  Gesuche  um  die  Stipendien  werden  eingereicht  mittelst  des  nachstehenden, 
von  dem  Bittsteller  znr  Vermeidung  der  Zuriickweisung  fiberall  vollstandig, 
gcnau  nnd  gewissenhaft  auszufiillenden  Formulares.  Bei  Angabe  etwa  schon 
crhaltener  Stipendien  (No.  9.  c.)  ist  genau  die  HOhe  des  Betrages  nnd  die 
Daner  des  Beznges  (seit  wann  nnd  bis  zn  welchem  Zeitpuukte)  hinzuzuffigen. 
Etwaiges  Verschweigen  oder  nnrichtige  Angabe  erhaltener  Beneficien  zieht 
ausser  etwaigen  Disciplinar-Strafen  den  Ausschluss  von  der  Bewerbung 
nach  sich. 

III.  Der  Bewerbnng  ist,  wenn  die  Stiftungs-Urkunde  keine  besonderen  Vor- 
schriften  enthalt,  beizafUgen: 

1.  ein  vorschriftsmassig  and  obrigkeitlich  beglaubigtes  Armuthszeugniss. 
Dieses  muss  in  jedem  Kalendcrjahre  aufs  Neue  obrigkeitlich  daliin  bc- 
glaubigt  werden,  dass  die  darin  bescheinigten  VermOgens-Verhaltuisse 
sich  nicht  gebessert  haben;  beziehungsweise  sind  dieselben  einem  etwa 
eingetretenen  Vermogenswechsel  entsprechend  abzu&ndern. 

2.  ein  Decanatsprtifungszeugniss. 

Bei  der  Bewerbung  um  diejenigen  Stipendien,  ftlr  deren  Vcrleihung  die  Tra- 
sentation  nicht  dem  Rector  und  Senat  zusteht,  ist  das  betreffeude  Prascntations- 
Sehreiben  diescm  Gesuche  beiznfugen.  Fur  diese  Bewerber  ist  die  Eiureichung 
eines  Diirftigkeits-  und  Decanatsprtifungszengnisses  nicht  erforderlich. 

Bewerber  um  Stipendien  haben  folgeudes  Formular  gewissenhaft  auszufiillen: 

1.  Vor-  und  Zunamc  des  Bittstcllers: 

2.  Gcbmtsort: 

3.  Stand  des  Vatcrs: 

jetzigcr  (ev.  fruhcrcr)  Wohnort  dessclben: 

4.  Ob  die  Eltera  etwa  verstorben  sind: 

').  Besnchtes  Gymnasium: 

Datum  des  Abgangszeuguisses : 

b" .  Stadium : 

ev.  ob  friihcr  einer  andeni  Facultat  ungcliorig. 
oder  ob  in  einer  andcrn  Stellung  gewcsen: 

7.  In  welchem  Semester  Bittsteller  sich  befindct: 
Wie  viel  Semester  er  iu  Greifswald  studirt  hat: 

Die  Studirenden  der  Mediciu  haben  anzugebcn,  ob  und  in  welchem  Semester 
sie  das  Tcutamen  physicum  absolvirt  haben,  bezw.  ob  sic  noch  cine  Nach- 
prrn'mig  in  diesem  Examen  zu  bestehen  haben. 


Caeso  v.  Aemingasche  Stipendieu  —  v.  Mcviussches  Stipeudium.  3(>7 


8.  Welche  anderen  Univei-sitatcn  Petcnt  besucht  hat, 
uud  wie  langc: 

0.  Welche  Beneficial  dcrselbc  bisher  gcuossen  hut: 

A.  auf  dan  Gymnasium, 

uud  ob  Freischuler: 

B.  auf  anderen  Hochschulen: 

C.  auf  der  Uuiversitat  ttreifswald,  uud  zwar 

a.  Ilonorar-Stnndung: 

b.  Frcitisch 


wie  lange  den  halbeu: 
wie  lange  den  ganzen: 


c.  Stipcndien 


Univereitats-Stipendicn : 

Staats-,  stadtisehe  Familien-,  Privat-Stipeudicn,  oder  son- 
stige  Unterstutzungen: 


10.  Angabe  daruber,  obPetcnt  sich  urn  ein  besonderes  Stipendiuinbewerbenwill: 

11.  Anliihrung  etwaiger  besonderer  Crunde  fiir  die  erbctene  Verleihnng  des  Sti- 
pendiums. 


Lebersicht  tou  den  Stipendieu  der  Konigllchen  Universltfit  Greifswnld. 

Ca680  V.  Aemingasche  Stipendieu,  gestiftet  im  Jahre  1769  von  dem  Con- 
sistnrial-Director  von  Aeminga.  10  Stipendien  mid  zwar  o  fur  Juristcn,  4  fur 
Mediciner  nnd  1  fiir  Pliilosopheu.  Collatoren:  Rector  und  Senat.  Professoreusohne 
unci  Greifswalder  Stadtkinder  sind  von  der  Bewerbung  ausgeschlossen.  Das 
Stipeudium  wird  auf  3  .Tahre  verlieheu.  Die  Stipendiaten  solleu  vor  der  zwciten 
Ilcbnug  offentlich  disputiren. 

Julio  V.  Aemingaschcs  Stipeudiuni.  Collatoren:  Hector  und  Scnat.  Der 
Stipendiat  mnss  iu  Greifswnld  Theologic  studiren,  das  Stipeudium  kaim  aber  auch 
ciuem  aaswiirts  Studircnden  bclassen  werden.  Die  Verleiliung  geschieht  auf 
hochstcus  3  Jahre. 

V.  BIQchersclu  s  Stipendium.  Der  lievers  des  Hectors  und  Scnats  iiber 
den  Empfaug  der  Stiftnngssunime  ist  datirt:  Greifswald,  den  20.  December  H>03, 
Collatoren:  Rector  und  Scnat.  Der  Stipendiat  muss  hier  studiren.  Die  Verleiliung 
geschieht  auf  3  Jahre. 

V.  MeviU8sches  Stipendium.  Gestiftet  vom  Viccprasidcutcn  von  Mevius  im 
Jahre  1(544.  Collator:  Baron  Eugene  de  Mevius  zu  Rhisnes  in  Belgien.  Bevoll- 
machtigte  desselben:  Rector  nnd  Senat.  Der  Stipendiat  muss  hier  studiren.  Die 
Verleiliung  geschieht  auf  3  Jahre. 


368 


Greifswald. 


Scheffelsches  Stipeudiuni.  Gestiftet  voni  Professor  der  Mcdicin,  Dr.  Christian 
Stephan  Seheflel  am  14.  October  1760.  Collatoren:  Hector  and  Senat.  Grcifs- 
walder  Universitats-Professorcusohiie  haben  den  Vorzug.  Die  Verleihuug  geschicht 
auf  3  Jahre. 

Overkampsches  Stipeudiuni.  Collator:  Phannaccut  Warnekros  zu  Berlin. 
Bcvollmilchtigtc  desselben:  Hector  nud  Senat.  Der  Stipendiat  muss  hicr  studiren 
und  vor  der  dritten  Hebung  offentlich  disputiren. 

Lembkescbe  Stipendien,  gestiftet  am  30.  April  1 746  dutch  Testament  des 
Professor  Lcmbkc  zu  Greifswald.  5  Stipeudien  und  zwar  3  grosse  und  2  kleine. 
Collatoren:  Camerarius  Beug  in  Barth  nnd  Pastor  Danckwardt  in  Stralsund. 
Die  grcsseu  (Familienstelleu)  werden  auf  0  Jahre,  die  kleineii  auf  3  Jahre 
verliehcn.  Die  niclit  zur  Familic  des  Stifters  gehorenden  Stipendiatcu  sullen 
vor  der  crsteu  Hebung  ein  „Spccimeu  academiennr  ablegcn  und  publico  respon- 
dendo  ihrc  Gesclucklichkeit  erweiscn,  miisseu  2  Jahre  in  Grcifswakl  studireu  nnd 
dtlrfcn  keinc  Auslandcr  sein. 

V.  Usedomsche  Stipendien.  Der  Laudrath  Eccard  von  Usedom  legirt*;  in 
seinem  Testament*  vom  Jahre  1644  die  Summe  von  3000  ti.  zu  drei  Stipendien. 
„Von  den  Zinsen,"  hcisst  es  im  Testamente,  „  sollen  jiihrlich  drei  junge  Geselleu 
zum  Studiren  untcrhaltcn  werden,  und  fiir  alien  andern  Arnold  Bohlcn,  Caspar 
Nornnanns,  Erich  von  Kahldens  und  Heinrich  Gagerns  Kinder  damit  geruhet 
werden.  Hiernachst  sollen  Dr.  Samuel  Marci,  Propositi  zu  Wulgast,  seel.  Sohue, 
uud  die,  so  mcines  Geschlechts  uud  Anverwandten  seyn,  den  Vorzug  baben.  Nach 
denselben  anderc  vom  Adcl  und  ehrlicher  Leute  Kinder  aus  Rugen,  und  nach 
denselben  der  Herren  Professoreu  Kiuder  zum  Grcifswalde  darzu  verstattet  wer- 
den, jedoch  dass  auf  eiumal  nicht  mehr  als  drei  dasselbe  geniesscn.  Die  Beneti- 
ciarii  aber  sollen  der  evangelischeu  und  ungeanderten  Augsbnrgischen  Confession 
zngethan  seyn,  und  sollen  ohne  Unterschied,  ob  sie  adclichen  oder  bnrgerlichen 
Standes  seyn,  jahrlich  auf  den  Tag  meines  sceligen  Abschcides,  mil*  zum  Ge- 
dachtuiss,  cine  lateinische  Oration  zu  halten  schuldig  seyn,  und  in  vorsetzlicher 
beharrlicher  Untcrlassung  desselbigeu  sollen  sic,  pracvia  causae  coguitione,  des 
beneficii  verlustig  erkliiret  werden.  —  Die  Bencticiarii  sollen  zum  Grcifswalde. 
oder  auf  andercn  Universitaten,  nach  der  Herren  Professoren  Gutachteu,  ibre  Studia 
zu  continuircn  schuldig  seyn,  und  ohne  derselbigen  Bewilligung  sich  nicht  von 
einem  Orte  zu  dem  andern  begeben.  Also  soli  es  auch  gehalten  werdeu,  wann 
sie  auf  eine  Facultftt  ihre  Gedankeu  richten  wollen."  Collatorinnen :  Olyuipia 
Charlotte  verw.  Grfttin  v.  Usedom,  geb.  Malcolm  und  Hildcgard  Gratln  v.  Usedom 
zu  Berlin.  1.  Bevorzugt  werdeu  Descendenten  des  Stifters,  Kngiauer  und  Greife- 
walder  Universitats-Professoreusohne.  2.  Die  Stipeudiaten  miissen  in  Greifswald 
(oder  anf  andercn  Universitaten  nacli  dem  Gutachtcn  des  Senats)  studiren  und 
evangelischer  Confession  sein.  3.  Dieselben  haben  jiihrlich  am  Todestage  des 
Stifters  (8.  Milrz)  eine  lateinische  Rede  zn  halten.  4.  Das  Stipendinm  wird  anf 
4  Jahre  verliehcn. 


Schcfft'lschcs  Stipcndium  —  Vossschi;  Stipcndien.  369 


V.  Wakenitlsche  Stipcndien,  gestiftet  vom  Pralaten  Albrccht  von  Wakenitz 
ia  seineui  Testamente,  d.  d.  Clevcnow,  den  1.  Februar  1632.  0  Stipendicu,  von 
denen  2  Stellen  ruhen.  Collator:  Freiherr  v.  d.  Laucken- Wakenitz  zu  IJoldewitz 
bei  Gingct  a.  Riigcn.  Die  Stipendiatcn  miissen  hier  Theologic  studireu.  Das 
Stipendium  wird  «iuf  3  Jahrc  verlieben.  Die  Stipcndiaten  sollen  vor  der 
3.  Hebung  ein  Specimen  academicum  ablegen.  Wegen  scblechter  Fuhrung  soli 
das  Stipcndium  dera  Inbabur  entzogen  werden. 

V.  Szirmayscbe  Stipendicu.  3  Stipcndien.  Collator:  Paul  v.  Szirmay  zu 
Rakocz  in  Ungarn.  Die  Stipendiaten  musscn  Ungarn  sein  und  bier  studireu. 

Droy8enst:bc  Stipendien.  2  Stipcndien.  Collatoren:  Ilector  und  Senat.  Auf 
dies  Lcgat  baben  nnr  die  zur  Halthasar  oder  Droyscnsehcn  Farailic  geborenden 
und  dicsen  Namen  fiihrenden  Studircnden  Anspmcb.  Falls  solcbe  nicbt  vorlianden 
sind,  wird  der  zum  Stipcndium  bestimmtc  Bctrag  stiftungsmassig  an  die  dazu  be- 
stimmten  Wittweu  vertheilt. 

V.  Spierenscbe  Stipcndien.  3  Stipcndien.  Collatorcn:  Rector  nud  Senat. 
Die  Stipcndiaten  tnussen  Predigersfihne  sein,  hier  Tbeologie  studireu  und  sich 
durcb  gutc  Eigenscbaften  auszeichncn.  Predigersiibne  aus  Riigcn  und  Pommern 
sollen  zuci"8t  berticksichtigt  werden.  Dio  theologische  Facultiit  priisentirt  die 
Stipendiaten.  Das  Stipcndium  wird  in  der  Regcl  auf  3  Jabrc  verlieben  mid  in 
balbjitbrlichen  Terminen  —  Trinitatis  und  Weihnachtcn  —  gezablt. 

Laurerscbe  Stipendien.  2  Stipcndien.  Collatorcn:  Rector  und  Senat  Fur 
hiesige  Studircnde  jeder  Facultiit.  jedoeb  vorzugsweise  an  Studirende  der  Medicin 
uml  der  Naturwissenscbaften,  und  zwar  zunilchst  aus  der  Rcibe  der  Gescbwistcr- 
Kinder  der  Stifterin.  Die  Verleihung  geschiebt  auf  3  Jabrc. 

TillbBrgsebes  Stipendium.  Collator:  Hanptmaun  a.  D.  von  Hagcnow  zu 
Ureifswald.  Fur  Studircnde  jeder  Facultat  uud  zwar  fur  die  Descendentcn  der 
verstorbeuen  (iattiu  des  Stifters,  demnachst  fur  hiesige  Stadtkinder  oder  Sohuc 
des  Pastors  zu  Glewitz.  Bis  zur  Verdoppchuig  des  Stiftungs- Capitals  nur  1  Sti- 
pcudiat,  dann  2. 

Schdmann-Stiftung.  1  Stipcndium.  Collatorcn:  Rector  und  Senat.  Fur 
einen  Stndirenden  der  klassischen  Pbilologic  und  zwar  vorzugsweise  an  einen 
pteussisehen  Unterthan  obne  Untcrsehied  des  religioscn  Bekenntnisses.  Die  Ver- 
leibung  crfolgt  in  der  Regcl  auf  1  .lahr,  kann  jedoeb  derselbeu  Person  aueb  fur 
ein  zwcites  und  drittes  Jabr  zu  Tbeil  werdeu. 

V088scbe  Stipcndien.  2  Stipendicu.  Collatorcn:  Rector  und  Senat.  Fur 
Studircnde  jeder  Facultiit,  zuniUhst  Verwaudte  des  Stifters  und  seiner  Ebefrau, 
nacb  dicsen  Studirende  aus  (Jrinimen,  Widgast  uud  Lassau,  niicbstdem  aus  Ncu- 
Vorpommein  und  liiigen.  Die  Stipendiaten  mussen  sich  zur  evangeliscbcn  Con- 
fession bekennen. 

l^umgart,  Udversll&tx  ■  Stipcndien.  24 


370 


Groifswald. 


V.  Haselberflscbe  Stipeudion.  2  Stipendien.  Collatoren:  Rector  uud  Seuat. 
Ftlr  Studirendc  jedcr  FacultUt,  welcbe  in  Groifswald  geboreii  sind,  oder  deren 
Eltern  znr  Zcit  der  crstcu  Zuwenduug  hier  wobnen;  zuniicbst  fiir  Nacbkommen 
des  Landsyndicus  v.  Haselberg  odcr  des  Propositus  Suderow.  Das  Stipcndium 
wird  auf  3  Jahrc  verlichcn. 

Hoeferschc  Stipendien.  2  Stipeudieu.  Collatoren:  Rector  nnd  Senat. 
Flir  einen  Studirenden  des  Sanskrit  uud  der  verglcicbcnden  (Jrammatik  (in 
Krmangelung  eines  solchen  fiir  einen  .Studirenden  der  romaniscben  Pbilologie)  und 
fur  einen  Studirenden  der  deutscben  Pbilologie.  Das  Stipcndium  wird  aat 
1  Jalir  verlieben  nnd  in  2  Raten  gezablt. 

Graf  VOn  KeffenbrinCkscbes  Lutber-Stipendium.  1  Stipendiuin.  Collatoren: 
Rector  nnd  Senat.  Fur  Studircnde  cvangeliscber  Confession  und  deutscher  Xa- 
tionalitat.  Ponimcni  baben  den  Vorzug.  Das  Stipendiuin  wird  auf  1  Jabr  ver- 
lieben und  in  2  Raten  gezablt 

Der  UniversitfttS-StipendienfondS.  Zabl  der  Stellen  unbestimmt.  Die 
Unteretutzungen  werden  zu  .lobanni  uud  Weibnacliteu  je  zur  Halfte  ausgezablt. 

Mini3terial-Unter8tiitzungsfond9.  /aid  dor  Stellen  uubestimmt.  1.  Zur 
Uuterstiitzung  armor  Stndironder  jeder  FacultiU,  welcbe  Sobnc  von  Geistlichen 
oder  Lebrern  sind.   2.    Fiir  andere  biilfebedili  ftigc  und  wtirdigc  Studireude. 

Vorschr iften 

uber  die 

Verleihung  und  Leitung  der  Freitisehc  bei  dor  Kouiglichcn 

Universitat  Groifswald. 

§1 

Der  Frcitiscb  wird  nur  zur  Uiiterstiitzuiig  diirftiger  und  wiirdiger,  bei  der 
Universitat  immatrieulirter  Studirender,  uud  nur  als  Mittagstiscb  (niebt  in  Held) 
ertbcilt. 

Dersclbe  wird  jedesmal  tiir  das  laufende  Semester  ertbeilt. 

§3. 

Die  Iieworber  baben  ibre  (iesitcbe1)  bis  spiitestens  vierzebu  Tage  luu  b 

')  I.  Vnr-  und  Zuname  des  Hittstellers.  —  2.  Gcburfeort.  —  Stand  de* 
Vaters:  jctzigcr  (cv.  fruborer  Wobnort  dewielbeiO.  —  4.  Ob  die  Kltcru  etwa  vcrstoi  boo 
sind.  f>.  licsucbtes  Gyiuiiasiuin.  --  Datum  des  Abgangszeugni.sses.  G.  Stadium. 
—  cv.  ob  friiher  eiocr  andcrcu  Faculfc'it.  und  wie  viele  Semester  angeborig.  odor  ob 
in  oinor  anderen  Stellung  gewesen.  —  7.  In  wolebes  S  emester  Bittstoller  nunniohr 
eintrcten  wird.  —  Wie  viol  Semester  er  iu  Groifswald  bcrcits  studirt  bat.  — 
£>.  Welcbe  anderen  Vnivorsituton  Potent  besuebt  bat,  und  wie  lange.  -  '.».  Wclebe 


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Vor8chriftcn  ubcr  die  Verlcihung  der  Frcitische. 


371 


dem  gesetzlicben  Anfange  des  Semesters  in  vorechriftsniilssiger  Form  pcrsttnlich 
auf  der  Universitats-Canzlei  eiuzureicheu. 

§4. 

Jcdem  Gesuche  1st  beizuftigen: 
eitt  vorschriftsmttssiges  und  obrigkeitlich  beglaubigtes  Armuthszeugniss  uud 
ausscrdem: 

a)  wenn  der  Bewerber  seine  Universitatsstudien  erst  beginut,  das  Zeugniss 
der  Reife  nnd,  wenn  er  nicht  unmittelbar  von  der  Schule  kommt,  eiu 
obrigkeitliches  Sittenzeugniss; 

b)  wenn  er  aber  von  einer  andern  Universitat  kommt,  das  Reifezengniss, 
die  Abgangszengnissc  nnd  ein  Decanatspriifungs-Zeugniss; 

e)  wenn  er  bereits  an  hiesiger  Universitnt  stndirt  bat,  eiu  Fiihrungs- 

nnd  ein  Decanatsprfifungs-Zengniss; 
d)  wenn  derselbe  aber  sein  Studium  nnterbrocben  batte,  ausser  den 

sub  b  und  c  erforderlichen  Zeugnissen  noch  ein  obrigkeitlichcs  Sitten- 

zeugniss. 

§5. 

Die  Armuthszeugnisse  miissen  in  jedem  Kalenderjahre  aufs  Neue  obrig- 
keitlich dabin  beglaubigt  werden,  dass  die  darin  bcsehciuigtcu  Venuogens-Ver- 
haltnisse  sich  nicht  gebessert  haben;  bezielmngsweise  sind  diesclben  cinem  etwa 
eingetretenen  VermOgenswechsel  entsprechend  abzuiindern. 

§6. 

Der  Freitisch  wird  mittelst  einer  clariiber  ausgestellten  Karte  erthcilt. 
Diese  Karte  ist  durch  Erlegung  des  vorgcschriebeuen  Geldbcitragcs  zu  dem 
Frcitisch-Fouds  bei  dem  ersten  Pedellen  einzulOsen.  Bewerber,  wclclie  diese  Kin- 
li>9ung  nicht  innerhalb  vicrzehn  Tagen,  vom  Tage  der  Bewilligung  an  gercchnct, 
bcwirken,  gchen  des  Freitisches  fflr  das  lanfende  Semester  verlustig. 

§7. 

Ueber  die  gesetzliche  Studienzeit  hinaus  kann  der  Freitisch  nur  auf  Grand 
ciuer  Genehmigung  vou  Rector  nnd  Scnat,  welchc  der  Bewerber  dem  Gesucbe 
beizuftigen  hat,  auf  hOchsteus  zwei  Semester  ertheilt  werden. 

Vergehen,  welche  gcrichtlich  oder  discipliuarisch  geahudet  sind,  zieheu  nach 
Befund  den  Verlust  des  Freitisches  nach  sich. 


Bcncficicn  derselbe  bisber  genossen  hat.  —  A.  auf  dem  Gymnasium,  und  ob  Frei- 
scbiiler.  —  B.  auf  anderen  Hocbsehulen.  —  C.  auf  der  Univcrsitftt  Greifswald,  und 
zwar  a.  Houorar-Stunduug.  —  b.  Freitisch:  wie  lange  den  halben?  wie  lange  den 
ganzen?  —  e.  Stipendieu:  UniversitSts-Stipendieu.  Staats-,  stfidtische ,  Familien-, 
Privat-Stipendicn,  oder  sonstige  Untcrstuteuugeu.  —  10.  Anfuhrung  etwuiger  besonderer 
Griinde  fur  die  erbctcne  Vcrleihung  des  Freitisches. 

24* 


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3  7  -J 


Greif&wuld. 


§«.»• 

Fur  jcdc  Freitisch-Genossenschaft  wild  durch  das  Pircctorium  dcr  Freitische 
aus  der  Zalil  dcr  Theilnebmer  je  auf  cin  Semester  ein  Senior  bestellt. 

Dieser  Seuior  fiihrt  den  Vorsitz  bci  Tischc  und  hat  iiber  Ordnunp  uud 
Anstnnd  im  Local  vor,  bei  und  uumittelbar  nach  dem  Essen,  sowie  iiber  die  Bc- 
scbaffenlieit  dor  Speiscn  und  iiber  die  Bcdicnung-  bei  dem  Essen  die  Aufsicht  zu 
fuhren. 

Dem  Senior  wird  einc  Abschrift  des  mit  dem  Speisewirthe  abgcschlossenen 
Vertragfcs  ubergeben. 

Die  Senioreii  crhalten  ihre  besondere  Instruction. 

§  10. 

.Icder  Theiluehnier  am  Freitische  hat  vor,  bei  und  nach  dem  Essen  im 
Local  eiu  anstitndiges  Betragen  zu  beobaehteu  und  alles  zu  venneiden.  wodurcli 
ein  Studirender  oder  der  Spcisewirth  oder  die  llausgenosseu  des  Letzteren  zu 
Hcschwerden  veranlasst  werden  konnten. 

§11. 

Alles  Larmen,  Sing-en,  Musiciren,  Spielen  uud  Trinkgclag-e  am  Freitische 
ist  untersagt,  sowohl  uumittelbar  vor,  als  anch  bei  und  immittolbar  nach  dem  Ksseo. 

§  12- 

Jeder  Theilnehmcr  am  Freitische  hat  die  festg-esetzte  Esscnszeit  eiuzuhalten, 
so  dass  spatcsteus  inn  ein  Viertel  nach  der  festgesotzten  Stunde  das  g-emeinsame 
Speiscn  beginneu  kann.  Xachtrftglichc  Speisung:  zu  fordcrn  ist  der  Hiiumigc  nicht 
bcrechtigt. 

§  13. 

AVer  einen  oder  melirert;  Tagc  vom  Tischc  uusbleibeu  nuis-i  oder  will .  hat 
wouigstens  den  Tag;  vorher  noch  vor  Mitta^  dem  Senior  seinen  Abmeldezettel  ein- 
zureichen.    Der  Senior  setzt  den  Spcisewirth  hiervon  rechtzeitig-  in  Kcnntiiiss. 

Kin  Ausbleiben  ohne  solche  Abmeldung  verwirkt  den  Froitisch  auf  die 
doppelte  Zahl  ilcr  Tag-e  des  Ausbleibens. 

Nnr  nachgewieseue  plotzliche  Erkrankung-  oder  audere  Vcrkiiiderun?  ohne 
eigenes  Versehulden  gelten  als  Entschuldigung-. 

§14. 

Der  Freitist  h  darf  nnr  iu  dem  dazu  bestimmten  Spcistdocalc  verabreieht 
und  genossen  werden.  Hlos  iu  Fallen  erwiesener  Erkrankung-  cines  Theilnehmers 
kann  der  Spcisewirth  durch  Anwcisung-  des  Senior  vcrpflichtet  werden,  das  Essen 
in  desscn  AVohuung  verabfolg-cn  zu  lassen. 

§  15. 

Den  Ausstclluug-cn,  Enuahnuugcn  und  Anordnungen  des  Seniors  iu  vor- 
stehenden  lieziehungeu  (§§  10  bis  15)  ist  Folge  zu  leisteu. 

Der  Senior  ist  so  befugt  wic  vcrpflichtet,  vorkommende  Orduungs-  und 
AiistaiuUwidrigkciten,  die  er  nicht  schlkhtcn  oder  beseitigen  kann,  bei  dem  Vor- 
sitzenden  der  Freitisch-Commissiou  anzuzcigen. 


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Freitischo. 


373 


Wer  von  den  Theilnehmeru  den  Vorschriften  zuwiderhandelt  oder  gar  auf 
Erinnerungen  des  Seniors  nicht  achtet,  hat  die  Entaiehung  des  Freitisches  auf 
kilrzcre  oder  Iangerc  Zcit  oder  auf  immer  zu  gcwilrtigen.  Disciplinarische  Ver- 
gehen  dabei  werden  dem  Hector  der  TTniversitat  angezeigt. 

§16. 

Bcschwerden  fiber  den  Senior  sind  bci  dem  Vorsitzenden  der  Freitisch- 
Commission  anzubringen. 

§17. 

Der  Senior  cmpfangt  den  Freitisch  olme  Erlegnng  des  (ieldbeitrages  (§  <>). 

§18. 

DasGesetz  fiir  die  Convictoristen  vom  *>.  November  182.ri  wird  anfgehoben. 
Berlin,  den  Hi.  Februar  1880. 

Der  Miiirter  der  geistlichen  etc  Anicelefenheiten 

gez  von  Puttknmer. 

Instruction 

fur  die  Senioren  bei  den  Freitischen  bei  der  KOniglicheu  Universitiit 

zu  Greifswald. 

§1- 

Das  Amt  des  Freitisch-Seniors  ist  ein  Vertrauens-  und  Ehrenamt. 

§2. 

Der  Senior  muss  vor  alien  andern  beflissen  sein,  sich  durch  Fleiss  und  gates 
Betragcn  ausznzeichnen  und  das  Vertraucn  seiner  Oommilitoncn  und  Vorgesetzten 
zu  bewabren. 

§3- 

Der  Seuior  hat  die  besonderc  Anfsicbt  fiber  den  ihm  llbcrtragcnen  Tisth, 
die  Tiscbgenossen  und  die  Leistungen  des  Speiscwirths  zu  ffihreii  und  ist  insofern 
fiir  gutc  Ordnung  verantwortlich. 

§4. 

Dem  Senior  obliegt  die  Aul'stelluiig,  hcziehcntlich  die  Beglanbigung  der 
Monatsreclmung  seines  Tisches.  Ya\  diesem  Kehnfe  bat  derselbe  sorgfaltig  jille 
Abnieldnngen  voin  Tiscbe  (Vorschriften  §  13)  im  Lanfe  des  Monats  zu  verzeicbnen 
und  iiir  deren  Abzug  in  der  Rechnung  zu  sorgen. 

§5. 

Der  Senior  ist  berechtigt,  vou  jedem  Theilnehmer  am  Freitisch  die  Hc- 
folgung  seiner  Ermahnnngen  nnd  Anordnungen  zu  fordern. 

§6. 

Jedem  Betheiligten  Rtcbt  aber  der  Wcg  der  Bescbwerde  fiber  den  Senior 
bei  dem  Vorsitzenden  der  Freilisch-Cominission  often.    (Vorschriften  §  HI.) 


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874 


(ireifswald. 


§7. 

Der  Senior  muss  Ordnungswidrigkeiten  auf  anstttndige  Weise  entgegentreten 
iin*l  Misshelligkeiten  wie  Missverstilndnissc  gUtlich  beiznlegcn  suchen. 

*  8. 

Der  Senior  muss  von  alien  bedentendcren  dei-artigcn  Vorkommnissen  dein 
Vorsitzenden  der  Freitisch-( 'ommission  Mittheilung  machen. 

§<>. 

Ein  Senior,  der  seine  Pflieht  vernacldassigt  oder  seine  Antoritat  miasbraucht, 
verliert  das  Seniorat  nnd  kann  dasselbe  nie  wiedcr  erhalten. 

§  10. 

Die  Instruction  fur  die  Seniorcn  bei  den  Freitischen  vom  .">.  November  1825 
wird  aufgehoben. 

Berlin,  den  16.  Febmar  1880. 

Her  Miniater  der  geistlirhen  etc.  Aigelegenheiten 

gcz.  von  Puttkamer. 

Statu ten 

des  Vereins  fur  Verpflegung  krauker  Studireuder  der  Univereitat 

zu  Greifswald. 

§1 

Der  Vereiu  hat  den  Zweck,  Studirenden,  weun  sie  erheblich  erkrauken, 
uncntgeltlich  iirztlichc  Iliilfe,  Ai-zneien  und  nothigeu  Falls  Aufnalnne  iu  das 
Universitats-Krankenkaus  oder  das  stadtisckc  Pockenhaus  zu  gewakren. 

§2. 

Jeder  Studircnde  der  Universitftt  ist  berechtigt,  dem  Vcrein  beizntreten. 
Die  Mitglieder  des  Vereins  haben  innerbalb  der  ersten  vier  Woclien  nach  «lem 
gesetzlichen  Anfang  des  Semesters  eincn  Beitrag  von  15  Sgr.  fQr  das  halbe 
.Tahr  zu  entrichten.  Studirende,  welche  inncrhalb  dieses  Termins  diese  Zaltlung 
nicbt  lcisten,  bleiben  frir  das  Semester  von  den  Wohltliaten  des  Vereins  aus- 
geschlossen. 

§3. 

Ansnabmsweise  sollen  auch  solcbe  Studirende,  welche  noch  nicht  immatri- 
culiit  sind,  die  Verziigerung  ihrer  Immatriculation  aber  selbst  nicht  versehuldet 
haben,  cine  gleichc  Unterstutzung  erhalten,  wenn  sie  den  statutenmassigen  Bei- 
trag  sofort  entrichten. 

§4. 

Der  Verein  wird  seine  Unterstutzung  so  weit  ansdehnen,  als  seine  Mittel 
es  zulassen.  Im  Fall  der  Unzulftnglichkeit  derselben  wird  den  Urmeren  Studiren- 
den der  Vorzng  vor  den  Bemittelteren  eingeHiumt. 


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Voreiu  fur  VcrpflcguDg  kruuker  Studin  nder. 


§5. 

Die  Aofnakme  in  das  Universitats-Kraukcnkaus  und  die  dainit  verbundenc 
vollstandigc  Verpflegung  der  Erkrankten  tiudct  nnr  statt  init  scliriftliclier  Ue- 
nekmignng  des  Hectors  anf  Grnnd  vines  von  cinem  der  Aerate  (§  f»  nnd  7)  ans- 
gestellten  Attcstes,  worin  dieselbe  nacli  Art  der  Krankkeit  fur  notkwendig  er- 
klnrt  ist  Fur  die  so  in  das  Krankcnkans  anfgenomniencn  Studirenden  zaklt  der 
Verein  den  Verpflegnngssatz  der  dritten  Classe,  wofiir  dieselkcn  auck  nnr  Anspmck 
auf  die  Competenzen  diescr  Classe  kaben. 

Sobald  cine  Enveitcrong  des  Krankenkauses  stattgefunden  liat,  soil  dafiir 
Sorge  getragen  werden,  dass  fur  die  Stndirendcn  ein  oder  zwei  Krankcnzimmer 
reservirt  bleiben,  und  wird  die  Festsetznng  des  dann  far  dieselbcn  zu  zaklenden 
Verpflegungssatzes  vorbekalten. 

Studirendc,  welcke  die  Aufnakmo  in  die  erstc  oder  zweife  Krankcncla&se 
wiinscken  nnd  die  Mittel  znr  Bczaklung  des  dafiir  festgesetzten  kokeren  Ver- 
pflegungssatzes besitzen,  kaben  diesen  nack  Abzng  des  vom  Verein  zn  zaklenden 
Vei-pflegungssatzes  fur  Kranke  dritter  Classe,  uninitteibar  an  die  Casse  des 
Krankenkauses  zn  leisten. 

Blosse  Brnnnenkuren  auf  Kosten  des  Vereins  sind  nnstattkaft. 

Hat  die  Daucr  der  Bekandlung  des  erkrankten  Studirenden  innerkalb  oder 
ansserkalb  des  Krankenkauses  die  seckste  Wocke  crrcickt,  so  kflngt  die  Fort- 
setznng  derselben  wieder  von  der  Gcnekmignng  des  Hectors  in  vorsekriftsmftssiger 
Form  ab,  welcke  zn  versagen  ist,  wenn  sie  vom  Arzt  nickt  fur  unbedingt  notk- 
wendig  erklilrt  wird. 

§C. 

Die  arztlichc  Bekandlung  der  Kranken  wird  von  den  jedesmaligen  Vor- 
stekern  der  mcdicinisekeu  nnd  ckirurgiscken  Klinik  iibernommen  und  mUssen  die 
Studirenden  sick  der  in  diesen  Instituten,  beziekungsweise  im  Universitiits-Krankcn- 
kausc  bestekenden  Onlnung  nnterwerfen. 

Unacktsamkcit  oder  Widersctzlickkeit  gegen  dieselbe  oder  gegen  die  Ver- 
fttgungen  des  Arztes  (innerkalb  oder  ausserkalb  des  Krankenkauses)  bat  auf  An- 
zeige  des  letztcrcn  bei  dein  Hector  die  Einstellung  der  ilrztlicken  Ilillfe,  be- 
ziebnngsweisc  die  Entfernung  ans  dem  Krankenkansc  zur  Folge. 

Der  Ersatz  fur  die  im  Krankcnkause  durck  Mitgliedcr  des  Vereins  zer- 
brockencn  oder  besckadigten  (iegenstande  ist  von  densclben  an  die  Casse  des 
K  rankenvereins  zn  leisten. 

§7. 

Bei  der  Wakl  des  cinen  oder  andern  der  beiden  Aerzte  soli  das  pcrsiin- 
licbe  Vertranen  der  Studirenden  entsckeiden. 

§»• 

Die  beiden  Aerzte  werden  ein  frenndlickes  Znsammenwirken  bei  diesem 
Gcsckfift  sick  angelcgen  sein  lassen,  nnd  mit  Riicksickt  auf  die  geringen  Fonds 
sich  uberkanpt  der  moglicksten  Sparsamkeit  befleissigen,  insbesondere  kinsicktlick 
der  Anfnakmc  in  das  Krankenkaus,  und  kinsicktlick  liingerrr  Fortsetznng  der 
Knren  (§  ft)  sick  auf  die  Falle  der  Notkwendigkeit  besckritiiken. 


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^76 


Urcifcwnld. 


§<•>• 

Die  Kosten  fiir  Arzneien  and  Verpflcsung  dcr  Kranken  werden  anf  An- 
weisung  dcs  Rectors  aus  dun  Mitteln  des  Verting  bestritten. 

§  10. 

Die  Mittel  des  Vcreins  bestehen: 

a)  aas  den  Zinsen  eines  durch  den  Syndicns  Dr.  Eiclistedt  gestifteten, 
durch  mekrere  Gttnncr  und  Mitglicder  dcs  Vereins  vcrmchrten  Capitals ; 

b)  aus  den  Zinsen  der  als  Capital  angelcgtcn  Ucbcrschusse  der  Einnahmen 
Uber  die  Ausgabcn; 

c)  aus  den  Beitragcn  der  Studirenden; 

d)  aus  einem  jahrlichcn  Zuschuss  der  Universitats-Casse. 

§  11. 

Die  Aerztc  haben  das  Recht,  fiir  Kechnnng  des  Vereins  den  ansserlialb  des 
Krnnkenhauses  behandclten  krankcn  Vercinsniitgliedern  die  nothigen  Arzneien  zu 
verscbreibcn ,  audi  andere  far  die  Heilung  ncithifrc  Mittel  zu  vcrordnen,  und  die 
in  das  Krankeuhaus  Anfgenommencn  in  diesem  ordnungsmassig  bebandeln  und 
verpflcgcn  zu  lassen. 

Studirenden,  welchc  in  Folge  unsittlicher  Handlungen  erkrankt  sind,  darf 
die  Hiilfc  des  Vereins  nur  dann  zn  Theil  werden,  wenn  ibre  Erkranknng  nacli 
Vorschrift  des  §  5  ilire  Aufnahme  in  das  Krankenhans  erforderlicli  macbt.  Sie 
haben  aber  dann  nnter  alien  Umstiinden  nur  auf  die  Behandlung  und  Verpfleguug 
der  Kranken  drittor  Classe  Anspmch. 

§  12. 

Die  fiir  ausserhalb  des  Krankeuhauses  behandelte  krankc  Mitglicder  des 
Vereins  verschricbenen  Kccepte  sind  init  dcr  Bezeichming  „  akademisch  c  r 
Krankenvorein"  zu  versehen.  Die  Arznei-Rechnnngen  werden  vicrtclj.lhrlieh 
von  den  Apothekern  den  Acrzten  znr  Justification  nnd  Kenntnissnahme  zngosandt 
und  von  diesen  dem  Rector  zur  Anweisnng  an  die  Vcreinscasse  (§  15)  cingereicht, 

§13. 

Das  Directorinm  des  Vereins  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Rector,  als 
Vorsitzenden.  ferner  aus  dem  Universitatsrichter  nnd  den  beiden  Aerzten.  (§  C>.) 

§  14. 

Die  Beitrilge  der  Mitglieder  dcs  Vereins  werden  gemiiss  §  2  durch  den 
Universitats-Qtiastor  bei  Anshandignnjr  der  Matrikel,  bcziehnn^sweisc  bei  der 
Inscription  zn  Vorlesnngen  erhoben. 

§  15. 

Die  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Vereins  werden  fiir  dio  Vereinscasse 
von  dem  Univei-sitats-Qnastor  verwaltet,  crforderlichen  Falls  nach  einem  Etat. 
Derselbe  hat  daher  die  Beitrage  der  Vercinsmitglieder  (fjemass  §  2  nnd  14),  die 
Capitalzinsen   teiminswcise    den  Znselmss  ans  der  Universitiits-Casse  nach  Be- 


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Regleimiiit  fiber  die  Meldung  zu  dm  Yorlcsungcn.  377 

diirfniss,  sonstigc  Zuwendungen  anf  Grand  von  Anweisangen  in  Empfang  zn 
nchmen,  darfiber  rechtsgiiltig  zn  qnittiren,  die  Ansgabcn  anf  Anweisung  des 
Rectors  zu  leisten  und  am  Schlussc  des  Kalcnderjahrs  die  Jahresrechnnng  auf- 
znstellcn. 

§  16. 

Das  Directorinm  vcrsammelt  sich  zur  Berathnng  ttber  Angelegenheiten  des 
Vercins  nach  Massgabe  dieser  Statntcn  so  oft  cs  niithig  ist,  jcdcnfalls  aber  ein- 
mal  in  jedem  Seroeater. 

§17. 

Die  Bcschlusse  werden  nach  Stiinmcnmchrhcit  gefasst.  Bei  Gleichheit  der 
Stimmen  giebt  die  des  Rectors  den  Ansschlag. 

§  18. 

Der  Vcrein  stent  nnter  Anfsicht  des  Senats,  welchem  das  Directorinm 
jfihrlich  Bericht  erstattet  nnd  Rcchnnng  ablegt.  Bei  Abstimnwngcn  des  Senats 
fiber  den  Bericlit  und  die  Bechnung  enthalten  sich  der  Rector  und  der  Univer- 
sity tsrichter,  sowie  die  beiden  Aerzte  (§  13),  falls  diese  Mitglieder  des  Senats 
sind,  der  Abstimmnng. 

§  19. 

Findet  sich  ein  Uebcrschuss  der  Einnahme,  so  bestimmt  der  Senat,  ob  nnd 
wie  derselbe  zu  Capital  gescblagen  und  zinsbar  untergebracht  werden  soil. 

§20. 

Das  Recht  der  Revision  des  Cassenbestandes  nnd  der  Casscnverwaltnng 
(§  1  "*)  steht  dem  Rector  jeder  Zeit  zu. 

Reglement 

iibcr  die 

Meldung  zu  den  Vorlesungen,  sowie  fiber  die  Entrichtong,  deu  Erlass  nnd 
die  Stundung  der  Ilonorare  auf  der  Kdniglichen  Universitat  Grcifswald. 

1.    Von  der  Meldung  zn  den  Vorlesnngcn. 

§1 

Jeder  Studirende  hat  alle  offentlichen ,  (Oralis-)  und  Privatvorlesnngen, 
sowie  alle  Privatissima,  welclie  er  in  dem  laufenden  Semester  zu  besuchen  ge- 
denkt,  unter  Beifugung  des  Namens  des  Lehrers  in  sein  Anmeldcbnch  einzutragen. 

§2. 

Hierauf  hat  er  das  Anmcldcbuch  personlich  dem  Quiistor  vorzolegen  und 
dort  die  Ilonorare,  sofern  sie  ihm  nicht  gestundet  oder  erlassen  sind,  sowie  die 
Anditorien-  nnd  Institntsgeldcr  sofort  zn  zahlcn. 


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Greifswald. 


§3. 

Nach  der  Meldaag  anf  der  Quilstar  haben  sich  die  Studirenden  bci  dem 
betreffenden  Lehrer  pcrsflnlieh  za  melden.  Dieser  tragi  das  Datum  der  ge- 
srhehencit  Meldung  and  seinen  Namen  in  das  Amnoldebnrh  ein. 

§4. 

Niemaad  darf  eine  Vorlesnag,  zu  der  er  sich  aicht  vorschriftsmassig  ge- 
rneldet  hat,  Linger  als  14  Tage  besuchen. 

AVer  namcntlicli  uberwiesea  wild,  eine  Privatvorlcsang  im  Sommersemoster 
bis  zam  1.  Jnni,  im  Wintcrsemestcr  bis  zum  1.  December  ohne  deren  Annalime 
aaf  der  Qnitstar  besucht  za  haben,  ist  znr  Entriclitnng  des  Honorars  verpflichtet 
and  hat  ansserdem  eine  nach  Bewandtniss  der  IJmstiinde  bis  znr  Entfemung  von 
der  Universitat  zn  steigermle  Disriplinarstrafe  zn  gewartigen. 

2.    Von  der  Entrichtang  des  Honorars. 

**■ 

Die  Honorare  flir  alle  Privatvorlesnngen  and  Privatissima  werden  alleia 
durch  den  Qnsistor  eingezogcn,  welcher  far  seiae  Miihwaltang  2  Procent  derselben 
als  Gebiihr  erhalt. 

§6. 

Einmal  bezahltes  Honorar  wird  von  der  Quilstar  nar  daaa  zarikkgegeben, 
wean  die  Vorlesang  gar  nicht,  oder  doch  nicht  in  der  angekundigten  oder  spater 
vereinbarten  Stande  za  Standc  gekommen  ist  Diesc  Znrackzahlaug  findet  jedocb 
nnr  wilh rend  des  laafeadcn  Semesters  statt,  nach  dessen  Ablanf  das  nicht  zarttck- 
geforderte  Honorar  der  Casse  des  akademischen  Krankenvereins  uberwiesen  wird. 

§7. 

Der  Qnastor  ist  befagt,  ia  Fallen,  wo  ein  vorUbergchendes  Zahhmgsanve.r- 
miigen  nach  seinem  Ermessen  hiureichend  bescbeinigt  wird,  knrze  Fristcn  zur 
Bezahlaag  des  Honorars  za  gestatten,  doch  niemals  Ulngcr  als  bis  zam  1.  Jnli 
far  das  Sominer-  and  bis  znm  1.  .Tamiar  fur  das  Wintersemester.  Solche  Frist 
gcanche  dtirfen  bci  dem  Lchrer  weder  angebracht  aoch  von  demselbea  beriick- 
sichtigt  werdca 

§8. 

Wird  die  zar  Zahlung  gcsetzte  Frist  nicht  inne  gehaltcn,  so  verfugt  auf 
Antrag  der  Quastar  die  Honorarstaadangs- Commission,  dass  sammtlichc  fQr  das 
laafendc  Semester  angcnommenen  Privatvorlcsunsien,  fiir  welche  das  Honorar  nicht 
bezahlt  worden,  ia  dem  Aameldebache  gestrichcn  and  die  betreffenden  Doccntvn 
veranlasst  werden,  aber  die  gestrichcnen  Vorlesungen  keine  Abmeldungsiaarke  zn 
ertheilen. 

3.    Von  der  Standang  and  dem  Erlasse  des  Hoaorars. 

§9- 

Zam  uncntgeltlichcn  Besach  der  Privatvorlesangcn  aller  akademischen 
Lchrer  sind,  ohne  daram  uachsachea  za  mUssen,  berechtigt  :  die  Sohne  and  Briiiler 


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Rcglcmunt  iiber  die  Melduug  zu  deu  Vorh-sungcu. 


379 


der  akademischen  Lehrer,  des  Universitats-Richters,  des  Quilstors  nnd  Univereitftts- 
Sccretars,  femer  die  Sohne  des  Amtshauptmanns,  des  Syndicus,  des  Forstmeisters 
and  der  Jfcamten  nnd  Untcrbeamten  der  ITnivcrsitilt  und  der  akademischen  Ad- 
ministration zn  (Jrcifswald,  sofern  diese  Lehrer  nnd  Beamten  daselbst  fnngirend 
oder  emeritirt  noch  am  Lcbcn  sind,  oder  zar  Zeit  ihres  Ablebcns  daselbst  fan- 
girten  oder  emeritirt  waren. 

§10. 

Wenn  ein  Stndirender  dieselbe  Privatvorlesung  zum  zweiten  Male  hiirt. 
so  kann  der  Doccnt  Erlass  des  gauzen  oder  halben  Honorars  verfugeii. 

§  II. 

Stnndnng  des  ganzen  oder  halben  Honorars  kann  nnr  von  der  ITonorar- 
Stnndnngs-Commission  bewilligt  werden.  Diese  besteht  aus  dem  z.  Rector,  dem 
Universitiitsrichtcr  und  vier  aus  der  Mitte  der  Facnltttten  gewahlteu  ordentlichen 
Professoren. 

§  12. 

Pic  BeschlUsse  der  Stunduuga-Com  mission  sind  fur  jeden  Docentcn  bindend. 

§  13. 

Wer  Stundung  erlangen  will,  hat  bei  der  Stundungs-Commission  ein  schrift- 
liches  Gesuch  einznreichen,  und  zwar  spatestens  drei  Wocheu  nach  dem  gesetz- 
lichen  Anfange  des  Semesters  Spatere  (Jesuche  werden  ftir  das  laufende  Semester 
nnr  dann  berflcksichtigt,  wenu  far  die  Versanmniss  ein  nach  dem  Ermcsseu  des 
Rectors  hinreichender  Entschnldignngsgmnd  dargethan  ist. 

§14. 

Dem  (Jesuche  sind  beizufrigen: 

1.  Von  Inlftndern  ein  Zeugniss  der  Reife  fur  die  Universitat,  von  Aus* 
l.tndern  ein  giinstiges  Schulzcugniss.  Bei  solchcn  In-  und  Ausliindern,  die  bereits 
auf  anderen  Universitaten  gewesen  sind,  wird  ansserdem  ein  giinstiges  Abgangs- 
zeugniss  erfordert  Der  Mangel  diescr  Zengnisse  sehliesst  nnbedingt  die  Bc- 
willigung  des  Oesuches  aus 

2.  Ein  Zeugniss  der  Bedttrftigkeit.  Fur  Form  nnd  Inhalt  dieses  Zeng- 
nisses  ist  das  von  Rector  und  Senat  vorgeschriebenc  Formular  massgebend.") 

•)  Zur  Motivirung  des  Gcsuchcs  des  Studircnden 


um  Stundung  der  CoUcgicnhonorarc  auf  der  Kftnigl.  Univcrsitiit  zu  Greifswald,  werdeu 
auf  den  Antrag  des  Vaters  (Vormundes)  desselbcn,  auf  den  Grund  der  von  diesein  ab- 
gegebenen  Vcrsichcrung  und  nach  amtlicher  Untersuchung  folgcndc  VcrhSltnisse  von 
uns  bescbeinigt: 

A.   Verhfiltnisse  des  Studircnden. 

a)  Vor-  und  Zunamen,  Alter  des  Studircnden. 

b)  B«>sitzt  der  Studirendc  bereits  eigenthumliches  Vcrmttgcn? 


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380 


Grcifswald. 


§  15. 

Die  Bediirftigkcitezengnissc  konnen,  wenu  der  Vatcr  dcs  Studirenden  uocb 
am  Lcben,  sowie  wenn  letztcrer  vatcrlos,  abcr  grossjabrig  ist,  von  dcm  Magistrate 
des  "Wobnorts,  resp.  von  der  betreffenden  Kreisbebordc,  oder  von  dem  Amtsvor- 
geseteten  des  Vaters  ausgestellt  sein.  Bei  Waisen  gilt  nur  das  Zcngniss  der 
betreffenden  Vormnndscbaftsbeborde. 

§  16. 

Zeugnisse  der  Bedtirftigkeit,  wclche  nicht  genan  der  nnten  mitgetheilten 
Form  entsprecben,  werden,  abgesehen  von  ihrcm  sonstigen  Inbaite,  zurQckgewiesen ; 
jedoch  kann  die  Honorar-Stundungs- Commission  die  Vervollstandignng  derselben 
innerhalb  einer  knrzcn  Frist  gestatten. 

§17- 

8ollte  Verdacht  entetehen,  dass  ein  Bedllrftigkeitszengniss  wabrbeitswidrige 
Angaben  enthalte,  so  wird  der  Univcrsitatsricbter  das  Weitere  veranlassen 


c)  Gcniesst  der  Studirende  bereits  UnterstGtzungcn  aus  Stiftungeu,  offcntlicben 
Anstalten  und  Familien-Fundationcn  und  welcbc? 

d)  Hat  dcrselbe  cine  Frcistcllc  auf  dem  Gymnasium  gebabt,  oder  dort  ein  Sti- 
pcndium  bcscsscn  und  welches  war  der  Ertrag  dcssclben? 

e)  Hat  der  Studirende  nocb  Gross -Eltern  oder  sonstigc  nahe  Verwandte,  die 
ihn  fuglich  zu  untcrstfitzen  im  Stande  sind,  oder  gcniesst  er  von  andorn 
Personen  Untcrstutzung? 

B.   Verhaltnisse  der  Eltern. 

1)  Name  1 

*2)  Alter  \  der  Eltern. 

3)  Stand  oder  Gewerbe  J 

4)  Habcn  dieselben  ausser  dem  Studirenden  nocb  mchrcre  Kinder  und  wit*  vielr? 

5)  Wie  viele  davon  befinden  xich  nocb  in  cltcrlicber  Pfloge? 

(i)  Allgcmcinc  Angaben  von  dem  etwaigen  Vermfigensstandc  der  Eltern,  dcm 
Umfangc  des  von  ibnen  bctriebencn  Gcschafts  reap,  ihres  Einkommens,  und 
Versichcrung  dcs  Vaters  (Vormundcs),  wie  vicl  or  nacb  den  angegebenen 
Verhaltuissen  dem  studirenden  Sohne  jahrlich  zukommen  lassen  kann. 

7)  Wie  viel  bezablcn  die  Eltern  an  Stouern  und  zwar: 
Einkommcnsteuer, 
Klassensteuer, 
Gewerbestcucr, 
Grundsteuer. 

C.  Beglaubigung. 

Wir  versichern,  dass  nacb  den  uns  bekannteo  Vcmiogensverhaltnissen  der 
Eltern,  diese  ibrem  Sobne  eine  grosserc  als  die  vorstebend  sub  G  angegebene  Uuter- 
stiitzuug  nicht  gowahreu  konnen,  und  dass  der  Studirende  nacb  unscrem  pflicbt- 
mfissigen  Ermessen  der  Stundung  der  Collegicn-Uonorarc  durcbaus  bedurftig  ist. 

N.  N.,  den  ten 

(L.  S.)  Der  Magistral 

(Der  Landratb.) 
(Der  AmtsvorsteberO 


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Rcglemont  tib»r  die  Meldung  zu  den  Yorlesungen. 


§  18. 

Bis  znr  Entscheidung  uber  das  Gcsuch  darf  der  Studireude  die  betreffeuden 
Vorlcsuugen  nach  vorgiingigcr  Erlaubniss  des  Docenten  ah  Hospitaut  besucheu. 

§  19. 

Wird  von  der  Stundungs  -  Commission  Stundung  bcwilligt,  so  ist  dies  von 
dem  (JuSstor  auf  dem  Aumeldebuche  zu  vermerken. 

§  20. 

Die  einmal  gewakrtc  Stundung  gilt  fur  die  ganze  Dauer  des  Aufcuthaltcs 
des  Studirenden  auf  hiesiger  Uuiversitat,  falls  dieselbe  niclit  durch  spftteren  Bc- 
schluss  der  Stundungs-Commission  wieder  zuruckgenommcn  wird.  Letzteres  kann 
naiuentlich  wegeu  disciplinarischer  Bestrafung  des  Studirenden  geschehen. 

§21. 

Die  Stundnug  des  Honorars  geschieht  bis  nach  crfolgter  Anstcllung  odcr 
hinreichender  Verbesserung  der  Vermugensumstande  des  Schnldners,  lilngstcns  bis 
zum  Ablaufc  des  scchsten  Jabres  nach  seinem  Abgang  von  der  Uuiversitat 
Greifswald. 

§22. 

Beim  Abgang  von  der  UniversiUit  stellt  der  Studireude  uber  die  gestundeten 
Houorare  einen  Revere  vor  dem  Univcrsitatsrichtcr  aus,  und  wird  der  Betrag  des 
gestundeten  Honorars  im  Abgangszeugniss  vennerkt. 

§23. 

Zur  Einziehimg  und  Eiuklagung  der  gestundeten  Honorare  ist  nur  der 
Quaxtor  befugt.  Der  Quttstor  erhalt  ftir  seine  Muhewaltung  und  die  mit  der  Ver- 
waltung  der  Quastur  fur  ihu  verbundenen  Kosten  und  Auslageu  von  dem  als  ge 
stuudet  gebuchten  Collegien-Honorar,  welches  er  ohue  Anstcllung  einer  gcricht- 
Ikhen  Klage  eiuzieht,  eine  Tantieme  von  10  Proecnt,  und  von  denijeuigen  ge- 
stundeten Collegien-Honorar,  zu  desseu  Einziehuug  cr  gerichtliche  Hilfe  in  An- 
sprudi  zu  nelunen  geniitbigt  ist,  eine  Tantieme  von  20  I'rocent.  Falls  der 
Schulduer  das  Honorar  an  den  Lehrer  selbst  eingezablt  bat,  ist  dieser  verpHiehtet, 
dieselben  Tantiemen  uaeh  Massgabe  der  bciden  Falle  an  den  Quastor  zngleich 
mit  der  erforderlichen  Benailuichtigung  abzntragen. 

4.    Besondere  Bestimmungen. 
§  24. 

Yon  den  Nichlstudirenden  wird  das  Honorar  uacli  denselben  Bestimmungen 
wie  von  den  Studireuden  erhoben.    Stundung  tindet  bei  denselben  nicht  statt. 

Dicjenigen  Studirenden,  dereu  I  in  matriculation  in  suspenso  ist,  deucn  aber 
inzwischen  der  Bcsuch  der  Vorlesungeu  ausdrueklich  gestattet  wurde,  siud  den 
Bestimmungen  dieses  Reglcments  gleieh  dcu  immatriculirten  Studircndeu  untcr- 
worfen 

Berlin.  17.  Mai  1867. 

Der  Minister  der  geistlirhen.  Interricht-s-  uid  Medit-inal-Antelfgenheiten. 

v.  Mahler. 


382 


Halle. 


Die  Abweichungen  von  der  ursprunglichen  Fassnng  dieses  Reglemente  sind 
von  dem  Hcrra  Miuister  der  geistlichen  etc.  Angelegenhciten  unter  dem  23.  Februar 
1880  und  14.  September  18S1  genehmigt  worden. 


Halle. 

Nachrichten 

fiber  Unterstutzungeu  zu  Guns  ten  der  Studirendcn  auf  der 
KOoigl.  vereinigten  Friedrichs-Universitat 
Halle-Wittenberg. 

Allgemeinc  Grandsatze. 

1.  Die  Verleihung  der  Beneficien  erfolgt  in  der  Kegel  nnd  sofern 
nicht  die  besonderen  Stiftnngen  ein  Anderes  bestiramen,  was  danu  bei  jeder  ans- 
diik-k  licit  angegebeu  ist,  nnr  an  solche  Stndirende,  die  sich  nicht  mchr  im  crsten 
Semester,  aber  noch  innerhalb  des  akademischen  Trienniums  resp.  bei  Medicinern 
des  Quadrienniuros  betinden  und  die  ansserdem  ihre  Bediirftigkeit  nnd  Wtirdigkcit 
sowie  die  Reife  fur  die  Universitatsstudien  nachweisen  nnd  die  Eigenschaft  als 
preussiscbe  Unterthanen  besitzen.  Ks  sind  deshalb  mit  jedem  Bewerbungsgesuche 
in  bcglaubigter  Abschrift  einznreichen : 

a)  das  Reifezengniss  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  fiir  dicjenigen, 
welche  Mathematik,  Naturwissenschaften  oder  nenere  Sprachcn  studiren. 
das  einer  preussischen  Realschule  I.  Ordnung  resp.  derjenigen  ministcriellen 
Verfttgung,  welche  ein  von  einer  nicht- prenssischen  Realschule  I.  Ord- 
nung ausgestelltes  Reifezengniss  dem  einer  prenssischen  Realschule 
I.  O.  gleichstellt. 

Bei  Studirenden  der  Theologie  ist  der  Nachwcis  der  Reife  im  He- 
braischen  erforderlich  und  kann  nur  bei  den  ansnahmsweise  im  erst  en 
Studien-  Semester  gewahrten  Benehcien  fur  dieses  Semester  davon  ab- 
gesehen  werden. 

b)  ein  nach  Vorschrift  des  §  15  des  Reglements  Qber  die  Meldung  zu  den 
Vorlesungeu  etc.  ausgestelltes,  erforderlichen  Falles  nach  Anweisung 
der  Beneficien  -  Commission  bezfiglich  des  IJnivcrsitats  Curatoriunis  za 
erganzendes  Vermogenszengniss,  wozu  das  Formular  im  Universitats- 
Seeretariat  verabreicht  wird. 

t)  ein  Zeuguiss  ttber  ein  im  lctzten  halben  Jahre  bestandencs  Benetieien- 
Examen,  falls  der  Bewcrber  sich  nicht  im  ersten  Semester  befindet; 

d)  fruhere  Universitats- Abgangszeugnisse  resp.  soustige  Ftihrungs- 
at teste,  letztere  jedoch  nur  auf  besonderes  Verlangen. 

2.  Wegen  des  Fortgenus?es  eines  dauemd  vcrliehenen  Beneticiums  hat  der 
Inhaber  sieh   halbjnhrlich    dnrch   Einreichung   eines  Decanatszeugnisscs  oder 


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Nachrichten  iiber  UnterRtutzungen. 


383 


durch  Ablegung  der  Freitisch  -  Priifungen  iiber  deu  giinstigen  Fortgang  seines 
Stadiums  anszuweiseu. 

3.    Uebrigens  wird  der  Ffihrung  dcrjenigen  Studireuden  einc  besonderc 
Aufmerksamkcit  gewidniet  werdeti,  welche  Beneficien  nachsucheu  oder  bereits 
gcniessen  nnd  zngleich  solclien  Stndenten-Verbindungcu  angehoreu,  dereu  Treiben 
zu  unnothigeii  Ausgaben  verleitet. 
Die  Heneticicn  bestehen: 

in  fr*iem  Mittaptisrh ,  in  einmaligen  ausserordentlfchei  Unterstutziinxen  nnd 
in  laufenden  Geldstipendicn. 

I    Der  frele  Mittagstiscb. 

A.    Der  Kiinigl.  lutberiscbe  Mittagstisch. 

Die  Vertheilung  erfolgt  dnrcb  die  Universitats - Benelieicn - Commission  zu 
Anfang  jedcu  Semesters  auf  die  Dauer  desselben;  ausserdcm  au  hier  znriick- 
bleibende  Studirende  for  die  Zeit  der  Frtthjahrs-  nnd  Hcrbstferien.  Die  Be- 
werbungcn gesebcben  bei  der  gedachten  Commission  zu  Hiinden  der  Frcitisch- 
Inspection  vermittelst  gedruckter,  bei  letzterer  in  Empfang  zu  nehmendcr  nnd 
vorschriftsmassig  auszuffillender,  anch  mit  den  erfordcrlichen  Zeugnissen  zu  be- 
irlcitentler  Formnlare.  Uebcr  die  Zeit  der  Empfangnahmc  etc.  dieser  Formularc, 
sowie  fiber  die  Ablegung  des  halbjahrlich  statthndenden  Freitisch -Exaincns  wird 
das  Nabere  einige  Zeit  vor  Scliluss  des  Semesters  durch  Anscblag  am  schwarzen 
Drette  bekanut  gemacht. 

Ausserdcm  stcht  die  Vcrtheilung  von  zehu  Freitischen  untcr  denselbeu 
Voraussetzungen  dcm  Rector  zu,  an  den  die  Bewerbungcn  zu  Aufang  des  Se- 
mesters zu  riebten  sind. 

B.    Der  Kiinigl.  reformirte  Mittagstisch. 

Dcrselbe  ist  ffir  Studircnde  reformirter  Confession  bestimmt,  die  eutweder 
Inlander  oder  aus  dem  Herzogthum  Anhalt  gebiirtig  sind.  Die  Verleihung  er- 
folgt durch  ein  zur  Zeit  aus  deu  beiden  ersten  Predigern  an  der  KOnigl.  Schloss- 
nnd  Domkirche  hierselbst  bestehendes  Ephorat,  bei  welcheni  die  Meldnng  in  der 
ad  A  angegebcnen  Weise  zu  Hiinden  der  Frcitisch-  Inspection  geschicht,  Die 
Verleihung  erstreckt  sich  auf  das  laufende  Semester  mit  Einschluss  der  nachsten 
Ferien. 

C.    Der  Magdeburger  Mittagstisch. 

Dcrselbe  ist  nur  Studireuden,  welche  aus  dcm  Herzogthum  Magdeburg  ge- 
biirtig sind,  zuganglich.  Die  Bewerbungcn  zu  den  28  Stellen  dieses  Freitischen 
erfolgen  sub  1  bis  2.3  bei  den  zur  Presentation  Bercchtigten  naeh  Massgabo  dt»s 
Statuts.  Ein  hieriibcr  uahere  lielehrung  gewalirender  Anszng  aus  letztercm  liegt 
im  Universitats- Secretariat  znr  Einsicht  aus.  Fur  die  1.,  20.,  27.  und  28.  Stelle 
geschieht  die  Meldung  beim  Kouigl.  Curator  der  Universitat. 

D.    Der  Vatersche  Mittagstisch. 

Derselbe  wird  ffir  die  5  Wintermoiiate  November  bis  Mara  einschliesslich 
ertheilt.    Den  Verwandten  des  Stifters,  Prof.  Dr.  Vater.  gebuhrt  bei  Fleiss  und 


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3*4 


Hall.-. 


gutcr  Fuhrung  das  crate,  den  Studirenden  der  Theologie,  nameutlich  denen,  welche 
lobenswerthc  Arbeiten  ill  den  Seminarien  liefern,  ein  weiteres  VorzugsrechL 
Wenn  aber  wurdige  und  dtirftige  Stadirende  der  Tlieologie  ronngeln,  so  gelangen 
Bcwerber  aus  anderen  Facultaten,  dcninactiBt  auch  qualiticirte  Auslinder,  zur 
Perception.  Wer  in  eine  disciplinarische  Strafe  verfKllt,  verliert  den  Gcuuss 
dieses  Beneticiums. 

Die  Collator  wird  gegenwartig  im  Namen  des  Geschlcchts  Collators  von 
der  hiesigen  theologischen  Facoltat  ausgetibt.  Die  Bewerbung  gescbiebt  uutcr 
Kinreichung  der  erforderlichen  Zeugnissc  beiui  jedesmaligcn  Dccan  der  gcuauuteii 
Faeultat. 

E.    Der  Luttichsche  Mittagstiscb. 

Die  Verleihnng  geschieht  (lurch  den  Kector  unter  dcnsclben  ModaliUiten 
wic  die  der  sogenanntcn  Kectoratstiscbe  (cfr.  A.  Schlusssatz)  jedoch  auf  die  Daucr 
des  Tricnniums  resp.  Qnadricnniums  mit  Ausschluss  der  Ferien. 

II.  Die  elnmaligen  ausserordentlicheu  Untentfitiungcn 

A.    Der  Konigl.  Stipcndien-Fonds 

Die  Bewerbungen  sind  unmittelbar  an  den  Curator  der  ruivci-sit.lt  uuter 
Beobachtung  der  in  der  Einleitnng  angegebenen  Allgemeiuen  Orundsatze  zu 
ricbtcn. 

B.  Die  sonstigen  von  des  Konigs  Majestftt  iibcrwiesenen  Mittel. 
Die  Verleibung  erfolgt  dureb  den  Curator  der  Universitat.  Die  Bewcrbuugs- 
gesuchc  sind  unter  Beilegnng  der  Zeugnissc  an  die  Bcncficien -Commission  zu 
ricbtcu  und  beim  Kector  bis  10.  Mai  resp.  10.  November  einznreichcu.  Dabei 
wcrden  jedocb  nur  solcbe  Studireude  beriicksichtigt ,  welche  uicht  Sohne  von 
itcistlichen  oder  Lehrem  sind,  keincrlei  sonstigc  Unterstiitzungcn  geniesscn  nnd 
sich  durch  Fleiss,  Filhigkciten  nnd  Studicnerfolge  ebenso  als  durch  sittlichc 
Fuhrung  besondcrs  auszcichnen. 

C.    Die  zur  Unterstutzung  hier  studirender  Sonne 
uubemittelter  (reistlichen  und  Lchrer  bestimmten  Mittel. 

Die  Verleihnng  dieser  im  Jahre  nur  einmal  zu  gewtthrenden  Untci-stutznngeu 
ert'olgt  durch  die  Bcncticien- Commission,  bci  welcher  die  betrefienden  Antrftge. 
durch  die  erforderlichen  Zeugnisse  begriindet,  zn  llaudeu  des  Hectors  bis  zum 
10.  Mai  resp.  10.  November  cinzureichen  sind. 

III.   Die  laufenden  Geldstipendien. 

A.    Der  Konigliche  Stipendien -Fonds. 

Derselbc  besteht  aus  20  Stipendien  znin  Jahresbetragc  von  je  'JO  Mark 
und  30  Stipendien  von  je  60  Mark. 

Die  Verleibung  geschiebt  durch  die  Bcncticien -Commission,  bci  welcher 
die  Bewerbungen  mittelst  cines  auf  dem  UniversiUtts  -  Secretariat  zu  verabfolgendeu 
Formulai-8  zu  Haudcn  des  Uectors  bis  zum  10.  Msii  resp.  10.  November  einzn- 
rcichen  siud. 


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Wittcnbcrger-Stipendicn-Fonds. 


385 


B.    Der  akademischc  Wittenberger  Stipendien-Fouds. 

Die  Verleihung  erfolgt  durch  die  Professoren  der  Wittenberger  Beneticien, 
sofern  iiicht  bci  den  einzelncn  Stiftungen  etwas  Anderes  ausdriicklicb  benierkt 
ist,  in  der  Weise,  dass  die  Gcsuebo  beim  Ephorus  der  Wittenberger  Beneticien 
mittelst  eincs  vom  ITniversitats-Secretar  zu  verabfolgenden  Formulars  bis  7.  Mai 
rcsp.  7.  November  eiuznreichen  sind. 

Eine  Cnmnlation  der  Wittenberger  Stipendien  nnter  eiuauder  oder  mit 
Kunigl.  Stipendien  (s.  littr.  A.),  wodurch  ein  Gesammtbezug  von  iiber  150  Mk. 
bewirkt  werden  wiirde,  ist  nnr  in  ganz  besonders  dringcnden  Fallen  bis  znr  H5he 
von  300  Mark  zulflssig.    Perceptionsbcrechtigt  sind  nnr  Evangelische. 

Diese  Wittenberger  Stiftungen  sind  folgende: 

1.  die  Goedenscbe;  gestiftet  von  Dr.  Ilennig  Goeden,  Probst  der  Schloss- 
kirche  iu  Wittenberg,  im  Jahre  1529;  vicr  Stipendien  von  jc  ca.  5G  Mk.,  eincs 
fiir  jede  Faenltat:  sie  werden  nnter  Bevorzugung  der  Geschlechtsangehorigen  iu 
der  Kegel  auf  ein  balbes  Jabr,  vorbebaltlicb  bis  anf  3  Jabre,  verliebcu. 

2.  die  Beskanscbe;  gestiftet  von  Dr.  MathJlus  Bcskan  zu  Torgau;  ein 
Stipendium  von  ca.  108  Mk  ,  welches  auf  1  Jabr  verlicbcn  wird. 

3.  die  Bergerschc;  gestiftet  vom  Katbarine  Berger  im  Jahre  1571:  ein 
Stipendium  ca  152  Mk  fiir  eiuen  Tbeologie  Studireuden,  vorzugsweise  ans  der 
Stifteriu  Gescblecbt. 

L  die  Schlomau8che ;  gestiftet  vom  Pastor  Laurentius  Schloinau  zu 
Wittenberg;  ein  Stipendium  von  ca.  116  Mk.  fiir  eincn  Studireuden,  vorzugsweise 
aus  des  Stifters  Gescldecht. 

5.  die  Poll ichscbe;  gestiftet  von  Velten  Pollicb  zu  Mellerstadt  in  Fraukcn; 
zwei  Stipendien  von  je  ca.  90  Mk.,  vorzugsweise  ftir  Studirende  aus  des  Stifters 
Geschlecht,  wobei  die  Genussdauer  die  drei-  resp.  vierjahrigc  Studicnzeit  Uber- 
schreiten  kann. 

6.  die  Gabrielscbe;  gestiftet  von  dcm Burger  nnd  Barbier  Thomas  Gabriel; 
ein  Stipendium  von  ca.  5(5  Mk.  fUr  einon  Tbeologie  Studirendeu,  uud  zwar  zunnchst 
aus  des  Stifters  oder  seiner  Ehefrau  Familie  event,  fur  Sohne  der  Universitats- 
Verwandten  oiler  Burger  in  Wittenberg. 

7.  die  AVallwitzsche ;  gestiftet  von  Sebastiau  von  Wallwitz  auf  Doberii; 
eiu  Stipendium  von  ca  13G  Mk.,  alternireud  ftir  Sohne  uud  fiir  Wittwen  Witten- 
berger Professoren. 

8.  die  Silbcrmannsche;  gestiftet  von  Christoph  Silbermanu;  ein  Stipendium 
von  ca.  51  Mk.,  auf  3  Jahre  tiir  einen  Studireuden  aus  des  Stifters  Familie  oder 
aus  der  Stadt  Wittenberg. 

9.  die  Unruhsche:  gestiftet  von  der  Wittwe  des  Professors  Dr.  Unruh, 
Caeilie,  geb.  Leyser;  ein  Stii»e»dium  von  ca  308  Mk  ,  zunachst  fiir  einen  stu- 
direuden Descendcntcn  des  Dr.  Polycarp  Leyser  mttnnlicher  oder  weiblicher 
I.inie,  wekher  Uber  die  akademische  Studienzeit  hinaus  im  Genuss  verbleibt,  bis 
er  zu  einem  Amte  gelangt  oder  sich  sonst  hiluslieh  nicdcrliisst  nnd  sein  Brot 
verdienen  kann.  Studireuden  ,  welehe  nicht  zur  Familie  gehoren ,  wird  das  Sti- 
pcndiiini  auf  2  oder  3  Jahre  verliclicn  mit  der  Bcdingiing,  dass  der  Genuss  auf- 
hiirt,  sobald  sich  ein  Verwandter  darum  bewirbt. 

Raamgart,  I'nlversitits-Stipcodicn.  -5 


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3  80 


Ihtllr. 


10  die  v.  Wolfframsdorffsche  Freitisch-Stiftnng;  gestiftet  vom 
Gohcimerath  und  Hofmarsehall  von  "VVolfframsdorfF  auf  Mugelu;  gegeuwartig 
26  Stipendien  von  je  150  Mk. .  welchc  zu  »/4  an  Theologen,  zu  '/«  an  Juristea 
evangelischcr  Confession,  alternirend  an  eineu  Thcologcn,  denmiichst  an  eiuen 
Juristcn  anf  1  Jahr  vcrlichcn  werden,  die  aus  den  vor  dem  Jahre  1815  zu  dem 
Konigreich  Sachsen  geuorig  gewescnen  Landestheilcn  geburtig  sind.  Die  anf 
3  Jahre,  vorbelialtlich  der  Verlangerang  auf  1  oder  2  Jahre,  erfolgendc  Collatur 
wild  von  dem  Gcschlechtsaltcsten  der  von  WolffrarnsdorfTschen  Familie,  desscu 
Name  im  UniversitUts  -  Secretariat  zu  erfahren,  ausgeiibt.  An  diesen  sind  die 
Verleihongs-Gcsuehe  zu  richten.  Der  crtheilte  Collaturschcin  ist  den  Professoren 
Wittenberger  Stiftung  zn  lliindeu  des  Ephorus  einznreicben. 

11.  die  Donathsche;  gestiftet  von  Sabine  Dorothee  verw.  Donatb,  gob. 
Leyser;  ein  Stipendium  von  ca.  346  Mark  alternireud  fur  Descondcntcn  des  Pro- 
fessor Dr.  Polycarp  Leyser  mannliclier  Linic  und  fur  Nacbkommcn  des  Professor 
Dr.  Johann  Georg  Neumann  ohnc  Unterschied  der  Linie,  in  dercn  Ennangelung 
fur  andere  wiirdige  Studirende,  welche  jedoch  das  Beneficium  verlieren,  sobaJd 
sich  cin  Naherberechtigtcr  durum  bewirbt.  Die  Verleibnng  erfolgt  auf  die  Dauer 
des  Triennium8. 

12.  die  Sigismundschc;  ein  Stipendium  von  ca.  355  Mk.  fur  einen  Ver- 
wandtcn  deR  Predigers  Daniel  Bandeko  in  Berlin,  event,  der  Stifterin,  Hof- 
Wehmuttcr  Justine  Sigismund,  geb  Dietrich  zu  Berlin  oder  Hires  Ebenianms 
und,  wenn  auch  cin  soldier  nicht  vorhauden,  fiir  einen  Selilesier  oder  Marker 
evangelischcr  Confession,  vorztiglich  fur  einen  Thcologic  Studirenden  auf  2  Jahre. 

13.  die  Thieleniannscbe:  ein  Stipendium  von  ca.  137  Mk.  fiir  Studirende, 
die  aus  des  Fundators,  Pfarrcrs  M.  Christ.  Thielemauu  zu  Staritz  bei  Belgern, 
Gcschlecht  oder  in  Blutsverwandtschaft  von  seinen  Geschwistern  staniraen,  der 
nachste  und  ftltcste  zuerst.  In  Ennangelung  diescr  gclaugen  Verwandte  aus  der 
v.  Seulcnscheu  Familie  uud,  falls  auch  snlche  nicht  vorhanden  sind,  Kinder 
unbemittelter  Elteru  aus  der  Stadt  Belgern  oder  der  Belgernscheu  Nachbarschaft 
oder  aus  dem  Meisscner  Kreise,  welchc,  der  evangelischcn  Lehre  zngethan,  Thco- 
logic studiren,  zur  Perception.  Dem  gcistlichen  Ministerium  der  Stadt  Belgern 
stent  das  Praseutatiousrecht  zu.  Die  Genussdauer  ist,  vorbelialtlich  der  Vcr- 
langerung,  auf  2  Jahre  festgesctzt. 

14.  die  Sue  v  esc  he;  gestiftet  von  Professor  Dr.  Gottfried  Sneve  oder 
Schwabe;  zwei  Stipendien  von  je  150  Mk,  fur  zwei  Juristcn.  die  entweder  der 
Familie  des  Professor  Dr.  Gottfried  Suevc  oder  Schwabe  augehorcu,  oder  aus  der 
Stadt  Wittenberg  oder  aus  den  im  Jahre  1715  zu  Kursachsen  gehnrig  gewescueu 
Lauden  gebllrtig  sein  mtlsscn. 

15.  die  Levin  Ad.  von  Ma rschallschc;  gestiftet  von  Leviu  Adolph 
von  Marschall,  auf  Altengottcrn  in  Thiiriugcu;  gegeuwartig  22  Stipendien  von  je 
150  Mark,  von  denen  11  an  Theologen  und  11  an  Juristcn  auf  die  Dauer  you 
3  Jahrcn,  vorbelialtlich  der  Verlangerung  auf  ein  weitercs  Jahr,  vcrlichcn  werden. 
Es  coucurrircn  jedoch  dabci  nur  Solchc,  welchc  aus  den  zum  Konigreich  Sachsen 
bis  zum  Jabre  1815  gehorig  geweseneu  Gebictetheilen  gcburtig  sind,  in  der  W'eise, 
dass  Thiiringer  und  Sohne  tier  Eiuwohner  von  Altcngotteni  den  Vorzug  haben. 
Der  Geschlechtsrtlteste,  jct/.t  Landrath  v.  Marschall  auf  Altengottcrn,  ist  befugt. 


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Wittenberger  Stipondicn-Fonds. 


387 


5  Bewerber  zu  rccommandireu,  welche  vorzugsweise  zu  bcrucksichtigen  sind. 
Die  ctwaigen  Praseutationsscheiue  sind  deii  Bewerbnngen  beizulegen. 

16.  die  Strausssche;  gestiftet  von  Gottfried  Strauss  zwei  Stipcndien  von 
jc  46  Hk.  auf  cin  Jahr. 

17.  diev.  Einsiedelsche;  gestiftet  vou  Abraham  von  Einsiedel,  auf  Grand- 
stein;  zwei  Stipendien  von  zusamroen  ca.  96  Mk.  fiir  2  Studirende  cvangelisch- 
lntherischer  Confession.  Die  Genussdauer  wird  jedesmal  vom  Gescblechtscollator. 
jetzt  Graf  Julius  v.  Einsiedel  auf  Grandsteiu  bei  Frohburg  im  Kiinigreich  Sachsen 
bei  der  Vergebung  dcs  Beneficiums  bestimmt.  Der  Collaturschein  ist  den  Pro- 
fessoreu  Wittenberger  Stiftung  zu  Hiinden  des  Ephorus  einzureichen. 

18.  die  Dcutschmannsche;  gestiftet  von  Archidiakonus  M.  Jereniias 
Deutschmann  zu  Wittenberg  ein  Stipendium  von  ca.  64  Mk.  fur  einen  Studircnden 
aus  des  Stifters  Verwandtschaft  oder  einen  Burgerssohn  aus  Jiiterbogk  auf 
2  Jahre. 

10.  die  Marpergersche;  gestiftet  von  Christiane  Marie  Vater,  gcb. 
Marpergcr,  des  Professor  Dr.  Vater,  nacbgclassenc  Wittwe;  ein  Stipendium  von 
ca.  169  Mk.  flip  einen  Studirendeu  evangelisch-lnthcrischer  Confession  aus  dem 
Marpergerschen  Geschlecht  auf  3  Jahre,  in  Ermangelung  eincs  solchen  fiir  einen 
Privatdoecntcu  der  philosophischen  Facultat  oder  fiir  einen  unbcmittelten  Studirendeu 
der  Theologie  auf  2  Jahre. 

20.  die  Vatersche;  gestiftet  vou  dersclbcu  (s.  19);  ein  Stipendium  von 
ca.  207  Mk.  fur  einen  Studirendeu  der  Medicin  aus  der  Familie  des  Professor 
Dr.  Abraham  Vater,  in  Emiangelung  eincs  solchen  fur  einen  andern  bedurftigen 
mill  geschiektcn  stnd.  mcd.  fiir  die  Dauer  des  Quadrienniums. 

21.  die  Kornfailsehe:  gestiftet  von  der  verwittweten  Gratin  Johanna 
Luise  Eleonora  von  Korntail- Weiufeld,  geborene  Gratin  von  Ziuzendorff  uud 
Potteudorff;  ein  Stipendium  von  ca.  ICj  Mk.  fur  einen  Studireuden  der  Medicin 
auf  3  Jahre. 

22.  die  Job.  Ad.  von  Marschal Ische;  gestiftet  vou  Johann  Adolph  von 
Marschall  auf  Altengottern,  Erbmarsehall  in  ThUriugen  und  Filrstlieh  Siichsischer 
Hofrath  zu  Weissenfels ;  ein  Stipendium  von  jiihrlich  ca.  153  Mk.  fiir  einen  Stu- 
direuden der  Theologie,  welcher  dasselbe  iiber  den  Aufeutbalt  auf  der  Uuivcrsitiit 
hinuus,  bis  zu  6  Jahrcu,  bezicht,  aber  verbundeu  ist,  inindesteus  3  Jahre  auf  der 
hiesigen  Uuiversitat  zu  studireu  und  die  Predigerstelle  inuerhalb  der  sachsischen 
Lande  anzunehmcu,  zu  welcher  ihn  der  Collator,  jetzt  Laudrath  v.  Marschall  auf 
Altengottern ,  vocirt.  Der  Collaturschein  ist  den  Professoren  Wittenberger  Stiftung 
z.  H.  des  Ephorus  einzureichen. 

23.  die  Sargerschen;  gestiftet  von  Johann  Sargcr;  zwei  Stipcndien  von  je 
ca.  325  Mk.  fiir  2  aus  Karnthcn  gebiirtige  Studirende  cvangelisch-  lutherischer 
Confession,  von  dencn  wenigstens  einer  der  Theologie  sich  widmet.  Die  Collator 
ubt  tier  Magistrat  in  Spital  in  Oberkilrnthen  aus,  der  Collaturschein  ist  einzu- 
reichen. Die  Genussdauer  kann  das  akademische  Triennium  iiberschreiten.  Wenn 
aber  keine  Bewerber  aus  Karnthcn  vorhanden  sind,  so  wird  diis  BencHcium 
Seitens  der  Professoren  Wittenberger  Stiftung  auf  so  lange,  bis  der  Magistrat  in 
Spital  scin  Collaturrecht  ausiibt.  im  Maximum  auf  die  Dauer  der  geset/.lichen 

25- 


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388 


Hallo. 


Studienzeit  an  4  (statt  2)  aiulfi-e  Studin-ude,  darunter  miudesteus  2  Theologi-u. 
vcrgeben . 

24.  die  Ungarischc;  (Cassai- Kubiuy-Teml  insehe.)  gestiftet  vom 
II.  (Jeorg  Michaclis  Cassai  (der  Fonds  wurde  vergrossert  durch  die  nachhcrigeu 
Stiftungen  der  Frau  Juliane  Kubiny,  pel),  Uaczy  de  Uaramszik  und  des  Dr. 
Mathias  Temlin);  dies  Stipendium  wird  den  ans  Un«rarn  gebiirtigen  Studireiiden 
je  nach  der  Zahl  der  Bewerber  couferirt.  Der  Betrag  fiir  je  ien  Einzelneu  darf 
jedoch  nicht  unter  150  Mk.  und  nielit  Ober  300  Mark  bctragen. 

25.  die  Poldtsehc;  gestiftet  von  Mathias  Poldt  dies  jahrlich  ca.  fisi  Mk 
betragende  Stipendium  ist  for  eineu  Studireiiden  evangelisch-lutheriseher  (  oiifession 
a  us  der  Familie  des  evangel.  Prcdigers  Andreas  Torkos  zu  Raab  in  Uncraru  ant 
3  J  all  re  bestimmt.  In  Erniangelung  eines  solehen  gelangen  andere  Unsrarn,  vor- 
ziiglich  Prcdigersohne,  und  zuletzt  Deutsche  auf  1  oder  2  .Tahre  zur  Perception. 
Ausgeschlossen  bleiben  Slowaken,  Wenden  und  Croatrn.  Die  Ycrleihung  wird 
voni  tieschleehtsaltesten  der  Torkossehen  Familie,  jet/t  Stanislaus  v.  Torkos, 
Sectionsrath  im  K.  Ungariseheu  Ministerium  des  Innereu  zu  Pest,  ausgeiibt.  Der 
Collaturschein  ist  den  Professoren  Wittenbcrger  Stiftung  z.  H.  des  Ephorus  eiu- 
zureichen. 

20.  das  Convictorinm.  Dasselbc  bestcht  gegenwartig  aus  13  SUillen 
von  je  120  Mk.  und  zwar  f>  fiir  Thcologcn,  3  fiir  .luristen.  1  fiir  Mediciner, 
1  fiir  Philosophen  und  2  fur  Studircnde  ohne  Bestimmung  der  Facultat. 

C.  Sonstlgo  Stlpeudien. 

a.  Stipendien  fur  Theologeii,  deren  Vcrlcihung  der  theologischen 

Facultat  zustcht. 

1  Das  Hoffniannsche  Stipendium:  jahrlich  SO  Mk.,  ist  bestimmt  fur 
Wittwen  und  Waisen  Hallcscher  Professoren  oder  Universities- Verwandten  oder 
Unterbcamtcn  und  auch  fiir  anne  Studirende. 

2  Das  Koettgcrsche  Stipendium:  jahrlich  50  Mk. 

3.  Das  Krttgersehc  Stipendium;  jahrlich  1JH)  Mk.,  zunachst  for  Stu- 
dirende aus  des  Stifters  Freundschaft,  sodann  fiir  solche.  die  aus  dem  Weichbilde 
der  Stadt  Cottbus  gebtirtig  sind,  welche  letztere  nach  der  Riickkehr  von  der  Uni- 
versitat  eine  Predict  in  der  Kirche  zu  Kempteudorf  zu  halten  haben. 

4.  Das  Klemmersche  Stipendium:  jahrlich  20  Mk 

5.  Das  Dreissigschc  Stipendium;  jahrlich  30  M 

(5.  Das  II.  Menesche  Stipendium:  drei  Stipendien  im  (icsammthctragL' 
von  jithrlich  450  Mk.,  zunachst  fiir  Bremenser,  sodann  for  Ostfriosisihe  und 
endlich  fOr  Harlinger  Landeskindcr  bestimmt. 

7.  Das  V.  Menesche  Stipendium:  zwei  Stipendien  im  Gesammtbetratrc 
von  jahrlich  250  Mk. 

S.  Das  Tholucksche  Stipendium;  dassclbe  ist  iin  .lahre   1*73  aus 
Sammlungen  bei  Gelegenheit  der  im  .lahre  1870  stattgufundencu    Feier  des 
50jahrigcn  Jnbilaums  des  inzwischen  verstorbenen  ( )berconsistoriaI  -  Raths  Pro- 
fessor Dr.  Tholuck  gegriindot.    Die  Ertrage  desselben  solicit  bis  zum  BeUufe 
von  S40  Mk.  jahrlich  als  Stipendien  in  beliebigcr  Anzahl  und  llohe   von  deu 


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Stipeudien  fur  Theologen. 


389 


dazu  bestiramten  Collatoren  an  Stndircndc  aller  cvangelischcn  Confessionen  nnd 
Denominationcn,  ohne  Unterschied  dor  StaatsaiiKehorigkeit  und  nnr  mit  Rucksicht  < 
anf  religiose  und  wissenschaftlichc  Wiirdigkeit  und  erst  in  zweiter  Linie  auf 
Armnth  verliehen  werden,  und  es  solicit  daboi  die  Grenzen  des  Trienniuins  nicht 
massgebend  sein.  Es  soil  das  Stipendinm  jedoch  vorzugsweise  znr  Forderung 
kiinftigcr  Docenten  der  Tlieologie  Verwenditng  linden  it  ml  deingemiiss  bis  zur 
vollen  Hoho  des  Zins-Ertrages  an  solche  verliclien  werden  konnen,  welche  das 
akademischc  Trienniuin  schon  absolvirt  baben.  Niihere  Bestimmung-en  enthalt 
das  Statu t.  —  Iin  Nothfallc  konnen  die  Ertri'tge  des  Stipendiums  znr  llerstclliing 
freier  Station  fur  die  Mitglieder  des  Tholnckschen  Convicts  verwendet  werden. 

9.  Das  Biidekersche  Stipend  ium;  dasselbeist  unterm  27. December  1874 
von  dem  Ruchhiindler  Biideker  zu  Essen  zum  Andenken  an  scinen  verstorbenen 
Sohn,  den  stud,  theol.  Lndwig  Biideker,  pegriindct.  Es  betriigt  znr  Zeit  etwa 
12S  Mk.  jilhrlich  und  ist  filr  einen  wlirdigen  nnd  bediirftigen  Stndirenden  der 
evnngelischen  Tbeologie  aus  der  Rheinprovinz,  vorzugsweise  aus  der  Stadt  Essen, 
und  nur,  wenn  ein  solcher  nicht  vorliandeii,  anch  far  einen  anderwiirts  geborcnen 
Theolopie  Stndirenden  bestimint.  Dasselbc  wird  alljiihtlieh  vergeben;  die  Ver- 
leiliung  kann  sicb  abcr  audi  auf  ein  viertes  Studienjahr  erstrecken. 

10.  Das  theologische  Deca nats- Stipendinm;  dasselbc  ist  unterm 
1.  April  1879  von  der  theologischen  Facultat  gegrdndet  und  wird  jahrlich 
zrwei  Mai,  zn  Anfang  Januar  und  Juli,  mit  je  75  Mk.  an  Inlander  oder  an  Aus- 
lHnder,  audi  scbon  im  ersten  Semester  auf  ein  oder  mebrerc  Semester,  selbst  fflr 
das  ganze  Tricnninm  und  ebenso  fiir  eine  liber  dasselbe  hinausgehende  Stndienzeit 
verliehen,  jedoch  nnr  bchufs  Fortsetznng  der  Studien  an  biesiger  Universittit  und 
in  deren  thcologischer  Facultat. 

11.  Die  Neuhausschen  Stipendien;  drei  Stipcndien  a  180  Mk.  auf 
je  drei  Jabre  fur  in  Halle  studirende  Theologen  rcformirter  Confession  vcrleilit 
das  Konigliche  Consistorium  der  Provinz  Brandenburg  in  Berlin. 

Stiftnngs  •  Urkunde. 

Demnach  ich  (icrhard  Ncuhaus,  Kiinigl.  Danischer  .lustitz-Hath  filr  niitzlich 
und  ehristHch  erachtet,  ein  pinm  legatum  oder  stipendinm  fiir  anne  Reform irte 
Studiosos  Theoiogiac  von  ineinem  zeitlichen  Vcrmogen  und  Nachlass,  nach 
m«'ineni  Tode  zu  stittten,  allerinnsscn  ich  iiber  meinen  von  (Jott  verliehenen  zeit- 
lichen (i iitcro,  nach  freyen  Willen  zn  disponircn  freye  und  nnbeschrUucktc  Macht 
und  (iewalt  habc: 

So  habe  hiedurch  und  Krafft  dieses,  znr  Ehren  Gottes,  dencn  Reformirten 
Kirchcn  zu  Nntz  und  Bestcn,  nnd  Armen  reformirten  Studenten  zur  HUltfc  nnd 
Beystener  zu  ihren  Studiren  Drey  Tansend  Reichsthaler  Capital,  nacli  mcinem, 
in  Gottes  heiligen  liath  Schluss  und  Hiindcn  gestellten  sceligen  Tfintritt  nnd  Todt, 
aus  raeiner  bereitesten  Veiiassenschaft,  zu  einen  bestilndigen  und  unver&nderlichen 
stipeudio,  vermachen,  stifften,  sctzeu  und  ordnen  wolleii,  dergestallt  und  also,  dass 
ans  meinen  baarsten  oder  bereitesten  Nachlass  ehe  und  bevor  mcine  Erben  das 
geringste  sich  annmassen  konnen  Prey  Tansend  Reichs  Thaler  sollen  genommen, 
nnd  anf  einen  t^euissen  Komi  oder  in  die  Landschaft,  auf  landiiblichen  Zinss, 


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390 


Halle. 


zinssbar  ausgcthan  nnd  belegct,  nnd  von  den  Zinscn  a  150  Thl.  dit'ycn  aimcn 
reformirten  Studiosis  Thcologiae  jeden  50  Thl.  drey  Jahr  nach  einander  nuf  der 
L'niversitat  Halle  zum  subsidio  and  besscrer  FortkunfFt  in  ihren  Stndiren  ge- 
reichet  werden,  etc. 

Schliesslieh,  damit  anch  diese  meine  Gottseelige  intention  nnd  fondation  nie 
verandert,  sondern  soldier  strict  nnd  genau  nachgclebet  nnd  das  Capital  nnd 
Zinsen,  nie  ad  alios  nsns,  verwendet  werden  moge;  So  will  hicdurch  Ein  Hocli- 
Khrwurdigcs  Reformirtes  Kirchen-Directorium,  oder  bey  etwa  inzukiinftiger  Ver- 
Jindcrnng  dessen  denen  zu  der  Zeit  Vorgesetzten  derer  reformirten 
K ire  hen  zu  Executores  nnd  Collatores  dieses  meines  stipendii  nnd  fnndation 
ernennet  und  beslellet  haben,  mit  dienstl.  nnd  fleissigster  Bitte,  zn  geruhen,  dieses 
zn  Gottcs  Ehrcn,  nnd  denen  reformirten  Kirchen  znm  Aufnehmen  und  Bestcn 
gcreichende  Werck,  geneig  zn  iibernehraen,  dariiber  nnverbriichlich  zu  halten  nnd 
da  wider  zn  keiner  Zeit  einigc  infraction  noch  Verandcrung  zn  gestattcn;  Aller 
massen  dnrch  dergleicben  contraventiones  und  Abweichungen  von  der  Fundatorcn 
Willen  nnd  intention,  nicht  nnr  abgeschreckt  und  zuruckgekaltcn  werden,  pias 
fundationes  zu  errichten,  sondern  solches  anch  ohnc  sich  der  Straffe  eines  Sacri- 
legii  Theilhaftig  zn  machen,  nicht  geschehen  kann  noch  soil. 

Des  zu  Urknnd  habe  obstehendes  mit  eigener  Hand,  wissentlich  unter- 
schricben,  und  mit  mein  gcwfthnlichen  Pcttschaft  besiegelt. 

So  geschehen  Berlin  den  24.  Juny  des  Eintausend  Sieben  Hnudert  Nenn 
nnd  Zwantzigsten  .Tahrs. 

Gerhard  Neuhaus 
m.  ppria. 

(L.  S.)  Ernst  Casimir  Wenzlo 

m.  ppria. 
nt  supra  als  Zeuge. 

b.  Stipendien  fur  Mediciner. 

1.  Das  Krukenbergsche  Stipendium;  dasselbe  ist  nntenn  4  Sep- 
tember 1857  vou  dem  verstorbenen  Geheimen  Medicinalrath  Prof.  Dr.  Krukcnberg 
gestiftet,  betriigt  jithrlich  etwa  780  Mk..  kann  nnr  an  Evangclische  verlieken 
werden  und  ist  vorzngsweise  Fur  einen  eingeborenen  preuss.  rnterthanen  bestinunt. 
wcleher  bereits  l'/i-lahr  anf  hiesiger  University  Medicin  stndirt  hat.  Dcrselbe 
i$t.  gehaltcn,  nach  erfolgter  Vcrleihnng  mindestens  noch  1  Jahr  hiersclbst  dies 
Studium  fortzusetzen ;  der  dreijahrige  Genuss  des  Stipendiums  wird  (lurch  den 
fruheren  Ablaut  des  akademischen  Quadrienninms  nicht  altcrirt.  Die  Vcrlcihung 
erfolgt  dnrch  die  medicinische  Facnltiit. 

2.  Das  Kttnneckesche  Stipendinm;  nnterm  1.  .Tanuar  1870  von  der 
Wittwe  Konnecke  zu  Warnstedt  gestiftet,  alle  4  .Tahre  mit  etwa  73  Mk.  zaklbar; 
das  Stipendium  ist  nnr  Inliindern  nnd  zwar  ohnc  liiicksicht  auf  die  Confession, 
zuirttnglich.  Die  Verleihung  stent  znr  Zeit  dem  Geheimen  Medicinalrath  Professor 
Dr.  Weber  zu  Halle  zu. 

3.  Das  Job.  Friedr.  Meckelscbe  Stipendinm;  dasselbe  ist  dnrch 
Testament  der  im  Jahre  1874  verstorbenen  verwittweten  Frau  Geheimen  Medicinal- 


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Stipendicn  fur  Medicinor  und  Philologcn.  391 

rath  Friederike  Wilhelmine  Meckel  v.  Hemsbach  geb.  v.  Kloist  gestiftet,  nod  be- 
triigt  jiibrlich  etwa  498  Mk.,  zahlbar  ill  vicrteljiihrlichen  Ratcn;  es  wird  all- 
jiibrlich  von  dem  Decan  der  medicinischen  Facultiit  verliehen,  der  nntcr  Angabe 
der  Erfordernissc  zu  Bcwerbangen  anffordert.  Mitglicder  der  v.  Meckclschen, 
v.  Kleistschen  nnd  v.  Tiedemannschen  Familie  haben  den  Vor/ng. 

4.  Das  Volkmannschc  Stipendinm;  dasselbc  ist  von  dein  verstorbenen 
(iebeimcn  Mcdicinalrath  Professor  Dr.  A.  W.  Volkmann  unterm  2(1.  Juli  1S7G 
gestiftet,  betrslgt  jahrlich  ca.  300  Mk.  nnd  ist  fur  einen  Medicincr  bestimmt, 
welcher  bereits  1  Jahr  in  Halle  stndirt  bat.  Die  Verleihung  erfolgt  durch  die 
medicini8cbc  Facultiit  auf  1  Jahr,  vorbebaltlich  der  Weiterverleihung  wiihrend  der 
ganzen  Dauer  der  Studienzeit,  Das  religiose  Bckenntniss  soil  auf  die  Verleihung 
ohne  Einfluss  sein. 

c.  Stipendien  flip  Studirende  der  philosophischen  Facnltiit. 

1.  Das  Wenschschc  Stipendium;  dasselbe  ist  nnterm  29.  .Tnni  1833 
gegriindet,  betrilgt  jiibrlich  ca.  30  Mk.,  ist  fur  einen  Studirenden  der  Philologie 
bestimmt  nnd  wird  gcgenwiirtig  von  dem  Suconde- Lieutenant  Alfred  Ludwig  Wcnsch 
zu  Jiiterbogk  auf  die  Studienzeit  verlieheu. 

2.  Das  von  Beurmannschc  Stipendium;  dies  von  dem  im  Jahre  1870 
verstorbenen  Curator  der  Universitat,  Oberpriisidenten  a.  D.  Dr.  von  Beurmann 
nnterm  2C.  December  1865  gestiftete,  jahrlich  300  Mk.  betragende  Stipendium 
wird  an  einen  Studirenden  der  Naturwissenschaftcn ,  welcher  dem  preuss.  Unter- 
thanen-Verbande  angehort  und  sich  zur  chr  ist  lichen  Kirche  bekennt,  auf  die 
Dauer  der  gesetzlichen  Studienzeit  verliehen.  Die  Verleihung  erfolgt  durch  die 
philosophische  Facultiit. 

3.  Das  Bernhardy-Stipendi  um;  dieses  unterm  13.  Februar  1874  bei 
Uelegenheit  des  50jahrigen  Doctor- Jubilaums  des  Geheimen  Regierungsraths 
Professor  Dr.  Bernhardy  gegrundete,  jahrlich  etwa  150  Mk.  betragende,  von  der 
philosophischen  Facultiit  zu  vergebende  Stipendium  ist  fur  einen  Studirenden  der 
altclassischen  Philologie  ohne  Hikksicht  auf  das  Glaubensbekenntniss  bestimmt, 
der  sich  bereits  im  fiinfteu  Semester  betinden  muss,  das  Stipendium  aber  noch 
vier  weitere  Semester  beziehen  kann.  Die  weiteren  Erfordcmisse  werden  bei 
Golegcnheit  des  Ausschreibens  des  Stipendinms  bekannt  gemacht. 

4.  Das  Kumniersche  Stipendium;  dieses  unterm  1.  December  1881 
aus  Veranlassung  des  Jubiliinms  des  Geheimeu  Regierangsrathes  Professor  Dr. 
Knmmer  zu  Berlin  gegrundete,  jahrlich  240  Mk.  betragende,  von  der  philosophischen 
FacultiU.  zu  vergebende  Stipendium  ist  fiir  einen  tiichtigen  Studirenden  der  Mathc- 
matik,  bei  dessen  Auswahl  in  erster  Linie  Flciss  und  Talent  und  ein  wirklicher 
Beruf  zum  Studium  der  Mathematik,  die  Bedurftigkeit  aber  erst  in  zweiter  Linie 
massgebend  sein  soli ,  und  demselben  Studirenden  mehrere  Jahre  hintereinandcr 
verliehen  werden  kann,  bestinimt,  und  wird  zunilchst  auf  1  Jahr  vergeben.  Die 
weiteren  Bedingungen  werden  bei  der  Ausschreibung  des  Stipendinms  bekannt 
gemacht. 


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392  Halle. 

d.  Stipendicn  fur  Studirende  versehiedeniT  Facilitates. 

1.  Die  Krugsche  Stiftnng:  diesclbc  ist  unterm  14.  Novbr.  1828  vnm 
Professor  Dr.  Krug  zu  Leipzig  gegrtlndet  und  entlnilt: 

ein  Stipendium  you  jahrlich  150  Mk.  fUr  eiuen  Studirenden,  ohnc  Ruck- 
sicht  nuf  Abstammung,  Studium  oder  anderc  Unterschiede,  welches  vom 
akademischcn  Senat  auf  3  Jahre  vcrlichen  wird;  sowie 

cin  zweites  von  gleicher  Ilohe  for  Studirende,  welche  voin  Chnrfurstl. 
Sachs.  Amtsverwaltcr  und  Uentbeamten  in  Grafenhainchen,  Johann  Christian 
Krug  oder  von  dem  Kftnigl.  Preuss.  Generalmajor  und  Gonverneur  zu  Frank- 
furt a/0.,  August  Wilhelm  Hartmann  von  Zengc  in  gcradcr  Linie  abstanimen: 
die  Gennssdauer  ist  3  Jahre;  die  Verleihung  erfolgt  dnrch  den  akademischen 
Senat;  cndlich 

cine  Priimie  von  gleicher  Ilohe  fur  diejenigen  Studirenden ,  welche  cine 
in  das  Fach  der  Philosophic  oder  dereu  Gesehichte  und  Literatnr  einsehlagende 
Prcisfragc  in  eincr  lateinischen  Abhandlung  am  hesten  beantwoiten.  Das 
Niihere  wird  Seitens  der  philosophischcn  Facultiit  jiihrlich  am  14.  November 
am  schwarzen  lirett  bekannt  gemacht. 

2.  Das  Wuchcrersche  Stipendium;  dasselhc  bcruht  auf  einem  Ver- 
machtniss  des  hicrselbst  im  Jalire  1801  verstorbenen  Geh.  Commercienraths  und 
Stadtiiltesten  M.  L.  Wucherer  vom  26.  October  1801  und  ist  fur  die  clieliebe 
Nacbkommenschaft  des  Pfarrers  Fr.  Frobiis  zu  Giesmannsdorf  bci  Bunzlau,  sowie 
der  Fran  Pfarrer  Ileymann  geh.  Frobiis  zu  Sagan  (moglichst  abwcchselnd  unter 
den  Angehorigen  der  genannten  Familicn)  bestimmt.  Es  betriigt  jahrlich  etwa 
1">0  Mk.  und  wird  von  der  hiesigen  Universitiits-BeneHcien-Commission  in  unge- 
theilter  Summc  anf  die  Dauer  der  ganzen  Studienzeit,  im  Maximum  auf  4  Jahre, 
vcrliehcn. 

3.  Das  Knoblauchsche  Stipcndium.  Die  von  dem  Geheimen  lie- 
gierungsrath  Professor  Dr.  Knoblauch  im  Mar/  I860  gestifteten  sechs  je  I.'iO  Mk. 
jahrlich  betragenden  Stipendicn  werden  auf  die  geset/.liche  resp.  iibliche  Studien- 
zeit verliehen,  ki'uinen  aber  noeb  auf  1  oder  2  Semester  liber  dieselbe  hinaus 
gewahrt  werden.  Die  Verleihung  erfolgt.  an  einen  Theologen.  eincn  Jnristen 
einen  Mediciner,  einen  Philologen,  einen  Studirenden  der  Mathematik  und  Natnr- 
wissenschaften  und  einen  Studirenden  der  Pharmncic  oder  Landwirthschafr,  tAtw 
UQcksicht  auf  eine  bestimmte  Landesangehorigkeit  oder  Confession  Seitens  der 
bctreffenden  Facultiitcn. 

4.  Das  Melanchthon-Stipendinm;  die  unterm  16.  Fcbruar  1869  aas 
den  Ueberschusscn  einer  Sammlung  fur  ein  Standbild  Mclanchthons  in  Wittenbcn: 
gestifteten,  vom  Magistrat  dasclbst  verwalteten,  je  225  Mk.  jahrlich  betragenden 
2  Stipcndien  sind  fllr  einen  Studirenden  der  Theologie  und  fiir  einen  solchen  der 
Philologic  bestimmt;  die  Verleihung  erfolgt  auf  5  Semester  und  mnss  der  Sti- 
pendiat  mindestens  schon  1  Semester  in  Halle  dem  bctreffenden  Studium  obgelegen 
haben.  Die  Collatur  iibt  der  Rector  in  Gemeinschaft  mit  dem  Decan  der  theo- 
logischen  resp.  der  philosophischcn  Facultiit  aus. 

5.  Das  Jubilaums-Stipendium;  dasselbe  ist  unterm  3.  August  1H70 
aus  Sammlungen  bci  Gelcgenhcit  der  akademischen  Jubelfeier  der  oOjahritren  Ver 


! 

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VcrscliicdoDC  Stipondieu.  Krankenfonds. 


393 


einigung  der  Universitiiten  llallc  nnd  Wittenberg  im  .lahrc  1807  gegrundct,  be- 
trflgt  jetzt  jahrlich  90  Mk.  und  wird  vom  jedesmaligen  Rector,  der  knrz  nach  dem 
12.  Juli  mittelst  Anschlages  am  schwaiv.en  Brette  zu  Bewerbungen  unter  Angabe 
der  Erfordernis8c  anffordcrt,  vergcben. 

0.  Das  Dflminler- Webersche  Stipendium:  dasselbe  ist  durcli  die 
Professoren  Dr.  Dilmmler  nnd  Geb.  Mcdicinalrnth  Dr.  Weber  unterm  29.  De- 
cember 18G6  gestiftet.  bctrilgt  jahrlich  75  Mk.  und  ist  ausscbliesslicli  flir  eiuen 
Studirendcn  romisch- katholischcr  Confession  obnc  Riicksicht  auf  Ileimatb  und 
Facultatsstndium  bestimmt.  Die  Verlcihung  crfolgt  dnrch  den  Rector  auf  ein 
.Tabr,  kann  jedocb  bis  auf  die  Daner  von  vier  .lahrcn  verlangert  werden. 

7.  Das  Biisselscbe  Stipendium;  dasselbe  ist  durcb  den  Stadtverordncteu 
nnd  Hospital- Vorsteher  Tobiiis  Biisscl  zu  Berlin  durcb  Testament  vom  14.  Aug.  1725 
gestiftet,  betiagt  jahrlich  378  Mk.  und  ist  fur  eincn  Studirendcn  ans  der  Familie 
des  Stifters,  demnachst  filr  solchc  ans  der  Stadt  Ackcn  im  Magdebnrgischcn,  und 
wenn  anch  solchc  nicht  vorhanden  sind,  filr  arme  .Studirendc  ans  Berlin  bestimmt. 
Die  Stipendiaten  sollcn  in  Ilalle  studiren  und  das  Stipendium  ein  Jahr  geniessen. 
Die  \erleihung  erfolgt  durch  das  Curatorium  der  Hospitaler  zum  Heiligen  Geist 
und  St.  Georgen  in  Berlin.  Verwaltung  bei  der  Heiligen  Geist-  und  Gcorgen- 
Hospitalcasse  cbcndaselbst 

Dicsen  Beneficien  schliessen  sich  noch  an: 

I.    Der  akademische  Krankenfonds. 

1.  Auf  der  hicsigen  Universitiit  besteht  ein  Fonds,  welcher  zur  Unter- 
stiitzung  erkranktcr  uubeinittt:lter  Studirender  behnfs  Herbeifuhrung  ihrer  Gene- 
sung  bestimmt  ist.    (Reglemcnt  vom  18.  MJirz  18G1.) 

2.  Die  aus  diesem  Fonds  zu  gewiihrenden  UnterstUtzungen  bctreffen: 

a.  die  Versorgung  der  Kranken  mit  iirztlicher  und  wundarztlicher  llulfe  nnd 
den  dazu  erforderlichcn  Heilmitteln; 

b.  die  Versorgung  der  Kranken  mit  den  geeigneten  Nahningsmitteln,  Klei- 
dungsstiicken ,  der  etwa  nothwendigen  Aufwartung  und  Heiznng.  wobei 
das  Unterbringen  derselben  in  die  Universitnte-Klinik  nicht  ausge- 
schlossen  ist ; 

v..  die  Uebemalime  der  Beerdigungskosten  odcr  einea  Theiles  derselben,  je 
nachdem  die  Angehiirigen  solchc  gar  nicht  oiler  nur  theilweise  zn  be- 
schaffen  im  Stande  sind,  jedoch  darf  der  Betrag  die  Summe  von  30  Mk. 
nicht  Ubersteigen. 

3.  Die  Verwaltung  des  Krankenfonds  gcht  von  dem  Rector  aus.  Alio  Ge- 
snclie  wcgon  Bcwilligung  aus  dem  Krankenfonds  sind  daher  nnmittclbar  an  ihn 
und  zwar  schriftlich  unter  Beibringung  sowohl  eines  testimonii  panpertatis  als 
anch  eines  arztlichen  Zeugnisscs  zu  richten. 

Baarc  Geldnnterstiitznngcn,  welche  ebenfalls  den  Betrag  von  30  Mk.  nicht 
ubersteigen  durfen,  werden  nur  gegen  ein  den  Zwcck  der  Snbveution  genan  mo- 
tivirendes  arztlichcs  Zeugniss  und  behnfs  Beschalfnng  bessercr  Kost  in  der  Regel 
nicht  an  die  Stndircnden  selbst  gegeben,  vielmchr  wird  die  Vcrmittlnng  soldier 
Bedurfnisse  (vcrgl.  2b)  nach  Bcfinden  des  Rectors  in  uatura  eintreten. 


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394 


llallc 


4.  Kein  Recept  wird  anerkannt,  welches  nicht  von  einem  approbirtcn  Arzt 
ausgefertigt  oder  von  einem  der  Directoren  der  Klinik  durch  dessen  MitQnterschrift 
gcnehmigt  worden.  Unbedingte  Anweisungen  auf  frcie  Arznei  werden  nicht  er- 
theilt,  wennglcich  das  erstc  vom  Rector  visirte  Kecept  im  Lanfe  dei*selben  Krank- 
heit  Giiltigkeit  hat  Bei  Bewilligung  einer  Brunnenkur  ist  die  Zahl  der  Flaschen 
im  Hrztlichen  Attest  stets  genau  festzustellen. 

5.  Siimmtliche  Recepte  sind  zur  Aufrechtcrhaltung  volhtandiger  Controlle 
an  eine  nod  dieselbe  Apothekc  behufs  Anfertigung  der  Arznei  zu  iiberweisen.  Die 
Bestimnmng  der  Apothcke  geht  von  dem  jcdesmaligcn  Rector  bei  dem  Antritt 
seines  Amtes  aus. 

G.  Die  Wahl  des  Arztes  bleibt  zwar  dem  Eraicssen  jedes  Kranken  liber  - 
lassen,  indessen  kann  ein  Beitrag  znm  Honorar  far  denselben  bei  der  Miiglichkeit 
unentgeltlicher  Hulfc  dnrch  die  hiesigcn  klinischen  Anstalten  uiemals  in  Ansprnch 
genommen  werden. 

II.    Die  beidcn  hier  bcstchendcn  Convicte  fur  Studirende  der 

Theologie, 

welche  jedoch  nicht  uninittclbar  der  ITnivcrsitat  gehiiren,  sondern  bcsonderen  Cu- 
ratorien  unterstellt  sind. 

A.    Das  Schlesische  Convict. 

Der  Graf  Karl  Philipp  von  Harrach  hat  unterm  1.  Marz  1869  hiersclbst 
ein  Convict  fur  Studirende  der  evangelischen  Theologie,  welche  auf  hiesiger  Uni- 
verait&t  dem  8tndium  obliegen,  gcgriindet  und  mit  eigenen  Mitteln  ausgestattet. 
Der  Zweck  ist,  der  evangelischen  Kirche  der  Provinz  Schlesien  tttchtige  Geistliche 
vorzubilden,  soweit  dies  innerhalb  des  akademischen  Bildungskreises  moglich  ist. 
Wtlhlbar  sind  Studirende,  welche  aus  der  Provinz  Schlesien  stammen  oder  in  der- 
sclben  zur  Zeit  ihre  Heimath  haben,  jedenfalls  sich  aber  fur  den  Dienst  der  dor- 
tigen  Kirche  bestimmen.  Zur  Zeit  bestehen  12  Stellen,  von  dcnen  0  an  Schlcsier 
verliehen  werdeu  mttssen,  3  aber  audi  an  ausgezeichnete  8tudirende  anderer  Her- 
kunft  gegeben  werden  kbnnen. 

Al8  innerc  Erfordernisse  gelten:  ausreichendc  Begabnng  zu  theologischer 
Arbeit,  sittliche  Erprobtheit  und  frommc  Gesinnung.  soweit  solche  ohne  Metho- 
dismus  erforscht  werden  kann. 

Die  Anstalt  bietet: 

1.  Station  oder  Wohnung  (und  zwar  einem  Jcdcn  ein  eesondertes  Arbeits- 
zimmcr),  Heizung,  Beleuchtung  und  gcmeinsamc  Mahlzeifen. 

2.  Benutzung  der  vorhandenen  Bildungsmittel.  .leder  Convictuale  ist  ver- 
pflichtet,  sich  unbedingt  der  llansordnung  zu  unterwerfen  und  die  ihm  zngewie- 
Benen  Arbeiten  zu  lcisten. 

Die  uninittelbare  Leitung  der  Anstalt  ist  einem  Verwaltungsrathe  iiber- 
tragen,  welcher  aus  Ephorus,  Inspector  und  Itendanten  besteht. 

Dem  Ephorus  —  zur  Zeit  dem  ordcntl.  Professor  der  Theologie  Dr.  Riohin 
—  in  Gemeiuschait  mit  dem  Inspector  —  znr  Zeit  dem  ausserordentlichen  Pro- 
fessor       Theologie  Dr.  Tschackert  —  steht  die  Answahl  der  Convictnalen  zu. 


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Von  der  Stundung  und  dem  Erlasse  des  llonorars. 


305 


B.    Das  Tholncksche  Convict. 

Das  von  dem  jetzt  vcrstorbenen  Ober-Consistorialrath  Professor  Dr.  Tho- 
lnck  und  dessen  Ctattin,  Mathilde  geb.  Freiin  von  Gemmingcn-Steinegg  in  An- 
schluss an  das  Schlesische  gegrtindete  Convict  verfolgt  im  Allgcmeinen  dieselben 
Zwecke,  ist  abcr  fur  Studirende  der  evangelischen  Tlieologie  unter  Befreiung  von 
jeder  nationalcn  und  jeder  anderen  confessionellen  Beschriinkung,  als  der  der  Zn- 
gehorigkeit  zu  einer  der  evangelischen  Dcnominationen  bestimmt. 

Znr  Zeit  konnen  darin  8  Convictnalen  aufgenommen  werden,  wclchen  unter 
Anleitung  und  Beaufsichtigung  eines  Inspectors  oder  Repetenten  Wohnung  ncbst 
Bett  incl.  BettwiLsche,  Heizung,  Bclcuchtnng,  Bediennng  und  Bckostigting  d.  i. 
erstes  und  zweites  FriihstUck  und  Abendbrod  gegen  eine  vorlfhifig  pro  Semester 
anf  50—60  Mk.  zu  bemessende  Entschadigung  gewRhrt  wird. 

Der  Verwaltungsrath  besteht  ans  einem  Ephorus  —  znr  Zeit  dem  ordent- 
lichen  Professor  der  Theologie  Dr.  K&hler  —  und  einem  Inspector  und  Ren- 
danten  —  zur  Zeit  dem  Lie.  August  Hermann  Franckc.  Anfnahmegesnche  Rind 
an  diese  zu  riclitcn. 

Von  der  Stundung  und  dem  Erlasse  des  Honorary.*) 

§9. 

Znm  unentgeltliclien  Besuch  der  Privatvorlesungen  aller  akademischen 
Lehrer  sind,  obne  darum  nachsuchen  zu  mussen,  bcrecbtigt:  die  Sohne  der  aka- 
demischen Lehrer  im  Sinne  des  §  101  der  Universitfits-Statnten,  sowie  des  Uni- 
versitatsrichters,  Secretars  und  QnUstors  der  Univcrsitllt  Halle,  sofern  diese  Lehrer 
nnd  Beamten  daselbst  fungirend  oder  emeritirt  noch  am  Leben  sind  oder  znr 
Zeit  ihrcs  Ablebens  daselbst  fungirten  oder  emeritirt  waren. 

§  10. 

Wenn  ein  Studircuder  diesclbe  Privatvorlesung  bei  demselben  Lehrer  znm 
zweiten  Male  hurt,  so  kann  Letzterer  auf  besonderes  Ansuchen  Erlass  des  ganzen 
oder  halben  Honorars  verfugen. 

§  11 

Abgesehen  von  diesen  Filllcn  kann  Stnndnng  oder  Erlaas  des  ganzen  oder 
halben  Honorars  nnr  von  der  hetreffenden  Facnltilt  nach  Massgabe  der  Be- 
stimmnngen  §§  12  IK  bewilligt  werden.  Anweisnngen  eines  Doccnten,  bestimmten 
Studirendcn  Erlass  oder  Stnndnng  zn  gewiihrcn,  darf  die  Qnastur  nicht  beriick- 
sichtigen. 

§12- 

Jeder  liehrcr  ist  bcrechtigt,  fur  alle  oder  einzclne  Voilesnngcn  entweder 
jede  Stundung  nnd  jeden  Erhiss,  oder  gewisse  Arten  von  Stnndnng  nnd  Erlass 
dnreh  eine  nnsdriicklichc  Erklrtrnng  an  die  Quastur  ansznsehliessen ;  diese  Kr- 
kiamng  muss  jedoch  abgegeben  werden,  bevor  die  halbjiihrliche  Ankiindigung  der 
Vorlesungen  am  schwarzen  Brett  erfolgt. 

')  Auszug  aus  den  Vorsehriftcn  fur  die  Studirenden  der  Koniglichen  vereinijtrten 
Friedricbs-Universitat  Hall.- Wittenberg. 


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3% 


Hallo. 


§  13. 

Wer  Stundung  oder  Erlass  erlangen  will,  hat  bei  der  Facultilt,  welcher  er 
angehort,  ein  schriftliches  Gesuch  einzureichen,  uitd  zwar  sp&tcstcns  drei  Wocheii 
nach  dem  gcsetzlichen  Anfange  des  Semesters.  Spaterc  Gesuchc  werden  fur  das 
lanfende  Semester  nicht  berucksichtigt. 

(Anm.:  Dem  tiesuche  beizufugcnde  Anlialte-Formulare  werden  von  d«r  Uui- 
versitats-Quastur  verabrcicht.) 

§14. 

Dem  Gesnche  siud  beizufuijen: 

1.  von  Inlandern  ein  Zengniss  der  Reife  fur  die  UniversiUU,  von  Aus- 
Hindem  ein  giinstigcs  Schnlzcugniss.  von  beidcn  das  Anmeldebuch  mit 
der  Bescheinigting  etwa  sclion  in  Halle  pelnirtcr  Vorlesungen. 

Bei  solchen  In-  und  Auslandcrn,  die  bcreits  anf  anderen  Universitiiten 
gewesen  sind,  wird  ausserdem  ein  giinstigeR  Abgangszengniss  erfordert 
Der  Mangel  dieser  Zengnisse  schliesst  unbedingt  die  Bewilligunir  des 
Gesnches  ans. 

2.  ein  Zeugniss  der  BedUrftigkeit  und  Anpabc  der  Unterstiitzung .  welohe 
ilnn,  abgesehen  von  der  §  l.r>  littr.  e  erwilhnten,  etwa  an  Stipendien. 
Frcitischen  nnd  derglcichen  an!  der  Universitiit  Halle  zn  Thcil  ge- 
worden  ist 

§  15. 

Die  Bcdurftigkeits-Zengnisse  kiinnen,  wenn  der  Vater  des  Studirenden  uoch 
am  Lebcn,  sowie  wenn  Lctztcrcr  vaterlos,  aber  grossjiiurig  ist,  von  dem  Magistrat 
des  Wohnorts,  resp.  von  dem  betreffenden  Landrath,  oder  von  dem  Amtsvor- 
gesctztcn  des  Vaters  ansgestellt  sein. 

Bei  Waiscn  gilt  nur  das  Zcugniss  der  lietreffenden  Vormundschaftsbehorde 
In  dem  Zeugnisse  miissen  foluende  Punkte  enthalten  sein: 

a)  Angabe  der  Vor-  und  Zunamen  der  Studirenden; 

b)  Amt,  Stand  und  Wohnort  der  Eltern  und  bei  Waisen  der  Vormiindei: 

c)  Zabl  der  ctwaigen  iibrigen  versorgten  und  nnversorgten  Kinder  oder 
Bemerknng,  dass  keine  vorhanden  sind: 

d)  Angabe  der  Leliranstalt.  anf  wclcher  der  Bittsteller  seine  Vorbildnnsr 
erbalten  hat; 

e)  die  von  den  Eltern  odor  Vnrmundcrn  zu  maehende  bestimmte  AncaW 
der  Unterstiitzune\  von  welcher  Quelle  sie  anch  kommen,  nnd  von 
welchcr  Art  sie  anch  sein  miigc,  welche  dem  Stndirenden  jabrlich  zn?e- 
siehert  worden; 

f)  die  bestimmte  Versichernng.  dass  die  Eltern  nach  ihren,  der  attest iren- 
den  Behorde  genan  bekannten  und  in  dem  Bednrftigkeits-Zengniss  nSher 
anzugebenden  Einkommens-  und  Vermiigens-Verh.lltnissen  dem  stndiren- 
den Sohne  nicht  mehr  als  die  unter  e  angegebene  Unterstutzung  ge- 
wahren  kiinnen,  resp.  dass  das  unter  vormundschaftlicher  Verwaltun? 
betindliehe,  cbenfalls  miner  anzugebende  Vermogen  die  Darrchhun? 
einer  grosseren  Unterstiitznng  nicht  gestattet. 

(Anm.:  Formularo  zu  BoduYftigkeits-Zoiignisson  sind  im  Universitiite-S^erotnriaf 
unontstdtlicli  zu  haben.) 


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Von  der  Stuuduug  und  dem  Erlasse  des  Honorars. 


397 


§  10. 

Solltc  Verdacht  entstehen,  dass  cm  Bedttrftigkeits-Zeugniss  wahrheitswidrigc 
Angaben  enthaltc,  so  wird  die  Facultat  hiervon  dem  Uuiversitiitsrichter  zur 
weitereu  Vcranlassuug  Mittheilung  macheu. 

§17. 

Bis  zur  Entscheidung  iiber  das  Gesuch  darf  der  Studirende  die  betrcftendcu 
Vorlesiingen  nach  vorgilngiger  Erlaubniss  des  Doecnten  als  llospitant  besuchen. 

§  ia. 

Wird  von  der  Faeultttt  oder  eiucr  von  derselbeu  bcstellteu  Stundungs- 
Commission  Stundung  oder  Erlass  bewilligt,  so  ist  dies  von  dem  Decan  auf  dem 
Anmeldebuch  zu  vermcrken. 

§  19- 

Die  Facultat  bezuglich  Stundnngs- Commission  ist  befugt,  die  Stundung 
oder  den  Erlass  oinstweilen  nur  tur  die  Vorlesiingen  eines  Semesters  oder 
mebrerer  bestimmter  Semester  zu  bewilligen  und  sich  wegen  der  spilteren  Se- 
mester ncuc  Verfngung  vorzubehalten. 

§20. 

Die  bereits  gewahrte  BcgUnstignng  der  Stundung  oder  des  Erlasses  kann 
solehen  Studircnden ,  welche  sicb  den  Tadel  des  Lehrers  oder  der  akademiseheu 
Behorde  zuzielien,  sowohl  auf  Gruud  des  Ergebnisscs  einer  Disciplinar-Unter- 
sucbung  durcb  Senatsbeschluss  als  aucb  (lurch  Facultiitsbeschluss  wicder  ent- 
zogen  werden.  Die  Facultat  kann  sie  audi  denjenigen  wiedcr  entziehen,  welcbe 
durcb  ihre  Lcbensweise  an  den  Tag  legen,  dass  sie  zu  nicbt  notbwendigeu  Aus- 
gaben  die  Mittel  berbeizuschaflfen  vermOgen. 

• 

§21. 

Die  Stundung  des  Honorars  geschieht  bis  naeb  erfolgter  Anstellung  oder 
liinreiebeuder  Verbesserung  der  Vermogensumstande  des  Schuld lid's,  Ittiigstetis 
aber  bis  /aim  Ablaut'  des  sechsten  .Jabres  nach  Vollendung  seiner  vorechrifts- 
ruassigeu  akademiscben  Studienzeit. 

§22. 

Wegen  rechtzcitiger  Zablung  der  gestundcten  Ilonoiare  hat  der  Schuldner 
einen  in  folgeuder  Form  gefassten  Schuldschciu  auszustellcu: 

,W.1hrcnd  mciner  Studienzeit  auf  der  UniversiUU  Halle  sind  mir 
fur  naehbenaimte  Vorlesungen  die  beigesetzleu  Ilonoiare  gestundet 
worden.  Icb  vcrpfliehte  mich,  dieso  Beitnige  alsbald  nach  meiner  An- 
stellung oder  Verbesserung  meiner  Vermogensumstande,  und  zwar  in  dem 
zuerst  eintrcteiideii  der  bcuannten  Falle,  spatestons  aber  beim  Ablauf 
des  sechsten  Jabres  nach  Ausstellung  dieses  Scheincs,  sofort  und  kosten- 
frei  an  die  QuiUtur  zu  zahlen. 

Halle,  am   N.  N.  Studiosus 

aus  ..." 

Auf  die  Ausstellung  dieses  reglementsiiiassigen  Reverses,  dessen  Auer- 
keimniig  und  eigeiiliiindige  Unterschrift  der  I'niveisiUttsrichter  bescheinigt,  hat 
die  Quastur  strong  zu  achten. 


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3«J8 


Heidelberg. 


§23. 

Bcini  Abgang  vou  tier  Univcrsitilt  wcrtleu  die  gestundetcu  Houorarc  iu 
dem  Abgangs-Zeugniss  vernierkt.  Die  Staatsbehordcn  sind  angewicsen,  in  Folgc 
dieses  Vermerks  vou  der  geschehenen  Anstcllnng  eines  Candidates  wclehcr  nock 
das  llonorar  schuldig,  dcr  Universitat  Mitthcilung  zu  niachcu. 

§24. 

Zur  Einziehung  und  Einklaguug  der  gestundcten  lluuorure  ist  nur  der 
(piaster  befugt. 

Hat  ein  Schuldncr  das  gestuudetc  llonorar  an  den  Lcbrer  selbst  einge- 
sandt,  so  ist  dioser  verpflichtet,  den  Qniistor  hiervon  zu  benacbrichtigen  und 
demselben  gcgen  UUckgabc  des  von  dem  Scbuldner  ausgestclltcn  Schuldscheins 
die  feBtgesetztc  Oebttkr  von  dem  cingesaudten  Honorar  zu  eutrichteu. 


Heidelberg 

Die  au  hicsige  Studircnde  zu  verleibeaden  Stipcndicu  sind  iolgende: 

1.  Das  Obermayersche  Stipendium,  um  welches  ausscbii  (^sslicb  nur  Stu- 
dircnde dcr  KechtswisscuBchaft  ohne  Unterschied  der  Confession  sich  bewerbeu 
konncn  (Hetrag  650  Mk.  jahrlich,  welche  ungetheilt  vcrlicbcn  wcrden). 

2.  Das  Kuhnsche  Stipendium,  welches  nur  an  solchc  hieflige  Studirende 
vcrliehen  wcrden  kann,  welche  der  katholischeu  Confession  angehoren  (Hetrag 
l'.)50  Mk.  jahrlich,  welche  in  5  Ratcn  zu  254  Mk.  und  in  4  Rateu  zu  170  Mk. 
vcrliehen  wcrden). 

3.  Das  Friedrich-Lui8en-Stipendium.  Ans  der  Friedrich-Luiscn-Stipen- 
dien-Stiftung  konncn  vicr  Stipcndien  und  zwar  je  eines  fur  hiesigc  Studircnde 
duer  jeden  dcr  vicr  FaculUUcn.  ohne  alien  Untcrschicd  des  Vatcrlaudes  mid  des 
rcligioseu  Dekcnutnisses  alljahrlieh  veiiichcn  werden  (Betrag  240  Mk.  jahrlich,  in 
4  Ratcn  a  00  Mk.  vcrliehen). 

4.  Das  SucCOWtche  Stipendium,  bestehcud  in  ciiK-ni  nut/lichen  Buehe  fur 
ciiH-ii  Studirendeu  dcr  Theologic  und  ciucu  Studirendeu  dcr  Medicin  (Betrag 
GO  Mk.  jsihrlich). 

5.  Das  Erastscbs  Stipendium,  welches  j.ihrlich  an  zwei  Studircnde  evan- 
gelischer  Confession  an  hicsiger  Universitat  vcrabreieht  wcrden  kann  (Betrag 
70  Mk.  jahrlich). 

Convietc,  Freitisehc  giebt  cs  an  hicsiger  Universitat  nicht 

Verordnung, 

die  BelVeiung  vou  Zuhlung  der  Collegiengelder  auf  den  bciden  Laode$- 
Universitaten  Heidelberg  and  Freiburg  betreffend. 

In  (ieiuassheit  hoehster  Staatsininisterial-Eiitsehliessung  vom  20.  ,Iuli  1.  J. 
No.  130'J  wird  zur  glcichtormigcu  Behandlung  dcr  Gcsuche  mittelloser  Studiren- 


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Uonorarienvcrordnung. 


391) 


den  uni  Befreiung  von  Bczahlung  der  Collegiengeldcr  auf  den  beiden  Landes- 
Universitateu  andurch,  iiach  Ansicht  des  §  41  dcs  13.  Organisationscdicts,  ver- 
ordnet  wie  folgt: 

§  I- 

Arme  Inlander,  welche  eine  dcr  beiden  Landcs-Universitaten  besuchen, 
nnd  sieh  durch  besondere  Filhigkeitcn ,  Fleiss  nnd  ein  sittliehes  Betragen  aus- 
zeichneu,  kftnnen  von  der  Bezahlung  der  Oollcgicngclder  befrcit  werden. 

Solchen  Inlandern,  welche  zwar  niclit  ganzlich  arm  sind,  dcren  Mittel  aber 
so  beschriinkt  sind,  dass  sie  die  Collegiengelder  niclit  gauz  anfbringen  kiinnen, 
kann,  wenn  sie  die  ubrigen  im  vorliergehenden  Absatz  bczeichneten  Eigcnschaften 
besitzen,  das  Collegiengcld  zur  Ilalfte  crlassen  werden. 

§  2. 

In  Ansehung  der  Nachweisung  ausgezeichneter  Filhigkeitcn  kann  nur  bei 
solchen  Studireuden  oblige  Nachsieht  getragen  werden,  die  sieh  eiucm  Bernfe  wid- 
nien,  zn  welclum  es  an  einer  zureichenden  Anzald  von  Candidaten  fehlt,  also 
dernialcu  namcntlieh  in  Bezng  auf  die  Pfarr-Candidaten  beider  christlichen  Con- 
fessioneu. 

§  3. 

Das  tiesuch  tun  Befreiung  von  Rezahlunjr  der  Collegiengelder  ist  bei  dem 
Bozirksamt  des  Heiinathsorts  des  Studirenden  einznreichen. 

§  *• 

Es  ist  deinselben  beizulegen: 

1)  Kh\  Zcuguiss  Qbcr  Fahigkeiten ,  Kenntnisse,  Sittlichkeit  und  Fleiss  des 
Bittstellers,  ansgestellt  von  sammtlicheii  ordentlichcn  Lchrcrn  der  obersteu 
Klas.se  nnd  dem  Director  des  Lyceums,  welches  der  Bittstcller  vor  seincm 
Cebergang  auf  die  Univcrsitat  besuchtc.  Soil  dieses  Zeugniss  zur  Ue- 
wiihrung  der  Bitte  urn  Befreiung  von  Bezahlung  der  Collegiengelder  hin- 
reichen,  so  muss  es  dcr  ^besonderu*'  und  „ansgezeichneteu"  Fiihigkeiten 
des  Petenten  ausdriicklich  Erwiihnung  thun. 

Ein  gewohnliches  Maturitatszeugniss  ist  also  nicht  hinreichend. 

2)  Ein  Zeugniss  des  Gemeinderaths  uud  Pfarranits  des  Heimathsoi  ts  des 
Bittstellers,  welches  cnthiUt: 

a)  Angabe  des  Vor-  und  Zunamcns  uud  des  Alters  des  Studirenden; 

b)  Stand  oder  Gcwerbe  und  Wohnort  dcr  Eltcrn  oder  der  VormUuder; 

c)  Zahl  und  Alter  der  vcrsorgtcn  und  unversorgtcn  etwaigen  ubrigen 
Kinder,  oder  Bemerkung,  dass  keine  vorhanden  seicn; 

d)  die  von  den  Eltern  oder  den  Vormundcrn  zn  machende  bestimmte 
Angabe  des  Betrags  an  Geld  oder  Beihulfe  irgcud  einer  Art,  welche 
dem  Studireuden  von  Eltern  oder  deu  Vormtiuderu  jahrlich  zugesichert 
werden ; 

e)  Angabe  dcrGriinde,  warum  ein  Mehreres  nicht  gcleistet  werden  kann ; 
0  Angabe  der  offeutlichen  und  Privatunterstutzungen  oder  Beihulfe  irgend 

einer  Art,  welche  dem  Studirenden  bereits  zugesichert  worden,  oder 


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400 


Heidelberg. 


fUr  ihn  bestimmt  zu  crwartcu  sind,  oder  Bcmerkuug,  doss  sich  der 
Studirende  eiuer  solcken  Beihulfe  nicht  zu  erfreuen  babe; 
g)  Angabe  des  liegenschaftlichcn  Vennogens  nach  gerichtlicher  Schatzung 
und  uach  dem  Betrage,  womit  es  in  deiu  Grund-,  Hftuser-  and  Ge- 
fiillsteuer- Kataster  eingetragen  ist,  sodann  der  etwaigeu  Activ-Capi- 
talien,  des  Gewerbsteuer-Capitals,  etwaiger  Jahresgchaltc  u.  s.  w.  der 
Eltern,  so  wie  des  etwaigeu  eigenen  VermOgeus  der  Studirenden. 

Iu  diesem  Zetiguiss  ist  auch  anzogeben  der  geringere  oder  grossere 
Umfang,  iu  welchem  die  Eltern  das  Gewerb  betreiben. 

§  5. 

Das  Bezirksamt  legt,  nachdem  es  in  don  gecignctcn  Fallen  von  dem  Atnts- 
rcvisorate  die  etwa  erforderlichen  Nacbrichtcu  eingezogeu  hat,  der  ihm  vorge- 
setztcu  Xreisrcgieruug  dieses  Gesuch  vor  und  bestatigt  oder  beriehtigt,  sowcit  es 
Kcuntniss  davon  hat,  die  darin  enthalteneu  Angaben,  und  stellt  eincn  bestimmten 
Autrag  auf  giinzliche  oder  thcilweise  Befreiuug  oder  auf  Zuriickwcisuug. 

I* 

Die  Kreisrcgierung  tbeilt  die  \ctcn  dem  engercn  Senate  der  betreffenden 
Landes-Univcrsitat  niit,  und  spricht  dabei  ihre  Ansicht  iiber  giinzliche  oder  theil- 
weise  Befreiuug  oder  Zuri'tekweisuiig  des  Gesnchs  mit  Bestimmtheit  aus. 

§  7. 

Der  engere  Senat  entscheidct  ttber  das  Gesuch,  vorbehaltlich  des  Recurses 
an  das  diesseitige  Miuisterium. 

§  8. 

Bci  ihrcn  Antrftgen  und  beziehuugsweisc  Entseheidungeu  haben  die  Behor- 
den  davon  auszugchen,  dass  die  Wohlthat  der  giinzlichen  Befreiuug  v.m  den 
Collegiengeldern  nur  den  wirklich  Armen,  und  die  theilweisc  Befreiuug  uur  jenen, 
welche  selbst  bei  miiglichstar  Einschiiinkung  die  Mittel  zur  Bezahlung  des  volleu 
Betrags  aus  ihrcm  Einkommen  oder  aus  ihrem  Vcrmbgen  nicht  aufbringeu 
konnen,  nicht  aber  jenen  zu  Theil  werden  soli,  welchcu  die  Bestreitung  der  Stu- 
dienkosten  mittelst  Einschrankung  und  inittelst  Aufopferung  ihres  Capitalvermogens 
moglick  fallt,  da  den  Familienvatern  durch  freigebige  Befreiungeu  auf  Unkosteu 
der  akademischen  Lelirer  keine  Veranlassuug  gegebeu  werden  soil,  ihre  Sonne 
nur  deshalb  studiren  zu  Iassen,  urn  die  Kosten  zu  ersparen,  die  mit  der  Befahi- 
gung  zu  einem  anderu  ihren  Verhilltnissen  angemcsseueu  Berufc  verbuuden  sind. 

§  0. 

Bci  solchen  Studirenden,  die  sich  einem  Berufe  widmen,  zu  welchem  es  an 
eiuer  zureichenden  Anzahl  von  Camlidaten  fehlt,  also  dennalen  namentlich  iu  Be- 
zug  auf  die  Pfarrcandidaten  beider  christlichen  Confessiunen,  kann  hiushhtlich  der 
Nachweisung  durftigcr  Vcrniogensverhiiltnisse  einigc  Nachsicht  eiutreten. 

§  10. 

Die  Fortdauer  der  crkaunten  Befreiuug  ist  durch  zwei  am  Schlusse  oiues 
jeden  Semesters  bcizubringonde  Wurdigkeitszeugnisse  bedingt,  das  einc  hat  die 


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Bonoraricnverordnung. 


401 


bctreftende  Facultat  lucksicbtlicb  des  Fleisscs,  das  andere  das  UnivtiSitatsamt  in 
liinsiebt  auf  das  Betrageu  des  Studirenden  auszustellen. 

Dcr  Widcrruf  wird  von  dcm  cngeru  akademiscben  Senat,  vorbebaltlicb  des 
Kecurses,  bcschlossen : 

a)  Wcnn  dem  Studirondcn  das  Zeugniss  des  Fleisses  und  eiues  gcsitteten 
Lebenswandcls  versagt  worden  ist; 

b)  wenn  dcrselbe  durcb  seineu  Anfwand  zu  crkcnncn  giebt,  dass  es  ilmi  an 
den  Mittelu  zur  Bezablung  der  Honorare  bei  eingescbranktcrem  Lebcns- 
wandcl  nicht  feblt; 

c)  wenn  er  leichtsinniger  Weise  Sebuldcn  contrahirt; 

d)  wenn  sich  wabrcnd  seiner  Stndieuzeit  seine  Vermogcnsvcrbaltnbse  so 
weit  gcbesscrt  baben,  dass  er  im  Stande  ist,  die  Collegiengelder  zu  be- 
zablen. 

§  11 

Diejenigcn  Stndircnden,  welchc  anf  der  eincn  Landes-UnivcrsiULt  von  Zab- 
lnng  der  Collegiengelder  befreit  wnrdcn,  kftnoen  dicsc  Befreinng,  wenn  sic  auf 
die  andere  Landes-Universitat  ubergcben,  aucli  dort  geltend  maeben,  vorausgesetzt, 
dass  sie  das  im  vorbergebenden  §  vorgescbriebcne  Wiirdigkcitszcugniss  bcibringen, 
und  die  Befreinng  nicbt  widerrofcn  wird\ 

§  12. 

Die  ganzc  oder  theilweise  Befreinng  dcr  An  slander  von  Zabluug  der 
Collegiengelder  hftngt  lediglieb  von  dem  Willen  dcr  Lchrer  ab,  deren  Vorlesungen 
sie  besucben. 

§  13. 

Die  ausgesprocbene  Befreiung  von  Zablnng  der  Collegiengelder  bimlet  aucb 
tlie  nicbt  besoldeten  Professoren  nnd  Privatdoccnten.  Fur  die  Leetoren  nnd  Exer- 
citienmeistcr  abcr  ist  sie  nicbt  vcrpflicbtend. 

Ka rls rube,  den  10.  August  1840. 

Minisleriom  des  Innern. 

In  Abwesenbeit  des  PrSsidcntcn  dor  vorsitzende  Katli: 

Eiebrodt. 


Bantngart,  Univcnitits  SCipeudien. 


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402 


Jena. 


Jena. 

Verordnungen  das  Stipendienwesen  betreffend 

§1. 

Die  Verleihung  eines  Beueticinms  setzt  voraus,  da*s  der,  deni  dasselbe  jre  - 
wiihrt  werden  soil,  sich  in  der  That  anf  dor  Universitiit  als  acta  studens  bctinde 

§2. 

Die  Pharmaeie,  Ohirnrgie,  Thierar/neikunde,  Bcrgwerkskunde,  Mathematik. 
Oekonomie  etc.  auf  Universitaten  Stiidirenden  sind,  was  die  Privatstipendien  he- 
trifft,  als  znin  Genusse  von  Unterstiitzunffen  bercchtigt  anzusehcn,  nnter  der 
Voraussetzung",  dass  sie  durch  hestandenes  Schnlexamen  und  son?t  nachweisen.  es 
seien  bei  ihncn  die  Vorbcriingnngen  fur  den  Eintritt  in  den  offentlichcn  Dienst 
vorlianden,  dem  sie  sich  widmen  wollen. 

Landeshcrrlichc  rntcrstutznngcn  sollen  solchen  Studirenden  jedocb  nur  aus- 
nahmswcise  bei  ganz  be  sunders  gnter  Qualification  verliehen  werden. 

§3. 

Eine  Vorbedingnng  der  Verleihnng  ist  der  dnrch  Zeugnisse  der  zustiludigen 
Hezirks  - Direct  ion  zu  crbringende  Nachweis,  dass  weder  die  Eltern  des  Xach- 
.snchendcn  fnglich  im  Standc  sind,  die  fiir  die  Stndicn  des  letztern  crforderlicben 
Gcldmittel  zn  gewnhren,  noch  diescr  selbst  ein  zn  dieseni  Zwecke  ausreiehendes 
Vcrmogen  besitzt,  uud  sind  in  den  Zeugiiissuti  dicjenigen  Verhaltnisse  und  TJm- 
stande  (namcntlich  ancb  durch  Eiustellnng  der  versteuerten  Einkommenbetriig-e, 
der  Werthschatzungen  von  Grandvenmigen,  der  llypotlieken  und  anderen  be- 
kannten  Schulden,  der  Anzabl  der  Familienglieder,  deren  Alter  und  Versorgun:* 
durch  Erwahnung  andauernden  Ung-luckes  etc.)  moglichst  genan  zn  benrknnden, 
auf  welcbc  sieh  das  Urtheil  der  Tichorde  griiudet. 

§  ». 

Neben  deni  unbedingt  uiithigen  Ausweis  fiber  das  Vermogcn  ist  im  All- 
genieincn,  bcsonders  aber  in  den  Fallen,  in  welehen  unter  melrrereu  sieh  An- 
meldenden  eine  Auswahl  zu  trcrten  ist.  auf  den  Inbalt  der  Zcugnisse  fiber  den 
wisscnschaftlichen  Fnrtsehritt  und  fiber  das  sit  t  lithe  Verhalten  der  Angeineldeteu 
bcsondcre  Kitcksicht  zu  nehmen. 

§5 

Auwartschaft  auf  den  Genuss  eities  noch  nicht  vacantcn  Itetictidums  katui 
nicht  ertheilt  werden. 

1 6. 

I)er(ienuss  der  akadeiniseheii  Ucnelicien  wild  rcg»  lnuissig  auf  nicht  1'anger 
als  drei  .Tahre  verlieheu. 

Den  Thcologie  Studirenden  wird  Verliingcrung  d»js  (lennsses  der  Speise- 
stellen  inn  ein  weiteres  halbes  Jabr  fiir  den  Fall  in  Aussieht  gestellt,  wenn  si<> 
nacli  Abbiuf  des  Trienniunis  das  padagogisclie  Seminar  in  Jena  besuchen. 


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Verordnungen  das  Stipcndicnwesen  betreffend. 


403 


§7. 

Der  Verlust  dcs  Beneficiengcnusses  tritt  iimerhalb  dcr  Zeit  ,  aui  welche 
dcrselbe  verliehen  worden,  ein 

1 ;  wcnn  der  Geniessendc  sich  nicht  mehr  auf  dcr  Universitiit  betiudet,  be- 
ziiglich 

2)  wenn  der  Geniessende  ein  Betrageu  sich  zu  Scbulden  kommcn  lasst, 
durch  welches  er  sich  des  Genusses  uuwiirdig  macht. 

In  BeziehUDg  auf  den  Verlnst  der  akademischen  Speisestellen  vergl. 
die  Vorschriften,  nach  welchen  die  Tlieilnehmer  an  der  akademischen 
Speiseanstalt  zu  Jena  sich  zu  richten  habeu.    (S.  405  —  8.) 

3)  ansserdem  bei  Familien-Stipendien,  wonn  w&hrend  der  Gennsszeit  eiu 
bcsser  Berechtigter  sich  tindet,  welchem  der  Geniessende  jederzeit 
weichen  moss; 

4)  bei  landesherrlichen  Bencticien,  wenn  der  Geniessende,  beziiglich  dessen 
Ernahrcr,  inzwischen  zu  solchem  Vermfigen  gelangt,  dessen  Besitz  gleich 
Anfangs  die  Verleihung  nnthunlich  gemacht  haben  wttrde,  oder  wenn 
derselbe  mit  einem  Privat-Beneticinm  von  der  Bcdentnng  bedacht  wird. 
dass  cr  des  Genusses  des  landesherrlichen  nicht  weiter  bcdurftig  ist. 

§»• 

Gcht  der  Gennss  eines  Bencticiums  in  Folge  einer  erkannten  Strafe  vcr- 
loren,  so  hat  cine  in  Beziehuug  auf  die  Strafe  crlaugtc  Bcgnadigung  an  and  fiir 
sich  die  Wiedcreinsetzung  des  Bestraften  in  das  verlorene  Beneticimn  nicht  zur 
Folge. 

§0. 

Konnen  cinzelnc  Beueticien  wegen  Mangels  an  Genussberechtigten  nicht 
verliehen  werden,  so  sind  die  Vacanz-Ertr&gnisse 

1)  bei  Familien-Stipendien  zu  dem  Capitale  dcs  Stiftungsfonds  zu  schlagcn 
und  zinsbar  anzulegeu,  urn  das  Einkommen  der  spateren  Genussberechtigten 
zu  vermehren. 

Hicrnach  wird  verfahreu,  bis  hinsichtlicli  eines  einzelnen  Stipcndiums 
etwas  Auderes  gesetzlich  gcorduet  werden  wird. 

2)  Bei  auderen  Bcncficieu  sind  die  Vacanz-Ertriignisse  zn  einem  dem  nachsten 
Zweeke  der  Stiftung  iihnlichen,  der  Absicht  des  Stifters  am  meisteu  ent- 
sprechenden  mildeu  oder  gemeinntttzigen  Zwecke  zu  verwenden.') 

§  10. 

Die  Verleihung  der  akademischen  Untorsttitzungen  erfolgt  regelmassig  nur 
auf  Ansuchcu. 

§11. 

Die  Stipcndicn  werden  postnumerando  d.  h.  nach  Ablauf  dcr  bei  den  be- 

')  Es  ist  dabei  zu  hemcrken,  dass  Ersparnisse,  welelie  dutch  Nichtverlciliung 
sowohl  von  Familicn-  uls  anderen  Stipcndicn  entstanden  waren,  zum  Thoil  abgesoudert 
verwaltet  worden  .sind.  Indem  diesc  Ersparnisse  wiederum  Rcgeuwftrtig  mit  den 
Stiftungsfonds  vercinigt  worden  sind,  erkliiren  sich  die  hohcren  Summon,  die  iiunmehr 
uls  Stipcndicn  verliehen  werden. 

2G* 


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404 


Jena. 


treflfendeu  Stipendieu  in  Fragc  kummendcu  Zahluugszeitabschnitte  (z.  U.  uacli 
Ablauf  eiiie8  Jabres,  eines  llalbjahrs  etc.)  fallig. 

§  12. 

Bci  Familien-Stipendien  haben  die  Collatoren  darauf  zu  dringen,  dass  die 
zuiii  Gcnusse  sich  Anmcldenden  ihre  Berecbtigung  durch  die  erfbrderlichcn  Lcgi- 
timationszeugnisse  vor  der  Prasentation  umfassend  und  ausreichend  uachweiseu, 
insofcrn  die  Berechtigung  nicbt  aus  einem  bereits  vorlicgcnden  bcglaubigtcn 
Stamuibaum  oder  soust  aus  den  Acteu  der  Collatoren  bervorgeht. 

Bei  mebreren  Concurrenten  entscheidet  die  grosscre  Nilbc  des  Grades  der 
in  Frage  stehenden  Verwandtschaft. 

§  13. 

Zu  Anfang  jeden  Jabres  werden  von  dem  Staats-Ministcrium  dicjenigeu 
akademischen  Bcneficien  bekannt  gemaeht,  welehc  im  Laufe  des  bevorstehenden 
Jahrcs  zur  Erlcdigung  kommen. 

§  14. 

Die  Vcrleihnng  der  vacant  gewordenen  akaderaiscben  Beneficien  erfolgt 
jahrlich  regelmassig  im  April  und  iin  October,  und  sind  die  landesbcrrlicbcii 
Beneficien  regelmassig  nicht  ebcr  zu  vergeben,  als  bis  sicb  ubcrschen  litest,  welche 
unter  den  Uuterstutzung  Sucbenden  durcb  die  betreffeudeu  Collatoren  zum  Ge- 
nusse  von  anderen  Stipendien  gelangt  sind. 

§  15. 

Die  Bewerbung  urn  landesberrliche  Beneficien  muss  unter  Beifugung  aller 
erforderlicben  Zeugnisse  langstens  bis  zum  10.  April,  bezuglicb  10.  October  bei 
dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium  erfolgen.  Wer  die  Beilegung  der  Zeug- 
nisse, bezuglicb  die  Mclduug  vor  den  geuannten  Tagen  unterlasst,  kann  unter 
alien  Umstanden  nicht  auf  eine  Berucksicbtiguug  bei  der  bevorstehenden  Ver- 
theilung  der  Beneficien  reebnen. 

§  1G. 

Die  Collatoren  von  Privatbeneticien  haben  ihre  Prasentationsberiehte ,  und 
zwar  stets  unter  Beilegung  ibrer  Collator- Acten,  spiitestens  am  1 .  April  bezuglicb 
am  1.  October  an  das  Grossherzoglicbe  Staats-Ministerium  einzuseuden,  und  muss 
dahcr  die  ordnungsmassige  Bewerbung  urn  derglcichen  Beneficien  in  angemessener 
Zcit  vor  dem  genannten  Termine  und  zwar  regelmassig  bei  dem  Collator  selbst 
erfolgen. 

Geschicbt  das  nicht,  so  konncn  die  SHnmigeu  unter  alien  Umstanden  nicht 
auf  eine  Beriicksichtigung  bei  der  bevorstehenden  Vcrtheilung  der  Beneficien 
rechnen. 

§17. 

Unterlassen  Collatoren  von  Pi  ivatbeneficien  nacb  erfolgter  Erinncmug  drei 
Monate  lang,  anderweit  Gcnussberechtigte  vorzuschlagen ,  so  tritt,  vorbehaltlich 
ibres  Rechtcs  in  kiiuftigen  Fallen,  eine  Verleibung  solcher  Beneficien  durch  das 


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Die  akademibchc  Speiseanstalt. 


405 


Grossherzogliche  Staats-Ministerium  ein,  and  ist  dicse  im  eiozclnen  Falle  nicht 
moglich,  so  tritt  die  Bestimmung  dca  §  9  nnter  Zahl  1  bezUglich  2  ein. 

§  18. 

Die  mit  Stipendien  Versehenen  haben  im  Laufe  der  Gennsszeit  bei  jeder 
Erhebong  der  Stipcndlenbetragc  der  Kasseverwaltung  nachzuweisen,  dass  die  Be- 
dingnngen,  nnter  denen  ihnen  das  Beneficinm  verliehen  worden  ist,  noch  fort- 
besteben,  naroentlich  anch  hinsichtlich  der  Beneficien,  deren  Gennss  an  den  Auf- 
enthalt  in  einzelnen  bestimmten  Anstalten  geknupft  ist,  daruber  Zeugniss  vorzu- 
legen,  dass  sie  sich  noch  an  den  fraglicbcu  Anstalten  betinden.  Geht  der  Kasse- 
verwaltung ein  Zweifel  bei,  ob  die  vorgelegten  Nachweise  ausreichend  sind,  so 
hat  dieselbe  vor  Auszahlung  der  Stipendienbetrage  bei  der  anfsehenden  Behbrde 
anznfragen. 

Gleichergestalt  ist  von  den  betreffenden  Ttasseverwaltungen  sofort  An- 
zeige  zn  machen,  wenn  das  Stipendinm  wahrend  der  Dauer  der  Genusszeit,  sci 
es  in  Folge  des  Ablcbens  des  Berechtigtcn,  oder  ans  einem  anderen  Grande  nicht 
mehr  zur  Erhebong  koramt,  bezUglich  kommen  darf. 

§  19. 

Die  Vcrwaltung  der  Beneficien  erfolgt  kostenfrei,  soweit  nicht  bei  den 
jetzt  schon  bestehenden  Privatbeneficien  etwas  Anderes  hergebracht  ist,  bei 
welchem  Uerkommen  es  sein  Bewenden  behillt 


Die  akademische  Speiseanstalt  in  Jena. 

Die  akademische  Speiseanstalt  in  Jena  ist  entstanden  ans  der  alten  von 
Johann  Friedrich  dem  Mittlercn,  Johann  Wilhelm  nnd  Johann  Friedrich  dem 
JOngercn,  Herziigcn  zu  Sachsen  1548  gestifteten  akademischen  Convictorienanstalt, 
wclche  durch  Verordnung  vom  25.  August  1818  nen  gegriindet  worden  ist. 

Vorschriften 

nach  wclchen 

die  Theilnehmer  an  der  akademischen  Speiseanstalt  zu  Jena 

sich  zu  achten  haben. 

I.   Bedingungen,  von  welchen  die  Theilnahme  abhanglg  ist. 

§1. 

Eine  Stelle  bei  der  akademischen  Speiseanstalt  kann  nnr  derjenige  Studirende 
erhalten,  welchem  dieselbe  entweder  von  dem  Grossherzoglichen  Staatsministerium 
zu  Weimar  oder  von  einem  der  Herzoglichen  Oberconsistorien  zn  Gotlia  nnd 
Altenbnrg  oder  von  den  Herzoglichen  Oberconsistorien  zn  Mciningen,  Coburg 
nnd  Hildburghansen,  oder  von  der  Gesammt-Universitat  selbst,  oder  endlich  von 
den  Collatoren  der  Drackendorfschen  und  Amthorschen  Tischstellcn  verliehen  ist 


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•tor, 


Jena. 


§2. 

Von  dcin  Inspector  cmpftlngt  tier  Bonctieiat  einen  Anwciscschein,  welchen 
er  dem  Ilcchnungsfiihrer  abzugeben,  .inch  bei  demselben  in  oin  eigenes  Buch  sich 
oinzuzeiehnen  hat. 

Bei  dcr  Einzeichnnng  hat  tier  Bcneticiat 

a)  denjenigen  aus  der  Mitte  der  autorisirten  Spciscwirthe  namhaft  zn 
machen,  bei  welchera  er  wcnigstens  anf  die  nachstau  sechs  Wocheu 
den  Tiach  nehmen  will; 

b)  die  sechswochcntlichen  Pranumcrationsgclder, 

an)  bei  einer  Zahlstelle  mit  1  Thlr.  22  Sgr.  6  PI.  L  W., 
bl>)  bei  einer  Freistelle  mit  7  Sgr.  L.  W.  an  den  Rechnungsfiihrer  (nnd 
zwar  mit  Anfang  ^jeder  Tischzeit  in  den  cratcn  vier  Wochentagcn) 
zu  beiichtigen  nnd  damit  von  G  zn  G  Wocheu  piinktlich  zn  continuiren: 

c)  die  Inscriptionsgelder 
nit)  an  den  Inspector 

von  einer  Freistelle  1  Thlr.  L.  W. ,  von  dessen  Entriihtnng  jedoch 
diejenigen  Theilhaber  frei  sind,  wehhen  eine  Stelle  an  dem  Prackcn- 
dorfschen  Tische  vcrlichen  worden, 
Mt)  an  den  Rechnungsfiihrer 
a)  von  einer  Zahlstelle  16  Sgr., 
»  von  einer  Freistelle  20  SgT. 
zn  beiichtigen.    Anch  von  dieser  Abgabc  sind  diejenigen  frei,  wclehe  einen 
Platz  am  Prackendorfscheu  Tische  einnehmen. 

§4. 

Anf  den  von  dem  Inspector  ihm  ausgef'ertigten  Anweiseschein  empfangt 
dcr  Alumnus,  wenn  er  das,  was  §  3  geordnct  ist,  gehiirig  geleistet  hat,  eine 
Assignation  auf  den  von  ihm  namhaft  gemachtcn  Speiscwirth,  bei  web-hem  er  so 
lunge,  als  die  angegebene  /eit  der  Assignation  lautet,  don  Tisch  zu  geniessen  hat. 

Diese  Assignation  wild  alle  sechs  Wochen  erneuert. 

Dauer  der  Gennsszeit. 
§-r>- 

Die  Daner  der  (icnusszoit  wird  in  der  Kegel  von  den  Bchorden  und  resp. 
Privatpersonen ,  welohe  die  einzelnen  Stellen  zu  verleihcn  haben  ,  fesfgesetzt,  im 
Manuel  einer  solchen  Festsctznng  wird  angenoinmen .  dass  die  Yerleihung  anf 
drei  .Jahre  geschchen  sei. 

Leistungen  wilhrend  der  Gennsszeit. 

§6. 

Ausser  der  Pranumcration  der  von  den  Tischgenossen  zn  leistenden  Hoi 
triige,  welche  nach  §  3  von  (i  zn  G  Wochen  resp.  mit  1  Thlr.  22  Sgr.  G  Pf.  und 
7  Sgr.  zur  akademischen  Speisekasse  einznliefem  sind,  haben  die  Theilnchmer 
an  der  akademischen  Speiscanstalt  folgende  Ycrpflichtungen : 


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L)i»>  akadcmischo  Speiseaustalt. 


407 


a)  Sie  sind  vcrbnnden,  die  vom  Ileclinungsfubrer  empfangene  Assignation 
sofort  an  demjenigen  Tagc,  an  welcbcm  sic  ihncn  bebandigt  wordcn,  an  den  von 
ilineu  erwttblten  Speisewirtb  abzugebcn,  demselbcn  anch  vor  dem  Eintritt  cines 
nenen  Zabltages  auf  der  Assignation  zu  attestiren,  dass  sie  soviel,  als  von  dem 
Spciscwirthe  Tage  geziiblt  werden,  odor  an  wic  vielen  Tagen  sic  bci  ihm,  wiihrend 
der  letzten  6  Wocben  gegcsscn  baben. 

Eine  vorsatzlicbc  Unricbtigkeit  bei  Ausstellnng  dieses  Attestatcs  ziebt  den 
Verlust  der  Woblthat  nacb  sicb  nnd  kann  aucb  init  eincr  Substitution  oder  Ab- 
tretuug  der  Wobltbat  an  eincn  Andern  nicht  gerecbtfertigt  werden,  da  einc  solcbe 
ebenfalls  bei  Verlust  der  Wobltbat  untersagt  ist. 

b)  Ebc  die  Tischgenossen  in  die  Ferien  reiscn,  baben  sic  dem  Rccbnnngs 
ftibrer  davon  Anzeige  zn  macben  nnd  den  Tag  anzugeben,  an  wclcbem  sie  ab- 
reisen.  Dei  der  Riickknnft  aus  den  Ferien  ist  cine  sofortigc  Meldung  ebenfalls 
notbwendig.  Der  Tiscbgenosse  empfangt  alsdann,  wenn  seine  Genusszeit  nocb 
fortdauert,  eine  none  Assignation,  fttr  dercn  Ausfcrtigung  er  3  Sgr.  8  Pf.  an 
den  Iiechnungsfubrer  zu  zablen  bat 

c)  Den  Tbeilbabern  an  der  akadciniscben  Speiseanstalt  ist  es  besondere 
Pflicht,  am  Scblusse  eines  jeden  Halbjabres,  und  zwar  am  letzten  Tage.  bei  dem 
Recbnungsfubrer  sicb  zu  melden  und  sicb  iiber  ibren  Abgang  oder  tibcr  ihr  Fort- 
studiren  ira  nacbsten  Semester  zu  erklaren.  Die  unterhissene  ErklSrung  bat  die 
Annabme  zur  Folgc,  dass  der  Tiscbgcnossc  abgegangen  sei,  oder  auf  den  fernern 
Genuss  der  Speiseanstalt  verziebtet  babe 

d)  Einc  Vereinigung  der  Tischgenossen  mit  ibren  Speisewirthen  dabin,  dass 
letztcre  einen  Theil  der  ausgesctzteu  Speisegebler  an  erstere  baar  berausgeben, 
ist  dem  Zwecke  der  Stiftung  entgegen  und  durchaus  vcrboten,  daher  die  Tisch- 
genossen  eincr  solcben  Vereinigung  bei  Verlust  der  Wobltbat  sicb  zu  entbalten 
haben. 

Das  Grossberzoglicbe  Staatsmiuisterium  zu  Weimar  macbt  den  Theilhaberu 
nocb  zur  besondern  Pflicbt,  dass  sie  einige  Wocben  vor  dem  Ablauf  jedes  Se- 
mesters eine  Bescbeinigung ,  dass  sie  in  dem  lanfenden  Ilalbjabrc  die  Wobltbat 
wirklicb  genossen  baben,  dem  Inspector  ansstellcn.  zugleich  mit  der  Erkl.trnng, 
dass  die  betreffenden  Inbaber  im  nttchsten  Halbjabre  wieder  nacb  Jena  zuriick- 
kebrcn  uud  resp.  mit  der  Bitte,  dass  der  Genuss  fortdancrn  moge.  Im  entgegen- 
tiesetzten  Falle  soli  angenommen  werden,  dass  sie  den  Genuss  aufgeben  wollen 
nnd  werden  die  Stellen  anderweit  besetzt'.) 

Eine  gleicbe  Beseheinigung ,  ebenfalls  vor  dem  Scblusse  des  Semesters,  bat 
aucb  das  Herzogliche  Consistorium  in  Hildburgbausen  fttr  die  Meiningscben  Landcs- 
kinder  angeordnet. 

Bei  der  Amtborscben  Stiftung  bestebt  nocb,  nacb  dem  Willen  des  Stifters, 
die  Einrichtung,  dass  zum  Andonkon  der  Senior  des  Tiscbes,  d.  b.  derjenigo, 
welcber  am  lUngsten  im  Genusse  eincr  Tischstelle  ist,  alljilbrlich  am  Jacobitage 
cine  lateinische,  acbt  Tage  vorber  dem  Inspector  einzurcicbende  Rede  in  dessen 


•)  Die  vorerwfthnte  Bitto  urn  Fortdauer  des  Gcnussoa  reicbt  nicbt  aus.  wenn 
die  Zeit  des  verlieben  gewesem'n  Geinissos  ganz  abgelaufen  ist,  sondern  es  muss  cin 
licsondcrcs  G<*su«-b  urn  Vnlaugcrun.u  dr.-  Genusse*  eingeieirM  werden. 


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408 


Jena. 


Lchrsaale  zu  lialten  hat.  Sftmmtliche  Mitglieder  des  Tischcs  haben  personlieh 
Aiithcil  za  nehinen :  dcr  llcdner  und  die  Inhaber  der  Froistellen  cinpfangen  dafiir 
cine  besonderc  Remuneration. 

II.  Verlust  der  Wohlthat. 

§7. 

Von  jedein  Tlieilhaber  der  akademisclicn  Speiseanstalt  kann  man  schon  von 
selbst  sich  versehen,  dass  er  die  akademischen  Gesetze  genau  befolgen,  namentlich 
durch  Sittlichkeit  sich  auszeichnen,  Bescheidenheit  nnd  Anstand  gegen  den  In- 
spector der  Anstalt  nnd  den  Rechnungsftthrer  bcthatigen,  auch  in  den  gewahlten 
Speiseliausern  sich  ordentlicli  betragen  und  so  der  Wohlthat  sich  wttrdig  machen 
werde. 

Im  Zuwiderhandlungsfalle  tritt  Suspension  oder  Remotion  nach  dem  Er- 
mcsscn  des  Consilium  arctius  nnausbleiblich  ein  und  hat  die  letztere,  ausser  in 
den  schon  oben  genannten  Fallen,  auch  alsdann  statt,  wenn 

a)  ein  Tischgenosse  im  Laufe  des  Halbjahres  walirend  dcr  Vorlesungen 
vierzehn  Tage  lang  verreist,  drei  Wochen  nach  dem  Anfange  der  neuen  Vor- 
lesungen erst  nach  Jena  zuruckkommt,  ohne  sich  wegeu  einer  dringenden  Ur- 
sache,  welche  er  dem  Inspector  anzuzeigen  hat,  deshalb  rechtfertigen  zu  konnen, 
oder  wenn  er  ohne  geschehene  Meldung  beim  Recknungsfuhrer,  eine  Woche  lang 
vom  Tische  wegbleibt; 

b)  wenn  gegen  eineu  Theilhaber  an  dieser  Anstalt  wegeu  eines  Discipliuar- 
vergehens  vierzehntagiger  gescharfter  Career- Arrest  erkannt  und  in  Vollzug  ge- 
setzt  worden  ist. 


Verzeichniss 

dcr 

von  der  Collatur  des  Grossherzoglichcn  Ministcriums,  Abtheiluug  des 
Grossherzoglichen  Hauses  und  Cultus  in  Weimar  abhangigen  Beucficien 

fur  Studirende. 

Breithauptsches  Stipendium. 

(icstiftet  von  den  Gcbrudern  Hans,  Nicolaus  und  Georg  Breithaupt  von 

Creuzburg  a.  d.  W., 

laut   Stiftungsbricf  d.   d.   5.    August    1588,   ergfinzt    durch  Familicnvcrgleich 

vom  28  Januar  1689. 

Vermogensbetrag:  1276  Thlr.  L.  W.  Jahrlicher  Stipendienbetrag :  25Thlr. 
11  Sgr.  9  Pfg.  Dauer  der  Verlcihung:  3  Jahre.  Collatoren:  zwei  Abkommlinge 
der  Breithauptschen  Familie.  Verwalter:  das  Cultus-Departcment  des  Grossherzog- 
lichen Staatsministeriums.    Zahlungstermin  ist  Martini. 


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Stipcndien  unter  Collatur  d.  Grossherzogl.  Miuistcriums. 


40!) 


Bedingungen  und  Bestimmungen  hinsi ch tlich  der  Verleibung: 

Genussberechtigt  sind  ein  oder  zwei  Studenten  aus  der  Nachkommenschaft 
der  Stifter.  Id  Ermangelung  derselben  soil  das  8tipendium  anderen  bedurftigen 
und  wtlrdigen  Stndirendeu  zu  Thcil  werden.  Auch  soil,  wcnn  Thcilung  des  Sti- 
pendiums  bei  zwei  Competenten  aus  der  Familie  der  Stifler  eintritt,  ,gleichwohl 
keinem  dcslialb  an  dem  Quanto  auf  die  sonst  tiblichen  drei  Jahre  etwas  abgehen, 
ob  er  gleich  bei  solcbcm  Falle  der  Verthcilung  nicht  mehr  aaf  der  Univcrsitiit 
leben  sollte." 

Fritscbisches  Stipendium. 

Gestiftct  vom  Kanzler  Ahasverus  Fritsch  in  Rodolstadt, 
laut  Stiftungsbrief  vom  30.  October  1700. 

Vermogensbetrag:  1080  Thlr.  27  Sgr.  1  Pf  L.  W.  Jilbrlicher  Stipendien- 
bctrag:  der  Zinsenabwurf  des  Capitalvermogens.  Dauer  des  Genusses:  4  Jahre. 
Collator:  der  nftchste  Verwandte  des  Stiftcrs.  Vcrwaltcr:  das  Cultns  -  Depar- 
tement  des  Grossherzoglichen  Staatsministeriums.  Zahlungstermin  ist  der 
3.  August. 

Bedingungen  und  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 
Genussberechtigt  sind: 

a)  die  Descendenten  des  Stifters,  nach  ihnen 

b)  die  Descendenten  seines  Bruders  des  Pfarrers  Fritsch  zn  Eulenstedt, 
and  in  deren  Ermangelang 

c)  fromnie  und  fleissige  Nichtfamilienglieder. 

Unter  mehreren  gleichberechtigten  Competenten  liat  der  Aeltere  den  Vorzug. 

Bemerkung :  Aus  der  Casse  dieses  Stipendiums  werden  stiftungsmassig  jahr- 
lich  2  Thlr.  15  Sgr.  1  Pfg.  fur  seclis  Arme  an  die  Almosencasse  zu  Weimar 
ausgezahlt. 

Heydenreichsohes  Stipendium. 

Gestiftet   von    Luise   Friedericke    verw.  Ober-Consistorialrathin 
Heydenreich  geb.  Mcarer  in  Jena, 
laut  Testament  vom  30.  April  1779  und  Nachtrag  vom  25.  Januar  1780. 
Vermogensbetrag :  1010  Thlr.  19  Sgr.  o  Pf.    Jahrlichcr  Stipendienbetrag: 
dev  Zinsenabwurf  des  Capitalbestandes.  Dauer  des  Genusses :  3  Jahre.  Collator : 
das  Cultns-Departcment  des  Grossherzoglichen  Staatsministeriums.  Verwalter: 
dassclbe,  und  erfolgt  die  Auszahlung  halbjahrig,  zu  Ostern  und  zu  Michaelis. 

Bedingungen  der  Verleihung  und  andere  Bestimmungen: 
1.    Genussberechtigt  sind: 

a)  Familienglieder   oder  Verwandte  der  Stifterin,   und  in  deren  Er- 
mangelang 

b)  andere  Studenten. 

Unter  mehreren  sonst  gleichen  Competenten  giebt  die  Tttchtigkeit  den 
Vorzug. 


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410 


.Jena. 


2.  Die  Verleihung  sctzt  voraus: 

a)  Diirftigkeit,  Fleiss  und  gute  Auffuhrung,  daher  dcr  Percipitut  bei 
Hebung  des  Stipeudicnbctrags  fin  Zeuguiss  iiber  sein  sittliches  Vcr- 
halten  vorzulegen  hat; 

b)  das  Stadium  dcr  Theologie,  Kcchtswissenschaft  oder  Arzneiknnde 
zn  Jena. 

3.  Das  Stipendiuni  ist  untheilbar. 

Horstsches  Stipendium. 

Gestiftet  vom  Rath  und  Leibmedicus  Dr.  Johann  Otto  Horst  in  Jena, 
laut  Stiftungsbricf  vom  14.  Februar  1710. 

Vermogensbetrag:  1453  Thlr.  3  Sgr.  L.  W.  Jahrlicher  Stipendienbetraji: 
dcr  Zinsenabwurf  des  Vcrmogensbetrags.  Daner  des  Genusscs:  nubestimmt,  jedoch 
wenigstens  1  Jahr:  Collator:  die  urspriiuglich  den  Verwandten  des  Stifters  cr- 
theilte  Collatnr  iibt  seit  1811  das  Oberconsistorium,  jetzt  das  Cultus-Departement 
des  Grosshcrzoglichen  Staatsministeriums  bis  auf  Anmeldung  collatnrbercehtigter 
Verwandten  des  Stifters  aus.  Verwalter:  das  Cultus-Departement  des  Gross- 
lierzoglichen  Staatsministeriums.    Zahlungstermin  ist  Michaelis. 

Bedingnngen  und  Bestimmungen  binsicbtlich  dcr  Verleihung 
Das  Testament  sagt  nur,  das  Stipendium  sollten  Studirende  erhalten,  delicti 
es  die  Verwandten  des  Stifters  gonnen  wollen,  und  die  Stipendiatcn  scien  vom 
Alinisterium  odcr  Consistorium  in  Jena  zu  prufen. 

Neumeyersches  Stipendium. 

Gestiftet  vom  Rittergntsbesitzer  Johann  Wilhelm  Neameyer  zu  Ramsla, 

laut  Stiftungsbrief  vom  2.  Februar  1637. 

Vermogensbetrag:  400  Thlr.  eonv.  oder  411  Thlr.  3  Sgr.  4  Pi.  L  V . 
Jiihrlichcr  Stipcndicnbctrag:  16  Thlr.  13  Sgr.  4  Pf.  Daucr  des  Gennsses:  4  odcr 
5  Jahrc.  Collator:  das  Cultus-Departement  des  Grossher/.oglichcn  Staats- 
ministeriums.   Verwalter:  dasselbe.    Die  Zahlnng  erfolgt  Michaelis. 

Bedingnngen  und  Bestimmungen  hinsichtlich  dcr  Verleihung: 
GenussbeTCchtigt  sind: 

a)  die  Nachkommcn  des  Vaters  des  Stifters,  Johann  Neumeyer  ans  Ramslu: 
nach  Ansstcrben  dieses  Stammcs 

b)  die  Nachkommen  des  Grossvatcrs  des  Stifters  Justus  Neumeyer;  nach 
ihnen 

c)  die  Naclikommcn  der  Schwester  des  Stifters-  in  deren  Ermanjrelung 
wird 

d)  der  Stipcndienbctrag  untcr  dem  Namen  „Neumeyersche  Stiftung-  zu 
Johanni  an  zehn  armc  Studenten  der  Thcologie  in  Jena,  oder  falls 
diese  Akademie  nicht  mehr  besteht,  auf  einer  anderen  nahen  Akadeiuie 
vertheilt,  was  die  theologische  Facnltiit  mit  Vorwissen  der  anfsehenden 
Behiirde  besoriren  soli.   Kommen  die  Theologen  zum  Genusse.  so  danrrt 


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Stipendicn  unter  Collatur  d.  Grosslierzogl.  Miuistcriums. 


411 


dieser  langstens  4  Jahre  und  eiuer  nnter  denselben  muss  alljahrlich  eine 
uffentliche  Ged&chtnissrede  halten. 

Die  Stipcndiaten  unter  a,  b  nnd  c  miissen  unvcrmogcnd  sein,  die 
Rechte  studireu  odcr  wenigstcns  sich  dcm  Militarfach  widmen,  musscn 
18  Jalir  alt  sein  nnd  im  letzten  Genussjahre  eine  offontliche  Gediicht- 
nissrede  halten. 

Trautvettersches  Stipendium. 

Gcstiftct  von  dem  Bfirger  Johann  Trantvetter  zu  Eisenach, 
laut  Testament  d.  a.  1G32  und  laut  Vcrgleich  vom  14.  April  1685. 

Vcrmiigcnsbetrag:  400  Thlr.  frtth.  con  v.  411  Thlr.  3  Sgr.  4  Pf.  L.  W. 
Jahrlicher  Stipendienbetrag:  der  jahrliche  Zinsenertrag  des  Capitalbcatandcs. 
Daner  des  Gennsscs:  bis  zn  Offentlicher  Anstcllung,  liingstens  6  Jahre,  beziiglich 
bei  Theilnng  des  Stipendimns  nnter  Mehrere,  8  Jahre,  es  sei  denn,  dass  kein 
anderer  Genussberechtigter  sich  angemeldct  hat,  in  wclchcni  Fallc  der  Genuss 
anch  noch  lflngcr  danem  kann.  Collator:  der  Familienalteste.  Verwalter:  das 
Cultns-Departcinent  des  Grossherzoglichen  Staatsministcriums.  Zahlnngstermin : 
21.  December. 

Bedingungen  nnd  Bestimmnngen  hinsichtlich  der  Verleihung: 
Das  Gennssrecht  steht  den  Nachkonimen  der  bciden  Tochter  des  Stifters 
zn,  welche  studiren  oder  auf  Schulen  sind,  dergestalt,  dass  bei  der  Vergebnng 
vorzugsweise  die  ans  dcm  Mannsstammc,  welche  den  Geschlechtsnamen  Ackcnnann 
(Agricola)  fiihren,  berucksichtigt  werden  und  nnr  in  deren  Ermangclung  die  Ubrigen 
Nachkonimen  der  beiden  T5chter,  ~  Cognaten  —  beziiglich  zeitweise,  zuge- 
lassen  werden  sollen. 

Bei  sonst  gleich  Bcrcchtigten  entecheidet  die  Nahc  des  Verwandtschafts- 

grades 

Winklersches  Stipendium. 

Gostiftct  von  der  Pfarrwittwe  Marie  Elisabeth  Winkler  in  Niedcrrosla, 

laut  Stiftungsbrief  vom  20.  December  17G5. 

Vcrmogcnsbetrag:  1221  Thlr.  5  Sgr.  1  Pf.  L.  W.    Jahrlicher  Stipendien- 
betrag der  Zinsenabwnrf  des  Capitalbestandes.    Daner  des  Genusses:  3  Jahre 
Collator:  der  Aelteste  aus  der  Listschen  oder  Schlcvoigtschen  Familic  innerhalb 
Landes.    Verwalter:    das  Cnltus-Departemeut  des  Grossherzoglichen  Staats- 
ministeriums:  Zahlungstcrmin  ist  Osteni  nnd  Michaelis. 

Bedingnngen  und  Bestimmnngen  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1)  a)  die  Ilalfte  des  Abwurfs  soli  an  Mitglieder  der  Listschen  nnd  Schle- 

voigtschen  Familie,  in  deren  Ermangclung  an  armc  Studenten,  deren 
Eltern  diirftig  sind, 
b)  die  anderc  Halfte  an  Nichtfamilienglieder  verliehcn  werden. 

2)  Die  nnter  1  a  nnd  b  genanntcn  Empfilnger  mUssen  Landeskinder  sein; 

3)  dieselben  miissen  Theologie,  Jlcchtswissensrhaft  oder  Medicin  und  zwar  in 
Jena  studiren. 


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41-2 


Jena. 


v.  Bellinschei  (v.  PdllnitzisehaO  Stipendium. 

Gcstiftet  von  Dorothee  Barbara  verheirathete  v.  Pollnitz,  gebonie 

v.  Bellin,  zu  Leipzig, 
laut  Testament  vom  25.  Januar  1678. 

Vermbgensbetrag:  5325  Thlr.  sonst.  Casseg.  —  5472  Thlr.  27  Sgr.  G  Vf. 
L.  W.,  welche  als  ein  unwandelbares,  mit  5  von  Hundert,  und  zwar  je  zur  Halfte 
am  9.  Juli  und  am  9.  Januar,  jahrlich  za  verzinsendes  hypothekarisches  Capital 
auf  dem  Rittcrgute  zu  Munchenbernsdorf  stehu,  von  deren  Zinsabwurfe  aber  ein 
Theil  mebrcren  anderen  nicht  akademischen  Stiftungen  zufallt.  Jahrlicher  Sti- 
pendienbetrag  74  Tldr.  12  Sgr.  7  Pf.  conv.  76  Thlr.  17.  Sgr.  9  Pf.  L.  W. 
Dauer  des  Gcnnsses:  unbestimmt.  Collator:  das  Cultus-Departement  des  Gross- 
lierzoglichen  Staatsministeriums.    Verwalter:  dasselbe. 

Bedingungen  nnd  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 
Da  sich  seit  1754  Familicnglieder,  die  ursprunglich  genussberecbtigt  warcn. 
auch  auf  die  im  Jahr  1 829  erlassenen  Edictalien,  nicht  gemeldet  Uaben,  so  wird 
der  jahrliche  Stipendienbetrag  zur  UnterstUtzung  diirftiger  Studirender,  vorzuglich 
aus  dem  Ncustadter  Kreise  zu  Ostern  und  Michaelis  jeden  Jahrea  in  belicbigen 
Betrtigen  verwendet  und  zwar  als  eine  einmalige  UnterstUtzung. 

Bemerkung.  Von  der  Stiftungs-Urkunde  ist  nur  noch  ein  Auszug  vorhanden. 

Das  (grdssere)  Beyer-Kirmeisciu  Stipendium. 

Stifter:  Rathskammerer  Friedrich  Christian  Beyer  in  Buttstadt, 
laut  Testament  v.  16.  Februar  1779  und  Vergleich  v.  10.  September  1793. 

VermOgensbetrag:  1000  Thlr.  altes  Curr.  G.  oder  967  Thlr.  9  Sgr.  7  Pf. 
L.  W.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  48  Thlr.  11  Sgr.  Dauer  des  Gcnnsses: 
3  Jahre.  Collator:  das  Cultus-Departement  des  Grossherzoglichen  Staatsmi- 
nisteriums, jedoch  haben  bei  der  Verleihung  der  Superintendent  und  die  Ge- 
meindebehbrde  in  Buttstadt  ein  Recht,  Rath  zu  ertheilen.  Verwalter:  die  Ge- 
meindebehbrde  in  Buttstadt.  Die  Zahlung  erfolgt  halbjfthrig  zu  Ostern  und  zu 
Michaelis. 

Bedingungen  und  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1)  Genussberecbtigt  sind: 

a)  die  Blutsverwandtcn  des  Stifters,  von  denen  bei  gleichcr  Tiichtigkeit 
die  naheren  den  cntfernteren  vorgehen,  nach  ihnen 

b)  Bnttstadtcr  Stadtkinder,  und  in  deren  Ermangelung 

c)  andere  wUrdigc  Landcskinder  des  Fiirstcnthumes  Weimar  und  der 
Jenaischen  Landesportion. ') 

2)  Unter  mehreren  Competenten  geht  der  tiichtigste  vor. 


')  Die  genannten  beiden  Territorien  bilden  den  jctzigen  Weiniarschen  Krcus, 
mit  Ausnahme  der  fruheren  Grafschaft  Blankenhain  und  Krannichfcld ,  der  fruheren 
Erfurter,  bcziiglich  Sfichsischen  (Preussischen)  Gcbietstheile,  der  fruher  Eisenachsehen 
OrU'  des  Amtes  Grossrudestedt  und  des  fruheren  Amtes  Oldisleben. 


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Stipcndicn  uutcr  Collatur  d.  Gro^herzogl.  Ministcriums. 


413 


3)  D;is  Stipendium  wird  auf  dcr  Uuiversitiit  Jena  genossen. 

4)  Die  Stipcndiateu  habcn  einen  stillen  uud  tugendhaftcn  Lebenswandel  zu 
ftthren  nnd  mit  Muhe  uud  Fleiss  ibreu  Studicn  obzuliegen. 

.5)  Das  Stipcudium  kann  von  Keinem  gleiclizeitig  mit  dem  klciucn  Beyer- 
Kirmsischcn  Stipcudium  genossen  werden. 

Das  (kleinere)  Beyer-Kirmsisohe  Stipendium. 

Gestiftet  vora  Rutbskiiramercr  Friedrich  Christiau  Beyer  in  Buttstiidt, 
laut  Testament  vom  1G.  Fcbruar  177U  uud  Vcrglcicli  vom  10.  September  I7i»:l; 

fcrner  vom 

Gehciraen  Hofrathe  Franz  Kirms  zu  Weimar, 
laut  Testament  vom  8.  Juli  und  Nacbtrag  vom  14.  August  18J4. 

Vermbgen:  1000  Tub-,  altcs  Curr.  G.  odor  0(57  Thlr.  9  Sgr.  7  Pf  L  W. 
J  fihrliclicr  Stipcndienbctrag : 

48  Thlr.  11  Sgr.  —  Pf.  weun  Buttstadtcr  Stadtkindcr, 

41     „      3  4  „    weun  Auderc  das  Stipendium  genicssen. 

Dauer  des  Genusscs:  3  Jahre. 

In  Bczichung  auf  Collatur,  Verwaltung  und  die  Bedingungcu  und  Be- 
st immungeu  hinsichtlich  der  Vcrlcihnug  gilt  dassclbe,  was  fiir  das  grusoere  Beycr- 
Kirmsi8clie  Stipendium  angeordnet  ist. 

v.  Gottfarthtebw  Stipendium 

fur  Adelige. 

Gestiftet  von  Philipp  Heinrich  v.  Gottfartb  zu  Buttelstedt, 
laut  Testament  vom  1.  Mai  1720. 

Vermogcnsbetrag:  5644  Thlr.  L.  W.  Jahrlicher  Stipcndienbctrag:  dcr 
Ziuscuabwurf  von  dem  Vermogensbcstand,  wclcher  an  zwei  Persouen,  je  zur 
Halfte,  vergeben  wird.  Dauer  des  Geuusses:  3  Jahre.  Collator:  dcr  Landesherr. 
Vcrwalter:  das  Cultus-Departcmeut  des  Grosaherzoglichen  Staatsministeriums, 
uud  erfolgt  die  Zahlnng  halbjahrig  zu  Ostern  und  zu  Michaelis. 

Bcdiuguugen  und  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 
Gcnussbcrechtigt  sind: 

a)  Adelige  des  Fursteuthums  Weimar,  die  das  Gymnasium  zu  Weimar  bc- 
sncht  haben  und  auf  Akademieen  studircn,  wclchcn  letztcren  huckster 
Bestimmung  zufolge  wisscnschaftlich  eingcrichtete  Forstakademiecn  und 
die  Artillerie-  und  Ingenieurschule  in  Berlin  gleichgestellt  sind;  iu  deren 
firmangelnng 

b)  gceignete  adelige  Subjectc,  zum  Zweck  von  Heisen,  wemi  nicht  der  Zins- 
ertrag-  zum  Uauptstamm  geschlagen  wird. 

Zwischen  beiden  Verwendungsarten  unter  b  ist  die  Wahl  gelassen. 
Im  Falle  der  Verwilligung  zu  einer  Reisc  ist  die  Verleihung  beidcr  Halften 
an  eine  Person  zulassig. 


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Jena. 


v.  Gottfarthsofaes  Stipendium 

fur  BUrgerliche. 

Gestiftet  vou  Philipp  Heinrich  von  Gottfarth  in  Battclstedt, 
laut  Testament  vom  1.  Mai  1820. 

Vermogon:  1500  Thlr.  L.  W.  Stipcndienbetrag:  der  jahrliche  Ziuseucrtrag 
des  Capitalbestandes.  Dauer  des  Genusses:  3  .Tahre.  Collator:  der  jedesmalige 
Rittergutsbcsitzer  zu  ButtelstedL  Verwalter:  derselbe,  und  insbesondere  hinsiehtlich 
des  Vacanzgutcs  das  Coltus-Dcpartement  des  Grossherzoglichen  Staateministeriuras. 
Zahluugstermine  sind  Ostcrn  und  Michaelis. 

Bedingnngen  und  Bestiinmungen  hinsiehtlich  der  Verleihung: 

Gcnussberechtigt  sind :  Buttelstedtcr  Burgers-  und  Priestcrs-Sohnc,  sofern  sic 
nacb  vorganglicher  Prtlfung  von  Seiten  des  Oberpfarrcrs  dortselbst  zu  den  Studien 
ttlchtig  befunden  worden. 

Die  zehn  Karamer-Stipendien. 

Tab.  I-X. 

Gestiftet  von  den  Herz5gen  von  Saehsen,  Johann  Friedrieh  dem  Mittlern. 
Johann  Wilhelm  und  Johann  Friedrieh  dem  Jungeren, 
laut  StiftuDg* brief  vom  Tage  Laurentii  1555,  mit  Ausschluss  des  achten  s.  g. 

v.  Kutzlebensehen  Stipendiums,  welches  Herzog  Ernst  August  Konstantin, 

laut  Rescript  vom  14.  M&rz  1757  mit  einem  Capitalstamm  von  2300  Tlilru.  griindeto. 
JUhrlichcr  Stipendieubetrag :  fur  die  einzelnen  Stipendien  wie  nachsteht 
Tab.       I.    26  Thlr.    5  Sgr.  -  Pf. 
II.    26    „      5    „    -  „ 
111.    26     „      5    „    -  „ 
H      IV.    21     „    24    „    -  „ 
.,       V.    18  19  ,, 

«      VI.    17     „     13    „      4  „ 
„     VII.    17    „     13    „      4  „ 
„    VIII.    91     „     20    „      8    „  (v.  KutelebeuscUcs). 
,,      IX.    26    .„      5  — 
X.    21    „     24    ,.    —  „ 
Dauer  des  (ienusscs:  langstens  4  Jahre.  Collator:  das  Cultus-Departeinent 
des  Grossherzoglichen  Staatsministeriums.  Verwalter:    das  Finauz-Dcpartemeut 
des  tirussherzoglichen  StAatsministeriums,  indem  die  Stipendicngelder  zn  Ostern 
und  Michaelis  bei  der  (Irossherzoglichcn  Hauptstaats-Casse  ausgezaldt  werdeu 

Bedingungcu  und  Bestimmnngen  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1)  Genussbercchtigt  sind  Landeskinder,  die  zu  Jena  studiren. 

2)  Jeder  Stipendiat  muss  wenigstens  16  Jahre  alt  sein. 

3)  Die  Stipendiaten  sollcn  ihrc  Dienste  dem  Landcsherm  anbieten  und  jcles 
Jahr  sich  ciner  Priifnng  nnterwerfeii ,  und  ist  das  Stipendium  bei  Ein 
zelnen  nicht  gut  angewendet,  soil  es  denselbcn  verloren  gehen. 


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Stipendien  unler  ('o)latur  d  Grossherzogl.  Miuh>tcriums. 


•115 


MB.  Die  Bestimmungen  untcr  1-3  betreffen  das  Stipcndiuni  Tab.  VIII 
nicht,  hinshhtlieh  dessen  dnrch  das  Griindungsrescript  festgesetzt  ist,  dass  es  dcr- 
jcnige  bekoramt  „wem  Wir  hierunter  eine  Gnade  bezeigen  wollen." 

Die  beiden  Kirmsschen  Stipendien. 

Gestiftet  vom  Geheimen  Hofrath  Franz  Kirms  iu  Weimar, 

laut  Testament  voin  8.  Juli  und  Nachtrag  vom  14.  August  1824. 

Vermogensbctrag:  2224  Thlr.  21  SgT.  L.  W.  Jtthrlicher  Betrag  des  Sti- 
j)endiums:  die  Zinsen  von  dein  Capitalbestande.  Daner  des  Gcnusses:  3  Jabre. 
Collator:  Grossherzogliches  Hofmarschallamt  zu  Weimar.  Verwalter:  das  Cnltus- 
Pepartement  des  Grosshcrzoglichen  Staatsministeriunis,  woselbst  Ostern  und 
Michaelis  die  halbjahrigeu  Stipendiengelder  gezablt  werden. 

Bcdingungcn  und  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1)  Genussberechtigt  sind: 

zur  cinen  Halite  studirende  Sonne  der  Grossherzoglichen  Hofdienerschaft 
in  Weimar,  —  d  h.  der  Subalterncn  des  Hof-  und  Stallamtes,  eiu- 
sehliesslich  des  dabin  gehorigeu  Kanzlcipcrsonals  und  des  Kauzlei- 
personals  der  Hoftheater-Direction  — ,  welche  gute  Maturitfltszeng- 
nissc  habeu; 

zur  audern  Hiilfte  Sohne  der  Hofkapelldiener  iu  Weimar,  die  studireu 
mid  gute  Maturitatszeugnisse  liaben,  oder  mit  vorziiglichem  Talente 
sich  der  Musik  widmen. 

In  Ermangelung  soldier  Stipendiaten  wird  der  Zinsertrag  zum  Stamm- 
capital  geschlagen 

2)  Die  akademischen  Studien  miissen  in  Jena  erfolgen.  Bei  der  Erhebung 
der  Gelder  hat  der  Stipendiat  ein  Zeugniss  iiber  die  Fortdaner  seiner 
akademischen  Studien  und  ein  Zeugniss  iiber  gute  AuffUhrnng,  oder  we- 
nigstens  daruber  beizubringen ,  dass  er  drei  Jabre  lang  die  Akademie 
Jena  frequentirt  und  sich  zweckmassig  betragcn  habe. 

(Die  Verleihung  des  Stipeudiums  an  Studirende  hangt  dahcr  uicht 
davon  ab,  dass  diese  noch  actu  studentes  sind.) 

3)  Die  der  Musik  sich  widmendim  Stipendiaten  koimcn  das  Stipendimn  auch 
auswilrts  zu  Hirer  VervoUkommnuug  bei  beriihmten  Meistern  verwenden 
mid  habeu  iu  diescm  Fallc  von  Zeit  zu  Zeit  Hire  Fortschritte  in  der 
Musik  und  ihr  gutes  Betragcn  zu  bescheinigen. 

4)  1 1 nter  mehreren  Competenten  entscheidct  grossere  Durt'tigkcit  und  darf 
keiues  der  Stipendien  unter  Mehrere  verthcilt  werden. 

Krausesches  Stipendium. 

Gestiftet  vom  Geheimrath  D.  Rudolph  Willielm  Krausc  za  Weimar, 

laut  Stiftung.sbrief  vom  20.  Januar  1687. 

VermogtMisbetrag:  f>7:»  Thlr.  21  Sgr.  1  Pf.  Stipendienbetrag:  der  jahrlichc 
Zinsenabwnrf  des  Capitalvcrmogens.  Dauer  des  Genusses:  3  Jahrc.  Collator:  der 
ratione  gradus,  dignitatis  et  officii  vornehinste  Blutsverwandte  des  Stifteis  oder 


416 


Jena. 


seiner  Ehefrauen.  Verwalter:  das  Cultus-Dcpartemeut  des  Grossherzoglicheii 
Staatsministeriums,  woselbst  allj&hrlich  am  3.  Angust  die  Auszahlung  erfolgt. 

Bedingungcn  und  Bestimmungen  hinsichtlicli  der  Verleihung: 

1)  Genussberechtigt  sind: 

a)  Blutsverwandtc  des  Stifters  nach  Gradesnahe,  sofcrn  sie  sick  bimien 
3  Monateo  von  der  Stipcndien-Erledigung  au  beim  Collator  ineldeu 
und  christlich  und  ehrlich  leben :  in  deren  Ermangeluug  oder  iin  Falle 
der  Vcrsaumung  der  Meldungsfrist 

b)  Blatsverwandte  der  crsten  und  zwciten  Ehegattin  des  Stifters,  Marie 
geb.  Wolf  und  Susanne  Catharine  gob.  Ziegler,  ebenfalls  uacb  der 
Nahe  des  Grades,  bei  mehreren  gleich  nabeu  nach  der  Zdt  ihres  Ab- 
ganges  auf  die  UniversiUlt  uud  ihrer  Bewerbung;  und  nach  ihnen 

c)  fleissige  und  fromine  Studirendo  aus  Weimar,  Naumburg  uud  Sta4tilm 
uach  der  Zeit  ihrer  Anmeldung. 

2)  Das  Stipendium  wird  in  Jena  genossen. 

Bemerkung.  Aus  der  Cassc  des  Stipeudiums  sind  jiihrlich  8  Thlr.  2  Sgr. 
8  Pr'.  sogen.  Ptingstgestift  an  mehrere  geistltche  Stellen,  Schulen  uud  Hospitalc 
zu  Weimar  zu  zahlen. 

Die  beiden  landschaftlichen  Stipendien. 

Gcstiftet  vou  Sr.  Koniglichen  Iloheit,  dem  Grossherzogc  Carl  August  von 

Sachsen  -  Weimar  -  Eisenach, 

aus  den  an  das  Grosshcrzogthnm  Sachsen  ubcrgegangenen  Fouds  der  chcmals 

Koniglich  S&ehsischeu  milden  Stiftungen, 
laut  hiichsten  Rescripts  vom  1G.  October  1827,  worin  der  Widerruf  vorbehalten  Ut. 

VermOgensbetrag:  800  Thlr.  conv.  oder  822  Thr.  6  Sgr.  8  Pf.  L  W. 
Jahrlieher  Stipendicnbetrag :  der  Zinseuabwurf  des  Capitalvermogens ,  und  zwar 
fur  jeden  der  beiden  Stipendiaten  zur  Hftlfte.  Dauer  des  Genusses:  nach  dcui 
Ermessen  des  Collators.  Collator:  das  Cultus-Departcment  des  Grosshcrzoglicheu 
Staats-Miuisteriums.  Verwalter:  dasselbe.  Die  Auszahlnng  cifolgt  am  31.  De- 
cember. Geuussort:  die  Akademie  Jena. 

Die  Louieen-Stiftang. 

Gcstiftet  von  einem  nicht  genannten  Bcamten  des  Neustadter  Kreises, 
vermchrt  von  Sr.  Koniglichen  Hoheit  dem  Grosshcrzog  Carl  Friedrich 
(lurch  100  Thlr.  und  von  Ihrer  Kaiserlichen  Iloheit  der  Frau  Gross- 
herzogin  Maria  Paulowna  durch  200  Thlr. 

laut  hOchstcr_Rescriptc  vom  11.  Fcbruar  1831  und  2.  October  1835. 

Vermbgensbetrag :  444  Thlr.  L.  W.  Jahrlieher  Stipendienbetrag :  der  Zin- 
seuabwurf des  Capitalbestandes.  Dauer  des  Genusses:  nach  dem  Ermessen  des 
Collator:  das  Cultus-Departement  des  Grosshcrzoglicheu  Staatsmiuisteriums.  Ver- 
walter: das  Finanz-Departement  desselben,  bei  desscn  Centralcasse  zu  Michaelis 


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Stipcndien  unter  Collatur  d.  Grossherzogl.  Ministeriums.  417 

jeden  Jahres  die  Zahlung  der  Gelder  erfolgt  Genussbcrcchtigt  sind :  Stadirende 
aus  dem  Neustadter  Kreisc,  vorzugsweise  Juristen. 

v.  Lynkersohes  Stipendium 

fttr  Theologen. 

Gestiftet  vom  Reichshofrath  Nicolans  Christoph  Freiherrn  v.  Lynker 

in  Wien, 

laut  Stiftungsbrief  vom  26.  Juni  172.ri. 

VermOgensbetrag-  4000  Mfl.  =-  3426  Thlr.  4  Pf.  L.  W.  Jahrlieher  Sti- 
pendienbetrag:  der  Ziusenabwurf  des  Capitalbestaudcs.  Daucr  des  Genusscs:  3  bis 
4  Jahre.  Collator:  die  theologische  Facultiit  iu  Jena  untcr  Genehmiguug  des 
Cultus-Departements  des  Grosshcrzoglichcu  Staatsministeriums.  Verwaltung:  das 
Cultus-Departement.  Zahlungstcrmin  ist  zu  Ostern,  beziiglieh  zn  Michaelis. 

Bedingungen  und  Bcstimmuugcn  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1)  Gennssberechtigt  sind  schon  seit  einigcr  Zeit  auf  der  Akademie  Jena 
Tbcologie  Studircndc,  wobei  Weimatische  Landeskinder  uicht  ausschliess- 
lich,  aber  doch  vorzugsweise  zu  beriicksiclitigeu  sind. 

2)  In  der  Regcl  soli  der  Stipendien-Betrag  unter  zwei  Studirende  auf  drei 
Jahre  gctheilt  werdeu,  ansuahmsweise  kann  aber  anch  ciuer  das  Ganze 
erhaltcn,  wenn  er  im  Stadium  sich  besonders  auszeichnet. 

Anch  kann  das  Gcnnsstriennium  in  besonders  dazu  geeigneten  Fallen 
um  cin  Jahr  verlangert  werden. 

3)  Jedcr  Stipendiat  ist  verpflichtet,  einen  Grad  der  theologischen  Faenltat, 
mindestens  das  Bacealanreat  zu  crwerben,  und  jahrlich  am  30.  Mai  eine 
lateinische  Rede  zum  Andenken  an  die  Angsbnrgcr  Confession  in  der 
Uuiversitiitskircbc  zn  Jena  zu  halten  nnd  zntn  Drnck  zu  geben. 

Bei  Erhebung  der  Jakobi  falligen  H.llf'tc  der  Zinsen  hat  Stipendiat 
nactizuweisen,  dass  die  jahrliche  Rede  gehalten  und  gedruckt  worderi. 

4)  Geht  er  ohne  Erlangung  eines  theologischen  tirades  von  der  Akademie 
ab,  so  muss  er  die  erhobenen  Stipendien-Gelder  an  den  Funds  zuriick- 
zahlen.  * 

5)  Jedcr,  der  das  Stipendium  verliehen  erhaltcn  soli ,  ist  vor  das  Cultus- 
Departement  zu  laden,  welches  ihm  das  —  obige  Bcstimmungen  des 
Nahern  enthaltende  —  Regulativ  vom  14.  September  1819  vorlesen  und 
von  ihm  das  diesfallige  Protocoll  mit  unterschreiben  zu  lasscn  hat 

0;  Jeder  Stipendiat  hat  sich  bei  dem  jezeitigen  Senior  der  Familie  des 
Stifters  zu  bedanken. 

Bcmerknng.  Die  Einzahlung  der  Stipendiengelder  ist  scit  mehrereu  Jahren 
verweigert  und  deshalb  das  Stipendium  nicht  zu  verleihen  gewesen ;  die  Schuldner 
sind  verklagt 

Baumgart,  UDiyeniititi-SUpcndlen.  27 


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418 


Jena. 


v.  Lynkerachw  Stipendium 

fur  Studircnde  aller  FacultUten. 
Gestiftet  voir  Reiehshofrath  Geheimrath  Ernst  Christian  Freiherrn 

v.  Lynker  in  Ansbach, 
laut  Vergleieh  von  1735. 

Vermbgcnsbetrag:  2240  Thlr.  conv.  -  2302  Thlr.  6  Sgr.  8  Pf.  L.  \V. 
Jahrlichcr  Stipendienbetrag:  115  Thlr.  3  Sgr.  4  Pf.  in  zwei  Halftcn.  Daucr  des 
Geniuses:  3  Jahrc  Collator:  der  jcdesmaligc  Gutsbesitzcr  auf  Flurstedt.  Ver- 
walter:  das  Cultns-Pepartc  ment  des  Grossherzoglichen  Staatsiuinisteriunjs.  Die 
Zahlang  crfolgt  halbjfthrig  zu  Ostein  and  zu  Michaelis. 

Bedingungen  und  Bcstimmungen  hinsichtlich  der  Verleihuug: 
Das  Stipendium  sollen  vor  Anderen  zwei  Weimariscue  Laudeskinder  ge- 
niessen. 

Oldisleber  Frucht- Stipendium. 

Gestiftet  in  dem  Furstlich  Sachscn  -  Wcimarischeu  und  Gothaischen  Erbver- 

gleiche  vom  1  Februar  1CG8. 

Vermogensbestand :  jiihrlieh  10  Nordhauscr  Schcffel  odcrGScheffel  1  u/,7  Metze 
Weimar.  Gemas  Korn  und  cbensoviel  Gerstc,  oder  der  marktlanfigc  Werth  dafiir, 
vom  Staatsgute  zu  Oldislcbcn  zu  gewahren.  Jahrlieher  Stipendienbetrag:  nnbe- 
stimmt  Dauer  des  Gcnnsses:  unbestimmt.  Collator:  das  Cultus-Departement 
des  Grossherzoglichen  Staatsministeriums.  Verwalter  die  Kirchcn- Inspection  zu 
Allstcdt. 

Bedingungen  und  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verlcihnng: 
Genussberechtigt  sind  znnttchst  etliche  arme  Schulkuaben  zn  Oldbleben, 
welche  von  dem  Erlose  unterstutzt  werden  mit  Kost,  oder  mit  Kleidung  nnd 
mit  Schnhen.  Sind  solche  Schulknabcn  nicht  vorhatiden,  so  soil,  nach  den  Worten 
des  Recesses:  , anderen  hausarmen  Lenten  zu  Oldislcbcn  gegeben,  oder,  da  aueh 
dergleichen  nicht  vorhatiden,  der  Ertrag  etwa  zum  stipendio  fur  eiu  zum  Studiren 
Mich  tig  subjectnm  zu  Oldisleben  verwendet*  werden. 

Schmutzersches  Stipendium. 

Gestiftet  von  Fran  Regierungssecretar  Margaretho  Sophie  Schmutzer,  geb. 

Prott  in  Weimar, 
laut  Testament  vom  31.  M&rz  1750. 

Vermogensbestand:  GI7  Thlr.  25  Sgr.  L.  W.  Jiihrlicher  Stipeudienbetrag: 
der  Zinsenabwurf  des  Capitalbestandes.  Daucr  desGenusscs:  3  Jahre.  Collator: 
die  Xachkominen  der  Fran  Gerichtssecretar  Johanno  Christiane  Asveins,  geb. 
Weidner,  nach  der  Priinogcnitur  uud  dcrcn  Linie.  Verwalter:  das  Cultus- Depar- 
tment des  Grossherzoglichen  Staatsministeriums.    Zahlungstermin  ist  Michaelis. 

Bedingungen  und  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verleihuug: 
Genussberechtigt  sind:  Studircnde 


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Stipcndicn  untor  Oollatur  d.  Grossherzogl.  Ministcriums. 


a)  aus    der   Familie  des   Gerichtssecretiir   Ferdiuand   Christoph  Dietricli 
Asverus,  sodann 

b)  aus  der  Familie  des  Iiegiernugssecrctar  Johann    Wolfgang  Schinutzcr; 
nach  ilinen 

c)  arme  Studireude  aus  dem  Furstenthume  und  aus  der  Residenzstadt  Weimar, 
liemerkungen. 

1)  Der  Zinsencrtrag  von  100  Thlr.  ties  Vennogensbestandes  ftlllt  stiftungs- 
geniass  den  Armen  zn  Weimar  zu  und  wird  an  die  Almosencasse-Ver- 
waltung  daselbst  ausgczablt, 

2)  l>ber  den  Umfang  des  Furstenthumes  Weimar  sieue  die  Bemerkung 
Seite  412. 

Das  Wedekindsche  Stipendium. 

Stifter:  Valentin  Wedckind  sen.  zu  Ueyda  im  Amtsbezirke  Umenau, 
laut  Kirehenbueh  fur  Heyda  von  172(1:  ergiinzt  durch  ObeiTonsistorial- Rescript  vom 

13.  .Tuli  182-1. 

Vermogensbetrag:  244  Thlr.  .lahrlicher  Stipendienbetrag:  der  Zinscnab- 
wtirf  des  durch  die  nicht  verlieheuen  Zinsen  wachsenden  Vermttgensbestandes. 
Dauer  des  Genusses:  3  <)ahre.  Collator:  das  Cultus-Departcment  des  (Jrossher- 
zogliehcn  Staatsministeriunis.   Verwalter:  die  K irchencasse-Verwaltung  zu  Heyda. 

Uedingungeu  und  Bestimmuugen  hiusichtlich  der  Verleihung: 
..Genussbereehtigt  sind  Angehorige  der  (Jcmeinde  Heyda.  welche  geistlich 
studiren. * 

Zelkesohes  Stipendium. 

Gestiftet  von  Dorothea  Zelkc,  gob.  Tannebcrger  in  Jona, 
laut  Testament  vom  21.  Februar  172!'  und  Codicill  vom  M).  December  1730. 

Capitalvcrmogen:  1156  Thlr.  7.  Sgr.  6  l'f.  L.  W.  .lahrlicher  Stipendien- 
betrag: der  Zinsenabwurf  ties  Capitalbetrages  Dauer  des  Gonusses:  3  .lahre. 
Collator:  die  Cemeindebehorde  in  Jena.  Verwalter:  dicselbe,  und  ist  sie  ver- 
pttichtct,  alle  drei  .lahre  einen  genaucu  Auszug  tier  Kammereireehnung  zum 
Naehweise  der  von  ihr  erfolgten  Zahlung  des  Stipendiums  der  oberautsehenden 
Behorde  vorzulegen.    Die  Zahlung  crfolgt  halbjahrig  zu  Ostein  und  zu  Michaelis 

Bedingungcn  und  Besti mm ungen  hiusichtlich  der  Verleihung: 

1)  Genussberet  htigt  sind: 

a)  Studireude  aus  der  Zelkeschen  und  Tannebergerachen  Familie,  in  dcrcn 
Erinangelung 

b)  diirftigc  Landeskinder,  daruuter  die  tuchtigsten  und  gesittetsten. 

2)  Gemissort  ist  die  Universitat  Jena. 

Zunkel-Harraeisohes  Stipendium. 

Gestiftet  vom  Oberconsistorialrath  Dr.  Joliann  Gottfried  Zunkel  in  Weimar, 

laut  Testament  vom  !>.  Februar  1843. 

Vermogensbetrag.    800  Thlr.  L.  AV.    Jahrlieher  Stipendienbetrag:  der 
Zinsenabwurf  des  Vermogcnsbestandes.    Dauer  des  Genusses-  2  Jahrc.  Collator: 

27* 


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4  20 


Jena. 


das  Coitus -Dcpartement  des  Grossherzogliehcu  Staatsministeriums.  Verwalter: 
dasselbe.    Zahluugstermine  siiid  Osteru  uud  Michaelis. 

Bedingungen  und  Bestinimuugen  hinsichtlioh  der  Verleihung: 

1)  Genussberechtigt  sind: 

a)  Blutsverwaudte  der  Zuukelschen  Familic,  sodauu 

b)  Blutaverwaudtc  der  Familie  Harras,  nach  ihucu 

c)  Studirende  aus  Weimar  und  Buttstadt,  so  aber,  dass  Weiuiaraner  und 
Buttstadter  mit  einander  im  Genuss  abwechseln. 

2)  Die  Stipendiaten  niiissen  wenigsteus  zwei  JaUre  iu  Jena  studiren. 

Das  Furatlich  Christinesche  Stipendium 

in  vier  getreunten  gleicbeu  Theilen 
Gestiftet  von  der  Herzogin  Christine  zu  Eisenach, 

laut  Stiftuugsurkundc  vom  Februar  1658,  n&hcr  bestimmt  dureh  Ausfuhrungs- 

verordnung  vom  20.  Februar  1661. 

"Vermbgensbestand:  2300  Thlr.  Jakrlicher  Stipendienbetrag :  21  Thlr.  4  Sgr. 
8  Pf.  Auf  jeden  Theil,  beztiglich  jeden  Bezirk.  Dauer  des  Genusses:  3  Jahrc 
Collatoren :  der  jcdesmalige  Superintendent  zu  Eisenach  und  der  Grossherzoglkhe 
Bezirks-Director  daselbst.  Verwalter:  das  Cultus-Departemcut  des  GrosBherzog- 
lichen  Staatsministerioms.    Zahlungstermin  ist  Martini. 

Bediugungen  und  Bestimmungen  hinsiclitlich  der  Verleihung: 

1)  Eines  von  den  vier  Stipendien  vou  je  21  Thlr.  4  Sgr.  8  Pf.  soli  an 
eiuen  Studircudcn  aus  der  Stadt  uud  Amt  Eisenach,  das  zweite  an  cinen 
aus  Stadt  und  Amt  Crenzbnrg,  das  dritte  an  einen  aos  dem  Amte 
Gerstungeu  uud  das  viertc  an  eiuen  aus  dem  Amte  ilausbreiteiibach 
verliehcu  werdeu;  jedocb  sullen  die  zu  Eisenach  oder  Crcuzburg  Ge- 
borencn  dergestalt  eiuen  Vorzug  haben,  dass  das  zum  Amte  Hausbreiteu- 
bach  gekbrige  Stipendium  erst  danu  Einein  aus  diescm  Bezirke  gcreicht 
werdeu  soil,  wenu  zuvor  Zwei  von  Eisenach  und  Einer  von  Creuzbuig 
dasselbe  vierte  Stipendium  genossen  haben. 

2)  Sollte  ans  ciuem  oder  dem  andern  der  vier  Bezirke  Cin  Genussberechtigter 
nicht  vorhaudeu  seiu,  so  solleu  die  Vacanzgelder  dem  nacbsten  Stipeu- 
diaten  aus  dcmselben  Bezirke  mit  iiberwiescn  wcrden. 

Bemerkung.  Das  Amt  Hausbrcitenbach  ist  jet/.t  mit  dem  Amte  Gerstungeu 
vereinigt  und  gehorteu  zu  dcmselben  friiher  folgende  Orte:  Berka  a  W..  Fern- 
breitenbadi,  Ilausbreiteubach,  lleerda,  Horseblitt,  Wiiaschensuhl. 

Die  beiden  Kammer-Stipendien. 

Stifter:  die  Herz5ge  zu  Saehsen  Johann  Friedrich  der  Mittlere,  Johann 
Wilhelm  und  Johann  Friedrich  der  Jungere. 

Stiftungsbrief:  vom  Tagc  Laurcntii  looo. 
Jabrliclier  Stipendienbetrag:  1)  das  s.  g.  Knoblauchsche  Stipendium:  28  Thlr. 
3  Sgr.  1  PI'.,  2)  das  s.  g.  Martiuische  Stipendium:  18  Thlr.  2b' Sgr.  7  Pf.  Dauer 
des  Geniuses:  laugsteiis  4  Jahre.    Collator:  das  Ciiltus-Departement  des  Gross- 


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Stipendien  unter  Collatur  d.  Grossherzogl.  Ministeriums. 


121 


herzoglichen  Staatsministerinms.  Vcnvalter:  eine  besonderc  Verwaltung  findot 
nicht  statt.  Die  Stipendiengelder  werdcn  Ostcrn  und  Michaelis  von  dcr  Gross- 
herzoglichen  Staatskasse  ausgezalilt. 

Bedingungen  und  Bestiinmnngen  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1)  Genussberechtigt  siud:  Landeskinder,  die  zu  Jena  shuliren. 

2)  Jeder  Stipendiat  lhnss  wenigstens  1G  Jahre  alt  sein. 

3)  Die  Stipendiaten  sollen  ihrc  Pienste  dein  Landeshcrrn  anbietcn  und  jcdes 
Jahr  sich  einer  Prtlfung  unterwerfcu,  und  ist  das  Stipendium  bei  Einzelnen 

nicbt  gut  angewendet,  soli  es  denselben  verloren  gehen. 

Stoizersches  Stipendium. 

Gestiftet  von  dem  Hufschmied  Paul  StStzer  zu  Eisenach, 
laut  Testament  vom  23.  Mai  1833. 

Vermiigensbestand:  127  Tlilr.  23  Sgr.  4  Pf.  L.  \V.  Stipendienbetrag:  die 

Jahrcszinsen  des  Capitals.    Dauer  des  Genusscs:  3  Jahre.  Collator:  das  Cultus- 

Departement  des  Grossherzoglichen  Staatsniinisteriums.  Verwalter:  dasselbe. 
Zahltermin  iet  Michaelis. 

Bedingnngen  und  Bestimmnngen  hinsichtlich  der  Verleihung: 
Das  Stipendium  soli  an  Gymnasiasten  und  Studircnde  aus  der  Familie  des 
Stifters,  in  deren  Ermangelung  an  Bef&higtc  aus  der  Stadt  Eisenach,  und  endlich 
an  Studirende  aus  dem  Eisenacher  Kreise  verliehen  werden. 

SchGleraches  Stipendium. 

Vergl.  das  Yerzeichniss  der  von  der  Stadtgeincindc  zn  Eisenach  verwaltetcn 
Stipendien. 

Nebe-Reinaches  Stipendium. 

Gestiftet  von  dem  Viceprasidenten  Dr.  Nebe  in  Eisenach, 
laut  Statut  vom  1-8.  April  1856. 

Vermbgensbetrag:  5093  Thlr.  22  Sgr.  6  Pf.  Stipendienbetrag:  ein  grflsseres 
Stipendium  zu  120  Thlr.  (Universitfits  -  Stipendium),  ein  kleineres  zu  45  Thlr. 
13  Sgr.  (Schul- Stipendium).  Ueberschiesscnde  ErtrUge  werden  nach  dem  Mass- 
stabe  von  5:2  auf  beide  Stipendien  vertheilt.  Daucr  des  Genusses:  regelinassig 
3  Jahre.  Collatoren:  einer  von  der  Nebeschcn,  einer  von  der  Reinschen  Familie. 
Verwalter:  Der  Gemeindevorstand  zu  Eisenacli.  Genussberechtigt :  die  Nach- 
kommen  der  Geschwister  des  Stifters,  nftmlich  des  Pfarrers  Johann  Friedrich 
Nebe  in  Rossleben  und  der  Schulrathin  Elisabeth  Katharine  Rein  geb.  Nebe  in 
Uera  unter  der  Bedingnng  des  Nachweiscs  ^sittlicher  und  loblicher  Auffuhrung" 
und,  beim  UniversitiUs-Stipendium,  „dcs  Vorhandcnscins  tfichtigcr  Anlagen*.  Der 
Genuss  soli  zwischen  den  Angehorigcn  beider  Familien  mttglichst  gleichmftssig 
wechseln,  so  dass  jede  Familie  wo  miiglich  immer  nnr  das  eine  Stipendium  ge- 
niessen  soil. 

Das  grosse  Stipendium  wird  stndirenden  Familienmitgliedern  gewahrt. 


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42^ 


JiMia. 


8iiul  solche  nicht  vorhanden,  so  konncn  anch  diejenigen  zur  Perception  gclangcn, 
web  die  technisehe  Gewerbe  auf  der  Uuiversitat  oder  auf  ciner  der  Universitat 
entsprechenden  hohcren  Lehranstalt  stndiren.  (Naehtrag  vom  12.  April  1SG1) 
Der  Kegel  nach  wild  das  grosse  Stipendinm  wnhrend  des  I'niversitilts-Studiums 
verlichcn.  Unter  gcwissen  Voraussetznngen  jedoch  kann  dasselbe  audi  anf  lancer 
als  3  Jalire  und  nach  Vollendnng  des  Universitatsjjtudinms  verliehen  werden. 
(Nachtrag  v.  2'>.  April  1800). 

Das  kleine  Stipendium  ist  fiir  miinnliche.  in  deron  Ermangclun?  anch  fur 
weibliche  Familienglieder  bostimmt,  fiir  crstere  wahrend  Hirer  Schul-  nnd  Lehr- 
zeit,  fiir  letztere  /u  ilircr  Jugendbildung  nnd  Ansstattung.  Sind  dergleichen 
Familienmitgliedcr  nicht  vorhanden.  so  werden  die  Stiftnngsertragnisse  an  Hltere 
nnd  zwar  an  die  verhiiltnissmassig  bcdiirftigsten  Familienmitglieder  gewiihrt  und 
zwar  in  diesem  Falle  ohne  Beschrftnkung  anf  3j{lhrigc  Percept ionszeit.  Hat  die 
eine  Faniilie  keinen  stndirenden  Sohn,  so  bleibt  das  grossc  Stipendinm  der 
andcren,  erstere  crh.'ilt  dann  das  kleine  Stipendium.  Sind  in  keiuer  der  beiden 
Familicn  Stndirende  vorhanden,  so  werden  samintliche  Zinson  in  zwei  gleiehc 
Theile  getheilt  nnd  es  crlnilt  aus  jeder  Familie  eiu  Mitglied,  welches  die  Vor- 
bedingung  fiir  das  Schul -Stipendium  erfiillen  muss,  einen  Theil  auf  3  Jahre. 
Unter  den  gleichberechtigten  Mitgliedern  einer  Familie  entsche'uh't  die  prftssere 
Wiirdigkeit  und  Bediirftigkeit. 

[Schillbachsches  Stipendium. 

(lestiftet  vou  der  Pfarrerwittwe  Frau  Caroline  Augustine  Schillbach 

geb.  Kraft  zu  Jena, 
laut  Statut  vom  23.  Juli  1S50. 

Vcrmi">f!cnsbetrag :  nrspriinglich  100  Thlr.  Stipendienbetrag:  der  Abwurf 
des  Capitals.  Dauer  des  Genusses:  W'enn  mehrere  Bewerber  vorhanden,  erhiilt 
der  zuerst  Aufgetretene  das  Stipendium  anf  1  Jahr,  uin  dann  den  anderen 
Platz  7.u  maelien  1st  nur  ein  Bewerber  da.  so  wird  das  Stipendium  auf  3  .Tabre 
verliehen.  Collator:  die  akademische  Stipcndien- Commission  zu  Jena.  Ver- 
walter:  das  Universitats- Rentamt  unter  Aufsicht  der  akademischen  Iinmediat- 
Finanz  Commission.  Genussbcrechtigt:  in  Jena  studirende  Abkoinmlinge  des  ver- 
storbenen  Pfarrcrs  Christian  Daniel  Gottlob  Schillbach  zu  Kunitz  ans  dessen 
Ehen  mit  Friederike  Auguste  Miiller  nnd  Caroline  Augustine  Kraft.  Ein  wegen 
Concurrenz  triiher  aufgetretener  Bewerber  Zuruckgestcllter  knnn  das  Stipendium 
audi  nach  der  Stndienzeit  fiir  1  .Tahr  beziehen.    Vml.  dariiber  S.  427.] 

Bertuchsches  Stipendium. 

Gcstiftet  von  Fraulein  Mathilde  Bertuch  in  Weimar 
laut  Testament  vom  28.  April  1SC0. 

Vermogensbetrap:  4000  Thlr.    Stipendienbetrag::  der  Ertrag  des  Capitals 
Dauer  des  Gennsses:  4  Jahre  fiir  Verwandte  der  Stifterin,  fiir  Andere  unbestimmt. 
Collator:  das  Cnltus-Departement   des  Grossherzogl.  Staatsministeriums.  Ver- 
walter:  dasselbe.  Geuassberechtigt: 


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Stipendien  unter  Collatur  d.  Grosshcrzogl.  Ministeriums. 


423 


1.  Znnachst  die  Kinder  des  Geh.  Medicinnlraths  Robert  Froriep  zu  Weimar 
oder  deren  cheleibliche  Nachkomincn,  welche  cine  FachwisBcnschaft 
anf  einer  Akademie  studircn  oder  sich  auf  einer  hoheren  polytechnischen 
Schnle  ausbilden,  mit  Nevorzuguug  der  Unbemittclten  mid  Vafcrlosen, 
bei  gleichen  Vermogensverhaltnissen  mit  Bevorzugnng  derer,  welchc  mit 
dem  verstorbenen  Brnder  der  Stifterin  Eduard  Bertuch  nllher  ver- 
wandt  Bind; 

2.  in  zwciter  Linie  ein  Landeskind  des  Grossherzogthums,  welches 
Medicin  oder  Nnturwiasenschaften  anf  einer  Akademie  sttidirt  nnd  un- 
bcmittelt  ist.    Holme  von  Wittwen  haben  den  Vorzug. 

MeiseUohes  Stipendium. 

Gestiftet  von  Frau  Katb  Eleonore  Mcisel  geb.  Heynemann  zu  Weimar 

laut  Testament  vom  30.  Mai  1868. 

Vermiigensbetrag:  4000  Thlr.  vonnal.  Weimar.  Landesw.  Stipendienbctrag: 
der  Abwurf  des  Capitals  in  zwei  Tlieilen.  Dauer  des  Genusses:  die  ganze  Stu- 
dienzeit,  jc«loch  hochstens  3  Jahre.  Collator:  dns  Coitus- Deparlcment  des  Gross- 
herzogl.  Staatsministerinm9.  Venvalter:  dasselbc.  Genussbercchtigt:  zwei  dem 
Grossherzogthnm  Sacbsen,  insbesondere  dem  Weimariscben  Kreise  angehiirige, 
nicbt  adeligc  Stndirende,  welche  sich  der  Rechtswissenschaft  oder  der  Staats- 
wissenschaft  oder  beiden  zugleich  widmen  nnd  weuigstens  2  Jahre  ibrer  Studien- 
zcit  in  Jena  znbringen,  ohne  entscheidende  Riicksicht  anf  ihre  Diirftigkeit,  aber 
nacbweisbar  fleissig  nnd  untadclhaffer  Fiihrung. 

Znnachst  Glieder  der  Heyncmannscben  oder  Meiselschen  Familie  unter 
obigen  Voraussctzungeu ,  in  deren  Ermangelung  Bttrgerssohnc  aus  der  Stadt 
Weimar,  dann  Studircnde  aus  dein  Weimariscben  Kreise,  dann  Studirende  aus 
den  sonstigen  Theilen  des  Grossherzogthums. 

Reide  Stipendien  konuen  nicht  von  Einem  zugleich  bezogen  werden. 

SB.  Ehrenfried  Mirus,  Sobu  des  (damal.)  Regier. -  Assessors  Minis,  soli 
das  Stipendium  seiner  Zeit  vor  alien  Anderen  erhaltcn ,  dafern  er  auf  der  Uni- 
versitat  Jena  oder  anf  einer  anderen  Universitfit  sich  einem  wissenschaftlichen 
Berufe  irgend  welcher  Art  widmet. 

Der  RQckertaohe  Senatsfreitisch. 

Fur  auslandische  Theologen. 
Gestiftet  vom  Geh.  Kirchenrath  Professor  Dr.  L.  J.  Ruckert  zn  Jena. 

laut  Sclienkungsurkunde  vom  18.  Juni  1802. 

Vermogensbetrag:  ursprtinglich  3000  Thlr.  nnd  der  Erliis  aus  einem  Theile 
der  Ribliothek  des  Stifters.  (Durch  ZuschUsse  von  Seiten  des  Stifters  vermebrt.) 
Der  Ertrog  ist  zur  Errichtnng  von  3  Frcitischen  bestimmt,  wovon  2  scit  1871 
vergeben  werden.  Dauer  des  Genusses:  regelmiissig  2  Jahre.  Collator:  Der 
akademische  Senat  zu  Jena  auf  Presentation  der  theologisohen  Facultilt.  Ver- 
walter:  das  akademische  Rentaint  zn  Jena. 


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424 


Jena. 


Bedingnngen  nnd  Bestimmnngen  hinsichtlich  der  Ycrlcihung 

nnd  des  Genusses: 

1 )  Genussbereehtigt  Bind  Stndirende  der  cvangelischen  Theologie  anf  der 
Universitftt  Jena,  welche  die  deutsche  Muttersprache  sprechen  nnd  nicht 
Angehorige  der  Grossherzogl.  nnd  Herzogl.  Siicbsischen  Staaten  9ind. 
Deutsche  Schweizer,  Deutsch-Amerikancr  nnd  Dentsch-Franzosen  erhalten 
vor  andem  Bewerbern  den  Vorzug.  Nach  naherer  Bestimmung  gehen  An- 
gehorige einzeluer  deutscher  Staaten  solchen  anderer  deutecher  Staaten  vor. 

2.  Erforderlich  ist  ein  schriftliches  Gesnch  nebst  nothigen  Nachweisen  an 
den  Dccan  der  Facultftt. 

Die  Alumnen  miissen  zwei  Semester  nacli  einander  auf  einer  deutschen 
oder  ausserdentechen  Univcrsit&t  dem  Studium  der  evangeliscben  Theo- 
logie obgelegen,  die  Vorlesnngen  treu  und  fleissig  besncht  haben  nnd 
ihre  Bedurftigkeit,  die  aber  nicbt  nothwendig  eine  tiefe  Armnth  sein 
soil,  darzuthun  im  Stande  sein.  Der  Fahige  und  Talentvolle  soli  vor 
dem  Unfahigeu  den  Vorzug  liabeu.  Die  Makellosigkeit  des  sittlichen 
Verhaltens  innerhalb  des  ersten  Stndienjahres  ist  glanbbaft  nacbzuweisen. 

'.\.  Ansgeschlossen  von  der  Theilnahmc  sind  die  Studirenden,  welche  mit 
einein  der  Senatoren  in  Verwandtschafts-  oder  VerschwagemngsverhJllt- 
nissen  bis  znm  dritten  Grade  stehen. 

4.  Der  Gennss  des  Freitisches  crlischt  beim  Abgang  von  der  UniversitiU, 
nnd  wird  verwirkt  bei  notorischem  Unfleiss  und  nnwurdigem  Betragen. 

Die  Hasesohe  Jubilaums-Stiftung. 

Gestiftet  aus  Anlass  des  am  4.  Juni  1873  stattgefundenen  funfzigjahrigen 
Lehrerjubilauins  des  Geheimraths  Professors  Dr.  Carl  Hasc  in  Jena  von 

SchuTern  und  Verehrcrn  desselben, 
laut  Stiftungnurkunde  voni  23.  September  1875. 

Vermogensbetrag :  ursprtinglich  3448  Mk.  32.  Pf.  Stipeudienbetrag :  jfthrlich 
150  Mk.,  beziigl.  75  Mk.  priinnm.  halbjilhrlich  zn  Ostern  und  Michaelis.  Dauer 
des  Genusses:  1  Jahr.  Wiederverleihung  ist  zulassig.  Collator:  der  Stifter;  nach 
dessen  Tode  die  theologische  Facultiit  der  TTniversitat  Jena.  Vcrwalter:  das 
akademische  Ken  tarn  t  nnter  Aufsicht  der  vorgesetzten  Stcllen.  Gennssberechtigt : 
ein.  nusnahmsweise  zwei  wurdigc  und  durftigc  Studirendc  der  Theologie  zn  Jena, 
wenn  der  Abwnrf  spilterhin  ausreicht,  sind  regeltniissig  2  Stipendien  a  150  Mk. 
zu  vergeben. 

Die  Hasesohe  akademische  Stiftung. 

Gestiftet  vou  dem  Geheimrath  Professor  Dr.  Carl  Hase  in  Jena 
ara  Tage  seines  funfzigjahrigen  Lehrerjubilaums, 
laut  Stiftungsurkunde  voin  4.  Juni  1873. 

Vermogensbetrag:  0000  Mk.  Stipeudienbetrag:  200  Mk.  Daner  des  Ge- 
nusses: 1  Jahr,  Verlangcrong  ist  zulUssig.  Demjenigen,  der  sich  «ils  Docent  der 
Theologie  oder  Philosophic  hahilitirt,  kann  das  Stipendinm  noch  anf  3  Jahre  ge- 

.  I 

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Frcitischc  unter  Vcrwalt.  d.  Universitttts-Rentamtes. 


425 


lassen  werden.  Collator:  die  theologische  Facultiit  der  UniversiUlt  Jena.  Ver- 
walter:  das  UnivereiUlts- Rentamt  unter  Aufsicht  der  vorgesetzten  Stellen.  (ienuss- 
berechtigt:  ein  Stndirender  der  Theologie,  auf  dessen  intellectuelle  und  sittliche 
Tnchtigkeit  die  theologische  Facultiit  Vertrauen  setzt  und  der  „die  kleine  Hilfe 
brauchen  kann." 

Anmorkung:  Die  weiteren  Krtrfige  pollen  Zins  auf  Zins  gelegt  wcrden  zu  einem 
Capital,  uber  dessen  Verwendung  vor  dem  nScbstcn  SScularfest  der  Vnivcrsitat  1948 
odor  1958,  der  Senat  Entechlicssung  fasscn  soil. 

Verzeichniss 

der  in  der  Verwaltung  de»  Grossberzoglich  Herzoglich  S&chsischeu  Uni- 
versit&ts-Rentamtcs  in  Jena  befindlichen  Freitische  und  Geld-Stipendien. 

1.  27  Weimarische  Zahlstellen  nnd  3  Freistellen.  (collator:  Cultus-Departe- 
ment  des  Grossherzoglich  Sachsischen  Staatsministeriums  in  Weimar. 

2.  15  Eisenacber  Zahlstellen  und  2  Freistellen.  Collator:  Cultus-Departe- 
ment  des  Grossherzoglich  Sachsischen  Staatsministeriums  in  Weimar. 

3.  18'/,  Meininger  Zalilstellen  und  2  Freistellen.  Collator:  Herzoglich 
Sachsisehes  Staatsministerium  in  Meiningen. 

1.  11  Altcnbnrger  Zahlstellen  nnd  2  Freistellen.  Collator:  Herzoglich 
Sachsisehes  Staatsministerinm  in  Altcnbnrg. 

5.  5'/,  Coburgcr  Zahlstellen.  Collator:  Herzoglich  Sachsisehes  Staats- 
ministerinm in  Cobnrg. 

6.  7  Gothaische  Zahlstellen  und  2  Freistellen.  Collator:  Herzogliches 
SUiatsministerium  in  Gotha. 

7.  12  Drackendorfer  Freistelten.  Stifter:  Kanzler  Dr.  iur.  II.  Gerstenbergk 
auf  Sehwerstedt  und  Drackendorf.  Collator:  Freiherr  von  Ilelldorf  anf  Drackcndorf. 

Bedingungen  und  Bestimmnngen  hinsichtlich  der  Verleihung 
und  des  Genusses  der  Drackendorfer  Freistellen: 

1.  Genussberechtigt  sind  zu  Jena  Studirende,  namentlich  aus  dem  Fiirsten- 
thume  Sachsen,  Weimarischer  Linie,  und  aus  der  Grafschaft  Hohenstein, 
jedoch  sollen  anch  Ausw&rtige  der  Wohlthat  theilhaftig  werden  konnen. 

2.  Die  Alnmnen  nriissen  sich  verpflichten,  bei  der  reinen  Religion  Angs- 
burgscher  Confession  zu  bleiben  nnd  auf  Verlangen  dem  Hausc  Sachsen, 
Weimariacher  Linie,  dero  Kirchen  und  Schulen  vor  alien  Andern  zu 
dienen. 

3.  Dieselben  sollen  sich  halbjahrig  der  bei  der  UniversiUlt  loblich  her- 
gcbrachten  Priifung  der  Stipcndiatcn  unanfgefordert  unterziehen. 

4.  Diejenigcn,  an  doren  stndiis,  Leben  oder  Wandel  Mangel  gefunden  wird, 
sollen  nach  fnichtloser  Ermahnung  des  Beneticinm  dnrch  den  Stifter, 
bozoglich  dessen  Erben,  verlusti^  werden. 

5.  Hinsichtlich  dessen,  was  die  Alumnen  zn  bezahlen  und  ansscrdem  zu 
bcobachten  haben,   gelten  die  Scite  405  -8  crsichtlichcn  Vorsehriften. 

8.  12  Ungarstellen  (fllr  in  Jena  studirende  Ungarn  nnd  Siebenbiirger), 
nnd  2  Senats-Freistcllen.    Collator:  akademischer  Sennt. 


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42G 


Jena. 


9.  2  Zablstellen  und  2  Freistellen  der  Amtborscben  Stiftung.  Stiftcr: 
Brandenburg- Culmbacbscber  Kammercoinmissiontlr  Jacob  "Friedrieb  Amthor  nnd 
Frau  Magdalena  Barbara  geb.  Goring  zu  Weissenstadt,  laut  Stiftungsurkunde 
d.  d.  Leipziger  Osterroessc  1741  und  d.  d.  19.  Juni  1741.  Collator:  Koniglicb 
Bayerschc8  Decanat  zu  Wunsiedel.  Die  Stcllen  der  Amtborschen  Stiftung  werden 
gegenwiirtig  nur  auf  die  Dauer  der  Collegienzeit  verliehen.  Nach  Ablauf  eines 
noch  zu  bestimmenden  Zeitraumes  sollen  stiftungsgemass  anstatt  der  2  Zablstellen 
und  2  Freistellen,  h  Zablstellen  und  o  Freistellen  vergeben  werden.  Genuss- 
berecbtigt  sind  nur  Biirgerlicbe,  welchc  zu  Jena  studiren.  vorzUglicb  die  ans  der 
Amtborscben,  Giiringschen  und  Hiipfcldscben  Familie,  ingleichen  die  Sobne  der 
Collatoren.  In  Ermangelung  der  Genannten  sollen  Sohne  der  Geistlichen  nnd 
Beamten  zu  Wunsiedel,  Weissenstadt,  Gefrees.  Moncbberg  und  Tbierstein  be- 
sonders  berUcksicbtigt  werden. 

10.  2  Freistellen  der  Riiekertscben  Stiftung.  Stifter:  Geh.  Kirchenratb 
Dr.  Rttckert.  Collator:  akadeiniscber  Senat  auf  Vorscblag  der  theologiscben 
Facultat.  Jabrlicher  Betrag:  189  Mk.  80  Pf.  fur  Zablstelle  (60  Pf.  Tiscbgeld 
nnd  80  Pf.  Alumnenbeitrag  pro  Tag).  219  Mk.  far  Freistellc  (GO  Pf.  Tiscbgeld. 
kein  Alumnenbeitrag).  164  Mk.  25  Pi.  fiir  1  Ungarstelle  (60  Pf.  Tiscbgeld;  15  Pf. 
Alumnenbeitrag  pro  Tag).    Vergl.  S.  423—24. 

11.  9  Gothaisebe  und  8  Langensalzaer  Stellcn  am  Kleberschea  Freitiscbe. 
(Collator:  Hei-zoglich  Sacbsiscbes  Staatsministerium  in  Gotba,  beziiglieb  der  Ma- 
gistral in  Langensalza,  werden  nur  anf  die  Dauer  der  Collegienzeit  vergeben: 
fiir  due  Gotbaer  Stelle  werden  60  Pf ,  fiir  1  Langensalzaer  Stelle  werden  40  Pf. 
Tiscbgeld  pro  Tag  gezablt. 

« 

12.   Mullersohes  Stipendium. 

Gestiftet  vou  Jobann  M filler  in  Eisleben,  Kurfurstlich  Sficbsisehen  Ober- 

aufseheraints-Substituten, 
laut  Testament  vom  28.  September  1G(>6. 

Fiir  2  Percipienten  (der  eine  Antbeil  zu  Ostein,  der  andere  zu  Micbaelis 
ftillig)  a  168  Mk.  Dauer  des  Genusses:  drei  oder  mebierc  Jabre.  Collator:  d. 
Z  Geb.  Ilofratb  Dr.  E.  Sebmid  bier.  Die  Obcraufsicbt  iiber  dieses  Stipendium 
stebt  der  Univcisitilt  Jena  und  in  deren  Auftrage  der  akadeiniscben  Stipendien- 
Commission  zu. 

Bedingnngcn  nnd  Bcstimmungen  binsicbtlicb  der  Verleihung: 

1.  Gennssbcrecbtigt  sind  nur  evangeliscb-lutbcrisebe  Mitglieder  des  Ge- 
scblecbts  nnd  Namens  des  Stifters  auf  Scbulen  oder  Universitaten,  aus- 
genommen  die  Nacbkommcn  seines  Hrnders  Hcinricb  Fricdrich,  sowie 
die  Naclikommen  des  Sobne?  seines  Brndcrs  Samuel,  audi  Samuel 
genannt. 

2.  Die  Verleibung  erfolgt  an  zwei  Stipcndiaten ,  deren  jeder  die  Hiilfte, 
der  eine  zu  Walpnrgis,  der  andere  zu  Micbaelis  erbiilt. 


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Stipondion  untci  Ycnvaltung  des  I'nivcrsitSts-Rcntamtcs. 


4^7 


1st  nnr  cin  Berechtigter  vorhanden,  so  erhnlt  dersclbe  nach  Befinden 
den  ganzen  Eitrag. 

3.  Die  Ertheilnng  der  Stipemlien  soil  nach  redlichem  Befinden  imd  Meriten, 
nicht  nach  Gnnst  crfolgen.  Den  Vorzng  nnter  mehreren  Angemeldeten 
bestiramt  der  Collator,  wclcher  anf  die  Zeit  der  Anmeldung  ltiick- 
sicht  nimmt. 

4.  In  Ermangelung  Cienussbereohtjgter  soil  der  jahrliche  Ei'trag  dcs  Ver 
mogens  „sonsten  zu  (lottos  Ehre,  Ausbreitung  and  Erhaltung  seines 
Wort C8  nnd  evangelisch-lnthcrischer  Kirchen  nach  dor  Landcsohrigkeit 
rccJitnulssigcm  christlichcm  Erkenntniss"  angewendet  werden. 

13.  MQIIer-Heerdaisches  Stipendium. 

Gestiftet  von  Barbara,  des  Protonotars  Ernst  Mullcr  zu  Jena  Wittwe,  ge- 

bornc  von  Hcerda, 
laut  Testament  vom  22.  Mfirz  nnd  2  Mai  1G27. 

Vermogen:  8  Acker  7*  Rnthe  WiesengrnndstUckc  bei  Jena  und  1225  Thlr.  L.  W. 
Capitalien.  Jiilirlicher  Stipendienbctrag  GOO  Mk.  Daner  dcs  Genusses:  nnbe- 
stimmt,  jedoch  nicht  liinger  als  3  .Tahre.  Collator:  die  akademischc  Stipcndien- 
Commission.  Verwaltcr:  das  akademische  Rontamt  zn  Jena.  Die  Oberanf- 
sicht  iiber  das  Stipendium  steht  der  Universitltt  Jena  zu.  Die  Zahlung  er- 
folgt  halb  zu  Ostern  nnd  halb  zu  Michaelis. 

Bedingungcn  und  Bcstiminungen  hinsichtlich  der  Vcrleihung: 

1.  Die  Percipienten  mussen  der  Familie  der  Stifterin  angehoren, 

2.  dieselben  miisscn  in  Jena  stndiren. 

14.  Schillbachsches  Stipendium  fur  Stndirende  ans  der  Familie  Scliill- 
bach.    (Urspriinglichcs  Stiftungscapital  100  Thlr.,  jctzt  vermehrt  bis  anf  iibei 
f>00  Mk  )    Stifterin:  Frau  vcrw.  Pfarrer  Karolinc  Augustine  Schillbach  geb.  Kraft 
hier.    Collator:  d.  Z.  Ilerr  Professor  Dr.  Ernst  Ludwig  Schillbach  hicr.  Jithr 
licher  StipeDdienbetrag  24  Mk.    (cf.  S.  422.) 

15.  Hasesche  Jubilaums-Stiftung  fur  in  Jena  stndirende  Theologon. 
(Vergl.  Stat ut  vom  23.  0.  1875.)  Stifter:  Schiller  nnd  Frcunde  des  Herrn  AVirkl. 
Geheimrath  Dr.  Hase,  Excellenz  (zu  desscn  50jiihrigein  Docenteu- Jubiliium. 
Collator:  llerr  Wirkl.  Geh.  Rath  Dr.  Hase,  Excellenz,  nach  desscn  Tode  die 
theoloffische  Facultftt  hier.    Jiilirlicher  Stipondieubetrag:  150  Mk.    (cf.  S.  424.) 

16.  Starktche  Familien-Stiftung. 

Stifter:  der  Geh.  Hofrath  nnd  Professor  Dr.  Johann  Christian  Stark 

zu  Jena, 

hut  Testament  vom  18.  August  183.0;  naher  bestimmt  durcli  Familicnstatut  vom 
28.  October  ISM!)  und  dessen  NachtrSge  vom  11.  Februar  18-10  und  15.  Marz  1842. 

Vermogcnsbestand -.  21)00  Thlr.  L.  W.,  welche  durch  Aufsammlung  dor 
Zinsen   bei  eintretenden  Vacanzen  bis  auf  10,000  Thlr.  erhoben  werden  solicit. 


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428 


Jena. 


i 


JShrlicher  Stipendienbetrag:  450  Mk.  Dancr  des  Gennsses:  langstcns  4  Jahrc. 
Collator:  d.  Z.  Frau  Schaldirector  Kronfeld.  geb.  Stark  hier.  Yerwalter  ist  das 
akademische  Rentamt  zu  Jena  nnter  Anfsicht  der  znr  Verwaltung  dcr  akade- 
mischen  Finanzen  crnannten  Immediat  Commission.  Zahlungstermine  sind  Ostern 
und  Michaelis.  Die  Oberaufsicht  tiber  die  Stiftung  steht  der  TJniversitftt  Jena  za. 

Bedingungen  und  Bestimmnngen  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1 .  Genussberechtigt  sind.  bevor  der  Stiftungs-Fonds  den  Betrng  von  1 0,000  Thlr 
erreicht  bat,  nur  die  leiblichen  nnd  ebelicben  Descendenten  des  Stifters, 
wclche  wirklich  studiren. 

Nach  Eintritt  dieser  Zeit  sind.  wenn  keine  Abkommlinge  des  Stifters 
studiren,  audi  andere  bediirftige,  gutgesittete  nnd  fleissige  in  Jena 
stndirende  Weimarische  Landeskindcr  genussberechtigt  und  soil  dann 
der  jahrliche  Zinsenabwurf  des  Stiftungs-Capitales  gleichzeitig  an 
Mehrere  verliehen  werden. 

2.  Studiren  mebrere  Descendenten  des  Stifters  und  zwar  so  viele,  dass  es 
jedem  nicht  mebr  als  25  Thlr.  ertragt,  so  muss  dcr  znletzt  sich  Meldende 
bis  nach  Ablauf  der  Genusszeit  eines  friiheren  Percipienten  sicb  ge- 
dublen,  bezieht  abcr  in  solchcm  Falle  anch  nach  Becndigung  seiner 
Stndicn  das  Stipendinm  so  lange  nachtriiglich ,  als  er  friiher  auf  den 
Eintritt  in  den  Genuss  hat  warten  milssen. 

3.  Tn  dem  Falle,  wenn  sich  wjihrend  der  Genusszeit  eines  Percipienten 
ans  der  Familie  mehrere  andere  Descendenten  des  Stifters  zum  Gemisse 
des  Stipendiums  mclden,  muss  vom  Anfange  des  darauf  folgenden  Se- 
mesters an  der  im  Gennsse  Befindliche  sich  die  Concurrenz  der  I'ebrigen 
gefallen  lassen  nnd  das  Stipendium  mit  ihnen  theilen. 

Ebenso  miissen  die  im  Gcnnsse  befindlicben  Nichtfamilienglieder  vom 
Anfange  des  nachsten  Semesters  an  den  Gennss  aufgeben,  sobald  cin 
Familienglied  eine  Universitiit  bezieht. 

4.  Die  Legitimation  hinsichtlich  der  Familien-Mitgliedschaft  kann  ansser 
durch  Kirchenzeugnisse  auf  sonst  glaubhafte  Weisc,  namentlich  auch 
(lurch  das  Zeugniss  drcier  anerkannter  Descendenten  des  Stifters  er- 
bracht  werden. 

17.  Hase'8  akademische  Stiftung  fur  hier  stndirende  The-ologen.  (Vergl. 
Statot  vom  4.  Juli  187.3.)  Stifter:  Herr  Wirklicher  Gcheimrath  Dr.  Hase,  Ex- 
cellcnz  hier.  Collator:  die  theologische  FacuMt  hier.  Jiihrlicher  Stipendien- 
betrag:  200  Mk.    (cf.  S.  424-25). 

18.  Churfurst  Johann  Friedrich-Denkmals- Stiftung  (aus  den  iieber- 

schussen  vom  Denkmal)  fQr  bier  studirende  Theologen.  Collator:  Yerwaltnmrs- 
deputation  des  akadcmischen  Senats.    Jahrlicher  Stipendienbetrag:  150  Mk. 

19.  Beketoff-Stiftung.  Stifterin:  die  KaiserlichRussische  wirkliche  Staat?- 
ratliin  Finn  Sophie  Alhertowna  Beketoft'  ans  Kasan.  Collator:  die  philosophische 
Facnltat  hier  (V).    Jahrlicher  Stipendienbetrag:  ca.  300  Mk. 

Ansserdem  bestehen  noch  zu  Gnnsten  dcr  University  Jena 


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Stipendien  unter  Verwalt.  d.  Universitiits-Rentamtes. 


429 


Die  Reichenbachsohe  Stiftung wclcbe  durch  cin  Curatorium,  bestehend 
aus  dcm  Vorsitzenden  Herrn  Staatsminister  in  Altenburg,  liofrath  Annack- 
Reicbenbacb  daselbst  mid  dera  Herrn  Universitiits  -  Curator  bier,  vertrcten  und 
von  der  Herzoglicben  Fiuanz-Hauptcasse  in  Altenburg  vcrwaltet  wird;  Zahlungen 
daraus  werden  durcb  das  Universitttts-Reutamt  Jeua  nur  vermittelt. 

Die  Stiftung  der  Frau  Grfifin  Bose  geb.Grafin  Reichenbach  )  in  Frank- 
furt a.  M.,  welebe  dermalen  vom  Grossherzoglicben  Staatsministcriuui ,  Departe- 
nicnt  des  Grossberzoglieben  llauscs  und  des  Cultus  zu  Weimar  vertreten  uiul  vou 
der  Weimarscben  Dank  zu  Weimar  verwaltct  wird. 

Die  Zablung  von  Verwilligungen  aus  derselben  erfolgt  d.  Z.  durcb  Ver 
mittelung  des  Uuiversitats-Rentaintes. 

Die  MeyerSOHSOhe  Stiftung,  in  Stipendien  fiir  Studireude  der  Mcdiciu, 
obugefabr  16  000  Rubel  (erst  spiiter  nacb  dem  Tode  der  Wittwe  fallig). 

Das  Simonscbe  Stipendium  (aus  Konigsbcrg  ist  zur  Unterstutzuug  be- 
durftiger  Studircnder  der  Recbte)  2000  Mk. 

Die  Riickertsche  Stiftung  (200  Tblr.  Sriftungs  Capital)  zur  Unterstutzuug 
bediirftiger  Wittwcu  und  Waisen  biesiger  Professuren  in  erster  Rcibe  dcr  theo- 
logischen  Facultat. 

Die  Jlerzoglicb  Saebsen-Altenburgische  Josephinische  Stiftung  eiuer 
naturwisseuscbaftlichen  Pramie  fiir  biesige  Ntudireude.  gestiftet  zur  Eriuuerung 
an  die  14.  Versauunluug  der  Naturforscber  und  Aerzte  Deutscblands  in  Jena, 
bestebend  in  einer  zur  Eiinncrung  an  die  14.  Versammluug  deutseber  Natur- 
forscber und  Aerzte  in  Jena  gepragteu  silberuen  Medaillc  und  einem  binzutreteu- 
den  Honorar  vou  1*25  Mk. 

Die  Grossherzog  Carl-Friedrlch-Stiftung  fur  Preisaufgaben  fiir  Studireude. 

8  t  a  t  u  t. 

§  1 

In  Folge  der  buldreicben  Stiftung  Hirer  Konigliehcn  Hobeiten,  des  ver- 
ewigten  Grossberzogs  Carl  Friedrieb  und  des  regierenden  Grossherzogs  Carl 
Alexander  vom  Jnni  und  31.  August  1853  werden  jahrlieb  von  zwei  Facul- 
taten  Preisaufgaben  gestellt,  in  dcr  Reibcnfolge,  dass  den  Preisaufgaben  der  tbeo- 

')  Die  Stiftung  d»>s  Kaufiuanu  Finanzratb  Ernst  Ludwig  Kcicbcnbacb  in  Alten- 
burg bat  eiu  Stiftung^- Capital  vou  750  000  Mk.  zum  Zwccku  fur  Gebaltc  tiicbtiger 
neu  auzustellender  Lelirer  der  Univer.sitat  Jena  in  FSebern,  die  niclit  ausreicbend  mit 
solcbeu  Lebrern  besetzt  sind,  und  zum  Aufbes.sern  der  jetzigen  Lebrcrgcbalte. 

-)  Die  Stiftung  der  am  3.  October  1883  zu  Baden  -Baden  verstorbenen  Frau 
Griffin  Louise  Willielmine  Emilie  Bosu  gebmnen  Grafin  Reicbcnbaeb-Lessonitz  bat  ein 
Capital  von  800  000  Mk.  zur  Forderung  medic inisc bur  Studien,  insbesondure  audi 
zu  .Keise-Stipendieu"4  im  lu-  und  Auslande. 


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430 


Jem. 


logiscken  und  mediciniscken  Facultat  im  nacksten  Jahrc  die  der  juristisehen  and 
philosophischcu  Facultat  folgen. 

§2. 

Jede  Facultat  in  ihrcr  Reikenfolgc  ist  berecktigt  zwei  Preis?  zu  ertkeileu. 
Den  ersten  Preis  erhiilt  diejenigc  Sckrift,  in  welcher  die  Preisaufgabe  geuhgeud, 
oder  unter  mekreren  am  gcniigendsten  prelost  ist;  den  zweiten  Preis  diejenise 
Schrift,  welcke  der  ersten  am  iiiiehsten  stekt,  oder  Ubcrkaupt  welche,  wenn  auch 
minder  geuiigend,  doch  Fleiss  und  kokeres  Stieben  beurknndet.  Jeder  von  beiden 
Preisen  bestcht  in  einer  Medaillc  mit  den  liildnissen  der  beiden  hokeu  Funda- 
torcn;  nachstdem  gekort  zum  ersten  Preise  ein  llouorar  von  fiinfzig  Tbalern. 

*3. 

Wiefern  eiuc  Facultat  nickt  Gelegenkeit  gekabt  hat,  den  ersten  Preis  zu 
ertbeilen,  so  steht  ikr  zu,  nackdem  die  Kosten  fur  Herstellung  der  iledaillen 
aus  der  Fundations-Snmme  gcdcckt  sein  werden,  fur  das  niickstfolgendc  Jakr 
ausserkalb  ikrer  Keikenfolge  wicderuni  eine  Preisaufgabe  zu  stellen. 

§4. 

Jede  Facultiit  kat  Tiber  die  von  ikr  zu  stellende  Aufgabc  in  einem  Consess 
zu  bcratken  und  dieselbe  uack  erlangter  Vereinigung  der  Facultatsmitglieder  dem 
Prorector  zu  ubergeben. 

Die  Preisaufgaben  werden  der  aiif  der  Universitat  zu  eilangenden  wisseu- 
sckaftliekeu  Dildung  sowie  dem  jedesmaligen  Zustaudc  der  betreffendeu  Wisseu- 
sckaft  angeincsseu  und  der  Art  sein,  dass  dabei  die  Studirenden  mit  den  ihnen 
kier  zu  Gebotc  stekendeu  Hulftsmitteln  und  mit  der  okne  Nacktkeil  fur  ikre 
eigcntlickcn  Berofsarbeiten  darauf  zu  verwendenden  Zeit  ausreicken  konnen.  Die 
Ausarbeitungen  kaben  in  der  Spracke,  in  welcker  die  Aufgabe  gestellt  ist,  oder 
in  einer  der  Sprackcn,  welcke  ausdriicklick  zur  Wakl  zugelasscu  sind,  statt- 
zutinden. 

Nur  dicjenigen  kaben  ein  Rcckt,  siek  urn  den  Preis  zu  bewerben,  und 
Hoft'nung,  deuselben  zu  crkalten,  welcke  sicli  walirend  der  Zeit,  in  welcker  sie 
die  Preissckrift  ausarbeitcten,  als  Studireudc  iu  Jena  aufkiclteii,  und  die  es 
notkigenfalls  mit  ikrein  Kkrenworte  bekrattigen  koiinen,  dass  sie  bei  der  Aus- 
arbeitnng  sick  fremder  Hiilfe  niclit  bedient  kaben. 

§6. 

Die  znr  Preisbewerbuug  bestimmtcn  Abkandlungen  miissen  von  fremder 
Hand  reinliek  und  leserlick  gesckrieben  sein  und  bis  zum  letzteu  April  dem 
Decan  der  bezuglielien  Facultiit  zugestellt  werden.  Das  Titelblatt  wird  mit  einem 
Motto  besckrieben ,  der  Vor-  und  Zuname  des  Verfassers  abcr,  nebst  Angabe 
seiner  Heimatk,  auf  einem  besonderen  Blatte  bemerkt  und  dieses  Blatt  in  einem 
mit  demselben  Motto  bezeickneten  und  mit  einem  Petsckaft,  aus  dem  sick  der 
Verfasscr  nickt  wokl  erkunnen  lilsst,  versiegeltcu  Umscklage  der  Abkandlimg 
beigclcgt.  Wer  diese  Vorsckriften  nickt  genau  befolgt,  mackt  sick  aller  An- 
sprucke  anf  den  Preis  verlustig. 


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Carl-Friedrich-Stiftung  fur  Prcisaufgabcu. 


431 


§7. 

Die  Entscheidung  uber  die  Preiswiirdigkeit  der  eingegangenen  Arbeiten 
&teht  allein  der  Facultttt  zu,  von  welcher  die  rreisaufgabc  ausgegangen  ist.  Um 
diese  Entscheidung  mit  moglichster  Unbefangenheit  und  Sicherhcit  zu  erwirken, 
hat  die  Faculttit  folgcudes  Vcrfahren  zu  bcobachten: 

a)  Der  Decan  hat  uacb  Ablanf  des  festgesctzteu  Terming  die  eingegaugenen 
Abhandlungen  den  Mitgliedern  der  Factiltat  duich  eine  Missive  vorzu- 
legen  und  sie  um  ihr  motivirtes  Gutachtcn  iiber  dieselben  zu  ersuchcu. 

b)  Jedes  Facultats-Mitglied  legt  sein  Uitheil  anf  einem  besondercii  Bogen, 
unterzeichnet  und  vcrsiegclt,  der  weitergehenden  Missive  bei. 

c)  Nach  bcendigtem  I'mlaufe  der  Missive  vcranstaltet  der  Decan  einen 
Faeultats-Oonsess,  zu  welehem  er  sein  glcichfalls  schriftlich  abgefasstcs 
Urtheil  mitbringt. 

d)  In  diesem  Consess  werden  die  eingegangenen  Urtheilc  eroffnet  und  der 
Reihe  nach  vorgeleseu,  daa  des  Decans  zuletzt,  worauf  Lob  und  Tadel 
in  miindlicher  Berathung  abgewogen,  ausgeglichen  und  so  das  Faeult&ts- 
Urtheil  gebildet  wird.  Dieses  wird  vom  Decan  init  den  dafttr  ange- 
fahrten  und  angcnonimencn  Grunden  niedergeschrieben ,  von  den  Mit- 
gliedern der  Facnltiit  signirt  und  in  Abschrift  dem  Prorcctor  tlbergcben. 

e)  Der  philosophischen  Facnltiit  ist  bei  dem  grossen  Umfange  der  von  ihr 
vcrtretenen  Wissenscbaften  freigelaswn,  sich  fur  diese  Angelegenheit  in 
Sectiouen  zu  thcilen,  so  dass  immer  uur  von  einer  Section  die  Preis- 
aufgabe  gestellt  und  beurtheilt  wird. 

§8- 

Die  Preiscrtheilnng  sowie  die  Verktlndigung  der  neuen  Aufgaben  geschieht 
durch  den  Professor  der  Beredsamkeit  in  feierlichcm  Actus  den  ersten  Sonnabend 
nach  dem  15.  Juni,  oder  wenn  dor  15.  Juni  anf  einen  Sonnabend  fallt,  an  diesem 
Tage  selbst,  zum  dankbaren  Gediichtuiss  au  das  Jubilaum  der  funfundzwanzig- 
jiihrigeu  milden  Uegierung  des  in  Gott  ruhenden  Grosshcrzogs. 

§9. 

Bei  diesem  Actus  eroffnet  der  Professor  der  Beredsamkeit  nach  Vorlesung 
der  betreftenden  Facultiits  Urtheilc  die  L'mschlage  derjenigen  Abhandlungen.  denen 
Preise  zuerkannt  werden  und  verkiindet  die  Namen.  Die  NamensBezeiehnungen 
der  anderen  Preisbewerber  werden  unentsiegelt  mit  den  Schriften  selbst  im 
F'acultats-Archive  niedergelegt,  falls  sic  uicht  von  dcu  Verfassern  zurilckgefordert 
werden. 

§  10. 

Die  Prcismcdailleu  werden  von  den  Berechtigten  bei  ihren  Decanen,  das 
ausgesetztc  Hoimrnr  gegon  eine  vom  Decan  signirtc  (v)uittung  bei  dem  akade- 
inischeu  Rcntamte  in  Empfang  genommen  Arrest- Legung  anf  dieses  Honorar 
tindet  uuter  kciueiu  Veihiiltnisse  statt.  Die  Abhandlungen  bleiben  das  t'reie 
Eigenthum  ihrer  Verfasser. 


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432 


Jena. 


§11. 

Nach  jedcr  Preisvcrthcilung  wird  ein  gedrucktes  Blatt,  welches  die  Ur- 
theile  dcr  Facultaten,  die  Namcn  derjenigen,  denen  Preisc  zuerkaiint  sind  und 
die  ncueu  Preisaufgaben  enthiilt,  am  schwarzeu  Brette  augeschlagen  uud  vertheilt. 

Jena,  5.  November  1853. 

Prorector  und  Senat  der  Grossfaerzogl.  Herzogl.  Sachs.  tiesammt-lJiiivertfitat  za  Jena 

Dr.  C.  Guyet, 
d.  Z.  Exprorector. 


Die  Gemeindebehorden  von  Jena 

haben  folgende  Stipendien  zu  verleihen  und  zu  verwalten: 

1.    Starkesches  Familien-Stipendium. 

Gvatiftet  vom  Stadtsyudieus  Hieronyraus  Starke  zu  Possneck, 
laut  Testament  voui  25.  Juli  1"»02. 

Capital  vermogen:  1053  Thlr.  L.  W.  Jahrlieher  Stipendienbetrag:  der 
Zinsenabwurf  des  Capitalbestandes.  Hinsichtlich  der  Daner  des  Genusses  ist  ge- 
ordnet,  dass  derselbe  aufhort,  wenn  Stipendiat  za  einem  Amte  geschickt  ist. 
Collator:  die  Gemeindebchorde  in  Jena.  Verwalter:  dieselbe  and  hat  sic  alle 
3  Jahre  einen  genauen  Anszug  der  Kammereircchnung  zom  Nachweise  der  von 
ihr  erfolgten  Zahlnng  des  Stipendiums  der  oberaufsehendeu  Behordc  vorzulegeu. 
Die  Zablung  erfolgt  halbjahrig  zn  Ostein  uud  zu  Michael  is. 
Gcnussbcrcchtigt  sind : 

a)  die  Nachkommen  des  Vaters  des  Stifters  Jacob  Starke  in  Nauniburg. 
in  deren  Erroangclnng 

b)  die  Nachkommen  der  Schwester  des  Stifters,  Anna,  verehelichtc  Nichter: 

c)  hrrnach  die  Nachkommen  der  Schwester  des  Stifters,  Katharine  ver- 
ehelichte  Tulsch; 

und  zwar  gleichzeitig  cin  oder  zwei  Studiiende. 

d)  Sind  aus  der  Starkeschen  Familie  ohne  Schuld  verarmte,  gebrechliche 
Personen  vorhanden,  sollcn  deren  eine  bis  drei  von  den  Interessen  unter- 
stiitzt  werden,  so  lange  bis  Personen  aus  der  Familie  wieder  gefunden 
werden,  welolie  studiren. 

Fehlt  es  auch  an  solchen  armcu  Personen  aus  dcr  Familie,  so  sind 

e)  eine  oder  zwei  andere  studirende  Personen  nach  Willkiir  der  Geraeinde- 
behorde  zu  Jena  und  des  Familienfiltestcu  geuussberechtigt. 

2.   Backmeistersches  Familien-Stipendium. 

Gestiftet  von  Martha,  geb.  Wolfram,  vereheliehte  Backmeister  in  Jena, 

laut  Stiftungsbricf  d.  d.  WVilmachten  1 58»>. 

Capita!  vermogen :  712  Thlr.  12  Sgr.  alt  Conv.  -   732  Thlr.  8  Sgr.  9  Pt. 
L.  W.   Jiihrlichcr  Stipendienbetrag:  die  Zinsen  von  dem  Capitalbestande.  Daner 


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Stipendien  dcr  Gemeindebehordon. 


43;^ 


des  Genusses:  fur  Familienglieder  bis  zur  ordentlichen  Berufuug  zu  eiuem  uffent- 
Iichen  Amte,  fur  Nichtfamilienglieder  6  Jahre.  Collator:  die  Gemeindcbehorde 
in  Jena.  Vcrwalter:  ebendieselbe ,  uud  bat  sic  alio  drei  Jahre  einen  geuauen 
Auszng  der  Kftmmcrcircchnung  zum  Nachweise  der  von  ihr  erfolgten  Zahlung 
des  Stipeudiums  der  oberaufsebenden  Behorde  vorzulegen  Die  Zahlung  erfolgt 
halbjahrig  zn  Ostein  and  zu  Micbaelis. 

Bedingungcn  und  Bcstimmungen  hinsichtlich  der  Verlcihung: 

1 .  Jeder  Stipendiat  soil  von  den  Professoren  halbjahrig  examinirt  und  von 
ibm  ein  Fleiss-  nnd  Sittenzeugniss  der  GcmeindebehGrde  eingereicht  und 
daranf  jedesmal  die  Halfte  des  Stipeudiums  ansgezablt  wcrden. 

2.  Genussberechtigt  sind: 

a)  die  niichsten  Blutsverwandten  der  Stifterin,  in  deren  Ennangclung 

b)  Thcologie  stndirende,  arme  Burgerasohue  zu  Jena. 

Bemerkung:  das  Stipendium  kaun  aucb  daun  bczogen  werden,  weun  der 
Stipendiat  mit  Rath  und  Vorwissen  seiner  naehsten  Freuude  und  Lehrer  sich  auf 
eine  andere  Hochschule  ausser  Jena  begiebt. 

3.   Bruckenhofsches  Stipendium. 

Die  StiftungBurkunde  ist  aller  Nachforschnng  nngeachtet  nicht  auf- 
zo.fi  uden  gewesen  and  ubcrhaapt  dor  Name  des  Stifters  und 
die  Zeit  der  Stiftung  nicbt  zu  ermitteln. 

Capitalvermogcn:  590  Thlr.  29  Sgr.  2  Pf.  L.  W.  Jiihrlieher  Stipendien- 
betrag:  der  Zinsenabwurf  des  Capitalbestandes.  Dauer  des  Genusses:  litngstens 
3  Jahre.  Collator:  die  Gcmciudebehorde  in  Jena.  Vcrwalter:  dieselbe,  und  hat 
sie  allc  3  Jahre  einen  genaueu  Auszng  der  Kilmmereirechnung  zum  Nachweise 
der  von  ibr  erfolgten  Zahlung  des  Stipeudiums  der  oberaufsebenden  Behorde 
vorznlegen.  Die  Zahlung  crfolgt  halbjllirig  zu  Ostein  uud  zu  Michaelis.  Genuss- 
berechtigt sind  nach  den  ergangeuen  Actcn  anne  Studircnde,  vorzuglich  aus  Jena 

4.  Zelkescbes  Stipendium. 

Gestiftet  von  Dorothea  Zclke,  gcb.  Tannobcrger  in  Jena, 
laut  Testament  voin  21.  Fubruar  172!)  und  Coditill  vom  30.  December  1730. 

Capitalvennogcn:  1156  Thlr.  7  Sgr.  6  Pf.  L.  W.  Jiihrlieher  Stipendien- 
betrag:  der  Zinsenabwurf  des  Capitalbetrages.  Dauer  des  Genusses:  3  Jahre. 
Collator:  die  Gemeindebehorde  in  Jena.  Verwaltcr:  dieselbe,  uud  ist  sie  ver- 
prlichtet,  alle  drei  Jahro  einen  genaucn  Auszug  der  Kamniereircchnung  zum 
Nachweise  dcr  von  ihr  erfolgten  Zahlung  des  Stipeudiums  der  oberaufsebenden 
Behorde  vorzulegen.  Die  Zahlung  crfolgt  halbjahrig  zu  Ostern  und  zu  Michaelis. 
Bedingnugen  uud  Bestimmungen  hinsichtlich  dcr  Verleihung. 

1.  Genussberechtigt  sind: 

a)  Stndirende  aus  der  Zelkeschen  und  Tanuebergerschcn  Familic,  in 
deren  Ermangelung 

b)  diirftige  Landeskindcr,  darunter  die  tUcbtigsteu  und  gesittctsteu. 

2.  Genussort  ist  die  Univcrait.1t  Jena 

B.umg&rt,  Universilfita  SUpeDdicD.  28 


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134 


Jena. 


5.   Erschesches  Stipendium. 

Stifterin:  Frau  Professor  Friedericke  Ersck.  Betrag  ties  Stipeudiums:  07  ilk 
5u  PI.  jiihrlich. 

Bedingungcn  uud  Bestimniuugcn  li insicbtlicb  dcr  Verleihung 

des  Genusses: 

Genussberechtigt  siud  vorzugsweisc  liier  Heimathsberechtigte.  wurdige  und 
bcdiirftige  auf  hicsiger  Universitat  Studirendc,  doch  kann  der  Gemeindcratk 
eintretendcu  Falls  audi  eincn  ein  tcclinisckcs  Gcwerbe  erlerneuden  jungen  Manu, 
der  dcssen  bcdiirftig  mid  wurdig,  mit  dcm  Stipendium  auck  dann  untcrstutzen. 
weun  derselbe  seine  Studien  an  einem  andern  Orte  als  kier  maeht 

0.  Ausscrdeni  ist  der  Genieindcvorstand  Voreitzeuder  der  Curatel  des 

Schlemmschen  Stipendiums. 

Gestiftet  vora  Kirchenratk  Johannes  Schlemm  in  Dornburg, 

laut  Stiftungsbricf  vom  22.  Februar  1700. 

Vermiigensbetrag:  54GG  Thlr.  27  Sgr.  7  Pf.  L.  W.  Jahrlieher  Sti- 
pendieubetrag:  205  Thlr.  10  Sgr.  8  If.,  in  zwei  gleichcu  Halften  an  zwei 
Personen  zu  verleikcn.  Daucr  des  Geniuses:  3  Jabre  —  fur  Jnristen,  Medieiuer 
uud  Philosophen;  4  Jabre  —  fttr  Tkeologcu.  Collator:  der  Senior  der  Scblemm- 
schcn,  und  wo  die  abgcbeu  solltc,  der  Senior  dcr  Ebelingscbeu  Faiuilie,  nacb 
dercu  Aussterben  der  Superintendent  zu  Jena.  Verwalter:  bicrzu  ist  eine  Curatel. 
bestcbend  aus  dem  Superintendciiten,  desseu  nik'hstfolgenden  Collegen,  dem  Biirger- 
nieister  und  Syndicus  (Stadtsckreiber)  in  Jena  ernaunt.  welcke  nacb  an  sie  erfolgter 
Presentation  von  Seiten  des  Seniors  die  Walil  deui  t'ultus-Departement  des  Grosa- 
berzoglicben  Staatsministeriums  zur  Geiiekmigung  vorzulegeu  hat.  Die  Curatel 
sendet  alljiihrlich  die  Recbnung  zur  Prttfung  an  das  Cultus-Departement  des  Gross- 
bcrzogliebcu  Staatsininisteriums  ein.  Die  Zahlung  erfolgt  kalbjahrlicb  zu  Ostvru 
und  zu  Mickaelis. 

Bedingungeu  und  Besthnmungcn  kinsicktlick  dcr  Verleihung: 

1.  Genussberecbtigt  sind: 

a)  Agnatiscke  Familienglieder  des  Stifters,  sodann 

b)  Agnatiscbe  Glieder  der  Fainilie  der  Sekwester  des  Slitters,  Marie 
Elisabeth  gcb.  Scklcmm,  Ebefrau  des  Johann  Ebeling  in  Gottingen. 
in  dercn  Ermangelung 

e.)  Niditfamiliengliedcr  aus  Obcr-  und  Niedersaclisen. 

2.  U liter  Familiengliedern  entsdieidet  grossere  Armutb  und  das  Alter  die 
Wabl. 

3.  Vom  Stifter  sind  den  Stipendiaten  die  Universitat  Jena  und  Helmstedt 
(jetzt  Gottingen)  besonders  enipfoblen. 

4.  Die  Stipendiaten  musscn  zur  cvangelisdi-cktistlidien  Confession  siek  be- 
kennen  und  sick  hulhjakrig  ciner  Piufnng  dtireb  die  Curatel  unter- 
vverfen,  wenn  sie  anf  dcr  Akademie  .Jena  studircn,  uiidercnfalls  miisseu 
sie  ibre  Fortsebritte  jahrlick  durcb  Zeugnkse  der  Professorcn  darthun 


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Stipcndien  untcr  Collatur  d.  Hcrzogl.  Ministeriunis  in  Altenburg.  435 

5.  Erlangt  ein  Stipendiat  den  akademischen  Grad  eines  Magisters,  so  soil 
cine  Verlangernng  obgedachter  Gcnnsszeit  um  ein  .Tahr  eintreteu;  des- 
gleichen  bei  der  Promotion  zmn  Doctor  dcr  Theologie,  der  Kcchte,  odcr 
dcr  Medicin  noch  um  ein  Jahr. 

6.  Je/.uwcilen  soil  von  den  Stipendiaten  cine  festlivhe  Gediichtuissrede  ge- 
halten  und  dcr  dabei  entsteheude  Aufwand  aus  Vacanzgeldcrn  der 
Casse  cntnomnien  wcrdcn. 


Verzeichniss 

der  von  der  Collator  dcs  Herzogliehen  Ministeritims,  Abtheilung  fur 
Cultus  in  Altenburg  abhangigeu  Beneficien  fur  Studircnde. 

A.  Convictstellen. 

1.  zwei  Frcitischstellcn  bei  der  akademischen  Speiseanstalt  zu  Jena  im 
anschlagsmttssigen  Wcrthc  von  114  Mk.  pro  Stclle. 

2.  elf  Zahlstellen  bei  dcrselben  Speiseanstalt  im  anschlagsinassigen  Werthe 
von  84  Alk.  pro  Stclle. 


B.  tieldstipendien. 

a.  Iande8hcrrliche. 


1.  das  stipend,  nobile 

1 

im 

Betrage  von  135  Mk 

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2. 

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juridicum 

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von  1'rivat.personeii  ei  riehtete 

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Witzlebensche  stipend. 

I  im  lletrage  von 

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430 


Jena. 


22.  das  V.  SeckendoMfaclw    Stipend.       im  tietrage  von  112  M.  50  Pf. 

23.  „  Reichardtsche        „  „     „  112     50  ., 

(far  Studirende  der  Rcchtswissenschaften.) 

24.  „    Krahmertohe  Stipendiuin  im  Betrage  von    84  Ilk. 
25    „   Muhligsche  „      „      „      „    CO  „ 
26.   „   Lingkesohe  „      M      „      „    24  „ 

Die  Vertheilnng  der  vorfraglichcu  Bcneticieu  crfolgt  nur  einmal  im  Jahre 
und  zwar  om  die  Osterzcit  bernm  nnd  wird  jedcsmal  durch  eine  offeutliche  Bc- 
kanntmachung  zu  bezuglicher  Bcwcrbung  aufgefordert. 

Von  den  vorhandencn  Geldstipendicn  ist  keincs  ausschliesslich  iur  Studirende 
der  Universitat  Jena  bestimmt. 

Verzeichni88 

der  von  der  Collator  des  Herzoglichen  Ministeriums  fur  Cultus 
in  Meiningen  abb&ngigen  Beneficien  fur  Studirende. 

1.  Das  Altenburgischc  mit  jahrlicb  67  Mk.  50  Pf. 

2.  Das  von  Hundische  mit  jabrlich  257  Mk.  14  Pf. 

3.  Herzogs  Heiurich  von  Romhild  adeliges  Stipendiuin  mit  jabrlich 
150  Mk.  86  Pf., 

4.  dessen  drei  burgerliche  Stipendien  mit  jahrlicb  113  Mk.  14  Pf, 
113  Mk.  14  Pf.,  56  Mk.  57  Pf., 

5.  fiinf  Grimmenthalsstipendien  mit  jabrlich  je  42  Mk.  84  Pf., 

6.  das  mit  Coburg  alle  drei  Jahre  weehselnde  Calcubcrgische  mit  jahrlicb 
85  Mk.  71  Pf. 

7.  das  von  Nimptschc  fur  Theologie  studirende  Hildbnrghauscr  Landes- 
kinder  mit  jabrlich  89  Mk.  86  Tf.  (1759  gestiftet  von  Agnes  Hedwig 
von  Ximtsch,  geb.  Habn), 

8.  das  von  Gatzertsehe  fur  zwei  studirende  Mcininger  mit  jahrlicb  120  Mk. 
(1803  gestiftet  vom  Geheimen  Rath  Christiau  Hartmaun  Samuel  von 
Gatzert  iu  Giessen). 

Ferner  werden  von  bier  direct  verliehen: 
U.  2  Freistcllcn  imd  18  Zahlstellcn  nebst  1  dergleichen  im  halbjalu  lichen 
Tumus  (sogenannte  Wechselstclle)  mit  Coburg  an  der  akademischen 
Speiseanstalt  in  Jena. 
Die  Verleihung  der  Stipendien  unter  1  bis  8  crfolgt  obne  Rueksicht  auf 
die  Universitat,  welcbe  von  den  Studireudcn  besncht  wird. 

Verzeichniss 

der  von  dem  Magistrat  der  Herzoglichen  Residenzstadt  Meiningen 

verwalteten  Stipendien 

1.  Bemhardinsches  Stipendium  fiirStndirendc.  Vermogensbetrag:  2671  Mk. 
43  Pf.  Jahrlieber  Stipendienbetrag:  106  Mk.  86  Pf. ,  wild  am  17.  Decembc 
jeden  Jahrcs  verliehen.    Collator:  der  Magistrat. 


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Stipcndieu  dcr  Stadt  Coburg. 


437 


2.  Hochsches  Stipendium  fiir  Studircnde  der  Theologie  und  Philologie,  zu- 
nadist  fiir  Yerwandte,  dann  fiir  hicsigc  BurgerssOhne,  und  dann  fiir  Sohne  hiesiger 
Geistlicben.  Vermogensbetrag:  6192  Mk.  85  Pf.  Jahrlicher  Stipendienbetrag : 
200  Mk.  wird  zu  Ostern  jeden  Jahres  verliehcn.    Collator:  der  Magistral 

3.  MQIIerscbet  Familien- Stipendium,  fiir  Stndirende,  zunUchst  ftir  Ver- 
wandte,  dann  fiir  hiesige  Burgcrssohnc.  Vermogensbetrag :  7054  Mk.  72  Pf. 
Jahrlicher  Stipendicnbetrag:  240  Mk.  wird  Ostern  jeden  Jahres  mit  5  Steilen 
a  48  Mk.  verliehen.   Collator:  der  Magistrat. 

4  Schottscbet  Stipendium  fur  Stndirende.  Vermogensbetrag:  357  Mk. 
14  Pf.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  9  Mk.,  wird  Ostern  jeden  Jahres  verliehen. 
Collator:  der  Magistrat. 

5.  Schubartschet  Familien-Stipendium.    Vermogensbetrag:  428")  Mk. 
71  Pf.    Jahrlicher  Stipendienbetrag:   171  Mk.  42  Pf. ,  wird  am  1.  .Tali  jeden 
Jahres  mit  2  Steilen  a  85  Mk.  71  Pf.  verliehen.    Collator:  der  Stadtmagistrat 
in  Culmbach  nnter  Collator  des  Magistrats  hier. 

Verzeichniss 

der  beim  Magistrat  der  Uerzoglichen  Residenzstadt  zu  Coburg  alljahrlich 

zu  vergebenden  Stipendien. 

1.  Amlingsches  Stipendium.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  53  Mk.  57  Pf. 
Dasselbe  wird  gewahrt  einer  Person  aus  dem  Amlingschen  Gcschlecht,  vor  alien 
andern  aof  2,  3  oder  4  Jahrc;  wttrde  nnter  dem  Amlingschen  Oeschlecht  keinc 
taugliche  Person  sein,  einem  tauglichen  und  das  Examen  bestandenen  Jiingling 
ans  dem  KOmerschen  Oeschlecht  und  wenu  hier  keiner  anzutreffen,  einem  durftigen 
Bilrgerssohn. 

2.  Dorbecksches  Stipendium  fiir  cincn  Studirenden  aus  der  Freund- 
scuaft,  in  Ermangelung  eines  solchen  aber  fiir  einen  andern  Diirftigen,  so  lange 
er  auf  der  Universitat  den  Studien  obliegen  wird.  Jahrlicher  Stipendienbetrag: 
53  Mk.  57  Pf. 

3.  Rausohes  Stipendium  fur  arme  stndirende  Kinder  so  einige  des  Am- 
lingschen Namens  und  Geschlechts  aus  Yoigtland  bttrtig,  im  Falle  aber  der- 
glcichen  sich  nicht  tinden  sollten,  ftir  hiesige  arme  Burgcrskinder.  Jahrlicher 
Stipendienbetrag:  32  Mk.  15  Pf. 

4.  Ramsbergersches  Stipendium  fur  eincu  armen  Studenten,  welcber 
cin  BQrgerssohn  and  fromnicr  Leute  Kind,  anch  eines  chrbaren  gottesfttrchtigen 
Wandels  nnd  Wescns  und  tiichtig  zum  Studiren,  zur  Forderung  seiner  Studien 
drei  Jahre  lang  geben  und  auf  der  Universitat  Jena  in  dcr  Theologie  oder  Juris- 
prudenz  studiren  lassen  soil.  Der  Stipeudiat  soli  nach  Vollbringung  seiner  Studien 
dem  Magistrat  seine  Diensie  anbieten.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  53  Mk.  57  Pf 


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438 


Jena. 


5.  H6rnersche$  Stipendium  in  crster  Linic  fur  einen  Studiosus  des 
Hornerschen,  in  z  we  iter  fur  einen  des  Zieglerschen  Geschlechts,  in  drittcr  Linie 
fur  einen  ehrlichcu,  frommeu,  gottesfurchtigen  Cobtirger  Rurgerssohn.  Jahrlicher 
Stipendienbetrag:  53  Mk.  57  Pf. 

6.  Familien-Stipendium  des  Kammersecretars  Johann  Heinrieh  Hagel- 
gane  von  Coburg.    Jahrlicher  Stipendienbetrag:  154  Mk.  28  Pf. 

(§  5  des  Hapelgausschen  Testaments)  V.  bestirame  ich  zn  einem  Stipendiu 
Bcbuf  akadcmi8cber  Studicn  jahrlich  75  Gulden  fur  einen  jcden  zu  mciuer  Ver- 
wandtschaft sicli  legitimirenden  Studiosus  drei  Jahre  lang  zu  genicssen,  dergcstalt, 
dass  ein  soldier  nacb  dem  Schlusse  vines  jeden  halben  Jahres,  gegcn  Bcihringnng 
eines  Zengnisses  von  seinem  bisherigen  akademischen  Wohlvcrhaltcn  und  gehorigen 
Quittung  377,  fl.  bekomme. 

7.  Scheler-Dietzsches  Stipendium.  Jahrlicher  Stipendienbetrag  1 37  Mk. 

14  Pf. 

Die  Zinsen  von  2000  fl.  sind  bestimmt  fur  dicjenigen  Nachkommen  der  Ge- 
schwister  des  Ehegatten  der  Stifterin  (Scnatorswittwo  Liscttc  Scheler)  und  dic- 
jenigen  Nachkommen  der  Geschwister  ihrer  Mutter,  welche  sieh  anf  einer  Tni- 
versitat  oder  einer  anderen  hohcren  Lehranstalt  befinden,  odor  welche  cine  Kunst. 
die  Handlung  oder  ein  Gewerbe  crlcrnen.  Der  Gennss  des  Stipendinms  soil 
wiihrend  der  Studien  oder  Lehrjahre  drei  Jahre  lang  stattlinden.  Die  Vcr- 
willigung  und  Anszahlung  geschieht  alljahrlich  znnitahst  nur  anf  ein  Jahr  am 
2.  Januar. 

Finden  sich  nielir  als  ein  Bewcrbcr  uni  das  Stipendium,  so  crhalten  dn=- 
selbe  zwei,  welche  nach  Befinden  dnrch  das  Loos  bestimmt  wenlen.  Comnrrircn 
konnen  hierbei  nur  dicjenigen,  welche  bereits  in  die  Lehranstalt  nnfgenonimeii 
sind  nnd  sich  drei  Wochen  vor  der  Vcrleihung  beim  Magistral  gemeldet  habcn. 

8.  Christian  Langguthsches  Stipendium.  Jahrlicher  Stipendienbetrag: 
H5  Mk.  72  Pf. 

9.  Gohringsches  Stipendium.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  S5  Mk.  7 1  I't. 
(§  5  des  Langguthschen  Testaments)   ferner   bestiimne  ich  znr  (irandung 

zweier  Stipcndien,  wovon  das  eine  das  Christian  Langguthsche ,  das  andere  das 
Gohringsohe  genannt  werden  soil,  die  Summe  von  je  1000  fl.  nnd  sollen  meine 
Erben  resp.  inein  TWamentsexecntor  diesen  Betrag  '/4  Jahr  nach  nieinem  T»de 
an  den  Magistral  der  llerznglichen  liesidenzstadt  hier  nuszahlen,  welehen  ich 
hiermit  bitte,  die  Ycrwaltnng  diescr  Capitalien  zu  tibernehmen  nnd  die  Zinsen 
jiihrlich  an  zwei  anf  der  "Tniversitat  bctindliche  Studirende  anszuzahlen.  Die 
nilchste  Amvartschaft  anf  diese  Stipcndien  sollen  meine  nnd  die  Vcrwandtcn 
meiner  heiden  Ehemanncr,  des  verstorbenen  Baekermeisters  Christian  Goblin'.' 
hier  nnd  des  frhheren  Baekermeisters  (iottreich  Langguth  hier  haben  und  soli 
die  Nahc  der  Verwandtschaft  und  bci  gleieher  Verwandtschaft  die  Ilcdurftigkeit 
des  Bewerbers  entscheiden. 

Sind  Verwandtc  als  ttewerbcr  nicht  vorhnnden.  so  sollen  die  Stipendien  an 


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Stipendieu  der  Gcmcindebchordc  zu  Eisenach. 


13S) 


zwei  wiirdige  Bcwcrber  aus  der  Stadt  Coburg  und  in  Ermangelung  derselbcn  aus 
dem  Ilerzogthnm  Cobnrg  vergeben  werden. 

10.    Siipendium  des  Privatiers  .Tobann  Beyer  and  seiner  Ehefran  Bertha 
geb.  Wit  tig  in  Coburg.    Jilhrlicher  Stipendienbetrag:  80  Mk. 
§  1  des  Beyerschen  Testanientes. 

Fcrner  setzen  wir  ein  Capital  von  2000  Mk.  aus,  dessen  Zinsen  alljahrlich 
zur  Unterstiitzung  eines  Stndirenden,  Tcchnikers,  Handlnngs-  oder  Kunstbeflissenen 
aus  der  Venvandtschaft  von  mir,  Bertha  Beyer,  vei-wendot  werden  sollcn.  Der 
Magistrat  zu  Coburg  wird  gebetcn,  die  Vertheilung  dieser  Zinsen  jahrlich  am 
17.  December,  dem  Gcburtetage  von  mir,  Bertha  Beyer,  nach  seiner  Answahl 
vorzunchmen. 

Verzeichniss 

der  von  der  Gemeindebchdrdc  zu  Eisenach  vcrwalteten  Stipendien. 

Brandausches  Siipendium. 

Gcstiftet  vou  Johann  Christoph  Brandau,  Almosensehreibcr  zu  Eisenach, 

laut  Testament  vom  30.  April  1722. 

Vermogensbetrag:  130  Thlr.    Jahrlicher  Stipendienbetrag:  0  Thlr.  friihercs 
Courant  oder  8  Thlr.  21  Sgr.  23/„  Pf.  L.  >V.    Dauer  des  Genusses:  3  .Tahre 
Collator:  abwechsclnd  das  Cnltus-Departemcnt  des  Grosshcrzoglichcn  Slaats- 
niinisteriums  und  die  Gemeindcbchiirdc  zu  Eisenach.    Verwalter:  die  Gemeinde- 
behiirde  zu  Eisenach.    Zahlnngstermin  ist  Thomii  (21.  December). 

Bcdingnngen  und  Best inunungen  hinsic htlich  der  Vcrleihung: 
Das  Stipendimn  kann  nur  einem  Theologie  Stndirenden  ans  dem  vorinaligeu 
Gerichtsbczirk  Farnroda*)  und  ans  der  Stadt  Eisenach  abwechselnd  zu  Theil 
werden.    Von  der  Brandauschcn  Familie  viiterlicher  uud  mUtterlicher  Seits  ab- 
stammende  Competenten  sollen  vor  auderen  den  Vorzng  liaben. 

GopeUches  Stipendium. 

Gestiftet  von  Genoveva  Gopel,  Wittwe  des  Pfarrcrs  Joliann  Gopel 

zn  Kckardtshausen, 
Stiftungsbricf:  d.  d.  21).  November  KV15. 

Vermogensbrtrag:  300  fl.  Markwiihrung.  Jahrlicher  Stipendienbetrag: 
12  Thlr.  19  Sgr.  5  Pf.  Dauer  des  Gennsscs:  f»  .Tahre.  Collator:  der  Super- 
intendent nnd  die  Gemeindcbehiirde  zn  Eisenach.  Verwalter:  die  Gemeindehchorde 
zn  Eisenach.    Zahlnngstermin  ist  der  21.  December. 

•)  Dieser  Geriehtsbezirk  bestand  auK  den  Orton  Farnroda,  Seebach  mit  Hucherode, 
Eichrodt  mit  Burbach  und  W'utlia,  und  aus  dem  llaingute  nebst  don  Oberauer  Giitcrn 
in  dem  Sachsen-Coburg-Gothaisclien  Dorfc  Schonau. 


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440 


Jena. 


Bedingnngen  nnd  Bestimraungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 
nach  hochstem  Rescript  vom  7.  September  1832. 

1   Das  Stipendium  kann  nur  Einein  zu  Theil  werden. 

2.  Dieser  muss  sich  der  Thcologie  widmen  und 

3.  entweder  aus  dem  Oeschlechte  der  Stifterin  oder  aus  dem  (Jescblechte 
ihres  Ehemannes  abstammeu. 

4.  Nachkommen  dieser  Familien  soil  dieses  Stipendium  abwechselud  zo 
Theil  werden. 

5.  Sind  deren  keine  vorhanden,  so  soil  ein  armcr  Schuler  des  Eisenacher 
Gymnasiums  das  Stipendium  beziehen. 

0.  Da  der  Cursus  anf  Akademieen  kiirzer  als  funf  Jahre  zu  sein  pflegt,  so 
kann  das  Stipeudium  cinem  sonst  alien  ubrigen  Erfordernissen  genau 
cntsprcchenden  Competenten  entweder  bereits  vor  dem  Abgange  von  der 
Schule  anf  die  Universitat  crthcilt  werden,  odcr  dem  Stipendiaten. 
nachdem  er  bereits  die  Akademie  verlassen  hat  ,  bis  zur  Erfiillung  des 
funfteii  .Tahres  verbleiben. 


Mey-Rosesches  Stipendium. 

Gestiftet  von  der  Ehegattin  des  Landrathes  Mey,  Johanne 
Chri8tiane  Hcnriette  geb.  Rflse  zu  Eiseuach, 

but  Testament  vom  16.  Januar  1844. 

Vermogensbetrag:  2000  Thlr.  6  Sgr.  11  Pf.  L.  W.  Jahrlicher  Stipendien- 
betrag:  der  Zinsenabwurf  des  ( -apitalbestandcs.  Dauer  des  Gcnnsses:  nnbestimmt. 
Collator:  das  (ultus-Departement  des  Grossherzoglichcn  Staatsministeriuins  zu 
Weimar.   Yerwalter:  die  Gemeindebehorde  zu  Eisenach.  Zahltermiu  ist  Michaelis. 

Bedingnngeu  und  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 
Das  Stipendium  soil 

1.  zuniichst  an  Studirende  aus  der  Familie  des  Gatten  der  Stifterin,  des 
Grossherzoglichen  Landrathes  Mey  zu  Eisenach  und  aus  der  Roseschen 
Familie  jc  nach  der  Xahe  des  Vcrwandtschaftsgrades  verliehen.  nnd 

2  wenn  Mitglieder  der  Mey  -  Boseschen  Familie  zugleich  studircn,  so  soil 
die  eine  Hfllfte  der  Zinsen  an  die  Studircnden  der  Meyschen,  die  andere 
an  die  der  Roseschen  Familie  fallen. 

3.  Studiren  in  einem  Jahre  weder  Mitglieder  der  Meyschen  noch  der 
Boseschen  Familie,  so  sollen  die  Ziusen  an  zwei  andere,  anerkannt  ge- 
sittetc  und  fleissige  Studirende  aus  Ohrdruf  und  Eisenach,  an  jeden  znr 
Halfte,  vergeben  werden.  Die  Zahlung  an  Fremde  hort  jedoch  auf,  so- 
bald  ein  Familienglied  aus  der  Mey-  oder  Roseschen  Familie  wieder  zu 
studiren  beginnt. 


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Beneficien  untcr  Collatur  d.  Horzogl.  Ministcriums  zu  Gotha. 


441 


Wienersohes  Universitats-Stipendium. 

Gestiflet  vom  M.  Christoph  Wiener  von  Grossenlupnitz,  Pfarrer  in 

Sundhausen, 
laut  Stiftungsbricf  vom  27.  April  1590. 

Staromvcnniigen:  600  fl.  Jfthrlicher  Stipendienbetrag:  25  Thlr.  11  8gr. 
9  Pf.  Dauer  des  Genusses:  langstcns  5  Jahre,  regelmaasig  3  Jahre.  Collator: 
der  Familienalteste. 

Bemerkung.  Diese  Collatur  hat  sich  ohne  Begrhndung  dnrch  den  Stiftungs- 
brief,  jedoch  schon  vor  1700  gebildct. 

Verwalter:  die  Gemeindebehorde  zu  Eisenach.  Zahlungstermine  sind  der 
29.  Juni  und  21.  December. 

Bedingungen  und  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verlcihung: 
Genussberechtigt  sind  in  folgender  Ordnung: 

a)  Kinder  und  Kindeskinder  des  Stifters, 

b)  Kinder  und  Kindeskinder  der  Geschwister  des  Stifters:  Melchior,  Hans, 
Gela  und  Catharine, 

c)  die  Nachkommen  der  Vettern  und  Gefreunde:  der  andcrn  Wiener  zu 
Grossenlupnitz, 

d)  Kinder  und  Kindeskinder  aus  der  Verwandtschaft  der  Ehefrau  des 
Stifters,  der  Veronika  geb.  Purgold  von  Eisenach,  namentlich  dcrcr  des 
Jeremias,  Christoph,  Bernhard  und  Hans  Purgold, 

e)  arme  Burgerssohne  der  Stadt  Eisenach,  welche  jederzeit  den  Bcrechtigtcn 
aus  der  Familie  weichen  mttssen. 

Ausser  diesen  Universit&tsstipendien  hat  die  Frau  Schtiler  geb.  Cards  in 
ihrem  Testament  vom  17.  Mftrz  1851  die  Sumine  von  1000  Thlrn.  dem  Stadt- 
rathe  zu  Eisenach  vermacht  mit  der  Anordnung,  dass  dieser  Betrag  besonders 
ausgeliehen  und  der  Abwurf  nach  der  Bcstimmuug  des  Stadtrathcs  einem  be- 
durftigen  aus  der  Stadt  gebtirtigen  Studii'cnden  auf  drei  Jahre  gegeben,  im  Fall 
keiner  vorhanden  ware,  zum  Capital  geschlagen  wcrden  soil. 

Verzeichniss 

der 

von  der  Collatnr  des  Herzoglichen  Ministeriums,  Abtheilnng  fur  Cultus 
in  Gotha,  abh&ngigen  Bcneficien  fur  Studirende. 

A.  Landes-Stipendien. 

2  Hcrzogliche  Stipendien.  Jahrlichcr  Stipendienbetrag:  154  Mk.  10  Pf.  cin 
fides ;  gestiflet  von  Hcrzog  Friedrich  T,  im  Tcstamente  vom  22.  August  1 085  fur 
j  Adlige,  oder  in  Ermangclung  dcrselben  anch  fUr  biirgerliche  Studirende.  Collator 
Se.  Iloheit  der  Hcrzog. 

19  Stipendien  aus  der  Herzoglichen  Mildencftsse,  fundirt  den  15.  Jannar  1070 
vom  Herzog  Ernst  dem  Frommcn,  und  zwar: 

a)  2  Stipendien  a  48  Mk.    Collator:  das  HerzogHche  Staatsministeiium  zu 

Gotha. 


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442 


Jcua. 


b)  16  Stipendien  a  54  Mk.    Collator:  d:is  Herzoglicbe  Staatsministerium  zn 

Gotba. 

c)  1  Stipendinm  zn  72  Mk.    Collator:  das  Herzoglicbe  Staatsministeriam  zu 

Cotlia. 

2  Franzkescbe  Stipendien  fiir  Stndirende  der  Pbilologle,  gestiftet  vom 
Kanzlcr  Georg  Franzke  und  dessen  Gattin  in  Hire  in  am  3.  Miirz  1668  errichteton 
Testamente.  Jabrlichcr  Stipendienbetrag-:  134  Mk.  90  Pf.  ein  jedes;  es  sind  bei 
der  Verleibnng  Angeborige  der  Familie  des  Stifters  vorzngsweisc  zu  bedenken. 
Collator:  das  Hcrzogliche  Staatsministerium. 

7  Hospital -Stipendien.  JHbrlicber  Stipendienbetrag:  f»6  Mk.  ein  jedes. 
Collator:  Kircbenamt  Gotba,  Stadtbezirk. 

2  Stipendien  der  Anna  Elisabetb  Hess  geb.  Wolf,  des  Rectors  Hess  Ehe- 
gattin  dnrcb  Testament  vom  20.  Januar  1088.  Jttbrlicber  Stipcndienbetras: 
03  Mk.  48  Pf.  ein  jedes:  rfUr  froinme,  fleissige,  notbdiirftige  und  den  studiis 
wobltiicbtige  Knaben.  als  eines  ans  deni  notbdiirftigsten  Wolfiscben  Geschlecbte. 
ilas  andere  aus  ibres  Mamies  notbdiirftigsten  Freundscbafts-Kindern.*  Collator: 
der  Stadtratb  in  Gotba. 

/iieglerscbcs  Stipenditim  (Jakob  Friedricb.  Amtmann  zn  Grilfentonna,  ge- 
stiftet am  18.  Fcbruar  1000).  Der  Hctrag  bestebt  in  dem  Zinsabwurf  eines  Ca- 
pitals von  4314  Mk.,  nacb  Abzug  von  5  Mk  Verwaltungskoaten.  Collator:  das 
Landratbsamt  in  Gotba. 

Kircben-Stipendinm  in  "Waltcrsbauscn.  Jabrlicber  Stipendienbetrag:  2.r>  Mk. 
30  Pf.  Es  ist  aus  mebreren  Legaten  entstanden  nnd  balb  fiir  Stndirende.  ball* 
fiir  Scbiiler,  in  deren  Ermangelung  aber  fiir  Stadtarme  zu  Waltersbansen  zu  ver- 
wenden.    Collator:  Kircbenamt,  fiir  den  Stailtbezirk  AValtersbansen. 

Stipendinm  in  Friedriebsroda.  Jilbrliclter  Stipendienbetrag:  42  Mk.  Znr 
ITntorstiitzung  fur  anne  Friedriebsriider  Scbulkinder  oder  fiir  Kinder  der  dorticen 
(ieistlicben ,  .welebe  Theologie  stud  iron  wollen,  anf  die  Zeit  ibrer  nkademiscben 
Stndien,  aus  den  jiibrlieben  lebcrscbiisKen  des  Friedriebsriider  Kireliennrarii." 
Wenn  Stipendiaten  niebt  vorbanden  sind,  ist  es  cine  Krsparniss  der  Friedriihs 
riider  Kircbe.  Piese  Untcrstutznngen,  veranlasst  dureb  den  Kircbner  und  Cassen- 
vorstcber  zu  Friedriebsroda,  sind  bestiitigt  am  0  Miirz  1(553.  (dilator:  Kircben- 
amt Waltersbausen,  Landbezirk. 

4  GWiflich  Gleiclisc.lie  Stipendien.    .liibrlicber  Stipendienbetrag::   78  Mk. 
ein  jedes.    Vor  undcnklieben  Jabrcn  von  den  Grafen  von  Gleicben  gestiftet  und 
von  den  Grafen  Pbilipp  Ernst  und  Ernst  Eudwig  dureb  eine  Stiftun^snrkundr 
vom  12.  August  1010  gesiebert.   Urspriinglicb  waren  es  0  Stipendien.  Collator 
das  Fiirstlieb  Holienlobisebe  Scbosscreiamt  zu  Obrdmf. 

llerbsleber  St ipeiwliuin.  .JaMirlicber  Stipendienbetrag:  81  Mk.  Vom  20  Xo 
vember  1572  und  1072.    Collator:  die  Rittergntsbeirscbaft  daselbst. 

Kleberseber  Freitiseb  in  Jena,  bestebt  in  freiem  Mittagstiscb.  Stifter  ist 
.Tobanu  Georg  Kleber,  Arzt  zu  Eangcnsalza  (25.  August  1723).  Collator  fiir 
0  Stellen:  das  Herzoglicbe  Staatsniinistorium  in  Gotba,  fiir  3  Stellen  der  Ma- 
gistrat.  in  Eangcnsalza. 

Convietorium  in  Jena.    2  Freishdlen  nnd  7  Zablstellen.    Dei  Inbabcr  einer 


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Bencticicn  uuter  Collatur  d.  llerzogl.  Ministcriums  zu  Gotha. 


443 


Zahlstellc  hat  zu  dem  Kostgeld  taglich  einen  Zuschuss  von  8  Pfcnnigcn  zu  leistcn. 
Collator:  das  Hcrzogliche  Staatsministeriura. 

AVangenhcim-Wangenheimer  und  Wangcnhcim-AVintersteincr  Sti- 
pendien. Gestiftet  1534  resp.  1537.  Jahrlicher  Stipcndienbctrag:  1030  Mk.  und 
1'iGO  Mk.  Diese  Jaliresbetriige  sind  jedoch  kcine  bcstandig  gleiehbleibcnden,  wic 
audi  die  Anzahl  dcr  Studircndcn,  die  mittelst  derselben  mit  Stipendien  bcdaclit 
wcrden,  nicht  immer  dieselbe  ist.  Collator:  die  Senioren  der  Faniilie  und  der 
Superintendent  der  Kphoric  Wangenheim. 

Ii.  Famllien-Stipendien. 

von  "VVangenheimTangelschcs  Stipendinm.  Jahrlicher  Stipcndienbctrag: 
134  ML  90  Pf.  Katharina  von  Wangenheim,  geb.  von  Tangel  zu  Haina,  stiftete 
in  ihrem  Testamentc  vom  3.  Miirz  1G46,  eiu  an  die  Kainmer  eingeliehenes  Ca- 
pital, dessen  Interessen  den  beiden  Geschlechtern  von  Tangel  und  Teutleben, 
ond  weun  davon  keinc  vorhanden,  dem  von  Wangcnheiin  und  nach  dcmselbcn 
andern  adeligen  Geschlechtern  nnd  Personen  burgerlichen  Standes  zu  gate  kommeii 
sollen.    Collator:  das  Staatsministerium. 

2  Dohnelsche  Stipendien  a  03  Mk.  4S  Pf.  Stiftcr:  Justin  Dohnel,  Apo- 
thekcr  zu  Gotha  laut  Testament  vom  19.  October  Hhi4.  Studirende  vom  Dohnel- 
schen  Stannne  sollcn  den  Vorzug  haben.    Collator:  der  Stadtrath  in  Gotha. 

2  Mendiussche  Stipendien  a  <>8  Mk.  bG  Pf.  Stiftcr:  Johanu  Christoph 
Mendius  laut  Testament  vom  13.  Mai  1747.  Auf  3  Jahre  fur  Studirende  aus 
der  Freundschaft,  in  deren  Ermangelnng  aber  fur  zwei  arme  und  wUrdigc  jnnge 
Leute.    Collator:  dcr  Stadtrath  in  Gotha. 

2  Schildsche  Stipendien  far  Familienangehorige  a  102  Mk.  und  ein 
Sehildsches  Le-iat  far  Studirende  aus  andcrcn  Familicn  zu  7S  Mk.  Kanzler 
Christian  Schild  zu  Ohrdruf  vcrmachtc  das  Capital  zu  eineni  Stipendinm,  wovon 
die  cine  Halite  bios  den  Sehihlsehcn  Anverwaudton,  in  deren  Ermangelung  aber 
zur  Yermohruny  des  Capitalstocks  veiwendet,  die  andere  Halite  aber  nur  annen 
Studenten  conferirt  werden  soil  J)urch  Obereonsistorialiescript  vom  12.  August 
1*30  ist  dieses  Stipendinm  aus  gesammelteu  Funds  erhoht  worden:  ilurch  Deeret 
des  Staatsministcriums  vom  17.  April  IsfiO  sind  die  Stipendien  auf  ihre  jetzige 
H«'»hf  normirt  worden.    Collator:  das  Kirehenamt  Ohrdruf. 

Volhathsehes  Stipendinm.  Jahrlicher  Stipcndienbctrag:  149  Mk.  18  Pf. 
Stiftcr:  Johann  Tieiijamin  Vollrath:  llofrath  zn  Ohrdruf  lant  Testament  vom  8  Mai 
1739.  Gennssbcrechtiijt  sind  in  erster  Unie  4  Jahre  lang  studirende  Verwandle 
des  Stifters.    Collator:  der  Stadtrath  in  Ohrdruf. 

llessischcs  Stipendinm  in  Waltershauscn.  Jahrlicher  Stipcndienbctrag; 
r>5  Mk.  M  Pf.  Stiftcr:  Wilhelm  Franz  Hess,  Iliinrormeister  zu  Waltershauscn, 
lant  Testament  vom  I.  September  1778.  J)<m  Vnrzng  haben  die  Yettern  des 
Stifters  vor  anderen  aus  Waltershauscn  und  Ilerhslehen  gebUrtitren  Competent  en, 
jedoch  so,  dass  die  llcrbsleber  den  Vorzng  haben.  Collator:  dcr  Stadtrath  in 
Waltershauscn. 

Hecrwagenscb.es  Stipendinm.  Dr.  Johann  Christoph  Ilccrwagcn,  Polizei- 
cnimnissiir  und  Amtmann  zn  Gotha.  stiftete  das  Stipendinm  von  znnilehst  jiihrHch 
In  Thlr.     Verm<*'«<;e  eines  am   24    IVeember  1709   /vvfccheu  der  Waisenhaiis- 


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444 


Jena. 


inspection  and  den  Descendenten  des  Testators  getrofTenen  Uebereinkommen* 
warden  von  den  letzteren  800  Thlr.  in  den  Stock  des  Waisenkauses  unter  der 
Bedingung  niedergelegt,  dass  die  Interessen  davon  fur  Stadirende  aus  dem  gothai- 
schen  und  altenburgischen  Herzogthame,  mit  dem  Vorrechte  Heerwageoscher,  and 
ausser  diesen  Landen  geborener  Verwandte  verwendet,  dagegen  aber  in  den  Jahren, 
in  welchen  es  an  dergleichen  Aasiguationen  fehlen  sollte,  wenn  zuvorderst  voii 
den  unterdessen  erhobenen  Zinsen  das  Capital  bis  zu  1000  Thlr.  erhoht  sein 
wttrde,  gedachte  Zinsen  dem  Waisenhaase  iiberlassen  sein  sollten.  In  einem 
Nebenrecesse  (7.  Juni  1741)  wurde  festgesetzt,  dass  vom  Waisenhaase  das  Ca- 
pital bis  auf  100  Thlr.  erhoht  und  mit  50  Thlr.  jahrlich  vcrzinst,  dagegen  dies* 
Interessen  znkllnftig  jedesmal  das  vierte  Jahr  und  auch  ausserdem,  so  oft  kein 
Competent  vorhanden  sein  wurde,  solche  vom  Waisenhaase  selbst  geaossen  werdeu 
sollen.  Nach  einem  mit  den  Collatoren  geschlossenen  Vergleiche  sind  seit 
Michaelis  1802  die  Interessen  auf  vier  Procent  herabgesetzt  worden.  Das  Rti- 
pendium  betragt  zar  Zeit  jahrlich  154  Mk.  17  Pf.  Collator:  die  Senioren  der 
Familie. 

2  Wisslersche  Stipendien.    Jahrlicher  Stipendienbetrag:  138  Mk.  28  Pi 
cin  jcdes;  nor  der  evaugelischen  Kirclie  Angehorige  konuen  das  Stipendiam  ver- 
langen.    Stiftcrin:  Barbara  Neuuessiu,  verehelichte  Wissler,  des  Rathseniors  zn 
Schmalkalden  Ehegenossin,  laot  Testament  vom  10.  November  1643.  Collator 
der  General -Superintendent  und  der  Director  des  Gymnasiums  in  Gotha. 

Call  en  bergisches  Stipendiam.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  27  Mk.  93  Pf 
Fur  einen  Studirenden  aus  der  Verwandtschaft,  in  Ermangelong  eincs  solchen  far 
Einen,  „so  Theologie  studirt"  (laut  Testament  vom  8.  Man  1683).  Collator 
der  Stadtrath  in  Gotha. 

2  Hesssche  Stipendien  a  76  Mk.  18  Pf.  Stifter:  Georg  Hess,  Rector  de> 
Gymnasiums  zu  Gotha,  durch  Vermftchtniss  vom  10.  November  1000  fur  studirendt- 
Verwandte,  in  deren  Ennangelung  fur  Sonne  von  Schulcollegen ,  Geistlichen  und 
andere  nothdurftige  Biirgerskinder.  Collator:  der  Stadtrath  in  Gotha  und  die 
Senioren. 

2  Stipendien  der  Anna  Elisabeth  Hess.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  63  Mk. 
48  Pf.  ein  jcdes.    Collator:  der  Stadtrath  in  Gotha  und  die  Senioren. 

Lorenz  und  Simon  Sorgcschcs  Stipendiam.  Jahrlicher  Stipendienbetrag 
38  Mk.  0  Pf  Stifter:  Lorenz  und  Simon  Sorge,  Burger  zu  Gotha,  dnrch  Ver- 
machtniss  vom  10.  August  1621,  fur  stadirende  Anverwandte;  in  deren  Er- 
mangelung  konnen  auch  andere  Biirgerskinder,  selbst  Ortsfremde  mit  Rucksicht 
auf  Diirftigkcit  und  Whrdigkeit  das  Stipendiam  erhalten.  Collator:  der  Stadt- 
rath in  Gotha. 

Georg  und  Marie  Sorgesches  Stipendiam.  Jahrlicher  Stipendienbetnig : 
63  Mk.  48  Pf.,  bestcht  auch  unter  dem  Namen  Marie  Langesches.  Gestiftet 
am  1.  Mftrz  1652  fur  einen  studirenden  Bnrgcrssnhn  aus  Gotha"  auf  zwei  odcr 
drci  Jahre.    Collator:  der  Stadtrath  in  Gotha. 

2  Mahnsche  Stipendien.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  76  Mk.  18  Pf.  ein 
jedes.  Stifterin:  Frau  Rath  Anna  Dorothea  Mahn,  geb.  Pilling;  far  zwei  Sta- 
dirende aus  der  Pillingschen.  Mahnsehen  und  Hempelschcn  Familie.  Collator: 
der  Stadtrath  in  Gotha  and  die  Verwandtea. 


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BcnclicicD  untcr  Collatur  d.  Hcrzogl.  Ministeriuins  zu  Gotha. 


445 


Lorcnz  Mattcnbergsches  Stipendium.  jahrlicher  Stipendienbetrag:  31  Mk. 
74  Pf.  Stiftcr:  Lorenz  Sorge  zn  Gotha,  lant  Testament  vom  10.  Jnli  1645  fiir 
einen  Studirenden  aus  den  Geschlechtern  Sorge  und  Mattcnberg.  In  Ermangelnng 
von  Verwaudten  konnen  anch  andere  Stadtkinder  oder  Fremde  das  Stipendium 
erhalten,  nach  Wiirdigkeit  und  Bediirftigkeit.    Collator:  der  Stadtrath  in  Gotha. 

2  Grafensteinsche  Stipcudien.    JSihrlichcr  Stipendienbetrag:  jo  63  Mk 
4H  Pf.    Stifter:  Jobanu  Grafenstein,  Landschafts-Secrctar  zu  Brettheim  in  der 
Pfalz,  durch  Vermachtniss  vom  11.  Mora  1020.    Fur  studirendc  Verwandtc;  in 
Ermangelung  derselben  sollen  die  jeweiligen  nachsten  Blutsfreunde  des  Testators 
die  jflhrliche  Pension  beziehen.    Collator:  der  Stadtrath  in  Gotha 

Sa  uberlichsches  akademisches  Stipendiuni.  Jahrlicher  Stipendienbetrag: 
120  Mk.  Stiftcr:  Jcremias  Sflubcrlich,  Pfarrer  zu  Grafentonna  (1607):  fUr  Stu- 
dirende  aus  seinem  Geschlechte.    Collator:  das  Amtegericht  zu  Griifentonna. 

Hertelsches  Stipendiuni.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  135  Mk.  Stiftcr: 
Kricgscommissar  Johann  Jacob  Hertel  zu  Gotha  (1 1.  November  1"09).  Vor/.ugs- 
weise  fiir  Stndirende  aus  der  Brannschen,  Schulzeschen,  Platenschcn,  Siegelschen, 
Kesselschen  und  Erdinannschcu  Familie.  Collator:  die  Senioren  der  Kesselschen 
und  Erdmannschen  Familie. 

von  Erffaisches  Stipendiuni.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  9G2  Mk.  zur 
Zeit;  der  Betrag  richtet  sich  nach  der  Grosso  des  Pachtgeldes  fiir  die  LUnderci, 
in  wclcher  der  Stiftungsfonds  besteht.  Collator:  die  8enioren  der  v.  Erffaischen 
Familie. 

Zinkcrnagelsche8  Stipendium.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  114  Mk. 
Stifter:  Johann.  Christian  Zinkernagel ,  Geh.  Assistenzrath  zu  Gotha  (4.  Januar 
1740).  Thcilhaftig  des  Stipendiuras  werden  Vcrwandte  aus  der  Ziukernagelschcu 
nnd  Gotterschen  Familie,  wenn  sie  die  Universitat  oder  nach  einem  hcrzoglichcn 
Rescript  vom  6.  Febrnar  182*  cine  Forstakademie  besuchen.  Collator:  das 
Staatsministerium. 

2  Kiihnholdsche  Stipendien.  Jahrlicher  Stipendieubetrag:  das  eine  be- 
steht in  36  Mk.,  das  andere  in  42  Mk.  Stifterin:  Johanue  Anguste  Kuhnbold 
zu  Sundhausen,  Pfarrerwittwe  aus  Triiglebeu  (21.  Juli  1823).  Zunilchst  fur 
Verwandtc  der  Stifterin.    Collator:  der  Stadtrath  in  Gotha. 

Kuhnsches  Stipendium  zn  Gamstildt.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  24  Mk. 
Stiftcr:  Christian  KUhn,  Pfarrer  zn  Ganistadt  (6.  Marz  1726).  Collator:  der 
Ortegeistlichc  und  der  Gemeindevorstand  daselbst. 

Gockelschcs  Stipendium.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  300  Mk  Stifter: 
Veit  Ludwig  Gtfckel,  Hot'-  und  Justi/.rath  und  Consistorial- Director  zu  Tonna 
laut  Testament  vom  3.  Fcbruar  WM).  Fur  Anvcrwandte ,  oder  in  dercn  Er- 
mangelung fiir  andere  tuchtige  Snbjecte,  wclche  bereits  eine  Zeit  lang  anf  Aka- 
demien  gelebt  und  sichei-e  Hoffnnng  geben,  dass  sie  diese  Wohlthat  wohl  ver- 
wenden  werden.  Durch  herzoglichcs  Rescript  wurde  die  Vcrleihung  auf  actu 
studentis  beschrankt  (0.  Jnni  1823).    Collator:  die  Senioren  der  Familie. 

Jahnussche  Familienstiftung.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  600  Mk.  Be- 
trag und  Anzahl  der  aus  der  Stiftnng  zu  verleiheuden  Stipendien  wechselt.  Collator: 
die  Senioren  der  Familie. 


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44G 


Jena. 


Bemerkuugcu: 

a)  Bedingungen  dcr  (unter  Gotba  aufgefubrteii)  Beneticirung  sind ,  dass  die 
Stipendien  in  der  Kegel  zu  Osteru  auf  ein  Jabr  verlieben  wcrdeu  und 
dass  die  Betretfendcn  ihre  Gesucbc  um  Beriieksicbtignng  bci  dieser  Yer- 
leibung  vor  Ostein  ciuzureichen  habeu.  Bei  Familienstipendieu  koiiinu 
verscbiedentlicb  die  Bestimmnug  vor,  dass  diesclbuu  auf  drei  Jabre  zu 
verleiben  sind. 

b)  liedinguugen  llir  die  Yerleibuug  siud: 

bostandenc  Maturitatsprtit'niig  und  wesentlicber  Aufcnthalt  aut  del 
Universitat  oder  auf  ciner  dcrselben  gleiebstebenden  Akademie;  solbst 
verstandlicb  bei  Faniilien- Stipendien  Nacbweisuiig  dcr  Verwandtsebatt 
mit  Ausnakiue  der  Fiille,  wo  nacb  der  Stittung  audi  Auderc  als  Fa- 
milicnaiigcborige  bedacbt  werden  konnen. 

c)  Ausser  den  Freitiscben  ist  die  •Stipendienvcrleihung  uiobt  an  den  Besueh 
der  I'niversitut  Jena  gebunden 

*  * 

Ilierzu  koininen  noeb: 

Lauensteinsches  Stipendium. 

Gestiftet  von  dem  Burger  Wolfgang  Lauensteiu  in  Weimar, 
laut  Stiftung.sbrb'1'  voin  IS.  September  I  "188. 
Jni  Nalimen  der  beiligen  Unzertbeilten  drey  Fait igkeit,  Gottes  des  Vaters. 
Gottes  des  Solines  und  Gottes  des  boiligen  Geistes 

Amen ! 

Ktuid  und  Zuwissen  sey  mannicblicb.  denen  dieses  offeiie  lustninir-iit  zu 
selien,  zu  lesen  oder  zu  boron  zukommt,  dass  nacb  unseres  Krlosers  mid  Sclig- 
inaeliers,  Herni  .lesu  Cbristi  Ccburt,  Ein  Tausend  fiinf  bundcrt  und  Acbt  mid 
Aebtzig  .labr  in  der  crsten  Homer 

Zuiu  Vierten  nacb  Verrie.Jitung  dessni,  will  ieb.  dass  es  mit  meiuer  binter- 
lassenseliaft  also  gebalten  Werde  und  Nebmlicb  Die  weil  (iott  der  AllniScbtige 
niicb  mid  meiu  liebes  Ebc-Weib  Elisabetba  des  HErcD  Duct.  Jobann  Scbueide- 
weins  zu  Wittenberg  seeligo  binterlassene  Torbter. 

Zum  funttcn,  nacbdein  ieb  .JJibrl.  gewisser  Zinsse  Aebtzig  Tblr.  bei  eiuera 
Erbareu,  Woblweiscn  Katbc  zu  Leipzig  von  Zweytausendt  (ioldtl.  Huupt  Smiiinc 
babe;  so  ordnc  und  will  ieb,  dass  solebe  Zinsc  mein  liebes  Weib,  die  Zeit  ihivs 
l.ebens  /:  damit  sie  sieb  desto  besser  Zu  unterbalten  baben  moge  :/  einzunebineu 
und  zu  gebraueben  Macbt  baben  soil,  obne  Maiiingl.8  Einrede. 

Nacb  ibren  Todtl.D  Abgange  aber,  ordnc.  legir  und  bofle  ieb,  dass  sob-hr 
Zinsse  jJibrlieb  Zwoyen  A  rmen  Studenteii,  cincin  jeden  40  Tblr.,  so  sie  studiivn 
werden,  wie  sic  dannen  jiibrlicb  Zuvor  exaininirt  werden  sollen,  ob  sie  das  He 
ncHcic  Wiirdig  oder  niebt,  aus  meines  Vatters  oder  Mutter  Freundseliaf '! 
von  riauen  it  ml  von  Giiterboek  einen  jeden  5  .labr  lang  solleu  geivieliet 
und  gegeben  werden,  so  aber  soldier  Frenndscbatt  zum  stndiren  keiner  tiiclitii: 
vorbamlen ,  so  soli  dasselbe  ibr  Zweyen  aus  meines  Wcibes  Freundsclmtt 
der  Scb  ne  i  dew  ein  oberzeblter  inassen  und  Zeit  gegeben  werden.    Ihid  wo  der 


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Stipendien  unter  verschiodencr  Collatur. 


447 


auch  keiner  vorhandcn,  alsdann  wohlermeldeter  Rath  zu  Weimar,  mit  Zuziehung 
der  uachbcnanntcn  Zweycn  Testnmeutarien  /:  dcren  sie  nach  eincs  jeden  Ab- 
sterbcn,  an  seiner  Stadt  einen  anderen  zu  crwehlen  ich  sic  hiermit  freandlich 
gebeteu  haben  will :/  seiches  Zweyeu  Armen  Studenten  von  Weimar  so  lange 
reichen  und  geben  soil,  bis  Wiedenim  ans  mein  oder  meines  Wcibes  Frenndschaft 
tuehtige  Vorhandcn,  so  auch  auf  einer  Universitllt  in  dem  Chur-  und  Fiirsteutum 
zu  Sachsen  studircu  wollcu,  dann  soil  es  Wiederum  einen  jeden  uff  5  Jahre  gc- 
geben  wcrden  und  zu  Executoren  solches  nieiucs  letztcn  Willens,  will  ich  hiermit 
wohlermcldcten  Rath  zu  Weimar  gesetzet  und  geordnet  haben,  zu  Vorsichtig, 
sich  werden  sich  dassclbe  oberzchltermassen  zu  Verrichten  nicht  Heschwchren. 

Dagegcn  ich  ihueu  zum  ewigen  Gediichtnis.  einen  Becher  von  den  mcincn 
der  Guterbockische  Becher,  genannt.  vor  ihre  Miihe  und  Arbeit  ,  nach  meincm 
Tode  von  meiuem  lieben  Uauss  -  Frauen  und  Erben  ihnen  zu  uberlieffern,  hiermit 
Vermacht  und  legiret  haben  will.** 

Der  Gcmcinderath  von  Weimar  verlciht  alljahrlich  an  einen  wurdigen,  be- 
diirftigen  Biirgerssohn,  der  cine  Universitiit  besucht,  ein  Stipendium  von  00  Mk.; 
Meldungen  sind  an  den  Rerrn  Oberburgermcistcr  der  Grossherzoglichen  Rcsidenz- 
stadt  Weimar  zu  richten. 

v.  Gdchhausensohes  Stipendium. 

Gestiftet  von  der  Rittergutsbesitzeriu  Johanne  Cathariue  v.  Gochhausen, 

geb.  Pflug,  in  Buttelstedt, 

laut  Testament  vom  I!).  September  1712  und  Codicill  vom  22.  Miirz  171  .r>. 

Vermogensbetrag :  342  Thlr.  20  Sgr.  4  Pf.  L.  W.  Stipendienbctrag: 
1H  MH.  13  Thlr.  1G  Sgr.  3  Pf.  L.  W.  Pauer  des  Genusses:  3  Jahre. 
Collator:  der  jedesmaligc  Geriehtsherr  zu  Buttelstedt.  Verwalter:  die  Gcmeinde- 
be horde  in  Buttelstedt.    Die  Zahlung  erfolgt  am  Heinrichstage  (12.  Juli). 

Bedingungen  und  Bcstimniungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 
Genussberechtigt  sind: 

a)  Desccndcnten  des  Biiigermeisters  Christoph  KUrstcn  in  Buttelstedt;  in 
dcren  Krmangelung 

b)  anne  Buttelstedter  and  Nernisdorfer  Burger-  und  Bauernsohnc,  nnter 
deneu  TiUhtigkeit  den  Vorzug  giebt;  nach  ihnen 

<•)  auch  anderc  Studirende. 

Lorbersches  Stipendium. 

Gestiftet  von  Jobann  Loiber  in  Rastenberg, 
laut  Testament  vom       October  1<»83. 
Vermogensbetrag:   12s  Thlr.   12  Sgr.  4  Pf.  L.  W.  Stipendientietrag: 
30  MM.   7  Gr.  Curr.       2.r>  Thlr.  20  Sgr.  3  Pf.  L.  W     Dauer  des  Genusses: 
3  bis  4  Jahre  fur  Studirende  der  Theologic,  2  .Jahre  fur  andere  Studirende. 
Collator:   die  Gcmcindcbehordc  zu  Rastenberg.    Verwalter:  dieselbe:  sie  zahlt 
Lichtmess  jeden  Jahres  die  Gelder  aus,  und  hat  alle  drei  Jahre  Rechnung  ab 
znlegen. 


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448 


Jena. 


Bcdinguugen  and  Bcstimruungen  hinsichtlich  der  Verleihnng: 
Geuussberechtigt  sind  Rastenberger  Burgerssohne  und  zwar: 

a)  Thcologie  8tudirende,  nach  ilmen 

b)  andere  Studirende,  nacli  ihuen 

c)  ciu  oder  ein  Paar  „8chulbursche"  (Zoglinge  auswartiger  nicht  zu  Rasten 
berg  betindlichcr  Schulanstaltcn),  endlich 

d)  arme  Kinder  der  Rastenberger  Schule. 

v.  Mlnnigerodeteiies  Stipendium. 

Ge8tiftet  von  Auguste  Charlotte  Luise  verw.  Hauptmannin 
v.  Minnigerode,  geb.  v.  Witzleben, 
Iaut  Testament  vom  >0.  Juni  183!). 

Vermogensbetrag:  967  Thlr.  9  Sgr.  10  Pf.  L.  W.  Jahrlieher  Stipendieu- 
betrag:  der  Zinsenabwurf  des  Vcrmogensstainmcs.  Dauer  des  Genusses:  3  Jahre. 
Collator:  die  jedcsnialigc  Inhaberin  des  von  der  Stifterin  bcgTiiudctcn  Witzlcbcn- 
schen  Friiuleinstifts,  nnter  Bcirath  des  Justizbeamten  oder  Superintendenteu  zu 
Ilinenan.  Vcrwalter:  der  jcdesmaligc  Jnstizbeamte  zn  Ilmcnan,  mit  der  Ver- 
pflichtung,  das  Stiftungsvcrmogen  nie  in  Staatspapicren  anznlegeu.  Die  Zahlnng 
erfolgt  halbjilhrig  zu  Ostern  und  zu  Michaelis. 

Bedingungen  und  Bcstiinmnngen  hinsichtlich  der  Verleihnng: 
Geuussberechtigt  sind: 

a)  unbcmittclte  Burgerssohne  von  llnienau  und  Stihue  unvermogcuder  Be- 
wohucr  der  zn  dem  dasigcn  Justizamt  gehorigen  oder  dcmselben  ein- 
bezirkten  Gerichtsortschafteu,  welche 

1.  studiren,  und  unter  diesen  haben  diejenigeu  den  Vorzug,  welche  dem 
geistlichcn  Staude  sich  widraen;  nach  ihneu  die,  welche 

2.  sich  auf  offentlichen  Sehulanstalten  zu  Schullehrera  bilden. 
Nach  den  unter  a  (Jenannten  sind  geuussberechtigt: 

b)  jnnge  Leute,  die  Gyninasicn,  Lyceen  oder  Seminarien  besuchen,  inn  sich 
ftir  die  Akademie  oder  das  Schulfach  vorzubereiteti. 

Jeder  Stipendiat  hat  durch  ein  Zeugniss  der  Lehrcr  darzuthun,  dass 
er  gute  geistige  Fahigkeitcn  und  in  sittlicher  Hinsicht  eincn  vorztlglich 
"iiten  Ruf  babe. 

Die  Neust&dtiiche  Stipendienstiftung. 

Erriclitet  durch  Subscription,  bezuglich  frciwilligo  jiihrliche  Bcitrage  fur 
zwei  Studirende  aus  dem  Xeustadter  Krcise,  nach  eiuem  am  3.  Marz 
1*23  von  der  Sehulinspcetion  zu  Neustadt  entworiencn  Plaue. 

Vermogensbetrag:  ujI  Thlr.  Jahrlieher  Stipendienbctrag :  der  jahrliche 
Zinsenabwurf  des  Vermogcubestandcs  je  znr  Hrtlfte.  Daucr  des  Genusscs:  un- 
bestimmt.  Collator  und  Verwalter:  der  Schnlvorstand  zu  Neustadt  a/0.  Die  Mit- 
stifter  haben  das  Recht,  der  Uutorstiitzung  NViirdigc  und  Bcdurftige  in  Yorsclilag 
zu  bringen. 


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Stipcndicn  untcr  verschicdcncr  Collatur. 


Bedingungen  and  Bestinimungen  liiusiclitlicli  dor  Verlcihung: 

1)  Die  Eltern  der  zti  Untersttitzenden  raiissen  durch  Gcburt  oder  Anstelluug 
dcm  Xeusttldtcr  Kreise  angchoren. 

2)  Die  sich  Bewerbenden  baben  sicb  Ober  Fleiss,  Fahigkeit  und  Wohl- 
vcrbalten  anszuweisen. 

3)  Den  Vorzug  vor  Audcrn  genicssen  dicjenigen,  welche  ihrcn  vorbereitenden 
Cnrsas  nuf  der  Stadtschule  zn  Nenstadt  gemacbt  haben,  ingleichen  die- 
jenigcn,  deren  Eltern  durcb  Leistnngcn  von  Beitragen  Mitstifter  der 
Anstalt  geworden  sind. 

4)  Bci  Coucnrrenz  mchrercr  ubrigens  Glcicliberecbtigter  hat  der  Aermere 
das  Vorrcebt;  ausserdcm  cntscheidct  das  Loos. 

Bemerkung.   Die  Verlcihung  der  Stipcndicn  soil  erst  dann  erfolgen,  wenn 
tlas  Vermogen  der  Stiftung  wenigstens  bis  anf  1(X)0  Thlr.  L.  VV.  angewachsen  ist. 

Hoppingsches  Stipendium. 

Gcstiftet  von  Catharine  Sabine  Hopping,  geborne  Fischer  in  MeiuiDgeu, 

laut  Testament  d.  d.  30.  September  1768. 

Vermogensbctrag:  GOO  H.  frank,  oder  750  fl.  rhein.  oder  42*  Thlr.  17  Sgr. 
2  Pf.  L.  W.  Jahrlicher  Stipendicubetrag :  30  H.  frank.  -  21  Thlr.  12  Sgr. 
10  Pf.  L.  W.  Dauer  des  Genusses:  3,  resp.  2  .J  ah  re.  Collator  und  Vcrwalter: 
die  zwei  Aeltcstcn  der  Familie  zu  Ostheim  unter  Oberleitung  der  Gemeinde- 
behorde  zn  Ostheim.  FUr  die  Administration  i.st  jahrlich  1  H.  15  kr.  rhein. 
ausgesetzt,  welcher  Betrag  von  den  jiihrlichen ,  am  Petritag  zablbaren  Ertragen 
abgezogen  wird. 

Bestimmnngeu  binsichtlich  der  Verleihung: 

1.  Das  Stipendium,  beziiglich  die  Provision,  soil  naeh  der  Stiftung  zunachst 
an  Studirende,  welche  wirklich  die  Akademie  beziehen,  und  weriu  der- 
gleiehen  nicht  vorhanden.  an  arme  AVittweu  aus  der  Verwandtschatt 
der  Stifteriu,  und  zwar  an  studirende  Familienglieder  drei  Jahre,  an 
Wittwen  zwei  Jahre  nach  einander  verliehcn  werden,  wenn  nicht  ganz 
besonderc  Umstaudc  ein  Anderes  erhcischen  wiirden. 

2.  Die  altercn  Competenten  sollen  den  jUngcrcn,  und  die  naheren  Ver- 
wandten  den  entferntereu  vorgehen. 

3.  lu  Ermangeluug  genussbereohtigter  Familienglieder  sollen  die  Interesscn 
zurn  Capital  peschlagen  werden. 

Bemerkung.  Zn  den  Familicnangehorigcn  der  Stifteriu  gehoreu  die  Naoh- 
kommen  ibrer  nachbenannten  Gesehwistcr,  namlieh :  des  Dr.  Christian  Fischer  zu 
Ostheim,  des  Lieutenants  nnd  Handclsmanncs  Johann  Georg  Fischer  daselbst,  des 
Johann  Friedrich  Fischer,  nachherigen  Edlen  v.  Ehrenberg  in  Wien,  der  Ehefrau 
des  Stadtschreiber  Ileerlein  zu  Ostheim.  Catharine  Magdalene,  der  Ehefrau  des 
Vorwalters  Schneider,  Marie  Susanne  daselbst,  der  Ehefrau  des  Bui-germeisters 
Stock  zu  Ostheim,  Sara  Elisabeth. 

Bftamsart,  UnlvcrsiUts  Stipendico.  29 


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450 


Jena. 


KlinghammertchM  Stipendium. 

Gestiftet  von  Christian  KliDghammer,  Dr.  med.  zu  Ostheini, 
laut  Stiftungsbrief  vom  22.  Sept.  1711,  beziiglich  Familicnstatut  voni  1.  Octbr.  1841. 

Vermbgensbetrag:  nrsprtinglich  1000  fl.  rhcin.,  jetzt  799  Tblr.  L.  AV. 
Jahrlicher  Stipendienbetrag :  die  Jahreszinseu  vom  Capitalbestaude.  Dauer  ties 
Ueuusses:  hbchstens  3  Jahre.  Collator:  die  beiden  al  test  en,  in  Ostheim  wolineu- 
den,  von  dem  Dr.  Christian  Fischer  nnd  dem  Fahndrich  Johann  Christian  Frauz 
daselbst  abstammenden  Manner,  und  /war  aus  jedcm  Stainmc  einer,  nnter  Auf- 
sicht  dcr  Grossherzoglichen  Kirchen-Inspcction  daselbst,  auf  welchc  letztere  die 
Collatnr,  bezilglich  Mitcollatur  ubergeht,  wenn  sich  gar  kein  oder  nnr  ein  dazu 
fahiger  Mann  in  Ostheim  findet.  Bei  verschiedcner  Meiunng  der  Collatoren  ent- 
schcidet  die  Grossherzoglicue  Kirchen- Inspection,  und  in  hdherer  Instanz  deren 
vorgesetzte  Bchordc.  Verwalter:  ein  in  Ostheini  wohnendes  Mitglicd  dcr  Fischer- 
schen  odcr  Franzschen  Fainilie  gegen  hiureichende  Sicherheit  und  Erstattuug 
der  baaren  Auslagen.  Findet  sich  kein  tauglicher  Mann,  so  geht  die  Verwaltung 
auf  die  Kirchen-Iuspection  zu  Ostheim  iiber.    Die  Zahlung  erfolgt  Michaelis. 

BedingungeD  und  Bcstimmungcn  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1.  Das  Stipendium  wird  nur  wirklich  Stndircnden  verliehen,  und  berech- 
tigt  sind: 

a)  Abkommlinge  der  beiden  obeugenaunten  Klinghamiuerschen  Testa- 
mentscrben  Christian  Fischer  nnd  Johann  Christian  Franz,  welche 
im  Amtsbezirke  Ostheim  gcboren  oder  heimathsberechtigt  sind; 

b)  solche,  welche  in  der  Stadt  Ostheim,  odcr 

c)  im  ubrigen  Ostheimer  Amtsbezirke  nach  seinem  Umfange  vor  1Mb 
geboren  odcr  heimathsberechtigt  siud; 

d)  Abkdmmliuge  dcr  beiden  Erben,  welche  im  Ostheimer  Amtsbezirke 
wedcr  geboren  noch  heimathsberechtigt  siud. 

Die  Bewcrber  gchen  sich  nach  der  vorstehendeu  Ordnung  einander  vor. 
1st  nur  ein  einziger  Bcwerbcr  aus  einer  vorhcrgebeiiden  Classe  vorhan- 
den,  so  erhalt  er  das  ganze  Stipendium  vor  eiuem  Mitbewerber  aus  einer 
nachstehenden  Classe.  Zwischcn  zwei  Bewerbem  einer  Classe  wird 
das  Stipendium  getiieilt,  audi  wenn  der  eine  cs  schon  eine  Zeit 
lang  genossen  haben  sollte.  Sind  iu  einer  Classe  mehr  als  zwei  Be- 
werber,  so  eiitscheidet  in  den  Classen  a  und  d  zunachst  die  nabere 
Verwandtschai't  mit  eincm  der  bcidcu  Klinghammerschcn  Erben;  ist 
iliesc  gleich,  die  grosserc  Bediirftigkeit;  ist  aueh  dicse  gleich,  die 
gibssere  wisscnschaftlichc  und  sittliche  Vorziiglichkeit. 

In  jedcr  der  Classen  b  und  c  entschcidet  zunachst  die  grossere  Durftig- 
kcit  und  daim  die  wissenschaftliehc  und  sittliche  Vorziiglichkeit. 

Ist  Alios  gleich,  so  haben  die  Collatoren  freie  Wahl. 

2.  Wenn  kein  weiterer  Bcwerbcr  da  ist,  so  wird  das  Stipendium  audi  nach 
Heendigung  der  Studienzeit  noch  bis  zum  dritten  Jahre  au  den  bisherijjen 
Empfauger  gczahlt;  doch  soil  die  Zahl  der  spatcren  Jahrcsbezuge  die 


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Stipcndicn  u titer  yerscbicdener  Collatur. 


451 


der  Studienjahre  nielit  tibersteigen,  bei  wclchcn  letzteren  das  ange- 
fangcne  lctztc  Jahr  fur  voll  gerechuet  wird 

3)  1st  kcin  Genussberechtigtcr  da,  so  werden  die  Zinscn  zum  llauptstock 
geschlagen,  jedocb  so,  dass  jeder  fiillig  gewordenc  Jahreszins  noch  drei 
Jabrc  lang  zu  Gunstcn  der  Berechtigten  vcrfiigbar  bleibt,  znnachst  nicbt, 
um  cincm  spiiter  sich  meldeuden  Bcwcrber  mcbr  als  den  jahrliehen 
Zit»8abwurf  zuHiesseu  zn  lassen,  sondcrn  um  cinen  neben  demselbcn 
inncrhalb  der  drei  Jabrc  auftietenden  zweiteti,  wenn  audi  nicbt  gleieh- 
berecbtigten  Bewerber  zu  nntcrstutzen. 

Benierkung.  Der  Amtsbezirk  Ostbcim  umfasstc  scbon  vor  dem  Jabrc  1816  die 
Stadt  Osthcim  und  dio  Dorfer  Sundhrim  v.  d.  Kb.,  Urspringen,  Stctten,  Melpcrs. 

Lago-Breithaupttohet  Stipendium. 

Gestiftet  von  Friedrich  Lagus,  Dr.  med.  zu  Lin/, 

laut  Testament  voni  21.  September  1583,  n&lier  bestimmt  durcb  Regulativ  vom 

6.  Mai  1785. 

Vermogcnsbetrag:  1200  fl.  Jahrlicher  Stipendienbctrag:  53  Thlr.  2H  Sgr. 
9  Pi'.  Dauer  des  Genusses:  3  Jabre.  Collatorcn:  die  Gemeindebehorde  zu 
Creuzburg,  der  Oberpfarrer  dasclbst  und  der  Aeltcstc  der  unten  genannten  drei 
Gescbleebtcr.  Verwalter:  das  Stipendium,  zahlbar  Trinitatis  nnd  Andrea,  wird 
vom  Grossberz.  Kechuungsamte  zu  Creuzburg  ausgczahlt. 

Bedingungen  und  Bestimmnngcn  binsichtlieb  der  Verleihung: 

1.  Das  Stipendium  ist  zuniichst  fur  cine  odcr  mehrerc  studirendc  Mitglieder 
der  Ha8escbcu,  Lagiscbcu  und  Anna  Breithauptschen  Familicn  bestimmt 
nach  der  Nabc  des  (trades  der  Verwandtscbaft  mit  dem  Slitter,  darimter 
soil  jedocb  der  Lagus  ruler  llase  denen  vom  Breithauptschen  Geschlechte 
vorgeben. 

Wenn  zwei  von  cincm  der  drei  Gescblecbter  obnc  Hitcksicbt  auf 
dcren  Namcn  dem  Ntifter  gleicb  nabc  verwandt  siud.  sollen  diese  das 
Stipendium  miter  einander  vertbeilen  odcr  alternative  bezicben. 

2.  Bei  Ermangelung  von  Competentcn  aus  den  genannten  Familien  soli 
die  Verleibnng  des  Stipendiums  an  zwei  andere  studitende  Creuzburger 
Stadtkinder  gestattet  sein  und. 

3.  wenn  es  anch  an  solcben  fchlt,  an  zwei  andere  dUrftige  Studirende. 

Das  s.  q.  ordinfire  Vachaer  Stipendium. 

Der  Stifter  und  die  Stiftungs-Urkundo  sind  unbekunnt. 

Jahrlicher  Stipendienbctrag:  10  fl.  rhein.  oder  5  Thlr.  21  .Sgr.  5  Pf. 
Dauer  des  Genusses:  3  Jabre.  Collator:  das  geistliche  Ministerium  zu  Vaeha. 
.Verwalter.  das  Hospitalvorsteheramt  zu  Vaclia  unter  Hberaufsicbt  des  Gross- 
berzoglichcn  Staatsmiuisteriuius  Dep.  I.  B.  Zablungstermin  ist  dor  31.  December. 
Bedinguugcn  und  Bestiniinungcn  bins  irh  tlich  der  Verleibung. 

Das  Stipendium  wild  an  bediirftige  studirendc  Vachaer  Stadtkinder  ver- 
lieben.  Wabreud  einer  Vacauz  komnien  die  Vacanzgelder  dem  Hospitalfonds  zu 
Vacha  zu  Gute 

2!t* 


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452 


Jena. 


Widdemarktersches  Stipendium. 

Gestiftet  von  Caspar  Widdcmarkter,  Obrist  uud  Amtmaun  zu  Vacha  und 
Fraaensee  und  (lessen  Gattin,  Viktorie  gcb.  Heidenreich, 
laut  Stiftungsbriuf  d.  d.  12.  Jauuar  1G23. 

Vermogensbestand:  350  Thlr.  L.  W.  Jfthrlichor  Slipendienbetrag:  der 
Zinscnabwurf  des  Venuogens.  Daner  des  Genusses:  3  Jahrc.  Collator:  die 
Gemeindebehorde  (Gemeinderath)  za  Vacha.  Verwalter:  dieselbc.  Der  Zahlungs- 
termin  i»t  der  1.  October. 

Bedingungen  und  Bestimmuugen  hinsichtl ich  der  Verleihung: 

Das  Stipendium  ist  fur  studirendc  bcdtirftige  Vacbaer  Stadtkinder  bestiniint. 
Bei  eintretenden  Vacanzen  soil  der  Ziuseuertrag  dem  Stiftuugs-Fonds  zuwachsen. 

Das  von  Bergasche  Stipendium. 

Stifter:  die  Bruder  Felix  und  Johannes  von  Berga, 

laut  Urkundc  von  1497,  nSher  bestimmt  durch  die  sogenanntcn  Arnshaugker  Artikel 

vom  15.  M&rz  1593. 

Vcrmogensbestand :  1300  Thlr.  Jahrlichcr  Stipcndienbetrag:  10  fl.  Msn. 
fttr  jede  Linie  der  Verwandten.  Daner  der  Verleihung:  regclmassig  nicht  fiber 
3  .lahre.  Collator:  die  Verwandten  und  zwar  von  jedcr  Linie  eiuer.  Verwalter: 
dieselben.  Zahlungstermin  ist  Pfingsten  und  Martiui,  und  Collatur  und  Vcrwaltnng 
ist  von  keiner  Behorde  irgendwie  abhUugig. 

Bedingungen  und  Bestimniungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1.  Genussberechtigt  sind  die  Nachkommen  von  Urban,  Otto,  Kunzc  (Konrad) 
und  Nicolaus  Ottmanusdorf  zu  Meissen  und  Johaun  Bratiisch  zu  Triptis 
und  zwar  in  folgendcr  Ordnung: 

a)  aus  jeder  der  vier  Linien  eiu  Studirender,  der  ilber  15  Jahre  alt  ist: 

b)  fehlt  es  in  einer  Linie  an  einem  solchen  Studirendcn,  so  soil  der 
Stipcndienbetrag  dersclben  an  cine  sich  Verheirathende  als  Ehestcuer 
gegeben,  und  sind  zwei  gleichbercchtigtc  Brllute  vorhanden,  unter 
dicse  vcrtheilt  werdeu. 

e)  Sind  BrUute  in  der  Familie  nicht  vorhanden,  so  soil  eiu  Studirender 
(siehc  a)  auch  nach  Ablaut'  der  dreijahrigen  Genusszcit  das  Stipen- 
dium zur  Fortsetzung  seines  Studiums  ferncr  erhalten. 

d)  Treten  die  Falle  der  Verleihung  unter  a— c  nicht  eio,  so  soil  der 
Stipendienbetrag  unter  durftige  W'ittweu  nnd  Waisen  der  betreffenden 
Linie  vertheilt  werden. 

2.  Suchen  aus  einer  der  genanntcn  vier  Verwiuidtschaftslinieu  inehrere 
Studirende  zuglcich  nm  das  Stipendium  nach,  so  entscheidet  die  grossere 
Tttchtigkeit;  sind  sie  gleich  tiichtig,  das  Loos. 

Bemerkung.  N&herc  Auskunft  iiber  das  Stipendium  ist  bei  der  Gemeinde- 
behorde zu  Triptis  zn  erhalten. 


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Stipendien  unter  vcrschiodencr  Collatur. 


453 


Das  Frankesche  Stipendium. 

Stifter:  der  Professor  Dr.  Heinrich  Gottlieb  Franke  in  Leipzig, 
laut  Testament  vom  10.  September  1781. 

Vermogensbetrag :  2850  Thlr.  Jahrlicher  Stipendienbetrag:  der  Zinsen- 
abwnrf  des  VermOgens  nach  Abzug  des  weiter  unten  erwahuten  Aufwandes. 
Daticr  des  Genussea:  4  Jalire;  wenn  nicht  mchrere  Genussberechtigtc  vorhanden 
sind,  nud  der  Percipient  so  lange  studirt,  bis  zu  6  Jahren.  Collator:  die  philo- 
sophische  Facultftt  zu  Leipzig  anf  erfolgte  Presentation  von  Seiten  des  Seniors 
der  Fraokeschen  Familie  in  Weida.  Verwalter:  die  genannte  FacultUL  Der 
Decan  derselben  erhftlt  jahrlich  eine  Gebtihr  von  10  Tldr.  filr  die  Verwaltung 
nnd  der  professor  moralium  et  politices,  welcher  znr  Gedftchtnissrede  einzuladen 
hat,  jahrlich  6  Thlr.  Hierneben  hat  der  Stadtschreiber  zn  Weida  nnter  Auf- 
sicht  des  jcdesmaligen  regicrenden  Btlrgermeisters  daselbst  eiu  genanes  Register 
tiber  die  Candidaten  des  Stipendiums  zu  halten.  .Teder  der  beiden  Genannten  er- 
halt  dafur  jahrlich  5  Thlr.  Die  obere  Anfsicht  iiber  das  Stipendinm  steht  dem 
concilinm  academicum  zn  Leipzig  zn. 

Bedingnngen  nnd  Bestimmungen  hinsichtlich  der  Verleihung: 

1.  Gennssberechtigt  sind  in  folgender  Orduung 

a)  alio  Nachkommen  von  Johann  Georg  Franke,  nnd  zwar  die 
aa)  von  dessen  altestem  Sohne  Johann  Daniel, 

bb)  die  von  dessen  zweitem  Sohne  Johann  Georg, 
cc)  die  von  dessen  drittem  Sohne  Johann  Friedrich. 
In  deren  Ermangclung  folgen: 

b)  die  Nachkommen  des  Daniel  Franke,  nach  diesen 

c)  die  Nachkommen  des  Johann  Friedrich  Franke,  nach  denselben 

d)  die  Nachkommen  des  Daniel  Christoph  Wintruff;  dann 

e)  die  Nachkommen  des  Wilhelm  Christoph  Wintruff;  endlich 

f)  wenn  sich  keiner  der  Vorgenannten  meldet,  diejenigen,  wclche  von 
weiblicher  Seite  mit  dem  Stifter  verwandt  sind,  „  da  von  hauptsachlich 
aber  nur,  die  in  Weida  wohncn." 

Die  nnter  a  bis  e  Genannten  treten  nach  der  Linearfolge  und  Primo- 
genitor-Ordnung,  die  nnter  f  nach  der  Nilhe  des  Verwandtschaftsgrades 
in  den  Genuss  des  Stipendiums. 

2.  Der  Stipendiat  hat  jahrlich  am  10.  Angust,  und  ist  dieser  ein  Sonntag, 
am  Tagc  vorher,  znm  Andenken  an  den  Stifter  eine  Rede  zu  halten. 

3.  Der  Percipient  soli  keine  Art  von  Aufwand  haben  und  ist  daher  auch 
jeder  Nebenaufwand ,  welcher  ntithig  wird,  aus  der  Stipendiencasse  zu 
bezalden. 

4.  So  lange  sich  kein  Candidat  meldet,  wird  die  Sninme  des  Stipendiums 
zn  Capital  geschlagen  und  von  diesem  werden  die  Interessen  dann  ver- 
wendet,  wenn  ein  Stipendiat  Magister  wird  oder  in  eine  hOhere  Facultftt 
promovirt,  oder  sich  pro  praxi  examiniren  lftsst,  oder  Notar  wird. 

').  Alle  Anverwandte,  deren  Sohne  zum  Stipendium  koramen  wollen,  sollen 
sich  bei  dem  Stadtschreiber  zu  Weida  melden  und  demselben,  so  sie 


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454 


Jena. 


oiuon  Sohn  taufen  lassen,  ein  Taufzengniss  ansantworten ;  dieser  stellt 
daruber  bei  der  wirkliehcn  Prilsentation  znr  Collation  ein  Attest  aos. 

Das  Hopfnersebe  Stipendium. 

Stifter:  der  Professor  der  Theologie  Dr.  Heinrich  Hfipfner  in  Leipzig, 

laut  Testament  voni  2.  .Tanuar  lf»42. 

•»  « 

Vermogcnsbctrag:  im  .Tahrc  1844  475S  Tlilr.  10  Sgr.  .Tfthrlichcr  Stipen- 
dienhetrag:  tier  Zinsenertrng  des  Vermogcns.  Dieser  wild  folgendergestalt  ver 
tbeilt,  dass 

a)  vier  bis  flinf  Stndircnde  Stipendien  zu  je  20  Thlr., 

b)  vier  Jungfranen  eine  Ausstattung  von  je  20  Thlr.  crhalten. 

Collatur  nnd  Verwaltnng:  der  Stifter  hat  zwei  bestimmte  Geistliche  an 
der  Thouiaskirche  zu  Leipzig  mit  der  Befuguiss  zu  Collateren  and  Verwaltern 
ernannt,  sich  selbst  Nachfolger  fiir  diese  Functionen  zu  erwlihlen.  1st  das  nicht 
geaohchcn,  so  crnennt  die  theologischc  Facttltat  in  Leipzig  die  Nachfolger.  Die 
Collateral  und  Verwalter  beziehen  fiir  Hire  Bcmiihungen  die  Zinsen  von  eincra 
bcsonders  hierzu  ausgesetzten  Legate  von  100  Thlr. 

Genussbcrechtigt  sind:  Theologie  Stndircnde,  vor  Andcren  die  aits  der 
Fatnilie  des  Stifters. 

Bemcrkungen: 

1.  Die  jctzige  Vertheilung  weicht  insofern  voni  Inbalte  des  Testamentes 
ab,  als  nach  demsclben  nnr  drei  Stipendien  fDr  Theologie  Stndirendc 
gegrOndet  worden  sind,  und  zwar  eines  zu  GO  Thlr.  nnd  die  beiden 
tibrigeii  je  zu  30  Thlr.  jiUirliclien  Krtrages. 

2.  Nach  vorliegenden  Nachrichten  soil  der  grosstc  Theil  der  Familie  des 
Stifters  in  Triptis  leben. 

Lauhntches  Stipendium. 

Stifter:  der  Churfuratlich  Sachsische  Hofrath  Dr.  Bernhardt 
Friedrich  Rudolph  Lauhn  zu  Tennstedt, 
laut  Testament  voni  14.  Juli  1789. 

Vermiigeusbetiag:  8000  Thlr.  Mobiliarvertnogen  nnd  der  8.  g.  freie  Siedel- 
hof  zu  Mannstedt.  Anits  Buttstadt.  Jahrlicher  Stipendieubetrag :  100  Thlr.  srhwere 
Miinze  oder  102  Thlr.  23  Sgr.  4  Pf.  Dauer  des  Uennssas:  3  .Table.  Collator: 
die  ITniversitat  Leipzig  nnter  der  obersten  Anfsic.ht  der  Kiiniglich  Niichsischen 
Staatsregiernng.    Verwalter:  dicselbe 

Bedingungen  und  Bestimnntngcn  hinsichtlich  der  Veiieihnng: 
1.  (icnussbercchtigt  sind  Studenten  zn  Leipzig  in  folffendcr  Ordnnnp: 

zninlchst  diejenigen,  welche  den  XaintMi  Lanhn  fiihren  nnd  zum  Bntt- 

stadtschen  Stamme  gehoren. 
demniichst  Mannstedter  Ortsangehiirige. 
dann  in  Tonnstedt  (ieborcne, 
endlich  Stadtkindcr  von  Weimar 


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Stipendieu  unter  versehiedener  Collatur. 


455 


2.  Den  Yorzug  verdienen  bei  sonst  gleicher  Rerechtigung  die  Stndenten  der 
Jurisprudent,  des  Staats  •  and  Lebnrechtes,  audi  der  vHterlHndischen 
Geschichte. 

3.  Die  Erncnnung  nener  Stipendiaten  darf  erst  im  .Tahre  vor  Eintritt  der- 
selben  in  den  Genuss  erfolgen. 

4.  Die  Akademie  Leipzig  hat  wenigstens  2  Stipendiaten  zu  ernenneu. 

5.  Im  drittcn  Genussjahrc  hat  jeder  Stipendiat  uber  dentsche.  romische  oder 
griechische  Alterthttmer,  oder  sftchsische,  oder  thuringische  Gcschichte 
abwechselnd  am  Geburts-  und  Todcstage  des  Stifters  in  eiucm  offentlichen 
akademischen  Uorsaale  einc  lateinische  Rede  zu  halten. 

Bemerkung.  Das  Stipendinm  trat  erst  mit  dem  Tode  des  vom  Stifter  ein- 
gesetzten  Universal -Erben,  des  K.  K.  Oesterrcichischen  wirkl.  Geh.  Raths  und 
ansserordentlichen  Gesandten  Herrn  Friedrich  Christian  Lndwig  Graf  Senft 
v.  Pilsach.  genannt  Lauhn,  in  das  Leben. 


Das  Weiskersohe  Stipendium. 

Stifter:  der  Caplan  Michael  Weisker  in  Nflrnbcrg, 

laut  Testament  vom  19.  MSrz  1593. 

Venniigensbetrag:  nrspriinglich  1000  fl.  Mss.,  jetzt  3400  Thlr.  Jiihiiicher 
Stipendienbetrag:  ohne  sonderlichc  Noth  nicht  unter  (JO  fl.  M.  Dauer  des  Geiiusses: 
C  .Tahre  (siehe  noch  nnten).  Collator  und  oberster  Anfseher:  der  Rath  zu  Schleiz. 
Verwalter:  der  Stadtschrciber  zu  Schleiz  und  der  Familicn&ltestc.  Die  Zinscn 
sollen  vierteljahrlich  gezahlt  wcrden. 

Redingnngen  und  Rcstimmungeu  hinsichtlich  der  Verleihnng: 

1.  Gcnussberechtigt  sind  die  Nachkommen 

a)  des  Stifters,  nach  diesen 

b)  die  Nachkommen  der  Schwcstern  dcsselben:  Elisabeth,  Margarethe 
und  Agnes. 

Unter  mehreren  gleichberechtigtenStudirenden  bczichtderjenige,  welcbcr 
die  Akademie  zuerst  bczogen,  das  Sti]>endium  zuerst  und  hiernftchst 
der  andere. 

2.  Studirt  der  letzte  Percipient  liingcr  als  sechs  .Tahre,  und  es  sind  andere 
genussberechtigte  Studirendc  nicht  vorhanden,  so  soil  derselbe  das  Stipen- 
dium anch  Uber  die  bestimmten  sechs  .Tahre  hinaus  beziehen. 

3.  Sind  genussberechtigte  Studirende  nicht  vorhanden,  so  sollen  die  siimint- 
lichen  Vcnnogenscrtragnisse  ebenso,  wie  die  uber  die  verliehenen  GO  fl. 
hinaus  entstehenden  T'eberschiisse,  znr  Hanptsnmme  angelegt  wcrden. 

4.  1st  letztere  so  hoch  erwachscn,  dass  von  der  Abnutzung  Zwei  sich  er- 
halten  kffnnen,  so  soil  dann 

a)  das  Stipendinm  an  zwei  Personen  vcrgeben  werden; 

b)  erwirbt  ciner  der  Pcrcipienteu  die  Doctorwiirde,  soli  er  von  dem 
Capitalznwachsc  100  fl.  gesehenkt  erhaltcn; 

c)  fehlt  cs  an  Studirenden,  sollen  Schiller  auf  Gymnasien.  wenn  sie  arm 
sind  nud  ausscrdem  zu  guten  Hoffnungen  berechtipen,  bis  znm  Ab- 


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456  Jena. 

gange  anf  die  Akademie  jahrlich  eine  Unterstiitzung  von  15  bis  20  fl 
aus  dein  Zinsenertrage  erhalten. 
5.  Sind  in  den  Stammen  der  obengenannten  drei  Schwestern  des  Stifters 
nnr  Mftdchen  vorhanden,  bo  sollen  etliche  derselben,  zuraal,  wenn  sie 
arm  sind  nnd  sich  wohl  verhaltcn  haben,  nnd  zwar  jcde  nach  ihrer  Iloch- 
zeit  ans  den  Zinsen  eine  Gabe  von  20  fl.  erhalten. 
Bemerkung.    Nach  ciner  vorliegenden  Nachricht  kiinuen  jetzt  lediglich  die 
Nachkommen  der  Elisabeth  Weisker,  welche  sich  an  einen  gewissen  Martin  Brat- 
fisch  in  Triptis  verheirathet  hatte,  anf  den  Genuss  der  Wohlthat  Ansprar.h  machen. 

Die  beiden  WollinhausUchen  Stipendien. 

Stiftcrin:  die  Wittwe  des  Geucral-Accissecommissar  Johann  Adolph 
Wo]linhau8  za  Waldheini,  Auguste  Sophie  geb.  Fiedler, 
laut  Stiftungsurkundc  voni  3.  Mai  1707. 
Vermogensbetrag:  2000  Thlr.    .Tahrlicher  Stipendienbetrag :  der  Zinsen- 
abwnrf  des  Capitalbestandes,  vertheilt  an  beide  Stipendiaten.   Dauer  des  fiennssts: 
3  .Tahre.    Collator  nnd  Verwalter:  der  jedcsmalige  geistliche  Iuspector  zu  Wald- 
lieim  nnd  das  Amt  zn  Rochlitz. 

Redingungen  nnd  Bestimmungcn  hinsichtlich  der  Verleihnng: 

1.  Gcnnssberechtigt  sind  zwei  arnie  Stndenten  ciner  Siichsischcn  Universitiit, 
von  denen  einer  der  Theologie  nnd  eincr  der  .Turisprudenz  sich  widmet, 
nnd  zwar  in  folgendcr  Ordnnng: 

zunUcbst  Anvcrwandte  eines  der  beiden  Wollinhausischen  Ehcgatten, 
dcninftchst  ohne  Rticksicht  anf  Verwandtschaft  mit  der  Stifterin  nnd 

deren  Gatten  Ttichtige  zu  Triptis  nnd  Rosswcin, 
in  deren  Krmangelnng  dergleichcn  zuWaldheim,  Eltcrlein  nnd  Schwarzen- 

berg  im  Ohererzgebirge,  zu  Zschopan  nnd  Lcisnig  Gcborene  nnd 

Erzogene, 

endlich  auch  anderc  Ohnrfiirstlich  Sachsische  Landeskinder. 

2.  Die  Stipendiaten  sollen  fromin,  fleissig,  sittsam  sich  bezeigen  nnd  in 
Folgc  von  dargethanen  Ausschweifungen  sogleich  des  Stipendiums  vcr- 
lustig  sein. 

Das  Gotteskasten-Stipendium 

im  Betrage  von  131  Mk.  20  Pf.  jahrlich  wird  meist  in  zwei  Hfllften  a  C5  Mk 
GO  Pf.  von  der  Herzoglichcn  Kirclien-Inspection  fur  die  Stadt  Altcnbnrg  an  aus 
dortiger  Stadt  gebUrtige  Stndenten  gegen  Ostern  vergeben. 


Honorarerla88ge8uche.«) 

Stndirende,  welche  Befreiung  vom  Collegienhonorar  zu  erlangen  wunsohen. 
haben  zun.Hchst  bei  der  Verwaltungsdeputation  uiu  ein  akademisches  Armuths- 

*)  Auszug  aus  den  Gesetzon  fur  die  Studircnden  der  Grosslierzoglich  Herzoglicli 
Sachsischen  Gesanimt-Universitat  zu  .Tona. 


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Stipcndien  uuter  verschicdener  Collator. 


457 


zengniss  nacbzusuchen.  Dieselbe  cmpfiehlt  nnr  Angchorige  der  an  der  Universitat 
betheiligten  Staatcn  zii  vollcr  Honorarfreiheit. 

Die  akademischen  Lehrer  siud  berechtigt,  jeden  Anspruch  anf  Erlass  des 
Honorars,  welcher  nicht  durch  ein  solches  Zeugniss  unterstiitzt  iat.  olmc  AVeitcres 
zurflckzuwcisen. 

§  22. 

Zengnisse  znr  Erlangnng  der  Honorarfreiheit. 

Der  Nachsuchende  hat  ein  von  einer  hoheren  Landesbehorde  seines  Vater- 
landes  ansgestelltes  oder  semem  Inhalt  nach  bestatigtes  Attestot  beizubringcn,  in 
welchem  folgcnde  Fragen  beantwortet  sein  miisscn: 

1.  Mit  welchein  Zengniss  ist  der  Bittsteller  von  der  Schnle  cntlassen  wordcn  ? 

2.  Wer  siud  seine  Htern? 

3.  AYie  hoch  ist  das  jilhrliche  Einkominen  derselben  ans  ihrem  Geschaft, 
an  Pension  u.  s.  w.,  sowic  anch  insbesondere  das  jahrlichc  Dienstein- 
kommcn  des  Vatcrs  anzuschhigen  ? 

4.  Wie  vicl  besitzen  die  Eltern  an  eigenem  Vermogen? 

5.  Welche  und  wie  vielc  Personcn,  ansser  dem  Bittsteller,  habcn  sie  zn 
nnterhalten  ? 

G.  Hat  tier  Bittsteller  eigenes  Vermogen  nnd  wie  viel  betrilgt  dieses? 
7.  AVie  viel  bezieht  derselbe  j&hrlich  an  Stipendien  und  andcren  Unter- 
stittznngen? 

§23. 

Zeit  der  Einrcichung  dicser  Zengnisse  seitens  Nenangekoramener. 

Nennngekonimene  Stndirendc  hnben  das  an  die  Vcrwaltungsdepntation  zn 
richtende  riesnch  um  Honorarcrlass,  welches  mit  Datnm,  Vor-  nnd  Zunamcn, 
Studium  nnd  Heimathsort  nnterzcichnet  sein  muss,  nebst  dem  erforderlichen  Zeng- 
nisse (§  22)  regelmilssig  spiltestens  drei  Tagc  nach  der  Inscription  schriftlich  an 
den  Prorector  einzureichcn.  Diejenigen,  welche  solches  spftter  als  vierzehn  Tage 
nach  dem  auf  dem  Lectionsverzeichnisse  znm  Anfangc  der  Vorlesungen  fest- 
gesetzten  Tage  vorlegen,  kiinnen  fUr  das  nJlchstc  Halbjahr  auf  die  Ausstellung 
eines  akadeinischen  Armnthszengnisses  nicht  Anspnich  machen,  insofern  sie  nicht 
sehr  erhebliche  Oriinde  der  verspHtctcn  Einreichung  nachznwcisen  vermogen. 

§24. 

Ernenerung  alterer  Freischeine. 

Die  altercn  Stndirenden  habcn  bchnfs  der  erforderlichen  Ernenerung  der 
ihnen  ertheilten  akademischen  Armnthszeugnissc 

1.  die  auf  das  abgelaufene  Semester  ausgcstcllten  Armuthszeugnisse  in  der 
AVoche  vor  dem  Schlusse  der  Vorlesungen  dem  Depositor  zu  uberbringen : 

2.  die  ernenerteu  Armuthszeugnisse  in  der  durch  Anschlag  am  schwarzcn 
Brett  bekannt  gcmachten  Zeit  bei  demselben  wieder  abzuholen. 

AVer  diese  Termine  ohne  erhebliche  Entschuldigungsgrttnde  versilnmt,  hat 
zn  gewartigen.  dass  die  Ernenerung  des  Zengnisses  ihni  versagt  werde. 


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458 


Jena. 


§25. 

Grunde  der  Versagnng  der  Ernenerung. 

Die  Ertheilung  oder  Erueuernng  der  ArmutbazongniBse  wild  ansser  den  in 
den  §§  23  und  24  genannten  Filllen  verweigert : 

1.  bei  notorischcm  Unfleisse  im  Besncben  der  Vorlesnugen: 

2.  wegen  einer  Lebensweise.  welche  der  Bitte  mn  ein  Armutbszengniss 
nicht  entspricbt; 

3.  in  (jemnssbeit  cincs  anf  Entziebnng  der  Honorarfreilieit  lautenden  Pis- 
ciplinar-Straferkenntnisses. 

§26. 

Presentation  der  Freischeine  bei  den  Lcbrern.  —  QuUstnrgebubren. 

Die  akademiscben  Annuthszeugnisse  sind  denjenigen  akademiscben  Lelirero. 
bei  welcben  die  Befreiang  von  dem  Honorar  gesnclit  wird,  zugleich  mit  der  Bitte 
nm  diese  Befreinng  vorzolegen.  Erst  dnrch  die  von  dem  Lebrer  anf  dem  Armutbs- 
zeugnisse  fur  jede  Vorlesung  besonders  zu  bemerkende  Bewilligung  wird  der  An- 
sprnch  auf  Honorarfreiheit  erworben.  Der  Inbnber  bat.  das  mit  diesen  Bemer- 
kungeu  versebene  akademisebe  Armuthszeugniss  dem  Quastor  vorzulegen  nnd 
dabei  im  Fallc  der  Bcfreiung  vom  ganzen  Honorar  eine  Mark,  im  Fallc  der  Be- 
freinng vom  balben  Honorar  fnnfzig  Pfcnnige,  in  beiden  Fallen  Bcleggeld,  Andi- 
toriengeld  nnd  Krankenvereinsbeitrag  zu  entrichten. 

§27. 

Zeit  der  Prasentation. 

Pie  Vorlegnng  an  die  Lebrer  nnd  den  Quastor  ist  binnen  8  Tagen  nach 
Ausfcrtigung  des  Armntbszengnisscs  zu  bewirken,  widrigeufalls  der  Ansprucb  auf 
Honorarfreilieit  erlipcbt.  Der  Prorector  ist  befugt,  eine  kurze  Fristeretrecknng 
zu  gewilbren. 

§28. 

Ausscblnss  der  Honorarfreilieit. 
Bei  alien  Privatissimis  und  bei  denjenigen  Vorlesungen,  die  mit  Aufwantl 
au9  eigenen  Mittcln  fiir  Experimentc  und  dergleichen  verbnnden  sind,  brauclit  auf 
Armutbszeugnisse  keine  Riicksicbt  genommcn  zu  werden. 


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AkudfmiHchp  Bon«*ficion.  459 

Kiel. 

Akademi8che  Beneficien. 

A.    Allgemeine  Bestimmaugen. 

Anf  oftentlichc  Beneficien,  ob  sie  kiiniglich  seicn  oder  von  Oommunen 
oder  andern  Corporationen  abhftngen,  haben  nur  solche  Studirendc  Ansprncli, 
welchc  das  Zeugniss  der  Reife  von  einem  deutschen  Gymnasium  oder  Real- 
Gymnasium  besitzen. 

Die  bci  der  Bewerbung  nm  akademische  Beneficien  von  den  Studirenden 
beizubringenden  Zcugnisse  der  Bedllrftigkeit,  wenn  auf  dieselben  tlberhaupt 
Riicksicbt  genonimen  werden  soli,  sind  nach  dein  nachstclienden  Fonnular  ans- 
zustelleu: 

Dttrftigkeits -Zeugniss 
fUr  den 

Studiosus   

A.    Vcrhaltnissc  des  Stndirenden. 

a.  Vor-  nnd  Zunamen  nnd  Alter  des  Stndirenden. 

b.  Besitzt  derselbc  bcreits  eigenthnmliches  VcrmGgen? 

c.  Worin  besteht  dasselbe  nnd  wie  boch  ist  der  ErtragV 

d.  Gcniesst  der  Stndircnde  bereits  Untersttitzungen  aus  Stiftungen  offent- 
licber  Anstalten  oder  Familien-Fnndationen,  und  welcheV 

B.    Verhaltnisse  der  Eltern  des  Studirenden. 

Namen,  Alter  und  Stand  oder  Gewerbe  der  Eltern. 
Haben  dieselben  ausser  dem  Studirenden  nocb  inelirere  Kinder,  nnd 
wie  viele? 

Wie  viele  be  tin  den  sich  noch  in  elterlicher  PflegeV 
Worin  besteht  das  Vermogen  der  Eltern? 
Wie  viel  bezablen  dieselben  an  Steuern  und  zwar 

1.  an  Grund-  und  Gcbftndcsteucr , 

2.  an  Gewerbesteuer, 
an  Classenstener  oder  classificirter  Einkoinmensteuer , 

4.  an  director  Communal-  resp.  Communal -Einkommeusteuer? 

C.    Angabe  der  Untersttttzunpen,  welcbe  dein  Studirenden  scitens 
dessen  Eltern  oder  Vormtinder  jahrlich  zngesicbert  werden. 


Die  Riclitigkeit  des  vorstebenden  Zengnisses  nnd  dass  nach  den  bier  be- 
kannten  Vermftgens- Verhaltnissen  d  .  .  .  clem  Studirenden  .  .  .  nicbt  mchr  als 
die  nnter  C  angegebene  ITnterstutzung  gewSbren  k  .  .  .  ,  bescheinigt 

 den  1H  .  . 

Ortsbehiirde  des  Wohnsitzes  der  Eltern. 
(Siegel.)  (Xamen.) 


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460  Kiel. 

Iu  Betreff  der  uuter  Vormundscbaft  stebenden  Studirenden  ist  das  Zeugniss 
oder  wenigsteus  das  Attestnt  der  Kichtigkeit  durch  das  Yormnudsckaftsgericht 
auszufertigen. 

Das  DOrftigkeitszeugniss  ist  nor  cinmal  einzureichcn  auck  bei  Bewerbung 
um  mehrere  Beneficien. 

Jede  Bewerbung  um  ein  Beneficium  bat  anf  einen  besonderen  (bei  dem 
Pedellen  zu  erhaltenden)  Formulare  stattznfinden. 

In  jedem  Semester  haben  am  10.  -luni,  rcsp.  am  10.  December,  alle  Stu- 
dirende,  welche  ein  akademiscbes  Beneficium  (Convict,  Honorariencredit,  ein  vou 
dem  akademisclien  Consistorium  oder  einer  Facultilt  verliehenes  Stipendinm)  ge- 
niessen,  ein  schriftlicbes  Verzeicbniss  der  von  ibnen  bezogenen  akademisclien  and 
nicht  akademiscben  Beneficien  mit  Angabe  der  Hoke  und  Dancr  der  Geld- 
bcziige  an  die  Kanzlei  zu  ubergeben.  Formnlarc  zu  diesen  Declarationen  sind 
im  Pedellenzimmer  in  Empfang  zu  nebmen. 

\Ver  obne  dringende  Griinde,  deren  Beurtheilung  der  Stipendien-Comraission 
oblicgt,  die  Einrcichung  eines  solcben  Verzeichnisses  nnterlftsst  und  nicbt  binnen 
den  niicbsten  drei  Tagen  nachholt,  vcrliert  die  akademisclien  Beneficien. 

Ergiebt  sicb,  dass  bei  der  Meldung  oder  bei  einer  Bewerbung  wissentlich 
falscbe  Angaben  gemacbt  wurden,  so  tritt  die  Strafe  der  Relegation  ein. 

B.    Das  Convict. 

Das  frubere  Convict -Examen  wird  in  Zuknnft  nur  dann  noch  abgcbalten 
werden,  wenn  die  verfugbaren  Freitischgelder  zur  Befriedignng  sSimmtlicbcr  Be- 
werber  nicbt  ansreicben  and  verscbiedene  derselben  ganz  gleicbe  Anspruche 
baben,  oder  wenn  Bewerber  um  das  Kamlascbe  Stipendinm  entweder  solcbes  fiir 
das  zwcite  Jahr  oder,  wenn  sie  nicbt  aus  Kiel  gebtirtig  sind,  einc  voile  Portion 
dieses  Stipendinins  in  Ansprncb  nehmen. 

Fiir  diejenigen  Studirenden,  welcbe  aus  den  znm  Convict  contribnirenden 
Landscbaften1)  geburtig  sind,  geniigt  die  amtlicbe  Bescheinigung.  dass  sie  nicbt 
mebr  als  720  Mk.  jabrlicbe  P^innahmen  baben  bei  der  Bewerbung  an  Stelle  des 
Dtlrftigkeitszeugnisses. 

Der  Curator  der  Universitiit  ist  Allcrbochst  autorisirt.  von  der  Vorscbrift, 
wonacb  Stndirende,  welcbe  in  Kiel  bei  Eltern  und  Angehorigcn  ibren  Tiseh 
baben,  zum  Genusse  des  Convicts  nicbt  zuzulassen  sind,  ansnabmsweise  nacb 
zuvor  eingezogencm  Bericbte  des  akademiscben  Consistorinms  Dispensation  zu 
ertbeilen. 

Die  Convictgelder  werden  von  dem  QuUstor  der  Universitiit  quartaliter 
postnnmerando  mit  36  Mk.  ansgczablt. 

Die  regelmflssige  Verleibung  der  einzelnen  Convictportionen  crstreckt  sicb 
auf  2  Jabre.  Die  Berecbtigung  zum  Gennsse  erliscbt  mit  dem  Weggange  von 
der  Uuiversitiit  Kiel;  Wiederkebrende  durfen  sicb  von  Ncuem  bewerben. 

.Teder  Beneficiat  hat  sicb  in  jedem  Semester  innerhalb  der  ersten  8  Tage 

')  Die  contribuirendeu  Landscbaften  sind:  Norderditlimarscbcn.  Amt  Aponrad<\ 
Eiderstedt,  Fohr,  Pdwnrm.  Sylt,  Amt  Toudern  Gcost.  Amt  Toudcrn  Marsch. 


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Akademischc  Beneficicn. 


461 


nacli  tlem  gesetzlichen  Anfange  der  Vorlesnngen  personlich  bei  dem  Quastor  zu 
meldcn.  Dicjcnigen,  welche  diese  Meldung  unterlassen,  vcrliercn  fUr  das  Semester 
das  Convict,  es  sei  denn,  dass  sio  ihr  zu  spates  Eintreffen  durcli  Kraukheit  oder 
anf  andere  Weise  gcniigcnd  zu  entschaldigen  vernittgen,  in  welchem  Falle  der 
Curator  der  Universittlt  AllcrhQchst  antorisirt  ist,  nach  eingezogenem  Berichte 
des  akademischen  Consistorioms  ihncn,  von  ihrer  Ankunft  an  gerecknet,  die  auf 
den  nock  tibrigen  Theil  des  Semesters  fallcndc  Summe  zu  bewiliigen. 

C.   Honorarien -Credit. 

Auf  Honorarien-Credit  haben  nur  diejenigen  Studirenden  Anspruch,  welclie 
auf  Grnnd  eines  Zeugnisscs  der  Rcifc  immatriculirt  wordeu  sind.') 

Collegieugeldcr  werden  in  Zukunft,  falls  nicht  kurzere  Fristcn  vom  Schuldncr 
angeboteu  werden,  nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  geatuudet,  an  welchem  einc 
Besserung  seiner  Vcrmogensverhaltnissc  eingctreten  oder  der  Schuldncr  zu  cincr 
festen  mit  Einkommen  verbundenen  Anstellnng  gclangt  sein  wird,  spatestens  aber 
bis  zum  vollcndeten  sechstcn  Jahre  nach  dem  Abgange  von  der  hiesigen  Univcrsitat. 

Bei  ausbleibender  Zahlung  erfolgt  dann  die  gcrichtliche  Bcitreibung  der 
Schuld  durch  den  Verwalter  des  Honorarien- Credits. 

D.    Stipe ndien  and  Praniien. 
a)   FUr  Studircndc  aller  Facultiitcn. 

I.   Die  Schassische  Stiftung. 

Sic  wurde  gegrUndct  1675  von  dem  Hollander  Samuel  Schass,  dem  Zogliug 
des  geborncn  llendsburgers  Marqnardt  Gude. 

I.   Allgemeine  Bestlmmangon. 

§1- 

Von  den  jahrlicheu  Einkiinften  der  Schassischcn  Stiftuug  wird  fortan 
jalirlich  zur  Stellung  von  Prcisaufgabcn  die  Summe  von  4800  Mk.  bestimmt. 
namlich : 

1.  Die  Summe  von  3000  Mk.  und  zwar  jc  600  Mk.  resp.  der  theologischeu, 
der  jurist iscben  und  der  mcdicinischen  Facultat,  1200  Mk.  aber  der 
philosophischen  Facultat  zur  Stellung  von  Prcisaufgabcn  aus  dem  (Jc- 
biete  der  wissenscliaftlichon  Flicker  der  resp.  Facultiitcn. 

Diese  Preisc  fiihreii  fortan  den  Nameu:  neue  Schassische  Preise. 

2.  Die  Suninic  von  1800  Mk.  zur  Stellung  von  solchen  Preisaufgaben, 
welche  aus  dem  Gcbictc  der  classischen  Philologie  entnommen  werden. 

Diese  Preise  fuhren  fortan  den  Namcn:  alte  Schassische  Preisc. 

§  2  

')  V  oiler  Credit  wird  Studirenden  guwuhrt,  dcren  jShrlichc  Einnahmc  720: 
halbcr  .solclieo,  deren  Einnalime  540  Mk.  nicht  uberstcigt. 


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462 


Kiel. 


II.   Die  neuen  Schassischen  Preise. 

§3. 

Zur  Forderung  der  wissenschafllichen  Faehstudien  Ubcrhaupt  wcrden  jabr- 
lich  5  Preisaufgaben  gestellt,  je  eine  von  der  thcologischcn ,  jnristisdien  nnd 
mcdicinischen  Facnltat,  sowie  zwei  von  der  philosophischeu  Facultat. 

§4. 

Die  Aufgabcn  wcrden  entuoinmen  aus  dem  ganzen  Gcbiete  der  Faehstiidieu 
der  bctreft'enden  Facultaten.  Sie  miisscn  immer  rein  wissenschaftliche  Gegen- 
stande  betrefleti  mid  dem  wisscnsehaftlicheu  Standpunkte  der  Studirenden  an- 
gemesscn  sein. 

Jede  Facultat  bestimmt  Hire  Aufgaben  selbst  nnd  wahlt  dieselben  ab- 
wechsclnd  aus  den  in  ihr  veitretenen  Hauptfacbern.  dede  Facult.lt  entscheidct 
(Iber  die  Preiswiiidigkeit  der  bei  ihr  eingegangeueu  Arbeiten. 

§0. 

Jeder  der  neuen  Sehassischen  Preise  betragt  600  Mk.  Sind  jedoch  bei 
einer  FacultAt  mehrere  Arbeiten  iiber  dicsclbc  Prcisanfgabc  ciugegangen,  welche 
als  preiswiirdig  befunden  werden,  so  kanu  der  Preis  von  600  Mk.  in  zwei  balbe 
Preisc  get  bei  It  wcrden,  welche  danu  den  beiden  besten  Hearbeitungen  tufallen. 

Audi  steht  es  der  Facultat  frei,  falls  einer  der  neuen  Sehassischen  Preise 
in  dem  betieffenden  Jahre  nicbt  zur  Verwendung  gckomincn  ist,  hoheren  Orts 
die  Verwendung  desselben  llir  eine  im  naehsteu  Jahre  zu  stellcnde  zwcite  Preis- 
aufgabe  zu  bcantrageu. 

§7. 

Die  offentliche  Bekaimtmackung  der  gestellten  Preisaufgaben  rtndet  jahrlich 
am  5.  Marz,  als  dem  ersten  Tage  des  Rectoratsjahres,  statt. 

♦ 

§8- 

Die  Einlicferung  der  Preisarbeiten  mtiss  in  der  ersten  Halfte  des  darant 
tblgendcn  Januar  bei  dem  Decan  der  betieffenden  Facultat  erfolgen.  Die  Be- 
werbnngsschrift  muss  von  einem  versiegelten  Couveit  begleitet  sein,  welches  den 
Namen  des  Verfassers  enthalt.    Bcide  sind  mit  dem  gleichcn  Motto  zu  versehen 

Zur  Bewerbnng  nnd  Berncksichtignng  bei  der  Preisaustheilung  berechtigt 
sind  nur  diejenigen,  wclehe  an  der  Universitiit  Kiel  in  dem  auf  die  Bekannt- 
machung  der  Preisaufgabcn  folgendcn  Snmmer-  nnd  Wintersemester  studiren 

§  10. 

Die  offentliche  Bekanntmachung  der  Prcisverleihnngen  Hudet  cbenfalls  am 
5.  Marz  statt.  Der  bishcrige  Rector  verliest  die  ihm  von  den  Facilitate!)  zn- 
gestellten  motivirten  Urtbeile  iiber  die  eingegaugeneii  Preisschriften  nnd  proclamirt 
nach  Ocffnuug  des  versiegelten  Couverts  die  Sieger. 

i«- 

Die  nicbt  gekrdnten  Pieisidirifteu  konnen  dem  Vorzeiger  des  Mottos 
znriickgegeben  werden. 


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■ 


Akademischc*  Bcnoficion. 


403 


III.   Die  alien  Schassiscben  Preise. 

§  12. 

Die  altcn  Schassischcn  Preisaufgabcn  werden  aus  dcm  Gebiete  der  classisehcn 
Philologie  and  zwar  dcrgestalt  gewiihlt,  dass  dieselben  nieht  bios  von  denjenigen 
bearbeitct  werden  konnen,  welche  sich  dem  Studium  dcr  Philologie  speciell  widmen, 
sonde!  n  dass  ancb  die  Stndirenden  andercr  Fiicher  Anfforderung  crhalten,  ihre 
Fachstudieu  durch  das  Studiuin  der  classischeu  Philologie  zu  bereiehern  und 
zn  erganzen. 

§  13. 

Die  alien  Schassischcn  Preisaufgabeu  sind  in  lateiniseher  Sprache  zn  be- 
arbeiten. 

§  U. 

Die  Zahl  der  Preise  betra^t  5-G  in  dcr  Hohe  von  300  Mk.  bis  3G0  Mk. 
Bleibt  nach  ihrer  Vertheihing  von  der  verfrigbaren  Snmmc  cin  Rest  und  sind 
noch  andere  zwar  wurdige,  aber  fur  eineu  eigcntlichen  Preis  nicht  geeignete  Ar- 
beitcn  vorhanden,  so  kann  denselben  dieser  Rest  ganz  oder  theilweise  als  Accessit 
znerkannt  werden. 

§  15. 

Die  Wahl  und  Ansschrcibung  dcr  Preisaufgaben,  die  Prufung  der  ein- 
gelieferten  Arbeiten,  sowic  die  Entseheidung  liber  die  znzuerkenncnden  Preise 
ist  ciner  standigen  Commission,  wclche  den  Nanien :  Schassische  Prufungs-Commissiou 
ftthrt,  iibertragen.  Dicselbe  besteht  aus  den  beiden  Directoreu  des  philologist-hen 
Seminars,  von  denen  dcr  alteste  Director  die  Gcschafte  der  Commission  leitet, 
ansserdeni  ans  vier  anderen  Mitgliedern  uud  zwar  einem  ans  jeder  der  vier 
Facultaten  

§  16. 

Die  Preisaufgabeu  werden  von  der  Commission  im  Anfange  des  Monats 
December  jedes  Jahres  in  lateiniseher  Sprache  durch  Anschlag  am  schwarzen 
Brett  bckanut  gemachL 

§17 

Die  Bewcrber  haben  ihre  Arbeiten  in  lateiniseher  Sprache  leserlich  ge- 
schrieben  bei  dem  Vorsitzendeu  der  Commission  einzuliefern,  mid  zwar  innerhalb 
dcr  ersten  8  Tage  nach  dem  gesetzlichen  Anfangstermiu  der  Vorlesungcn  des 
Sommersemesters.    Weitcie  Erstieckung  dieser  Frist  darf  nicht  stattfinden. 

§  18. 

Zur  Coneurrenz  und  Berllcksichtigung  bei  der  Preisaustheilung  bcreehtigt 
sind  nnr  diejenigen,  welche  an  der  Universitftt  Kiel  in  den  Scmestem  studireu, 
in  welche  die  Ansschrcibung  und  die  Einliefernug  der  Preisaufgabeu  fallt. 

§  10. 

Die  Bewerbcr  habeu  sich  nach  Einlicferung  ihrer  Arbeiten  ansserdem  einem 
Examen  in  der  classischen  Philologie  vor  der  Commission  zu  unterzieheu.  Anch 
in  dicsem  wird  bei  dcr  Priifung  dcr  Einzclnen  auf  diejenigen  Theile  der  Philologie 
besondcre  Rucksicht  geuoinmen  werden,  die  mil  den  etwaigen  Fachstudien  der- 
selbcn  in  naherer  Berulmiug  stehen. 


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464 


§20. 

Nach  volleiideter  Prufung  der  eingelieferten  Arbciten  und  nach  Abhaltung 
des  Examens  cntschcidet  die  Commission  ttber  die  zu  crtheilenden  Preise  und 
dcrcn  Hohe. 

§  21. 

Nachdem  die  Commission  sieh  iiber  die  Preisertheilung  scblussig  gemacht 
hat,  werden  spatestens  Ende  Juli  siimmtliche  Bewerber  von  dem  Vorsitzendcn 
der  Commission  vor  die  Commission  geladeu,  und  ihnen  in  derselben  die  Be- 
schlUsse  der  Commission  tiber  die  Prcisertlieilungen  sowic  ilber  die  Grunde,  aus 
welcbcn  den  iibrigen  Bewcrbern  keine  Preise  znerkanut  wordeu  sind,  erdffnet. 

§22. 

Darauf  giebt  die  Commission  dem  akndemischen  Consistorium  Kcnutniss  von 
dem  Rcsultate  der  Preiserthcilungen  mit  dem  Ersuchen,  die  nothige  Zahlungs- 
Anwcisnng  an  die  Qnastur  zn  crthcilen.  Aoch  werden  sodann  durch  die  Commission 
die  Namen  der  gekronteu  Preisbewerbcr  an  das  schwarze  Brett  angeschlagen. 

§23. 

Die  eingelieferten  Arbeitcn,  gekrontc  wie  nicbt  gekrbute,  bleibcn  bei  den 
Acten  der  Commission. 

2.  Das  Stadt-Kieler  Stipendium  von  1876 

wurdc  znr  Eriunemng  an  die  Einweihnng  des  nenen  Universitatsgehandcs  am 
25.  October  1*76  von  den  Stadteollegien  mittelst  Beachlnsses  vom  s.  September  187^ 
gestiftet. 

Es  besteht  ans  600  Mark,  welche  jahrlich  zn  vier  gleichen  Portionen  an 
bedurftige  nnd  wiirdige  Stndireudc  der  Uuiversitat  ohnc  Untcrschied  der  Facul- 
taten  wahrcud  ihrer  hicsigen  Stndienzeit  anf  zwei  .Tahre  verlieheu  werden. 
Prolongation  ist  znlassig. 

Der  Genuss  des  Convictstipendiums  schliesst  die  Vcrleihuug  dieses  Stipendionis 
nicht  aus. 

Die  Bewerbung  geschiebt  bei  dem  akademischen  Consistorium .  welches 
dem  Magistral  unter  Mitthcilung  der  Gcsucbe  die  in  erster  Linie  zu  Beriick- 
sichtigenden  vorsehUlgt. 

Die  Verlcihung  des  Stipendiums  geschicht  dnrch  den  Magistrat  der 
Stadt  Kiel. 

Die  verliehencn  Portionen  werden  vierteljahrlkh  postnumerando  anf  der 
hicsigen  Stadtcasse  gegen  eine  vou  dem  Stipendiaten  beizubringende  Beschcinigung 
des  p.  t.  Hectors,  dass  derselbe  im  verflossenen  Quartal  hier  stndirt  hat,  ansgezahlt 

Die  verliehencn,  im  Laufe  eincs  .Tahres  hinfallig  gewordenen  Betragc 
werden  nach  nahercr  Bestimmung  des  Magistrats  wiederum  als  Stipendium  verliehen 

3.  Das  Stipendium  der  Gesellschaft  frefwilliger 
Armenfreunde  von  1876, 

gestiftet  znr  Eriunemng  an  die  Einwcihung  des  neuen  Universitatsgcbandes  am 
25.  October  187G,  ist  bestimmt  furdttrftigc  und  wiirdige  Studirende  der  Christian- 
Albrechts-Universitiit  oline  Unterschied  der  Facnltaten. 


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Akademiaclie  Bcnuficien.  4G5 

Es  bcstcht  aus  dcu  Zinsen  eines  Capitals  von  5000  Mark,  welche  von 
ciner  aus  dem  p.  t.  Wort  full  rcr  der  Uescllschaft  frciwilliger  Arinenfreunde  uud 
vier  von  derselbeu  aus  ihrer  Mitte  gcwahlteu  Mitglicdern  bestoheuden  Commission 
in  ungethciltcm  Betragc  vcrliehen  wcrden;  doch  konncn  untcr  besondercn  Um- 
stJinden  durch  die  Stipendien-Commission  ausnahmsweisc  zwei  Portioncn  in  gleichem 
Betragc  vcrgebcn  werden. 

Der  Genuss  des  Couvictstipendiums  schliesst  von  dcr  Verlcihung  dieses 
Stipcndiums  nicht  aus. 

Es  wird  auf  2  Jahre  vcrliehen.  Eine  Prolongation  ist  znlassig.  Stipen- 
diateu,  welchc  vor  Ablauf  der  Stipendienzeit  die  Kieler  Universitilt  vcrlassen, 
verliercu  den  Ansprucb  auf  die  noch  ausstehenden  Raten.  Sie  konnen  jedoch 
naeh  ihrer  etwaigen  Ruckkchr  aufs  Neue  sich  urn  das  Stipendium  bewerbeu. 
Die  Bewerbung  geschieht  bei  dem  akademischeu  Cousistorium. 

Das  Stipendium  wird  in  Halbjahrsraten,  fur  das  Sommersemester  im  Juli, 
fiir  das  Wiutersemester  im  Januar  ansbczahlt  gegen  Quittung  und  eine  von  dem 
jcdcsmaligen  Rector  auszustcllendc  Bescheinigung,  dass  der  Stipendiat  wlthreud 
des  betreffendeu  Semesters  an  der  Christian- Albrechts-Universitat  studirt. 

Die  verliehenen,  jedoeh  im  Laufe  der  Stipendienzeit  hinfallig  gewordenen 
Betrage  werden  fur  sich  als  ausserordentliches  Stipendium  anderweitig  vcrliehen. 

4.  Kamla's  Stipendium, 

gestittet  von  dem  am  13.  Juui  18.'>7  iu  Kiel  gestorbenen  Literaten  Hans  Christian 
Friedricb  Kamla  und  dessen  Ehefrau  Margareta  Christina  Elisabeth,  geb.  Haltcr- 
mann,  bestehend  aus  den  Zinsen  eines  Capitals  von  14,100  Mark,  soil  zur  I'nter- 
stiitzung  wurdiger  und  hUlfsbedurl"  tiger  in  Kiel  Studireuder,  ohue  Untersehied,  fur 
welchc  Facultat  sie  sich  bestimmt  habeu.  verwendet  werden. 

Stipendiat  kanu  jeder  auf  Grund  eines  Zeugnisses  dor  Ileit'e  hier  lmmatri- 
culirte  werdeu,  welcher  in  der  Provinz  Sehleswig-llolsteiu-Laucnburg  geborcn  ist 
oder  dessen  Eltern  daselbst  wohncn. 

Das  Stipendium  wird  an  4  Stndircndc  vertheilt;  —  wenn  aber  mehr  als  4 
glekhberechtigte  Ansuchcnde  vorhanden  siud,  so  haben  die  kituftigcu  Participienteii 
sich  darin  so  zu  theilen,  da«s  die  den  crstcn  Character  im  Convict  crlialtcnden, 
sowic  auch  vorzugsweise  die  in  Kiel  goborenen  immer  pro  persona  jeder  7,  der 
falligen  Zinsen  crhalten ,  der  Rest  der  jahrliehen  Zinsen  aber  untcr  die  ubrigen 
Mitbewerber  gleichmassig  vertheilt  wird. 

Die  Hewerber  um  eine  Portion  des  Stipcndiums  haben  sich  im  Begiun  ries 
Sominei  semesters  mit  dem  Ansuchcn  in  lateiniseher  Sprache  an  den  Rector 
innerhalb  einer  vou  diescm  am  sehwarzen  Brett  zu  veroffentlichenden  Frist  zn 
weuden.    Dem  Gesuch  ist  das  Zeugniss  der  Reite  beiznfugen. 

Das  Stipendium  gilt  fur  1  Jahr.  Wer  sich  um  den  Fortgcnuss  desselben 
im  zweiten  Jahr  bewerbeu  will ,  hat  vor  Ablauf  des  AVintersemesters  ein  ncues 
Gesuch,  begleitet  von  ciner  kleincn,  nicht  iiber  .'1  Hogen  starken  wissenschaft- 
lichen  in  lateiniseher  Sprache  geschriebenen  Abhandlung,  an  deu  Rector  einzu- 
senden  und  sich  dem  Convictexamen  zu  unterziehen.    (S.  t(>0). 

Die  AuszalUuug  des  Stipendiuins  erfolgt  zur  lllllfte  um  Johanuis,  zur 
Halite  um  Weihnachten. 

Baumgart,  Uuivmitats  Stipcndieu.  •*>0 


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46<J 


Kiel. 


5.  Das  Oldenburgische  Stipendium, 

gestiftet  iiu  Jahr  17.S9  von  dcm  Herzog  Peter  Fricdrick  Wilhclm  von  Holsteiu- 
Oldenburg,  besteht  aus  zwei  Portionen  zn  je  180  Mark  jahrlieh,  weleue  auf  drei 
Jahre  vergeben  werden  konnen,  vorausgesetzt ,  dass  die  Pcrcipientcu  die  drei 
.lahre  auf  der  Kieler  Uuiversitat  wirklich  studiren;  unless  si  nd  die,  wclche  selbige 
auf  kurzere  Zeit  zu  crhalten  wiiuschen,  von  der  Theilnalirae  daran  wahrend  der 
Zeit,  wo  sie  iu  Kiel  studiren,  nicht  auszuschliessen. 

Die  Bcwerbung  steht  jedem  auf  der  Kieler  Uuiversitat  Studirendcn,  der  auf 
Grund  eines  Zeuguisses  der  Rcife  immatriculirt  ist,  frei. 

Die  Oldcnburgcr  und  Entiner  Landeskinder  geheu  bci  Ertheiluug  dieser 
Stipeudieu  alien  andcren  vor,  wenn  sie  zur  Zeit  der  Vcrtheilung  dcrselben  auf 
der  Kieler  UniversitUt  wirklich  studiren  und  mit  befriedigenden  Zeugnisscu  Hirer 
Bedtirftigkeit  und  Hires  Fleisscs  versehen  siud. 

Die  Bewcrbung  geschieht,  nach  einer  durch  Ansclilag  am  schwar/eu  Brett 
crgangenen  Aufforderung,  inncrlialb  der  ersten  seeks  Wocheu  nach  Osteru  und 
Michaelis,  mittelst  cines  an  deu  akademischen  Seuat  gerichtcten  lateinisch  abge- 
fasstcn  Memorials.  Auf  vcrspiitctc  Eingabcn  wird  bci  der  Vcrtbeilung  koine 
KUcksicht  genommen. 

Diescin  Memorial  hat  der  sick  Bewerbende  glaubhafte  Zeugnissc  seiner 
Schul-  und  akademischen  Lchrcr  iiber  seine  bishcr  bewiesene  gutc  Auffuhrung, 
iiber  seinen  Flciss  und  erlangte  Kcife  zu  akademischen  Studicn,  ausscrdem  aber 
beglaubigtc  Attcste,  dass  er  der  Untcrstutzung  bedUrfc,  beizulegen.  Vorkoiumendcn 
Umstiiuden  nach  kann  der  akademischc  Seuat  noch  eine  besonderc  Prufung  durch 
die  philosophische  Facultat  verordneu.  Bci  gleicher  WUrdigung  der  Ansuchendeu 
entscheidct  die  grosste  Bediirftigkeit. 

Die  Auszalilnng  der  Stipendien  geschieht  von  dem  akademischen  Qnastor 
in  zwei  halbjfthrigen  Termincn,  iin  Umschlag  und  urn  Johannis  jedcsmal  mit 
90  Mark.  Die  erste  Auszahlung  crfolgt  im  nachsen  Umschlage  odcr  am  ersten 
Johauuistage  nach  der  Ertheiluug,  gcgeii  Yorzcigung  cines  vom  liector  unter- 
schriebenen  Schemes.  Jede  folgende  halbjahrlichc  Auszahlung  crfolgt  nur  alsdann, 
wenn  das  Wohlvcrhaltcn  und  der  fortgesetzte  zweekmassige  Fleiss  des  Percipienteu 
von  den  Lehrern  desselben  dem  akademischen  Senate  bezeugt  worden  sind. 

Jeder  Percipient  ist  verpflichtet,  im  letzteu  Jahre  seiuer  dreijilhrigcn  Geuuss- 
zeit  iiber  ein  selbstgew.'ihltes  Theina  cine  lateiiiischc  Abhandlung  auszuarbeiteii 
und  solchc  dem  akademischen  Senate  zur  Beurtheilung  zu  iiborgeben.  Ei-st  naeh- 
dem  er  diesc  Abhandlung  eingeliefert  hat  und  dieselbe  hiul&uglich  befuuden 
worden  ist,  crfolgt  die  Auszahlung  der  lctzten  Jahreshalfte  des  Stipendiums. 

6.  Das  Richardische  Stipendium, 

gestiftet  von  dcm  Etatsratk  Carl  Friedrich  Kichardi  in  Hamburg,  besteht  aus 
eincm  immerwiUircnden  Fonds  von  7200  Mark,  dessen  Sprocentige  jahrlichc  Ziusen 
im  Betrage  von  3GO  Mark  au  zwei  bedurftige  und  wiirdige  Studircnde  zu  gleichen 
Portionen  vciliehcn  werden,  und  zwar  auf  zwei  Jahre,  wahrend  sie  hier  stndircu. 

Eingcbome  Hamburger  und  nach  diesen  geboreue  Kieler  habcu  den  Voi-zug 
vol  andern  Laudeskindem. 


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Akademische  Beneficien. 


4G7 


Wcnn  Portioneu  frei  sind,  wild  zu  Anfang  des  Semesters  zur  Bewcrbung 
am  schwarzcu  Brett  aufget'ordcrt. 

Von  jedem  Stipendiaten  soil,  vor  seincm  Abgangc  von  der  Universitat  eine 
oftentlicho  Oration  oder  Disputation  gehaltcu  werden. 

7.  Das  Heydemannscbe  Stipendium 

wurdc  tiestiftet  am  18.  Mai  1877  von  der  verwittweten  Fran  Louise  Caroline 
Heydemann.  gcb.  Findeis  in  Kiel  nnd  deren  Schwester,  dor  Ehetrau  Ilenriette 
Hermine  Adclhcid  Reek,  geb  Findeis.  enm  cur.  mar.  dem  Konigl.  Rcrlmungsrath 
nnd  Oberpostrendanten  Rudolph  Reck. 

Es  besteht  aus  cinem  Capital  von  15,(XK)  Mark,  dessen  Zinsen  alljahrlich 
in  zwei  pleichen  Katen  an  bediirftige  and  wilrdige  Studirende  der  hiesi^en  Uni- 
versitat vcrlichen  werden. 

Fine  Rate  soil  eincm  Studirenden  der  Jurisprudeuz  zngethcilt  werden.  Bei 
soust  gleichcn  VcrhiUtnisson  unter  den  Bewerbcrn  sollen  die  iMitglieder  der 
Familie  Heydemann  nnd  Heck  vorzngsweise  beriieksichtigt  werden. 

Die  Yerleilmng  erfolgt  in  der  ersten  llalfte  des  Sommersemesters  durch 
das  akademische  Consistorium,  an  welches  die  betreft'enden  Bcwerber  im  Anfang 
des  Sommersemesters  in  ciner  von  dem  Rector  am  scliwarzen  Brett  zu  ver- 
offentliehenden  praelusivischeu  Frist  ihrc  Gesmhe  nebst  den  erforderlichen  Bc- 
legen  zu  ricbten  nnd  auf  dor  Universitiitskanzlei  einzuliefern  haben. 

Die  Auszalilun"  der  Stipcndienportionen  tindet  zur  Hiilfte  nm  Joliannis. 
znr  andcrn  Halfte  urn  Wcibuachtcn  statt;  falls  jedocb  der  Stipendiat  im  Winter- 
semester  nicht  an  der  hicsigen  Universitat  studirt,  wird  die  dadnrch  frei  werdemle 
zweito  Hiilfte  der  Stipendicnportion  dem  wUrdiirsten  von  den  iibrigen  Bewerbcrn 
iiberwiesen,  zn  weleliem  Behnfe  das  Consistorium  bereits  bei  der  YVrleihmig  der 
Stipeudieuportionen  die  Expectauz  ertheilt. 

8.  Das  Schleswig-Holstein-Lauenburgische  Stipendium 
fur  erkrankte  Studirende. 

Iu  Anlu^s  und  zur  Erinncrnng  an  die  Einweiliung  des  neueu  Universitats- 
Kebaudes  am  2'>.  Oct.  1876  wurde  aus  Beitrayen  von  Einwolinern  der  Uerzog- 
tbitmer  Schlcswig-llolstciu  mid  Lauenburg  eiue  Summe  von  4o<>0  Mark  zu  eincm 
^Stipendium  far  erkrankte  Studirende"1  dargebrucht  uud  von  dem  akademischeii 
Consistorium  angenommeu. 

Mit  der  Vcrwaltnng  dieses  Ntipeudinms  ist  die  Stipendien-Coiitmissioii  be 
traut').    Dicse   ist   bcreehtigt,  jedem  durcb   Krkrankuug  iu  Noth  geratbeuen 
Studirenden  nacb  Massgabe  der  in  jedem  Semester  vorliaudenen  Mittel  Ver- 
pflegung  und  Ur/tiiche  lliilfe  zu  gewilbren. 

Berechtigt,  Antrage  bei  der  Commission  zu  sullen,  siiid  alle  Doeenten 
und  studirenden  der  Universitat, 


')  Sielie  „Anitliches  Verzeichuiss  des  Personals  uud  der  Studirenden  der  I'ni- 
versitut  Kiel". 


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4G8 


Kiel. 


b.  Stipeudien  fur  Studirendc  cinzelner  Facultaten. 
or.  Fiir  Studirendc  der  thcologischen  FacultSt. 

9.  Das  Knickbeinsche  Legat. 

Es  wurde  vun  dem  Pastor  emeritus  Johann  Hinrich  Kuickbein  zu  Steinburg 
durch  cin  Testament,  datirt  Steinburg,  den  29.  Januar  1860,  gestiftet  und  bc- 
steht  aus  einem  Capital  von  18,000  Mark,  dessen  jahrliche  Zinsen  zur  Halite  als 
Stipendiuni  an  drei  Studirende  der  Theologie  anf  der  Universitat  Kiel,  welche 
der  Untcrstlitzung  bediirftig  uud  wttrdig  sind,  falleu;  jedoeh  gehen  die  Hulfsbe- 
diirftigen  aus  den  Familien  der  Profes?oren  der  Theologie  Geyser,  Hensler  und 
Muller,  sowie  des  Kaufmanns  Lorentzen,  Holstenstrasse  in  Kiel  vor. 

(Die  andere  Halfte  der  Zinsen  fallt  an  httlfsbedurftige  Mitglieder  der  Familie 
des  Testators.) 

Die  Quotenvcrtheilnng  unter  den  drei  Studirenden,  welehe  das  Legat  ge- 
niessen  sollen,  steht  bei  dem  Ermessen  des  akademischen  Consistoriums. 

Die  Studirenden  der  Theologie  auf  der  Universitat  Kiel,  welche  sich  um 
das  Legat  bewerben  wolleu,  habeu  ihrcn  an  das  akademiscke  Consistorinm  zu 
riehtenden  Bcwcrbungcn  ein  Maturitatszeugniss  uud  das  Dttrftigkeitszeugniss  und 
sowie  betreffenden  Falls  den  Nachweis  ihrer  Abkunft  aus  den  oben  angefuhrttm 
bevorzugten  Familien  beizulegen. 

Die  Verleihung  des  Legats  far  Studirende  der  Theologie  erfolgt  jahrlich 
zu  Aufang  des  Sommersemesters  auf  Vorschlag  der  theologischen  Facultat,  nach- 
dem  im  Umschlag  vorher  die  Aufforderung  zur  Bewerbung  bis  zum  ofticielleu 
Schlusstage  des  Wintersemesters  am  schwarzen  Brett  erlasseu  wordeu  ist.  Die 
Auszahlung  tindet  zur  Halfte  um  .lohannis  uud  zur  anderen  Halfte  um  Weiunaditen 
statt,  jedoch  fallt  die  letzterc  Zahlung  bci  denjenigen  Stipendiaten  weg,  welche 
im  Wintersemester  nicht  auf  der  hiesigen  Universitat  studircn. 

Etwaige  in  Folge  Mangels  gecigneter  Bewerber  sich  crgebendc  Uebcrsebiisse 
des  Zinsenertrages  wcrden  nach  dem  Ermesscu  des  akademiischen  Oonsistoriums 
entweder  zum  Capital  geschlagcn  oder  nach  Massgabc  der  Stiftung  unter  die 
Bewerber  der  spateren  Jahre  vertheilt. 

10.  Das  Tilemann-Mullerscbe  Stipendium 

wurde  am  22.  October  1829  gestiftet  von  der  Wittwe  Christiane  Muller,  geb  vou 
Qualcn,  zu  Arrild  im  Amte  Gottorf,  zum  Andcukcu  ihrcs  Ehemanues  Tilemanii- 
Miiller,  gobiirtig  aus  Gehaus  in  Frankcn. 

Es  soil  zur  Untcrstutzung  unbemittelter  Studircndcr  der  Theologie  aus  den 
llerzogthumcrn  Schleswig  und  Holstein  verwandt  wcrden.  Sollte  ein  jungvr 
Thcologe  aus  Fraukeu,  dem  Vaterlandc  des  Stifters,  sich  Studircns  halber  in 
Kiel  aufhalten  und  einer  Bcihtilfe  bediirftig  und  wiirdig  sein,  so  ist  ein  soldier 
bei  Verleihung  des  Stipendiums  voraiglich  zu  bcriicksichtigcn. 

Nur  solchc  jungc  Theologen  sind  zum  Gcuuss  dieses  Stipendiums  zuznJasscn. 
die  dessclben  nach  bcigebrachlen  Bewciseu  wirklich  bediirftig  und  rueksichtlkh 
ihres  sittlichen  Betragens  wiirdig  sind,  wie  auch  durch  erne  eingereidite  Ab- 
handlung  ttber  theologische  uud  philosophische  Gegeustilndc,   dercn  Wabl  ilmen 


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Stipendicn  fur  Studirende  dcr  theologischen  Facultfit.  469 

uberlassen  bleibt,  ihrc  guten  Anlagen  und  Fortschrittc  in  den  Wisscnschaftcn  be- 
urknndet  haben. 

Die  Entscheidung  Ober  "Wurdigkeit  und  BedQrftigkeit  des  Stipendiaten 
stcht  der  gewissenhaften  und  parteilosen  Erwiignng  der  theologischen  Facnltat 
in  Kiel  zu. 

Nur  einer  kann  znr  Zeit  znm  Genusse  des  Stipendiums  gelangen  nnd  geniesst 
seiches  alsdann  auf  zwei  Jahre  namlich  in  dem  zweitcn  nnd  dritten  .Tahre  seiner 
akademischen  Stndien,  mag  er  sich  nun  in  dicser  Zeit  in  Kiel  oder  ein  Jahr 
hindurch  anf  einer  auswartigen  Universitiit  anfhalten. 

Die  wirkliche  Verlcihung  des  Stipendiums  soil  am  22.  October  jedes  Jahres, 
dem  Uebnrtstage  des  Stifters,  und  die  Auszabluog  desselben  in  halbjahrlichen 
Raten,  jedesmal  mit  72  Mark  geschehen. 

Der  Stipendiat  soli  verpflichtet  sein,  vor  Empfang  der  letzten  72  Mark, 
nnd  zwar  am  Sonntage  Invocavit,  als  dem  Todestage  des  Stifters,  eine  Predigt 
tiber  den  Text:l.  Kor.  13  v.  13  zn  halten,  und  solche  demnachst  der  thcologischen 
Facnltat  zn  tibcrreichen,  die  sie  znm  Druck  befordern,  wie  audi  zwei  Exemplare 
davon  bei  der  Stiftnngsurkunde  in  ihr  Archiv  niederlegen  wird. 

II.  Das  Callisenscha  Prftmien-Legat, 

gestiftet  am  28.  April  1852  von  dem  emerit.  Generalsupcrintendenten  Obercon- 
sistorialrath  Dr.  C.  F.  Callisen  in  Schleswig,  besteht  ans  einem  Capital  von  1 1 25  Mark, 
dessen  Zinsen  jUhrlich  am  20.  Febrnar  als  Pramic  an  denjenigen  in  Kiel  dcr 
Zeit  Thcologie  Stndirenden  ertheilt  werden,  der,  indem  er  sonst  als  fleissig 
und  dnrchans  sittlich  lebend  scinen  Lehrern  bekannt  ist,  nach  dem  Frtheilc  der 
.  thcologischen  Facnltat  am  best  en  cine  am  schwarzen  Brett  nm  Michaelis  vorher 
von  gedachtcr  Facultat  bekannt  gemachte  Aufgabe  gclost,  nnd  diesc  seine  Arbeit 
zn  Neujahr  bei  dersclben  cingereicht  hat.  Diese  Aufgabe  soli  abwechselnd  be- 
stehen:  das  eine  Jahr  in  einer  Abhandlnng  iil)er  irgend  eine  von  der  theologischcn 
Facultat  zn  bestiminende  practische  Aufgabe  ans  dcr  Apologctik,  Dogmntik  oder  den 
PiiStoralwissenschaftcn ;  das  nndere  Jahr  abcr  in  einer  Predigt  iibcr  einen  gleich- 
falls  anfgegebencn  Bibelspruch.  die  christliche  Sotcriologie  betreffend;  welche  als 
die  beste  dcr  eingereichten  Predigten.  befunden  nnd  nachher  gut  und  conzeptfrei 
von  dem  Verfasser  dersclben  gehalten  werden  muss.  — 

Znm  erstcn  Male  nnd  nachher  allc  zehn  Jahr  wieder,  sei  das  Thema  dcr 
Abhandlnng:  „Worin  besteht  dcr  wahre  evangelisch -christliche  Sinn;  welchen 
Werth  hat  dcrselhe;  und  wie  wird  dcrselbe  am  angemcssensten  in  nns  selbst  und 
dnrch  uns  in  Andern  gefordertV-  — 

Ebenso  ist  das  erste  Mai,  nnd  nachher  allc  zehn  Jahr  wieder,  das  Wort 
des  Herrn:  .Job.  15.  5.  C."  der  Text  zu  der  aufzngebonden  Predigt  —  In  den 
Zwischenjahren  ist  das  Thema  dcr  Abhandlnng  nnd  dcr  Predigttcxt  zu  bcstiimnen, 
dem  besten  Krmesson  dcr  thcologischen  Facnltat.  ganzlich  Uberlassen. 

12.  Das  Havenstein-Falkenbergsche  Legal 

Gegriindet  dnrch  die  veratnrbenc  Doctorin  Falkenberg  gcb.  Havenstein 
(d  5.  Pec.  187<;)  besteht  es  in  einem  Capital  von  22,000  Mk  ,  dessen  jfthrlichcr 


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470 


Kiel. 


Zinsenertrag  zu  sechs  gleich  grosscn  Stipendien  zu  verwcnden  ist,  von  welchen 
drei  an  Studirendc  der  Theologie.  drei  an  Stndirende  der  Mediciu  aus  Schleswig- 
Holstein  verliehen  werden.  Neben  der  Bediirftigkeit  soil  bcsonders  audi  die 
Wiirdigkeit  bei  iicksichtigt  werden. 

Die  Bcwerbung  erfolgt,  nachdem  der  Decan  der  theologischen  nnd  inedici- 
niscben  Facultiit  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  der  Universit&t  unter  Be- 
zeichnung  der  Bewerbnngsfrist  dazu  anfgcfordert,  dnrch  Gesuch,  welches  an  den- 
selben  Decan  einzureichen  iat. 

Die  Verleihnng  erfolgt  durch  die  theologische  bezw.  medicinischc  Facnltat 
anf  ein  .Tahr,  doch  ist  wiederholte  Verleihung  znliissig. 

'i.  .Stipendien  f ft r  Stndirende  der  jnristischcn  Facultftt. 

Das  Heydemannscbe  Stipendien  s.  S.  467. 

-,.  Stipendien  fur  Stndirende  der  medicinischen  Facnltat. 

13.   Die  Henslersche  Stiflung 

wurde  am  15.  Mai  1801  errichtct  dnrch  den  Etatsrath  nnd  Professor  der  Mediciu 
Philipp  Gabriel  Ilensler  in  Kiel. 

Die  Pramien  aus  dieser  Stiftung  sind  als  Belohnnngen  znr  feroeren  Anf- 
mnnterung  fur  junge  Aerzte  unzuschen.  Bercchtigung  zur  Erlangnng  derselben 
haben  jnnge  Aerzte,  welche  sich  an  eineni  Orte  in  den  Ilerzogthumeru  Sehleswig 
nnd  H(»lstein  niedergelasscn  haben,  nnd  ferner  Stndirende  der  Medicin,  welche  sich 
in  ihrem  letzten  akademischen  .Tab re  betinden. 

Aus  den  jahrlichen  Zinseu  des  Vcrinogens  der  Stiftung.  welche  gegenwflrtig 
ca  2000  Mk.  betragen,  werden  von  der  ans  einem  Professor  der  medicinischen 
Facnltat  nnd  einem  nnderen  Professor  der  hiesigen  Universitat.  sowie  einem  prac- 
tisehen  Ar/te  in  den  Berzogthnmern  bestehenden  Administration  iler  Stiftung  drei 
Prilniien  800,  (500  nnd  .r>20  Mk.  gobildet  nnd  zn  Umschlag  jeden  Jahres  an  go 
cigiicte  Hcwerber  verliehen. 

Die  Pramien  werden  in  der  Regel  nur  nuf  ein  .Tahr  ertheilt  ,  konnen  aber 
in  dem  Falle  vorzuglicher  Wiirdigkeit  audi  noch  fur  ein  zwcites  Jahr  bewilligt 
werden. 

Die  Bewerber  haben  sich  in  der  ersten  ll.'ilfte  des  Novembers  bei  dem 
Vorsitzenden  der  Administration  zu  incident)  Es  bedarf  dabei  fur  den  StudirendiMi, 
inn  concurriren  zu  konnen,  eines  riihmlichcn  Zengnisses  seiner  siimmtlichcn  Lehrer 
in  den  zn  seinem  Bernfe,  gehorcndcii  Kenntnissen.  Ist  er  nach  vorgangigem  Auf- 
enthaltc  anf  der  hiesigen  Universitiit  ein  ha  Hies  .Tahr  oder  1  finger  an  einem  andern 
Orte  gewesen,  so  muss  answer  jenem  riihmlieheii  Zengnisse  noch  ein  gleiches  von 
lotztercm  Orte  beigebraclit  werden. 

Die  Anszahluiigen  der  verliehonen  Pr.'imien  findet  sogleich  im  Unischla<:  anf 
Ahweisnng  der  Administration  dnrch  die  nkadeniische  Qnnstnr  statt. 

Wenn  ein  Pram  inter,  welcher  seine  Studien  nnd  Reisen  vollemlet  nnd  amh 


')  Siclie  „Amtlichcs  Verzeicbniss  des  Personals  uud  der  Studirenden  der  Uni- 
versitat  zu  Kiel."  • 


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Stipcndien  fur  Studircndc  dcr  mcdiciuischeu  Facultfit.  471 

promovirt  hat,  innerhalb  cines  Jahres  nach  Erlangung  der  Priluiie,  aas  den 
Herzogthumern  anderswo  sich  niederliisst,  so  hat  er  den  erhaltenen  Betrag  wieder 
an  die  Stiftung  znrtickzuzahlen  (jcdoch,  wenn  er  zwcimal  eine  Prilmie  erhalten 
hiltte,  nnr  diejenigc  des  zweiten  Jahres).  Dasselbe  g-ilt  von  demjcnigen,  wclcher, 
als  er  eine  Prilmie  erhielt.  schon  als  Arzt  in  einem  Orte  in  den  Herzogthumern 
practizirte. 

14.   Die  Bartels-Stiftung, 

enrichtet  von  Prennden  und  Verehrern  des  verstorbcnen  Geh.  Med.  Raths,  Prof. 
Dr.  Carl  Bartels.  Von  den  Zinscn  des  Stiftangs-Capitals  (10,000  Mk.)  werden 
jiihrlich  400  Mk.  als  Stipendinm  verliehen  an  Studirendc  der  Mediein.  welche  daf 
Tentamen  physicam  gut  bestanden  haben  und  sich  dadurch  als  in  den  Vorkenntnissen 
gut  bewandert,  durch  sonstige  Zeugnisse  aber  anch  als  wttrdig  ausweisen  konnen. 
Bei  gleicher  Wiirdigkeit  ist  die  Bedurftigkcit  zu  berucksichtigen. 

Die  Bewerbung  ist  in  der  mittelst  Anschlag  am  schwarzcn  Brett  durch  den 
Decan  der  medicinischen  Facultat  bekannt  zu  machenden  Zeit  bei  dem  genannten 
Decan  einznreichen.  Die  Verleihung  geschieht  durch  die  Administration  auf  cin 
Jahr;  AViedervcrleihung  bis  zur  Vollendung  des  Studiums  ist  zulassig. 

Die  Administration  bildet  die  medicinische  Facultat  nnter  Hiuznziehnng 
derjenigen  Mitglieder  der  philosophischen  Facultat,  welche  als  Examinatoren  im 
Tentamen  physicum  wirken. 

Von  der  Verleihung  des  Stipcndinms  wild  jiihrlich  dem  Vcrein  Schlcswig- 
Holstcinischer  Acrzte  Mittheilung  gemacht. 

15.  Das  von  Kaupsohe  Stipendium, 

gestiftet  von  den  Erben  der  Fran  Sophie  Joh.  Ad.  von  Kanp  geh.  von  Qualen, 
besteht  ans  den  Zinsen  des  Stiftungs-Capitals  von  10,  GOO  Mk.,  welche  jiihrlich 
an  einen  unbemittelten  oder  durch  besondere  Fiihigkeiten  hei  vorragenden  Stu- 
dircndcn  der  Mediein,  welcher  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  gcboren  sein  und 
in  Kiel  stndiren  muss,  verliehen  und  iu  zwei  Terminen  (Januar  und  Jnli)  aus- 
gezahlt  werden;  Wiederverleihung  ist  zulHssig. 

Bei  Unflciss  oder  nnwiirdigem  Verhalten  kann  dnrch  Beschluss  des  akade- 
mischen  Senats  das  Stipendinm,  solange  cs  nicht  zur  Anszahlnng  gelangt  ist, 
wieder  entzogen  werden. 

Die  Bcwerber  haben,  nachdom  der  Rector  vor  dem  1 .  August  jedes  Jahres 
durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  des  UiiiversitHtsgcbilmles  und  der  Heilanstalten 
dazn  anfgefordert,  vor  dem  1.  November  ihr  Gesnch  bei  dem  akademischeti 
Consistorium  einzurciehen. 

Die  Verleihung  geschieht  anf  Vorschlag  der  medicinischen  Facultilt  durch 
das  akademischc  Consistorium. 

Das  Havenstein-Falkenbergsche  Legat  s.  S.  469. 


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472 


Konigsbcrg. 


<5.  Stipcndien  fiir  Stndirendc  dcr  philosophischen  Facnltat. 

16.  Das  philologi8che  Stipendium. 

Das  philologische  Institut  vcrleiht  gegenwiirtig  jedcm  seiner  sieben  anf  2 
resp.  anf  3  oder  4  .Tahrc  aufgenommenen  ordentlicben  Mitglieder  ein  Stipendium 
von  jahrlich  180  Mk..  welches  halbjiihrlich  mit  dcr  Halfte  dnrch  die  Qmtetur  ans- 
bezahlt  wird. 

(Weiteres  enthnltcn  die  Statuten  des  philologischen  Seminars.) 

17.  Da8  Stipendium  Forchhammer, 

gestiftet  im  Januar  1877  znm  Andenken  an  den  Rector  der  Lateinsehule  und 
Director  des  Lehrerseminars  zu  Tondern  Johannes  Forchhammer  von  dessen 
Kindern  Heinrich,  Marie  nnd  Peter  Wilhelm  Forchhammer,  ist  bestimmt  fur 
Stndirendc  der  classischen  Philologie  aus  Schleswig-Holstein  auf  der  Univer 
sitlit  Kiel. 

Es  besteht  aus  eiiicm  Capital  von  3GO0  Mk.,  dessen  jahrliche  Zinsen  von 
den  Directoren  des  philologischcn  Instituts')  dor  C'hristiania-  Albertina  verlieheu 
worden. 

Nachdem  dnrch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  vor  dcin  1 .  Mai  jeden  .Jahrcs 
znr  Bewerbung  inn  das  Stipendium  anfgefordert  ist,  haben  die  oder  der  Bcwerber 
iiber  cine  von  den  Collatorcn  gcstelltc  Prcisanfgabe  oder  eventnell  iiber  ein  fivi- 
gcwahltes  Thema  cine  lateinisehe  Abhandlnng  vor  dem  1.  November  einznreiehen. 

Die  Auszahlnng  des  Stipendinms  geschieht  nacb  erfolgter  Amveisnng  iin 
Jannar  des  nnchstfolgendcn  .labres  dnrch  die  <|n;istur. 


Ueber  Seminars!  ipendien  cnthalten  dils  Nothige  die  Bestinnnungcn  fiber  die 

betreftenden  Seminare 


Koiiissberg. 

Extract  aus  den  Stiftungs-Urkunden 

derjenigen  Stipcndien,  welehe  von  dem  concilium  general?  an  Stndirendc 

vergeben  werden. 

NR.    Die  Requisite  des  Kleisses,  .sittiielien  W'ohlvcrhaltens  und  der  wissensebaft- 
lifben  Tiiehtigkeit  <I«t  Stipendiaten  >ind  als  selbstverstandlidi  anelt  da,  wo  die  Fun 
dations  •  I'rkuudeti  ibrer  crwahnen,  niebt  aiisdrilcklieh   aiif^efuhrt  worden.    Die  in 
Klainnieni  heigefiigten  Zalil«'n  geben  den  Hetras  der  den  Stipendiaten  nacb  dem  Dureli- 
sehniftsetat  ziifliessejubn  Sinnmen  an. 

1.    Beckerianum.  Uostifh-t  1KG3  von  dem  Rentier  Levin  Abraham  Becker  zn 
Koniersberg   ..fiir  e.inen  diirftigen  Studircndcn  moKaischcn  (ilanbens,  oder  in  Kr- 

')  Siebe  _Aintlirlies  Verzeichniss  rles  Personals  nnd  der  Stndirenden  d<T  I'ni- 
versitat  Kiel.* 


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Extract  aus  don  Stiftungs-Urkundou. 


473 


mangelnng  eines  solchenfur  eiuen  Studircnden  evangelischer  Religion,  wobci  je- 
doch  cin  soldier,  dcr  von  jiidiacher  Abkunft  ist,  zu  bevorzugen. "  (97  Thlr. 
1  Sgr.  11  Pf.) 

2.  Behmlanum.  Gestiftet  1G20  (vgl.  Codic.  v.  1G30  nnd  Test.  v.  1642) 
von  Christoph  Behm,  Gerichtsverwandten  in  dcr  Altstadt,  und  seiner  Ehefran 
Anna  geb.  Grubc  fur  einen  „studiosus  theologiae",  welcher  der  reinen  lutheriscben 
Lehre  zugethan,  (die  Stiftungsnrknnde  vcrorduet  desbalb  die  Abnabme  eines 
promissorischen  iuramentum,  nnd  vcrpflichtet  bei  dessen  Bruch  den  Stipendiaten 
zur  Restitntion  des  Genossenen)  nnd  mindestens  zwciundzwanzig  Jabr  alt  ist. 
Den  Vorzug  baben  in  folgender  Rangordnung:  1.  Dcr  Fundatoren,  2  des  Dr.  Jo- 
hann  Behm,  3.  des  Peter  Schonfeld,  4.  des  Christoph  item  Friederich  und  Aegidii 
Grube,  5.  des  Friederich  Behm,  6.  des  Hans  Federau,  7.  des  Georg  Tetzel  rebe- 
licbc  LeibeserbeD."  Sofern  deren  „keiner  tiichtig  oder  vorhanden*,  sollen  wan- 
dere  qualificirtc  Kunigsbergische  Kinder,  und  in  Ermangelung  dcrselben  andere 
tuchtige  und  qnaliticirte  Preussen,  sonderlich  wohlverdienter  Pastoren  im  Lande 
Kinder"  das  Stipendium  geniessen.  Es  wird  auch  auf  fremde  Uuiversitiiten  aus- 
g;efolgt  uud  auf  drei  Jabr  vergeben,  allenfalls  auch  ttber  das  Triennium  prolon- 
girt;  doch  darf  solcbe  Prolongation  den  Verwandten  der  Stiftcr  keinen  Abbruch 
tbun.    (23  Thlr.  12  Sgr.  1  Pf) 

3.  BehriO-Suerinianuitl.  Gestiftet  1C41  vonFriedr.  v.  Behr  d.  Jl.  Erb- 
herrn  auf  Schlock  und  seiner  Ebefrau  Einerentia  Benigna  geb.  v.  Schwerin  fur 
„zwei  Stipendiaten,  der  wabrcn  Angspnrgischen  Lntherischen  Religion  zugethan, 
deren  einer  aus  Curland,  nnd  da  es  sein  kann  ....  eines  (.•nrlandischen  Pro- 
digal's, dor  andere  aber  aus  Ki'migsbcrg  eines  Professoris  Sohn  sein  soil.  Die 
Verlcihung  des  Curisehcn  Theils  hat  der  Stifter  sciuen  „Erben  uud  Erbnehmen" 
vorlichaltcn.    (.lede  Portion  1 1  Thlr.) 

4.  Bergianum.  Gestiftet  164.r>  von  dom  Sccretilr  und  Brandenburgischcn 
Rath  Riitger  znm  Bergen  nnd  seiner  Khcfrau  Marg.  geb.  Konigin  f«r  „ein  fcines 
nothleidendcs  Ingcnium.''    (3  Thlr.) 

5.  BuTCkianum.  Gestiftet  lf.20  von  dem  Obcr- Marschall  u.  s.  w.  Hans 
Albrecht  von  Boivk  fiir  „fttnf  studierendo  Knabon,  welche  tucbtige  ingonia  znm 
StuiUoren  liahen"  „vier  Jabr  lang  in  dor  Akadomio  zu  Kiinigsberg  zn  geniessen1- 
mit.  Vorzngsrecht  fiir  die  Kinder  der  „Unterthanen"  und  Pfarrer  aus  den  Ghtorn 
des  Stifters.  Naoh  dem  Vcrgleieh  von  1721  vergiebt  die  University  drei  Por- 
tionen  dieses  Stipendinnis  (zu*ammeu  24  Thlr.  11  S^r.  4  Pf  ). 

NB.  Der  Wrglcicli  von  U'.-JS  ist  srhon  17H  cossirt.  vgl.  auch  Sen.- Itcsclil. 
von  is:;;,. 

(*.  Buthenianum.  Gestiftet  H57J)  von  Joachim  Hnthenus  fur  .,annc 
Pommersche,  ahsonderlich  von  Stettin  biirtige  Studenten",  dainit  sie  dafiir  „die 
CommunitiM  geniessen"  konncn.  Die  Daner  des  Stipendinins  hat  dcr  Testator 
fiir  die  von  ihm  namentlich  Bedacht.cn  auf  zwei  .lahr  festgestollt,  anch  die 
Theilung  in  zwei  oder  drei  Theile  provisorisch  angeordnet.  (35  Thlr.  10  Sgr.  1)  Pf. 

7.  Dreyerianum.  Gestiftet  1002  von  dem  Dr.  Christian  Dreycr  prof, 
theol.  Uegim.  fiir  „seiner  Freunde  Kinder1',  die  es  ,,per  vices  und  zwar  ein  jedes 
Theil  auf  drei  Jabr  in  folgender  Ordnnng  sollen  zu  geniessen  hnben."   1.  Dr.  Panli, 


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474 


Konigsbcrg. 


2.  Dr.  Lepners,  3.  Dr.  Gruben,  4.  Dr.  Diischern,  5,  Dr.  Hartmanns  8ohne,  „so 
dass  diese  Stiftung  nnter  vorbenannter  Freande  Kinder  nnd  dercn  Tosteritat 
zum  studio  bestandig  solle  bcibehalten  werden;  wenn  nun  obige  .Tahre  verlanffen 
nnd  ein  jeder  seine  drei  Jahre  genossen,  soli  der  Anfang  ...  von  dem  ereten 
wieder  gemacbt  nnd  damit,  wie  jetzt  erwehnt,  weiter  continnirt  werden."  Nach 
dem  Vergleich  von  1718  ist  anerkannt,  dass  die  Descendenten  von  Tochtern 
ebenso  wie  die  von  Sohnen  zu  dem  Stipendium  berechtigt  sind,  dasselbe  auch, 
wenn  znr  Zeit  nur  einer  von  der  Familie  stndirt,  ttber  die  drei  Jalire  hinans 
verlangert  werden  diirfe    (12  Thlr.  4  Sgr.  5  Pf.) 

8.  Eichichtianum.  Gestiftet  1616  fur  „etliche"  arme  Studirende,  die 
der  „reincn  Lutherischen  Religion"  zngethan  sind,  mit  einem  Vorzugsrecht  — 
nnter  tibrigens  gleichen  Bedingungcu  —  fur  des  Stifters  (Albrecht  von  Eichicht) 
„Vettern  und  derselben  Erben"  und  seiner  Fran  (Dorothea  geb.  v.  Wittinanns- 
dorflf)  „Freunde".  Die  Eichichtschen  Verwandten  haben  das  weitere  Vorrecht. 
das  Stipendium  auch  anf  fremden  Universitaten  geniessen  zu  diirfen.  (25  Thlr. 
1G  Sgr.  4  Pf.) 

9.  Fahrenholdianum.  Gestiftet  16.">4  von  George  Falirenhold  Btlrger- 
meister  zu  Osterode  fur  „gottliebende  ehrbare  stndiosi  ohn  Untcrschied  der 
Facnltateii*',  jedoch  ,,dass  die  von  Osterode  und  nnter  denen,  welche  des  Nahmens 
nnd  Geschlechts  der  Fahrenholde,  Kurzfleische  und  Stcrlingc  seyn",  wenn  sie  von 
dem  Rathe  zu  Osterode  ,,ihrcr  Vcrhilltniss  ein  gutt  gezeugniss  vorzeigen  warden, 
andercn  prilferiret  werden,  in  Mangel  der  Osteroder  abcr  ....  auch  andcrer 
Nationcn  vorncmblich  Prenssen  daztt  gelangen."  Es  ist  anf  hiesigcr  Universitat 
und  nicht  Ianger  als  drei  Jahr  zn  geniessen.  Die  Osteroder  sollcn  .so  viel 
ihrcr  seyn"  dasselbe  nnter  sich  thcilen;  bezQglich  der  ttbrigen  ist  die  Thcilnng 
dem  Beliebcn  Rcct.  ct  Sen.  anheim  gegeben.    (17  Thlr.  4  Sgr.  5  Pf.) 

10.  Finkianum.  Gestiftet  1502  von  Albrecht  von  Fink  anf  Seewalde. 
Landriehter  zn  Hohenstein  fur  diejenigen.  so  von  seines  „Gcschlecht  nnd  Gebliitt 
Nachkommen  Lust  zum  Stndiren  tragen  werden".  Sind  ihrcr  viel,  so  stcht  das 
Stipendium  zu  „dcn  eltestcn  dreyen";  sind  ihrcr  zwei,  so  erhalten  sie  noch  das 
Ganze;  ist  zur  Zeit  nur  einer,  so  cmpfiingt  er  bloss  die  eine  llalfte,  die  andere 
soil  zu  gleichen  Thcilen  gegeben  werden  an  „zwei  von  armen  studirenden  Preussen, 
welche  die  Universitat  zu  Konigsbcrg  dazn  tiichtig  erachten  wird."  Ist  kein 
Gcschlcchtsbercchtigter  da,  so  soil  das  Stipendium  anf  ,,vier  arme  Prenssen,  die 
flcissig  stndiren  nnd  von  der  I'niversitat  zn  Konigsbcrg  ein  gutt  gczengnus  haben. 
ffewandt  werden."    (.r>7  Thlr.  27  Sgr.  5  Pf.) 

11.  FiSCherianum  maius.  Gestiftet  1 77G  von  dem  Kriegs-  nnd  Do- 
mainen-Rath  Fischer  urn  „arme  jnngc  Loute  von  vorzilglichen  Geistes-  nnd 
Tfcr/ens-Gaben  mit  hinlanglichcn  Mitteln'*  zn  vcrsehen,  „nm  die  Wissenschaften 
zn  erlerncn,  die  zn  wlirdiger  Bcklcidung  Konigl.  Justiz-  und  Cameral-Bedienungen 
odor  akademischcr  Stellen  im  Recht  und  in  der  Weltweisheit  erforderlich  sind." 
Anf  Familienverbindung  mit  dcin  Stifter,  „Stand  nnd  Gcwerbe  der  Elteni  des 
Stipendiaten"  soli  bei  der  Verleihung  des  Stipendinms  kein  Gcwicht  gclegt 
werden.  „Ein  Jeder  im  KiSnigreich  Prenssen  geborenc  nach  seinen  Grenzen  bis 
1772,  adlichen,  burgerlichen  oder  hiiuerlichcn  Standes,  Protestantischer  Religion. 


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Extract  aus  don  Stiftungs-Urkunden. 


475 


nacli  alien  Bekenntnissen,  kann  znm  Gennss  gelangen",  wenn  sein  Yermftgcn  dem 
vierjahrigen  Betrag  des  Stipendiums  zusamincngenommcn  nicht  gleich  kommt,  er 
audi  ..bereits  ein  Jahr  oder  doch  im  zweiten  Halbjahr  anf  der  Akademie  lebt." 
Wer  von  seinen  Eltern  oder  einem  derselben  jahrlich  hnndert  Thaler  empfaugt, 
soil  das  Stipendium  nicbt  erbalten,  sondera  diirftigere  ihm  vorgezogen  werden; 
auf  sechs  bis  sieben  Btlrgerliche  soli  nnr  ein  Adlicher  nnter  den  Stipendiaten 
sein.  „Das  Stipendium  per  Kopf  and  Jahr  soil  aus  zweihnndert  Thalern  bc- 
stehen  and  vier  einander  folgende  Jabre  nbcrhaupt  mit  800  Thlr.  genosscn  werden", 
allenfalls  darf  es  auf  drei  oder  anch  zwei  Jahr  verliehen  werden,  ,,nnr  unter 
keinem  Vorwande  und  aus  keiner  Ursache  soil  ein  Stipendium  in  der  oben  er- 
wehnt  festgesctzten  Summe  a  200  Tldr.  verkilrzt  werden" ;  nothigeufaUs  ist  lieber 
die  Zahl  der  Stipendiaten  zu  verminderu;  auch  etwaige  Einnahmeuberschusse 
geringeren  Betrages  sollen  nicht  einzeln  vergebeu,  sondern  aufgesamnielt  werden, 
bis  sie  ein  voiles  Stipendium  ausmachen. 

12.  FiSCherlanum  minus.  Dies  ist  zuuachst  zur  Erganzung  etwaigcr 
Capitalsvciluste  des  vorigen  bestimmt.  Sobald  die  Zinsen  dieses  Nebenfonds 
100  Thlr.  abwerfen,  wird  das  Stipendium  verliehen  „einem  Sohn  eines  jetzigon 
oder  gewesenen  Mitgliedes  Ampl.  Senatus  vorziiglich,  wenn  aber  keiner  vorhanden. 
einem  Sohne  eines  jetzigen  oder  gewesenen  Docenten  bei  der  Akademie,  doch 
dnss  der  arme  qnalitichte  vor  dem  Bemittelten  den  Vorzug  behalt."  „Pieser 
Stipendiat  kann,  welcher  der  vier  Faeultaten  er  will,  zngethan  sein."  Sind  die 
Zinsen  des  Nebenfonds  bis  auf  200  Thlr.  jahrlich  gewachsen,  so  wird  das  Stipen- 
dium in  Ermangelnng  von  Docentensohnen  an  ,,eines  andern  Kiinigl.  Bedicnten 
oder  Predigcrs  Sohn'"  gegeben;  anch  ist  cine  Theilnng  desselben  dem  (Jutbefinden 
ties  Senats  anhoim  gegeben. 

13.  FiSCherianum  alteram.  Uestiftet  1790  von  dem  Mag.  Job.  Gottl. 
Fischer,  Diakonus  zu  Fischhausen  fiir  Studirende  der  Theologie  und  zwar  a)  der 
Fischhftuser  Diakonen  Sohne,  b)  der  Fischhiluser  Schulcollegen  Sohne,  e)  Fisch- 
h anger  „Studt-  und  Burger-Kinder"  in  der  angegebenen  Rangordnung.  Sind  solche 
nicht  auf  der  Akademie  vorhanden,  so  soil  das  Stipendium  „an  dergleicben  Fisch- 
hansische  Kinder",  die  sich  anf  der  rriina  ciner  der  vier  Konigsbergischen 
Sclmlen  in  der  Altstadt.  im  Kneiphof.  Lohcnicht,  oder  dem  Collegium  Fridericiannm 
znm  Stnditun  der  Theologie  vorbcreiten,  wieder  in  der  angegebenen  Uangordnnng 
verliehen  werden.  In  Ermangelung  derselben  fill  It  das  Stipendium  an  die  beiden 
Fisehhansisehen  Schulcollegen  zur  Augmentation  ihres  Gchaltes  bis  dahin,  wo 
wieder  Fisrhh.'iuser  der  gedachten  Kategorien  sich  finden.  Das  Stipendium  baben 
Studirende  wie  (iymnasiasten  drei  .labr  hindurch  zu  beziehen:  es  kann  aber  anf 
der  Akademie  weitere  drei  Jabre  genos^en  werden.  ..wenn  keine  anderen  der- 
jrleiehen  snbject.a.  als  vorhero  angezeigt  worden.  auf  der  1 7nivoi*sitfif.  vorhanden'" 
(19  Thlr.) 

14  Friedlanderianum.  Gestiftet  1848  von  dem  Kanfinann  Simon  Otto 
Friedliinder  hiersclbst  fiir  arme  Studirende  jiidisehen  (ilaubens;  und  solleu  „arme 
Studirende  ans  der  Familie"  des  (Jiossvaters  des  Stifters  ..David  Caspar  in 
Crossen  a./O.  nud  ans  der  eignen  Familie"  des  Stifle  is  , .auf  das  Stipendium  jeder- 
zeit  ein  Vorzugsrccht  haben."    (3.5  Thlr.  o  Sgr.  G  Tf.) 


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47G 


Kiinigsberg. 


15.  Gerhard  -Jansenianuni.  Gestiftet  von  Gert  Jansen  (Gerhard  .To- 
hannsen,  angebl.  Burgenneister  in  Memel.  nach  Arnoldts  Gesch.  Bd.  II.  p.  21 
Kanfmann  hierselbst).  Anfanglich  wurde  das  Stipendium  von  dem  altstftdtischcn 
Magistrat,  ,.mit  ansdriicklicliem  Consens  des  altstildtischen  Pfarrers  zwei  noth- 
diiiftigen  doch  zum  Stndircn  tUchtigen  Knaben,  jedem  znr  Htilftc,  etwa  anf  drei 
nach  cinander  folgende  Jahre"  verliehen.  Vielleicht  haben  die  Verwandten  des 
Stifters  ein  Vorzugsrecht.  Seit  1833  steht  die  Collation  der  Universitat  zn 
(Zus.  54  Thlr.  8  Sgr.) 

16.  Grundianum.  Gestiftet  1620  von  Mag.  Johann  Grand  fur  die  Biihne 
des  „rechten  Pfarrers"  und  Diakonus  am  Dom  im  Kneiphof,  die  zum  Studiren 
tiichtig  und  dabei  bleiben  wcrden;  diesen  naclistehend  fflr  „die  Gefreunde"  des 
Fundators  „einen  oder  mehrere.  die  studiren."  1st  friiher  anch  an  Gymnasiasten 
(Primaner)  vergeben  worden.    (8  Thlr.) 

17.  Hagianum.  Gestiftet  1G20  von  Elisabeth  Hagen.  Tochter  des  Kneip- 
hiifischcn  Hector  Peter  Hagen.  fur  „armer  Lente  Kinder,  welche  theologian) 
studiren  und  der  rechten  reinen  Lutherischen  Lehre  der  Augspurgisclten  (Con- 
fession verwandt  und  zugethan  sind",  doch  ,.mit  dem  ansdrticklichen  Anhange. 
dass,  ..wofern  von  der  Stifterin  Freundschaft  jemand  stndiren  wiirde,  dass  die- 
selbcn  zu  dicsem  stipendio  jederzeit  die  nechsten  vor  alien  anderen  sein  soil  ten." 
(27  Thlr.  '22  Sgr.  9  Pf.) 

18.  Hasperianum.  Gestiftet  1844  von  Dr.  Job.  Carl  Hasper.  pract.  Arzt 
hierselbst  fiir  ..rinen  anf  der  hiesigen  Univcrsillit  Studircndcir;  zunilchst  fiir 
Venvandte  des  Stifters  and  nnter  diesen  „ohne  Uiicksicht  anf  die  Niihe  des 
Yerwandtschnftsgrades  zunachst  dem  Unvcrmffgendsten" ;  in  Ermanpelung  von 
Verwandten  an  die  ..Nachkommen"  des  Klempnermeisters  Lndwig  Kdnard  Kalek 
hierselbst:  demnsichst  an  einen  nielit  verwandtschaftsbererhtigten  Stndirenden  tier 
Philosophic,  dann  an  eincn  solchen  der  Medicin,  dann  der  .lurispradenz,  znletzt 
der  Thcologie,  und  in  jeder  cinzelnen  Facultilt  zunachst  dem  ITnvermugendstcn. 
(97  Thlr.  3  Sgr.  7  Pf.) 

19.  Oberprftsident,  V.  Hornsche  Stipendien- Stiftung.  Gestiftet  1880  vf.m 
Obcrprasidentcn  tier  Provinz  Ostprcnsscn  Dr.  Carl  v.  Horn  fiir  bednrftige  nnd 
wftrdige  anf  (irnnd  cine*  Mnturitats  .Zcngnissea  immntricnlirte  Studirende  der 
All.eitus-Univeisitht  ohne  I  ntorsehied  der  Facultilt  oder  (Confession,  welche  von 
eincr  <>$t.preus.si<ilien  hiiheren  Lehransbilt  abgegangen  sind,  oder  dcrcn  Eltern 
znr  Zeit  der  Collation  in  der  Provinz  (Mpreussen  ihren  Wohnsitz  haben.  l>ie 
auf  der  Alneitns- University  t  stndirenden  Nachkommen  des  Stifters  haben  «»in 
Vorzngsreoht. 

20.  JesteHanum  Gestiftet.  1751  von  Ei hard  Christian  Jester,  Pfarrer 
auf  dem  Saekheim.  fUr  Studirende  und  zwar  1.  fiir  des  Testators  ..mannliclu' 
Descendenten  in  linea  recta.-  Sind  Hirer  nieht  mehr  als  drei,  so  tlieilen  sie  zn 
fileiehcn  Theilen.  Der  vierte  schliesst  den  ersten  nils,  wenn  dieser  sehon  drei 
.Tahrc  das  Stipendium  genosscn  hat.  Die  hiernach  zum  Gennss  Borechtigten 
konnen  das  Stipendium  audi  auf  fremde  UniversiUiten  mitnehmcn  nnd  behalten 
es.  bis  sie  zn  ..einem  nnstiindigen  Etablissement"  gelangen.  2.  Nach  den  Descen- 
denteii   des  Te<tators  sind  die  Descendenten  seiner  Geschwister.  3.  nach  ihnen 


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Extract  aus  den  Stiftungs-Urkundcn. 


477 


die  Dcscendentcn  der  Geschwister  der  Ehefrau  des  Stifters  zur  Perception  bc- 
rechtigt.  4.  In  Ermangelung  von  Academici  ans  des  Testators  PosteritUt  nnd 
Verwandtschaft  soli  das  Stipendium  an  drei  fremde  stndiosi  theologiac  auf  drei 
Jahr  vergeben  werdeu  mit  Vorzugsrecht  „der  Sonne  der  Prediger'4  auf  dem  Saek- 
heim,  nach  ihnen  der  Prcdigerkinder  ,.vom  Lande",  endlich  ,,der  Sonne  der  zur 
Sackheimsehen  Kirchengcmeinde  eingewidineten  Burger."  (93  Thlr.  16  Sgr.  5  Pf.) 

21.  JordOnianum.  Gestiftct  184§  von  dem  Kaufmaun  Julins  Wilhelm 
Georg  Jordon  zu  Konigsberg.  Es  soil  gegeben  werdeu  „  einem  Studio  dicser  Hoch- 
schnle  jeden  Olaubeusbekenntnisscs  bis  nach  zuriickgelegtcr  Staatsprufung ,  inso- 
feru  solche  spiitestens  ein  Jahr  nach  der  gesetzlichen  Zulassigkeit  nnd  acht  Jahr 
nach  dem  Abiturienten-Examen  stattfindet,  vorzugsweise  einem  Verwandtcn44  des 
Stifters,  „in  Ermangelung  dessen  einem  Alt  -  Pommeraner  oder  einem  bier  Ein- 
geborenen.*    (60  Thlr.  18  Sgr.) 

22.  Knobel8dorfianum.  Gcstiftet  1796  von  Herru  von  Knobelsdorf  auf 
Cunzendorf  nnd  Hirschfelden  filr  .reinen  frommeu  studiosum."  „Dcr  Empffinger 
soli  aber  ein  Kgl.  Prenssischer  Unterthau  sein;  ein  allda  studirender  Schlesier, 
velcher  aim  ist,  soli  jedoch  den  Vorzug  haben*    (3  Thlr.  6  Sgr.  5  Pf) 

23  Koesianum.  Gestiftet  1621  von  Christiane,  verw.  Kosin,  ftir  eiucn 
oder  zwei  Stndirendc  .zu  desto  besserer  Auffenthaltung".    (3  Tlilr.  3  Sgr.  5  Pf.) 

24  KoSpOthianiim.  Oestiftet  1695  von  der  Obcrforstmeisterin  von 
Krcitzen  Loysa  Charlotta  geb.  von  Kospoth  fur  „drei  arme  gottesfurchtige  Stu- 
ilenten"  „und  zwar  dergestalt,  dass  darzu  allezeit  ein  adlicher  und  zwei  burgcr- 
liclie  sciu-4;  der  adliche  Stipendiat,  ,ninnnt  davon  die  Helffte,  die  andcrc  lielffte 
theilen  sich  die  bUrgerlicheu"  Stipendiaten.  Den  adlichcn  Theil  erhalteu  „alle 
(liejeuigen  adlichen  Erben  der  vou  Kospothen,  welche  allhie  in  Preussen  vor- 
hauden  sein  werden."  „Da  aber  das  Geschlecht  der  von  Kospothen  allhie  in 
Preussen  versterben  solltc,  so  will  ich,  dass  alsdann  die  aus  der  Frembde  konimende. 
die  vou  Kospothen  und  Hire  Nachkommlingc  zu  cwigen  Zeiteu,  so  lang  selbigcs 
Geschlecht  bliihcn  wild,  an  diejenigen,  welche  studiren  werdeu,  diess  Legatum  als 
Stipendiaten  komnien  soli.-  Die  cine  biirgerliehc  Portion  wird  zugewiesen  den 
Sohnen  des  Pastor  Storbeck  in  Qucdenau  „ihren  Nachkonnnen  und  dem  ganzen 
Storbeckschen  Hause,  welche  allhier  in  Konigsberg  und  Preussen  geborcu,  und 
von  der  Linie  des  Ilerrn  Pfarrer  hemihrcn."  Die  zweite  biirgerliehc  Portion 
erhalteu  des  Dr.  Lepncr  „S6hne  und  dcren  Xachkonunen,  und  so  lange  allhie 
in  Preussen  von  seincm  Herkoiumcn  jeniand  iibrig  bleiben  wild."  .Wenn  audi 
iiber  alles  Verniuthen  nach  laugen  Jahren  (da  Uott  vor  sei)  diese  obbciiaunten 
Namen  der  8tipendiaten  in  Abnahmc  gerathen  wollten,  und  keiner  inehr  von  den- 
selben  am  Lcben*,  so  soli  die  Akadcinie  zu  der  adlichen  Portion  „wegen  eines 
guteu  adlichen,  ehrlichen  und  ditrftigen  Gebluts"4  umschauen,  „als  aueh  wegen  der 
andereu  zwei  burgcrliehen  Stipendiaten,  dass  sic  aus  einem  guten  ehrlichen  Stainin 
herruhrcn,  und  notoric  arm  sind."  Den  Stipendiaten  lie^t  die  Verpfliehtung  zu 
einem  actus  oratorios  in  auditorio  niaiori  ob.  (Die  adliche  Portion  29  Thlr. 
21  Sgr.  9  rf,  ehensoviel  die  beiden  biirgerlichcn  Portionen.) 

25.    K0Wal6W8kianiim.    Gcstiftet  1791    von  Demoiselle  Christine  Ca- 
tharine Kowalewski  fur  „die  mannliche  Nachkommcnschaff  des  Viceprasideut 


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47H 


Konigsbcrg. 


und  Prof.  iur.  ord.  Colestin  Kowalewski  in  Konigsberg,  „des  Christoph  Gazali, 
Pfarrers  in  Rhcin,  des  Christoph  Martin  Gazali,  Amtinanns  in  Kiautcn  und  im 
grosstcn  Nothfall  dcs  Dr.  Theodor  Panli  und  Btirgermeister  Johann  Thamin-  -mid 
endlich  far  die  Lcpnerschc  lnannliche  Nachkommcnsckaft,  dergestalt  dass*  .der- 
jenige,  der  von  obigen  Stumnivatern  und  keinen  andern,  wenn  sie  gleich  mit  dcm 
Fundatore  gleichcn  Namen  filhren  soilten,  in  der  angcfuhrten  Ordnung  der  nachste 
isf,  wenn  cr  „Ijiitherisehcr  Religion  4st  nnd  anf  hiesiger  Universitat  eutweder 
die  Theologie,  Jura  oder  Mcdiciu  studirt.  zur  Perception  dieser  Stipendii  auf 
drei  Jahr  zugelassen  werden  soil.*  Bei  gleichcr  Gradesnahe  hat  der  Durftigpste 
den  Vorzug.  Sind  kcine  Stndircndeii  aus  obigen  Familien  anf  hiesiger  Akademie. 
„so  sullen  die  nnverheiratheten  Fiauenspersoiieii  aus  obbemeldeteu  Familien,  wenn 
sie  ein  anstiindigcs  nnd  frommes  Lebcn  fuhren,  und  in  ganzlichcr  Ermangeliuig 
oberwahutcr  Studirenden  und  fraulichen  Stipendiaten  die  Schiller  ans  den  be- 
sagten  Familien,  wenn  sie  auf  den  zwci  oberen  Klassen  einer  lateinischen  Schule 
sitzen*,  zur  Perception  des  Stipcndiums  zugelassen  werden;  jedoch  soil  es  -bei 
den  beiden  letztcren"  Oategorien  „nnr  auf  zwei  Jahr,  und  wenn  sich  zwei  von 
gleiehem  Grade  lnelden4*,  jedem  zur  Hiilftc  gegeben  werden.  lm  Falle  des  Aus 
sterbens  der  Familien  ist  das  Stipendiuin  einem  „auf  der  Akademie*  .stndirendt/n 
Sohne  eines  Professors  oder  audi  eines  Selmllehrers  bei  eiuerder  Konigsbergischen 
Schulen-  bestimnit.    (SI  Thlr.  13  Sgr.  10  Pf) 

26.  Kozikianum.  Gestiftet  1743  von  dem  Rector  der  AlUtadtisclicu 
Schule  Friedrich  Kozik  fiir  die  „Desccndenten  aus  der  Familie"  des  Stifters,  die 
auf  hiesiger  Akadcmie  studiren,  anf  drei  Jahr.    (14  Thlr.  2S  Sgr.  3  Pf.) 

27.  Kreitzianum.  Gestiftet  1702  von  Job.  von  Kreitzen  zur  Vcrtheiltmg 
unter  hoffnungsvolle ,  armc  Exulanten  ,und  keine  audere"4,  .jedoch  nicht  eineiu 
allein-  nach  (iutbetinden  des  Senate.  Dass  nur  Studirende  uemcint  sind,  geltt 
aus  dem  Accepte  des  Senate  vom  !).  Mai  1703  hervor.  (175  Thlr.  24  Sgr.  11  Pf.) 

28.  Kurczinnianum.  Gestiftet  17f)5  von  Frau  Margarctha  von  Drygalski, 
gel).  Kurczimia  fur  ihre  „  Binder-  und  Schwestcr-Sohne*  und  dcren  Desceudentcn 
„wenn  sie  auf  der  hiesigen  Koiiigsbcrgschen  Universitat  studiren,  nach  dem  Alter, 
als  sie  auf  die  Akadeniie  gekommen,  ein  jeder  vier  Jahr  lang."  In  Krmangelung 
von  Familienberechtigtcn  konuen  audi  frcnidc  .Studirende  das  Stipendiuin  ge- 
niessen,  doch  sollen  die  Pcseendcnten  aus  der  Krebschen,  Xicolowiczscheii. 
Giavcnsdicn  und  Lasersehcn  Familie.  die  mit  der  Stifterin  versehwiigert  waren, 
vor  anderen  bevorzngt  werden.    (100  Thlr.  3  Sgr.  11  Pf.) 

20.  Lobeckianum  alterum.  Gestiftet  1*52  von  Geh.-R.  Prof.  Dr.  Lobeck 
hieselbst  fiir  hulfsbedurftige  Studirende  tier  Philologie,  in  dereu  Krmangelung  an  der- 
gleichen  in  audern  Fachem  der  philosophischeu  Facultat;  sind  audi  solehe  nicht 
vorhaudeu,  an  dergleichen  Studirende  der  anderen  Faeultiitcn.  Die  Jiestiinniung  der 
llohe  der  Stipend ien  gebtihrt  dem  akademischen  Senat.  Ein  Vor/ngsrecht  auf  Hohe 
von  100  Thlr.  hat  cin  junger  Privatdoccnt  der  Philologie,  der  nie.ht  mehr  als 
jiihrlich  200  Thlr.  festc  und  sichcre  Kinnahmen  hat.  (Wird  gegenwiirtig  und  bis 
znm  Todc  der  Wittwe  des  Stifters  von  dieser  bezogen.) 

30.  LQneburgianum.  Gestiftet  1 74 1  von  Abraham  David  Liinebnrg, 
litthauischem  Pfarrer  in  Memcl.    Das  Stipendiuin  soil  crhalten  „ciu  Laneburg. 


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Extract  aus  den  Stiftungs-Urkunden. 


479 


so  aus  dem  Laasdenschen  Priesterhause  hcrstammt,  und  auf  der  Akademie  (es 
ist  gleichvicl,  wo  cr  studirt),  and  au  keinc  Jahrc,  wciin  cr  es  got  anwendct  und 
flcissig  ist,  gebundeu  sein,  so  langc  bis  ein  anderer  aus  dcr  Familie  ihn  aMosf 
.Sollte  abcr  keiu  Liiuebnrg  als  Studeut  vorhaudeu  sein",  so  haben  die  Deseen- 
denten  des  Heinrich  Gottlieb  Liincburg  von  Lappinen,  so  wie  die  Deseendcnten 
der  Schwestern  des  Stiftcre  den  nnchstcn  Ansprnch.  »Wenn  abcr  von  der  Ltine- 
burgschen  Familie  Niemand  wedcr  auf  der  Akademie  noch  Schulcu  ware",  so 
solleu  inzwi8chen  die  Menielschen  Predigersohne  „so  zur  Wittiben-Casse  gehoreu 
mid  es  am  nothigsten  haben',  dasselbe  beziehen    (8  Thlr.) 

31.  MathematiClim.  Gestiftet  1716  von  David  Biasing  prof.  math.  Regim. 
ftir  eineu  Studirendcn  der  Mathematik  im  Betrage  von  jahrlieh  30  Thlr.  und  auf 
vier  Jahr.  Aus  den  Ueberschussen  ist  den  Anordnungen  des  Stifters  gemass 
schon  einc  zweite  Stelle  gegriindet,  in  Htihe  von  21  Thlr.  ebenso  das  mathe- 
maticum  alteram  im  Betrage  von  jahrlieh  21  Thlr.  2  Sgr.  H  Pf. 

32.  Neumannianum.  Gestiftet  1876  von  dem  Geheimcn  Kegierungsrath 
Prof.  Dr.  Franz  Neumann  ftir  eincn  bedtirftigen  Studirendcn  der  mathem.  Physik 
auf  hiesigcr  Universitat,  welcher  in  seincm  Studieufache  schon  vorgeruckt  ist  und 
seiuen  Fleiss  und  Begabung  bereits  dureh  Arbeiten  namcntlich  in  dem  zu  cr- 
rielitenden  physikalischen  Laboratorium  bewiescn  hat. 

33.  Oelmannianum.  Gestiftet  1725  von  dem  prof.  extr.  philos.  M.  llein- 
rich  Oelmann  ftir  „ad  stadia  tiichtige  Subject*! "  von  den  Studirendcn  auf  drei 
Jahr  und  zwar  zunftchst  1  ftir  die  „Oclmanncr,\  2.  die  ^Befreuudctcn"  des 
Testators,  die  Tibbcn  und  Geliriehen  aus  Ilinterpommeru.  3.  des  seel.  Prof.  Paul 
Rabcn  Erben,  4.  des  seel.  Dr.  Job.  Ernst  Seegers  Erbeii,  5  Prof.  Georg  Thegen 
Erben,  Dr.  Hear,  von  Sanden  prof.  med.  Erben.  0.  Dr.  Joh.  Bernh.  Uahu  Erben, 
oder  in  defectu  dieser  die  Desccndcnteu  von  desscn  drei  Brtidcrn  Georg  Friedrieh. 
Christian  Gottfried  und  Jacob  Ernst  Uahn,  7.  Mag.  David  llollatzcu  Erben. 
x.  Mag.  Tcuber,  Erzpriesters  in  Tilsit  Erben,  9.  des  Geriehtsvcrwaiidteu  Etigel 
auf  dem  Steindamm  Erben.  „Dafern  abcr  aus  dieseu  Familien  kciue  vorhaudeu 
wiiren,  die  den  studiis  nachgingen*,  soil  das  Stipcndiuiu  gegcbeu  werdeu  „eiuem 
notorisch  armcn  studioso  aus  Hinterpommcrn ,  oder  dafern  keiner  auf  der  Aka- 
demie vorlianden,  eincm  notorisch  amieu  Preusseu.  und  solera  selbige  praestanda 
zu  priistiren  sich  wcigertcn"  eines  professoris  Sohn.    (71  Thlr.  8  Sgr.  2  Pf.) 

34.  OHovianum.  Gestiftet  1770  von  dem  prof.  med.  Andr  Joh.  Or- 
lovius  hiesclbst  ftir  durftigc  Studirende  aus  seiner  eigencn  Familie,  in  deren  Er- 
niangelitiig  ftir  andere  durftige  Studirende  ,vorzugsweisc  dicjenigen  aus  dem  bei 
der  hiesigen  Akademie  betindlichen  Aluninat",  ,nur  jederzeit  an  eiuen,  und  drei 
Jahr  lang,  wenn  er  aus  dcr  Familie  des  Testiercrs  ist,  sonst  abcr  nur  zwei  Jahre 
lang-    (19  Thlr.  27  Sgr.  9  Pf.) 

35.  Paetschianum.  Gestiftet  177G  von  dem  Pfarrer  Joh.  Paul  Putsch 
zu  Kuntzen  fur  .armcr  Pracentoren  Siihiie  aus  Littauen,  so  sich  den  thcologischen 
Studiis  widmcn,  als  wclche*  das  Stipcndium  „drci  Jahrc  lang  auf  der  Akademie 
zu  geniesseu  haben  sollcn.-    (81  Thlr.  11  Sgr.  2  Pf  ) 

36.  Quandtianum  maiU8.  Gestiftet  IT.) 5  von  dem  Oberhofprcdiger  Dr  Joh 
Jacob  (^uandt  allhier  ftir  drei  durftigc  Studirende.  „die  sich  dem  studio  theologiae 


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4S0 


KSnigsberg. 


4 

bestiindig  widraen-,  mit  Vorzugsrechtc  fur  „die  SOhne  der  Evangelisch-Lutherisclicu 
Konigl.  Ober-  und  Hof-Prediger  allhier,  die  keine  aiidcrc  importantc  Faiuilku- 
stipendien"  geniessen;  und  ferner  fur  ..die  Sonne  dcr  Prediger  an  den  Kircheu 
miter  dcr  Speeialinspection"  des  Stifters  in  den  Hauptamtcrn  Balga,  Brandenburg 
und  Nenbausen.  Das  Stipendiom  wird  auf  drei  Jahre  verliehon.  kann  jeduch  bei 
tuchtigen  akademischen  I^eistuugen  auf  noch  ein  halbes  Jahr  prolongirt  werden. 
Es  muss  auf  biesiger  Universitflt  genossen  werden.  Da  die  Rcvenuen  sich  vex- 
mebrt  babcn  und  der  Stifter  die  Portion  auf  15  Tblr.  pro  Semester  tixiit  bat.  so 
bezieben  seit  dem  Jabrc  182C  4  Studirende  das  Stipeudium.  (Zus.  190  Thlr 
20  Sgr.  3  Pf.) 

37.  Quandtianum  minus.  Von  demselben  Stilter  bestimuit  fur  tuui 
diirftigc  Studirende  dcr  Tbeologie  ,.sonderlicb  arme  Priestcr-Sdhne ,  dercn  Yater 
das  Predigtamt  in  diesem  Lande  gefuhrt  haben  oder  noch  fuhren",  wobei  auch 
auf  arme  Litthauische  Pracentorcnsohne  „die  sich  znm  Predigtamt  in  Litthaueu 
habilitireu"  Riicksicht  geuommen  werden  darf.  Das  Stipendium  wird  aaf  zwei 
Jabrc  verliebeu.    (Zus.  25  Thlr.) 

3-.  Reimannianum.  Gestiftet  1662  von  dem  Cburturstl  Hofgcrichtsrath 
Dr.  Gcorg  Heimann  zu  Guusten  .,dcr  armen  stndirenden  Jugend"  tur  ..zwene 
studiosi"  aus  des  Fundators  „vaterlicher  Frenndschaft"  mit  Vorzugsrecht  ,.der 
eltesten"  derselben,  ,,wo  sie  zugleich  die  geschicktestcn"  sind.  Das  Stipendium 
wird  auf  fttnf  Jahrc  verliehen.  Nach  den  Verwandten  sind  Kimigsberger  Pro- 
fessorensdhne  in  gleicher  Weise  berechtigt    (Zusammen  31  Thlr.) 

31).  Reimerianum.  Gestiftet  1830  von  Job.  Christian  Keimer  hieselbst 
fur  (fTheologeu  und  Juristen."  ,,Das  Stipendium  soil  nur  60  Tblr.  fur  jedeii 
Percipienten  betragen,  uud  so  viel  Stipeudien  verliehen  werden,  als  die  Ziiiseu 
austragcn."  Es  wird  an  jeden  Stipendiaten  „auf  drei  Jahr  vergeben."  Dcu 
Vorzug  haben  nach  folgender  Hangordnung  die  Dcseendeuteii  1.  der  zu  Pr.  Holland 
verstorbcncu  Backerfrau  Zerocb  geb.  Krakau,  2.  des  auf  der  Apothekergasse 
wohnhaft  gewesenen  Biiekcnncister  Oblcr  daselbst,  3.  des  Prof.  Dr.  Bcidnitz. 
A  des  Kan/lcr  Prof.  llolzhauer,  5.  des  verstorbcncu  Conitncrzienrath  Grammatzki ; 
diese  jedoeh  nur,  sofcrn  sie  ein  testimonium  paupertatis  beibringeu  konnen.  nud 
sind  die  Dcscendcnten  des  altesten  Sohues  desselbcn.  Job.  Dauicl  G  nun  matzki 
ganzlich  ausgeschlossen.  Sind  keine  Descendcntcn  von  den  genanuteu  Persouen 
vorhandcn,  so  sollen  ..tleissige  und  ordentliche  Theologen  und  Juristen  auf  biesiger 
Universitat,  wclchc  ihre  Hulfsbediiritigkeit  uaehweiscn"  zum  Geunsse  des  Stipen- 
diums  gclangen. 

40.  RohdianUIK.  Gestiftet  1781  vuu  dem  Kriegsininistcr,  Oberburgirraf 
Jacob  Friedrich  v.  Kohd  .,1'ftr  eiuen  armen  studiosum,  der  sich  der  Philosophic 
und  Jurisprudence  widmet  ...  cr  sei  adlkhcn  oder  burgerliehen  Staudes 

auf  vier  Jahr."    (100  Thlr.) 

41.  Sabletzkianum.  Gestiftet  1821  von  dem  Cantor  Job.  Gottlieb  Sa- 
bletzki  aus  Kiinigsberg  .Jiir  eiuen  studiosum  theologiac  und  zwar"  aus  dcr 
,.Fainilic"  des  Stifters  oder  seiner  Ehefrau  geb.  van  lMireu,  „auf  zwei  oder  auch 
drei  Jahr":  „in  Ermangelnng  deren  auch  au  eiuen  andereu  studiosum  theologiae, 
der  aus  Konigsberg  i.  Pr  gebiirtig"  „auf  eiu  Jahr."    (26  Thlr.  18  Sgr  6  Pi) 


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Extract  aus  don  Stiftungs-Urkundeu. 


•181 


42.  Samuelsonianum  fur  Medicin  Studirende  mit  Vorzug  dcr  Blutsvcr- 
wandten  des  Sanitatsrath  Dr.  Samuelson  hierselbst 

43.  Scharffianum  minus,  Gestiftet  1640  von  stud Hicronymns  Scharff 
„Nur  eintzig  aliein"  fttr  ..eiuen  stud,  theol.  der  desscn  nottiirftig  nnd  in  unsercr 
Luthcrischen  Religion  ereogeu  were  .  .  .  .  auch  in  academia  entweder  disputaudo 
oder  publico  perorando  schon  ein  specimen  profectus  gethan  habc"  Das  nilchste 
A  n  re  c  lit  hat  Jemand  von  dee  Stifters  ..Freundsehaft":  in  (lessen  Ermangelnng 
sollen  „der  H.  Prediger  Kiuder  dicser  Kneiphiiftischen  Gemein  drei  Jahr,  nnd 
daun  hemaeh  von  der  H.  professomm  Kinder  dieser  Lobl.  Universitot  cincr  audi 
drei  .lahr,  wie  auch,  da  keiner  der  vorhandeii,  derer  II.  Rectoimm  Kinder  dicser 
Kueiphoftischen  Scbulen  dazu  gelassen  werden."  Theilung  des  Stipendii  ist  ver- 
boten,  und  wird  dasselbe  auf  drei  Jahr  verliehen,  und  kann,  wenn  der  Stipendiat 
zuvorderst  allhier  studirt  hat,  ihm  auch  tremde  Universitaten  ..bis  die  drei  Jahr 
urn  sind,  gefolget  werden."    (20  Thlr  2  Sgr.  9  Pf.) 

44.  Schmidtianum.  Mir  hier  oder  in  Tilsit  geborene  Stndirendc  mit 
Bevorzugung  der  Descendenteu  und  Rlutsverwandten  der  Kaufmann  Adolf  Otto 
und  Julie  geb.  Eckhardt-Schmidtschen  Eheleute  hierselbst. 

45     Schonlankianum.    Gest  1855  von  dem  Kaufmann  und  Ritterguts- 
besitzer  Julins  Schimlank  „ftir  zwei  .Studirende  jitdisehen  Glaubens  ....  auf 
dcr  Universitat  Konigsberg"  welche  sich  durch  ein  testimonium  paupertatis  als 
bcdilrftig  qnaliticiren.  mit  Vorztigsrecht  der  Verwandten  des  Stifters  und  ..seiner 
Erbcn",  und  unter  diesen  wiedcr  des  nfihercn  Grades;  erst  in  deren  Ermangelnng 
fur  „fremde  bediirftige  Studirende  jiidischen  Glaubens."    Wenn  den  judischen 
Glanben8geno8sen  ktmftig  ,.mit  den  Christen  gleiche  burgerlichc  Staatsrcchtc" 
gegeben.  und  sie  .,zu  alien  den  Rechteu  flir  befHhigt  erachtet  werden  sollten. 
welche  den  christlichen  Staatseingesessenen  uach  der  Verfassnng  zustttndig  siud", 
so  sollen  auch  die  christlichen  Studirenden  an  dem  Stipendiuni  dergestalt  Theil 
nchmen,  dass  ihnen  die  eine  Portion  zugetheilt  werden  kann.  (zns.  102  Thlr. 
U  Sgr.  7  Pf.) 

46.  Schumannianum.  Gest.  17G3  (Codic  v.  1770)  von  dem  Erzpriester 
Dr.  Schumann  zu  Rastenburg  fur  drei  Stndirendc  dcr  Theologie.  Das  erste  Rceht 
haben  die,  welche  von  der  Rastenbnrger  Schule  diinittirt.  von  dort  mit  guteu 
Zeugnissen  versehen,  nnd  im  Genusse  des  von  dem  Testator  dort  gegriindctcn 
Schnl -Stipendiuius  gewesen  sind;  uach  ihnen  diejenigen.  die  ..aus  Rastenburg 
oder  dcrselben  Diocese  gebiirtig,  und  unter  solchen  vomehmlich.  die  armen  Frc- 
digcr,  Schullehrcr  mid  Pracentoren  dieses  Spreugels  Kinder  sind."  Sie  erhaltcn 
das  Stipcndiuiu  auf  zwei  Jahr,  doch  kann  dasselbe  verlangert  werden.  sobald 
keiue  frisclien  Bewerber  vorhanden  sind.  Allen  aber  gehen  vor  Studirende  ..aus 
der  Familie"  des  Stifters  und  seiuer  Ehefrau.  sie  miigeii  sich  ..einein  stiulio 
widmen,  welchem  sie  wollen",  und  haben  diese  das  Stipendiuni  auf  drei  .lahre 
zo  geniessen.  (zus.  60  Thlr.  18  Sgr.  3  Pf.) 

47.  Stein0-Heil8bergianum.  Gest.  1620  (Codic.  v.  1625;  Vergleich 
v.  1  f»37)  von  Georg  v.  Steiu  Burger  im  Kneiphof  und  seiner  Ehefrau  Anna  geb. 
Ilcilsbergerin:  fiir  durftige  studirende  ..Blutsfreunde  und  Anvcrwandte"  des 
Stifters  und  der  Stifterin;  in  deren  Ermangclung  audi  an  fremde.  armc  Stu- 

Baurag»rt,  Unirersitits - Stipoudion.  3\ 


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482  Konigsberg. 

direudc,  sondcrlich  die  Kinder  der  Professoren  ,,und  rectorutn  scholaruni  trivialiuui, 
item  der  Kirchendiener,  Pfarrer  and  Caplaue4*;  Oberall  obne  ROcksicht  auf  die 
Facultiit,  welcher  der  Stipendiat  angehort,  abcr  nnr  fiir  lutherische  („keinem 
Katkolischcu ,  Rcformirteu  oder  andcren  Sectirschen  studioso")  „cr  sci  gleich 
meiucr  Verwandtcn,  oder  ein  frembder,"  und  sollcn  einem  jeden  jahrlich  30  oder 
50  Gulden  Polnisch  „soweit  die  Interessen  znreichen"  gegeben  werden.  Das  Sti- 
pendiuin  wird  anf  sechs  Jabr  vcrlieben  und  kaun  aucb  ausserhalb  Konigsbergs 
genossen  werden.  (4  Thlr.) 

48  StObbeanum.  Gest.  1823  von  dem  Pfarrer  FOrchtcgott  Kah  zu 
Szabienen  und  seiner  Ebefran  Wilhelmine  Henriette  geb.  Stobbc  for  Studirende. 
gleiebviel  aus  welcher  Facult&t  auf  je  drei  Jabre.  Berechtigt  siud  in  naeh- 
stebender  Reihenfolge  1 .  Descendenten  des  Stifters.  2.  der  Sopbie  Wilhelmine  Kah 
verehelichten  Steueraufsehcr  Sotteck  zn  Johannisburg,  3.  der  Johanne  Charlotte  Kah, 
4.  des  Feldwebels  Carl  Ehregott  Kah  in  Ortelsburg,  5.  des  Kaufmann  Carl  Stobbe 
in  Lotzen,  G.  des  August  Stobbe,  7.  des  Ernst  Stobbe  in  Lotzen:  und  scbliesst  in 
den  cinzelncn  Nummem  der  n&here  den  entferntereu  Grad  ans;  aucb  genOgt  for 
diese  ersten  siebeu  Nummern  das  Diirftigkeitszeugniss  „von  Seiten  der  Eltern 
oder  des  vormundschaftlichen  C4erichts",  wogegen  die  bciden  folgendcn  Nummem 
eines  landriitblicheu  Attestcs  bediirfen,  8.  der  Sohn  eines  Predigers  oder  Sckul- 
lehrcrs  aus  LOtzen,  9.  der  Sohn  armer  feltem  aus  Lotzen.  Bis  das  Capital 
00  bis  80  Thlr.  Zinseu  tragt,  siud  nnr  Familienberechtigte  zur  Perception  zu- 
znlassen;  sobald  die  Revenuen  sich  so  hoeb  belaufeu,  wird  das  Stipendium  in 
zwei  gleichc  Portioneu  getheilt  und  angegebener  Masscu  verlieben.  Danelbe 
kann  alsdanu  „dcm  Bcrechtigten ,  wenn  er  es  bedarf",  aucb  auf  der  „gelehrteu 
Schule",  auf  welcher  er  sich  auf  die  Uiriversitats-Studien  vorbereitet,  von  Secunda 
ab  gcgeben  werden.  „Der  es  schon  auf  der  Schule  erhoben  bat,  behalt  es  uoch 
drei  Jabre  auf  der  Universitat,  und  verlicrt  es  uicbt,  weun  sich  mittlerweilc  aucb 
ein  naher  Berechtigt  er  anf  der  Universitat  fiudet,  und  cbeuso  soli  es  aucb  bci 
deiu  gehalteu  werden,  dem  es  erst  auf  der  Universitat  verliehen  ist."  (48  Tblr. 
4  Sgr.  9  Pf.) 

49.  Straubeanum.  Gcstiftet  1780  von  Dorothea  Sophia  geb.  Siemensin, 
Wittwe  des  Pfarrers  Job.  Friedrich  Straubc  zu  Creuzburg  fur  „zwei  studiosi 
auf  der  hiesigen  Akadcmic  aus  Preusscn  gcbiiitig"  auf  drei  Jahr  mit  unbedingtein 
Vorzugsrecht  fur  die  Studirendcn  „aus  der  Stranbcscheu  Familic"  und  miter 
dicsen  fur  „die  Desceudenteu''  des  Negociauten  Zacharias  Straubc  zu  Konigsberg 
,ohne  Unterschied,  ob  solche  die  Theologie,  die  Jurisprudence  oder  die  Medicin 
studiren."  In  Eraiaugelung  Familieubcrechtigter  kann  das  Stipeudium  .zweieu 
Extraneis,  welchc  theologi  scin  mUssen,  conferirt  werden."  fzus.  128  Tblr. 
4  Sgr.  10  Pf.) 

50.  ThekiO  -  WegneHanum.  Gestiftet  1 G02  von  Anna  Thieliu  geb.  Thckin, 
Daniel  Thiclcn  nachgel.  Wittwe.  (Vergleich  v.  1622.)  Die  eine  llalfte  fiillt  an 
wcin  MOmmlisch  Kindt,  sondcrlich  aber  an  der  Thekcn  Biiidere  oder  anverwaiulte 
Frcunde,  so  cieren  vothandtu  nud  zum  Studircu  tUchtig  seiu,  oder  aucb  .  .  .  . 
soiisteu  cinen  feiuen  Menschcn  ....  so  man  kiiuftig  zur  Kirchen,  Schulen  und 
Stadt  zur  MOmmcll  oder  soiist  in  diesem  Hcrzogthumb  ftlglich  zu  gebraneheu.- 


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Extract  uus  den  Stiftungs-Urkunden. 


483 


Die  auderc  Halftc  kommt  „ohn  einige  Verpflichtung  an  der  Hen-en  professorum 
huju8  Academiae  Kinder,  so  kftnftig  stndiren  werden.  *  (zns.  12  Thlr.) 

51.  TetzellO-Stephanium.  Gestiftet  1737  in  Folge  einer  Berednng  des 
Stadt-Rath  nnd  Prof.  Dr.  Jon  Albrecht  Stephan  nnd  des  BOrgermeister  Georg 
Tetzel  frir  eiucn  Stipendiaten  aus  den  leiblichen  Descendenten  des  Prof.  Stephan, 
seiner  Briider  nnd  Schwesteru  nnd  den  Descendenten  des  Bligerroeister  Tetzel 
in  mannlicher  wie  weiblicher  Linie  vom  vollendeten  zwolften  Lebensjahre  ab 
„cr  studire,  in  welcher  Facultat  es  sein  mag,  oder  er  erlerne  eine  andere 
ehrliche  Profession";  nnd  er  hat  dies  Stipendium,  wenn  er  anch  „in  officio  pu- 
blico stehen  sollte,  er  aber  kein  salarium,  oder  doch  gar  geringe  nnd  uber  hnndert 

Tbaler  sicb  nicht  belanfende  EinkUnfte  hatte  deunoch  ....  wenu  ihu 

die  Ordnnng  trifft,  und  so  lange  zu  geniessen,  bis  er  znr  Ehe  schreitct,  nnd  eine 
Occonomie  anleget."  Der  Bezng  wechselt  alle  zwei  Jahr  zwischen  einem  Sti- 
pendiaten aus  der  Tet2elschen  und  einem  aus  der  Stephanschen  Fainilie.  1st 
ans  der  ersteren  kein  perceptionsfUhiges  Mitglied  vorhanden,  so  hat  „der  senior 
in  der  Tetzelschen  Familie  cinen  stndiosum  zu  benennen,  dem  es  alsdann  auf 
zwei  Jahr  conferirt  werden  soil";  erreicht  aber  inzwischen  ein  Tetzelsches  Fa- 
milieumitglied  das  vorgeschriebene  Alter,  so  hat  der  Fremde  nnr  auf  die  Hebung 
des  ersteu  Jahres  Anspruch.  Mit  dem  Aussterben  der  Tetzelschen  Familie  er- 
halt  der  Senat  die  freie  Collation.  Fflr  deu  Fall,  dass  zur  Zeit  kern  perceptions- 
fahiges  Mitglied  aus  der  Stephauschen  Familie  vorhanden  ist,  oder  diese  gauz 
ausstirbt,  sind  die  Descendeuteu  des  Hofrath  Prof.  Dr.  Friedrich  Rabe  substituirt. 
(8  Thlr.) 

52.  Trummerianum.  Gestiftet  1803  von  dem  Dr.  med.  Joh.  Gerhard 
Trummer  zu  Konigsberg  fur  varrae  studireude  Alcdicincr"  mit  Vorzugsrecht  far 
solche  „aus  der  Familie"  des  Stifters.  Das  Stipendium  soli  aof  vier  Jahre  ge- 
uossen,  die  letzte  Jahresrate  jedoch  erst  nach  vollzogener  Promotion  gehoben 
werden.    (8'.»  Thlr.  22  Sgr.  2  Pf.) 

53.  Ungerianum.  Gestiftet  183H  von  dem  Kaufmann  Joseph  Unger 
hicrselbst  fur  .,einen  hulfsbedurftigen  Studirenden"  israclitischer  Keligiou.  „Be- 
sonders  zn  beiiicksichtigen  *  sind  die  Geschwisterkinder  des  Stifters  ,,uud  die 
Xachkommen  des  vcrstorbenen  J.  S.  Anerbach",  und  ist  es  „bei  dicscn  besonders 
bevorzugten  kiinftigen  Stipendiaten'4  nicht  crforderlich ,  dass  sic  israclitischer 
Religion  seicn.    (51  Thlr.  10  Sgr.  3  Pf.) 

54.  Wagnerlanum.  Gestiftet  1020  von  Friedrich  Wagner  prof.  hist. 
Regim.  und  seiner  Ehefrau  Regina  Rauischen  fur  eincn  studiosus  theologiae  mit 
Vorzugsrecht  fiir  ihre  beiderseitigen  ./Verwandtc."    (12  Thlr.  26  Sgr  7  Pf.) 

55.  Warschaueriamim.  Gestiftet  1831  von  den  Elielenteu  Marcus  War- 
schauer  und  Rebecca  Warschauer  geb.  Oppcnhcim,  zur  Halftc  „zur  Unterstut/ung 
eines  Studirenden  christlicher  Religion,  uud  die  andere  HUlfte  ...  fur  cinen 
Studirenden  jiidischcr  Religiou" ;  „doch  sollcn  AngehOrige  nnsercr  Familie  dabci 
vor  jedem  Frcmden  den  Vorzng  lmbon"  (zns.  112  Thlr.  3  Sgr.  *>  Pf.) 

5G.  WildiO-RQbianum.  Gestiftet  KI77  von  Catharina  Rllbiu  seel.  Michael 
Wilden  Wittwe  fiir  „Dr.  Samuel  Werner's'-  prof.  Thcol.  Prediger  auf  dem  Sack- 
heim  „Kindes-Kinder  und  dcren  Naehkommcn."    Da  aber  keiucr  von  denselben 


484  Kfinigsbcrg. 

mehr  vorlianden,  soil  solchcs  anf  H.  Dr.  Dreycrn  leibliehe,  wie  aucb  seine  Stieff- 
von  seel.  H.  Dr.  Michael  Dehmen  erzielete  Kinder  und  derer  Nachkonimen  alleui 
transferirt  werden.  So  aber  audi  des  Geschlechts  keiner  vorlianden,  alsdaiiu 
sollen  der  H.  professorura  der  theologischea  und  medicinischen  Facultiit  SOhne 
es  habcn."  Das  Stipendiura  soli  jeder  Zeit  nur  einem  und  auf  nicht  langer  als 
drei  Jahre  vergeben  werden.    (53  Thlr.  14  Sgr.  10  Pf.) 

57.  Wittianum.  Gcstiftet  1728  von  Jgfr.  Anna  Regina  Wittiu  fur  .,des 
Obcr-Hof-Prcdiger  Gottfried  Wegncrn  und  des  Commissions -Secretair  Christoph 
Reinhold  Weckern  Nachkommen,  welche  dem  Stndiren  wirklich  obliegeu"  zwischen 
bciden  Fauiilieu  jahrlich  alteraireud.  Ein  uubedingtcs  Vorrecht  vor  dicsen  baben 
abcr  die  Nachkommen  des  Erben  der  Stifterin  Konow,  wenn  sie  durftig  sind. 
(140  Thlr.  G  Sgr.) 

Ueber  das  zweitc  Wittiauum  zu  Gunsten  der  Familie  van  Diihreu  coustirt 
nicht  aus  den  Acton,  ob  dasselbe  jcmals  ins  Lebcn  getreteu  ist. 

Das  Wulftio-Ueelharianum  ist  hier  nicht  aufgefuhrt,  wcil  der  Senat  nur 
die  Administration,  nicht  die  Collation  desselbcu  hat. 

*  * 
* 

Es  sind  ausser  diesen  Privat-Stipcndien-Fonds  noch  vorliandcn : 

a)  ein  Freitisch-Fonds  vou  jahrlich  22  000  Mk.,  aus  deiu  ca.  140—150 
ordcntliche  und  ansserordentlichc  Frcitischstellen  fur  die  Daner  der 
Studicnzeit  dotirt  uud  verlieheu  werden. 

b)  ein  polnischer  Stipendien-Fonds  vou  1371  Mk.,  aus  dem  Stipendieu  von 
jo  150  Mk.  an  Studirende  der  Theologie,  die  Mitglicder  des  polnischcu 
Seminars  sind,  verliehen  werden. 

<•)  ein  Kbniglicher  Stipendien-Fonds  von  6000  Mk.  zu  Stipondien  von  je 
75—300  Mk.  fiir  Studirende  allcr  Facultiit  en  nach  Massgabc  der  Zahl 
der  Studirenden  ohne  Rucksicht  auf  die  Confession:  sie  miisseu  jedoch 
ein  Zeuguiss  der  Kcife  besitzen 
Ausserdem  existircn  zwei  Stipcndien-Hauser  Kypckeanum  und  Rhesianum 
ftir  resp   10  und  14  bediirftige  Studirende,  in  welchen  dieselbcn  freie  Wohnnug 
erhalten    Uclcr  die  Aufnahnic  bctindcu  die  Inspectoren  der  Anstalten. 


Reglement 

fur  die 

Verleihung  der  Konigl.  Freitische 

an  dor 

Albcrtus-Universitftt  zu  Kiinigsberg  i.  Pr. 

Auf  Gmnd  der  (lurch  AllerhOchsteu  Erlass  vom  20.  Fcbruar  d.  J.  mir  er- 
theilteu  Ermiiohtigung  verordue  ich  in  Betreff  der  Verleihung  der  Kbniglichen 
Freitische  an  der  Albert  us -I'nivcrsitat  zu  Kunigsbcrg,  unter  Aufhebnng  aller 
entgegenstehenden  Hestimmuugcn,  hierdurch  Nachstehcudes  : 


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Reglement  fur  Wrleibung  d  Kiinigl.  Freitischc.  4^5 

§  I- 

Die  Verleibung  der  Kiiniglicben  Freitiscbstellcu  gescbiebt  zweimal  jiihrlich 
dnrch  das  Concilinni  generale. 

§2. 

Zu  dem  Genusse  eines  Kouiglicben  Freitiscbes  sind  die  drei  Alumni  Rad- 
ziwiliani  berecbtigt. 

§3. 

Die  Ubrigen  FreitiscbstelJen  dUrfen  nnr  verliehen  werden  an  Inlander, 
welcbe  das  Zengniss  der  Reife  fur  das  ITniversitilts- Stadium  bcsitzen,  bei  der 
Universititt  Kiinigsberg  immatriculirt  sind,  dort  oder  auf  einer  andern  deuUeben 
Univcrsitat  bereits  ein  balbes  Jabr  studirt  baben.  in  ilirem  Fleisse  mid  in  ibren 
Sitten  untadelig  und  mit  einem  genttgenden  Zeugnisse  der  Dilrftigkcit  verseben  sind. 

Besonders  wiirdigen  und  bcdiirftigen  Studirenden  kann  ansnahtusweise  mit 
Gcnebmignng  des  Univereititts-Cnratoriums  der  Freitiscb  bereits  im  ersten  Stndien- 
Semestcr  gewMirt  werden. 

§4. 

Die  Verleibung  gescbiebt  nnter  der  Bedingung  eines  fortgesetzten  Fleisses 
nnd  einer  tadelfrcien  sittliclicn  Fiibrung  in  der  Regel  ant'  zwei  Jabre,  kann  jedocb 
auf  die  ganzc  vorscbriftsmHssige  Stndienzeit  ansgedebnt  werden. 

§5. 

In  der  Mitte  jedes  Semesters  werden  die  im  Laufc  der  nJicbsten  scobs 
Monate  vom  1.  April  bis  30.  September  nnd  vom  1.  October  bis  31.  Mftrz  vacant 
werdenden  Frcitischstellen  mit  den  erledigten  Stipendien  Offentlicb  am  sebwarzen 
Brett  ausgeboten  und  die  dazu  notbwendigeu  Priifungen  nacb  Beibringung  der 
vnrscbriftsmltesigen  Zeugnisse  der  Bewcrber  veranlasst. 

Zu  dieser  Prttfung  baben  sicb.  mit  Ausnabme  der  im  §  2  Genannten,  aucb 
die  bereits  im  Gennsse  des  Freitiscbes  sich  befindenden  Stndirenden  zu  gestellen . 

$6. 

Der  Ansfall  der  mit  den  Bewerbern  vcranstaltetcn  Prttfung  entscbeidet, 
nnter  Mitberiicksicbtigung  ibrer  Bedurftigkeit  nnd  ibres  Betragens  auf  der  Uni- 
versittit,  bei  der  Vertbeilung  der  Freitiscbe.  Als  Massstab  fur  den  Antheil  der 
einzelnen  Facultaten  an  den  vacant  gewordenen  Freitiscben  dient  im  Allgemeineu 
der  regulirte  Numems  der  bei  den  einzelnen  Facultaten  wirklicb  anfgenommenen 
nnd  ibre  Studien  in  diesem  Semester  in  denselben  fortsetzenden  Studirenden. 
Es  wird  aber  bei  diesem  Zablenverbilltnisse  die  Gesammtzabl  der  Studirenden 
einer  jeden  Facultat,  nicbt  bloss  die  Zalil  der  mit  dein  Zeugnisse  der  Bedurftigkeit 
versebenen,  berticksichtigt. 

§7. 

Die  durcb  Krankheit,  Abwesenbeit,  unvermutbeten  Abgang  von  der  ITni- 
veraitftt  oder  durcb  Tod  nacb  dem  Vertbcilungstermin  zur  Erledigung  kommenden 
Freitisclistellen  vergiebt  in  dringenden  Fflllen  der  Decan  derjenigen  Facultilt.  zu 
welcher  der  Abgegangene  gebiirt  bat,  voriibcrgebend  bis  zum  niicbsten  Ver- 
tbeilnngs-Termine. 


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Kiioigsberg. 


Aus  den  in  einem  Semester  gcmachten  Ersparnissen  werden  ansscrordcnt- 
liche  Freitisclistellen  gebildet,  welche  im  n&chsten  Semester  nod  zwar  anf 
hochstens  ein  halbes  Jalir  von  dem  Concilium  generate  zu  verleilien  sind. 

Berlin,  den  23.  Marz  1868. 

Der  Minister  der  getetlichen,  Unterricnte-  and  Medicinal -Angele*enheiten. 

v.  Mtihler. 

Anf  Ihren  Bericht  vom  24.  d.  M.  ermachtige  Ich  Sie  zum  Erlass  eines 
nenen  Reglements  fur  die  Verleihung  der  Koniglichen  Freitische  an  der  TTniver- 
sitat  zu  Konigsberg,  wobei  Ich  bestimme,  dass  die  drei  Alumni  Kadziwiliani  in 
dem  Genuss  des  Freitiscbes  zu  belassen  sind,  dass  den  Amanuenses  der  ordent- 
lichen  Professoren  als  solchen  ein  Freitiscb  nicbt  ferner  zn  gewahren  ist  nnd  dass 
die  Verleihung  des  Freitiscbes  aut  die  ganze  vorschriftsmassige  Studienzeit  aus- 
gedehnt  werden  kann.  Im  ersten  Semester  soli  jedoch  die  Verleihung  eines 
Freitiscbes  an  einen  Studirenden  nnr  mit  Genehmigung  des  Univerftitilta  -  Cura- 
torinms  erfolgen. 

Berlin,  den  2G.  Februar  1868. 

gez.  Wilhelm. 
ggez.  v.  Mtthler. 

An  den  Minister  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten 


Reglement 

iibor  die 

Meldung  der  Studirenden  zu  den  Vorlesungen  und  die  Bezahiung  des 
Honorars  auf  der  Konigl.  Albertue-Univereitftt  zu  Kdnigsberg. 

Das  Ministerinm  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal-Angelegenheiten 
sctzt.  in  Betreflf  der  Meldung  der  Studirenden  zu  den  Vorlesungcn,  der  Entrichtung 
und  der  Stnndnng  der  Honorare  far  dieselben  hierdnreh  Folgendes  fest: 

I.    Von  der  Meldung  zn  den  Vorlcsungen. 

§1- 

Jeder  Studirendo  ist  verpflichtot .  sich  wegen  der  nffentlichen  und  Privat- 
Vorlesnngen ,  die  er  zn  besuchen  gedenkt,  zuerst  an  die  Quilstur  zn  wenden  nnd 
dsiselbst  die  anzunehmenden  Vorlcsungen  in  seinein  bei  der  Immatriculation  er- 
haltenen  Anmeldnngsbnch  vei7.eichnen  zu  lassen.  Vor  der  personlichen  Meldung 
anf  der  Qnastnr  hat  der  Studirende  das  Anmeldnngsbnch  in  der  Art  ausznfiillen, 
dass  er  seinen  vol  Island  i  pen  Vor-  nnd  Zunamen,  Vaterland  nnd  die  Facnltat,  bei 
welcher  er  inseribirt  ist,  eigenhandig  cintragt  und  nnter  Uebcrechrift  des  Semesters 
alle  diejcnigen  offcntliehcn  und  Privat- Vorlcsungen  einschreibt.  welche  er  wJUirend 
des  lanfenden  Semesters  zn  huren  wunscht.    Die  zweite,  dritte  nnd  fiinfte  Colnmne 


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Von  der  Meldung  zu  den  Vorlcsungen. 


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werdcn  von  den  Docenten,  bci  welchen  der  Studirende  die  Vorlesungcn  hurt  und 
welchen  er  das  Anmclduugsbuch  nebst  der  Quittnng  der  Quastur  vorlegt,  die  vierte 
Columne,  betreffend  die  Erlcguug,  Stundung  oder  Erlass  des  Honorars  fur  die 
Privat-Vorlesungen,  von  dem  Quastor  ausgefttllt. 

§2. 

Meldungcn,  welche  nach  Ablauf  von  vier  Wochen  nach  dem  vorgeschriebenen 
Anfang  dcs  Semesters  crfolgen,  hat  der  Quastor  sofort  abzuweisen  und  die  be- 
treffenden  Studirenden  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass  es  zu  der  Annabme 
der  Vorlesungen  der  Erlaubniss  des  Prorectors  bedtirfe.  Einer  solchen  Erlaubniss 
bedarf  es  ausnahmsweise  in  dem  Falle  uicht,  wenn  die  Genehmigung  des  Curators 
zu  der  verspateten  Immatriculation  des  betreffenden  Studirenden  ertheilt  worden 
ist  und  die  Meldung  binnen  aclit  Tagen  nach  Ertheilung  der  Genehmigung  erfolgt. ') 

§3. 

Bei  der  Melduug  findet,  was  unten  wegen  der  Bezahlung  und  Stundnng  der 
Honorare  bestimmt  ist,  seine  Anwendung. 

§4. 

Kein  Lehrer  ist  befugt,  die  Meldung  des  Studirenden  anzmiehmcn,  seincn 
Namen  in  das  Anmeldebnch  einzuzeichnen  und  einen  Platz  ffir  die  Vorlesnng  an- 
zuweisen,  bevor  uicht  der  §  1  erwfthnte  gesctzmassige  Vermcrk  des  Qnastors  in 
die  vierte  Columne  des  Anineldnngsbuches  erfolgt  ist.  Jeder  Studirende,  der  sich 
zucrst  bcim  Lehrer  melden  snllte,  ist  sofort  an  die  Quilstur  zu  verweisen. 

§  -r> 

Fehlt  der  Lehrer  gcgen  obige  Bestimmnng,  so  hat  er  eine  Ordnnngsstrafe 
zu  crlegen,  welche  die  Iliilfte  des  far  die  Vorlesnng  ansgesetzten  Honorars  betragt, 
und  welche  der  Qnastor  womoglich  von  dem  fiir  den  Lehrer  erhobenen  Honorar 
abzieht. 

§6- 

Die  Ordnnngsstrafe  1st  znr  Halfte  der  Univcrsitats-  Wittwen-  und  Waisen- 
Casse,  zur  Halfte  dem  Universitats-Kranken-Vcrein  verfallen. 

§7. 

Einem  Studirenden,  der  mit  Uingehung  der  QnHstur  eine  Vorlesnng  bei  dem 
Lehrer  direct  angenommen  hat,  soil  dieselbc  im  Abgangszengnisse  nicht  eher  testirt 
wcrden,  als  bis  zuvor  die  Halfte  des  Honorars  als  Ordnungsstrnfc  nach  §  5  erlegt 
und  nach  §  G  vcrwandt  ist. 

§8. 

Der  Quastor  ist  verpflichtct,  dem  Senate  Anzeige  davon  zu  machen,  wenn 
ihm  Anmeldnngsbuchcr  priiscntirt  werden,  anf  welchen  der  Lehrer  sich  vor  dem 
auf  der  Quastur  geschehenen  Vermerk  cingezeichuet  hat.  In  jedem  Falle,  wo  der 
Quastor  diese  Anzeige  nnterlilsst,  hat  er  selbst  den  vicrten  Thcil  dcs  Honorare 
zur  Verwcndung  nach  Vorschrift  dcs  §  G  als  Ordnnngsstrafe  zu  erlegen. 


')  cfr.  §§  G  und  12  dor  Vorsehrifton  vom  1.  October  187'J 


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Konig8berg. 


§9 

Den  Studirenden  licgt  es  sowohl  bei  Privat-Vorlesungen  als  bei  offentlichen 
Vorlesungen  ob,  sich  nach  geschehener  Meldung  auf  der  Quastur  audi  bei  dem 
Lehrer  durcli  Abgabe  dcs  auf  der  Quastur  erhaltenen  Zettels  vorzustcllen  und 
urn  einen  Platz  anzuhalteu,  dessen  Nummer  auf  dem  Anmeldungsbuch  zn  vermerken 
ist,  und  nach  Uutdiinken  dcs  Lchrers  ansserdem  audi  auf  einer  besonderen  Karte 
verzeielinet  werden  kann. 

II     Von  der  Erlegung  des  Honorars 

§  10. 

Bci  der  Bcstimmung  des  Honorars  flir  die  Vorlesungen  ist  die  bisherige  auf 
der  Universitlit  zu  Kimigsherg  iibliehe  (icwohnheit  beizubehalten .  wonach  init 
Ausnahme  von  Vorlesungen.  wclehe  Auslagen  der  Docenten  veranlassen ,  oder 
eigenthumlieher  8ammlungcn  bediirfen.  die  Honorare  fUr  jede  woclientlichc  Stuude 
:\  Mk..  also  fiir  4  Stunden  wochcntlich  12  Mk.  halbjahrlich,  fiir  2  Stunden  6  Mk 
in  der  Kegel  gczahlt  werden. 

§11- 

Die  Einzahlung  des  Honorars  von  Seiten  der  Studirenden,  mid  zwar  fUr 
sitmnitliehe  Lehrer  der  Uiiivcreitat,  crfolgt  auf  der  Quastur  praennmerando  bei 
der  Anmcldnng  zu  den  Vorlesungen  (s.  §  3). 

§  12 

Nur  Tlieilnehnier  an  UnivcrsitiUs-Stipendien,  wolche  nidit  praennmerando 
zablen  konnen,  sollen  die  Befugniss  haben,  vora  Qnastor  einen  Zettel  uiit  der 
Beinerknng  zu  crbalten,  dags  bei  der  nilcbsten  Auszahlung  des  Stipendii  das 
schnldige  Honorar  znriickbehalten  werden  sollc 

§  13. 

J>cr  Quiistor  ist  zn  einer  statuteninassigen  Tantieme  von  3*/t  Procent  be- 
icchtigt,  die  er  abziehen  oder  sich  entrichten  lassen  kann.    Dagegcn  ist  er  zur 
Einziehnng  und  Ablief'erung  des  Honorare,  sowic  znr  Rechnungslcgung  uber  das 
selbe  verpfliehtet. 

§14. 

Kein  Lehrer  ist  befugt,  das  Honorar  nnmittelbar  vou  Studirenden  in  Empfaiig 
zn  nebmcn,  widrigcnfalls  tritt  die  im  §  5  bestimmtc  Ordnnngsstrafe  ein.  Dor 
Quastor  behiilt  in  dicsem  Fallc  scinen  Ansprucb  auf  die  Tantieme,  die  von  dem 
Strafgelde  in  Abzng  gebracht  wird,  welches  den  §  <>  genannten  Anstalten  zu  gleichen 
Theilen  zufftllt. 

§  15. 

Einmal  bezahltes  Honorar  wird  von  der  (Quastur  nur  in  dem  Falle,  dass 
das  betrettende  Collegium  nicht  zn  Stande  gekommen  ist,  znruckbezahlt.  Doch 
geschieht  dieses  nur  wuhrend  des  Laufes  dcs  Semesters,  nach  welcher  Zcit  das 
nicht  zuriickgefordcrtc  Honorar  dem  Universitats-Kranken-Vcrcin  znfallt 


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Von  d.  erlufsenen  u.  gestuudeten  llonorar. 


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III.    Von  dem  erlassenen  nnd  gcstundeten  llonorar. 

§  16. 

•Zom  freien  Besuche  allcr  Vorlcsungen  sind  absolnt  berechtigt  nnd  ohne 
dass  es  dazn  einer  Einwilligtmg  des  Lebrers  bedarf: 

1.  die  Sohne  der  nocb  fnngircnden  odcr  emeritirten  Doccnten  der  Univer- 
sitat  in  Konigsberg; 

2.  die  Sohne  der  verstorbenen  Docenten,  wenn  sie  zur  Zeit  ihres  Todes 
an  der  Universit&t  in  Konigsberg  angestcllt  oder  emeritirt  waren: 

3.  die  Sohne  des  UiiiversitRtsrichtera,  Rendanten,  Controleors  und  Secretiirs, 
nach  den  bei  1  nnd  2  angegebenen  Bestimmnngen. 

§17. 

Ganz  befreit  von  der  Zahlung  einer  Vorlesung  ist  derjenige,  welcher  bei 
demselben  Lehrer  dieselbe  Vorlesung  nbermals  hurt 

§  1*. 

Ansser  den  §  1C  und  17  angegebenen  Fallen  ist  der  Lehrer  verpflichtet, 
kcinen  Krlass  zu  gewfthren,  nnd  der  Studirende  keinen  Erlass  nachzusnchen.  Doch 
miissen  anch  allc  diese  von  der  Zahlung  ganz  befreitcn  Studireuden  sich  der  §  1 
vorge8chriebenen  Meldnng  bei  dem  Qnastor  nnterzichen. 

§19. 

Ob  zur  Stundung  ein  Lehrer  sich  veretehen  wolle,  hangt  lediglich  von 
demselben  ab,  doch  darf  die  Stundung  nur  in  naclistehend  vorgeschriebencr  Art 
bestehen.  Der  Qnastor  ist  verpflichtet,  jedc  den  nachfolgenden  Bestimmnngen  zn- 
widerlaufende  Erklarung  der  Lehrer  abzulehnen. 

§20. 

Die  Lehrer  haben  ihre  Erklarung,  ob  sie  uberhnupt  die  Honorare  fiir  ihre 
Vorlesungen  stunden  wollen,  an  die  (Juiistnr  vor  Bekanntmachnng  der  halbjahrigen 
Lectionen-Verzeichnisse  abzugeben.  Im  Falle  eine  solche  Erklamng  niclit  erfolgt, 
wird  vcrmuthet,  dass  der  Lehrer  sich  zur  Stundung  verstehc. 

§  21. 

Die  Stundung  des  Honorars  geschieht  bis  5  .Tahre  nach  erfolgtcm  Abgange 
von  der  Universitiit.  oder  falls  der  Schuldner  nach  Ablauf  des  ftlnftcn  .Tahres 
nicht  angestcllt  sein  sollte,  bis  znm  vollendctcn  scchsten  .Tahre  nach  seinein  Ab- 
gange,  jedoch  ist  der  Tcrmin  der  Zahlung  sofort  eingetrcten,  sobald  der  Schuldner 
eine  wesentlich  mit  Einkunften  verbundene  Anstcllung  erhalten.  oder  sobald  die 
Vermogensnmstiinde  des  Schuldners  sich  bedeutend  verbessert  haben.  Das  An- 
erbieten  des  Schuldners  auf  eine  kiirzere  Terminstcllung  muss  immer  angenommcn 
werden. 

§22. 

Die  Berechtigung  zur  Nachsuchnng  urn  Stnndung  wird  von  einer  pcrpe- 
tuirlichen  Priifungs- Commission  der  Armuths-Atteste  in  zwei  Sitzungen.  jedesmal 
am  nftchsten  'Page  nach  dem  letzten  Iinmatricnlations-Terminc  im  Sominer-  nnd 
Winter-Semester,  auf  den  Grund  der  nur  an  diescm  Tage  einznreichenden  nnd 


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K&nigsberg. 


nntcn  naher  bestimmten  Zeugnisse  ertheilt.  Fallen  die  genannten  Tage  anf  einen 
Sonntag.  so  werdeu  die  Sitzungen  jedesmal  einen  Tag  spiiter  gehalten. 

§23. 

Wer  die  im  §  22  angegebene  Berechtigung  nicht  erlangt  liat,  darf  auf  keine 
Weisc  uni  Stundung  anhalten  and  kein  Gesuch  der  Art  darf  bcrucksichtigt  werden. 

§24. 

Jedcs  beim  Lehrer  selbst  angebrachte  and  von  ilini  bcrucksichtigte  Gesuch 
soil  nach  den  in  §  4  bis  7  enthaltenen  Bestimmungen  bcurtheilt  werden. 

§25. 

Bei  der  Nachsnchnng,  nm  die  Berechtigung  auf  Stnndung  Ansprach  maclien 
zu  diirfen,  sind  cinznrcichen : 

1.  Ein  Zeugniss  der  Reife.  Von  solcben  Stndireudcn,  die  bereits  auf  anderen 
Universitiiten  gewesen  sind,  wird  niichstdem  cin  gunstiges  Abgangszcugniss 
erfordcrt.  Der  Mangel  dieses  Zeuguisscs  schliesst  nnbedingt  die  Ertheilnng 
der  Berechtigung  ans. 

2.  Ein  Zeugniss  der  Bcdurftigkeit. 

§26. 

Iu  Ansehung  der  Bediirftigkeits-Zeugnisse  ist  Folgendes  festgesetzt. 

1.  Dieselben  niiissen,  wenn  die  Eltem  des  Studirenden  noch  am  Leben  sind. 
oder  wenn  derselbc  grossjahrig  ist,  von  dem  Polizei-Prttsidcnten  oder  dem 

Landrathc  des  Wohnorts  des  Vaters  ansgestellt  sein.    Bei  Waisen  grilt 
nnr  das  Zeugniss  der  bctreffenden  Yormundschafts-Behorde. 

2.  In  dem  Zeugnisse  mfissen  folgcnde  Punkte  en  thai  ten  sein: 

a)  Angabe  des  Vor-  und  Zunamens  nnd  des  Alters  des  Stndircnden: 

b)  Amt,  Stand  nnd  Wohnort  der  Eltem,  und  liei  Waisen  des  Vormundes; 

c)  Zahl  der  etwanigen  fibrigen  versorgten  und  nnvorsorgtcn  Kinder,  oder 
Bemerkung,  dass  keine  vorhanden  seien; 

d)  die  von  den  Eltem  oder  von  den  VormUndem  zu  machende  bestimmte 
Angabe  der  Unterstutznng,  von  welcher  Quelle  sic  audi  kommco,  nnd 
von  welcher  Art  sie  audi  sein  moge,  wclchc  dem  Studirenden  jfthrlich 
zugesichert  worden ; 

e)  bestimmtc  Versichernng,  dass  die  Eltem  oder  Vormiinder  nach  ihren 
der  attestirenden  Bchorde  genan  lickanntcn  Einkoinmcns-  und  Yer- 
niogens-Ve-rhiiltnissen  dem  studimiden  Sohne  oder  Miindel  nhht 
inchr  als  die  untcr  d.  anzngebende  Unterstutznng  gewahren  konnen; 

f)  dass  anch  dritte  Personen  den  Studirenden  nicht  durch  Bcitrage  nnter- 
stiitzen  oder  untcrstiitzen  wollen. 

Zeugnisse  andercr  als  der  genannten  Behordon,  oiler  solche  Zeugnisse,  in 
welchcn  nicht  alle  nnter  a.  bis  f.  anfgczahlten  IJequisitm  in  dersclben  Ordnung 
vermerkt  sind,  werden  gar  nicht  berucksichtigt, 

§27. 

Solltc  es  sich  ergeben,  dass  cin  nach  den  im  §  2(5  enthaltenen  Bestimmungen 
auRgestelltes  Bedilrftigkeits- Zeugniss  wahrheitswidrigc  Angaben  enthfllt,  so  soil 


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Von  d.  erlassencu  u.  gestundeteu  Houorar. 


4!M 


der  Prorector  und  Senat,  aufgefordert  von  der  im  §  22  genannten  Commission, 
liiervon  der  vorgesetzten  Behorde  zur  Untersuchung  der  Sache  Anzeige  maclien. 

§28. 

Das  Recht  der  Nacbsuchung  urn  die  benannte  Begunstigung,  sowie  die 
bereits  crlangte  Begunstigung  geht  fdr  den  Stndirendcn  verloren,  welcher  in 
Ansehnng  des  Fleisses  oder  des  sittlichen  Betragens  sich  den  Tadel  der  Lehrer 
oder  eine  Disciplinarstrnfe  von  Seiten  der  akademisckeu  Behorde  zuzieht. 

§29. 

Die  von  der  im  §  22  genannten  Commission  ertlieilte  Geuelimignng  wird  in 
den  AnmeldimgsbUchern  vermerkt  und  in  Bezug  hieranf  von  der  Qnastnr  die 
Stnndung  verftlgt.  Hat  der  Lehrer  der  Quastur  die  Weisnng  ertheilt,  iiberhanpt 
nicht  zn  stundeu,  so  wird  dies  dem  Stndirenden  von  der  Quastur  angezeigt. 

§30. 

Anweisnngen  der  cinzeluen  Lehrer,  bestimmten  Erlass  oder  .Stnndung  zu 
gewabren,  ist  der  Quastor  verpflichtet,  nicht  zu  beriicksichtigen. 

§31. 

Die  gestnndeten  Honorarc  verpflichtet  sich  der  Stndirende,  in  der  festge- 
setzten  Frist  zu  bezahlen,  und  unterzeiclmet  hiernber  einen  in  folgender  Form 
ausgestellten  Revers: 

Fiir  die  Vorlesung  des  Herrn  etc.  fiber  etc.  ist  mir  das  Honorar  mit  

gestnndet  worden,  icli  vcrpflichte  mich,  diese  Snmme  gegen  Kiickgabe  dieses 
Reverses  nach  meincr  Anstcllmig  oder  Erlangung  eines  akademisehen  Grades 
oder  nach  Yerhessernng  meiner  Vermogcnsnmstande  oder,  wenn  keincr 
dieser  F.llle  eintritt,  doch  mit  dem  Ablanf  des  sechsten  .Tahres  nach 
meinem  Ahgange  an  die  Qnastur  zu  zahlen. 
Konigsberg,  den  .... 

Dass  der  Studiosns  den  vorstehenden  Revel's,  nacli  erfnlgter 

Vorhaltnng  far  richtig  erknnnt  und  eigonhandis  nnterschrieben  hat, 
wird  hiermit  bescheinigt. 
Kiinigsbcrg,  den  .... 

Der  Konigliche  Universitatsrichtor. 
Am  Schlusse  des  Reverses  ist  zu  hemerken,  wohin  der  Candidat  sich 
hleibend  begeben  will. 

§32. 

Beim  Abgange  von  der  TTiiivcrsiMlt  werden  die  gestnndeten  TTonorare  in 
dem  Abgangs-Zcngnisse  vermerkt,  indem  die  Beholden  angewiesen  sind,  mit 
UUcksicht  anf  diese  Vermerkung  von  der  geschehenen  Anstellnng  eines  Candidates 
welcher  noch  das  Honorar  schnldig  ist,  der  (Qnastur  Anzeige  zu  machen,  oder 
bei  den  Jnstizbohorden  im  Lanfe  des  crsten  Jahrcs  seiner  Anstellung  mit  Gehalt 
der  Qnastnr  die  schuldigen  Honorare  einznsenden. 

§33. 

FUr  die  Einziehnng  der  gestnndeten  Honorare  erhalt  der  Quastor,  wenn  er 
sie  nach  abgelaufener  Frist  eingetrieben  hat,  eine  Tantieme  von  20  pCt.,  wenn 


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492 


Konigsberg. 


sie  aber  ohne  Auffordemng  an  ibn  eingesandt  werden,  31/,  pCt.    Falls  der 

Schuldner  das  Honorar  an  den  Lehrer  selbst  eingesandt  bat,  Ut  dieser  verpflichtet, 

diesclben  Tantiemen  nacb  Massgabe  der  beiden  Fallc  an  den  QuJUtor  zugleirh 
mit  der  erforderlicben  Benachriclitignng  nbzutragen. 

IV.    Von  den  Nichtst udirenden  nnd  Hospitanten. 

§34. 

Alles  Vorstehcnde  ist  anch  fnr  Nichtstndircnde,  die  von  den  Lebrern  znni 
Besuch  der  Vorlesnngcn  zugelassen  werden,  mit  folgenden  Ausnahmen  gfiltig: 

1.  Die  Gcnehmigung  zur  Nachsnchung  der  Stnndung  muss  in  einer  besonderen 
-Bescheinigung  von  der  im  §  22  genannten  Commission  ertbeilt  wcrdeu ; 

2.  statt  der  in  dem  Anmeldnngsbucb  der  Studirenden  vom  Qnastor  zu  tuacbenden 
Vermerke  dient  bloss  die  von  demselben  gescbebenc  Bescheinigung  uber 
bezabltes  oder  gestundetes  Honorar; 

3.  die  Anweisnng  des  Platzes  von  Seiten  des  Lehrcrs  gescbiebt  nur  durch 
einc  Karte. 

§  35. 

Diejenigen,  deren  Immatriculation  ans  verschicdenen  Griinden  nocb  iu  sns- 
penso  ist,  denen  abcr  inzwischen  der  Besuch  der  Vorlesnngcn  verstattet  worden. 
sind  in  alien  dies  Reglement  betreffenden  Bcstiinmnngen  den  Studirenden  gleich 
zu  acbten. 

§36. 

Es  ist  keinem  Studirenden  oder  Nicbtstudirenden  erlanbt,  eine  Vorlesunp. 
zu  welcher  er  sicb  nicbt  auf  die  im  Obigen  angeordnete  Art  gemcldet  bat,  langer 
als  acht  Tagc  bindurcb  zn  besncben. 

§37. 

AVer  iiberwiesen  wird,  eine  offentlichc  oder  Privat  -  Vorlcsung  im  Winter- 
Semester  bis  Weihnachtcn,  nnd  im  Sommer  bis  zum  1.  Jtili  obne  die  vorschrifts- 
massige  Anmeldung  besncbt  zu  haben,  hat  im  ersten  Falle  3  Mark  als  Strafe 
zum  Bcsten  des  Univcrsitttts-Kranken-Vereins  zn  zahlen,  im  zweiteu  Fallc  ist  er 
zur  Erlegung  de9  doppelten  Honorars  verpflichtet ,  von  welcber  Summe  die  eine 
Halftc  dem  Lebrer,  die  anderc  ebenfalls  dem  Universitftts-Kranken-Verein  zuulllt. 
Ausserdem  hat  er  eine  Disciplinarstrafe,')  keineswegs  abcr  nacb  §  2  die  Be- 
scbeinignng dieser  Vorlesung  zn  erwarten. 

Obigcs  Reglement,  wonach  die  Professoren.  Privatdocentcn,  Lectoren  mid 
Studirenden  sicb  zn  ricbten  haben,  soil  jenen  bei  ihrer  Anstellung  nnd  Uabili- 
tirung,  diesen  bei  ibrcr  Immatriculation  eingehandigt  nnd  knrz  vor  Anfang  jedes 
Semesters  durch  Auschlag  am  schwarzen  Brett  daraof  hingewiesen  werden. 

Berlin,  den  16.  Mara  1837. 

(L.  S.) 

Ministerial!  der  gewtlichen,  Untenants-  und  Medicuial-Ao*ele*enheiteii. 

(gcz.)  v.  Altenstein. 

Die  Abweichungen  von  dor  ursprunglichen  Fassung  dieses  Regl<*m«nU>  sind  von  d«*m 
Ilorrn  Minister  der  jreistlichen  etc.  Angelegenbeitcn  unter  dem  21.  Februar  1880 

genehmigt  worden. 

«)  Vgl.  §  2G  Nr.  3  der  Vorschriften  unter  I. 


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Konigliche  Stipcndicn. 


493 


Leipzig* 

Allgemeine  Uebersicht. 

A.  Stipendien 

I.    Konigliche  Stipondicn. 
1 1 .    Rectorate  -  Stipcndicn. 
Hi.    Senate -Stipendien. 
1 V.    Facultnts  -  Stipendien. 

V.    Stipendien  bei  dem  Collegium  beatae  Mariae  Virginia. 
VI.    Verzeichniss  dcr  void  Rathe  der  Stadt  Leipzig  vcnvalteteu  und  bez.  zu  vcr- 

gebenden  Stipendien  fur  Studirende. 
VJI.   Andere  Stipendien.    (Stil'tungen,  beziehentlich  deren  die  Collator  zutneist 
ausserhalb  Leipzig  reap,  nicht  eincr  der  bisher  genanuten  Collaturen  uuter- 
stellt  siud.) 

B.  Beneficien. 

I.  Freitische. 

II.  Konigliche  Holz-Stipcndieu. 

III.  Freiwohuungen. 

IV.  Frcistellen  fur  arnic  krauke  Studirende. 

■ 

Anhang. 

1.  Dcr  goldene  Stipcndienfonds. 

2.  Untei-stiitzung  militarpHichtiger  Studireuder. 

3.  Guuther'sche  Stiftuug. 

4.  Uebliche  Form  der  Bcwerbungsschriftcn  uud   die  crforderlichen  Beilagen 
zu  solchen. 


A.  Stipendien. 

I.    Kdnigliche  Stipendien. 

Die  Koniglichen  Stipendien  zerfallen  ihrcr  Begriindung  naeh  in: 

a)  Konigliche  Stipendien  iin  cugern  Sinuc. 

b)  Nencre  dergleichen, 

c)  Mcissncr  Procuratur- Stipendien. 

d)  Ministerial  -  Stipendien. 

Diese  samratlichen  einzelnen  Categorien  von  Stipendien  stehen  nntcr  Collatur 
des  Kgl.  Sachs.  Mhiisterium  des  Cultus  uud  oft'entlichcn  Unterrichts  und  von 
diesem  Uesichtspnnkte  aus  betrachtet,  diirfte  cs  iur  den  vorliegenden  Zwcck  an- 
zuempfchlcn  sein,  die  unter  a.  b.  e.  und  d.  aufgetiihrteu  Artcu  der  Stipendien 
mit  dem  C'ollcctiv-Namcn: 


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4!)4 


Leipzig. 


Kdnigliehc  Stipeudien 

zu  bezeicbncn.  Es  giebt  dereu  von  deu  Kategoricn  a.  und  c.  zur  Zeit  220  im 
Betrage  von  120  uud  J  50  Mark  jahrlich;  die  Auzahl  der  unter  b.  uud  d.  aaf- 
gefuhrteu  Stipendieu  war  in  den  lctzten  Seinestcrn  nahe  an  100;  der  Betrag 
der  lctztcrn  ist  von  120-000  Mark  jahrlich,  wobei  zn  bemerken  ist,  dass  der 
griisscre  Thcil  dieser  Stipeudien  auf  Privat-Stiftungen  bernhcnd,  vorzugsweise  fur 
Familienangehorigc  der  Stifter  resp.  fur  Angeborige  einzelner  Landestheile.  z.  B. 
die  Stipendieu  ans  der  Zeitzer  Procuraturcasse,  bestimmt  sind,  in  Ennangelung 
vorzugsweise  bcrecbtigter  Percipienten  jedoch  auch  anderwcit  vergebeu  werdcn. 

Ausgeschlossen  von  der  Bewerbung  urn  die  Koniglicben  Stipendieu  sind  im 
Allgemeiueu  allc  diejeuigen  Btudirenden,  welche  weder  im  Kdnigreiche  Sachseu 
gcboren,  noeh  zur  Zeit  der  Stipeudien -Verleihung  die  Staatsangehorigkcit  daselbst 
erlaugt  haben.  Ausnabmen  biervon  existiren  nur  beziiglich  der  Stipendien  uuter  d., 
iusofern  als: 

1.  dieselben  in  Ermangelnng  von  vorzugsweise  ]>erception8bercchtigten  Ver- 
wandten  auch  au  extranei  verlieben  werden; 

2.  vier  dieser  Stii>endien  vorzugsweise  fur  osterreichische  Staatsangehorige 
bestimmt  sind  und  eines  derselbeu  ansschlicsslicb  an  griechische 
Staatsangehorige  verlieben  wird. 

Die  Bewerbungssehriften  urn  die  Kouiglicbeu  Stipendieu  sind  an  das 
Koniglicbe  Miuisterium  des  Cultus  und  offentlichen  Uuterrichts  zu  richteu  uud 
mit  den  erforderlicheu  Zeugnissen  (siehc  weiter  uuteu)  bei  der  Qnastur  der  Uni- 
versitiit  abzugeben ;  nur  in  folgenden  Flillen  ist  das  betreffende  Gesuch  direct  dem 
KOniglicben  Ministerium  des  Cultus  und  offentlichen  Untcrrichts  zu  ubcrreichen 
resp.  au  dasselbe  cinzuseuden. 

1.  wenn  der  Gesucbsteller  ein  Kbnigliehes  Stipcndium  bereits  genosscu  bat 
uud  nacb  Ablauf  der  Genusszcit  urn  Prolongation  der  letztercu  uacksucht ; 

2.  wenu  ein  Studirender,  gleichviel,  ob  er  nocb  im  Geuusse  ciues  Konig- 
lichen Stipendiums  steht,  oder  ob  er  ein  solcbes  uberbaupt  nocli  nicht 
verwilligt  crhalteu  bat,  um  eiue  ausserordcntliche  Gratification  bittet; 

3.  wenn  der  Gesucbsteller  um  cineB  der  unter  d.  bezeichnetcn  Ministerial- 
Stipcudien  als  vorzugsweise  Berechtigtcr,  z.  B.  als  Verwandter  des 
Stifters,  als  osterreichischer  oder  griechiscber  Staatsangehoriger  sich 
bewirbt ; 

4.  wenn  ein  Studirender  um  eiu  Stipendium  fur  Adelige  sich  bewirbt,  fur 
welche  ein  separator  Fouds  besteht; 

5.  wenn  ein  Studirender  der  Padagogik  um  eiu  Konigliches  Stipendium 
sich  bewirbt;  fur  diese,  die  Studircnden  der  Padagogik,  existirt  gleich- 
falls  ein  in  neuerer  Zeit  fundirter  separate!-  Fonds. 

Die  Gesucbe  um  die  Koniglichen  Stipendien  gelangcn  in  den  ersten  AVochen 
eines  jeden  Semesters  zur  Annahme,  und  cs  wird  alleinal  der  Praelusivteruiiu 
zur  Fiureichung  der  Bcwerbungsschriften  von  den  Ephoreu  der  Koniglicben 
Stipendien  durch  Anscldag  am  schwarzen  Brett  im  Augusteum  bekannt  geinacht: 
bishcr  war  dieser  Praelusivtermin  anf  deu  15.  Mai  und  15.  November  regclinassier 
festgesetzt.    Dicjenigen  Studirenden,  welcben  nach  der  erstmaligeu  Bewerbung 


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Rectorate-Stipcudieu. 


4M5 


ein  Stipendium  nicht  veiwilligt  worden  ist,  haben  die  Wioderholuug  ihres  Ge- 
suches  iu  den  folgendcn  Scmestern  nicht  noting,  da  Listen  iiber  die  jeweiligen 
Bomber  fortgefuhrt  werden,  und  jeue  im  ersten  Fallc  unbedacht  gebliebeue 
Studirende  somit  audi  in  cincm  spatereu  Semester  auf  Gmud  des  friilicr  eingo- 
reichteu  Gesueucs  Beriicksichtigung  tinden,  vorausgesetzt  naturlich,  dass  iibcr- 
hanpt  der  fiir  das  Kouigl.  Ministeriuni  massgebende  (had  der  Bedtirftigkeit  und 
Wiirdigkeit  des  eiuzelneu  Gesuchstellers  vorliegt.  Dafein  aber  ein  soldier  Petent 
von  der  Wiederholnng  seiues  Gesaches  friihzeitigeren  Erfolg  zn  erhofFeu  meint, 
so  hat  derselbe  die  eruentc  Bcwcrbuugsschrift  direct  bei  dein  Kiiniglichcn  Miui- 
sterium  ciuzureichen. 

Die  Geuusszeit  der  iibrigen  Koniglichen  Stipendieu  ist  in  der  Kegel  cine 
ojahrige  von  Beginn  der  Studicnzeit,  nnr  bei  einigen  wenigen  eiue  eiu-resp. 
/weijahrige,  jedoch  wird  nicht  selten  diese  kllrzere  Geuusszeit  prolougirt. 

•  • 
II    Kectorats-Stipcndien  *) 

Dauiit  sollcn  dicjeuigen  Stipendien  bezeichnct  wcrdon,  welehc  der  jcwcilige  Rector 
Magnificus  als  soldier  eutwedcr  allein,  oder  in  Vorbindung  mit  den  Dccanen  bcziehent 

Itch  mit  dritten  Andercn  zu  verlcihcn  hat. 

1.  V.  Ballasche  Stiflung.  2  Stipendieu,  je  210  Mark  jahrlich.  ^Gegriindet  1801 
von  Athanasius  vou  Balla,  Kaiserk  Russ.  Kauzleiratb.) 

Far  Anveiwandte  des  Stifters  aus  Uugaru  oder  Ocsterreieh,  dauu  aus  liuss- 
land,  nachfolgend  an  auderc  hulfsbediirftige  Studireudc  aus  Oesterrcich,  daruacb 
aus  Russland.  endlicb  an  Grieehen,  welehc  Mcdicin,  Philosophic  oder  Mathcmatik 
studireii;  in  Krmangelung  solcher  Competenten  auf  drci  Jahre  an  KOnigl.  Sachs. 
Unterthancn. 

Collatur:  Hector  Magnihcus  und  vicr  Decanc.  Vacanz  diescr  Bcuclicien 
wird  stcts  dnrch  Zcitung  und  Anschlag  bckanut  gemacht. 

2  Kobsche  Stiflung.  3  Stipendieu  je  120  Mark  jahrlich.  (Gegruudet 
1 796  von  Johanne  Sophie  verw.  Kob  ) 

FUr  drei  arme  Studirende  aus  dem  Kouigreichc  Sachscn,  cinen  Thcologen, 
Jurist  en  und  Mcdiciuer,  auf  ein  Jahr. 

Collatur:  Rector  Magnilicus.  Die  Stipendieu  werden  zu  Beginn  des 
Wintersemesters  verloost  und  zur  Verloosuug  je  vier  Studirende  von  den  drci 
alteren  Facultaten  geladen. 


*)  In*owcit  die  Bewerbungen  uni  die  unter  II  aufgefuhrten  Stipendieu  scluift- 
lich  angebracht  werden,  sind  die  Gesuche  adressirt  an  Seiue  Magniticenz  den  Rector 
der  L'nivcrsitfit  oder  an  die  Collatur  der  von  Hallaschcn,  des  Scrbischcu  etc.  Stip., 
bei  dem  Universitats- Secretariat  abzugeben.  Die  Meldungen  zu  den  Stipendien  sind 
fiir  jedo"Verleihung  besouders  zu  iibergeben.  Nicht  erueucrte  friiberc  Meldungen 
werden  nicht  beriick-sichtigt.  Yon  den  vorgedachten  Stipendien  werden  die  Rivinusschen 
je  zur  Ilalfte  nach  Regiun  cines  jeden  Semesters  vcrgeben  und  die  Kobsclien  nach 
Beginn  jeden  Wintersemesters  verloost:  die  iibrigen  Stipendien,  insoweit  dabei  bc- 
stiuimte  Vergcbungstermine  nicht  bezeichnet  sind,  werden  nach  jedeni  eingetreteuen 
Vacanzfalle  resp.  nach  erfolgter  offentlichcr  Rekanntiuachung  vcrgeben. 


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496 


Leipzig. 


3.  Grafeache  Stiftung.  150  Mark  jahrlich.  (Gegriindet  1812  von  Gc 
richtsactuar  Christian  Gottfried  Griife.) 

Fiir  cinen  durftigen,  fleissigeu  und  gesittcten  Studiosus  dcr  Theologie. 
Jurisprudenz  uud  Medicin  altemircnd,  auf  drci  Jahre. 

Collatur:    Rector  Magniticus  und  Decan  dcr  bctr.  Facnltilt, 

4.  Mangelsdorfiehe  .Stiftung.  150  Mark  jahrlich.  (Gcgriiudet  1853 
von  Baccal.  jnr.  Gottlob  August  Mangelsdorf  in  Oberlossnitz.) 

Fur  cincn  Studirenden  irgend  einer  Facnltilt  auf  zwei  Jahre. 
Collatur:    Hector  Magniticus. 

5.  Richtertche  Stiftung.  61  Mark  50  Pf.  jahrlich.  (Gegriindet  IS60 
von  Cbristiane  Louise  verw.  Richter  geb.  Dietz  zu  Leipzig.) 

Fiir  zwei  oder  mekrere  armc  Studirendc  znm  Bcsuchc  eines  guteu  Sekau- 
spicles  oder  Coneertes  iu  Leipzig. 

Collatur:  Rector  MagniHcns.  Die  jabrlichen  Zinseu  wcrden  iu  kalb- 
jalirigcu  Raten  zu  Johanni  mid  Weihnachten  vergeben. 

6.  Rivinuesche  Stipendien.  (I.  n.  ill.  IV.  V.  vi.  Vli.  Vlil  ix.stip.? 

3  zu  159  Mk.,  4  zu  150  u  2  zu  79  Mk.  5<>  Ff.  jalnlich.  (Gegriindct  1780  von 
Florentine  Sophie  Riviuus  zn  Leipzig.) 

FQr  Heissige,  fromnie.  arrae  Studirendc  der  3  altcrcu  Facultiiten  mit  Be- 
vorzngung  der  Abkommlinge  der  Familie  liivinus  auf  1  Jahr. 

Collatur:  Rector  Magniticus  und  Superintendent  der  Stadt  Leipzig. 
Von  den  Stipendien  werden  vier  gegen  Mitte  des  Wintersemesters  nnd  fiinf  gegen 
Mitte  des  Sominersemesters  vergeben. 

7.  Serbi8Che,  auch  SokolowitSChsche  Stiftung  genannt.  75  Mk.  jahr- 
lich   (GegrDndct  1800  von  Paul  Peters  Sohn  von  S<»kolowitsch.) 

Fiir  cinen  Studirenden  aus  des  Stifters  Familie,  nackfolgcnd  an  einen 
Serbier,  in  dessen  Ermangelung  an  cinen  Studirenden  anderer  Xationcn,  besonders 
der  deutschen  Natiou  rait  Bevorzngung  Angchorigcr  der  Familie  des  vormaligen 
Wcinvisircrs  Carl  Gottfried  Sorge  zu  Leipzig  auf  drei  resp.  vier  Jahre. 

Collatur:    Rector  Magniticus. 

8.  Stipendium  der  Stadt  Leipzig.   150  Mk  jahrlich.  (Gegr&ndct  am 

2.  December  1859  vom  Rath  und  Stadtverordnctcn  -  Collegium  zu  Leipzig.) 

1st  alljahrlich  am  2.  December,  dem  Tage  der  450jahrigeu  Jubclfeier  dcr 
Uuiversitat  Leipzig  an  einen  bci  hiesiger  I'niversitat  Studirenden  zu  verleiben. 

Collatur:    Rector  Magniticus. 

9.  Vuigtsche  Stiftung.  2  Stipendien,  je  150  Mk.  jahrlich.  (Gegriindct 
1 SG8  vom  Kaufnjann  Carl  Voigt  in  Leipzig  znm  Gedachtniss  seines  verstorbeueu 
Sohnes  Julius  Voigt.) 

Fur  zwei  Mitgliedcr  des  akademischen  Sanger- Voreins  Paulns.  die  bercits 
eiu  Jahr  Mitglieder  dieses  Vereins  sind.  mit  Bevorzugung  der  Sonne  armer 
sachsischer  Lehrer,  dann  Sonne  andrer  unbemittelter  Sachsischer  Unterthanen  ant 
ein  Jahr. 

Collatur:  Der  das  Vorstchcramt  des  ..Paulus"  fiihrende  Professor  uud 
der  Director  dcsselbcn  unter  Zuzichung  des  Rector  Magniticus  Vorschlage  der 
Angchorigen  des  Stifters  solleu  billige  Berucksichtignng  linden 


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Scnats-Stipcndien. 


497 


llicriibcr  >tehen  ilcm  jcweiligen  Kcctor  Maguificus  Uelmfs  Uuterstiitzung  aimer 
k ranker  Studirender  zur  Verfiiguug  : 

a.  1200  Mark  jahrlich  aus  den  Mag.  Kuaupsischen  Fowls, 

b.  die  Zinscn  vnu'<>  Stuck  Ituschthicradcr  Eisenbahn-Prioritaten  und  3<>0  Mk. 
Haarcapital ,  welelie  Werthpapiere  sanmit  Haarseliaft  von  dem  studentischen  Vor- 
standc  der  vormaligen  akademischen  Lcsehaltc  zu  nhgedachtem  Unterstiitzungszwecke 
dem  Ke<  toratc  der  Univcrsitat  unter  VorlK»Ifalt  des  Widcrrufes  iunerlmlb  10  .laliren 
zur  Vcrfuguiig  ge«tellt  wordeu  sind.  Letztere  Stiftung  erhielt  durcli  Ministerial-Ver- 
ordnuug  vom  22.  Fcbruar  1875  die  erforderliehe  Uenehmiguug. 

III.  Senats-Stipendien. 

Unter  dicser  Kutcgnrie  von  Stipendien  sollen  der  lcichtercn  I'ebersicht  wegcu  nielit 
nur  diejenigen  Stipendien  aufgeffihrt  werden,  welelie  der  akademisehe  Senat  res  p.  das 
IMeiuim  der  ordentliehen  Professoren  allein,  sondcrn  aueh  alle  diejenigen,  welelie  cine 
der  gedaebten  akademischen  Corporatioueii  unter  Coneurreuz  dritter  juristischer  oder 
Privatpersouen ,  feruer  diejenigen,  welelie  eiuzelnc  Mitglicder  der  erwahnten  beiden 
akademischen  Coiporatioucn  beziehentlieh  in  ihrer  besondern  anitliehen  Eigcuschaft 
oder  welelie  Privatpersouen  zu  verleihen  liaben  und  beziiglich  dereu  der  Universitiit 
nur  die  Verwaltung  zusteht.  Iusowcit  die  bier  aufgefubrten  Stipendien  nielit  aus- 
schlicsslich  der  Collatur  des  akademischen  Senates  oder  des  Plenum  der  ordentliehen 
Profcssoren  unterstellt  sind,  ist  in  jedem  einzeluen  Falle  das  Nahere  fiber  Collatur  etc. 

angegebeu. 

1.  Adotphische   Stiftung  oder  Polnisches  National  -  Stipendium. 

2:»  Mk.  2j  Pf.  jiihrlich.  ((Jegrundet  1744  von  Dr.  Christian  Michael  Adolphi 
zu  Leipzig. 

Fiir  eineu  Sttulirenden  polnischer  Nation  aut*  ein  Jahr. 

2.  Allensteinsche  oder  Knolleisensche  Stiftung.  7 1  Mk.  jahrlich  ((Je- 
grundet 1.">13  von  Johanu  von  Allenstein,  auch  Knolleiscn  genannt,  Dr.  theol. 
mid  Canoniens  zu  Merseburg) 

Fiir  einen  Stndirenden  aus  der  Stadt  Allenstein,  anf  drei  Jahrc. 

Dieses  sogrn.  Stipendium  Knolleisenianum  avulsum  ist  aus  unverweudet  ge- 
bliebenen,  zuin  Allenstcinsehen  und  Conitzer  Stipendien -Fonds  gehorigen  Geldern 
gebildet  worden  und  wird  nach  Verordnung  des  Ki'uiigl.  Ministeriums  vom  31.  .Tuli 
18M  bis  auf  Weiteres  vom  akademisehen  Senat  vergeben. 

3.  Amthorsche  Stiftung.  790  Mk  jiihrlich.  ((JegrUndct  1730  von  Jacob 
Friedrich  Amthor,  hochfurstlich  Brandenburg  -Culinbach-Dayrcuth.  Kammer-Com- 
inissar.) 

Kiir  die  zwi.il  f  Studirendcn,  welchc  au  dem  Amthorschen  Tische  des  C011- 
vietorium  Stellen  iime  lmben,  alljahrlich  zu  gleichen  Antheilen,  daferu  nieht  Ver- 
waudte  des  Stifters  darunter  sieh  bcrtnden,  die  einen  bestinuntcn  grossereu  Au- 
theil  erhalten. 

4.  Andraesche  Stiftung.  90  Mk.  jahrlich.  ((iegriindet  1589  vou  Jo- 
hannes Andra,  Dr.  jur.  und  Professor  zu  Zeitz.) 

Fiir  Studirende  ans  des  Stifters  (ieschlecht:  in  deren  Krmangclung  fur 
Cognaten  des  Stifters;  daferu  audi  letztere  nieht  vorhandeu,  fiir  einen  Studirenden 
aus  des  Stifters  Vaterland. 

liaumgart,  Univcrsilits - Stlpendico.  32 


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498 


Leipzig. 


Collatnr:  Der  Aelteste  von  des  Stifters  Geschlecht,  gegenwartig:  Tuch- 
macher  Friedrich  Gottlieb  Kohler  zu  llainichen. 

5.  Bastinellersche  Stiflung.  201  Mk.  jahrlich.  (Gegrttndet  1779  von 
Hofrath  Andreas  Friedrich  von  Bastineller  auf  Ossa. 

For  einen  Stndirenden,  der  Beihenfolge  nach  einen  Tbeologen,  Jnristen 
nnd  Mediciner,  jedesmal  auf  drei  Jahre. 

6.  von  BestuschefF-Ruminischt  Stiflung.  3  Stipendien:  1.  zu  1200  ilk., 

2.  zu  600  Mk.,  3.  zu  300  Mk.  jahrlich.  (Gegrundet  1755  von  Frau  Johanne 
Henriette  Louise  Grftfin  von  BestuschefT-Rumin  geb.  von  Carlowitz.) 

Fiir  8tndirende  von  Adel,  zunachst  fur  die  von  Haugwitz,  dann  fur  die  von 
Carlowitz,  in  deren  Ermangelung  fur  andere  Adelige  und  fur  einen  Stndirenden 
btirgerlichen  Standes  auf  drei  Jahre. 

Collatnr:  Senior  der  Universitat  z.  Z.Geh.  Medicin.  Rath  Prof.  Dr.  Weber. 

Den  Adeligen  aus  den  vorher  genannten  beiden  bevorzugten  Familien  sollen 
die  Stipendien  auf  die  Bauer  ihrcr  Studienzeit  verliehen  wcrden ;  die  Stipendiaten 
sollen  dem  evangelisch-lutherischen  Glauben  zugethan  sein. 

7.  BruCknersehe  Stiflung.  2  Stipendien,  je  228  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
grttndet  1793  von  Carl  Gottlob  Bruckner,  Churfttrstl.  Sachs.  Kammer-Conimissar  ) 

Fiir  zwei  gute  und  fleissigo  Stodirende  zu  Leipzig,  vorzugsweise  fur 
Familienangehorige  des  Stifters  auf  je  drei  Jahre. 

8.  Bdhmesche  Stiflung.  2  Stipendien:  1  zu  99  Mk.  1  zu  120  Mk.  jahrlich. 
(Gegvtindet  1777  von  Johann  Gottlob  Bohme,  Chuifilrstl.  Sachs.  Hofrath  und 
Professor  der  Geschichte.) 

Fttr  Stndirende  aus  Oschatz  auf  drei  Jahre. 

Der  Stadtrath  hat  das  Prasentationsrecht,  daher  die  Bewerbungen  an 
letzteren  zu  richten  sind. 

9.  B086S0he  Stiflung.  3  Stipendien,  1  zu  450  Mk.,  1  zu  3GO  Mk.,  1  zu 
270  Mk.  jahrlich.  (Gegrundet  1841  von  Johanne  Eleonore  Bose,  des  ordentlichen 
Prof,  der  Therapie  Dr.  Ernst  Gottlob  Bose  hintcrlassene  Tochter.) 

For  drei  Stndirende  aus  dem  Kunigreiche  Saclisen,  mit  Bevorzngung  der 
Medicin  Stndirenden  auf  drei  Jahre;  das  grttsste  Stipendium  soil  stets  ein  Studios, 
medic,  erhalten. 

Am  22.  September  jeden  Jahres,  am  Todestage  des  Vatcrs  der  Stifterin, 
hat  ciner  der  drei  Stipendiaten  eine  Gedachtnissrcde  zu  halten. 

10.  Carisohe  Stiflung.  6  Stipendien  je  133  Mk.  50  Pf.  (Gegrundet 
1812  von  Frau  Caroline  Louise  vcrw.  Ober-llofgerichts-  und  Consistorial-Advocat 
Dr.  Carl  geb.  Kustner.) 

Fur  sechs  Studirende  der  Rechte  aus  Saclisen  auf  je  ein  Jahr. 

11.  Constitutions-Stipendium  (Sachsisches)  ca.  300  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
griindet  1832  von  Dr.  Carl  Klien,  Jur.  Prof,  ordin.,  Ober-Hofgerichtsrath  und 
Domherr.) 

"NVird  nach  Ablauf  von  je  vier  Jahrcn  —  frilhcr  je  zwei  Jahren  —  und 
zwar  allemal  zu  einem  solchen  Jahre,  in  welchem  die  Landesstande  versammelt 
sind,  denijenigen  zuerkannt,  welcher  ein  ausgeschriebenes  Prcisthema  lost.  Nur 
fiir  Sachaen. 


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Senats-Stipcndien. 


499 


12.  Davidsche  Stiftung.  3  Stipendien,  1  zu  140  Mk.,  1  zu  130  Mk., 
1  zu  90  Mk.  jfthrlich.    (Gegrttndet  1583  von  Lucas  David.) 

Zunaehst  fur  Verwandte  des  Stifters  aus  Preussen,  in  deren  Ermangeluug 
an  Allen8teiner  Biirgerskinder  Augsburgscher  Confession,  die  zum  Studiren  ge- 
schickt  siud,  auf  acht  Jahre;  die  Stipendien  kiinnen  bcreits  Schiilern,  die  sick 
fur  die  Uuiversitat  vorbereiten,  conferirt  werden. 

Coll  at ur:  Familienangehorige  des  Stifters  zu  K5nigsberg.  Gegenwartig: 
Justizrath  von  Schimmelfcnnig  daselbst. 

13.  Ernst  DelltzSCheche  Stiftung.  2  Stipendien,  zusammen  300  Mk. 
jahrlich.  (Gegrundet  1873  von  Dr.  Franz  Delitzsch,  ordentlicher  Professor  der 
Theologie  an  der  Universit&t  Leipzig.  Derselbe  errichtete  diese  Stiftung  zum 
Ehrengedachtniss  seines  Sobnes,  des  Dr.  med.  Ernst  Richard  Delitzsch,  welcher, 
als  Assistenzarzt  aus  dem  deutsch-franzosischen  Kriege  in  die  Ileimath  zuriick- 
gekehrt,  erkrankte  und  am  17.  Januar  1872  im  Elternhausc  starb.) 

Mit  den  300  Mk.  sind  allj&hrlich  und  zwar  allemal  am  17.  Januar  an  zwei 
bediirftige  und  zugleich  sittlich  mid  wissenschaftlich  wurdige  Studirende,  glcich- 
viel  welchem  Lande  des  deutscheu  Reiches  sie  durch  Geburt  angehoren  und 
welches  Fachstudium  sie  treiben,  zu  gleichen  Anthcilen  zn  belcihen. 

Dem  jungsten  Sohnc  des  Stifters,  dem  Privatdoceuten  an  der  Uuiversitat 
Leipzig,  Dr.  phil.  Friedrich  Delitzsch,  steht  auf  Lebenszcit  das  Recht  zu,  dem 
Plenum  der  ordeutlichen  Professorcn  geeiguete  Personalvorschlage  bei  jedem  Ver- 
leihungsfallc  des  Stipendiums  zu  macheu. 

14.  Ddrer-Hetfreichsche  Stiftung.  5  Stipendien,  je  150  Mk.  jahrlich. 
(Gegrtindet  lf>20  von  Dr.  Andreas  Dorer  zu  Dresden.) 

FUr  vier  Studirende,  aus  einer  jedcu  der  vier  FacultHten  eincr  auf  drei 
Jahre.  Das  fttnftc  Stipendium  fur  einen  geweseneu  Thomaner,  gleichviel  welcher 
Factiltat  er  angehOrt. 

Collatur:  Erben  von  des  Testators  Tochter.  GegenwHrtiger  Collator: 
Georg  Ludwig  Viol,  Ministerialbnchhalterei-Assistent  a.  D.  zn  Dresden. 

15.  Eisenhuthtche  Stiftung.  2  Stipendien,  cines  zu  204  Mk.,  eines  zu 
147  Mk.  jahrlich.  (Gegrtindet  1819  von  Hofrath,  Kreisamtmann  Wilhelm  Christoph 
Eiseuhutb  in  Leipzig.) 

Ftir  zwei  Studirende,  zunaehst  Anverwandte  des  Stifters,  dann  von  des 
Stifters  Ehegattin  Brudcr  August  Knoll  nnd  deren  Schwestcr  Caroline  Charlotte 
verw.  Amtmann  Knhn  abstamniende  Studirende,  alsdanu  Sohnc  der  Einwohuer 
und  BUrger  von  Rudersdorf,  Eckardsberge ,  Mtlgeln,  Leisnig,  Eisleben,  Sanger- 
hausen,  Leipzig;  endlich  sollen  Studirende,  welche  den  Namen  „Eisenhuth"  fuhrcn, 
vor  andern  Fremdcn  berticksichtigt  werden:  Dauer  der  Gcnusszeit:  drei  Jahre. 

Collatur:  Der  Senior  der  Familic  Eiscnhuth.  z.  Z.  ist  der  Stadtaltcste 
und  Apothcker  Wiedemann  zn  Freiberg  bevollmftchtigter  Collator  mid  prasentirt 
als  solcher  die  Stipcndiaten  dem  ukademischen  Senate;  daher  sind  die  Bewerbungen 
an  den  jedesmaligen  Familien-Senior  zu  richten. 

32- 


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500 


Leipzig. 


1<5.    Elbsche  Stiftung.    Die  jahrlicheu  Zinson  und  lhvideuden  von  zvui 

Stain luactiiMi  der  Leipzig-Dresdener  Eisenbahn-Uesellschalt.  (Gegrundet  1»44  vou 
Joseph  Wolf  Levi  Elb  in  Dresden.) 

Fur  einen  Studircnden  israelitischen  Glaubcns  auf  vier  .laln-e. 

17.  Ernestische  Stiftung.  77  Mk.  8  Pf.  jahrlich.  (Gegrundet  17S1  v..n 
Sophie  Fiicderike  Ernesti.  Prof.  Dr.  .lohann  August  Ernesti's  naehgelasscno 
Tochtcr.) 

FUr  einen  Stud,  theol.,  dor  arm,  aber  Heissig  und  von  guter  Auffiihrung  i»t. 

Die  Collatur  stand  der  vormaligeu  Mcissnischcn  Nation  an  der  Univei>it;it 
zu,  daher  das  Stipendium  audi  unter  den  Mcissiier  National -Stipeudien  aufge- 
I'iihlt  wild. 

18.  Findeisensche  Stiftung.  3  Stipeudien,  je  159  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
grundet 1802  von  Christiane  llenriette  verwittwete  Findeisen,  geb.  lleinpcl  zu 
Leipzig.) 

Ftlr  drei  Studirende  und  zwar  fur  eiuen  Theologcn,  Juristeu  und  Mediciner, 
init  lievorzugung  derer  aus  der  Heiupel  scben  und  Findeiseusehen  Familie. 

Collatoreu:  Ordinarius  der  Juristenfacultat  und  Senioren  der  thcologischen 
und  niedkinisebeu  Facultat,  z.  /.  "Wirklicher  Geheime  Kath  Dr.  von  Wachter, 
Exeellcnz,  Domberr  Dr.  Kahnis  und  Geheiiner  Mediciualrath  Dr.  Weber. 

19.  Frankscha  Stiftung.  2  Stipeudien,  je  75  Mk.  jahrlich  (Gegrundet 
von  Stud.  nied.  Gustav  Hennann  Frank  aus  Kottenheide.) 

FUr  zwei  armc  Voigtlander,  welchc  in  Leipzig  Mediciu  studiren,  vorzugs- 
weise  fiir  Anverwandte  des  Stifters  auf  drei  .labre. 

♦20.   Dr.  Francketche  Stiftung.  :ioo  Mk.  jahrlich.  Gegrundet  is5i  von 

Dr.  Heinricb  Leopold  Franckc,  Gebeimer  Mediciualrath  zu  Dresden.) 

Zuiuichst  Familicn- Stipendium;  untcr  mehreren  Familicnaugehorigeu  soli 
stets  der  Mediein  Studirende  den  Vor/ug  babeu;  in  Ennangelung  Verwandter  an 
Frenide,  aber  nur  Mediciner,  auf  drei  bis  vier  .Tabic. 

I'ollatur:  Senior  der  Familie  des  Stifters,  z.  Z.  Ober-Landesgerichtsr;tth 
Dr.  Franckc  in  Dresden,  an  welohen  die  Bewerbungen  zu  richten  sind. 

21.  Frenzelsche  Stiftung.  63  Mk.  jahrlich  (Gegriindct  1818  von 
Planer  Carl  Gottlob  Frenzel  zu  Grossritsehen.) 

In  Ennangelung  von  Verwandten  des  Stifters  aus  der  Frenzelschen  oiler 
Schletterschen  Familie  fiir  einen  andcrn  armen  Studircnden,  auf  drei  Jabre. 

22.  Funkesche  Stiftung.  72  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1822  von  Geonr 
Friedrich  Funke.  Kanfmann  zu  Leipzig.)  Jcdcrzeit  fiir  deu  Aermsten .  wclclier 
ills  cm  guter,  hVissiger  Studirender  sich  auffiihrt.  auf  zwei  Jabre. 

2:1  GriechiSChe  Stiftung.  2  Stipeudien.  je  GO  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
griindct voiu  Koniglich  Sachsischeu  Kammcrratb  David  Anger  zu  Eythra  und 
Consorten.) 

Fiir  junge,  bediirftige  uud  wiirdige  Griecben,  sic  inngeu  aus  Uriechculand 
selbst,  oder  aus  eiucm  anderen  Lunde,  wo  sich  Griecben  aufhalten ,  abstanuiieti, 
auf  drei.  hochstens  vier  .lahre. 


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Scnats-Stipendicn. 


501 


24.  Grossmannscha  Stiftung.  2  Stipendien,  je  75  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
griindet  1857  von  Superintendent  Dr.  Christian  Gottlob  Leberecht  Grossmann, 
ordentlicher  Professor  der  Theologie  zn  Leipzig.) 

Fur  zwei  Studirende  der  Theologie  oder  Philologie.  die  Sonne  eines  Geist- 
lichon  oder  Professors  oder  Lehrcrs  der  Stadt  oder  Universitiit  oder  Difices 
Leipzig  sind,  anf  die  Daner  ihrer  Studienzeit. 

Collatur:  Des  Stiftcrs  nMtester  Sohn,  dann  der  Aelteste  von  dcssen  Desccn- 
denz,  event,  die  alteste  Tochter  des  Stifters  nnd  dcren  Naehkommen.  Derzeitiger 
Collator:  Superintendent  Dr.  Carl  Grossmann  zn  Grimma. 

25.  Haltenhoftche  Stiftung.  3  Stipendien,  je  450  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
griindet  150G  von  Dr.  med.  Willielm  Haltenhof.) 

Fill*  drei  arme  nnd  fleissige  Studirende,  welchc  ans  Thorn  gehurfig,  nach- 
folgend  fiir  solche  ans  der  Dioces  Culm. 

Dem  Magistrat  zn  Thorn  stent  das  Prasentatiousrecht  zu.  Gesuche  sind 
daselbst  anzubringen. 

26.  Hammersche  Stiftung.  2  Stipendien,  jc  255  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
griindct  1501  von  Dr.  med.  Martin  Hammer  zn  Steyer.) 

Fttr  zwei  gottesfiirchtige,  bediirftige  Studirende.  welche  mindestens  ein  Jahr 
der  Particnlarschnle  (Alumnenm)  zn  St  Thomii  in  Leipzig  angehortcn.  anf  vier 
oder  funf  .Tahre. 

27.  Haynsche  Stiftung.  2  Stipendien,  je  1G5  Mk.  jahrlich.  (Gogriindet 
1  TOG  von  .Tohann  Gottfried  Hayn,  Accis-Inspector  zu  Konigstein.) 

Fur  zwei  Studirende  der  Theologie.  Jnrisprudeuz  oder  Mediciu,  vorzuglich 
ans  Konigstein,  besonders  an  Pfarrcrs-  uud  Lehrerssohnc  von  dort  selbst,  nach- 
folgend  Freibcrger  Stadtkinder  mit  besonderer  Beriirksichtiguug  der  Lehrersohne 
vom  ilasigen  Gymnasium,  auf  vier  Jahre. 

2S.  Hennickosche  Stiftung.  2  Stipendien:  crstes  im  Jahre  1874: 
700  Mk.:  zwcites  stets:  2G2  Mk.  jfihrlich.  (Gcgriindct  1822  von  Advocat  Carl 
August  Henuicke  zu  Leipzig ) 

Fttr  einen  gesitteten  nnd  Heissigen  Stndirendcn.  zuvorderst  aus  des  Stifters 
Verwandtschaft,  anf  drei  Jahre. 

Der  Stiftnngs  Fonds  besteht  in  Mannsfcldcr  Knxantheilcn;  urn  fttr  alle  Zeit 
den  urspri'inglichcn  Jahresbctrag  des  Stipendiunis  zu  sichern,  ist  mit  ministerieller 
Genehmigung  ein  Reservefonds  gebildet  worden,  (lessen  Ueveniien  als  ein  zwcites 
sogenanntes  Accessions-Stipcndium  solange  vergeben  werdeu.  als  die  Ausbetito  von 
den  Knxantheilcn  die  Zahlung  des  gestiftcten  ersten  Stipendiums  im  urspriing- 
lichen  Betrage  ermoglicht. 

25).   Henricische  oder  Heinricische  Stiftung.  4  Stipendien,  jc  120  Mk. 

jahrlich.    (Gegrundet  1C83  von  Dr.  Daniel  Aegidins  Heinrici  auf  Miiglent*. 

An  vier  Studiosi,  vornehmlich  aus  der  lleinricischen,  nachmals  Findekellcr- 
schen,  dann  Schafferschen  Familie,  in  deren  Ermangelnng  an  nndere  arme  Studiosi, 
anf  drei  Jahre. 

Collator:  Jedcr  Senior  der  drei  Familien:  das  vicrte  Stipendium  wild 
von  denselben  der  Reihe  narh  vergeben.    Jelzige  Collatoren: 


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502 


Leipzig. 


1.  Giirtlermcister  Johann  Gottlieb  Franckc  zu  Chemnitz, 

2.  Pastor  Dr.  pliil.  Edmund  Michaelis  zn  Leipzig, 

3.  Wilhelm  Richard  Schaffer  in  Gemeinschaft  mit  Dr.  med.  Carl  Wilhelm 
Ednard  Schaffer,  beide  za  Dresden. 

Gesuche  sind  an  die  sub  1—3  genaonten  Oollatoren  zu  richten. 

30.  Hommeltche  Stiftung.  300  Mk.  jahrlich.  (Gcgriindet  15G2  von 
Johannes  Hommel,  Professor  der  Mathematik  zn  Leipzig.) 

Fflr  einen  Studirenden  der  drei  alteren  Facnltaten  von  des  Stifters  Bruder- 
nnd  Schwesterkinderu  nnd  Kindeskindern:  in  deren  Ermangeluug  for  einen 
Studirenden  aus  Memmingen,  den  der  Magistrat  daselbst  zn  prasentiren  hat,  anf 
acht  Jahre. 

Collatur  in  Betrcff  der  in  snbsidinm  bcrnfenen  Memrainger  Stadtkinder 
steht  dem  Magistrat  zu  Memmingen  in  Bayern  zu.  sonst:  der  akademische  Senat. 

31.  Knollei8ensohe  Stiftung.  (Siehe  Allenstcinschc  Stiftnng  Seite  407.) 

32.  Koppingsche  Stiftung.  6  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1772  van 
Christian  Heinrich  Kbpping,  Jur.  Studios.) 

Fiir  einen  armen  Studirenden,  der  das  Seinige  gelemt. 

33.  Krellersche  Stiftung.  81  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1821  von 
Henriette  Friederike  verwittwete  Baumeister  Kreller,  geb.  Miiller.) 

Ffir  einen  Studirenden  aus  der  Mullerschen  oder  Krellerschen  Familie,  in 
deren  Ermangelung  an  einen  anderen  bedQrftigen  Studirenden,  anf  drei  Jahre. 

Collatur:  Besitzer  des  Rittergntes  Wiederroda  bei  Wermsdorf,  solange 
solches  bei  der  Mtillerschen  Familie  bleiben  wird;  nachfolgend  Senior  der  Miiller- 
schen  oder  Krellerschen  Familie.  Jerziger  Collator :  Gcorg  Muller,  Audit  enr  a  D.. 
Wiederroda. 

34.  Krugsche  Stiftung.  2  Stipendien,  je  1 50  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet 
1828  von  Dr.  Wilhelm  Traugott  Krug.  ordentlicher  Professor  der  Philosophie 
zn  Leipzig.) 

Das  eine  Stipendinm  far  solche,  wclchc  in  gerader  Linie  von  des  Stifters 
oder  von  der  von  Zcnge'schen  Familie  abstammcn;  das  andere  fur  einen  Studiren- 
den, der  sich  dnrch  Fiihigkeit,  Fleiss,  gute  Sittcn  nnd  cchte  Frommigkeit  ans- 
zeichnet,  auf  drei  Jahre. 

35.  Krumbholzsche  Stiftung.  150  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1812  von 
Gottlob  Krunibholz,  Koniglich  Sachsischcni  Commcrzienrath.) 

An  einen  Studirenden  aus  Grossschonau ,  nachfolgend  ans  der  Oberlausitz. 
vorzugsweise  aus  Zittan,  auf  drei  Jahre. 

3G.  Kuchlersche  Stiftung  (sogen.  Bayerschea  National -Stipendinm). 
20  Mk.  70  Pf.  jahrlich.  (Gegriindet  1730  von  Dr.  Johann  Caspar  Kuehler. 
Collegiat  des  kleinen  FUrsteu-Collegii.) 

An  einen  armen  Studiosus  frSnkischer  Nation,  vorzngsweise  aus  Schmal- 
kalden,  auf  drei  Jahre. 

Die  Collatur  stand  der  vormaligcn  Baycrschen  Nation  an  der  Univer- 
sity zu. 


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Senats-Stipendien. 


503 


37.  Ku8tnersohe  Stiftung  (Johannes  Knstnersche  Stiftnng).  300  Mk 
jahrlich.    (Gegriindet  1872  von  Adolph  Reinhard  Kustner,  Bankier  zn  Leipzig. 

FQr  einen  dem  deutschen  Reiche  angehOrigen  Studirenden,  welcher  sich 
dnrch  sittlichen  Ernst,  Character,  wie  dnrch  reges,  grfindliches,  wissenschaftliches 
Streben  auszeichnet,  anf  ein  Jahr. 

Das  Stipendinm  ist  altfahrlich  am  19.  Jannar,  dem  Todestage  von  des 
Stiflers  Sohne,  des  in  der  Schlacht  bei  St.  Qnentin  gebliebenen  Baccal.  jur.  und 
Lientenant  dor  Reserve  im  K.  S.  Jagerbataillon  Kronprinz,  Johannes  Kustner,  zn 
verleihen. 

38.  Kupnerseba  Stiftung.  2  Stipcndicn,  je  249  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet 
1509  von  Christoph  Knpncr,  Dr.  jnr.  nnd  Collcgiat  des  klcinen  Fiirsten-Collegii.) 

Fur  zwei  Stndirende,  einen  Theologen  nnd  einen  Jnristen  aus  Liibau  in 
Westpreussen,  in  deren  Ermangelung  an  solche  ans  dem  Gcstift  Cnlm  oder  aus 
dem  Lande  Preussen,  anf  acht  Jahre. 

Collatnr:  Der  Magistrat  zn  LObnu  in  Westpreussen,  an  welchen  die  Be- 
werbnngen  zn  rich  ten  sind. 

39.  Lauhntohe  Stiftung.  7  Stipendien,  je  600  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet 
1789  von  Hofrath  Dr.  Bernhard  Friedrich  Rudolf  Lauhn  zu  TennstJldt.) 

Fiir  Stndirende  der  Rechte,  welche  den  Namen  Lanhn  aus  dem  Bnttstadtschen 
Stamme  mit  Recht  fuhren,  dann  an  Stndirende  der  Rechte  aus  Mannstadt,  nach- 
folgend  Tennstadt,  endlich  an  solche  aus  der  Residenz  Weimar;  in  Ermangelung 
aller  derer  an  Stndirende  der  Rechte  aus  dem  Kbnigreiche  Sachsen,  anf  drei 
Jahre. 

Alljahrlich  am  2.  Mai,  dem  Todestage  des  Stifters,  hat  einer  der  Stipen- 
diateu  eine  Gedachtnissrede  zu  balten,  zu  welcher  der  Decan  der  Juristen-Fncultat 
durch  Programm  einladet. 

40.  Leipziger  Stadt-Stipendium.  96  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1780 
von  einem  ansser  Landes  sich  befindenden,  unbekannten  Ehepaar,  [durch  Professor 
Johann  Gottlieb  Bosseck].) 

Fiir  einen  armen,  aus  Leipzig  gebOrtigcn  Stud,  theol.,  anf  drei  Jahre. 

41.  Leissnersche  Stiftung.  147  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1820  von 
Advocat  Leissner,  Accis-Inspcctor  emer.  zu  Plauen.) 

Fiir  einen  Studirenden,  zunachst  Verwandten  des  Stifters  nnd  seiner  Ehe- 
gattin,  nachfolgend  fiir  bedurftige  Plauensche  Stadtkinder,  auf  drei  Jahre. 

42.  Lindnersche  audi  Lindner- Schiltersohe  Stiftung.  992  Mk.  oOPf. 

jahrlich.  (Gegrtlndet  1693  von  Anne  Marie  Liudncr,  geb.  Schiller,  Dr.  David 
Lindners,  Obcrhofgcrichts-  und  Consistorii  zu  Leipzig  Seniors  Wittwe.) 

Nur  Familicn-Stipendium;  einerseits  fiir  die  Dcscendenten  M.  Johann  Ben- 
jamin Schilters.  andererseits  fOr  die  Descendenten  der  vollburtigen  Geschwister 
des  Ehegattcn  der  Stifterin  mit  Ausnahme  der  Descendeuten  Immanuel  Cnrths, 
Stadtschreibers  zu  Lncka,  auf  zwei  Jahre;  die  Percipienten  konnen  an  irgend 
einer  Universitfit  studiren. 

Collatnr:  Die  aiteste  Person  ans  des  Stifters  Verwandtschaft.  Jetziger 
Collator:  Dr.  Robert  Gemhardt  in  Oldisleben. 


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504 


Leipzig. 


43.  Martinische  Stiftung.  3  Stipendicn,  je  507  Mk.  jflhrl.  ((iegriiudet 
1707  von  Dr.  .Tohann  Gotthelf  Martini.  Ober-Stcuer-Procnrator  und  Raths-Mitglied 
zu  Dresden.) 

FQr  zwei  arme  Studirende  der  Rechte  und  einen  armen  Studircnden  der 
Medicin,  vorzugsweisc  solche,  die  den  Namen  Martini  fuhren,  anf  drei  Jahre. 

Einer  der  Percipieuten  hat  alljahrlich  am  2M  oder  25.  Jnni  einc  Gedachtnis*- 
redc  zn  halten.  wozu  zwei  Jalire  nach  einander  der  Ordinarins  der  Jnristen- 
facultat,  ini  dritten  Jahre  der  Decan  der  medicinischen  Facultflt  cin  Programm 
schreibt;  Druckkosten  sind  den  drei  Stipendiaten  zn  gleichen  Antheilen  in  Abzng 
zn  bringen. 

44.  Menzelsohe  Stiftung.  141  Mk.  jahrlich.  (Uegrundet  1558  von 
Anna  verwittwete  Menzel,  geborene  Born  zn  Leipzig  ) 

Zunachst  frir  Studirende  aus  der  Bornscheu  oder  Menzelschcn  Familic,  nach- 
folgend  an  andere,  bis  sie  Magistri  geworden  sind. 

45.  Morgensterntche  Stiftung.  2  Stipendien.  je  64  Mk.  jahrlich 
(Gegrundct  1S47  von  Friederike  Hcnrictte,  verwittwete  Morgcnstern  zn  Dresden.) 

Fiir  zwei  hiilfsbedhrftige,  wUrdigc  nnd  fleissige  Studirende  der  Medicin. 
anf  zwei  Jahre. 

Die  Stiftung  war  fUr  Zuglinge  der  vonualigen  ehirurgisch -medicinischen 
Akademic  in  Dresden  errichtct  und  ist  nach  deren  erfolgter  AuflOsung  der 
Universitat  Leipzig  iiberwiesen  worden. 

Coll  at  ur:  Plenum  der  ordentlichen  Professoren  im  Einvernehmen  mit  der 
medicinischen  Facultat. 

National-Stipendieu,  das  sind  solche  der  vormaligcn  vier 
Nationen  an  der  Univcrshsit. 

4(>.    a.  Sach8i8Che  Stiftung.    0  Stipendien.  je  lO.i  Mk.  18  PC  jahrlich. 

An  Studirende  mit  alleiniger  Rueksicht  anf  ihrc  Whrdigkeit  und  ohne 
Untcrschied  ihres  Vaterlaudes.  jedoch  bei  ttbrigeus  gleichen  Eigenschaftcn  mit 
miiglichster  Beriicksichtigung  der  Inlander,  auf  ein  Jahr. 

Ansserdem  stehen  dem  akademischen  Senate  ans  dem  Neneticiar-Fonds  der 
anfgelosten  Siichsischen  Nation  jahrlich  zwei  Raten  zn  je  30  Mk.  zur  I'nter- 
stiitzung  fur  solche,  welche  magistriren  wollen.  zur  Verfiigung 

47.  b.  Mei88nische  Stiftung.  8  Stipendien,  zwei  zu  150  Mk  ,  drei  zn 
90  Mk.,  zwei  zu  75  Mk.  und  eins  zu  57  Mk.  92  Pf .;  ansserdem  cins  fiir  einen 
Studiosns  theol.    (Siehe  Ernestischc  Stiftung  Seite  500.) 

An  Studirende  mit  alleiniger  Rucksicht  auf  ihre  Wiirdigkeit  und  Mine 
Unterschied  ihres  Vaterlandes,  jedoch  bei  iibrigens  gleichen  Eigenschaften  mit 
moglichster  Herticksichtigung  der  Inlander. 

48.  C.  Bayersche  Stiftung.    (Siehe  Kuchlersche  Stiftung  Seite  502.) 

49.  d.  Polnische  Stiftung.    (Siehe  Adolphischc  Stiftung  Seite  407.) 

50.  Oppenheimersche  Stiftung.  (Felix  -  Oppenheimersche  Stiftung  ) 
2  Stipendien,  je  150  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1872  von  Bertha  verw.  Oppen- 
heimer  zn  Leipzig.) 


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Seoats-Stipcndi.cn. 


505 


Fur  2  Stndirende  —  bis  anf  Weiteres  fur  solche  israelitischen  Glanbeus 
—  auf  cin  Jahr. 

Von  der  Ktifterin  zum  Andenken  ihres  am  2.  December  1870  in  der  Kclilacht 
bci  Brie  sur  Marnc  gcfalleneu  Sohnes,  des  stud.  jur.  und  Einjahrig-Freiwilligen 
bci  dem  K.  S.  Infanterie-Regiment  No.  107,  Felix  Oppenheimer  errichtet. 

51.  V.  Quandtsche  Stiftung.  0  Stipendien,  je  127  Mk.  nOPf.  jiibrlicb 
(Gegrflndet  1S2.">  vom  Kriegsrnth  Joliann  Gottfried  von  Quandt  zu  Dresden.) 

Fur  sechs  wahrliaft  anne  und  fleissige  Studircnde  auf  drei  Jahre. 

Collatur:  Der  jedesmalige  in  Leipzig  wohnhafte  Aelteste  der  von  Quandt - 
schen  oder  Mangelsdorfschen  Familie.  Jetziger  Collator:  Kanfmann  Edmund 
Mangelsdorf  iu  Leipzig-,  an  den  die  Bewcrbungeu  zu  ricbten  sind. 

52.  Quandtsohe  Stiftung.  74  Uolz  Stipendien  in  Geld,  je  0  Mk.  jfthrlieh. 
(Gegrllndet  1783  von  Johaun  Gottlob  Quandt,  Kauf-  und  Handelsmann  zu  Leipzig-.) 

Jeder  Professor  ordinal*.,  der  Mitg-lied  des  Plenum  der  ordentlicheu  Pro- 
fessoreu  ist,  bat  nacb  Beginn  des  Wintersemesters  ein  solcbes  Stipendium  zu  ver- 
gcben,  jeder  Decan  ausserdem  nocb  zwei  und  die  darnacb  flbrig  bleibendcn  — 
dnrcbscbnittlicb  ca.  10  —  der  Rector  Magniticus. 

Es  kann  ein  Studirender  nnr  ein  solchcs  Stipendium  bei  der  alljSlhrlichen 
Ausleibung  erbalten. 

53.  Rechtenbachsche  Stiftung.  285  Mk.  jnhrlich.  (Gegriindet  1077 
von  Dr.  Leonhardt  Rechtcnbach.  General-Snperintendentens  zu  Eisleben  Wittwe. 
Enphrosinc  geb.  Lcyser.) 

Zuviirderst  fiir  Xacbkommen  der  Rechtenbachscheu,  dann  der  Lcyserscbcn, 
naclifolgend  der  Carpzovschen  Familie;  in  Ermangelung  von  Familien-Angehorigen 
an  Pricst«rssi'>hne  aus  Leipzig,  auf  drei  Jabre. 

Collator:  Der  jewcilige  Gcschlcchtsalteste  der  Kecbtenbacbscben ,  nacli- 
folgend Leysersehen.  dann  Carpzovscben  Familie.  Jetziger  Concollator:  Gerichts- 
amtmann  Grobel  zu  Radeberg,  an  welcbcn  die  Bewerbungen  zu  ricbten  sind. 

54.  RdSSfgsche  Stiftung.  2  Stipendien,  je  84  Mk.  jiibrlicb.  (Gegriindet 
1S01  von  Dr.  Carl  Gottlieb  Riissig,  Jur.  Nat.  Gent.  Prof,  ordin  ) 

Fiir  Studirende  aus  Pegau,  Merseburg  oder  Leipzig,  mit  Bevorzugung  der 
Angeborigen  ans  der  Riissigschen  oder  Hommelscben  Familie,  auf  zwei  bis  drei 
•Tabic;  cincs  der  Stipendien  soli  vorzngsweise  ein  Stud,  tbeol.  auf  die  Dnuer 
seiner  Studienzeit  und  so  lange  er  als  Hulfsprcdiger  zu  Zweinaundorf  fnngirt. 
genicssen. 

55.  Rouxsohe  (Ernst  Rouxsche)  Stiftung.  300  Mk.  jiibrlicb.  (Ge- 
griindet 1871  von  Dr.  jur.  Eduard  Arthur  Ronx,  Advocat  und  Notar  zu  Leipzig. 
Dei-sclbe  erricbtetc  diese  Stiftung  zu  Ehren  seines  Sobnes  nnd  einzigen  Kindes, 
des  Baccal.  jur.  und  Lieutenant  der  Reserve  im  Koniglich  Sftchsischen  Infanterie- 
Regiment  No.  10s,  Ernst  Arthur  Ronx,  welcber  am  2.  December  1870  in  der 
Schlacht  bei  Brie  s.  M.  verwundet,  am  13.  December  1870  im  Fcldhospital  zu 
Tnivy  scincn  Wunden  erlag.) 

An  eincn  duicb  Geburt  dem  Deutscben  Reiche  angehorigen  Studirenden, 
welrher  sicb  durcb  sittlicben  Ernst.  Character,  sowie  durch  reges  nnd  griindliches 


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Leipzig. 


wissenschaftliches  Streben  anszeichnet,  anf  ein  Jahr  nnd  zwar  allemal  am  24.  De- 
cember, dem  Geburtstage  von  des  Stifters  Sohne ;  unter  gleich  Wiirdigen  soil  der 
Jurist  den  Vorzug  haben. 

56.  SdiachertcHe  Stiftung.  3C  Mk.  jahrlicli.  (Gegrundet  1800  von 
Johann  Friedrich  Schacher,  Academicus  in  Leipzig.) 

Ffir  einen  armen  Stndirenden,  auf  ein  Jahr. 

57.  Schindlenehi  Stiftung.  129  Mk.  jahrlicli.  (GegrOndet  1538  von 
Dr.  Wolfgang  Schindler,  Professor  der  Theologie.) 

FHr  einen  Stndirenden  anf  die  Bauer  seiner  Studienzeit,  mit  Bevorzugnng 
der  Verwandten  des  Stifters 

Collatur:  Die  Geschlechtsaltesten  der  Familie.    Derzeitige  Collatoren: 

1.  Dr.  med.  A.  W.  Schindler  zn  Lichtenstein  bei  Chemnitz, 

2.  Pastor  Hermann  Adolph  Schindler  zu  Bnrkhardsdorf, 

3.  Ricliard  Schindler  zn  Seehansen  in  der  Altmark; 
Bewerbungen  sind  an  den  Collator  sub  1  zu  richtcn. 

58.  Schneiderache  Stiftung.  150  Mk.  jfthrlich.  (Gegriindet  1728  von 
Christian  Schneider,  Advocat  zu  Plauen  i.  V.) 

Fur  einen  armen  Stndirenden  aus  des  Stifters  Familie,  in  deren  Ermangelung 
an  arme  Stndirende  aus  Plauen,  auf  drei  Jalire. 

59.  Schradersche  Stiftung.  2  Stipendien,  je  240  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
griindet 1511  von  Heinrich  Schrader,  Dr.  med.  nnd  Collegiat  des  kleinen  Fursten- 
Collegii.) 

Fftr  Stndirende  aus  des  Stifters  Verwandtschaft,  nachfolgend  fiir  andere 
arme  Stndirende,  anf  ein  bis  ftinf  Jahre. 

Collatur:  Das  Patronen-Collegium  der  Schraderschen  Stiftung  zu  Braun- 
schweig, an  welches  die  Bewerbungen  zu  richten  sind. 

60.  Schumannaohe  Stiftung.  270  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1870  von 
Jgfr.  Caroline  Mathilde  Schumann  zu  Leipzig.) 

An  bedtirftige  nnd  wurdige  Stndirende;  Dauer  der  Gennsazeit  ist  in  der 
Stiftung  nicht  festgesetzt. 

Collatur:  Die  Ephoren  der  K5niglichen  Stipendien;  z.  Z.  Geheimer 
Hofrath  Professor  Dr.  Drobisch  nnd  Domherr  Professor  Dr.  Kahnis. 

61.  Suxdorfsofee  Stiftung.  2  Stipendien,  je  144  Mk.  jahrlich.  (Ge- 
griindet 1807  von  Johann  Friedrich  Suxdorf,  Hausbesitzer  nnd  Alt^eselle  des 
Zimmerhandwerk8  zn  Leipzig.) 

Fiir  einen  Stndiosus  theol.  nnd  einen  Studiosus  jnr.  aus  Lttbeck  mit  Bevor- 
zogung  derer,  die  den  Namen  Suxdorf  fuhren,  nachfolgend  Leipziger  Stadtkinder, 
endlich  Kiiniglich  Sflchsische  Landeskinder,  auf  eiu  Jahr. 

62.  TeutSChertcbe  Stiftung.  14 1  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1820  von 
Christiane  Benedicte,  verwittwete  ConimissionsriUhin  Teutscher  geb.  Zehmisch 
zu  Neukirchen.) 

FUr  einen  armen  Stndirenden  aus  der  Tentscherschen,  Zehmischscben  oder 
Strenbelschen  Familie,  nachfolgend  an  einen  andern  armen  Stndirenden  anf 
drei  Jahre. 


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Senats-Stipendien. 


f>07 


63.  Thomasiussohe  Stiftung.  2  Stipendien,  je  300  Mk.  jahrlich.  (Gc- 
grtindet  1738  von  Dr.  Michael  Thomasius.) 

Fur  zwei  armc  zn  Leipzig  geborne  Studiosi  theologiae  Angustanae  con- 
fessionis,  anf  drei  Jahre. 

04.  Voigtsche  Stiftung.  2  Stipendien,  je  150  Mk.  jahrlich.  (Gcgriindet 
1868  von  Kaufuiann  Carl  Voigt  zn  Leipzig.  Derselbe  crrichtete  diese  Stiftung 
znm  Gedachtniss  seines  verstorbenen  Sohnes  Julins  Voigt.) 

Fur  zwei  Mitglieder  des  akadeinischen  Sanger- Vereins  ^Paolus",  die  bereits 
ein  Jalir  Mitglieder  dieses  Vereins  sind,  mit  Bevorzugung  dcr  Sohne  armer 
sachsischer  Lehrer,  dann  Sahne  anderer  unbemittelter  sachsischer  Unterthanen, 
anf  ein  Jahr. 

Collatur:  Der  das  Vorsteheramt  des  ,,  Paulas"  fohrende  Professor  und 
dcr  Director  dcsselben,  unter  Zuziehnng  des  Rector  Magnificns.  Vorschlagc  dcr 
Angehorigen  des  Stifters  sollen  billige  Berttcksichtignng  finden. 

65.  Weichardtsehe  Stiftung.  1G8  Mk.  jahrlich.  (GegrOndet  1818  von 
Andreas  Gottlieb  "NVeichardt,  Oculist  zu  Moskau.) 

FUr  einen  Studirenden,  welcher  sich  dem  Fache  der  Augenheilknnde  widmet, 
mit  Bevorzugung  der  Weiehardtschen  Familiengliedcr,  auf  drei  Jahre. 

Die  Stiftung  war  fur  Zogliuge  der  vormaligen  chirurgisch-medicinischen 
Akadcmic  in  Dresden  errichtet  nnd  ist  nach  deren  AnflOsung  der  IJniversitat 
Leipzig  Uberwicsen  worden. 

Collatur:  Plenum  der  ordentlichen  Professoren  im  Einvernehmen  mit  dcr 
medicinischen  Facultat. 

66.  Weidmannscbe  Stiftung.  3  Stipendien,  je  159  Mk.  jilhrlich.  (Ge- 
griindet  1790  von  Jungfrau  Marie  Louise  Weidmann  zu  Leipzig.; 

FUr  drei  arme  fleissige  Studirende,  anf  drei  Jahre. 

67.  Weigelsohe  Stiftung.  154  Mk.  jahrlich.  (Gegrttndet  1829  von  Mag. 
Johann  David  Weigel,  Lehrer  an  der  Thomasschule  zu  Leipzig.) 

FUr  einen  Studirenden  anf  drei  Jahre,  znvorderst  fur  Nachkommeit  von  des 
Stifters  Geschwister,  dann  fur  Studirende  ans  Zsehocken  (diese  sollen  jedoch  nnr 
auf  ein  Jahr  das  Stipcndium  crhalten),  nachfolgend  fiir  Sohne  von  Lehrcrn  an 
der  Thomasschule,  in  deren  Ermangelung  sollen  zwei  gewesene  ThomasschUler 
das  Stipendium  je  zur  Ilalfte  crhalten.  Allc  Pcrceptionsfahige  miissen  Studirende 
der  Theologie  sein,  nur  Familicn  -  Angehorigc  des  Stifters  sollen  hiervon  eine 
Ausnahme  machen. 

68.  Wencksche  Stiftung.  2  Stipendien,  je  79  Mk.  50  Pf.  jiihrlich.  (Gc- 
griindet 1810  von  Hofrath  Friedrich  August  Wilhelm  Wenck,  ordentlicher  Pro- 
fessor der  Geschichte  nnd  Collcgiat  des  klcinen  Fiirsten-Oollegiums.) 

Die  jahrlichen  Zinsen  des  Stiftnngscapitals  sollen  halbjflhrlich  an  zwei 
armc  Convictoristen,  welche  sich  durch  Fleiss  und  gute  Anffuhrnng  ausgezeiclmet 
haben,  vcrtheilt  werden. 

Collatnr:  Der  Director  des  Oonvictoriums,  <1.  Z.  Ueheimer  Hofrath  Pro- 
fessor Dr.  Ostcrloh. 


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508 


Leipzig. 


f>9.  VOn  Watzdorfsche  Stiftung.  3  Stipendien.  cines  zu  (5(50  Mk.,  zwei 
zu  jc  180  Mk.  jabrlieb.  (Gegriindct  1562  von  Margaretbe  von  Watzdorf,  letzte 
Aebtissin  des  Jnngfrauenklosters  zu  Weisscnfels) 

Die  Zinscn  von  dent  Stiftnngscapital  werden  zn  ein  bis  drei  Stipends 
majoribns  fiir  Abkiimmlingc  ans  der  Watzdorfscben  Familie  verwendet.  welcbe 
das  acbtzebntc  Lebensjabr  erfullt  liaben  nnd  zuni  Stndircn  tiicbtig  sind,  sic  raugeii 
anf  in-  oder  auslandiscbcn  Universitaten  stndircn:  die  Percipientcn  erbalten  diese 
Stipendien  fiinf  Jabre  lang.  In  Ermangelung  perceptionsfabiger  Personen  ans 
dem  Watzdorfscben  Gescblechte  sollen  diesc  Stipendien  an  zwei  bis  vier  Jimgere 
dcsselben  Gescblecbts,  welcbe  zebn  Jabre  alt  und  sieb  mit  Erlernnng  der  literarum 
bumaniornm  bescbaftigen  mlissen,  vcrgeben  und  dafem  anch  solcbe  nicbt  vor- 
bauden  sind,  an  zwei  oder  drei  Verwandte  des  erwabnten  Gcscblcebtes  von  der 
weiblicben  Seite,  nnd  wenn  audi  bierunter  keine  Pcrceptionsfabigen  zu  linden, 
an  drei  adligc  und  zwei  biirgcrliebe  Studircnde,  welcbe  letztere  ans  Leipzig  oder 
Weissenfels  sein  musscn.  auf  drei  Jalii*e  verlicbcn  werden. 

(  ollatnr:  Senior  der  Familie;  z.  Z.  Kammerberr  von  Watzdorf  anf 
Stormtbal. 

70.  Wirthscbe  Stiftung.  231  Mk.  jabrlieb.  (Gegriindet  1G10  von  Dr. 
Georg  Wirtb  zu  Leipzig.) 

Znnacbst  fiir  einen  Studirenden  ans  des  Stifters  Gesobleebt,  auf  drei  Jabre 

71.  Gaudlitz  (Richard  Gaudlilzsche)  Stiftung.  stiftnngscapital  1 3.000  Mk 

(destiftet:  1S82  von  Fran  Williclmine  Alexandrine  Franziska  verw.  Dr.  Gaudlitz 
gcb.  Platz  in  Leipzig. 

Zinsen  davon  soil  1  Studirender  obne  Unterscbied  der  Facultat,  aber 
Siicbsiscber  Staatsangeboriger  auf  1  Jabr  am  9.  Juli,  Geburtstag  des  verstorbenen 
Sobnes  der  Stifterin,  Franz  Hermann  Riebard  Gaudlitz  gewesener  stud.  jnr..  er- 
balten: Wiedervergebung  an  dcnselben  Beneficiaten  nicbt  ansgeseblossen ;  ebcns<» 
kiinnen  die  Zinsen  an  2  oder  mehrere  Studircnde  vergeben  werden.  Die  in 
Leipzig  lebende  Stifterin  bat  sicb  das  Prasentatiousreebt  vorbebalten. 

72.  R63Sig$che  Stiftung.  Stiftnngscapital:  24,000  Mk.  Gestiftet  dnr< h 
letztwillige  Verfllgung  des  zu  Dresden  am  22.  Mlirz  18S3  verstorbenen  OberarzUs 
a.  D.  liiulwig  Robert  Rossig. 

Zinsen  zu  3  Stipendien  a  300  Mk.  far  annc  Studircnde  der  Mcdicin.  welcbe 
aus  dem  Kiinigrcicbe  Sacbsen  gebUrtig  sind,  sollen  alljabrlieb  am  12  September, 
dem  Geburtstag  des  Stifters  gewflbrt  werden:  der  Rest  der  Zinsen  win!  zn  eiaer 
Gratification  verwendet.  Genusszeit:  1  Jabr,  Wiedcrverleibung  an  den  vorimn 
Bcdacbtcn  nicbt  ausgescblossen. 

73.  Gelze-Wincklersche  Stiftung.  Stiftnngscapital:  30,000  Mk.  (lic- 
stiftet  durcb  Testament  des  am  22.  Jnni  1SS2  zu  Dresden  verstorbenen  (iio-s- 
kaufmann  Franz  Julius  Gelze. 

Fiir  Verwandte  znnacbst  und  /.war  fiir  Nacbkommen  des  1000  in  Alteii- 
burg  verstorbeneu  Benedictus  Winckler,  nntcr  denen  die  ebelicben  Nacbkommen 
des  ebeinaligen  Ordinarius  der  Jttristenfacultat  und  Biirgermeisters  zn  Leipzin 
Dr.  Carl  Gottfried  Winckler  den  Vorzug  baben  sollen;  in  Frmangelung  vonYci- 


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Faeultiits  Stipendien. 


509 


w.uuiti  ii  solleii  \orzuusweisc  Predigci>sohne  tu it  doui  Hti[>cii<liutn  bedadit  wcrden. 
tJcnusszeit:  4  Jalire:  tier  Boueliciat  kanu  die  letzten  2  Jalire  audi  auf  einer 
auslandischen  Bilduiigsanstalt  zubriugen  oiler  das  Stipendium  zu  Instruct  ionsreisen 
verwenden. 

74.  Dr.  Huthsche  Stiftung.  Stiftungseapital:  12  Stiick  .Iproeentige 
Kgl.  Siiebs.  Reuteuseheine  a  lOOo  Mk.  Uegriiudet  diirrh  letztwillige  Verliiguug 
des  am  15.  Juni  1881  zu  Leipzig  als  Pastor  emer.  verstorbeuen  Ur.  phil.  Fiiedrich 
Adolph  lliith. 

Die  Xinseu  sullen  erhultcn  zwei  Studireude,  zuiutchst  solehe  Nainens  „Hutli*, 
naelibdgend  zwei  wiirdige  mid  bedurftige  Studireude  der  Theologie.  besondcrs  gute 
Pfurreisxohne  auf  1,  2  oder  3  Jalire. 

Annieikuiig.  Die  Ritlsdirifton  urn  die  voin  akadeuiisdieu  Senate  zu  ver- 
gel-endeu  Stipendieu  haben  die  Studircndeu  spatestens  Dis  /inn  15.  Mai  und  15.  No- 
vember dem  Secretin-  der  Fniver.sitat  zu  iibergeben;  sind  in  eiuzelueri  Fallen,  besouders 
bei  Kaiuilieu  Stipeudien,  sp.'itne  Teriuiue  uadigelasseu,  .so  b>t  dies  in  den  bcziiglidieu 
Ausm  .•lircibungen  der  bctietleudeii  Stipeudien  besonders  hervorgehuboii. 

IV.  Facult&ts-Stipendicn. 
a.   Bei  dor  tlieologiscliou  FacultUt. 

Die  Rewcibungssdirifteii  sind  zu  Reginn  jeden  Semesters  dem  jewciligen  Decan 

iter  Faeultat  zu  ubergeben. 

1.  Angersche  Stiftung.  (H)  Mk.  jalulidi.  (Uegriiudet  1S72  von  ehe- 
lnaligeu  Sciiulern  des  1m!u'  verstorbeuen  Prof,  ordin.  Dr.  theol.  Rudolf  Anger 
zu  Leipzig.) 

Fiir  einen  Studirenden  aus  dem  KiiniuTciclic  Sadiscn,  auf  eiu  bis  drei  Jalire. 

2.  Bernhardische  Stiftung.  198  Mk.  jahrlich.  (Gegriiiidet  186S  von 
Dr.  pliil.  Ferdinand  Rernhardi,  Pfarrer  zu  Croheru  und  Wachau.) 

Fiir  eiuen  Studirenden  aus  dem  Konigrciehe  Sadiscn,  auf  zwvi  Jabre; 
das  dritte  Jahr  fiir  einen  soldien,  der  sein  T'liiveisitiihtrieunium  bcsdilosseii  hat. 

3.  Carinttlische  Stiftung.  2  Stipendieu,  jc  105  Mk.  jahrlieh.  (Ue- 
griiudet 150<s  von  Jacob  Laue  aus  Trabnrg  in  Oberkarnthcn,  Viearins  an  der 
Kirchc  St.  Sebastian  zu  Magdeburg.) 

Fiir  zwei  Studireude  der  liayersdien  Nation. 

4.  Dathesche  Stiftung.  156  Alk.  jahrlich.  ((iegrUndet  1701  von  Dr. 
Johaini  August  Datbe,  Prof,  ordin.  zu  Leipzig.) 

Fur  eineu  Studirenden  aus  der  Meissnisdien  Nation,  auf  drei  Jalire. 

5.  Haasesche  Stiftung.  234  Mk.  jahrlicli.  ((icgrundet  15G1  von  Vin- 
cent ius  llaase,  UniversitiWsverwalter  zu  Wittenberg.) 

Fiir  arme  und  hVissigc  Studireude,  zunachst  aus  des  Stifters  und  seiner 
Khefrau,  geb.  Kirclihoff,  Verwandtschaft,  daun  an  solehe  aus  Plauen,  nachfolgend 
an  Andere,  auf  ein  Jahr. 

0.  Hahnsche  Stiftung,  ;»0  Mk.  jahrlieh.  (Uegriiudet  I51K5  von  Nikolaus 
Halin  zu  Neyla ) 


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510 


Leipzig. 


Fur  einen  Studiosus  theologiae,  auf  ciu  Jahr. 
Der  Magistrat  zu  Hof  hat  das  Praseutationsrccht. 

7.  Herrmannsobe  Stiftung.  261  Mk.  jabriich.  (Gegriiudet  17*.>  von 

Johanu  Christian  Hermann,  Stud.  jur.  aus  Chemnitz.) 

Fiir  einen  Studirenden  ah  Pramie,  der  jahrlicb  am  Reformationstage  in 
der  Paulinerkircke  eine  Rede  knit. 

8.  Knaupsscbe  Stiftung.  3  Stipendien,  je  150  Mk.  jahrlicb.  (Gc- 
grtindet  1801  von  Mag.  Franz  August  Knaups,  Vesperprcdiger  an  der  Uui- 
versitiltskirehe.) 

Fiir  drei  Studirendc,  auf  ein  Jahr. 

9.  Kregel  von  Sternbachsche  Stiftung.  2  stipcndien,  je  466  Mark 

jUlirlich.  (Gegriindet  1789  von  Landkammerrath  Carl  Fricdrieh  Kregel  von 
Sterubach  zu  Leipzig.) 

Fur  zwei  8tudireude,  auf  je  ein  Jahr,  uach  vorgangiger  Prtifnng. 

Die  Collator  dicser  Stiftung  steht  jeder  der  vier  Facultaten  der  Reihc  uach 
zu;  die  theologische  Facultilt  hat  die  Stipendien  allenial  nach  jc  acht  Jahren  /.a 
verleihcn.  Jahrlicb  am  18.  odcr  19.  Juli  bat  der  Stipendiat  eine  Rede  zu  halten. 
wozu  der  Decan  der  betreffenden  Facultat  ein  Programm  schreibt.  Yoin  Stipeudieu- 
bctragc  werdeu  einige  stiftungsmassige  AbzUge  gemacht, 

10.  Matthesiusscha  Stiftung.  78  Mk.  jahrlicb.  (Gegrundct  1778  von 
Dr.  "Christian  Gottfried  Matthesius,  Archidiakouus  an  der  Nikolaikirehe  zu  Leipzhi. 

Fur  einen  Verwandten  aus  der  Mattbesiusscheu  Familic,  in  desseu  Er- 
mangelnng  an  eiucn  andern  Studirenden  der  Thcologie,  auf  ein  Jahr. 

11.  Mordeisensohe  Stiftung.  (Gegriindet  1507  von  Lorentz  Mordeisen. 
Burger  zu  Leipzig.) 

7  Stipendien  fur  armc  Studirendc,  auf  drei  Jahrc;  eines  zu  81  Mk.  jahrlicb 
hat  der  Magistrat  zu  Hof,  zwei  zu  je  27  Mk,  jahrlicb  hat  der  Magistrat  zn 
Leipzig  zu  vergeben,  uud  von  vier  Stipendien  zu  je  27  Mk.  jahrlicb  bat  jeder 
der  ersten  vier  Professoren  der  theologischen  Facultilt  eines  zu  conferiren. 

12.  von  Sylversteinsche  Stiftung.  3  stipendien,  l  zu  105  Mk .  i  zu 

270  Mk.,  1  zn  135  Mk.  jahrlicb.  (Gegriindet  1715  von  Rudolph  Ferdinand 
Freiberr  von  Sylverstein  und  Polnikau.) 

Fiir  drei  anne  durch  Loos  zu  bestimmende  Studircnde  Augsburgischer 
Confession,  einen  Schlesier,  einen  Lausitzer  und  rincn  Meissuer,  auf  je  drei  Jahrc. 
und  zwar  so,  dass  diese  drei  Herechtigten  allc  drei  Jahrc  wecbseln  und  mithin 
alio  9  Jahrc  jedc  Nation  das  grossc,  mittle  und  kleine  drei  Jahre  hintcrciuandcr 
cmpftngt. 

Eincr  der  Stipendiaten  hat  alljiihrlicb  am  17.  April  eine  Gedachtnissrede 
zn  halten,  wozu  der  Dccan  ein  Programm  schreibt. 

13  Triersche  Stiftung.  7  Stipendien,  2  zn  300  Mk.,  5  zu  GO  Mk. 
jahrlicb.  (GcgrUndct  1806  von  Rahcl  Amalie  Augustc  verwittwete  Appellations- 
rathin  Dr.  Trier,  geb.  Beyer.) 

Fiir  ganz  arme,  durch  das  Loos  zu  bestimmende  Studirende,  auf  drei  Jahre. 


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Facultfits-Stipcndien. 


511 


Ansserdeni  werden  aus  diesem  Fonds  alljahrlich  cine  Anzahl  Gratificationen 
verwilligt,  letzthin  wurden  hierzu  2700  Mk.  au  3G  Studirende  in  vcrschiedenen 
Bctragen  von  30—120  Mk.  vertheilt. 

14.  Vogelteht  Stiftung.  2  Stipendien,  je  177  Mk  jahrlieh.  (Gegriindet 
1721  von  cinem  Kauftnann  Vogel  zn  London,  Brnder  der  Ehegattin  des  Professors' 
Dr.  Klausing.) 

Fur  zwei  Studirende,  auf  je  zwei  Jahre. 

b.  Bei  der  jnrlstlichen  FacultM. 

Die  Bewerbungen  nm  die  Stipendien  der  Juristen- Facultat  sind  bis  zum 
31.  Marz  und  30.  September  in  der  Kanzlei  der  Facultat  (Schlossgasse  14)  ab- 
zngeben. 

15.  Ackermannseht  Stiflung.  117  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1740  von 
Johann  Siegfried  Ackermann,  Kaufmann  zu  Leipzig.) 

FUr  einen  Studirenden,  anf  zwei  Jahre;  zunachst  fur  Suhne  der  Facnltisten, 
dann  fur  Rathsberren-,  endlich  fUr  BUrgers-Srtbne  von  Leipzig. 

Der  Stipendiat  hat  am  27.  Jannar  eine  Kede  zu  balten,  wozu  der  Ordinarius 
der  Facultat  ein  Programm  schreibt:  die  Druckkosten  des  Programms  sind  vom 
Stipendienbetrage  zn  kttrzen. 

16.  Eisenhuthtche  Stiflung.  900  Mk.  (Gegrfindet  1843  von  Hofrath 
Kreisamtmann  Wilbelm  Gustav  Eiscnbnths  zu  Leipzig  hinterlasscnen  Ehegattin.) 

PrUmie  aller  zwei  Jahre  fur  eine  auszuschreibende  Preisarbcit  ;  gcht  eine 
dergleiche  Arbeit  nicht  ein,  oder  sind  die  eingegangenen  Arbeiten  des  Praises 
nicht  fur  wttrdig  befunden,  so  erhalten  300  Mk.  zu  gleichen  Antheilen  zwei  Can- 
didaten  der  Rechte,  wclche  im  Laufe  der  nachsten  acht  Monate  von  der  fur  die 
Preisvertheilung  festgesetzten  Zeit  (Monat  September)  die  erste  Censur  crlialtcn 
haben. 

Ansserdem  wird  fttr  eine  zweite  Pramie  150  Mk  verwendet. 

17.  Griebnenche  Stiflung.  168  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1734  von 
Hofrath  Michael  Heinrich  Griebner,  Ordinarius  der  JuristenfacultHt  zu  Leipzig ) 

Fur  einen  Stndirenden,  auf  ein  Jahr. 

18.  Knaupssche  Stiftung.  3  Stipendien,  je  150  Mk.  jahrlich.  (Siehe 
Seite  510  unter  8.) 

Filr  drei  Studirende,  auf  je  ein  Jahr. 

19.  Kregel  von  Sternbachtche  Stiflung.  2  stipendien.  je  466  Mk. 

jahrlich.    (Siehe  Seite  510  unter  9.) 

Fur  zwei  Studirende,  auf  ein  Jahr,  nach  vorgangiger  Prufung. 
Collatur.    (Siehe  Seite  510  unter  9.) 

20.  Magersche  Stiftung.  261  Mk.  jahrlich.  (Gegriindet  1771  von 
Dr.  Johann  Friedrich  Mager,  Senior  des  Schoppenstnhles  zu  Leipzig.) 

Zu  eiuem  Stipendium  fttr  Facultisten-Sdhne;  in  deren  Ermangelung  ent- 
scheidet  unter  acht  gewahlten,  zuvor  examinirten  Studirenden  das  Loos;  Genuss- 
zeit:    Ein  Jahr. 


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512 


Leipzig. 


Der  Stipeudiat  hat  am  ('».  November  eine  Gcdiicht iii^fsreilc  zu  halten,  \vo/.u 
tier  Ordinal  ins  der  FacultfU  ein  lYogramm  sehreibt;  Druckkosten  det>  lctzteivn 
werden  vom  Stipeudium  gekiirzt. 

21.  P6tZ8Chkesche  Stiftung.  Gil  Mk.  jahrlicli.  ((iegruudet  ISol  von 
1Taii])lniann  Mag1.  Friedrich  Imnianuel  Polzschke  zu  Spahnsdorf.) 

Fur  einen  ans  dem  Koniglich  Siichsisehcn  Autlicile  tier  Oberlausitz  <re- 
biirtigcn  StudireinU'ii ,  niit  Vorzug  dcr  Yerwandtcn  des  Stifters,  auf  drei  Jahre 

22.  VOn  Sylversteinsche  Stiftung-  >\  Stipeudien.  (Siehe  Suite  5lo 
unter  12.    Das  doit  Bcmerktc  gilt  in  gleiehcr  Wcise  audi  bier.) 

23.  Trierscbe  Stiftung.  10  Stipeudien,  je  150  Mk  jahrlich  (Siehc 
Seite  510  unter  13.) 

Fiir  ganz  arnie  Studirende,  auf  drei  .lahre. 

Ausserdem  werden  aus  diesem  Fouds  alljiihrlieli  (IratihVationeii  \vi  willi^t :  im 
.labre  1*74  warden  z.  15.  niit  dcrgleielien  <  iratilieutioiieii  im  Iletrage  von  jo 
120  Mk.  neun  Studirende  bedacht. 

c.   Modiciniscbe  Facnltiit. 

Die  Mehrzahl  der  inedicinischen  Facultttls-Stipeiidicn  wild  in  der  Mine 
des  Winterscmesteis  nach  vorbcriger  JJekaniitmaehuiig  niit  Ansetzuug  eiues  Pi  1- 
rlusiv  Termins  zu  Eiiiieichung  dcr  liewcrbiingeii  vergeben.  Die  Verleibung  der 
Ritterichscheii  Stipeudien  erfolgt  am  4.  Mai  und  die  des  Keesschen  Stipemliaui 
am  4.  .luli  jeden  .lalnes  nacli  ebenfalls  vorausgcgangener  Ausschrejbuug  Die 
JJewerbungsschriften  sind  bei  dem  Seeretilr  der  Facnltiit  in  der  Univemt.lts-KauzKi 
abzugeben. 

24.  Bohnsche  Stiftung.  147  Mk  jahrlich.  (tiegrundet  1804  von  do- 
bannc  Friedcrike  verwittwete  Mag.  Holm,  gcb.  Mdller  von  Berneck  zu  Leipzig  } 

Fiir  cinen  inlilndischen  Studireudeu.  auf  drei  Jalire. 

25.  Eschenbachsche  Stiftung.  225  Mk.  jahrlicli.  (Uegriiiidet  1SU 
von  Dr.  Christian  Eschenbach,  Prof,  ordin.  Chem.  zu  Leipzig.) 

Fiir  einen  bedi'irftigcn,  tleissigen .  aus  Leipzig  oder  auch  sonst  aus  dem 
Konigreichc  Sachscn  gebiirtigen  Studireudeu  niit  Bevorzugung  der  Familienan- 
i;chorigen  des  Stifters 

20.  Ettmiillersche  Stiftung.  54  Mk.  jahrlich.  ((iegriindet  vuii 
Dr.  Michael  Ettmnller  zu  Leipzig.) 

Fur  eincn  armen.  tleissigen  Studireudeu.  auf  drei  bis  vier  .lahre.  auch  liinger. 

27.  Keessche  Stiftung.  750  Mk.  jiihrlicli.  ((iegruudet  1.S71  von  Thekla 
Ernestine  verwittwete  Kees,  geb.  Bueher,  auf  Zobigker  und  (Jautzsch.  DieseH* 
errichtete  diese  Stiftung  zum  Andenken  und  zur  ErfUllung  der  WUnsche  Hires 
am  19.  Februar  1 870  verstorbenen  Ehegatten  Karl  Jacob  Kees  auf  Zobigk.r 
und  <  Jautzsch.) 

Fiir  cinen  Studireudeu,  weleher  mindesteiiR  das  testamen  physicum  mit  Au<- 
zeichnung  bostaudeii  hat,  auf  ein  Jahr;  das  Stii>endium  wird  allemal  am  4  Juli 
(dem  Geburtstage  von  der  Stifterin  Ehegatten)  ausgczahlt. 


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Facultfits-Stipendien. 


513 


Collatur:  Die  Stifteriu,  uach  deren  Ablebeu  der  dem  Grade  nach  nachstc 
Verwandte  ihres  vcrstorbenen  Ehegatten.  Die  inedicinische  FacultUt  prftsentirt 
(bis  Ende  Mai  jeden  Jnhres)  drei  Candidaten .  wobei  znnachst  auf  Verwandtc 
oder  Verschwllgerte  der  Familie  Kees,  daiin  auf  eiuen  Leipziger  Rucksickt  zu 
nehtnen  ist,  dann  auf  einen  Siichsischen  und  endlich  auf  eiuen  aussersitchsischeu, 
aber  deutscheu  Studirendeii. 

28.  Knaupswhe  Stiftung.  a  Stipendien,  je  150  Mk.  jalirlich.  (Siehc 
Seite  510  unter  8.) 

FUr  drei  Studirende,  auf  ein  Jahr. 

2*>.  Kregel  von  Stembachsche  Stiftung.  933  Mk.  go  Ff  jahriieh. 

(Siehe  Seite  510  unter  0.) 

For  eiuen  Studirendeu  nach  scharfem  Examcn  und  Ausarbeitnng  eines 
Specimens,  auf  drei  Jahre,  und  zwar  75—90  Mk.  jahriieh  zu  dem  Studium  in 
Leipzig,  der  Rest  ist  wfllirend  der  drei  Jahre  zu  einer  wisseuschaftlichen  Reise 
fur  den  Stipendiaten  zu  asservireu;  uach  der  Ruckkehr  vou  der  Reise  ist  eine 
gedruckte  Abhandlung  der  FacultUt  zu  uberreichen. 

Die  Collatur  dieser  Stiftung  stent  jedcr  der  vicr  Facultfttcn  der  Rcihe  nach 
zu;  die  medicinische  Facultiit  hat  nach  Verlauf  von  je  acht  Jahren  die  Collatur 
auszuuben. 

30.  Multersche  Stiftung.  153  Mk.  jahriieh.  (Gegriiudct  1770  von 
Dr.  Johaun  Christian  Muller  in  Leipzig. 

Fur  einen  tugendhaften ,  bedurftigen  Studirendeu  aus  Leipzig,  auf  drei 

Jahre. 

Collatur:    Decan  der  medicinischeu  FaculUlt. 

31.  Quellmalzsche  Stiftung.  10  Stipendien;  7  zu  150  Mk.,  2  zu 
210  Mk.,  1  zu  288  Mk.  jahriieh.  (Gegrtindet  1758  von  Dr.  Samuel  Theodor 
Quellmalz,  ordentlichem  Professor  der  Thcrapie  zu  Leipzig.) 

Fur  zehn  Studirende,  auf  je  drei  Jahre. 

32.  Ritterichsche  Stiftung.  Zahl  der  Stipendien  unbestimmt  (Gc- 
griindet  1SG8  von  Johanne  Friederike  Auguste,  verwittwete  Hofrath  Professor 
Dr.  Ritterich.) 

Bedurftigen.  wiirdigen  und  begabten  Studirendcn,  vorzuglieh  solchen,  die 
bereits  die  practischen  Studien  begounen,  solleu  alljahrlich  am  4.  Mai  von  deu 
Dividenden  und  Zinscn  des  in  25  StUck  Stammactien  der  Leipzig -Dresdener 
Eisenbahn-Compagnie  bestehenden  Stammvermogcns  Stipendien  im  Bet  rage  von 
je  1  GO— 450  Mk.  gewahrt  werden. 

Auf  Nationalist  soil  keinc  RUcksicht  genommen,  besonders  bedurftigen  uud 
tUchtigcu  Studirendcn  kann  das  Stipendium  ein  zweites,  selbst  ein  drittes  Jahr 
verlieheu  werden. 

33.  von  Sylversteinsche  Stiftung.  3  stipendien,  l  zu  wo  Mk..  I  zo 
204  Mk.,  1  zu  132  Mk.  jahriieh.  (Siehe  Seite  150  unter  12.  Das  dort  Bomerkte 
gilt  in  gleicher  Weise  auch  liier.) 

34.  Schnedelbachsehe  Stiftung.   42  Mk.  jahriieh 

Fur  einen  Studirendeu,  auf  drei  Jahre. 
Banmgart,  Unlvcrsitits  Stipendien.  33 


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5H 


Leipzig. 


35.  SchubardtlOhe  Stiflung.  2*5  Mk.  jahrlich.  (Gegriiudet  1776  von 
Kaiumer-Comiimsiotisrath  und  Geheimeu  Secretftr  Carl  Gottfried  Schubardt  in 
Dresden.) 

Far  vicr  Studireude  dcr  Augenklinik;  wild  gewohnlich  pro  Semester  ver- 

gcben. 

Collator:   Director  der  Augenkliuik. 

36.  Triersehe  Stiflung.  7  Stipendien,  jc  150  Mk.  jfthrlieh.  (Siehe 
Scite  510  unter  13.) 

Far  arme  durch  das  Loos  zu  bestimmende  Studirendc,  auf  drei  Jahre. 

Ausserdem  werden  aus  diesem  Fonds  alljahrlich  cine  Anzahl  Grutiticatioiicn 
verwilligt;  letzthin  wnrden  2909  Mk.  an  18  Studirendc  in  verschiedenen  BetriJgen 
von  120  bis  300  Mk.  vertbeilt. 

37.  Walthersohe  Stiflung.  3  Stipendien,  jc  300  Mk.  jahrlich.  (Gc- 
griindet  1756  von  Dr.  Augustin  Friedrieh  Walther,  Hofrath  and  Professor  der 
Therapie.) 

Fiir  drei  arme.  nacli  vorgftngigcr  Priifung  durch  Loos  zu  bestimmende 
Studirendc,  auf  drei  Jahre. 

38.  Dr.  Albert  MOIIersche  Stiftung.  Gestiftet  1880  von  Dr.  mod 
Albert  Miillcr.  practischer  Arzt  u.  s.  w.  in  Leipzig  (starb  1883). 

Stiftungseapital:  6000  Mk.  Zinsen  davon  sollcu  allemal  am  10.  December 
zu  gleichen  Antheilcu  zwei  Studireude  der  Medicin,  die  dem  Konigreiehe  Sadisen 
durch  Geburt  angehorcn  und  bereits  die  Kliniken  frequeutiren,  erhalten. 

d.  Bel  der  phllosopbiscben  Facultttt. 

Die  Hcwerbungssehriftcn  urn  die  Facultiits- Stipendien  sund  zu  Begiun  jeden  Semesters 
dem  jeweiligen  Decan  der  letzteren  zu  iibergeben. 

39.  Frankesobe  Stiftung.  870  Mk.  jahrlich.  (GegrUndct  1781  von 
Dr.  Heinrich  Gottlieb  Frauke,  Professor  der  Politik  und  Moral  zu  Leipzig.) 

Fiir  einen  Stndirenden  aus  des  Stifters  Verwandtschaft  (Desccudeuten  der 
Familicn  Franke,  nachfolgend  Wintruff). 

Der  Bin-germeister  und  Stadtsclireibcr  zu  Wayda  hat  das  Prasoutatiousrecht. 

40.  Knaupssche  Stiftung.  3  Stipendien,  je  150  Mk.  jahrlich.  (Siehe 
Scite  510  unter  8.) 

FUr  drei  Studirende,  auf  je  eiu  Jahr. 

41.  Kregel  von  Sternbachwhe  Stiftung.  933  Mk.  go  Pf.  jahrlich. 

(Siehe  Seite  510  unter  ').) 

Fiir  einen  Stndirenden  der  Philosophic,  der  sich  vorzOglich  auf  Mathematik 
legt,  auf  drei  Jahre,  und  zwar  75—90  Mk.  jfthrlich  zu  dem  Stadium,  der  Rest 
ist  in  gleichcr  Weise,  wie  Seite  510  unter  7.  angegeben  ist,  zu  verwenden.  In 
Ermangelnng  eines  in  der  Mathematik  geschiektcn  Stndirenden,  an  zwei  in  dor 
iibrigen  Philosoplrie  und  Geschichte  Vorziigliehes  leistendc  Studirendc  nach  vor- 
gftngiger  PrUfnng,  auf  cin  Jahr. 


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Stipendien  bei  dcm  Collegium  beatac  Mariae  Virgtnis.  515 

Die  Collatur  dieser  Stiftuug  steht  jeder  Facnltat  der  Reihe  uacb  zu,  daher 
die  philosophische  Facnltat  nur  circa  naeh  je  sieben  bis  acht  JaUreu  die  Collatur 
auszuiiben  hat.    Vergl.  Seite  510  unter  9. 

42.  Ritterichsohe  Stiftung.  2  Stipendien.  (Siebe  Seite  513  unter  32.) 
Dividende  und  Zinseu  von  dera  in  15  Stuck  der  Thttringer  Stammacticn 

bestcbeuden  Stiftungscapitalc  sollen  zwei  fleissige,  begabte  nnd  bedOrftige 
Studirende  der  Philologie  /u  gleichen  Autheilen  auf  je  drei  Jahre  erbalten. 

Die  Stipendinten  mussen  die  erste  Censor  in  Fleiss  nnd  Befahigung  im 
Sehulabgangszeugniss  haben;  bei  gleicher  WUrdigkeit  liaben  die  Bedurftigstcn  den 
Vorzng;  auf  Geburtsort  und  Nationalitilt  der  Stipendiaten  ist  keine  RUcksicht 
zu  nehraen. 

43.  Spohnsohe  Stiftung.  210  Mk.  jahrlich.  (GegrOndet  1827  von 
Christiane  Rosine  verwittwete  Professor  Dr.  Dresde,  vorhor  verwittwet  geweseno 
Trobst  Professor  Dr.  Spohn,  geb.  Netto  zu  Leipzig.) 

Zuviirderst  an  einen  Doccnten  oder  Studirenden  der  Philologie  oder  Theo- 
logie,  der  den  Nainen  Spohn  fOhrt;  in  Ermangelung  beider  mir  an  Doccnten 
der  Philologie  oder  Theologie,  anf  zwei  Jahre. 

44.  Stlirwht  Stiftung.  330  Mk.  jahrlich.  (Gegrundet  von  Mag. 
Friedrich  Wilhelra  Sturz,  Rector  der  Landesschnle  zu  Grimma.) 

Ftlr  einen  Philologen,  welcher  drei  Jahre  nnausgesetzt  studirt  uud  aucb 
Orientalia  getrieben  hat. 

45.  Triersche  Stiftung.  3  Stipendien,  je  300  Mk.  jiihrliclL  (Siehc 
Seite  510  unter  13.) 

Fur  drei  armc,  nach  vorgilngiger  Prtifung  durch  das  Loos  zn  bestimmende 
Studirende  der  Matheinatik  und  Bergwissenschaftcn,  auf  drei  Jahre. 

Ausserdem  werden  aus  diesem  Fonds  alljahrlich  BetrRge  zn  Gratificationen 
an  Studirende  der  Mathematik  verwendet.  Letztbin  wurden  2175  Mk.  an  32  Stu- 
dirende vertheilt. 

Ferner  hat  der  jeweillge  Decan  der  philosophischen  Facnltat  jahrlich 
S3  Mk.  fUr  eiuen  Studirendeu  zum  Magistriren  aus  dein  Hcnricischen  Fonds  bei 
dcm  Facultataliscus  zn  vergeben 

V.   Stipendien  bei  dem  Collegium  beatae  Mariae  Virginis. 

1.  Bortziche  Stiftung.  360  Mk.  jahrlich.  (Gegriindct  1797  von  Mag. 
Gcorg  Ileinrich  Bortz,  Professor  der  Mathematik  uud  Senior  des  Frauen-Collcgiums.) 

For  einen  Studireuden  aus  Schlesien  nnd  Ostpreussen  abwcehselnd,  anf  drei 
Jahre,  und  wenn  derselbe  Magister  wird.  auf  nocli  cin  Semester;  Abkbmmlingc 
der  Sobotkischen  oder  Panlikschcn  Familie  baben  den  Vorzng. 

Collatur:  Das  sub  V.  bezeichnete  Collegium,  dessen  derzeitiger  Senior 
llofrath  Professor  Dr.  Marbach  ist. 

2.  Hertelsche  Stiftung.  GO  Mk.  jahrlich.  (Gegriindct,  1495  von  Thomas 
Hertel,  Collegiat  des  Frauen-Collegiums.) 

Fiir  einen  aus  Jauer  gebiii  tigen  Studirendeu,  auf  drei  Jahre. 
Collatur:    Magistrat  zu  Jauer  in  Schlesieu. 

33" 


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I 


516  Leipzig. 

VI.    Verzeichniss  der  vora  Rath  der  Stadt  Leipzig  vcrwalteteii 
und  bez.  zu  vergebeuden  Stipendien  fur  Studireude.') 

1.  Allen8teinsche  Stiftung  (Stipendium  Kuolleisenianum).  246  Mk. 
GG  Pf.  jahrlich.  (Gegrlindct  1793  ans  Dr.  Allensteins  Stiftung,  wozu  audi 
Dr.  Burghard  Herbord  verschiedene  Capitalien  geleget  hat ) 

Einem  Studenten.  welchen  der  Rath  zu  Allenstcin  in  Prenssen  prascntirt, 
auf  drci  Jahre. 

2.  D.  Badehornsch*  Stiftung.  4  Stipendien:  Stipendium  Theologicuui, 
Stipendium  Juridicnm.  Stipendium  iledicum  und  Stipendium  Philosophicum,  je 
134  Mk.  90  Tf.  jahrlich.    (Gegrtindet  1615.) 

Dicse  Stipendien  werden  auf  jc  fi'iuf  Jahre  von  den  Naehkommcn  des 
Stifters,  der  Familie  Gottscbald,  vergebeu. 

3.  Agathe  Bergersche  Stiftung.  2  stipendien,  je  5i  Mk.  38  Pf.  jam- 

lich.    (Gegriindet  1G16.) 

Fur  arme  Studireude  der  Theologic  lutherischer  Confession,  auf  drei  Jahre. 

4.  Agathe  Bergersche  Stiftung  (Magistcr-Stipcudium).  2a  Mk  69  Pt 

jahrlich.    (Gegrtindet  1616.) 

Zur  Krlangung  tier  Magisterwiirdc. 

5.  Wolfgang  Bergersche  Stiftung.    3  Stipendien.  je  41  Mk.  12  Pt 

jahrlich.    (Gegriindet  1611.) 

Fiir  arme  Studirende  der  Theologie  lutherischer  Confession,  auf  drci  Jalire. 

6.  Jacob  Blaeebalgcche  Stiftung.   80  Mk.  92  Pf  jiihrlich.  ((iegrundet 

1198.) 

Seit  dem  Jahre  1873  hat  die  Collatur  dieses  Stipendii  Hofrath  Professor 
Dr.  Adolph  Thcodor  Hermann  Fritzschc  in  Leipzig. 

7.  Dr.  Johann  Franz  Bornsche  Stiftung.    123  Mk.  33  Pf.  jahrlich 

Zwcijahrige  Uenusszcit.    (Gegrtindet  1709.) 

Fur  cineu  in  Leipzig  geborenen,  die  Rcchte  studirenden  Sohn: 

a.  eines  Deisitzeis  der  hiesigen  Juristen-Facultut, 

b.  eines  Bcisitzers  des  vormaligen  hiesigen  Sehbppcustuhls, 

c.  eiues  Rathsherrn, 

d.  eines  hiesigen  Burgers, 

iu  dieser  Heihcnfolgc.  Am  12.  Juni  jeden  Jahres  hat  der  Stipcudiat  eine  Ge- 
diichtuissrede  zu  halten,  wozu  der  Ordinarius  der  Facultat  ein  Programin  schreibt. 
(lessen  Druekkosteu  vom  Stipendium  gekurzt  werden. 

H.    Buxdorfsche  Stiftung.    80  Mk.  94  Pf.  jahrlich.    (Gegriindet  14*:tl.) 

Von  den  Geschlcchtsscniorcn  und,  wenn  diese  vicr  Wocheu  stamen,  vom 
Itathe ,  einem  Studenten,  bis  dcrselbe  Doctor,  oder  nieht  mchr  lemon  wird.  zo 
eouferiren. 

Scit  dem  Todc  des  Fritalein  vou  Troschke  hat  sieli  kein  Collator  wnder 
gemeldet. 

')  Die  PrsieluKivtermine  zur  Bewcrbung  urn  die  Stipendien  bei  dem  Rathe  der 
Stadt  Leipzig  sind  Osteru  und  MiehaclLstag. 


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Vom  Rath  dor  Stadt  Leipzig  verwaltetc  Stipendien. 


517 


9.  Egersohe  Stiftung.  123  Mk.  33  Pf.  jahrlich.  Zweijahiige  Genuss- 
zeit.    (Gegriindet  1007  von  Elisabeth,  Andreas  Egers  Wittwe.) 

Fiir  cinen  Stud,  tlieol..  der  bereits  cinige  profectus  gemaeht. 

10.  Emmerlingsche  Stiftling.  4  Stipendien,  je  01  Mk.  00  Pf.  jahrlich. 
Zvvcijflhrige  Genusszcit.  (Gegriindet  1827  von  .Tobanne  Sophie,  verw.  Pfarrer 
Emmerling.) 

Znnilchst  fiir  Predigerssohnc. 

11.  Erasmi  Egranische  Stiftung.  32  Mk.  r>7  Pf.  jahrlich.  (Gegriindet 

1571  von  Fran  Cunigunden,  Hcrrn  M.  Erasmi  Egrani,  sonst  Bachclm  genannt, 
Wittwe.) 

Unter  der  Bedingnng  des  Riicktritts,  wenn  sich  Verwandte  melden.  auf  eine 
Anzahl  Jahre.  jedoch  nicht  Tiber  fiinf  Jahre.  zn  vergeben. 

12.  Dr.  Johann  Erhold's  Chor-Stiflung.  53  Mk  90  Pf.  jahrlich.  (Ge- 

giiindet  1425.) 

Dieses  Stipendium  hat  der  Stadtrath  zu  Kiinigsberg  in  Franken  zu  vergeben. 

13.  Dr.  Euteritzsche  Stiftung.  C.4  Mk.  70  Pf.  jahrlich.  Zweijahrige 
Genns^zeit.    (Gegriindet  1482.) 

Wenn  sich  keiner  Namens  Brauer  meldet.  an  einen  oder  zwei  Studirende 
zu  vergeben. 

14.  Peter  Freytagsche  Stiftung.  3  stipendien  zu  je  47  Mk  22  Pf. 

jahrlich.    Zweijahrige  Genusszeit.    (Gegriindet  1522.) 

Freibeliebig  zu  vergeben,  doch  sullen  vorzugsweise  die  ans  der  Provinz 
Preussen  Gcbtirtigen  berticksichtigt  wcrden. 

15.  Peter  Freytagsche  Stiftung.   *5  Mk.  74  Pf.  jahrlich.  ((Jegriindct 

1522.) 

Ein  Stipendium  fiir  einen  Studirenden  ans  Friedland  oder  Konigsberg  i.  Pr. 
Zweijiihrige  Genusszeit. 

Dieses  Stipendium  ist  „eincin  hiesigen.  dureli  den  Rath  der  alten  Stadt 
Konigsberg  in  Pre  us  sen  zu  ernennenden  and  zu  prasentirenden  frommen  und  chr- 
lichen  Studenten  ans  Friedland  oder  ans  der  alten  Stadt  Konigsbtrg  oder  ans 
einem  andern  benachbartcn  Orte"  auszuzahlen. 

10.  Hansensche  Stiftung.  53  Mk.  90  Pf.  jahrlich.  (Gegrundet  1807 
von  Haumeister  Justus  Heinrieh  Hansen  zu  Leipzig.) 

FUr  einen  Studiosus  medicinae,  vorzugsweise  ans  Leipzig,  oder  doch  in  Er- 
mangelnng  cines  Leipzigers  aus  Sachsen,  wclcher  das  im  hiesigen  .lacobshospitale 
unter  des  Stifters  Vorstehersehaft  iregrllndctc  klinisehe  lnstitnt  besucht  und  sich 
nach  deni  Zcngnissc  des  daselbst  angestellten  Lehrers  oder  .Professors  am  flcissigsten 
und  anfmcrksamsten  dabei  einfindet  und  Beweise  seiner  erlangten  medicinischen 
Kenntnisse  ott'enbaret,  auf  zwei  Jahre. 

17.   Dr.  Johann  Hebenstreitsche  Stiftung.    02  Mk  r.o  Pf.  jahrlich. 

Dreijahrige  Genusszeit    ((Gegriindet  1795.) 
Zu  vergeben: 

1.  an  einen  Studirenden  aus  der  Familie  Johann  Hebcnsrreits.  Pfarrers  zu 
Xennhofen  bei  Noustadt  a  <>  im  17.  .Tahrhnndert.  nach  Niihc  der  Ver- 


1 


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518 


Leipzig. 


wandtschaft  mit  dom  Stifter  Johann  Christian  Hebcnstreit.  med.  pract,, 
bei  gleicher  Nahc  Mchrerer  die  Auswahl  dem  Eraiessen  des  Raths  zu 
iibcrlassen,  und  zwar: 

a)  an  cincn  solchcn.  dor  Mcdicin  studirt, 

b)  in  desseu  Ermangelung  an  einen  Thcologen.  endlich 

c)  wenn  anch  ein  solchcr  niclit  vorbanden,  an  einen,  der  Jura  stndirt; 
2.  wenn  zur  Zcit  dor  eintrctenden  Vacanz  Niemand  aus  dcr  Familic  Hcben- 

streit  bier  studirt,  an  einen  fleissigen  hicsigen  Burgerssohn,  dcr  Medicin 
studirt. 

18.   Henning  (oder  Hennig)  Grossesche  Stiftung  (Magister-stipendium). 

131  Mk.  90  Pf.  jahrlich.    (Gegriindet  1617.) 

Nacb  des  Stifters  Bestimranng  ist  dieses  zur  Erlangung  der  Magistcrwurde 
gegriindete  Stipendium  von  seincn  Kindera  zu  vergeben. 

ID    Leonhard  Hohnbergiche  Stiftung.  53  Mk.  00  Pf  jahrlich.  Zwei- 

jabrigc  Genusszeit.    (Gegriindet  1490.) 

Wenn  keine  Verwandtcn  da  sind,  zunAchst  an  Leipziger  Stadtkinder  frei- 
beliebig  zu  vergeben 

20.  Dr.  Johann  August  Holzetsche  Stiftung.  2  stipendien,  je  1*5  Mk. 

jahrlich.    Vierjfthrigc  Genusszeit.    (Gegriindet  1741.) 
Die  Holzclschen  Stipendien  sind  zu  vergeben: 

1.  an  einen  oder  zwei  Holzel, 

2.  wenn  nur  ein  Hftlzel  bier  studirt,  an  diesen  nnd  eines  Leipzigers  nnd 
Handwerksmeisters  Sohn,  in  subsidiura  an  ein  Annabergcr  Stadtkind, 

3.  wenn  kein  Holzel  bier  studirt,  an  einen  Leipziger  Burgers-  nnd  Hand- 
werksmeisters -  Sohn  und  an  ein  Annabergcr  Stadtkind,  wenn  letzteres 
aucb  nicbt  vorhanden,  beide  an  Leipziger  BUrgers-  nnd  Handwerks- 
meistcrs-Sobne. 

21.  Georg  Riedel  von  Lfiwensternsche  Stiftung.  so  Mk.  94  Pf.jahr- 

licb.    Zweijahrige  Genusszeit.    (Gegriindet  1674.) 

Fiir  einen  in  Breslau  oder  sonst  in  Scblesien  geborenen,  diirftigen,  in 
Leipzig  Studirenden. 

22  Ulrich  und  Lorenz  Mordeisensche  Stiftung.  39  Mk.  12  Pf.  jahr- 
lich.   Zweijahrige  Genusszeit,    (Gegriindet  1511.) 

Vcrwandte  baben  sicb  seit  mehr  als  200  Jabren  nicbt  gemeldet,  dabcr  er- 
halten  es  zunachst  geborenc  Leipziger,  in  deren  Ermangelung  andere  bier  stn- 
dirende  Sachsen  (Meissner  Nation). 

23.  Adam  Mullemhe  (oder  Mollersche)  Stiftung.  Zweites  und  drittes 
Stipendinm,  je  40  Mk.  40  Pf.  jahrlich.  Zweijahrigc  Genusszeit,  (Gegriiudet  1554.) 

An  Verwandtc  des  Stifters,  in  deren  Ennangelnng  an  Merscburger  Stadt- 
kinder und  sodann  freibeliebig  zu  vergeben. 

24.  Dr.  Johann  Neefesche  Stiftung.  3  Stipendien,  je  107  Mk.  92  Pf. 

jahrlich.    (Gegriindet  1561.) 

Diese  Stipendien  vergeben  die  Necfeschen  Geschlechtsflltesten;  z.  rA  Lehrer 
Ncef  in  Unterbotnitz  im  Ilcrzogtlmm  Altenbnig. 


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Vom  Ratli  der  Sladt  Leipzig  verwaltete  Stipendiou. 


25.    Martin  Schindelsche  Stiftung.   80  Mk  04  Pf.  jiihrlich.  Zweijiihrige 
Genusszeit.    (Gegrundet  1445.) 
Freibeliebig  zii  vergeben. 

26.  Dr.  Nicolaus  Schladitzsche  Stiftung.    3D  Mk.  12  Pf.  jiihrlich. 

Zweijiihrige  Genusszeit    (Gcgriindet  1512.) 

Fiir  hier  Studirende,  besonders  ans  dem  Geschlechte  der  Schlautitz,  iu  deren 
Ermangclnng  fiir  Burgerskinder  Min  odor  fur  dcr  Stadt  Leipzig1*. 

27.  ScultetllSsche  Stiftung.  53  Mk.  9G  Pf.  jiihrlich.  (Gegrundet  1406 
von  Marcos  Scultetns  aus  Grossglogau,  Professor  der  Theologic  zn  Leipzig  und 
Domherr  in  Meissen.) 

Znra  fiinfjahrigen  Genusse  fur  Studirende  dcr  philosophischcn  Facnltat,  vor- 
zngswcise  aus  Breslau,  Grossglogau,  Liibbcn  und  Leipzig  und  untcr  diesen 
wiedcrum  an  Vcrwandte  des  Stifters. 

28.  Scultetus-Deichselsche  Stiftung.  so  Mk.  04  Pf.  jnhriich.  (Ge- 
giiindet HOG  von  Marcus  Scultetus  aus  Grossglogau.  Professor  der  Theologic  zu 
Leipzig  und  Doroherrn  zu  Meissen  und  von  Dr.  Caspar  Deichsel  (1550)  vennchrt. 

Znm  fiinfjahrigen  Genussc  fiir  Studireude  der  philosophischcn  Facnltat, 
vorzugsweise  aus  Breslau,  Grossglogau,  Lubben  und  Leipzig  und  nnter  diesen 
wiedcrum  an  Verwandte  des  Stifters  Marcus  Scultetus. 

20.  Simonsche  Stiftung.  5  Stipendien,  je  20  Mk.  56  Pf.  jiihrlich. 
Zweijalirige  Gcnusszeit.  (GegrQndet  1780  von  Johanne  Elisabeth  verwittwcto 
Coinmerzienrath  Simon.) 

An  hiesige  Studirende  freibeliebig  zn  vergeben. 

30.  Nicolaus  Volckmar'8  Lehn  St.  Laurentii  Stiftung.  ci  Mk.  66  Pf. 

jUhrlich.    Zweijahrige  Genusszeit.    (Gegrundet  1453.) 
Freibeliebig  zu  vergeben. 

31.  Wehlesohe  Stiftung  (sogenanntes  Bathscapellen-Stipendium).  2  Stipen- 
dien, je  37  Mk.  78  Pf.  jiihrlich.    Zweijahrige  Gcnusszeit.    (Gegrundet  1400.) 

Das  eine  an  einen  oder  zwei  Studenten  zu  vergeben,  das  anderc  frei- 
beliebig. 

32.  Dr.  Thomas  Wemerscbe  Stiftung  (Stipcndium  Wcrnerianum) 
80  Mk.  04  Pf.  jiihrlich.    (Gegrundet  1804.) 

Das  Jus  patronatus  exerciret  der  Rath  zu  Brauusberg  in  Prenssen  und  con- 
ferirct  dieses  Stipcndium  jedesmal  cinem  Studenten  aus  Prenssen  anf  drei  .lahre. 

33.  Heinrich  Wiederkehrersche  Stiftung.   2  Stipendien,  je  31  Mk. 

28  Pf.  jahrlich.   Zweijahrige  Gcnusszeit.    (Gegiiindet  1511.) 
Zn  vergeben: 

1.  an  Verwandte  des  Stifters  ans  Wilandshcim,  Iphofcn  und  Ochsenfurt. 

2.  desgleichcn  ans  dem  Risthnm  AVttrzbnrg,  event,  " 

3.  an  Studirende  aus  den  Landern,  deren  Angchorige  die  ehemalige  Baycrsche 
und  Meissnischc  Nation  anf  hiesiger  TTniversit.lt  bildeten. 

Sie  verdrUngen  einander  ans  dem  Genussc. 


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520 


Leipzig. 


34.    Blasii  Wildesohe  Stiftung.    53  Mk.  90  Pf.  jahrlicb.  Zweijabrige 
Genusszeit.    (Gegriindet  1537.) 
Freibeliebig  zn  vergeben. 

3;').    JodOCI  Zenkersche  Stiftung.  53  Mk.  96  Pf.  jiibrlicb.  Zweijabrige 
Genwszeit.    (Gegriindet  1471.) 
Freibeliebig  zu  vergeben. 

VII.   Andere  Stipendien. 

Stiftongen,  beziehentlich  dercn  die  Collator  zumeist  ausserlialb  Leipzig  resp.  uieht 
ciner  der  bisbcr  genannten  Collaturen  uuterstcllt  sind. 

1.  Beer-Stiftling.  (Gegriindet  dnrch  freiwillige  Beitrage  znr  Erinneruiitf 
an  den  am  1.  Jnli  1861  zu  Dresden  verstorbenen  Dr.  B.  Beer.) 

Es  werden  daraas  israelitiscben  Stndirenden  ans  Sacbsen,  zunachst  aus 
Dresden,  Stipendien  von  mindestens  120  Mk.  jabrlicb  vcrwilligt. 

Collator:  Der  Oberrabbiner  nnd  die  Vorstcher  der  israelitiscben  Ge- 
meinde  zo  Dresden. 

2.  Bergmantltche  Stiftung.  (Gegriindet  IGOO  von  HieronymosBergmann.) 
Ftir  Stodireode  vom  Baotener  Gymnasium. 

Collator:  Magistrat  daselbst 

3.  Bierlingtehe  Stiftung.  (Gegriindet  1827  von  dem  Hofmundbacker 
Fr.  Sam.  Bierling.) 

Fiir  zwei  Tbeologcn. 

Collatur:  Der  jedesmalige  Pastor  zo  Nenstadt  -  Dresden  ond  ein  Nacb- 
komme  des  Stifters  (z.  Z.  Advocat  l£ipi»e  in  Dresden.) 

4.  V.  Bolbritzsche  Stiftung.  (Gegriindet  1711  von  Anna  Brigitte  von 
Bolbritz.) 

Fiir  vier  Stodirende  der  Theologie. 
Collator:  Pastor  priin.  zo  Bautzen. 

5.  Blumnersche  Stiftung.  (Gegriindet  1836  von  Dr.  ITeinrkb  Bliinmer ) 
Fiir  cincn  Studircnden  aus  jeder  Facnltiit,  mit  Bevorzngnng  der  aos  Froh- 

borg  Gebiirtigen. 

Collatur:  Der  jedesmalige  Besitzer  von  Frolibnrg. 

6.  Braunsche  Stiftung.  (Gegriindet  1544  von  Peter  Braun,  Amtsbaupt- 
mann  zo  Dobeln.) 

Fiir  aus  Dobeln  gebiirtige  Stodirende. 

Collator:  Der  Pastor  ood  die  Kirchenviiter  zn  Dobeln. 

7.  Bund8Chonsehe  Stiftung.  (Gegriindet  1648  von  Andreas  Bnndsebim 
nebst  Gattin,  geb.  Scblobiseb  zu  Cottbos.) 

Ftir  Verwandte  der  Slitter,  event,  for  Sonne  Bantzener  Burger,  in  dercn 
Ennangelnng  fiir  Cottbnsser  Stadtkinder. 

Collatur:  Der  Stadtrath  zn  Bautzen. 

8.  Burchardtsche  Stiftung. 

Fiir  zwei  Stodirende  ans  der  Miillerscben  oder  Zolielscben  Familie. 
Collator:  Der  Ratli  zu  Sebneeberg. 


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Stipendien  untor  verscbiedencr  Collatur. 


521 


9.  von  Bunausche  Stiftung.  (Gcgrtindet  von  v.  Bunnu  anf  WesciiRtein. 
Zeit  der  Stiftung  unbekannt. 

Fiir  arme  Studirende. 

Collatnr:  Der  Gerichtsherr  von  Wescnstein. 

10.  Chemnitzerache  Stiftung.  (Gegrttndet  1607  von  Simon  Chemnitzcr.) 
Fiir  Studirende  ans  der  Chemnitzerschcn  Familie,  nachfolgcnd  Sohne  Chem- 

nitzer  Burger. 

Collatnr:  Die  Inspection  der  mildcn  Stiftungen  daselbst 

11.  Crellsche  Stiftung.    (Gegrundet  1799  von  Eva  Justine  verwittwete 

Crell.) 

2  Sti)>endien  zn  90  und  75  Mk.  fiir  arme  Studirende  der  Theologic. 
Collatnr:  Der  Stadtrath  zn  Dresden. 

12.  Callmannsche  Stiftung.  (Gegrundet  1760  toii  Paul  Gottfried  Call- 
mann,  liiirgermeister  zu  Bautzen.) 

Far  Candidaten  der  Rechte,  vorzuglich  Bautzner  Stadtkinder. 

13.  Dehn-Heydenreichsche  Stiftung.  (Gegrundet  1579  von  Susanne 
vcrw.  Heydenreich  geb.  .lilger.) 

Fiir  Blutsverwandte  der  Stifterin,  in  deren  Ermangelnng  fur  Freiberger 
Kinder  oder  Bttrgerssohue  (jtlhrlich  240  Mk.) 

Collatur:  NSchste  Blntsverwandte,  (z.  Z.  Dr.  phil.  llaspcr.  Oberlehrer  am 
Thomas-Gymnasium  zu  Leipzig). 

14.  Dietzschsche  Stiftung.  (Gegriiudet  1688  von  Gottfried  Dietzsch, 
Amtsverwaltcr  zu  Plaueu.) 

Fur  studirende  Angchorige  seiner  Familie. 
Collatur:  Superintendent  und  Justizbcamte  daselbst. 

15.  Dippoldttche  Stiftung.  (Gegrundet  1743  von  Jobann  Gottlob 
Dippoldt,  Senator  zu  Oschatz.) 

Fiir  cinen  Studirenden  der  Theologie:  a)  aus  der  Dippoldtschen ,  b)  ans 
der  Stelznersrhen  Familie,  in  deren  Ermangelnng  aber  fiir  ans  Oscbntz  Gebltrtige 
Collatur:  Superintendent  und  Stadtrath  daselbst. 

16.  DHesenthaUche  Stiftung.  (GegrUndct  1 1:>  1  von  Dorothea  Christiane 
verwittwete  Oberstlieuteuant  Drieseuthal,  gebornc  Allhardt  anf  Ilelmsdorf.) 

Fiir  einen  Studirenden  aus  den  Chursadisiscben  Lauden. 
Collatur:  Die  Erbcn  der  Gcschwister  Scbroter. 

17.  Eckhardtsche  Stiftung.  (Gegriindet  1728  von  Heinrich  Eckhardt 
ncbst  Sch  wester  A.  M.  verwittwete  Richter.) 

Fiir  einen  Studirenden. 

Collatur:  Der  Aeltestc  der  Ricbterscben  Nachkommen  unter  Inspection 
des  Snperintendenten  uud  Stadtrathes  zu  Freiberg. 

IS.  Enge!mannsch«  Stiftung.  (Gegriindet  1717  von  Tobias  Engelmann 
zn  Bernstadt.) 

Fiir  Vcrwandte  des  Stifters  und  seiner  Ebegattin,  in  deren  Ermangelnng 
Studirenden  auf  einer  Sacbsisthen  Universitilt. 
Collatur:  Der  Rath  zn  Bernstadt. 


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Leipzig. 


19.  Eme8tische  Stiftung.  (Gegriindet  1781  von  Sophie  Friederike  Er- 
ncsti.)    Jahrlich  82  M.  50  Pf. 

Ffir  einen  Studirenden  aus  der  Emestischen  Familie. 
Collatnr:  Der  Senior  der  Familie,  z.  Z.  Dompropst  Dr.  Wendler  in 
Leipzig. 

20.  Feskesche  Stiftung.  (Gegriindet  von  Gcorg  Ernst  Feske  nnd  dessen 
Ehefran.) 

Ftir  Bischofswerdaer  Kinder. 

Collatnr:  Die  Kirclien-Tnspeetion  daselbst. 

21.  Fiebfgersohe  Stiftung.  (Gegriindet  lOS.i  von  Johann  Fiebiger  zu 
LObau.) 

Fiir  arme  Verwandte. 

Collatnr:  Ein  Mitglied  des  Raths,  Past.  prim,  nnd  Rector  des  dasigen 

Lycei. 

22.  Fiedlerscbe  Stiftung.  (Gegriindet  1C.98  von  der  Wittwe  des  Rent- 
amtsvcrwalters  Fiedler,  Anna  Victoric  geb.  Kohler  zu  Pnrschenstcin.) 

Fiir  einen  oder  zwci  verwandte  Studirende  der  Theologie. 
Collatnr:  der  Superintendent  zu  Freiberg. 

23.  Fiedlerscbe  Stiftung.    (Gegriindct  1719  von  Tobias  Fiedler.) 

Fiir  einen  armen  Studirenden,  welcher  die  Dreadener  Krenzschnle  besncht. 
Collatnr:  der  Stadtrath  zu  Dresden. 

24.  Foretemannscbt  Stiftung.  (Gegriindct  1045  von  Daniel  Forstcmaun) 
Fiir  Verwandte  desselben  nnd  seiner  Ebegattin  Catharine,  gcb.  Schramm: 

event,  fur  Sonne  der  Geistlichen  nud  Burger  zu  Zwickau. 

Collatur:  Der  Superintendent  und  Rector  des  Gymnasiums  daselbst. 

25.  Frankesohe  Stiftung.  (Gegriindet  1751  von  Vicc-Landes-Syndicus 
Friedrich  Gottlob  Franke  in  Bantzcn.) 

Fur  arme  Studirende  aus  seiner  und  seiner  beidcn  Ehefrauen  Verwandtschaft. 
audi  fiir  je  einen  Stndircnden  der  Theologie  und  Rechtswissenschaft. 

Collatur:  Ein  Ober-Amtsadvocat  zu  Bautzen  anf  Priisentation  des  Stadt- 
rathcs  daselbst. 

26.  Frankesche  Stiftung.  (Gegriindet  17*1  von  Professor  Dr.  Hcinrich 
Gottlieb  Franke  in  Leipzig.) 

FUr  einen  studirenden  Verwandte  n. 

Collatur:  Der  Senior  der  Frankeschen  Familie. 

27.  Freytagsche  Stiftung.    (Gegriindet  1516  von  Peter  Freytag.) 
Fiir  einen  Studirenden  aus  Preussen.  vorzugsweise  ans  Friedland,  event. 

Konigsberg. 

Collatur:  Der  Rath  zu  Konigsberg. 

28.  FHtzSChesche  Stiftung.  (Gegriindet  1586  von  Margarethe  Fritzschegeb. 
Kiimmcl  zu  Zittau.) 

Fttr  ihrc  und  ihres  Gatten,  Paul  Fritzsche.  Verwandte,  nachfolsrend  fur 
einen  armen  Studireuden. 

Collatur:  Die  Administration  der  milden  Stiftungen  in  Zittau. 


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Stipendicn  unter  vcrscbicdener  Collatur. 


29.  FunkeUche  Siiftung.  (Gegriindet  1479  und  1490  von  Nicolaus 
Fnnkcl.) 

Fur  Studircndc.ans  der  Oswaldsclien  und  Veit-Lassenschen  Familie. 
Collatur:  Der  Stadtrath  in  Zittau. 

30.  6ei88lertche  Stiftung.  (Gegriindet  1727  von  Adam  Geissler,  Sclml- 
meister  zn  Miiglcnz.) 

Fiir  einen  Studirenden  der  Theologic. 

Collatnr:  Pfarrer  nnd  Kirchvtttcr  daselbst  unter  Concnrrenz  der  Gericbts- 
herrschaft. 

31.  Gdrlingscha  Stiftung.  (Gegriindet  1561  von  Xicolans  Gorling  zu 
Kranach  in  Bohinen. 

For  Abkommlinge  seiner  Familie,  ancb  zn  akademischen  Promotioncn. 
Collatur:  Die  Deputation  der  milden  Stiftnngen  zu  Zittau. 

32.  Graubetche  Stiftung.  (Gegriindet  1621  von  Friedrich  Granbe  zn 
Zerbst.) 

Fiir  Verwandte  der  Graubescheu  Familie. 

Collatur:  Pfarrer  zn  Wolkenstein  und  Drebbach  untcr  Concurrenz  der 
Supcrintendentur  zu  Annaberg. 

33  Greifsche  Stiftung.  64  Mk.  64  Pf.  auf  2  Jabre.  (Gegriindet  1625 
von  Hans  Greif  zu  DObeln.) 

Fiir  Descendenten  oder  andere  Verwondtc  des  Stifters,  nacbfolgend  fiir 
Solme  DObelner  BOrger. 

Collatur:  Ratb  und  Pfarrer  daselbst. 

34.  GreiniU8tche  Stiftung.  (Gegrundet  1 7 12  von  Weinhandler  Gottfried 
Greinius  zn  Dresden.) 

Fiir  einen  armen  Studirenden  der  Tbeologie  aufzwci  bis  drei  Jabre  (jttbrl. 
54  Mark). 

Collatur:  Der  Stadtrath  zu  Dresden. 

35.  Grenitzsche  Stiftung.  (GegrOudet  1699  von  Cbristoph  Grenitz, 
Kammer-Piocurator  zu  Leipzig.) 

Fiir  einen  Studirenden  der  Tbeologie  ans  dessen  Familie,  nacbfolgend 
Merseburger  BiirgerssOhne. 

Collatur:  Der  Aelteste  der  Familie. 

36.  GQIdensche  Stiftung.  (Gegriindet  von  Cbristoph  Giilden  nnd  Btirger- 
meister  Schmidt  zu  Annaberg.) 

FUr  Annaberger  Stadtkinder. 
Collatnr:  Der  Stadtrath  daselbst. 

37.  Haftersche  Stiftung.  (Gegriindet  1663  von  Heinricb  von  Hafter 
zu  Zittau.) 

Fiir  Studirende  auf  Universitaten  und  bei  Promotionen,  ingleiclien  zu  Unter- 
stiitzungen  armer  Schfiler  auf  dem  dasigen  Gymnasium.  Zur  Theilnahme  be- 
rechtigt  sind  Verwandte  der  zweiten  Gattin  des  Stifters,  Anna  Sophie,  geb. 
Hfibsch,  und  Abkommlinge  der  sechs  Tochter  seines  Bruders  Cbristoph  Hafter 
daselbst, 

Collatnr:  Deputation  der  milden  Stiftungen  daselbst. 


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Leipzig. 


38.    Hahnsche  Stiftung.  (Gegriindet  1572  von  M.  Nicolans  Halm  zn  Xaale.) 
Fiir  Studirende  der  Theologic  der  I'niversitat  Leipzig. 
Collatur:  Der  Stadtrath  zu  Hof. 

31).  Hartigiche  Stiftung.  (Gegriindet  1G33  and  1P>77  von  .Tohann  Hart  iff 
nnd  dessen  8olm  Christian.) 

Fiir  Yenvandte,  event,  fiir  Sohue  der  Zittauer  Einwohner  nnd  der  Geist- 
lichen  in  den  Zittaner  Rathsdorferu. 

Collatnr:  Die  Deputation  der  milden  Stiftnngen  zn  Zittau. 

40.  Hartmannsche  Stiftung.  (Gegrumlet  1502  von  Biirgermeister  Mnrrns 
Hartmann  nebst  Ehefrau  zu  Mittweida.) 

Fiir  Verwandte,  nachfolgend  fQr  Eingeborene  aus  Mittweida. 
Collatur:    Der  Stadtrath  daselbst. 

41.  Hartmannsche  Stiftung.  (Geeriindet  1  SI  I  von  C  Cottl  Hartmann) 
Fiir  einen  oder  mehrere  gebornc  Frauensteiner  anf  vier  .lahre  (242  Mk. 

;»0  Pf.  jahrlich.) 

Collatur:  Der  Stadtrath  zu  Dresden. 

42.  Hausensche  Stiftung.  (Gegriiudet  17*5  von  Carl  Ferdinand  Hansen. 
Registrator  zu  Dresden.) 

Fiir  arme  Studirende  oder  Professionisten ,  Angehorige  der  Hausensohen 
nnd  Pohlischen  Familie. 

Collatur:  Der  jedcsnialige  Stadteyndicus  zu  Dresden. 

43.  Haufesche  Stiftung.  (Gegriindet  177:;  von  Job.  Gottfried  Hanfe 
zn  Dresden.) 

Fur  zwei  auf  die  Akademic  abgehende  Kreiizsehuler. 
Collatur:  Hector  der  Krenzsehulc  daselbst. 

44.  Heinzesche  Stiftung    (Gegriindet  1024  von  Peter  Heinze.) 
Fiir  einen  Studirenden  aus  des  Stifters  Familie. 

Collatur:  Der  Senior  dieser  Familie;  Administration:  Stadtrath  zn  Leipzig 

45.  HeldreiChsche  Stiftung.  (Gegriindet  1720  von  Gottfried  von  Held- 
reich,  Obristlieuteiiaut.) 

Fiir  einen  anverwandten  Studirenden,  nachfolgend  fiir  anderc  arme  Studirende 
Collatur:  der  niichste  Anverwandte  des  Stifters. 

46.  Heydesche  Stiftung  (Gegriindet  1587  von  Dr.  Adam  Hudolph  Heydc 
zu  Erfurt.) 

Fur  einen  Studirenden  ans  des  Stifters  Familie,  in  deren  Ermangelnng  an 
weibliche  Verwandte. 

Collatur:  Der  Hath  zu  Crimmitzsehau. 

47.  Hilbertsche  Stiftung.  iXJcgriindet  17nT.  von  Heinrieh  Abraham 
Ililbert,  BGrgcrmeistcr  in  Dresden  ) 

4  Stipendien  zn  90  Mk.  ftlr  arme  Stndirende,  namentlich  ans  Dresden. 
Collatnr:  Der  Stadtrath  zn  Dresden. 

48.  Hilligersche  Stiftung.  (Gegriindet  1701  von  .Tohann  Gottfr.  Hilliger  ) 
Fiir  einen  Studirenden. 

Collatnr:  Der  Stadtrath  zn  Freiberg. 


Jigitizeo  Dy 


Stipondieu  unter  verschiedener  Collatur.  525 

41).  Hofmannsche  Stiftung.  Jaurlich  180  Mk.  auf  1  Jahr.  (Gegrundet 
1760  vou  Auua  Uofmaun  anf  Gorschwitz.) 

Fiir  Studirende  der  Theologie  aus  Leisnig,  event.  Freiberg. 
Collatur:  Stadtrath  zu  Leisnig. 

50.  Holeweinsche  Stiftung.  (Gegrundet  1  (307  vou  Barbara  verw.  Holewciu 
zu  Freiberg.) 

Collatur:  Der  Stadtrath  daselbst. 

51.  Hopfnersche  Stiftung.  (Gegrundet  1612  vou  Trofcssor  Dr.  Heinrieh 

Ilopfner  zu  Leipzig.) 

Fiir  drei  Studirende  der  Theologie,  vorzugsweise  aus  des  Stifters  Familie. 

Collatur:  Zwei  Thcologi  extra  Facult.  nntcr  Inspection  der  theologisohcn 
Faeultat. 

52.  Hdppnersche  Stiftung.  (Gegrundet  1689  von  Hans  lleinrichHoppucr, 
Amtsvoigt  zu  Oschatz.) 

Zu  UnterstUtzuugen  fur  Verwandte  des  Stifters. 

Collatur:  Der  Superintendeut  und  Justizbeamte  zu  Oschatz. 

53.  Stipendium  Horarum.  (Dasselbe  ist  unbekanutcu  Ursprunges.) 
Fur  Studirende  aus  Sayda. 

Collatur:  Die  Gerichtshcrrschaft  zu  Furschensteiu. 

54.  Stipendium  Horleraannianum.    (Gegrundet  1660  von  christian 

llorlcniann.) 

Fdr  einen  Stndirenden  der  Theologie  und  gewesenen  Thoiuasschuler. 
Collatur:  Pastor  der  Thomaskirche  und  Keetor  der  Thomasschule. 

55.  Hornsche  Stiftung.  (Gegriindet  1064  von  Siegmund  Horu  zu 
Freiberg.) 

FQr  anuc  Studirende. 

Collatur:  Der  Stadtrath  daselbst. 

5G.  HubSChmannsche  Stiftung.  (Gegriindet  1639  von  Nicolaus  Hubsch- 
mann,  Rcntmeister  zu  Nurnberg.) 

Filr  Verwandte  des  Stiftcrs,  nachfolgend  Eingeborene  aus  Oelswitz. 
Collatur:  Der  Superintendent  zu  Oelswitz. 

57.  Huthsche  Stiftung.  (Gegriiudet  1584  von  der  Wittwe  des  Bill-ger- 
meisters Huth  zu  Grimma.) 

Fiir  armc  Angehorigc  ihrer  und  ihres  Ehegatten  Familie,  nachfolgend  filr 
Sonne  Griminaischer  Burger. 

Collatur:  Der  Stadtrath  daselbst. 

58.  Janigsche  Stiftung.  (Gegriindet  1681  von  Johaun  Barthcl  Jftnig.) 
Fiir  Angehorige  der  Familie  des  Stifters,  nachfolgend  Eingeborene  aus 

Chemnitz  oder  Freiberg. 

Collatur:  Die  Inspection  der  milden  Stiftungen  zu  Chemnitz. 

59.  HzSChnemhe  Stiftung.  (Gegriindet  16-22  von  M.  Paul  Ilzschner 
zu  Wesensteiu.) 

Fiir  Verwandte  des  Stifters,  nachfolgend  fiir  einen  Candidate!!  der  Theologie 


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526 


Leipzig. 


aus  Meissen,  wekher  akademiseher  Decent  weiden  will,  daim  fur  andeic  Burgers- 
sohne  211  Meissen. 

Collatur:  Familienal  tester. 

60.  Kleychtche  Stiftung.  (GegrOndct  1*00  von  Pfarrcr  Johann  Kleych 
zu  Neusalz.) 

For  des  Stifters  und  seiner  Ehegattin,  geb.  Pollock,  Verwaudte,  uachfolgeud 
fur  solche,  welchc  das  Gymnasium  zu  Zittau  besucht  habeu. 
Collatur:  Deputation  der  inilden  Stiftungeu  zu  Zittau. 

61.  KlOppeliche  Stiftung.  (Gegriindet  HVS'2  von  Matthaus  Kloppei  zu 
Freiberg.) 

Far  Studirende  ans  Freiberg. 
Collatur:  Der  Stadtrath  daselbst. 

62.  KnOChsche  Stiftung.  (GegrQndet  1701  vom  Geb.  Rath  etc.  Hans 
Ernst  Knocb  auf  Elstra.) 

FOr  Augehorige  der  adeligen  Kuochscbcu  nud  rouickauscheu  Fauiilic, 
nachfolgcnd  fur  anderc  vom  Adel. 

Collatur:  Die  Vettern  und  Lebnsfolgcr  in  den  Giitcru  des  Stifters. 

63.  Kohloscbe  Stiftung.  (Gegriindet  1672  von  Biirgermcister  Anton 
von  Koblo  zu  Zittau.) 

Fiir  einen  Stndirenden  ans  des  Stifters  Gebnrtslinic,  dann  ans  dem  Kobloscben 
Gcscblccbte  Uberhaupt  und  fur  Angehorige  der  Familic  Winzig;  sammtliche  Candi- 
dateu  niiissen  aber  in  dem  "Weichbilde  der  Stadt  Zittau  geboren  sein. 

Collatur:  Die  Deputation  der  niilden  Stiftungen  daselbst, 

64.  Kreyssigiche  Stiftung.  (Gegriindet  1837  von  Hof-  und  Medicinal- 
rath  Dr.  Kreyssig  in  Dresden.) 

Fiir  einen  in  Leipzig  Medicin  Stndirenden,  mit  Vorzug  der  Verwandten 
des  Stifters. 

65.  Krogertche  Stiftung.  (Gegriindet  162J)  von  Matthias  Kroger  zn 
Dresden.) 

2  Stipendien  zu  je  72  Mark  fiir  zwei  Pfarrerssohne  oder  andere  arme 
Studenten,  auf  drei  Jahre. 

Collatur:  Der  Stadtrath  zu  Dresden. 

66.  Krottenschmidtsche  Stiftung.  (Gegriindet  1GS4  von  Juliaue  vcrw. 
Dr.  Krottenschmidt,  geb.  Schonbom.) 

Fttr  die  studireuden  Verwandten  der  Stifterin 
Collatur:  Der  Stadtrath  zu  Bautzen. 

07.  von  Kyawsche  Stiftung.  (Gegrtludet  1734  von  Johanu  Adolph 
von  Kyaw.) 

For  Descendentcn  der  Vettern  des  Stifters,  Ernst  Leopold,  Adolph  Ehren- 
reieh,  Kudolf  Wilhelm  und  Johann  Ernst  von  Kyaw,  welche  studireu,  oder  sich 
dem  Militar  widmen. 

Collatur:  Eiu  Familienglicd  in  dem  Markgrafenthum  Oberlausitz. 

68.  Lahlsche  Stiftung.  (Gegriindet  1700  von  Christoph  Labi  aus 
Annaberg.) 


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Stipendien  uotcr  veischiedener  Collatur. 


527 


Flir  Tlicologen  odcr  Medicin  studirende  Annabergcr. 
Collatur:  Der  Besitzer  des  ehcmals  Lahlschon  Hauscs  zu  Annaberg  unter 
Gcnehinigung  des  Superintendeuteu  daselbst. 

69.  Lehmannache  Stiftung.  (Gegrundet  1617  von  Catharine  verw.  Lch- 
inann  in  Meissen.) 

Fur  Verwandte,  nachfolgend  fiir  Sonne  Meissner  Burger. 
Collatur:  Der  Stadtratb  daselbst. 

70.  Lehmanntche  Stiftung.     (Gegrundet  1680  von  Caspar  Lehmauu 
in  Meisseu.) 

Fur  des  Stifters  und  seiner  Ehegattin  Verwandte  nachfolgend  fiir  Sohue 
Meissner  Burger. 

Collatur:  Der  Stadtrath  daselbst. 

71.  Lehmanntche  Stiftung.    52  Mk.  50  Pf.  auf  1  Jahr.  (Gegriiudct 
1692  von  Mag.  Samuel  Lehniann,  Ffarrer  zu  Neustadt.) 

Fiir  Verwandte,  nacbfolgend  fur  Sohue  Dobelncr  13Qrger. 
Collatur:  Pfarramt  zn  Dobeln. 

72.  Leupoldsche  Stiftung.  (Gegrundet  1606  von  Margarethc  Leupold.) 
Fiir  arnie  studirende  Grimmasche  Burgerssdhue. 

Collatur:  Der  Stadtrath  daselbst. 

73.  Lindnersche  Stiftung.   (Gegriindet  1G51  von  Gabriel  Lindner  zu 
Chemnitz.) 

Fiir  einen  Studirenden  aus  der  Martin  Htlblerschen  oder  Lorenzschen 
Familie,  nachfolgend  fur  Chcmnitzer  BUrgerssohnc. 

Collatur:  Superintendent  zn  Chemnitz  und  Familicn-Aeltester. 

74.  Lindnersche  Stiftung.  (Gegrundet  1696  von  Elisabeth  vcrw.  Lindner, 
geb.  Seifert ) 

Fiir  Studirende. 

Collatur:  Stadtrath  zu  Freiberg. 

75.  VOn  LQttichausche  Stiftung.    (Gegriindet  1684  von  August  von 
Luttichau.) 

Fiir  einen  Studirenden  der  Theologie,  vorzugsweise  aus  Falkcuhaiu. 
Collatur:  Der  Besitzer  des  dasigeu  Kittergutes. 

76.  Dr.  Mattigsehe  Stiftung.  (Gegrundet  1650  von  Dr.  Gregorius  Mattig.) 
Fiir  des  Stifters  und  seiner  Gattin,  geb.  Roseuhain,  Verwandte,  nachfolgend 

fUr  Sohue  Bautzuer  Burger. 

Collatur:  Dcr  Stadtrath  daselbst. 

77.  MaSChwitzsche  Stiftung.   (Gegrundet  1701  von  Augustin  Masebwitz 
zu  Zittau.) 

Zur  Unterstiitzung  der  mannlichen  Desceudentcn  der  Schwestcr  des  Stifters, 
Martha,  verehel.  Ilcyne. 

Collatur:  Die  Deputation  der  mildcn  Stiftungen  daselbst. 

78.  Ma$iU8SChe  Stiftung.    (Gegriindet  1603  von  Dr.  Michael  Masius 
aus  Zittan.) 


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Leipzig. 


Fur  Studirende  auf  deui  dasigeu  Gymnasium  mid  auf  Universitatcu .  mit 
Bevorzuguug  der  Venvandten. 

Collatnr:  Die  Deputation  dcr  milden  Stiftnngen  daselbst. 

79.  MatthOSiustche  Stiftung.  (Gegriindct  1712  von  August  Matthesius.) 
Far  studirende  Angehorige  der  Familie  des  Stifters,  uachfolgend  fur  Ein- 

geborene  aus  Chemnitz. 

Collatnr:  Die  Schulinspection  daselbst. 

80.  Mendesche  Stiftung.  (Gegrttndet  1668  von  Balthasar  Meade  zu 
Freiberg. 

Collatnr:  Der  Stadtrath  daselbst. 

81.  MichaeliStcbe  Stiftung.  (Gegrandet  1800  von  M.  lleimicb  Gott- 
fried  Jlichaelis.) 

FUr  stndirendc  Siihne  der  Diakonen,  event,  fur  Burgerssohnc  vou  Wurzeu. 
Collator:  Die  Diakonen  daselbst. 

82.  MQIIerscbe  Stiftung.  (Gegrttndet  1071  von  Matthaus  Muller  zu 
Grinmia.) 

Fiir  arme  Studirende,  besondcrs  aus  Urinnna. 
Collatnr:    Der  Stadtrath  daselbst. 

83.  MQllersohe  Stiftung.    (Gegriindct  1788  von  Gottlieb  Miiller.) 
Far  Studirende  aus  Reichenbach. 

Collator:    Der  Geistlichc  daselbst. 

84.  Na80tche  Stiftung.  (Gegriindct  1012  von  M.  Procopius  Xa*o. 
Biirgermeister  zu  Zittau.) 

Fiir  Verwandte  des  Stifters  und  seiner  Ehegattin,  Dorothea  gcb.  Iiosenhayu. 
nachfolgend  fiir  Soline  Zittaucr  llathspersoneu  und  Sohne  dasiger  Burger. 
Collatur:    Deputation  der  milden  Stiftungen  daselbst. 

85.  NippiU8S0he  Stiftung.  (Gegriindct  1710  von  Andreas  Xippius  zu 
Oschatz  und  dessen  Ehegattin,  Marie  Magdalene  geb.  Taucher.) 

Fiir  Studirende  in  Leipzig  nnd  Wittenberg,  zuniichst  Verwandte,  daun  Ein- 
geborene  von  Oriinberg  in  Schlesien,  aus  Oschatz,  endlich  andere.  besouders 
Predigci-ssiihnc  aus  der  ITmgcgend  von  Oschatz. 

Collatur:    iSuperintendent  und  Justizbeamter  zu  Oschatz. 

80.  Oehmigsche  Stiftung.  (GegiUndet  15*7  vou  Caspar  Oehmig  zu 
Mittweida.) 

Zu  eiuem  Stipendium  fur  Theologcu  und  zwar  zunachst  fiir  Verwandte, 
nachfolgend  fiir  Mittwcidaer  Burgerskindcr. 
Collatur:    Der  Stadtrath  daselbst. 

87.  Ottusche  Stiftung.  (GegrUndct  1780  und  1788  von  Christian  Trau- 
gott  Otto,  Burgcrmeister  zu  Meissen.) 

FUr  Angehorige  dor  Familie  des  Stifters,  nachfolgend  fiir  Sohne  dcr  Geist- 
lichen  und  Lehrer  daselbst.  wehhe  die  dasige  Stadtschule  bosncht  haben. 

Collatnr:  Der  jed«*sinalige  Superintendent  und  dcr  Bin-germeister  zu 
Meissen. 


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Stipendien  unter  verschiedener  Collatur. 


529 


88.  Pelargiuasche  Stiftung.  (Gegriindet  17G6  von  Kail  Traugott  Pe- 
lnrgius  zu  Dresden.) 

3  Stipendien  zu  je  300  Mk.  fur  SOhne  von  Pfarrem  in  dem  Sprengcl  des 
vornialigeu  Dresdener  Oberconsistoriums. 

Collatur:  Der  Superintendent  in  Dresden  I  und  der  Oberamtsrichter  daselbst. 

89.  Pfeifersche  Stiftung.    (Gegriindet  1810  von  Andreas  Pfeifer.) 
Fiir  arme  Cheniuitzcr  Biirgerskindcr. 

Collatur:    Die  Inspection  der  mildcn  Stiftnngen  daselbst. 

00.  Philippische  Stiftung.  (Gegriindet  1618  von  Regine  Philippi,  gob. 
Becker.) 

Fiir  ihre  und  ihres  Gatten  Verwandten,  welche  stndiren,  nachfolgend  fur 
Sohnc  Chemnitzer  Burger. 

Collatur:    Die  Inspection  der  milden  Stiftnngen  zu  Chemnitz. 

91.  P0Cki8Chsche  Stiftung.  (Gegriiudet  1G04  von  Hans  Pockisch, 
Senator  zu  Freiberg.) 

Fiir  des  Stifters  Verwandte,  die  stndiren,  und  eiu  zweites  Stipendium  zur 
frcien  Vergebung  an  Studirende. 

Collatur:    Der  Stadtrath  daselbst. 

92.  Prenzelsche  Stiftung.  (Gegriindet  179.3  von  Johann  Christoph 
Prenzel,  OberkJlmmerer  zu  Bautzen.) 

Fur  Studireudc,  zuniichst  fUr  Verwandte,  nachfolgend  fiir  Sohne  der  Baths- 
mitglieder  und  Officianten,  cndlich  andcre  Bautzener. 
Collatur:  Stadtrath  daselbst. 

93.  Rechenbergsche  Stiftung.  (Gegiundet  1709  von  Catharine  Elisabeth 
von  Rechcnberg.) 

Fiir  studirende  Sohne  der  Mitglieder  der  Oberlausitzer  Predigcr-  und 
Kchnllehrcr-AVittwen-  und  Waisen-Societilt. 

94.  von  Rehnsche  Stiftung.  ((icgriindet  1G2G  von  MOnzmeister  lleinrich 
von  Rehn  in  Dresden.) 

Zwei  Stipendien  fiir  Studirende  a.  aus  des  Stifters  und  der  Ficklerschen, 
b.  aus  der  .lohnschen  und  Killbcrschcn  Familie. 

Collatur:  Die  Faniilien  -  Aeltesten.  Administration:  Ktinigliches  Mi- 
uisterium  des  Cultus  und  offentlichen  Unterrichts  zu  Dresden. 

95.  Rennersche  Stiftung.  (Ciegriindet  von  Dr.  Reuner  aus  Bernstadt.) 
Xwei  Stipendien  li'tr  Studirende  aus  Bernstadt. 

Collatur:    Der  dasige  Stadtrath. 

90.  VOn  Rexscho  Stiftung.  (Gegriiudet  1715  von  Geh.  Rath  Karl 
von  Rex  ) 

Fiir  arme  Studirende. 

Collatur:    Konigliches  Cultusministeriuni  zu  Dresden. 

97.  Richtersche  Stiftung.  (Gegriindet  1701  von  Johann  Christoph 
Richter.) 

FUr  zwei  Freibcrgcr  Stadt-,  oder  in  dasige  Dioees  gehorige  Priesterkinder. 
Collatur:    Der  Stadtrath  daselbst. 
Btumgart,  UniversiULts  •  SUpcndicn.  34 


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MO 


Leipzig. 


98.  Richtersche  Stiftung  (Gegriindet  1795  von  Dr.  Johaun  Wilhelm 
Richter.) 

Fiir  zwci  arme  Studirende,  gewesene  Thoniassehiiler. 
Coll  at  u  r:    Der  Vorsteher  dieser  Schule. 

99.  Rothesche  Stiftung.  (Gegriindet  1723  von  Anua  Margarethc  venv. 
Rothe.) 

3  Stipendien  zu  je  10.3  Mk.  fUr  Arme,  welche  entwedcr  studiren,  oder  die 
Kossbereiterschaft  erlernen. 

Collatnr:  KOniglichc  Kreishauptmannsehaft  zn  Dresden  ant"  Yorsdtlag 
des  Snperintendetiten.  .Tustizbeamten  nnd  der  Gold-  und  Silberarbeiter-Innung  zn 
Dresden. 

100.  RilCkradtsohe  Stiftung.  (Gegriindet  1G29  von  Cbristoph  Riickradt, 
Burgermcister  zn  Meissen.) 

Far  araie  Studirende,  vorzugsweise  fur  Venvandtc,  naehfolgeud  lilr  Siihne 
Meissner  Burger. 

Collatur:    Die  Familie.    Administration:  Der  Stadtrath  zu  Meissen. 

101.  Riidigersche  Stiftung.  (Gegriindet  1406  von  Dr.  .lohann  Riidimi. 
Fiir  einen  Studireuden,  der  zn  St  Nicolai  die  boras  canonicas  abwartet. 
Collatur:    Der  Domdeebant  zn  Meissen. 

102.  Schlftwitzsche  Stiftung.  (Gegriindet  1584  von  Simon  Schlawitz, 
Btirgcimeistcr  zu  Crimmitzschau.) 

FUr  Mitglieder  der  Familie  des  Stifters. 
Collatnr:    Der  Rath  daselbst. 

103.  Schmiedehammersche  Stiftung.  (Gegriindet  1721  von  Johami 
Bartholomiius  Schmiedeliammer  und  dessen  Gattin  Elisabeth  geb.  Plattuer  zu 
Niirnbcrg.) 

FUr  dercn  Vcrwandte,  nachfolgend  fiir  Eingcborenc  ans  Chemnitz. 
Collatur:  Der  Aelteste  der  Familie.    Administration:    Der  Stadrath  zu 
Chemnitz. 

104.  VOn  Schtinbergsche  Stiftung.  4  Stipendien  zu  je  75  Mk.  (Ge- 
griindet 1473  — 1G47  von  den  Hcrren  von  Schonberg  auf  Frauenstciu.) 

Mehrere  Stipendien  fiir  Studirende. 

Collatur:    Das  Koniglieh  Silchsisehe  Cultusministerium. 

105.  Schrebersche  Stiftung.  (Gegriindet  1  GOO  von  Wolfgang  Sehrebrr. 
Senator  zu  Oschatz.) 

Fiir  Vcrwandte  des  Stifters,  nachfolgend  fur  Sohuc  dasiger  Burger. 
Collatur:    Der  Stadtrath  daselbst. 

106.  SchQtzesche  Stiftung.  (Gegriindet  1605  von  Johann  Balthasar 
Sehutze.) 

Fiir  studirende  Angehorigc,  nachfolgend  fur  Chemnitzer  Biirgerssi'dine. 
Collatur:    Die  Inspection  der  milden  Stiftungen  zu  Chemnitz. 

107.  Schustersche  Stiftung.  ((Gegriindet  1800  von  Christian  Gottlieb 
Schuster  zu  Bischofswcrda.) 

Fiir  Studirende  daher. 

Collatur:    Die  Kirchen-Inspection  daselbst. 


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Stipendien  untcr  verschicdener  Collatur. 


531 


108.  Schwobesche  Stiftung.  (Gegrundet  1717  vuii  Marie  Christianc 
Schwobe  geb.  Gohling.) 

Fiir  Verwandte  der  Stifterin. 

Collator:  Der  Aeltestc  der  Familie.  Administration :  Der  Stadtrath 
zu  Chemnitz 

109.  Sehmannsche  Stiftung.  (Gegriindet  1 607  von  Anna  Schmann  geb. 
Schirmer  in  Leipzig.) 

Das  53  Mk.  90  Pf.  jahrlich  betragende  Stipendium  soil  erhalten  znniichst: 

1.  ein  arnicr  Studirender  zu  Leipzig  ans  der  Stifterin  Freundsebnft  oder 
aus  dem  Schirmerschen  Geschlecbte,  dicser  auf  fiinf  Jahrc,  daun 

2.  eine  arme  Jnngfran  ans  der  Stifterin  Geschlecbt  als  Ausstattuug  bci 
der  Verheirathung,  daun 

3.  eine  andere  arme  Jungfrau  aus  der  Verwandtscbaft,  cndlieh 

4.  ein  armer,  studirender  Leipziger  BOrgerssobn  der  Univcrsitat  daselbst. 
Collatur:    Kiinigliches  Bezirksgericht  zu  Leipzig. 

110.  Solbrigsche  Stiftung.  (Gegriindot  1872  von  Carl  Friedricb 
Solbrig,  Spinnercibesitzer  zu  Harthau  bei  Chemnitz.) 

Zwei  Stipendien  zu  je  5">5  Mk.,  zunachst  fur  AngehOrige  aus  des  Stifters 
Familie,  dann  fur  unbemittelte  und  gut  belenmundete  Reichenbachcr  und  llarthauer 
(Harthau:  Dorf  bei  Chemnitz)  Stadtkinder,  endlich  fur  Studirende,  welche  das 
Gymnasium  zu  Chemnitz  oder  Plauen  besucht  haben. 

Collatur:    Stadtrath  zu  Reickenbach  i.  V. 

111.  Sophienkirchen-Aerar-Stiftung  zu  Dresden. 

Ans  dieser  Stiftung  wcrden  jahrlich  9  Stipendien  zu  75  resp.  72  Mk.  auf 
je  drei  Jahre  verliehen. 

Collatur:    I)er  Stadtrath  zu  Dresden. 

112.  Steinsche  Stiftung.  (Gegriindet  1812  von  Diakouus  Gcorg  Stein 
zu  Miigeln.) 

Fiir  Studirende  aus  Miigeln  im  Stifte  Wnrzcn. 
Collatur:    Der  Stadtrath  zu  Miigeln. 

113.  Stelznersche  Stiftung.  (Gegriindet  1013  von  Matthias  Stelzner 
und  dessen  Gattin  gcb.  Funk  zu  Dresden.) 

Fur  stndirende  Angehdrige  ihrer  Familieu. 

Collatur:  Die  Familie  Wimmer.  Administration:  lientkammer  zu 
Dresden. 

114.  StOCkmannsche  Stiftung.  (Gegrundet  1800  und  1809  von 
Christianc  Juliaue  Stockmann.) 

Zwei  Stipendien  fur  Stndirende. 

Collatur:    Die  drei  ersten  Schullehrer  m  Pirna 

115.  Strunzsche  Stiftung.  (GcgvUndet  1793  von  Christoph  lleinrich 
Struuz  aus  Marienburg.) 

Fiir  Stndirende  dahcr. 
Collatur:    Der  dasige  Stadtrath. 

Si- 


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532 


Leipzig. 


116.  Siitphensche  Stiftung.    (Gegriiudet  1693  von  Dr.  Jereiuias  von 
Sutphen,  Superintendent  zu  Grimma.) 

Fur  des  Stifters  uud  desseu  Ehegattin  arrae  Verwandte,  event.  Studirende 
aus  Grimma. 

Administration:    Der  Stadtrath  daselbst. 

117.  Thelernsche  Stiftung.     (Gegriindct  1720  von  Anna  Sophie  von 
Thelern  geb.  von  Haugwitz.) 

Fiir  studirende  Sohne  der  Mitglieder  der  Oberlausitzer  Piediger-und 
Schullehrer-"\Vittwen-  und  AVaisen-Societilt. 
Collatur:    Genanntc  Societiit. 

118.  Thlelesche  Stiftung.    (Gegriiudet   1583  von  Hans  und  Caspar 
Thiele.) 

Fiir  Studirende  aus  dcrcn  Familien,  nachfolgend  fur  Sohue  Cliemnitzer 
Bttrger. 

Collatur:   Die  Inspection  der  milden  Stiftuugeu  daselbst. 

119.  Thielesche  Stiftung.    (Gegriiudet   1G22  von  Caspar  Thiele  aus 
Grimma.) 

Fttr  dos  Stifters  Verwandte,  nachfolgend  fur  Sohne  Grimraascher  Burger. 
Collatur:    Der  Senior  der  Fainilic  des  Stifters  mit  Genchmigung  des 
Sui>erintcndenten  und  Stadtraths  daselbst. 

120.  VOn  TrGtZ8Chlersche  Stiftung.    (Gegriiudet  1G31  von  Hildebraud 
Fichelberg  von  Triitzschler  auf  Stein.) 

1  Stipendium  zu  150  Mk.  fur  einen  Studireuden. 
Collatur:    Der  Stadtrath  zu  Zwickau. 

121.  TOrksche  Stiftung.    (Gegruudet  1G01  von  Joachim  Turk.) 
Fiir  Burgcrssolme  aus  Marienberg. 

Collatur:    Der  dasige  Stadtrath. 

122.  Vierchesche  Stiftung.     (Gegiiindet  1715  von   Kammerer  David 
Vicrcho  zu  Dresden.) 

2  Stipendien  zu  72  resp.  00  Mk.  fttr  zwei  arme,  hoclist  bediirftigc  Stndenten 
aus  Dresdcu,  auf  drei  Jahre. 

Collatur:    Der  Stadtrath  zu  Dresden. 

123.  Vocksche  Stiftung.     (Gogriindet  von  UiirgeimHster  Vock.) 

Fiir  studirende  Stadtkinder  aus  Werdau,  welche  die  Gritnmaer  Fiirstenschule 
besucht  haben. 

Collatur:    Der  Stadtrath  zu  Werdau. 

124.  Voigtsche  Stiftung.    (Gogriindet  15!>7  von  Peter  Voigt.  Bttrsror- 
meister  zu  Grimma.) 

Fiir  studirende  Angehorige  der  Familic  des  Stifters  und  seiner  Gattin, 
event,  fiir  Sohne  Grimmascher  Burger. 

Collatur:    Der  Stadtrath  daselbst. 

125.  VollinhaU8sche  Stiftung.    (Gegriindet  1770  von  Augnste  Sophie 
verw.  Vollinhaus  geb.  Fiedler  zu  Waldheim.) 


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Stipcndien  uuter  verschicdener  Collatur. 


533 


Zwei  Stipendien  fiir  ehien  Studirenden  der  Theologie  und  einen  Studirenden 
der  Kechte,  und  zwar  zunilchst  fiir  der  Stitterin  mid  ihres  Ehegatten  Verwandte, 
naehfolgend  fiir  Eingeborne  aus  Triptis  mid  Rosswcin,  event,  aus  Waldheim, 
Elterlein,  Schwavzenberg,  Zsclmpan,  Dobeln  nnd  Leisnig. 

Collatnr:  Der  geistliche  Inspector  zu  Waldheim  und  der  Justizbeamte 
zn  Rochlitz. 

126.  Wagnersche  Stiftung.  (Gegriindet  1674  von  M.  Elias  Wagners 
Wittwe,  Sibylle  geb.  Bi.ttgcr  zn  Grossschirma  ) 

Zwei  Stipendien  fiir  Studirende  der  Theologie,  nnd  zwar  cins  fiir  Ange- 
horigc  der  Wagnerschcn  nnd  eins  fttr  dergl.  der  Bottgorschen  Familic. 

Collatur:  Senior  der  Familie.  Administration:  Der  Stadtrath  zn  Freiberg. 

127.  Wagnersche  Stiftung.  (Gegriindet  1732  von  Gottlieb  Friedrich 
Wagner.  Actuar  zu  Dresden.) 

Fur  arme  und  geschickte  Stndirende. 
Collatnr:    Der  Jnsti7,amtmann  zn  Dresden. 

128.  Wernersche  Stiftung.  (Gcgriindet  1684  von  Ober-Stcucr-Sccrctar 
Tbeodor  Werner  zn  Dresden  und  dessen  Ehegattin  Anna  Elisabeth  geb.  Fabcr 
1721.) 

Fiir  AngebOrige  der  Familie,  naehfolgend  fiir  Sohnc  Annaberger  Prcdiger 
oder  Bflrgcr. 

Collatur:    Der  Familieualteste. 

129.  Wernersche  Stiftung.  (Gcgriindet  17S3  von  Ilahel  Sophie  Werner 
zu  Zwickau.) 

Fiir  Angehiirige  der  Dr.  Bartholomaischcu,  Dr.  Wollischen  nnd  Dr.  Schlesicr- 
seben  Familic,  naehfolgend  fiir  aus  Liebertwolkwitz  oder  Zwickau  Gebiirtige. 
Collatur:    Der  Superintendent  zu  Zwickau. 

130.  Wiedemannsche  Stiftung.  (GegrUudet  1615  von  Dr.  Xieolaus 
Wiedemann,  Stadt-Physicus  zn  Plauen.) 

Fiir  des  Stifters  und  seiner  Ehegattin  Verwandte,  naehfolgend  fUr  Mirgers- 
siihne  daher. 

Collatur:    Der  Stadtrath  daselbst. 

131.  Wiegandsche  Stiftung.  (Gcgriindet  l<;i)C  von  M  Georg  Ernst 
Wiegand  und  Ehegattin  geb.  Got/..) 

Fiir  einen  Studirenden  der  Theologie,  vorzugswei.se  fiir  einen  Vervvandtcn 
oder  einen  Eingebornen  aus  Meisseu. 
Collatur:    Der  Familieualteste. 

132.  Winklersche  Stiftung.  (Gegriindet  1G77  von  Mclchior  Caspar 
Winkler  anf  Obcrullersdorf  und  Sommerau.) 

Fiir  Verwandte  des  Stifters  uud  seiner  Gat  tin  geb.  Eicbler,  mit  Ansnahmo 
derer,  welche  das  Haftersche  Stipcndium  genicssen,  naehfolgend  far  Eingeborne 
aus  Bautzen  oder  Zittau. 

Collatur:    Die  Deputation  der  milden  Stiftungen  zn  Zittau. 

133.  Wurzner  Stiftung.  (Gcgriindet  1610  vom  Stadtrath  zu  Wurzcn.) 
Fiir  Studirende  aus  Mliglenz,  event,  aus  Wnrzen. 

Collatur:    Der  Stadtrath  zu  Wurzen. 


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534 


Leipzig 


134.  VOn  Wuthenausche  Stiftung.  (Gegrundct  1793  von  Marie 
Eleonore  von  Wnthenau.) 

Fttr  zwei  arme  Stndirende  aus  Kuhnitzsch  nnd  Watschwitz.  event  aus  ilem 
Stifte  Wurzen. 

Collatnr:   Der  Besitzer  des  Rittergutes  Kiihnitzsch. 


B.  Beneficien. 

I.  Freitischc. 

a)  Das  Convietorinm. 

Das  Convictoriuni,  eines  der  .tltesteu  und  wohlthlUigsteu  Beneficiar-Institme 
an  hiesiger  Universitilt ,  wie  es  in  gleichem  Umfange  nnd  gleicher  Yerwaltung. 
besonders  unter  der  vorzuglichen  Direction  des  Hofratli  Professor  Dr.  Ueinze. 
wohl  kaum  an  einer  audcrn  dentschen  Univereitfit  zu  linden  ist,  gewahrt  deu 
Beneficiaten  in  natnra  Freitisch  des  Mittags  und  Abends. 

Die  Convictoristen  erhaltcn  Mittags  Suppe,  Fleisch  (gekocht  oder  gebraten 
7  Pfund  anf  je  12  Mann)  nnd  Gemuse  oder  Salat,  Abends  Wuret  nnd  Mnss  odcr 
Butter  nnd  Kase. 

Die  &peisung  tindct  iu  eineui  grossen  Saale  des  Paulinnm  (in  einera  Uni- 
versitatsGebiiude)  an  24  Tischeu  statt 

Von  den  268  Stellen  sind  132  koniglicko,  156  beruhen  auf  Stiftnngen 
Privater. 

Die  kbniglichen  Stellen  werden  im  Anttrage  des  Koniglichen  Ministeriums 
des  Cultus  und  Oflentlichen  Unterrichts  von  den  einzelncn  ordentlichen  Professoren 
nacb  der  Ileihenfolge  ilires  Eiutritts  in  deu  akaderaisclien  Senat  je  anf  ein  Jalir 
vergebeu;  die  Privat-  odcr  Familienstellcn  stebeu.nnter  Privat-Collatur  in  Gemass- 
heit  der  betreffenden  Stiftungsurkundeu. 

Nachfolgendes  Verzeichniss,  welches  im  Speisesaale  des  Convictorinras  st*ts 
angeschlagen  zu  finden  ist,  giebt  genauc  Ausknuft  tlber  die  Privatstellen  nn<l 
dcrcn  derzeitige  Collatoren. 

Verzeichniss 

der  Privatstellen  im  Convictoriuni  und  der  derzeitigen 

Collatoren. 

Trill erscher  Tisch  Nr.  7.  12  Stellen.  Zunnchst  tnr  Verwandte  des 
Stiftcrs,  sodann  frir  Sangerhiiuser  und  Saalfelder  Stadtkinder.  Collator:  Pastor 
Triller  in  Bukowin  in  Poinincm. 

Wirthscher  Tisch  Nr.  8.  12  Stellen.  Collator  fur  je  4  Stellen: 
Commcrzienrath  Max  Hauschild  in  Dresden,  Advocat  Jacobi  in  Grimma.  Advocat 
Kretzschmer  II.  in  Grossenhain. 

Wirtbscher  Tisch  Nr.  i).  1  Stelle.  Fttr  Schlesier.  Collator:  Der 
akadeiuische  Senat  in  corporc,  an  welchen  di«>  Gesnche  zu  richten,  die  bri  dem 


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Privat>tellen  im  Convictoriura. 


535 


Universitats-Seeretariat  abzugeben  sind.  3  Stellen.  Fur  Mitglieder  des  Panliner- 
Vereines.    Collator:  Musikdirector  Dr.  Lander  in  Leipzig1. 

Geierscher  Tisch  Nr.  10.  12  Stellcn.  Collator  fur  je  6  Stcllen:  Uni- 
vcrsitfltsbibliothekar  Dr.  Stubel  in  Leipzig  mid  Dr.  Hans  v.  Billow,  Konigl. 
Baycrscher  Hofkapellmeister  a.  Dv  z.  Z.  in  Florenz.  Bevollnuichtigter  Collator: 
Universitiits-Reutnieister  Hofrath  Graf. 

Henriciseher  Tisch  Xr.  11.  12  Stellen.  Fur  Theologie  und  die 
Rechte  Studirendc,  zunftchst  an  Vcrwandte  des  Stifters.  Collator  far  je  4  Stellen  : 
Dr.  med.  Carl  SchUffer  in  Dresden.  Dr.  phil.  Miehaelis,  Pastor  zn  St.  Jacob  in 
Leipzig.  Gurtlermeistcr  Jobann  (Gottlieb  Franke  in  Chemnitz. 

Hoffmanuscber  Tisch  Nr.  12.  8  Stellen.  Collator:  Der  Stadtrath  zu 
Leisnig.  4  Stellen.  Collator:  Die  Grafen  Vitzthura  vou  Eckstiidt  auf  Lichtenwnlde. 

Friedcricischer  Tisch  Xr.  13.  12  Stellen.  Fiir  Frankcn,  d.  i.  fiir 
Stndirende  ans  dem  Gebiete  der  ehemaligen  Frankiscuen  Nation.  Collator:  Der 
Convictdirector,  z.  Z.  Hofrath  Professor  Dr.  Heinze. 

Kriebelscher  Tisch  Nr.  14.  12  Stellcn.  Collator  fiir  je  3  Stellen: 
Der  Pastor  zu  St.  Thomii  in  Leipzig,  Superintendent  Pauk;  der  Arehidiakonus  da- 
selbst,  Dr.  Suppe;  der  Diakonus  daselbst,  Dr.  von  Kriegern;  Geheimer  Hofrath 
Professor  Dr.  Muller  in  Leipzig. 

Kosenthalscher  Tisch  Nr.  15.  12  Stellen.  Zuuacbst  fiir  Verwandte 
des  Stifters,  sodann  fur  Halbcrstadter,  nach  diescn  fiir  Lcipziger  nnd  zulctzt  fur 
Quedlinburger  und  Hallenser.  Collator:  Der  Convictdirector,  z.  Z.  Hofrath  Pro- 
fessor Dr.  Heinze. 

Kosenthalscher  Tisch  Nr.  10.  1  Holzclsche  Stelle,  zunilchst  fiir 
Verwandte,  sodann  alternireud  fiir  cin  Aunaberger  Stadtkind  und  fiir  eincn 
Lcipziger  Biirgerssohn.  Collator:  Der  Stadtrath  zu  Leipzig.  1  Poraersche 
Stelle.    Collator:  Kaufmann  Teuthorn  in  Grimma. 

Ackcrniannscher  Tisch  Nr.  17.  0  Stellcn.  Zunaehst  an  Verwandte  des 
Stifters,  sodann  an  Iteichenbacher  und  zuletzt  an  andre  Voigtlftndcr.  Collator: 
Der  Convictdirector,  z.  Z.  Hofratli  Professor  Dr.  Heinze.  2  Stcllen.  Mcist  an 
Siebenblirger  vergebcn.  Collator:  Der  akadcmische  Senat  in  corpore,  an  welchen 
die  bei  dem  Universitats  Secretariat  abzugebenden  Gesuche  zu  richten  sind. 

Amthorscher  Tisch  Xr.  18.  10  Stellen.  Zunaehst  an  Vcrwandte  des 
Stifters.  Collator:  Decau  Ktihl  zn  Wnnsiedel.  1  Stelle.  Collator:  Kammerherr 
von  Watzdorf  auf  Stormthal. 

Wendlerscher  Tisch  Nr.  19.  6  Stcllen.  Zunaehst  an  Niirnbergcr, 
sodann  an  solche,  welche  nicht  ttber  drei  Meilen  vou  XUrnberg  gebUrtig.  Collator: 
Der  Vorstand  der  AVendlersehen  Stiftnng,  Justizrath  von  Bose  in  Leipzig.  2  Bo- 
sesche  Stcllen.  Collator:  Der  Dccon  der  medicinischen  Facultilt  in  Leipzig. 
2  Friedericische  Stellen,  zuniichst  fiir  Geraner.  Collator:  Domherr  Dr.  Georg 
Fricderici,  in  Leipzig.  1  Lorcnzische  Stelle.  Collator:  Die  Diakonen  zu  St.  Thomii 
in  Leipzig  altcrairend. 

Politzscher  Tisch  Nr.  21.  1  Poppigsche  Stelle.  an  eincn  aus  Plauen 
geburtigen  Studierndcn.  Collator:  Der  Rector  Maguiticus.  1  Politzsche  Stelle,  an 
einen  Stndirenden  der  Rechte.  Collator:  BUrgcrmeister  Justizrath  Dr.  Trimdlin  in 
Leipzig.  1  Politzsche  Stelle,  an  einen  Studirenden  der  Rechte.  Collator:  Stadtrath 


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Leipzig. 


Hessler  in  Leipzig.  2  Pi'ditzsche  Stellen,  an  Stndirende  der  Staatswissenschaftcn. 
Collator:  Geheirorath  Prof.  Dr.  Roscher  in  Leipzig.  2  Politzsche  Stellen.  an 
Stndirende  der  Staatswissenschaften.  Collator:  Stadtrath  Hessler  alternirend  uiit 
Geheirarath  Professor  Dr  lloscher  und  dem  Convichlircotor.  1  Weissesche  SteUe. 
Collator:  Advocat  Prasae  in  Leipzig.  1  Silbersche  Stelle.  Collator:  Professor 
Dr.  Franz  Delitzsch  in  Leipzig. 

Politzscher  Tisch  Nr.  22.  1  Jagersche  Stelle,  an  einen  in  Dresden 
geborenen  Studirenden.  Collator:  Frau  Advocat  .Tfiger  in  Leipzig.  1  Hauboldsche. 
zunftchst  fiir  Verwandte  des  Stiftcrs,  des  Dompropst  Dr.  Friederici,  sodann  fur 
geborene  Geraner.  Collator:  Der  Ordinarius  der  Juristeufacultat,  Geheimrath 
Dr.  Windscheid. 

Die  Obcraufsicht  und  Leituug  des  Couvictoriums  fuurt  der  Convictdirector 
(z.  Z.  wie  schon  erwalmt  Hofrath  Professor  Dr.  Heinze),  der  vom  Plenum  der 
ordentlichen  Professoreu  gewahlt  und  vom  Koniglicben  Ministeriuui  bestatigt  wird. 

Die  okonomische  Verwaltung  des  Couvict-Oekonomietiscus  steht  dcm  Kbnig- 
lichen  Rentamtc  fur  die  Universitat  zu. 

Die  Inhaber  der  KOniglichcu  Stellen  zalden  auf  je  14  Tage  pranumerando 
einen  Beitrag  von  2  Mk.  25  Pf. ;  einige  der  Privatstelleu  zahlen  gleicbeu  Beitrag. 
die  meisteu  davon  aber  nur  75  Pf.  und  33  Privatstellen  sind  von  jeglichem  Bei- 
trag frei. 

Die  Beitrilge,  vom  Couvictinspector  vereinnalimt,  werden  an  das  Konig- 
liche  Rentamt  der  Universitat  abgeliefert  und  fiir  den  Aufwand  im  Convict  mit 
verwendet. 

Die  Gesuche  uin  Konigliclie  Convictstellen  sind  im  Anfange  jedcs  Semesters 
und  zwar  spatesteus  4  Wochen  nach  Anfaug  der  Vorlesungcn ,  bei  dem  Director 
des  Couvictoriums  einzureicben. 

Urn  die  Mehrzahl  der  Kouiglicben  Stellen  kouueii  nui"  solcbe  im  Kiiuig- 
reiche  Sachscn  geborne  oder  in  dessen  Staatsverband  aufgenommene  Stndirende 
sich  bewcrben,  welcbe  eiu  Gymuasial-Maturitiitizeuguiss  aufzuweisen  haben.  Erst 
in  jlingster  Zeit  sind  Stellen  erricbtet  worden,  welcbe  audi  Studirenden,  die  nicbt 
im  Besitze  eines  Gyiiinasial-Maturitatszcugnisscs  sind,  die  Bewerbung  gestatteu. 

Die  starke  Concurrenz  der  Bewerbcr  nm  Konigliclie  Convictstellen  hat  zur 
Folge,  dass  nur  in  scltenercn  Fallen  in  demselbeu  Semester,  in  wclcheni  das  Ge- 
such  eingereicht  worden  ist,  der  Gesuchsteller  audi  mit  einer  Convictstelle  be- 
dacht  wird,  da  zumeist  immer  die  Bewcrber  von  fruheren  Semestern  berikk- 
sichtigt  werden.  Ks  ist  jedoch  eine  Wiederholnng  des  Gesnches.  weuigstens 
iunerhalb  eines  Jahres  (da  das  Paupertatszeuguiss  einjahrigc  Giiltigkcit  hat)  uicht 
unbedingt  erforderlich ,  indem  die  friiheren  Bewerber  in  eine  Exspectantcnliste 
je  nach  dcm  Grade  ihrer  Bcdiirftigkeit  und  Wurdigkeit  aufgeuommen  werden. 

b)  Familien.Freltischc 

Diesclben  bestehen  in  fieiein  MitUigstisch  auf  2  —  7  Tage  iu  der  Woche 
und  werden  nach  Anwefeung  del'  Verwaltnng  z.  Z.  im  Hotel  „Stadt  Berlin-  ge- 
wtihrt  Die  Yergebung  diescr  Freitische  erfolgt  auf  je  ein  Semester.  Die  An- 
zabl  der  Frcitisehe  ,  da  dieselbcn  auf  Subscription  beruheii,  variirt,   ist  jedoch 


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Frci-Wohnungen.  537 

dnrch  die  sehr  fiirsorglichc.  dankenswerth  anzncrkennende  Verwaltung  des  Ad- 
vocat  und  Notar  Hcinrich  G5tz  in  Leipzig  immer  mehr  and  mehr  angewachsen, 
und  es  ist  zu  wiinschen,  dass  untcr  soldier  Leitung  noch  weitere  Ausdehnnng 
dicsem  wohlthatigen  Institute  zu  Theil  werde.  Lctztliin  betrug  die  Zahl  dcr 
verwilligtcn  Freitische  238,  von  denen  Seine  Majestat  der  K6nig  Albert  und 
Glicder  des  Koniglichen  Sachsiscben  Regentenhauses  13G  zu  unterhalten  Aller- 
gnftdigst  geruht  baben,  die  ubrigen  sind  von  mildthatigen  und  wohlwollend  gegen 
die  Universitat  gesinnten  Gesellschaften  und  Privateu  in  Leipzig  und  anderen 
Orten  subscribirt,  resp.  dauemd  fundirt  worden. 

Von  den  letzteren  bat  der  Rector  Magnificus  zu  Beginn  jedeu  Semesters 
12  zu  vergeben;  die  dauernd  fundirten,  wie  die  von  Privaten  subscribirten  Stellen 
werden  anch  an  Nicbtsachsen  conferirt.  Die  Bewerbungen  um  diejenigen  Frei- 
tiscbe, welche  Seine  Majestat  der  KOnig  oder  Glieder  des  Koniglicben 
Hauses  vergeben,  sind  an  die  Scbatullen  -  Expedition  Seiner  Majestat  resp.  des 
betreffenden  Gliedes  des  Kouiglich  Sachsiscben  Regentenhauses  zu  richten. 

Gestiftet  wurde  das  vortrcffliche  Institut  der  Privat-Freitische  im  Jabrc  1828 
von  dem  Koniglicben  Ober-Zoll inspector  Friedricb  Wilhelm  GOtz  in  Leipzig,  dem 
Vater  des  schon  genannten  Advocat  Heinricb  Gotz 

II.   Kdnigliche  Holz - Stipendien. 

Das  Konigliche  Ministerium  des  Cultus  und  offentlichen  Unterrichts  liisst 
nach  Beginn  jeden  Wintersemesters  eine  grossere  Quantitat  weicbes  Flossholz, 
zur  Zeit  200  Cubikmeter,  an  bedurftige  und  wtirdigc  Studirende  aus  dem  Konig- 
reiche  Sacbsen  zur  Vertbeilung  gelangen  und  versiebt  mit  dem  beztiglichen  Special- 
Auitrag  dcr  jedesmaligen  Vertbeilung  dieser  Beneficien  den  Univei-sitiitsricbter ; 
bei  letzterein  gelangen  daber  die  Bewerbungen  um  dergleicben  Holz  -  Stipendien 
zur  Annahme.  Die  Ausscbreibung  zur  Bewerbung  am  gedacbte  Stipendien  erfolgt 
gewohnlich  im  Laufe  des  Monats  November;  die  bezttgliche  Bekanntmachung  am 
sehwarzen  Brette  bezeiebnet  ganz  speciell  die  Requisite  und  Form  der  Bewcr* 
bungsschriften. 

Von  der  Eingangs  erwahnten  Quantitat  Holz  wnrden  letzthiu  248  Stu- 
dirende mit  Holz-Stipendien  versehen;  von  dieseu  248  Studirenden  batten  46  zu 
je  zwei  gemeiuscbaftliebe  Wolinungen,  die  grossere  Anzabl  der  Znsammen- 
wohnenden  erbiclt  2  Cubikmeter  und  einige  davon  l'/i  Cubikmeter,  von  den 
ubrigen  171)  einzeln  wobnendeu  Studirenden  erhielt  die  Mehrzahl  1  und  an- 
dere  17»  Cubikmeter  Holz. 

III.  Frci-Wohnungen. 

Es  sind  im  Ganzcn  fur  21  Studirende  Frci-Wohnungen,  welche  silmmtlich 
in  dem  /.um  „Rothen  Collegium"  benannteu  Universitiits-Gruudstucke  sich  be- 
fiuden  und  aus  je  einer  Stube  mit  dazu  gehoriger  Kammer  besteben. 

Die8e  Frei-Wohnungen  sind: 


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JW8 


Leipzig. 


a)  Die  Trillersehen 

(von  Landrentmeister  Casper  Triller  1617  gcstiftet), 
bestebend  aus  0  Stuben  sammt  Kammer  zur  Aufnabme  von  je  zwei  Studireuden: 
znnacbst  fiir  solche  ans  des  Stifters  odor  seiner  Ehefran  Geschlecht  nnd  dafern 
deren  keine  oder  in  nicht  binreichcndcr  Zalil  vorbanden,  an  Stadtkinder  ans 
Saalfeld  nnd  Sangerhausen ,  in  deren  Ermangelnng  an  andcre  auf  drei  Jabre; 
mit  dem  Gennss  ciner  jeden  ditser  Freistellen  ist  znglcich  der  einer  Trillerseben 
Convictstelle  ain  XII.  Tischo  des  Convictorinms  verbnnden.  (\dlatnr:  Die  Ge- 
sehlechtsaltcsten  der  Faniilic;  gegenwartig:  Stcucraufseher  a.  D.  Fricdrich  "Wilhehn 
von  Triller  in  Oscherslebcn. 

b)  Die  Ludwigschen 

(von  Professor  Dr.  Christian  Ludwig  1729  gcstiftet), 

bestebend  ans  4  Stnben  sammt  Kammer  zur  Aufnabme  von  je  zwei  Stndirenden; 
vier  dieser  Stellen  Bind  zunilchst  filr  Studirendc  evangelischer  Beligion  ans 
Landshnt  oder  Jailer,  in  deren  Ermangelung  fur  solcbe,  die  eine  evangclische 
Scbnle  iu  Schlesien  oder  in  der  Lausitz  drei  Jabre  frequentirt  haben;  die  vier 
anderen  Stellen  sollen  zunftchst  au  ehemalige  Thomasschiiler  und  im  Mangel  derer 
an  solche  Studircude,  die  auf  der  Furstenschule  in  Pforta.  Meissen  oder  Griniraa 
drei  Jabre  geweseu  sind,  vergeben  werden;  jedocb  sollen  alien  den  Genannten 
diejenigen  Studirenden  vorgezogen  werden,  die  aus  des  Stifters  und  des  Professor 
Dr.  Gottfried  Nicolaus  Ittigs  Gescblecbt  sind.  Genusszeit:  drei  Jahre.  Collatur. 
Der  GescblecbtsaUtesto  aus  des  Stifters  Familie:  derzeitigcr  bevollmiicbtigter 
Collator:  Particulier  Jobann  Andreas  Grabau  zu  Lentsch  bei  Leipzig.  Letzterer 
bat  die  dankenswertbe  Einrichtung  getroffen,  dass  die  Beneficiaten  gegen  Zablung 
eiues  festgesetzten  ganz  geriugen  Betrages  ausser  den  in  alien  Freiwohnungen  be- 
findlichen  Bettstellen  audi  die  Benuteung  der  sonst  unentbebrlicben  Mobel 
baben. 

e)  Die  Holzelsche 

(gestiftet  vom  Hofrath  und  Procousul  Dr.  Jobann  Augast  Ilolzel  1739), 
bcstebt  ebenfalls  ans  Stube  mit  Kammer  znr  Aufnabme  cincs  Beneficiaten,  auf 
drei  Jabre,  nnd  zwar  zun.lcbst  for  Vcrwandte  des  Stifters.  in  deren  Ermangelnng 
alternirend  fUr  ein  Annaberger  Stadtkind  und  filr  einen  Leip/iger  Biirgerssohn ; 
mit  dem  Geniiss  des  Beneficiuins  ist  znglcicb  der  einer  Stelle  am  XVI.  Tisehc 
des  Convictoriums  verbundeu.    Collatur:  Rath  der  Stadt  Leipzig. 

IV.   Freistellen  fur  armc  kranke  Studirende. 

Auf  Grand  ftlteren  Ucbereinkommens  zwischen  Ratb  der  Stadt  Leipzig  nnd 
der  Universitat  sind  soldier  Freistellen  im  Stttdtischen  Krankenbause  zn  St.  Jacob 
seit  langer  Zeit  drei  vorbanden:  zwei  davou  bat  der  Rector  Magniticus  ans- 
schliesslich  nnd  die  dritte,  sogenannte  Precaristenstelle ,  in  Verbindung  mit  dem 
Ratbe  der  Stadt  Leipzig  zu  vergeben.  Die  Freistellen  gcw&hren  vollstandig 
freie  fur  nnd  Verpfleg/unp  in  separirten  Bitumen. 


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I'uterstiitzung  militurpflichtiger  StudinMicler. 


A  n  h  a  n  g.1) 
l.  Oer  goldene  Stipendienfonds. 

Ans  Anlass  der  am  10.  November  1873  stattgefundenen  Feier  des  goldenen 
Vermfihlungs  •  .TnbilRnms  .T.T.  MM.  des  HGckstseligen  KTmigs  .Tohann  and  der 
Konigin- Mutter  Amalie  ist  von  einem  Verein  wohlgesinnter  Milnner  die  Somme 
von  43,000  Thaler  zur  Verleihung  von  Stipendien  an  solchc  unbemittelte  Stndirende 
anf  der  Universitat  Leipzig,  welche  bei  ihrem  Abgange  von  der  (relehrtenschule 
in  moribns  nnd  in  Uteris  die  erste  Censur  erlialten  haben,  gestiftet  worden. 

Ans  den  Zinsen  dieses  spllter  noch  vermehrten  Capitals  werden  in  der 
Kegel  Stipendien  anf  je  drei  Jahre  und  beziehentlich  daruuter  im  Betrage  von 
000  Mk.  jalirlich  conferirt.  Die  Bewerbungen  sind  bei  dem  Ministerinm  des 
KOniglichen  Hauses  eiuzureichen.    Den  Bewerbnngsschriften  sind  beizufugen: 

1.  Obrigkeitliches  Zengniss  titer  Saclisische  Staatsangehbrigkeit, 

2.  dergleichen  Bediirftigkeits  Zeugniss, 

3.  das  Matnritfits-Zeugniss  im  Original,  oder  in  beglaubigter  Absclirift, 

4.  einc  freie  Arbeit  in  deutscher  Sprache  fiber  ein  vom  Bewerber  sclbst 
zu  wahlcndes  Thema,  ansserdem 

5.  Sitten-Zeugniss. 

Zeit  der  Bewerbuug  wild  vom  Ministeriuin  des  Koniglichen  Hauses  bffent- 
lich  bekannt  gemacht. 

Ein  Abdruck  der  Stiftungsnrkunde  ist  in  der  UniversitiUs-Kanzlei  ein- 
zuseken. 

2.  UnterstQtzung  militfirpflichtiger  Studirender. 

(Abdruck  des  RegnUtlw.) 

(Bcstatipt  durcli  Yerordnung  des  K<>nigl.  Ministcriunis  des  Cultus  und  bffeutlichen 

Unterrichts  vom  1.  November  1870.) 

Da  der  im  Jahre  1835  durcb  den  Domherrn  Hofgerichtsrath  Professor 
Dr  K lie n  begriindete  Fouds  zur  Gewahrung  von  Beihiilfen  an  unbemittelte 
Stndirende  bei  der  Loskaufung  von  der  Militiirpflicht  naeb  Einfiihrung  der  all- 
geinciuen  Verptlichtung  zum  Wartendienstc  durcli  das  Gesetz  vom  24.  December 
1*66  seine  urspriingliche  Zweckbestimmung  vcrloren  hat,  so  ist  von  dem  akade- 
mischen  Senate  beschlosseu  worden,  denselben  in  einer  andcrn,  aber  der  Absicht 
des  Stifters  moglichst  nahe  kommenden  Weise  zn  Gunsten  unbemittelter  militiir- 
pflichtigcr  Studirender  zu  verwenden  und  demgeniiiss  statt  des  bisherigen  Begu- 
lativs  liber  den  eingangsgedachten  Fiscus  vom  5.  Februar  1846  Folgendes  fest- 
zusetzen : 

§1. 

Der  Fouds  ist  dazu  bestimmt,  unbemittelten  Studirenden  ans  dem  Konig- 
reiche  Sachscn ,  welche  sich  zu  dem  in  §  37  und  folg.  des  angezogenen  Gesetzcs 

')  Anmerkung.  Die  hier  unter  Anhang  aufgefuhrtcn  Stiftungen  sind  deshalb 
ins  System  nicht  eingereiht  worden,  weil  bei  dem  goldeuen  Stipendium  cine  appro- 
birte  Arbeit,  bei  dem  Militiirfiscus  cine  Gcldleistung  vorausgesetzt  wird,  endlich  bei 
doni  Guntherschen  Legate  die  Yerwendung  der  Zinscn  nicht  unbedingt  fur  Stndirende 
f«\stg«\si'tzt  ist. 


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540 


Leipzig. 


nachgelasscnen  einjllhrigen  Freiwilligendienste  melden,  cinen  Beitrag  zu  den  van 
ihnen  nach  §  110  und  folg.  der  Ausfuhrungsverordnnng  zu  dem  angezogenen  Ge- 
setze  ans  cignen  Mitteln  zn  bestrcitenden  Eqnipirungs-  und  Unterhaltnngskosten 
zn  gewaluen. 

§2. 

Dieser  Fonds  wird  erhalten  und  verraehrt: 

1.  dwelt  freiwilligo  Beitrage  der  Studircnden  bei  der  Inscription: 

2.  dnrch  die  von  den  Studirenden  fur  ihre  Hnnde  an  den  Rath  der  Stadt 
Leipzig  zn  entrichtende  Abgabe,  sowcit  sie  2'/*  Ngr.  frir  jede  Marke 
ubersteigt,  indem  der  Rath  unterm  10.  April  1839  zngesagt  hat,  diescn 
Betrag  bis  auf  Weiteres  nnd  so  lange  als  die  Hunde  der  Studirenden 
sich  nicht  bedeuteud"  vermehren  werden,  nach  Abzug  von  2'/*  Ngr.  fur 
jede  Marke  an  diesen  Fonds  abznliefern; 

3.  dnrch  Znweudnngen  ans  den  UeberschOsscn  solcher  Cassen.  fiber  welche 
der  akademische  Senat  zn  verfugen  hat  ,  wie  namentlich  der  Holzcasse; 

4.  durch  seine  eigenen  Zinsen. 

§3. 

Per  Fonds  ist  Eigentham  der  Universitat  nnd  wild  nnter  Aufsicht  des 
Rectors  von  dem  Universitats-Rentamtc  vcrwaltet. 

§4. 

Die  Ertheilung  von  Uutersttttzungeu  an  Studirendc  zn  dem  genannten 
Zwccke  erfolgt  dnrch  Beschluss  des  akademischeu  Scnats. 

§5. 

Einc  8olche  Uiiterstiitznng  setzt  vorans,  dass  der  Bewerber 

1.  entweder  nooh  wirklich  aetu  stndcns  sei,  oder  es  zu  der  Zeit  gewesen 
sei,  da  cr  sich  zu  dem  eiin'&hrigen  Freiwilligendienst  gcmeldet  habe: 

2.  bei  seiner  Inscription  einen  Beitrag  zu  dem  Fonds  von  inindestens  1  Thlr. 
geleistet  habe; 

3.  seine  IlQlfsbedihftigkeit  legal  nachweise;  und 

4.  durch  Fleiss  und  gute  Sittcn  sich  der  Hiilfe  wiirdig  gezeigt  habe. 

§<'• 

Die  Bewerbnng  ist  schriftlich  untcr  lkibringung  der  nothigen  Zeiignisse 
an  den  akademischen  Senat  zu  riehten,  mid  zwar  spatestens  4  Wochen  nach  dem 
gesetzlichcn  Beginn  des  Semesters. 

§7. 

Zu  den  Uiiterstutzungen  kOnncn  bloss  die  Einkiinfte,  nicht  aber  die  Capi- 
talien  des  Fonds  verwendet  werden. 

§  8. 

Der  Betrag  der  cinzelnen  Uiiterstutzungen  wird  mit  Riicksicht  auf  die 
Zahl  der  wiirdigen  Bewerber  nnd  den  (irad  ihrcr  Redtirftigkcit  fcstgestcllt. 

Die  bewilligten  Unterstutzungen  werden  von  dem  Universitiits-Rentanit 
gegen  Beibringnng  des  Xnchweises ,  dass  die  AnmHdnng  zum  einj&hrigeu  Frei- 


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Form  dcr  Bcwcrbuogsschriftcn  u.  dercn  Boilageu. 


541 


willigeudicust  augenominen  worden  mid  der  Eintritt  in  den  activen  Af ilitiirdienst 
wirklich  crfolgt  ist,  ausgezahlt. 

§  10. 

In  Zeiten,  in  wclchen  nach  §  50  des  Gesetzes  einjahrige  Frciwillige  nicht 
melir  angenommen  werdcn  diirfcn,  sollen  die  Keveniien  dieses  Funds  znr  Untcr- 
stUtzung  bedurftiger  Studirender,  welche  in  activcm  Militardieust  steheu,  eincn 
Anspruch  an  den  Fonds  dnrch  Entrichtnng  cines  Beitragcs  zu  demselben  cr- 
worben  und  sich  durch  Fleiss  nnd  gute  Sittcn  der  Hiilfe  wttrdig  gczeigt  habeu, 
verwendet  werden. 

§11. 

Wenn  sich  in  irgend  einem  Falle  tibcr  die  Anwendung  dieses  Kegnlativs 
eiu  Zweifcl  ergebcn,  oder  aus  bcsonderen  Griinden  eine  Abweiclinng  von  dem- 
selben als  nothwendig  oder  wunscheuswci-th  darstellen  sollte,  so  koramt  die  Eut- 
scheidung  deui  akadeuiischen  Senate  zu. 

§12. 

Jedem  Studircnden  ans  dem  KOnigreiche  Saclisen  ist  bei  der  Inscription 
ein  gedrucktes  Exemplar  dieses  Begulativs  einzubandigen. 

3.   Gunthertche  Stiftung. 

(Gegrundet  1857  von  Geh.  Rath  Dr.  Carl  Friedrich  Gunther,  Ordinarius 

der  Juristen-Facultat.) 

Die  Vergebnng  der  Jabreszinsen  von  500  Tblr.  —  1500  Mk.  ist  lcdiglich 
dem  Ermesseu  des  jedesmaligen  Rectoris  Magnifici  anheimgestellt. 

4.   Uebliche  Form  der  Bewerbungsschriften  und  die  erforderlichen 

Beilagen  zu  solchen. 

Das  Bittschreibeu  wird  hcrkonimlich  auf  Gross-Folio,  vertical  in  der  Mittc 
gebrochen,  uberreicht;  anf  dem  ersten  Blatt  links  vom  Bruch  wird  obeu  die 
Adrcssc  an  die  Collatnr  des  erbeteneu  Stipendiums,  Beneficiums,  gericbtct  (also: 
An  „das  Konigliche  Ministerium  des  Cultus  nnd  offentlicheu  UnteiTicbts  zu 
Dresden*4,  oder:  „An  Se.  Magniticenz  den  Rector  der  Universititt ,  Herrn  Pro- 
fessor Dr.  N.  N.*\  oder:  „den  akademischen  Scnat  dcr  Univei*sitUt  Leipzig",  oder: 
„den  Rath  der  Stadt  Leipzig",  oder:  „die  theologische,  juristische,  medicinisehe, 
philosopbiscbe  Facnltat  zu  Leipzig",  oder:  „die  Commission  fur  Gcstundung  der 
Collegien-IIonoiarc",  „daa  Dircctoriuin  des  Convietorii",  „die  Collatur  der  Rivi- 
nusschen  Stipendien").  Mit  dem  Text  des  Gesnches  beginnt  man  auf  der  Mitte. 
der  ersten  Blattseite  rechts  vom  Bruch  und  fabrt  damit  auf  der  zweitcn  Blatt- 
scite  ins  Breitc  geschrieben  fort,  wie  bei  grosserer  Ansdehnung  des  Gesuches  in 
gleicber  Weisc  auf  dem  zweiten  Blatt  etc.  Der  Ergebenbeitsbczeugnng  (in 
grosster  Ehrerbietung,  Hocbachtung,  Vcrcbrung)  fiigt  dcr  Gesuchsteller  in  etwas 
abgesetzter  Entfernung  seinen  voll  ausgescbriebencn  Namen  mit  Angabe  seines 
Studinms  an. 

Anf  der  ersten  Blattseite  des  Gesuches  links  vom  Bruch  ist  in  kurzester 
Form  ubersichtlich  anzngeben,  ob  und  welche  Stipendien  rcsp.  Benelicien  der  Be- 
werber  bercits  genossen  bat,  beziehentlich  nocli  genicsst,  z.  B. : 


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542 


Leipzig. 


Potent 
hat  gcnoxscn: 

a.  Eio  Kouigliebes  Stipendium  zu  li'O  Mk.  auf  drei  Jaluv. 

b.  cin  Senate -Stipendium  zu  !>0  Mk.  auf  ein  Jahr, 

c.  eio  FaeultXts- Stipendium  zu  00  Mk.  auf  2  Jalire, 

d.  «>in  Ministerial- Gratification  zu  CO  Mk., 

e.  Convict  auf  ein  Jahr: 

geniosat  noch: 
Das  Stipendium  unter  a.  bis  O.-tern  187(5. 
cine  Ratlis- Stipendium  zu  00  Mk.  bis  Michaelis  IS70. 
Convict  bis  Ostern  1870; 

oder 

(dafern  Petent  keine  Stipeudien  und  Beneficicn  bat): 

Petent 

geniesst  kcine  Beneficicn. 
Da  es  sich  fdr  jeden  Bewerber  nm  Beneficicn  cmptiehlt,  die  Bcwerbtuigs- 
sell  rift.,  dafern  nicbt  unabweisbare  BchinderungsgTiinde  vorliegcn  und  die  Abgabe- 
stellc  der  (Jesuche  in  Leipzig  sich  befindet,  personlich  zu  iiberreichen,  so  ist 
audi  das  Bittschreibeu  unverschlosscn  (nicht  convert irt)  am  geeiguetsteu  ab- 
zugeben. 

Was  die  Zeuguisse,  welche  den  Uewerbunprsschrift.cn  in  den  ineistcn  Fallen 
beizufugen  sind,  anlangt,  so  siud  diese  in  der  Kegel  folgeude: 

1 .  Bediirftigkeits- 

2.  Maturitnts- 

3.  Sitten- 

4.  Stndien-  oder  Fleiss- 

Ad.  1.  Das  Bediirftigkeits-Zeugniss  wird  auf  Ansuchen  von  der  dazn  com- 
petenten  Yerwnltungsbehorde  des  Hcimathsortes  (Koniglichc  Amtshanptmannschaft 
rt'8p.  Stadtrath)  ausgestellt;  dasselbe  bat  vom  Tagc  der  Au*8tellnng  Gultigkeit 
auf  ein  Jahr.  daber  die  Eineuemng  resp.  Abiinderung  nach  Ablauf  der  god ach ten 
Frist  vom  Inhaber  bei  seiner  Heimathsbchorue  nachznsuchen  ist.  T)a  jeder  nm 
die  verscbiedenen  Stipcndien  nnd  Benehcien  sich  bewerbendc  Stndirendc  nicbt 
sclten  zn  gleicber  Zeit  das  Bediirftigkeits-Zeugniss  in  mehreren  Exemplaren  niithig 
haben  wird,  so  wird  dcrsclbc  «ut  thnn,  sich  die  prtaumtiv  nothige  Anzahl  vou 
Abschriften  des  Original-Zeugnisses  anznfertigcn  und  sich  diese  Abschriften  be- 
glaubigeu  zu  lassen.  (Jmmatriculirte  Stndirendc  lassen  diese  Beglaubignng  nieist 
iu  der  Univcrsitatskanzlei  voruehmen,  doch  kann  selbstverstandlich  an  jeder 
anderen  amtlich  dazu  bcrecbtigteu  Stelle  die  Beglaubiguug  erfolgen.) 

Ad  2.  Das  Maturitats-Zengniss  ist  im  Original  vom  Inhaber  gelegentlich 
seiner  Iinmatriculation  bei  der  Univereitatsbehorde  abzugeben  und  bleibt  daselbst 
bis  zuni  Abgange  des  Inhabcrs  deponirt.  Aus  diesem  Gmnde  aber  ist  alien 
Stipeudien  -  Bcwcrbern  anzurathen,  sich  vor  der  Iinmatriculation  die  prasumtiv 
nothige  Anzahl  von  AbscluifUn  des  Maturitats-Zengnisses  anznfertigcn  und  auf 
dem  ad  1  erwiihnten  Wcge  beglanbigen  zu  lassen. 

Ad  3.  Das  Sitten-Zeugniss  wird  gegen  Vorzeigung  der  Legitiniatious- 
(Studenten-)  Kartc  von  der  Universitatskanzlci  ausgestellt  (desscn  Ausstellong 
wird  der  Natur  seines  Zweekes  nach  rechtzeitig  erst  am  Tagc  der  Abgabe  der 


Zeugniss. 


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Form  der  Bowerbungsschrifteu  u.  dcreu  Beilagen. 


Bewcrbungssehrift ,  der  cs  bcigefiigt  werden  soil,  zu  beantragen  seiii  und  nicht 
schon  mehrere  Tage  vor  diesera  Termine). 

Ad  4.  Das  Fleiss-Zengniss  wird  auf  folgendc  Weise  erlangt:  der  Stipe  ndien- 
Bewcrbcr  verzeichnet  auf  eincm  Gross-Folio  Blatt  (Bogen)  allc  diejenigcn  Vor- 
lesungen, welche  er  bercits  in  frttheren  Semestern  besucht  hat,  bczieheutlich  zur 
Zeit  seiuer  Bewerbung  noch  besucht  und  bittet  die  betreftendcn  Professoren  resp. 
Docentcn  entweder  personlicli,  oder  wie  es  bci  der  grosscn  Auzahl  soldier  An- 
trUge  meist  briinchlick  ist,  dnrch  der  letztereu  Famuli  urn  Testirung  der  einzeluen 
Vorlesungen.  Dergleicben  Fleiss-Zeugnisse,  wie  dieselben  namentlich  bei  Be- 
werbuug  urn  Kbnigliche  Stipendicn  erforderlich  sind,  werden  also  bcispielsweisc 
wic  folgt  lauten: 

Verzeichniss 

tier  Vorlesungen,  welche  der  Studircnde  der  aus  seit 

seiner  Ostein  1874  bei  der  Universitllt  Leipzig  crfolgtcn  Immatriculation  be- 
sucht hat. 

Sommersemester  1884. 


Name  des  Docenten. 
,  lien-  Professor  Dr.  N.  M. 
Hcit  Professor  Dr.  N.  N. 
Herr  Professor  Dr.  N.  N. 


Tcstat. 


Bezeugt: 

Prof.  Dr.  N.  N. 
Bezeugt: 

Prof.  Dr.  N.  N. 
Bezeugt: 

Prof.  Dr.  N.  N. 


Wintersemester  1884 1 85. 

Herr  Professor  Dr.  N.  N. 
Herr  Professor  Dr.  N.  N. 


Bezeugt: 

Prof.  Dr.  N.  N. 
Bezeugt : 
Prof.  Dr.  N.  N. 
Herr  Professor  Dr.  N.  N.  J  Bezeugt: 

Prof.  Dr.  N.  N. 


Vorlcsung. 

Logik. 
Nationalokonomic. 
Psychologic 

Pandcctenrccht 

Deutsche  Rechts- 
geschichte. 
Criniinalreeht. 


Insoweit  der  Stipendien -Bewerber  die  gehtirten  Vorlesungen  im  Collcgien- 
buche  bereits  testirt  erhalten  hat,  kann  derselbe  sich  das  Fleiss-Zengniss  auf 
weniger  umstftndliche  Weise  beschaffen,  indem  er  die  gchbrten  Vorlesungen  sainmt 
Testaten  unter  den  drei  vorbezeichneten  Rubriken  auf  einen  Bogen  in  Abschrift 
bringt  und  diese  Abschrift  dann  unter  Vorlcgung  des  Collegicnbnches  auf  der 
Universitiitskanzlei  sich  beglaubigen  lltsst. 

In  den  meisten  anderen  Fallen  wird  jedoch  bei  Bewerbungen  ein  einziges 
Testat  cines  Professors  in  Form  eines  sogenanuten  testimonium  legitimum  ge- 
iiiigeu.  Ein  solches  testimonium  legitimum.  wie  es  neben  einem  Sitten-Zeugniss 
bei  Erhebung  jeder  einzeluen  llate  der  Kbniglichen  Stipendien  erfordert  wird, 
erlangt  der  Studircnde  durch  Vermittlung  des  Famulus  des  betreffenden  Professors ; 
an  die  Famuli  —  nur  an  diese,  nicht  audi  an  den  einzeluen  Stndirenden  — 
werden  Seitens  der  Universitats- Registrator  bestimmte,  in  lateinischer  Sprache 


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Leipzig. 


abgefasste  lithogrnphirte  Formnlare  zn  den  testimomis  legitimis  auf  Ansucheu 
gegen  einc  tixirte  (icbiihr  ausgehSudigt. 

Ansser  den  onter  1—4  aufgefuhrten  Zengnissen  werden  bei  Bewerbnngen 
nm  Familien-Stipendicn  nocb  Zengnisse,  welche  den  Vcnvandtscliaftsgrad  des  Be- 
werbers  mit  dem  Stifter  glaubhaft  darthnn,  erfordert  (also  kirchliche  resp.  standes- 
anitlichc  Zeugnisse). 

Hervorgelioben  sci  noch,  dass  alien  Bewerbnngen  nm  Stipendien  an  das 
Koniglichc  Ministerium  des  Cultns  nnd  iiffentliehen  Unterrichts  die  Matrikel  ini 
Original  (beglanbigte  Abschriften  von  der  Matrikel  werden  iiberhaapt  nicht  ge- 
geben)  beiznfttgen  ist. 

Endlich  ist  zu  erwahnen,  dass  bei  Bewerbnng  um  eines  der  nnter  B.  sub  IV. 
gedacliten  Beneficicn  cm  flrztliches  Zengniss  erfordert  zn  werden  pflegt,  zumal 
die-  Bewerbung  nm  elu  solches  Bencticinm  nach  der  Xatur  der  bedingcnden 
Voran88etznngen  des  Bewerbers  nicht  von  letzterem  selbst,  sondem  meist  dnrch 
cincn  Dritteu  bewirkt  wird. 

Auszug 

aus  der 

Quastnr-Ordnung  fur  den  Gebrauch  der  Studirenden. 

§1. 

Jeder  Stndirende,  weleher  an  ciner  der  angekiindigtcn  Vorlesungeu,  ein- 
schliesslich  der  Exaniinatorien,  Belatorien,  Arhciten  in  ITniversitatsinstituten  nnd 
anderen  Uebnngcn  Theil  nehmon  will,  ist  verbunden,  seinen  Nainen  innerhalb  der 
crsten  14  Taj?e  nach  dem  Anfange  der  Vorlesung  nnd  liingstens  bis  15.  Mai  bcz. 
November  in  einc  im  Hiirsaale  ausgelcgte  Einschreibeliste*)  einzntragen. 
Dasselbe  gilt  von  solclicn  nicht  immatricnlirteu  Personeu,  welche  von  dem 
Docenten  and  dem  Rector  die  Erlnnbniss  zum  Besuchc  von  Vorlesnngen  erhalteu 
haben.  Diese  Horer  haben  den  vom  Kector  ertheilten  Erlaubnissschcin,  bevor 
sie  ilm  den  Docenten,  bei  denen  sie  horen  wollen,  vorlegen,  auf  der  Quiistnr 
abstempeln  zn  lasseu. 

§  2. 

Durch  das  Eintragen  seines  Namens  in  diese  Einschreibeliste  erwachst  filr 
jeden  zum  Besuehe  der  Vorlesung  Berechtigteu,  weim  die  Vorlesuug  als  Privat- 
vorle8ung  bezeichuet  ist,  die  Ycrpflichtung,  das  im  Eingauge  der  Liste  angegebene 
Uonorar  und  JStuhlgcld  nach  Massgabc  dicser  Quastur  Ordnung  an  den  Quastor 
zu  cntricliten. 

Ueberdies  hat  jeder  Znhiirer  fUr  eine  jede  von  ihm  augenominenc  in  einem 
oflentlichen  Universitiitsgcbande  —  mit  Einschluss  der  Institute  —  zu  lialtende 
Privat- Vorlesung  ein  Anditoriengeld  von  50  Pfennigen  an  den  Quastor  zn  erlcgen. 

§3. 

Das  Hospitiren  in  einzelnen  Vorlesungsstunden  ist  gestattet;  wer  jedoch 
eine  VorlcMing  rogelmiissif,'  besncht,  ohne  sich  in  die  Einschreibeliste  eineetnigen 

')  Kormulare  zu  diesen  Listen  sind  von  der  Quiistnr  zu  ontnehmen. 


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Auszug  nuts  dor  QuiLstur-Ordnung. 


545 


zu  haben,  wild  zur  nachtriigliehen  Zahlung  dcs  Collegiengeldes  angehalten  und 
hat  ausscrdem  Bestrat'uug  nach  §§  32  und  39  der  Disciplinarordnung  zn  gewartigen. 

Die  Quastur  hat  am  lo.  Januar  und  15.  Juni  jeden  .Jahres  detu  Universi- 
tiltsric  liter  cin  Vcrzeichniss  derjenigen  Studirenden  vorzulegen.  welche  in  dem 
betreffenden  Semester  weder  eiue  Pi  ivatvorlcsung  noch  ein  Practicuni  nngenommen 
haben.  Der  Universitatsricht  cr  hat  hierauf  diese  Studirenden  aufznforderu, 
binnen  einer  von  ihm  zn  bestimmenden  Frist  durch  Zengniss  des  Decans  ihrcr 
FacultJit  zn  bescheinigen,  dass  die  Unterlassung  eine  motivirte  war.  Stndirende, 
welche  ein  solches  Zengniss  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  beibringen,  kiinnen  gemass 
§  21  e  (Abschn.  2)  der  Immatric.-Ordnung,  aus  dem  Albnm  der  Universitflt 
gcstrichen  werden.  An  Stndirende,  dcreu  Anfenthalt  in  Leipzig  nicht  zu  er- 
mitteln  ist,  erfolgt  die  Aufforderung  zur  Beibringnng  jcncs  Zengnisses  mittelst 
Verkiiudung  am  schwarzcn  Brett. 

§5. 

Die  Entrichtung  des  Honorars  sowie  der  Stuhl-  und  Auditoricngelder  hat 
iiiuerhalb  4  Wochen  nach  dem  gcsetzlicheu  Aufange  der  Vorlesungeu  zu  erfolgen. 
Die  Studirenden  haben  zn  diescm  Zwecke  die  sammtlicken  in  dem  betreffenden 
1  lalbjahrc  von  ihuen  zu  horenden  Vorlesungeu  in  das  ihneu  bei  der  Immatricnlation 
vcrabfolgtc  Collegicnbuch  einzutragen  uud  dieses  Collegienbuch  dem  Quastor 
inuerlialb  der  gcdachten  vierwiichentlichen  Frist  zum  Behuf  der  Quittirung  vor- 
zulegren. 

Befreit  von  der  Verpflichtung  zur  Honorarentrichtung  sind: 

1)  bei  den  Vorlesnngen  der  ordentlichen  Professoren  die  Sohne  derjenigen 
Docenten  nnd  Universitatsbeamten ,  welche  Beitriige  zum  Universitats- 
wittwcnfiscus  zahlen  oder  zur  Zeit  ihrcs  Ablebens  gezahlt  haben; 

2)  der  bei  der  betreffenden  Vorlesung  in  Function  befindliche  Famulus; 

3)  diejenigen,  welche  dieselbe  Vorlesung  bei  demselben  Docenten  zum  zweiten 
Male  hiiren. 

Auf  die  Kxaminatorien .  Kelatorien,  Arbeiten  in  Univcrsitatsinstitutcn  und 
andeie  Uebnngen  fiudet  die  nnter  Ziffer  3  gedachte  Befreiuug  keine  Anwendung. 
Kbensowenig  auf  Vorlesungen,  dcren  Grundlage  Demonstrationen  bilden. 

§7. 

Bediirftigcn  Studirenden,  welche  sich  durch  ihr  Verhalten  eiuer  solchen 
"Wohlthat  nicht  nnwiirdig  gemacht  haben,  kann  durch  Beschlnss  der  Stundnngs- 
Ctuiiinission  fur  das  gcschuldotc  Honorar  ganz  oder  theilweise  Standnng  crtheilt 
werden. 

Stuhl-  und  Auditoricngelder  werden  nicht  gestundet.  Dasselbe  gilt  von 
den  Honoraren  fur  die  als  Privatissima  bezcichneten  Vorlesungeu. 

§  10. 

Die  Stnnduugsgesuche  sind  unter  Beifiignng  eincs  neuen  oder  innerhalb 
der  letzteu  12  Monatc  rcvidirten  obrigkeitlichen  Bcdurftigkeitszeugnisses,  des 
Schulzeiiguisses,  cines  Sittciizeugnisscs  vom  laiifenden  Semester  und  beziehentlich 

Baumgart,  L'nivcrsitafs  Stipcndion.  3"> 


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.vie. 


Leipzig. 


eines  mit  den  Testatcn  der  betreffendcu  Docenten  verschencu  Vorlesuugsver- 
zciclmisses  vom  letztverflossencn  Semester  innerhalb  14  Tagen  naeb  dem  gesctz- 
liehen  Beginnc  der  Vorlesungen  bci  dem  QuJlstor  einzureichen.  Verspatet  oder 
ohne  die  erforderlichen  Zeugnisse  eiugegaugeue  Gesuche  blciben  unberucksichti^t. 

In  dem  Gesnche  ist  gewissenhaft  zu  bemcrken,  ob  der  Gesuchsteller  aasscr 
den  in  dem  BedUrttigkeitszcugnisse  crwiihnten  Stipcndien  noch  andere  Unter- 
stiitzungen  geniesst  oder  solche  zu  erwarten  hat.  Die  Verschweigung  oder  uu- 
riehtige  Angabc  dieser  UmstUnde  zicht  den  Verlust  der  auf  das  Gesueh  erthcilten 
Stundung  nach  sich. 

§11. 

Ucber  die  erfolgto  Bezahlung  der  Honorare,  Stuhl-  und  Anditoricngclder 
wird  den  Studirenden  vom  Quastor  im  Collegienbuehe  qnittirt.  EbcudaselUt 
wird  von  dem  Quastor  die  ertheilte  Stnndung  unter  Angabe  des  Stundungstermins 
bemerkt. 

Das  Collegicubuch  dient  thcils  als  Besehcinigung  der  erfolgten  Zahlang 
oder  Stunduug,  theils  als  Beleg  fiber  die  augenommcnen  Vorlesungen  zur  Er- 
languug  des  Abgangszeuguisses. 

§12. 

Wenn  der  Stndirende  der  Vorschrift  in  §  5  nicht  genugt,  oder,  nackdem 
ihm  der  auf  sein  Stundungsgesuch  gefassto  Bcschlnss  mitgetheilt  worden  ist,  die 
ihm  obliegende  Zahlung  binnen  14  Tagen  nicht  lcistct,  desgleichen  wenn  er  dies* 
Ziihlung  nach  Ablaut'  der  Stand nngsfrist  nuterlasst,  so  hat  sich  der  Quastor  uach 
eiumaliger  crfolgloser  Mahnuug  soweit  thunlich  an  die  Eltern  oder  VormQnder 
zu  wenden  und  wenn  auch  dies  ohne  Erfolg  bleibt,  geiichtliche  Klage  zu  erhebeu. 
Ausscrdem  kiinnen  Stndirende,  welche  wiederholten  Aufforderuugeu 
zur  Regelnng  ihrer  Quasturverpflichtung  nicht  Folge  geleistet 
haben,  aus  dent  akademischen  BUrgcrrecht  entlassen  werden  (§  21  e 
Al.  3  der  Immatric-Ordnong).  Vor  Berichtigung  der  Zahlung  durfen  dem 
Schuldner  die  bei  der  Immatriculatious- Commission  niedergelegten  Papierc  nicht 
zuriickgegeben ,  auch  darf  ihm  das  Abgangszeugniss  nicht  vorher  ansgehandigt 
werden.  Ebensowenig  sind  dem  S&umigen  Facultiitszeugnisse  oder  akademische 
Wurden  zu  verleihen. 

Solche  Stndirende,  welche  Stnndung  erhaltcn  haben  und  die  Stuhl-,  Audi- 
torien-  mid  Kraukencassengclder  nicht  rechtzeitig  bezahlen ,  haben  ihr  Rccht. 
sich  von  Ncucm  um  Stundung  zu  bewerben,  verwirkt. 

Uebrigens  kann  dem  Schuldner  bei  dem  Abgangc  von  der  Uuiversitat,  wenn 
das  Zahlungsuuveruiugen  desselben  und  sciuer  Angehorigen  unzweifelhaft  ist,  auch 
seine  Zeugnisse  die  Wurdigkeit  nicht  in  Zweifel  stellen,  von  der  Stunduugs- 
Comniission  Stundung  der  Honorarrcstc  iiber  die  Universitiitszcit  hinaus  ertheilt 
werden.  Der  Schuldner  hat  in  diesem  Fallc  in  einer  den  Vorschrilten  des  §  702. 
Ziffer  5  der  deutschen  Civil  proeessordnnng  entsprechenden  gerichtlichen  oder  iu>- 
tariellen  Urkunde  die  gauze  Summe  der  Honorarschuld  anzucrkenneu  und  sich 
zu  verpflichteu,  dieselbe  nach  Ablauf  der  ertheilten  Gestuudungsfrist  an  den 
Quastor  einzuzahlen,  auch  sich  dabei  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  zu  nuter- 
werfen;  der  Quastor  ist  angewiescn.  gegen  saumige  Schuldner  auf  Grand  dieser 


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Marburg. 


547 


Urkunde  uach  Ablauf  der  (Jestundnngsfrist  and  Erthcilung  dcr  Vollstrcckungs- 
clause!  die  Zwangsvollstreckung  voruelimen  zu  lassen.  Stirbt  der  Schuldner,  so 
kaun  die  Schuld  von  seinen  Erben  uicht  beigetrieuen  werdeu. 

Die  Suinmc  der  iiber  die  Univeraitfitezeit  binaus  gestundeten  Honorare 
wird  in  deui  Abgangszeugnisse  vermcrkt. 

§  13. 

Dcr  Docent  bat  vor  Beginn  der  Vorlesuugen  deni  Qnastor  die  cinzelnen 
rrivatvorlesnngen,  welche  er  zu  balten  beabsichtigt,  nebst  den  Betrogcn  der 
Honorare  nnd  Stublgelder  anznzeigen:  desgleichcn  hat  er  nach  Ablauf  der  in 
§  1  gcdachten  Httlgigen  Frist  nnd  in  der  Kegel  spatestens  am  15.  Mai  bez. 
15.  November  die  Einschrcibelistcn  iiber  jedc  cinzclne  seiner  Privatvorlcsungen 
nnter  Bezeichnung  des  betreffenden  Famnlus  im  Original  an  den  Quastor  ab- 
zulicfern. 

§  14. 

Ein  Ileeht,  Honorare  oder  Stnhlgelder  direct  von  den  Studirendcn  cinzu- 
zielien,  solchc  zu  crlassen  oder  zn  stunden.  stcht  dem  Docenten  nicht  zu. 

§  15. 

Dnrch  das  Tcstat  im  Collegienbuche  bezeugt  der  Docent  unter  Beifiigung 
des  Datum  und  bei  Privatvotiesungen  auf  (Jrund  des  ordnungsniilssigeii  Vermerkes 
des  Quastors  fiber  die  erfolgte  Bezalduug  oder  Stundung  die  gesclieheue  Annahme 
der  Vorlesnng. 


Marburg. 

Nachrichten 

iiber  die  Gewahrung  von  Beneficien  bei  der  Universitat  za  Marburg. 

1.    Beneficien  welchc  Seiteus  der  Universitiit  verliehen  werdeu. 

a)  Auf  Vorschlag  von  Facultaten. 

Auf  Antrag  der  juristischen,  der  modiciniscbeu  und  der  philosophischcu 
Facultiit  werden  an  Studircnde  dcrselben  halbjflhrlich  bezw.  jfthrlich  einige 
Beneficien  verlieben.  Zur  Bewerbnug  damm  fordcrt,  unter  Augabe  der  woitercn 
Voraussetzungcn,  der  Decan  der  betreffenden  FaculUit  seiner  Zeit  dureh  Anschlag 
an  den  schwaizen  Brettern  anf. 

b)  Auf  Vorschlag  der  Kouigliclien  Beneficien -Inspection. 

Andere  Beneficien  werden  halbjahrlich  auf  Antrag  der  KOniglicbcn  Beneficien  • 
Inspection  verliehen.  Insbcsondere  gehuren  hierher  die  zwanzig  s.  g.  Mbllcn- 
becker -Beneficien  zu  je  112  Mk.  50  Pf.  ffir  das  Halbjahr,  und  cinigo  dreissig 

35* 


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.'48 


Maiiiui-!;. 


s.  g.  Freitisehe,')  deren  jcdcr  mit  60  If.  fur  den  Tag  ties  hier  verabreiehteu 
MittagBtisches  uiouatlich  an  den  Kostgeber  des  Belieheueu  ausgezahlt  wird.  Die 
Mollenbeeker  Beueficieu  sind  ausschliesslich  fur  hier  studirendc  Angehorige  des 
Regierongsbezirks  ( 'assel,  sowcit  derselbe  aus  dem  vormaligeu  Knrbessen  besteht, 
sowie  fur  hier  stndirende  Angehorige  der  nicht  hessischen  Tbeile  der  vormalig*en 
GrafschaftSchaumbnrgbestimmt.  Die  Freitisehe  dagegen  sind  nicht  allein  Angehorigen 
des  preussischen  Staats  iiberhaupt,  sondern  auch  Angehorigen  anderer.  dentscher 
wie  ausserdeutseher,  Staaten.  welche  hier  studiren,  zugJinglich.  Hinsichtlich  der 
Mollenbeeker  Beneticien  haben  die  Sehauinburger,  nnter  Ubrigens  gleichen  I'm- 
staiulen.  cin  gesetzliches  Vorzngsreeht ;  ein  reglementarisches  Vorzngsrecht  steht 
hinsichtlich  dieser  Bcueticieu  wie  hinsichtlich  der  Freitisehe  den  Sohnen  ver* 
storbencr  Staatsdiencr  uud  hinsichtlich  der  Freitisehe  auch  deu  Sehautnbnrgvru 
ebeuso  zu  Die  Bcwcrbung  um  beidc  BeneHcienarteu  eil'olgt  stets  im  Yoraus  iur 
das  uachstfolgende  Semester  in  den  Monaten  .lanuar  und  .luui.  Es  crgeht  dazo 
stets  eine  Aufforderung  an  deu  schwarzen  Brcttern,  welche  die  weitereu  Vol  aus- 
setznngen  der  Bewerbung  angiebt. 

Fbeuso  erfolgt  halbjahrlich  cine  Anffordcning  znr  Bewerbung  nm  Fin 
BenchVium  zu  135  Mk.  auf  das  llalbjahr  fur  einen  Studircnden  der  Theologie 
rcformirter  Confession  aus  dem  Regiernngsbezirk  ('assel,  welches  auf  Vorschlag 
Koniglieher  Beneticien -Inspection  verliehen  wird. 

2.    Bcziiglich  der  Stipendiateuanstalt 

wird  auf  das  Regulativ  vom  II.  Februar  1840  und  die  dazu  ergangenen  naeh- 
tragliehen  Bestimnnmgcn  vcrwiesen.  (Vergl.  S.  500.) 

o.    Sonstige  Beneficien. 

Andere  Beneticien  werden  von  der  Koniglichen  Regierung  zu  Cassel,  seiteus 
oder  auf  Vorschlag  des  Koniglichen  ("ousistorinms  daselbst,  von  sonstigeu  Be- 
holden und  von  Privaten  an  Studirende  der  Universitat  Marburg  halbjahrlich, 
jiihrlich  oder  auf  langfie  Zeitiaume  verliehen. 

Feber  alio  fur  Studirendc  bestimmte  Beneticien  im  Regiorungsbezirk  (.'"assel 
ertheilt  der  staiulige  Referent  der  Koniglichen  Beneticien  -  Inspection  in  seinen 
Sprechstundcn  Ausknnit. 

Bestimmungen 

tiber  den  Erlass  von  Vorlesungs-lloiiorarei)  auf  der  Kgl.  Uuiversitat  zu 

Marburg. 

§  I- 

Die  (iesuche  um  Honorarerlass  seitens  soldier  Studirenden,  welche  uer 
hiesigen  Universitat  bcreits  angchoren,  sind  liir  das  Sommersemester  bis  ztnn 
letzten  Jauuar,  fiir  das  Wintcrsemestcr  bis  zum  letzteii  Juni  bei  der  Universitats- 


')  Nach  finer  Mittlieilung  Sr.  Maguifiecnz  des  Herrn  Rectors  ist  die  M."vglic))keit 
einer  demiiiicli>tigeu  weitgrcifenden  Abaudcrung  der  bestehenden  Freitiscbordnunj.' 
nicht  ausgeschlossen.  - 


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liestimmungcn  ubcr  deu  Erlass  vou  Yorlesungs-IIonoraren.  5"4(J 


Quastur  eiuzureiclien.  Neu  zugehende  Studirende  miisscn  ihre  Gesuchc  daselbst 
innerhalb  vicrzehn  Tage  nach  dem  gesctzlichen  Anfange  des  Semesters  einreichen. 
Werden  diese  Fristcn  nicht  cingehalten,  so  tinden  die  Gcsuche  in  dcr  Kegel  keine 
Berucksichtigung  mebr.  Nicht  berucksichtigt  werden  in  der  Regel  die  Gcsuche 
soldier  Stndirendcn,  welche  sich  einer  Maturitiitsprilfung  nicht  unterzogen  haben ; 
jedoch  konnen  ausnahmsweise  in  dringenden  Fallen  die  Uonorare  anch  solchen 
Bcwerbcrn  erlassen  werden,  welche,  ohue  Maturitiitszeugnisse  zu  besitzen,  ihre 
Fiihigkeit  nnd  Wflrdigkeit  durch  soustige  Zeugnisse  genUgciul  uachweisen. 

§2 

Znr  Begrtlndung  des  Gesuchs  ist  beiznbringen : 

a)  ein  Maturitiitszeugniss  eines  Gymnasiums  oder  einer  JRcalschule  erster 
Ordnung,  dessen  Censuren  nach  dcm  Urthcilc  der  Commission  ein  be- 
friedigendes  Ergebniss  lieferu.  Zeugnisse,  welche  ein  solches  Ergebniss 
nicht  liefern,  sehliesseu  vou  der  uumittelbaren  Zulassung  ans:  jedoch 
sollen  Zeugnisse  Uber  durchaus  tlcissigen  uud  erfolgreichen  Coilcgien- 
besueh  ungeniigende  Notcn  des  Maturitatszeugnisscs  ausgleichen. 

b)  der  Naehweis  der  Purftigkcit.  Dieser  wird  dadurch  erbracht,  dass  der 
Bewerber  eine  von  dem  Ortsvorstande  seines  Wohnsitzes  ausgestcllte 
Bescheinigung  einreicht,  welche  eine  thunlichst  umfassende  Darstellnng 
seiner  Vermogens-  und  Familienverhaltuissc  uud  der  Vermogens-  und 
Familienverhaltuisse  seiucr  Eltern  und  auderer  etwa  vorhandener  alimen» 
tationspflichtiger  Veiwandtcn  enthJilt.  In  der  Bescheinignng  ist  auzu- 
geben,  dass  sie  znm  Zweck  der  Bewerbung  um  Honorarerlass  ertheilt 
sei.  Diese  Bescheinignng  ist  bei  Bewcrberu  von  dem  oftenen  La  nil e 
oder  aus  kleinen  Stttdten  vou  dem  Pfarrer  des  Ortes  zu  bestiitigen. 
Die  Commission  ist  betugt,  die  eiuzeluen  einer  Bescheinignng  bedurftigen 
Umstaude  zu  spceiticiren  und  fiir  deren  Einrichtung  ein  Formular  vor- 
zuschreiben. 

Bei  PfarrersOhnen,  deren  Vater  noch  im  Amt  steht,  kommt  die  pfarramt- 
liclie  Bescheinignng  immcr  in  Wegfall. 

Von  Bewcrberu  um  Honorarerlass,  welche  eine  andere  University  besucht 
liabeu,  ist  auch  das  dortige  Abgangszeugniss,  sowie  eine  Xachweisung  iibcr  etwa 
gowahrte  Stundung  oder  Erlass  des  Honorai-s  beizubringen. 

§3- 

Keine  Berucksichtigung  linden  solche  Bittsteller,  welche  sich  im  Genusse 
eines  Freitisches  und  von  Geldbenehcien  im  Betrage  von  mehr  als  75  Mk.  im 
Semester,  oder  von  Geldbenehcien  allcin  im  Betrage  von  mehr  als  150  Mk.  im 
Semester  belinden.  Pie  Einrechnung  der  nach  dem  let/ten  Honorarerlass,  aber 
vor  dcm  lautenden  Semester  einem  Bewerber  um  Wiederverleihnng  des  Honorar- 
erlasses  bewilligten  Beneticien  in  diesen  Betrag  bleibt  dem  Ermessen  der 
Commission  iibcrlassen. 

1st  der  Bittsteller  Ziigling  der  Stipendiaten  -  Anstalt,  so  werden  die  Ein- 
kiinfte,  welche  er  aus  dieser  bezieht,  einem  Freitische  gleich  gesch&tzt. 

Febrigens  sollen  die  Gcsuche  auch  soldier  Bittsteller  abschlagjg  beschieden 
werden,  welche  nach   dem  Urtheil  der  Grutuitencnmmission  anf  Gmnd  der  in 


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.r»f>0 


Marburg. 


ihrcn  Papicren  gemachten  Angaben  nicht  hinreichend  unbemittelt  erscbeinen.  oder 
die  unnothigen,  mit  dor  Vergiinstigung  des  Honorarerlasses  in  "SYidersprncb 
stehenden  Aufwand  macben. 

§4. 

Die  Gesuche  nm  Honorarerlass  solleu  sich  jedesmal  nor  anf  ein  Semester 
und  die  in  diesem  Semester  zn  hiirenden  Yorlesungcn  bczieben.  deren  Verzeichuiss 
bis  zn  der  in  §  1  fur  die  Gesuche  nen  zugchender  Stndirenden  gesetzteu  Frist 
einzurcichen  ist.  Die  Gesncbe,  die  Collegienverzeicbuisse  nnd  die  Vermftgens- 
zeugnissc  sind  deshalb  ancb  von  solchen  Bittstellern,  denen  Honorarerlass  schon 
einnial  zn  Theil  geworden  ist,  fur  jedes  folgendc  Semester  aufs  Nene  nnd  for 
das  betreffende  Semester  ansgestellt  einzngeben. 

Das  Honorar  fur  Vorlesungen,  die  als  privatissima  gelesen  werden,  k.inn 
von  der  Gratniten- Commission  nicbt  erlassen  werden. 

Auf  Gmnd  der  innerhalb  der  ersten  secbs  "Wochen  des  Semesters  vorzu- 
nebmenden  Prtlfung  der  eingereichten  Gesuche  wird  flbcr  die  Zulassung  der  Bitt- 
steller  fiir  das  betreffende  Semester  von  der  Commission  definitiv  cntschieden. 
Wer  keine  befriedigenden  Zengnisse  iiber  seinen  Collegienbesnch  erhalt,  oder 
wegen  gesetzwidrigen  Betragens  mit  einer  solchen  Strafe  belegt  worden  ist,  welcbe 
Entziehung  des  Freitisches  bezw.  der  Beneficien  nacb  sich  ziebt,  soli  fiir  das 
folgende  Semester  Honorarfreibeit  nicht  erlangen. 

§6. 

Schliesslich  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  die  Stndirenden  nur 
durcb  Eingaben  bei  der  Gratuiten- Commission,  nicht  privatim  bci  ihren  Lehrern 
Honorarerlass  uachsuchen  dllrfen. 


Regulativ 

fur  die  Stipcndiaten-Anstalt  zu  Marburg 
voni  11.  Februar  lSit>. 

I.   Zweck  der  Anstalt. 

§  1. 

Der  Zweck  des  Seminarii  theologici  Philippini  oder  der  Stipendiaten- Anstalt. 
bleibt  der  ursprunglichen  Stiftung  gemllss,  nacb  welcher  er  namentlich  kein  mild- 
thatiger  zur  Untcrstutzung  bios  bedurftiger  Studirender  sein  soil,  ein  wisseuschaft- 
licher:  die  Anstalt  soli  eine  Auswahl  von  Stndirenden  der  Theologie  zn  einer 
hoheren  wissenscbaftlichen  Ausbildung  iu  derselben  fiihreu.  Sie  fordert  diesen 
Zweck,  theils  indem  sie  ihnen  eine  lRngere  Studienzeit  crleichtert  und  zur  Pflicht 
macht,  theils  indem  sie  dieselben  zu  selbststftudiger  Aueignung  des  Uberlieferten 
LehrstofFs  durch  eigene  und  soviel  als  mdglich  gemeinschaftliche  Uebungen  an- 
lcitet,  theils  indem  sie  ihrcn  Studien  durch  Repetitorieu  nnd  Prilfungen  bt- 
hulflich  ist. 


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Regulativ  d.  Stipcndiaten-Anstalt. 


551 


II.  Organ  ism  us  der  Anstalt 

§2- 

Die  Stipendiaten:  Anstalt  besteht  aiis  Theologic  stndircnden  Minorcn,  welche 
in  bisheriger  Anzahl  nnd  Wcise  von  den  dazu  Berechtigten  priisentirt  werden, 
aus  zwei  Majorca,  wclchc  Candidaten  der  Theologie  sein  miissen,  und  kilnftig- 
den  Titcl  Hepetenten  fUhren  werden,  bo  wie  endlich  aus  dem  aus  den  Mitgliedern 
der  theologischen  Facnltat  bestellten  Ephorns.  Die  Studienleitnng  geschieht 
durcli  die  thcologischc  Facultiit  unter  dem  Referat  des  Ephorns.  Die  (ibrigeu 
(icsrhafte  der  Anstalt,  wie  namcntlich  die  Verhandlnugen  mit  den  Prasentations- 
berechtigten  nnd  mit  andern  Behorden,  die  Admission  und  Entlassung  der  Sti- 
pendiaten,  werden  von  einer  Verwaltungs-  Commission  besorgt,  welche  ans  dem 
zeitigen  Prorector,  Vicekanzler  und  Ephorns  besteht') 

Ansserdem  bleibt  es  wie  bisher  verstattet,  dass  zwei  Minoreustellen  an 
Studirende  der  Jurisprudcnz,  eine  an  einen  Studirenden  der  Medicin  nnd  zwei 
an  Studirende  der  philosophischcn  Wissenschaften  vcrgeben  werden.  Die  Studien- 
leitnng fur  diese,  sowie  die  Fcststellung  der  wissenschaftlichen  Bedingungen  ihrer 
Anfnahme,  liegt  der  Facnltat  ob,  welcher  sie  angehorcn. 

III.  Anfnahme  der  Minoren. 

§3. 

Die  Aufnahme  der  Minoren  erfolgt  dnrch  die  Verwaltungs-Commission  auf 
PiRsentation  von  Sciteu  der  dazu  Bercchtigten ,  nnd  auf  Nachweis  gcnUgender 
Qualification  des  Priisentirten.  Die  Presentation,  in  deren  Ennangeluug  die 
Stellc  von  der  Admissionsbehiirde  auf  Vorschlag  der  thcologischen  Facnltat  ver- 
lieheu  wird,  geschieht  auf  4  Jahre,  und  kann  bei  nOthig  befundener  Zuriick- 
weisung  des  Priisentirten  wiederholt  werden.  Die  Presentations  -  Berechtigteu 
haben  die  Befugniss,  Studirende  refonnirter  oder  lutherischer  Confession  olme 
Unterschied,  so  wie  auch,  wenn  ihre  Stellen  disponibel  sind,  iiltere  Studirende 
fur  die  spiiteren  Jahre  des  Quadrienninms  zu  prasentiren,  denen  dann  fur  die 
Vollendnng  des  Quadrienniuins  die  frilhere  Studienzeit  angerechuet  werden  soli. 

IV.   Qualification  der  Aufzunehmenden. 

§4. 

Da  der  Zweck  der  Anstalt  nnr  mit  vorzuglichen  Zoglingen  erreichbar  ist, 
so  werden  nur  solche  zugelassen,  deren  (dem  Prasentationsschreiben  bcizufiigeudes) 
Maturitats  -  Zeugniss  sie  nicht  nur  als  besonders  gut  vorbcrcitet  ausweist, 
sondern  anch  uber  Fahigkeiteu  und  Sitten  sich  vortheilhaft  nnd  unzweidentig 
ausspricht.  Die  sich  dem  Studium  der  Theologie  widmenden  Bewerbcr  haben 
sich  einer  Prtlfung  im  Griechischen  und  Hcbrftischen,  sowie  iiber  den  auf  dem 
Gymnasium  geuossenen  Heligionsunterricht  zu  unterwerfen.  Fttr  diejenigen,  welche 
sich  zur  Aufnahme  fiir  einen  spiiteren  Theil  des  Cursus  meldeu,  tritt  eine  iihn- 
liche  PrUfnng  ein,  die  sich  Uber  die  cigentlich  theologischcn  Wissenschaften,  in 
wclchc  sic  bereit8  durch  Vorlesungen  eingefiihrt  sind,  erstreckt. 

')  Scit  dem  Anfangc  des  Wintersemcsters  1809/70  besteht  die  Verwaltungs- 
Commission  aus  dem  Hector,  dem  Ephorns  und  cinem  von  und  aus  dem  akademischen 
Senat  gewiihlten  Mitglied. 


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0.V2 


Marburg. 


Dicse  Prilfungen  werden  von  dor  wissenscbaftlicben  Jjeitungsbebiirde  oder 
deren  Delegirten  vollzogen.  Pieselben  sollen  ofl'entlicb  sein,  und  es  soil  die 
Verwaltungs- Commission  dazn  eingeladen  werden. 

V.   Dauer  der  Tbeilnahnie. 

Die  Miuoren  sind  zu  einer  vicrjiibrigen  Studienzeit,  welcbe  jedoch  denen, 
die  da  mm  nacbsneben  nnd  sicb  dcssen  wiirdig  gemacbt  baben,  anch  vcrl.lngert 
werden  kann,  sowie  znr  Ablegung  dcs  theologiscben  Candidatenexamens  bci  Strafe 
der  Refusion  verpflicbtet. 

Piejenigen  Stipendiateu.  welcbe  den  Austritt  ans  der  Anstalt  ans  dem 
Grnnde  nacbsneben  wollen,  wcil  das  tbeologiscbe  Studinm  nacb  naberer  Kenntnbs- 
nabine  ibrcr  Individnalitilt  nicht  angomessen  sei,  baben  ihr  desbalbiges  Uesuch 
bitinen  der  crsten  zwei  Jabre  des  Quadrienniums  einztireicbcn .  widrigenfalls 
bei  der  Entscbeidung  iiber  die  Vcrpflicbtung  zur  ganzlichen  oder  tbeihveisen  Re- 
fusion, —  welcbe  Entscbcidung  der  Verwaltungs-Commission  zustebt  —  auf  ihre 
desbalbige  Angabe  regelmilssig  kcine  liticksicbt  genommen  wird. 

Solebcn  Stijiendiaten ,  welcbe  anf  eigene  Kosten  eine  andere  I'niversifcit 
besucben  wollen,  kann  auf  Xacbsueben  der  zeitweilige  Austritt,  jedocb  nirl.t 
hlntrer  als  far  ein  .labr.  gestattet  werden. 

VI.   Uebungen  dor  Mlnoren. 

§C 

Pie  zu  dem  Zwecke,  zu  selbststHudiger  Aneignung  des  wisseuscbaftlicben 
Stoffes  anzuleiten.  bestimmten  l  ebungen  besteben  in  den  beiden  ersten  Semestern 
des  Stadiums  in  miindlicher  Interpretation  leicbterer  bibliscber  liucber,  welcbe 
in  der  Regel  von  ciuem  Ordinarius  der  tbe(dogiscben  Facultat  und  nur  ausnabnis- 
weise  von  einem  damit  beauftragten  Extraordinarius  oder  Itepetenten  geleitet 
werden.  Item  altcn  und  neueu  Testameut  werden  dabei  jc  zwei  wocbentlicbc 
Stundcn  gewidmet. 

§7. 

Wiibrend  der  iibrigen  secbs  Semester  werden  scbriftlicbc  Ausarbeitnnaen 
Uber  Tbeinata  ans  dem  (ancb  die  vorbereitenden  nnd  Hulfsdisciplinen  cin- 
scbliessenden)  Gesammtgebiete  der  tbcologiscben  Wissenscbaft  in  der  Weise  ge- 
macbt.  dass  jeder  Minor  in  jedem  Semester  eine  Arbeit  zn  einem  streng  ein- 
znbaltenden  Termin  in  der  Mitte  des  Semesters  dem  Epbonis  einzuliefem  bat. 
Pie  "Wabl  des  Gegenstandes  bleibt  ibm  nacb  vorgangiger  Beratbnng  mit  dem 
Epborns  iiberlassen;  die  tbeologiscbe  Facnltat  wird  jedocb  audi  stets  eine  ans- 
rcicbende  Anzabl  von  Thematen  zur  Auswabl  aufstellen  und  am  Ende  dcs  Se- 
mesters for  das  folgendc  bekannt  machen.  In  den  beiden  letztcn  Semestern 
ki'mnen  nacb  Ermessen  der  FacultJU  aucb  Arbeiten  practiscber  Art  zugelassen 
werden.  Pie  Arbeiten  bilden,  nacbdem  sic  tbeils  scbiiftlicb  und  spcciell  von 
einem  Itepetenten  lecei.sirt  sind,  tbeils  der  Facnltat  vorgelegeu  balien,  den  Gcgen- 
stand  einer  Disputation,  bei  welcber  einer  oder  zwei  Miuoren  opponiren  und  ein 
Professor  oder  ausnabmsweise  ein  Kepetent  p?;isidirt     Piosc  Pisputationen  linden 


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Regulativ  d.  Stipendiaten-Anstalt. 


553 


in  der  zweiten  JTalfte  des  Semesters  ein  odor  nach  Nothwendigkeit  zwei  Mai  in 
der  Woche  in  je  zwei  Stnnden  statt. 

§8- 

Die  cxegetischen  Uebungen,  sowic  die  Disputationen,  welchen  die  Mitglieder 
eines  jeden  Cursus  beizuwohnen  verpflichtet  sind,  werden  in  festen  Stnnden  in 
einem  offentlichen  Locale  gehalten  und  der  Zutritt  stebt  nicht  bios  den  Mitgliedern 
des  andern  Cursns,  sondern  audi  alien  Studirenden  frei. 

VII.  Semestralprfifnng. 

Deni  Stipendiaten  ist  es  iiberlnssen,  die  Auswahl  der  von  ihm  zn  horenden 
Vorlesnngen  selbst  zn  treflen.  Ein  Verzeichniss  derselben  ist  vor  Ablauf  der 
ersten  vier  AVochen  des  Semesters  dem  Ephoras  einzureichen.  Am  Sehlusse  jedes 
Semesters  hat  der  Stipendiat  sich  einer  Prtifung  fiber  eiuc  der  von  ihm  gehorten 
Privat- Vorlesnngen  zu  nnterwerfeu.  Die  Wahl  dieser  Vorlesung  hat  er  in  der 
Regel  selbst  zn  treft'en  und  dem  Ephoms  vier  Wochen  vor  Schlnss  des  Semesters 
davon  Mittheilung  zn  machen.  Die  formellc  Lcitung  des  Examens  stent  der 
Yerwaltnngs-Commission  zu.  J  He  Prufiing  haben  diejenigen  Docenten,  anf  dcren 
Vorlesnng  die  Wahl  gefalleu  ist,  vor/nnehmen,  und  die  zn  Protocol  gegebenen 
Censnren  sollen  bei  der  demniichstigen  Beschlussfassung  fiber  ansserordentliche 
oder  Keisebcnehcien  mit  beiiicksichtigt  werden.  Jici  dieser  Gelcgenheit  werden 
zngleich  die  fur  die  Ausarbeitungen  des  mlchsten  Semesters  vorgeschlagenen 
Themata  nnd  die  den  besten  Arbeiten  zuerkannten  Preisc  (§  10)  bekannt  gemacht. 

VIII.   Vorthelle  der  Minoren. 

§  lo. 

Die  Vortheile,  welche  die  Anstalt  den  Stipendiaten  darbietet,  siud  folgende: 

1)  ein  jahrliehes  Gcldstipendinm  von  80  Thalern,  welches  znr  Halfte  in 
halbjflhrigen  Betriigcn  von  20  Thlr.,  dem  Stipendiaten  nach  bestandenem  Semestral- 
examen  baar  ansgezahlt,  znr  andern  HfUfte  znr  Be/.a  Idling  des  von  dem  Sti- 
pendiaten  frei  zu  wfthlenden  Mittngstischcs  verwendet  wild.  Die  Zahlungen  er- 
folgen  dnrch  den  Obervogt  auf  Anweisung  der  Verwaltnngs-(  -ommission. 

2)  Es  werden  den  Stipendiaten  anf  ihrcn  "Wunsch  Examiuatorien  und  Re- 
petitorien  in  der  §  K>  bezeichueten  AVeise  ertheilt. 

3)  Die  besten  Arbeiten,  welche  natUrlich  aber  an  sich  vollig  befriedigrnd 
sein  mussen,  werden  mit  Preiscn  belohnt,  wozu  cinstweilen  die  Summe  bis  zu 
50  Thlr.  in  einein  Semester  in  2  oder  3  Theileii  verwandt  werden  kann.  Die 
Zuerkenuung  geschieht  auf  collcgialisches  Urtheil  der  theologischen  Facnltilt. 

4)  Den  Ansgezeichneteren  unter  ihnen  wird  die  Moglichkeit  eroffnet,  wahrend 
des  dritten  oder  vierten  Jahres  unter  Fortgenuss  cines  dem  Geldstipendium  gleich- 
kommenden  Reisestipeudinms  eine  anderc  Universitiit  besnchen  zu  dtlrfen,  unter 
der  Bedingung  vierteljilhriger  Einsendung  cines  umfassenden  Studienberichts.  Die 
Entscheidnng  nber  diese  Bewillignng  ertheilt  die  Verwaltnngs-Commission  anf 
den  Antrag  der  die  Stndien  leitenden  Behorde. 

M  Die  Behorden  konnen  in  nngemessenen  Fiillen  der  Wiirdiurkeit  und 


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.r)54 


Marburg. 


Durftigkcit  auf  ErhOhung  des  Beneficinms  antragen.  Auch  bleiben  die  Be- 
stimmungen  iiber  Reiscstipendien  nacb  Beendignng  dcs  Cursns  in  Kraft. 

6)  Jedem  Stipendiaten  sind  in  seiner  Facultitt  die  Promotionskosten  in 
bisheriger  "Weise  zu  erlassen. 

IX.  Tacanz  dor  Stellen  swiaehen  den  elnxelnen  P  risen  tat  iooen. 

§11. 

Rucksichtlich  der  Vacanzzeit  bei  Krledignng  von  Stellen  bleibt  die  bis- 
herigc  Observanz,  wonach  regelmslssig  cine  jede  Stellc  ein  .Tabr  unbcsotzt  ge- 
lassen  wird,  beibeltalten.  Wenn  es  jedoch  die  Finanzlage  der  Anstalt  nothwendig 
erfordero  sollte,  so  kann  von  der  Verwaltungs-  Commission  benehmlieh  mit  der 
die  Stndien  leitenden  Bchorde  die  Vacanzzeit,  so  lange  jener  Znstand  dauert,  anf 
ein  nnd  ein  halbes  Jahr  ansgedehnt  werden 

§  12. 

Die  etwa  eintreffendcn  nnd  wie  bisher  legitimirten  Ungarn  sollen  ein  Sti- 
pendium,  aber  nur  in  dein  Betrage  wie  die  ubrigeu  Stipendiatcn,  erlialten. 

X.  Dlsciplin. 

§  13. 

Die  Stipendiaten  sind  gehalten,  sich  am  Anfang  der  Woclie,  in  welcher 
die  Vorlcsnngen  gesetzlich  beginnen,  einzntinden  nnd  die  Universit&t  nicht  vor 
der  formlichen  Entlassung  bei  dem  Schlussexamen  za  verlassen.  Insbesondere 
wird  ibnen  die  punktliche  Beobacbtung  des  ftir  die  Einlieferung  der  Arbeiten 
gestellten  Termins  zur  Pflicht  gemacht,  nnd  hieranf,  da  von  ihr  die  Erhaltnug 
einer  regelmasslgen  Ordnung  in  den  Uebungcn  abhangt,  nnnachsichtlicb  ge- 
halten werden.  Dem  Zwecke  der  Anstalt  geniiiss  miis?en  ausserdein  dauernder. 
durch  Zengni8se  nnd  Ergebnisse  der  Prfifuugen  erwiesener  Unfleiss,  Einlieferuog 
von  Arbeiten,  welche  fiir  ganz  scblecbt  erkliirt  werden,  nnd  unwttrdiger  Lebens- 
wandel  das  Aufhoren  der  Wohltbaten  der  Anstalt  von  selbst  nach  sich  Ziehen, 
sei  es  dnrch  zeitweilige  oder  ganzliche  Entziehnng  wahrend  des  lanfenden  Se- 
mesters, sei  es  dnrch  Ausschliessnng  mit  ganz  oder  theilweise  zn  leistender  Re- 
fusion. Die  Entscheidnng  hieriiber  steht  der  Verwaltungs -Commission  nach 
Anhbrnng  der  stndieuleitenden  Behorde  za. 

XI.  Auf  nan  me  der  Repetenten. 
§14 

Die  beiden  Repetenten  werden  knnftig  anf  je  zwei  Jahre  anf  Vorschlag 
der  beiden  znsammentretenden  Behorden  von  dem  Knrftirstlichen  Ministerinm 
angestcllt,  haben  sich  jedoch  fur  diese  zwei  Jahre  verbindlich  zn  machen. 

XII.   Verpfllcbtung  der  Repetenten. 

§  15. 

Den  Repetenten  liegt  ob,  die  §  G  nnd  7  erwahnten  Reccnsionen  der  von 
Minoren  zu  liefernden  Arbeiten  zn  tibemehmeu,  sowie  nach  dem  Ermessen  der 
theologischen  Eacultat  die  Dispntationen  nnd  exegetischen  Uebungen  zn  leitrn 
Sie  haben  die  Pflicht,  den  Minoren  nach  Bedurfnies  dnrch  geeignete  Uebnngen 


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Miinchen. 


555 


in  ihren  theologischen  Studien  nachzohelfen.  Die  cigencn  Wunsche  der  Minoren 
nach  solcher  NacbMlfe  Rollen  dabei  vornehmlich  berucksichtigt  wcrden  nnd  sind 
za  diesem  Zweck  am  Anfang  jedes  Semesters  dem  Ephorus  vorznlegen,  welcher 
danach  die  erfordcrlichcn  Uebungen  mit  den  Majoren  verabreden,  sie  jedoch  zn 
nicht  mehr  als  einer  Stundc  tflglich  za  dcnselben  heranziehen  soil.  Ausserdem 
sind  die  Majoren  znr  Iltilfeleistiing:  auf  der  Bibliothck  wahrend  des  akademischen 
Semesters  in  12  wochentlichen  Stunden  verbnnden.  Riicksichtlich  der  Predigten 
bleibt  es  bei  der  bisherigen  anf  Tit.  IV  §  4  der  Stipcndiaten-Ordnong  gegriindeten 
Observanz. 

XIII.   Vortheile  der  Repetenten. 

§  16. 

Die  Repetenten  werden  fur  diesc  Leistnngen  durcb  den  bisberigen  Gebalt 
nnd  dnrch  ein  Stipendinm  von  ebenfalls  80  Thlr.  jahrlich  entechftdigt.  Ausserdem 
sollen  ibnen  die  Tit.  IV  §  5  der  Stipendiaten-Ordnung  zngesicberten  Vortheile 
bei  der  Anstellung  bleiben.  Einem  Repetenten  der  den  akademiscbeu  Grad  noch 
nicht  erreicht  hat,  stent,  wenn  er  nicht  aus  der  Anstalt  hervorgegaugen  ist,  uach 
zweijUhrigcr  Amtsfuhruug  der  Kostenerlass  zu,  wie  den  Stipendiaten. 

XIT.   Transltorlsche  Bestimmangen. 

§17. 

Wenn  etwa  die  gegenwnrtige  grossere  Anzahl  der  Stipendiaten  die  Ver- 
leihnng  des  field- Bench"  ciums  in  dem  dnrch  §  10  festgesetzten  Betrage  ans  Mangel 
an  Fonds  nicht  zulflsst,  so  soil,  insolange  dieser  Zustand  dauert,  ein  verhftltniss- 
miissiger  Abzng  an  dem  den  Stipendiaten  baar  auszuzahlenden  Antheil  des 
Stipendiuras  eintreten. 


IflllllCliCll. 

Stipendien-  Stiftungen 

fur  Studirende  der  KOnigl.  Universitat  Munchen. 
A.  Allgemeine  Stipendien-Stiftungen. 

1.  Der  dnrch  den  Landtagsabschied  vom  Jahre  1831  gegrundetc  Sti- 
pendicn-Fonds  (Staats-Stipendien). 

2.  Der  (znin  Universitatsvermogen  gehttrigo)  UniversitiUs-Stipendien- 
f o n  d s  (Universitats-Stipendien). 

Ans  jedein  dieser  beiden  Fonds  werden  jahrlich  Stipondien  zu  360  bezw. 
180  Mk.  je  im  Gesammtbetrage  von  ungefrihr  11,000  Mk.  an  bayerische  Stu- 
dirende der  vcr8chiedenen  Faenltitten  der  hiesigen  UniversitM  verliehen. 


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556  Munchen. 

3.  Der  Stipendien-Fonds  for  Sohnc  des  minder  bemittelten 
Adels  (adelige  Stipendien).  Hicraus  werden  jahrlich  eine  Anzahl  Stipendien  zo 
gewohnlich  350  Mk.  an  bayerisehe,  minder  bcmittelte  adelige  Stndirende  der 
Universitat  verliehen. 

4.  Der  MOnchcner  Stadt-Stipcndienfonds  (stadtische  Stipendien) 
Die  Stadt  Munchen  verleiht  jahrlich  ans  stadtischcn  Mitteln  nngefahr  40  Stipen- 
dien zn  je  90  Mk.  an  bayerisehe  Studirende  der  verschiedenen  FacnltiUen  der 
hicsigen  Universitftt. 

5.  Die  Dr.  Wilhelm  Koenigswartersche  Stipendien- Stiftuntr. 
Diese  Stiftung  ward  dnrch  Dr.  "Wilhelm  Koenigswarter  mittelst  narhstehender 
ITrkunde  gegrOndet: 

Urn  die  nnter  der  Regicrung  Konig  Maximilians  II..  dem  Staatsministerinm 
des  Freiherrn  von  Schrenkh  und  den  beiden  Kammerprasidenten  Freiherrn  Sehenk 
von  Stauflenberg  und  Orafen  von  Hegncnbcrg-Dnx  am  20.  Milrz  nnd  7  Mai  \M'2 
gefassten  Bcschliisse  der  hohen  Kammer  der  Heichsratlie  und  der  Kammer  der 
Abgeordneten ,  die  btlrgerliche  Gleichstellnng  der  Israeliten  in  Bayern  betr. .  fnr 
alle  Zeiten  in  Krinnerung  zu  halten,  hat  der  Privaticr 

Dr.  Wilhelm  Koenigswarter  in  Munchen 
am  Sylvestertnge  des  Jahres  1862  eine  Stipendien -Stiftung  gcgriindet.  deren 
Zweck  es  ist ,  armen,  unbemittelten  Studenten,  welchc  sioh  dnrch  geistige  Be- 
gabung  und  einen  besonderen  Grad  wissenschaftlicher  Kenntnisse  auszeichnen. 
thcils  eine  Erleiehterung  in  Anfbringuug  der  Subsistenzmittel.  theils  die  Mittol 
zu  verschaft'eu,  dnrch  welche  ihnen  nach  Vollendung  ihrer  Studien  die  Moglich- 
keit  geboten  wird,  die  bereits  gewonnene  Bildung  etwa  im  Anslande  zu  erweitern 
und  zu  vervollstandigen. 

Die  Verleiliung  des  Dr.  Koenigswartcrschen  Stipeudiums  steht  stiftnnsrs- 
massig  dem  akademischen  Senate  der  Ki'migl.  Ludwig-Maximilians-l  niverMtat  zo. 

G.    Die  Dr.  Adolf  Kohnsche  Stipendien-Stiftung. 

Ich  legire  der  I'niversitut  Munchen  als  einen  Stipendicn-Stiftungsfonds  fiir 
unbemitteltc  israelitisthc  Studirende  der  dortigen  Iloehschule  die  Sum  me  von 
20,000  fl.  sage:  Zwanzigtansend  Gulden. 

Die  Zinseu  aus  diesem  unantastbaren  Stiftungs-Capitale  sollcn  jedes  Jahr  an 
drci  unbemittelte  israelitische  Stndirende  zu  ganz  gleichen  Theilen  als  Stipendinm 
vergeben  werden.  Es  steht  nichts  entgegen,  dass  ein  Studirender  dieses  Sli- 
pendium  dnrch  seine  gauze  Studienzeit  an  der  Hochschnle  zn  Munchen  geniesse. 

Die  Verleihung  diescr  Stipendien  kommt  ausschliessend  dem  Senate  der 
Konigl.  Universitat  Munrhen  zu.  Sic  erfolgt  nll.jahrlich  und  darf  an  keine  andere 
Bedingung  gekniipft  werden,  als  dass  der  Bewerber  an  der  Miinchencr  Hooh- 
Bchnle  stiidire.  israclitischcr  Confession  und  nnbemittelt  sei.  I  nter  mehreren  Be- 
werbern  entscheidet  der  Grad  der  Mittellosigkeit.  der  personliehcn  Tiichtigkeit 
nnd  des  uilhercn  oder  cntfernteren  Bediirfnisses. 

I  in  Falle  und  insoweit  Bewerber  nicbt  anftreten,  sollcn  die  Zinsen  zum 
Capitale  gesehlagen  und  wieder  verzinslieh  angele«rt.  dann  aber  der  so  gemehrte 


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t 

MinistoihilvLMt'uguui;  tiber       Stipendion-Priifun^eu.  5,'h 

jrtlirliche  Zinsenbetrag  in  wcitcren  Jahrcn,  wo  Bewerber  anftrcten,  genau  so  vei- 
wendet  werden,  wie  obcn  verordnet  ist. 

Urkundlich  desseu  folgt  nicinc  eigenhftndige  Unterschrift. 

So  geschehen  zu  Furtb  am  26.  Juni  1S58. 

(gez.)  Adolf  Kohn. 

7.  Ausscrdein  werden  von  cincr  Anzahl  von  Kreisen.  Stadtcn,  Insti- 
tuten  u.  s.  \v.  alljahrlich  Stipendicn  an  Universitilts-Stndirende,  welchc  den  eut- 
sprcehenden  Kreisen,  Orten,  lustituten  n.  s.  w.  nngehoren  bezw.  ^ingehort  batten, 
verliehen. 

Uegelmiissigc  Voraussctzung  fur  die  Erlangnng  cines  der  obcn  genaiinten 
Stipendien  ist  die  Ablegnng  der  Stipendien-Prtifung  scitens  des  Bewerbcrs,  worUbcr 
naebfolgende  Ministerial- Bestimmungen  gelten: 

An  die  Senate  der  drei  Landes-Universitaten. 
Staatsmlnlsterinm  des  Innern  fir  Klrchen-  and  Scbnlangelegenheiten. 

Ans  den  gutachtlicbcn  Bericbten  der  akademischen  Senate  tiber  die  jiUirliehe 
Verleihnng  der  allgemeiuen  Stipendien  wnrde  entnommen,  dass  an  den  drei 
Landes-Universitaten  ein  gleichinilssiges  Verfahren  hinsichtlicb  der  Abhaltnng 
der  vorschriftsmassigen  Stipendien-Prtitungen ,  der  Notenl'eststellung,  der  Zahl  der 
Prtifnngsf&cher  etc.  etc,  nicbt  statttindct,  und  dass  demnach  der  fQr  die  Benr- 
tbeilnng  der  Wiirdigkeit  sammtlichcr  Bewerber  nnentbehrlicbe  einheitliche  Mass- 
stab  nicht  gegeben  ist. 

Es  wird  deshalb  auf  Grand  der  hierUber  von  den  Senaten  nach  Eiuveroahnie 
der  Facultftten  erstatteten  gutaclitlicben  Berichte  Folgendes  verfugt: 

1.  Die  allgemeinc  Sti]>endicn-Prafhng  ist  von  jeder  Facultnt  in  Gegenwart 
sammtlicher  Facultiitsmitglieder  abzubaltcn,  and  ist  hierbei  jeder  Bewerber  einzelu 
ans  den  treffenden  Fachem  zn  priifen.  Es  bleibt  jedoch  dem  Ermcssen  der 
Facultat  anheimgegeben,  sicb  behufs  der  Vornabme  dieser  Einzelnprufungen  ent- 
weder  in  kleinere  Hcctionen  zn  theilen  oder  aach  den  betbeiligten  akademiscben 
lycbrcrn  die  Einzelnprtlfnngen  gleiclizeitig  zn  gestatten,  so  jedocb,  dass  sammtliche 
I'riifungen  im  glcicben  Hnnnie  und  in  Gegenwart  der  Facultat  stattflnden. 

2.  Nacb  Beendigung  der  Piiifnng  ist  von  der  versammelten  Facnltiit  auf 
Gnuid  der  vou  den  Examinatoren  ertheilten  Noten  mittelst  Melirheitsbeschlusses 
die  Gesammtnote  jedes  einzelnen  Bewerbers  festzustellen .  and  sind  hierbei  audi 
die  von  den  Facnltatsnritgliedern  hinsichtlicb  des  Fleisses  and  des  Verhaltens  der 
Stipendienbewerber  geinachtcn  "Wahrnehinnngen  in  Berueksichtigung  zn  ziehen. 

Bei  Feststelhnig  dieser  Gcsammtnote  sind  ausschliesslich  die  Noten: 

I.  (selir  gut), 
II.  (gat), 

III.  (geniigend), 

IV.  (nngeniigend) 

anzawenden.  Bei  besonderer  Auszeichnung  kann  der  I.  Note  das  Priidieat  ,vor- 
znglich*  oder  „aus<,'ezeiehnet*  bciget'ilgt  werden. 


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558  MunchoD. 

3.  Jcdcr  Stipendienbewerber  ist  aus  drei  FJlcheru  zu  priifen,  iibcr  welchc 
er  im  voraugegangcuen  Winter- Semester  ordentliche  Vorlcsungen  iui  Siune  des 
§  23  der  Uuiversitatssatzungen  gebort  bat.  Collegien,  welcbe  woebentlicb  8  Stuadeo 
mid  beziehungsweise  12  Stundcn  gelescu  werden,  sind  hierbei  doppelt  and  be- 
ziehungsweise dreifacb  zu  reebnen,  so  da»8  z.  B.  ein  Bewerber,  welcher  ein 
woebentlicb  zwolfstllndig  geleseues  Pandecten  Collegium  gebort  hat,  nur  aus  diesem 
einen  Facbe  zu  priifen  ist  —  Bei  der  Anmeldnng  zur  Stipendien -Pru  fang  bat 
jeder  Bewerber,  sofern  er  im  vorangegangeuen  Semester  niebr  als  3  Vorlesungen 
gebort  hat,  jene  Collegien  zu  bezeiebnen,  aus  dencn  er  sicb  der  Prlifung  unter- 
zieben  will. 

Fttr  das  Studienjabr  1868/69  wird  ausnahmsweise  jenen  Bittstcllern,  welcbe 
im  Wintersemester  dieses  Studienjahrcs  weniger  als  3  Vorlesungen  gebort  baben. 
gestattet,  sicb  erganzungsweise  aus  eiuem  odcr  zwei  Fachcrn,  welche  sic  im 
Sommerseme8ter  horen,  priifen  zu  lassen. 

4.  Jeder  Stipendienbewerber  bat  sicb  zur  Stipendienpriifung  bei  dem  Deeane 
jener  Facultat  zu  melden,  in  welcber  er  im  "Wintersemester  die  meisten  Collegien 
gebort  bat.  Erstreckt  sicb  jedoch  gemass  Ziffer  3  die  Pritfung  auf  ein  in  cincr 
anderu  Facultat  gehortes  Fach,  so  ist  zur  Prufnng  des  betreffenden  Bittstcllers 
und  zur  Feststellung  seiner  Gesammtnote  das  betheiligte  Mitglied  der  andern 
Facultnt  beizuziehen. 

5.  Ein  Unterschied  zwiscben  neuen  Bewerbern  nnd  biaherigen  Stipendiaten 
darf  bei  der  Piiifung  nicht  gemacht  werden,  vielmehr  sind  solche  Studirende, 
welcbe  um  Wiederverleihung  bishcr  genossener  Stipendieu  nachsncben.  mit  gleicher 
Strcnge  zu  priifen  und  nacb  denselben  Grundstttzen  zu  qualiiiciren,  wie  dies  bin- 
siebtlicb  der  um  Verleibung  von  Stipendien  bittendeu  Bewerber  angeordnet  ist. 

6.  Xach  Feststellung  der  Gesammtnoten  aller  Gepruften  bezeiebnet  die 
Facultat  bei  Vorlage  des  Prufungs-Ergebnisses  dem  Senate  jene  Bittsteller, 
welcbe  der  Verleibung  erhdbter  Stipendien  a  200  fl.  besonders  wurdig  erscheinen. 

Im  Uebrigen  ist  binsicbtlicb  des  Vorscblages  der  Bewerber  fur  einfache  und 
fiir  crhiihte  Stipendien  nacb  den  in  der  Ministerialentscbliessung  vom  29.  Marz 
1867  No.  2519  (Ministerialblatt  von  1867  Seite  70  ff.)  gegebenen  Directiven  zu 
verfahren. 

7.  Bereits  in  Ziffer  6  der  Ministerialentscbliessung  vom  5.  April  1865 
No.  713  (Ministerialblatt  von  1865  Seite  85  ff.)  wurden  vier  Kategorien  vou 
Bewerbern  bezeiebnet,  welcbe  von  der  Stipendien-Prtifung  befreit  sind,  weil  ihrc 
Wttrdigkeit  fttr  die  einschliigigen  Jahrc  nacb  dem  Ergebuisse  der  dort  beuanuten, 
einen  noch  wicbtigeren  Werthmesser  bildenden  Fachprufnugeu  oder  nach  ander- 
weitigen  Grundlagen  zu  beurtheilen  ist. 

Diesc  zur  Erleicbterung  der  Examinatoreu  und  zur  Vermeidung  unnothiger 
Prufungcn  getroffene  Bestimmung  wird  biermit  in  Erinncrung  gcbracht,  da  die- 
selbe,  wie  die  Bewerberconspecte  der  letzteren  Jabre  bewieseu  baben,  mehrfacb 
L»icbt  beachtet  wordeu  ist. 

8.  A  He  Univcrsitatsstudirendcu,  welcbe  sicb  nm  Stipendien  bewerben,  seieu 
dies  Staats-,  Kreis-,  Local-  oder  Fainilienstipendien,  und  welcbe  zu  diesem  Zwecke 
nacb  den  einschlSgigen  Verordnungeu  oder  Statuten  ibre  Wiirdigkeit  durcb  das 


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Ministerialvci  f'ugung  iibcr  die  Stipcndieu-Prufuugeu. 


Ergebniss  eiuer  Prtifung  nackweisen  mussen,  haben  sich  der  allgeniciuen  im 
Soiumer-Seinester  eines  jeden  Jahres  au  den  Uuiversitaten  abznhaltendcn  Stipen- 
dien-Fitifung  zu  uuterziehen  und  linden  hieraach  in  Zuknnft  Separatprufungen 
pro  stipeudio  nieht  mehr  statt. 

Uleichwohl  bleibt  den  akademischeu  Senaten  vorbehalten,  zu  solcheu  Sepai-at- 
prnfungeii  ausnahniswcise  Bewerber  znznlasscn,  welche  nachgewiesenermassen  in 
Folge  von  Krankheit  oder  anderweitiger  besonderer  erheblicher  Umstandc  au 
der  ordentlichen  Stipendienpriifung  nicht  theilnehmcn  konntcn. 

9.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  Bind  fur  daa  Studienjahr  1868/69  sofort 
durcli  offentlicben  Anschlag  bekannt  zn  machen,  in  Zuknnft  aber  gleichzeitig  init 
der  in  Ziffer  10  der  Ministerialentschliessung  vom  5.  April  1865  No.  713 
(Ministerialblatt  von  1865  Seite  85)  far  den  Monat  Mai  eines  jeden  Jahres  an- 
geordncteu  allgeraeinen  Bekanntmachung  am  schwarzen  Brttte  den  Studirenden  in 
Kriunerung  zu  bringen. 

Die  Feststellung  der  Priifungstage  und  sonstiger  erforderlicher  Anordnuugcn 
bleibt  deni  Ennessen  der  akademischen  Behordeu  iiberlasseu. 

Dabei  wild  jedoch  ausdrueklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass,  wie 
schon  aus  dem  Zusarameuhalte  von  Ziffer  1  und  10  der  Ministerialentschliessung 
vom  5.  April  1865  erhellt,  die  Anmeldung  znr  Stipendien-rriifung  und  die  Ab- 
haltnng  dieser  Priifung  selbst  der  Einreichung  der  Gesuche  vorherzngeben  hat, 
weil  nach  dem  Ergebnissc  der  Stipendicn  •  Priifung  mancher  Bittsteller  frciwillig 
auf  die  Bewerbung  verzichteu  wird  und  hierdorch  fur  die  akademisehen  Behdrdeu 
cine  wesentliche  Erleichteruug  bei  der  Begutachtuug  und  Bcrichterstattung  eiutritt. 

Muuchen,  den  21.  April  1869. 

Auf  Seiner  Koniglichen  Majestat  Allerhiichsten  Befehl. 

von  tiresser. 

Die  Stipendicn-Prufungcn  au  Durch  dcu  Minister 

den  Universitfitcn  betr.  der  Gcueralseeretar 

Ministerialrath : 
von  Bczold. 

An  sammtliche  KOnigl.  Regierungen,  Kammcrn  des  Innorn,  die 
KOnigl.  Studicnrectorate  und  Subrectorate,  dann  die  Directo- 
rate der  KOnigl.  Studienseminarien. 

Staatsmlnisterlum  des  Inn  era  fur  Klrchen-  und  Schnlangelegenheiteu. 

In  Ziffer  6a  der  Ministerialentschliessung  vom  5.  April  1865  Nr.  713, 
(Ministerialblatt  von  1865  pag.  85  ft.)  ist  bestimmt  worden,  dass  bei  den  Gyin- 
nasialabiturienten,  welche  sich  mu  die  Verleihung  von  Stipendieu  an  Univcrsitatcn 
fiir  das  niichste  Studienjahr  bewerben,  vou  der  allgemein  vorgescliriebeneu  Sti- 
pendienpriifnng  Umgang  zn  nehmen  sei  und  bei  dieser  Kategorie  von  Bewerbem 
an  die  Stelle  der  Stipendieu- Prufungsnote  die  Note  des  Gymnasialabsolutoriums 
als  Massstub  der  Wttrdigkeit  fur  ein  Stipeudium  zu  tretcn  habe. 


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OtiO 


Mi'mclicn. 


Iuzwischeu  ist  von  eincr  Kreisregieruug  dcr  Ant  rag  gestellt  wordcu,  cs 
inochten  die  Stipendien -Priifnngen  fur  (Jynmasial-  nad  Lateinschuler  iiberhaupt 
aufgehobcn  tind  die  Wiirdigkeit  solcher  Bittsteller  nm  Stipendien  lediglicb  uaeh 
deni  Jahresfortgauge  bcmessen  werdeu. 

Nachdera  die  hieruber  von  sammtlichen  Studienrectoraten  erholten  G-ntachtcu 
darin  tibereinstimmen ,  dass  der  Jahresfortgang  und  beziehungsweise  die  onlent- 
licben  Scbalarbeiten,  sowie  die  pcrsbnlichen  Wahruehinungen  der  Lehrer  wfthreud 
des  Schuljahres  eme  viel  sicbere  Grundlage  fur  Beurtheilung  der  Wiirdigkeit  dor 
urn  Stipendien  sicb  bewerbeuden  Gymnasial-  und  Lateinschuler  darbieteu,  als  die 
Ergebuisse  besonderer  Stipendien-Piiifungen,  sieht  sicb  das  unterzeichnete  Konigl. 
Staatsininisterium  zu  folgender  Verfiigung  veranlasst: 

1.  Die  bisberigeu  regehiiHssigen  Stipcndieu-Prufungeu  am  Scldussc  des 
1.  Semesters  linden  in  Zukunft  niclit  mebr  statt. 

Wcrdcn  die  Kfiuigl.  Stndienrectorate  uud  Subrectorate  entwcder  amtlich  zur 
Abgabe  eines  Gutacbtens  tiber  die  Wiirdigkeit  der  urn  Stipendien  sicb  bewerbeuden 
Schiller  aufgefordert ,  oder  wild  ein  Zeugniss  fiir  den  gedacbten  Zweck  vou  den 
betheiligten  Scbiilcm  selbst  erbeten,  so  bat  der  Lelirerratb  auf  (irnud  der  von 
den  einzelnen  Lehrern  gemacbten  Wahrnehmungen  die  Wiirdigkeit  des  Stipendien- 
bcwerbers  festzustellen  und  ist  bei  der  Gesammt-Qualilicationsnote  durchaus  die 
fiir  das  (jynmasial  -Absolutorium  vorgescbriebcue  Xnten-Abstufnng,  iusbesondert* 
bei  der  I.  Note  auch  unter  Beifiigung  des  treffenden  Pr&dicatcs,  in  Anwendnn? 
zu  bringen. 

Nach  deni  Beschlusse  des  Lehrerrathes  ist  sodann  von  dem  Rectorate  unter 
kurzer  Angabe  der  fiir  die  Xormirung  der  Note  massgebendeu  (iriiude.  das  ver- 
laugte  Gutachten  oder  Zeugniss  auszufertigen. 

2.  In  alien  Fallen,  in  welchen  der  Lehrcrrath  selbst  sicb  iiber  die  Quali- 
fication eines  Stipendien-Bewerbers  nocb  niclit  gcniigend  informirt  erachtet.  bleibt 
deniselben  vorbebalten,  eine  besondere  Stipcndien-Priifnng  zu  beantragen,  und  hat 
hiemacb  das  Rectorat  das  Geeignete  anzuordnen. 

3.  Stipendien-Priifungen  miisscn  auch  ferner  abgebaltcn  werdeu,  weun  von 
dcr  vorgesetzten  Stellc  aus  besondern  Griindcn  cine  solche  angeorduet  wird.  daun 
wenn,  wie  es  bei  Familien- Stipendien  manchmal  vorkommt,  stiftungsmiissig  be- 
stimmt  ist,  dass  sJlmmtliche  Uewerber  urn  das  einschl&gige  Stipendinni  sich  einet 
gcnicinschaftliohen  Priifung  zu  unterzichen  und  nach  der  Rcihenfolge  des  Prufungs- 
ergebnisses  zu  concurrircn  haben. 

4.  Die  lilngst  bestehcnde  Anordnung,  dass  alien  einschliigigeu  Zeugnissen 
ansdi iicklich  die  Bcmerkung:  *zum  Zwecke  der  Bewerbung  uni  ein  Stipeudinnr 
beigefiigt  werde,  wird  hiermit  neucrdings  in  Krinnerung  gebracht. 

">.  Hinsicbtlicb  der  Coneurrenz-Prufnngcn  fUr  Frcipliltze,  auf  wolche  vor- 
stehendc  Verfugungcn  keine  Anweudung  zu  linden  haben,  bleibt  gesonderte  Eut- 
schliessung  vorbebalten. 

Das  unterzeichnete  Konigl.  Staatsministerium  ist  Uberzeugt,  dass  das  Lehr- 
personal  der  Stndieuanstalten ,  welchera  (lurch  Aufhcbung  der  regelmassigeu  Sti- 
pendien  Priifnngen  eine  wesentliche  Erleichterung  zugeht,  auch  ferner  durch  um- 
sichtigc  und  gew  issenhafte  Feststellung  der  Qualification  der  Stipendien -Bewerbcr 


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Besondcrc  Stipendien. 


501 


dazu  beitragen  wird,  die  Verleihung  der  Stipcndien  jeder  Art  an  die  Wttrdigsten 
dcr  Bittsteller  zu  siehern. 

Miiuchen,  den  21.  April  1869. 

Anf  Seiner  Kbniglichen  Majestilt  Allcrhuchsten  Befehl. 

v.  dresser. 

Die  Aufhcbung  dor  Stipcndien-  Durch  den  Minister 

priifungeu  fur  Gymnasial-  und  der  Generalsecretfir: 

Lateinscliiiler  bctr.  Ministerialrath 

von  Bezold. 


B.   Besondere  Stipendien. 

I.    Das  Kbnig  Ludwig  II  Stipcndiuni. 

Laut  Stiftungsuikunde  voni  1.  Februar  1873  haben  Se.  Majcstiit  Konig 
Ludwig  II.  von  Bayem  geruht,  init  eincin  Capitate  von  10,000  H.  ein  Stipendium 
zur  Furderung  des  Studioms  der  Geschichte  zu  errichten,  welches  Allerhochst 
Deren  Namen  tragt. 

Zur  Bewerbung  nm  dasselbe  sind  alle  Stndirende  der  Geschichte  an  hicsiger 
Universitiit  ohnc  Unterschied  der  Confession,  sowie  ohne  Riieksieht  auf  den  Be- 
sitz  des  bayerischen  Indigenates  berufen,  und  ist  dieselbe  nicht  einmal  auf  Au- 
gehorige  der  philosophischen  Facultat  beschrilnkt,  vielraehr  audi  Studirendcn  der 
ubrigen  Facultatcn  freigegeben,  falls  dicselben  uur  auf  Grund  ihrer  historischen 
Studicn  coucurriren  zu  kounen  glaubcn.  Dagegen  haben  nur  solche  Bewcrber 
anf  das  Stipendium  Auspruch,  welche: 

1.  bcrcits  2  Semester  hindurch  an  ciner  Universitat  mit  historischen  Studieu 
sich  beschaftigten, 

2.  zur  Bewerbuugszeit  an  der  hiosigen  Universitat  immatriculirt  sind.  und 

3.  das  .lahr  dea  Stipoinlicngcnusses  entweder  zu  historischeu  Studien  au 
hicsiger  Hochschule  verweuden  — ,  oder  aber  das  Stipendium  zu  ciner 
wisscnschaftlichen  Reise  im  Intercssc  ihrer  historischen  Fortbildnng 
benutzen  wolleu. 

Einer  ConcurrenzprUfuug  haben  sich  die  Bewerber  auf  Verlangen  zu 
unterzieheu. 

Die  Verleihuug  dieses  Stipendiums  erfolgt  auf  cin  Jahr,  und  haben  die 
Bewcrber  ihre  an  Se.  MajestUt  gerichtctcn  Gesnchc  mit  den,  bei  den  Gesuchcn  uin 
Univei  sitiits-  oder  Stauts- Stipendien  ublichen  Belcgeu  versehen,  auf  der  Univcr- 
sitats-Canzlei  ciuzurcichcn. 

II.    Die  Edwin  Obermaycrsche  Stipendicn-Stiftnng. 

§  1 

Meine  Stiftung  erhalt  den  Namen  ,bMwin  Obermaycrsche  Stiftung  fur 
Uechtscandidaten". 

§2. 

Als  Stiftungsfonds  erlege  ich  ein  Capital  vou  Zwolftauscnd  Gulden  in 
5  procentigen  Konigl.  bayer.  Staatsobligationen,  welches  Capital  von  der  Konigl. 

Bwmgart,  UniversltUs-StipendlCD.  36 


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MiiDchcD. 


bayer.  Ludwig-  Maximilians  -Uuiversitat  rec.  dera  an  derselben  filr  Verwaltung 
vou  Stiftungsgeldern  anfgestellten  Beamten  administrirt  wird. 

§a. 

Die  Rente  dieses  Capitals  soli  zn  nachfolgenden  Zwecken  verwendet  werdeu. 

§4. 

1 .  Hundert  Gnldeu  crhalt  derjenige  Rechtscandidat  der  Universitat  Munchen. 
der  die  von  der  jnristiscben  FacultUt  derselben  jabrlich  ausgeschriebene 
juristische  Preisfrage  lost  Sollte  letztere  nicht  gelost  werdeu,  so  kann 
die  Facultat  die  vorlicgende  Rente  zu  eiuem  verwandteu  Zweckc  z.  B. 
zur  UnterstUtzung  eiues  wurdigcu  Rechtscandidateu  benutzeu,  oder  zur 
CapitalserhOhung  bis  zum  ursprttnglichen  Betrage,  falls  das  arspriiugliche 
Stiftungscapital  eine  Minderung  erleidcn  sollte. 

§5 

2.  Fttnt hundert  Gulden  erhtUt  jfthrlich  cin  diirftiger  Rechtscaudidat  der 
Universitat  Munchen  fur  die  Daucr  seiucr  Rechtsstudien  an  genanuter 
Universitat. 

Dieser  Rechtscandidat  hat  sich,  um  vorliegendes  Stipendium  zu  erhalteu, 
den  an  der  Universitiit  fur  Stipendienbewerber  vorgeschriebenen  jahrlicheu 
Prufungcn  zu  unterziehen.  Die  juristische  Facultat  der  Universitiit  iiberwacbt 
den  Stipeudiateu  in  der  Weise,  dass  nur  bei  der  Fortdauer  seiner  Wurdigkeit, 
welche  in  jedem  Jahre  neucrdings  durch  Bestehen  des  Examens  ihr  darzuthua 
ist,  der  Fortbezug  des  Stipendiums  gesichert  ist. 

III.   Die  Dr.  von  Lamontsche  Stipendien-Stiftung. 

Der  Professor  der  Astronomie  an  der  Universitiit  Munchen  und  Couservator 
der  hicsigen  Konigl.  Stcrnwarte  Dr.  J.  von  Lamont  hat  eine  Stipendien -Stiftung 
begriindet,  deren  Rente  sich  bei  seinem  Ableben  auf  7447  Mk.  15  Pf.  belief. 
Aus  dieser  Jahresreute  sollen  znniichst  drci  Stipendien  im  Betrage  von  je  21(H)  Mk. 
vcrliehen  werden,  wahrend  der  Ueberschuss  der  Rente  so  lange  zu  admassiren 
ist,  bis  cr  zur  Vergebung  cincs  vierten  Stipendiums  von  gleicher  Grosse  hinreicht. 

Diese  Stiftung  ist  bestimmt  in  erster  Linic  die  Heranbildung  .jnnger  Ge- 
lehrter  im  Fache  der  reinen  Mnthemntik,  der  Physik  und  der  Astronomie 
zn  fordern.  Sollten  sich  jedoch  keine  Bewerber  tinden,  welche  diescn  Faehern 
angchbren  und  zngleieh  den  Ubrigen  Bewerbungsbedingungen  entsprechen.  so  kauu 
aus  der  Stiftungsrente  in  zweiter  Linie  audi  zur  Fbrdernng  des  hoheren  Studiums 
der  Naturwissenschaften  Uberhanpt  jungen  Chemikern,  Miueralogeu,  Bt>- 
tanikern  oder  Zoologen  cin  oder  das  anderc  Stipendium  verliehen  werdeu. 

Die  Stipendien  werden  auf  je  drei  .fahrc  verliehen,  jedoch  soil  nacli  den 
erstcn  drei  Jahren  dcrselbe  Bewerber,  wenn  er  vorziigliche  Lcistungen  nachzu- 
weisen  im  Stande  ist,  nm  feruere  Beibehaltung  seines  Stipcndinms  fur  hochsten* 
weitcre  drei  Jahre  nachsucheu  kiinnen. 

Die  Bedingungen  frir  die  Bewerbung  sind  folgende: 


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Besondcre  Stipcndien. 


5«3 


1.  Die  Bewerber  mttssen  an  der  hiesigeu  Universit&t  immatriculirt,  geborue 
Bayern  and  katholischer  Religion  sein  und  nach  Vollendung  der  all- 
gemeinen  UniversiUtts-Stndien  die  niathematischen  Disciplinen  d.  b.  die 
reine  Mathematik,  die  Physik  oder  die  Astronomie  zum  Beruf  gewSthlt 
baben  oder  cventaell  dem  hohercn  Studium  der  Chemie,  Mineralogie, 
Botanik  oder  Zoologie  pich  widmen. 

2.  Jeder  Bewerber  muss  eigne  Arbeiten,  die  sein  Talent  beknnden,  oder 
wenigstens  eine  schriftliche  Erklilrnng  von  einem  competenten  Gelehrteu 
vorlegen,  worin  ibm  bezeugt  wird,  dass  er  die  FJlhigkeiten,  den  Fleiss 
und  die  Ansdauer  besitze,  die  notkig  sind,  urn  eine  bObere  wissensehaft- 
liche  Ansbildung  zn  erlaugen. 

Zu  den  Verpliichtungen  der  Stipendiaten  gehOren  insbesondere  folgende: 

1.  Dieselben  sollen  in  der  Regel  am  Sitze  der  Ludwig- Maximilians- Uni- 
versity sicb  aufhalten  und  immatriculirt  bleiben,  docb  konnen  die 
Stipendieu  aucb  mit  besonderer  Bewilligung  der  pbilosopbiscbeu  Facultat 
und  dcs  akademischeu  Senats  zu  Heise  -  Stipcndien  benutzt  werden. 

2.  Jeder  Stipendiat  bat  am  Ende  eiues  jeden  Jahrcs  der  pbilosopbiscbeu 
Facultat  ciuen  Reehcnschaftsbericht  Ubcr  seine  Studienfortscbritte  vor- 
zulcgeu. 

IV.  Die  Professor  Dr.  Kourad  von  Maurerscbe  Stipeudien-Stiftung. 

Stiftungsnrkunde. 

Zur  Fiirderung  der  juristiscben  Studien  an  biesiger  Univcrsititt  babe  icb 
Endesunterzeicbneter,  Dr.  Konrad  Maurer,  ord.  off.  Professor  der  Recbte  an 
diescr  Univcrsitiit,  mich  entscblossen ,  eine  Stipendien-Stiftung  in  nacbstebendcr 
Weise  zu  bcgrQnden: 

§1. 

Meine  Stiftnng  crbiilt  den  Namen  „ Stipendien-Stiftung  der  jnristiseben 
Facultat"  (Nach  AntragdesVerwaltungs-Ausscbasses  und  vomlvgl.  Staatsmiuisterium 
genchmigt:  §  1.  die  Stiftung  erbiilt  den  Namen  „Konrad  Maurerscbe  Stipcndien- 
Stiftnng  fttr  Juristen"). 

§2 

Als  Stiftungsfonds  bestimme  icb  ein  Capital  von  1 8,000  Mk.  (:  mit  Worteu 
Acbtzebutausend  Reichsmark  :),  welches  die  Stadtgemeinde  Miinchen  auf  Anfordcrn 
an  die  Stipendieufouds-Verwaltung  biesiger  Univcrsitat  baar  ausbezableu  wird,  und 
soli  dicser  Stiftungsfonds  von  der  besagten  Verwaltung  nach  den  desfalls  gcltcndeu 
Normen  administrirt  werden. 

Aus  der  Jahresrente  dieses  Capitals  soli  alljfthrlich  ein  Stipcndium  an  einen 
tiicbtigen  und  bedurftigen  Rechtscandidaten  gegebeu  werden,  in  dem  Betrage, 
welcher  nach  Abzug  der  Lasteu  verfiigbar  bleibt ,  und  zwar  soil  der  Stipendicn- 
Trager  der  Regel  nach  die  jnristische  Scldussprufung  bereits  bestanden,  dagegen 
den  Staatsconcurs  noch  nicbt  gemacbt  baben.  Indessen  kann  das  Stipendium  in 
Ermangelnng  eines  geborig  qualiticirteu  Bewcrbers  der  socben  bezeiebneten  Art 
ausnabmsweise  aucb  an  einen  Studirenden  der  Recbte  gegeben  werden,  welcher 

36' 


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5(54 


Mfiuchcn. 


tier  jnriBtischen  SehluBspriifung  sich  uoch  nicht  unterzogen  hat.  Atistmhmsweisc 
kann  ferner  das  Stipendium  audi  in  zwei  Halfteu  zerlegt  mul  an  zwei  Bewerber 
gegebeu  werden,  wogegen  jedc  weitere  Thcilung  aiiBgeschlosscn  ist. 

§4. 

Der  Stipendien -Tn'lger  muss  im  Jahre  des  Stipcndien-Gennsses  der  hiesigen 
Jiuistenfacnltat  angehoren,  und  an  dcrselbcn  einzelue  Vorlesungen  hiireu  oder 
an  practischeu  Arbeiteu  und  dgl.  sich  bethciligen. 

§  5- 

Die  Walil  der  Stipcndiatcu  steht  dcr  jnristischen  Facultat  hicsiger  Uni- 
vcrsitftt  zu;  jedoch  soli  in  keiuem  Falle  nnter  den  Ilcwerbern  wegen  ihres  Glaiibcns- 
bekcuntuis>c8  ein  Unterschied  gemaeht  werden  and  ubcrdies  die  Giltigkeit  der 
Wahl  durch  cine  Mehrheit  von  mindestens  zwei  Drittelu  der  FacnltStsmitglieder 
bedingt  seia. 

V.  Stipendien  -  Stiftung  eines  Ungenannteii  -  Schenkung  des 
J  ah  res  1*82. 

SchenkuiigB-Urkunde. 

Ieh  sehenke  der  Kgl.  Lndwigs- Maximilians- Universitat  zu  MUnehcn  deu 
Betiag  von  25,000  Mk.  (:  funfundzwanzigtaiisend  ReieliBmark  :)  mit  der  Auflage. 
dass  die  Kenton  aas  dieseni  Oapitale  ausschliesslich  zu  Stipendien  fur  Stndirende 
an  der  Miinchcner  Juristenfaeultftt  zu  verwenden  sind. 

Zur  Vcrmehrung  des  der  Lndwigs-Maximilians- Universitat  geschenkten 
Funds  von  25.000  Mk.,  (fiinfundzwanzigtausend  Mark),  verspreehc  ich  dcrselbcn  ein 
weitercH  Capital  von  15,000  Mk.  (frinfzchntauBend  Mark),  als  Schenkung  unter  dem 
Vorbehalte,  dass  das  Capital  so  fern  and  sowcit  ieh  es  nicht  l>ei  Lebzeiten  ein- 
zahle,  erst  bei  meinem  Tode  vcrfallt. 

Die  Verwaltnng  des  Fonds  ersuche  ieh  den  Verwaltungsausschuss  dcr  gv- 
nannten  Universitiit  zu  iibernehnien  und  nach  den  fiir  dessen  Geschaftsfrihrung 
im  Uebrigen  massgebenden  Vorschriften  zu  besorgen. 

Der  Betrag  der  einzelnen  Stipendien  ist  auf  180  Mk.  (:  einhnndertachtzig 
Mark:)  festgesetzt:  theilt  sich  die  aus  dem  Fonds  sich  crgebende  Rente  dnrch 
diese  Zitfer  nicht  gleich  auf,  so  soil  der  sich  hierdnrch  ergebende  Rentenubcrschuss 
so  lange  admassirt  werden,  bis  die  Erhohnng  dcr  Rente  die  Verleihung  eines 
weitercn  Stipcudiums  zu  180  Mk.  gestattet.  Ebenso  ist  mit  denjenigeu  Ueber- 
schusseu  zu  verfahren,  welche  sich  etwa  durch  Nichtverlcihnug  ciuzelner  StipeudicD 
in  einem  einzelnen  Jalire  oder  aus  irgend  welchem  anderen  Grande  ergeben. 

Die  Verleihung  der  Stipendien  aus  meiner  Scheuknng  soil  der  Juristen- 
faeultiit  der  Kgl.  Ludwig-Maximilians-Universitat  zu  Munchcn  zustehen;  jedoch 
sollen  mit  solchcn  nnr  Studirende  dieser  FacultiU  bedacht  werden  konnen,  welche 
den  Voranssetzungeu  fiir  die  Bewerbnng  nm  Stipendien  aus  dem  allgcmcinen 
Universitiltsfonds  oder  dem  dnrch  den  Landtags-Absehied  vom  Jalire  18.*»1  gc- 
bildeten  allgemeinen  Staatsfouds  cntsprechen  und  soli  die  Verleihung  der  Stipendien 
aus  meiner  Scheuknng  erfolgcn,  Bowie  die  Allcrhochste  Verbescheidung  der  GesncJu* 


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Reise-Stipendien. 


*  565 


am  Stipendien  nus  dem  allgemeinen  Staatsfonds  erfolgt,  bezw.  der  Facultat  be- 
kannt  gewordcn  ist. 

Die  Verleihung  kann  ansnahmswcise  audi  an  solche  Rechtspractieanten  ge- 
schchen,  welclie  an  der  Munchener  Juristenfacnltat  studirt  haben,  nnd  dercn  Be- 
werbung  nm  ein  Stipendinin  aus  dein  allgemeinen  Staatsfonds  nur  deswegen  keine 
Beiucksichtignug  linden  konnte,  weil  sie  bereits  im  dritten  .lahre  der  Vor- 
bcrcitungspraxis  stehen.  Jedoch  darf  far  dieselben  jedcnfalls  nicht  mehr  als  die 
Halfte  der  Renten  aus  mciner  Schenkung  venvendet  werden. 

Es  soli  jedoch  die  Facultat  befugt  sein,  in  einzelnen  Fiillcn  wcgen  be- 
sondercr  Wiirdigkeit  und  Diirftigkcit  cinzelner  Studirender  solche  Stipendien  mit 
andercn  aus  andcreu  Fonds  fliessenden  zu  cumuliren. 
den  29.  Jnni  1882. 

6.  Anaserdem  sind  eine  be trftch tl iclie  Anzahl  von  Familien-Stipendien- 
Stiftungcn  vorhanden,  dercn  Vennugen  theils  an  der  Universitiit.  theils  ander- 
witrts  verwaltet  wird. 

C.  Reisestipendien. 

1.  Aus  dem  allgemeinen  (Staats-)  Stipendicnfonds  gelangen  jiihrlich  zwei 
Reisestipendien  zu  je  1440  Mk.  an  ausgezeichnetc  junge  Gelehrte  oder  Kiiustler 
zur  Verleihung. 

,-Solchc  Stipendien  sind  bestimmt,  jungen  Miinnern,  welclie  ibr  Faclistiidium 
mit  Auszeichnung  absolvirt  haben  nnd  sich  dem  Lchramtc  widmen  wolleu,  die 
Mittel  zum  Besuche  answartigcr  wisscnschaftlicber  Institute  bchufs  ibrer  hOheren 
Ausbildung  zu  gewahren.* 

2.  Aus  einigen  auswartigen  Fonds  werden  ebensolchc  Reisestipendien  zu 
dem  gleieheu  Zwecke  verliehen,  an  denen  auch  Stndirendc  der  hiesigen  Universitiit 
Thcil  habeu. 

3.  Seit  1875  kommen  jiihrlich  zur  Verleihung:  zwei  Reisestipendien  zu 
je  900  Mk.  fur  philologisch  gcbildete  Lehrer  der  franzosisehen  und  cnglischen 
Spraehe  behufs  weitercr  Ausbildung  in  Frankreich  uud  England  sowie  ein  Reise- 
stipendiuin  zu  2160  Mk.  fiir  eineu  Philologen  zum  Desnchc  des  archiU.logischcn 
Tnstituts  zu  Rom  und  (lessen  Filiate  zu  Athen: 

1)  Die  Verleihung  der  Stipendien  bleibt  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Aller- 
hochsten  Koniglichen  Genehmigung  vorbehalteu. 

2)  Eine  allgemeine  Voraussetzung  des  Stipendien-Ctenusses  bildet  das  bayerisehc 
ludigenat.    Die  Confessionsangehorigkeit  begrundet  keinerlei  Untcrschied. 

3)  Zur  Bewcrbung  uni  Reisestipendien  behufs  Ausbildung  in  der  franzosisehen 
oder  cnglischeu  Spraehe  werden  jene  Philologen  zugel.issen ,  welclie  sich 
der  in  den  §§15  und  16  der  Piufungsordnnng  fiir  das  Lehramt  an  huma- 
nistischen  und  technischen  Unterrichtsanstalten  vom  26.  Mai  1873  bezeiehneten 
HauptprUfung  aus  der  franzosisehen  oder  englischen  Spraehe  mit  Erfolg 
nnterzogen  haben  nnd  als  Lehrer  an  offentlichen  Uuterriehtsanstalten  inncr- 
halb  des  Konigreiches  in  Verwendung  stehen. 

4)  Bewerber  nm  das  Rcisestipendium  behufs  archaologischer  Studien  in  Rom 


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566  * 


Muoster. 


oder  Atken  haben  den  Nachweis  ttber  Bestehen  cincs  bayeriscken  pbUo- 
logisch-kistoriscken  Staatsex aniens  oder  den  Besitz  des  pkiiologiscken  Doctor- 
grades  im  pkilologisck>arckaologiscken  Faclie  zn  liefera  nnd  soil  zwischen 
dem  Besteken  der  Priifuug,  beziekungsweise  der  Promotion  and  der  Be- 
werbung  nm  das  Stipendiam  in  der  Kegel  kein  langerer  Zeitranm  als  ein 
solcker  von  3  Jahren  liegen. 

5)  Die  Gesuckc  nm  vorbezeichnete  Reisestipcndien  beiderlei  Art  sind  bei  dem 
Senate  der  ITniversitat  Miincbcn  einznreicben ,  und  von  diesem  mit  gnt- 
achtlicliem  Berichte  dem  Staatsministerium  des  Innern  fur  Kirchen-  nnd 
Schulangelegenhoiten  in  Vorlage  zu  bringen. 

6)  Jedcr  Stipendiat  uberuimmt  die  Yerpflicktung,  sofort  nach  Beendignng 
seiner  wisscnschaftlicken  Reise  liber  die  betriebenen  Studien  etc.  einen 
ansfukrlicken  Bericht  an  die  pkilosopkiscke  Facultat  der  Kgl.  Universitat 
Miincken  zu  erstattcn,  welchcr  Bericht  sodanu  sammt  Facnltatsgntackten 
vom  Universitatssenate  dem  Staatsministeriuni  des  Innern  fur  Kirchen-  nnd 
Sckulangelegenkeiten  einzusenden  ist. 

Die  Keiseberichte  iiber  deu  Besuch  Frankreichs  und  England's  behufs 
der  8prachlichen  Ausbildung  sind  in  der  betreffenden  fremden  Sprache 
abzufasseu. 

7)  Eine  Wiederverleihung  der  Reisestipendien  au  Bewerber,  welche  solche 
bereits  fkr  ein  Jahr  genosseu,  kann  nur  ausualimsweisc  uuter  ganz  be- 
sondereu  Verhiiltnissen  statttiudeu. 

Hinsichtllch  der Vorschrifteu  fiber  dieStundung  reap.  denErlass  der  Collegien- 
Honorare  siebe  die  Friedrich  Alexanders-Universitat  Erlangen  Seite  25G-59. 


Ifliiiistcr. 

Nachrichten 

iibcr  die 

bei  der  K6niglicken  Akademie  bestehenden  Stipendien. 
l.  Allgemeine  Bestimmungen. 

1.  Samnitlicke  Beneticien  ohne  Unterschied  werden,  in  soweit  uicht  be- 
sondere  stiftungsraassige  Normen  entgegenstehen,  zuniickst  nur  auf  die  gcsetzliclic 
Studienzeit  vcrliehen.  Der  Rector  und  Senat  sind  jedoch  ennachtigt,  die  Bo- 
neficien  anf  zwei  weitere  Semester  zu  bcwilligen. 

2.  Beneficien,  deren  Verleihung  den  akademischen  Bekorden  zusteht  oder 
auf  ihren  Antrag  durch  die  Aufsichts-  und  kokeren  Staatsbehorden  erfolgt.  werden 
nur  solchcu  Studirendcu  verliehen,  die  mit  dem  Zeugnisse  der  Reife  immatriculirt 
sind  und  ansserdem  ihre  Bedurftigkcit  und  Wtirdigkeit  den  Beborden  darthun. 


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StaaU-Stipcndien. 


567 


Zu  diesem  Zwecke  habcn  dieselben  ihrem  Gesuchc  stets  eiu  Durftigkcits-Zeugniss 
beizufUgen  und  sich  einer  Prufung  zu  unterzieheu. 

3.  Auch  Zeugnisse  iiber  den  Fleiss  der  Studirenden  (test,  dc  diligentia) 
zum  Zwecke  der  Erlangung  von  Stipendien  werden  uur  nach  vorhergegangener 
Prfifung  und  giinstigem  Ausfall  derselben  ertheilt, 

4.  Privat-  oder  Familien-Stiftuugen  werden  durch  vorstehende  Bestimmungcn 
in  der  VerleiUong  uicht  besclirankt. 

5.  Gesnche  Seitens  der  Studirenden  oder  dcren  Angehorigcn  urn  Unter- 
sttitzung  aus  Centralfonds  sind  nicht  direct  an  den  Minister  der  geistlichen  u  ft*. 
Angelegenheiten ,  viehnehr  ausschliesslich  an  den  Curator  der  Koniglichen  Aka- 
demie  zu  richteiL 

2.  Staate-Stipendien  fQr  Studirende  der  katholiechen  Theologie. 

Zu  Stipendien  fur  witrdigc  nud  bedtirftige  Studirende  der  katholischen  Theo- 
logie ist  vom  Staate  eiue  bestiniinte  Suinme  zur  VerfUgung  gestellt,  welche  zu 
Stipendien  von  je  300  Mk.  jahrlich  fur  Studirende  an  den  Facultftten  der  katho- 
liscben Theologie  zu  Breslau,  Bonn,  Miinster  und  Braunsberg  verwendet  werden 
soil.  Der  Minister  der  geistlichen  u.  ff.  Angelegenheiten  hat  sich  die  Verleihung 
nach  deu  Vorschlagen  der  Facnltiiten  vorbehalten  und  fordert  ein  Attest  iiber 
Fleiss,  Fubrung  und  Diirftigkeit  der  Bewerber. 

Die  Aufforderung  zur  Bewerbung  wird  in  der  Kegel  ira  Monat  Januar  am 
schwarzen  Brett  bekanut  gemacht.  Studirende,  welche  sich  urn  dies  Stipendium 
bewerben  wollen,  haben  ihre  Gesuche  mit  dem  Dnrftigkeits-Zeugnisse  dem  Decan 
der  theologiscben  Facultat  einzurcichen  und  sich  einer  Prttfung  zu  unterziehen, 
welche  der  Decau  veranlassen  wird. 

Die  Stipendien  werden  in  Raten  von  150  Mk.  fur  das  Winterseinester  und 
ebenso  fur  das  Sommersemester,  wenn  in  deniselben  der  Studirende  noch  an  der 
liiesigen  Akadeinic  seincn  Studien  obliegt,  angewiesen. 

3.  Stipendien  der  philosophischen  Facultat. 

Aus  dem  Stipendien-Fonds  der  philosophischen  Facultat  werden  Stipendien 
fur  jedes  Semester  im  Betrage  von  je  100—300  Mk.  verliehen  und  zwar  an 
Studirende  der  philosophischen  Facultat,  welche  ihre  Diirftigkeit  durch  das  DUrftig- 
keits-Zcugniss  uachweisen. 

Ausserdem  ist  erforderlich,  dass  sie 

1.  Preussische  Staatsangehorige  sind, 

2.  auf  Grand  ernes  Maturititts-Zeugnisscs  immatriculirt  sind, 

3.  ein  tadelloses  Leben  geftthrt, 

4.  in  dem  laufenden  Semester  zu  zwei  Hauptvorlesungen  sich  rechtzeitig 
angemeldet  haben  oder  eine  besondere  wissenschaftlichc  Thatigkeit 
anderweitig  nachweisen. 

Acht  Wochen  vor  Schluss  des  Semesters  wird  die  Aufforderung  znr  Be 
werbung  (lurch  Anschlag  am  schwarzen  Brett  bekannt  gemacht.    Die  Bewerber 
habcn  ihr  Gesurh  mit  dem  Anmeldebogen  binncn  8  Tagen  bci  dem  Decan  der 
philosophischen  FacnltiU  einznreichen  mid  demnachst  nach  dessen  Anordnung  sich 


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5(»8 


Munster. 


entweder  einer  miindlicben  Prufnng  fiber  die  erwahnten  Hanptvorlesungen  Seitens 
dcr  betreffendeu  Doccnten  zu  anterziehen  oder  den  Erweis  einer  besonderen 
wisseDschaftlichen  Thatigkeit  darch  ein  Zengniss  des  Docenten,  nnter  dessen 
Leitnng  dieselbe  stattfand,  zu  erbringen.  Die  Auszahlung  verliehener  Stipendicn 
erfolgt  acht  Tage  vor  dem  Schlussc  des  Semesters. 

In  besonderen  anssei-ordentlichen  Nothfallen  konnen  an  Studirende,  welche 
den  oben  zn  1  bis  3  erwflhnten  Erfordernissen  entspreclien  uud  uber  ihren  Studien- 
fleiss  sich  answeisen,  einmalige  Unterstutznngen  nach  Massgabc  der  Bcdiirftigkeit 
ertheilt  werden. 

4.  Die  Htiffer-Stiftung. 

Das  von  dem  Oberbttrgerineister  H.  Hiiffer  hierselbst  nnterm  13.  October 
1845  gestiftete  Stipendinm  von  120  Mk.  jahrlich  wird  stiftungsmassig  zunachst 
an  Stndirendc  aus  der  Familie  des  ehemaligen  Domcapitulars  nnd  Normalschnl- 
lehrcrs  Bernard  Overberg  nud  des  Domcapitulars  nnd  Professors  Georg  Keller- 
mann,  welche  dem  katholisch-geistlichen  Stande  sich  widmen  wollen,  verliehen. 

Falls  sich  auf  die  im  Anfang  Juli  am  schwarzen  Brett  ergehende  Auffor- 
dernng  innerhalb  der  geatellten  Frist  Niemand  meldet  oder  wttrdig  befunden  wird. 
werden  uberhaupt  Studirende,  welche  dem  katholisch-geistlichen  Stande  sich 
widmen  wollen,  zur  Bewerbung  aufgefordert. 

Die  Verleihung  erfolgt  durch  den  Senat  bezw.  durch  die  von  ihm  beanf- 
tragte  Stipendien  -  Commission  nach  Vorgang  einer  vorhcr  angeordneten  Prufnng. 
Das  Stipendinm  wird  auf  drei  Jahre  verliehen. 

5.   Die  Dieckhoff-Stiftung 

Aus  dein  von  dem  Professor  Dr.  Bernard  Dieckhoff  hierselbst  gestifteten 
Fonds  werden  gemass  der  Stiftnngsnrkunde  vom  10  Juni  18G2  acht  Stipendien 
an  brave,  tuchtigc  nnd  diirftige  Theologie-Studirende  der  hiesigen  Akademie  ver- 
liehen und  zwar  vier  Stipendien  von  je  120  Mk.  im  Wintersemester  nnd  vier 
Stipendien  von  je  90  Mk.  im  Sommersemester. 

Die  Inhaber  der  Stipendien  sind  verpllichtet,  so  lange  sie  dieselben  go- 
niesscn,  an  einem  Wochentage  der  h.  Messe  beizuwohuen  nnd  wahrend  dersolben 
fur  die  Seelenruhe  des  Stifters  zu  beteu. 

Auf  die  gegen  Kude  Februar  bezw.  Anfang  Juli  am  schwarzen  Brett  er- 
folgte  Aufforderung  zur  Meldung  haben  die  Bewerber  mit  ihrcm  Gesuche  «las 
Durftigkeits-Zeugniss  und  ihr  Aumeldebucli  einzureichen  und  demnachst  einer 
PrQfung  sich  zu  unterziehen.  Die  Verleihung  erfolgt  durch  den  Senat  bezw. 
die  von  ihm  beauftragte  Stipendien-Commission. 

6.   Die  Collecten- Stipendien. 

Aus  kirchlicheu  Collecten  und  einem  Zuschuss  ans  der  Dieckhoff- Stiftnng 
bildet  sich  alljiihrlich  ein  Fonds,  aus  welchem  Stipendicn  von  jc  30  —  C>0  Mk.  an 
Stndirende  beider  Facultaten  verliehen  werden.  Dem  Gesuchc  urn  Verleihung  ist 
das  Purftigkeits-Zeuguiss  und  das  Anmeldebuch  beizufugen  und  findet  demnachst 
eine  miindlichc  Priifung  statt. 


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Statuten  d.  akademischen  Krankenpflege-Iostituts. 


569 


Prei8fragen. 

1.  Die  pbilosophische  Facultiit  stcllt  jahrlich  zwei  Preisfragen,  die  eine 
aus  dcm  Gcbiete  der  Philosophic,  der  Philologie  oder  dcr  Geschichte,  die  anderc 
ans  dem  Gebiete  der  Mathematik  und  der  Naturwissenschaften. 

2.  Audi  die  theologische  Facnltat  stellt  jahrlich  zwei  Preisfragen,  die 
eine  aus  dem  Gebiete  der  exegetischen,  historischen  odcr  systematischen  Theologio, 
die  andere  practischen  Inhalts,  und  zwar  ist  diese  ein  .Tahr  nm  das  andere  eine 
Predigt  iiber  ein  gegebenes  Thema. 

3.  Die  Preisfragen  werden  am  Geburtstage  Seiner  Majestat  des  Kaisers 
ond  Kdnigs  gleichzeitig  mit  der  Beurtheilung  und  Entscheidung  uber  die 
ftir  die  Preise  des  verflossenen  Jahres  eingereichten  Arbeiten  bekaunt  gemacht. 
Ansserdem  erscheint  eine  besondere  Druckschrift,  woriu  beides  mitgetheilt  wird. 
Fur  jede  Aufgabe  ist  ein  Preis  von  150  Mk.  ausgesetzt,  welclier  nur  ausnahms- 
weise  nnter  mehrer  Bewerber  vertheilt  werden  kann. 

4.  Nur  diejenigen  haben  ein  Recht,  sich  um  den  Preis  zu  bewerben, 
welche  in  den  beiden  Semestern  des  Jahres,  fur  welche  die  Preisgaben  aufgestellt 
sind.  Studirende  der  Akademie  sind  und  versichern  kiinnen,  dass  sie  die  Preis- 
sehrift  selbst  ohne  fremde  Iltilfe  angefertigt  haben. 

5.  Die  zur  Bearbeitung  dcr  Aufgaben  gestellte  Frist  geht  vom  Tage  der 
Bekanntmachung  an  bis  zum  neuuten  Monate  darauf  eiuschliesslich.  Die  nach 
diesem  Termine  eingereichten  Arbeiten  werden  nicht  melir  berucksichtigt. 

f>.  Die  Ausarbeitungen  inUssen  mit  Ausnahuie  der  unter  No.  2  erwahnten 
Predigt  iu  lateinischer  Sprache  abgefasst  soin,  wenn  nicht  die  Facnltat  den  Ge- 
branch  der  Muttersprache  gestattct  hat.  Sie  uitisseu  rein  und  leserlich  geschrieben 
sein  und  vor  Ablauf  des  zur  Eingabe  festgesetzten  Termiues  dem  Decau  der  bc- 
treft'enilen  Facultiit  zugestellt  weiiien.  Statt  des  Titels  wird  das  erste  Blatt  des 
Aufsatzes  mit  eincm  Motto  beschricben ;  der  Vor-  und  Zuuame  uebst  dem  Vater- 
lande  des  Verfassers  aber  wird  auf  einem  besonderen  Blatte  bemcrkt  und  dieses 
Blatt  iu  einem  mit  dem  Motto  der  Preifschrift  bezeichneten  und  mit  ciuem  Pet- 
schatt,  woraus  der  Vcrfasser  nicht  zu  erratheu  ist,  vereiegelten  Umschlagc  der 
Ansarbeitung  beigelegt  Wer  diese  Vorschriften  nicht  punktlich  crfullt,  macht 
sich  der  Anspruche  auf  den  Preis  verlustig. 

7.  Die  Namensbczeichnnngen  derjenigen  Preisbewerber,  welcheu  der  Preis 
nicht  zu  Theil  wird,  werden  uuentsiegelt  und  mit  den  Schriften  selbst  im  Facul- 
tatsarchive  niedergelegt,  jedoch  die  zu  den  letzteren  gehorigcn  Zeichnungen  und 
soustigc  Original-Beilagen  auf  Verlangen  zuriickgegeben. 

Statuten 

fur 

das  akademische  Krankenpflege-Institut  zu  Munster. 

§1. 

Zweck  des  Institnts  ist,  hiesigen  Studirenden  in  Erkrankungsfallen  ttrztliche 
Behamllnng  bo/w.  VerphYgnng  zu  gewnhren. 


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570 


Mii  lister. 


§  2. 

Zur  Bestreitung  der  fiir  diesen  Zweck  aufzuweudenden  Kosten  dienen: 

1 .  der  bisher  fiir  eine  zu  griiudende  akademischc  Krankencasse  gesammelte 
Geldbestand; 

2.  die  der  Krankencasse  statutcnmassig  zugewicsenen  Strafgelder. 

3.  die  Beitrftge  der  hiesigen  Studirenden. 

§3. 

Jeder  hier  immatriculirte  Stadirendo  ist  zn  einem  halbjllhrigen  Beitrage 
verpflichtet,  welcher  zunachst  eine  halbc  Reichsmark  bctragen  soil,  niithigenfalls 
aber  auf  eine  Mark  erhoht  werden  kann.  Eine  solche  Erhohung  kann  nur  anf 
Antrag  des  Instituts -Vorstandes  (§  4)  mit  Zustimmung  des  akademischen  Scuats 
und  Gcuchmigung  des  Kiinigl.  Curatorii  erfolgen. 

Die  Beitrage  der  Studirenden  werden  im  Beginne  des  Semesters  bei  der 
lmmatriculation  bezw.  bei  der  Wiederanmcldung  der  Studirenden  (vergl.  I.  2  der 
besonderen  Vorschriften)  vom  akademischen  Quastor  erhoben. 

§4. 

Das  Institut  stebt  unter  Aufsicht  des  akademischen  Senates.  Es  wird  ver- 
waltet  durch  einen  Vorstaud,  welcher  besteht  aus: 

1.  drei  vom  Senate  alljahrlich  zu  bestimmeuden  ordenUichen  Profcssorcn.  und 

2.  vier  Studirenden,  welche  beim  Beginne  jeden  Semesters  von  der  Studenten 
schaft  gewahlt  werden.    Die  Normirung  des  Wahlverfahrens  bleibt  der 
Vereinbarung  des  Vorstandes  tiberlassen. 

§5. 

Der  Vorstand  wfthlt  aus  seinen  im  §  4,  No.  1,  geuannten  Mitgliedern  eiuen 
Director.  Dieser  hat  den  Vorsitz  in  den  Vorstands-Versammlungen  nnd  die  for- 
melle  Leitung  aller  Geschafte.  Auch  Borgt  cr  fiir  die  Fuhrung  des  rrotocolls 
nnd  die  Aufbewahrung  der  Acten. 

§6. 

In  den  Verhandlungen  des  Vorstandes  entscheidet  Stimmenmehrlieit.  Bci 
Stimmengleichheit  giebt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag. 

§7. 

Znm  Geschaftskreise  des  Vorstandes  gehiirt  Alles,  was  das  Institut  betrifft. 
namentlicli  die  Sorge  fur  die  kranken  Studirenden,  die  Aufsicht  iiber  die  Casse 
nnd  die  Vorrevision  der  Rechnung. 

§8. 

Jeder  hiesige  Studirende,  welcher  an  einer  acuten  Krankhcit  —  mit  Ans- 
nahmc  von  Syphilis  und  Duellwundcu  —  leidet,  ist  bercchtigt,  die  Hiilfe  dos 
Instituts  in  Anspruch  zu  nehmen. 

§9. 

Der  Instituts  vorstand  bcauftragt  jc  fiir  ein  Jahr  einen  der  hiesigen  Aerztc 
mit  der  medicinischen  Behandlung  der  die  II (life  des  Vcreins  iu  Anspruch  Nehmenden 
Der  Name  des  Beanftragten  nnd  seine  Sprechstunden  werden  zu  Anfang  jeden 
Semesters  am  schwarzen  Brett  angczeigt,    Bei  diesem  Arzte  haben  die  die  Insti- 


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Vorlesungen,  Honorare  und  deren  Stundung. 


571 


tntshiilfe  snchenden  Studircndon  sich  zu  melden;  nur  die  von  ihm  getroffcnen 
arztlichen  Anordnungen  werden  auf  Kostcn  des  Instituts  ansgefuhrt.  Kommt  dabei 
ein  aussergcwohnlicher  Kostenaufwand  in  Frage,  so  wird  der  Institntsarzt  voi- 
der Anordnung  die  Bewiiligung  des  Vorstandes  einholen. 

§  10. 

Halt  der  Institntsarzt  die  Vcrpflegung  im  Hospitale  far  nothwendig,  so  bc- 
antragt  er  dieselbe  beim  Institutsvorstande  nnd  demnilchst  bei  der  Krankcnhans- 
Direction,  nnd  wenn  diese  die  Aufnahme  bewilligt,  so  wird  von  da  an  bis  zur 
EntJassung  des  Aufgenonimenen  die  Verpflegung  und  Behandlung  in  dem  gedachten 
Hospitale  auf  Kosten  des  Krankeupflege-Instituts  besorgt.  In  eiligen  Fallen  kann 
von  der  vorgiingigcn  Bewiiligung  des  Instituts- Vorstandes  abgesehen  werden;  es 
ist  diesem  aber  von  der  Ueberfttbrung  eines  kranken  Studirenden  in  das  Hospital 
unverztiglich  Auzeige  zu  macheu. 

§  11. 

Die  Cassenveiwaltung  und  das  Rechnnngswesen  des  Instituts  besorgt  ein 
vom  Vorstand  gewahlter  Cassenmeister.  Am  Schlnsse  eines  jeden  Semesters  wird 
dem  Senate  vom  Vorstande  uber  die  Lage  des  Instituts  Bericht  erstattet  und 
Rechnung  gelegt. 

Vorlesungen,  Honorare  und  deren  Stundung. 

a.  Annahme  der  Vorlesungen. 

Bebnfs  Annabme  der  Vorlcsnngcn  bat  der  Studirende  das  Anmeldebucb, 
nacbdein  er  in  dassolbe  seinen  Namen,  Geburtsort  und  die  zu  belegenden  Vor- 
lesungen nach  dem  Schema  eingetragen  bat,  bevor  er  sich  bei  den  betreffenden 
Docenten  meldet,  auf  der  (^u&stur  vorzulegen  und  die  Einschreibegebfthren  sowie, 
wenn  die  Vorlesung  nicht  unentgeltlieh  gehalten  wird,  das  Honorar  zu  entricbten. 

Die  Einschreibegcbuhren  betragen  funfundzwanzig  Pfennige  fttr  jede  Vor- 
lesung, fur  sammtliche  jedoch  ein  Maximum  von  Einer  Mark. 

Bei  privatissime  gehaltenen  Vorlesungen  haben  die  Studirenden  vor  der 
Meldung  auf  der  Quastur  bei  dem  Docenten  die  Zulassang  besonders  nachzusuchen. 

b.  Hospitiren  in  Vorlesungen. 

Studirende  kounen  in  jeder  Vorlesung  dreimal  hospitiren.  Wer  ohne  be- 
sondere  Erlaubniss  des  Rectors,  bez.  des  Docenten  mehr  als  drei  Mai  in  einer 
Privatvorlesung  bospitirt,  wird  als  standiger  Zuhorer  betrachtet  uud  hat  das 
statu tmassige  Honorar  zu  entricbten. 

Zum  Besuche  der  Vorlesungen  sind  nur  die  Studirenden  der  Akademie  be- 
rechtigt  und  ausserdem  diejenigen,  denen  der  Rector  die  Erlaubniss  crtheilt. 
Letztere  wird  nur  nach  dem  Ermessen  und  mit  der  Einwilligung  des  betreffenden 
Docenten  gegeben. 

Diese  Erlaubniss  des  Rectors  wird  solchen  der  Immatricnlation  fahigen 
Pcrsonen  unbedingt  versagt,  die  in  dem  gewbhnlichen  Alter  der  Studirenden  sind 
und  ohne  stichhaltigen  Grnnd  sich  nicht  haben  immatricnliren  lasscn. 

Audi  von  den  Hospitanten  wird  das  Honorar  auf  der  Quflstur  gezalilt. 


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572 


Munster. 


c  Dauer  der  Yorlesungen. 
Die  Vorlcsungen  des  Wintersemesters  beginnen  am  15.  October  uud  danern 
bis  zom  15.  Marz,  die  des  Sommersemesters  beginnen  am  15.  April,  oder  fur 
die  Jahre,  in  deuen  das  Osterfest  nach  dcm  13.  April  fiillt,  am  Mittwoch  nach 
Ostern,  und  dauern  bis  zom  15.  August.  Der  Anfang  und  der  Schluss  der 
Weihnacbts-  und  der  Pfingstferien,  sowie  die  ubrigen  Tage,  an  welchen  die  Vor- 
lesungen  statntengcinnss  ausfallen,  werden  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brett 
bekannt  gemacht 

d.  Honorare. 

Das  Honorar  fUr  die  Privatvorlesnngen  in  der  pliilosophischen  Facultat 
betragt  drci  Mark  fur  jede  Stnnde,  welche  der  Decent  wOchentlich  auf  seine 
Vorlesung  verwenclet.  Das  Honorar  fUr  experimentelle  cliemiscbe  Privatvorlesungen 
betriigt  fiiuf  Mark  fiir  jede  wochentlicbe  Stunde.  Die  practiscken  chemischen 
Uebungen  sind  privatissima ;  fiir  das  grosse  Practicuin  ist  das  Honorar  anf 
60  Mk.,  ftlr  das  kleine  auf  3G  Ilk.  festgestellt.  Ftir  andere  privatissima  wird 
das  Honorar  besonders  festgesetzt. 

Wer  eine  Privatvorlesnng  bei  demselben  Docenten  zum  zweitcn  Male  liiirt, 
zablt  nur  das  halbe  Honorar. 

e.    Stundung  des  Honorars. 

Wegen  Durftigkeit  des  Studirenden  kann  das  Honorar  gestundet  werden. 

Das  Gesncb  um  Stundung  ist  an  die  Stundnngs-Commission  zn  richten  nnd 
innerbalb  der  ersteu  acht  Tage  eines  jedeu  Semesters  einzureichen.    Ueber  Aus- 
nabmen  bei  Neu-Immatriculirten  behndet  die  Stundung  8- Commission. 
Dem  Gesuche  sind  beizufugen: 

a)  Von  Inlandern  die  Maturitats-  resp.  Abgangszeugnisse ;  von  Auslandern 
gUnstige  Schulzeugnisse ,  insoferu  diese  Zeugnisse  nicht  scbon  bei  der 
Immatriculation  ubergeben  sind. 

b)  Ein  aintliches  Diirftigkeits- Attest,  welches  sich  flber  folgende  Pnnktc 
verhalten  muss: 

1.  Vor-  nnd  Zuuame,  Alter  des  Studirenden,  anf  welclier  Lehranstalt 
er  seine  Vorbildnng  erhalteu  nnd  ob  er  dort  eine  Freistelle  oder 
Stipendinm  bezogen  habe;  ob  dcrselbe  eigcnthumliches  Vcrmogen 
besitze  und  wie  viel ?  ob  er  zur  Zeit  UuterstUtzung  aus  Stiftungeu 
oder  sonst  erhalte  und  welche? 

2.  Name  der  El  tern  bez.  der  Vormtinder,  Alter,  Stand  resp.  Gewerbe 
der  Eltern,  Zahl  der  Gescbwister  des  Studii  enden  und  wie  viele  sich 
davon  noch  in  elterlicher  Pflege  betindeu ;  worin  das  Vennogen  resp. 
Einkommen  der  Eltern  besteht,  wic  viel  sie  an  Grand-,  Classen-. 
Einkominen-,  Gewerbe-  und  Communalsteuer  zahlcn. 

3.  Bestimmte  Angabe  der  Elteni  oder  Vormiinder,  welche  Unterstiitzuup. 
aus  welcher  Quelle  sic  audi  stammen  oder  von  welclier  Art  sie  ancb 
sein  moge,  dem  Studirenden  jfthrlich  zugesichert  werden  kann. 

4.  Attest  der  Behorde,  dass  die  Eltern  oder  VormUnder  dem  Stndireuden 
nieht  mehr  als  die  zn  No.  3  angegebene  UnterstUtznng  gewahren 


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Vorlcsungcn,  Honoraro  und  deren  Stundung;.  573 

kOnncn.  Das  Attest  muss  von  der  Obrigkeit  des  Wohnorts  odcr 
dem  Amtsvorgesetzten  des  Vaters,  bei  Waiscn  vom  voramndschaft- 
liclieu  Gericht  ausgestcllt  seiu. 

Formulare  dieses  Durftigkeits-Zeugnisscs  sind  beim  Pedellen  zu  habcn. 

Die  Berechtignug  zur  Stundung  wird  stets  mir  filr  cin  Semester  ertheilt. 
Ebenso  hat  das  Durftigkeits-Zeugniss  nur  GUltigkeit  tur  das  laufende  Semester. 
Soli  dasselbe  bei  spateren  Gesuchen  wieder  gebraucht  werden,  so  muss  es  cr- 
ueuert  werden,  d.  b.  es  muss  unter  demselben  von  der  Behordc  attestirt  wcrden, 
welcbe  Verandernngen  inmittelst  eiugetreteu,  oder  dass  die  friiUeren  Verhaltnisse 
dieselben  geblieben. 

Eine  Stundung  tindet  nicht  statt,  wcnn  der  Studirende  durch  notorischen 
Unlieiss,  nnangemessene  Aufflihrung  odcr  schwere  Disciplinar -Vergehen  sich  der 
Wohlthat  unwurdig  gezcigt  liat. 

Ueber  die  Zulassung  zur  Stundung  entscheidet  die  Stundungs- Commission, 
welcbe  ans  dem  Rector,  dcm  Decan  und  Prodccan  der  philosophischen  Facultat 
bestebt.  Die  von  ihr  ausgestelltcn  Bcrechtigungsscheinc  sind  in  den  am  schwarzen 
Brett  bekanut  gemachten  Tenninen  in  Empfang  zn  nchmen  und  bei  der  Aunabme 
der  Vorlcsungcn  dem  Quilstor  einzuhaudigen. 

AVer  von  der  bewilligteu  Berechtigung  iuuerhalb  acbt  Tagen  keinen  Ge- 
brauch  macbt,  vcrliert  den  Ansprach  auf  Stundung,  wcnn  cr  nicht  dem  Rector 
geniigendc  Entschuldigungsgrundc  naehweist. 

Bei  privatissima  liilngt  die  Gcwiihrung  der  Stundung  von  dcm  Ermessen 
des  Docenten  ab. 

Im  Uebrigcn  diirfen  Stnndungsgcsuche  nicht  an  die  eiuzclnen  Docenten 
gerichtet  oder  von  diesen  bcwilligt  werden. 

Die  Stundung  des  Honorars  gcscliieht  bis  zur  ertblgten  Austelluug  oder 
hiiircichenden  Vermogensverbesserung  des  Studircnden,  langstens  jedoch  bis  zum 
Ablauf  des  sechsten  Jahres  scit  dcm  Abgang  des  Studirenden  von  der  Akademie. 

Zur  Einziehung  uud  Einklagnng  der  gestnndeten  Honorare  ist  in  Ver- 
tretung  der  Docenten  der  Quastor  alleiu  legitimirt.  Bis  zum  Ablauf  der  letzten 
Frist  kann  jedcrzeit  Zalilung  an  den  Qnastor  erfolgen.  Nach  Ablauf  dieser 
Frist  ist  er  zur  Beschwerde  bei  der  vorgesetzten  Behordc  des  Sckuldners  oder 
znr  gcriehtlieben  Klagc  verpflichtet. 


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574 


Rostock. 


Rostock. 

Revidirte  Stipendien-Ordnung 

fur  die  Landes-Universitat  zu  Rostock. 

Ah.  bestiitigt  am  17.  September  1S52, 
mit  den  seitdem  ergangenen  Bestimmungen. 

Wir  Fried  rich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Grossherzog  von  Mecklen- 
burg, Fiirst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Katzeburg,  auch  Graf  zu  Schweriu,  der 
Lande  Rostock  und  Stargard  Hcrr  etc.  Thun  kund  und  bekennen  hiennit,  dass 
Wir,  in  Folge  der  nunmehr  stattgefundcnen  weiteren  Revisiou  der  Convictorien- 
Oidnung  fftr  Unsere  Landes-Universitat  zu  Rostock,  bei  den  vielfachen  Be- 
ziehungen,  in  welchen  das  akademischc  Convict-  und  Stipendienwesen  zu  einander 
stehen,  bei  der  ungcnugenden  Berticksichtigung  dieser  Bezuge  in  den  bisherigen 
einscklagenden  Ordnungen  und  bei  den  unverkennharen  ubrigen  Miingeln  der  bc- 
stehenden  Stipendien-Ordnung,  dcs  gnadigsten  Entschlusses  geworden,  das  Sti- 
pcndien-Institut  Unserer  Landes-Universitat  einer  neuen  grundlicben  Prufung  zu 
unterwcrfen ,  und  die  darauf  bezuglichen  Anordnungen  nach  den  inzwischen  ge- 
machten  Erfahrungen  andern  und  vervollstandigen  zu  lassen. 

Nachdem  nun  dieser  Unser  Entschluss  verwirklicht,  und  Rector  und  Con- 
cilium Unserer  Landes-Universitat  die  aus  solcher  weiteren  Prufung  und  Revision 
hervorgegangene  neue  Stipendien-Ordnung  Una  zur  Landesherrlicheu  Bestatigung 
vorgelcgt  hat,  wollen  Wir  selbige,  nach  genugsamer  weiterer  Prufung,  sowie  sic 
liicr  angeheftet,  auch  in  gleichlautender  Abschrift  bei  den  Acten  Unsers  Mi- 
nisteriums  zurttckbehalten  ist,  ihrem  ganzen  Inhalte  nach,  Landesherrlich  hie- 
mittelst  genehmigen  und  bestatigen. 

Wio  Wir  denn  solches  kraft  dieses  wissend-  und  wohlbedachtlich  thun.  so 
vicl  ans  LandesfUrstlicher  Macht  und  Gewalt,  auch  von  Rechts-  und  Gewohuheits- 
wcgen  auf  das  Verbindlichste  geschehen  kann  und  mag,  dcrgestalt  und  also,  tlass 
fortan  das  akademische  Stipcndien-Institut  nur  nach  Vorschrift  dieser  neuen  Sti- 
pendien-Ordnung verwaltet  und  letztere  von  Rector  und  Concilium  Unserer  Uni- 
versitat  in  Rostock,  sowie  von  alien  Bcthciligten  auf  das  Punktlichste  beobachtet 
und  gekandhabt,  auch  davon  in  kcinein  StOckc  ohne  Unsere  Landcsherrlichc  aus- 
driickliche  Bewilligung  abgewichen  werden  soil. 

Urkundlich  unter  Unserem  Haudzeichen  und  Insiegel. 

Gegeben  durch  Unser  Miuisterium. 

Abtheilung  fur  Unterrichts-Angclcgenhciten. 

Schwerin,  den  17.  November  1852. 

Priedrich  Franz. 

(L.  S.; 

von  Schrotcr. 

Landeshcrrliche  BcsUitigung 
der  revidirtcn  Stipendien-Ordnung 
fur  die  Univcrsitiit  in  Rostock. 


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Allgememu  Bcstimmungen. 


575 


I.   Allgemeine  Bestimmungen. 

§  i- 

Ftir  die  akademiscke  Stipendien-Casse  auf  der  Landes-Universitilt  and  for 
die  anf  dieselbe  angewiesenen  akademischeu  Stipendien  gelten  fortan,  mit  Auf- 
hcbung  aller  alteren  entgegenstehenden  Normen  und  rait  Vorbekalt  etwaiger,  nach 
Zeit  nnd  Urastanden  zu  treffenden  Abanderungen ,  nachfolgendc  allgemeine  Be- 
stimninngen ,  welche  uberall  eintreten,  wo  nicht  darch  besondere  Bestimmungen 
ubcr  cinzclne  Stipendien  ein  Andercs  angeordnet  ist. 

A.    Von  den  verwaltendon  Behorden. 
a.  Ueberhaopt. 

§2. 

Die  akademische  Stipendien-Casse,  gowie  das  gesammte  anf  dieso  gegriindete 
Stipendienwesen  stehen  nnter  der  ausscliliesslicheu  Leituug  Rectoris  et  Concilii 
der  Landes-Universitilt.  Unter  diesen  fubren  die  speciellere  Administration  ius- 
besondcre  der  Inspector  Stipendiorum  und  die  akademische  Stipcndien-Deputation, 
neben  welchen  noch  die  ordentlichen  akademischen  Behorden  in  Beziehnng  aufs 
Stipendienwesen  in  Betracht  kommen.  —  Ueber  die  nahcren  Bestimmungen,  nach 
Massgabe  deren  diese  Behorden  fur  die  sichere  und  zweckmassige  Verwaltnng 
des  Stipendien- Vermogens,  sowie  die  Vertheilnng  der  Stipendien  zu  sorgen  haben, 
vgl.  insbesondere  §  8  -  15. 

b.  Tom  Inspector  Stipendiorum. 

§3. 

1.  Der  Inspector  Stipendiorum  wird  aus  der  Mitte  des  Conciliums  auf  vier 
Jahre  gewahlt,  kann  jedoch  mit  seiner  Znstimmung  nach  Ablauf  dieser  Zeit  von 
Neuem  gcwahlt  werden. 

2.  Jeder  ordentliche  Professor  ist  verpflichtet,  das  Amt  eines  Inspector 
Stipendiorum  zu  iibernehmen;  jedoch  kbnnen  besondere,  von  Rector  und  Con- 
cilium hinreichend  befundene  Grtinde  von  der  Uebemahme  befreien.  Die  Er- 
nennung  zu  diesem  Amte  geschieht  beim  Abgange  des  dermaligen  Inspectors  am 
1 .  Juli  durch  "Walil  des  Concilii  integri  nach  absoluter  Stimmenmchrheit  auf  vier 
.lahre.  Von  der  geschehenen  nnd  angenommenen  "Wahl  ist  dem  Grossherzoglichen 
Ministerium  sofort  Anzeige  zu  machen. 

3.  Dem  nougewUhlten  Inspector  Stipendiorum  hat  der  abgehendc  die  in 
seinem  Gewahrsam  betindlichen  Siegel,  Gelder,  Schlttssel,  SchrJtnke  und  Acteu 
sofort  an  demselben  Tage  zu  uberliefern,  und  dcmselben  alle  etwa  verlangte  Aus- 
knnft  Uber  seine  Amtsfunctionen  zn  geben.  Nur  die  zur  jfthrlichen  Rechnungs- 
ablegung  erforderlichen  Papiere  darf  der  abgeheude  Inspector  Stipendiorum  noch 
einstweilen,  jedoch  spiltestens  nur  bis  zum  1.  August,  zurttckbehalten.  Ueber  die 
empfaugenen  Gelder  muss  der  nen  angetretene  Inspector  den  abgehenden  quittireu. 

4.  Der  Inspector  Stipendiorum  fuhrt  in  alien  scinen  Geschaftsbeziehungcn 
ein  besonderes  Siegel  mit  der  Inschrift: 

Jnspectorat  der  akademischen  Stipendien  der  Landes-UniversiUit  zu 
Rostock. u 


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57(i 


Rostock. 


Derselbe  crhalt  als  Remuneration  fur  jetzt  (59  Thlr.  16  Schill.  Coiir.),') 
welche  er  sich  in  halbjahrigcu  Rateu  aus  der  Stipeudien  -  Casse  selbst  auszu- 
zahleu  hat. 

c.  Von  der  Stipendien  Deputation. 

§  4 

1.  Die  Stipendien-Deputation  hat,  als  stchcnder  Ausschuss  des  Conciliuius. 
die  Stipendien  -  Angelegenhcitcn  zunllchst  zu  verwalten.  In  wiehtigcn  Fallen, 
wozu  namentlich  die  Verleihuug  der  Stipendien  gehort,  ist  die  Entscheidung 
Reetoris  et  Concilii  einzuholeu. 

2.  Die  Stipendien -Deputation  besteht  aus  vier  Conciliaren ,  welche  von 
Rector  und  Concilium  nach  den  Facultaten  in  der  Art  auf  vier  Jahrc  gewftult 
wcrden,  dass  jtthrlich  am  1.  Juli  nach  der  Reihenfolge  der  Facultaten  ein  Mit- 
glied  ausscheidet;  das  ausscheidende  Mitglied  kann  mit  seiner  Zustimmung  von 
Neuem  gewahlt  werdcn.  Das  Mitglied  aus  der  Juristen-Facultat  ist  Prases  der 
Deputation  und  hat,  als  solcher,  bci  Stimniengleiehheit  eiue  entscheidende  Stimme. 

3.  Der  Inspector  Stipendioruni  ist  ausserdom  bestandiges  Mitglied  der  Sti- 
peudien-Deputation. 

4.  Rectori  et  Coucilio  bleibt  es  Uberlassen,  diesclben  Couciliareu  sowohl 
in  die  Stipendien- ,  als  in  die  Convictorieu- Deputation  zu  wablen,  jcdoch  sullen 
Protoeollfrihrung  und  Aeteu  vollstiindig  gesondert  bleibcu. 

d.  You  Hector  und  Concilium  in  Beziehnng  auf  das  Stipeudieiwesen. 

§5. 

1.  Rector  und  Concilium  bilden  die  leitendc  nud  aufseheude  Beborde  ttber 
das  ganzc  akademische  Stipcndicuwesen.  Insbesondcrc  hat  der  jeweilige  Rector 
tiber  die  punktlickc  Beobachtung  gegemvftrtiger  Stipendien -Onlnung  zu  wachen. 
(auch  zum  Zwcckc  der  Ausiibung  der  Landcshcrrliehen  Obcrautsicht  den  vom  In- 
spector zu  entwerfenden  jahrlichen  Bericbt  Rectoris  et  Concilii  Uber  die  Stipcn- 
dien-Verwaltung  an  das  hohe  Ministerium  zu  befordern  und  dafur  Sorge  zu  tragen. 
dass  derselbe  spiltestens  Michaelis  jeden  Jahres  abgcstattet  werde).*) 

2.  Rector  uud  Concilium  arctius  haben  fiber  die  Stipeudiaten  in  discipli- 
narischer  Hinsicht  besonders  zu  wachen,  und  alio  Vorkommenheiten  zunachst  deni 
Inspector  Stipcndiorum  zur  Notiz  und  zur  Einleitmig  etwaiger  weitereu  Mass- 
regeln  zugehen  zu  lassen.  Zu  dem  Knde  ist  vom  Universitats-Secretar  eine  bc- 
sondere  Stipcndiatenliste  zu  filhren,  und  halbjahiiich  sowohl  dem  jcwciligen  Rector, 
als  dem  Assessor  perpetuus  des  cngern  Oouciliums,  in  Abschriften  vorzulegcn. 

e.  Vom  Syndicns  der  Akndemie  in  Beziobung  auf  das  Stipendienwesen. 

Der  Syndicus  der  Akademie  ist  in  Stipendien- Angelegeuheitcn,  iusbesondere 
bei  Kttndigung  und  Ausleihnng  von  Stipendien  -  Capitalien ,  sowie  in  dcu  Rechts- 

')  Ah.  R.  14./1.  78  crhoht  die  Remuneration  auf  300  Mk. 

')  Der  Geschiiftsgang  ist  jetzt  uud  seit  lange  dahin  festgcstellt,  dass  der  Rector 
anstatt  des  Bericlites  die  Stipcndicncasscn-Rechnung  vor  Ertheilung  des  Libcratoriuin 
dem  (jrossherzogliehen  Viceeaneellariate  zur  Einsieht  luitthcilt. 


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Vou  d.  akadcmischcn  Stipcndien-Cassc  u.  deren  Vcrwaltung. 


577 


streitigkciten  tier  Stipeudicn-(  'asse,  der  besUiudigc  juristische  Bcistand  tind  Consu- 
lcnt  des  Inspector  Stipeudiorum,  sowie  in  gecigneteu  Fallen  der  Stipendien-Dcpu- 
tation  uud  Rcctoris  et  Coucilii. 

f.  Von  tlen  UnlversiUMs.Offlcianten  in  Beziehung  auf  das  Stlpendfenwesen. 

§7. 

1.  Die  Universitats-Ofticianten,  insbesondere  der  Universitats-Sceretar  und 
Archival-,  tier  Quastor  nnd  die  Fcdellcn,  sind  verpflichtet,  dem  Inspector  Stipeu- 
diorum  nnd  der  Stipendicn- Deputation  die  verlangte  Anakuuft  uud  Nachweisung 
zu  crtheilen. 

2.  Der  Universitats-Secretar  ist  vorztiglich  gehalten,  anf  Verlangcu  aJle 
Ausfertiguugen  zu  abernchmeu,  und  den  Inspector  Stipcndiorum  in  den  Termins- 
geschafcen  zu  nnterstiitzen.  -  Die  1'edellen  haben  iusbesondere  die  Vorladnngen 
der  Stipendiateu  vor  den  Inspector  sowohl,  als  vor  die  Deputation,  sowie  zu  den 
Prttfungcn  zu  besorgen.  —  Der  Famulus  bat  dem  Inspector  und  der  Deputation 
die  erforderliche  Bedienung  nnd  Aufwartung,  namentlich  in  Besorgung  der 
Misgiven,  zu  Ieistcn. 

B.    Von  dor  akademischen  Stipendien-Casse  und  deren 

Verwaltung. 

§*• 

1 .  Den  Fonds  der  akademischen  Stipendien-Casse  bilden  die  Fonds  sKramt- 
licher  einzelncn,  in  altcrcr  oder  neuerer  Zeit  gestifteten  akademischen  Stipendicn, 
welche  seit  der  Kestauration  der  Landcs-Univcrsitat  zu  Rostock  unter  die  Ad- 
ministration Rcctoris  et  Coucilii  gestcllt  wordeu  sind,  ohne  dass  die  hiusichtlich 
der  Collation  etwa  geltenden  besonderen  Bestimmungen  cine  Ausnahmc  begrliudeu 
sullen.  Die  aus  den  Ueberschttssen  der  fruheren  Couvictorien-Casse  erwachsenen 
Vcrmehrungen  des  ursprunglichen  Fundations-Fonds  der  altercn  Stipendien,  sowie 
die  aus  dcrsclben  Quelle  geflossencu  Fonds  der  Stipendien  neuerer  Fnndatiou, 
verbleiben  fur  immer  der  Stipendien-Casse. 

2.  Die  friiher  bestaudenen  Separatberechnungeu  der  einzelnen  alteren  Sti- 
pendieu-Fonds  sollcn,  mit  alleiniger  Ausnahme  ties  von  Billow- Wieschendorfer 
Stipendien -Fonds,  hiusichtlich  (lessen  cin  bcsontleres  Statut  normirt,  hiermit  auf- 
gchoben,  und  demgemiiss,  mit  obiger  Ausnahme,  keine  besonderu  Stipendien-Cassen 
in  und  neben  der  allgeincinen  gestattet  sein,  es  sei  denn,  dass1)  solches  znr  Be- 
dingung  fur  neue  Stipendien-Fundationen  gemacht  wurde. 

3.  Die  allgemeine  akademische  Stipendien  -  Casse  tlbernimmt  allc  besonderen 
Yerpflichtuugen,  welche  etwa  auf  einzelnen  Stipendien  fundatiousmassig  batten, 
mit  der  allcinigen  Beschrankung,  dass  der,  fur  die  akademischen  Stipendien  gleich- 
massig  angenommcne  und  nur  durch  die  oben  gedachten  ausserordentlichen  Zu- 
sehussc  aus  tier  Convictorien-Casse  miiglich  gewordene,  gegenwartigc  Bctrag  der 
jahrlichcu  Stipendien  -  Hebungen  von  50  Thlr.  Conr.  nicht  aus  dem  Grande  tiber- 
schrittcn  werden  darf,  dass  die  Zinsen  des  ursprunglichen  Stipendienfonds  nnd 
seiner  spilteru  Vermehrungen  ein  Mehreres  crgeben  wttrden. 

')  So  bcim  Krabbeschcn  Stipendium;  s.  zu  §  16  sub  Nr.  21. 
Nauingart,  Universit&ts-Stipcndieu.  37 


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578 


Rostock. 


§9- 

1.  Ueber  die  Sichcrhcit  der  ausstehcnden  Capitalien  dor  Stipendien-Cassc 
zu  wacben,  liegt  zuutielist  dem  Inspector  Stipendiorum  ob.  Sobald  ibin  ein  Capital 
uusichcr  zu  stehen  sclicint,  hut  er,  nach  eingezogenen  genauen  Erkundigungen 
und  nach  genommener  Riicksprache  mit  dem  Syndicus  dcr  Akademie,  bei  der 
Stipendien- Deputation  anf  Kiindignng  anzutragen.  Von  dieser  crhftlt  er  nach 
Benuden  die  zu  dem  Behufe  erforderliche  Autorisation.  Es  kann  jedocb  anch 
von  den  Mitgliedern  der  Stipendien-  Deputation,  so  wie  vom  Hector  und  jedem 
Conciliarcn,  mit  Angabe  der  Griinde,  der  Antrag  znr  Kundignng  eiues  Capitals 
gcstellt  werden.  In  dcr  Regel  entscheidet  Ubcr  die  Kundignng  die  Stipendieu- 
Depntation,  und  nur  wenn  dicse  selbst  zweifelhaft  ist,  oder  wenn  der  Uector, 
oder  der  Inspector  Stipendiorum,  sich  bei  deren  Bestimmung  nicht  beruhigen  zu 
diirfen  glaubcn,  Rector  und  Conciliom  selbst. 

2.  Ilinsichtlich  der  Ansleihung  nener  Capitalien  in  Folge  znriickgczahlter 
iiltcrer  Capitalien,  oder  aus  den  Ueberschiisscn  und  ausserordentlichen  Einkftnfteu 
dcr  Stipendien-  Casse,  hat  der  Inspector  Stipendiorum  sich  znniichst  nach  vollig 
sicheren  Gelegeuheiten  zur  Ansleihung  zu  erkundigeu  und  nothigenfalls  eiue  Con- 
currenz  durch  offentlichc  Bekanntmachung  zu  veranlasscn.  Ueber  die  sich  dar- 
bietendeu  Gclegenheiten  zur  sicheren  Unterbringung  des  Capitals  hat  cr  nach 
llelindeu  mit  dem  Syndicus  der  Akademie,  oder  dem  Prases  der  Stipendicu-Depu- 
tation,  Riicksprache  zu  nehmen,  oder  eveutualiter  von  der  Stipeudien-Deputation 
die  besondere  Autorisation  zur  Verleihung  des  Capitals  einzuholen. 

3.  Unter  sorgfaltigstcr  RUcksicht  auf  vollkommeue  Realsicherheit  ist  da- 
neben  fur  eiuen  moglichst  vortheilhafteu  Zinsfuss  Sorge  zu  tragen.  Nur  ausnahms- 
weise,  bei  entechiedenem  Vortheile  und  vollkominenster  Sicherhcit,  sind  aber 
Stipendien -Capitale  nnaufkiindbar  auszuleihen,  und  ist  dazu  jedesmal  die  besoudere 
Geuehmigung  des  hohen  Mimsteriums  von  Rector  und  Concilium  eiuzuholen. 

4.  Ueber  sammtliche  Capitalien  ist  von  dem  Inspector  Stipendiorum  und 
dem  Prases  der  Stipendien  -  Deputation  ein  genaues  Verzeichniss  zu  fuhren.  Die 
Stammcapitalieu  der  einzelnen  Stipendien  sollcn  unter  dem  Namen  der  Stifter 
aufgefiihrt  und  moglichst  ungetrennt  ausgeliehen  werden. 

5.  Den  etwa  baar  vorhandenen  Geldvorrath  der  Stipendien  -  Casse.  hat  dor 
Inspector  Stipendiorum  in  einem  besondern  Behiiltnisse  bei  sich  aufzubewahren 
und  von  alien  andern  (iffentlichen  oder  Privatgeldern  strenge  gesoudert  zu  er- 
halten,  auch,  um  zu  jedcr  Zeit  den  wahren  Cassenbestaud  nachweisen  zu  konnen 
ein  Diarium  mit  punktlicher  Verzeichnung  der  Eiunahme  und  Ausgabe  zu  fuhreu. 

6.  Wenn  eingegangene  griisscre  Summeu  als  Capital  nicht  sofort  wieder 
untergebracht  werden  konnen,  so  steht  es  dem  Inspector  Stipendiorum  frei,  die 
selbeji  ad  depositum  judiciale  zu  bringen,  wofttr  der  Stipendien  -  Casse  niemals 
Dcpositengebiihren  angerechnct  werden  sollen. 

7.  Alle,  die  Capitalien  der  Stipendien  -  Casse  betreffendeu  Obligationen  »nd 
Originalurkunden  sind  ad  depositum  judiciale  zu  bringen,  und  jahrlich  von  der 
Stipendien -Deputation  zu  revidiren. 

8.  Alle  ordentlichen  und  ausserordentlichen  Einklinfte  der  Stipendien-Casse, 
insbesonderc  die  Zinsen,  sowie  die  zuriickzuzahlenden  gckUndigtcn  Capitalien,  cr- 


Von  d.  akadeniischen  Stipendion-Casse  u.  doron  Verwaltung. 


;>79 


hebt  dcr  Inspector  Stipendiorum.  Seine  desfalls  ausgestelltcn  Quittungen  oder 
ertheilten  Cessioueu  sind  fllr  Rector  und  Concilinni  verbindend. 

9.  Eingetretene  Ruckstilndc  in  der  Zins-  oder  Capitalienzablung  hat  der 
Inspector  Stipendiorum  sofort  der  Stipendien-Deputation  anzuzeigen  nnd  bei  dicscr, 
nach  genommener  Rucksprache  mit  dem  Syndicus  der  Akadeinie,  seine  Antrilge 
auf  zu  bcwilligendc  Nachsicht  and  Stundung,  oder  anf  za  beschliessende  pro- 
eessnalische  Schritte  zn  machen.  In  der  Hegel  entscheidet  hieruber  die  Stipen- 
dien-Deputation, die  jedoch  in  wicbtigern  und  bedenklichen  Fallen  die  Sache 
zur  definitive]!  Entscheiduug  an  Rector  und  Concilium  bringen  wird,  auch  unmittclbar 
mit  dem  Syndicus  der  Akadcmie  fiber  die  zu  fassenden  Beschlusse  conferiren  kann. 

10.  Sind  processualische  Schritte  gegen  saumige  Schuldner  bescblosscn 
worden,  so  liegt  es  dem  Syndicus  der  Universitat  ob,  falls  er  nicht  selbst  die 
Fiihrnug  des  Processes  zu  ubernehmen  gencigt  ist,  den  fur  Rechnung  der  Stipen- 
dien-Casse  anzunehmenden  Sachwalt  gehorig  zu  instruircn.  Auch  hat  er  zur 
etwaigeu  giitlichen  Beilegung  eiues  Rechtsstreites  Rectori  et  Concilio  die  ge- 
eignetcn  Vergleichsvorschlage  zur  Genehmigung  vorzulegen. 

11.  Die  der  Stipendien  -  Casse  obligenden  ordeutlicheu  und  ausserordent- 
lichcn  Zahlungeu  bewerkstelligt  ebenfalls  der  Inspector  Stipendiorum  gegen 
Quittungeu,  welche  der  Jahresrechuung  beizulegen  sind.  Bei  eintretendem 
Zweifel,  ob  dcr  Stipendien-Casse  eine  Zaliluugspflicht  obliegc  oder  nicht,  hat  der 
Inspector  sich  zunachst  bei  dem  Syndicus  Raths  zu  erholen,  in  wichtigen  und 
schwierigen  Fallen  aber  die  Sache  an  die  Stipendien-Deputation  zu  bringen, 
welche  entweder  selbst  entecheidet,  oder  die  Sache  an  Rector  und  Concilium  zur 
Entscheiduug  bringt. 

§  10. 

1.  Insbesondere  hat  der  Inspector  die  Auszahlungen  der  falligen  halb- 
jahrigeu  Stipendien -Kebungen  an  die  Stipendiaten  zu  beschaften.  Diese  Aus- 
zahlungen linden  nach  Beendigung  der  halbjithrigcn  rriifungen  Statt,  und  zwar 
in  den  vom  Inspector  mittelst  Anschlags  am  schwarzen  Brette  angezeigten  Stundcn. 

2.  Der  Inspector  kann  stets  vor  Auszahlung  des  Stipendiums  die  Vor- 
zeiguug  des  Collationsscheines  verlangen. 

3.  Die  Stipendiaten  mttssen  dem  Inspector  Stipendiorum  vor  der  Erhebung 
der  falligen  Stipendiengelder  die  Uebcrzeugung  verschaffen,  dass  sie  diejenigen 
Bedingnngen  erffillt  haben,  an  welche  der  Genuss  der  Stipendien  iiberhaupt,  oder 
des  fraglichen  Stipendiums  insbesondere,  nach  Inhalt  gegenwartigcr  Stipendien- 
Ordnung,  oder  nach  etwaigen  spfttcren  Beschlttssen  Rectoris  et  Concilii,  gekntipft 
worden  ist.  Die  desfalls  in  origine  von  den  Stipendiaten  bei  dem  Iuspector  cin- 
zureichenden  Papiere  verbleiben  bei  den  Acten. 

§  11 

Jahrlich,  spatcsteus  vicr  AVochen  nach  bceudigtem  Johannistermin,  hat  der 
Inspector  die  Jahresrechnung  fiber  die  Stipendien -Casse  bei  dcr  Stipendien-Depu- 
tation einzureichen.  Sie  hat  dieselbe  in  einer  Sitzung  sorgfilltig  zu  prtifen,  und 
mit  Bericht  an  Rector  und  Concilium  einzureichen.  Diese  autorisiren,  nach  ge- 
nommcner  Einsicht,  beschaffter  Snperrevision  und  nach  Erledigung  aller  Monita 
von  Seiten  des  Inspector  Stipendiorum,  das  Concilium  arctius,  demselben  in  einer 

37' 


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Rostock. 


besondcrco  Acte  ein  Liberatorium  zu  ertheilen.  Die  Jahrcsrechnungen  aber  ncbst 
den  Belagen  sind  im  akademischen  Archiv  niederzulegen ;  jedoch  stcbt  cs  dem 
Inspector  frci,  die  letztc  Jahresrcchnung  zur  Erleichtcraug  der  Geschaftsfuhrung 
in  scincm  Special-Archive  aafzubewabren. 

C.    Von  den  akademischen  Stipendicn. 

a.   Im  Allgemeinen. 

§  12- 

1.  Pie  akademischen  Stipeudien,  welche  aus  der  Stipendicn -Casse  der 
Landes-UniversitSt  verabreicht  werden,  haben  im  Allgemeinen  den  Zwcck,  wohl- 
vorbereiteten,  fleissigen  nnd  gesitteten  Studirenden  den  Anfenthalt  anf  der  Uni- 
versitat  zu  erleichtern  nnd  ihuen  cine  Ermnnternng  zum  rastlosen  Fortschreiten 
in  ibren  Studicn  zu  gewiihren. 

2.  Obwohl  eigentliche  Arnmthsbescheinigungen  nur  vou  den  Bewerbern 
urn  diejeuigen  Stipendicn  gefordcrt  werden,  welche  von  den  Stiftera  ansdrQcklich 
Mr  arme  Studirende  bestimmt  worden  sind,  so  sollen  doch  audi  die  iibrigeu 
Stipeudien  nicht  an  solche  verliehen  werden,  welche  notorisch  einer  solehen 
UnterstUtzung  nicht  bedtlrfen.  Daher  soli  bei  der  Verleihung  eines  Sfipendiums 
insbesondere  auch  darauf  gesehen  werden,  ob  der  Bewerber  anderweitige,  von  ihm 
speciell  namhaft  zu  machende  Beneticien  geniesst,  nnd  ob  dicse  vou  einer  solehen 
Bedentung  sind,  dass  einc  fernere  Uuterstiitzung  als  ttbertlussig  crscheint.  Spater 
eutdeekte  absichtliche  Verschweignng  begrQndet  die  Pflicht  der  Ruckzahluug  der 
genosscnen  Hebungen  saramt  den  Zinsen. 

3.  Auch  steht  es  Rector  und  Concilium  frei,  sowohl  solehen  Studirenden, 
vou  denen  mit  Grand,  bei  gehtfriger  UnterstUtzung,  ausgezeichnete  wissensehaft- 
liehc  Leistungen  erwartet  werden  kbnnen,  ein  allgemeines  akademisches  Stipen- 
dium  von  mehr  als  50  Thlr.  jahrlich  und  auf  langer  als  zwei  Jahre  zu  verleihen, 
als  auch  aus  besonderen  Grtinden,  wozu  namentlich  die  Uebernahme  specieller 
wissenschaftlicher  Verpflichtungeu  oder  Arbeiten  im  Interesse  der  Uuiversitat  ge- 
hflrt,  die  balbjahrigen  Hebungen  eiuzelner  benaunter  oder  unbenannter  Stipendicn 
zu  crhohen. 

In  alien  solehen  Fallen  hat  die  Stipeudien- Deputation  geeignete  AntrSgc 
bei  Rector  und  Concilium  zu  machen. 

4.  Der  Gcnuss  des  Convictorinms  sehliesst  in  der  Kegel  von  den  Stipeu- 
dien nicht  ans,  nur  dass  unter  gleichen  Umstauden  und  bei  gleicher  Bedurftig- 
keit  derjenige,  welcher  schon  das  Beueticium  des  Convicts  geniesst,  znriickstchen 
muss.  Mit  gleicher  Beschrankung  kimnen  diejeuigen,  welche  bercits  Ein  Stipcu- 
dium  geuosscn  haben,  noch  znm  Genusse  eines  zweiten  zugclassen  werden. 

5.  Da  die  Stipeudien  zur  Erleichterung  des  Aufeuthalts  auf  der  Landes- 
Universitat  bestimmt  sind,  so  kbnnen  diejenigeu,  welche  fremdc  Universitatcn 
bezichen,  sich  weder  ftlr  die  Zeit  ihres  Aufenthaltes  im  Auslande  um  hiesige  aka- 
demische  Stipeudien  bewcrben,  noch  die  Hebungen  fur  die  bereits  friiher  er- 
worbeuen  Stipendicn  fortbeziehen.  Hiervon  ist  nur  danu  cine  Ausnahmc  zu* 
lassig,  weun  Rector  und  Concilium  ans  ganz  besonders  dringendeu  G  runden,  oder 


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Von  den  akademischen  Stipendien.  581 

ans  Veranlassung  der  desfallsigen  Aeusserungen  der  Stifter'),  einem  Stipendiaten 
den  Besuch  eincr  auswartigen  Universitat  gestatten. 

6.  Nur  wirklich  Studirende  kftnnen  akademiscke  Stipendien  geniessen; 
weshalb  weder  vor  dem  Anfange,  noch  nach  dem  Schlus8e  der  akademischen 
Studien,  die  Stipendien-Hebongen  bezogen  werden  konnen ,  nnd  jedes  Stipendiam 
nothwendig  mit  dem  Abgange  des  Stipendiaten  von  der  Universitat  erlischt,  wenn 
es  audi  an  sich  anf  langere  Zeit  ertheilt  ware.  Von  dieser  Vorschrift  soli 
weder  dispeusirt,  noch  soil  dieselbe  durch  den  blossen  fortgesetzten  Aufenthalt  in 
Kostock  umgangen  werden  kOnnen.  Vielmehr  soli  Jeder  in  Betreff  des  Stipendien- 
gennsses  als  Niclitstudirender  betrachtet  werden ,  welcher  an  den  akademischen 
Vorlesongen  nicht  mehr  Theil  nimmt,  oder  die  offentlichen  Prtifangen  zam  Behnf 
der  Erlaugung  eines  Staats-  oder  Kirchendienstes  bestanden  hat. 

7.  Anch  dnrch  den  temporaren  Weggang  von  der  Universitat  erlischt  das 
Recht  auf  das  conferirte  Stipendiam,  so  dass  der  sp&ter  Znrttckkehrende  weder 
anf  die  Hebnngen  der  Zwischenzeit,  noch  auf  die  nach  der  Collation  ihm  noch 
zu  Gute  koraraenden  Hebnngen  Ansprtlche  machen  kanu.  In  Betreff  der  letzteren 
tritt  jedoch  eine  Ausnahme  ein,  wenn  der  Stipendiat  dnrch  Krankheit  oder  an- 
dere,  von  der  Stipendien  -  Deputation  zu  beurtheilende  gerechte  Grttnde  au  der 
sofortigen  Rttckkehr  verhindert  worden  ist,  oder  wenn  Rector  nnd  Concilium  aus 
besonderen  Grunden  eine  temporare  Entfernung  von  der  Universitat  gestatteten. 
Niemals  kann  aber  der  Znrttckkehrende  auf  die  Hebnngen  der  Zwischenzeit  An- 
spruch  machen.  Wer  bloss  einen  Theil  des  betreffendcn  Semesters  abwesend 
war  und  sich  deshalb  vor  der  Stipendien  -  Deputation  gehorig  zu  rechtfertigen 
vermag,  behalt  die  voile  Hebung,  widrigenfalls  diese  nach  Ermessen  der  Deputation 
ganz  oder  theilweise  verloren  geht. 

8.  Nur*)  solche  junge  Leute,  die  das  Zengniss  der  Reife  zum  Universitats- 
stndinm  ersten  oder  zweiten  Grades,  nach  nftherer  Bestimmung  des  Regleinents 
fur  die  Abiturienten  -  Prttfungen  ,  vom  4.  Mai  1833,  oder,  wenn  sie  Ausl&ndcr 
sind,  nach  den  Gesetzen  ihres  Heimatlislandes,  erworben  haben,  dttrfen  Ansprach 
auf  die  Erlangung  eines  Stipeudiums  machen. 

9.  Diejenigen,  welche  schon  langere  Zeit  anf  der  Landes-Universitat  oder 
auf  ciner  fremden  Universitat  stndirt  haben  und  sich  nunmehr  am  ein  Stipeiulium 
bewerben.  haben  durch  Zeagnisse  ihrer  akademischen  Lehrer  ihren  seither  be- 
wiesenen  Fleiss  nachzuweisen. 

10.  Jeder  Stipendiat  hat,  wenn  nach  geschehener  Regulirung  der  Stipen>- 
dicn  ihm  seine  Aafnahme  angezcigt  worden,  auf  die  an  ihn  ergangene  Auffor- 
derang,  an  den  Inspector  Stipendiorum  ein  Vcrzeichniss  aller  von  ihin  besnchten 
Vorlesungen,  welche  mindestens1)  die  Zahl  von  16  Stunden  ausmachen  miissen, 

')  §  16  No.  1,  G,  7,  16,  17,  18.    Zu  §  16  No.  '21,  23. 

*)  Dispcns  vom  Abiturientcn-Examen  geniigt  cbensowenig,  als  das  Abiturienten- 
Zeugiiiss  einer  Rcalschulc  I.  Ordnung,  sowett  nklit  die  Stiftungsurkundcn  ucu  ge- 
griindeter  Stipendien  Abweichungcn  verordnen  und  diese  Ahwekbungen  Allcrlhicbst 
genohmigt  werden.  So  nach  zahlreichen  Rescripten  und  nach  §§  2a f.  der  rev.  Disc- 
Stat.    (Ah.  R.  2G./9.  81.)    S.  noch  zu  §  16  No.  23. 

J)  Nach  MK.  22.  1.  74  kann  die  Deputation  auf  gehong  begrundcten  Antrag 
die  Stundenzahl  herabmiudern.  Der  Dcputationsdispcns  wird  dauu  bis  auf  10  Stundeu 
wochentlich  ertheilt   Eiojfihrig-freiwilliger  Milit&rdienst  gilt  als  geniigender  Grund. 


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582 


Rostock. 


nach  einem  dafur  normirenden  Schema  abzulicfern.  Ira  letzten  Quartale  hat 
deinnachst  anf  Erfordern  des  Hectors,  dem  die  Verzeichnisse  von  dem  Inspector 
znzustellcn  sind,  jeder  Docent,  dessen  Vorlesungen  darin  angezeigt  siod,  un- 
mittelbar  unter  dieser  Anzeige  sein  Zeugniss  ttber  den  Fleiss  des  Beneficiaten 
abzugeben,  nnd  sammtliche  Zeugnisse  sind  sodann  der  Deputation  zn  ttberliefern. 

1 1 .  Kein  Stipendiat  kann  znm  wirklichen  Genuss  der  Hebungen  komincn, 
bevor  er  sich  zn  einer  bffentlichen  Priifnng  gestellt  hat.  Einer  gleichen  Priifbng 
muss  sich  derjenige,  der  ein  Stipendium  noch  weiter  geniessen  will,  fur  je<les 
folgende  halbe  Jahr  unterwerfen. 

12.  Die  Prufungen  sind  in  alien  Facultflten  in  den  letzten  vier  Wochen 
vor  dem  gesetzlichen  Schlosse  der  Vorlesungen  im  Concilienzimmer  in  nach- 
folgender  Weise  vorzunehmen. 

Jeder  Bewerber  wird  tiber  ein  oder  mehrere  von  demselben  in  dem  be- 
trcffenden  Semester  gehorte  Collegia,  welche  znsammen  raindestens  zehn  Stnnden 
wochentlich  betragen  haben,  nnd  die  von  ihm  ans  der  ganzen  Zahl  seiner  Vor- 
lesungen der  Stipendien  -  Deputation  znr  Genehmignng  vorzuschlagen  sind,  ge- 
prtlft.  Bei  jeder  Prtifung  mussen,  ausser  dem  Decan,  mindestens  zwei  ordent- 
liche  Mitglieder  der  betreffenden  Facultat  zugegen  seiu.  Jeder  Professor  pruft 
ttber  die  bei  ihm  gehOrten  Collegia,  nnd  die  zu  diesem  Examen  Angemeldeten 
treten,  so  weit  thnnlich,  Alle  zngleich  vor.  Ueber  die  bei  Privatdocenten  ge- 
horten  Vorlesungen  examiniren  die  ordentlichen  Professoren  des  Fachs;  jedoch 
steht  es  der  Facnltat  frei,  audi  die  Privatdocenten  zur  Prttfang  zuzuziehen. 
Ansserdem  haben  die  ttbrigeu  anwesenden  ordentlichen  Mitglieder  das  Recht,  an 
der  PrQfnng  Theil  zu  nehmen.  Der  Befund  wird  jedesmal  nach  Entscheidung 
der  Mehrzahl  der  ordentlichen  Professoren,  wobei  jedoch  die  ausserordentlicben 
Professoren,  sowie  die  zngezogenen  Privatdocenten  ein  votum  consultativum  haben, 
vom  Decan  zu  Protocoll  gegeben. 

Bei  der  PrOfnng  hat  die  Facultat  vorztiglich  darauf  zu  sehen.  ob  der 
•Stipendiat  in  den  Gcist  seiner  "Wissenschaft  und  der  von  ihm  gehorten  Vor- 
lesungen eingedrungen  ist,  so  wic  sie  auch,  mit  vorzuglicher  Berucksichtigung 
der  Vorlesungen  tiber  die  Hanptftlcher,  das  Gesammtergebniss  der  Priifnng  ins 
Ange  zu  fassen  hat.  (Nur  wenn  das  Facultatszeugniss  Iautet:  „im  Ganzen 
sehr  gut",  ist  es  als  geniigend  zu  betrachten.)1)  Die  Facultaten  haben  die 
Priifungsprotocolle  an  den  Inspector  Stipendiomm  einzusenden.  Die  hicrnacli 
ni  cht  bestandenen  Stipendiaten  verlieren  die  fiillige  Hebung,  nicht  aber  das  Stipen- 
dium selbst,  so  dass  die  nachfolgenden  Hebungen  ihnen  wieder  zufallen,  sobald  sie 
in  der  Folge  die  erforderliche  Censur  erhalten. 

13.  Die  Bewerber  um  Stipendien  mussen  dem  Inspector  Stii»endiornm 
solche  akademische  Zeugnisse  cinreichen,  ans  welchen  ihr  tadelloses  Betragen  znr 
Geniige  erhellt. 

14.  Der  Genuss  eines  Stipendinms  wird  (lurch  einen  tadcllosen  Lebens- 
wandel  bedingt,  und  liegt  es  dem  Inspector  Stipendiomm  ob,  in  dieser  Beziehong 

')  Anstatt  dessen  jctzt  All.  R.  14. /I.  78:  „Das  Facultatszeugniss  bat  auszu- 
sprechen ,  ob  der  Bewerber  eiuos  Stipundium*  wurdig,  besonders  wurdig  oder 
un wurdig  .sei.b 


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Von  den  akademischen  Stipcndien. 


583 


eine  vaterliche  Aafsicht  iiber  die  Stipendiaten  zu  fuhren,  so  wie  erforderlichen 
Falles  bei  der  Stipendien- Deputation  anf  Entziehung  einer  Hebung,  oder  dnrch 
diese  bei  Rector  und  Concilium  anf  Entziehung  des  ganzen  Stipendiums  anzn- 
tragen. 

b.  Insbesondere  von  der  Verleibung  der  Stipendien. 

§  13. 

1.  Die  Collation  der  akademischen  Stipendien  gebtthrt  regelmassig  Rectori 
et  Concilio  der  Landes-Universitflt,  und  zwar  ohne  Concurrenz  dritter  Personen. 
Nnr  ausnahuisweise  sind  Dritte  fundationsmassig  zur  Rathertbeilung  oder  zur 
Presentation,  oder  zur  Collation  berecbtigt. 

2.  Exspectanzen  durfen,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit,  weder  von  den  Colla- 
toren,  noch  von  den  Prftsentirenden,  ertheilt  werden.  Auch  soil  vor  der  ErOflf- 
nnng  eines  Stipendiuuis  keine  Bewerbung  urn  dasselbe  zugelassen  werden. 

3.  Zu  Anfang  jeden  Semesters  sind  die  vacant  gewordenen  und  neu  zu 
vergebenden  Stipendien  vora  Inspector  Stipendioram  durcb  Auschlag  am  schwarzen 
Brette  mit  Namhaftmacbung  der  einzelnen  Stipendien  6ffentlich  bekanot  zu 
maclien;  wobei  zugleicb  die  Tage  und  Stunden  fttr  die  vorlaufige  persflnliche  An- 
meldung  der  Bewerber  anzugeben  sind 

4.  Zu  alien  Stipendien  findet  freie  Concurrenz  fttr  alle  anf  der  Landes- 
Universitat  immatricnlirten  Studirendeu  aller  Facultaten  statt,  soweit  nicbt  die 
fundationsmftssigen  Bestimmnngen  liber  ein  einzelnes  Stipendium  eine  beschrankte 
Concuirenz  angeordnet  haben. 

5.  Die  Studirendeu  haben  ibr  Gesuch  in  Person  bei  dem  Inspector  Stipen- 
dioram einzureicben  und  demselben  alle  verlangtc  Auskunft  iiber  ihrc  Verhftltnisse 
zu  ertbeilen.  Die  Gesucbe  konnen  auf  ein  bestimmtes  Stipendium,  oder  liber haupt 
auf  die  Ertheilung  eines  Stipendiums,  gericbtet  werden.1) 

G.  Die  Bewerber  haben  spatestens  vicrzehn  Tage  nach  dem  gesetzlichen 
Wicderanfange  der  Vorlesungen  ihr  an  Rector  et  Concilium  zu  richtendes  schrift- 
liches  Gesuch  urn  Verleibung  des  Stipendiums,  in  lateiniscber  Sprache,  nehst 
cinein  sorgfaltig  vcrfassten  Curriculum  vitae  und,  insoferne  das  Stipendium  nur 
an  arme  Studirende  vcrliehen  werden  darf,  ein  Testimonium  paupertatis  beim  In- 
spector Stipendioram  einzureicben.  In  diesem  Testimonio  paupertatis  miissen 
folgcnde  Puukte  ausdrticklich  entbalten  sein:*) 

a)  Angabe  des  Vor-  und  Zunamens  und  des  Alters  der  Studirenden, 

b)  Amt,  Stand  und  Wohnort  der  Aeltern  und  bei  Waisen  der  Vormttndcr, 

c)  Zahl  der  etwaigen  Ubrigen  versorgten  oder  unversorgten  Kinder,  oder 
die  Bemerkung,  dass  keine  vorbanden  seien, 

d)  Angabe  der  Lehranstalt,  auf  welcher  der  Bittsteller  seine  Vorbildung 
erhalten  bat, 

o)  die  von  den  Aeltern  oder  Vormundern  zu  macbende  bestimmte  Angabe 
der  Untersttltzungen ,  wclehc  dem  Studirenden  jahrlich  zngesicbert 
worden,  aus  welcber  Quelle  sie  auch  kommen,  und  von  welcher  Art  sie 
auch  sein  mogeu. 

')  Zu  No.  5  vgl.  dcu  Anlmng  I. 
*)  Vgl  don  Anhang  II. 


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Rostock. 


Die  BedfirftigkeiUzeugnisse,  welche  den  vorstehenden  Erfordernissen  nicht 
entsprechen,  Bind  uberall  nicht  zn  berQcksichtigen.') 

7.  Zunachst  hat  der  Inspector  Stipendiorum  die  lateinisch  geschriebenen 
CJesnche  nnd  Lebenslanfe  an  den  Professor  elo^uentiae  gelangen  zn  lassen. 
welcher  die  Latinitiit  gewissenhaft  prtift  nnd  darfibcr  in  einem  schriftlichen ,  an 
den  Inspector  Stipendioruni  abzngebenden  Promemoria  bericbtet.  Daraaf  hat 
derselbe  die  schriftlichen  Gesncbe  nebst  den  Beilagen  sofort  an  die  Stipendien- 
Deputation  abzugeben,  sowie  die  Verzeichuisse  der  Stipendienbcwerber  nnd  der 
von  ibnen  anf  der  Landes-Univcrsitat  im  Lanfe  des  Semesters  gehorten  Vor- 
lesungen  bei  dera  Decan  der  resp.  Facnltaten  einzureichen. 

S.  Mit  Berucksicbtigung  des  Urtheils  des  Professors  der  Eloquenz  uber 
die  eingereicbteu  Cnrricnla  vitae,  der  Facultiitsurtheile  tiber  den  Ausfall  der 
Priifungen,  der  anderweitig  eingelieferten  Zeugnisse,  der  eingezogenen  Erkundi- 
gnngen  fiber  sittliches  Verhalten,  nnd  der  eigenen,  durch  mundliche  L'nterrednng 
gewonnenen  Ueberzeugnng  von  dem  Eifer  nnd  der  Tfiehtigkeit  der  verscbiedenen 
Bewerber,  hat  der  Inspector  Stipendiornm  ein  motivirtcs  Gntachten  fiber  die 
Gesncbe  der  Bewerber  nnd  fiber  die  Vertheilung  der  vacanten  Stipendien  nnter 
diesclben  der  Stipendien -Deputation  vorzulegen.  Diese  macbt  hieranf  fiber 
die  Verleihnng  der  vacanten  Stipendien  die  gecigncten  Vorschttlge  an  Hector 
und  Conciliora. 

9.  In  einer  demnachst  vom  Rector  anzusetzenden  Conciliar-Sitzung  erfolgt 
die  definitive  Verleihung  der  zn  vergebenden  Stipendien. 

10.  Ilinsichtlich  der  Verleihnng  soil,  bei  gleicher  Vorzfigliehkeit,  dfr 
Inlander  den  Vorzng  liaben  vor  dem  Auslander,  der  Aennere  vor  dem  minder 
Bedurftigen,  der  den  Stndicnjahren  nach  Aeltere  vor  dem  Jungercn,  der  friiherc 
Bewerber,  welcher  schon  einmal  allem  Vorgesehriebenen  genugt  liat,  jedoch 
wegen  der  unverhaltnissmassigen  Concurrcnz  von  Bewerbcrn  damals  nicht  ram 
(icnnss  des  Stipendinms  zngelassen  werden  konnte,  wenn  er  sich  zum  zweiteii 
Male  meldet  and  widernm  alles  Vorgeschriebene  erffillt,  vor  dem.  der  sich  ram 
ersten  Male  nm  ein  Stipendinm  bewirbt. 

11.  Wenn  statt  ganzcr  Stipendien  einzelue  Ilebnngen  vacant  sind, 
ki'mnen  Rector  nnd  Concilium  diese  solclien  Bewcrbern  zuerkenncn.  welche  alien 
Anforderungeu  genfigt  haben,  jedoch  wegen  zu  grosser  Concurrenz  znrfickstehen 
mnssten. 

12.  Nach  erfolgter  Verleihnng  der  Stipendien  sind  Collationsscheine. 
worin  der  Name  des  Stipendinms  und  des  Stipendiaten,  so  wie  die  Zeit.  fur 
welche  das  Stipendium  verliehen  worden  ist.  genan  an/ugeben,  vom  Rector  mit 
der  Contrasignatnr  des  IJnivcrsitUts-Secretars  ansznfcrtigen  nnd  von  demsclben. 
nebst  einer  Abschrift  des  betreflenden  Conciliar  -  Protocolles,  dem  Inspector 
Stipendiorum  mit  dem  Anftrage  zuznsenden,  die  Collationsscheine  den  betreffcrolcn 
Stipeudiaten  zu  fibcrgeben. 

13.  Zuvor  hat  jedoch  der  Inspector  Stipendiorum  die  nenen  Stipendiaten 
durch  Handgelobniss  anf  gegenwartige  Stipcndien-Ordnung  zn  verpflichten.  Wenn 
in  gewissen  FiUlen  die  Riickzahlung  des  Empfangenen  schriftlich  venprochen 

')  Zu  Nr.  G  vgl.  den  Anhaug  I. 


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Von  den  akademischen  Stipendion.  585 

wird,  mussen  die  Reverse  vom  Vater  oder  Vormnnde  des  Stipendiaten  mitunter- 
sclirieben  werden. 

14.  Bei  alien  Stipendicn,  fQr  welche  Dritten  ein  Pr&sentationsrecht  zusteht, 
ist  die  Eriiffnung  eines  Stipendiums  dem  Prasentations-Berechtigten,  der  sich 
als  soldier  bei  Rector  nnd  Concilium  legritimirt  hat,  durch  den  Inspector  Stipen- 
diornm  in  der  Mitte  des  Semesters  schriftlich  anzuzeigen,  mit  der  Aufforderung, 
bis  zum  Schlusss  des  akademischen  Semesters,  d.  i.  vor  dem  gcsetzlichen  Eintritt 
der  Ferien,  das  Pr&sentationsrecht  auszunben  und  Rector  und  Concilium  binncn 
gleicher  Frist  von  der  geschchenen  Presentation  iu  Kcnntniss  zu  setzen,  widrigen- 
falls  nach  Ablauf  dieser  Frist  das  Prasentationsrecht  fur  dies  Mai  verwirkt  ist, 
und  die  voile  Collationsbefugniss  Rectori  et  Concilio  gebtlhrt. 

15.  Steht  das  Collationsrccht  selbst  nicht  Rectori  et  Concilio,  sondern 
einem  Dritten  zu,  so  hat  der  Bewerber  sein  Gesuch  nichts  desto  weniger  bei 
dem  Inspector  Stipendiomm  einzureichen.  Dieser  sowohl,  als  die  8tipendien- 
Deputation,  liaben  die  Entschliessung  des  Collators  auf  dieselbe  Weise  vorznbe- 
reiten,  wie  die  gcwohnliche  Rectoris  et  Concilii,  nnd  es  finden  audi  die  tibrigen 
fill-  die  Stipendiaten  bestehendeu  Vorschriften  bei  diesen  8tipendien  Anwendung. 

c.    Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Stipendiaten. 

§  H. 

1.  Die  Stipendiaten  sind  berechtigt,  unter  der  Voraussctzung  der  puukt- 
lichen  Erfullung  der  ihnen  obliegenden  Pflichten,  wahreud  der  fundationsmfissigen 
Duiier  des  ilinen  verliehenen  Stipendiums  die  halbjahrlichen  Hebungen  am  gesetz- 
lichen Schlnsse  jeden  Semesters  in  den  vom  Inspector  Stipendiomm  bestimmten 
Stunden  von  demsclben  entgegen  zu  nehmen. 

2.  Die  Stipendiaten  miissen  zu  diesem  Zwecke  personlich  beim  Inspector 
Stipendiomm  erscheiuen;  jedoch  ist  derjenige,  welcher  die  Erlaubniss  hat. 
auswarts  zu  studiren,  berechtigt,  die  halbjahrlichen  Uebungen  durch  einen  Bc- 
vollmachtigten  sich  hiersclbst  auszahlen  zu  laasen,  sobald  er  den  in  gcgen- 
w&rtiger  Stipendien-Ordnung  vorgeschricbencn  Obliegenheiten  geniigt  liat. 

3.  Auf  diese  Stipcndienhehnngen  Anweisungcn  zu  crtheilcn,  ist  den  Stipen- 
diaten dnrchaus  nicht  gestattet,  und  sollcn  solche  vom  Inspector  Stipendiomm 
in  keiner  Art  anerkannt  und  honorirt  werden. 

4.  Diejenigen  Stipendiaten,  welche  mit  Gcnehmignng  Rectoris  et  Concilii 
eine  auswitrtige  Universitiit  besuchen,  haben  am  Schluase  jedes  akademischen 
Semesters  an  den  Inspector  Stipendiomm  die  vorschriftsmassigen  Ilniveraitats- 
u nd  FaculUttszeugnisse  einzusenden.  In  zweifelhaften  Fallen  sind  diese  Zeugniase 
an  die  Stipendicn-Deputation  abzngeben,  welche  entscheidet,  ob  dem  Stipendiaten 
die  fiilligc  Hebung  ansgezahlt  werden  konne  oder  nicht. 

d.    Von  dem  Verlisto  der  Stipendion  und  ihrer  einzelnen  Hebungen. 

§  15. 

1.  Sobald  ein  Stipendiat  in  den  halbjuhrlichen  Stipendienprufungen  nicht 
die  erforderliche  Facnltatscensur  erhait,  so  ist  von  selbst  sein  Anspmch  auf  die 
fallige  Stipcndienhebung  verwirkt. 

2.  Wenn  von  dem  einen  oder  dem  auderu  Lehrer  unfleiasiger  Collegien- 


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586 


Rostock. 


besuch  bezeugt  worden,  der  Stipendiat  in  der  Stipendiatenprufung  jedoch  gnt 
bestanden  ist,  so  tat  er  in  der  Regel  vom  Inspector  Stipendioram  dcshalb  nnr 
zn  verwarnen.  Den  TJmst&nden  nach  kann  jedoch  der  Inspector  Stipendiornm 
auB  diesem  Gninde  bei  der  Stipendien-Depntation  anf  Ausschliessung  des  Stipen- 
diaten  von  der  balbjahrlichen  Hebnng  antragen. 

3.  Dasselbe  gilt  anch  von  den  bei  dem  Inspector  Stipendiornm  znr  An- 
zeige  gekommenen  disciplinartachen  Vergehungen  nnd  anderweitigen  irreligiosen 
oder  unsittlichen  Handlangen,  indem  es  dem  Ermessen  des  Inspectors  uberlasseu 
bleibt,  ob  er  es  bei  einer  ernstlichen  Ermahnnng  nnd  Verwarnung  bewenden 
lassen,  oder  bei  der  Stipendien-Depntation  anf  Entziehung  der  balbjahrlichen 
Hebnng  antragen  will. 

4.  Bei  groberen  Disciplinar-Vergehungen,  fur  welche  scbon  die  Disciplinar- 
Statuten  Verlnst  der  akademischen  Beneficien  androhen,  hat,  in  sofern  Rector 
et  Concilium  arctins  nicht  Bchon  ohnehin  anf  Verlnst  der  akademischen  Bene- 
ficien von  Rechtswegen  erkannt  liaben,  der  Inspector  Stipendiornm  seinen  Antrag 
znnachst  bei  der  Stipendien-Deputation  anf  Entziehnng  des  Stipendinms  f&r  imroer 
zn  rich  ten.  Die  Stipendien  Deputation,  welche  iiber  die  Entziehnng  der  halb- 
jlihrlichen  Hebnng  aUein  entscheidet,  hat  jedoch  in  den  genaunten  Fallen  die 
Sache  mit  ihrem  gotachtlichen  Bericht  znr  Entscheidnng  Rectoris  et  Concilii 
integri  zn  verstellen. 

5.  Verlnst  des  ganzen  Stipendinms  nach  Entscheidung  Rectoris  et  Concilii 
soli  anch  dann  eintreten,  wenn  cin  Stipendiat  die  fruhere  Strafe  der  Entziehnng 
der  balbjahrlichen  Hebung  sich  nicht  znr  Warnung  nnd  Bessernng  hat  dienen 
lassen,  sondern  nnmittelbar  daranf  znm  zweiten  Male  wiedernm  entweder  wegen 
nicht  bestandener  Priifung  oder  wegen  grober  Vernachlassignng  des  Collegien- 
besnchs,  oder  wegen  Disciplinar-Vergehungen .  gegen  ihn  eingeschritten  werden 
musste.  Wenn  jedoch  dieser  Fall  erst  spfiter  eintreten  sollte,  nachdem  der 
Stipendiat  eine  folgende  Hebnng  wieder  genossen  hat,  so  tritt  nnr  die  gewohnliche 
Entziehung  der  falligen  Hebnng  ein,  es  sei  denn,  dass  besonders  gravirende 
Umstande  vorliegen,  welche  einen  Antrag  zur  Entziehnng  des  ganzen  Stii>endiums 
rechtfertigen.  Jenes  tritt  anch  ein,  wenn  in  dem  folgenden  Semester  aus  ciueiu 
anderen  Grunde,  als  in  dem  vorhei-gehenden ,  Entziehung  der  balbjahrlichen 
Hebung  ftir  nothwendig  erachtet  wird. 

6.  Derjenige,  dem  aus  dem  einen  oder  andern  Grunde  von  Rector  nnd 
Concilium  das  Stipendinm  entzogen  worden  ist,  kann  sich  erst  nach  Ablanf  eines 
.Talires  wieder  um  ein  Stipendinm  bewerben,  welches  ihm  aber  nur  dann  verliehen 
werden  soli,  wenn  er  inzwischen  grOsseren  Fleiss  bewiesen  hat,  oder  Bessernng 
des  Lebenswandels  bei  ihm  angenommen  werden  darf. 

7.  Obschon  das  Stipendium  mit  dem  Tode  des  Stipendiateu  erlischt,  so 
sollen  doch  die  Erbeu  nnd  respectiven  Glllubiger  des  Verstorhenen  einen  Ansproch 
anf  die  Hebnng  des  lanfendcn  Semesters  haben,  wenn  der  Stipendiat  in  der 
zweiten  Halfte  des  Semesters  anf  der  Universitat  verstirbt. 

8.  Von  der  Entziehung  des  ganzen  Stipendinms  wegen  Unfleisses  oder 
disciplinarischer  Vergehnngen  ist  den  etwaigen  Prftsentirenden  durch  den  Insj>cctor 
Stipendiornm  bei  der  Anzeige  der  Eroffnung  des  Stipendinms  Nachricht  mitzutheilen. 
Wo  einem  Dritten  das  Collationsrecht  zusteht,  gebiihrt  ihm  anf  den  Antrag  des 


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Besondere  Bcstimmungen  Gber  die  einzelnen  Stipendien.  5g7 


Inspector  Stipendiorum  und  der  Stipendien-  Deputation  auch  die  Entziehnng  dee 
gesammten  Stipendiuras,  wahrend  die  Stipendien -Deputation  aus  obigen  Grtlnden 
anch  hier  von  den  einzelnen  Hebungen  ansschliessen  kann. 

II.   Besondere  Bestimmungen  fiber  die  einzelnen  akademischen 

Stipendien. 

§  16. 

Die  anf  die  akadeniiscbe  Stipend iencasse  radicirten  nnd  nnter  der  Aufsicht 
Rectoris  et  Concilii  der  Landes-Universitftt  stehenden  akademischen  Stipendien 
sind  entweder  nach  ihren  Stiftern  benannte  besondere,  oder  unbenannte,  allgemein 
akademische  Stipendien.  Der  Betrag  eines  jeden  derselben  ist,  sofern  nicht  die 
bcsondern  Bestimmnngen  etwas  Anderes  festsetzen,  halbjfthrlich  25  Thlr.  Cour. 
Zur  Zeit  sind  achtzehn  benannte  besondere  Stipendien  anf  die  akademische  Sti- 
pendiencasse  radicirt,  woriiber  nachfolgende  specielle  Bestimmnngen  gelten. 

1.  Das  Wittesche  Stipendiom,  gestiftet  in  den  Jahren  1533  nnd  1537 
von  dcm  Oollegiaten  der  Universitat  zu  Rostock,  auch  Domherrn  der  Stiftskirche 
zu  Lubeck  nnd  Rardowiek,  Manritias  Wittc,  ist  an  einen  armen  Stndirenden  der 
Theologie  oder  Jnrisprndeuz  in  besonderer  Beriicksichtigung  seines  Fleisses  nnd 

■ 

sittlichen  Lebenswandels  von  Hector  und  Concilium  zu  verleihen.  Der  Wittesche 
Stipendiat  darf  mit  Genehmigung  Rectoris  et  Concilii  auch  eine  auswftrtige  Uni- 
versity besuclien. 

2.  3.  4.  Das  erste,  zweite  nnd  dritte  Wesslingsche  S tipendium, 
gestiftet  im  Jalire  1557  von  dem  nrdentlichen  Professor  der  hebrilischen  Sprache 
zu  Rostock,  Andreas  Weslingius,  und  seiner  Ehefran  Catharina,  sollen  an  drei 
arme,  gesittete,  der  wahren  nnd  unvernilschten  evaugclischen  Lehre  anfrichtig 
zngethane  Stndirendc  der  Theologie,  welchc  angeloben  mussen,  sich  mit  besonderem 
Flei«se  und  Eifer  auf  das  Stndium  der  hebriiischen  Sprache  zu  legen,  nnd  welche 
hierin  vorzugsweise  halbjahrlich  gepriift  werden  sollen,  anf  drei  Jahre  verlielien 
werden. 

5.  Das  Holstenische  Stipendium,  gestiftet  im  Jahre  1570  von  Achim 
Hoist  e.  Erbgesessenen  zu  Ankershagen,  und  Comthur  zu  Nemerow,  wird  von  Rector 
und  Concilinm  einein  Stndirenden  der  Theologie  auf  fiinf  Jahre  conferirt.  Jedoch 
stent  den  Erben  des  Stiftors,  welchc  sich  als  solche  bei  Rector  und  Concilium 
zn  legitimiren  haben,  ein  Prflsentationsrecht  zu. 

G.  7.  Das  erste  und  zweite  von  der  Luhesche  Stipendium,  ge- 
stiftet im  Jahre  158G  von  Joachim  von  der  Lithe,  Administrator  des  Jungfranen- 
klosters  Dohbertin,  wird  vorzngsweise  armen  Predigersohnen  Mecklenbnrgs,  welche 
Theologie  studiren,  auf  fQnf  Jahre,  jedoch  nnter  nachfolgendcn  Bedingnngen  con- 
ferirt. Die  Bewerber  mtlssen  von  Rector  und  Concilium  als  fthig  und  wttrdig 
anerkannt  sein,  auch  sich  vor  dem  Concilium  miindlich  nnd  schriftlich  dahin  ver- 
pflichten: 

„dass  sie  das  reine  Wort  Gottes  nach  Lant  und  Inhalt  der  heiligen 
gottliehen  und  apostolischen  Schrift  sammt  der  Augsbnrgischen  Confession 
fleissig  studiren  und  lemen,  auch  unstraflich  leben  und  sich  nachfolglich 
zu  Schnldiensten ,  heiligem  Predigtamt  oder  zu  einer  Profession  del- 


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588 


Rostock. 


heiligen  Schrift  in  einer  Universit&t  oder  einem  Collegio,  gebrauchen. 

und  zu  keiner  andern  Facultat  oder  Stadio  sich  begeben  wollen." 
Fiir  den  Fall,  dass  einer  oder  der  Andere  der  gedachten  Stipendiaten  das  Stadium 
der  Theologie  verlassen  nnd  einen  andern  Beruf  erwahleu  wiirde,  soli  soldier  ge- 
halten  sein,  alle  empfangenen  Hebnngen  nebst  Zinsen,  vom  Tage  des  Empfange* 
an  gerecunet,  zuriickzuzahlen;  ans  welchem  Grande  jeder  von  der  Liihesche 
Stipendiat  vor  dem  Empfang  einer  Hebung  sich  fQr  sich  nnd  seine  Erben  dieser- 
halb  zu  verpflichten  nnd  durch  Bestellung  von  Bttrgschaft  (und  Generalhypothekl 
genngende  8icherheit  zu  leisten  hat.  Die  Verleihung  beider  Stipendien  geschieht 
dnrch  Rector  nnd  Concilium.  Jedoch  steht  dem  Senior  der  von  der  Lubeschen 
Familie  aus  den  Hansem  PQttelkow,  Buschmiihlcn  und  Pantzow,  welcher  sich  als 
solcher  vor  Rector  und  Concilium  ausweist,  ein  Prasentationsrecht  zu.  Mit  Ge- 
nehmigung  Rectoris  et  Concilii  konnen  die  von  der  Lukeschen  Stipendiaten  auch 
auswartige  Universitaten  besuchen. 

8.  Das  Dossische  Stipendium,  gestiftct  im  Jahre  1589  durch  den 
Rostockschcn  Arzt  und  Doctor  medicinae  Nicolnus  Doss,  wird,  unter  der  speciellen 
Aufsicht  und  Mitwissenschaft  des  Rectors,  von  dem  Senior  der  medicinischen 
Facultat  an  einen  hiesigen  Studirenden  der  Medicin  auf  nnbestimmte,  bei  der 
jedesmaligen  Verleihung  festzusctsende  Zeit  verliehen,  wobei  etwaige  Verwandte 
des  Stifters,  demnachst  „Rostocksche  Kinder",  vorzugsweisc  berlicksichtigt  werden 
sollen.  Der  von  dem  Senior  der  medicinischen  Facultat,  als  dem  eigentlichen 
Collator,  auszufertigende  Collationsschein  ist  von  dem  Rector  mit  zu  unterschreiben. 
ohne  welche,  nnr  aus  bestimmten,  eventuell  vom  Concilium  zu  prUfenden  Griindea 
zu  verweigernde  Mitunterschrift  der  Inspector  Stipendiorum  die  einzelnen  Uebungen 
dieses  Stipcndinms  auszuzahlen  nicht  befugt  ist.  Auch  die  Entziehung  des  Sti- 
pendiums  auf  Antrag  des  Inspectors  und  der  Stipendieu-  Deputation  dnrch  den 
Collator  bedarf  der  Genehmigung  des  Rectors.  Im  Falle  des  Dissenses  zwischen 
beiden  iiber  die  Entziehung  cines  Stipendiums  entscheidet  das  Concilium. 

9.  Das  Crispinsche  Stipendium,  im  Jahre  1599  von  dem  ersten  evan- 
gelischen  Prediger  zu  Doberan,  Hermann  Krausc  (Crispinus),  gestifter,  wird  von 
Rector  und  Concilium,  mit  vorziiglicher  Berucksichtigung  etwaiger  Verwandte  drs 
Stifters,  verliehen. 

10.  Das  Camerarische  Stipendium,  von  dem  im  Jahre  1G00  ver- 
storbenen  Rostockschcn  Professor  der  Rechte,  Doctor  Hcnricus  Camerarins,  ge- 
stiflet,  wird  von  Rector  und  Concilium  auf  vicr  Jahre  verliehen,  jedoch  erst 
nach  geleisteter,  genttgender  Caution,  die  cmpfangencn  Uebungen  dcreinst  wieder 
zu  restituiren,  falls  der  Stipendiat  in  solchen  akademischen  Stndien  keine  Foit- 
scliritte  macht,  oder  dieselbon  vor  dem  Triennium  academicum  wieder  verlassen 
wttrde. 

11.  Das  Cothmannsche  Stipendium,  gestiftet  im  Jahre  1019,  von  dem 
Herzoglich  Mecklenburgischen  Kanzler  und  Professor  juris,  Doctor  Ernestus 
Cothmann,  wird  nach  eingeholtem  Rathe  des  Seniors  resp.  der  thcologischen  oder 
juristischen  Facultat,  an  einen  Studirenden  der  Theologie  oder  Jurisprudenz ,  and 
zwar  vorzugsweise  einen  Westphalen,  auf  vier  Jahre  von  Rector  nnd  Concilium 
verliehen,  jedoch  nach  eingeholtem  Rathe  des  respectiven  Seniors  wieder  entzogen. 


j 


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Besondcro  Bestinimungon  fiber  die  cinzelnen  Stipcndien. 


589 


wenn  der  Stipcndiat  sich  „in  seincn  Studiis  oder  Moribus  argerlich  und  tiurichtig 
verhalten  sollteu. 

12.  Das  Grapesche  Stipendium,  gestiftct  im  Jahrc  1632  von  dem 
Predigcr  Joachim  Grape  zu  Jordcnsdorff  in  dor  Prflpositur  Nenkalden,  wird  kraft 
obcrbischoflicher  Verfttgung  vom  8.  December  1704  von  Rector  nnd  Concilium 
an  einen  armen  Studirenden  vcrliehen.  Die  etwaigen  Verwandten  des  Stifters 
sollcn  vorzugsweise  beriicksichtigt  werden. 

13.  Das  Hering-  Schwedersche  Stipendium,  im  Jahre  1749  von 
dem  ordentlichen  Professor  der  Rechte  zu  Rostock,  anch  Herzoglichen  Con- 
sistorialrath,  Matthias  Benoni  Hering,  und  dessen  Fbefran  Sophia  Judith  geb. 
Sehweder,  gestiftct  wird  alternirend  an  einen  Theologen  oder  einen  Juristen  vcr- 
liehen. Mitglieder  der  Hcringschen  nnd  Schwederschen  Familie  und,  in  Ermangelung 
soldier,  Sonne  Rostockschcr  Professoren,  sollen  vorziiglich  beriicksichtigt  werden. 

14.  Das  Ilcckcrsche  Stipeudimn  fur  Pommeraner,  aus  den  fur  das 
ehemalige  Pommersche  Chor  in  der  Jacobi-Kirche  zu  Rostock  aufgekommenen 
(ieldern,  auf  Antrag  nnd  Verwendnng  des  im  Jahre  1835  verstorbenen ,  um  das 
nkademischc  Stipend  ieuweseu  hochst  verdienten  vieljilhrigen  Iuspector  Stipendiorum, 
Professor  der  Mathematik,  Doctor  Peter  Johann  Hecker,  im  Jalire  1707  von 
Rector  und  Concilium  errichtet  nnd  zum  fortwflhrenden  ehrenvollen  Gcdachtniss 
des  Hingeschiedcncn  dnrch  Beschluss  Rectoris  et  Concilii,  vom  23.  Februar  1837, 
niit  dem  Namen  des  Heckerschen  Stipcndiums  bezeich.net,  wird  von  Rector  und 
Concilium  vorzugsweise  an  einen  zu  Rostock  studirenden  Pommeraner,  in  Er- 
mangelung eiues  fakigen  derartigen  Bewerbers  aber  an  irgend  einen  andern  hic- 
sigen  Studirenden  vcrliehen. 

15.  Das  Schmillcsche  Stipendium,  gestiftct  von  der  Wittwc  des 
Fttrstlieh  Mecklenburgischen  Raths  und  Assessors  bei  dem  Hot-  und  Laudgcricht 
Peter  ('lenient,  Anna,  geborcnen  Schmille,  im  Jahrc  1661,  wird,  kraft  regiraiueller 
Ueberweisung  desselben  an  Rector  et  Concilium  der  Landes-Universitat,  vom 
13.  April  1830,  von  diescu  an  einen  Mecklenburger  vcrliehen.  Verwandte  der 
Stifterin,  welche  sich  als  solchc  legitiruircn,  haben  nach  der  Nahe  der  Verwandt • 
schaft  den  Vorzug. 

1G.  Das  Poleyschc  Stipendium,  gestiftct  im  Jahre  1657  von  der 
Wittwc  des  Koniglich  Schwedischen  Obcrsten  Poley  auf  Fienstorff,  gcboi*enen 
Hiincmorder,  wird,  nach  den  unterm  14.  Juli  1842  laudesheiTlich  bestStigtcn 
revidirtcn  Statuten,  von  Rector  und  Concilium,  im  j.lhrlichen  Betrage  von  03  Thlr. 
1(5  Schill.  Conrant,  eventuell  auf  scchs  Jahre  .an  einen  Studirenden  der  Theologie 
vcrliehen,  dessen  spec-idle  VcrpNichtungeu,  insbesondere  als  demnachstiger  Repctcut 
der  thcologischen  Facnltiit  zu  Rostock,  in  den  angezogeuen  Statuten1)  nAher  be- 
stimmt  worden  sind. 

17.  18.  Has  erste  und  zweitc  von  Billow- Wiescheudorfer  Sti- 
pendium, gestiftct  1818  vom  Gutsbesitzcr  Carl  Albrecht  Friedrich  von  Billow 

')  Die  in  §  5  dieser  Statuten  veronlnete  Yerpllichtung  des  Stipeudiatcn,  die 
hciden  ersten  Stipoiidienjahre  in  Rostock  zu  t«tudiren,  ist  durch  Ah.  R.  17./7.  f>4 
daliin  abgcandcrt,  dass  der  Stipcndiat  „2  Jahre  in  Rostock  studircu  oder  studirt 
haben  muss." 


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Rostock 


aof  Wieschendorf,  wcrden,  nach  den  besondern  hiei-fur  uormireudeu  Stataten. 
von  dem  (rrossherzoglichen  Ministerium  aof  den  Vorschlag  Rectoris  ct  Ooneilii 
verliehen.  Der  Stipendien- Fonda  wird  besonders  bercchuet.  Die  Stipendien 
werden  auf  drei  Jahre  verliehen  (von  denen  der  Stipendiat  l\/t  Jahre  in  Rostock 
studiren  muss)1)  und  betragen  (zur  Zeit  das  erste  200  Thb*.  Courant  jahrlich. 
das  zweite  11C  Thlr.  32  Schill.  Courant  jahrlich).*)  Die  Bewerber  um  dies* 
Stipendien  mQsseu  Mecklenburger  sein,  eine  in  gesetzlicher  Form  abgefasste 
Armuth6bescheinigung  beibringeu,  und  sich  durch  ihre  Abiturientenzeugnisse  als 
besouders  befahigt  zuiu  Studiren  ausweisen. 

Die  Stipendiaten,  welcbe  bei  der  Verleiliung  nicht  sofort  die  Universitat 
Rostock  beziehen,1)  erhalten  die  Hebungen  fur  die  Zeit  ihres  auswartigen  Auf- 
euthaltes  erst  dann  ausgezahlt,  wenn  sie  sick  in  Rostock  zur  Fortsetznng  ihrer 
Studien  eingefunden  baben  und  immatriculirt  worden  sind.  Verlasst  ein  StipcndiaJ 
die  Universitat  Rostock  vor  Ablauf  von  l'/i  Jahren,  so  wird  in  desseu  Abgang?- 
Zeugniss  ausdriicklich  bcinerkt,  wie  lange  er  noch  daselbst  zu  studiren  ver 
ptlicbtet  ist. 

Ueber  ihren  Fleiss  und  ihr  Betragen  haben  sich  die  Stipendiaten,  so  lange 
sie  in  Rostock  studiren,  in  der  fur  alle  Stipendiaten  durch  die  Stipendien-Ordnuii* 
vorgeschriebenen  Forni  auszuweiscn,  fur  die  Zeit  ihres  Studiunis  auf  eiuer  aus- 
wartigen Universitat  Zcugnisse  ihres  nnsgezeichueten  Fleisses  und  sittlichen  "Wob.1- 
vcrhaltcns  von  den  competenten  akademischen  Bchordcn  beizubringeu,  wclche  von 
der  Stipendien-Deputation  als  gcnttgend  erkaunt  soin  niussen,  bevor  die  Auszahlung 
der  Hebungen  stattlinden  kann. 

Die  Stipendien  k5nnen  auch  an  solche  jungc  Manner  verliehen  werden. 
welche,  nach  Beeudigung  ihrer  Studien,  sich  dem  akademischen  Lehrfache  widmeo 
und  auf  der  Landes-Universitat  als  Privatdocenten  habilitiren  wollen,  die  Mittel 
zur  Subsistenz  wahrend  der  Vorbereitungszcit  aber  nicht  besitzen. 
Bewerbcr  dieser  Art  haben 

a)  ein  Armuths-Zeuguiss  in  gesetzlicher  Form  und 

b)  ein  Maturitftts- Zeugniss  beizubringeu,  aus  wclchem  ihre  besondere  Be- 
fahigung  ersichtlich  ist, 

c)  gehorig  nachzuweisen ,  dass  sie  sich  dem  Studium  der  Wissenschaft. 
fur  welche  sie  sich  habilitiren  wollen,  mindestcus  vier  Jahre  lang  in 
alien  ihren  Theilen  mit  Fleiss  und  Eifcr  gewidmet  haben, 

d)  falls  sie  zur  Zeit  der  Bcwerbung  die  Universitat  bereits  ein  halbe* 
Jahr  oder  liinger  verlassen  haben,  ein  Zeugniss  der  competenten  Obrig- 
keit  ttber  ihren  ohnc  Vorwurf  gefuhrten  Lebenswandel  beizuschliesseu  und 

e)  durch  ein  Zeugniss  der  betreffenden  Facultat,  oder  auf  audcre  geniigeude 


')  Die  Deputation  wunseht  cine  Aenderung  daliin:  „Der  Stipendiat  dius 
l'/f  Jabr  in  Rostock  studiren  oder  studirt  haben/4  Gcncbniigung  ist  nocli  nicht 
erfolgt. 

*)  Jedes  der  beiden  Stipendien  betrSgt  jetzt  G90,50  Mk. 

')  Die  Deputation  wiinscht  einc  Aenderung  dahin:  „entweder  schon  l'/f  Jahr 
in  Rostock  studirt  haben  oder  sofort  die  Universitat  Rostock  beziehen."  Genehmigung 
ist  noch  nicht  erfolgt. 


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Besondcro  Bestininiungen  ttber  die  einzclncn  Stipendien. 


51)1 


Weise  zu  beglaubigen,  dass  sie  zur  Ausbildung  fUr  das  akademische 
Lehrfach  besonders  bcfahigt  seien. 

Das  Grossherzogliche  Ministerinm  bestimmt  in  jedem  einzelnen  Falle,  ob 
ein  solcker  Bewerber  oder  ein  Studirender  zum  Genosse  des  Stipendii  gelangen  soil. 

Kin  angehender  Privatdocent  muss  endlich  noch  eine  geniigende  Caution 
fur  die  sofortige  Rflckzahluug  der  crhalteuen  Hebungen  stellen,  falls  der  Bene- 
ticiat  cntweder  nicbt  binnen  drei  Jahren  von  der  Zcit  der  Bewillignng  des 
Stipendii  an  sicb  wirklich  als  Privatdocent  in  Rostock  habilitirt,  oder  die  Absicht, 
sicli  dem  akademischen  Lebrfache  zu  widmen,  aufgiebt  nnd  einen  andern  Bernf 
wahlt.  Ucber  die  Zul&nglicbkeit  der  Caution  entscheidet  das  Grossherzogliche 
Alinisterium. 

18a.  Das  Karstensche  Stipendioin  errichtet  (lurch  Ah.  R.  14./1.  78: 
..Das  bisherige  4.  nubenannte  Stipcndium  soli  hinfort  zum  fortwahrenden  ehrenden 
(JedHchtnisse  des  Professors  nnd  vieljahrigen  Inspectors  der  Stipendien,  Dr.  Her- 
mann Karsten,  das  Karstensche  Stipendium  genannt,  als  solches  den  in  diesem 
Paragraphen  (16)  aufgefubrten  benannten  Stipendien  hiuzngefugt,  und  soil  bei 
Verlcihung  desselben  die  Descendenz  des  Professors  Dr.  Herrmann  Karsten  vor- 
zuglich  berucksichtigt  werden." 

19.  Das  erste  nnbenanntc  akademische  Stipendium,  im  Betrage  von 
100  Thlr.,  wird  von  Rector  nnd  Concilium  auf  zwei  bis  drei  Jahro  vorzugs- 
weise  an  einen  Studirenden  der  Mathematik  oder  der  Naturwissenschaften  ver- 
lichen. 

20.  Ausser  dem  gedachten  werden  so  viele')  nubenannte  akademische 
Stipendien  von  Rector  et  Concilium  vergeben,  als  der  Stand  der  Stipendiencasse 
erlaubt.  Diese  Stipendien  betragen,  so  lange  nicht  Qber  eines  oder  das  andere 
besonders  verfilgt  wird,  jabrlich  50  Thlr.  Cour.,  werden  auf  zwei  Jahre  ver- 
geben, und  kommen  bei  ihnen  nur  die  allgemeinen  Bestimmungen  der  Stipendien- 
Ordnung  in  Anwendung;  jedoch  sollen  bei  der  Verleihung  derselben  besonders 
die  Studirenden  der  juristischen,  tncdicinischen  und  philosophischen  Facnltat  be- 
rucksichtigt werden,  da  die  meisten  benannten  Stipendien  fundationsmassig  fUr 
Theologen  bestimmt  sind. 

21.  Das  Krabbescbe  Stipendium,  zum  Gedachtniss  des  verstorbenen 
Professors  der  Theologie  und  Consistorialraths  Dr.  Otto  Carsten  Krabbe  von 
Amtsgenossen,  Frcunden  und  Schiilem  desselben  gegrundet  im  Jahre  1874,  wird 
nach  den  besondern,  unterm  3./ 12.  74  laudesherrlich  bestatigten  Statuten  vcr- 
waltet. 

Der  Stipendien -Fonds  wird  besonders  berechnet.  Das  Stipendium  wird 
von  Rector  und  Concil  auf  drei  Jahre  im  Betrage  von  jahrlich  300  Mk.  an  einen 
fahigen  Studirenden  der  Theologie  verliehen,  welcher  sich  auf  Grand  der  nn- 
veriluderten  Augsburgischen  Confession  zur  lutherischen  Kircho  bekennt  und, 
seiner  Kirclie  im  Schulfach,  Predigtamt  oder  in  einer  thcologischen  Professnr 


')  Gcgenwiirtig  werden  wicder  (nach  Errichtung  von  No.  18a)  vier  unbenannte 
Stipendien  vergeben. 


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592  RoHtock. 

zu  dicncu,  entschlosscn  ist,  Deseendcnteu  des  Consistorialraths  Krabbo  haben 
den  unbedingten  Vorzug.  Das  Stipendium  kann  nur  in  ltostock  gcnossen  und 
moss,  falls  Stipendiat  zu  einem  andcrn  Berufe  oder  Studinm  iibergcht.  revers- 
massig  mit  Zinsen  znrflckgezahlt  werden. 

Ausnahmsweise  kann  das  Stipendinm  anch  einem,  den  statutariseheii  An- 
forderungcu  entsprechenden  Theologen ,  welcher  sein  tricnninm  acadeniicum  be- 
endet  hat,  noch  anf  drei  Jahrc  —  in  diesem  Fallc  anch  nach  auswarts  —  vcr- 
liehen  werden  gegen  Kevcrs,  die  genossenen  llebungen  zurQekzuzahleu ,  tails  er 
bei  Ablanf  dieses  zweiten  Tricnninm  nicht  den  theologischen  Licentiatengrad 
crworben  nnd  sich  als  Privaldoceut  der  Theologie  habilitirt  hat. 

22.  Das  von  Bothsche  Stipendinm.  tostamentarisch  gestiftot  von  dem 
am  1.  Mai  1875  verstorbenen  Geheimerath  Vicekanzler  Dr.  Carl  Fried!  ich  von 
Both,  wird  im  Betrage  von  300  Mk.  jilhrlich  auf  vicr  Jahrc  an  einen  Mecklenbui-g- 
Schwcrinschen  Stndirenden  der  Medicin  von  Rector  und  Concil  in  Ocuiassheit 
der  Stipeudien-Ordnung  verlielien. 

23.  Das  Beckersehe  Stipendium,  gestiftet  von  dem  Professor  der 
Landwirthschaft  Dr.  E.  D.  H.  Becker  und  dessen  Ehegattin,  Caroline,  gcb.  Linck. 
in  deren  wechselseitigem  Testamentc  vom  30./G.  5G  nnd  Codkill  vom  4./7.  G2. 
bestcht  in  den  Zinsen  von  6000  Mk.  und  wird 

a)  principaliter  einem  bediirftigcu ,  Oekonomie  stndirenden  jungen  Manne, 
welcher  der  Landeskirche  angehdren  und  durch  strong  sittliche  Haltung 
ansgezeichnet  sein  soil,  auf  2  Jahre  verliohen,  von  welcheu  er  1  .lahr 
auf  der  Landcs-Universitiit  stndircn  muss.  "Wain-end  eines  etwaigen 
auswilrtigeu  Studiums  erhalt  Stipendiat  seine  llebungeii  nur  gcgen  ge- 
niigendc  Zeugnisse  seiues  Fleisses  und  sittliehen  Wandels.  Oekonomie 
Studirende,  welehe  das  Abiturienten-Exauien  bestanden  habeu,  haben 
ceteris  paribus  den  Vorzug. 

b.  Bewirbt  sich  kein,  den  stiftungsmassigen  Anfordernugen  geniigender 
Oekouomie  Studireuder,  so  kann  das  Stipendium  einem  sich  auszeichneudeu 
Theologie  Stndirenden  resp.  unter  denselben  Bcdingnngcn  verlielien 
werden. 

Die  Ah.  Bcstatigung  dieser,  znm  Theil  von  den  allgemeinen  Normen  der 
Stipeudien-Ordnnng  abweiehenden  Bestimmungen  ist  laut  MK.  27./!).  si  erfolgt. 


Anhange. 

I. 

Deputatiousbeschlussc  vom  17.  Mai  187!)  und  21.  Juli  1881  belr.  die 
Bewerbungen  um  Stipendien  nnd  Convicte. 

Gegen  die  Vorschriftcn  der  Stipendien-  und  der  Convictorion-Ordimng 
(vergl.  Stip.-Ordng.  §  13.  Nr.  5.  G,  Convict. -Ordng.  §§11.  12  )  werden  bei  Al> 
fassnng  der  Kingabcn  hiintig  Verstosse  begangen.    Die  Hcrren  Bewerbcr  werden 
im  eigenen  Interesse  zur  strengen  Bcachtung  insbesondere  der  folgcnden  Punkt* 
anfgefordert. 


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Deputation.sbcsfhlu.sse  betr.  d.  Bewerbungcn  um  Stipendien.  503 


1. 

Die  an  Hector  unci  Concil  zu  richtcnden  Beweibuugen  nnd  die  denselben 
beizufitgenden  Zeugnisse  sind  fur  Convict  mid  Stipendium  schlechthin  zu  sondern, 
so  dass  nainentlich  eiu  dem  Coiivictgesuche  bciliegendes  Zeugniss  —  mindcstens 
in  copia  hdemata  ~  audi  zu  den  Stipcndien-Actcu  gcbraeht  wcrdcu  muss. 

2. 

Das  Indigenz-Zcugniss  muss  dem  Convict- Gesuche  im  (Original  beiliegen. 

a. 

Wild  ant'  f ruber  cingereichte  Zeugnisse  Bczug  geuommeu,  so  ist  auzu- 
geben,  in  wclcbem  Semester  dicsclbeu  eingereicht  worden  siud. 

4. 

Das  Indigenz-Zeugnias  muss  strong  tormularmJlssig  (s.  den  Anhang  II) 
sein.  Lautet  es  dahiti,  dass  der  Vater  „niehts"  gcben  konnc,  so  muss  dio  Obrig- 
kcit  tlberdies  beschcinigt  haben,  dass  dies  nach  ihrer  Kcnntniss  dcr  Vcr- 
httltnisse  ricbtig  sei. 

5. 

Indigenz- Zeugnisse,  welche  vom  (lemeinde-  Vorstandc,  Ortsvorsteher  oder 
Schulzcn  ciuer  Domanialgemeinde  anstatt  von  dem  bctreftVndcn  (jriossherzoglichen 
Domanialamt  ausgestellt  sind,  geniigeu  uicht. 

6. 

Wird  auf  ein  lriiher  (cfr.  Nr.  3)  eingereichtcs  Didigcnz- Zeugniss  Bezug 
genommen,  so  sind  siimmtlicbe  Veriinderungen  anzugeben,  welche  seitdem  in 

a.  der  Eltern, 

b.  des  Bewerbers 

Yennogensvcrliilltnissen  vor  sicb  gegangen  siud,  also  audi  alio  Freitische  mid 
alio  Stipe ndien- Verleihungen  obue  Untcrschied  und  zwar  letztere  uuter 
nameutlichcr  Bezeiclinung. 

7. 

Eiureichung  eincs  Indigenz -Zeugnisses  an  die  Ilonorarion- Deputation  be- 
t'reit  von  der  Beilage  desselbeu  zu  der  Convict-  und  zu  der  Stipendien- Be- 
werbung  nicht. 

8. 

Cesuehe  um  Dispells  von  der  Stundeuzahl  sind  mittelst  besonderer  Eiugahe 
an  die  resp.  Convict-  und  Stipendien-Deputat  ion  zu  richten.  Sic  kdnneu  in 
Einein  Yortrag  tiir  Stipendicu-  und  Conviet-Bewerbungen  vereinigt  wcrdeu. 

II. 

Rectoratsnnblieamluin  vom  <>.  Juni  1871  betr.  das  Fortnular 

fur  Indigenz- Zeugnisse. 
(Keg.-Bl.  A.  B.  No.  28) 
Xaehstchendes  Formular  fi'tr  13ediirftigkeits-Zeuguis.se  zum  Zwecke  der  Be- 
werbung  um  akademiscbe  Benetieien  wird  bierduroh  mit  der  Bemerkung  gemein- 

B*urogart,  UiilvcrsltiUstipcndien.  38 


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5(J4 


Rostock. 


kundig  gcmacht,  dass  nur  iu  dieses  Form  ausgestellte  Zeugnisse  beriicksichtigt 
werden  kimneu. 

Gedruckte  Fomiulare  sind  bei  dem  Universitflts-Pedellen  Wcrkmcister 
zu  liabeu. 

Rostock,  am  6.  Junius  1  b74. 

(gez.)   II.  karsten. 

d  Z.  Hector. 

Formular 

nines 

Bedurt'tigkeits  -  Zeaguisses 
each  §  11  der  Ckmvietorien«Ordnong 

Dem,  auf  dem  Gymnasium  zu    .    .  vorgcbildeten, 

yegenwartig  .  .  Jalire  alten  Herrn  Stud  

Herrn 
Sonne  des  , 

verstorbeueu  Uerru  

zu 


.  .      ,,  (bevormundet  durch  den  Herrn 

lncrselbst  v 


zu    .    .  "  .     .  _  . ,   ,     ,    von  dem   unter/eichneten    amtlicben  Yorgesetzu-n 

iv  »\    Wird  bicrdurch  ,         .  . 

lncrselbst )  von  der  Obngkeit 

seines  Voters  (obervormundscbaftlicli)  das  Folgendc  bezeujrt. 

1.  Der  genaunte  Yatcr  hat  ausscr  dem  Herrn  Stud  

noch    .    .    .    Kinder  (hinterlasseu),  von  welchen 

1) 

Nil.  liter  sind  die  veisorgten  Kinder  untrr 
Angabc  ihrcr  LebcnsstcUurig  aufzufuhren. 

die  ttbrigen  aber  unversorgt  Olid  im  Alter  von    .    .  bis 
Jahrcn  sind. 

2.  Der  genaunte  Vater 

Vormund  >des  Herrn  Stud  

Die  Mutter 

hat    der    nnterzeichneten    llehnrde    bestimmt    erkliirt,    dass  diesem 

seinem  ihm,  . 

.,         Boone  (Mundcl)  weder  von  nocn   aus   intend  wcIcIut 

ilirem  v  7  lhr,  ° 

andern  Quelle  irgend  welehe  andere  rnterstiitzungeu  zngesicliert  wordeu 

sind,  als  die  t'olgenden: 

0 

NB.  Anuabc. 

welehe  also  im  (Jauzen    .    .    .    Mk.  jJibrlicb  betranen. 

Rostock,  In  tidem  editionis 

den  15.  October  1891.  ft.  Herkel, 

b.  t.  Roctor. 

II.  Roper. 

Sccr.  Univ. 


Revidirto  Convictorion-Ordnung. 


595 


Re vidirte  Convictorien  •  Ordnung 

fur  die  Landes-Universitat  zu  Rostock, 

Ab.  bestfttigt  am  17.  November  18o2, 
mit  den  seitdem  ergangenen  Bestimmungen. 

Wir  Friedrieh  Franz  von  Gottes  Gnaden  Grossherzog  von  Mecklenburg, 
Fiirst  zu  Wenden,  Suhwcrin  und  Ratzeburg,  audi  Graf  zu  Schweriu,  der  Landc 
Rostock  und  Stargard  llerr  etc  Thau  kund  nnd  arebcn  hiermit  zu  vcrnebnien, 
dass  Rector  nnd  Concilium  Unserer  Landcs-Universitilt  zu  Rostock  Uns  geziemcnd 
vorgetrngen,  wie  seit  der  letzten,  in  dem  Jahre  stattgefnndenen  Revision 

dor  bis  dabin  in  Bezng  anf  das  akademischo  Convirtoriuni  bestandenen  Einrich- 
tungon  einc  weitere  Revision  dcrselben  sicb  vernothwendiget  babe,  solcbe  anch 
von  der  dazu  besonders  erwahlten  akadeinischon  Deputation .  den  inzwischen  jre- 
machten  Erfahrungen  gomSss,  unter  Beirath  und  Genehmignng  der  nothwendig 
crschienenen  AMnderungen  und  Zusatze  Rectors  nnd  Concils  vollst&ndig  besehafft 
worden  und  nunmehr  Uusere  desfallsige  Landesherrliche  Bestatiguug  geziemend 
erbeten  werde. 

Nachdem  Wir,  diesem  Antrage  gem.tss,  die  Prufung  der  Uns  sonach  vor- 
gelegten  neuen  Convictorien-Ordnung  dnrcb  Unser  Ministerium  baben  vornehmen 
lassen,  und  dasselbe  sicb  aucb  mit  dem  Inhalte  derselben  bis  auf  einige.  in  den 
§§5,  12  nnd  18  nothwendig  ersehienene  Redactions-  Aenderungeu  einverstandeu 
irklart  bat;  wollen  Wir  gedackte,  Uns  vorgelegte  neue  Convictorien  -  Onlnung, 
so  wie  solcbe,  nach  erfolgter  Aufnabme  der  bezielten  Redactions -Aendernngcu, 
hieneben  gehettet,  auch  in  jdeichlautender  Abschrift  bei  den  Acten  U  users  Mi- 
nisteriums  zuruckbehaltcn  ist,  ilircm  ganzeu  Inbalte  nach,  Landesherrlich  hie- 
inittelst  genchmigen  und  bestatigen. 

Wie  Wir  denn  solcbes  krafl  dieses  wissend-  und  wohlbedachtlieh  thmi, 
dei  gestalt,  dass  das  nkademiscbe  Coiivietorium  fortan  nach  den  bieriu  enthalteuen 
Vorscbriftcn  verwaltet  und  letztere  von  den  Betheiligten  puuktlichst  beobachtet 
und  gchandhabt  worden  solleu. 

Urkundlich  uuter  Unserem  Uandzeicbeu  und  Insiegel. 

Gegeben  durch  Unser  Ministerium. 

Abtbeilung  fur  Unterricbts-  Angelegenbeiteu. 

Schweriu,  den  17.  November  1852. 

Friedrich  Franz. 

(L.  S.) 

von  Schroter. 

Landesherrliche  Bestatigung 
der  revidirten  Convictorien-Ordnung 
fur  die  Landes-Universitat  in  Uoxtoek. 

38* 


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596 


Rostock. 


Das  Convictorinm  ist  cine  Anstalt,  die  den  Zweck  hat,  jungcn  Leutvn, 
welche  eino  gcnllgende  wissenschnftlichc  Vorbildung  zmn  akademischen  Studinni 
nachweiscu,  die  damit  vcrbundencn  Kosten  aber  aus  eigeuen  Mittelu  oder  ander- 
weitigen  I'nterstutzungen  zu  bestreiten  ausser  Stande  sind,  due  Beihulfe  zu 
solchen  Kosteu,  insbesondere  zu  Hirer  Bekostigung,  dann  zu  gewfthren,  weun  sie 
sich  derselben  auch  wahrcnd  des  akademischen  Studiums  durch  Fleiss  and  sitt- 
liehes  Betragen  wtlrdig  bczeigen. 

Der  Gennss  dieses  bencticii  bleibt  allemal  durch  den  Aufenthak  auf  der 
Uuiversitat  Rostock  bedingt;  Ausliinder,  als  solcho,  sind  davon  nicht  ausge- 
schlossen,  wenn  gleich  Inlander,  bei  gleicher  Bediirftigkeit  und  "SVUrdigkcit ,  deu 
Vorzug  vor  ihuen  habeu. 

FUr  die  Verwaltung  der  Anstalt  gelten,  bis  auf  weitcre  Bestimmung,  fol- 
gendc  Vorschriften: 

A)  Leitung  der  Convictoricn-Augelegenheiten  iiberhaupt 

§  1. 

Die  gesammten  Convietorien  -  Angelegenheiten ,  namcntlich  die  Priifung  der 
von  den  Studirenden  eingercichten  Convietorien -Gesuchc  and  der  dabei  prodn- 
cirten  Zeugnisse,  die  Bestimmung  der  zu  den  PrOfungen  Zuznlasseuden ,  sowie 
die  Auswahl  der  dera  Concilio  integro  zur  wirklichen  Beneficiiruug  Vorznschlagen- 
den,  werden  zunachst  von  einer  aus  der  Mitte  des  Concilii  zu  crwahlenden  De- 
putation verwaltet. 

Die  definitive  Bestimmung  tiber  die  wirkliche  Verleihnng  des  Convictorii 
bleibt  vom  Rector  und  Concilio  integro  abhangig. 

§2. 

Die  Deputation  besteht  aus  vier  Conciliaren.  welche  von  Rector  und  Con- 
cilium nach  deu  Facultaten  in  der  Art  auf  vier  .Jahre  gewiihlt  werden,  da*s 
jahrlich  am  1.  Julius  nach  der  Reihenfolge  der  Facultaten  ein  Mitglied  aus- 
scheidct.  Das  ausscheidende  Mitglied  kanu  mit  seiner  Zustimmung  von  Neuem 
gewahlt  werden.  Das  Mitglied  aus  der  juristiseben  Facultat  ist  Piuses  der 
Deputation. 

§3. 

Der  Inspector  Convictorii  ist  ansserdem  bestiiudiges  Mitglied  der  Deputation, 
in  welchcr  unbedingt  die  Stinimeiiiuehrheit  entschcidet.  Bei  nicht  zu  hebender 
Stiinmengleichheit  eutschcidet  die  Meinung  des  PrJLses. 

B.  Inspectorat. 

Wabl  uud  Remuneration. 

Jeder  ordcntliche  Professor  ist  verpflichtet,  das  Anit  eincs  Inspectors  des 
Convictorii  zu  ttbernehmen;  jedoch  konnen  besondere,  von  Rector  und  Concilium 
hini*eichend  befundene,  (Jriinde  von  der  Uebernahme  befrcien.  Die  Ernennung  zu 
diesem  Amte  geschieht  beim  Abgange  des  dermaligcn  Inspectors  am  1.  Julius 
durch  "Wahl  des  Concilii  integri  nach  absoluter  Stimmenniehrheit  auf  vier  Jahre. 


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Revidirte.  Convictorien-Ordnung. 


507 


Von  dcr  geschehenen  Wahl  ist  dem  Grossherzoglichen  Ministcrium  zum  Zweck 
der  Genehmigung  Anzeige  zu  machen. 

Als  Remuneration  erhalt  der  Inspector  (frir  jetzt  jahrlich  35  Thlr.  Conr.) 1 ), 
welche  ihm  Johannis  jeden  Jahres  postnmerando  ans  der  Universittttscasse  gegcn 
Quittnng  ausgezahit  wcrden. 

§5. 

Besondere  Obliegenbeiten  des  Inspectors. 

Neben  demjenigen,  was  nach  den  folgenden  Abschnitten  dieses  Regnlativs, 
namentlich  wegen  der  halbjahrigen  Ilegulirnng  des  Convicts,  zn  den  Pflichten  des 
Inspectors  gehort,  liegt  demselben  besonders  ob: 

1.  Die  specielle  Rechnungsfuhrung  aber  die  Vertheilung  der,  an  ihu  ftir 
die  Convictoristen  aus  der  Universitiitscasse  anf  desfallsige  Ratification 
der  Immediat- Commission  zu  zahlenden  Gelder.  Diese  Rechnung  lanft 
vom  1.  Juli  bis  zum  30.  Juni  incl.  des  folgenden  Jahres,  ist  bis  zum 
1.  September  an  die  Immediat- Commission  abznlegen  uud  von  diescr  zu 
rcvidiren,  worauf  der  Inspector,  nach  erfolgter  Autorisation  des  Gross- 
herzoglichen  Ministeriums ,  von  der  Immediat- Commission  liberirt  wird. 

Der  Inspector  hat,  unter  Vorlegung  der  verificirenden  Documente 
iiber  diejenigen  Convictorien-Hebungeu,  welche  fur  das  verflossene  Se- 
mester wirklich  zur  Auszahlung  an  Convictoristen  kommen,  bei  der  Im- 
mediat-Commission  zum  Zweck  der  Ertheilung  des  Ratiticatorii  zu  liqui- 
diren.  In  einer  besondern,  urn  Johannis  vorzulegenden  Liquidation  siod 
jedoch  die  fur  das  Quartal  von  Ostern  bis  Johannis  Ubersparten,  erst 
zu  Michaelis  zahlbar  werdenden,  Uebungen  aufzufuhren,  in  der  Michaelis- 
Liquidation  aber  die  hie  von  etwa  zu  ersparenden  Summen  auf  das  wirk- 
liche  Erforderniss  in  An-  uud  Abrechnung  zu  bringen,  und  win!  dann 
nur  der  Rest  zur  Zahlung  aus  der  Universitatscasse  ratificirt  Die  ge- 
dachten  ubersparten  Hebnngen  gehen  als  Cassenvorrath  der  Con- 
victoriengelder-Borechnung  in  die  nachste  Rechnung  tlber. 

Der  Iuspector  hat  ferner: 

2.  Die  Aufsicht  tlber  den  Fleiss  und  das  sittliche  Verhalten  der  Con- 
victoristen. 

3.  Die  dem  Inspector  obliegcnde  allgemeine  Vorsorge  fiir  die  seiner  Auf- 
sicht anvertrautc  Anstalt  berechtigt  und  verpflichtet  ihn,  alio  zu  diesem 
Behuf  dienenden  Vorschlttgc,  Anzeigen  und  Anfragen  an  die  im  §  1  ge- 
nannte  Deputation  gelangen  zu  lassen,  welche  er  in  eincm  Promemoria 
dem  Dirigenten  der  Deputation  zur  weitem  Bcfordernng  uberliefert 
Bci  alien  Delibcrationen,  welche  die  Angelcgenhciten  des  Convictoriums 
betreften,  ist  der  Inspector  auf  Erfordern  verbunden,  mit  seinem  Er- 
achten  und  bestimmten  Votum  voran  zu  gehen,  vorhandenc  Beschltlsse 
wieder  in  Erinnernng  zn  bringen  u.  dgl. 

4.  Dem  Inspector  liegt  audi  die  Sammlung  der  Convictorien  - Acten  ob, 
zu  deren  Behuf  cr  von  dem  jedesmaligen  Rector  alle  das  Convictorium 

»)  Das  annuum  Inspectors  ist  auf  200  Mk.  crlioht  durch  Ah.  R.  11./2.  78. 


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508 


Rostock. 


betreffendeu  Miaaiven  mit  ihren  Anlagen,  imgleichen  von  dem  Universi- 
ty s-Secretar  die  betreffendeu  Anszuge  aus  den  Protocollen  des  Concilii 
und  der  Deputation  zu  erwarten  hat. 

Die  bei  dem  jedesmaligen  Prases  der  Deputation  erwaohsenden  Acten 
sind  hierin  jedoch  nicht  mit  inbegriffen,  vielmehr  hat  der  Prases  diese 
Acten  jedesmal  bcim  Abgange  seincin  Nachfolger  zu  Qberliefern. 

Zur  Aufbewahrung  der  Rechnung  und  der  Beliige,  sowie  der  von 
dein  Inspector  zu  fuhrenden  Bttcher  und  Verzeichni*sc  und  derjenigon 
Missiven,  Protocolle  und  ubrigen  Actenstiicke,  die  von  Zeit  zu  Zeit 
wieder  nachzusehen  sind,  dient  ein  besonderer  Schrank,  wekhem  der  In- 
spector bei  der  Uebernahmc  seines  Amtes  eine  sichere  Stelle  in  seinem 
"Wohnhause  anzuweisen,  und  worin  er  die  neuercn  Missiven  und  Acten- 
stiicke, die  wiihrend  seines  Inspectorate  entstehen,  gleichfalh  zu  ver- 
wahren  hat.  Die  alteren  Convictorien- Acten ,  deren  Einsicht  seltener 
ndthig  ist,  werden  iu  das  Archiv  der  Universitat  nacli  und  nach  ab- 
geliefert. 

G.   GrOsse  des  Convicts  und  Zahl  der  Convictoristen. 

$6, 

Das  Convict  betragt  hnlbjahrlich  (24  Thlr.  Com-.),')  welche  den  Be- 
ncticiatcn  baar  von  dem  Inspector  ausbezahlt  werden. 

Jedoch  kann  diese  Sumnie  halbjiihrig  bis  auf  (3t>  Thlr.  Conr.)5)  in  der 
Art  erhohet  werden,  dass  einzelnen  sehr  bediirfti^en  Reneficiaten,  mit  Einschlu&i 
des  Loveschen  Convictoristen  (cf.  §  9) ,  die  sich  besouders  durcli  Fleis.s  uiul 
gutes  Bctragcn  auszeichnen,  die  erhnhte  Hebung  auf  den  Vorschlag  der  Depu- 
tation von  dem  Concilio  integro  zu  bewilligen  ist.  Das  in  dem  jilhrlichen  Etat 
der  Uuiversitatscasse  fiir  das  Convictorium  i'tberhanpt  bewilligte  Maximum  darf 
abcr  dadurch  hochstens  urn  die  Summe  von  (120  Thlr.  ('our.)1)  iiberschrittcn 
werden,  und  ist  fiir  Fiille  der  bemerktcn  Art  allemal  das  besonderc  Ratifieatorinm 
der  Tmmediat- Commission  erforderlich.  Audi  kann  ein  Convietorist  aus  dem 
einmal  gchabten  Uennsse  der  crhohten  Hebung  keinen  Ansprnch  daratit  ab- 
leiten,  dass  ihm  die;  erhohte  Hebung  auch  fiir  die  folgenden  Semester  zn  . 
Theil  werdc. 

§7. 

Die  Zahl  der  Convictoristenstellen  Iwtriigt  filnfunddreissi}?.  mit  Kinscliluss 
der  Leveschen  (ef.  §  !>) 

D.    Zahlung  des  Convicts. 

§8. 

.Teder  pereeptionsftihige  Convietorist  erhJilt  halbjiihrig  [24  Ilthlr.  Cour  J1) 
postnumerando ,  welche  ihm  vom  Inspector  nach  Recndigung  der  am  Schlusse 
jeden  Semesters  zu  haltenden  Priifungcu  ausgczahlt  werden. 

')  .Jetzt  «)0  Mk.  All.  R.  3./2.  75  und  MR.  an  dn*  Giossh.  Viee-Cancellariat  :si)./3.  V>. 

*)  Jetzt  154  Mk.  nach  dchsclhen  Wioidn, 

■1)  .letzt  t',40  Mk.  nach  drnselhen  lii"sttiniuunif«>ti. 


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Revidirte  Convictorien-Ordnung. 


590 


Die  Percipienteu  bescheiniijen  tlen  Empfang  eigenhandig  dnrch  Ausfullung 
und  Unter  schrift  gedruckter  Quittungsformnlare.  Kein  Convictorist  darf  einen 
Aiidera  substitniren ,  urn  fur  ihn  die  fRllige  Hebnng  in  Empfaug  zu  nchmcn. 
Im  Falle  einer  anbaltenden  Krankheit  wird  ihm  das  Geld  von  dcm  Inspector 
dnrch  den  Pedellen  zugesandt,  der  dagegen  die  Qnittung  in  Empfang  nimmt  nnd 
an  den  Inspector  abliefert. 

Vorachiisse  an  die  Convictoristen  linden  iiberall  nicht  Statt.  Auch  darf 
keine  Anweisnng,  sie  sei  welcher  Art  sie  wolle,  anf  die  Convicthebnngen  erthellt 
werden. 

E.    Aufnahme  der  Competentcn  und  Erfordernissc 

der  Perception. 

§»• 

Levesches  Convict. 

Zur  Besetzung  der  Leveschen  Convictstelle  concurrirt  das  Concilium  nur 
in  so  fern,  als  es  noting  ist,  zu  verhuten,  dass  kein  Unwurdiger  zu  derselben 
priisentirt  werde,  oder  ihro  Hebungen  fortgeniesse. 

Wie  lange  der  Levesche  Convictorist  die  Hebungen  seiuer  Stelle  geniessen 
soil,  bleibt  der  Bestimmung  der  Collatoren  dieser  Stelle  so  lange  jedesmal  tibcr- 
lassen,  als  der  Convictorist  sich  der  Thcilnahme  am  Convictorinm  nicht  unwiirdig 
zeigt,  und  audi  die.  ubrigen  Gesetze  des  Instituts  dadurch  nicht  verletzt  werden. 

Die  allgemeinen  Bestimmungen  (iber  die  Verleihung  des  Convicts  (§  11  —  17) 
treffen  den  Leveschen  Convictoristen  gleichfalls. 

Fiir  den  Fall,  dass  von  den  Collatoren  des  Leveschen  Convicts  die  Stelle 
nicht  vergeben  ist,  wird  dieselbe  vom  Concilium  unter  ganz  gleichen  Bedingungen, 
wie  die  Ubrigen  Stellen,  besetzt,  und  hat.  wenn  in  dem  ncuen  halben  Jahre  ein 
Levescher  Convictorist  wieder  eintritt,  dcrjenigc,  der  diese  Stelle  bisher  genossen, 
den  Vorzug  bei  den  iibrigen  zu  besetzenden  vacanten  Stellen.  Der  gleichzeitige 
Gennss  einer  zwciten  Stelle  neben  der  Leveschen  ist  nie  zu  bcwilligen.  Wenn 
aber  dem  Leveschen  Convictoristen  die  Levesche  Stelle  anf  cine  kiirzere  Zeit. 
als  anf  die  seines  Stadiums  in  Rostock,  verliehen  ist,  so  kann  er  nach  Ablauf 
dieser  Zeit  sich  als  Competent  zu  den  ubrigen  Stellen  melden. 

§  10. 
Ex  spec  brazen. 

Anwnrtsrhaften  anf  das  Convict  dUrfen  unter  keinen  UmsUludcn  ertheilt 
werden. 

§  II- 

HaturltUts-  nnd  BedUrftigkeits  Zengnlsae. 

Nur1)  soloing  jnnge  Lcutc,  die  das  Zeugniss  der  ltcife  znm  Universitiits- 
studium  crsten  oiler  zwciten  Grades,  nach  nftherer  Bestimmung  des  Reglements 

')  Dispone  vom  Abiturionten  Examcn  neniigt  cbensowenig,  als  da8  Abiturienten- 
zeugniss  einer  Realscluilc  I.  Ordnung.    So  nach  zahlreielu'ti  Rescripton,  sowie  naeli 
2a  und  2b  der  rev.  Discipl.-Stat.  |Ah.  R.  *;.,!>.  81.J 


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Rostock. 


fur  die  Abituricnten  Priifungen  vom  4.  Mai  1833,  oder.  wcnn  8ie  Ansliinder  sind. 
nacb  den  Gesetzen  ihres  Hcimatbslandes,  crworben  habcn,  dtirfen  Angprnch  anf 
die  Erlangung  des  Convicts  machen. 

Ausserdem  ist  die  Beibringnng  eines  testimonii  indigentiae  erforderlicb. 
Dergleicben  BedQrftigkeitszcugnisse')  sind  nor  zq  beriieksiebtigen ,  wenn  sie  fiir 
Ntudirende,  deren  Eltern  noch  am  Leben  sind,  von  der  Obrigkcit  des  Wohnorts, 
oder  von  dem  Amtsvorgesetzten  des  Yaters,  fiir  Waisen  von  der  betreffendeo 
Yormundschaftsbeborde,  ansgestellt  worden.  In  diesen  Zeugnissen  mtisscn  folgcnde 
Pnnktc  ausdrucklicb  entbalten  sein. 

a)  Angabc  des  Vor-  und  Zunamens  und  des  Alters  der  Studirenden, 

b)  Amt,  Stand  und  Wohnort  der  Eltern,  und  bei  Waisen  der '  Yormander. 

c)  Zabl  der  etwaigen  flbrigen  versorgten  oder  nnversorgtcn  Kinder,  oder 
die  Bemerkung,  dass  keine  vorhanden  seien, 

d)  Angabc  der  Lehranstalt,  auf  welcber  der  Bittsteller  seine  YorbiMung 
erbalten  bat. 

c)  die  von  deu  Eltern  oder  Vormiindern  zn  macbende  bestimmte  Angabe 
der  TTnterstiitznngen ,  welcbe  dem  Studirenden  jabrlicb  zng(*icbert 
worden,  ans  welcber  Quelle  sie  aucb  kommen.  und  von  welcber  Art  sic 
aucb  sein  mOgen. 

I>ie  Bedurftigkcitszeugnisse,  welcbe  den  vorstebenden  Erfordemissen  nicht 
eiit«precben,  sind  ttberall  nicbt  zu  beriieksiebtigen. 

§  12. 
Anmeldaugen. 

.Teder,  der  den  Genus*  einer  ( •onvictstellc  oder  die  Verlangerang  eines 
bereits  genossenen  Convicts  zu  erbalten  wiinsebt,  bat  sicb  deshalb  nacb  Ablanf 
der  ()ster-  nnd  Micbaelisfcrien,  wHbrend  der  dureb  einen  Anscblag  nm  sebwarzon 
Brette  zn  bestimmenden  Zcit,  scbriftlich  bei  dem  Inspector  zn  melden.  T)em 
Antragc  sind  die  im  §  1 1  erwiibnten  Matnritiits-  und  Bediirftigkeitszeugnisse  im 
Original  oder  in  beglaubigter  Abscbrift  anzuscbliessen.  Bei  der  Bitte  urn  Ver- 
langemng eines  sebon  genossenen  Convicts  bedarf  es  einer  wiederbolten  Bei- 
legung  jener  Zeugnisse  nur  dann,  wenn  dioselben  bereits  znriickgegeben  worden 
Die  Deputation  bat,  wenn  ein  Bittsteller,  anf  den  Grand  der  eingereicbten  Zeuir- 
nisse,  zur  Concurrent  um  cine  Convictstelle  nicbt  zngelassen  werden  kann.  ilim 
solches  mit  Angabe  der  entgegenstehenden  Grande  so  fort  zu  eroft'nen. 

Die  Antrage,  welcbe  nacb  Ablanf  der  znr  Anmeldung  bestimmten  VA\ 
eingebeu,  bleibeii  fiir  (bus  betretTendo  balbe  Jabr  unberucksicbtigt. 

§  13. 

Rostocksclio  Klngeborene. 

Den  von  auswarts  kommenden  Studirenden  ist  in  der  Kegel  vor  deuen. 
welcbe  von  ibren  in  Rostock  wobnenden  Eltern  oder  Veiwandteu  unterlialten 
werden,  der  Vorzng  einzuWiumcn.  Damit  aber  bierbei  der  Willkiir  nicbts  iiber- 
lassen  bleibc,   nnd  aucb  Rostocksebe  Eingeborene,  so  weit  nie  nicbt  Sohne  der 

')  8.  Anbaug  II. 


Revidirte  Convictorien-Ordnung. 


601 


Professoren  sind,  welchc  mit  den  von  auswarts  kommenden  Stndirenden  glcich- 
mftssig  concnrriren,  nie  ganz  ausgeschlossen  werden  konnen,  so  aind  fur  diese 
drei  Stellen  besonders  bestimmt,  in  denen  ihnen  Lei  der  Concnrrenz  mit  anderen 
gleichzeitig  Angekommencn  dcr  Vorzug  einzur&umen  ist.  Sammtliche  ubrige 
Stellen  bleiben  den  Nicht-Rostockern  allein  vorbehalten,  nnd  Rostoeker  konnen 
an  diesen  nnr  in  dem  Falle  Thcil  nehmen,  wenn  nnd  so  lange  einige  derselben 
ans  Mangel  an  Competeuten  unbesetzt  bleiben  wttrden. 

§  14. 

Zeit  des  tienusses. 

Das  Convict  wird  imnier  nnr  anf  ein  halbes  Jabr  vergeben. 

In  der  Regel  findet  der  Gennss  des  Convicts,  praestitis  praestandis,  tiber- 
lianpt  unr  zwei  Jalire  statt,  vorausgesetzt,  dass  der  Beneficial  so  lange  in  Rostock 
studirt  Jedoch  kann  das  Beneficiuin,  bei  nnnnterbrocbener  ErfOllung  aller  an 
(lessen  Genuss  gekniipften  Bedinjinngen ,  in  cinzelnen  FRIlen,  nach  dem  pflicht- 
miissigen  Ermessen  Rectoris  nnd  Concilii,  sechs  halbe  .Tabre  hindnrcb  bewilligt 
werden  (cf.  §  fi). 

§  15. 
PrQfnngen 

1.  Kein  in  das  Convictorinra  Recipirtcr  kann  znm  wirklichen  Gennss  der 
Hebnngen  kommen,  bevor  er  sich  zu  einer  bffentlichen  Priifiing  gestellt  hat. 
Kiner  glcichcn  Priifung  muss  sich  derjenige,  der  das  Convict  noch  weiter  ge- 
niesscn  will,  fiir  jedes  folgende  halbe  Jabr  unterwerfcn. 

2.  Die  Prufungen  sind  in  alien  Facultiltcn  in  den  letzten  vier  Wochen 
vor  dem  gesetzlichen  Scblnssc  der  Vorlesungen  im  Concilienzimmer  in  nach- 
folgender  Weise  vorznnchmcn. 

Jeder  Bcwerber  wird  uber  ein  odcr  mehrere  von  dcmselbcn  in  dem  be- 
treffenden  Semester  gehbrte  Collevia,  welche  zusammcn  mindestcns  zehn  Stunden 
wbchentlich  betragen  haben  nnd  ans  der  ganzen  Zahl  seiner  \7orlesungen  von  ihm 
ansgcwHhlt  nnd  von  dcr  Convictoricn -Deputation  gcnehmigt  worden,  geprUft. 
Bei  jeder  Prttfung  niiissen  ansser  dem  Pecan  mindestcns  zwei  ordentliche  Mitglieder 
der  betretl'enden  FaeultJU.  zugegen  sein.  Jeder  Professor  prttft  iiber  die  bei  ihm 
gfhorten  Collegia,  nnd  die  zu  diesem  Kxamen  Angemcldeten  treten,  so  weit 
thunlich,  A  lie  zugleich  vor.  Ueber  die  bei  Piivatdoeenten  gchorten  Vorlesungen 
examiniren  die  ordentlichen  Professoren  des  Fachs;  jedoch  steht  es  der  Facultftt 
frei,  audi  die  Privatdocentcn  znr  Priifung  znzuzichen.  Ansserdem  haben  die 
iibrigen  anwesenden  ordentlichen  Mitglieder  der  Facultttt  das  Recht,  an  der 
Priifung  Theil  zu  nehmen.  Der  Befund  wird  jedcsmal  nach  Entscheidung  der 
Mehr/ahl  der  ordentlichen  Professoren,  wobei  jedoch  die  ausserordentlichen 
Professoren,  sowie  die  zugezogenen  Priv;itdoceiiten,  ein  votnm  consnltativnm  haben, 
vom  Decan  zu  Protocoll  gegebon. 

3.  Rei  diesen  Priifnngen  bewirken  die  vier  Charactcre  [„vorzuglich  gut", 
,gut",  „mittulmassig"*,  ..sehlerht-.J1)  folgende  Vortheile  odcr  Nachthcile: 

')  .b'tzt:  „l>»'sotjdets  wiirditr.  „wurdig",  „unwurdig  des  Convicts."  Ah.  K.  U./2.  78. 


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G02 


Kostock. 


a)  Der  Character  [„vorzuglich  gnf]')  verleiht  den  nachsten  Anspmch  anf 
den  Gennss  des  beneficii,  und  zwar  so,  dass  derjenigre  Convictorist,  welcher 
sich  denselben  in  zwei  anf  einandcr  folgenden  Semestern  dnrchgiinsris 

erwirkt,  die  folgenden  beiden  Hebungen  erhalt,  ohne  anfs  Xene  examinirt  werden 

zn  mUssen. 

b.  Der  Character  („gut*)2)  verleiht  sodann  den  n.tchsten  Ansprnch  anf 
Zablung  des  Convicts. 

r,  Wcr  dagegen  in  einer  der  gedachten  Priifnngen  den  Character  (^mittel- 
raassig")*)  erhalt,  verliert  seincn  Ansprnch  anf  Hebung  des  betreft'enden 
Semesters.  Erhalt  ein  Convictorist  diesen  Character  in  zwei  anf  einander 
folgenden  Semestem,  so  wird  er  ans  der  Liste  der  Convictoristen  ganzlich 
gestrichen. 

Wenn  legale,  binlanglich  bescheinigte  Hindernisse,  z.  B.  Krank- 
heit,  einem  Competcnten  diesen  Character  zugezogen  haben,  und  er  sich 
sonst  durch  Fleiss  nnd  Wohlverhalten  empfohlen  hat,  so  kann  ihm  das 
Convict  nach  Ermessen  des  Concilii  ausgezahlt  werden. 

d.  Der  Character  nschlechttf  hat  die  unbedingte  und  ganzliche  Zuriick- 
weisang  des  Competcnten  zur  Folge.)4) 

e.  Wer  sich  nicht  zum  Examen  stellt,  verliert  die  Hebung  des  betreffenden 
Semesters,  im  Wiederholungsfalle  das  Anrecht  an  das  Convict  iiberhanpt. 
Solltc  jedoch  ein  Competent  durch  Krankheit  oder  andere  legale,  hin- 
langlich  bescheinigte,  Hindernisse  abgehalten  sein,  sich  zu  stellen,  so 
wird  ihm  seine  Hebung  bis  zu  einem  ausserordentlichen ,  iin  Laufe  des 
ersten  Quartals  des  folgenden  Semesters  anzustellenden  Examen  aufgespart. 

t'.  Alle  Prufnngen  sind  unentgeltlich  anznstellen.  (Jedoch  hat  Jcder  der 
Examinirten  fur  dasjenige  Examen,  nach  welohcm  er  zum  ersten  Male 
zur  wirklichen  Hebung  kommt,  12  Schillinge.  fiir  das  zweite  aber  und 
eventualiter  fur  jedes  folgende  nur  f>  Schillinge,  als  Protocoll-  nnd 
CitationsgebUhr,  wovon  der  Universitrtts-Secretar  */,  und  der  Pedell  \t 
erhalt,  und  wclche  ihm  von  seiner  Hebung  durch  den  Inspector  Convictorii 
sofort  abge/ogen  werden,  zu  zahlen.  Ein  in  der  Priifung  nicht  hestaudener 
Competent,  der  nicht  zur  Hebung  kommt,  ist  von  der  Zahlung  dieser 
(•ebiihren  frci.)*) 

§  1«. 

Branch  der  Yorlesnngren. 

Jeder  der  Convictoristen  muss,  wenu  nach  geschehener  Hegulirung  den 
Convicts  ihm  seine  Aufnahmc  ange/eigt  worden,  anf  die  an  ilm  ergchende  Anf- 


•)  Jetzt:  Bbcsouders  wurdig".    Ah.  K   1 1  ./-•  7fS- 
»)  Jetzt:  „wurdig\   Ah.  K.  11. /  J.  78. 
')  Jetzt:  „unwiirdig."    Ah.  R.  1I./2.  78. 
•)  Fallt  jetzt  hinwog.    Ah.  K.  II./ 2.  78. 

s)  Fill  It  hinweg  nach  Ah.  H.  3. '2.  75  und  dem  M.  It.  an  das  (irossh.  Vieeran- 
cellariat  30.  /  3.  75.  und  erhalten  dafur  der  I'niversitSts-  Sorretilr  21  Mk.,  der  IVcWI 
10  Mk.  halbjfihrlich  aus  dem  Convictorium. 


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Rcvidirte  Convictorien-Ordnung. 


BOH 


fordernng,  an  den  Inspector  des  Convictoriums  ein  Verzeichniss  aller  Vorlesungen 
die  er  besncht,  nacli  einem  dafur  normirenden  Schema  abliefern.  Im  letzten 
QuartaJe  hat  demnachst  anf  Erfordern  des  Rectors,  dem  die  Verzeichnisse  von 
dem  Inspector  zuzustellen  sind,  jeder  Docent,  dessen  Vorlesungen  in  diesen  Ver- 
zeichnissen  angezeigt  sind,  onmittelbar  nnter  dieser  Anzeige  sein  pflichtmassigcs 
nnd  gewissenbaftes  Zeugniss  iiber  den  Fleiss  des  Beneficiaten  abzugeben,  nnd 
sHmmtliche  Zeugnisse  sind  sodann  der  Deputation  (§1.2.  3.)  zu  iibcrliefem,  um 
in  einer  Session  iiber  Jeden,  der  nnchtheilige  Zeugnisse  erhalten  hat,  zn  verfugcn. 

Siimintliche  Zeugnisse  sind  iibrigens  bei  den  Acten  des  Convictorii  nur  so 
lange  als  sie  wirklich  gebtaucht  werden,  aufzubewahren ,  demnachst  abcr  nach 
Betinden  zu  cassiren. 

Jeder  Convictorist  ist  verpflichtet,  gehSrig  nachzuweisen,  dass  er  wenigstens 
lfi  Stunden  der  Woche  Vorlesungen  hiire,  wenn  er  anf  das  Beneficium  Anspruch 
mnchen  will;  jedoch  konnen  die  (im  letzten  Semester  befindlichen) ')  Beneficiaten 
durch  die  Deputation  nach  dcren  pfliehtmassigem  Ermessen  theilweise  davon  dis- 
peiisirt  werden.*) 

§17. 

Verlast  des  Convicts. 

1.  Wenn  ein  Studirendcr  fiber  den  Besuch  seiner  Collegia  im  Allgemeinen 
scblechte  Zeugnisse  erhalten  hat,  so  wird  demselbcn  die  Hebuug  eines  ganzen 
Vierteljahres  abgczogen.  In  so  fern  der  Studirende  sich  wahrend  des  Ausbleibens 
mis  den  Vorlesungen  durch  Kraukheit  entschuldigt,  ist  er  damit  nur  dann  zu 
horen,  wenn  er  ein  gehoriges,  von  einem  Arzte  iiber  seine  Krankheit  auszustellendes 
Zeugniss  beiznbringen  vcrmag. 

2.  Dem  Convictoristen ,  welchcr  sich  durch  sein  Betragcu  der  Wohlthat 
unwiirdig  erweiset,  wird  die  Hebung  eines  Vierteljahres  entzogen.    Vgl.  §  5,  3. 

Eine  vollige  Exclusion  kann  nur  das  Concilium  integrum  verfiigen.  Der 
llector  hat  von  den  wider  Beneficiaten  verhangten  Strafen  dem  Inspector  die 
hchiifigen  Mittheilungen  zu  maclien.  Bei  dem  llector  sind  dagegen  anch  die 
vollstandigon  Listen  der  Convictoristen  einznreichen. 

§  18. 

Sofort  nach  Ablauf  des  im  §  12  bestimmten  Termins  znr  Anmeldung 
werden  in  einer  Sitznng  der  Deputation  die  Bittschriften  vorgelegt  und  gepriift, 
wobei  aber  auf  das  Resultat  der  Examina  des  vorigen  Semesters  nnr  in  so  fern 
Kueksicht  zu  nchmen  ist,  als  dassclbe  entweder  die  Bcfreiung  eines  Convictoristen 
von  ferneren  examinibus,  oder  anch  die  Ausschliessung  desselben  begrundet. 
Die  Vorschlage  fur  das  betreffende  Semester  sind  sofort  dem  Concilio  integro  zu 
iibcrgeben.  Sodann  liegt  es  den  Convictoristen  ob,  nach  ihrer  detinitiven  Auf- 
nahme  in  das  Convictoriuro  ihre  Collegia  bei  dem  Inspector  anzugeben  und  die- 
jenigen  namhaft  zu  maclien,  iiber  welche  sie  examinirt  zu  werden  wttnschen. 

')  Fallt  weg.   M.  -R.  22./I.  74. 

»)  Dor  Dispcns  wird  bis  auf  10  wochentliche  Stunden  ertlieilt.  Einjahrig  frei- 
willig  dicneudo  Studireude  erhalten  denselbeu  auf  ihreu  Autrag  ohne  anderweitige  Be- 
griinriung. 


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604 


Rostock. 


Nach  Eingang  der  Testate  hat  der  Inspector  Convictorii  den  Decanen  em  Ver- 
zeichniss  derjenigen  Vorlesungen  zu  tibersenden,  uber  welche  Examina  zn  ver- 
anstalten  sind.  Nach  Eingang  nnd  auf  Urundlage  der  Examinationsprotoeolle  darf 
der  Inspector  in  alien  unzweifelhaften  FMlen  die  Zahlnng  sofort  leisten,  die 
zweifelhaften  FUlle  dagegen  hat  er  der  Deputation  und  eventualiter  dnrch  diese 
dem  Concilio  intcgro  zur  Entacheidung  vorzulegen. 

F.  Oberaufsicht. 

§  19- 

Zum  Zwcck  der  Ausiibnng  der  Landesherrlichen  Oberaufsicht  Uber  die 
Convictoristen  -  Anstalt  sind  halbjuhrig,  nach  vollstilndig  beschaffter  Regu- 
limng  des  Convicts,  die  sttmmtlicben,  auf  dicsc  halbjfthrigc  Kegnlirung  Bezug 
habcnden  Verhandlungen  berichtlich  bei  Grossherzoglichem  Ministerium  ad 
inspiciendum  einznreichen,  wobei  die  Berichterstattung  des  Inspectors  Convictorii 
geniigt;  es  bleibt  jedoch  in  diescr  Hinsicht,  sowie  uberhaupt  in  Ansehung  der 
fttr  die  Verwaltnng  des  Convictorii  uormirendcn  Bestimmungen,  jede  beliebige  Ab- 
ilndernng  des  gegcnwartigen  Heglements,  nach  Zeit  und  Umstflnden,  vorbeliaJtcn.1) 

• 

Anhange. 

L 

Deputationsbeschlussc  vom  17.  Mai  1870  und  21.  Juli  1881  betr.  die 
Bewerbangen  um  Stipendien  und  Convicte. 

Gegen  die  Vorschriften  der  Stipendien-  und  der  Convictorien-Ordnimg 
(vergl.  Stip.-Ordng.  §  13.  No.  ft.  f>,  Convict-Ordng.  $§  11.  12.)  werden  bei  Ab- 
fa8sung  der  Kingaben  bilutig  Versti'»sse  begangen.  Die  Herren  Bewerber  werden 
im  eigenen  Intercsse  zur  strengcn  Bcachtung  insbesondere  der  folgcnden  I'linkte 
aufaefordert. 

§  I. 

Die  an  Rector  nnd  Concil  zu  richtenden  Bewerbungen  und  die  denselben 
beizufugenden  Zcngnisse  sind  fur  Convict  und  Stipendiuin  schlechthin  zu  sondern, 
so  dass  namentlich  cm,  dem  ( 'ouvictgcsuche  beiliege.ndes  Zcugriiiss  —  mindesteus 
in  copia  fidemata  -  audi  zu  den  Stipendien- Acten  gebracht  werden  muss. 

§2. 

Daa  lndigenz-Zengniss  muss  dem  Convict-Gesuche  im  Original  beiliegen. 

§3. 

Wird  auf  friiher  eingereichte  Zeugnisse  Bezug  genominen,  so  ist  anzugeben, 
in  welchem  Semester  dieselben  cingereicht  worden  sind. 

')  Der  GeBchfiftspang  iat  jetzt  und  seit  lauge  daliin  fcstgestellt:  der  Inspector 
reicht  seine  Convictorien-Gelder-Berechnung  bei  der  Universitat*ca.sse  und  die  Liste 
der  recepti  beim  Grossherzogliciien  Vieecanccllariate  eiu,  welche*  so  in  den  Stand 
gesetzt  wird,  einc  Supenevisiou  vorzuuehnien. 


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Revidirte  Convictorien-Ordnung. 


605 


§4. 

Das  Jndigenz  Zcugniss  muss  streng  formnlarnulssig  (s.  den  Anhang  II)  scin. 
Lautet  es  dabin,  dass  der  Vater  „nicbts*  geben  kflune,  so  muss  die  Obrigkeit 
iibcrdies  beschciuigt  habeu,  dass  dies  nach  ibrer  Kenntuiss  der  Verbaltnisse 
riclitig  sei. 

§5. 

Indigenz-Zcngnisse,  welchc  vom  Gemeinde- Vorstande,  Ortsvorstehcr  odcr 
Sdmlzen  einer  Dominialgcmeinde  austatt  von  dem  bctreffenden  Grossberzoglicben 
Dominialamt  ausgestellt  sind,  genugen  nicbt. 

§  6 

Wird  auf  oin  friiher  (cfr.  No.  3)  eingereiclites  Indigenz-Zeugniss  Bczug 
genommen,  so  sind  sftmmtlicbe  Vcranderungcu  anzngeben,  wclche  seitdem  in 

a.  der  Eltern 

b.  des  Bewerbers 

VermiigensverhJlltnissen  vor  sich  gegangen  sind,  also  anch  alle  Froitische  and 
alio  Stipendien-Verleibungen  ohne  Unterschied  und  zwar  letztere  outer  uamcnt- 
1  icher  Bezeichnung. 

§  7. 

Kinreicbnng  einrs  Indigenz-Zcugnisses  an  die  Hoiiorarien-Depntation  befrcit 
von  der  Beilage  desselbeu  zu  der  Convict-  und  zu  der  Stipeudieu-Bewerbnng  nicht. 

§8. 

(iesucbe  nm  Dispens  von  der  Stuudcnzahl  sind  mittelst  besouderer  Eingabe 
an  die  resp.  Convict-  und  Stipcndien- Deputation  zu  richten.  Sie  konncu  in 
Einem  Vortrag  fiir  Stipendien-  und  Convict- Bewerbungcn  vereinigt  werden. 

It 

Rectoratspublicandum  vom  6.  Juni  1S74  bctr.  das 
Formular  fiir  liidigenz-Zeugnisse. 

(Rog.-BI.  A.  B.  No.  28.) 

Naclisteiiendes  Formular  fur  Bcdilrftigkcits-Zeiignissc  zum  Zwecke  der  Be- 
vvnbung  nm  akademisdie  Bcnericien  wird  hierdurcli  niit  der  Bemerkung  gemein- 
kundig  gemacht,  dass  nur  in  dieser  Form  ausgcstellte  Zcugnisse  berttcksicbtigt 
werden  koiincn. 

tiedruckte  Fonnulare  siud  bei  dem  Universitilts- Pedcllen  Werkmeister 
zu  baben. 

Rostock,  am  G.  Junius  1874. 

(gez.)  II  Karsten, 

d.  Z.  Rector. 


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Rostock. 


Formular 

eines 

Bedurftigkeits-  Zeugnisscs 
nach  §  11  der  Convietorieu-Ordnuug. 

Dem,  auf  dem  Gymnasium  zu  vorgobildeten. 

ecgenwflrtig  .  .  .Tahre  alten  Hemi  Stnd  

a  ,      ,  Herrn 
Sohnc  des 

verstorbencn  Herrn  


zu 

'    *  (bevormundet  durch  den  llerru  

Inerselbst 

zn   , .    ,     .  von  dem  nnterzeiclineten  amtlkhen  Vorgeseteten 

,1   x  w,rd  lncrdurch 

hierselbst)  von  der  Obngkeit 

seines  Vaters  (obervormnndschaftlich)  das  Folgende  bezeimt. 

1.  Der  genannte  Vater  hat  ausser  dem  Herrn  Stnd 
noch  ....  Kinder  (hinterlassen),  von  welchen 

0 

NB.   Ilicr  sind  die  vcr- 
sorgten  Kinder 
nnter  Angabe  ibrer 
Lebeonstellung  auf- 
znfubren. 

die  iibrigen  aber  unversorgt  und  im  Alter  von  ...  bis  ...  . 
Jahren  sind. 

2.  Der  genannte  Vater 

Vormund    des  Hemi  Stud  

Die  Mutter 

hat  der  nnterzeiclineten  Behorde  bestinnnt  erkl&rt,  dass  diesem 

seinem  gQ|inc  /jKfliidcl)  weder  von  j'11"'  noch  aus  irgend  wekher 
ihrcm  ihr, 

audem  Quelle  irgend  welche  andere  Unterstiitzungen  zugesichert  worden 
sind.  als  die  folgendcn: 

0 

NB.  Angabe. 

welche  also  im  Uanzen  Mk.  jilhrlich  betragen. 

Rostock,  In  Hdem  cditionis 

den  1.).  October  l.ssl.  Kr.  Merkel. 

h.  t  \U-cU,r. 

II.  Kill 


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Statut  der  allgcnicincn  studcntischcn  Krankencasse. 


607 


Statut 

der  allgcmeinen  studcntisihrn  Krankencasse  fur  die  Landes  Universitiit 

zu  Rostock. 

Bestatigt  durch  AllerhiichsL  Rescript  vom  21.  August  1882. 

AVir  Fricdrich  Franz  von  Gottes  Gnaden  Grossherzog  vou  Mecklenburg, 
Fiirst  zu  AVcnden,  Schweriu  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Scliwerin,  der  Laude 
Rostock  und  Stargard  Hen*  etc.  Urkundeu  nnd  bekennen  hiermit,  dass  Wir  die 
vou  Rector  nnd  Concil  Unsercr  Landes-Universitat  zu  Rostock  tins  vorgelegten 
Statntcn  der  allgemeincu  studentischen  Krankencasse  in  Rostock, 
smvie  solche  in  siebenzehn  Paragraphen  hier  angehoftet,  auch  in  Abschrift  zu  den 
Acten  rnseres  Miuisteriums  zuruckbehalten  sind.  genehmiget  und  bestfttiget  haben, 
und  befehlen  alien,  die  es  angebt,  sicb  genau  nach  denselben  zu  richten. 

An  dem  gescbiebet  Unser  gnadigster  Wille  nnd  Meinung. 

Urkundlivh  und  Unserer  Hoehsteigenhiindigen  Unterscbrift  und  beigedrucktcm 
Grosshcrzogliehen  Insiegel. 

Gegebcn  durch  Unser  Ministerium, 
Abtheilung  fttr  Unterriehts-Angelegenhciteu. 

Scliwerin,  am  21.  August  1882. 

Friedrich  Franz. 

(L.  S.) 

H  u  c  b  k  a. 

Landesherrliche  Bcstiitigung 
der  Statuten  der  allgemeincu 
studcntischcn  Krankencasse 
bei  der  Landes  -Universitiit 
in  Rostock. 

I.  Zweck  der  Krankencasse 

§i 

Die  allgemciue  studentischc  Krankencasse  hat  den  Zweck,  Stndirenden 
husiger  ITnivereitat  in  acuten  ErkrankungsfiUlcn  Kur  und  Ftiege  uneiitgeltlich 
[wennsehon  unter  dem  Vorbchaltc  des  §  8J  zn  gewahren.  Ausgeschlossen  sind, 
sofern  niebt  Gefahr  iin  Ver/uge  obwaltet,  solche  Falle,  in  welchen  die  Erkrankung 
in  unsittlichen  oder  geactzwidrigen  Haudlungcn  des  Erkrankten  ihro  Ursache  bat. 

II.  Fonds  der  Krankencasse. 

§2. 

Die  erfordcrlichen  Mittel  werden  —  von  ctwaigen  Schenkungcn,  Stiftnngeu 
und  Legaten  abgeseben,  welcbc  der  Krankencasse  etwa  zugewendet  werden 
mochtcn  —  beschafft. 


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(308 


Rostock. 


1.  «lurch  einen,  mit  den  (  Vdlegieiihonorai  ien  von  tier  Quiistur  uuentgeltlieh 
zu  crhebeiulcn  Zwangsbeitrag  jedes  Studiieuden  von  1,50  Mk.  liir  das 
Semester. 

2.  dnrch  eincn  Zuschuss  aus  dcr  Roctoratscasse,  insowcit  ein  soldier  von 
dem  Miuisterium  bewilligt  wird 

M 

Allj&hrlich  sind  die  nicht  veibrauditen  Heitiiigc,  (Jebiihren  and  etwaigen 
Ziusen  bis  anf  einen,  zur  laufenden  Verwaltuug  erforderlichen  Casscnbestand 
zinsbar  zu  belegen,  uud  soil  das  so  anznsammelude  Capital  bis  znm  Iielaufe  von 
1000  Mk.  als  Reservefonds  dienen. 

§4. 

Etwaige  Schenkungcu,  Stiftungen  uiul  Legate  sind  allemal  ohne  Verzng 
zinsbar  zo  belegen,  und  bilden  die  so  angesamnielten ,  aus  Libcralitatin  er- 
wachsenen  Capitalien  einen  unangreifbaren  Fonds,  weldier  dnrch  den  gemiLss  §  :\ 
anzusammelndeu  Fonds,  sowcit  derselbc  1000  Mk.  iibersteigt,  vennehrt  wird. 

III.   Organisation  der  Krankencasse 

Fiir  die  allgemeine  sttidentische  Krankencasse  zu  Rostock  solleu  die  Rechte 
einer  juristischen  l'ersou  bei  hohem  Grosshcrzoglichcn  Miuisterium  crbetcn  werden. 

§«■ 

Die  Verwaltung  und  Vcrtretung  diescr  Casse  steht  dem  Rector  Magnihcns 
mit  den  Massgaben  der  folgeudeu  §§  zu. 

§7- 

Die  eigcntliche  CasseufUhrnng  versicht  der  Inspector  Stipendioriun.  Der- 
selbc ist  dabei  durchweg  an  die  einschlagendeu  Vorsehriften  der  Stipcndien- 
Ordnuug  gebunden. 

Die  Jahresrechnung  wird,  wie  die  Stipendicncassen- Redlining  nach  Yor- 
priifnng  dnrch  die  Stipendien-Deputation  und  nachdem  sie  dem  (Jrossherzoglichen 
Vicekancellariate  zur  Einsicht  vorgelegen  hat  [Iiev.  Stipendieu  Ordnuug  Note  2 
zu  §  5],  auf  Automation  Reverendi  Concilii  integri  durch  das  Kngere  Coucil 
mittelst  Ertheilung  des  Liberatorium  an  den  Inspector  Stipendiornm  quittirt. 
Alsdann  wird  dieselbe  nach  vorgilugiger  Hekanntmachung  am  schwarzen  Brett 
im  Secretariate  vierzehn  T;ige  himlurch  wahrend  der  Bureauzeit  zur  Kenntuiss- 
nahme  der  Studirenden  ausgelegt. 

§s. 

Dariiber,  ob  etwa  in  cinem  einzelnen  Falle  von  Sciten  cities  virpflegtcn 
Studirenden  die  auf  dessen  Pflege  verwendcten  Kosten  theilweis,  cv.  zum  wie- 
vieltcn  Theilc  sie  zu  ersetzen  seienV  sowie  i'tber  die  Frage,  ob  ein  Reconvalescent 
als  bedilrftig  [§  12,  4]  anznerkenuen  sei?  entscheidet  auf  Ant  nig  des  Rectors 
die  Stipeudien-Deputatiou  nach  bestein  Ermesscn  und  nach  der  Lage  des  Falle*. 
ohne  insbesondere  durch  vorgelegte  Jndigenz-Zeugnisse  gebunden  zu  sein. 


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Statut  der  allgcmeincn  studentischen  Krankencasse. 


609 


Ueber  die  Anfnabme  eines  erkrankten  Studirenden  in  die  Pflege,  insbe- 
sondere  in  die  Krankcnhauspflege  hat  der  Rector,  sobald  Zweifcl  an  dcm  Zu- 
treffen  der  statutarischen  Voraussetzungen  dor  Aufnahme  fur  den  cinzelnen  Fall 
rntstehen,  das  Votum  des  resp.  Klinikers  einzuholeu,  an  welches  er  gebunden  ist. 

§  10. 

Die  Univcrsitfits-Ofticiaiiten  sind  verpflichtet,  die  ihnen  in  Angelegenheiten 
der  Krankencasse  von  dercn  Organcn  ertheilten  nnd  ihreni  Amte  entsprechenden 
Auftrtge  unentgeltlick  zu  besorgen. 

§11 

Die  Stndircnden  jcder  Facultiit  wableu  in  jedem  Semester  ihren  Vertraueus- 
munn;  die  philosopbische  Facultat  jedoch  zwci.  Dieselben  werden  berufen, 
das  llectorat  bei  den  demselbeu  obliegenden  Geschaften  der  Krankencasse  zu 
unterstutzen. 

IV.  Die  von  der  Krankencasse  zu  gew&hrende  Pflege  und  Beihiilfe. 

§  12. 

Die  Krankencasse  gew&hrt  vorbehUltlieh  der  Bestimmnngeu  im  §  8 
1    uncntgeltliche  Behandlung  in  der  Wohnung  des  Erkrankten  dnrch  ftrzt- 
lichen  Rath  und  Beschaftung  der  ilrztlich  verordncten  Heilmittel. 

Als  Aerzte  fungircn  die  Vorsteher  der  Klinikeu,  deren  Assistenten 
nnd  alle  diejenigen  practischen  Aerzte  der  Stadt,  welche  sich  durch 
cine  schriftliche  Erklarnng  zur  unentgcltlichen  Behandlung  der  in  der 
Pflege  der  Krankencasse  behndlicheu  Studirenden  dera  Rectorate  gegen- 
ttber  bereit  crklart  haben. 

Die  Auswahl  unter  diesen  Acrzten  steht  jedem  erkrankten  Stu- 
direnden frei.  Nameu  und  Wokuungen  derselben  werden  im  Anfauge 
jedes  Semesters  durch  Anschlag  ans  schwarze  Brett,  dann  durch  das 
Pcrsonal-Verzeicbniss  bekannt  gemacht. 

2.  Wenn  die  Aufnahme  in  eine  Krankenanstalt  nothwendig  wird,  so 
soil  der  Kranke  uuentgeltlich  in  die  Privatstatlon  des  Stadtkrankcn- 
hauses  aufgenommen  und  dort,  jedoch  Iftngstens  6  Wochen  behandelt 
und  verpflegt  werden. 

3.  In  Ansnahmefiillen  darf  der  Rector  einem  im  Rause  behandclten  Kranken 
auch  die  Beschaffung  von  Stilrkungsinitteln ,  Nachtwachen  etc.  auf 
Kosten  der  Krankencasse  bewilligen. 

4.  Sofcrn  die  vorhandenen  Mittel  es  ohue  in  Anspruchuahme  des  Rcscrvc- 
fonds  gestatten,  konnen  bedllrftigen  Reconvalcscenten  die  Mittel  zu 
einer  ihnen  verordncten  Xachkur  vom  Rector  ganz  oder  theilweis  aus 
der  studentischen  Krankencasse  dargereicht  werden. 

5.  Im  Uebrigen  bleibt  die  Ermoglicbung  eigentlicher  Brunnen-  und  Bade- 
kurcn  von  den  Aufgabcn  der  Krankencasse  ansgcschlossen. 

G.  Auslagen  zum  Zwecke  eines  anstiindigen  Begriibnisses  auf  Gcfahr  und 

Baarogart,  Uulvmlt&ts  Stipcndien.  39 


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filO 


Rostock. 


Rechnung  der  Krankencasse  zu  ubernehmen.  ist  der  Rector  nur  iu 
dringenden  Nothfllllen  berechtigt. 

§  13. 

Zur  Aufuahme  eines  erkrnnkten  Stndirenden  iu  die  Krankencassenpflege 
bedarf  es  regelmfissig  einer  vorgangigen  Anmeldiing  and  eine8  Aufnahmescheiues. 
Die  Aumeldnng  kann  beim  Rector  oder  bci  einem  der  studentischen  Vertrauens- 
manner  geschehen.  Der  Aufnahraeschein  wird,  sobald  der  Fall  znr  Krankeu- 
prlege  sicb  eiguet,  vom  Rector  ausgestellt. 

Eine  vorlilntige  Aufuahme  ins  Krankenhaus  kann  bei  Gefabr  im  Vcrzuge 
obne  solche  Meldung  und  ohne  Aufnahmescbein  erfolgen.  Der  Aufnalmieschein 
muss  aber  in  solchem  Falle  binuen  24  Stunden  nachgeliefert  werden,  widrigenfalls 
die  Krankencasse  nur  die  Kosten  einer  zweitagigen  Pflege  zn  tragen  bat. 

§14. 

Der  Aufnahmescbein  ist  von  Seiten  der  Kranken 

1.  bei  Hausbchaudlung  dem  erwahlten  Arzte  zuzustcllen,  welcher  ihn  dami 
mit  dem  ersten  Recept  in  die  Universitats-Apotheke  sendet. 

2.  Bei  der  Aufnahme  ins  Krankenhaus  ist  der  Aufuabmescbein  dem  Director 
der  reap.  Klinik  zn  iibergeben. 

§  15. 

Von  der  Wiederheretellung  cincs  Hauskraukeu  macht  der  bebandelude  ArzL 
von  der  Entlassung  aus  der  Krankeuhausptiege  der  rep.  Kliniker  dem  Rector 
ohne  Verzug  Mittheilung. 

§  16. 

Die  Medicamente  werden  dem  Hauskranken  anf  die  schriftliche  Anordmiu? 
eines  der  Krankencassen-Acrzte  [§  12,  1J  fur  Rcchnnng  der  Krankencasse  von 
der  Universitftts-Apotheke  geliefert,  sobald  der  Aufuahmeschein  in  deren  HSnden 
und  so  langc  eiu  Aufrnf  dessclben  rectoratsseitig  nicht  erfolgt  ist. 

Andere  Heilmittel  und  Starkungsmittel ,  falls  sie  in  Gemflssheit  des  §  12 
anf  Kosten  der  Krankencasse  arztlich  vcrordnet  werden,  konnen  mittelst  eines 
vom  behandelnden  Arzte  ausgestellten  Scheines  von  jedem  Lieferanteu  der  Stadt 
bezogen  werden. 

V.  Geschaftsordnung  der  Krankencasse. 

§17. 

Der  Erlass  eiuer  formulirtcn  Geschaftsordnung  erfolgt,  sobald  das  Bo- 
diirfuis8  dazu  auf  Autrag  des  Rectors  vom  Eugcm  Concil  ancrkaunt  wird,  dnrch 
dieses  Letztere. 


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llonorariennrdnung. 


611 


Regulativ 

wegen  dor 

von  den  Studirenden  fur  die  akademischcii  Vorlcsangou 
zu  entrichtenden  Honorare, 

(gcnehniigt  durcb  Allcrh5chstcs  Rescript  vom  23.  Januar  1868) 

uiit  einem  Anhange,  betreffend  die  Einrichtung  der  Quasturstunden. 

§1- 

Jeder  Studirende  oder  sonst  znm  Besach  akademischer  Vorlesungen  Be- 
rechtigte  hat  zu  An  fang  des  Semesters  sick  zu  denjenigen,  von  den  Lehrern  der 
Landes-Universitnt  in  dem  Lectionenverzeichnisse  oder  am  schwarzen  Brette  an- 
gekiindigteu  Vorlesungen,  an  denen  er  Theil  zu  nehmen  wunsckt,  uicbt  allein 
bci  dem  bctreffenden  Docenten,  sondern  anch  in  der  akademiscben  Quastur,  und 
zwar  in  den  vom  Qastor  unter  Angabe  des  Endtermins  am  schwarzen  Brette 
namhaft  gemachten  Stunden  zu  melden. 

§2. 

Wer  sich  in  der  Quastur  zu  einem  Collegium  publicum  meldet,  erhfllt 
daruber  vom  Quastor  eine  auf  seineu  Testirbogen  gesetztc  Bescheiuigung,  und 
entricbtet  dafttr  5  Schill.  Coorant. 

§3. 

Derjenige,  welcher  sich  zu  einer  Privatvorlesnng  meldet,  hat  zngleich 
dem  zur  Entgegcnnahmc  der  Honorare  bevollmachtigten  akademischen  Quastor 
das  dem  Letzteren  von  dem  Docenten  namhaft  gemachte  Honorar  fur  die 
fraglichc  Vorlesung  sofort  baar  zu  entrichten,  worUbcr  cr  vom  Quastor  in  der 
§  2  erwahnten  Weise  eine  unentgeltliche  Bescheinigung  empfangt. 

§4. 

In  Ansehung  der  Privatissima  bleibt  es  jedem  Docenten  uberlassen,  ob 
er  das  dafor  za  erlegende  Honorar  durch  die  Quastor  erhebeo,  oder  selbiges 
unmittelbar  entgegennehmen  will. 

§5. 

Wenn  Jemand  durch  unvorhergesehene  dringende  Umst&nde  sich  ausser 
Stande  befinden  sollte,  das  betreffende  Honorar  prannmerando  in  der  Quastor 
zu  entrichten,  so  hat  er  solches  mit  GrQnden  dem  Quastor  vorzutragen,  welcher 
das  Gesuch  des  Studirenden  registrirt  und  die  Registratur  deraselben  ubergiebt. 
Eine  solche  Befristung  kann  hochstens  resp.  bis  znm  1.  Julius  und  1.  Januar 
bewilligt  werden.  Der  Docent  hat  seinen  Entschluss  in  Betreff  der  Befristung 
unter  der  Registrator  zu  verzeichnen,  worauf  solche  von  dem  Studirenden  dem 
Quastor  wieder  eingehandigt  wird.  Fur  diese  Registratur  hat  der  Quastor 
10  Schill.  Courant  wahrzunehmen ,  welche  sofort  zu  erlegen  sind.  Wiinscht  ein 
Stodireuder  bei  mehreren  Docenten  eine  Befristuug  nachzusuchen,  so  ist  zu  dem 
Eudc  doch  nur  eine  Registratur  erforderlich. 

39* 


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K12 


Rostock. 


§C 

Sobald  der  vom  i^niistor  festgcsetzte  Endtcrmin  (cf.  §  1)  verflos&eu.  oiler 
die  dem  Stadirenden  gestattete  Frist  (cf.  §  5)  abgelaufen  ist,  liegt  es  dem  Quastor 
ob,  gegen  diejenigen,  welcbe  ibre  Verbindlichkeit  gegen  die  Qo&stur  nicht  ertlillt 
haben,  bei  der  akademischen  Behorde  die  geeigneten  Massregeln  einzuleiten,  ohne 
dass  es  dem  Docenten  gestattet  seiu  soil,  durch  fernere  Befristungen  dieses  Ver- 
fahren  zu  hemmcn.  Wenn  die  Saumigcn  die  ihnen  nunmehr  vom  Concilium 
arctius  gesetzte  Frist  nicbt  beachteu,  so  haben  sie  Carcerstrafe  und  eventuell 
AVegweisung  von  der  Universitat  zu  gewartigen. 

§7. 

Wenn  ein  Studirender  wegen  sebr  beschraukter  Mittel  eine  langere  Be- 
fristnng  zu  erwirken  wimscht,  so  bat  er  sicb  mit  seinem  Gcsucbe  an  die 
akadcmiscbe  Honorarien-Doputation  zn  wenden. 

§«• 

Die  Ilonorarien- Deputation,  welcbe  ausser  dem  jedcsmaligcn  Rector  als 
Vorsitzendem  aus  zwei,  vom  Concilium  ant*  zwei  .Tnhrc,  jedocb  mit  jahrlicheu 
Austritt  eincs  Mitgliedes,  frei  gewahlten  Conciliarcn  besteht,  tritt  zu  Anfang  des 
Semesters  innerhalb  der  ersten  acbt  Tage  nach  dem  Begiunc  der  Im matriculation 
zusammen.     Dieselbe    bat  die   VermOgensverhaltnisse  derjenigen  Studirenden, 
welcbe  sich  zur  Erlangung  langerer  Belristung  bei  ihr  melden,  nach  alien  ihr 
bekannt  gewordenen  Umstanden,  sowie  nach  den  eingereichten  obrigkeitlicbeu 
Armcn-Zeugnisscu ,  welcbe  nach  den  hinsichtlich  des  Convicts  geltendeu  Ite- 
stimmungen  abzufassen  sind,  sorgfaltig  zu  prttfen  und  ertheilt  oder  verweigcrt 
dauach  die  erbetene  Erlaubniss,  Stnndung  der  Honorarc  bei  den  Docenten  nacii- 
zusnchen.    Diese  Erlaubniss,  die  nach  der  in  der  Anlage  A  enthaltenen  Fonuel 
vou  dem  Universitats-Secretar  ausgefertigt  wird,  gilt  fiir  alle  im  lanfenden  Jahre 
zu  hiirenden  Vorlesungen  und  muss  nach  Ablauf  dcsselben  von  Neuem  uachgesocht 
wcrden.  In  der  Regel  ist  das  Gesuch  in  den  gedachtcn  Sitzungen  der  Honorarien- 
Deputation  in  Person  vorzulegen,  und  nur  ansnahmsweise,  aus  besondcrs  triftigen 
und  gehorig  zu  bescheinigenden  Grunden  ist  ein  schriftlichcs,  an  die  Uouorarien- 
Deputation  zu  richtendes  Gesuch  zulaasig. 

§9- 

Nur  wcr  mit  jener  scbriftlicbcn  Erlaubniss  der  Honoraricn- Deputation 
vcr8eben  ist,  darf  ein  Gesnch  urn  lflngcrc  Stnnduug  des  Honorars  an  Doeenteu 
der  Landes- Universitat,  seien  es  Professoren,  Privat docenten  oder  Lectoreu, 
bringeu. 

§  10. 

Dem  Docenten  bleibt  es  iibcrlassen,  seine  Entschliessung  auf  dieses  Gesuch 
nach  eigenem  freien  Ermessen  zu  fassen.  Bewilligt  cr  dein  Bittsteller  einc 
Hingcre  Stundung  des  Honorars,  sei  es  in  Betreff  der  ganzen  Summe  oder  eiues 
Theil8  derselben,  so  hat  er  solches  schriftlich  nach  der  in  der  Anlage  B  ent- 
haltenen Formel  zu  bescheinigen ,  und  zwar  mit  Angabe  der  Vorlesung  und  der 
Zeit,  auf  welcbe  gestundet  wird.  Diese  Zcit  darf  eine  achtjahrige,  vom  Anfange 
des  laufenden  Semesters  (resp.  15.  April  und  15.  October)  zu  berechnende  Frist 


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Honorarionordniiiig. 


nicht  iiberschreitcn.  Wird  hinsichtlich  der  Frist  nichts  Besonderes  bemerkt,  so 
ist  eine  Stundung  auf  vier  .Tahi-e  anzuuehmen. 

Uebrigen9  steht  es  jedem  Docenten  frei,  dem  Quastor  ein  fflr  alle  Mai, 
oder  fur  eine  bestimmte  Zeit,  zu  erkliiren,  dass  er  die  von  der  Deputation 
enipfohlenen  Stundnngen  ausnalnnslos  gewitbren  wolle.  Einer  schriftlichen  Be- 
scheinigung  seitens  des  Docenten  bedarf  es  in  diesem  Falle  nicht,  und  gilt  hiu- 
sichtlich der  Frist  das  vorstehend  Bemerkte. 

§11. 

Den  Stundungsschein  hat  der  Bittsteller  demniichst,  unter  gleichzeitiger 
Vorzeigung  des  Erlanbnisscheines  der  Deputation  (cf.  indcsscn  §  10,  alin.  2). 
in  der  QuHstnr  abzugebcn,  worauf  der  Quastor  ihni  nach  Massgabe  der  ertheiltcn 
Stnndung  und  nach  dem  in  dor  Anlage  C.  enthaltenen  Schema  einen  Schuld- 
schein  nntersciireiben  lsisst,  welchcr  ebenfalls  in  der  QuJistnr  aufbewahrt  bleibt 
und  den  Quastor  sowohl  zur  Entgegennahme  der  Zahlung  des  gestundeten  Honorars, 
als  zur  eventuellen  Anstellung  einer  Klage  gegen  den  saumigen  Schuldner  le- 
gitimirt.  Auch  ist  der  Quilstor  nach  dem  Ablanf  der  in  diesem  Reverse  aus- 
gedrUckten  Frist  zur  Klaganstellnng  verpflichtet,  und  bedarf  es  dazn  nicht  erst 
der  Aufforderung  von  Seiten  des  Docenten.  Will  dieser  dem%  Schuldner  eine 
femere,  stcts  in  Zahlen  nuszudrttckcnde  Frist  bewilligen,  so  hat  er  den  Quastor 
davon  in  Kenntniss  zu  setzen. 

§  12. 

AVenn  ein  Schuldner  vor  dem  Ablanf  der  erthellten  Frist  stirbt  oder 
Concurs  macht,  und  Proclamata  erlassen  werden,  so  ist  der  Quastor  bereclitigt 
uud  verpflichtet,  die  Honorarieuforderung  anzumclden.  Zu  etwaigen  wciteren 
Schritten  hat  er  vorher  die  Zustimmung  des  Docenten  einzuholen. 

§13. 

Von  alien  sofort  eincassirten  Honorarien  erhalt  der  Quastor  3V,  dem 
Docenten  abzuziehendc  Proccnte.  Fiir  die  Eintreibung  der  nicht,  oder  hochstens 
bis  zu  einem  Vierteljahre  (cf.  §  5)  gestundeten  Honorare  kommcn  ihm  ausserdem 
die  von  den  Saumigen  zu  zahlendeu  uud  gerichtsseitig  festzustellenden  Gebtihren 
zu.  Fur  seine  Berauhungen  bei  langeren  Stundungen  hat  er,  ausser  den  etwa 
erwachsenen  Kosten  und  Auslagen,  16%  Proceut,  und  bis  zum  zwciten  Male 
(§11  tin.)  gestundeten  Honoraren  20  Procent  sich  zu  berechnen,  von  wclchen 
Betragen  31/,  Procent  dem  Docenten  in  Abzug  zu  bringen,  die  tibrigen  resp. 
13'/,  und  16%  Procent  aber  von  dem  Schuldner  wabrzunehmen  sind. 

§  14. 

Spatestens  vier  Wochen  nach  dem  gesctzlichcn  Anfaugc  der  Vorlesnngcn 
muss  der  Quiistor  jedem  Docenten  Rechnuug  ablegen  und  das  eingenoinmene 
Geld,  nach  Abzug  der  obengedachten  3'/a  Procente,  abliefern.  Die  spater  ein- 
lanfcuden  Gelder  hat  er  sofort  nach  dem  Empfang  dem  betreffonden  Docenten 
einznhandigen. 

§  1 5.  / 
Den  Docenten  bleibt  es  freilich  nnbenoinmen,  das  Honorar  anch  fttr  gc* 
wOhnliehe  Privatvoiiesungen  einem  Studirenden  unanfgefordert  gftnzlich  zu  er* 


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(514 


Rostock. 


lassen:  jedoch  haben  sic  in  solchen  Fallen  dem  Zuhorer  einen  besonderen  Schcin 
auszustelleu.  Diesen  Schein  hat  der  Stndirende  dem  Quastor  vorzulegen,  und 
Letzterem  dieselbe  Gebuhr  wie  bei  einem  Collegium  pnblicnm  (cf.  §  2)  zn  ent- 
richten. 

Sobnen  hiesiger  jetzt  lebender  oder  hier  verstorbener  Docenten  mid  Uni 
veraitats-Beamten  soil  indessen  der  Quastor  niemals  Honorar  abfordern. 

§  16. 

Werden  an&nglich  gestundete  Honorare  spJlterhin  erlassen,  so  vcrsteht 
sich  dabei  der  Vorbehalt  der  Qnfisturgebuhr  von  selbst.  nnd  hat  der  QnJlstor, 
den  der  Pocent  von  dem  Erlassc  sofort  in  Kenntniss  zn  sctzen  schuldig  ist,  die 
bei  Zahlung  gestundeter  Honorare  ihm  ztikommende  Gebnhr  gegen  Rttckgabe 
des  Schuldscheins  vom  Schuldner  wahrzunchraen. 

§  17. 

Jeder  8tudirende  ist  Ubrigens  bei  nachdriicklicher  Ahndnng  verpflichtet, 
dem  QnSstor  mit  Bescheidenhcit  nnd  Hftfliehkeit  zn  begepnen.  Anch  kann 
Niemand  ein  Abgangszeugniss  erlangen,  wenn  ihm  nicht  zuvor  vom  QnJlstor  be- 
scheiuigt  worden  ist,  dass  die  Qnastnr  znr  Zeit  keine  Honorarien-Anspruche  wider 
ihn  geltend  zn  machen  habe. 

Anlage  A. 

Dem  Herrn  8tnd  win! 

hicrdnrch  die  Erlaubniss  ertheilt,  flir  die  in  dem  

anf  hiesiger  Universitat  gehalten  werdenden  Privatvorlesnngen  urn  lAnjere 
Stnndnng  des  Honorare  die  Herren  Docenten  zn  ereuchen. 

Rostock,  den  

Die  akademlsche  Honorarien*  Deputation. 

In  fidem 

Anlage  B. 

Tch  Endesnnterschriebcncr  beschcinige  hierdurch,  dass  ich  dem  Herrn  Stnd. 

 nachdem  ihm  von  der  Honorarien- 

Deputation  fttr  dies  Jahr  die  Erlaubniss  ertheilt  worden  ist,  nm  Stundung  der 
Honorare  nachzusuchen,  anf  seine  Bitte  das  Honorar  fur  die  Yorlesung  ttber 
 auf  Jahre  gestundet  habe. 

Rostock,  den  

Anlage  C. 

Ich  Endesunterschriebener  bescheinige  hierdnrch,  dass  ich  dem  Herrn 

 wegen  einer  von  mir  

angenommenen  Vorlesung  ttber  

die  Summe  von  schnldig 

geworden  bin,  welche  gedachter  Herr  

mir  bis   gestundet  hat,  und 


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Honoraricuordnung. 


015 


welche  kh  ebenso  wie  den  durch  die  Stundnng,  reap,  dercn  Prolongation  be- 
wirkten  Mehrbetrag  der  Quasturgebiihren  vor  Ablanf  dieser  Zeit  an  die  aka- 
dcmische  Qniistur  zn  Rostock  einzuzahlcn  veraprcche  (sub  hypothcca  bonorum)*) 
nnd  mit  der  Verwillkurnng,  den  jedosuialigen  akademischcn  QuUstor  der  Univer- 
sitat  zn  Rostock  als  zur  gcrichtlichen  Eiuklagung,  so  wie  zur  Entgegennnhme 
gedachtcr  Snmme,  gehorig  legitimirt  nnd  bevollmiichtigt  zu  jeder  Zeit  anznerkennen. 
So  geschehen  Rostock,  den  

Aub  den  Beschlussen  Rectoris  et  Concilii  vom  15.  October  1879  und 
2.  April  1881,  bctreflend  die  Einrichtung  der  Qoftsturetanden. 

(§  1  des  Regulativa.) 

1. 

Die  Qnastnr  ist  vom  22.  April  resp.  October  ab  an  den  Wochentagen  von 
3  bis  r>  IThr  geoffnet, 

2. 

His  znm  5.  Mai  resp.  4.  November  einschliesslich  haben  die  baar  bc- 
z  ah  1  en  den,  bis  zum  29.  April  resp.  October  einschliesslich  die  mit  8  tun  dungs - 
Erlanbniss  versehenen  Studircnden  ihre,  mit  den  Signaturen  der  bctreffenden 
Docenten  versehenen  Testirbogen  resp.  mit  den  Stundnngspapieren  auf  der  Qniistur 
personlich  eiuzugeben. 

3. 

Die  crschienenen  Stndirenden  werden  hierl»ei  sofort  vom  Quilstor  auf  einen 
bestimmten  anderweiten  Tennin  resp.  Zwccks  Zahlung  und  Zwecks  Unterschrift 
der  Stnndnngs-Schnldscheine  vorbeschieden. 

4. 

Zn  diesem  Termine  haben  die  Geladenen  sub  praejndicio  des  §  34  der  re- 
vidirten  Disciplinar-Statuten  zn  erscheincn. 

5. 

In  dem  Termine  selbst  erfolgt  gegen  ROckgabe  der,  Seitens  der  Quftstur 
inzwischen  regulirtcn  Testirbogeu  resp.  die  Zahlung  und  die  Unterschrift  der 
Quasturseitig  gleichfalls  fertig  vorzulegenden  Stundungs-Schuldscheine. 

6. 

Versaumung  der  in  Nr.  2  verordneten  Frist,  ev.  anch  Nichtbeachtung  der 
Ladnng  (Nr.  3,  4)  zieht  ebenso,  wie  Nichtzahlung  oder  Verweigerung  der  Uuter- 
schiift  in  dem  Quasturscitig  anberaumten  Termine  das  im  §  6  des  Regulative 
vorgesehene  Verfahrcn  nach  sich. 

Rostock,  In  fidem  editionis 

den  20.  September  1881.  Pr.  Merkel. 

h.  t.  Rector. 

H.  RSper, 

Seer.  Univ. 

•)  Der  (  )  Passus  ist  jetzt  iu  Gemfussheit  der  VO.  2G./5.  79  §  3  w«?gzulassen. 


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616 


Strassburg. 


Strassbui-ff. 

Allgemeine  Grundsfttze. 

Die  fQr  Stndcnten  der  Kaiser  Wilhelms-Universitat  Strassburg  bestimmtcn 
Stipendien  werden  abgesehen  von  den  sogenanntcn  „Landes-Stipendicn* ,  Uber 
welche  das  Ministerinra  fiir  Elsass-Lotlu-ingen  verfugt  —  theils  von  den  akade- 
mischen  Bekorden,  ibeils  von  dem  Capitel  des  St.  Thomasstifts  verliehen. 

Die  Verleibung  von  Stipendien  geschieht,  sofern  nicbt  die  Stiftungs  -  Briefe 
eine  andere  Bestiniinung  entbalten,  jfthrlich  zweimal.  zu  Anfang  des  Sommer-  nnd 
Wintersemesters,  durch  deu  akademischen  Senat. 

Die  Stipendien  besteben  in  (Tclduntcrstutzungen.  Sie  werden  der  Kegel 
nacb  nnr  fiir  ein  Semester  verlieben;  die  wiederholtc  Bewilligung  in  den  folgcnden 
Semestern  ist  nicht  ausgeschlosscn.  Bei  der  Verleihung  dieser  Beucfieien  sollen 
hauptsachlich  die  DUrftigkeit,  der  Fleiss  nnd  die  sittliche  Ftihrung  der  Pctenten 
massgebend  sein. 

Wer  sicb  um  ein  Stipendium  bewirbt,  muss  den  Nachweis  fuhreu,  dass  er 
immatricolirter  und  inscribirter  Student  der  Universitftt  Strassburg  ist.  Er  hat 
Zeugnisse  Uber  seine  Bediirftigkeit  und  WUrdigkeit  beizubringen  und  anzugeben, 
welche  anderweitigen  Stipendien  oder  Unterstiitzungen  er  etwa  bezieht. 

Der  Nachweis  der  Durftigkeit  erfordert  ein  aintliches  Zeugniss,  welches 
die  Vermbgensumstandc  des  Bewerbers  eingehend  darlegt. 

Der  Nachweis  der  WUrdigkeit  wird  durch  ein  testimonium  diligentiae  ge- 
liefert.  Dasselbe  hat  der  Bewerber  beizubringen  von  mindestena  einem  Professor 
seiner  Facultat,  bei  welchem  er  im  vergangenen  Semester  eine  Privatvorlesnng 
gehort  hat. 

Dies  Zeugniss  ist  von  dem  Aussteller  zu  versiegcln. 

Studirende  des  ersteu  Semesters  konnen  nur  ausnahmsweise  beriicksichtigt 
werden.  An  Stelle  des  testimonium  diligentiae  haben  sie  das  Abiturienteuzeugniss 
einzureichen. 

Die  Stipendiengesuche  mttssen  von  den  Studirendcn  mit  dem  crwahnten 
Zeugnisse  innerhalb  der  ersten  drei  Wochen  nach  dem  gesetzlichen  Anfang  des 
Semesters  beim  Universitate-Sccretariat  eingereicht  werden,  von  wo  sie  mit  eiuein 
Vermerk  Uber  die  Vollstandigkeit  der  Zeugnisse  au  die  Stipendien- Commission 
abgegeben  werden. 

Die  Commission  besteht  aus  funf  Mitgliedern.  Jede  Facultat  wfthlt  aus 
ihrer  Mitte  eines  derselben.  Nach  der  Reihenfolge  der  Facultaten  scheidet  mit 
jedem  Anfang  des  Sommer-Semesters  eiues  dieser  Mitglieder  aus. 

Die  Commission  wahlt  aus  ihrer  Mitte  eiuen  Vorsitzenden  auf  drei  Jahi*e. 
Derselbe  ruft  als  geschaftsftihrendes  Mitglied  die  Sitzungen  zusammen,  tritt  event, 
in  persSnlichen  Verkehr  mit  den  Pctenten,  und  erstattet  im  akademischen  Senat 
Bcricht  Uber  die  Beschliisse  der  Commission. 

Die  Entscheidnng  des  Senate  Uber  ein  Stipendien-Gesuch  ist  endgiiltig. 

Von  den  bewilligten  Stipendien  hat  der  Senat  das  Curatorium  in  Kenntniss 


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Stipendien. 


G17 


zn  setzen,  welches  durch  Vermittlung  des  Hectors  der  Universitate-Casse  die  An- 
wcisung  zur  Auszahlung  gicbt. 

Die  Auszahlung  des  Stipendiums  ond  die  Ertheilnng  der  Freitischkarten 
an  die  Stipeudiaten  darf  vom  Rector  erst  vcranlasst  werden,  nachdein  der  Sti- 
pendiat  durch  Vorlegung  seines  Anmeldebuchcs  den  Nachweis  geliefert  hat,  dass 
er  mindestens  eine  Privatvorlesung  belegt  hat. 

Nach  Besclduss  des  Senate  kann  die  Auszahlung  des  verliehenen  Stipendiums 
anch  in  Raten  erfolgen. 

Das  Recht  eiu  Stipendium  zn  erheben  erlischt  durch  den  Abgang  des  Sti- 
peudiaten von  der  Universitiit  Strassburg.  Wegen  TTnfleisses  und  tadclswUrdigcn 
Retragcns  kann  der  Scnat  ein  bereits  verlichenes  Stipendium,  soweit  es  noch 
nicht  erhoben  ist,  wieder  eutziehen. 

Staats-Stipendien. 

Die  Rewerbung  steht  jedern  Studenten  frei,  doch  haben  Augehorige  des 
deutechen  Reichs  der  Rcgel  nach  den  Vorzng  vor  Auslanderu. 
Die  Stipendien  werden  auf  eiu  Semester  verliehen. 

Der  Gesammtbetrag  der  Staate- Stipendien  ist  im  Jahre  bis  auf  Weiteres 
9000  Mk. 

Bismarck-Stipendien. 

Die  Stipendien  k  300  Mk.  sind  nur  fur  Angehorige  des  deutechen  Reichs 
bestimmt  und  werden  auf  ein  .Tahr  verliehen.    Wiederverleihung  ist  zulassig. 

Die  Auszahlung  gescliieht  vierteljahrlicb  praennmerando.  Mit  dem  Abgang 
von  der  Universitat  erlischt  das  Anrecht  auf  die  noch  nicht  erhobenen  Raten. 

Die  Verlcihuug  wird  am  1.  Mai  von  dem  Prorector  ira  Jahresbericht 
offentlich  verkttudigt. 

Der  Gesammtbetrag  der  Bismarck-Stipendien  ist  im  Jahre  6600  Mk. 

Chemnitzer  Stipendium. 

Es  wird  im  Sommer-Semester  auf  ein  Jahr  an  einen  Angchorigen  des 
deutechen  Reichs  verliehen. 

Der  jahrliche  Betrag  ist  ca.  300  Mk. 

von  der  Heydt-Stipendium. 

Dies  Stipendium  ist  noch  nicht  in  Wirksamkeit  getrcten. 

Stipendium  von  Holtaendorff-Vietmannsdorff. 

Es  wird  alle  zwci  Jahre  im  Winter-Semester  verliehen  an  einen  dontschen 
Studenten  der  Rechte,  doch  hat  unter  sonst  gleichen  Voraussetzungen  ein  Auge- 
horiger  der  Mark  Brandenburg  den  Vorzng. 

Die  Bewerber  haben  uachzuweisen,  dass  sie  ausser  den  rcchtswissenschaft- 
lichen  Fachvorlesungen  (zu  dcnen  auch  diejenigen  iiber  Staaterecht,  Volkerrccht 
nnd  Rechtsphilo8ophie  gezlthlt  werden)  mindestens  eine  Vorlesung  aus  dem  Ge- 


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r,i* 


Stra**barz. 


biete  entweder  der  Staatswisgensehaften  oder  der  Ge«chiehte  oder  der  Philosophic 
crehort  haben  oder  im  lanfr-nden  Semester  horen. 

Der  Stipendienbetrag  belauft  sich  anf  ca.  loo  Mk.  jahrlich 

von  Kuhlwetter-Stipendium. 

Es  wird  im  Summer-Semester  aof  ein  Jahr  an  einen  in  der  Provinz  WesJ- 
phalen  heiniathsberechtigten  Stndenten  (ohne  Untersehied  der  Confession)  verliehen 

Der  jahrliche  Stipendienbetrag  ist  ca.  2>0  Mk.  halb  sofort  und  halb  nach 
Begin n  des  Winter-Semesters  zahlbar. 

Leyden-Stipendium. 

Es  wird  je  anf  ein  Semester  an  einen  Stndenten  demscher  Nationalist 
verliehen.    (Angehorigkeit  znm  deutschen  Reich  ist  nicht  erforderlich.) 
Der  jahrliche  Stipendienbetrag  belauft  sich  anf  ca.  135  Mk. 

von  Moeller-Stipendium 

Es  wird  je  anf  ein  Semester  verliehen  nnd  ist  fur  elsass-bithrinins*  If 
Landesangehorige  bestimmt. 

Der  jahrliche  Stij>endienbetrag  ist  ca.  1*5  Mk 

Stipendium  Zinn. 

Es  ist  ftr  Stndenten  der  Theologie  bestimmt,  nnd  zwar  in  erster  Linie  fur 
die  Nachkommen  (der  Kinder)  des  zn  llbershcim  1838  verstorl>enen  Pfarrers 
Johann  Christian  Zinn,  in  zweitcr  Liuie  fur  Sohne  diirftiger  protestantischer 
Pfarrerswittwen  aus  der  gegenwartigen  bayrischen  Pfalz. 

Das  Stipendinm  wird  im  Sommer- Semester  auf  ein  Jahr  verliehen.  ..Wer 
im  Besitze  desselben  ist  ond  dnrch  Zengnisse  darthnt,  dass  er  wirklich  Theologie 
studirt  nnd  dieser  Unterstutzung  wiirdig  ist,  dem  soil  es  drci  .Tahre  verbleiben .* 

Wcnu  ein  Stipendiat  sich  nach  vollendeten  Stndicn  einem  auderen  Faclir 
als  dem  Pfarramte  widmet,  muss  er  im  Verlauf  von  fttnf  Jahren  die  ans  dem 
Stipendium  empfangenen  Gclder  nebst  Zinsen  an  die  Verwaltung  des  Stipendinm? 
zuriickzahlen. 

Den  Vorzng  vor  alien  Bewerbern  haben  zunftchst  die  Briidersohne  und 
Pathen  des  Stifters  (Pfarrers  Philipp  Zinn  in  Speyerdorf,  nlimlich  Philipp  Wilhelm 
Zinn,  Sohn  von  Karl  Christian  Zinn  in  Kaiscrslautern,  und  Wilhelm  Pirminins 
Zinn,  Sohn  von  August  Zinn  in  Neustadt-Eberswalde. 

Eincs  der  jahrlichen  Stipcndien  belauft  sich  anf  ungefahr  400  Mk. 

Thomasstift  -  Sti  pendien . 

Die  Stipendien,  welche  ans  dem  dem  Capitel  des  protestantischen  St.  Thoiuas- 
stiftes  zu  Strassburg  unterstcllten  Stiftnngen  verliehen  werden,  sind  vorbehaltlkb 
der  (lurch  die  Stifter  getroffenen  besonderen  Anordnnngen  in  erster  Linie  an 
Landesangehorige  Augsburger  Confession  und  zwar  vorzngsweise  an  in  Strassburg 
gcborene,  in  zweiter  Linie  an  Landesangehorige  der  reformirten  Confession  und 
an  protestantische  Angehiirige  des  iibrigen  dentschen  Reichs  zn  vergeben. 


Thomasetift-Stipcndien. 


r,i9 


Die  Stipcudien  werden  in  der  Regel  je  atif  ein  Semester  gewahrt.  Jedocli 
wird  den  einmal  mit  einem  Stipendinm  Bedachtcn  dies  iu  der  Kegel  weiter  gewahrt, 
so  lange  sie  sicli  dessen  wtirdig  und  bedtirftig  beweisen. 

Zu  Begiun  jedes  Semesters  erfolgt  die  Bekanntmachung  der  zn  vergebenden 
Stipendien  dnrcb  eine  Anzeige  des  Capitels  in  wenigstens  zwei  offentlichen  Blattern 
nnd,  durch  Vermittlnng  des  Rectors,  mittelst  Anschlag  am  schwarzen  Brett. 

Die  Gesnche  sind  an  das  Capitel  des  St.  Thomasstifts  zn  ricbten  nnd  binnen 
drei  Wocben  bei  dem  Secretariat  des  8t.  Thomasstifts  (z.  Z:  Thomasstaden  1) 
einzureichen. 

Die  Gesuche  mfissen  entbalten: 

1.  Namen  und  Vornamen  des  Bewerbers; 

2.  Datum  und  Ort  der  Geburt; 

3.  Namen,  Stand  und  Wohnort  der  Eltem; 

4.  Anzeige  der  Kircbengemeinde,  welcber  der  Bcwcrbcr  angehort; 

5.  Angabe  der  bisber  besuchten  Universitat,  mit  Datnm  der  Immatricnlation. 

Dicjenigen  Bcwerber,  welche  bisher  noch  nicbt  im  Gcnusse  eines  Thoraas- 
stift-Stipendiums  gewesen  sind,  haben  ihrem  Gesuche  ausserdem  beizulegen: 

1.  das  Abitnrientenzengniss; 

2.  den  Confirmatiousschein ; 

3.  eineBescheinigung  der  IleimathsbehSrde  fiber  denLeumund  des  Bewerbers; . 

4.  ein  amtliches  Zengniss  fiber  Familien-  und  Vermogensverhaltnisse. 

Wer  sich  bereits  im  Genusse  eines  Stipendiums  befunden  hat,  bedarf  der 
letztgenannten  Zeugnisse  nicht  mebr. 

Die  Facultaten  der  Uaiversitaten  machen  dem  St.  Thomascapitel  motivirte 
Vurschlilge  ttber  die  Verleihung  der  Stipendien.  Da  bierbei  auch  die  Wttrdigkeit 
in  Betracht  zu  Ziehen  ist,  sind  dem  Gesnche  anch  Fleisszeugnisse  beizulegen, 
hinsichtlich  deren  die  oben  S.  61 6  angegebenen  Bestimmungeu  gclten. 

Die  Verleihung  der  Stipendien  erfolgt  dutch  das  Capitel  in  Form  eines 
Stiftungsbi  iefes,  der  unter  Anderm  die  besondei-en  Bedingungen  enthalt,  an  welche 
der  Stifter  den  Genuss  seiner  Stiftuug  gekniipft  hat. 

Eine  Bekanntmachung  am  schwarzen  Brett  der  Universitat  theilt  demnUchst 
mit,  wann  und  wo  die  Stiftungsbriefe  in  Empfang  zu  nehmen  und  die  Stipendien- 
betrftge  zu  erbeben  sind. 

Namen  der  Stiftnngen  im  Capitel  des  St.  Thomasstifts. 

1.  Ehrmann-Stipendium. 

2.  Schenkbecher-Stipendiutn. 

3.  OttO-Stipcndium. 

4.  Frld  (Syndikus>Stipendium. 

5.  Frid  (Profe8sor)-Stipendium. 

6.  Rei88ei886n-Stipendium. 

7.  Heller-Stipendium. 

8.  Hartlieb-Kurzlieb-Stipendinm. 

Die  jilhrlichen  Stipendienbetrtlgc  belaufen  sich  auf  ca.  12560  Mk. 


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6-20 


Tubingen. 


Bestimmungen  uber  Stundung  und  Erlass  des  Collegienhonorars  ge- 
hOren  in  Strassburg  ausschliesslich  zur  Competenz  der  FacultSten.  Das 
Honorar  fur  dreistfindige  Vorlesungen  (wochentlich)  bctragt  bei  der  thco- 
logischen  Facultat  pro  Semester  8  Mk.,  fur  vierstuudige  10  Mk.,  fur  funf- 
und  mchrstundigc  12  Mk.  Honorarerlass  oder  Erm&ssigung  wird  durcL 
Facultfttsbeschluss  bewilligt  auf  ©in  Attestat  der  Unbemitteltheit 
des  Petcntcn ,  wcnn  dcrselbe  nicht  reichlich  mit  Stipendien  bedacht  ist 
und  eine  Stipend ienprflfung  zu  Anfang  des  Semesters  befriedigend  be- 
standen  hat. 

Bei  der  mathematischen  und  natnrwissenschaftlichen  Facultat 
kann  Erlass  des  Collegienhonorars  stattfindcn  auf  Grund  derselben  Testi- 
monia  diligentiae  und  egentiae,  welche  fur  die  hiesigcn  Stipendien ver- 
leihungen  erfordert  werden.  Die  Entscheiduug  fiber  den  Erlass  erfolgt 
in  der  Facultatssitzung,  unter  Voraussctzung  des  Einverstandnisses  der 
Doccnten,  fQr  deren  Collegien  derselbe  begehrt  wird. 

Bei  der  medicinischen  Facultat  existirt  Stundung  der  Collegien- 
honorare  nicht.  Dagegen  wird  voller  Erlass  des  Honorars  gewahrt  falls 
der  Bewerber  sein  Gesuch  unterstfitzen  kann  1.  durch  ein  gutes  Fleiss- 
zeugniss,  ausgestellt  und  versiegelt  von  einem  Professor,  bei  welchem  der 
Bewerber  im  vorhergehenden  Semester  eine  Privatvorlesung  gchort  hat; 
2.  ein  wohlbegrQndetes  Testimonium  paupertatis.  Die  Gesuche  am 
Honorarbefreiung  werden  aber  nur  dann  in  Betracht  gezogen,  wenn  der 
Bewerber  gleichzeitig  ein  Gesuch  um  Verleihung  eines  Stipendiums  ein- 
gereicht  hat. 


Tubingen. 

Staats-Stipendien. 

Passelbe  wird  auf  Vorschlag  des  akademisclien  Senate  von  Seiucr  MajesUit 
dem  Konig  verliehen  und  besteht  in  37  Portioncn  zn  2">7  Mk.  (FriiHer  150  R). 
Hiervon  sind  bestimint  4  Portionen  fur  Studirende  der  evangelischen  Theologie 
au8  Ungarn  nnd  Siebenbttrgen,  die  librigen  33  Portionen  fur  inlandische  (wiirtteni- 
bergische)  Studirende  der  jnristischen,  lnedicinischen.  nhilosopbiscben.  staatswissen- 
schaftlicheu  und  naturwissenschaftlichen  Facnltftt 


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Olga  Stipendium. 


Die  Bedingungeii  tier  Einsetzung  sind  bei  samnitlichen  Stipendiatcu : 

1.  die  Bewerber  miissen  vor  der  Verleihung  mindestens  ein  Halbjahr  auf 
der  Universitat  Tiibingen  zugebracht  haben,  uud 

2.  fiber  Kenntnisse  nnd  Fahigkeiten,  wie  iiber  Fleiss,  sittliche  Fiihmng 
nnd  Be.diirftigkeit  sich  ausweisen. 

Die  Verleihnng  erfolgt  im  Sommer-  Semester  nnd  wird  zunachst  fur  die 
Dauer  cines  Jahrcs  ausgesprochen ;  bei  Fortdauer  der  Bedinguugen  der  Einsetzung 
(oben  Ziffer  2)  kann  der  Stipendiengenuss  noch  fur  ein  zweitcs  Jahr  verlieheu 
werden. 

Olga-Stipendium. 

Von  Hirer  Majestat  der  Kilnigin  Olga  sind  jahrlich  1500  Mk.  zur  Unter- 
stlltzung  von  Studirendeu  an  der  Landes-Universitat  ausgesetzt,  welche  von  HOcbst- 
dersclben  je  auf  den  Geburtstag  Seiner  Majestat  des  Kouigs  (G.  M&rz)  in  Jahres- 
portionen  von  2G0  Mk.  bis  350  Mk.,  ausnabmsweise  auch  in  Halbjahrsportioneu 
von  130  Mk.  bis  175  Mk.  verlieben  werden. 

Bewerben  konnen  sich  nnr  iinmatriculirte  Stndirende  der  Universitat,  welche 
derselben  mindestens  ein  balbes  Jahr  vor  der  Bewerbung  angehort  haben,  iiber 
Hire  Bediirftigkeit  sich  ausweisen  uud  iiber  Talent,  Kenntnisse,  Fleiss  uud  Ver- 
haltcn  giinstigc  Zeugnisse  anfzuweisen  verniogen. 

In  der  Regel  werden  nur  Wurttemberger,  Angehorigc  anderer  Staaten  nur 
ausnabmsweise  berUcksiehtigt.  Ausgesehlossen  sind  die  Zoglingc  der  beiden  theo- 
logischen  Semiuare  und  in  der  Kegel  haben  auch  diejeuigen  Bewerber  auf  Be- 
i  tlcksichtigung  nicht  zu  rechnen,  welche  das  Staats-Stipendium  oder  ein  Familien- 
Stipcndiuin  bezieheu.    Im  ubrigen  ist  die  Zulassungsfahigkcit  nicht  beschriinkt. 

Bei  fortdauernder  Bediirftigkeit  uud  Wiirdigkcit  kanu  ein  Stipendiat  auf 
erneute  Bewerbung  auch  wicderholt  und  zwar  bis  znm  Schluss  seiner  Studien  in 
den  Genuss  eiugesetzt  werden. 

Konig  Karls  Jubilfiums-Stiftung. 

Vcrwalter:    der  Rector  und  das  Universitats-Cassenamt. 

Belthlesche  Stiflung. 

Verwalter:    Mcdicinische  Facultitt  und  Kanzleirath  Roller. 

Bocersohe  Stiflung. 

Verwalter:    Professor  Dr.  von  Biilow  nnd  Kanzleirath  Pfeilsticker. 

Extract  aus  wcylandt  D.  Heurici  Boceri,  gewesenen  vieljahrigen  Pro- 
fessori8  Juris  bei  der  Universitat  Tubingen,  aufgerichteten  Testament,  so 
gegeben  d.  20  Decembris  Anno  1G20. 

„Es  soil  aber  znm  Vierten,  von  Ihr,  meiner  Lichen  Hausfrauen,  nach 
mcinem  Todtlichen  Hintritt,  Innerhalb  Jahveszeit,  LiibJ.  Universitat  Senat, 
zn  meinem  Angedenkcn,  Eyn  Silbern  VerGiiltcr  Becher,  nf  funfzig  Gulden 
okngetahrlichen  Werth,  daran  mein  nahm,  undt  Wappen  zu  stechen  zuge- 
stcllt  werden. 


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Tlibingen. 


Zu  derae  und  FUnftens  will  Ich,  doss  nach  meiner  Liebeu  Hausfrauen 
Todtlichen  Abschiedt  (der  Liebc  und  getreue  Gott  wolle  Sie  nach  seinem 
Gnadigen  willen  Bey  Langem  Leben  und  Bcstandiger  Gesundheit  vaterlich 
erhalten),  Von  raeiner  an  Zeit liebeu  Vermogen  Verlassenschaft  dreyhundert 
Gulden  Lobl.  Senat  alhiber  Uuiversitat  zugestellet  und  durcb  denselben 
an  eine  gewisse  Jabrlicbe  Gtilt  angeleget  undt  der  Zings  unter  Fflnf  wissent- 
lieb  Arme  doeb  fleissige  Studenten,  Jabrlich  auf  Triuin  Regum,  zu  gleicben 
Portiouen,  in  meincm  Nabmen  mit  ausdriicklicher  meldung  desselben,  anf 
der  UniversitiU  Hauss  ausgctheilt  werden.  Nicht  weniger  und  furs  Sechste, 
soli  alsdann  woblvenneltem  Senat  Zweybundert  Gulden  zugestellt,  wie  audi 
an  eine  unfeblbare  Jabrlicbe  Gtilte  angelegt,  und  der  Zinss  Jabrlich  anf 
Trium  Regum  unter  Zehen  Haussarme  Leutc  in  Tubingen  meinera  Nahmcn 
und  meldung  desselben  gleicblicb  ausgetheilt  werden. 

Zum  Siebenteu  ist  mein  Will  und  Meinung  dass  ebenermassen  nacb 
meiner  lieben  Haussfrauen  Ableiben  auss  meiner  Verlassenschaft,  lu  dero 
Ich  Sie  hieoben  zu  meiner  einigen  Erbin  eingesetzet,  funfzebeuhundert 
Gulden,  an  guotben  Reicbs-  oder  Konigischen  Tbalern  gemeinen  werths 
von  ibren  kiiuftigen  Erben  auf  derselben  Kosten  (dieweil  sie  ein  nabuibaftes 
von  meiner  Verlassenschaft  bekommen  werden).    Einem  Erbaren  Rath  der 
Stadt  Salzkoten  im  Bisthumb  Paterborn  iiberscbickt.  und  dereelbig,  durch 
Sebreiben  Senatus  Amplissimi  hiesiger  Akademi  bittlicb  crsucbt  werde,  er 
melte  Funfzehnhundert  Gulden  an  gedacbten  Sorten  unbeschwert  anzunebmen 
und  Selbige  an  eine  ricbtige  unfehlbare  jahrliche  Gtilt  gegen  Genugsamcr 
rechtmassiger  undt  gebiibrlicber  Verschreybung  und  Verpfandung  eigner 
freyer,  unversezter  nUtalicher  feldGiiter  und  zwar  mit  autoritat  der  Obrig- 
keit  des  Aufnehmers  und  Zinssreichers  anlege,  als  dass  der  aufnebmer  Sich, 
seine  Erben  undt  Gedachte  seine  Eigene  und  nicht  Leben-  oder  Pacbt- 
(i titer  obligire,  den  Zinss  alle  Jahr  auf  Martini  Episcopi  Einem  Erbareu 
Rath  der  Statt  Salzkoten  Ohnfehlbar  zu  liefern.    Undt  soil  ermeldter  Zinss 
alle  Jahr,  wann  derselbig  auf  Martini  eingebracht,  durch  ermeldten  Rath 
alss  angewendet  werden,  dass,  zuforderst  erwahnter  Rath  fiir  tragende 
miibewaltung  Inbebalteu  moge  fQnf  Gulden,  deme  aucb  ein  Silbem  Yer- 
Guitcr  Becher,  der  zum  wenigsten  dreyssig  Gulden  werth,  zugescliickt 
werden  solle,  denselben  auf  Gemeinem  der  Statt  Radthauss  zu  meinem  Au- 
gedenken  zu  behalten  nnd  zu  gebranchen.    Vom  Ubrigen  aber  gedachtem 
Zinss  Gelt  mcinen  Stifgeschwistrigten,  Adam,  Wilhelm  und  Anna  BQdeckerin, 
und  derselben  ehelichen  Kinde  undt  Kinds-Kindern  ordine  suecessivo  funfzig 
Gulden  zu  ibrem  nuzen  zu  gebranchen,  in  die  Stammenausstheilung  Ge« 
schehen  soli.    Jedoch  soli  derselben  Glaubigern,  deneu  sie  etwas  schnldig, 
davon  nichts  zukommen,  So  auch  unter  solchen  meinen  Befreundten  Eines 
oder  das  andere  Verthuisch  ware  und  unntitzlich  hausbalte  soU  demselben 
nichts  gegeben  werden. 

Was  an  gerttrten  Jahrlichem  Zinss  iiber  die  Gedachte  fliuf  und  fiinfzig 
Gulden  tibrig  sein  wurdt  das  alles  soil  an  Grob  wullcn  Tuch  geleget,  undt 
solch  unter  HaussArme  Leut  zu  Salzkoten  jabrlich  auf  Trium  Regum  nach 
eines  Erbaren  Raths  Guten  discretion  in  meiuein  Nabmeu,  mit  ausdruckliclier 


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Bocerschc  8tiftung.  623 

* 

meldung  desselben  redlich  ausgetheilt  werden,  nicht  nach  Gunsteu,  soudern 
der  Person  Nothdurft 

Was  icli  uun  von  obgesezten  alien  fideicommissis  alss  Verordnet,  dass 
will  ich  Vest  und  ungeiindert  alss  ein  ewig  Stiftung  gehalten  haben. 

Im  Fall  aber  soldi  nieine  Testanientlicbe  disposition  in  meinem  Vater- 
landt  zn  Salzkoten  (welche  nicht  vermutblich)  nicht  sollc  steif  und  fest  ge- 
halten werden,  will  ich  hiemit  Herrn  Rectori  Concellario  undt  Lobl.  Uni- 
versitftt  Allhie  Vollmacht  gegeben  haben,  gemelte  eintausendt  und  ftlnf- 
hundert  Gulden,  dahero  nacher  Tiibingen  zu  bringen,  undt  seibigc  an  eiu 
Stipcndium,  welches  nach  meinem  Nahmen  zu  nennen,  fur  drey  Arme  der 
heyligen  schrift,  Studeuten  zu  verweuden,  alss  dass  ihr  jeder  Einen  Dritten- 
theil  an  solchem  Zinss  cmpfahen  soil,  mit  dem  austriicklicken  Geding,  da- 
feru  einer  von  meiuer  Freundschaft ,  Studienshalben  bey  dieser  Universitat 
seyn  wiirdte,  demselbcn  der  ganze  Zinss  von  den  Anderthalb  tausend  Gulden 
haubt  Guths  JHhrlich  gcdeyen  solle,  jedoch  nicht  Anderst,  dann  so  er 
seinen  besondern  Fleiss  und  Profect  Senatui  Amplissimo  probiren  wiirdt. 
Es  ist  aber  bey  obstehender  Disposition  der  Verschaften  tideicommissen 
mein  ernstlicher  will  und  meiuung,  im  Fall  dass  mein  freundtliche  Liebe 
Haussfrau  durch  unglticklichen  Zustand  wider  VerhofFen  umb  mein  Ihro 
Verlassene  Erbschaft  genzlich  oder  zum  grossern  Theil  kommen  solte  oder 
wegen  Leibs-Schwachheit  selbige  mehrentheils  mit  ihrem  Gesindt  (in  der 
Haushaltung  verbrauchen  muss,  obstehende  Posteu  als  der  Zweytansend 
verschaften  Gulden  Allerdingss  Gefallen,  undt  nieroandt  desswegen  Forderuug 
zu  thun,  befnget  sein  solle,  angesehen,  dass  ich  bey  diesem  meinem  lezten 
Willen  sorgfeltig  dahin  sehen  thue,  dass  sic  meine  liebe  Hausfrau  nach 
meinem  seeligun,  zeitlichen  Ilinschaiden  ohne  einigen  Mangel,  Ehrlicb  init 
ihrem  Gesindte,  sich  anssbringen  m5ge. 

Damit  auch  dieser  mein  lezter  will  ohnfehlbar  bestandig  seye  und  bleiben 
moge,  babe  ich  nicht  allein  deuselben  mit  eigner  Handt  geschrieben,  sondern 
will  auch  amplissimo  Senatui  Aeademico  selbig  ttirbringen  und  also  apud 
Acta  publica  meinen  lezten  Willen  geordnet  haben.  Vill  auch  hiemit  Under- 
dienstlichen  Magnificum  Dominum  Rectorcm  Cancellarinm  Dignissimum 
undt  Senatum  Univei-sum  gebehten  haben,  diese  ineiuc  Testamentliche  Dis- 
position mcht  allein  in  Hire  Verwahrsame  zu  nemmen,  sonden  auch  auf  be- 
gebene  Falle,  grossgttnstig  zu  exequiren,  das  wurdtc  der  liebe  Gott  unbe- 
zweifentlich  belohnen. 

Endlich  habe  ich  diesem  meinem  Libell  mit  eigner  Handt  auch  Unter- 
schrieben,  und  mein  Insigel  zugedruckt.  Gcschehen  Tiibingen  d.  22.  Dc- 
zember  Anno  1620. 

(L.  S.)  Heinrich  Bocer, 

der  Rechten  Doctor  und  Prof, 
hoher  Schuel  daselbsten." 
Die  hlernach  von  dem  Stifter  fur  seine  und  seiner  Fran  Verwandte  Gcld- 
stiftung  von  1000  11.  steht  jetzt  noch  unter  Aufsicht  des  akademischen  Scnats  in 
abgesonderter  Verwaltung,  von  welcher  nach  der  jedesmaligen  Verwilliguug  des 
akademischen  Vcrwaltungs  Ausschusses  die  Geldstipendien  abgegeben  werden. 


■ 


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G24 


Tubingen. 


Was  nun  die  zu  dieser  Stiftong  berechtigten  Familien  bctrirlt,  so  ist  vou 
den  cigenen  Verwandten  des  Stifters  (consanguineis)  Nicmand  mehr  im  Lande 
vorhanden  nnd  seine  bei  der  Stiftung  der  1500  fl.  uach  Salzkoten  erwahnte  Stief- 
Geschwistrige  kommen  hier  nicht  in  Betracht. 

Demnach  kann  hier  bloss  von  den  Verwandten  seiner  ueiden  Franen  die 
Kcde  sein. 

Bogglin  Biberach-Stiftung 

ist  dem  Universitatsfonds  einverleibt. 

Br&uningsche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  Weiss  und  Oekonomieverwalter  Franck. 

Brollscha  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  von  Sigwart  und  Kanzleirath  Pfcilsticker. 
Johannes  Broil,  Jur.  U.  Lie.  in  Stuttgart,  hat  in  seiner  unterm  js,  Jau 
1639  errichtcten  letzten  Willens- Vcrordnung  900O  fl.  Capit.  zu  eiuer  Stiftnn? 
fiir  Studircnde  gestiftet,  und  dabei  verordnet,  dass  von  den  jahrlicben  Zinsen  hieraos 
„auf  zwei  Studiosos  seiner  nilchsten  Befreundeten  von  dem  Brollscbe 
Geschlechte,  darunter  der  eine  sein  Stadium  auf  die  Theologiam,  reiner 
ungeftnderter  Aogsb.  Confession;  der  andere  aber  die  Jurisprn- 
dentiam,  sonsten  aber  keine  andere  Facultat  zu  richten.  schuldig 
und  verbunden  sei.  Jedem  zu  nothwendigen  Alimenten  undConti- 
nuirung  ihrer  Studien  jahrlich  200  fl.  verwendet,  nnd  bis  sie  ihre 
Studien  absolvirt,  in  dem  Genuss  erhalten  werden  sollen." 
Diese  Stiftung,  deren  VermiJgen  sicb  seitber  auf  circa  35,000  fl.  erhOht  hat. 
wild,  unter  Aufsicht  des  akademiscben  Seuats  in  Tubingen,  durch  cineii  der 
Professoren  daselbst  verwaltet,  an  welchen,  oder  an  den  akademiscben  VcrwaJ- 
tungs-Aus8chuss  die  Eingaben,  urn  Eiosetzuug  in  den  Genuss  dieser  Stiftong  zu 
richten  sind. 

Ueber  die  Vertheilung  der  Stipendien- Portioned  ist  in  dem  von  der  Ile- 
gicrung  genehmigten  Kegulativ  vom  4.  Dec.  1820  im  Wesentlichen  folgendes  fest- 
gesetzt  worden: 

1)  Im  Ganzen  sollen  jahrlich  1200  fl.  auf  Unterstiitznng  vou  Studirenden 
verwendet  werden  und  die  Ilalfte  Studirenden  der  Theologie,  die  andere 
Haiftc  aber  Studirenden  der  Rechtswissenscliaft  zukommen. 

2)  Nach  den  in  frOheren  Normen  vom  23.  Miirz  1715  und  15.  Juni  1780 
ausgesprochenen  Grundsatzen  wird  jede  dieser  Halften  in  eine  Ilanpt- 
portion  und  gewtthnlich  3,  ausserordentlicherweise  aber  in  4  Neben- 
portionen  vertheilt. 

3)  Die  Hauptportion  ist  auf  300  fl.  festgesetzt ;  bei  einem  Studirenden  aber 
welcher  aus  einer  andern  Stiftung  freie  Kost  nnd  Logis  oder  ein  aas- 
drucklich  dafiir  bestimmtes  Geldsurrogat  erhiilt,  werden  100  fl.  abge- 
zogen  und  diese  dann  zu  einer  ausserordentlichen  Nebeuportion  verwendet. 

4)  Jede  Nebenportion  betragt  obne  Uuterschied  100  fl. 


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Bflgglin  Biberach-Stiftung  -  Crusiussche  Stiftung. 


625 


5)  Bei  den  Hanpt-  end  Nebenportionen  haben  die  IoBtituirten  I.  und  H 
Classe  A.  und  B.  den  unbedingten  Vorzug  vor  den  Substituirten. 

6)  Unter  den  verschiedenen  Gliedern  der  instituirten  und  substituirten 
Familien  gehen  die  naheren  im  Grade  den  entfernteren  vor  und  bei 
gleichem  Grade  die  ftlteren  den  jiingeren,  bei  gleichem  Alter  aber  ent- 
scheidet  das  Loos. 

7)  Ein  einmal  in  den  Geniiss  Eingesetzter,  wenngleich  Minderberechtigter, 
kann  durch  einen  sich  spater  Meldeoden  Besserberechtigten  nicht  ver- 
trieben  werden.  Nur  der  Percipient  der  ausserordentlichen  Nebenportion 
muss  austreten,  wenn  die  Hauptportion  ganz  wieder  zu  verwenden  ist. 

8)  Die  vacante  Hauptportion  giebt  dem  Percipienten  einer  Nebenportion 
um  dieses  Bezugs  willen  noch  kein  Recbt  zu  jener,  er  kann  sie  bloss 
dann  erhalten,  wenn  kein  Besserberechtigter  ihn  ausschliesst. 

9)  Die  Dauer  des  Genusses  ist  hochstens  5  Jahre,  hurt  aber  mit  dem  Aus- 
tritt  von  der  Universitat  auf,  und  ist  auf  die  Landes-Universitat  beschr&nkt 

von  BQhlersohe  Stiftung. 

Unter  Verwaltung  des  klinischen  Institots. 

Cotta-Kapffsche  Stiftung. 

Verwalter:  Oberkriegsrath  a.  D.  Dr.  von  Kapff  in  Stuttgart  und  Kanzleirath 
Roller.  Dr.  Johann  Friedrich  Cotta,  Kanzler  in  Tubingen,  stiftete  im  Jahre 
1779  ein  Capital  von  C000  fl.  fUr  seine  Familie  und  die  Nachkommen  seiner 
Schwester,  verehelichte  Kapff,  zu  ciner  Familien  Stiftung.  Das  Vcrmogen  dieser 
Stiftung  bat  nach  und  nach  sich  bedeutend  vermehrt,  daher  durch  Regulative 
von  1807  und  182G,  iusbesondere  aber  auf  den  Antrag  der  Fatnilienaltesten  unter 
Zustimmnng  des  akademisclien  Senats  und  mit  Genehmigung  des  kOniglichen 
Ministerinms  des  Innem  durch  Erlasse  vom  13.  December  1841  und  10.  Februar 
1 842  be8timmt  worden  ist,  class,  so  oft  das  Vermttgen  der  Stiftung  sich  um  weitere 
6000  fl.  vermehrt  babe,  die  Stiftungs-Portionen  gegen  den  ursprunglichen  Betrag 
in  dem  Masse  verviclfacht  werden  sollen,  in  wclchem  der  jeweilige  Fonds  der 
Stiftung  sich  gegen  den  ursprunglichen  Betrag  vervielfacht. 

Crusiussche  Stiftung. 

Vemalter:  Professor  Dr.  v.  Kiistlin  und  Kanzleirath  Pfeilsticker. 
Martin  Crusius  (Kraus),  Professor  der  gi'iechischen  und  lateinischen  Sprache 
in  Tubingen  von  1559—1607,  stiftete  in  seinem  Testamente  vom  19.  September 
1605  ein  Capital  von  1400  fl.  zu  einem  Stipendium,  desscn  Ertrag  auf  zween 
Studiosos  in  der  Bursch  oder  Contubernio  folgendermassen  verwendet  werden 
solle;    (Nach  den  Worten  der  Stiftung.) 

wDa88  zuvSrdcrst  soldi  Stipendium  meines  frenndlichen  lieben  Tochter- 
manns  M.  Jacob  Majer,  Pfarrers  in  Schwaigern,  ehlichen  Sohnen,  und 
in  defectu  illorum  meines  andeni  Tochtermanns  M.  Marci  Nekhers  ehlichen 
Sohnen  (da  selbige  zum  Stndiren  tanglich  erfunden  und  gebuhrlich 
prasentirt  worden)  couferirt  werden  solle;  dergestalt,  dass  gleichwohl 
Haumgart,  UniyewiUlU  SUpendieD.  40 


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626  Tiibingen. 

mehrgedachtcn,  meinea  altesten  Tochtermanns  and  Sohns  M.  Jacob 
Majers  Sohnen  und  Descendenten  sollen  den  Vorzug  haben;  jedoch  sofern 
ancb  mein  auderer  Toclitermann  M.  Marcus  Nekhor  masculos  heredes 
hat,  unter  welchen  einer  per  examen  Inspectorum  praecedens  sowobl, 
als  M.  Majers  Anverwandte  tauglich  erfunden  wtirde  (dieweil  mein 
fundntoris  Meinung,  dass  man  fUruemlich  anf  die  Dona  bertthrte  Fa- 
milien  sehe),  mag  von  jeder  Familie  einer  in  gedachtes  mein  Sti- 
pendinm  eingenommen  werden.  Im  Fall  aber  jetztbesagter  Tochter- 
roanner  Sonne  und  Descendenten  Ton  den  verordneten  Inspectoribua  znm 
Studiren  nicht  qualificirt  erachtet  wiirden ,  will  ich  ihncn  meincr 
freundlichen  lieben  Mutter,  Marie  Magdalena  sel.  Lineam  (die  Triimmer 
znm  See  und  Treubach,  und  bei  Hottenstein  im  Bisstum  Bamberg  ge- 
uannt)  hiemit  substituirt  nnd  befolilen  haben,  dass  darans  mein  ge- 
stiftetes  Stipendinm  mit  zween  tanglichen  Stndiosos  ersetzt;  oder  anch 
in  Defectu  illorum  aclbiges  Herrn  Viti  Mulleri,  Ethices  Professoris 
meinea  glinstigen  hochvertrauten  lieben  Herrn  Collega  (wegen  vielfalliger 
mir  in  meiuem  hohen  Alter  erzeugter  Treu,  Ehre  und  Gntthatcn)  Siihnen 
nnd  Desceudentibus;  oder  in  Mangel  dei*selbcn,  den  iibrigen  Professornm 
Artium  flliis;  oder  andern  fremden  gottseligen  uud  Heissigen  Stndiosis 
conferirt  und  gereicbt  werden  solle." 

Sodann  verordnete  der  Stifter  noch  weitcr: 

„Dass  den  in  dieses  Stipendinm  niedergesetzten  2  Stipendiaten  (in 
Eckstube  in  Contnbernio)  anf  der  mittleren  Contignation  nm  den  in  da- 
maligcr  Zeit  gcwohnlichen  Zinss  von  jahrl.  6  fl.  verliehcn  und  ihneo 
darneben  gestattet  werden  solle,  nacb  Gelegenheit  noch  eincn  oder  zween 
fromme  nnd  fleissige  Stndiosos  in  gcmeldetc  Stubc  zu  sich  zu  nehnien; 
dass  diese  Stipendiaten  dem  Studio  pbilosopliico  nnd  sonderlich  Linguae 
graecae  mit  allem  Fleiss  obliegen  und  es  wo  rooglich  dahin  zu  brinjien 
sncben  sollen,  dass  sie  eiue  Professionem  philosophicam  oder  Linguae 
graecae  bei  der  Universitfit  in  Tubingen  erbalten;  ancb  sollen  sie  bei 
Verlust  des  Stipendii  naeh  4  Jahren  gradnm  magiBterii  erlangen,  nnd 
es  soil  denen,  welcbe  in  der  Theologie,  Jurisprudenz  und  der  Medicin 
das  Doctorat  mit  gutem  Lob  erlangt  baben,  gestattet  seyn,  ancb  audcrc 
Academias  germaniae  zu  besncben  und  zn  diesem  Zweck  ihnen  das 
Stipendium  noch  ein  Jahr  langer  continuirt  werden." 

Zu  Inspectoren  nnd  Superattendenten  dieser  Stipendii  erwiihlte  der 
Stifter  in  genere  die  Hcrren  Decane  und  Professoren  des  Collegii  bo- 
narnm  artinm  der  hohen  Schnle  zu  Tubingen,  in  specie  den  obengedaehten 
Professor  Vitus  Milller  „und  wein  es  derselbe  oder  seine  Substitnirte 
fenier  befehlen  werden" ;  ansserdem  hat  er  das  Stipendinm  dem  Schutze 
und  der  Obhut  des  akademischen  Senats  empfohlen. 

Die  verordneten  Inspectoren  de  facilitate  bonarnm  artium  sollen  ans 
den  obengenannten  vier  Familien  jedesmal  zween  recipiren  und  anf  deren 
vitam  mores  et  Stndia  fleissige  Aufsieht  tragen,  anch  alle  Jahre  am 
19.  Sept.,  als  dem  Geburtstage  des  Stifters  die  von  ihm  gemachte  Fnn- 
dation  fleissig  ablesen  und  die  Stipendiaten  examiniren,  fiir  welche  jahr- 


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Fnbrisclie  Stiftung.  627 

liche  Inspection  nnd  Visitation  jedera  dcr  Superattendenten  zur  Ergbtz- 
lichkcit  Zehen  Bazen  gegeben  werden  sollen.  Mnm  sich  in  eineui  be- 
sonderen  doswegen  angestellten  coenula  mit  einandcr  zn  erlnstigen  und 
seiner  des  Fundatoris  mit  Frohlichkeit  im  Besten  zu  gedenken." 

Das  Capital  dieser  Stiftung  a  1400  fl.  hat  zwar  gleich  Anfangs  theils 
durch  die  verscbiedenen  MUnz-Verandcrungen,  theils  durch  die  Hcrab- 
setzung  der  Staats-Capitalien  auf  den  halben  Betrag  eine  starke  Schma- 
lcrung  erlitten,  doch  ist  solches  inzwischcn  durch  Erledignng  wieder  auf 
den  dreifachen  Betrag  gestiegen. 

Fabrische  Stiftung. 

Ver waiter:  Professor  Dr.  Herzog  und  Kanzleirath  Pfcilsticker. 

Joliann  Fabri,  Med.  Dr.  nnd  Professor  in  Tubingen,  und  dcssen  Oattin 
Blandine,  geb.  Walch,  haben  im  Jahr  1612  in  ihrem  Testamente 

„ein  ewig  und  immerw&hrendes  Stipcndium  der  studirenden  Jugend  zum 
Besten  aus  ilirer  ganzen  Verlassenschaft  dahin  errichtet,  dass  allewoge 
zwei  Stipendiatcn  von  seiner,  der  dritte  aber  von  seiner  Hausfrauen 
hiezu  tangendlichen  Verwandten  und  Freundcn  genommen,  und  dieses 
Stipcndium  von  ihnen  genossen  werden  solle,* 
wobei  Dr.  Fabri  sich  vorbehalten,  eine  ausfiihrliche  Verordnung  auf  ein  odcr  den 
andem  Fall  von  der  Zahl  nnd  Qualitatcn,  audi  an  welchem  Ort  nnd  unter  welchcr 
Aufsicht  diese  Stipendiaten  sich  aufhaltcn  sollen,  zu  machen,  audi  den  akade- 
mischen Senat  zum  Testaments-Executor  eingesetzt. 

Tin  Jahrc  1 620  starb  Dr.  Fabri,  ohne  jedoch  vorher  die  versprochene  Ver- 
ordnnng  fiber  die  weitere  Ausfiihmng  seiner  Stiftung  zu  treffen,  nnd  uach  seinem 
Tode  hat  seine  Frau  das  Vermftgen  nach  Tnhalt  des  Testaments  fortgenossen 
nnd  sich  nachher  wieder  verheirathet  an  Jost  il  filler,  .Tur.  Cand.  Im  Jahr  1637 
starb  audi  diese  Frau  und  erricbtete  fiber  ihre  Ilinterlassenschaft  eine  andere  Dis- 
position, so  dass  ihre  Verwandten  bei  dieser  Stiftung  in  keinen  Bctracht  mehr 
kommen,  worauf  sofort  die  Verlassenscliaft  des  Dr.  Fabri  von  Seite  des  akademischen 
Senate  fur  die  Stiftong  in  Empfang  genommen  worden,  so  dass  diese  Stiftung  erst 
im  Jahre  1643  ihren  Anfang  genommen  hat. 

Unterm  3.  Marz  1729  wnrde  von  dem  akademischen  Senat  das  erste  Re- 
ulativ  ffir  diese  Stiftung  festgesetzt,  nnd  darin  zunttchst  ausgesprochen,  dass  die 
BArenwirth  Schmidtschen  Nachkommen,  welche  ihr  Recht  zu  dieser  Stiftung  ein- 
zig  und  allein  bewiesen,  secundum  jus  strictuin  als  die  einzigen  Beneficiarii  uud 
Alnmnen  derselben  angesehen  und  zn  dessen  Oennss  zugelasscn  werden  sollen. 
Dabei  wttrde  aber  in  Betreff  noch  fflnf  weiterer  Familien,  namlich 

1)  der  Weinsbcrger  Schmiden, 

2)  „  Bnrkhardt'schen, 

3)  „  Hiemer'schen, 

4)  „  Oelenheinz'schen, 

5)  „  Tafinger'schen, 

welche  audi  schon  von  vielen  Jahren  her  ob  Dispensationem  vel  a  Principe  a 
Senatu  impetratam  immerhin  etwas  aus  dem  Stipcndium  genossen,  bestimmt.  dass 

40' 


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<)'28 


Tubingen. 


.weilen  sie  dannoch  viel  aequitatis  rationes  et  praesuintam  fuudatoris 
voluntatem  vor  sich  haben,  aus  diesem  Stipendio  jahriich  80  fl.  in 
Surama  verwendct.   and  einem  Stipendiario  (aus  diesen  Familien)  4. 
hoehstens  5  Jahre  lang  eioe  Beyhfilf  davon  gereicht  werden  solle.  * 
Diese  fUnf  Familien  wnrden  als  Snbstituirte  angesehen,  und  die  fiir  diese 

bestiranitc  Sunime  spater  auf  20U  fl.  erhohet.  so  dass  je  10  Beueficiaten  aus  diesen 

Familien  jedem  20  fl.  jahriich  gegebeu  warden. 

Auch  warden  nach  diesem  ersten  Regulativ  sehon  an  SchQler  der  niederu 

lateinischen  und  Kealschuleu  vom  12  ten  Jahre  an  Portionen  von  10  fl.  abgeg;eben, 

jedoch  nur  an  die  zunachst  ftir  berecbtigt  erkanntcn  Barenwirth  Schmid'schen 

Nachkommen. 

Am  1.  Sept.  1840  wurdc  aber  mit  Genehmigung  des  Ministerinms  des 
Innern  ein  neues  S^gnlativ  festgesetzt  und  dabei  die  Anspriiche  der  funf  obeti 
erwiihnten  Familien  als  vullig  unerwieseu  und  auf  blosser  Bcgunstigtuig  bcruhend, 
sowie  auch  die  Abgabc  an  die  Trivial-Scbiiler  aufgeboben,  und  dariu  Folgcndes 
festgesetzt: 

§  1 

„Dcr  gauze  Ertrag  des  Stiftungs-Vermogens  nach  Abzug  des  Ver- 
waltungs-Anfwandes  ist  in  Gemassheit  des  Testaments  vom  10.  Aug. 
1G12  auf  die  studireude  Jugend  aus  der  Verwaudtschaft  und  Freuud- 
schaft  (Aftlnitiit)  des  Stifters  zu  verwenden,  woruach  also  die  sog.  sub- 
stituirten  Familien,  wclche  bisher  zum  theilweisen  Gennsse  zugelassen 
waren,  ktinftig  nicht  mehr  an  der  Stiftung  Theil  nelimen  diirfen,  wenn 
sie  nicht  Hire  Verwaudtschaft  oder  Aflinitiit  mit  dem  Stifter  nachweisen 
konneu. 

§  2. 

Die  sog.  Trivial-Schiilcr,  d.  h.  die  Sclittler  der  niedern  lateinischen 
und  Rcal-Schuleu  sind  vou  dem  Genuss  der  Stiftung  ausgeschlossen. 

§  3. 

Schiller  an  den  hoheren  Gymnasieu,  Lyeeen,  den  niedern  Seuiiiiarien 
und  ahnlicheu  Anstalten,  welche  zu  eiuem  akiulemischen  Studium  sich 
vorbereiten,  sind  mit  dem  angctretenen  15 ten  Jahre  zum  Genius  der 
Stiftung  berecbtigt. 

Auf  dieselben  diirfeu  jahrlich  150  i\.  verweudet  werdeu,  die  in  6 
gleichen  Theilen  a  25  fl.  zu  vergeben  sind. 

§  4. 

FOr  die  Studirendcn  an  der  hiesigen  Universitat  ist  das  Stipendium 
auf  jahrliehe  100  fl.,  und  in  Fallen,  in  welchen  Studiivnde  in  ciner 
Staatsaustalt,  oder  durch  den  Genius  einer  andein  Stiftnng  freie  Woh- 
nuug  und  Host,  oder  wcnigsteiis  letztere  in  Natui  oder  niittelst  eincs 
Geldsurrogats  bereits  haben,  auf  100  fl.  festgeseUst. 

Die  Zahl  dieser  Stipcndien  wird  durch  den  Ertrag  des  Stiftuugs- 
vermogens  bestimnit 

Lassen  aber  die  Mittel  die  Eiusctzung  in  200  fl.  zu,  so  ist  der 


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Fabrische  Stiftung. 


629 


Genuss  des  Stipendiums  auf  dicse  Sumrae,  jedoch  nicht  dariibcr,  zu  cr- 
hohen. 

§  5. 

Diejenigen  Eriibrigungen,  welcbe  sich  durch  die  Einsetznng  soldier 
Studirenden  ergebcn,  dcnen  nur  ein  Ausprnch  auf  100  A.  znsteht,  sind 
auf  die  ubrigcn  Stipendiaten  zu  glciclieu  Theilen  zu  vcrwenden,  jedoch 
mit  der  Beschr&nkung,  dass  das  Stipendium  die  Summe  von  200  11.  nicht 
ubersteigen  dart'. 

§  6. 

Einc  weitere  Tlieilung  der  im  §§.  4  und  5  bestimmten  Portionen 
findet  nicht  statt.  Die  Ueberschiisse  werden  znm  Gruudstock  geschlagen, 
bis  der  Ertrag  zu  einer  weitern  Portion  hiureicht.  Fur  den  Fall  jedoch, 
dass  nur  eine  Portion  von  100  A.  zu  vergeben  ist,  und  ein  Bcrechtigter 
sich  raeldet,  welcher  nach  seinen  Verhaltnissen  auf  160  fl.  Anspruch 
hutte,  ist  derselbe  vorcrst  in  den  Geuuss  eines  Stipendiums  von  100  fl. 
einzusetzeu,  welches  bei  der  nachsten  Erledigung  auf  160  fl.  zu  er- 
hohcn  ist. 

§•  7. 

Die  nach  §.  3  cingesetzten  Stipendiaten  bleiben  auch  nach  dem  Be- 
zug  der  Universitiit  im  Genuss  ihrer  bisherigen  Portion,  bis  sie  zum 
volleu  od,er  theilweisen  Genuss  (§.  6)  gelangen  kOnnen. 

§•  8. 

Die  Dauer  des  Stiftungsgenusses  auf  der  Universitiit  ist  auf  5  Jahre 
beschrankt,  in  welche  aber  der  Fortbezug  des  von  einer  fruheren  Lchr- 
anstalt  Ubertragenen  Stipendiums  (§.  7)  nicht  eiugerechnet  wird. 

§•  9 

In  Collisionsfiillcn  wird  sowohl  bei  den  Schiilem  der  in  §.  3  ge- 
nannteu  Lehranstaltcn,  als  bei  den  Studirendeu  an  der  Uiiiveroit.lt,  der 
Vorzug  bestimmt  durch 

1)  die  Nahe  des  Verwandtschaftsgradcs, 

2)  die  griissere  "Wurdigkeit, 

3)  die  gr6sscrc  Bediirftigkeit, 

4)  den  fruheren  Bezug  der  betreflenden  Lehranstalt. 

5)  die  fruhere  Meldung. 

§•  10. 

Wer  einmal  in  den  Genuss  eingesetzt  ist,  kann  aus  demselben  von 
spiitern  Bewerbern  nicht  verdrangt  werden.  wcun  die  letztern  audi  ein 
u.lhcres  Hecht  liaben.  Dieses  Vorrecht  ist  jedoch  auf  den  jeweiligeii  Be- 
sitzstand,  d.  h.  auf  diejenige  Summe  beschrllnkt,  in  welcher  geradc  der 
Genuss  verlichen  ist. 

§  n 

IMc  Verleihnng  des  Stiftungsgenusses  gilt  nur  for  die  bestimmt  vor- 
-    willigte  Summe.  dalier  ist  zum  Genuss  einer  httliem  Summe  in  deroelben 


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630 


TUbingen. 


wie  in  einer  neuen  Classe,  die  Genehmigung  des  Verwaltungsausscbusses 
nothwendig. 

§  12. 

Der  Genuss  der  Stiftung  ist  zu  cntziehen,  wenn  sich  ein  Stipendiat 
desselben  dnrcli  sein  Betragen  unwiirdig  macht. 

§  13. 

Die  Einfiihrung  der  vorstehenden  Bestimmungen  geschieht  in  fol- 
gender  Weise: 

a)  der  Genuss  der  den  sog.  snbstitnirten  Fanrilicn  angehiirigen  Praten- 
denteu  hurt  von  nnn  an  anf; 

b)  die  sog.  Trivial-Scliiiler,  welcbe  bereits  im  Gennss  sich  befinden,  bleiben 
in  demselben  bis  zum  Ablauf  der  Zeit,  anf  welche  sie  eingesetzt  worden 
sind.    Eine  nene  Verleihnng  findet  nicht  statt. 

c)  Von  den  6  Stiftungsportionen  fiir  Scbliler  an  Gymnasien,  Lyceen,  niedern 
Seminarien  und  ahnlichen  Anstalten  (§.  3)  konnen  nnr  die  zur  Zeit  er- 
ledigteu  vergeben  werden. 

d)  Den  nachsten  Anspruch  an  die  durch  §.  4  erhiiheteu  Stipendien  habeu 
diejenigeu  Studireuden,  welche  bcreita  im  Genuss  der  Stiftung  sich  be- 
finden, wobei  es  sich  von  selbst  versteht.  dass  Collisionen  nach  den  §.  9 
gegebenen  Nonnen  zu  entschciden  sind. 

Tubingen,  den  1.  Sept.  1846. 

Kouigl.  Kectoraint." 

Diese  Stiftung  steht  in  abgesonderter  Verwaltung  unter  Aufsicht  des 
akademischen  Verwaltungs-Ausschusses. 

Fallatisohe  Stiftung. 

Vcrwalter:  Professor  Dr.  von  Iioth  und  Kanzleirath  Pfeilsticker. 

Ficklersche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  Herzog  und  Kanzleirath  Roller. 

Michael  Fickler,  Jur.  Dr.,  Kammergcrichts-Advocat  und  Procurator  in 
Speycr,  hat  in  einer  daselbst  am  14.  August  1585  errichteten  letzteu  Willens- 
vcrordnung  von  seiuem  VermOgen  8000  fl.  zu  einem  Stipendium  nach  Tttbingcu 
legii't,  und  me  dieses  Legatum  angelegt  und  disponirt  werden  solle,  sich  uoch 
ferner  vorbehalten,  fur  den  Fall  abei\  dass  er  vor  solch  vorhandener  Verordnung 
und  Disposition  mit  Tod  abgehen  sollte,  „so  wollte  er  cs  zu  Herrn  Dr.  Jacob 
Reinhardt,  Karainergerichts-Advocaten,  und  Anastasii  Demler,  seine  Testatoris 
beede  geliebte  Vcttern,  auch  der  Universitat  Tubingen  Ordnung  gestellt  haben. 
Sollen  doch  nichts  desto  minder  seine  Befreund-  und  Verwandte  vor  alien  andern, 
auf  ihr  bittlich  Ansuchen  damit  bedacht  und  angenommen  wei*den. 

In  einer  nachher  uuterm  13.  Sept.  1586  zu  Badeu  in  Gemeinschaft  mit 
seiner  Fran,  Catharina  Wild,  Tochter  des  verstorbenen  Kaspar  Wild,  gewesencn 


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Ficklcrschc  Stiftung. 


ftlrstl.  Wurttembergiscben  Raths,  errichteten  letzten  Willensverordoung  setzte  er 
diese  seine  Fran  znm  Erben  ein,  ,  jedoch  da  sie  solche  Erbschaft  niclit  annebinen 
oder  sonst  nicht  Erbe  sein  wiirde,  so  instruire  er  zu  seinem  rechten  Erben  das- 
jenige  Collegium ,  so  er  in  angeregtem  Testament  gen  Tiibingen  und  der  Univer- 
sity gestiftet,  wolle  auch,  dass  solches  Collegium  nach  seinem  Absterben  in  das 
Werk  gericht  werde." 

Ferner  verordnc  er :  „dass  die  Halfte  aller  seiner  Verlassenschaft  anch  anf 
nnd  in  soldi  Collegium  fallen  nud  ihm  nmveigerlich  zugestellt  werden  solle,"  nnd 
weitcr,  dass  zu  voriger  Sumrac  der  8000  fl.  nach  seinem  Absterben  ans  seincn 
Giitern  zu  Erkaufong  einer  Behausung  noch  1000  fl.  von  seinen  GUtern  genommen 
und  angewendet  werden  sollen. 

Eine  nabere  Bestimmung  liber  diese  Stiftung  hat  der  Stifter  auch  in  dieser 
zweitcn  Verordnnng  nicht  gegeben ,  daher  haben  nach  seinem  Tode  die  beiden 
vorcrwahntcn  Testaments  -Executoren : 

Anastasius  Dernier,  Jnr.  Dr.  und  Professor  in  Tubingen,  und 
J  oh.  Jacob  Reinhardt,  Jnr.  Dr.  und  Kammcrgerichts-  Assessor, 
als  seine  besonders  vertraute  Freundc  und  Blntsverwandte  unterm  20.  Sept.  1587 
die  Statuten  fur  diese  Stiftung  entworfen  nud  darin  festgesetzt: 

1)  dass  die  4  Superattcndcnten,  welche  die  Aufsicht  ttber  die  Martinianische 
Stiftung  ftthreu,  auch  diese  Stiftung  iu  Aufsicht  nehmen  sollen; 

2)  dass  diese  Stiftung  nie  mit  andern  Beneficiis  vermengt,  soudera  abge- 
sondert  verwaltet  werden  nnd  den  Namen  des  Stifters  behalten  solle; 

3)  dass  zum  Genusse  der  Stiftung  zuerst  neun  der  n&chsten  Verwandten 
des  Stifters  berufen; 

4)  in  Ermangelung  derselben  aber  die  niichsten  Verwandten  seiner  Frau 
zum  Genusse  zugelassen  werden  sollen; 

5)  sollten  aber  auch  von  diesen  nicht  so  viel  Bewerber  vorhanden  sein,  als 
Stellen  erledigt  sind,  so  sollen  des  Stifters  nachste  Verwandte  andere 
tangliche  Subjecte  an  die  vacirende  loca  nomiuiren  und  prasentiren 
durfen,  ohne  Unterschied  ob  sie  guten  Vermogens  seicn  oder  nicht. 

Die  Aufzunehmcnden  sollen  ihre  Fuudamenta  in  den  Particular- 
Schuleu  so  geleget  haben,  dass  sic  in  17«  Jahren  und  aufs  Iftngst  in 
zwei  Jahren  magistrireu  kouuen,  worauf  es  ihnen  dann  freistehen  solle, 
was  sie  studircn  wollen; 

6)  fur  die  Aufgenommenen  wurde  ein  besonderer  Eid  vorgeschrieben ,  der 
jedoch  neuerdings  nicht  mehr  verlangt,  sondern  denselben  nor  die  Beob- 
achtung  der  Gesetze  und  Hausordnnng  zur  Pflicht  gemacht  wird; 

7)  sollen  sich  die  Aufgenommenen  einea  religibsen  sittlichen  und  ehrbaren 
Lebenswandels  befleissigen. 

Diese  Statuten  wurdeu  am  20.  Sept.  1587  von  dem  akademischen  Senat 
und  am  25.  Sept.  1589  von  der  Hegierung  bestatigt,  worauf  im  Jahr  1690  im 
ltfonat  November  die  Stiftung  eroffnet  wurde. 

Das  Vennogen  dieser  Stiftung  hat  sich  zwar  im  Laufe  der  Zeit,  wahr- 
scheinlich  weil  nicht  immer  die  anfanglich  bestimmtc  Anzahl  von  neun  Bene- 
ficiaten  sich  gemeldet  hatte,  bctrttchtlich  vermchrt;  gleichwohl  konnen  aber  jetzt 
bci  den  gesteigerten  Preiscn  der  Lebensmittel  nur  noch  5  -  6  Beneficiaten  auf 


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632 


Tubingen. 


genommen  wenlcn,  indem  der  Kosten  fur  Einen  zum  wenigstcu  auf  150  fl.  ange- 
8clilagen  werden  niuss. 

Fiebigsche  Stiflung 

ist  deni  Fonds  des  Kliiiiknms  einverleibt. 

von  Flattsche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  Buder  und  Kanzleirath  Roller. 

Flecktehe  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  von  Roth  und  Kanzleirath  Vogcl.    Gestiftet  am 
12.  Juni  1611  von  Dr.  theolog.  Georg  Fleck  zu  Tubingen. 

Bei  Gelegenheit  der  Abhor  der  Stiftuugsrechuung  am  25.  August  1839  siud 
folgende  Bestimmungen  beschlossen  worden: 

1)  die  Pcnsionen  den  Berechtigten  von  130  fl.  resp.  75  fl.  auf  150  fl.  und 
86  fl.  zu  erhohen; 

2)  fur  anne  wurdige  Studirende,  die  kein  Faniilienrecht  auf  diesc  Stiftung 
haben,  jahrlich  1 60  fl.  auszusetzen,  so  dass  jeder  der  4  Superattcndenten 
Ubcr  40  fl.  verfiigen  darf,  welche  er  jc  an  2  arme  wurdige  Student  en 
a  20  fl.  abgeben  kann; 

3)  dass  die  den  Sulzer  BttrgerssOhnen  gehorigen  Stiftsportionen  in  dera 
Falle  an  die  Competenten  nach  gleich  geriugen  Antheilen  verabfolgt 
werden  sollen,  wenn  ihre  Zahl  die  fttr  sie  im  betreffenden  Jahre  bevor- 
bleibendeu  Stipendien  tibersteigt.  Sind  z.  B.  zu  gleicher  Zeit  2  Familien- 
berechtigte  uud  3  oder  4  mehr  Biirgerssohne  von  Sulz  auf  der  Univer- 
sitttt,  so  erhalten  letztcrc  zusainmen  nur  2  Portionen.  Zwei  Briider 
werden,  wenn  sie  zumal  in  Tubingen  stndiren,  wie  bei  anderen  Stiftungen 
nur  iiir  eiue  Persou  gezahlt; 

4)  den  Stadtrath  in  Sulz  darauf  aufiiierksam  zu  machen,  dass  die  Stiftung 
eigeutlich  nur  solchen  BUi-gerssohncn  zukomme,  deren  Eltern  ihrcii 
Woliusitz  in  Sulz  haben,  dass  also  kiiuftig  bei  Burgcrreehts-Ertheilungcn 
an  Auswartige  denselben  der  (4enuss  zweifelhaft  zu  machen  sei; 

5)  dass  Sohne  Fainilienberechtigter  Elteni  vom  zuruckgelegtcn  14.  Jahre 
an  in  dem  Falle  jilhiiich  37  fl.  30  kr.  erhalten  sollen,  wenn  sie  als 
Vorbereitung  auf  die  Uuiversitat  ein  Gymnasium  oder  ein  Lyceum  be- 
sucheu;  Elementar-,  Real-,  Gewerbe-Schulcn  befahigen  uicht  zum  Genusse, 

■ 

Frontenhausensche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  v.  Ilimpcl  und  Kanzleirath  Roller. 

Conrad  llager,  Pfarrer  in  Remmingen,  gcbiirtig  ans  Frontenhausen  in 
Niederbaiern,  hat  im  Jahr  1522  ein  Stipendium  errichtet,  vornchmlich  fur  seine 
Verwandten,  nach  deren  Abgang  aber  fur  andere  arme  Bui^erssoline  aus  dem 
Ort  Frontenhausen,  oder  auch  anders  woher,  welche  sich  dem  Studium  der  Theo- 
logie  widmen.    Da  von  den  Verwaudten  des  Stifters  seit  der  Reformation  sich 


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Griesingersche  Stiftung.  (533 

nie  Jemand  gcmeldet,  solche  audi  gar  nicht  bekannt  sind,  so  wird  diese  Stiftung 
von  dem  akaderaischen  Senat  an  andere  anne  Studirendc  dcr  Theologie  vergebcn. 

Gnototattsohe  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  v.  Degenkol  und  Kanzleiratk  Roller. 

Gremp  v.  Freudensteinsobe  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  v.  Seeger  und  Oekonomie  -  Verwalter  Franck. 
Gestiftetim  Jahr  1583  von  Dr.  Ludwig  Gremp  v.  Frendenstein,  Wurttembergischen 
Rath  und  der  Stadt  Strassburg  Advocat. 

Griesingersche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  v.  Thudicbum  nnd  Kanzleirath  Roller. 

Ludwig  Friedrich  Griesinger,  Jur.  Dr.,  Rechtsconsulent  in  Stuttgart,  geb. 
Stuttgart  2.  Juni  1767,  f  daselbst  22.  Februar  1845,  unvorbeirathet ,  bat  in 
seiner  letzten  Willensverordnung  vom  2.  Juni  1840  die  UniversitJU  Tiibingen 
zu  seinem  Universalerben  eingesetet,  mit  der  Bestimmung,  dass  seine  ganzc  Ver- 
lassenschaft  nach  Abzug  der  von  ibm  binterlassenen  Vermachtnisse  den  Fonds 
zn  einer  Stiftung  fur  die  studirende  mannliche  Jngend  seiner  Familie  bilden  solle. 
nnd  dabei  nacb  den  Worten  des  Testaments  Folgendes  weiter  verordnet: 

§8. 

,,Es  sollen  aber  aucb  ansserdem  (dieser  Stiftung  aus  seiner  Verlassenscbaft 
zufliessenden  Capitalstock),  aucb  nocb  die  jahrlichen  Interessen  au9  diesein  Capital 
zwanzig  Jahre  lang  nacb  seinem  Tode  zu  demselben  gescblagen,  wieder  vei-zinslich 
angelegt  und  vor  Ablauf  dieser  zwanzig  Jabre  kein  Studirender  zu  dem  Gennsse 
des  Stipendinms  zugelaaseu  werden,  ancb  soil  dieser  Capitalstock,  was  sich  ubrigens 
von  selbst  vereteht  —  aucb  nocb  durcb  alles  Dasjenige  weiter  vermehrt  werden, 
was,  cessante  aliquo  legato,  dem  Universalerben  wieder  anbeimfallen  wird. 

Ebeuso  fallen  nach  dem  Tode  der  Franlein  Catharine  Dorotbee  Miiller 
in  Stuttgart,  die  jahrlichen  Interessen  aus  dem  derselben  in  §  4  des  Testaments 
erwahntcn  Capital  von  10,000  fl.  dem  Stipendiuin  zu,  und  cs  sollen  aucb  diese 
Interessen  von  dem  Todestagc  der  Miiller  an  zwanzig  Jabre  lang  wieder  zu 
Capital  gemaebt  und  angelegt  und  vor  Ablauf  dieser  zwanzig  Jabre  kein  Studirender 
zu  dem  Gennsse  dieser  capitalisirten  Interessen  zngelassen  werden. 

§»• 

Die  Administration  dieses  Familien-Stipendiums  ubertrage  ich  der  juridischen 
Facultilt  in  Tubingen,  die  ich  hicmit  bitte,  entweder  aus  ilirer  Mitte  odcr  aus 
andern  Personen  einen  Mann  anszuwahlcn ,  zu  welcbem  sie  Zntrauen  hat,  um 
diescm  die  specielle  Verwaltnng  des  Capitalstocks  gegen  bergebrachte  nelolmung 
zu  iibei-tragen,  aucb  biefur  zu  sorgen,  dass  dieser  auf  die  sonst  gewObnliche  Zeit 
Rechnung  von  seiner  Vemaltung  ablege. 

§  10. 

Aucb  die  Verleibnng  (Collation)  dieses  Stipendiums  iibcrtragc  ich  der  jnri- 
dischen  FaculWt  in  Tubingen,  welche  ich  wieder  bitte,  diesfalls  unter  Beobacbtnng 


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634 


Tiibingen. 


die  uuten  vorkommeuden  Vorschriften  und  Bestimmnngen  genau  zu  befolgeu  und 
zu  berucksichtigen. 

III. 

Unter  der  studirenden  Jngend  veratehe  ich  Junglinge,  die  sich  anf  Univer- 
sitaten  bcfinden  und  auf  irgend  cine  Wissenschaft  legen,  far  welche  dort  eigene 
Lchrstiihle  errichtet  und  croffnet  sind,  und  unter  der  studirenden  Jugend  ineiner 
Fain i lie  vorstehe  und  begreife  ich  die  ganze  mJlnnliche  Nachkommcnschaft  meiner 
Binder  und  Schwestern,  audi  Bruder-  nud  Schwestertochter. 

§  12. 

Meine  Bruder  und  Schwestern,  fiir  deren  Nachkommcnschaft  meinc  Stiftuug 
bestimmt  ist,  sind  fulgende: 

a)  meines  altesten  Binders  Christoph,  Hcgierungsratli  nud  Amts-Oberamt- 
manns  in  Stuttgart; 

b)  meiner  Bchwester  Luise,  WittW8  des  Pfarrers  Francr  in  Schnaith; 

c)  meiner  Schwcster  Charlotte,  Wittwe  des  Hofined.  Elwcrt  in  Canstatt; 

d)  meines  Ilruders  Ferdinand,  gewescnen  Stiftnngsverwalters  in  Stuttgart; 

e)  meiner  Schwester  Johanue,  verheirathet  an  Rath,  Kameralveiwalter  Kuapp 
in  Lconberg; 

f)  meines  Binders  Albrccht,  gewesencn  Amtmanns  in  Brenz. 

§  13. 

Der  Genuss  der  Stiftuug  soil  sich  uicht  bios  auf  die  in  Tiibingen  Studiren- 
den beschriinkeu,  sondcrn  audi  alle  audern  Universitatcn  sollcu  desfalls  nicht 
ausge8chlossen  scin. 

§  14. 

Kein  Studirender  soil  friiher  in  den  Genuss  konunen,  als  bis  er  wirklich 
anf  der  Universitiit  sich  befindet,  und  der  Genuss  soli  auch  nicht  iiber  diese  Zeit 
liinaus  crstreckt  werden.    Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel  komint  in  §  20  vor 

§  15. 

Eine  Portion  soil  auf  jahrliche  400  fl.  uud  der  Genuss  dieser  400  fl.  bei 
jcdeiu  Studirenden  auf  3'/«  Jahre  beschrankt  scin,  so  dass  Keiner  im  Gauzen 
inehr  als  1400  fl.  erhalten  kann. 

Sollte  aber  etwa  iui  Laufc  der  Zeitcn  der  Stipcndienfouds  auf  100,000  fl. 
steigen,  so  soil  sodann  audi  die  jahrliche  Portion  auf  000  fl.  sich  erhohen,  und 
wftren  in  diesem  Falle  in  einem  Jahre  entweder  gar  keine  oder  uur  so  vieie 
Bewerber  auf  der  Universitiit,  dass  das  Jahresinteresse  aus  100,000  fl.  dureh 
dicselbcu  nicht  absorbirt  wiirde,  so  soil  nur  die  Halfte  dieses  vacant  bleibeuden 
Iuteresses  aus  1 00,000 fl.  zu  fortwilhrenderVermchrung  desStipendienfouds  zu  diesem 
geschlagen,  die  andere  Halfte  aber  au  den  Stiftungsrath  in  Stuttgart  abgegeben 
werden,  urn  zunilchst  an  Anne  meiner  Familie,  sie  uibgcn  sich  bcfinden,  wo  sie 
wollen  im  Landc,  uud  nach  dicsen,  wenn  namlich  von  meiner  Familie  keine  Armc 
und  Bcdiirftige  vorhanden  wiiren,  an  andere  wurdigc  Anne  in  Stuttgart  verthrilt 
werden. 

§  ic. 

AVas  etwa  bei  mehreren  Bewerbeni,  und  so  long  der  Fonds  unter  100,000  fl. 


Griesingcrsche  Stiftung.  635 
• 

ist,  zu  einer  volien  Portion  von  400  fl.  nicht  mehr  zurcicht,  sei  es  vicl  oder 
wenig,  das  soli  stets  dcm  Stipcudicnfonds  zn  Vcrmehrung  desselben  znwachsen 
nnd  nicht  eiuem  weitern  Bewerber,  der  sich  etwa  damit  beg-uugeu  wollte,  zuge- 
theilt  werden. 

§  17. 

Siud  in  einem  Jabre  cntwcder  gar  kcinc  oder  weniger  Bewerber  als  Portiouen 
von  400  fl.  vorbanden,  so  wacbseu  die  Portionen,  die  zurtickbleibcn  nnd  Nicnmnd 
zugctheilt  werden,  glcicbfalls  dem  Capitalfonds  zn. 

§  18. 

Die  Competenten  mussen  ttber  ihre  Verwandtscbaft  obrigkeitlich  beglaubigte 
Bcweisnrkunden  vorlegen. 

§  19. 

Jiinglinge,  die  kcine  Talente  baben.  und  von  deuen  nacb  dem  Zeugnisse 
ibrer  Lebrer  Nicbts  zu  erwarten  ist,  und  ebenso  Solche,  welche  bis  zn  ibren 
Universitatsjahren  ein  tadelhaftes,  ungesittetes  und  luderlicbes  Leben  gcfUhrt,  und 
auch  bei  Talenten,  die  sie  von  Natnr  batten,  Nicbts  gelemt  baben,  sollen  gar 
nicht  zugelassen  werden;  sie  sollen  bessern  Iudividuen  den  Platz  uicbt  versperrcn. 

§20. 

Solche,  die  sich  erst  auf  der  Universitat  unwurdig  nnd  schlecbt,  nacb  dem 
Zeugnisse  ibrer  Lebrer,  auffuhreu  werden,  sollen  zuerst  unter  Androhung  des 
Verlusts  des  Stipendiums  gewarnt,  und  wenu  dieses  vergeblich  ware,  durch  einen 
Beschluss  der  Administratoren  zuerst  auf  kiirzere  Zeit  und  endlicb  auf  immer 
von  dem  ferncren  Genusse  desselbeu  ausgescblossen  werden. 

§21. 

Relegation  und  Consilium  abeundi  schliessen  an  sich  scbon  von  dem  femercn 
Genusse  aus.  Aber  das  jugendlicbe  Alter,  die  grossere  Lebbaftigkeit  des  Geistes 
und  KOrpere,  der  Vercin  ink  vielen  andern  Altersgenosseu,  kdnneu  maucbinal  auch 
sonst  ganz  gut  geartete  und  hoflfuungsvolle  JUngliuge  zu  Unbesonuenbeiten  und 
Uebereilungeu  fuliren,  die  mit  der  gezwungeuen  Eutferuung  von  der  Universitat 
verpOnt  sind.  Diese  verdiencn  Rucksicbt,  wahreud  die  Luderlicben  und  Schlechten 
derselben  unwurdig  sind.  Werden  jene  also  spater  wicder  recipirt,  so  konnen 
sie  von  den  Administratoren  auch  wieder  in  den  Geuuss  eingesetzt  werdeu ;  doch 
dass  sie  im  Ganzen  nicht  mchr  als  3(/t  Portiouen  bekommen  konnen,  was  natUrlich 
auch  der  Fall  ist,  wenn  ein  Studireuder  wahreud  seiner  akademischeu  Laufbahn 
sein  zuerst  gcwiihltes  Fach  wechselt  uud  zu  einem  andern  ubergcht;  denn  dadurch 
kann  er  sich  seine  ibm  ein  fur  alle  Mai  bestimmten  Vortbeile  keineswegs  vermehren. 

§22. 

Bei  der  Concurrenz  niehrerer  Bewerber  scbliesst  der  nabere  Grad  stets  den 
entfernteren  aus. 

Diesc  Eegel  schncidet  vicle  Streitigkeitcu  ab,  wenn  sie  auch  in  einzelncn 
Fallen  nicht  immor  die  billigste  sein  sollte.  Unter  mebreren  von  demselben  Grade 
soil  der  Reiche  oder  Woblhabende  dcm  Anncn  oder  Bediirftigcren,  der  Auslander 


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636 


Tubingen. 


dem  Inlander,  nnd  derjenige.  dcr  schon  ein  anderes  nicht  unbedentendes  Stipendium 
hat,  einem  Andern,  dcr  noch  keiues  hat.  nachgesetzt  werden. 

Sind  Mehrere  gleich  vermoglich  oder  gleich  bednrftig",  oder  habcn  8ie  Alle 
schon  ein  anderes  nicht  unbedentendes  Stipendium,  so  soil  das  ..dctnr  dignissimo'- 
stattfinden,  d.  h.  es  soil  die  grossere  AViirdigrkeit  entscheiden  nnd  derjenige  den 
Vorzug  haben,  der  sich  dmvh  Talentc,  Kenntuisse,  Fleiss  und  gute  Anffiihnim: 
vor  den  Andern  auszcichnet;  was  iu  der  Regel  aus  den  Zengnisscn  ihrer  bis- 
herigen  Lehrer.  die  sie  vorznlegen  haben,  erhellen  wird.  Sollte  aber  audi  dies- 
falls  Keiner  vor  dem  Andern  etwas  voratis  haben,  so  soli  das  Loos  zwiscben 
ihncn  entscheiden,  ansser  die  <  Vmcurrenten  wiirden  cinstimmig  die  Theilnng  der 
Portion  unter  sich  vorziehcn;  was  ihnen  in  diesem  Falle  allein  (§  16)  frei- 
stehen  sollte. 

§23. 

Zwei  oder  divi  Briider  sollen  zwar,  wcnn  sie  keinem  andern  Concnrrcuten 
Eintrng  thnn,  zugleich  oder  kurze  Zeit  hintereinander  zngelassen  werden,  ausscrdem 
aber  nicht. 

§24. 

1st  Kiner  einmal  zngelassen,  so  kann  er  von  einem  spatcr  Anfgcnommenen, 
wcnn  gleich  dieser  audi  dem  (irade  nach  niiher  venvandt,  oder  sonst  bevorzngt 
wftrc,  nicht  wieder  verdrftngt  werden. 

§25. 

Ein  von  einem  Andern  einmal  Ansgeschlossener  kann,  wenn  er  auf  eigene 
Kosten  studirt,  nach  scinen  beendigten  Studien  keine  Nachfordernng  au  den 
Stipendienfonds  machen,  urn  von  diesem  seinen  Anfwand  ganz  oder  theilweise 
ersetzt  zn  erhalten. 

§26. 

"Wenn  ein  Stndirender  noch  auf  der  Univcrsitat  ein  Amt  crhalt,  so  soli  er 
die  Portion  des  ganzen  halben  .lahres,  in  welchem  er  die  Universitat  verl.Tsst. 
erhalten.  wenn  er  audi  etwa  gleidi  iin  Anfange  dcsselben  sic  verlasseu  sollte: 
dies  ist  cine  Ausnahmc  von  dcr  im  §  14  aufgestellten  Regel. 

§27. 

Sollte  die  Nachkommenschaft  meiner  Briider  nnd  Schwestern  ganz  aus- 
sterben,  so  sollen  alsdaun  die  niannlichen  Nachkoinmeii  meiner  entfernteren  Ver- 
wandten,  namlich  dicjenigen  Yerwandten,  welehe  dermalen  in  entfernteren  Graden 
in  it  mir  verwandt  sind,  als  raeine  Briider  und  Schwestern,  iibrigens  glcichfalls 
nach  den  obeu  beriihrten  Bestimmnngen  der  13—16  zu  dem  Genusse  des 
Stipendiums  zngelassen  werden. 

Und  wenn  audi  die  ganze  miinnlichc  Nacbkommcnschaft  dieser  meiner 
entfernteren  Yerwandten  anssterben  sollte,  so  soil  alsdann  der  gauze  Stipendien- 
und  Hodizeitgeschenkefonds  in  drei  gleidie  Theile  getheilt  werden,  wovon  eiu 
Drittheil  an  den  Catharincn-Spital  in  Stuttgart,  ein  Drittheil  an  den  Bflrger- 
Spital  daselbst,  nnd  ein  Drittheil  an  die  Hausarmen  in  Stuttgart  als  Capitalfonds 
komme.n  soil,  wovon  die  jiUirlichen  Intcressen  nach  den  Bestimmnngen  der  obcrsten 
Behbrden  dieser  drei  Classen  von  Bedfirftigen  verwendet  werden  sollen.  Der 


Helffcrich-Klemuische  Stiftung. 


637 


Stiftungsrath  iu  Stuttgart  mid  die  diesem  vorgesetzte  Bekorde  nimmt  sich  be- 
kanntlich  auch  der  Hausarmcu  an." 

Guthsche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  v.  Weizsftcker  mid  Kanzleirath  PfeiJsticker. 

Haugsche  Stiftung. 

Verwalter:  das  Inspectorat  des  evangelischen  Seminars  und  Oekonomie- 
Verwalter  Franck,  untcr  der  Aufsicht  der  Konigl.  Ministerial -Abthcilung  fiir 
Gclehrten-  und  Rcalschulen. 


Helfferich-Klemmsche  Stiftung 

Verwalter:  Professor  Dr.  v.  Sigwait  mid  Kanzleirath  Roller. 

Johann  Friedrich  llelfferich,  Prof.  Jur.  in  Tubingen  hat  in  seiner  imterm 
11.  April  17G8  erriehteten ,  untenn  18.  Aug.  17f.8  bcsUitigten  letztcu  Willens- 
Verordnung  ein  Stipendium  fur  Studirendc  trestiftet. 

Die  Wortc  der  Stiftung  lanten  nach  einem  Ans/.ug  aus  dieser  leUten 
W  illens-  Verordnung : 

„Damit  auch 

Neuntens  nach  meincm  Tode  meiner  in  Ehren  gediicht  werde,  ro  stiffs 
ich  hieniit,  iu  bester  Form  Kcchtens  zu  einem  Stipcudio  auf  Tiibingeu, 
die  Universitat,  Zwci  tausend  Gulden  vor  meine  Helfferich'seho  Familie 
einer-  und  anderer  Seits  die  Familie  meines  liebreichen  seligen  Herrn 
Schwiihrs  Dr.  Klcmmens,  besonders  in  Itiicksicht  der  von  letztcrer  seif 
20  Jahren  her  genossenen  aufrichtigen  Treuc  und  Wohlthaten  davor 
die  Abgestorbene  allbereits  in  der  frolien  Kwigkeit  erqnicket  werden. 

Mit  dem  Gcnuss  solle  es  folgendeigestalten  gehalten  werden.  Ks 
solle  nemlich  solches  jederzeit  einer  vein  der  Holfferieh'schen,  nnd  einer 
von  der  Klemm'schcn  Familie  ohne  Vorzug,  ob  einer  von  der  mannlieh- 
oder  weiblielien  Linic  abstamme,  drey  Jahre  lang,  und  zwar  ein  jeder 
proximus  gradu  und  in  demselben  der  91  teste,  von  dem  Zinnss  auss  so- 
thauen  zwey  tausend  Gulden  jilrlieh  genicssen  —  vier  und  dreyssig  Gulden. 
Solltc  aber  der  Genuss,  wann  nemlich  von  beeden  diesen  Families  oiler 
auch  von  einer  kein  Participant  vorhanden,  einige  Zeit  lang  cessiren, 
so  solle  das  Zurtickgeleu'te  und  Krsparte  zum  Capital  geschlairen ,  die 
darans  hernachmals  eroberte  Zinnse  in  zwey  gloiche  Theile  gctheilt, 
und  davon  ein  Theil  einem  jeden  von  donon   zwey  wiirklichen  Partiei- 
panten  zngelegl  werden. a 
In  Reziehung  auf  die  Administration  dieser  Stiftung  hat  der  Stiller  ver- 
ordnet,  dass  die  zwei   besagte  Familien   das   llecht   lmbeii   solleii.   einen  Ad- 
ministrator, der  allezeit  ein  Prnfcssor  in  Tiibingeu  sein  solle,   zu  wahlen,  l»ei 
welcher  Wahl  die  Majora  von  beiden  Familien  iiberhanpt  L'elten  sollen,   und  so 
wird  mm  diese  Stiftung  seither  abgesondert  —  ycgenw.lrtig  durch  Prof.  v.  Sig- 
wart  in  Tubingen  —  verwaltet, 


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u:i8 


Tubingen. 


Die  za  dieser  Stiftung  bercchtigten  Familien  zerfallen  nun  in  zwei  Ab- 
tlieilungen: 

A.  die  Ilelffcrichscben  Verwandten, 

B.  die  Kleuimschen  Verwandtcn. 


Herbstsche  Stiftung. 

Vcrwalter:  Professor  Dr.  Weiss  und  Kanzleirath  Pfeilsticker. 

Anne  Marie,  Wittwc  des  Anastasias  Herbst,  Ilent-Kninmer-Expeditionsraths 
und  Landschreiberei- Verwalters  in  Stuttgart,  bat  in  ibrer  letzten  Willens-Ver- 
ordnung  vom  20.  Oct.  1671  eine  Stiftung  von  1000  fl.  halbzinsenden  Capitals  far 
Studirende  der  Tbcologie  erricbtet. 

Die  Worte  der  Stiftung  lautcn: 
„An  Andern  — 

Von  mcincn  (Julten  versehatt'e  icb  bei  Einer  loblichen  Landschaft 
Ein  tausend  Gulden  Capital  auf  einen  Studircnden  von  meiner  viiterlicben, 
—  als  VarcnbUblerscben,  oder  da  deren  Keiner  vorbaudeu  ware,  aueh 
meiner  mlitterlicben  Linie,  welcber  dcm  Gradu  nacb  der  nilcbste,  doch 
dazu  qualiticirt  seyn,  von  denen  Pracceptoribns  gute  Testimonia  (lessen 
baben,  und  dcin  allbiesigen  Consistorio  taugentlicb  eracbtet  wird,  mit 
dieser  Condition,  dass  er  Theologian!  studiren,  und  der  gefallende  Zins 
beuanntlicb  Zwanzig  fiinf  Gulden  ibmo  zn  einein  Subsidio  dieneu  solle. 
so  langc  bis  er  sein  Studiutu  vor  Erreichung  von  fiinf  und  zwanzig 
Jabreu  entweder  absolvirt,  oder  das  fuuf  und  zwanzigste  Jahr  vollig 
erreicht  baben  wird,  da  es  dann  bernacb  auf  einen  Andern  von  diesen 
beiden  Linien,  welcber  der  nftchstc  im  Grad  und  qualiticirt,  konimen 
soli.  Wofern  abcr  gar  kein  Studiosus  von  diesen  beiden  Linicn  vor- 
banden  wllre,  so  tbeologiam  studiren  wollte,  sollte  man  cincm  andern 
Biirgerskind  im  allbiesigen  Fildagogio,  wclehes  die  Tbcologie  zn  studiren 
vor  —  audi  von  denen  Pracceptoribus  gute  Testimonia  bat,  und  dessen 
bcdtirftig,  zumablen  von  dem  liibliehen  Consistorio  frir  tauglieb  bcfunden 
worden,  dicse  Stiftung  zukommen  lassen,  welches  dann  cbenmlissig  fur 
und  fur  dabin  zu  verstehen,  bis  er  sein  Studium  theologicum,  wie  ob- 
lautet,  entweder  vor  Erreicbung  seiner  fiinf  und  zwanzig  Jabreu  absol- 
virt, oder  aber  seine  fiinf  und  zwanzig  .Tabre  vollig  complirt,  da  es  als- 
dann  auf  einen  andern  armen  Studiosum  obstebendermassen  koimnen 
soil,  und  zwar  dieses  der  Meinung  und  in  solchem  Verstand,  dass,  wenn 
schon  in  Manglung  eines  tbeologiae  Studiosi  von  meiner  bciderseitigen 
vater-  und  miitterlichen  Linie  diess  Stipendium  ausser  der  Freuudschaft 
auf  einen  armen  Knaben  einmal  kommen  ware,  und  aber  hernacb 
wiederum  ein  Subjectum  aus  soldi'  meinen  Linien  sicb  wieder  ereignen 
tbate,  dass  dieses  Beneticium  in  allweg  wieder  auf  die  Freundscbaft  ge- 
widmct  und  derselben  znin  Subsidio  verordnet  sein  und  gedeihen  solle.  —  * 
Diese  Stiftung  wurde  friiber  unter  Aufsicbt  des  Konigl.  Studienratbs  in 
Stuttgart  verwaltet.  jctzt  aber  unter  Aufsicbt  des  akademiscben  Senate  in  Tubingen. 


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Hillersche  Faniilien- Stiftung. 


<»39 


Hillersche  Stiftung. 

FUr  Studirende  aus  Siebenbtlrgen. 

Verwalter:  das  luspectorat  des  evangelischen  Seminars  und  Oekonomie- 
Verwaltcr  Franck. 

Hillersche  Stiftung. 

FUr  Stndircnde  aus  alien  Facilitate!). 
Unter  dersclben  Verwaltung. 

Hillersche  Stiftung 

Zn  mildcn  Zwecken. 

Verwalter:  Professor  Dr.  Weiss  und  Kanzleirath  Pfeilsticker. 

Hillersche  Familien-Stiftung. 

Verwalter:  Kanzleirath  Pfcilstieker. 

Christ  ian  Hcinrich  Hiller,  Jur.  Dr.  und  Prof.,  audi  Rath  und  llofgerichts- 
Assessor  in  Tubingen,  hat  in  seiner  lutetcn  AVillcns- Vcrordnung  voin  21.  April 
1770  neben  vielrn  andern  bctiachtlichen  Legatcn  audi  zu  einein  Faniilien -Sti- 
pcudinm  ein  Capital  vou  7000  11.  gestiftct. 

Die  Stiftungs-TTrkundc  lautet,  wie  folgt: 

Siebenzehendens  gedenke  ich  audi  vor  meine  studirende  Desceiidenten  und 
niichste  Anverwandten  ein  Stipendimn  famili:e  zu  ftindiren,  wic  ich  dann  dazu 
ein  Capital  von  Siebentauscnd  Gulden  in  kraft  dieses  destinirc,  die  Eiurichtung 
desselbcn  aber  nachstehendermassen  regulire:  dass,  gleichwie  ich,  init  dieseni  Sti- 
pendio  vor  allcm  andern  bedacht  wissen  will  meincn  lieben  Knkcl,  Mr.  Christian 
(iottlieb  Canz.  Cand.  Jur.  in  so  lung,  bis  und  dann  derselbe  den  gradum  juris 
wflrklich  wird  erlangt  und  seine  bcraits  oben  in  §  9  angerathene  Rayssc  absolvirt 
haben  wird,  so  dass  Er,  in  so  lang  den  volligeu  Ertrag  des  Kinases  aus  G000  fl. 
des  fundi  zu  gaudiren  habeu  soil.  Also  vor  das  Kiinftige  nach  meinem,  Gott 
gebe,  secligen  Tod: 

a)  Die  Nomination  derer,  die  dieses  Stipcndinm  geniesscu  sollen,  bei  meiner 
Familie  zn  verbleiben  hat  dergestaltcn ,  dass,  jederzeit  der  alteste  von 
meiner  ersten  und  der  alteste  von  meiner  zweiten  Tochter  Rranche  als 
Arbiter  familiar  mithin,  derzeit  Herr  Dr.  Canz  und  Hen*  Diakonns 
MHrklin,  ein  Votnm  decisivum  haben,  dafern  sie  aber  wider  Verhoffen 
oder  allenfalls  nicht  ubereinkommen  wOrden,  sodann  amplissimus  Senatus 
accademicus  als  Executor  decidiren  sollc,  doch  so,  dass  von  demselben 
eines  von  beeden  nominirten  Snbjectis  genommen  werden  muss. 

b)  Kommen  die  beedc  IT.  TTerra  Arbitri  iiberein,  so  blcibt  es  bei  ihrer  No* 
mination  und  werden  sich  amplissimus  Senatus  hierein  nicht  melircn. 

Wohingcgen 

c)  Amplissimus  Penatus  als  Executor  in  alien  vorfallenden  und  sich  nicht 
gutlich  (wie  ich  doch  zn  meinen  Pescendcntcn  nnd  substitnirten  An- 
verwandten  allerdings  mich  eines  Besseren  versehe)  beilegen  lassenden 
Strittigkeiten  decidiren,  anch  die  Rechnung  dnrch  ampl.  Collegium  D. 


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Tubingen. 


Dun.  Decanorum  abhorcn  lassen  kbnnen,  worvor  jedesmahlen  auf  magni- 
ficam  Dn.  Pro-Rectorem  Dn.  Cancellariom  die  Herrn  Decanos,  den 
Herrn  Secretarium  and  Administratorem  Sechzehn  mithin  jedem  zwei 
Gulden  zn  bezahlen  sind. 

d)  Das  Stipendium  geniessen  meiner  bceden  Tochter  Descendenten,  so  dass. 
wenn  dergleichen  von  beyden,  oder  auch  nur  von  einer  Seithen  vor- 
banden,  sie  alien  andern  schlecbterdings  vorznziehen  nnd  mit  einander 
die  Zinsen  ans  6000  fl.  (indem  die  ans  dem  Siebenden  Tansend  zn  des 
Administrators  Besolduug,  Rechnungsstell  nnd^Abhor  anch  etwa  sonstigen 
Kosten  best  i  mint)  dergestalten  zu  beziehen,  dass: 

e)  wann  mehrere  Descendenten  concurrireu,  die  von  mir  in  gleicbem  Grad 
abstammen,  sie  sothane  Zinsse  aus  0000  fl.  in  gleiche  Theile  vertheilen, 
wann  sie  aber  von  ungleichem  Grad  wftren,  der  n&here  im  Grad  noch 
soviet,  als  der  im  entfernteren  Grad,  ferner 

f)  Diejenigen,  die  im  hiesig  theologiscben  Stipendio  in  dem  Stipendio  Mar- 
tiniano,  Fickleriano,  Hochinanniano  oder  Glockiano  sind,  mitbin  nicht 
so  viel  als  die  in  der  Stadt,  so  Kost  nnd  Logic  zahlen  mussen,  nothig 
haben,  falls  nur  ein  soldier  alleinig,  nnd  neben  ihm  kein  anderer,  oder 
anch  nur  noch  einer  im  Genius  Btehet,  jahrlich  nur  150  fl,  wann  es 
aber  derselben  zwei  sind,  jedcr  100  fl.,  wann  es  aber  dererselben  drei 
oder  mehrere  uud  ein  Thcil  dererselben  in  einem  dcrer  obigen  Stipen- 
diornm,  ein  Theil  hingogen  in  der  Stadt  ware,  sie  den  Zinnss  ans 
6000  fl.  mit  einander  doch  letzternfalls  die  in  der  Stadt  Studirende 
jederzeit  uoch  so  viel  als  jeue,  auch  der  ntthere  im  Grad  ein  gedoppelte 
Portion  gegen  den  Entfernteren  empfangen,  jedoch  hicrbei  das  Gutbelinden 
der  Herren  Arbitrorum  familiar  nnd  des  Aduiinistratoris  nach  denen 
niimlich  ein  solcher  Beneticiarius  so  vielerlei  Stipendia  missbranchen 
sollte  oder  nicht,  keineswegs  ausgeschlossen  sein  sollte. 

g)  Der  Gennss  fangt  an,  wenn  einer  anf  die  hiesige  UniversitiU  komnit,  itn 
album  universitatiB  inscribirt  nnd  das  sechszehnte  Jahr  seines  Alters 
zurUckgelegt  hat,  welchc  Conditionen  conjunct  im  erfordert  werden. 

h)  Er  dauert  hingegen  fort  bis  znm  Examcu  des  hcrzoglichen  Consistorii, 
wann  einer  ein  Theologus,  oder  bis  zum  angenommeuen  gradu  academico 
oder  absolvirten  Cursu,  wann  einer  Jura  oder  die  Medicin  studirt; 
falls  hingegeu  einer  vou  denen  Descendenteu  Repetens  in  dem  herzogl. 
Stipendio  Theologico  werden  sollte,  wobei  die  Kosten  bekanntlich  nicht 
ein  Geringes  erfordcrn,  derselbc,  zur  Bcstreitung  dieser  Kosten,  auch 
noch  etwas,  nach  Gntbettnden  dercr  H.  Herrn  Arbitrorum  nnd  des  Ad- 
ministratoris  um  so  mehr  zu  empfangen  hat,  als  die  Herrn  Repetenten 
das  Guothische  Stipendium  (das  ihuen  ehedessen  mitgetheilt  worden) 
maistens  nicht  mehr  geniessen  und  dieselbe  often  geraurae  Zeit  Linger 
als  ihre  Compromotionales  auf  ihre  Bedienstung  warten  mussen. 

i)  Derjenige,  der  einon  gradum  annimmt,  genicsst  alsdann  das  Stipendium 
noch  ein  Jahr  langer,  derjeuige  aber,  so  kcinen  gradum  annimmt,  weiter 
uichts,  weuu  sein  Conns  simpliciter  absolvirt  ist. 


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Hillerschc  Familicn-Stiftung. 


k)  Gehet  ein  Beneficiarius  auf  Rayssen  aosser  Lands,  wann  er  seinen  Ciusuiu 
absolvirt,  Er  habe  gleieh  einen  gradum  augenommen  oder  nicht,  so  ist 
ihra  dcr  Genuss  zu  einer  Bestreitung  und  Bonification  dcrcr  Raysse- 
Unkosten,  noch  zwei  Jahre  zu  gestatten,  unter  welehen  doch  das  eine 
Jahr,  wenn  dersclbe  den  gradum  angenommen  hat,  schon  bcgriffen 

1)  Wann  ein  nahrer  im  Grad  zu  der  Zeit  in  den  Genuss  aufgcnommeu 
wird,  da  beraits  Entferntere  im  Genuss  stchen,  so  sollen  ihn  diese  an 
dem  Genuss  der  ihnen  in  §  e  angewiesenen  doppelten  Portion  keincs- 
wegs  hindern,  wie  dann 
m)  jederzeit,  wann  neue  beneficiarii  zurn  Genuss  sich  qnalificiren  die  Aus- 
tlieilnng  der  ratorum  sich  verttndert. 

n)  Sind  keine  Descendenten  von  mir  oder  meinen  Tochtern  vnrhanden,  so 
sollen  die  von  Herrn  Justino  Heinrich  von  Hillcrn  des  innern  Raths 
n.  p.  t.  Kirchen  -  und  Kapellen  -  Pflegern,  wie  auch  Herrn  Georg 
Friedrich  von  nillern  p.  t.  Premier -Lieut,  bei  dem  lcibl.  Baaden-Dur- 
lacirschen  Crayss-lnfanterie-Regiment,  wie  nichts  weniger  die  von  dem 
DreythannenAVirth  Herrn  .Tohann  Jacob  Hiller  in  Bibrach  abstammende 
Agnateu,  sodann  zu  Bczengung  mciner,  vor  meine  zweite  seel.  Ehefrau 
auch  noch  nach  ihrem  Tod  und  durch  derselben  nfichstc  Auverwandt- 
schaft  hcgenden  Liebe  und  Hochachtung  besonders  da  durch  gedacht, 
meiner  seel.  Eliefranen  gnte,  verniinftigo  und  liibl.  Wirthschaft  ich  dcsto 
mchr  in  Stand  gesctzt  worden  bin,  dieses  Stipendium  zu  fundiren  und 
ausscr  meinen  Descendenten  auch  noch  nachstehende  Familien  bedenkcn 
zu  kiinnen,  die  von  weilandt  Herrn  .Tohann  Philipp  Weikersrentern  ge- 
wesenem  Senatore  und  Kastenpfleger  in  Esslingen  und  Herrn  Adam 
Heinrich  AVeikersrcutern,  Ilerzogl.  Wurtiemb.  Geheimden  Regimentsrath 
in  Stuttgart  und  zwar  die  Letzteren  des  einseitigen  Bandes  mit  meiner 
seel.  Ehefrauen  (als  welche  hicrunter  selbst  keinen  Unterschied  nicht 
gemacht  hat),  uugeachtet,  mit  vollkommen  gleichem  Recht  mit  dencn 
ersteren,  in  Ermanglung  derselben  abcr  auch  die  von  Tit:  Herrn  Christ- 
Friederich  und  Herrn  Ludwig  Carl  Neundorf  desceudirende  Cognati,  in 
sofern  sich  veriticiren  wird,  dass  selbige  der  wahreu  Augsburgen  Con- 
fession zugethan  sein  werden,  iu  den  Genuss  zweier  Drittheile  der 
Zinussen  von  G000  ti.  Capital  eintretten,  das  dritte  Drittel  aber  bei  cr- 
niangelndeu  Descendenten  meiner  beeden  oder  nur  ciner  Tochter,  dem 
Fuudo  Stipendii  accrescircn  und,  in  Ansebung  dcr  Theiluug  und  des 
annahernden  gradus,  so  verfahren  werden,  wie  bei  den  Institntis,  iu 
zweifelhafteu  Fallen  nud  andern  Anstiinden  hierunter  aber  das  Gutbe- 
tinden  der  hiihereu  Arbitrornm  familis?  und  des  Administratoris  dieses 
Stipendii  decidiren. 

o)  Obwohlcn  die  Weikersrcuterseken  JJescendeuten  in  Tubingen,  urn  ihrcr 
auderwartigen  reichlichen  Beneficiorura  willen,  bei  welchen  sie  dieses 
Stipendium  nicht  bcdilrfen,  nnter  dencn  nachstermelten  Substitutis  uicht 
bcgriffen,  so  solle  doch  des  hiesigen  Herrn  Dr.  und  Prof.  Juris  ord. 
Tafingers  derniahlcn  lebendes  Sohnlcin  vor  seine  Person,  datvon  nicht 
ansgeschlosscn  sein.  soudern  seiner  Zeit,  posita  eadem  ;eqnalitate  gradus, 
Baunittart,  Uuiversitatstipendien.  41 


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642 


Tubingen. 


wann  anderc  Weikersreutersckc  in  den  Gcnuss  eintretten  nnd  Er  stu- 
diren  wird,  inithiu  kein  Descendent  von  niir  vorbanden,  ebenfalls  ad- 
mittirt  werdcn.    Hingegen  haben 

p)  sammtliche  Substituti,  wegen  etwa  antrettender  Rayssen,  nichts  zu  gau- 
direu  oud  cessirt  bei  ihnen  die  zwcij&hrige  Nachfolge. 

q)  Wann  ein  Substitutes,  oder  mehrere  derselben,  im  Genuss  stelien,  und  es 
qnaliticirt  sich  ein  Institutus  oder  Descendent  von  mir,  so  muss  jener, 
oder  jene  dieseni  weichen,  doch  so,  dass  dem  Substitute  an  dem  lau- 
fenden  Jalir  nichts  abgebrochen  wcrde. 

r)  1st  weder  Institutus  noch  Substitutes  da,  so  solle  die  Helfftiu  dor  Zitmsse 
aus  6000  fl  des  Fundi  auf  arme  Studiosos  aus  alien  Facnltaten  naeh 
der  Nomination  der  beeden  Herren  Arbitri  familhe  nnd  die  andere 
Helfftin  zur  Vennehrung  des  Fundi  verwendet,  denen  Heir  Arbitris  an 
bei  anch  iiberlasscn  werden,  wann  sich  ciner  oder  der  anderc  von  denen 
Gratianis  libel  auftiihrcn  oder  den  Stndiis  nicht  fleissig  obliogen  wiirde, 
eineni  solchen  den  Gennss  des  Stipendii  zu  nehmen  und  eineni  audem 
einzuramnen. 

s)  Damit  die  portiones  dieses  mcines  Stipendii  nicht  zu  klein  ausfalleii. 
sondem  denen  Stndirendcn  zur  merklichcn  Hulflfe  dienen  mogc,  so  sollc 
die  Anzahl  der  Bencticiornm  nicht  uber  Sechse  steigen. 

t.)  Wttrde  es  dahin  komnien,  dass  lange  Zeit  keine  Beneficiarii  vorhauden, 
und  der  Fundus  sich  stark  vermehrte,  so  solle  audi  denen  von  meiner 
Descendenz  sich  verheirathenden  Tochtern.  nach  Beschaffung  des  Er- 
trags,  cine  Hochzeitschenkin  von  25—50  fl.  zu  meinem  Angedenkcn  ge- 
gcben  werden. 

u)  Znm  ersten  Administratori  dieses  Stipendii  ernenne  ich  den  liiesigen 
Universitati8  Syndicum  Gaum  und  bestimmc  demselben  pro  annuo  Sala- 
rio  administrations,  wie  seinen  Xachfolgern  20  fl.  auf  desscn  Ableben 
w.lhlen  nnd  prasentiren  meine  Herren  Tochternillnner  Dr.  Canz  und 
Diacouus  Marklin  nnd  nach  ihnen  allemahl  die  zwei  ftltesten  von  ihren 
Branchen  einen  andeni  tiichtigen  und  gewissenhaften  Mann  in  Tubingen, 
bei  dem  der  Fundus  in  sichern  Handen  ist,  und  lasscn  ihn  sofort  von 
amplissimo  Senatn  academico  confirmiren  und  in  Pflichten  nehmen." 
In  einer  dieser  letzten  Willens- Verordnung  angehiingten  Sheda  testa- 
ment or  in  hat  der  Stifter  noch  welter  Folgendes  verordnet: 

Nachdcm  ich  mir  in  meiner  letzter  Willens  Dispositions  dc  dato  21  April 
a.  c.  Sub  finem,  ausdruckentlich  reservirt  —  und  vorbehalten  habe,  dieselbe  zu 
minderu,  zu  mehren,  aus  derselben  einen  oder  mehrere  Testamcntszettel  beizii- 
legen,  so  solle 

i)  ratione  des  in  dem  §  1 7  angeordneten  Stipendii  familiie  die  littera  c)  kie- 
mit  zu  Bezeugung  mehrer  Freundschaft  vor  die  Dr.  Tafinger  schen  Desceudenteo. 
dahin  abgcandert  werden,  djiss  obwohlen:  o)  die  von  der  seel.  Fran  Katbs-Cou- 
sulentin  in  Esslingen  verwittibten  Frau  Dr.  Maria  Dorothea  Frikin,  als  meiner 
seel.  Frau  einigen  altestcn  Vollbiirtigen  Schwester  herkommende  Descendenten, 
in  Tiibingen,  bei  ihrer,  vorhin  schon  gaudirenden  beriihmten  Tafingerischen  nnd 
anderu  Stifftungen  anch  bei  dieseni  Sfipendio  prcmodum  Substitvtionis  bedaclit  zn 


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Hillersehe  Familicn-Stiftung. 


G43 


werden,  nicht  von  Notheii  batten  r  bo  sollen  doch  dieselbc  sowohl,  als  die  etwa 
von  Herrn  Dr.  und  Trof.  Jur.  ord.  zu  Helmstadt  Albert  Philipp  Frickeu,  daferu 
er  sich  dereinstens  vcrhenrathen  wllrde,  erzeugende  eheliche  Kinder,  davon  nicht 
ausgescblossen  sind,  sondern  ebensowohl  als  die  iibrigcn  AYeikcrsreuter'schc  in 
Esslingen  and  Stuttgardt  posita  eadem  paritate  ct  lequalitate  gradns  gleicbes 
Keeht  haben,  hingegen  solle  dasjenigc,  was  eben  in  hoc  §.  litt.  f.)  wegen  gan- 
dircnder  mebrerer  Bencficiorum  verordnet  worden,  observirt  werden." 

Die  beiden  zuniichst  fiir  diese  Stiftung  bestellten  Familien- Arbiter  haben 
dann  unterm  31.  Mai  1785  folgendes  Regulativ  iiber  die  Vertheilung  der  Sti- 
pendien  festgesetzt: 

wErstcns,  da  nach  der  allgemeinen  hergebrachten  Gewohnheit  auch  der  voll- 
standigstc  Cnrsus  Studiosornm  nicht  ilber  funf  Jahre  daaert,  und  in  dieser  Zeit 
der  gauze  Umfang  dercn  einem  Studircnden  nothwendigen  Wissenschaften,  er  mag 
sich  auf  ein  Fach  legen,  auf  welches  er  will,  vollkommen  erlemt  werden  kann, 
so  soil  auf  die  Zukunft  keinetn  Instituto  der  Genuss  dieses  Stipendii  auf  lilnger 
als  auf  funf  Jahre  geduldct  und  gestattet  werden,  soferne  hingegen 

Zweitens,  ein  Substitntus  diesen  ihm  vergonnten  terminum  von  funf  Jahren 
frciwillig  verknrzen  und  den  Cursum  balder  absolviren  wollte,  so  sollte  sodann 
von  dieser  Zeit  an  auch  der  Genuss  dieses  Stipendii  aufhtiren. 

Drittens,  wird  der  Cursus  auf  den  Fall,  weun  ein  Substitntus  wUhrend 
diesen  bestimmteu  fiinf  Jahren,  in  welche  die  Fortdaucr  desselben  eiugeschlossen 
wird,  an  einen  Ort,  wo  eigentlich  keine  Universitftt  ist,  sondern  nur  die  auf  der 
hoheu  Schule  erlernten  Kenntnissc  weiter  vervollkommnet  werden,  sich  begibt, 
wie  z.  E.  nach  Wetzlar,  oderWien:  alsdann  ftlr  absolvirt  gehaltcn  und  von  dieser 
Zeit  an  sodann  der  Genuss  dieses  Stipendii  aufhoren. 

Vicrtens,  bctreffend  die  Einjilhrige  Nachfolge  und  das  Recht  deren  Sub- 
stituhten  bei  Annehmung  eines  Gradus  noeh  den  Genuss  des  Jahrs  zu  Ziehen, 
so  soli  es  zwar  wegen  der  ansdrticklichen  Verordnung  des  Stiftcrs  in  Ansehung 
dieses  Punktcs  hiebei  auch  auf  die  Zukunft  verblciben.  hingegen  werden  hicbei 

Fiinftens  nachfolgendc  nnd  dcm  Sinne  des  Stifters  angeniessene  Ein- 
schr.lnkungen  gcraacht,  als 

a)  dass  ein  Substitntus,  wcnn  er  gesonncn,  einen  Gradum  anzunehmen,  der 
Familie  bei  Zeiten,  und  noch  ehe  er  die  vorlftulige  Anstalten  hiezu  schon 
getroffen,  liievon  die  Anzeige  thun  solle,  widrigcnfalls  man  es  als  Re- 
nunciation und  Verzichtung  dieses  Rcchts  ansieht  nnd  cr  alsdann  aus- 
geschlossen  wird; 

b)  dass  der  Terminus  a  quo  der  Zeitraum,  von  welchem  an  die  Schuldig- 
keit  der  Ausbczahlung  des  Stipendii  sich  aussern  solle,  nicht  friiher  an- 
fangen,  als  von  dem  Tage  des  desswcgcn  erhaltcnem  Diploms,  wo  sodann 
die  cine  Hiilfte  der  einzunchmcnden  Summc  ihm  -sogleich  ausbczahlt 
werden  solle,  der  Terminus  ad  quern  hingegeu  nicht  langer  dauern  solle, 
als  bis  zum  Vertluss  des  Jahres  von  der  Zeit  des  erhaltenen  Diploms 
an  gerechnet,  wo  sodann  dem  Betieticiario  die  andcre  Hclffte  der  Summe 
cntrichtet  werden  soil. 

Sechstcns  nnd  schliesslich  ist  von  der  Familie  durch  gemeinschaftlichc  Ver- 

41' 


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044 


Tubingen. 


abredung  beschlossen  worden.  bei  dem  Eintritt  in  den  Gemiss  dieses  Stipendri 
jedcm  Subatituto  einc  ordcntliche  und  legale  Copic  dieser  Familien  -  Convention 
zu  seiner  Nachricht  mitzutheilen." 

Hirschmann  —  Gomersche  Stiftung. 

Verwalter:  das  Inspectorat  dcs  evangelischen  Seminars  uud  Oekonoinie- 
Verwaltcr  Franck  n  liter  Aufsicht  der  K.  Ministerial-Abtheilung  fiir  Gelehrten- 
und  Realschnlen. 

Die  im  Jahr  1647  verstorbene  Wittwe  des  Johann  Sigmund  Gomer,  Ex- 
pcditionsratbs  und  Kirchencassen-Vcrwalters  in  Stuttgart,  Anne  Kosine,  geb. 
Hirschmann,  hat  in  ihrer  iinterm  21.  Nov.  10 1G  errichteten  letzten  Willens- 
verordnung  ein  Capital  von  4000  Gulden  zu  einem  Familien-Stipendium  fur  Stu- 
dirende  der  Theologie  gestiftet. 

Die  Worte  der  Stiftung  lautcn  nach  dem  bei  den  Acteu  liegendcn  Auszng 
aus  dein  Testamente,  wic  folgt: 

„und  ist  nun  bierauf  und  fur  das  Drittc,  meiu  Endlicber  letzter  Will 
und  Meinung,  dass  durch  meine  hienach  beschriebeucn  Erben  nach  meinem 
todtlichen  Hingang  viertauseud  Gulden  Capital  an  G  tilt  brie  fen.  sammt 
denen  bis  daher  und  ftir  ausfallendeu  Zinssen  an  ft'  fiirstl.  Landschaft 
stehend,  meines  gnadigsten  Fiirsten  und  Herrn,  dazu  verordncteu  bey 
Fiiiutl.  L«">blicher  Uuiversitat  Tiibiugen,  gegen  Schein  alsobalden  einge- 
hiindigt,  und  zuin  Fiirstl.  theologisclien  Stipendio  zwar  transferirt  und 
geleget,  jedoch  aber  Meines  in  Gott  rnhenden  Herrn  Seel,  und  auch 
Meiner  zu  imineiwiihrendem  Andenken,  das 

„Gomeriscu  und  Uirschmannsche  Stiff 
genaunt  wcrdcu  solle.  dabei  ieh  aber  deiniithig  bitte,  Meines  lieben  lierru 
seel.,  wie  auch  meiner  nttchsten  Freund  Kinder,  welche  zum  Studiren 
taugentlich,  soldier  Stiftung  vor  Anderen  gnadigst  geniessen  zu  lassen,  und 
selbige  in  gedachtes  Fiirstlichc  Stipendimn  an-  und  aufzunehuien." 
Nach  dein  "NVortlaute  dieser  Urkuude  hat  mail  den  Sinn  der  Stifterin  An- 
fangs  so  ausgclegt,  dass  die  von  ihr  legirten  4000  fl.  zum  Fouds  des  evangeliscii- 
theologischen  Seminars  sclbst  gezogen  werden  s«dlen,  um  in  demselben  desto  nielir 
Stipendiaten  unterhalten  zu  konncn,  dabcy  aber  vorziiglich  auf  ihre  und  ilires 
verstorbeneu  (iatten  Verwandte  besonderc  Rucksicht  genommen  wcrdeu  sollc.  Ks 
wurde  daher  auch  das  legirte  Capital  im  Jahr  1048  der  Frocuratnr  des  Stipen- 
diums  ubergeben,  und  die  Zinsse  daraus  wie  andere  Gefftllc  zuin  Nntzea  des 
ganzen  Institnts  verwendet. 

Allein  30  Jahrc  nachher  wurde  auf  Verwcndung  der  Hirschmanuschcn 
Verwandten  dieses  Capital  (welches  inzwischen  wic  andere  landschaftlichen  Ca- 
pitalicn  halbzinssend  geworden),  der  Procuratur  wicder  abgenommcn  und  dem  In- 
spectoral des  cvangclischen  Seminars  Ubergeben,  um  solches  als  eine  abgesondcrte 
Familion-Stiftung  zu  verwalten,  und  den  Ertrag  desselbcn  den  in  das  Seminar 
anfgenommenen  Studirenden  aus  der  Hirschmaiinschcu  Vcrwandtschaft  zukommeii 
zu  lassen. 

Durch  ein  Gcheimenraths-Rescript  vom  10  Juni  1G76  wurde  dann  —  weil 


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Ilirsehraann  —  Gomcrsche  Stiftung. 


645 


die  Stiftcriu  nichts  Naheres  bestimmt  hatte  —  als  Hauptnorm  fiir  die  kiinftige 
Vertheilung  festgesetzt: 

a)  dass  nor  Stadirende  der  Theologie,  and  zwar  nur  solche,  welche  in  das 
evangelische  Seminar  anfgenommen  worden,  also  nicht  audi  Studirende 
in  der  Stadt,  in  den  Gennss  der  Stiftung  aufgenoramen  werden  sollen. 

b)  Die  Zabl  der  Anfzunchmenden  wurdc  anf  Vier  beschraukt,  and  dabci 
verfugt,  dass  bei  den  Verwandten  die  nacbsten  im  Grade  den  Vorzng 
vor  den  Eutfernteren  haben  sollen. 

e)  Von  diesen  4  Beneficiaten  sollen  zwei,  wclche  sich  nocli  in  den  Kloster- 
Schnlen  (niedcrn  Seminarien)  befindeu,  je  10  fl.  nnd  zwei,  welche  sich 
wirklich  im  furatlichen  Stipendio  in  Tubingen  beHnden,  je  15  fl.  er- 
balten. 

d)  Sollten  nicht  so  viele  Bewerber  aos  der  Familie  vorhanden  sein,  so 
solle  das  Uebrige  zusammengespart  und  auderwartig  angelegt  werden. 

Ungeachtet  die  Zahl  der  Beneficiateu  hier  so  bestimmt  auf  4  beschraukt 
worden,  wnrden  doch  bald  ausserordentliche  Neben-Portionen  von  dem  Ziuss- 
Ueberscbusse  bewilligt,  ja  sogar  in  der  Folge  der  ganze  Zinssen-Ertrag  unter 
die  Bewerber  ausgetheilt,  so  viele  ihrer  anch  sein  mochten,  so  dass  die  Portioucn 
fiir  die  Einzelnen  oft  klein  ansfielen. 

Durch  Regicrungs-Rescript  vom  14.  Febr.  1768  wurde  dann  die  Zahl  der 
Beneficiaten  wieder  anf  4  beschraukt,  weil  aber  dadurch  das  VermOgen  sich  ver- 
mehrte.  so  crfolgte  nntcrm  15.  Aug.  1797  ein  neues  Regnlativ,  nach  welchem 

a)  die  Zahl  der  Beneficiaten  statt  4  anf  G,  und  die  Pension  fur  jeden  auf 
jnhrlich  20  fl.  festgesetzt,  dabei  aber 

b)  bestimmt  worden,  dass  der  Genuss  erst  mit  der  Aufnahme  in  das  evan- 
gelische  Seminar  in  Tubingen  anfangen  nnd  die  TUbinger  Seminaristen 
die  Ziiglinge  der  niedern  Seminarien  ohne  Riicksicbt  auf  die  Nfthe  des 
Grades  ausschliessen  und  letztere  nnr  danu,  wenu  keine  genussfahige 
TUbinger  Seminaristen  vorhanden  sein  sollten,  zugelassen  werden  sollen. 

c)  Die  Dauer  des  Genusses  wurde  auf  5  Jahre  beschrftnkt. 

Da  sich  in  der  Folge  das  Vermbgen  wieder  vermehrte,  so  wnrde  anf  An- 
trag  des  KSnigl.  Studienraths,  welchem  nunmehr  die  Aufsicht  ttber  diese  Stiftung 
iibertragen  ist,  dnrch  ein  Rescript  des  Kftnigl.  Ministerinms  des  Kircheu-  und 
Schnlwesens  vom  21.  Juli  1817: 

a)  Die  Zahl  der  Beneficiaten  von  6  auf  8  erhOhet, 

b)  der  Betrag  der  Pension  anf  jnhrlich  25  fl.  gesetzt,  der  jedoch  wegen 
des  gesunkenen  Zinsfusses  nachher  durch  Rescript  voin  21.  Nov.  182.3 
wieder  auf  20  fl.  herabgesetzt  wurde. 

Hochmannsche  Stiftung. 

Verwaltcr:  Professor  Dr.  v.  Schwabe  und  Kanzleirath  Roller. 

.Tnhaun  Hochmann  von  Biberach,  ordentlicher Professor  des  canonischen  Rechts 
nnd  Hofgcrichts-Assessor  in  Tubingen,  und  dessen  Ehefran  Marie  Rnkherin,  Dr. 
David  Rukher's  (Ruckcr),  gewesenen  fiirstlich.  wurttemb.  Raths,  Tochter  sind  die 
Grtinder  dieser  Stiftung. 


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G4fi 


Tubingen. 


Das  Testament  nebst  den  dazu  eehfirigen  Ordnnnpen  nnd  Statnten  ttber^rab 
dcs  Stifters  AVittwc  dein  akademischen  St-nate  in  Tubingen  im  Original  den  r». 
Angust  1603  nnd  im  Jahr  1012  iiberschickte  anch  ein  Vcrwandter  des  Sttfters? 
Dr.  Jacob  Schopper,  Professor  der  Theologie  zu  Altdoif.  einen  Auszug  aas  dem 
Testamente,  der  theils  aus  einem  Schreiben  des  Stifters  an  ibn  d  d.  19.  April 
159-1,  theils  ans  ciner  mundlichen  Unterredung  mit  dcmselben  im  Jahr  1G00  ent- 
nommen  war. 

Der  wesentliche  Inhalt  des  Testaments  ist  folgender: 

1)  Das  von  dem  Stifter  nnd  der  Stifterin  erkaufte  und  eingerichtcte  Hans 
(nnserer  Frauen  Ilaus  genannt)  soli  als  ein  nen,  unabhangig  nnd  bestiiudig  Colle- 
gium immerwRhrcnd  gestiftet  win,  nnd  soil  solcbe  Behausung  samint  aller  Zn- 
beh&rde  nirgeuds  anderswohin.  denn  zur  Wohnung  und  Unterhaltung  der  Ilocb- 
mann'schen  8ti})endiateu  gebraucht  werden. 

2)  Die  michsten  Gefrcundte  nnd  Verwaudtc  beider  Stifter.  und  in  defeetn 
eorum  andere  arme  Studenteu,  ehelich  geboren,  sollen  es  geniesscn 

Zum  Fonda  wurden  die  im  Testament  genannten  10,G85  fl.  Hauptgut  an- 
gewiesen. 

3)  Des  Stifters  sammtliche  Biicher  sollen  bei  dem  Collegio  zum  Gebranche 
der  Stipendiaten  bleiben. 

4)  Das  Collegium  soil  abgesondert  bleiben,  mit  andern  Benefkiis  nicht  ver- 
miBcht  werden,  und  den  Xainen  von  seinem  Stifter  bebalten. 

5)  Itector,  Canzlcr  und  Senat  sollen  aas  alien  4  FacultUteu  solche  zu  Snper- 
attendentcn  nehmen,  so  fur  die  fleissigsten  und  der  Haushaltung-  vcrstaudigsten 
gehalten  werden. 

Nahcre  Bestimmungen  eutbalten  sodann  die  dem  Testament  noch  angchftngten 
Statutcn  in  Folgendem: 

Superattendenten  haben  das  Recht,  zuerst  ans  den  Stipendiaten,  nnd  wenn 
alles  Uebrige  gleich  ist,  aus  der  Familie  der  Stifter  einen  magistrum  ct  rectorem 
doinus  zu  erw.lhlen  und  wieder  abzusetzen,  sodann  mit  eben  diesem  magistro  zum 
wenigsten  15  tUcbtige  Personen,  woher  sie  auch  gebhrtig  sein  mogen,  und  mit 
Zunahme  der  Capitalsumme  auch  mehrere  als  Stipendiaten  aufzunehmen  und  nacb 
(tutdunken  zu  removiren. 

Hiebei  war  berechnet,  dass  von  jahrlichen  100  H.  drei  crhalten  werden. 

Die  Superattendenten  sollen  aber  die  Stipendiaten  znerst  aus  der  Familie 
der  Stifter  erwillden,  sodann  2  Burgcrssolinc  von  Tubingen,  und  eben  so  viele 
von  Biberach,  und  in  Ermanglung  derselben,  wenn  die  Zahl  der  Stipendiaten  nicht 
voll  ist,  jcden  Andern  ohne  Cnterschied  der  Orte  oder  besondern  Yerwandt- 
schaften  aufnehmen. 

Es  sollen  jedoch  nur  solche  Stipendiaten  aufgenommen  werden,  die  in  der 
lateinischen  nnd  griechischen  Sprache.  in  der  Dialektik  und  Ithctorik  solche  Fort- 
schrittc  gemacht  haben,  dass  sie  innerhalb  anderthalb  oder  spatestens  zwei  Jahren 
den  Grad  eines  Baccalaurens,  nnd  hernaeh  innerhalb  eben  dieser  Zeit  den  Grad 
eines  Magisters  auf  ihre  Kosten  annehmen  konnen. 

Von  dieser  Verordnung  sind  nur  Zwei  au.s  der  Familie  des  Stifters  auszn- 
nehmcn,  die,  obgleich  sie  Alters  halber  noch  die  Trivialschule  besnchen  musseii. 
doch  aufgeuommen  werden  kOnnen. 


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Ilochmannsche  Stiftung. 


647 


Nach  crhaltenem  Magister-Grade  steht  es  jcdcm  frei,  sich  dem  Stadium 
der  Theologie,  Jurisprudent  oder  Medicin  zu  widmen,  nur  sollen  die  Super- 
attendenten  womoglich  die  Studien  der  Alumnen  dahin  lenken,  dass  zum  weuigsten 
4  die  Theologie,  2  oder  hochstens  3  die  Medicin,  andere  die  Jnrisprudenz  und  iu 
Ermanglung  dieser  die  Theologie  studiren,  damit  Studirende  aus  alien  Facultiiten 
in  dem  Collegium  erhalten  werdeu. 

Nach  vollendetcm  Studien-Cure  soil  Keiner  langer  in  dem  Stndium  geduldet 
werden. 

Die  Alumnen  sollen  bei  der  Aufnahme  eidlich  geloben,  dass.  wenn  sie  je 
zn  cinem  YermAgen  von  4000  fl.  oder  dariiber  gelaugen  sollten,  sie  aus  Dank- 
barkeit  zum  weuigsten  100  11.  dem  Collegium  wieder  erstattcn  und  zur  Bezahlung 
dcrselben  ihre  Erbeu  verbindlich  machen  wollen. 

Der  tibrige  Theil  der  Statuteu  enthalt  ausfQhrliche  Vorschriften  fur  den 
Oeconomiciis,  sen  magister  domus,  und  fur  das  Betragen  der  Alumnen,  durchaus 
im  Geiste  ehemaliger  Kloster-Disciplin  abgefasst. 

Im  Jabre  1613  wurde  die  Wirthschaft  mit  10  Personen  angefangen.  Der 
erste  Magister  domus  ergab  sich  abcr  so  sehr  dem  Tranke,  dass  er  alsbald  ab- 
gesetzt  werden  musste.  Er  hatte  „  fiber  5  Fuder  Weins  wider  die  Gebiihr  aus 
des  Stipendii-Keller  theils  extraordin.tr  hingegeben,  theils  selbst  in  und  ausser 
dem  Stipendio  mit  verschiedenen  Personen  uppiger  Weise"  verzehrt. 

Es  ist  anzunehmen,  dass  diese  Selbstadministration  nicht  lange  gedauert  hat, 
und  schon  im  Jahr  1 646  kommt  ein  Administrator  in  der  Person  eines  Professors 
aus  der  Mitte  der  Superattendenten  vor. 

Die  nrspriingliche  Zahl  von  10  Stipendiaten  musste  nach  und  nach  wegen 
der  in  Stocken  geiathenen  Zinse  auf  8,  6,  4,  2  und  rndlich  bis  auf  Einen  ab- 
nehmen.  der  zuletzt  (das  Jahr  lilsst  sich  nicht  bestimmen,  jedenfalls  nach  1646) 
in  das  Martinianische  Stipendium  (neuer  Bau)  gezogen  wurde. 

Langere  Zeit  war  die  Stiftung  mit  dem  obengeuannten  neuen  Baue  ver- 
einigt,  obwohl  zugleich  auch  noch  Geld-Stipendien  an  Einzelne  im  Wege  der  Ver- 
gilnstigung  abgereicht  vorkommen. 

Die  Grtinde  jener  Vereinigung  lagen  in  den  damaligen  kriegerischen 
Zeiten,  in  dem  hohen  Preise  der  liebensmittel,  in  dem  Ausbleibeu  der  Zinse  und 
in  der  geringen  Auzahl  von  Alnmnen.  Auch  sah  man  sich  bald  genbthigt,  das 
Kostgeld  anf  50  fl.  und  dariiber  zn  erhohen,  oder  Einigen  nur  die  Halfte  zu  geben, 
und  sie  die  andere  zuschiessen  zu  lassen. 

Ausserdem  gab  diese  Vereiniguug  bald  zu  Beschwerden  der  Alumnen 
iiber  Mangel  an  Raum,  fiber  ihre  Verwendung  zu  niedern  Diensten  imd  dergl. 
Anlass. 

Der  Magistrat  in  Biberach  protestirtc  im  Jahr  1656  vergeblich  gegen  die- 
selbe,  und  erst  im  Jahr  1671  wurde  die  genieinschaftliche  Speisnng  und  Wohnung  in 
dem  llochmannschen  Stiftnngsgcbnnde  wieder  hergestellt,  nnd  zugleich  znm  ersteu- 
malo  das  Gloksche  Stipendium  mit  dem  llochmannschen  vereinigt. 

Zugleich  wurde  bestimmr,  dass  8  oder  9  Alumnen  erhalten  nnd  die  Kost- 
gelder  denen  des  Martinianischen  Stifres  gleichgestellt  werden  sollen. 

Der  Administrator  der  Glokschen  Stiftung  tritt  auch  wirklich  im  Jahr 
1673  das  erstemal  mit  einer  fiirmlichcn  Rechnnng  anf,  worans  zu  schliessen  ist, 


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fi48 


Tiibiusrcu. 


dass  nach  dem  Tode  des  Stiftcrs  Glok,  dor  lange  vorher  erfolgt  war,  das  liqnide 
Stiftungsgnt.  nocli  nicht  zur  Enichtnng  eilies  formliehen  Stipendiums  hinreichte. 
wie  denn  hberhanpt  die  Geschichte  diescr  Stiftnug  bis  1G70  iin  Dnnkel  liegt. 

Nebcn  dcm  stcten  AVechsel  in  der  Zahl  der  Aluninen,  je  nach  deu  Preiseu 
der  Lebensinittel  und  dem  Eingehen  der  Zinse.  scbeinen  auch  BcsUnstignngen 
gegen  den  Willen  der  Stiftungs-rrknnde  vorgekommen  zn  sein,  und  in  der  Will- 
knr,  die  in  der  Anfnabine  sogenannter  Gratianer  herrschte,  liegt  der  Grand,  dass 
manche  Familie  spttter  ein  Familienreeht  zu  haben  bebauptete. 

Nicht  minder,  als  die  Zahl  der  Alumnen,  war  anch  die  Dauer  der  Genuss- 
zeit  nnd  der  Betrag  des  Kostgeldes  vielfachem  Wechsel  nnterworfen,  nnd  be- 
sonders  der  letztere  Gegenstand  steter  Untcrhandlung  mit  den  Administratoren 
als  Kostreichern,  die  nicht  gerne  zn  kurz  kommen  wollten. 

Mit  dem  Magistrate  der  Stadt  Biberacb,  wclcher  eine  Art  von  Oberaufsichts- 
recht  in  Ansprncb  nahm,  was  der  akademische  Senat  —  der  Stiftnug  gemiiss  — 
nicht  zngeben  wollte,  war  bestiindige  Fehdc,  bis  durch  ein  Gcheimenraths-Re- 
script  vom  Jabr  177')  der  Stadt  Biberaeh  das  jus  praesentandi  abgesprochen 
wurde. 

Ein  wichtiges  Ereigniss  in  der  Geschichte  endlich  ist  es,  dass  im  Jabr 
17*9  das  Stiftuugs-Gebande  mit  vielen  Urknnden  nnd  Obligationen  abbrannte. 

Nach  dem  Brande  wnrde  die  Zahl  der  Alumnen  anf  4,  die  Gennsszeit  anf 
3  Jahre,  uud  das  Kostgeld  zuerst  auf  2  fl.  \o  kr.  fur  die  Woche,  spater  aber 
anf  2  11.  45  kr.  regulirt. 

Statt  der  Erwcrbung  eines  neuen  Gebaudes  wurde  nach  langeu  Berathungen 
nnd  Verbandlnngen  auch  mit  der  Familie  einetweilen  ein  eigener  Baufonds  an- 
gelegt,  der  sich  nach  nnd  nach  so  weit  verraehrt  hat,  dass  im  Jabr  1837  wieder 
ein  neues  und  zwar  das  gegenwartige  Stiftungs  Geblinde  erkanft  nnd  an  Ostern 
1838  bezogen  werden  konnte. 

Der  Stiftungsfouds  selbst  betrligt  ungefdhr  20,000  fl. 

In  Bcziehiing  anf  die  Verwaltung  dieser  Stiftnug  ist  Folgendes  zn  be- 
merken : 

Das  Hochmannsche  Stipendium  wird  gleich  dem  Glokschen  (vid.  die  Nach- 
riehten  von  diesem)  stets  als  ein  Convictorium  betrachtet,  es  kflunen  daher  solche. 
die  im  nenen  Ban,  oder  im  Seminar  sind,  oder  das  sogenanntc  Staats-Stipendinni 
geniessen,  nicht  anfgenomraen  werden. 

Auch  wird  eine  Portion  des  wiichentlichen  Kostgeldes  nicht  nntcr  2  oder 
mehrere  verthcilt,  was  cndlose  Willkilr  herbeiftihren  wiirde. 

Aus  der  nbengenannten  Eigenschaft  der  Stiftung  tlicsst  ferner,  diiss  da 
jetzt  wieder  ein  eigenes  Gcbaude  vorhanden  ist,  die  t'rilherc  Bezahlnng  eines  Kost- 
geldes aufgehort  hat,  und  dass  der  Gennss  dnrch  zeitliche  Abwcscnheit  von  der 
Universit.lt  auf  die  Dauer  derselben  suspendirt  ist. 

Die  Aufnahme  geschieht  nach  den  Semesteru  uud  nicht  nach  den  Rech- 
nungstermin  (1.  Januar.) 

Bcdingungen  derselben  sind  ferner: 

Pie  Nadiweisung  der  Vcrwandtschaft  durch  ein  Schema  genealogicum.  wobei 
in  (oncurrenzfallen  der  wiederholt  ausgesprochene  Grnndsatz  gilt,  dass  der  halbe 
Tlieil  der  Pensioncn  von  den  Vcrwandten  des  Stiftcrs,  der  andcre  von  denen  der 


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Eberhard  Hoffmannsche  Stiftung. 


C49 


Stiftcrin  (der  Rukhcrschen  Familie)  bezogeu  werden  solle,  dass  nicht  schon  ein 
Binder  des  Bewerbere  im  Genusse  steht,  und  dass  der  Bewerber,  nach  zuvor  er- 
langter  Erlaubniss  zum  Stadiren,  bereits  die  UniversitSt  bezogeu  habe. 

Bei  glcich  naher  Verwandtschaft  cntscbeidet  gewohulich  der  lttngere  Aufcnt- 
halt  anf  der  UniversitSt,  und  der  den  Stiftern  vou  doppelter  Seite  her  Verwandte 
geht  dem  nur  einfach  Vcrwandten  vor. 

Die  Burgersohue  von  Tubingen  und  Biberach  werden  nur  nnter  der  Bc- 
dingung  aufgcnommen,  dass  sie  den  Verwandten  der  Stifter  zn  weichen  haben.  und 
ebonso  verhfllt  cs  sicb  mit  der  Aufuahme  von  Gratianern  in  Bezichung  auf  die 
Burgersfihne  und  die  Verwandten. 

Wer  sich  Vergeben  zu  Schulden  koinmen  ltest,  kann  nach  Beschaffenheit 
derselben  von  dem  Genusse  der  Stiftung  wieder  ausgescblossen  werden. 

Hochstettersche  Stiftung. 

Vcrwalter;  Professor  Dr.  v.  Schwabe  und  Kanzleirath  Roller. 
Gestiftet  von  Dr.  Joh.  Andreas  Ilochstetter,    Priilat   in  Bebenhausen, 
gest.  1720. 

Mit  dem  vorigen  Stipendium  (Hochmannschen)  vereinigt. 

Eberhard  Hoffmannsche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  v.  Seeger  und  Kanzleirath  Roller. 
Eberhard  Hoffmann,  Med.  Cand.,  geb.  zu  Tubingen  4.  Dec.  1738,  gest. 
das.  24.  Mai  1764,  hat  in  seiner  letzten  Willensverordnung  vom  30.  Januar 
1764  folgendc  Stiftung  errichtet. 

Die  Worte  des  Testaments  lauten,  wie  folgt: 

rIch  Christoph  Eberhard  Hoffmann,  Med.  Cand.,  verorduc  hicmit 
wohl  uberlegter  Dinge  und  freywillig  als  lauter  Legata  ad  pias  Cansas 
ab  intestate: 

1.  den  hicsigen  Hausarmen  der  Stadt  und  UniversiWt  ein  Capital  von 
400  fl.,  balb  dem  Lazarethe  Universitatis  und  halb  dem  Armenkasten. 

2.  Tax  einem  Stipendio  academico  1600  ft  Capital  also,  dass  es  jederzeit 
von  meinem  altesten  Binder,  Schwager,  oder  sonstigen  nftchsten  Be- 
frcundten  in  Tubingen  wohnhaft,  gegen  jahrliche  5  fl.  wohl  sub 
anctoritate  Senatns  administrirt,  und  der  Zinnss  davon  a  75  fl.  jfthr- 
lich  Einem,  oder  hochstens  zweyen  bedtirftigen  Freunden  und  in  deren 
Ermauglung  andem  armen  Studirenden  ausgetheilt  werden  solle." 

Die  Disposition  kam  jedoch  erst  nach  dem  im  Jalire  1 780  erfolgten  Tode 
des  altesten  Binders  des  Stifters,  des  Gottfried  Daniel  Hoffmann,  Geheimenraths, 
welcher  der  erstc  Administrator  gewesen,  zur  offcntlicheu  Kunde,  indem  der 
Sohn  desselben,  Prof.  Hoffmann,  die  bishcrige  16  jahrige  Recbnung  dem  akademi- 
schen  Senate  mit  der  Bitte  uni  Abhor  ubergab,  welchem  Gcsuche  durch  Beschluss 
vom  19.  Sept.  1782  nnter  dem  ansdrucklichen  Vorbehalte  der  Aufnahme  der 
Stipendiaten  durch  den  Administrator  anch  stattgegeben  wurde. 

Ucbrigens  hatte  das  Stipendinm  dadnrch,  dass  der  erete  Administrator 
keinc  iiffentlichc  Kechenschnft  ablegen  wollte,  keincn  Nachtheil  erlitten,  vielmehr 


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G50 


Tubingen. 


win  Capital  sich  auf  2300  fl.  erhiihet,  jetzt  betriigt  das  Yerroogen  schon  uber 
4000  fl. 

In  Beziehung  auf  den  (ienuss  dieses  Stipendiums  war  friiher  sowohl  die 
Dauer  des  ersteren  als  die  Summe  der  Portionen  verschieden,  je  uachdem  die 
einzelnen  Administratoren  Umstande  nud  Yerhaltnisse  beriieksichtigten. 

In  neuerer  Zeit  hat  sich  aber  die  fcste  Norm  gebildet,  dass  die  Yerleihuiic 
an  drei  Stipendiateu  je  auf  drei  Jahre  nud  zwar  mit  einer  jahrlichcn  Portion 
von  40  fl.  gcschieht. 

Die  Rechnung  wird  gleichfalls  von  drei  zn  drei  .lahren  gestellt,  und  als 
nttchstc  Aufsiehtsbehiirde  ist  durch  Erlass  des  K.  Ministeriuins  des  Innern  vora 
10.  Jan.  1827  der  akadeinische  Ycrwaltungs-Ausschuss  bestellt  und  beziehnngs- 
weise  bestatigt  worden. 

HofTmanntcbe  Stiftung. 

Verwalter:  das  Inspectorate  des  cvnngelischen  Seminars  nud  Oekonomie- 
Verwalter  Franck  unter  Aufsicht  der  K.  Ministerial- Abtkeilung  fur  Gelehrten- 
und  Realschulen. 

Jrionsche  Stiftung. 

Yerwalter:  Medicinische  Facnltat  und  Kanzleirath  Pfeilsticker. 

Jvosche  Stiftung. 

Yerwalter:  Dr.  v.  Kober  und  Kanzleirath  Vogel. 

Kellenbenzsche  Stiftung. 

Yerwalter:  Professor  Dr.  v.  Kober  und  Kanzleirath  Roller.  Stifter  Dr.  jnr 
Bartholomans  Kellenbenz  durch  Testament  von  24.  Sept.  1624. 

Ueber  die  Vertheilung  der  Stipendien-Portionen  sind  nach  den  Erlassen  des 
K.  Ministeriums  des  Innern  vom  Dec.  1820,  8.  Sept.  1821  und  21.  Oct.  1*22 
folgende  Bestimmungen  getroffen  worden: 

1)  Nach  deni  dermaligen  Yermiigeii-Stande  der  Stiftung  sollen  bis  auf  weitere 
Yerordnnng  jahrlich  300  fl.  zn  den  Stiftungszweckcn  verwendet  werden. 

2)  You  diesen  300  fl.  sollen  40  fl.  alljahrlich  zu  Handwerks-Lehrgeldern 
an  solche  Kellenbenzsehe  Verwandte  ausbezalilt  werden,  welche  nach 
den  §§.  4  und  10  der  StiftungsUikunde  zu  diesein  Ende  aus  dem  Yor- 
schlage  der  Stiftung,  d.  h.  aus  dem  Zuwachse,  den  das  Stiftntigsver- 
mogen  tibcr  die  ursprunglichen  4000  fl.  erhalteu  hat,  untersttitzt  werden 
sollen. 

3)  Da  der  Stifter  bei  diesen  Lehrgeldern  solche  Verwandte  voraussetzt, 
deren  Eltem  nicht  vermo<-end  sind,  sie  ciu  Ilandwerk  lernen  zn  lassen, 
so  sind  sie  nur  Bcdurftigen  zu  verwilligen,  nnter  diesen  aber  diejenigen, 
die  mit  dem  Stifter  nither  verwandt  sind,  bei  gleicher  Vcrwandtscliaft 
die  an  .lahren  iilteren,  und  wenn  audi  das  Alter  gleich  scin  sollte,  die- 
jenigen, welche  das  Loos  begiinstigt,  vorzugsweise  zu  berticksichtigen. 

Es  sollen  jedoch  dicse  Handwciks-Lehrgelder  nach  dem  Nachsatzc  za 


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Kellenbcnzsche  Stiftung. 


651 


dera  §.  10  der  Stiftungs-Urkundc  zunttchst  nnr  jungen  Kellenbenzen, 
folglich  nur  den  Kellenbenzschen  Namens-Verwandtcn  zukommen,  ein 
Kellenbenzscher  Verwandter  weiblicher  Linie  aber  nur  dann  einen  An- 
spruch  an  diesc  Lehrgelder  habeu,  wenn  er  zuvor  ira  Genusse  einer  fur 
Studirende  bestimmten  Pension  gestanden,  wegen  Untauglichkeit  oder 
unordentlichen  Wesens  hingegen  derselben  fur  verlustig  erkhlrt  wordeu 
sein  sollte. 

4)  Die  uber  Abzug  dieser  40  fl.  an  den  300  fl.  bevorbleibenden  200  fl. 
sind  dem  ausdrllcklichen  Willen  des  Stifters  gemass  je  nur  anf  zwei 
Junglinge  zu  verwenden,  welche  sich  den  Studien  widmen  uud  zu  diesem 
Ende  entweder  auf  einer  medera  oder  hoben  Scbule  sich  befinden. 

5)  Derjenige,  wekher  auf  einer  niedern  Scbule  sich  betindet,  bat  vom 
zehnten  Jabre  bis  zum  Eintritt  in  die  hohern  Classen  eines  Gymnasiums 
oder  Lyceums  oder  in  ein  niederes  »Seminar,  wenn  er  im  elterlichen 
Hauso  sich  aufhalt,  statt  der  frUher  regulirten  Schul-Portion  von  jahrlich 
30  fl.  die  Summe  von  50  fl.,  im  Falle  aber,  dass  er  auswarts  in  einer 
Kost  untergebracht  werden  mtisste,  den  jahrl.  Betrag  von  75  fl.  zu  be 
Ziehen. 

0)  Bis  zu  Beziehung  der  Universitat  sind  demjenigen,  der  vom  elterlichen 
Hause  aus  die  hohern  Classen  eines  Lyceums  oder  Gymnasiums  besucht, 
oder  in  ein  niederes  Seminar  aufgenonimen  ist,  jilhrlich  00  fl.,  demjenigen 
aber.  der  sich  auf  einer  solchen  Anstalt  zum  Universitats-Studium  vor- 
bereitet,  ohne  eine  jener  Wohlthaten  zu  geniessen,  100  fl.  zu  verab- 
folgen. 

7.  Von  der  Inscription  an  erbalt  derjenige,  der  auf  der  Universitat  studirt, 
jedoch  nur  so  lange,  als  er  sich  wirklich  auf  der  Universitilt  befindet, 
und  hochstens  5  Jahre  lang,  in  dem  Fall,  wenn  er  ein  Seminar  oder  im 
neuen  Ban  zu  Tubingen  seine  Kost  und  Wohnung  oder  von  einer  andern 
Stiftang  ein  ausdrttcklick  hiefUr  gereichtes  Geld-Surrogat  beziehct,  cine 
Portion  von  100  fl.,  im  entgegengesetzten  Falle  eine  von  130  fl. 

8)  "Was  auf  diese  Ait  an  den  oben  bemerkten  200  fl.  auf  die  zwei  Stipen- 
diaten  nicht  vcrwendet  wird,  wachst  al\jahrlich  dem  Grundstock  der 
Stiftung  zu. 

9)  Wenn  eine  der  beiden  Portionen  erletligt  ist,  so  ist  sie  den  Namens- 
Verwandteu  des  Stifters  vor  scinen  ubrigen  Blntsverwandten,  nnter  beiden 
jedoch  vorzngsweisc  demjenigen  Competenten  zu  ubertragen,  der  den 
niiheren  Grad  der  Verwandschaft  mit  demselbcn,  oder  wenn  dieser  gleich 
sein  sollte,  das  hoherc  naturliche  Alter  ftlr  sich  hat,  trifft  anch  dieses 
zusammcn,  so  ist  der  Vorzug  durch  das  Loos  zu  entscheiden. 

10)  AVer  eininal  in  den  Genuss  eingesetzt  ist,  bleibt  in  dcmselben,  wenn  er 
nicht  durch  sein  Betragen  sich  dessclben  verlustig  macht,  ohne  Ein- 
schrankung  auf  eine  gewisse  im  Ganzen  nicht  zu  iiberschreitende  Summe 
bis  zu  Vollendung  der  Studien,  oder  wenn  diese  spiiter  eintreten 
sollte,  bis  nach  zuriickgelegten  funften  Univcrsitiitsjahre.  Nnr  wenn  zur 
Zeit  der  Erledignng  einer  Portion  ein  junger  Kellenbenzscher  Namens- 
verwandter  vorhandeu   ware,  welcher  erst  in  einem  oder  anderthalb 


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G52 


Tubingen. 


Jahren  als  der  vorziiglich  berechtigte  Competent  auftreten  kann.  may 
ihm,  der  ausdrticklichen  Vorschrift  des  Stifters  geniass,  der  Eiutritt  in 
diesc  Portion  bis  dahiu  vorbehalten,  mithin,  wenn  sie  far  einen  minder 
berechtigten  Competentcn  einstweilen  verwilligt  wird,  diesem  die  Ver- 
bindlichkeit  zum  Austritte  nach  jener  Zeit  voraus  angekfindigt  werden. 
11)  Willkurliche  Gratialien  an  aiine  Kellenbenzsche  Verwaudte  liaben.  da 
die  Stiftungs-Urknnde  ihrer  nicht  pedenkt,  dcm  eigenen  friiheren  An- 
trage  des  akademischen  Senats  zu  Folge  ganzlich  wegzufallen. 
Die  Verwaltung  dieser  Stiftung  ist  von  dein  Stifter  zunacbst  dem  Magistral 
in  Ulm  iibertragen,  jedocb  von  ihm  in  einer  Beilage  zu  scinem  Testaiuente  ver- 
ordnet  worden,  dass  im  Falle  der  Magistrat  in  Ulm  die  Verwaltong  nicht  nber- 
nehmen  wollte,  die  Testaments-Executoren  den  akademischen  Senat  nm  die  Ueber 
nahme  der  Administration  ersuchen  sollten. 

Dieser  Fall  ist  nun  nach  einem  Schreiben  des  Magistrate  in  Ulm  vom  b. 
Febmar  1G25  wirklich  eingetreten,  und  nach  den  Protocollen  des  Colleg.  De- 
canornm  vom  4.  Juni  1627  die  Inspection  und  Direction  des  Stipendiums  von 
dem  akademischen  Senat  —  der  Substitution  gemass  —  ubernommen  worden, 
unter  dessen  Aufsicht  die  Verwaltung  auch  seither  durch  einen  besonderen  aof- 
gestellten  Administrator  besorgt  wird. 

Klockschi  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  Weiss  und  Kanzleirath  Roller. 

* 

v.  Kniestedsche  Stiftung. 

Verwalter:  Regierungssecretar  Aniold  in  Ludwigsbnrg. 

Lanssche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  Weiss  und  Oekonomie- Verwalter  Franck 

Lauterbachsche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  Kugler  und  Kanzleirath  Roller. 
Repriindct  nnterm  20  Fcbrnnr  1705  fUr  Venvnndte  des  Stiffens:  in  Er- 

lnnnsrlung  dersclben  al«r  soil  die  philosuphische  Facultiit,  als  Vc 
Stittnwr  von  ea   MXi  il.  Yeniiouen  annehmen,  wen  sie  will. 

LoflFiersche  Stiftung 

ist  dem  rnivprsif;its-Fon<l^  einwiVild. 

von  Ludwigsche  Stiftung. 

Vt  rw.illn  :  Professor  Pr.  Iln^o  Meyer  und  Kanzleirath  Roller. 

Martinsstift  (ncucr  Bau). 

Verwalter.  Professor  Dr.  Iler/.o^  und  Kan/leirath  Roller. 
Iti.se  StiihuiL',  welclie  anfau-iirli   ciu  Capital  von  9000  11.  enthielt,  ist 
einziir  /u  <tiinsten  aimer  Stiidiivndcr  «»-«>stiftet. 


Martinsstift. 


653 


Die  von  dem  Stifter  Martin  Plantsch  in  seiner  Stiftnngsurkunde  gebrauchtcu 
"Worte  sind,  ubcrsctzt,  folgende:  „Weil  das  Collegium  des  lieiligen  Georgs  und 
Martins  eine  Armenstiftung  ist  und  sein  soli,  so  kann  nur  derjenige  Studirende 
in  dasselbc  aufgenommen  werden,  welcher  weder  ans  eigenem  Vermbgen,  noch 
aus  dem  Vermogen  seiner  Blatsverwandten  oder  Frcunde  zu  Erlernnng  der 
Wissenschaften  jahrlich  zwanzig  Gulden  anfbringen  kann:  diesen  nur  und  keincn 
Anderu  will  ick  unter  arm  verstandeu  wissen.  Ich  verwahre  mich  ansdriicklich 
dngegen,  dass  auf  irgend  eine  Verwendung  und  Empfehlung,  woher  sie  audi 
kommcn  m5ge,  Adeliche  und  Reiche,  oder  Uberhaupt  solche,  welche  fur  sich  hin- 
reichendcn  Unterhalt  haben,  als  Stipendiaten  aufgenommen  werden.41 

Die  Wald  der  Studirenden  ist  giinzlich  der  Supcrattendenz  Uberlassen, 
welche  die  Unverrabgenheit  als  Hanptgrund  und  gntc  Anlagen  und  Vorbereitungs- 
kenntnisse  mit  sittlichem  Betragcn  als  empfehlende  Griiude  immcr  bertlck- 
sichtigen  wird. 

Die  Snperattendenz  hat  daher  die  Erklttrnng  abgegebcn: 

1)  Wer  sich  kiinft.ighin  urn  das  Martinianum  als  Gratiancr  bewerben  will, 
wird  auf  das  Begehren,  ein  Vermbgenszengniss  beiznbriugen  sich  gefasst 
halten  mttssen. 

2)  Einen  bedeutenden  Unterschied  in  der  Aufnahme  macht  der  Genuss 
anderer  bctrachtlicher  Stipendien.  Es  wird  daher  jeder  Competent 
durum  befragt,  jeder  Anfgenommcne  aber  verpflichtet  werden,  dem  Ad- 
ministrator die  Anzeigc  zu  machen,  wenn  er  nachher  noch  in  den  Genuss 
solcher  Stipendien  eintreten  sollte. 

3)  Da  Taleute,  Fleiss  und  gutes  Betragen  die  beste  Legitimation  zum 
Studiren  sind,  so  wird  das  Inspectorat  liauptsUchlich  auf  dicjenigen, 
welche  jene  Eigenschaften  besitzen,  aber  dabei  ohne  hiureichende  Mittcl 
sind,  bci  Besetzung  der  Gratianer-Stellen  Bedacht  nehmen. 

Hiebci  muss  noch  bemerkt  werden,  dass  im  Sinne  der  vorerwilhntcn  Worte 
des  Stiftors  bloss  diejenige  Restriction  zu  machen  ist,  welche  die  Zeit  von  sclbst 
herbeigefiihrt  hat,  namlich  dass  das,  was  ehedesseu  20  h\  leisteten,  (soviel  rcchnetc 
man  vor  300  Jahren  zu  einem  jahrliehen  Kostgeld),  jetzt  kaum  150  fl.  gewahren. 
dass  also  nach  dem  Sinnc  dieser  Worte  jetzt  derjenige  arm  zu  nennen  sei,  welcher 
jahrlich  weder  von  sich,  noch  von  Eltern,  Verwandten  und  Freundcn  150  H. 
anfzubringen  wisse. 

Ferner  wird  noch  bemerkt,  dass  in  friiherer  Zeit  und  auch  ucuerlich  gar 
Manche  die  Ansprttche  zur  Aufnahme  in  das  Stipendium  damit  begrQnden  wollten, 
dass  sie  cine  Vcrwandtschaft  mit  dem  Stifter  Martin  Plantsch  anfiihrten,  was  aber 
nach  den  klaren  Worten  der  Stiftung  durchaus  uurichtig  ist,  da  hicr  keinerlci 
Verwandtschaft  BerUcksichtigung  hnden  kann, 

Metz-Lienbeksche  Stiftung. 

Verwalter:  die  Superattendenz  des  Seminars  nnd  Kanzleirath  Boiler. 
Georg  Christoph  Metz,  Oberpfarrer  in  S<  hweinfnrt,  und  seine  Gat  t  in  Sabine 
Margarcthe,  geb.  Lienbck  haben  in  ihrem  gemeinschaft lichen  Testamcnte  vom 


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654 


Tubingen. 


17.  Juli  1771  cin  Stipendium  von  10OO  H.  fur  Studireudc  gcstiftct.  Die  Worte 
der  Stiftung  lauten  in  §  5  dieses  Testaments  wie  folgt: 

,Ein  tauscnd  Gulden  Rhein.  sollen  in  dem  Wnrttembergischeu  zu  eiueni 
Capital  angelegt  werden,  woven  die  in  oder  auf«ser  dem  Collegio  illustri 
studircnde  Mczischen  oder  Lieiibekscheu  Anverwandten  die  liitcrosseu 
zuin  Behuf  ihrer  Studiorum  gcniessen  sollen.  Sollten  keine  Anverwaudte 
vorhanden  gein,  so  geniessen  dieselbe  Schweinfurtsche  Tlieologiae  Studiosu. 
so  in  Tubingen  studiren. 

Sollten  auch  von  diesen  keine  da  sein,  so  bekommcn  sic  audere 
arme  gottesftirchtigo  Theologiae  Studiosi. 

Die  Herren  Supcrattendenten  des  Hoehfurstlichcn  Stipendii  werden 
die  hobe  Ucueigtheit  habeu,  dieses  Capital  in  Handen  zu  uehmeii,  an 
sicheren  Orten  anznlegen,  und  die  liocbgeneigte  Sorgfalt  tragen,  dass 
bemeldte  Into  lessen  nur  deujcuigen  zu  Thcil  werden,  welebe  sieb  wokl 
auffiibron,  uud  von  denen  man  llotfnung  bat,  dass  sie  dieselbe  zur  Elite 
Gottcs  und  zum  Nutzen  der  cvaiigclischcn  Kircbe  anwenden 

Sollten  2,  3  Mcziscbe,  oder  Schweint\irtsebo  zuglcieb  studiren.  so 
gehen  die  lutercsson  in  so  viele  Thoile,  und  sie  geuiessen  dieselben  so  lange 
sie  iu  Tubingen  sicli  aufbalten.- 

Nikola-Mylertche  Stiftung. 

Verwalter:  das  Inspectoral  des  evaugcl.  Seminars  und  Oekoiioinieverwalter 
Franck,  unter  Aufsicbt  der  Konigl.  Ministerial- Abtbeilung  far  (Jelchrten-  uud 
Realscbulcn. 

Veit-MQIIersche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  von  Sebwabe  und  Kanzleiratk  Pfeilstickcr. 

Stifter:  Veit  Muller,  Professor  der  lateiniscben  uud  griechischen  Spradie 
in  Tubingen,  durcb  Testament  vom  26.  August  1618. 

Ueber  die  Vcrtbeilung  der  Stipendicn  wurde  durch  Heschluss  vom  28.  Juli 
bis  10.  August  1^39  Folgendes  als  ncuestes  Regulativ  festgestellt: 

1.  Genussberechtigt  sind: 

a)  Verwandte  des  Stifters. 

b)  Sohne  der  ordentlicbcn  Mitglieder  der  philosopbiseben  Facultat,  wie  sie 
zur  Zeit  des  Stifters  bestauden. 

c)  die  Ncpotes  der  ordentlichen  Mitglieder  der  pbilosopbiscben  Facultat, 
sofern  sie  den  Nameu  ihrer  Grossvater  fiibren. 

d)  die  Sohne  der  wirklicben  Mitglieder  der  under  en  Facilitates  dem  Ycr- 
gleicbe  von  1678  gemass. 

e)  Studirende  ana  alien  Nationen  und  Facultateu. 

2.  Die  Reception  geschiebt  bci  a— d  anf  die  Studienzeit,  bei  e  aber  aut 
jc  ein  Jabr. 

3.  Die  jahrliche  Pension  ist  50  fl. 

4.  Zwei  Brllder  kiinnen  nieht  zugleicb  im  Genusse  steben. 

5.  Der  Rcceptionsvorscblag  ist  jc  auf  den  1.  Juli  vorzulegcn,  wenn  die 


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Nurnbergisch-Tafiugcrsehe  Stiftung. 


655 


Redlining  tics  vorigen  Jahrcs  gestellt  uud  also  crsichtlich  ist,  wie  gross  der  Be- 
trag  der  zu  vertheileudeu  Summe  ist. 

G.    Dicsem  Vorschlag  Bind  bcizulegen: 

a)  Von  alien  Bewerbern,  sic  miigen  erst  zur  Aufnahme  bcautragt  werden, 
oiler  schon  im  Genusse  steben,  amMichc  Zeugnisse  tiber  Fleiss  uud 
Betragen. 

b)  Von  den  unter  1  a  angefuhrtcu  Bewerbern  die  bctreffendcu  genealo- 
gisehen  Docuniente. 

7.  Ansserordeutlichcrwci8e  kaun  auch  cin  Beit  rag  zum  Doctorat  oder  zu 
einer  gelehrten  Reise  gegeben  weiden. 

* 

Nurnbergisch-Tafingertohe  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  von  Sigwart  mid  Kanzleirath  Pfcilsticker. 

Stifter :  Johann  Wilhclm  Tafinger,  Kanfmann  in  Nurnberg  durcli  Testament 
vom  5.  October  1740.  Die  Ziusen  vou  2500  fl.  sollen  alle  Jabre  gauz  auf 
studirende  Tafinger  oder  in  deren  Ermangelnng  auf  andere  Abkdmmlinge  von 
dieser  Familie  verwendet  werden,  so  dass,  wenu  nur  ein  Studirendcr  vorbanden, 
dieser  den  ganzen  Ziusbetrag  erhalt,  und  zwar  auf  6  Jabre,  vom  18.— 24.  Jahr. 
Die  Austhcilung  soli  am  1.  Januar  crfolgen.  Sollte  gar  kein  Studireuder  aus 
der  Familie  vorbanden  sein,  so  soil  der  Zins  inzwischen  zum  Capital  gescblagen 
weiden.  Diejenigen  Studirenden,  welcbe  den  Namen  „Tatinger*  ffihren,  sollen 
jeder  Zeit  alle  anderen  ausschliessen ,  so  dass,  wenu  ein  studirender  Tafinger 
vorbanden,  wclcher  das  18.  Jahr  erreicht  bat,  alle  Anderen  von  dem  Genusse 
wieder  auszutreten  baben.  Es  soil  kein  Untcrsehied  gemacbt  werden,  ob  die 
studirenden  Tafinger  in  gleichem  oder  ungleichem  Grade  mit  dem  Stifter  steben, 
auch  welcher  FaculUlt  sie  angehoren,  sondern  genug  sein,  wenn  sie  nur  ihrc 
V'erwandtschaft  uud  das  bestimmte  Alter  nachweisen.  Wenn  aber  die  Stiftung 
durch  den  in  dem  Testament  gesetzten  Fall  sich  auf  das  Doppelte  (5000  fl.) 
vermehren  wtirde  (dies  ist  im  Jahr  1781  geschehen,  und  die  weiteren  2500  fl. 
sind  in  der  Rechnung  von  1781  bis  1782  in  Einnahme  verrechuet),  so  sollen 
nach  der  mit  dem  Stifter  besonders  genommenen  Abrede  alle  fWligeu  Zinsen  in 
2  Classen  gethcilt,  und  der  1.  Classe  2/i,  der  2.  Classe  aber  '/•  zugeschieden 
tuid  jenc  erste  Classe  den  Verwandten,  welche  den  Namen  Tafinger 
fuhren,  die  2.  Classe  aber  den  iibrigen  Abkommlingen  eingeraumt  und  unter  den 
Competenten  auf  die  angegebene  Weise  ausgetheilt  werden.  WUrde  der  Name 
Tafinger  ganz  aussterben,  so  soil  Alles  den  iibrigen  Abkommlingen  zukommen, 
und  es  soil  alsdann  der  ganze  Zinsertrag  unter  so  viele  studirende  Abkommlinge, 
als  ihrer  zwisehen  dem  18.— 24.  Jabre  stchen,  jahrlich  ausgetheilt  und  Jedem 
6  Jahre  lang  der  Genuss  fortgesctzt  werden,  sollte  aber  auch  die  Familie  von 
der  weiblichen  Linie  ganz  aussterben,  so  sollen  im  Fall  das  Stipeudiura  nurhalftig 
bleibeu  sollte,  drei  andere,  uud  wenn  es  ganz  (also  5000  tl.)  werden  wurde,  sechs 
qualificirte  dem  Studium  der  Theologie  allein  gewidmete  Subjecte  in  den  Genuss 
aufgenoramen  werden.  Der  Genuss  der  Stiftung  soil  zwar  vorzQglich  auf  die 
Universitat  Tubingen  bestimnit  sein,  doch  soli  nach  dem  Erkenntnissc  der  Aufsichts- 
behorde  solchen,  welche  bereits  cinige  Jahre  in  Tubingen  studirt  haben,  der  ihnen 
sonst  zukommende  Genuss  der  Stiftung  auch  dieser  Zcit  zu  Theil  werden.  Die  Stiftung 


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656 


Tubingen. 


soli  nur  solchen  zukommen,  wclche  der  evangelisch  lutherischen  Reigiou  zugetliau 
sind,  und  keinem  zu  Theil  werdeu,  der  eutweder  aus  Klostern  oder  von  der 
Univcrsitftt  seiner  Verbreohen  wegeu  rejicirt  worden  nnd  der  Familie  einen 
Scbandtieck  angehangt  hat. 

Die  Stiftung  steht,  scit  die  ehemalige  Landschaft  aufgehobeu  worden,  nnter 
Aufsieht  des  Konigl.  Stndicnraths  und  in  ncuerer  Zeit  des  akademischen  Senate 
iu  Tubingen,  von  welchein  alle  Jabr  je  anf  den  1.  Januar  die  Austheilung  an 
diejenigen  gescbieht,  wclche  an  dicsem  Termiu  zwischeu  dem  Alter  von  IS-  24 
Jahren  stchen  und  sich  noch  auf  irgend  einer  Universitat  als  Studircude  betinden. 

Osiandersche  Stiftung. 

Verwalter:  Dr.  v.  Thndichum  und  Kanzlcirath  Pfeilsticker. 

Der  im  Jahr  1801  verstorbenc  Job.  Kudolf  Osiandcr,  Diak.  in  Kirehbeini. 
stit'tetc  cin  Capital  von  1000  11.  zu  einem  Stipendium  fur  Studirende  seiner  Nach- 
kommensehaft,  welches  von  dem  akademischen  Senat  in  Tubingen  in  Verwaltnng 
iibernommen  worden. 

Die  sammtlichcn  Descendenten  des  Stitfters  baben  sich  nun  am  21.  .luni 
1805  zu  Kirchheim  in  Ansehung  dieser  Stiftnng  tiber  nachfolgende  Stipendien- 
Ordnung  vercinigt,  wekhe  von  der  Regicrung'  genehmigt  worden  ist. 

1.  Als  Fonds  wurde  dem  akademischen  Senate  iibergeben  die  Sumine  von 
1220  h\ 

2.  Urn  Uebemahme  der  Administration  wurde  der  akademische  Senat  ge- 
bcten.  Er  hat  tiber  die  Genussffihigkeit  der  Competenten  nnter  Communication 
init  zwei  der  ftltesten,  oder  in  der  N.lhc  wohnenden  Familicnmitglieder  zn 
crkenncn. 

Als  Helohnung  des  Verwalters  wurden  zehn  Gulden  ausgesctzt. 
a.  Als  Bcdingungen  der  Genussfahigkeit  wnrden  festg-esetzt: 

a)  Dass  der  Competent  ein  Dcsceudent  des  verstorbeuen  Oberhelters 
Osiander  sei,  weshalb  der  zu  den  Stiftuugsacten  gegebene  ordeutliche 
Stammbaum  alle  Jahre  durch  die  Notizen  des  iu  Kirchheim  befiudlichcn 
Administrators  des  Osianderschen  Wittwcntbnds  erg&nzt  werden  sollo 

b)  Dass  er  sich  den  Stndicn,  und  zwar  nicht  nur  der  Thcologie,  der  .Turis- 
prndenz,  oder  der  Medicin  widme,  sondern  die  Gennssftlhigkcit  soli  sich 
anch  auf  Diejenigen  ausdehnen,  die  irgend  einen  Zweig  der  Wissen- 
schaften,  welcher  auf  Univcrsitaten  gelehrt  wird,  ergreifen,  als  z  II. 
Camera!-,  Kriegs-,  nnd  Forstwissenscliaft ,  sobald  sie  wissenschaftlich 
studirt  wird. 

<•)  In  der  Kegel  fangt  Jeder  da-m  an  genussfahig  zu  sein,  wenn  er  ?ich 
wirklich  auf  einer  Universitat  befiudet.  Jedocb  kann  nach  dem  Ge- 
nehmignngsdecrete  vom  30.  April  180.r>  in  driugendeu  Collisionstalleu 
anf  znvor  erstatteten  Bericht  nach  Beschaffenheit  der  Umstande  von 
der  Rcgierung  Dispensation  stattfinden,  dass  auch  Einer,  welcher  z.  B 
die  niedem  Kloster  frequentirt,  zngelassen  werden  solle. 

d)  Die  Dauer  des  (icnusses  soli  rcgnlarirtcr  auf  vier  Jahre  bestimiut  sein. 

e)  Mit  Ende  der  Studienzcit.  die  Zeit  des  Genusses  mag  so  kurz  gedatiert 


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Osiandersche  Stiftung. 


657 


haben,  als  sie  will,  endigt  sich  anch  die  Genussfahigkeit.  Das  Ver- 
lassen  der  Universitat  ist  anch  das  Ende  der  Stndienzeit 

Sollte  aber  um  diese  Zeit  kein  anderer  Competent  sich  mehleu, 
so  kann  der  Genius  noch  fortdauern,  bis  die  vier  Jahre  voll  sind,  der 
Studirende  komme  auch  in  welche  Lage  er  wolle.  Dies  wird  auch  anf 
einen  allenfallsigen  „Churfurstlichen  Stipendiarium"  extentirt,  der  bereita 
cxaminirt  ist,  nnd  die  Universit&t  verlassen  hat,  als  welcher,  im  Fall 
kein  neuer  Competent  vorlianden  ware,  auch  als  cxaminatus  in  die  bc- 
stimmten  nnd  noch  nicht  vollig  genosseneu  vier  Jahre  eingesetzt  werden 
kann.  Nur  muss  er  als  noch  auf  der  Universitfit  stndirend,  in  den  Genuss 
gekommen  sein  und  wird  annus  coeptus  pro  completo  gehalten. 

Ist  hingegen  gar  kein  Competent  da,  so  wird  der  Ertxag  zum 
Fonds  geschlagen. 

f)  Es  soil  ein  Stud i render  von  der  Familie  auf  in-  oder  auslandischen 
Uuiveraitaten  oder  Institutcn  des  Genusses  fahig  scin,  wcnn  nur  das 
Institut  so  ist,  dass  Wissenschaften  fur  junge  Lente,  die  wenigstens  das 
14.  Jahr  znriickgelegt  haben,  darin  gelehrt  werden. 

4.  In  Betreff  der  Ordnnng  des  Genusses  wurde  bestimmt: 

Da  einer,  der  einmal  im  Geunssc  ist,  seine  vier  Jahre  darin 
bleiben  solle,  wenn  auch  wiihrend  dieser  Zeit  ein  Naberer  im  Grade 
sich  meldet,  so  entsteht  nur  ein  Collisionsfall  unter  solchen,  die  sich 
bis  znr  Zeit  des  Austritts  der  Geniessenden  gemeldet  haben. 

Unter  diesen  nun  entscheidet  die  Ntthe  des  Grades  oder  derVerwandt- 
schaftmit  demObcrhelferOsiaudcr.  SolltederGrad  glcichsein,soentscheidet 
das  hohere  akademische  Alter,  und,  wenn  dieses  gleich,  oder  schwer  zu  ver- 
gleichen  ist,  daR  hohere  natiirliche  Alter,  unl  bei  dcssen  Gleichheit  das  Loos. 

5.  Die  jahrliche  Portion  wnrde  anf  ftinfzig  (Gulden  festgesetzt,  so  lange 
der  Capitalfonds  5  Prozent  ertragt;  sollte  aber  das  Capital  sich  vermehren,  so 
solle,  wenn  nnr  ein  Genussfahiger  vorhandcn  ist,  das  Augment  des  Ertrags  diesem 
zukommen,  falls  aber  zwei  Corapetenten  vorhanden  waren,  welche  zu  gleicher 
Zeit  aspiriren,  so  solle  der  Erstere  sich  mit  jahrlich  ftinfzig  Gulden  begnttgen, 
der  minder  Berechtigte  aber  den  Ueberschuss  des  nach  Abzng  der  Nebcnkostcn 
bevorbleibenden  Ertrags  erhalten. 

6.  Der  Verlust  des  Genusses  tritt  fUr  Jeden  ein,  der  seine  Studien  ver- 
lasst,  oder  verlassen  muss. 

Die  Verwaltung  dicser  Stiftung  wird  noch  fortwfihrend  unter  Aufsicht  des 
akademischen  Verwaltungs-Ausschusses  besorgt. 

v.  Palmsche  Stiftung. 

Veiwalter:  Professor  Dr.  v.  Schwabe  und  Kanzleirath  Roller. 

Pfafftohe  Stiftung. 

Verwalter:  Prof.  Dr.  v.  Thudichum  und  Kanzleirath  Roller. 
Stifter:    Dr.  Christoph  Matthaus  Pfaff,  Professor  der  Tlieolugie  in  Tubingen, 
Kanzler  der  Universitat,  dnrch  Testament  von  12.  August  1755. 

Baumsart,  UolrenitiU- SUpendleo.  42 


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MS 


Tubingen. 


Hediuguug  der  Tbeilnaliuie  am  Ptaflscben  Stipendiuui  ist 

1)  dass  der  Stipoiuliat*)  evangeliseber  Confession  ist: 

2)  da<s  derselbe  bei  Erbebunjr  dor  Jabrespcnsion  cin  befriedigrendes  Sitten- 
zengniss  von  derjenigen  Iiebiirde  beibrinue,  unter  welcber  er  als 
Sebiiler  steht; 

.H)  dass  von  der  Daiter  des  Stiftunsrsgeuusses  wenigstens  ein  Jahr  ;»uf  eincr 
AVurtteiiibenrhcben  Lebranstalt,  uamentlicb  von  Seiteu  der  Studireuden 
anf  der  I'niversitilt  Tubingen  zugebraebt  werde; 

4)  dass  diejenigen,  welcbe  fur  eine  Reise  das  Stipendiuui  geniessen,  sieh 
dariiber  ausweisen,  dass  sie  die  Keise  wirklich  macben. 
Die  ordentlicbe  Jabrcspension  ist: 

a)  fur  den  an!  der  l  niversit.1t  betindlieben  Stndirenden  die  Sninmc  von  400  h\ 

b)  far  den,  der  sicb  anf  Reisen  behndet,  ebenfalls  400  ft 

c)  fur  den  voni  14.  Lcbensjabre  an  anf  die  bdberen  Stndien  sieb  vor- 
bereitenden  200  H. 

Plata  —  Hermannsche  Stiftung. 

Verwalter:  Professor  Dr.  v.  Linsenmann  mid  Kanzleiratb  Pfeilsticker. 

Dicse  Stiftung  gebort  ihrer  Best  iinm  urn?  nach  zu  den  Neubau-Stiftun<ren. 
ibre  Einverleibun<r  in  das  Ntipcndium  Martiniannm  (S.  Seite  (»52)  ist  jedoeh  nie 
erfolgt,  weil  die  Snperattendenz  wepen  versebieilener  Bedingungcn.  welcbe  ge- 
inaibt  wurdcii,  sie  nicbt  bat  abernebinen  wollen;  sie  wild  daher  fortwabrend  noeh 
als  Gcldstipcndium  ausgetlieilt.  Stifter  sind  M.  Michael  Platz,  Pfarrer  in  Lahr 
nnd  seine  Hausfiau  (D>14.) 

Das  Stiftnngscapital,  welches  nnter  Anfsiebt  des  akadeniisrben  Yerwaltungs- 
Ausschusses  abgesondert  verwaltet  wird.  betriigt,  weiren  der  in  F«>kre  des  .iOjShrig'en 
Krieges  eingetretenen  deduction  anf  den  baiben  /ins.  jetzt  nnr  noeb  ;>00  A. 

Reinhardtseho  Stiftung. 

Verwalter:  Prof.  Dr.  v.  Weber  nnd  Kan/leirath  Holler. 

Stifter:  der  im  .lalne  l»;2l  obne  Leibescrben  verstorbene  Wurttembeii/isehe 
Kath  nnd  Kirchinraths  Director  Dr.  Joliann  Chrhtof  Kcinhardt  dutch  Testament 
vom  10  .lannar  1021.    Stiftun^scapital  SOOO  H. 

Erst  wenn  von  den  dnreb  das  Testament-  niiber  hestiinintcn  Faniilicn  Niemand 
voibanden  sein  sollte.  kann  das  Stipendinm  audi  an  andere  arnie  Studenten  ver- 
lieben  werden.  jedoeb  jedes  .labr  nicbt  niebr  als  r>0  ri.  nnd  vom  IS  Jabre  an 
auf  (»  .Jabre. 

Di«'  Verwaltung  dieser  Stiftung1  wird  nnter  Aufsicht  des  akadcniiseheu  Ver- 
waltungs-Ausschnsses  dnreb  einen  besonderen  Verwalter  hesorgt,  bei  welcbcm  die 
Kingabeu  inn  den  Genuss  einzureicheii  sind. 

■)  Instituirte  A.  von  der  Seite  des  Kan/.leis  I'faff, 

H.    von  der  Seite  der  Gattin  dcssclbeu. 
Substituirte  C.    Studirende  evan^eliseher  Religion  von  Tubingen  and  Augsburg, 
welcbe  otwa  init  den  instituit  ten  in  ciuer  Connexion  steben. 


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Platz  —  I  Immunise  lie  Stiftung  —  St-hopf-Moglingsche  Stiftung. 


Rbdingersche  Stiftung. 

Venvalter:  Professor  Dr.  v.  Weber  und  Kanzleirath  Itoller. 

Ruoffsche  Stiftung 

ist  deui  Uuiversitiits-Fonds  einverleibt. 

Sattlertcbe  Stiftung, 

Venvalter:  das  Inspectoral  des  evaugelischen  Seminars  und  Oekouoiuie-Ver- 
vvalter  Frauek  unter  dcr  Aufsicht  der  K.  Ministerialabtheilang  fur  Uelchrten-  und 
Rcalschulen. 

Sigwartsche  Stiftung. 

Venvalter:  Professor  Dr.  v.  Frankliu  and  Kanzleirath  Pfeilsticker. 

Slitter:  Martin  Sigwart,  Markgraflich  Badischer  Rath  uud  Amtmauu  in 
Langensteinbaeh  durcb  Testament  vein  25.  Januar  1610. 

Das  Stiftnugscapital  von  zwei  Tausend  Gulden  ist,  da  uur  Descendenten 
der  inaunlicheu  Linie  des  Slitters  znm  Genusse  berechtigt  sind,  auf  15,000  h\ 
angewachsen. 

Schlayersohe  Stiftung. 

Venvalter:  Prof.  Dr.  v.  Seeger  ond  Kanzleirath  Roller. 

Schdpf  —  Moglingsche  Stiftung. 

Verwalter  Prof.  Dr.  v.  Degenkolb  und  Kanzleirath  Vogel. 

Dr.  Wolfg.  Adam  Schopf,  Herzoglieh  AViirttemberg.  Rath  und  Hofgerichto- 
Assessor,  auch  Prof.  Jnr.  in  Tubingen,  welcher  am  21.  Mai  1770  im  91.  Jahre 
gestorben,  hat  in  semen  let/ten  Willensverordnungen  vom  25.  Mai  1750  und  15. 
April  1766  neben  500  11.  fur  die  Armeu  noch  eiuc  Familienstiftuug  von  50OO  fl. 
errichtet. 

Die  Worte  der  Stiftung  lauten  nach  dem  bei  der  Administration  vorhaudenen 
Auszug  aus  den  letztcn  >Villensverordnungen,  wie  folgt: 

WXII.  Meine  andere  Stiftung  und  Stipendium  solle  den  Naiuen  fuhrcn: 
Mogliug-Schopfsches  Stipendium  und  die  Summe  von  5000  rl.  in  sich 
halten,  welche  5000  11.  ieh  meinen  bei  meiner  Verheirathung  mit  der 
verwittwetcn  Fran  Sotie  Margarctlie  Mdgling,  einer  gebornen  Schmidlin, 
in  die  Ehe  mir  zugebraehtcn  3  Kindem  und  deren  Nachkommenschaft  zum 
Zeugniss  meiner  Vorsorge  hiemit  legire  und  vermache. 
XIII.  beiianntlich 

1)  Herrn  Jolt.  Friedriih  Mogling.  Dr.  und  Prof  ord. 

2)  Frau  Solie  Marie,  Herrn  Joh.  llacmeister,  Dr.  uud  Prof,  ord.,  Ehelicbstin 
einzig  noch  lebendeu  Frau  Tochter,  Marie  Elisabeths,  Herrn  Dr.  und 
Prof.  Theol.  Sartorii  Fran  Kheliebstin. 

3)  Frau  Susinne  Magdalene,  Herrn  Joh.  Friedrich  Saltier,  Vogten  zn 
Neuenstadt,  und  nachgeuends  llerni  M.  Joh.  Friedr.  Hochstetter,  Prti- 
laten  in  Konigsbionn,  gewesener  FVan  Kheliebstin  einzig  noch  lebendc 

42# 


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660 


Tubingen. 


Fran  Tochter:  Sofie  Magdalene,  Herrn  Dr.  Gottlieb  Friedr.  Faber,  Leib- 
medici  und  Pbysici  in  Neuenstadt  seelige  Eheliebstin,  and  zwar  alien 
deren  von  ihnen  erzeogten  und  geborenen  Kindern  und  Kindeskindern 
und  Nachkommen  in  infinitum. 

XIV.  Jedoch  wieder  dergestalten  und  also,  daas  der  Mbglingsche 
Mannsstamm  darin  den  Vorzug  baben,  und  wanu  cin  MOgling  Jura  stu- 
dirt,  ibrae  wobl  150  fl.  bis  200  fl.  rheinisch  gereicbt  werden  kSnnen, 
da  indessen  die  weibliche  Descendenz  zurlick  und  in  Ruhe  steben  kann. 

XV.  Alle  Candidaten  sollen  evangelischer  Religion  tuchtig,  fleissig, 
und  von  gutor  Capacitat  sein,  wie  oben  schon  bei  dera  Schbpfschen  Sti- 
pend io  gemeldet  audi  ein  solches  Alter  auf  sich  baben,  da?s  sie  einc 
Facultflt  anzutreten  sich  im  Stand  und  auf  Universitaten  sich  wirklich 
be  tin  den. 

XVI.  Nebst  deme,  so  sollen  wieder  nicht  mehr  als  zwei.  hochstens 
drei  Stipendiaten  zngleicb  sein  und  nicbt  langer  als  4  oder  wo  keine 
audere  Freunde  vorbanden,  5  Jahre  es  geniessen. 

XVII.  Diejenigen  Candidaten,  welche  freie  Kost  im  Kloster  oder 
andern  Stipendiis  geniessen,  sollen  denen,  welche  diesen  Vortheil  ent- 
bebren  mttssen,  nicbt  hinderlicb  fallen,  sondem,  wenn  das  Stipendium  es 
ertrftgt,  etwa  mit  20—30  11  auf  3  oder  4  Jahre  lang  zufrieden  sein, 
da  das  iibrige  fur  zu  sparen. 

In  Beziehung  auf  die  Administration  ist  in  dem  Testamente  vom  15.  April 
1766,  §.  22,  verordnet: 

Dass  das  Stipendium  allzeit  von  einem  in  dignitate  und  bemittelten 
Befreundeten,  dessen  Kinder  und  Enkel  insonderheit  des  Stipendiums 
fahig  sind,  er  mag  unter  der  Stadt  oder  Universitat  stehen,  verwaltet 
werden  solle. 

Sollte  aber  kein  tuchtiger  Verwandter  und  Verschwagerter  in  Tu- 
bingen sich  befinden,  so  solle  die  Juristenfacultat  einen  Administrator 
aus  ihrer  Mitte,  welcher  sich  am  besten  dazu  schicket  und  Verniogen 
be9itzt,  erwahlen." 

Schott  v.  Schottensteinsohe  Stiftung. 

Verwalter:  Prof.  Dr.  v.  Thudichum  und  Kanzleirath  Vogel. 

Ludwig  Wilhelm  Christian,  Freiherr  Schott  v.  Schottenstein,  Kreis-Ober- 
forstmeister  in  Ludwigsbnrg,  und  dessen  Bruder  Carl  Joh.  Sigmund  Freiherr 
Schott  v.  Schottenstein  Reg. -Rath,  baben  28.  —  30.  Juli  1843  ein  Capital  von 
2000  fl  gestiftet  zur  UnterstQtzung  ilirer  mannlichen  Nachkommen  wahrend  deren 
Studien  vom  16.  Jahre  an.  Die  Verwaltung  dieser  Stiftung  wird  in  Tubingen 
unter  Aufsicht  des  akademischen  Senats  gefuhrt,  welcher  dem  Familien-Aeltesten 
von  den  Krgebnissen  der  RcchnungsabhOr  jedesmal  Nachricht  zu  geben  hat.  Der 
Verwalter  wird  von  den  Familien-Aeltesten  aus  der  Zahl  der  Juristen-Facultat 
vorgeschlagen. 

Die  berechtigten  Familienglieder  konneu  jederzeit  aus  den  Familienregisteni 
der  Wohnorte  der  Stifter  ersehen  werden. 


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Schott  v.  Schotten8tein8che  Stiftung  —  Wetzelschc  Stiftung.  661 


Furst  Bischof  v.  Scheyertohe  Stiftung. 

Verwalter:  der  Kanzler  Staatsrath  Dr.  ?.  Rfimelin  und  Kanzleirath  Roller. 

Strylintoha  Stiftung. 

Verwalter:  Prof.  Dr.  Herzog  ond  Kanzleirath  Pfeilsticker. 

Stifter:  Jacobus  Strylin,  Canonicus  zu  Uracb  durch  Testament  voin  10.  April 
und  26.  Mai  1516. 

Genussbereclitigt  sind  Theologie  studireude  Verwandte  des  Stifters,  alsdann 
TJrncher  Biirgersstihue. 

Die  Stiftung  wird  unter  einer  besonderen  Snperattendenz  dnrch  einen  Pro- 
fessor der  pbilosopliischen  Facultat  verwaltet,  die  Stipendien-Portionen  betragen 
25  fl.  jahrlich  und  werden  auf  5  Jahre  verwilligt,  die  Vertheilung  erfolgt  am  1. 
Jnli  jeden  Jahres.   Das  Vermogeu  der  8tiftnng  betragt  ungefthr  16,000  fl. 

Uhlandsche  Stiftung. 

Verwalter:  Prof.  Dr.  Sievers  und  Kanzleirath  Pfeilsticker. 

Uni  versitats  -  Lazareth. 

Verwalter:  Universitats-Cassenamt. 

Hauptmann  Weinmannsche  Stiftung. 

Verwalter:  Prof.  Dr.  v.  Weizs&cker  und  Kanzleirath  Roller. 

Es  werden  ca.  20  Personen  besonders  Theologen  in  den  Genuss  aufgenommen 
und  jedem  auf  5  Jahre  jahrlich  75  fl.  so  lange  verabreicht,  bis  er  seine  Studien 
auf  der  Universitat  absolvirt  hat. 

Verwandte  des  Stifters  Adam  Weinmann,  grafl.  ostfriesischer  Hauptmann 
(dnrch  Testament  vom  21.  April  1596)  sind  in  erster  Linie  gennssberechtigt. 

Wetzeliche  Stiftung. 

Verwalter:  Das  Inspectoral  des  evangelischen  Seminars  und  Oekonomie- 
Verwalter  Fi-anck,  unter  Aufsicht  der  K.  Ministerial- Abtheilung  fttr  Gelehrten- 
und  Realschnlen. 

Stifter:  Georg  Wetzel,  erster  wurttembergischer  evangelischer  Pfarrer  zu 
Roth  fiber  dem  Rhein  am  Rieppur  gelegen  dnrch  Testament  vom  Jahre  1604. 
Stiftungscapital:  400  fl.  Stipendiaten  mfissen 

1)  armer  Leute  Kinder,  oder  sehr  arme  Waisen,  sonderlich  arme  Pfarrers- 
kinder  sein, 

2)  in  Studiis  fleissig  und 

3)  gottesfurchtig  sein. 

4.  Die  vom  Stifter  Abstammenden  sollen  vor  alien  Andern  vorgezogen 
werden,  und  wenn  Nicmand  von  seinem  Geschlecht  odcr  Namen  vorhandcn, 
so  sollen  die  Stipendiarii  von  Vaihingen,  wenn  sie  anders  jene  Eigen- 
schaften  besitzen,  den  Vorzug  bekommen.  — 

Von  Verwandten  des  Stifters  ist  nichts  bekannt,  dalier  wird  dicse  Stiftung 
immer  nur  als  ein  Stipendium  vagnm  behandelt. 


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Tiibing^n. 


Widerscht  Stiftung. 

Verwalter:  Kaufmann  Wider  in  Stuttgart.  Schlosserstrasse. 

Stifter:  M.  Bernbard  Cbristopb  Wider,  Pfarrer  in  Scbarubansen  durch 
Testament  vom  18.  Oct.  1781.  Nur  fur  Verwandte ;  dieselben  mUssen  evangeliscb- 
lutheriscber  Confession  und  weuigstens  acbtzebn  Jabr  alt  sein. 

Im  Fall  kein  Genussfabiger  vorhandeu  ist,  wird  der  jabrlicbe  Zins  znm 
Capital  gescblagen. 

Da*?  Stiftungsvcrmogen  (ursprunglieb  3200  fl.)  bat  sieb  anf  das  Dreifaebe 
vermrbrt. 

Wblfflintche  Stiftung. 

Verwalter:  das  Inspectoral  des  evangeliscben  Seminars  und  Oekonomie- 
Verwalter  Franck,  unter  Anfsicbt  der  K.  Ministerial- Abtbcilnng  fur  Geltbrten- 
und  Kealscbuleu. 

Wolf-Sibersche  Stiftung 

Verwalter:  Prof.  Dr.  v.  Weber  und  Kanzleiratb  Roller. 

Stifter.-  Peter  Wilbelm  Wolf,  Hofgericbts-Advocat  in  Tubingen  dnrrb  Testa- 
ment vom  12.  April  1770. 

Der  akademisebe  Senat  bat  unterm  23.  Mai  1771  rcgnlirt.  dass  von  den» 
fur  nunc  Studenten,  Famulos  und  Panperes  bestimmten  Antlieil 

a)  3  —  4  arme  Studenten  auf  der  Universitat  Tubingen  obne  Unterschied 
der  Faenltaten  anf  4  .Tabre  jJlbrlicb  20  fl. 

b)  2  Famuli,  die  sieb  zn  Prjieeptoren  tiicbticr  zn  niarben  befleksigen,  anf 
.?  Jahre  jflhrlieh  8-10  fl. 

e)  Cy  —  H  Panperes  jiihrlicb  I  fl.  30  Kr.  bis  2  H.  bezieben. 

Zeller-Stahlinsche  Stiftung. 

Verwalter:  Prof.  Dr.  v.  Weber  und  Kanzleiratb  Roller. 

Stifterin:  Marie  Elisabetb  Stiiblin,  spiiter  verebelicbte  Zeller,  durcb  Stiftnn?s- 
nrkuude  vom  .r>.  October  172fi. 

Die  zn  dieser  Stiftung  bcreobtigten  Kamilien  zerfallen  in  f.dgeude  Ab- 
tbeilnngen : 

a)  Stablin^ebe  Linie,  namlbb  die  Nacbkommeu  der  einzigen  Toditer  des 
leiblicbeu  Binders  der  Stifterin. 

b)  Zellewbe  Linie,   namlieb   die  Nacbkommen  des  drilten  Ebegatteu  der 
Stifterin,  Cbristopb  Zeller. 

c)  die  Naebkoiuiuen  der  vier  Halbyesi-bwister  der  Stifterin 
Stiftunpscapital:  4bT»0  Gulden. 


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Zum  Stipendiuni  Martinianum  gohorige  Stiftungen.  fig3 


Zum  Stipendiuni  Martinianum  gehorige  Stiftungen. 
He88-Dortenbachaohe  Stiftung  in  Herrenberg. 

Gottlob  Friedrich  Hess,  Rath,  Hofgerichts- Assessor,  auch  Stadt-  nnd  Amts- 
Vogt  in  Herrenberg  und  seine  Gattiu,  Just,  Doroth.,  geb.  DOrtcnbach,  haben  in 
ihrem  gcmeinschaftlichen  Testament  vom  23.  October  1758  neben  versebiedenen 
Legaten,  den  Ubrigen  Tbeil  Hires  Vermogens  zu  einem  Stipendiuni  fTir  Studirende 
bestimmt,  welches  deni  Magistrat  in  Herrenberg  zur  Verwaltung  anvertraut  wurde. 

Die  AVorte  der  Stiftung  lauten,  wie  folgt: 

,Was  endlicii  viertens  meiu  Gottlieb  Friedrich  Hessen  und  mein  Just. 
Dor.  Dortenbuch,  also  unser  beederseitig  (lbriges  Vermogen,  welches  nach  Abricht- 
und  Dezuhlung  vorspezitizirter  Legate  noch  verbleiben  wird,  es  sei  viel  oder 
wenig,  eigentlich  das,  was  etwan  von  ein  oder  dem  andern  Legatario,  der  unsern 
beedei-seitigen  Sterbef'all  und  also  die  Gultigkeit  und  den  Vollzug  des  Testaments 
nicht  erlebt,  zuriickfallen  mochte,  anbclangt;  solches  constituireu  nnd  legiren  wir 
bei  dem  Hospital  allhier  in  Herrenberg  auf  kunftig  nnd  ewig,  so  lange  selbiger 
in  seinem  Wesen  seyn  und  bleiben  wird,  zu  einem  Stipendio  von  G  Studiosos, 
welche  aber  auf  lGblicher  LInivei-sit.lt  Tubingen  sich  wirklich  betinden  nnd  auf- 
lialten  miisseii,  deren  jedeni  eine  Facultiit  nach  seinem  Belieben  zu  studiren  frei 
stehen,  selbige  aber  die  Capacitat  hiezu  zu  haben  uud  jeder  Beneficiarius  sich 
sub  poena  privationis  Beneticii  nach  denen  legibns  et  statu t is  Univers.  Tiib.  in 
vita,  moribus  atque  studiis  richten,  verhalten  nnd  aut'tiihren  solle,  dergcstalten 
nnd  also  dass  unter  solchen  6  Studiosis  jedcrzeit  die  von  nachbescbriebenen 
Familien  posterirenden  Descendenten,  aber  nur  milnnlichen  Gesehlechts  und 
Nahinens,  und  welcher  unter  solchen  der  Ul teste  und  naehste  in  dem  Grad  nnd 
Verwandtschaft  jedesmalen  von  jeder  Familie  seyn  wird,  den  Vorzug  und  Vorgang 
haben  sollen,  und  zwar  von 

A)  weil.  Job.  Gcorg  Greissen,  gewes.  Stadtschreiber  in  Snlz  abstaminend, 
Einer, 

B)  dem  dernmlen  noch  lebenden  J.  Jacob  Sehertliu,  Haupt-  und  Wasser- 
zoller,  auch  Amtspfleger  in  Neuenbiirg  descendirend,  Einer, 

(')  Job.  .Takob  Dortenbach,  Compagnie  Verwandten  in  Kalw,  posteiirend, 
Einer, 

D)  Peter  Ludwig  Dreher,  p  t.  Pfr.  zu  Hohenstaufen,  Gopp.  O.-Aints  ab- 
stain mend,  Einer, 

E;  und  M.  Georg  Christoph  Griesinger,  dermaligen  Special  in  Kalw,  des- 
cendirend, Einer. 

Sodann  solle  der  iibrige  Sechste  jedesmal  seyn: 
F)  Ein  Sohn  von  den  Houoratioribus  allhier,  in  Herrenberg,  unter  welehen 
jedoch,  ohne  I'raferenz  des  Amtes,  zu  vcrstehen  seynd,  bei  denen  Geist- 
lichen  der  Special  und  Diaconns;  bei  den  weltlichen  der  Vogt,  Stifts- 
Verwalter,  Stadtschreiber,  Amtsschreiber,  Stadt-  und  AmtspHeger,  wenn 
anderst  der  Letztre  von  der  Feder  ist.  Sollte  aber  von  benannten 
Honoratioribus  kein  Sohn  vorhanden  seyn,  der  sich  dieses  Subsidii  be- 


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604 


Tubingen. 


dienen  und  gebrauchen  wollte,  so  solle  alsdenn  eines  redlichen  braven 
Burgers  allliier,  in  Herrenberg,  der  Vater  sey,  wessen  Amtes,  Standes 
und  Profession  er  will,  Sohn,  wann  selbiger  anderst  von  gntera  Ingcnio, 
fromm,  gottesfiirchtig,  und  von  dome  die  Hoffnnng  zu  haben  ist,  dass 
er  das  Subgidinm  zu  Gottes  Elire  und  des  gemeinen  Wesens  Befftrderung 
anlegcn  werde,  solches  zu  gaudiren  haben. 
Sollten  aber,  was  Gott  verhuten  wolle.  weder  Greiss-,  Schertlin-,  Dorten- 
bach-,  Dreher-  noch  Griesingersche  m&nnliche  Descendenten  von  oben  speciticirten 
Stammen  und  Familien,  so  des  Stipendii  fahig  und  sich  dessen  bedienen  wollten, 
vorhauden  seyn;  so  werden  an  des  Einen  oder  Andern,  oder  auch  Allcr  Stelle 
vorderist  wieder  der  vorbemeldten  Honoratiorcn  allliier,  in  Herrenberg,  Sonne, 
jedoch  wieder  niclit  rait  Vorzug  der  Aemter,  sondern  detn  Alter,  den  Yermogeus- 
umstanden  ond  der  Durftigkeit  nach,  oder  in  Ermanglung  eines  oder  des  andern 
derselben  alsdann  allezeit  eines  ehrlichen  Herrenberger,  Bfirgerssohn ,  surrogirt 
und  substituirt. 

Jeder  der  G  Studiosorutn  solle  an  dem  jahrlichen  Interesse,  welches  unser 
ttber  Abzug  der  bestimmten  Legaten  noch  ttbrigbleibendes  und  zu  einem  besttlndigen 
und  immerwahrenden  Capital  zurichtendcs  Vermtfgen  abwirft  und  betrttgt,  den 
sechsten  Theil  und  also  ein  Beneficiarins,  wie  der  andere,  doch  so  zu  geniessen 
haben,  dass  der  Genuss  bei  jedem,  wenn  er  auf  der  loblichen  Univerait&t  Tubingen 
zu  studiren  im  Stande  seyn,  und  6ich  wirklich  dahin,  er  seyc  hernach  in  oder 
ausser  einem  Stipendio,  begeben  und  allda  aufhalten  wird,  den  Anfang  und  nach 
absolvirten  Studien,  welches  nach  4  Jahren  geschehen  kann,  die  Endschaft 
nehinen  solle. u 

Diese  Stiftang  ist  nun,  soweit  sie  den  Antheil  des  Vogt  Hess  betrifft,  nach 
dessen  am  13.  Januar  1761  erfolgten  Tode  in  Vollzug  gesetzt  worden. 

Die  Gattin  desselben  aber  hat  am  15.  Februar  1762  den  in  Gemeinschaft 
mit  ihrera  Manne  abgegebenen  letzten  Willen  an  ihrem  Theil  cassirt;  dagegen 
in  Betrcff  der  Stiftang  folgendes  verordnet: 

,.Erstlich  ernenne  ich  und  seize  ein  zu  rechten  Erben,  u.  s.  w., 
dasjenige  aber,  was  nach  Abzug  der  Yerm&chtnisse  flbrig  sein  wird,  za 
einem  Stipendio  vor  3  Studirende,  welche  sich  wirklich  auf  loblichcr 
Universitttt  Tubingen  befinden,  sie  mogen  aus  einer  Facultat  seyn.  am; 
welcher  sie  wollen,  verwendet  werden  solle.  Doch  mflssen  solche  drei 
Studirende,  so  sich  dieses  Stipendii  erfreuen  wollen,  schon  in  den  Schulen 
eine  Fahigkeit  gezeigt  haben,  und  auch  auf  der  Universitat  in  Fleiss 
und  guter  Auffiihrung  nichts  ermangeln  lassen,  widrigenfalls  sie  sich 
dessen  nicht  sollen  zu  getrftsten  haben.  Es  solle  auch  keiner,  der  die 
Theologie  studirt,  das  Stipendium  langer  geniessen,  als  bis  er  Magister 
worden.  Denn  dazu  verbinde  ich  jeden  Theologen,  der  das  Stipendium 
geniessen  will,  dass  er  Caution  thun  solle,  die  MagisterwQrde  inner  sonst 
gewohnlicher  Zeit  zu  erlaugen.  Es  sollen  aber  nur  die  funf  nachfolgen- 
den  Familien  das  Recht  zu  diesem  Stipendio  haben,  welche  im  gemein- 
srhaftlichen  Testamente  eingesetzt  sind.  Von  diesen  5  Familien  sollen 
aber  nnr  3  zumal  das  Stipendium  geniessen  und  zwar  allezeit  diejenigen, 
3  Stndircnden  don  Vor/.ug  in  dem  Gennss  des  Stipendiums  haben,  welche 


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Zum  Stipondium  Martinianum  gohorigc  Stiftungen. 


66f> 


erstlich  die  naclisten  im  Grade,  and  zweitens  die  Rltesten  an  Jahren 
seyn.    Sollten  aber  mehrere  in  gleichem  Qrad  nnd  Alter  sich  zumal 
melden,  so  sollen  diese  Competenten  mit  einander  loosen.   Wenn  aber 
von  diesen  Familien  gar  keiner  vorhanden,  der  dieser  Stiftung  fShig 
ware;  so  sollen  drei  der  hiesigen  jeweiligen  Honoratioren- Sonne  von 
dem  geistlichen  nnd  vom  weltlichen  Oberamt  bis  anf  den  Amtspfleger  ein- 
geschlossen  gerechnet.  die  Stiftung  geniessen.    Jedoch  wenn  mehrere 
Honoratioren-Kinder  vorhanden:  so  sollen  diese  auch  mit  einander  loosen." 
Beide  Stiftnngen  unterscheiden  sich  dadurch,  dass  nach  dem  Testament  des 
Vogts  Hess 

a)  nnr  die  mannlichen  Nachkommen  vom  Stamm  and  Namen  der  einge- 
setzten  Familie  zum  Gennsse  des  Stipendinms  zugelasseu  werden,  dass 

b)  in  casnm  vacaturae  auch  BttrgerssOhne  von  Herrenberg  zum  Gennsse 
gelangen  sollen,  wahrend  das  Testament  der  Fran  diese  zwei  Bestim- 
mnngen  nicht  enth&lt;  also  unter  den  3  von  ihr  bestimmten  Beneficiarien 
auch  Nachkommen  der  weiblichen  Linie;  dagegen  bloss  von  Honoratioren, 
aber  nicht  vou  blossen  Bttrgern,  Sohne  seyn  dttrfen. 

Farnertche  Stiftung. 

Benedict  Farner,  Decan  in  Herrenberg,  stiftete  im  Jalir  1537  zu  dem 
Stipendium  Martinianum  (s.  Seite  G52)  800  fl.  flir  8tudirende  aus  Baiersbronn, 
sodann  ans  Kloster  Reichenbach,  Dornstetten,  Horb  nnd  Herronberg  gebiirtig. 
Die  Studirenden  haben  in  Collisionslallen  in  der  Reihe  den  Vorzug,  in  welcher 
hier  die  Orte  genannt  sind.  Nor  die  beiden  letzteren  Orte,  Horb  und  Herrenberg 
sind  in  gleiche  Classe  gesetzt. 

Fiir  diese  Stiftung  kann  immer  nur  je  nach  6  Jahren  wieder  ein  Stipendiat 
aufgenommen  werden. 

Lemppsohe  Stiftung. 

Andreas  Lerapp,  Pfarrer  zu  Ringingen,  hat  unterm  5.  Juni  1567  zu  dem 
Martinianischen  Stipendium  (100  fl.  gestiftet.  Die  Stiftung  besteht  noch  immer 
bei  dem  Stipendium  Martinianum,  es  kann  aber  bei  dem  geringen  Zinsbetrag  je 
nnr  nach  einer  gewissen  Anzahl  Jahrc  wieder  ein  Stipendiat  aufgenommen  werden. 

Die  zu  dieser  Stiftung  berechtigten  Familien  sind: 

A)  die  Nachkommen  des  Stifters, 

B)  die  Nordlinger, 

C)  die  Reinhardter, 

D)  die  Hyldtbrandter,  welche  der  Stifter  zu  dem  Gennsse  berufen  hat. 

Gockeliobe  Stiftung. 

M.  Johanu  (iockel  (Gockel),  gewcseuer  katholischer  Pfarrer  zu  Benzingen, 
welcher  nachher  zur  lutherischen  Confession  iibergegangen  und  sich  zuletet  in 
Tiibingen  aufhielt,  hat  in  seinem  Testamcnte  von  1509  unter  Anderem  verordnet: 
f,dass  nach  seinem  und  seiner  Ehefran  Agnes  Fauler  Ableben  dem  Stipendio 
Martiniano  ein  Giiltbrief,  l>esa?end  1000  H  bei  gemeiner  Stadt  Esslingen,  desgl. 


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666 


Tiibingen. 


ein  Gultbricf,  300  fl.  bei  einem  Gastgeber  Xameus  Beiiz  iu  Esslingen,  zugrestellt 
werdcn  sollen  mit  dein  Auhang,  dass  zween  arme  and  ohnvermoglichc  Jnngen 
zu  ewigen  Zeiten  in  geiueltes  Stipendium  uff-  und  angenommen  uod  gleich  wic 
die  Andere  zn  der  Lehr,  souderlich  aber  zu  dem  Studio  Theologieo  (doch  dass  sie 
dazu  nicbt  g&nzlich  verbunden  seycn)  angehalten  werden  sollen,  alles  mit  dem 
Geding,  dass  selbigc  Junge,  die  diess  sein  Stipendium  niessen,  auss  seiuer  Freund 
schaft,  so  sie  zur  Lehr  taugentlich  qualificieret,  uud  das  Begcrenn,  vor  anderu 
dahin  bedacht  nnd  angenommen  werden  sollen." 

,,  Diese  Giiltbrief*  aber  sollen  uff  eiu  Revers  den  Hcrren  Superattendenten 
Martiniani  Stipendii  zugestellct,  der  lievers  seiner  Frenndschaft  geben  werden. 
wo  auch  obermelte  Stiftung  von  den  Herren  Superattendenten  Stipendii  Martiniani 
nicht  angenommen  noch  gehalten  werden,  so  ist  sein  Will  auch  freundlich  Bit', 
dass  Rectori  und  Regeuten  hoher  Schuol  zuo  Tubingen  obermelte  zwei  Giiltbrief 
werden  zngestellt  und  vou  dem  jahrlichen  Eintiag  derselbigen,  ohn  eiui<?en  der 
Universitat  Kosten  und  Schaden,  zweeu  Stipendiaten  ausser  seincm  Gesehlecbt. 
wo  sie  taugentlich,  fur  andere  zu  den  Studiis  gczogen  und  imterhalten  werden  " 

Das  Vcrmogen  der  Stiftung  hat  sich  durch  erlittenen  Verlust  so  sehr 
vermindert,  dass  solche  nach  einer  t^uiescenz  von  vier  .Tahren  jedesmal  nur  noeh 
einen  Stipendiaten  auf  zwei  Jahre  unterhalt.  Bei  der  Bewerbung  entscheidet  die 
Nahe  der  Yerwaudtschaft 

Bayersche  Stiftung. 

Dr.  Andres  Bayer,  Professor  der  Rechte  in  Tubingen,  hatte  bei  seinetn 
Absterbeii  lf>:i'»  nur  auf  einem  lialben  Bogen  Papier  ohne  alle  Solennitiiten  »lem 
Stipendio  Martiniano  legirt  1000  fl.  und  der  Univeisitiits-Lazarethsptlege  .r»00  fl 
mit  der  Bedingung,  dass  einer  seiner  Befreundeten ,  so  zum  Studinm  tanglich 
und  am  bedurftigsten  sey,  in  den  nenen  Ban  (Stipendium  Martinianum)  uufjre- 
nommcn,  das  Universitats-Lazareth  aber  armer  Studenten  und  Ehehalten.  welch** 
soust  nirgends  her  Hnlfc  haben  konnen,  fur  das  versohaffte  Legat  sich  nnnehmcn 
solle.  Das  Bayeische  Stipendium  ist  zwar  dem  Stip.  Mart.  incorporirt.  wird 
jedoeli  als  ein  besonderes  Stipendium  pauperuni  gehalten.  Descendeiiten  do 
Stifters  haben  stets  den  Vorzug,  ob  sie  reieh  oder  arm;  in  deren  F.i -inangflung 
andere  Befreundete  ex  latere  and  schliesslich  sollen  die  Tauglichsten  nnd  Diirf 
tighten,  oh  sie  schon  remotiores  im  Grad  seien,  den  Andern  vorgezogen  werden 
Die  Bayerschen  Krben  uud  Befreundtc  sind  hefugt,  jedesmal  einen  Stipendiaten 
zu  nominiren  nnd  zn  priisentiren.  Wr.r  das  Stip.  Bayerianum  geuiesst,  soli  am  b 
nebenbei  andere  Stipendia  und  Benefieia.  dazu  er  hefugt  ist  nnd  sich  dartlber 
legitimirt,  suchen  und  derselben  fubig  werden  dflrfen. 

Mendlinsche  Stiftung. 

Johannes  Mendlin.  Professor  in  Tiibingeu  st  if  tele  im  .lahro  1576  fur  sWnr 
Verwandte  ein  Capital  von  1400  fl.  zu  dem  Stipendium  Martinianum. 

Das  Prasentationsrecht  steht  den  Verwandten  und  Befreundeten  des  Stifters 
zu.     GrniFsherechtigt  «ind  de*   Fnndatoiis  Blutsverwandte   .so  tatiglich  /n»u 


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Zum  Stipendium  Martinianuni  gehorigc  Stiftuugen. 


Oi;t 


Studiren  nnd  genugsani  qualificirf.  Iu  Ermangelung  solcber,  Burgerskinder  zu 
Tubingen. 

Das  Capital  tiel  in  der  Folge  in  die  Reduction  der  halbzingeuden  Capitalist 
der  Landschaft,  nnd  ertrttgt  also  jetzt  nur  noch  die  Halfte  Zins,  daher  auch 
diese  Stiftnng  nur  je  nach  sieben  Jahren  an  Einen  Stipendiatcn  vergeben  werden 
kann. 

Drachsche  Siiftung. 

Dorothea,  geb.  Drach,  Wittwe  des  Bernlt.  Varenbiihler,  JUarkgilifl.  Anspach- 
schcn  Secreturs  hat.  da  sie  selbst  ohne  Leibeserben  war,  in  ihrein  Testament  v. 
26.  Jnli  1G 11  eine  Stiftnng  von  1000  fl.  in  eiuem  halbziusenden  Capital  zn  dem 
Stipendium  Martioianum  gemacht,  dergestalt,  dass  der  Geuuss  derselben  „uff  eiuen 
Knaben,  welcber  von  meiner  Liny  hero  ebelich  geboren,  und  zum  Studiren 
taugentlich,  soil  gewendet  werden  n.  s.  w.  Unter  mebreren  Bewerbern  ist  der- 
jenigc  vorzuziehen,  welcher  durch  Zeugnisse  als  der  talentvollere,  kenntnissreichere 
sich  ausweist  Erst  wenn  die  Bewerber  in  dieser  Beziehnng  gleich  stehen,  wird 
die  Reihe  des  Verwandtschaftsgrades  den  Ansschlag  geben  kimnen. 

Nach  dem  Wortlaut  der  Stiftung  konnen  jetzt  nur  die  Verwandten  vou 
Seiten  der  Stitterin  cin  Recht  an  diese  Stiftnng  haben. 

Kapffsche  Stiftung. 

Fiir  den  nenen  Ban  und  zu  Geld-Stipendicn  in  Schorndorf. 
.Tobann  Thomas  Kapff,  Pfarrer  in  Ober-ITrbach,  0.  A.  Schorndorf,  stiftete 
in  peinem  Testament*  den  5.  Febr.  1733  zum  Besten  seiner  Verwandten: 

a)  zu  dem  Stipendium  Martiniannm  (nenen  Ban)  in  Tubingen  --  2000  fl. 
nnd 

b)  zn  Geld-Stipcndien  fiir  Stndirendc  aus  seiner  Vcrwandtsehaft  —  3000  fl. 
welche  in  Schorndorf  verwaltct  werden. 

Pie  crsterc  Stiftung  ist  mit  der  Verwaltung  der  Martinianischen  Stiftung  in 
Tubingen  vercinigt  und  die  Senioren  der  Kapffscheu  Familie  prasentiren  von  Zeit 
zn  Zeit  einen  Stndirenden  aus  der  Familie  zur  Aufnahme. 

Die  letztere  —  die  Geldstiftung  —  wird  von  dem  Magistral  in  Schorndorf 
verwaltet  nnd  die  Aufnahme  in  den  Gcnuss  erfolgt  von  diesem  in  Gemeinschaft 
mit  den  Senioren  der  Familie. 

Zum  Genusse  dieser  Stiftung  si  ml  nur  die  Nachkommen  des  Vaters  des 
Stifters,  Sixt.  Kapff,  Pfarrer  in  O.  Urbacli  und  /.war  nach  dem  Grade  der 
Verwandlsehaft,  wobei  die  von  dem  Nameii  Kapff  den  Voraig  babun,  berechtigt. 

Hegelsche  Stiftung. 

.lohann  Georg  Hegel.  Pfarrer  in  Eningen  bei  Rentlingen  stiftete  im  .Tahre 
1680  eiu  Capital  von  H00  fl.  „fur  seine  tuchtig-wiirdig  und  darnm  ansuchende 
Enkel  dem  Martinianer  Stipendium  znr  Dankbarkait  fur  seine  Sflhne/' 

Eine  besonderc  Stiftnngs  ■  Urknnde  hicriiber  ist  nicht  vorhanden  und  es 
koinmt  diese  Stiftung  bloss  in  der  Reehnung  von  16  80/81  erstmals  vor. 

Da  die«e  Stiftung  I  fir  Descendenten  gestitiet  ist,  nnd  die  Berechtignng  fur 


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668 


Tubingen. 


dieselbe  eine  gleiche  ist,  wie  sie  ab  intestato  geerbt  baben  wflrden.  so  werden 
dieselben  nach  einem  nenern  Gatachten  der  Juristen-Facalt&t  vom  19/20.  April 
1847  auch  nicht  nach  der  Reihe  des  Grades  sondern  in  Stirpes  d.  h.  nach  Linien 
zu  dera  Genusse  gerufen. 

Zieglerache  Stiftung.  (1634) 

Ueber  diese  znm  Stipendinm  Martiniannm  (nenen  Ban)  gehorige  Stiftung  ist 
lange  mit  den  Zieglerschen  Tntestat-Erben  processirt  worden,  and  es  kam  dano 
endlich  nnterm  21  Juni  1671  ein  Vergleich  zn  Stande,  nach  welchero  die  8tiftnng 
die  Snmme  von  17b7  fl.  51  Kr.  erhielt.  Ueber  die  naheren  Bestimmnngen  dieser 
Stiftung  ist  in  den  Acten  nichts  zn  ersehen,  da  das  Zieglersche  Testament  feblt, 
and  auch  in  den  Proaessacten  nichts  dariiber  zn  finden  ist.  Indess  ist  bis  jetzt 
auf  die  Zieglerschen  Verwandten  von  den  Superattendenten  h&ufig  Rucksicht  ge- 
nommen  worden. 

HaJIwachs-Nageltohe  Stiftung. 

8tifter:  Johann  Michael  Hallwachs,  Prof.  Moraliura  et  Historiarnm  in  T8- 
bingen  durch  Testament  vom  15.  November  1737.  Die  Stiftung  ist  dem  Stipen- 
dinm Martiniannm  einverleibt  (2500  fl.)  Genussberechtigt  sind  in  erster  Linie 
die  Nachkommen  der  3  Briider  des  Erblassers. 

Dempfelltehe  Stiftung. 

Gall  Dempfell,  Burger  und  Handelsmann  in  Augsburg,  stiftete  in  seinem 
Testament  von  1616  fttr  seine  Verwandten  von  vaterlicher  und  mutterlicher  Linie 
ein  Capital  von  1200  fl.  zu  dem  Stipendinm  Martiuianum. 

Pflugersehe  Stiftung. 

M.  Anselm  Pflfiger,  Decan  in  Schorndorf,  stiftete  im  Jahr  1594  ein  Ca- 
pital von  600  fl.  fur  seine  Verwandte. 

Diese  Stiftung  unterhalt  nach  einer  Quiescenz  von  8  Jahren  jedesmal  einen 
Stipendiaten  auf  2  Jahre.   Sic  ist  dem  Martinianischen  Stift  zugewiesen. 

Hallbergersche  Stiftung. 

Johann  Albrecht  Hallberger,  Pfarrer  zu  Pfnel,  Ulmer  Gebiets,  stiftete  kraft 
ausgestellten  Instruments  von  dem  kaiserlicheu  Notarius  Hanss  Christof  KraiTt 
dd.  19.  April  1611  in  das  Stipendium  Martinianum  500  fl.  welche  in  der  Rech- 
nung  von  16'Vn  in  Einnahme  verrechnet  sind.  Von  naheren  Bestimmnngen  dieser 
8tiftung  ist  nichts  bekannt. 

Voglersoiw  Stiftung. 

Chilian  Vogler,  Jnr.  Dr.  und  Professor  in  Tubingen  stiftete  im  Jahre  1584 
ein  Capital  von  2000  fl.  in  das  Stipendium  Martiniannm  fiir  Theologie-Studirendc 
ohnc  irgend  eine  Rucksicht  auf  Verwandtscbaft 

Diese  Stiftung  wird  nnrichtig  gar  hanfig  fQr  eine  Familien-Stiftung  gehalten, 
was  sie  keineswegs  ist. 


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Zura  Stipendiuni  Martinianum  gehOrige  Stiftungen. 


669 


Laubmaiertehe  Stiftung. 

Andreas  Laubmaier  Jur.  Dr.  und  Prof,  in  Tubingen,  stiftetc  im  Jahr  1G04 
500  fl.  zu  dem  Stipendium  Martinianum.  Die  8tiftung  ist  zunachst  fur  Verwandte 
des  Stifters  bestimmt,  es  k5nnen  aber  fur  dieselben  auch  Andere  aufgenommen 
werden. 

Zellersobe  Stiftung. 

In  der  Recbnnng  des  Stipendium  Martinianum  von  16T\„  nnter  Einnabme« 
Geld  heisst  es: 

„Es  bat  weil  Dr  Joh.  Ulrich  Zeller,  gewesener  bochfflrstlicher  wurttem- 
bergischer  Qeh.  Regiment srath  in  Stuttgart,  dem  Stip.  Martinianum  zu  Gutem 
500  fl.  legirt,  welche  seine  Erben  baar  vorgeschossen  haben  mit  500  fl" 

Nahere  Bestimmungen  dieses  Legats  sind  gleicbfalls  nicht  vorhanden;  nur 
sagt  ein  Bericht  des  Administrators  Prof.  Hoffmann,  dass  man  immer  aucb  auf 
die  Verwandten  des  Stifters  Rucksicht  genommen  babe. 

Thillsche  Stiftungen. 

Georg  Friedrich  Thill,  Geh.  Legationsrath  und  Hofgerichts- Assessor  in 
Stnttgart,  gestorben  das.  30.  Juni  1 770,  hat  in  seinem  Testament  vom  22.  Febr. 
1769  und  dessen  Anbang  vom  10.  Mai  1770  folgende  Stiftungen  verschaflft: 

a)  6800  fl.  zu  Geld-Stipcndien  und  Reise  Geldern  fur  seine  Familie,  vor- 
zuglich  mftnnlich  Thillschen  Stammes,  sodann  aber  nacb  dieses  mftnnlichen 
Thillschen  8tammes  g&nzlichen  Anssterben,  auch  weiblichen  Stammes. 

b)  500  fl.  in  das  Martitiianer  Stipendium  oder  dem  sogenannten  Neuen 
Bau,  und 

c)  500  fl.  in  das  Hocbmannianum. 

Diese  beiden  letztern  Stiftnngeu  mit  der  Bedinsniss,  „dass  seiue  Familie  von 
Mann-  oder  Weiblichen  Geschlecht  herkommende  den  Zutritt  und  ein 
Recht  in  jedes  haben  solle. 

Ferner  legirte  er  noch  ffir  die  Armen  in  Tubingen  100  fl.,  wovon  der 
Zins  jahrlich  an  Georgii  ansgetheilt  werden  solle,  und  auf  gleiche  Weise  auch 
100  fl.  fur  die  Armen  in  Tuttlingen. 

In  Beziehung  auf  die  Stiftung  ad  a)  verordnete  er,  dass  solche  in  Braken- 
heim  nnter  Aufsicht  des  gemeinschaftl.  Oberamts  und  Magistrats  verwaltet,  so- 
lange  aber  nichts  davon  ansgetheilt  werden  solle  bis  das  Verm5gcn  auf  12,000 
fl.  angewachsen  Bey,  welche  Summe  dann  niemalen  geschmftlert  werden  dttrfe. 

Zum  Genusse  dieser  Stiftung  sollen  zunachst  nur  die  Familien-Glieder 
namlich  Thillschen,  nach  dessen  ganzlichen  Absterben  aber  auch  weiblichen 
Stammes  zngelassen  werden,  und  wenn  hinsichtlich  des  Genusses  Streitigkeiteu 
vorkommen,  der  mit  dem  Stifter  naher  Verwandte  den  Entfernteren  aus- 
schliessen. 

Den  Stiftungs-Genuss  hat  der  Stifter  auf  folgende  Weise  bestimmt: 
a)  for  ein  Familien-Mitglied,  welches  nach  vollendeten  Studienjahren  zu 
seiner  Ausbildung  in  oder  ansser  Deutschland  reist  2  Jahre  lang,  wenn 
die  Reise  so  lange  danert,  ein  jahrlicb.es  Reisegeld  von  hOchstens  400  fl., 


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670 


Tubingen. 


b)  tur  eiu  Familienglied,  welches  sich  in  der  IV.  CI.  des  Gymuas.  in  Stutt- 
gart oder  in  einem  niedem  Kloster  oder  sonst  bey  Jeniand  betindet, 
wo  es  gleiche  Studien  treibt,  jahrlich  25  fl., 

c)  fur  ein  Familienglied  welches  sich  in  Tubingen  betindet,  wo  es  seine 
Studien  zu  absolviren  hat,  jahrlich  50  fl. 

d)  solle  ein  Jurist,  welcher  eine  Hofmeister  -  Stelle  anuimiut,  jahrlich  mit 
etwas  Geld  zu  Btichern  und  Kleidern  unterstutzt  werden. 

Seitdem  aber  das  Yermiigen  sich  auf  das  doppelte  erhiihet  hat.  wurden  die 
Stiftungsportioneo  mit  Genehmigung  der  Regierung  vom  25.  April  1815  so  lange 
das  Vernuigen  nicht  unter  24,000  fl.  berabsinkt  auf  folgende  Weise  bestimmt: 

a)  fur  ein  Familien-Glied  2  Jahre  lang  jahrliches  Reisegeld  800  fl. 

b)  einem  Gymnasisten  der  hohem  Classen  oder  einem  Seminarian  der 
niederen  Seminarien  jahrlich  50  fl., 

c)  einem  Studirenden  auf  der  Universitat  jahrlich  200  fl.  und 

d)  einem  Studirenden.  welcher  statt  zu  rcisen  eine  Hofmeister -Stelle  ausser 
Landes  annimmt  auf  2  Jahre  jtthrlich  100  fl. 

und  es  solle  von  10  zu  10  Jahren,  nach  vorheriger  Riicksprache  mit  den  Familien- 
Aeltesten  dariiber  berathen  werden,  oh  nach  dem  Stande  des  Vermiigcns  die  Por- 
tionen  erhiihet  oder  vermindert  werden  sollen.  Die  Schiller  in  Trivial-Schulen 
und  die  Gymnasisten  in  den  niederen  Classen  so  wie  diejenigen.  welche  sich  der 
Schreiberey,  der  Handlung  oder  andern  Gewerben  oder  KUnsten  widmen,  sollen 
nicht  fiir  stiftungsfahig  zu  halten  seyn.  Auch  wnrdc  spater  durch  Beschluss 
vom  29.  April  und  17.  Dec.  1824  bestimmt,  dass  die  Universitats  Portion  in 
der  Kegel  nur  4  Jahre  und  nur  im  Fall  eincs  Wechsels  des  Faches  5  Jahre  lang 
von  einem  Studirenden  bezogen  werden  darf,  dass  die  Bezahlung  in  halbjahrigen 
Raten  geschehen,  jedcr  Stipendiat  sich  aber  vor  dem  Bezug  ausweisen  solle.  dass 
er  in  dem  verHossenen  Halbjahr  die  Collegieu  zur  Zufriedenheit  der  Vorgesetzteii 
gehort,  und  sich  dadurch  des  Stiftungsgenusses  witrdig  gemacht  habe. 

In  Betreff  der  Stiftung  fiir  den  neuen  Bau  ist  noch  zn  bemerken,  dass  nach 
auderweitigen  Anstitnden  und  Bedeuklichkeiten ,  welche  von  Seite  der  Admini- 
stration in  Beziehung  auf  diese  Stiftung  gemacht  worden.  durch  Regierungs-Re- 
script  vom  23.  Dec.  1771  die  Bestimmung  ergangen,  dass  zwar  die  500  fl.  an- 
genommen  werden,  dagegen  ein  20  jtthrigcr  Stillstaud  eintrcteu  solle  bis  die  Suinme 
auf  1000  fl  augewachsen  sey.  nachher  aber  soli  eine  Berechnung  des  Ertrags 
und  der  Ausgahe  fiir  einen  Stipendiaten  gemacht  werden  und  die  Zuschiessung 
des  etwa  abgehenden  Kostgelds  statt  haben.  Diese  Bestimmungen  warden  als- 
daun  auch  von  Seite  der  uachsten  Verwandten  und  der  Administration  ange- 
nommen. 

Diese  Stiftung  ist  demuach  anzusehen,  als  oh  sic  jetzt  von  500  fl.  auf 
1000  fl.  erhiihet  worden  sey.  Sie  unterhalt  nun  jedesmal  nach  eincr  Quieseenz 
von  4  Jahren  eincn  Stipendiaten  auf  2  Jahre,  oder  das  fehlende  muss,  weun 
der  Wechsel  schneller  gesohehen  solle,  nach  einer  Berechnung  des  Ertrags,  wie 
es  im  Rescript  lantet,  durch  Zuschuss  ergttnzt  werden. 


Wcinmaunsclie  Stiftungen. 


«71 


Reutlingensche  Stiftung. 

Durch  einen  Ver^leich  vom  10.  April  17G7  wcgcn  finer  starken  aufge- 
wadiseiien  Zinssumme,  welcher  durch  eine  Commission  von  Seitcn  des  Reutlinger 
Magistrals  uml  der  Administration  des  Martiuianischen  Stipendiuuis  gesehlossen 
und  sowohl  vom  akademischen  Scnat  als  vom  Rentlinger  Magistrat  ratihcirt 
worden,  wurde  dom  Magistrat  das  Recht  eingerttumt :  von  Zeit  zu  Zeit  einen 
aim  ilen  Biirgerssohncn  der  Stadt  Reutlingen  nach  eigenem  ( iutbefinden  als  Sti- 
pcndinrium  prllsentiren  zu  diirfeu. 

Da  nach  den  Acten  ausdrtlcklich  ein  Dritttlieil  der  Veiyleiehssummc  mit 
IjOo  11.  20  Kr.  zn  diescm  nenen  Stipendium  ftir  Reutlinger  Btirgersssohne  be- 
stimmt  wnrde,  so  nnterliiilt  diesc  Stiftung  jedesmal  nach  2  Jahreu  Qniesccnz  eincn 
Stipendiaten  auf  2  Jahre. 

*  « 

Weinmannsche  Stiftung  in  Heilbronn 

Hans  Conrad  Weinmann,  des  grossern  Ratbs  der  Stadt  Ntirnberg,  Sohn  des 
Simon  Weinmann,  Biirgermeisters  in  Heilbronn,  hat  iu  seinem  Testamente  vom 
17.  August  1<>27  ein  Capital  von  2200  h\  zn  einem  Stipendium  gestiftet.  Die 
Worte  der  Stiftung  lauten: 

„Ferner  schikhe  undt  schaffe  Ich,  zu  einem  cwigen  Stipendio  an  Ca- 
pital Zwey  und  Zwanzig  Hnndert  Gulden  in  MUnz;  die  sollen  allererst 
nach  meiner  lieben  Hausfrauen  Tod  von  deroselben  Erben  ohne  ciniges 
Interesse  bezahlt.  und  soldi  Capital  meinem  freundlichen  und  lieben 
Brnder,  dem  Ehrenvesten  Herrn  Simon  Weinmann,  Biirgermeister  in 
Heilbronn,  oder  nach  demselbcn  seeligcn  Abscheiden.  seinem  hintcrlassenen 
cltesten  Sohn  vollig  nnd  ohne  einige  Nachsteuer  und  andere  Unkosten 
allhier  eingehfindigt  werden,  der  soil  schuldig  seyn.  diss  Capital  wo 
moglieh  hinter  Einem  Ehrsamen  Rath  nach  Heilbronn,  oder  da  es  ja 
nicht  sein  konnte,  sonsten  mit  Recht,  Wisseu  und  Willen  dieser  Wein- 
mannschcn  Linic  an  siehern  Ort  nff  Interesse  anlegen,  und  uff  Abzug 
der  Lnsung  oder  Stener  der  Feberrcst  soldier  Nutznng  einem  jungeu 
Weinmann  dieser  Simonschen  l>inie,  der  znm  Studiren  tauglich  scin 
moehte.  j.thrlieh  zu  besserer  Fortbringung  derselben  geraieht  und  ge- 
gebcn  werden.  Im  Fall  aber  ja  kein  Weinmann  dieser  Liuie  vorhanden 
ware,  das  solche  Nutzung  meiner  Sehwester  Siihue  einem  oder  dein  Enk- 
heli,  der  audi  znm  Studiren  tiiehtig,  solchergestalt  jahrlieh  geraicht 
werden  etc.- 

Das  Capital  dieser  Stiftung  ist  der  Verordnung  des  Stifters  gemass  bei  der 
Stiltungspflege  in  Heilbronn  angelegt,  von  welcher  alle  Jahre  der  Zins  nach  Ab- 
zng  der  Steuer  an  Diejenigen  abgereicht  wild,  denen  der  Stiftungsrath,  welcher 
das  Collaturrecht  atiMibt,  das  Stipendium  verleihet. 

Feber  die  Dauer  des  (iennsscs  hat  der  Stifter  Nichts  festgesetzt;  es  wurde 
da  her  solche  auf  die  Zeit  der  akademischen  Laufbahn  bcschrtUikt,  weil  der  Stifter 
das  Stipendium  nur  fur  Studirendc  bestimmt  hat. 

Fiir  dm  Fall,  dass  mehrere  Rewerber  zu  gleicher  Zeit  vorhanden,  hat  der 


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672 


Tubingen. 


Stifter  ebenfalls  Nichtg  bestimmt,  indem  er  bios  verordnete,  dass  die  Weinuiann 
den  Vorzug  haben  sollten.  Daher  warde  die  Norm  fcstgestellt,  dass  immer  der 
Nachste  im  Grade  dcr  Verwandtschaft  mit  dem  Stifter  den  Vorzug  haben.  bei 
gleichein  Grade  aber  das  Stipendinm  unter  den  Bewerbern  getheilt  vrerden  solle. 

Was  nun  die  zum  Genusse  dieser  Stiftung  berechtigten  Faroilien  betrifft, 
so  kdnnen  daranter  nur  die  Nachkommen  des  Vaters  des  Stifters ,  Simon  Wein- 
mann,  Biirgermeisters  in  Heilbr.,  verstanden  sein,  da  der  Stifter  zum  Genusse 
der  Stiftung  zun&chst  einen  jungen  Weinmann  dieser  Simonschen  Lime,  in  Er- 
manglung  eines  solchen  aber  die  Kinder  und  Enkel  seiner  Schwester  berufen  hat. 

Gottschalk  Gloksohe  Stiftung 

in  Tubingen. 

Gottschalk  Glok  (Klok),  Biirgernieister  zu  Biberach,  gestorben  1594,  stiftete 
in  seinem  Testamentc  vom  Jahr  1593  Art  V.  das  nach  seinem  Namen  genannte 
Stipendium. 

Nach  des  Stifters  Tode  wurde  kraft  eines  kaiserlichen  Befehls  an  den  Stadt- 
rath  zu  Biberach  das  ganze  Vermogen  bis  zu  fernerer  Verordnung  in  Verwahrung 
genommen,  weil  derselbe  seinen  Sohn,  Dr.  Math&us  Glok  (Klok),  der  zur  katho- 
lischen  Religion  ubergegangeu  war,  aus  diesem  Grande  enterbt  hatte.  Im  Jahr 
1670  kam  jedoch  zwischen  der  Universitat  Tttbingen  und  den  Glokschen  Descen- 
denten  eiu  Vergleich  zu  Stande,  in  dessen  Folge  die  Stiftung  liquid  wurde,  nnd 
von  der  Umversitat  eine  Fundation  in  Gem&ssheit  der  Absicht  des  Stifters.  so 
viel  und  so  weit  solche  aus  dessen  Testameute  hat  ersehen  werden  kunuen,  er- 
richtet  werden  konnte. 

Uiedurch  ist  Uber  die  Administration  und  die  Aufnahme,  Unterhaltung  und 
Entfernung  der  Alumnen  folgendes  bestimmt: 

1)  Der  Administrator  soli  von  dem  akaderaisclien  Senate  gewfthlt  werden. 
und  Macht  haben,  das  Collegium  dcr  Supcrattendenten,  so  oft  er  es  far 
ndthig  halt,  zusammenzubernfen,  die  Alumnen  vorzufordern,  ihre  Studien 
und  Sitten  zu  beaufsichtigen,  sie  zurcchtzuweisen  und  nach  Beschaffen- 
heit  der  Umstande,  iibrigcns  nicht  ohne  Wissen  und  Willen  des  Senats 
aus  dem  Genusse  zu  entfernen. 

Die  Superattendenten  sind  dieselben  wie  bei  der  Hochmannschen 
Stiftung. 

Die  Administratoren  der  Hochmannschen  und  der  Glokschen  Stiftung 
wurden  ursprunglich  aus  alien  Facultaten  gew&hlt,  his  durch  die 
Statuten  vom  Jabr  1752  die  Administration  der  philosophischen  Facultit 
ausschliesslich  zugetheilt  wurde. 

2)  Die  Aufnahme  der  Alumnen  geschieht  durch  den  Administrator  nnd  die 
Superattendeuten  In  zwcifelhaften  Fallen  haben  sie  die  Eutscheidung 
des  Senats  eiuzuholen. 

Die  allgemeine  Bedingung  der  Aufnahme  ist,  dass  die  Alumnen 
der  reinen  Lehre  der  augsburgischen  Confession,  wie  sie  in  der  formula 
concordiae  erkiart  ist,  zugethan,  dass  sie  ferner,  jedoch  die  Blutsver- 
wandtcu  des  Stifters  aupgenommen,  nach  volleodetera  philosophischem 


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Cyppert-Sturmsche  —  Knllcsche  Stiftimg. 


673 


Cursus  sich  dem  Stndium  der  Theologie  widmen,  und  in  Ermauglung 
eigenen  Vermbgeus  oder  sonstiger  UntcrstUtzung  zu  Fortsetzung  ihrer 
Studicn,  des  Stipendiums  bediirftig  sind. 
Per  Stiftcr  hat  zwar  in  seinem  Testamente  arme  Studenten  uberhaupt,  bc- 
sonders  aus  den  Stfidten  Bibeiach,  CTm  und  Esslingen,  bedaeht,  jedoch  sollen 
seine  BIntsverwandte  vor  alien  andein  den  Vorzng  baben,  obne  Unterschied,  welcher 
Facnltat  sie  sich  widmen. 

Audi  werden  aus  dieser  Stiftung  Geldunterstiitzuugen  als  Gratialien  an  be- 
diirftige  Studirende  aua  den  envfthnten  drci  Stadten  und  in  Eiinanglung  soldier 
audi  an  andere  arme  Stndirende  ansgetheilt.  Die  Yerwaltung  dieser  Stiftung 
wird  durch  den  Administrator  der  Hochmannschen  Stiftung,  jedoch  abgesondert  von 
dieser,  besorgt.    Das  Vermbgen  derselben  bctrtt^t  ca.  11,000  fl. 

Von  den  Verwandten  des  Stifters  ist  nichts  Naheres  bekannt,  audi  hat  sich, 
soweit  aus  den  aus  dem  Brand  geretteteu  Acten  zu  erseben,  nie  cin  soldier  urn 
den  Genuss  der  Stiftung  gemeldet. 

Cyppert-Sturmsche  Stiftung 

in  Tubingen. 

Johanne  Marie,  geb.  Cyppert,  Wittwe  des  Daniel  Sturm,  Universitttts-Notars 
in  Tubingen,  stiftete  in  ihrer  am  9.  Mttrz  1664  errichteten  und  am  7.  Mfirz  1688 
vor  einer  Deputation  des  akademischen  Senats  eroffneten  letzten  AVillensverordnung, 
nach  den  Worten  derselben,  §  13, 

.zu  einem  immerwfthrenden  Angedenken  meinen  Erben  und  Freunden  ein 
Stipendium  von  2000  fl.  (halbzinsenden)  Landschafts-Capital,  also,  dass,  allwegen 
der  Nachste  und  Aelteste  von  den  Cyppertschen  den  Zins  dieser  Giilt  so  lang 
haben  soil,  bis  er  sich  verheiiathet,  und  daher  seine  Nothdurft  selber  haben  kaun, 
jedoch  sollen  die  Beneticiarii  dcr  Augsburgischen  Confession  zugethan  sein.  Solltc 
kein  Cyppertscher  inehr  vorhanden  sein,  so  soli  das  Stipendium  auf  ihres  Ehe- 
gatten  i  des  Daniel  Sturm)  Schwester  Kinds  Kinder  kommen,  nach  dcnselben  dann 
auf  die  Brnders  Kinder  von  den  Stnrmschen  ehelich  erzengt." 

Der  Magistrat  in  Tubingen  ist  von  der  Stifterin  zum  Testaments- Executor 
verordnet  worden.  und  es  stcht  daher  diese  Stiftung  fortwUhiend  in  besonderer 
Verwaltung  nnter  Aufsicht  des  Gemeinderaths  in  Tubingen. 

Kollesche  Stiftung 

in  Tubingen. 

Jacobine  Friederike  Ktille,  welche  am  20.  Juli  1827  in  Tubingen  nnver- 
heirathet  gestorbeu,  hat  iu  ihren  letzten  Willensverordnungcu  vom  8.  Januar  und 
23.  Februar  1827  eine  Familienstiftung  errichtet.  Die  Worte  dieser  Stiftuug 
lauten  wie  folgt: 

,Und  was  dann  noch  an  Capital  ubrig  ist,  das  vertheile  man  /.u  zwei 
Posten  als  Stipendium,  das  eine  vor  die  Frischschc  Familic  von  Herru  Wolfgang 
Adam  Frisch,  Landschafts-Sccretiir  in  der  ehemaligcn  Landschaft  zu  Stuttgart, 
herstammend,  und  davon  solle  das  erstgeborene  Kind,  es  sei  cin  Sohn  oder  Tochter, 
vom  sechsten  Jahrc  an  der  nunmchrigen  Fran  Profcssorin  Ekeinnann  zukominen, 
UAumgart,  UnUersitiU-SUpendien.  43 


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674 


Tubingen. 


bis  es  25  Jahre  alt  ist  Sollte  das  erste  Kind  sterben,  so  gilt  das  zweite  auch, 
nach  diesem  fallt  es  auf  das  fahigste  und  bedurftigste  in  der  Familie,  etwas  zu 
erlernen,  es  seien  Studien  odcr  Profession,  und  geniesst  es  fttnf  Jahre,  and  so 
kann  es  auch  mit  dem  Kolleschen  Stipeudium  gehalten  seiu,  das  herstammt  von 
Herrn  M.  Samuel  Kolle,  ehemaligen  Pfarrer  in  Welzheim,  das  Stipendium  darf 
zu  Studien  oder  Profession  verwendet  werden,  je  nachdem  das  Suchende  darnni 
Fahigkeit  hat,  auch  jedes  Mai  fiinf  Jahre.  Sollte  bei  beiden  Stipendieu  tiicht 
gerade  ein  fahiger  Sohn  vorhanden  sein,  so  gebe  man  es  einer  bedfirftigen 
Tochtcr  auf  fiinf  Jahre  entweder  zu  einer  Ausstener,  oder  etwas  zu  erlernen." 

Das  dieser  Stiftung  anheimgefallene  Capital  hat  1130  fl.  32  Kr.  bctragen, 
uud  wird  nun  unter  Aufsicht  des  Stiftungsraths  iu  Tubingen  durch  einen  beson- 
deren  Verwalter  verwaltet. 


Probst  Braun  -  Millersohe  Stiftung  zu  Kirchheim  am  Neckar. 

Die  Verhiiltuisse  dieser  eigentlich  auch  zu  den  Umversitatsstiftungen  ge- 
htfrigen  Stiftung  siud  nach  einer  Mittheilung  des  Pfarramts  zu  Kirchheim  a.  X. 
folgende : 

I.  M.  Conrad  Miller,  genannt  Brown  (Braun),  Probst  des  Stifts  Einsiedel 
ira  Sch5nbuch,  hat  im  Jahr  1553  bei  dem  akademischen  Senat  in  Tu- 
bingen neben  seincm  Testamente  eine  Sumrae  Geldes  hinterlegt  mit  der 
Bestimmuug,  dass  nach  seinem  Tode  Rector,  Doctores  und  Regenten 
der  Universit&t  jenes  in  eiuera  vcrschlosseneu  LUdleiu  enthaltene  Geld 
zu  jUhrlichen  Zinsen  anlegeu  und  dicse  in  seinem  Geburtsort  Kirchheim 
a.  N.  zu  einer  ewigen  Stiftung  ad  pias  causas,  namentlich  zur  Unter- 
haltung  der  Armeu,  sonderlich  derjeuigen  Kuabeu,  so  zu  den  Studieo 
geschickt  und  Ncigung  hiitten,  oder  sonst  zu  andern  gottgefalligen  Aos- 
gaben  anwenden  uud  ordnen  sollen,  nach  ihrem  freieu  "Willeu  und  Gnt- 
dilnken.  Nach  dem  Tode  des  Stifters  fandcn  sich  in  jenem  Behftltniss 
985  H.  20  Schillings  wozu  die  Univcrsitat  noch  14  fl.  8  Schilliuge  von 
dem  ihrigeu  legte  (die  sie  sich  von  den  ersten  Zinseu  wieder  ersetzte), 
dass  also  das  Hauptcapital  1000  fl.  war,  welches  Anfangs  bei  der  Stadt 
Tuttlingen,  nachher  aber  bei  dem  Kloster  Bebenhausen  angelegt  wurdc. 

II  Ueber  die  Verwaltung  dieses  Capitals  und  die  Verwendung  der  jahr- 
lichen  Zinse  nach  dem  Siuuc  des  Stifters  machte  nun  der  Senat  der 
Universitat  Mittwoch  nach  Conradi  1554  folgende  Ordnung: 
„1)  Solle  ein  armcr  Knab,  so  zum  Studireu  tQchtig  und  dem  Testator  be- 
befreundt,  von  Kirchheim  a.  N.  oder  anderswoher,  oder  in  Ermanglnng 
cines  sole  hen,  eines  andern  ehrbaren  Mamies  in  Kirchheim  a.  N.  Sohn 
bei  der  hohen  Schul  zu  Tubingen,  uud  sonst  an  keinem  audcrn  Ort,  er- 
balteu,  und  auf  ihn  jahrlich  21  fl.  verwendet  werden,  und  soli  kein 
anderer  angenommen  werden,  er  habc  denn  zuvor  in  der  particular  Schule 
seine  principia  Stud,  ergriffen  und  14  Jahre  seines  Alters  erreicht,  un- 
gefahrlicb;  die  Macht  aber  einem  solchenKnaben  auf  das  Studium  gen 
Tubingen  zu  verordnen,  solle  jederzeit  bey  Schultheiss  und  Gericht  za 


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Probst  Braun  —  Millersche  Stiftung. 


675 


Kirchheim  seyn  nud  bleiben;  den  Erwahlten  solleu  sie  aber  Jem 
Kector  and  den  vier  Decauis  der  hohen  Schul  zu  Tubingen  prflsentiren. 

Wenn  solches  Stipendium  in  Mangel  tiichtiger  Personen  vacircn  wttrde, 
solleu  die  21  fl.  zui  iickgelegt  und  davon  den  zu  Zeiten  Stipendiateu  nacb 
Gcstalt  der  Sache  zu  Kaufuug  nothwendiger  Bticher  oder  zur  Erlan- 
gung  eines  gradus  acad.  Handreicliung  gescbehen,  oder  ob  die  ganze 
Stiftung  einiger  unvernieidlicher  Kosten  auflaufen  wiirde,  derselbe  davon 
bezalilt  und  erstattet  werdeu;  alles  nacb  Erkenntniss  jederzeit  des  Ge- 
richts  in  Kircbheim. 

2)  Solle  jahrlich  einer  ebrbaren  Jungfrau  von  des  Stifters  Freundschaft 
oder  in  Ennanglung  einer  solchen  eines  andern  ebrbaren  Mannes  in 
Kircbbeim  Tochter  zur  Ausstcuer  gescbenkt  werden  8  fl.  1st  keinc 
solcbe  da,  soil  dieses  Geld  ein  armer  Junggesell  aus  der  Familie  oder 
ein  anderer  ehrlicber  Burgerssohn  znr  Aussteuer  erhalten.  Ini  Fall 
auch  kein  solcher  vorbanden  seyn  sollte,  sollen  selbiges  Jabr  solche  8 
fl.  auf  einen  armen  Knabeu  von  Kircbheim  auf  einer  Particular  Schule 
oder  sonst  zur  Erlernung  eiues  Handwerks  gegcben  werden. 

3)  Solle  man  jahrlich  im  Winter  fiir  8  fl.  grau  Tuch  kaufen  und  damit 
die  arme  Lent  zu  Kirchheim  kleiden. 

4)  Solle  man  aucb  jahrlich  filr  8  fl.  Wein,  Uolz,  Schmalz  u.  dergl.  kaufen 
und  an  arme  Leute,  Kindbetterinnen  und  Hausarmc  austbeilen,  des 
Testators  Freundscbaft  gebet  liberal]  vor. 

5)  Sollen  vom  Gericht  zwei  Manner,  einer  des  Gerichts,  der  andere  der 
Gemeinde,  verordnet  werden,  die  sich  jeder  Zeit  der  Arrauth  uud  ihrer 
Noth  mit  Fleiss  erkundigen,  solcbe  dem  Gericht  vortragen,  das  Ein- 
kommen  der  Stiftung  empfahen,  die  Ausgab  verricbten  und  fur  ibre 
Millie  jahrlich  1-  fl.  und  1  Orth  erhalteu  sollen. 

6)  Der  jahrlichen  Rechnungs- Abhor  solle  der  Vogt  von  Brackeuheim  au- 
wohnen,  nnd  dafiir  l/»  Gulden  fiir  Zehrung  erhalten. 

7)  Was  jahrlich  etwa  tibrig  bleibt,  soli  besonders  gethan  und  zura  Capitol 
geschlagen  werden. 

8)  Das  Gericht  zu  Kirchheim  hat  mit  Hath  und  Vorwissen  des  Vogts  von 
Brackenhoim  das  (Capital  zu  verwalten  und  iiber  die  Erhaltung  desselben 
zn  wachen.  ' 

Ill  Wegen  allmaliger  Zunahme  des  Gruudstocks  (das  Vcnniigen  bctrilgt 
jetzt  8500  fl.)  und  wegen  verflnderter  Zeitverhaltnisse  nnd  Ansichten 
wurde  ein  neues  Regulativ  fiir  die  stiftungsgemasse  Verwendung  der 
Stiftungs-EinkUnfte  als  sebr  dringend  crachtet,  und  die  K.  Kreisregiemng 
in  Ludwigsbnrg  fand  sich  daher  veranlasst,  nacb  Vernehmnng  des  aka- 
demischen  Senats  und  des  Stiftungsraths  in  Kirchheim  nnterm  10.  Juli 
1S23  Folgendes  ah  Norm  fiir  die  kiinftige  Verwaltnng  und  Verwendung 
der  Stiftnug  festzusetzen: 

A.    Was  die  Verwaltung  betrifft,  so  ist 

1)  die  Fiibruug  derselben  je  eiuem  besondercn  Pflegcr  zu  iibeilrageu. 

2)  Die  Ernennung  desselben,  sowie  die  unmittelbare  Leitung  und  Beauf- 

43* 


«7fi 


Tubingen. 


sichtignng  seiner  (jeschilftsbesorgung  stcht  dem  Stiftungsrathe  zu 
Kirchheini  a.  X.  mid  in  dessen  Xamen  dem  Kirchencouvente  zn. 
o)  Die  Revision  nnd  Abhor  der  Rechnuug  ist  von  dem  K.  gemeinsehaftl. 
Oberamt  Besigheim  vorzunehmen,  ilun  sind  die  BeschlUsse  des  Stiftnngs- 
ruths  znr  Genehmiguug  vorzulegen  uud  Beschwcrden  Qber  dense) ben 
vorzutrageu. 

4)  Wo  das  Verwaltungsedict  dem  gemcinschaftlichcn  Oberamt  die  Bericht- 
erstattung  fiber  einen  stiftnngsrathlichen  Beschluss  znr  Pflicht  macht. 
da  hat  dasselbc  die  Verfilgung  der  K.  Kreisregierung  einznholen. 

0)  Der  akademische  Senat  in  Tubingen  ist  bernfen,  daruber  zn  wachen. 
dass  die  Yeiwaltungs-  nnd  Aufsichts-Behorden  bestaudig  der  Absicht 
des  Stifters  gemilss  verfahren.    In  dieser  Beziehung  ist 

a)  auch  kiinftig  keine  ueue  Vorschrift  frir  die  Yerwaltung  nnd  Verwen- 
dung  der  StiftungB  Einkuufte  zn  geben,  ohne  znvor  mit  demselben 
Rticksprache  genommen  zu  haben. 

b)  Bei  wichtigen  Anstanden  ist  derselbe  jedesmal  nm  seine  Aeusserung 
zu  ersnchen, 

c)  Die  Stiftungsrechnungen  sind  ihm  alljfthrlich  zur  Einsicht  nnd  Er- 
innerung  mitzutheilen. 

d)  So  oft  er  ansserdem  fur  nothig  eraclitet,  Einsicht  von  der  Venral- 
tung  zn  nohmen,  so  ist  ihm  solche  zu  gewahren.  uud  wenn  er  anf 
Gebrechen  aufmerksam  machen  sollte,  so  ist  nahere  Kenntuiss  davon 
zu  nehmen  je  nach  dem  Erfund  aber  das  Geeignete  darauf  vorzn- 
kehren. 

B.  Hin8ichtlich  der  Verwendung  der  Stiftungs-Einkunfte  wurde  be- 
stimnit: 

1)  Jedes  Jahr  wird  die  Einnahme  der  Stiftung  "uber  Abzug  der  Verwal- 
tungskosten  in  zwei  gleiche  Theile  getheilt.  Die  eine  Halfte  ist  znr 
l.'nterstiitzung  von  Studirenden  auf  der  Universitat  Tubingen,  die  andere 
zu  sonstigen  Stiftungszwecken  bestiinmt  1st  kein  berechtigter  Be- 
werber  uni  die  Studienunterstiitzung  vorhanden,  so  wachst  die  zu  der 
letzten  bestinimten  Sunime  halftig  dem  Grundstoekc,  halftig  aber  den 
sonstigen  Stiftungszwecken  zn. 

Durch  diese  schon  friiher  beobachtete  Norm  geschah  es,  dass,  da 
viele  Jahre  kein  berechtigter  Studireuder  vorhanden  war,  der  Fundus 
sich  ansehnlich  veruiehrte. 

2)  Von  dem,  was  auf  diese  soustige  Stiftungszwecke  fallt,  wird  je 

a)  der  drittc  Theil  zur  Aussteuer  einer  armen  Jungfrau,  odcr  eiues 
armeu  Gesellen,  welehc  sich  verheirathen,  und  in  deren  Ermauglnng 
anf  die  Entrichtung  des  Lehrgeldes  ftlr  einen  armen  Kuaben, 

b)  die  beiden  ubrigen  Dritttheile  werden  auf  allgemeine  Unterstutzuiig 
Aimer,  insbesondere  armer  Wochnerinncu  und  Kranken,  mittelst  Klei- 
dung,  Feuerung  und  Xahrung  verweudet. 

II)  Itereehtitit  zu  diesen  verschiedenen  Stiftongsgeniissen  sind 

a)  vorzugsweise  die  Verwandten  des  Stifters  zu  Kirchheim  und  anderswo; 

b)  in  deren  Ennanglung  aber  die  Angehbrigen  von  Kirchheim  a.  X. 


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Eisenkrfimersche  Stiftung. 


677 


Um  jene  kennen  zu  lernen,  wird  ein  Aufrnf  in  die  offentlichen  Blatter 
eingerttckt. 

4)  Concurriren  om  die  Studienstiftung  mehrere  Verwandten  des  Stifters, 
so  Bchliesst  der  nahere  den  entferntercn  aus;  nor  wenn  zwei  gleich  nahe 
Verwandten.  oder  wenn  in  Ermanglnng  von  Verwandten  zwei  Angehorige 
von  Kirchheim,  gleichzeitig  sieh  um  den  Genuss  jener  tTnterstiitznng 
bewerben,  wird  der  Betrag  derselben  gleicb  unter  sie  vertheilt.  Bei  den 
zn  den  iibrigen  Stiftnngszwecken  beBtimmten  Summen  ist  anf  die  Ver- 
tbeilnng  des  Genusses,  je  unter  die  Bediirftigeren,  unbeschadet  des 
Vorzugsrcchts  der  Verwandten  des  Stifters,  Bedacht  zu  nebmen. 

5)  Ueber  die  Armntb  der  Bewerber  erkennt  der  Kircbenconvent.  Vcrwandte 
des  Stifters  ausserhalb  Kirchheim  baben  obrigkeitliche  Zengnisse  ibrcr 
Armuth  beizubringen. 

6)  Die  Ernennung  derjenigen,  welcbc  zu  den  verscbicdcnen  Stiftungsgeniisseu 
zuzulas8en  sind,  steht  dem  Kirchenconvent  in  Kirchbeim  obne  andcr- 
weitige  Bestatigung  zu.  Von  der  Ucbertragung  des  Genusses  der  Stu- 
dienunterstiitzung  an  einen  Studireudeu  ist  jedesmal  dem  akademischen 
Senat  besondere  Anzelge  zu  roacben,  damit  die  stiftungsgemHsse  ge- 
nanere  Anfsicbt  fiber  denselben  eintreten  konne. 

7)  In  Beziehnug  auf  die  Zeit,  wahrcnd  welcber  ein  in  den  Genuss  der  Stn- 
dienunterstntzung  eingeseteter  Stndirender  diesen  Gennss  beibebiilt.  bleibt 
es  bei  den  bisherigen  Bestimmnngcn. 

Was  nun  die  zn  dicser  Stiltnng  berechtigten  Familien  betrifft,  so  giebt  das 
Pfarramt  an,  dass  in  Kirchbeim  selbst,  auser  den  in  hiernaeh  erwahnten  Urkun<ien 
von  1552  nnd  1553  genannten  Personen,  durcbaus  nicbts  von  diesen  Familien  bekannt 
sei,  weil  im  SOjahrigen  Kriegealle  iiltere  Kirchenbtlcher  zn  Grande  gegangen  seien, 
und  so  sei  auch  bisber  ungeachtet  der  nach  der  Anordnung  der  K.  Krcisregiernng 
immer  von  Zeit  zuZeit  erfolgenden  offentlichen  Anttorderung  noch  Niemanden,  selbst 
nicht  den  nocb  in  Kirchheim  befindlichen  Familien  der  Namen  Brauu  und  Miller, 
gelungen.  eine  Verwandtscbaft  mit  dem  Stifter  nachzuweisen,  daher  diese  Stif- 
tung  fortwiihrend  nur  an  BUrgerssobne  von  Kirchheim  abgegeben  worden  sei. 

Eisenkr&mersche  Stiftung  in  Besigheim  und  Nurnberg. 

Lukas  Eiseukrftmer.  BUrgermcister  zu  Neuenmark,  nachher  Inwohner  zn 
Worth  bei  Nttrnberg,  bat  in  seiner  letzten  Willensverordnung  vom  1.  Mai  1599 
eine  Stiftung  ftir  Arme  und  Studirende  erriehtet.  Die  Worte  der  Stiftungsnr- 
konde  lanten  wie  folgt  (s.  Kleinm,  Stiftnngslexikon  v.  1781*,  S.  150)  • 

.Darauf  ordne  ich  hicmit,  dass  von  snlchen  meinen  aigenthumlichen 
Giitcrn,  anf  vortfehende  gebiihrliche  Untersnchung  nnd  erlangtc  Be- 
willigung  zwei  tausend  Gulden  in  Miinz,  .jeden  nm  15  Batzen  gerechnef. 
in  Fines  Ehrenvesten  Kaths  der  Statt  Niirnberg  Lnosnngs-Stuben  um  ge- 
wohnl.  Interesse,  als  das  Hundert  um  5  H.  zu  dem  Ende  gelegt,  dass 
die  jfthrliche  Abnutznng  zum  halben  Theil  recht  hansarmen  Lenten 
jahrlich  an  St  Lncastag  ausgetheilt,  und  mit  dem  andern  halben  jungen 
Studenten  zum  Studieren  verlegt,  und  damit  in  beeden  Fiillen  zu  ewigen 
Zeiten  solche  folgende  Ordnuug  gehalten  werden  solle. 


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Tubingen. 


Nemlich  nud  zam  ersten  die  bansanne  Leute  betreffend.  sollen  artne 
Burger  allhier  in  der  Stadt  Numbers  nnd  dann  in  meiner  Hcimath. 
zn  Besigheim,  im  Wirtemberg.  Land  gelegen,  welche  sich  ehrlich,  fromm 
nnd  Gottesfurehtig  verhalten,  in  ihrem  Beruf  fleissig  und  dieses  AU- 
mosens  bedurftig  und  wQrdig  seyent  gemeint  nnd  verstanden  seyeu,  and 
ein  Jahr  ora  das  andere  der  Orthen  die  Austheilung  besehehen.  also 
wann  anf  meinen  todtlichen  Abgang  das  erste  Jahr  die  Austheilung 
zu  Besigheim,  allwo  dann  der  Anfang  getnacht  werden  solle,  besehehen. 
solle  das  ander  Jahr  die  Austheilung  allhier  in  der  Statt  Knrnberg  aeyn. 
und  also  fort  an  zu  immerwahrender  Zeit  alle  Jahr  gewerkstellt.  und 
der  Austheilung  halber  also  gehalten,  dass  jedes  Orts,  an  deme  jedesnial 
die  Austheilung  ist.  vierzig  recht  Haussarmen  Gottesforchtigen  nnd 
Christlich  frommen  Burgern  und  Burgerin  vierzig  Gulden,  und  also  jeder 
Person  1  fl  gegeben  werden,  und  die  flbrige  10  fl.  derojeoigen,  so  die*e 
Anstheilung  verrichtet,  fiir  seine  Miihe,  und  darum  nachfolgend  und 
bleiben  solle,  dass  er  init  den  ubrigen  40  fl.  getreulich  und  fleissig  uni- 
gehen  nnd  hinsehen  solle,  dass  dieselben  alle  Jahr  wohl  nnd  «olchen 
Personen  wie  obgeraeldet.  und  gar  nicht  nach  Gunst  oder  Neid.  oder 
denen,  so  nnehrlich  nnd  verthnnisch.  oder  ungottesfOrchtig  seyen.  ans- 
getheilet  werden,  derowegen  ich  dann  die  Inspection  nnd  jflhrliche  Zu- 
ordnnng  znr  Anstheilung  jedes  Orts  Obrigkeit  ganz  dienstlieh  bittende 
befohlen.  die  Verrichtung  <ler  Anstheilung  aber  allhier  in  der  Statt 
Nurnberg  meinen  freundl.  lieben  Brnderu.  Yeit  Pfnudten,  und  nach 
seinem  Tod,  seinen  Kindem.  jedesmal  den  2.  altesten  Sohnen.  so  allhier 
Burger  nnd  hausssAssig  seyen,  nnd  deroselben  Erben  nnd  Xachkonimen. 
nnd  auf  den  fall,  biss  dieselbe  erwachsen,  ihren  VonnQndern  etc.  zo 
Bessigheim  al>er  audi  meincm  frenndl  und  lieben  Binder,  Marx  Eisscn- 
krflmer,  und  nach  seinem  Tod  seinen  Kindem ,  audi  jedesnial  denen 
zweien  altesten.  da  dann  allwegen  die  Sohne  den  Tochtern  vorgezogen 
werden,  weilen  Sein  Linie  wahret,  nnd  nach  deren  ganzlichenAbgaii-j,  andern 
meines  Nahmens  und  Stammens,  anch  je<lesmal  den  zweien  altesten,  alien 
derselbcn  Erben  nnd  Nachknmmen,  aufgetragen  haben  will,  bei  denen 
sich  jedesmal  hci  jahrlicher  ordentlicher  Verkfindignng  anf  der  Canzel 
solche  arme  r^ute  anzeigen,  und  Sie  furters  dieselbe  verzeiehnet,  ob- 
gemeldten  Insnectoribns  als  Einem  Ehrenfestcn  und  Ehrbaren  Rath 
beeder  Ort  fiirlegen,  und  wer  darunter  znznlossen,  nnd  wen  sic  zur 
Austheilung  ordnen  W(dlen,  in  ihr  Erkarintniss  und  gunstigen  Willen 
Htellen  sollen,  jedoch  solle  bei  gemeldten  meinen  Brudent  nnd  deren 
Ei  beu  gnten  Willen  stehen ,  entweder  die  ihnen  fiir  ihre  Mil  he 
geordnete  10  fl.  anzunehmen,  oder  dieselbe  ebenfalls  solchen  Lenten  zu- 
gleich  auch  auszntheilen.  fnsonderheit  ist  mein  Wille.  dass  dergleichen 
armc  Leute  meines  Geschlechts,  so  sich  ehrlich  nnd  wohl  verhalten,  und 
in  ihrem  Beruf  fleissig  und  doch  auch  dieses  Almosens  bedurftig  und 
wlirdig,  und  so  viel  deren  jedesmal  vorhanden  seyen,  vor  andern  be- 
dacht  und  zngelassen  werden  sollen. 

Der  Studenten  halber  solle  es  folgendergestalt  gehalten  werden,  dass 


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Eisenkrftmersche  Stiftung. 


nach  meinem  todtlicheu  Abgang  der  Anfang  allhier  in  der  Statt  Nllrn- 
berg  gemacht,  and  einem  Burgers  Sohn,  so  von  ehrlich  redlich  ohnver- 
miiglichen  Eltern  ehelich  gebohren,  seines  Alters  10  Jahr  alt,  and  auf 
einer  particular  Schul,  aach  in  dem  Cathechismo  Lntheri,  und  hiessiger 
Kirchen  Ordnung  wolil  instruirt  ist,  auch  zum  Stndieren  wohl  qaalificirt 
and  tttchtig  befunden,  dessgleichen  derselhe  zusagen  uud  sich  verobligiren 
wird,  das8  er  bei  soldier  Kirchen- Ordnung  verharrcn  and  bleiben,  und 
alle  andere  widerw&rtige  Opiniones  fiiehen  nnd  meiden  wolle,  die  50  fl. 
4  Jahr  lang  (wo  er  anderst  in  solcher  Zeit  dessen  gehiirter  Gestalt 
wftrdig  bleibet)  zu  seinem  Stndieren  auf  einer  Universitat  ohne  dcsselben 
Verlag  gereicht  werden  solle,  nach  Verscheinung  4  Jahr  aber  sollen 
solche  50  fl.  auf  4  Jahr  lang  gen  Bessigheim  zu  Verlag  eines  der- 
gleichen  in  allem  wie  obgemeldt  beschaffen  und  qualiiicirten  Studenten 
und  Burgers  Sohn  daselbsteu,  welcher  ebenfalls  sich  verobligiren  wird, 
bei  dem  Catechismo  Lntheri  und  Wirtembergischer  Kirchen-Ordnung, 
wie  sic  jetzt  ist,  zu  bleiben,  und  alles  widerwiirtige  zu  meiden,  gefolgt, 
und  diss  Orts  zu  Bessighcim,  die  so  meines  Geschlechts,  Nahmens  und 
Stammens,  oder  in  Mangel  derer,  anderu,  so  den  Eisseukramerischen 
mit  Blutsfreundschaft  nnd  naher  Schwilgcrschaft  verwandt,  und  ehelichen 
Geburt  auch  allerdings  wie  angewandt  beschaflen  seyen,  vor  andern 
jedcsraal  befordert  werden  sollen,  welche  dann  uachmals  auch  schuldig 
sein  sollen.  ihre  dienste  jedes  Orts  Obrigkeit,  als  die  hiessige  der  Statt 
Nttrnberg,  und  die  zu  Bessigheim  den  liegierendeu  FUrsten  zu  Wirtem* 
berg  nnd  tier  Statt  Bessigheim  vor  manniglich  anzubieten,  und  solle  urn 
solches  Beneficium  bei  obgemeldten  nieinen  Briidern  und  ihren  Kindern 
und  Xachkonimen,  gesuchet,  angelangen  nnd  gebetten  werden,  die  fQrtere 
solche  Personen  der  Obrigkeit  unzeigen  und  sie  examiniren  zu  lassen, 
bitten  sollen.  Derowegen  ordne  ich,  dass  nach  verrichtetem  Examine 
denen  Examiuatoribus  von  den  ersten  50  fl.  10  fl.  fur  ihre  Mtthe  mit 
einander  zu  vcrzbhren  gereicht,  folgende  3  Jahr,  dem  Studenten  50  fl. 
filr  voll  gefolgt,  und  also  furters  zu  ewigen  Zeiten  solchergeatalten  als 
wie  der  hausaarmen  Leut  halber  obbegriflfener  massen  geordnct  worden, 
gewechselt  werden  solle  Und  damit  ob  solcher  mciner  Ordnung,  so- 
wohl  der  h.tussarmen  Leuth  als  Studenten  halber  zu  ewigen  Zeiten  ge- 
halten  werden  m6ge,  so  solle  dieser  punct  4  mal  aus  diesem  meiuem 
lezten  Willeu  glaubwurdig  extrahirt  und  solche  Extractiis  einem  Ehren- 
vesten  Ilath  der  Statt  Numberg,  auch  einem  Ehrsamen  Rath  der  Statt 
Bessigheim,  dann  obgemeldt  meincn  beeden  Briidern,  Veit  Pfandten,  und 
Marx  Eissenkramern  unterschiedlich  zugestellt,  und  bei  der  Anstheilung 
alle  Jahr,  und  auch  so  oft  ein  Student  angenommen  wird,  offentlich  mit 
Ciedenknng  meines  Nahmens  verlesen  werden,  Christlicher  Hoffnung, 
solche  arme  bediirftige  Leute  und  Studenten,  so  dieses  verordneten  AU- 
mosens  und  Beforderung  zum  Sudieren  kiinftig  geniessen,  werden  meiner 
dabei  Christlich  gedenken." 
ganze  Stiftungscapital  blieb  zu  Niirnberg  nnd  wurde  von  dem  Magi- 
stral daselbst  dnrch  Revers  vom  13.  Juli   1590  die  jllhrliche  Vrrzinsnng  mit  5 


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680 


Tubingen 


Procent  zugesichert,  welchc  aus  den  Commnngeldern  der  Stadt  gelewtet  werden 
sollc  mit  jahrlich  100  fl.  zur  Halftc  —  namlich  das  Armenstift  —  auf  den  1. 
November,  uiid  zur  Halftc  —  namlich  das  Studienstift  —  auf  den  1.  Mai,  nnd 
solle  mit  dera  1.  November  1599  angefaugen  werden. 

Auf  diese  Weise  batte  al*o  die  Stadt  Niiruberg  das  Armenstift  je  urn  das 
andere  Jahr,  das  Studienstift  aber  je  niich  4  Jahren  nacb  Besigheim  ausznfolg-en. 
was  ancb  bis  1799  richtig  geschehen  ist  Von  dieser  Zeit  an  blieb  jedocb  die 
Auszahlung,  unerachtet  aller  Mahnnngen.  im  Anstand,  weil  diese  Stiftung  von 
Bayern  zur  allgeiueinen  Stiftungs-Adininistratinn  eingezogen  worden,  bis  znm 
Jahr  18*22,  von  welcher  Zeit  an  nunmebr  die  Zinse  vieder  regelmassig  ausgefohrt 
werden,  jedoch  nur  zu  4  Procent. 

Mullersche  Stiftung  in  Besigheim. 

Christian  Carl  Muller,  geb.  Stuttgart  17.  April  1695,  Stadtpfarrer  in  Be- 
sigheim 1747—60.  fruher  Hector  in  Esslingen,  in  Worms,  Sohn  des  Joh.  PaDl 
Muller,  Hof-lThrmachers  in  Stuttgart,  stiftete  ein  Capital  von  500  h\  zn  einer 
Stiftuiif?  fUr  Theologie  Stndirende. 

Die  Worte  der  Stiftung  lanten  nach  einem  Anszug  aus  dem  Testament 
vom  3.  August  1700: 

„Zwolftens  wolle  er  haben.  dass  nacb  seinem  seel.  Ableben  noch  weitcr 
von  seiner  Verlassenschaft 

Ftinfkundert  Gulden 
an  hiessige  AUmossen-Pfleeg  abgegeben,  da?elbsten  an  ein  sicheres  Ca- 
pital zu  einem  Stipendio  so  augelegt  und  administrirt  werden  solle.  da** 
ein  jedesmabliger  Studiosus  Theologiae,  das  erste  Jahr  einer  von  seiues 
Binders  Descendenz,  das  zweite  Jahr  einer  von  seines  seel.  Schwieger- 
vatters  Herrn  Johann  Conrad  Mauchards,  Jnr.  ntr.  Lie.  und  Burger- 
meisters  in  der  Reichsstadt  Esslingen  Descendenz  und  das  dritte  Jahr  ein 
Besigheimer  Burgers,  vornebmlich  eines  Stadtpfarrers,  Diaconi.  Praecep- 
toris  oder  weltlichen  oflficianten,  besouders  aber  eines  Allmosen-Pfleegers 
daselbsten  Sohn,  das  Interessse  aus  denen  funfhandert  Gulden  gau- 
diren  solle. 

Dabey  ist  hauptsachlich  zu  merken,  dass  diese  Stiftung  von  eiuem 
wurdigen  Subjecto  zweimal,  nehmlich  iu  dem  erstcn  und  in  dem  vierten 
Jahr,  wenn  aber  die  Mauchert  und  Miillerische  aussterben,  mithin  die 
Stiftung  auf  die  Besigheimer  fallen  sollte,  so  geniesst  ein  Stipendiarin* 
alsdann  die  Stiftung  drey  Jahr.  Sollte  von  der  einen  oder  der  andem 
bievor  benanuten  Familien  kein  Studiosus  Theologiae  vorhanden  seyn. 
oder  die  eine  oder  die  andere  Familie  gar  aussterben,  so  faJlt  deren 
Stiftung  der  Besigheimer  Allmosen-Pfleeg  vor  die  daselbstige  Pfancrs. 
Piaconorum  Praeceptorum  oflficianten  und  Bllrgers  Sonne  anheim.  Wann 
kein  Besigheimer  Studiosus  Theologiae  zugegen,  so  solle  der  Zinnss  zn 
Vergrosserung  des  Capitals  vou  Zeit  zu  Zeit  sorgfaltig  adhibirt  werden. 
Kin  Competent  muss  15  Jahre  zurllckgelegt  haben,  von  einem  jeweiligen 
Stadtpfarrer  unter  Communication  mit  dem  Diacono  examinirt  und  ge- 


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Erasmus  Gruningersche  Stiftung. 


681 


piiift,  sofort  die  Competenten  bey  dem  allhiessigen  Kirchen-Couvent  in 
Deliberation  gebracht  und  der  diirftigsten  und  wiirdigsten  dazu  bey  dein 
Besigheimer  Kirchen-Convent  choisirt  werden.* 
Diese  Stiftnng  wild  noch  jetzt  nnter  Aufeicht  des  Stiftnngsraths  in  Besig- 
heim  verwaltet. 

Ausser  den  Biirgerssfthnen  in  Besigheim  sind  znm  Genusse  dieser  Stiftung 
berechtigt: 

A.  Die  Nachkommen  seines  Binders,  dessen  Nainen  aber  in  der  Stiftungsnr- 
Uundo  gar  nicht  nngegeben,  von  welchem  audi  sonst  nichts  bekannt  ist, 
nnd  von  dessen  Nachkommen  sich  anch  nie  Jemand  gemeldet  hat. 

B.  Die  Nachkommen  seines  Schwiegervaters  Job.  Conrad  Manchert,  Burger- 
raeisters  in  Esslingen. 

Erasmus  GrGningersche  Stiftung 

in  Winnenden. 

Erasmus  Griininger.  Probst  in  Stuttgart,  stiftete  in  seiner  am  26.  Sept 
1031  errichtoten  letzten  'Willensverordnnng  2000  fl.  Capital  zu  einem  Stipendium 
fftr  Stndirende  der  Theologie. 

Pie  Worte  der  Stiftung  lauten: 

„l:eber  das  und  dieweil  mich  der  Allmachtige  reichlich  gesegnet,  so  ist 
ferner  mein  Wille  und  Meinung,  dass  von  mciner  Verlassenschaft  2000 
II.  an  Zinnss-Briefen  vcrordnet,  uud  von  dem  j&hrlichen  Interesse  der 
stndirenden  Jngend  meines  Geschlechts  zu  besserer  ihrer  Ausbringnng 
uud  Continuiruug  deren  Stndien  geholfen  werden  solle;  da  dann  immer 
die  nUchste  Anvcrwandte  und  was  von  Brtidern,  den  Gruuingern  her- 
komnit,  den  Vorzng  haben,  und  wo  deren  keine  dieses  Nahmens  vor- 
handen,  alsdann  die  von  Schwcstern  herruhrende  uachste  Ognaten  zu- 
gelassen  werden  sollen." 
Sodann  verordnete  er  noch  weiter: 

1)  Dass  dieses  Stipendium  nur  solehe  Agnaten  und  Verwandte  erbalten 
sollcn,  welche  sich  dazu  verpflichten,  Theologie  zu  studiren  nnd  bei  dem 
jahrlich  in  Stuttgart  vorzunehmenden  Landexamen  zur  Aufnahme  in  ein 
niederes  Kloster  fur  tiichtig  erkannt  worden  sind. 

2)  Dass  den  solchergestaltcn  Aufgenommenen,  so  lange  sic  sich  in  den 
niederen  Klostcrn  befinden,  jahrlich  20  fl.,  und  wenn  sie  in  das  Stipen- 
dium in  TUbingeu  promovirt  werden,  jahrlich  30  fl.  gereicht  werden 
sollen,  so  lange,  bis  sie  zu  Kirchen-  und  Schuldicnsten  koinmen. 

3)  Was  nach  Abzug  dieser  Stipendien  jahrlich  Qbrig  bleibt,  soli  wieder  zu 
Capital  angelegt  werdcu. 

4)  Im  Fall  von  seinen  Agnaten  nnd  Verwandten  Keiner  vorhanden  ware, 
der  die  oben  erwahnte  Qualitttt  hattc,  so  solle  gleichwohl  sonst  Nie- 
mand  etwas  aus  dein  Stipendium  gereicht,  sondern  das  jahrliche  Interesse 
gleichfalls  zu  Capital  angelegt  werden. 

5)  Erst  wenn  das  Interesse  fiinf  .Tahre  lang  aus  Mangel  an  Beneficiaten 
fursehlagcn  und  iiber  das  Capital  500  fl.  nebst  obengedachtem  jahrlichen 


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682 


Tubingen. 


Ueberre8t  angelegt  worden,  so  moge  alsdann  in  Mangel  tdchtiger  Ag- 
naten  and  Verwandten  einem  andern  diirftigen  Knaben,  der  obenerwabnte 
QnalitSten  besitzt,  das  Beneficinm  auf  die  bereita  angezeigte  Weise  be- 
willigt  werden,  wobei  die  ana  der  Stadt  Winnenden  den  Yorzug  haben 
sollen. 

6)  Ea  aolle  jedoch  einem  solchen  nicht  zur  Verwandtschaft  gehorigen  Be- 
neficiaten  das  Stipendiom  nur  in  solange  gereicht  werden,  bis  sich  einer 
von  den  Verwandten  lindet,  welchem  er  dann  zn  weichen  babe  und 
nichts  mehr  begehren  solle:  anch  solle 

7)  von  nicht  znr  Verwandtschaft  gehorigen  Beneficiaten  immer  nicht  weiter 
ala  Einer  in  den  Gennss  anfgenommen  werden. 

8)  Sollte  sich  ergeben,  dass  von  seinen  Agnaten  oder  Verwandten  2  oder  3 
zum  Gennsse  der  Stiftung  fur  wurdig  erfnnden  wQrdcu,  so  sollen  die?* 
die  oben  erw&hnten  Stipendien-Portionen  mit  einander  geniessen,  so  dass 
immer  noch  etwas  zur  Vermehrung  des  Fouds  iibrig  bleibe. 

9)  Wo  aber  ihrer  4  oder  mehr  zugleich  fur  wurdig  erkannt  werden  sollteo. 
so  dass  das  Beneticium  weit  nicht  reichen  mfichte.  als  ea  oben  anf  eioe 
Person  bestimmt  worden  ist,  so  soil  alsdann  das  vorbandene  Interease 
unter  sie  der  Proportion  und  oben  regulirter  Qualitilten  und  Alter  nach 
getheilet  und  also  gegeben  werden.  dass  das  Iuteressc  alleiu  nnd  nichts 
vom  Capital  uufgehe,  auch  keiner  sich  zn  beschweren  habe. 

10)  Die  Execution  und  Administration  dieser  Stiftung  solle  Burgermeister 
und  Gericht  in  Winuendeu  Ubergeben  werden.  dem  wiirttemb.  Consi- 
storium  in  Stuttgart  aber  die  Ober-Inspection  in  allweg  vorbehalten  sein. 
an  welches  Burgermeister  und  Gericht  zu  Winnenden  jedesmal  Berkht 
Qber  die  Administration  erstatten  sollen. 

11)  Seinen  Landsleuten,  den  Herren  Burgermeister  nnd  Gericht  in  Winnen- 
den solle  unverwehrt  sein,  von  dem  Rest  der  Pensionen  und  Aussabt-n 
einen  Becher  im  Werth  von  etwa  ri0  fl.  auf  das  Rathhaus  anzuachaffen, 
zu  seinem  Andenken. 

12)  Und  weil  diese  seine  Stiftnng  znr  Befordernng  der  stndirenden  Jngend 
nnd  unserer  allein  seeligmachenden  Religion  angesehen,  so  wolle  er  noch 
ferner,  dass  wenn  ea  je  kunftig  zu  einer  Religionsveranderung  in  Wilrt- 
temberg  kommen  sollte,  alsdann  das  Interesse  nicht  mehr  auf  die  Studia, 
sondern  sonsten  auf  Arme  und  Diirftige  zu  Winneuden  solange  ver- 
wendet  werden  solle,  bis  Fiber  knrz  oder  lang  es  mit  dem  Religion*- 
wesen  wieder  in  den  vorigen  Stand  der  ungeiinderteu  Augsburgiscben 
Confession  kommen  wfirde. 

Diese  Stiftung  wird  noch  fortwahrend  —  jetzt  nnter  Aufsicht  des  Konigl 
Studienraths  —  durch  den  Stadtrath  in  Winnenden  verwaltet. 

Das  Capitalvermogen  hat  sich,  ungeachtet  des  friiheren  Verlnstes  durch 
Zinsherabsetzung,  bis  zum  Jahr  1842  anf  329G  11.  erhflhet, 

Bisher  wurde  alle  Jahre  der  ganze  Ertrag  der  Stiftung  nach  Abzug  der 
Verwaltung8ko8ten  unter  die  Beneficiaten  nacli  den  zweierlei  Gattnngen  vertheilt, 
wodurch  dann  endlich  der  Stiftungsgennss  in  allzn  kleinc  Thcile  zersplittert  wnrde 


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Erasmus  Gruningcrsche  Stiftung.  683 

Es  wurdc  daher  von  dem  K.  Stndienrath  unterm  8.  Nov.  1841  oin  neaes  Xor- 
mativ  folgenden  Inhalts  festgesetzt: 

A.  Das  Stipendium  ist  fur  Solche  bestiinmt,  welche  sich  dem  Stndium  der 
evangelischen  Theologie  widmen  und  als  ordentliche  Zoglingc  in  einem 
niedern  oder  in  dem  hOheren  Seminar  zu  Tubingen  sich  befinden.  Ausge- 
schlossen  sind  die  sogenannten  Hospites  in  diesen  Seminarien,  sowie  die  in 
der  Stadt  studirenden  Theologen,  wogegen  diejenigen  Seminaristen,  welche 
das  Geldsurrogat  beziehen,  gennssfahig  sind. 

Die  nachste  Ausprache  an  das  Stipendium  iiaben: 

1)  Die  Abkommlinge  von  den  Brtidern  des  Stifters,  wenn  sie  zugleich 
den  Namen  ^Gruninger"  fuhren  (Agnaten  im  engeru  Sinne),  nach  ihnen 
kommen : 

2)  Die  ubrigen  Abkommlinge  der  Brtider,  sowie  die  Abkommliugc  der 
Schwestern  des  Stifters,  ohne  dass  zwischen  diesen  Verwandten  wegen 
der  Art  der  Abstammung  ein  Unterschied  zu  machen  wftre;  andere  Ver- 
wandte  konnen  mit  denselben  nicht  concurriren,  viclmehr  sind  aie  als 
Fremde  zu  betrachten.  Sind  keine  Verwandten  der  snb  1  n.  2  ge- 
dachten  Art  vorhanden,  so  konnen 

3)  unter  den  im  Testamente  nfther  bczeichncten  Bestimmnngen  auch  fremde, 
arme  Stndirende  znm  Genusse  zngelassen  werden,  und  sollen  die  von 
Winnenden  dabei  den  Vorzug  haben. 

B.  Der  Verthcilungstermin  ist  trinm  Regum  (6.  Jan.). 
Die  Grosse  der  Portion  wird 

fur  einen  Zogling  des  hoheni  Seminal*  auf  dreissig  Gulden, 
„      n        ..      eineB  niedern  Seminars  auf  zwanzig  Gulden 
festgesetzt. 

Die  Anzahl  der  grossern  und  der  kleinern  Portionen  soil  iu  der  Kegel 
gleieh  sein;  gestattet  die  (irdssc  der  Hevenilen  eine  Vermehrung  der  Por- 
tionen, so  hat  eine  solche  zunflchst  in  Beziehnng  auf  die  grosseren  Por- 
tionen einzntreten;  der  Reventien  Ueberechuss  ttber  die  hiernach  zu  be- 
messenden  Portionen  ist  zuro  Fonds  zu  schlagen,  und  es  hat  dieses  auch 
dann  zu  geschehen,  wenn  etwa  nicht  fur  alle  Portionen  genussfthige  Be- 
werber  vorhanden  waren. 
C  Die  kleine  Portion  wird  auf  die  Zeit  des  Aufenthalts  im  niedem  Seminar 
(hochstens  also  auf  4  Jahre),  die  grossere  Portion  auf  die  Zeit  des 
Aufenthalts  im  hfthcren  Seminar  (in  der  Regel  auf  4  Jahre)  verliehen. 
Der  einmal  in  den  Oenuss  einer  Portion  eingesetzte  Seminarist  bleibt  in 
dem  Genusse,  so  lange  er  nach  obigen  Bestimmungen  iiberhaupt  gcnuss- 
fahig  ist,  daher  cr  durch  einen  etwa  sp&ter  aufiretenden  Competenteu  der 
gleichen  Classe  (oben  A.  1—3)  nicht  daraus  vertrieben  werden  kann. 

Dagegegen  riickt  der  mit  einer  kleineren  Portion  bedachte  Beneliciat 
nicht  von  selbst  mit  dem  Uebertritt  ins  hohere  Seminar  auch  in  die 
grossere  Portion  ein,  vielmehr  werden  beiderlei  Portionen  besonders  ver- 
liehen. 

D.  Unter  mehreren  Competenten  derselben  Classe  (A.  1—2)  entscheidet  zu- 
nachst  die  Nfthe  der  Verwandtschaft  mit  dem  Stifter,  bei  gleicher  Ver- 


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684  TGbingen. 

wandtschaft  sodann  das  Alter  nach  (ganzen)  Jahren  bemessen,  nud  bei 
gleichem  Alter  das  Zeugniss  und  das  Bcdurfniss. 

E.  Sind  nicbt  fur  alle  kleine  Portionen  genuBsfahige  Bewerber  vorhanden.  so 
konnen  die  vacanten  Portionen  in  solange,  bis  sich  wieder  solche  Bewer- 
ber einfinden,  an  Zoglinge  des  hoheren  Seminars  verliehen  werden,  und 
ebenso  vacante  grossere  Portionen  an  ZOglinge  eines  niedern  Seminars, 
jedoch  nur  im  Betrage  von  20  h\ 

F.  Nur  dann,  wenn  keine  geuussfUhige  niedere  oder  hohere  Seminaristen  vor- 
lianden  sind,  welche  darunter  leiden  wurden,  kann  die  grossere  Portion 
aucb  so  lange  fortgereicht  werden,  bis  der  Beneticiat  einen  Kirchen-  oder 
Schuldienst  erhalt. 

Braunsche  Stiftung  in  Calw. 

Lndwig  8rann,  Caplan  der  St.  Jobannis-Pfrnndt  in  Calw,  hat  in  seiner 
letzten  Willensverordnung  vom  15.  Marz  1496  eine  iiihrliche  Giilt  von  70  fl. 
bei  dem  Klosier  Zwiefalten  gestiftet,  von  welcher  er  40  fl.  zu  Grundung  einer 
ewigcn  Pfrnndt  oder  Caplaney  in  Calw,  die  ubrigen  30  fl.  tbeils  fur  Scbnler 
nnd  Studirende,  tbeils  ancb  zu  Hochzeitgescbenken  fur  seine  Verwandte  bestimmle. 

In  Be/.iehnng  auf  die  letztere  Stiftung,  nHmlich  der  jahrlichen  30  fl.  lanten 
die  Worte  der  Stiftnngsurkunde  wie  folgt: 

„Darnach  so  setzt,  macht,  ordnet,  und  was  aber  Herru  Lndwigs  letzter 
endlicher  Will,  dass  die  ubrigen  dreissig  Gnlden  an  den  Siebenzig  Golden 
jahrlicher  Guilt,  zn  Zwifalten  gefallend,  von  Einem  dem  Eltesten  seiues 
Geschlechts  in  Sippscbaft  oder  Frenndscbaft  oder  Einem  lleiligen-Pfleger 
anss  dem  Gericht  (an  dem  Ort,  da  solche  obgemeldete  Pfrundt  aufgeriehtet 
wird  oder  ist)  jarlich  empfangen  und  wiederum  aussgegeben  werden  sollten. 
in  mass  hemach  geschrieben  stehet.  Item  die  zween  gedachte  Pfleser  sollen 
fllrhanden  nehmen  zween  Knaben,  die  Schttlcr  oder  zu  der  Schul  und  Lehre 
am  allergescbicktesten  seien,  acht  Jahr  alt  oder  etwas  melirer,  von  Herm 
Ludwigs  Vattere  Lini,  oder  wann  man  die  nicbt  findet,  von  seiner  Mutter 
Linien  her  geboren,  allweg  die  allergeschiktesten  nnd  nachsten  vom  GeblOth. 
ob  die  vorhanden  waren,  oder  Frenndschaft,  und  einem  jeglichen  Knaben 
obgemelt,  der  angenommen  wird  nnd  ist  von  den  genaunten  dreyssig 
(iulden,  alle  .lahr  jUrlichen  vier  Gnlden  zur  Schul  gebeu,  dadurch  nnd 
mit  die  gcdachten  Knaben  beed  und  Ihr  jeglicher  insonderheit  der  Schnl 
dester  bass  nnd  mit  mehr  statten  auhangen,  auch  der  Lehre  nachkommen 
nnigcn.  Solche  vier  Gulden  einem  Jeglichen  Knaben  angenommen,  so  lang 
er  zur  Schul  gehet,  der  Lehr  nachfolget,  jiirlich  geraicht  werden  sollen, 
nnd  waun  er  Sechzehen  Jahr  alt  worden  ist,  er  dann  zu  holier  Schul 
taugentlich  nnd  geschickt,  zu  schicken,  so  soil  dann  dem,  oder  denen,  die 
Sechzehen  Jahr  alt  scynd,  fUrter  alle  Jahr  einem  Jeglichen  zu  hoher  Schnl 
tiinfzehen  Gulden  von  den  Pflegern  gegeben  werden,  damit  zu  lernen.  biss 
ins  vieruudzwanzigstc  Jahr,  also  bald  einer  oder  Ihr  Jeglicher  drcyundzwanzn: 
Jahr  auf  lhm  hUtt .  sollen  die  Pfleger  dem ,  oder  deiiselbigen  hernach  nit 
mehr  geben,  sondern  andern  Knaben  nn  dess  oder  deron  statt,  so  das 


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Braunsche  Stiftung  in  Oalw. 


685 


Alter  drey  und  zwanzig  haben,  erwehlen  und  aunehmen,  wie  vor  und  naeh 
der  Jahr  der  Jalirzahl  jarlichen  geben  und  anssricliteii ,  als  obgelaut  hat, 
dessgleichen  ob  Kiner  oder  Beed  mit  Tod  abgingen,  oder  von  der  Scbnl 
liessen,  allwcg  andere  Kiiaben  angenommen  werden  sollen,  damit  die  Zahl 
zweyer  Kuaben  fttr  mid  fur  ewiglich  behalten  werde,  die  zu  der  Lebr 
zuzuziehen. 

Fflrter  so  wollt  Er,  ob  in  ktlnftiger  Zeit,  als  moglich  ist,  durcb  die 
Jugend  der  Knaben  voii  Acbt  .lahrcn  bis  Sechzehen  ctwas  furgeschlagcn 
hiitte,  solclies  sobald  man  hundert  Gulden  lultte,  wiedcr  an  Giillten  an- 
gelegt,  so  oft  und  dikh  Nuzen  man  noch  zehen  Gulden  Giillten  zu  den 
vorbestimmten  dreyssig  Gulden  (soviel)  erlangte,  dass  es  vicrzig  Gulden 
wiirden,  jahrliches  Gttllt,  alsdann  so  sollten  die  Pfleger  einem  jeglichen 
Knaben  zu  hoher  Scbul  zwanzig  Gulden  geben,  davor  fuufzehen  bestimmt 
sind. 

„Item  und  was  nach  vierzig  Gulden  gemachter  Giillten,  in  kunftig  Zeit, 
oder  durch  Jugeud  der  Knaben  fiirschlagen  mbcht,  und  wnrde,  wollt  setzt 
und  ordnet  Er,  so  oft  und  dik  zehen  Gulden  bevor  seyn  wiirden,  dass  die 
durch  die  Pfleger  obgemelt,  allwegcn  Einer  Tochter,  dik  genanntes  seines 
Geschlechts,  so  die  zu  den  Ehen  kftraen,  es  ware  ein  Geistlicher  oder 
Weltlicher  statt  gegobon  und  geraicht  werden  sollten  ohne  Verzug  und 
Irrung  inannigliches  etc." 

Eine  fernerweite  Disposition  des  Stifters  vom  13.  Juli  1500  entkalt 
nichts  liieher  Gehoriges. 

Unterm  22.  Nov.  1555  wurde  wegen  dieser  Stiftung  zwischen  Herzog 
Christof  und  den  Erben  des  Stifters,  M.  Antonns  Braun,  Dechant  zu  Pforzheim, 
M.  Jacob  Braun,  des  hohen  Stifts  zu  Strassburg  Sccretarius  und  Hans  Beer, 
Btirger  in  Calw,  ein  Vergleich  abgeschlossen,  nach  welchcm  von  Seite  der  Re- 
gierung  den  Erben  480  fl.  ausbezahlt  und  wegen  des  nun  auf  7u  tl.  gesticgeueu 
Zinsbetrags  bestimmt  worden  ist,  dass  50  fl.  davon  an  zwci  Stipcndiaten  auf  der 
Univenitat,  von  welcheu  der  Eine  Theologic,  der  Andere  in  jeder  beliebigeu 
Facultat  stndiren,  und  welche  von  den  Vcrwaudtcn  prasentirt  werden,  erhalten, 
die  Ubrigen  20  fl.  aber  an  zwei  junge  Schuler,  auch  zu  Ausstcueruug  der  Tochter 
verweudet  werden  sollen. 

1m  Jahr  1(512  wnrde  wegen  bedeuteuder  Vermehrung  des  Vermogcns  durch 
Recess  bestimmt,  dass  jedem  der  beideu  Stipeudiateu  jahrlich  50  fl.  also  beiden 
100  fl.,  das  iibrige  Gefall  aber  fur  Schuler  und  zu  Aussteuerung  der  Tochter  ver- 
wendet  werden  solle. 

lm  Jahr  1631,  3.  August,  wurde  nach  Moser  a.  a.  0.  ein  rechtlichcs  Be- 
denken,  (so  auch  in  Iiesoldii  Consiliis  zu  lesen)  gestellt,  dass  crsteus  die  Stiftung 
nicht  nothwendig  zu  Calw  verbleiben  miisse  und  zweitens  mcbr  auf  die  Stndien 
als  auf  dio  Aussteucrn  zu  sehen  und  allcin  das,  was  zu  jcncu  nicht  nothwendig, 
zu  dieseu  zu  widmen  sei. 

Unterm  8.  Nov.  1730  wurde  von  der  Regierung  ein  neucs  Regulativ  ge- 
geben,  in  welchem,  da  das  Eiukommen  dor  Stiftuu^  jahrlich  kaura  1 10  fl.  be- 
trage,  Folgendes  festgesetzt  worden  ist: 


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686 


Tubingen. 


1)  In  deu  Genuss  des  grdsseren  Stipendii  sollen  3  Studiosi  admittirt  wenlcn. 
die  nicht  nnter  16  nnd  nicht  fiber  23  Jahr  allwegen  St  Andreae 
terminum  Distributionis  alt  sind;  die  2  erstcre  geniessen  jeder  25  fl  , 
dcr  Letztere  aber  20  fl.,  and  sollen  sich  dieselbeu  wirklich  auf  der 
Universitat  befinden. 

2)  In  den  Genuss  des  kleineren  werden  3  Schiller  admittirt.  so  nicht  antir 
8  nnd  nicht  aber  16  Jahre  alt,  and  hat  jeder  jahrlich  zu  geniessen  8  fl. 

3)  Denen,  dem  8tifter  verwandten  Tochtern  bleibt  sonach  noch  jahrlich 
ungefehr  bevor  bey  30 — 50  fl.,  davon  die  3,  4  bis  5  eretere,  so  selbigen 
Jahrs  geheirathet,  10  fl.  jede  empfangen,  die  fibrigen  aber  ganzlich 
dnrchfallen. 

4)  Bei  den  Stndiosis  nnd  Scholaren  sollen  Gradn  proximiore*  denen  Re- 
motioribns  praeferirt  werden. 

5)  Bey  denen,  so  gleichen  Grads  wird  auf  das  Alter  geseheu  die  aetate 
majores  denen  minoribus  vorgezogen  nnd  sollen  mithin  proximitas  gradns 
et  aetas  jederzeit  pro  fundainento  Locationis  genommen,  hingegen 

6)  l»ey  denen,  allwo  gradns  et  aetatis  paritas  vorhanden,  anf  deu  roerklkh 
geschicktesten  gesehen  werden. 

7)  Jeder  Stipendiariug  solle  von  geist-  nnd  weltlicher  Obrigkeit  einen 
verificirten  Taufscheln  and  Schema  genealogicum  nnd  iiberdies  alljithrlieh 
ein  authentisches  attestatum  mornm  et  Studiornm  sub  poena  praeclusi 
nach  Calw  einschicken. 

8)  In  concursu  plurinm  von  gleichem  Grade  konnen  nicht  2  Biuder  and 
2  Schwestera  zngleich  admittirt  werden,  wohl  aber  in  Successu  Tern- 
pornm  nach  und  nach  und  hintereinander. 

9)  Dnplicitas,  triplicitas  etc.  vincnli  agnationis  solle  deu  Remotioribas  gegen 
Proximiores  kein  Vorrecht  geben,  es  ware  deun  Paritas  gradns  aetatis 
vorhanden. 

10)  Diejenigen  Stipendiarii.  so  auf  St.  Audrae  schon  23  Jahre  zuruckgelegt. 
haben  nichts  raehr  zu  geniessen. 

Durch  ein  neueres  Decret  der  vormaligen  Comnmuverwaltuugs-Section  vom 
18.  Febr.  1814  ist  aber  festgesetzt  worden,  dass 

a)  fur  Studirende  auf  der  Universitat  nicht  nnter  16  Jahren  und  nicht 
uber  23  Jahren,  3  Personen  a  33  fl  99  fl.  — 

b)  fur  Competenten  des  kleineren  Stifts  statt  bisher  8  fl.  jedem 

10  fl  30  tt.  — 

c)  zu  Hochzeitgeschenkeu  jahrlich  statt  50  fl..  60  fl.  gegebeu  werden  sollen. 
Durch  stiftungsiilthlicheii  Beschluss  vom  17.  Juni  1842,  sich  grundend  anf 

den  Krla88  der  K.  Kreisregierung  vom  18.  April  1842  wurdc  die  Zahl  der 
Portionen  fur  das  kleiuere  Slipendium  durch  Bestellung  zweier  ausserordentlichen 
Stipendien  eiue  von  10  fl..  die  andere  von  8  fl.  uud  der  Betrag  fur  Hochzeit- 
geschenke  von  60  fl.  auf  68  fl.  erhohet,  beides  so  lange  der  Ertrag  des  Stiftnngs- 
vermftgens  es  gestattet,  welches  in  keinem  Falle  unter  6000  fl.  sinken  solle. 

Im  Jahr  1820  kam  ein  Fall  zur  hbheren  Eutscheidung,  welcher  die  Frage 
betrifft,  ob  eiu  in  den  Genuss  des  gr5sseren  Stipendiums  eingesetzter  Stipendiat 
ohne  Rttcksicht  auf  die  naheren  Anspruche  eines  erst  spater  als  Competent  auf- 


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Ffirber-Stift  in  Calw. 


687 


getreteuen  Studirenden  bis  nach  zuruckgelegtem  23.  Jahr  oder  Mher  vollendeten 
Studien.  im  Genusse  des  Stipend  iums  bleiben  dflrfe. 

Die  K.  Regierung  cntschied  bejabeud  und  das  K.  Ministerinm  des  Innern 
bestatigte  dieses  Erkenntniss;  dadnrcb  ist  bestinimt,  dass  ein  Stipendiat,  welcher 
einmal  angenominen,  in  dem  Genusse  des  Stipendiums  bleibt,  so  lange  die  Be- 
dingungen  tiberhanpt  zntretfen,  und  er  von  einem  iilteren  oder  miher  verwandten 
Conipetenten,  welcbcr  sich  spUter  nicldet,  nicbt  verdrangt  werden  kann. 

Die  Vcrwaltung  dieser  Stiftung,  dcrcn  Vennogen  etwas  uber  6(X>0  II.  bctragt, 
wird  untcr  dcr  Aufsicht  des  Stiftungsraths  in  Calw  verwaltet,  an  welchen  die  Ein- 
gabeu  zu  ricbteu  sind, 

Farber-Stift  in  Calw. 

lu  ciner  Urkunde  vom  12.  November  1621  haben  sich 

A.  Job.  Valentin  Andrea,  Pfarrer  und  Decan  in  Calw,  und  folgende  weitcre 
Bewobner  von  Calw: 

B.  Christof  Dernier, 

C.  Peter  Waltber  der  altere, 

D.  Ludwig  Kleinbub  der  juugere, 

E.  Jon.  Jakob  Dbrteubach, 

F.  Jakob  Schill, 

G.  Jakob  Zahu, 

H.  Hans  Scbauber,  Mich.  Sobn, 

I.  Gregorius  Demler, 

K.  Job.  Jakob  Stuber  \  Briider 
L.  Hans  Georg  Stuber  / 
M.  Josef  Geissel, 

N.  Jakob  Israel  Mezgcr,  Stadtschreibcr  dasclbst, 
durch  Unterzeichuung  und  uaehherige  Erlegung  bestimmter  Capitalien  zu  einer 
Stiftung  zu  wohlthatigeu  Zwecken  thcils  fUr  Kirche  und  Schule,  thcils  aber  auch 
fiir  ihre  Nachkoninien  vereinigt,  welcbc  noch  jctzt  besteht  unter  dem  Namen 
Farber-Stift,  weil  dcr  grbsstc  Thoil  der  Stifter  zu  der  friiher  in  Calw  bestandenen 
Fai'ber-Compagnie  geh5rte. 

Nachher  sind  dann  dieser  Stiftung  noch  weitere  beigetreten: 
0.  Job.  Jakob  Kerchcr  in  Pforzheim, 
P,  Eberhard  Rothfelder 
Q  Christof  Mayer 
R.  Noa  Wagner 
8.  Vcit  Zahn 

Auch  crklarten  ihren  Beitritt  noch  fcrner: 
Josef  Demler,  Vogt  in  AVildbad, 
Erhard  Macbtolf,  Diac.  in  Calw, 
Hans  Heinrich  Kbnig 
Job.  Wild 
Sixt.  Dbrteubach 
Daniel  Linkenheil 


zu  Calw. 


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088 


Tubingen. 


Diese  lctzteren  Sechs  haben  jedoch  ihren  Beitrag  zn  der  Stiftung  nicbt  gc- 
liefert,  daber  sie  als  Mit-Stifter  wieder  ausgestrichen  wurden. 

Die  uahcren  Bestimmungen  dieser  Stiftung  sind  in  der  im  Jahr  1732  ira 
Druck  ersebiencnen  .Sammlung  allerlei  Wurttembergischcr  Stipendien  von  Job- 
Jakob  Aloser  Seite  1  —  77*  ansfuhrlich  enthalten,  sic  sind  aber  zu  weitlanhg,  nm 
bier  wieder  gegeben  werden  zn  kounen,  audi  znm  Theil  seitber  viclfach  verandert 
worden,  daber  bier  nur  die  jetzt  noch  bestebenden  Pnnkte.  sower  sie  for  die  be- 
rechtigten  Familieuglieder  von  Interesse  sind,  angefllhrt  werden: 

1.  diese  Stiftung  baben  die  Nac  hkommen  von  jedetn  Stamm  und  Linie  derStifter 
zn  geniessen:  in  Ermanglung  solcher  aber  andere  aus  Stadt  und  Amt  Calw. 

2.  Stipendien  in  Portionen  zu  5  und  10  fl.  werden  bloss  an  Theologie 

i 

Studirende  abgegeben,  welcbe  aber  eioen  Revers  anszustellen  haben,  dass 
im  Falle  sie  das  Stndium  der  Theologie  verlassen,  sie  das  Erhaltene 
wieder  zuruckgeben. 

3.  Armen  Verwandten  der  Stifter,  welcbe  nichts  mehr  arbeiten  k5unen. 
werden  jahrliche  Gratialien  gegeben. 

4.  Arme  Verwandte,   welcbe  ibre  Sohne  kein  Handwerk   selbst  lebren 
konnen,  erbalten  Lehrgelds-Beitrage. 

Sodann  werden 

5.  Hocbzeitsgescbenke  an  ganz  arme  Verwandte  gegeben.  welche  in  Ebreu 
zusammen  kommen  und  eioe  stille  Hochzeit  gebabt  haben. 

Diese  Stiftung,  welche  dermalen  ein  Vennogen  von  ca.  80,000  fl.  besitzt. 
wird  durch  einen  Familienrath  besorgt,  aus  dessen  Mitte  ein  Verwalter  gewahlt 
wird,  welcher  einem  Ausschuss  des  Familienraths  jahrlich  Rechuung  abznlegen  hat. 

Wezelsche  Stiftung  in  Calw. 

Johannes  Wezel,  Pfarrherr  zu  Calw,  stiftete  im  Jahr  1 506  Montag  nach  Georgii 
320  fl.  Capital  fiir  einen  Studireuden  von  der  Agnes  Wezel,  Ehefrau  des  Erbelin 
Raut,  liurgers  in  Calw,  aus  deren  Leib  geborenen  Kinder  und  KJndeskinder  voii 
dersclben  Nachkonimen  fur  und  t'Ur  cwiglich  desselben  Stamuien,  welche  Priestcr 
werden  wollcn.  Wenn  aber  keiner  vorhanden,  welcher  Priester  werden  wolle. 
so  sullen  Vogt  und  Burgermeister  in  Calw  einen  audern  Jungen  von  Calw  nnd  in 
deren  Mangel,  einen  aus  dem  Kirchspiel  Altburg,  der  dazu  taugltch  und  arm  scl 
prasentiren.  Der  Aufzunehinendc  soil  mindestens  14  Jahre  alt  sein,  und  wenn  er  das 
Stndium  der  Theologie  verlasst,  so  soli  er  alles  Empfangene  wieder  heransbezahlen. 

Diese  Stiftung  blieb  lauge  Zeit  unvertbeilt,  daber  sich  das  Vennogen  nun 
auf  ca.  1100  fl.  vermehrt  hat  und  unter  der  Aufsicht  des  Stiftungsraths  in  Calw 
verwaltet  wird. 

Von  Nachkommen  der  Agnes  Wezel  ist  nichts  bekannt;  daber  diese  Stif- 
tung  inimer  nur  an  unvcrmiigliche  Studirende  aus  Calw  abgegeben  wird. 

Bonakersche  Stiftung  in  Stuttgart 

(nur  fur  Theologen). 

Wolfgang  Bonakei\  Obenaths-Secretar  in  Stuttgart,  und  seine  tfattin,  Amu 
Rcgiue,  geb.  Kiinig,  stifteten  in  ihrer  gemeinsehattliehcn  letzten  Willensveiorduun;' 


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Bonakersche  Stiftung  in  Stuttgart. 


889 


vom  18.  Juli  1635  ein  Capital  von  2000  fl.  zn  einem  Stipendium,  wovon  die 
Zinsen 

„auf  zween  zn  den  Studiis  und  der  Universitat  taugentliche  und  qua- 
liticirte  Studenten  ausser  der  Geerischen,  Kransischeu,  Thomasiechen  und 
Fnnkschen  Linien,  welche  ungefehr  die  diirftigste,  jedoch  qnaliticirt  sein 
werden,  aber  da  deren  Keine  vorhanden,  auf  zweeu  Burgers  S6hne  von 
Urach  verwendet  werden  sollen." 
In  dem  Testament  heisst  es  dann  weiter: 

,.Wie  und  welcher  Gestalt  aber  solche  Stiftung  anzustellen,  wird  von 
uns  beeden,  oder  einem  allein,  da  uns  Gott  das  Leben  noch  eine  Zeit- 
lang  fristen  sollte,  ein  sonderbahre  Verordnung  besehehen,  oder  da  wir, 
welches  in  seiner  Allmacht  Handen  stehet,  von  dem  zeitlichen  Tod  iiber- 
cylet  und  solches  nicht  in  das  Werk  richten  kOnnten,  wollen  wir  es  dem 
lobl.  Cousistorio  Theologico  allhier  zu  Stuttgarten,  wie  diss  Stipendium 
bestermasen  anzorichten  seyn  mdchte,  heimgestellt  haben,  doch  mit  der 
austrokentlichen,  ernstlichen,  christlichen ,  und  treueifrigen  Erinnerung, 
dass  in  der  Erwiihlnng  solcher  zweyen  Studenten  nicht  auf  Gunst,  Ge- 
schenk  und  Gaaben,  sondern  einzig  und  allein  anf  die  Dttrftigkeit  und 
beste  Qualitftt  der  Ingeniomm  solle  gesehen  werden. 

Damit  auch  keiner  das  Stipendium  allein  und  zu  lang  zu  Nachthell 
der  andern  Befreundten  niessen  thue,  ist  unser  WU1  und  Meinung,  dass 
oft  erwehnte  zween  Studenten  nach  vollendetem  enrsu  philosophico  sich 
auf  das  Studinm  Tbeologiae  fleissig  begeben,  und  da  sie  nach  Complirung 
Vicr-  oder  auf  das  lftngst  funfthalb  Jahren  in  dem  Studio  Theologiae 
nicht  mftchten  promovirt  werden,  sie  nichts  desto  weniger  Einem  Andern 
ausser  besagter  Frenndschaft,  oder  denen  von  Urach  zu  cediren  und 
solch  Beneticium  zu  Qberlassen,  schuldig  sein  sollen." 
Die  Testatores  behielten  sich  das  Recht  bevor,  das  Testament  zu  cassiren, 
zu  corrigiren  und  Testamentszettel  beizulegen,  und  so  errichtete  die  Wittwc  des 
Bonaker  unterm  9.  Nov.  1658  ein  neues  Testament,  worin  sie  kraft  der  ihr  in 
dem  Haapttestament  vorbehaltenen  freien  Disposition  in  Beziehung  auf  das  Sti- 
pendium Folgcndes  festsctzte: 

1.  dass  zwei  Knaben,  welche  Theologie  studiren,  aus  den  3  Linien  der 
Geerschen,  Thoraasschen  und  Konigschen  Familien  (der  andern  im  ersten 
Testamente  erwahnten  zwei  Familien,  Kraus  und  Funk,  ist  in  diesem 
Testamente  gar  nicht  mehr  gedacht;  die  Familie  Kraus  ist  unter  der 
Familie  Thomas  begiiffcn)  das  Stipendium  geniessen  sollen. 

2.  Dass  Vogt,  BQrgermeister  und  Gericht  in  Stuttgart  und  sonst  Niemand 
iiber  die  Aufnahme  erkennen  und  von  den  Petenten  nur  die  bedurftigsten 
und  qualificirtesten  erwahlen  solleu. 

3.  Die  Genusszeit  wnrde  auf  funf  Jahrc  festgesetzt,  und  wenn  einer  der 
Studireuden  in  dieser  Zeit  mit  Tod  abgehen,  oder  von  den  Studiis  aus- 
setzen,  oder  sich  verheirathen  wtirde,  so  solle  ein  Anderer  an  deasen 
Stellc  nominirt  werden. 

4.  Wenn  aber  unter  den  gesetzten  dreien  Familien  keine  sich  befinden 
sollten,  welche  Theologie  studiren  („dann  die  Stiftnng  sich  einzig  anf 

Baomgut,  UniTenHfttstipendian.  44 


«90 


Tubingen. 


Theologiam  erstrecket'),  so  sollen  die  j&hrlichen  Iuteresse  anch  uni  Yer- 
zinssung  angelegt  und  solange  zu  Eintrag  gerichtet  werden,  bis  sich 
wiederum  zween  studireude  Knaben  aus  diesen  Geschlcchtern  finden 
werden. 

(Von  den  Uracher  Burgers  Sdhncn  ist  in  diesem  Testaments  nirigends 
mehr  die  Rede.) 

In  Folge  dieser  neueren  Verordnnng  wird  diese  Stiftuog  jetzt  durch  den 
Armenkastenpfleger  in  Stuttgart  verwaltet,  an  welchen  die  Gesuche  urn  Auf- 
nahme  in  den  Genuss  einznreicben  sind. 

Was  nun  die  zum  Genussc  dieser  Stiftung  berechtigten  Farailien  betrifft, 
so  theilen  sich  diese  in  drei  Branchen 

A.  die  Geersche  Familie, 

B.  die  Thomassche  Familie  nud 

C.  die  KOnigsche  Familie, 

wobei  jedoch  zu  bemerken  ist,  dass  nach  der  Stiftungsurkunde  keine  vor  der 
andern  einen  Vorzug  hat,  vielmelir  alle  gleich  betheiligt  sind,  und  es  wird  bei 
der  Vergebung  der  Stipendien  immer  nur  zun&chst  auf  den  Grad  der  Durftigkeit 
und  WUrdigkcit  der  Bewerber  gesehen;  der  Grad  der  Verwandtschaft  kommt  hier 
nicht  besonders  in  Betracht,  da  blosa  die  Abstammung  von  einer  der  eingesetzten 
Familien  nachzuweisen  ist 

Das  Konigliche  hohere  evangelisch-theologische  Seminar. 

Statuten  fur  die  Zdglinge  des  evangelisch- theologischen  Seminars 

in  Tubingen. 

Die  drei  Inspectoren  des  Seminars  sind: 

1.  Professor  Dr.  Weizsacker  von  der  theologischen  Facultat, 

2.  Professor  Dr.  Sigwart  von  der  philosophischen  Facultat, 

3.  Professor  Dr.  Buder  von  der  theologischen  Facultat,  Ephorus. 

Von  den  Zoglingen  des  evangelischeu  Seminars  darf  erwartet  werdeu,  dass 
sie  im  Hinblick  auf  ibren  kiinftigen  Beruf  als  Prediger  oder  Lehrer  und  die  da- 
durch  bestimmte  Aufgabe  des  Seminars,  sowie  auf  die  bedeutenden  Vortheile. 
welehe  ihneu  diese  Anstalt  in  geistiger  und  leiblicher  Beziehung  gewahrt.  es 
sich  zur  heiligen  Pflicht  machen,  die  fur  ihre  gauze  Zukunft  so  wichtige  Zeit 
der  akademischen  Studien  zu  ihrer  wissenschaftlichen  und  sittlich  religiOsen  Aus- 
bildung  auf  das  gewissenhafteste  zu  beuutzen,  und  dass  sie  in  den  nachstehenden 
Vorschriften  nicht  eine  Entziehung  von  Freiheiten,  sondern  eine  heilsame  und 
nothwendige  Lebeusordnung  erkenneu. 

Von  den  Studien  der  Seminarlaten. 

§1. 

Jeder  Seminarist  hat  seine  Studien  nach  eiue.ni  bestimmten  Plan  einzu- 
richten,  fur  welchen  er  den  Rath  des  betreffendcn  Rcpetenten  und  die  Genehmi- 
gung  des  Inspectorate  einzuholen  hat. 

**. 

Die  Vorlesuugen,  welche  der  Studienplan  des  eiozelnen  enthalt,  sind  von 


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Das  Konigl.  hoherc  evangelisch-thcologischc  Seminar. 


691 


ihra  regelmassig  zu  besuchen;  er  hat  sich  auf  dieselben  gehftrig  vorzubereiten 
mid  sich  durch  Repetiren  und  eigenes  Studium  der  einschlageuden  Literatur  zu 
bemiihen,  eiuc  klare  uud  vollsUlndige  Einsicht  in  die  wissenschaftlichen  Gegen- 
stande  zu  erlaugen,  wobei  er  sich  Rath  uud  Auleitung  von  den  Repetenten  und 
Professoren  erbitten  wird. 

Die  Collegienhefte  siud  den  Repetenten  jederzeit  auf  Verlangen  vorzulegeu. 
Dies  hat  bci  denen,  welche  nnter  specielle  Aufsicht  gestellt  siud,  wahrend  der- 
selben  alle  vier  Wocheu  zu  geschehen. 

§3. 

An  den  vorgeschriebenen  Locis,  Repetitionen ,  Pruftmgeu  und  andercn 
Ucbungen  hat  jeder  Seminarist,  welcher  nicht  ausdrucklich  dispensirt  ist,  theilzu- 
nehmen.  Auf  den  Locus,  die  Prufungen  uud,  wo  es  erfordert  wird,  auf  die  Repe- 
titionen  hat  sich  jeder  sorgfaltig  vorzubereiten. 

§4. 

Die  Seminaristen  haben  die  vorgeschriebenen  Aufs&tze  iu  der  bestimmten 
Zeit  mit  Fleiss  und  gewissenhafter  Sorgfalt  auszuarbeiten ,  und  dabei  stets  die 
benUt/ten  Hillfsmittel,  Bueher  and  Manuscripte  namentlich  anzufuhren,  auch 
einen  Plan,  nach  dem  der  Aufsatz  bearbeitet  wordeu  ist,  beizufiigen. 

§5. 

Bei  den  PredigtUbungen  ist  das  Predigt- Concept  sammt  einer  Disposition 
zur  vorgangigen  Censur  zu  ubergeben. 

§6. 

Von  den  Seminaristen  der  altesten  Abtheilung,  welche  sich  dem  Kirchen- 
dienste  widraen  wollen,  wird  erwartet,  dass  sie  an  dem  Prediger-Institut  der 
Universitat  sich  betheiligen. 

§7- 

Ebeuso  wird  erwartet,  dass  die  SemiDaristen  ihren  Fleiss  und  ihr  Iuteresse 
fur  ihren  Beruf  nach  Moglichkeit  auch  durch  Bearbeituug  der  von  der  theolo- 
gischen,  bcziehungsweisc  der  philosophischen  Facultat  gestellten  wissenschaftlichen, 
homiletischen  uud  katechetischen  Prcisaufgabeu  beurkunden. 

Den  Seminaristen  der  altesten  Promotion,  welche  sich  der  Bearbeitung 
einer  wissenschaftlichen  Preisaufgabe  von  einer  der  genannteu  Facultaten 
unterziehen  wollen  und  welchen  nach  der  Ausicht  des  Inspectorats  hieraus  cine 
wirkliche  Fiirdcmng  in  ihrer  wissenschaftlichen  Ausbildung  erwacliseu  wird,  kann 
auf  ihr  Ansuchen  eine  Verlaugcrung  der  Dauer  ihrer  Studienzeit  um  ein  Halb- 
jahr  in  der  Art  in  Aussicht  gestellt  werden,  dass  sie  in  dicscm  Kalbjahr  ent- 
weder  im  Seminar  selbst  oder  aiibserhalb  desselben  auf  der  Landesuniversitat 
gegen  das  rcgulirte  Geldsurrogat  ihre  Studien  fortsetzeu  durfen  und  erst  am 
Schlusse  desselben  sich  der  ersten  Kirchendienst-Prufung  zu  unterwerfen  haben. 

§8. 

Am  Schlusse  jedes  Semesters  findet  eine  schriftliche  und  jahrlich  eine 
mUndliche  Prufuug  statt,  uud  auf  den  Grund  derselben  wird  jedes  Jalir  eine 
Location  der  cinzelncn  Abtheilungen  vorgenommcn. 

44* 


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Tubingen. 


§9. 

Am  Ende  des  Seminarlaufs  hat  jeder  Seminarist,  weun  er  nicht  vom 
Studium  der  Theologie  dispensirt  worden  ist,  die  theologische  Candidaten-Priifnng 
zu  erstehen.  Wer  dieselbe  erst  ein  oder  zwei  Semester  nach  dem  Abgang  ans 
dem  Seminar  erstehen  will,  hat  hiezu  die  Erlaubniss  der  Oberbeh5rde,  welche 
ubrigens  nie  ohne  besonders  wichtige  Grttnde  ertheilt  wird,  nachzusnchen. 

Seminaristen,  deren  Kenntnisse  bei  der  Candidaten  -  Priifung  nnzureichend 
befunden  worden  sind,  haben  ihre  Studien  auf  eigene  Kosten  fortzusetzen  and  die 
Bernfung  zn  einer  neuen  Piiifnng  zu  erwarten.  Zeigen  sie  auch  bei  der  zweiten 
Priifung  keine  zureichendeu  Kenntnisse,  so  werden  sie  aus  dem  Seminarverband 
entlassen  und  dabei  zuni  Kostenersatz  angehalten. 

Diejcnigen  Seminaristen ,  welchen  zu  langerem  Aufenthalt  auf  der  Univer- 
sity fttr  ein  oder  zwei  Semester  eine  Uuterstiitzung  bewilligt  wird,  stehen  in  Be- 
ziehung  auf  ihre  Studien  nnter  dem  Inspectorat.  Sie  haben  im  Anfaug  des  Se- 
mesters dem  Inspectorat  einen  Studienplan  zur  Genehmignng  vorznlegen  und 
wfthrend  dessclben,  wenn  sic  nicht  ansdriicklich  davon  dispensirt  werden,  einen 
in  ihre  Studien  einschlagenden  Anfsatz  auszuarbeiten. 

§  10. 

Diejenigeu  Seminaristen,  welche  sich  fur  das  Lehrtach  vorbereiten  wollen, 
haben  sich  insbesondere  nach  dem  Statut  ftir  die  Lehramtscandidaten  des  evan- 
gelisch-theologischen  Seminars  (Verfiigung  des  K.  Ministeriums  des  Kirchen-  und 
Schulwesens  vom  2.  Marz  1876,  Reg.-Bl.  S.  93  ff.  und  in  besonderem  Abdruck) 
zu  richten. 

Von  dem  Terbalten  der  Seminaristen. 

§  11. 

Die  Seminaristen  haben  ihren  Vorgeseteten  alle  Ehrerbietung  zu  erzeigen 
und  die  Belehrungen  und  Weisungen,  welche  sie  von  den  Seminar- Vorstehern 
und  den  Bcpetenten  erhalteu,  in  Bescheidenheit  anzunehmen  und  willig  zu  be- 
folgen. 

Wisseutlich  unwahrc  Aussagen  den  Vorgcsetzten  gegeniiber  werden  strenge 
geahndet 

§13. 

Unter  sich  selbst  haben  die  Semiuaristeu  sich  mit  Vertraglichkeit  und 
Wohlwollen  zu  benehmen  und  einander  in  fleissigem  Studireu  und  gntem  Ver- 
halten  zu  fOrdern.  Den  Senioren  haben  die  Ubrigen  Stubengenossen ,  in  Bezug 
auf  die  Obliegenheiten  der  ersteren,  willigc  Folge  zn  leisten.  Parteiungen, 
Reibungen  und  Anmassungeu,  namentlich  wenn  sie  in  Folge  von  akademischen 
Verbindungen  vorkommen,  werden  emstlichst  gertlgt  werden. 

§13. 

Den  Seminaristen  ist  die  Theilnahme  an  akademischen  Verbindungen  nur 
insoweit  gestattet,  als  dieselbe  mit  der  Bestimmung  und  den  disciplinaren  Ord- 
nungen  des  Seminars  vereinbar  ist,  und  sie  kann  ihnen  daher  nach  UmstSnden 
wieder  untersagt  werden.  Ueberdies  wird  von  den  Seminaristen  erwartet,  dass 
keiner  gegen  den  Willen  seines  Vaters  oder  Pflegers  in  eine  Verbindung  trete. 


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Das  Konigl.  hOhere  evangelisch-theologische  Seminar. 


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Die  Abzeichen  der  Verbindungen  dtirfen  nur  soweit  es  mit  der  fQr  die  Semi- 
naristen giltigen  Kleiderordnong  (§  30)  vertr&glich  ist,  and  nicht  zur  Kirche, 
bei  Seminaracten  and  bei  amtlichem  Erscheinen  vor  der  Seminarbehorde  getragen 
werden.  In  Fallen,  in  denen  nach  §  48  der  Universitatsst&tnten  eine  Eriaubaiss 
des  Univereitatsamtes  und  des  Polizeiamtes  erforderlich  ist,  haben  die  Semi- 
naristen  noch  die  Genehmignng  des  Inspectorats  nachzusuchen.  Theilnahme  an 
unerlaubten  Verbindungen  unterliegt  der  gesetzlichen  Ahndung. 

§  14. 

Real-  und  Verbal- 1 njurien  werden  strenge  und  nach  Umst&nden  mit  Ent- 
lassung  aus  dem  Seminar  bestraft.  Die  Senioren  haben  sich  zu  bemtthen,  solchen 
Excessen  vorzubeugen  oder  zu  steuern. 

§15. 

An  Sonn-  und  Festtagen  haben  die  Seminaristen  der  illtesten  Promotion 
dem  Gottesdienste  in  der  Stadtkirche  Vor-  oder  Nachmittags  anzuwohnen.  Von 
den  Seminaristen  der  drei  anderen  Promotionen  hat  je  ein  Drittel  den  Vor- 
mittaggottesdienst  in  der  Stadtkirche  und  Nachmittags  die  Predigtiibungen  im 
Seminar,  die  Qbrigen  haben  den  Gotteadienst  in  der  Stadtkirche  Vor-  oder  Nach- 
mittags zu  besuchen.  Wer  statt  der  Stadtkirche  oder  der  Predigtiibungen  einen 
Gottesdienst  in  der  Schlos9  oder  Hospital  kirche  zu  besuchen  wiinscht,  hat  die 
Erlaubniss  dazu  bei  dem  Ephorus  nachzusuchen.  Die  Besucher  des  Gottesdienstes 
in  der  Hospital  kirche  haben  je  nach  Beendigung  desselben  in  das  Seminar  zuruck- 
zukehren  und  dtirfen  dasselbe  erst  wieder  nach  dem  Schluss  des  Gottesdienstes 
in  der  Stadtkirche  verlassen.  Wer  wegen  Krankheit  vom  Kirchenbesuch  dispen- 
sirt  wird,  darf  an  diesem  Tag  ohnc  besondere  Erlaubniss  das  Seminar  nicht 
verlassen. 

Denjenigen  Seminaristen,  welche  am  Sonntag  Vormittag  den  Gottesdienst 
besucht  und  Nachmittags  nicht  an  den  Predigtiibungen  Tbeil  zu  nehmen  haben, 
ist  gestattet,  sich  wHhrend  des  Nachmittagsgottesdienstes  ausserhalb  des  Seminars 
aufzuhalten ,  jedoch  mit  der  Bestimmung,  dass  dieselben  wabrend  des  Gottes- 
dienstes weder  in  grusseren  Haufen  sich  in  der  Stadt  umhertreiben  noch  ein 
Wirthshaus  besuchen  diirfen. 

§  16. 

An  Feiertagen  kann  sich  jeder  Dispensation  von  dem  Besuche  des  Gottes- 
dienstes erbitten,  darf  sodann  aber  vor  1 1  Uhr  das  Seminar  nicht  verlassen. 

§  17. 

In  der  Kirche  haben  die  Seminaristen  ihre  bestimmten  PlUtze  einzunehmen; 
in  ihrcr  Theilnahme  am  Gottesdienst,  insbesondere  an  der  Feier  des  heiligen 
Abendmahls,  werden  sie  ihrer  Christenpflicht  und  ihres  ktinftigen  Berufes  einge- 
denk  sein. 

Von  der  Hansordnung. 

§  18. 

Jeder  Seminarist  muss  sich  im  Winter  urn  6'/t  Uhr  (vom  16.  November 
bis  15.  Februar  um  7  Uhr)  und  im  Sommer  urn  6  Uhr  an  seinem  Arbeitstisch 


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Tubingen. 


befinden,   woranf  die  Repetenten   achten  werden.    Um   die  bezeichnete  Zeit 
schliessen  die  Aufwftrter  die  Schlafziinmer  ab  and  notiren  jeden  noch  daranf  be 
findlichen  Seininaristen,  der  sofort  dem  Repetenten  gemeldet  wird. 

Ausgenoromen  Bind  die  Erkrankten  nnd  solche,  welchen  der  Assistant  des 
Seminararztes  ein  Zeugniss  uber  die  Nothwendigkeit  l&ogeren  Liegenbleibens  er- 
theilt;  jedoch  muss  in  beiden  Fallen  Winters  vor  8  Uhr  nnd  Sominers  vor  7  Uhr 
Anzeige  davon  gemacht  werden. 

Wer  sich  krank  meldet,  hat  sich  vor  9  Tlir  auf  die  Krankenstobe  zu  be- 
geben.    (Im  Uebrigen  vergleiche  audi  §  3!>.) 

Die  in  der  Stadt  wohneuden  Seminaristen  haben,  wenn  sie  erkranken.  so- 
gleich  den  Assistenten  des  Seminararztes  zu  sich  zu  berafen,  der  fur  sie  wenn 
es  noting  ist,  die  Erlaubniss,  das  Essen  holen  lassen  zu  ditrfen,  bei  dem  Ephorus 
uachsachen  wird. 

Wird  ein  Seminarist,  ausser  in  vorbezeichneten  Aosnahoief&llen .  nach  der 
vorgeschriebenen  Zeit  im  Bette  angetroffen,  so  hat  ihn  der  AufwSrter  zum  als- 
baldigen  Aufstehen  aufzufordern  nnd  dies  nothigenfalls  je  nach  einer  halben 
Stunde  zu  wiederholen,  der  betreffende  Seminarist  aber  wird  nach  dem  Grade 
seines  Ungehorsams  bestraft  werden. 

Einzelne  Ausnahmen  von  der  Vorschrift  wegen  der  Zeit  des  Aufstehens 
kann  der  Repetent  aus  besonderen  Grundcn  gestatten,  z.  B.  bei  der  Kuckkehr 
von  einer  Reise. 

§  19. 

In  den  Studirzimmern  hat  vom  Morgen  bis  zum  Mittagessen,  sodann  von 
2  Uhr  an  bis  zum  Abendessen  und  nach  diesem  von  0  Uhr  an  dnrchaus  Ruhe 
und  Stille  zu  herrschen,  nnd  es  sind  insbesondere  Trinkgesellschaften ,  Karten- 
nnd  Wurfelspiele,  die  Annahme  fremder  Besuche,  oder  Verkehr  mit  Handwerk*- 
leuten  untersagt. 

Wolleu  die  Bewohner  einer  Stube  an  einem  Tage  in  der  Woche  sich  nach 
dem  Nachtesseu  bei  Wein,  Bier  oder  Thee  vereiuigen,  so  haben  sie  dazu  die 
Erlaubniss  des  Repetentcn  einzuholen. 

§  20. 

In  den  Studir-  und  Schlafzimmern  ist  strenge  Ordnung  und  Reinlichkeit 
zn  beo  bach  ten,  wofltr  die  Senioren  verantwortlich  sind  und  worauf  auch  die  Re- 
petenten  ihr  Angenmerk  rich  ten  werden. 

Es  sollen  insbesondere  keine  Kleider  an  den  Wiinden  oder  Thuren  aofge- 
hangt,  und  nur  die  taglich  nothigen  KleidungBstilcke  iin  gemeinschaftlichen  Kasten 
aufbewahrt,  schwarze  Wasche  aber  in  den  Behaltern  der  einzelnen  aufgehoben 
werden. 

Vrerfehlungen  gegen  diese  Vorsehriften  werden  durch  den  Repetenten  be- 
ziehungsweise  den  Ephorus  durch  Abziige  am  Monatgeld  gerUgt,  welche  im  ein- 
zelnen Falle  35  Pf.  bis  2  Mk.  bctragen  konnen. 

§21. 

Beschttdigung  oder  Verunreiniguug  des  GeMndes  oder  der  Mobilien  des 
Seminars  wird  in  gleicher  Weise  durch  Abziige  am  Monatgeld  gerfigt,  neben  der 


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Das  KSnigl.  ho here  evangelisch-tbeologische  Seminar.  695 

Verpflichtung  zum  Ersatz  des  Schadens  nnd  unter  Vorbehalt  weiterer  Strafen  fur 
grobere  Verscfiuldnngen. 

§22. 

Scliliissel  zn  den  Ziinmern  und  Mobilien  des  Seminars  diirfen  nnr  dnrch 
den  Schlosser  der  Anstalt  gemacht,  Hanptschliissel  fiberhanpt  aber  nicht  gefuhrt 
werden. 

Wer  sonst  sich  eines  Scblossers  bedienen  will,  hat  sich  diesfalls  an  den 
Hausmeister  zu  wenden. 

§23. 

Lautes  Rufen  ist  im  Seminar  fiberhaupt  verboten.  Die  Seminaristendiener 
sind  gehalteu,  in  bestimmten  Zeitfristen  anf  den  Zimmern  auzufragen. 

§24. 

Dnrch  die  Fenster,  welche  gegen  den  innern  oder  Uussern  Hof  oder  gegeu 
den  Klosterberg  gerichtet  sind,  darf  nichts  ausgegossen  werden. 

§25. 

Im  Seminar  durfen  keinerlei  Waffen  gchalten  werden;  in  vorkommenden 
Fallen  werden  sie  confiscirt;  Exercirgewehre  sind  in  dem  dazu  besonders  ange- 
wiesenen  Local  aufzubewahren. 

§26. 

Bei  den  Erfrischnngen  ist  ein  bescheidenes  Mass  cinzuhalten  nnd  das 
Dienstpersonal,  wie  anch  die  Repetenten  werden  darauf  achthaben,  dass  Ueber- 
schreitnngcn  verhindert  oder,  wo  dies  nicht  moglich  war,  angczeigt  werden. 

§27. 

Das  Tabakranchen  auf  den  Gangen  und  Schlafzimmern,  im  Speisesaal  nnd 
in  den  Horsalen  ist  verboten. 

§28. 

Wer  das  Studirzimmer  znletzt  verlasst,  hat  die  ThOre  sorgmltig  zu 
schliessen. 

§29. 

Mit  Fftuer  und  Licht  ist  vorsichtig  nmzngehen,  und  es  darf  nicht  bei  Licht 
im  Bette  gelesen  werden. 

§30. 

Die  Seminaristen  tragen  an  Sonn-  und  Werktagen  eine  Kleidung  von  be- 
liebig  dunkler  Farbe  unter  Vermeidung  alles  Anffallenden,  an  Festtagen  jedoch 
nnr  schwarze  Kleidung.  Zur  Kirche  und  bei  Feierlichkeiten  tragen  sie  einen 
runden  schwarzen  Hut;  sonst  sind  Kopfbedeckungen  von  anstandiger  Form  und 
Farbe,  nnd  die  dermalen  eingefuhrten  Verbindungsmiitzen  gestattet.  Die  Zu- 
1a8sigkeit  anderer  VerbindnngsmUtzen  und  sonstiger  Abzeichen  von  Verbindungen 
bleibt  von  der  Cognition  der  Seminarbehorde  abhangig. 

§31. 

Jeder  Seminarist  muss  von  der  gesetzlichen  Morgenstunde  an  (§  11)  bis 
zum  Nachtesaen  und  Respondiren  auf  den  Zimmern,  wie  in  den  Hdrsalen  und  im 
Speisesaal,  stets  vollstandig  angekleidet  sein. 


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Tubingen. 


§32. 

Das  Mittagessen  findet  das  ganze  Jahr  uber  nm  12  Uhr,  das  Abendessen 
im  Winter  am  7'/»  Uhr  and  im  Sommer  in  der  Regel  am  7  Uhr  statt,  wobei 
jeder  rechtzeitig  zu  erscheinen  hat. 

Das  Gebet  vor  und  nach  Tisch  wird  von  einem  Seminaristen  der  ftltesten 
Promotion  gesprochen. 

Jede  Unordnung  oder  Unanstandigkeit  bei  Tische  werden  die  Seminaristen 
sorgf&ltig  zu  vermeiden  wissen. 

Mittags  darf  der  Tisch  nicht  vor  einer  halben  Stundc,  Abends  nicbt  vor 
20  Minnteu  anfgehoben  werden;  es  wird  dafrir  gesorgt,  dass  das  Essen  in  ange- 
messenen  Pansen  aufgetragen  wird. 

Der  Abtrag  gehort  dem  Kostpachter;  das  tibrig  geblicbene  Brod  wird 
unter  Aufsicht  des  Hausmeisters  unter  die  Diener  vertheilt. 

§  33. 

Wer  das  Essen  ohne  Erlaubniss  versaumt  oder  diese  Erlanbniss  nicht 
wenigstens  vier  Stnnden  vor  dem  Essen  einholt,  liat  dem  Kostpachter  den  ge- 
wbhnlicben  Preis  einer  Portion  im  laufenden  Monat  zu  ersetzen,  was  mittelst 
Abzngs  am  Monatgeld  gescliieht. 

§34. 

Kein  Semiuarist  darf  das  Seminar  auf  anderem  Wege  als  dnrch  das  Hanpt- 
thor  verlassen. 

Im  Sommer  ist  ein  Morgenspaziergang  von  der  Oeffuung  des  Thores  an 
bis  G  Uhr  gestattet. 

Der  Yormittag  mit  Ausnahme  von  taglich  einer  Stnnde  Recreation  nnd 
der  Zeit  nach  dem  Uottesdienst  bis  zum  Mittagessen  am  Sonntag  ist  der  Arbeit 
and  dem  Collegienbesach  zn  w  id  men. 

Nachmittags  ist  nach  dem  Essen  bis  2  Uhr  allgemeine  Recreation  inner 
oder  ausserhalb  des  Seminars.  Ausserdem  ist  den  einzelnen  die  Wahl  einer  Er- 
bolnngszeit  in  den  von  Vorlesnngen  nnd  Seminariibungen  freien  Stnnden  wahrend 
des  Sommerhalbjahrs  bis  zum  Abendessen,  wahrend  des  Winterhalbjahrs  bis  zum 
ersten  Thorschluss  (Abends  6  Uhr)  gestattet.  Nach  dem  Abendessen  ist  im 
Sommer  Uiglicli,  im  Winter  mit  Ausnahme  der  Fest-  Sonn-  Feier-  und  Donners- 
tage,  wo  das  Ausgehen  von  specieller  Erlaubniss  abhangt,  Ausgaugsfreiheit  bis 
10  Uhr. 

Wer  jedoch  seine  Erholungszeit  in  einer  seine  Studien  benachtheiligenden 
Weise  ausdehnt  oder  nngebiihrlich  anwendet,  dem  wird  eine  angemessene  Be- 
schrftnkung  der  Ausgangsfreiheit  auferlegt.  Der  altesten  Promotion  ist,  insoweit 
nicht  aus  disciplinaren  Riicksichten  bei  einzelnen  eine  Beschraukung  aiigeordnet 
wird,  das  Ausgehen  taglich  mit  Ausnahme  der  Zeit  der  im  Seminar  zu  besuchen- 
den  Vorlesnngen  nnd  des  Essens  von  der  Oeffnung  des  Thors  bis  zum  Respon- 
diren  gestattet.  Dieselbe  Ausgangsfreiheit  genicssen  anch  die  Zfiglinge  der 
zweitttltesten  Promotion,  so  jedoch,  dass  diejenigen,  welche  in  dem  4.  Semester 
durch  ungeniigenden  Fleiss  oder  illegales  Verhalten  sich  Rligen  zugezogen  haben. 
auch  wenn  sie  nicht  unter  specieller  Aufsicht  stehen,  erst  nach  Erlaugung  giin- 
stiger  Fleiss  nnd  Sittenzeugnisse  in  den  Genuas  der  bezeichneten  Freiheit  treten. 


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Das  Ktinigl.  hohere  cvangelisch-theologische  Seminar. 


697 


§35. 

Kein  Seminarist,  auch  wenn  er  ausserhalb  des  Seminars  wohnt,  darf  Vor- 
mittags  ein  Wirthshaus  besuch en.  Ebenso  soil  auch  Nachmittags  und  Abends 
sich  ein  solcher  Besuch  innerhalb  massiger  Grenzen  halten. 

Unm&ssigkeit  im  Trinken  wird  mit  angemessenen  Disciplinarstrafen ,  unter 
Umstfinden  mit  sofortiger  Entlassung  geahndet. 

§30. 

Reiseerlaubniss  zur  Erholnng  erhalten  nor  fleissige  und  gesittete  Semi- 
naristen, nnd  zwar  an  Feiertagen  oder  Donnerstagen ,  jedoch  in  einem  Semester 
nicht  mehr  als  2— 3  Mai.  Auf  melir  als  einen  Tag  wird  nnr  in  ganz  besonderen 
Fallen  Reiseerlaubniss  ertheilt. 

Die  Rtickkehr  ins  Seminar  hat  jederzeit  vor  dem  letzten  Thorschluss  zu 
erfolgen. 

Wer  die  Reiseerlaubniss  eigenmachtig  uberschreitet  oder  zu  Excessen  miss- 
braucht,  verwirkt  auf  ein  Semester  das  Recht  darum  zu  bitten. 

Diejenigen  Seminaristen,  welche  mit  dem  Geldsurrogat  des  fttnften  Studien- 
jahrs  ausserhalb  des  Seminars  ihre  Studien  fortsetzen ,  haben  fur  jede  liber  drei 
Tage  dauernde  Abwesenheit  die  Genehinigung  des  Inspectorats  nachzusuchen. 

§37. 

Wer  erkrankt  oder  unpasslich  wird,  hat  so  bald  als  moglich  den  Assistenten 
des  Semiuararztes  davon  zu  benachrichtigen. 

§38. 

Auf  dem  Krankenzimmer  wird  zu  derselben  Zeit  wie  im  Speisesaal  gespeist, 
wobei  sich  diejenigen,  welche  Krankenkost  haben,  rechtzeitig  einzufinden  haben. 

In  demselben  hat  Rnhe  und  Stille  zu  herrschen,  und  es  sind  insbesondere 
Compotationen,  Spiele  etc.  verboten. 

§39. 

Die  Seminaristen,  die  sich  krank  oder  uuplisslich  melden,  erhalten  in  der 
Regel  keine  Erlaubniss  auszugehen.  Zum  Besuch  der  Repetitionen,  Loci  und 
Predigttibungen  sind  sie  verpflichtet,  soweit  ihr  Zustand  nach  dem  Urtheil  des 
Arztes  oder  seines  Assistenten  es  gestattet. 

§40. 

Diejenigen,  welchen  der  Aufentbalt  im  Seminar  w&hrend  der  Ferien  ge- 
stattet wird,  haben  sich  ganz  nach  der  Hausordnung  zu  richten,  insbesondere 
haben  sie  beim  Essen  znr  bestimmten  Zeit  zu  erscueinen  nnd,  wenn  sie  Abends 
ansgehen,  vor  dem  Thorschluss  sich  im  Seminar  wieder  einzufinden. 

§41. 

.Teder  hat  vor  der  Abreise  in  die  Ferien  seinen  Pult  zu  leeren  und  offen 
zu  lassen,  damit  derselbe  gereinigt  werden  kann. 

§42. 

Auch  in  den  Ferien  haben  die  Seminaristen  sich  so  zu  benehmen,  wie  es 
die  Rucksicbt  auf  ihren  kUnfligeu  Beruf  erfordert;  Verfehlungen  dagegeu,  welche 
zur  Kenntniss  der  Seminarbehorden  kommen,  werden  nicht  ungeahndet  bleibeu. 


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Tubingen. 


§43. 

Die  Seminaristen  haben  ans  den  Ferien  zur  beat imm ten  Zeit  znruckzu- 
kehren  nnd  im  VerhinderungsfaJIe  dem  Ephorus  alsbald  davon  eine  mit  scbrift- 
lichem  Zengniss  belegte  Anzeige  zn  machen. 

§44. 

Die  Erlaubniss,  in  der  Stadt  zn  wobnen,  wird  in  der  Regel  nor  ans  Ge- 
snndheitsriicksichtcn  und  auf  Grund  eines  arztlichen  Zeugnisses  ertheilt. 

Die  Seminaristen  der  altesten  Promotion  jedoch,  welche  dnrcb  ihr  bishcriges 
Verhalten  eine  Garantie  gegen  den  Missbranch  darbieten ,  wird  jene  Erlaubniss 
nicbt  erscbwert  werden. 

Die  Kost  haben  solcbe  Seminaristen  im  Seminar  zn  nehmen,  ansser  wean 
flir  sie  vom  Seminararzt  eine  andere  Kost  als  absolnt  nitthiar  verordnet  wird.  in 
welchem  Falle  ihnen  das  Geldsurrogat  gereicht  wird  (450  Mark  jahrlich). 

Ausnahmsweise  kann  anch  solchen  Seminaristen,  denen  ihre  soustigen  Yer- 
hUltnisse  das  Wobnen  ansserhalb  des  Seminars  'mit  dem  Geldsnrrogat  besonders 
wfinschenswerth  machen,  dieses  anf  gehorigen  Nachweis  nnd  unter  der  Bedingnng 
durchaus  befriedigenden  Fleisses  nnd  Verhaltens  gestattet  werden. 

Jeder,  der  ansserhalb  des  Seminars  wohnt,  hat  an  alien  f&r  seine  Abtheiluuz 
bestimmten  Repetitionen ,  Locis,  Prufungcn  nnd  sonstigen  Uebungen  regelm&ssig 
theilznnehmen. 

Ebenso  sind  in  Bezug  auf  Reiseerlanbniss  die  ansserhalb  des  Seminar? 
wohnenden  Seminaristen  ganz  densclben  Vorschrifteu,  wie  die  anderen,  nnter- 
worfen;  vergl.  iibrigens  §  3G. 

§  45. 

Vor  dem  Auszug  aus  dem  Seminar  sind  die  Pulte  nnd  Kasten  dem  Hans- 
meister  zu  nbergeben. 

§40. 

.Te  grosser  das  Beneficinm  ist,  welches  den  Seminaristen  dnrch  ihre  Aut- 
nahme  zn  Theil  wird,  um  so  unnachsichtlicher  muss  dem  Schuldenmachen  der- 
selben  entgegengetreten  werden. 

Tn  dieser  Reziehnng  gelten  nachstehende  Bestimmungen : 

1.  Hat  ein  Seminarist  im  Laufe  des  Semesters  in  Bezug  anf  eine  gegen 
ihn  vorgemerkte  Schuld  von  dem  Universitatsamt  einen  Zahlungstermin  erbalten. 
so  wird,  wenn  er  iunerhalb  dieser  Frist  die  Schnld  nicht  bezahlt  hat,  sein  Monat- 
geld  mit  Ansnahme  von  10  Pfennigen  taglich  fur  das  FrtibstUck,  rait  Beschlag 
belegt,  nnd  erhalt  derselbe  bis  zur  Abzahlung  seiner  Schuld,  dringcnde  Falle 
au«genommcn,  keinen  Reisenrlaub.  Ansserdem  wird,  wenn  audi  sein  sonstiges 
Verhalten  nicht  ganz  befriedigend  ist,  Stellung  unter  specielle  Aufsicht  mit  B**- 
schrfinknng  der  Ausgangsfreiheit  gegeu  ihn  verhangt  Seminaristen,  gegen  welche 
in  solcher  Weise  eingeschritten  werden  rausste,  erbalten  fur  das  folgende  Se- 
mester in  der  Regel  keine  Erlaubniss  ausserhalb  des  Seminars  zu  wobnen ;  wohneu 
sie  bereits  ausserhalb  des  Seminars,  so  haben  sic  die  Entziehung  dieser  Erlaubniss 
fur  das  nachste  Semester  zu  gewartigen. 

2  Hat  ein  Seminarist  14  Tage  nach  dem  gesetzlicben  Beginn  des  Se- 
mesters die  von  ihm  anerkannten  und  gegen  ihn  bei  dem  Universitatsamt  vorge- 


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Das  Kfinigl.  hflhcrc  evangelisch-theologische  Seminar. 


fi9i) 


merkten  Forderungen  des  vorhergehenden  Semesters  noch  nicht  bereinigt.  so  wird 
gegen  ihn  zunftchst  ein  dreitagiger  Hausarrest  oder,  falls  er  ausserhalb  des 
Seminars  wohnt,  eine  24stiindige  Incarceration  verhangt.  Zugleich  wird  seinem 
Vater,  beziehongsweise  seinem  Pfleger,  Mittheilung  gemacht  nud  noch  ein  14  tagiger 
Zahlungstermin  bestimint:  ist  auch  dieser  erfolglos  abgelaufen,so  erfolgt  die  Weg- 
weisung  des  saninigcu  Schuldners  ans  dem  Seminar  und  eben  damit  von  der 
Universitat.  Die  Ruckkehr  in  das  Seminar  steht  dem  Ausgewiesenen  das  erste 
Mai  frei,  wenn  er  noch  wahrend  des  laufenden  Semesters  seine  Schulden  bezahlt. 
Wenn  aber  seine  Entfernung  sich  iiber  das  lanfende  Semester  erstreckt,  oder 
dieselbe  zum  zweiten  Mai  ausgesprochen  wird,  so  erfolgt  die  Eutlassung  ans  dem 
Scminarverband ,  mit  welcher,  wenn  nicht  der  Entlassene  sp&testens  ein  Jahr 
nach  dem  Abgang  seiner  Promotion  eine  ihn  fur  ein  Kircben-  oder  Schulamt 
befahigende  Staatspriifnng  ersteht,  der  Kostenersatz  verknOpft  ist. 

3.  Wenn  ein  Seminarist  seine  Collegiengelder  4  Wochen  nach  der  von 
dem  Universitatsamt  an  ihn  ergangenen  Mahnung  noch  nicht  bezahlt  hat,  so  wird 
dem  Vater  oder  Pfleger  desselben  noch  ein  14  tagiger  Zahlungstermia  gesteckt 
nnd  nach  Ablauf  desselben  weiter  in  der  nnter  Ziffer  2  bezeichneten  Weise 
verfahren. 

4.  In  Bezug  auf  alle  anderen  Scholdfordernngen ,  welche  gegen  einen 
Seminaristen  erhoben  werden,  bleibt  es  den  Glaubigern  Uberlassen,  urn  zn  ihrer 
Befriedignng  zn  gelangen,  den  Rechtsweg  zn  betreten.  Von  Seiten  des  Seminars 
aber  wird  gegen  jeden  Seminaristen,  der  leichtsinnig  Schulden  contrahirt  oder 
auch  abgesehen  hievon  in  Bcrichtigung  seiner  Verbindlichkeiten  sich  nachliissig 
zeigt,  mit  angemessenen  Disciplinarmassregeln  eingeschritten,  die,  wenn  er  in  seinem 
Leichtsinn  nnd  seiner  Nachlassigkeit  fortfahren  nnd  namentlich  wiederholt  Exe- 
cutionen  von  Seiten  der  biirgerliclien  Behurde  sich  znziehen  solltc,  bis  znr  Ent- 
lassung  ans  dem  Seminar  fortgehen  konnen. 

f>.  1m  besonderen  wird  jeder  Seminarist,  der  eine  Geldschuld  bei  einem 
Ueldverleiher  in  Tubingen  anfnimmt  oder  durcli  Burgschaftlcistung  zur  Aufnahme 
einer  solchcn  Schuld  behiilflich  ist,  das  erste  Mai  mit  24  stiindiger  Incarceration 
bestraft,  im  Wiederholnngsfalle  hat  er  eine  noch  scharfere  Ahndung  zu  gewartigen. 

G.  Muthwillige  Bestreitung  eioer  Schuld forderung  zum  Behuf  der  Ab- 
wendnng  des  Disciplinarverfahrens  wird  als  Luge  bestraft;  betrugerisches  Schulden- 
machen  \\'m\  dnroh  Entlassung  aus  dem  Seminar  geahndet 

§  47. 

Die  Seminaristen  haben  sich  mit  ihren  Bitten  an  ihre  Repetenten,  oder 
soweit  diese  nicht  zustiimlig,  an  den  Ephorus  zu  wenden. 

§48. 

Ohne  vorherige  Genehmigung  des  Ephorus  diirfen  weder  Collecten  oder 
Subscriptionen  irgend  einer  Art  veranstaltet,  noch  Lotteriezettel  oder  schriftliche 
Bekanntmachongen  irgend  welcher  Art  in  Umlauf  gesetzt  werden. 

§49. 

Der  eigenmachtige  Austritt  aus  dem  Seminar  wird  mit  Verurtheilung  in 
den  Kostenersatz  und  wenigstens  eii^jahriger  Entfernnng  von  der  Universitat  be- 
straft.   Der  Entwichene  wird  nothigen falls  mit  Hiilfe  der  Universitfite-  oder 


L 


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700 


Tubingen. 


Polizeibehorde  ins  Seminar  zuriickgebracht,  zur  Untersuchung  gezogen  und  bis 
zur  hoheren  Entecheidung  im  Career  behalten. 

§50. 

Wer  den  vorstehenden  Statoten  nicht  naclikommt,  den  werden  die  Seminar- 
Vorgesetzten  nnter  Mitwirknng  der  Repetenten  zunachst  durch  Erinnernng  end 
Verweis,  nach  Umstfinden  dnrch  Hausarrest,  Entziehung  einzelner  Freiheiten. 
Carcerstrafe,  Stellnng  nnter  besondere  Aufsicht  etc.  anf  den  Weg  der  OrdnuDg 
nnd  der  Pflicht  znriickznflihren  suchen.  Wenn  diese  Mittel  erfolglos  sind .  oder 
bei  groberen  Vcrschuldnngen .  dessgleichen  ancb  wenn  ein  Seminarist  dnrch  sein 
Verhalten  Uberhanpt  eine  dem  Zwecke  des  Seminars  widersprechende  Richtang 
beweist,  so  erfolgt  die  Redrohnng  mit  dem  Ultimatum  oder  das  Ultimatum  selbst. 
let z teres  nach  Umstanden  mit  Entziehung  des  Monatgeldes  hochstena  anf  ein  Se- 
mester. Bleibt  auch  diese  Massregel  ohne  genugenden  Erfolg  oder  macht  sich 
ein  Seminarist  eines  groben  Vergehena  sehuldig,  so  wird  die  Entfernung  aus  dem 
Seminar  nnter  Verpflichtnng  zura  Kostenersatz  unnachsichtlich  vertligt, 

Studienordnung. 

1)  Die  Seminaristen  haben  als  Minimum 

im  I.  Semester  filnf, 
im  II.  bis  VI.  Semester  vier, 
im  VII.  und  VIII.  Semester  drei  Vorlesungen 
zu  besuchen,  welche  in  der  Regel  sogenannte  voile  sein  sollen. 

2)  Damit  eine  grbssere  Concentrirung  der  Stndien  dem  eiuzclnen  moglich 
sei,  wird  die  Zahl  der  fur  alle  Seminaristen  obligatorischen  Pensen  beschrankt, 
und  dem  einzelnen  nnter  Berathung  mit  aeinem  Repetenten  und  unter  Genehmi- 
guug  des  Inspectorate  die  Wahl  der  ubrigen  Vorlesungen  freigelassen,  wobei  vor- 
ausgesetzt  wird,  dass  ein  Theil  der  Zoglinge  sich  eingehender  mit  Philosophic, 
ein  anderer  mit  Philologie  und  Realien  beschaftige,  ein  anderer  bereits  vom 
ersten  oder  zweiten  Semester  au  exegetische  Vorlesungen  hiire. 

3)  Zu  einem  vollst&ndigen  Studium  der  Philosophic  gehorcn  1)  Logik,  2} 
Geschichte  der  alten  Philosophic,  3)  Psychologie,  4)  Geschichte  der  neueren  Phi- 
losophic, 5)  Metaphysik,  6)  practische  Philosophic,  7)  Religionsphilosophie  und 
Religionsgeschichtc.  Von  diesen  Fachern  ist  als  obligatorische  Vorlesuog  im 
ersten  Semester  zu  hiircn  Logik  und  wird  ausserdem  fur  dieses  Semester  em- 
pfohlen  Geschichte  der  alten  Philosophic  Im  zweiten  Semester  ist  obligatorisch 
eine  Vorlesung  tiber  Psychologie  und  ist  ausserdem  eine  zweite  philosophische 
Vorlesung  zu  horen,  hiusichtlich  welcher  die  Wahl  zwischen  Metaphysik  und  Ge- 
schichte der  neueren  Philosophic  freigegeben  wird.  Tm  dritten  Semester  ist  obli- 
gatorisch eine  Vorlesung  uber  Ethik.  Im  ersten  oder  zweiten  Semester  ist  auch 
eine  philologische  und  eine  hebraische  Vorlesung,  sowie  in  einem  der  drei  ersten 
Semester  eine  geschichtliche  Vorlesung  zu  hbren. 

4)  In  den  Seminariibungen  werden  im  ersten  Semester  Logik  und  Metho- 
dologie  der  Philosophic  in  12,  Geschichte  der  griechischen  Philosophic  mit  In- 
terpretation der  Hauptquellenstellen  in  18  Stunden,  im  zweiten  Semester  Psycho- 
logie in   12,  Geschichte  der  neueren  Philosophic  in  18  Stunden  behandelt,  im 


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Studienordnung  des  evang.-theol.  Seminars. 


701 


drittcn  Semester  werden  15  anderthalbstundige  Loci  der  Entwicklung  der  Haupt- 
begriffe  der  systematischen ,  vorzngsweise  der  practischen  Philosophic  mit  Ein- 
schluss  der  religionsphilosophischen  Grundbegriffe  gewidmet,  nnd  wird  zugleich 
eine  hebraische  Repetition  in  8  Stnnden  gehalten. 

5)  Im  vierten  bis  achten  Semester  siud  obligatorisch :  Religionsgeschichte, 
christliche  Glaubenslehre,  christliche  Sittenlehre,  Kirchengeschichte,  Dogmenge- 
schichte,  Kirchenrecht,  Erklarnng  des  Alten  und  Neuen  Testaments,  Homiletik 
und  Kateehetik,  Geschichte  der  Kirchlichen  Musik.  Empfohlen  werden  PiUlago- 
gik  nnd  Liturgik. 

6)  Yon  vorgedachten  Fachern  ist  Religionsgeschichte  im  vierten  Semester 
zn  horen:  uber  Exegese  des  Alten  Testaments  siud  im  ganzen  Stndienlanfe  4  (ein- 
schliesslich  des  ins  erste  Jahr  fallenden)  und  uber  Exegese  des  Neuen  Te- 
staments im  ganzen  5  Collegien  zn  hdren,  von  welch  letzteren  anf  das  vierte  bis 
siebente  Semester  je  eines  zn  verlegen  ist. 

7)  Im  vierten  Semester  linden  9  Loci  statt  uber  wissenschaftliche  Einleitung 
in  die  Heilige  Schrift  mit  besondercr  Beriieksichtigung  der  materiellen  Bibelknnde 
und  6  Loci  uber  Religionsgeschichte. 

Die  Loci  im  funften  bis  achten  Semester  beschaftigen  sich  mit  Dogmatik; 
Symbolik  und  Dogmengeschichte. 

8)  Im  funften  uud  sechsten  Semester  tindet  eine  8stundige  Repetition  statt: 
im  funften  uber  alttestamentliche  Exegese  und  Thcologic,  im  sechsten  iiber  Sym- 
bolik ;  an  der  ersteren  haben  sammtlichc  vom  Studinm  der  Theologie  uicht  dispen-. 
sirten  Sominaristcn  theilzunchmen.  an  der  letzteren  in  der  Regel  nur  die  in  der 
dritten  Classe  locirteu,  wahrend  den  ttbrigen  die  Tbeilnahme  freisteht. 

9)  In  jedem  Semester  sind  zwei  AufsUtze  zu  liefcrn,  von  welchen  im  crsteu 
Semester  einer  in  lateinischer  Sprache  abzufassen  ist. 

10)  Den  Gegenstand  der  Seminarpriifungen  bilden 

im  ersten  Semester 

a.  schriftlich:  Logik,  Geschichte  der  griechischen  Philosophie,  Uber- 
setzungen  aus  dem  Lateinischen,  Griechischen  und  Hebraischen; 

b.  mUndlich:  Logik,  Ubersetznngen  aus  dem  Griechischen  und  He- 
braischen ; 

im  zweiten  Semester  nnr  schriftlich: 
Psychologie,  Metaphysik,  Geschichte  der  ueueren  Philosophie; 
im  dritten  Semester: 

a.  schriftlich :  Metaphysik,  Ethik,  Geschichte  der  Philosophie  in  der  Art, 
(lass  eine  sowohl  auf  die  alte,  als  die  neuere  Philosophie  sich  beziehende 
Aufgabe  gestellt  ist; 

b.  mUndlich:  Geschichte  der  Philosophie,  practische  Philosophie; 

im  vierten  Semester  nur  schriftlich: 
Neutestaraentliche  Exegese,  (Synopsis  der  Evangelien),  Religionsgeschichte, 
Apologetik  (Religionsphilosophie\ 
im  funften  Semester: 
a.  schriftlich:    Dogmatik,  Theologie  des  Neuen  Testaments,  Exegese 
des  Neuen  Testaments  (Paulinische  Schriften); 


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702 


Tubingen. 


b.  DiUiidlich:    Exegeae  des  Nenen  Testaments  (Paulus,  auch  katholische 
Briefe),  Theologie  des  Alten  Testaments; 
im  scehsten  Semester  nur  schriftlich: 
Dogmatik  mit  Theologie  des  Nenen  Testaments  (Joliaimes  uud  Hebraer- 
brief),  Theologie  des  Alten  Testaments,  Syrabolik; 
im  siebenten  Semester: 

a.  schriftlich:    Kirchengeschichto,  Dogmeugeschichte,  Ethik; 

b.  mttndlich:    Kirchengeschichte,  Theologie  des  Nenen  Testaments. 

1 1 )  For  die  zwei  jungeren  Promotionen  tinden  DcclamationsUbungen  je  zwei 
Mai  in  der  Woche  statt,  sodann 

12)  fiir  die  zwei  till  teste  —  Predigtubungen  im  Seminar  an  jedem  Sonntage 

13)  Bei  der  altesten  Promotion  tinden  auch  Disputiriibnngeu  statt. 

Bestimmnngen 

uber  die  Benfitzung  der  Seminarbibliothek. 

Die  Seminaristen  und  die  mit  ihnen  gleichberechtigten  Guthschcn  Stipen- 
diaten  sind  fur  die  Benfitzung  der  Seminarbibliothek  an  folgende  Bestiuimungen 
gebunden: 

§  I- 

Kein  Seminarist  oder  Guthacber  Stipendiat  erhalt  mehr  als  funf  Werke  zu 
gleicher  Zeit,  bei  umfaugreichereu  Werken  outer  angemessener  Besthranknng  auf 
eiuzelne  BUndc. 

§  2. 

Sollte  einer  zur  Ausarbeitung  einer  akademischen  Preisaufgabe  oder  son- 
stigen  wissenschaftlichen  Arbeit  mehr  als  funf  Werke  nOthig  haben,  so  hat  er 
die  Erlaubniss  des  Ephorus  einzuholen.  Der  Gebrauch  von  Kupferwerken,  Karten, 
seltenen  Drucken  und  Manuscripten  ist  nur  auf  dem  Bibliothekzimmer  selbst 
gestattet. 

Die  Bticher  konnen  personlich  oder  durch  Einreichung  eiues  Bestellbiich- 
leins  begehrt  werden.  Der  Empfang  eincs  jcden  Buchs  muss  von  dem  Empfauger 
durch  eine  eigenhandig  geschriebene  Quittung  bescbeinigt  werden,  auf  welcher 
Nummer  und  Titel  des  Buches  genau  angegeben  sind.  Auf  eine  solche  Qoittuog 
darf  je  nur  Ein  Buch  eingetragen  werden.  Die  Formulai'e  zu  den  Qaittungen 
sind  bei  dem  Bibliothekar  zu  haben. 

§  4. 

Die  Quittung  lautet  in  der  Kegel  auf  sechs  Wochen  und  werden  desshalb 
bei  Concurrenz  ausgeliehene  Biicher  nach  sechs  Wochen  zuruckgefordcrt.  Nach 
Urostanden  kann  jedoch  auch  ein  kiirzerer  Termiu  bestimmt  werden.  Es  ist 
aber  nicht  erlaubt,  die  sechswocheutliche  Entlehnuugsfrist  vor  dem  Termin  zu 
crneuern. 

§  5. 

Wird  eiu  Buch  von  mehreren  Seminaristen  zugleich  verlangt,  so  hat  der 
der  Promotion  nach  aTtero,  und  inncrhalb  der  Promotion  wahreud  des  Winterse- 
mesters  der  dem  Alphabet  nach  vorangchcndc,  wahrend  des  Sonimersemesters  der 


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Bcnutzung  dor  Bibliothek  im  evang.-theol.  Seminar. 


70  a 


dcm  Alphabet  nach  liacht'olgende  das  Vorrecht.  Hat  jedoch  dor  altere  schon  cine 
ziemlicbe  Anzahl  Biicher,  besonders  aus  demselben  Fache,  aus  der  Bibliothek  in 
HHndeu,  oder  ist  zn  obliegendcn  Arbeitcu  ein  Bedtirfniss  dee  jiingeren  dringlichcr, 
so  wird  der  jiingere  beriicksichtigt  werden.  Ausser  dem  Fall  glcichzeitiger  Bc- 
stellung  bat  derjenige  das  Vorrecht,  der  fruher  bestellt  hat. 

§  6. 

Treffen  Seminaristeu  wegen  eines  Bucbes  eine  Privatubercinkuuft,  so  ist 
derjenige  haftbar,  von  welchcm  die  Quittung  vorliegt.  Es  ist  daher  fur  den 
letzteren  zum  mindestens  rathlich,  einc  solche  Veriindcrung  dem  Bibliothekar  an- 
zuzeigen. 

§  7. 

Alle  Biicher  sind  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Beginne  der  Ferieu  an 
die  Bibliothek  znruckzogeben. 

§8. 

Wer  die  von  der  Seminarbibliothek  entlehnten  Bttcker  nicht  auf  den  fttr 
die  allgemeine  Zorflckgabe  bestimmten  Termin,  oder  wer  ein  durch  den  Biblio- 
thekar nach  Veiflnss  der  gesetzlichen  Frist  ihm  abgefordertes  Buch  nicht  sofort 
abliefert,  ist  verpflichet  fur  den  Bibliothek-Aufwarter  eine  Mahngebiihr  von  20  Pf. 
zn  entrichten.  Wird  anf  diese  Mahnnng  bin  ein  Bach  nicht  zurtickgegeben,  so 
erfolgt  nach  acht  Tagen  eine  fUr  den  Bibliothekfonds  einzuziehende  Ordnnngs- 
strafe  von  40  Pf.,  nach  Verfluss  von  weiteren  acht  Tagen  wird  der  s&umige  Ent- 
lehner  vou  der  Benutzung  der  Bibliothek  anf  so  lange  ausgeschlossen,  bis  er  das 
Bach  beigebracht  hat.  Die  Mahngebiihren  and  die  Ordnungsstrafen  werden  bei 
den  Seminaristen  vom  Monatgeld  abgezogen. 

§  9 

Es  ist  verboten.  ein  der  Seminarbibliothek  gehdriges  Buch  ohne  Erlaubniss 
des  Ephorus  answ&rts  zu  schicken.  Diese  Erlaubniss  wird  nur  danu  auf  langere 
Zeit  ertheilt,  wenn  das  Buch  hier  leicht  entbehrt  werden  kann.  Die  hierauf  be- 
zttglicheu  Gesnche,  sowie  alle  den  Gebrauch  der  Bibliothek  betreffenden  Ein- 
gaben  sind  nie  direct,  sondern  immer  durcb  den  Bibliothekar  cinzureichen. 

§  10. 

Seminarist eo.  welche  die  Erlaubniss  haben,  wahrend  der  Ferien  hier  zu 
bleiben,  diirfen  die  Bibliothek  ganz  go,  wie  wkhrend  des  Semesters,  bentitzen. 
Bibliothekbttcher  in  die  Ferien  mitzunehmen  ist  nur  mit  besonderer  Erlaubniss 
des  Ephorus,  die  schriftlieh  nachzusuchen  ist,  gestattet.  Diese  Erlaubniss  wird 
nur  fur  zwei  bis  drei  B&nde  ertheilt. 

Am  ersten  Tag  des  neueu  Semesters  musscu  alle  Biicher,  welche  wiihrend 
der  Ferien  entlehnt  worden  sind,  unbedingt  zurtickgegeben  werden.  Wenn  dies 
nicht  geschehen  ist,  so  wird  nach  §.  8  verfahren. 

§  11. 

Bucher,  welche  im  Ausseren  oder  Innereu  verdorben  worden  sind,  werden 
auf  Kosten  des  Entlebners  reparirt  und  nach  Bedtirfniss  neu  angeschafft.  Wenn 
ein  entlehntes  Buch  verloren  geht,  so  hat  der  Entlehner  den  vollen  Werth  des- 
selben  der  Bibliothek  zu  ersetzen. 


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704 


Tubingen. 


§  12. 

Dcr  Zutritt  in  die  Bibliothek  ist  den  Seminaristen  den  Somraer  tiber  ein 
bis  zwei  Mai  in  der  Woche  an  den  von  dem  Bibliothekar  zn  bestimmenden  Tag*n 
nach  dem  Mittagessen  bis  2  Uhr  oder  zn  einer  anderen  angeroessenen  St  node  ge- 
stattet;  jedoch  ist  die  Zabl  der  Einznlassenden  je  auf  zwitff  besekrankt,  welcbc 
sich  vorher  durch  den  petirenden  Unteranfseher  bei  dem  Bibliothekar  zn  melden 
haben. 

Kdnigliches  Wilhelms-Stift. 

(Katholisch-theologisches  Seminar.) 

Convicts-Director  Maier. 

Um  auch  die  Verhftltuisse  bei  dem  hoheren  katholischen  Convicte  in  Tubingen 
mit  den  Bestimmungen  der  unter  dem  8.  April  1857  mit  der  romischen  Corie 
abgeschlossenen  Uebereinknnft  zn  Regelung  der  Verh&ltnisse  der  katholischen 
Kirche  in  Wiirttemberg  in  Einklang  zn  bringen,  sind  die  seitherigen  organischen 
Bestimmnngen  fttr  die  genannte  Anstalt  vom  22.  Jannar  1818  einer  Revision 
unterworfen  worden  and  es  wird  non  an  deren  Stelle  im  Einverstandnisse  mit 
dem  bischoflichen  Ordinariat  in  Rottenburg  zufolge  hbchster  Uenehmigung 
Sr.  Koniglichen  Majestat  vom  11.  d.  M.  Nachstehendes  verfugt: 

I.   Bestlmmungeu  des  hSheren  Convicts. 

§  I. 

Das  im  Jahr  1817  in  Tubingen  errichtete  hdhere  katholische  Convict  - 
Wilhelms-Stift  —  ist  znr  Bildung  und  Erziehnng  der  Candidaten  des  katholischen 
geistlichen  Standes  wahrend  der  Zeit  der  Universitatsstudien  bestimmt 

§  2. 

Den  Unterricht  in  den  erforderlichen  Wissenschaften  erhalten  die  Convicts- 
Zdglinge  an  der  Landesuniversitfit  und  insofern  stehen  sie,  gleich  den  andern 
Stndirendeu,  unter  den  fur  die  Universitat  gelteuden  Geseteen.  Sie  sind  daher 
auch  im  Fallc  eines  den  akademiscben  Gesetzen  zuwiderlaufenden  Benehmens 
der  Universitatsbchbrde  auf  ihr  Verlangen  zu  stellen. 

§  3. 

Wie  in  den  niedcreu  katholischen  Convicten,  so  sind  auch  in  dem  hoheren 
Convicte  die  Zoglinge  mit  Rueksicht  auf  die  Ordnnng  ihrer  Studien  in  vier 
mbglichst  gleiche  Jahrescurse  getheilt. 

II.   Nachste  Leitung  und  Anfsicht  der  AasUlt. 

§  4. 

Znr  unmittelbaren  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Wilhelms-Stifts  an 
Ort  und  Stelle  ist  demselben  ein  Director  vorgesetzt. 

Wichtigere  Angelegenheiten  des  Institute  nnterstehen  einem  Collegium 
(Convicts- Commission),  das  nach  Stimmenmehrheit  Beschlftsse  fasst. 


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Konigliches  Wilhclms-Stift. 


705 


§  ^ 

Die  Convicts -Commission  besteht  aus  den  ordentlichen  Mitgliedern  der 
katholisch-theologischen  Facult&t  der  Uoiversitat  uud  dem  Director  des  Wilhelms- 
Stifts. 

Den  Vorsitz  in  derselben  fuhrt  das  dem  Dieustalter  nach  alteste  Mitglied, 
wie  audi  fur  die  anderen  Mitglieder  die  Sitz-  uud  Stimmenordnnng  sich  nach 
dem  Dienstalter  richtet;  die  Protocollfuhrung  wird  von  dem  jUngsten  Mitgliede 
besorgt. 

Die  Eiuladnug  zu  den  Sitznngcn  gescbieht  nnter  vorheriger  ltucksprache 
111  it  dem  Vorsitzcnden.  uud  unter  Angabe  der  zu  verhandelndcn  Hanptgegenstande 
in  der  Regel  durch  den  Director,  welcher  audi  der  ordentliche,  regclmussige 
Referent  des  Collegiums  ist  uud  als  solcher  alle  zur  Berathung  der  Convicts- 
Commission  sicb  eignenden  Gegenstande  vorzubereiten ,  in  der  Sitzuug  Vortrag 
daruber  zu  erstatteu  und  bestimmte  Antiilge,  je  nach  der  Beschaffenheit  des 
eiuzelnen  Falls,  an  das  Collegium  zu  stellen  hat. 

Dem  Vorsitzcnden  dagegen  kommt  es  zu,  die  Berathungen  des  Collegiums 
zu  leiteu,  aus  den  abgegebenen  Stimmen  den  Beschluss  zu  Ziehen,  bei  Stimmcn- 
gleichheit  zu  eutscheiden  und  die  zu  Protocoll  genommenen  BeschlUsse  mit  seiner 
Namens-Unterecbrift  zu  beglaubigeu. 

§  6. 

Der  Geschaftskreis  der  Convicts -Commission  ist  durch  das  weiter  hinten 
angefuhrte  besondere  Statut  geregelt. 

§  7. 

Die  Stellvertretung  fur  deu  Convicts -Director  in  Fallen  zeitlicher  Ver- 
hinderung  desselben  sowic  waJirend  einer  Erledigung  der  Stelle  wird  von  dem 
Decan  und  nach  diesem  von  dem  Prodecan  der  katholisch-theologischen  Facultat 
besorgt. 

§  8. 

Dem  Convicts-Director  sind  zur  UnterstUtzung  in  der  ihm  obliegenden 
Aufgabe  eine  Anzahl  Repeteuten  beigegeben,  welche  die  religios  sittliche  und 
wissenschaftliche  Ausbildung  der  einzelnen  Zoglinge  zuniichst  zu  iiberwachen 
haben. 

§  ». 

Der  Convicts-Director  und  die  Bepetenten  der  Anstalt  werden  vom  Bischof 
ernauut  und  eutlassen;  jedoch  wird  derselbc  dazu  niemals  Solche  ausersehen,  von 
denen  er  weiss,  dass  sie  der  K.  Kegicrung  aus  erheblichen  und  auf  Thatsachen 
beruhenden  Grttnden  in  burgerlicher  oder  politischer  Hinsicht  minder  angcuehm 
sind  mid  ebenso  Jene  eutlassen,  welche  aus  denselben  Griinden  nach  ihrer  An- 
stelluug  unangenehm  geworden  sind. 

§  JO. 

Fur  die  Besorgung  der  Oekonomie  des  Uauses  und  die  damit  zusammen- 
h&ngende  Verwaltung  der  lnstituts  -  Casse  wird  ein  besonderer,  dem  Convicts- 
Director  coordinirter  Oekonomie -Verwalter  von  der  K.  Regierung  bestellt. 

Kauingatt,  I'uivcrsitits  Stipcndico.  45 


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70K 


Tubingen. 


§11. 

Die  Stelle  des  Pfortners  and  des  Aufsehers  wird  auf  den  Vorschlag  des 
Directors  and  des  Oekonomie-Verwalters  durch  den  katholischen  Kirchenrath 
besetzt. 

Die  Annahme  nnd  Entlassnng  des  iibrigen  Hansdienstpersonals  bleibt  dem 
Convicts-Director  uberlassen. 

III.   Oberleltnng  nnd  Oberanfafcht. 

§  12 

In  dicser  Beziehnng  gilt  ganz  dasselbe,  was  in  §.  8')  der  Ministerial- 
Verftigung  vom  4.  Mai  d.  J.,  betreffend  die  Verbaltnisse  bei  den  niederen 
katholischen  Couvicten  in  Esslingen  nnd  Bottweil,  bestimmt  ist 

IV.  Anfnabme  In  das  Wflhelms  Sttft. 

§  13. 

Die  Aufnahme  ncuer  Zoglinge  gescbieht  alljakrlich  vor  dem  Anfang  des 
Winterhalbjalirs  anf  den  (jrund  einer  vom  Studienrath  vorzanehmenden  Concnrs- 
priifnng,  welcher  der  Bischof  eigene  Abgeordnete  beizagcben  befugt  ist.  nnd 
unter  Beriicksichtigung  der  jeweils  festgesetzten  Normalzahl  von  Zoglingen  dnrch 
den  katholischen  Kirchenrath ,  der  sofort  die  Namen  der  Aufgenommeuen  im 
Staats-Anzeiger  bekaunt  macht  und  dieselben  seiner  Zeit  in  die  Anstalt  einbemft. 

Die  Aufzunehmenden  miissen  am  1.  October  des  betreffenden  Jahres  das 
18.  Lebensjahr  zuriickgclegt,  dtirfen  aber  das  21.  noch  nicht  angetreten  haben. 

§  lo. 

Ftir  diejenigen  Candidaten,  welche  sich  bisher  ausserhalb  eines  Convictes 
auf  das  Studium  der  katholischen  Theologie  vorbereitet  haben,  kommen  nock 
insbesnndere  diejenigen  Bestirnmungen  zur  Anwendung,  welche  in  §  1 1  ff.*)  der 
erwahnten  Ministerial- Verfttgung  vom  4.  Mai  d.  .1.  enthaltcn  sind 

')  §  8  lautet:  Beziiglic-h  der  religiosen  Erzichung  und  der  Hausordoung  stehen 
die  Conviote  unter  der  Leitung  und  Aufsieht  des  Bischofs,  welchem  es  hienarh  zu- 
steht,  diese  Institute  zu  visitircn,  eigene  Abgeordnete  den  fiffentlichen  Prfifungen  bei- 
zugeben  und  sich  periodische  Berichte  erstatten  zu  lassen. 

Der  Bischof  wird  ubrigens  in  Beziehung  auf  die  seiner  Leitung  und  Aufeicht 
unterstehenden  GegeuatSnde  der  K.  Regierung  stets  Gewisshcit  geben,  dass  die 
wcsentlich  aus  Staatsmitteln  unterhalteuen  Convictc  dem  Zwecko  ihrer  Giiindung  er- 
halten  bleibcn.  Zu  diescm  Bchufc  wird  er  ihr  nicht  nur  fiber  jedes  bedeutsainere 
Vorkommniss  in  den  genannten  Anstalteu  alfbald  eine  Anzeige  machen,  sondern  auch 
jedes  Halbjahr  die  an  ihn  erstatteten  Zustandsberichte  der  VorstAnde  unter  sunima- 
rischer  Angabe  der  hierauf  erlassenen  Verfiigungen  zur  Einsicht  mittheilen,  jede 
beabsichtigte  Acnderung  in  der  Haus-  oder  Disciplinarordnunp,  sowie  in  den  Amts 
iostructionen  der  Vorstandc  und  Rcpctenten  aber  zu  ihrer  vorgangigen  Kcnntniss- 
nahme  bringen. 

In  alien  anderen,  aln  den  im  Eingang  angegebencn  Rcziebungen  sind  die 
Convictc  der  Leitung  und  Aufsicht  der  Staatsbehfcrde ,  zunachst  des  katholischen 
Kirchcnraths,  unterworfen. 

")  §  H  lautet  :  die  Gcsuche  urn  Aufnahme  sind  von  den  Bittstellern  eigenbandig 


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Konigliches  Wilhelms-Stift. 


707 


V.   Beneflcien  and  Yerbindllchkeiten  der  Convicts  Zoglinge 

§  16 

Die  Ztiglinge  des  Wilhelms-Stifts  haben  folgendc  Beneticien  zu  geniessen : 

a)  freie  Wohnung  im  Convicts -Gebaude  mit  Einschluss  der  Heizung,  Be- 
leuchtung  uud  Bedienuug; 

b)  freie  BekosMgung,  beziehungsweise  als  EutseMdiguug  ftir  das  Fruhstuek 
taglich  zwei  Kreuzer  und  fur  cine  halbe  Maas  Wein  an  Sonn-  nnd  Fest- 
tagen  einen  jShrlich  hiefiir  festzusetzeudeu  Betrag  in  Geld; 

c)  freie  Kleidung  uach  eineni  bestimmten  Regnlativ; 

d)  freie  WSsche  desgleichen; 


geschrieben,  von  deren  V Stern  oder  Pflegern  aber  mitunterzeichnet,  im  Laufe  des 
Monals  Mai  jc  dem  genieinschaftliehen  Oberamt  des  Bezirks,  welcbem  der  betreffende 
Bitthteller  nacb  seinen  burgerlichen  VerhSltnisscn  angehort,  zur  bciboricbtlicben  Bc- 
fordorung  au  don  katholischen  Kirchenrath  zu  iibergcben. 
Die  Bittscbrift  muss  enthalten: 

a)  den  vollstSudigon  Namen,  den  Geburtsort  (mit  Bezeicbnung  des  Obcramts), 
sowie  Tag,  Monat  und  Jabr  der  Oeburt  des  Bittstellcrs; 

b)  den  Namen,  Stand  und  Wohriort  seiner  Eltern  oder  seines  Pflegers; 

c)  eine  ungefSbre  Angabe  des  gegenwSrtigen  und  kiinftigen  Vermflgens  des 
v  Bittstellers; 

d)  eine  gedrSngtc  ErzSblung  seiner  Lebeus-  und  Bildungsgcschichtc  (nanientlich 
wo  und  wie  lange  er  die  Elemcntarschule  und  weiterc  Lebranstalten  bc- 
sucbt  babe). 

Beigeschlossen  miissen  der  Bittschrift  sein: 

a)  der  Taufschoin  dew  Bittstellcrs; 

b)  die  Fortgangs-  und  Sittcnzeugnissc  seiner  friibercu  uud  bisherigen  Lehrer; 

c)  ein  von  dem  Oberamtsarzt  seines  letzteu  Aufenthaltsorts  ausgestelltes,  ver- 
schlossenes  Zeugniss  iibcr  seine  geistige  und  korpcrlichc  Gesundhcit: 

endlioli 

d)  eine  Aeusserung  des  Pfarramts,  des  Geburts-  beziehungsweise  Wobnorts 
des  Bittstellers  iiber  dessen  Besitz  der  fur  den  geistlicben  Stand  erforder- 
lieben  Kigeuscbaftcn,  sowie  iiber  den  Leumund  seiner  Eltern  und  Geschwistcr. 

§  12.  Der  katbolische  Kircbenrath  wird  sSmmtlichc  Aufnabmegesuebe  nebst 
dereu  Beilagen  vor  Allem  dem  bisebtifUehen  Ordinariat  ubermitteln  und  von  diesom 
cine  Aeusserung  daruber  erlialten.  welehe  der  Bittsteller  etwa  naeh  deu  Vorscbrifteu 
des  kircblicbcn  Recbts  zum  geistlicben  Staude  fur  unfShig  crachtct  werden. 

§  13.  Hat  das  bisehofliche  Ordinariat  seine  Aeusserung  abgegeben,  so  wird 
der  katbolische  Kirchenrath  diejenigen  Bittsteller,  deren  Gcsuche  vom  Ordinariat 
oder  seinerseits  beanstandet  werden,  sofort  zuriickweisen;  die  iibrigen  aber  werden 
zu  einer  im  Laufe  des  Monats  August  von  dem  Studienrath  vorzunehmenden  Concurs- 
priifung  einberufen. 

§  14.  Nacb  dem  Ergebnissc  dieser  Pruning,  welcher  der  Bischof  noch  eigenc 
Abgeorduete  beizugeben  das  Recbt  hat,  und  unter  Berucksichtiguog  der  jeweils  fest- 
gesetzten  Normalzahl  von  Zoglingeu  eutscheidct  sodanu  der  katbolische  Kircbenrath 
iiber  die  wirkliche  Aufnahme. 

Die  Namen  der  Aufgenommenen  werden  im  Staatsauzeiger  bekannt  gemacht. 

§  15.  Die  Eiuberufung  in  die  Anstalten  erfolgt  gleichfalls  durch  den  katholischen 
Kirchenrath. 

45* 


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708 


Tubingen. 


e)  in  Krankheitsl  alien  freie  arztliche  oder  wundarztlichc  Berathuug  und 
Versorgung  mit  den  Medicamenten ; 

f)  freien  Unterrieht  iiu  Convicte,  sowic  an  der  katliolisch-thcologisohen 
und  der  philosophischen  Facultal  der  Landesuuiversitat; 

g)  an  Schreibmaterialien  jahrlich  vier  Buch  Papier  —  wogegen  die  ndthigen 
Biicher,  Instruniente,  Musikalien  etc.  von  den  Zdglingcn  anf  cigeuc 
Kosten  anzuschaffen  sind: 

b)  halbjahrlich  den  sogenannteu  Stipeudiaten-Thaler,  bcsteuend  in  drei  Gulden. 
AuBserdcm  sind 

i)  fttr  diejenigeu  drei  Zbglinge  jeden  Curses,  welcbe  sich  am  raeisten  durch 
Fleiss,  Fortschritte  und  gute  Sitteu  auszeicbnen,  jahrlichc  PrJUnien  an 
Btlcheru  im  Worth  von  15  A.,  10  H.  und  7  fl..  30  Kr.  ausgcsctzt. 
Die  in  Geld  bcstehenden  Reichnisse  an  die  Convicts -Zoglinge  (Frtlhstuck 
und  Weingeld,  Stipendiaten-Tbaler)  sind  tibrigens  zunftchst  zu  Bestreitung  der 
gesetzlicben  und    nothwendigeu  Ansgaben   des  betreffendeu  Zoglings  an  die 
UniversitAts- Behorden,  an  die  Convicts -Bibliothek  (wofiir  beim  Eintritt  in  die 
Anstalt  und  beim  Vorrflekeu  in  die  Theologic  jo  1  fl.  30  Kr.  zu  entrichten  sind) 
u.  s.  w.  nach  der  Anweisung  des  Convicts-Directors  zu  verwenden. 

§  17. 

In  Beziebung  auf  die  den  Convicts -Zoglingen  dagegcn  obtiegenden  Ver- 
bindlichkeiten  gegenflber  von  dem  Staate  gilt  ganz  dasjenige,  was  in  den  §§  17') 
und  18  der  mehrcrwfthnten  Ministerial-Verfugung  vom  4.  Mai  d.  J.  onthaltcn  ist 

VI.   Entlassung  and  Entfernnng  oder  Ausstossung  an*  dem  Convicte. 

§  18. 

Aucb  iu  dieser  Beziebujig  gelteu  ftir  das  hohere  katholische  Convict  genau 
die  beziiglichen  Bestimmungen  §§  191)  und  20  der  Ministerial-  Verfugung  vom 
4.  Mai  d.  J. 

Stuttgart  den  12.  October  1859.  RUmelin. 

')  §  17  lautet:  Dafiir  ubernimnit  jeder  Zogling  mit  seinem  Eintritt  in  das 
Convict  die  Verpflichtung,  sich  in  dieser  Anstalt  fur  den  katholischen  geistlicben 
Stand  auszubilden  und  sich  dereinst  jederzeit  im  vaterlandischcn  Kirchen-  oder  Lehr- 
dienste  gebrauchen  zu  lasseu,  andernfalls  aber  die  auf  seine  Ausbildung  vcrwendeten 
Kosten  nach  dem  hierfiir  bestehendeu  Tarif  zu  ersetzen;  es  wtire  denn,  dass  er  durch 
irgend  einen  Umstand  ohne  sein  Versehulden  gehindert  wfirde,  in  der  Anstalt  zu 
verbleiben  oder  die  augetreteue  Laufbahn  fortzusctzcu,  beziehungsweise  nach  be- 
endigter  Laufbahu  in  den  vaterlSndischen  Kirchen-  oder  Schuldienst  einzutreten,  in 
welchen  Ffillen  die  Auflegung  des  Kostenersatzes  nachgcschen  werden  kann. 

§  18.  In  Anerkennung  jener  Verpflichtung  hat  jeder  neu  aufgenommene 
Zogling  bei  seineni  Eintritt  iu  da.s  Convict  rine  von  ihm  in  Verbindung  mit  seinen 
Eltcrn  oder  scineni  Pfleger  ausgcstellte  Versicherungsurkunde  dem  Vorstand  zu  fihcr- 
geben,  welchcr  diesclbe  an  den  kathnlischen  Kirchenrath  einzusenden  hat. 

-)  §  1!>  lautet:  das  eiste  Jahr  wild  ale  Probezeit  bctrachtct,  so  dass  innerhalb 
desselben  ein  Zogling,  der  sich  ohne  eigeues  Verschulden  als  unbrauchbar  fur  die 
Anstalt  oder  als  untauglich  fur  den  geistlicben  Stand  erweist,  einfach,  d.  h.  ohne 
Verpflichtung  zum  Kostenersatz,  vom  katholischen  Kirchenrath  entlassen  werden  kann. 

§L>0.  Wenn  aber  ein  Zogling  durch  Irreligioeitat,  Cnsittlichkeit,  Cnbotm&ssig- 


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Koniglichcs  Wilhelms-Stift.  709 

Beilage 

betreffend  ein  Stntut  fur  die  Convicts-Commission. 

I.  Die  Convicts-Commission  hat  iu  den  das  Convict  betreffenden  wichtigereu 
Angelegcnheiten,  welche  der  Convicts -Director  an  sie  zu  bringen  bat,  theila  fiir 
sich  zu  entscheiden,  theils  nur  Gutachten  und  Antrage  an  die  Oberbehorden 
(bischOfliches  Ordinariat,  katholischer  Kirchenrath)  zu  stellen. 

II.  Als  wichtigere  Convicts  -  Angelegeuheiten ,  in  welchen  die  Convicts- 
Commission  selbststftndig  zu  entscheiden  und  zu  verfugen  hat,  sind  zu  betrachten. 

1.  die  Festsetzung  des  Stndienplanes  der  einzelnen  Zoglinge  fur  jedes 
Semester, 

2.  etwaige  Bitten  von  Zflglingen  um  Erlaubniss  zum  Besuche  ausserordent- 
licher  (d.  h.  weiterer,  als  der  obligaten)  Vorlesungen,  sowie  znr  Theil- 
nahme  an  solcben  Vorlesnngen  ausser  dem  Hause,  welche  im  Winter- 
Semester  Abends  nach  5  Uhr  und  im  Sommer- Semester  Morgens  vor 
7  Uhr  gehalten  werden, 

3.  die  Vertheilnng  der  zu  repetirenden  Lehrfacher  unter  die  einzelnen 
Repeteuten, 

4.  die  Bestimmung  der  Termine  fftr  die  Semestral- Prufungen,  sowie  der 
Lehrfacher,  aus  welchen  solche  zu  halten  sind, 

5.  etwaige  Urlaubsgesuche  einzelner  Zoglinge  auf  mehr  als  8  Tage, 

G.  die  Festsetzung  der  Dauer  von  Zwischenferien,  z.  B.  ttber  Weihnachten 
und  Pfingsten,  und  Entlassung  eincr  grosseren  Anzahl  von  Zoglingen 
wahrend  derselben, 

7.  die  Bestrafung  von  Convictszoglingen  mit  einer  <iualificirten  Riige,  sowie 
roit  einer  mehr  als  zwei-  jedoch  nicht  mehr  als  viertiigigen  Incarceration. 

III.  Wichtigere  Convicts  -  Angelegenheiten ,  in  welchen  die  Convicts- 
Commission  nur  Gutachten  und  Antrage  an  die  betreftende  OberbehOrde  zu  stellen 
bat,  sind: 

1.  die  Festsetzung  des  Beginnes  und  Schlusses  der  Hauptferien, 

2  etwaige  Bitten  von  Zoglingen  um  Erlaubniss  zum  zeitweisen  Aufenthalt 

ausserhalb  des  Convicts  gegeu  Ersatz  der  entgehenden  Natural  -  Ver- 

pnegung, 

3.  die  Erlassnng  eines  durch  Krankheit  oder  aonstige  Grttnde  auf  langere 
Zeit  am  Besuche  der  akadeinischen  Vorlesungen  verhinderten  Zdglings 
zur  Wiederholung  des  Cursu*, 

keit  odcr  beharrlichen  Unfleiss  sich  des  von  ihm  erwShlten  Berufes  unwiirdig  crweist, 
die  Ebre  des  geistlichcn  Standee  oder  die  Ordnuug  in  der  An&talt  gefahrdet  und 
weder  durch  die  fiber  ihn  verhSngten  Disciplinarstrafen ,  noch  durch  die  Bedrohung 
mit  Kntfernung  aus  der  Anstalt  sich  be.ssern  l&sst,  so  wird  er  unter  Verpflichtung  zum 
Ersatze  der  auf  seine  Ausbildung  verwendeten  Kostcn  aus  dem  Convicte  entfernt  oder 
ausgestossen. 

Die  Entfernung  oder  Ausstossung  eines  Z&glings  gesehieht  durch  das  Ministe- 
rium  des  Innern,  Kirchen-  und  Schulwesens,  das  dem  Bischof  nie  erschweren  wird, 
tlie  Entfernung  eines  von  ihm  fiir  unwiirdig  erklaxten  ZOglings  aus  den  Cffeutlicheu 
Convicten  zu  erwirken. 


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710 


Tubingen. 


4.  die  Entlassung  eines  wiihrend  des  Probejabrs  als  untanglich  erfundenen 
Zdglings  aus  der  Austalt, 

5.  die  Bestrafung  von  Zoglingen  mit  mcbr  als  viertilgiger  Incarceration, 
sowie  die  Bedrobung  mit  dem  Ultimatum,  die  YerhHngung  des  Ultimatums 
nnd  endlicb  die  Entfemmig  oder  Ausstossnng  des  Zoglings  aus  der  Anst;ilt, 

H.  die  Anstellnng  der  Repetenten, 

7.  die  Erla8sung  netier,  die  Studien  oder  die  Pisciplin  oder  beides  be- 
treffenden  Yorscbriftcn  nnd  Anordnnngen  fur  das  Institut  und  seine 
Angeborigen. 

Verfugung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  uud  Sebulwescns,  betrefteud 
den  von  ZOglingcn  der  katholiscben  Convicte  ini  Falle  ihrer  Entlassung 
aus  dem  Convicts-Verbande  zu  leistenden  Kosten-Ersatz. 

Vom  13.  September  1875. 
Hinsicbtlich  des  von  Zoglingen  der  katholischen  Convicte  im  Falle  des 
Zutreffens  der  §§  17  nnd  20  der  Ministerial- Verfiignng  vom  4.  Mai  und  der 
§§17  nnd  18  der  Ministerial- Verfugung  vom  12.  October  1859  zu  leistenden 
Kosten-Ersatzes  wird,  mit  Ilocbster  Genebmigung  Seiner  Kiiniglicben  Majestiit 
vom  10.  d.  M.,  biemit  Nacbstebendes  verfilgt: 

§1- 

Die  Ersatzsumme  betragt.  dem  .Tabre  nacb,  statt  der  dnrob  Ui.cbste  Ent- 
scbliessung  vom  11.  .Tnui  1825  vorgesebenen  H>0  fl.  fur  das  Wilbelms-Stift  in 
Tiibingen  und  100  tl.  fur  eines  der  Widen  niederen  Convicte,  kunftig  fur  die 
VerpfJegung 

im  Wilbelms-Stift  in  Tubingen   450  Mk  , 

in  einem  der  niederen  Convicte  .....    350  Mk., 

je  entsprecbend  dem  in  Znknnft  statt  des  Convicts  -  (ienusses  /.u  gewabrenden 

Betrage  des  Qeldsurrogats. 

§2. 

Die  erhobten  Summen  sind  fiir  den  eintretenden  Fall  des  Ersatzes  den- 
jenigen  Zoglingen  nnfaureebnen ,  welcbe  vom  Herbst  .1875  an  in  das  Wilbelms- 
Stift  in  Tubingen  oder  in  ein  niederes  Convict  aufgenommen  werden,  den  vor  ge- 
dacbtem  Zeitpunkt  aut'genoiumeiien  Zoglingen  aber  nur  insoweit,  als  sie  ktknftig 
das  Geldsurrogat  in  dem  erbObten  Betrage  genosscn  baben  werden. 

§3. 

War  ein  crsatzpflicbtigcr  Zogling  wabrend  eines  Studionjabres  lllngere  Zeit 
—  nngereebnet  die  ordentlieben  Ferien  —  vom  Convicte  abwesend  und  batte  er 
deshalb  das  Convicts  Beneficinm  nicbt  voll  genosscn,  so  tritt  eine  entsprecbeude 
ErmUssigung  der  Ersatzsiiinme  nacb  den  diesfalls  bestebenden  oder  kunftig  von 
der  Ver\valtung8beb6rdc  zu  crtbcilenden  nabcren  Bestimmnngen  ein. 

§4. 

Die  Geldunterstntzungen ,  welche  e.inzelnc  Convictszoglingc  nacb  Vollen- 
dung  ibres  Universitatscnrsus  beziebnngsweise  nacb  Erlangnng  der  Priestorweibe 


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Statut,  die  akademischen  Preise  betreffcnd. 


711 


zu  weiterer  Ausbildung,  sei  es  aaf  dor  Landesuniversitat,  oder  durch  wissenscbaft- 
liche  Reiseu,  empfangen  haben,  sind,  wenn  bei  ihnen  dcr  Fall  des  Kostenersatzea 
eintritt,  den  nach  vorstehenden  §§1—3  zu  eraetzeuden  Snmnien  hinzuzufttgen. 

Stuttgart,  den  13.  September  1875.  Gessler. 

Revidirtes  Statut, 

die  akademischen  Preise  betreffend. 
A.   K&nigliche  Preise. 

1.   Wlssenschaftliche  Preise. 

Zu  Belebung  des  Fleisses  und  des  wissenschaftlichen  Geistes  der  Stndirenden 
aller  Facultaten  ist  durch  Konigliche  Verordnung  vom  1/31.  Mttrz  1812  und 
durch  hbcbste  Verfilgung  vom  12.  .Tanuar  1818  (vergl.  Reyscher's  Sammlung  der 
Universitats-Gesetze.  Tubingen,  1843.  S.  552.  598.  nnd  592)  allergnadigst  be- 
stimmt,  dass  alle  Jahre  am  6.  November  (dem  Geburtsfeste  Seiner  Majestat  des 
verewigten  Kiiuigs  Friedricb)  fUr  die  beste  Beautwortung  der  je  von  der  be- 
treffenden  Facultat  zu  stellendeu  wissenschaftlichen  Preisaufgabe,  wobei  Auslander 
mit  Inl&ndern  concurriren  konnen,  Pramien,  welche  in  eiuer  Medaille  im  Werth 
von  15  Ducaten  (147  Mk  90  Pfg.),  mit  der  Aufschrift:  „lugenio  et  Studio" 
bestehen,  ausgetheilt  werden  sollen.  Zu  der  Medaille  kann  nach  Umstilnden  anf 
besondem  Antrag  der  betreffenden  Facultat  noch  eine  ausserordentliche  Zulage 
in  Geld  im  Betrage  vou  fttnfzig  Gulden  (85  Mk.  71  Pfg.)  verwilligt  werden. 
Cultministerial-Verfugung  vom  30.  December  1867.) 

Far  die  Preisaufgabe,  Prcisbewerbung  und  Preisaustheilung  sind  folgende 
nfihcre  Bestimmungen  gegeben: 

1.  Jede  Preisfrage.  welche  je  am  1.  Milrz  des  der  Preisvertheilung  voran- 
gehenden  Jahres  am  schwarzen  Brette  bekanut  gemacht  und  im  nachsten 
Preisprogrammc  wiederholt  werden  wird,  muss  cinen  higher  noch  nicht 
oder  noch  nicht  gehiirig  erforschten  wissenschaftlichen  Gegenstand  haben, 
und  zwar  einen  solchen,  dessen  Aufklaruug  Kenntnisse  in  mehreren 
FUchern  der  betreffenden  Hauptwissenschaft  voraussetzt. 

2.  Ein  Studirender,  welcher  sich  um  einen  Preis  bewirbt,  muss,  wahrend 
er  in  Tttbingen  studirt,  seine  Schrift  ausarbeiten,  sie  noch  wfthrend 
seines  Aufenthaltes  iibergeben  und  erscheinen,  wenn  er  zu  einer  rnund- 
lichen  Unterredung  Uber  den  Gegenstand  der  Aufgabe  von  der  be- 
treffenden FacultUt  berufen  wird. 

3.  Die  Preisschriften ,  welche  in  lateinischer  oder  dcutscher  Sprache  zu 
verfassen  sind,  miissen  ohne  Namen,  aber  mit  Beilegung  eines  den 
Namen  des  Verfassers  enthaltenden  vcrsiegelten  Zettels,  welcher  das 
namliche  Motto  tragt,  das  die  Schrift  selbst  hat,  dem  Universitats- 
Amtmann  spatestens  am  1.  Mai  des  betreffenden  Jahres  iibergeben 
werden.  Nach  Ablauf  dieses  Terming  wird  keine  Schrift  mehr  an- 
genommen. 

4.  Der  Univcrgitats  -  Amtmann,  welcher  auf  die  grosste  Verschwicgenheit 
in  Hinsicht  auf  die  Person,  die  sie  ttberbracht  hat,  verpflichtet  ist,  stellt 


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712 


Tubingen. 


jede  Schrift,  sobald  sie  eingegangen,  dem  Decan  der  betreffenden 
Facultat  zu,  welcher  sic  sodann  sammtlichen  Mitgliedern  seiner  Facultat 
zor  genaoen  Prufung  ubergiebt. 

a.  Jede  fremde  Beihilfe,  mechanische  bei  physischen  Versuchen  aus- 
genoramen,  schliesst  von  der  Gewinnung  des  Preises  aus,  selbst  dann. 
wenn  der  Verfasser  den  grussten  Theil  der  Arbeit  selbst  gefertigt  batte. 
Wo  der  Natur  des  Gegenstandes  nach  Hilfe  nothwendig  war,  ist  in  de m 
Aufsatze  der  Name  derjenigen.  welche  dazu  gezogen  wurden.  bestimmt 
anzugeben. 

6.  Die  eingekommenen  Preisschriften  werden  vor  dem  Schlusse  des  Sommer- 
semesters  mit  den  Urtheilen  und  Antrageu  der  Facultaten  dem  Kanzler 
der  L'niversitat  ubergeben.  Bessere  Schriften,  ob  sie  gleich  den  Prei> 
nicht  davon  trugen,  werden  offentlich  belobt,  und  dabei  ihren  Verfassern 
anf  eine  schickliche  und  schonende  Art  das  bemerklich  gemacht,  was 
die  Facultat  noch  daran  vermisste.  Die  Namen  sowohl  derer,  wekhe 
den  Preis,  als  auch  derer,  welche  die  offentliche  Belobung  erbielten, 
werden  durch  den  Staatsanzeiger  bekannt  gemacht.  Ausserdem  wird 
bei  der  kQnftigen  ersten  hoheren  Dienstprtifung  die  Thatsache,  da^s  der 
Candidat  einen  akademischen  Preis  oder  eine  offentliche  Belobung  er- 
halten  hat,  in  dessen  Zengniss  bemerkt,  so  wie  die  Censur  der  Preta- 
arbeit  den  Prufungsacten  beigelegt. 

7.  Falls  durch  die  erfolgreiche  Preisbewerbuug  eines  Candidaten  de^en 
Melduug  zum  Examen  verzogert  worden  ist  ,  so  wird  anf  diesen  Urn- 
stand,  nach  der  Zusicherung  der  betreffenden  Ministerien,  bei  der 
spateren  Verwendnng  und  Anstellung  desselben  nach  Thunlichkeit 
HUcksicht  genommen  werden. 

8.  Auch  bei  der  Vertheilung  der  Staatsstipendien  fttr  Studirende  wird  auf 
diejenigen  minder  bcmittelten  und  nicht  in  eineni  Seminar- Genu** 
steheuden  Bewerber,  deren  Aufenthalt  auf  der  Universitat  durch  die 
gelungene  Bearbeitung  eiuer  Preisaufgabe  verlangert  worden  ist.  be- 
sondeie  RUcksicht  genommen  werden.    Ueberdies  werden 

9.  bei  der  Vertheilung  des  sog.  akademischen  Reisefonds  diejenigen  Br- 
werber  um  Reisestipendien ,  welche  einen  akademischen  Preis  oder  eine 
Offentliche  Belobung  davon  getragen  haben,  von  dem  Kdniglicbeu  Mi- 
nisterium  des  Kirchen-  und  Schulwesens  vorzngsweise  beriicksichtigi 
werden. 

10.  Die  Schrift,  welche  des  Preises  wurdig  erfnnden  wurde,  kann  der  Ver- 
fasser als  seine  Inaugural-Dissertation  drucken  lassen,  und  sie  offentlich 
vertheidigen  In  diesem  Fall  wird  anf  dem  Titel  derselben  und  im 
Diplom  bemerkt,  dass  der  Verfasser  den  Preis  erhalten  babe.  Der 
Prases  der  Disputation  hat  aber,  unter  der  Form  einer  Vorrede,  einer 
solchen  Dissertation  die  Bemerkungen  der  Facultat  fiber  die  Abhandlung 
und  ihren  Gegenstand  beizufugeu.  Zu  den  Kosten  des  Drucks  und  der 
Vertheidigung  einer  solchen  Dissertation  hat  der  Verfasser,  wenn  er 
unbemittelt  ist,  vorzugsweise  Anspruch  auf  Unterstutzung  von  denjeuigen 


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Statut,  die  akademiachen  Preise  betreffend. 


713 


Stipendieu  zu  machen,  welche  nicht  fiir  bestimmte  Familien  oder  ans- 
schliessende  besondere  Zwccke  gestiftet  sind. 

11.  Da  der  Zweck  der  Preis-Austheilung  Anfmnnternng  der  Studirenden 
zur  eigenen  Uebnng  ihrer  Krflfte  und  zur  selbstthatigen  Anwendung 
bereits  erworbcncr  Kenntuisse  ist,  so  ist  es,  ura  nicht  einen  oder  den 
andern  durch  solche  Yersuche  in  ihren  sonstigen  gerade  zu  einer  be- 
stimniteu  Zeit  vielleicht  ganz  dringenden  Studien  zu  storen,  gestattet, 
auch  noch  in  dem,  anf  die  Austheilung  des  Preises  fiir  eine  bestimmte 
Aufgabe  zun&chst  folgendem  Jahre,  unter  den  oben  angefuhrten  Be- 
dingungeu,  eine  Abhandlung  iiber  diese  Aufgabe  einzureichen,  mit  welcher 
in  Allem  wie  mit  den  Abhandlungen  iiber  die  Fragen  des  laufenden 
Jahres  verfahren  wird.  Sollte  eine  solche  Abhandlung,  abgerechnet, 
das*  sie  etwa  durch  die  Veriiffentlichung  der  gekronten  Schrift  iiber 
denselben  Gegenstand  erleichtert  worden  ist,  diese  bedeutend  ttber- 
treffen,  so  hat  der  Verfasser  zwar  keine  Preis-MedaiUe  mehr  zu  er- 
warten,  aber  alle  die  unter  Ziffer  6  bis  10  bemerkten  iibrigen  Vor- 
theile  zu  geniesseu. 

12.  Eben  diese  Vortheile  geniessen  auch  diejenigen,  welche  in  dem  Falle, 
dass  zwei  oder  mehrere  Abhandlungen  des  Preises  gleich  wiirdig  be- 
funden  worden  wliren,  und  dann  das  Loos  fiir  eine  entschieden  b&tte, 
bei  dem  Loosen  durchgefallen  sind. 

1H.  Des  Preises  und  der  flffentlichen  Belobung  sind  nur  ausgezeichnete  Ab- 
handlungen f&hig.  1st  keine  solche  eingegangen,  oder  zeigte  sich  bei  der 
inundlichen  Unterbaltnng  oder  aus  andern  Umst&nden  ein  starker  Ver- 
dacht  fremder  Beihilfe  gegen  den  Verfasser  einer  eiozigen  vorzuglichen 
Abhandlung,  so  ist  die  Preisfrage  als  dermalen  unerledigt  fUr  das 
nftchste  Jahr  (neben  der  neuen)  aufzugeben,  wobei  zwar  die  alten  Con- 
currenten,  nicht  aber  die  der  fremden  Beihilfe  Verdftchtigen,  wieder  zu- 
gelassen  werden. 


(Keyscher's  Sammlung  der  Univers.-Gesetze  S.  671.  677)  und  der  provisorischen 
Verfugung  des  K.  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens  vom  30.  December 
1867  wird  ferner  bei  jeder  der  beiden  theologischen  Facultaten  far  die  besten 
Prediger  und  Katecheten  unter  den  Studirenden  ein  Hauptpreis  in  der  Kanzel- 
Ileredtsamkeit,  bestehend  in  einer  goldenen  Medaille  im  Werth  von  25  fl.  (42  Mk. 
80  Pf.)  und  30  fl.  (51  Mk.  43  Pf.)  in  Geld,  und  ein  zweiter  Prei«,  bestehend 
aus  derselben  Medaille  nnd  10  fl.  (17  Mk.  14  Pf.)  in  Geld  ausgetheilt,  im  Fache 
der  Katechetik  aber  als  Hauptpreis  wieder  diese  Medaille  und  20  fl.  (34  Mk. 


29  Pf.)  in  Geld,  als  zweiter  Preis  eine  Medaille  im  Werth  von  25  fl.  (42  Mk. 


Von  jeder  der  beiden  theologischen  Facultaten  wird  zu  diesem  Zweck 
jahrlich  ein  Text  fiir  Predigten  nnd  ein  Text  fur  Katechisations-Eutwiirfe  be- 


1822undl7.Mail823 


86  Pf.). 


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I 


714  TUbingen. 

kannt  gemacht,  und  die  Ausarbeitungeu  hieruber  mussen  in  der  fur  die  ubrigen 
Preisaafgaben  festgesetzten  Form  spatesteog  am  1.  Jnni  eingereicht  werden. 

Die  betreffende  Facultat  priift  die  einkommenden  Entwurfe  and  lftsst  die 
Verfa88er  der  vorziiglicheren  derselben,  im  aussersten  Fall  jedoch  nur  die  sechg 
beaten  zur  Preisbewerbung  zu.  Diese  Predigten  und  Katechisationen  sind 
vor  einem  Preisgerichte  zu  balten,  das  bei  jeder  der  beiden  Facultaten  aus 
den  Mitgliedern  der  betreftenden  Facultat  bestebt.  (Cultministerial  -  Verf.  vom 
31.  Marz  fl  -  . 
14.  Apnl  ' 

Es  tindet  auch  bei  dieser  Preis- Bewerbnng  keiu  Unterschied  zwLschen  In 
landern  und  Auslaudern  statt. 

Nicht  bloss  jede  alteste  theologiaclie  Promotion  in  dem  evangelischen  Seminar 
und  dem  Koniglichen  Wilhelmsstifte,  sondern  auch  je  die  nachstvorangegangene 
Promotion,  namlich  die  jitogsten  evangelischen  Vicarii  und  die  Zoglinge  des 
Priester-Seminars  in  Rottenburg,  werden  zu  dieser  Preis-Bewerbung  zugelassen. 

Inlander,  welche  einen  dieser  Preise  empfangcn,  werden  bei  Vertheilung 
der  ReiseuntersUHzungsgelder  ebenso,  wie  andere  ausgezeichnete  Studirende,  be- 
rucksichtigt. 

111.   Chirnrgitohe  Preise. 

Durch  Konigliches  Rescript  vom  21.  Februar  1809  ist  weiter  ein  in  einef 
goldenen  Medaille  mit  der  Anfscbrift:  ,Lohn  des  Fleisses"  bestehender  Preis  itn 
Werth  von  15  Ducaten  (147  Mk.  90  PfJ  ausgesetzt,  welcber  dem  fleissigsten 
und  geschicktesteu  der  aut'  der  Landesunivei  sitat  studirenden  Wundarzte  zu  Theil 
werden  soli. 

Der  Preis  wird  ertheilt  nacb  vorangegangener  Prufung,  unter  Mitwirkung 
des  Kanzlers  der  Universitat  und  der  an  den  klinischen  Lehranstalten  angestellten 
Professoren,  nach  dem  Vorschlag  des  Professors  der  Cbirurgie. 

Regierungsblatt  von  1809,  No.  9.  S.  69.  Reyschers  Sammlung  der  l/ni- 
versitatsgesetze  8.  524. 

B.  Privat- Preise. 

Ausser  den  in  Vorstehendem  bezeichneten  Koniglichen  Preisen  kommen 
auf  den  gleichen  Termin  und  unter  den  fur  die  Preise  (oben  A.  Ziff.  1  folg.) 
erwahnten  Voranssetzungen  znr  Vertheilung: 

1.  der  in  Geld  besteheude  Jahres-Preis  der  Ftirst-Bischof  von  Speier'schen 
Stiftnng  fur  die  beste  Beantwortnng  einer  jahrlich  zu  diesera  Zweck 
bekannt  zu  machenden  Frage  aus  dem  canonischen  Recht,  und 

2.  der  rbenfalls  in  Geld  bestehende  jahrliche  Preis  der  Baron  von  Palm'schen 
Stiftnng  fUr  hbhere  Sprachkunde. 

3.  Der  alle  zwei  Jahre  zu  vergebende  Preis  der  Rodinger  schen  Stiftnng 
f(ir  Losung  einer  Preis-Aufgabc  Ober  ein  social-politisches  Thema. 


Die  Collegiengelder  mussen  binnen  sechs  Wochen  vom  vorschriftsmassigen 
Anfang  eines  Stodienhalbjahres  an  vorausbezahlt  werden. 


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Wurzburg.  715 

Nach  Ablauf  dieser  Frist  werdeu  die  sttumigen  Studirenden  vom  Uuiversit&ts- 
anit  an  die  Bezablung  gemahut  und  ihre  Eltera,  Vormunder  oder  sonstige  Unter- 
haltungspflichtige  davon  in  Kenntniss  gesetzt. 

Nach  Ablauf  einer  weitereu  FrUt  von  vier  Wochen  von  der  amtlicben 
Mabnnng  au  werden  diejenigen  Stadirenden,  welche  nickt  ihre  sammtlichen 
Collegiengelder  bezahlt  baben,  von  der  akademischen  Disciplinar-Commission  bis 
/.or  Tilgung  der  Schuld  von  der  Universitat  weggewiesen. 

Eine  Stnndung  existirt  bier  nicbt,  ebensowenig  oin  Erlass  von  Amtswegen 
resp.  aut'  Grand  amtlicber  Cognition  und  Entscheidung;  dies  ist  vielmehr  lediglich 
dem  rein  privaten  Ermessen  der  Docenten  anheimgegeben,  welche  den  beztiglichen 
Colleggelderanspruch  haben. 


Allgemeine  Grnnds&tze, 

die  Bewerbung  um  Staats-Stipeudien  aus  dem  durch  den  1831  er  Landtag 

begrundeten  Stipendienfonds  betreffend. 

Znr  Bewerbnng  um  Stipendien  aus  dem  dnrch  den  Laudtagsabschied  vom 
Jahre  1831  begriiudeten  allgemeinen  Stipendienfonds  des  8taats  sind,  sofern  sie 
die  verordnnngsm&ssigen  Bedingungen  for  die  Erlangung  soldier  Stipendien  er- 
fiillt  haben  und  insbesondcre  dnrch  Talent,  Fortscbritte,  Fleiss  und  Betragen  sich 
vortheilhaft  auszeichnen,  nicht  nnr  diirftige  inlilndiscbe  Studirende  aller  Facultttten, 
sondern  auch  Studirende  der  Rechte,  welche  nach  ruhmlich  bestandener  theore- 
tischer  Schlnssprtifung  in  die  Vorbereitnnggpraxis  ubertreten,  ferner  jene  Candi- 
daten  der  Medicin,  welche  die  iirztliche  Approbationspriifung  roit  vorziiglichem 
oder  sehr  gutem  Erfolge  bestandeu  haben,  so  lange  dieselben  w&hrend  des 
nachsten  Jahres  nach  dem  Bestehen  dieser  Priifung  an  einer  Uuiversit&t  behufs 
ihrer  weiteren  Ansbildnng  inscribirt  sind  und  keine  Praxis  ausiiben,  sodann  aus- 
gezeichnete  dem  Lehramte  an  der  Universit&t  sich  widmende  Candidaten  berufen 
nnd  winl  im  Hinblick  auf  die  cinschl&gigen  hochsten  ifinisterialentschliessungen 
vom  5.  April  1865  No.  710,  dann  vom  23.  Jannar  1867  No.  296,  sowie  vom 
21.  April  1869  No.  6353  Folgendes  zur  Beachtung  bekannt  gegeben: 

I.    .Teder  Bewerber  hat  vorzulegen: 

1.  ein  an  Se.  Majestitt  den  Kimig  stilish-tea  Bittgesuch,  in  welchem  anzu- 
geben  ist  : 

a)  ob  uud  in  welchem  Betrage  und  aus  welchem  oftentlichen  Fonds  der 
Bewerber  bereits  eine  Untcrsttttzung  beziehe, 

b)  ob  und  an  welche  andere  Landes-Universit&t  er  etwa  im  nachsten 
Jahre  tiberzutreten  beabsichtige;  die  in  die  Praxis  fibertretenden 
Iiechtscandidatcn  habeu  stAtt  dessen  anzugeben,  bei  welchem  Gerichte 


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716 


Wurzburg. 


oder  welcher  Behorde  aie  das  nachste  Jahr  einzutreten  gedenken. 
Uiebei  wird  aasdriicklich  hervorgehoben,  dass  der  Geuuss  von  Stipen- 
dien  wfihrend  des  Besuches  nicht  bayeri&cher  Universitaten  nur  ans- 
nahmsweise  and  uur  mit  besonderer  Genehmigung  des  kgl.  Staats- 
ministeriums  des  Ianera  fur  Kirchen-  nod  Schulangelegenheiten  statt- 
finden  kann  und  dass  etwaige  nach  Verleihnng  des  Stipendinms  bier- 
auf  zn  ricbtende  Gesuche  bei  jenem  Uuiversitats-Senate  elnznreichen 
sind,  bei  welcbera  die  primare  Bitte  urn  Verleihung  des  Stipendinms 
gestellt  word  en  iat. 

2.  ein  Zeugniss  iiber  die  DGrftigkeit  des  Bewerbcrs  iiacb  Massgabe  des 
§  72  der  Universitats  Statuten,  welches  von  der  einschlagigen  Districts- 
polizeibehorde  nach  Form  und  Inhalt  beglaubigt  und  dessen  Ausfertigunj: 
langstens  vom  laufenden  Studienjahre  sein  muss. 

3.  sein  Gymnasial-Absolutorium  und  sofern  derselbe  nicht  der  philosophi- 
schen  Facultat  angehOrt,  den  Nachweis  iiber  das  Studium  der  allge. 
meinen  Wissenschaften  nach  §  23  der  Universitats-Satzungen. 

4.  ein  Inscriptions-Zeugniss  iiber  die  besuchten  Fachcollegien. 

5.  ein  akademisches  Sitten-Zeugniss. 

II.  Die  Bewerber  haben  sich  einer  miindlichen  Prtlfung  zu  unterziehen. 
von  dieser  PrQfung  sind  befreit: 

1.  Rechtscandidaten,  welchc  sich  der  nachsten  theoretischen  Schlussprfifuiur 
unterziehen, 

2.  die  Studirenden  der  Medicin  in  jencm  Jahre,  in  wclchem  sic  das  tentamen 
physicum  beziehnngsweise  das  Approbationsexamen  bestanden  haben. 

Hinsichtlich  der  besonderen  Stipendienpriifnng  wird  bemerkt: 

a)  Dieselbe  wird  von  jeder  Facultat  in  Gegenwart  saiumtlicher  Facul- 
tatsmitglieder  abgehalten, 

b)  erstreckt  sich  auf  3  Facher,  iiber  welche  der  Bewerber  im  voran- 
gegangenen  Wintersemester  Vorlesungen  im  Sinne  des  §  23  der  Uni- 
versitats -Satznngen  gehort  hat,  hiebei  werden  Collegien,  welcbe 
wdchentlich  8  Stunden  gelesen  werden,  doppelt  und  12stiindige  Vor- 
lesungen dreifach  gerechnet,  auch  wird  die  Priifung  aus  2stundig 
oder  3stiindig  gelescncn  Fachern  der  Prtlfung  ans  einem  Hauptfache 
im  Sinnc  des  §  23  der  Satznngen  gleichgeachtet,  vorausgesetzt  dass 
diese  Collegien  Privatvorlesungen  nicht  aber  auch  publica,  privatissinvi 
und  Uebungscurse  sind. 

c)  Die  Anmeldung  zu  dieser  Priifung  geschieht  schriftlich  bei  dem 
Decan  jener  Facultat,  in  welcher  der  Bewerber  im  Wintersemester 
die  meisten  Collegien  gehort  hat  und  zwar  Iftngstens  bis  1.  Jnli 
dieses  Jahres  und  sind  in  der  betreffenden  Eingabe  jene  Qillegien 
zu  bezeichnen,  aus  denen  die  Priifnng  stattfindeu  soli ;  die  Fesfcstellun? 
der  Priifnngstage  geschieht  von  Facnltatswegen  im  Laufe  des  Monats 
Jnli  durch  Anschlag  am  schwarzen  Brette. 

III.  Die  unter  Ziffer  I,  1  bezeichncten  Bittgesuche  sind  von  sammtliehen 
TTniversitats-Studirenden  einschliesslich  der  im  betreffenden  Jahre  sich  der 
theoretischen  Scblusspriifung  unterziehenden  Candidaten  der  Rechte  spatest*u> 


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Bewerbung  urn  Stipendien  aus  d.  adligcn  Stipendicufonds.  717 

bis  zum  31.  October  d.  J.  roit  den  erforderlichen  Belegen  bei  dem  Deeauate 
jeuer  Facultat,  in  welcher  sie  im  Wintersemester  die  meisten  Vorlesuugen  gc- 
hort  haben,  einzureicheu.  — 

Bewerber,  welclie  ibre  Uesuehe  vcrspatet  oder  mit  raangelhaften  Belegen 
oder  bci  eincr  anderweitigen  Behorde,  nauientlicli  bei  dem  kgl.  Staats-Ministeriuin 
selbst  einreichen  oder  sich  dcr  Priifung  nicht  unterziehen  wiirden,  babcu  die 
Xiehtbeachtung  ihrer  Bewcrbung  sich  selbcr  zuzuschrciben. 

Der  Betrag  der  einzelnen  Stipendien  ist  180  und  360  Mk. 

Kil.  Universitats- Serial. 

Bekanntmachnng, 

die  Bewerbung  um  Stipendien  ans  dem  adeligen  Stipendienfonds 

betreffend. 

Um  Erlangung  oder  Wiedererlangnng  von  Stipendien  aus  dem  dnrcb  die 
konigl.  Verordnung  vom  25.  October  1818  fur  die  Sonne  des  minderbemitteltcn 
Adels  begrttndeten  Stipendicnfonds  konnen  sich  inliindische  Stndirende  aller  Facul- 
taten  tiberhaupt,  sowie  insonderheit  audi  Kechtscandidaten ,  welche  nach  erfolg- 
reich  bestandener  theoretischer  Schlnssprufung  in  die  Vorbereitungspraxis  tiber- 
treteu  und  auch  ausgezeichuete,  dem  Lehramt  an  der  Universitat  sich  widmende 
Candidaten  bewerben,  sofcrn  sie  adeligen  Standes  shid  und  durch  Talent,  Fort- 
schritte,  Fleiss  und  Betragen  sich  vortheilhaft  auszeiehnen. 

Zur  Bewerbung  sind  folgende  Vorlagen  nothig: 

1.  Ein  an  Se.  Majestat  den  K6nig  stilisirtes  Bittgesuch,  in  welchem  anzu- 
geben  ist: 

a)  ob  und  zu  welchem  Betrage  und  aus  welchem  offentlichen  Fonds  der 
Gesuchsteller  bereita  eine  Unterstiitzung  beziehe,  — 

b)  ob  und  an  welche  andere  Landea  -  Universitat  deraelbe  im  nachsten 
Jahre  uberzutreten  beabsichtige ,  —  die  in  die  Praxis  tibertretenden 
Rechtscandidaten  jedoch  haben  statt  dessen  anzugeben:  bei  welchem 
Gerichte  oder  welcher  Behorde  sie  das  nachste  Jahr  einzutreten 
gedenken. 

2.  einen  amtlichen  Ausweis  Uber  den  Adelstand,  sowie 

3.  Uber  die  Vermbgensverhftltnisse  des  Bewerbers, 

4.  das  Gymnasial-Absolutorium  und  den  Xachweis  Uber  das  Studium  der 
allgemeinen  Wissenscbafteu  uach  §  23  der  Universitats-Satzungen, 

5.  Inscriptions-Zeugniss  uber  die  besuchten  Fachcollcgien. 

6.  ein  akademisches  Sitten-Zeugniss. 

Die  Bewerber  haben  sich  aber  anch  eincr  mUndlichen  Priifung  bei  ihrer 
Facultat  zu  uuterziehen;  davon  sind  jedoch  die  Rechtscandidaten  ausgenommen, 
welche  im  letzten  Fachjahre  stehen,  ebeuso  die  Studireuden  der  Mediciu,  welche 
sich  im  Laufe  des  gegenwartigen  Studieujahres  dem  tentamen  physicum  schon 
unterzogeu  haben  oder  noch  unterziehen,  indem  ihre  Wiirdigkeit  durch  die  Er- 
gebnisse  dieser  Priifung  bestimmt  wild. 

Die  Anmeldung  zu  dicscr  Prufuug  geschieht  schriftlich  bci  dem  Decan 


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718  Wfirahurg. 


jener  Facultat,  in  welcher  der  Bewerber  ira  Wintereemester  die  meisten  Collegien 
gehflrt  hat  and  zwar  langatens  bis  zum  1.  Jnli  d.  J.  mid  sind  in  der  betreffenden 
Eingabe  jene  Collegien  zu  bezeichnen,  aus  denen  die  Priifnng  bekannt  ge- 
geben  wird. 

Samratliche  ad  1—6  bezeichnete  Vorlagen  musscn  von  Seitc  der  Univer- 
sitatsstudirenden  spatestens 

bis  zom  31.  October  1.  J. 
und  zwar  bei  dem  Decanate  der  Facultat  des  Bewerbers  eingebracht  werdea, 
durch  welche  sic  dann  seinerzeit  erst  gutachtlich  an  den  unterfertigten  SeDat 
einzufordern  kommen. 

Wer  sein  Gesach  verspatet  oder  obne  die  bezeichneten  Belege  oder  bei 
einer  anderen  Behflrde,  namentlich  aber  bei  dem  kgl.  Staats  -  Ministerium  oder 
bei  dem  kgl.  Obersthofmeisterstabe.  unmittelbar  einreiclien  oder  sich  der  Prufung 
uicht  onterzielien  wurde,  hat  die  Zuriickweisung  zn  gewftrtigen. 

Der  Termin  fur  die  Stipendienprtlfung  sowic  das  Nahere  Uber  dieselbe 
nberhaupt  wird  von  dem  Decanate  der  einschlagigen  Facultat  rechtzeitig  vorher 
am  schwarzen  Brette  bekannt  gemacht  werdeu. 

Der  Betrag  der  einzelnen  Stipendien  ist  1;'»0  and  300  Mk. 

Kgl.  Imversitate-Scnal. 

Die  Sabine  von  Scbmittsobe  Stipendien -Stiftung. 

a)  fur  Mediciner. 

Aus  den  Ken  ten  der  Sabine  von  Kchmittechcn  Stipendien-Stiftnng  sind  pro 
18  .  .  zwei  Stipendien  im  Betragc  zn  je  260  Wk.  an  Caudidatcu  der  Medicin  ?o 
vergeben. 

Die  Verleihong  erfolgt  an  bayerische  Stndirende  ohne  Unterschied  der  Con- 
fession, welche  ihre  Durftigkeit  nachweisen  und  bei  der  arztlichen  Prufung  dahier 
im  gegenwartigen  Jahre  die  beste  Note  erworben  haben. 

Die  Bewerbungen  sind  an  den  Univcrsitats  Senat  zu  richten  und  unter  Bei- 
fugnng  amtlicher  Durftigkeits-Zcugnissc  bis 

15.  Juli 

bei  dem  Decanate  der  mcdicinieehen  Facultat  einzurcichen ,  woranf  alsdann  di« 
Verleihung  der  Stipendien  an  die  bestqnaliticirten  Bewerber  durch  den  Scuat  cr- 
folgen  wird. 

b)  ffir  Juristen. 

Aus  den  Kenton  der  Sabine  von  Sehmittschen  Stipendien-Stiftnng  sind  pro 
18  .  .  zwei  Stipendien  im  Bctrage  zn  260  Mk.  an  Caudidatcu  der  Rechtswissen- 
schaft  zu  vergeben. 

Die  Verleihung  erfolgt  an  bayerische  Studircnde  ohne  Unterschied  der  C«»u- 
fession,  welche  ihre  Durftigkeit  nachweisen  und  bei  der  theoretischen  Sehluss- 
prQfung  dahier  im  gegenwartigen  Jahre  die  beste  Note  erworben  haben. 

Die  Bewerbungen  sind  an  den  UniversitiUs  -  Senat  zu  richten  and  unter 
Beifttgung  amtlicher  Diirftigkeits-Zengnisse  bis 

1.  November 

bei  dem  Decanate  der  rechts-  und  staatswissenschaftlichen  Facultat  einzureieheu. 


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Das  Jubilfiums-Stipendium. 


719 


worauf  alsdann  die  Verleihung  der  Stipendien  an  die  bestqualincirten  Bewerber 
durch  den  Senat  erfolgen  wird. 

Das  Jubilaeums-Stipendium. 

Statuten: 

Nachdem  darch  das  Staatsbudget  fur  die  XVI.  Fiuanzperiode  der  Univer- 
sitat  Wurzburg  aus  Anlass  ihrer  dritten  Sacularfeier  die  Gesammtsumme  von 
20,000  Mark  mit  der  Bestimmung  bewilligt  worden  ist,  dass  die  Rente  hiervon 
zn  einem  jedes  .fahr  einer  andern  Facult&t  zufallenden  Stipendiam  verwendet 
werde,  bo  wird  beziiglich  der  Verwaltung  dieses  Fonds  ond  der  Verwendung  seiner 
Renten  Folgendes  bestimmt: 

§  1. 

Der  Fonds  des  Jubilaums-Stipendiums  bildet  einen  Bestandtheil  des  Univer- 
sitats-Yermogens.  Die  Renten  desselben  sind.  wie  die  ubrigen  Einnahmen  aus 
Capitalszinsen,  jewcils  in  der  Hauptkasse-Rechnung.  jedoch  unter  besonderer  Aus- 
scheidung  mit  der  ITcberschrifl :  „Rentcn  des  Jubil&ums-Stipendiuiro"  in  Vortrag 
zu  bringen,  imgleichen  in  den  Budgets  und  Etats  der  Uuiversitftt  bei  den  ubrigen 
Stipendien  unter  Eroffuung  eines  besonderen  Capitels  durchlaufend  in  Einnahme 
und  Ausgabe  zu  behandeln. 

Rentencrsparungen  siud  vou  Jahr  zn  Jahr  zu  Ubertrageu  und  dem  Stipen- 
diums-Grundstock  zuzufiihren.  wenn  nicht  anderweitig  ihrer  Bestimmung  gemass 
dariiber  verfugt  wird. 

§  2. 

Die  Grosse  des  zu  verleihenden  Stipeudiums  wird  durch  die  jeweiligeu,  von 
hochster  Stelle  festzusetzenden  UuiversitHts-Etats  nach  Massgabe  der  anfallendeu 
Renten  bestimmt, 

§  3. 

Die  hicnach  vcrfiigbare  Summe  ist  nach  der  Reihenfolge  der  Facultaten  in 
jedem  Jahre  einom  Studirenden  einer  anderen  Facultat  und  zwar  der  Regel  nach 
im  vollen  ungetheilten  Bet  rage  zu  gewahren.  Solltcn  jedoch  in  der  Person  keines 
der  Bewerber  die  Voraussetzungen  fur  die  Verleihung  des  vollen  Stipcndiums  vor- 
handen  sein,  so  kann  cine  Theilung  in  zwei  Stipendien  von  gleichem  oder  un- 
glcichem  Betragc  statttinden.  Fehlt  es  in  der  an  der  Reihe  befiudlichen  Facultat 
an  geeigneten  Bewerbern,  so  fallt  die  Verleihung  fur  das  betreffende  Jahr  aus 
und  ist  die  nicht  zur  Verwendung  gelangendc  Summe  dem  Stipendiums-Gmndstock 
zuzufubrcn. 

Zweck  des  Stipeudiums  ist  die  Befiirdening  der  hoheren  wissenschaftlichen 
AusbMdnng  des  Stipendiaten.  Im  einzelnen  Falle  kann  dem  Stipendium  ausdriick- 
lich  der  Cliaracter  eines  Reisestipendiums  beigelegt  und  dem  Stipendiaten  anch  die 
Erstattung  eines  Reiscberichts  zur  Auflagc  gemacht  werden. 

§  * 

Die  Verleihung  des  Stipcndiums  erfolgt  auf  Vorschlag  der  jeweils  an  der 
Reihe  befindlichen  Facultat  unter  Begutachtung  des  akademischen  Senats  durch 
die  hochste  beziehungsweise  Allerhdchste  Stelle.    Dieselbe  ist  durch  einen  Nach- 


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720 


Wurzburg. 


weis  der  Durftigkeit  uicht,  sondem  bloss  durch  die  besoudere  Wiirdigkeit  der  Be- 
werber  bedingt,  welche  tiberdies  bayeriscbe  Staatsangehorige,  zur  Zeit  der  Be- 
werbung  an  hiesiger  Universitat  imniatriculirt  sein  und  bereits  in  hoheren  Se- 
mestern  stcheu  iniisscu.  Die  Erprobung  der  Wiirdigkeit  hat  in  der  Kegel  durvh 
eine  besoudere  Priifung  ad  hoc  zu  geschehen,  welcher  sich  die  anfgetretcneu  Be- 
werbcr  vor  versanimelter  Facultat  (beziehungsweise  in  der  philosophischen  Facultat 
Section)  zu  unterzieheu  haben.  Von  dieser  Priifuug  kaun  jedoch  durch  Beschlnss 
der  Facultat  beziehuugsweise  Section  dann  Uiugang  genominen  werdeu,  wenu  die 
besoudere  Wiirdigkeit  des  Oandidaten  dnrch  das  ausgezeichuete  Ergebniss  anderer 
akadeuiisclier  oder  Staatsprufungen  oder  durch  eine  hervorragendc  wissenschaftliche 
Leistuug  vollig  ausser  Zweifel  gestellt  ist. 

§  6- 

Der  Stipeudiumsconcnrs  hat  alljfthrlich  im  Monate  .lull  stattzutindeu  und 
sind  die  eingelaufeneu  Bewerbungen  vor  Schluss  des  Sommer-Seniesters  der  hocksten 
Stelle  begutachtet  in  Vorlage  zn  bringen. 

Die  Au8zablung  des  Stipendiums  geschieht  dnrcb  die  Universitats-Haupi- 
kasse  in  zwei  Raten  je  am  1.  October  und  am  1.  April. 

Das  Bischof- Pankratius - Stipendiu m 

Statut. 
§  L 

Aus  den  Zinsen  der  von  dem  Bischofe  Pankratius  von  Dinkcl  zu  Augsburg 
aas  Anlass  seiner  Promotion  zum  Doctor  Theologiae  honoris  causa,  (bei  seinem 
25jUhrigen  Bischofsjubil&um  am  21.  November  1883)  der  theologischen  FacultM 
der  hiesigen  K.  Universitat  zur  VerfUguug  gestellten  1000  Reichsmark  (eintausend 
Mark),  wird  in  jedem  zweiteu  Jahrc  ein  ..Bischof- PaDkratius-Stipendium"  von 
circa  75  Mark  an  deujenigen  randidaten  der  Theologie  verliehen,  welcher  sich 
durch  wissensehaftliches  Streben  und  vorztlgliclie  Leistungen  auszeichuet  Die 
Ruckaichtnahmc  auf  die  Durftigkeit  Boll  nicht  ausgesehlosseu  seiu,  abcr  erst  in 
zweiter  Liuie  in  Betracht  kommcn. 

§  2. 

Eine  Bewerbung  um  das  Bischof- Pankratius -Stipeudium  tindet  nicht  statu 
Ueber  die  Verleihung  desselbeu  entscheiden  die  Mitglieder  der  theologischen  Fa- 
c ul tat  nach  dem  motivirten  Antrage  des  jeweiligeu  Decans.  Bei  der  Waul  des 
Stipendiaten  soil  in  erstcr  Liuie  auf  die  Candidaten  der  hoheren  Curse  Riicksicht 
genommen  werdeu. 

§  3. 

Die  Verleihung  des  Bischof- Pankratius -Stipendiums  wird  vom  Decan  der 
Facultat  dem  Senate  mitgethcilt,  welcher  die  Verkiindigung  des  Preises  in  der 
zweiten  Halfte  Juli  durch  Auschlag  am  sckwarzen  Brett  vollzieheu  lasst. 

§  4. 

Da  es  nicht  unmoglich.  ja  walirscheiulich  ist,  dass  der  Stipeudiumsfouds  im 
Laufc  der  Zeit  durch  andcrc  Vcrmachtnisse  und  Gesehenke  wfichst.  so  kanu  die 


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Die  Mertlsche  Stiftung. 


721 


theologiscbe  Facultat  unter  gegebenen  Umstiinden  die  vermehrten  Zinsen  unter 
zwei,  drei  Stipendiaten  vertheilen. 

§  5. 

Der  Foods  des  Bischof-Pankratius-Stipendiums  bildet  einen  Bestandtheil  des 
Universitats-Vermbgens.  Die  Renten  desselben  sind,  wie  die  iibrigen  Einnahmen 
aus  Capitalzinsen,  jeweils  in  der  Hauptkassenrechnung,  jedocb  unter  besonderer 
Ausscheidung  mit  der  Ueberschrift  „ReDten  des  Bischof-Pankratius-Stipendiums" 
in  Vortrag  zu  bringen,  iDgleicben  in  den  Etats  der  Universitat  bei  den  ubrigen 
Stipendien  unter  gesondertem  Vortrag  in  Einnahme  nnd  Ansgabe  zu  bebandeln. 
Etwaige  RentenersparuDgen  sind  von  Jahr  zu  Jahr  zu  transferiren  und  dem  Sti- 
pendienstock  znzufubren,  wenn  nicht  anderweitig  ihrer  Bestimmung  gemass  dariiber 
verfugt  wird. 

Die  Auszahlnng  des  Stipendiums  an  den  Stipendiaten  erfolgt  dorch  die 
kgl.  Universitats-Hauptkasse  auf  Anweiaung  des  kgl.  Verwaltungsausschusses, 
welcher  dem  Decan  der  theologischen  Facultat  jeweils  auf  Anfrage  den  Betrag 
der  verfflgbaren  Sumrae  bekannt  giebt. 

§  6. 

Das  Stipendium  wird  in  der  zweiten  Halfte  Juli  1886  znm  ersten  Male 
verlieken. 

Die  Mertlscht  Stiftung. 

(St.  St.  Stipendium.) 

Statat. 
§  1. 

Ans  den  Zinsen  der  von  dem  Abte  Dr.  Ifertl  zu  St.  Stephan  in  Augs- 
burg unter  dem  28.  Juli  1882  gemachteu  Schenkung  von  1000  M.  und  der  nach- 
trUglicben  Schenkung  von  100  M.  wird  in  jedem  zweiten  Jahre  ein  St  St-Sti- 
pendium  von  miudestens  80  Mk.  an  dasjenige  Mitglied  des  philologischen  Seminars 
vergeben,  welches  in  einer  Sitzung  der  VorstHnde  des  Seminars  im  Laufe  des 
Sommersemesters  des  betreffenden  Jahres  als  das  tuchtigste  anerkannt  wird,  wobei 
auf  wissenschaftliche  Leistungeu  das  Hauptgewicht  gelegt  werden  soil.  Rucksicht- 
nahme  auf  Vermogensverhaltnisse  oder  sonst  bezogene  Stipendien  ist  ausge- 
schlossen. 

§  2. 

Eine  Bewerbung  um  das  St.  St. -Stipendium  flndet  nicht  statt  Das  Vor. 
schlagsrecbt  wechselt  unter  den  Vorstanden  des  Seminars. 

§  3. 

Die  Verleihung  des  St.  St.-Stipendinms  wird  von  dem  ersten  Seminarvor- 
stand  dem  Senat  mitgetheilt,  welcher  die  VerkQndigung  des  Preises  am  1.  August 
durch  das  schwarze  Brett  vornehmen  lftsst. 

Baumgart,  Uulvcrsilits  •  Stipendien.  46 


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722 


Wurzburg. 


§4. 

Der  Fonds  des  St.  St.-Stipendiums  bildet  eiuen  Bestaudtheil  des  UniversitaU- 
Vermdgens.  Die  Rental  desselben  sind,  wie  die  ubrigen  Eiunahmen  ana  Capitals- 
zinsen,  jewcils  in  der  Hauptcassenrechnung,  jedoch  uiiter  besonderer  Ausseheidung 
mit  der  Uberscbrift  „Renten  des  St.  St.-StipendiuinB"  in  Vortrag  zu  bringen.  iui- 
gleichen  in  den  EtaU  der  Univcrsitat  bci  den  ubrigen  Stipendien  unter  geson- 
dertem  Vortrag  dnrcblanfend  in  Eiunabme  und  Ausgabe  zn  behandeln.  Etwaigc 
Rentenereparungen  sind  von  Jabr  zu  Jabr  zu  transferiren  und  dem  Stipendien- 
Grundstock  zuzufUhren,  weun  nicbt  anderweitig  ihrer  Bestimmung  gem&ss  dariiber 
verfugt  wird. 

Die  Auszahlung  des  Stipcndiums  erfolgt  durcb  die  k.  Universitatshaupt- 
casse  anf  Anweisuug  des  k.  Verwaltungsansschusses,  wclcher  dem  ersten  Vorstande 
des  philologiscben  Seminars  anf  bezugliche  Anfrage  am  Anfange  des  betreffendea 
Sommer-Semesters  den  Betrag  der  verfugbaren  Summc  bekannt  giebt. 

§  5. 

Das  Stipendium  wnrde  am  1   Aognst  1884  znni  ersten  Male  verlichen 


Das  Joseph  Gerstnersche  Stipendium. 

Statut. 

Nacbdem  der  verlebte  k.  UnivereiUitsprofessor  Dr.  J.  L.  Gerstner  dnrch 
Testament  vom  7.  November  1881  die  k.  Julius-Maximilians-Universitat  zu  Wurz- 
burg  zur  Universalerbin  mit  der  Auflage  eingesetzt  bat,  dass  das  nacb  Abzng 
der  Legate  ihr  anfalleudcVermogcn  cinen  besonders  zn  verwaltendeu  Stipendien- 
fonds  mit  dem  Namen  „Joseph  Geretuers  Stipendium"  bilden  und  die  jahrlicbcn 
Zinseu  desselben  nach  dem  Ableben  der  znm  lebcuslanglichen  Renteugenuss  be- 
rufenen  Mutter  des  Erblassers  zn  Stipendien  fur  durftigc  und  wohlqualificirte  Stu- 
dirende  der  recbts-  und  staatswissenscbaftlichen  Facultat  im  Betrage  von  je  300 
M.  verwendet  werden  sollen,  nachdem  ferncr  die  k.  Univcrsitat  die  Erbsehaft  an- 
gctreten  hat  und  die  Bereinignng  des  Nachlasses  vorbehaltlich  der  noch  aura  a- 
zablenden  Legate  erfolgt  ist,  so  wird  bezuglich  der  Verwaltung  des  Stipendien- 
fonds  und  der  Verwcndnng  seiner  Renten  Folgendes  bestimmt: 

§  I. 

Der  Fonds  des  Joseph  Geretuers  Stipendium  bildet  eiuen  Bestandtheil  des 
UnivereitAtsvermogeiis.  Die  Renten  desselben  sind,  wie  die  ubrigen  Einnahroen 
aus  Capitalszinscn,  jeweils  in  der  Hauptcassenrecbnung,  jedoch  unter  besonderer 
Au8scheidnng  mit  der  Uberscbrift  ,, Renten  des  J.  Gerstncrs  Stipcnd^s1*  in  Vor- 
trag zu  bringen,  imgleichen  in  den  Etats  der  Uuivereitat  unter  gesoudertem  Vor- 
trag bei  den  ubrigen  Stipendien  dnrcblanfend  in  Eiunabme  uud  Ausgabe  zn  be- 
handeln. Die  Renten  diirfen  nur  zu  dem  bestimmungsgemassen  Zweck  verwendet 
werden;  Rentenereparungen  sind  jeweilig  dem  Stipendium- Grnndstock  zuzufuhrcn. 


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Das  Joseph  Gerstncrsche  SUpendium.  723 
§  2. 

Die  Stipeudienverleihung  beginnt  mit  dcm  auf  das  Ableben  der  Mutter  des 
Erblassers,  Maria  Lonise  Gerstner,  folgenden  Stodicnjahr.  Sic  erfolgt  durch  den 
k.  Uuiversitiits-Senat  auf  Presentation  der  rechts-  and  staatswisseusehaftlichen  Fa- 
cultiit  an  dtirftige  and  wohlqualificirte  Studirende  dieser  letzteren. 

§  3. 

Die  Grosse  des  eiuzelnen  Stipcndiums  betragt  MOO  M.  Die  Zahl  der  zu  ver- 
leiheudeu  Htipendien  richtet  sich  nach  dem  jeweiligcn  Rcntenanfalle.  Uberschilssige 
Rcnteu  sind  (gemass  §  1)  solange  zu  admassircn,  bis  noch  eiu  wci teres  Stipen- 
dinm  von  300  M.  verliehen  werden  kann. 

§  4. 

Die  Verleihung  der  Stipendicn  erfolgt  jedesmal  nur  auf  ein  Jabr;  Wieder- 
verleihung  ist  znlassig. 

Die  Auszahlung  der  Stipcndien  an  die  damit  Bcliehcnen  gescbieht  durch 
die  k.  Universituts-llauptcasse  praenumerando  in  zwei  Raten,  von  welchcn  die 
erste  am  1.  November,  die  zweite  am  1.  Mai  fallig  ist 

§  5. 

Die  Bcnrtheiluug  der  Diirftigkeit  des  Bcwerbers  bleibt  dem  freien  Er- 
niesscn  der  rechts-  uud  staatswissenscliaftlichcu  FaculUlt  and  des  k,  Universitats- 
Scnats  V(»rbehalten.  Jedoch  hat  jeder  Bewerber  seiner  Bewerbung  ein  amtliches 
Vcrmogenszeugniss  beiznlegen. 

§  6. 

Die  Wurdigkcit  des  Bewerbers  ist  durch  eine  besondere  vor  versammelter 
Faeiiltilt  abznhaltende  Prtifung  zu  erproben.  Diese  Prufung  hat  sich  iiber  eine 
odcr  niehrere  vom  Rewerber  wahrend  der  beiden  letztcn  Semester  gehorte  Vor- 
lesungcn  der  rechts-  und  staatswisseusehaftlichen  Facult&t  zu  erstrecken,  welche 
znsammen  wenigstens  zehn  wttehenlliche  Stunden  ausfullen. 

Die  grtissere  Wlirdigkeit  ist  bei  der  Wahl  unter  mehreren  bediirftigen  Be- 
werberu  scldechthin  entscheidend. 

§  7. 

Die  Rewerbungen  um  cin  Joseph  Gerstners  Stipendium  sind  mit  den  An- 
meldungen  zur  Priifung  zu  verbiuden.  Die  Prttfungcn  sind  zu  derselben  Zeit  ab- 
zuhalten  und  die  Meldungen  dazu  zu  derselben  Zeit  eiuzurciehcu,  als  es  mit  den 
Staatsstipcndien  der  Fall  ist. 

§  H. 

Der  Stipendiat  muss  wHhrcud  des  ganzen  .Fahres,  in  welchcm  cr  das  8ti- 
pendiiim  geniesst,  an  der  Universitat  Wiiizburg  als  Studireuder  der  rechts-  und 
staatswissensehaftlichen  Facultat  immatriculirt  sein. 


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7 '24 


Wurzburg. 


Unterattttzungsfonds  fur  diirftige  Studirende. 

§  i. 

Die  im  Jahre  1850  zusammengebrachte  Summe,  deren  Bestand  sich  der- 
malen  auf  C32  fl.  6  Kr.  entziffert,  bildet  mit  den  sich  etwa  writer  ergebenden 
Fundationszuflussen  das  unantastbare  Stammvennugen  dcs  Unterstutzungsfonds 
fiir  Studirende. 

§  2. 

Bezugsberechtigt  sind  wirklich  imniatriculirte  wiirdige  und  dUrftige  Studenten 
hiesiger  Hochschule. 

§  3- 

Der  Genns8  soli  abwechselnd  an  Studirende  der  vier  Facultaten  gelangen, 
nach  folgender  Eeihenfolge:  1)  tbeologiscke,  2)  juristische,  3)  medicinische, 
4)  philosophische  Facultat. 

§  4. 

Sollte  die  staatewirthschaftliche  Facultat  sp&ter  zu  grOsserer  selbststandiger 
Entwickelung  gelangen,  so  dass  dieselbe  ebensovicl  Candidaten  zahlen  wtirde,  als 
eine  der  andern  Facultaten,  so  soli  sie  nacb  der  Juristen-Facultat  in  den  Turnus 
eingereiht  werden,  bis  dahin  sind  die  Candidaten  der  Staatswirthschaft  neben 
den  Candidaten  der  Juristen-Facultat  zu  berflcksichtigen. 

§  5. 

Die  Gewahrung  der  Untersttitzungen  erfolgt  durch  den  Decau  der  Facultat, 
welche  der  turnus  getroffen  hat,  nach  Einvernehmung  eines  Ausscbusses  von 
4—6  Studirenden  derselben  Facultat. 

§  6. 

Studirende,  welche  eine  Unterstiitzung  beanspruchen  wollen,  haben  im 
Monate  Februar  des  betreffenden  Jahres  ihr  Gesuch  und  dessen  Grunde  dem 
Decan  vorzutragen  und  auf  Erfordern  ihm  fiber  ihre  Verhaltnisse  wahrheits- 
gem&ssen  Aufsclduss  zu  gebcn.  Der  Decan  wird  mit  Vermeidung  aller  Kosten 
die  nothwendigen  Erkundigungen  miindlich  und  personlich  einziehen,  eiuen  Aus- 
schus8  von  4— 6  Studirenden  bilden,  diesen  Uber  die  vorhaudenen  Qesuche  und 
die  begrundenden  Thatumstande  gutachtlich  vernehmen  und  sodann  nach  bestem 
AVissen  und  Gewissen  entscheiden.  Es  ist  seiner  gewisscnhaften  Erwagung  iiber- 
lassen,  die  ganze  Summe  einem  Studirenden  zuzuwenden,  oder  dieselbe  an  mehrere 
in  den  ihm  angemessen  scheinenden  Betragen  zu  verwenden. 

§  7. 

Sollte  ein  unter  besonderer  Verwaltung  stehender  allgeineiner  Studentcu- 
Untersttttzungsfonds  an  hiesiger  Universitat  zu  8tande  kommen,  so  kann  rait  Zu- 
stimmung  der  Studentenschaft  der  vorwtirftge  UnterstUtzungsfonds  damit  ver- 
einigt  werden. 

Bis  dahin  soli  mit  Zustimmung  der  akademischen  Behorden  der  Unter- 
stutzungsfonds von  der  kgl.  Universitiits-Hauptkasse  kostenfrei,  jedoch  onne 
Haftung  fQr  allenfallsige  Verluste  verwaltet  werden. 


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Statuten  des  kirchenhistorischen  Seminars. 


725 


Statnten 

de8  kirchenhistorischen  Seminars  an  der  konigl.  Univereit&t 

Wfirzburg. 

(Genehmigt  durch  hBchste  Ministcrial-Entschlicssung  vom  5.  Juli  1884  No.  6931.) 

§  1. 

Der  Zweck  des  kirchenhistoriscben  Seminars  ist,  zun&chst  den  Theologie- 
Studirenden,  welcbe  eine  besondere  Neignng  dafQr  haben,  Anleitung  zn  einem 
selbststftndigen  Studinm  der  Kirchengeschichte  zu  geben,  sie  somit  in  methodiscber 
Weise  mit  den  Grundsittzen  der  kirchenhistorischen  Forschung,  mit  der  kirchen 
bistori8cbcn  Qnellenkunde  und  Quellenkritik  grtindlicher  nnd  allseitiger  bekannt 
zn  machen,  densclben  dann  insbesondere  auch  Gelegenheit  zn  bieten,  sich  in  der 
schrifllicben  Bearbeitung  kirchenbistorischer  Thematc  nnd  in  mUndlicher  Er- 
orternng  solcher  Fragen  zn  ttben. 

§  2. 

Demgemass  wird  im  kirchenhistorischen  Seminare  eine  Theorie  des  kirchen- 
historischen Studinms  gegeben  nnd  werden  die  Regeln  derselben  an  einem  zn 
lesenden  kirchenhistoriscben  Geschichtswerke  kritiscb  gezeigt,  werden  ferner  die 
kirchenhistorischen  Qnellen  sowobl  bezeichnet  nnd  censirt  als  anch  zur  Einsicht 
und  allenfallsigen  Benutzung  den  Theilnehmern  vorgelegt,  und  endlicb  for  die 
schriftliche  Bearbeitung  und  mttndliche  ErOrterung  specielle  Themate  gegeben, 
die  gefertigten  schriftlichcn  Arbeiten  censirt  und  besprocben. 

§  3. 

Vorstand  des  kirchenhistorischen  Seminars  ist  der  jeweilige  ordentliche 
Professor  der  Kirchengeschichte. 

§  4. 

Der  Unterricbt  in  deroselben  wird  gratis  in  zwei  Wochenstunden  gegeben. 

§  5. 

Die  Mitglicder  sind  vcrpflichtet,  an  alien  Stnnden  und  Uebungen  Theil 
zu  nehmen. 

§  6. 

Der  Vorstand  kann  solche  Mitglieder,  welche  ihren  Verpflichtungen  nicht 
nachkommen  oder  die  nothige  Vorbildung  sich  zu  verschaffen  unterlassen,  vom 
Seminare  ausscbliessen. 

§  7. 

FOr  die  besten  Leistungen  sind  jahrliche  Stipendien  im  Gesammtbetrage 
von  300  Mk.  ausgesetzt 

§  »• 

Am  Schlnsse  jedcs  Jahres  ei*stattet  der  Vorstand  eingehenden  Bericht  ttber 
die  Leistungen  des  Seminars  durch  die  theologische  Facultat  an  den  akademischen 


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Wiirzburg. 


Senat  and  verbindct  damit  Vorschlage  liber  die  Vertbeilung  der  Stipendien.  Der 
Senat  legt  diesen  Bericlit  mit  gutaclitlicher  Aenssernng  zar  Wllrdignng  nnd  Be- 
scheidung  dcm  vorgesetzten  koniglichen  Staatsministerium  vor. 


Nach  gleieben  Grundtiltzen  bestehen  nocli  Stipendien  fhr  Mit?lieder  dcs 
honiik'tiscbcn,  pbilnlogisdien ,  gerntanistiscben ,  historisclicn  nnd  niathrniatiscbeu 
Seminars. 


Hinfiifbtlieh  der  Vorsfhriften  nhtr  die  Stnndang  reap,  den  Krlass  der  Collegiei- 
Honorare  siehe  die  FriedriehAlexaidersUnivtrftitfit  Krlongen  S.  256-59. 


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ANHANG. 


)gle 


Berlin. 


Alphabetische  Uebersicht  d» 

Adiersches  Stipendium  (Peter  Philipp, 

Kaufmann). 
Adolph-Stift. 

Heinrich  Alexandersche  Stiftung. 
Altstadtisches  Stipendium. 
August-Stiftung. 
Bank-Stipendium. 

Dr.  Heinrich  Bauersche  Stipendien-Stif- 
tung. 

Kammergerichtsrath  Baumgartenschcs 

Stipeudiam. 
Bcersches  Stipendiam  (.Tohann,  Studio- 

8US) 

Belzig-er  Kammerei-Stipendiurn. 
Agathon  Benary-Stiftung. 
Agathon  Benary-Stiftung. 
Bendemannsche  Stiftung. 
Bethgesche  Stiftungen. 
Beuthsche  Stipendien-Stiftung. 
Blnmenbachsches  Stipendium. 
Boekh-Stiftung. 

Grafm  Louise  Bose9chcs  (geb.  GrJlfin 
von  Reichenbach-Lessonitz)  Stipendium 
fur  Mediciner. 

von  Bbrstelsches  Stipendium. 

von  Bredowsches  Stipendium. 

Brescius-  Stiftung. 

Heymann  Bressler-Stiftung. 

Buchsel-Stiftung. 

Busse  Guntherscbes  Stipendium. 

Casperscke  Stiftung. 

Casselsche  Stipendien-Stiftung. 

Cbampoud  -  Meyersonschc  Stipendien- 
Stiftung  fur  Mediciner. 

Collectenfonda  zur  Untersttitzuug  httlfs- 
bedflrftiger  Studirender  der  evange- 
lischen  Theologie. 

Cosmarsclies  Stipendium  (Consistorial- 
rath,  Prediger  an  der  Hofgerichts- 
kirche). 

Cotheniussches  Stipendium. 


v  Stiftungen  und  Stipendien. 

Couardsehes  Stipendium  fiir  evangelische 
I     Theologie  Studirendc. 
Dauinsches    Stipendium  (Kaufmanns- 

wittwc  zu  Potsdam). 
Oegensches  Stipendium. 
Dequedesches  Stipendium. 
von  Derfflingersche  Stipendien-Stiftung 

far  2  Theologen. 
von  Distelmeyersche  Stiftung  (Christian, 

Kurfurstlicher  Brandenburgischer 

Kanzler) 
Droysen-  Stiftung. 

Dr.  Gotthold  Eisensteinsches  Stipendium. 
Fahrlandtsches  Stipendium. 
Falzschca  Legat. 

Franzdsisch-refornrirtes  Proposants-  und 

Candidaten-Stipendium 
Carl  Graf  Finck  von  Finckensteinsche 

Stiftung  fiir  Studireude  der  Theologie. 
Fleschesches  Stipendium 
Freiinanrer  •  Stipendium  zum  Andenkcn 

des  Gro8smeister8  Zollner. 
Freitischc. 

Friedensge8ell8chaft8-Stipendicn  zu  Pots- 
dam. 

Friederiken-Stiftung. 

Gaffronsches  Stipendium. 

Hermanuvon  Gansaugesches  Stipendium. 

Georgisches  Stipendium. 

Eduard  Gerhardsches  Stipendium. 

Gbring8ches  Stipendium. 

Goeschkesches  Stipendium. 
i  Gflachkesches  Legat. 

Goldbecksche  Stipendien-Stiftung. 

Griechen-Stipendium. 
I  Grimm-Stiftung. 

I  Grochsche  Stiftung  (Jacob  Stadtrichter). 
Guretzkysche  Stiftung. 
Gurkauer  Lehns-Stipendium. 
Haacksches  Stipendium  (geb.  Drewitz, 
Wittwe). 


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730 


Berlin. 


Hackertsdie  Stiftung. 
von  Hagensches  Stipendinm. 
Hammersche  Stiftung. 
Hecker-Stiftung. 

Heerbrandtsche  Stiftung  (George,  Rat  hs- 
kammerer). 

I)r  Hefftersche  Schenkung. 

Markgraf  Fried  rich  Heinrichsches  Sti- 
pendium. 

ilelfftsche  Stiftung  (for  Medicinen. 
Hengstenbergsche  Stipendien-Stiftung. 
Henkelsches  Stipendium  far  Stndirende 
der  Medicin. 

Her/bergsches  Stipendium. 
Hoffmeistemhe  Stiftung  (Johann) 
Franz  Hornsche  Stiftung. 
de  Htilssches  Stipendium. 
Jacobi-Sehreibeischcs  Stipendium. 
Immediat  Stipendium  ftir  Theologie  Stn- 
dirende. 

Joacbimfches  Legat. 
.Tocardsches  Stipendium. 
Johusonsche  Stiftung  (Marianna). 
Jonussche  Stiftung. 

.Tonassches  Stipendium  (Wittwe,  geb. 
von  Halle). 

Jiingken-Stiftung. 

Kaiser  Wilhelm-Stipendien-Stiftnng. 

Kirchen-Stipendium  (Belziger). 

Kirsch-Stiftung. 

Kleemannsche  Stiftung. 

Kleist-Heinssches  Stipendium. 

von  Klitaingsches  Stipendium. 

Josef  Herz  Konigsberger-Stipendinm. 

Konig  Wilhelm- Stipendium 

Kopkesches  Stipendium. 

Kohlesche  Stiftung  (Magdalena,  Wittwe). 

Konow-Bulsisches  Stipendium. 

Krankenverein. 

Krauscsches  Stipendium. 

Knczynskische  Stiftung. 

Kustriner  Stipendium. 

Kurmarkisches  Stipendinm. 

von  Labessches  Stipendium. 

Franz  Langesche  Gediichtniss-Stiftnng. 

I/ebuaiscbes  Stipendium,  kleines. 

Lebusisches  Stipendium,  grosses. 

1  jegnten-Cassse  (Sch i  nd  1  ersche). 

Caspar  Leosches  Stipendium 

Sara  Levysches  Stipendium. 

Licht8cheidtsche8  Legat. 

Lindemannsche  (Erdmuthe,  Caspars  Mi- 
ser's Geriehts-Secretarii  Ebefran)  Stif- 
tung. 

Salomo  Littauerscbe  Stiftung. 


:  Lorentz-Stipendium  (Stipendium  Lauren - 
tianum) 

Liibbener  Consistorial-Stipendiutn. 
Ludendorffsche  Stipendien-Stiftung 
Ludekesches  Stipendium. 
Graflich  Lynarsches  Legat 
Gnstav  Magnus-Stiftung. 
Graflich    von  Malachowskiscbes  Frei- 
maurerStipendiuin. 

Schutz-Mandenbergisches  Stipeudinni. 
von  Mandt-Ackermann  Stipendium. 
Marckwaldsche  Stipendien-Stiftung. 
Mardersches  Stipendium. 
Marwede-Silemannsche  Stiftung. 
Medicinisch -chirnrgisches  Friedrich- Wil- 
helms-Institnt. 

Albert  Menzel-Stiftung. 

Micliaelissches  Stipendium. 

von  MJ'dlendorffsches  Stipendium. 

Moserschea  Stipendium. 

Michael  Marcus  Mullersche  Stiftung. 

Mtillerschcs  Stipendium. 

Dr.  John  Mnir-Stiftung. 

Xcumannsches  Stipendinm. 

Neumeistersches  Legat. 

Xeustadtisches  Stipendium. 

Niederlausitzer   Stipendium    ftir  wen- 

dische  Studirende  der  evangelischen 

Theologie. 
Niedlichsches  Vermachtnissfur  die  Seblei- 

ermachersche  Stiftung. 
Nftsslersches  Stipendium. 
Noltescher  Stipendienfonds. 
Oelrichs8che8    (.lobann    Carl  Conrad. 

VVirklicher  Geheimer  Legations-Rath) 

Slipendium. 

Oelrich8Bches  Stipendium 

Padersteinsche  Stiftung. 

Paserinsche    geistliche    Stiftung  (divi 

Sebastiani). 
Karl  Friedrich  von  Phullsche  Stiftung 
Posener  Stipendium. 
Pratorinssches  Stipendium. 
Cnno  von  Priortscbe  Familien-Stiftung 
von  Rilgemannsches  Stipendium  (Heinr. 

Dietlow  Hellmud,Regierungsrath  a  D  V 
Ranzensche   Stiftung    (Carl  Lndwig, 

Kaufmann). 
Reichardtsches  Stipendium  (Elisabeth 

Sabine,  unverehel ). 
Reichenheim-Bockh-Stipendium. 
Reicherteche  Stiftung  (George  Friedrich, 

Commissionsrntb  gest.  1843). 
llndolpbsclie  Stiftung  (Chariot**  Frie 

derike,  geb.  Wagner,  Wittwe). 


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Stiftungsurkunde  fiber  das  Kurmfirkische  Stipendium. 


731 


Riihescher  Stipendien  -  Fonds  (Oberin- 
spector). 

Siicular-  Stipendium. 

Sambachsches  Stipendium. 

von  Scheve-Stiftung. 

Schleiermacbersche  Stipendien-Stiftnng. 

von  Sehliebensche  Stiftung  (Balthnsar, 
e hemaliger  Schlosshauptmuun . 

Schmidtsches  Stipendium. 

Schmidtsches  Stipendium. 

Schmidtsches  Stipendium. 

Schmidtscbea  Stipendium. 

Schmidtache  Stiftung. 

Schoppen-Stipendium. 

Schoepke-.Tnbil.'iiimsStiftnng. 

Sehreibersohes  Legat 

('  A.  Schwarzsche  Stipendien-Stiftnng. 

Schnckmannsche  Stiftung. 

Schweiggcrsche  Stiftung. 

(iriiflich  SchwcrinBches  Stipendium. 

Seidelsches  Stipendium  (Prorector  eme- 
ritus). 

von  Seutterecher  Fonds. 
Siebenbtirgisches  Stipendium. 
Simonsche  Stiftung  ^Andreas,  Ilandels- 
mann). 

Rentier  Simson  Simonsches  Stipendium 

fttr  Mediciner. 
Sohatensches  Vermachtniss. 
Solbrigsches  Stipendium 


Stadtische  Stiftnng  zu  Preisaufgabeu  fur 
Studirende  der  hieaigen  Koniglichen 
Universitftt. 

Stadtische  Stipeudien  Stiftung. 

von  Stiigemannsche  Stiftung. 

Stiftung  des  stiidtischen  ITnterstutznngs- 

Fonds  fur  Studirende  an  der  hiosisjen 

Universitat. 

Stissei-schcs  Stipendium. 
(ieneralanperintendent    Dr.  Stolzsches 
Stipendinm . 

Stosch-Canssesche  Stiftnng. 
Streitsehe  Stiftung. 
Dr.  Fricdrich  Tamnausclie  Stiftnng. 
Tiedeaches  Stipendium. 
Treuenbrietzener  Stipendium. 
Twesten  Stiftung. 

Volkmaunsches  Stipendium  (Paul,  Rector 
und  Professor). 

Graf  Carl  Otto  Friedrich  von  Vosssche 

Familienstiftnng. 
Wackenrodersche  Stiftnnjy. 
Waldenser  Stipendium   fur  Theologie 
Studirende. 
|  von  Wartenbergsches  Stipendium. 
Wenzlaff-Stiftung. 
Wildeaclies  Stipendium. 
Zinsen-Stipendinm,  erates  und  zweites. 
Zintsches  Stipendium. 


Stiftungsurkunde  fiber  das  Kurmftrkische  Stipendium, 

d.  d.  Potsdam,  4.  Januar  1G8G. 
Yergl.  8.  66  u.  67. 

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Uottes  (inaden  Marggraf  zu  Brandenburg, 
des  heiligen  Riimischen  Reichs  Krzkilmmerer  und  Churfurst  etc.  urkunden  liier- 
dnrch:  Nachdem  Wir  bei  der  Untersucbung,  so  wegen  der  von  der  Ritterschaft 
in  der  Altmark  bis  hieber  gefiilirten  Administration  des  Steuer-  und  Contri- 
butions-Weseus  halber  angestellt  wordcn,  unter  andern  befunden,  dass  der  Ans- 
schuss  und  die  Verordnete  der  Altmark-  und  Priegnitzerischcn  Landschaft  von 
15,000  Rthlr.  Capital,  nemlicb  7000  Rthlr.,  die  Anno  lfilO  auf  des  damaligen 
Landes-Hanptmanus  Thomas  von  Knesebeck  Namen,  und  8000  Rtldr.,  so  gleicber 
Gestallt  um  dieselbe  Zeit  auf  Ludolph  von  Alvensleben  Namen  bei  denen  Alt- 
mark.  Stadten  beleget  worden,  Anno  1612  ein  Stipendium  gestiftet,  dass  von 
denen  wegen  besagter  Capitalien  jahrlich  fallenden  Zinseu  einige  geschickte  Sub- 
jecte,  sowohl  adeligen  als  blirgerlicben  Standes  in  spem  boni  publici  erzogen 
wcrdcn  mbchten,  solche  Stiftnng  audi  Anno  1678  den  24.  April  auf  gewissc 
Weise  emeuert,  erwfthntc  Capitalien  aber  per  modum  superindictionis  aus  denen 


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732 


Berlin. 


Schossen  and  Contributionibus  pablicis  ohne  Unser  oder  Unserer  HochseeL  Vor- 
fabren  Vorwissen  genommen,  wie  die  Originalie  der  Stiftang  dcr  gefubrten  Jahres- 
rechnungen,  welcbe  zur  Nachricht  dem  exemplari,  welches  in  Unserm  Arcbiv  ver- 
wahrlich  behalten  werden  soli,  beigefuget,  mit  Mehrerem  bezeagen;  und  Wir 
weder  das  jus  collectandi  uoch  dergleichen  Superindictiones  Unsera  Landstanden. 
Vasallen  und  Unterthanen  anf  einige  Weise  got  heissen  wollen,  sondern  dafur 
halten,  weil  solches  wider  das  gemeine  Herkommen  des  ROmischen  Reichs  dentscher 
Nation,  und  zustehender  hohen  Furstl.  Landes-Obrigkeit  auch  Landes  -  Reverse 
selbst  lauft,  dass  es  bei  der  Posteritat,  wenn  Wir  solches  so  schlechterdings  hin- 
gehen  liessen,  unverantwortlich  seyn  mochte,  woher  Wir  zwar  wohl  befugt  ge- 
wesen,  sothane  Stiftang  ganz  und  gar  aufzuheben,  und  besagte  Gelder,  so  ihrer 
Eigenschaft  nach  aus  der  Contribution  genommen,  dahin  sie  eigentlich  gehoren. 
verwenden  zu  lassen,  aus  sonderbarer  gnadigster  Zuneigung  und  Hoher  Landes- 
vaterl.  Voreorge  aber,  dass  sonderlich  von  Unsern  Markischen  Landeskindero,  ca- 
pable Subjecte,  die  zum  gemeinen  Besten  zu  emergiren  keine  zureicbende  Mittel 
haben,  Gott  und  ihrent  Vaterlande  zu  dienen  sich  geschickt  machen  konnten. 
haben  Wir  nicht  allein  erwahnte  15,000  Rthlr.  Capital,  so  bei  denen  Altmarki- 
schen  und  Priegnitzerischen  Stadten  aus  denen  Altmarkischen  Contributionsgeldern 
albereit  beleget,  und  zu  Stipendien  destiuiret,  in  solchem  Stande  gelassen,  sondern 
annoch  5000  Rthlr.  Capital  im  neuen  Biergelde  bei  der  sogenannten  Landschaftl 
Casse,  die  Anno  1610  die  Altmark.  und  Priegnitzerische  Ritterschall  aus  der 
Contribution,  bcsage  Jahrrechnung,  erheben,  und  allda  ergeben,  diesen  Zweck  zu 
befOrdern  gnadigst  hinzugethan,  und  also  fur  Unsere  Markische  Landeskinder  ein  Sti- 
pendium  von  Zwanzig  Tausend  Thalern  Capital  auf  folgende  Weise  gnadigst  gestiftet. 

Wir  wollen  nftmlich  und  verordnen  bierdurch  fur  Uns  und  Unsere  Nach- 
komroen  in  der  Chur-  und  Mark  Brandenburg  gnadigst,  wohlbedachtlicb  und  aus 
eigener  Bewegniss,  dass  von  besagten  20,000  Rthlr.  Capital  die  jahrlichen  Zinsen 
von  nun  an  immerwalirend  und  zu  ewigen  Zeiten  ein  Stipendiura,  vor  geschickte. 
von  sich  zum  Studiren  keine  zureicbende  Mittel  habende  Markische  Landeskinder 
seyn,  und  von  Unserm  Namen  das  churfurstl.  Brandenburgische  Markische  Stipen- 
dium  genannt  werden  solle. 

Dam  it  aber  jahrlich  die  zu  solchem  Ende  gewidmete  Zinsen  desto  richtiger 
erfolgen  k5nnen,  so  sollen  die  Altmark.  und  Priegnitzerischen  Stadte- Casse  die 
7000  Rthlr.  so  auf  des  damaligen  Landeshauptmannes  Thomas  von  dem  Knesebeck 
Namen  Anno  1610,  und  8000  Rthlr.,  so  um  selbige  Zeit  aufLudolph  von  Alvens- 
lebcn  Namen  bei  denen  Altmark.  und  Priegnitzerischen  Stadten  von  der  Alt- 
mark.  Ritterschaft  aus  denen  Contributionsgeldern  belegt,  und  also  zusammen 
15,000  Rthlr.  jahrlich  mit  5  pro  Centum  vcrzinsen,  die  Landschaftl.  Casse  aber 
im  neucn  Biergelde  die  vorher  erwahnte  5000  Rthlr.  Capital  gleichergestalt  voa 
100  Rthlr.  jahrlich  5  Rthlr.  Zinsen  bozahlen,  und  zwar  sollen  die  zinsfallige 
Termine,  und  die  Bezahlung  derselben  der  6.  Februar,  allwo  Unser  Geburtstag, 
der  6.  Marz,  an  welchem  der  Name  Wilhelm  einzufallen  pflegt,  und  der  21.  De- 
cember, da  die  Kur-  und  Landes-Regierung  an  Uns  gelanget  seyn,  und  best&ndig 
beibehalten  werden. 

Und  obwohl  in  wenig  Jahren,  nach  Anleitnng  des  gemachten  Regleroente. 
die  Capitalien  sowohl  bei  der  Landschaftl.  Casse  im  neuen  Biergelde,  als  auch 


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Stiftungsurkunde  fiber  das  Kurm&rkische  Stipendiuni.  733 

bei  den  Altmark.  und  Priegnitzerischen  Stadten  nach  und  nach  abgetragen  und 
bezahlet  werden  mbchten;  so  sollen  demnach  diese  20,000  Rthlr.  bei  gedachten 
Cassen  unablOslich  bestehen  bleiben,  und  richtig  verzinset  werden. 

Ancb,  gleich  wie  im  Anfange  erwahnt,  dass  diese  Stiftung  eigentlicb  dabin 
gemeinet,  dass  Markische  eingcborue  Landeskinder  davon  unterhalten  werden  nnd 
stndiren  sollen,  so  sollen  stets  Ftinf  adlichen  nnd  Vier  btirgerlichen  Standes,  und 
also  an  der  Zabl  Nenn,  wo  jeder  solcb  Stipendinm  auf  drei  nacb  einander  fol- 
gende  Jabre  geoiessen.  Und  weil  die  Altmark.  Untertbanen  das  Meiste  zu  diesen 
20  000  Rthlrn.  vormals  contribuiret,  sollen  znm  Andenken  dessen  jeder  Zeit 
Viere  ans  der  Altmark,  nemlich  Zwei  Adelichen  nnd  Zwei  btirgerlicben  Standes 
und  Ftinf,  so  in  der  Mittelmark,  Ukermark,  Priegnitz  und  Neumark  geboren, 
wenn  sie  dazn  capable  sind,  admittirt  werden. 

Im  Fall  aber  aus  der  Altmark  so  viel  adelichen  und  btirgerlichen  Standes, 
wenn  die  Collation  gescbehen  soil,  nicbt  vorhanden  waren,  so  soli  die  Zabl  aus 
andern  Mftrkischen  Landeskindern  die  folgende  drei  Jahre  ttber  ersetzet  werden. 

Weil  der  Zins  von  gedachten  20,000  Rthlrn.,  alle  Jabr  5  pro  centum  ge- 
rechnet,  1000  Rthlr.  austragt,  soli  ein  jeder  von  denen  Nenn  Stipendiaten 
]00  Rthlr.  jahrlich  zn  geniessen  haben,  von  denen  tibrigen  100  Rthlr.  sollen 
50  Rthlr  zur  Bibliothek  zu  Frankfurt  an  der  Oder  verwendet,  und  jahrlich  dem 
Universittits-Bibliothecario,  der  zu  der  Zeit  seyn  wird,  gegen  Quittung  ausge- 
zahlet,  und  50  Rthlr.  dem  Professori  eloquentiae  jahrlich  wegen  seiner  anzuwen- 
denden  Mtibe,  davon  hiernachst  disponiret  werden  wird,  gegeben  werden. 

Es  sollen  aber  von  denen  50  Rthlr.,  die  zur  Bibliothek  destiniret  sind, 
allezeit  jahrlich  gute  neuc  juristische  Bticher  angeschafft,  auch  ob  und  wie  solches 
geschehen,  denen  beiden  Curatoribus  dieses  Stipendii,  welche  Wir  aus  Unsern 
wirklichen  Geheimen-R&then  bestellen  wollen,  gegen  den  6.  Februar  jahrlich  speci- 
ficirt  und  berechnet,  auch  bei  dem  Catalogo  Bibliothecae,  wann  und  von  was  ftir 
Geld  selbige  Bucher  erkauft,  und  was  sie  kosten,  angemerket  werden. 

Dass  man  aber  versichert  seyn  kOnne,  dass  dieses  Stipend ium  von  dcncn 
Stipendiaten  nicht  gemissbraucht,  sondern  zu  dem  Zwekke,  wozu  es  fundirt,  an- 
genommen  werde,  soli  solches  Niemanden,  er  sei  adelichen  oder  btirgerlichen 
Standes,  conferiret  werden,  er  habe  denn  aus  denen  Qymnasiis  oder  Trivial- 
Schulen,  oder  sonst  von  seinen  Praeceptoribus,  von  welchen  er  informiret  worden, 
ein  Zeugniss  seines  Wohlverhaltens ,  und  dass  er  allbereit  capabel  sey,  seine 
Studia  anf  Universitaten  fortzusetzen ,  dann  eigentlich  dieses  ansehnliche  Stipen- 
dinm untern  andern  dazu  dienen  soil,  dass  auf  Universitaten  geschickte  Subjecte 
und  Ingenia  sich,  dem  gemeinen  Besten  zu  dienen,  perfectionniren  mogen. 

Und  wie  erwahutes  Stipendinm  sonderlich  zur  Wohlfahrt  der  markischen 
eingebohrnen  Landeskinder  fundiret;  so  sollen  auch  die  Stipendiaten  die  drei 
Jahre,  in  welchen  sie  solches  Stipendinm  geniessen,  auf  Unserer  Universitat  zu 
Frankfurt  an  der  Oder  solide  studiren,  geziemendermaassen  sich  veihalteu,  und 
gebuhrend  ihre  Zeit  anwenden. 

Dass  solches  desto  bes^er  beobachtet  werde,  soil  jeder  Stipendiat  jahrlich, 
wenn  er  die  ihm  zuin  Stipendio  verordneten  100  Rthlr.  empfangeu  will,  ein 
Testimonium  seines  Verhaltens  und  Flcisses  von  dem  Decano  derselbeu  Facultttt, 
auf  welche  er  sich  begeben,  denen  Curatoribus  dieses  Stipendii  einschikkeu,  und 


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i 


734  Berlin. 

die  Decani  facultatum  auch,  vermoge  ihrer  Pflicht  unentgeldlich  soldi  Testimonium 
willig  and  ungesfiurot  ihnen  ausantworten,  bei  Vermeidung  von  30  Rthlr.  Strafe, 
die  ihnen  jahrlich  von  ihrer  Hesoldung  gektirzet  wcrden  sollen. 

Und  weil  man  auch  wahrgcnommen ,  dass  wenig  das  Studinm  eloquentiae 
nnd  purae  latinitatis  excolircn,  sollen  sonderlich  dieselbe  dieses  Stipendii  fahig 
geachtet  werden,  welche  ftir  anderen  diese  Studia  ruhmlich  tractiren,  und  ihrer 
profectnum  wegen  von  ihren  gewesenen  Praeceptoribns  und  kuuftig  von  dem  Pro- 
fessore  eloquentiae  zu  Frankfnrth  an  der  Oder  ein  gewissenhaftes  Zengniss  pro- 
docireu.  Sollten  in  allem  Fall  unter  denen  Stipendiaten  welche  gefnnden  werden, 
die  zwar  zum  Anfange  oder  ein  Jahr  sich  wohl  anliessen,  hernach  sich  aber  anf 
die  schlimraste  Seite  legten,  nnd  die  von  ihnen  geschopfte  Hoffnong  defraudirten, 
sollen  Rector  Academiae  nnd  Decani  facultatum  bei  ihren  Pflichten  hierdnrch  er- 
mahnt  seyn,  solches  sofort  an  Uns,  oder,  wenn  Wir  nicht  im  Lande  wohneu,  an 
die  Curatores  solches  Stipendii  es  berichten,  dass  solches  Stipendium  denenselben 
hinwicderum  genommen,  und  andern,  so  es  besser  als  sie  meritiren,  zugelegt  werden. 

Dahingegen  sollen  dicse  Neun  Stipendiaten  die  drei  Jahr  uber,  da  sie 
dieses  Stipendium  geniessen,  auch  alle  Collegia  privata  bei  denen  Professoribns. 
und  die  Exercitia  auf  Unserer  Hitterschule  daselbst  ausser  dem  Heiten  frci  haben, 
und  soil,  dass  solches  unverbriichlich  geschehe,  sowohl  an  Unsere  Universitat,  als 
an  Unscrn  Stallmeister  Nida,  absonderlich  Befehl  ergehen. 

Damit  diese  Fundation  desto  genauer  in  Acht  genommen,  und  die  Zinsen 
jahrlich  desto  richtiger  bezahlt  werden,  bestellen  Wir  hierdnrch  Zwei  Curatores 
aus  Uusern  wirklichen  Geheimen-Rathen,  die  Wir  in  einem  absonderlichen  Re- 
scripto  benennen  wollen,  welche  vermoge  ihrer  Pflicht  unnachlassliche  Sorge 
tragen  sollen,  dass  in  alien  Stukken  dieser  Fundation  nachgelebet,  und  die  Be- 
zahluug  derer  Zinsen  in  termino  richtig  erfolgen,  wann  an  denen  Laud-  und  Alt- 
mark.  Stadte-Rentmeistcrn  ein  Verzug  der  Auszahlung  vcrspuret  wiirde,  dieselben 
antreiben,  und  ihnen  zu  Anschaifung  der  Gelder  auf  Erfordern  zu  rechter  Zeit 
hulfliche  lland  leistcn  sollen,  wie  dann  auch  die  Stipendiaten  sich  an  dieselbe. 
dass  die  Zahlung  richtig  geschehe,  zu  halten  haben. 

Die  Collation  dieser  Stipendien  soil  auf  folgendc  Weise  geschehen.  Es 
sollen  dieselbe,  welche  nach  Anleitung  der  Fundation  so  wold  adelichen  als  burger- 
lichen  Standes  dieses  Stipendii  fahig  sein  wollen,  sich  bei  erwahnten  beiden  Cura- 
toribus  dieses  churfurstl.  Brandenburg.  Stipendii  den  6  Jan.  und  also  4  Wocben 
vor  dem  f>.  Februar,  da  die  Collation  geschehen  wird,  angeben,  und  wie  vorhin 
disponiret,  Testimonia,  dass  sie  auf  Universitateo  zu  reiscn  und  altiora  studia 
auznfangen  capabel  sind,  von  ihren  Praeceptoribus,  so  sie  iuformiret,  vorzeigen; 
wann  solches  geschehen,  sollen  die  beiden  Curatores  ihnen,  dass  sie  dagegen 
vorher  besagte  praestanda  priistiren,  auf  drei  Jahre  die  Sti]»endia  conferiren,  und 
ihren  Nameu,  auch  zu  welcher  Zeit  die  Collation  geschehen,  in  einem  absouder 
lichen  Ruche,  welches  sie  dazu  zu  verfertigeu  haben,  deutlich  und  unterschiedlich 
consigniren  lasseu;  folgeuds  welchem,  und  auf  welche  Weise  die  Collation  ge- 
schehen, es  dem  Rectori  Academiae  und  dencu  Professoribns  zu  Frankfnrth  an 
der  Oder  notiftciren,  nnd  in  Unserm  Namen  ihnen  andcuten,  Sorge  zu  tragen. 
dass  diese  Stipendiaten,  nach  Anleitnug  der  Fundation,  sich  halten,  und  ihre 
Stndia  flcissig  tractiren,  auch  gleichergestaK  derer  Nameu,  welchen  zu  rechter 


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Stiftungsurkunde  flber  dae  Kuraifirkischc  Stipeodium. 


735 


Zeit  diese  Stipendia  coni'eriret,  in  einem  absonderlichen  Stipendiaten -Bucbe, 
welches  sie  auch  daselbst  verfertigen  zu  lassen  habcn,  anzazeichnen. 

Waun  sich  auch  zutriige,  dass  zu  der  Zeit,  wenn  diese  Stipendia  couferiret 
werden  sollen,  nicht  eben  so  viele  Markische  Landeskinder,  die  zum  Stadiren 
capabel,  oder  doch  die  profcctus  in  studiis  nicht  iiattcn,  dass  sie  auf  Univcrsitaten 
sich  bcgeben,  and  ad  altioi-a  aspiriren  kOnnten,  sich  befanden,  sollcu  deunoch  die 
jahrliehen  Zinsen  deswegen  nicht  bestehen  bleiben,  sondern  es  soli  dasselbe,  was 
sonsten  cin  Stipendiat  genosscn  hatte,  uuter  dieselbe,  welche  wirklich  seyen,  zu 
ihrcin  bcssern  Untcrhalt  von  dencn  Caratoribus  vcrtheilt  werden. 

Wenn  auch  Jemand  von  denen  Stipendiaten  innerhalb  denen  dreien  Jahrcn, 
da  cr  das  Stipendium  geniessen  sollte,  verstilrbe;  so  soil  seine,  des  Verstorbetien 
Portion  gleichergestalt  unter  denen  ttbrigen  Stipendiaten  zu  ihrer  besseren  Sub- 
sisteuz  von  denen  Curatoribus  vertheilet,  nnd  dazu  angewandt  werden. 

Die  Auszahlang  der  Zinsen  soil  in  vorher  besagten  Terminis  von  dciu 
Eentmeister  der  Altmark.  und  Priegnitzerischen  Stftdte-Cassen,  wie  auch  dem 
Landrentmeister,  wegen  des  Capitals  im  neuen  Biergelde,  rich  tig,  ohne  einigen 
Yerzug  gescbehen,  und  ein  jeder  Stipeudiat  in  termino  gegen  einc  Quittung,  die 
unter  des  Rectoris  Academiac  nnd  Ordinarii  facultatis  juridicae  zu  Frankfnrth  an 
der  Oder  Unterschrift  und  Siegcl  ausgestellet  werden  soil,  seine  Portion  jahrlich, 
wenn  er  praestanda,  davon  hicrnachst  gemeldet  wird,  prastiret,  empfangen. 

Die  Praestanda  eines  Stipendiaten  aber  sind,  dass  er  vorher  geschriebener- 
raaassen  ein  Zeogniss  seines  Verhaltens  und  Fleisses  producire,  nnd  danu,  dass 
er  vorher  eine  Oration,  zu  nnterthanigster  Erkeuntlichkeit  dieser  Gnade,  publico 
den  im  Anditorio  major!  gehalten,  glaubwurdig  docire. 

Zum  ewigen  Gcdachtniss  aber  dieser  so  wohl  gemeinten  nnd  ausehnlichen 
Stiftung  und  Fundation,  soil  jahrlich  der  Professor  eloquentiae  der  Universitat 
zu  Frankfnrth  an  der  Oder  den  6.  Februar,  da  Unser  Geburtstag  einfilllt,  publice 
in  Auditorio  majori  daselbst  eine  Oration  halten,  dabingegen  fur  seine  Miihe,  nnd 
dass  er  die  Orationes,  welche  die  Stipendiaten  halten,  revidircn  und  eorrigircn 
muss,  jahrlich  50  Rthlr.  zn  seiner  Ergiitzlichkeit,  wie  deswegen  vorher  Verord- 
nung  gescbehen,  haben;  sum])tibus  Academiac  dieselbe  Oratiou  zum  Druck  be- 
fordern,  und  Uns  unterthanigst  cinsenden;  dann  die  ganze  Universitat  Unsere 
gniidigste  Vorsorge,  da  Wir  bald  zu  Anfang  Unserer  angetretenen  Regiernng  der- 
selben  Einkiiuftc  auf  etliche  1000 '  Rthlr.  Capital  verbessert,  unterschiedeno 
Special-Begnadigungeu  nach  dem  crwiesen,  das  AVerlienische  Stipendium,  das  von 
6000  Rthlr.  Capital  jahrlich  6  pro  Centum  Zins  aus  Unserer  hiesigen  Landschaft 
erfolgen,  nftmlich  zur  Richtigkeit  gebracht,  noch  neulich  der  Universitat  Ein- 
kommcn  jahrlich  aut*  1000  Rthlr.  baarcs  Geldcs  aus  Unsenn  Fiu-stcnthum  Camiu 
gnUdigst  vermehret,  und  nun  zu  versicherten  bcssern  Aufnahmen  dersclben  noch 
dieses  herrliche  Stipendium  fnndiret,  mit  uuterthanigstem  ewigen  Dank  bei  der 
spaten  Nachwelt  zu  crkcnneu  hat. 

Gleichwie  Wir  aber,  dass  dieses  eine  ewige  nnd  immei'wahrende  Stiftung 
vcrbleiben  solle,  gniidigst  nnd  wohl  gemeint  sind,  Uns  auch,  wenn  diese  Stiftung 
darch  mchr  Capitalia  von  anderen  vermehvt,  zu  souderbarem  (lefallen  gcreichen 
wird,  so  sind  Wir  der  versicherten  Hoflfnung  zu  Gott,  dass  er  alio  diejenigen,  so 


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736 


Berlin. 


dieselbe  befordern,  segnen;  hingegen  denjenigen,  welche  aolche  verhindern,  oder 
in  Abnahme  kommen  lassen,  seinen  Segen  entziehen  werde. 

Urkundlich  habcn  Wir  diese  Fundation  eigenh&ndig  nnterschrieben ,  und 
roit  Unserm  Gnadensiegel  bedrukken  lassen. 

So  geschehen  and  gegeben  zu  Potsdam  den  4.  Januar  1686. 

Friedrich  Wilkelm. 


Declarationen  etc.  der  Stiftungsurkunde  fiber  das  Kur- 

m&rkische  Stipendinm. 

Alterhftchete  Cabinetaorder  an  den  Chef  des  Departementa  fur  den 
Cultua  und  dffentlichen  Unterricht. 

Vom  23.  Mfirz  1812. 

Bei  der  nun  erfolgten  Vereinignng  der  Universit&ten  zu  Frankfurt  a.  d.  0. 
und  Breslao,  und  da  das  Kurmarkische  Stipendium  der  erstgedachten  Universitit 
nach  der  Stiftungsurknnde  nur  ftir  markische  Landeskinder  bestimmt,  die  G elder, 
woraus  dies  Stipendium  anfgckommen,  markische,  und  in  der  Mark  belegt  sind, 
die  Ertbeilong  desselben  aber  an  keine  andere  Landsleute  geschehen,  sondern, 
wenn  die  bestimmte  Anzahl  der  Theilnehmer  nicht  vollstandig  ist,  der  Ueberrest 
unter  den  vorbandenen  vertheilt  werden  soli,  erklare  Ich  die  Stiftungsurkunde 
dahin,  dass  dies  Stipendium  ausschliesslich  fur  Landeskinder  aus  der  Mark,  welche 
auf  der  in  derselben  gelegenen  Universitat  in  Berlin  studiren,  bestimmt  seyn, 
und  die  Verleihung  desselben  dem  Departement  des  bffentlicken  Unterrichts  unter 
den  von  demselben  den  Stipendiaten  zu  machenden  Bedingungen  zustehen  soli. 

Berlin,  den  23.  Marz  1812.  Friedrich  rTUhelm 

An  den  Geheimen  Staatsrath  v.  Schuckmann. 


Verfugung  an  den  Rector  und  Senat  der  Univereitat  zu  Berlin. 

Vom  4.  April  1812. 

Da  das  Kurm&rkiscke  Stipendium  von  der  ehemaligen  Frankfurter  auf  die 
hiesige  Kunigliche  Universitat  mittelst  Cabinetsorder  vom  23.  v.  Mts.  transferirt. 
uud  durch  die  Stiftungsurkunde  festgesctzt  ist,  dass  die  jedesmaligen  Partizi- 
pienteu  desselben  von  Entrichtung  der  Honorarien  fur  Privatcollegia  der  Pro- 
fessoren  befreit  seyn  sollen,  so  wird  dem  Rector  und  Senat  dies  zur  Nachachtnne 
fur  sammtliche  Professoren  nachricbtlich  bekaunt  gemacht.  —  Dem  Rector  und 
Senat  wird  bierbei  zuglcich  eroffhet,  dass  die  stiftungsinassigen  Prastationen  dieses 
Stipendiums,  ausser  der  den  Stipendiaten  zur  jedesmaligen  Erhebung  desselben 
anfcrlegten  Beibringung  der  nothigen  testimonia  morum  et  diligentiae  von  den 


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Das  Kurmarkiscbe  Stipendium. 


akademischen  Lehrern,  deren  Vorlesungen  sie  beigewohnt  habeu,  noch  darin  be- 
steheD,  dass  jedweder  Stipendiat  nach  Ablauf  seines  dreijahrigen  Stadiums  eiue 
lateinische  Kede  im  grossen  Auditorio  der  Konigl.  Universitat  bffcntlich  balten, 
und  deni  Departement  etc.  zugleich  eine  lateiniscbe  Abbandlung  tiber  eine  beliebige 
wisseiischaftlicbe  Materie  einreicben  muss.  —  Die  resp.  Professoreu,  bei  denen 
die  Stipendiaten  Vorlesungen  hOrcn,  werden  biernach  anfgefordert,  auf  deren 
Fleiss  aufmerksnm  zu  seyn,  um  die  erforderlicben  Zeagiiisse  nach  Pflicht  und 
Ueber/.engnng  ausstellen  zu  konncn;  dem  Senat  wird  aber  besondere  aufgetragen, 
dafiir  zu  sorgen,  dass  die  vorgescbriebene  lateiniscbc  Rede  am  Ende  der  Percep- 
tionszeit  von  jcdem  Stipendiaten  gcbalten  werde. 

Berlin,  den  4.  April  1812. 

Departement  des  offentlichen  Interrichts  im  Ministerio  des  Innern 


Rescript  an  die  Konigliche  Universitat  zu  Berlin. 

Vom  28.  Marz  1S16. 

Der  etc.  wird  nacb  Eingang  ibres  Berichtes  vom  12.  d.  Mts.  bierdnrch  be- 
kannt  gemacht,  dass  den  Studirenden  N.  und  N.  jedem  eine  Rate  des  Kurmar- 
kischen  Stipeudii  von  100  Rtblr.  jithrlich  auf  drei  Jabre,  vom  —  ab,  bcwilligt, 
und  ibuen  die  Collations -Pa tente  darubcr  ausgefertigt  worden.  —  Was  das  Kur- 
markiscbe Stipcndinm  im  Allgcmeinen  betrifft,  so  ist  die  Stiftungsurkunde  durcb 
eine  neue  Eiklarung  Sr.  Majestat  des  Kflnigs  vom  23.  Marz  1812  dabin  moJi- 
ticirt  worden,  dass  dieses  Stipendium  ausscbliesslicb  fur  Landeskinder  aus  der 
Mark,  welehe  auf  der  in  dersclben  gelegenen  Universitat  zu  Berlin  studiren,  be- 
stimmt  sey,  und  die  Verlcihung  desselben  dem  Departement  fiir  den  offeutlkhcn 
Unterricbt  unter  den  vou  dcmselben  den  Stipendiaten  zu  macbenden  Bedingnngen 
zusteheu  solle.  Es  wird  daher  der  Universitat  croffnet:  1)  dass  dieses  Kuruiar- 
kische  Stipendium  jederzeit  auf  3  Jabre  vergeben  und,  wenn  so  lange  der  Sti- 
pendiat wirklicb  anf  der  Universitat  als  Studircnder  sieb  aufhftlt,  geuossen  wird; 
2)  dass  die  Stipendiaten  stiftungsmassig  von  Entricbtung  der  Honorare  fur  Pri- 
vatcollegicn  der  Professoren  befreit  siud;  3)  dass  jedcr  Stipendiat  nacb  Ablaut' 
seines  dreijabrigeu  Studiunis  eine  lateiniscbe  Rede  im  grossen  Anditorio  der  hie- 
sigen  Lniversitftt  zn  balten,  und  bei  der  Abtbeilnng  etc.  eine  lateiniscbe  Ab- 
bandlung iiber  irgend  eine  wissenscbaftliche  Materie  cinzureicben  vcrpflichtet  ist, 
und  4)  zum  Empfange  jeder  Rate  des  Stipendii  die  notbigen  Testimonia  morum 
et  diligentinc  von  den  akademischen  Lehrern,  dereu  Vorlesungen  er  besucbt  hat, 
beibringen  muss.  5)  Aus  diescm  Stipendienfonds  erbalt  der  jedesmalige  Professor 
eloquentiae  stiftungsmassig  jithrlich  50  Rtblr.  als  Remuneration  fiir  eine  Rede, 
die  er  am  Geburtstage  des  Landesherrn  im  grossen  Auditorio  jahrlich  halt,  und 
fiir  die  aufcrlegte  Verptiichtung,  die  am  Ende  des  Tricnnii  von  den  Stipendiaten 
zu  haltenden  offentlichen  Reden  zu  revidiren  und  zu  corrigiren  etc.  — 

Berlin/den  28.  Marz  1816. 

Ministerial*  des  Innern.    Abtheilun*  fiir  den  Cnltns  und  offentlichen  Unterricbt. 


Baumgut,  UnlTenit&U-SUpendien.  47 


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738 


Berlin. 


Rescript  an  den  ausserordentlichen  Regierungsbevollmachtigten 

be!  der  Universitat  zu  Berlin. 

Vom  4.  Decbr.  1820. 

Es  ist  keineswegs  die  Absicht  des  Ministerii,  die  hiesigen  Studirenden, 
welche  das  Kurmarkische  Stipendium  geniessen,  —  wie  Ew.  etc.  in  dein  Berichte 
vom  26.  v.  Mts.  voraassetzen  —  zu  nothigen,  die  drei  Jahre  hindurch,  fur  wekho 
ihnen  das  Stipendium  couferirt  wonlen,  noch  auf  der  Universitat  zu  bleiben,  wenn 
sie  schon  vor  dem  Genuss  desselben  immatriculirt  gewesen  shid;  vielmehr  kanu 
der  Stipendiat,  wenn  ein  solcher  Fall  eintritt,  nach  VoUendung  des  von  seiner 
Immatriculation  ab  zu  reebnenden  Triennii  von  der  Universitat  abgehen:  das 
ihm  conferirte  Stipeudinm  wird  aber  von  der  Zeit  seines  Abganges  an  inue  be- 
lialten,  und  einem  andern  qualificirteu  Studirenden  verliehen.  Nach  dem  deut- 
licben  Ausspruche  der  Stiftungsnrkunde  des  Stipendii  mussen  namlich  die  Portionen 
desselben  immer  auf  drei  nach  einander  folgende  Jahre  conferirt  werden.  wobei 
wohl  vorausgesetzt  ist,  dass  jeder  Stipendiat  das  Stipendium  gerade  mit  dem  An- 
fange  seiner  Universitatsjahre  erhalt.  Es  miissen  daher  auch  die  Collations-Pa- 
tente  nach  dem  Sinne  und  der  Vorschrift  dieser  Urkunde  jederzeit  anf  drei 
Jalire  auspefci  tigt  werden,  und  es  ist  demnach  kein  Versehen,  wenn  das  Colla- 
tions-Patent for  den  Studirenden  X.  auch  auf  eine  solche  Zeit  ausgefertigt  worden 
ist,  obglcich  er  schon  vor  Verleihung  des  Stipendii  die  Universitat  bezogen  batte. 
In  dem  Rescripte  an  die  hiesige  Universitat  vom  28.  Marz  1816  ist  dies  auch 
ganz  umstandlich  und  deutlich  aus  einander  gesetzt.und  im  §  1.  wdrtlich  bemerkt, 
dass  dieses  Kurmarkische  Stipendium  jederzeit  auf  drei  Jahre  vergeben,  und  so 
lange  der  Stipendiat  wirklich  auf  der  Universitat  als  Studirender  sich  aufhalte, 
genossen  werde.  —  Es  wird  also  der  von  Ew.  etc.  vorgeschlagenen  Festsetzung 
fiber  die  Behandlung  dieser  Kurmarkischen  Stipendiaten  nicht  bedurfeu. 

Berlin,  den  4.  December  1820. 

Ministeriom  der  geistlicben,  I'nterriobts-  und  Medioinal-Aiigelegeiiheiten. 


Rescript  an  den  Ephorus  der  Kurmfirkischen  Stipendiaten, 
Professor  Dr.  N.  zu  Berlin. 

Vom  28.  October  1820. 

Die  Abhandlung  „De  lege  Aebutia"  des  Stud.  jnr.  L.,  welche  Sie  unter 
dem  14.  d.  Mts.  einreichten,  wird  hiermit  remittirt,  urn  sie  in  das  Archiv  der 
Univci-sit.lt  niederzulegen.  Was  die  beiden  Kurmarkischen  Stipendiaten  betrifft. 
welche  nach  Ihrer  Anzeige  ihre  Verbindlichkeitcn  noch  nicht  erfullt  habeu,  so  i*t 
der  A.  S.  schon  liingst  von  der  Universitat  abgegangen,  und  dessen  jetziirer  Auf- 
enthalt  ganzlich  unbekannt;  in  Betreff  des  R.  M.  hat  das  Ministeriura  den  Vater 
desselben  aufgefordert,  seinen  Sohu  zur  Erfollung  der  in  seinem  Collations- Pa- 
tent des  Stipendii  ihm  statutenmassig  aufgelegtcu  Verbindliclikeiten  anzuhalten 
Die  Hauptverwaltnng  der  Staatsschulden,  welche  die  Zahlung  der  Stipendieu  be- 


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Das  Kunnarkieche  Stipcndium. 


739 


sorgt,  ist  nbrigens  schon  uuterm  16.  Januar  v.  J.  ersucht,  den  Stipendiateu  nicht 
eher  die  letztc  Rate  anszuzahlen,  als  bis  jeder  ein  Zeugniss  von  Ihnen,  als 
Professor  eloquentiae  und  Aufseher  gedachter  Stipendien,  dass  alle  Verbindlich- 
keiten  erfullt  worden,  beigebracht  hat,  und  hiervon  ist  die  hiesige  Koniglicho 
IJniversitftt  unter  demselben  Datum  in  Keuntniss  gesetzt  worden.  Um  aber  noch 
scharfer  dahin  zu  wirken,  dass  der  Zwcck  dieser  trefflichen  Stiftung  erreicht 
wcrde,  will  das  Ministerium  nicht  nur  die  kiinftig  zu  ernennenden  Knrmftrkisckeu 
Stipendiateu  in  ihren  Collations- Patenten  bcsondcrs  verpflichten,  Ihnen  halbjfihr- 
lich  die  Nachweisung  der  Vorlesungen,  welche  jeder  gehOrt  hat,  mit  den  Attesten 
des  respectiveu  Professors  vorzuzeigen,  und  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden 
ersuchen,  die  falligen  Raten  der  Stipeudien  jedesmal  nur  auf  Ihr  Attest,  dass 
Ihnen  die  Zeugnisse  iiber  die  von  den  Percipienten  gehOrten  Collegien  vorgelegt 
sind,  uud  Sie  niehts  dabei  zu  erinnern  finden,  auszahlen  zu  lassen;  sondern  es 
will  audi,  dass  cs  schon  in  Ansehung  der  jetzigen  Stipendiaten  so  gehalteu  werde, 
uud  hat  sowohl  an  die  gegcnwartigen  rercipienten,  als  auch  an  die  Hauptver- 
waltung der  Staatsschulden  das  dessfalls  Nothige  erlassen.  Sie  aber  werden  auf- 
gcfordcrt  und  autorisirt,  mit  aller  Sorgfalt  darauf  zu  sehen,  dass  die  Stipen- 
diateu, dem  von  dem  erlauchten  Stifter  in  der  Fundationsurkunde  ausgesprochencn 
Willen  geiuass,  bcsondcrs  auch  ITumaniora,  vorzUglich  die  lateinische  Sprachc, 
studiren,  und  in  Ansehung  der  Collegien  ihrer  respectiven  Facher  den  Fleiss 
uud  die  Ordnung  nachweiseu,  welche  von  Beneficiateu  des  Staats  im  Allgemeinen 
uud  den  Kurinarkischen  Stipendiatcn  vorzugsweise  zu  erwarten  sind. 

Berlin,  den  28.  October  1821. 

Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichta-  und  Medicinal-Angelegenheiten. 


Verfugung  an  die  Konigliche  Friedrich-Wilhelms-Universitat  zu  Berlin. 

Vom  17.  November  1823. 

Um  die  Kurmarkischen  Stipendiateu  dazu  auzuhalten,  dass  sie  die  ilinen 
obliegenden  Verbindlichkeiten  zu  rechter  Zeit  erfullen,  und  nicht,  wie  bftcrs  der 
Fall  ist,  dercn  Erfullung  verschieben,  hat  das  Ministerium  beschlossen,  dass  diese 
Stipendiateu  nich  eher  die  Abgangszeugnisse  von  der  Univcrsit.lt  erhalten  sollcn, 
als  bis  sie  die  zu  liefcrnde  lateinische  Abhandlung  dem  Professor  eloquentiae  ab- 
gegeben,  und  die  oftentlichc  lateinische  Rede  gehalten  haben.  Die  etc.  hat  dieses 
(lurch  einen  zweckmnssigen  Anschlag  den  Kurmarkischen  Stipeudiaten  bekaunt  zu 
inachcu,  auch  geuau  auf  diese  Verfiigung  zu  halten.  Auch  wird  diese  Vorschrift 
in  die  bei  der  nachsteu  Ycrtheilung  der  Stipendien  auszufertigendeu  Collations- 
Patente  aufgenommen  werden. 

Berlin,  den  17.  November  1823. 
Ministerium  der  geistlichen,  Unterriclits-  und  Medicinal-Angelejenheiten. 


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740 


Berlin. 


Rescript  an  den  Rector  und  Senat  der  Konigl.  Universitat  zu  Berlin. 

Vom  15.  December  1823. 

Das  Ministerium  will  deni  etc.  zum  Bescheide  auf  den  Bericbt  vom  8.  d. 
Mts.,  nnd  urn  dieselbcn  fiber  den  Inhalt  and  den  Zweck,  den  die  Reden  der  Kur- 
m&rkischen  Stipendiaten  uach  deni  Willen  des  erlaacbten  Stifters  des  Stipendii 
baben  sollen,  vollkomroco  zu  unterriehten,  die  betreffende  Stelle  der  Stiftungsur- 
knnde  vom  4.  Januar  168G  bier  vorlegen.    Sic  laoten  also: 

„Die  Pr&standa  eines  Stipendiaten  aber  sind,  dass  er  vorgeschriebener- 
maassen  ein  Zeuguiss  seines  Verhaltens  und  Fleisses  producire,  and  dann, 
dass  er  vorber  eine  Oration,  zu  unterthanigstcr  Erkeuntlicbkeit  dieser  Gnade 
publice  in  dem  Auditorio  majori  gehalten,  glaubwurdig  docire." 
Ob  nun  zwar  diese  Heden  iibcr  ein  wissenscbaftliches  Tbema  gehalten  werden 
kfinnen,  so  ist  doch  der  Hauptzweck  derselben  der  Ausdrnck  des  dankbaren  An- 
denkens  des  8tipendiateu  an  den  erhabeuen  Stifter,  nnd  die  Universitat,  auf 
wclcbe  diese  grosse  Wohltbat  durch  die  Gnade  Sr.  Majestilt  ubertragen  worden. 
bat  alle  Ursache  dafiir  zu  sorgen,  dass  nach  der  Bestiinmun?  des  Stifters  das  An- 
denken  an  dieselbe,  wodurcb  neun  Studirenden1)  fortdauernd  eine  so  bedeutende 
Beibiilfe  zu  ilirem  Unteibalte  gewnbrt  wird,  auf  eine  wurdige  Art  stets  lebendis 
erbalteu  werde.  Das  Miuisteriuui  iiberlasst  es  dem  etc  ,  solche  Anordnungen  in 
Ansebung  dieser  Ridden  zu  treffen,  dass  der  angegebene  Zweck  derselbcu  erftillt 
werde.  Sie  sclbst  braucben  nicbt  eben  weitliinftig  nnd  nach  eincm  grossen  Plane, 
miissen  aber  gut  ausgearbeitet  seyn,  und  mit  Anstand  vorgetragen  wcrden.  Zu 
ihrer  Haltung  muss  durch  einen  offentlichen  Anscblag  in  Zeitcn  eingeladen  werden. 
Ob  nur  Finer  jedesmal  reden,  oder  Einige  ihre  Reden  zasamtnen  halten  sollen. 
mag  von  den  jedesmaligen  Umstiinden  abhangen.  In  einzelnen  Fallen  konnen  sich 
auch  diese  Reden  an  Disputations-Acte,  wo  ein  Kurmarkiseber  Stipendiat  promovirt 
wird,  nnd,  wie  vorauszusetzcn  ist,  doch  ohnehin  Professoren  und  Stndirende  sich 
eintinden,  anschliessen,  ohne  eine  besondere  Feierlichkeit  deshalb  nnztiordnen,  nnr 
muss  der  gebiihrende  Emst  vorherrschcn,  den  die  Absicht  dieser  Reden  erfordert. 
A  lies  komnit  hierbei  darauf  an,  dass  die  Herren  Professoren  und  Docenten  es  sich 
angelegen  seyn  lasseu,  wie  es  iiberhaupt  mit  zn  ihren  Amtspfliehten  gehort,  der- 
gleichen  offentlichen  Universitats-Acten  beizuwohnen,  so  auch  dieser  Haudlung 
•lurch  ihre  Gegcnwart  Wiirde  und  Ausehen  zu  geben,  und  auch  den  Studirenden 
Thcilnahmc  an  derselben  und  ihrem  Zwckke  cinzuflOsscn.  Uebrigens  ist  es  dun  b- 
aus  noting,  dass  jeder  Stipendiat  die  offentliehe  Rede  innerhalb  des  let/.ten  Se- 
mesters seines  Triennii  und  vor  seinem  Abganjje  von  der  Universitat,  uoch  ebe 
er  das  Abgangszeugniss  cmpfangt,  haltc.  —  Dem  etc.  wird  aufgetragen,  hieruarli 
zu  verfahren.  —  Berlin,  den  15.  December  1823. 

Ministerium  der  peistlichen.  Unterrirhts-  und  Medi<inal-An;ele«enheiteu. 


')  Es  werden  fresjenwartig  (d.  Ii.  im  .lalire  182:5.    Der  Hcrausgeber)  *J  Stipen 
dien  zu  100  Ktlilr.  und  '2  Stipendien  zu  50  Rtlilr.  verliehen. 


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Das  Kurmfirkischc  Stipendiuin. 


741 


Verfugung  an  die  KOnigl.  Friedrich-Wilhelms-Univereitat  zu  Berlin. 

Vom  11.  April  1825. 

Ungeachtet  die  etc.  darch  die  Verfiignng  voin  17.  November  1823  ange- 
wiesen  worden  ist,  daraof  zu  halten,  dass  die  Abgangszeugnisse  far  die  Kur- 
markischen  Stipendiaten  denselben  nicht  eher  ausgefertigt  werden  sollen,  bis 
solche  sich  vollig  ausgewiesen  die  ihnen  obliegenden  Verbindlichkeitea  erfullt  zu 
haben,  so  sind  denuoch  Falle  vorgekommen,  wo  dcrgleichcn  Stipendiaten,  ver- 
mutklich  init  vorlaufigeu  Zeugnissen,  die  Universitat  verlassen  haben,  und  uach- 
trnglich  erst  zur  Leistung  ihrer  Obliegenhcit  mit  Muhe  haben  aufgefordert  werdeu 
mussen.  Das  Ministerium  fordert  daher  die  etc.  wiederholentlich  auf,  den  Kur- 
markische.n  Stipendiaten  durchaus  kein  Abgangszeugniss  in  keinerlei  Art  zu  er- 
theilen,  bis  sich  solche  durch  Atteste  des  Inspectors  derselben  dariiber  ausgc- 
wicsen  haben,  dass  sie  durch  inn  dem  Ministerio  eine  lateinische  Abhandlung 
eiugereicht,  und  die  lateinische  Rcdc  im  Auditorio  der  Universitat  gehalten  haben, 
welches  in  dem  letztcn  Semester  ihrer  Studienzeit  geschehen  muss. 

Berlin,  den  11.  April  1825. 

Ministerium  iter  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medicinal  -  Anwleeenbeiten. 


Rescript  an  die  Konigl.  Regierung  zu  Magdeburg. 

Vom  6.  Januar  1827. 

In  Beziehung  auf  die  Zweifel,  welche  die  Konigl.  Regierung  in  ihrem  Be- 
richte  vom  16.  v.  M.  u.  J.  hegt,  ob  bei  den  ans  den  gegenwiirtigen  Verhalt- 
nisseu  nothwendig  hervorgehenden  Bestimmungen  iiber  die  Aspiranten  zum  Kur- 
mtirkischen  Stipendio,  geborne  Altmarker  je  zum  Genuss  desselben  werden  ge- 
langen  konnen,  wird  derselben  hierdurch  eroffnet,  dass  nach  der  Stiftungsurkunde 
des  Kurm&rkischen  Stipendiums  die  Aspiranten  im  E'ebruar  des  Jahres,  wo  nm 
Ostern  die  Portionen  des  Stipendiums  vertheilt  werden,  sich  melden,  und  nach 
ihrer  Qualification  bedacht  werden  sollen.  Das  Ministerium  hat  daher  bestimmt, 
dass  anch  in  den  erstcn  Monaten  des  Jahres  noch  die  Meldungen  zu  dem  Sti- 
pendio mit  Einreichung  vorliiufiger  Schulzcugnisse  geschehen  sollen,  worauf  die 
hiernach  qualiftcirten  Snbjecte  notirt  werden.  Da  aber,  nach  Einfuhrung  der 
Abgangszeugnisse,  ohne  diese  die  Entscheidung  iiber  die  bestimmte  Qualification 
der  Aspiranten  nicht  erfolgen  kann,  so  miissen  diese  erst  eingereicht  werden,  ehe 
es  moglich  wird,  die  Auswahl  der  durchaus  (Qualiftcirten  unter  der  Zahl  der  sich 
Gemeldeten  zu  trefFen,  nnd  die  Collations  -  Patente  deranachst  auszufertigen. 
Damit  nun  die  Zcugnisse  der  Reife  der  in  der  Altmark  geborenen  Aspiranten 
so  schleuuig  als  moglich  dem  Ministerio  zugehen  konnen,  kommt  es  daranf  an, 
die  Directoren  der  Gymnasien  zu  instruiren,  die  Zcugnisse  der  Reife,  welche  die- 
jenigen  Altmarker,  die  sich  zum  Kurmarkischen  Stipendio  gemeldet,  oder  von 
der  Konigl.  llegierung  dazu  vorgeschlagen  worden,  erhalten  haben,  der  Konigl. 
Rcgiemng,  noch  vor  Ausfertigung  derselben,  nnr  der  Nummer  nach  schleunigst 


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742 


Berlin. 


anzuzeigen,  urn  ohue  Zeitverlust  liierher  dariiber  berichten  zn  kounen.  Was  die 
fibiigen  Antriige  in  dem  vorliegenden  Beriehte  betrifft,  so  kann  von  der  Be- 
stimmnng,  dass  die  Portionen  des  Kurmiirkisclien  Stipendinms  nnr  auf  ein  voll- 
stttndiges  Trienninm  vergeben  werden,  nicht  ohne  die  erheblichsten  Bewesmngs- 
grllnde  abgegangen  werden,  da  solche  in  der  Stiftungsurknnde  festgeseUt  ist. 
Die  Anordnung  des  Ministeriums  aber,  nach  welcher  zur  Erlangung  des  Stipen- 
dinms das  Zeugniss  der  Keifc  No.  I.  erfordert  wird,  ist  nicht  in  nenen  Statuton 
des  Kurmarkischcn  Stipendinms,  die  nicht  vorhanden  sind,  sondern  in  der  Be- 
fugniss  gegriindet,  die  das  Ministcrium  von  Sr.  KOnigl.  Majestat  erhalten  hat, 
nach  welcher  demselben  die  Yerleihnng  dieses  Stipendinms  nnter  den  den  Stipen- 
diaten  zn  machenden  Bcdingnngen  znsteht.  Dasselbe  hat  demnach,  in  Enviigung. 
dass  anf  den  Genuss  dieses  bedentenden  landesherrlichen  Stipendinms  anch  nnr 
die  vorztiglichstcn  und  unbemitteltsteu  Stndirenden  Ansprnch  machen  dfirfen,  fe>t- 
gesetzt,  dass  dazn  die  Auszeichnnng  dnrch  das  empfangene  Zengniss  No.  I.  er- 
forderlich  ist,  von  welcher  Bcstimmung  nur  ans  selir  wichtigen  Kiicksichten  in 
diesem  nnd  jenem  Fall  eine  Ansnahme  stattfinden  darf. 

Berlin,  den  G.  Jannar  18*27. 

Ministerinm  der  peifttlichen,  Interrichts-  nnd  Medicinal  -An;e1e?enheiten. 


Verfiigung  an  den  Oberprasidenten  der  Provinz  Sachsen. 

Vom  28.  Februar  1828. 

In  Folge  des  mir  von  des  Herrn  wirklichen  Geheiraen  Staatsministers 
Herrn  v.  Schuckmann  Excellenz  mitgetheilten ,  von  einem  verehrlichen  Gntaehte* 
Ew.  etc.  vom  1.  v.  Mts.  bcgleiteten  Antrages  des  Altmftrkischen  Com  m  una  1- 
Laudtages,  in  Betreff  der  Verleihung  des  Kunnarkischen  Stipendii,  beehre  ich 
mich  Denenselben  zur  gefalligcn  weiteren  Bekanntmachung  an  den  Altniarkischen 
Communal -Landtag  ganz  ergebenst  zu  eroffnen,  dass  die  Altmftrker  kiinftig  bei 
der  Perception  des  ktirfiirstlichen  Stipendii  unter  folgenden  Bedinguugen  zuge- 
lassen  werden  sollen. 

1.  Die  Meldung  derer,  welche  sich  um  das  Stipendium  bewerben  wollon. 
mnss  zur  Zeit  des  .Tahrcswechsels  mit  Beibringung  des  nothigeu  Be- 
durftigkeits-Zeugnisses  bei  dem  Provincial -Schulcollegio  erfolgen1;. 
welches  dann  allemal  gegen  Ende  des  Monats  Jannar  dariiber.  nnter 
Einreichung  der  betreffenden  Atteste,  vorlftnfig  anhero  zu  berichten  hat. 

2.  Diejenigen  jungen  Leute,  welche  schon  ihrc  akademischen  Studien  bc- 
gonneu  haben,  sind  zwar  uicht  von  der  Meldung  ausgescblossen .  treten 
aber  denen  nach,  welche  ihre  Studien  erst  beginnen  wollen,  und  k5nnen 
uberhanpt  nur  fiir  den  Zeitraum  das  Stipendium  crlangen,  den  sie  zm 
Erfullung  ihres  Triennii  noch  znriickznlegen  haben. 


•)  Zufolgc  einer  spStcren  Verfiigung  vom  17.  Mai  1828  boi  dor  KoniglichcQ 
Regicrung  zu  Magdeburg. 


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Das  Kurmfirkische  Stipendium. 


743 


3.  Diese  Competenten  mussen  ausser  deni  Bediirftigkeits- Zeognisse  nock 
das  Schnlabgangs-Zeugniss  der  Anmeldung  beifugen,  welches  wie  ad  1 
hierher  einznreichen  i8t.  Von  denen  aber,  die  zar  Zeit  der  Anmeldung 
die  Abiturientcnpriifang  nocb  nicbt  bestanden,  sind  die  Schulabgangs  - 
Zcugnisse  bis  medio  April  nachtrftglich  anbero  einznreichen. 

4.  Nach  Eingang  derselben  erfolgt  alsdann  die  Vertbeilnng  der  disponibcln 
Portionen,  wobei  statutenraassig  diejenigen  ausgeschlossen  bleiben,  welcbe 
mit  No.  3  entlassen  sind. 

5.  Da  gleichzeitig  die  Vergebung  des  Stipendii  an  die  Competenten  aus 
den  iibrigen  Marken  stattfinden  soil,  nnd  die  Anzabl  derselben  ge- 
wohnlich  die  der  vacanten  Portionen  Ubersteigt;  so  soli  zur  Beachtnng 
der  PrHrogativc,  welcbe  den  Altniarkern  in  der  Stiftnngsurkunde  ein- 
gcraumt  ist,  darauf  geseben  werdeu,  dass  die  vom  Stifter  bestimmte 
Anzabl  dor  Altmflrker  inimer  voll  bleibe,  insofern  es  nicbt  an  qnali- 
ficirten  Bewerbern  aus  der  Altmark  feblt. 

6.  Die  von  dem  Oommnnal  -Laudtage  verlaugte  jabrlicbe  Uebersicbt  kann 
ibm  nicbt  crtbeilt  werden ;  es  blcibt  deniselben  aber  unbenommen ,  sich 
selbst  dariiber  in  Kenntniss  zn  setzen,  welcbe  Studireude  aus  der  Alt- 
mark  das  Stipendium  beziehen. 

Schliesslicb  ersuclje  ich  Ew.  etc.  ganz  ergebenst,  das  dortige  Provincial- 
Scbnlcolleginm  gcfalligst  mit  entsprecbender  Anweisung  der  Vorscbriftcn  ad  1 
bis  3  verseben  zu  wollen, 

Berlin,  den  28.  Febrnar  1828. 

Der  Minister  der  pfintliehen,  Unterrirhts-  und  Medicinal- Angelegenheiten. 

v.  Altenstein. 


Rescript  an  den  Ephorus  der  Kurmarkischen  Stipendiaten, 
Professor  Dr.  N.  zu  Berlin. 

Vom  28.  April  1831. 

Da  die  Knrmarkischen  Stipendiaten  in  manchen  Tenninen  zn  mehreren 
Facnltfiten  geboren  kfmnen,  und  es  zn  weitlauftig  erscheint,  wenn  der  Decan 
jeder  Facnltilt,  zu  welcber  jene  geboren,  Anzcigc  von  den  zn  baltendeu  Keden 
cinreicht,  so  hat  das  Ministeriuin  anf  Kw.  etc.  Bericht  vom  26.  v.  Mts.  be- 
schlossen,  dass  es  bei  dern  bisberigen  Verfabren  verbleiben  soil,  und  wird  dasselbe 
die  Anzeige  der  gebaltenen  lntcinischcu  Redeu  in  dem  Bericht,  welcheu  Sic  als 
Ephorus  der  Knrmarkischen  Stipendiaten  fiber  dercn  Leistnngen  erstatten,  wie 
bisher  erwaitcn. 

Berlin,  den  28.  April  1831. 
Ministerinm  der  *ei*tliehen,  Unterrichl«-  und  Medicinal -Awelewnheiten. 


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744 


Berlin. 


Verfugung  an  den  Oberprasidenten  der  Provinz  Sachsen. 

Vom  13.  October  1838. 

Des  Konigs  Majestat  baben  durcb  Allerhochste  Cabinetsorders  vom  2.  Mai  v. 
and  20.  Juli  d.  .7.  in  Bezug  anf  die  Verleihung  des  onterm  4.  Jannar  1686  ge- 
stifteten  KurfOrstlichen  Stipendiums  fur  Stndirende  aus  den  Marken  zu  ge- 
nehraigen  geruhet:  1)  dass  die  Verleihung  auf  jedes  Mai  drei  Jahre  fur  uner- 
lasslich  anzonehmen  Bey,  solches  aber  nicbt  ausschliesse,  dass  das  Stipendinm 
einem  Individuum  verliehen  werde,  welches  seine  akademische  Laufbahn  schon 
begonnen  hat,  und  daher  anch  nicht  in  Bctracht  kommen  solle,  ob  ein  Individooni 
von  diesem  Benehcium  drei  voile  Jahre  Gebrauch  tnachen  konne  und  wolle: 
2)  dass  der  von  dem  Durcklauchtigsten  Stifter  der  Altmark  eingeriinmte  Vorzog 
fiir  unbedingt  zu  halten,  and  sonach,  wcun  zwei  adelige  Bewerber  aus  der  Alt- 
mark  nicht  vorhanden  sind,  bQrgerliche  Stndirende  dieses  Landestbeils  an  deren 
Stelle  in  Gcnuss  tretcn;  dagegen  aber  auch  3)  das  in  der  Stiftnngsurkunde  aaf- 
gestellte  VerhUltniss  von  fttnf  adligen  und  vier  btirgerlichen  Percipienten  aus 
sammtlichen  Marken  als  unab&ndcrlicb  betrachtet,  und  daher,  wenn  aus  der  Alt- 
mark  mebr  als  zwei  Hiirgerlicbe  zar  Zeit  ein  Stipendinm  geniessen,  jenes  Ver- 
hflltniss  bei  der  niichsten  Verleihnug  an  Bewerber  aus  den  fibrigen  Marken  anf- 
reclit  erhalten  werden  solle,  so  dass  beispielsweisc,  wahrend  drei  Burgerliche  aos 
der  Altmark  das  Stipendium  geniessen,  dasselbe  nur  Einem  Biirgerlichen  aus  deo 
ubrigen  Marken  verliehen  werden  konne.  —  Ew.  etc.  ersuchen  wir  auf  Aller- 
hochsten  Befehl,  den  Altmarkischen  Communal -Landtag  hiernach  gefftlligst  zu 
bescheiden. 

Berlin,  den  13.  October  1838. 

Der  Minister  der  feistlichen,  Unterricht*-  Der  Minister  des  Inneri 

und  Medicinal -Anjcelegenbeiten.  and  der  Politei. 

v.  Altenstein.  v.  Rochow. 


Allerhochste  Cabinetsorder  an  das  Staats-Ministerium. 

Vom  14.  October  1838. 

Auf  den  Bericht  des  Staats-Ministerinms  vom  26.  August  d.  J.,  das  Kor- 
markische  Stipendinm  betreffend,  tiude  Ich  darin,  dass  der  Stifter  zwei  wirklichc 
Geheime  Bathe  zu  Curatoren  ernannt,  keine  Veranlassung,  diese  seit  1730  ab- 
geanderte  Einrichtung  berzastellen,  zumal  der  Stifter  in  der  Stiftungsurkunde 
fiber  die  Ursache  dieser  Bestimmung  sich  ausdriicklich  dahiu  erkl&rt:  wdamit  die 
Zinsen  desto  richtiger  bezahlt  werden-;  einc  Vorsorge,  welche  der  damalige  Za- 
stand  des  Staatshanshalts  motivirte,  weshalb  bis  zum  Jahre  1730,  neben  dem 
mit  der  Curatel  der  Universitaten  beauftragten  Staatsminister,  jederzeit  ein  for 
die  Angelegcnheiten  des  Staatshanshalts  beschiiftigter  Minister  die  Curatel  des 
Stipendiums  gefuhrt  hat.  Da  scitdem  eine  Besorgniss  fiir  den  richtigen  Eingaug 
der  zu  den  Stipendien  bestimmten  Fonda  nicht  weiter  gehegt  werden  durfte.  so 


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Das  Kurmfirkische  Stipendium. 


745 


ist  auch  die  Aufsicht  auf  die  Stiftung  von  1730  bis  1807  von  dem  jedeamaligen 
Chef  des  geistlichen  Departements,  als  erstem,  nnd  von  dem  zweiten  Prfisidenten 
des  Oberconsistoriums  al3  zweitem  Curator  geftthrt  worden  Um  dieser  friiheren 
Einrichtung  das  gegenwartige  Verhaltniss  mttglichst  anznnahern,  bestirame  Ich, 
dass  der  jedesmalige  Minister  der  geistlichen  nnd  Unterrichts- Angelegenheiten 
der  erste,  nnd  der  jedesmalige  Director  der  Unlerrichts-Angelegenheiten  in  diesem 
Ministerium  der  zweite  Curator  der  Stipendien -Stiftung  scyn  soil.  In  Ausehung 
der  Collatur  soil  es  bei  Meiner  Order  vom  23.  Marz  1812  mit  der  Massgabe, 
dass  die  beiden  vorgenaunten  Cnratoren  der  Stiftung  die  erledigten  Stipendien 
gemeinschaftlich  conferiren,  fernerhin  verbleiben.  Wenn  es  Ubrigens  nach  dem 
Berichte  unter  den  Mitgliedern  des  Staats-Miuisteriums  zweifelhaft  geblieben  zu 
seyn  scheint,  ob  unter  den  adligen  Landeskindern  die  Sohnc  der  Rittergutsbesitzer 
vorzugsweise  zu  beriicksichtigcn ,  so  verweise  Ich  auf  den  dentlichen  Tnhalt  der 
Stiftungsurkunde ,  in  welcher  eingeborene  Markische  Landeskinder,  die  zu  den 
Universitiltsstndien  geschickt  gefunden  werden  und  mittellos  sind,  perceptions- 
fahig  erkl&rt  worden,  ohne  zu  unterscheiden,  ob  ihre  V&ter  mit  RittergQtern  an- 
gesessen  sind,  oder  nicht.  Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  hat 
daher  in  dem  xangezeigten  Falle  bei  der  Coucurrenz  des  Sohnes  oinos  wohlhaben- 
den  Rittergutsbesitzers  und  des  Sohnes  eines  nicht  mit  Giitern  ansassigen  dnrftigen 
Beamten,  dem  letztereu  stiftungsmassig  den  Vorzug  zu  geben.  Auch  wird  nicht, 
wie  im  Berichte  bemerkt  wird,  der  Bedingung  des  BedUrfnisses  der  Stipendiaten 
bios  im  Eingangc  der  Stiftungsurkunde  erwahnt,  sondern  sie  wird  auch  im  dispo- 
sitiven  Theil  derselben  ausdrucklich  wiederholt,  nnd  gesagt:  wdass  das  Stipendium 
fur  geschickte  Markische  Landeskinder,  die  von  sich  keine  zureichenden  Mittel 
haben",  gestiftet  wcrde.  Die  gegenseitige  Meinung  kann  Ich  bei  dieser  so  deut- 
lichen  Bcstimmung  der  Stiftungsurkunde  um  so  weniger  billigen,  als  in  An- 
wendung  derselben  die  Sohne  zahlreicher  unangesesscner  Offiziere  der  Armec 
durch  die  Sonne  wohlhabender  Gutsbesitzer  ansgeschlossen  werden  wiirden.  Ich 
weise  Sie,  den  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts -Angelegenheiten,  an, 
nach  diescn  Bestimmungen  die  weitere  Kinrichtung  in  llirem  Ministerium  zu 
treffen  und  danach  zu  verfahren. 

Berlin,  den  14.  October  1838. 

Friwlrich  Wilhelm. 

An  das  Staats-Ministerinin. 


Verfugung  an  den  Oberprasidenten  der  Provinz  Sachsen. 

Vom  12.  December  1838. 

Von  dem  vorigjahrigen  Brandenburgischen  Provinzial  -  Landtag  ist  darauf 
angetragen,  dass  die  Collation  des  von  dem  Kurftirsten  Friedrich  Wilhelm  ge- 
stifteten  Kurmarkisehen  Stipcndii  dem  Altmftrkischen  Communal-Landtagc  moge 
iiberwiesen  werden,  nnd  dabei  zugleich  bemerkt  worden,  dass  von  der  Vorschrift 
der  Stiftungsurkunde  in  so  fern  abgewichen  werde,  als  nicht  mehr  zwei  beson- 
dere  Cnratoren  fur  diese  Stiftung  bestellt,  sondern  die  Verwaltung  des  Fonds 


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746 


Berlin. 


und  die  Conferirnng  der  Stipendien  allein  dem  inituuterzeichneten  Minister  der 
geistlichen  etc.  Angelegcnheiten  ubertragen  seyen.  —  Wie  E\v.  etc.  ans  dem  bei- 
liegenden  Extract  des  von  des  Kiinigs  Majestat  bereits  vollzogenen  Landtags- 
abschiedes  fur  die  Brandenburgischen  Provinzialstaude  erseheu  werden1),  haben 
AUerhochstdieselbcn  den  Antrag  wegen  Uebertraguug  der  Collatur  der  fraglichen 
Stipendien  an  den  Altmarkischeu  Communal-Landtag  abgelehnt,  wegen  Bcstellnng 
zweier  Cnratoren  aber  die  weitere  Bestimmung  Sich  vorbebalten.  Letzlere  ist 
nunmehr  dahin  erfolgt,  dass,  weil  audi  iu  alteren  Zeiten  die  Aufsicht  fiber  die 
betreffende  Stiftung  jedesraal  von  dem  Chef  des  geistlichen  Departemeuts.  ate 
erstem,  und  von  dem  zweiten  Prasidenten  des  Oberconsistoriums ,  ah  zweitein 
Curator  gefuhrt  worden,  das  jetzige  Verhiiltniss  dieser  fruhcren  F.inricutnng 
miiglichst  anzunahern  sey,  und  haben  des  Konigs  Majestat  dem  zufolge  bestimnit. 
dass  ktinftig  der  jedesmalige  Minister  der  geistlichen  und  Unterrichts  Angclegen- 
heiten  der  erste,  nnd  der  jedesmalige  Director  der  Abtheilnng  der  Untemchts- 
Angelegenheiten  der  zweite  Curator  der  Stipendien -Stiftung  seyn,  in  Ansehnng 
der  Collatnr  es  aber  bci  der  Allerhochsten  Order  voin  23.  Miirz  1  HI  2t  in  it  der 

')  Extract  aus  den  Verhandlungeu  des  Beehsten  Proviueial- Landtags  der  Mark 
Brandenburg  uud  des  Markgrafthums  Niederlausitz,  gehalten  ini  .lahrc  KS^7. 

B.  Petit  ion  en. 

13.  Verleihung  der  durch  den  grosscn  Kurfiirsten  gcstiftcten  University  ts- 
Stipendien.  Durch  cine  Urkunde  des  grossen  Kurfiirsteu  vom  4.  Januar  lf>Sf>  sind 
neun  Inivcrsitats-Stipcndien  gestiftct  worden,  von  denen  vier  fur  die  Altinark  und 
funf  fiir  die  iibrigen  Market)  bestimnit  sind.  Die  Vertlieiluug  sollte  durch  zwei  von 
dem  erlauchten  Stifter  zu  ernennende  wirkliclie  Gehcimc  Bathe  geschehen.  .letit 
werden  dieselbcn  nicht  von  besonderen  Cnratoren,  sondcrn  von  dem  Ministerium  der 
geistlichen  und  Untcrrichts-Angclcgenhciton  vergeben.  Die  Standc  haben  e.s  fur  sehr 
wunsebenswerth  ernchtet,  bei  dieser  Gelegenheit  eiue  Eiuwirkung  zu  erhalten,  weil 
ihnen  eine  genaue  Kenntuiss  der  Provincial  und  pcrsonlichcn  Verhaltuisse  bfiwohut, 
uud  hie  dadurch  vielleicht  am  besteu  ini  Stande  sind.  den  Intentionen  des  furstluhcn 
Wohlthfiters  zu  entsprcchen.  Sie  haben  dalier  als  eine  hohe  Vcrgiinstiguug  aller- 
unterthfinigst  crbeteu,  Seine  Majestat  der  Konig  wolle  in  Gnaden  geruhen,  die  Com- 
munal- Landtage  der  betrefl'eudcu  Landcstheile  mit  der  Verleihung  dieser  Stipendieu 
zu  beauftragen. 

Landtuggabschied. 

B.  Auf  die  stSndisrhcn  Pctitionen. 

13.  Die  erbetene  Uebertragung  der  Collatnr  des  von  dem  Kurfiirsteu  Fried  rich 
Wilhelm  unterm  4.  Januar  1GS(»  gestifteten  Uuiveisitats -Stipcndii  fur  eingeborene 
Marker  an  die  Communal -Landtage  ist  mit  den  Auordnungen  der  Stiftungsurkunde. 
wodurch  die  Verleihung  dieses  Stipcndii  ausdriicklich  landcshcrrlichen  Beamten  auf- 
getragen  ist,  nicht  zu  vcreinigen,  und  der  Antrag  iibcrhaupt  nicht  dureh  solehe  er- 
hebliche  Griinde  unterstutzt,  welche  Uns  vcranlassen  kounten,  von  den  be.stimint.n 
Anordnungen  des  Sttfters  abzugehen.  —  Da  iudessen  in  dor  Stiftungsurkunde.  die 
Collation  dieses  Stipcndii  Zweien  Geheimen  Rathen  iibertragen  ist,  so  haben  Wir. 
damit  diese  Bestimmung  geuau  erfiillt  werde,  dahin  Anordnungen  getrofl'eu,  dass  die 
Verleihung  kiinftig  durch  zwei  Beamte  derjenigen  Dienstkategorie,  auf  welcho  uach 
dem  Sinne  der  I'rkunde  obige  Benenuung  zu  beziehen  ii>t,  bewirkt  werden  soil. 


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Brc«lau. 


747 


Massgabe  vcrbleibeu  solle,  dass  die  beiden  vorgedacbten  Oaratoren  die  erledigten 
Stipendien  gemeinscbaftlicb  conferircn.  —  Ew.  etc.  ersuchen  wir,  den  AltmHrki- 
scben  Communal -Landtag,  dessen  Eroffnnng  nabe  bevorsteht.  von  dieser  Aller- 
biicbstcn  Bcstimmung  in  Kenutniss  zn  setzen. 

Berlin,  den  12.  December  1838. 


Der  Minister  der  Keistlichen,  Unterrichts- 
und  Medicinal-Angeleftenheiten. 

v.  Altenstein. 


Der  Minister  des  Innern 
und  der  Polizei. 

v.  Rocliow. 


Poeener  Stipendien -Fonds. 

(cf.  Selto  88.) 

Der  Posener  Stipendicn-Fonds  ist  bestimmt  fur  Stndirende  der  evau- 
geliscben  Tbeologie.  der  Pbilologie,  der  Matbematik  nnd  der  Jurisprndenz  und 
betragt  jabrlicb  10  800  Mk.  Ans  dem  Fond*  werden  Stipendien  znm  .Tabres- 
betrage  vo:i  300  Mk.  jabrlicb  bcwilligt. 

Die  Stipendien  werden  nur  an  Studirendo  verlieben,  wclcbe  nacb  Ueburt 
oder  Erziebnng  der  Provinz  Posen  angeboren,  und  cs  wird  die  Verleihuug  an 
die  Bedingung  gckniipft,  dass  die  Stipendiaten,  wenn  die  polniscbe  Spracbe  nicbt 
ibre  Mutterspracbe  ist,  diese  wJibrend  der  UniversitJUszeit  erlcrncn.  Ansserdem 
baben  die  Stipendiaten  die  Verpfiicbtung  zu  ubcrnebmen ,  nach  Beendigung  der 
akademiseben  Studien  wabrend  der  Vorbereitung  bis  znr  definitiven  Anstellung, 
und  nacbdem  dicse  erfolgt  nocb  mindestens  drei  Jabre  in  der  Provinz  Posen  zu 
verbleiben. 


Breslau. 


Alphabetisdie  Uebersicht  der  Stiflungen  und  Stipendien. 


Abeggscbes  Stipendiuni. 
Albrecbtscbes  Stipcndiuin. 
Aliscbscbcs  Stipendiuni. 
Altmiirkiscbcs  Stipcndiuin. 
Appelsches  Stipendiuui. 
Bacbscbes  Stipcndiuin. 
Baforianiscbc  Stiftnng. 
Bankesebe  Stiftnng  (Anton,  gegriindet 
1567). 

Scbolz  Bareiuscbes  Stipendiuni  (begrfln. 

dct  1788), 
Hermann  Bartscbe  Stipendien. 
(Studeiiten-)  BeErrabniss-Casse. 
Bendcrscbe  Stiftnng. 
Joacbim  von  Bergesche  Stiftung  (ge- 


griindet 1594). 
Berl in er  ( .1  ubel  - )Sti pend i ntn . 
Martin  Blascbgudescbe  Stiftung. 
Blasinsscbeft  Stipendiuui. 
Fiirst  Bismarckscbcs  Stipendiuni. 
tleorg  Bobtnesclies  Stipendiuni. 
Bobnersclies  Stipendium  (I  und  II). 
Bobnnannscbes  Stipendiuni. 
Bracbvogelscbe  Sti pe nd i en . 
Dr.  Carl  Breudelgclies  Stipendiuni. 
Breslaucr  stadtiscbes  (.Jnbel-)Stipen- 

dium. 

Brncknersobes  Stipendium  (Jobann  Sa- 
muel, Burger  und  Kanfmann)  gc- 
stiftet  1818. 


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748 


Br«s1au. 


Buttnersches  Stipendium. 

Canonicus  Burgutzkysches  Stipendium. 

Bnttertsche  Stiftung  (Christoph,  Vor- 
werksbesitzcr). 

von Oanitzsche  Stiftnng  (gegrundet  1614). 

Can8.ssche  Stipendien. 

Mariettc  Magdalene  Christmannschcs  Sti- 
pendium (gegrundet  1709.) 

Laurentius  Circlersches  Stipendium. 

von  Goretzky  Claramontansche  Stiftuug 
(gegrundet  1653). 

Dr.  .Tohann  Gottfried  Classcsche  Stif- 
tnng. 

v.  Closterscbes  Stipendium. 
Collecten-Foudi. 

Probst  Conradsches  Familien  -  Stipen- 
dium. 

Commcrzienrath  Contessasches  Stipen- 
dium 

Czeruikowsche  Stipendien. 

Hans  Dollenhofersches  Stipendium  (ge- 
siftet  1654). 

Freiberr  von  Dyberrnsche  Stipendien. 

Eichbornscbes  Stipendium. 

Dr.  Hans  von  Ettner  und  Eitritzscbes 
Stipendium  (gestiftet  1724). 

Ferdinand  Heinricb  von  Enzmannsche 
Stiftung  (gegrundet  1706). 

Pastor  Georg  Fabriciussches  Stipendium 
(gestiftet  1810). 

Feistsches  Stipendium  (Ober  -  Calcula- 
tor). 

Fickereches  Stii>endinm. 
Fingersches  Stipendinm  I  und  II. 
Sopbie  Fliigclsche  Stiftnng  (begriindet 
1838). 

von  Forcadescbe  Stiftuug. 
Commerzienrath   Frankelscbcs  Stipen- 
dium. 

Graf  von  Frankenbcrgsche  Stiftung. 
Helena  Frantzsches  Stipendium. 
Freitische. 

Georg  Freyersches  Stipendium. 
Frfthlichsches    Stipendium  (Sigmnnd, 

Kanzlei- Director,  gestiftet  1720) 
Dr  .Tohann  Fiihrenscbildscbes Stipendium 

gestiftet  1546). 
Gartnerschc  Stiftung. 
Pfarrer  Georg  Galbierssche  Stiftung. 
Pfarrer  Georg  Galbiersschc  Stiftung 
Dorothea  Geislcrsches  Stipendium. 
von  Gellhornscbc  Stiftung. 
„Gesellschaft  der  Frenndeu  Stiftung. 
Pastor  Glaubitzscbes  Stipendium 
Glogauer  Stipendium. 
G&lickesche  Stipendien. 


GOppert-Stiftung. 

Gomenskisches  Stipendium  (Ignatz, 
Pfarrer). 

Kaufmann  Gottfriedsches  Stipendium. 

Gorlitzer  Stiftungen  fur  Hochschnlen. 

Goldmaunsches  Stipendium. 

G raven horstsches  Stipendium. 

Grossclsche  Stiftnng. 

Dr.  Grfitznersche  Stipendien-Stiftnng 

Georg  Gottlob  Groschesches  Stipeiuiiuin 
(gestiftet  1449). 

Grtinbergsches  Stipendium. 

Gubrauerscbes  Stipendium  (Friederike, 
geb.  Wolf-Falk,  Rentiere,  gestiftet 
4.  Marz.  1844). 

Abraham  Gumprecbtsche  Stiftung  (be- 
^  griindet  1739). 

Fr.  Haasesches  Stipendium. 

lladammcrsches  Stipendium. 

Hagemlillersches  Stipendium. 

Dorothea  Hauslcrsche  Stiftung  (be- 
grundet 1604). 

Halbendorfsche  Stiftung  (Nicolaus,  Dom- 
berr,  gegrflndet  1496). 

Gottfried  Hallersches  Stipendium. 

Hartwigsches  Stipendium. 

Heidenreichscbes  Stipendium 

lleidenreichsche  Stipendien. 

Dr.  Henschelsche  Stiftung. 

von  Berge  Herrndorfer-Stiftung. 

von  Berge-Ilerrndorfer-Stipendium. 

Hildebrandsches  Stipendium. 

H irschberger  Scbnl-Stipcndium. 

F.  Hirtaches  Jubel-Stipendium 

Fiirstbischof  vou    Hobenlobesche  Stif- 
tung. 

I  Johanu  Holzsche  Stiftung  (gegriiudet 
;  1604). 
Jacob  Hubnersches  Stipendium  (gestiftet 

1 536). 

Wolfgang  HOpfersches  Stipendium  (ge- 
stiftet 1642). 

Wolfgang  llUpferscbes  Stipendium. 

von  Huffscbes  Stipendium. 
j  Jacobscbes  Stipendium. 

Advocat  .Tacobisches  Stipendium. 

Jaucbescbe  Stipendien  (gegrundet  1729). 

v.  Jeanneret  Baron  v.  Beanfort-Belfor- 
tesches  Stipendium. 

Jenkwitzsches  Stipendium. 
■  .Iftchcrsches  Stipeudium. 
,  Jobanneum. 

J  Jubel-Stipendinm  von  Commilitonen  der 
Breslauer  Universitat. 
.Tnngnitzsches  Stipeudium. 
K.'immcrei-Stipendium  (Jauersches). 


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Alphabetischc  Ucbersicht  d. 


Stiftungen  und  Stipendieo. 


749 


Kahlertsches  Stipeudium. 

Kahlsches  Stipendium. 

Kaulitzsches  Stipendium. 

Kayserschcs  Stipeudium. 

Kirchnersche  Stiftung. 

Kleinsches  Sti]iendium. 

Tobias  Kleinertsches  Stipendium  (be- 

griindet  1784). 
Rosina  Klugschcs  Stipendium  (gestiftet 

1571). 

Klugesches  Stipeudium. 

Kniittelscbc8  Stipendium. 

Koeslersche  Stipendien  (I  und  II). 

Sebastian  Koachembahrsche  Stiftiing  (be- 
grOndet  l.r)37). 

Graf  Joacbim  Wcnzcl  von  Kospothsche 
Stiftung  (Wirklichcr  Preusaischer  und 
churfurstlich  SHchsischer  General- 
Lieutenant  von  der  Kavallerie,  Erb- 
berr  auf  Muhlatschutz  uud  Zantoch, 
begrflndet  dnrcb  die  Urkunde  vorn 
14.  Jannar  1729  und  13.Juni  1736.) 

(Studenten-)KrankenCassc. 

Krebssches  Stipendium. 

Krullsehc  Stipendien. 

Kurschner-Stipendinni. 

Abraham  Kurzsche  Stiltimg  (begrlindct 
16M)). 

Knr/s  lies  Stipendium 

Kurzscbe  Familienstiltung. 

Lamprecbtecbes  Stipendiuni. 

Pfarrer  von  Larischsehe  Stipendien- 
Stiftung. 

Lasselianiscbc  Stiftung. 

Lembergscbe8  Stipendium. 

Leuderodiani8cbe  Stiftung. 

Lcwaldschcs  Stipendiuni 

llerzog  Jobann  Christian  von  Lieg- 
nitzsche  Stiftung  (gestiftet  1635). 

Liegnitzer  Katbs-  oder  Stadt  -  Stipen- 
dium. 

von  LOwenheimsche  Stiftung  (Krnst  Sa- 
muel Sachs,  begriindet  1794). 

Sachs  von  Loewenheimsche  Stipendien. 

Majunkesches  Stipendium. 

Maltschsche  Siftung  (Dr.  med.  begrundet 
17.S9). 

Dr.   Jobann   Matthilischcs  Stipendium 
Mikli>8chcs  Stipendium  (Christoph  Alois, 
Pfarrer). 

Stephan  Mischkesches  Stipendium  (ge- 
stiftet 1816). 
Mons  pietatis  -  Stipendium. 
Miillersches  Stipendium. 
Neigebaursche  Preis-Stiftung. 
Georg  Neumannsches  Stipendium. 


Adam  Nigrinsches  Stipendium  (gestiftet 
1741). 

Canonicus  Noliksche  Stiftung. 

Casper  von  Obergsche  Stiftung  (be- 
grundet 1678). 

Casper  von  Obergsche  Stiftung. 

Opitzsches  Stipeudium  (gestiftet  1777). 

Canouicus  Paetzoldschcs  Stii»endium. 

Pfalzsches  Stipendium. 

Mathcs  Pfalzsches  Stipendium  (gestiftet 
1772). 

Stanislaus  Pierrisches  Stipendium. 

Plessnersches  Stipendium  (Salomon  Jsaac, 
gestiftet  1826). 

Poppiussches  Stipendium. 

von  Hohberg-Pransnitzsche  Stiftung. 

Preibiscb8ches  Stipendium. 

Schwabe-Priesemuthschc  Stiftung. 

Proll8ches  Stipendium 

Pruckmaunschc  Stipendien. 

Regina  Rademannschcs  Stipendium. 

Regina  von  Gartz-Kademannsches  Sti- 
pendium. 

Regina  Rademannsches  Stipendium. 
Kaschkesches  St i pe n di urn. 
Diakonus  Raschkesches  Stipendium. 
Martin  lleichardsches  Stipeudium. 
Remersches  Stipendium. 
C'liristian  Renthersehcs  Stipeudium. 
von  Rhetzische  Stiftung. 
Richtersche  Stiftung. 
Richterschc  Stiftung. 
llindersches  Stipendium. 
Rissersches  Stipendium. 
Rittersche  Stipendien. 
Rohricbtsche  Stiftung. 
von  Rnstocksche  Stiftung. 
von  Oberg-Kottenberg8cbc  Stiftung. 
Rungesches  Stipendium. 
Hofrath  Sacksche  Stiftung. 
Sitbischsche  Stipendien 
Scnltctische  Stiftung. 
Schaller  von  Schallcnleldsches  Stipen- 
dium. 

Schieferdeckersche  Stipendien. 
Biirgermcister  Martin  Schmidtsche  Stif- 
tung (gestiftet  1668). 
Schmidt8ches  Stipendium. 
Schneidersches  Stipendium. 
von  Schonaich  -  Amtitzsche  Stipendien. 
von  Schnnaich-Gicrsdorffsche  Stipendien. 
Scholzsche  Stiftung. 

Georg  Scholzsche  Stiftung  (gegrundet 
1834). 

Andreas  Schrammsche  Stiftung  (gegrun- 
det 1820). 


750 

* 


Breslau. 


Schroersches    Stipendium    (Cbristoph,  ' 
furstlicher  Rath,  begrundet  1705). 

SchubertscheB  Stipendium. 

von  Schuckmannsches  Stipendium. 

Scbuhmacher- Stipendium. 

David  Schulzsche  Stipendien. 

Kaufraann  C.  W.  Scbulzsches  Stipen- 
dium. 

von  Sedlnitzkysche  Stiftung 

Senatorium  Stipendinm. 

Matthias  Sendeciussche  Stiftung. 

Siedlagwitzscbe  Stiftung. 

Furstbischof  Johannes  Sietscho  Stiftung 
(gegriindet  1608). 

Skrzizowskische  Stiftung  (Johann  Chri- 
stian, begriiiidet  1726). 

Pfarrer  Skrzizowskisches  Stipendium 
(gestiftet  1801). 

Alumnats-Rector  Sobiechsche  Kamilien- 
stiftung. 

Sommcrfeldsche  Stiftung. 

Wilhelm  Springersche  Stiftung  (ge- 
??i  iindet  1730). 

Ueorg  von  Springfeldsche  Stiftung  (bc- 
griiudet  1591). 

Ursula  Starcksche  Stipendien. 

Oscar  Stegmannsches  Stipendium. 

Stendalschcs  (oder  Altmarkisches)  Sti- 
pendium. 

Stephetische  Stiftung. 

von  Strachwitzsche  Stiftung. 

Strehlitzsches  Stipendium. 

Stroblsche  Stiftung. 

Siissenbachsches  Stipendium. 

Suschkesehes  Stipendium. 

von  Sylversteiuschcs  Stipendium. 


i  Tbaolsche  Stiftung  (Carl,  Professor,  be- 
griiiidet 1802). 
Thomassche  Stipendien. 
Nicolaus  Tinzmannsche  Stiftung  (gegrfln 
det  1G14). 

Titzsches  Stipendium. 
Twardysches  Stipendium. 
Tworckscbe  Familienstiftung. 
Unterstutzungen  (allgemeine). 
von  (Tthmannsche  Stipendien. 
Vincentianum  Stipendinm  (I,  II,  III). 
Nicolaus  Vollwarzkische  Stiftung  (ire- 
grUndet  1730). 

Wahrendorfsches  Stipendium. 
von  Walterscbe  Stiftung  (Johann  The- 
resia,  begrundet  1776). 

von  AVarkotschseues  Stipendium. 
"Weigelianische  Stiftung. 
Weinholdsches  Stipendinm. 
Weisssches  Stipendium. 
Juwelier  Weudrichsches  Stipendium. 
"Werlienussche  Stipendieu. 
Ambrosius  Wiesuersche  Stiftung. 
"Wimpinasches  Stipendinm. 
Pralat  Winklcrsche  Faiiiilien-Stiftuug. 
Witkysche  Stiftung. 

Barbara  AVittigsches  Stipendium  (ge- 
stiftet 1556). 

Wolfsche  Stipendien 
Valentin  Wottkyscbe  Stiftung  (begrundet 
1537). 

!  Wuttkesches  Stipendium 
Zieroldsches  Stipendium. 
Pfarrer Zychonscbes  Stipendium  (gestiftet 
1826). 


Stipendien, 

wekbo  uutcr  Verwaltuug  und  Verleihuog  lies  Breslaaer 

Magistrats  stehen.') 

1.  Das  Stipendium  Albrecht,  fur  einen  stud,  jnr.,  welclicr  das  hiesige  Klisabetb- 
Gyninasium  besucht  hat,  ev.  fur  einen  stud,  theol  ev.,  wird  anf  3  Jahr 
jahrlich  mit  60  Mk.  vergeben. 

')  Die  fett  gedruckten  Stipendien  (6  u.  24)  habeu  vorn  in  der  alphabetiscbou 
Reibenfolge  noch  kcine  Aufnabme  gefunden.    Eine  nocbnialigc  Zusaiiunonstelluas 
der  vom  Magistrat  in  Breslau  zu  vergebenden  Stipendien  cmpfahl  sich  hauptsachlicb 
deswegen,  weil  nach  Mittlieilung  des  letzteien  geringe  Aenderungcn  nouerdings  er- 
folgt  sind. 


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Stipendien  unter  Verwaltung  des  Breslauer  Magistrate.  751 

2.  Das  Stipendium  Appel,  ohne  Facultatsbestimmung,  znnltchst  fur  Stfhne 
dcr  Effenberger  und  Schildcr  in  Hirschbcrg,  dann  vorzugweise  an  einen 
Kaufmannssohn  anf  3  Jahr  zu  verloihen,  betrftgt  127  Mk. 

3.  Das  Stipendinm  Bohrmann,  fur  einen  in  Breslau  geboraen,  in  Halle, 
ev.  in  Breslau  evangelische  Theologie  Studirenden,  Oollationszeit  3  Jahre, 
jiihrlicher  Betrag  164,50  Mk. 

4.  Das  Stipendium  Boner  I  und  Boner  II,  ohne  Facultatsbestimmung,  jcder 
Theil  betrBgt  jahrlich  131  Mk. 

5.  Das  Stipendium  BQttner  la,  lb,  Iia,  lib,  Ilia,  III b,  also  6  Stipendien 
jedes  zn  105  Mk.,  zunikhst  fiir  Verwandte  des  Stifters,  dann  fUr  andcre 
studireude  Breslauer,  vornebmlich  for  evangelische  Theologie  Stndirendc; 
auf  5  Jahre. 

6.  Die  L.  W.  Egerschen  Stipendien,  I,  II  III  fiir  nnbemittelte  Stndirende  der 
Philosophie,  der  Medicin,  der  Natnrwissen§cfaaften,  einen  der  bildenden  Kfiaste 
oder  der  boheren  Technik  ohne  Untersehied  der  Religion,  welche  von  den 
Breslauer  Schnlen  mit  gutem  Zengniss  abgegangen  sind.  Die  Gesache  sind  bis 
zum  10.  April  jeden  Jabres  einzoreirhen  nnd  ausdriicklieh  anf  dieses  Sti- 
pendinm zn  ricbten.  Collationszeit  1  Jahr;  Betrag  jfthrlich  je  400  Hk. 

7.  Das  Stipendium  Finger,  I  und  II,  an  arme  Studirende  bUrgerlichen  Staudes 
aus  Schlesien  zn  verleiheu,  sofern  sie  das  hiesige  Elisabeth-Gymnasium  be- 
sucht  haben,  in  Breslau  studiren  nnd  sich  dem  Schuldienst,  der  Theologie 
oder  der  Ileilkunde  widmen.  Jeder  Theil  betrilgt  jtthrlich  150  Mk., 
Collationszeit  3  Jahre. 

8.  Das  Stipendium  Goldmann,  ohne  Facultatsbestimmung,  betrilgt  jahrlich 
120  Mk. 

9.  Das  Stipendium  Hadammer,  fUr  einen  Studirenden  der  Rechte,  namentlich 
fiir  Verwandte  der  Stiflerin,  betragt  jahrlich  120  Mk.,  auf  3  Jahre. 

10.  Das  Stipendium  Hagemitller,  ohne  besondere  Bestimmung,  betragt 
jahrlich  86  Mk. 

11.  Das  Stipendium  Jacob,  znnftchst  fur  Verwandte  des  Stifters,  ev.  fur 
einen  zum  Studiren  tuchtigen  Philologen,  jahrlich  129  Mk.,  auf  3  Jahre. 

12.  Das  Stipendium  Jenkwitz,  ohne  Facultatsbestimmung,  zuuftchst  fur  Ver- 
wandte des  Stifters,  Jahresbetrag  157  Mk. 

13.  Das  Stipendinm  J5chcr,  ohne  Facnltatsbestimmnng,  znvordcrst  fur 
Sohne  der  Effenberger  und  Schilder  in  Hirschberg,  danu  vorzugsweise 
fur  einen  Kaufmannssohn,  jahrlicher  Betrag  34  Mk.,  auf  3  Jahre. 

14.  Das  Stipendium  Kaulitz,  zunuchst  fur  Abkommlinge  der  Familicn  Kaulitz 
und  Rindfleisch,  ev.  fiir  einen  armen  hiesigen  Blirgerssohn  ohne  Facultats- 
bestimmung;  jahrlicher  Betrag  135  Mk.,  auf  hochstens  3  Jahre. 

15.  Das  Stipendium  Klein,  an  hiesige  evangelische  BUrgerkinder  ohne  Unter- 
schicd  des  Stadiums  anf  2  Jahre  zu  verloihen,  Jahresbetrag  64  Mk. 

16.  Das  Stipendinm  Kluge,  zunachst  fiir  einen  Gymnasiasten  oder  Studirenden 
ans  der  Vcrwandtschaft  des  Stifters  und  seiner  Ehefrau,  ev.  fttr  andere 
Gymnasiasten  und  Studirende  bUrgerlichen  Standes.  Melden  sich  Ver- 
wandte, so  mttssen  die  Fromdeu  sofort  das  Stipendium  abtreten.  —  Facult&t 
nicht  bestimmt.    Jahresbetrag  111  Mk. 


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752 


Breslau. 


17.  Das  Stipendiam  Ko ester  I  and  II,  far  zwei  evangelische  Theologie  Sta- 
dirende.  Sfthne  hiesiger  Geistlichen  and  Lehrer  haben  den  Vorzug.  Jeder 
Antheil  betriigt  97  Mk.  jahrlich;  auf  3  Jahre. 

18.  Das  Stipendium  KrebB,  fllr  arme  Studirende  aus  Hermsdorf  unterni  Kynast 
ev.  far  arme  Breslauer  Kinder,  die  in  Halle  ev.  Theologie  stndiren,  aaf 
3  Jahrc,  pro  Jahr  132  Mk. 

10.  Das  Stipendiam  Krnll  I  and  II,  vorzugsweise  fur  Sdbne  derjenigen  Pro- 
fcssionisten ,  welcbe  zum  Gennsse  der  Krull'schen  Stiftang  berafen  sind 
Jeder  Theil  betriigt  135  Mk.  jahrlich 

20.  Das  Stipendiam  Lamprecht,  ohne  Facult&tsbestimmung  fttr  Verwandte 
des  Stifters,  welche  der  Magistrat  zu  Fraastadt  praseotirt,  ev.  fur  arme 
Knaben  dahier.    Collationszeit  3  Jahre,  Jahresbetrag  131  Mk. 

21.  Das  Stipendium  Poppius,  far  Sohne  der  Geistlichen  bei  St.  Elisabeth, 
St.  Maria  Magdalena  und  St.  Bernhardin,  Jahresbetrag  352,60  Mk. 

22.  Das  Stipendiam  Preibisch,  fttr  Theologie  Stndirende,  Jahresbetrag  90  Mk_ 

23.  Das  Stipendiam  Raschkc,  fur  einen  Studircnden  der  ev.  Theologie,  Medieio. 
odcr  Philologie  aas  Breslau ;  Kaufmannssohne  haben  den  Vorzug.  Jahres- 
betrag 120  Mk.:  auf  3  Jahre. 

24.  Das  Stipendian  Regenbreoht.  Fir  die  S5hne  der  Kinder  des  Stifters,  daoii 
fOr  die  mannliche  Deicendenc  dieser  Kinder.  1st  diese  aasgestorsea ,  dam 
kann  das  Stipendium  aach  an  einen  fleiaaigen,  talentrollen  and  bednrftigen 
Schiiler,  weleher  die  hiesige  Universit&t  bezieht,  verliehen  werden  and  z  war 
abwechselnd  an  einen  geb.  Breslauer  and  an  einen  geb.  Braunsberger;  aaf 
3  Jahre.  Jahresbetrag  478,90  Mk. 

25.  Das  Stipendium  Kinder  fttr  einen  in  Breslau  Theologie  Studiremien: 
jahrlich  90  Mk. 

26.  Das  Stipendium  Ritter  I  und  II,  fur  je  cincu  Studireuden  der  evangelischen 
Theologie,  der  Sohn  eines  Geistlichen  oder  Kirchendiencrs  an  einer  hiesigen 
oder  einer  Kirche  in  Nenmarkt  oder  Namslau  oder  an  ciner  anderen  zur 
hiesigen  Stadt  gchorigen  Kirchc  ist.   Jahresbetrag  492  Mk.    Auf  4  Jahre. 

27.  Das  Stipendium  Runge,  fur  einen  Stud,  theol.  ev.,  weleher  sieh  durcb  die 
besten  Zeugnisse  des  Inspectors  der  Kirchen  und  Schulcn  und  des  Rectors 
legitimirt,  auf  2  Jahre.    Jahresbetrag  150  Mk. 

28.  Das  Stipendium  Sachs  von  Loewenheim  I  und  II,  fur  je  einen  Studireuden 
vorn  St.  Elisabeth-Gymnasium,  ohne  Facultatsbcstimmung;  jahrlich  15o  Mk 
Auf  3  Jahre. 

29.  Das  Stipendium  Saebisch  I  und  II,  zunachst  fiir  die  Nachkomnieu  und 
Verwandte  des  Stifters,  ohne  Rucksicht  darauf,  weleher  Facultat  diese  au- 
gehoren;  in  deren  Ermangelung  fur  Studirende  der  evangelischeu  Theologie. 
Jeder  Antheil  betrftgt  jahrlich  95  Mk. 

30.  Das  Stipendium  Schaller  vou  Schallenfeld,  ohne  besonderc  Bcstimmnugen 
jahrlich  64  Mk. 

31.  Das  Stipendinm  Schieferdccker  1  und  II,  zunaehst  fur  Venvaudtc  des 
Stifters;  event,  dann  fiir  je  einen  Stndirenden  evangelischer  Religion,  ohne 
Facultatsbestimmuug,  Collationszeit  3  Jahre,  Jahresbetrag  fur  jeden  Theil 
108  Mk. 


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Stipendicn  unter  Verwaltung  des  Magistrate  zu  Erfurt.  753 

32.  Das  Stipendinm  Senatorium  I,  II,  III,  ohne  Facultatsbestimmnng,  Bres- 
lauer  Bind  vorzugsweise  zu  berticksichtigen.  Jabrlich  I,  II  mid  III  je 
94,50  Mk. 

33.  Das  Stipendium  Streblitz,  fiir  einen  hiesigen  diirftigen  und  wiirdigen  vatcr- 
losen  und  noch  miuderjiibrigeu  Studirenden.  Ohne  FacultAtsbestimmuug, 
jabrlich  07  Mk. 

34.  Das  Stipendium  Suschke,  fUr  armo  Verwandte,  ev.  fur  arrae  bier  studircnde 
evangelische  Tbeologen,  jabrlich  G7  Mk. 

35.  Das  Stipendium  Thomas  I  uud  II,  ohne  Facaltatsbestimmung,  Jahresbctrag 
je  90  Mk. 

3G.  Das  Stipendium  Titz,  ohne  besondere  Bestimmung,  jabrlich  48  Mk. 

37.  Das  Stipendium  Twardy  I,  II  und  III,  fur  Verwandte  des  Stifters  und 
die  Sohne  des  Predigers  zu  St.  Christophori,  event,  fiir  evangel.  Studircnde 
aus  dem  Teschen'schen ;  jabrlich  jc  383  Mk. 

38.  Das  Stipendium  v.  Uthmann  I,  II,  III,  IV;  Verwandte  des  Stifters 
haben  den  Vorzug,  ohne"  Facultatsbestimmung;  Collatiouszeit  4  Jahre, 
.labresbetrag  je  72  Mk. 

39.  Das  Stipendium  Vincentianum  I,  II,  III,  zunachst  fiir  die  ebelicben 
Nacbkommen  der  Saline  der  Briider  des  Stifters,  dann  fiir  Sohne  biesiger 
bediirftiger  Goldscbmiede  und  Kirchcndiener-  und  Schullehrersohne :  jeder 
Autbeil  betragt  100  Mk. 

40.  Das  Stipendium  v.  Warkotscb  fur  einen  armcn  Yettcr  (Agnaten),  ev. 
andere  Blutsverwaudte;  nacb  diesen  abcr  fiir  arme  Studeuten.  Jabres- 
betrag  97  Mk. 

41.  Das  Stipendium  Zierold,  fiir  eiuen  armcn  Studirenden  ohne  Facultats- 
bestimmuug,  jabrlich  53  Mk. 


Das  Dom-Capitel  zu  Breslau 

verwaltet  ausser  den  in  der  alpbabetischen  Uebersieht  bereiU  angefuhrten 

Stiftungen  uoch 

die  Pfarrer  Gitzlersche  Stiftung  fiir  katholische  Theologen,  mit 

90  Mk.  jabrlich  und 

die  Erzpriester  Fischersche  Stiftung  mit  zwei  Stipcndieu  von  jo 

120  Mark. 


Stipendien,  welche  von  dem  Magistrat  zu  Erfurt 

verwaltet  werden. 

1.  Vier  Gerstenbergsche  Stipendien  im  Betrage  von  jabrlich  je 
136  Mk.  50  Pf.  fiir  evangelische  Theologen,  Erfurter  Landeskiuder. 
Collator:  der  Magistrat  in  Gemeinschaft  mit  dem  evangelischeu  Mi- 
nisteriura. 

Baumgart,  UniversltatstipendlaD.  48 


754  Anhang. 

2.  Das  Scherersche  Stipendium  a  108  Mk.  fib*  evangelische  Theologen. 
Collator:  der  Magistrat. 

3.  Das  von  Gerbstadtschc  Stipendiura  der  Scholae  juris  a  300  Mk. 
in  erster  Linie  fur  katholisclie  Jaristen,  statthaft  auch  fur  katholische 
Theologen,  welche  sich  auch  der  Rechtswissenschaft  befleissigen;  Collator: 
der  Magistrat. 

4.  Das  Stipendium  fur  Schneidereohne  a  61  Mk.  99  Pf.,  Collator:  der 
Magistrat. 

5.  Zwei  Stipendien  Colleg.  araplon.  a  210  Mk. 

6.  Vier  Stipendien  Burs,  pauper.  &  54,  60  uud  72  Mk. 

7.  Fiinf  Stipendien  Colleg.  maj.  a  36  Mk  und  1  dergl.  a  48  Mk. 

8.  Das  Hirschbachsche  Stipendium  a  75  Mk. 

9.  Das  Hopfescbe  Stipendium  &  52  Mk.  50  Pf. 

10.  Das  Fach-Grubersche  Stipendium,  Beyerschen  Antheils  a  225  Mk. 
Die  ad  5  bis  10  gedacbten  Stipendien  sind  unbesckr&nkt  zu  verleiken: 

Collator  der  Magistrat.  Nach  Mittheilnng  des  letzteren  gehen  aus  der  Stadt 
Erfurt  stets  so  viel  Gesuche  um  die  vom  Magistrat  zu  vergebenden  Stipendien 
ein,  dass  nur  ein  kleiner  Theil  davon  berucksichtigt  werden  kann,  und  dass  der 
Magistrat  von  Erfurt  in  Folge  dessen  kein  Intere&se  daran  bat,  durch  (aus- 
ftthrliches)  Bekanntgeben  dieser  Stipendien  Bewerbungen  von  Aussen  zu  ver- 
anlassen. 


Halle. 

Vermbgen8-Zeugni88 

fur  den  stud  

aus  

Beraerkung. 

Dieses  Zcugniss  ist 

a)  wenn  der  Vater  des  Studirenden  noch  lebt,  sowie  wenn  letzterer  vaterlos, 
aber  grossjahrig  ist,  von  dem  Magistrate  des  Wohnorts  resp.  von  dera 
betrefFendcn  Kreislandrath  oder  einer  anderen  entsprechenden  Behcirde 
oder  von  den)  Aintsvorgesetzten  des  Vatcrs, 

b)  wenn  der  Studirende  unter  Vormuudscbaft  stebt,  von  der  betreffeudcn 
Vormundsehafts-Behbrde 

unter  Beidrueknng  des  Amtssiegels  auszustellen  nnd  im  ersten  Falle  (unter  a) 
der  zweite  Absatz,  im  letztcn  Falle  (unter  b)  der  erstc  Absatz  der  amtlicben 
Versicherung  am  Fusse  des  Formulars  zu  streichen. 

a)  Des  Studirenden  Vor-  und  Zuname,  Alter,  Religion,  Geburtsort,  Lehr- 
anstalt,  woran  er  seine  Vorbildung  erhalten  bat. 

b)  Seiner  Eltern,  bei  Waisen  auch  des  Vormundes  Name,  Stand  nnd 

c)  Geschw8iter,  versorgte,  unversorgte. 


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Stipendien  und  ausecrordentliche  Unterstfitzungen. 


755 


d)  Seines  Vaters  VermOgen  (in  Grnndbesitz,  Capitalien  etc.).  Einkommen 
(Zinsen,  Amtseinkommen,  gewerblicher  Ertrag  etc.) 

e)  Seiner  Mntter  VermOgen  (in  Grnndbesitz,  Capitalien  etc.)  Einkommen 
(Zinsen,  gewerblicher  Ertrag-,  Wittwenpension,  Leibrenten  etc.) 

f)  Des  Studirenden  etwaiges  eigenesVermbgen(in  Grnndbesitz,  Capitalien  etc.), 
Einkommen  (Zinsen,  Leibrenten,  Waisenpension  etc.) 

Dem  Studirenden  zufliessende  Unterstfitzungen 

g)  Von  den  Eltern,  resp.  dem  Vormunde  zugesicherte  jfthrliche  Beihilfe. 

h)  Sonstige  von  Verwandten,  oder  anderen  Personen,  oder  ans  Familien- 
stiftungen  Stipendien  u.  dergl.  m.  nach  bestimmter  Angabe  der  Eltern 
resp.  Vormttnder. 

Bemerkungen. 

*  ♦ 
* 

Es  wird  hiermit  amtlich  versichert,  dass 

die  Eltern  nach  Ibrem  vorstchend  naher  angegebenen  uns  (mir)  genan 
bekannten  Vermogensverbaltnissen  ihrem  studirenden  Sohne  keine  grOssere 
als  die  nnter  g  angegebene  Unteretutzung  gewahren  kbnnen; 

das  unter  vorraundschaftlicher  Verwaltnng  bcfindlicbe,  voretehend 
naher  angegebene  Vermbgen  des  Studirenden  die  Gewahrung  einer 
grosseren  als  die  unter  g  angegebene  Unterstfitzung  nicht  gestattet. 


Stipendien  und  ausserordentllche  Uitersttitzungen. 

Die  Studirenden  haben  bei  Nachsnchung  derjenigen  nur  inlftndischen  Be- 
werbern  znganglicben  Stipendien  nnd  ausserordentlichen  Unterstfitzungen,  welche 
in  den  „Nachrichten  fiber  oflfentliche  Unterstiitznngen"  etc.  S.  382  ff.  bezeichnet 
worden,  Folgendes  zu  beachten: 

I.  Dieses,  von  dem  Bittsteller  bei  Vermeidnng  der  Zurtlckweisung  ttberall 
(also  auch  in  Betieff  bereits  frUher  genossenen  Unterstfitzungen  jedcr  Art)  voll- 
standig  genau  und  gewissenhaft  anszuffillende  Fonnular  ist  dem  Bector  persOnlich 
zu  fibergeben,  und  kann  die  Dewerbung  nur  einmal  am  Anfang  des  Semesters 
geschchen,  da  die  Verleihung  in  der  Kegel  am  Schlusse  der  Monate  Mai  und 
November  vorgenommen  wird. 

II.  Demselben  sind  beizuffigen : 

a)  beglaubigte  Abschriften  des  Schulzcngnisses  der  Reife  und  der  Abgangs- 
Zeugnisse  etwa  frtiher  besuchter  Universitaten,  sowie  des  Bedllrftigkeits- 
Zeugnisses,  wenn  dieselben  nicht  schon  mittelst  eines  fruheren  Gesuches 
urn  die  oben  genaunten  Uutersttitznngen ,  oder  um  einen  Freitisch  ein- 
gereicht  worden  sind. 

Das  „BedUrftigkeits-Zeugniss,,  muss  nach  der  Vorschrift  des  §  15 
des  Reglcments  fiber  die  Quastur  (s.  S.  396.)  eingerichtet  sein,  und  muss 
erneuert  werden ,  sobald  Veranderungen  der  bezuglichen  Yerhaltnisse  in- 
zwischen  eiogetreten  sind. 

b)  ein  Zeugniss  fiber  die  im  letzten  halben  Jab  re  bestandene  Decanats- 

48* 


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756 


Anhang. 


oder  Facultfits-Prtifong,  wenn  der  Bittsteller  dem  letzten  Freitischexamen 
nicht  beigewohnt  hat 

Unraittelbar  bei  dem  KSniglichen  Ministerium  dflrfen  Unterstutzungs- 
gesuche  nicht  eingereicbt  werden. 
111.  In  der  Regel  erhalt  kein  Studirender  bereits  im  ersten  Semester  seines 
Aufeuthalts  auf  der  Universit&t  eine  Unterstutzung  aus  den  der  unterzeichneten 
Commission  znr  Disposition  gestellten  Mittcln;  keiner  empfaogt  eine  solche  fiber 
das  akademische  Trienniuni  resp.  Quadriennium  hiuaus. 

Die  Beneflcien- Commission  der  Kfinfcl.  vereioigten  Priedrichs-Univereittt 

zq  Halle. 

Die  zu  beantwortenden  Gegenstande  sind  folgende: 

Vor-  und  Zunamen.  —  Gebnrtsort.  —  Eintritt  znr  Universitftt.  —  Studinm. 
—  Wohnung.  —  Stand  des  Vatcrs.  —  Ob  derselbe  verstorben  —  Vermftgen 
des  Vaters,  (der  Mutter)  des  Bittstellers.  —  Eiunahme  des  Vatere  (der  Mutter.) 

Welche  Unterstutzung  der  Bittsteller  von  Eltern  oder  sonstigen  Verwandten 
geniesst. 

Welche  Unterstutzungen  der  Bittsteller  bis  jetzt  erhalten  hat,  welche  er 
gegenwartig  geniesst,  und  auf  wie  lange  sie  ihm  zugetheilt  siud.  / 

(Bei  den  auswartigen  ist  ausser  dem  Betrage  der  Collator -Ort  zu  nennen.) 

1.  Auswartige  Beueficien  von  Eegicrungen,  Magistrateu  etc. 

a)  jahrlicke 

b)  ausserordentliche. 

2.  lliesige  jahrliche 

a)  Kbnigliche  Stipendien 

b)  Wittenberger  Stipendien 

c)  aus  dem  Legatenfonds. 

3.  ausserordentliche  Unterstutzungen. 

4.  Freitische 

a)  Lutherischer 

b)  Refomiirter 

c)  Magdeburgcr 

d)  Vaterscher 

Ob  der  Bittsteller  ein  Stipcndium  oder  eine  ausserordentliche  Unterstutzung 
begehrt? 

Welche  Grttnde  der  Bittsteller  ausser  dem  Inhalte  seines  Bedurftigkeits- 
Zeugnisses  zur  Unterstutzung  seines  Gesuchs  anzubringen  hat. 

Ob  dem  Bittsteller  die  Collegien-Honorarc  gestundet  oder  erlassen  sind. 


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Hasesche  Jubilftunis-Stiftung.  757 

Jena. 

'  8  t  i  f  t  n  n  g. 

(Vergl.  S.  424.) 

Am  4.  Juni  1873  hat  der  Gelieime  Kirchenrath  Professor  Dr.  Carl  Hase 
hier  sein  fiinfzigjtlhriges  Amts-Jubilaum  g-efeiert. 

Um  den  Jubilar  und  den  Tag  zn  ebren,  hat  eine  grdssere  Anzahl  seiner 
Schiller  nnd  Verehrer  zam  Zwecke  der  Stiftung  eines  Stipendii  fur  die  Universitat 
Jena  ein  Capital  gesammelt,  welches  besteht: 

1)  in  zwei  Prioritttts-Obligationen  der  Coln-Mindener  Eisenbahn-Gesellschaft  vom 
1.  Juni  1858.    III.  Em.  Lit.  Ba.  No.  16,870  u.  35507  a  1500  Mk.  -  Pf .  -= 

3000    „     „  ii 

2)  in  eiuer  dergl.  d.  eod.  d.  ders.  Em.  Lit  Ba.  No  43,433  flber  300    „     „  „ 

3)  in  Baarschaft  (z.  Theil  bei  der  Sparkasse  angelegt)  zus.    148    „    32  „ 

Snmma  3448    „  32 
Im  Namen  nnd  Anftrag  der  Geber  werden  tiber  die  Verwendung  nnd  Ver- 
waltung  desselben  von  dem  nnterzeichneten  Comite  folgende  Bestimmungen  ge- 
troffen: 

§  1 

Das  im  Eingange  bezeichnete  Capital  wird  der  Univereit&t  Jena  zn  dem 
Zwecke  tiberwiesen,  die  Zinsen  desselben  von  Ostern  1876  ab  zn  eiuem  Stipendium 
fur  in  Jena  Theologie  Studirende  zn  verwenden. 

§  2. 

Der  Zinsenabwurf  des  Capitals  soil  bis  znr  Htthe  von  Einhundertfuofzig 
Mark  der  Kegel  nach  an  ein  en  der  Wohlthat  wtirdigen  nnd  bediirftigen  Studenten 
anf  ein  Jahr  verliehen  werden.  Die  Zablung  erfolgt  praennmerando  in  halb- 
jahrigen  Raten,  Ostern  und  Michaelis,  bei  der  Kasse  des  UniversitJlts-Rentamtes. 
Ausnahmsweise  kann  der  Betnig  des  Stipendii  anch  unter  zwei  gleich  wurdige 
und  bedlirftige  Studenten  vertheilt  werden.  Die  Wiederverleihung  an  denselben 
Percipienten  ist  zulassig.  Die  Genussberechtigung  erlischt,  wenn  der  Percipient 
vor  Ablanf  der  Zeit,  auf  welche  ihm  das  Stipendium  verliehen  ist,  die  Universitftt 
Jena  verlasst,  oder  wenn  er  sich,  durch  sein  Verhalten  auf  hiesiger  Universitat, 
dor  Wohlthat  unwurdig  macht. 

§3. 

Soweit  die  Zinsen  den  Jahrcsbetrag  von  150  Mk.  ubersteigen,  sind  sie  znm 
Capitale  der  Stiftung  zu  schlagcn.  Hat  auf  diese  Weise  oder  durch  sonstige 
Zuwendungcn  das  Stiftungs- Capital  sich  dergestalt  vermehrt,  dass  der  jahrliche 
Zinsabwurf  300  Mk.  betrftgt,  so  soil  einem  zweiten  Studenten  der  Theologie  die 
Summe  von  150  Mk.  nach  Massgabc  der  in  §  2  angegebenen,  auch  hier  uberall 
zur  Anwendung  kommenden  Bestimmungen  verliehen  werden. 

§  4. 

Die  Verwaltnng  des  Stiftungs-Vermttgens  soil,  unter  Oberaufsicht  der  vor- 
gesetzten  Stellen,  das  akademiscke  Rentamt  fuhren. 


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758 


Anhant;. 


§  5. 

Das  Recht  der  Verleihung  des  Stipcndii  hat  der  Geheime  Kirchenrath 
Dr.  Carl  Base. 

Hit  seinem  Tode  geht  das  Verleihungsrecht  auf  die  theologische  Facultat 
der  Universitat  Jeaa  tiber. 

§  6. 

Sollte  die  Universitat  Jena,  oder  dio  theologische  Facultat  derselben  einmal 
aufhdren,  so  geht  das  Vermfigen  for  Stiftung,  in  dem  Bestande,  in  welchem  es  sich 
zn  dieser  Zeit  beflndet,  an  die  hiesige  Stadtgeraeinde  mit  der  Massgabe  fiber, 
dass  die  stadtischeu  Behorden  den  Zinsertrag  desselbcn  zum  Beaten  von  Stadenten 
der  protestantischen  Theologie  an  irgend  einer  anderen  Universitat  des  deatschen 
Keichs  verwendcn. 

Die  Stiftung  soil  den  Namen: 

„Hasesche  JobUttnms  - Stiftung." 

fuhren. 

Jena,  am  23.  September  1875. 

Das  Cemite. 

Dr.  B.  A.  Lipsins.  Blochmann. 
Koch.  Knoblanch. 


Akademische  Stiftung. 

(Vergl.  8.  424-25.) 

Nachdem  der  gtitige  Gott  mir  vergonnt  hat,  nach  Krlangung  der  ersten 
akademischen  Wurdc  ein  halbes  .Tahrhnndert  fast  nngehindert  fur  die  Wissenschaft 
zu  leben,  wovon  43  Jahre  der  Universitat  Jena  angehuren,  wiinsche  ich  als  ein 
bescheidenes  Zeichen  der  Dankbarkeit  und  Anhanglichkeit  eine  Stiftung  zu  er- 
richten,  zn  welchem  Zwecke  ich  hierdurch  in  die  Hand  Sr.  Magnificenz  des  der- 
zeitigen  Prorcctors  die  Summe  vou  circa  3000  Thalern  oder  Keuntausend  Mark 
Reichswahrung,  ah  den  ohngefahren  Betrag  meiuer  Collcgien-Uonorare  im  letzten 
Jahrzehnt,  iibergebc  in  Werthpapiereu,  nehmlich  2000  Thaler  Preuss.  Hypotheken- 
Actien-Bank,  2000  Thaler  Saalbahn  Stamm  -  Prioritats  -  Action ,  dieser  Nominal- 
werth  zur  Sicherung  der  obengenannteu  Summe  gegen  (ien  wechselndeu  und  bei 
den  Wcrthpapieren  der  zweiten  Art  bercits  uiedern  Cnrs. 

Von  den  Zinsertragnissen  soil  nach  ineiner  Absicht: 

1.  Ein  Student  der  Theologio  auf  hiesiger  Universitat  ein  jahrliches 
Stipendium  von  Zwei  Hundert  Mark  erhalten.  Anszalilnng  in  halbjahrigen  Rateu 
praenumerando.  Die  Erthcilung  dnrch  die  theologische  Corporation,  wie  sie  der- 
malen  als  theologische  Facultat  der  ordeutlichen  Professorcn  besteht,  ohne  irgend 
einc  Bcdingung,  als  das  Vertrauen  auf  intellectuelle  und  sittliche  Tiichtigkeit. 
und  dass  Percipient  die  kleine  Hiilfe  brauchen  kann.  Dieselbe  kann  fur  jedes 
Stndienjahr  verlflngert,  auch  demjenigen,  der  sich  hier  als  Docent  der  Theologie 


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Akadeniische  Stiftung. 


759 


oder  Philosophic  habilitirt,  uoch  auf  drei  Jahrc  gelassen  werdcn.  Die  erste 
Auszahlung  im  Juni  1874. 

2.  Die  weiteren  Ertragnisse  (writ  Ausnahme  des  unter  3  und  4  Bestimmten) 
sollen  gesammelt  und  Zins  auf  Zins  angelegt  werden  zu  cinem  Capital,  iiber 
dessen  Verwendung  iinniittelbar  vor  dem  nachsten  Sacularfeste  der  Universitiit, 
mag  dieses  nun  1948  oder  1958  gefeiert  werden,  der  akademische  Scnat  oder 
die  an  seine  Stelle  getretene  akademische  Behbrde  zu  beschliesscn  hat.  Erst 
(lurch  diesen  Beschluss  wird  mit  dem  ersten  lag^^^SileularfVstes  das  Capital 
dieser  Stiftung  zum  freien  Eigenthum  der  Universitiit,  fortan  nur  dadurch 
beschr&nkt,  dass  die  feraere  Zahlung  jener  200  Mk.  gesichert  bleibe,  und  es  ist 
nnr  mein  Wnnsch,  dass  das  gesammelte  Capital  zum  Ankauf  eiues  Complexes 
von  Grundeigenthum  der  Universitiit  verwandt  werde. 

3  Die  Verwaltung  dieser  Stiftung  mag  wo  mbglich  geschehen  durch  die 
Verwaltungsbchbrde  des  Universitilts-  Vermbgens,  doch  in  der  freien  Weise  wie 
ein  guter  pater  familias  sein  Vermbgeu  verwaltct.  Der  akademische  Rechnungs- 
fiihrer  soli  fQr  seine  Mtlhwaltung  jiihrlich  aus  der  Stiftung  Fiinfzehn  Mark  be- 
ziehen  und  zukUnftig  bei  dor  Mehrnng  des  Capitals  fur  je  Tansend  Mark  jiihrlich 
Drei  Mark  mehr. 

4.  Die  theologische  FaeultJlt  ersuche  ich,  alle  zwei  Jahrc  im  Mai  einen 
Consess  zu  halten,  zur  Dnrchaicht  der  Bechnung  iiber  den  Bestand  des  Stiftungs- 
Capituls,  so  wie  zur  Besprechung  iiber  deu  gegenwiirtigen  oder  niichstkunftigen 
Stipendiaten;  und  mag  sie  nicht  verschmahen  zum  Behnf  einer  Ergbtzlichkeit 
dabei  nach  altvaterlicher  Sitte  jedesmal  durch  den  Decan  Zwanzig  Mark  aus  der 
Stiftung  zu  entnehmen. 

_  _  ^'ttrde,  was  Gott  verhute,  die  Univereitat  Jena  aufgehoben,  bevor  diese 
s"**"*flWM§KBl  das  freie  Eigenthum  derselbeu  iibergegangeu  ist,  so  soil  das 
alsdann  vorhandeue  Stiftungs-Vennogeu  der  Universitiit  Tubingen  zufallen,  ohne 
irgend  eine  andre  Bedingung  als  die  Aufrechthaltung  des  unter  No.  1  gedachten 
Stipendiums  zu  Gunsten  eines  dortigen  Studenten  der  Theologie. 

Sollte  sich  in  dieser  Stiftungs  -  Urkunde  irgend  etwas,  sei's  dem  Rechte, 
sei's  der  Opportunist  nach  Bcdenkliches  vorfinden,  so  ist  dem  Fundator  vielleicht 
noch  einige  Frist  gegeben,  um  nach  dem  Ermessen  der  hohen  Behbrden  dieses 
nachtrflglich  zu  verbessem.  Unter  dieser  Clausel  ersuchc  ich  den  illustren 
akademischen  Senat  obige  Stiftung  in  collegialer  Wohlgewogenheit  anzunehmcn 
und  dieselbe  zur  gnadigsten  Genehmhaltuug  den  Durchlauchtigsten  Erhaltern  der 
Univcrsittlt,  von  Hochderen  Gnade  ich  immer  nur  Frcundliches  crfahreu  habe, 
unterthflnigst  zu  cmpfelilen. 

Jena,  den  4.  Juni  1873. 

(L  S.)  D.  Carl  August  Base, 

Professor  der  Theologie,  Senior  des  akad.  Seuats, 
llerzoglich  Altenburgischcr  Geh.  Kirehcnrath. 


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760  Anbang. 


Tiibingen. 


Verfugunfl 

des  K.  CultmiDisteriums  vom  2.  Mare  1876. 
Reg.-Bl.  S.  93  ff. 

in  das  hohere  e\ ^^PrftcIT^tbeolofjrische  Seminar  io  Tiibingen  treten  luch 
einer  vorg&ngigen  Coucursprufung  die  ttichtigsten  .Hinglinge  (derzeit  36—40). 
welehe  sich  in  den  niederen  Seminarien  oder  anf  den  Landesgymnasien  oder  auf 
anderem  Wege  vorbereitet  haben,  zuin  Studium  der  Theologie  ein,  welches  mit 
Einschlu&s  des  philosopbischen  Lchrcnrsus  anf  vier  Jahre,  flir  diejenigen  Zoglinge 
aber,  welche  w&hreud  derselben  dem  Militardienst  als  Einjahrig  Freiwillige  zu 
geniigen  haben,  auf  fiinf  Jahre  berechnet  ist.  Auch  bier  geniessen  sie  die 
Wohlthat  der  freien  Verpflegung,  and  ilire  wissenscliaftliche  Ausbildang  crhalten 
Hie  theils  im  Seminar  selbst,  theils  und  hauptsachlich  an  der  Universitat.  Einer 
kleineren  dem  Bediirfoiss  des  Lehrdienstcs  entsprechenden  Zahl  von  Zoglingen 
(jiihrlioh  etwa  5—7)  wird  gestattet,  ueben  einem  theilweise  abgekurzten  theo- 
logischcn  Curs  oder  selbst  unter  Dispensation  vom  Studium  der  Theologie,  sich 
auf  ein  hdberes  humauistisches  oder  realistisches  Lehramt  methodisch  vorzubereiten. 

Bei  dem  Miuisterium  des  Kirchen-  und  Schulwesens  besteht  zur  nichsten 
Aufsichtsfubrun?  uber  das  Gelehrten-  und  Realschulweseu  zufolge  Konigl  Ver- 
ordnung  vom  2.  Oetober  1860  (Keg.  Bl.  S.  239)  eine  besondere  Section  nnter 
der  Bezeicbnung:  Abtheilung  fur  Gelehrten-  und  Realschulen  (der  frihVre  K«*^igl. 
Studienrath). 

Dieselbe  umfasst  die  evangelisch-theologisehen  Seminarien,  <lh  .»ien, 
Lyccen  und  lateinischen  Schulen,  die  Realgymnasien,  Reallyceen  urn  .mlateiii- 
schulcn ,  die  hoheren  und  niederen  Realschulen  des  Landes,  sowio  <■  »wio-v^« 
der  Real-  und  der  Volksschnle  stehende  BQrgerschule  in  Stuttgar*  k-^^00^ 
Elementarschnlen,  und  endlich  die  Turnlehrer-Bildungsanstalt  in  Stuugart. 

Gegenstand  der  Aufsieht  der  Ministerialabtheilung  fur  Gelehrten-  und  Real- 
schulen ist  Alles,  was  die  unter  ihr  stehendeu  flffentlicben  Anstalten  in  irgend 
einer  Beziehung  betrifft,  besonders  die  wissenscliaftliche  und  sitHj  he  Bildnng 
und  die  Disciplin  der  Zoglinge,  die  Gesundheitspflege  in  den  Schr  i,  die  Amts- 
fubruug  der  Lehrer  und  iibrigeu  Diener,  die  Austellung  und  Eutlassung  derseloen 
(mittels  Verfugung  oder  Vorschlags^,  sowie  die  Oekonomie  der  aus  Staatsmitteln 
unterhaltenen  Anstalten;  ferner  gehoren  zu  ihrem  Geschaftskreise :  die  Concurs- 
priifungen  flir  die  Aufnahmo  iu  die  evaiigelisch-theologischeu  Seminarien  and 
die  katliollschen  Convlete,  die  Reifepriifungcn  frir  die  Universitat  und  flir  das  Polv- 
technikum  (Verf.  des  Cultminist.  vom  19.  Juni  1873,  Reg.  Bl.  S.  277  und  vom 
14.  Febr.  1876,  Reg.  Bl.  S.  61)  endlich  die  Piufung  der  Candidaten  fur  Lehr 
stellen  an  den  ilir  untergebeucn  Lehranstaltcn  (fur  das  philologische  Lehramt, 
Verf.  des  Cultminist.  vom  28.  November  1865,  Reg.  Bl.  S.  488  und  vom  •>.  MZrz 
1876,  Reg.  Bl.  S.  93;  fur  das  realistische  Lehramt  einschliesslich  der  Fach- 
lehrerprtifung  in  realistischen  Fitchern,  Verf.  des  Cultminist.  vom  20.  Juli  1864. 
Reg.  Bl.  S  119,  vom  15.  Februar  1876,  Reg.  Bl.  S.  64  uud  vom  2.  Mftrz  1876. 
Reg.  Bl.  S.  93;  fur  Collaboraturstellen  an  Gelehrten-  und  Realschulen,  Verf.  dto 
Cultminist,  vom  20.  Juli  1864,  Reg.  Bl.  S.  128).  Auch  iibt  jene  Beborde  die 
StaatsaulViebt  Uber  die  Privatinstitute,  in  welchen  einschlagige  Unterrichtsfacher 
vertreten  sind. 


lk<rhu.r  ltUlU.lrut:k.T«i-Acti<?n-Ges«ll9Chafl 


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