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eine Tyronenpor-
tion oder zur Untcr-
unge
stiitzung Diirftiger.
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Die Stipendien und
Stiftungen
Max Baumgart
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6.
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A;"-, '
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Bibliothek
dcr
Kediiktion
| Deutschen Relchs- u. Koniglich
I Preuss. Staats-Anieigers.
Die
Stipendien und Stiftungen
an
alien Universitaten des deutschen Reichs.
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Die 3?
Stipendien und Stiftungen
(Convicte, Freitische u. s. w.) ' (
zu Gunsten der Studirenden
an alien Universitaten des deutschen Reichs
nebst
den Statutcn and Bedingungen fur die Bewerbung und den Vorecbriftcn
ubcr die Stundung reap, den Erlass des Collegienhonorare.
Nach amtlichen Quellcn zusammengestellt uud herausgegebcn
VOQ
Dr. Max Baumgart
Motto:
.Was Ut schOncr and erbebeader, als da*s wirdurcb
■olchc wohlthiltixo StiftaiiKpn und ihro aufopfernde and
welse Begr&udung wcit Ubcr unser Lebcn htnaus fort-
wirken, unscr edelstea Dascln glelchsam verlftngern und
unaterblicb niachea konneu; und welches Band kanu
scbOner die Menschen mit inren Voreltern verkinipfcu,
als der Dank fur deren tigllch alch erneuernde Wohl-
tbatcn!'
Sicbe Encyclopidie der Staatswissenjchaften von Carl
von Itolteck u. Carl Welcker. Altona 1843, Bd. 15,8.181.
Berlin 1885.
R. v. Decker's Verlag
G. Schenck.
^77
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OCT 2 5 1M1
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DEM ANDENKEN
DEB
EDLEN STIFTER
GEWIDMET
vom HERAUSGEBER.
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V o r w o r t.
Fietate sublata, fides etiam et soclctas human! generis
et una excellontisslma rirtns juiUUa tollltur.
Cicero.
Die Eigenartigkeit der einzelnen deutschen Hochschulen tritt auf
keinem Gebiete starker hervor, als bei den an ihnen errichteten Stiftungen
nnd Stipendien. Eine Behandlung dieser Materie nacb einheitlichen
Grnndsatzen und Gesiehtspunkten ist deswegen von vornherein ausge-
schlossen, wahrend ea sich andererseits empfiehlt, die Zusaramenstellung
der verschiedenen Stiftungen nnd Stipendien an den einzelnen Hoch-
schulen itn engeren oder loseren Zusammenhange je nach der ganzen Indi-
vidualit&t der letzteren zu bewirken.
Die Herausgabe des vorliegenden Werkes bedarf keinor weiteren
Begrundung: Thatsache ist es, dass Hnnderte, ja Tausendc alljahrlich die
Universitfit beziehen, welche auf den Genuss von Stipendien und dergl.
angewiesen sind. Bei der Wahl der Hochschule, auf welcher sie studiren
wollen, werdeu die verschiedensten Grflnde und Factoren, zumeist jedoch
die Rucksicht auf die personlichen Verhaltnisse der Einzelnen von be-
Btimmendem Einflusse sein.
Durch die Immatriculation in den Bcsitz des akadcmischen Bfirger-
rechts gelangt, tritt an Viele sofort die Nothiguog heran, sich nm irgend
ein Stipendium zu bewerbcn. Das schwarze Brett fordert zwar von Zeit
zu Zeit zur Concurrenz-Bewerbung urn dieses oder jenes BencOciura auf,
doch ebenso oft zeigt es sich erfahrangsmassig: Viele sind berufen,
aber Wenige sind auserwahlt.
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VIII
V OR WORT.
Es giebt ferner eine grosse Zahl von Stiftungen und Stipendien,
deren Statuten Schfiler der hSheren Lehranstalten zu Bewerbungen veran-
lassen, unter der Voraussetzung, dass diese, wenn sic zur Univereitat
kommen, alle sonstigen Bedingungen erfullen, die an den Genuss
jener Beneficien geknfipft sind.
Andere Stipendien wiederum sind vorhanden, von deren Existenz
thatsachlich nur die Wenigsten Kenntniss haben, ja Stipendien nnd Stif-
tungen, deren Capitalien seit vielen Jahren ans eben diescm Grande rahen.
In alien Fallen aber lehrt die Erfahrung, dass Schulabiturienten.
die soeben cives acaderaici geworden, wenn sie sich um ein Stipendium
bewerben wollen, viclfach rathlos dasteheu und dass ihnen nur allzu hfiufig
bei der Bewerbung ans den verschiedensten Anlfissen ein „zu spat!"
entgegengehalten wird.
Es ist dies der hauptsachlichste Grand, weshalb der Ueransgeber
in dem vorliegenden Werke die Stiftungen und Stipendien an
alien Universitfiten des deutschen Reichs nebst den Statuten und
Bedingungen fur die Bewerbung nach amtlichen Qnelleu zusamnien-
gestellt hat.
Es ist das Buch in erster Linie bestimmt, den Biblio-
thekcn derjenigen Anstalten, Gymnasien und Realschulen
erster Ordnung einverleibt zu werden, welche die Berechti-
gung haben, Abiturienten zur Universitfit zu entlasscn.
Die Schule, der er sein Wissen, seine Bildnng, seine ganze Ent-
wicklung verdankt, soil dem reiferen Zogling, dem bedurftigen und
strebsamen Primaner, noch bevor er ohne bestimmte Grflnde sich auf's
Gerathewohl sp&ter ffir den Besuch irgend einer Universitfit entscheidet,
die Schule soli diesem ihren Zogling, so lange er ihr noch angehOrt, das
vorliegende Werk aus ihrer Bibliothek in die Hand geben, damit er
rechtzeitig in den Stand gesetzt werde zu prufen, an welcher Hoch-
schule er mit der meisten Aussicht auf Erfolg sich urn ein Stipendium
bewerben konne, welche Universitfit nach dieser Richtung hin fQr sein
kunftiges Fachstudium ihm einmal die grossten Vortheile zu bieten
verspreche.
In diesem Sinne soil ihm das Stipendienbnch ein zuverl&ssiger Be-
rather sein, auf dass ihm sp&ter, wenn er die Schule verlasst, um zur
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VORWORT.
IX
Universit&t zn gehen, viele bittere Enttauschungen erspart bleiben.
Soweit von Stipendien und Stiftangen flberhaupt Statuten vorhanden and
dem Herausgeber zuganglich waren, findet sie der Bewerber in dem
Buche. Anf diese Weise wird es ihm moglich, sich voll nnd ganz in den
Geist des Stifters hineinzuversetzen, seine Intentionen genau kennen zn
lernen nnd dementsprechend die Bewerbungsschrift einznrichten.
Seiner ganzen Anlage nnd seinem Inhalte nach ist das Werk nicht daraaf
berechnet, den Leser oberfl&chlich zn orientiren, sondern es erfordert,
wenn es anders nutzbringend werden soli, ein eingehendes, tieferes Stu-
dium. Es genugt nicht, dass man es schnell durchblattere; es ist viel-
mehr nothig, dass man es genau durchstudire, Vergleiche zwischen den
einzelnen Hochschulen anstelle, Parallelen ziehe, knrz Alles prufe, urn
das Beste zn bebalten.
„Die milden Stiftungen sind Ausflfisse der Wohlth&tigkeit, des Mit-
leids, der religidsen Gesinnnng*); Denkmaler der Dankbarkeit, des Pa-
triotismns nnd des Gemeingeistes; aber sie sind dieses nicht anf eine
ephemere oder vorubergehende Weise, sondern anf Dauer nnd Bestandig-
keit berechnet, bleibend nnd im wahren GefQhle der Unsterblichkeit der
menschlichen Gesellschaft errichtet nnd gegrfindet. Die milden Stiftungen
rait schonender Beriicksichtigung wohlbegrundeter Anspriiche ubergangener
Blutsverwandten der Stifter schutzen, sie heilig halten, sie stets anf die
einfache nnd gewissenhafte Erfullnng ihrcs erhabenen Zweckes hinleiten,
heisst nichte anders, als jene ewigen Tngenden, woranf der menschliche
VTerein bernht, nnd ohne welche er keiner bohern Ansbildnng nnd Ver-
voHkommnung fahig ware, befordern, erwarmen nnd begeistern; eine
Hintansetznng dieser Anstalten, insofern sie der Beforderung reellen Wohls
gewidmet sind, ein egoislischer, fiberhaupt willkurlicher Gebrauch der far
sie bestimmten Hulfsmittel fuhrt anf die gerechtc Beschuldignng, dass
man der Religiositat Hohn spreche, der Dankbarkeit nicht achte, den
Patriotismus nnterdrucke; man erschwert dadnrch die Unterstfttzung der
Armen, die Belehrung der Unwissenheit, raubt dem Alter nnd dem
burgerlichen Verdienste den belohnenden Trost; beschrankt den freien
•) Dr. Brendel: Daa Recht und die Verwaltung der milden Stiftangen mit
besondcrer Rucksicht auf die Vcrmengung ihrer Etnkunfte mit dem StaatevermOgen
nod die von Staatswcgen versnchte Verausflerung ihrer Realitftten. Leipzig 18U.
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X
VORWORT.
und edlen Gebrauch, welcber Sparsamkeit von dem erworbeueu Vermogeu
macht; mit einem Worte, eine den Grundsatzen der Gerecbtigkeit wider-
sprechende Behandlnng der milden Stiftungen, ereclmttert weseutliche
Grundsaulen der Religion, Sittlichkeit, der gcsetzlicben Freiheit, des Private
oigenthuras, iiberhaupt aller wahrbaft geselligon, wohlthatigen Tugenden."
1st in diesen Worten zngleich der Zweck der milden Stiftnngen
ausgesprochen, sind sie bcstimmt, die Mit- nnd Nachwelt in Befriedigung
ihrer physiscben, geistigen nnd religiOsen Bedfirfnisse auf die mannig-
faltigste Weise zu unterstutzen, so ist aber anch wabr, wenn behauptet
worden, dass nnter alien Stiftnngen zu frommen und milden Zwecken
wobl keine einen so entscbiedenen und allgemeinen Vortheil fur jctzige
und zukfinftige Generationen gewahren, als gerade Studien-Stiftungen.
1st docb Bildung die grflsste Wohlthat. Armen-Stiftungen unterstutzen
die Armuth; Studien-Stiftungen beugen der Armutb vor.
Mit Recbt sagt daber Joseph von Bianco*), dass die Urbeber
der Studien-Stiftungen den Dank der Mit- und Nachwelt und vor A I lorn
die gewissenhafte Beachtung der an den Genuss ihrer Stiftungen ge-
knupften Bedingungen verdienen. Gegen diese beiligo Pflicbt fehlen
aber Eltern in bohem Grade, wenn sie ibre Kinder ohne Rucksicht
auf Anlage und Beruf zu den bohem Studien bestimmen, bloss in der
Absicht, der Vortbeile der von ibren Vorfahren errichteten Stiftungen
theilhaftig zu werden. Auf diese Weise vereiteln sie den eigentlichen
Zweck des Stifters: Unterstiitzung der von der Natur reich, vom Glucke
aber durftig ausgestatteten Anlagen und steben oft selbst der Realisirung
begrundeter AnsprQcbe qnalificirter Subjecte im Wege. Gewiss kann
es nicht im Siune der frommen Stifter gelegen haben, die Wahl eines
Berufs vom Stammbaum und den Graden der Verwandtscbaft oder von
der Geburt abhaugig zu machen, sondern diesen Bestimmungen muss
imraer der innere Beruf zu Grunde liegen.
Glaubte der llcrausgeber des vorliegenden Werkes dnrch Widmung
desselben an die edlen Stifter seiner Pietiit gegen diese im Sinne der
akademischen Jugend Ausdruck verleiben zu mussen, so erubrigt cs sich,
•) Id seincm Werkc: „Die ehcmaligo Uuivcrsitat uud die Oymnasien zu Kfiln,
aowie die an diese Lchr-Anstalten gekuiipfteo Studien-Stiftungen vou ihrem Urspruuge
bis auf unsere Zeiten." K6lu 1850.
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VORVTORT.
XI
alien denen an dieser Stelle zn danken, darch deren thatkraftige Unter-
stutzung das Werk in dieser Vollstandigkeit seinem Ende entgegengefiihrt
worden.
»
In erster Linie gebfihrt dieser Dank, chrerbietigsterDank Sr. Excelleuz
dem Herrn Staatsminister Dr. von Gosslcr, der in hochherziger Weise dem
Herausgeber auf sein Gesueh die Mittel zur Erreichnng seines Zweckcs
an die Hand gegeben.
Dank ferner, tiefstgefuhlter Dank den hohen Staats-, Universitats-
nnd Communal -BehOrden fur die dem Herausgeber in so reichlichem Masse
gewahrte Unterstutzung.
Dank schliesslich, herzlichster Dank alien denen, die durch ihre von
uneigenuutzigstem Wohlwollen bogleiteten Mittheilungen zur Vollendung
des Werkes wesentlich beigetragen haben.
Berlin, im Januar 1885.
Der Herausgeber.
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I n halt.
Berlin Seite
A. Stipendien und Stiftungcn 1
R Convifftft . - - - 13Q
C. Von den Preisaufgaben 136
I). RcgU'incnt iiber dif Mddupg der Studirenden zu dep Vurlesungcn,
so wie fiber die Entrichtung, die Stundung und den Erlaas dcr
Honorare 138
Auszug fiber die Erhebung der gestundeten Honorare 143
Uqujl
Akadcmische Buncficien 14G
Die K5lnischen Studien-Stiftupgcn, Verfiigupgen fiber daa Stipen-
diftnwpson . , , ■ - - . . , 1A&
Allerhiiclister Krlass, betrcffend die Vcrwaltung der Gymoasial-
nnd Stiftupga-Fouds zu Kflln 158
Alpliabetische Ueberaicht der von dem Verwaltupgs- Rathe der
Gympasial- und Stiftupgs- Funds zu Koln admipistrirten Studien-
Stiltupgen 163
Braunaberg 1S3
Breslan
A. Stiftupgen und Stipendien 185
B. Reglement fur die Vertheiluag der Priimien 250
C. Reglement fiber die Meldung dcr Studirenden zu den Vor-
lesungen u. 8. w. . *. 253
Erlangeu.
A. Summarische Ucbersicht dcr Stipendien upd sonstigen Bcnetk'ien 254
B, Von den lioDoraricn und Gebtihren
Freiburg.
I. Die akademischen Organe fiir Leitung des Stipendienwcsens und
deren Wirkungskreis 260
II. Per Stipendiengeauss 269
VerzeicbniBS dcr akademischen Stil'tungen, welche Studien • Stipen-
dieu gewahren 285
Giesgen.
I. Stipcpdien und Stiftungcn 326
II. Iioporarien-Ordpupg 329
XIV INHALT.
Gottlngen.
A. Summari6che Uebersicht der in Braunschweig. Bremen, Hamburg
und Hannover vorbandenen UnivcrsiKits- Stipendien 333
B. Regulativ fiber Erlangung und Genuss cines Frcitisehes .... 333
C. Statuten des akademischen Krankenpflegc-Iustituts 357
D. Von dcr Erlcgung des Honorars 350
Greifswald,
Zulassung zu den Stipendien 3G5
Uebersicht von den Stipondien 367
Vorscbriften fiber die Verlcihung und Leitung der Frcitischo . 370
> Instruction fur die Seniorcn bci den Freitischen 373
Statuten des Vereins ffir Verptb>,t.,ung kranker Studirender . . . . 374
Ke^leinent uln'V di<- Meldunif zu dm Yorli'sungm Miwie iiU-r di>'
Kutiichtuii'-r, dm Erlass uud die Stunduni; dor Houurare ... :''~7
Hallo.
Allttenn'iiu- Gnind.-fttze bci der Verleilmnir von Sripondicn .... ,"»Sj
Bcneticien bestehend in t'roieni Mittag.sti.sch, in einmaligen ausser-
ordmtlirlicn I nt<-i stiitzwu^cn und in laufmdtMi G<dd>tipmdim , ,
Conxicte . . . . :VJ±
Von der Stuiulun:.' und (K-m Eilaese des Honorars 31)5
Heidelberg.
Stipendien 308
Verordnung, die Befreiung von Zahlung der Collegiengelder aut'den
beiden LandesuniversiUUen Heidelberg und Freiburg betreffend . 308
AiUUL
Vcrordnungcn das Stipeudienweseu betreffend 402
Vorscbriften dor akademischen Speiseanstalt 405
Stipend icn untcr Collatur des Grossherzoglichen Ministeriums . . 408
Stipendien und Freitisrhe unter Vcrwaltung des Uuivcrsitats-
i; ententes lit
Garl-Frit ilri' li -Stiftung fur Prcisaufgaben 420
Stipendien unter Venvaltung der Gemcindcbchordcn von Jena . . 432
Stipemlieu unter Collatur des Mini-storiuiu.-- in Altenlmrn .... 435
Stipendien des llcrzogliclicn Ministeriums in Meiuingen . . . . 43G
Stipendien der K'.'Mdm/.,-tadt Mrininuon \AW
Stipendien dcr Ue-ideax-tuit zu Colmr-K t:'.7
Stipendien der Gcmeindcbehorde zu Eisanach. , . 130
Stipendien des Ministeriums in Gotlia . 141
Stipeudien unter verschicdener Collatur 446
llnnm-arei la.-^o.-uclie di',
KifiL
A. Allgemeine Bestimmungen 450
B. Das Convict 460
C. Honorarien- Credit . . . . .. , Alii
D. Stipendien und Pramicn 461
Kbnlgsberg.
Extract aus den Stiftungs- l i kunden derjenigen Stipendien, wit lie
von dem concilium generate vergeben wcrden 472
Reglement fiber die Meldung der Studirendcn zu den Vorlesuugen
und die Bezahlung des Honorars 486
ed by Googl
In halt
xv
Seito
Leipzig.
. 493
A.
Stipeudien
B.
Beneficion
. 493
Marburg?.
Naehrichten iiber die (.lewShruim von iienelieieii
. 547
l5e>tininmn!zeu uber den Li lacs vuu \ urlesunirs- Honoraren . .
ReRulativ fur die Stipeiuliaten-An.stalt
. 55u
Munch en
A
:\.
C'tipeiulien - Mittunsjen
B.
. mi
C.
. 565
Miiuster.
1.
Allgemeine BestimmunRen
2.
Staats-Stipendien fiir Studireude der katholischen Tlieolojiio
3.
. 56G
Prcisfra^en
Statuten fiir das akademisdie Kraukeupflefre-ln&titut
. 509
Ko;»tock.
Kcvidirtc Stipondieu-OrdnunR 574
I. Alteenieine Bestiiumungen
A. Von don veiwaltenden Beholden
B. Von der akadcniisclien Stipendicnkasse und dcreu Ver-
waltung
>.'. N'on den akadeinisehen Sti|>e[idien '»75
H. Besondcre Bestimmunyen tiber die einzelneu akadcmischon
Stipendien .*>n7
Rcvidirte Convictoricn-Ordnung
A. Leitung der 1'onvietoi ien- Anyele^enlieiten iiherlianpt
B. Inspectoral
C. Posse des Convicts und Zald der Convictoritttt'ii
D. Zalilung dcs Convicts
E. Aufuahme der Competenten und Erfordcrnissc der Per-
ception 5!>5
Strata burg.
Tiibingen.
Rcgulativ wcgcn der fiir die Yorlesungen zu eutriehtendeu 1
Ilouuiate (111
Alluemeine Cirunds;itze
.... 6 Hi
.... <;-jo
Staats-Stipendien
< Hpa-Stipcndium
Koni« Karks Jubiliiums-Stiftuim.
.... i;-io
JO
.gle
XVI
INUALT.
WOrzbnrg.
Sclte
KOni^l. hfrhorcs evan^olisch-theolo^itictics Seminar G90
KuDigl. Wilhelms-Stift (katholi^ch-theol. Scmipar) 704
Rcvidirtes Statut, die akademischep Pn.'i.s<; betrcffond
A. Kopidiche Preise
I. Wissenschat'tlichc
II. Uomiletischo und katecbetische
III. Cbirurgische
B. Privat-Proisc.
Bestimmungen fiber die Collegiengelder 710
Allgemeipe Grupd^atzc, din Bt'worbung um Staats-Stipondion aus
dcm durch den 1831 cr Landtag begriindeton StipcndicnfondK
bptrcffrnd . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71')
Bfkanntmachung, di>; Bewerbung um Stipopdien aus dom adligen
Stipcpdienfopds betreffepd 717
Stipendien u. a. w 718
Anbang 7-J3
uigmze<
Berlin.
A, Stipendien und Stiftungen.
Adlersches Stipendium (Peter Philipp, Kaufmann).
Testament vom 20. August 1801. Statut vom 22. Februar 1825. Das
Stiftungs-Capital betrug urspriinglich 11,000 Thlr.
Die Vermehrung 4,050 >,
Capital-Summe 15,050 Thlr.
Zinsen: 690 Thlr. 22 Sgr. 6 Pfg.
*/„ der auf das Stamm- Capital von 11,000 Thlr. fallenden Zinsen werden zu
inlandischen Universitats-Stipendien auf drei Jahre in vierteljiihrlichen Haten
prftnumerando, wobei die letzte Quartalsrate nur gegen eine vom Decan censirte
lateinische Arbeit zahlbar ist, jedoch nur an ehemalige Schuler des Joachims-
thalschen Gymnasiums, 7t« aber zu anderweitigen Zwecken, ev. zur Capitals-
Vermehrung verwendet.
Gegenwartig ist die Zahl der Stipendien 10 a 150 Mark.
Verliehen durch das Kbnigliche Provincial -Schul -Collegium der Provinz
Brandenburg zu Berlin auf Vorschlag des Concils der Professoren, Oberlehrer
und Adjuncte des Joachimsthalschen Gymnasiums.
Adolph- Stiff.
Der Grunder dieses im Jahre 1841 gebildeten Vereins ist Dr. Bmck; den
Vorstand bilden 5 Personen und eben so viele Stellvertreter. Die Statnten
werden alle Jabrc revidirt; nach der Fassung vom Jahre 1844 ist der Zweck
des Adolph-Stiftes die Unterstutzung jiidischer Studirender auf hicsiger Univer-
sitat. Wer sich zu einem regelmassigen Beitrage verpflichtet, wird Mifglied des
Vereins. Von der gesammten Einnahme mit Einschluss der Riickzahlungen , zu
dencn die Unterstiitzten schriftlich sich verpflichten, wird, nach Abzug aller Vcr-
waltungskosten , ein Viertheil zum Fonds geschlagen, der in preussischen Staats-
papieren anzulegen ist; die iibrigen drei Viertheile werden zu Unterstutzungen
verwendet. Ausserordentliche Geschenke Ober 20 Thlr. fallen, wenn es von dem
Geber nicht anders gewUnscht wird, dem Fonds anheim.
UnterstUtzt werden diejenigen Studirenden, auch Auslander, die das Zeugniss
der Reife und der Bedurftigkeit beibringen. Die Unterstutzung soli, je nach
dem BedOrfnisse des Bittstellers, eutweder eine momentaue, oder eine monatliche
sein. Im ersten Fall betragt das Minimum derselben 4 Thlr., im letzteren 2 Thlr.
Eine fortlaufende Untersttttzung kann hochstens auf G Monate bewilligt werden
Baumgirt, Univcrsititf-Sttpendteii. 1
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2
Berlin.
nach deren Ablauf der Unterstiitzte von Neuem einzukoniraen hat: docb kann
aua besonderen Grttuden demselben audi wahrend dieser Zeit die Unterstutzung
entzogen werden.
Heinrich Alexandersche Stiftung.
Die Zinsen des Stiftnngs-Capitals sind zur HHlfte fur jiidische und zur
Halfte fUr cbristliche Studirende zu verwenden. Bewerbungszuschriften sind zu
richten an den Vorstand der judischen Gemeinde (erster Vorsitzender z. Z. .lustiz-
rath Meyer, Thiergartenstrasse 25).
Altstadtisches Stipendium.
Ohne Urkunde; ist eine etatsmiissige K&mmerei-Ausgabe der Stadt Bran-
denburg, betrSgt 60 Thlr., fur geborcne Brandenburger wahrend ihrer akade-
mischen Lanfbabn. Collator: der Magistrat der Stadt Brandenburg. Wahrend
einer Vacanz fttllt eg der Kttmmcreicasse zu.
August-Stiftung.
Begrttndet am 3. November 1868 zur Feier des 50jfihrigen Lehrerjnbilanms
des Directors August durch ehenialige Schuler des .lubilars.
Capitalbeatand: 6900 Mk.
Zweck: Unrerstutznng mittelloser Abiturienten vom COllnischen Gymnasium
bei ibren Universitatsstudien.
Unter Verwaltung und Verleiliung des Magistrals.
Bank-Stipendium.
Urkunde tiber die von der Bank zu Berlin fUr Thcologie Studirende
auf preussischen Uuiversitftten gestifteten Stipendienfonds.
Vom 11. November 1823.
Wir Friedrich Wilhelm u. 8. w. thun kund, und fitgen hiermit zu wissen:
da die Bank in diesem Jahre auf einen ihr gehorigen Pramienschein das grosso
Loos mit 90,000 Thlr. gewonnen, und der Chef derselben, Staatssecretilr Friese,
bei Una den Antrag gemaeht hat, bei der Ungewohulichkeit dieses Glucksfalls
einen Theil des gewonnenen Capitals zur Errichlung von Stipendieu fiir hilfsbe-
dttrftige evangelische Theologen auf inlaudischen Universitftten zu widnien, Wir
audi diesem Antrage wegen Genieinntitzigkeit des Zweckes, der dadurch erreicht
werden soil, allergnadigst nachzugeben geruht haben, so vcrleihen Wir hiermit
fiir Un8 und Unsere Nachfolger in der Krone der gedachten Stipendienanstnlt die
gegenwiirtige Stiftungsurkunde , um dieselbe dadurch fiir immerwahrende Zeiten
zu bcgrunden und aicher zu stellen.
§ 1. Als Stiftungsfonds der Anstalt soil eine Summe von 18,750 Thlr.,
geschrieben Achtzehntausend Siebenhundert und Fiinfzig Thaleru Staatsschuldscheine
aus dem gedachten Gewinn angeschafft, und bei der Hauptbank hierselbst ver«
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Heinrich Alexandereche Stiftung — Bank-Stipendium.
3
wahrlich niedergelegt werden. Diesen Fonds vcrleihcn Wir hiermit und kraft
dieses der gedachten Stipendienanstalt zu ihrem vollen und freien Eigenthuiu,
dergestalt, dass derselbe unter keinen Umstanden von den Glaubigern der Bank,
oder irgend einem Dritten angefochten oder verktlmmert werden kann. Der
Fonds soli daher auch von den Buchern der Bank abgesetzt, mit den ubrigen
Fonds der Bank niemals vermischt, sondcrn stets als ein besonderes, ihr anver-
trautes, fremdes Depositum behandelt werden.
§ 2. Die Zinsen des Fonds, welche jahrlich 750 Thaler, buchstablich Siebcn-
hondert und Funfzig Thaler, betragen, sollen zu Stipendien fur hilfsbedurftige
Studenten, welche auf inlandischen Universitilten die evangelische Theologie stn-
diren, verwendct werden, in Summen von nicht tlber Einhundert und Funfzig,
und nicht unter Eiuhundert Thaler j&hrlich for oinen .Teden.
§ 3. Es ist dazu aber nothwendig, dass der Bewerber 1) cin geborner
Inlander sei, 2) seine Bedurftigkeit, insofern sie nicht etwa den Collatoren schon
sonst bekannt ist, durch glaubhafte Zeugnisse nachweise, 3) bei scinem Abgange
von der Schule das Zeugniss der unbedingten Tuchtigkeit (No. 1), oder das der
bedingten Tuchtigkeit (So. 2) zu den Universitatsstudien erhaltcn habe, 4) dass
er durch den Inscriptionsschein nachweise, dass er auf einer inlandischen Univer-
sitat die evangelische Theologie studire, und 5) wenigstens ein halbes Jahr auf
einer inlandischen Universitiit stndirt habe. — Jedoch sollen die Sonne bedtlrf-
tiger Bankbeamten vorzugsweise berucksichtigt werden, wenu sie die vorgedachten
Erfordernisse besitzen.
§ 4. Der Kegel nach sollen die Stipendien zwar moglichst gleichmiissig
auf die fiinf Universitaten : Berlin, KOnigsberg, Breslau, Halle und Bonn vertheilt
werden. "NVir ermachtigen indess die Collatoren, hiervon dem Betinden nach Aus-
nahmen zu machen, und die Stipendien dahin zu legen, wo sie solches am zweck-
massigsten tinden, hierbei auch unter eintretenden Umstanden von Zeit zu Zeit
wechseln.
§ 5. Die Stipendien werden in der Reg el auf drei Jahre bcwilligt. Jeder
Stipendiat ist jedoch verpflichtet: 1) nicht bloss theologische, sondern auch die
zu einem crundlichen Studinm der Theologie unentbehrlichen philosophischen und
philologischen Vorlesungen zu horen; 2) muss cr jedesmal sechs Wochen vor
der Zahlungszcit des Stipendiums (s. § 7) sich bei den Collatoren mclden, und
a) cin Attest des Rectors oder Prorectors der betreffenden UniversitAt beibringen,
dass sich bis dahin gegen seinen Lebeuswandel nichts zu crinnern gefunden habe,
auch b) durch ein Attest des theologischen Decans nachweisen, dass er bis dahin
seinen Studien mit Fleiss obgelegen habe; 3) bei seinem Abgange von der Uni-
versitiit einen lateinischen Vortrag iiber einen von ihm zu wiihlenden thcologisch
dogmatischen Gegeustand bflfentlich zu halten. Ehe der Stipendiat dieser Ver-
ptiichtung nicht Genttge geleistet hat, darf ihm die letzte halbjahrige Rate nicht
ausgezahlt werden.
§ 6. Zu Collatoren bestimmen wir den jedesmaligen Minister der geist-
lichen und Unterrichte-Angelegenheiten und den jedesmaligen Chef der Hauptbank.
§ 7. Die Auszahlung der Stipendien geschieht von der Hauptbankcasse,
jedesmal auf eine VerfUgung der Collatoren, und zwar flir das halbe Jahr von
Michaelis bis Ostern in den ersten Tagen des dazwischen fallenden Januar, und
tar das halbe Jahr von Ostern bis Michaelis in den ersten Tagen des dazwischen
fallenden Juli.
§ b. Es wird mit der Vertheilung der Stipendien erst zu Ostern kunftigen
Jahres der Anfang gemacht, so dass die erste Aus/ahlung ira nachsten Juli ge-
schieht Die dadnrch ersparten einjahrigen Zinsen vom Stiftungs-Fonds sollen
gleichfalls in Staatsschuldschcinen angelegt, die Zinsen davon wiederum Zinsen
tragend gemacht, und so allmalig ein neuer Fonds gesammelt werden, urn aus
den Zinsen desselben von Zeit zu Zeit die Zahl der Stipendien vermehren zu
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Berlin.
konnen. Aus diesem Zuwachs-Fonds sollen indessen nicht eher Stipendien gegebon
werden, als bis der Capitalstock so weit angesammelt ist, dass nicht nur das zu
bewilligende Stipendium fortwahrend aus den Zinsen gedeckt wird, sondcru aacli
eine angemcssene Summe ubrig bleibt, una wieder einen nenen Zuwacus-Fonds zu
bilden. — Wenn ein Stipendium liin nnd wieder erledigt bleibt, bo fallen die
diesfalligen Ersparungen gleichfalls dera Zuwachs-Fonds anbeim.
Alle Bestimmungen, welche vorstehend in RUcksicht des Hauptfonds und
der Verleihung der Stipendien aus demselbcn vorgeschrieben sind, finden audi
auf den Zuwachs Fonds und die daraus zu stiftenden neuen Stipendien Anweudung.
— Urkundlich liaben Wir die gegenwartige Stiftungs-Urkunde Allcrhochst eigen-
handig vollzogen, und mit Unserra Koniglichen lusiegel versehen lassen.
So geschehen und gegcben Berlin, den 11. November 1823.
Friedrich Wilhelm.
(j«genwartiR konnen 13 Stipendien a 300 Mk. verliehen werden.
Dr. Heinrich Bauersche Stipendien -Stiftung.
Sie ist bereits bei der fimfzigjahrigen Dienstjubelfeier des Oberpredigei s
Dr. Bauer zu Kyritz, der vormals Conrector am Gymnasium zn Potsdam war,
von ebemaligen Schulern des Jubilars gegrundet worden, nnd betrug- nach einer
Hekanntmachung des zu diesem Ende zusammengetretenen Comite vom 27. Aug. 1845
mit Einschluss eines KOnigl. Gnadengeschenkes von 300 Thlni , welches dem
Comite durch Konigl. Oabinetsordre vom 12. .Tuni 1845 zugesichert wurde, an
1400 Thlr. Das Grundgesetz fur diesc Stiftung vom 1. Mai hat unterm 29 Jnni
die Genehmigung vom h. Ministerium der geiatlichen Angelegenheiten erhalten.
nnd besteht aus 12 §§. Das Stipendium ist bestimmt, bedurftigen und wohlbe-
fahigten, aucb soust wiirdigen Zoglingen, ohne Unterschied der Religion und des
kiinftigen wisseuschaftlichen. kunstlerischen oder gewerblichen Benifs eine I'nter-
stiitzung zur Vollendung ihrer Ausbildung und zu ihrem Unterhalte wilhrend
derselben zu gewahren. Der zehnte Theil der Einnahme wird jahrlich am Schlusse
des Rechnungsjahres zum Capital gesehlagen, uud zwar bis zum Eintritt der
hundertjahrigen Stiftungsfeier dieses Stipeudiums; vom Beschlusse der Communal -
BehOrdeu Potsdams wird es alsdann abbangen, ob mit soldier ( 'apitalisirung des
Zehntels noch wciter fortgefahren werden soil. Die Capitalien der Stil'tuug
werden vom Magistrat zu Potsdam aufbewahrt und verwaltet. Die Hohe des
Stipendiums, an welchem mehrere Stipendiatcn zugleich Theil habeu kiinnen, darf
fur den Einzelneu in keinem Falle die Summe von 120 Thlru. jahrlich fiber-
steigeu. Es darf nicht vor vollendetem 1G. und nicht lunger, als bis zum voll-
endeten 24. Jahre bewilligt werden, in der Regel nur auf 3 Jahre, in ganz
ans8erordentlichen Fallen zu Universitats-Studicn auch noch eiu viertes Jahr. Die
Zahlung erfolgt vierteljahrlich pranumerando, und der Stipendiat muss halbjahrlich
ein Zeugniss seiner guten sittlichen Fuhning einreichen. Zur Theilnahmc am
Stipendium sind berechtigt: 1) Die mannlichcn Nachkommen des Dr. Heinrich Bauer,
auch wenn solchc nicht in Potsdam geboren, oder deren Eltern nicht daselbst
wobnhaft sind; 2) die mannlichen Nachkommen der Gi under dieses Stipendiums.
wenngleich diesclben nicht in Patsdam geboren sind. oder daselbst wohnen sollten ;
und nachst diesen 3) die Solme solcber Einwohuer der Stadt Potsdam, welche
daselbst 3 Jahre hindurch ihren festen Wohnsitz liaben. oder bis zu ihrem Ableben
daselbst gelebt baben; endlich konnen auch 4) die in Potsdam geborcnen Sohne
solcber Eltern, welche daselbst mindestens 3 Jahre hindurch ihren festen Wohnsitz
gehabt, und diesen erst in den letztcn 3 Jahren aufgegeben haben, bei der Aus-
theilnng des Stipendiums berucksichtigt werdeu. Dieser Verleihung des Stipendiums
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Dr. 11. Bauersche Stipendicn-Stiftung
— Agutlion Benary-Stiftung,
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geht 3 Moiiate vorber eiue offentliche Bekanntinachung in eineni Potsdamer Local-
blatt und in den Berliner Zeitungen. Die Verleihung steht dem Oberburgermeister,
dent Stadtverordneten - Vorsteher nnd dem Director des Gymnasiums in Potsdam
gemeinschaftlich zu.
Kammergerichtsrath Baumgartenaohes Stipendium.
In der Schenkungs-Urkunde vom 3. Novemb. 1774 waren vennacht 770 Thlr.
durch Vermehrnng hinzugekommen 3,330 ,
Jetziger Capital-Betrag in Summa 4,100 Thlr.
Zinsen: 144 Thlr.
Die Capitalzinsen werden den anf der Universitfit befindlichen Sohnen der
beiden evangelisch-lntherischen Prediger der combinirten Friedrich- Werderschen
n nd Dorotheenst&dtischen Kirchen als Stipendium gczahlt. Dasselbe darf nicht
?»'tbeilt werden, sondero wenn mehrere Concurrenten sich zugleich auf der Uni-
versitfit betinden, so mussen die jungeren den ftlteren nachstehen. Ueber das
akadenrische Curriculum hinaus darf eine Zahlung nicht statttinden, anch hftrt
dicselbc anf, sobald der Empfauger sich diirch seine Ffihrung der Wohlthat un-
wurdig raacht. Ob die Vater noch am Leben oder vei-storben siud, ist auf die
Bewillignng ohne Eintluss, deren Genehmigimg bei dem Koniglichen Provincial-
Schal- Collegium stets vorher uachgesucht werden muss. Sind kcine berechtigte
Stipendiaten vorhandcn, so werden die Zinsen zum Capital geschlagen.
Verwaltungsbehorde: Ministerium der Friedrich-Werderschen Kirche.
Beersches Stipendium (Johann, Studiosns).
Testament vom 9. September 1637.
FfirUniversitats-Stipendien an zwei Studircnde aus derFreundschaft dcsStifters,
ev. Priestersdhne in Berlin oder audere einhcimische Kiudcr a 150 Mk. jilhrlich.
Derzcitiger Collator ist nach dem von Risselmannschen Testamcnte vom
IS. April 1811 der zur Beerschen Familie gehorigc Kittergutsbesitzer vou
Risselmann anf Schiinwaldc.
Das Kimigliche Provincial -Schul- Collegium der Provinz Brandenburg gc-
nehmigt die Verleihung.
Belziger Kammerei-Stipendium.
Die Bestimmungen sind dieselben wie beim Kirchen -Stipeudium (Belzig);
uur koiuien in Ermangelung auch Sohne ausserhalb Belzig wohnender Burger zum
Genusse kommen. Collator: der Magistrat von Belzig unter Zuziehung des dortigen
Pastors und Superinteudenten.
Agathon Benary-Stiftung.
Statut
des unter dem Namen der Agathon Benary-Stiftung auf der Koniglichen
Friedrich- Willielms- 1" niversitSt zu Berlin gegrundetcn Stipendiums.
Zur Erhaltung des Andenkens det? am 4. December 1S60 verstorbenen
Professors Dr. Alb. Agathon Senary und zur Fdrderung der Wissenschaft,
welche cr mit so vieler Liebe gepflcgt und an der hiesigen Universitat mit er-
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Berlin.
spriesslichem Erfolg gelehrt, hatte sein Sohn Herr Victor Benary in Paris im
November 1868 beschlossen , ein Stipendium fur Studirende der Philologie an
dieser Universitat nnter dera Namen „Agathon Benary Stiftung14 zu grundeu.
Voll Eifer fur die Ausfuhrang des Werkes seiner kindlichen Pietiit, liess er die-
selbe auf Grund eines provisorischen Statuts (vom 7. December 1868) unter Ver-
waltung eines von ibm eingesetzten Curatoriums bereits vom 1. Januar 1869 ab
vorliiutig ins Leben treteu, indem er als jilhrlichen Ertrag des fur sie bestimmten
Capitals Einhnndert Thaler festsetzte und znr Auszahlnng anwies.
Nacbdem indessen ein plbtzlicher Tod den Stifter in noch jngendlichem
Alter den 7. Jnni 1869 dahiugerafft , hat seine Wittwe, Fran Julie Benary
geb. Kann zu Paris die Stiftung ihres verewigten Gatten dadurch dauernd ge-
giiindet, dass sie dem Senat der hiesigen Universitat fur dieselbe ein Stamm-
capital von Drei Tausend Thalern nominal in Westpreussischen 3'/t procentigen
Pfandbriefen iibenviesen hat und ist nunmehr mit ihrer Ermachtigung fur die Ver-
waltung dieser Stiftung Folgendes festgresetzt.
§ 1. Die Verwaltung der Stiftung wird durch cin Cnratorium von vier
Personen ausgeiibt.
Diese sind znr Zeit:
1. Professor Dr. Fcrd. Benary,
2. Hof-Kirchenmusik- Director Professor Dr. Naumann,
3. Professor Dr. H. Steinthal,
4. Professor Dr. Alb. Weber.
Sic wahlen jahrlich aus ibrer Mitte einen Vorsitzenden. Die erfolgte Walil wird
dem Senat mitgetheilt.
§ 2. Im Falle des Ausscheidens eines dieser Mitglieder erganzt sich das
Curatorium durch Cooptation aus der Zahl der Lehrer der hiesigen Universitat.
Doch soli stets ein geeignetes Mitglied der Familie des Stifters dem Cnratorium
angehbren und ist dieses Mitglied, im Ausscheidens-Falle, vom Cnratorium zu
seiner Erganzung, selbst ausserbalb der Universitat zu wahlen, wenn ein solchcs
unter den Lchrern derselben sich nicht beh'nden sollte.
§ 3. Der Senat hat die Wahl der cooptirten Mitglieder zu priifen und, falls
dieselbe keinem nachweislichen Bedenken unterliegt, zu bestatigen, im auderen
Falle dieselbe zu verwerfen und das Curatorium zu einer neuen AVahl aufzufordern.
§ 4. Das Stamravermogen bildet das laut der Einleitung vorhandene Capital
von 3000 Tlilr. Pfandbriefen nebst den eventuell hinzukommenden Zuschusscn
(§ 12. und 16.). Dasselbe kann, nach ubereinstimmendem Beschlusse des Senate
und des Cnratoriums, auch in andren depositalmassigen Papieren und Hypothekeu
mit pupillarischer Sicherheit augelegt oder in dieselben umgesetzt werden. Die
iiber das Stiftungs-Capital lautendeu Werthpapiere, Documente und baaren Bestande
werden von der Kbniglichen Quastur der Univcrsitftt wie die Documente und
baaren Bestande der ttbrigen Htiftungs-Fonds unter der iiblicheu Controle aufbe-
wahrt. ITeber Einnahme und Ausgabe fillirt die Qnastur in einem besonderen
Buche Iiechnung und legt dieselbe am Schlusse jedes Jahres dem Vorsitzenden
des Cnratoriums im Auszuge vor.
§ 5. Der im § 4. bezeichnete Fonds ist unantastbar. Aus dem Zinsertrage
desselbeu wird in jedem Semester ein Stipendium ausgezahlt, dessen Betrag bis
auf wciteres (§ 13. und 16.) auf Fiinfzig Thaler festgesetzt wird.
§ 6. Dieses Stipendium ist znr Untersttitzung wurdiger und bedurfti^er
Stodirender der Philologie. wilhrend ihrer Studieuzeit an der hiesigen Universitat
bestintmt und zwar oline Unterschied der Heimath und des religibsen Bekenntnisses.
5; 7. Die Philologie Studireuden, welche das Stipendium erhalten sollen,
mttsseu mindestens ein halbes Jahr anf einer deutschen Universitat Vorlesungen
gehort haben und, wenn sie Inlander sind, mit dem Zeugnisse der Reife
versehen sein.
8. ihr philologisches Stndium muss vorziiglich auf die allgemeine und
vcrgleichende Gi-ammatik gerichtet sein.
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Agathon Benary-Stiftung.
7
§ 9. Das Stipcndium wird vom Sommer- Semester 1871 ab verlichcu.
Es kann demselben Stadircnden aach ciu 2 tes, 3tes und 4te9 Mai zuer-
theilt werden
ij 10. Die Bewerbungen der Studirenden sind schriftlich, unter Anlegung
des Anmcldungs-Bucbes and der Zeugnisse, uamentlich des Zeugnisses 1, der
Reife 2, der Bedurftigkeit 3, der wissenschaftlichcn Tiicbtigkeit, bei dem Vor-
sitzenden des Curatoriums bis zum 31. December und 30. Juni beziehentlich
einzureiclien.
§ 11. Die Verleibung des Stipendinms geschieht in der von dem Vor-
sitzenden des Curatoriums in der ersten Hftlfte des Jannar und des Juli jahrlich
anznberanmenden Sitzung, in welcher die Hitglieder ttber die Bewerber durch
Stimmenniehrheit entscheiden.
§ 12. Wird das Stipendinm aus Mangel an einem geeigneten Bewerber
in einem Semester nicht verliehen, so soil dasselbe auf das nftchste Semester
Sbertragen und nach Ermessen des Curatoriunis sein Betrag entweder zur Er-
hohung des falligen Stipendinms verwendet oder als ein besonderes, zweites ver-
liehen werden. 1st aber auch in diesem Semester ein geeigncter Bewerber nicht
vorhanden, so soil der Betrag des Stipendinms znm Capital geschlagen werden.
§ 13. Ueber cine jede erfolgte Verlcihnng berichtet der Vorsitzende an
den Senat und triigt auf Zahlungsanweisung des verliehenen Stipendinms an.
Der Senat prttft, ob die Verleihung den Statuten und den Universitiitsgesetzen
gemass ist; wenn sie denselben nicht entspricht, kann er von dem Curatorium
Bericht erfordern und ntithigen Falls die Verleihung verwerfen und eine andere
anordnen.
Der Senat weist die Quastur zur Zahlung an und veranlasst den Vorsitzenden
des Curatoriums den Stipendiaten zur Erhebung zu ermachtigen.
§ 14. Die Erhebnng geschieht gcgen eine von dem Vorsitzenden uuter-
zeichnete Quittnng.
Fur ihre Bemiihung soli der Quastur vom Zinseniiberschuss bis 5 Proccnt
des Jahresbetrages gewahrt werden.
§ 15. Alle Verhandlungen ttber die Stiftung, namentlich die SitzungR-
Trotocolle werden in ein besonderes Buch und die Namen der Stipendiaten in das
dazu gehorige Begister eingetragen.
§ 1G. Etwaige Beitrflge und Geschenke, welchc dieser Stiftnng noch ferner
zngewendet werden mochten, sollen zum Capitalfonds geschlagen werdeu, nud
wenn dieser so anwachsen sollte, dass sein Zinsertrag urn 50 Thlr. sich mehrt,
so soli davon ein 3tes nach gleichen Grundsfttzen zu verwaltcndes Stipendium
von 50 Thlr. gestiftet werden und so ferner ein 4 tes, 5 tes etc bei weiterer Ver-
inehrung des Ziiisertrages urn je 50 Thlr.
So lange aber der vermehrte Zinsertrag die Summe von 50 Thlr. nicht
crreieht, soil derselbe nicht etwa zum Capital geschlagen, sondern znr Erhohung
des Stipendinms nach Ermessen des Curatorinms verwendet werden.
Berlin, den 26. April 1871.
Der Rector und Senat der Ko'nigliehen Friedrich-Wiltaelms-Uiiiversitkt.
(L. S.) Bruns.
Vorstehendes Statut der durch Allerhochste Ordre vom 10. Marz cr. ge-
nehmigten Agathon Benary-Stiftung wird hierdurch bestatigt.
Berlin, den 4. Juli 1871.
(L. S.)
Der Minister der geistlirhen, Unterrichts- und Medicinal •Angelegenbeiten.
v. Mnhler.
Vorsitzender des Curatoriums ist zur Zeit Professor Dr. Steinlhal.
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Berlin.
Agathon Benary-Stiftung.
Stipendium fur 1 Abitorienten des COllnischen Gymnasiums, welcher sich
dem Stadium der Fhilologie widmet.
Ycrwaltungsbehorde : der Magistral.
Bendemannsche Stiftung.
Stiftnng8-Urkunde vom 20. Jannar 1827.
§ 1 . Das Capital selbst darf niemals angegriffen werden, sondern es soli zu
cwigen Zeiten ala ein eiserner Unterstutznngsfonds for nothleidende Studenten
hicsiger Universitat verbleiben.
§ 2. Sollte die hicsigc Universitat nach cinem andcren Orte verlegt werden,
so soil dieses Capital an den kunftig zu bestimnienden Ort mit ubergehen, nnd
also immer bei der jetzt hier bestehenden Universitat verbleiben.
§ 3. Die Zinsen dieses Capitals, welche jahrlich 100 Thlr. Conr. austragen,
sollen an fiinf nothleidende Studenten, jedem zn 20 Thlr., ohne Unterschied der
Religion und ohne Unterscliied der Facultat vertheilt werden; wenn aber eine
oder die andere Facultat anderweitig vorzugsweise nnterattttzt wird, so nberlasscn
wir es dem Gutachten eines hochloblichen Senats, in einem solchen Jahre, wo
dieses geschieht, die nicht Begunstigten vorzugsweise zu bedenkeu.
§ 4. Wenn ein Student in dicsem eincn Jahre an dieser Wohlthat Theil gc-
nommen, schliessen wir ihn dadurch von der Theilnahme an den folgenden Jahren
nicht aus, vielmehr kann ein solcher, wenn seine Noth fortdauert, auch mehrere
Jahre hintereinander betheiligt werden.
§ 5. Sollte es sich ercignen, dass in cinem oder dem anderen .lahrc sich
kcine oder nicht hinlanglich Nothleidende finden, so dass die Zinsen gar nicht
oder nicht gauz verausgabt worden, so sollen diese ersparten Zinsen nicht zum
Capital geschlagen, sondern mit den kiinftigen Zinsen, also an mehr ah funf
Studenten zur Vertheilung kommen.
§ 6. Wir entsagen aller Einmischnng von nnserer Seite bei der Vertheilung,
und uberlassen solche einzig uud allein dem Gutachten eines hochloblichen Senats,
mit den gewohnlich ublichcn Formalttaten bei anderen wohlthatigen Vertheilungcn
der Universitat.
§ 7. Wir bestehen auch nicht darauf, dass die hier eingereichten Staats-
schuldscheine immerwahrend in natura bei dem Unterstutznngsfonds verbleiben
mttssen, vielmehr autorisiren wir cincu hochloblichen Senat, nach Zeit und Um-
standen, nach Gutdiinken die Staatsschnldscheine einzuziehen oder durch Verkanf
zn versilbern und das daftlr zu erhaltende Geld anderweitig sicher unterzubringen.
§ 8. Schliesslich wollen wir noch bemerken, dass, wenn ein hochlOblicher
Senat es angemessen ftnden sollte, diese den nothleideuden Studenten hiermit be-
wiesene Wohlthat zur Nachahmung offentlich bekannt zu machen, unsere Namen
nicht dabei zu nenuen und allenfalls die Gebcr durch ein B. zu bezeichnen.
Berlin, 10. Jannar 1827.
Aug. Heinr. Bendemann. Anton Bendemann.
Reglemeut fur die Vcrwaltung der Stiftung.
Vom 20. Jan. 1827.
Xachdem die hiesigen Kaufleute Gebrtider Heinrich und Anton Bendemann
dem Senat der hiesigen Konigl. Universitat ein Capital von 2500 Thlr. uberwiesen
haben, urn von den fiirerst alljiihrlich mindestens 100 Thlr. betragenden Zinsen
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Agathon Bcnary-Stiftung — Bcndcmannsche Stiftung. 9
jfthrlich fUnf arme Studirende, einen Jeden mit 20 Thlr. zu unterstutzen, so ist
Folgendes ftir die Verwaltung dieser Stiftung festgesetzt worden:
§ 1 . Die Stiftung fuhrt in den Verhandlungen der Universitftt den Namen
der Bendemann8chen Stiftung.
§ 2. Die Verwaltung derselben geschieht von Seiten des akademischen Se-
nat s. dem von den Stiftern verfassten Statut gemaas.
§ 3. Der Senat hat zunachst fur sichere Aufbewahrung des Capitals, so
lange es in den uberwiesenen Staatsschuldscheinen asservirt wird und fur sichere
Unterbringung des baaren Capitals, das beim etwaigen dereinstigen vortheilhafteii
Verkauf derselben gewonnen werden dttrfte, unter Genehmigung der hoheren vor-
geordneten Behbrde zn sorgen.
§ 4. So lange der erste Fall stattfindet, sollen die Staatsschuldscheinc
uebst den dazu gehbrigen Coupons in einem eigenen Bleclikasten mit zwei
Schlbssern, zn welchen der jedesmalige Rector und Prorector die Schliissel
fuhren, bewahrt, nnd dieser Kasten neben den iibrigen Documenten der Univer-
sit.1t bei der Qn&stnr deponirt bleiben.
§ 5. Unter eben dieser Bedingung wird die Vertheilung der Unteratiitzung
jedes Mai zn den halbjahrigen Zahlungsterminen der Staatsschuldscheinzinsen,
namlich im Januar und Julias, und zwar in der ersten Senatssitzung, die in den
genannten Monaten stattfindet, vorgenommen.
§ 6. Da nach der Grbsse der uberwiesenen Staatsschuldscheine zn jedem
dieser Termine zwei voile Raten von 20 Thlr. fallig werden, so sollen jedes Mai
drei Studirende Uuterstiitzung geniessen, jedoch mit der Bedingung, dass nach
dem Sinne des Statnts die Beiden, welche im Januar die voile Hate erhalten,
im Julius nicht wieder znr Hebung kommen kOnnen, der Studirende dagegeu,
welcher die halbe Rate crhielt, im Julius die andere Halfte zu erheben hat, falls
er nicht inzwischen abgegangen ist oder sich der Wohlthat unwiirdig gemacht hat.
§ 7. Die Presentation der Candidaten zur Theilnahme an der Unterstiitzung
haben der jedesmalige Rector und die vier Decane, welche in der ersten Sitzung
im Januar und Juli Jeder einen armen Studirenden unter naherer Angabe seiner
Yerhaitnisse dazu in Vorschlag bringen. In Abwesenheit des Rectors geht das
Prasentationsrecht auf den Prorector, in Abwesenheit eines Decans und in Er-
mangelung etwaiger Substitution auf die audern Senatoren nach der Anciennitat
fiber. Doch sollen zura TJeberfluss die Decane acht Tage vor der Sitzung an die
vorzunehmende Wahl erinnert werden.
§ 8. Ans den fttnf Candidaten wahlt der Senat. nachdem die Dtirftigkeit
nnd 'Wurdigkeit eines Jeden geniigend dargethan worden, ohne Unterschied der
Facultat diejenigen, welche fiir dies Mai zur Hebung gelangen sollen, wobei nach
dem Sinn des Statnts anch Beneficiaten des vorigen .Tahres wieder gcw&hlt wer-
den konnen. Die Art der Wahl bleibt dem jedesmaligeu Ermessen des Senats
uberlassen. Der anwesendc Universitatsrichter hat darauf zu achten, dass die
Wahl keinen Studirenden treffe, der sich entwiirdigender Vergehen schuldig ge
macht hat Das Ergebniss der Wahl soli dem Regierungs-Bcvollmilchtigten sofort
angczeigt und dcrselbc nm die Bestiitigung desselben gebeten werden.
§ 0. Bei der jedesmaligen Wahl werden aus dem zu diesem Behufc zur
Stelle geschafften Docnmentenkasten die fillligen Coupons heransgenommen und
dem Quastor zur Einhandigung an die Beneficiaten Ubergeben.
§ 10. So wie auf diese Weise die Auszahlung sehr erleichtert wird, so soli
anch die Rechnungsfuhmng dadurch vercinfacht werden, dass bei der Qnastur cin
eigenes Buch fiir die Bendemannschen Stipendien gehalten wird, in welchem jeder
Collationstennin sein Folio hat, auf welchem zunachst das Collationsdecrct im
Senat vora Rector geschrieben, dann die Unterschrift des Regierangs-BcvollmJich-
tigten im Bestatigungsfall hinzngefUgt, endlich die geschehene Zahlung vermerkt
nnd daneben von den Empf&ngern quittirt wird. Dieses Buch kann jeder Zeit
als Ausweis ttber die Verwerthnng der (Welder dienen nnd wird mehr Ueberstoht
gewfthren, als weuu daruber Acten nnd Rechnnngen angelegt werden.
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Berlin.
§ 11. Dass in dem Falle, wenn der Regicrungs-Bevollmachtigte Grimde hat,
einer gctroffeuen Wahl seine Zustimniung zu vei-sagen, diese in der tolgenden
Senatssitzung wiederholt wird, ergiebt sich, wie raanches Andere, was sonst bei
dieser Verwaltung eintreten kann, von selbst aus dem zur Zeit bestehenden Ge-
schaftsgange.
§ 1 2. Jedenfalls wird der Senat, wenn die Staatsschuldscheine int Yerfolg
etwa realisirt wtirden, alsdann ein nenes Reglement fur die Verwaltuug der
Stiflung abzufassen und zur Genehmigung einzureichen haben.
Berlin am 27. Janoar 1827.
Bethgesche Stiftungen.
(JohaDna Friederike Philippine, geb. Matthias, verwittwetc Geh. Hofrathiu
und deren Tochter Charlotte Mathilde.)
Erbvertrag vom 17. April 1851.
Capital: 49 779 Mk. 18 Pf. Zinsen: 2 479 Mk. 50 Pf.
Zu Universitats-Stipendien von 300 Mk. jfthrlich fur wttrdige uud bedtirftige
Studirende der Theologie und Jurisprudenz.
Die Verleihung geschieht durch den Magistrat auf Vorschlag des Directors
des Friedrich-Werderschen Gymnasiums.
Beuthache Stipendien-Stiftung.
Statutes der „Benthachen Stipend Ientt-Stlftung.
Das verstorbene Fraulein Elisabeth Emilie Angelica Anna Beuth hat in
ihrem am 26. Juli 1858 eroffneten Testamente vom 5. Mai 1854 den nach Abzug
ausgesetzter Legate verbliebenen Rest ihres Capital- Vermbgens der Kbniglichen
Friedrieh-Wilhelms-Univcrsitat zu Berlin zu einer unter dem Namen der „Beuth-
schen Stipendien" zu fuhrenden Stipendienstiftung vermacht. Derselben ist durch
den AllerhOchsten Erlass vom 31. December 1858 die landesherrliche Genehmi-
gung ertheilt worden. Fur diese Stiftung sind miter Zugrundelegung der testa-
mentarischen Bestimmungen der Erblasserin die nachstehenden Statuteu festgesetzt
worden.
§ 1. Die Stiftung der „Beuthschen Stipendien" wird nach den ftir die
Verwaltung von Mundelgeldern geltenden Vorschriften von dem Senat der Konig-
lichen FriedrichAVilhelms Uuiversitat verwaltet.
§ 2. Die zu dem StiftungsvermOgeu gehbrenden Werthpapiere, Documente
und baaren Bestande werdeu von der Quastur der Kbniglichen Friedrich-Wilhelms-
Universital wie die ttbrigen Werthpapiere, Documente und baaren Bestftnde der
* Stiftnngsfonds unter der iiblichen Controlle aufbewahrt.
§ 3. Aus den Revcnuen der Stiftung werden Stipendien zum Betrage vou
1200 Mark jahrlich gebildet, welche und zwar jedesinal auf fttnf Jahre an wur
dige uud bedtirftige Studirende einer der vier Facultttten der Kbniglichen Frie-
drich-Wilhelnis-Universitat zu Berlin oder der Abtbeilungen I uud II der Konig-
lichen Technischen Hochschule zu Berlin von dem Senat der Uuiversitat vergeben
werden und den Stipendiaten in vierteljahrlichen Raten im Voraus auszuzahlen sind.
§ 4. Der Inhaber des Stipendiums ist verpflichtet , mindestens ein Jahr
auf der Kbniglichen Friedrich-Wilhelms-Universitilt zu Berlin zu studiren; die
iibrige Zeit kann sich derselbe dem Stadium auf einer andern deutschen Univer-
sitat widmen, das Stipendium auch nach beendigtem Studium in der Zeit fortbe-
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Bethgesche Stiftungen —
Blumenbachsches Stipendium.
11
Ziehen, welche er zu seiner weiteren Ausbildung verweudet, bevor er in cine
sclbststflndige, mit einem Einkommen verbnndene Berufsthatigkeit eintritt,
§ 5. Die Erledignng des Stipendiums ist jedesmal drei Mouate vor der
anderweitigen Vergebung offentlich bekannt zn machen.
§ 6. Wenn sich Nachkommen des Generalmajors von Willisen, des Gc-
heimen Finanz-Raths and Provincial-Steuer-Directors August von Maassen, des
Ober-Regierungs-Raths Hugo von Schierstftdt oder des Medicinal -Katbs (spftteren
Geheimen Medicinal-Ratlis) Dr. Herrmann Quincke um ein zu vergebendes Sti-
pendium bewerben, soil denselben, auck ohne dass sie den Nachweis der Bediirf-
tigkeit fuhren, ein unbedingtes Vorzugsrecht vor jedem andem Bewerber zustehen.
Treten ans den genannten Familien gleichzeitig mehrere Bewerber auf, hat der
Bedurftigste den Vorzug.
§ 7. Nachst den in § 6 gedachten Personen haben Eingeborne der Stadt
Cleve, der Vaterstadt der Stifterin, vor anderen Bewerbern ein Vorzugsrecht.
§ 8. Etwanige Reveniienuberschttsse oder nicht zur Auszalilung gelangte
Stipendienratcn werden zum Capital geschlagen und, soweit es moglich, zinsbar
angelegt, bis ein ferneres, nach denselben Grunds&tzen zu vergebendes Stipendium
von 1200 Mark aus den Zinsertragnisscn gebildet werden kann.
§ 9. Uas Stipendium geht verloren, wenn der Stipeudiat — woruber der
Senat der Koniglichen Friedrich-Wilhelms-UniversitUt zu befinden und zu be-
schliessen hat — sich des weiteren Genusses des Stipendiums unwlirdig macht
oder wenn derselbe (vergl. § 4) in eine selbststftudige, mit einem Einkommen ver-
bnndene Berufsthatigkeit eintritt.
Berlin, den 12. October 1881.
Der Rector und Senat der Koniglichen Friedrich-Wilhelms-Univercitat.
(L. S.) gez. A. W. Hofmann.
Vorstehende Statuten der Beuth'schen Stipendien-Stiftung vom 12. October
v. J. werden hierdurch genehmigt.
Berlin, den 6. Februar 1882.
(L S.)
Der Minister der geistlichen, Unterrirhts- und Medicinal -An*ele*enheiten.
Im Auftragc
(gez.) G re iff.
Blumenbachsches Stipendium.
Das Stipendimn wird nur einem vorztlglich wurdigen jnngen Manne ertheilt,
welcher Doctor der Medicin ist, nnd desseu weiterc Ansbildung durch Reisen
hoffen lasst, dass er in irgend einem Zweigc der Medicin oder der Naturwissen-
schaften etwas Ansgezeichnctcs zu leisten im Stande sein wird.
Wer sich zur akademischen Laufbahn eignet, nnd denselben sich zn widmen
entschlossen ist, wird vorzugsweise berucksichtigt.
Die medicinischen Facult&ten der Koniglichen UniversiUlten in GOttingen
nnd in Berlin vergeben das Stipendium abwechselnd.
Gonehmigung
U. 1. 3177.
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12
Berlin.
Boeckh-Stiftung.
S tatoten
des unter dem Namen der „Boeckh -Stiftung- auf der Kouiglichcn Fricdrich-
Wilhelms-Univcrsitat zu Berlin pegrundeten Stipendiuras.
Einleitung.
Nachdem auf Veranlassung des funfzigjahrigen Doctorjubilaums des Konig-
lichen (4eheimen Regierungs-Rathes und ordentlichen Professors der Koniglichen
Friednch-Wilhelms-Universitat zu Berlin Dr. August Boeckh, von dessen Amts-
genossen, Freunden und Mitbftrgern ein Stipendinm fur Studirende der Philologie
dieser Universitat unter dem Namen der „ Boeckh-Stiftung" gogi-undet und dem
genannten Jubilar ein hieriiber lautender, vom 15. Marz 1857 datirter Stiftungs-
brief, unter welchcm die Namen der Grttnder verzeicbnet sind, eingehiindigt worden,
nacbdem ferner bis dahin als Staranicapital dieser Stiftung 2966 Thlr. 15 Sgr.
cingegangen wareu und diese Snmmc gegenwartig anf 3119 Thlr. angewachsen
ist, endlich Se. Majestiit der Konig dnrch allerhochste Ordre vom 11. April 1857
die Stiftung allergniidigst gcnehmigt haben, sind die nachstehenden iStatuteii dcr-
selben in Gemassheit des Stiftungsbriefes vou dem Geheimeu Regieruugs-Rath und
Professor I)r. Boeckh entworfen, vom Rector und Senat der Universitat gutge-
heissen und von dem Koniglichen Ministerium der gcistlicheu, Untcrrichts- und
iledicinal-Angelegenheiten bestrttigt worden.
Bestimmung der Stiftung.
§ 1. Die Stiftung ist bestimmt, zunachst einen, spater wo moglich zwei
Studirende der philosophischen Facultiit der hiesigen Universitat, welche sich dem
Studium der classischen Philologie widmen, wUhrend der Studienzeit auf dieser
Universitat zu untersttttzen, und zwar ohne Unterschied des rcligiosen Bekennt-
nisses und des Vaterlandes oder Geburtsortes; doch soil bei iibriger Ghichachtung
einem Preussischcn Unterthaucn und niichstdem einem Angehorigen der Dcutschen
Buudesstaaten der Vorzug gegeben werden.
Fonds der Stiftuug.
§ 2. Den Fonds der Stiftung bildet das laut der Einleitung vorhandene
Capital von 3119 Thalern, nebst den eveutuell kiinftig hinzukommenden Zu-
schiissen und den Ersparnissen. Dieser Fonds wird uaeh den fur die Anlegung
von Miindelgeldern bestehenden Vorschriften entweder gegeu Hypothek m it pupilla-
rischer Sicherheit, oder in depositalmlissigen Werthpapieren zinsbar angelegt. Die
baar vorhandenen Ueberschusse (§ 3) werden je nach dem Ermessen der zustan-
digen Bcbordc (§ 4), wenn eine auf 50 Thlr. oder auf 100 Thlr. lautende Schnld-
verschreibung damit erworben werden kann, zinsbar gemacht. Die iiber das Ca-
pital lautenden Documente und die baaren Hestande werden von der Quastur der
Universitat in dem Gcwolbc der Quastur, wie die Documente und baaren Bestilnde
der iibrigen Stipendienfonds, welche in dcr Qiulstur verwaltet werden, verwahrt.
Quittuugen iiber empfangenes Geld werden von dem Curator und dem Quastor gc-
lueinschaftlich ausgestellt Ueber Einnahme und Ausgabc fuhrt die Quastur Rceh-
nung und legt dieselbe dem Curator alljilhrlich vor der zu Anfaug des Winter-
Semesters eintretenden Verleihuug des Stipendinms (§ 5) vor.
Betrag des Stipendiums.
§ 3. Das Stipendinm wird aus den jilhrlichen Ziusen des im § 2 bezeich-
neten Fonds, welcher unangreifbar ist, gezahlt. Der jabrliche Betrag des Stipen-
diums wird fur die n&chste Zcit auf 120 Thlr. Cour. festgestellt, tier Ueberschuss
au Ziusen aber zum Capital geschlagen, bis die Ziusen 150 Thaler betragen. Ist
der Zinsbetrag zu dieser Hohe gestiegen, so werden 150 Thaler als Stipendium
jahrlich an Einen Stipendiaten gezahlt. Dcr etwanige Mehrbetrag der Zinsen wird
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Boeckh-Stiftung.
13
wiederum zom Capital geschlagen. 1st dieser Mehrbetrag einigermassen betrUcht-
lich geworden, so wird er als ein kleineres Stipendium an einen andcni Studiren-
den nach denselbcn Bestimmungen wie das ilanptstipendinm vergeben. Die Be-
stimmung des mindesten Betrages dieses kleineren Stipendiums und folglick des
Zeitpunktes, von welchem ab es laufen soli, bleibt dem Ennessen des Rectors und
Senats der UniversitiU anheimgestellt.
Aufsicht iiber die Stiftung.
§ 4. Die nachste Aufsicht iiber die Stiftung ttbt ein Curator derselben
aus. Xacli dem Sinne des Stiftungsbricfes wird der (Teheime Regierungs-Rath und
Professor Dr. Boeckh fur seine Lebenszeit zum Curator bestellt; nach dessen
Tode geht die Curatel auf den Director des philologischen Seminars der Univer-
sitttt uber, und wenn melircrc Directoreu dessclben gleichzeitig fungiren, auf den
nach der Anciennitat der ordentlichen Profcssoren altesten Director. Die Be-
schlusse ttbcr die Anlegung von Stiftungs-Capitalien werden von dem Rector, dem
Decan der philosophischen Facnltat und dem Curator nach Stimmenmehrheit ge-
fasst und bediirfcn, so weit das Capital hypothekarisck ausgcliehen wird, der von
Rector und Senat nnter Beifuguug des ( Jntach.ens des Universitatsrichters einzu-
holenden Genehmigung des vorgeordneten Ministeriums. Die Casse der Stiftung
unterliegt der gewohnlichen Revision von Seiten des vorgeordneten Ministeriums.
Ueber den Vennogensstand der Stiftung wird dem Rector und Senat jederzeit zn
der Sitzung, in welcher ein Stipendium verlichen wird, von dem Curator Bericht
crstattct.
Verleihung des Stipendiums.
§ 5. Die Verleihung des Stipendiums geschieht in der Kegel auf ein Jahr.
vom 1. October ab gerechnet, und zwar die erste vom 1. October 1857; es kann
aber derselben Person auch fur ein zweites und drittes .lahr von neuem verliehen
werden. Sollte das Stipendium zufallig vom 1 . April ab erledigt werden, so wird
ea von diesem Zeitpunkt ab auf ein halbes Jahr vergeben, der hajbj&hrige Per-
cipient kann aber vom folgenden 1. October ab das Stipendium wieder anf ein
Jahr und so fort anf ein zweites und drittes erhalten. Der Vorschlag zur Yer
leihung des Stipendiums steht dem Curator zu, und derselbe kann nach seinem
Ermessen eine, zwei oder drei Persouen vorschlagen. Sein Vorschlag geht an die
philosophische Facultat, welche nnr eine Person designirt: dicse prasentirt den
von ihr designirteu Studirejiden dnrch ihren Decan dem Hector und Senat,
welcher die Verleihung vollzicht Sollte ein Vorschlag von Seiten der philoso-
phischen Facultat oder des Senats nicht genehmigt werden, so geht die Sache an
die vorbergehenden Instanzen zurUck. Der Curator hat seinen Vorschlag spatestens
in der ersten Novembersitzung der philosophischen Facultat vorzulegen, und ihr
Decan die erfolgte Designation in der nttchsten Senatssitzung zur Beschlnssnahme
vorzulegen. Wird das Stipendium vom 1. April ab erledigt, so hat der Curator
den Vorschlag zu der Verleihung auf ein halbes Jahr, und die philosophische
Facultat ihre Designation wo inoglich so zeitig zu machen, dass der Senat das
Stipendium spatestens in der Sitzung verleihen k6nne, welche zunachst nach der
ersten Sitzung der philosophischen Facultat im folgenden Sommer-Semester ge-
halten wird. Wird eine Erledigung des Stipendiums so spat constatirt, dass dieser
Verleihungstermin nicht eingehalten werden kann, so hat der Senat nach vor-
gangiger Begutachtung uud Beantragung des Curators und der philosophischen
Facultat zu bestimmen, ob das Stipendium ftir das laufende halbe Jahr auf dem
vorgeschriebenen Wege nachtraglich verliehen werden soil oder nicht, und in
letzterem Falle wird die nicht verliehene Rate zum Capital geschlagen. Sollte,
was in uugunstigen Zcitlauften nicht ausser der Moglichkeit Hegt, der Curator
keinen zur Perception geeigneten Studirenden vorzuschlagen wissen, so hat er dies
der philosophischen Facultat zeitig anzuzeigcu, die dann ihrerseits nach Anhiirung
des Curators dem Senat einen Studirenden praseutireu kann. Erfolgt eine solche
14
Berlin.
Presentation nicht, so wird die disponible nachste halbjahrige Rate zura Capital
geschlagen.
Ausfertigung fiber die Verleihung des grOsseren Stipendiums.
§ 6. Ueber die Verleihung des grbsseren Stipendiunis wird dem Stipcn-
diaten von Rector nnd Senat eine Ausfertigung cingebandigt, worin ausgesproehen
wird, der Percipieut mdge die genossene Wohlthat auch spiiter in dankbarer Er-
innemng behalten, nnd es wtirde als ein Beweis der Erkenntlichkeit angeseben
werden, wenn er, falls seine Verhaltnisse es spater gestatten, der Stiftung eineu
einmaligen freiwilligen Beitrag zur Vermehrung des Capitals (nicht unter 5 Thlr.
for ein Perceptionsjahr) znkommen lassen wolle.
Perceptionsfahigkeit nach Massgabe der Studienjahre.
§ 7. Das Stipendinm darf keinem Stndirenden verliehen werden, der nicht
mindestens ein halbes Jahr auf einer Deutsche n Universitilt mit dem Zeugniss
der Reife zu den Universitats-Studien Vorlesongen gehcirt hat, ancb keinem, der
zu der Zeit, von welcher ab das Stipendinm, welches zu vergeben ist, verliehen
werden soil, schon vier Jahre mit jenem Zeugniss auf Deut9chen Universitaten
studirt hat.
Fur die Benrtheilung des Zeugnisses der Reife gilt die § 8 gegebene Be-
stimmung in BetrefF der auslandischen Zeugnisse. Durch die Erwerbung eines
akademischen Grades wird die Perceptionsfahigkeit nicht aufgehoben.
Ueber Qualification des Percipienten.
§ 8. Das Stipendium kann 1. nur an einen Studirenden vergeben werden,
welcher ein Zeugniss der Reife zu den Universitatsstudien hat. In Betreff derer,
welche nur Zeugnisse von auslandischen BehCrden liaben, hat, falls nicht die von
der ausstellenden Behorde herruhrenden Zeugnisse als eben so gultig anerkannt
sind wie die, der Preussischen, der Curator und demnachst die philosophische Fa-
cnltat zu ermessen, ob das in Rede stehende Zeugniss einem Preussischen Zeugniss
der Reife gleich zu achten sei oder nicht, nnd nur im ersteren Falle das Zeugniss
fur giil tig zu erklaren. 2. Der Curator muss sich von der sittlichen Integrititt
der Competenten iiberzeugen, und muss sich daher die zur Benrtheilung derselben
erforderlichen Zeugnisse vorlegen lassen. In zweifelhaften Fallen hat er die Ent-
scheidung des Rectors und Seuats einzuholen, ehe er den Vorschlag macht.
3. Was die Ermittelung der wissenschaftlichen Qualification betrifft. so bleibt es
dem Curator anheimgestellt, ob er durch Anschlag am schwarzen Brett einen
Concurs fur die Bewerbung um das jahrige grossere Stipendium mit Angabe der
erforderlichen Leistungen ausschreiben wolle oder nicht. FQr die Verleihung des
grosseren auf ein halbes Jahr, und die Verleihung des kleineren, falls ein solches
ktlnftig zu verleihen sein sollte, wird ein Concurs ausgeschlossen. Unabhangig
von 8tatttindendem oder nicht stattfindendem Concurs hat der Curator halbjahrlich
in einer der drei ersten Versammlungcn des philologischen Seminars, bei denen
er gegenwjirtig ist, oifentlich darauf aufraerksam zu machen, dass dieses Stipen-
dium auf der hiesigen Universitat bestehe und die Studirenden sich bei ihm nm
dasselbe bewerben konnen. Ist ein Concurs ausgeschrieben worden, so kann der
Curator nur Concurrenten zu der Verleihung vorschlagen, und hat der Concurs
nicht den Erfolg gehabt, dass der Curator dadurch zu einem Vorschlage veran-
lasst worden, so hat er dies der philosophischen Facultat anzuzeigen, welche dann
nach der Vorscbrift des § 5, so weit er hierher gehort, zu verfahren berechtigt
ist, nachdem sie die etwa vorliegenden Concurrenzarbeiten einer PrUfung unter-
worfen hat. 1st ein Concurs nicht ausgeschrieben worden, so ist der Curator fur
seine Vorschlage nicht an die Bewerber gebunden, sondern kann auch Studirende
vorschlagen, die sich nicht beworben haben, ist aber verpflichtet, sich von dem
Talent und den Kenntnissen der Vorzuschlagenden durch alle ihm zu Gebote
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Boeckh-Stiftung.
15
stehenden Mittel anf das Gewissenhafteste zu fiberzeugen und dabei vorzuglich
auch auf die allgemeine philosophische Bildang ROcksicht zu nehmen, endlich
darfiber der philosophischen Facultat den erforderlichcn motivirten Vortrag zu
halten. 4. Der Curator hat auch die Ycrmbgens-Verhaltnisse und die BedUrftig-
keit der Vorzuschlagenden zu untersuchen; jedoch soli die grosserc BedUrftigkeit
nar bei nahe gleicher Wiirdigkeit entscheidend sein.
Erhebung des Stipendiums.
§ 9 Das Stipendium wird von der Qu&stur in halbjahrigen Raten vor-
aasbezahlt, bei der jahrigen Verleihung die erste Rate nach erfolgter Verleihung,
die zweite am 1. April, bei der nur fur ein halbes Jahr erfolgten Verleihung ain
1. April, oder, wenn die Verleihung spftter erfolgt ist, nach dieser, in alien Fallen
anf eine rait dem „Gesehen" und der Unterschrift des Curators, welche als An-
weisung dienen, versehene Quittung. Der Curator darf diese Anweisung nur geben,
wenn von dem Stipendiaten ein genugendes testimonium morum et diligentiae
beigebracht ist: in zweifelhaften Fallen hat er die Entscheidung des Rectors und
Senats einzuholen.
Erlcdigung des Stipendiums.
§ 10. Das Stipendium wird erledigt 1. durch den Ablauf der Percepttons-
zeit. filr welche es verliehen worden; 2. wenn der Percipient vor der Hebung
der failigen Rate verstorben ist, so dass die Erben desselben keinen Anspruch
anf die bereits bewilligte Summe haben; 3. wenn der Stipendiat im Laufe der
Perceptionszeit die hiesige Universitat unvorhergesehen verlassen hat; 4. wenn
derselbe des akademischen Burgerrechts, oder in Folge einer Disciplinar-Unter-
suchung- der akademischen Benehcien verlustig geworden ist; 5. wenn der Curator
mit Riicksicht anf den Inhalt des testimonii morum et diligentiae die Anweisung
beanstandet und der Senat das Bedenken des Curators fur begrtindet erachtet
(§ 9). Die Feststellung der Erledigung liegt zuuUchst dem Curator ob, welchem
die akademischen BehOrden und Beamten die erforderlichen Benachrichtignngen
werden znkommen lassen.
Verandernng der Statuten.
§ 11. Ab&nderungen dieser Statuten oder Zusatze zu denselben kiiunen
von dem Curator, von der pliilosophischen Facultat und von Rector und Senat
Torgeschlagen werden. Macht der Curator einen Antrag der Art, so geht dieser
an den Senat, welcher das Gutachten der philosophischeu Facultat crforderL Geht
der Antrag* von der philosophischen Facultat ans, so hat ihn diese cbenfalls an
den Senat zu bringen, welcher daruber das Gutachten des Curators hbrt Erfolgt
der Antrag im Senat von einem oder mehreren Mitgliedem desselben, so beschliesst
der Senat, ob der Antrag in Betracht zu zieheu sei oder nicht, und fordert im
Bejahungsfalle die Gutachten des Curators und der philosophischen Facultat. Die
Beschlussnahme steht dem Rector und Senat mit Zuziehung des Curators zu,
welcher auch ohne Mitglied des Senats zu sein bei der Abstimmnng tiber Aende-
rungen oder Zusatze eine Stimme hat. Die Aenderungen und Zusatze bedurfen
nberdics der Genehmigung des vorgeordneten Ministeriums.
Berlin, den 5. September 1857.
Her Rector und Senat der Koni*lichen Priedrieh-Wilbelms- Universitat.
(L. 8.) Trendelenburg,
d. Z. Rector der KftntgL Friedrlcb-Wllhelras-Unlvenltlt.
Vorstehende Statuten werden ihrem ganzen Inhalte nach hierdureh bestatigt.
Berlin den 28. September 1857.
(L. S.)
Der Minister der ceistHcien, Unterrichts- and Medicinal -An*ele*enheiten.
v. Raumer.
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16
Berlin.
Gr&fin Luise Bosesohts (geb. Grafin von Reichenbaeb-Lessouitz)
Stipendium fur Mediciuer
tritt nachstens in Kraft
Stiftungscapital: 603 537,87 Mk.
Collator, die Universitlit.
von BorsteUches Stipendium.
Stifter desselben ist der Landrath Leviu von BGrstcl durch sein Testament
vora 21. April 1618; das ursprUngliche Capital der 2000 Thlr. hat sich dnrch
Vergleich auf 8000 Tlilr. erhoht. Beim Aussterben der mHnnlichen von Borstelschen
Linie ist (lurch einen Familienrecess voin 14. September 1773 die ursprtingliche
testamentarische Anordnung verandert uud erweitert wordeu. Frtiher hatte das
Pupillen-Collegium, jetzt das Amtsgericht I das Kecht der Verleihung. Es ist
zunachst flir Familienglieder auf Schulen oder Universitaten bestimmt, auch zu
Reisegeldera, und kann anf mehrere Jahre verliehen werden.
von Bredowaches Stipendium.
E8 ist auf eine Getreide-Erhebung vom Rittergute Markau und von einigen
Burgern in Wnsterhausen fundirt, welche jetzt der Kirche zusteht, die dafur
jahrlich 60 Thlr. als Stipendium zahlt; fttr Studirende auf ein oder einige
Jahre. Collator: Graf von Bredow als liittergutsbesitzer und Kirchenpatron zu
Friesack. Ueber die Vacanz ist nicbts bestimmt. Ein besonderes Administra-
tions-Reglement ist vom 20. October 1812.
Brescius-Stiftung.
Statu t dor Breaciua-Stiftung.
Vorerinnerung.
Auf Anregnng mehrerer Geistlichen ist im Jahre 1838 durch die Snperin-
tendenten des Regicrungs-Bezirks Frankfurt a./O. von den Geistlicheu ihrer Diii-
zesen und Mitgliedern des hoheren Lehratandes ein Capital von 1063 Thalern
15 Silbergro8chen gesammelt und dem General-Superintendenten D. Brescius bei
der Feier seines ftlnfzigjahrigen Amtsjubilanms am 17. October 1838 behufs
(irundung einer Stiftung tlbergeben worden, welche zum blcibenden Andenken an
die Feier des Jubtlaums den Namen des Gencral-Supcrintendenten D. Brescius
ti*agen und dazu dienen sollte, an junge Theologen znr Ausbildung fur das evan-
gelische Pfarramt Stipendieu zu gewtthren. Wegen der Geringftigigkeit der ge-
sammclten Fonds musste damals die Errichtung der selbststandigen Stiftung aus-
gesetzt werden. Xachdem sich inzwischen der urspriinglich gesammelte Fonds
durch die aufgekommenen Zinsen bis zum 1. April 1K80 auf 10242 Mark 20 Pfg.
vermchrt hat, tritt nunmehr die beabsichtigte Stiftung uuter dem Nameu
>,Brescius-Stiftuug"
ius Leben.
FUr die Verwaltung der Brescius-Stiftuug sind folgende Bestimmungen
massgebend:
(Irundvermogen:
§ 1. Das ( irundvermogen der Stiftung bildet das bis zum 1. April 1880
angesammelte Capital von 10242 Mark 20 Pfennigen. Geschenke und Zuwen-
dutigen, welche der Stiftung gemacht werden, und alle sonstigen ausserordentlichen
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v. Borstelschcs Stipcndium — Brescius-Stiftung.
17
Kinnahmen dersclben, sowie die bei der Verwaltung entstehcnden etwaigen .lahres-
ubcrsehussc 3.) wacbsen dcm (riundvermogen zu. Das Grundvcrmogen darf
menials verringert werden.
Vermiigens verwaltung:
§ 2. Die Stiftung ist einc provincielle kirchliche Stiftung, bat ihren Sitz
in Berlin und wird in recbtlicher Beziehung von dem Koniglichcn Oonsistoriuiu
der Provinz Brandenburg vertreten.
Dasselbe verwaltet das Yermttgen der Stiftung nach den fur das Kirchen-
verniogcn geltenden Yorschriften.
Die Einnahmeu nnd Ausgabeu, sowie die jahrlicbe Uecbnunglegung werden
von der Consistorial-Casse zu Berlin besorgt.
Verwenduug der Eiukiinfte:
§ 3. Die jiibrliclien Zinseii des Gruudvermiigens (§ 1.) bezuglich der bei
der Verwaltung eutstehenden Unkosten sind zu einem oder mehrercn Stipendien
fur Studirende oder t andidaten der evangelischen Theologie bestimmt. — Die
Hiibe jedes Stipcndiuins wird durcli das Consistorium bei der Verleibung (§ (».)
festgesetzt. Das Consistoriuin ist hierbei befugt von den jflhrlicben KiukUnften
»les Gruudvermogens t ine Sumnie, welcbe aber den Betrag von 100 Mark nicht
iibersteigen darf, zur Verniehrung des Grandvermogeus zu bestimmen.
Verleibung der Stipendien:
§ 4. Die Stipendien diirfen nur an Studirende oder an solche ( 'andidaten
der evangeliscben Theologie verliehen werden, welche durch ilire Geburt oder den
Wohnort der Kltern oder sonstigen Angehdrigen aus dein Itegicrungs-Bezirk
Frankfurt a.,0. angeborig zu bctrachten sind.
§ a. Die VerJeihung eines jedeu Stipendiuius erfolgt iunncr nur auf eiu
.lahr, doch kann es dersclben Person in den folgenden Jahren auf deu Naehweis
fortdauernder Bediirftigkeit und Wiirdigkeit wiederholt verliehen werden.
§ 0. Die Wahl der Stipendiaten erfolgt aut Vorschlag des General-Super-
iutendenten der Xeuinark und der Niederlausitz durcli das Consistorium. Dabei
sind in erster Linie solche Bewcrber zu beriicksichtigen, welche bei nackgewieseiiein
Flei.-se in ihreui Stadium durch besondere Befahignng sich auszeichiien und unter
den Candidaten der Tbeologie denjeuigen der Vor/ug zu geben, welche zu ihrer
practisehen Ausbildung iiu geistlichen Amte uiit Genehmiguug des Consistoriuins
von l'larrgeistlichen beschitftigt werdeu.
Veranderungen:
§ 7. Ycriniderungcii des Statuts. welche die Kirchciibehorde etwa kitnftig
fur /.wecknuissig erachteu sollte, bedurfen, soweit sie den Sitz, den /week und
die Yertretung der Stiftung betreffen, der landesherrlichen Genehniigung, im
t'ebrigen aber der Bestatigtmg des Herrn Ministers der geistlichen Angelegenheitcn.
Berlin, den 21. Januar 1»81.
Konigliches ( ouster ium der Provinz Brandenburs.
Hegel.
Auf lhren Bericht vom 8. d. M. will Ich der Brcscius Stiftuug in Berlin
auf (irund der zururkfolgcuden Statuten voin 21. Januar d. .1. die Rcchte ciner
juristischeii Person verleiben und ihr JUeine landeshcrrliche Genehmiguug zur An-
nahnie der ihr zu ihrer Fundation in Holie von gcgenwartig ..Zehntausend funf-
hnndert Mark* geniachtcn /amendiing hierdurch ertheilen.
Berlin, den 14 Miirz 1*81.
(gez.) Wilhelm.
(ggez.) von Puttkamer. Fricdberg.
Banmgart. Univcnit&U-Stlpeodlcn.
-
18
Berlin.
Heymann Bressler- Stiftung.
Gegriindet von den Banquiers L. Liepmau und R. J. Goldschmidt zur Er-
innerung an den am 25. April 1873 verstorbenen Stadtverordneten, Geh. Sanitats-
rath Dr. H. Bressler.
Capital: 30 000 Mk. Zinsen: 1500 Mk.
Die Jahrcszinsen sollen zu 4 8tipendien gleicher Hiihe mrtglichst ira Bctrag:e
von 300 Mk. verwendet werden und zwar:
an deutsche Studirende der Medicin an hiesiger Universitat.
Die Stipcndien sollen zur einen Hftlfte an Christen, znr andeni Halfte an Judcn
verliehen werden. Die Gew&hrnng des Stipendiums erfolgt an den dam it Bedachten
in der Voranssetzung: dass, wenn der ehemalige Stipendiat nach Ablegnng dor
grossen Staatsprufung eine Urztliche Wirksamkeit findet, deren Ertrag ihm einca
auskOmmlichen Lebensunterhalt siebert. er dann die ihm von der Stiftung gc-
wahrte Unterstutzung zu ihrem Capitals-Betrage zur Casse der Stiftung baar
erstattet.
Die Yerwaltung geschieht durch ein Curatorium, welehcs besteht aus eincm
Mitgliede des Magistrate, eincm Mitgliede der Stadtverordneten-Versammlung und
einem der Stifter: von den Mitgliedem des Cnratoriums soil mindestens eines ju-
discher Religion sein.
Die Oberaufsieht Uber die Stiftung und deren Yerwaltung frilirt der Magistrat.
Biichsel- Stiftung.
Statut der Biichsel . Stiftui*.
V o r e r i n n c r u n g.
Znr Feier meines oOjahrigen Amts-.IubilaumR am 16. Febrnar 1 S7?l ist von
Mitgliedem meiner St. Matthaus-Gemeinde, so wic von Freunden in der Proviiu
Brandenburg, vornamlich in meiner General -Diozese, der Neumark und Nieder-
lausitz, und anch aus weiteren Kreisen ein Capital von 27 906 Mk. aufgebracht
und mir mit dem Wunsch iibergeben worden, dass ich damit eine dauernde Stif-
tung begriindcn mochte, welche meinen Xamen tragen und im Dienste der evan-
gelischcn Kirche Ycrwendnng tinden soil. Dieser Snmme babe ich im Einver-
standnisse mit der hiesigen Evangelischen Pastoral -Hulfs-Gescllschaft noch den
von ihr als einen Xebenfonds verwalteteu, von mir friiher in der Absicht. ein
Candidaten-Convict zu griiuden, gesammelten und zu meiner persoulichcn Verfu-
gung stchenden Fonds mit einem Bestande von 17 634 Mk. hinzugefugt. Dem-
naeh ist ein Capital von 45 540 Mk. vorhauden, mit welehem die
„Mchsel - Sllftun glt
von mir gegrundet wird, und babe ich iiber ihrc Yerwaltung und ihre Verwen-
dung in dem nachstchenden Statut Bestimmung getroft'en.
Vom Grundvermogen der Stiftung.
§ 1. Das Grundvermogen der Stiftung bilden die zur Zeit angesaminclteii
•15 540 Mk. Dasselbe wird in sicheren Hypotheken und zinstragenden Werth-
papieren nach Massgabc der fur das Kirchenvermogen geltenden Yorsehrittcn
angclegt.
§ 2. Diese urspriingliche Cnpitalshohe soli nie verringert werden. Da-
gegen ist anf eine weitere Erhohung Bedacht zu nehmeu, theils durch die in § 4.
vorgcschriebene zinsbare Anlegung der jahiliehen Ueberschiisse, bis der Capital-
stamm den Betrag von OOOOOMk. erreieht haben wird, theils (lurch spater noch
cingehende Beitrilge, Geldgeschenke und Zuwendungeu.
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Iloymann Brc&slcr-Stiftung — B&cliscl-Stiftung.
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Von der Verwaltung des Stiftungsvermogens tintl von der Vcrtretung
der Stiftung.
§ 3. Da die Stiftung eine provincielle kirchliche ist, nnd als &olcho unter
Aufsicht der KirchenbehOrde stent, so wird die Verwaltung des Vermbgens von
dem Koniglichen Consistorium der Provinz Brandenburg tlbernommen, nnd werden
die Einnahmen und Ausgaben, so wie die Kechnungslegung von der Consistorial-
Casse besorgt werden.
Die Stiftuug wird in rcchtlicher Beziehung von dem Consistorium vertreten.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin,
Von den Leistungcn der Stiftung.
§ 4. Die jahrlicheu Zinscn werden zu Stipendien verwendet und zwar sind
zu verleilien:
a. drei Stipendien zn je dreiliundeil Mark an Studireude oder Candidaten
der Theologie. Sie sollen aber nur an Sohne von Geistlichen, welche
entweder zur Zeit der Zuwendung in der Provinz Brandenburg noch im
Amte stehen, oder zur Zeit ihrer Emcritirnng oder ihres Todcs in diescr
Provinz. ein geistliches Amt bekleidcten, verlieheu werdeu und zwar in
der Wcise, dass die Sohne von solchen Geistlichen, welche in der Neu-
mark oder Xieder-Lausitz im Amte stehen, oder dort zur Zeit ihrer Erae-
ritinmg oder ihres Todes im Amte waren, den Vorzug haben.
Candidaten der Theologie konnen jedoch nnr dann berucksichtigt
werden, wenn sie nach bestandener Pruning pro licentia eoucionandi und
vor ihrer Priifnng pro ministerio mit Genehmigung des Koniglichen
Consistoriums bci einem Geistlichen der Provinz Brandenburg zur prac-
tischen Ausbildung und pfarramtlichen Beihiilfe beschaftigt werden. oder
wenn sie sich auf das Licentiaten-Examen vorbereiten.
b. Ein Stipendium .\ 300 Mk , welches zur freien Verfugung der Cnratoren
steht und ganz, oder in zwei oder drei Theilen entweder an hiilfs-
bedOrftige Geistliche im Amt, darunter auch an solche junge Geistliche,
welche im ersten Amtsjahre durch die bei der Auseinandersetzung mit
dem Amtsvorganger oder dessen Erben Obernommenen Verpflichtungen
in Bedrangniss gerathen sind, oder an emeritirtc Geistliche zu ver-
leilien ist.
c Sechs Stipendien a 100 Mk. zur UnterstUtzung von scchs ehrbaren
und bediirftigen Wittwen odei' verwaisten Tochtern von solchen Geist-
lichen, die zuletzt in der Xeumark oder Nieder-Lausitz angestellt ge-
wesen sind.
Die nach Zahlung der vorstehend sub a, b und c bestimmten Stipendien
am Jahresschlosse tibrig bleibendeu Zinsuberschiisse sind so lange zur Vcrmehrung
des zinstragenden Capitalvermogens zu verwenden, bis dass dasselbe die Hohe von
60 000 Mk. — geschricben Sechszigtausend Mark — nach dem Nominalwerth der
Capitalien beiechnet. erreicht haben wird Sohald dieser Capitalstamm vorhanden
ist, sullen die jahrlicheu Zinsiibeischussc audi zu Stipendien, wie solche oben
sub a, b und c angegeben sind, nach Ermessen des Curatoriunis (§ 6.) verwendet
werden.
Von den Bedingungen fUr die Verleihnng eines Stipendinms.
§ 5. Die Verleihung eines Stipendinms erfolgt immer nnr auf ein Jahr,
doch kann es derselbeu Person in den folgendcn Jahren auf den Nachweis fort-
danernder Bedurftigkeit uud "Wurdigkeit wiederholt verlieheu werden. Bei den
$ 4. a. genaunten Stipendiaten ist znm Nachweis der Wiirdigkeit ein am Schlusse
des Studiensemestcrs iiber das sittliche Verbal ten, den Fleiss und die erlangten
Kenntnisse ausgestelltes Decanats-Zengniss erforderlich. Bei den in § 4. c, ge-
2*
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Berlin.
nannten Unterstutzungsbediirftigeii genilgt ciu Zeugniss des betreficndeu Kreis-
Superintendenten.
Veiwandte und selbst Sohne der Curatoren sollen, falls sie die vorstchenden
Bediiigungen erfttllen, von der Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftung nicht
au<geschlossen sein.
Von der Auswahl der Stipeudiaten.
§ 6. Die Wahl der Stipendiaten steht dem Cnratorium zu (§ 7) mit der
Jlassgabe, dass dasselbe die Gewahlten dem Consistorio anzuzeigcn hat, und dass
letzterem eia Widerspruch gebiihrt, wenn dabci die im § 4. und 5. vorgescheneii
Bcstimmungen vcrletzt sein sollten.
Die Entschcidnng darQber, ob eine solche Yerletzung vorliegt, steht dem
Consistorium, und im Bcschwerdefall dem Evangel ischen Ober-Kirchenrath zu.
Wenn das Consistorium den Curatoren Vorschlftge iiber die Person der
Stipendiaten niacht, so werden die Curatoren diese Yorschliigc pfliehtmiissig in
ernstliche Erwilgung nehmen und gecigncten Vails bcriicksichtigen , ohne jedoch
welter an solche Vorschlnge gebunden zu sein.
Von dem Cnratorium der Stiftung.
§ 7. Das Cnratorium der Stiftung bestcht aus einem Vorsitzcnden und noch
zwei Mitgliedem. SHmmtlichc Curatoren sollen Geistliehe sein, und zwar sollen
zwei der Xcumark und einer der Nieder-Lausitz, oder umgekehrt angehOren.
Das erste Mai wflhlt der Stifter zwei Curatoren und Uberlttsst es diesen, das dritte
Mitglicd zu wahlen. Konnen sich dieselben uber diese Wahl nicht veroinigen, so
steht die Wahl dem Consistorium zu. In der Folge ergilnzen sie sich bei ein-
tretenden Vacanzen durch Cooptation, jedoch unter der oben bezeichneten Eiu
schrilnkung und mit der Massgabe, dass zwei von ihnen, einer aus der Neumark
und einer aus der Nieder-Lausitz, wo moglich das Amt eines Superintendeuteu
bekleiden mUssen.
Scheidet ein Mitglied des Curatoriums aus, so habcn die beiden Anderen
binnen 4 Wochen den Naehfolger zu wahlen und dem Koniglichen Consistorium
uamhaft zu machen. Sollten, bevor diese Erganzung stattlindet, 2 Mitglieder
ansgesehicden sein, so hat in diesem Falle das dritte Mitglied dem Consistorium
fur die zweite Stclle 3 Candidaten znr Wahl und Ernennung vorzuschlagen. Diese
beiden Mitglieder wtthlen dann das dritte noch fehlende Clied. Wenn die beiden
Mitglieder des Curatoriums, welche das dritte Mitglied zu wahlen haben, nicht
spiltestens binneu zwei Monaten nach eingetretener Vacanz das Ergebniss ihrer
Wahl dem Consistorium angezeigt haben. so steht dem letzteren die Ernennung
des dritten Curators zu. Dem (Consistorium gebiihrt ferner die Emeunung des
zweiten Curators, wenn der allein tibrig gebliebene Curator nicht binnen sechs
Wochen nach Erlediguug der Stelle aucli des zweiten Curators dem Consistorium
in der vorgeschriebenen Weise drei (reistliche znr Wahl eines Curators vorge-
schlagen hat.
Der Vorsitzende wird bei Lebzeiten des Stifters von diesem, in Zukunft
aber von den Mitglicderu durch Majoritiit erwiihlt. Scheidet der Vorsitzende
aus, so iibernimmt der Aelteste im Amt als Curator den Vorsitz, bis das Cnra-
torium wiedcr voUzfthlig ist und einen neuen Vorsitzcnden gewiihlt hat. Sieht
sich der Vorsitzende aus irgend einem triftigen Grnndc zur Xiederlegung des
Vnrsitzes veranlasst, so ist sofort zur Wahl eines anderen Vorsitzcnden zu
sehreiten, und wenn es geschehen, dem Koniglichen Consistorium davon Anzeige
zu machen.
Solltc der unerwartete Fall eintreten, dass alle drei Curatoren ausscheiden,
ohne dass eine Erganzung gemftss den vorstehenden Kestiinmungeu erfolgt ware,
so ernennt das Consistorium einen Curator, wonachst die weitere Erganzung nach
Massgabe vorstehender Bestimmungen zu erfolgen hat
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Buchsel-Stiftung.
21
So lange die Wahl des Vorsitzeudcn liicht zu Standc gekommcn ist, ftihrt
derjenigc Curator, welcher am liingsten als Curator iin Amte ist, eventualissime
derjenigc, welchem das hbhcro Dienstalter als Geistlicher zur Seite steht. den Voi-sitz.
Von den Versauimluugeu and den GeschHften des Curatoriums.
§ 8. Das Curatorium versammelt sich an dem Wohnsitz des Yorsitzenden
oder an einem von den Curatoren zn vereinbarenden Orte so oft, als die piinkt-
liche Verwaltung der Stiftung es erfordert, nanicntlich so oft Stipendien zu ver-
leihen sind.
Dem Curatoriuui wird die Jahresrechnung der Consistorialcasse von dem
Consistorium zur Priifung mitgetheilt und letzteres hat nach Erledigung der et-
waigcn Erinnerungeu die Deeharge zu ertheilen.
Bei den Versammlungen des Curatoriums, welche der Vorsitzende zu bc-
rufeu und zu leiten hat, fuhrt der JUngste der Curatoren das Protocol! und ex-
trahirt die gefassten Beschliissc.
Der gesammte schriftliehe Verkehr ist Saclie des Vorsitzeuden, der in der
nichsten Sitzung seinen Mit- Curatoren davon Kenntniss gebeu wird. Wenn
sammtliche Curatoren darait einverstanden sind, so konnen sie zur Ersparuiss von
Ze.it und Kosten bei minder wichtigen Fragen aueh auf sehriftlichem Wege sich
verstandigen und BeschlUsse fassen.
Einc Entschndigung fiir die in it dem Dienst der Curatoren verbundcnen
Reisen und Miihewaltungen wird nur fiir die nothwendigen baaren Auslageu gewahrt.
Diese, win die etwa sonst ent>tehenden Vci-waltungskosten sind selbst-
Yerstandlich aus den EiukUnften des Stiftungsvermogens zu bestreiten.
Schlussbestimmnng.
§ 9. So lange ich lebe, behalte ich mir die Entscheidung iibcr die Ver-
leihung der in § 4. fe.stgesetzten Stipendieu vor, verpfliehte mieh aber. vorher die
Curatoren und das Consistorium uber etwaige Einwendungen zu hiiren und die-
selben iu Erwagung zu nehmen. Dagegen treten die beziiglichen Bcstimmungcn
des Statuts in Kraft, sobald ich entweder heimgehe oder mich zur Uebergabc
des ( 'ollationsrechts an das Curatoriuui entsebliesse.
Yeriinderungen des Statuts. soweit sie den Sitz, Zweck nnd die Vertretuug
der Stiftung betreifen, bedUrfen der landesherrliehen Genehmigung, im Cebrigen
aber der Bestatignng des Hcrrn Ministers der geistlicheu Angelegenheiten. Sie
konnen audi nur erfolgcn, wenu die Curatoren und die kirclilioho Aulsichts-
bchiirde die Xothwcndigkeit und Zweckmitssigkeit anerkenncn.
Berlin, den 2. Mai 1871).
Buchsel.
Auf Ihren geineinschaftlichen Bericht vom 18. d. M. will ich der Biichsel-
Stiftung zu Berlin auf Grand des anbei zuriickfolgenden Statuts vom 2. Mai d.
.1. die Beehte einer juristischen Person hiermit verleihen.
Berlin, den 20. November 1879.
gez. Wilfaelm.
gegz. Graf zu Eulenburg, von Puttkamer, Friedbcrg.
An
d«*n Minister des Iunern,
den Minister der geistlichen ete. Angelegculi*'iteu
und ib*n Justiz -Minister.
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Berlin.
Bulle GQnthersches Stipendium.
Der Burgermeister Thomas Bulle in Nauen hat 500 Thlr. am das Jahr
1500, und der Zinsenmeister Gfinther 300 Thlr. im .Tahre 1804 vcrmacht; das
neue Statut ist von 1822. Betrag 122 Thlr. 12 Sgr. Berechtigte sind die Sohne
hesoldeter Magistratspersonen, GeisUicher oder Schallehrer in Nauen, event, dorti.se
Biirgersohne auf 1 Jahr. Collator: der Magistral in Nauen, der bei der
Rechnungsabnahme den Oberprediger zuzieht In der Vacanz fliessen die Zinsen
zum Capital, das jetzt auf circa 3400 Thlr. angewachsen ist.
Caspersche Sttftung.
Begrundet durch das am 9. Marz 1869 publicirte Testament des Geheimen
Ober- Medicinal -Raths Professor Dr. Casper. Es erhielt die landesherrliche
tienehmignng unter dem 17. Juni 1864.
Noch nicht in Kraft getreten.
Collator: die Universitat.
Cas8elsche Stipendien-Stiftung.
Der Stifter ist Joachim Cassel, Domherr zn Brandenburg. Die Stiftungs-
nrkunde ist sein im December 1556 errichtetes und am 2. August 1563 publicises
Testament. Es ist dadurch ein Stipendium fur arme Studirende auf der Univer-
sitat, ohne Kucksicht auf die Facultat, auf 3 Jahre begrnndet. Das Stipendium
besteht in den jnhrliehen Zinsen des Stiftnngscapitals. Dies betrug urspriiuglich
500 Gulden: jetzt besteht es in einem Capital von 350 Thlrn. Crt., welches zu
vier Procent Zinsen aasgeliehen ist. Das Stipendium belttuft sich daher jahrlich
auf 14 Thlr. Besondere Bedingungen oder besonders Berechtigte sind nicht vor-
handen. Es wird vom Domcapitel verliehen und verwaltet.
Champoud-Meyersontcbe Stipendien-Stiftung fur Mediciner.
Noch nicht in Kraft getreten.
Collator: die Universitat.
Collectenfonds zur Unteretiitzung hiilfsbediirftiger Studirender der
evangelischen Theologie.
Derselbe steht unter Yerwaltung des llerrn Ministers der geistlichen u. s. vv.
AiiKele^cnheiU-n und hatte nach dem lety.teu Staatshaush.-Etat zu Untcrstiitzungoii
den Betrag von mnd 15 000 Mk. ausgeworfen.
Cosmarsehes Stipendium (Consistorialrath, Prcdiger an der
Hofgerichtskirche).
Codicill vom 31. December 1837.
Capital 1500 Mk. Zinsen 52 Mk. 50 Pf.
Die Zinsen sollen einem gut eingeschlagenen Zoglingc des Berlinischen
Gymnasiums zum grauen Kloster bei seinem Abgange zu einer hohcren Lehr-
anstalt, als Beisteuer zur Beschaffung der ihm kUnftig nothigen Lehrmittel ver-
abreicht werden. Unter Yerwaltung und Verleihung des Magistrats.
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Bulle-Giinthersches Stipendiuni - Dequedesches Stipendium. 23
Cotheniussohes Stipendium.
Stiller: der Lieutenant Cothenius, dureh Testament vom 23. September 1 795
mit 300 Thlrn.; Betrag 15 Thlr., fur Tbeologen und Juristen auf 3 .lahre, die
»eborene Potsdamer sein miissen. Collator: der Magistral von Potsdam; die
Zinsen werdeu in einer Vacanz capitalisirt.
Couardsches Stipendium fur evangclische Tbeologie Studirende.
Entstanden aus einer bei Gelegenheit der Jubelfeier des Dr. L. Cotiard,
Predigcrs zu St. Georgen, am 7. Januar 18G3 veranstalteten und demselben von
seiner Gemeinde zum Zwecke der Errichtung einer Stiftung, welcbe den Nainen
des Couard tragen solle, iiberwiesenen Collecte von 900 Mk. und durcb ein
Gescbenk des Dr. Couard laut Sebreiben vom 7. Januar 1804.
Capital: 1505 Mk. 25 Pf. Zinsen: 67 Mk. 5a Pf.
Die Zinsen sollen so lange zum Capital gesehlagen werden, bis das letztcre
150 Mk. Zinsen anfbringt; dann soil aus denselben ein preussischer bedtirftiger
und wiirdiger Studirender der evangeliscben Tbeologie ein Stipendium auf 3 .Tahre
erbalten. Den Vorzug bat Derjenige, welchereine Verwandtschaft mit dem Stiftcr
nachweist, nachstdem der Sohn eines Predigers zu St. Georgen.
Die Collation wird unter den stiftungsmassigen Einschrankungcn dem
Magistrat gebtihren.
Verwaltung durcb den Magistrat
Daumsches Stipendium (Kaufmannswittwe zu Potsdam).
Testament vom 12. Febrnar 1770.
Capital: 3000 Mk.
Die Zinsen sollen zu einem Stipendium fur ScbUler des Berlinischen Gym-
nasiums (zum grauen Kloster) verwendet werden.
Die Yerleibung gescbiebt nacb Bclieben des Strcitscben Stiftnngs- Directoriums
anf Antrag des Directors.
Degensches Stipendium.
Testament vom 21. Miirz 174H.
Collatoren: Der Ilerr Kammergerichts- President, Wirklicher Geheime
Rath Meyer, Excellenz und der Hen- Geheime Ober-Justiz- und Kammergeriehts-
Ratb Gottechewski
Secbs Stipendien, 3 fur Tlieologen (Intherische), 3 tur Juristen a ca. 300 Mk.
..Bewerber mtissen eine natilrlicbc Fahigkeit zu den Studien besitzen und anf
Schulen soviel gelerut haben, dass sie die Universitat mit Nutzen bezielien
k.innen." Sohne von Kammergerichts-Kathen und Kammergeriebts- Advoeaten
haben den Yorzug.
Der Bewerbnng sind beiznfugen:
1. Das Zeugniss der Reife, 2. die Matrikel, 3. ein Fleisszeugniss von
2 Professoren, 4. ein FUhmngsattcst, 5. ein Beduiitigkeitszenguiss; ausserdem ist
anzugeben, wie lange der Bewerber nocb zu studiren bat.
Dequedesches Stipendium.
Das Capital der Stiftunji, deren Urkunde niebt mebr vorbanden ist, bestebt
in 2UUU Tblrn., welche bei der Kammerei zu Erfurt zu 4 Procent unabliislich
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24 Berlin.
ausgethan sind; der Betrag des Stipendiums ist jahrlich SO Thlr. nnd wird das-
selbe von dor Kimiglichen Kegierung zu Frankfurt a/O. in dor Kegel anf 3 .lalire
verlielion. Stifter war ein gcwisser Balthasar Deqnede.
vou Derfflingersche Stipendium-Stiflung fUr 2 Theologen.
Gestiftet den 11. Miirz 1739 durch Testament, der verwittweten Freifran
Ursula Johanna von Derfflinger, geb. von Osterhausen.
S t a t u t.
§ 1. Es sollen zwei Stipendiaten zngleich, namlich ein jeder fttnfzig Thlr.
gcniessen, und zwar drei nach eiuander folgcndc Jahre.
§ 2. Sollen keine andere dazu gelangen konnen, als die der evangclisch-
lutherisehen Religion zugethan und sich deni studio theologiae widmen, auch zn-
gleieh arm und nicht so bemittelt seien, dass sie selbst ohne Beihlllfe sich anf
Universitaten auflialten konuen.
§ 3. Soli dieses Stipendium Niemand beben kimnen, der nicht wirklich noch
anf Universitaten lebet nnd theologiam stndiret.
§ 4. Diejenigen, welclie urn (Collation dieses Stipendii nngehalten, mQssen
wegen ihres bisherigen Wohlverhaltens und dass sie tttchtig zu den akademischen
Studien seien, glaubwiirdige Zengnisse beibringen.
§ 5. Wenn auch welclie von denjenigen Knaben, die im Ztillichauschen
Waisenbause gewesen, sich dem studio theologiae widmen nnd die im vorigeii §
erforderten Zeugnisse beibringen, soli insbesondere auf sie retlectiret werden.
§ 6. Diejenigen nun, denen es conferirt worden, sollen 25 Thlr. auf Ostern
und die ubrigen 25 Thlr. auf Michaelis empfangen, und werdeu die Auszahlung
die Herreu PrObste in Berlin und Colin einer nach dem andern auf 3 .lahre Uber-
nebmen, auch die Michaelis -Termine von Ostern an bis dahin in Verwaltung
behalten, ttber den Empfang aber inussen die Stipendiaten eigenhiindige (Juittungcn
ausstellcn und die Ueberschiekungskosten trageu.
§ 7. Miissen auch die Stipendiaten alle Jahre, so lange sie in der Hebung
des Stipendii sein, gegen Ostern ein nenes Zeugniss, dass sie sich wohl aufgefuhrt
und gutcu Fleiss in ihrem Studium bezeuget haben, von dor theologischen Facultat
derjenigeu Universitiit, auf welcher sie sich auflialten. franco an einen der Herrn
Probste einsenden, massen iu Ermangelung sothaneu Zcngnisscs ihuen auf das
respective zweite und dritte Jahr nichts bezahlet werden soli.
§ H. Es soli aber genug sein , wenn solches Zeugniss von den mehrsten
Membris der theologischen Facultat ausgestellet worden, und ist douen Stipendiaten
bei ihrer Reception der Inhalt dieses und des vorigen §, damit selbige sich darnach
richten k5nnen, zu verstandigen, oder ihnen allenfails Abschrift davon nehmen
zn lassen.
§ 9. Und gleichwie die Collation von den sammtlichen Membris des hoch-
preislichen Consistorii und deren Herren Probste in Berlin und Colin, welchc jetzt
lebeu und ins kunftige zu ewigen Zeiten soin werden, per plurima vota geschehen
soli, so soli auch, wenn Stipendiat des Stipendii durch libles Verhalten sich ver-
lustig gemacht hat, solches auf sothane Weise einem andern tOchtigen Subjecto
hinwiederum conferiret werden.
§ 10. Solltc auch ein Stipendiat wahrend der dreien Jahreu sterben, oder
vor deren Ablauf von Universitaten Ziehen, so cassiret iu beiden Fallen das
Stipendium und sollen, wenn der Verstorbene oder der von den Universitaten
weggegangene Stipendiat otwan Schnlden gemacht hatte, (lessen Creditores nicht
befugt sein, soudern es soil sofort ein neuer Stipendiat erwiihlet werden und zur
Hebung gelangen.
§ 11. Denenjenigen, wclchen das Stipendium conferiret worden, soil einer
der Herrn Probste an der theologischon Facultilt derjeniiten Universitiit, auf
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v. Derftiingereche Stipendien-Stit'tung. — v. Distelmeyersche Stiftung. 25
welche er gchet oder auf welchcr er sich befindet, ein Anschreiben geben und
deuselben dariu kuud machen, dass N. N. zum Stipendinten der von Derft'liugerschen
Sriftnng angenommcn worden init dcm Ersnehen, auf deuselben ein Auge zu habeu
nnd iUm zugleich ein Zeugniss seiucm Yerhalten gemllss zu ertheilen.
§ 12. Da auch ein Stipeudiat von einer Universitilt weg und auf eine
aiidere zieben wollte, so bleibet er zwar bei dem (xenuss de8 Stipendii, er muss
aber solcbes sein Yorhaben einem der Herren Probate und zwar so, dass diesem
keine Unkosten verursachet wcrden, berichten, audi von del theologischen Facultiit
der Universitat, von welcber er weggehen will, ein Zeugniss, wie zuvor gcdacht,
herbeischatfen.
§ 13. Die Recbnung wird drei Jahre uacb eiuander einer von den Herren
Probsten fuhrcn nnd der Probst in Berlin den Anfaug raacben, und wie dieser das
vora Zullichauschen Waiscnhause eiuzuschickende Geld gegen Quittung von dem
hoehpreislicbeu Consistorio empf&nget, so zalilet er solcbes, wie im § 6 gedacbt
ist, an die Stipendiaten gegen dereu Quittungen aus.
§ 14. Sollte wahrend den solcben dreieu Jabren der Recbnung fUhrende
Herr Probst mit Tode abgeben, so hat sich der Audere der Recbnung-Continuation
solange anzunehmen, bis* an des Verstorbenen Stelle ein Anderer kommt, der
alsdann solche 3 Jahre behalt
§ 15. Alle 3 .labre sollen die Rechnungen bei dem hoehpreislicbeu Con-
sistorio eingegeben werden und wird dasselbe gutigst belieben, solche von zweien
Menibris nachsehen und von denenselben, dass solche richtig befuuden worden,
darunter verzeichnen zu lassen.
§ 1C. Da auch wider alles VerhofFen das Waisenhaus zu Ztlllichau und
drssen Vorgesetzten sich siiumig in Bezahlung dieser jUhrlichen Einhundert
Thaler bezeigen sollten, po konnen die Herren Oollatores dieses Stipendii sich
sowohl ratione des Riickstandes, oder deren dadurch etwan kausirten Unkosten an
den Revenuen der Oiiter Kerkow und Krause-Eichc halten und von den ersten
fallenden Einkiinften bezahlet machen.
Ich bitte deinnacb die jetzigen und kttnftigen Glieder des hoehpreislicbeu
Consistorii, wie auch die jetzigen und kuuftigen Herren Probste in Berlin und
('olln nochmals ergebenst, Uber dieser Fundation nun und zu ewigen Zeiten
Testiglich zu halten und wegen der dabei vorkommenden Bcmuhung die reiche
Belohnung des Allerbocbsten, dem zu Ehren, der Kirche zu Nutz und zum Bestcn
der studirenden Jugend, so sich dem Studio theologiae widmen, ich dieses Stipendium
stilte, zu gewartigen.
Wie dann das Waisenhaus zu Zttllichau schuldig sein soli, extractnm
dieser meiner Disposition, soviel selbige das fundirte Sti*>endium betritft, nach
meinem seligen Absterben dein hochpreislichen Consistorio in forma prohante
einzubiindigen.
Berlin, den 11. MKrz 1739.
(L. S.)
Ursula Johanna geborenc von Osterhansen,
AVittwe Freifrau von Derfflingcr.
Publicirt am 4. Mai 1740.
von Distelmeyersche Stiftung. (Christian, Kurfurstlicher Branden-
bnrgischer Kanzler).
Schenkung vom 1. Januar 161 G.
Capital: 10 300 Alk. Zinsen: 515 Mk.
Fur 3 Studirendc von Adel aus der von Distelmeycrschen und Luderitzschen
Familie. demnachst fill* Holme Berliner Einwohner, vornehmlieh soldier, die im
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Berlin.
Dienste der Kirche mid der Schnle stehen und der lutherisch-augsburgischen
Confession zugcthan si nd. auch fiir Sonne der Prcdiger zn Mahledorf und Itedens-
leben Jedes Stipendium bctrflgt 171 Mk.
Verliehcn werden zwei durch den Magistral; Collator des drittcn ist der
nachste von Distelmeyersche Descendant, z. Z. Graf von Lynar anf Liibbcnan,
welcber dem Magistrat von der jedcsmaligen Ycrleihung Anzeige mnr.ht.
Verwaltung durch den Magistral
Droysen -Stiftung.
Statute n
dor unter dem Naracn d«'r ^Droysen-Stiftung" auf dvr Koniglirhen Friedrirh-
Wilhdms- Universitiit zu Herliu gcgriiudetcn Stiftung.
Dem Professor Dr. Johann Gustav Droysen ist von frUhercn und
jetzigen Mitgliedern seiner zu Otem 1852 auf der Universitat Jena bogonnenen
and seit dem Herbst 1859 an der biesigen Koniglichen Fricdrich-Wilbehns l'nivor-
silat fortgesetzten ,.histori*chen Gesellschaft" laut Widmungsurkundr voni 6. .Tuli
1878, welcher ein Verzeichniss der Beitragenden als An! age beigcfiigt ist, die
Suinme von 2425 Mark zuni Behufe der Krrichtung finer unter dem Nameii der
„ Droysen -Stiftung'4
von der philosophischen Facultat der Universitat in Verwaltung zu nehmenden
Stiftung mit der M'assgabe iibergeueu worden, dass deinselben vorbehalten worden
ist, die nahercn Bestimmungen tiber die Verweudung des jahrlichcn Zinsertrages
iiach eigenem Wunscli und Willen statutarisch festzusetzen.
Nachdem durch den Allerhochsten Krlass vom 27. November 1878 der
Universitat die laudesherrliche Geuehmiguug zur Annahme der Stiftung ertheilt
und dersclben von Seiten des Prof. Dr. Droysen der iuzwiscben auf 3000 Mark-
in 4 proceutiger Preussischer Staats-Anleihe vom Jahre 18G2 und 270 Mark baar
angewachsene, beziehungsweise erhShte Betrag als Stamm- Capital der Stiftung
iibennittelt worden, sind nach den Vorschlfigeu des Genannten die nachfolgendcn
Statuten entworfen worden.
§ 1. Die Stiftung ist bestimmt tlir Studirendc der hiesigen Universitiit,
die sich den historischen Studien widmen, eine Priimie zu schaffen, welche fiir
lege und erfolgreiche Theilnahme an den historischen Uebungen in der philoso-
phischeu Facultat und fur verhaltnissmassig ausgezeichnete Arbeiten in denselben
ertheilt werden soil.
§ 2. Den Fonds der Stiftung bildet das iin Obigen anuegebenc Capital
von nominell 3000 Mark und baar 270 Mark, nebst den eventuell hinzukommenden
Zuschtissen und Ersparungeu.
Dieser Fonds wird nach den fur die Anlcgung von Mlindelgcldern be-
stehenden Vorschrifteu entweder gegen Hypothek mit, pupillarischer Sicherheit
oder in pupillarisch sichcren Werthpapieren zinsbar annelegt. Die baar vor-
handenen Ueberechiisse werden thunlichst bald zinsbar gemacht.
Die Uber das Capital lautenden Documeute und die baarcn Beatandc
werden von der Quftstur der Universitat in dem Gewolbe der Qnastur wie die
Documente und baarcn Bestande der Ubrigen Stiftungsfonds, welche in der
Quastur verwahrt werden, verwahrt.
Die Quittungen tiber einpfangene Gelder werden von dem Curator der
Stiftung und dem Qu&stor gemeinschaftlich ausgestellt.
Ueber Kinnahme und Ausgabe fiihrt der Quastor Rechnung und legt
dieselbe dem Curator alljahrlich am 1. Juui vor.
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Droysen-Stiftung.
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§ 3. Die Pramie wird nach dem Ableben resp. der Quiescirung des Prof.
Droysen vorerst in jedem zweiten Jahre aus den Zinsen des in § 2. bczeich-
neten Fonda gezahlt.
Sie wird zunaehst auf 200 Mark bestimmt and soil der Ueberschnss «ler
Zinsen zuin Capital geschlagen werden, bis die jahrlichen Zinsen mehr als
150 Mark betragen. Hat der Fonds diese Hohe erreicbt, so wird die Pramie
anf 300 Mark erhoht. Ueber die Yerwendung der ferneren Ueberschusse wird
durch einen Zusatz zu diesen Statuten nach Massgabe des § 9 Bestimmung ge-
troffen.
§ 4. Die Geschaftsfuhrung der Stiftung hat der Curator derselben, der
dorch die philosophische Facnltat aus den ordentlichen Professoren der Geschichte
in derselben gewahlt wird. Es steht ihm zn nach achtjahriger Verwaltung die
Wahl eines Nachfolgers in der Curatel zu beantragen.
Die Beschliisse iiber die Anlegung der Stiftungs- Capitalieu werden von
dem Rector der Universittlt, dem Curator der Stiftung und dem Decan der phi-
losophischen Facultat oder falls der Curator der Stiftung Decau ist, von dem
Prodecan nach Stimmenmehrheit gefasst und bediirfen, soweit eine hypothekarische
Ausleihung statttindeu soil, der von Rector und Scnat unter Beifugung des Gut-
acbtens des Universitats-Richtere einzuholenden Genebmigung des vorgeordneten
Ministeriuras.
Die Casse der Stiftung unterliegt der gewohnlichen Revision von Seiten
dps Letzteren.
Ueber den Ycrmogensstand der Stiftung wird dem Senat bei der nach § 7
einzuholenden Genehmigung iiber die Zutheilung der Prftmie von dem Curator
Bericht erstattet.
§ 5. Die Verleihung der PHimien erfolgt zum crsten Mai an dem 6. Juli
der mehr als fUnf Monatc nach dem in § 3 angegebenen Zoitpnnkt eintritt,
nml von da an ein Jahr urn das audere am 6. Juli.
§ 6. Am 1. November des dem Jahr der Pramienvertheilung nflchstvorher-
ireheuden Jab res fordert der Curator der Stiftung durch Anschlag am schwarzen
Brett zur Concurrenz auf.
An derselben Theil zu nehmen, ist jeder Studirende der Berliner Universitat
tarechtigt, der an historischen Uebungen in der philosophischen Facnltat ein-
&chliesslich derer der Privatdocenten sich betheiligt und fiir sie gearbeitet hat,
aoch wenn er einer anderen als der philosophischen Facnltat angchiirt, und der
bereits vier Semester und wenigsteus das vierte in Berlin studirt hat.
Jeder der Concurrirenden hat eine von ihm verfasste, in einer der vorher
bezeiehneten Uebungen bereits vorgelegte historische Arbeit einzureichen in it
Beifugung eines Verzeichnisses d*T Vorlcsungen, die er gehftrt, und der Uebungen,
an denen er Theil genommen hat Specialgeschichte der einzelueu Wissenschaften
(Mi der Philosophic, der Dogmatik u. a) so wie Sprachgeschichte, Literaturge-
K'hichte. Knnstgcschichte, auch die sogenaunte Prilhistoria liegen ausser dem
Bereioh der zu dieser Concuirenz gecigueten Arbeiten. Auch sind solchc Ar-
beiten ausgeschlossen , die eine in den letztverrlossenen drci Jahren gestellte
historische Preisaufgabe behandeln.
§ 7. Die Concurrenzarbciteu sind bis zum 31. Mftrz bei der Uuiversitilts-
Registrator einzureichen und werden von derselben dem Curator der Stiftung zu
weiterer Veranlassung tibersandt.
Der Curator setzt diese Arbeiten bei denjenigen ordentlichen und ausser-
ordeutlichen Professoren, welche geschichtliche Uebungen leiten (§ 6.), sowie bei
denjenigen ordentlichen Professoren der Geschichte, bei welchen dies nicht der
Fall ist, in Umlauf. Diese lescn die eingereichten Arbeiten, soweit dieselben in
ihr Gebiet einschlagen, geben iiber dieselben ihr Gutachten schriftlich ab und
bezeichneu zugleich diejenigen zwei Arbeiten, welche ein jeder unter sanimtliehen
eingereichten an crater und zweiter Stelle zur Pramiirung in Vorschlag bringt.
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•28
Berlin.
Auf Grund dieser Vorlagen wird die Facultat in einer ibrer Sitzungen in
der zweiten H&lfte des Jtini tiber die Zutheilung der Prlimie durcli Stiiuiuen-
mehrheit beschliesseu und ihren Beschluss dem Senat zur (lenehinixuiig vorlegen.
Im Zweifelsfall , bei soust gleicher Wurdigkeit erhalt die Arbeit ans der
neueren Gescbichte (seit 1500) vor der aus dem Mittelalter uud die aus der
alten Gescbichte vor beiden den Vorzug.
§ 8. Sollte der Fall eintreten, wie in ungunstigen Zeiten mdglicli ist,
dass zu der ausgeschriebenen Concurrenz sich kein Bewerber stellt oder dass
unter den Concurrirenden keiner zu solcher Anszeicbnung geeignet scheint, so
unterbleibt die Vergebung der Pramie und wird die nicht zur Verwendun^ ge-
kommene Summe zum Capital der Stiftung geschlagen.
§ 9. Abanderungen dieser Statulen oder Zusatze zu denselben konuen von
dem Curator der Stiftung bei der Facultat oder in der Facultat selbst von jedem
Mitgliede derselben beantragt werden. Wird der gemachte Vorschlag von der
Facultftt angenonimen, so geht derselbe an Rector und Senat, wo Qber Annahme
oder Ablebnung entschieden wird.
Die so beschlossenen Zusatze und Aendernngen bedurfen der Geuehniigung
des vorgeordneten Ministeriums.
Nacb zehnjahrigem Bestaude dieser Pramieneinrichtung wird sich crgeben
baben, ob sich dieselbe in dem Sinne wirksara gezei<rt bat, in welchein sie ue-
griindet worden ist, oder ob sie sich nicht bewahrt hat Die Facultat wird sich
dann der Mllhc unterziehen diese Frage zu erortern und sich dariiber schlQssig
zu machen, ob es dem allgemeinen Zweck der Stiftung, zur Fiirderung der
hi^torischen Studien an der Berliner Uuiversitat zu dienen, angemessener sein
wird , die ErtrUgc der Stiftung cntweder zu einer Pramie fur eine historische
Preisaufgabe in der herkommlichcn Art. oder zu einem Stipendium fur Studircnde
der Gescbichte oder in welcher Weise sonst zu verwenden
Der gefasste Beschluss wird dem Seuat mitgetheilt und bedarf es der Zu-
stinunung desselben.
Das so vorgeschlagene und angenommene netie Statut wird dem vorgv-
ordneten Ministerium zur Genehiuigung voryelegt und trill mil dcrsclben in
Wirksamkeit.
Berlin, den 19. Juni 1879.
Rector und Senat der Keiiglichen Friedriib-WilbeliBs-I nivei-sitat
(L. S.) gez. Z oiler.
Das vorstehende Statut wird hierdurch von mir gemdimigt.
Berlin, den 9. Jnli 1879.
(L. S.)
Der Minister der teistltchtn. 1'nterrirhts- und Medicinal -Antelwnhtitrn.
1m Auftrage:
gez. G re iff.
Dr. Gotthold Eisensteinsches Stipendium.
Statute n.
Nachdem Herr Constantin Eisenstein uud dessen Frau Helene Eisen -
stein, geb. Pollack, ein Capital von 3000 Thalern in 4'ApCt. preussischer
Staatsanleihe, dessen Zinsgenuss sie sich beide fiir ihre Lcbenszeit und fur den
Letztlebendcn vorbehalten, der hiesigen Kuniglichcn Friedrich-NVilhelms-lJiiiver-
isiUit uberwicsen und dazu bestimmt habcu, bei dcrselbou nach ihrein Ableben zuiu
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Dr. G. Eiscnsteinsches Stipendium — Fahrlandtsches Stipendium. 29
Andenken ihres friih verstorbenen Sohnes, des Mathematikers Dr. Gotthold
Ei sen stein, Mitgliedes der Kouiglichen Akademie der Wissenschaften und Privat-
docenten an der Universitat, ein mathematisches Stipendinra uuter dem Namen
Dr. Gotthold Eisensteinsches Stipendium zu grtinden, und nachdem mit Ge-
uehmigung Seiner Majestiit des Konigs dnrch AllerhSchste Ordre vom 18. Mai
1869 diese Stiftung von der Universitat angenomraen worden: sind folgende Be-
stimmungen ffir sie festgesetzt und von dem Kiiniglichen Minister der geistlichen,
I'nterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten als Statuten der Stiftung bestatigt
worden.
§ 1 . Der Zinsertrag obigen Capitals ist bestimmt, eineu oder zwei wiirdige
tmd bedurftige Stndirende der Mathematik an hiesiger Universitat zu uuterstutzen
und zwar ohnc Unterschied des religiiisen Bekenntnisses und des Vaterlandes.
§ 2. Die Verwaltung des Capitals steht bei dem Senat der hiesigen
Koniglichen Friedrich-Wilhelms-Universitat: die Verleihung des Stipendiums bei
der philosopbischeu Facultat derselben.
§ '3. Der Quastor der Universitat bezeichnet im Januar jedes Jahres der
pbilosophischen Facultat die Hohe des Zinsbetrages und der Rector weist, nach-
dem ihm von der philosophischen Facultat die Verleihung angezeigt ist, die Aus-
zahlung an den Empfanger an and zwar in vierteyahrlichen Raten pranumerando.
§ 4. In der Regel soli der ganze jfthrliche Zinsbetrag in abgertindeter
Sunime fur ein Stipendium bestimmt sein; in gecigueten Fallen kann der Erlrag
zwisohen zwei Studirenden zu gleichen Theilen getheilt werden.
$ 5. Die Verleihung geschieht auf Vorschlag der ordentlichen Professoren,
welclie in der philosophischen Facultat die reine und angewandte Mathematik
vertreten. Die philosophische Facultat entscheidet itber die Vorschhlge bei ver-
deckter Abstimmung durch absolute Stimmeninehrheit. Bei Stimmeugleichheit
wird das Loos gezogen.
§ 6. Die Verleihung geschieht auf Ein Jahr vom 1. April ab gerechnet.
Das Stipendium kann einem und demselben Studirenden hoehstens drci Mai ge-
geben werden. Der Empfanger muss, wenn er Inlander ist, ein Zeugniss der
Keilc fur die Uiiivereitatsstudien besiteen und kann das Stipciidium nicht tiber
das achte Semester seiner Universitatsstndien hiuaus bczieheu.
§ 7. Solltc das Stipendium einmal <»anz oder thoilweisc nicht verliehen
werden oder zuriickfallen, so wird der Bctrag zum Capital geschlagen.
Berlin, den 10. .Inni 1869.
Der Rector und Senat der Kimfcliihen Friedrich-Wilhelns- Universitat.
(L. S) gez. Kummer.
Vorstehendes Statut wird hierdurch besttltigt.
Berlin, den 24 Juni 1861).
(L S.)
Der Minister der geistlichen, Unterrichta- und Medirinal-Angelegenheiten.
I in Auftrage:
gez. Keller.
Bc«tStigung 17,630. U.
Fahrlandtsobes Stipendium.
Die Stiftungs-Urkundc dieses von der Familie v. Stechow gegriindeten
Stipendiums ist nicht mchr vorhanden. Die Verleihung steht schon seit der
letz ten Halite des 1 7. Jahrhunderts dem Landcsherm zu. Der Fonds besteht aus
2 Winspel Koggen, 2 Winspel Hater, welche nach dem Martini-Marktpreise zu
Gelde gerechnet werden und die der Untsbesiteer zu Gross-Beeren, jetzt mit
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Berlin.
112 Thalern, und einem Grundzins von 27'/t Sgr. jflhrlich zu cntrichten hat;
aufi 48 TMrn. baar vom Amte Fnhrlaml, zu Martini fallig. und 8 Thlrn. von dem
Fisehcreibesitzer zu Potsdam, zu Lichtmessen zaldbar. Xach einem sechsjahrigen
Dnrchschnitt (von 1839 bis 1844) gewahrt der .Tahresertrag etwa 109 Thlr. 11 Sgr.
10 Pf. Es wird von der Konig lichen Regierung zu Potsdam an bediirftige Stu-
direude ohne Uuterschied der Studien in der Regel auf 3 Jahre verliehen, und
zwar so, dass jiihrlich drei Stipendatcn, jeder 56 Tblr. 14 Sgr. erhalten.
Falzschta Legat.
Cnratorium: Ministerium St. Petri.
Zwei Stipendien a 113 Mk . in erstcr Linie t'Ur Sohne der Geistlichen von
St. Petri, sonst fur Theologcn, ans der St. Petri Special- Prediger-Wittwen- und
Waisen-Stiftung.
Franzosisch-reformirtes Proposants- und Candidaten-Stipendium.
.liihilieh sollcn 750 Mk. an die vorhandenen Proposants und Candidaten
gleichmassig oder nach Massgabe ilirer Bediirftigkeit vertheilt wcrden. Die Be-
nefidatcn miisscn das Examen als Proposants ehrcnvoll bestanden haben und
iiber ihren Fleiss und die sittliche Haltung Zeugnisse einreichen.
Die Verleihung geschieht dnrch das KOniglichc Consistorium der Provinz
Brandenburg auf Vorschlag des Consistoriums der franzosischen Genieinde.
Carl Graf Finck von Finckensteinsche Stiftung fur Studirende
der Thcologie.
Stiftungs-Urkunde.
§ 1. Der veratorbenc Kammerherr Graf Carl Finck von Finckcnsteiu hat
vor seinein Todc ein Capital zur Griindung einer Stipendienstit'tnng bestimmt.
Dassclbe ist gegeuwUrtig bis zu einem Betrage von Zweitausend sechshundert
Thaler in vierprocentigen Miirkischen Pfandbriel'en erganzt worden.
§ 2. Mit dicsen 2<>00 Thlrn. wird nnnmehr einc Stipendicnstiftnng fiir
.Studirende der evangelischen Thcologie aus dem Kreise Crossen begriindet. Das
Capital soli am 1. April 1872 iibergeben werden und bezieht die Stiftung voii
da ab die Zinscn.
§ 3. Es wird vorbehaltlich der tblgenden Bestimmungen fortgehend ein
Stipendium im Betrage von 100 Thlr. jiihrlich verliehen. Betragen die jahrlichcn
Keveniien naeh Deckling der Verwaltnngskosten mehr als 100 Thlr, so sind die-
selben uaeh dem freicn Ermessen des Stiftungs-Verwaltcrs entweder dem zuui
Genuss des Stipendiums in dem betreffenden Jahre Berechtigtcn auch iiber den
Betrag der 100 Thlr. hinaus zu gewflhren, oder ausserordcntlich als ein zweites
Stipendium zu verleihen, und zu diesem Behufe bis zu einer hierfur geeigneten
H51ie anzusammeln, oder zu Capital so langc anzusammeln, bis laufend aus dessen
Zinscn ein zweites Stipendium zu jahrlkh 100 Thlr. gewahrt werden kann. Ist
auf diese Wcise ein zweites Stipendium begriindet, so ist das entsprechende
Capital gleicher Weise wie das jetzige Stiftungs-Ca]>ital zu erhalten und wieder-
holen sich obige Bestimmungen inbetreff etwa tlberschiessender Reventlen. Es ist
dann anch zulassig, die Stipendien dauernd auf cinen hohcren Betrag als 100 Tldr.
festzusetzen.
§ 4. Berechtigt zu dem Stipendium sind Studirende der evangelischen
Thcologie ehelieher Abknnft, dereu Vater, oder wenn dieser gestorben ist, deren
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Falzsehcs Legat — Graf Finck v. Finckensteiusche Stiftung.
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Mntter zur Zeit der Verleihung des Stipendiums in einer Ortschaft des Kreises
Crossen ihren Wolmt>itz habcn. Sind zu dieser Zeit beide Eltern verstorben, so
muss der Letztlebende bei seinem Todc einen solcheu Wohusitz gehabt habeu.
Ein Vorzugsrecht haben unter ttbrigen gleichen Bcdingungen Sohne von Pastoren
aus dem Kreise Crossen.
Unter mehreren Bewerbern ist die Answabl unter Erwiigung der besondercn
Verhuitnisse zn treffen, wobci namentlich das Mass der Bediii ftigkeit und Wttr-
digkeit in Betraeht zu Ziehen sind.
§ 5. Die Vorleihung erfolgt auf 3 Jabre sofern der Stipendiat noch so
lauge studirt. Eine Nachzahlung des Stipendiums aus erst spater fallig werdenden
Reveuiien ist nicht statthaft, Studirt der Stipendiat lancer als 3 Jabre, so kann
die Verleihung auch fttr ein 4. Jahr erfolgen, es darf dies aber nicht im Voraus
zngesichert werden.
§ 6. Bei der Meldung sind jedenfalls ein PrUfungszeugniss, das zum Besuch
der Universitat erforderlich, und ein FUhrnngsattest vorzulegen.
Auch von dem Zeitpunkte des Genusses ab haben die Stipendiaten alljahrlich
ein Fuhrungsattest beizubringen. Erhellt hicrans eine mangelhafte Ftihrung, so
steht cs in der Bcfugniss des Verwaltcrs, das schon vtrliehene Stipendium, soweit
cs noch nicht gezahlt ist, zuriickzunchmen.
Die Zahlung der Stipendien erfolgt vierteljahrlich postuumerando.
§ 7. Eine Klage auf Verleihung oder Belassung des Stipendiums vor
Gericht steht Niemandem zu.
§ 8. Die Verwaltung der Stiftung fuhrt der jedesmalige Besiteer des dem
Grafen Carl Finck von Finckenstein mitgehorig gewesenen Rittergutes Trebichow
im Kreise Crossen, oder wenn derselbe etwa bevonnundet ist, dessen Vormund.
Der Verwalter handelt mit mOglichster Freiheit und Selbststandigkeit, er vertritt
die Stiftung nach aussen und vor Gericht auch in alleu denjenigen Fallen, in
denen die Gesctze eine Special- Vollmacht erfordern, und mit der Befugniss, sich
eiuen Substituten zu bestellen. Selbstverstandlich hat er auch Uber das Stiftungs-
Capital und dessen Substanz Verfiigung zu treffen. Soweit nicht besondere Um-
st&nde eine Abweichung briugen, soil dasselbe jeder Zeit in Milrkischcn Pfand-
briefen belegt bleiben und werden. Die Documente solleu in der Trebichower
Kirchen-Casse verwahrt werden. Das gauze Yerniogen der Stiftung wird als ein
Nebenfonds der Kirchen-Casse behaudelt, so dass audi der Rendant der lctzteren
alljilhrlich zugleich Hechnung uber das Stiftungsvermogeu legt.
Die Vorschliige zur Verleihung des Stipendiums cehen von dem Superinten-
dents der Diozese Crossen aus und wird es dem Verwalter der Stiftung hiermit
zur Pflicht gemacht, nicht willkurlich von diesen Vorsehliigen abzngehen, ohne
dass derselbe dieserhalb einer flmscren Verantwortung uuterstellt werden dart'.
§ 9. Sollte es nothig werden, dass die Stiftung gegen ihren eigenen Ver-
walter vcrtretcn wird, so soil dieser Vertreter von de.- Kiiniglichcn ltegieruug
zu Frankfurt a./O. Abtheilung fiir Kirchen- und Schulwesen oder derjenigen Bc-
horde, welohe zur Verwaltung der kirchlichen externa an Stelle der Koniglichen
Regierung treten mfichte, eniannt werden.
Von derselben Behiirde wird tiberhaupt das Aufsichtsreeht iiber die Stiftung
geubt, soweit ein solches nach deu Gesetzen geltend zu machen uOthig ist.
§ 10. Der Superintendent der Diiizesc Crossen und der Kendant der
Kirchen-Casse erhalten eine kleine Remuneration, welche gegenwflrtig 2 Thaler,
zusammen 4 Thaler (die Zinsen eincs Pfaudbriefes) betriigt. Nach Betinden des
Verwalters kann spaterhin die Remuneration auch etwas erhtiht werden, wenn
dies moglich ist, ohne den StipendienBetrag von 100 Thaler zu verkurzen.
Etwaige sonstige VerwaltniiL-s-Kosten sollen aus den Zinsen entnommen,
und wenn das Capital dieserhalb angegiiffen werden miisste, soil dasselbe zuniiehst
aus den Zinsen wieder ergan/t werden. Solange und soweit es hierdurcb nothig
wird, vermindcrn sich die Stipendien — mehrere gleichmassig — oder hort dercn
(Jenuss ganz auf.
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32 Berlin.
Selbst due bereits ausgesprochene Veileibung soil dem nicht cntgegen-
stehen. Dasselbc gilt fiir don Fall, dass die aufkoromenden Zinsen den voraus-
gesetzten Betrag nicht erreichen.
Berlin, den lfi. Februar 1872. Graf von Finckensteiu.
Fleschesches Stipendium.
Vom Polizcidircctor Flesche mit 1200 Thlrn. am 27. Febr. 1821 gestiftet;
iiir Stndirende ant' die gesetzuiassig bestimmte Studienzeit, deren Eltcrn seit
wenigstens 10 Jahren in Potsdam wolmen. Collator: der Magistral in Potsdam.
Ersparnisse werden eapitalisirt zur Griindung eines zweiten Stipendiums. — Ein
solehes ist wirklich gcgriindet; und es werden jetzt zwei Stipendien verliehen,
cius von 50 Thlrn jiihrlich auf 3 Jahre an einen Studirendcn, cins von 25 Thlrn.
jahrlich auf 3 Jahre an eiuen KUustler.
Freimaurer- Stipendium zum Andcnken des Grossmeistcrs Zollner.
Zum Andenken an ihren vcrstorheiien Grossmeister, den Oberconsistorialrath
Dr. Zollner, dor am 12. September 1S04 starb, zahlt die Logo zu den drei
Weltkugeln an einen znr Universitat abgehouden armon und vorziigliohen Schuler
des Gymnasiums zum grauen Klostor oder an einon jungen Kunstler oder an
einen jungen Handwerker der hoheren Klassen ein jahriiehes Stipendium von
50 Thlrn.
Freitische.
Es bestehen folgende Freitische: Rethgeseher, lYinzlieher, von Schiltzseher,
Kornerscber, Lachmanuscher, Neaudersoher, ilomeyersehcr, Hcft'terscher, Panott-
kasoher; halber Freitiseh fiir Juristen, MedicineV und Philologen, halbcr fur
Prcdiger- und Lehrersohne und endlich halber for rriieologen.
Diese siud zum Theil aus besonderen hierzu erfolgten Verinachtnissen, zum
Theil aus freiwilligen Beitragen und endlich aus Mitteln, welche der Staat hierzn
giebt, gehildet.
Bei ihrer Vertheilung sind gewohnlich dieselben Grundsatzc massgebend
wic beim Allgemeinen Freitiseh, fiir welchen folgcnde Bestimmungen gelten:
§ 1. Auf der hiesigen Universitat ist ein allgemeiner Freitiseh fiir diirftige
und wurdige Stndirende aller Facultftten ohne I'nterschied des Bekenntnisses bei
einem oder mehrereu bewahrten und billigen Speise-Wirthen eingerichtet. *)
§ 2. Die Leitung der Anstalt wird von dem Kector und Senat der Uni-
versitat besorgt, und es rinden frir die Geschjiftsfuhrung koine weiteren Auslag;e»
statt, als die fiir die Sammlung der Beitrfige uud die Rechnungsfuhrung unver-
mcidlich sind.
§ 3. Die Kosten werden ausser dem Ertrag eines vorhandenen, l)is jetzt
geringen, Capitals, aus laul'enden Beitragen der Wohlthater und aus Sehenkutigcn,
die der Anstalt zufallen mochten. bestritten. Die Zeichnung eines Beitrages
bindet Niemand langer, als ihm gefallig ist.
Schenkungen im Betrage von 5u Thaler und dariiber, sollen. wenn voni
Geber ein Anderes nicht ausdriicklich bestimmt ist, eapitalisirt werden und nur
die Zinsen davon zur Verwendung kommen.
*) Der Freitiseh wird jetzt in niouatliehen Katen baar ausgezahlt.
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Flesclicsclu's Stipcndium — Fricdous^isellschafttJ-StiiH-ndicn.
33
§ 4. Die Verleihung des Freitisches geschieht von Rector nud Senat im
Aufangc jeden Semesters auf die Zeit der gesetzlichen Dancr der Vorlesungcn,
jedoch deigestalt, dass, wcnn er eiumal ertheilt ist, dieser ihn audi bis zum Ab-
laufe des gesetzlich vorgescbriebenen Tricnninm oder Quadriennium behalt, wenn
er desseu bedarf und wUrdig ist und nicht etwa cine Reduction der Stellcnzahl
nothwendig wird. Nicbt erhobene Theile der Bewilligungen ist der Rector be-
fugt, nach dem sich ergebenden Bediirfniss audi uacb dem Anfang des Semesters
allenfalls selbst fiir die Ferieuzeiten zu vertbeilen.
§ 5. Empfehlungcn von Woldthatern, welche einen bedeutenden Beitrag
lcisten, wcrden Hector und Senat nach Moglicbkeit berucksichtigen, wenn die
Empfohlenen iiberhaupt perccptionsfahig sind.
§ G. Die Freitischc sind zunachst fur Inlander und nur ausnahmsweise
audi fur Auslander bestiinmt.
Perceptionsfflhig sind nur diejenigen, welche mit eiuem Zeugniss der Reifc
fiir das Universitats-Studium verseben bei der Universitat immatrikulirt sind, und
auf irgend eincr Universitat bereits ein halbes Jahr studirt haben, von Seiten des
Fleisses und der Sitten untadelig und mit einem genugenden Zeugniss der Diirf-
tigkeit verseben sind. Bei Benrtheilung der Reife zum Universitats-Studium und
der DiirftigkeitsZeugnisse werden dieselben Grundsxltze angewandt, welcbe in dem
Reglement uber das Honorarien -Wesen fiir die Gestattung der Nacbsuchuug um
Stundung oder Erlaas des Honorars angenommen sind.
§ 7. Die gezeiebneten Bcitrage werden im April nud October von den
bier befindlichen Mitgliedern gegen Quittuug erboben: Auswartigcn stebt es frei,
ibre Bcitrage, sei es durcb BehOrdcn, welche wie bisher dazu bereit sind, sei es
durcb die Post, an Rector und Senat der Universitat cinzusenden.
Sollte eines oder das andere der Mitglieder wunschen, seiuen Beitrag zu
einer anderen ibm beliebigen Zeit zu leisten, so wird audi dies mit Dank ange-
nommen werden. Audi uber die auswRrtigen Beitrilge wird ohne Verzug dio
Quittung postfrei tibersaudt' werden.
§ 8. Ueber die Einnahmc und Ausgabc in jedem balben Jabr wird Rech-
nnng zum wenigstcn jabrlich abgelegt und den Beitragcndcu einmal im Jahre
kosteufrci ubcrsaudt, Jedem Beitragcnden stebt die Eiusicht aller eiuzelneu
Tlieile der Recbnung frei. Die Rechnungen werden wie bisher durch das Kiiuig-
licbe Universitats-Curatorium rcvidirt wcrden.
Friedensgesellschafts-Stipendien zu Potsdam.
Benacbricbtigung und Instruction
fur junge Studirende und Kunstbeflissene,
welche sich um die Stipendien der Fiiedcnsgesellschaft zu Potsdam bewerben wollcn.
Potsdam 1844.
§ I. Die hiesige Friedens-Gesellschaft, welche den Zweck hat, u nbemittelte
Gymnasiasten, Studirende und Kunstbeflissene von vorzUglichen Anlagen und
ansgezeichnet guter, sittlicher Fuhrung zu unterstutzen, wird hinfort
jahrlicb vier Stipendien und zwar jedes derselben zu einem Betrage von 50 bis
00 Thalern stets auf Ein Jahr verleihen, niimlich:
a) zwei an Studirende, welche sich schon auf der Universitat beliuden, ohne
besondere RUcksicht auf die Facultiits - Studien, denen sic sich widmen;
b) eins an einen Kunstbeflissenen, mid
cj eins, dessen etwaige Theilung vorbehalten wird, an einen, zwei oder drei
die obersten Classen eines Gymnasiums frequentirende SchuUer.
tUumjart, Univcrsit&tB -Stipendien. 3
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Berlin.
§ 2. Berflcksicbtigungsfahig sind nnr Studirende mid Kunstbefiisseuc,
welchc im hiesigen Regierungs-Bezirke oder in der Stadt Berlin heimisch sind,
nnd inlandische Universitaten, Gymnasien oder Kunst-Akademieu besuchcn.
§ 3. Die Bewerber haben sich spatestens im Monat Juni jedcs Jahrcs
sebriftlich au den untcrzeicbneten Voretand der Friedens-Gesellschaft /u wcndcn.
Ihrer Eingabe, in welcher sic ihre anderweitigen Subsistcnzmittel und etwa schon
erlangten Stipendien etc. gewissenhaft nachweisen, oder ihrc g-ilnzliche Mittellosigkeit
darthnn und bezeugen, und ausserdem auch Art und Zweck ihrer Studien naher
angebeu mussen, ist beizufiigen:
A. Wcnn sie noch ein Gymnasium frequentiren:
a) ein curriculum vitae mit Angabe der Herkunft und der Familien-Vcr-
lialtnisse des Bewerbers, und der Bestimmung, welcher ersich widmen will;
b) zuveriassige, von Seiten des Herm Gymnasial-Directors bcst&tigte Nach-
weise seiner Umstaude, Hulfsmittel und etwa schon erlangten Unter-
stQtzungen;
c) ein Zeugniss des Directors und der Lehrer des Gymnasiums tlber seine
Anlagen und seine Gemuthsbeschaffenhcit , sein Verhalten und seinen
Fleiss, seine Fortschritte und den schon erreichten Standpunkt seiner
Bildung;
d) ein Zeugniss des Geistlichen, der ihn im Christenthume uuterrichtet
oder schon confirmirt hat, und
e) eine Probearbeit.
B. Wenn sie schon die Universitat bezogen haben:
a) die oben ad A a, b und d bezeiclineten Nachweise;
b) das dem Bewerber vom Gymnasium ertheilte Entlassungs- und Mat in i-
tats- Zeugniss in beglaubigter Abschrift;
c) ein Universitats-Zeugniss Uber seine Aufnahuie, Fuhrung und die schon
frequentirten collegia mit Attesten Uber deren fleissigen Besuch, und
d) eine Probearbeit.
I'. Wenn sie sich fur die Kunst ausbilden wollen:
a) die oben ad A a, b, c uud d bezeiclineten Nachweise, resp. von ihren
Lehrern und Vorgesetzten ausgefertigt, und
b) die uach Umstiinden und MOglichkeit schon beizubringendeu Beweise
nnd Probeu ihrer bereits erlangten Einsicht, Geschicklicbkcit uud Kunst-
fertigkeit.
Der oben ad A e und ad B d geforderten, in deutscher oder lateiuischer
Sprache abzufassendeu Probearbeit muss ein wissenschat'tliches Thema zu Grunde
liegen, dessen Bearbeituug einereeits eine gewisse Summe schou erworbener
Kenntnisse, und andererseits ein bestimmtes productives geistiges Vermbgen kund
giebt, und insbesondere dann, wenn der Vcrfasser schon die Universitat frequen-
tirt, von seinen auf dem Felde derjenigcn Facultats-AVissenschatten, deneu er sich
eigentlich widmet, bereits gewonnenen Einsichten, Kenntnissen etc. Zeugniss
geben muss.
§ 4. FUr einen das triennium academicum Uberschreitendeu Aufenthalt auf
der Universitat wird in der Regel keinem Studirenden ein Stipendiuin bewilligt.
§ 5. Auf Grand der nach § 3 beizubringendeu Zeugnisse, Probearbeiten etc.
wird die Auswahl der zur Coucurrenz zulassigen Bewerber getrotfen, welche dann
zu einer in der Kegel hier mit ihnen jaurlich und zuerst im Jahi*c 1845 in den
3lichaelisferien anzustellendeu schril'tlichen und mttndlichen Prufung eiugeladen
werdeu.
§ 6. Demnachst erfolgt im Monat November Entscheidung uber die ge-
pruften Bewerber und Anweisung der Stipendien fur die vorzugsweise gceignet
Befnndenen.
§ 7. Es ist zwar statthaft, dass die in Eineiu Jahre ausgcwahlten Stipcn-
diaten auch im folgenden Jahre wieder concurriren, jedoch nur, wcnn sic wicder
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Friedcnsgcscllschafts-Stipeiidien — H. v. Gansaugesches Stipendium. 35
geuugendeu Nachweis ilirer Lage mid Bediirftigkeit und ihrer Stndien geben,
und Zengnisse ihres t'ortdauernden "Wohlverhalte ns und Fleisses, nebst einer neuen
Probearbeit, einsenden und sich einer abermaligen Prtifung hier unterwerfen wollen.
§ 8. Jedetn der Herren Directoren der Gymnasien der Stadt Berlin und
des bicsigcn Kegierungs-Bezirks wird eine Anzabl von Exemplaren dieser Benach-
richtigung mit dem ergebcnsten Ersuchen zugesandt, solche jungcn Leuten, welche
sicb urn die Stipendien der Friedens-Gesellschnft bewerben wollen, gcfalligst zn-
zustellen, abcr audi geneigtest dahin zu wirken, dass dem Vereinc neue Mit-
glieder und Wohlthfiter, deren Beitrftge oder Geachenke dem Ilegie rungs - Uaupt
casscn-Buchhalter, hierselbst, als Schatzmoister der Gesellschaft, zu jeder Zei-
eingesandt werden kouncn, zugeflihrt werden.
Potsdam, den 23. December 1844.
Yorstftnd der Friedensgesellschaft.
Friederiken-Stiftung.
Sie tritt zur Veriheilung von Stipendien an Studirende der Rechte und der
Medicin erst dann in Wirksamkeit, wenn zwei der Erblasserin vcrwandte Nutz-
niesscrinnen und demnachst die vorweg zum Empfang von Stipendien etc. bcrech-
tigten weiteren zahlreichen Verwandten und deren Descendenten bis auf das lotzte
Familienglied ausgestorben sein werden.
Collator: der Gcheime Canzlei-ftath Goder im Kriegsministerium, Matthni-
kirchstrasse 27.
Gaffronsohes Stipendium.
Nach dem Testamentc des Geb. Kriegs-Raths Jobann Friedrich Gaffron zu
Berlin vom 17. November 17*5 mit 600 Thaler a 100 Thlr. jahrlich fur Studi-
rende biirgerlichen Standes, halb Pommera, halb Marker auf droi Jabre gestiftet.
Die Stipendiaten miissen auf einer iuliindischen (preussischen) Universitat .lura,
Medicin oder Cameral- oder philosophische AVissenschaften studiren, und siud
hbrigens alien Vorschriften nnterworfen, welche die Gesetze den Koniglich Kur-
markisehen Stipendiaten macheu.
Die Collation von 4 Stipendien stent dem Kttniglichen Provincial-Schul-
Collegium zu Berlin, von 2 der Pommerscheu General-Landschafts-Direction in
Stettin zu.
Hermann von Gansaugeschei Stipendium.
.Statnten.
Die Wittwe des vcrstorbencn Generallieutenants Hermann von Gans-
ange, geb. Fraenkel hat am 15. April 1873 der hiesigen KOniglichen Friedrich-
Wilhelms-Universitat zur Begrundung eines Stipendiums, das den Namen ilires
verstorbenen Gatten fUhren und dessen Andenken erhalten soil, Fun ftau send
Thaler baar ubersandt. Nachdem von Seiten der Univcrsitat diesc Schenkung
angenommen nnd die erforderliche landesherrliche Genehmigung dnrch Allerhochstc
Cabinetsordre vom 17. November 1873 ertheilt worden ist, siud fur die Venvaltung
und Verleihung des Stipendiums, unter Zustimmung der Stifterin, die folgenden
Statnten festgesetzt worden.
3*
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3(»
Berlin.
§ 1. Der Senat dcr lriesigen Koniglichen Friedrieh-Wllhelins-rniversitat
verwaltet die Stiftuug nach den bestehenden statutarischen und gesetzlichen Be-
stimmungen.
§ 2. Die Verleihung des Stipendiums steht bei der philosophischen Facultiit
der Uuiversitiit nach Massgabe der folgendcn Festsetzungen.
§ 3. Zur Bewerbuug zuzulassen ist, wer sowohl zur Zeit der Bewerbuug
als zu der Zeit, in welcher er in den Genuss des Stipendiums tritt, an der Ber-
liner Universitat als Hauptfach oder eines seiner IlauptfHcher Geschichtc odcr
Archaologie studirt, wofern er evangel ischer Confession ist, und zu der Zeit, wo
er in den Genuss des Stipendiums tritt, mindestens zwei Semester stndirt hat.
Weun mehrerc au sich durch Fahigkeit und Fleiss zum Empfang des Sti-
pendiums qualiflcirte Bewcrber vorhanden sind, so giebt zunllchst die Verwandt-
schaft mit dem verstorbeuen Gemahl der Stifterin oder dieser selbst, demnachst
die speeielle Bescb&ftigung mit der Kamismatik, endlich die grossere Bcdurftig-
keit ein Vorzugsrecht.
§ 4. Die Ertheilung des Stipendiums erfolgt immer auf ein Jahr und zwar
vom 1. April 1874 ab. Das Stipendium kaun jedoch demselbeu Studireuden so
ott wieder verliehen werden, als die Facultiit dies zweckmassig erachtet.
§ 5. Der (^nastor der Universitat bezeichnet vor dem 15. November eines
jeden Jahres der philosophischen Facultiit deu ftlr das nJlchste Stipendienjahr zur
Verfiigung stehenden Zinsbetrag. Derselbe kommt ungetheilt, jedoch in abgemn-
deter Summe zur Vergebuug. Der Decan der Facultat fordert vor dem 1. December
durch Anschlag am schwarzen Brett die Bewerber zur Meldung auf und niac.ht
gleichzeitig von dieser Aufforderung dem Director des hiesigen Koniglichen Miinz-
cabinets Anzeige. Die Meldung hat vor dem folgeuden 1. .lanuar stattzufindeu
und sind derselbeu die nach § 3 iu Betracht kommenden Nachweisungen beizu-
fiigen. Die wissenschaftliche Qualification kann nach Ermessen des Bewerbers
cntweder dnrch Zeugnissc von Lehrern oder sonstigen Saehverstftndigen oder audi
durch vorgclegtc schriftliche Arbeiten docuraentirt werden. Die Venrebung des
Stipendiums crfolgt durch Beschluss der Facultat auf Vorschlag einer Commission
von funf Personen, welche aus einem oder zwei dem Fach der ArehUologie und
zwei oder drei dem Fach der Geschiehte angehorenden von der Facultat zu
wahlcnden Facultatsmitgliedern und dem Decan gebildet wird.
Bei diesem vor Ablauf des Winter-Semesters zu fassenden Beschluss ist
schriftlich abzustiminen. und entscheidet die absolute Stimmenmehrheit oder bei
Stimmengleicbheit das Loos. Der Decan berichtet dann ftber das Ergebniss der
Abstimmung an den Senat und trrtgt auf Bestfltigung des Beschlusses an. Der
Senat hat zu prufen, ob die Wahl des Stipendiaten den Statuten der Stiftuug und
den Universities -Gesetzen gemass ist: findet er, dasssie denselben nicht entspricht,
so hat er uuter Angabe der Bedenken die philosophische Facultiit zu wiedcrholter
Priifung und event. Vornahme einer neuen Wahl aufznfordern. Beharrt die Fa-
cultat bei ihrem Beschluss und der Senat verweigert die Bcstatigung, so bleibt
das Stipendium fur das laufende Jahr unvergeben. Im Fall der Bestfltigung er-
theilt der Senat die Zahlungsanweisung des verliehenen Stipendiums.
§ 6. Wrenn der Stipendiat nach Ablauf des ersten Stipendieu - Semesters
die Universitat wechselt, oder die Universitnts-Studien beendet, so bleibt er nichU
desto weniger bis zum Schlnss des Jahres im Genuss des Stipendiums.
§ 7. Gelangt das Stipendium nicht zur Vergebnng oder nicht zur Aus-
zablung, so wird die ausfallende Summe eiu Jahr laug aaseniit und im Folge-
jahr den Bestimmungen dieses Statuts gemftss als zweites Stipendium vergeben.
Gelangt der Betrag audi diesmal nicht zur Auszahlung, so wild er zum Capital
geschlagen.
§ 8. So lauge die Stifteriu lebt, ruht das Collationsrecht der Facultat, so
dass zwar die Aufforderung zur Bcwerbung und die ubrigen Festsetzungen dieses
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H. v. Gansaugescbes Stipendium — Eduard Gerhardsches Stipendium. 37
Statuts sofort nach Massgabe dcsselben erfolgeu, die eingegangenen Meldungen
aber nebst den Beilagen der Stifterin vorgelegt werden und die Auswabl des
Stipcndiaten ihr uberlassen bleibt.
§ 9. Ucber die, fur die erste Verleihnng etwa mithig werdende Abando-
ning dor in § 5 festgesetzten Termine und Modalitiltcn beschliesst die pbiloso-
phiscbe Facultat.
Berlin, den 24. Januar 1874.
Reetor nnd Seoat der KOnUlidien Priwlrith Wilhelms-l niversitiit
(L. S.) gcz. Weierstrass.
Vorstehendes Statnt wird bierdurcb bestiitigt
Berlin, den 21. Marz 1874.
(L. S.)
Der Minister der *eistlichen. Unterriehts- nnd Medicinal -Amseleeenheiten
In Vertretan*
gcz. Svdow.
ad IT. T. 1328.
Georgisches Stipendium.
Gestiftet von der Wittwe Lendt za Eichenfelde 1825 und nach einem
Verwandten benannt.
.Tabrlicb 72 M. werden auf 3 .Tabre an einen Tbeologie Studirendcn vcr-
geben. Bevorrechtiet sind die Sfihne des Pfarrers von Kicbenfelde, Parocbie
Biesen, dann des Pfaners zu Babitz nnd die der anderen Frediger der Synode
Wittstock. Die Oberaufsicht iiber das Stiper.dinm bat das Koniglicbe Consistorium
der Provinz Brandenburg.
Eduard Gerhardschea Stipendium.*)
a. Der Zweck dieser Stiftung gebt dahin, den auf ciner prcussischen Uni-
versitat studirenden jtuigen Miinnern christlieher Confession, welcbe dem philolo-
fjischen oder archttolngiscben Fache — Aegyptologen und Orientalisten nicbt aus-
genomraen — sich widmen, eine Unterstutzung wahrend ihrer UnivcrsiUltsjahi-e
zn gewabreu.
b. Das Stipendium bctriigt jfthrlich 300 Thlr. Courant (dreihundert Tbaler)
und soil von demselben Stipendiateu auf drei oder ancb auf vier .labre genossen
und ibm verliehen werden.
c. Das Stipendium kann nur demjenigen Studirenden gegeben werden,
welcber von cineiu preussischen Gymnasium das Zeugniss der Reifc znr I'niver-
sitat erhalten hat.
Bei der Auswabl der Stipendiaten ist nicbt nnr das Fortkommen einiger
Tndividuen, sondern auch der Fortscliritt «ler Wissenscbaft zu beriicksichtigen,
mitbin das Augenmerk auf besonders befiihigtc, griiruHieb vorgebildete nnd streb-
same Studirende zu ricbten.
d. Bei der Concurrenz mebrerer Bewerber nm das Stipendium baben zn-
niichst die mannlichen Descendenten der Vettcrn des Ei'blassers (Gebeimen Regie-
mngs-Rath Prof. ord. Dr. Kduard Gerhard), des Predigers Robert Gerhard zu
•) Das Stipendium tritt erst nach dem Ableben der Schwestern des Erblassers
in Kraft.
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38
Berlin.
Schweitsck bei Breslau und des Gymnasiallehrcrs Dr. Oscar Gerhard zn Wetzlar
und in deren Ermangelung diejenigen Stndirenden den Vorzng, welchc don Fa-
milicnnamen Gerhard tragen und den obigen Anforderungen genugen. Den Ver-
wandtcn und Namensvettcm des Erblassei-s ist das Stipendium auch dann zu
verleihen, wcnn sic in irgend welchem Faclie auf einer prcussisehen Universitiit
sich wissenschaftlich ansbilden. Bei andern Concnrrenten ist der ohen ad a aus-
gesprochene Grundaatz streng festznhalteu.
e. Alle sonstigen Bestimniungen uber die AnsfUhrung und Verwaltuiifr
dieser Stiftung bleiben der hiesigen Koniglichen Universitiit vorbehalten, jedocli
soil die Yerleihnng des Stipeiidiums lediglich von der Entsehcidung des zeitigen
Rectors der Universitiit nnd des akadeniischen Senats nach Stimmenmehrheit ah-
httngen.
Goringschea Stipendium.
Die Wittwe des Biirgermeisters Goring zu Neu-Rnppin, pest, am 12. .Tnli
1837, hat in it einem Capital von 5000 Thlrn. Crt. ein Stipendium gestiftet,
welches am 7. Juni 1838 die Konigliche Gcnehmigung erhalten hat. Berechtigt
zum Genusse sind unvemiiigende Sohne Ruppiner Burger; die Zinsen werdon
jahrlirh nnter 2 Stipendiaten gleichmiissig vertheilt, und diesc kiinnen eine Uni-
versitiit, Akademie oder Provincial - Gewcrbeanstalt zu ihrer Ausbildung besurhen.
Verwalter und (Collator ist der Magistrat von Neu-Rnppin.
Goeschkesches Stipendium.
Ist am 5. Mai 1828 von der Wittwe des Justiz-Amtmanns Goeschke, Doroth.
Sophie geb. Reinecke, mit 10OO Thlrn. Gold gestiftet; der Zinscrtrag ist an
einen oder zwei Studirende ans Zo&cn anf 3 .lahre zu verleihen. Collator: der
dortige Magistrat. Sind keine Studirende vorhanden, so geniessen anne Kiinstler
und Handwerker den Zinsbetrag.
Goschkeschet Leg at.
Gestiftet von der Wittwe des Justiz-Amtmanns Gtischke, Doroth. Sophie
geb. Reinecke, (lurch Testament vom 5. Mai, publicirt 8. December 1828, mit
1500 Thlrn. Gold, die init einigcn Zinsen im Jalue 1S29 in 1700 Thlrn. Crt.
hypothekarisch belegt sind. Berechtigt sind Studirende aus Spandau auf 2 bis
3 .lahre. sonst auch Kiinstler und Handwerker eben daher. Collator: der Ma-
gistrat in Spandau. Zinsen in Vacanzen werden capitalisirt.
Goldbecksche Stipendien-Stiftung.
statute*
Der verstorbene Rentier, fruherer Apotheker Goldberg zu Alt-Schoneberg,
hat mittelst Testaments vom 2. September 1868 die Friedrich-Wilhelms-l'niveroitat
zu Berlin zur Universalerbin seines Vermogens Behufs einer Stipendien-Stiftung
fdr Studirende eingesetzt. Nachdem von Seiten der Cniversitut dicse Erbschaft
angenommen und durch AllerhOchste Cabiuetsordre vom 2. Januar 18G9 die landes-
herrliche Genehmigung ertheilt worden ist, sind zur Ausftihrung dieser Stiftung
auf Grand des Testaments die folgenden Statuten festgesetzt wordeu.
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Goringsches Stipendium —
Goldbecksche Stipendien-Stiftung.
39
§ 1. Die Verwaltung dor Goldbeckschen Stiftung wird durch ein
Cnratorinm von 24 Pcrsonen ausgciibt.
§ 2. Von jedcr Facultiit werden zn diesem Behuf seclis Mitglieder er-
w.lblt, und zwar je zwei von den ordentlichen Professoren, je zwei von den
ansserordtmtlichen Professoren, jc zwei von den Privatdocenten aus ihrer Mittc.
Die Wahl geschieht anf Anordnung des Senates nntcr der Leitnng des
Dermis jeder Facultiit, welcher die Mitglieder znr Wahl beruft.
Die Wahl erfolgt durch Stiminzettel nach absoluter Majoritllt der abge-
gvhenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit eutscheidet das Loos.
§ 3. Jahrlich scheiden acht Mitglieder des Caratoriums aus, nnd zwar
nach dem ersten .lalire die acht ordentlichcn Professoren, nach dem zweiten
.Tahre die acht ausserordentlichen Professoren , nach dem dritten Jahre die acht
Privatdocenten, und so ferner in demeelbeu Turnus.
Die Erg&nzungswnhlen, welclie atich die ansscheidenden Mitglieder treffen
kunnen, sind im Januar und zwar das erste Mai im Januar 1871 vorzunehtnen.
Findet im Laufe des Jahres der Austritt einzelner Mitglieder durch Tod,
Abgang von der Universitftt oder Beforderung statt, so erfolgt die Erg&nznng
fur diese auch erst im Januar.
§ 4. Sind in einer der drei Abtheilungen einer Facultat nicht zwei Mit-
glieder vorbanden oder fehlt es ihr ganz an Mitgliedern, so wird diese Abthcilung
im Curatorium uur durch Ein Mitglied beziehungsweise gar nicht vertreten, bis
sie wieder zwei Mitglieder, beziehungsweise Ein Mitglied zfthlt.
Wenn in einer der drei Abtheilnngen einer FaculUtt nicht raehr als zwei
Mitglieder vorhanden sind, so tindet in ihr eine Wahl nicht statt nnd jedes der
vorhandcnen Mitglieder gilt als gewfthlt.
§ 5. Nach geschehcner Wahl haben die Decane die Wahlprotokolle an
den akademi8chen Scnat einzusendcn , von welchem sie dem Curatorium mitge-
theilt werden.
Ueber die Gultigkeit der Walden entscheidet der Senat.
§ G. Der akademische Senat fiibrt die Aufsicht itber die Verwaltung der
Stittung.
§ 7. Im Curatorium ftihrt der jedesmalige Rector der Universitttt den
Vorsitz. Er hat, wenn er nicht gewahltes Mitglied des Curatoriums ist, keine
eiitscheidcndc Stimme; er ist aber bcfugt die Ausfuhrung der Bcschlussc des
Curatoriums zu suspendiren, um an den Senat zu berichten.
§ 8. Zu den Versammluugcn des Curatoriums werden die Mitglieder desselben
unter Angabe der zu verhandelnden Gegenst&ndc von dem Vorstande eingeladcn.
§ 9. Das Curatorium crwilhlt sogleich nach seiner Constituirung beziehungs-
weise nach seiner Erganzung fur das Geschaftsjahr einen Vorstand, welcher aus
dem zeitigen Rector der Universitiit und ans drei Mitgliedern besteht.
Der Rector ftihrt den Vorsitz im Vorstande und hat eine berathonde
Stimme. Ist er zur Zeit des Antritts des Rectorats gewahltes Milglicd des Vor-
standes, so scheidet er als solches aus.
Das eine Mitglied des Vorstandes ist Stellvertreter des Vorsitzenden , das
zweite Rendant, das dritte Stellvertreter des Rendanten.
Das Protokoll in den Versammlungen des Vorstandes wie des Curatorinms
wird von dem Universitats-Secretiir gefuhrt.
§ 10. Der Vorstand erledigt an Stelle des Curatoriums die laufenden
Gescbafte uud bereitet die Verhandlungen desselben vor.
§ 11. Bei eigentlichen Verwaltungsacten, insbesondere solchen, welche die
zinsbare Anlegung von Capitalien betreffen, eutscheidet das Curatorium, und zwar
nach absoluter Majoritat der auwesenden Mitglieder.
§ 12. Capitalien durfen nnr gegen pupillarische Sicherheit oder in depo-
sitalmSssigen Werthpapieren angelegt werden.
§ 13 Wenn es sich um die Entscheidnng zweifelhafter Rechtsfragen oder
um die Prufnng von Sicherheiten bei Anlegung von Capitalien oder um die Er-
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40
Berlin.
haltung des Vermiigens der Stiftung handelt. muss das fintaehten des ITuiversitats-
Syndicus erfordert werden.
Im Falle das Curatorium sich gegen dasselbe entscbeidet, hat der Vor-
sitzende die Ausfuhrung des Besclilusses zu suspendiren und deswegen an den
akademisclien Senat zn berichten.
§ 14. Eine Aenderung der Statnten kann nnr stattfinden, wenn sie vom
Curatorium durch die absolute Majority von der Zahl der dasselbe bildenden
Mitglieder bcschlossen, vom Semite genehmigt und von dem vorgesetzten Ministeriuin
bestiitigt wird.
Diese Bestimmung lindet in solchen Fallen keine Anwendung, in denen
eine Aenderung der Statu ten ohne Zustimmung der Betheiligten durch landes-
hcrrliche Anordnung gesetzlich geschehen kann; doch werden auch dann das
Curatorium und der akademische Senat vor der Aenderung gehort werden.
§ 15. Der Senat ist befugt, jederzeit von der Verwaltung der Stiftung:
Kenntniss zu nehmen und Aenderungen in dersclben zn verlangen.
§ 16. Wenn das Curatorium bei der Entscheidung des Senates (s. §§ 7. 13. 14)
sicb nicht beruhigen und sich zu deu von ihm verlangten Abanderungen in der
Verwaltung nicht verstehen will, so ist es befugt, die Sache an das vorgesetzte
Ministerium zu bringen und dessen Entscheidung einzuholen.
§ 17. Das Curatorium erstattet alljahrlich im December einen Verwaltnngs-
bericht an den Senat und legt demselben die Rechnung uber Einnahme und
Ausgabe des Stiftungsfonds fur das abgelaufene Jahr vor.
§ 18. Auf Grund der Revision dieser Recliming und nach erfolgter
Prnfung des Vermogensbestandes ertheilt der Senat die Decharge.
§ 19. Die Aufbcwahrung des Stiftungsvermogens und die Cassenverwaltung
wird der Uuiversitats-Quilstnr nnter Controlle des Vorstandes iibertragen.
Den Quasturbeamten ist fur ihre Miihwaltung ans den Jahreseinkllnften
des Stiftungsvermogens eine Entschadigung von einem Procentc zu gewilbrcn.
Der Universitats-Secretar erhalt gleichfalls ftir seine Miihwaltung von den
Jahresertrilgen des Stiftungsvermogens eine Entschadigung von einem Procent.
Ein drittes Procent wird dem akademisclien Senate zur Retnunerirung der iibrigen
an den Gcschaften betheiligten rniversitiitsbeamten zur Verfflgung gestellt.
§ 20. Die Vertheilung der Stipendien an die Studirenden der einzelnen
Facultaten geschieht lediglich durch die, den einzelnen Facultaten angehorenden
Mitglieder des Curatoriums.
Die Verhandlungen dariiber tinden unter dem Vorsitze des Decans der
betrerfenden Facultilt statt. Derselbe hat, wenn cr nicht erwahltcs Mitglied des
Curatorinms ist, ausser dem in § 21 orwahnten Falle, nur eine berathende Stimme.
Die Stipendien werden durch Majoritatsbesehlnss der anwesenden Facultats-
mitglieder vermittclst Abstimmung durch Stimmzettel verliehen.
§ 21. Ueber jedes zu verleihende Stipendium wird besonders abgestimmt.
Findet sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Majoritat, so wird
diesc durch weitere Abstimmungcn zu erreichen gesncht; erhalten zuletzt zwei
Bewerber die gleiche Stimmenzahl, so entscbeidet der Decan, welcher von ihnen
das Stipendium bekommen soil.
§ 22. Die Stipendien werden an Studirende der vier Facultaten vertheilt
und zwar so, dass aus jeder Facultat vier Studirende dieselben erhalten.
Die an die sechszehn Studirenden zu vertheilenden Stipendien sollen ihrem
Betrage nach durchweg gleich sein und an die Stipendiaten iu vierteljahrliehen
Raten praenumerando gezalilt werden.
Die Zahlung der Stipendien erfolgt das crste Mai am 31. Juli 1869. Spater
findet die Verleihung in der zweiten Ilalfte des Junius statt.
Vier Wochen vorher wird vom Curatorium durch Auschlag am schwarzen
Brett zur Bewerbung aufgefordert.
"Wird nach der Verleihung im Junius bis zum 1. April ein Stipendium er-
Offnet, so soil sofort eine nene Beworbung ausgeschrieben werden.
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Goldbecksche Stipendion-Stiftung.
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Die Bewerbungen sind scliriftlich nntcr Anlegung der Zcugnisse bei dem
I'niversit&ts-Secretttr einzureichen.
§ 23. Das Maximum des jahrlichen Betrages eines Stipendiums wird anf
280 Thlr. festgestellt.
Die iibrig bleibenden Betrfige sind zn capitalisiren, bis der Zinsertrag die
Griindung eines neuen Stipendiums von 280 Thlrn. ermoglicht. 1st diese HOhe
erreicht, so wird wiederum zur Grtindung eines neuen Stipendiums dtirch Capita*
lisirung der Ersparnisse geschritten.
Die Verleihung des neuen Stipendiums erfolgt nach der akademisclien
Reihenfolge der Facultiiten, zunftchst durch die theologische , dann durch die
joristische, demnachst durch die medicinische nnd zuletzt durch die philosophische
Facultiit. In diese r Reihenfolge wird spfiter bei der Verleihung fortgefahren.
§ 24. Der Decan berichtet tiber das Ergebniss der Wahl an den Senat
nnd tragt anf die Anweisung der verliehenen Stipendieu an.
Der Senat hat zu prtifen, ob die Wahl der Stipendiaten den Statuten und
den Universitatsgesetzen gemass ist ; wenn sie denselben nicht entspricht, kann
er von der betreffenden Abtheilung des Ouratoriums weiteren Bericht erfordern,
und m'ithigen Falles die Wahl annulliren und eine neue anordnen.
Der Senat veranlasst die Zahlungsanweisung der verliehenen Stipcndien
•larch den Vorstand des Curatoriums.
§ 25. Die Stipendien konnen nur an Studirende der hiesigen Universitat
verliebeu werden. Die allgemeinen Bestimmnngen der Universitatsgesetze sind
dabei massgebend.
§ 2G. Diejenigen Studirenden, welche sich um die Stipendien bewerben
wollen. miissen
a) evangelischer Religion
b) als talentvoll und fleissig berufen sein.
Filter den mit solchen Eigenschaften versehenen, um die Stipendien sich bewer-
bemlen Studirenden, haben bei nachgewiesener Bedurftigkcit allererst diejenigen
•Ion Vorzug, welclie elternlos sind, sodann aber diejenigen, welche zwar Vater
<nier Mutter oder beide Eltern am Leben haben, doch unter Umstanden, dass
deren Einkonimen nicht Vierhundert Thaler erreicht.
§ 27. Die Stipendien werden bis zn dem Ende der gesetzlichen Studien-
zeit der Stipendiaten verliehen. Dieselben gehen verloren
a) wenn der Stipendiat die hiesige Universitat fruher verlasst,
b) wenn ihm vom Seuate die akademisclien Beneficien zur Strafe
entzogen werden,
c) wenn er die wfihrend der Studicnzeit angeordneten PrQfungen, wie
das Tentamen physicnm oder die Decanatsprtifung fttr Benetieien,
nicht bestcht.
§ 2s. Nicht verliehene oder nicht ausgezahlte Stipendienraten werden
capital isirt nnd vermebren das Stiftungsverm5gen.
Berlin, den 16. Juni 1869.
Der Rector nnd Senat der KonUlichen Friedrich-Wilhelus-Unirereitat
(L. S.) gez. Ku miner.
Das vorstehende Statut vom 16. d. Mts. wird hierdurch bestiitigt.
Berlin, den 28. Juni 1869.
(I, S.)
Drr Minister der geistlirhen, Unterrirhts- nod Meilicinal-AncelegeBheiten
gez. v. Miihler.
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Berlin.
Griechen- Stipend ium.
Statuten
zu dem Stipendium fur einen in Berlin studirenden Griechen.
Einleitung.
Ursprung und Zweck des Stipendioms.
Nachdein von dent hiesi^cn Vercinc zur Unterstiitzung nothleidender Griechen
unter dem 21. Julius 1H2!> dem hohen Kiiniglicheu Ministerium dcr jreistlicheii-,
Unterrichts- und Medicinal -Angelegenheiten ein Capital von 227!) Thlr. 27 I*f.
Courant von den gesammelten Beitrflgen ftir die Nothleidenden in Griechenland
zn dem Zwecke tlberwiesen ist, um ztuu Vortlieile Griechenlands und znr Kr-
haltnng eines Verbandes zwischen diesem Lande und seinen preussischen Wohl-
thatern und deren N'achkommen, so wie zur Befiirderong der Kenntniss deutschcr
Art und Sprache in Griechenland ein Stipendinm fur einen in Berlin studirenden
jungen Griechen zn stiften: und nachdeni von Sr. Majestflt dem Kftnige mittelst
Allerhiichster Cabinets -Ordre vom 27. August 1829 dieses Stipendinm Aller-
gniidigst genehmigt ist; so sind fUr dasselbe die naehstehenden Statnten von dor
Friedrieh- Wilhelms Universitat zu Berlin entworfen und genehmigt worden.
Bestimmung des Stipendinms.
§ 1. Das Stipendium ist bestimmt, einen studirenden Griechen anf der
Friedrieh -Wilhelms-Universitilt wabrend seiner akademischen Studicn zn unter-
stfitzen.
Fonds des Stipendinms.
§ 2. Den Fonds des Stipendiums bildet das obige Capital der 2270 Thlr.
27 Pf. Courant, welches von den genannten Beitragen ffir die Nothleidenden in
Griechenland entnommen in Staatsschuldscheinen nmgesctzt und bei dem hohen
Koniglicben Miuisterium der geistlichen Unterrichts- und Medicinal- Angelefren-
heiten niedergelegt ist.
Betrag des Stipendiums.
§ 3. Das Stipendinm besteht aus den jiihrlichen Zinsen des vorstehend
bezeichneten, in Staatsschuldscheinen angelegten Capitals, welches letztere nicht
angegrifl'en werden darf, vielmchr durch ersparte Zinsen in dcm § 10 bezeichneten
Falle zu vermehren ist, bis die jiihrlichen Zinsen dreihundert Thlr. Court he-
tragen. Sollte der Fonds durch Ersparnisse oder sonstige Zugslnge dergeytalt
erhoht werden, dasa die jiihrlichen Zinsen davon 300 Thlr. iibersteigen, so bleibt
es dem Ermessen des hohen Konigliehen Ministeriums der geistlichen-, Unterriehts-
und Medicinal -Angelegenheiten Uberlassen, den Ueberschuss zu Bcwilligung von
Reisegeldeni zu verwenden, um desto eher einen jungen Griechen zu bewegen,
anf der Friedrieh- Wilhelms- Universitat zu Berlin zu studiren.
Collation des Stipendiums.
§ 4. Die Collation des Stipendiums gesehieht von dem hohen Ki'miglichen
Ministerium der geistlichen-, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten nach
etwa erforderlichem gutachtlichen Bericht des akademischen Senats der hiesigen
Universitiit und nach vorgangiger Priifung des Coiupeteiitcn , welcher sich mit
genngenden Zeugnissen zu dem Stipendium bei dem Ministerium oder der
Universitat meldet.
Bedingungen zur Perception des Stipendiums.
a) Zengnisse aus der Heiinath.
§ 5. Zum Gennssc dieses Stipendinms konnen nnr Griechen und zwar
solche Eingeborene oder Eingebiirgerte Griechenlands (des grieehischen Staates)
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Griecbeu-Stipendium.
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ffelangon, welcbe sich dnrch bffentliehe Zeugnisse aus ihrcr Heimath iiber die
Ifnbeseholtenheit Hirer Person, so wie iiber ibrc Bildung nnd Hcfahignng zu
rniversitatsstudien ausweiscn.
b) Priifung bei der Universitat.
§ 6. Die Competenten , welche die vorstehend bezeichneten Atteste aus
ihrer Heimath bcibringen, werdcn nacb Massgabc dcrselben bier Uber Hire
Fahigkeit in der dentscben Sprachc g-epriift und das diesfallsige Tentamen, welches
sicb nur auf die allgemeinc Bildung und die Befahigung zum akadenu'schen
Stodinni auf einer deutschen Universitat erstreckcn soil, wird auf der hiesigcn
L'niversitat von dem Decan der philosophischen FaculUlt und dem Decan der
Facnltat, wclcber sie sich widmen wollen, mit Zuzielmng eincs Professors der
alten klassischen Literatur angestellt nnd iiber den Ausfall der Pruning von dem
akademiscben Senate an das vorgeordnete hohe Ministerium znm Zweck der
Collation des Stipendiums Bericht erstattet.
Leistungen auf der Universitat.
§ 7. Von dem Percipienten, welcbem hiernachst das Stipendium von dem
vorjfeordneten hohen Ministerium conferirt. wird, ist wiihrend seiner hiesigen
Stndien halbjnhrlich am Sehlu?se des Semesters eine knrze wissenscbafllicbe Ab-
handlung ans dem Gebiete seines Studinms in griechischer, lateiniscber oder
Heutscber Spracbe einznliefern , welcbe von dem Decan und einem Professor der
berreffendcn Facnltiit unter Zuziehnng des Professors der altklassiscben Literatur
ffepriift und mit deren gemeinscbaftlichen Gntacbten dem akademiscben Senate
zor Einsendung an das vorgeordnete hobe Ministerium vorgelegt wird.
Dauer des Stipendiums.
§ 8. Die Verleibung des Stipendiums crfolgt von .Tabr zu Jabr, in der
Art, dass dasselbe nacb Ablanf eincs J ah res zuriickgezogen werden kann, wenn
tier Percipient gegriindete Ausstellungen gegen seinen Fleiss und seine sittlit-be
Knhiung veranlasst, jedoch in der Regel bei tadellosein Verhalten auf zwei Jab re
bewilligt wird, audi bei besoudercr Auszeichnung des Percipienten von dem vor-
geordneten hohen Ministerium auf drei Jahre, aber niemals auf langere Zeit
zugebilligt werden kann.
Erhebung des Stipendiums.
§ 9. Das Stipendium wird in halbjahrlichen Raten pranumerando zu Anfang
<les Semesters an den Percipienten ausgezablt; — fur das erste halbc .Tabr nacb
erfolgter Pruning (§ 6) bei der Collation, f(lr die folgenden Semester nacb ge-
sdiehener Vorlegung der wissenschaftlicben Ausarbcitung (§ C) und nach glcich-
z^itiger Beibringung eines Universitats-Zeugnisses iiber seinen Fleiss und die
sehorten Vorlesungen, sowie iiber sein sittliches Wohlverhalten, nnd insbesondere
daruber, dass er einer Theilnabme an verbotenen Verbindungen nicht verdiichtig
Keworden ist, zu welchem Zwecke er von der Disciplinar-Behorde beaufsicbtigt
nnd bei der Collation zura gcrichtlicben Protokolle daruber verwarnt wird, dass
der wirklicbe Genuss des Stipendiums auf die Bedingung fortdauernder Wtlrdigkeit
gestellt sei.
ErhOhung des Stipendiums durch Ersparnisse.
§ 10. Sollte in dem einen oder andern Jahre das Stipendium nicht con-
ferirt werden, so sollen die ersparten Zinsen zum Stammcapital gescblagen nnd
das Stipendium dadurch erbiibt werden. (cf. § 3).
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Berliu.
Grimm -Stiftung.
MUtnton.
Die Geschwister Grimm,
der Professor Dr. Hermann Grimm,
der Regicrungsrath Rudolph Grimm
und das Frilulein Auguste Grimm
haben lant gerichtlicher Schenknngs-Urknnde vom 0, Marz 1878 der Konigl.
Friedrich-Wilhelms-Universitiit zu Berlin die Summe von nominell sechstausend
sechshundertReichs-Mark viereinhalbprocentiger consolodirter Anleihe, welche
aus den Sammlungen ftir die im Jahre 1837 aus GOttingen vertriebenen Sieben
Professoren auf ihren Vater Wilhelm Grimm gefallen ist, geschenkweise m it
der Bestimmung iibereignet. dass dieses Capital zur Begrunduug einer
,.G rim m- Stiftung*
angelegt werde und die Zinsen dieses Capitals — abgesehen von einer fur die
nachsten 1 ft Jahre vorbehaltenen anderweiten Bestimmuug eines Theils derselben
— zu Preisen fur Arbeiten aus dem Gebiete der neueren deutschen Literaturge-
schichte und der modernen Kunstgeschichte verwendet werden sollen.
Nachdem durch Allerhochsten Erlass vom 27. Mai 1878 zur Annahme dicser
Schenkung die landesherrliche Genehmigung ertheilt worden ist, sind mit den
Stiftern folgende Statuten vereinbart und festgesctzt worden.
§ 1. Die Sumine wird dem Universitats - Vermftgen unter dem Namen
, ,G r i in m - S t i f t u n g" einverleibt.
§ 2. Von den Jahreszinsen dieser Summe soli zunachst ein Betrag bis zu
120 Mk. jahrlich fur den Ankauf und die Vertheilung von Exemplaren der
„Volksausgabe der Grimraschen Mahrchen fur im Auslande lebende
Deutsche" verwandt werden.
Diese Vertheilung besorgt die DQinmlersche Verlagsbuchhandlung , welche
sich hierzu bereit erklart hat . nach eigenem Ermessen, ohne Verpflichtung zu
irgend einer Rechnungslegung. Dieselbe liquidirt lediglich bei der Universitat
zu Anfang jeden Jahres die Erstattung des Werthes der von ihr im Vorjahr zur
Vertheilung gebrachten Exemplare.
Eine solche Vertheilung findet Dur so lange statt, als das literarisehe
Nachlassrecht der Grimmschen Erben an den Marchen danert. (Das ist bis
zum Jahre 1893).
§ 3. Die nach Abzug der ftir die Vertheilung der Miirchcn besthnmten
Summe (§ 2) ubrig bleibenden Zinsen, spater die sammtlichen Zinsen, werden von
zwei zu zwei Jahren zu Preisen ftir Arbeiten aus dem Gebiete der ueneren
deutschen Literatnrgeschichte und der modernen Kunstgeschichte
verwendet.
§ 4 Die Preisaufgaben werden abwechsclnd von dem Professor fur neuere
deutsche Literaturgeschichte und dem Professor fUr moderne Kunstgeschichte
unter Genehmigung der Facultiit gestellt und mit den ubrigen Preisaufgaben der
Facultat im August verkiindigt. Sofern diese Bestimmuug aus irgend welchen
Grunden nicht ohne "Weiteres zur Ausftthrung gebracht werden kaun, hat die
Facultat in jedem einzelnen Fall dnsjenige Mitglied zu bezeichnen, welches die
Preisaufgabe zu stellen hat.
§ 5. Die Ertheilung des Preises von Seiten der Facultat erfolgt auf Vor-
schlag des Professors, der die Aufgabe gestellt hat.
§ G. Es steht den Vertretern der im § 4 genannten Ffteher frei, sich ttber
eine and re Reihenfolge, als den regelm&ssigen Wcchsel, zu etnigen. In dubio aber
wird der Wechsel als Regel angenommen, iudein der Professor fur neuere deutsche
Literaturgeschichte die erste Aufgabe im August 1879 stellt.
§ 7. Zur Bewerbung zugelassen ist jeder Student, der zwei Semester
innerhalb der zweijahrigen Prei9periodc an der Universitat Berlin immatricnlirt
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Grimm- Stiftung — Guretxkyschc Stiftung.
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war: dabei wird das Semester, in wclchein die Arbeit einzureichen ist, fur voll
gcreehnet.
§ 8. Die Preisarbeiten aus dem (iebiete der nenercn deutschen Literatnr-
geschiehte kSnnen nur in deutscher, die aus dem Gebiete der modernen Kunst-
geseliichtc auch in latcinischer, italienischer, franziisiscber oder eng-liscber Sprache
abgefasst sein.
§ 9. Die Preisarbeiteu mUssen spatestens am 3. Mai des Jahres, in welehem
der Preis ertheilt wird, bei dem Decan der philosophischen Faeultat abgeliefert
wcrden, spater eingehende Arbeiten linden keine Beriicksichtigung.
§ 10. Die Arbeiten dorfen nicht den Namen des Verfassers tragen, mttssen
dagegen mit einem Motto versehen Bein; rait demselben Motto ist ein begleitendes
verscblossenes Couvert zu bezeichnen, welches Namen, Heimatb and Adressc des
Verfassers, sowie beglaubigte Bescheinigungeu fiber seine Berliner Studien-Semester
(§7) enthalten muss.
§ 11. Erscheinen zwei oder mebrere Arbeiten wesentlich gleich preis-
wiirdig, so wird der Preis zwischen ihnen getheilt.
§ 1 2. Die nicht fur prciswlirdig crkannten Arbeiten k6nnen den Verfassern,
deren rechtmassigen Vertrctem oder Erben bis sechs Monate nach Verkilndigung
des Urtheils vom Deeanate der philosophischen Faeultat zurUckg-egeben wcrden.
§ 13. Wird eine preisgekr&ntc Arbeit gedruckt, so muss atif dem Titel
bemerkt werden, dass sie einen Preis der Grimm -Stiftung erhalten hat.
§ 14. Sollte keine der eingelieferten Arbeiten des Preises wfirdig befuudeu
werden, so wird dicselbc Anfgabe oder eine neue fiir das folgcnde Jahr ansgc-
schriebeu. Sollte der Preis auch alsdann nicht zur Krtheilung kommen. so haben
die bethciligten bciden Professoren im Nichteinigiingsfalle, die Faeultat, darUbcr
zu bescbliessen, ob die betreffende Summc zu einem ausserordentlichen Stipendium
vcrwendet oder dem Stiftungs- Capital zugeschlagcn wcrden soil.
Berlin, den 15. Januar 1*79.
(L. S.)
Rector und Seoat der Ku'nigl. Friedrifb-Wilhelms-UBiversiUlt.
gez Zellcr.
Die vorstehenden Statutcn werden hicrdurch von mir bestktigt.
Berlin, den 18. Februar 1879.
Der Minister der *e istlirhen , Unterrichts- , und Medicinal -Angelefenheiten.
gez. Greiff.
Groch«eb« Stiftung (Jacob, Stadtrichter).
Erbvergleieh. d. d. Sonnabend nach Couversionis Pauli und Sonnabend nach
Corporis Christ i 1-">n7.
Capital: I5UO Mk. Zinsen: 75 Mk. fur einen hiesigen Stndirendeu.
Verleihung und Yerwaltung durch deu Magistral
Guretzkysche Stiftung.
Statutou
fiir die auf der Fricdrich-Wilbelms-Universitat zu Berlin gegriiudete
Guretzkysche Stiftung.
Nachdem aus der zu milden Zwecken bestimmten Hinterlassenschaft des
am U. December 1828 verstorbenen Hauptmanns a. D. Georg Ehreureich Ernst
von Guretzky-Cornitz von dessen Erben, dem verstorbenen Geheimen Justiz-
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Berlin.
rath , Professor Dr. Karl Wilhelm von Lancizolle, in Folge seiner unter dem
9. November 1 829 an den Senat abgegebenen „Erklarang4i nnter dem Namen
„der Gnretzkyscben Stiftung", eine Stiftnng znr Unterstutzung bedtirftiger und
wurdiger Studirender der Theologie aaf der hiesigen Universitat mit einem Ca-
pital von 3050 Tblr. = 9150 Mk. gegriindet nnd von dem vorgesctzten Ministerium
uuter den in dieser Erkllirung gestellten Bedingongen den 11. Januar gegriindet
worden ist; nachdem ferner diesc Stiftnng- durch Schenkungen in den Besitz einer
theologischen Bibliothek gekommen ist, und zu Gunsten der ordnungsmassigen
Verwaltung und zweckm&ssigen Vermehrung derselben sowohl der Stifter selbst,
als ihr erster Curator, als auch seine Nachfolger im Amte sich genothigt gesehcn
haben, von der unbaltbar gewordenen statutarischeu Bestimmung der Verwendung
der Zinsen der Stiftnng abzugehen, ist nunmehr mit RUcksicht anf die nothweudig
gcwordcne Aenderung, im Ucbrigen aber unter strenger Festhaltung der in der
„Erklarungu vom 9. November 1829 enthaltenen Bestimmungeu (so weit sie nicht
an die Person des Stifters gckntlpft waren) uud im Anschluss an die fur die Ver-
waltung der Universitats-Stiftnngen sonst tiblichen Grundsfttze folgendes Statut
festgesetzt worden:
§ 1. Die Verwaltung des Stiftungs-VermOgens geschieht durch den Senat
der Universitat.
§ 2. Die Verwaltung der Einkunfte der Stiftung wird durch einen aus der
Zahl der Professoren der Theologie von der hiesigen Universitat auf Lebcnszeit
bestellten Curator (Verwalter) ausgeiibt.
Fur den Fall seiues Ausscheidens aus der theologischen Professur oder
seiner Resignation steht es demselben frci, seinen Nachfolger zu ernennen und
dem Ernaunten, nach vorangegangener Mittheilung an den Senat, die Verwaltung
zu ubergeben. For den Fall seines Todes ist derselbe berechtigt, Beinen Nach-
folger in einer dem Senat zn ubergebenden — zu jeder Zcit aber annoch in
gleicher Form abzuftndernden — Erkliirung aus der Zahl der ordentlichen und
ausserordentlichen Professoren der Theologie zu ernennen. Ist zur Zeit des Todes,
des Ausscheidens aus der theologischen Professur oder der Resignation, eine Er-
nennung Seitens des Curators nicht erfolgt. so haben siimmtliche Professoren der
theologischen Facult&t seinen Nachfolger aus ihrer Mitte durch Wahl zu ernennen.
Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach absoluter Mehrheit der Stiinmen ; im
Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
§ 3. Die Stiftung ist bestimmt, durch die Zinsen ihres Grundvcrmogeus
und die Benntzung ihrer Bibliothek den Studirendeii der Theologie anf der hiesigen
Universitat Unterstutzung und Fiirderung ihrer Studien zu gewahren.
§ 4. Das GrundvermSgen der Stiftung bildet, laut der Einleitung, das der
Universitat iiberwiesene, in einer pupillarisch sieheren Hypothek zinsbar angelegte
Capital von 3050 Thlr. gleich 9150 Mark ncbst den eventuell hinzukommenden
Zuschiissen (§ 9). Dasselbe kann auch in depositalmfissige Werthpapiere umge-
setzt und in denselben angelegt werden. Die iiber das Stiftungs-Oapital lautenden
Documente, Werthpapiere und baarm BcstUnde werden von der Koniglichou
Quastur wie die Documente und baaren Bestftnde der ubrigen Stiftungsfonds unter
der iiblichen Controlle aufl>ewahrt.
§ 5. Das § 4 bezeichnete Gruud-Vermogcn ist unverilusserlich. Von seinem
Zinsertrage wird ein Dritttheil zur Unterstutzung bedtirftiger und wttrdiger Stu-
direuder der Theologie auf der hiesigen Universitat verwendet und zwei Drittheilc
sind zur Anschaffung von Biichern fur die Bibliothek und zur Bestreitung ihrer
sonstigen BedttrfnisBc bestimmt.
§ 6. Die Zuwendnng (Collation) der § 5 genannten UnterstUtzungen sowie
die Auswahl nnd Anschaffung der Biicher fiir die Bibliothek und die Bestreitung
ihrer sonstigen Bedtlrfnisse geschieht nach eigenem Eruiessen lediglich durch den
Curator, wclchem zu diesein Behufe die Zinsen der Stiftung, nach Massgabe ihrca
Einganges, von der Kuniglichen Quastur gegen seine Quittuug ausgezahlt werden.
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G urctzkytscbe Stiftung — v. Hagcnscho Stipendium.
47
§ 7. Die zur Zeit, mit Vorbehalt des der Stiftung- in scincm ganzen Um-
fanjre verbleibenden Eigcnthums-Rechts, ini Johanneum Artilleriestrassc No. 6a
vorlaufig nntergebrachte Bibliothek ist den Studirenden der Theologie auf der
hiesigen Universit&t zur Benutzung unter der tiblichen Controlle freigestellt. Fur
ibre ordnungsmassige Verwaltung suwie fur ihre zweckmassige Vermehrung sorgt
dtr Curator.
§ 8. Der Curator ist verptiicbtet, alljfthrlich Anfangs Februar
1. der theologischen Faeultat einen speciellen Bericbt iiber die in dem ver-
flossenen Jahre aus der Guretzkyschen Stiftung dargereichten I'nter-
stiitzungeu zu erstatten und ihr iiber die angescbafften Biicher sowie
iiber den Bestand der Bibliothek Mittheilung zu macben,
2. bei der KOniglicben Qutlstur eine speeiclle Rechnungslegung iiber silmmt-
lichc Einiiahmen und Ausgaben des verflossenen Jahrcs einzureichen.
§ 9. Etwaige Geld-Beitragc und Geschenke, welche dieser Stiftung zuge-
wendet werden mochten, sollen zum Grundvermogen geschlagen und die Zinsen
naeh Massgabe des § 5 verwendet werdeu.
§ 10. Eine Abandening dieser Statuten kann nur durch den Uberein-
stimmenden Bcschluss des Senats uud des zeitigen Curators und durch die Be-
statigung des vorgesetzten Ministcriuuis herbeigefuhrt werden.
Gurkauer Lehns-Stipendium
vfrkiht das Konigliehc Confiistorium der Provinz Brandenburg auf Vorschlag des
Snpcriuteudenten in Sorau. Zwci Stipendien a ca. 160 Mk. jahrlkh vorzugsweise
fur Theologeu.
Haacksche Stipendium (gcb. Drewitz, Wittwe).
Testament vom 25. Februar 182U.
Capital: 34,31 M. 96 Pf. Zinscn 165 Mk.
Zur Unterstiitzung von Schulern, und zwar als Stipcndimn fur einen zur
fuiversitat abgehenden wnrdigen cbemaligen Schiller des Berlinischen Gymnasiums
mm granen Klnster. Unter Verwaltung und Verlcihung des Berliner Magistrats.
Hackertache Stiftung.
(Ursula Maria Weberinu, verwittwetc Hackert).
Testament vom 24. Mai 1708.
Zinseu: 63 Mk. 29 Pf.
Fllr einen arnien Studirenden, Verwandte haben den Vorzug.
Verlcihung durch den Magistral
Verwaltung bei der St. Nicolai- und Marienkirehencasse.
von Hagensches Stipendium.
Die verwittwetc Frau Hyppolvta von der Hagcn hat es mit 4600 Thlin.
scrfiftet: das Stiffungs-Reglement ist vom 21. Mai 17-sl; jetzt betragt das Sti-
pendium 500 Thlr.; cs wird Schfilcrn und Studirenden zunfichst der Familie von
«ier Hagen verliehen, den Studirenden auf drei Jahre, und zu Iteisen auf zwei
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Berlin.
Jahre. Schtller crhalten jillirHch bis 150 Thlr.; wenn keinc Conipetenteu vor-
handen Bind, werden die Zinsen capitalisirt. Collatoren sind zwei Mitglieder der
Familic von der Hagen und ein Mitglied des Pupillen - Collegiunis.
Hammersche Stiftung.
Statuten fttr die Or. Angngt Hammerache Stiftung.
Die verstorbene Wittwe des Gebeimen Sanitatsraths , Bezirksphysikus
Dr. August Hammer dahier, Auguste geborne Hackebeil, hat in ihrem
Testament vom 8. April 1874 der Koniglicheu Friedrieh-Wilhelms-Umvci-sitat
dahier die Summe von 17 700 Reichsmark mit der Bestimmnng vermacht, dass
dies Capital zn einem Fonda onter dem Namen
wDr. August Hamnier'sche Stiftung"
angelegt und die Zinsen zu einem Stipendium verweudet werden.
Nachdem durch Allerhochste Ordre vom 1 . Juli a. pr. znr Annabme diesrr
Zuvtendung die landesherrliche Genehmigung ertheilt worden ist, sind, unter Zu-
grundclegung der testamentarischen Bestimmongen , folgende Statuten fur diesc
Stiftung festgesetzt worden.
§ 1. Die Dr. August Hammer'sche Stiftung wird vom Senat der hie-
sigen Koniglicheu Fricdrich-Wilhelms-Universitat verwaltet.
§ 2. Aus den Zinsen des, nach Abzug der Erbschaftsstempelstcuer ttir
die testamentarisch anf die Zinsen angewiesenen Renten - Empfiinger, verbleibendeu
Capitals von 17 493 Mark 60 Pfennige wird ein Stipendium gebildet, welches auf
jc 4 (vier) Jahre vergeben wird.
§ 3. Die zu dem Stiftungs-Vermogcn gehorigen Werthpapiere, Documente
und baaren Bestande werden von der Qu&stur der Koniglicheu Universital, wie
die Documente und baaren BesUinde der iibrigen Stiftungsfonds, unter der ublichen
Controlle aufbewahrt
§ 4. Der Quastor der Universitfit bezeichnet alljahrlich die Hohe des auf-
kommenden Zinsenbetrages , dessen Zahlung an den Empfanger — und zwar in
vicrteyahrlichen Raten praenumerando — alsdann von dem Rector angewiesen wird.
§ 5. Die Verleihung erfolgt an einen deutschen Studirenden, welcher an
der hiesigeu Friedi-ich-Wilhelms-Univereitat Medicin stndirt, das Abiturienten-
Examen vorzttglich, d. h. mit dem besteu der Ublichen Predicate, bestanden hat,
und nicht bloss seine Bedurftigkeit dorch entsprechende Zcugnissc nachgewiesen
hat, sondern namentlich auch durch ein Zeugniss des Directors desjenigen Gym-
nasii, an welchem er das Abiturienten-Examen bestanden hat, fur bedurt'tiger-
klart ist. •
§ 6. Wenn mehrere Bewerber auftreteu, so sollcu diejenigen vorzugsweise
berucksichtigt werden, welche mindesteus bereits ein Semester an hiesiger Frie-
drich-Wilheims-Universitilt Medicin studirt haben und den Nachweis lobenswertheu
Fleisses und guter Ftilirung durch ein Testimonium moimm ct diligentiae liefern,
— vorausgesetzt, daas sie auch den § 5 aufgefuhrten Bedingungen entsprechen.
§ 7. Unter Beachtung der in den vorstehenden §§ gegebenen Festset/.ungen
crfolgt die Answahl des wiirdigsten der Bewerber durch Beschluss der medici-
nischen Facultttt hiesiger Koniglichcn Friedrich- Wilhelms-UniversiUit
Diese prasentirt den Gewahlten dem Senat, welcher zu prtifen hat, ob bei
der Wahl den statu tarischen Bestimmungen entsprochen worden ist, und wenn dies
geschehen, die Wahl bestatigt und die Zahlung des Stipendinms verfUgt, audercu
Falls die Facultat zn einer neuen Wahl auffordcrt.
§ 8. Am Scblusa jedes Semesters hat der Stipendiat sich durch ein Testi-
moninm monim et diligentiae iiber seine Wurdigkeit zum weitcren Genuss des
Stipendinms auszuweiseu.
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Hammersche Stiftung — Hecker -Stiftung.
49
§ 9. Das Stipendium gelit verloreu:
a) wenn der Stipendiat diesen Answeis (§ 8) nicht zu fiihren verniag,
b) wenn ihm die akademischen Beneficien zur Strafe cntzogen werden, uud
c) wenn er in eine andre Facultftt tibertritt oder die hicsige Univer-
sitat verlasst.
§ 10. Sobald das Stipendium vacant ist, wird Seitens des Senats der Decan
der medicinischen Facult&t davon benachrichtigt nnd aufgefordcrt, am schwarzen
Brett eine hierauf beztigliche Bekanntniacbnng mit der Aufforderung zu Bewer-
btingen zu erlassen.
§ 11. Sollte der Fall eiutreten, dass das Stipendium oder einzelne Raten
desselben nicht vergeben wiirden, so werden diese Bctrftge zum Capital geschlagen.
Berlin, den 16. Januar 1879.
Rector nnd Senat der Konigl. Fried^ich-Wilhelns-Univenitat.
(L. S.) gez. Zeller.
Die vorstehenden Statuten werden hierdurch von mir best&tigt.
Berlin, den 31. Januar 1879.
(L. S.)
Der Minister der geistlichen, Untorrifhte- nod MediciBal-Angelegenheiten.
gez. Greiff.
Hecker- Stiftung.
Statuten fur die Hecker -Stiftung.
Die am 14. October 1878 hierselbst verstorbene Tochter des im Jahre 1«sj0
verstorbenen ordentlichen Professors der Medicin an hiesiger Kfiniglichen Friedrirh-
WOhelms- Universitat, Geheimen Medicinal -Kaths Dr. Karl Hcckcr, Agatlie
Hecker, hat dieser Universitat ein Legat von 12,000 Heicbsmark mit der Bc-
stimmung vermacht, dass dasselbe zur Begrundung einer den Namen Hires ebcn
genannten Vaters ffthrenden Stiftung fur 8tudirende der Medicin an hiesiger Uni-
versitat dienen soil.
Nachdem durch Allerhochste Ordre vom 24. Marz 1879 ?ur Annahmc dicser
Zuwendong die landesherrliche Genehmigung ertheilt worden ist, sind unter Zn-
grundelegnng der testamentarischen Bestimraungen folgende Statuten fur diese
Stiftung festgesetzt worden.
§ 1. Die Hecker -Stiftung wird nach den for die Verwaltung von Muudel-
geldern geltenden Vorschriften vom Senat der Kfiniglichen Fricdrich-Wilhelms-
Universitat verwaltet.
§ 2. Aos den Zinsen des 12,000 Reichsmark betragenden Capitals wird
ein Stipendium gebildet, welches alle 4 Jahre vergeben werden soli.
§ 3. Die zu dem StiftungsvermOgen gehftrenden Werthpapiere, Documente
und baaren Bestande werden von der Quastur der Koniglichen Universitat, gleieh-
wie die tlbrigen Documente und baaren Bestande der Stiftungsfonds, unter der
iiblichen Controlle aufbewahrt.
§ 4. Bis zur Auszahlung an den Stipendiaten werden die von dem Stif-
tungs-Capital aufkommenden Zinsen bei einer offentlichcn, obrigkeitlich bestiitigten
Sparkasse zinsbar belegt.
§ 5. Der Quastor meldet alle 4 Jahre der medicinischen Facultftt die Hohc
des aufgelanfenen und als Stipendium (in abgerundeter Summe) zu vergebenden
Zinsbetrages.
§ 6. Die Vergebung erfolgt alle 4 Jahre ein Mai an eiuen bedttrftigen,
durch seinen Fleiss und seine Leistungen ausgezeichneten Studirenden der Medicin
Bamnput, UnlmsltiU-Stfpondlen. 4
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50
Berlin.
dor hiesigen Univcrsit&t, zum Behuf der Vornahme einer Studienreise. Derselbe
muss die vorgescbriebene Studienzeit — nach den jetzt giiltigen Bestimmungen,
8 Semester — ganz oder nahezn vollendet haben. Diejenigen, welche bei der
hiesigen medicinischen Facultat bereits das Examen rigorosum bestanden haben,
sollen bevorzugt werden.
§ 7. Unter Beachtnng der in dem vorstehenden § gegebenen Festsetzungen
erfolgt die Atiswahl des wtirdigsten der Bewerber durcb Beschluss der medici-
nischen Facultat hiesigcr Koniglichen Friedrich-Wilhelms-Universitat.
Diese prasentirt den Gewahlten dem Senat, welcher zu prttfen hat, ob bei
der Wahl den statutarischen Bestimmungen entsprochen worden iBt, und wenn
dies geschehen, die Wahl bestatigt und die Zahlung des Stipendiums verfugt, an-
deren Falls die Facultat zu einer neuen Wahl auffordert.
§ 8. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in zwei Raten, deren erste
alsbald nach der Verleihung empfangen werden kann, wahrend die. Auszahlung der
zweiten von der fruhestens nach zwei Monaten zulSssigen Einsendung eines Reise-
berichts an die medicinische Facultat hiesiger Koniglichen Friedrich-Wilhelms-
Universitat abhangig ist, aus welchem letztere die Ueberzeugung gewinnen muss,
dass Stipendiat den Anforderungen des § 6 entsprochen habe.
§ 9. Gentlgt der Reisebericht, nach dem Urtheile der medicinischen Fa-
cultat, so erfolgt, auf deren Antrag, durch den Rector die Anweisung der zweiten
Rate. Anderenfalls tritt § 11 in Kraft
§ 10. Die medicinische Facultat hat zur Bewerbung um das Hecker-Sti-
pendium durch Anschlag am schwarzen Brett aufzufordern, wenn dasselbe ver-
geben werden soil.
§ 11. Sollte der Fall eintreten, dass das Stipendium oder einzelne Raten
desselbcn nicht vergeben wurden, so werden diese Betrage zum Capital geschlagen.
Berlin, den 6. August 1879.
Rector und Senat der Koniglichen Friedrich-Wilhelms-UDiversitat.
(L. S.) gez. Zeller.
Vorstehende Statuten der Hecker-Stiftung werden hierdurch bestatigt
Berlin, & 30. September 1879.
(L. S.)
Der Minuter der getetl., Unterrichts- u. Medicinal- Aogelegenhf it en
Im Auitrage
gez. Ore iff.
Bestatigung U. I. 2540.
Heerbrandtsche Stiftung (George, Rathskammerer).
Testament d. d. Donnerstag nach Jacobi 15S8.
Capital: 4200 Mk. Zinsen: 201) Mk. 25 Pf.
Ftir 2 Studirende aus des Stifters Verwandtsdiaft, in deren Ermangeluiif*
lur arme Burgersohne, und wenn solche nicht vorhanden, zur Ausstattnng arumr
Biirgcrtochter und Waisen. Das erste Stipendium betiiigt jetzt 114 Mk. und das
zweitc 06 Mk.
Verleihung und Verwaltung durch den Magistrat.
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Hecrbraudtsche Stiftung — Henkelsches Stipendium. 51
Dr. Hefftersche Schenkung.
Der Land- and Stadtgerichtsdirector Dr. Heffter schenktc am Weihnachts-
feiertagc 1818 elncn Staatsschuldschein von 750 Thlrn. zur Wiederherstellung des
cinen ganz in Verfall gerathenen von Klitzingschen Stipeiidimns (cf. dieses);
Ulicder dicser Familie sind die Berechtigten. Collator: der Magistrat von Jttterbog.
Markgraf Friedrich Helnrichsehes Stipendium.
Es 1st am 19. Januar 1788 vom Markgraf Friedrich Heinrich zu Schwedt
mit 2000 Thlru. gcstiltet, die bei der Kurmarkischen Landschaft zu 5 pCt. be-
legt sind. Die Zinsen der 100 Thlr. sollen in 2 Portioned, jede zu 50 Thlrn.,
an zwei Stndircnde aus Schwedt gezahlt werden. Jetzt besteht das Capital in
2250 Thlrn. in Staatsschuldscheinen, die bei der Haupt-Instituten- and Communal -
Casse in Potsdam niedergelegt sind; der Zinscrtrag hat sich vermindert. Die
Stipendiaten nitlssen SOhne lebender oder verstorbener Beamten der Markgraf-
lichen Behorden in Schwedt, oder wenigstens aus den Majorats -Herrschaften
Schwedt oder "Wildenbruch gebiirtig sein, mindestens 2 Jahre die Stadtschule in
Schwedt besucht haben und die erforderlichen Zeugnisse iiber Fleiss und Sittlich-
keit beibringen; sie geniesscn das Stipendium auf einer inlandischen Universitat
2 — 3 Jahre hOchstens. Nach Aufltisung der Domanen-Kammer zu Schwedt liegt
dem Domanen- und Rentamtc Sciiwedt nur die Kechuungsfuhrung und Auszahlung
der Gelder ob. Die Verleihung erfolgt durch die Konigliche Regierung zu Potsdam.
Helfftsche Stiftung (fur Mediciner).
Nocli nicht in Kraft
Collator: die Universitat.
Hengstenbergsche Stipendlen-Stiftung.
Auszug aus dem Testament des Professors Ilengsteuberg (29. April 1809):
Ich wunsche cinem bedtlrftigcn Studirendeu der evangelischen Theologie an
hiesiger Universitat seine Studien zu erleichtern, und setze zu diesem Zwecke
die Summe von fiinfzehnhundert Thalern als Capitalsstock fest, von wclchem die
Zinsen die jalirliche L'nterstiitzung bilden sollen.
Der theologischen Facultat der hiesigen Universitat soil die Wabl des
Stipendiaten zustehen und bitte ich, dass sic in erster Linie Sonne von Geist-
lichen beriicksichtigt • und iiberhaupt besouderen Werth auf ein gutes Decannts-
zeugniss legt.
Der Facultat bleibt es uberlassen, dem Stipendiaten die fraglichcn Zinsen
wahrend seines Trienniums oder auf einen kurzeren Zeitraum zu gewahren, nur
muss derselbe an hiesiger Universitat Theologie studiren.
Die Verwaltuug dieses Stipendienfonds soli der hiesigen Universitat zustehen.
Henkelsches Stipendium fur Studirende der Medicin.
Durch tcstamentarische VerfUgung ist von dem im Jahre 1770 hierselbst
vcrstorbenen Hofrath Dr. Joachim Friedrich Henkel ein Stipendium fur einen
Studirenden der Medicin gegriindet worden, welches zunftchst cinem seiner Ver-
wandten und, wenn ein solcher sich nicht meldet, nach Anordnung Sr. Excellent
4*
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Berlin.
des vorgesetzten Herrn Ministers vom 9. October 1857, einem von der medici-
nischen Facultat der hiesigen Universitnt prasentirten, wurdigen und bedurftigen
Studirendcn der Medicin. welcher auch den militararztlichen Bildunpsanstalten
angehoren kann, auf vier Studiensemester verliehcn werden soil. Das Stipendium
betragt halbj&hrlich Eiuhundertundacbtzig Mark. Die Verleihung erfolgt anf
Grund einer untcr Clansnr anzufertigenden Bewerbungsschrift. Studirende, welcbe
die Hiilfte ihres Qnadrienniums noch vor sicb haben, sollen vorzugsweise beruck-
sichtigt werden.
Herzbergsches Stipendium.
Vom BOrgermeister Andreas Herzberg am 7. Febrnar 1644 mit einem
Win8pel Koggen, den die Gallnusche oder Gallnowsche Windmiihle bei Mittenwaldc
zu liefein bat, gestiftet; 12 Scbeffel fliessen dem Stipendium zu, G Scheffel dem
Geistlichen und Kirchenbedientcn, 6 Scheffel den Stadtarmen. Berechtigt sind
Familicnmitglieder des Stifters oder geborene Mittenwalder, auf 4 Jahre, das
Studium mag so lange dauern oder nicbt. Collator: der Magistrat and das geist-
licbe Mini6terinm in Mittcnwalde. In der Vacanz bebalt die Kirche den Ertrag.
Hoffmeistersche Stiftung (Johann).
Ein Fundations-Instrument ist nicbt vorhanden.
Capital: 900 Mk. Zinsen: 44 Mk. 25 Pf.
FQr eiuen biesigen Studirenden.
Verleihung und Verwaltung dnrch den Magistrat.
Franz Hornsohe Stiftung
zur Unterstutzung armer und kranker Studirender.
de Hiilsschet Stipendium
von jahrlich 120 Mk. anf 3 Jahre wird verliehcn an eincn reformirten Studirendcn
der Thcologic, von legitimcr Geburt, und der zn der Hoffnung berechtigt, dereinst
der Kirche nUtzlich zu sein. Collator: das Dom-Kirchen- Collegium. Stifterin
ist die Dem. Anne de Hiils laut Testament vom 26. October 1754.
Jacobi-Schreibersches Stipendium.
Zwei Raten a 450 Mk. jahrlich, und zwar die einc ftir einen Studenten
der Theologie, die andere fur einen Juristen und 1 Stipendium von ca. 175 Mk.
jahrlich fur einen Spandauer Studcnten werden vom St. Nicolai-Kirchcn-Ministerium
zu Spandau vergebeu. Die Obcraufsicht tiber das Stipendium hat das Konigliche
Consistorium der Provinz Brandenburg.
Immediat-Stipendium fur Theologie Studirende.
Urknnde iiber die Stipendienstiftung, welcbe die Konigliche Immediat-
(Onimission znr Vertheilung von Pramicn auf Staatsschuldschcino fUr solche
htllfsbedllrftige Jiinglinge errichtet hat, welche auf der Uuiversitat zu Berlin die
evangelische Theologie stndiren. Vom 2. November 1822.
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Herzbcrgschcs Stipendium — Imracdiat-Stipendium.
Nach § 11 der Bekanntmachung vom 24. August 1820 gehen die Inhaber
von Praraien-Staatsschuldscheinen ibrer Anspriiche anf die Pramien verlustig,
wenn aie solche nicbt innerbalb eine9 Jahres spatestens vom Anfange der be-
treffenden Zinsnng bei der Pramienvertheilungs-Casse erheben. Der Staatsschuld-
schein verbleibt dem Inhaber, und der Betrag des Pramiengewinns soil zum
Besten der Armenanstalten nach nftherer Bestimraung der Commission verwendet
werden. Demgemass hat die Immediat-Commission zur Vertheilnng von Pramien
anf Staatsschnldscheine besclilossen, die bis zum 1 . Jnli d. J. einschliesslich nicht
erhobenen Pramien ans der ersten Zinsnng znr Errichtnng von Stipendien ftir
hulfsbedQrftige JUnglinge, welche auf der Universitat zn Berlin sich dem Studinm
der evangelischen Theologie widmcn, zn verwenden, nnd bat, unter verhoffter Ge-
nehmignng Sr. Majestiit des Kftnigs, fur diese Stipendienanstalt nacbstehende
Stiftungsnrkunde errichtet.
§ 1. Der Fonds der Stipendienanstalt besteht ans 7250, geschrieben
Siebentansend zwei Hundert nnd Fnnfzig Thalern in Staatsschuldscheinen, welche
die Immediat-Commission ans den bis 1. Juli d. J. nicht erhobenen Pramien der
ersten Zinsnng der Staatsschuldschein-Pramienvertheilung hat ankaufen laasen,
nnd welche mit den dazn gehOrigen Coupons pro 1. Januar 1823 bereits bei der
Hauptcasse der wissenschaftlichen Anstalten niedergelegt sind.
§ 2. Die Zinsen dieser 7250 Rthlr. Staatsschuldscheine mit 290 Rthlm.,
schreibe zwei Hundert nnd Neunzig Thalern jabrlich, sollcn zu Stipendien fur
hulfsbedQrftige JUnglinge verwendet werden, welche auf der Universitat zu Berlin
die evangelische Theologie studiren.
§ 3. Solcher Stipendien sollen davon drei vertheilt werden, nUmlich zwei
zn fnnfzig Thalern halbjfthrlich, und eins zu ftinfundvierzig Thalern halbjftlirlich.
§ 4. AVer sich urn ein Stipendium bewerben will, muss 1) ein Unterthan
Sr. Majestat des KOnigs von Prenssen sein; 2) seine Bedtirftigkeit, insofern sie
nicht etwa den Collatoren schon sonst bekannt ist, durch glaubhafte Zeugnisse
nachweisen; 3) muss er mit dem Zeugnisse der unbedingtcn Tftchtigkeit (No. 1)
oder mit dem der bedingten Tuchtigkeit (No. 2) zu den Universitiitsstudien ver-
sehen sein; 4) muss er auch dariiber glaubhafte Zeugnisse beibringen, dass gegeu
seine Sitten und scinen Lebenswaudel nichts einzuwenden sei und 5) muss er
durch den Inscriptionsscbcin der hiesigen thcologischen Facultflt nachweisen, dass
er auf der Universitat zu Berlin die evangelische Theologie studire oder studireu
werde. — Wer diesen Erfordernissen nicht genttgt, kann auf die Verlcihung ernes
Stipendii keinen Anspruch machen.
§ 5. Die Stipendien werden in der Kegel nur auf ein halbes Jahr be-
willigt. Wer den langer fortgesetzten Genuss einea Stipendii wUnscht, muss sich
spatestens sechs Wochen vor Ablauf des akademischen Semesters deshalb bei den
Collatoren meldcn, und 1) ein Attest des Rectors der Universitat daruber bei-
bringen, dass sich bis dahin gegen seinen Lebenswandel nichts zu erinnem ge-
funden habe; 2) durch ein Attest der hiesigen theologischen Facultat nachweisen,
daas er in dem ablanfenden Semester seinen Studien mit Fleiss obgelegen habe.
§ 6. FOr denjenigen, der diesen § 5 aufgefuhrten Erfordernissen zu ge-
nngen vermag, kann der Gennss eines Stipendii bis anf sechs Semester oder drei
Jahre ausgedehnt werden, jedoch nicht langer. Aber es entsteht auch fiir einen
solchen niemals ein Recht daraus, die Verabreichung dea Stipendii auf langer als
ein halbes Jahr zu fordern, sondcrn es bleibt vielmehr ganz dem Gutbeflnden der
Collatoren uberlassen, uber die Vertheilung der Stipendien in jedem halbeu Jahre
zn disponiren.
§ 7. "Wenn ein hulfsbedttrftiger Verwandter der Collatoren mit einem
Andern bei der Bewerbung nm ein Stipendium concurrirt, so soil, bei sonst gleichcr
Qualification, dem ersten der Vorzug gegeben werden.
§ 8. Die Auszahlung der Stipendien geschieht von der Hauptcasse der
wissenschaftlichen Anstalten, jedesmal auf ein Attest der Collatoren, nnd zwar
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fur das halbe Jahr von Michaelia bis Ostern in den ersten Tagen des dazwischen
fallenden Januar, und fUr das balbe Jabr von Ostem bis MicUaelis in den ersten
Tagen des dnzwischen fallenden Jnli.
§ 9. Es kann mit der Vertheilung der Stipendien schon frir das halbe
Jahr von Michaelis 1822 bis Ostern 1823 der Anfang gemacht werden, deren
Au6zahlung nach Vorstehendem also in den ersten Tagen des Januars 1823 er-
folgen wiirde.
§ 10. Collatoren der Stipendien sind: 1) so lange die Immediat-Commission
znr Vertheilung von Pramien auf Staatsschuldscheine besteht, die jedesmaligen
Mitglieder derselben, und der Deputirte der Unternehmer bei dem Pramien-Ver-
theilungs-Geschaft, nach den von ihnen abzufassenden Beschlussen; 2) wenn das
Geschaft der Immediat-Commission beendet ist, verbleibt das Recht zur Collator
den zuletzt darin befiudlich gewesenen Mitgliedern derselben und dem Depntirten
der Unternehmer auf ihre Lebenszeit, und sie konnen es allein ausiiben, so lange
auch von ihnen nur noch zwei am Leben sind; 3) wareii von diesen Collatoren
Alle bis auf Einen verstorben, so tritt zu diesem einen Ueberlebenden, er sei
nun ein Mitglied der Immediat-Commission oder der Deputirte der Unternehmer,
der evangelische Bischof in der Kurmark, oder in seiner etwaigen Ermangelnng,
der alteste der Probste von Berlin; 4) wenu alle Mitglieder der Pramien -Com-
mission uud auch der Deputirte der Unternehmer mit Tode abgegangeh sind, so
sollen als Collatoren der Stipendien eintreten: a) der jcdesmalige evangelische
Bischof in der Kurmark, oder in seiner Ermangelnng der alteste der Probste
von Berlin,, b) der jedcsmalige Rector der Universitat Berlin, c) der jedesmalige
Vorsteher der von dem Herrn Ucgierangsrath v. Turk gestiftetcn Civilwaisen-
anstalt zu Potsdam.
§ 11. Die BeschHis8e ttber die Vcrleihuug der Stipendien, und Uber sonstige
die Stipendienanstalt betreffende Gegenstilnde werden a) so lange die Immediat-
Commission als solche noch fortdauert, eben so gefasst, wie es in Ansehung ihrer
Ubrigen Geschaftc der Fall ist; b) wenn die Gcschafte der Immediat-Commission
bei der Prflmien-Vertheilnng beendet sind, beschliessen die Mitglieder, in Gcmein-
schaft mit dem Deputirten der Unternehmer bei dem Pramien-Vertheilungs-Geschllft
nach der Stimmenmehrhcit, und bei etwaiger Stimmcngleichhcit entscheldet die
Stimmc des Priisidenten; nach seinem etwaigen Ablebcn die des vorsitzenden Mit-
gjicdes; c) wenn der § 10 zu 3 gedachte Fall eintritt, giebt bei eintretender
Verschiedenheit der Meinungen die Stimme des Mitgliedes der Immediat-Commission,
oder des Deputirten den Ausschlag.
§ 12. Wiirde die Universitat Berlin aufgehoben, so bleibt es den Collatoren
(iberlassen, mit Genehmigung Sr. Majestiit des Kiinigs uber den Fonds zu einem
andern wohlthatigen Zwecke zu disponiren. Wiirde die Universitat nur von
Berlin nach einem andern Ort verlegt, oder mit einer andern Universitat ver-
einigt, so hiingt es gleichfalls von den Beschlussen der Collatoren ab, ob die
Stipendienanstalt der Universitat folgen, oder ob der Fonds zu andern, von
Sr. Majestat zu genehmigenden wohlthatigen Zwecken werwendet werden solle.
Berlin, den 13. October 1822.
KiinUliche Imne4iat- Commission zur Vertheilanp von Pramien auf Staatsschuldscheine.
Die vorstehende Stiftungs-Urkunde for die Stipendienanstalt, welche die
Immediat-Commission znr Vortheilnng von Pramien auf Staatsschuldscheine fiir
hiilfsbedurftige, auf der Universitat zu Berlin die evangelische Theologic studirende
Jhnglinge errichtet hat, genehmige und bestiltige Ich hiermit in alien ihren
Pnnktcn. — •
Verona, am 2. November 1H22.
Friedrich Wilhelm.
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Joachim8chc8 Legat — Jungken- Stiftung.
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Joachimsches Legat.
Dnrch das Testament des Kanfmairas Friedr. Joachim vom 16. October 1796
rait 4000 Thlrn. gcstiftet; Betrag • 1877i Thlr. fur Stndirende aus Spandau;
Collator: der dortige Magistrat. Zinsen in Vacanzen fliessen dem GOschkeschen
Legate (cf. dieses) zu.
Jocardsches Stipendium.
Ueber dies vom verstorbenen Gastwirth Jacob Jocard gestiftete Stipendinm
ist eine Stiftungs-Urkunde nicht vorhanden Das jetzige Statut ist am 1. August
1831 von der Koniglichen Rcgierung best&tigt worden. Betrag 15 Thlr. An
Stndirende ohne Rflcksicht anf die Facultat anf ein, zwei, hftchstens drei Jahre.
Die Eltern des Stipendiaten mnssen Bttrger oder Biirger-Wittwen, oder Geistliche
nnd Schnllehrer oder Wittwen dcrselben in Beelitz sein. Die Stipendiaten mQssen
anf inl&ndischen Universit&ten studiren. Collator: der Magistrat (Beelitz); der
Superintendent hat dabei eine berathcnde Stimme. Sind keine Percipienten vor-
banden. so werden die Zinsen capitalist, bis das Stipendium die I lobe von 30 Thlrn.
oder dariiber erreicht; oder es kann ein zweites Stipendium gegrttndet werden.
Johnsonsche Stiftung (Marianna).
Fur Stndirende der jtldischen Theologie. Collator: der Vorstarid der ,ju-
dischen Gemeinde.
Jonassohe Stiftung.
(Wittwe, Johanna Augnste, geb. von Halle.)
Testament vom 1. Febrnar 1832.
Capital: 25 215 Mk. 35 Pf. Zinsen: 1242 Mk.
Zu Unterstiltzungen mit Stipcndien von je 300 Mk. fur unbemittclte fleissige
Stndirende, enemalige Zoglinge des Friedrich-'Werderschen Gymnasiums fiir die
Universitiitszcit. Ucberschiisse werden zum Capital geschlagen.
Verleihung dnrch den Magistrat anf Vorsclilag des Directors.
Jonassches Stipendium. (Wittwe, geb. von Halle.)
Testament vom I. Febrnar 1832.
Capital: 25,745 Mk. 78 Pf. Zinsen: 1275 Mk.
Von den Zinsen werden vier Stipendien a 300 Mk. jahrlich an nnbemittelte
Stndirende, ehemalige Zoglinge des Berlinischen Gymnasiums zum grauen Kloster
fur die Universit&tszeit verliehen, auf drei Jahre nnd ausnahmsweise noch anf
ein Jabr. Unter Verwaltung des Magistrats. Ueber die Verleihung haben der
Director des Gymnasiums zum grauen Kloster nnd die beiden ersten in Prima
onterrichtenden Lehrer Vorschlage zu machen.
Jflngken -Stiftung.
FQr Stndirende sftmmtlicher FacnltXten.
Noch nicht in Kraft.
Collator: die Universitftt
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56 Berlin.
Kaiser Wilhelm - Stipendren -Stlftung.
Statnt der Kaiser Wilhelm-Stlpendien-Stiftung,
von den Mitgliedern dcs Elbvereins gegrundet im Jahre 1878 and von Sr. Majestat
beststigt 1881.
Vorerinnerung.
Zur Beth&tigung ibres Dankes gegen Gott fur die gnadenreicbe Errettang
Sr. Majestat des deutschen Kaisers und Konigs von Preussen, Wilhelm I., aus
Morderhanden am 11. Mai und 2. Juni 1878, sowie zum Zeugnisse ihrer Bereit-
willigkeit, dem ausgesprocbenen Willen Sr. Majestat gemass dafur Sorge zu tragen,
dass dem Volke die Religion nicbt verloren gehe, haben die evangeliscben Geist-
lichen und Lehrer in den Provinzen Brandenburg, Pommern und Posen, welclie
dem sogenannten Elbvereine zur gegenseitigen Unterstiitzung bei Brand-Unglncks-
fallen angcbbren, ein Capital von 4800 Mark aufgcbracht, und dem Directoriura
des Elbvereins mit dem Wun&che tibergeben, dass damit eine dauernde rein
kirchliche Stiftung gegrundet werden mochte, welchc den Naraen 8r. Majestat
tragen und zu Stipendien fur Prediger- und Lehrersobne aus den Provinzen
Brandenburg, Fommern und Posen, welche sich dem Dienste der evangeliscben
Kircbe widmen, verwendet werden soil.
Dcmnach ist die
Kaiser WUheun-Stipeidien-SUftiuig
gegrundet, und fiber ibre Verwaltnng und Vcrwendung in dem nacbstehenden
Statnt Bestimmung getroffen worden.
Vom GrundvermSgen der Stiftung.
§ 1. Das Grundvermogen der Stiftung, welche ihren Sitz in Berlin hat,
bildon die von den Mitgliedern des Elbvereins aufgebrachteu 4800 Mark.
Dasselbe wird nach Massgabe der fur die Verwaltnng des Kirchen-Ver-
mogens geltenden Yorschriften angelegt.
§ 2. Diese ursprungliche Capitalshohe soil nie verringert werden. Da-
gegen ist auf eine weitere Erhohung Bedacht zu nehmen theils dnrch die in § 4
vorgeschricbene zinsbare Anlegung von jahrlichen UeberschOssen , theils dnrch
spftter noch eingehende Geldgcschenke und Zuwendungen.
Von der Verwaltnng des StiftungsvermOgens und von der Vertretong
der Stiftung.
§ 3. Die Stiftun? wird von dem KOniglichen Consistorium der Provinz
Brandenburg verwaltet und vertreten.
§ 4. Die Einnahmen der Stiftung an Zinsen und Zuwendungen jeder Art
werden verwendet theils zur Bestreitung der nothwendigen Verwaltungskosten
(§ H), theils zu Stipendien, theils zur Capitalisirung.
Aus den Zinsen des nrsprtinglichen Grund- Capitals wird vorerst nur ein
Stipendium von jahrlich 150 Mark gebildet Die beim jedesmaligen Jahres-
schlusse dann noch vorhandenen Ueberschttsse werden dem Grund-Capitale hinzu-
gefflgt, damit aus den Zinsen desselben ein zweites Stipendium von 150 Mark
gebildet werden kann. Durch weitere Fortsetzung dieser Capitalisirung werden
aus den Zinsen des vermehrten Stiftungs-VermOgens nach und nach sechs Sti-
pendien, jedes zu 150 Mark jahrlich, gebildet
Ist dieses Zicl erreicht, so werden diese sechs Stipendien eins nach dem
andem vermittelst des gleichen Verfahrens auf je 300 Mark gesteigert.
Beim Niehtvorhandensein qnalificirter Bewerber wird jedes nicht verwend-
barc Stipendium dem Caj)itale der Stiftung einverleibt.
Sobald sechs Stipendien von je 300 Mark jahrlich, sowie die voraussicht-
lichen Verwaltungskosten aus den Ertrflgen dea angesammelten VermOgens der
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Kaiser Wilhelm-8tipendien-Stiftung.
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StiftuDg zuverlassig gedeckt werden kitanen, setzt das Consistorinm der Provinz
Brandenburg den Absentees der Capitalisirungs-Periode fest.
Die etwaigen Ertrage, welche noch sp&terhin ans Ersparnissen bei der Ver-
waltnng und ans Zuwendungen sich ergeben mftchten, werden sammtlich nach
dem alleinigen Ermessen des Cnratoriums (§ 7) an evangelische Prediger- nnd
Lehrerwittwen, oder an nnverheirathete, bedrSngte Prediger- nnd Lehrertochter
in den Provinzen Brandenburg, Pommern nnd Posen nacb dem jedesmaligen
Jahresrechnnngs - Abscblnsse vertheilt.
Yon den Bedingungen fiir die Verleihnng eines Stipendiums.
§ 5. Znm Bezuge der Stipendien sind berecbtigt nnr die SOhne derjenigen
Prediger nnd Lehrer, welche entweder znr Zeit der Verleihnng in eincr der Pro-
vinzen Brandenbnrg, Pommern nnd Posen im Amte steben oder znr Zeit ibrer
Emeritirung oder ihres Todes gestanden baben. Ancb inussen sie auf einer
dentschen TJniversitat evangelische Theologie studiren.
Unter diesen sollen vor den fibrigen Bewerbern so viel als thnnlich bevor-
zngt werden diejenigen, deren Vater znr Grundung resp. Vermehrung des Stif-
tnngs- VermOgens wesentliche Beihulfe geleistet haben.
Verwandte, nnd selbst SOhne der Cnratoren sollen, falls sie die nachstehen-
den Bedingnngen erfflllen, von der Theilnahme an den Wohlthaten der Stiftnng
nicht ansgeschlo&sen sein.
Prediger- und Lehrersfthne sollen in gleicher Anzahl rait Stipendien bedacbt
werden , nnd zwar in folgender Ordnung: So lange nnr ein Stipendium jahrlich
vergeben werden kann, bezieht es abwechselnd ein Prediger- nnd ein Lehrersohn.
Dasselbe gilt bei spaterer Vermehrung der Stipendien von der nngraden Stipendien-
zahl, namlich dem dritten und fQaften Stipendium.
Werden zwei, vier und sechs Stipendien von gleicher H5he jahrlich ver-
iieben, so erhalten dieselben alljfthrlich ebenso viel Prediger- als Lehrersohne.
Bei fortdanernder Bedfirftigkeit und Wiirdigkeit darf demselben Stipendiaten
wiederholt ein Stipendium verliehen werden, jedoch nnr unter Innehaltnng obiger
Ordnung.
Der Bewerber hat an den Vorsitzenden des Cnratoriums einzureichen in der
Zeit vom 1. Januar bis 1. Mai
1. einen selbstgefertigten Lebenslanf in deutscher Sprache,
2. einen Nacbweis seiner BedQrftigkeit,
3. ein am Schlosse des vorangegangenen Stodiensemesters fiber das sittliche
Verhalten, den Fleiss und die erlangten Kenntnisse ansgestelltes De-
canats-Zeugniss.
§ 6. Die Wahl des Stipendiaten steht dem Curatorium zn mit der Mass-
gabe, dass dasselbe die Gewahlten dem Consistorinm anzuzeigen hat, und dass
ietzterem ein Widerspruchsrecht gebuhrt, wenn dabei die in §§ 4 nnd 5 vorge-
sehenen Bedingungen verletzt sein sollten.
Die Entscheidnng darnber, ob eine solche Verletznng vorliegt, steht dem
Oonsistoriurn, und im Bcscbwerdefalle dem Evangelischen Ober-Kirchenrathe zn,
der in der Sache endgiltig entscheidet.
Yon dem Curatorium der Stiftnng.
§ 7. Das Curatorium der Stiftnng besteht ans drei Mitgliedern, nnd zwar
ans einem Snperintendenten , einem Geistlichen nnd einem Lehrer. Die drei
ersten Cnratoren der Stiftung sind der Snperintendent Beichert, der emeritirte
Prediger Metzner und der Rector Mnnd, sammtlich in Beppen.
Bei eintretenden Vacanzen erganzt sich das Curatorium dnrch Cooptation,
nnd zwar zunachst ans der Zahl derjenigen, welche zur Grundung resp. Vermeh-
rung des Stiftungs -Capitals wesentliche BeihOlfe geleistet haben.
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Berlin.
Scheidet etn Mitglied des Curatoriums aus, so haben die beiden anderen
Mitgliedcr den Nachfolger des Ausgeschiedenen binnen Vier Wochen zu wahlen,
und dem Consistoriam namhaft zu machen.
Sollten, bevor diese Erganzung stattgefunden hat, zwei Mitglieder ansgc-
schiedcn sein, so bat in diesem Falle das verbliebene dritte Mitglied dein Con-
sistoriam fur die zweite Stelle drei Standesgenossen des Ausgeschiedenen zur
Wahl und Ernennung vorzuschlagcn. Nach erfolgter Ernennung wahlen diese
beiden Mitglieder das dritte noch fehlende Mitglied aus den Standesgenosscn
dieses Ausgeschiedenen. Wenn sic aber nicht sptitestens binnen zwei Monatcn
nach eingetreterier Vacariz das Ergebniss ihrer Wahl dem Consistorium augezeigt
haben, so steht dem letzteren die Ernennung des dritten Curators zu.
Dem Consistorium gebiihrt ferner die Erncunung des zweiten Curators,
wenn der allcin iibrig gebliebene Curator nicht binnen sechs Wochen nach Er-
ledigung dcr Stelle des zweiten Curators dem Consistorium iu der vorgesehricbe-
nen Weise drei Standesgenossen des ausgeschiedenen Curators zur Wahl eine*
Curators vorgeschlagen hat.
Sollte der unerwartete Fall eintrcten, dass alle drei Curatoren ausscheiden,
ohne das3 eine Erg&nzung gemass der bestehenden Bestimmungen erfolgt ware,
so orncnnt das Consistorium einen Curator, wonachst die weiterc Erganzung nach
Massgabe vorstehender bestimmungen zu erfolgen hat.
Den Vorsitz im Curatorinm fiihrt der Superintendent evtl. wahrend der
Daner der Erjcdignng dieser Stelle der andere Qeistlicho.
Von den Versaminlungen und Geschaften des Curatoriums.
§ 8. Das Consistorium theilt die von der Consistorialcasse gelegte Jahres-
rechnung dem Curatorium zur .Durchsicht mit, zieht die etwaigen Erinnerungen
des letzteren bei seiner Revision in Betracht und ertheilt Decharge.
Das Curatorium versammelt sich an dem Wohnsitzc des Vorsitzendcn, oder
an einem von den Curatoren zu vereinbarenden Ortc so oft, als die ptinktlichc
Verwaltung der Stiftung es crfordert, mindestens einmal im Jahre, nftmlich im
Sommer, znr Durchsicht der Rcchnung und zur Vcrleihung der Stipcndien.
Der1 laufende schriftliche Verkehr ist Sache des Vorsitzenden, der in der
nllchsten Sitzung seinen Mit- Curatoren davon Kenntniss zu geben Jiat. Wenn
sammtliche Curaioren damit cinverstanden sind, so kiinnen sie zur Ersparniss
von Zeit und Kosten bei minder wichtigen Fragen anch auf schriftliehem Wege
sich Vcrst&hdigen und Beach ltisse fassen.
Bei Versammlungen- des Curatoriums, welche der Voraitzende zu berufen
und zu leiten hat, fuhrt der jiiugste untcr den Curatoren das Protocoll und ver-
zeichhet die gefassten Beschllisse.
Die HaDdhabung der weitercn Geschilfte regelt eine auf der Grundlagc
dieses Statute von dem Curatorium anfznstellende (xeschaftsordnung.
Als eine Entschadigung flir die mit dem Dienste der Cnratoren verbnnde-
nen Reisen . und Mtthwaltungen wird nur die Erstattung dor nothwendigen baaren
Anslagen gewahrt.
Diese, wie die sonst etwa entstehenden Verwaltungskosten sind selhstver-
standlich aus den Einkiinften des Stiftungs-Vermogens zn bestreitcn.
- • « «• ■ . • '• i
Abandcrungen des. Statute.
§ 9. . Abanderungen des vorstehenden Statuts .bedurfen, abgesehen von dcr
Zustimmung des .Evangelischen Ober-Kirchenraths, soweit sic den Sitz, den Zweck
und die Vertrctung der Stiftting betreffen, der landcsherrlichen Orenchmigung;
jm Uebrigen der Bestatigung dea Herrn Ministers der OeisUichen Angelegenheiten.
Sie kiinnen auch nur erfolgen, .wenn die Curatoren die Nothwendigkeit und
Zwcckmassigkeit. anerkeimen. -•*.*:."
Rep pen, den 1. October 1880.
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Kaiser Wilhelm-Stipendien- Stiftung — Kirsch Stiftung.
Attest.
Als Leiter und Vertreter des Elb-Vereins erklftren wir Namens de6sclben
himnit, dass wir init der Verwendung und Verwaltung des von den Mitgliedem
dieses Vereins anfgebrachten Grand-Capitals zur Kaiser Wilhelm-Stipendien-Stiftung
cinverstanden sind, das beziigliche vorstehende Statut d. d Rcppen, den 1. October
1880 im Ganzen und Einzcluen genehmigen, und der im § 7 ausgesprochenen
Wahl der ersten Curatoren dieser Stiftung unsere Zustimmung ertheilen.
Das Directorium des Elb-Vereins.
Metzner. Mund.
Die Revisions-Commission deR Elb-Vcreins.
Jungnickel, Pfarrer zu Bottschow,
Pachali, Tfarrer zu Kohlow,
Schulz, Lebrer zu Balkow.
Allcrhochste Bestiltigungs-IJrkundc
Sr. Majest&t des Deutscben Kaisers und Kiinigs von Prcnssen.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 8. d. will Icli dem anf Grand
des beifolgenden Statuts vom 1. October 1880 crricbteten Stipendien-Fonds zur
Unterstfltzung wurdiger und bediirftiser Sfilme von Cieistlichen und Lebrern aus
den Provinzen Brandenburg, Pommern und Posen bei dem Studinm der Theologie
die Recbte einer juristischen Person verleiben, und den Namen: ..Kaiser "WHhclm-
Stipendien-Stiftung" beilegcn. '
Berlin, den 14. Marz 1881.
gez. Wilhelm. ,
gegengezeichnet: von Puttkamer. Friedberg. .-■ •
An
dfn Minister des Innern,
der Geistlicben etc. Angelegenheiten
und der Justi*. • •
Kirchen-Stipendium (Belziger).
Jjlhrlich 120 Mk. flir Siihne von Einwohncrn der Stadt Belzig, zunacbst fur
•lie de& Snperintendenten, dann des Burgelineisters, der llatlisherrcn und Lohrer.
Kann auf 1 bis 5 Jabrc vcrliehen werden. Collator: .Magistrat und Superintendent
zn Belzig. Die Oberaufsicbt llbcr das Stipendinm fiihrt das Koniglirhe ConsisUrrinm
der Provinz Brandenburg.
Kirsch-Stiftung.
Stntot der Kirsch-Stiftung.
Zur Feier meines funfundzwanzigjahrigen Amts JubiliLums an der Parocbial-
Kircbe, am 20. Mai 18G4 ist mir, dem Prcdijier Leopold KJrsch in Berlin, von
TiHedern der Parocbial Gemeinde eine durcb Beitrage aus der Gemeinde bervor-
gegangene Oreldsumme im Betrage von GOO Thlr. iiberrejcht worden, deren Ver-
wendung mir anheimgestellt wurde. Icb habe bescblossen, darait eine Stiftung
zn Stipendien fur Tbeologie Studirende zu begriinden, welcbe den Namen Kirsch-
Stiftung fiihren soli. Aus der obengenannten Summe und spfiter erfolgten
Beitragen ist das Capital der Stiftung gcbildct worden, welches gegenwilrtig
,Ein tausend Thaler" (1000 Thaler) in Staataschuldscheinen betragt. Fur diese
Kirsch-Stiftung ist von mir das nachstehende Statut festgesetzt worden.
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Berlin.
§ 1.
Von den Zinsen des Capitals der Kirsch -Stiftung wird cin Stipcndinm im
jahrlichen Betrage von 25 Tbalern (ffinf and zwanzig Thalem) auf drei Jahre
verliehen. Die Zahlung erfolgt am 1. April praennmerando in ganzer Rate.
§ 2.
Der Stiftungs-Fonds wird dnrch Capitalisirung des Zinsbetrages, welcher nach
Abzug der in § 1 bezeichneten ffinf and zwanzig Thaler fibrig bleibt, wiedernm
bis auf 1000 Thaler erh&ht, so dass nnnmehr das Stipcndinm im jahrlichen Be-
trage von funfzig Thalern verliehen wird, dessen Zahlnng in halbjahrlichen Raten
den 1. April nnd 1. October praennmerando erfolgt.
Damach erst soli znr Griindnng eines zweiten Stipendii in derselben Weisc
geschritten werden nnd znr Grfindnng eines dritten erst dann, wenn die Jjeiden
ersten jedes anf hundert Thaler haben erhoht werden kbnnen.
§ 3.
Sollte das Stipendinm in dem einen oder andem Jalire nicht znr stiftungs-
miissigen Verwendung kommcn, so wird sein Betrag f(ir die Dauer solcher Vacanz
dem Stiftungs-Fonds zugeschlagen.
§4.
Die Kirech-Stiftnng wird von dem Stifter anf Lebenszeit, nach seinem
Ableben von den Prcdigern nnd dem Presbyterinm der Parochial-Kirche, als dem
Curatorio der Stiftung, gemeinsam verwaltet
§5.
Der Zweck der Stiftung ist, bedttrftigen Stndirenden der evangelischen
Theologie, welche der Parochial-Gemeinde angehoren, wozu auch die Zoglingc deR
Kommesserschen Waisenhauses, so lange dieselben in der Parochial-Kirche ein-
gesegnet werden, zu rechnen Bind, durch Verlcihnng des Stipendiums wahrend
der Universitatszeit zu Htilfe zn kommen. Gehort der Bewerber der Familie des
Stifters an, so soli er, anch wenn er nicht Mitglied der Parochial-Gemeinde ist,
vor alien andern den Vorzng haben. Ist kein geeipnetes Parochial-Gcmeindeglied
vorhanden, so soli das Stipendinm an bedurftige Predigersohne verliehen werden.
Welche der preussischen Universitfiten der Stipendiat besncht, ist gleichgultig.
§ 6.
Ueber die Wurdigkeit der Bewerber, wenn sie nicht hinreichend bekannt
sind, nnterrichtet sich das Curatorium bei der theologischen Facult&t der be-
trcffendcn UniversiUit
§ 7.
Das Stipendinm wird dem Inhaber entzogen, im Fall er sich der Vernach ■
lassigung seiner Studien oder grober sittlicher Vergehen schnldig macht.
§ 8-
Sollten im Lanfe der Zeit Abandcrongen dieses Statnts notliig werden, so
konnen solche vom Curatorio, jcdoch nnr mit Stimmeneinigkeit, vorgenommcn
werden.
Berlin, den 1. Mai 1870.
Der Stifter nnd Curator der Kirsch -Stiftnng
gez. Kirsch.
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Klecmannscho Stiftung — Kopkesches Stipendium.
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Kleemannsche Stiftung.
Aus den Zinsen werden allj&urlich am 6. November 2 Stipendien im Be-
trage von 180 bis 300 Mk. an Studirende der Berliner Universitat, welche sich
den Naturwissenschaften oder mathematisehen "Wissenschaften widmen, ohno Unter-
scbied der Religion verliehen.
Vom 6. November 1914 ab werden stiftungsmassig jfthrlich 4 Stipendien
vertheilt.
Die Collation gebflhrt der pbilosophischen Facoltat der Berliner Universitat.
Die Verwaltnng geschieht durch die Armen Direction.
Kleist-Heinssches Stipendium.
Die Amtshanptmann von Kleist, geb. Heins, setzte durch ihr Testament
vom 20. April 1734: 1000 Thlr. zn einem Stipendium ana, fur geborne Branden-
burger (aus der Stadt Brandenburg), anf 3 Jahre. Vorzug liaben die Ver-
wandten. Collator ist stets der Senior der Familie, die Aufsicht flihrt die
Kbnigliche Regierung. In der Vacanz werden die Zinsen capitalisirt.
von Klitzingsches Stipendium.
Stifter ist Friedrich von Klitzing laut Testament vom 17. Januar 1615 und
Cod. vom 14. October 1616; Capital 2000 Thlr. Fur zwei Studireude; im Jahre
1708 ist durch Rescript vom 21. Februar bestimmt, dass kunftig nur 30 Thlr.
Zinsen gezahlt werden sollen; ein Stipendium ist daher ganzlich eingegangen.
Berechtigte sind Btlrgerliche aus Juterbog; die friihere Genusszeit von 5 Jahren
ist auf 2 Jahre beschrankt. Collator: der Magistrat von Juterbog. Ueber die
Vacanz ist uichts bestimmt. (cf. Dr. Hefftersche Schenkung, S. 51.)
Josef Herz Konigsberger-Stipendium.
Testament vom 26. Juli 1874 (Rentier Herz Kbnigsberger). Capital:
1200 Mk. Zinsen: 54 Mk.
Der dreijfthrigc Zinsenbetrag soli einem zur Universitat abgeheuden Pri-
maner des Berlinischen Gymnasiums zum grauen Kloster als Unterstiitzung gc-
wiiUrt werden. TJnter Verwaltung und Verleihung des Magistrate
Konig Wilhelm- Stipendium.
Es werden vcrlichen:
1) 8 Stipendien a 150 Mk. an je 2 Studirende aus sammtlichen Facultatcn,
2) 1 Stipendium fiir christliche Studirende aller Facultflten a 150 Mk.,
3) 2 Stipendien aus der Flatauschen Schenkung a 150 Mk., ohne Unter-
schied des Bekeuntnisses und der Facultat.
Bewerbungen am die Beneficien sind durch den Rector und Senat an das
Ministerium der geistlichen u. s. w. Angelegenheiten zu richten.
Kopkesches Stipendium
fur Studirende der Geschichte.
Noch nicht in Kraft. Collator: die Universitat.
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Berlin.
Kohlesche Stiftung (Magdalena, Wittwe).
Testament, d. d. Estomihi (am 26. Februar 1608).
Dazu ein Geschenk des vormaligen Collators des Stipendiuius Consistorial-
rath Cosmar von 615 Mk.
Capital: 5400 Mk. Zinsen: 270 Mk.
Zu einem oder zwei Stipendien far arme Studircnde , principaliter aus der
Stifterin Familio.
Die- Collation stent den nachsteh Verwandten der Stifterin znt wenn solcbe
studirt habeu, und die Studien der Jugend zu benrtheilen verstehen, and in Berlin
wobnen: siud solche bier nicbt wobnbaft, den „Provi8orcn* (Ephoren) des
Berliniscben Gymnasiums znm graueu Kloster. Jctziger Collator ist der Justiz-
ratb Hicm hicrselbst.
Verwaltung durch den Magistrat.
Konow-Bulsisches Stipendium.
Laoda Bulsen, Wittwe des Consuls Konow zu Perleberg, leprirte in ibrem
Testament vom 19. Mai 1587 (oder 1581): 400 Gulden, je 4 Gulden zu 3 Thlr.
tierechnet, zu einem Stipendium fur studirende Theologen, und debnte durch das
Testament vom 1. Marz 1594 den Genuss auf Studircnde aller Facultaten aus.
Betrag 21 Thlr., fUr Gliedcr der beiden obigen Familien, daun fur Stadtkinder
in Perleberg, eudlicb fur auswartige Familienglieder auf 2 Jakre. Collatoren:
die beiden Aelt eaten der Familie unter Aufsicbt der Prediger. In einer Vac&nz
gehen die Zinsen zum Capital.
Krankenverein.
Statnten
des Vereins zur Pflcgc kranker Studirendcr auf der Fricdrich-Wilhelms-
Universitat zu Berlin.
I. Vom Bcitritt zum Verein.
§• I-
Auf hiesiger Friedrich-Wilhelms-Universitilt besteht ein Verein zur Hrztlichen
Pflege bier immatriculirter Studirender. Der Beitritt zu diesem Vereine ist ein
freiwilliger. Die Studirendcn werden bei der Tmmatricuiation besonders befra^rt,
ob sie dem Vereine bcitreten wollen. Der Beitretende hat einen Beitrag von
1 Mark fur das Semester zu entriehten und erlangt dadurcb aucb so lange als
er inn entricbtet, Ansprucb auf die Uiilfe des Vereins Die Aufforderung zum
Beitritt erfolgt ausserdem noch bcim Beginn jedes Semesters durch Rectorats-
Anschlag am sebwarzen Brett.
§• 2.
Die Beitrage fur diejenigen Semester, welchc nach dem ersten Beitritt
folgen, werden innerhalb der ersten vier Wochcn jedes Semesters an die (^uastur
gegen deren Quittung entricbtet; die Mitglieder werden zur Zablung diescr Bei-
trflge durch Anschlag am sebwarzen Brettc beim Beginn jedes Semesters auf-
gefordert.
§■ 3.
Es stebt jedem Studirendeu frei, zu einer beliebigen Zeit wahrend seines
Aufeuthaltes auf hiesiger Universitftt dem Vereine beizutreten; die Meldung erfotyrt
sodann auf der Quastur; doch hat der im Laufe eines Semesters Beitretende den
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Kohlescho Stiftung — Krankcnverein.
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ganzen Semestral-Beitragr (§. 1) zu entrichten. Sammtlichc Mitglieder des Vereins
werden in eine von der Qnastur zu fuhrende Liste eingetragen.
II. Mittel des Vereins.
§. 4.
Alle Jahr wird regelmfissig eine Samrolaug freiwilliger Bcitr&ge bei sammt-
lichen an der Universit&t lesenden Docenten veranstaltet.
§ 5. . v
Aus den Gcldbeitr&gen der Docenten und der Studirenden so wie aus etwaigen
dein Vereine zuwaehscuden Geschenkeu oder Ziusen wird eine allgenieine Kranken-
casse fur dip Studirenden gebildet, fur welche die Qu£stur der Universitttt die
Verwaltung fiihrt.
III. Wirksamkeit des Vereins.
§. 6.
Der Vereiu gew&hrt den an acuten Krankheiten erheblich crkrankten
Stadireuden arzUiche und wund&rztliche Behandlung so wie die notbige Arznqi
unentgeltlich. Pie Hulfe des Vereins wird jedoch nur denjenigen Mit^iederp
desselben zu Theil, deren Krankheit nicht Folge gesetzwidriger oder unsittlicher
Handlungen ist. Ausnahmsweise gewahrt der Verein seiuen Mitgliedern in be-
sonderen pollen auch baare Geldunterslutzungen, . ,
§. 7.
Die vor8tehcnd (§. 6) gedachte Pflege wird den Vereins-Mitgliedern entweder
in ihreu Wohnungen oder dnrch Aufnahme in das von dem vorgeordneten Konig-
lichcn Ministerium dazu bestimmte Local, gegenw&rtig Ziegelstrasse 5 bis 7, ge-
leistet. Die in diese Anstalt anfgenommenen Vereinsmitglieder erhalten ausser
der arztlichen Pflege noch Wohnung, Speisen und Getr&nke, Licbt und Heizung
auf Kosten des Vereins.
§. 8.
Das in seiner Wohnung verbleibende kranke Vereinsmitglied erhalt die §.6
bezeichnetc Pflege so lange als das Bedtirfniss dauert; die langste Zeit des Ver-
weilens in der §. 7 gedachten Anstalt wird im Allgemeinen auf aclit Wocbeu
lestgesctzt.
§.9.
Znr unentgeltlichen arztlichen und wundflrztlichcn Behandlung kranker
Vereinsmitglieder haben sich Professoreu und Privatdoceuten der Medicin bereit
erklart, deren Naraen und Wohnungen zu Aniang jcdes Semesters durch Anschlag
am sckwarzen Brette den Vereinsmitgliedern bekannt gemacht werden.
§. 10.
Das erkrankte Vereinsmitglied meldet sich oder lftsst sich melden, wenn
ea von einer schweren Krankheit befallen ist, bei einem der §. 0 bezeichneten
Aerzte und erhttlt von diescm eine Bescheinigung , dass und in welchcr Weise es
nach Ail seiner Krankheit der Pflege des Vereins bedurftig ist. Diese Beschei-
nigung ist Einem der Mitglieder der unten zu erwahneuden Commission sodann
vorzulegen, worauf sofort die Seitens des Arztes angeordnete Hulfe gewahrt
werden wird.
§. 11.
Nor Verordnungeu der in §. 9 orwahntcn Aerzte haben dem Vereine gegen-
uber Gultigkeit und begrunden eincn Ansprnch anf Gew&brung der §. 6 und 7
aofgcfQhrten Wohlthaten.
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64
Berlin.
§. 12.
Krank ankommende and dem Vereine bcitretende Studirende so wie chronisch
krauke Vereinsmitglieder kOnnen nnr nach besonderer Entscheidung der unten
za erw&hnenden Commission der Pflege des Vereins theilbaftig werdcn.
IV. Verwaltung des Vereins.
§. 13.
Der Verein steht nnter Verwaltung einer Commission, welche darch den
jedesmaligen Hector, den Universitatsrichter nnd die vier Decane gebildet wird;
jedes Mitglied der Commission kann seine Fnnctionen in Bezug auf den Verein
einem andern dazn willfahrigen Mitgliede seiner Facultat iibertragen.
§. 14.
Jeder Decan erbalt innerhalb der ersten 4 Wochen jedes Semesters ein
Verzeichniss derjenigen Mitglieder des Krankenvereins, welche zu seiner Facultat
gehbren. £r 1st befugt, diese Mitglieder znsammen zu berufen, damit dieselben
aus ihrer Mitte diejenigen auswahlen, welche dem Decan bei Verwaltung seines
Amtes in Bezug auf den Krankenverein hulfreiche Hand leisten.
§. 15.
Diese Commission ftihrt fiber alle den Verein betreffenden Angelegenheiten
die Aafsicht. Sie tritt dnrch Berufang des Hectors in jedem Semester and zwar
in der ersten Woche des Juni and des December jeden Jahres zu einer Sitzung
znsammen and legt in dieser Sitzung die Quastur die liechnung ttber das Torige
Halbjahr. Kothwendig werdende ausserordentliche Versammlungen der Commission
anzasetzen, bleibt dem Rector uberlassen. Die Commissionsmitglieder sind befugt,
im Verhindernngsfalle Hire Stimme an ein anderes CoraniissionsnritgUed fur den
bestimmten Fall zu iibertragen.
§. 16.
Die Verwaltungs- Commission des Kranken- Vereins (§. 13) ist befugt, in
besouderen und dringendcn Fallen nach ihrem Ermessen auch solchen erkrankten
und unbemittelten Studirenden, welche nicht beitragende Mitglieder des Vereins
sind, aus den Einkiinften des Vereins, die nicht aus den Beitragen der zu dem
Verein gehOrenden Studirenden fliessen, ftrztliche Hulfe und Pflege angedeihen
zu lassen.
§. 17.
Alle den Verein betreffenden Gesuche sind an die gedachte Commission zu
richten. Recepte und andere Lieferungsschcine mttssen von einem Commissions-
mitgliede anteraeichnet und von ihm mit dem Stempel des Vereins versehen werden,
auch, dafern sie in die Apotheke gehen mit dem Vermerke mad rationem Univer-
sitatis*. Ueber Aufnahme in die §. 7 bezeichnete Anstalt, sofern solche von dem
Vereinsarzte nicht fur unbedingt nothwendig erklart worden ist, entscheidet der
Rector nach Anhorung eines Commissionsmitgliedes.
§• 18.
Jedes Commission8mitglied hat das Recht Geldunterstutzungen bis zu fUnf
zehn Mark zu bewilligen. Fftr Bewilligungen wclcho diesen Betrag iibcrschreitcn,
ist ein gemeinsamer Bcschloss des Rectors, des betreffenden Decaus und dritten
Commissionsmitgliedes erforderlicb.
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Kraukfiiwreiu — KuczynskiM-lif Stiftung.
65
§. 19.
Die Xamcn und "Wohnungcn der Commissiousmitglieder wcrden beim Beginn
jedes Semesters durch Anschlag am schwarzen Brettc zur Kenntniss der Studirenden
gebracht.
§• 20.
.ledein Sttulireiiden wild bei seiner Immatriculation oder bei scinem Bei-
trilte zmn Vcrcin, wenn diescr spater erfulgt, ein Exemplar der Statuteu des
Yereins eiugehiindigt.
Krausesches Stipendium
von !>0 Mk. jiihrlich. Gcstiftet voiu (loldsehmicd Juhann Krause und dessen
Ehefrau Anna Marg. gcb. Diehlen. Der Magistrat zu Eberswaldc verlciht dasselbe.
auf je :> Jahir an einen, in Eberswalde geborenen arnien Studirenden der
Theologu-. Die Oberaut'sielit iiber das Stipendium hat das Konigl. Consistorium
der Provinz Brandenburg.
Kuczynskitcbe Stiftung.
Statute ii der Banquler Knczynsklschen Stiftnug.
Der Bamjuier Paul Kuozynski zu Berlin hat der Friedrich- Wilhelms-
I niversitSt daselbst unter dem 26. December 1871 ein Capital von 4000 Thlr.
in 5 proc. Oberschlesischen Priorittfts-Eisenbahn-Actien zu einer Stipendien-
Stiftuug fur Studirende gesohenkt. Nachdem diese Sehenkung von der X'niversitat
augenommen und durch Allerhochste Cabinetsordre vom 22. Juli 1872 die landes-
herrliche Genehmigung ertheilt worden ist, sind zur Ausfuhrung dieser Stiftung
im, Einverstandniss mit dem Geschenkgeber die folgcnden Statuteu festgesetzt
wordeu.
§ 1.
Die Verwaltung des Vennogens der Kuczynski- Stiftung steht dem akade-
miseben Senate naeh den allgemeinen gcsetzliohen und statutarischen Vorschriften
zu. J>er Senat ist namentlieh betngt, die geschenkten Prioritflt-5- Aetien zu ver-
anssern und eine andenveitige Anlegung des Capitals vorzunchmen.
§2.
Aus den j.lhrlichcn Zinsen des Stipendieu- Fonds wird Kin Stipendium ge-
bildet, dessen hmhster Betrag auf jahrlich 2(»0 Thlr. bemessen ist.
53.
Die Verleihung des Stipendinms erfolgt auf Ein Jahr. die Auszahluug
iu vierteljahrliehen Katcn priinumerando.
Eine Wiederverleihung an denselben Stipendiateu ist zulassig, jedoch
h-khstens innerhalb einer vierjilhrigcn Studienzeit.
Die Verleihung des Stipendiums geschieht durch den Senat im Januar.
Es tindet dabei folgendes 'Verfahren statt :
1. Im November erlitsst der Hector dor Uuiversitat, unter Ansetzung einer
Frist von drei Wochen, die Auffordeiung an die Studirenden zur schriftlichcn
Bewerbung, welche bei dem Univcrsitats-SecrcUir abzugeben ist. Die Bewcrbcr
Baumgart, Univcrsilits-Stipcndicn. 5
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Berlin.
haben tin Abgangszeugniss , cin Duiftigkeitszeugniss and ein Zeugniss iibcr die
Dccanats-Prufnng beizulegen. In letztcrem muss aosdriioklich bemerkt seiti, dass
die Prufung bchufs Bewerbung nm dieses Stipendinm vorgenommen worden ist.
2. Die eingegangenen Bcwerbungen gelangen an cine Commission, bestehend
aus dem Prorector, welcher den Vorsitz fhhrt, und den vier Decanen. Die
Commission bezeiebnet dem Senate deujenigen Bewerber, weleber ihr am meisten
zu beriicksichtigen scheint; anch steht es ihr frei, mehrere Bewerber zur Aus-
wahl in Vorechlag zu bringen.
§».
Der Senat ist bci der Verleihung des Stipendiums au die Vorschlage der
Commission nicht gebunden.
§6.
Das Stipendium kann nur an solche verliehen werden, wclche bei der
Univeraitat zu Berlin immatriculirt sind und nur an AngehOrigc des deutschen
Keichs.
§7.
Die Verleihung crfolgt ohne KUcksicht auf die Confession.
§8.
UnttT den Bewerbern soil derjenigc don Vorzug haben, welcher als der
Wiirdigste und Bediirftigstc hefunden wird. Wenn die Erfordernisse der grossten
AViirdigkeit und Bcdiirftigkeit bei demselben Bewerber nicht zusammen treffen,
so soli die grossere Wurdigkeit entscheideud sein.
§9.
Das Stipendium gcht verloreu, wenn
1. der Stipeudiat vor der Erhebung eincr falligcn Bate die Universitat
verlJlsst;
2. wenn ihm vom Senate die akademischen Beneticien entzogeu sind. *
§ 10.
Etwa sich ergebende Zinsuberschiisse so wie nicht verliehene oder nicht
erhobenc Stipendienratcn werden capitalisirt uud vermebren das Stiftungs-Vcr-
mogen.
Sollte dieses bis auf die Snnime von 5000 Thlr. anwachscn , so steht es
dem Senate frei, den Betrag des Stipendiums verhnltnissmassig zu erhdhen oder
ein zweites Stipendium zu begrunden.
Doch soil, so lange der Stifter Kuczynski lebt, ein soleher Bcsehluss erst
gultig werden, wenn er seine Zustimmung dazu ertheilt hat.
Kustriner Stipendium.
106,25 Mk. vcrleiht das Kbnigl. Coiisistorinm der Provinz Braudenburg
auf Vorschlag des Gemeindekirchenraths der PfaiTkirche zu Kustrin. FUr Theo-
logen in crstcr Linie.
Kurm&rkisches Stipendium.
Die Collation des Kurm&rkischen Stipendiums gescliieht durch das Konig-
liche Mini8teriura der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal - Angel egenheiten.
Die frtiher 1267 Thlr. jUhrlich betragenden Zinsen eines Capitals von
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Kiistriner Stipcndiura — Lebusischcs Stipcndium.
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32.300 ThJrn , welches theils in Staatssehuldscheinen auf der Gencralcassc des
obeugedachten Ministeriums deponirt, theils auf Hypotheken ausgeliehen ist.
wurden etatsmassig bisher verwendet
1. zu 10 Stipendien a 100 Thlr 1000 Thlr.
2. zn 3 „ a 50 . 150 ,
3. for den Professor eloqnentiae 50 „
4. znr Vermehrung des Fonds 50 „
.r>. zu unvorhergesehenen Ausgaben 17 „
sind obige 1267 Thlr.
Die Stipendien werden an Eingeborene der Mark Brandenburg, welche auf
der biesigen Universitat studiren, nnd zwar theils an Adlige, theils an Btirger-
licbe auf drei hintereinander folgende Jahre verliehen.
Die Gesuche um Verleihung dieses Stipendiums werden an das gedachtc
M in ist mum gerichtet.
Bei der Erhebung des Stipendiums haben die Stipendiaten Uber ihren Fleiss
uud ilir Wohlverhalten sowie Uber den regelmassigen Besuch der Collegia, Zeug-
nisse beizubringen, die von dera Professor eloqueutiae als Ephorus mitgezeichnet
sein nmssen. Mit dem Genuss dieses Stipendiums sind freie Collegien verbunden.
Znr Zeit werden Terliehen:
15 .Stipendien a 300 Mk., nnd Ewor
4 fur AltmKrker,
11 fur Knrtn&rker.
150 Mk. erbftlt der Professor eloqnentiae.
von Labessches Stipendium.
3 Stipeudien a 200 Mk. werden jahrlich vom Kiinigl. Provincial -Schul-
Collegium auf Vnrschlag des Concils der Professorcn, Oberlehrer und Adjunctc
des Joachimsthalschen Gymnasiums an Abiturieuten der genanuten Anstalt verliehen.
Franz Langetche Gedachtniss-Stiftung.
Testament vom 18. Jnni 1874.
Jahrliche Rente von 3450 Mk.
2 Universitiits- Stipendien, jedes zu 900 Mk. jahrlich, fur wurdigc und be-
diirftige Schuler evangel. Confession, welche das Friedrich-Werdersche Gymnasium
wenigstens von Quarta an besucht haben, und mit einem guten Zeugniss der
Reife von demselben abgegangen siud, auf die Dauer von 3 Jahreu, mit der
Bedingung, das erste Jahr auf der Universitat zu Berlin zu studiren. Geborene
Berliner haben den Vorzug. Das Stipendium kann auf ein Jahr verlangert
werden: die Verleihung erfolgt durch den Director des Gymnasiums uud das
Lebrer-Collegium. Die Oberaufsicht Uber die Stiftung frihren die Gymnasiarchen.
Lebusisches Stipendium, kleines.
Die Stiftuugsurkunde ist uicht mehr vorhanden; es betragt jahrlich 29 Thlr.
12'/j Sgr., die aus den Amtseinkttnfteu, gewdhnlich auf drei Jahre, an Studirendc
gezahlt werden. (cf. das folgende Stipendium).
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68 Horlin.
Lebusi8che8 Stipendium, grosses.
Ks »ilt bei iltm das bei dem Vorigen (iesagte, mir (lass es 70s/, Tlilr. be-
ti;i»t. ( Jicicli dem Vorigen wild es von der Konigl. Kegierung zu Frankfurt a/O
verliehen.
Legaten-Casse (Schindlersche).
Sie ist durch die testamentarische Verfugung der verwittweten Cell. Itathiu
Schindlcr, geb. Bose, am 10. Mai 173!) gestiftet.
Curatorium: das geistliche Ministerium der Nicolai-Kirehe.
Stipcndicn zu 100 Thlrn. crhalten jflhrlich Zbglingc dea Sehindlcrsehen
Waiscnhauses, sie mbgen Theologie, Jura oder Medicin studiren; der t'ebcrschuss
(Katen zu 50, resp. 25 Tblr.) fflllt an Theologie Studirende (etwa 15 Katen
jalirlich).
Caspar Leotehes Stipendium.
Der Prediger Caspar Leo zu NeucndorfT legirte laut Testament vom 11. April
1697: 300 Tblr. zu 5 pCt. fiir ein Stipendium, das sowohl auf Sehulen, wie auf
rniversitiiten genossen werden kann, Der Markgral' Fbilipp Wilhelm nalun zur
Zeit der Stiftung das Capital zu 4 pCt. an sieh, und so sind die Zinseu auf deii
Etat der Kbuiglicheu Domanen-Kainmcr zu Se.hwedt gekommen.
Sara Levysches Stipendium.
Stamm - Capital 1500 Thaler. Die Zinsen davon crhalten zur Halite ein
judisiher Studirender der Mcdiein, zur auderen Halite ein Studirender der jU-
dischen Theologie. Die Vcrleihung geschieht durch den Senat.
Lichtscheidttohw Legat.
Curatorium: Ministerium St. Petri.
Ein Stipendium fur Theologen auf 3 ,lahre a 51 Mk. ans der St. Petri
Special - Prediger - Wittweu- und Waisen - Stiftung.
Lindemannsohe (Erdnmthc, Caspars Miser's Geriehts-Seerctarii Ehefrau)
Stiftung.
Testament vom 28. .lanuar 1622.
Capital: 1275 Mk. Zinsen: 63 Mk. 75 Pf.
Fiir einen hiesigen Studirenden. Die Yerleihung gebiihrt dem Magistrat
und dem Senior der Liudemannschen Familie, d. Z. Haekernieister Lindemann
in Magdeburg, gemeinschaftlich.
Salomo Littauersche Stiftung.
Fiir eineti armcn jiidischen Studirenden. Collator: der Vorstand der jli-
disehen Cemeiikle.
uigui,
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Lebusisches Stipendium — Ludekesches Stipendium.
Lorentz-Stipendium (Stipendium Laurentianum).
Stamra- Capital: 12,000 Mk. FQr zwei Studirende dcr Philologic nnd der
das Alterthuiu betreffenden historischen Wissenschaften.
Tritt nachsten9 in Kraft.
Collator: die University.
Lubbener Consistorial- Stipendium.
ISO Mk. jahrlich frir Studirende der evangelischen Theologie, in erster
Reihe fur solchc aus der Niederlausitz. Die Collator Qber das Stipendium iibt
das Koniglichc Consistorium der Provinz Braudeuburg.
Ludendorffsche Stipendien -Stiftung.
Bci dem Koniplichen Kammergcricht wird die Ludendorffsche Stipendien-
Stiftung verwaltet. Das St i filings -Capital betriigt 120,000 Mk., (lessen Zinscn
an 6 Studirende der Theologie tind 4 Studirende der Rechtswissenschaft cvan-
geliscben Glaubens zu verleiheu siud. Die einzelnen Stipendien betragen nach
dem ge«enwiirtigen Zinsfuss etwa 240—270 Mk. pro Semester, und werden den
Stipendiaten postnnmerando in jedem Semester ausgezahlt, wenn dieselben ihr
sittliches Wohlvcrhalten und ihrcn Fleiss dureh das Zengniss zweier Profesgoren
nacligrewiescn h alien.
Znr Bcwerbung urn die Stipendien, die je nach dem Freiwerden im Mai
nnd November jeden Jahres vei liehen werden, ist die Einreicbung des Abiturienten-
Zeugnisses in beglaubigter Abschrift oder Zeugnisse des bewiesenen Fleisses auf
der Univcrsitlit , ferner die Einreicbung eines obrigkeitlichcn Sitten-Zeugnisses
und obrigkeitlicben Bedurftigkeits-Zeugnisses erforderlich, weil unter den mehreren
Bewerbem die grossere Befahigung, und bei gleicber Befahigung die grossere
BedOrftigkeit entscheiden soil.
Unter mehreren Bewerbern haben die Verwandtcn des Stifters, Geheiroen
.Tustiz- und Kaminergericbts- Baths Carl Peter Ludendorff nnd seiner Ebefrau,
und demniichst Siibne von Kammergerichts B.lthen bei gleicher Befahigung und
Bedtirftigkeit deu Vorzug. — Exspeetanzen werden nicht ertheilt, auch ein Sti-
pendium Qber die Dauer des Studiums nicht verlichen.
Die Stipendien werden von zwei Collatoren der Stiftung, zu dt neil die
beiden Ultesten btirgerlichen Kammergerichts- IliUhc cvangclischen Glaubens b» -
stimint sind, vergeben.
Die Collatoren der LudendorftVhen Stipendien -Stiflung.
Gottschewski Spener.
(Jcheiroc Ober-Jnstlz- und KammcrgerlcbU- HUht.
Ludekesches Stipendium.
Matthias Liideke, gewesener Domdcehant zu Kavelberg, setzte durch die
Trkunde vom Sonnabend nach Laurentii 1598,- jahrlich, anf 'A Jahre, 1 Winppcl
Gerste und 3 Winspel Rogjren zu einem Stipendium aus fur Predfgersohne, dann
fur sammtlichc Neffen seiner Gattin, endlich fiir Sohne armer, rechtlicher Bhrgcr
in Perlcberg. Gegenwiirtig besteht es nnr aus 21/, Wiuspel Roggen, '/, Winspel
Gerste und den Ziusenvon 200 Tblrn. Collatoren: die Prediger an St. .Tacobi
zu Perleberg. Durch Capitalisirnng des Ertragcs in Vacanzen ist das Capital
der 200 Thlr. gesammelt.
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Berlin.
Graflich Lynarsches Legat.
Gestiftet vom Grafen Rochus zu Lynar (lurch Codicill vom Sonntag nach
Andrea 1596; es besteht jetzt ans 850 Thlrn. in Staatsschuldsclieinen und
400 Thlra auf Hypothek; Betrag 52 Thlr. fiir Spandauer Burgorsiihne, ev. tiichtige
Freiude auf 3 .Tahre mit geatatteter Prolongation. Collator: seit 1(121 der Magistrat
von Spandau.
Gustav Magnus-Stiftung.
Statnten der Gustav Magnus-Stiftung.
Die verwittwete Fran Geheimrath Bertha Magnus, geborenc Humblot,
hierselbst hat der hiesigen Koniglichen Friedrich-Wilhelms-Universitat als Fonds
einer zur UnterstUtzung von wiirdigen und bedflrftigen Studirenden der Mathematik
oder der Naturwisaenscbaften bestimmten Stipendien- Stiftung ein Capital von
Sechzigtansend Mark in Schuldverschreibuugen der Preussischen vierprocentigen
consolidirtcn Anleihe tiberwiesen. Nachdem von Seiten der Universitttt diese
Schenknng angenommen und durch Allerhochstcn Erlasg vom 24. Febniar 1882
die erforderliche landesherrli'he Genehmigung ertheilt worden ist, aind for die
gedachte Stiftung die folgenden Statuten entworfen und von dem vorgeordneten
Miniaterinm besUltigt worden.
§1.
Die Stiftung fuhrt zum Andenken dea am 4. April 1870 veretorbenen, urn
die Universitat hochverdienten Gatten der Stifterin den Namen
Gustav Magnus-Stiftung.
§2.
Das Vermogen der Stiftung wird von Rector und Senat der hiesigen
Univer8itiit nach den fiir die Verwaltung von MOndeigeldern geltenden Vor-
achriften verwaltet.
§3.
Die zu dem Stiftungs- Vermogen gehorlgen Werthpapiere, Documente und
baaren Bestande werden von der Univeraitats - Quastur in gleicher Weise wie die
Werthpapiere, Documente und baaren Bestande der iibrigen Stiftungen unter der
iiblichen Controlle aufbewabrt.
§4.
Au8 dem Zinsertrage des Stiftungs- Vermbgens werden alljahrlich zwei Sti-
pendien gebildet, ein jedes zur Zeit im Betrage von 1200 Mk., und an zwei
bedtirftige, durch Talent und Fleiss aich auszeichnende Studirende der Mathematik
oder der Naturwisaenscbaften vergeben.
§5.
Die Verleihung dieaer Stipendien geschieht durch die philosophische Facultat
nach Massgabe der folgenden Bestimmungen :
1. Ein Stipendium kann nur erhalten, wer sich unter Beobachtung der in
No. 2, 5 und 7 gegebenen Vorschriften in einem schriftlichen Gesuche
bei der Facultat darum beworben hat
Zur Bewerbung zuzulasscn ist jeder an der hiesigen Universitat zur
Zeit der Bewerbung immatriculirte Studirende, dessen Hauptfach die
Mathematik oder eine der naturwissenschaftlichen Disciplinen ist, ohue
Rflcksicht darauf. in welchem Studien - Semester sich dor Betreftende
befindet.
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Gritflich Lynarsches Legat — Gustav Magnus-Stiftung. 71
2. Dem Bewerber liegt es ob, den Nachweis zu flihren, class er der Unter-
stutznng bcdUrftig and wiirdig sei. Er hat zn dein Ende ein den be-
stehenden Vorschriften entsprechendes Bedtlrftigkeits-Attest bciznbringen
and seine wissenschaftlichc Qualification durch Zeugnisse oder durch
Vorlegung eigener wissenschaftlicher Arbeiten zu docujnentiren.
Unter den Zeugnissen innss.sich jedenfalls cins befinden, das dein
Bewerber anf Grund einer eingehenden Priifung in seinem Hauptfache
von einem Facultats-Mitgliede ausgestellt worden ist Bei Einreichung
eigener Arbeiten kann von dein Bewerber die an Eidesstatt abzugebende
Versichernng, dass er sie ohne nnerlaubte lliilfe angefertigt habe, ver-
langt werden.
3. .Tedes Stipendium wird stets nur auf ein von dem 1. October an zn
rechuendes Jahr vergeben. Es kann jedoch nach Ablauf des Jahres
dem bisherigen Inhaber eines Stipendiums dasselbe noch auf ein zweites
und auch auf ein drittes Jahr zugesprochen werden (vgl. No. 7).
4. Ein Stipendium unter mehrere Bewerber zu theilen, ist unzulassig.
5. Am Schluase eines jeden Sommer -Semesters fordert der Decan der
philosophischen Facultat durch Anschlag am schwarzen Brett zur Bc-
werbung um die fiir das folgende Stndienjahr zu vergebenden Sti-
pendien anf.
Die in Folge dieser Aufforderung bis zum 15. November des .Tahres
eingehenden Bewerbungsgesnche, welche auf dem Universitftts-Secretariate
abzugeben sind, werden rait den zugehorigen Zeugnissen u. s. w. von
dem Decan unter diejenigen Facultfits-Mitglieder, welche die in Betracht
kommenden Disciplinen vertreten, zur Begutachtung vertheilt, wobei in
der Regel jedes Gesuch nur einem Mitgliede zugetheilt wird.
Um aber alien Faculties- Mitglicdern die Moglichkeit zu geben, von
den sie interessirenden Gesuchen Kenntniss zu nehmen, werden sammt-
liche Gesuche mit den zugehorigen Anlagen in einer Facultats-Sitzung,
die derjeuigen, in welcher darOber abgestimmt wird, vorausgeht, und
dann noch mindestens acht Tage lang auf dem Universitftts-Secretariate
wahrend der Dienststunden ausgelegt.
G. Die Vergebung der Stipendien erfolgt in einer wo moglich in den
Weihnachtsferien , spiitestens bis zum 15. Januar des folgenden Jahres
anzuberaumenden Facultats-Sitzuug, zu der unter Angabe des Ver-
handlungsgegenstandes eingeladen werden muss. Nach vorangegangener
Berathung, in der die mit der Begutachtung der eingegangenen Gesuche
Betrauten darOber mtindlich oder schriftlich zu referireu haben, nnd
nach Ausscheidung derjenigen Bewerber, die von keinem sachverstftudigen
Facultats-Mitgliede zur BeiUcksichtigung empfohlen werden, wird tiber
jedes zu verleihende Stipendium besonders abgestimmt, uud zwar nach
dem durch die Facultats-Statuten fur die Wahl des Decans vor-
geschriebenen Vorfahreu.
7. Wer im Genusse eines Stipendiums dasselbe fur ein zweites, bezuglich
fiir ein drittes Jahr zu erbalten wunscht, hat sich drei Monate vor
Ablauf des Stipendiums, also spUtestens bis zuin 30. Juni des betreffenden
Jahres, mit einem gehSrig motivirten schriftlichen Gesuch an die phi-
losophische Facultat zu wenden.
Die Entscheidung iiber dieses im Uebrigen nach den Bestimmungen
der No. 5 zu behandelnde Gesuch erfolgt dann in einer noch vor Ab-
lauf des Sommer -Semesters anzuberaumenden Facultttts-Sitzung, und
zwar durch raundliche Abstimmnng, wobei im Falle der Stimmen-
gleichheit die Stimme des Decans den Ausschlag giebt. Als Norm des
Entscheides der Facultat gilt dabei, dass die wiederholte Verleihung
des Stipendiums nur an solche Studirende erfolgt, welche sich desselben
in besonderem Masse whrdig erwiesen lial>en.
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Berlin.
8. Die FacultAt ist befugt, einem Stndirenden, dem sie in vorstehender
Weise ein Stipendium zum zweiten oder drittcn Male zuerkennt, anf
sein Ansuehen zn gestatten, dass er seine Studien an ciner anderen
Universitat fortsetze, ihni auch den (ieimss des Stipendiums zn belassen.
wenn er nach beeudigten Universitats- Studien, obne in einc selbst-
standige, mit einem Einkommen verbundene Thiitigkeit einzntreten, nocb
einigc Zeit seiner weiteren wissenschaftlichen Ausbildung widmet. Doeh
ist eine solche Vergiinstigung nur jungen Mauneni vou uugewohnlieher
TUchtigkeit zu gewAhren.
§ fi-
Ueber jede Verleihung eines Stipendiums bat del* Decan der philosophischen
FacultAt an den Senat zu berichten. Der Senat hat zu priifen, ob die Wahl
des Stipendiaten den Statutcn der Stittnng und den Universitats Gesct/.en ent-
spreche. Findet er Bedenken dagegcn, so bat er diese der philosophischen Fa-
cnltat. eventuell unter Anffordening zur Vomahme einer neuen Wahl, mit-
zntbeilen.
Die Auszahlung der Stipendien erfolgt anf Auweisung des Rectors vou der
UmversitAts-Quastur in vierteljAhrlichen Raten prttnumerando.
§*•
Das Stipendiuiu geht verloren:
a) wenn der Stipendiat sein llauptfach aufgiebt oder vor Ablanf des Sti-
pendienjahrs die UniversitAt verlasst, den in §5, No 8 voriri-selienen
Fall ausgenommcn;
b) nacb dem Befindeu und auf Be*cbluss der philosophischen Facultiit,
wenn sicb derselbc durch eine gegen ibn festgesctzte — auch dis«ipli-
narische — Strafe fllr den weiteren (Jenuss des Stipendiums unwiirdL'
gemacht hat.
§9.
Fiir den Fall, dass in einem .Tahr wegen Mangels an geeigneten Bewerbeni
ein Stipendinm nieht zur Vergebung kommen, oder dass ans irgend einem Grunde
einzelne Quartalsratcn nicht zur Anszahlung gelangen moehten, werden die, dis-
ponibel gebliebenen Bestande, desgleichen etwaige Zuwendungen, wenn nicht
etwas Anderes beziiglich derselben ausdrucklich bestimmt wird, zuin Capital ge-
sehlagen und, so weit es moglich ist, zinsbar angelegt.
Solltc das Vermogen der Stiftung alsdann dergestalt anwachsen, dass an*
den Zinsertriignissen weitere 1200 Mark jahrlich verftlgbar wiirden. so soil ein
drittes Stipendium in diesein Betrage gebildet und naeh denselben (irnndsutzen.
wie die beiden nrsprtingliehen Stipendien, zur Vergebung kommen.
§ 10.
AbAnderungen der vorstehenden Statnten, welehc dem Zwecke der Stiftuug
nicht zuwiderlaufen, konnen von der philosophischeu Faeultiit unter Ziistiiitmuni;
von Hector und Senat jederzeit beschlossen werden, bedUrfen aber der (leneh-
mignng des vorgeordneten Ministeriums.
Berlin, den 10. April 1H83.
Rector und Senat der Konfolichen Friedrich-Wilhelms-rnivfreiUU.
(L. S.) gez. E. du Bois-liey mo ml.
Vorstehende Statutcn werden hiermit genehmigt.
Berlin, den 11. .Tuli 18S3.
Der Minister der peistl . lTnterrirhts- und Medicinal- A npelepenheiten.
S.) gez. von (i ussier.
(JenebmiguDg -J-'Hl I. I.
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Gustav Magmis-Stiftung — Marckwaldsche Stipendien-Stiftung. 73
Graflich von Malachowskisches Freimaurer- Stipend ium.
Der Graf Johann von Malachowski machte im Jahre 180G der Loge zu
den drei Weltkugeln ein bedeutcndcs Geldgeschenk, welches dieselbe zur Grtin-
dung eiues Stipendiunis anwandte.
Schiitz- Mandenbergsches Stipendium.
Der Prediger Benedict Mandenberg zn Oottberg griindete laut Testament
v(»m 5. Februar 1717 fiir seine tutil seiner Fran, Anna Sophie geb. Schiitz
Familie ciue Stiftung, in der audi die Errichtung eiues Stipendiunis angeordnet
war, welches fiir IVrsoiien bestimmt ist, die den Xumen Mandenberg oder Schiitz
fijhren, und die Fniv.ersitat bcziehen. Im .Tahre 1843 bet nig: das Capital -Ver-
inogen in Hypotheken und Papieren und baar 5400 Thlr., die Zinsen davon
'210 Thlr.. wozu noch 42 Thlr. Kornpiichte kamen. Die Ho he des Stipendiunis
i*t nicht immer gleich, zwischen ")0 und 70 Thlr. Zwei Collatoren, die sich selbst
crgftnzen, und deren Einer ein Jurist sein muss, verwalten die granze Stiftung
nnter der Ober-Anfsicht des Ki'miglichen Pupillen-Collegiums zu Berlin.
von M a ndt-Ackermann- Stipend ium.
Zur Untei-stfitzung jnnger Manner christlichcr Religion, welche sich der
Arznei-, der Rechts-, den in der philosophischen Facnltat vertretenen AVissen-
scliaften auf Universitaten, oder der hoheren technisrhen Anshildnng auf (iewerhe-
sehnlen und ahnlichen Anstalten widincn.
Noch nicht in Kraft.
Collator: die Universitat.
Marckwaldsche Stipendien-Stiftung.
SUtuten der Dr. phil. Otto Marckwaldscken Stipendien - Stiftung-.
♦
Der hicrselhst verstorbenc Br. phil. Otto Marekwald hat in cinem Codi-
r ill vom 8. August 187s zu seinem am 5. December 1*77 errichteten Testament*'
der hie«igHii Kouiglichcu Friedrich- Wilhelms-Fniversitat zu Stipendien fiir hiilf-
losf Studirende aller Facnltilten — mit Ausnahme der theologischen — ein Legat
von 50,0<i0 Mark vermacht.
Nachdem (lurch den Allerhochsten Erlass vom 21. Apiil 1870 zur An-
nahme dieser Stiftung die landesherrluhe Genehmigung ertheilt worden ist, siud
nnter Beriicksichtigting der betreffenden letztwilligen Bestimmungen des Stifters
•lie nachfolgenden Statuten fiir dieselbe festgesetzt worden:
§ I.
Die unter der Bezeielmung .Dr. Otto Marckwaldsche Stipendien-
Stiftung " zn fuhrende Stiftung wird von dem Senat der hiesigen Koniglichen
Friednch-Wilhelms-Universitat verwaltet, jedoch mit der sich ans § 3 ergebenden
Maassgabe.
§2.
Das Stiftnngs- Vcnuiigen wird in pupillariseh sicheren Werthpapiercn oder
auf pupillariseh sichere Hypotheken oder Grnndschulden zinsbar angelegt.
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Berlin.
§3.
Jnsoweit es sich hierbei nur nm Werthpapiero handelt, hat ein aus dem
zeitigen Rector der Universitat und den drei Decanen der juristischen . medici-
nischen und philosophischcn Facultttt bestehender Ausschuss dartiber zu befinden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Rectors.
Zur Ausleihung von Capitalien anf Ilypothck oder Gmndscbuld ist die vom
Senat uuter BeifiiguDg eines rechtlichen Gutachtens des TTniversitatsrichters ein-
zuholende Genehmigung des vorgeordneten Ministeriums erforderlich.
§4.
Die zn dem Stiftungs-VermOgen gehttrigen Wertbpapiere, Documente und
baaren Bestftnde werden von der QoUstur der Koniglichen Friedrich-Wilhelms-
IJniversitnt, wie die Documente und baaren Bestande der ubrigen Stiftungs-Fonds,
unter der ttblichen Controlle aufbewahrt.
§5.
Aus den RevenUen des StiftuiiRS-Vermogens werden Stipendien zum Betrage
von 300 Mark an httlflose Studirende aller Facultiiten — mit Ausnabme der
theologischcn — gewftbrt und zwar in der Art, dass christliche und jiidische
Studirende gleicbmfissig zu berticksichtigen sind, d. h. dass ebensoviel Christen
als Judeu zu dem Genuss des Stipendiums gelangen.
§6.
Die Yerleiliung des Stipendiums erfolgt durch den Senat der Koniglichen
Friedrich-Wilhelms-Universitat in seiuer beziehungsweise im .Tannar und im Juli
eines jeden Jahres stattfindenden Sitzung auf Vorscblag der Decane der bethei-
ligten Facultaten (der juristischen, medicinischen und pbilosopbischen) ; dem
zeitigen Rector stent fiir seine Person ein gleiches Vorschlagsrecht zu.
§7.
Das Stipendium wird auf ein Jahr resp. vom 1. April und vom 1. October
ab verliehen. Diejenigen, welcbe sich bereits im Genuss des Stipendiums be-
finden, sollen in der Kegel vor andern Bewerbem den Vorzug haben.
§8.
Das Stipendium wird — abgesehen von der ersten Rate — in Quartal-
raten im Vorans mit 75 Mark auf Anweisung des Rectors an den Empf»ng:er
ausgezahlt.
§9.
Auf die Dauer des akademischen Quadrienniums beziehungsweise Trienninms
ist der Genuss des Stipendiums nicht beschrankt.
§ 10.
Am Schluss eines jeden Semesters hat sich der Stipendiat durch ein Testi-
monium morum et diligentiae tiber seine Wiirdigkeit zum weiteren Genuss des
Stipendiums auszuweisen.
§H.
Das Stipendium geht verloren,
a) wenn der Stipendat diesen Ausweis (§ 10) nicht zu fGhren vermag,
b) wenn ihm die akademischen Beneiicien zur Strafe entzogen werden und
<•) wenn derselbe die hiesige Universitat verla\sst.
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Marckwnldschc Stipendien-Stiftung Marwodo-Silemannsche Stiftung. 75
§12.
Vier Wocben vor dem im § 6 bezeichneten Termine wird durch Anschlag
am schwarzen Brett zu scbriftlicher Bewerbung um das Stipcndium aufgefordcrt.
Pern botreffenden Gesuche sind das Zeugniss der Reife, ein Bedurftigkeits-Zeugniss
nud ein Dccanats-Zeugniss beizufugen.
§13.
Nicht abgehobene Stipendien-Raten und die nicht zu den gewahrten Stipen-
dien verbrauchten ZinsOberschusse des Stiftungs-Vermogens werden ziun Capital
geschlagen and, so weit ansfuhrbar, zinsbar bclegt, bis wiederum zwei Stipendien
zu dem angegcbencn Betrage (§ 5) fur je einen Studirenden christlichen nnd
jQdischen Glaubens aus den RevenUen-Ertrilgen gebildet nnd verlieben werden
kunnen.
Berlin, den 17. Juli 1879.
Rector und Senat der Kiiofelichen Friedri< b-Wilhelms-l niver«itiit
(L. S.) gez.: Zellcr.
Vorstehende Statuten der Dr. pbil. Otto Marckwaldscben Sfipendien-Stiftnng
werden bierdurcb bestiitigt.
Berlin, den 30. September 1879.
(L. S.)
Der Minister der wistl., Unterrichts- n. Meflicinal-AnKelegenlieften.
1 in Auftrage
gez.: tire iff.
Bestfitigung U. I. 2364.
Mardersohes Stipendium.
Gestiftet vom Kunstgartner Fr. Harder, laut Testament vom 26. Januar 1795
und Codicill vom 28. September 1798 mit 2UO0 Thlrn.; Betrag der Zinsen fur
Spandauer Stadtkinder; Collator: der dortige Magistrat.
■
Marwede-Silemanntche Stiftung.
Die Stipendien dieser Stiftung sind dem Berlinischen Gymnasium zum
granen Kloster und dem Joacbimstbalschen Gymnasium bestimmt; sie stebt unter
der Verwaltung des Kirchen-Ministeriums von St. Petri und zweier Rathe des
Koniglicben Kammergerichts. Nach den letztwilligen VerfUgungen des verstorbenen
Stadtrichters Marwede zu Friesack und seiner Ebegattin geb. Silemann werden
vom 1. April 1838 ab an bedurftige und wtirdige, dem evangelischen Glaubens-
bekenntniss zugetbane Zbglinge der genannten beiden Gymnasien zwei Universitats*
Stipendien, immer auf drei Jabre, und 2 Schul-Stipendien, ebenfalls anf 3 Jabre
verlieben. Der Genuss des Universitats -Stipendinms ist eine Folge des Scbul-
Stipendinms, und wird letzteres nur an einen Gymnasiasten verliehen, der das
14. Lebensjahr vollendet hat, und in Scbulkenntnissen soweit vorgescliritten ist,
dass er nach 3 Jahren, die er noch auf einem der beiden Gymnasien bleiben
mass, nnd zwar nicht frUher und nicht spater, eine Univei-sitat mit dem Zeugniss
der Reife bezielien kann. Jedes der beiden Schul-Stipendien betragt jahrlich
300 Mk; jedes der beiden Universitttts-Stipendien jahrlich 978 Mk. Das Stiftnngs-
Capital belftuft sich auf 19,000 Thlr., womnter 5700 Thlr. Gold; es darf nicht
vennehrt werden. Die Stipendiaten sollen aus alien Konigl. Preussischen Pro-
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Berlin.
vinzen angenommen werden, musscn durch Zeugniss ihr sittlichcs Vcrhalten und
ihre Qualification zum Studiren naehweisen, und ilire Studien (Theologie, Jura.
Medicin) auf eincr durch die Gesetze erlaubtcn Universitat machen. Unter gleich
<iualificirten Bewcrhern haben immer diejenigen den Yorzug, die in Kathcnow
oder iin Landchen Friesack geboren sind.
Medicinisch-chirurgisches Friedrlch - Wilhelms- Institut.
Zum 25. Stiftungstage dieses Instituts, am 2. August 1819, das frtiher den
Xamen chiiurgische Pepiniere fuhrte, erschien von .1. D. E. Prenss eine kurze
Naclnicht fiber dasselbc als geschichtlicber Veisoch (Berlin 1819, bei Unger ge-
druckt: 8. XII. 181 S.). aus dem Folgendes zu entlehnen ist:
Die Kimiglichen Eleven dieses Instituts, 90 an der Zabl, crbalten ihre
Bildnng ganz auf Konigliche Kosten, wofur sic sich bei ihrer Aufnahme ver-
bindlich machen, nach beendigten Studien acbt .Tahre in der Armcc Sr. Majestiit
als Compagnie- oder Escndron-Chirurgen zu dienen, welche Zeit in der Hegel
auf 3—") .lahre abgektlrzt wird. Die eigentliche Studienzeit dauert 4 Jahre;
das fllnfte Jahr ist dem Krankendienst in alien Abtheilungen des Chaiite-
Krankenhauses gewidmet; sie heissen wahrend dieses .Tahres Charite-Chirurgen,
und bcziehen bei freier Wohnung und Bekostignng im Charit/* • Gebfiude ein
.Tahrgehalt von 70 Thlrn. und tftglich eine Brotration. Ansser freier Wohuung,
je drei in einem Zimmer, Licht mid Heizung bekommt jeder Studirende des
Instituts monatlich 8 rJ hlr.. wovon er die Kosten des gemeinsamen Mittagstisches
im Institute, wic auch sein FrUhstiick und Abendbrot besorgen muss.
Die iu die Anstalt aufgeuommcnen Volontairs, gewohnlich 3—5. bestreiten
ihre gesiimmte Bildung aus eignen Mitteln und kostet ihnen dieselbe etwa
1.100 Thlr. jiihrlich. — Die in ihr betindlichen attachirten Militlir-Chinirgen habeu
freien Unterricht, einige auch freie Wohnung und Heizung.
«
1) Das Giirckesche Priimien-Legat.
Die oberen Militar- Aerzte der Berliner Garnison beschlossen am 23. De-
cember 1809 zur Feier der gliicklichen Kuckkehr des Generalstabs-Arztes Dr Gi'u rke,
des Chefs des Militar -Sanitatswesens. auf Veranstaltung des Regiments -A rates
Dr. Job. Andr. Viilker, die Griindung eines Prainicn-Legats. Der vom Dr. Yolker
untenn 2. August 1810 verfassten Stiftuugs-Urkmidu gemiiss soil dies PrSmien-
Legat bei Gorcke's dereinstigem Ableben als gesehlossen betraehtet, und seine
letzten Anordnungen tlber die Zabl und Griisse der Priimien sullen Hir dessen
Nachfolger gesetzliche Bestimmungen werden. Von den Zinseu dieses Pramien-
Legats soli alljahrlich am 3. Mai (Giircke's Geburtstag) den tleissigsten und sitt-
liehsten Stndirenden der Anstalt ein bedentendes Buck oder die auf Gorcke's ,Iu-
bilaum gepritgte Medaille, als rilhmliche Auszeichnung in feierlichcr, allgemeiner
Vei'sammluug ertheilt werden.
Durch letztwillige Vcrordnung sind dem Tnstitut folgeude Vermftchtnisse
zu Theil geworden:
2) Harbicht, Jlegiments-Chirurgus des Henckcl von Douncrsmarkschen,
nachher von Bruneckschen Infanterie- Regiments zu Konigsberg in Preussen, ver-
machte 2000 Thlr. zur Disposition des Directors der Anstalt. Er starb am
23. November 1803.
3) Hiihnel, ehemals Regiments -Chirurgus bei der Artillerie in Breslau,
vermachte der Anstalt 500 Thlr. und einen Theil seiner Biiclier.
4) Der Regiments -Arzt Dr. Rosenmeyer vermachte in scinem Testament
vom 28. Mara 1813 der Anstalt ein Legat von 8000 Thlrn., dessen Zinsen zu
Reisegeldern bewilligt werden sollen.
ed by GoogI
Medieiniseh -cbirurgiK'hes In.^titut — Mo.>oi,sebe> Stipendium. 77
Albert Menzel- Stiftung.
Gestiftet von dem Handlungsdiener Paul Hermann Menzel. Testament
voin 20. April 1868.
Capital: 15,000 Mk. Zinsen 777 ilk.
Es sollen jithrlich zwei Stipendien von jc 300 Mk. verliehen wcrden, das
einc an eincn hillfsbediirftigen jungen Mann, weleher Jura studirt, fiir die Zeit
seiner Cniversitatsjahre (Ferdinand Menzel -Stipendium), das andete an ein.be-
dfirftiges Madchcn, das sich zur Lehrerin ausbildet fur die Zeit ihres Stadiums
gleich jener Universitatsjahrc (Emilie Menzel-Stipendium). Verwandte des
Stifters haben den Vorzug.
Die Verleibung der Stipendien erfolgt durch den Magistrat unter Zu-
stimmung der Stadtverordueten - Versammlung.
Michaelissches Slipendium.
Es ist von einem Hof-Fiscal Miehaelis laut Testament vom 3. .Tnli 1H02
mit einem Capital von 2500 Tblrn. gegrUndet, die hypotbekariseh in Berlin be-
legt sind. Die Zinsen sind fUr Hulfsbediirftige beiderlei Geschlechts aus seiner
Faniilie bestimmt auf 3—6 Jahrc; sind deren nieht vorbanden, so sollen studircude
Stadtkiuder aus Kopnick, und in deren Ennangclung Stadtkinder aus Halle
znm Genusse kommen. Collator ist der Senior der Faniilie.
von Mollendorfsches Stipendium.
Die Stiftung ist unbekannt; Betrag 21/,, Winspel Roggen, 3 Zebent-Liimmer,
3 Rauchhtlhner , fiir Studirende aus dem Geschlechte von M Ollendorff auf tin-
bestimmte Zeit. Collator: der Majoratsherr des von Molleudorffscheu Majorats
ohnc weitero Aufsiebt.
Mosersohes Stipendium.
Stutnt and Reglement fiir die Yerwaltung des Moserschen Stipendiums.
Nacbdem die Herren, Professor Dr. Ferdinand Renary, Professor
Dr. Agathon Denary, ,1. Lebmann, Ludwig Lesser und M. Friedlander der
hiesigcu Koniglichen Friedrich-Wilhelms-tlniversitat ein Capital von „Eintausend
Tbalern* iiberwiesen haben, von welchem Eintausend Thaler auf ihrc Aufforderung,
zum Andenken des am 15. August 1838 verstorbenen Banquiers Moses Moser
ein Stipendium zu stifteu, von Freunden und naberu Bekannten desselbcn, sowic
von den Mitgliedern der Gesellsehaft der Freunde, . deren Vorsteber der Ver-
ewigte gewesen, zusammengeschossen , zweilnmdert Thaler abcr von dem Vater
desselben, Hemi J. Moser zu Lippebne hinzugefngt worden sind: so ist fiir die
Verwaltung diescr Stiftung Folgendes festgesetzt worden:
1. Die Stiftung fiibrt den Namen des Moserschen Stipendiums.
2. Die Verwaltung derselben gescbicbt von Seitcn des Senats der Cniver-
sitat, den von den Stittem verfassten Statuten gemfiss.
3. Der Senat hat demnach fiir die siebere Vnterbringung des Capitals,
nach den tiber die Unterbringung von Stiftungs-Geldern bestebenden Vorschrifton.
sowic fiir die sicherc Aufbewabrung der dartlber ausgestellten Pocumcnte und
der cingehenden Zinsen bei der Qunstur Sorge zu tragen.
4. Das Stiftungs- Capital darf nicht angetastet werden: der Zinscrtrag
des«elben aber wird zu einem Stipendium verwendet, welches in der crsten
Senats -Sitziuig jeden Jabres einem bediirl'tigen und wiirdigen Studirenden
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Berlin.
dcr hiesigcu Universitat ohue Untersehied der Facnltat, sei or Inlander oder
Auslftnder, ersterem jedoch nur, wenn er sich das Zeugiuss der Reifc erworbcn
hat, von dem Senat ertheilt wird.
5. Mcldet sich bei dein Senat ein gehorig legitimirter Bluts-Verwandter
des verstorbenen Banquiers Moses Moser, so hat dieser, bei nachgewiesener Be
diirftigkeit, vor alien Competenteu stets den Vorzug.
6. Hat sich bis zu dem bestimmten Termin (§ 4) kein nach § 5 Bevor-
rechtigter bei dem Senat gemeldet, so wahlt dieser aus der Zahl der bedurftigeu
Studirenden abwechselnd einen Studenten jiidischer und christlichcr Religion, dem
das Stipendium jedesmal anf Ein Jahr vcrliehen wird.
7. Es darf einem Studirenden nach einjnhrigem 'Genusse des Stipendiums
dasselbe anch fur ein zweites, und nach Ablauf dessclben fiir ein drittes Jahr
ertheilt werden, vorausgesctzt jedoch, dass nicht inzwischen ein nach § 5 Bevor-
rechtigter sich meldet. Hat aber deronach ein Studirender der einen, christlichen
oder jtidischen Religion, das Stipendium zwei oder drei Jahre bezogen, so ist
dasselbe in den n&chsten zwei oder drei Jabren einem Studirenden der andern
Religion zu verleihen.
8. Die Verleihung des Stipcndiums geschicht in der ersten Senats-Sitznng
im Januar jeden Jabres in folgender Weise:
a) baben sich einer oder mehrere Bluts-Verwandte des verewigteu Banquiers
Moser gemeldet, so wird der jedesmalige Rector bios ihre Auspiiicbo
darlegcn, und demnachst der Senat, wenn etwa Zweifel in Ansehnng
derselben obwalten, oder verschiedene Auspriiche gegeneinander ab-
zuwilgen rind, nach Stimmenmehrheit daruber entscheiden;
l>) baben sich keine Bluts-Verwandte gemeldet, so bringeu der jedesmalige
Rector und die vier Decane (oder in Abwesenheit dcrselben statt des
Rectors der Prorector, statt der Decane oder ihrer etwaigen Substitnten
die altesten Senatoren) jeder einen Studirenden in Vorschlag, mit An-
gabe der seine Diirftigkeit und Wurdigkeit ins Licht setzenden Um-
stande; wobei die die Religion des Stipendiaten betreffenden Bestiramungen
(J; 6 u. 7) zu beachten sind. An die bevorstehende Vertbeilung werdeu
die Decane 8 Tage vorher erinnert, konnen sich aber ihres Prasentations-
Rechtes auch begeben.
c) unter den vorgeschlagenen wahlt der Senat durch Stimmenmehrheit den-
jenigeu, dem frir das Jahr das Stipendium zufalleu soli. Der Universitats-
richter hat darauf zu achten, dass die Wahl keinen Studirenden treffe,
der sich entwQrdigender Vergehnngen sehuldig gemacht hat.
9. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in halbjtthrlichen Raten, nach
Massgabe des Einganges der Zinsen.
10. Zur Vereinfachung der Rechnungsfuhrung wird bei der Quastar ein
eigenes Bucb fur das Mosersche Stipendium gehalten werden, in welchem tbeils
die das Stiftungs- Capital und die Art seiner Belcgung betreffenden Nachrichteu
eingetragen, thcils die von dein Senate gewahlten Stipendiaten bemerkt und der
Empfang der an sie ausgezahlten Raten des Stipendiums von ihnen quittirt wird.
11. Etwaige Beitrage und GescheDke, welche dieser Stiftung noch ferner
zngewendet werden mockten, sollen zum Capital-Fonds derselben geschlagen. und
wenn dieser so anwachsen sollte, dass seine Ziusen das zunSchst begriindete Sti-
pendium von jahrlich 48 Thlrn. urn wenigstens die Halfte desselben tibereteigen,
soil davon ein zweites, uach gleicheu Grundsatzen zu verwaltendes Stipendium
gcgrtludet, bis dahin aber soil der vermehrte Ziusertrag nicht etwa zum Capital
geschlagen, sondern zur Erhohnng des gestifteten Stipendiums verwendet werden.
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Moserpchcs Stipendium ■ Dr. John Muir -Stiftung.
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Michael Marcus Mullertche Stiftung.
Zu (iunsten Studirender der jiidischen Theologie. Die Wahl der zu
I'uUratfitzeuden ist dem Vorstandc der hiesigen jiidischen Qemeinde uberlasscn.
Mullertches Stipendium.
Stifter war Peter M Oiler, Bflrgermeister zn Brandenburg, laut Testament
vom 26. August 1677; Zinsen eines Capitals von 1100 Thlrn.; fQr Studiosen der
.lurisprudenz (geborene Brandenburger) auf 3 Jahre; Verwandte des Stifters
haben den Vorzug. Collator: der Magistrat von Brandenburg. In einer Yacanz
werden die Zinsen capitalist.
Dr. John Muir- Stiftung,.
Statuten der Dr. John Mair-Stiftnng.
In Anerkennung der Verdienste der deutschen Wisscnschaft um indische
Philologie und vergleichende Sprachforschung hat Herr Dr. John Muir in
Edinburgh der Koniglichen Friedrich-Wilhelms Universitftt zu Berlin am 8. De-
cember 1 880 ein Capital von 6600 Mark — Sechstausend sechshundert Mark —
uberwiesen behufs GrOndung einer Stipendien- Stiftung zur Forderung der Studicn
auf den beiden genannten Gebieten. Nachdem Seine Majestslt der Kaiser und
Konig durch Allerhochsten Erlas's vom 3. Januar 1882 zur Annahme dieser
Schcnkung die landesherrliche Genehmigung zu ertheilcn geruht haben, werden die
folgenden Statuten fiir diese Stiftung festgesetzt.
§ 1.
Die Dr. John Muir- Stiftung wird von der philosophischen Facultat der
Koniglichen Friedricb AVilhelms-Uuiversitat zu Berlin verwaltet.
§ 2.
Das Stiftungsvermogcn wird durch Auleguug in pupillarisch sichcrcn Werth-
papicren oder in pupillarisch sichereu Hypotheken nutzbar gemacht.
§ 3.
Die zu dem Stiftuugsvermogen gchorenden Werthpapiere, Documcntc und
baaren Bestftnde werden von der Quftstur der Koniglichen Friedrich- Wilhelms-
I'niversit&t wie die Document* und baaren Bestftnde der ubrigen Stiftungsfonds
unter der ttblichen Controlle aufbewahrt.
§ 4.
Von den Zinsen des Stiftungsvermogens werden in jedem Semester 1 50 Mark
als Stipendium verliehen. Der Ueberschuss an Zinseu wird so langc zura Capital
geschlagen, bis der jfthrliche Zinsertrag die Summe von 450 Mark erreicht. Von
diesem Zcitpunkte <ib wird der ganze jfthrliche Zinsertrag in zwei gleichen
Semesterraten als Stipendium verliehen. Sollte der jfthrliche Zinsertrag unter
300 Mark hinabsinkeu, dann werden die Zinsen so lange zum Capital geschlagen,
bis derselbe wieder auf 300 Mark gestiegen ist, und das Stipendium kommt so
lange nicht zur Verleihung.
§ 5.
Dies Stipendium ist bestimmt zur Unterstutzung wQrdiger Studirender,
welche in das Haupt- Album der philosophischen Facnltftt (§ 67 der Statuten der
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Berlin.
i l*isu i ill i sclie ii Facnltat) eingetragen sind mid sich deiii Studiinn der indischcii
Philologie oder der vergleichcndcn Sprarhforsdiung gewidmet haben, olmc Untei-
scliied des rcligitisen Bekenntnisscs und der StuatsaiigehOrigkeit.
§ 8
Das Stipendium kaun einejn uud deinselben Studirenden wiederholt vcr-
lielicn werden audi fiber das Triennium hinaus. Parch die Erwerbimg fines
akademisehen Grades wird die Perccptionsfahigkeit nicht aufgehobeu.
Curatoren der Stiftmig- sind die Inhabcr der ordentlichen Profcssuren fur
indische Philologie tuid fiir vergleichendc Sprachforschung. So lange eine dicner
bciden Professuren vacant oder das betrettende Fach nur dwell einen ausscr-
ordentlichcn Professor vertreteii ist, steben dem Inhaber dos anderen die Dcfii;-
nisse des Curatoriuins allein zu. Fiir den Fall, dass beide Professuren gleiehzeitig
vacant oder die betreftenden Facher nur dnreb ausseronlentliche Professuren
vertreten sein sollten, ernennt die Facnltat zwei Curatoren, deren Befugnisse mit
dem Amtsantritte eincs ordentlichen Professors fUr eins der beiden genanntcn
Facher auf diesen iibergehen.
§ 8.
Das Stipendium wird von dor Facultfit einein derjenigen Studirendcn ver-
liehcn, weleho durch die Curatoren dazu \ orgeschlagen sind. Die Verleihung fiir
das Winter- Semester gesehieht in der zweiten Hitlfte des Januar, fur das
Sommer- Semester in der zweiten Httlfte des Juli.
§ !».
Die Curatoren crbalten bei Beginn eines jeden Semesters von der Quastur
Anzeigc fiber den Yemiogensstand der Stiftnng, sowic fiber die fiir das Stipcndium
vom 1. Januar bczieliungsweisc vom 1. Juli ab verwendbare Suinme (§ 4 der
Statuten).
§ 10.
Das Sfipendium wird \(»n der QuSstur gegen eine von deni zchigen Hector
zu crtheilende Auweisuug ausgezahlt.
Berlin, den 11. Mai 1*82.
Rector und Senat der Konigliehen Friedrich-NVilhelmh-l niversitat
(L. S.) (szez.) Cur tins.
Vorsteheudr Statuten der Dr. John Muir-Stiftung werden hiermit bestiitigt.
Berlin, den 14. Juni 1882.
(L. S.)
Der Minister der feistlitiien. Unterrichts- nod Medicinal -An*ele*enheiten.
Tm Auftrnge
(eez.) tire iff.
Bestatigung U. I. 1442.
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Dr. John Muir-Stiftung — Neutneistersches l.egat.
81
Neumannsches Stipendium.
Ein Stipendium vou jahrlich 120 Mk. fur einen armen, wurdigen Theologen.
Collator: Das Konigliche Consistorium der Provinz Brandenburg.
Auszug
ans dem Testament der verw. Hofrath Neumann, Sophie Elisabeth geb. Hary
vom 14. September 1730.
pp.
Krstlich vermachc ich zu eincm immerwahrenden Stipendio vor einen
armen Studiosum, so sich auf einer Universitat betindet und Evangel. - Lntherischer
Religion, anch dem Studio Theologico ergeben ist, die Zinsen i\ ,r) pCt. von Ein
Tausend sage 1000 Thl. Capital an */t St. welche auf des hiesigen Schntz-Judens
Meyer Jacobs in der Spandauer Strasse belegenen Wohnhause besago gerichtliche
obligation vom 26. August 1711 hafften, und darauf so lange es immer seyn
kann bleiben lniigen, dergestalt und also, dass wenn er von der Hochloblicheu
theologischen Facnltat vorher examiniret, und glaubwiirdige attestata beybriugen
wird. dass er vor sich keine Mittel zum Studiren habe, sousten aber dazu fohig
sey. und sich eines frommen Lebens befleissige, auch das Hochpreissliche Consi-
storium hieselbst (welches ich hiermit demuthigst angeflehet haben will, hieriiber
die Ober- Inspection zu haben) darin seinen Consens ertheilet, ihm solche 50 Thl.,
welche jahrlich von meinen Erben Herrn Hoffrath La n gen einznkassiren, drey
nach einander folgende Jahre gereichet werden sollen, und wenn demnach die
3 erste Jahre verflosscn, so sollen fernerhin solche 50 Thl. Zinsen einen and ere n
armen Studenten, der obbeschriebenermassen qualificiret seyn muss 3 Jahre lang
gereichet und dam it also fernerhin continuiret werden Der oder diejenigeu so
da suchen mochten, dieser meiner Christlichen intention zu widerstreben, oder das
vor arme Studenten von mir gestiftctc Stipendium auf einige Art und Weise zu
verandern oder schmalern, oder gar aufzuheben, und die Gelder zu ihren Privat-
Xutzen oder anders wozu anzuwenden, will ich mit dem zeitlichen und ewigen
Fluch hiemit beleget haben. Ein Hochpreissl. Consistorium aber implorire ich
demuthigst, dahin gehbrige Sorge zu trageu, dass wenn solche 1000 Thl. Capital
aufgekundigt wurden, oder sonst nicht langer stehen bleiben konnten, solche
anderwerts hiewieder sicher untergebracht, und die Zinsen davon zu obigen Behuff
augewendet, und sonst iiberall meine letzte Willens-Meynong in diesem Stiick
voUbracht werden mbchte, wenn auch mein Elbe Herr Hoffrath Lange mit Todc
abgeheu sollte, einen anderen ehrlichen Mann in dessen Stelle hinwiederuin zu
^etzen, der die Zinsen von vorbemeldten Capital derer 1000 Thl. einfordern, und
sic dem jenigeu armen Studioso, dem sie mit Bewilligung hochgedachten Consistorii
zugeordnet sind richtig einliefere.
PP.
So geschehen Berlin, den 14. September 1730.
(L. S.) Sophia Elisabeth Harien
verwittwete Neumannin.
Neumeistersohes Legat.
Stifter der Burgeinieister Ge. Neumeister laut Fundation vom Jahre 1672
mit 500 Thlra., bei der Kammerei in Spandau bclegt; Betrag 25 Thlr. fur
studirende Spandaner BurgcrsOhne, besonders die Erben des Stifters. Collator:
seit dem Aussterben der Nenmeisterschen Erben der Magistrat in Spandau.
Baamg'rt, Univeriitits -Stlpendien. 6
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82 Berlin.
Neustfidtisohes Stipendium.
Kino etatsmassige Kihumereiausgabo dor Stadt Hiaudeuburg von jfturlieh
40 Tblrn: alios Uebrige ist wit; boim Altstadtiscbon Stipendium.
Niederlausitzer Stipendium fur wendische Studirende der evangelischen
Theologie.
Statut des uiedeilausitzer Stipondlums ftir wendiscbo Stndirende der
cvangolisclien Theologie.
§ I-
Ans t'roiwilligen He it nitron wondiscber Ocineindon dor Niedorlausitz, *-i f 1 —
zHuer Kircbenpatrone mid oiui.eor (iiinnor derselben ist oin _n icdorlansi tz cr
Stipendium fur weudiscbo Studireude dor evangolischon Thcologie"*
gcgriindet worden, desscn Verwaltung ihren Sitz in Cnttbus hat.
§ 2.
Das in § 1 genannte Stipendium wird von dem t'reiwillig zusammcngetreteiien
Comite, welches die Kntstebung dieses Stipeiidiums bewirkt bat, selbststilndig ver-
waltct. Die Mitglieder dieses Comites, welehe fiir ihre Tlnitigkeit in Sachcn des
Stipendiums keinerloi Remuneration crhalten, sind z. Z. folgendc:
a. Bronisch, Arcbidiakonus in Cottbus,
b. Haussig, Pastor in Kabnen,
c. Jordan, Lebrer in Papitz,
d. Korreng, Pastor in Burg,
0. Kruschwitz, Pastor zu AVerben,
f. von Lauy, Diakonus in Cottbus,
g. Pank, Pastor zu Disseu,
h. Rocha, Oberpfarrer in Vetscbau,
1. Schwela, Lebrer in Sehorbus.
Dieses Comite. wflhlt ans seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, don stell-
vertretenden Vorsitzenden, den Seliriftfiibrer und den Cassirer.
Das Cotnito erg&nzt sieh durch Cooptation iunerhalb zweior Monate, nacli
jedor eingetreteuen Vacanz mit absoluter Stimmenmehrheit der uoch vorhandeuen
Comitomitglieder.
§ 3.
Zur giltlgen Beschlussfassung liber Angelegenheiten des Stipendiums ist
erforderlicb, dass mebr als die Hiiltte, also wenigstons funf Mitglieder des Comics
boi dor Sitziiujr zngegeu sind. Ist eine Sitzung wegen zu goringer Zabl der V.r-
scbionencn nicbt bescblussfabig gewesen. so wird eine zweite Sitzung bemfen,
in welcber ancli drci Mitslieder giltitj besehliessen kOnncn iu alien Stipendicn-
angelegenheiten. es mnss abor boi der Kinladung zu der betreftendon Sitzung auf
diosen Punkt ausdriicklicb bingewiesen worden.
Bei Berathung Uber Aonderung des gegenwttrtigen Statute miissen wenigstens
zwei Drittel dor Comitrmitglieder, also wenigstens secbs dersolben, anwesend seiu.
Die Boschlusse worden in jedoni Fallc mit absoluter Mehrheit der in der Sitzung
vertretencn Stimmen gefasst. Bei Stimmongleiebhcit entsebcidet das durch die
Hand des Vorsitzenden zu ziebende Loos.
§ 4.
Der Stipendienfonds stcbt unter Oberaufsiebt des Kbniglichen Consistoriums
dor Provinz Brandenburg.
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NcustSdtisclios Stipondium — Niedcrlausitzer Stipendium.
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Kite besehlossene (§ :\. al. 2) Aenderungen gegeuwartigen Statute werdcu
erst nach erfolgter Genehmigung des gcuanuten Kouiglichen Consistoriums
wirksiiui.
§ 5.
So lance die Stipendienstiftnng nicht selbst jnristischc Persiinlichkeit besitzt,
wird das Stipendien- Comite der Cottbu*er Kreissynode zu deren jfthrlieher ordent-
liolier Versi nun lung einen knrzen Bericht iiber seine Thatigkeit gcbeti, die Jahres-
rcchnuug des Stipendienfonds einrcichen und sich Decharge der llechnungsfiihrung
erbitten
Dmch dieso Synodalverhandlungen empfilngt zugleieh das Koniglichc Con-
sistorium Kenntniss von der lanfenden Verwaltiing d^s Stipendiams. In den Fallen
des $ 4. al. 2. hat aber das Comite in directc Beziehungeu zu dcm Kouiglichen
Coiisistorium zu treten.
§ 6.
AJs eiserner Bestand des „niederlausitzcr Stipendiums flir wendische
Studirende der evangelischen Theologie* wird ein Capital von mindestens eiutausend
(10W) Mark unter pupillarisiher Sichcrhcit angelegt.
Die Zinsen hiervon nnd die eingehenden freiwilligen Gaben bilden, nach
Abzug der sachlichen Verwaltuiigskosten, die zn verleihenden Stipendiengelder.
Dem Comity steht es jederzeit frei, den unantastbaren Fonds zu erhohen.
§ 7.
Die Verleihung des Stipendiums erfolgt bei eintrctendem Bedurfniss au
solchc Studirendc der evangelischen Theologie, welehc dem Comite geniigenden
Xachweis ftihreu
a. fiber ihren Fleiss,
b. iiber ihre BedQrftigkeit,
c. iiber ihre Wiirdigkeit und
d. daruber, dass sic des niederlausitzcr Dialects der wendischen Sprachc
machtig sind oder denselben mit Ernst und Erfolg studireu.
Ausserdem milssen die Empfanger noch
e. dem Erforderniss des § 8 dieses Statute geuitgen.
§ «•
.leder Empfanger des .niederlausitzcr Stipendiums flir wendische Studirende
der evangelischen Theologie"4 muss sich schriftlich verpflichten: uaeh erlangter
Waldfahigkeit bei jedcr sich darbietenden Gclcgenheit um ein Pfarramt an ciner
solcken Gemeinde der Niederlausitz, in welcher in regelmassig wiederkehrenden
£*t&chehraumen wendisch zu predigen ist, sich zu bewerben uud, fur den Fall,
<lass er gew.lhlt wird, dasselbe anzunehmen; — tails er aber ein solches Pfarramt
wberbanpt nicht annehmen will, odcr aus demselben in ein zwar wendisches, aber
ansserpreussisches, oder in ein rein dcutsches Pfarramt ubcrtritt, den Betrag der
empfangenen Untersttttzung zu dcm niederlausitzer Stipendieufonds fiir wendische
Studirende der evangelischen Theologie zuriickzuzahlen.
§ 9.
Wenn der Zeitpunkt komnit, dass ein Bedurfniss nach wendischen Geist-
licben tiiclit mehr vorhanden ist, wird das in diescm Statut bezeichnete Stipendium
solchen Studirenden der evangelischen Theologie verlichen, welche den Land-
?emeinden der Kreise Cottbus, Calau und Spremberg augehiiren mit Einschluss
lor Sohne von Pfarrern an der Klosterkirche zu Cottbus und der wendischen
Kirche zu Vetschau.
6*
84 Berlin.
§ 10.
Dieses Statut tritt in Kraft, sobald die Restatigung des Koniglichen Con-
sistoriums zn Berlin erfnlgt ist.
Untcrschriften.
Die BesUitigung Seitens des Koniglichen Consistoriums ist uiiter dem
30. April 1883 erfolgt.
Niedlichsohes Vermachtniss fur die Schleiermaeherschc Stiftung.
Stammcapital 3900 Thlr. ; verglcichc die Schleiermachersche Stiftung.
Nosslersches Stipendium.
Gcstiftct von dem Knrfiirstlichcn Hofprediger Martin Nossler nrittelst lTr-
kunde votn Jahre 1606 und dotirt mit 750 Thlr. in Staatsschuldseheinen. Das
Stipendinni betriigt 40 Thlr. und ist an eincn Studirendcn , dcr gate Fuhrungs-
nnd Prufungszeugnissc beibringt, zunUchst auf ein Jahr von dem Koniglichen
Proviucial-Sehul-Collegium zu verleiheu.
Noltescher Stipendienfonds.
.Jahrlich 261,50 Mk. an einen ehemaligen Zogling des Friedrich-Wilheltns-
(iynmasiums auf 3 Jalire verleiht ein Rath des Koniglichen Provincial- Schul-
Collegiums aaf Vorschlag des Lehrer-Collegiums.
Ansserdein vergiebt das Provincial -Schnl- Collegium auf Vorschlag des
Lehrer-Collegiums 10 Stipcndien jHhrlich ;\ 150 Mk. aus dem Sehul-Stipemiien-
Fonds.
Oelrichssches (Johann Carl Conrad, Wirklichcr Geheimer Legations-Rath)
Stipendium.
Testament vom 21./24. December 1798, worin ursprunglich vermacht ware ii
16,197 Thlr. 5 Sgr. 11 Pfg.
Die Zinsen werden wie folgt, vertheilt:
fur Verwaltungskosten 525 Mk.
„ Unterricht 600 .
„ Universitats-Stipendien, 9 a 150 Mk., jahrlich 1350 „
„ Untersttitzungen flir Studirende jahrlich ... 750 „
zwei fur Viatica 90 j,
fiir Pramicn 60 „
Insgemein 300 „
Summa 3675 Mk.
Dcr Stipeudien-Fonds wild unter Oberaufsicht des Komglichcn Provincial-
Schul-Collegiums zu Berlin von einem Curatorium bestehend aus:
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Nicdlicliscbcs VerniBclitniss —
Padersteinsche Stiftung.
85
a) dein Director des .Toachimsthalschen Gymnasiums,
h) dem Justitiarius des KOniglichen Provincial- Schul-Collegiums,
r) dem als Bibliothekar am .Toachimsthalschen (gymnasium fungirenden
Professor
verwaltet.
Oelrichssches Stipendium.
Die Zinsen von 3375 Mk. in Staatsschuldscheinen, jlilirlich 137 Mk. werden
verliehen:
n) als Viaticum frir eiuen Studirendcn rait 69 Mk., welche alU&hrlich der
in den Wissenschaften uud in der lateinischen Sprache geschickteste und
gesittetste der Abiturienten (des Friedrich- Wilhelms-Gy mnasiums)
btirgerlichen Standes, vorzugsweise ein die Rechte Studirender, zu er-
halten bat,
h) ala ITniversitats - Stipendinm auf zwei .Tahrc fur den Schiller des Gym-
nasiums, welcher die beste selbstausgearbeitete lateinische Redo beiin
Abgauge Offentlich halt, G8 Mk. Verliehen vom Provincial -Schul-
Collegium der Proving Brandenburg auf Vorschlag des Lehrer-Collegiums.
Padersteinsche Stiflung.
Statuten
der Padersteinschen Stiftung zur FOrderung dor Naturwissenscbaften.
§1.
Die Stiftung ist bestimmt jungen Gelebrten, von welchen, ihren bisherigen
Leistungen nach, gediegene Arbeiten auf dem Felde der Naturwisseuscbaften zu
erwarten steben. welche aber nicht im Besitze ausreichender Mittel zur Fort-
setacung ihrer Arbeiten sind, diese Mittel zur Anstellung und Fortfuhrang selbst-
stftndiger TJntereuchungen zu gewahren.
§2.
Der Banquier Herr A. Paderstein hat zu diesem Zwecke ein Capital
von 10,000 Thlrn. 4procentige westpreussische Pfandbriefe mit laufendcn Coupons
seit dem 1. Jannar 1868 bestimmt. Der jUhrliche Reinertrag dieses Capitals soil
Einem jnngen Manne zu dem im § 1 bezeichneten Zweck tiberwiesen werden.
§3.
Die Verwaltung des Capitals der Stiftung Ubernehraen Rector und 8enat
der Berliner Universitat.
§ 4.
Herr Paderstein, der Bich fiir die Zeit seines Lebens die jAhrliche Ver-
lcibung des Ertrages vorbebalt, wird jahrlich vor dem 1. August dem Senat
einen den Bestimmnngen des § 1 entsprechendeo Mann namhaft machen, welchem
er den Reinertrag der Stiftung zu wissenscbaftlicben Zwecken znwendeu will,
worauf der Senat die Zahlung anweisen wird.
§5.
Nach dem Todc des Stifters trcten die Bestimmnngen der folgenden Para
grapben ein.
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8fi
Berlin.
§6.
Das Stipendinm kann jedem geeigneten jnngen Mannc, der in Berlin wohnt.
seine akademischen Studien beendigt hat nnd sich noch innerhalb der ersten
5 Jab re nach Vollcndung derselben betindet, zuerkannt werden.
Die Vollendung der Studien wird bei Medicinem von dem Zeitpunkte an
gerechnet, wo sie das achte Semester ihrer Studien vollcndet haben, bei alien
iibrigen nach Vollendung des sechsten Semesters. Fiir die Privatdocentcn an der
hiesigen UniversitSt, so wie fiir die Assisteuten bei den zur Universitiit gehoren-
den Anstalten, tindet die Beschranknng, dass sic sich innerhalb der ersten a Jab re
nach Yollendnng ihrer Stndien befinden mussen, nicht statt.
§7.
Das Stipendium kann immer mir ftir eiu Jahr zugesprochen werden Doch
kann es nach Ablauf des ersten Jahres dem Inhaber anch anf ein zweites nnd
in besonderen Fallen anch anf ein drittes Jahr verlllngert werden. Niemand soli
dasselbe lflngcr als drei Jahre geniessen. Eine Theilnng des Stipendinms unter
Mehrere ist nicht gestattet.
§8.
Die Verleihung erfolgt jedesroal ftir die Zeit vom 1. October des einen
bis znin 30. September des folgenden Jahres.
Wenn in einem Jahre das Stipendinm wegen Mangels gecigneter Can-
didaten nicht zur Vertheilung gelangt, so wird es fur ein folgendes Jahr erspart,
nm es dann entweder mit der Jahresrcntc vereinigt, udcr an einen zweiten Cau-
didaten einzeln zu vergeben.
Sollte sich das Stiftungs- VcrmDgen durch anderweitige Zuwendnngen ver-
mehren, so konnen nach Massgabc einer solchen Vergriisserung mehrere Stipcn-
dien verliehen werden, fur welehe dieselbeu Bestimmnngen wie fur die ursprung-
lichen geltcn sollen.
§9.
Die Zuerkennnng des Stipendinms geschieht in den ersten zwei Jahren
durch die medieinische, in den beiden folgenden durch die philosophische Facnltat
der hiesigen Universitiit nnd sodann abwcchselnd zwei Jahre durch die eine mid
die folgenden zwei Jahre durch die andere der beiden Facultaten.
§ 10.
Erachtet eine der beiden Facultaten es fur whnschenswerth, dass das Stipen-
dinm demjenigen, dem sic es zuerkannt hat, noch fiir ein folgendes Jahr gewiihrt
werde, fUr welches ihr das Verleihungsrecht nicht mehr zustcht. so kann sie sich
mit der anderen Facultnt dahin verstiindigen, dass diese ihr das Verlcihungsrecht
noch fiir ein Jahr uberiasst und dafur in die Bercchtigung eintritt, dasselbe fur
die dann folgenden 3 Jahre auszuiiben.
§ u-
Von der medicinischen Facnltat soli das Stipendinm gewiihrt. werden zur
Forderung von Arbeiten anf den <Tebieten der
Anatomie
Pathologischen Anatomie
Physiologie
Allgemeinen Pathologie
Arzneimittellehre nnd
Physischen Anthropologic
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Paderstcinschc Stiftung.
87
Von dcr philosophischen znr Furdcrnng der
Chemie
Physik
Astronomic
Zoologie
Botanik uml Pflanzenphysiologie
Mineralogie
Geologie und
Pnlaontologie.
§ 12.
Der Dccan derjenigen Facnltiit , welcher die Verleihnng obliegt, veraulasst
im Monat Mai die ordentlichen Professoren, welche die betrefl'enden Facher ver-
treten, geeignete Personen vorzuschlagen, nnd dabei die Aufgaben, welt lie sic
sieli stellen, zu bczeichnen. Die>e Vorschlage werden in einer Sit/.unj*- der
Facnlt.1t berathen. Bei der "NVahl der Personen sollen nicht nur deren Filhig-
kciten und bisherigon Leistungen, sondern anch ihre pecuniareu VerhHltnisse Be-
riicksichtignng finden.
Vor dem Scblnsse der Berathuug hat der Decan die Frage an die Facnltiit
m richten, ob oder fiir welchen Vorschlag sie die Auszahlung einzelner Raten
von der Erfullung bestimmter Leistungen abhaugig machen wollen Hat sich
die Facnltiit hieruber geeinigt, so wird iiber die verscbiedenen Vorschlage abge-
stimmt und zwar verdeckt niittelst Stimmzetteln. Zur Annahmc eines Vorschlages
ist die absolute Majoritat der anwesenden Mitglicder crforderlieh. Ueber alle
nach der Berathnng nicht zuruckgcnominenen Vorsehliige wird gleichzeitig abge-
stimmt. Hat keiner derselben die absolute MajoriWt erlangt, so wird nnter Fort-
lassnug desjenigen, welcher die wcnigsten Stimmen erhalten hat, von Neucm abge-
stimmt, und dies Verfahren so lange fortgesetzt, bis ein Vorschlag absolute Majo-
ritat. erlangt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet in alien Fallen das Loos.
§ 13.
Das Ergebniss dcr AVahl hat der Derail dem Rector und Senat der hiesigen
Pniversitat spatestens am 1. .luli schriftlich anzuzeigen. Dieser benaehriehtigt
<l»'ii Kmpfitnger, erlftsst die Zahlungsanweisung und sorgt fiir amtliehe Ven'iftent-
Ikhung, wobei er diejenige Facnltiit namhaft niacht, durch welche die Verlcihung
im folgeudeu Jahre erfolgt.
Berlin, den 15. Miirz 18f>9.
Der Rector nnd Senat der Koniglirhen Friedricli-WillielmN-lIniversitat.
(L. S.) gez. Ku miner.
Vorstehendes Statut der Paderstcin'schen Stiftung zur Fordmmg der
Xatnrwissenschaften wird hiermit besUUigt.
Berlin, den 16. April 18(>9.
(L S.)
Der Minister der seistliclien, Unterrichts- und Medicinal -Anfele*enheiten.
In Vertrctuiig:
gez. Lehnert.
BestStiguog U. 10,45ii.
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88
Berlin.
Paserinsche geistliche Stiftung (divi Sebaatiani).
180 Mk. jahrlieh fiir Studirende der evangeliachen Theologie, in erster
Reihe fiir solchc aus der Niederlausitz. Collator: das Koniglichc Conaistorinni
der Provinz Brandenburg.
Karl Friedrich von PhulUche Stiftung.
Die Rentiere Anna Marie Charlotte Miiller, geuannt Phull, hat in Foltre
des Todea ihres Sohnes die obige Stiftung mit einem Capital von 8000 Thlrn.,
dessen Zinsen 4 Stipendien bilden, gemacht und sie unter die Verwaltung des
Magistrate zu Potsdam gestellt. Die Stipendien sind fiir jnnge, anf dem Pots-
damer Gymnasium gebildete Leute bestimmt, die Theologie, Jura, Philosophic
oder Philologie studiren; und ferner in Ermangelung solcher far jnnge in Potsdam
gebildete Leute, die sich den hoheren Real-Wissenachaften widnien, der Baukunde,
Pharmacie, Thierarzneikunde nnd Mechanik. Das Testament ist vom 14 October
1842, die Konigliche Genehmigung vom 24. Januar 1843.
Posener Stipendium.
Fiir Studirende ana der Provinz Poaen. Bewerbungs-Zuachriften sind an
den Herrn Obcrprasidenten der Provinz Poaen zu richten. In der Kegel werden
je 100 Thlr. auf zwei .Tahre bewilligt, die praenumerando in vierteljahrlichen
Ilaten zu 25 Thlr. von dem Ministerium der geistlichcn Angelegenheiten anagezahlt
werden. Die Beneficiaten haben am Schlii88 eines jeden Semesters ein Deeanats-
Examen zu machen.
Pratoriu8sches Stipendium
Stifter ist der Kaiaerlichc und Knrfuratliche Brandenburgiache Rath Pan Ins
Pratorina durch Testament vom 20. oder 26. Juli 1563. Capital: 1500 Thlr.;
Halfte der Zinsen fur Hauaarme oder daa St. Georgen -Hospital; die andere
Halfte zum Stipendium; es betragen die Zinaen etwa 75 Thlr., fttr drei Burger-
sohnc aus Bern an bis auf 4 .Tahrc, wenn nicht Verwandte des Stiftera vorhanden
sind; andercsind au8geschlossen. Collator: der Magiatrat(Bernau). Die Zinaen werden
wahrend der Vacanz capitalisirt; das Capital betrng 1665 Thlr. iin .Tahre 1837.
Cuno von Priortsohe Familien- Stiftung.
Der Doraherr Cuno von Priort hat sie in seinem am 5. April 1864 cr-
richteten Teatament gestiftet. Er hat 8 namentlich benannte, im Havellande mit
beatimmten Gtttern angesessene adligc Familien eingeseizt, und bestimmt, daas
die Sohne aus diesen Familien die Zinsen de8 Stiftnngs-C'apitals als cin Stipendium
zum Studiren auf einer deutachen Univeraitat drei Jahre hindurch, und nach vollen-
deten Studien noch zwei Jahre lang zu Reiseu im Au8lande genieasen sollen. Be-
dingung ist aber, daas die betreffende Familie noch mit dem Stammgute ange-
sesaen 8ei; mit der Verauaserung des Guts verliert sie die Berechtigung auf die
Stiftung. Die Reihenfolge zur Anwartschaft ist im Teatamente geordnet.
Erat wenn aus diesen Familien kein Berechtigter und Fahigcr vorhanden
iat, kann aus den Zinsen des Capitals auch einem andern Studirenden von Adel
aus dem Havellande ein Stipendium von jilhrlich dreihundert Thlrn. verliehen
werden: ohne Boschrankung anf eine gewisse Farnlt.lt.
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Pascrinscbe geistliche Stiftung — Reichenheim-Bflckb-Stipendium. 89
Das Capital betrng urspriinglich 6000 Thlr.. bis jetzt bat es sich fast vcr-
vierfacht.
Die Stiftung wird vcrwaltet und das Stipendium conferirt von dein jedes-
maligen Dcchanten und jedesmaligen Senior des Domeapitels zu Brandenburg mid
zwei von jenen auszuwahlenden Mitgliedern der instituirten Familieu.
von Ragemannsches Stipendium (Heinr. DietlOw Hellmud,
Regierungsrath a. D ).
Testament vom 27. November 182(5.
Capital: ca. 35,640 Mk.
Aus den Zinsen sollen 3 University ts-Stipendien gebildet werden, jedes zn
:500 Mk., der teberrest zn Schnl-Stipendien von geringerem Betrage.
Die Collation der Univcrsitats-Stipendicn stcbt dem Director und den beideu
crsten Lehrern des Gymnasiums znm grauen Kloster zn, die der Scbul-Stipendien
dem Director allein.
Die Verwaltung gebiihrt dem Streitscben Stiftungs-Directorium.
Ranzeniche Stiftung (Carl Ludwig, Kaufmann).
Testament vom 5. October 1770, publicirt 1777.
Capital: 4375 Mk. Zinsen: 218 Mk. 75 Pf.
For einen bediirftigen Studirenden der Tbeologie oder .Turisprndenz auf
2 .Tahre.
Verlcihung und Verwaltung durch den Magistrate
Reichardttchw Stipendium (Elisabeth Sabine, unverehel.).
Testament vom 16. Febrnar 1807.
Capital: 25,600 Mk. Zinsen: 1278 Mk.
Aus den Zinsen sollen 4 studirende Theologen oder Juris ten bQrgerlichen
Standes, welctae von dem Berlinischen (zum grauen Kloster), Collnischen, Friedrich-
Werderscben und Koniglichen Joachimsthalscben Gymnasium abgeben und Zeugnisse
fiber Bediirftigkeit und Wiirdigkeit aufweisen, Stipendien auf 2 Jabre erhalten.
Auf jedes dieser Gymnasien fallt ein Stipendium von 300 Mk. Unter Ver-
waltung und Verleibung des Magistrats.
Reichenhelm-Bbckh-Stipendium.
Statuten
d<*s auf der hifsigen Kttoiglicbeu Friedrich -Wilbelms- Universitfit unter dem Namen
Rcichcnbeim-Bflckhscbcs gestiftctcn Stipendium.^.
Nacbdem aus Anlass des frinfzigjahrigen Bestehens der hiesigen Koniglichen
Friedrich -Wilbelms -Universitat der bierselbst wobnbafte Commerzienratb Leonor
Reichenheim zur Griindung eines Stipendii fur Studirende hiesiger Universitat die
Summe von 2000 Thlr. Courant der L#etzteren zugewendet hat, und diese Zu-
weudung unter dem 1 . December 1 860 die landesherrlicbe Genehmigung erhalten
bat, sind die nachstebenden Statuten vom Rector und Senat der Universitat im
Eiuverstftndniss mit dem Stifter entworfen und von dem Koniglichen Ministerio
der Geistlichen, Unterrichts- und Medicinal - Angelegenbeiten bestfttigt worden.
(Das Einverstttnduiss ist erfolgt am 4. 3 61.)
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90
Berlin.
§ 1.
Das Stipendium hcisst das Reichenheim-BOckhschc und ist bestimmt.
je cinem Studirenden christlichen Religions-Bekenntnisses und einem Stndirenden
jiidiscben Glanbcns zu gleichen Theilen und zn gleicher Zeit vcrliehcn sen werden.
Bei iibriger Gleichachtnng gehen preussische Unterthanen und demnachst Anp>-
hiirige der deutechen Bundesstaaten andcrn Bewerbern vor.
§ 2.
Den Fonda zur Verabreichung des Stipendii bilden die Zinsen derjenigen
2000 Thlr., welcbc der G Hinder des Stipendii in /.wei Obligationcn der preussischen
Staats-Anleihe de 1K59 a 1000 Thlr. zur Universities -Quiistur hat gelangen
lassen, und wehhe wie die iibrigen Stiftungsfonds der Universitat asservirt
werden. Das Stipendium steht unter Aufsicht und Verwaltung des Senates der
hiesigen Universitnt, welcher jedoch iiber die Snbstanz desselben und anderwrite
Belegung ohne Anhiirnng des zeitigen, unten zu erwahnenden Collators des
Stipendii nicht verfiigen darf. Einnahine nnd Ausgabe realisirt die Quastur und
legt dem Collator alljilhrlich vor der Verleihung des Stipendiums eine Bereehnnng
der disponiblen Mittel vor.
§ 3.
Die von dem Capitals aufkommenden Zinscn bilden den Gosammtbetrag: des
Stipendii, welches wie im § 1 gesagt ist, den Bcliehencn zn gleichen Theilen
zntiillt.
§ 4.
Collator des Stipendii ist der (jeheime Regiernngrath Professor Dr. Boekh
hierselbst fiir seine Lebenszcit; nach dessen Tode geht das Collationsrecht auf
den Senat hiesiger Universitat ttber. Tritt dieser letzte Fall ein, so erfolgt die
Verleihung des Stipendii in der Art, dass der Hector nnd die Decane der ju-
ristiscben, medicinischen nnd philosophischeu Facultat je zwei Studirende und
zwar einen christlicheu, nnd einen jiidiscben Glanbcns ; der Decan der theologiscben
Facultat aber einen Stndirenden christlicheu Glanbcns als Candidaten in Vorschlag
hringen. Es wird sodann zuerst iiber die in Vorschlag gebrachtcn Studirenden
christlichen Bekenntnisses von silmmtlichcn Senate - Vitgliedern schriftlich abge-
stimmt, und derjenige Studirende, auf welchen sich die absolute Mehrheit der
Stimmen vereinigt hat, erhalt das Stipendium; im Falle eincr Stimmeugleichheit
cntscheidet das Loos. 1st auf diese Weise der jedesmaligc christliche Percipient
des Stipendii festgestellt, so erfolgt die Wahl der jtidischen Percipienten in der-
selben Weise, wie dies eben in Betreff der christlichen Studirenden vorgeschrieben ist
§ 3.
Die Verleihung des Stipendii erfolgt jedesmal zum 27. November jedes
.lahrcs und zwar jedesmal auf ein Jahr voo diesem Tage an gerechnet. Die
Namen der Beliehenen hat der zeitige Collator dem Senate anzuzeigen. Sollte
was in ungiinstigen Zeitlauften nicht ausser der Muglichkeit liegt, der zeitige
Collator keinen oder nur einen zur Perception geeigncten Studirenden finden, so
steht ihm frei, fiir diesen Fall sein Collationsrecht auf ein Jahr dem Senate
der Universitat zu ubertragen Sollten dem Senat sodann in Gemassheit des § 4
ebenfalls keine geeigueten Percipienten in Vorschlag gebracbt werden konnen,
so wird die erledigte Stipcndien-Rate zum Capital geschlagen
§ 6.
Das Stipendinm darf keinem Stndirenden verliehen werden, der zu der Zeit,
von welcher ab das Stipendium, welches zu vergeben ist, verlieheu werden soil,
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Reiihenheim-Bockh-Stipendium.
91
schon vier Jahr mit eincin Zeugniss der Reife anf dcntschen Universitateh studirt
hat. Ftir die Beurtheilung des Zeugnisscs der Reife gilt die ij 7 gegebene Be-
stimmung in Betreff der ansl.lndischen Zeugnisse. Durch die Erwerbnng eines
akademischen Grades wird die Pereoptions-Faliigkoit nicht anfgehobeo.
§ 7.
Das Stipendium kann 1. nnr an einen Studirendcn verlielien werden. welchcr
ein Zeugniss der Reife zu den ITnivei'sitats-Stndien hat. In Betreff dercr, welche
nur Zeugnisse von auslilndischen Hehorden haben, liat, falls uicht die von der aus-
stellendcn Behorde herrtthrenden Zeugnisse als ebenso giltig anerkanut sind, wie
die der preussischen , der Collator resp. der Senat zu ermessen, ob das in Rede
stehende Zeugniss einem preussischen Zeugniss der Reife gleichzuachten sei oder
nicht, und nnr im ersferen Falle das Zeugniss for gtlltig zu erklttreu. 2. Dei-
Collator muss sich von dor erlangten wissenschaftlichen Ausbildung. dom Stndien-
fleiss nnd der sittlichen Integrity der Competentcn ubcrzcugen und muss sich
daher die zur Benrtheilung derselbcn crforderlichen Zeugnisse vorlrgen lasseu.
Der Collator hat auch die Vennogens-Verhjilfnis.se und die Hedttrftigkeit der
Coinpctenten zn untersuehcn; jedoch soil die grosscre Bedllrftigkeit nahc gleicher
WOrdigkeit cntscheidend sein.
§ *■
Das Stipendium wird von der Quftstur in halbjiihrlichen Raten vom 20. No-
vember jcdes .Tahres an gerechnet, aus den in § 2 g«;dachtcn Zinsen praemime-
rando gczahlt gegen eine mit dem „(Jesehen" nnd der Fnterschrift des Collators,
welche als Anweisung dient, verseheneu Quittung. Die Anweisung darf nnr ge»
geb»*n werden, wenn von dem Stipendiaten ein genugendes testimonium momm et
diligentiae bcigebracht wild.
§ 9-
Das Stipendium wird erledigt; 1. durch den Ablanf der l\Tceptionszeit,
fur welche es verliehen worden; 2. wenn der Percipient vor der Hebung der
fstlligen Rate verstoiben 1st, so dass die Erben keinen Anspruch anf die bereits
lM'willigte Snmme haben; 3. wenn der Stipendiat im I.aufe der Ferceptionszcit
die hiesige Universitiit verlassen hat; 4. wenn deiselbe des akademischen Burger-
rechts oder in Folgc einer Disciplinar-TJntersuchung der akademischen Beneticien
verlustig gegangen ist; 5. wenn der Collator mit Rucksicht anf den Inhalt des
t<*stimonu moruin et diligentiae die Anweisung beanstandet.
§ 10.
Abiinderungcu dicser Statuten oder Zusatze zn denselben konnen von dem
zeitigen Collator oder von Rector und Senat vorgcschlagen werden. Der Antrag
des Collators geht an den Senat: der Antrag des Rectors und Senats ist dem
Collator mitzutheilen. Die Entschcidung erfoltrt durch absolute Mehrheit in einer
Abstimmnng der Seuatsmitglieder und des Collators nach einer in Uegenwart und
miter Theilnahme des (Collators erfolgten Senatsberathung. 1st der Collator
Mitglied des Senats, so gilt seine Stimme als Collator und al9 SenaLs-Mitglied
nur fur eine Stimme. Alle Aenderungen resp. Zusatze bcdiirfen der (lenehmigung
des vorgesetzteu Ministerii.
Berlin, den 27. Februar IHC'l.
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Berlin.
Reichertsche Stiftung (George Friedrich, Commissionsrath gest. 1843).
Zwanzig Freitisch - Portionen zu je 150 Mk. und zwei Stipendien fur Stn-
direndc der hiesigen Uuiversitnt zn je COO Mk. jahrlich. Hewerbungeti tun die
Heneficien sind durch Rector mid Senat an das Ministcrium der Geistlichen,
Unterricht8- and Medicinal-Aogelegenheiten zn richten.
Rudolphsche Stiftung (Charlotte Friederike, geb. Wagner, Wittwe).
Codicill vom 18. December 1851.
Capital: 14,100 Mk. Zinsen: 705 Mk.
Die Zinsen werden in 2 Stipendien & 318 Mk. an 2 Studirende der Medicin
verliehcn, welche dem Preussischen rnterthanen-Vcrbandc angehtiren und init
cinem Zeugniss der Keife von einem Preussischen G> miia-sium (von einem nicht
Preussischen nur init (renehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten)
versehen «ind, nnd Wlirdigkcit nnd Bedurftigkeit nachgcwiescn hal>cnt in der
Itegel auf die Dauer der fiir die Medicin vorgescbriebenen Universitats Stnriien.
Yerleihung und Verwaltung durch den Magistrat.
Ruhesoher Stipendien-Fonds (Oberinspector).
Geschenk vom Jahre 1855.
Capital: 793 Mk. 45 Pf.
Die Zinsen sollen dereinst zur Vertheihing an bedfirftige nnd wiirdige
Scbuler des Friedrichs-Gyinnasinms, die zur Universitat abgehen, verwendet werden.
Unter Verwaltung und Verleibung des Magistrats
Sacular-Stipendium.
Statut
ffir das evangelische Sacular-Stipendium der Stadt Berlin.
Bci Gelegenheit der am 2. November 1839 begangenen dritten Siicular-
Feier der Einfuhrnng der Kirchen- Reformation in der Mark Brandenburg und
der Stadt Berlin haben die Communal -Behflrden der Stadt Berlin, in dankbarer
Erinnerung an die Segnungen , welche ihrer Stadt und dem preussischen Vater-
lande durch die von Luther begonnene Kirchen -Reformation zu Theil geworden
sind, und zum bleibenden Gedilchtniss der vorgedachten dritten Sacularfeier der-
selben, mit Allerhochster Genehmigung beschlossen, ein Stipendium fUr evangelische
Theologen zu stiften, welchem Se. Majestat der hochselige Konig Friedrich
Wilhelm III. die Benennung .Evangelisches Sacular-Stipendium" beizulegen ge-
ruht haben.
FUr dieses Stipendium ist das nachstehende Statut von den Communal-
Behorden der Stadt Berlin festgesetzt worden.
§1-
Betrag des Stipendiums. Dauer der Verleibung.
Das evangelische Sacular-Stipendium wird in dem jHhrlicben Betrage von
drcihnndert Thalern preussteeh Conrant auf zwei auf einander folgende Jahre
verliehen.
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Reichertsche Stiftuog — Sficular-Stipendium.
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§2-
Stiftungs-Fonds und Communal-Zusehuss.
Das Stipendium besitzt einen besonderen Stiftungsfonds, jetzt im Betrage
von 2065 Tlilr. 19 8gr. 10 Pf. , welcher aus dein Ertrage des am 2. November
1839 Abends, auf Veranlassung der stndtisch.cn Behdrden, von der Sing-Akademie
zn diesem Zwccke iu der hiesigen Garnison-Kirchc zur offentlichen Auffuhrnng
gebrachtcn Oratorinms: 3[essias von Handel, nnd aus den an demselbeu Tage
bei dem Gottesdienste in den hiesigen Kirchen veranstalteten Collccteu entstanden
ist. Der jahrliche Zinsertrag aus dem obengedachten Stiftungs-Fonds wird tur
das Stipendium verwendet und zn dem jedosmaligcn Zinsertrage wird das Fehlende
bis zur Heine von 300 Thlrn., aus der Kammcrei-Casse der Stadt Berlin zu-
geschossen.
§3.
Vcrwcndnng des Betragcs wahrend einer Vaeanz.
Sollte das Stipendium iu einom oder dem audereu Jahrc nicht zur stiftungs-
massigen Verwendung gelangen konnen, so wflehst dessen Betrag, fur die ganzc
Dauer solcher Vacauz, dem Stiftungsfonds zu.
Verwendung eincs eventuellen Mehrcrtrages des Stiftungs-Fonds
Uber 300 Thlr. jahrlich.
Sollte der Stiftungs-Fonds etwa hierdnrch oder diu'eh besoudere Zuweu-
ilungen die HOhe erreichen, dass dessen jalirlicher Zinsertrag 300 Thlr. oder
mehr betragt, so hiirt der Zuschuss aus der Kammerei-Casse so lange auf, als
dies Verhaltniss stattfindet.
Falls der jahrliche Zinsertrag die Summe von 300 Thlrn. iibersteigen sollte,
so bleibt den stildtischen Behorden das Recht vorbehalten, die Verwendung des
Ueberschusses zu eiuem, der gegenwartigen Stiftung ahulicheu Zwecke zu be-
stimmeu.
§5.
Verwaltung des Stipendien-Fonds.
Der Stiftungs-Fonds ties Sacular-Stipendiums wird von dem Magistrate ver-
waltet.
Letzterer erlasst auch sammtliche Anweisungen an die Cassc.
Die fibrigen, das Sacular Stipendium betreffenden Angelegenheiten, nnd
insbesondere die AVahl der Stipendiaten , besorgt ein fur dieses Stipendinm be-
sonders zu verordnendes Curatorium, dessen Zusammensetzung im §14. dieses
Statu ts nahcr angegeben ist.
§6.
Bestimmung des Stipendiums und Erfordernisse
zu dessen Perception.
Der Zweck des gestifteten Stipendiums ist, ausgezeichneten jungen evan-
gelischen Theologen, welchc die ITniversitfitsstudien beendet haben, durch Ver-
leihung dieses Stipendiums die Musse und die Mittel zu gewahren, sich noch
wahrend zweier Jahre durch weitere Studien fur ihren kunftigen Bemf vorzu-
bereiten, mOgen sie diesen nun in einem Pfarramte oder einem akademischen
Lehramte findeu wollen.
Zn dem Ende soli:
1) von den Bewerbern um dieses Stipendium der Nachwcis vcrlangt werden,
dass sie sich auf der Universit&t, neben einer vorzUglichen theologischen
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Berlin.
Ausbildung, audi eine giliudliehc philosophische mid humaiiistisehe
Ausbildung erworben habcn.
Dieser Nachweis soli ill Bezug auf ihre theologische Yorbilduiig,
(lurch das Examen pro lieentia eoncionandi odcr durch ein Zeugni&s
der theologischen Facultat einer preussischen Universitat iiber die vor-
zuprliclie theologische Bildung des Candidate!!, welches demsclbeu, wemi
die Facultat von dessen Tuchtigkeit nicht anderweitigc sicherc Kcnntiiiss
hat. auf Grund cines zu diesem Zwecke mit ihm anzustellenden Examens
crtheilt worden ist, — tuid in Bezug auf ihre philosophische Bildung
im weiteren Siune des Worts dadureli <refiihrt werden, dass sie, falls
>ie nieht bereits bci ihror ileldung zu dem Stipendiuni den Doctorgrad
dor Philosophic bei der philosophischen Facultat einer preussischeii
Universitat rite erworben haben, densclbeii vor der Perception des ttti-
pendiuins bei der philosophischen Facultat einer preussischeii Uuiversitat
rite erlangen. In der letzteren Beziehung wird auf § 9 dieses Statuts
verwiesen;
2) sollen die Stipeudiaten gehalten sein, im Laufe der beiden Stipendicn-
.lahre oder spiitestens vor Anfang des letzten Vierteljahres derselben,
die zweekmassige Anwendung derselben durch Erlangung des Licentiateu-
tirades in der Theologie bei einer preussischeii evangelischen theologischen
Facultat nachzuweisen, in welcher Beziehung auf § 12. und 13. dieses
8tatuts verwiesen wird.
§7.
Wcr dasselbc nur erhalten kann.
Das Stipendiuni kann nur eiuein, im preussischen Staate geborenen, oder
zu der Zcit seiner Bewerbung deinselben angehorigen Candidateu der Theologie
verliehen werden, der das trieunium academicum bereits absolvirt und au dem
2. November, an welchem die oftentliche Aufforderung zur Bewerbung urn dieses
Stipendiuni erlassen wird, die Universitat nicht lunger als seit vier Semcstern
verlassen hat. und beides durch Vorlegung seines Univcrsitats-Abgangs-Zeugnisses
naehweist.
Bei gleicher Befahigung wird einein geborenen Berliner der Vorziig gegeben.
§8.
Bei wem und wie das Stipendiuni nachzusuchen ist.
Die Uesuchc um Verleihung des Stipendiunis sind an das Curaturiuni
desselben zu richtcn. Diesen Gesuchen sind beizutugen:
1) das Abitnrienten-Priifungs-Zeugniss,
2) das Universitats- Abgangs-Zeugnis?,
3) das von einer preussischeii philosophischen Facultat ausgestelltc Diplom
iiber die von dem Candidateu bei derselben rite erlangte philosophische
Doctorwiirde, uebst einem Exemplar der Doctor -Dissrrtation;
•1) das Zeugniss iiber die bestandene Pruning pro licentia concionandi oder
das § i). sub 1 gcdachtc Zenguiss der theologischen Facultat einer
preussischen L'niversitiit.
|».
Verpflichtung des Stipendiaten zur Erlangung der
philosophischen Doctor wiirde.
Hat der Candidat die philosophische Doctorwiirde bei einer preussischeii
philosophischen Facultat noch nicht erlangt, und beabsichtigt das Curatoriuin,
ihm auf Grund des nach § 10. dieses Statuts einzuholenden Gutachtens tier
theologischen Facultat das Stipendiuni zu verleiheu, so weiset dasselbe diesen
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Saeular-Stipcndium.
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Candidaten an. sich bei der von ihm namhal't zu maehenden philosophisehcn
Facultat ciner preussischen University nm die Doctorwiirde zn beworben, be-
uarlirichtigt aueh gleicbzeitig die letztgedachte Facultat.
Die hiesige pliilosophische Facnltftt hat sich nach dem. deni Magistrate
nnterm 23. October 1839 im Auszoge mitgetheilten Sitznngs-Protocolle vom
21. October 1839 §3. bereit erklart, in jedem vorkommenden Falle durcli ihren
Pmin zn veranlassen, dass diesem Candidaten, falls sie ihn der Promotion wiirdig
befunden bat, die im § 132 der Statnten der philosophischen P'acultat vom 29 Ja-
imar 1838 erwahntc Erlassnng der Promotionsgcbtihren von Seiten der znr Per-
ception berechtigten Facultats-Mitglieder zu Gute komme, dergestalt, dass auch
die im § 104 derselben Statnten bestimmte Quote der zugezogenen Examinatoren,
welche nicht Facultats-Mitglieder sind, sowie des Rectors, Decaus nnd Univcrsitats-
nchters zngleich erlassen werden. Sollte der Candidat iu der Priifuii«r nicht
hestehen, so tindet in Rllcksicht des nach § 134 der Statnten erlassenen Gebithren-
tticils dasselbe Verfahren Statt.
In gleicher Weise nnd unter denselben Bedingungen hat sich die philoso-
phise Facultat der Universitiit Konigsberg nach dem Schreibcn vom 15. Januar
1849, die pliilosophische Facult.1t der Universit.1t Greifswald nach dem Schreiben
vom 10. Januar 1849 und die philosophische Facultat der Uuiversitat Breslan
nach dem Schreiben vom a. Jannar 1849 bereit erklart, den zur Perception des
Evangelischen Sacnlar-Stipendiums Seitens des Curatorinms desselben designirten
Candidaten der Theologie den bei ihr rite zu erwerbenden Doctorgrad kosten-
frei zn erthcilen, ohne jedoch den Rechten Einzelner etwas zu vergeben, weshalb
der Kostenniederschlag in jedem speciellen Falle von der Zustimmung der einzelnen
Facultats-Mitglieder abhangen muss, welche Zustimmung indessen mnthmasslich
wobl iuimer erfolgen wird.
§10.
Begntachtung der Gesuchc durch die hicsige theologisehe Facultat.
Das Curatorium des evangelischen Sacular- Stipendiums behalt es sich vor,
bei jeder Collation des Stipendiums, vorher die Gesuche nnd Atteste silmmtlichor
Bewerber der hiesigen theologischen Facultat zur Begutachtung und mit dem
Erwichen vorzulegen, den Wiirdigstrn unter diesen Bewerbern, oder unter den
der gedachten Facultat sonst bekannt gewordenen Competenten vorzusehlagen.
§ u.
Aufforderung an die Competenten zur Meldung und Verfahren
bei der Wahl der Stipendiatcn.
Das evangelische Siicular-Stipendium wird jedesmal vom 2. November, als
<lem Stiftungstage desselben. ab, verliehen, urn den Tag der Einfuhrung der Re-
formation in der Stadt Berlin in dankbarem Andenken zu erhaltcn
Wenn in einem Jahre das Stipendium vacant wird und anderweitig wieder ver-
liehen werden soli, so erlasst das Curatoriiim am 2. November des zuuiichst. vorher-
jrehenden .lahres in den hiesigen Zeitungeu eine Auft'orderung an die Competenten,
sich zn melden, und verweiset dieselben auf die Einsicht des Statuts, von welchem
cin Exemplar in den Registraturen des Magistrats und der Stadtverordneten-
Versainrolung, sowie bei den Decanen der theologischen und philosophischen
Facultat und in der Registrator der hiesigen Vniversitilt niedergclegt sein wird.
Die Meldung der Competenten und die Einlieferung der § 8. gedachten
Zengnisse muss bis zum letzten M!irz des folgenden Jahres gesehehen sein.
Das Curatorium holt demnachst nach § 10. das Gutachten und die Vor-
schlage der hiesigen theologischen Facultat fiber die Collation des Stipendiums
ein, nnd vollzieht dann die Wahl spatestens am 1. Mai.
06
Berlin.
Weim tier Erwfthlte noch die Bedingung der Erlangnng der philosophischeti
Doctorwiirdc zu erfullen hat. so veranlasst das Caratorium deshalb das AVeitere
nach § 9. und gestattet dazu dem Erwahlten drei Monate Zeit, bis zum 1. August.
Wenn der Erwalilte bis dahin jene Bedingung nicht crfQllt hat, so wahlt
das Curatorinra bis zum 15. August cinen Auderen, der bereits promovirter
Doctor der Philosophic sein muss. Das Curatorium legt demnachst das Wahl-
protocoll nebst sammtlichen Verhandlungen dem Magistrat und durch diesen der
Stadtverordneten- Versammlung zur Bestatignng vor.
Finden beide stadtischen Behorden gegen die Wahl nichts zu erinnern, so
weiset der Magistrat die Casse zur Zahlung des Stipendiuius an, und benachrichtigt
hiervon das Curatorium, welches die bestatigte Wahl in den hiesigen Zeitunpren
anzeigt, das CollatiouR-Pateut fur den Stipeudiateu ausfertigt und gleichzeitig die
hiesige thcologische, sowie diejenigc theologische Facultat, welchc dem Candidates
da« § s. sub 4. gedachte Zeugniss ausgestellt hat. und diejenigc philosophischc
Facultat, welche dem Candidaten die von ihm rite zu erwerbende philosophische
Doctorwiirdc kostenfrei ertheilt hat, mit Beuachrichtigung versieht.
§ 12.
Modalitiiteii bci der Zahlung des Stipendiuins.
Die Zahlung des Stipcudiums erfolgt in Quartal - Raten pranumcrando mit
75 Thalern, gegen die Quittung des EnipfSngers, und zwar die Zahlung der ersten
vierteljahrlichen Rate am 2. November und so fort die folgenden Raten, am
2. Fcbruar, 2. Mai und 2. August.
Die lctzte oder achtc Rate darf jedoch nur auf besondere Ordre des Ma-
gistrats gezahlt werden, nachdem diescm von dem Stipendiaten das Diplom fiber
den von der evaugelisch-thcologischen Facultat eiuer preussischeu Universitat ihm
crtheilten Licentiatcngrad der Theologie vorgelegt worden ist, wclchen der Sti -
pendiat, in Gemassheit des § 6. sub 2. des Statuts, zu erwerben verbunden ist.
§ 13.
Erlangung der theologischen Licentiatenwiirde seitens
des Stipendiaten.
Die hiesige theologische Facultat hat sich nach ihrein Schreiben an den
Magistrat vom 5. October 1839 bereit erkl&rt, dem Inhaber des SJtcular-Stipendinms
im Laufe der beiden Stipendienjahre, nach bestandenem Exainen, den Licentiate n-
grad der Theologie kostenfrei zu ertheilen.
Ebenso haben sich die theologische Facultat der Universitat KOnigsberg:
nach dem Schreiben vom 3. Januar 1849 und die theologische Facultat der
Universitat Greifswnld nach dem Schreiben vom 2. Mftrz 1849 bereit erklart,
den Inhabern des evangelischen Sacular-Stipendiums, welche bei denselben die
Licentiatenwiirde im Laufe der beiden Stipendienjahre nachsuchen mbchten, diese
Wiirde nach wohlbestandenem Examen kostenfrei zu ertheilen. In gleicher
Weise hat sich die evangelisch-theologische Facultat der Universitat Breslau nach
dem Schreiben vom 22. December 1848 bereit erklftrt, denjenigen Stipendiaten,
welche wenigstens einige Zeit auf der Breslauer Universitat studirt haben, die
Licentiatenwiirde kostenfrei zu ertheilen.
§ 14.
Curatorium fur das Stipendiuin.
Das Curatorium besorgt alle Angelegenheiten des Stipendiuins, mit Aus-
nahine der uach § 5. dem Magistrate zustehenden Verwaltuug des Stiftungs-Fonds.
Das Curatorium besteht:
1) aus zwei Mitgliedern des Magistrats, und zwar dem jedesmaligen Ober-
BUrgermeister, welcher zugleich den Vorsitz in dem Curatorium fuhrt,
und dem jedesmaligen Stadt- Schulrath;
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Sacular-Stipendium.
97
2) aus drci Mitgliedern dcr Stadtveronlneten-Vei-sanimlimg, untcr tlenen
sicli der jedcsmaligc Vorsteher dcrselben befiudct;
3) aus den beideu Herreu Decanen der theologischcn mid pliilosophisehen
Facultat der hiesigen rniversiUU;
4) einein evangclischen Geistlichen der Stadt Berlin.
Die zwei Stadtverordneten und der cine evangelische Geistliche Berlins,
welche Mitglieder des Ouratoriums sein sollen, werden von der Stadtverordneten-
VerKiinmlung, und zwar der letztcre anf sechs Jahre, die Stadtverordneten auf
drei Jahre, gewalilt.
§ 15.
Entziehung des Stipcndiums.
Das Stipendiiun wird dem Inhaber entzogen:
1) wenn er eine Anstellung im Auslando annimmt, wozu auch die Thatigkeit
eines Privatdocenten auf eiuer auslandischen Universitat gehort;
2) wenn er im Inlande eine Pfamtello im Betrage von 300 Thlrn. und
daruber erhalt;
3) wenn es notorisch ist, dass er eine scblecbte oder seiner Stellung un-
wiirdige Handlung als Stipendiat verubt hat.
Ueber die Entziehung des Stipendiums hat das Curatorium allein mit
absoluter Stimmenniehrheit, also mit 5 Stimmeu gegen 3 zu entscheiden.
§ 16.
Evcntuellc Abftnderungen des Statuts.
Abanderungcn dieses Statuts, wenn solchc im Laufc der Zeit erforderlich
werden sollten, bleiben dem Beschlusse dcr beideu Communal-Bchbrden vorbeh;ilten.
Urkundlich untcr dem Stadtsiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Januar 1850.
Der Magistral
(L. S.) (gez.) Naunyn.
Das angeheftete verauderte Statut fiir das evangelische Sacular-Stipendium
der Stadt Berlin vom 18. Januar 1850 hat, dureh Allerhochste Ordre vom 6. Miirz
1*50, welche also lautet:
Anf Ihren Bericht vom 2. d. M. will ich das ncbst dem fruheren Statut
hierbei znriickgehende erneuerte Statut fiir das evangelische Sacular-
Stipendium der Stadt Berlin vom 18. Januar d. J. mit der auch ferner
bestehenden Massgabc genehmigen, dass weitere, nach § 1 6. den Communal-
Behorden vorbehaltene Abanderungcn cbenfalls dcr iandesherrlichcn Ge-
nehmiguug uuterliegeu.
Chariot ten burg, den 6. Marz 1850.
Friedrich WUhebn.
(Gegengez.) von Ladenbcrg.
An den Minister der geistlichen etc. Angelegenhciten.
die landesherrliche Bestatiguug crhalten, und wird solches hicrdurch urkundlich
beglaubigt.
Berlin, den 19. Marz 1850.
(L. 8.)
Der Minister der geistlirhen, Unterriehts- und MediciiaNAngelefenheitca.
(gez.) von Ladenberg.
Biumgart, UnivereltiU-SUpendien.
7
<»8
Berlin.
Sambachsches Stipendium.
(Jestiftet von dem ehemaligen Inspector Dan. Eriedr. Sam bach zu Zehdenick
nnd de8sen Ehetrau Kath. Elise geb. AVeise, am 1. Mai 17G1 Betrag: 50 Thlr.,
fiir luthcrische Tbeologcn an!" 3 Jahre, welche die Stadtschule zu Nen-Ruppin
cine Zeit lang besucht habeii. Collator: dcr Magistrat von Neu-Buppin. tie-
sainmeltc Bestande sind spateren Stipeudiateu mit verliehcn worden.
von Scheve-Stiftung.
Die von Scheve'sche Stiftung, welche bei dem Kammergericht verwaltet
wird, besteht in einem Capital von etwa 4000 Mk., dessen Zinsen einem Pflegc-
befoblencn aus dem Bezirke des ehcmaligen Pupillen-Collegiams (etwa dem lle-
giernngs-Bezirk Potsdam incl. Berlin, entsprechend) zu Theil werden sollen.
Adlige Geburt nnd Studium der Jnrisprudonz gewahren ein Vorzngsrccht. Das
Stipendium wird auf 1. bis 2. Jahre von dem Pr&sidenten des Kauinicrgerichts
verliehen.
Schleiermacherache Stipendien- Stiflung.
Statuten
der Professor Dr. Schleiermacherschcn Stipendien- Stiftung fiir
die Kouigliche Universitat zu Berlin. Vom 12. August 1835.
§ 1-
Errichtung und Zweck der Stiftung.
Unter dem Namen der Schleiermacherschen Stiftung wird in Berlin ein
Stipendium gegriindet, welches den schon in oflentlichen Bekanntmaclningen
ansgesprochenen Zweck hat: Junge Manner, die nach griiudlicher philologischcr
Vorbilduug, welche sie dnrch vollkommcn gcntlgende Schulzengnisse nachzuweisen
haben. unter den in Berlin Theologie Studirenden sich vortheilhaft anszeichnen
nnd dabei ein speculatives Taleut darthun, so dass sie eine gegriindete Hoffnnng
zu vorziiglichen wissenschaftlichen oder kirchlichen Leistungen geben, in ihren
Stndien, welche auf keinen einzelnen Theil und keine eiuseitige Auffassung der
Theologie beschrankt werden sollen, aufs Beste zu fBrdcrn.
§ 2.
Umfang des Stipendii.
Das Stipendium wird zunachst jahrlich aus Zweihundert Thalern besteben.
§ 3-
Begrundung des Stipendii.
Dieses Stipendinm wird auf folgendc Wcise begruudet. 1) aus dem Zinsertrag
des geprenwartigen Capitalvermogens der Stiftung, bestehend aus 10 Thlr. Gold
nnd 4224 Thlr. 25 Sgr. 3 Pf. Courant; 2) aus den zugesicherten jahrlichen Bei-
tragen, bestehend aus 131 Thlr. 5 Sgr.
§ 4.
Behandlung des Capitals und der Einkiinfte.
Das Capital wird entweder in Hypothekeu oder in sichern iulandischen
Papieren angelegt, und darf in keinem Falle vermindert werden. Der Ueber-
8chuss der Einkiinfte tiber den Betrag des Stipendii nnd anderer nothig-en
Ausgaben wird jedesmal zur Vermehrung des unangreifbareu Capitals verwendet.
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Sambachsches Stipendium — Sehleiermachersche Stipcndicn - Stiftung. fl<J
§ 5.
Cnratoriam.
Die Stiftung wird verwaltet von einem Ctiratorium. Dasselbe soil stets
ana fiinf iTitgliedem bestehen, unter welchen wenigstens zwei ordentliche Professoren
der Berliner IJniversitiit, mid in der Kegel zwei nicht dazu gehorende, sich be-
finden mii&sen. Die Mitglieder wahlen ans ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen
8ecretar und einen Rendanten; doch kOunen beide letzte Geschftfte aucb in
Einem Mitgliede vereinigt werden. Die ersteu Mitglieder des Curatorii sind
foJgende: 1) Consistorialrath Dr. Hossbacli; 2) Bischof Dr. Xeander; 3) Con-
sistorialrath und Professor Dr. Neander; 4) Prediger nnd Professor Dr. Pischon
und 5) Professor Dr. Twesten.
§ 6
Znziekuug anderer Mitglieder.
Wird eine Stelle im Curatorio erledigt, so wird dicselbe durch Cooptation
der iibrigen Mitglieder neu besetzt. So lange jedoch noch ansser dem Curatorio
solche Personen in Berlin vorbanden sind, welche zu der GrOndung der Anstalt
niitgewirkt haben, sollen diese als ein weiterer Verein fur die Anstalt angeseben
werden, und bei der Wahl fur die im Curatorio erledigte Stelle mitzustimmen
berechtigt sein Es gehoren dabin uberhaupt folgende Mitstifter, dcren Stellen
im Fall einer Erledignng nicht wieder zu besetzen sind. 1) der wirkliche Geb.
Legatiousrath Eichhorn; 2) der Hauptmann v. Forstner; 3) der wirkliche Geb.
Rath A v. Humboldt; 4) der wirkliche Geb. Oberregierungsrath, Dr. Nicolovius;
■)) der Geh. Oberrevisionsrath Dr. v. Savigny; 6) der Professor Steffens, nnd
7) der Hofprediger und Professor Dr. Strauss.
§ 7.
Verleihung und Anfsicht.
Pnter den nacb §. 7 zum Genuss des Stipendiums sich qualificirenden
jnngen Mannera, wozu von jedem Mitglied des Curatoriums zwei Candidaten
vorgeschlagen werden kbnnen, soil das Stipendium als Preis demjenigen ertheilt
werden, welcher eine auf die von Schleiermacher vorzogsweise mit Licbe und
Eifolg behandelten Studien, auch etwa nach Ilmstanden speciell auf sein "Wirken,
sein Leben und seine Schriften sich beziebende Aufgabe am gelungensten 16set.
leber die Aufgabe selbst, und ob sie in deutscher oder in lateinischer Sprache
abgefasst sein soil, wird das Onratorium entscheiden. Dasselbe bestimmt ferner
jedesmal nach den Umstanden den Zeitraum, fur welchen das Stipendium ver-
liehen wird, die Art der Beaufsichtigung und die etwa ferner von dem Stipendiaten
zu verlangenden Leistungen.
§8.
Jahrliche Uebersicht.
So lange noch Mitglieder des weitereu Vereins (§ 6.) vorhanden sind,
werden diese einmal in jedem .Tabre am 21. November, als am Geburtstage des
Verewigten zu einer Versammlang des Curatorii eingeladen, in welcher das
Curatorium von dem Gange der Verwaltung und von den Ereignissen des letzten
Jahres Nachricht giebt.
§ 9-
Ab&nderungen.
Da es durch eine Verminderung oder ErhOhung der Einkunfte der Stiftung
n6thig oder rathsam werden kann, den Betrag des Stipcndii herabzusctzen oder
zn erhohen, auch wohl neben dem ersten Stipendium ein zweites oder noch
mehrere zu bilden, so soli auch hierzu das Curatorium berechtigt sein. So lange
7*
100
Berlin.
jedoch Mitjilieder tics weitorcn Yereins (§ (>.) vorhanden rind, sollen diese bei
dor Herat hung iiber cine solche Abandernng zngezogen werden, mid dabci gleiche
entscheidcude Stimmen mit den Mitgliedern des (nratoriums liaben.
§ 10.
Beaufsichtigung der Stiftung.
Die Stiftung steht unter Oberaufsicht des Ministers der geistlichen, Unterriehts-
und Medicinal- Angelegeuheiten: jedoch bleibt dem Cnratoriuin die Verfugung
iiber die Einkiinfte, ohne Kinmischung irgend einer Behorde, allein uberlassen.
Ausser der dem weiteren Vcrein vorznlegeuden Beehnung (§ 8.) hat das Curatorium
sonst Xiemandem Redlining abznlegen. iu>*l nur anf Nachfrage der vorgesetzten
Staatsbehorde nachzuweisen, dass cs nach cinem durcli Stimmenmehrheit gefasstcn
collcgialischen Beschlusse und nicht gegen den Sinn des Grnndstatuts gehandelt habc.
Bestiitigung.
Die beigehefteten Statuten der Schleierraacherseheti Stiftung werden aut'
den Grund der Allerhochsten Cabinetsordrc vom 30. v. M. hicrdurch ihrem ganzen
Inhalte nach best.ltigt
Berlin, d. 12. August 1835.
Ministerium der geistlichen, I'nterricbts- und Jledicinal-Annelefenheiten.
v. Altenstein.
von Schliebensche Stiftung (Balthasar, eheraaliger Schlosshauptmann).
Sehenkung vom 12. September 1G53.
Capital: 3700 Mk. Zinsen: 186 Mk.
Kiii* zwei hicsigc Studircnde, namentlich Sohnc von (ieiatlichen und arnieu
Biirgern aut drci Jahre und wenn sic sich wohl anlassen, aut noeh ein paar Jahre.
Verwaltung und Vcrleihung geschieht durch den Magistral.
Schmidtscbes Stipendium.
Die verwittwelc Frau Superintendent Schmidt, Anna Marie (inltliebc gob.
Scheuermann, hat in ihrcm Testament vom 8. December 183G mit 2000 Thlm.
Capital ein Universitiits- Stipendium gegriindet, das die Konigliche Genchmigung-
am 2'J. .lanuar 1840 erhaltcn hat. Zunachst sollen die Stipendiatcn Verwandte
der Stifterin sein, wenn solchc nicht mehr vorhanden sind, Brandenburger
Stadtkinder oder Andere, die das Gymnasium in Brandenburg besucht haben.
Nur die Verwandten der Stit'terin diirfen auf cinem anderen Gymnasium gcbildet
sein, und auch nur ihnen steht auf ein .Jahr der Besuch einer ansUtndischen
Cniversitat frci. Das Stipendium wird auf drei Jahre verliehcn, jedoch nur so
lange als der Stipendiat wirklich anf der I'niversitiit ist; Zahlungeu erfolgen
halbjahrlkh praenumerando. Die Verwaltnug des Capitals hat der Magistrat von
Brandenburg; Collator ist stets der Senior der Scheuermannscheii Familic; wenn
diesc ausgestorbeu ist, der Magistrat und der Kphorus des Gymnasiums zu
Braudcuburg.
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von Schliebensehe Stiftung
SchOppcn - Stipendium.
101
Schmidtsohes Stipendium.
Gestiftet am 9. October 1715 vom Amts-Cominissarius nn«l Notarius Berahard
Schmidt (Potsdam), in Verbindung mit eiuer Untersttttzuug fUr Kiinstler und Hand-
worker mid einem jRhrlichen Geschenke an die Armcn; Betray: Die Zinscn von
*oo Thlrn. Berechtigt sind die Sohne der Schnridtschen Familie, dcs Magistrate
und der Geistlichkeit und Potsdamer Stadtkinder auf zwei Universitatsjahre.
Collatoren nach der Urkunde der Magistrat und die Geistlichen von Potsdam,
nach der Observanz nor jener. In Vacanzen werdeu die Zinscn gesammelt und
ad interim berechnet. Jetzt werden zwei Stipendien verlieben. eins von 25 Thlr.
Gold jahrlich, auf zwei Jabre an einen Studirenden, eius fur cinen Kttustlcr oder
Handwerker 12 Thlr. Gold jahrlich ein fur alle Mai.
SchmidttcheB Stipendium.
Gestiftet durch das Testament der nnverehelichten Joh. Sophie Schmidt
vom 21. Februar 1803, besteht es aus den Ziusen eines hypothekarisch untergo-
brachten Ca]>itals von 2000 Thlrn., welche an Schttler und Studirendc auf eiue
von den Collatoren zu bestimmende Zeit verliehen werdeu. Berechtigt znm Ge-
nnsse sind TVrietzener Stadtkinder; Collator der dortige Magistrat mit Zu-
zi»hnng der Stadtverordneten. Aus den vacanten Zinsen hat vorschriftsmHssig
ein nun vorhandenes Capital von 500 Thlrn. gesammelt werden mttssen, desseu
Zinsen am Geburtstage der Testatrice fortan vertheilt werden.
Schmidtsches Stipendium.
Am 22. Juni 1744 vom Burgermeister Joachim Ernst Schmidt in Mittcn-
walde mit 1G00 Thlrn. gestiftet, von deren Ziusen einem Studirenden 40 Thlr.
zufliessen. Genusszeit zwei Jahre. Berechtigt sind Verwandtc des Stifters, Sohne
von Magistrate • Mitgliedern, von Geistlichen, vom Ober-Amtmann Gerresheim zu
Zossen, Mitten w alder Stadtkinder. Collatoren: der Magistrat und das Stadt-
ministerium in Mittenwalde. In einer Vacanz werden die Zinsen capitalist.
Schmidtsche Stiftung.
Scbenkung des emeritirten Mitdirectors des COllnischen Gymnasiums Pro-
fessors Dr. Valentin Heinrich Schmidt aus seiner Pension mit jahrlich 1273 Mk.
00 Pf. vom 1. Mai 1836 bis zu seinem Tode (ult. Juni 1<S38). Bestimmungs-
massig angesamraelt bis 3000 Mk. Capital: 3862 Mk. -S9 Pf. Zinsen: 1*6 Mk.
Aus den Zinsen wird ein Stipendium auf zwei bis drei Jahre ertheilt. Die
Stipendiaten mtissen das Collnische Gymuasium mit dem Zeugnisse der Keife ver
lasscn haben und den Studien obliegen.
Unter Verwaltung und Verleihung des Magistrats.
Schoppen - Stipendium.
Der Stiftnngs-Fonds betrug 500 rheinische Goldgulden und steht bei der
Kantmerei in Zerbst; seit Jahrhnnderten werden alljlihrlich nur 14'/t Thlr. in
Conveutiousgcld an Zinsen bczahlt. Der ursprtingliche Zweck war die Unter-
stiitzuug eines Prcdigers, jetzt die eines Studirenden. Dem Stadtgericht zu .1 titer -
i*og steht die Collation zu.
102 Berlin.
Schoepke-Jubil&ums-Stiftufig.
Statat der Schoepke-Jabiliiams -Stiftung.
Znr Feier den am 23. Juli 1871 stattgefundenen siebenzigjiihrigen Dienst-
jubil&ums des Rechts-Anwalts Dr. jar. Johanu Benjamin Schoepke zu Brom-
berg ist von Rechts- Anwiiltcn, Advocat- Anwalten, Advocaton und Xotaren des
deutschen Reichs die Schoepke- Jubilaums Stiftung gegrundet nnd nach dem Ab-
lcben des Jubilars der Friedrieh-Wilkelms-UniversitM zu Berlin tibertragen wor-
den. Nacbdem von Seiten der UniversitHt diese Zuwendang angcnommen und
durcb AllerbiVcbste Cabinets-Ordre vom 29. .luni 1x77 die landesherrliehe (ieneh-
migung ertheilt worden ist, Bind auf Grund der Fnndations • Acte vom 23. Jnli
1871 fttr die Stiftung die folgenden Statuten festgesetzt worden.
§ I.
Die Stiftung fuhrt den Namen
Schoepke-JubiUums Stiftung.
§ 2.
Ans den Zinsen des Stiftungs-Vermtigens sollen bilfsbediirftige Sohne ver-
storbener oder ausser Dienst befindlicher Rechts- An wiilte, Advocat- Anwalte, Ad-
vocaten und Notare des deutscben Reichs obne Unterschied des Glaubens oder
der Confession, welche anf der IJnivcrsitiit zu Berlin studiren, w&hrend dieses
Studiums Stipendien erbalten.
Ansnahmsweise konnen auch Studirenden an anderen deutscben Universi-
tiiten Stipendien verliehen werden.
§ 3.
Die Verleihung der Stipendien ist von einem Studium in ciner bestimmten
Facultat nicht abbangig.
§ 4.
Die Stipendien werden zum Betrage von mindestens 150 Mark verliehen.
Die Verleihung gescbieht auf Ein Jahr, kann jedoch wiederholt werden.
. § 5.
Jedem Stipendiaten soil bei Verleihung des Stipendiums zur Pflicbt gemacht
werden, die empfangenen Suramen der Stiftung zuriickzugewiihren, wennn er dazu
in der Lage sich befindet. Fine Klage dieserhalb ist aber nicht zulassig.
§ 6-
Der Betrag der nicht vcrliehenen oder nicht ausgezahlten so wie der zu-
riickgewahrten Stipendiengelder wird zur Vermehrung des Stiftungsverniogens ca-
pitalisirt
§ 7.
Die Verwaltung der Stiftung und die Verleihung der Stipendien steht dem
Senate der Friedrich-Wilhelms Universitat zu Berlin ohne Beschrankung zn. Er
ist dabei nur an die Beobacbtung der gesetzlicben und statutarischen Bestimmungen
gebunden.
§ 8-
Wenn Ein oder mebrere Stipendien zu vergebeu sind, so sollen die nach
§ 2 zum Empfang der Stipendien Berechtigten dnrch offentliehen Anschlag am
schwarzen Brett zur Bewerbung aufgefordert werden.
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Schoepkc-Jubilfiuros-Stiftung — C. A. Schwarzsche Stipendien-Stiftung. 103
§ 9.
Die verlielienen Stipendien gehen verloren:
<i) wenn der Stipendiat die hiesige Uuiversitat verlllsst, den in § 2
Abs. 2 vorgesehcnen Fall nusgenonnneii;
/*) wenn er die wtthrend der Studienzeit angeordneten Pruftingen, wie
das tentainen physicnm und die Decanatsprufung fur Stipendien nicht
besteht ;
r) wenn ihm vom Senate die akademischen Beneticien znr Strafe ent-
zogen werden.
§ 10.
UebergangRbestimmnngen.
a) Pie Verleihong von Stipendien erfolgt erst dann, wenn die Zinsen des
Stiftmigs-Vermogens mindestens 300 Mark betragen. Bis dahin werden
die Zinsen capitalisirt.
b) Die Sonne der Fran Marie Wetzel, geb. Henscbke, in Bromberg,
Wittwe des zn Stuhm in Westpreussen verstorbenen Rechts-Anwalts
Ednard Wetzel, namlich:
1) Johann Vollrath Benjamin Wetzel, geboren in Berent am
25. April 1862,
2) August Eduard Vollrath Wetzel, geboren in Stuhm am
14. November 1864,
sollen in Rucksicht ihrer verwandtschaftlichen Verhaltnisse zu dem
Justizrath Schoepke bei Verleihung der Stipendien den Vorzng vor
alien andern Bewerbcrn geniessen, und nicht verpflichtet sein, ihre
Hilfsbedurftigkeit nachzuweisen. Auch gilt Fur sie nicht die Uebergangs-
bestimmung unter a.
Berlin, den 20. December 1877.
Rector und Senat der Ktiniglichen Friedrich-Wilhelms-Univeratat.
(L. S.) (g«z ) Uelmholtz.
Vorstehendes Statut der Schoepke -Jubilaums-Stiftung wird hierdurch be-
stfltigt.
Berlin, den 11. Januar 1878.
Der Minister der geUUicben, Uiterriehte- und Medicinal -Angelegenheiten.
Im Auftrage
(L. 8) (gez.) Greiff.
Schreibersches Legal
Gestiftet durch Testament vom 5. December 1708 vom Chirurgus Ge.
Christian Schreiber mit 500 Thlm., fttr die ein Stuck Acker nnd cine Wiese
srekauft sind, deren Pacht 27«/3 Tlilr. betragt, welche Studirende aus Span dan
aaf l Jahr erhalten. Collator: das Ministerium der St. Nicolai-Kirche zu
Spandao.
C. A. Schwarzsohe Stipendien-Stiftung.
Statut fttr die C. A. Schwarzsche Stipendien-Stiftung.
Der am 13. August 1882 zu Berlin verstorbene Rentier Carl August
Schwarz hat durch testamentarische Verfugung der hiesigen Universitat ein
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104
Berlin.
Capital von 15,000 Mark - Fttnfzehn Tausend Mark — uberwiescn zur Be-
grttndnng einer Stiftung, wclche den Namen
„ Rentier Carl August Schwarzsche Stipendien-Stiftung*
tragen, und deren Zinsertrag Studirenden der evangelischen Thcologie an hiesiger
Universit&t in Form von Stipendien zngewandt wcrdcn soil. Xachdem dureh die
Allerhochste Cabinets -Ordre vom 7. Juli 1883 die landeshei-rliche Oenehmignnir
zur Annahme dieser Stiftmig ertheilt worden ist, ist for die Verwaltung und YW-
leihung des Stipendiunis anf Grand der testameutarischen Bestimmungen folgendes
Statut fcstgesetzt worden.
§ 1.
Der Senat der hiesigen Fricdrich-Wilhelms-TJnivcrsit&t verwaltet die
Stiftung, deren Fonds nach Maassgabe der gesetzlicheu Bestimniungen far die
Anlage von Mtindelgeldem zinsbar angeiegt ist, nach den gesetzlicheu und
statutarischen Bestimmungen.
§ 2.
Der Betrag des Stipendiunis wird anf 400 Mark festgesetzt.
Erreicht das Stiftungs Capital eine solchc Hohe, dass ans den Revenuen
desselbeu fernerc 400 Mark gezahlt werden konnen, so wird ein neues Stipendium
in diesem Retrage gewiihrt.
Der Capitalfonds darf nieht angegriffcn werden.
§ 3.
Das Stipendium wird nur auf ein .Tahr verliehen. Doch kann dasselbe
dem namlichen Stipendiaten auf wiederholte Bewerbung audi fur das folgende
.Tahr verliehen werden.
Ueber die gesetzliche Stndien2eit hinaus darf die Verleihung nicht stattfindeu.
§ 4.
Die Bewerber um das Stipendium mttssen dem preussischen Staatsvcrbande
angehoren und mindestens ein halbes Jahr lang an hiesiger Universitat evan-
gelische Theologie studirt haben.
Dieselben haben auf einen vom Decan der theologischen Facultiit zwischcn
dem 1. Januar und 31. Marz jeden Jahres zu bewirkenden Anschlag in der
Universitat ihre Bewerbungen bis splitestcns znm 31. Mai desselben Jahres ein-
schliesslich an den Decan einzureichen.
§ 5.
Jeder Bewerbung ist beizulegen;
1. Ein Taufzeugniss des Bewerbers, aus welchem zugloich erhellt. dass
derselbe von evangelischen Eltern gehoren ist und noch nicht das vier-
undzwanzigste Lebensjahr uberschritten hat;
2. eine amtliche Bescheinigung daruber, dass der Vater des Bewerbers
ein in Berlin domicilirender Beamter im Civil- oder Militardienst des
preussischen Staates oder ein besoldeter Beamter der Stadtcommune
Berlin ist oder gewesen ist, und dass derselbe, im Fall er noch lebt
ein jfthrliches Einkoramen von hiichstons 4000 Mark Gehalt oder Pension
bezieht. Ist der Vater nicht inelir am Leben, so muss bescheinigt sein,
dass derselbe waUirend seiner Activitilt in Berlin verstorben oder nach
seiner Pensionirung ebendaselhst ansassig geblieben und init Tode ab-
gegangen ist :
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C. A. Schwarzsche Stipendien - Sttftung — Schuckmannsihe Stiftuns. 105
3. eine aintliche Bescheinigung, dass der Yater des Bewerbers in der
cvangelischen Kirche geboren uud getauft ist und derselben noch an-
gehurt, bezw. bis zu seinem Tode angehort hat;
4. eine aintliche Bescheinigung, dass der Bewerber wcder ein eigenes
YermOgen von raehr als 6000 Mark besitzt, noch sonst woher Znschiisse
erhalt, welche den Bctrag von 200 Mark iiberschreiten :
5. ein Zeugniss des Pecans, dass der Bewerber sich znm Zweck der Be-
werbung nm das Stipendium einer Priifnng unterzogen nnd in derselben
Fleiss und gute Anlage bewiesen hat;
G. ein Sittenzeugniss.
§ 6.
Der Pecan unterbreitet seinen auf Gmnd der eingegangenen Bewerbungen
zu machenden Vorschlag dem Senat so rechtzeitig, dass die Beschlnssfassung
desselben fiber die Verleihung vor Schluss des Sommerseincsters vollzogen
sein kann.
Bei gleicher Qualification der Bewerber entscheidet die grosserc Be-
dQrftiijkeit.
§ 7.
Die Verleihung erfolgt vom 1 . October jeden Jahres ab. Das Decret iiber
dieselbe ist vom 26. September als dem Ueburtstage des Stifters zu datiren.
§ 8.
Die Auszahlung des Stipendiams erfolgt vom 1. October ab pracnnmerando
in vier Quartalraten.
Wenn sich ein Stipendiat wahrend des Genasses des Stipcndii desselben
(larch seine AurFuhrung oder darch Mangel an Studicnfleiss uuwitrdig zeigt, so
kann ihm zu jeder Zeit das Stipendium nach Anhftrung des Dccans der theologischen
Facultat durch den Senat entzogen werden.
Gegen diesen Ausspruch findet weder Berufung noch Kechtsweg statt.
§ 9
Kevenuen eines Jahres, welche nicht zu Stipendien verwendet werden,
werden dem Stamm Capital /.ugeschlagen.
Berlin, den 24. Januar 1884.
Rector and Senat der Kuniglichen Friedricli-Wilhelms-lIniversitiit.
(L. a) A. Kirchhoff.
Voistehendes Statut wird hiermit bestatigt
Berlin, den 2C. Marz 1884.
(T,. S.)
Der Minister der geistlirhen . ITntermhts- und Medicinal -An^elegenheiten.
(gez.) von C4ossler.
Bestatigung U. I. 341.
Schuckmannsche Stiflung.
Biese Stiftnng ist auf Veranlassung des Ober-Berghauptmanns Gerhard,
des Oeh. Keg. Kaths Kohler und des wirklichen Ueh. Raths Dr. Beuth bci rie-
legeulieit des Dienstjnbilaums des Konigl. Staatsministcrs von Schuckmann, am
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io»;
Berlin.
10. Jan. 1829 begrQndet, und bezweckt, aus der Rente von 600 Thlrn. des
durch Beitrage aufgebrachten Stiftungs- Capitals von 15,000 Thlrn. drei jnnge
Manner, welche sich einer hdheren Ausbildung, sei es filr den Staatsdienst oder
fiir Wissenschaft, Kunst nnd Gewerbe, widmen, mit eineui Stipendinm von 200 Thlrn.
auf kiirzere oder langere Zeit, die jedoch den Zeitranra von 6 Jabren nie uber-
schreiten darf, zu unterstiitzen. Die Stipeudinten mtissen Sohne wohlverdienter
Staatsbeamten der iuneren Staatsverwaltung, oder des Bergbaus, und mindestens
1G Jahre alt, der Unterstiitzung bediirftig nnd in Riicksicht auf erworbene Ta-
lente und schon erworbene Kenntnisse derselben wiirdiK sein. Zwei der Stipendien
sind for Sohne h5herer Beamten (des Raths - Ranges) und ein Stipendiom ist fttr
Sohne der Subalternbeamten bestiuimt. Die Ertheilung steht dem jedesmaligen
Minister des Innern und der Polizei, mit geaauester Riicksicht auf vorerwahnte
Bedingungen zu. Zwei Curatoren fob/ en unter Anfsicht des gcdachten Ministers
die unmittelbare Verwaltung.
Schweiggersche Stiflung.
Statut und Reglement
fur die Verwaltung der August Friedrich Sch wciggerschcn Stiftung zur
Verbreitung des Glaubens durch Wissenschaft.
Nachdem der Herr I. S. C. Schweigger, ordentlicher Professor der Physik
nnd Chemie an der Kiinigl. Universitat zu Halle, ein Capital von 1253 Thlrn.,
als das Vermtigen des zum Gedachtniss seines in Sicilien ermordeten Bruders
August Friedrich Schweigger gestifteten Vereins zur Verbreitung von Natur-
kenntniss und hbherer Wahrheit, der hiesigen Universitat zur Ausfiihrung der
bereits von Leibnitz angeregten Idee eines Institute zur Verbreitung des Glaubens
dnrch Wissenschaft Ubergebeu hat: so ist fiir die Verwaltung dieser Stiftung
Folgendes festgesetzt worden:
1 . Diese Stiftuug ftihrt den Namen der August Friedrich Schweiggerschen
Stiftung zur Verbreitung des Glaubens durch Wissenschaft.
2. Die Verwaltung der Stiftung geschieht, den von Herrn Professor
Schweigger genehmigtcn Statuten gemass, durch und unter Aufsicht des Senats.
3. Der Senat hat demnnch fiir die sichere Unterbringung des Capitals,
nach den fiber die Unterbringung von Stiftungsgeldern bestehenden Vorschriften,
sowie fur die sichere Aufbewahruug der dariiber ausgestellten Docuinente und der
eingehenden Zinsen bei der Qnastnr Sorge zu tragen.
4. Das Stiftungs- Capital darf nie angetastet werden, der Zinsertrag des-
selben aber wird zu einem Stipendinm verwendet, welches auf Antrag der nach
§ G zu wahlenden Commissiou von dein Senate an solche Studirende vergeben
wird, die sich durch die unter § 5 naher zu bezeichnenden Studien vorbereiten, als
Missionare im Orient, besonders in Ostindien, fur die Verbreitung zugleich des
christlichen Glaubens und europaischer Wissenschaft thatig zu sein.
5. Zur Bewerbung um das gedachte Stipendium sind deranach solche Stu-
dirende geei^net: die in dem Studium der Theologie bereits cinen gnten Grund
gele^t, die den Beruf eines Missionars zu wahlcn beschlossen haben, die sich
durch die geeigneten oriental isclien Sprachstudien auf selbigen vorbereiteu, damit
aber noch besonders das Studium der eisten Zweige der Mathematik oder der
Naturwisscnschaften verbinden, die ihncn nach den Erfahrungen klterer und neuerer
Missionarien in jenem Berufe nutzlich sein kfinnen.
Bei denen aber, welche sich zu einer bestimmten Lehrstelle an irgend einer
fUr europaische Wissenschaft im Orient begrttndeten , oder noch zu begrtindendeu
Pflanzschule z. B. zu einer Professur am Bischofs - Collegium zu Calcutta, oder
an ahnlichen in Bombay, Madras und Serampur bestehenden Anstalten vorbereiten,
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Scliweiggersche Stiftung — SeideLsches Stipe ndium.
107
werdea natiirlich lediglich die dem si)eciellen Zweck angemessenen Yorkenutnisse
in Betracht gezogen werden.
6. Urn theils die Qualification der Bewerber urn das Stipendium zu priifen.
theils auch denselben durch Ilatb uud Leitung bei der Anorduung ihrer Studien
nutzlich zu sein, wird eine Commission, aus einem Professor der Theologie, einem
Professor der orientaliscben Sprachen, mid einem Professor der Xaturwissenschafteu
bestebend, von dem Senate gewiihlt, von der die Antrage wegen Verleiliung des
Stipeodinms an den Senat geschehen. Die Mitglieder dieser Commission, die nicht
anders, als wenn durch Todesfall oder freiwilliges Ausscheiden eine Vacanz ein-
tritt. ernenert werden, bcstimmen unter sich selbst einen Convocantcn. Bei
diesem gehen etwaige Gesnche nm das .Stipendium ein, unter welchen die Commission
die angemessenste AVahl trifft und deinnach ihre Antrage an den Senat richtet.
Die Commission wird auch, in Folge der von ihr erworbenen nahcrcn Kenntniss
der Stipendiaten, durch Zeugnisse ttber ihre BefMigung, oder sonstige Empfehlungcn,
denselben behulflich sein, zu einer ihren Absichten entsprechenden Stellung zn
gelangen, doch ohne in dieser Hinsicht eine Verpflichtung zu tibernehmen.
7. Das Stipendium kann einem Studirenden auf 1 bis 3 Jahr verliehen
werden, wird aber auch bei mehrjahriger Verleiliung dem Stipendiaten ent-
zogen, wenn sein Fleiss oder seine Fiihrung dem Berufe cines Missionars nicht
eutspricht
8. Wenn sich kein geeigneter Comj>etcnt um das Stipendium findet, so sollen
iu der Kegel die Zinsen zum Capital gesrhlagen, doch kftnnen dieselben in ge-
eigueten Fallen auch zur Yerdoppelung des Stipendimns Air das nUchstfelgende
Jahr verwendet werden, worUber die Kntscheidung dem Senate uberlassen bleibt.
9. Zur Vereinfachung der Kechnungsfiihrung wird bei der Quastur ein
eigenes Buch fur die August Friedrich Scliweiggersche Stiftung gehalten werden,
in welchem theils die das Stiftungscapital uud die Art seiner Belegung betreffenden
Naclirichten eingetragen, theils die Stipendiaten bemerkt und der Empfang der
an sie ausgezahlten Itaten von ihnen quittirt wird. Auch wird die Quastur bereit
sein, jahrliche Beitrage anzunehmen, welchc in der Absicht gegeben werden, um
das Stipendium zu erhohen oder spater ein Reisestipeudium ihm anrcihen zu
kbnnen.
Berlin, am 15. Mai 1843.
Gr&flich Schwerinsches Stipendium
von jahrlich 420 Mk. wird an die Sohne der 10 Geistlichen der friiheren
Herrschaft Alt Landsberg durch diese Geistlichen vergebeu. Errichtet durch die
Fundation vom 10. Deccmher 1691. Die Verleiliung erfolgt durch den Vorstand
der Graflich Schwerinschen Prediger- Wittwen - Casse zu Landsberg a/W.
Seidelsches Stipendium (Prorector emeritus).
Schenkung vom Jahre 1829 an das Streitsche Stiftungs-Directorium.
Capital: 3750 Mk.
Die Zinsen sollen einem fleissigen und bediirftigeu Abiturienten (vom Gym-
nasium zum grauen Kloster) als Stipendium auf 3 Jahre verliehen werden.
Die Collation gebiihrt dem Director und den beiden ersten Lehrern (des
Gymnasiums zum grauen Kloster), unter Aufsicht des Streitschcn Stiftungs-
Directoriums.
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108 Berlin.
von Seutterscher Foods.
Gcstiftet von Frttnlein Caroline von Seutter. Das Stipendium tritt erst in
Kraft, wenn das Capital durch Zinseszins bis auf 10 000 Gulden siiddeutsche
Wiihning heiangewachsen ist. Collator: die Univei-sitiit.
Siebenburgisches Stipendium.
Circularverfugung an die Koniglichen Universitaten, das Siebenbiirgische
Stipendium betreffend. Vom 9. November 1839.
Dem Rector nnd Senat wird beigehcnd Abschrift des Reglerueuts Qber die
Collation des Siebenburgischen Stipendiums vom 31. Marz 1836 (Anlage a),
welches in alien Stucken noter dem 29. April 1836 von dem Ministerium be-
stiitigt worden ist, mit dem Eroffnen commonicirt, dass in Folge der Allerhochsten
( -abinets-Ordre vom 12. Mai 1818 (Anlage b) der Genoss der beiden Sieben-
burgischen Stipendien an den Aufenthalt auf einer bestimmten Preussischen Uui-
versitat nicht gebunden ist, und daher den vom Directoriura montis pietatis iu
Folge der Bestimmung im § 5. des gedachten Reglements angemeldeten Stipeu-
diaten freie Collegien, worauf sie nach der Fundation Ansprucb haben, auf jeder
inlJindischen Uuiversitat zu bewilligen sind. Das Miuisterium fordert den Rector
und Seuat auf, dieser reglementsmassigen Bestimmuug gemass das weiter Krfor-
derliche zu veranlassen.
Berlin, den 9. November 1839.
Ministerium der geistlicheo, Unterrichts- und Medicinal -Angelegenheiten.
Anlage a.
Reglemeut tiber die Collation dea Siebenburgischen Stipendii. Vom
29. April 1836.
§ 1.
Das im Jahre 1626 von dem Kurfursten George Wilhelm von Brandenburg
bei Gelegenheit der Vcrmahlung seiner Schwcster, der Prinzessin Elisabeth, init
dem Fiirsten von Siebenbilrgen, Bethlen Gabor, gestiftcte Stipendium von j&hrlich
160 Thlr. ftir zwei Studirende der Theologie, deren jeder 80 Tlilr. erhalt, ist
zunfichst fur zwei Zoglinge des reforniirten Collegii zu Enyed in Siebenbtirgen
bestimmt.
§ 2.
Den Sflhnen Preussischer Unterthanen, die Theologie studiren, kann zwar
das Stipendium auch bewilligt werden, jedoch nur in dem Falle, wenn keine
Siebenburgischen Competenten vorhanden sind, und nur auf so lange, bis solche
sich nuddeii, nnd zur Erlangung des Stipendiums ffihig befunden sind. — Dies
muss daher iu deu Collationspatenten jedesmal bemerkt werden.
§ 3.
Die frtiher dem ehemaligcn reforniirten Kirchendirectorio zugestandene
Collation des Stipendii ist gegenwUrtig von dem Koniglichen Ministerium der
geistlichcn, Unterrichts- und Medicinal -Angelegenheitcn dem Directorio des mons
pietatis Ubertragcn, unter dessen Verwaltung der Fonds der Stiftuiig steht.
§ 4.
Jeder, der auf die Bewillignng des Stipendii Anspruch macht, muss darthun:
1) dass er der reformirteii Confession znuethan, und falls er ein Preussischer
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Siebenbiirgisches Stipendium.
109
I'nteitkan ist, (lass or sic.h cntwcdcr zur refonnirtcn Religion bekennt, oiler nach
dim Bitus der vereinigten Coufessionen commnnicirt; 2) dass er sich dem Studio
dor Theologie widmet, und ein Siebcnbiirgischer Competent, auch dass er ein
Zogling des Collegii zu Enyed gewescn ist; 3) dass er fur die Universitat reif
befnnden worden, auch sich durcli Fleiss and Wohlverhalten ansgezeiehnet hat;
X) dass er des Stipeudii wirklich bediirftig ist. — Siebenbiirgische Bewerbcr
fuhren die-sen Xachweis (lurch ein Attest der Vorsteher des reformirten Collegii
zu Enyed; Preussische Unterthanen dorch die gewohnlichen Zengnisse der Schill-
ing sonstigen betreffenden Behorden. Wenn diesen Erfordcrnisscn geniigt worden,
ist der Uenuss des Stipendii nicht an den Anfenthalt anf ciner bestimmten Uni-
veisitftt gebunden, sobald der Stipendiat nur atif einer Preussischen Universitat
studirt. Jus Ansland wird jedoch das Stipendium nicht verabfolgt.
§ 5-
Das Cicsuch nm Bcwilligung des Stipendii wird unter Bciflignug der § 4.
eiwahnten Atteste schriftlich bei dem Direetorio montis pietatis eingereicht. Ist
das Stipendium vacant, und waltet gegen die Qualification des Aspiranten kein
Bedenkeu ob, so wird wegen der Zahlnng des Stipendii das Erforderlicbe an die
Casse montis pietatis erlasseu, und der Stipendiat unter Beriicksichtigung desseu,
was § 2 beinerkt worden, mit der Auflage benaehrichtigt, halbjahrlich ein Attest
der Universitat fiber sein Wohlverhalten, sowie dariiber zeitig beizubringen, dass
er dem Studio der Theologie mit Fleiss obgelegen. Da auch nach der Fundation
den Siebenbiirgischen Stipendiaten freic Collegien bei der Universitat Frankfurt
bewilligt sind, so sind die Stipendiaten, welche darauf Ansprneh haben, von dem
Direetorio der Universitat zugleich anzuzeigen.
§ «•
Bei gleichzeitiger Meldung mehrerer Preussischer Unterthanen als Aspi-
ranten ist bei Entscheidung der Fragre, wem von diesen das Stipendium zu be-
willigen. zunachst die bessere Qualification des einen oder des andcrn zu beriick-
sichtigen, und ist solche nicht wcsentlich verschieden, winl demjenigen, der der
reformirten Confession zugethan ist, der Vorzug gegeben. 1st auch das (Jlaubens-
bekenntniss gleich, so blcibt dem Direetorio iiberlasseii, mit Beriicksichtigung der
obwaltenden Umstande, griisserer BcdUrftigkeit u. s. w. einem den Vorzug zu
geben, oder das Loos entscheiden zu lassen.
§ 7.
Das Stipendium wird ftir die Dauer der Studienzeit des Aspiranten auf
ciner Preussischen Universitat, hoehstens abcr auf drei Jahre bewilligt. und in
vierteljahrlichen Rateu praenumeraudo gezahlt.
§ »•
Bcvor beim Eintrittc cincs neuen Semesters wieder cine Stipcndienzalilnng
x'raulasst werden kann, muss von dem Stipendiaten das § 4 erwShnte Attest ein-
pereicht werden. Audi liegt dem geistlichen Mitgliede des Direetorii ob, den
Stipendiaten mit Rath bei ilirem Studienplane an die Hand zu gehen, so wie
riieksichtlich ihrer Studien und FUhrung sie zu beaufsichtigen, zu wclchem Endc,
besonders wenn der Stipendiat ausserhalb Berlin studirt, durch Requisition des
Seniors der theologischen Facultat das Erforderliehe zu veranlassen ist.
§ 9.
Das Stipendium geht auch wahrend des Zeitranms, fllr welchen es be-
willigt worden, in dem Falle verloren, dass eines der im § 4. aufgeflihrten wescnt-
lichen Erfordernisse der Vcrleihung aufhort bei dem Stipendiaten vorhauden zu
110
Berlin.
seiu, bcsonders aber. weun er sich dessen dureh tadelhaftes, nnsittlkhes Verbal ten
oder Mangel an Fleiss unwiirdig macbt.
Berlin, den 31. Mftrz 1S36.
Inrectorium month* pietatitt.
BestiUignug.
Das beigeheftete Reglemeut iiber die Collation des Siebenburgischen
Stipeudii wird hierdureh seinem ganzen Inbalte nacb bestiitigt.
Berlin, den 20. April 1836.
Minislcrium der eeistiichen , Unterrithta- , und Medicinal -Angtlegenheiten.
v. Altunstcin.
Anlage b.
Allerhochste Cabinets- Ordre, denselben Gegenstand betreffend. Voni
12. Mai 1818.
Auf lhren Bericht vom 6. d. Mts. setzc Ich hierdorcb test, dass bei wei-
terer Verleihuug der von dem Kurftkreten Georg Wilhelm ftlr die zu Frank-
furt a. 0. Thcologie studirenden Siebenbiirger reformh-ter Confession gestifteten
Stipeudien kein Unterscbied zwischen den bisherigeu beiden cvangelischen Con-
fessionen, sofern ihre Vereinigung nacb dem eingefuhrten Ritus allgemein zu
Stande koninit, oder der Aspirant sich zn diesem Ritus halt, beobachtet werden
soil, Hieruach autorisire Ich Sic, dem Gyranasiasten N., wenn er nach dem
Ritus der Vereinigung communicirt, eines der gedachten beiden Stipeudien, dereu
Genuss hinfort an den Aufentbalt auf einer bestimmten Pieussischen Univereitat
nicht gebnndcn ist, fur den Zeitraum d. J. bis dahin 1821 zu conferireu.
Potsdam, den 12. Mai 1818.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister Freiherrn von Alt en stein.
Simonsche Stiftung (Andreas, HaDdelsmann).
Testament vom 23. August 1690.
Zinsen: 82 Mk. 71 Pf.
FQr einen Studirenden der Theologie, Verwandte haben den Vorzug.
Verleihung durch den Magistrat.
Venvaltung bei der St. Nicolai- und Marienkii'ch-Cassc.
Rentier Simson Simonsohes Stipendium fur Mediciner.
Der hierselbst am 1. Februar 1871 verstorhene Rentier Simson Simon bat
der Koniglichen Friedrich - Wilhelms-Universitat ein Legat von 8000 Thlrn. zur
Griindung eines jahrlichen Stipcndii von 400 Thlrn. ausgesetzt, welches auf die
vierjiihrige Studienzeit verliehen werden soil, und hat mit der Venvaltung des
Capitals das Konigliche Universitats-Curatorium betraut. Die Bedingungen zur
Erlangung des Stipeudii sind testamentarisch folgeude:
1. Der Bewerber muss in Preussen geboren und judischen Glaubens und
2. nut einem unbedingt guten Zengniss der Reife von einem der hiesigen
Gymuasien abgegangen, sowie
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Simonschc Stiftung — Stadtische Preisaufgaben.
Ill
3. auf hieriger Uuivcraitiit als Studirender dcr Medici n immatriculirt sein ;
4. derselbe muss ein Zeugniss seiner Bedurftigkcit vorlegen.
Ausserdem muss derselbe, wie bei alien Stipendien, voni Beginn des zweiten
Semesters seines Stndii ab, jedes Seme9tcr ein Zcngniss des Pecans seiner
Facultat tlber seinen Fleiss, sowie ein Sitten-Zengniss vor Erbebung der Stipen-
dicn-Rate vorlegen. Das Stipendium wird in vierteljahrlichen Katen zu 1(K) Thlr.
praenunierando an den Beliehenen ansgezahlt
Sohstensches Vermachtniss.
Staramcapital 512 Thlr. (Icstiftct von den Schwestern Anna Elise nud
Catharine Beate Sohsten. Der Fonds ist in den Sehiitzschcn Freitisch - Foods
aufgegangen. Vergleichc: Freitisehe
Solbrigsches Stipendium.
Jtthrlich etwa 180 Mk. Wird anf 3 Jahre an cinen Predigersohu ans der
Diocese Bernau, uoter denen der Ffarrer in rrcndeu ein Vorrecht hat, ver-
theilt Collator: die Synode Bernau. Die Oberaufsicht ttber das Stipendium hat
das Konigliehe Coiisistorium der Provinz Brandenburg.
Stadtische Stiftung zu Preisaufgaben fur Studirende der hiesigen Kdnig-
lichen Universitftt.
§i.
Zahl der Preisaufgaben. Zahl uud Betrag der Preise.
Durch die stadtische Stiftung zn Preisaufgaben fur Studirende der hiesigen
Koniglichen Universitftt sind jiihrlich vier Preise, und zwar fiir jede der vier
Facult&ten der hiesigen rniversitflt ein Preis von funf und siebzig Thalern aus-
gesetzt worden.
Zur (.Tewinnung dieser Preise soli von jeder der vier Facultaten der hie-
sigen Universitftt jfthrlich den hiesigen Studirenden eine Preisaufgabe zur Bear-
beituog vorgelegt werden.
§2.
Art der Preisaufgaben.
Die Preisaufgaben mtissen immcr rein wissenschaftliche (legenstftudc be-
treffen nnd dem wissenschaftlichen Standpunkte der Studirenden angemessen sein.
Die philosophische Facultflt wird abwechselnd in dem einen .Tahre eine
allgemeine philosophische oder philologische oder historische, in dein andern Jahre
eine mathematische oder naturwissenschaftliche Preisaufgabe stellen.
Die Aufgaben fiir die stadtischen Preise durfen nicht die nftmlichen sein,
welcke in demselben Jahre fUr die KOniglichen Preise gestellt worden sind; viel-
mehr mtissen fur die stfldtischen Preise besondere Preisaufgaben gestellt werden.
§ 3.
Fcststellung der Preisaufgaben.
Die Preisaufgaben werden von den betreffenden Facultaten nach der Weise
der Aufgaben fur die Kuuiglichen Preise festgcstellt.
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112
Berlin.
§4.
Bereehtigun g zur Bcwcrbung urn die Preise.
Nur Studirendc dcr hiesigen I'liivet-sitilt , welehe zur Zcit ties fur Eiu-
reichung tier Preisschriften fcstgesetzten Schlusstermins hier immatrieulirt sind
mid das achte Semester ihres akademischen Stadiums nicht ttbcrschritten babcii,
kunneii sich urn den Preis bewerben.
§5-
Abfassung der Preisschrif ten in lateiniseher resp. dcutscher Sprachc.
Die iibcr die Preisaufgaben der theologischen und juristischen Facultatcn
verfassten Abhandlungen miissen in lateinisclier Spracbc gesehrieben sein; ebenso
die Abhandlungen iiber die Preisaufgaben der medieinischen und philosophischen
Facultttten, wenn nicht die betreffende Facultat dcr Ansicht ist, dass das Tlicnia
der Abhandlung besser in deutseher als in lateinisclier Sprache bebaudelt werden
kann, in welchem Falle ihnen freiatcht, fiir die Beantwortung der von ihnen zu
stellenden Preisaufgaben den Gebrauch dcr deutscheu statt der lateinischen Sprachc
zu gestatten.
§6.
Bckanntmachung der Preisaufgaben.
Die Preisaufgaben fur die stadtischen Preise werden von deu betreffenden
Facultatcn in denselben Terniinen und in deiselben Weise bekaunt gemacht, wic
dies ftir die Preisbcwerbungen uni die bci der biesigen Koniglichen Universitat
gestiftetcu Koniglichen Preise vorgeschrieben ist oder in Zukunft vorgescbrieben
werden sollte.
§7.
Einsendung der Preisschriften; Tcrmiu und Form der Einsendung,
Beurtheilung der Preisschriften und Prcisortheilung; Termin und
Form der Verktindign ng dcr Sieger.
In Betreft" des Terrains zur Einreichung der Abhandlungen, der Foroieu,
miter deneu die Abhandlungen einzusenden sind, und der Art und Weise, wic
die Beurtheilung der Abhandlungen und die Zuerkennung der Prcise durch die
Facult&ten bewirkt werden soil, so wie in Betreft' des Terrains und der Formen,
in welchen die feierlichc Verkundigung der Sieger stattfinden soil, koramcn fiir
die stiidtischen Preisbcwerbungen dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welchc
in diesen Beziebungen in den Statuten der vier Facultatcn der hiesigen Konig-
lichen Universitat vom 29. Januar 1838 im viertcn Abschnitt No. IV. fiir die
Preisbewerbungen vorgeschrieben worden sind. oder welche ius Kdnftigc hierfttr
von der der Koniglichen Universitat vorgesetzten Koniglichen StaatsbehOrde fest-
gesctzt werden sollten. (Vgl. hieriiber: 0. Ueber die Preisaufgaben.)
§8-
Ertheilung des Accessit.
Die Facultatcn sind bercchtigt, wenn eich unter den ihnen eingcreichton
Abhandlungen ausser der gekriinten Preisschrift uoch eine solchc betindet, welchc
die Aufgabe in einer besonders anzuerkennenden Weise gelOst hat, dieser Ab-
handlung ein Accessit zu erthcilen, in Folge dessen eine offentliche ehrenvollc
Erwnhuung des Xamens des Verfassers statttindet
Geeigneten Falls kann auch einer zweiten Abbandlung ein Accessit zuge-
sprochen werden, aber nicht iibcr zwei hinaus.
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StSdtischc Stiftuug.
113
§».
Verfahren, wenn keiner Abhandlung der Preis zuerkannt
werden kann.
Kami keiner der cingereichten Abhandlungen der Preis zuerkannt werden,
so verbleibt der betreflenden Facultat das Kccht, eutweder dieselbc Anfgabe
zur Preisbewerbung fur das nttchste Jahr zu wiederholen, oder eine neue Anf-
gabe zu wUhlcn, within fllr das iiachste Jahr zwei Preisaufgaben zu stelleu und
zwei Preisc zu ertheilen.
Sollte dann der Preis des vorigen Jahrcs wiedcrura nicht ertbeilt werden
konncn , so wird derselbe mit lb Thlr. der Commission zur Vertheilung von
Unterstiitzungen an Stndirende aus dem Seite 118 gcdachten stadtisehen TJnter-
stut/.ungsfonds der 1200 Thlr. Uberwieson, um diesc 13 Thlr. einein wtirdigen
und bedurfdgeu Studirendtn als Untcrsttttzung zu bewilligen.
§ 10.
RUckgabe der eingereuhten Abhandlungen.
Die nicht gekriinten oder dureh eim Accessit ausgezeiehnctcn Abhandluugeu
werden dnrch den ITnivcrsitats-Secretiir an diejenigen, welchc sich hierzu legi-
tintircn, zurtickgegeben.
Die gekrbnten und dnrch das Accessit ausgezeichnetcn Abhandlungen
werden ebcntalls zu ihrcr Zeit den Verfassern zum vbllig freieu Eigcnthumc
zuruekgcstellt (efr. §§ 12 und 13).
§ 11.
Mittheilung an den Magistrat.
Die Decanc ubersenden nach beendigter Preisertheiluug dureh Vermittelung
des Rectors der Universitat dem hiesigen Magistrat. unter Mittheilung eiucs
motivirten Urtheils iiber die eingegangenen Preisschrifteu, die gekronten Preis-
schriften und event, die Abhandlungen, welchc ©in Accessit erhalteu haben, zur
Kenntnissnahme und geben zugleich dem Magistrat Kenntniss von den Preis-
aut'gaben, welchc fur das nHchste Jahr fur die stadtisehen Preisc gestellt
worden sind.
Zahlnng der Preise.
Der Magistrat legt die im § 1 1 gedaehten Mittheilmigeii und Schrilten der
Stadtverordneten-Versammlung zur Keuntnissnahme vor und weist darauf die
Sfadt-Hauptcassc an, den Betrag der Preise an den Rector der Cniversitat gegen
dessen Quittung zu zahlen, benachrichtigt auch glekhzeitig hiervon unter Riick-
sendnng der ilim tibersandten Preisschriften den Rector der Universitat.
Dem Magistrat steht es tlbrigens cbenso, wie den bctreffenden Facultatcn
frei, von den gekriinten oder dureh das Accessit ausgezcichucten Preisahhand-
lujigeu vor ihrer Ruckgabe Abschrift zu seinen Acten nehnien zu lassen.
§ 13.
Anshandiguiig der gekronten Preisschriften und der Preise an die
Sieger.
Der Rector der Tniversitat stellt demnttchRt den Decanen der betreflenden
Faeultaten die gekronten oder dnrch das Accessit ausgezeichneten Prcisscliriften
zur Aushandigung an die Verfasser zu und iibergiebt den Verfassern der ge-
kronten Preisschriften die Preise gegen deren t^uittung, uberseudet auch diese
Quittnng als Casscnbelagc dem Magistrat.
Baumgart. Universitito-Stijrcodlcn. 8
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114
Berlin.
§ 14.
Abandoning des Statu ts.
Abanderungen dieses Statuts, wclehc sieh iin Laule der Zeit als zweck
niassig odcr nothwendig ergeben mochten, bleiben deni Bcsohlusse des Magistrals
mid der Stadtvcrordneten-Vcrsainmlung einerseits, nnd dea Rectors mid des Senats
der hiesigen Kiinigliehen Univcrsitilt andererseits, vorbehalten.
Sowobl die obeugenaunten stttdtischen Behiirden, als auch der Rector und
dcr Scnat der hiesigen Kiinigliehen Universita! haben das Recht Vorschlage zu
solcben Abanderungen zu inacben. Letztere konncn jedoch nur dann gctroffen
werden, wenn die stjidtiscben Behiirden und die gedachtcn Beholden der hiesigen
Kiinigliehen Universitat uber dieselben ubereinstiinniender Ansicht sind.
Nur in diesem Falle mid erst dann bat dcr Magistrat die Allerhochstc iic-
nehmigmig znr Abandoning dieses Statuts dureh den llcrrn Minister des oft'ent-
lichcn fnterrichts zu bcantragen.
Stftdtische Stipendien-Stiftung.
Bewilligt dureh Conimunalbeschluss voni 17. Februar 1H'2,">.
Capital: 1S.O0O Mk. Zinsen: 900 31k.
Die Zinseii im Betragc von Ouo Mk. sollen in (5 Stipemlieii a 150 Mk. auf
3, bei Mcdicincru auf 4 J abl e an solchc der Stadt Berlin ( )rtsangehiiiige wiirdige
und fleissige Studirende der hiesigen Universitiit verliehen werden, welche olme
die HiUfc dieses Stipcndiums nicht im Stande sein warden, die Kosten des Studiuins
zu bestreiten.
Das Venvaltungs-Curatorium besteht aus deni Obei bin germeister, deni Yor-
steher und noch cineni Mitgliede der Stadt veiordneton-Yersamnilung.
Behufs der Verleihung werdeu die Vorschlage des Curatorinms dem Magistral
eingereicht, welcher dieselben mit seinen Beinerkungen an die Stadtvcrordneten-
Vcrsammlung gelangen lasst. Letztere theilt ihre Beschliisse iibcr (.icnelimigung
odcr Verwerfung deui Magistrat zur Bestatigung uud Ausfuhrnng mit.
von Stagemannsche Stiftung.
SUtut fur die von StUgeruanngehe Stlftong. Vom 6. Jull 1838.
§1-
Mcine Gbnner und Freunde haben den Tag mcines fuufzigjahrigen Staats-
dienstes geneigt und gtltigst nicht nur dureh eine besondcre Feier bezeichnet,
sondern auch die bei dieser Veranlassung znsaimiiengebrachten Gelder, im Betrage
von etwa siebentauscndfUnfhundert Thaler, zu meiner Yerfugung gestcllt. — lu
daukbarer Eriuncrung an die llulfe, welche ich selbst in ineiner Jugeud gefnudeu
babe, bestimme ich diese Sunime nebst deren etwanigem Zuwachs znr I'literstUtzung
vou Studirenden und g\uehmige es, dass diese Stiftung den Nauieu der von Stage-
inannschen erhillt.
§ 2.
Die Verwaltung des Yermiigcns dieser Stiftung ubcrtrage ich dein Curatorimu
des biesigen Schindlerschcn AVaisenhauses nnd befreic dasselbc dabei, mit Y«>r-
behalt der gesetzlichen, im Allgemeinen I.andrecht Th. II. Tit. 19. §. 37—41.
incl. vorgeschriebenen Oberaufsicht des Staats in eben der Art wic es bei in
Schindlerschcn Yv'aisenhause in der Fundation dessclben d. d. Berlin, den 27. Juni 1 741
geschehen ist, von der Verbindlichkeit, dem Consistorium odcr sonst Jemandem
Rechnung abzulegen, iudem die Stifterin dies darin ausdriicklich und mit dem
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StSdtisehe Stipcndion-Stiftung — v, Stageinannsche Stiftung. 115
Zusatzc vorgesehrieben hat: dass alios dcm (tewissou dor Curatoren und ihrcr
YVrantwortung vor (»ott iiberlassen sein soli. — Das luratorium des Schindlerschen
Waisenhauses ist bcrcchtigt, fiber das jotzige und kiinftigo Venniigcn meiner
>tiftung nach Voisehrift dieser Stiftungsurkundo frei, obne "Weiteres zu disponiren,
uanientlieh aber Gelder in Enipfang zn nehmeu und dariiber zu quittiren.
§3.
Das gcdachtc Curatoriuin verwaltct unter dor Bencnnung „ Curatoriuin dor
v«u Stagemannschcn Stiftung beim Schindlerschen Waiscnhause- die oben be-
zeichnetcn . zur Zeit boi dom hiesigen Scehandlungsinstitute zinsbar belegteu
< ielder, uud ttborbaupt sowohl das jetziprc als kiinftigo Verniogen meiner Stiftung,
jedoch abgesondert von dem des Waisenhauses, und sorgt ftir dessen zinsbare
rnterbringung gegen wo moglich pnpillariscbe Sicherheit. — Die Zinsen worden
so lange aufgesammelt und wiedernm zinsbar angelegt, bis nnter Hinzurechnung
Ptwa sonstiger Zuwiichsc, auf diesem AVege ein jtthrlicher Hetrag von 320 Thlr.
Zinsen entsteht. Von dicser Summe bestimme icb jahrlich droiiiundert Thaler zu
zwei Stipendien, ein jedes von Kin Hundert und funfzig Thalern jahrlich. — Der
Ueberschnss nebst allem durch etwanige Erhohnng des Zinsfusses, dureh Zinsen
vuu Zinzen, oder sonst entstehende Zuwiiehse, wird so lange aufgesammelt und
raindestens halbjflhrig zinsbar angelegt, bis das Capital einen jrthrlicheu Zinsertrag
\on Ein Hundert und Sechszig Thalern gewiihrt, woven alsdnnn Ein Huudert
mid fiinfzig Thaler a) entweder zur Bildung eines neuen Stipondii von j&hrlich
Kin Hundert und fiinfzig Thaler, b) odor zur jflhrlichen Verbesserung der schon
vorhaudenen Stipendicn, ganz oder zum Theil, verwendet werden sollen. Das
Maximum dieser Yerbesseruug ist indesseu fur jedes einzelne Stipendium auf den
littrag von jahrlich Kin Hundert und funfzig Thaler beschrankt und darf mithin
den des ganzen, den von drei Hundert Thalern jahrlich menials ubersteigen. —
In ebon dieser Art wird es gehaltcn. so olt durch Aufsammlung der jahrlichcn
gcmeinschaftlich bleibcnden Ueberschusse und Zuwiiohse der verschiedenen Stipeudien-
ibnds viederum eiu Capital gewonnen wird, dessen Zinsen deu Betrag von jahrlich
160 Tlilr. erreichen.
54.
Das Curatorium des Schindlerschen Waisenhauses hat sich unterm 24. April
1X38 gcfalligst bereit erkliirt, die Verwaltnng des Vermogens dieser meiner Stiftung,
<o wie die Desorguug aller dabei vorkoiumenden Gcschaftc (dine Remuneration
zu nbernehmen, und sich dazu fur immerwJihrende Zeit jedoch mit Vorbehalt des
Rechts verpflichtet, die Erstattung der dabci vorkommenden baaren Auslagen zu
fordern. Ich acceptire diese Zusiehenmg mit Dank, und bestimme, dass diese
oaaren Auslagen aus den so eben erwflhnten Ueberschussen und Zuwuchsen prio-
ritatisck vergutet werden.
Der Beschluss iiber den Zeitpunkt, mit wclchem die Vertheilung der Stipen-
ds begiunen soli, wird von den Collatoren beider Stipendien gcineinschaftlich
jrefasst, und ist dariiber eine von ihuen zu vollziehonde Verhandlung anfzunehmcn,
in welcher gleichzeitig bestimmt wird, welche Capitalien den Stipendienfonds bilden.
- Diese Capitalien diirfen, sobald sie diese Bestimnmng erhalten haben, unter
keinen Cnist&nden angegriffen werden. — Eben dies gilt und in eben dieser Art
nird verfahren, wenn auf dem bezeichneten Wege wiederum so viel Capitalver-
mijgen aufgesammelt ist, dass dessen Zinsertrag jahrlich 160 Thlr. erreicht, indem
oft dieser Zeitpunkt eingetreten ist, nngesftumt und spatestens bei Leguug der
Jahresrechnung ein Beschluss dariiber gefasst werden muss, ob von den Ueber-
-cbiissen 150 ThI. jahrlich zur Bildung eines Stipendii oder zur jahrlichcn Ver-
besserung der altcrcn, und in welehem Betrage verwendet werdeu sollen (§ 3.),
116
Bt-rlin.
uud ersuchc ich uberhaupt, wenn die bciderseitigen C'dlatuien sich zu eiuem gc-
meinschaftlichcn Beschlusse liieht solltcn vereiriigen koiuien. den Henn Rector
magnitfcus der hiesigen Universitat, die eingetreteue Verschiedenheit der Meinungeu
durch seiue Stimme gefalligst entscheiden zu wollen.
§6.
Alle diese Stipendien sind fiir solche Studircnde auf Universitateu bcstimint.
welche das vorschriftsroftssige Schnlzeugniss der Beife fiir die akademiseheu Studien
crbaltcn haben. — Ausgcsehlossen sind alle diejenigen, welche znr Zeit, wo die
Stipendien vergeben werden mttssen, (§ 7.) bercits drei Jahre lang als Studirende
iinniatrikulii*t sind. Es sollen diesc Stipendien von denjenipcn. welchen sic zn-
gctheilt worden sind, w&hrend vier auf einander folgende Studienjahre genossen
werden. Geht der Stipendiat innerhalb dieses Zeitraums vou der Universitat ab,
urn sich einer weiteren practischen Ausbildung zu widmen, so kann ihm audi
wfthrend dieser Zeit, jedoch niemals iiber den vicrjiihrigeu Zeitraum hinaus, der
Oenuss des Stipendii nacb dem Ermessen der betreft'enden Collatoren gelassen
werden, and soil dies in der Kegel alsdann geschehen, wenn der Stipendiat sich
dureh Fleiss uud guten "Wilkin ausgczeichnet hat. Unter kcinen Umstilnden oder
Bcdingungen diirfen aber die Stipendien, und selbst auch alsdann nicht erlheilt
werden, wenn uach §5. ibr Betrag die Summe von jahrlich lot) Thlr. iibersteigt.
§7.
Die Vcrlcihung der Stipendien muss mindestens vier Wochen vor Eintritt
der Zeit eifolgen, mit welchcr der Genuss derselben beginnt. Sie geschicht schritt-
lich mittelst einer dem Stipendiatcn zuzufertigendcu Anwcisung auf die Casse des
Sehindlerschen Waisenhanses: das Stipendinm wird in halbjabrigen Itaten post-
numerando am 1. April und 1. October zahlbar gestellt, uud verfallt, wenn es,
abzurechnen von dem Tage, da es balbjahrlieh zahlbar ist, innerhalb eines Jahres
nicht abgehoben wird, welches jedem Stipendiaten in seiner Anweisung bckannt
zu machen ist.
§8.
Die betreffenden Collatoren sind berechtigt den Stipendiaten das Stipeudinm
zu entziehen, wenn sich nach Erfolg der Verleihung desselben, seine eigeuen Ver*
mogensumstilndc in einem solchen Grade verbessem, dass or dessen nicht mehr
bedarf, oder wenn er sich desselben uuwttrdig macht, woruber aber in beideu
Fallen ein schriftlicher Beschluss abzufassen, und dieser dem Stipendiaten bekannt
zu machen ist Erfolgt die Eutziehung im Lanfe eines Semesters, so wird die am
Schlusse desselben (§ 7.) zahlbare Kate dem Stipendiaten nicht ausgezahlt, sonderu
bleibt in der Kasse, und wachst den gcmcinschaftlichen Ueberschiissen zu, welche
ich nach Obigem zur Bildung eines neuen Stipendii, oder zur Verbessening der
alteren bestimmt babe. Eben so wird cs gebalten, wenn ein Stipendium im
Lanfe eines Semesters auf irgend cine andere Art disponibel. oder innerhalb der
vorgedachten Frist nicht abgehoben wird, mithin verfallen ist.
Vermiudert sich der Ertrag des nach § 5. gebildeten erstcn Stipendien funds,
sci es voriibcrgehend, oder bleibend. im Laufe dcrjenigeu Jahre, fiir welche aus
den Ueveuiien desselben Stipendien bereits verliehen worden sind, so diirfen die
Stipendiaten darunter nicht leiden, weshalb ihnen also das Fehlende aus den nach
Obigem aufgesammelten Ueberschiissen, Ersparnissen und Anwuchsen, so weit sie
da/.u hinreichen, sonst aber aus den der kliuftigen Jahre zu seiner Zeit vorge-
schosscn und ausgezahlt werden muss. — I/asst sich gegen den Ablauf der Jahre,
fur welcbe die beiden Stipendien verliehen sind, uberseben, dass bleibend oder
vordbergehend die Hevenuen der Stipendiencapitalc nicht hinreichen, die beiden
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v. StSiremannsche Stiftung.
117
darauf ftmdirten Stipendien vollstltudig zn gcwiihren, und dass auch die aufge-
sammelten gemeinschaftlichen Feberschfisse, Ersparnisse oder Anwfichse nicht hin-
reichen den Ausfall zu decken. so wild die fernere Verleihung der beiden Stipendien
eingestellt, and alsdann Alios, was von den Reventien der Stipendiencapitalien,
sowohl an laufenden Zinsen als an retardaten. so wie an etwanigen Zuwiichsen
eingeht, znr Herstellung oder Ergiinzung der Stipendiencapitalien, nnd znr Er-
stattung dessen verwendct, was aus den bereits gesammelten Ueberschttssen , und
vorschussweise auf Rechnung der kfinftigen an die Stipendiaten nach Obigeni ge-
zahlt ist. Allereret wenn bcides geschchcn, nnd ansscrdem der Ertrag der Stipendien-
capitalien wiederum die Samme von 320 Tblrn. jahrlich erreicbt bat, wird von
Neuem dazn gescbritten , diejenigen Capitalien, welcbe den Stipendienfonds bilden,
nnd den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem die Verleibnng des Stipendii
wiederum begiimen soil, wobei alsdann die im § 5. vorgeschriebeue Form zu beob-
acbteu ist. — Verraindert sich in kttnftiger Zeit zwar uicbt der erate Stipendien-
fonds, wobl aber ein spftter gebildeter, so wird es bei diesem zwar in ebcn dieser
Art gehalten, es wird aber dadnrcb die Vertbeilung nicht der ans den suffieicnten
Stipendienfonds, sondern nur der aus den insufficienten zn gewahrendcn Stipendien
unterbrochen.
§ 10.
Das eine dieser § 3 bezeichneten Stipendien von jftbrlich 150 Tblr. oder
mehr (§ 4 ) ist fur meine Familie bestimmt. Rerechtigt znin Gennss desselben
sind die ehelichen Descendentcn miiunliehcn Geschlcchts: 1) meiner beiden Kinder,
a) Victor August von Stiigemann, und b) meiner Tochter Iledwig Elisabeth,
Ehegattin des Koniglicben Geh. Lcgations-Raths von Olfers: 2) der rechten Briider
meiner verstorbenen Mutter Dorothea Elisabeth Stiigemann, gebomcn Gossow,
a) <les jflngcren Oheims Ernst Gottlieb von Gossow, Regierungsviceprasidenten zu
K«"»nigsberg. b) des alteren Oheims Emanuel Gossow; 3) des Stiefbruders meiner
Mutter, Martin Gossow, Oberpfarrers in Neudamm; 4) des altestcn Bruders mcines
Vaters, Amtmanns X. N. Stiigemann. — Es sollen aber, wenn mebrerc Bewerber
concurriren, meine unter 1) bezeichneteDesceudenten, und miter diesen wieder die Des-
eendenz meines Sohnes, sonst aber der mir zunlichst stehendc Descendent den Vorzng
haben. Sind die Bewerber hiemach im glcichenReclite, so entscheidet die Qualification,
nnd unter gleich Befiihigten das Alter fiber das Vorrecht. — Wenn in meiner
nnter 1) bezeiebneten Descendenz Niemand vorhanden ist, welcher auf dies
Familienstipendium Anspriiehe geltend macbt, oder nachweisct, so soli das Anrecht
anf die vorbenannten Andern unter 2) bezeichneten Mitglieder meiner Familie
bbergehen, und cnUscheidet bei einer zwischen diesen entstehenden Concurrent
die Nfthe der Verwandtschaft zn mir, sonst aber die Qualification, und bei gleicher
(Qualification das Alter der Bewerbenden fiber das Vorrecht. — In dieser Art
wird verfahren, wenn die Anwaltschaft demnachst auf die Linicn 3) und 4) flber-
gebt. — Die Genealogie fiber die zu dicaem Stipendium berechtigtcn, unter 1 ; be
zeichneten Mitglieder meiner Familie wird vom Curatorio des Schindlerschen
Waiscnhauses constatirt und fortgefuhrt. X'eberhaupt sind bei demselben nicht
allein die dazu gchorigen Legitimationsstiicke, sondern auch alle Bewerbungen
nm dies Familienstipendium einzureichen , indem, wenn dies nicht geschicht, bei
der Collation des Stipendii nur auf diejenigen Riicksicht genommen werden kann.
welcbe znr Zeit, da die Collation nach Obigem (§ 7 ) erfolgen muss, ihr Recht
znr Theilnahme beim Curatorio des Schindlerschen \Vaisenhauses frfiher bereits
nachgewiesen, ond beziehungsweise sich um die Stipendien beworben haben.
Fur den Fall, dass hiernach dies Stipendium einem der § 10. bezeichneten
Mitglieder meiner Familie nicht zn Theil wird, soli das Cnratorium des Schind-
lerschen Waisenhanses die Collation nach gewissciihaftem Ennessen in Anwendung
der voratehenden Grundsatze ausUben. — Dor Univereit&tsort bleibt, wenn ein
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118
Berlin.
Mitglied meiiier Familie das Stipendiuui erhalt, der Walil des Stipeudiaten iiber-
lassen. Die I'ebrigen kounen es nnr in so fern bekommen, als sie auf einer
preussischen Universitiit studiren, mid die Collatoren sind? wenu sie obne dereti
Erlaubniss eine auswartige I'niversitlit be/.ichen, berechtigt, denselben das Stipen-
dinm zu entziehen ($ S.), welches ihnen eben falls in der Anweisung zur Erhebuin.'
(§ 7.) bekanut zu macbeu ist.
§ 12-
So lange einer von mcinen niannlichen, oben § 10. unter 1) bezeichneten
Descendenten in Berlin wohnt, soil diesem, und wenn mebrere dergleichen hier
wohnen, dcm altesten von ihnen das Recht zustehen, dies Familienstipeudium als
Senior zu vergeben. Es iniissen indessen diejenigen, welche auf das Collations-
recht Anspruch macbeu, es zeitig dem Curatoriuin des Sehindleischen Waiseuhauses,
und zwar schriftlich anzeigen, indem dasselbc. wenn dies nicht geschieht, keino
Verptiichtung hat auf sie Rilcksicht zu nehmen, und darntn die Collation auszu-
setzen. — Es geht daher, wenn zur Zeit, da das Stipcndium vergeben werden
muss, sich Xiemand als Senior beira Cnratorium des Schindlerechen Waisenhanses
gemeldet und in obiger Art ausgewiesen hat, das demselben zukommende Recht
der Collation auf das Curatoriuin des Schindlerseheu "Waisenhauses fiber.
§ 13.
Das zweite von den (§ 3.) bezeichneten Stipendien von j&hrlich 150 Thlr.
oder mehr (§ 4.) so wic alle iibrigen aus der gegenwartigen Stiftung entstchenden
Stipendien sind ausschliesslich fur die Ziigliuge des Schindlerschen Waisenhauses
bestimmt, und gebtthrt das Recht sie zu vergehen, selbststiiudig dem Curatoriuin
dieser Anstalt — Sollte sich der Fall ereigneu, dass zur Zeit, da das Stipendiuni
vergcben werden muss (§ 7.), kein Zogling vorhanden ware, dem es zugetheilt
werden kiinnte, sd ist das Curatoriuin des Schindlerschen Waisenhauses als ( 'ollator
erinachtigt, dasselbe auch einem anderu, jedocli sonst nach Obigem dazu (lualifi-
cirten Bewerber zuzutheilen.
Diese meine Bestimmungen fiber die Stiftung eines Stipendienfouds babe ich
eigenhilndig untcrschriebcn und mit meineni Siegel bednickt. —
Berlin, den G. Mai 1838.
Friedr. August v. Stagcraann, Konigl. wirkl. Cieheirarath.
Bestlitigung. Das beigcheftete Statut wird in Gemfissheit der Allerhochsten
f 'abinets - Odre vom 23 .v. M. mit dem Bemeiken liierdurch beslatigt, dass die
Stiftung Corporationsrechte besitzt, zu dem Zwecke, dass sie als solche befiihigt
sei, Grundstiicke und Capitalien auf ihrcn Namen zu erwcrben. —
Berlin, den G. Juli 1H38.
Der Minuter der geistlichen, Unterriehts- und Medicinal -Angeletenhtilen.
v. Altenstein.
Stiftung des stadtischen Unteratfltaungs-Fonds fiir Studirende an der
hiesigen Universitat
§i.
Verwaltungs-Commission.
Die Vertheilnng der L'ntewtiitzungeu aus dem stlidtischeu Unterstiitzungs-
Fonds der 1200 Thlr. an hiesige Studirende wird (lurch eine Commission bewirkt.
welche aus dem Ober-BUrgermeister und einem Mitgliede des Magistrate, vier
Mitgliederu der Stadtverordueten-Versaimnlung ciuschliesslich des Vow tellers uud
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Stiftung des stndtisclicn Unterstutzungs-Foud*.
119
des Stellvcrtretcrs desselben, dem Rector, dem Uiclitcr und den Decauen der
vier Facultfiten der hiesigen Universitiit besteht, and in weleher dcr Ober-
Biirgeimeister den Voi-sit/ faint.
§2.
Geschafte der Commission.
Diese Commission versammelt sich in der Httltte des Mai and Novembers
eines jeden Jahres, urn die Unteistutznngen fUr das betreffende Studiensemester
zu bewilligen. Der Yorsitzende ladet zu den von ibm anzaberaamenden Conferenzen
die stJidtischen Mitglieder and dnrch Vermittelung des Hectors der Universitiit
die der lotzteren nngehorenden Mitglieder der Commission eia and theilt gleich-
zeitig dem Rector Abschril't des Ver/eichnisses der bei dem Magistrat einge-
gaugenen UnterstiUzuiigsgesnchc mit dem Ersuchen mit, ihm von deu etwa bei
der Uiuveisitats-Behorde angemeldeten ahnlichen Gesuchen Xachricht zu gcben.
Die Commission prilft sodann die Gesache und bcsehliesst nacli Stimmcn-
mehrheit tiber die Verleihnng der Unterstiitzungeu.
§ S-
Allgcmeine Bedinguiig der Verlcibang.
Die Untersttitzungen konnen nnr an Stndireade verlicben werden, welebe
der hiesigen Universitiit angehiiren and so lange sio derselben angehiiren. Bei
gleicber Wiirdigkeit nnd Bedurftigkeit baben diejeaigen den Vorzug, die in der
Stadt Berlin ortsangehorig siad.
§4.
Daner der Verleihnng.
Die UnterstUtzungen werden jedesmal aaf ein Halbjabr im Betrage von
M) Tblr. fttr jeden einzelnen Stndirenden bewilligt. Den Stadirenden, welehe
eine Unterstiitzung erbaltea baben, kann dieselbe auch bei den folgcnden Ver-
Iciliungeii fernerbin bewilligt werden bis zar Vollendnng des Triennii and bei
den Medicinern des Quadriennii academici.
Nacbweis der Bediir ftigkeit and WUrdigkeit.
Die Stndirenden, welebe diese Unterstiitzung nachsachea, baben ibre Be-
diirftigkeit durch ein testimonium paapertatis aad ihre Wiirdigkeit darcb
Vorlegung ibres Abiturienten- Prufnngs-Zeugnisses, so wie, wena sie bereits ein
oder mebrere Semester studirt baben, eines ihnen von dem betreffeadea Decaa
oder von dem ihnen durch deu Dccau zu bezeicbnenden Professor den bestebenden
Yorschriften gemass ertheilten Zeugnisses nachzuweisen. Das letztgedachte Zengniss
darf bei der jedesmaligen Verleihnng der Unterstiitzungeu, am hier als Nachweis
der Wiirdigkeit zu dienen, nicht alter als sechs Monate seia.
Ebenso sind die Empfanger diescr Unterstiitzangen vor der "Wiedcrbe-
willigung fur jcdes folgcnde Semester verpflichtet, sich jedesmal eiaem Tentamen
vor dem Decaa oder dem Professor des Facbcs zu nntcrwerfcn und das ihnen
hieruber ertheilte Zeugniss dem Rector der Universitat vorzulegen.
§«•
Zahlang der Unterstiitzungen.
Diese Commission ubersendet die iiber ihre Beschliisse wegen der Verleihnng
der Unterstfttznngen aafgeaommeae Verhaadlung br. m. dem Magistrat, welcher
die Stadt -Hauptcasse mit Anweisung zur Zahlung der Unterstiitzangen an die
Empfanger versieht und Abschrift dieser Anweisung dem Rector der Univer9itflt
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120
Berlin.
mit dem Ersucheu ttbersendet, die Empfanger Behufs der Erhebung hiervon zu
benachrichtigeu.
Der Rector wird bei dieser Benachrichtigung die betreffenden Stadireuden
zugleich darauf anfmerksam machen, dass sie bei der nilchsten Vertbeilung nur
dann wieder Beriicksichtigung zu erwarten haben. wenn sie vor der Vertlieilniig
das im § 5 dieses Statnts vorgescliriebene Attest des Pecans oder des Professors
des Fachcs dem Rector flberreicht haben.
§7.
Ab&nderung des Statnts.
Abanderungen dieses Status, welche sicb im Laufe der Zeit zweckmassiff
oder nothwendig ergeben moehten, bleiben dem Bescblusse des Magistrals mid
der Stadtverordneten-Versammlung einerseits nnd des Hectors and des Senats der
hiesigen Koniglicben UniversitSt andererseits, vorbehalten. Sowohl die geuannteu
stildtisehen Behorden als der Rector und der Senat der hiesigen Koniglicben
TTniversitilt haben das Recht, Vorschliige zu solchen Abanderungen zu machen.
Letztere kOnnen jedoch, nachdem die Commission zur Vertheilung der Unter-
stUtzungen an hiesige Studirende aus dem stadtischen UnterstOtzungsfonds der
1200 Thlr. mit ihrem Gutachten darUber gehOrt worden ist, nnr dann getroffen
wcrden, wenn die stiidtischen Behorden und die gedachten Univereita^s- Behorden
iiber dieselben ubereiostimmender Ansicht sind. Nur in diesem Falle und erst
dann hat der Magisirat die Allcrhochste Gcnehmigung zur Abilnderung dieses
Statnts durch den llerrn Minister des offentlichen Unterrichts zu beantragen.
Stlssersches Stipendium.
Die verwittwete Fran Stadtgerichts- Director Stisser geborene Schmidt in
Prcnzlau hat im Jahre 17.H9 und 1702 ein Legat von 1700 Thlrn. ausgesetzt,
deren Zinsen fiir ihre Verwandte, Pathen uud I'renzlauer Stadtkinder bestimmt
sind anf 3 .Talire. Collator: der Dirigent dps Magistrals (Prenzlau); in Vaeanzen
werden die Zinsen capital isirt.
Generalsuperintendent Dr. Stolzsches Stipendium.
120 Mk. jilhrlich fiir Studirende der evangelischen Theologie, in erster
Reihe fUr solche aus der Niederlausitz. Die Collator uber das Stipendium hat
das Konigliche Consistorium der Provinz Brandenburg.
St08Ch-Cau3368che Stiftung.
Die am 19. September 1*09 zu Frankfnrt a. O. verstorbene Marianne
Esther geborene Causse, Wittwe de« ehemaligen Professors der Theologie Dr.
Eberhard Heinrich Daniel Stosch, hat in ihrem am 10. Februar 1791 errichteteu
nnd am 7. October 1809 publicirten Testament ihr Vermogen als ein Fideicommiss
gewissen Zweigen ihres und ihres Ehemannes Familie zu einer milden Stiftung
dergcstalt vermacht. dass von den Zinsen desselben jederzeit sechs Personcn aus
beiden Familien, und zwar drei junge M«1nncr sechsjfthrige Stipendia und drei
Frauenzimmer lebcnslanglichc Pensionen crhalten sollen. Die Beneficiaten miissen
alle protestantischer Religion scin. Studien sollen anf inl&ndischen I'm-
versitaten gemacht werden: soust aber konnen die Bcneticien auch im Auslande
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Stisscrsehes Stipendium — Dr. Tamnausche Stiftung. 121
gwiossen werden; etablirt sich jemand, so kann auch dazu eiue Unterstfitzuug
gewahrt werden. Alle Zahlungen werden praenuincrando geleistet: Im Jahrc
isli» betrug das Capital -Vermugcn 2000 Frd'or und 11,517 Thlr. Crt.: die Hiihe
jeder Portion war HO Thlr. das Capital kann testamentarisch wachsen, da die
Zinsen in gewissen Fallen capital isirt werden. Das knrmJlrkische Pupillen-Collegium
fflhrt die Oberaufsieht fiber die Stiftung.
Streitiohe Stiftung.
Zahl, Betrag nnd Bauer der Streitschen Umversitats-Stipendien ist dem
Krmessen des Streitschen Dircctorium9 anheimgestellt. In erster Reihe haben
Anspnicb Nichtberliner nnd 2 Berliner, wenn sic h .Tahre lang Schttler des
Gymnasiums (znm grauen Kloster) gewesen sind, in zweiter Keihe lk«rliner, wenn
sie 5 .Tahre Ian? nacheiiiander Schiiler des Gymnasiums (zum granen Kloster)
gewesen sind.
Dr. Friedrich Tamnausche Stiftung.
Statnten der Dr. Friedrich Tamuau'scheit Stiftung.
Der am 30. September 1879 zu Berlin verstorbeue Dr. Friedrich Tamnau
bat in seinem Testament vom 6. Juli 1H74 der philosophischen Facnltlit der
rViedrich-Wilhelms-UnivenriUit ein Capital von 36,000 Mk zur Begrtlndnng eines
mineralogischen Reisestipendiums vermjicht. Nachdem Seine Majestiit der Kaiser
nnd Kiinig dnrch Allerluichste Ordre vom 14. Juni 188U zur Annahme des Lejiats
die landesherrliche Genchmigung zn ertheilen geruht haben, werden untcr Beriick-
Uchtigung der von dem Stifter im Testament getroffencn Restimmungen die
folgenden Statuten fur diese Stiftung festgesetzt.
§ I-
Die Dr. Friedrich Tamnau'sche Stiftung wird von der philosophischen
Facultat der Friedrich-Wilhelms-Universitat zn Berlin verwaltet.
§2.
Das Stiftungsvermogen wird durch Anlegung in pupillarisch sicheren Wcrth-
papieren oder in pupillarisch sicheren Hypotheken nutzbar gemacht.
§3.
Die zu dem Stiftungsvermfigen gehiirenden Werthpapiere , Docnmente und
fiaaren Best&nde werden v<>n der Quastur der Koniglichen Friedrich -Wilhelms-
Universitiit, wie die Documente und baarcn Bestiinde der iibrigen Stiftungsfonds,
iinter der ublichen Controlle anfbewahrt.
§4.
Die Zinsen des Stiftungsvermogens werden, nachdem sie sich genUgend
angesammelt haben. zn einem Keisestipendium fur einen jungen hofFnungsvollen
Mineralogen benutzt, dessen Reisen den bestimmteu Zweck haben sollen, Lager-
stfttten und Fnndorte ausgezeichneter und seltener Mineralien zu besuchen, fiber
Jieselben zu berichten und sie nach MOglichkcit auszubeuten. Das Stipendium
Ut ausschliesslich zn mineralogischen, nicht zu geologischen Zwecken und Unter-
suchungen bestimmt.
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122
Berlin.
§5.
Die auf einer solcben Rcise gesamnielten Sibatze sind in erster Linic dem
biesigen Kouiglicben Mineralien-Cabiuet. in zweiter aber der biesigen Kuniglicben
Tecbniscben Hocbscbule oder einer biesigen stiidtiscben (-iewerbesebnle zu iiber-
weisen, im Uebrigen aber zu Mittlieilungen an andere iiftentlicbe Sammlnngen
zu benutzen, eventuell auch zum Tanscb gegen andere, namentlieh ausliindiscbe
Mineralien niit anderen Collectionen zn verwenden.
Die Entsebeidung daruber,* wem das Stipendium ertheilt, wann dasselbe
verlielien and wobin die bctreflfende Reise gericbtet werden soli, steht dem Cura-
torium dor Stiftung zu. Kur, wenn die Ansicbtcn iimcrbalb des Curatoriums
derartiu' auseinaudor geben sollten, dass kein Ma.joritatsbrscbluss zu Ktande kiinie,
giebt die pbilosopbiscbe Facultiit zu Berlin den Ausscblag.
§7.
Das Curatorium bestebt aus drei dentschen Mineralogcn: vorzugsweise sind
in dasselbe Professoren der Mineralogie an deutscben I'niversitaten zu wiililen.
§ &
Zn den ersten Curatoren bat der Stifter selbst ernannt:
1. deu Professor Dr. Gerhard voni Rath in Bonn.
2. den Professor Dr. Paul (iroth in Strassburg i./E.,
3. den Professor Dr. Websky in Berlin.
§9.
Wenn einer der Curatoren stirbt oder austritt, so ergiinzen sicb die beiden
anderen durch Cooptation Von einer solclten Ergilnzung ist der philosopbischen
Facultiit zu Berlin Anzeige zu macben. Falls sicb die zwei iibrig gebliebonen
Curatoren nicbt uber den zu cooptirenden dritten einigen konnen, so giebt die
philosopbische Facultiit zu Berlin deu Ausscblag.
§10.
Die Freiheit der Cooptation unterliegt nbgesehen davon, dass §. 5 daftir
massgebend ist, nocb der ferneren Beschriinkung, dass der jewcilige ordentliche
Professor der Mineralogie an der Universitat Berlin oder, falls in Zukunft dieses
Facb durcb mebrcre ordentlicbe Professoren vertrcten sein soilte. einer von diesen
stets Mitglied des Curatoriunis sein muss. Fiir die Zeit, wo an der Berliner
1'niversitat kein ordentlicher Professor der Mineralogie vorbanden ist, ernennt
die philosopbiscbe Facultiit aus ibrer Mitte einen stellvcrtretenden Curator, der
mit den wirklichen Curatoren gleicbe Recbte bat.
§ n.
Wenn vor der Cooptation des dritten Curators aucb nocb ein zweiter in
Wegfall komnit, so wfthlt der allein iibrig gebliebeuc zunaehat einen zweiten.
worauf dann nach §. 9 verfahren wird.
§ 12.
Sollte 6 Mi mate nacb dem Ausschciden cine* der Curatoren seine Stelle
nocb nicbt besetzt sein, so geht das Recbt und die Prlicbt der Ergiinzung an die
pbilosopbiscbe Facultiit zn Berlin uber.
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Dr. Tamnausrhe Stiftung —
Tiedesche.s Stipendium.
123
§ 13.
Die Geschafte des Curatoriums fuhrt der Berliner ordcntliclie Professor
der Mineralogie oder, wenn uiehrere solche dem Curatorium angeboren sollten.
tier den Dieustjahren uach rtltere, endlich, wenn gar kein soldier vorhanden ist,
dor von der Faculiat ernannte stellvertretende Curator.
§ 14.
Vor dera 1. November jedes .lahres theilt der Quastor durch den Decan
der philosophischen Facultat dem geschaftsfuhrenden Mitglied des Curatorium*
wit, wie viel Zinsen zuin 1. Januar des folgciiden Jabres verwendbar sein werden.
Das Curatorium boschliesst sodann, ob die fiiissig werdende Stunme ho tort aus-
gegeben oder behufs Ansammlung eines grosseren Stipendicnbetrages vorliiutig
gaiiz oder theilwcise zurtiekgelegt werden solle. Von dem gcfassten Beschlusse
wird der Facultat Anzeige gemacht.
§ 15.
Jede Verleihung des Stipendiunis bedarf der (Jenehmigung der Facultiit,
doeh ilarf diese nicht voreuthalten werden, wenn die ( nratoren naeli den Be-
stimmongen dieser Statuten verfaliren siod.
§ 16.
Die Auszahlnng des Stipendiums erfolgt nach der Bestimmnng des Cura-
toriums auf eimnal oder ratenweisc und zwar auf die Anweisting des Decant* der
pbilosophiscben Facultiit hin.
§ 17.
Jeder Stipendiat hat sich dem Curatorium gegcniiber durch einen He vers
za verprtichten, sowobl die in diesen Statuten enthaltenen J3edingungen. als auch
die ihm ausserdein von dem Curatorium erthcilten Anweisungen gewisseuhaft zu
erfullen. Der Decan der philosophischen Facultiit darf die Auszablung des
Stipendiums nicht eher veranlasseu, als bis ihm vom Curatorium angezeigt worden
ist, dass dieser llevers ausgestellt sei.
Berlin, den 21. Juli 1881.
Rector und Senat der Konbtlichen Friedrich-Wilhelms-rniversiUU.
(L. S.) gez. A. W. Hofmann.
Vorstehende Statuten werden hierdurch genehmigt.
Berlin, den 15. August 1881.
(L. 8.)
Der Minister der geist lichen, Unterrichts- und Medirinal-AnFelexenheiten.
gez. v. Bossier.
lk'statiguug U. I. 1930.
Tiedesches Stipendium.
Der Burger Vincentius Tiede in Pritzwalk schenkte am Michaelistage 147S
eiu (Capital von 400 Thlrn., das zu 5 Procent belegt ist und gcborenen Pritzwalkern
zn Bute komint anf 3 Jahre. Collator: Der dortige Magistrat. Die Zinsen
werden in Vacanzen capital isirt.
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Berlin.
Treuenbrietzener Stipendium.
Darch den Kirehenvisitations-Abschied von 1561 nnd 1575 ist ein Stipendium
gcgriindet, das mit 17' , Thlrn. dem Sonne eines Burgere in Treuenbrietzcn auf
3, huehstens 4 ITnivei-sitatsjalu-c von) Magistrat niul Superintendenten daselbst
verlieben wild; vacante Zinsen fliesscn zum Funds.
Twesten-Stiftung.
I. Zwei Anschreiben der Frau Ober- Consist orlalr&thin Twesten.
Berlin, den 22. .Tannar IS" 7.
Ew. Magnificcnz nnd einem hoben Seuat der Kuniglichen I'liivei-sitat er-
lanbe ich mir Nachfulgendes ergebenst vorzntragen.
Xachdem mein lieber Mann, der Ober-Consistnrialrath Prof. Dr. tbeol.
Twesten am 8. Jannar 1*7(> verstorben ist, beabsichtigc ich zu ehrendcm, dauern-
dem Andenken des theuren Yerstorbenen, dem cs vergiinnt war, fast 41 .Tabic
an der hiesigcn Univeisitat zn wirkeu, nnd zum Besten der evangelischen Theo-
logie nnd Kircbe ein Stipendium za errichten, welches den Xainen „Twesten-
Stiftung* fohren soil.
Fiir diese Stiftung babe ich ein Capital von 30,000 Mark bestimmt, dessen
Ycrwaltung von dcm Kector und Senat der hiesigen Universitiit gefiihrt nnd dessen
Zinsertrag einem Stndirenden in vorgerticktem Semester oder jnngcn Gelehrten
ilcr evangelischen Theologie der hiesigen Cniversitat, welcher preussischer Staats-
angehoriger sein muss, von der thculogischen Facultiit der hiesigen UniversiUit
verlieben werden soli.
An die Verleihung kniipfe ich die ansdruekliehe Bcdincmng, dass dieses
Stipendinm nur einem begabten nnd als wissenschaftlich erprobten .Studiremlen
oder jnngen Gelebrten der Theolugic, der mit Ernst und christlicher Gesinnmi£
seine Stndien im Geiste meines seligen Manncs betreibt und sich zur evangel i
schen lTnion bekennt, verlieben werden soil, und zwar auf Grund einer schritt-
lichen Abbandlung ans dem Gebiete der Exegesc des Xeuen Testaments oder
der systematischen Theologie, welchc von der theologisehen Faeultiit zu Berlin
als eine Arbeit anerkanut wild, welche den genannten Bedingnngen entsprieht.
Sollten sich Mebrere bewerben, so soli dem Verfasser der ah die beste anei-
kaunten Arbeit das Stipendium znfallen, unter gleieb gut prSdicirten Bewerbem
soli dasselbe, wenn unter ihnen ein Descendent aus Twcsteus Nacbkommen sich
tinden sollte, diescm, sunst dem Bedurftigsten zuerkannt werden.
Die Verleihung des Stipendiums sull in der Regel am 8. .Tannar als dem
Tudestag meines theuren Mannes statttinden.
Das Stipendinm soil immer nur auf ein Jabr verliehen werden. Wenn
nacb Ablanf desselben der Stipendiat die Huffnung auf vorziigliehe Leistnngeit
fiir Wissenechaft und Kirche erwcckt und besunders wenn er die Absicht bat,
sich als Privatdoceut der theologisehen Facnltiit zu babilitiren, su kann ihm der
(jennss des Stipendiums uoch anf ein zweites und in besonderen Fallen noeb
anf ein drittes Jabr vcrlangert werden, falls er nicht eino ihm Subsistenz gew.lh-
rende Anstellung gefunden hat.
Niemand kann das Stipendium liinger als drei Jahre geniesscn. Eine
Theilung des Stipendiums unter Mehrere soil nicht gestattet sein
Wenn in einem Jahre das Stipendium wegen Mangels geeignetcr Bewerber
nicht zur Vertbeilung gclangt, soil dasselbe zum Capital gescblagen werden.
Von dem Zinsertrag soli der Stipendiat nicht mehr als 1200 Mark erhalten.
und best inune ich, dass der etwaige ZinsUberschuss so lange znm Capital ge-
scblagen wird, bis es mogltch ist. ein zweites Stipendium zum Betrage von
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Trcuenbrietzener Stipendium - Twesten-Stiftung. 125
600 Mark jahrlich nuter gleichen Bedingnngen, wie sie fur das Erste gestellt
sind, zu vergebcn. —
Ich bitte ergebenst diese Schenkung von mir anzuuehmen, und die dazu
erforderlichen Schritte recht bald thun zu wollen.
Ew. Magnitieeuz and eiucs bolieu Senates
ergebenste
0. A. M. Twesten, peb. Behrens.
Sr. Muguilicenz dem Rector dcr l"aiver>itat zu Berlin.
Berlin, den 12. Juui 1S77.
Kw. Magniticenz und dem hohen Senate tinde ich micli veranlasst. miter
Hczngnahme auf niein Schreiben vom 22. .lanuar a. c. ergebeust zu erklUrcn, dass
ich den Wunsch hege, die von mir eriiehtcte Twesteu- Stiftung sofort ins Lcbcn
t retell zn lasseu.
Indem ich im Uebrigen die von mir getrofteueu Anordnungeii aufrecht er-
halte, bitte ich bci Abfassung der Statuten folgende Bestimmungen, die von jencn
zuin Theil abweichen, aufnehmen zu wollen:
1. Das Theina der Abhandlung ist dem (Jebiete der systematisehen Theo-
logie oder der Exegese des Xeuen Testaments zu entnehnien, den Be-
werberu bleibt aber die freie Wahl des Themas Oberlassen, dasselbe
wild also nicht von der Facult&t aufgestellt.
2. Zur Bewerbuug um das Stipendium sind nur junge Gelehrte, die ihr
Cniversitatsstndinm bereits volleudet habeu und Studireude in vorge-
rucktcrcn Scmestern aufzufordern.
A. So langc ich lebe, wiinsche ich bei der Vergebung des Stipcndiiinis
cine entscheidendc Stimme zu habeu.
C. A. M. Twesten, geb. Behrens.
Sr. Magniticeuz dem Rector der Universitiit zu Berlin.
II. Statuten der Twesten -Stiftung.
Die Witt we des verstorbeuen Ober - Oonsistorialratlis mid Professors Dr.
Twesten. peb. Behrens, hat am 22. Jauuar 1877 dcr hiesigeu Koniglicheu
Friedrieh->Vilhelms-thiiversitat ein Capital von 30,000 Mark iiberwiesen zur Be-
griiudung einer Stiftung, welche miter dem Xaiuen „Twesten -Stiftung" zum
Besten der cvangelischen Theologic und Kirchc dieneu soil. Xachdcm von Scitcn
tier rniversitat die Annahnie dieser Schenkung beschlossen worden, aueh die
Allerhochste Genchmigiing erfolgt ist, wurden fur die Verwaltung mid Verleihung
des Stipendiums untcr Zustiiumung der Stiftcrin folgende Statuten festgesctzt.
§1.
Dcr Senat der hiesigeu Koniglicheu Fricdrich- Wilhelms-Universit&t ver-
waltet die Stiftung nach den gesetzlichen und stiitutarischen Bestimraungeu.
§2.
Die Verleihung des Stipcudimns steht der theologischen Faeultiit der Uni-
versitat nach Massgabe der folgeudcn Bestimmungen zu.
§«.
Zur Bewerbuug um das Stipendium sind begabte evangelische Theologen
von uutauelhafter Fiihrung und erprobter wisseuschaftlicher Tuchtigkeit zuzu-
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Berlin.
lassen. wclche preussisdie Staatsbilrger siud, sich zur evaugeliscben Union be-
kenneii und etweder als Studirende biesiger Fniversitat in vorgeriiektem Studien-
semester stehen, oder sich ani" die Habilitation an hiesigcr theologischer Facultiit
vorbereiten, oder ihr als babilitirtc jungc Gelebrte (Frivatdoecnten) augeboren.
M-
Seine wisscnsohaitlichc Tuehtigkeit bat der Bewerber dnreb cine Ab-
bandlnng zu documentiren, deren Them a ans dein Gebicte der systematisehen
Theoloaie oder der neutestamentliehcn Exegese zu cntnebmen ist. Die Wabl
des Tbemas steht dem Bewerber frci.
§»■
Der Decan der theologfcchen Facultiit l'ordert am 1«>. J u u i durcb An-
schlag am schwarzen Brett die Bewerber zur Meldung auf.
Diesclben baben ibrc wissenschnftliehe Abbandlung zusamuien mit ibren
L'uiversitats-, bcziehungsweise Examenzeugnissen bis spatcstens zuin 1. No-
vember jedes Jahres an die theologischc Facultat einznreicbeu.
§*• -
Die theologischc Factiltat entsebeidet durcb absolute Stitnmeuniebrbeit,
ob der Bewerber oder — bei nu'hreren — weleber dersclbcn am nieisten naeb
der eingereiebten Abbandlung den Anfordeningen wiesenscbattlicber Tuehtigkeit.
bcziehungsweise den von der Frau Stifterin in dem Scbrciben vom 22. Januar
1877 aufgestellten (iesiehtspunktcu eotsprcche, und l>eantr;igt auf (irund dieser
Entscheidung die Verleibung des Stipcndiums liir das nachste Jabr beim akado-
miscben 8eiiat. Bei gleieber W'iirdigkeit Jlehrerer bat cin Descendent ans der
Twcst cu'scheu Nachkommeiisehatt, oder, wenn kein sokhcr uutcr den Bewer-
bern ist, der Bediirl'tigstc den Vorzng.
§7.
Zu Lebzeiten der Wittwc Twesten stebt dieser eine entscheidendc
Stimme bei Verleibung des Stipendiums zu.
Die thcologische Facultflt bat also ibre Yorschl&ge znuaehst, der Fr.iu
Ober - rousistorialra thin Twesten vorzulegen und sodann naeb gctroffener Knt-
scbeidung derselben den Autrag an den Senat zu stellen.
§
Der Senat hat zu prufen, ob die Wabl des Stipendiateu statntengeiuilss
en'olgt sei. Findet ei\ dass sie den Statuten nieht cntspricht, so hat er unter
Augabc seiner Bedeuken die Facultiit zn wiederholter Pruning und eveutueller
Voniahine ciner neueu Wabl aufzufordcrn. Naeb erfulgtcr Bestatiguug ertbeilt
der Senat die Zahlungsanweisung.
§ 9.
Als Tag der Verleibung des Stipendiums, von welclieni an der Gcuuss
dcssclben datirt, gilt alljilbrlieh der 8. Jauuar als der (iedachtnisstag des Todes
des Obcr-Consistorialratlis Twesten.
§ 10.
Das Stipeudium wird im Bet rage von 1*200 Mark auf ein Jabr verliehen
und in Quaitalraten praenunierando ausbezablt. Es kann jedoeb eine Wieder-
bolung der Verleibung an Einen und denselben i'eivipicnteu im zweiten und
ausserordentlicbcr Weise ancb noeh im dritten Jabre statttinden. Lilnger als
3 Jabre darf der Genuss des Stipeudiums nie dauern.
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Twesten-Stiftung — Volkniannsehes Stipendiuni. 127
§ 11.
Dcr Genuss des Stipendinnis hiirt auf, wcnu dcr Empfjinger im Laufe
des Jahrcs die hiesigc UnivendtiU vcrlflsst oder ein besoldctcs Amt antritt.
Ausserdem kauu dem Stipendiatcn wegen Unwiirdigkcit das Stipendium durch
Bcschluss der theologischen Facultiit and unter Genehmigung des Senate ent-
zogen wcrden. Der in solchen Fallen crledigte Rest der Jahresraten wird zum
Capital geschlagen.
§ 12.
Fine Theilung des Stipcndiums uiiter Mehrerc ist nicht statthaft.
§ 13.
Wcnu in einem .Jahrc das Stipendium wegen Mangels gecignetcr Be-
werber nicht zur Vertheilung gclangt, wild der Betrag dessclben zum Capital
geschlagcu.
§14.
Die Zinsuberschiihsc wcrden so laugo zum Capital gesclilagen, bis es
miiglich ist, ein zweites Stipendiuni im jahrlichen Betrage von fiOO Mark zu
vergeben.
Fur dieses zweitc Stipendiuni gelten dann dieselben Bestimmuugen. wie
fur das erstc.
§ l.V
lebcr die fur die ei*tc Yerleihung etwa noting werdendc Abanderung
der in §. 5 festgesetzten Tennine and Modalitaten besHilicsst die thcologische
Facultiit im Kinverstandniss mit dcr Stifteriu.
Berlin, den 16. November 1*77.
Rector und Seuat der Kunifdichcn Friedruh-Wilhelms-lniversiUit.
(L. S.) (gez.) Ilclmholtz.
III. Ministcriello Best&tigung der Statnteu.
Die vorstehendeu Statnteu wcrden hierdurcli von niir bestiitigt.
Berlin, den x. December 1-S77.
Der Minister der geistlichen, I'nterriohts- und Medicinal • Angeleienheilen.
Im Auftrage
(L. S.) (gcz.) Grciff.
Volkmannsches Stipendium (Paul, Rector und Professor).
Stil'tungsnrkunde vom 5. November 1721. worin ursprunglich 4000 Thaler
vermacht waren; jetzt bctriigt das Capital 19,500 Mark.
Auh den Zinsen erhalten vier Studirende drei .lahre hindnrch Jeder jiihrlieh
22o Mk. - - 900 Mk. als Stipendien. Verwandte der Fran Dr. Volkmann haben
•len Yorzug. Sind solche nicht vorhanden, so diirfen nur Theologen ein Stipendiuni
erhalten.
Die Stipendien werden verliehen durch das Kouigliche Proviucial-Schul-
Collegium der Provinz Brandenburg zu Berlin auf Vorsc blag des Concils dcr Pro-
tessoien, Oberlehrer und Adjuncte des Joachimsthalschen Gymnasiums an ehe-
maligc Zoglinge der Anstalt.
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12R
Berlin.
Ausscrdem vergiebt dieselbc Anstalt vier Schnl -Stipendien von jc 150 Mk.
jahrlich aut jc 3 Jalirc an Zoglinge, welche die Univcrsitat besuchen.
Graf Carl Otto Friedrich von Vosssohe Familienstiftung.
Stiftimg nnd Codicill vom 6. Januar 1863*).
Eintausend Thaler wurden zu Stipendien bestimmt, namlich
zu zwei Uuiversitats-Stipendien von 500 Thlr. eiu jedes,
tlir Mitglieder der berechtigten Familien (Verwandte des Erblassers), welche auf
drci und allenfalls auch auf vier Jahre bewilligt werden kOnncn. Die Stipendiaten
liaben aber nicht nur bei ihrer Meldung, sondern alljahrlicli ein Fuhrungszcngniss
cinzureichen.
Sollten in einem Jahre nicht zwei Stipendiaten vorhanden sein, so ist zu-
naehst eine Reserve bis zur Hoke von 1 500 Thlr. aufzusammeln, damit allenfalls
— wenn sich in einem Jahre drei Berechtigte nieldeu sollten — das Stipendinm
anch dem dritten gewfthrt werden koime. Mehrere Ueberschiissc fliesseu zn den
allgemeinen Fonds.
Dreihundert Thaler zu drei Stipendien, ein jedes von 100 Thlr. auf drei
Jalire zahlbar fur drei Theologie Studirende, nicht zu den Berechtigten (Ver-
wandteu) geh5rige Persouen unter gleichen Nachweisen uber ihre Ftthrong. Zu
dieseii sollen vorzugsweise die Sbhne der Predijzer, der ratronats-Pfarrer der Be-
rechtigten — d. h. soldier, an welcheu den zur Stiftung Berechtigten das Patronat
in matre und also die Presentation der Geistlichen zusteht — gewnhlt wenleu,
so lange das Patronat und nanientlich die Ernennung der Prediger durch die
Patronc ungeschmalert fortbesteht.
Ueberschusse werden bier nicht leicht vorkonimen. Sollten aber derglcicheu
vorhanden sein, so Hiessen sic zu den allgemeinen Fonds.
Curator zur Zeit: Rittergutsbesitzer von Schierstaedt, Berlin, Carlsbad 14
Wackenrodersche Stiftung.
Testament der Wittwc Charlotte Christine Louise Waekeuroder, geb. La-
besius, vom if?. Milrz 1827. zum Andeukcn au ihren Gattcn, den Gch. Kriegs-
rath und Justiz-Burgeriueistcr Wackenroder.
Drei Viertel derZinsen des Wackcurodcrschcn Stiftungs-Capitals von 5745 Mk.
jahrlich sollen in Stipendien a 300 Mk inuner anf 3 Jahre, ausnahmsweise auch
auf noch 1 .lahr uach beendigter Universitittszeit , an wttrdige und bedurftigc
Schuler (des Friedrich-Werderschen Gymnasiums) christlicher Religion verliehen
werden.
Die Vcrleihung geschieht durch die Gymnasiarchen nach Riicksprache nxit
dcu drei ersten Lehreru der Austalt. Unter Yerwaltuug des Magistrats.
Waldenser Stipendium fur Theologie Studirende.
Sc. Excellenz der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal -
Angelcgcnheiten hat durch Erlass vom 18. Juni 1867 genehmigt, dass Eins der
beiden, frtiher aus allgemeinem Staatsfonds gezahlten, Stipendien fur Theologie
studirende Waldenser bei der hiesigen Uuiversitat zum Betrage von 250 Thaler
jahrlich aus dem Fonds der Stiftung montis pietatis wiederhergestellt werde.
•) Aiifzug aus de»m Allgcmcineu Tcstanu'iite.
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von Yossschc Familienstiftung —
Zintsches Stipcndiuni.
Das Collationsrecht fiber dasselbe hi dem Directorinm montis pietatis tlbertragen.
Zur Begrundung der betreffenden Bewerbungsantrage sind erfordcrlicli :
1. Beibringung des testimonii maturitatis.
2. Der Nachweis der Inscription bei der theologischcn Facultat der hiesigen
K«"»niglichen Universit&t.
3. Die besonderc Kmpfelilung des Bewerbers von Seiten der table Vaudoise.
4. Muss der Stipendiat halbjahrlicli ein Attest der University iiber sein
Wohlverhalten mid iiber fleissiges Studium der Theologie vorlegen.
Das Stipendium wird in 4 liaten quartaliter praeiiumerando gczahlt.
von WartenberQ8«het Stipendium.
I in 15. Jalirhundert sind 12 Scheffel Iioggen uud 12 Scheftel Gerste altes
Maass von eincm von Wartenbergschen Unterthanen in Uenze (bei Perleberg) der
Kircbe daselbst legirt, und nach der Reformation zu einem Stipendium bestimnit;
der Ertrag hangt vom Martini Kornpreise zn Perleberg ab. Berechtigt sind Mit-
glieder der von Wartenbergscben Faniilie uud denmachst Fremde burgerlicben
Standes auf 3 Jabre, jene scbon auf der Scbule und auf der Universitat, diese
unr auf Uuivorsitaten. Collator: der Senior der von Wartenbergscheu Familie,
der audi die Acten aufbcwahrt.
Wenzlaff-Stiftung.
Gestiftet durch den Yerein ehcmaliger Scbiiler der Konigstadtischeu Kealsrhule.
Ansammlung eincs Fonds zn Universitats-Stipendicn fiir Schuler derselbcn,
Statut vom Juni 1870.
Unter Verwaltung und Verleihung des Magistrats.
Wildesohes Stipendium.
Gestiftet vom Prediger Ge. Wilde zu Babitz am 13. December 1711.
.Jahrlick 45 Mk. werden auf 2 Jabre an einen Studirenden der Theologie,
vorzugsweise an Siiline von Geistlicheii der Diozese Wittstock vergeben; die
Oberaufsicht daruber bat das Koniglichc Consistoriuni der Provinz Brandenburg.
Zinsen -Stipendium, erstes und zweites.
Ans den vacant gebliebeuen Zinsen mehrerer Legate in Spaudau ist daselbst
ein Capital gebildet, das 1281 Thlr. bctriigt, und dessen Zinsen mit etwa 60 Thlrn.
einem Studirenden ans Spaudau vom Magistrat daselbst verliehen werden.
In Vacanzen werden die Zinsen capitalisirt. Auf gleichc AVeise ist von vacanten
Zinsen ein neues Capital von 525 Thlrn. gebildet , dessen Ertrag mit etwa
20 Thlrn. vom Ministerium der St. Uicolai-Kirche zu Spaudau vergeben wird.
Zintschtt Stipendium.
Die verwittwete .lustizcommissarius Zint zn Berlin, Friederike "Wilhelminc
geb Schulz. hat in ihrem Testament vom 14. November 1835 ein Capital von
5500 Thlrn. in Staatspapieren zu einem Stipendium bestimnit, das aber erst ver-
Baumgart, Univeraitits-StipendleD. f
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130
Berlin.
liehen werden kann, wenn die sttmmtlichen Legatarien, die jetzt von demselben
die Zinsen geniessen, verstorben sind. Die Stipcndiatcn miissen, olme Riicksieht
nuf die Faeultat, der sie angehoren, Mitglieder der Faniilic Zint sein, doch sind
diejenigeu ausgeschlossen, welche aus dem Enucland sind und sich dein katholischen
Priesterstandc widmen. Das Stipendium wird auf 3 Jahrc crtheilt, muss aof
einer UniversitAt des Inlnndes verzehrt werden, besonders in Berlin: die gauze
Vcrwaltung des Stipcndiums hat jetzt das Amtsgericht zu Marien-
qurg in Westpreusscn. Sind keine Stipeudiateu vorhanden, so werden die
Zinsen capitalisirt.
B. C o n v i c t e.
I. Hindersin8traS86 7 steht ein von Kogel mid Hengstenberg ein-
gcrichtetes kleines Stndenten- Convict fiir 5 Theologie Studirende, gegenwiirtig
nnter Aufsicht der Hot'prediger Stocker and Schrader. Anftiahmc BedUrftiger
ohne Kucksicht auf Scmesterzahl.
II. Melanchthonhaus.
Statut des MeUnchthonhauscs
§ 1.
Das Melanchthonhaus hat den Zweck, Studirenden der evangelischcn Theo-
logie und evangelischcn Student en der Philosophic, Philologie, Geschichtc, Mathe-
matik und Natnrwissenschaften durch Herrichtnng von wohlfeilen Wohnungen in
deni Hanse, Sebastianstrasse No. 25 zu Berlin, und Herstellung des Tisches mit
gesunder nahrhafter Kost zu billigen Preisen, das Stndium an der Friedrich-
AVilhelms-Universitilt zn erleichtem und ihnen durch Darbietung der Gelegenheit
zu ungesttirtem Studium und zwanglosem Gemeiuschaftsleben, Anreizung zu ernster
Arbeit und Vorbercitung fur ihren kunftigen Beruf zu geben.
Sofort nach erfolgter Genehmigung der Statuten und Verleihung der Rechtc
jnristischer Persftnlichkeit an die Anstalt, wird derselben das, nach Inhalt der
Rechnungsbiicher vorhandene Capital- Vermogen und das von den Mitgliedern des
Vorstandes auf ihren Namen, jedoch fiir die Anstalt erworbene, in der Sebastian-
strasse No. 25 belegene, im Grundbuche des Ktiniglichen Stadtgerichts zu Berlin
von der Lonisenstadt , Band XII, No. 800 verzeichnetc GrundstUck nebst allem
darin beliudlichen, zur Benutzung durch die Anstalt bestiminten luventar durch
Uebergabe und rcsp. Auflassung ubereignet.
§2.
Das Melanchthonhaus hat sein Doraicil in Berlin und steht untcr der Anf-
sicht des jedesmaligeu Herrn Ministers fiir geistliche, Sehul- und Medicinal-An-
gclegenheiten. Es steht unter der Leitung eines Vorstandes, in welchem ein Pro-
fessor der evangelischcn Theologie, ein Professor der philosophischen Facultiit
oder statt desselbcn ein Jurist und als Dritter ein evangelischer GeistJicher sich
belinden muss. Fiir den in den Vorstand zu wahlendcn Jnristen ist es nicht Er-
fordemiss, dass er Mitglied der Universitat sei. Der Vorstand besteht in der Kegel
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■
Convicte. — Melanchthonhaus. 131
aus 6 Mitgliedern. Er erganzt sich (lurch Cooptation und kaun bis auf 7 Mit-
glieder vermehrt werden. Mindestens soli er aus ,r) Mitgliedern bestehen. Er hat
ciueu Vorsitzenden, eincn Stellvertreter desselben, eincn Schriftfiihrer und einen
CassenfUhrer:
§3.
Die Angelegenheiten des Melanchthonliauscs werden in Hitzungen des Vor-
standes, die der Vorsity.ende nach Bedtirfiiiss oder auf Antrag eiues oder mehrerer
Vorstandsmitglieder beruft, durch Abstimmung nach absoluter Btimmenmehrheit
erledigt. Ausgeuommen bei Wahlen, giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag. Ueber jede Sitzung ist ein von den Auwesenden
zu unterzeichuendes rrotocoll zu fUhreu, welches in ein rrotocollbnch cinzu-
tragen ist.
Nachstehende Beschliisse :
1. die Wahl neuer Vorstandsmitglieder und die Wahl des Vorsitzenden und
seines Stellvertreters,
2. die etwa erfordlich werdende Ausschliessung akadeinischer Bewohncr
des Ilauses,
3. die Feststellnng der Bedingungeu der Aufhahme und der Preise der den
akademischen Bewohnern darzubietenden Verpflegung,
4. die Wahl oder resp. Entlassnng des Hausverwalters (Oeconomen),
5. die Wahl, resp. Bestiltigung des Seniors (§ 9).
0. die BeschlUsse iiber ErgSnzung oder Aenderung des Statuts § 10 kOnnen
nur in einer zn diesem Zwecke, unter Angabe des zur Berathung zu
stellenden Gcgenstandes, berufeneu Versammlung des Voi*standes gefasst
werden. Zwischen der Einladung und dein Versanimlnugstage muss einc
Frist von inindcstens 3 Tagen liegen. Ueber die Aufhahme neuer aka-
demischer Bewohner kann durch schriftliches Votireu entschiedeu werden.
M
In den in dem § 3 ad 1 bis 6 angefrihrten Angelegenheiten ist die Be-
schlussffihigkeit der Versammlung durch die Anwescnheit von */a der Vorstands-
mitglieder bedingt. "VVenn die effective Zahl der Vorstandsinitgliedcr durch die
Ziffer 3 nicht theilbar ist, so wird die Berechnung der, flir die Beschlussfflhig-
keit der Versammlung erforderlichen Majoritat die niichste durch die 3 theilbare
hShere Ziffer zn Grundc gelegt
Die Versammlung ist jcdoch in den in dem § 3 ad 1 bis 5 angefOhrten
Angelegenheiten ohne RUcksicht auf die Zahl der auwesenden Mitglieder be-
schlussfahig, wenn sie zum zweiten Mai zur Verhandlnng iiber denselben Gegen-
stand znsammenbcmfen ist.
Auf diese Bestimmung ist bei Zusamnienbcrufung der zweiten entechei-
deuden Versammlung ausdrucklich hinzuweisen.
§5.
Wird bei den Erganzungswahlen fQr den Vorstand (§ 3 ad 1) im ersten
Wahlgange eine absolute MajoritSt nicht erziclt, so werden diejenigen bcideu
gewahlten Personen, welche die relativ meisten Stimmen erhalten haben, auf eine
engcre Wahl gebracht. Wenn nur einer der Gewahlten eine einfache Majoritat
erlaugt hat, so wird durch das Loos bestimmt, welcher von den iibrigen Ge-
wahlten mit ihm auf die engere Wahl zu bringen ist. 1st bei dem ersten Wahl-
gange iiberhaupt keine auch nur einfache Majoritat erreicht, so wertlen die beiden
auf die engere Wahl zu bringenden Candidaten durch das Loos bestimmt.
WTenn auch im zweiten Wahlgange keine absolute Majoritat erzielt ist, so
entscheidet bei Stimmengleichheit das Loos.
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132
Berlin.
leber jcdes zu w&hlende Mitglied ist in cineni bcsonderen Wahlgange ab-
zustinunen.
§6.
Der Vorsitzeude oder in dessen Bebinderang dessen Stellvertrcter beraft
und leiret die Versammlung uud flllirt die Beschlusse des Vorstandes aus, inso-
fern dieselben wicht eiuem oder mebreren Vorstandsmitgliedem iibertragen wcrden.
Dem Casscnfuhrcr liegt die Verwaltung uud Aufbewahrung der Casseu-
bcstande au baareni Gelde uud Werthsacheu uud der auf das Vermogen des
Melanchthonhauses beztiglichcn Urkunden ob.
§7.
Der Vorstand kann bestiinmte Kategorien von Angclegenheiten (die Auf-
sieht iiber die Oeconoinic uiul die Verwaltung des Grundstiicks. die Aufnahmc
neucr akndcmischer Bewohner) einem aus zwei oder mebreren Mitgliedern be-
steheiiden Ausschusse, in welcbem der Vorsitzende resp. dessen Stellvertreter sick
betiuden muss, iibertragen.
§ B-
Das Melanchthonhaus wird in alien Angelegenhciten uiul UechtsgeschSiten,
eiuschliesslich derjeuigen, welche nach den Gesetzeu eine Special • Vollmacbt er-
t'ordcrn, sowobl Beholden als audi Privatcn gegeniibcr, durcb den Vorstand ver-
treten, welcher sowobl eiuzelnen Mitgliedern des Vorstandes als andereu Pcrsonen
Vollmacbt znr Ausfuhrung einzelner Geschafte ertbeilen kann
Auch ist die Vertretung des Vorstandes durcb zwei seiner Mitglieder auf
Giund einer denselben zu ertbcilenden General Vollmacbt in der Art zulassig.
dass diese beiden Bevollmachtigten stets gemeinschaftlich zu bandeln vcrpflichtet
und uicht bcrechtigt sind, sich fur die Kraft der General -Vollinacht zu voll-
/iebenden Geschftfte gcgenseitig oder Andere zu substituiren. Fttr die reehts-
verbindlicbe \'ollziehung von Urkunden tfentigt die Unterscbrift des Vorsitzeuden
oder dessen Stellvertreters und zweier Mitglieder.
Die Legitimation des Vorstandes wird durcb ein Attest des Ministers der
geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Augelegenbeiten gefuhrt.
§9-
Zur nnmittelbaren Leitung der Hausordnung wii*d ein Student, der min-
dcstens im flinften Semester seiner University tsstudieu stcben muss, oder ein
j unger Candidal der Tbeologie oder Docent einer der in dem § 1 gedachten
Wissensehatten gcwflblt (Senior), dessen banpt^iicblicbste Aufgabe darin besteht,
fur das Gedeihen des Melanchthonhauses durcb THege und Forderung wissen-
schaftlichen Sinnes und edler Sitte bei dcu akademischen Bewobnern des Hauscs
dessen Gedeihen uacb Kraftcn zu fordem. Dem Senior ist freie Wohnung mid
VerpHegung im ilause, erforderlichen Falls anch cine baare Keinnneration zu
gewabren.
§ 10.
Zu Beschlussen iiber Krganzung oder Aendemng des Statute § 3 ad 6 ist
eine Majoritiit von mindestens 2/i der auweseuden Mitglieder erforderlicb. Wcnn
die Zabl der anwesenden Mitglieder nicbt durcb die Zabl 3 tbeilbar ist, so wird
der Berecluiong der erforderlichen Majoritiit die nachste dnrcb 3 theilbare hdhere
Ziffer zu Grunde gelegt.
Aeuderungen des Statuts. welche den Sitz, den Zweck und die Vertretuug
der Anstalt bctreffen, bediirfen der Allerhdchsteu Genehmigung; soustigc Aende-
rungen unterliegen der Genehmigung des Ministers der geistlichen, Unterrichts-
und Medicinal-Angelegeuheiten.
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Melanchthonliaus.
133
§11-
Veroffentlichungen , die das Melanchthonhans betreflfen, gescheheu in der
Regel nur nach Beschluss und Beauftragung des Vorstandes in einer Sitzung,
ausserdem in keinem Falle ohne Znstinimung des Vorsitzenden.
Der Yorstand.
Hausordnung fiir daa Melanchthonhans
zu Berlin S., Sebastianstrasse 25.
§1
Das Melauchthonhaus ist zur Beschaffung billiger und behaglicher Wohnungen
fiir Stndirende der Theologie nnd Philosophic bestimmt, wclclie sich durch Fleiss,
Ordnnngsliebe nnd wissenschaftliche Tiichtigkeit empfehlen, und fQr ein wissen-
schaftliches Gemeinschnftsleben Sinn haben.
§2.
Die Aufnahmc findet durch Beschluss des Vorstandes statt; die Anmeldung
bei dem Vorsitzenden desselben, Justizrath Caspar, Berlin W., Markgrafenstr. 44.
§ 3.
Der Eintritt in das Melanchthonliaus geschieht jedes Mai auf ein Semester.
Wer ein weiteres Semester zu bleiben wQnscht, hat im Winter-Semester bis zuin
15. Februar, im Sommer- Semester bis zum 15. Jnli, durch den Senior sein Ge-
snch anzubringen.
§ 4.
Es wird erwartet, dass die Mitgliedcr des Hanses fleissig ihren Studien ob-
liegeu, sich eines sittlichen Betragens und eines ordentlichen Lebenswandels be-
fleissigcn, nnd gegen einander frenndlich und friedlich seieu, audi alle Stiirungen
der ubrigen Commilitonen, sowie der anderen Hausbewohner vermeidcn.
§ ,r>-
Zur Pflege des (icmeinschaftslebens ist es erfordcrlich , dass die Mitgliedcr
des Hanses an den gemcinsamen Mahlzeiten, Fruhstuck nnd Mittagessen, Theil
nelimen.
Der Preis des Mittagessens und des FriilistUcks betragt 5,50 Mk. wiichent-
lieh, nnd ist praeuumerando zu zahlen.
Soustige Speisen und Uetranke, welche im Kause zu haben sind, werden
nach dem im Speisesaal ausgehangten Preis- Comant sogleich nach Empfang der
wochentlichen Reclinung bezahlt.
§C
Der Miethspreis der Wohnungen, cinschliesslich Benutzung des Gartens zn
TnrnQbnngen n. dgl., sowie Keinigung der Zimmer nnd Stiefel, betragt:
Fur die 10 Zimmer No. 2. 4. 5. 0 10. 11. 14. 15. 21 nnd 23, a 2 Betten, je
13,50 Mk. pro Monat, oder 67,50 Mk. im Winter-Semester, nnd 54 Mk.
im Somraer-Semester.
Fiir die 11 Zimmer No. 1. 3. 7. «. 12. 16. 17. 18. 19. 20 und 22, a 1 Bett, je
15 Mk. pro Monat, oder 75 Mk. im Winter-Semester, und 60 Mk. im
Sommer Semester.
For die 2 Zimmer No. 9 und 13, a 1 Bett, je 18 Mk. pro Monat.
Fur die 2 Zimmer No. 25 und 26, a 1 Bett, je 24 Mk. pro Monat.
Fur das Zimmer mit Cabinet No. 24, a I Bett, 30 Mk. pro Monat.
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134
Borlin.
Die Zahlung ist gegen Quittung des Schatzmeisters praenamerando in 2 Raten
pro Semester za eutrichten, and zwar im Winter-Semester am 1. November and
1. Jannar, im Sommer-Seraester am 1. Mai und 15. Juni.
Stundung zu gewahrcn ist das Hans ansser Stande.
§7.
Fur Heizung ist je nach VerhiUtniss der Wohnung wochentlich 1 Mk. bis
1,50 Mk. pro Person praenumerando zn /.allien, wofur taglich einmalige ordentliche
Heiznng des Zimmers gewahrt wird.
§»•
Das Haus wird Abends um 10'/« Uhr geschlossen, nnd Flnr- und Trcppen-
beleuchtung geloscht.
Es wird crwartct, dass die Mitglieder des Hauses die nachtliche Rube nicbt
stJiren, weder dnrcli spates oder larmendes Nacbhausekoinmen , noch auf an-
dere Weise.
Fremde dQrfen im Hause von den Studirenden nicht aufgenommen werden.
§».
Fur wissenscbaftlicbe, asthetische und gesellige Vereinigungen stebt der
Speisesaal den Mitgliederu des Hauses zur Verfiigung. Sie baben sicb liber die
Reihenfolge der Benutzung mit dera Senior zu verstandigen.
Die im Hause befindlichc Bibliothek ist nur zur Benutzung fiir die Mit-
glieder des Hauses bestimmt. Die Ausleibung gescbiebt durcb den Senior gegen
Hinterlegung einer Empfangs-Bescbeinigung des Leihers. Zur Benutzung ausser-
halb des Hauses dtirfen keiue BUcber ausgegeben werden. Nacb beendigtem
Semester sind alle aus der Bibliothek entnomraenen Bticher in dieselbe zuriick-
znliefern.
Wabrend der Ferien bleibt die Bibliotbek gescblossen. Sie steht nnter
Aufsicht und Verantwortlicbkeit des Seniors; derselbe kann sie jedoch wabrend
des Semesters von einem Mitgliedc des Hauses verwalten lassen. Die nenen
BUcber sind sorgfiiltig zu katalogisiren. Am Schloss jedes Winter Semesters wird
cine Revision des Bestandes vorgenommen.
§ 10.
Andere, fur den geregelten Gang des Hauswesens noch erforderliche Be-
st immungen festzusetzen , bebalt sicb der Vorstand vor. Dieselbcn wiirden gleich
dieser Hausordnung zu beacbten sein.
Die Handhabnng der Hausordnung ist dem Seniorat ilbertragen. Often*
Veretosse gegen dieselbe Ziehen untcr Umstanden die Aufliisnng des Verhait-
nisses nacb sich.
Berlin, im October 1879.
Der Vorstaad.
III. Das Johanneum.
Artilloriestr. 6 a
Das Johanneum ist eine Stiftung des zum Protestantismus iibergetretenen
wcil. Fiirstbiscbofs von Breslau Grafen Sedlnitzky (f 1871), die nacli dein Plane
des Prof. Doraer (f 8. Juli 1884) eingerichtet wurde. Die Verwaltung der
Anstalt liegt in den Hiinden eines Curat ori urns, unter dessen Mitgliedern der
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Das Johanneum.
135
Ephorus (von der ErBffuuug der Anstalt am 2. Nov. 1869 bis Febr. 1883 Prof.
Dorner, seither Prof. Kleinert) die Direction ftthrt. An der Spitze der Anstalts-
genossen steht ein im llause wohnender Senior mit ordnenden Befugnissen.
Der Zweck der Anstalt ist theologische Studiengemeiuschaft der lie
wohner a titer Gew&hrung einer Erleichternng in oconomischer Hinsicht.
1. 1. Aus8er der Wohnung des Seniors und der Bibliothek der Stiftuug, die
alien Genossen derselben zur Benutzong gestattet wird, sind Rflumlich-
keiten for 22 Studirende vorhanden.
2. Die Wohuungeu bestehen entweder ans einem Wohn- nnd einem Schlaf-
zimmer, wenn sie fttr zwei Convictnalen bestimmt sind, oder aus einem
Ranm fttr ein en Insassen.
3. Die Miethspreise sind nacb der Lage der Wohnungen verschieden.
Es sind festgesetzt
a) fttr eine Wohnnng im ersten Stock 6 Mk. fnr die einzelnen Monate
des Semesters;
b) fttr eine im zweiten Stock 4,50 Mk.:
c) nnd fur eine im dritten Stock 3 Mk.
4. FUr Bedienung wird fttr die Monate des Semesters je 3 Mk. eutricbtet
nnd im Wintersemester ebenfalls noch 3 Mk. monatlicb fiir Heizung.
5. Das Sommersemester umfasst die Zeit vom 15. April bis 15. Angust
(4 Monate); das Wintersemester die Zeit vom 15. Oct. bis 15. Miirz
(5 Monate).
G. Fttr Friihstiick und Mittagbrot werden feste Preise vom Occouom be-
rechnet.
a) Fttr Kaffee mit Zubehor 15 Pf. ;
b) fur Mittagessen 00 Pf.
7. Freitische konnon nur einer kleinen Zahl der Convictualen gewahrt
werden.
8. Zur Yermehrung der Stiftsbibliothek , fur das Halten von theologischen
Zeitungen und Zeitschriften etc. tr> ein jeder im Sommersemester
3,50 Mk. bei.
II. In der grossen und doch so oft vereinsamendeii Stadt soil ein gehaltvollcs
und wissenschaftlich fOrderndes Gemeinschaftsleben gepflegt werden durcb
gemeinschaftliche Morgenandacbt , durch das gemeinscbaftlicb einge-
nommene Fruhstttck und Mittagbrot und durch gcineinsame, wOcbcntlich
2—3 Mai abgehalteue sog. Kranzchen d. h. Zusainmenkttnfte, in denen
unter der Leitung des Ephorus oder des Seniors alt- und neutestamentliche
Exegese, Philosophic und event, auch andere Discipliuen getrieben werden.
Bedingungen der Aufnahme.
1 Die Stiftung ist zunachst nur fur Studirende der Theologie.
2. Die Stiftung ist nicht ausschliesslich fur Angehfirige der Ptovinz Branden-
burg ; auch die Nationalist oder der Stand des Vaters und eine zu niedrige
oder zu hohe Zahl von Semestem ist kein Uindemiss der Aufnahme.
3. Zur Aufnahme ist die Reife im Hebriiischen erforderlich.
4. Die Bewerbungen sind an das Curatorium des Johanneums z, H&nden des
Ephorus zu richten. Es mttssen beigefttgt werden:
a) Das Maturitatazeugniss fiber die Nachprttfung im Hebriiischen.
b) Von solchen, die bereits studirt haben, ein Decanatszeugniss.
Ein Verm5genszeugniss ist nicht durchaus nothwendig, da ja das Stift keines-
wegs nur den Zweck hat, in dconomischer Hinsicht eine Htilfe zu gcwahren.
5. Die Aufnahme erfolgt immer nur auf ein Semester, doch ist Verlangerung
des Beneficiums auf erneuerten Anting zulftssig.
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13G
Berlin.
IV. Mit dem Kbnigl. Domcandidaten-Stift ist gegenwartig ein Studenteu-
Convict verbundeu fiir Theologie Studirende der hochsten Semester (5 bis 7).
Ein aus 2 Mitgliedern der theologischen Facnltiit and 2 Mitgliederu des Ver-
waltungs- Bathes dcs Konigl. Domcandidaten-Stifts zusaminengesetzte Commission
vertheilt diese 8 Freistellen an solche Studirende, welche bereits in Berlin studirt
haben. FQr die Wohnung hat jeder derselben 30 Mk. pro Semester zu zablen,
Beleuchtung. Heizung, Mittagstisch sind frei.
Fiir die Mitglieder des Convicts in der Hindersinstrasse (Seite 13u)
und iin Domcandidaten-Stift werden wissenscbaftliche Uebungen im Dom-
candidaten-Stift gchalten, deren Besucb obligatorisch ist. —
C. Von den Preisaufgaben.
(Auszug aus den Facultfits-Statutcn).
§ 79.
Die Facultat stellt jahrlich am Geburtstage Sr. Majestiit des Konigs zwci
wissenschaftliche Preisaufgaben, welche. wenn auch die Hauptgrundsat/.e aus den
Vortragen der Lehrer bekannt sein sollten, dennoch eigenea griiudliches Forscheii
zur Losung erfordern, und so gewahlt sein mOssen, dass ihre Behandlung sowohl
tttchtige wissenschaftliche Bildung ah Benrtheilungsgabe beurkunden kiinne. Ab-
wechselnd ist in einem Jahre eine allgemein philosophische und einc historisehe,
im anderen eine philologische und eine mathematische oder physikalische Aufgabe
n\ stellen*). Den Vorschlag zn den Aufgaben haben die Mitglieder der Facultat,
aus deren FUchern sie entnommen werden, schriftlich einzureichen, und zwar jedes
Mitglied jedesmal wenigstens zwei Vorschlage.
Diese Vorschlage werden dann in einer vor dem 20. Juli zu haltenden
Sitzung berathen. Zur Annahme eines Vorschlags werden zwei Drittel der Stimmen
der Anwesenden erfordert.
Zusatz. Ein weiterer jahrlicher Preis, ubcr dessen Vcrgebung ein besondfres
Statut das Nahere bestimmt, ist durch die stfidtische Stiftuug zu Preisaufgaben vom
10. April 18T.1 fur jede der 4 Kacultaten gegriindct wordnn. (ef. 8. 111.) Vergl. fr-ruer
die Grimm-Stiftuog, S. 44.
§ 80.
Nur immatriculirto Studenten der hiesigen Universitat konnen sich um den
Preis bewerben. Die Abhandlungen miigsen in lateinischer Sprache abgefasst
sein, und vor dem 4. Mai des auf das Jahr der Bekanntmachung folgenden
.Tahres, versiegelt unter der Adressc der Facultat bei dem Secretar der Universitat
abgegeben werden. Der Abhandlung ist ein versiegelter Zettel beiznlegen,
welcber inwendig den Namen des Verfassers enthalt, aussen aber mit demselben
Motto verseben ist, welches unter den Titel der Abhandlungen selbst zu setzen.
Der Secretar hat die eingegangenen Schreiben nebst den dazu gehOrigen Zettel n
80gleicb an den Decan zu befurdern. Der Decan lasst hierauf die Abhandlungen
•) Das bis dabiu in § 79 Gesagte gilt von d<;r pbilosopbiscben Facultfit. wahrend
die tbeologische, juristische und mediciniscli** Facultat, auf welche die nachfolgenden
Bestimmungen gleictifalls Anwendung tindeu, nur ju eine Preisaufgabc allj&brlicb
utellen.
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Von den Preisaufgaben.
137
zunachst bei den FacnlttLtsmitgliedern umlaufen, in deren Fach der Gegenstand
einschlUgt; diese haben ihr Gutachten schriftlich abzugeben. Hieranf erhalten
auch die ubrigen Mitgiieder der Facultat die Preisschriften zur Beurtheilnng.
Mit Beriicksichtigung aller schriftlichen Urtheile wird dann in einer nirlit
spater als den 20. .Tuli zn haltenden Sitzung nach vorgangiger Berathung der
Preis, welcher iu einer goldenen Denkmunze, 25 Ducaten an Wcrth besteht, nnd
nach Belinden ein Accessit ertheilt, in Folge dessen eine offentliche elircnvolle
Krwahnung des Namens des Verfassers stattfindet. Die Entscheidung geschieht
dnrcb absolute Stimnienmehrheit.
Zusatz. Ministerialrescript vom 30. December 1871:
„Auf den Antrag der philosopliischen Facultat vom 7. d. M. will ich den
§. 80. ihrer Statuten vom 29. Jan. 1838 hiermit dahin abfindern, dass e.s
kunftighin der philosophischen Facultfit freistehen soil, fur die Bcantwortung
der von ihr zu stcllenden Preisaufgaben den Gebraucb der deutschen Sprache
alsdann zu gestatten, wenn sie der Ansicht ist, dass da* Thema der Ab-
handlung besser in deutecher als in lateinischer Sprache behandelt werdeu
kann."*)
Der Minister etc.
gez. v. Miihler.
§ 81.
Wird ein Preis nicht ertheilt, so verbleibt er der Facultat in der Art,
dass sie dieselbe Aufgabe znr n&chsten Preisbewerbung wicderholen. oder statt
ibrer eine andere stellen kann. Wird er auch daun nicht ertheilt, so bleibt das
AVeitere der Entscheidnng des Ministeriums vorbehalteu.
§ 82.
Die Abfassung der in lateinischer Sprache an dem (Teburtstage Sr. Ma-
jestiit des Konigs nach der Festrede zu verktlndigenden ITrtheile besorgt derjenige,
von welchem der Vorschlag zu der Anfgabe gemacht worden, nnd stellt die ITr-
theile spUtestens bis zum 25. Juli dem Decan zu, welcher sie sodann alsbald an
den Professor der Beredsamkeit**) abgiebt. Der Preis wird nach der Ver-
kQndignng des Siegers dem Decan eingehftndigt, welcher auf Verlangen des
Siegers den Namen desselben auf die DenkinUnze eingraben lftsst. Die uner-
offneten Zettel werden nebst den Abhandlungen an diejenigen. welche sich dazu
legitimiren, durch den Universitats-Secretar zuruckgegebeu. Auch die gekronten
Preisschi iften werden den Verfassern zu vollig freiem Eigenthum zuriickgestellt;
doch steht es der Facultat frei, vorher davon eine Abschrift zu nehmen.
•) Nach einer Verfugung des Herrn Ministers kimncn jetzt die Preisaufgaben
aller Facultfiten iu der Sprache abgefasst werdeu, in welcher das Thcma gestellt
worden ist.
•*) Der Professor der Beredsamkeit befasst sich mit der Durchsicht der Preis-
aufgaben nicht mebr.
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Berliu.
D. Reglement liber die Meldung der Studirenden zu den
Vorlesungen, so wie iiber die Entrichtung, die Stundung und
den Erlass der Honorare.
I. Von der Meldung zu den Vorlesungen.
§ 1.
.Tcder Studirende ist verpflichtet, sich wegen der bffentlichen, Gratis- nnd
Privat - Vorlesungen , die er zu besuchcn gedenkt, zuerst an die Quastur zn
wenden nnd daselbst die anzunehmenden Vorlesnngen, gegen Entrichtung des zur
Universitiits-Casse einzuzahlenden Auditoriengeldes, in seinem, bei der Inimatricu-
lation erhaltenen Anmeldungsbuche verzeichnen zu lassen.
§ 2.
Vor der personlicken Meldung auf der Quastur hat der Studirende das
Titelblatt des Anineldungs Buchs in der Art auszufiillen, dass cr seinen vollsttln-
digen Vor- und Zunamen, Geburtsort und die Facultat, bei welcher er inscribirt
ist, so wie das Datum seiner Immatriculation eigenhandig eiotragt und in die
erste Columne unter Ueberschrift des Semesters alle diejenigen Vorlesungen ein-
schreibt, welcbe er wahrend des laufenden Semesters zu htiren wfinscht. Die
zweite Colnmne wird von dera Quastor eigenhandig ausgefttllt. Die dritte, viert*
und fUnfte Columne werden von den Docenten, bei welchen der Studirende die
Vorlesungen hiirt, und welchen er sofort nach Belegung der Vorlesungen das An-
ineldungs-Buch nebst der Qnittung der QnUstnr vorlegt, ausgefullt.
§ 3.
Bei dieser Meldung hndet, was unten wegen der Bezahlnng, Stundnng oder
des Erlasses der Honorare bestimmt ist, seine Anwendung.
§4.
Kein Lehrer ist befngt, die Meldung der Studirenden anzunehmen, seiuen
Namen in das Anmeldnngsbuch einzuzeichnen und einen Platz xlir die Vorlesnng
anzuweisen, bevor nicht der § 2 erwfthnte gesetzmassige Vermerk des Qnastoi s in
der zweiten Columne des Anmeldungs-Buches erfolgt ist. Jeder Studirende, der
sich zuerst beim Lehrer melden sollte, ist sofort an die QoBstur zu verweisen.
§ 5.
Fehlt der Lehrer gegen die obige Bestimmnng, so hat er cine Ordnungs
Strafe zu erlegea, welche die Haifte des fur die Vorlesung angesetzten Honorars
betragt, und welche der Quastor, wo moglich, von dem fur den Lehrer erhobe-
nen Honorare abzieht.
§ 6.
Diese Ordnungs Strafe ist zur Haifte der Univcrsitats-Wittwen-Casse, zur
Haifte dem Universitats-Kranken- Verein verfallen.
§ 7.
Einem Studirenden, der mit Umgehung der Quastur cine Vorlesung bei dem
Lelirer direct angenommen hat, soil dieselbe ira Abgangs-Zeugnisse nicht eher
testirt werden, als bis zuvor die Haifte des Honorars zur Verwendung nach Vor-
schrift des § G als Ordnungs -Strafe erlegt worden ist.
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Melduug zu don Vorlesuna:cn.
189
§ 8.
Der Qnftstor ist verpflichtet , dcin Senat Anzeige zu machen, wenn ihm
Anmeldnngsbttcber prftsentirt werden, auf welcken der Lekrer sick vor dem anf
der Quftstur gesckekenen Vermerk eingezeicknet hat. lu jedem Falle. wo der
Quftstor diese Anzeige unterlftsst, bat er selbst den vierten Theil des Honorars
znr Verwenduug nack Vorscbrift des § 6 als Ordnnuga- Strafe zn erlegen.
§ 9-
Den Studirenden liegt es bei Privat- Vorlesungen ob. sick nack gesckeke-
ner Meldung anf der Quftstur anck bei dem Lehrer durck Abgabe des auf der
Quftstur erkaltenen Scheines vorznstellen, and nm einen Platz anznbalten, dessen
Nammer anf dem Anmeldungs-Buche zn vermerken ist, nud nack Gutdunken d»«s
Lehrers ansserdem anck auf einer besonderen Karte verzeicknet werden kann.
II. Von der Erlcgung des Honorars.
§ 10.
Die Bestimmnng der Hiihe des Honorars fur die Vorlesungen kUngt von
dem Lekrer ab, welcker den Qnftstor daruber instruirt.
§ II-
Die Einzaklung des Honorars Seitens der Studirenden, und zwar fur sftiumt-
licke Lehrer der Universitftt , erfol»t auf der Quftstur praeuumerando bei der
Anmeldung zu den Vorlesungen (s. § 3).
§ 12.
Der Quftstor ist zu einer statutenmftssigen Tantieme von zwei Procent be-
rechtigt, die er abziehen oder sick eutrickten lassen kann. Dagegeu ist er zur
Einziekuug und Ablieferung des Honorars so wie zur Itecknungslegung ttber das-
selbe verpflicktet.
§ 13.
Kein Lekrer ist befugt, das Honorar unmittelbar von Stndirenden in Em-
pfang zu nekmen; widrigenfalls tritt die im § 5 bestimmte Ordnungs -Strafe ein.
Der Quftstor bebftlt in diesem Falle seinen Anspmck anf die Tantieme, die
von dem Strafgelde in Abzug gebrackt wird, welclies den § G genannten Anstalten
zu gleichen Tkeilen zufftUt.
§ 14.
Einmal bezabltes Honorar oder Auditoriengeld wird von der Quftstur nur
in dem Falle, dass das betreffcnde Collegium nicbt zn Stande gekommen oder
wenu ein Collegium nickt in der angekundigten Stnnde zu Stande gekommen, son-
dem auf eine andere Zeit verlegt ist, znriickgezaklt. In drinjcenden, zu Anfang
des Semesters eintretenden Ausnakmefallen , kann der betreffende Docent den
Qnftstor znr RUckzahlung ermftchtigen, wenn znvor Rector und Ricktcr den Fall
als dazn geeignet erkannt kaben. Dock gesckiekt dieses nur wftkrend des Laufes
des Semesters, nack welcker Zeit das nickt zurtickgeforderte Honorar dem Uni-
versitftts - Kranken - Verein zufftll t
§ 15.
Der Quftstor ist befugt, in Fallen, wo ein vorubergehendes Zahlungs-Unver-
mfigen nack seinem Ermessen kinreickend besckeinigt wird, knrze Fristen zur
Bezaklung des Honorars zn gestatten, dock niemals lftnger, als bis zum ersten
Juli fur das Sommer- und bis zum ersten .Tanuar fUr das Winter-Semester. Bei
dera Lekrer selbst durfen solcke Fristgesuche weder angebrackt, nock von dcm-
selben berucksicbtigt werden.
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140
Berlin.
§§ 1«. 17.*)
III. Yon dem gestundeten oder erlassenen Honorar.
§ 18.
Zum freien Bcsuchen aller Vorlesungen sind absolut berechtigt und ohne
dass es dazu der Einwilligung des Lehrers bcdarf:
1) die Sohne nnd Briider der noch fungirenden oder emeritirten Pro-
fcssoren der hiesigen Universitat;
2) die SShne und Briider der verstorbenen Professoren, weun sie znr
Zeit ihre8 Todes an der hiesigen Universitat angestellt oder emeri-
tirt waren;
3) die Sohne nnd Briider des Universitatsrichters , Secretars nnd
Quflstors nach den bei 1. und 2. angegebenen Bestimmungen ;
4) die Percipienten des Kurmarkischen Stipendiums.
§ 10.
Ob ein Lehrer ausserdeni zur Stundnng oder znm Krlasse sich verstehen
wollc, hangt lediglich von demselben ab; doch darf die Stundung oder der Erlass
nur in nachstehend vorgeschriebener Art geschehen. Der Quastor ist verpflicktet.
jede den nachfolgenden Bestiniinungen zuwiderlaufende Erklarung der Lehrer ab-
znlehncn.
§ 20.
Die Lehrer haben ihre ErklUrung, ob sie Uberhaui>t die Honorare fiir ihre
Vorlesungen erlassen oder stunden, oder statt der Stundung den zur Stundnng
Zngelassenen einen Theil des Ilonorars erlassen wollen, an die Qniistur vor Be-
kanntmnchnng der halbjahrigcn Lections- Vei7.eicknissc abzugeben. Im Fallc eine
solche ErklUrung nicht erfolgt, wild vermnthet, dass der Lehrer sick zur Stun-
dnng verstehe.
- § 21.
Die Stundung des Ilonorars geschieht bis nach erfolgter Anstellung oder
Erlangnng eines akademischeu Grades, oder hinreichcnder Besscrung der Ver-
niOKensunistande eines Stndirenden, oder sputestens bis znm Ablanf des sechsten
.lakres uack seinein Abpange. Das Anerbieten des Stndirenden ant NtoHung kiir-
zerer Termine muss immer angcnommen werden.
§ 22.
Die Bcrechtigung znr Nacksuekung tun Stundnng oder Erlass wird von deiu
Rector nnd dein rniversitfttsrichter auf den Gmnd der einznreickendcn und
nnten niiker bestimmteu Zengnisse ertheilt, in it Vorbehalt des Recurses an den
•Senat im Falle der Vei woigerung. Bei Nicht -Ucbereinstiinmung zwischen dem
Rector nnd dem Universitiltsrickter soli der Deian der betreffendcn Facultat als
bbmann den Ausscklag geben.
*) An Stelle der §fc 1(1. 17. ist mit Gcnehinigung des Ministers der geistlirhen,
I'nterrichts- und Medicinal -Angelegenheiten folgenaV Bestimmung getreten:
„Wird die zur Zahlung bestimmte Frist nicht innegckalten, so verfugt
auf Antrag der QuSstur der Rector, dass sammtlicho fiir das laufende Se-
mester angenommenen Privat-Vorlesungen, fur welcke das Honorar nicht be-
zahlt worden ist, in dem Anmelde-Buchc gestrickeu und die betreffenden
Doceuten vei-anlasst wcrdeu, iiber die gestrichenen Vorlesungen keine Ab-
meldungs-Vermerke zu ertheilen.*
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Von dem gestundcten oder erlassenen Honorar.
141
§ 23.
"Wer die im § 22 angegebene Berechtigung nicht, erlangt hat, darf auf keinc
Weiso urn Stundnng oder Eilass, sei es des ganzen odor cines Thoils des Hono-
rars bei dem Lehrer anhalten und kein Gesuch derart berilcksichtigt werden.
§ 24.
Jedes beim Lehrer selbst angebrachte oder von ihm beriicksiehtigte Ge-
such, mit Ausnahnie des § 2.'i bezeichneton Fallcs, soli nach deu im § 4 bis 7
onthaltenen Bestimimmgen beurtheilt werden.
§ 25.
Xnr in dem einzigen Falle darf sicb der Studirendc an den Lehrer selbst
wenilcn nnd ein Erlass von demselben vertugt werden, wenn der eistere eiue Vnr-
lesung, woiiir sehon einiual daa Honorar bezahlt oder gestundet worden, znm
zweiten Mai gratis zu hbreu wiinscht.
§ 2<>.
Bei der Nachsuchung um die Berechtigung, den Erlass oder die Stundimg
fordern zu diirfeu, sind einznreichen:
1) Von Inlandern ein Zeugniss der Kcife, von Auslitudcrn ein giiiisttecs
Schulzeugniss. Dei solchen In- und Auslandem , die bereits auf an-
deren Universitaten gewescn sind, wird nachtsdem ein giinstiges Ab-
gangs-Zeugniss erfordert. Der Mangel dieser Zeugnisse schliost un
bediugt die Ertheilnng der Berechtigung aus.
2) Ein Zeugniss der Dttrftigkcit.
§ 27.
In Ansehung der Bediirftigkeits - Zeugnisse Ut Folgendes festgesetzt:
1) kiinuen sie, wenn die Eltern des Studirendeu noch am Lebcn sind,
oder wenn derselbe gTossjiihrig ist, von dem Magistrat des Wohn-
ortes, oder den Amts-Vorgesetzten des Vaters ausgestellt sein. Bei
Waisen gilt nur das Zeugniss der betreffenden Vormundschatts - Be-
horde.
2) MQssen in dem Zeugnisse folgendc Punkte enthaltcn sein:
a. Angabe der Vor- und Zunamcn und des Alters der Studirenden;
b. Amt, Stand und Wohnort der Eltern und bei "Waisen der Vor-
nuinder;
c. Zahl der etwaigen ftbrigen versorgteu und unversorgten Kinder,
oder Bcmerkung, dass kciue vorhauden scien;
</. Angabe der Lehr-Anstalt, auf welcher der Bittsteller seine Yor-
bilduug erhalten hat;
v. die von Eltern oder Vormuudern zu maehende bestimmte Angabe
der Unterstiitzung, von welcher Quelle sie auch komraen
nnd welcher Art sic auch sein mbge, welche dem Stu-
direnden jiihrlich zugesichert worden;
/. die bestimmte Versicherung. dass die Eltern oder Vormundcr,
nach ihren. der attestirenden Behorde genau bekannten Ver-
mogens-Verhaltnisscn dem studirenden Sohne oder Mtindcl nicht
mehr als die unter e anzugebende Untersthtzung gewahreu konnen.
§28.
Sollte cs sieh ergeben, dass ein nach den im § 27 enthaltenen Bestimmungen
ausgestelltes Bediirftigkeits- Zeugniss wahrheitswidrige Angaben enthalt, so soli
der Hector und Senat hiervon der voi'gesetzten Behorde zur Untersuchung der
Sache Anzeige machen.
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Berlin.
§20.
Das Recht der Nachsuehung um die genannte Beguustigung geht fiir den-
jenigen Studirenden verloren, welcher in Ansehung des Fleisses oder des sittlicbeu
Betragens sich den Tadel der Lehrer oder der akademischen Beborden zuzieht,
so wie fur denjenigen, welcher durch seine gauze Lebensweise an den Tag legt.
dass er zu andcrcn nicht nothwendigen Ansgabeu die Mittel herbeizuschaffen
vermoge.
§30.
Die von der Behdrde ertheiltc Genehmigung wird auf dem Annieldungs-
buche vermerkt und in Bezug anf dieselbe von der Quastnr die Stunduug oder
der Erlass, je nach der vom Lehrer gegebeneii Erklarung (s. § 19. 20) verfugt.
Hat der Lehrer der Quastur die Weisnug crthcilt, uberhaupt weder zu stunden
noch zu erlassen, so wird dies dem Studirenden von der Quastur bekanut gemacht.
§31.
"Wenn es auch jedem Lehrer freisteht, das auf der Quastur ftir ihn be-
zahltc Honorar den Studirenden zurUckzubezahlen, so darf dies doch weder durch
den Quite lor geschehen, noch vcrliert dieser die ihm zukouimende Tantieme aus
dem angefuhrten Grand einer geschehenen Znriickbezahhing. Eben so wenig dart
der Quastor Anweisungen der einzelnen Lehrer, bestimmten Studirenden Erlass
oder Stundung zu gewahren, beriicksichtigen, bei Vermeidung der im §. 8 fest-
gesetzten Strafe.
§32.
Die gestuudeten Houorare verpllichtet sich der Studirende in der t'estge-
setztcn Frist zu bezahleu, und unterzeichnet hiertiber einen in folgender Form
ausgestellten Revers:
Fiir die Vorlesung des Herrn Dr. N.N ttber
ist mir das Honorar mit M. Pf. gestuudet worden: ich
verpflichte mich, diese Suinme gegen Riickgabe dieses Reverses nach meiner
Anstellutig oder Erlangang eines akademischen Grades, oder nach Vcr
besseruug meiner VermogensumstHnde, oder, wenn keincr dieser Fallc eiu
tritt, doch mit dem Ablaut' des sechsten Jahres nach meinem Abgangc an
die Quastur zu zahlen. Berlin, den
N. N. Studiosus
aus
§33.
Beim Abgauge von der Uuivcrsitat werden die gestundetcu Houorare in
dem Abgangs-Zengniss vermerkt*), indem die Beborden angewieseu sind, mft
Rucksicht auf diese Vermerkuug von der geschehenen Anstelhing eines Candidates,
welcher noch das Honorar schuldig ist, Anzeige zu niachen. Zur Einzichung und
Eiuklagung der gestundeten Honorare ist in Gemassheit der Allerhochsten Ordre
vom 5. Febraar 1844 nor die Quastur und nicht der stundende Lehrer legitimirt
§34.
Fur die Einziehung der gestundeten Honorare erhftlt der Qu.lstor, wenn er
feie nach abgelaufener Frist eingetrieben hat, eine Tantieme von Zwauzig Proceut,
wenn sie aber ohne Anft'orderung an ihn eingesandt worden, Zwei Procent, wie
*) Die Studirenden haben vor dem Universitatsrieliter bei ibrem Abgange von
der biesigen UniversitSt ein Anerkenntniss uber die gestundeten Honorare zu Protokoll
zu geben. Vcrgl. Gesetz v. 29. Mai 1870. § 1.
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Von dem gestundeten oder erlassenen Honorar.
143
bei den sogleich bezahltcn Honoraren. Falls der Schuldncr das Honorar an den
Ix?hrer selbst eingesandt hat, ist dieser verpflichtet, dieselben Tanticmen nach
Maregabe dor beidcn Falle an den Quiistor zugleieh mit der erforderlichcn Be-
narhrichtigung abzutragen.
IV. You den Nichtstudirendcn und Kospitanten.
§ 35.
Allcs Vorstehende ist auch fur Nichtstudirende, die von den Lehrern zum
Bcsuch der Vorlesungen zugelassen werden, mit folgenden Ansnahmen giiltig:
1. die Genehmigung zur Xach«uchung der Stundung oder des Erlasses muss
in einer besonderen Bescheinigung ertheilt werden.
2 8tatt der anf dem Anmeldungsbnche der Studirenden voin Quiistor zu
machenden Vermerke dient bloss die von demsclben gegebene Be-
scheinigung uber bezahltes, gestundetes oder erlassenes Honorar.
3. Die Anweisnng des Tlatzes von Seiteu des Lehrers geschieht nur dureli
die Karte.
4. Findet der im § 22 gewahrte Recurs an den Seuat nicht statt.
§30.
Diejenigen, deren Immatriculation aus verschiedeuen Grunden noch in
suspenso ist, denen aber inzwischen von der Behbrde der Besuch der Vor-
lesungeu verBtattet worden, sind in a 1km, dies Reglement Betreflfendeu , den
Studirenden gleich zu achten.
§37.
Kg ist keinem Studirenden oder Nichtstndircnden crlanbt, eine Vorlesung,
zn welcher er sich nicht auf die im Obigen angeordnete Art gemcldet hat, langer
als vierzehn Tage hiudurch zu besuchen.
§38.
Wer uberwiesen wird, eine Privat- Vorlesung im Winter-Semester bis Weill -
nachten, und im Sommer- Semester bis zum ersten Julius ohne die vorschrifts-
m5s8ige Anmeldung besucht zu haben, ist zur Entrichtuug der Auditorien-Gelder
m\ des Honorars verpflichtet, welchc von ihm eingezogen werdeu sollen. Ausserdem
liat er eine nach Hewandtniss der Umstande bis zur Exclusion zu steigerndo
Disciplinar-Strafe zu erwarten.
Auszug aus der Instruction
liber die Erhebung der gestundeten Honorare.
Voa der Eintreibung der gestundeten Honorare, der Buchung der eing^gangenen
und deren Auszalilung.
§ 10.
Es kaun bei deu gestundeten Honorarcn ein zweifacher Fall eiutreten.
llonorarreste kouuen freiwillig von abgegangenen Studirenden eingehen, che der
Zeitraum von funf (vergl. unten § 12. 14. uud 21.) oder beziehungsweise von
sechs Jahren (vergl. Reglement iiber die Meldung dor Studirenden zu den Vor-
lesungen u. s. w. vom 10 Mfirz 1844. § 32.) nach dem Abgauge von der Uni-
versitat abgelaufen ist, oder die Zahlung erfolgt nach dein erwahnten Zeitraum
auf llahnung des Quastors.
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Berlin.
§ 12.
Erfolgt nach dcr von dcr QnAstur gesehehcneu Mahuung keine Zahlung
odor binneu drei Monaten kciuc Antwort, so ist zunAihst bci der vorg<»setzten
Beborde eine Requisition einzulegcn, und wenn diesc ebenfalls fruchtlos.ist, zur
gerichtlicbcn Klage zu schreiten. Letztere ist jedoch erst funf Jahre nach dcr
Anstellung, oder bei der erwiesenen Znhlungsfahigkeit anzustellen.
§13.
Die durch die Mahuung und Klage eutstehenden Kosten diirfeu deii
Empfaugern des Honorars nicht angerechnet werden.
§ H.
Jeder erlangte akademischc Grad liat in alien die Eintreibung betreffendeii
Bezichuugen dieselbe Wirkung wie eine Anstellung.
§ 15.
"Wenn Reste eingehcu, meldet sich der Schuldner, wenn er personlich zalilt
bci dem QuAstor: wenn das Geld mit cinem Briefc eingcht, eroffnet diesen dor
QuAstor, prAsentirt das Scbreiben, und nhnmt das Geld in Empfang. Zur Controlle
<lcs Solleingangs dient. dass bei persoulicher Einzahlung beide Beainte, QuAstor
und Controleur, in der Quastur anweseud sind, der Controleur also In'trt, dass ein
Eingang von Geld statttinden werde; bei der Einzahlung durch die Post, welches
der gewohulichere Fall ist, wird vor Ablieferung des beschwerten Briefes cin
Scheiu der Post gebracht, und dieser ist von beiden QuAsturbeamten zu unter-
zeichnen. Der QuAstor notirt die eingegangenc Summe, gleich alien andern ein-
ffeheuden Gelderu, im Hnuptjournal, welches chronologisch von ihm gefuhrt wird.
Er giebt sodann das eingegangenc Scbreiben, oder sagt mundlich bei personlichcr
Einzahlung dem Controleur. wie viel und von wem Geld eingegangen ist. Der
Controleur notirt den Eingang, theils iiu Guthaben (Specialcouto) des Doceuten,
theils im Schuldenbuch (Restconto). in welchen beiden Dttchern die eingezahlte
Summe als Rest gestrichen wird, und bemerkt den Eingang im Annahmebnch
(Specialuianual) in der Colonne: Eingcgangene Reste.
Dei dem tAglichen Abschluss des Anuahmebnchs (Specialmauuals) und des
vom QuAstor gefiihrteu Uauptjournals wird die Richtigkcit der eingegangeuen
Reste, wie aller eingegangeuen Suinmeu, durch Uebercinstimmnug beider Bttcher iui
Hauptabschluss controlirt.
§16.
Es ist uubedingt teste Regel, dass die eingegangeuen Reste nach der
Reihcnfolge an die Doccuten, wie sic im Schuldenbuch (Restconto des Schuldncrs)
aufgefuhrt stehen, hinter einander abgetragen werden.
§17.
Die Erben des vor Ablaut* der gesetzlichen Frist verstorbenen Schulduers
sind uur dann zur Zahlung anzuhalten, wenn e» erwiesen ist, dass der Nachlass
des Schuldncrs zahlungsfAhig gewesen ist. Die Erbeu des nach Ablauf der ge-
setzlichen Frist Verstorbenen treten ganz in die Verpflichtung des Erblassers,
falls nicht del- stundende Lehrer seine Anspiiiche an unvermOgende Hinterlassene
aufgicbt.
§ 18.
Die Zahlung geschieht an die QnAstur gegcu Quittung; an dieselbe habeu
auch die Lehrer das Geld abzulicfern, welches znfAllig an sie gesandt sein sollte.
Die QnAstur hat nach Massgabe des § 34. des Reglements ttber die Meldung der
Studirenden zu den Vorlesungen n. s. w. vom 10. MArz 1844 die Tantieme ab-
zuziehen, die Zahlung in die Bttcher zu vermerken und dem Lehrer genan anzn-
zeigen, fur welche Zeit, flir welche Vorlesungen und ob ganz oder theilweise be-
zahlt sei.
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Krhcbung der gcstunduten Honoraro.
145
Venn dor Duccnt nachtiiiglich das gestuiidetc llonorur crliisst, so ist die
Quastur. falls sic die Tantieme niclit ebenfnlls crliisst, nur zur Erhebnng der
llftlfte der gesetzlicheu Tantieme von dem erlasscnen Ilonorar berechtigt.
§ 19.
Am Schlusse cines jeden Semesters hat die Quiistur einem jeden Doccutcn
ein iiament licbes Verzeichniss der im Semester fur ihn eingegangenen, gestundet
gewesencn Honorare zn iibergeben. Ein jedes Collegium, fur welches das ge-
stuudete Ilonorar eingegangen ist, mnss nach Xamen nnd Semester in diesem
Verzeichniss angegeben sein. Quastor nnd Controleur nnterzeichueu diese Ab-
rechnung, in Folge deren der Doeent die Becharge ertheilt.
§20.
Nach Eingaug eincs gestnndeten Honorars ist dem Schuldner cine vom
Quastor nnd Controleur unterzeiebnete Quittung iiber die eingegangenen Gelder
anszulertigen, uud der oder die Reverse iiber die nun bezahlten, frtiher gestundet
gewescnen Honorare sind dem Einzahlcnden zuriickzugeben. Eine Notiz tiber das
personlieh eingezahlte Geld, oder das Schreiben, mit dem das Geld eingegangen
ist, sind zu den Acten des Schuldners zu bringen, nnd auf dem Actendeckel ist
die geschehene Zahlung zu vermerken.
§21.
Nach den ausgestellten Reversen ist der Studirende, dem gestundet worden,
verpflichtet, fttnf Jabre nach der Anstellung oder sechs Jahre nach dem Abgang
von der Universitat das ihm gestundete Ilonorar einzuzahlcn. Der Fall, dass dem
Revers nach ein Studirendcr fiinf Jahre nach der Anstellung gestundetes Honorar
einzahlcn musste, kommt nur dann frtiher, als der zweite Fall, wsechs Jahre nach
dem Abgang von der Universitat" vor, wenn ein Studirendcr sehr zeitig eine
Anstellung oder sonst eine biirgerliche Selbststttndigkeit erreicht. Da indesscn
nach § 14 hierzu auch die Erlangung des Doctorgrades gerechnet wird, ferner
alle diejenigen, welche bei Schulen, im Subalterndienst oder in iihnlicher Weise
ein Unterkommen finden, hierher gehoren, und dieser Fall jetzt nicht selten sein
durfte: so wird der Quastor verpflichtet, die Verhaltnisse aller, deneu gestuudet
worden, vom Abgange von der Universitat an, im Augc zu behalteu, nnd bei
deneu, welche gleich nach dem Verlassen der Universitat eine Anstelluug, einen
selbststandigen Erwerb, oder den Doctorgrad erreichen, fiinf Jahre nachher, bei
alien ttbrigen aber sechs Jahre nach dem Abgang von der Universitat die erstc
Mahnung znr Zahlung der Rest gebliebenen Honorare eintreten zu lassen.
§22.
Der Controleur fiihrt den Terminkalender, in welchcm fur alle Studirende,
deuen Honorar gestundet worden, die Tennine der ersten Mahnung sofort, uud
spater nach dem Hergang der Correspondenz notirt werden.
§ 23.
Auf den Grnnd des Terminkalenders nnd des fttr jeden Studirenden, dem
Honorar gestundet worden, angelegtcn Special - Actenstuckes crliisst der
Quastor die nothigen Excitatorien , Requisitionen , Klagcanmeldungen, die der
Controleur mundirt und absendet, und dass lctztcrcs geschehen, in dem Geschafts-
jonmal der Qoastur notirt. Der Controlenr hat die Verpflichtnng, den Termin-
kalender mit dem dazu gehorigen Actenstiick dem Quastor zur rechten Zeit vor-
zulegen und den Termin nicht eher zu loschen, als bis das Excitatorium u. s. w.
abgegangen und demgemass ein neuer Termin notirt ist.
§24.
Es versteht sich, dass alle Correspondenz u. s. w. iiber einen Rest und
alle desfallsigen Notizen u. s. w. dem Special- Actenstiick jedes einzelnen Studirenden
einzuheften sind, damit aus diesem der Hergang und die jedesmaligc Lage der
Saehe in jedem Augenblick vollstandig Ubersehen werden kann.
Baumgart, UulversliaU- SUpendieu.
10
146
Bonn.
Bonn.
Akademische Beneficien an der Universit&t Bonn.
1. Die sogen. Ptitz- Stipendien fur Historikcr und Geographen, die beicits
4 Semester mit Erfolg ihrc Studien betrieben haben, 3 an der Zahl in
Betiagen von je 600 Mk. pro Jahr;
2. die Hohenzollern- and von Diergardt- Stipendien fur Studirendc aller Facul-
tilten, 10 bezw. 11 pro Semester mit je 300 Mk.;
3. das Cahnsche Stipendium, 1 pro Jahr mit 300 Mk. fur Verwandte des
Stifters, event, geborenc Bonner oder sonstige Rheinl&nder;
4. die Bonner Stadt- Stipendien, 3 pro Jahr mit je 150 Mk., woven eiues
ausschliesslich fiir Sohne hiesiger Burger;
5. Staats- Stipendien fiir katholische Theologen. deren pro Jahr 20 mit je
300 Mk. vergebeu werden;
t>. die sogen. akademischcn Stipendien, deren je nach der Zahl der Be-
werber in jedem Semester etwa 100 in Betragen von ca. 50 Mk. (fur
evangelische Theologen — aus den Collcctengeldern — ca. 100 Mk.)
vcrgeben werden;
7. die jiidischen Collectengelder, aus denen in der Regel 2 Stipeudieu mit
200 Mk. durchschnittlich (niedriger oder holier je nach dem Betrage
der Collecten oder der Zahl der Bcwerber) pro Semester verlieheu
werden ;
b. cinige Ministerial- und ausserordentliclie Stipendien in Betiagen von je
50—75 Mk. pro Semester.
9. Einc nicht unbedeuteude Zahl von hiesigeu Studirenden beziebt aus den
Ko'Iner Studien - Stiftungen ansehulichc Stipendien (cf. Seite 14S u. ff.), und
ebenso verleihen die Regierungen Rheinlands und W'estphalens an
hiesige Studirende Stipendien.
Zur Erlangung der unter 1 — 8 aufgefuhrten Stipendien ist ein Zengniss der
Keife von cinem deutschen Gymnasium (oder Realgy mnasinra) , bei den meisten
ausserdem noch ein Diirftigkeits-Zeugniss nach dem hier beigefugten Formular*)
und ein Fleisszeugniss erforderlich. Letzteres ertheilt der Decan der betr.
•) Ditrftigkeitszeugniss fur dcu Stud. ... aus A. Verh<nissc des
Studirenden. a. Vor- und Zunamc und Alter des Studirenden. b. Besitzt dersclbe
bereits cigcnthumliches Ycrnittgcn? c. Worin besteht dasselbc und wie hoch ist der
Ertrag? d. Gcniesst der Studireude bereits Unterstiitzung aus Stiftungen, Gflcntlichen
An^alten oder Familien-Fundationen und welchc? e. Auf welchcr Lehranstalt hat
er seine Vorbildung erhalten und hat er dort cine Freistelle oder ein Stipendium
erhalten, und welches war der Betrag desselben? B. Verhaltnisso der Eltcrn des
Studirenden. a. Name, Alter und Stand oder Gewerbc der Eltcrn. b. Haben dic-
selbeu au.sser dem Studirenden noeh mehrere Kinder und wie viele? c. Wie viele
befinden Meh noeh in elterlicher Pflege? d. Worin besteht das Vermogcn der Eltern?
e. Wie viel bezahlen dieselben an Steuern und zwar 1. an Grund- oder GebSude-
ed by GoogI
Akademische Beneficicn an dor Universitat Bonn.
147
Facultftt auf (Jrund eincr vor ibm oder einem soustigen Facultiitsmitgliedc statt-
eehabten Prnfung (pro stipendio) oder auf (Jrund cines Zcngnisses iiber die Zu-
trehorigkcit zu einem Seminar. Die Bewerbungen sind zu Anfaiig des Semesters
bei dcr Universitatebehordc anzubringcn.
An sonstig-en Beneficicn sind anznfQhren:
1. Stundunp des Honorary fur die Vorlesungen. (Erfordernisse : Zeugniss
der Reife, Diirftigkeits- Zeugniss und Burgschafts- Attest des Vaters,
desseu Unterselirift amtlich beglaubigt sein muss; Frist zur Kinreiehnng
dcr Geswche : 1 Woclic nach dem ofticiellen Beginn des Semesters.)
2. fiir 11 evanfeiisrhe Theolopen freie Wohnnng, Beleuchtung und Heizung
im evangelisch-theologischen Stift;
3. der akademisrhe Kranken-Verein, der fur einen halbjiilirigeii Beitrag
von 1,50 Mk. in Krankheitsfallen freie arztliclie Beliandlung und un-
entgeltliche Medicamente, in schlimmeren Fallen freie Aufnabmc in die
Kliniken gewahrt.
Assistentenstellen sind folgende:
1 an der Uuivcrsitfits-Bibliothek mit ciuer Remuneration von jahrl. 450 Mk.
2 an der Anatomic mit je 225 Mk pro Jalir,
1 ,, ., medicin. Klinik mit 150 ,, ,. ,,
3 „ chirurg. Klinik „jel00 „ „
1 Famulus des pathologischen Institnts mit jahrl. 300 Mk.
1 „ .. physiologischen „ „ „ 300
1 .. ., pharmacolog. ., „ 150 „
2 Amanuensen des naturhistoriscben Museums mit jc 150 Mk. jahrl.
1 „ „ cbemischeu Instituts „ 300 ,,
Fur Httlfeleistungen an der Sternwartc durch Studirende steben dem Director
jabrlich 720 Mk. zur Verfugung.
Bei der mit der Universitat in Verbindnug stebenden landwirthschaftlichen
Akademie zu Poppelsdorf giebt es ganze und halbc Freistellcn (Honorar-Erlass)
mit der Massgabe, dass auf je 10 das voile Ilouorar zahlende Akadcmiker cine
pinzc und 2 halbe Freistellen an diirftigc und wQrdigc Studirende verlieben
werden. Ausserdem werden Geldstipendien auf die Dauer eines Studienjahres
verlichen.
fteuer? 2. an Gewerbesteuer? 3. an Klassensteuer oder klassificirtcr Einkommensteucr?
4. an directer Communal- re.sp. Communal- Einkommensteuer? C. Angabc dor
I'nterstutzungen, welcbe dem Studirenden Scitcns desscn Eltern oder
Vorniundern jfihrlich zugesiehert werden.
Die Richtigkcit des vorstehenden Zcugnisscs und da.ss nach den bier genau
kkanntcn Vcrmogens-Vcrhaltnisscn des ... . dem studirenden Sohne uiclit mchr als
die unter C. angegebene Unterstiitzung gewahrt werden kann, bescheinigt
den . . . . 18 . . .
Ortsbchorde des Wohnsitzes der Eltern.
(Siegel) (Name)
10*
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us
Bonn.
Die Kolnischen Studien-Stiftungen.
(Vcrgl. S. 14fi sub. 9.)
L
Vorragangren fiber das Stipendlon- Wesen.
A usstcllung dcr Diirftigkeits-Zengnisse fiir Studirende.
Eiue Verfuguug der KOniglichcn Regierung, Kirchen- uiul Schul-Ver-
waltung zu Kbln vom 2. August 1 82*.> enthalt folgendc Bestimmungcn :
Die Ausstellung dcr Durftigkeits- Zeugnisse fur Studirende, welche eiuc
Vntcrstutzung uachsuchen, erfordert eine vorhergegangene genaue Ermittelung aller
dabei zu beiucksichtigenden Verhaltnisse, wenn sie nicbt zu Missbrftuchen fuhren
soli, welche die wohlthatigen Absichten des Staates oder der froramen Stifter
uiitcrgraben und eine Uugerechtigkeit gegen wahrhaft Diirftige and Wftrdigc
begrundeu. Die BehOiden unseres Verwaltungs-Bezirks, welche zur Ausstellung
soleher Zeugnisse befugt bind, werden daher angcwicsen, in diesen Zeugnissen:
1. Deu Stand, das Gcwcibe und den Grad der "Wohlhabeuheit der Eltern
im Allgemeinen zu bezeichnen und deu letzteren durch Angabe der
jahrlich zu entrichtenden Steuern zu belegen.
2. DaB eigenthiimliehe Vermbgen, welches dcr Bewerber etwa bereits be^itzt.
zu spcciticiren.
o. Die auderweitigcn Unterstiitzungen und Beneficien, welche der Bewerber
bis dahin genossen hat oder noch fortdauernd geniesst, auf desscn schiift
liche, von der betreffenden Behorde als richtig auerkannte Erklarung,
anzugeben.
4. Den Aspiranten darauf aufmerksam zu machen, dass er seine Wurdigkeit
zur UntcrstUtzung durch Vorzeiguug seiner beiden letzten Censur- Zeug-
nisse bei der BehOrde, deren Bcriicksichtigung er in Anspmch nimint,
nachzuweisen habe.
Fill- die Zulassung zu den Universitats-Beneticien mttssen diese Zeugnisse
nach einer ausdriicklichen Bestiramung dcs hohen Miniateriuras der geistlichen und
Untcrrichts-Augelegenheiten von der Orts-Obrigkeit und dera Orts-Pfarrer aus-
gestellt und untersiegelt scin. Von dcr Stempel-Pflichtigkeit sind sie nach dcm
Stempel-CJesetz vom 7. Marz 1822 befreit.
II.
Befahigung znm Gcnusse von Stiftungeu.
Bcibringung der erforderlichen Zeugnisse und Boweisstiicke.
Kiue durch das KSnigliche Provincial -Schul- Collegium zu Coblenz unterm
17. October mitgetheilte Verfugung des Kbniglichen Ministeriums der geistlichen
und Unterricht8- Angelegenheiten vom 21. September 1829 weist den Verwaltungs-
Rath an, keinem Studirenden behufs des Besuchs einer inlandischen oder aus-
lflndischeu Uuiversitiit ein Stipendium verabfolgen zu lassen, der nicht durch Vor-
legung eines Abgangs-Zcngnisses von dcr Schule oder in Ermangelung dessen eines
Prufnngs-Zeugnisses der akademischen Examinations -Commission nachgewiesen
hat, dass er die zum fruchtbringenden Betriebe der Universitats-Studien erforder-
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Die Kolnischen Studien-Stiftungen.
140
liche Reife des Geistes erlangt habe. Diese Vorschrift gilt auch fur die Bewcrber
Tim sogenannte Orts- und Familien -Beneficien. Wenn in Betreff der letztern sich
an8 der Stiftungs-Urkunde etwa ein Bedenken gegen die Anwendbarkeit dicser Vor-
schrift erheben mbchte, so ist die Sache zu einem besondern Berichte mit ge-
hbriger Auseinondersetzung der Verhaitnisse and Beifllgnng der Stiftungs-Urkunde
geeignet.
Gemass VerfOgang des KOnigl. Provincial - Schul - Colleginms zu Coblenz
vom 31. Juli 1830 bat in den Fallen, in welchen Gymnasiasten als Glieder der
Familic des Stifters oder aus einem sonstigen stiftungsmassigen Anspruche den
ansschliesslichen Gennss des Beneficii rechtlich fordern kftnnen. das ihnen er-
thcilte Ceosur-Zeogniss No. Ill die Znrtickziehung der Stipendien nicbt znr
Folge. Dagegen sind diejenigen Scbiiler, welche bios ex gratia, in Ennangelung
der Berechtigten, zum Genusse bernfen werden, ausznschliessen , wenn sie kein
giinstigeres Zeugniss anfweisen k6nnen.
Dnrch nachfolgende Bekanntmachung des Verwaltnngs-Rathes vom
10. April 1833 werden die von den StiftuDgs -Aspiranten beizobringenden Zeug-
nisse nnd Beweisstucke nahcr bezeichnet:
Die Unvollstandigkeit eingehender Gesuche urn Verleihung der von dor
unterzeichneten Stelle venvalteten Studien-Stiftungen verursacht nicbt bios un-
niithiger Weise Ruckfrageu, sondern auch den Betheiligten Auslagen und unan-
genehme Verzogerungen. Sie bcsteht nieistens in dem Mangel an den erforder-
lichen Beweisstticken zur Begrundung des Gesuchs, und glaubeu wir im Intcresse
der Betheiligten selbst zu haudelu, wenn wir sie hiermit, ttnter Bezugnalune anf
die Bekanntmachung vom 7. November 1829, auf dasjenige aufmerksam machen,
woranf es in der Regel am meisten ankommt:
I. Bei Familien-Stiftungen muss vor Allem
1) der Beweis der Verwandtschaft rait dem Stifter oder den stiftungs-
massig berufcnen Familien und zwar dnrch fonngerechte Ausziige aus
den Tauf- und (Jeburts-Registern mit erforderlicher Vollstandigkeit ge-
liefert werden; sodann muss
2) sowohl die eheliche Abkunft als die katholische Kirch cn-Ge-
nieinschaft des Bittstellers , da beides von den meisten Stiftern nus-
driicklich gefordert wird, durch besondere amtlich ansgestellte Zeugniss*'
nachgewiescn werden, insofern nicht schon obige Ausziige dariiber hin-
reichende Auskunft gcben.
3) Wird der Gennss einer Familien - Stiftung behufs der Stndien in An-
spruch genommen, so mttssen:
A. Gymnasiasten das jiingste ihnen ansgestellte Ccnsuren-Zeugniss
(No. I, n oder III),
B. Akademiker aber
a) ihr Abiturienten-Zeugniss (No. I oder II),
b) ihr Immatriculations-Zeugniss,
c) den Anmeldungs-Bogen Uber gehbrte oder doch schon gewahlte
Vorlesungen und
d) ein Sit ten -Zeugniss entweder vom Director des Gymnasinms,
das sie zuletzt verliessen, oder von den Orts- Behb'rden ausgestellt,
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150
H<>nii.
jedoch dieses alsdaun nur, wenn das Prufungs -Zengniss tiber ihr
Betragcn nicht schon hinreichende Anskunft giebt, beifiigen.
4) Sind ftir die Familien-Stiftungen Priisentatoren bestellt, was bei vielen
der Fall ist, so ist auch eine von denselben ansgefertigte Prasentations-
TFrkunde erforderlicb.
IT. Audi bei Orts-Stiftungen sind die obcn nnter 2), 3) nnd 4) bczeichneten
Zengnisse znr Begriindnng des Gesuehes uod znr Benrtheilnng seiner Zn-
liissigkeit nothwendig.
1TI. Wer eine Frei-Stiftung zn erhalten wiinscht, bat bios die nnter 2) nnd
3) benannten Zengnisse beiznbringen. Diesc Stiftungen konnen nur den-
jenigen verlieben werden, welche das Zengniss No. I oder IT besitzen.
Alle diese Zengnisse nnd Bcweissttleke konnen auch in amtlicb beglaubisiter
Abscbrift eingereicht werden und sind sammtlich stempelfrei.
Koln, den 10. April 1833.
Der VerwaltuD*8-Ratta der Studien-Stiltunjen.
Gemftss Veifugung des Provincial -Schnl-Collegiums vom 2. November 1834
wird dnrcli den § 34 des von Sr. Majestiit dein KAnige nnter dem 25. .Tuni 1 834
genelnnigtcn Reglements fiir die Prttfnng der zn den T niversitiiten iibergchenden
Schiilcr vom 4. ejusdem, welcher zur Conferirung orl'cntlicher Beneficien fQr Stu-
dirende das Zengniss derReife bedingt, zugleich aber ausdriicklicb bestimmt.
dass Trivat- oder Familien-Stiftnngen hierdurch nicht beschrankt werden konnen.
die mittelst Verfugnng vom 27. October 1 820 dem Verwaltungs-Ilathe mitg;etheilte
Bestimmung des Konigl. Ministcriums der Geistl., Unterrichts- nnd Medicinal -An-
gelegenheiten vom 21. September ej. modificirt, nnd es darf also, so lange bc-
rechtigte Familien-Glieder die Stiftung in Anspruch nehmen, der Mangel des
Zcngnisscs der Reife niclit beriicksichtigt werden, es sei denn, dass die Stiftnngs-
Urkunde ausdriicklich gute Fortschritte in den Studien bonos profectus in Uteris
zur Erlaugung des Stipendii bedingt, in welchem Falle nur ein mit dem Zeng-
nisse der Reife Versehener zu dem Genusse desselbeu zugelassen werden darf.
III.
Verpflichtnng der Stiftungs-Portionisten, die Stiftnngs-Quote
jedes halbe Jahr zn erheben.
Mittelst Verfiignng vom 12. October 1833 genebmigt das Konigl. Provincial -
Scbnl • Collegium dem Antnige des VerwaUungs- Itathes gemfiss, dass den einge-
wiesenen Portionistcn in der Aufnabme-Urkunde znr Pflicbt gemacbt werde,
jedes halbe .Talir die Stiftungs- Quote zu erheben, widrigenfalls sie mit dem Schlusse
des darauf folgenden Semesters als aus der Stiftuug ausgetreten betrachtet werden
konnen.
Eine spatere Verfiignng des Konigl. Provincial -Scbul-Collegiums vom
3(>. December 1841 enth.llt folgende nfthere Bestimmung:
Nach der uns gemacbten Anzeige warten die Stipendiaten mitunter ein oder
inehrere Semester, ehc sic die Stiftungs - Betrage erheben. Dieses ist ein Missbraucli,
der die mit der Verwaltung der Stiftung beauftragte Behiirde belastigt, die
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Die KBlnischen Studien-Stiftungen.
151
Rechnnng and Kassen-Ordnnng beschwert und zu dessen fernerer Gestattung
weder Verpfiicbtung noch Veranlassung ans irgend einer RQcksicht vorliegt;
wir beanftragen daher den Verwaltungs-Rath, dem Stipendiaten bei der Ver-
leihnng za bestimmen, in welclien Fristen nnd zu welcher Zeit spiitestens das
Stipendium erhoben werden miisse, mit dem Prajudiz, dass der nicht piinktlich
erhobenc Betrag als erspart verrechnet und eine Ziigerung flber ein halbes Jahr
als Verzichtleistnng anf die Stiftung selbst werde angesehen werden. Eine Mass-
regel, Qber welche, wenn sie voraus ausdrucklich bckannt gemacht ist, sich Nie-
mand beklagen kann, die aber die Ordnung gewiss sichcrn wird, dagegen ab-
weiehenden, ausdriicklichen Stiftungs- Bestiramnngen nicht derogiren soil.
IV.
Bei den zu einer Stiftung bernfenen Parochianis (Pfarrgenosscn)
muss der jetzige Pfarr- Verband zu Orunde gelegt werden.
Das Konigl. Provincial -Schul- Collegium hat die vom Verwaltnngs • Rathe
ausgesprochene Ansicht getheilt, dass bei den subsidiarisch zu einer Stiftung be-
rnfenen Parochianis der jetzige Pfarr -Verband und nicht der znr Zeit der Er
richtnng der Stiftungs - Urkunde bestandene zu Grnnde gelegt werden mtissc.
(Verfiigung des Konigl. Provincial -Schul Collegiuins vom 4. Februar 1836). —
Als Eingepfarrte sind n&mlich, nach kirchenrechtlichem Begriffe, diejenigeu
bcrofen, welche zu der genannten Pfarrkirche im Pfarr -Verbaude stehen. Der
wirkliche Pfarr - Verband ist daher das Verhaltniss, wodurch die Zulassigkeit znm
Stiftungsgcuusse bedingt ist; wird dieser Verband durch Exemtion, durch Aus-
Ziehen aus dem Pfarr -Bezirke, durch Anstritt aus der katholischen KirchcnGe-
meinschaft oder in anderer Weise aufgelbst, so liort mit der Grundbedingnng
auch die stiftungsmassige Genussfahigkeit auf.
V.
Cnmnlirung mehrerer klciner Stipendien.
Mittelst Verffigung vom 10. Marz 1837 hat das KOnigl. Provincial -Schnl-
Collegium, auf den Antrag des Verwaltungs - Rathes, nachgegeben, dass Betritge
nach Durftigkeit und Wiirdigkeit fQr Gymnasiasten bis zu 50 Thalem, fur Aka-
demiker aber bis zu 100 Thalern cumulirt werden konnen. —
VI.
Bekanntmachung erledigter Stiftungen.
Die VerfOgungcn des Konigl. Provincial- Schul -Colleginms vom 25. Juni,
1. Aug. 1836 und 13. Nov. 1838 veranlassen den Verwaltungsrath, alio erlcdigten
Stiftungsportionen, unter kurzer AnfQhmng der Stiftung und unter Beifiignng
eines terminus ad quem Offentlich bekannt zu machen, damit hierdurch die
bereits otters vorgekommenen Beschwerden vermieden werden. Wer zur Zeit
der Erledignng qnalificirt war, schliesst jeden auch naher Berechtigten, der die
Qualification spater erwirbt, wenn er sie zur Zeit der Verleihung der Portion auch
nachzuwei8en vermag, aus.
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152
Bonn.
VII.
Unzulassigkeit des Gennsses der an den Besnch eines katholischen
Gymnasiums oder einer katholischen Universitiit geknfipften
Studien-Stiftungen bei dem Besuche cvangelischer Lehranstalten.
Substituirung dcr katholischen Universittitcn des preussischen Staates fur die
aufgehobene ehemalige UniversitTit Koln.
Mittelst Verftigung vom 21. Juli 1825 hat das Konigl. Ministerinin der
Geistl. und Unterrichts- Angelegenheiten den Genuss der an den Besuch einer
kathol. Universitiit gekniipften Orth-ab-Hagenschen Stiftung bei dem Besnch
der Juristen-Facultat zn Heidelberg als einer nicht katholischen Universitiit un-
statthaft erklart.
Gemiiss Verfiigung des Konigl. Provincial - Schnl - Colleginms vom
17. Fcbruar 1833 sind die Gymnasien Cleve und Wesel evangelischc Gymnasien,
mithin konnen auf denselben keiue Rtiftungcn bezogen werden, deren Stifter den
Besnch eines katholischen Gymnasiums zur Bedingung gemacht haben.
Gemass Verftigung vom 9. Jnnil837 erklartdas Konigl. Ministerinm der Geistl..
TTnterrichts- und Medicinal -Angelegenheiten, sich aus den vom K6nigl. Provincial -
Sehul- Collegium ausgefiihrten Grunden mit demselben dahin einverstanden , dass
in Beziehung auf die vom Vcrwaltungsrathe der Studienfonds zu Koln ad-
ministrirten 8tiftungen der aufgebobenen ehcmaligen Universitiit Kdln, insofern
die Stiftungen nichts dariiber ansdrttcklich enthalten, welche Universitat der
Kolner, falls diese nicht mehr existireu wilrde, substituirt werden soUte, alle
ITniversitaten des prenss. Htaates, bei welchen sich eine katholisch
theologischc Facultllt bcfindet, und nebcn diesem die Akademie
zu MOnster, sonst aber keinc katholisch theologische Bildungsanstalten substituirt
werden konnen.
Durch Verftigung des Konigl. Provincial -Schul-Collegiums vom 24. Juni 1837
wird der Verwaltuugsrath angewiesen, nunmehr ftir die Zukunft, bei Verleihnng
der hierher gehoreuden Stiftungen nach obiger Ministerial- Verfttgang zu vcrfahren*).
*) Die h&heren Behorden haben die Ansicht des Verwaltungs-Rathcs, dass der
Wille der Stiftcr, welche den ausschliesslichcn Genuss ihrer Stiftungen an den Besuch
der ehcmaligen Universitfit Kolu gcknupft habou, einzig durch die Substituirung der
nahen Universitat Bonn erfttllt werde, nicht gctheilt: denn
1. werde das Beste der katholischen Kirche und des Genieinwescns eben so
gut befordert werden, wenn die Berufenen auf einer andern katholischen
Universitfit, als wenn sic einzig in Bonn studiren:
2. das Beste dcr zuniichst berufenen Nachkonimen und ihrer Landsleute, konne
dagegen oft durch den Zwang, dass dieselben gerade einzig in Bonn studiren
sollcn, erschwert werden, da bei weit verzweigten Verwandtschaften es fur
manchen Studirenden wcit vortheilhafter ware, die zunfiehst liegende Uni-
versitfit zu beziehen, als mit Kosten nach dem ihm entfernt liegenden Bonn
zu gchen;
iJ. die Absicht der Stifter endlich, dem kOlnischcn Lande durch die Errichtung
ihrer Stiftungen einen Vorthcil zuzuwenden, konne, da die Stadt Koln,
welche aufgehort hat, der Sitz einer Universitfit zu sein, selbst nicht mehr
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Die Kblnischen Studien- Stiftungen.
153
VIII.
Feierliches Anniversar fUr die Stifter.
Mittelst Veriugnng vom 3. October 1843 hat das Kbnigl. Provincial - Schnl -
Collegium zu Coblenz im Einverstfindnisse mit der Erzbischbflichei Behorde be-
stinimt, dass die beabsichtigte Feier znr Erinnerung an den frommen Sinn ver-
storbener Wohlthftter dcs katholischen Gymnasiums jedesmal am 3. November
dnrch Abhaltnng eines feierlichen mtt9ikalischen Traneramtes, durch cine vom
Religions -Lehrer des Gymnasiums zu haltende Anrede, nnd dnrch Gebete fur die
abgeschiedencn Stifter und Wohlthitter statttinden soil.*)
IX.
Verpflichtung der Stipendiaten zur Immatricnlation bei derjenigen
Facnltat, woran die dnrch die Stiftungs-Urkunde vorgcschriebenen
Studien betrieben werdcn mussco.
Wir lassen nachstehend die bezugliche Verfugung folgen:
Das unter dem 24. Febr. d. J. eingesandte, die Orth -ab-Hagensche
Stiftnng betreffende Promemoria, haben wir, mit unscrn Bemerkungen begleitet,
der Kbnigl. Regierung zu Arnsberg zugcsandt Wir erOffnen dem Venvaltuugs-
Rath in Bcziehung anf dasselbe schon jetzt Folgendes:
berucksichtigt werden durfe, kaum angenommen werden. Uebrigcns musse
die hicr beriihrte Frage nicbt im privatrechtlichen Sinne, sondern lediglicb
im staatsrechtlichen Sinne betrachtet werden, bierbei jedoch der ausge-
sprochene Wille, so wie die daraus abzuleitendo Absieht der Stifter beruck-
sichtigt werden.
Ails dies em Grunde durfen, wie bishor, die Stiftungen nur auf einer katholischen
Universitfit, d. b. auf einer solchen, welche eine katholisch-theologische Facultiit hat,
bezogen werden. An die Stelle der aufgehobenen Universitfit zu Kiiln, sollen aber
alio I'niversitfitcn des preussischen Staates treten, welche die oben angefuhrtc Eigcn
icliaft besitzen, weil diese in dem Staate Hegen, dem Krdn jetzt angehbrt, demnach
in die Stelle und in die Rechte der ehemals freien Reichsstadt Kfiln, getrctcn sind.
Da die Stifter ubrigens ausdriicklich das Universitfita ■ Studium zur Conditio sine
qua non des Genusses Hirer Stiftungen gemacht haben, so konnten der chemaligen
Universitfit Kbln diejenigen katholischen Bildungs-Anstalten, welche keine Universitfits -
rechte genicssen, nicht substituirt werden.
Die katholisch theologische Akadcmie zu Munster kann jedoch mit jencn An-
>talten in dieser Hinsicht nicht gleichgcstellt werden, da sie ausscr der katholisch-
theologischen Facultfit, auch eine philosophische besitzt, die dort studirenden Tlicologen
tnitbin diejenige Bildung erhalten kOnnen, welche die Stifter beabsichtigten, indem sic
das Studium der Universitfit vorschrieben.
•) Was ist schbner und erhebender, als dass wir durcb solche wohlthfitige
Stiftangen und ihre aufopfernde und weise Begriindung weit ttber unser Leben hinaus
fortwirken, unser edelstes Dasein gleichsam verlangern und unsterblich machen
konncn; und welches Band kann schOner die Menschen mit ihren Voreltern ver-
Vnupfen, als der Dank fur deren tfiglich sich erneuernde Wohlthaten!" Sieho Kncy-
flopfidie der Staatswissenschaften von Carl v. Rotteck und Carl Welker. Altona 1843,
Band 15. S. 181.
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154
Honu.
1. Der Verwaltungsrath hat kunftig bei jeder eingctretenen Erlediguag
eines Orth ab-Hagen schen Stipendiums eine offentliche Bekanntmaehung
zu erlasscn. Es ist aber nicht nothwendig, dass die Naraen aller
Stipendiaten and wie bald ihre Genusszeit abllinft, bekannt gemacht
wenfbn; es reicht vielmehr bin, dass der Verwaltungsrath jedem be-
rechtigten Familiengliedc anf Verlangen daruber Auskunft gebe.
2. Der Gennss der Orth-ab-Hageifschen Studien - Stiftung ist, was die
Univcrsitats -Studien anbelangt, an dasStudium der Philosophie, Theologic
and Jurispradenz gekniipft. Es kaim daher auch nor derjenige Aka-
demiker znm Genusse zugelassen werden, wclcher bei der philosophiscben,
theologischen, oder juristischen Facultat immatriculirt ist, and vorzugs*
weise die Vorlesungen hort, welche in diesen Facnltaten gelesen werden,
wobei es dann dem Stipendiaten unbenoinmen bleibt, anch die eine oder
andere Vorlesung einer andern Facultat zn besuchen. Es ist aber eine
Umgehung der in der Stiftungs-Urkunde entbaltenen Bestimmnngen, weun
cin Mediciner deswegeu als zum Gennsse berechtigt angeseheu wird,
weil er nebenher cine philosophische Vorlcsuug hurt, vielleicbt nnr aus
dem Grande, am einen Titel zu erhalten, dies Stipendium beziehen zn
kbnnen.
Hiernach kann der Akademiker N. N. das Orth -ab-IIagen'scbe Stipendinm
nicht lilnger beziehen, wenn cr nicht etwa bei der philosophiscben Facultiit
immatriculirt ist und vorzugsweisc philosophische Vorlesungen hurt.
Der Verwaltungsrath hat nach diesein Grundsatze nicht allein bei der
Orth-ab-IIagenschcn, sondern bei alien Studien -Stiftungen zn verfahren und
wenn diese ein philosophisches, theologisches, juristisches oder medicinisches
Stndium verlangen auch nnr diejenigen Akademiker als berechtigt anzusehen.
welche bei der betreffenden Facnltat immatriculirt sind. Keineswegs darf aber
z. B. ein Theologc das ein philosophisches Stadium verlangende Stipendium be-
ziehen, wenn er als Theologe immatriculirt ist und dann ein oder das andere
Collegium hort. Philologie studirende Akademiker gehoren zur philosophischen
Facnltat.
Coblcnz den 20. Mai 1834.
Konigl. Rheinisclies Provinrial-Sr1iiil-('allefiun.
gez. Nriiggemann, Freeh.
An
den Verwaltungsrath der Stiftungsfonds
zu Koln No. 1251).
X.
Erfordcmiss akademischer Studien zum Genusse der anf
philosophische Studien sprechenden Stiftungen.
Wir lassen nachstehend die von dem Konigl. Provincial -Schul- Collegium
dem Verwaltungsrathe unter dem 5. August 1845 mitgetheilte Verfttgung des
Konigl. Mini8terium8 der geistlichen, Unterrichts- nnd Medicinal -Angelegenheiteu
vom 18. Juli 1845 in den betreffenden Bestimmungen folgen:
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Die Kfilnischen Studien - Stiftungcn.
15f>
Ans den in dem Berichte vom 3. vorigen Monats No. 208, die Sierstorhsche
Stipendien -Stiftung betreffend, entwickelten Grundcn, crklare ich mich mit der
Ansicht des Konigl. Provincial -Schul-Collegiums dahin einverstanden , dass (lev
sogenannte Cursns philosopbicus, von dessen Absolvirung in den Stiftungs- Urkunden
derGenuss mehrerer, von dem Verwaltungs- Rathe der Studien -Stiftungen in Kiiln
zn vcrleihenden, Stipendien abhangig gemacht ist, nicht in der Prima cines
Gymnasiums, sondern nur auf der U niver si ta t zuriickgelegt werden kann, dass
ferner die Dauer desselben, falls nicht die Stiftungs- Urkunden ausdriicklich eine
andere Frist bestimmen, anf zwei nnd ein halb bis drei Jahre festznsetzen, und
dass der Cursus fur gehdrig absolvirt zn erachten ist, wenn die Stipendiaten.
seien sie anch in das Album einer andern Facultat eingetragen, den Nachwcis
fiihren, dass sie in jedem Semester eino Privat- Vorlesung ans den wich-
tigsten Disciplinen der philosophischen Facultat fleissig besucht
haben. Anch finde ich nichts dagegen zn eriunern, dass statt der, in mehreren
Stiftungs- Urkunden, namentlich der Sierstorfischen Stiftung, geforderten Erreichung
des Magistergrades eine grossere wissenschaftliehc Arbeit aus den von der philo-
sophischen Facultat vertretenen Disciplinen gefordert nnd der bctreffenden Facultat
7ur PrUfung nnd Beurtheilung vorgelegt werde. Dagegen kann ich mich nach
nochinaliger Erw&gung nicht befugt halten, die Verleihung der ansdrucklich nur
fur Studirende gestifteten Stipendien an Auscnltatoren und Referendarien zn
gestatten.
Die Anlagen des Berichtes vom 3. Jnui cr. folgen zuriick.
Berlin, den 18. .Tuli 1845.
Der Minister der geistl , rnterriehts- u. Medieinal-An*ele*enheiten.
gez. Kick horn.
XL
Verleihung von Freistiftungen.*)
(iemJiss Verfugung des Konigl. Provincial -Schul-Collegiums vom 10. Jnui
1M3 sollen,
1. wenn anch an die Stelle der Stiftungs -Bernfenen, in Ermnngelung der-
selben bios ex gratia Berufene treten, doch alle i'tbrigen Bestimmungen
der betr. Stiftungs-Urkunde erfiillt werden;
2. die Verleihung dieser Freistiftungen kann auf die stiftungsmassige Zeit
ausgedehnt werden, doch immer unter dem Vorbehalte der Aufliebung
dieser Verleihung, im Falle, dass ein stiftungsmassig Berufener sich
melden sollte.
Eine Verfugung des Konigl. Provincial-Schul-Collegiums vom 21. Dcbr. 1835
beschrilnkt die halbjahrige Verleihung der Freistiftungen auf jahrliche und eine
Yerfiigung vom 4. Novbr. 1839 setzt fest, dass die von den Directoren der beiden
•) Freistiftungen sind die von zu Stiftungen spccit-11 Bcrechtigten nicht in An •
spruch genommeneii, daher zur freien Collatur des Verwaltungs - Kaths .stehenden
Stiftungen.
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150
Bonn.
bicsigen Gymnasicn ausgehenden Vorscblagc zu den sogcnannten Freistiftungen
apatestens bis zum 20. Septbr. jedes Jahres dem Verwaltuugs-liatbe einzusenden sind.
Eine Verfugung des Kimigl. Provincial-Scbul-Collegiums vom 23. Mai 1841
cntbalt folgende Bestimmung:
Da es der woblthfltigen Absicht der Stifler and dem Interesse fur das
Gemeinwohl zuwiderliiuft , wenn die Stiftnngen zu Untersttitzungen unbemittelter.
aber talentlo6er Scbuler, welche den wissenscbaftlicben Studien am besten ganz
fern bleiben, verwendet werdcn, so folgt, dass bei Verleihungcn der Freistiftungen
der Grad der Wiirdigkeit der zur Concurrenz kommenden Scbuler etc. vor dem
Grade der Durftigkeit massgebend sein muss. Dabei verstelit es sicb jedoch von
selbst, dass, in einzeben Fallen, auch Scbuler mit einer nicdrigcren Censur, vor
solcben, welcbe ein besseres Scbulzeugniss erbalten baben, ausnahmsweise beriick-
sicbtigt werdcn diirfen, wenn die Wiirdigkeit der Ersteren im Allgemeinen bereits
erprobt, und etwa mebr oder minder unverscbuldete Umstiinde auf das ungiinstige
Zeugniss eingewirkt haben.
Getuass Verfugung vom 27. Mai 1842 bait das Kbnigl. Provincial • Scbol-
Collegium es flir angcmessen, dass den mit sogenannten Freistiftungen Belebntcn,
wenn sic eventualiter ntther und stiftungsmnssig Berufenen zu weichen verpflicbtct
sind, diese Verpflicbtung als Vorbehalt bei der Verleihung bekaunt gemacbt werde,
damit ein soldier Fall, wenu er eintrifft, die Beliebeneu nicbt ganz unerwartet treffe.
XII.
Verfabren in den Fallen, wenn Stipcndiaten durch TTnfleiss und
tadclnswertbe Auffubrung sicb der ibnen verliebenen Un terstutzungen
und Wohlthaten unwiirdig erwcisen.
Wir Iassen nacbstehend die betreffende Verfiigung des Kbnigl. Provincial-
Scbul-Collegiums vom 15. April 1K40 folgen:
Nacb dem Antrage des Verwaltungsratbes, in dem Bericbte vom 20. .Tannar
d. J., und im Allgemeinen einverstanden mit den erorterten Motiven setzen wir
folgendes Verfabren fur die Fftlle fest, wo Stipendiaten durcb Unfleiss, TTnordnung
und tadclnswertbe Auffubrung, sicb der ibnen ertbeilten UnterstUtzungen und Wobl-
tbat unwertb erweisen, wobei die, durcb Bestimmungen der Stiftungen ausdriicklicb
Berufenen, die Berecbtigten, von denen, die dies nicbt sind, den Inbabem so-
gcnannter Freistiftungen unterscbiedeu werdcn miissen. Da die Censur No. 4
audi den geringsten Auforderungen der Scbule nicbt mebr entspricbt, so soli von
jetzt an derjenige Scbiiler, der als Berufener sicb im Genuss einer Studienstiftung
befindet, wonn t*r diese Censur No. 4 erb<:
1. zum ersten Male gewarnt und der Director der betr. Anstalt davon mit
dem Ersuchen in Kenntniss gesctzt werden, nacb Ablauf eines Viertel-
jabres ein neues Zeugniss zu eitheilen; bei dem
2. wenn es wieder No. 4 ist, die Warnung und Ermabnung ernstlich wicder-
bolt wird;
3. wahrend dieses Semesters wird das Stipendium noch fortbezablt;
4. briugt derselbe Schiiler am Ende dieses Semesters wiederum die Censnr
No. 4, so erfolgt die dritte und letzte Warnung, mit welcber die Sua-
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Die Kolnischen Studicn- Stiftungen.
157
pension dor Zahlung allemal verbunden, mid von dor dor Director
wiederum mit dem Ersuchen in Kenntniss gesetzt wird, nacli Ablauf
cincs Vierteljahres ein neues Zeugniss zu ertheilen;
5. hat audi dies keine Besserung zur Folge, so wird die Aussehliessung
vom Stipeudimn verftlgt, nnd der Verwaltungs-Rath hat mir dann, wenn
ctwaige besondcre Umstiinde, als KrUnklichkeit , hausliche Uugliickc
nnd ausserordentlichc Storungcn fUr eine Mildcrung nnd nochmaligc
Warnung sprechen, unsere Entscheidung einznholen;
(i. wo bei einzelnen Stiftungen der Stifter ausdrucklich ein anderes, biervon
abweichendes Verfabren vorgeschrieben hat, mnss, wie sich von selbst
versteht, immer dieses stiftungsmassige Verfahren beobachtet werden;
7. in ganz gleicher "Weise ist nun auch gegen die Inhaber sogeuanuter
Freistiftungen zn verfahren, mit dem TTnterschiede jcdoch, dass diese mit
dem Zengnisse No. 4 gleich der Stiftung verlustig gehen, und bei dem
Zeugnisse No. 3 in oben vorgeschriebener Art zweimal von Viertel-
jahr zu Viertcljahr, wtthrend die Zaliluug fortdauert, gewarnt, bei dem
drittcn Male miter Suspension der Zahlung zum letzten Male gewai'nt,
und wenn nach Ablauf eines Vierteljahres wiederum dassclbe Zeugniss
vorgelegt wird, die Ausschliessung ausgesprochen werden muss, etwaige
Milderungagrunde aber unsere Entscheidung fordern.
Wir beauftragen den Verwaltungs-Rath, diese Anordnung sofort alien
Schulem, welche eine Stiftung geniessen, bekannt machen zu lassen, kiinftig aber
dieselbe gleich bei der Ertheiluug eines Stipendiums ausdrucklich mitzutheilen ;
zur diesftlligen Erleichterung wird es angemessen sein, sich fUr die Bemichriehti-
gungen fiber die Gewahrung einer Stiftung lithographirter Fonnulare zu bedieuen,
in denen diese Bestimmungen gleich aufgenommen sind.*)
*) Ihrer Natur nach sind die milden Stiftungen, als Institute betrachtet, nach den
Ansicbten der Stifter Pfrunden (bencficia), soweit sie dies sein konnen, d. h. tsio sind
diesen nachgebildet und analog. Sie werden Pfrunden (beneficia) genannt und haben
tine Beneficial-Einrichtung. Dahin gehort freie oder durch Presentation beschrankte
Collation, Vcrleihung auf fortwSbrenden Gcnuss, d. h. bis dahin der Zweck erreicht
ist, und was damit cng zusammen bSngt, ein nicht willkurlich, sondern nur auf den
Grund erwicscner Unwurdigkeit entzichbarcs Gcnuss-Rocht. Diese Unwiirdigkeit wird
aber bei Beneficiaten, Ffille schwerer Verbrechen ausgenommen, nicht sofort als vor-
handen angenommen, sondern dann erst, wenn sich Unverbcsserlichkeit offenbart.
Daher tritt auch die Privatio Beneficii , ob sie gleich nicht cine Censur, sondern eine
poena vindicativa ist, in der Regel nicht ipso jure, sondern erst nach einer legitima,
d. b. trina admonitio ein.
So fuhrt die rechtliche Natur dieser Stiftungen, welche von Stipendien, d. h.
torn Manual -Sold gegen geleistete Dienste ganz verscbieden sind, mit sich, dass der
Yerlust-ErklSrung eine drcimalige Ermahnung voraufgehen muss, wie es denn auch
in der Liebe des Wohlthfiters, welche das eigentliche Wobl des begiinstigten Subjectca
und nicht dessen Bestrafung will, gegeben ist, erst die Mittel der Besserung zu ver-
suchen, bevor sie an Unwurdigkeit glaubt und die Wohlthat entzieht.
An die Inhaber von Freistiftungen werden mit Recht strengere Anforderungen
gefctellt : denn bei diescn Stiftungen leitete den Stifter kein specielles Motiv der PictSt,
aus welohem allein sich die Zulfissigkeit einer grosscrn Milde gegen Verwandte odor
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Bonn.
XIII.
Anfertigung fortzusetzender Stamm tafcln zur Constatirung und
Sicherstcllung verwandtschaftlicher Berechtigung. Ordnung der
alten Stiftnngs-Literalien.
I m Interesse der bctheiligten Faniilien, fur welclie die Fiihrung des Beweises
verwandtschaftlicher Berechtigung oft erheblichen Schwierigkeiten unterliegt, sowic
i m Interesse der Verwaltuug ward der Verwaltungs-Rath zu dem Bcsehlusse ver-
aulasst, von den zu Stiftungeii bemfenen Faniilien nach und nach ftrmliche, gegeu
Ycrletzung gesicherte, und von dem Decernenten zu revidirende, ein eigenes
Volumen fur jede einzelue Stiftung bildende Stammtafeln anfertigen und in einem
eigens dazu cingerichteten Schrauke aufbewahren zu lassen.
Gleichzeitig ordnete der Verwaltungs-Uath an, dass die vielen in Kapselu
lose aufbewahrten alten Stiftungs-Literalien, als: rrasentations-Acten, Veileihnngs-
Uesuche und Beschlusse, Zeugnisse, Quittungen, Correspond enzen des Kegeuteu
niit den Stiftuugsberechtigten (fttr jede Stiftung besonders) ehronologisch geordnet,
in starken Einbandcn erhaltcn bleiben. Diese zweekmassigen Anordnungen er-
hielteu, gemilss Verfugungen voui 23. Juni und 4. Novbr. 1841 die voile Billigung
des Kouigl. Frovincial-SchulCollegiums.
Allerhdchster Erlass
voui 25. Mai 1868, betreffend die Verwaltung der tiyinuaaial-und Stiftuugs-Fondn
zu Ktfln.
(Geaetz-Sammlung Nr. 39.)
Da nach Ihrein Berichte vom 20. d. M. die Verwaltnng der Gyuinasial-
und Stiftungs-Fonds in der Stadt Kiiln, wie solchc durch das Decret vom 22.
Brumaire XIV. (13. November 1805) und die seitdem erlasseuen Verfuguugeu
der Verwaltungs-Behdrden angeordnet worden ist, in Folge der verandertcn Ver-
hiiltnisse einer anderweitcn Regulirung bedarf, so bestimme lch auf Ihrcn Antrag,
was folgt:
§• 1-
Die Verwaltnng der Fonds der in der Stadt KOlu bestehenden Gyinnasicn-
und Studien-Stiftungen, welclie bisher von dem Uymnasial- Verwaltuugsrathe und
I-andsleute begrcifen lasst, sondcrn sie verfolgten objectiv den ullgemcincn, gutcn
Zweck wi-ssenscbaftlieher Bildung bchufs eincr niitzlichcn Wirksamkcit fur Kirche und
Staat aus einer allgcmein wohlwollcnden Pflicht-Gcsinnung; diesem allgeineinen Zwecke
eben ist e« abcr nicht entsprechend und forderlich, wenu fast untaugliche und un-
wiirdige Schiiler, welche sich nie iiber das Censur-Zeugniss No. 3 erheben kimnen,
zu den Studien hcrangezogeu und darin fortgeschleppt werden. So crscheint es als
ganz gerecht, dass bei diesen die Censur No. 3 schon eiue Warnung begriindet. Sie
ohne Warnung sofort der Wohlthat vcrlustig erkl&ren, ware zu hart und fur den
Wohlthater nicht mild genug.
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Verwaltung dcr Gymnasial- und Stiftungs-Fouds zu Koln.
1 M)
dem Verwaltungsrathe der Stiftuugs-Fonds gcfuhrt wordcn ist. wird tar die Folge
ciner gemeinschaftlichen Behdrde ttbertrageu, welche den Titel fiihrt: „Ver\val-
tungsrath der Gymnasial- nnd Stiftungs- Fonds*.
§• 2.
Der Verwaltuugsrath der Gymnasial- nnd St iftungs- Fonds hat die ver-
scbiedencn seiner Verwaltung anvertrautcn Fonds abgesondert zu bchandcln.
Eiuc Verniischung der Gymnasial mit den Stiftungs- Fonds und der Fouds der
verscbiedeuen Gymnasien und Stiftungeu unter einauder darf uieht stattnuden.
§ 3.
Dcr Verwaltangsrath ist bcrechtigt, Schenkungen und letztwillige Zu-
wendungen zu Schul- und Unterrichtszwecken unter Beacbtung der Vorschriften
des Gesetzes vom 13. Mai 1833 (Gesetz-Samml. S. 49) anzunebmen.
§■ 4.
Der Verwaltungsrath der Gymnasial- und Stiftungs-Fouds besteht aus einem
Vorsitzeudeu und ftlnf Mitgliedern.
Der Vorsitzende imd vier dieser Mitglieder, welebe siimmtlich katholischer
Confession seiu mQssen, werden von dem Provincial -Schul- Collegium zu Coblenz
auf Lebenszeit ernannt. Dasselbe hat darauf Bedacht zu nchmcn, dass sich unter
den Mitgliedern des Verwaltungsrathes ein Rechtsverstaudiger und ein katholischer
Geistlicher befinden.
Als funftes Mitglied des Verwaltungsrathes fungirt Namens der stadtischen
Verwaltung der jedesmalige Oberbiirgermeister der Stadt Koln, welcher sich jedoch
daucrnd durch cinen Beigeordueteu vertreteu lassen kann.
Ausserdem sind die Directoren dcr Kolnischen Gymnasien bei der Bc-
rathuug und Beschlussnahme tibcr die Angelegenheiten der uutcr ihrer Lcitung
stehenden Anstalten jedesmal mit vollem Stimmrccht zuzuziehen.
§•
Die innere Verfassung des Verwaltungsrathes der Gymnasial- und Stiftuugs-
Fonds ist eiue collegialische. Die von demselben zu fasseuden Beschliisse erfordern
zu ihrer Giiltigkeit die Anwescuheit von wenigstens drei Mitgliedern; sie werden
nach der Mehrheit der Stimmen gefasst; bei Stimmeugleichheit giebt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausscblag.
§• 6.
Das erforderliehe Subalternpeisonal wird auf den Vorschlag des Ver-
waltungsrathes von dem Provincial- Schul-Collegium zu Coblenz ernannt.
Dasselbe bestimmt auch iiber die Besoldung und die Verwcndung der
Subalterubeamten.
§• 7.
Der Verwaltungsrath der Gymnasial- nnd Stit'tnngs-Fouds hat bei der ihm
iibertragenen Verwaltung, insbcsondere bei der Erwerbung, Verpachtung und
Verausserung von Grundstiicken, bei der ziusbaren Anlcguug vou Capitalien und
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160
Bonn.
der Wiedereinziebung unit Ablage derselbeu, bei der Einziehung der Einkiinfte,
bei der Casseu- und Rechnungsltihrung, bei der Rechuungslegung und Process-
fuhrung, die allgeraeinen fur die Verwaltung auderer offentlicher Wohlthatigkcits-
Anstaltcn bestehenden oder noch zu crlassendeu gesetzlichen Yorscbriften so wie
die Anordnungen seiner unuiittelbaren Aufsichtsbehorde, des Provincial - Schul-
< 'ollcgiums zu Coblenz, sich zur Richtscbnur dienen zu lassen.
In Stiftungs- Angelegenheitcn sind insbesuudere die Anordnuugeu der Stif-
tungs-Frkunden nach Wort, Absicht und Zweck, soweit sie noch zu Kecht bc-
stehen, zu beachten.
§. ».
Die iunereu Angelegeuheiteu der Gynmasien, insbesonderc die Kruennuiig
der Diicctoren und Lehrer, so wic die Einrichtung, Leitiuig und Beaufsichtigung
ties Unterrichts bleiben von dem Wirkungskreise des Verwaltuugsrathes der
(lyninasial- und Stiftungs-Fonds ausgeschlosseu.
§• ».
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen, dem Verwaltuugs-
ratbe zur Verwaltung anvertrauton Fonds siud vou dm zu drei Jahreu Etats auf-
zustcllen und dem Provincial-Scbul-Collegium zur Feststellung einzureichen.
Demselben sind audi die jiihrlichen Rechuungen, nach den verschiedeuen
Funds gesondert, zur Revisiou und Ertheiluug der Decharge vorzulegen.
§. 10.
Die zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung von den einzelueu Fonds
und Stiftungen zu leisteuden Beitrage werdeu nach Bedurfniss von Zeit zu Zeit
von dem Provincial -Schul-Collegium nach Anhorung des Verwaltungsrathcs fest-
gesctzt.
§. 11.
Dem Vcr altungsrathe der Gymnasial- und Stiftungs -Fouds gebuhrt iii
Gemassheit der Artikel 10, 20 und 30 des Decrets vom 22. Brumaire XIV. die
Vcrleihnng der zu den Stiftungs-Fonds gehorigen Stipeudieu und die Entscheidung
iiber die in dieser Beziehung erhobenen Ansprtiche. Beschwerden gegen seine
Eutscheidungen sind biunen cincr Praclusivfrist von zwei Mouaten vom Tage der
Zustellung bei dem Provincial -Schul-Collegium anzubringen; der Recurs gegen
die Eutscheidungen des letzteren geht binnen gleicher Praclusivfrist an den Minister
der Unterrichts - Angelegenheiten.
§. 12.
Die von den ehemaligeu, zur Zeit der Fremdherrschaft aufgehobenen Gym-
nasien in der Stadt Koln herriihrenden Fonds dttrfeu «ur fiir die gegenwartig iu
Koln bestehenden katholischeu Gymnasien und die mit lltilfe dieser Fonds noch
etwa ferner zu errichtenden Unterrichts-Anstalten verwendet werden.
§. 13.
Dagegen kttunen die Studien - Stipendien , welche bei jenen ehemallgen
Gymuasien in der Stadt KoJn gegrundefc worden sind oder deren Genu us stiftungs •
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Verwaltung der Gymnasial- und S tiftungs-Fonds zu Koln. 161
mitssig an dcii Besuch eines dieser Gymnasien gebunden war, i'ortan bci alien
katholischeu Gymnasien und Progyinnasien des lnlandcs, so wie bci alien deujcuigcu
iulfindischen Gymnasien und Progyinnasien genossen werdeu, bei welchen fur die
Krtheilung katholischen Religions -Unterricbts und fUr katholische Seelsorge der
Ziiglinge gesorgt ist.
Studien-Stiftungen, deren Geuuss durcb die Stiftungs-Urkunden uicht von
dem Besuche namhaft bezeichneter Unterricbts- Anstalten abhangig gemacht wordeu
ist, konnen bei dem Besuche einer jeden inliindischeii , voni Stuate anerkanuten
und unter der Aufsicbt des Staates stehenden Unterricbts • Anstalt, welcbe die in
der Stiftungs-Urkunde vorausgesetzte Eigenschaft hat, verliehen werden.
Ist in einer Stiftungs-Urkunde anch der Besnch einer auslttndischen Unter-
ricbts-Anstalt als zulassig vorgesehen, so ist das betreffende Studien-Stipeudium
an die zu desseu Genusse Berufenen auch bci dem Besuch einer auslandischcn, den
Stiftuugs-Bestimmungen sonst entsprechenden Unterricbts- Anstalt zu verabfolgen.
§• H.
Bei Zweifeln daruber, welcbe der heutigen Stufcn oder Classen des wissen-
scbaftlichen Unterricbts den in den Stiftungs-Urkunden vorkommenden Bezeich-
uungen der Gymnasial - Classen und Stufen des wissenscbaftlichen Unterrichts
eutsprechen, ist von dem Verwaltuugsrathe der Gymnasial- uud Stiftungs-Fouds
die Entscheidung des Provincial -Schul-Collegiums einzuholen und zu beacbten.
*• 15.
Ist der tienuss eines Stipend innis dureh die Stiftungs-Urkunde von dem
Hesuche der ehemaligen UniversitcU KOln abhangig gemucbt worden, so kann
dasselbe fortau bei dem Besuch einer jeden iuliindischen UuirersitKt, der
Akademle zu Mfinster und des Lyceum Hoslanum zu Brauusberg genossen werden.
§. 16-
Wenn dTe Stiftungs-Urkunden eine Bestimmung darftber, wie bei glcich-
zeitigen Anspruchen mehrerer Stiftungs-Berechtigten zu verfahrcn ist, nicbt ent-
halten, so soil zunachst die nflherc Verwandtschaft, bei gleichem Verwandtschafts-
grade die grossere Wurdigkcit, die bereits crlangte hohcre Schulbildnng oder die
grossere BedUrftigkeit ftir die Entscheidung massgebend sein.
§. 17.
Bei jeder Erlediguug eines Stipendiums, zu desseh Genuss der Stifter Mit-
glieder bestimmter Familien oder Angebbrige aus bestimmten Ortschaften oder
Gegenden u. s. w. berufeu hat, sind durch Bekanntmacbung in einer der vcr.
breitetsten in Koln erscheinenden Zeitungen die Berecbtigtcn zur Anmeldung
ihrer Anspriichc binnen einer zweimonatlichen Frist aufzufordern. Im Falle
spaterer Anmeldungen konnen bereits stattgefundene Verleihungen uicht mchr
ruckgangig gemacht werden.
§ 18,
Sind durch ausdrtlcklicho Bestimmnngen der Stiftungs-Urkunden Angehorige
aus der Familie der Stifter zur AnsObung eines Prasentationsrechtes berufen, so
Baoogart , UnUersitits - Slipendien. 1 1
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162
Boon (K&lnische Stiftungen).
ist denselben von den erfolgten Anmelduugen zu erledigten Stipendien jedesmal
Keuntniss zu geben. Uire Prasentationen mussen, wenn sie beriicksichtigt werden
sollen, biuuen einer Pradusivfrist von zwei Monateu uach jener Mittheilnng er-
folgen and den Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde entsprechen.
§. 19
Stndien-Stipendien, zu deren Genusse keine dnrch die Stiftungs-Urkunden
beju feneu Bewerber sich linden, sind, sofera nicht for dieseu Fall eine Capitali-
sirung oder auderweite Verwendung der Stipendien- Betrage in den Stiftnngs-
Urkundcn .angeordnet ist, von dera Verwaltungsrathe der Gymnasial- und Stiftungs
Fonds zur Unterstutzung anderer wttrdiger nnd bedttrftiger Stodirender, in einer
dem Zwecke der Btiftnng mdglicbst entsprechenden Weise zn verwenden.
Der Gennss solcher Frei- Stiftungen h6rt jedoch wieder anf, sobald Be-
rechtigte sich finden, welche einen nach den Bestimmungen der Stiftungs-Urkunde
begrUndeten Anspruch anf deren Gennss erheben.
§• 20.
Wenn eine Stiftung ganz oder theilweise nicht mehr ausfuhrbar ist, sei es,
weil die Unterrichts-Anstalt oder die Zweige des Unterrichts nicht mehr bestehen,
fiir welche die Stiftnng errichtet worden, sei es, weil von den znm Gennss der
Stiftung Bernfenen Niemand mehr vorhanden ist, sei es ans irgend einem andern
Grande, so ist nach Anhornng des Verwaltnngsrathes der Gymnasial- und 8tiftnngs-
Fonds die landesherrliche Entscheidung ttber eine andere der Stiftang zu gebende
Bestimmnng einznholen.
§• 21.
1st fur den Fall einer erheblichen Vermehrung oder Vermindernng der
Einkiinfte einer Stiftnng in der Stiftnngs-Urkunde keine Bestimmung getroffen,
so kann der Verwaltungsrath der Gymnasial- nnd Stiftungs -Fonds mit Genehmignng
des Provincial-Schnl-Collegiums die Zahl der Stipendien vermehren oder vermindern.
Ebeuso hat derselbe die Zahl der Stipendien einer Stiftung zu bestimmen,
wenn der Stifter selbst diese Zahl nicht feetgesetzt hat.
§. 22.
1m Monat Jannar eines jeden Jahres hat der Verwaltangsrath der Gymnasial-
und Stiftungs Fonds dem Provincial-Schul-Collegium eine Uebersicht fiber die Ver-
leihung der Stipendien wahrend des verflossenen Kalenderjahres cinznreicheu.
§• 23.
Der bisherige Vorsitzende nnd die Mitglieder der bisherigen beiden Ver-
waltungsrathe der Gymnasial - Fonds uud der Stndien-Stiftungen treten iu dieser
Eigenschaft in den Verwaltungsrath der Gymnasial- nnd Stiftungs -Fonds fiber
nnd bilden in Gemeinschaft mit dem die stadtische Verwaltnng vertretenden Mit-
gliede (§. 4) furs Erste den Verwaltungsrath.
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Alphalwtische Ucbersicht
163
Ebenso geht das bisherige Subaltenipcrsonal der genanuten beiden Ver-
waltungsrathc auf deu combiuirten Veiwaltungsrath der Gymnasial- und Stiftungs-
Fonds ttber.
§• 24.
Der Miuister der Uuterrichts-Angelegenheiten hat das zur Ausfuhrnng dieses
Erlasses Erforderliche anznordnen.
Dieser Erlass ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichcn Keuntniss zu
bringen.
Berlin, den 25. Mai 1868.
WilhelM.
v. Muhler.
An den Minister der geistlichen, Unterricbts- und
Medicinal- Angelcgenbeiten.
Alphabetische Uebersicht
der tod dent
Verwaltungs-Rathe der Gymnasial- und Stiftungs-Fonds zu Kttln adroinistrirtcn Studicn-
Stiftungen nebst Angabc der Zahl und des jShrlichen Ertrages der Stiftungs-Portioncn
(Stipendien).
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Alphabetische Ueberaicht
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Stiftung Braun — Stiftung Coppelberg.
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Zu diesen im Jahre 1851 vom Verwaltongs-Rath veriiffentlichten Stndieu
Stiftungen kominen noch:
Stiftung Braun.
Stifter: Der am 30. September 1863 in Bonn verstorbene ordentliche
Professor der katholischen Theologie Dr. Johann Willtelm Josepf Braun. Znm
GenuBse qnalificirt sind zunftchst die legitimen Abkommlinge mannlichen Geschlechts
der fiinf Geschwister des Stifters. Im Falle des ganzlichen Mangels qualificirter
Bewerber aus der ebelichen Descendenz seiner fiinf Geschwister, ist der Portions-
genuss bestimmt znnachst den legitimen Abkommlingen seines Testamentsvollziehers,
des Geheimcn .Tnstizraths Dr. Johann Joseph Bauerband, Professor and deimalen
Rector Magnificus an der KtinigUchen Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universitiit
zu Bonn, and in deren Ermangelung den Mitgliedern der dermalen zu Wtirzburg
wohnenden Familie von Droste-HulshofF, nach diesen endlich Sohnen aus der Pfaire
Gey. In dem nnverhofften und kaum zu erwartenden Falle, dass weder aus der
znnachst bernfenen ehelicheu Descendenz der fiinf Geschwister des Stifters noch
ans den in subsidinm bernfenen vorgedachten, dem Fnndator befreandet geweseuen
Familien, noch nnter den Sohnen der Pfarrei Gey znm Genusse eines Stipendiums
qualificirte Bewerber vorhanden sein solltcn, sind die Portionsraten ganz oder ge-
theilt, jedoch nur auf so lange, als nicht von qualificirten Bewerbcrn der vorstehend
benannten Familien Anspruche wieder aufleben, znr UnterstOtzung durftiger, ciner
solchen Wohlthat wiirdiger Studircnden katholischer Confession, vorzngsweise aber
soleher, welche sich auf einer Universitilt dem Studium der Theologic mit Fleiss
und Eifer widmen, nach Gutdunken des Verwaltungs-Rathes zu verwenden.
Stiftung Blercher.
Stifter: Der Konigliche Baurath Matthaus Biercher in Koln. Stiftungs-
capital (aus dem Jahre 1865) 5000 Thlr. Zum Genusse sollen in crster Reilie
die ehelichen katholischen maunlichen Nachkommen seiner Vettem Theodor Biercher
in Hittorf und Paul Biercher in Eilpe bei Hagen sowie seines in Dcrichsweilei
bei Dfircn verstorbenen Ohcims Heinrich Biercher berufeu sein. Sind mehrerc
Bewerber vorhanden, so sollen die fahigsten, nnd bei gleicher Filhigkeit der altcrc
vorgezogen werdeu. Der Stiftung wurde unter dem 6. September I860 die landes-
herrliclie Genehmigung ertheilt.
Stiftung Coppelberg.
Stifter: Joseph Coppelberg, Pfarrer zu Olpe, BUrgcrmeisterei gleichen
Namens, im Kreise Wipperfurth, vermachte durch Testament vom 1H. December
1852 an die Verwaltung der Studien-Stiftungen zu Koln eine Summe von „drei
Tausend Thalern" Preuss, Cour. Die Reveniien dieser Summe sollen dienen znr
Unterstutzung eines jungen Mannes, welcher sich zum katholischen Priester aus-
bilden will Derselbe soil dieses Stipendinm bezichen von dem Tagc an, wo er
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170
Bonn (Kftlnische Stiftungen).
anftlngt das Gymnasium zu besuchen, bis dahin, wo er als Vicar angestellt wird.
Wenn ein jnnger Mann ans des Stifters Verwandtschaft sich dera katholiscben
Priesterstande widmen will, so ist diesem vor alien anderen der Aspiranten Vor-
zng zu geben. Sollte der in den Genuss des Stipendiums kommende Student der
Theologie sechs Monate, nachdem er das erzbischofliche Seminar verlassen, noch
nicht Vicar sein, so hurt er auf, das 8tipendium zu beziehen. — Die Stiftung
erhielt am 19. September 1853 die landeskerrliche Genehmigung.
Stiftung von Diergardt
Stifter: Der KOnigliche Geheime Commerzienratli Friedrich Freiherr von
Diergardt, Fabrikinkaber und Rittergutsbesitzer, in Viersen wohnend.
Auszng aus selnem Testamente:
§ I-
Zur Ansfuhrung des § 3 No. I der Stiftnngs-Urkande, dahin lautend:
„ Jungen Mannern, welcbe sich dem gelehrten, dem gewerblichen, dem tech-
nischen oder dem Militarstande widmen, kann zn ihrer Ausbildnng und zu
ihrem besseren Fortkommen eine einmalige oder cine fortlanfeude Unter-
stfltzung zugewendet werden,"
vcrordne ich folgendes:
A. Den jungen Mannern, welche die sogenannten Hochschnlen besuchen,
wobei es keinen Unterschied macht, ob auf der besuchten Hochschnle alle vier
Facultaten des gelebrten Standes vertreten sind (sogenannto Universitaten), oder
auf diesen Hochschnlen die eine oder die andere Facult&t nicht vertreten ist (soge-
nannte Akademien), kann wahrend der Daner dieses Besuchs, und zwar fur die
Juristen, Theologen nnd Philologen hochstens wahrend dreier Jahre, fur die Medi-
ciner wahrend vier Jabre, falls sie aber nur Chirurgie oder Thierarzneikunde
studiren, walirend dreier Jahre eine jahrliche Beisteuer zu diesen Universitats-
studien bis hochstens zum Betrage von 150 Thlrn. gegeben werden. Diese Be-
tra^e werden ihnen nicht direct, sondern ihreu Eltern resp. Vormttndera ausbezahlt
Ausserdem konnen:
a. einem Bechtscandidaten, nachdem er die Universitat verlassen hat, noch
auf 2 Jahre, binnen welcher er sich als Auscultator oder Referendar
bei einem inlaudischen (oder als Auscultant eines ausliimlischen Gerichts)
Gerichtshofe oder einer koniglichen Regierung in dem practischen Dienste
vorbereitet und wenn er wahrend dieser Zeit zu einem besoldeten Auite
noch nicht gelangt ist, alljahrlich bis hochstens zum Betrage von 200 Thlni.
eine Untersttttznng gewahrt werden;
b. einem Theologen wahrend der drei ersten Jahre, nachdem er die Univer-
sitatsstudien beendet hat, so lange er nicht wahrend dieser Zeit zu einem
Amte gelangt ist, aiyahrlich eine Beibttlfe bis zur Summe von hUcbstens
200 Thlrn. gegeben werden;
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Stiftung von Diergardt — Stiftung Flosbach.
171
c. einem Studenten der Medicin nach beendigten Universitatastudien zu seiner
Promotion and znm Cursus uberhaupt hochstens 400 Thlr., und falls er
nor Chirurg oder Thierarzt ist, zu seinem Cursus h&chstens 300 Thlr.
ausbezahlt werden.
Stiftung Fischer.
Stifterin: Fran Maria Anna Fischer, Rentnerin, Wittwe des Backers
Gerhard Adam Fischer in KOln, vermachte der Verwaltung der Studien-Stiftungen
2000 Thlr. als Fonds einer Stiftnng for sich dem geistlichen Stande widmende
Studirende ans ihres seligen Mamies nnd ans ihres Testaments- Executors (Doin-
capitnlar nnd Regieruugsrath Br. Schweitzer) Familie. Nach dem am 14. December
1850 erfolgten Ableben der Stifterin erhielt die Stiftnng dnrch Allerhttchste Ordre
vom 19. April 1851 die landesherrliche Genehmigung, and sind seit dem .Tahre
18G7 die berufenen Studirenden im Genusse.
Stiftung Filz.
Stifter: Der zu Koln am 25. Jnli 1855 verstorbcne Domcapitular nnd Dom-
}>farrer Dr. Johann Heinrich Filz dnrch Testament vom 29. Jnli 1846. Stiftungs-
capital: 4000 Thlr. Berechtigt znm Genusse des Stipendiums sind in ereter
Linie SOhne aus der Descendenz des Stifters, wenn sie zum geistlichen Amte aspi-
riren. Unterm 20 November 1855 erfolgte die Konigliche Genehmigung dicser
Stiftung.
Stiftung Frey.
Stifter: Bartholomaus Frey, Ackerer zn Boslar iin Krcise Jiilich Stiftungs-
capital. 1000 Thlr. Das Stipendium kann immer nur von demjenigen Anverwaudten
bezogen werden, welcher sich dem geistlichen Stande, nnd zwar dem katholisch
geistlichen Stande widmen wird. Es kann bezogen werden von der Sexta des
Gymnasiums bis einschliesslich der Ausbildung im Seminar. Sollte ein Anverwandter
das Stipendinm bezogen haben und nach Ablanf von zwei oder mehreren .Tahren
es anfgeben, den geistlichen Beruf zu ergreifen, so soli derselbe angehalteu
werden, zur Verstarkung der Stiftung einhundert Thaler zn zahlen. Der Stiftung
tst die landesherrliche Genehmigung am 10. Marz 1866 ertheilt worden.
Stiftung Flosbach.
Stifter: Friedrich Wilhelm Flosbach, Rentier zu Diisseldorf. Derselbe traf
folgende Bestimmnngen:
§ 1.
Zweck der Stiftung.
Es ist meine Absicht, durch diese Stiftnng die katholische Religion mittelst
Ansbildung katholischer Theologen zu heben und httlfsbedurftigen Verwandten von
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172
Bonn (Kolnische Stiftungen).
raeiner und meinerFrau Seite durch Ausbildung imKaufmanns- und Hand werkerstande
sowie durch eine Heiraths- Aussteuer zu ihrem Fortkominen Gelegenheit zu geben.
Zu dem Ende sollen aus den Revenilen des Stiftungs-Vermogens nach Abzug
der Verwaltungskosten j&hrlich als Stipendium fur einen Theologen zweihondert
Tlialer, als Stipendium fur einen HandeMehrling hundert Thaler nnd als Stipendium
fur einen Handwerkslehrling Fttnfzig Thaler, sowie als Heiraths-Aussteuer fur ein
Madchen hbchstens Zweihundert Thaler verwendet werden.
Der etwaige Ueberschuss der Revemieu ist, insofern er Zweihundert Thaler
wenigstens betragt, fur einen zweiten Theologen, der alsdann noch bleibende Ueber-
schuss.wenn er ebensoviel betragt, fur einen dritten Theologen and so weiter als
Stipendium zu verwenden, jedoch, wenn er nicht so viel betragt, solange zu capita-
lisiren, bis die voile Summe von Zweihundert Thalern fur einen zweiten, dritten
nnd so weiter Theologen aus den Revenuen ausgezahlt werden kaun.
Sistirt ein Stipendium fur einen Theologen oder einen Handelslehrling, oder
die Heiraths- An&steuer, so sind die dadurch disponibel werdenden Revenuen dem
Fonds ftir das Theologen-SMpendium als Capital beizufQgen und rentbar aDzulegen.
Das Theologen -Stipendium soil in jedem Falle und vorzugsweise vor den
auderen Stipendien und der Heiraths-Aussteuer ins Leben treten.
Sollte dalier bei meinem Tode das Stiftuugs-Vermogen so gering sein, dass
das Theologen Stipendium nicht aus dessen Revenuen gezahlt werden konntc, so
soil das fehlende Capital aus den iibrigen Legaten nach Yerhaltniss des Werthes
erganzt werden, so dass jeder Legatar sich einen verhaltnissmassigen Abzug gc-
fallen lassen muss.
Joseph Miiller aus Opladen, Vetter der (im Testamente crwahnten) Ge-
schwister Miiller, soil im Falle er bei meinem Tode sein Studium noch nicht
beendigt hat, zuerst das Theologen-Stipendium beziehen.
§2.
Rerechtigung zum Genusse eines Theologen-Stipendiums und Dauer
des Genusses.
a.
Zum Genusse eines Theologen-Stipendiums sind selbstredend nur Katholiken,
und zwar vor alien anderen meine und meiner Frau Anverwandte bereclitigt, so
dass die zu Gunsten des Joseph Miiller vorhin getroffene Bestimmung nur eine
Ausnahme von dieser Regel bilden soil.
Concurriren bei der Vergebung eines Stipendiums mehrere Verwandte, so
soil der dem Grade nach nachste, bei gleichem Grade der al teste , bei gleichem
Alter der wttrdigste den Vorzug haben.
Siud zur Zeit der Vergebung eines Stipendiums keine Verwandte vorbanden,
welche dasselbc in Anspruch nehmen konnen oder wollen, so kanu dasselbe auch
an solclie Studirende vergeben werden, welche in der Sammtgemeinde Dusseldorf,
Schwelm und Marienheide geboren sind.
b.
Die Zeit des Genusses beginnt mit dem Eiutritte ins Gymnasium und dauert
bis zur Vollendnng der akademischen Studien, zu welchen letzteren ein Zeitranm
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Stiftung Flosbach -
Stiftung von Grootc.
173
von drei Jahren fcstgesetzt wird; jedoch soli die Verwaltuiig- befugt sein.
fur ein viertcs Jahr der akademischen Studien und ftir ein Jahr zur practischen
Ausbildung im Pricsterseminar den ferneren Genuss des Stipendiums zu bcwilligen.
Derjenige, welcher einmal zum Gennsse cines Stipendiums zugelassen ist,
bczieht dasselbe wilhrcnd der vorangegebenen Zcit, wenn sich anch ein niiher
Berechtigter melden sollte.
Uebrigens kann ein Stipendinm anch roit dem Eiutritte in die akademischen
Stndien oder wahrend derselben verliehen werden.
c.
Jeder zum Genusse eines Stipendinms Zugelassene muss vor erreiehtein
achtzehnten Lcbensjahre die Versicherung abgeben, in den geistlichen Stand zu
tretcu. Fiihlt er sich dazu nicht berufen oder audert er gpiiter seinen Sinn, so
verliert er sofort den Genuss des Stipendiums.
d.
Anch kann die Verwaltung dem Stipendiaten den Genuss des Stipendinms
wegen Unwurdigkeit oder Unfahigkeit entziehen, weshalb jeder Stipendiat ver-
pflichtct istf alle halbc Jahre der Verwaltuiig ein iu glaubbafter Form abgefasstes
Zeugniss der competenten Behorde tiber seine Fuhrung, seinen Fleiss und seine
Fortschritte einzureichen.
Der Stiftung wurde unter dem 15. Fcbrnar 1871 die landesherrliche Ge*
nchmigung ertheilt.
Stiftung von Groote.
Die Stiftungsportionen werden von dem Verwaltungsrathe der Kegel uach
zum Zwecke der Studien an offentlichen Gymnasien und Universitaten, von erlangter
Ueife flir die Tertia der heutigen Gymnasien an bis zu beendetem akademischen
Triennium der katholischen Tbeologie, verliehen.
Die AngehOrigen der Familie des Stifters sind dabei vorzugsweise zu be-
riicksichtigen , ohne dass die Gradean&he der Verwandtschaft zn demselben ein
Vorrecht begrQndet. Diese haben ausserdem nach beendigtem Gymnasial-Studinm
die Wahl des akademischen Fach-Studiums frei, und bleiben, so lange sic sich
dem erw&hlten Berufe ordnungsmassig widmen im Fortgenuss, und zwar bis zum
vollendeten dreissigsten Lcbensjahre, wenn sio nicht vorher in eine mit Einnahmc
verknupfte Stellung gelangt oder verheirathet sind, in welcken Fallen die eigeue
Genussberechtigung mit Ablauf des Jahres, in welchem die Anstellung oder Vcr-
hcirathung erfolgt, aufhSrt. Fiir dieselben wird die Bediirftigkeit nicht zur Be-
dinguug des Genusses gemacht.
Wenn die nicht verwandten Stipendiaten, bei deren Auswahl streng auf
relative Bedttrftigkeit, auf tadellose Fuhrung und vorzugliche Geistesanlagen zu
halten ist, nachdem sie mit Httlfe der Stiftung die Reife fur die Universitat cr-
langt haben, eine andere Berufsart, als die des katholisch geistlichen Standes er-
wkhlen, so soil ihnen der Verwaltungsrath auf ubereinstimmenden Antrag- der
Prasentatoren den Fortgcnuss eiuer ganzen oder etwa nach Befinden auch einer
174
Bonn (Kolnischc Stiftungen).
halben Portion fur die ersten funf Jahre nach beendetem Gymnaaialstudium aaf
so lange belasscn, als die Prasentatoren sich zu anderweiter Presentation ffir
die gedachte Portion oder Halbportion nicht veranlasst sehen. In gleicher Art
nnd anf gleiche Daaer Boll auch Theologen fur hOhere wissenschaftliche Ausbildung
der Genuss verl&ngert werden konnen.
Die einmal Anfgenommenen bleiben mit vorstehenden MasRgaben solangc
im Genusse, als sie nicht dnrcb einstimmigen Beschluss des Verwaltungsratb.es
for unwiirdig nnd ungeeignet nnd dieser Wohlthat for verlustig erklart werdeu.
Ergeht ein desfallsiger Beschluss gegen einen Familienberechtigten, so ist der-
selbe gleichwohl von der Vergunstigung der nachfolgenden Bestimmung nicht
ausgeschlosseD , vielmehr dessen besondere Lage in billige Rucksicht zn nehmen.
Portionen, die nicht von familienberechtigten Studirenden, wie vorstehend
in Anspruch genommen werden, konnen in zwei H&lften getheilt, anch zn ander-
weitiger Bildung nnd Versorgung mehrgedachter Familienberechtigter, sowohl
weiblichen als mannlichen Geschlechtes, vom vollendeten zehnten bis vollendeten
fiinf und zwanzigsten Lebenajahre im nnverehelichten Stande respective bis zum
Eintritte in einc Studienportion genossen werden.
Wie weit die Bedurftigkeit dabei maasgebend wird, ist dem Befinden der
uber solche Falle bestimmenden nnd zur Presentation berechtigten Familienvertretcr
ausschliesslich ftberlassen. Bei mangelhafter Ffirsorge fur staudesm&saige Erziehung
oder schlechter Fiihrnng kann der Yerwaltungsrath der Studienstiftungen nach
Anhorung der beiden Prasentatoren diese PortionshaMften auch vor genannteni
Termine zuruckziehen; er soli aber auch umgekehrt, wo die Vertreter uberein-
stimmcnd darauf antragen, den Genuss verlangern, und ebenso fur die ganze oder
einen Theil der Genusszeit statt der halben ganze Portionen gew&hren konnen.
Handelt es sich bei Antragen letztgedachter Art um den eigenen Descen-
denten eines Familien-Vertreters, so ist der Verwaltungsrath daran nicht gebunden
und wird dcrselbe die Vergiinstigung nur in soweit eintreten lassen, als es seinem
billigen Ermessen entspricht
Alle die Stiftuug Geniessendcn mussen sich zur katholischen Religion be-
kennen nnd sind verpflichtet, alle Bonn- und Felertage ein Vaterunser und Ave
Maria fur die Seelenruhe des Stifters Jacob von Groote und seiner vcrstorbenen
Verwandten zu beten.
Der durch den Notarial- Act vom 13. Mai 1663 benrkundeten Erneuerung
der von Grooteschcn Stipendien-Stiftung zu Koln wurde unter dem 2. December
1863 die landeshcrrliche Genehmigung ertheilt.
Stiftung Kampmann.
Stifter: der am 19. Msirz 1863 zu IlUnshoven, Krcis Geilenkircheu ver-
storbene Kiinigliche Friedensrichter Peter Ileinrich Kampmann. Zum Genusae
der Studien-Stiftung sind berufeu:
a. die Nachkommen seines Bruders Hermann Kampmann, aus Uentrop,
Kreis Uamm;
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Stiftung Kanipinann
- Stiftung Heinrich Muller.
175
b. die Nachkommen seiner Schwcstcr Sophia Kampnianu, Wittwc Hiickel
mann, aus Welver, Kreis Socst;
<\ die Nachkommen seiner Sehwester Maria Elisabeth Kampmann, Wittwc
Pockermanu zu SQddinker, Kreis Hamm
and
d. die Nachkommen seines Vetters August Kayser zu Sttddiuker, Kreis
Hamm, alle im Hegierungsbezirke Arnsberg wohnhaft.
Der Fahigste unter mehreren Bewerbern hat immer den Vorzug. Wer
einmal zum Gcnusse der Stiftuug (vou Sextii eiues Gymnasiums an) zugclasscn
ist, behalt den Genuss bis nach vollendcter Studienzcit incl. des Tricnniums einer
Universitat.
Stiftung Kann.
Stifter: Constantin Kann, Pfarrer zu Nemmenich.
Perceptionsberechtigt sind die Descendenten seiner Geschwister, in deren
Ermaugelung sollen aus seinem Gebnrtsstadtchen Rheinbach zwei Zflglinge stodireu.
Der Stifter starb am 22. Juli 18G4. Das Testameut war am 12. August
desselben Jahres bei dem Kouiglichen Notar Birkhftuser zu Bonn hinterlegt und
von dieseni uuterm 20. November die cntsprecheude Ausfeitigung erlangt, wonach
durch Allerhochste Ordie voin 4. Februar 1865 die Stiftung landesherrlich genehraigt
wurde.
Stiftung Krakamp.
Stifter: Der Rentier Christian Krakamp zu Bonn durch Testament vom
20. Januar 1868. Zu dem Gcnusse der Stiftung kann uur eiu katholischer Ver-
wandter von des Stiftcrs oder seiner Fran Seite mit dem vollendeten dreizehnten
Jahrc gelangen und darin und wahrend seiner dreijalirigen Studicn an einer ka-
tholiachen Universitat verbleibeu. Stiftungscapital : 3000 Thlr.
Der Stiftung wurde unterm 25. November 1868 die landeshcrrliche Ge-
nehmigung ertheilt.
Stiftung Heinrich Muller.
Stifter: Der Ackerer Heinrich Muller zu Sindorf durch Testameut vom
1 9. Januar 1 867. Ein Mitglied seiner Famille, und sollte deren keins mehr vor-
handen sein oder sich keins melden, irgend ein Zogliug aus der Gemeindo Sindorf,
der zum geistlichen (katholischen) Stande Fiihigkeiten hat und dazu sich bc-
stimmen will, kann 0 Jahre den Studicn obliegen. Durch Allerhochste Ordre
vom 8. Mai 1867 landesherrlich genehmigt.
176
Bonn (Kolnisehe Stiftungcii).
Stiftung Niickel.
ilein Testament.
Dem Katholischen Studien- und Stiftungs-Fonds in Koln vermathe ich eiue
Capitalsumme von vier Tausend Thalern Preuss. Cour. (4000 Thlr.), wofur eine
Stiftung von zwei Portionen dem hiesigen Gymnasium von Marzellcn erricbtet
werden soil, deren Zinsen zwei Schiiler auf diesem Gymnasium und audi noch
das Trienniura Academicum geniessen sollen, vorerst und vor Allem zwei Schiller
aus meiner Familie, in deren Ermangelung zwei brave talentvolle Schiiler, wclche
das Lehrer- Collegium an diesem Gymnasium ernennen soil.
Koln, den 25. Marz 1864.
Also Gott befohlen.
gcz. Joseph Niickel 11.
Der Stifter starb am 27. Februar 1866. Das vorstehende holographische
Testament wurde am 1. Marz bei dem Kgl. Notar Custodis hinterlegt und die
Stiftung durch AllerhOchste Cabinets -Ordre von 20. August 1866 landesherrlich
gcnehmigt.
Stiftung Neukirchen.
Stifter: Franz Anton Nicolaus Neukirchen, dermal Oberpfarrer zu St.
Nicolaus zu Aachen durch Testament vom 29. Juni 1870. Stamm - Capita] :
10,000 Thaler, deren Zinsen- Ertrag in folgender Weise zu verwenden ist : a. Es
sollen drei gleiche Portionen gebildet werden, von denen zwei fur Knaben und
Jtlngliuge an einem Gymnasium, einer Realschule oder an einer sonstigen hohern
Lebranstalt mit Einschluss der Universitats- oder akademischen Studien be
stimmt sind. b. Zum Genusse sind vorzugsweise berufen die katholischen De-
scendenlen des Bruders des Stifters, Joseph und seiner beiden Schwestem Agnes,
friiher Wittwe Breuer, nunmehr verehelichten Hamacher in Koln, und Helene,
verchclichte Hanke in Koblenz, r. Im Falle aus der Descendenz der Geschwistcr
des Stifters keine Berechtigten vorhanden sind, so sollen die katholischen Nach-
kommen seines verstorbencn Yetters Johann Jacob Neukirchen, friiher Ackerwirth
in der Siegburger-Strasse zu Deutz, und seines Vetters Franz Ferdinand Quitter,
dermal in Koln, zum Genusse der vorgenanntcn zwei Portionen die nachsten
An8priiche haben. d. Sollten audi aus diesen beiden Linien keine Bewerber vor-
handen sein, so sollen durftigc und wdrdige Knaben aus den Pfarreien Gleuel,
Frechen und St. Nicolaus in Aachen, wenn sie Talent und Neigung zum katho-
lischen Prie8terbemfe zcigen, auf deu Vorschlag der betreffendcn Pfarrer und
der Inspectoren der Stiftung zu den beiden Portionen berufen werden kdnncn.
c. Die dritte, eine Madchen-Portion, im Falle keine berechtigten Familienglieder
vorhanden sind, soil zur Verstarkung des Stiftungs-Fonds vorzugsweise verwendet
werden.
Dem Verwaltungsrathe der Gyranasial- und Stiftungs-Fonds zu KOln wurde
die landeshcrrliche Genehmigung zur Annahme des Legats von zehn Tausend Thlrn.
vom Hauptquartier Versailles, den 31. December 1870 crtheilt.
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Stiftung Nuckel - Stiftung Schiitz.
177
Geschwi8ter Romunde-Stiftung.
Stifteriu : Die unverehelichte Anna Maria Isabella Romunde, Kaufh&ndlerin,
n Hunshoven, Regierungsbezirk Aachen (lurch Testament vom 3. Juui 1867. Zu
diescr Stiftung' sollen berechtigt sein die mannlichen Abkbmmlinge ihrer Ge-
schwister 1) Franz Gottfried Romnnde, 2) Anna Christina Romunde, verehelichtc
Linnartz, 3) ihrer verstorbenen beiden Schwestern Margaretha Romunde, verehe-
lichten Tenesch, und Gertrud Romunde, verehelichten Wolter. Die samnitlichcn
Revenuen des Fonda (3000 Thaler) bilden nach Abzug der Verwaltungskosteu
eine Studenten- Portion, welche ein Knabe aus den vier obengenannten Familien
nach Erreichung seines zwolften Lebensjahree geniessen kann, wenn er cine hShere
Schule oder eine Studenten -Anstalt besucht; er geniesst die Stiftung bis zur
Yollendung seiner Studien, lflngstens aber bis zum Schlusse des Semesters, in dem
er das fnnfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Der nftchste mannliche Ver-
wandte hat den ersten Anspruch, bei gleichen Verwandtschaftsgraden hat der den
Yorzug, welcher am meisten in den Studien fortgeschrittQn ist, welches durch
den Studien - Verwaltungsrath zu bestimmen sein wird. Fur den Fall, dass sich
zn dicsem Stipendium Niemand aus der Familie meldet, sollen die Revenuen zum
Capital geschlagen nnd so die Portion verstarkt werden.
Die Stiftung erhielt am 19. December 1868 die landesherrlichc Genehmigung.
Stiftung Schmitz, Johann Anton.
Stiftcr: Der vormalige Senats-Prnsident des Rhcinischcn Appellations-Ge-
richtshofes zu Kidn, Johann Anton Schmitz. Eine Familien-Stiftung zur Her an -
bildnng katholischer Priester.
Stiftung Schiitz.
Stifter: Der Thierai-zt Johann Peter Schiitz in Aachen durch Testament
vom 22. Marz 1852. Die Revenuen seines Iramobilar-Vermogens sollen dazu
dienen, urn die eheliche Descendenz seiner und seiner Ehefrau, Maria Catharioa
Ulondcn, Geschwister bei ihrer Aii9bildung zu unterstutzen, wenn sie sich dem
katholischen Priesterstande oder bei Mildchen, wenn sie sich dem Klosterstande
widmen wollen. Die Untersttttzuug beginnt bei den Knaben mit dem Zeitpunkte,
wo dieselben in ein Gymnasium oder Seminar eintreten, und endigt mit dem
Moment, wo dieselben die Priesterweihe empfangen Ueber die Wurdigkeit der
Stipendiaten entscheidet der Ortspfarrer, und uber die H6he des Stipendiums soil
allein die erzbischofliche Behorde zu Kdln zu eutscheiden haben. Solltcn eine
Zeit lang keine Stipendiaten vorhanden sein, so werden die Reveniien des Immo-
biliar-Vermogens capitalisirt, um den Stipendien-Fonds zu vermehren.
Die Stiftung erhielt unter dem 10. April 1865 die landesherrliche Ge-
nehmigung.
Bacmgart, UnivereitKi-SUpcndicD.
12
178
Bonn (Kiilnisclio Stiftungen).
Stiftung Schiffers.
Stit'tor: Af artiu .Joseph Schiffers, Pfarrer zu D'horn ilurch Testament voni
11. Mai 18G5. Capital: 230O Thaler. Anrecht zur Nutzniessung dieser Stiftung
haben die ehelichen Descendenten der drei Geschwister, naralich : Maria Catharina,
Ehefrau Nik. Hansen, Anna Maria, Ehefrau Heinr. Vogeno, beide wohnhaft in
Aachen, wie anch die ehelichen Descendenten des verstorbenen Bruders Johann
Joseph, namlich Johanna, Ehefrau Carl Becker, Mariechen, deren Schwester,
beide wohnhaft in Koln, und Martin, deren Bruder, wohnhaft in LOttich. Der
in den Genuss der desfallsigen Revenuen der Stiftung eingesetzte Candidat be-
/.ieht alle Jahre die Zinsen des Stiftungs-Capitals bei der Studieu - Commission in
Koln, vom Eintritt in die Sexta des Gymnasial-Unterrichts ab bis einschliesslich
des absolvirten UniversitiUs-Studiums, und wenu er znm geistlichen Standc
aspirirt, bis zur Beendignug des geistlichen Seminar- Unterrichts. Wenn in den
f'olgenden Zeiten etwa aus Mangel an rilcksichtlich qualificirten Candidaten Vaca-
tnren in der Stiftung eintreten, so sind die nicht verausgabten .Tahres-Revenuen
als Substanzgelder zur VerstUrkung der Stiftung rentbar anzulegen, und eventuell —
auch damit fortznsetzen. Nui' Aspiranten katholischer Confession haben Anrecht
am Genusse dieser Stiftung. Dieselben mttssen vor ihrer gewtinschten Aufnakme
der Studien-Commis8ion zu Kiiln folgende Atteste vorgelegt haben:
1) ihren Stammbaum, betreffend eheliche Descendenz,
2) Seitens ihres Pfarrers den Taufschein nebst dessen Angabe Ober Vor-
handenseiu wissenschaftiichen Talents zu hoheren Studien, und bc-
sonders liber des Candidaten religios-sittliche LebensfUhruug,
3) ein Zcugniss ihres zuletzt gehabten Elementar - Lehrers iiber geuosseue,
wenigstens befriedigende Elementar- Bildung — als Substrat zu
hoheren Studieu.
Der Stiftung wurde unter dem 7. Juui 1869 die landesherrliche Gcuehmigung
ertheilt.
Stiftung Schmitz, Franz Xavier.
Stifter: Der am "24. November 1871 zu Langendorf im Kreisc Enskiivhen
verstorbene katholische Pfarrer Franz Xavier Schmitz durch Testament vom
13. October 18G6.
Artikel 1.
Znm Universal -Erben meines sammtlicheu Vermbgens nach Abzug der
nalier bestimmten besonderen Vermttchtnissc setzc ich cin meinen cinzigen nuch
lebondcn Bruder Wilhelm oder bei dessen Abgang resp. Verhinderung desseu altcstcn
Sohn H enrich Joseph Schmitz, zur Zeit in Echtz, Krcis Diircn wohnhaft.
Daiiir hat meiu obengeuannter Universal Erbc als Legate auszuzablen, wic
folgt:
Artikel 3.
An den Verwaltnngs -Rath der Studien -Stiftung in Koln den Betrag von
1000, schreibe vier Tausend Thaler Preuss. Cour., mit der Bestimmung, dass die
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Stiftuns; Schiffcrs
- Stiftung Goswin Schrick.
179
jahrlichen Ziusen von diesem Capital einem Descendenten meiner drei Bruder,
der bei gutem moralischen Betragen und Geistesanlngen den Beruf zu studircu
iu sich fuhlt und zu dem Ende bereits ein Gymnasium frequentirt bis zur Ilohc
von 120 Thlrn., schreibe cin hundert zwanzig Thaler, j&hrlich zugewendet
werden sollen, und zwar so lange, bis derselbe zum Ziel semes Stadiums und zum
Staiide gekommen ist. Was an den jfthrlichen Ziusen des obigen Capitals er-
iibrigt, sowie, wenn kein zum Genuss der Ziusen uberhaupt qualilieirtes Subject
ans dem bezeicbneten Familienkreise vorbauden ist, so sollen die fur diese Falle
ersparten jiihrlichen Zinsen zur Vergrosserung des Studicn-Capitals verwendet werden,
bis eiu zweites und ein drittes n. s. w. jahrliches Studien-Stipendium bis zur Hone
von 120 Thalern, schreibe ein hundert zwanzig Thaler, erzielt worden ist.
Bei Coucurrenz- Fallen von qualilieirten Candidaten soil nach Answeis der
zu dem Ende beizubringenden Zeuguisse uber uioralische und geistigc Qualitftt
dem tilchtigsten der Vorzug gegeben werden, nach dem Urtbeile des Studieu-
Verwaltuugs - itaths.
Der Testaments- Executor hat ubrigens fur Aufertiguug resp. Eiiiseudung
beglaubigter Familien - Stammbaume zu sorgen.
Stiftung Goswin Schrick.
Der zu Aachen am 21. Juni 1635 verstorbene Canonicus, Cantor und Erz-
priester des Krommgs-Stiftes, Goswin Schrick, verfiigte in seinem Tcstamentc
vora 30. Juni 162*, wovon beglaubigte Absehrift vorliegt, Tiber einen Theil
seiues Nachlasses zu dem Zwecke, dass derselbe zunachst fur studireude Sonne
seines Bruders Johannes und seiner 8chwest«r Anna (verehelichten Antou Lobbregs)
benutzt werden sollte. Jedcm Genusse der Jahres- Zinsen des gebildeten Capitals,
mit welchem durch besonderes Legat ein anderes von ein Tausend Reichsthaleru
vcreinigt wurde, sollten jederzeit studirende nUchste Bluts-Verwandte, und zwar
vorzugsweise die des Namens der Familie, nachfolgen, in deren Erroangelung aber
ehrbare Studenten, bei deren Answahl die ZOglinge des Stifts-Choralen-Hauses,
dessen das Testament anch sonst noch besonders gedenkt, bevorzugende Bertick-
sichtignng zu finden batten. „Viso autem," so schliesst diese Verfugung, „hoc
emolumentum accedere ipsis potissimnm ex bonis ecclesiasticis, memores ut sint
ecclesiae monebnntur et pro me miserrimo peccatore orabunt "
Die AusfUhrnng dieser Bestimmung wie des ubrigen Inhalts des Testaments
hatte der Stifter wesentlich seincn ihn uberlebeuden Briidern anvertraut. Er
batte derselben vier: Matthftus, Albert, Franz Wilhelm und Johannes. Der erste
wurde Jesuit, der letzte Vogt zu Neuenabr, die beiden andern waren Schoffen
zu Aachen und diese beiden wurden als „praesentesu zu Executoreu ernannt,
denen ftir die Folgezeit stete die zwei uachsten katholiscben Bints- Verwandten
nachzufolgen hfttteu.
Demgemass blieb die Stiftung bei der Familie selbst, bis diese in jungster
Zeit unter den inmittelst sehr verandcrten Verhflltnisscn sich bestimmt fand, die
Verwaltting und stiftungsmftssige Vorwendung bei dem kOlnischen Verwaltungs-
Rathe der Studien-Stiftungen fortftihren zu lassen.
12*
1 80
Bonn (Ko1ni.scho Stiftungen).
Nach der bci dieser Stclle erlangten Zustimmung wurde uutcrm
2. Jannar 1873 von den zeitlichen beidcn Familien -ReprSsentanten, Freiherrn
Albert von Tbimus, Appellations - Gcrichtsrath zu Koln nnd Freiherrn Hermann
von FUrth, Landgerichts-Rath zn Bonn, die Uebergabe vollzogen. Mit der Ans-
handignng des Cassen-Bestandes der Stiftung verbanden dieselben rttcksichtlich
der Verzweigung der stiftungsberechtigten Familie ans dem Familien - Archive
die Mittheilung, dass der bisherigen Verwaltnng nnr die Nachkoromcn des zu
Aachen im Jahre 1773 verstorbenen Burgermeisters Freiherrn Franz von Furth,
aus dessen Khe mit Anna Maria Constanze von Schrick (f 12. Marz 1757), Ur-
enkelin des vorgenannten Binders Franz, als dem Stifter blutsvcrwandt gewesen
scien, und in dieser Nachkommenschaft ausschliesslich die Verwaltung and Vcr-
wendung der Stiftung sich fortgesetzt habe.
Eiue Anssonderung und Uebergabe des anf diese Verhaltnisse bezugliclien
Theiles des Familien -Archivs hat nicht stattfinden konnen; statt dessen aber ist
der bis dahin foi tgefuhrte und als massgebend benutzte Stammbaum jcnes Familien-
zweiges der neuen Verwaltung in beglaubigter Form znr Kenntniss gcbracht
worden.
Stiftung Mathias Kuppers (genannt Vietoris).
Fine Stiftungs-Urknnde liegt dariiber nicht vor. Aus andcrweiten zer-
strcuteu Nachrichten ergiebt sich, dass der Stifter zu Lovenich, im Kreise
Erkelcnz, um das Jahr 1650 geboren, Canonicus zu Maria ad gradus nnd Subregens
des Lauren tianer- Gymnasiums zu KOln, in seinem Testamente zwei Stiftungen
errichtcte, eine flir einen Altar mit Armenspende zn Lovenich und eine andere
ftlr ein Stndien-Stipendium.
Nachdem die erste Verwaltung beider Stiftungen, die der Stifter einem
Familicn-Aeltesten mit dem Prior des Klosters Hohenbusch nbertrug, zerfallen
war, kam dieselbe an die Kirche zu Lovenich, von welcher die Studien- Stiftung:
demnachst an die Gemeinde - Verwaltung daselbst uberging.
Im Jahre 1 863 wurde, nachdem die Konigliche Regierung zu Aachen dieses
Verhaltniss als nngeeignet gertigt und auf nachtragliche Vereinigung mit den
iibrigen alten Studien -Stiftungen bei dem Verwaltungs- Rathe zu Koln gedrungen
hatte, diese Uebergabe vollzogen. Die beigefligten Voracten enthielten nur eine
durch den Pfarrer zn Lovenich am 22. Februar 1827 angefertigte Abschrift eines
Auszuges aus der Stiftnugs-Urkunde; iiber den Verbleib des Originals dieses
Auszuges oder der Urkunde selbst fehlte jedc Andeutung. Nach jener lateiniseh
abgefasBten Abschrift hat der Stifter rttcksichtlich der Studied -Stiftung verfttgt,
dass aus den Jahres-Einkiinften ein Stipendium gebildet und von einem Mitgliede
der Familie von der Infima bis zum Abschlusse der philosophischen Studien, die
nnr am Laurent ianer- Gymnasium zu Koln zu betreiben, und nach diesen noch
zwei Jahre zu den akademischen Studien der Theologie oder Jurisprudenz ge •
nossen werden sollte. In alien Fallen, wo ein Familienglied das Stipendium nicht
geniesse, sei der Betrag zum Capital Fonds zu nehmen. Bei Concurrenz Mehrerer
nolle dcin Aeltesten der Vorzug gebuhren.
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Stiftung Matbias Kiippers - Stiftung Wirtz.
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Stipendiat soli taglich den Psalm de profhndis und die Collecte pro de-
fnncto sacerdote beten.
TJeber die Familie ftndet sich die Angabe, dass der Stifter zwei Brtider,
Jo ha n n und .Tohann Adam, hatte, die beide ebenfalls Geistliche waren; der erstere
Pfarrer und Land-Dechant zu Bardenberg, der andere Vicarius; ansserdem vier
Schwestern, Catharina, Eva, Maria und Anna.
Die Nachforschung hat jedenfalls zunilchst anf die alten Kirchenbiicher zu
Lovenich zuriickzugehen.
Stiftung Wirtz, Johann Mathias.
Stifter: Gastwirth Johann Mathias Wirtz zu Friesheim durch Testament
vom 5. August 1867.
Auszug aus dem Testament.
§111.
Pas Eigenthnm meines ganzen beweglichen nnd nnbeweglichen VermOgens
schenke ich dem Schul- nnd Stiftnngs-Fonds zu Kbln, mit dem Zusatze. dass
dasselbe als Capital rentbar angelegt und die Zinsen davon als Stipendien-Por-
tionen unter a) die rechtmassigen Descendenten meiner sechs Geschwister, namlich
1 . Hermann Joseph Wirtz, 2. Peter Wirtz; 3. Franz Anton Wirtz, 4. Alexandrine
Wirtz, gewesene Ehefrau von Heinrich Sttisser, 5. Elisabeth geborene Wirtz, ge-
wesene Ehefrau von Johann Stusser, 0. Katharina geborene Wirtz, gewesene Ehe-
frau von Caspar Greuel, sowie b) unter die rechtmassigen Descendenten meines
Stiefsohncs Michael Joseph Curt und c) unter jenc meines Sohwagers und meiner
Schwagerin, der Eheleute Peter Johnen nnd Tda geborene Lausbcrg, die beiden
Letztern bei Lebzeiten „in der Mosch* bei Aachen wohnhaft, vertheilt werden.
§IV.
Der Jahres-Ertrag dieses meines Vermogens ist in dem Etat der Stiftungs-
Verwaltung in der Art zu verwenden, dass nach Abzug der instructionsmHssigen
Verwaltungs-Kosten die ubrigen Einkunfte auf drei gleiche Portionen, welche
fur drei eheliche Abkbmmlinge meiner vorgeuannten sechs Geschwister und meines
Stiefsohnes Michael Joseph Curt sowie auf jene meines gedachten Schwagers und
respective Schwagerin, der Eheleute Peter Johnen, bestimmt sind, vertheilt werden
znm Zwecke des Studiums der katholischen Theologie.
§V.
Zum Genusse qualificirt sind die legitimen Abkbmnilinge manulichen Ge-
schlechts und katholischer Confession meiner vorgenannten sechs Geschwister, des
gedachten Michael Joseph Curt und der besagten Eheleute Peter Johnen, welche
als Schuler eines Offentlichen katholischen oder parit&tischen Gymnasiums oder
Progymnasinms aufgenommen sind, bis zur Beendigung eines akademischen
Trienninms. Piese Gennss- Bauer soli indessen durch Beschluss des Verwaltnngs-
182
Bonn (Kolnische Stiftungen).
Bathes auf so lange erstreckt werden. als die Stiftungs- Alumnen bei gnter
Fiihrnng nnd pflichtm&ssiger Verfolguug der erwiiunten Laufbahn nach Ermessen
des Verwaltungs-Rathea der Httlfe der Stiftung- noch bedttrfen.
§ VI.
Sind in einer nnd dersclbcn Linie, d. h. unter den respectiven Abkommliugen
nieiner sechs Geschwister, des Michael Joseph Curt oder der Eheleute Peter
Johnen mehrere nach obigen Bestimmungen qualificirte Bewerber urn ein Sti-
peudimn, so gebiihrt demjenigen von ihnen der Vorzug, der sich zuerst urn don
Genuss der Stiftung beworben oder angemeldet hat, ohnc Kttcksicht auf Grades-
niihe der Verwandtschaft mit dem Stiftcr oder einer beasern Qualification.
§ VII.
Im Falle des g&nzlichen Mangels an qualificirten Bewerbern aus der ehe-
licheii Descendenz nieiner sechs Geschwister, des Michael Joseph Curt nnd der
Eheleute Peter Johnen sollen Sonne aus der Pfarrei Fricsheim und aus jener
von Gladbach bei Dilren, Biirgermeisterei Kelz, nach den obigen Rcstimmungeii
zum Genusse dieser Stiftung zugelassen werden.
§ VIII.
Die Verleihung sammtlicher Portionen crfolgt dnrch ordnnngsmassigen Be-
scliluss des Verwaltungs-Rathcs.
Die eiumal Anfgenommenen beziehen das etatsmassige Stipcndium fur die
im Vorstchenden normirte Dauer gegen jedesmalige Vorzeigung eines Zengnisses
des Fleisses und der guten Ftthrung.
Der Venvaltungs - Rath ist befugt, nicht nur die Sus|)en8ion des Fortge-
nusses wegen Uufleisses oder groben Verstosscs gegen die Gebote der Sittlichkeit
zu verfugen, sondcrn auch den giinzlichen Verlust des Stipendiums auszusprechen.
wenn er den Stipendiaten des fernern Genusses unwtirdig erachtet oder die Ueber-
zeugung gewonncn hat, dass derselbc fur die fcrnere Verfolgung der betretenen
Laufbahn respective Erfiilluug des Stiftungszweckes unfahig sich darstcllt.
§1X.
m
Die fiir die Dauer vorgedachtcr Suspension fUUigen sowie iiberhanpt alle
unverwandt hleibenden Port ions -Betrflge und Einnahme - Bestiinde sind mit dem
Capital - Fonds der Stiftung zu vereinigeu.
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Braunsberg. Sclieill-Bussesehe Stiftung.
183
Brauiiilierg.
E8 bestehen am Lyceum Hosianum zwei Kftnigliche Stipendien a 75 Mk.
a. fiir die beste Losung einer Preisaufgabe der philosophischen FaciiltAt
75 Mk.
b. fftr die beste Lbsung einer von der theologischen Facultftt gestellten
Preisaufgabe 75 Mk.
Dazn ein von dem Rector verwaltetes Privat-Stipendium (Scheill-Busseanum)
von jahrlich 100 Mk. fQr die beste Loaung einer von der theologischen Facnltilt
abvrechselnd aus dem Gebiete der Kirchengeschichte nnd der Pastoralthcologie
za stellenden Preisaufgabe.
♦
Statut der ScheULBusgeachen Stiftung
zur j&hrlichcn Prcisvertheilung bci dem Lycco llosiano zu Braunsberg.
Vom 7. Juli 1835.
§ I-
Der Zweck dieser Stiftung ist, das Andenken an die beiden verstorbenen
Professoren Dr. Joseph Scheill und Dr. Johann Bernhard Basse, welche an dem
Koniglichen Lyceo Hoaiano so segeusreich eine bedeutende Reihe von Jahren ge-
wirkt haben, dadurch dauernd zu erhalten, dass den Studirenden dieser Anstalt
zur Anregung des Fleisses und zur Befbrderung eines zweckmassigen Stadiums
uberhanpt alljahrlich eine Preisaufgabe zur Bearbeitung vorgelegt werde.
§ 2.
Die Stiftung besteht in cinem aus freiwilligen Beitrttgen gcsammelten nn-
ablOsbaren Capital von 560 Thlr., welches in ostpreussischen Pfandbriefen zu
4 Procent angelegt ist.*)
§ 3.
Die Zinsen von diesem Capital, und zwar im Betrage von 2 1 Thlr., wcrden
alljahrlich nnter dem| Namen Stipendium ScheUl-Busseanum demjcnigen Studiren-
den des Koniglicheu Lycei Kosiaoi zuerkannt, welcher die beste Bearbeitung
einer Preisaufgabe liefert.
§ 4.
Die Preisaufgabe wird abwechselnd ein Jahr aus der Pastoraltheologie,
und das andere Jahr aus der Kirchengeschichte, als den Hanptftlchern, welche
*) Die Schcill-Busscsche Stiftung (so bcisst sie oder Scheill-Busseanum)
besitzt jetzt ein Capital von 2850 Mk. in Pfandbriefen (ostpreuss. 3'/, und *•/• und
eiuc Einlagc in der stadtischen Sparcaase von 220 Mk. Gesticgen ist dau urepruug-
licbe Capital dureh Ansammlung der Ueberschussc und der nicbt ausgezahlten Sti-
pcndien (wenn eine Aufgabe entweder gar nicbt gelOst oder die Lttsuug nicht fur
preiswurdig befunden wurde). In Folgc des Anwachsens des Capitals ist die Prfimie
bis auf 100 Mk. erbOht wordeo.
184
Braunsberg.
die beiden Professoren Scbeill nnd Basse am Koniglichen Lyceo Hosiano gelebrt
haben, gestellt
§ o.
Die Aufgabe wird das eine Jatar von dem Professor der Pastoraltheologie,
nnd das andere Jalir von dem Professor der Kirchengeschichte gewlihlt, in einer
Sitzung des Senates des Koniglichen Lyeei Hosiani vorgelegt, nnd in dem jed*»s-
maligen Index lectionnm fur das Wintersemester bekannt gemacht.
§ 6.
Die Beantwortnngen der Preisfrage werden den 1. .Tnni des nRchstfolgen-
den .Tabres bei dem zeitigcn Hector des Koniglichen Lycei Hosiani eingereiclit,
nnd miissen, wie gewohnlich, mit einer Devise verseben sein, welclie sich zngleich
auf einem beigegebenen versiegelten Zettel befindet, in welchem der Name des
Verfassers angegeben ist
§ 7-
Die theologische Facnltat beurtbeilt die eingegangenen Arbeiten und ent-
scheidet, welche von den eiugelieferten Arbeiten die beste sei. Der philoso-
phischen Facnltilt stebt cs frei, von den Arbeiten Kenntniss m nebmen.
§ &
Die Zuerkennnng des Preises crfolgt offentlich am Gebnrtstage Sr. Majestiit
des KGnigs, Mittags 12 Ubr, in Gegenwart des Collegii professornm nnd slimnit-
icber Studirenden im tbeologiscben Ilorsaale des Koniglichen Lycei Hosiani.
§ 9.
Der zeitige Bector eroffnet den Act dnrch eine Anrede, liest bieranf das
von der tbeologiscben Facnltat ubcr die eingegangenen Arbeiten anfgestelltc
GuUcbten vor, ofTnet den znr gekronten Preisscbrift gehorenden versiegelten ZetteL
proclamirt den Sieger nnd macbt dann die nene Preisaufgabe fur das zukunftige
.Tabr bekannt. - Sollte von den eingegangenen Arbeiten keine den Anfordernngen
entsprechen, so wird der Betrag von 21 Tblr. nach der Festsetzung des Senates
unter diejenigen Bewerbcr vertheilt, deren Arbeiten den Fordernngen am nilcbsten
kommen. Sollte bingegen keine Arbeit eingehen, oder sollten die eingehenden
sainmtlich ungentlgend sein, so werden im n&chstfolgendeu Jabr zwei Preisanfgaben
gestellt, von denen die eine dnrch die laufenden, nnd die andere dnrch die er-
sparten Zinsen remnnerirt werden soli.
§ 10.
Der Name des Siegers, sowie das ttber seine Arbeit abgegebene Gntacbten
der theologischen Facultat wird in dem jedesmaligen Index lectionnm fur das
Wintersemestcr zur offentlichen Kenntniss gebracht
§ 11.
Diese Stiftnng wird anf dieselbe Art verwnltet, wie die Kflnigliehe Lyeeal-
casse, jedoch abgesondert von lefzterer.
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Breslau. Abeggsches Stipendium.
1H5
§ 12.
Der zeitige Rector besorgt die nothige Correspondenz, erhebt die Zinsen,
zahlt das Stipendium aus and legt dem Collegium professoram alljahrlich Rechnung.
Znr Bestreitung der Ausgaben fQr Einsendung nnd Empfangnabme der Coupons
ist alljahrlich der nacb Abzag der 21 Thlr. des Stipendinms nocb verbleibende
1 Thlr. bestimmt; was von demselben etwa erspart wird, geht als Beatand in
das nachstfolgende Jahr uber. — Bei der KOniglichen Lycealcasse wird das
Document, nebst alien znr Stiftung gehOrigen Papieren, hinl&nglich gesicbert
aufbewahrt.
Brannsberg, den 7. Juli 1835.
Pas Koniglirhe Lyceum lUsisnnm.
Unbemittelte Stndirende crhalten ferner ans DiOcesenfonds freien Mittags-
otler Abendtisch, oder auch beides; andere anch Stipend ien ans den von dem
Domcapitel zu Frauenburg verwalleten Fonds der „milden Stiftungen*.
Anf Antrag des Rectors erhalten schliesslich alljahrlich eiuige armere
Stndirende Stipcndien von je 300 Mk. ans etatsmassigen Staatsfonds (15000 Mk.
nach dem Etat frir die 4 katholisch-theologischen FacnltRten: Bonn, Breslan}
Munster, Brannsberg).
Collegiengelder werden niclit erhoben, Alles gratis et pnblice.
Breslau.
A. Stiftungen and Stipendien.
Abeggsches Stipendium.
Stifter desselben ist der Kiinigliche Sanitatsrath Dr. Georg Friedrich
Heinricb Abegg in Danzig, Director der KOniglichen Hebammenlehranstalt fur
Westpreussen. Derselbe machte der Breslaner Universitat, an welcher sein Vater
der Geheime Justizrath Professor Dr. Julius Friedrich Abegg 42 Jahre (1826—68)
als Lehrer bei der juristischen Facultat thatig gewcsen, unter dem 27. Marz 1870
cine Schenkung von 3000 Mk., von deren Zinsen ein Stipendium fur einen tiichtigcn
nnd bednrftigen Studirenden der Rechtc begrundet werden sollte.
Das unter Yerwaltnng und Verleihnng der jurist ischen Facultat zu Breslau
stehcnde Stipendium im Minimalbetrage von 150 Mk. wird alljahrlich am 27. Mar/,
dem Gebnrtstage des Vaters des Stifters vergeben, zunUchst anf ein Jahr; es
186
Bre.slau.
kann jedoch dem Percipienten bei tadellosem Verhalten auf ein zweites und drittes
Jahr belassen wcrden, olme dass er deshalb zum alleinigen Besuche der Breslauer
Universitftt verpflichtet ist.
AlbrechttobM Stipendium.
Unter Verwaltnng und Verleihnng des Breslauer Magistrate. Fiir eincn
die Rcchte Studirenden ehemaligen Ziigling des Elisabeth-Gymnasiums. Genuss-
zeit 3 .Tahre a CO Mk.
Alischaches Stipendium.
Collator: der Magistrat zu Liegnitz. Zwei Stipendien a 188 Mk., nnd
zwei a 80 Mk. Fiir evangelische Studirende aus Liegnitz, in deren Ermangelang
fur solche aus Goldberg nnd demnachst Schlesien uberhnnpt.
Altmarkiachee Stipendium.
Vergl. Stendalsches Stipendium.
Appelsohes Stipendium.
Collator: dor Breslauer Magistrat. Perceptionsbercchtigt sind in erster
Linie olme Besclirankung der Facultat Siihne der Effenberger nnd Scbilder in
Hirschberg, alsdann Kaufmannssohne. Collationszeit 3 .Talire a 117 Mk.
Bachsches Stipendium.
Stifter desselben ist der am 1. Februar 184.r) in Ober-Schwedeldorf bci Glatz
verstorbene Kiinigliche Professor nnd vurmaliger Regens Convictorii Aloysius Bach.
Derselbe hat in seinem Testamente vom 12. November 1H31, pnblicirt den 11. Marz
1845 vermacht:
a. GGOO Mk. zn einer Stipendien- und Pramienstiftung fiir katholische, aus
der Grafschaft. Glatz geburtige Theologen, die sich auf der Universitiit
zur Seelsorge fiir diese Grafschaft vorbereitcn. Von den Zinsen werden
3 Stipendien a 72 Mk., eine grossere Prainie a 45 Mk. und eine kleinere
a 30 Mk. gebildet.
b. 2400 Mk., wovon die Zinsen for die Losung einer Preisanfgabe Seitens
des jtlngeren Clerus der Grafschaft Glatz bestimmt sind.
Die Verleihung der Stipendien ist der Lehrer-Conferenz des Glatzer Uj ni-
nasinms unter dem Vorsitze des Directors iibertrageu. Es muss jedoch derjenige,
welcher an diesein Stipendium Theil nimrat, jahrlich den Collatoren seine WOrdig-
keit in Betreff seiner wissenschaftlichen Leistungen und seines sittlichen Wandels
durch ein Zeugniss der katholisch • theologiscben Facultat in Breslau nachweiseu.
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Albrechtsches Stipendium - (Studenten-)Bcgrfibrms-Cassc. 187
Die grbssere Pramie 45 Mk. soil derjenige studirende Theology erhalten,
welcher sich entweder dnrch die in der theologischen Facultat Ublichen schrift-
lichen Arbeiten oder dorch die Lifting einer Preisaufgabe vor alien Andeni aus-
zeichnet. Das kleinere Pramium ist zu einem Accessit bestimmt. Ueber die Er-
theiltmg beider Praraien entscheidet das Zeugnisa des Facult&ts -Decans. Der
Stifter spricht die Erwartung aus, dass vor Allem sich die drei Stipendiaten der
Prttmien wtlrdig machen and soil derjenige von ihnen, welcher wahrend des
triennii uicht wenigstens Einmal ein Pramium erhalten hat, verpflichtet sein,
3G Mk. an die Gymnasial-Casse zn Glatz wenn nicht anf einmal so doch in Raten
von 9 Mk., sobald er als Caplan angestellt ist, zurfickzuzahlen. Auch derjenige,
welcher die theologische Lanfbahn verlasst, mass das genossene Stipendium, aber
nicht die Pramien znruckerstatten.
Baforianische Stifhing.
Zwei nnd dreissig Stipendien a GO Mk. an Stndirende der kntholischen
Theologie verleiht das Domcapitel zu Breslau.
Bankesohe Stiftung (Anton, gegrfindet 1567).
Collator: das Oberlandesgericht zn Breslan. Die Zinscn cines Capitals
von 12O0O Mk. kommen jahrlich als Stipendien a 120 Mk. an vier Studirende
der evaugelischen Theologie zur Vertheilung.
Scholz Bareimches Stipendium (begrundet 1788).
Jiihrlich 120 Mk. fur einen studirenden Bttrgersohn aus Oels anf 3 .Tahre.
Collator: das dortige Gymnasial-Curatorium.
Hermann Bartechsohe Stipendien.
Drei Stipendien a :100 Mk. an Stndircnde aus dem Kreisc Schweidnitz,
welche der inedicinischen, jnristischcn oder tiieologischen Faenltut angehiiren, ver-
leiht der Magistrat zn Schweidnitz.
(Studenten -) Begrabniss - Casse.
Aus derselben wird ein Beitrag nur zu Begrabnissen derjenigen armen
Studirenden bewilligt, welche in der Universitatsstadt Breslau sterben. Der
Rector hat in jedem einzeluen Falle die Bedttrftigkeit zu priifen und besonders
festzustellen, ob und in welchem Grade die Verwandten des Verstorbenen, denen
die Beerdigungspflicht obliegt, ausser Stande sind, diese Pflicht zu ertullen. Naeh
dem Autfall dieser Prfifuug bestimmt der Rector, ob der voile Beitrag, welcher
188 Breslau.
die Somme von 90 Mk. nicht ubersteigen soil, oder ein gcringcrer Znschuss zu
bewilligcn sei.
Verwalter ties Fonds: die Universitats -Casse.
Bendersebe Stiftung.
Die Vicnrien-CoinmnnitUt der Kathedral-Kirche vcrleikt aus dieser Stiftung
vier Familien-Stipendien i\ 60 Mk.
Joachim vom Bergesche Stiftung (gegrQndet 1594).
Zwiilf UniversitiitsStipendien fur arme Studirende des Burger- und Banern-
standes lutherischer Confession aus dem Glogauer Fiirstenthum von jahrlieli
100 Mk. nnd ein Stipendium von jahrlieli 130 Mk. fur einen armen Studirenden
aus dem Geschlechte des Stifters, event fur einen armen jm Glogauer FQrsten-
thum geborenen adligen Studirenden lutherischer Confession werden auf drei Jahre
verliehcn von dem vom Berge • Herrndorfer Seniorints - Executorium zu Glogau.
Berliner (Jubel-)Stipendium.
Eine Stiftung ehemaliger Breslauer Stndirender in Berlin anlJLsslich des
Breslauer Universitats-.Tubilaums 18(51. Stammcapital : 3030 Mk. Das Stipeudium
wird nnter denselben Bedingungen vergeben wie das Breslauer stadtische (.Tubel-)
Stipendium. Vergl. hierubcr S. 190.
Martin Blaschgudesche Stiftung.
Vier Stipendien a 72 Mk. fUr zwei Neisser Gymnasiasten und zwei (aus
Neissc gebiirtige) Studirende. Verwandtc des Stifters werden zunaehst bertick-
sichtigt. Collator: der Furstbischof von Breslau; einer besonderen Verwaltnngs-
Commission (Neisse) stent das Prasentationsrecht zu.
Blasiussches Stipendium.
Betrag: 50 — CO Thaler. Collator: der Magistrat in Lanban.
FQrst Biemarckiciiet Stipendium.
Bei einer Vorfeier des Gebnrtstages des Reicbskanzlers Fttrsten Bismarck
am 31. Mfirz 1874, wurde der Vorschlag gemacht, zu Ehren des Gefeiertcn ein
Stipendium fUr die Breslauer Universitat zu giiinden. Es wurden bei diesem
Feste 900 Mk. gesammelt und das gewahlte Coinit£ nahm von Breslauern nnd
Schlesiern weitere Beitriige in Empfang, so dass es am 30. Juli 1H74 der Uni-
versiUits-Behordc 3000 Mk. zur weiteren Verwaltung Qberreichen konnte. Dasselbe
gab gleiclizeitig die Gnmdzuge des kunftigen Statu ts der Stiftung an.
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Benderselic Stiftung — Brachvogolscbc Stipendien.
180
Dieses ist vom akademischen Sonat festgestellt und hohcrcn Orts genehmigt.
Stammcapital: 3350 Mk. Perceptionsberechtigt sind Angeborige der philo-
sophiscben Facultftt; in erster Reihc soil eia Studirender der Naturwissensehaften
oder der Mathematik und in zwciter Reihe ein Studirender der Gcschichte be-
riicksiebtigt werden. Fur die Verleihung sind lediglich unverschuldete BedUrftig-
keit und ein rcges wissenschaftliches Strcben - ohne Riicksicht auf das Glaubens-
bekenntniss — massgebend.
Georg Bohmesohes Stipendium
(60 Mk. jahrlich) vcrleibt die Backer- lunung.
Bohrmannschea Stipendium.
Collator: der Breslauer Magistral Fiir einen cvangeliseben Theologcn ant
3 Jabrc * 150 Mk. Derselbe muss geborener Breslaucr seiii, kaun dagegen in
Breslau oder Halle studiren.
Bohnersohes Stipendium (I and II).
Collator: der Breslaucr Magistral Fur Studirendc aller Facult&ten; J und II
a 129 Mk. jahrlich.
BrachvogeUchc Stipendien.
Drei Stipendien, gestiftet den 18. October 1646 von dem practiscben Rechts-
gelebrten Jobaun Brachvogel zu Liegnitz. Die stiftungsmassigen Collatorcu
sind die Decanc der drei oberen Facult&ten (der theologischen , juristischen and
inedicinischen) auf der „Akademia zu Frankfurt a. d. O.", die sicb zu dem Eude
im vorkommenden Fall versammeln und der Observanz nacb im Vorsitze ab-
weehseln. Die Collation erfolgt nacb der Vcrfugung des Stifters auf „zwei Jahre
nacheinander" an „arme der Pietat und den Studiis fleissig incumbirende Subjecta,
fie seien gleich von welcher Facultat sie einmal wollen", und zwar „primo vor-
uchmlich denen aus der Stadt Liegnitz, oder secundo, aus selbigem Fiirsteutbum
geburtigen Studiosis." Aber rim Fall weder aus benannter Stadt Liegnitz, uocb
aus dessen FUrstenthum dcrcn f> Personen, so desseii bedUrftig und sicb darum
angeben warden, alldort zu Frankfurt anwesend sein sollten", soil „tertio die er-
mangelnde Anzabl aus der Schlesier Xation ersetzet, kein anderer aber, so
lange Schlesier vorbanden, eingeschoben, und dabei auf solcbe Subjecta, bei denen
es wohl angewandt, und die dessen am meisten bedUrftig und fahig sein', ge-
when werden.
Zur Fundirung dieser Stipendien batte der Stitter ein Capital von 6000 Thlrn.
iiiisgesetzt, welches dnrch einen Recess mit der Wittwc Brachvogel (Uedwig,
geb. Giessler), und dem Schwiegersohn (Heinrich von Bbhmer) desselben
I'dd. Liegnitz den 21. October 1869) auf 4000 Thlr. herabgesetzt worden, aber
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1!»0
Brcslau.
dureh Zuivrhnunj,' riiekstandiger Zinsen etc. wieder auf 51.r>0 Tblr. angewachsen
wt. Kine Folge diescr Vermindernng dcs Capitals nnd viclleicht anch des ver-
mindertcn Zinsfusses ist es, dass statt seeks Stipendien (wi<» cs die Absieht dcs
Stiftcrs war), nur drei vergeben werden. Die einzelnen Stipendien betragen jetzt
1*0 Mk. 30 Pf.
Dr. Carl BrendeUches Stipendium.
.lahrlkh 150 Mk. verleiht dcr Magistrat zu Cosel an eineii •Studirunden der
katholisebeu Theologie aas Cosel.
Breslauer stadtisches (Jubel-)Stipendium.
Dei Cielcgcnheit des 50jahrigcn Breslauer Universities -.Jubil&ums (18(11)
begrttndeten die hiesigen stadtischen Bchorden niittelst eines au die Universitat
gezahlten Capitals von 2000 Thlrn. das Breslauer stiidtische Jubcl- Stipendium.
Laut des von dem akademiscben Senat und dein Magistrat vereinbarten und uuterin
22. Februar 1862 hOheren Orts genehmigten Statuts steht das Collationsrecht
dem Senat der Breslauer Universitflt zu und ist der Genuss des Stipendiums au
den Besueh dieser Uuiversitat obue Riicksieht auf eine bestimmte Facultftt oder
Confession gebunden. Es wird auf ein Jahr verliehen, kann aber dem Stipendiateu
ein zweites und ein drittes Mai verliehen werden Dcr Stipcndiat muss aber
vorhcr schon ein Jahr, und davon wenigstens ein Semester in Brealau studirt haben.
Das Stipendium betragt gegenwartig : 240 Mk.
Briicknerschtt Stipendium (Johann Samuel, BQrger und Kaufmann)
gestiftet 1818.
Stammcapital : 550 Thlr. Fiir einen hilfsbedurftigeu studircudeu Schlesier.
Collator: der akademische Senat. Genusszcit: 3 Jahrc.
BQttnersches Stipendium.
Collator: der Breslauer Magistrat. Scchs Stipendieu a 105 Mk., in crster
Linie fur Verwandtc des Stifters, alsdaun fur geboreue Breslauer, besonders fur
cvangclischc Theologie Studirende.
Canonicus Burgutzkyschis Stipendium.
86,7o Mk. werdcu jahrlich an studirende Biirgersohne aus Ottmachau vom
dortigen Uemeinde-Vorstand und dem I'farrer zu Studienzwecken vergeben.
Buttertsche Stiftung (Christoph, Vorwerksbesitzcr).
Aus derselben (Capital: 3000 Mk.) verleiht der Magistrat zu Buuzlau ein
Stipendium an Studirende ohne Facult&ts-Bestimmung.
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Dr. Bmulclselu\> Stipondium - Caus^M-ho Stipcndit-n.
101
von Canitzsche Stiftung (gegriindet 1614).
Verwaltet wild dieselbc bri der Koniglieheu R^gieruiigH- lustUuhii-l'asse
Die Zinson cities 1a. 5000 Mk. bctragenden C apitals werden als Stipimdium an
cinen Studircndeu der evaiigeliscken Theologic durcb den Besitzer von Modlau
vcrlieken.
Causssohe Stipendien.
Fiinf Stipendien, aus einer Stiftung des am 29. April im Jahre 1802 vcr-
8torbenenJobann Isaak Ludwig Cau sse , Professor derTbeologie zu Frankfurt a. d. ( >.,
weleher scin ganzes Vermogcn (jetzt in 17,485 Tblra. 15 Sgr. an Capitalien be-
stehend) znr Griindung dieser Stipendien bestimmt bat. Der akadeuiische Senat
der Univcrsitiit zu Frankfurt a. d. 0. sollte die Administration des Fonds und
die Verleihung- der Stipendien haben; die zunachst mit der Administration be-
st* haftigten Personen (der Rector, Syndicus nnd Secretar) erbalten jahrlich 150 Mk.
1 . " Drei von diesen Stipendien, fur welcbe drei Ftinftheile des Vermftgens
bestimmt sind, (jetzt eine Einnabme von 1550 Mk. 48 Pf. abwerfend) Bind reine
Familien-Stipendien, in der Art, dass die Percipienten mannlichen oder weiblichen
Gescblechts, verheirathet oder ledig, jung oder alt, dem gelebrten Stand oder einer
andem ehrlichen Lebensart zugewendet, in den preussischen Staaten oder ansscr
denselben wohnbaft sein kOnnen. Bemfon zu diesen Stipendien sind diejenigeu
Personeu, welche von dem verstorbenen Obrist - Wachtmeister von Bancels, Erb-
liemi zu Wittichwalde in Ostprenssen, oder von dem verstorbenen Prediger der
franzosischen Kirche Couderc, oder von dessen Bruder, dem gewesenen Prediger
Couderc zu Cassel, „abstammen und welche derselben bedurftig sind, es sei zu
ihrcr Erziebung oder zu ibrem Etablissement oder wegen ihrea Alters und Be-
Uurmisses, wenn sie mit guten Zeugnissen werden versehen sein." Der Senat
vcrgiebt die drei Stipendien (deren jedes ein Drit-tel des fur diese Familien-
Stipendien Ausgesetzten betragt) an drei Personen, entweder auf bestimmto Zeit
oder fur die ganze Lebensdauer. Wenn keine legitimen Bewerber da sind oder
ihre Zabl nicht voll 1st, so wird das residuum zu guten Werken oder zur He-
paratnr des Familien Begrabnisses verwendet. Uebrigens miissen die nioglichcn
C'ompetenten vorher offentlich aufgefordert werden.
2. Zwei Stipendien, wofiir zwei Fflnftheile des ganzen Vermogens (jetzt
1033 Mk, an Zinsen abwerfend) bestimmt sind, werden alle Jahre als Prcise an
diejenigen zwei Studirenden der evangolisch- tbcologischen Facultilt ausgezablt, die
ein hebraisches Capitel aus dem alten Testament und ein Capitel aus dem neuen
Testament ad aperturam libri am besten erklaren, woriiber die reformirte theo-
logische Facultnt zu Frankfurt a. d. 0 dem Testamcnte gemflss urtheileu soli,
wofflr sie 30 Mk. Remuneration erbalt. Znm Concurs sollcn vorzngsweisc re-
formirte Studirende zugelasscn werdeu; jedocb soil die Facultat auf sicben re-
foronirte ein en evangelisch-lutberisehen Studirenden zulassen kbnnen: inzwischen
ist die letzte Bestimmung aus guten Grttndcn vom akademischen Senat als un-
aosfuhrbar betracbtet worden. Wenn die beiden Prcise, die bis auf 300 Mk.
gesetzt werden kbnnen, den far sie bestimmteu Fonds nicht erschopfen, so kann
Bicslau.
dcr Ueberschuss zur rntersttitzung cines reform htcn Theologeu oder zur Keparator
des Fainilien-Begrabnisses verwendet werden.
BczQglich der Bewerber um die 2 Preise, der Ertheilung derselben und
dcr Yerleihnng von Stipendien, ist durch das Statut vom 11. November 1862 uud
den Zusatz vom 21. Mai 1873 Folgendes festgesetzt worden:
Zur Bewerbung um die Preise wird jeder der evangelisch-theologischcn
Facultat angehorige Studirende zngelassen. Es durfen die Preise nur
Solchen zuerkannt werden, deren Leistungen im Uebersetzen and in der
Analyse der aus beiden biblischen Grundtexten vorzulegenden Schrift-
stellen gute sind.
Bei vorzBglicken Leistungen kann jeder Preis bis zu 300 Mk. erhokt
werden, die Summe der beiden Preise muss aber mehr betragen, als der
znr weiteren Vertheilung ubrig bleibende Best. Bei gleich tuchtigeu
Leistungen gebuhrt dem reformirten Bewerber der Vorzug vor dem
lntherischen. Das Ergebniss der PrOfong wird mit den entsprechenden
Vorschlageu fiber die zu vertheilenden Geldsatze dem akademisclieu
Senat zur Vertheilung der Preise und der Stipendien von der Facultiit
mitgetheilt.
Wenn nur einer der Bewerber oder keiner derselben eines Preises
fUr wttrdig befunden wird, so wird der Rest der zu vergebendeu Summe,
oder die ganze Summe an die Bewerber, oder andere bedurftige Studireude
der evangelisch-theologischen Facultat vertheilt, und wenn gar keine
Studirende sich zum Exameu gemeldet haben, so wird die Halfte der
zur Verfugung stehendeu Summe an bediirftige Studirende dieser Facultat
vertheilt, die andere Halfte aber flir Rechnung des der Univcrsitat far
Studirende der evangeliscbeu Theologie an der Stiftuugsmasse zustehendcu
Antheils capitalist.
Mariette Magdalene Christmanniohet Stipendium (gcgrundet 1709).
Jahrlich 180 Mk. fur einen oder zwei studirende Oelssche Btirgersohne auf
:\ Jahre. Unter Verwaltung und Collatur des Koniglichen Amtsgerichte zu Oels.
Laurentiue Circlertohes Stipendium
von jahrlich 72 Mk. an Verwandte des Stifters oder BurgersOhnc von Goldberg
vcrleiht der dortigc Magistral. Derselbe vergiebt ausscrdem das Stipendium der
Altarziusen an arme, aus Goldberg geburtige Studirende. Stiftungs- Capital
206 Thlr. 11 Sgr. 6 Pf.
von Goretzky Claramontansehe Stiftung (gegrundet 1653).
Stipeudien im Gesammtbetrage von 405 Mk. werden jahrlich an drei
Studireudo dcr Mediciu oder der Theologie vom Furstbischof zu Breslau verliehen.
Das Prasentationsrecht hat der Magistrat zu Lescbnitz mit dem dortigen Pfarrer.
Aus Leschnitz Gebiirtige haben den Vorzug, nftchst diesen werden Studirende
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Chrfotniannschcs Stipendium - v. Clostcrsdies Stipendium.
1M3
aus dem Fiirstenthum Oppeln beriicksichtigt und schlieMslidi BurgersCdine aus
Neisse. Wcr von den Benehdaten das medicinisehe odor (katholisdi-) theolo-
gische Stadium aufgiebt, ist verpflichtet , die bereits erhaltcnen Betrage zurlick
znzahlen .
Dr. Johann Gottfried Classesohe Stiftung.
(Collator: der Gemeinde-Kirehenrath dcr evangclisch-lutherisehen Kirche in
Glogan. Gliedcr der ('lassisehen Familie sind in crater Linic peiveptionsfahig,
alsdann arme aus Glogau, Freystadt, Fraustadt und Breslau gebtlrtige Studirendc
der Medicin, der Tbeologie oder der Recbte. Im Ganzen werden ea. 240 Mk.
auf drei Jahre verliehen.
v. Clostersches Stipendium.
Ein Stipendium, gestiftct 1588 von „Wulff von Closter, auf Bnckow,
Patthorst und "Woltersschlage Erbsasscn, Hauptmann zur Zosseu." Die Absidit
des Stiftcrs wai' '6000 Gulden der Uuiversitat zu Frankfurt a. d. O. znzuwenden,
er zaldte aber nur 1500 Golden an dicselbe und bestimmte, dass weitere 1.300 Gulden
seine Lebnsnacbfolger zablen sollten, was jedoch nicbt geschehen ist.
Das Stipendium ist daber nur auf 1500 Gulden .gnldene Mlinze* begriindet
und waren diese im Jabre 1 G9,J als gleich hocb mit 1124 Thlr. 20 Gr. aufgefiibrt.
Der Stifter sagt: .Von den jahrlichcn Zinsen dieser dreitauscud Gulden
Hauptsumme aber soil eiuer meiner Vettern von Closter, desgleicben einer
von Lilderitz, so zum Studiren gescbickt, an der Uuiversitat zu Frankfurt
stndiren. . . Da audi gemeldete Stipendiaten eine Zeit lang in dieser Universitat
studirt hiUten, und sie sieh um mebrerer Erfabrung willen in Welschland begeben,
oder sonst in andere vornebme Universitaten . und dort ibre Stndien contiiiniren
wollteii, so solleu einem jeden dazn diese j&hrlichen Zinsen uoch drei Jahre lang
tolgcn * Wenn die Stipendiaten uufleissig waren und aller Wamungen des Rectors
nnd angewandter Besserungsmittel ungeachtet .iu ibrem unziem lichen und wildeu
Leben verharrteu; so soil die Universitat ibnen das Stipendium entziehen und
zum Unterhalte armer Professoren oder armer Studenten" verweuden.
Nur in einigeu Fallen baben Verwandte des Stifters das Stipendium ge-
nossen, daber hat die Universitat zu Frankfurt a. d. 0. zeitweise die Zinsen der
Bestatigungsnrkunde Joachims II. vom Jabre 1573 gemass rmr Unterhaltung der
Professoren oder zum Nutzen der UniversitSt* verwendet Die hiergegen aus
Aulasa der Bestimmung des Testators, dass fur den Fall des Nicbtvorhandenseins
von Verwandten die Zinsen arinen Professoren oder armen Studirenden gegeben
werden sollen, erhobenen Bedenken wurdeu dttruh das Ministerial-Rescript vom
11. Juni 1812 dahin beseitigt, dass, in Ermangelung von Competenten aus den
vorztlglich berechtigten Familien, die Zinsen dieses Capitals andern armen
Stndirenden als Stipendium verabreicbt werden konneu.
Zu Executoren und Verwaltem hatte der Stifter -jederZeit den Aeltesten"
seiner „Vettern v. Closter," „auch den regierenden Rector der lobliehen Unive-
sitat zu Frankfurt," ernannt.
Baamgut, UnlTersttils Stipendicn. 13
104
Brcolau.
Die Familie v. Cluster ist iiizwischcn ausgesturben und suniit das Collatur-
reeht dem Rector allein verblieben.
Gegenwartig betragt das Stiftungs-Capital 3900 Mark mid das Stipeiulium
ca. 140 Mk.
Collecten-Fonds.
Vergleiche hieriiber die Freittsche (Seitc 197). Die beiden theologischeu
Facultatcu vertheilen ans deuCollccten-Geldern, soweit diesclbeu nicht zur Bestreitung
der Kosten der Freitische zur Verwenduug komuien, Uutersliitzuugen in Geld an
ihrc Studirende.
Probst Conradtches Familien-Stipendium.
Dasselbe, iui Betrage von 144 Mk., wird vom fUrstbischoflkhcu Ueueral-
Vicariat-Amte zu Breslau verliehen.
Commerzienrath Contessatches Stipendium.
Stiftungs- Capital: 12*25 Mk. flir eheuialige katholischc SehUler des Gym
uasiuniH zn Hirschbcrg. Curatorimn: der Btirgcrmeister, der Stadtpfarrcr und
der Gymuasial- Director zu Hirscbberg. Die Wabl der Universitat ist frcigcstcllt
Czernikowseho Stipendien.
Zwei Stipendien, gestiftct 161 1 von einem Studirenden derMedicin, (J rcgorius
Czernikow, gcburtig ans Frankfurt a. d. O. Der Testator sagt, er verinache
2000 Thlr., „so an gewisse sicberc Ort um Verziusnng angelegt, durch Magni
licum Dominum Rectorem und eiuen des Raths der lftblichen Stadt Frankfurt a. d. 0.,
den ein ehrsaraer, woblweiser Rath daselbst zu verordnen gebeten sein wolle, un-
geschmalert des Capitals administrirt, verwaltet und von dem davon jahrlich er-
trageuden Zinse zween Studiosi, so Tbeologiam studieren, allwegen nur
drei Jahr lang zum Studieren verlegt werden sollen. Da aber ans seinen Be
freundeten einer dazu tauglich, oder da derselben kein tauglicher obhanden,
alsdann ein Biirgersohn von ermeldetem Frankfurt a. d. O. ; zum Fall anch
kein tauglieher Biirgersohn vorhanden sein sollte, alsdann erst ein f rem der
Studiosus dazn befordert nnd gezogen werdeu sollen." Der Rector und der
Mitadministrator sollen auf den Fleiss des Stipendiaten BObacht* haben. In
neuerer Zeit bat man von Seite des Frankfurter Magistrate verlangt, dass der
Genuss dieses Stipendiums aucb solchen Studirenden bewilligt werde, welche nicht
die Universitat Breslau besucheu. Kin Ministerial -Rescript vom 27. Febmar
1822 bat aber auf die Reclamation des akademischen Senats den Magistrat ab-
scblaglich bescbieden, und da dieser sich nicht dabei bemhigen wollte, so ist
unterm 6. Mflrz 1823 wiederholt eiue zuriickweisende Verfttgung erfolgt.
Der gegenwartige Betrag des Stiftungs- Capitals ist 6464 Mk. nnd betragt
jedes der zwei Stipendien 152 Mk. 89 Pf.
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Collecton-Fonds — Fiekersehes Stipendium.
11)5
Hans Dollenhofersches Stipendium (gestiftet 1654)
Zwei Stipendien, das cine zu 450, das andere zu 300 Mk. wcrden unter
Aufsicht des Magistrate zn Creuzburg durch den dortigen Pastor prim, nnd den
evangelischen Schulreetor auf 3 Jahre verliehen, zunachst an evangelische in
(rcuzburg geborene nnd dann an dort heimathsberechtigte evangelische Studirende.
Freiherr von Oyherrntobe Stipendien.
Zwei a 75 Mk. jahrlich fttr Studirende der katholisehcn Theologie.
Collator: der Archidiakonus in Glogau. Derselbe verwaltet ansserdcin zwei
Stipendien a 60 Mk. jahrlich, iu deren Geuuss ebcnfalls nur Stndirende der
katholischeu Theologie gelangen konnen.
Etchbornsohes Stipendium.
Capital- Bctrag 6305 Thlr. 17 Sgr. Verwandte des Stifters sind in erster
l.iuie zum Genusse berechtigt. Collator: cin Stadtrath zu Licgnitz.
Dr. Hans von Ettner und Eitritzsches Stipendium (gestiftet 1724).
Collator: die Krctschmer-Iuuuug. Jahrlich 64 Mk. fur arme Studirende
olrnc Unterschied der Facultat.
Ferdinand Heinrich von Enzmannsche Stiftung (gegrundet 1706).
Ein Stipendium von 120 Mk. jahrlich wird auf 3 Jahre auf Vorschlag der
Yerwaltungs-Commission vom Fiirstbischof von Breslau verliehen, und zwar an
eineu aus Ncisse gebttrtigen Studirendeu der Rechte, welcher kein anderes Stipen-
dium bczieht.
Pastor Georg Fabriciussche* Stipendium (gestiftet 1810).
876,50 Mk. Zinscn werden jahrlich vom Magistrat zu Neustadt O.-S. als
Stipendien an evangelische Studirende vergeben. Bevorzngt werden Verwandte
•log Stifters, nUclist diesen bediirftigc Bewerber, deren Mutter zur Zeit ihrer
tfebort in Falkenberg oder Neustadt wohnte.
Feistsohes Stipendium (Ober-Calculator).
D«isselbe betragt jahrlich 150 Mk. und wird von der Koniglichcn Regierung,
Abtheilung des Innern, vorzugsweise an eiueu Studireuden der Medicin (Schlesier)
vergeben.
Fiekersehes Stipendium.
In Folge mfindlichen letzten Willens des am 12. December 182<S zu Liegnitz
^erstorbenen Medicinalraths und Stadt-Physikus Dr. Gottlob Samuel FMcker ist
13*
196
Brcslau.
dor Universitflt zu Broslan von don Erben die Sum me von 1000 Thlrn. zur
Stiftung eines Stipcmliums Uberwiesen word en, welches zuniichst deu Abkoinmlingen
des Stiftcrs vorbehalten ist, welche zu Breslau studiren, wolchetn Fache sie sich
aiich widmen mogen. In deren Ermangelung erh&It es ein in Breslau Mediciu
Studirender. Vorzugliehen Ansprach haben die Liegnitzer (aos Stadt oder Kreis),
dann Niederschlesier, dann Schlesier, dann Eingeborene der preussischcn Staaten.
Dor Stipendiat mass durch ein Sehulzeugniss qualificirt sein. das koin Mittel-
m.lssigkeits Zeugniss ist, sonderu welches darthnt, dass der Bewerber seine Zeit
anf der Schule gut angewendet, sich also im Allgenioinen gute Kenntuisse er-
worben and gut gefiihrt hat. Ausscrdem muss der Stipendiat im dritten Jahre
dos Genusscs vor Erhebung dos Stipendiums einc Dissertation Ober ein selbst gc-
wahltes, von der medicinischen Facultat gebilligtes Thema schreiben nud der
letztern einreichen. Das Stipendium wird hOchstens drei Jahre lang genossen
and von dor medicinischen Facultat in Breslau verlieheu. Es betrilgt 102 Mk. 38 Pf.
Fingerschw Stipendium I and II.
Collator: dor Breslauer Magistral Zwei Kateu a 150 Mk. jahrlieh auf
3 Jahre. Peiveptionsbcreohtigt sijid arme Studirende (biirgerliehe) aus Schlesien,
ohemalige Zoglinge dos Elisabeth-Gymnasiums, die in Dreg lan Philologie, Thoo-
gic oder Medicin studiren.
Sophie Flfigelsche Stiftung (bogrundct 1838).
Capital: 11031 Thlr. 25 Sgr. 11 Pf. Die Zinsen davon werdon als Stipen-
dien an die Yerwandtcn der Fliigel-Hosencleverschen Kamilie vcrlichen von dom
Magistrat zu Landeshut. Derselbe vergiebt ans einem zweitcn Fonds (Capital :
2710 Thlr.) zwei Stipendien an arme Studirende aus der Stadt und deiu lvreise
Landeshut.
von Forcadesche Stiftung.
Zwei Stipendien, jedos zu 80 Thlrn , uestiftet von dem Oberston von
For cade in einem Testamonte vom 2. Mai 1777, fur zwei von Adel, die zu
Frankfurt a. d. 0. studiren. Drei Stipendien, jodes ebenfalls zu 80 Thlr., be-
stimmt fur jungo. Adelige, welche sich anf der Friedrichsschule zu Frankfurt a d. O.
befinden, stohen damit in Verbindung. Die Fundation ditsor 5 Stipendien beniht
auf einem Fideicommiss von 8000 Thlrn. Bis jetzt sind aber die Stipendien
nicht zuin Gcnnsse gelangt, weil die Stiftung erst ins Lcben treten soli, wenn
alle Glieder der Familie v. Forcade ausgestorben sein werden.
Nach einer Auskunft dos Appellationsgerichts zu Frankfurt a. d. O. vom
31. Mai 1873 wird von demselben die Fricdrich Wilhelin v. Forcade'sche Fidoi-
eommiss-Stiftungssache bearbeitet und dort ein Capital von 8000 Thlr. verwaltet.
Die Zinsen bezieht z. Z. dor Appellations- (J crichtsrath v. Forcade de Biaix
zu Hamm Etwaige Anwartschaften lassen sich ans den dortigen Acten z. Z.
nicht ersehen.
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Fingerscbes Stipendium — Freitiscbe.
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Commerzienrath Frankelaches Stipendium.
Stammcapital: 3000 Mk. Zinsen: 150 Mk. Dasselbc wild unit dem
Stipendienfonds zur Unterstiitzung jtldiscber Studirender in Brcslau (begriindet
iiu Jabre 1840, Capital ca. 21 000 Ilk.) von der Brcalaner Synagogen-
(Teuieinde verwaltet. Die 8tipendien aus diesem Unterstiitzungs - Fonds wcrden
statutengemass nar an solcbe judiscbe Studirendc der mediciniscbcn, pbiloso-
phiscben oder juristiscben FacnlUit der biesigen Universitiit verlieben, welcbe
moIi ttber sittliebe Fubrung, gute BefUbigung uud ibre Bediirftigkeit ausweisen.
Jedes Stipendium betrfigt miudestens 150 Mk. , bocbstcns 300 Mk. und wird
Hiiigstens auf drei Jabre verlieben.
Graf von Frankenbergsohe Stiftung.
Secbs Stipendien a 300 Mk. an Familieninitglieder, in deren Ermangelung
9 Stipendien a 200 Mk. an andcre Studirendc (adligc). Collator: das Domcapitel
zn Breslan.
Helena Frantzsohes Stipendium.
Fur nnbemittelte Studirende aus Hirscbberg. Stiftnngs-Capital: 7830 Mk.
Stipendien in Hobe von 75—90 Mk. verleibt ein benondercs Curatorium (Hiiscb-
l*rg). Die Wabl der Univcrsitat ist freigestellt.
Freitische.
Der nrsprunglicbe Fonds der Freitiscbe bestebt ans dem Retrace der in
den Provinzen Scblesien und Posen abzuhaltenden Kircbcn-Collecten. Neben
einem jnbrlichen Zuscbuss von 1400 Tblrn. aus der Universitats-Casse kamen
hinzu verscbiedene Scbenkungen; darunter ein Legat des verstorbeneu Kreis-
.Instizraths von Kranichfeld, im Betrage von 2100 Tblrn. Durcb die Miuisterial-
Hescripte vom 27. Juli 1855 uud vom 14. Juli 1856 wurde verordnet, dass die
aus den Collecten der evangeliscben, beziehnngsweise katboliscben Kircben fliessen-
den Beitriige ausschliesslicb fur Studirende der Tbeologie verwendet werden
sollen, obne dass dadurch die Theologen beider Facultttten das Recbt der Be-
theiligung an dem ans Staatsmitteln ausgesotzten Freitiscbfonds vcrwirkt bfltten.
Gesetzo f9r die Inbaber KOnlgllcher Freitischstellen :
I.
Bedingungen der Aufnabine.
§ 1.
An die Wobltbaten der Kiiniglicben Freitiscbe baben die studirenden In-
lander aller Confessiouen und Facultaten, welcbe durcb Fleiss, Sittlicbkeit und
Woblanstandigkeit sicb auszeiebnen, gleicbe Anspriicbe.
§ 2.
Wer sicb bei dem Dccan seiner Facultat zum Koniglicben Freitiscb meldet,
mass a) ein gericbtlicbes Zengniss der Annutb, welcbes von seiner Ortsobrigkeit
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198
Breslau.
nnterschrieben und untersiegelt, zugleich die Stipendien oder sonstigen Unter-
stiitzungen nambaft macht, welche der Competent etwa geniesst; b) das Testimo-
ninm maturitatis, und c) Zengnisse init besonderem Fleiss besncbter Vorlesnngen
des abgelaufenen Semesters vorzeigen. auch d) anzeigen, ob nnd an welchen Tasjen
er Privat-Freitische geniesst.
§ 3.
Die Koniglichen Freitischstellen werden in der Regel jedesmal nnr nach
woblbe8tandener Facultats-Prufnng und auf ein balbes .Tahr vergeben. Nach
Ablanf desselben mass .Tcder, der Theil zn nchmen wHnscht, sich von Nenem
mit den erforderlichen Ausweisungen melden. Die Zeit, sowohl der Meldung,
als der anznstellenden Priifung nnd der Vertheiluug wird in jedem balben .Tahre
offentlich bekannt gemacht.
§ 4.
Jedcr Competent muss in der Regel scbon ein lialbes .Talir «iuf der hiesigen
Universitat mit Fleiss und Ordnnng stndirt, nnd niclit selmn dnrch zwei voile
.lalire den Freitisch genossen haben.
§ •*>
Wcr den angegebenen Forderungen niclit geniigt, kann keinen Anspmcli
auf eine Freitiscbstelle machen. Eben so wcnig derjenigc, wclcher im letzten
Semester in eine Disciplinar- oder pnlizeilicbe Strafe verfallen ist, oder keine
Collegia gebort bat, nnd niclit nachweisen kann, dass cr, seincm Fleiss nnd seiner
guten Aufiuhrung unbeschadet, dnrch gegrUndete Hinderaissc da von abgehalten
worden.
II.
Verhaltnngsmassregcln fiir die Tnhaber Kiiniglicher Freistellcn.
|1-
Jeder Inhaber einer Freitiscbstelle muss reinlich und anstllndig am Tische
crscbeinen und sich betragen, und auf keine Weise seinen Tischgenossen Wider-
willen oder Ekel erregon.
§ 2.
Jeder nimmt ruhig nnd ohne Widerrede diejenige Stelle am Tische ein,
welche ihm der Senior hint des vom Inspector erhaltenen nnd im Speisezimmer
anznheftenden Namensverzciehnisses anweiset. Niemand darf seinen Platz will-
kiirlich verandern oder mit einem andern vertauschen.
§ 3.
Spfitestens 10 Minuten nach 1 Uhr, an Sonn- nnd Feiertagen aber nach
12 TJhr, werden die Speisen aufgetragen. Frtther darf Niemand fiir sich besonders
Essen vom Speisewirth verlangen; eben so wenig derjenige, welcher spater als
ein Viertel nach resp. 1 oder 12 Uhr zn Tische kommt.
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Kreitischc
§ 4.
Zn lauten Sprecbens und Gerausch veranlassender BescliHftig-uiigen, ins-
besondeie alles Streitens und Zankens mit den Tisebgenossen oder mit den Auf-
wfirtera, muss jedes Mitglicd des Koniglicben Freitisclies sich gilnzlich enthalten.
§ 5.
Den Senioren muss mit Achtung begegnet und ihreu Erinnernngen Folge
goleistet werden.
§ «•
Klagen iiber das Essen werden znnflcbst bci dem Senior des Tisches be-
sc-beiden angebracht, und durcb diesen dem Inspector angezeigt. Dieser wird
ilenselben, wiefern sic begrundet sind, sofort abbelfen. Dem Si>eisewirtb oder
(lessen Bedienung darf Xiemand sclbst Vorwiirfe machen.
§ 7.
Wer durcb eigene Scbuld dem Speisewirtb irgend eineii Scbaden zufttgt,
etwa dnrch Verderbung des Tiscbgeratbs und dergleicben, ist verbunden den nacb-
gewiesenen Scbaden zu ersetzen.
§ 8-
Einen Andern in seine Stelle an den Koniglichen Freitisch zn scbicken
oder diese abzutreten an einen Andern, ist nicbt erlaubt, und haben die Senioren
hierauf besonders zu acbten, und Uebertretungsfalle sofort dem Inspector an-
zuzeigen.
§ 9-
Hunde in das Speiscbaus mitzubringen, ist durcbaus nicbt erlaubt.
§ 10.
Wer mebrere Tage oder "Wochen durcb Reisen oder andere Umstande vom
Freitiscb wegzubleiben veranlasst wird, muss dieses vorber scinem Senior, und
der Senior sofort dem Inspector anzeigen.
§ n.
Das Essen nach Hause holen zu lassen, ist nur in Krankbeiten erlaubt,
und kann dieses drei Tage nacb einander unter blosser Anzeige an den Senior,
welcber deswegen mit dem Speisewirtb Riickspracbc nimmt, gescbeben. Dauert
aber die Krankbeit langcr, so muss mit Einreicbnng eines arztlicben Attestes
dem Inspector Nacbricbt gegeben werden, welcber auch nothigenfalls veranlassen
wird, das8 dem Kranken angemessene leichterc Speisen gereicht werden.
§ !*■
Die Senioren baben anf gute Ordnung tlberbaupt und auf die Beobachtung
dieser (4esctze insbesonderc zu balten. (Tesetzwidrigkeiten und Unordnungen jeder
Art, welcbe auf ibr freundscbaftlicbes Erinnern nicbt sogleich abgestellt werden,
200
Breslau.
mUssen sie unverzuglich dem Inspector anzeigeu. — In Abwesenheitsfallen sind
sie verpflichtet, einander zu vertretcn.
§ 13.
Es wird erwartet, dass saramtliche Senioren durch freundschaftlichos Ein-
verstanduiss nnd durch ihr eigenes Beispiel in Beobachtung der vorgesehriebcnen
Ordnung Muster der tkbrigcn Tischgcnosscn sein, nnd dadurch am sichersten An-
stiindigkeit und angemessenes Betragen an den Koniglichen Freitischcn bewirken
und erhalten werden. Sie dttrfen, wenn sie sich ihres Amtes wiirdig beweisen
darauf rechnen , bei jcder neuen Vertheilung der Koniglichen Freitischstellen vor-
zugsweise beriieksichtigt zu werden.
Wer eine Oder mehrere dieser Vorschriften ubertritt. imgleichen wer sich
durch Unfleiss odcr gar dnrch IHsciplinar- Vergehen dieser Wohlthat nnwiirdig
macht, hat zu gewiirtigen, dass er nach Bctinden der Uinstiinde anf kiirzere oder
liingere Zeit, oiler anf immer dcrselbeu verlustig geht,
Reschluss des Epliorats der Freltlsche bel der Kfinigliclien Univergitiit
zn Breslan.
Vom W. October 1837.
In der hcutigen Sitzung der das Ephorat bildeuden Versammlung, des
Hectors, der fiinf Peeane nnd der bciden Freitisch- Inspectoral, iat in Betiacht.
dass die Vertheilung der Freitischc mit sorglaltigerer Abwiignng der Anspruche
geschehen kann, wenn dieselbe von den einzelnen Facult&tcn, liinsichtlich der zn
ihr gehbrigen Bewerber vorgenommen wird, nnd dass alsdann keinc Facultiit zn
furchten braucht, dass sic durch eine angemessene Strenge bei den Freitisch -
Priifungen ihre Studirenden in ein uubilliges Verhiiltniss zu den Studirenden der
anderen Facultaten bringe, einstimmig beschlossen worden.
1. Sobald in der Folge die Freitisch-Prufungen stattgefnnden haben, sollen
die fiinf Anineldungslisten von den Decanen der Universitflts-Quastur iibergeben
werden, damit dort durch Berechnung ausgemittelt werde, wieviel Freitischc cine
jedc Facultiit im Verhiiltniss der Anmeldungen zu vergeben babe.
2. Dabei soil folgendes Verfahrcn statttinden. Zunachst sind von der
Gesaromtzahl der zur Vertheilung kommenden 84 Freitischstellen sechs abzu7Jehen>
welche fur die Senioren bestimmt sind, von denen jede Facultiit cinen, den sechsten
aber diejeuige der beiden theologischen Facultaten zu ernenncn hat, welcher im
laufenden .Tahre der Vortritt zukommt. Die tibrig bleibenden 78 Freitischstellen
werden auf die einzelnen Facultaten in der Art vertheilt, dass bei der deshalb
anzulegenden Proportional - Kechnung die Zahlen der in jcder Facnlttit zur An-
melduiig zugelassenen Studirenden zu Gmndc gelegt, nnd die vorkommenden
Bruchtheile vcrmittelst einer annftherungsweisc zn bewirkenden Ansgleichung auf
Siebentheile (wodurch einzelnc WochenUige des Freitisches bezeichnet sind)
znruekgefuhrt werden.
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Freitiache — Dr. Fuhrenachildsches Stipendium.
201
3. Das Ergebniss der angeatelltcn Berecbnung wird von der Quastnr in
fnnf Exemplaren dem Rector der Universitftt zugefertigt, der alsdami jedem der
fimf Decane brevi manu ein Exemplar iibersendet, mid das Ersuchen beifugt, dass
ilim die Vertheilungsliste spatestens acht Tage vor dem Anfang des nenen
Semesters zugescbickt werde,
4. Die Vertheilung der den verschiedenen Facultftten zur Verfiignng ge-
stellten Freitischstellen erfolgt von jeder derselben vermittelst eines zu fassenden
Facnltiits-Beschlusses; doch ateht es der pbilosopbiscben Facultat frei, die Ver-
theUnng dem mit der Freitisch-Prufung beanftragt geweaenen FacultiUs-Ansachusa
zn iiberlasseu.
5. Wenn die Decane die Vertbeilangsliaten dem Rector der Universitat
ttbersandt haben, so beaorgt dieser in Gemeinschaft mit den Inapectoren der Frei-
tische, die Anfertignng einer Gesammtvertheilungsliste, nnd verfugt die Anheftnng
derselben am scbwarzen Brette.
6. Diese Beschlti88e aollen dem ausserordcntlichen Herrn Regierungs-
Revollmachtigten mitgetheilt, und derselbe ersucbt werden, die BeBtatignng der-
selben dwch das vorgesetzte liobe Miniateriuin zn ervvirken.
Breslau, den 19. October 1837.
Das Epborat der Freitiache.
Znr Feststellnng, wio viele Freitiache eine jede Facultat im Verhllltniss znr
Zahl der Bewerber zu vergeben babe, werden seit dem .lahre 185<; vicr Abthei-
lnngvii dea Freitischfonda gebildet:
a) das Ordinarinm, bestebend einscblicsslich des 45G0 Mk. betragenden
Staats-Znschuasea in 5440,50 Mk.;
b) der fiir Studirende der evangelischen Tbcologie eingebende Bctrag der
Collecten - Gelder;
c) der far Studirende der katholischen Theologic eingebende Betrag der
Collecten -(i elder;
d) das Extraordinarium, im jahrlichen Betrage von 1500 Mk. fiir Jnriatcn,
Mediciner und Philoaophen.
Georg Freyeraohes Stipendium
von jabrlicb 85,20 Mk. vergeben die Kanfmanns Aeltcstcn.
Frdhlichschea Stipendium (Siegmund, Canzlei -Director, gestiftet 1720).
Collator: das Konigliche Amtsgericbt zu Pleas. Die Zinseu von 100 Mk.
erhalten ein oder mehrere Studirende oder Oymnasiasteu , Nachkommen des
Siegmund nnd des Maximilian Wientzek.
Dr. Johann Fiihrenschildaohes Stipendium (gestiftet 1546).
Jabrlicb 85,50 Mk. fUr Breslauer Sonne, vorzugsweise aolcbe der Kretschmer
nnd Schmiede verleiht die Kretschmer -Tnnnng jiihrlich abwechselnd mit der
Sohmiede-Innung.
20-2
Breslau.
Gartnersche Stiftung.
Aus dieser Stiftuug vertheilt das furstbischufliche General- Vicariat - Anit zu
Breslau jUhrlich 575 Mk. in Raten von verschiedener HOhe nach den persoulichen
Verbal tnissen der Bewerbcr.
Pfarrer Georg Galbierssche Stiftung.
Ein Stipendium von 120 Mk. verleiht das fflrstbischOfliche General -Vieariat-
Amt zn Breslau an einen Studirenden katholischcr Religion aus der Paroebic
Tworog. J)em Orts-Vorstande zu Tworog steht das Pi-ftsentationsrecht zn.
Pfarrer Georg Galbierssche Stiftung.
Rtiftungs-Oapital : 8000 Thlr. Unter Collation des furstbischOflichen General-
Vicariats zu Breslau. Die Zinsen werden als Stipendien anf 3 .Tahre an sieben
katholische Studirende aller Facnltflten vergeben , welche eine preussische Univer-
situt besuchen; darunter erhalt ein Verwandter des Stifters die Zinsen von
2000 Thlrn.: von den iibrigen Bencficiaten mussen zwei aus der Parochie Gutten-
tag, zwei aus der Gleiwitzer, eiuer aus der Gross- Strelitzer und einer aus der
Tworo^er Parochie sein.
Dorothea Geislersches Stipendium
von jUhrlich 90 Mk. verleiht die Gerber- und Corduancr- Jnnung an Gerber- und
Schuhmachersohne.
von Gellhornscbe Stiftung.
Sechszchn Stipendien a 80 Mk. verleiht das Domcapitel zn Breslau.
„Ge8ell8chaft der Freunde"- Stiftung.
Die Direction der hiesnren „Gesellschaft der Freunde" verleiht ein von
einem Mitgliede derselben durch einen Fonds von 3000 Mk. begrtindetes Stipen-
dium jahrlich an einen judischen Studirenden der hiesigen Universitiit.
Pastor Glaubitzsches Stipendium
(Cnpital-Betrag: 1200 Mk.) wird von deni Ministerinin der Gnadenkire.be
zu Hirsehberg an einen friiheren Zogling des dortigen Gymnasiums verlieheu.
Die Wahl der Universitat ist freigestellt.
Glogauer Stipendium.
Die Stiftung des evangelischen Gymnasiums zu Glogan, 1 200 Mk. betragend,
fflr einen einstimmig fur reif erklfirten Abitnrienten der Anstalt, welcher sich
einer Disciplin inncrhalb der philosophischen Faculiat widmet. Genusszeit 1 Jahr.
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Gfirtnerscho Stiftung — Gfippert -Stiftung.
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Golickesohe Stipendien.
Zwei Stipendiea, das eine aus dem Testament (v. J. 1 732) und das andere
aus einem Codicill (v. J. 1735) des im J. 1744 verstorbenen Frankfurtischen
Professors der Medicin, Andreas Ottoniar Golicke und seiner Ehegattin
(Katharina Elisabeth, geb. Lepsin) herriihrend, jedes derselben auf cin Capital
von 1000 Thlrn. gegrtindet. Jetzt ist das ganze Capital auf 2725 Thlr. ge-
bracht. welche so angelegt sind, dass nach Abzug der Verwaltnngskosten jedes
Stipendium 127 Mk. 57 Pf. betragt.
A. Was nnn das erste diesor Stipendien betrifft, so giebt das Testament
die Collation end Administration an „die zeitige drei Herni Decanos der oberen
Facultaten, als Facilitate theologica, juridica et medica," von denen ervvartet
wird, sie „werden znm Besten der auf hiesiger Universit.1t Studirenden" sich
dieser Last unterziehen. Die Vcrgebung erfolgt auf drei Jahre, und zwar:
1. An einen Studirenden aus der Golickc'scheu, Lepsin'schen und Limmer-
schen Familie, er miige nun rin facilitate theologica, juridica oder mcdica"
studiren. Den Vorzug hat „die Golicke'sche Familie, welche sich deshalb angiebt
und legitimireu kann." Aber „wenn keiner von der Golicke'schen Familie vor-
handen, so sollen die Lepsii, welche von meiner Frau Vater herstammen, zur
Hebung, wenn sie sich deshalb angeben und legitimiren, gelangen." „Wemi aber
von denen Lepsiis auch keiner vorhanden, soli die Limmersche Familie, die ihren
ITrsprung von Herrn Ambrosius Limmer, gewesenem Archidiakono zu COthen,
nimmet, der meines, des Testa toris, Mutter Bruder gewescn, zur Perception
gelangen". 2. An einen „Fremdena (d. h nicht zur Familie gehorigen) Studiosus,
,der hieselbst medicinam studirt."
B. Das zweite von der Universitftt zn verwaltende und zu vergebende
Stipendium ist „vor einen studiosum theologiae reformatum' bestimmt, und zwar:
1. zunachst fQr einen Studiosus theologiae reformatus, welcher aus dem An-
haltischen gebfirtigist; wjedoch dass er wegen seines guten Verhaltens und Fleisses
ein gates Zeugniss nicht nur hat, sondern dieses Stipendii nach seiner Armuth
auch benothigt ist." Uebrigens haben die Cothener (d. h. die aus dem COthner
Districte) den Vorzug vor andern Anhaltern, die Zerbster vor den Dessauern
und Bernburgern und die Dessauer wiederum vor den letztern. 2. „8ollte es
sich ftlgen, dass aus alien vier Districten und Furstenthumern kein studiosus
theologiae reformatus sich allhier befande, so soil es einem diirftigen studioso
theologiae aus der Mark von guter Aufffthrung und Hoffnung conferirt werden."
Gegenwartig erfolgt nicht selten die Verleihung an Schlesier, weil keine Marker
sich melden. - „Die Geniessung dieses Stipendii soil 3 Jahre wahren. In dem
letzteo Jahre soli der Percipient gehalten sein, eine disputationem theologicam
zu halten, um dabei seine gratitudinera in memoriam fundatoium zu bezeugen."
Ira letzten Jahre wird das Stipendium nicht eher ausgezahlt, bis die disputatio
theologica gehalten ist.
Goppert- Stiftung.
Bci Gelegenheit des am 11. Jannar 1875 gefeicrten 50jahrigcn Doctor-
Jubiliinms des Geheimen Medicinal-Raths, ordentlichen Professors der Medicin und
204
Breslau.
Botanik an der Breslauer Univcrsitat Dr. Heinrich Robert Gftppert wurden
znm Andenken des .Tnbilars zwci Stipendien unter dem Namen Guppert-
Stiftnng ins Lrbcn gerufcn, welche anf Grund dcr eingereichten Statnton d. d.
11. Jaunar 1870 nnterm ft. Mai 1875 die landesherrliche Geuehmigung er-
halten liat.
a) Das erste dieaer Stipendien ist bestimint:
fill- eineu Studirenden, wclcher an der Breslauer Universitat die be-
schrcibenden Naturwissenschaften (Botanik, Zoologie, Mineralogie,
Geologie, Petrefactenkunde) wenigstcns bereits vier Semester studirt:
und sind far dasselbe 10,308 Mk. 90 Pf. der I'niversitat ubergeben.
welche durch Beitrage von Schiileru, Collegen uud Verehrern des Jubilars
zusammengebracht werden. Die jahrlichen Zinsen da von sollen ein
Stipendium bilden uud in einvierteljftbrigen Katen pranumerando aus-
gezahlt werden.
Die Verleihung erfolgt auf ein Jabr, kann aber anf ein zwcites Jahr aus-
gedehnt werden, wenn der Stipendiat das in ihu gesetzte Vertranen rechtfertigt.
BezUglich der Verleihung ist bestimmt:
dass vorzugsweise durch dieses Stipendium Studirenden der bescbreibenden
Naturwissenschafteu von hervorragender Befllhigung and wisseuschaft-
lichem Streben die Mogliehkeit gewahrt werde, iiber die gewdhnliche
Studienzcit binaus in grosserer Selbststandigkeit und Vertiefnng Hire
Studien fortzusetzen und sich erfolgreicbcr, als es gewohnlich gcschieht,
fur das hohere Lehramt an Univcrsitat oder Gymnasium . vorzubereiten.
Bewerber, welche zu der Familie Gbppert in einer nahcren oder ent-
fernteren vcrwandtscbaftlichcn Beziehung stehen, sollen, sofern sic den sonstigen
Bedingungen geniigen, vorzugsweise bcrttcksichtigt werden.
Absolute Bedurftigkcit ist kein Erforderniss ftlr die Verleihung.
Die Bewerbung muss bis zum 1. December jeden .lahres bei dem Decan
dor pbilosophiscben FacultUt der Breslauer Universitiit, so lange jedocb der
(icheimc Medicinal -Bath Dr. Goppcrt lebt, bei diesem angebracbt werden und
die Verkundigung der Bcleihung soli zur Erinnerung an den Tag des Jubilatim*
am 1 1 Januar jeden .Tahres durch den genannten Decan resp. (ieheimen Medicinal-
Rath G dp pert erfolgen.
Die Verleihung sclbst crfolgt bei den Lebzeiten des Gehcimen Medicinal-
Raths Dr. G op pert durch diesen nach Massgabe der Statuten, doch wird von
ihm das Resultat der pbilosophiscben Facultat angezeigt.
Nach seinem Ableben geht die Verleihung ttber auf die die naturwissenschaft-
lichen Fiicher vertretenden ordentlichen Trofessoren dcr genannten philosophischen
Facultat outer dem Vorsitze des Dccans derselben, welcber letztere jedoch ein
Stimmrecht nur dann hat, wenn er ein Vertreter der Naturwissenschaften ist.
In den Fallen, wenn sich kein durchaus qualificirter Bewerber findct, oder
das verliehene Stipendium in Folgc des Todes des Stipendiaten, oder dessen in
Folge grober Unsittlichkeit und solcher Vergehen, welche einen Mangel an Ehr-
geflihl vcrrathen, eingetretenen Unwfirdigkeit, ganz oder theilweisc nichtznr Aus-
zahlnng kommt, sollen die so frci gcwordenen Zinsen dem Capital zngeschlagoii
werden, um das Stipendium durch den Zinsenzuwuchs zu erhohen.
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Goppert -Stiftung.
205
b) Das zweite Stipendiuni ist far cineu auf dcr Universitiit zu Breslau
studirenden Pharniaccuten bestimnit und wurde von eiiiem die
Schiiler des Jubilars vertrctenden C'omite durch Sanunlung von Beitragen
begriindct. Letztere siud in Kobe von 3300 Mark der Kiinigliehen
Universitiit Breslau zur Verwaltung ubergeben worden. Auf Grand dcr
eingei-eichten Statuten vom 1. Febrnar 1875 erfolgte unterm 5. Mai 1875
die landesherrliche Genehmigung.
Die Zinsen der 3300 Mark werden zu einem Stipendiuni vcrwendet uud
siml in zwei gleichen Raten am 11. Januar, zur Erinnerung an die Veranlassuug
der Stiftung, und am 1. Jnli anszuzahlen.
Die Verleibung gescbieht an einen Phanuaceuten,
welcber sich bei notoriscb nachgewiesenerMittellosigkeitdurcbgute Fiibrnug,
Fleiss, Talent und Kenntniss auszeiebnet. Die Bedurftigkeit, olme vor-
stchende Eigenschafteu, bereehtigt nieht zum Empfange des Stipendiums.
Unter gleich wurdigen Bcwerberu haben die mit der Familie Goppert
niiher oder ferner verwandten den Vorzug.
Entspricht der Stipendiat nach Auszahluug der ersten Kate vorstehenden
UctliiigiiDgen nicht, oder macht er sich soust dieser Berucksichtigung unwtirdig,
so kann ihm die zweite Rate von den Collatoren verweigert und einem andereu
wttrdigen uberwiesen werden.
In gleicher Weise soil zu einer anderweitigen Verleibung geschritteu werden,
weuu der bisherige Empfauger stirbt oder genbthigt ist, vor Ablaut* der Collations-
zcit die Breslauer Universitat zu verlasscn. An Phanuaceuten, wekhc, so lange
sic an der bestehenden Breslauer Uuiversitat studireu konuen, eine andere Uni-
versitat bezieheu, kann das Stipend ium nicbt verlieheu werden.
Das Stipendium kann sofort beim Beziehen der Universitiit dem Stipen-
diateu verlieben werden; sollte aber f'ttr die Pharmaceuteu ein l\,jahriges Studium
eingefiihrt werden, so ist es nur au solche zu verleihen, die bereits '/» Jabr bier
studirt haben.
Zum Collator des Stipendiums ist von dem Comite fur seine Lebenszcit
der Qeheime Medicinal-Rath Dr. Goppert bestimnit, nach seinem Tode erfolgt
die Verleibung durch die biesige pharmaccutische Prufungscommission und fur den
Fall, dass die letztere aufgelbst oder an einen auderen Oil verlegt werden sollte,
durch den ordentlicheu Professor der Botanik, welcher zugleieh Director des
botanischeu (iarteus ist, den Professor der Cheinie, welcher Director des Kouig-
licben Universitiits- Laboratorhims ist, den Professor der Chemie, der Director
des Pbarmaccutischen Instituts ist und den pbarmaceutiscb.cn Medicinal- Assessor
oder den altesten activen Apotheker Breslan's als Vertreter der hiesigen Apotheker.
Sollte der eine oder der andere der vier genannten (Collatoren hei der
Verleibung nicht zur Stelle sein, so cntscheiden ohne ihn die Anwcsenden und
bei Stimraeugleichheit giebt dcr Aelteste unter ihnen den Ausschlag. — Von der
Wahl des Stipcndiateu muss dem akademischen Senat und der philosophischeu
Facultat der hiesigen Universitiit Auzeige gemacht werden.
Sollte ilie Breslauer Universitiit und mit ihr die zum pharmacentisehen
Stu'dium erforderlichen Einrichtungen, Institute und Vorlesungen an einen auderen
Ort jemals verlegt werden, so geht das Stipendium mit ihr audi an diesen fiber.
206
BiL'.slau.
Gomenskisches Stipendium (Iguatz, Pfarrer).
69 Mk. jahrlich erhiilt ein sindirendcr Vcrwandter des Stiftcrs, event, ein
Studirender aus Breslau wilhrend der Studienzeit. Collator: der Pfarrer zu Loslau.
Kaufmann Gottfriedsohes Stipendium.
Kin Curatorium zu Hirsehberg verleiht zwci Stipcndicn a 90 Mk. jahrlich.
I He Wahl der Universitat ist freigestellt.
Gdrlitzer Stiftungen fur Hochschulen.
Br. Carl Gottlieb Antonsche Stiftung.
Matthaus Bergerschc Stiftung.
Gottfried Gerlachschc Stiftung.
Louise von Gersdorfsche Stiftung.
Dr. Krdniann Gottlieb Hartmannsche Stiftung.
Melchior Hauffesche Stiftung.
Joachim vom Berge-Herrndorfersche Stiftung.
Sophie Elisabeth Hillesche Stiftung.
.lohann Georg Lachmannsche Stiftung.
Ursula Melzersche Stiftung.
Moller von Mollersteinsche Stiftung.
Johauu Gottlob Neubaursche Stiftung.
Dr. Gottlob Benjamin Xichtechc Stiftung.
Johanu Jacob Schittlersche Stiftung.
Lndwig Schneidcreche Stiftung.
Dr. Caspar Schwenkfeldscbe Stiftung.
Christoph uud Rosina Seyffertsche Stittung.
Kosina Spechtsche Stiftung.
Dr. Bauiel Staudesche Stiftung.
Anguste Henriette Hartmann-Weiskcsche Stiftung.
Carl Gottlob Ambrosius Wolfsche Stiftung.
Jeremias Victorin Zachersche Stiftung.
Die von dem Giirlitzer Magistrat heransgegebene Sehrift: „Die von dem
Magistrat zu GOrlitz verwalteten milden Stiftungen Gorlitz 1874" ciithalt alles
Nahere dariiber.
Goldmannsches Stipendium.
Collator: der Breslauer Magistrat. 1 Stipendium zu 120 Mk. jahrlich oluie
Faeultats-Beschrtinkung.
Gravenhoretsohes Stipendium.
Stiller: der verstorbene Professor der Zoologie, Geh. Hofrath Dr. Joliiuin
Ludwig Christian Gravenhorst. Dersclbe hat laut Testament vom 20. Mai
Gomenskiscluf Stipendium - Dr. Griitzucrsche Stipendk n Stiftung. 207
1848 iler Universitttt 2000 Thlr. in Staatsschuldscheinen veriuaeht, init der Be-
st immune, dass die Zinsen davon nacli dem Ableben seiner AVittwe znr Tuter-
pfiitzung eiues Stndenten oder Privatdocenten, der einer solchen bedarf und sich
dcr Natnrgeschichte oder einein Zweige derselben init Erfolg widmet, gewahrt
werden. Der Stipendiat hat die Bibliothek, welche dcr Stifter dem natnr-
historisehen Museum vernialcht hat, zu beaufsichtigeu. I)ie Verleihung desStipeudiums
geschieht anf Vorsehlag des Professors der Zoologie durch den akademischen
Seuat und hat dor Stipendiat alJjiihrlich einen offentlichea Vortrag zu halteu.
Das Stipendium betragt 259 Mark 50 Pf.
Grosselsche Stiftung.
I Stipendium zu 108 Mk. vergiebt das Domcapitel zu Breslau, wtthrend
die Zahlung aus der Casse des Magistrals zu Schwcidnitz erfolgt.
Dr. Grdtznersehe Stipendien-Stiftunf.
Der am 4. August 1873 in Breslau verstorbene SaniUltsrath Dr. Caspar
(irotzner hat in seinem am 2f>. August d. J. mit 13 Codicilleu pnblicirten
Testament seine Ehefrau Julie, geb. Blnmenthal, zum Niessbrauch seines Ver-
mogens als Erbin eingesetzt und derselben nach ihrem Tode die hiesigc Univer-
sitftt als Universalerben substituirt, urn nach den im Testamente und in den
Codicillen enthaltenen Bestimmungen seln VermGgen zu einer „Dr. Grotznerschen
Stipendien-Stiftnug* zu verwenden.
Aus den Zinsen des ganzen nach Bezahlung der Legate verbleibenden
Vermogens, welches sich z. Z. nicht genau bemessen l&sst, sollen Stipendien
fur Studirende aus der medicinischen, der katholisch-thcologischen uud der
philosophischen Facultat in jfthrlichen Bctrfigen von 150 bis 450 Mark ge-
bildet und diesclben drei Jahre verliehen werden. Bei der medicinischen und
der philosophischen Facultat sind Bewerber ohne Unterschied der Confession
zuzulassen. S&mtntliche Stipendiaten miissen in Breslau studiren. Nur an .arme,
fleissige, sittliche" Studirende werden die Stipendien wnach strenger wissenschaft-
'icher und moralischer Prtifung von Seiten der ganzen Facultat. die auch vom
Stipendiaten eine wissenschaftliche Arbeit fordern knun,* verliehen.
In erster Linie kommt aber und zwar „bei geforderter obiger Wiirdigkeit
nahe oder entlerate Verwandtechaft" und demn&chst die Herstammung aus der
Grafschaft Glatz oder dem Frankcnsteinschen Kreise in Bctracht. Fehlen
dcrgleichen Bewerber, so kommen Bewerber aus alien Kreisen Schlesiens an
die lie i he.
Die Stipendiaten mUssen bei dem halbjfthrigen Empfange der Stipendien
ein testimonium mornm, dili^'entiae et paupertatis beibringen. Wenn sich das
Kin kommen der Stipendiaten verbesscit hat oder dieselben durch unpassende
Fuhrung unwiirdig geworden sind, so soil innerhalb des halben Jahres das
Stipendium entzogen werden.
Ansnahmsweise kdnnen auch sehr bedOrftige, fleissige und talentvolle
Studenteu der juristischen und der cvangelisch-theolo?ischen Facultat beriick-
208
Bre&lau.
sichtigt, und kann auch „viellcicht in cinem einzigcn Falle eincin tuchtigen
wisseuschaftlich strebenden Studirenden der Naturwissenschaft, wenn die Zinsou
des verblcibenden Capitals hinreichend sind, eiu Hilfsstipendium, ctwa 300 bU
600 Mark" verliehen werdcn.
Die Verleihung der Stipendien and die Festsetzung der Hiihc derselben
ist dem Rector magnificus. den Dceaneu der genannten 3 Facultaten und dem
Professor Dr. FOrster, letzterem anf Lebcnszeit, ubertragen, dieselbc aber der
Znstimmnng dcs Senats unterworfen.
Die Verwaltung des Stiftuugs- Capitals wird der Univcrsitats-Casse iiber-
tragcn.
Georg Gottlob Groschesches Stipendium (gestiftet 1449).
Collator: der Magistrat zu Hoyerswerda. Stammcapital: 300 Mk. Zum
lieuusse berechtigt sind arnie Studirendc ans Hoyerswerda.
-
Grunbergsches Stipendium.
Dieses Stipendium ist 1676 von Christine Tugendreich von (i riinberg.
gcb. von Otterstedt (Wittwe des Kurfurstl Brandenburgischen Geh Raths
und Hanptmanns der Aemter Cottbus und Peitz anf Zetitz und Skyren) gestiftet.
Sie setztc ein J^gat von 1000 Thlrn. zuin Stipendium fur einen Studiosus
thcologiae reformirter Religion aus.
Die Stifterin hatte ursprunglich zwei Stipendieu, jedes zu 30 Thlrn. vor
Augen , indem sie voraussetzte, dass die 1000 Thlr. zu 6 pCt. warden nntcr-
gebiacht werden. Es waren aber, wie die Acten ergeben, am 13. Januar 16 86
iibcrhanpt erst 800 Thlr. vorhanden und muss eine weitere Einzahlung der
fehlenden 200 Thlr. nicht stattgefunden haben, da 1721 von zwei Stipendieu die
Rede ist, jedes zu 24 Thlrn. Zum Nachtheile fur die Stiftung war ein (rrundstuck
angekauft worden, wodurch Ansfalle eintraten und deshalb langere Zeit hindureh
die Verleihung der Stipendien ruhen musste. Erst 1777 lebte die Stiftung
wieder auf, aber nur als ein einziges Stipendium in Folge der schr geschmolzeneu
Mittel. Im Jahre 1818 tindet sich im Etat nur ein Capital von 300 Thlr. zu
4 pCt. und ein solches von 125 Thlrn. zu 5 pCt. Ogenwftrtig ist dasselbc in
Folge giinstiger Verwaltung auf 1708 Mark 50 Pf. gestiegen, so dass das
Stipendium, und zwar nur eins, in Hohc von 60 Mark 38 Pf. verliehen
werden kann.
Die Collation ist der theologischen Facultat zu Frankfurt a. d. O. uber-
tragen nnd dieselbe auf die hiesige evangelisch-theologische Facultat Uber-
gegangen, welchc auf Grund der Union dasselbe an hiesige Studirendc ihrer
Facultat vergiebt, aber auf nachstehende Bestimmungen der Stifterin Rticksicht
zu nehmen hat.
Es sind solche Studirendc zu berticksichtigen , die „keine Mittel zum
Studiren haben, dennoch aber dazu tnehtig befundeu worden, eiues ehrbaren
christlichen Wandels sich befleissigen und Hoffnuug von sich geben, dass sie
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Groscln'M-hi's Stipendium Uaasi-selies Stipendium.
200
dermalein* dem hohen Untie in seiner Kiiche Irene Dienste leisten nn«l viel
Keelen zur Selipkeit fiiliren werden."1
Adlige Studirende, die Theologie studiren, haben den Vorzut». Wenn shb
kein Bewerber findet, so soli das Krspartc zur Anschaft'nng gnter thcologischer
Werkc verwendet werden, welche an die Bibliothek abzugeben sind.
Das Stipendium soli auf drei .Tabre verlieben werden und soil dor Ntipendiat
entweder „jahrlich oder zum wenigstens bei Enditrnng des driltcn mid letzten
. I alli es ein specimen eruditionis ablegen und entweder pro cathedra ecclesiastics
'der aeademica disputando vel perorando sich hdron lassen* und dabei der
Stifterin und ihres Sohnes ruhmlich gedeuken.
Guhrauersches Stipendium (Friederike, gob. Wolf-Falk, Rentierc,
gestiftet 4. Marz 1844).
Stiftnngs-Capital: 1000 Tblr.
Die Verwaltung der Stiftung ist <ler hiesigen Universitflt mul die Verleihung
naeh deui Ablcben der .Stifterin (das 1819 erfolgt ist), der juristiseheu Facultiit
ubertragen und soil die Verleihung an einen „durftigen und wttrdigen hiesigeu
Studenteu der liechte protestantischcr Confession auf drei .Tabre, talis er so lauge
bier studirt, erfolgeil. Bei gleicher Wurdigkeit ist der dilrftigste uud bei gleicher
DOrt'tigkeit der wUrdigste Bewcrber zu wSthlcn."4 Die cbelichen Abkonnnlinge
der Kinder der Stifterin, so wic die Sohne ihrer beiden Briider, des Kaufmanns
Meyer Wolf-Falk in Posen und des Dr. mod. Jos Falk in Wettin, sollen, weun
sie studiren, obnc RUcksicht auf die Facultiit, das Stipendium erhalteii, audi
wenu sie die Durftigkeit nicbt nacbweisen.
Weun sich Zinscniiberschusse ergeben, so sollen diese mit dein Haupt-
stipeudium dem Stipcndiatcn zugewendet werden.
Das Stipendinm betriigt jiihrlich 155 Mark 25 Pf.
«
Abraham Gumprechtsclie Stiftung (begrundet 1730).
Eiu Studirender (aus Brieg) erhnlt jiihrlich die /inscn eines Capitals von
bOOThlrn. Durselbe muss der Augaburgischen Confession angehoren; Vcrwandte
haben den Vorzng. Die Stiftung stebt unter einer besonderen Administration in Iirieg.
Fr. Haasesches Stipendium.
Xach dem am 16. August 1867 erfolgten Tode des hiesigen Professors
der classiseben Philologie und Eloquenz Dr. Friedrich Haase traten Anits-
genossen, Freunde und Schuler desselben zusammen, urn duich Reitrftgc ein
Stipendium fur einen Stndirenden der Philologie zu begriinden und hierdurch
das Andenken des Professor Haase an der hiesigen Universitat zu erhalten.
Von dem Comite wurden 1100 Tblr. fur ein RFr. Haasesehes Stipendium" der
TJniversitat iibergeben und ein Statu t fur desscn Verwaltung entworfen, welches
die Genehmigung des vorgcactztcn Ministcriums crbielt. Nach diesem Statut trat
Baumgart, Univer*ltats-8tipcn(H*>n 14
210
Brcslau.
das Stipendium erst naeh doni 1. Juli !Sb3 ins Lebcn, da bis dahin die
Zinsen der 1100 Thlr. die verwittwete Prof. Haase eventuell dercn Kinder be-
ziehen sollten.
Voni Jakre 1884 an kommt das Stipendium in Hohe von 150 Mark halb-
jtthrig zur Auszahlung. Diese Hohe soil inne gehalten werden and deshalb
sollen etwaige Zinsenuberschusse fur die Zeit aufgespart werden, in der das
Capital moglicherweise nicht 150 Mark Zinsen bringt Falls dieser Fall nicht
eintrate und die anfgesparte Sum me die Hohe von 000 Mark erreicht h&tte, soil
die philosophische Facult&t daruber Beschluss fasseo: ob das Jahresstipendiutn
erhoht oder ob weiter gespart werden solle, urn ein zweites Stipeudinm von
gleicher Hohe herzustellen.
Das Stipendinm ist fur Studirende der classi?chen Philologie in der Regel
fur solche, welche schon zwei Semester vor dem Termine, mit welchem der
Genuss beginnen soli, studirt haben, bestimmt. Jiingere sind nur zuzulasscn,
wenn von den Aelteren sich keiner gemeldet, oder diese den §§ 5, 6, 8 des
Statuts nicht oder nur nothdiirftig genttgen.
Verliehen wird das Stipendinm, ohne Unterschied der Religion, an den-
jenigen, welcher bei gehOrig nachgewiesener Bedttrftigkeit durch streng sitt-
lichen Lebcnswandel, durch regen Fleiss und bereits erfolgte selbststlndige schrift-
liche Arbeiten oder durch andere Leistuogen, welche ein grUndliches Urtbeil
Tiber ihn moglich machen, die sichere Aussicht gew&hrt, dass er sich zu einem
besouders tiichtigen Lehrer in seinem Fache ansbilden werde.
Die philosophische Facultflt hat das Verleihungsrecht und muss dasselbc
im Monat Januar jeden Jahres, da das Stipendium nur auf 1 Jahr verliehen
wird, ausuben. Den Anfruf der Bewerbung unterschreibt der Decan und der
iiltcste Professor der classischen Philologie, welcher auch bei wesentlicheu Ver-
ttndcrungen in der Vcrwaltung des Fonds zuzuziehen ist.
Das Stipendium kann auch auf ein zweites und ein drittes Jahr demselben
Stipeudiaten zugesprocheu werden, die Facultat kann cs aber auch jederzeit
wegeu entschicdenen Unfleisses, wegen grober Uusittlichkeit und wegen solchor
Vcrgehen, welche einen Mangel an Ehrgefuld verratheu, entzieheu. Der Betrag.
der hierdurch und dadurch erspart wird, dass Stipendiatcn die Universit&t vor
Erhcbutig des ganzen Jahresstipendiums verlassen, soli, wie oben bczUglich
etwaiger Zinsersparnisse vorgeschrieben worden, verwendet werdeu.
Hadammersches Stipendium.
Unter Vcrwaltung und Veileihung des Magistrates. Fitr einen Stndirenden
der Hcchte, iu erstcr Linie fur Verwandte des Stifters; 120 Mk. jalirlich;
Collatiouszeit 3 Jahrc.
HagemQIIerschts Stipendium.
Collator: der Breslaucr Miigistrat. 1 Stipendium zu jalirlich 96 Mk.
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HadammcrKcliCK Stipendium - Heidenrciclisehe Stipcndien. 211
Dorothea Hauslersche Stiftung (bcgruodet 1604).
Unteistiitzungeu, in Ilolic von 40 Thlrn., vergiebt der Magistrat zu Brieg
an einen armcn Studirendcn ohne Unterscuied der Facultiit.
Halbendorfsche Stiftung (Nicolaus, Doniherr, gegrundet 1496).
Uutersttttznngen im Betrage vou 184 nngarischcn Gulden. Collator: der
Magistrat zu Brieg, Perceptionsberechtigt sind arme in Brieg odcr auf desscn
Gcbict geborene Studirendc.
Gottfried Hallertches Stipendium
vou 150 Mk. jalirlich vcrleiht die Fleischer- Inniing alter Bilnke genieinschaft-
licb mit der T&pfer-Innung an einen oder mehrere Studirende.
Hartwigsches Stipendium.
Zwei Stipendien a 75 Mk. verleiht der Magistrat zu Licgnitz an arme
Studireudc aus Liegnitz ohne Unterschied der Confession.
Heidenreichtches Stipendium
von jahrlioh 42 Mk. verlcihen jalirlich abwechsclnd die Maler-, Tischler- mid
G laser- Inn angen an einen Studirenden der evangelischen Confession.
Heidenreichsohe Stipendien.
Drei Stipendien, gestiftet von dem Btirger nnd Zinngiesser Ludwig Heideu-
reich zn Frankfurt durch Testament vom 19. December 1701 (publ. den
14. Jannar 1702), der dazu die Halfte seines VermOgens ausgesctzt hat. Die
Vergebung stcht der Universitat zu (wird also vom akademischen Senat ausgeQbt),
and erfolgt, der Stiftung gemHss, vorzugsweise an die „Freunde" des Stifters,
„sie mogen Theologie, Jura oder Mcdicinam studiren, Marker oder Answartige
sein-,4' in zweiter Linie an Frankfurter Stadtkinder, „so sich der Gottes-
gelahrtbeit widmen, von lutlierischer Religion sein, ein stilles und ehrbares Lebcn
ffihren, und gute testimonia von den Herren Professoren vorzeigen konneu,"
eudlich in deren Ermangelung („falls deren nicbt hier vorhanden") „an geborene
Marker, wenu sie die angeregten Qualitaten haben," und wenn auch diese nicht
vorhanden, an Frankfurter Stadtkinder, „so der Rechtsgelehrsamkeit sich widmen,
oder der Arzneiwissenschaft sich befleissigen, ordentlich, chrbar und fleissig sind."
Der Stipendienfonds bringt jetzt 913 Mark 13 Pf. Zinsen, wovon 93 Mark zu
Reiuunerationen verwendet werden. (FUr den Rector Magnificus 15 Mark, Syn-
dics 9 Mark, Qulistor 54 Mark, Secretttr 9 Mark, Pedelle G Mark.) Uebrigens
ist es dem akademischen Senat iiberlasseu, ob er zwei oder drei Stipendien aus
14*
212
Breslau.
den Eiuktinlten bilden will: nnr soli der Betrag niclit iibcr 211) Mark erbobt nn-1
audi niclit obue Noth untcr 150 Mark vermiudert werden. Gegenwartig sind
3 Antlieilc zn 210 Mark und ein vierter Antheil zu 193 Mark 13 Pf. verlieben
mid soli dcr letztere auf die Hfthe der ubiigen Antbeile gebraebt wcrden. —
Ansprttche der Verwandten, wclchc dieses Stipendinm, anch wenn sic nicht in
Breslau stndirten, geniessen wollten, sind schon bei mehreren Gelcgonbciten, dem
Sinnc der Stiftnng gemftss, zuriickgewiesen worden. Auch bat ein Ministerial-
Rescript vom 22. April 1861 die Ansicht des akademiscben Scnats bestiitiut,
dass unter dem Ausdruck ,.Freunde" ein anf Versckwagerung bernbendes Ver-
baltniss niclit bezeichnet sei. Es werden sonacb nnr Blutsverwandte zngelassen.
Da dcr Testator sowohl als dessen Bnider, der Candidat der Theologic
.Miami Georg- Heidenreicb, welcher als der Stifter betracbtet werden soil, obne
Descendenten verstorben sind, so waren von Beginn deren Ascendenten die
niichstcn Blutsverwandten und deren Nachkommen als die allein berecbtigten Be-
wcrber anznsehen. Verwandte von vrtterlicber Seitc sind bis jetzt nicbt aufge-
trctcn, sondern ntir solche Bewerber, die ihre Verwandtscbaft auf die Mutter des
Stifters und deren Vater den Proconsul Georg (Martin) Hildebraud zu Reppen
zuriickfubrteu.
Dr. Henschelsche Stiftung.
Bcgriindet zu Ebren des practiscben Arztes Dr. Elias Henscbel bei seiuem
.'jOjaluigen Doctor-Jubilamn von IYivatpersonen am 20. December 1830.
Statut.
§1.
Ein Capital von 2000 Tblr. wird in ansacr Cours gesctzten Ptandricfen
bei der biesigen israelitiscben Gcmeinde deponirt, und von dieser verwaltct.
§2.
Die Iiiteressen von dicsen 2000 Tblr. werden jabrlicb cinem Candidaten
der Mcdicin, der nacbfolgende Bedingnngen erffillt, zum Beliufc seiner Promotion
ansgezablt.
§3.
Diese Bcdingungen sind:
a) Dcr Studirende muss jiidisebcn Glaubens sein.
b) Er muss eiu Breslaner sein.
c) Er muss sicb anf der biesigen Universitiit bcHndeii.
d) Er muss das Examen rigorosum bei der medicinischeu Faeultat bierselb>t
mit gunstigcr Ccnsur bestanden haben.
e) Er muss ein von dcr biesigen Universitiit ausgestelltes Zcngniss iiber
seinen Fleiss und seine gute FUhrnng beibringen.
f) Er muss der Untersttttznng bedttrfen.
Dr. Henschelsche Stiftung.
§4.
JJeldet sich kein Brcslauer, oder eignet sich nach obigen Bestimmungen
keiuer znr Einpfangnahroe des Beneficinms, so kann anch ein Sehlesier, sobald
cr nur die andern sub. a. c. d. c. nnd f. vermcrkten Bedingnngon erf hilt, ge-
dachtes Beneficium erhalten.
§5.
Mcldet oder eignet sicb aber weder ein Brcslauer, nocb ein Sehlesier da/.u,
so bleiben die Interessen dieses Jahres fur das folgende Jabr reservirt, in welcbcm
dann zwei Candidaten untersttltzt werden kiinnen. Und dieses gilt so fort voni
drittcn .Tahre u. s. w., so lange sicb keiner meldet oder eignet, bis die Ver-
theilnng erfolgen kann.
§6.
Die Interessen derjenigen Summen, die zn obigem Capital dnrcb nocb ein-
grhende Beitriige hinzukommen konnten, nebst den Interessen der nacb dem im
§ o angefuhrten Falle nicbt verausgabten 80 Tblr. vom vorigen Jabic, sullen so
lange gesaninielt und in ausser Cours gesctzten Pfandbriefen bei der Oemeinde
vcrwahrt bleiben, bis das gesammte Capital auf 2500 Tblr. angewacbsen ist.
§7-
I)ann sollen die jiihrlicben Interessen von 500 Tblr. zn ciuem anf drei
Jahrc zn ertbeilenden Stipendinm fur eincn stndirenden Mediciner unter fedgenden
Hedingungen verwendet werden.
§8.
Dicse Bediugungen sind:
a) Der Stndirende muss ein Breslauer jiidischen Glaubens sein.
b) Er muss sicb anf der biesigen ITnivcrsitat betinden.
c) Er mnss bereits ein .labr Student sein.
d) Er muss ein Zcugniss iibor gnte Ftthrung und eincn giinstig lautondcn
Anmeldebogcu beibringen.
e) Er muss der Unterstutzung bedurfen.
§9
Unter mebreren Stndirenden, die sich zum Stipendinm melden nud gleich-
massig obige Bedingnngon erfullen, ist derjenige vorzuziehen, der auf der Uni-
versitiit kcine Stunduug seiner Collegia erhalten bat.
§10.
Wird dieses Stipendinm aus Mangel an gceigneten Empfttngern ein Jabr
oder mehrere Jalirc lang nicbt vertheilt, so konnen die vorrftthigen Interessen
auf so langc Zeit, als sic zureicben, zu einem nenen Stipendinm unter gleichen
Bediugungen verwendet werden.
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1
214 Breslau.
§ H.
Per Genti8s des Stipendiums giebt kcincn Ansprnch auf den (lennss des
zu den Promotionskosten bestinnnten Beneticiunn, schlicsst aber anch nicht
davon ans.
§ 12.
*
Das Comite, welches dicse Statuten entwirft, ernennt ein ans drei Mil-
-
glicdern bestehendes Cui-atoriuin dicser Ktiftung.
§ 13.
Die Meldungen znm Boneficium odor dem Stipendium gesehehen bei dem
Obervonfteher-Collcgium der hiesigen (icmeinde.
§ 14.
Pas Obervorsteher Collegium pruft die Bediirfti.L'ktdt derer. die sich gemeldet
baben, nnd weiset diejenigen, die fiir bediirftig erkliirt worden. mit oinem hier-
iiber lantcnden Zcngnisse an das Cnratorinm.
§ 15.
Das Curatorium mnss priifen, ob die Angemeldeten die Bedingungen cr-
fiillen, die in Bcziehung anf das zu den Promotionskosten bestimmte Beneficium
snb §§ 3 nnd 4, nnd in Beziehung auf das Stipendinm sub §§ 8 und 9 fest-
gestellt sind, und walilt nnter Mehreren, die anf dasselbe Hencticium oder
Stipendium Anspruch macben, nach bester Ueberzeugung von der VVurdi«keit,
denjenigen, der es erbalten soil.
§ 16.
Die Curatoren weisen dann zur Zahlung an, die von Seiten des Ober-
vorsteher-Collegiums erfolgt.
§17.
Die Pflichten der Curatoren sind ausserdem nocb folgende:
a) Sie mtlssen mit darauf sehen, dass die ausser Cours gesetzten Pfand-
briefe, im Fall sie von der Landschaft eingelost werden, gegen andere
nocb cursirende umgetauscht werden.
b) Sie baben darauf zu sehen, dass die sub § 6 getroffene Bestimmung
beobachtet werde.
c) Sie miisscn sich bemUhen, nocb Beitrage zn erhaltcn, um das Haupt-
capital mSglichst zu vergrossern.
d) Es liegt ihnen ob, fiir jede der Stiftung verbleibendc oder zukommende
Snmme, sobald sie dazu hinreicbt, einen Pfandbrief anzukaufen, ausser
Corn's zu setzen, und bei dem Obcrvorsteher-Collegitiui zu deponiren.
e) Wenn das Capital noch mebr als 2500 Thlr. betriigt.. so baben sie die
Zinscn des Ueberschusses zu einetn nouen Stipendium zu verwendeu, bei
welchcm ebenfalls die sub §§ 8, 9 und 10 getroffenen Bestimmnngeu
in Kraft treteu.
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Dr. Hcnbchelsche Stiftung - Hildebrandsches Stipendium. 213
§ 18.
Die Cnratoreii behalten ihr Amt lebenslftnglich, so langc sie in Breslan
bleiben.
§ 19-
Entsteht dnrch Tod oder Entfernnng von Breslan im Cnratorinm nine
Liicke, so wird diesc dnrch eine mit. Znziehnng der iibrigbleiWnden Mitglicder
des Cnratorinm* getroflfene Wahl des Obervorsteher-Collcgiums ergan/.t.
§20.
Da diese Stiftung ein Ehrendenkmal des Herrn Doctor Elias Ilenschol sein
soli, so wird derselbe ansserordeutlirher Woise znm Ehrencu rntor ernannt.
§21.
Aus demselben Grnnde soil dessen Sohn, Herr Professor Henschel, ein Mit
glied iles Curatoriums acin
§22.
Scheidet Herr Professor Henschol ans, so tritt an dessen Stello der erste
Arzt am jOdischen Hospitale, und soli dann fQr die Zuknnft jcdesmal der diesen
Posten Bckleidende Mitglied des Curatoriums sein.
§23.
Sollten in Zuknnft Ereignisse eintreten, welche eine Abandernng in der
Verwendnng des Bencficinms oder Stipendinms nothwendig inachten, so ist das
Curatorium in Verbindung mit dem Obervorsteher-Cidleginm enniichtigt die danu
zweckmassigen Einrichtnngen zu treffen.
Breslan, den 29. December 1836.
vom Berge-Hermdorfer Stiftung.
Ans dersclben (7200 Mk. Capital) crhalten zwei Stadirendc ans Bnnzlan
Stipendien; der Eine Thcologe, der Andere ohne RUeksicht auf die Facultiit.
welcher er angehort. Collator: das vom Berge-Senioriats-Execotorium in Glogau,
vom Berge- Herrn dorfer Stipendium
von jahrlich 1G0 Mk. flir einen Studirenden aus Sprottan. Collator: das vom
Berge-Herrndorfer Senioriats-Execntorinm zu Glogan.
Hildebrandsches Stipendium.
Zwci Stipendien a 60 Mk. wcrden von dem Bflrgermeister in Grottkan an
zwei Studirende katholischer Confession ans Grottkan, Neisso oder Ober-Glogan
ohne Facultatsbestimmnng verliehen.
2 1 6 Breslau.
Hirschberger Schul-Stipendium.
Die Zinsen eines Capital- Bctrages von 2700 Mk. vcrleiht das Lehrer-
( Collegium des Gymnasiums zu Hirschberg an bedurftigc ehemalige Z<i«;Iinge der
erenannten Anstalt. Die Wahl der Universitilt ist freigestellt
F. Hirtsches Jubel- Stipend ium.
Dor hicsige Yerlags- nnd Konigl. UniversitJlts-Buchhftndler Ferdinand
llirt widmete in seiner bei der Jubelfcier der Universital uberreichten (Ira-
tulationsschrift vom 28 Juli 18G1 zur ttcgriindnng eines Stipendiums die Suinnie
von oOO Thlr. , zu welcher er spilter noeh 100 Thlr. znlegte. Das Stipcndinm
bestimmtc er fur nnbcniittelte und wiirdbe Studirende, ohne Unterscliied der
Confession, wclche das hoherc Schulfaeh sich zur Aufgabe machen. Es soli
keinen Unterscliied maehen, ob sich der Kewerber der klassischen Philologie oder
einem der anderen Lchrfaeher widmet, aber vorzugsweise sollen Sohnc von
Witt wen nnd uberhaupt Elternlose bedacht werden. .Tedenfalls aber sollen TTu-
begiitcrtc aus der Familie des Stifters ein Vorztigsrceht haben.
Anfliuglich hatte sich der Stifter die Collation fur seine Lebenszeit vor-
bchalten, diese aber spiiter dem Senat tiberlassen. Letzterer verleiht es jahrlich
zniileieh mit den tibrigen Jubel-Stipendien uud kann die Yerleihung an denselben
Stipcndiaten ein oder zwei Mai wiederholt werden. Das Capital bringt z. Z
•SI Mark Zinsen.
FQrstbischof von Hohenlohesche Stiflung.
Zwei Stipendien fiir katholische Tlieologen, das cine zn 150, das andcrc
zn 7*i Mk., verleiht das turstbischoflichc General- Yicariat Amt, zu Breslau.
Johann Holzsche Stiftung (gegrundct 1004).
Aus dersclben vergiebt der Magistrat zn Brieg UnterstUtzun^en, bestehcnd
in HO Thalern fur studirende Sohnc von Geistlichen, die bei der Rrieger l't'arr-
kirche angestellt sind.
Jacob Hubnersches Stipendium (gesiiftct I53G).
.Tlihrlich 21 Mk. fur arme Studirende. Collator: die Kretschmer Innung.
Wolfgang Hupfersches Stipendium (gestiftet 1G42).
Fiir arme Studirende, jiihrlich CO Mk. in erster Linie fur Studirende aus
den Familien Suss und Nimptsch. Collator: die Kretschmer-Innnng.
Wolfgang Hupfersches Stipendium
von jahrlich 48 Mk. verleiht die Jiarker-lnnnng.
Hirschberger Schul-Stipeudium — Jolianucum.
•217
von Huffsches Stipendium.
Passelbe im Betrage von GO Mk. wird verliehen von dem fiirstbisehof-
lirhen General-Yicariat»Amt zu Breslan.
Jacobsches Stipendium.
In crater Linic fur Verwandte des Stifters, sonst fur cinen vorziiglich be-
eabton Padagogen anf 3 Jalire, jilhrlich 144 Mk. Collator: der Breslaner Mngistrat.
Advocat Jacobisones Stipendium.
Jabrlicb 24 Mk. Collator: der Gemeinde-Kirchenrath der evangel isohen
Friedenskircbc zn .lauer. Fiir Studirende, vorzugsweisc ans Jailer, obne snustige
Besehrankung.
Jauchesche Stipendien (gcgruiidet 1720).
Zwci a 1 1 2,84 Mk. jKhrlich werden an Freystildter Biirgei-sohne oder
solche. wclcbe die Freystadter Sehule besue.ht haben, vora evangelischen Gemeinde-
Kinlienrath daselbst ohne Facultiitsbestinmiung vcrlielien.
v. Jeanneret Baron v. Beaufort- Belfortesches Stipendium.
Der am 14. Jannar 1873 zn Gabitz vcrstorbene Hausbesitzer Friedricli
Caspar Herrmann Heinrich von Jeanneret Baron von Beaufort- Bel-
forte hat dnrch Codicill vora 19. .Tuli 1841 der hiesigen Univcrsitftt eine Sunune
von 300 Mark mit der Bestimmung vennacht, dass die Interessen davon einem
alien Eilelmann von italienischcr oder franzosiseher Abkunft oder in desscn Kr-
mangelnng einem schlesiscben Edehnanne zn Gntc kommen sollen.
Das Stiftnngs- Capital wird durch die Universitfits-Casse vcrwaltet. Das
Stipendinm besteht in dem funfjiihrigen Zinsenbctrage und wird dalicr nur alle
flint" Ja lire von dem Senat der Universitat an einen Stipeudiaten der bozeichnetcn
Kategorie verliehen.
Jenkwitzsches Stipendium.
In erster Linic fur Verwandte des Stifters. Unter Collation des Magistrate
zu Breslau, jfikrlich 141 Mk. ohne Beschrankung der Facultat,
Jocherscnes Stipendium.
Collator: der Breslaner Magistral Genusszeit 3 Jahre, jahrlich 30 Mk.,
obne Faeiiltatsbestimmung. Berechtigt Bind zunachst Sohne der Etlenbeiger und
Schilder in Ilirschberg, dann vorzngsweise dortige Kanfmannssolihc.
r „ * -
Johanneum.
(Convict fiir evangelische Theologen).
Vergl. von Sedlnitzkyschc Stiftung S. 23!).
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21S
Brcslau.
Jubel-Stipendium von Commilitonen der Breslauer Universitat.
In dankbarer Erinnernng an ihre Studienzeit und nm ihre Tneilnahme fur
die fiinfeigjahrige .lubelfeier der Breslauer Universitat zu bethatigen, haben ebe-
malige Commilitoneu dieser Hochschule ein Stipendium begrllndet und der Uni-
versitat am 1. August 1861 2224 Tblr. zur Verfiigung gestellt, in welcben auch
Spenden von patriotischen Mannern und Corporationen inbegrifTen sind. Anf
Grand der gleichzeitig uberreichten Urkunde sind fur das Stipendium Statuten
entworfen und hoheren Orts unterm 13. Februar 1862 genehmigt worden.
Xach die8en soli das Stipendium durch Zinsbaranlegung des Capitals anf
300 Thlr. jahrlich gebracht, von der Universitat vcrwaltet und vom Senat ver-
liehen werden. Der Genuss soil ohne Beschrankung der Confession oder Religion
und auf gewisse Facnltatsstudien , also anch ohne rcgelmassigen Wechsel nach
den Facultaten, Studirenden der Universitat Breslau zugewendet werden, von
welcben sich bervorragende wissenschaftlicbe Leistungen erwarten lassen, die zur
Zeit der Verleihung wenigsteus schon ein Jahr an der hiesigen Universitat
stmlirt haben, und von denen auch bereits wissenschaftlicbe Leistungen vorliegen,
wobei es jedocb kelnen Unterechied macht, ob letetere speciell zur Bewerbung
nm das Stipendium verfasst oder zunHchst fur einen anderen Zweck, z. B. zur
Bewerbung urn akademische Preise, oder fur die Seminarej oder zur Doctor-
promotion bestimmt waren; selbst die Betheiligung an Disputationen kann als
Accessorium zur Ermittelung der wissenschaftlichen Beffthigung der Bewerber
hinzutrcten.
Bei der Verleihung steht es dem Senat frei, iiber die cingereichtcn Arbeiten
der Bewerber nocb besondere Urtheile der betreffenden Facultaten oder einzeluer
Mitglieder derselben einzubolen.
Dem Stipendiaten , welcher zun&chst nur auf ein Jahr in den Genuss ge-
trctcn, kann das Stipendium auch auf ein zweites und ein drittes Jahr verliehen
werden, so wie es vor Ablauf jeder Frist wieder entzogen werden kann, wenn
der Stipendiat den in ihn gesetzten Erwartungeu nicht eutspricht, oder sich un
wUrdig erweist. Der fortdauernde Genuss ist im Uebrigeu weder von dein Ver-
bleiben auf dieser Universitat, noch von der Zugehorigkeit irgend einer anderen
Universitat abhangig. sofern diese durch die Natur der Studien widerrathen wird,
z. B. bei langerer Abwesenheit auf wissenschaftlichen Reisen. Daher bat der
Senat bei der jedesmaligen Verleihung festzusetzen , in welcher Art er sich
dariiber in Kenntniss erhalten will, ob der Stipendiat von dem Stipendium eiuen
wUrdigen Gebrauch macht.
Die An8zahlung soil halbj&hrlieh pracuumerando geschehcn. Das Capital
ist z. Z. anf 17,525 Mk. herangcwachsen Bei etwaigen Vacanzeu sind die
Zinscn znm Capital zu schlagen.
Jungnitzsohes Stipendium.
Der am 26. Juni 1831 verstorbene Canonicus und Professor der Astronomie
Dr. Anton Jungnitz hat in seinem let/.ten Willen vom 28. September 1830
zwtd St.ipendieii- Stiftungun angeoidnet.
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Jubel-Stipendiuni — Kahlertsche* Stipendium.
219
1) Eine Sumtoe von 2000 Thalern ist zu zwei Stipendien „fiir zwei katho-
lische Theologie studirende Schlcsier auf der Breslauer Universitilt," welchc
Dftrftigkeit, untadelhaften Wandel und Fleiss in den zugehorigeti Studien narh-
weiscn, ausgesetzt. Das Stipendium wird anf 2'/* Jahre vom Anfang des zweiteu
Semesters bis znm Ende des dreijahrigen Cursus verliehen Verwandte des Erb-
lassers bis zum sechsten Grade einschliesslicli haben ..ceteris paribus" den Vorzug.
Die katlioliscb theologische Facultat venvaltet und verleiht diese Stipendien.
Piese ist aucb berechtigt, von den Percipienten, wenn sie das theologische
Studinm verlassen and also nicht znr katholischen Seelsorge oder doch wenigstens
znm katholischen Lehrstand tibergehen, das Bezogene ganz oder doch zum
gr&ssten Theile zurflckzufordern, besonders weun katholische Verwandte des Erb-
lassers da sind, die zum Bezug des Stipendinms sich eignen und dcssen bedtirftig
sind. Der Stipendiat soli jakrlich eine Homilie oder Predigt oder sonstigen ge-
lelirten Aufeatz ans der Pastoral - Theologie oder der Kirchengeschichte, ab-
wechselnd ein Jahr urn das andcre, ausarbeiten und an die katholisch-theologischc
Facultat, die das Thema gegeben, einreichen. Jedes Stipendinm bctragt jctzt
121 Mk. 13 Pf. jabrlich.
2) Eine Summe von 1000 Thlrn. ist bestimmt zu einem Stipendium fur
Studirende, die sich zu Schnlarots-Candidaten der Breslauer Universitat aasbilden
wollen. Es wird auf zwei Jahre (fur die zwei letzten Jahre des Studinms) ver-
liehen. Bedingungen zur Verleihung sind: Talent, Durftigkeit, moralisch gutcr
Character und Fleiss. Katholische Verwandte des Erblassers bis zum scchston
Grade einschliesslicli haben den Vorzug, wenn sie sich dem Scholfache widmen.
Sonst wechselt der Genuss zwischen einem katholischen und einem protestnntischen
Stndirenden. Dieser Wechsel wird unterbrochen , wenn katholische Verwandte
als Candidaten des gelehrten Schulwesens hier stndircn und das Stipendium bean-
spruchen. Der Percipient ist jUhrlich zu einem offentlichen Vortrag uber ein
selbst gewahltes Thema aus den Wissenschaften seines Fachs verptiiehtet. Die
Verwaltnng dea Fonds und die Verleihung des Stipendinms steht der philoso-
phischen Facultat zu. Es bctrftgt jetzt jahrlich 152 Mk. 64 Pf.
Kftmmerei- Stipendium (Jauerschcs)
Der Magistrat der Stadt Jauer verleiht aus den Kammerei-Einkunften
305 Mk. in zwei bis vier Stipendien an Studirende ans Jauer, in deren Er-
niangelung an Schlcsier, ohne sonstige Beschranknng. Derselbe Magistnit vergiebt
ausserdem ein Hospital-Stipendium (Fridericianum).
Kahlerttebet Stipendium.
Die Schwester des am 29. Mftrz 1864 verst. Professors Carl Angust
Timotheus Kahlert, Fraulein Adelhaide Ernilie Beatc Kahlert, er-
klarte am 11. November 1864 in einer Schenkungsurkunde vor dem Kiiiiigliehen
UniversitMsGericht, dass sie im Sinne und zum Andenken ihres Bmders der
Universitat 6000 Thlr. zur Begrundung eines „Kahlertschen Stipcndiums* liber-
220
Breslau.
eigne, welches die Universitat verwalten und deren philosophische Facnltiit ver-
leihen solle.
Das Stipeiidiuni ist fiir einen Candidaten des hiiheren 8chulamt.es evan-
gclischer Confession0; bestimmt. welcher anf der hiesigen Universitat classische
Philologic studirt, nicht ansreichendc Mittel zu seiner Subsistenz besitzt, sich
durch nnbescholtenen Lebenswandel , Fleiss nnd sichtbaren Erfolg seiner Stndien
attszeichnet und sicherc Hoffnung anf vorziigliche Leistnngen in seineni Berufe
gewahrt, auch im sechsten Semester seiner Stndien steht. Die philosophise
Fncnlt.it verlciht es anf Grand schriftlicher Gutachteii der ordentlichen Professor™
der classischen Philosophic auf ein Jahr tiud muss der Stipendiat wiihrend dieter
Zeit auf den Fortgenuss audcrer akademischcr Stipendien, mit Ausnahine der
Prflmic des philologischen Seminars, verzichten
Ueber den Stand des Capitals und der Zinseii hat die UniversitSts-Casse
jilhrlich der philosophischen Facultiit Bcricht zu erstatteu und soli das Stipendiom
in einviciteljiihrigen Raten, und zwar die orste und dritte nacb Beginn des be-
treft'enden Semesters, die beiden anderen am 1. Juli und am 1. .Tanuar gezahlt
werden. Wenn der Stipendiat mit Ablauf des ersten Semesters nach der Yer-
leihung die Universitat verlasst, so soil zur anderweitigen Verleihung gescbritten
werden, geht er aber nach Erhebung der dritten Rate ab nnd besteht er vor
dem Anfang des nachstcn Semesters ilas fUr Candidaten des hoheren Schnlamts
vorgeschriebene Examen, so soil er auch die vierte Rate erhalten, welche andern
Falls der Casse verbleibt.
Wenn ein obigen Requisiten entsprcchender Bewerber nicht da ist, soil
das Stipendium fur das nachste Semester gar nicht vergeben werden, es soli
vielmehr diese halbjahrige Rate, so wie auch die etwaigen nicht zur Verleihung
gekommenen vierten Raten der Ktiniglicheu und Universitats - Bibliothek tiber-
wiesen werden, welche diese Udder vorzugsweise zur Vervollstandigung der
Facher der dcutschen Philologie und der classischen und deutschen Litcratur
verwenden soil Die so angeschafften Biicher sollen cinen Zettel erhalten mit
der Inschrift: Vermachtniss des Dr. Carl August Timotheus K abler r.
Dncentcii und Professors an der Konigl. Universitat zu Breslau 1*3G — 1859. —
Die Professoren der classischen Philologie erhalten als Remuneration 24 Mark,
der Universitats-Secretar und der Quilstor jeder 3 Mark. Das Stiftungs-Oapital
betrilgt 18,030 Mark und das jiihrliche Stipendium 841 Mark 20 Pf.
Kahlsches Stipendium.
Collator: das Konigliche Amtsgericht zu Hirschberg.
Kaulitzsohes Stipendium.
Collator: der Brcslauer Magistral. Berechtigt znm Gennsse des Stipendinms
anf hnohstens 3 .Tahre — 150 Mk. jahrlicher Betrag — sind arme Studirende
*) Diese confessionelle BeschrSnkung ist mit Zustimmung der Stifterin in Folg«*
Autrags der pliiloxtphisehen Facultiit weggefnllen.
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Kahlschrs Stipfwlium — Kuiit»«.'l.«|i(>s Stipoudium.
221
hiirgcrlirhen Statutes allcr Faeultaten, vuizugsweisc Vcrwandtr dor Familien
Kaulitz mid Kindticisrh.
Kaysersohes Stipendium.
Der in Bresl.ui verstorbone Commissionsrath Kayscr. ehemals (luts-
be^itzer zu (Jeoigendorf bei Steinau, hat (lurch letzten Willen voni 11. De-
cember is Hi dcr Breslaucr Universitat 5(H) Thlr. vermacht, wovou die Intercssen,
jedoch erst na«h dem Ableben der Witt we des Testators, rzu ehieni Stipeiidiuiu
tiir einen arnien Mediciner, der sieh mit aut' Tbierarzneikunde legt," anatfczahlt
werden sollen. Die Wittwe Kayscr starb am 27. Juli 1851 und kam das
Stipendium am 1. Jnli 18r>l an zur Verleihung. Diese geschicht durch die
medicinische Facultat, welcher sie Seitens des Senate ilberlasscn worden ist, aut
divi .Tahre Der Bewerber mass dnrch ein Attest eines Thierarztes nachweisen,
dass er sieh der Tbierarzneikunde beflissen hat. Das Stipendium betrflgt
52 Mark 50 Pf. jahrlich.
Kirchnersche Stiftung.
Zwei Stipendieu ;Y 100 Mk. Collator: das Domcapitel zn Hreslau.
Kleinsches Stipendium.
Collator: der Breslauer Magistrat. Berechtigt sind Breslaucr Biirgersohne
oh ue Faeultatsbestimmung. Collationszcit 2 Jahre, jiUirlicher Betrag 72 Mk.
Tobias Kleinertsohet Stipendium (begrundet 1784).
nn Mk. j.lhrlich fur zwei studircnde BUrgersohne aus Oels. Collator: das
dortige (iymnasial-Curatorium.
Rosina Klugsches Stipendium (Gestiftct 1571).
Collator: die Kretsehmer-Inntuig. Vorzugsweisc fUr Studireiule der Theologie;
jahrlich 27,20 Mk.
Klugesches Stipendium.
Collator: der Breslaner Magistral. In erster Linie fdr Verwandte des
Stifters. daim fiir biirgerlicbe Studirende. Ohne Beschrankung dcr Facultftt;
123 Mk. jahrlich.
Knutteleches Stipendium.
Die verw. Predigcr Kniittel, A dele gcb. v. Stwolinska, schcnkte
unterm 7. Januar 1859 der Universitat 150 Thlr. zum Behnfe der Stiftung eines
Stipendiums fur Stndenten der evangelischen Theolocrie hiesiger Universitttt
222
Breslau.
welches ziun Andenkcn an ihren Khcmann, den Prediger an dcr hiesigen Kirche
zu St Barbara, August KnUttel, deu Xainen Kniittel&ehes Stipeudiatn
fiihren soil
Der cvangeliseh-theologischen Facultiit steht die Verleihuog zu und soil
diese an einen bedurftigen, wttrdigen und fleissigen Studcnten dcr cvangeliachen
Theologie anf drei .Tabre erfolgeu.
Die Zinsen des Capitals (welches die Stifterin allerdings zu vergrossern die
Ahsiclit ausgesprochcn hat) betragen jetzt nur 18 Mark, daher werden sic drei
Jahre lang anfgcsainmelt und dann vergeben.
Koeslersche Stipendien (I a. II)
Collator: der Breslauer Magistrat Zwei Stipendien a 99 Mk. jiihrlich fur
zwei evangel isehc Theologie Studirendc. Sonne Breslauer Geistlieher oder Lehrer
werden bevorzugt.
Sebastian Koechembahrsoht Stiftung (begriindet 1537)
Untcrstutzungen iu Hiihe von 200 Thlrn. vergiebt der Magistrat in Brieg
an anne in Brieg oder auf dessen Gebiet geborene Studirende.
Graf Joachim Wenzel von Kospothsche Stiftung (WirklicherKgl. Preussischer
und churfQrstlich Sachsischer General Lieutenant von der Cavallerie,
Erbherr auf Muhlatschutz und Zantoch, begrundet durch die Urkonde
vom 14. Januar 1729 und 13. Juni 1736).
Perceptionsberechtigt sind solche Studirende, welche das Gymnasium zu
( >els besucht haben, woselbst auch Seiteus der Graflich von Kospothscheu Stiftungs-
Verwaltung die Collatur iiber die Stipendien gettbt wird. Die Beneficiateu kouneu
ant jeder deutsehen Universitftt studireu. Es erhalteu zwei Adlige auf drei Jahre
jeder 2700 and zwei Burgerliche jeder auf drei Jahre 1350 Mk. und ausserdem wird
ein kleines Stipendium in der Regel an einen BOrgerlichcn zu 150 Mk. jahrlich
verliehen. Wcmi kein Adliger oder nur ein solcher studirt, bo werden die
.Stipendien in beliebigen Raten uach Betinden der Stiftungs - Commission uoter
Burgerliche vertheilt.
(Stndenten-) Kranken - Caese.
Diesclbe besitzt ein Vermogeu von ca. 25,000 Mk.
Krebssches Stipendium.
Collator: der Breslauer Magistrat. Gcnusszeit 3 Jahre a 81 Mk. Be-
reehtigt sind in erstcr Linic arine Studirende aus Hcrmsdorf unterm Kynast,
dann arme Breslauer Sohue, die iu Breslau oder Halle evangelische Theologie
studiren.
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Kneslersche Stipendien — Lembergsrhes Stipendium.
•>23
Krullsohe Stipendien.
Collator: der Breslauer Magistrat. Zwei Stipcudien a 150 Mk. jahrlhh,
besonders fttr Solme derjenigen Protessioiristen , welche zum Uenusse der Krull-
schen Stiftung berut'eu sind.
Kurechner-Stipendium
iiu Betiage von G8,50 Mk. verleiht die Kursehner- luuung an Brcslauer
Kurschner-, und wenn solchc nickt vorhaudcu sind, an anderc Biirgcrsohne.
Abraham Kurische Stiftung (begrundet 1050).
Unteistiitzungin, in Hfllie von 1000 Tlilrn , vergicbt der Magistrat zu Brieg
an Backersohue aus Brieg, die evangelischc Thcologie studiren.
■
Kurzsches Stipendium.
Ein Stipendium von 14,40 Mk. jahrlich verleilit der Magistrat zu Ols
anf 3 Jabre. Bewerber miissen studirende Burgcrsohne aus (K-ls sein nder
wenigstens das dortige Gymnasium besucbt baben.
Kurztche Familienstiftung.
Collator: das furstbischofliehe General -Vieariat- A in f /u Kreslaii Ana
derselben gelaugen jfihrlich ca. 450 Mk. zur Vertheilung.
Lamprechtsches Stipendium.
Collator: der lireslauer Magistrat. Obne Beschrankung der Faeultiit. Der
Magistrat zu Fraustadl bat das Prasentationsrecht. Genusszcit 3 Jahr© a 12!) Mk.
Pfarrer von Larischsche Stipendien -Stiftung.
Ans derselben wird jahrlich ein Stipendium von GO Mk. an ciuen katholischen
Theologcn verlicben. Collator: der Magistrat in Glatz.
La88elianische Stiftung.
ea. 14 Stipendien a GO Mk. verleiht das Breslauer Bomeapitel.
Lembergwhes Stipendium.
Jahrlich I00,4«s Mk. Collator: der Magistrat zu Luben.
For ortsangehorige Studirende der Tbeologie, der Rechte oder der Mediein.
224
Brolau.
Leuderodianiscbe Stiftung.
IS — 20 Stipendieii a 120 Mk. werden von dem Breslancr Donuapitel verlieheu.
Lewaldschea Stipendium.
Her liiesige Bingcr und Kaufmann Esaias Moses Ries hat in seincm
Testamenfe vom 11. October 1S50, publieirt 28. October 1850, bcstiinmt, dass
sein fiir seinen am 27. Februar 1829 verstorbenen Enkelsohn Johann
Ferdinand Lewald bestimmt gewesener und 4'/, Quarat wiegender Solitar-
Hing- verkauft und die Zinsen des daraus gelosten Capitals jahrlich am Sterbetagc
seines Enkelsohnes an zwei Stndirende der Theologie ausgezahlt werden sollen.
Die Schwiegersohnc des E. M. Kies, der Particulier Johann Carl Lewald
und der Stadtratb Christian Leopold Julius Pulvermacher haben den
Ring: fiir 800 Thlr. verkauft und zu dieser Snmme noch 200 Thlr. zngelegt, so
dass ein Stiftungs- Capital von 1000 Thlrn. hergestellt nnd der Universitat fiber -
geben worden ist. Im October 1853 wurde ein Statut ftir die Stiftung entworfen,
nach welchem diese den Namen „Johann Ferdinand Lewaldschea Stipenditun-
fiihren soli.
Die Verleihung ist in die Hande des jcdcsmaligen Seniors der J. C.
Lewaldsehen Familie gelegt, die evangelisch-theologische Facultiit hat jedoch
das Vorschlagsrecht. Letztere hat sich anch init demselben bei etwaigen Ver-
andmingcn hinsichtlich der Anlegung des Capitals zu benehmen
Das Stipendium selbst soli auf zwei Jahrc zu gleichen Theilcn an zwei anf
hiesiger UniversitAt evangelische Theologie studirende geborene Schlesier nnd
Ostpreussen, welche vcrmogc ihrer Armuth einer solchen Untcrsttitznng be-
diirftig und vermoge ihres Fleisses und ihrer sittlichen Fiihrung derselben
wiirdig sind. vergeben werden. Bewerber aus andern Provinzen des Prenssischen
Staates sind nicht unbedingt ausgeschlossen, sie sollen jedoch nur dann zuge-
lassen werden. wenn einer oder der andere von ihnen vor den in Betracbt
kommenden Schlesiern und Ostpreussen sich vorzugsweise durch driickende
Armuth nnd durch ausgezeichnete Fahigkeit nnd sittliche Fiilirung bemerklich
niacht. Sollte ttber die Person des Seniors ein Zweifel entstehen, so soil bis znr
llerstellnng der Gewissheit, so wie iibcrhaupt in dem Falle, dass die Familie
des Stifters ausstiirbe, das Verleihungsrecht auf die evangelisch-theologische
Facultiit tibergehen.
Von dem Seniorat sind die weiblichen iMitglieder der Faniilie nicht ans-
geschlossen, aber es sollen bei ihrer Verheirathung ihre Ehemanner formell die
eigentlichen Inhaber des Scniorats sein.
Sollte die hiesigc evangelisch-theologische Facultiit anfhoren einc evan-
gelisch unirte zu sein, so haben die Senioren das Recht, die 1000 Thlr. zurttck-
zufordern und sie einer andern evaugelisch uuirten FacultAt im Preussischen
Staate zuzuwenden und sollte sich die evaugelisch unirte Landeskirche Preussens
wieder in eine lutherische und reformirte zerspalten, so wird die Perception des
Stipendinms anf die der lutherischen Confession Angehbrigeu beschriinkt.
Das Capital betragt jctzt 3150 Mark und das Stipendium jiihrlicb
127 Mark 50 Pf.
Leuderodianische Stiftung — Dr. Matth&isches Stipendium. 225
Herzog Johann Christian von Liegnitzache Stiftung (gesti itet 1625).
Das Kouiglielie Provincial -Sehul - Collegium zu Breslau verleiht j&hrliuh
ca. 900 Mk. an evangelisehc Studircnde, und zwar chemalige Schiller des
Gymnasiums in Brieg, woselbst auch die Stiftung bei dem Kouiglielien Stiftsamt
verwaltct wird.
Liegnitzer Raths- Oder Stadt- Stipendium.
Collator: der Magistrat in Lioguitz. Zwei Stipendieu a 12U Mk., 4 Sti-
pendieu a 75 Mk.
von Lowenheimsche Stiftung (Ernst Samuel Sachs, begrundot 1704).
Stiftnngscapital: 90(H) Mk. Perceptionsberochtigt sind zunachst die Vor-
wandten des Stiftei-s. Die untcr Oberaufsicht des Obcrlandcsgerichts stehende
Stiftung wird von einera Curator verwaltet.
Sachs von Loewenheimaohe Stipendien.
Collator: dcr Brcslauer Magistrat. Genusszeit 3 Jahre \ 150 Mk. jUhrlich
fur zwei Studirende, ehemalige Zoglinge des Elisabeth - Gymnasiums.
Majunkesebtt Stipendium.
Franz Josef h Majunke, Pfarrer zu Oltaschin bei Breslau, hat am
27. September 1823 testamcntariseh eine Fundation errichtet^ aus welcher Sti-
pendien fur zwei Studirende der katholischen Theologie gestiftet sind, die von der
katholisch- theologischen Facultiit in Breslau den Pfarramtsnachfolgern des Stifters
als den Verwaltcru dieser Stiftung prasentirt werden. Es ist festgesetzt, dass die
Stipeudien auf 3 Jahre ertheilt und dass, wenu Theologen aus dem Kirchspiele
des Testators vorhanden sind, sie vor anderen prftsentirt werden sollen. Zur Zeit
betrftgt jedes Stipendium 127 Mark 50 Pf. und wird durch den Pfarrer von
Oltaschin ausgezahlt. Die Verwaltung des Stiftungscapitals geschieht durch den
Annen- und Schulvorstand daselbat.
Maltschaehe Stiftung (Dr. med. begrfindct 1789).
Von den Zinseu des Stiftungscapitals (24,000 Mk.) werden zwei Stipendien
a 150 Mk. an zwei arme in Breslau Studirende jahrlich vertheilt; das Uebrige
erhalten die Armen Breslaus. Collator: das Oberlandesgericht zu Breslau.
Dr. Johann Matthaiachea Stipendium
im j&hrlichcn Betragc von 144 Mk. verleiht das Kouigliche Oberlandesgericht
zu Glogau. Perceptionsberechtigt sind in erster Liuie die Kanfmann Dionysius*
schen Anverwandten ; sind solche uicht vorhanden, so tritt ein Glogauer und ein
Bunzlauer abwechselnd in den Genuss.
Baumgart, Unirenltits - Stipendien. 15
226
Breslau.
Miklissches Stipendium (Cbristoph Alois, Pfarrer).
Collator: Per Pfarrer zu Oppeln. Ausschliesslich ftir Blutsverwandte dcs
Slitters, jahrlicb 100 Mk.
Stephan Miechkesehes Stipendium (geetiftet 1816).
Stammcapital: 1500 Mk. Fur 2 Stndirende aus der Fainilic des Slitter*,
in deicn Ermaiigelung fur zwei Studirende aus Iloyerswcrda. Collator: der
dortige Magistrat.
Mons pietatis- Stipendium.
Kin. auf die Kasse ties mons pietatis in Berlin t'nndirtes Stipendium von
jithrlich 120 Mark, bestimmt llir studireude Theologeu ret'ormirter Confession,
welelie Mitglieder des theologisehcn Seminars sind. Es wird von der evangeliseh
theologisehcn Faeultat vergcben.
*
Mullersches Stipendium.
Per friilierc Professor der katholisehen Theologie au der hicsigeu I'ni-
versit.it Dr. Mailer hat am 18. August 1842 seine anssteheudcn Uonorarc der
hiesigeii katholisch-thcologischen Facultiit mit der Bestimmung iiberwiesen, dass
Stipcudien fur Studirende derselben daraus gegriindet werden sollen. Die laudes-
herrliche Genehmigung erfolgte unterm 7. Mitrz 1855. Aus den Zinsen werden
jetzt zwei Stipendien, jedes zu 150 Mark, von der katholisch-theologiseheii Facultal
jahrlicb verliehcn. Bei glciehen Verhilltnissen der Dtirftigkeit und der Wiirdig-
keit der Bewerber haben die Blutsverwandten des Stifters den Vorzug.
Die Neigebaursche Preis-Stiftung.
Der General -Consul Geheime Justizrath uud Major a. D. Dr. Johanu
Daniel Ferdinand Neigebaur (Nengcbauor) hat (lurch seinen Neffen, den
hiesigen Apotheker Oscar Xeugebauer, ein Capital von 2000 Thlru. in
Krakancr Obei-schlesisehen Eiscnbahuactien an die Universitat besorgen lassen,
fiber welches er in seinem Stiftungs-Briefe vom 8. M&rz 1866 folgendc auch in
das unterm 13. Juli 1867 bestatigte Statut vom 22. Januar 1867 ttbergegangene
Bestimmungen gctroffen hat.
Die Zinsen dieses Capitals sind zu Preisen fur Arbciten ttber den der-
inaligcn Einfluss der Wisseuschutteu auf das offcntliehe Leben in Deutschland
und die Fortsehritte oder Ruck&chritte, welche sich Beit dem Jahre 1865 (,,seit
der Gasteiner Convention") bemerkbar gemacht haben, bestimmt. Es wird hier-
bei, soweit es die Natur der jedesmaligen Aufgabe, welche die Gesammtheit aller
AVissenschaften oder mchrere unter sich venvandte, oder cndlich cinzelne Zweige
der AVissenschaften zum Gegenstande haben kaun, zuhlsst, erne Berikksichtigung
jenes Eiutlusscs auf die einzelncn Zweige des Offentlichen Lebens (Gemeinde-
wesen, Militairorganisation, oft'cntlichen Unterricht, Kirche, Kunstetc., gefordert.
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Miklissches Stipend ium -
- Nolikschc Stiftunf?.
227
Er wird fcrner verlangt in diesen Arbeiten, mit Vermeiduug welt ausscheuder
Weltverbesserungsvorschlage, nur vullcndcte Thatsachen vorzutragen und zn be-
urtkeilen, auch die in Deutschlaud leider so gewohnliehcn fruuzosischen Redeus-
arten zu vermeiden.
Die Preisvertheilung crfolgt von zekn zu zehn .Tahren, zum ersten Male
1870 und die Ausschreibuug Seitens der hiesigen philosophischen Facultiit drci
Jabrc vor dem fiir die Preisvertheilung bestimmten Tennine. Am 8. Miirz ver-
kiindet diese Facultat das Urtheil iiber die eingegangenen Arbeiten. Wenn t'iir
keine derselben der Preis erkannt ist, kaun die Facultat unter Znziehung des
weiterhiu bezeickneteu Mitgliedes der Familie Nengebauer cine oder mehrcrc
Arbeiten honorircn, die cinzclncn Honorare sollen jedoch nicht unter 000 Mk.
scin. Werdcn weder Prcise noch Honorare beschlossen, so soli die nicht ver-
weudetc Sumuie und die aufgelaufeneu Zinscn fUr die nachste Preisvertheilung
zur Verfugung bleiben und kann daun die Facultat neben der entweder zu wiedcr-
holcudeu oder neu zu stellenden Hanptpreisaufgabe eine zweite Aufgabe stellen.
Bei der Concnrrenz ist jedcr Deutsche znzulassen und miisscn die Arbeiten,
in deutscher Sprache leserlich geschrieben, bis zum 1. Jannar desjenigen Jabres,
in welcheni die Preisvertheilung erfolgt, der Facultat eiugereicht scin, bezeichnet
mit eincm Motto, welches auch auf einem versiegelt beigelegten, den Namen des
Veri'assers enthaltendeu Couverts zu lesen ist. Die Arbeiten bleiben Eigenthum der
Vcrfasser, wenn aber die nicht gekriinten oder nicht honorirten Arbeiteu bis
zum 31. December des Preisverkiindigungs- Jahres von den Verfassern nicht zu-
ruckgefordert werdcn, so sind sie mit den uuereffnetcn Converts zu vernichten.
Fur die Verwalttmg der Stiftung ist ein Curatel, bestehend aus zwei Mit-
gliedern der philosophischen Facultiit und einem von ihr auf Lebeuszeit zu deno-
minirenden Mitgliede der Familie Nengebauer, mit berathender Stimme, ein-
gesetzt. Als solches Mitglied ist der Apotheker Oscar Neugebauer vom Stifter
auf Lebenszeit crnannt. Die Facultat hat die Wahl unter dreien aus den zu den
jctzt bestchenden beiden Linien der Familie Daniel Nengebauer gehorigen
uud genau nach ihren Pei-sonalien bezeichneten Mitgliedern.
Georg Neumannsches Stipend ium.
Jahrlich 20,20 Mk. fur armc Studirendc verleiht die Kretsehmer- Innung.
Adam Nigrinsches Stipendium (gestiftct 1741).
Ein Gcsammtbetrag von 170,18 Mk. wird an zwei Studircnde aus (irottkau
als Stipendium verlichcn, wobei Venvandte des Stiftcrs in crster Linie zn beruck-
sichtigeu sind. Collator: das fUrstbischoflichc Vicariat-Amt in Breslau.
Canonicus Noliktohe Stiftung.
Aus dieser Stiftung verleiht die Viearien-Communitat der Kathedral-Kirche
gieben Familienstipendien, und /war 2 &, 144 Mk. und 5 a 72 Mk.
lj*
228
Breslau.
Casper von Obergsche Stiftung (begrflndet 1678)
Collator (miter Obcraufsicht dcs Fflrstbischofs von Breslau): der Director
des katholischen Gymnasiums zu Neisse. Zinsbetrag 2888 Mk. Vierzig Stipendien
a 36 Mk. fur Gymnasiasten in Neisse. Andere vierzig Stipendien aus dicser
Stiftung vcrleiht der Director des katholischen Gymnasiums zu Breslau an Ziig-
lingc seiner Anstalt und an katholische Studireude der Bieslaucr UnivcrsitAt.
Casper von Obergscht Stiftung.
(Collator: der Magistral zu Neisse. Drei Stipendien a 120 Mk. fur ka-
tholische Studirende der Rechte oiler der Medicin aus Neisse.
Opitzschet Stipendium (gestiftet 1777).
Capitalbctrag: 60(H) Mk. (dilator: der Magistrat zu Landcshut. Fur 2 Vcr-
wandte des Stifters, demufichst fur Landeshutcr Kinder.
Canonicue Paetzoldssobts Stipendium.
Jilhrlich 180 Mk. fur in Glogau oder Frankenstein geborene Studirende
der katholischen Theologie. Collator: der jedesmalige Dompfarrer zu Glogau.
Pfalztobes Stipendium.
Dasselbe, in Hbhe von 60 Mk., verleiht das fttrstbischofliche Gencral-
Vicariat-Amt zu Breslan.
Mathes Pfalzsches Stipendium (gestiftet 1772).
12 Mk. jahrlich. Collator: der Magistrat zu Zulz; fur armc Studirende
aus Zulz oder Friedland.
Stanislaus Pierrisches Stipendium.
.lahrlich 28,NO Mk. fur arme Studirende verleiht die Kretschmer-Innung.
Plessnersohes Stipendium (Salomon Jsaac, gestiftet 1826).
150 Mk. jahrlich erhalten ein oder mehrere jiidisclie Studirende aus der
Verwandtschaft des Stifters. Die Collation hat das Konigliche Amtegericht zu
Picss mit funf vom Stifter naher bezeichneten Reprasentantcn.
Poppiuosches Stipendium.
Collator: dcr Breslaner M agist rat. Jahrlich 303 Mk. frir Sohne der Geist-
lichen bei St. Elisabeth, St. Maria Magdalena und St. Bernhardin.
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v. Obergschc Stiftung —
Schwabe-Pricseniuthscbe Stiftung.
229
von Hohberg-Prausnitzsohe Stiftung.
Stain m- Capital: 9000 Mk. Zwei Stipendien a. 220 Mk. verleihen abwechsclnd
die Besitzer der Ritterguter Ober- und Nieder-Prausnitz (Kreis .Taaer) an zwei
Stadirende der Theologie aus den Dorfgemeinden Prausuitz, Haasel, Laasnig,
Wettschiltz and Langenwaldau.
Preibischsches Stipendium.
Collator; der Breslauer Magistral Jahrlich 90 Mk. fttr Tbeologic Stndirende.
Schwabe-Priesemuthsche Stiftung.
Christian Gottlieb Schwabe, Besitzer der Goter Braunan im Kreise
Lttben nnd der Herrscbaft Schmellwitz bei Schweidnitz, hat in Uebercinstimmnng
init seiner Ehefrau Johanna Juliane geb. Pricsemuth in seinem Testamente,
d. d. Braunan den 10. Jnli 1822, sein Vermogen zu wohlthatigen Zwecken be-
stimmt, dasselbe sollte aber nach seinem Tode vorerst die Snmme von 200,000 Thlm.
erreichen. Bann sollten davon zwei Drittel zur Grundung eines Waisenhauscs
nnd ein Drittel zu Stipendien verwendet werden.
In Bezag auf die Stipendien - Stiftung sagt derselbe:
„dass sie for anne Stndirende auf der Provincial- Univereitat zu Breslan
und zwar bios fur geborne Schlesier bestimmt nnd geeignct sein soil,
unter der Benennung: Stipendien-Stiftung der Schwabe-Priesemuth-
schen Eheleute."
Ferner hat er bezuglich der in eineui zu grttndenden Waisenhause er-
zogenen Individucn, welche studiren sollten, ein Vorzugsrecht bei den Stipendien
ausge8procheu und angeordnet, dasa, falls er selbst kein Statut fur die Stipendien-
Stiftung bei Lebzeitcn entwerfen sollte, vom Landesherrn „das Zweckmftssigstc
fur diese Anstalten auf Grund seiner im Testameute gegebenen Umrisse Aller-
hochst veraulasst und in Vollzug gesetzt werden mbge."
Dieser Fall ist eingetreten und wurde, nachdem im Jabre 1861 der
Stiftungsfonds die Hone von 202,700 Thlrn. erreicht und die Universitflt davon
60,686 Thlr. 20 Sgr. erhalten hatte, das Statut entworfen, vom Kiinigl. Ministerium
der gei8tlithen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenhciten unterm 24. October 1862
geuehmigt und durch die Allerhochste Cabinets Ordre d. d. Scldoss Babelsberg
den 17. October 1863 bestatigt.
Nach diesem Statut steht die Collation dem Rector und Senat zu. 8ie
erfolgt nach § 1:
in erster Linie an arme Studirende, welche in Schlesien gc-
boren sind und sich durch Fleiss und sittliche Ftthrung em-
pfehlen. Studirende evangelischen Bekenntnisses haben den Vorzug,
doch sind in Ermangelung geeigneter evangelischer Bewerber Nicht-
evangelische, Katholiken und Jnden nicht ausgeschlossen. Ein Uuter-
schied der Facultftten fiodet nicht statt.
Nach dem Ministerial-Rescript vom 13. April 1872 soil der den evan-
gelischen Bewerbern eingerilumte Vorzug tiberhaupt erst dann eintreten konnen,
230
Breslau.
wenn die vorstehend aufgefuhrten Eigenschaften des § 1 der Statuten als vor-
handen erkaimt sind.
Den Vortritt vor alien tibrigen Bewcrbcrn habeu diejenigen Stndirenden.
wolche in dem vom Stifter gegrUndeten Waisen-Erzichungsinstitut vorgebildet
sind. Diese sollen vollkommen frei mit AVohnung, Kost und Kleidung nnd den
nothigen Buchern gehalten werdcn. Da dies aber kaum ausfnhrbar ist, so soil
das diesen Stipendiaten bewilligte Stipendium bis zu der fiir ein sorgcufreies
Studinm erforderlicben, den VerhiUtnissen der Stadt Breslau eutsprechenden Geld-
snmme erhiiht werden. Diese Geldsumme ist aur 750 Mark angenomnien, wahiend
die gewohnlichen Stipendien den jiibrlichen Betrag von 240 Mark bis 36u Mark
erreichen sollen.
Den in dem Waisenhause erzogenen Stipendiaten kiinnen ausnabrasweise
noch besondere Unterstiitzungen fllr ausserordentlicke VerhiiUnisse bewilligt nnd
soil fiir diesen Fall, so bald solche Stipendiaten die Universitat beziehen, ein
Dispositionsfonds von 900 Mark gebildet werden.
An Ziiglingc des Waisenhanses werden die Stipendien sofort nach der
Immatriculation verlielien, und zwar fiir gewdbnlich anf ein .labr, an die sonstigen
Bcwerbcr, wenn sie mindestens ein Semester die Universitat besucht haben, anf ein
halbes Jalir.
Die Verleihung kann aber ganz- resp. halbjahrig wahrend der ganzeu
Studienzeit von 3 bis 4 Jahren wiederholt werden, ausnahmsweise audi langer.
Die Verleihungsweise ist gegenwartig gemass cinem Senatsbeschluss voin
1. November 1865 folgende:
Von den halbjlihrig eingegangenen Bewerbern werden diejenigen aus-
gesondert, welche schon ira Genusse des Stipendiums sind. Die (jesuche derselben
werden den Decanen zur Ansicbt mitgetheilt nnd vom Senat wird darubcr Bc-
schlnss gefasst, wer von diesen Bewerbern im weiteren Genusse des Stipendiums
verbleiben kann.
Die nenen Bewcrbungen dagegen werden von einer aus dem Rector und
den Decanen bestehenden Commission vorberatben und der Senat verleiht dann
nnterZugrundelegung desCommissions-Gutachtens die vacant gewordenen Stipe ndien-
Antlieile.
Es hat sich die Praxis gebildet, dass die halbjahrigeu Stipendien-Raten
die Hiihe von 120 Mark, ausnahmsweise 150 oder 180 Mark erreichen.
Der Betrag der Capitalzinsen, welcher z. Z. zu Stipendien jahrlich zur
Verwendung kommt, belauft sich auf 10,251 Mark 38 Pf, von welchen jedoch
die bei der Verwaltung des Stipendiums betheiligten Beamten GOO Mark erhalten.
Prollsobes Stipendium.
Die verw. Wundarzt Proll. Emilie geb. Tschepan, hat in ihrem unterm
30. Januar 1861 eroffneten Testamente vom 24. Januar 1861 der hiesigen Uni-
versitat 1000 Thlr. zu cincin Stipendium fiir arme Studirende der Philologie
vermacht. Der Senat bat die Collation dieses Stipendiums der philosophischen
Faeultnt iiberlassen, fur die Verleihung jedoch ein Statut unterm 30. April 1S61
eutworfen, welches unterm 8. Marz 1862 genehmigt worden ist. Nach diesem
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Prollsches Stipendium — v. Gartz-Rademamisdics Stipendium. 231
soil aus den jXhrlichen Zinsen nur ein Stipendiuni gebildet und auf zwei hinter-
einander folgende Jahre vergebeu werdcn. Die Vergebuug auf ein drittes Jahr
ist zwar zulassig, jedoch nur in Folge der neu ausgeschriebcnen Bewerbimg. Die
Bedingungen sind die von del* Universitflt bei Stipendien- Verlcihungen gewohnlich
?etbrderten und hat nach Ablauf des ersteu .Tahres ttber den Stipendiaten der
Professor des Fachs zu berichten. Das Stipendium betriigt 1 50 Mark jtthrlich.
Pruckmannsohe Stipendien.
Drei Stipendien mit 85 Thlrn. jiihrlichen Zinsen, welclie von den Stiidteu
der Mittel- und Tlckermark, auch des Landes Kuppin von einem unabloslichcn
Capital von 1700 Thlrn. entrichtet wurden, gestiftet den 15. Jnni 1C23 von Eva
Ottern, Ehefrau des Dr. Friedrich Pruckmann, Kurfilrstl. Brandenburg. Geheimen
Raths und Kanzlers. Sie sag! im Testament: „von denselben 85 Thlr. setze,
ordne und will ich nun, dass drei Stipendiaten auf der UniversitiU zu Frankfurt a. d. 0 .
sie haben sich bei geben zu was Studicren sie woilcn, ein jeder auf 4 Jahre
lang (also dass ihrer zwei 30 Thlr. davon, der dritte aber 25 Thlr. bekomme)
uuterhalten werden sollen* Bei der Verleihung sollen vorgezogen werden ihre
oder ihres „Herrn Anverwandte und Gefreundte, die da ohne durch der-
gleichen Stipendium in ihren Studiis nicht fortkommen kOnnten, aber doch gute
ingenia zum Studiren batten." In deren ErmaDgelung konnen die Stipendien
gegeben werden „einem jeden ebrlichen Gesellen, der gottesfiirchtig ist, Ehre und
Tugend lieb hat, ihme auch einen guteu Fortgang in seinen Studiis zu thun sich
angelegen sein lasset" und zwar *er sei von was Nation er wollc.*
Im Jahre 1836 hatte die Konigl. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden
die Obligationen der Kurmarkischen Landschafts- uud Stadte-Casse gekiindigt
uod die Ruckzahlung wurde in Staateschuldscheinen im Nominalbetrage angenommen,
ila diese damals einen guten Cours batten. Dadurch wurde aber der Ertrag des
Capitals verringert.
Zum Collator und Verwalter der Stiftung ist das Officium academicum der
Universitat zu Frankfurt a. d. 0. bestellt, daher erfolgt jetzt die Verleihung
dorch den hiesigen akademischen Senat.
Gegenwartig betrilgt das Stiftungs-Capital 9075 Mark, die Stipendien aber
jedes 86 Mark 10 Pf.
Regina Rademannsches Stipendium
von jahrlich 48 Mk. verleiht die Backer-Innung.
Regina von Gartz- Rademannsches Stipendium
verleiht die Kurschuer-Innung an einen Bunzlauer Burgersohu, in Ermaugelnng
solcher an einen Breslauer Biirgersohn. Derselbe muss sich zur Augsbnrgischen
Confession bekennen. Jiihrlich 63 Mk.
232
Brcslau.
Regina Rademannsches Stipendium
von jahrlich 120 Mk. verleiht die Zuchner-Innung. Dieselbe hat ausserdero das
Adam Barthesche und das Wolfgang Hupfersche Stipendinni 38,40 Mk. jahrlich
zu vergeben.
Raschkesohes Stipendium.
Collator: der Breslauer Magistral Jahrlich 120 Mk. fiir einen Studirenden
der Theologie, Medicin oder Philologie aus Breslau, in erster Linie Kanfinannssbhne.
Diakonue Raschkesohes Stipendium
von jahrlich 120 Mk. verleibt die Tuchmacher- nnd Tochschecr-Innung an SOhne
hicsiger Tuchmacher, die evangelische Theologie stndiren.
Martin Reichardtebet Stipendium
verleiht die Kretschmer-Tnnung, alle zwei Jahre abwcchselnd mit der Biicker-
Tnnnng an Stndirende ohne Unterschied der Facoltiit, in erster Linie an Ver-
wandtc des Stiftcrs, dann fur Backer- und KretschmersOhne und in Ermangelnng
solcher an andere studircnde Breslauer Kinder; jahrlich 134,40 Mk.
Remerwhet Stipendium.
Die Wilhelm Rcmersche Stipendien-Stiftung wurde gegrundet von den
practischen Acrzten, Apothekern nnd "Wnndarzten Schlesiens zur Feier des
frinfzigjahrigen Doctor - .Tubilaums des Geheimen Regierungs- und Medicinal-Raths
Prof. Dr. Reraer, um das Andenken an ihn und seine Verdienste um die Ans-
bildung und Forderung der Medicin bei Gelegenheit seines fttufzigjahrigen Doctor-
.Tubilaums dauernd zu erhalten. Laut der am 1. September 1847 vollzogenen
Stiftungs • Urkunde wird das Stipendium gebildet aus den Zinsen eines baaren
Capitals von 1000 Thlrn., ist in halbjahrigen Raten, Ostern und Michaelis, zu
Anfang der Vorlesungen zahlbar nnd wird einem Studirenden der Breslauer me-
dicinischen Faculttit auf drei Jahre ertheilt, geht jedoch bei dessen Abgange von
der Universitttt Breslau, wenn die Stipendienzeit anch noch nicht abgelaufen ist.
verloren. Es wird vcrliehen ohne Untcrschied des religiosen Bekenntnisses an
solche Studirende, welche in bedrangten oekonomischen Verhaltnissen sich befinden,
anch dnrch erlangte Kenntnisse, Fleiss und fortdauerndc moralisch gute Fuhrung
sich auszeichnen. Unter gleich wiirdigen Bewcrbern sollen die den Vorzug haben.
welche nfther oder ferncr mit der Wilhelm Rcmerschen Familie verwandt
sind, und nachstdem solche, welche Sohne von Aerzteo, Apothekern und Wund-
iirzten sind. Macht sich der Stipendiat durch Unfleiss, Unsittlichkeit oder Undank
des Stipendiums unwiirdig, so soil ihin dessen fernerer Genuss entzogen werden.
Anch geht derselbe verloren, sobald der 8tipendiat in solche verbesserte okono-
mische Umstande kommt, dass er der weiteren Unterstutzung nicht mehr bedarf.
Die Verleihnng ging nach dem Tode des Geh. Medicinal- Raths Bemer auf die
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Rademannsches Stipendium — v. Rostockscbe Stiftung.
mediciniscbe Facultat fiber. Eine Anwartscbaft irgend einer Art anf das Sti-
pendium findet nicht statt. Per gegenwftrtige Betrag des Stipendiums ist
110 Mk. 25 Pf.
Christian Reuthersches Stipendium
im .Tahresbetrage von G3 Mk. verleiht der evangelische Gemeinde-Kirchcnrath
zu Freystadt an dortige Bllrgerstfhne ohne Facultats-Bestimmung.
von Rhetzi8che Stiftung.
12 Stipendien a ICO Mk. Collator: das Breslauer Dom -Capitol.
Richtersche Stiftung.
7 Stipendien a 72 Mk. werden von dem Breslauer Dom -Capitol verliehen.
Richtersche Stiftung.
2 Stipendien a 60 Mk. Collator: das Breslauer Doin - Capitol.
Rindersches Stipendium.
Collator: der Breslaner Magistral Jahrlich 81 Mk. fur einen Studirenden
dcr evangelischen Tbeologie.
Rissersches Stipendium.
Stamm Capital: 3000 Mk. Zinsen: 150 Mk. Untor Veiwaltung der Bres-
lauer Synagogen - Uemeinde. Vergl. das Commerzienrath Frilnkelscbe Stipendium.
(S. 197.)
Rittersche Stipendien.
Collator: der Breslauer Magistrat. Genusszeit 4 Jahre a 426 Mk. Zwei
Stipendien fiir je einen Studirenden der evangelisclien Theologic, der Solm eincs
Geistlichen oder Kirchendieners an einer hiesigen oder an einer Kircbe in Neumarkt
oder Namslau oder anderen zur biesigen Stadt geborigen Kircbe ist.
RShrichtsohe Stiftung.
1 Stipendium zu 60 Mk. verleiht das Breslauer Dom -Capitol.
von Ro8tocksobe Stiftung.
ca. 15 Stipendien & 160 Mk. werden vom Breslauer Dom -Capitol verliehen.
234
Breslau.
von Oberg-Rottenbergsche Stiftung.
Drei Stipendien im jahrlichen Gesammt - Betrage von 21G Mk. werdcn auf
Vorschlag dcr Verwaltungs- Commission in Neissc vom Fiirstbischof zn Breslau
verliehen an drei katholische .Timglinge, sie mngen das Neisscr Gymnasium oder
die Universitiit besuehen.
Rungesches Stipendium.
Collator: der Breslaner Magistrat. 150 Mk. jabrlicb bei zweijahriger Ge-
nnsszeit fur einen Studirenden der evangelischcn Tneologie (geborenen Breslaner),
der sicb durch die besten Zeugnissc des Inspectors der Kirchcn und Schulen nntl
des Hectors legitimirt.
Hofrath Sacksohe Stiftung.
Fiir Familien-Mitglieder, unter Verwaltung des Koniglicheii Oberlandes-
gerichts zn Glngau. 1 Stipendium j\ 900 Mk. jabrlicb fiir einen Studirenden
der Recbte bei dreijahrigcr Gennsszeit; 1 Stipendium fiir einen Studirenden
der Theologie a 750 Mk.; 1 Stipendium fiir einen Studirenden der Medicin
ii 1050 Mk., und 1 Stipendium frir einen Studirenden der Cbirnrgie a 750 Mk.
Sablschtche Stipendien.
Collator: der Breslaner Magistrat. Perceptionsberechtigt sind in ei*ster
Tiinic Verwandte des Stifters, dann Studircnde der evangeliscben Theologie. Zwei
Stipendien a 93 Mk. jabrlich.
Scultetische Stiftung.
13 Stipendien a 142 Mk. Collator: das Dom-Capitel zn Breslau.
Schaller von Schallenfeldsehes Stipendium.
Collator: der Breslaucr Magistrat. JJthrlich 72 Mk. ohnc Bcschriinkuug
der Facultat.
Schieferdeckerache Stipendien.
Collator: dcr Breslauer Magistrat. Fiir zwei Studirende evangeliscber Re-
ligion auf 3 Jabrc a 120 Mk. jfthrlich (fiir Jeden), ohne Facultats-Bestiuimungf.
Burgermeister Martin Schmidtsohe Stiftung (gestiftet 1668).
Zwei arme Btirgerkinder ans Brieg, in erster Linie Verwandte des Stifters
erhalten jabrlicb je 120 Mk., „damit sie mit Nutzen auf Akademien leben sollenli.
Die Stiftung steht unter besouderer Administration in Brieg.
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v. Obcrg-RottenbergKchc Stiftung — v. Schfinaiob-Anititzsrhp Stipendien. 235
Schmidtsches Stipendium
in Hiihc von 38,40 Mk. jahrlich verleiht der Magistrat zn Oels anf 3 Jahrc an
dortigc (studirende) Bilrgersohne , in dercn Ennangehing anch Andere, welehe
wenigstens das dortigc Gymnasium besucht baben, berucksichtigt werden konnen.
Schneidertcbes Stipendium.
Ein von dem Rath and Einnehmer Franz Schneider lant Testament vom
31. August 1753 fiir einen Studiosns juris, der in Frankfurt a. d. 0. geboren
nnd dessen Eltern Burger and Einwohner daselbst gewesen, der anch in Frank-
furt studirt, gestiftetes Stipendium von 50 Thlrn., gegriindet auf ein Capital von
1000 Thlrn., welches anf den Frankfurter Stadtgiitern hypothccirt ist. Die Ver-
gebung ist dem Frankfurter Magistrat fibertragen, „jedoch mit Znziehung und im
Beisein zweier Depntatorum ex corpore academico, und zwar per sortem auf
drei Jahre." Der Stipendiat soli sich bei der Auszahlnng des Stipendiiuns „mit
gutem Testimonium von seinen Lehrern wegen seines Fleisses und guter Auf-
fuhrnng4' legitirairen. Falls „er sich liederlich und unfleissig auffuhrt" soil er
des Stipendiums fur verlustig erklart werden.
Durch Ministerial -Entscheidnng vom 25. Juni 1821 muss das Stipendium
nach Vereinigung der beiden Universitttten der Breslauer verbleiben und sollcn
die Reveniien, falls das Stipendium wegen Mangels an Competentcn uicht vergebcn
wird, zur Erhohung des 8tiftungs» Capitals verwendet werden.
Laut Cabiuets-Ordre vom 31. Januar 1849 kann das Stipendium auch an
Kinder von Einwohnern und Schutz- Verwandten der Stadt Frankfurt a. d. 0.
verliehen werden. — Wiederholt gestellte Anti-age des Magistrats von Frankfurt,
dieses Stipendium auch an Frankfurter Stadtkinder, welche auf ciner andcren
Univcrsit&t als der Breslauer studiren, verleihen zu dUrfen, sind stets abgelehnt
worden.
Unterm 11. September 1848 hat die Universitftt auf die ihr zustehende
Vertretung bei der Vergebung des Stipendiums, jedoch ohne ihrem Becbte daranf
zn entsagen, verzichtet. Vor jeder Verleihung soil der Magistrat der UniversitHt
einen Anschlag, worin zur Bewerbung eingeladen wird, zusenden, um dcnselben
am scbwarzen Brett anheften zu lassen.
Die Verwaltung des Stiftungs- Capitals hat der Magistrat zu Frankfurt
a. d. 0. —
Von Schdnaich-Amtitzsohe Stipendien.
Die SchOnaich-Amtitz schen Stipendien sind gegrttndet von Helene Sophie
Gertrud Freiin von Schonaich, aus dem Hause Carolath und Beuthcn, ciner
Vaterschwester des Otto Albrecht Freiherrn von SchOnaich auf Amtitz in der
Niederlausitz, laut Stiftungsurkunde vom 15. October 1694. Die Stiftung ist
■ vorzugsweise fur „z\vei studiosi theologiae auf der Universitftt Frankfurt bestimmt.
Wenn jedoch keine studiosi theologiae zu Frankfurt vorhanden w3ren, die sicli
zu den Stipendien (malificiren, so sollen dergleichen auch juris et medicinae studiosi
genicssen." Die Dauer des Genusses ist auf drei Jabre festgesetzt. Nach der
236
Breslau.
Stiftung hat der Senior der Schdnaicbschen Familie die „ Direction * dieser Stipendien;
die Vergebung sollto jedoch von ihm nur erfolgen kOnnen ^mit Gutbefinden der
theologischen Facultat nnd des Ministerii (der evangelisch -reformirten Ge-
meinde) zu (Polnisch-)Lissatt und nacb eingeholter Erkundigung flber die
Personen, denen es conferirt werden soli. Nachdem durch Erspamisse die
Hinzufugung eines dritten Stipendinms moglich geworden war, ist durch einen
hoheren Orts bestatigten Vertrag nnter s&mmtlichen Betheiligten vom 7. April
1837 festgesetzt worden: 1) Die ersten beiden Stipendien (Nr. 1, 2)
werden vorzugsweise solchen Theologen verlichen, welche zur evangelisch-
reformirten Gemeinde in (Polnisch-)Lissa gehOren; das neu hinzugekommeoe
dritte (Nr. 3) kann auch an andere junge Theologen ohne Unterachied, ob
sie sich znr evangelisch - reformirten oder evangelisch - lntherischen Religion
bekennen, verliehen werden. 2) Die Verleihnng geschieht, so lange das Stiftnngs-
capital auf den Fttrstlich Carolathschen Majoratsgutern eiugetragen steht, von
dem jedesmaligen Besitzer des Majorats Carolath, jedoch so, dass der von dem
Collator erst vorlaufig zu Bcleihende sich von der evangelisch -theologischen
Facultat ein Zeugniss daruber zu verschaffen hat, dass er in Riicksicht seiner
Bedtirftigkeit nnd in moralischer und wissenschaftlicher Hinsicht fur genussfahig
zu erachten sei, worauf der Collator erst die definitive Vcrleihung ausspricht.
3) Das Presbyterium der evangelisch -reformirten Gemeinde zu Lissa niinmt an
der Collation keinen Theil, weil dasselbe wegen seines Antheils an der Stiftung
abgefunden ist.
Die Stipendien, deren ursprunglich zwei waren, jedes zu 60 Thlr. jabrlich,
wurden auf ein Stiftungs-Capital von 2000 Thlrn gegriindet, welches verzinslich zn
6 pCt. angelegt war. Inzwischen konnten wegen Herabsetzung der Zinsen zn
5 pCt. langere Zeit hindurch nur 50 Thlr. vergeben werden. Durch glncklich
gefuhrte Processe ist es aber nicht allein geluugcn, die ursprttngliche Hohe der
einzelnen Stipendien wieder herzustellen, soudern das Capital selbst zu erhohen
und die Zahl der Stipendien zu vennehren. Gegenwartig betragt das Stipendien-
Capital 13 500 Mk. und werden vier Sfipendien verliehen, von denen die drei
ersten jedes in 180 Mk., das vierte bis jetzt nur in 120 Mk. besteht, weil der neueste
Zuwachs des Stipendien-Capitals bis jetzt nur zu 4 pCt. verzinsbar hat angelegt
werdeu kbnnen.
Die evangelisch-theologische Facultat bezieht ein Houorar von 75 Mk.
von Schonaich-Giersdorffsche Stipendien.
Zwei Schonaich-Giersdorffsche Stipendien, jedes zu 60 Thlrn., gestiftet
den 15. October 1694 von dein Freiherrn Franz von Schonaich zu Aintitz und
„vornehmlichu bestimmt fur diejenigen, „welche auf der Knrfurstlichen Rranden-
burgischen TJniversitat zu Frankfurt a. d. 0. religionis rebus sic stantibus theo-
logiam studiren." Nur wenu keine „Herren theologiae studiosi zu Frankfurt''
sich melden, sollen auch juris oder medicinae studiosi diese Stipendien geniessen
konnen. TJeberhaupt aber soil keiner dazu gelangen, „welcher nicht der nach
Gottes Wort reformirten christlichcn Religion zugethan. und dabei wegen Er-
mangelnng einiger Mittel dessen bediirftig ist." Diese Stipendien sind (nebst eiuer
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v. Schftnaicb-GierRdorffsdie Stipendien — Schrammsche Stiftung. 237
Stiftung zn Gunsten der Friedrichs-Schulc zn Frankfurt) fundirt auf ein Capital
zu 5000 Tldm., welches auf dem Gate Giersdorff zu 6 pCt. verzinslich bclegt.
ist. Die Vergcbnng dicser Stipendien hat nacli der Stiftung der jedesmalige Be-
sitzer des Majorat -Gutes Giersdorff. Demnngeachtet waren die Stipendien seit
geranmer Zeit von der evangelisch-theologischen Facultat (in Frankfurt a. d. 0.,
mid nachher in Breslan) vergebeu worden, bis im Jahre 1831 der jetzige Senior
der Schonaichschen Farailie das Collationsrecht reclamirte, bei dessen Ausiibung
or jedoch die Empfehlungen der Facult&t berttcksichtigen will. Vorschriftsmassig
erfolgt die Vergebung jedesmal ,,auf drei nacheinander folgende Jahre." „Wenn
ein oder der andere Stipeudiat zu Fraukftirt aufs wenigste zwei Jahre ....
<eine Studia abgewartet hatte and crweislich wftre, dass er anderer Orte sich
weiter und besser zn perfectioniren Gelegenheit hatte,44 so kann ihm erlaubt
werden, „das8 er des dritten Jahrs Stipendii auf andern auslandischen jedoch
reformirten Universit&tcn geniessen moge.44 Die Stipendiaten sollen auch durante
adhuc triennio gehalten sein, „ein publicum eruditionis specimen, sive disputando,
sive perorando abzulegeu." Auch soli der Stipendiat beim erstcn Empfange des
Stipendiums einen Revers darOber ausstellen, dass er „die Gelder gebtihrend an-
legen, die einmal erwJihlte absondcrlich theologische Profession uicht verlassen,
sondern selbiger zur Ehre Gottes in Kircheu und Schulen fleissig obliegcn,
widiigenfalls aber der Beueflcien verlustig (gehen) und wenn er es zum Theil oder
ganz allweil genossen hStte, zur Restitution an den Possessorem des Gutes Giers-
dorff gebuuden sein wolle."
Die Zahlung der Stipendien, jedes zn 180 Mark, erfolgt durch dio Uni-
vereitAts-Casse.
Scholzsche Stiftung.
4 Stipendien a 60 Mk. vergiebt das furstbischottiche General -Vicariat-
Amt zu Breslau.
Georg Scholzsche Stiftung (gegriindot 1634).
Auf Vorschlag der Verwaltungs-Commission wcrden ans dieser Stiftung vom
Ftirstbischof in Breslau jaluiich 2160 Mk. an Stipendien a 120 Mk. auf 6 Jahre
verliehen. Die Beneticiaten miissen Sohne von Rathsherren, Schtitzen und Biirgern
ans Neisse sein; sie kbnuen das Gymnasium zu Neisse oder die Universitttt be-
snchen. Vou Bewerbern werden solche mit dem Familiennamen des Stifters in
erster Linie beriicksichtigt.
Andreas Schrammsche Stiftung (gegrundet 1820).
Es wild jahrlich ein Stipendium von 132,74 Mk. an einen Studircnden der
katholischen Theologie in erster Linie aus Schonau, demnachst an einen solchcn
ans Ober-Glogau oder Ratibor durch den Pfarrer zu Schonau verliehen.
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•>38
Breslau.
Schrdertcbes Stipend ium (Christoph, furstlicher Rath, begrundet 1705).
Zwei Stndirendc aus Gels crhalten jahrlich ca. 200 Mk. zu gleichcn Theilen;
Ycrwandte dcs Stifters wcrdeu besoiiders berucksichtigt. Collator: das Konigliche
Anitsgericht zu Oels.
Schuberttchu Stipendium.
Dasselbe, in llobe von 1*20 Mk., wird vcrgcben voni furstbischofliclu'ii
General- Vicariat-Anit zu Breslan.
Von Schuckmannsches Stipendium.
Auf Yeranlassung der im Jahrc 1828 eingctrctenen Anitojubcll'eicr iles
urn die Jireslauer Universitiit so sehr vcrdienten Staatsministers von Schuck-
m a nn wnrde von den Mitglicdern der Universitiit zur Stiftnng cincs von
Schuekmannschen Stipendiums, die Sumine von 403 Thlr. zusaiuniengcbracht.
Durch einen Zusebuss aus der Univcrsitatskassc ist cs moglich geworden, dieses
Tapital ohnc Verniindernng des beabsicbtigten Stipendienbetrags durch den An-
kauf eincs schlesischen Pfandbriefs von 500 Tlilm. sicher anzulegeu. Die Yer-
leihung erfolgt jedesmal auf eiu Jahr so, dass die Facultaten der Ileihe naeh
wecbseln und fur jede Facultat der eben iin Amt betindliche Decan drei Studircnde
seiner Faeultilt dem akademischcu Seuat vorschlagt. Das Stipendium betragt
gegenwiirtig 52 Mk. 50 Pf.
Schuhmacher- Stipendium
im Betragc von 30 Mk. jiibrlieb vcrleibt die Schubmacber- Inunug an studircnde
Sclnihmachermeistcr - Sobue.
David Schulzsche Stipendien.
Der am 17. Februar 1854 verst. Konigl. C'onsistoiial-Ratli Professor
Dr. Scbnlz bat in seinem Tcstamente vom 17. Juni 1S39 und in dem zweitcn
Nadizettel zu demselben vom 22. December 1851 zwei Stipendien gestiftot,
fiir diesclben 4000 Tblr. in Staatsscliuldscheineu ausgesetzt und uber die
Verleihung bestimmt: dass aus dem Zinsertragc zwei Stipendien vou gleieher
HObe, das eiue fiir einen Studirenden der evangeliscbeu Theologie und das
audere fiir einen Studirenden der Philologie, gebildet werden sollen. Die
Iiewerber mussen sich nacb dem Urtbeil der beiden compctenten Facultaten
durch griindliche Sprach- und bistoriscbe Studien und durch Talent zu hoheren
wissenschaftlichen Leistnngen vor Andern anszeichneu. Die Verleihung soli
j&hrlich erfolgen, doch koiinen wllrdige Stipendiaten nach Betlnden der resp.
FacuMten das Stipendium wiederholt erhalten, in kciuem Falle aber mebr
al8 drei Mai.
Jedes der Stipendien betragt jetzt 258 Mark.
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Schroerschcs Stipcndium — v. Sedlnitzkysche Stiftung. 239
Kaufmann C. W. Schulzscfcts Stipendium.
von jiihrlirli 120 Mk. (olinc Facultatsbeschranknng) verlciht das Execntorinm der
Schulzschen Stittung (Bunzlau).
Von Sedlnltzkysche Stiflung.
L>cr zu Berlin am 25. Marz 1871 vcrstorbene Wirkliche Geheime Rath
Graf von Scdlnitzky, hat in seinem am 31. Marz, rcsp. am 19. April 1871
publieirten Tcstamente, und zwar in den zu demselbcu gehorenden mehr-
t'achen Codicillen verschicdcnc hohe Summen zur Grtlndung eincs „Johanncum
liir cvangelisehc Tbe<dogen in Breslau" ansgesetzt. Dieses Johanncnm soil
ein Convict nach dem Muster des Berliner Johannenms und in einem in der
Niilie der Universitat zn miethenden oder zu kaufendeu Hause gelegen sein.
Die dafflr au&gesetzten Zuwendungen haben dnrch die Allerhochstc Cabinets-
Ordre vom 4. Mftrz 1872 die Bestatigung erhalten. Dieselbeu sind der
Universitat zu Breslau, insbesondere der evangeliscli - theologischen Facultat
geinacht. Die letetere hat far das Johanneum eiu besonderes Statnt cnt-
worfen, welches unterm 19. December 1872 die ministericlle Genehmigung
crlialteu hat. Nacb diesem Statut ist der vom Stifter ausgesprochenc Zweck
seiner Stiftung: der evaugelischen Kircbe innerhalb der Prenss.
Provinz Schlesien eine grossere Anzahl von Theologcn fur die
kirehlichc Praxis und die theologische Wissenschaft zuzuftthrcu.
Die Aufgabe der Anstalt besteht dalier in der FOrdemng der wissenschaftlichen
liihlung und dor Pflege der christliclien Gesamintentwickelnng der Convictualcn.
Daher ist ein Hauswesen zn begriinden gewesen, welches in christlicher Sitte und
ernster Zucht zu halten ist.
Das Vennogen der Anstalt besteht in den bei dera Ciiltnsuiinisterium
deponirten Capitalien, von dencn dem Convict die Zinsen in Hohe von jahrlich
9900 Mk. zugehen, beziehungsweise in dem aus einem Theile derselben er-
worbenen Grundstiick Sternstrasse Nr. 8 b zu Breslau.
Die Vertretung und Leituog der Anstalt liegt in den Handcn eines aus
dem jidesmaligen Decan der evangelisch-theologischen Facultat, ans einem
auderrf Mitgliede dieser Facultat und ans dem jedesmaligen General -Snper-
intendenten der Provinz Schlesien bestehendeu Curatorium, dessen Befugnissc
das Statut nilher bestimmt. Unter dem Curatorinm stcht ein Verwaltungs-
rath in den Personen des Ephorus und des Inspectors. Die Bevrerber um die
Aufnahme als Convictualen , deren Zahl nicht mebr als ffinfzehn betragen soil,
miissen durch wenigstens ein halbjahriges theologisches Stadium ihre wigsen-
sehaftliche Strebsanikeit ond religiOs - sittliche TUchtigkeit nachweisen and solleu
jene den Vorzwg haben, welche sich fur den Dienst der evangelischen Kirche in
der preussischen Provinz Schlesien bestimmen. Von bemittelten Convictualen
wird ein Beitrag zum Uuterhalt der Anstalt verlangt. Sittliche Verfehlnngen,
Mangel an Fleiss und Ungeborsam gegen die Hausordnung haben die Ausschliessung
zur Folge.
Sollte die Universitat Breslau oder die organische Verbindung derselben
init der evangelisch-theologischen Facultat aufhOren, so hurt das eingesetzte
240
Breslau.
Curatorium und tier Verwaltungsrath anf za bestchen und die Stiftung fallt
der evangelischcu Kirche Preussens zu. Wenn die Provinz Schlesien auf-
horen sollte, znr Krone Prenssens zu gehoren, so sollen die Interessen der
Stiftong ffir denselben Zwcck in einer der Provinzen verwendct werden, in welclicr
aut hinrekhendcu Schutz zu rechnen ist.
Senatorium Stipendium.
Collator: der Ureslauer Magistral. 3 Stipcndien jahrlich, zwei a 108 Mk.,
das drittc zu 105 Mk-, ohnc Beschrankung der Facultat.
Matthias Sendeciussche Stiftung.
Stipendien ini Gesainmtbetragc von 360 Mk. werden an drei katholiscke
Theologie Studirende BurgersOhne aus Nicolai, Uleiwitz uud Ratibor von den
rcsp. Ortsbehorden in Ratea von 120 Mk. verliehen.
Siedlagwitzsche Stiftung.
Aus dieser Stiftung wird 1 Stipendinm von 150 Mk. durch das furst*
bischofliche General-Yicariat-Amt zn Breslau verliehen.
Furatbiscbof Johannes Sietsobc Stiftung (gegrundet 1608).
Zwei Stipendien iin Gesanimtbetrage von 112,45 Mk. werden auf ein Jahr
an zwei Studirende des Ncisser Gymnasiums oder einer Universitat an Burger-
sohne aus Ottmachau dnrch den dortigen Gemeindevorstand nnd die geistlicke
Be UOrde verliehen.
Skrzizowskische Stiftung (Johann Christian, begrundet 1726).
Capital: 13,500 Mk. Perceptionsberechtigt sind in erster Linie arme
Studirende ans der Familie des Stifters. Ein vom Oberlandesgericht emanntcr
Curator verwaltet die Stiftung, wahrend das Stipendium vom Oberlandesgericht
direct bewilligt wird.
Pfarrer Skrzizowskitches Stipendium (gestiftet 1801).
Die jfilirlichen Zinscn von 101,85 Mk. erhalt als Stipendium ein Studircnder
oder Gymnasia8t aus der Anton lloscheksehen Familie. Ist kein solcher vor-
handen, so gelangt ein Studireuder aus den DOrfern Kunzendorf und Lazisk oder
aus der Stadt Sorau zum Genuss des Stipendiunis. Collator: der Gemeinde-
vorstand zu Sorau.
Scnatoriuni Stipcndiuni — Stcginann.scliCK Stipendiuni.
241
Alumnats-Rector Sobiechtche Familienstiftung.
Collator: der jedesmalige Ahunnats- Hector zu Brcslau. Derselbe verleiht
jahrlich ein Sti]>eiidiuni von 120 Mk. auf anbestimmte Zeit an einen Studirenden
oder Gymnasiasten aus der Verwandtschaft des Stifters, in deren Ermangelnng
an einen StndJrendcn aus der Parochie Schalkowitz.
Sommerfeldsohe Stiftung.
ea. 10 Stipendien a GO Mk. vergiebt das Breslauer Domcapitel.
Wilhelm Springersohe Stiftung (gegrundet 1736)
Zwci stndirende Brieger Burgersbhue augsburgischer Confession, unter
dencu Verwandte den Vorzug haben, crhalten jahrlich je 75 Mk. Die Stiftung
stent unter einer besonderen Administration in Brieg.
Georg von Sprlngfeldsohe Stiftung (begrGndet 1591).
FQnf Stipendien a 5<> Mk. verleiht der Furstbischof von Breslau auf Vor-
schlag der Verwaltuugscommission in Neisse. Die Stipendiaten lniissen aus
Neisse gebtirtig und katholischer Confession sein. Verwandte des Stifters werden
zunachst berttcksichtigt. Ohne Facultatsbestimmung.
Ursula Starcksche Stipendien.
3 Stipendien a 15o Mk. an arme in Schweidnitz geborene Studirende
verleiht der dortige Magistrat.
Oscar Stegmannsches Stipendium.
Die in Breslau am 1. Juni 1874 verstorbene Wittwe des Kaufmanns
Stegmann, Clara Ulrike geb. Olleudorf, hat in ihrem am 19. Juni 1874
plnblicirten Testamente vom 18. April 1873 der hiesigen Universitat ein Legat
von 9000 Mark mit der Bestimmung verraacht:
dass hiervon ein Stipendium fur einen an der Breslauer Universitat
Studirenden der juristischen Facultiit begriindet wird, welches zum An-
denken an ihren vorstorbenen Solm die Bezeichnung ^Oscar Steg-
mannsches Stipendium* fuhrcn soil.
Nach dem von dem akademischen Senat entworfenen und h5heren Orts
genehmigten Statut ist die Verleihung der juristischen Facultat tiberlassen,
welche halbjahrig die Zinsen von 9000 Mark als Stipendium an einen ihr
angehorigen Studirenden zn vergeben und dabei ausschliesslich auf Bedurftig-
keit und WUrdigkeit, ohne Rucksicht auf Glaubensbekenntniss, Rttcksicht zu
nebmen hat.
Das Stiftungs-Capital gelangte im December 1874 zur Verwaltung an die
Universitat.
Biumgart, UniTersltitt - SUpendleu. 16
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242
Breslau.
Stendalsches (oder Altmarkisches) Stipendium.
Eiu sogenanntes Stendalsches Stipendium von 50 Gulden (37 Thlr.
12 lii .) altmHrkisckcr Henten, desscn Stifter unbekanut ist, das aber im 10. Jahr-
hundert mit den Stendalschen geistlichen Revenuen ex corpora Yicariornm auf
di«; Universitat Frankfurt a. d. O. ubertragen und von den professores uud
ihren Kindern genossen wurde. Ks wird von der Universitat (gewbhnlich auf
drei Jahre) vergeben, und zwar au rrofessoreusOhne, denen auch der Bezug er-
laubt wild, weuu sie anf eincr auswilrtigen Viiiversitat studiren. Die Sdhne der
ordentlichen Professoren haben den Vor/ug. In Ermangelung von Professoren-
sohnen wird es ansserordentlichen Professoren ohne Gebalt zu Theil. Weun audi
derglcichen nicbt vorhandcu siud, so erfolgte sonst die Einziehung zum Uni-
vcrsit&ts-Acrarium.
Stephetische Stiflung.
3 Stipeudien ii 60 Mk. vergiebt das Breslaucr Domeapitel.
von Strachwitzsche Stiftung
J)as Breslauer Domeapitel verlciht aus dieser Stiftung 24 Stipeudien
a (50 Mk. an katholische Theologcn.
Strehlitzsches Stipendium.
Collator: d«T Breslauer Magistral Jtthilich 67,50 Mk. 1'iir eincn dUrftigen
uud wiirdigoii vaterlosen und noch minderjabrigen Studirendeu Breslaner ohnc
Riieksicht darauf, wclcher Pacultiit derselbe angehort.
Siroblsche Stiflung.
Der Stifter ist der zu Neisse am 13. Juni 1807 verstorbeue Gymuasial-
Hector Joseph Strobl, welcher in seinem Testamente vom 20. M&rz 1807, publ.
11. Juni 1807 3583 Thlr. 10 Sgr. und zwar 2250 Thlr. in Pfandbriefen und
1333 Thlr. 10 Sgr. iu Hypotheken, der theologischen Facultat zu Breslau mit
der Bestimmung legirte,
dass von den Zinsen zunachst sein Bruder, Superior Anton Strobl
60 Thlr. erhalten, aus den verbleibenden 96 Thlrn. 20 Sgr. zwei
Stipendien, jedes uicht wenigcr als 40 Thlr. betragend, gebildet und
der Rest von 1 C Thlrn. 20 Sgr. fur audere arine oder kranke Studireudc
der Theologie verwendet werden sollen. Nach dem Tode seines
Binders sollte noch ein 3. Stipendium von 40 Thlrn errichtet und die
ubrigen 20 Thlr. auch an andere arme oder kranke Theologen ver-
theilt werden.
Die Stipeudiaten mtissen wohlgesittete, fleissige Studirende
der Theologie seiu und sind jahrlich zu Andachtsubungen zum Ge-
dachtniss des Stifters vcrpflichtet.
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Stcndalschcs Stipendium — Tiuzmannschc Stiftung.
243
Die Verleihung war dem jedesmaligen Rector magnificus und dem Can-
fdlarius bei der Universitat tibertragen tind wurde bis znm Jahre 1827 von dem
emeritirten Rector magnificus Dr. Grollmus ausgeiibt. Dann giug das Collations-
recht laut eines scbon am 26. Februar 1813 ergangenen Rescripts des De-
partement8 des Cultus etc. iin Kdnigl. Ministerinra des Innerii, auf die katholischc
theologische Facultat iiber.
Im Jahre 1827 betrug das Stiftungs-Capital 3610 Thlr. 16 Sgr. Aus den
Ziusen warden 4 Stroblsche Stipendicn gcbildet, von deueu das eine, der
testamentarischen Intention gemass als Badestipendimn zur Uutcrstutzung eines
arraen kranken Theologeu bestimmt ist.
Die Verleihnng erfolgt jahrlich. Gegenwiirtig beti-ftgt jedes der Stipendien
101 Mark 25 Pf.
■
SQssenbachsohes Stipendium.
Capital-Betrag: 1200 Thlr. Xachdem die stiftungsmassig zu bevorzugenden
Verwandten ausgestorben, werden die Zinsen an mehrere Stndircndc vom Biirgcr-
meistcr zu Hirschberg verlichen.
Suechkesebes Stipendium.
Collator: der Breslaucr Magistrat. Jahrlich 75 Mk. flir arme Verwandte
Jann fur arme evangelische Theologeu.
von Sylversteintches Stipendium.
Capital: 12,000 Mk. fUr drei arme Studircnde der Theologie, der Rechte
oder der Medicin angsburgischer Confession aus Schlesien, aus der Lausitz odcr
aas Meissen. Collator: der Kirchenrath der evangelischen Gemeinde zu Sagan.
Thaultobe Stiftung (Carl, Professor, begrttndet 1802).
Collator: der Magistrat zu Gross -Strehlitz. Ein Stipendium von jahrlieh
210 Mk. crhalt ein Veiwaudter des Stifters auf drei Jahre, ev. ein Studirender
ans Gross- Strehlitz, Tost oder Guttentag auf zwei Jahre.
Thoma8sche Stipendien.
Collator: der Breslauer Magistrat Zwei Stipendien a 90 Mk. jahrlich ohne
KQck8icht auf eine bestimmte Facultat.
Nicolaus Tinzmanntcbe Stiftung (gegrundet 1614).
Ein Stipendium von 144 Mk. jahrlich wird auf unbestimmte Zeit an einen
katholischen Bfirgersonn aus Neisse, welcher Theologie, die Rechte oder Medicin
studirt, auf Vorschlag der Verwaltnngs- Commission vom Ftirstbischof zu Breslau
verliehen.
16'
2-U
Brc*lau.
Titzsches Stipendium.
Collator: der Breslauer Magistrat. Jahrlieh 48 Mk. ohne weitere
Bestimmungcn.
Twardysohes Stipendium.
Collator: der Breslauer Magistrat. Fur Verwandte des Stifters und die
Sonne des Prcdigers zu St. Christophori. Jahresbetrag 450 Mk.
Tworekwhe Familienstiftung.
8 Stipendien a 100 Mk. verleiht das FurstbisehOfliclie General- Vkariat -Anit
zu Breslau. lu Ermangelung perceptionsberechtigter Familieiimitglieder. konueit
arme Studirende aus der Parochie Frauwaldau in den Geuuss treten.
Unterstutzungen (allgemeine).
Eine kleiuc Suninie, zn cinmaligen Unfcerstiitzuugen fiir uothleideude Studirende
bestiiumt, steht dem Curator der Universitat zur VerfUguug.
von Uthmannsche Stipendien.
Collator: der Breslauer Magistrat. Vier Stipendien bei vierjahriger Genuss-
zeit, ein jedes im Betrnge von 72 Mk. jaltrlich. Perceptionsberechtigt sind
in erster Linie Verwandte des Stifters, ohne Facultatebestimmung.
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Vincentianum Stipendium (I, II, HI).
Collator: der Breslauer Magistrat. Drei Stipendien a lJ9 Mk., in erster
Linie fiir Sohue bediirftiger Goldschmiede (Breslaus) und Kirchcndiener- und
Schullehrersohne.
Nicolaus Vollwarzkische Stiftung (gegrflndet 1730).
Zwei arme Brieger BUrgersimne augsburgischer Confession, unter denen
Verwandte des Stifters den Vorzug haben, erhalten jiihrlieb je 120 Mk. Die
Stiftung steht unter eincr besonderen Administration in Brieg.
Wahrendorfsches Stipendium.
Fiir LiegnitzerHiirgei-sobue, welche evangelische Thcologie studircn. Stiituugs-
capital: 1800 Mk. Collator: der dortige Magistrat.
■
von Waltersohe Stiftung (Johanna Theresia, bogrundet 1776).
Capital: 18,000 Mk. Der Genuss dieser Stipendien ist au den Besnch des
Elisabeth- und Magdalenen- Gymnasiums geknUpft. Von den Zinsen erhalten drei
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Titzsches Stipendium —
Werlienussche Stipendien.
245
Zoglinge derselben schon wahrend des Schulbesuchs Jeder 75 Mk. Wahrend
Hirer dreijflhrigen Universitats-Studien erhalten sie alsdann 150 Mk. jahrlieh.
von Warkotschsches Stipendium.
Collator: dor Breslauer Magistral. 108 Mk. jahrlieh flir einen armen A«maten.
ev. ttberhaupt fiir anne Stndirende.
Weigelianischi Stiflung.
Zehn Stipendien h 100,30 Mk. verleiht das Breslauer Domcapitul.
Weinholdsches Stipendium
im Jnhroshetrage von 38,40 Mk. verleiht der Magistral zn Oels anf
3 Jahre an stndirendo Biirgersohne nos Ols, in deren Ermangclung anch
solrhe beriicksichtigt werden konnen, die das Uyinnnsinm zu (Jels besticht haben.
Weissiches Stipendium.
Betrag: 50 -CO Thlr. Collator: der Magistrat zn Lanban.
Juwelier Wendrichtobes Stipendium.
Jahrlieh 24 Mk. Collator: der Gemeinde-Kircbenrath der evangelischen
Friedcnskirche zo Janer. FUr anne Studirende, vorzngsweise ans .Tauer, obne
sonstige Bcschranknng.
Werlienussche Stipendien.
Sechs Stipendien, init eineni Capital von GOOO Thlm., welche laut Testament
vom 13. Mai 1645 von Thomas Werlienus, bcider Rechte Doctor, Schulz-
bachischem and Liegnitzischem Regierungs- and Consistorialrath, gebiirtig aus
Berlinchen in der Nenmark, gestiftet sind Die Vergebung gebuhrt deu De-
canen der theologischen, juristischen nnd medicinischen Facult&t, so dass flir
jede Facultfit zwei Stipendien, das eine an einen Studirenden *aus dem
Markischen ond Churbrandenburgischen," das andere an einen Studirenden
raus der Schlesischen Nation," verliehen werden, die alsdann dem Stipendiaten
„drei Jahre aneinandcr, welche Zeit er anf soldier Akademien commoriren nnd
auadanern wird," ausznzahlen sind. Unter denen, die sich gemeldet haben,
entscheidet das Loos. Znr Verloosung werden aber nur zugelassen, „arme bedlirftige
Studenten," die anch „zum Stndieren qualificirt sein, und sich in moribus et
t ruditione so erwiesen, dass jedermann, zuvbrdcrst aber das officium academicum,
damit wohl znfrieden und ihm deshalb gute Speranz gemacht hat." Der
Stifter scharft in seinem Testamente unter Androhnng hoherer Strafen
wiederholt ein, dass seine Bestiinmungen wiirtlich ausgefuhrt uud nicht
246 Breslau.
quoconque modo verbis et facto etc untcrdrikkt odcr abgesckafft werden."
Uebrigens sollten nach dem Testament die Stipeudiaten ^publice eine
declamatiunculam halten, dieselbe iu ofFenem Druck fertigen, darin diese nnd
dergleichen beneficia debito modo ruhmen.- und BGott dafftr preisen." Nach-
dem aber langc Zeit der Drack zur Ersparung der Kosten unterblieben war
ond die blossen declamatiunculae nicht mehr dera Zwecke zu entsprechen
scbienen, so ist im Jahr 1823 durch Senatsbeschluss festgesetzt worden, dass
den Werliennsschen Stipendiaten eine Disputation fiber theses zur Pflicht zu
machen sei.
Zur Zeit der Vereinignng beider Universitaten (1811) bestand das Stif-
tungs - Capital in 6200 Thlrn , wovon 6000 Thlr. die Kurmarkische Landschaft
zu 5 pCt. hatte ond 200 Thlr. in Hypotheken zu 4 pCt. untergebracht warcn.
1830 zahlte die genannte Landschaft das Capital in Staatsschuldscheinen znriick.
welche nur 4 pCt. brachten. Obgleich das Geld spater theilweise in Hypotheken
zum hbheren Zinsfuss untergebracht wurde, war es doch nicht moglich die Stipendien
in der vom Stifter vorgeschriebenen Hbhe auszuleihen. Gegenwartig betragt jedes
Stipendium 150 Mark 48 Pf.
Die Decane sollten als Remuneration fiir ihre Besorgung jahrlich 30 Thlr.
erhalten, wozu ein besonderer Fonds von 500 Thlr ausgesetzt war. Von diesera
sind aber 300 Thlr. verloren gegangen, so dass das Decanatsemolument jetzt nur
in den Zinsen der tibriggebliebenen 200 Thlr. besteht, die gegenwartig nnr zn
4 pCt. genutzt werden.
Ob in der jnristischen und medicinischen Facultat auch Stndirende von katho-
lischer Confession zngelassen werden konrten, ist schon in Frankfurt bestritten
worden: damals hat ein Minist. -Rescript gegen die Zulassung der Katholiken
entschiedeu. Eine neuere Aufrage im Jahr 1817 ist im Jahr 1826 anf Grand
des Gutachtcns der Berliner Juristen- Facultat dahin beautwortet, das3 „in Er-
mangelung cvangelischer Schlesier und demnachst evangelischer Marker die Ver-
leihung an katholische Studirende schlesischer Nation, und, wenn solcbe nicht
vorhanden sind, „an studirende katholische Marker-" erfolgen soli. Eben dieses
findet bei den fur Marker gestifteten Stipendien statt.
Zur wSchlesischen Nation" oder rzu Markern und Churbrandenburgern*
sind nach der Ministerial -Entscheidung vom 16. April 1851 diejenigen Bewerber
nicht zu rechnen, welche aus jenen Theilen der Markgrafsckaft Lausitz stamnieu,
die entweder zur Mark oder zu Schlesien zugeschlagen worden sind, weil sie nach
dem Wortlaut des Testaments weder als Schlesier noch als Marker, der Nation
nach, angesehen werden kOnnen.
An Honorar erhalten der Qoastor 6 Mark 75 Pf. nnd jeder der beiden
Peddle 6 Mark.
Ambroses Wiesnersche Stiflung.
Zwei Stipendien a 36 Mk. verleiht das FHrstbischoflichc General - Vicariat-
Amt zu Breslau an katholische Theologen.
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Wiesuerschc Stiftunj; — Wittigst-lH's Stipendium.
247
Wimpinasches Stipendium.
Das W'impiiia* sche Stipendium im Betrage von urspriinglich 20 rhein.
Gulden Gold, letztwillig gestiftet von deni im Jain* 1531 gestorbeneu Professor
der Theologie und ersten Rector der Universitat zu Frankfurt, Konrad Koch
genannt Wimpina, znnachst fiir Buchener, welche auf der Universitat zu Frankfurt
stodiren sollten, und von dem Rath zu Buchen am Odenwalde im Grosshetzogthum
Baden, welchen der Testator zum Testamentsexecutor ernannt hatte, auf eine von
der Stadt Berlin mit 500 Floren wiederkaufliche Rente angewiesen. Durch
rechtskraftiges Urtheil in eiuein zu Anfang dieses .Tahrhunderts von der Universitiit
gegen den Berliner Magistral geftthrten Processe war diesc Rente von 20 Gulden
Gold auf 32 Thlr. 19 Gr. 6 Pf. festgesetzt worden, die seitdem an die Quastur
der Universitat gezahlt wurden. Nachher ist das Capital selbst an die Universitat
gezahlt worden. Der gegen diese Zahlungsweise von dem Buchener Magistrat
1847 erhobene Widerspruch, wnrde durch Ministerial - Rescript vom 9. October 1847
zaruckgewiesen.
In Folge weiteren Einspruches des Magistrats, dass das Stipendium nicht
Studirenden evangelischer Confession verliehen werden dtirfe, beschloss 1851 der
akademische Senat:
dass nach der Reiheufolge der Facultaten bediirftige hiesige Studi-
rende, immer auf 3 ,'Iahre in den Genuss des Stipendiums treten
sollen;
dass dem Magistrat zu Buchen drei Bewerber vorzuschlagen und
von diesen der wurdigste zu bezeichnen, auch iiber die Personalien
der Bewerber das Erforderliche mitzutheilen sei; dass derselbe Magistrat
dabei aufzufordem sei, falls ein Buchener Student nach Breslan
zu entsenden ware, diesen, damit ihm das Vorzugsrecht gewahrt bleibe,
zu beoennen.
Dem Magistrat wird jetzt in der Zuschrift zugleich raitgetheilt, dass falls
binnen vier Wochen kein Widerspruch erhoben wird, angenomraen werde, dass
das Stipendium an den von hier als den Wttrdigsten bezeichneten Bewerber ver-
liehen werden konne.
Das Stiftuugs- Capital ist jetzt in einem schlesischen Pfandbriefe von «00 Thlrn.
angelegt und betragt daher das Stipendium jahrlich 84 Mark.
Pralat Winklersobe Familien-Stiftung.
60 Mk. jahrlich fur Studirende der Anton Haaseschen Farailie. Collator:
der Pfarrer zu Oppeln.
Witkytche Stiftung.
Das Breslauer Domcapital vcrgiebt aus dieser Stiftung 3 Stipendien ;\ (10 Mk.
an katholische Theologen.
Barbara Wittigsohes Stipendium (gestiftet 1556).
Jahrlich 43,80 Mk. fur arme Studirende, besonders Kretschmersuhne vcr-
leiht die Kretschmer- Iunung.
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•248
Breslau.
Wolfsche Stipendien.
a. Wolfianum philologicnm.
Bei Gelegenheit der 100 jilhrigen Gebnrtstagsfeier des Breslauer Philosophen
F. A. Wolf am 15. Februar 1859 hat der Professor der classischen Philologie
Dr. Friedrich Haase theils aus seinem Rectorate-Gehalt (300 Thlr.) theils aus
zu diesem Zwecke gesammelten Beitriigen fast aller Gymnasien von Schlcsien und
Posen nnd einzelner Magistrate die Summe von lOOOThlrn. unterm 4. Marz 1850
der Universit&t ubcreignet, damit znm Andenken an Wolf ein Stipendium Wol-
fianum philologicnm begrtindet werde. Die Absicht Haase's ging dahin, zwei oder
drei Stipendien fur Stndirende des gelehrten Lehrfachs zu begrtinden. Die Beitrag?.
die noch ferner eingingen, brachten bis zum 17. .lanuar I860 1450 Thlr. zusammen.
Davon wurden die Zinsen von 1000 Thlrn , d. i 50 Thlr., zum crsten Sti-
pendium bestimmt, wahrend die von 450 Thlrn. und etwaige weitere Zuweudungen
theils dazu benntzt werden sollten, urn das erste Stipendium bei etwa vorkommenden
Zinsenausfallen auf der Hohe von 150 Mk. zu erhalten, theils urn ans den Zinsen
eta. ein zweites Stipendium in gleicher Hohe zu begriiiiden.
Das erste Stipendium kam am 26. Juli 1850 zur Vcrlcihung und die Ca-
pitalien des zwciten sind bis 1873 auf 1065 Thlr. angewachsen, welche 1H5 Mk.
52 Pf. Zinsen abwerfen. Dasselbe ist daher ebenfalls bereits znr Verleihnng
gekommen SpiUere Zinseniiberschusse sollen wieder aufgesammelt werden, nm ein
drittes etc. Stipendinm zu griinden.
Fur diese Stipendien hat Professor Haase ein Statut entworfen, welches
von der philosophischen Facultiit redigirt und auf (Jrund der landesherrlichen Ge
nehmigung unterm 17. Mai 1H60 die ministerielle Bestiltigung erhielt.
Nach demselben steht das Verleihungsrecht der philosophischen Facultiit zu.
Der Decan derselben und der alteste Professor der classischen Philologie, — welcher
letztere auch von den wesentlichen bei der Verwaltung vorkommendeu Veriinderungen
in Kenntniss gesetzt werden soil, erlassen die offentliche Aufforderung zur Bewerbung
und unterzeichnen die Collationescheine. Der Decan und der genannte Professor
prtifen die Bewerbungen und der letztere hat dartiber gutachtlich der Facultiit zu
berichten, welche dann dnrch Abstimmung das Stipendium ohne ITnterschied der
Confession dera Studirenden der classischen Philologie zuerkennt, welcher bei ge-
horig nacbgewiesener Bedtirftigkeit und bei vorziiglicher oder. wenigstens guter
Gymnasialbildnng durch streng sittlichen Lebenswandel , durch rcgen Fleiss und
bereits vorgelegte selbststUndige schriftliche Arbeiten, oder durch andere Leistungcn,
die ein griindliches Urtheil tiber ihn moglich machen, eine sichere Aussiclit ge-
wahrt, dass er sich zu einem besonders tiichtigen Lehrer im Fache der classischeu
Philologie ausbilden werde.
Die Verleihung erfolgt auf zwei Jahre des hiesigen Studiums, es muss aber
der genannte Professor nach Ablauf des ersten Jahrcs uber die fortdaucrnde
WQrdigkeit des Stipendiaten berichten. Im Falle eines dringenden Bednrfnisses
kann das Stipendium auf ein drittes Jahr prolongirt werden, jedoch nur auf Grund
einer neuen offentlich auszuschreibenden Bewerbung. Wegen entschiedenen Unfleisses,
grober ITnsittlichkeit nnd solcher Vergehungen, welche eiuen Mangel an Ehrgefuhl
verrathen, kann das Stipendium durch Facnltatsbeschlnss jeder Zeit entzogen werden.
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Wolfscho Stipendien - Zychonschcs Stipendium.
240
b. Stipendium Wolfiannm alteram.
Das unter diesem Namen zu Elircn F. A. Wolfs gestiftete Stipendium ist
filr alle die Studirenden bestimmt, die sich den Ubrigen Zweigen des hoheren Schul-
wesens widmen, d. i der Geschichte, der neneren Sprachen, der Mathematik und
der Naturwissenschaften. Professor Dr. Haase hatte fur dasselbe 150 Thlr. de-
ponirt und war der Capitalstock in Folge der Beitrilge von Commnnen, Healschulen
mid Privaten 1873 auf 900 Thlr. in Staatsschuidscheinen und 150 Thlr. in Benten-
briefen gestiegen, so dass die Zinscn die fur das Stipendium bestimmte HOhe von
150 Mk. im Jahre 1874 erreichten und vom 1. Juli desselben Jahres an das Stipen-
dium zur Verleihung kommen konnte. Bei der Verwaltung soli der Decan der pliilo-
sophi8chen Facultat von den wesentlichen bei der Verwaltung vorkommenden Ver-
iinderungen in Kenntniss gesetzt werden. Fur dieses Stipendium ist ebenfalls ein
Statut entworfen und nnterm 12 Marz 1872 ministeriell genehmigt worden, welches
im Wesentlichen mit dem des stipendii philologici ttbereinstimmt. Zinsentiber-
schiisse sollen auch hier capitalisirt werden, urn darnus einstmals ein zweites gleich
holies Stipendium zu begrunden. Zur Bewerbung werden nur solche Studirende
ans den oben bezeichneten Fachern zugelassen, welche bereits zwei Semester vor
der Vacanz des Stipendiums stndirt, haben ; die Ausschrcibung erfolgt j&hrlich am
1. Juli durch den Decan der philosophischen Facultat, welcher die Bewerbnngen
priift und, nach RQcksprache mit denjenigen Docenten, in deren Fncher die Be*
werber gehoren, und mit der Stundungs-Commission, der Facultat liber alle ein-
gegangenen Bewerbungen Bericht erstattet. Diese verleiht dann das Stipendium
auf ein Jahr ganz nach der Yorsclirift bei dem Stipendium philologicum. Die
Verleihung kann aber auch auf ein zweites und ein drittes .lahr deinselben Sti-
pendiaten belassen werden. Der Verlust des Stipendiums kann auch hier, wie
beim Stipendinm philologicum eintreten.
Valentin Wottkyaeba Stiftung (begrundet 1537).
rnteretutznngen im Betrage von 160 Thlrn. fur armc in Brieg oder auf
dessen Uebiet geborcnc Studirende; Collator: der Magistrat in Brieg.
Wuttkeschta Stipendium
im Jahresbetrage von 96 Mk. verleiht der Magistrat in Oels auf 3 Jahre;
Bewerber mussen studirende Biirgersohne ans Oels sein oder wenigstens das dor-
tige Gymnasium besucht haben.
Zieroldtohes Stipendium.
Collator: der Breslaucr Magistrat 1 Stipendium im Jahresbetrage von
51 Mk. ohne Rucksicht auf eine bestimmte Facultat.
Pfarrer Zychontches Stipendium (gestiftet 1826)
150 Mk. jahrlich fiir einen arinen Studirenden ans Benin oder dem dazn
eeliorigen Kirchspiel, oder aus dem Plesser Diakonate. Collator: das Kttnigl.
Amtsgerieht zu Pless.
250
Breslau
B. Reglement fiir die Vertheilung der Pramien auf der
Universit&t zn Breslau.
Vom 22. Juli 1821.
§ 1.
Die filr die PrHinicn bestimmte Summe von dreihundert Thalern wird in
der Art zwischen den fiinf Facultflten vertheilt, dass der philosophischen 10»>.
jeder der vier Obrigen Facultaten 50 Thlr. zu gut kommen.
§ 2.
.Tede Facnltat bildet aus ihrem Antheile Eine Pramie, nnd die philosophische
deren zwei, von 50 Thlr. Diese Pramien sollen in der Regel nicht getheilt,
sondern jede soli ganz der beaten eingegangenen Preissehrift Uber die betreffeiule
Aufgabe zuerkannt werdeu.
§ 3.
Jede Facnltat bestiromt ihre Anfgaben selbst, and ist Richterin Uber die
aafgegebenen Arbeiten. Sie wfihlt dieselben abwechselnd aus den verschiedenen
Hanptfachern, deren Lehrer in ihrer Mitte Sitz und Stimme haben. Die Anfgaben
betreffen immer einen eigentlich wissenschaftlichen Gegenstand, nnd schliessen alle
Arbeiten aus, bei denen die Form zur Hauptsache geinacht werden kann, wie z. li.
bei Predigten und dergleichen.
§ 4.
In den beiden theologischen Facultaten, so wie in der juristiscken und
medicinischen Facult&t, hat der jedesmalige Decan den Vorschlag zn der zu
wahlenden Preisaufgabe. Dieser Vorschlag wird in einer eigenen Sitzung berathen,
und muss bei der Abstimmung wenigstens zwei Dritttheile der Stiramen fur sich
haben, um giiltig zu sein. Die desfallsige Sitzung muss vor dem 10. Jnli jeden
Jahres stattfinden.
§ 5-
Bei der philosophischen Facoltat wird nacb der fruheren Festsetzung in dem
einen .Tahre eine allgemein philosophische und eine historisclie , im andern Jahre
eine philologische und eine mathematische oder physikalische Preisaufgabe gewahlt.
Da der Facher in der philosophischen Facnltat so mancherlei sind, so bildet sich
dieselbe fur ihre Anfgaben, so wie fur die Prilfung der eingegangenen Arbeiten
und das Richteramt tiber dieselben in verschiedene Sectionen, in welcbe diejenigen
Mitglieder zusammentreten , denen ihr Lebrfach ein competentes Urtheil erlaubt.
Tn jeder 8ection wechselt das Recht des Vorschlags unter den zu ihr gehorigen
Mitgliedern, und zwei Dritttheile der Mitglieder mfissen den Vorschlag genehmigen.
Vor jeder neuen Preisaufgabe hat die genannte Facnltat daher eine allgemeine
Sitzung zu veranstalten, in wetcher diese Sectionen bestimmt werden.
§ 6-
Dasselbc Mitglied, welches den Vorschlag zu einer Preisaufgabe gemacht
liat, hat auch das Referat in derselben ttber die eingegangenen Arbeiten. Dieses
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Regleraent fur die Vertheilung der PrSraien.
Keferat findet vermittelat ausffihrlichen achriftlichen Berichts Uber sSmmtliche Ar-
beiten Statt; anch werden seine Kesnltate kurz zusainmengestellt, um von dem-
jenigen Professor, welcher die Preise proclamirt, in seiner desfallsigen Rede ge
braucht zn werden.
§ 7-
Jede Preisschrift muss in der Kegel in lateinischer Sprache abgefasst sein,
wenn nicht ausdrucklich eine Ansnahnie gemacht worden ist, welches librigens nnr
in der pbilosopbischen Facultat, nnd anch bios in dem seltenen Falle geschehen
darf, wo der Gegenstand dnrch die Bearbeitnng in einer todten Sprache zu sehr
erschwert wurde — Jcde Abhandlung muss ferner in dem Umfange ausgearbeitet
sein, dass der Gegenstand hinlanglich erschiipft werden kann. — Endlirh aber
versteht es sich von selbst dass Form nnd Sprache nicht vernachlassigt werden
dilrfen. sondern dass vielmehr beide als uutergeordnete Grttnde bei der Preis-
wnrdigkeit geltend gemacht werden sollen.
§8
S&mmtliche Anfgaben werden jedes Jahr am 3. Angnst bekannt gemacht.
Die Preis9chriften selbst mussen spfltestens am 1. Jnni des daranf folgenden .Tahres
bei dem Universit&ts-Secretflr abgegeben werden. Dies geschieht in einem ver-
schlossenen Packet mit der Ueberschrift: „Preisschrift aus Facultat".
Der Abhandlnng wird Uberdies ein versiegelter Zettel beigelegt, welcber inwendig
den Namen des Verfassers, nnd von anssen einen Sinnspruch enthUlt, der anch
untcr dem Titel der Abhandlnng stehen muss, damit beide als znsammen gehOrend
sich answeisen.
§ 9.
Der Universit&ts-Secretar versieht das Packet mit seinem Pr&sentatum
und der Nummcr des Secretariats' Journals, nnd fertigt es unges&nmt dem be*
treftenden Decan zn. Dieser erbffnet das Packet, verwahrt den versiegelten Zettel,
nnd setzt die eingegangehe Arbeit, nachdem er sie gelesen, in Circulation bei den
Qbrigen Mitgliedern seiner Facultat. Damit dieselbe aber nirgeud langer als acht
Tage liegen bleiben kann, begleitet er sie mit einem Laufzettel, worin die Tage
bemerkt sind. an welchen das Circulatum bei jedem seiner Collegen abgegeben
sein muss.
§ 10.
In der Reihe derselben ist dasjenige Facnlt&tsmitglied, welches den Vor-
schlag zu der Preisaufgabe gemacht hat, das Letzte. Da dasselbe Uber s&mmt-
liche Arbeiten Bericht zu erstatten, und Antrag zn machen hat, so bleibt ihm
hierzn bis gcgen den 10. Juli Zeit gelassen, an welchem Tage aber spUtestens
die Facultat ihre Sitzung zn halten hat, nnd die Wurdigkeit der Arbeit bestimmt
werden muss. Dies geschieht nach geschehener Berichtaerstattung dnrch umstand-
liche Berathung und fdrmliche Abstimmung, wobei die absolute Stimmenmehrheit
zu einem gtiltigen Resultate erfordert wird. — Wenn bei der Abstimmung die
Stimmen gleich sind, hat der Referent (der zugleich Proponent der Preisaufgabe
ist) eine entscheidende Stimme.
252
Breslau.
§ 11.
Im Fall, dass bei einer Facult&t zwei Abhandlungcn eingehen sollten, die
an Wertb gleich zn acbten waren, oder sicli zieralich nabe kUnieii, so ist dieselbe
befngt. iin erstern Fall den Preis in gleiche Theile zn theilen, und im zweiten
Falle ein Accessit zn bilden, das nicbt unter funfzehu nnd nicbt ttber 20 Thaler
betragen darf.
5 12.'
Sollte aber bei einer Facultftt gar keine preiswiirdige Arbeit eingehen. so
wird der gauze Pieis zuruckgelegt, nnd fnr das nftchste Jahr eine nene Pi-ftinie.
entweder fiir dieselbe, oder fiir eine andere Aufgabe ausgesetzt. Die in eiiiem
Jahre nicbt vertbeilte Prflmie bleibt nur nocb fllr das nftchste Jahr zur Priimien-
vertheilung disponibel, dann aber, wenn die Prftmie wieder nicbt erworben wird.
fallt sie dem allgemeinen Universitatsfonds anbeim.
§ 13.
Die von der pbilosopbischen Facultftt anf solcbe Weise zurttckgek-gteu Preise
werden zn oratorischen Anfgaben bestimmt, welebc ein Ereigniss ans der preussi-
schen Oeschichtc, oder die Lobrede eines grossen Mannes ans derselben zuin
Gegenstande baben niiissen. — Eine Ansnabme von dieser Regel findet nur dann
statt, wenn zwei Dritttheile der versaminelten Facultfttsmitglieder aus Gnindeii,
die in dem Protokoll anzufuhren sind, statt der oratoriscben Anfgabe fiir die Er-
nenernng der vorjahrigen Preisfrage stimmen.
§ 14.
Die Proclamation der Preise findet am 3. Angnst statt, und folgt anf die
an diesem Tage gewohnliche Hede. Der Redner entwickelt nach derselben in
Kurze den Wertb und Unwerth der verschiedencn eingegangenen Arbeiten, erbricht
sodann die Zettel der gekronten Preisschriflen, und proclamirt die Nanien der
Sieger. Dieses gescbieht nachher nocb durcb ein gedrucktes lateiniscbes Programm.
welches anf die gewiihnliche Weise bekannt gemacht wird. nnd anch die Anfgaben
fflr das nftchste .lahr enthftlt.
§ 15.
Alle uber dieses Iieglement entstehende Differenzen werden an den Ilector,
nnd von diesem an den akademiscben Senat gebracht. Sollte die Entscheidun?
des letztercn von den Differirenden nicht angenommen werden, so wird die hf>her»»
Interpretation nnd Ergftnzung durch das Universitftts-Curatorinm bei dem vorge-
setzten Ministerium erbeten.
Berlin, den 22. .Tnli 1*21.
Ministerinn tier peistlidien. Unterrirhts- nnd Medicinal- An?ele*eihtiten.
v. Altenstein.
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Regleuient iiber die Meldung zu den Vorlesungen.
-53
C. Das Reglement Hber die Meldung der Studirenden zu den
Vorlesungen, sowie liber die Entrichtung, die Stundung und
den Erlass der Honorare
ist, von geringen Abweichungen in der redactionellen Fassung abgeschen, dasselbe
wie in Berlin.
Ausserdem ist zu bemerken, dass, wer die schou eiumal bezahltc Vorlesuug
bei demselben Lelirer noch einmal hurt, vOllige, wer sie bei eiueni andern Lehrer
hort, halbe Befreiung vom Honorar geniesst.
Feroer stundet audi die medicinisehe Facultat als solche nicht, sondern
stellt es dem Belieben der Docenten anheim.
Armuths-Zeugni8se mussen nach folgendem Schema angefertigt sein:
Nachdem der Studiosns N. N. geboren zn den 1H
sich bei dem Unterzeichneten (Magistrate, Amtsvorsteher etc.) urn die Ertheilung
eines Attestes Bebnfs Erlangnng eines Stipeudiums nnd 8luudung der Collegieu-
eelder auf der UniversitJtt zu N. N. gemeldet hat, wird auf den Grand amtlichcr
Untersuchung und der von aeinem Vater mittelst Handschlags vereichcrten Angabeu
Folgendes bescheinigt:
A. Verhfiltnisse des Studirenden.
1. Vor- und Zaname. 2. Besitzt der Stadirende bereits eigenthdmliches
VermogeuV 3. Geniesst der Studirende bereits Unterstutzungen aus Stiftungeu,
bffentlichen Anstalten oder Familien-Fundationeu und welche? oder hat er solche
nnd wann zu erwarten? 4. Hat derselbe schon eine Freistelle auf dem Gym-
nasium gehabt oder dort ein Stipendinm besessen und welches war der Ertrag
desselben? 5. Hat der Studirende noch Grosseltern oder sonstige nahe Ver-
wandte, die ihn fOglich zn unterstutzen im Stande sind, oder geniesst er von
andern Personen Unterstutzungen nnd event, in welchem Betrage?
B. Verhaltnisse der Eltem.
1. Name. 2. Alter. 3. Stand oder Gewerbe der Eltern. 4. Haben
dieselbeu ausser dem Studirenden noch mehrere Kinder, wie viele, in welchem
Lebensalter nnd in welchem ausseren Verhfiltniss? 5. Wie viele davon befinden
sich noch in elterlicher Pflege? ti. Angaben von dem Vermogenszustande der
Eltern — nicht bios des Vaters — an Capital, Grundstiicken und Einkommen.
7. Welche BeihHIfe an Geld, Naturalien, Kleidung oder sonst werden die Eltem
oder Angeh5rigen dem Studirenden zur Bestreitung seines Uuterhalts auf der
Universitat gewtthrenV 8. Wie viel bczahlen dieselben an Steuern und zwar:
an Grand-, an Klassen- oder Einkommen-, an Gewerbe- und directer Communal-
nnd Provincial-Steuer?
'254
Erlangen.
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Summariselic Uebcrsicht.
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ErlangCD.
Ausserdem besteht:
12. ftir die in den vormaligen Fiirstenthumern Ansbach and Bayrenth ge-
borenen Studirenden an der k. UiiiversitAt Krlangen die „Heils-
bronner Stipendien •Stiftung", ans welcher nlljahrlich von den kgl.
Regiernngen von Mittel- und Oberfranken (Kammer des Innern) durch-
schnittlich 85 Stipendien hn Gesammtbetrage von ca. 6547 M. — zur
Vertheilung kommen, —
13. von den bayerischen Staats-Stipendien, welche alljahrlich von der
Allerhiichsten Stelle in Betragen von 360 M. nnd 180 M. — an in-
landische Studirende verliehen werden, treffen anf die kgl. Universitat
Krlangen dnrchschnittlich 16, nnd
14. der UniversitHts-Krankenverein, welcher von einer Commission (dem
Prorector als Vorsitzenden, zwei Senats-Deputirten und vier Studirenden)
vcrwaltet wird.
B. Von den Honorarien und Gebtlhren.
§ 69.')
Die Collcgien sind in Betreff der Honorarpflicht entweder publica oder
jirivata oder privatissima.
Ftir die publica fiudet keine Honorirung statt: die privatissima werden von
alien Betheiligten nach Uebereinkommen mit dem Lehrer honorirt; die privata
sind von jedem Studirenden zu honoriren, der nicht gemiiss § 71 hiervon frei-
gesprochen wird, nnd sie allein stehen unter der Honorarienordnung.
Jeder Profesoor ist verpflichtet, seine Nominalfileher wenigatens alle J a lire
vollstandig vorzutragen und darf nebeubei in dem namlichen Semester tiber die-
sclben kein privatissimum lesen.
Jeder ordentliche Professor soil alle Jahre wenigstens ein publicum leseu.
§ 70.
Urn die Mittellosigkeit derjenigen Studirenden. welche Bcfreinng von den
Honorarien ansprechen, zu prufen, besteht eine eigenc Commission, zu welcher
jede Facultttt eines ihrer Mitglieder abordnet.
Ben Vorsitz mit entecheidender Stimme ftthrt der Rector.
§71.
Ant g&nzliche Befreiung von der Hooorarienentrichtung hat allein derjenige
dcutsche Studirende Auspruch, welcher seine wahre und voile Mittellosigkeit durch
ein von der einschlUgigen Districts-Polizei-Behorde in gehoriger Form ausgestelltes
') Auszug aus den Satzungen fur die Studirenden an den Koniglich Bayerischen
Univcrsitfiten (Erlangen, Miinchon und WQrzburg).
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Von den Honorarien und Gcbuhren.
257
Zeugniss beweisen und seine ei-stc Meldung duivh ein cmpfehlendes Gynmasial-
Absolntorium untcrstiitzen kaun.
Anf theilweise Befreiung von dm Honorarien haben dicjeuigen Anspruch,
welche zwar in beschrankten Verhaltnissen leben, aber denuoch nicht gunzlich
ohne Mittel sind.
Den Betrag des Nacblasses hat die Ilononuien-Commission zu bestimmcn.
§ 72.
Das erwiihntc Zeugniss soli onthalten:
1. Namen und Wohnort des Candidateu;
2. Stand oder Gewerbe seiner Eltern:
3. die Angabe, ob Vater oder Mutter oder beide gestorben sind;
4. die Zahl der lebenden Geschwister, uud ob sie versorgt sind oder nicht;
.r>. den Betrag des Vermogens der Eltern und des etwaigen sclbststandigen
Vermogens des Candidaten, sowie es aus amtlichen und gerichtlicheu
Acten und Urkunden oder sonst bekannt ist;
6. das Einkommen der Eltern aus Besoldnngen und die Nebenbezlige aus
andern Erwerbsquellen ;
7. den Betrag und die Qualitat der Steucrn, welche der Studirende oder
dessen Eltern jilhrlich zu eutrichten haben;
fc. den Betrag der Schulden entweder des Studireuden oder seiner beideu
Eltern;
9. die Quellen nnd Hilfsmittcl, durch welche sich der Candidat bisher er-
halten und seine Studieukosten bestritten hat, sowie den Betrag seines
aus diesen Quelleu fliessenden Einkoinmens.
Die Behorden, denen die Ausstelluug dieser Zeugnisse obliegt, sind an-
gewiesen, hierbei rait strenger Gewissenhaftigkeit zu verfahren und bei Ver-
meidung von Discipliuar-Einschreitung sich jeder ungenOgenden oder unwahren
Angabe zu enthalten.
§73.
Jede unvollstftndige, ausweichende oder unwahre Angabe in dem Zeugnisse
bewirkt die Abweisung des Studirenden mit seinem Gesuche und die Houo-
rarien-Commission ist verpflichtet, jenc Behorden, deren Zeugnisse in eiuer der
angegebeneu Beziehungen als mangelhaft befunden werden, dem k. Staatsministerium
des Innern fur Kirchen- und Schulangelegenheiten zur weitereu VerfUgung anzu-
zeigeu.
§ 74.
Unit die Honorarien-Commissiuu nUhere Aufsehliisse fiir wunscheiiswerth, so
wird der Hector als Vorstand dcrselbon den betrcflenden Studirenden persdulieh
vor sith rofeu, um Aufklftruugen von ihm zu begehren. Studirende, welche sich
hierbei eine Unwahrheit zu Schulden kommen lassen, sind mit eiuer Disciplinar-
strafe zu belegen.
Baumgart, Unirenit&U -Stipeodieo. 17
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258
Erlangcn.
§75.
Wer Tim Erlassung dor Honoraricn nicht iiachsueht, hat dieselbcn vor dcr
Iiifci iption an das Quilstorat der Universitfit zu entrichten. Die dartibcr er-
haltene Quittung hat er bei dcr Inscription vorzuzeigen.
Zuriickgabc entrichtcter Honorarieu tindet nar dann statt, wenn die Iinma-
tricolation verweigert wird.
§76.
Wer nm Erlassung dei Ilonorarien uachsucht, hat die obcn beraerkteu Xach-
weise spatestena acht Tage nach dem gesctzlichen Anfange des 8emesters dem
Universitats-Qnastor pcrsunlich zu ubergebeu oder einzuschicken. Wer diesc Frist
versanmt, hat keinen Ansprach aaf Berucksichtigung , insofernc er nicht unver-
schuldete Verhinderungsursachen nachzuweisen vermag.
§ 77.
Das Qurtstorat hat die eingegebenen Zeugnisse zu sammeln und sogleich
der Honorarien-Commission vorzulcgen, welche inuerhalb weiterer acht Tagc ihr
Gcschatt, vorbehaltlich bedingtcr Ausnahmen, znm Schluss zu bringeu hat.
§ 78.
Wer uni Erlassung der Honurarien uachsucht, kann auf die Vorlesungen
erst in8cribircn, wenu iiber sein Gesuch entschieden ist.
Das giltig befimdeue Zeugniss, weun es im Anfangc des Wintcrsemesters
eingercicht wordeu ist, befreit von der UonorarpHicht tilr das ganze lanfende
Studienjahr; wenn im Anfangc des Sommersemesters , nnr fur das laufende Se-
mester.
Nach Ablaut' der bemerkten Zeit muss die Fortdauer der Mittellosigkeit
amtlich bezeugt werdeu, weun der Studireude die Befreinng weiterhin an-
sprechen will.
Demnach hat jeder ganz oder thcilweise vou der UonorarpHicht bcfreitc
Ktudirende binnen der fur das folgende Semester in § 76 festgesetzten Frist sciu
Zeugniss bei dem Universitats-QnUstor vorzuzeigen.
§79.
Uegen die Ausspriiche der Ilonorarien Commission tindet weder von Seiten
der Lehrcr noch von Seiten der Studireudcn Henifung statt Audi ist keincm
Lehrer gcstattet, privatini Beireiung von der UonorarpHicht eintreteu zu lasscn.
§80.
Verzeichniss der von den Studirenden zu entrichtenden Ilonorarien.
Nach der Allcrhochsten Verorduung voin 7. November 1874.
1. Das Uonorar betriigt fttr jede wochentliche Vorlesungs-Stunde vier
Mark Reichswahrung.
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Von den Uonoraricn und Gebuhren.
259
2. Bei Collegien, welche dem Lehrer besondere Auslagen verursachen oder
mit denen regelmassig entweder eine Correctur schriftlicher Ausarbeitungen der
Studirenden oder Excursiouen verbunden sind, sowie bei Kliniken, bei experimen-
tellen oder deraonstrativen Collegien oder solchen, zu welchen sonst in der Kegel
raanuelle oder andere besondere Vorbereitnngen erforderlich sind, wird zu dem
Honorarbetrage fur die Vorlesungeu 6elbst nocb ein besonderer Honorarienbei-
schlag entrichtet, dessen Betrag je von dem betreffenden Lehrer selbst nach
billigcm Eimessen bestimmt wird und in keinem Falle den fur die Vorlesuug
selbst treffeuden Honorarienbetrag iibcrsteigen darf.
3. Das unter No. 1 nonnirte Honorar ist far jeden Doeenten obligatoriscb.
Es darf daher weder ein hoheres nocb ein geringeres Honorar in Ansatz ge-
bracbt werden.
Dem akademischen Senate wird indessen die Befugniss eingeriiumt, auf
Antrag einer Facultiit einzelnen Doeenten oder ancb einer ganzen Facultat aus
besonderen Grtlnden ausnahmsweise das Ansetzeu eines niedrigeren Ilonorar-
betrages zu gestatten.
§ »1.
Verzeichniss der von den Studirenden zu entrichtenden Gebuhren.
1. Imraatriculations-Gcbuhren 12 Mk. — Pf.
(einscblussig der den Studirenden zu behaudigenden Druck-
sachen, Statute n etc.).
2. Gebuhren fur das Schlusszeugniss 7 Mk. — Pf.
3. Gebuhren for ein Abgangszengniss (allgemeines Studien-
und Sittenzeugniss) 4 Mk. — Pf.
4. Sonstige Gebuhren:
a) fur ein einfaches Sittenzeugniss 1 Mk. — Pf.
b) fur ein Urlaubszeugniss — Mk. 50 Pf.
c) fflr eine Beglaubigung nach Mass des Umfangs des be-
glaubigten Docnmentes 40 bis 80 Pf.
d) fur eiue Citation — Mk. 40 Pf.
e) fill- ein Schreiben in Privataiigelegenheiten eines Stu-
direnden 1 Mk. 40 Pf.
Die vorgeschriebeuen Stempelgebtihren werden nocb besondere in An-
rechnung gebracht.
Fur ein Duplicat ist derselbe Betrag zu entrichten.
17*
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260
Freiburg.
Freiburg
I. Die akademischen Organe flir Leitung des Stipendienwesens
und deren Wirkungskreis.
A. Die Stiftungs- Commission.
Die Eiiichtung dieser Commission wurde (lurch Entschliessung (Jr. Ministe-
l iiuns drs Innern vom 23. December 1811 No. 4830 nngeordnet. Die Znsaminen-
setzung iiinl der Wirkungskreis derselben ergeben sieh aus der naihstehenden ,
von dem akademischen weiteren Consistorium untenn 10. Mttrz 1*14 beschlossenen
Instruction fQr die Studien- Stiftungs • Commission.
§ 1.
Diese Commission ist stiindig, nur dass von den zwci Profcs$oreii'\ aus
denen sic besteht, von drci zu drei Jahreu3) cincr oiler der andere per Turnuiii
(das erste Mai jedoch durchs Loos) austretcn, oder neu gewahlt') werden muss.
Hire Mitglieder konncn bei kciuer einzelnen Stiftung Executoren sein.
§ 2.
Diese Commission bildet eine Mittelstellc zwischen den Executoren, der
Yenvaltung und dem akademischen Consistorium.4) Dicsemnaeh werden ihr alio
Executorial-Beriehte znr Einsicht und den etwa nothigen Erinnernngen vor dem
Vortrag in Pleno zngestellt.
§ 3.
Sie hat die Obcraufsicht iiber die Yenvaltung, sie fuhrt die Gegensperre
der Casse und Capital briefe, sie sorct, dass alle Rechnnngen auf die bestitnmto
') Nach Staatsininistcrial - Entsehlies sung vom 21. Fcbruar 1838
No. 302 (mitgetheilt durch Erlass Gr. Ministeriums des Inncrn vom 4. April
1838 No. 30o2) muss von den zwci Mitgliedcrn der Commission jeweils eincr ein
Rechtsgelehrter, der andere ein Theologe sein.
*) Dimh Erlass (Jr. Ministeriums des Innern vom 17. December 1827
No. 12,932 wurde angeordnet, dass der Auftrag fur jeden Commissarius sechs .Tahre
zu dauern, und alle drei Jahre einc partielle Erncuerung der Commission ein-
zutreten habe.
3) Ein Erlass (J r. Mi uisteri urns des Innern vom I.April 1813 No. 1155
bestimmt iiber diese Wahl: Der jeweilige Prorcctor hat dieselbe zu gehOriger Zeit
dadurch einzuleiten, dass er die siimmtlirlien ordentlichen Professoren auffordert
binnen acbt Tagen in einem versehlossenen, jedoch mit Namonsaufscbrift vcrsehencu
Zettel ihre Stimme fur den neuen Commissarius an ibn abzugeben. Die so gcsamnieltea
Stiiumen sind sodann uneriiffnet dem Gr. Ministerium des Innern zur weiteren Priifuntr
eiuzuseuden. Der austretendc Conimissurius kann wieder gewahlt werden.
*) An dessen Stelle ist der akademisclie 8 en at getreten. Landesb. Verordnuug,
vom 23. September 1832 (Reg.-lil. L1V 439).
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i
Die akademischen Organe fur Leitung des Stipcndienwesens. 2(51
Zeit1) gestellt werden, sie wohnt der von den Execntorcn vorzunehmenden Abhftr
bei. Diese Abhor und dam it vcrbundene Revision der Rechnnngen muss nach
der in der hoehsten Verordnung vom 22. October 1813 (Ministeriuin des Innern
IT. Depart. No. 253 und 254) enthaltenen Vorschrift gescheben.
§ 4.
Sie durchgeht and priift die Capitalbriefe. berichtigt die fehlerhaften, kiindet
den schleehten Zinszahlern ant*,- sorgt fQi die Wicdcranlegung des heimbezahlten.
§ 5.
Sie erhalt am Ende eines jeden quartals von der Verwaltung einen Status
nml referirt iiber solchen an das Consistorium.
§ 6.
Sie bestimmt, welches (J eld in die Hanptcasse gelogt werden soli, sturzt
nach abgehiirten Kechnnngen jahrlich die Casse, und kann dieses /u jeder /( it
thiin, wenn sic Veranlassnng dazu lindet,
§ 7.
Sie priift die Ausstands-Verzeichnisse , welche von ilea Sclinldnern als an-
erkannt bescheinigt sein uiiissen.
§ 8-
Sie macht Vorschlage zn Verbesserangcn, stollt die Gebrechen ab, und er-
stattet jahrlich einen Hanptbericht, worin der Zustand sammtlicher Stiftungen
ilargestellt ist
§ 0.
Sie entwirft die Berichte (Iber die Anspruehe der Stipendienbewcrber ans
dem Reehtc der Anverwandtschaft oder des Ortes u. s. w.,-) welche mit einem
Beiberieht von dem Prorector und dcm akademischen ('nnsistorimii zur Beschlnss-
fassnng an das hohe Ministeriuin einzusenden sind.3)
*) Als solchc ist, an Stelle der von den Stiftern sclbst sehr verschieden be.>tininiten
Terniine, fur alle Stiftungen der letzte Tag d<>s Mai fe>tge.setzt wordcn.
2) Die.se Berichte (s. g. Vorberichtc) werden ^efertigt bevor di<* Executoren
und bezw. Collatoren ihre Bcschliisse iiber die Bewerbungen uni Stipendien fas.sm.
Die gedacbtcn Beschlfisse werden sodann mit Bcibeiicht der Stiftungs-Commission dem
akademischen Senate vorgelegt (§ 2).
3) Die vorbehaltene Entsehliessung des Gr. Ministeriums des Innern iiber Be-
st&tigung der von den akademischen Behorden zu verlcihenden Stipendien war s. Zt.
den Curatorcn der Universitfit Uberlassen worden (s. Minist.-Erla.ss vom 7. Juni 1821
No. 1444) unddurch S taats mi nisterial-Entseh lies sung vom 1. December 1851
No. 1 902 (luitgetheilt durch Erlass Gr. Ministeriums des Innern vom 5. December 1851
No. 1(5,535) wurde genehmigt, dass dieses Bcstatiguugsreeht, so lange die Stelle de.s
Curators an der Universitfit nicht besctzt sein wird, jeweils von dem akademischen
Senate ausgeiibt werde.
262
Freiburg.
§ 10.
Diese Commission wird verantwortlich fur alle Xachtheile, welche durch
nnterlassene Beoabaclitung Hirer Oblicgenhciten entstehen, and zwar nacb dem in
oben erwahntcm Ministerial-Erlass No. 253 nud 254 bestimmtcn Haass und Weise.')
§ n.
Ueberbaupt hat die Commission alle in Stiftnngssachen bereits ergangeuen
oder noch kiinftig ergehenden Verordnuugen, soweit sie in ihren Wirkungskreis
einschlagen, in piinktlicben Vollzug zn sctzen oder liber deren Vollziehung sorg-
faltig zn wacben. Zn welcbem Eude aUe solehe Verordnungeii abschriltlich iu
der Stiftungs-Canzlei beizulegeu siud.
§ 12.
Insbesondere aber soli die Commission diejenigen Anordnuugen sich gegen-
wartig halten, welche iu den beideu, mit gleichem Datum und Nummcr, namlich
23. September 1811 No. 4830, versehenen hohen Hinisterial-Rescripten iiber die
Amtsfuhruug des Verwalters und iiber die von deroselben zu stellenden Rechnungen
enthalteu, und dieser Instruction in Abschrift beigebogen sind.-)
B. Die Stfftungs-Executoren und Collatoren.
I. Berufung der Execntoren und Collatoren.
Die Executoren werden, soweit nicht durch die Stiftungs-Urkundcn die-
selben ein fur allemal bestimmt sind3) oder deren Wahl einer Facultat vor-
bebalten ist,4) durch die Plenarversammlung gew&hlt. Diese hat sich dabei
in einigen Fallen an die stiftnngsgemfiss bezeichnete Facultat zu halten,5) im
') Der bezeichnete Erlass macht die Stiftungs-Commission fur rein zuf&Uigeu
Verlust und Nacbtheil cben ko wenig verautwortlich, als fur solche Betrugereien und
Beschadigungeu, welche mit der sorgffiltigen Aufsicht iiberhaupt und mit Beobachtung
der bestimmt vorgeschriebenen Manipulation insbesouderu gleichwohl nicht sollten ver-
hindert werden konnen. Fiir Schaden, der aus Verschulden des Verwalters entetcht.
ibt die Commission in subsidium tenent
2) Die erheblichen Yorschriften uber die Amtsfuhrung des Verwalters s. in
Abschn. I. C.
3) Die Stiftungs-Urkundcn bcrufen theils cine bestimmte Facult&t (deren sSmrut
liche Mitglicder), theils die Decane, theils besonders bezeiebnete Profcssoren (mcfet
die primarios oder seniores bestimmter Facultaten) oder anderc Personen (Mitglieder
von Gemeinde-Collegien, Familien-Aelteste u. dgl.). An die Stelle der ^primarii- sind
seit Aufbebung des Primariats die „Seniorcn" getreten. Als Senior „dcr heiligen Scbrift"
gilt der Senior der theologiscbcn Facultat und als Senior „der geistlichen Kecbte*
der alteste Ordinarius des Kirchenrechta in der .luristenfacultfit. Tritt ein soldier
Executor aus seiner Stellung au*, so wird die Executorie dem stiftungsgemSssen
Nachfolger durch Senatsbeschluss fonnlich zugewiescn.
*) So bei: Uoffer, Mock-Hermann, Perleb, Schrecke nf uchs.
*) So bei: Collegium pacis, Grieshaber, Kerer, Kurser, Landcckli,
Meriau, Ncuburger, Schmauss, Schrec kenfuchs, Tegginger und Vogt
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Die Stiftungs-Exccutoren und Gollatoren.
2(»a
TTebrigen steht ihr die Wahl aus alien Facultaten frei, jedoch solleu auch hierbei
niemals far eine Stiftuug mehrere Executoren aus dersclben FacultAt gcwahlt werden.
Sowohl die Berufung darch stiftungsgema'sse Bestimmung als auch die durch
Wahl wfihrt flir die gauze Dauer der Activit&t des Executors in seinem Dienste.
Im Falle einer nnr knrzen vorttbergehenden Verhinderung eines Executors
wird derselbe durch den jeweiligen Prorector vertreten; findet dagegen eine lUuger
andauernde Verhinderung statt, so wird von dem akademischen Senate flir die
Paner der Verhinderung ein provisorisclier Executor ernannt. Wenn ein Executor
in die Stiftungs-Commission eintritt nnd dadurch die Fahigkeit verliert, die ihm
iibertragenen Executorien zu verwalten (§ 1 d. Instruct, f. d. Stift.-C.), so gchen
die Seniorats -Executorien desselbcn provisorisch auf den Subsenior und wcnn
nothig auf den naclist altesten Professor der betreffenden Facultat ttber, wogegen
andere Executorien sofort definitiv an Andere vergeben werden.
Soweit die Collatoren nicht durch die Stiftungs-Urkunden bestimmt sind, ')
istder akademische Sen at (als Vertreter der Universitat) Collator.
II. Wlrkungskreis der Execotoren nnd Gollatoren.
Die Collatoren haben nur fiber die Verleihung der als erledigt
ansgeschriebenen Stipendien zu beschliesseo. Die dcsfallsige Beschluss-
fassung erfolgt
I. wo der akademische Sen at Collator ist, von diesem nach vorgfingigen
Antragen der Executoren, welche diese auf Grund der Bewerbungen, sowie des
daruber erstatteten Vorberichts der Stiftungs-Commission, und wo Prfisentations-
Rechte bestehen, zugleich mit Berficksichtigung der .rechtzeitig eiogekommenen
Praseutatiouen stellen, —
II. wo dagegen andere Person en zu Collatoren bestimmt sind (seien
dieselbcn zugleich die Executoren oder davon verschiedene Personen), von diesen
unmittelbar auf Grund der unter I. bezeichneten Materialien; die BeschlUsse
dieser Collatoren unterliegen sodann noch der Bestatigung darch den akademischen
Senat.1) Abweichend hievon verleiht bei Ens der Herr Erzbischof von Freiburg
auf den Vorschlag der Executoren, welcher demselben durch den Senat vorgelegt
wird, seine Verleihung unterliegt einer Bestatigung des Senates nicht.
') Die Stiftungs-Urkunden berufen zu Collatoren: thcils die Executoren (in den
Stiftungen: Baader-Weinbergcr, Bollao, Brisgoikus, Math. Cassian, Collegium pacts bei
Verleihungen an Vcrwandtc, Faber, Hfinlin, Helbling, Hbizlin, Kublin, Landeckb, LOffler,
Lorich, Mantz, Mechel, Gallus, Miiller, Munch und Uosmann), thcils andere besonders
bczeichncte Personen (so fur Battmann: die vier Decane, Collegium pacis bei freicr
Verleihung: die vier Decane mit dem theol. Prodecan', Ens: den Herrn Erzbischof
von Freiburg, Kerer oder Sapicnz: die vier Decane und den Director des hiesigen
Gymnasiums), theils cndlich eine Facultfit (Mock- Hermann: medicinische Facultat).
Wo Decane zu Collatoren berufen sind, haben nach Erlass des akademischen
Senates vom 28. Mai 1834 No. 172 diejenigen mitzuwirken, welche zur Zeit der
Beschlusbfassung uber eine Verleihung Decane sind und nicht diejenigen,
welche zur Zeit der Ausschreibung des zu verleihenden Stipcndiums das Decanat
verwaltet haben.
2) § 9 d. Instruction fur die Stiftungs-Commission (Absch. I. A.)
264
Freiburg.
Hierzu ist noch zu bemerken:
1. Gegenuber den Prasentationen dcr stiftungsgemass hierzu bernfenen
Personen und BehOrden haben die Collatoren lediglich zu prQfeu, ob der Prasen-
tirte die stiftungsgemassen Voraussetzuugen fiir deu Stipendiengenuss beeitzt oder
nicht; wird danach die Presentation fUr unbegrlindet befnnden, so beschrankt
sich das Recht der Collatoren darauf, dieselbe zuruckzuweisen und eine andere
zn fordern (s. Erlass Gr. Minist. des Innem vom 21. Juli 1826 No. 8663, die
Execution des Tegginger'schen Stipendiums betr.). Demgemass sind, wo Prflsen-
tations-Rechte besteben, die Collatoren nur dann berecbtigt, das Stipendium selbst-
standig zu verleihen, wenn eine Presentation nicht oder nicht rechtzeitig ein-
gekommeu ist.
2. Der akademische Senat ist als Collator an die Antrage der Executoren
nicht gebuuden und es hat das Gr. MinLsterium des Innem durch Erlass vom
12. Mai 1852 No. 3720, die Verleihung eines Schreckenfuchsischen Mftdchen-
Stipendium8 betr., ausdrucklich ausgesprochen, dass den einzelnen Stiftungs-Execu-
toren ein Recht des Recurses gegen die Verleihung von Seiten des Senates
nicht zustehe.
Ueber alle anderen Fragen, welche den Genuss der Stipendien
hctreffen,') stellen ansschliesslich die Executoren auf Grund der desfallsigen
Gesuche und Vorberichte der Stiftungs-Conimission Antrage an den akademischen
Scnat, welcher dariiber beschliesst.
Abgeseheu von den bisher erwahnten Antragen ttber den Stipendiengenuss
liegt den Executoren uoch ob:
1. Die Unterzeichuung der ihnen von den Stipendiaten personlich vor-
zulegenden vierteljahrigeu Stipendien-Amveisungeu, nachdem sie die ihnen glcich-
zeitig zu ubergebenden ZeugnUsc gepruft und gefunden haben, dass die Stipen-
diaten ihren stiftungsmassigen Verpflichtnngen nachgekommen sind;
2. die jahrliche Abhor und Revision der Stiftuugs-Reclinungen.
Die Beschlnssfassungen iiber Verleihung ausgeschr iebener
Stipendien hnden auf Grund persOnlicher Collegialberathung in Gegenwart
eines Stiftungs Commissars statt, zu welcher die Collatoren, bezw. da wo die
Executoren desfallsige Antrage an den Senat zu stellen haben, diese von der
Stiftnngs-Commission mit dem AnfUgeu eingeladen werdeu, dass die Aeten zu ihrer
Einsicht vorher in der Syndicats-Canzlei bereit liegen. Das Ergebniss der Be-
rathung wird von einera der Collatoren bezw. Executoren zu den Actcn bemerkt
und von samrotlichen uuterzeichnet, und sodann mit Bericht der Stiftungs-Commission
') Hierzu gchOren namentlich: Die Weiterverleihung des an cinen Gymnasiastcu
vergebenen Stipendiums fiir das Universitiits-Studium, die Vcrlangeruug des Genusses
fur das Gymnasial- oder UniversitSts Studium, die Sistirung und bezw. Kntzichung d«\s
Genusses wegen Nichterfullung der stiftungsmassigen Verbindlichkeiten Seitens des
Stipendiaten, die Sistirung des Genusses mit Vorbehalt des Wicdereintritts in densclben
fur eioen sp&teren Zeitpunkt und die Hewilligung sog. einmaliger Unterstiitzuugen
oder cinzelner Quoten ana Uebcrschiissou. Wegen der GrundsStze, wouach uber diese
Frageu zu besehliessen ist, s. die Abschn. II. B. C. u. E. u. III. — Wegen der Ent-
schliessung iiber die Gesuche urn Bewilligung des Stipendiums fur das sog. prac-
tice he Jahr s. d. Abschn. II. D. Ziff. 8 u. Note.
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Die Stiftungs-Verwaltung.
dem akademischen Senate vorgelegt. Vgl. die Senats-Erlasse voin 3. Februar
1853 No 1454 und 7. .Tanuar 1856 No. 1719.
Die anderweiten Beschlnssfassungen der Executoren werden durch schrift-
liche Abstiramungen auf den circulirenden Vorbericht der Stiftungs-Commission ge-
fasst ond hierauf durcb diese dem akademischen Senate vorgelegt.
C. Die Stiftungs-Verwaltung.
Der Beamte dieser Verwaltung (der Studien-Stiftungs-Verwalter) wird auf
Vorschlag der akademischen Behorden (Stiftungs Commission und Senat) durch Gr.
Staatsministerium ernannt
Der Aufwand fur die Verwaltung (wozu insbesondere die Besoldung des
Verwalters, der Gehalt seines Gehilfen und der Stiftungs-Commisstti-e gehoren)
wird ans den Mitteln der einzelnen Stiftungen in der Weise bestritten, dass die-
selben nacli Verha\tniss ihres Vermogensstandes dazu beizutragen haben.
Die Aufgabe der Stiftungs-Verwaltung umfasst:
1. Die Verwaltung des Vermogens der Stiftungen und Rechnungsstellung
darUber unter Aufsicht der Stiftungs-Commissiou und der Executoren, nach Mnss-
gabe der Verwaltungs-lnstruction nnd vorbehaltlich der Superrevision der Rech-
nungen durch Gr. Oberrechnungskammer,
2. die Auszalilung der Stipendien.
Zu 1. Von den die Verwaltung nebst Rechnungstellung und die
Aufsicht betreffenden Normen werden folgende, weil deren Kenntniss auch fur
die Executoren von Interesse, hervorgehoben :
a. Die vom Gr. Ministerium des Innern unterm 3. .Tuli 1 808 er-
lassene (neue) Instruction fur das Rechnungswesen der Studien-Stif-
tongsfonds der Universitat Freiburg.
1. Fiir das Rechnungswesen der Studien-Stiftungsfonds der Universitat Frei-
burg ist ein bestimmtes Rubrikenschema massgebend.
Ausserdem kommen bei der Buchfiihrung neben den allgemeinen Vorschriften
— Verorduung Gr. Finanzministeriums v. 29. November 1«62 iiber das Cassen- und
Rcchnnngswesen der Staatsverrechnungen — folgende Bcstimmungen zur Anwendung.
2. Eb werden zweierlei Cassen -Tagebiicher gefuhrt, nUmlich ein gc-
meinschaftliches for s&mmtliche Fonds und ein specielles fur jeden einzelnen Fonds.
3. Das geme inschaftliche Cassen-Tagebnch enthaltzwei Spalten fur
die Einnahmen und zwei Spalten fUr die Ausgaben. In dasselbe werden sammt-
liche Einnahmen und Ausgaben, nnd zwar die gemeinschaftliehen in die fur diese
bestimmten und die speciellen in die andern Spalten der Zeitfolge nach eiuge-
tragen. Bei den speciellen Einnahmen und Ausgaben werden die Fonds, denen
sie angehoren, innerhalb Linie bezeichnet.
Bei den Monats-Abschlttssen uud beim Jahres-Abschlusse werden die Ergeb-
nisse beider Spalten der Einnahmen und beider Spalten der Ausgaben beigezogen.
4. In die nach Ziff. 2 fur die einzelnen Fonds zu fuhrenden speciellen
Cassen-Tagebiicher werden die dem betreffenden Fonds allein znkommenden
Einnalimen und Ansgaben aus dem gemeinschaftliehen Cassen-Tagebnch allmonat-
Hch Ubertragen.
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206
Freiburg.
Ferner wird in jedes specielle Tagebnch der Antheil des betreffenden Fonds
an den geraeinschaftlicheu Einnahraen nnd Ausgaben, wie er Rich nach einer am
Schlusse des Rechnungsjahres aufzustellenden Repartition crgiebt, aufgenommen
Die Speeial-Tagebttcher werden gleichfalls monatlick abgcschlossen ; anch
werden die Monats-Abschliisse am Schlusse des Rechnnngsjalires zusamnicnge&tellt
5. Femer ist am Schlusse des Rechnnngsjalires eine Zusammenstellung der
Jahrcsabscblusse der speciellen Tagebucher zn fertigen und dem allgemeinen
Casseu-Tagebuch anzaschliessen. Die Gesammtsmnme der Kinnahmen und der Aus-
gaben, welche sich bei dieser Zusammenstellung ergiebt, muss mit den Gesamnit-
snmmen im Jahres-Abschluss des allgemeinen Oassen-Tagebuchs Obereinstimmen.
6. E8 wird fiir sammtliche Fonds eine gcmeinschaftliche und fUr jeden
derselben eine besondere Rechnung gefuhrt
7. Die gemeinschaftliche Rechnung enthalt:
a. Den gemeinschaftlichen Vorbericht, welcher bisher in dem sog. Journal
der gemeinschaftlichen Einnahmen und Ausgaben vorgetragen war,
b. den Massstab fiir die Vertheilung der gemeinschaftlichen Einnahmen nnd
Ausgaben auf die einzelnen Fonds,
c. in der Einnahme:
1. die Capital- und Terminforderungen sammtlicher Stiftungen nnd der
daraus fliessenden Zin9en, jedoch nicht getrennt nach den ein-
zelnen Fonds, sondern nnr unter Angabe der Gefallorte nnd
Schuldner in alphabetischer Reihenfolge, demgemfiss kUnftig auch die
bei Zwangs-Versteigerungen erkauftcn G liter und deren Ertrag.
Der derzeitige Besitz einzelner Fonds an Grundstiicken,
Staatspapiercn und Guthaben auf Handscheine bleibt ans
der gemeinschaftlichen Rechnung ausgeschlossen.
2. Den Erlos aus Stiftungs-Urknndenbuchern.
3. Alle son8tigen einem bestimmten Fonds nicht zustehenden Einnahmen.
d. In der Ausgabe:
1. die st&ndigen Beitrage zur UnivereitfitsCasse,
2. den gemeinschaftlichen Verwaltungs-Aufwand,
3. die seither von der Stiftnng Sapienz geleisteten Vorschtisse von Be-
treibungskosten,
4. alle 8onstigen Ausgaben, welche bestimmten Fonds nicht zur Last fallen.
8. Neben der gemeinschaftlichen Rechnung fQr sammtliche Fonds win! fur
jeden einzelneu Fonds eine specielle Rechnung gefuhrt
In diesen besondereu Rechuungen erscheinen die nicht zur Gemeinscbaft
gehorigen Vermogens-Bestandtheile (7. c. 1 a. Schlusse) des beziiglichen Fonds mit
ihren Renten, sodann die sonstigen speciellen Einuahmen und die speciellen Ans-
gaben des Fonds, endlich die Antheile an den gemeinschaftlichen Einnahmen nnd
Ausgaben. Femer enthalten sie ihre besonderen Vorberichte, Hauptabschliisse und
Vermogensnachweise: auch werden ilinen die den Fonds ausschliesslich betreffendcn
Rechuuugsbelege angeschlosseu.
b. Erlass des akademischen Senates v. 9. December 1860,
No. 1859, das Rechnungswesen der akademischen Stiftungen, insbesondere die
Einfrihmng einer gemeinschaftlichen Rechnung fur dieselben betr.
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Die Stiftungs-Vorwaliung.
267
Da im laufenden Jahre erstmals eine allgemeine Rechnung fnr s&mratliche
Stiftnngen angelegt ist und die Obligationen aller Stiftnngen vereinigt sind, so dass
jetzt anch aHjahrlich eine allgemeine Revision derselbcn stattfinden muss, so hat
die akadeniische Plenar-Versammlnng lant Protocoll vom 28. Mai 1809 beschlossen :
1 . die jeweiligen Decane der vier Facnltaten za beauftragen , bei dem
genannten Revisionsgesclmfte mitzuwirken rait der Bestimmnng, dass in dem Falle,
dass ein Decan noch keine Executorie verwaltet hat, oder weun einer der aka-
demischen Stiftungs-Commissarc Decan ist, der Prodecan der betr. Facultat ein-
zutreten habe:
2. die externen Executoren einznladen. aus ihrer Mitte ein Mitglied znr
standigen Theilnahme an dent Revisionsgeschafte zn w.thlen oder dazu eincn
Wechsel der Einzelnen zn bestimmen.
Zu 2 haben sich nnterm 5. d. M. die vereammelten externen Execntoren
dahin geeinigt:
1. dags ihrerseits an der jahrlichen Rechnnngspriifung abwechselnd je zwei
Mitglieder theilnehmen,
2. dass solches in folgender Reihcnfolge zn geschehen habe:
erstes Jahr: der jeweilige MUnsterpfarr-Rector nnd der jeweilige
erste Burgermeister der Stadt Freibnrg,
zweites Jahr: der dienstalteste Gemeinderath der Stadt Freibnrg
nnd der Familienalteste der Stiftnng Helbling;
drittes Jahr: in Vertretung des Burgerraeisters von Altbreisach
der erste Burgermeister der Stadt Freiburg nnd der jeweilige Univer-
sit&ts-Syndicus.
3. In Verhinderungsf&llen soil die Stiftungs-Commission aus der Zahl der
tibrigen Execntoren die Stellvertreter zu berufen haben.
4. Diese Bestimmnngen sollen, bis Anderes von den Executoren vereinbart
wird, Geltung haben.
Diese Beschliisse der externen Executoren erhalten hiermit die Bestatigung
des Senats und wild hiervon die Stiftungs-Commisaion zur Auordnung des Weite-
ren benachrichtigt.
c. Zur Beaufsichtiguug der Verwaltung der einzelnen Fonds dient die
Abhor nnd Revision der (speciellen) Fondsrechnungen durch die betreffenden Exe-
cutoren. Zur Vornahme derselben werden die sammtlichen Executoren jedcr Stif-
tnng durch die Verwaltung jeweils zusammen in die Stiftungs-Canzlei eingeladen,
wo sie das C4eschaft in Gegenwart eines Stiftungs-Commissttrs erledigen. Die Re-
vision hat sich, seitdem die Priifung der Rechnnngen durch die Oberrechnungs-
kamraer ins Leben getreten ist, nicht mehr wie die Ministerial-Verordnung vom
22. October 1813 (s. Instruction fur die Stiftungs-Commissftre § 3) voraussetzt,
anf die „niaterialia* nnd den „calculum", sondern nur noch auf erstere zn er-
strecken; dabei ist insbesoudere zu prtifen, ob die Betreibung der Restitutions-
Verbindlichkeiten ordnungsmassig erfolgt und beziiglich derjenigen Stiftnngen, welche
eigene Obligationen und Werthpapiere besitzen , der Sturz derselben vorzunehmen.
d. Die Decreturen anlangend bestimint:
ein Erlass des Ministeriums des Inneru v. 25. October 1824
Nr. 12,500, einen Verlust der Barzischen Stiftnng in der Gant des Stubenwirths
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2BS
Freiburg.
Drach betr., dass zur A bhangs- Verrechnung von Einnahmeposten, welche un-
zweifelhaft und obne Hoffnung eiues Ersatzes durch Uegressklagen in Concurs? n
verloren gehen, der Stiftungs-Commission bis 25 fl., dein academischen Consistorinui
(Senat) bis 50 fl die Legitimation ertbeilt werde;
ein Erlass desselben Ministeriums v. 20. April 1854 Nr. 5938.
man genehmige, dass die Kosten fur Reparaturen der zum Vernibgen dortiger
academischer Stiftungen gehorigen Gebaude bis zum Betrage von 10 Gulden von
der Stiftungs-Commission, und jene fiber 10 fl. bis zn 50 fl. emschl. von dem Senat
der Universitat obne wcitere Ermachtigurg auf die Ktiftungs-Casse angewiesen werden.
Zu 2. Die Auszahlung der vierteljahrig fitlligen Quoten der ver-
liehenen Stipendien erfolgeu jeweils nur auf Vorlage von Anweisungen, welche
von den Stiftungs-Commissfiren und dem Ephorat ausgestellt sind und die urkundliche
Erklarung sammtlicher Exeeutoreu der betr. Stiftung oder ihrer Stellvertreter eut-
balten, dasa der Stipendiat seinen stiftungsgcmassen Verpflichtungen gcniigt hat.
Ausserdeni kommen aber noch folgendc besondcre Verhaltnissc in lletracht :
a. Da wo nach der Verleihungs-Verfugung eine ordentliche Restitution s •
l>f li c h t zn erfiillen ist (s. Abscbn. 11. E.), wird die Zahlung der ersten und
let/ten Quote nur geleistet, nachdem der Stipendiat jeweils einen Revers ausge-
stellt baben wirdt wodurch die Stiftungs-Vcrwaltung die erforderlichen Mittel fQr
Durchfiibrung eincr s. Z. etwa nothig fallenden gerichtlicben Betreibung erlangt.')
1) Dermaligc Fornmlare: 1) Revers, wclcher bei Erhcbung der ersteu Quote
auszustellcn ist:
Vermoge Beschlusses des akademischen Senates zu Freiburg vom
IS . . Nr. . . . wurde mir dem t nterzeiehneteu aus der Stiftung
ein Stipendium von jahrlicb, mit dem 15 18 . . anfangend,
unter der ausdrficklichen Bediugung verliehen, dass ieh von dem Genosseneii
zu ersetzen schuldig sein soil, wenn ich (NB. nnicht in den geist-
lichcn Stand treten sollte" oder „restitutionsfahig werde").
Indem ich dicse Verbindlicbkeit biermit anerkenne, versprecbe ieh dieselbe
unweigerlicli und zwar uaeb Massgabe des Statut.s iiber die Ersutzlcistungcn fiir
genossene akadeniische Stipendien, welches der akademisehe Senat in Gemasshcit
des vom GrossherzogUehem Ministerium des Inuern unterm 22. August 1801
genehmigten Beschlusses der akademischen Plenar-Versammlung vom 7. Februar
am 0. September desselben Jahres erlasstn hat, zu erfiillen und alle durch uu
gerechtfertigte Verz6gerung entstehenden Kosten zu tragen.
Fiir den Fall, dass wegen mciner Verbindlicbkeit Klago eihobeu wurde
und ich mich zu der Zeit, wo dies geschiihe, ausserhalh des Grossherzogthums
aufhalten sollte, wiihle ich Freiburg als Wolmsitz zum Vollzug fur die Verbiud-
liclikeit im Sinnc des L.K.S. 111.
Freiburg, den 18 . .
2) Uevers, welcher bei Erhcbung der letzten Quote auszustcllcn ist :
Ich beseheinige, al* Stipendium aus der Stiftung fur die
Zeit vom bis zusammen
empfangeu zu haben, so dass die dereinst von mir zu restituirendc
Summe betragt und verspreche wiederholt
getreuliche Erfullung meincr Ersatzpflicht.
Freiburg, deu IS . .
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T»tr Stipendimigeuus.s.
h. Ilcber die Leistnng von Zahlungen an noeh iniuderjahrige Stipen-
«liaten sprieht dcr Erlass Gr. Ministeriums des Iiiuern v. 19. April 1851
Nr. 9071, den Reehnungsbcscheid iiber die Weydenkellersche Stipendien-Stiftnng
pro 1848/49 betr., aus: Die Frago anlangend. ob ein minderjahriger Stipen-
diat fur sich allein Ubcr den Empfang seines Stipendinms giltig qnittiren konne,
so mussen wir solche riicksichtlich derjenigen Sripendiatcn, welche das Alter der
Vollmiindigkeit erreicht, welche mithin das 16. Jabr zuriickgelegt haben, naeh
L.K 8. 1124b unbedingt bejaheu, da aus der denselben verliehenen Recktsfahig-
keit, alle fur ihren Bemf nud Unterhalt geeigneten Vertrftge zu schliessen, also
sHbst hierher gehorige Verbiudlirhkeiten einzngeben . uuzweifelhaft auch die Be-
tl'thigung folgt, fur Unterhaltskostenbeitriige zu quittiron. Dagegeu siud Beschei-
niguugen von Stipendiaten , welche die Vollmiindigkeit nocb nicht erlangt
haben, nicht geniigend, sondern es muss entweder der Vater oder der Vor-
muud, wenn solche nicht etwa einen Bevollmachtigten dafQr anfstellen, die Sti-
pendienzahlungen bescheinigen.
Aus den hierin entwickelten Griiudeu wird auch beztfglich der uuter a. er-
wi\hnten Reverse gefordert, dass wenn bei deren Ausstcllung der Stipendiat noch
nicht vollmundig ist, der Vater (oder Vormnnd) seine Genekmigung der Erkliirung
des Sohnes (bezw. Miindels) beifiige.
II. Der Stipendiengenuss. '
A. Die Bekanntmachung der erledigten Stipendienpl&tze behufs
der Bewerbung.
Die Bekanntmachung dcr erledigten Stipcndienplatze erfolgt jeweils bei
Ih'ginn des Wintersem esters (Ende October oder Anfang November) und des
Sommersemesters (Ende April oder Anfang Mai).
Die regclmiissige Form der Bekanntmachung besteht in eiuer offent-
lichen gemeinsamen Ausschreibung sammtlicher zur Zeit derselben erledigter Sti-
pendienplatze in einer hiesigen Zeituug.
Ausserdem werden be sonde r e Be naeh rich tigungen gegeben wegen der
Erledigung in den Stiftungen:
Braun — an das Scbultheissenamt zu Kirchen am Neckar (Wiirttemberg),
Eliner — dem Gemeinderath in MOsskirch,
Faber — dem Gemeinderath iStadtrathe) dahier.
Fattlin (wenn eines der Stipeudien, woranf Verwaudte Vorzugsrecht ge-
niessen, erlcdigt ist) — der l'raseutations-l'om mission des Fattliuschen
Stipendinms in Trochteltingen (Ilohenzollern),
1 1 ft ii 1 in — dem Freiherrl. von llornsteinsehcii Rentamt in Orsenh;uiseu
(Kon. Wuittemb. ( meramt Lauphcim),
Hagmann — dem katholischen Pfarramt zu llohenthengen (Kon. Wiirttemb.
Oberamt Saulgau),
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270
Freiburg.
Holzlin — dcm kathulischcn Pfarramt Schonau (im Wiesenthal),
Huudt — dem katholischen Pfarramt Frickingen (Bezirksamt Ueberlingen)
mit dem Anfiigen, dass nach den Verwandtcn Jttnglinge aus den
Orteu Frickingen, Lellwaugen nnd Obersiggingcn (Grafschaft Heiligen-
berg) berufen sind.
Landeckh — wegen der Platze for Angehttrige des Frickthals, von
Molinbach und Rheinfelden, dem Erziehungs-Director des Kantons
Aargau in Aarau, — wegen des Platzes fiir einen Angehiirigen der
Landschaft Rheinthal dem Bezirksamt Sackingen, — wegen des
Platees fur Bewerber aus Breisach, dem Gemeinderath daselbst, —
wegen des Platzes fiir einen Freiburger, dem Gemeinderath (Stadt-
rath) dahier, — und wegen des Platzes fur einen Angehbrigen von
Krotzingen, dem Gemeinderath daselbst.
Metzler — dem Stadtmagistrat in Feldkirch (Vorarlberg),
Schmanss — dem Vorstand des Jesuiten-Collegiums in Innsbruck (Tirol),
Tegginger — dem Gemeinderath in Radolfzcll,
Xeuburger — dem Stadt-Magistrat von Hall im Innthal (Tirol).
B. Die Vorau88etzungen des Stipendiengenusses, die Bewerbungen urn
Stipendien und deren Verleihung.
I. Die Voraussetzungen des Stipendiengenusses aulangend, woruber
bezuglich der einzelnen Stiftungen die Stiftungs-Urkunden Aufschluss geben, sind
lolgendc allgeraeine Bemcrkungen zu machen.
1. Die Vorzugsberechtigungen beruhen fast ausschliesslich auf ver-
wandtschaftlicher oder schw&gerschaftlicher Verbindung mit dem Stifter
(Vorrecht jure sanguinis) oder der Zugehorigkeit zu einer bestimmten
Oertlichkeit (Ort, Bezirk, Land — Vorrecht jure loci). — Die Vorzugs-
berechtigungen, welche in deu Stiftungen Babst, Faller, Feucht, Hanlin, Ilening,
Huober, Khurtz, Landeckh, Mock-llermann, Schreckenfuchs, Setrich und des
Collegium pads ^sog. Ueberrheinische Stiftungen) Verwandten der Stifter und
Ortsangehorigen aus Gebieten der linken Rheinseite eingeraumt waren, mussten
in Folge des § 37 des R.-D.-H. Schl., nebst den darauf bezuglichcn Prfisentations-
rechten, fiir erloschen erachtet werden. Die Wiedergewinnung von Elsass-Lothringen
fur Deutschland hat aber den akademischen BehOrden Anlass gegeben die Wieder-
bertlcksichtigung der gedachten Vorzugsberechtigungen in Anregung zu bringeu
und es erfolgte auf die desfallsigen Antrage ein
Eriass Gr. Ministeriums des Innern v. 7. December 1872 Nr. 22,383,
die Ueberrheinischen Stipcndien-Stiftungen betreffend, welcher besagt:
Dem Senat der Universitftt Freiburg wird bezQglich auf deu Bericht voin
16. October 1. J. Nr. 984 erbffnet:
Se. Kotiigl. lloheit haben nach hochster Entschliessung aus Grossherzog-
lichem Staatsministerium votn 5. 1. M. Nr. 2429 gnadigst zu geuehmigen geruht,
dass bei Vergebung von Stipendien aus den Ueberschussen der an der Freiburger
Hochschule befindlichen Stiftungen von Babst, Faller, Feucht, Hanlin, Ileninc,
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Dei Stipendicngcnuss.
271
iluuber, Khurtz, Laudcckh, Mock-Hermann , 8chreckenfuchs, Setrich mid des
Collegium Paris die daselbst studirenden Angehorigen linksrlieinischer Familicn
and Orte, wclche vor dem R.-D.-H.-Schl vom 25. Febrnar 1803 stil'tnngsgcmass
genussberechtigt waren, unter thunlichster Berucksichtigung der ehemaligeu
Stiftungsbestimmungen, mit Ansschluss der aaf die Collator bezttglichen , vor-
zugsweise bedacht werden, soweit dies ohue Beeintrftchtigung der den obigen
Stiftungen fur allgeraeine Universitatszwecke auferlegten Priicipual-Beitrage ge-
schehen kann.
Wir ttberlasseu es dorthin, den betheiligten linksrheinischen Gemeindeu und
Familien vou dieser hochsten Entschliessung Kenntniss zu geben und bemerken
zugleich, dass durch diese fiber die dauernde Verwendung der Ueberschusse jener
Stipendien-Stiftungen getroffene Verwaltungsverfugung keinerlei Rechtsanspruche
der vonnals genussberechtigten Angehorigen des linksrheinischen Gebietes wieder
hergestellt worden sind.
2. Wer eine Vorzugsberechtigung aus Verwandtschaft oder Schwflger-
schaft geltcnd macht, bat diese Verhaltnisse durch bcweiscnde Auazuge aus den
bctrefFenden Geburts- und Eheurkunden der Standesbuchcr (Kirchenbtlchcr; oder
beglanbigte Stanimbaume nachzuweisen. In der Regel geniigt die Nachwcisung
der Verwandtschaft rait einem friiher als Yerwandten oder Verschwagerteu auf-
genommenen Stipeudiaten, welche zugleich darthut, dass der Bewerber einem be-
vorzugten Stamme von Verwandten oder Verschwagerten angehort.1)
3. Die zur Begrundung einer Ortsberechtigung geforderte Geburt an
einem bestimmten Orte ist durch beweisenden Auszug aus dem Standesbuch
(Kirchenbuch), das vorausgesetzte Blirgerrecht (des Vaters) u. drgl. durch Beur-
kunduug der betr. GemeindebehOrde nachzuweisen.
4. Der von einer grOsseren Anzahl von Stiftern geforderten ehelichen
') In dieser Beziehung wird erheblich, dass durch Erlass Gr. Ministeriums
des Innern vom 10. Juli 1815 Nr. 4557, die AnsprQche der Hinterfadischen Familic
auf die Mock-Hermannsche Stiftung betr., die nachstehenden, in einem Gutachten
der Stiftungs-Commission vom 23. April dess. J. aufgestellten Grundsfitze als
zur Anwendung bei alien Stiftungen geeignet anerkannt worden sind:
1. Keine allgcmeine Anerkennung einer Verwandtschaft hat eine rcehtlielie
Kraft, sondern es gilt nur das besondere Anerkenntniss der einzelnen Zeugungen
aus welchen zusaramen eine Verwandtschaft hervorgehen kann.
2. Aber auch diese benonderen Anerkcnntnisso gelten nur, ins of erne sie auf
legale Zeugnisse, Documente oder sonstige Beweisthiimer sich btutzen; dennassen,
dass. wo die Beweisc nicht allegirt sind, das Anerkenntniss gar keine Kraft hat, wo
sie aber allegirt werden, dasselbe insolange giltig bleibt, als nicht dargethan wird,
dass entweder ein Document oder Bcweisthum falsch, unecht oder unzureichend sci,
oder dass aus demselben, wfire es auch echt, gleichwohl die Verwandtschaft nicht un-
zweifelhaft erhelle.
3. Anerkenntnisse, welche sich auf zur Zeit vorgelegte, geprufte und gebilligte
Documente griinden, bleiben in Kraft, wenn auch diese Documente spfttcr verloren
gingen.
4. Diojenigen aber, welchen solcher Grund mangelt, konnen wann immer —
und ohne dass dagegen irgend eine Verjahrung hulfe — wieder umgestossen werden.
272
Freiburg.
(tflinrt des Stipendiaten') steht die Erlaugnng dor Rechte eines ehelichen
Kiudes duich Ehclichmachung (L. R. S. 331 ff.) glcich. S. Erlass Gr. Mi-
nisteriums des Inncm v. 20. Mai 1H >5 Xr. 5059, die Verleihnng eines Tegginger-
fu-hen Stipendiums bctr. Nnr der Stiftcr Matth. Cassian schlicsst die eheliih-
geinaehten (legitimirtcn) Rewerbcr ansdrucklich aus.
Die eheliche Abstamniuug von dem Stiftcr oder einein Verwaudten des-
selben setzt voraus, dass alle Zwischenmitglieder des Stanimbaumes chclich ge-
borene oder ehelichgemachte Abkomtnlinge ihrer Elteni seien.
5. Zuin Verstftndntes der verschiedenartigen Bestimmungen iiber das ge-
torduitc Mass der Vorbildnng (den Schulgrad) wird folgendes Schema iiber
die Hczcichnung der Klasseu bei den Gelehrtenschulen (Gymuasien uud
Lyceen) naoh den crheblichen Zeitperioden mitgetheilt:
Aeltcre Bezcichnungcu.
Letztc aufgehobene
Claseeneintheilung
der Lyceen (bezw.
Gymnasien.
Jetzige Classenein-
theilung der
Gymnasicn (bczw.
Progymnasicn.)
Principien
Rudimentc, od. unterste Grammatik
Mittlere Grammatik
Obcre Grammatik (untero Syntax)
(Obere) Syntax
Khetorik
(vor den SOcr Jahren des vor.Jahrb.: Poetik)
Poetik
(vor den 80cr Jahren dea vor. Jahrh. : Rbetorik)
Eister Jahrcscurs der Philosophic
Zwcitvr
Prima (I.)
Secunda (II.)
Tertia (III.)
Quarta, untere Ab-
theilung (Unter-
Quarta). (IV. B)
Quarta, obere Abth.
(Ober-Quarta).
(IV. A.)
Quinta, untere Abth.
(Unter-Quinta).
(V. B.)
Quiuta, obcre Abth.
(Ober-Quinta).
(V. A.)
Sexta, untere Abth.
(Unter Sexta).
(VI. B.)
Sexta, obere Abth.
(Obcr-Scxta.)
(VI. A.)
Sexta (VI.)
Quinta (V.)
Quarta (IV.)
Uiitcr-Tertia (III. B.)
Ober- Tertia (III. A.)
Unter-Sccunda (II. B.)
Obcr-Secunda (II. A.)
Unter-Prima (I. B.)
Ober-Prima (1. A.)
Die r.Erlangung des Magisterir' (womit die Vorbercitung zu dem Fach-
stndium in der Artisten-Facultat abgeschlossen wurde) entspricht dermalen der Ab-
') Dicse Forderung wird ausdrikklich gestellt von den Stittern: Apponcx,
Baader-Wcinberger (fur die in zweiter Ueilie Berufenen), Battmann, Braun, Brisgoikus,
Matth. Cassian, des Collegium Paris, Eliuer, Ens, Fallcr, Fattlin. Hagmann, ilanlin,
Hclbling, Held, Hmiug, Uundt, Kerer (Sapieuz), Khurtz, Ktirser, Mantz, Metzler, Mock-
Uermann (fur Nichtverwandtc), Miillcr (Gallus — fur Nichtvcrwandte) , Ncuburger,
Schmauss, Schreckenfuchs, Sctrich, Tegginger und Weydenkellcr.
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Dor Stipendiengenuss.
273
solvirung des Gym nasi urns und dem dadureh ermoglichten Uebertritt auf die
Univcrsitat behufs Ergreifung des Fachstudiums.
Fur die Zeit der Universitatsstudien werdcn Personen, welchc niir limitirt
immatricnlirt sind (§ 6 der akadem. Vorschriften) zum Stipendiengenuss nieht
zugelassen. S, Erlass Gr. Ministeriums des Innern v. 7. September 1829
Nr. 9377, die Verleihnng eines Teggingerscheu Stipeudiums betr.1). Bei Pharma-
ceuten (Apotliekem) kommt dies nicht in Betracht, weil dieselben die Absolvirung
eiues Gymnasiums nicht naclizuweisen branchen, urn die regelmassige Immatri-
culation zu erlangen.
6. Das Berufsstudium (Faehstudinm) ist in alien den Fallen ftir frei-
gegeben zu erachten, ftir welche nicht der Stifter ciu bestimmtes Berufsstudiutn
fordert oder eiu solches aussehliesst.2)
7. Studienort. In der Regel kftnncn die Stipendien nur an Personen
verlU'hen werden. welche dem hiesigen Gymnasium und bezw. der hiesigen
Universitat aDgehdren. Bewerber, bei welehen diese Voraussetzung nicht zu-
trifft, kiinnen deshalb ein Stipcndium nur uuter der Bedingung, dass sie auf eiue
der bezeichneten Lehranstaltcu ubertreten und nur von der Zeit dieses Uebertrittes
an erlangen.
Eine Ausnahme von dieser Regel tindet nur auf Grund besouderer Be-
stiiumungen der Stiftungs • Urkunden uud naeh Massgabe der desfallsigen Staats-
Vertrage statt.
') Die betreflende Stelk* des angefuhrten Ministerial-Erlasses, wodureh die Zuriick-
weisung der Gesucbe zwcier Stipendienbewerber motivirt wurde, besagt wCrtlicli:
,Da Studirende, die wegeu raaugelhafter Vorhercituugs-Studien nur zur limi-
,tirten Immatriculation zugelassen werden, init Stipendien uicht unterstiitzt werden
„konnen, Stipendien aber eigentlicb bios zu dem Zwcck gestiftet seien, dass der
,Studirende semen Kortschritten goraass boffen lasse, dem Staate durch seine kiinf-
*tigen Dienstleistungen nutzlich zu werden" —
-) I. Ein bestimmtes Berufsstudium fordern und zwar:
1. Das Studium der Theologie: a) fur a He Stipend iaten: Brisgoikus,
Matth. Cassian, Eliner, Ens, Feucht, Holzlin, L.iffler, Mantz und
Neuburger; b) fur einen Theil der Stipcudiaten (gewiihnlich die nielit
Vorzugs-Berechtigten oder fiir die nicht Verwandten): Battmann, Faller
Fattlin und K firs or.
2. Das Studium der Hedieiu: H offer.
ii. Das Studium der Naturwiesenschaften (mit Ausscbluss der Medicin),
Perleb.
II. Eh schliesst aus das Studium der Theologie: Meriau.
III. Des Zusammenhangs wegen ist noch zu erwfthncn:
1. Das Studium der Theologie wird nur cmpfohlen, und zwar niit aus-
driicklichem Vorbehalt der anderen BerufsfScher, von: Hening, Landeckh;
Metzler, Miiller.
2. dries haber will, dass vorzugsweise Beriicksichtigung finde „besondere
Auszeichnung in Mathematik oder in der deutsehen Litcratur und ihrer
Geschichte, sowie dass von Zeit zu Zeit auch talentvollc und fleissige
Mediciner beriicksichtigt werden.
18
274
Freiburg.
Die crstcren anlangeud ist zu verweiseu anf die Urkunden iiber die Stii-
tungen von:
a. Dischler, welcher fur Gymuasial- and Lycealstndicu den Genuss
des Stipendinms an jeder offentliehen Gelehrtenschule zulUsst;
b. Ens, welcher ausser Stndirenden auch jnngc Priester znm Gennss
des Stipendinms beruft, welche sich im In oder Ausland zur
L'cbernahmc eines theologischcn Lehramtes oder einer Lchrstellc an
einer Mittelsclmle oder an einem Lehrerseniinar des Inlands writer ans
bildeu oder zu ibrer wissenschaftlichen oder praetischcn Fortbildung
sich anf Eeisen begeben wollen;
c. Metzlcr, desscn Stipendiaten aus dcr Herrsehaft Feldkirch ihre
Vorbereitungsstudien audi anf dem Gymnasium in Feldkirch absolviren
konnen;
d. Iiiiffler, und
e. Munch, welche bcide den im Aug land wohncnden Verwaudten
fur den Fall, dass sic durch Staatsgesetac iu der AVahl der Lehr-
anstalt beschriinkt sind, den Genuss des Stipendinms im Anslaud
gestatten;
f. Perleb, welcher Reise-Stipendien an jung-e Gelchrte, welche den akade-
mischen Studiencurs bereits vollcudct haben, gestiftet hat;
g. Set rich, welcher alien Stipendiaten gestattct, dass sie fremdc Universi-
tates, Academias vel Collegia besnchen, vorausgesetzt, dass dicse An-
stalten der „waliren katholischen Apostolischen und .,Romischeu Kirche
zngethan sind, ' — uud
h. Weydenkeller, welcher die Wahl des Studicnortes ohne jede Re-
schrankung freigiebt.
Ausser Betracht bleiben diejenigen Bestimmungen, welche die Stipendiaten
anweisen, ihre Vorbereitungsstudien fur die Universitiit an Jesuiten-Austalten
zu machen.
Beziiglich der Vereinbarung mit anderen Staaten sind anzufuhrcn:
1. Die Bekanntmachung Gr. Ministerinms des Inuern v.
7 October 1808 (Reg-Bl. XXXni. 275), besagend:
Da sowohl in Kayserl. KOnigl. Oesterreichischeu als den Grossh. Badischeii
Staateu Stiftungen bestehen, welche fur die Abkbminlinge gewisser benannten
Familien oder Orte nnd District durch die Errichtungs-Urkunden bestimmt sind,
Se. Kayserl. Konigl. Majestflt aber sowohl, als Se. Konigl. Hoheit der Gross-
hcrzog zu Baden gesonnen sind, bei den eingetreteneu Staats-Veranderungen die
Rechtc der Privaten miiglichst unverandert zu erhalten, so ist die gemeinschaft-
liche Verabredung getroffen wordeu, dass die Grossherzoglich Badischen Unter-
thanen zu der Benutzung der oben bezeichneten Stiftungen der Kayseilich Oester-
reichischeu Staaten und die Kayserlich Oesterreichischeu Unterthauen zu der
Benutzung der gleichfalls oben erwahnten Stiftungen der Grossherzoglich Badischen
Staaten ohne Unterschied, ob die Collatur oder Presentation den allerhbchsten
Landesherrn oder Corporationen oder Privaten des einen oder des andern von
beiden Staaten znstehe, wechselseitig zngelaasen werden, in so ferne sie durch
die rechtmfissigen Stiftungs-Titel hierzn bcrnfen, und die in den Stif-
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Dor Stipendiengenus!?.
275
tungsbriefen vorgeschriebcnen Bedingnngen zu erfiillen im Stande
pind. — Dieses wird zur allgemcinen Nachricht offentlich bekannt gemacht.
2. Die Bekanntmachung Gr. Miuisteriums des Innern vom
22. Februar 1809 (Reg.-Bl. IX. 113), bcsagend:
In Erwiigung, dass sowohl in den Kbniglichen Bayerisehen ah den dies-
seitigen Landen Stiftnngen bestehen, welche flir benannte Familien , Districte nnd
Orte durch die Errichtungs-lTrkunden bestimmt sind:
Dass aber Seine Majestiit der Konig von Bayern, nnd Seine Koniglichc
Hobeit der Grossherzog des Willens sind. bei den eingetretenen Staatsver.tnderungen
die Becbte der Privaten mftglichst unveriindert, nnd mit dem Wohle des Gesammt-
Staates im Einklang zn erbalten;
Dass daher Koniglich Bayriscber Seits bereits erkliirt worden, dass der
(Remiss dergleichen Stiftnngen, die in Konigllchen Landen gelegen, dazn be-
recbtigten Grossherzoglicben Unterthanen audi anf den Fall nnverweigert bleibcn
sollen, wenn sie dnrch Landesgcsetze an dem Anfenthalte anf Kiiniglicb
Ba\rrischen Studien-Anstalten verhindert sind;
Haben Seine KOnigliche Hoheit hierin ganz das Gleiche riicksichtlit h
aller Koniglich Bayriscben Uutertbanen festznsetzen gerubt, welche zn den in
dem Grossherzogthum gelegrnen Stiftnngen erweislich nnd stiftungsmftssig
berecbtigt sind, dieselben miigen nnn von Landesherrlicben oder Privat-Begebungen
abhangen.
Dieses wird zur allgemcinen Nachachtung bekannt gemacht
II. Die Bewerbungen urn Stipeudieu sind in der Rcgel bei dem akade-
mischen Senate nnd nnr ausnahmsweise in Prflsentations-Fallen bei der Prilsen-
tations-Behorde einzureichen, welche in der offentlichen Bekanntmachnng bezeiclinet
Bein wird.1)
Die Einreichnng hat innerbalb der in der Bekanntmachnng bczeiclineten
Frist zn geschehen; verspatete Bewerbungen konnen nur dann noch Bertick-
sichtigung finden, wenn in derselben ein entschnldbarer Grand der Verspatnng
weuigsteus glaubhat't gemacht wird und iiber das Stipendinm nicht inzwischen
anderweit verftigt worden ist.
Den Bewerbungen sind, ansser den nach I. 2—4 erforderlichcn und den
Nacbweisen liber den gefbrderten Schnlgrad nnd das Alter, outer alien Umstilnden
beiznlegen: ein Sittenzeugniss, Verinogenszeugniss, sodann Fleiss- und Fortgangs-
zeugnisse aus den fruheren Studieiyahren und von Akademikern nocb das Zeugniss
iiber die ordnungsmassige Entlassung von der Gelehrten-Schnle (dem Gymnasium)
oder die sonst bestandene Matnritats-Prufung.
Ausserdem verdient die Bekanntmachnng des akad. Senates
v. 5. Februar 1838 Nr. 496 Bcachtung, welche besagt, dass Akadcmiker,
welche die Absicht haben, bei jeweils eintretendcn Vacaturcn, sei es vou
Familien- oder Ortsstipendien, oder von solcheu, die von freier Verleihung ab-
hangen, als Bewerber aufzutreten, sehr gut thuu werden, wenn sie aus alien
vorgeschriebenen Fachern, die sie horen, nach Ablaut' des Semesters Prufnngen,
') Prfisentationsrechte bestehen in den Stiftungen: Elinor, Faber, Fattlin
Hfinlin, Hagmanu, Hundt, Metzlcr, Tcggiuger.
18*
276
Freiburg.
bestehen, indent zumal bci der Vergebung vou Stipendicn liberae collationis anf
blosse Frequentatious-Scheine kiinttig kelne Rticksicht genommeu werdeu
wird. Auch bci den Familien- und Ortsstipendien wird caeteris paribus dasselbe
goschehen, sobald Bewerber, welche zum Theil nur Freqnenzscheiue beibringen,
mit solchen, welche gate Prilfungszeugnisse vorlegen, concurrireu.
Bewerber, welche zur Zeit ibrer Bewerbang bereits ein auswartiges Sti-
pendiom (sei es woher ea wolle) geniessen, habeu dieses in ihren Bittschriften,
bci Vcrlust des akademischen Stipendiums, das sie eiiaugen, anzugebeu.
Erlass des akad. Senats vom 27. Januar 1860 Nr. 1404.
III. Von den Grundsatzen, welche sich auf die Verleihuug der Sti-
pcndien beziehcn, sind folgeude zn erwahnen:
1. Das Maximum einer Stipendien-Quote, d. i. der hochste Betrag,
welcher von einem Stipendiaten aus der Verleihnng eines akademischen Stipendiums
an Unterstutzung fiir das Jahr bezogen werden kann, war durch Erlass Gr.
Minist. d. Innern v. 5. Juli 1828 Nr. 7006, die Beschrankung der Stipcndieu
ex libera collatione u. s w. betr., anf 200 fl. festgesetzt and ist letztmals durch
Erlass Gr. Ministeriuius des Innern v. 24. Februar 1866 Nr. 2761 auf 250 fl.
crhiiht worden.1)
Darauf, dass in diese Quote audi diejeuigen Stipendien einzurcchnen sind,
welche die Bewerber schou vor ihrer Bewerbung, sei es von der Uuiversitat auf
Grand einer Vorzugs-Berechtigung oder aus freier Verleihnng, odcr von anderwarts
erlaugt habeu, beruht die am Schluss von II. erwahnte Pflicht zur Angabc der
auswartigen Stipendien, welche sie bereits geniessen.2)
Stipendien derjenigen Stiftungen, welche die Mittel bieteu, obne Ein-
sehrankung der bisherigen Stipendienzahl die Maximalquote zu verabfolgen, werdeu
in dieser verabreicht. Bei anderen Stipendien wird cine ErhOhung aus den sich
bildenden stiindigen Revenuen-Ueberschiissen angestrebt. Jedoch hat die Erhohung
iinmer nur in der Rundzahl von wenigstens 10 fl. zu geschehen. Vgl. Erlass Gr.
Ministeriuins des Innern vom 5. Juli 1828 Nr. 7000.
Bewerber, die bereits ein Stipendium geniessen, welches jedoch die Maximal-
quote noeh nicht erreicht, kimnen bei neuen Verleihungen mit einem ihnen zu
der Maximalquote fehlenden Betrage berucksichtigt werden; ja sie sollen sogar
mit dieser Beschrankung vorzugsweise besondcrs berucksichtigt werden. Vgl.
Erlass Gr. MiniBterinms des Innern v. 15. April 1829 Nr. 4088.
2. Jeweils vor der Ausschreibung von Stipendien bestimmt der Seuat uii-
') Sclbstverstandlich wird durch Feststellung dieser Maximalquote die Vollxiehung
derjenigen stiftungsmfissigen Bcstiinraungen nicht gchindert, wodurch den Stipendiaten
ein Recht auf hnhcre Beziigc eingcrfiumt ist (Baader- Weinberger und Vogt), — Statt
der 2")0 fl. werden jetzt 430 Mark berechnet. — Dies*? ErhOhung koinmt auch den-
jenigen Stipendien zu gut, dercn Stifter den Maximalbetrag auf die zur Zeit ihrer
Stiftung geltende Maximalquote festgesetzt haben.
*) Damit in dieser Beziehung die thunliche Controlle geiibt werden konne, ist die
Anordnung getroffen, dass halbjShrlich dein Gr. Oberschulrath Verzeichnissc der von
bier aus vcrliehenen Stipendien mitgetbeilt werdeu, und dieser den akadem. Senat
von den durch ihn vollzogenen Stipendien -Verleihungen an hiesige Studirendc und
Gymnasiasten benacbrichtigt.
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Der Stipendiengenuss.
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mittelbar anf Grand eincr Vorlage der Stiftiings-Commission den Betrag1) and
Anfangstermin2) der ausznschreibcnden Stipendien.
3. Bei jeder Verleihung eines Stipendiums sind in dem dcsfallsigen Be-
schlusse anzngeben: Der Jahresbetrag des Stipendiams, der An fangs- nnd
Endtermin3) des Genusses nnd ob eine ordentliche Restitutionspflicht4)
besteht oder nicht; bei freier Verleihnng eines Stipendiums, welcbes an spiiter
anftretende Vorzugsberechtigte abgetreten werden mnss, ist audi dieser Pflicht
Erwahnnng zn thun/')
4. Jedem mit einem Stipendium bedachten Bewerber wird eine schriftliche
Ausfertignng des Verleihungsbeschlusses zugeslellt, welche den ganzen Inhalt des-
') Bei Festetellung des Betrags konnen selbstverst&ndlich nur die bleibendea
reinen Ertrugnissc des Stiftungs-Fonds bcrticksichtigt warden. Voriibergehend verfiigbar
werdende Bctrftge (z. B. die Quartalraten eines nur auf Zcit sistirten Stipendiums)
konnen zu einmaligen Unterstiitzungen verwendet werden. Es beschliessen
hieruber auf Vorbericht der Stiftungs- Commission die Executoren, vorbebaltlich der
Gonehmigung des Senates.
*) Zwischen dem Endtermin aus der friiberen und dem zu bestimmenden An-
fangstermin fur die neue Verleibung soil stetshin ein Vierteljahr liegen. Die auf
diese Zcit fallende Quartalrate (das sog. Ruhequartal) ist bestimmt zur Erhfihung
des Stiftungs-Fonds verwendet zu werden. Diese Einricbtung berubt scbon auf einom
Hofdecret der Ocsterr. Regierung v. 24. September 1802.
3) Der Endtermin wird nach der Zeit bestimmt, welche der Stipendiat bei ord-
nungsnifissigcm Fortschreitcn in scinen Studicn bis zur Beendigung dersclben auf dem
Gymnasium, bezw. auf der UniversitSt zuzubringen bat. Ilierbei ist auf Grund
der Studienpl&ne — gemfiss Consistor.-Bescbluss vom 28. Juni 1828 Nr. 203, gc-
nehmigt durcb Erlass des Curators v. 20. Mai 1829 Nr. 158 — die regelmfissige
Dauer des Fachstudiums von der (ersten) Immatriculation an zu bemessen: bei The o-
logen auf 3 Jabrescurse ( — 6 Semester), Juris ten auf 7 Semester (s. audi Verordn.
v. 6. Mai 1868, Reg.-Bl. XXXV. 529) und Medicinern auf 8 Semester (s. auch Be-
kanntmachung v. 25. September 2869 im Gcs.-Bl. 1871 XLIV. 280 u. K. Pr. Verord-
nung v. 19. Februar 1861 , im Ges.-Bl. 1873 IX. 54). Ausserdem werden berechnet:
bei Cameralistcn 7 Semester (friiher vorgenchriebene Dauer des Studiums, s. die
Verordn. v. IP. Mai 1838, Reg.-Bl. XXII. 193 und 12. Mai 1863, Reg.-Bl. XXII. 174),
Philosopbcn und Pbilologcn (kunftigen wissenscbaftlichen Lebrern an Mittel-
schulen) 6 oder 7 Semester (s. Verordn. v. 8. November 1873, Ges.-Bl XXV. 199),
und bei Pharmazeuten 3-4 Semester (Bekanntmachung des Ministeriums d. In-
nern v. 17. MSrz 1875, Ges.-BI. XI. 147). — Es ist einlcuchtond , dass ein Bewerber,
welcher die angegebene Zahl von Semestern schon zuriickgelegt bat, ein Stipendium
nicht erlangen kann, wenn er nicht einen der Griinde nachweist, wegen deren ihm
auch ein schon friiher verliehcnes Stipendium fur die Studienzeit verlaogert werden
kflnnte. — Wegen dieser Vcrlflngerung des Gcnusses fur die Studienzeit s. Ab-
schn. II. C.
Wegen der Ausdehnung des Gcnusses auf ein weiteres, das sogen. practische
Jahr 8. Abschn. II. D.
*) Ueber diese Restitutionspflicht s. Abschn. II. E.
&) Eine solchc Abtretungspflicht besteht in den Stiftungcn: Babst, Braun,
Dischler, Ens, H&nlin, Hagmann, Held, Hening, Hfilzlin, Hundt, Huober,
Mantz, Schreckenfuchs, Setrich, Tegginger.
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Freiburg.
selben wiedergiebt') Den Bewerbern, welchen ein Stipendium nicht verliehen
werden konnte, wird cine besondere Eriiffnnng nicht gemacht. Jene wic diese
konnen nach Beendigung der (Semestral-) Verleihungen die Beilagen Hirer Bitt-
scliriften auf der Syndicats-Canzlei znrticknehmen.
C. Die Fortdauer des Stipendiengenusses.
1. Die Stipendien-Betrftgc werden in Quartalraten jeweite am 15. Januar,
15. April, 15. Juli nnd 15. October fttr das verflossene Vierteljahr fiillig.
Die znr Erhebung dieser Raten erforderlichen A n we i sun gen sind jeweils
nm den Fiillipkeitstermin von den Stipendiaten bei der Stiftongs- Verwaltung in
Empfang zn nehinen, und haben diese — mit Ansnahme der Ortsabwesetidfn
personlich die erforderlichen Unterscbriften zu erwirken, erstmals unter Yor-
weisnng der Ausfertignng des Verleihungs-Beschlusses.
Die Execntoren sollen ibre Unterscbriften nicht beisetzen, bevor die Unter-
zeichnung dnrch den Ephor erfolgt ist.s)
Die Unterzeichnnng der Anweisung kann jederzeit versagt werden, wenn
der Ephor oder ein Executor Kenntniss davon erlangt, dass der Stipendiat sich
Unfleiss oder ein strafwtirdiges Betragen hat zu Scbulden kommen lassen.
Die Unterzeichnung der Anweisongen fdr die im April und October
falligen Raten kann nur erfolgen, wenn der Stipendiat nachweist, dass er die
vorgeschriebenen Semestralprlifuugen in befriedigender Weisc bestauden hat. ')
*) Dass die ordentlicbe Restitutionspflicht jeweils urkundlich eroffnet werden
miisse, was durch die gedachte Ausfertigung geschieht, ist ausdrucklich ausgesprochen
in einem Erlass Gr. Ministeriums des lonern v. 24. Januar 1852 Nr. 1240. — Leber
die Reverse, wclche der Stipendiat hierwegen bei Empfangnahme der ersten und
letzten Quartalsquote auszustellcn bat, s. Abschn. I. C.
*) Consistorial-Erlass v. 8. November 1821 No. 356 il Senats-Erlass v. 3. Februar
1836 No. 745.
*) Hieriiber verfugt ein Erlass Gr. Ministeriums des Innern v. 10. Oc-
tober 1837 No. 1*268: Man genebmigc die in deni Bericht des akademischen Senats
v. 14. v. M. No. 234 gestellten Antruge, wouach alle Stipendiaten verbunden sein
sollen, zu Ende cincs jedeu Semesters sich Priifungen aus den Ffichern, welche
sie zu bOrcn durch die Studicnplane angewiesen sind, zu unterwerfen, mit
der Modification, dass der Fortbczug der Stipendien nicht von der Ertheilung der vor-
geschlagenen Noten (cs waren 3 Classen von Noten vorgeschlagen), woriiber sicb
ohnehin keine festen Vorschriften geben lassen, sondern lediglich von dem allgemeinen
Urtheil der Priifungsbehorde abhfingen soil, da«s der Stipendiat nach dem Erfund der
Priifungen und mit Riicksicht auf die fur einzelne Stipendien bestehenden besonderea
Vorschriften der Stifter zum Fortbczug des Stipendiums fur wiirdig crkliirt werde.
— Ilierzu ist zu bemerken, dass dicsc Priifungen nicht von eiuer Priifungsbehorde,
sondern voq einem das betr. Fach vertretenden ordeutlichen Professor abgenommen
werden.
Hieran ist durch Senats-Erlass v. 20. August 1841 No. 226 nur die Modi-
fication eing«-treten , dass die Vorlajte zweier Priifuugszeugnissc von ueuem Datum
fiir geuiigeml orachtot wird.
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Der Stipendiengenuss.
21d
Den Prtifungs- (oder Fortgangs-) Zeugnisseu steheu befriedigende Zeugnisse liber
den Besuch von practischen Collegien gleich, mit welchen Arbeiten der Studirenden
verbunden sind; dabin gehoren insbesondere auch die Collegien sam m t lie her
akademiscben Seminare.1)
Verweigert ein Executor ohne gerechtfertigtc Ursache die Unterzeichnung
der Anweisung, so kann dcr Senat auf desfallsiges Ansucheu des Stipendiaten
genehmigen, dass der Prorector an Stelle des Executors die Anweisuug unter-
zeichne. Dieser GenebmigUng ist bei der Unterzeicbnung Envfthnung zu tliun.
2. Die Erhebung2) der Qnartalraten kann personlich oder durch einen
gehorig legitimirten Bevollmachtigten geschebeu. Sie tindet nicht vor dem F&Uig-
keitstermin statt, soli aber auch nicht ungebiihrlich verziigert werden. In letzter
Deziehung ist bestimmt:
Wenn ein Stipendiat eine Quartalqnote seines Stipendiums binnen drei
Monaten nacb der Verfallzeit nicht erhebt und im gleichen Termin kein Bitt-
gesnch wegen Nachsichts- und Fristertheilung dabier einreicht, so wird dcrselbe
der vcrfallenen Quote ohne Weitcres verlustig nnd wenn er sodann auch inner-
halb weiterer vier Wochen seine Bitte mit Rechtfertigung nicht einbringen sollte,
so wfirde ihm sein Stipendiom definitiv entzogen werden.*)
Den auswartigen Stipendiaten ist jedoch gestattetje 2 Quartale, namlich
die fiir 15. Januar und 15. April nnd die fur 15. Juli und 15. October jeweils
zusammen auf einmal zn erheben. Bei diesen Stipendiaten tritt daruni die
Sistirnng der jeweils zusammengehorigen Quartale nnr dann ein, wenn sie nach
Umfluss von 3 Monaten vom Verfall des zweiten Quartals an die Erhebung noch
nicht bewirkt haben.*)
3. Auf die Pflicht der Stipendiaten zum fleissigen Besuch der Collegien
nnd die Folgen der Vers&umung dieser Pflicht beziehen sich folgende Anord-
nungen :
a) Ein Stipendiat, der w&hrend seiner gesetzlichen Studienzeit im Laufe
eines Semesters von bier abwesend ist, kann sein Stipendium wiihrend dieser
Zeit der Abwesenheit nicht geniessen und wird, wenn er seine Abwesenheit nicht
anzeigt nnd genugend rechtfertigt, seines Stipendiums ganzlich verlustig. 5)
b) Diejenigen Stipendiaten, welche durch ihrcn Militllrdienst von dem Col-
legienbesuch zuruckgehalten werden, konnen fur die Zeit ihrer Bchinderung das
ihnen verliehene Stipendium nicht beziehen, wohl aber haben sie zu hoffen, dass
ihnen fur eine etwa nothwendig werdende Verlangerung der Studienzeit der Fort-
genuss des Stipendiums gewahrt werde. Von dem Eintritt der Behinderuug am
Collcgienbesuch ist Anzeige zu machen.
Denjcnigen Stipendiaten dagegen, welche dnrch ihren Militardienst zwar
nicht vom Collegienbesuch abgehalten, aber doch in die Uninoglichkcit versetzt
') Senats-Erlass v. 12. November 1872 No. 1492.
*) Wcgcn dor bei dcr Erhebung auszustellenden Reverse und dcr Quittung
s. Abschnitt I. C. zu 2.
') Senats-Erlati.s (Bekanntmachung) vom 27. Jauuur 18GO No. 1404.
<) Scnats-Erlass v. 20. October 18G9 No. 1225.
') Senat.s-Erlass v. (5. Juli 18G5 No. 827.
Freiburg.
werden, die vorgrsdiriebenen Prufungen mit Erfolg zn bestehen. konnen diese
letzteren nach Befund der Umsfande crlassen werden. wenn darum
nachgesucht wird.1)
4. Auf cine Modificirung der urspriinglich bestimmten Dauer des Stipen-
diengenusses beziehen sich nachstehende Bestimmungen, deren bier gcgcbenc For-
mulirung erstmals in einem Senatsbcricht vom 31. October 1832 No. 471 aufge-
stellt und durcb Entschliessnng Grossh. Ministerinms des Innnern v. 29. Miirz
1833 No. 3401 genehmigt worden ist:
a) Ein Stipendiat, welcber nacb erhaltenem Stipendium von einem Fach-
studium znm andern ubergeht, soil von dem Uebertritt an gerechnet das Stipen-
dium in keinem Fall mcbr langer geniessen konnen, als bis die fhr das zulet/.t
ge.wiihlte Stadium gesetzlich vorgeschriebene Semcstcrzahl erftlllt ist. und ebenso
jedenfalls ohne besonders nachgesuchte und erbaltcne Dispensation nicbt langer
als bis zu dem Zeitpunkte, in welcbem er acht Semester mit Fachstndien tiber-
hanpt zugebracbt bat.
b) Ein Stipendiat, der von dem einmal gcwablten Facbstudium zn einem
andern iibergeht, bat hievon jedenfalls dem akademiscben Senate die Anzeige zu
macben, und mag, wenn er Griinde zn haben vermeint, dass man ihm vou obiger
Regel eine Ausnahine gestatte, in seiner Anzeige solche Griinde nambaft macben
uud so weit nothig die Beweise derselben bcibringen. Unterlasst er dieses, so
wird angenommen, dass er auf cine Dispensation von obiger Regel verzicbtet
babe, und eine spater ctwa nocb eingereichte Bitte wird nicbt mcbr beriick-
sichtigt.
c) Zu der namlichen Anzeige ist aucb derjenige verbunden, der die gesetz
lichen Studienjabrc auf andere Weisc ausdehnt, und es treten aucb in Beziehung
auf ibn die unter lit. b. festgestellteu Regeln als bindend ein.
d) Bci der Beurtbcilnng soldier Gesucbe wird man sich lcitcn lassen aller-
nacbst durcb die speciellen Anordnungen der Stifter, die sehr verschieden sind:
ncbstdein aber durch Rticksicbten der Humanitat und Billigkeit vorziiglich in dem
Falle, wenn ein Stipendiat nicbt nur ganz unvermOglich ist, sondern auch durch
sein bisberiges sittlicbes Betragen uud eine wissenschaftliche Verwendung sich
einer Verlangerung des Stipendiengenusses wurdig gemacht bat.
5. Der Stipendiengenuss eudigt vor dem in der Verleihung bestimmten
Endtermin
a) wenn der Stipendiat schon vorher sein Stndium, fur welches die Ver-
leihung stattfand (das auf dem Gymnasium oder das Facbstudium auf der Uni-
versitat) beendigt oder aufgiebt,
b) wenn derselbe — abgesehen von den Fallen, in welchen ihm die Frei-
heit der Wahl zusteht — die hiesige Lehranstalt verlfisst, nm sein Studium an
einer auswartigen fortzusetzen.
Jedoch kann dem Stipendiaten auf sein Ansuchen eine nnr zeitweilige
Sistirung des Stipendiengenusses mit Vorbchalt des Wiedereintritts ge-
wahrt werden und ist bisher gewohnlich gewahrt worden: 1) wenn derselbe durch
Erfiillung seiner Militardienstpflicht an jeder Bethciligung an den Vor-
») Senats-Erlass v. 15. Mai 1872 No. 352.
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Dor Stipendiengcnuwi. 281
•
lesungcn gehindert und dadurch genothigt wird, den Stipendieiigentiss wMireiul
der Studienzeit zeitweilig anfzugeben, 2) wcnn derselbe zn dem vorfibergehenden
Besuch einer anderen Hochschnle dadurch genothigt worden, dass er ein Beinfs-
fach in der entsprechenden Zeit hier nicht wohl absolviren kann, nnd 3) wenn
derselbe nach Beendigung seiner rcgelmfissigen Studienzeit vor dem Eintritt in
das practische .Tahr zn seiner weiteren Ausbildnng noch anderwarts Studien zn
machen wtinscht.
6. Inhaber akademischer Stipendien, welche nach Erlangnng derselben
auswftrtige Stipendien erhalten, haben hiervon dem akademischen Senate sogleich
die Anzeige zo machen.') Dieses Gebot hfingt gleich dem in der Bewerbnng,
die bereits erlangten auswilrtigen Stipendien anzngeben, mit den Vorschriften
fiber die Maximalqnote zusammen. weshalb eine Nichtbefolgung desselben, wenn
daffir kcine entschnldbaren Griinde angeffihrt werden konnen, in gleicher Weisc
den Verlust des akademischen Stipendiums znr Folge hat.
Abgesehen davon hat die Erlangnng anderweiter Stipendien nur die Folge.
dass die Quote des akademischen Stipendinms auf den Betrag herabgesetzt wird,
nm welchen das ncuerlangte ausw&rtige Stipcndium untcr der Maximalquote steht.
7. Stirbt ein Stipendiat w&hrend des Genusses cines Stipendinms, so wird
dasselbe mit dem Todestage sistirt; aus besonderen Grttnden kann den Eltern
des Verstorbenen noch das gauze an diesem Tage laufende Quartal (als Sterb-
quartal) bewilligt werden.
D. Die Bewilligung des Stipendiengenusses fur das practische Jahr.
Es ist eine alte Uebung, die fur die Zeit eines Univcrsit&ts-Stndinm9 ver-
liehenen Stipendien noch fur ein sog. practisches Jahr zu bewilligcn , und es
hat dieselbe wiederholt die Anerkennung Grossh. Ministeriums des Innern er-
halten.2)
Das practische Jahr umfasst: bei Theologen die Zeit des einjfthrigen
Aufenthaltes derselben im Priesterseminar (annus seminarii), bei Jnristen, Medi*
cinern und den Studirenden der philosophischen Facultat ein von dem
Endtermin des Genusses fur die Studienzeit gcrcchnetes Jahr (wobei es gleich-
giltig ist, ob die Stipendiaten noch auf der Universitat oder anderwarts ihre
wissenschaftliche Ausbildnng fiber das gebotene Mass fordern oder in eine prac-
tische Laufbahn eingetreten sind).
Den Pharmazeuten wurde der annus practicus niemals gewShrt.
Die Normen fiber den Genuss wahrend des practischen Jahres wnrden letz-
mals in einer Senatsverordnung vom 1. Januar 1840 zusammengcstellt : sie ent-
halten mit den inzwischen eingetretenen Moditicationen nachfolgende Bestimmnngen:
•) Senats Erlass v. 3. Juni 1870 No. 566.
*) S. die Erlasse Gr. Ministeriums des Innern v. 30. Mai 18*29 No. 5!>41
die Stiftung Teggingcr betr. v. 29. September 1833 No. 3461, die Dauer des Stiftungs-
genusses und den Genuss der Stipendien pro anno practico betr., und v. 23. Juni
1870 No 7183, die Verleihung des Babstaclicn Familien-Stipendiums betr.
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Freiburg.
1. Dieser Genus tindet bei jencn Stiftungeu nicbt statt, wo dessen Be-
willigung dem deutlich erklftrten "Willen des Stifters cntgegen ware ')
2. Dieser Hennas wird nnr bewilligt, weun der Stipendiat lft ugs tens
inner b alb sechs Woe ben vom Endtermin des Genusses far die Studienzeit
in einer an den Senat gerichteten Eingabe darum gebeten hat, es wftre denn,
dass derselbe ein ansser seinem Verschulden liegendes Hinderniss. wegeif* dessen
die Eingabe vcrspfttet wnrde, nacbzuweisen vermochte
3. Derselbe kann versagt werden, wenn der Stipendiat oder die Kltern
desselben nicbt in die Klasse der Durftigen, sondern der Vermoglichen gehoren.
wenn ersterer das Stipendium als Student cine Iangere Reihe von Jahren hindurcli
genossen, oder wenn er sieb durcb Talent. Fortgang und sittliches Betragen nicht
zu seinem Vortheile ansgezeichnet hat.2)
Diese Versagung kann insbesondcre aucb dann beziiglich des Ganzen oder far
einen Tbeil des Stipendiunis bei demjenigen Stipendiaten verfugt werden, welcber
wiihrend des bisherigen Htipendienbezngs ein Fachstudiuin verlassen hat und zn
einem anderen ubergegangen ist, voransgesetzt dass derselbe aus dieser Ursache
das Stipendium als Student Linger bezogen hat, als er es bezogen haben wtirde,
wenn jener Uebergang in eiue andere Facult&t nicbt Platz gefunden batte.
4. Ein Hauptbeweggrund, den Genuss fur das practische .Tahr zu bewilligen.
wird immer darin besteben, dass ein Stipendiat sich zu mebr als dem gewohn-
liclien practischen Beruf ausbildcn will, und man Uraacbe bat anzuuehmen, dass
ibm sein Vorbaben mit vorzuglichem Erfolge gelingen werde.
5. Dieser Genuss soli in der Kegel nicht ius Ausland bewilligt werden.
Diese Kegel hat da eiue Ausnabme, wo ein Stifter das Stipendium wfthrend der
Studienzeit ins Ausland vcrabfolgen zu lassen befiehlt.3)
6. Die Bitte um Bewilligung des Stipendiengenusses far das practische
.Talir muss en thai ten:
a. eine Nacbweisung, dass der Bittsteller seine Studien nrdentlicb bc-
endigt babe;4)
') Zu diesen Stiftungcn gehoren: Faller, Mock-Hermann.
*) Die Bewilligung des Genusses fur das practische Jahr wird dadurch nicht
gehindert, dass zu der Zcit, zu welcber dariiber zu cntecheiden ist, Bcwerber um daa
Stipendium aufgetreten sind, welche den Voraussetzungen des Stiftuugsbriefe ent*
sprechen.
*) Wegen der hierher gchflrigen Ffille s. Abschn. II. A. Ziff. I. 7. — Den oben-
gedachten reihen sich diejenigen Ausnahmsfiille an, in welchen der Stipendiat wegen
der mit anderen Staaten be.stehenden Vertruge audi schon w&hrend der Studienzeit
das Stipendium im Ausland geniesnen konutc. Vgl. Erla-ss Gr. Ministeriums des
Innern vom 23 Juui 1870 No. 7183, die Verleihung des Babstisehen Familienstipen-
diums betr. — Auch wird nach einer Praxis der neueren Zeit bei denjenigen inlSn-
dischen Mediciuern cine Au.snahnic gemacht, welche nach absolvirtem medicinb>chcm
Studium zu ihror weiteren Au.sbildung noch au*wartige gr6\ssorc Heilanstaltcn besuchen
wollen. Vorbericht der Stift. -Comm. vom 16. Mai 1868, die Stiftung Hausmann betr.
J) Um diesen Naehweis zu erleichtern sind Normalbogen aufgestcllt, welche die
Stipendiaten auf der Syndicatskanzlei in Kmpfang zu nchmen, aufGruud ihrcr Zeug-
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Der Stipendienyenuss.
283
b. einen Ausweis seiner Vermogensverhlltnisse;
c. eine genaue Angabe der Griindc, ans welchen er auf die Gewiihrung
seiner Bitte Ansprnch machen zu kOnnen glaubt;
d. eine ebenso genane Angabe der Beschftftigung, womit — und eine An-
zeige, wo er das kommende Jahr zuzubringen Willens ist.
7. Die Gewahrung der Bitte wird immer die Bedingnng beigefugt, bei
Theologen. dass sie vor Erliebung der ersten Quartalratc sich iiber ihre wirklichc
Aufnahme in das Erzbischofl. Priesterseminar auszuweisen haben, bei anderen
Studirenden, dass sie den Execntoren viertcljahrlich den Answeis iiber ihre Ver-
wendung vorlegen mussen.
8. Ueber die Bitte nm Bewilligung des Genusses fiir das practische Jahr
haben nach Massgabe der verschiedenen stiftungsgemaasen Bestimmnngen die be-
treffenden Execntoren entweder blosse Antrilgc an den Senat zu bcschlieasen, welchein
dann das Recht der Entscheidnng znkommt, oder selbst die Entscheidnng zn gehen,
in welchetn Falle dem Senate das Bestatignngsrecht znsteht.1)
E. Die Restitutionspflicht.
Die Leistung eines Ilflckersataes des ans Stipendien Genosscnen oder eines
Theiles davon kann von den Stipendiaten jeweils nur dann und nur insoweit ver-
langt wcrden, als solches von dem Stifter selbst verfiigt worden ist.*)
Die Stifter setzen theils eine ordentliche, d. h. eine solche Restitutions-
pflicht fest, welche jeden ihrer gewesenen Stiftlinge trifft, sich aber regolmassig
nor auf eineu Theil des Genossenen erstreckt, theils eine ausserordent-
liche, welche nur fur diejenigcn Stipendiaten erwachst, welche die Vorans-
setzungen, unter denen sie in den Stiftungsgenuss eingesetzt worden sind (ge-
nissc auszufullen und mit diesem dem Decan ihrer Facultfit zur Beurkundung vorzu-
legen haben.
Der Genuss soli in der Kegel nur bewilligt werden, wenn hierdurch nacbge-
wiesen ist, dass der Stipendiat aus alien vorgeschricbenen LehrfSchern die
Prufungen schon bcstandcn hat. Eine Ausnahme tritt cin, wenn eine Verhindcrung
durch Krankheit oder gerechtfertigte Abwesenheit dargethan wird. S. Senats - Erlasse
vom 2C. August 1841 No. 226 und vora 21. Juli 1846 No. 225. Ira Falle einer solchen
Ausnahme wird in der Verleihungsverfugung bestimmt, welche Quartale der Stipendiat
nur auf Xachweisung der einzeln zu bezeichnenden nachtrSglichcn Prufungen erheben
kann. Die Nachweisung der sfimmtlichen gedachten Prufungen ist nicht mehr nothig,
wenn der Stipendiat inzwischen die staatliche Pruning seines Berufsfaches bestanden hat.
') Ersteres hudet statt, wenn der Senat Collator ist, letzteres, wenn die Execu-
toren selbst oder drittc Personen die Collatoren sind.
») Erlass Gr. Ministcriums des Innern vom 24. Januar 1852 No. 1240.
- Von dicscr Restitutionspflicht wcrden unter alien Umstandcn nur die ordentlichen
Stipendienbeneficien, niomals auch die einmaligen Unterstiitzungen gctroffen,
was in Verfugungen iiber die desfallsigen Bewilligungen jeweils ausdrucklicli cr-
wahnt wcrden soil.
284
Freiburg.
wohnlich Ergreifen des theologischen Studiums und Eintritt in den Priest erstand)
nicht erfullen, nnd welche regclmassig das Ganze des Genossenen umfasst.1)
Das Gebot die Kestitutionspflicht in den Yerleihnngs • BeschlQssen und Kr-
iiffnungen zn envfthnen (Abscbn. II. B. Ziff. III. 3. 4 u. Note) bezieht sich nnr
anf die crstere, dagegen nnterliegen beide Arten der Restitutionspflicht dem, von
dem akademisclien Senate anfgestellten :
Statnt
iiber die Ersatzleistungen fiir gcnossene akademische Stipendieii
vom 6. September 1861.
Nach Beschluss der akademisclien Plenarversammlung vom 7. Febrnar 1861,
genehmigt durch Verfiigung des Grossherzoglichcn Ministerinms des Innern vom
20. August 1861, wird verordnet:
§ I-
Bei alien hiesigen akademisclien Studien-Stiftnngen. deren Stiftnngsbriefe
odcr sonstigc Statnten den ebeinaligen Stiftlingen einen vollstftndigen oder theil-
weisen RUckersatz anflegen, ist derselbe ktinftig nach folgenden Bestimmnngen
zn leisten.
§2.
Zur Rttckzahlung ist der ehemalige Stiftling gebalten:
1) wenn er dem geistlichcn Stande angehort, bei einem Einkommen von
000 Gulden jiihrlich,
2) wenn dies nicht der Fall ist, bei einem solchen von 800 Gulden jabrlich,
das Einkommen mag herfliessen aus einer Pfrunde, Besoldung, Pension oder aus
einem Gehalte, aus juristischer oder arztlicher Praxis oder sonstigen Arbeiten,
aus dein Gcnussc eines fremden Vermtigens oder sonstigen Rentenbeziigen, oder
endlich aus inehreren Einkommensquellen.
§3.
Insoweit aber der ehemalige Stiftling eigenes Vermogen besitzt, soil die
hierauB beziehbare Rente zn Sechs vom Hundert des Grundstocks dieses Ver-
mbgens, die standesnriissige Einrichtung jedoch ausgeschlossen, angesetzt uyd wie
die in § 2 bezeiclineten Renten behandelt werden.
§4.
Ein nach § 2 und 3 auf 600 und beziehungsweise 800 Gulden gestiegenes
Einkommen verpflichtet zu jahrliclien Abscblagszahlungen von mindestens 10 Gulden.
Uebersteigt das jahrliche Einkommen diesen Betrag, so sind von je 200
Gulden weiter mindestens 5 Gulden mehr zu bezahlen.
') Die ordentliche Restitutionspflicht ist begriindet in den Stiftungeii:
Apponex, Baader-Weinberger, Braun, Collegium pacis, Ens, Hun dt, Kerer
(Sapienz), Khurtz, Loffler, Merian, Munch, Schmauss, Schreckcnfuchs.
Eine ausscrordentlie'hc Restitutionspflicht besteht bei Fallcr, Feucht, u.
Ncuburg<ir.
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Dcr Stipendieogeuuss.
285
§5,
Kami dcr Riickersatz aus dem Grundxtockvermogen gesiliehen, olme dass
der Betrag des in § 2 uud 3 bezeichaeten Einkommcns unter H00 und beziekuugs-
weise 800 Gulden herabsinkt, so moss die RUckzahlung auf einmal erfolgen.
§6.
Die Verbindlichkeit zum Ersatz beginut nach Ablaut* dcs erstcu Jahrcs,
in welchem der Stiftling in dcu Bezug ernes ihn zur Ruckerstattung vcrpflichtendeii
Einkommens getreten ist, oder mit dem Zeitpunkte, in welchem scin Grundstock-
vermogen uach § 5 zur Loistuug der Ruckerstattung im Standc ist.
Von diesem Zeitpunkte an werden die Ruckeratattungsbetrage fallig, audi
wenn eine ausdrttcklicke Anforderung uicht stattgefuuden hat
§7.
Derjenigc vormalige Stipendiat, welcher nach dem gegenwartigen Statut
Ersatz leisten sollte, und dennoch wegen besouderer Umstande uoch nicht ersatz-
la hig zu sein behauptet, und Uberhaupt derjenigc, welcher eine grossere,. als die
in diesem Statut ausdrUcklich gewahrtc Nacbsicht von Anfang an oder spater iu
Anspnich nchnien will, hat sciu Gesuch uud die GrUnde, worauf or dasselbc
stutzt, vor dcr Zahlungszeit dem akademischen Senate vurzutragcu. Verapatetc
Gesuche werden nicht beriicksichtigt, wenn nicht die VerspiUung durch besonderc
Umstande hinreicheud entschuldigt wird.
Die eudgflltige Entscheiduug iiber allc in diesem § erwilhntcu Gesuche steht
dem akademischen Senate zu.
§&
Die dcrzeitigeu Stipendiaten, denen ein deieinstiger Ersatz aufgelegt ist,
haben der Stiftungsvcrwaltu ng sogleich Reverse au«zustellen, wodurch sic sich
dem gegenwilrtigen Statut unterwerfen; die kUuftigen Stipendiaten habcu Bolche
Reverse vor Empfaug der ersten Quartalzahlung auszustellen.
Ist ein Stipendiat noch uicht vollmiindig, so muss der von ihm auszustelleude
Revere zugleich vou seinem Vater oder Vormuud unterzeichnct werden.')
Yerxeichniss der akademischen Stiftungen der Universitat Freiburg, welche
Studien-Stipendien gewahren.
Stand vom Herbst 1884.
Apponex (Franz von, Domdecan von Rasel, + 1591), 1 Stipcndium a
280 Mk. Executoren: Hofrath Hildebrand und Professor Simson. Collator: der
akademische Senat.
Baader-Weinberger (Joseph, Protomedicus und Professor der Medicin zu
Freiburg, f 1773), 1 Stipendium zu 800 Mk. Executoren and Collatoren (zugleich):
Geheimrath Ecker und Hofrath Maier.
') Das Nfihere flber diese Reverse s. in Abschn. I. C. zu >.
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286
Freiburg.
Babst (Theobald, Professor dcr Rcchte zu Freiburg, f 15G4), 4 Stipeudien
a 330 Mk. Executoren: Professor Konig, Professor Rive, Geheimrath Ecker
mid Gehcimcr Uofrath Fischer. Collator: der akademiscbe Senat.
Bartz (Jodocus, Bcneficiat am Monster zu Freiburg, t 1070), 1 Stipendium
;\ 260 Mk. Executoren: Professor Kraus, Hofrath Eisele nml Gcheimer Hofrath
Weismann. Collatoren sind bei Verleihung an Verwandte die Executoren, bei
freier Verleihung die 4 Decane mit dem theologischen Prodecan.
Battmann (Erhard, Chorherr f 1533), 3 Stipeudien a 300 - 380 Mk.
Executoren: Professor Kossing und Hofrath Manz. Collatoreu sind die Decane
der vier FacultAten.
Durch Consistorial-Erlass vom 26. December 1815 wurde verfugt, dass von
den damaligen zwei Battmannschen Stipeudien (auf welche der Stiftungsgenuss
wegen Verlustes von Stiftungsuiitteln hatto cingeschrankt werdeu mtissen) das
cine jeweils an eincn Theologen, das andere an einen Lyceisten (jctet Gym-
nasiasten) oder Philosophen (d. i. eincn solchcn, welchcr sich noch in einem
die Berufsstudicn erst vorbereitenden philosophischen C'uisus betindet) vergeben
wcrde. — Das seither durch Vermehruug der Stiftungsmittel wieder ermogliclitc
dritte Stipendium pflegt abwechselnd das eine Mai an einen Theologen, das
andere Mai an einen Lyceisten oder Philosophen vergeben zu werdeu.
Bollanus (Johannes, Caplan am Minister uud Prases des Sapienzcollegii,
Testament vom 13. April 1552); diesc Stiftung hat dermalen einen iieincrtrag
von 480 Mk., welcher von der theologischen Facnltat zur Bestreitung der Pn»-
motionsgebuhren fur Stipendiaten des Collegium pacis (rcsp. der Stiftnngen Bartz,
Chr. Cassian und Hausmann), im Uebrigen zttr Anschaffung von BOchcrn for die
Universitiits-Bibliothek verwendct wird. Executorie und Collatur hat die theolo-
gische Facnltat.
Braun (Conrad, Domhorr zu Augsburg und Regeusburg, f 1563), 1 Sti-
pendium zu 280 Mk. Executoren: Professor Konig und Professor Sentis. Collator:
der akademiscbe Senat.
BrisgoikllS (Johannes, Professor der Theologie zu Freiburg, f 1539).
1 Stipendium zu 300 Mk. Executor und Collator: die theologische Facnltat.
Die Vergebung dieses Stipeudiums hatte in Folge der Zeitverhaltnissc,
uamentlich im 17. und 18. Jahrhundert, in hochster Unregelm&ssigkeit stattge-
funden. Auf Draugen der hiesigen theologischen Facultat, welche sich stets im
Besitz der Urkunden uber die Stiftnng und die Zinsschuldigkeit des Klosters
Thennenbach befunden hatte, kam nach langeren, wiederholt durch die Zeitereig-
nisse unterbrochenen Yerhandlungen am 19. October 1801 zwischen dieser und
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Bab>t — Distiller.
287
dem Stifte Thennenbach eiu (unterm 17. November 1801 von der K. K. vmder-
Ostcrr. Regieruug bestatigter) Vergleich zu Stande. worin vereinbart wurde:
1. dass das gedachte Stift alljahrlich den Zins aus einem als Schuld aner-
kaunteu Capital-Betrag von 800 fl. (rheinisch) mit 40 fl. an die akadem. Stiftnngs-
Vcrwaltnng der hohen Schnlc auszahle,
2. dass zwar die Bewerbungen nin das Stipcndioni (larch die theologische
Facultat veranlasst nnd an den Dccan derselben gerichtct, von dicsem aber dem
Stifte Thenneiibach Ubei-schickt werden sollen, welches sich das Verleihungsrecht
vorbehult,
3. dass es dem Stifte Thennenbach jederzeit freistehcu soil, das Capital an
die akademische Stiftungs Verwaltung auf cinmal abzufiihreu, fiir welchen Fall
zuglcich das VerleihungRrecht auf die theologische Facultftt iibertragen wird.
In Folge der Sacularisation des mehrgenannten Stiffs ist das Grossh. fto-
manenarar in die Rcchte und Verbindlichkeiten desselben eingetreten. Zwischcn
den Vertretern dieses Aerars uud der Universitat Freibnrg wurde mit Geiiehmigung
der Grossh. Ministerien der Finauzeu und des Iunern nnterai 15. April 183G ein
Ablosuugsvertrag vereinbart, wodurch die ZiuspHicht um die baar zu zahlcndc
Summe von 800 H. abgelost nnd anerkannt wurde, dass nunmehr die Universitat
Freiburg iu alle bisher auf dcr Abgabe bcstandeiieu Verbindlichkeiten und Rechte
eintrete imd das Vcrleihungsrecht auf die theologische Facultat ubergehe.
CaSSian (Unistoph, Professor der Theologic zu Freiburg, t 157u), 2
Stipendicn a 280 — 300 Mk. Executor und Collator: die theologische Facultat.
Cassiail (Matthias, Professor der Theologie zu Freiburg, f 1603), 1 Sti-
pendium a 220 Mk. Kxecntoren: Professor Kraus, Professor Eiscle und Gehcimer
Hofrath Weismaiui. Collatoi-en sind bei Verleihnng an Venvandte die Executoren,
bei freier Verleihnng die vier Decane mit dem theologische n Prodecan.
Dischler (Bcrnhard, Stadtpfarrer uud Decan iu Kenziugen, f 1865),
1 Stipendium a 180 Mk. Executoren: Professor Worter und Geheimrath Hegar.
Collator: der akademische Senat.
Satzungen :
§ 1.
Der Fonds der Stiftung besteht iu 2403 H. 17 kr.
§ 2.
Die Einknnfte dieses Fonds sind nach Abzug der Verwaltungs-Kosten zu
einem Stipendium fur einen studirenden Knaben oder .Tfingling aus der Nach-
kommenschaft eines der Geschwister des Stifters, namlich des verstorbenen
Ignaz Dischler, Physicns in Lahr, des verstorbenen Franz Dischler,
Schreiner in Freiburg, des zur Zcit noch lobenden Karl Dischler, Kaufmann
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2*8
Freiburg.
in Freiburg, und des verstorbeucn Xaver Dischler, Sehnhmacher in Freiburg,
zu verwenden
In Eruiaugelung eiiies aufnabmsfahigeii Bewerbers dicser Art ist das Sti-
pendium einem studirenden Burgersohn von Kenzingen zu verleihcu; ciu solcbcr
bat aber nacb wenigstens zweijabrigem Genusse auszutreten, wenu ein aufuahnts-
fahiger Vcrwandter der angegebencn Art sich nieldet.
Aufnahinsfahig sind solche, die zum Studiren tauglich sind, sich iiber
Fleiss und Sittlichkeit gehorig answeisen und wenigstens in die zweitc Classc
einer Gc]cllrtcuscbule,) cintreten kounen.
§ 4.
Unter mebrercn nufnabnisiahigcii Nacbkoninien der Geschwister des Sti tiers
bat derjenige den Vorzug, der einer solchcu Uuterstutzung am meisten hedarf
und die ineisten Hoffnnngen erregt, ebeuso untcr mchrereii aufnahmsiahigeu Be-
werben aus Kenzingen.
§ 5.
Fur Gymnasial- und Lyeealstudien kann dieses Stipeudiuni an jeder
offeiitlichen Gelehrtensehule, fur Universitatsstudien aber nur au der liiesigen
Hochschulc genossen werden.
§ &
So oft und so lange kcine aufnahmsfjUiigen Bcwerber aus der Nachkomnien-
sebaft der Geschwister des Stiftcrs oder aus Kenzingen auftreten, werden die
Einkiinfte der Stiftung admassirt.
§ 7.
Ein zweites Stipendiuni mit gleicher Bestinimuug soil erriektet werden,
wenn der Fonds so angewachsen ist, class das erste auf das jeweilige Maximum
erkoht nnd daneben noch 100 fl. jahrlich verabreicht werden konucn.
Ebenso ein drittes, wenn das zweite das Maximum erreicht hat u. s. w.
§ 8-
Executoren sollen zwei ordentlichc Professoren der hiesigen Hocliscbule
sein, die von der akademischen Plenarversammlung aus verschiedenen Fae.ultaten
zu wiihlen sind. Ihre jabrliche Gebuhr soli far jeden in 2 Gulden und wenn
es zur Errichtung eines zweiten Stipendiums kommt, in 3 Gulden jahrlich beeteheu.
§ 9.
Collator ist der engere Senat.
') D. i. Quinta cines Gymnasiums.
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Dischlcr — Ens.
280
§ 10.
Die an hiesigcr Hochschule bestehenden allgemcinen Bestimmuugeu liber
die Verwaltuug der Studien-Stiftungen uud die daraus zu entrichtenden Stipendien
sind auch auf diese Stiftung anzuweuden, soweit nicht durch vorstehende Satzungeu
Ausnabmen begrundet sind.
Znr Beurkundnug dieser Ausfertigung ist dieselbc durch den Prorector
unterschricbeu, dnrch den Universitats-Syndieus gegengezeichnet nnd mit dem
gewohnlicben Uuivcrsitatssiegel versehen worden.
So geschchen Freiburg, den 15. September 1866.
Der Prorector. Dcr Univ.-Syndicus.
Fischer. Streicher.
Vorsteheuder Stiftuugs-Urkunde wurde durch Entechliessung Gr. Ministeriunis
des Innern v. 25. Septbr. 1866 No. 12,044 die Gcnehmigung erthcilt.
Eliner (Christoph, Professor der Theologie zu Freiburg, f 1575), 1 Sti-
pendium zu 430 Mk. Collatoren: Professor Konig, Professor Rive uud Geheimer
H of rath Fischer. Collator: der akadeinische Senat.
Seit friiherer Zeit besteht nur ein Plata iu dieser Stiftung. Iui Jahre 1826
wollte man denselben wiederum in zwei zertheilcn, allein das Gr. Ministerium
des Inuern hat mit Erlass vom 3. Marz desselben Jahres No. 2158 vcrfQgt:
Es behalt bei der schon fruhcr vorgegangencn Vcreiniguug seiu Verbleiben.
Was die Vergebuug betrifft, so ist sich an den Stiftnngsbrief in so weit zu halteu,
dass die Verwandten den ersten Rang, wenn keine sich meldeu, der Sohn eiues
Eiuwohners der Stadt Mosskirch den zwciten Rang, und wenn ein solcher nicht
prasentirt wird, einer aus der Herrschaft Mosskirch den dritten Raug erhaltcu,
jeder aber, der einmal im Besitz ist, in solchem verbleiben, uud der spater
naclikominende Yerwandte des Stifters, oder von mehreren der nachste im Grad,
bis zur Erledigung zu warteu uud alsdann in den Besitz kommen soli.
Ens (Franz Jakob, Pfarrer zu Rleichheim, f 1858), 1 Stipendium zu
28U Mk. Executor: die theologische Facultat, Collator ist dcr Erzbischof.
Auszag aus der Stiftnngs-Urkunde.
Ich erklare hierrait:
§ 2.
Stiftungs-Fonds.
Der Stiftungs-Fonds besteht in 4000 Gulden, welche ich der Grossh. Haupt-
stiftungs-Verwaltung der Universitat Freiburg bereits ubergeben babe und die ihr
vom 1. Januar d. J. an in Zinsen laufen.
§ 3.
Zweck der Stiftnng.
Die Stiftuug darf zu keinein andern Zwecke verwendet werden als zur
Beforderung des Studiums der katholisch-theologischen Wissenschaften (aber im
Baum&art, UnlveraitiU -Stipendien. 19
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Freiburg.
ansgcdehntesten, insbesoudere audi die Padagogik einsihliessenden Sinnc), snwie
zu der filr den katholischen Priesterstaud erforderliehcn practischen Ausbilduug,
znr Unterstiitzuug katbolischer Studirender an dem Lycenin oder on der Univer-
sitilt Freiburg, welcbe dereiust iu den Priesterstaud treteu wollcn, oder anch
junger Priester, welcbe sicb im In- oder Auslande zur Uebernahmc eiues tbeolo-
giscben Lehramts oder einer Lehrstelle an einer Mittelschule oder an einem
Lehrerseminar des Inlander weiter ausbilden, oder zu ibrcr wissensehaftlichen
oder practiscbeu Fortbildun^ sicb auf Keisen begeben wollen. Die Aufgabe
dieser letzteru soil iusbesonderc auch darin bcstcben, den Zn6tand des bohen und
niedern Unterricbts auswartiger Lander zu erforschen. Der Bezieher eiues
Stipendiums zu dieecm Zweck hat immer die Verpflicbtung nacb der Ruckkehr
von der Reise oder vuu dem Aufenthalt an einer auswartigeu Anstalt dem hoch-
wOrdiggten llerrn Erzbischof von Freiburg einen uinfassenden Bericht zu crstatten.
§ 4.
Voriugsborcchtigungeu und t'reie Verleibnug.
Ansprueh auf den Stiftungsgenuss baben:
Primo loco die Verwandteu, welcbe von «len Geschwistern des Stifters
legitim, audi durch matrimonium subsequens, abstammen:
Diese Geschwister sind:
a. Maria Anna, frcboren den 30. Miirz 1795, verebelicht den 21. April
is 1 7 mit .lobaun Gilssle, Bilrgcr und Landwirtb zu Kiechlingsber.izcii ;
b. Joseph Anton, geb. den 14. August 1797, verebelicht den 3. Februar
1823 mit Maria Anna Spilth:
c. Maria Barbara, gcb. den 17 November 1799, verebelicht den 7. April
1823 mit Kaspar Mutschler;
d. Aloi9, geb. den 18. Milrz 1802, verebelicht den 7. Februar 1823 mit
Barbara Schott, zum zweiten Mai verebelicht am 7. Mai 1847 mit Wilhelmine
AVinterhalter;
a. Alexander, geb. den 14. Juni 1810, verebelicht am 10. Juui 1833
mit Karoline Schott.
Secundo loco baben Anspruch die Verwandten, welcbe von deu Geschwistern
der Eltcrn des Stifters, wie oben legitim abstammen.
Geschwister des Vaters Rind:
a. Crescenz, geb. den 7. Jauuar 1773, verebelicht mit Anton Stehle,
gewesenen Burger und Bfickermeister zu Freiburg und
b. Magdalena, geb. den 4. April 1779, verebelicht am 12. Jauuar isoo
mit Beruhard Meyer, gewesenen Burger und Landwirtb zu Kiecbliusbergen.
"Weitere Geschwister waren, von denen aber keiue Nachkommeuschaft vor-
handen ist:
1. Franz Anton, Canonikns in Waldkirch und
2. Franz Sales, war niemals verebelicht.
Geschwister der Mutter:
a. There8ia Mayer, geb. den 13. October 1781, verebelicht den 1. Februar
1803 mit Josef Mayer, gest, den 17. Jnli 1803, kinderlos;
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StiftuDg Ens.
2<M
b. Jacob Mayor von Kicchlinsbergeu, geb. den 1. Novouiber 1790, ver-
ehelicht den 23. Mai 1814 mit Theresia Baser.
Tertio loco haben mit gleichem Hang Ansprueb:
Angehorige der Gemeinde KJechlinsbcrgen , der Heimathsgemeiude des
Stifters nnd der zwei Gemcinden seiner Pfarrei, n&mlich des Pfarrdorf's Bleiehhcim
und des Filiate Nordweil.
Iu Ermangelung der genannten drei Reihen Vorzugsberechtigter tindet freie
Yerlcihung statt Frei aufgenommeue Stipemliaten baben aber jederzeit den aut-
tretenden aufnahrasfahigen Verwandten zu weichen.
§ 5.
Ert'orderliebe Eigenschatten und Verpt'lichtungeu der Stiftlinge.
Ausschluss derselben vom Stiftungsgenusse.
Das Stipendium darf nur an solche Bewerbcr verliehen werden, welcbe
gesnnden Leibes sind, wohlgesittet und von guten geistigon Anlagen, uud haben
sich dieselben Uber ihren sittlich-religibsen Character und ihre Fortschrittc in
den bisher besuchten Schulen durch Zeugnisse auszuweisen. Diejenigen, welcbe
von der Volksschnle aus sich um die Stiftung bewerben sollten, miissen vom
Pfarramt verscblosscne Sittenzeugnisse vorlcgen. Die Stiftlinge haben ausser der
genauen Beachtnng der Gesetze des Lyceums oder der Universitat , uberhaupt
der Anstalt, an welcher sie sich betinden, in alien Lehrgegonstauden die Note
besteu Fleisses und geniigender Fortschritte sich zn erwerben: bei jedem Gffent-
lichen Gottesdienste, welchem sie anwohnen, des Stifters dankbar sich zu eriunern
und als dereinstige Priester alljahrlich um die Zeit des 11. Juni, als seines
Todestages, eine heilige Messe fur ihn zu celebriren. Ausschluss vom Lyceum
oder von dem Knabenseminar, und wie rich's von selbst versteht, vom Studium
der Theologie bedingt auch den vom Genusse des Stipendiums. Dieser kaun
aucb eintreten, wenn der Stiftliog sich Handlungen zu Schulden kominen lasst,
welche nicht bloss jugendliche Unbesonnenheit sind, sondern eine innere Vcr-
dorbenheit bekunden, und wenn er die an ihn ergehenden Ermahnuugeu uu-
beachtet lasst, so dass cine Besserung nicht mehr gehofft werden kaun. Vor dem
Ausschluss ist ihm aber noch eine letzte Verwarnung rait dem Hiuweis auf das,
was ihm bevorsteht, zu ertheilen. Ausserdem wird jeder Stipendiat, wenn er
nach vollendeten Vorstudien die Theologie nicht ergreift oder spaler davou ab-
geht, des Stipendiengennsses verlnstig.
§ 6-
Anfaug uud Dauer des (Jenusses.
Ein Bewerber aus einer der drei Keihen der Vorzugsberechtigten kann
gieich beim Eintritt in die erste Klasse des Lyceums ein Stipendium erhaltcn; ein
anderer aber erst, nachdem er in cine der bciden Abtheilungen der sechsten
Classe') (Unter- oder Obereexta) aufgenommen worden. Der Gennss dauert fur
sammtliche Stipendiaten in der Kegel bis zum Anstritt aus dem Priester-Seminar,
') Dem entspricht jetzt die Prima dew Gymnasiums.
]<>•
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292
Freiburg.
er kann aber bei deneu , welche die in § 3 angegebeuen hftkeren Zwecke ver-
folgcn, insoferne kein jungerer vorzngsbereehtigter Bewerber fttr das Lyceal-
oder ITuiversitats-Studium auftritt, verlangert werden und zwar in der Weise,
dass ihneu der Fortgenuss sogleich nach dcin Seniinariums-Jahr ohne Uuterbrechung
oder aber je nach den besouderen Verhaltnissen erst dann gewahrt wird, wcnu
sic zwei Jahi*o in der Seelsorgc zngebracht nnd den Pfarr- Con curs rait gntem
Erfolge bestanden liaben.
Anch kotmen, wenn der oben vorgesehcne Fall nicht eiutritt, zu deni Zweck
der gcdachten Reisen jnnge Priester, welche wahreud ihrer Studienzcit nicht im
Genusse der Stiftung standen, uoch dazu aufgenoinmcn werden.
§ 7.
Die Maximalquote eines Stipcndiums
ist fur die Bauer der Studieuzeit und die des Seminars 200 Gulden; fur jeue
aber, welche als Triester die gedachte Fortbildung an auswiii tigen Lchranstalten
oder auf Reisen snehen wollen, kann die Jahrcsquote nach Massgabe der dispo-
nibeln Mittel nnd des Bedurfnisses erhoht werden.
§ 8.
Collator und Executoren; Houorar der letztern.
Die Execntorie wird der theologischen Facultiit der Universitat Freiburg
iibertragen. Diese erstattet auf Grnnd des gewohnlichen Vorberichtes der akade-
niischcn St iftungs- Commission ein Gutachten iiber die vorzugsberechtigten Com-
petenten nach Wiirdigkcit und Diirftigkeit, und in Ermangelung von solchen bringt
sic drei andere Bewerber in der Reihenfolge der Wiirdigkeit nnd DUrftigkeit zur
l'reien Verleihung in Vorschlag. Die Executorial- Vorschlftge sind von dem akade-
mischen 8enat, dein jeweiligeu hochwiirdigsten Herrn Erzbischof von Freiburs?
verznlegen, welchem die Verleihung zustcht nnd von diesem wird sofort die Wahl
der Stipeudiaten vermittelst der Stiftniigs-Commission wieder dem akademischen
Senate mitgetheilt. Auf demselben Wegc werden Entscheidnngen iiber Verlangerun?
des Stipendiengenusses, Ausschluss von demselben etc. gegeben, audi etwaige
durch Zeitverhaltnisse nothig werdende Abauderungen dieses Statuts vereinbart
und vollzogen.
Die Executoren erhalten fur ihre Bemuhungen 4 Clolden bei einem Stipen-
dium, bei zwei oder mehreren aber 8 Gulden.
. § 9-
Kestitu tiouen.
Verwandte Stipendiaten haben den zwolften Thoil, Nichtverwandte den
achten Theil des Genossenen nach Massgabe der akademischen Bestimmungeii
tur ersatzpHiehtige Stiftlinge zu ersetzen.
§ 10.
Anordnung fur eine transitorische Verwcndung cines Theiles
der Jahreszinscn.
Die HaushStlterin des verewigten Stiftcrs, Crescent i a von Herzog.
tlerzeit im Mutterhans der barmherzigen Schwestern zu Freiburg, bat, so lange
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Ens — Fattlin.
293
sic lebt and eg nach dem Ausspruchc ihres Gewissens bedarf, alljfthrlich 80 Gulden
zu beziehen.
§ II-
Anordnungen fflr Eventualitilten der Zuknnft.
Sollte die Universitat Freiburg oder die theologischc Facultitt an der-
selben je aufgeboben werden, so geht die Stiftung anf diejenigc an die Stelle der
letztern tretende katholisch-theologische Anstalt Qber, welche der Hen* Erzbischof
von Freiburg als DiCcesan -Anstalt errichtet nnd anerkennt. Von diesem soli
alsdann anch der Stiftungs-Fonds venvaltet werden.
Faber (Johann Furstbischof zu Wien, f 1541), 1 Stipendium zu 90 Mk..
Execntoren und Collatoren (zngleich): der jeweilige Prorector, der Oherbllrger-
meister von Freiburg und der jeweilige Mttnster-Pfarr- Rector.
Faller (Johann, Bischoflich Baselischer General -Vicar, f 1G34), 4 Sti-
pendien a 330—370 Mk. Executoren: Professor Kossing, Gelieinier Hofrath
Baumler und Hofrath Riehl; Collator: der akademische Senat. Stiftungsmassig
waren 20 Stipendien ausgesetzt.
Wegeu Yerlnstes des grossten Theiles des Stiftungsfonds, welcher in
Lothringcn angelegt war, kSnnen aus dicscr Stiftung nnr noch 4 Stipendien ver-
lielien werden.
Seitdein der Busier Bischof als Collator nicht mebr rait in Betracht
kommen kann (Wiederentfernung des Domstifts Basel von Freiburg im .Tahre 1678).
liegt die Leitung der Stiftungsangelegenheiten ausscbliesslich in der Hand der
Universitat.
Da der Stifter keine besonderen Executoren ernannt hat und es nnange-
messen erschien, auch die Executorie dem in seiner Zusammensetzung wandelbaren
Collegium des akad. Senates zu belassen, wurde von dem Cons. plen. nach Pro-
tocoll vom 1. December 1772 § 19 beschlossen, dass drei Ordinarien, ohne Aus-
schliessung einer Facultat, frei zu wahlen seien.
Fattlin (Melchior, Weihbischof zu Constanz, Stiftungsjahr 1548), 1 Sti-
pendium zu 430 Mk. Executoren: Professor KOnig, Professor Sentis und der
Syndicus. Collator: der akademische Senat
Von zwei Stiftungs - Urkunden gleichen Datums war die lateinische
zunachst fttr die Universitat, als die Executorie der Fattlinschen Stiftung,
die deutschc dagegeu zunachst fur die Prasentatoren (Kirchherr, Vogt und
Schultheis zu Trochtelfingen) bestimmt, jedoch befindet sich auch ein Original-
Exemplar der letzteren in dem Stiftungsarchive der Universitat. Damit hangt
es zu8ammen, dass die ersterwiihnte Urkunde bezuglieh der bei der Presentation
von Stipendiaten zu beachtenden Vorschriften nnr Andeutnngen cnthalt und
wegen des Naheren anf die ansfiihrlichen desfallsigen Bestimmungen der dentscben
294
Freiburg.
Urknnde verweist, wogegen die das Ganzc der Stiftung betreffenden Bestimmnngen
in die lateinische ITrkunde vollstandiger niedergelegt sind.
Znm Verstiimlniss der etwas verwickelten Stiftnngs • Verhaltnisse sind noch
folgende Bemerkungen zu machen:
Die Fattlinsche Stiftung ist eine Beistiftung zu einer friiheren des hiesigen
Geistlichen Konrad Arnoldt von Schorndorf aus dem Jahro 1485. Dieser
batte ein Collegium Sancti Hieronyroi an der Pfauenbnrse in der Lehemer Strasse
(der jetzigen Bertholdstrasse) gestiftet, welches fiir sechs arme Theologie Stn-
dirende bestimmt war, die wenigstcns zelm Meilen von Freiburg gebfirtig und
von denen weuigstens vier schon magistri philosophici, d. h. fttr das Fachstudium
vollkoinmen reif sein mussten. Die Verwandten des Stifters sollten zwar den
Vorzug hafaen, aber nnr dann anfnahmsftthig sein, wenn sie ea aucb als Fremde
sein wiirden. Executoren waren die Karthauser auf dem Johannisberg bei
Froiburg, welcbe aucb das Stiftnngs - Vcrmogeu in der Hand liatten. Die Ur-
kunde iiber diese Stiftung findet sich in dem liber fundationum Universitatis
Friburgensis, fol. 125 sqq.
Die Beistiftung des M. Fattlin hatte den Zweck, theils den sechs Arnoldt-
schen (oder Scborndorfschen) Stipendiaten eine Aufbesserung ihres Stipendien-
genusses zu Theil werden zu lassen, theils zwei Fattlin sche Stipendiaten in
dem Coll. 8. Hieronymi zu unterhalten, welche jeweils durch den Kirchberr, Vogt
und Schultheis zu Trochtellingen prasentirt werden sollten.
Das gcdachte Collegium existirt langst nicht mebr und es lasst sich aneti
nicbt ermitteln, was bei Aufhebung des Karthauserklosters aus dem Arnoldtschen
Stifbnng8fonds geworden ist, so dass mitbin die Stiftung des K. Arnoldt als gftnz-
licb erloschen bctrachtct werden muss. Demgemass kann von ErfOllung des cinen
Theils des Stiftungszwerkes (Anfbesseinng Arnoldtscher Stipendiaten) die Rede
nicht mebr sein. Allein cs haben die akademischen Behorden (Stiftuugs-Commissiou
und Senat; mit Zustimmnng Gr. Ministeriums des Innern beschlossen, den diescni
Zweck gewidmeten Theil des Fattlinschen Stiftungsgutes im Sinne der Arnoldt-
schen Stiftung zu Stipendien fur arme Studirende der Theologie zu verwenden,
welche von den Executoren nnd Collatoren der Fattlinschen Stiftnng frei nn<l
ohne Berucksichtigung einer Prasentation der gedachten Trochtelflnger Amtshemi
gewablt werden.
FeUCht (Johann Sebastian, Pfarrer am Mttnster zu Freiburg, f 163G)
2 Stipendien a 300—430 Mk. Executoren: Professor Wttrtcr nnd Professor
Baumann. Collator: der akademische Senat.
Die fur vorzngsberechtigt erklarten Verwandten (d. i. die Agnaten des
Stifters — sind schon von der Sexta des Gymnasiums an zum Genuss der Stiftuug
berechtigt: wablen dieselbcn beim Eintritt in das Fachstudium ein anderes als
das theologische, so haben sie das Stipendium aufzugeben, sind jedoch zu einem
Rtickersatz des Genossenen nicht verpflichtet. — Andere Verwandte und Nicht-
verwandte, welche ubrigens nur aufgenommen werden kiinnen, wenn die vorzngs-
berechtigte Verwandtschaft erloschen ist, haben. wenn sie bei dem ITebergang
zum Fachstudium ein anderes als das theologische wnhlen, nicht allein das Sti-
pendium zn verlassen, sondern ancli alios Genossene zu restituiren.
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Feucht — Freiburg.
2J>5
Freiburg (Stadtgemeinde, Schenkungs-TJrkunde vom 28. Juli 1857). Von
dem akademiscken Senate aufgestellte Statuten vom 1G. November 1859.
§1-
Das Festgeschenk von Zweitansend Golden, welches die Stadt Freiburg bei
Gelegenheit des vierhundertjlihrigen .Tubiliiums der Universit-at Freiburg laut
Schenkungs-rrknnde vom 2-s. Juli 1S57 dieser mit der Bestiinmung gemacht
bat, dass dasselbe einem bleibcnden Zwecke gewidmet werden soil, wird im Ein-
verstiindnisBC mit der Stadt -Gemeinde Freiburg mit den sich in Zuknnft etwa
ergebenden Mclirungen m einer bleibcnden Stiftnng fur Preisanfgaben verwendet
Aus ihrem Ertrage sollen fiir die beste Liisung von wUsenschaftliehen Aufgnben
an die der Ilniversitat angehorigen Studirenden GeMnreise ertbeilt werden.
§2.
.Tedes Jahr wird von einer der vier Facultaten eine Preisaufgahe gestellt.
Die Facultfiten wecbseln mit der Festseteung derselben nacb ibrer Keihenfolge.
Sie wird am 4. August als dem Tage der Sacnlar-Feier der Universitiit und
zwar erstmnls im .Tabic I860 und kiinftig zugleicb init. der Preisertheilnng
iiffentlicb zur Bewerbnng verkUndigt und durcb Anschlag ans sehwarze Brett be-
kannt gemacht.
§3.
Zur Rewerbung sind zugelassen diejenigen Stndirenden der Universitat
Freiburg, welcbe bei derselben zu irgend einem Zeitpunkt zwiscben der Ver-
kiindigung der Preisaufgabe und der Endfrist zu ibrer Losung immatriculirt waren
und nicht etwa durcb Straferkenntniss ibr akademisehes Biirgerrecht verloren
baben.
§4.
Die zur fasting der Preisaufgabe be9timmten Abhandlungen mttssen liingstens
am 1. .Tuui des auf die Yerkiindigung folgenden Jahres dem Decan der Facultiit,
welcbe sie stellt, unter Geheimhaltung des Namcns des Verfassers iiberbraeht
werden. Sie sind mit einem Motto zu versehen und entbalten in einem beige-
legten und versiegelten Umschlag, welcber das Motto der Abhandlnng znr Anf-
schrift tragt. den Namen des Verfassers. Der Decan der Facultiit stellt dariiber
eine das Motto entbaltende Bescheinigung aus.
§5.
Der Preis soil nur einer solchcn Arbeit ertlieilt werden, welcbe als drnck-
wilrdig erachtet wird. Er besteht in siebenzig Gulden.
VorzUglichen , der gekrbnten Abbandlung niichststebenden Arbeiten, kann
eine Belobung zuerkannt werden. 1st keine des Preises wiirdige Abhandlnng ein-
gelaufen, so kann einer oder zweien der Arbeiten, welcbe dor Belobung wiirdig
befunden werden, ein Nebenpreis ertbeilt werden Ein Nebennrcis soli in dreissig
Gulden bestehen.
29«
F reiburg.
§6.
Die Facultat, welche die Aufgabe gestellt hat, erkennt nach Stimnien-
Mehrheit, ob eine Abhandlnng des Preises wtlrdig sei. Sie entscheidet ebenso
tiber etwa zu ertheilende Belobnngen und Nebenpreise.
§7.
Nor von den des Preises oder der Belobung fur wiirdig befondenen Ab-
handlungen werden die verschlossenen Umschlage geoffhet and der Namen der Vcr-
fasser erhoben. Die des Preises oder der Belobung flir wiirdig befundenen Ab-
handlungen werden auf der Universilats-Bibliothek niedergelegt. Sie bleiben
Eigenthnm der Verfasser.
§«•
1st in eiuem bestimmten Jahre ein Preis oder Nebenpreis nicht zuerkannt
worden, so soli fiir das nachstfolgende Jahr dieselbe Preisaufgabe oder eine andere
fur die gleiche Facultat neben der an die Reilie kommenden weitern Preisaufgabe
noch ein zweites Mai zur Bewerbung gestellt werden.
§9-
Die nicht zu Preisen verwendeten G elder fallen dem Capital- Fonds der
Stiftung zu. Erreiclit diescr eine solche Hohc, dass er die erforderlichen Mittel
darbietet, so soli der Senat den Preis auf Einhiuidert Gulden, einen Nebenpreis
auf Vierzig Gulden erhdhen kiinnen. Weitere Vermehrungen sollen verwendet
werden, um zwei oder mehrere Facultiiten gleichzeitig zur Stellung von Preisauf-
gaben in der einmal bestehenden Reihenfolge zu berufen.
§ 10.
Die Verkiindigung der Preis - Erthcilungen und Belobungen gescbieht jeweils
am 4. August als dem Tag der Sacular - Feier der Universitat fift'entlich dorch
den Prorector und den Decan der betreffenden Facultat, zugleich mit der Ver-
kiindigung der zur Bewerbung gestellten neuen Aufgaben.
Zu diescm Festacte wird jeweils der Gemeinderath der Stadt Freiburg
eingeladeu.
§11-
Executoren der Stiftung sind die Decane der vier Facultaten uud der
Bttrgenneister der Stadt Freiburg oder ein statt dessen vom Gemeinderath ans
seiner Mitte gewahlter Abgeordneter, ohne Bezug von Executorie-Gebllhren.
§12.
Nach Uroflnss von fiinf Jahren soil eine Revision dieser Statuteu statt-
finden.')
') Bei der im Jahre 1866 vollzogenen Revision wurdc durcb Beschluss d«»r Plenar-
Versammlung vom 22. Juni d. Jahres vorbebaltlich einer spiiteren wioderholten Re-
vision, von einer Aeuderung der Statutcn Umgang genommen.
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Grow — Grieshaber-Pino.
297
Diese Statuten wurden durch Erlass Gr. Ministeriums des Innern vom
25. Novbr. 1859 Nr. 15,654 genehmigt.
Graw (Michael, Pfarrer vorerst in Breisach, zuletzt in Mnnzingen, -\ 1552),
1 Stipendium a 172 Mk. Executoren: Hofrath Hildebrand und Professor Paul
Collator: der akademische Senat.
Urspriinglich waren vier Stipendien ausgesetzt: Die Stiftung kann jedoch schon
seit sehr langer Zeit nnr ein Stipendium gewUhren. Uebcr die Art, wie in Bezug
auf dieses die Anspruchc der verschiedenen Berechtigten zu berucksichtigen sind,
erging ein Erlass des Gr. Ministeriams des Innern vom 17. August 1830 Nr. 8324
dahin: „Dem Curator der Univcrsitat Freiburg wird auf seinen Bericht vom
7. Juli Nr. 223, die Stipendien- Vergebung in der Grawischen Stiftung, insbesondere
den Sterbeort des Stifters betr., unter Rticksendung der vorgelegten Actenstttckc
folgende Entschliessung crtheilt, dass
1 ) die von Mnnzingen, als dcm wabrscheinlicben Sterbeort des Stifters Ge-
biirtigen fur zum Stiftungsgenuss berechtigt zu halten seien, immer jedoch mit
Vorbehalt des Beweises, dass der Stifter nicht in Munzingen, sondern an einem
anderen Orte gestorben sei, und also des Ausschlusses der in Munzingen Ge-
borenen in dem Falle, wenn dieser Beweis gefuhrt wird; ferner dass
2) dem zu Folge der Stiftangsgenuss alternirend zu Theil werden solle,
einmal oinem Verwaudten des Stifters, und wenn kein solcher sich meldet,
einem von Ulin Gebiirtigen, wenn aber auch ein solcher nicht vorhanden ist,
einem frei Aufzunehmenden, das andere Mai einem Gebiirtigen von Munzingen,
und in Ermanglung eines solchen, einem frei Aufzunehmenden; endlich dass
3) das Stipendium alternando einmal nur fur Verwandte und in Subsidium
fUr solche, die aus Ulm gebiirtig sind, das andere Mai nur fur Mnnzinger ausge-
schrieben werde.'4
Grieshaber-Pino (Franz Carl, Professor und Grossherzoglich Badischer
Geistlicher R&th von Altbreisach , f 18(>6), 4 Stipendien i\ 320—390 Mk. Exe-
cutoren: Professor Worter, Geheimer Hofrath Sontag, Professor von Kries und
Professor Warburg; Collator: der akademische Senat.
Stiftungs-Urkunde vom 9. April 1868.
"Wir Prorector und Senat der Grossherzoglich Badischen Albert- Ludwigs-
Hochschule zu Freiburg im Breisgau thun kund und zu wissen:
Der am 18. December 1866 hier verstorbene Dr. Franz Carl Grieshaber,1)
Grossherzoglich Badischer Geistlicher Rath, Ritter des Zahringer L5wen - Ordens
und Lyceums-Professor a. D., hat in einem von Niemandem angefochtencti letzten
Willen vom 10. Februar 1861, welchem ein Nachtrag vom 5. Marz 1861 beige-
fiigt ist, den grOssten Theil seines Nachlasses zu einer Stipendien -Stiftung an
hiesiger llochschule bestimmt.
*) Gcboren zu Altbreisach.
298
Freiburg.
Der Stiftnngs-Fonds hesteht in:
(apitalien 24,640 fl. 30 kr.
Liegenschaften nach rlem Wcrth des Stener- Capitals . 7,042 „ 40 ..
32,583 fl. 1C kr.
Aus den Einkiinften desselben ist jcdoch ancb die in § 4 des letzten Willens
der Pauline Baumgartner von Todtmoos legirte Leibrente von zweihnndert Golden
jahrlich zu entiichten.
Seine Konigliche Ilohcit der Grossherzog geruhten mittelst hoehster Ent-
schliessnng aus Grossherzoglichem Staats-MiniBterium vom 22. Mai 18(17 Nr.
mitgetheilt dnrcb Erlass Grossherzoglichen Ministeriums des Tnnern vom
25. Mai 1867 Nr. 0652, dieser Stiftung die Staats-Genehmignng allergnHdigst zn
ertheilen.
Die Normen, die bei derselben geltcn sollen, sind grossenthcils von dem
Stifter selbst in § 3 seines angefuhrten letzten Willens anfgestellt. Nur liber
cinigc Pnnkte sind erganzende Anordnungen getroffen, welclien Grossherzoglicbes
Ministerinm des Innern mittelst Erlasses vom 10. December 1867 Nr. 15.819 die
Genehmigung ertheilt hat.
Diesc Satzungen sind in Folgendem zusammcngestellt :
I. Der § 3 des letzten Willens verordnet wortlich:
Meine Gcsammt-Erbsehaft mit Ausnahme des obigen Legats und der weiter
unten noch nilher zu bezeiebnenden Legate, bestimme ich hiermit zur Grfindnng
von Stipendien an der Grossb. Bad. Universitat Freiburg, welche den Namen
„Gricshaber-Pinosche Stipendien'* fiibren sollen. (Pino ist der Geschlcchts-
name der Mutter des Stifters). Auf sie sollen Angehorigc aus meiner Verwandt-
scbaft auf dem Schwarzwalde , Burgersohne aus Breisach und Rastatt oder dem
gegenwartigen Amts-Bezirke Breisacb,') oder in deren Ermangelung audore
Badener Anspruche habeu, wenn sie sich einem wissenschaftlichcn Berufe widinen.
zur curistlicben Religion sich bekennen, Talent besitzen — Talentlose wttnscbtc
ich dem Staate keine zur Last heranziehen zu helfen — und dnrch ein wohlge-
sittetes Betragen, Fleiss und durch rtihmliclie Fortschritte in ihren Studien sich
auszeichnen. Das Berufsfach will ich der eigenen Wahl der Bewerber uberlassen.
W allien sie die Theologie (natiirlich katholiscbe) , so wunsche und verlange ich,
dass sie sich besouders in den Facbern. die zum Bibelstudium gehoren, und iu
der Kirchen-Geschichte auszeichnen, und in jedein Semester Hires theologischen
Studiuins vom zweiten Jahrc an wenigstens Ein exegetisches Collegium horen.
Meine Verwandteu sollen sich schon in der Uuteniuarta des hiesigen Lyceums.1)
die iibrigen aber erst auf der Universitat um ein Stipendium bewerben kOnnen.
Zwiscben Breisachern und Rastattern soil in der Art abgewechselt werden, da*s
bei gemeinsamer Bewerbung und gleicber Befftbigun* das eine Mai der Breisachcr
dem Raatetter, das andere Mai der Rastatter dem Breisacher vorgeht.
') Dieser Bezirk umfasst die Orto: Achkarrcu, Bickeusohl, Bisclioffingen. Burk-
heim, Gottenhcim. Grezhausen, Giindlingen, Jcchtingcn, Ihringcn, Kiee1iliusben.vn,
Knnigschaffhau.sen, Lei.selhcim, Merdingen.Niederrimsingen, Oberbergen, Oherrimsdngcn,
Kothweil, Sasbadi, Schelingen und Wusenweiler.
•) Dem ent.-priilit jrtzt die lutertertia des Gymnasiums.
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Grieshaber-Pino — Hagman.
Bewerber, welcbe sicb in der Mathematik bcsonders auszeichnen oder in der
deutschen Literator nnd ihrer Geschichte, sollen auch besondere Berucksichtigung
finden. Auch wttnsche ick, dass man von Zeit zu Zeit talentvolle und fleissige
Candidaten der Medicin berticksichtigt.
Der Betrag eincs Stipendinms soli zweihundert Gulden (200 fl.) sein. Wie
viel es solcher Zweibundert Gulden Stipendien geben wird. das wird von dem
Erlfls mciner fabrenden Habe und meiner Outer in Brciaach nnd von dein lleira-
fall der Capitalien zur Bestreitung der unten zu bezeiebnenden Leibrente nbhftngen.
Was von den Zinsen des Capitals zu einem solchen Stipendinm von 200 fl.
noch nicbt hinreicbt, soli so lange zum Capital geschlagen werden, bis diese
Summe erreicht ist.
IT. Diesen Bestimmungen des seligen Stifters fQgen wir mit boher Mi-
nisterial-Genehmigung noch folgende bei:
1. Die Verleihung der Grieshaber-Pinoschen Stipendien stebt dem aka-
demiscben Senate zu.
2. Executoren der Stiftung sollen vier ordentlicbe Professoren sebi, aus
jeder Facultiit einer, welche die akademische Plenar-Versammlung zn wtthlen bat.
.Teder derselben erhalt eine jahrlicbe Belohnung von vier Gulden, die, wenn das
Stiftnngs - VermOgen bedeutend anwftchst, verhaltnissmassig erhiiht werden kann.
3. Die Verwaltung wird dem Verwalter der Ubrigen hiesigen akndemlschen
Stndien-Stiftungen zugewiesen.
4. Zn der Besoldung der Stiftungs-Commissare nnd des Stiftungs-Verwalters,
sowie zu den fibrigen gemeinschaftlichen Ausgaben der akademiscben Stndien-
Stiftungen hat diese Stiftung nach Verhaltniss ihres jeweiligen Verm6gens bei-
zutragen.
5. Alle an der biesigen Hochschulc bestehenden allgemeinen Bestimmungen
fiber die Verwaltung der Studien-Stiftungen, fiber Ausschreibung, Verleihung und
Ausbezahlung der Stipendien, fiber die Dauer des Genusses und Gewahrong des
Fortgenusses fur ein practisches Jahr u. s. w. sind auch bei dieser Stiftung in
Anwendung zu bringeu.
Zur Beurkundnng dieser Ansfertigung ist dieselbe von dem Prorector unter-
schrieben, von dem Universitats-Syndicus gegengezeichnet und mit dem gewiihn-
lichen Universitats-Sitigel versehen worden.
So geschehen Freiburg, den 29. April 1868.
Vorsteheode Stiftnngs-Urkunde wurde durch Entschliessung Gr. Ministerinms
des Innern v. 29. Mai 1868 Nr. 6933 genehmigt.
Hftnlin (Georg, Domdecan von Basel, f 1621), 3 Stipendien a 240-280 Mk.
Executoren und Collatoren (zugleich): Professor Konig. Geheimrath Ecker, Pro-
fessor Rive und der Syndicus.
Der Prorector.
Schmidt.
Der Universitflts- Syndicus.
Streicher.
Hagman (Balthasar, Domcnstos von Basel, f 1578). 1 Stipendinm
zn 150 Mk. Executor: Professor Ki'mig, Collator: der akademische Scnat.
300
Freiburg.
HaU8man (Johann, General- Vicar zu Coustanz, f 1632), 2 Stipendien
a 257—430 Mk. Executoren: Professor Kraus, Hofrath Eisele and Geheimer
Hofrath Weismann. - Collatoren sind bei Verleihung an Verwandte die Exe-
cutoren, bei freier Verleihung die 4 Decane mit dera theologischen Prodecan.
HdlbHng, (Jacob Christoph, Professor der Theologie zu Freiburg, t 1719),
1 Stipendium a .300 Mk. Executoren und Collatoren (zugleich): Professor Ki'mig.
Professor Rive nnd Freihcrr Oskar von Gleichenstein.
Held (rhilipp, Ritter, Herr zu Unter- und Obcr- Rente, f 1579), 1 Sti-
pendium zu 170 Mk. Executoren: Hofrath Manz und Professor Schmidt. Collator:
der akademische Senat.
Hening (Theobald, Abt zu St. Johann von Jard bei Melun, Stiftnngs-
jahr 1627); diese Stiftung giebt ihr gesammtes Ertragniss an die Universitats-
Casse ab.
Hdlzlin (Johann Baptist, Pfarrer zn Merdingen, f 1857), 2 Stipendien
a 240-840 Mk. Executor und Collator: die theologische Facnltat.
Von dem akademischen Senate aufgestelltes Statnt.
Wir Prorector und Senat der Grossherzoglich Badiscben Albert - Lndwigs-
Hochschule zu Freiburg im Breisgau beurkunden und erklftren hiermit:
1. Der Fonds der Holzlinschen akademischen Stiftung besteht in 6868 fl.
41 kr.
2. Aus dem Ertragniss desselbcn ist ein Stipendium zu 200 Gulden
johrlich aupzubezahlen. So bald der Fonds dazu hinreicht, soil ein zweites Sti-
pendium von 100 Gulden jahrlieh ausbezahlt und dieses allm&lig bis aof die
gewohnliche Maximal<iuote von 200 Gulden erhoht werden; ebenso spater ein
drittes u. s. w.
Diese Stipendien sind an Akademiker zu verleihen, die sich hier dem
Studium der Theologie widmen. Den Vorrang haben solche, die aus Schonau auf
dem Schwarzwald gebtlrtig sind.
4. Ein nicht ans Schonau gebhrtiger Stipendiat hat nach einjahrigem
Genusse einem sich meldenden aufnahmsfahigen Vorzugsberechtigten zu weichen,
wenn dieser nicht ein anderes Stipendium aus der Holzlinschen Stiftung von
gleichem oder h&herem Betrage erhalten kann.
4. Unter mehreren Ortsberechtigten geht der bedurftigere und der wurdigere
vor, ebenso unter mehreren, die sich um freie Verleihung bewerben.
6. Die Eriiffnung der Stiftung und jede spater eiutretende Erledigung eines
Stipendium8 wird von dem akademischen Senat dem Pfarramt zu Schonau auge-
zeigt, damit dieses dieselbe auf geeignete Weise verkiinde , worauf die Bewerber
ihre Gesnche bei dem Senat innerhalb der vorgeschriebenen Frist einznreichen
haben.
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Bailsman — Keren
301
7. Die Executoric verbundeii mit dcr Collatur ist der theologischen
Facultat ttbertragen. Diesclbe erlialt fur ihrc Bemuhungen jabrlich 4 Gulden und
venn ein zweites Stipciidiuin im Betrag vou 200 Gulden gercicbt wcrden kaun,
jiihrlicb 8 Gulden.
8. Alle an der biesigen Uuiversitat besteheuden allgemcinen Bestimmungen
iiber Studien - Stiftuugen, nauicutlicb iiber deren Verwaltuog, Uber Ausschrcibung
und Verleihnng erledigter Stipendien, iiber Zeit der Auszabluug und iiber Au-
weisnug einzelncr Quoten, iiber Dauer des Genusses bei einzelncn Stipendiatcn und
Gcwahrung de« Fortgenusses fiir ein praetisches Jahr, iil>er Ruhequartal und all-
malige Erhohung und Vermebrung der Stipendien u. s. w. sind audi bei diescr
Stiftung in Anwenduug zu bringen, insoweit nicbt Abweichnngen durcb dieses
Statut begriiudct sind.
Zur Urkunde dessen ist diese Ausfertigung durcb den Prorector untcr-
scbrieben, durcb deu Universitttts - Syndicus gegengczeichiiet und mit dem gc-
wohnlichen UniversiUtts - Siegel versehen wordcn.
So geschchen Freiburg, den 17. October 1860.
Vorstebendes Statut ist durcb Entechliessung Gr. Ministeriuins des Inuern
v. is. Januar 18G1 Nr. (522 genchmigt worden.
Hoffer (Georg, Doctor der Medicin zu Freiburg, f 1634), 1 Stipciidiuin
zn 320 Mk. Executoren: Gebeimrath Ecker und Professor Kraskc Vcrlciberin :
die mediciniscbe Facultftt.
Hundt (Blasius, Professor der griecbiscben Sprachc und Prases des Sapienz-
eollcgii, f ir>20), 1 Stipeudium a 350 Mk. Executoren: Professor Winter, Pio-
fessor Rive, Professor Tboinas, Professor Schmidt und der jeweilige Mllnster-
pfarr- Rector. Collator: der akademischc Seuat. Der alteste aus der Faniilie
des Stifters, welchcr in Gcmeinscbaft mit dem Pfarrer von Frickingen das Prtt-
sentationsrecbt zu iiben bat, ist dermalen unbekannt uud geben deshalb die
Prasentationen nur von dem katholiscbcu Pfarramte Frickingen aus. Die Be-
werbungen der Ortsberechtigten sind mit Rucksicht auf das Prasentationsrecht
an das katholische Pfarramt in Frickingen zu richteu, welchem aucb von deu
Vacaturen jeweils besondere Nacbricht gegeben wird.
Huober (Jakob, Assisteutpriester bei dem Hocbstift Basel, f 1598), 1 Sti-
peudium a 310 Mk. Executoren: Gebeimrath Ecker, Professor Scntis und Pro-
fessor von Amira. Collator: der akademische Senat.
Kerer ([Sapienz] Johann, Weihbischof von Augsburg, f 15u7), zchn Stipen-
dien a 300 Mk. Executoren: Professor KOssing, Professor Rive, Hofrath Hilde-
brand, Geheimer Hofrath Fischer und der jeweilige Munsterpfarr - Rector. —
Collatoren sind die Decane dcr vier Facult&ten und der Director des Gymnasiums.
Der Prorector.
Fritz.
Der Universitats-Syndiens.
Streichcr.
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302
Freiburg.
Khurtz (Jakob, Douiherr zu Constauz, | 1578), 1 Stipendiutu a 220 Mk.
Executoren: Professor Kiinig, Geheiinrath Ecker, Geheinier Hofrath Fischer und
Professor Sentis. Collator: der akademische Senat.
Die Berechtigung der Verwandten mid Ortsangehorigeu aus linksrheinischeu
Gebieten auf den Stiftungggenuss und das darauf bezugliche Prasentationsrecht
der Ortsbehdrde von Thann musste fur erloschen erachtet werden und ist des-
balb auch die besondere Bekanntmachnng von Vacaturen in Tbann weggefallen.
Nach Staatsministerial-Fntschliessnng vom 5. December 1872 hudet zwar die
Genussberechtigung der Verwandten und Ortsangehorigen wieder Bertlcksichtigung,
dagegen ist das Prasentationsrecht nicbt wieder anfgelebt und nnterbleibt auch
fcrner die besondere Bekanntmachnng der Vacaturen in Thann. — Die von Dr.
Khnrtz eigeuhandig geschriebene und der Hochschule iiberreichtc pergamentene.
mit dreiSiegeln beh&ngteStiftungs-Urkunde wird im Verwaltnngs- Archive aufbewahrt.
Kirchen (Michael, Pfarrvicar in Ehingen an der Douau, f 1518), 1 Stipen-
dium zu 100 Mk. Executoren: der Decan der theologischen Facultftt und Geheiracr
Uofrath Fischer. Collator: der akademische Senat.
Kurser (Apollinar, Domdecan von Basel, f 1570), 1 Stipendiuni zu 430 Mk
Executor: Professor Kraus, Collator: der akademische Senat.
Stiftungsmassig waren ftinf Stipeudien ausgesotzt. Zur Zeit wird, wie be-
reits erwahnt, nur noch ein Stipendinra aus dieser Stiftung vergeben, und zwar
nach einem Erlasse Gr. Miuisteriums des Innern vom 20. April 1813, weil der
Stifter das tbeologisclie Studiuin vorzuglich begunstigen und befordern wolltc,
immer an einen Theologeu und nur im Falle sich kein solcher darum bewirbt,
an cineu Nichttheologon. Jedoch konute der Nichttheologe nach Nummer 6 des
Stiftungsbriefes es nicht langcr, als bis zar Vollendiing seines philosophischen
Lehrcnrsus geniessen. Nichtverwandte Juristen und Mcdiciner sind vom Stifter
selbst fiir immer davon ausgescblossen. Mit Ritcksicht auf die vorwiegende Be-
rechtigung der Theologen zum Stipendiengennss wird der Executor jeweils aus
der theologischen Facultat gewiihlt
Landeckh (.lohauu Heiurich von, Erzfnrstlichcr Ilath zu Krotzingen,
f 1572). sieben Stipcndien a 260 - 380 Mk. Executoren und Collatoren zu-
gleich sind der Geheime Hofrath Soutag, der Oberbiirgermeister von Freiburg
und ein Gemeinderath von Altbreisach.
Das vom Stifter zwar eigenhllndig geschriebene, aber mit keinem Datum,
keiner Ortsangabe, keiner I'nterschrift und keinem Siegel versehene Testament
gab Veranlassung zu einem langwierigen Kechtsstreite, der aber zuletzt
(am 24. September 1598) mit einem Vergleichc zwischen den streitenden Parteien
scliloss. Diesem zufolgc sollteu die Erben ab intestato den Executoren sechzig
Tansend Gulden fur die Stiftung ausliefern, was auch zur rechten Zeit durch
Abtretnng gewisser Zinsbricfe an dieselben geschah; worunter sich aber zura
Kliurtz — Loftier.
303
grossten Nachtheil der Stiftun^ mehrerc befanden, die spaterhiu alien Werth uml
alle Ueltmig verloreu.
Mit dem Erloschen der Berechtignug der Stiidte Colmar and Rheintelden,
sowie der Landschaften Frickthal nnd Molinbach an den verschiedenen Geniissen
der Landeckhschen Stiftnng ist anch die Bethciliguug der Stadti iithe von Colmar
nnd Rheinfelden, sowie des Aeltesten aus dem Gcschlecht von Landeckh (im
Klsass) erloschen, und dieser Znstand hat sicb durch Wiedereinraunmng des Ge-
niuses der Studienstiftung an die AngehOrigen der gedachten Orte und Land-
schaften nicht geandert.
Das Recht der AngehOrigen der Stadt Rheinfelden, sowie der Landschaften
Frickthal und Molinbach ist in Folgc der Abtrcnnung dieser Orte von dem Breis-
gau durch den Lnneviller Frieden vom 9. Febroar 1801 erloschen, der Anspruch
anf (ienuss der Studien-Stipendien dieser Orte wurdejedoch im Jahre 1808wieder
hergcstellt. Als jetzt Aargauische Orte gehoren zu der Landschaft Frickthal.
Eicken, Frick, Hornussen, Herznach, Witnan, WOlflinswyl und Niederzeyhen
und zu der Landschaft MOlinbach: Mbhlin, Mumpf und Walbach, Zeiningen,
Hellikcn, Magden nnd Angst. — Die Rechte der AngehOrigen von Colmar sind
in Folge des Reichsdeputations-HauptschluBses vom 25. Febmar 1803 erloschen;
durch Staats- Ministerial -Entschl. vom 5. December 1872 ist jedoch genehmigt
worden, dass dieselben wieder soweit thunlich Beriicksiehtigung finden. — Zu
der ehemaligen Landschaft Rheinthal gehoren die Grossh. Badischcn Orte:
Nollingcn (Bez.-Amts Sackiugen), Degerfeldeu, Herthen, Warmbach und Wyhlen
(Bez.-Amts LOrrach), Adelhauscn, Eichsel, Minseln und Nordschwaben (Bez.-Amts
Schopfheim). — Wenn sich zu einem Stipendium kein Bewerber aus dem dazu
vorzogsweise bercchtigten Orte ineldet, so wild dasselbe frei vergebeu, jedoch
werden dabei Angchorige von zn andercn Landeckhschen Stipendien vorzugsbe-
rechtigten Orten besonders berucksichtigt.
Ldffler (Franz, Biirgcr und Landwirth von Eudingcu, f 1840), zwei Stipen-
dien a 350 — 390 Mk. Executor und Collator: die theologische Facultat.
Stiftungs-Urkunde vom 22. December 1838.
1. Stifter und Stammgut. In meinein Testamente (vom scchsteu Winter-
uionate 1837) vermachte ich Franz Loffler, Burger und Landwirth von Eudingen,
der hohen Schule zu Freiburg sechs Tauaend Gulden von ineinen Sehuldforderuugen,
um cine theologische Stiftung, vorztlglieh fur meine Verwandte, damit zu be-
grhnden; nnn entschlosa ich mich aber, die hiezu bestimmten Schuldforderungeu
sain nit den darauf haftenden Zinsen:
Erstere im Betrage von 4928 fl. 28 kr.
Letztere . „ „ 1751 , 25 „
Zusammen 6079 n\ 53 kr.
jetzt schon der hohen Schule unter folgenden Bedingungen urknndlich abzutreten.
2. Fundatorische Bedingnngen. Erstlich sollen die 1751 A. 25 kr. ruck-
standiger Zinsen inOglichst betrieben, dem Stain mgnte beigettigt und fUnfprozentig
angelegt werden. Zweitens sind niir davon jederzeit vier Prozente, in so fern
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304
Freiburg.
sic wiiklich ciugingen, abzurcichen; die Stit't ung selbst aber hat, so langc ich
lebe, nur ciu Prozent zu beziehen. Drittens wenu der Ziusfuss von ftinf aof
vier Prozent herabkaroe, so spreche ich dann nur drei Prozeute an nud uberlasse
das vierte der Stiftung.
3. Anfang der Stiftung. Zahl und Jahresquote der Stiftlinge. Nach
mcinem Tode sind (die Administrationskosten abgcrcchnet) sammtliche vom Stanim-
gate fliessende Zinsen fur meine theologische Stiftnng zu verwendeu. In meinera
Testamente trug ich zwar auf zwei Stipendiaten an: aber ich will mm, der
hiichsten Staatsanordnung gemass, vorerst nur Einen mit dem gesetzlichen
Maximum von 200 fl. ausstatten, Die sich hieroach ergebenden Ueberschttsse
miigen dann so lange fruchtbringend augelegt werden, bis sie fur einen zweiten
Stiftling eiue Jaliresquote von wenigstens Ein Hundert Gulden abwerfen, die wohl
audi nach und nach das Maximum von 200 h". bei guter Verwaltung erreichen
dtirfte.
4. Aufnahmsfahigkcit verwaudter Stiftlinge. Meiue zur Stiftung berufenen
Anverwandte sind schon aufnahtnsf&hig, sobald sie das vierzehnte Lebeusjahr
vollendet, die zweite Grammatikal-Klasse mit erwunschtem Fortgange zuriick-
gelegt,1) ein Zeugniss guter Sitten fur sich haben, und nirgend einen Mangel
lcidcn, der sie einst nach den Satzungen unserer Kirche von Empfangung der
heiligen Weihen ansschliessen konnte.
5. Vorauspruche und Sonderung der Verwandten. Vor alien solleu ineinc
Stiftungsplatze jenen Bewerbern zu Theil werden, welche von meiuen gegenwartig
hier in Freiburg wohueuden Verwandten abstammen. Im Falle sich aber keine
solche dafiir meldeten, sollen sie roeinen auswartigen Verwandten zukomnien.
Unter iibrigens gleichen Verhfiltnissen ist der naliere dem cntferutcren , der in
seinen Studien weiter vorgeriickte dem hierin zurUckstehenden, der diirftigere dem
minder diirftigen vorznziehcn; besonders wenn jener mehr Fabigkeiten znm
• Studircn besitzt und (lurch Fleiss und Sittlicbkeit sich auszeichnet.
6. Ausnahmsf&higkeit nicht vcrwandter Stiftlinge. In Ermangeluug aller
aufnahmsfahigen Verwandten stehet meine Stiftung auch andern offen; doch aber
nur solchen, welche das theologische Studium wirklich schon angetreten und sich
mit erforderlich guten Fortgangs-, Fleiss- und Sitten-Zeugnissen fiber ihre frilhereii
Studicnjahre ausgewiesen haben.
7. Stndienort. Meine Stiftlinge sind verbundeu, ihre Studien iu Freiburg
zn inachen; nur in dem Falle, dass ein im Anslande wohneuder Verwandter durch
Staatsgesctze in der "Wahl der Lehranstalt beschrankt ware, soil er auch im Aus-
lande studiren und das Stipendium daselbst geniessen dttrfen.
8. Raumung des Stiftungsplatzes. Verwandte Stiftlinge, welche nach voll-
streckten philosophischen Studien sich der Theologie nicht widmen, mussen auf
den Fortgenuss ihres Stipendii verzichten. Nicht verwandte Stiftlinge haben erst
nach vollendetem theologiscben Studio ihren Platz in der Stiftung abzutreteu,
wenn auch mittlerweile bluteberechtigte Candidaten herangereift waren.
9. Riickersatz und Kevers dafur. Urn den Stiftungsfonds zu heben und
') Dcmgcmass genugt BefShigung zum Eintritt in die Untertertia des Gym-
nasiums (friilier Untcrquarta des Lyceura.s\
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Loftier - Mantz. 305
kuuftige Ausfallc za decken, sullen die Verwandteu ein Zelmtel, die nicht Ver-
wandten eiu Sechstel des Empfangenen in schicklichen Terminen ruckersetzen,
sobald sie zn einer Austellung von sechs Hundert Gulden oder daruber gekommen
sind. Zur Anerkennung- dieser Verbindlichkeit haben sie gleich bei ibrer Auf-
nahtue den bei alien Stiftungen, welcbe einen Rfickersatz fordern, gewShnlichen
Revera anszstellen.
10. Executorie. Icb babe die hochwurdige theologische Faeultllt hoflichst
gcbeten, sich meiner Stiftlinge gUtigst annehraen zn wolleu und freue mich
iunigst, dass sie es nicht verschmahete, meiner angelegensten Bitte so wohlwollend
zn cntsprechen. Sie tritt also in sfimmtliche Executorial-Rechte und Pflichten
cin, und wablt und ubenvacht meine kflnftigen Stiftlinge. Icb abcr ersuche sie
noch dringendst, nur tttchtige, wohlgesittete und fleissige Stiftlinge aufzunehmcn;
diejenigen aber, welcbe im Fleisse nacblassen, die Prufungen versaumen und keine
Fortschritte machen, oder sittlich auszuarten beginnen, nach einer dreimaligen
fmchtlos vorangegangenen Warnung (bei groben Vergeben aber unverzuglich) aus
der Stiftung zu verweisen, seien es Verwandte oder nicht Verwandte.
11. Executorialgebiihr. Als eine bei Stiftungen gewohnliche Executorial-
gebahr mogc die hochwurdige theologische Facultat, so lange nur Eine Stelle von
200 fl. in meiner Stiftung besteht, drei Gulden am Tage der jahrlichen Rechnuugs-
abhiir dahin nehmen ; sobald sie aber zwei Jahresquoten (jede von 200 fl.) ver-
abreichen kaAn, soli dieselbe jUhrlich sechs Gulden anzusprechen haben.
12. Verwaltung8gehalt. Der Verwalter meiner Stiftung ist berechtigt, den
zehnten Pfennig sammtlicher eingehender Zinsen, jetzt und inimer als Besoldung
fttr seine Bemuhungen in Abzug zu bringen. Ebenso gebuhrt ihm aucb der zehnte
Pfennig von alien eingebracbten Restitutionsgeldern.
13. Allgemein Geltendes. Was bei den Freiburger Studien-Stiftungen
hinsichtlich der Dauer des StipeudieDgenusses , der Gewahrung eines practischen
Jahres, des nach jeder Vacatur zu beobachtenden Ruhe-Quai tals, der iiffentlichcu
Ansschreibuug erledigter Stellen, der Rechnungs- und Vcrwaltungsweise, der Bei-
trage zur Besoldung der Stiftungs-Commission und der Ausgaben auf die Stiftungen
ins Gemein angeordnet und iiblich ist, soil auch fiir diese meine Stiftung geltcu.
14. Unterschrift und Besiegelung der Stiftungs-Urkunde. Gegenwilrtigc Ur-
kunde wurde nach vorhergegangener Berathung mit der akaderaischen Stiftungs-
Commission gefertiget und von mir durch Beifugung meines Siegels und meiner
eigenh&ndigen Unterschrift bestfitiget.
Freiburg den 22 ten December 1838.
(L. S.) Franz Loffler.
Vor8tehende Stiftung hat durch Staatsministerial - Entschliessung voni
7. Februar 1839 Nr. 205 die laudesherrliche Geuehmigung erhalten.
Ma nil, (Adrian, Stiftsprobst zu Waldkirch, f 1583), 1 Stipcndium zu
340 Mk. Executor uud Collator (zngleich): die theologische Facultat. Das
Stipendium kann nur an einen an dor Universitat bereits Studirendcn der Theo-
logie vergeben werden. Nichtverwandte haben den sich mcldenden Verwandteu
des Stifters stets nachzustehen.
Baamgart, Cnirersltftts-SUpendleD. '20
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306
Freiburg.
Mechel (Heiuridi, ObcrostcrreichiseherKegiiucntsiath zu Imispniek, t 15f>7),
1 Stipendium zu 88 Mk. Exccutorcn und Collatoren zugleick sind die Decane
der vier Facult&tcu. Vorzugsberechtigung haben Verwaudtc.
Merian (Philipp, vou Basel, f 1848), zwei Stipeudien a 210-240 ML
Exccutorcn: Gehcimer llofrath Sontag, Professor Neumaun und Hofrath Manz.
Collator: der nkademische Senat.
Stiftungs-Urkunde vom 6. September 1851.
Wir Prorector nnd Senat der Grossherzoglich Badischen Albert -Ludwigs-
Hochschule zu Freibnrg ira Breisgau beurkunden nnd erklflren hicrmit:
Der am 26. Juli 1848 in Basel verstorbene Philipp Merian, Btlrgcr in
Basel, EUrenbiirger und Ehrenrath der Stadt Freiburg und Commandeur des
Grossh. Badischen Ordens vom Zahriuger LOwen , hat in seinem von Niemandem
angefochtenen letzten Willen d. d Freiburg 8. Marz 1848 den zahlreichen wohl-
thatigen Stiftungen, mit welchen er besonders die Stadt Freibtirg bedachte, aach
eine akademische Studien-Stiftung bcigefugt, indem er wortlich folgende An-
ordnung traf:
„Der Universitat Freiburg widme ich einen stehenden unangreifbaren
Stiftungs-Fonds von fiinf Tausend Gulden zur Errichtung zweier Stipendieu
fur arme Studirende der hiesigen Ilochschule mit Ausschluss der Thco-
logen, welche anderweitige Unterstiitzung finden; die freie Vergebuog
hievon ist dem hohen akademischen Senat anheimgestellt und uberlasseo.*
Nachdem Seine Kouigliche Hoheit der Grossherzog mittelst Entschliessung
aus Gros9herzoglichem Staats-Miuisteriuin vom 3. Februar 1849, mitgetheilt
(lurch Erlass des Grossherzoglichen Ministerioms des Innern vom 8. desselben
Monats, Nr. 212G, und Erlass des Grossherzoglichen Curatoriums der Universitat
Freiburg vom 16. desselben Monats Nr. 44 gnadigst geruht batten, dieser
Stiftung die allerhOchste Genehmigung zu crtheilen, haben wir nach Anhorung
der akademischen Stiftungs- Commission bei dem Grossh. Ministeriuin des Innern
iiber diejenigen die Stiftung betreffenden und einer Normirang bediirfenden Punkte,
iiber die der selige Stifter keine Bestimmung getroffen , Verfuguugeu in Antrag
gebracht, welchen Hochdasselbe dnrch Bcschluss vom 31. Jauuar 1851 Nr. 1307,
mitgetheilt dnrch Erlass des Grossherzoglichen Curatoriums vom 11. Febmar 1851
Nr. 55, zum Vollzug die Genehmigung ertheilte.
Hicrauf haben wir die akademische Stiftungs - Commission beauftragt, die
in dem letzten Willen des Stifters getroffenen, seine Studien-Stiftung betreffenden
mid die spa'ter beschlosseuen Anordnungen in einen vollstandigen Stiftirogsbrief
zusammen zu fasseu und nachdem uns ein Eutwnrf vorgelegt wordeu, deuselbeu
in folgendcr Fassung genehmigt:
1. Der Fonds der Merianschen Stiftung besteht in ftlnf Tansend Gnlden,
verzinslich vom 26. Juli 1848 an.
2. Aus dem Ertrfigniss desselben sind zwei Stipendieu, jedes einstweileu
zu einhundert Gulden jahrlich auszubezahlen.
3. Diese Stipendien sind zu verleihen an annc studirende Akademiker,
die sich nicht dem Studium der Theologie widmen.
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Mecbel — Merian.
307
4. Die Verleihung steht dem akademischen Senate zu, dcr jewcils u liter
den aufnahmsfahigcn Bewerbern urn ein erledigtes Stipendium denjenigen vorzu-
ziehen hat, der dasselbe am meisten bedarf und es zugleich dnrcb ontadelhafte
Sitten, sowie durch Fleiss und Fortschritt in den Stndien am meisten verdient.
5. Jedeni Stiftling ist die Verpflichtnng aufzulegen, den zehnten Theil
desjenigen, was er aus der Stiftnng gcnosscn hat, derselben zn ersetzeu, wenn
er in den Besitz liinreicbender Mittel gekommen ist, z. B. zu einer Offentlichcn
Austellung, welche (nach den ^egenwartigen Verhaltuissen) wenigstens tausend
Gulden jahrlich eintrfigt.
6. Executoren dieser Stiftung sollen drei ordentliche Professorcn der hie-
sigen Hochschule sein, einer aus der juristischeu, einer aus der medicinisclieu und
einer ans der philosophischen Facultat, welche die akademische Plenar-Vcr-
sammlung zn wahlen hat.
7. Jeder derselben erhait fOr seine Bemiihungcn einstweilen und so lange
uur zwei Gulden jahrlich, bis entweder die Stiftung ansehnlichere Revenuen ab-
wirft oder ein allgemeines Regulativ eine abandernde Bestimmung trifft.
8. Die Verwaltung dieser Stiftung wird dem Universitats-Hauptstiftungs-
Verwalter aberwiesen.
9. Die Stiftung hat wie zu den ubrigen gemeinschaftlichen Ausgaben der
akademischen Studien-Stiftungen, so audi zn der Besoldnng des Verwaltera einen
verh.tltnissmfissigen Beitrag zu bezahlcn. Nnr so lange der jetzlge Verwalter
F. C. Maier in diesem Amte ist, unterbleibt dieser Beitrag und der Verwalter
empftlngt neben seiner sonstigen Besoldnng den zwanzigsten Pfennig von den
eingehenden Zinsen der Merianschen Stiftnng.
10. Immer hat aber der jeweilige Verwalter neben seiner Besoldnng von
dem was nach § 5 dieses Stiftungsbriefes von den gewesencn Stipendiaten der
Stiftung restituirt wird, den zehnten Theil zu beziehen.
1 1 . Alle an der Universitilt bestehenden allgemeinen Bestimmungen iiber
die Verwaltung des Vermogens der Studien-Stiftungen, ilber die Ansschreibuug
nud Verleihung erledigter Stipendien, iiber die Zeit der Auszahlung und die An-
weisung der einzelnen Qnoten, iiber die Dauer des Stipendiengenusses des ein-
zelnen Stipendiaten und die GewSlirung eincs practischen Jahres, ttber Huhe-
Qnartulc und allmalige ErhOhnng der Stipendien u. s. w. sind auch bei dieser
Stiftung in Anwendung zu bringen.
12. Endlich enUialt der letzte Wille des Stifters noch wortlich folgende
Bestimmang:
«Fttr den Fall, dass die hiesige Universitat aufgehoben, anderswohin
verlegt oder einer andern einverleibt werden sollte, soil der Stiftnngs-
Fonds dem Kranken-, Sterbe- und Wittwenkasse - Verein dahier und so
auch dieser eingehcn sollte, meiner Dienstboten - Stiftung dahier zufallen
und zwar als stehcnder Fonds unter gleichen Bestimmungen, welche die
Stiftungs- Vertrtige vom 29. Februar 1844 mit der Stadt Freiburg fttr
diese beiden Anstalten vorschreiben und unter den gleichen Eventualit&ten
des RuckfaUe8.u
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Freiburg.
Zur Urkunde (lessen ist diese Ausfertigung durch den Prorector unter-
sehriebeu, durch den Protocollfiihrer gegeugezeiehnet und mit dein gewohnlicheu
Universitats-Siegel versehen worden.
So geschehen Freiburg den sechsteu September Eintauscud achthundert und
eiuundfunfzig.
Ad. Maier.
(L. S.) Gagcur.
Vorstehendc Stiftuiigs-Urknnde wurde dureh Entsehliessung Gr. Ministerhuus
des Innern vom 20. September 1851 genehmigt
Metzler (Bartholomaus, Domherr zu Constanz, -Stiftnngsjabr 16U1), 1 Sti-
peudium zu 430 Mk. Exeeutoren: Professor Konig und Geheimrath Hegar.
(dilator: der akademische Senat.
Statutenmassig kaun ein Stipendium nicht allein von einem bereits anf die
hiesige Universitat ttbergetretenen Studirenden, sondcrn auch von einem solchen
bezogen werden, welcber sich erst noch zu den akademischen Studien vorbereitet.
jedoch muss der letztere in seiner Vorbildnng schon so weit vorgeschritten seiu,
dass er befahigt ist, in eine der Untersecunda unserer Gymnasien eutsprechende
Classe der von ihm zu besucheuden Lebranstalt einzntreten. — Es wareu nach
den zu Anfang dieses Jahrhunderts eingetretenen Aenderungen der dentsclieu
Territorial- Verhilltnissc Zweifcl daruber entstanden, ob ein Stipendium iiberhaupt
noch an osterreichische Lehranstalten zu verabfolgen sei uud es war diese Ver-
prlichtung durcb die Staatsministerial - Entschliessungen v. 9. Marz 1831 und
23. December 1849 ausdriicklich verneint worden. Neucre Vcrhandluugen der
Gr. Badischen mit der K. K. Oesterreichischen Regierung haben aber das Gr.
Staats-Miuisterium veraulasst, durch Entschliessung vom 10. December 1853
Nr. 1353 (mitgetheilt durcb Erlass Gr. Minist. d. Innern v. 14. December 1853
Nr. 17,804) auszusprechen, „dass man den ostcrreichischeu Unterthanen, welche
zu der Metzlerscben Studien -Stiftung berechtigt sind, unter der Voraussetzung,
dass sie die Universitat Freiburg in der Folgc besuchen werden, die stiftungs-
gemassen Geldspendcn auch schon wfthrend des Besuchs des Gymnasiums in Feld-
kirch unter der Bedingung ausfolgen werde, dass sich dieselben bei der Universit&ts-
Behiirde vorher auszuweisen vermogen, dass ihnen von Seiten ibrer Uegierun,'
der Besuch der Universitat Freiburg nach Absolviruug des Gymnasiums zn
Feldkirch gestattet worden sei.*4 Dieser Nachweis ist nicht mehr ertbrderlieh
da die bsterreich. Regierung jetzt allgemein den Besuch auslandiseher Universitatcn
gestattet.
Mock-Hermann, (Jakob, Professor der Medicin zu Freiburg, f 1616), zwei
Stipeudien a 400—430 Mk. Exeeutoren: Professor Thomas und Professor Wieders-
heim. Verleiherin ist die medicinische Facultat.
Der entworfeue u»d bochsten Orts genohmigte Stiftungsbrief.
1. Stiftungs-Fonds und Ycrwcndung desselbcn.
Der zur Untersttitzuug Studirendcr bestimmte Mockisch-Hermannische
Stiftungs-Fonds, der laut Abschluss der letzten Redlining
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Metzler — Mock-Hermann.
309
a. in verzinslichcn Capitalien von 7259 fl. 20 kr.
b. in Zinsen und Gutern, deren Realwerth in . 30 fl. — kr. besteht,
soli nach Abzug der jShrlichen Verwaltungskosten fur ewige Zeiten nacb dein
Willen des Stifters und der Stifterin verwendet werden.
2. Verwaltung des Fonds.
Die Verwaltung dieses Fonds ist dem allgemeinen Universitats-Stiftungs-
Verwalter outer der Aufsicht der Executoren und der Stiftungs-( 'ommission iiber-
tragen, der ilber dieselbe eine besondere, von den iibrigen Stipendien getrennte
Rechnung zu fiihren hat. Die Gapitalbriefe sind unter Gegensperre der Commission
zu verwahren.
3. Revision der Rechnnngen.
Die Revision der Rechnnngen besorgt die Stiftnngs - Commission, zn deren
Besoldung der Stiftungs-Fonds pro rata beitrttgt.
4. Rechnungsabhor nnd Annivcrsar.
Die Rechnungsabhor stent der medicinischen Facultat oder den von ihr
dazu delegirten Mitgliedern als Executoren zu.') Am Tagc der Rechnungsabhor
soli laut des Testaments in der Mtlnsterkirche im Univcreitals-Chorlein in Gegen-
wart der Executoren und der Stiftlinge fttr die Stifter eine Messe geleseu werden ;
wofur dem Priester ein Gulden, dem Messdiener G kr., dem Sigristen 24 kr , fur
Wachs 30 kr. und dem Pedcll fur Bestellung und das Ansagen der Messe 30 kr.
bestimmt sind. Den Executoren sind fur ihre Bemtihung und Erscheinung im
M (luster Jedem 3 fl. nach der jfthrlichen Rechnungsabhor zu bezahlcn.
5. Zahl der Stiftlinge und Jahresquote.
In die Stiftnng werden nach dem Ermessen der Executoren mit Rucksicht
auf die Ertragnisse des Fonds nach Abschlag aller Kosten zwei oder mehr Sti-
pendiaten aufgenommen, deren jedcm in vierteljahrigen Raten ein Jahresquotum
von 140 fl. bewilliget wird, vorbehaltlich hoherer Disposition, in wiefcrn damit
nicht cine Abanderung bcliebt und das ganze Stipendium einem allein zugeschieden
werden wolle.
6. Bekanntmachung erledigter Stellen.
So oft ein Platz oder beide in der Stiftnng ledig werden, hat die medici-
nische FnculUU dieses offentlich bekannt zu machen, und alle jene Studirende,
die ihre Blutsverwandtscbaft zum Stifter Jakob Mock, oder zur Stifterin Salome
Hermann, oder wenigstens zu Christoph Hanser, einem rechtlich anerkannten
Blut8verwandten des Stifters, rechtlich erweisen konnen oder crwicsen haben, auf-
znfordern, sich mittclst einer an die medicinische Facultat einzureichenden Bitt-
schrift am die Aufnahme zu bewerben.*)
•) Die medicinische Facultat hat seither stetahin zwei ihrer Mitglieder als Exe-
cutoren gcwfihlt
J) Das Recht der don liuksrheinischen Gebieten (Elsass) angchHrigen Verwandten
mushtc fur crloschen erachtet werden, kann aber nach Staatsinini^torial-Entschliessung
vom 5. December 1872 Nr. 2421 wiedcr Rerucksiohtigung Hndcn, soweit dies obnc
Bf*cintriiohtigung dor inzwischon oingetretonen Belastung dor Stiftung thunlich ersrheint.
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Freiburg.
7. Priifung der Verwandtschaftsbeweise.
Die Verwandtschaftsbeweise hat die Stif tangs-Commission za untersuchen,
und nnr jene, die als Anverwandte des Stifters oder der Stifterin anerkannt sind,
konnen jure sanguinis einen Platz in der Stiftung ansprechen.
8. Freie Verleihung.
"Wenn sich sechs "Wochen nach der Aufforderung keine Verwandte oder nur
einer meldet, so konnen anch andere arme Studirende von ehrlicher Abknnft nnd
katholischer Religion mittelst bei der Execution einzureichendeu Bittschriften sich
urn einen Stiftungsplatz bewerben.
9. Schulgrad.
Verwandte konnen schon, wenn sie auf dem Gymnasio im ersten Jahre
Btudiren, Nichtverwandte aber erst in der Philosophic1) zu dem Stipendiengenuss
gelangcn, damit sie kunftigen Verwandten nicht lange die Aufnahme versperren.
10. Wahl und Bestatigung der Gewahlten.
Wenn mehrere Verwandte oder in deren Ermangelung Premde sich ziim
Stiftungsgenuss melden, so hat die gesammte medicinische Facultat nach dein
motivirten Vorschlag ihrer Executoren die Aufzunehmenden auszuwiihlen und sie
hohern Orts zur Bestatigung anzuzeigen.
11. Bevorzugte Candidaten.
Bei der Auswahl der Verwandten sowohl, die aber immcr vor Preradcn
das Vorrecht haben, als auch der nicht Verwandten soli allezeit der geschicktere
dem mindergeschickten , der taugliche dem mindertauglichen , der annere dem
reichern vorgezogen werden.
12. Anfang des Genussea. Studienort. Fonds- Verwaltung.
Der Tag der Wahl bestimmt den Anfang des Stipendiengenusses, der nur
von in Freiburg Studirenden bezogen werden kanu. Was, wahrend ein Platz
leer ist, an Einkiinften erspart wird, muss zur Vermehrung der Stiftung ver-
wendet merden.
13. Fortgangs- und Sitten-Zeugnisse der Stipendiaten.
Es soil sich der Stipendiat jedes Semester der Priifung aus den ihm vor-
geschriebenen Fachern unterziehen und sich tiber seinen Fortgang sowohl, als
fiber seine Sittlichkeit bei den Executoren ausweisen.
14. Bestrafung der Unfleissigen und Unsittlichen.
Ist einer unfleissig oder unsittlich gewesen, so solle es ihm von den Exe-
cutoren das erste Hal streng verwiesen, das zweite Mai soil ihm das Stipendium fur
') Das bczeichnete Studium in der Philosophic entspricht bei der dermaligcn
Einriehtung der Eigenschaft als Schiiler der Unterprima des Gymnasiums (fruher
Untersexta des Lyceums).
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Mock-Hermann — Molitor.
311
ein Vierteljabr gesperrt werden, bessert er sich noch nicht, so ist bei hoherer
Stelle die Genehmigung naclizusuchen, ihm das Stipcndium ganzlich zn entziehen
und ea einem wtirdigern zn verleihen.
15. Verlust des Stipendiums durch Wegwcisnng.
Ebcnso ist des Stipendioms verlustig, wer von deu Studien oder von der
hohen Schnle weggewiesen wird.
16. Dauer des Genusses und Vcrlangerung desselben.
Der Genuss des Stipendiums hOrt mit geendigter Studienzeit auf; damit
aber keiner es lllnger als er sollte geniesse, und es so dem andern Armen ver-
sperre, so wurde festgesetzt, dass der Gennss in den Facultiiten der speciellen
"Wissenschaften nicbt langer als 3 oder hochstens 4 Jahre dauem konne, and
jeder muthwillig-e Facultatswechscl von der Execution zn bcurtheilen ist; es wiire
denn, dass der Stiftling den Gradum annelimen wollte, oder ein Geistlicher das
Seminarium bezoge; in welchen Fallen der Genuss urn ein Jahr aber ja nicht
mehr verlangert werden darf; dock ist dieses Jabr nicht mehr quartaliter, sondern
anf einmal nach bestandenem Rigoroso und erhaltener Approbation, oder in das
Seminarium zn bezablen.
17. Bestatigung vorliegender Urkunde.
Zn mehrerer Bekrftftigung dicser Urkunde und dasa der Stifter Mock und
Hermannin letzter Wille vorbeschriebener Massen genau beobachtet und demselben
genau nachgelebt werde, haben wir Decan ond tibrige ordentliche Professoren der
medicini8chen Facultat una nicht nur unterschriebcn und das grosscrc Facultats-
Siegel, doch uns and unsern Nacbkommen in allweg obne Schaden, diesem
Stiftungsbrief anhangen, sondern auch das Original vom Hohen Ministerio') be-
statigen lassen. (L. S.)
So geschehen Freiburg den 23. im September 1816.
Ft. Ign. Menzinger der medicin. Facult&t Decan.
Ign. Jos. Schmiderer der Arzn. Dr. und offentl.
ordentl. Prof. Grossh. Bad. Medicinalrath.
Dr. J. Alexander Ecker, des Kaiserl. St. Wlademir
Orden Ritter, Grossh. geheimcr Hofrath, Medicinal
Referent, ord. Offentl. Professor,
.Toh. Adam Gottlieb Schaffroth, M. Dr. KOn. Pr.
Hofrath u. ordentl. offentl. Professor der Medicin.
Molitor (Georg, Prasenzherr am Mttnster zu Freiburg, f 1595), 1 Stipen-
dium a 200 Mk. Executoren : Geheimrath Ecker und Professor Kbnig. Collator ist
der akademische Senat.
In Folge des R.-D.-H.-Schl. vom 25. Febraar 1803 sind auch in dieser
Stiftung die Rechte der linksrheinischen Verwandten und Ortsangehorigen erloscheu.
') Diesc Bestfitigung ist durch Entschlicssung Gr. Ministcriums des Innern vom
15. November 1816 auf der Originalurkunde unter Beifiigung des Ministerial -Siegels
erfolgt
312
Freiburg.
— Erst durcb Staatsministerial-Entschliessung vom 5. Decbr. 1872 No. 2429
wurde mit Rucksickt auf die Wiedervereinigung des Elsasses mit Deutschland
genehmigt, dass diese friiher genussberechtigten Personen mit thunlichster Bc-
rUcksichtigung der ehcmaligen Stiftungsbestiramungen wieder vorzugsweise bedacbt
werden, jedoch nur soweit dies ohne Beintrachtigung der der Stiftung auferlegten
Praecipualbeitrftge gesctaehen kann.
Miiller (Gallus, Hofprediger zu Innspruck, f 1546), drei Stipendien a 310 bis
342 Mk. Exccutoren und zugleich Collatoren sind Professor Kbnig, Professor
Sentis und Professor Hense.
Es kommen nur noch die Verwandten des Stifters nach der von ihm be-
zeichneten Rangordnnng, die Angehorigen der Herrschaft Furetenberg, insbesondere
der dazu gehorigen Stadt Hufingen, und die von den Executoren und Collatoren
frei zu wahlenden Stiftlinge in Betracht. — Anlasslich der Vergebung eines Sti-
pendium8 dieser Stiftung an den Stnd. pbil. Jobann Scherer von Donaueschingen
hat das Grossherzogliche Ministerium des Innern durch Erlass vom 7. April 1818
No. 2312 ausdrttcklich genehmigt, dass die Abstammung der Familie des ge-
dachten Scherer von der in dem Stiftungsbrief genannten Familie dieses Namens
so lange als richtig anzunehmen sei, bis deren Unrichtigkeit rechtlich dar-
gcthan werden kbnne.
Munch (Martin Tobias von, Pfarrer und Decan zu "Wurmlingen, f 1857),
1 Stipendium zu 240 Mk. Executor und Collator ist die theologische Facultut.
Stlftnngs Urkunde vom 18. April 1838.
1. Stifter.
Ich Martin von Munch ans Thengen im Grosshcrzogthum Baden, Hitter
des koniglich Wurtcmbergischen Kronordens, derzeit Pfarrdccau in Wurmlingen,
habe den Entschluss gefasst, cine Studicn- Stiftung ftir meine Anverwaudte und
Theologie Studirende an der Hochschule zu Freiburg im Breisgau zu errichten,
wo dermal cin Enkel von mir den theologischen Studien obliegt.
2. Stammgut.
Zur ersten Bcgriindung derselben sendete ich unterm 18. Novbr. 1837 Eiu-
tausend Gulden an die akadcmische Stiftungs- Commission zu Freiburg mit dem
Vorbchalte ein, nach einigen Jahren, bo Gott will und meine Krfifte cs erlauben,
noch zweihundert Gulden hinzuzufOgen.
3. Anfang der Stiftung.
Die Stiftung selbst soil vor zehn Jahren nicht in das Lcben treten und
die mittlcrweilen einlaufendcn Zinsen sollen dem Grundstock zufallen, um dcsto
frtther eine zeitgemasse Jahresquote und das gesetzliche Maximum von zweihundert
Gulden zu erzielen.
4. Vorrechte und Aufnahmsflihigkeit anverwandter Stiftlinge.
Zu dieser Stiftung berufe ich zunachst meine Verwandten. Diese konnen
und dnrfen nach Unifluss von zehn Jahren die Ertragnisse derselben (seien en
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Mfiller - Munch.
81H
mehr oder weniger als Einhundert Golden) in runder Summe ansprechen. Ancli
stehet es ihnen frei, jcdes beliebige Facultats - Studinm zu ergreifen. Aufnahms-
filing Bind sie aber, wenn sie daa zwfilfte Lebcnsjabr vollendet, die erste Gram-
matikalclasse mit erwiinschtem Fortgange zuriickgelegt,1) ein Zeugniss gnter Sittcn
fttr sicb haben and der katholisclien Kirche angehoren.
5. Auswahl unter mehreren Verwandten.
Sollten niebrere Verwandte zar Aafnabme sich nielden, so ist der nahere
dcm entferntern, der diirftigere (ohne damra die vermdglicberen anszuschliessen)
dein minderdUrftigen vorzuziehen; besonders wenn jener inehr Ffthigkeit zum
Studiren besitzt und durcb Fleiss und Sittlichkeit sich auszeichnet.
6. Nahere Verwandte.
Die zu dieser Stiftung zunfichst berecbtigten Familien sind:
a. Die Kinder meines secligen Brudcrs Gregor Munch in Tbengen-Stadt,
meinem Geburtsorte, Bezirksamt Blnmenfcld,1) und in Nonncnbach im Kouigreich
Wurtembcrg, Oberamts Tettnang,
b. die Kinder aus zweitcr Ehe meiner Schwester Wallburg Mtinch, ver-
ehelicbte Waldvogcl in Meersburg,
c. die Kinder meiner Schwester Franziska Munch, verwittwete Dietrich in
Hilzingen, Bezirksamt Blnmenfcld,')
d. die Kinder meiner Schwester Katharina Miinch, verehelichte Kurrer in
Berneck, Kantons St Gallen.
7. Entferntere Verwandte.
In Ermangelung dieser n&chsten linden sich entferntere Verwandte nuter dem
Geschlechtsnamen Miinch nnd Bickel in Thengen-Stadt und Dorf, in Beureu nud
Leipferdingen, Bezirksamt Blumenfeld,4) und in Hiifingen bei Donaueschingcn.
8. Ortsberechtigte.
Auf den Fall des Abgangs aller nahercn und entfernteren anfnahmsOlhigen
Verwandten empfehle ich den Ort Wurmlingen, wo ich seit 29 Jahren pastorire
und das Kirchspiel Gattnau bei Tettnang am Bodensee, wo mein Binder Pfarrer war.
9. Frei zu wahlende Stiftlinge.
Melden sicb anch keine Ortsberechtigte, so filllt daa Stipendium der frcien
Verleihnng heim.
10. Aufnahmsfahigkeit nicht verwandter Stiftlinge.
Die OrtsberechHgten und frei zu wiihlenden Stiftlinge sind dann nur anf-
nahmsfthig, wenn sie das thcologische Studinm schon angetreten und sich init
') Dem entspricht bei der dermaligcn Einrichtung der Mitto!schulco die Bcfaliigung
zum Eintritt in die Quarta des Gymnasiums (friiher Tertia des Lyceums).
*) Jetzt Bezirksamt Engcn.
*) Jetzt Bezirksamt Engen.
*) Bcuren (a. d. Aach) peh?)rt jetzt dem Bezirksamte Stockach, Leipfcrdinpen
dem Bezirksamte Engen an.
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Freiburg.
erforderlichen Fortgangs-, Fleiss- nnd Sitten-Zeugnissen fiber ihre frttheren Stndien-
jnhre atisgewiesen haben. Auch sollen sie nicbt eher in die Stiftung eintreten diirfen,
als bis dieselbe eine Jahresquote von wenigstens Einhundert Gulden ab reichen kann.
11. Riluniung des Stiftungsplatzes.
FrOher aufgcnommene nicbt verwandte Stiftlinge miissen den sp&ter sich
cinstellenden Verwandten am Schlusse jenes Semesters weichen, innerhalb dessen
Letzterc zur Aufnabme in die Stiftung sich meldeten. Anch verlieren Nichtver-
wandte ihren Stiftungsplatz, wenn sie von dem Studiaui der Theologie zu einem
andern libergehen.
12. RUckcrsatz.
Urn den Stiftnngs-Fonds zu heben nnd kunftige Ausfalle zu decken, sollen
die Verwandten ein Zehutel, die Nichtverwandteu ein Secbstel des Empfangcnen
in scbicklicbeu Tcnninen riickersetzen, sobald sie zu einer Anstellung von Seclis-
hundert Gulden oder darUber gelangt sind. Zur Auerkennung diescr Verbindlich-
keit babcn sie gleich bei ilirer Aufnabme den bei alien Stiftungen, welche einen
Riickersatz fordern, gewohnlichen Revers auszustelleu.
13. Studienort.
Meine Stiftlinge sind verbunden ibre Studien in Freiburg zu macben: nnr
iu dem Falle, dass ein im Ausland wobnender Verwandter durcb Staatsgesetze in
der Wahl der Lehranstalt bescbrankt ware, soli er aucb im Ausland studircn
und das Stipendium daselbst geniessen dtirfen.
14. Akademische Wiirden.
Zur Annahmc akademiscber Wiirden fordere ich meine Stiftlinge nicbt auf,
will aber jedem, der iu irgend einer hOheren Facultat das Doctorat erwirbt, Eine
weitere Jahresquote gestatten: nur moss er sich scbon damm bewerben, ehe er
aus der Stiftung tritt, dam it sie vorderhand keinem andern ertbeilt werde.
15. Executorie.
Das Recbt mein Stipendium zu verleiben nnd meine Stipendiaten zn
iiberwachen, liabo ich vertrauensvoll in die HJlnde der hochwiirdigen theolo-
gischcn Facultat niedcrgelegt. Sie ist Collatrix und Executrix meiner Stiftung.
Und ich als Stifter ersucbe Sie dringendst nur tiichtige, wohlgesittete und iteissigc
Stiftlinge aufznnehmen, diejenigen aber, welche im Fleisse nachlassen, die Prii-
fnngen versaumcn und keine Fortschritte machen, oder sittlich auszuarten beginuen,
nach einer dreimaligen fruchtlos vorangegangenen Wamuug (bei groben Vergeben
aber unverziiglicb) aus der Stiftung zu vcrweisen, seicn es Verwandte oder Nicbt -
verwandte.
16. Executorialgcbuhr.
Als eine bei Stiftungen gewuhnliche Executorialgebilhr mogc die hoebwiirdige
thcologische Facultat, so lange der Fonds nicbt Zweitausend Gulden erreicht,
zwei Gulden am Tagc der jahrlichen Ilechnungsablibr dnhin nehmen; sobald sich
aber das Grundvermbgen auf Zweitausend Gulden erhebt, soil dieselbe vier Gulden
anzusprechen haben.
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Munch — Perlcb.
315
17. Allgemein Geltendes.
Was bei den Freiburger Stndienstiftnngen hinsichtlich der Bauer des Sti-
pendiengenusses, der Gew&hrung eines practischen Jahres, des nach jeder Va-
catur zn beobacbtenden Buhequartals , der 6ffentlicben Ausschreibung crledigter
Stellen, der Rechnungs- und Yerwaltungsweise , der Beitr&ge zur Besolduug des
Verwalters und der Stiftungs-Commission insgemein angeordnet und ttblich ist, soli
auch fur diese meine Stiftung gelten.
18. Ein Wunsch.
Noch wunsche ich, dass das Stiftungsgeld den Stipendiaten nicbt in die
H&nde gegeben, sondern ihr Logis, Kost, Bucher, Kleider etc. unniittelbar damit
bezahlt wurden, wenn je einer der Herren Execntoren oder der theologische Epbo-
ru8, oder der TTniversit&tsamtmann sich hiermit befassen wollte. Ein wohlwollen-
der Freund dieser Art wttrde sich hochverdient um meine Stiftlinge machen uud
sie gewiaa von mancherlei Unfug abhalten, wozu das Geld in jugendlicher Hand
nur allzu oft verleitet.
Die gegenwSrtige Urkunde wurde nach vorhergegangener Berathung mit
der akademischen Stiftungs-Commission gefeitiget und von mir durch Beifligung
meine8 Siegels und meiner eigenh&ndigen Unterschrift bestiitiget.
Wurmlingen, den 18. April 1838.
Martin Tobias v. Munch,
Ritter des Konigl. Wurtcmb. Kron.-Ordens,
Landcapitels Decan und Pfarrer.
Neuburger (Johann, Pfarrer zu Hall im Innthal, f 1528), 1 Stipendium
zu 2G0 Mk. Executoren: Professor Konig und Professor von Amira. Collator:
der akademische Senat Fur Studirende der Theologie.
PeHeb (Carl Julius, Professor der Botanik zu Freiburg); Stiftungs- Ur-
kunde vom 24. Marz 1842. Executoren: Professor Glaus, Geheimer Hofrath
Bauinler und Professor Rumelin; Collator: der akademische Senat.
§1-
Beweggrund zu der Stiftung.
Um auch nach meinem Tode noch die treue Liebe zu der Univcrsitat,
welcher ich im Leben meine besten Krllfte widmete, zu erweisen, an dieser An-
stalt mein Andenken zu erhalten, insbesondere aber zur Forderung der Natur-
wissenschaften auf eine dauemdc Art nach Vermogen wirksam zu scin, habe ich
der Univeisitftt Freiburg durcb letztwillige VerfOgung meine sUmmtlichen Bucher
und Handschriften, mein Herbarium, meine kleine Sammlung von Denkmiinzen,
mein Portrait und eine baare Geldsurame von zweitausend Gulden vermacht.
§2.
Bedingnngen dieses Vermftchtnisscs.
A. Fur erwahnte Bibliothek, Herbarium etc. soil die Universitat fUnfhundert
Gulden zahlen , welche (zu unten § 6 anzugebendem Zwecke) den obgenannten
316
Freiburg.
2000 fl. beizuschlagen sind. R. Tn Bezug nuf das ganze Vermachtniss nnd znr
Errcichung dor Absichten dessclben sollen nachfolgende Satznngen vollzogen werden.
§3.
Meine Bucber und Handschriften sollen der Universitats-Bibliothek
einverleibt, von deujenigcn botaniscben Buchern aber, welcbe hierdurcb blosst*
Doubletten in der akadcraiscbcn Bibliotliek abgeben wilrden, sollen die geeigueten
in deni botaniscben Garten zum Gebraucbe meiner Aintsuachfolger aufgestellt
werden. Die ubrigen ftir die Uuiversitats-Bibliothek iiberflflssigen Bucber dieses
Vermiicbtnisses rabgen verkauft werden und der ErlOs daraus cinen Tbeil der in
§ 2 ausbedungcnen 500 fl. liefern.
§4.
Mein Herbarium ist der schon bestelienden gleichartigen akademischen
Sammlung beizufugen und von meinen Amtsnaehfolgern mit pflichtgemasser Sorg-
falt zn bewaliren.
§5.
Die in ineinem Nachlass vorfindlichen Medaillcn und Denkmunzen,
wohl nicht ganz obne gesclrichtlichcn und Kunstwerth, sind in die Miinzsaminlung
der Universitiit aufzuncbinen.
§ 6.
Das Geldvermachtniss von 2000 fl. soil, nebst den aus der Univereitats-
Casse (laut § 2 lit. a) beizuschiessenden .r)00 fl. und alien spi'tteren Znflfissen (siebe
§ f> meinos Testaments, Absatz 2 und § 9 lit, d der Satznngen meiner Familien-
Stiftung)') raoglichst sicber und eintraglich auf Zinsen angelegt werden und eine
selbststandige meinen Namen fiihrende akademische Stiftung bilden.
§7.
Verwaltung und Vollzug der Stiftung, Remunerationen.
Im Allgemeinen stelle ich diese Stiftung nnter die Obhut der akademischen
Beholden und wtinschc, dass dieselbe in aller Bcziehung wie die ubrigen Studien-
•) Das Testament des Stifters vom 28. Marz 1842 besagt: § 5. Der Universitiit
Freiburg vermachc ich meine Bfichcr, Manuscripte, Uer barium, Medaillcn und Denk-
munzen, mein (bestcs) Portrait und cine baarc Geldsunimc von zwcitauseud Gulden,
uuter der Bedinguog, dass fiber dies Vermiichtniss die in Boil. B dieses Testaments
enthaltenen Satzungen, welcbe ebenfalls gleich wirk lichen Tcstamenta-Bestaudthcilen
gelten sollen, getreulich vollzogen werden. - Zur Mehrung dieses Vcrmachtnisscs hat
sodann ferner in der Folge meine Familien-Stiftung statutennulssig noch eine succes-
sive Zahlung von Eintausend Gulden zu leisten.
Die erwahnte Familien-Stiftung vom 18. MSrz 1842 besagt: § 9. Transitoriscbe
Bestimmuugen. a) . . . . d) Endlich sind binnen dreissig Jahren nach meinem
(resp. meiner Wittwe) Tod, gemass §5 meines Testaments, successive aus den Er-
triiguissen dieter Stiftung Eintausend Gulden an meine akademische Stiftung zur
Mehrung des Grundstocks dieser Lctztern abzugeben. Es kiinnen biezu die ersten
zchn Quoten a 100 fl., welcho nach obigem § 2 j«> im dritten Jahrc zur Mehrung
gcgenwiirtig<'r Familien- Stiftunsr zufliessen sollten. verwendct, oder "0 Juhrc lang
jiihrlirh X\ fl. bozalilt werdon.
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Stilt uog Perleb.
317
Stiftungeu verwultet, verrecknet uud uberwackt werde. Insbesoiulcrc aber uu'igen
drei Executoren die uaeliste Aufsickt dariiber fiihren, mit deuselben Reckten und
Ffliekten, welchc ebenfulls bei den audem kieaigen Studien - Stiftungen kerkomni-
lich siad, und nach den in diesen meinen Satzuugeu enthaltenen Aufgaben. Von
den drei Executoreu soil einen die pkilosopkiscke, eiaen die raedicinisclie Facultat
und einen die Versamralung aller ordeutlichen Lehrer der Universitfit aus ihren
Mitgiiedem waklen.
Diese Executorie macht jeweils an den akadcniischen Senat sckriftlickc
A nt rage znr satznngsmassigen Verwendung des Stiftungs-Ert rages, beaufsicktigt
den ricktigen Vollzug der durck Senatsbescbluss genekmigteu Verwendung und
revidirt jakrlick die Recknuugcn der Stiftung, so wie das uuten (§ 0) zu er-
wakuende Stiftangsbuck.
Fiir die Verwaltung des Stiftungsgntes uad die RechnungsfUhrung dariiber
bat der Verwaltcr naek altherkonunlicher Weise den zekaten Pfeaniag samnit-
lieker eingekeuder Ziusen als Besoldung zu beziekea; den Executorea aber soil
jsibrlick bei der Recknungsabkor eiue Remuneration ini liesammtbetrag der
lIHlfte besagtcr Vcnvaltersbesolduug ausbezaklt und uuter dieselben zu gleieken
Tkeilen vertbeilt werden.
§»•')
Verwendung des Stiftungs-Ertragcs.
Von dem (naek Abzug der Verwaltungskosten) reinen Zinsenertrage des
Capitals dieser Stiftung sollen allczeit binncn einer zehnjakrigen Periode, a) zwei
.lakresertrfignissc zur Vermekrung des Stamnigutes, b) zwei Jakresertragnissc fiir
die Universitiits-Bibliotkek, c) zwei JakresertrJlgnisse far die zoologiscke Samm-
lung, d) ein Jakrcsertragniss fiir den botaniscken Garten und e) drei Jakres-
crtriignisse zu cinem Reise-Stipendinm verwendet werden, naek folgenden Bc-
stimnmngen:
ad a) Diese Zuschiisse zum Stainmgute der Stiftung sind von dem Stiftungs-
Verwalter wiedcr anznlcgen uud zu verrecknen.
ad b) Die der Universitats-Bibliotkek zufallenden Gelder hat der erste Kiblio-
tkekar zn empfangen und dafur unter Beratkung der betretteuden Fack-
lekrer geeignete Biicber aus den Ffickern der Naturgesckichte anzu-
kaufen, mit vorzuglickem Augenmerk auf grbssere Hauptwerke und
anf Erwerb aus Versteigerungen oder von Antiquaren; Lctzteres, auf
dass mit dem kleinern Geldbetrage mekr erzielt werden ktinne. Ueber
die Verwendung des Geldes hat er an die Executorie Redlining zu
stellen, soil ubrigens fur seine Mukewaltung flinf Procent der empfangenen
Summe als Remuneration anzurecknen befugt scin.
ad c und d) Die der zoologiscken Sammlung und dem botaniscken Garten zu-
getkeilten Gelder sind den Vorstekern dieser Anstalten einzukiindigen,
von diesen zura Ankaufe neuer und seltener Tkiere oder resp. Pflanzen
zu verwenden, und sodann auf gleicke Weise und mit gleicker Remune-
ration, wie ad b vorgesckrieben ist, zu verrecknen.
') Die Verwendung der Ertrfignisse int erst im Jabrc 1881 mOglick geworden,
da bis dahin die Wittwc des Stifters, welcher der Genuss eingerftunit war, lebte.
318
Freiburg.
ad e) Jlcin Reise - Stipeudium ist fiir junge Uelehrte bcstiinint, welchc nach
vollendetem akademischen Studicncnrs, in der Absieht, sich dem Lehr-
amte in irgend ciuera Thcil der Naturwissenschaft (mit Ausschlnss der
Arzneikuude) zn widmen, vorber noch eine wissenschaftliche Reisc zu
ihrer weitern Ausbildung zn macben wiinschen. Aus dem Stiftuugs-Er-
trage von drei oder selbst (bei Combinirnng von zwei Perioden) bis zn
seehs Jahren, wird sich eine erkleckliche Summe fttr ein solchcs Stipcn-
dinm ergeben, nnd da nach dein Zwecke desselben ohnehin keine schr
oftmalige Ertheilung beabsichtigt wird, so mag damit jeweils die Be-
werbnng recht hoffnungsvoller jnnger Manner erwartet werden. Bei der
Verleihung soli streng auf nnzweifelhafte Tiichtigkeit nud nor hierant"
(nicht auf Herkunft, Glaubensforra, Vermogensumstftnde etc.) geachtet
werden. Den Antrag zur Verleihung hat die Executorie zu machen,
die Beschlnssfassung soil dtirch die boheren Behorden, wie bei andeni
akademischen Stipendien gescbcben. Der Stipendiat soil verpflichtet
werden, fiber seine Reise nnd die wissenschaftlichen Friichtc dcrselbeu
einen schriftlichen Bericht zn den Stiftungs- Acten zn liefern oder eine
uaturwissenschaftliche Abhandhing zu scbreiben oder drucken zu lassen,
auf deren Titel dann der durch dies Stipendium gegebeuen Verau-
lassung zu erwfthnen ware.
§9.
Weitere Vollzugs-Verordnungen:
a) Binnen der im vorigen Paragraph bezeichueten zchnjahrigen ZeitrHume soli
jedesmal die daselbst festgesetzte Auzahl von Jahrcs Ertriignissen fiirjedcn
der angegebenen Zwecke verwendet werden, jedoch die Reihenfolge der
einzelnen Verwendnngen von den jeweiligen Autrflgen der Executorie nnd
den Beschltissen des akademischen Senates abh&ngcn.
b) Ernstlichst verlango ich, dass man ja niemals wegen des Vorhandeuseins
dicser meiner Stiftung die UniversitAts - Bibliothek (in Betreff des natur-
gcschichtlichen Faches), oder die zoologische Sammlung oder den botauischen
Garten, in ihreu sonstigen Antheilen an den allgemeineu UniversitAts- Ein-
kiinften oder an besondercn Zuschflssen, Stiftungeu etc. verkfirze; denn
mein Vermflchtniss soil zum Emporbliihen der genanutcu Anstalten mit-
wirken, nicht das UniversitatsAerar erleichtern.
c) Falls im Laufe der Zeit das Stiftungsgut an seinem Capitalbestande Ver-
lust erlitte, so soil ein Drittel oder die Halfte (nach Bestimmnng der
Executoren) von den Renten, so lange als noting, zur WiedcrergAnzung
der vollen Summe, anf welcher das Capital zuvor gestanden, verwendet
werden.
d) In cin eigenes Stiftungsbuch soil zuvorderst die gegenwartigc Urkunde
meines Vermachtnisses abschriftlich, dann eine snmmarische Angabe fiber
den Bestand der von mir vennachten Bibliothek nnd des Herbariums, nnd
ein Verzeichniss der Medaillen etc.; nachher aber jnhrlich noch besonders,
jedoch nur in Kiirze, eiugetragen werden : wie gross im vcrflossenen Jahre
Grnndstock nnd ErtrAgniss der Stiftung gewesen, nnd wozn das Letztere
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Stiftung Perleb.
iii diesem Jalne venvcndet worden. Diesen jtthrlichen Eintrag hat die
Executorie bci (.telegenhcit tier Rcchnnngsabhor cbonfalls zu durchsclieu
mid dann mit Untersehrift zu bcglaubigen. Zu jeder Zeit soli gecignetcn
Personcn auf Ersuchen Einsicht in das Stiftuugsbnch gcstattet werden.
e) Die durch inein Verm&chtniss oder dessen Zinsenertrag der Universitftt zu-
wachsenden Btichcr und desgleichcn, insowcit es thnnlich ist, die Ac«mi-
sitionen des Natnralien- Cabinets sollen rait meineni Namen bezeielinet
werden; sowohl zu meinem Andcnken, als audi um vielleicht Audere zu
almlichen Vergabungen anzureizen.
1) Was mein Portrait betrifft, so wnnsehe ich, dass dasselbe (mit nieincin
Naraeu veisehen) eine Stelle im Lcsczimmer der Universitats-Bibliothek
bei den Bildnissen anderer hiesigeu nkademischen Lehrer crhalte.
§ 10.
Eventuelle Auordnuugen.
a) Wcun nadi meinem Tode nieine Fran noch lebt, sind auf ihre Lcbcnsdaucr
die Zinsen von dem ganzcu Stiftungs-Capital und dem durch § 2 bedungencu
Zuschussc (nach Abzug der Verwaltungs-GebUhren) an sic zu cntrichten.
b) Falls die hiesige UniversitlU aufgehoben oder anderswohin verlegt oder in
eine Anstalt anderer Art verwandelt wiirde, so soli meine Stiftung an den
Verlegungsort mit tibergebeu oder derjenigen andern Univcrsitftt znfallen,
welche dann filr die Sohne dieser Provinz vorzugsweise als allgemeine
wissenscbaftlicbe Hochschule diencn wird. An dem neuen Ortc sollen aber
obige Satzungen ebenfalls gehandhabt werden; fur das Reise-Stipcndium
soil jedocli dann ein Vorzngsrecht soldier Bewerber eintreteu, welche aus
dem Gebiete des jetzigen badischen Sec- und Oberrhein - Kreises ge-
burtig sind.
c) Wiirde die oben § 2 a. gesetzte Bedingung oder wiirden sonst die obigen
Satzungen nicht getreulich crfullt, po soli das gauze Stiftuugs- Capital an
meine dnrch Testauieut § 4 begrtindete Familien-Stiftung heimfallen. Dahcr
muss den Executoren letztgenannter Stiftung jeweils auf ihr Verlangen
zuvcrUlssigcr Ausweis llbcr den richtigen Vollzug meiucr akademischen
Stiftung gegeben werden.
Freiburg im Breisgau, zum ersten Mai ausgefertigt deu 31. December 1831,
nunmehr in obiger Weise festgesetzt den 24. Miirz 1842.
Dr. C. J. Perleb,
Grossh. bad. llofrath und ordcntlicher offeiitlicher
Professor der Naturgeschichtc und Botanik an hie-
siger Universitat.
Fiir die getreue Absclirift.
Freiburg, den 23. Juni 1845.
Grossh. Stadtamts-Rcvisorat.
N. Hormanuz.
Voratehende Stiftung hat nach Bekauntmachung Gr. Miuisteriums des In-
neni vom 3. November 1845 (Keg.-Bl. XXXVIII. 315) die erforderliche Staats
genehmigung erhalten.
320
Freiburg.
Rosmann (Pantaleou, Planer zu Breisacb, Kitter des Zahriuger Lowen-
Orilens, f 18')3).
Stiftungs-Urkundc vom 28. November 1837.
Der boben Scbule zu Freiburg bestiranie ich 2000 fl. — Zweitausend
Gulden — wovon die Ziuscu jahrlicb zur LOsung vou Preisfragen aus der Theo-
logie, besonders aus der Kirchengeschichte und Kanzelberedsauikeit, als Preise
far katholische Theologie studlrende Akademiker der Art bestimmt werdeu
sollen, dass die beste Losuug der Aufgabe */u und die zweit bestc 4/w des reinen
Zinsertrags ') als Preis erhalte. Die hockwurdige und hocligelckrte theologisehe
Facultat wild gebeten, jeweils die Preisfragen, oder Aufgabeu tiber oben bemerkte
Fttcher zu bestimmen, die Arbeiten der Preisbewerber zu prtifen und die Preise
<leni Wiirdigsten zuzuerkeunen, audi bci vorkommenden Austanden, Zweif'elu und
(ollisioncn zu eutscbeiden.
Auch wird es dieser hochgelehrten theologischen Facultat uberlassen, zur
Abweclislung und giOssern Erniunterung der Studirenden Fragen oder Aufgabcn
aus anderu theologischen "Wissenschaften zur Losuug und Bearbeitung far die
Preisbewerber zu bestimmen.
Sollte aber friiber oder spiiter das scbon lange besprochene Alumnat fur
Thenlogie Studirende zu Standc kommeu, so bestimmen das erzbischOfliche Or-
dinariat und die theologiscbe Facultat die Aufgaben uud die Zuerkeuuung der
Preise,*) wclobe im letztern Fall auch unter 3 oder 4 Alnmuen kbnnen vertheilt
werdeu. Behalte mir aber meinc Lcbenszcit die Bestimmung tiber vier und
eiu balb Procent vom Capitalzins vor, uud ein halb Procent soli fttr die Ver-
waltung ausgeschicdcn werden vom funfprocentigen Capitalertrag.
Breisach, den 28. November 1837.
(L.-S.) Pantaleon Rosmaun,
Landesherrlicher Decan und Stadt-
Pfarrcr, aucb Rittcr des grossherzoglich
Badiscben Zahringer Lowcn-Ordcns.
Xachdem vorstehende Stiftung durch Staatsministerial-Entschliessung vom
22. Juni 1811 Nr. 6087 die Staatsgcncbmigung erbalten hatte, liess der Stifter
gerichtlichc Obligationen im Bctrage von zweitausend Gulden auf denselben Zins-
verfalltag ausfertigen und sie als Stammgut seiner Stiftung der Studienstiflungs-
Verwaltung zustellen.
Schmauss (Michael, Kammerpr&sident zu Innspruck, Stiftungsjalir 1651),
1 .Stipendium zu 340 M. Executorcn: Professor Kossing, Professor Rive, Hof-
») z. Z. 260 Mark.
*) Da* theologisehe Alumnat trat (als Collegium thcologicum) im Jabrc 1841
ins Leben (vgl. das Statut vom 6. Juli 1841 — Reg.-Bl. XIX. 171.) Gem&ss Art. 2
des Gcsotzes v. 19. Februar 1874, die Aenderung ciniger Bestimmungen des Gcsetzes
vom 9. October 1860, die rechtliche Stellung der Kirch en und kirchliehcn Vereino
im Staate betr. (Ges.-Bl. IX. 93) ist dasselbe mit Ende des Sommersemestcrs 1874
wicder geschlossen worden. Es blcibt demgem&ss fur die Zukunft dabei, dass nar
die theologiscbe Facultat die Preisfragcn zu stellen und die Preisc zuzuerkeunen hat
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fiosmann — Sehniaus*.
321
rath flildebrand, Geheimcr llot'rath Fischer nnd der jeweilige Miinsterpfarr-Rcctor.
Collatorcn siud die Decane der vier Facultaten und der Director des Gymnasiums.
Stiftungsbrief vom 9. October 1651.
1. Stammgut uud Bestimmung desselben.
Mein vorhabendtc Fundation bey dem Collegio Sapientinc ist dahin gestellt,
doss nemmlich nach meincm vnd meines "Weibs Ableiben der Executor Testa-
menti, zu welchcm ich die Fiirstliche Durchleuclit mein gnedigsten HeiTen vnder-
thanigst erbetteu, solle von meiuer Facultat (meiuem Vermogen) vnd zwar anf
dem Hauss der Angerzell drey tausendt Ciuldin Capital, vnd jahrlichen einhuudert
fiinffzig Gnldin Interesse hiervon lufferen. Auss welchem oin A lumnus Sapien-
tiae erhalten, vnd hieran wass iibriges verbleibcn, zu Erkauffung Bttecher fur
ermeltes Collegium appliciert, auch alldorten ein jahrliehes Auuiuersarium fur mieh
vnd die Elisabctha gesambter gehalten. Zuemahlen den Alumriis auss dem Ueber-
schuss vnd Prasidentcn nach einess Herreu Pfarrlierren zu Freyburg Guethge-
dunckhen ein ErgOtzligkhait gegeben werden solle.
2. Verwaudtschaftsbei echtigte Stiftlinge.
Zum Audercn solle zue disem Stipendio niemanden zuegelassen werden, alss
meiu vinl meiness Weibs aimer Befreiindter, so ex proprio zu studieren nit vcr-
mogen, vnd allzeit der tugendthafffiste, hierdureh sie zu Sitten vnd Andacbt
zueleiten.
3. In dercn Ermangclnng Ortsberechtigte.
Drittens, wan von vnsereu Befreiindten niemand tauglich vorhauden, solle
hierzue eiu Tyroler, vnd wo es seyn kan, ein Iusprugger Kindt, oder auss dem
Pusterthall der Herrschafft Tanfers gebQrtig, beferderet, derenwegeu sich auch
allhie bey den Patribus Societatis erkiindigen. ') Vnd wan nun von solcheu Orthen
dergleiehen Armc nit vorhanden, soli alssdann ein amies Freyburger Kiudt auss
der Zunfft zum Rissen und vorderist eiu Sailers Sohn admittiert (werden).1)
4 Berufung anf die Sapicnzstatuten.
In dem Uebrigen aber ratione paupertatis, nemmlich, dass der Alumnus
auss Aignem nit studieren kOnne, auch kunfftigc Refusion von dem Collegio
empfangener Alimentation vnd anderen soil*' es allerdingss bey denen mir iiber-
schickten Statutis gelassen vnd selbige observiert, auch in dem Juramento dess
Alumni ausstrucklich einuerleibt werden, dass wan sieh begebte, berichter Alumnus
auss ihme zufalleuden Vermogen selbsten die Mittel zue studieren haben solte, er
alsobalden scin Stipendium zue renuntiercn bei Verlezung seines Gewissens ver-
bunden, vnd hierzue ein anderer mit obgedachter Orduung durch einen llerrcn
') Auf Grund dietser Bestimmung werden die Yacaturen dem Vorstande de.s Je-
.suiten -Collegium* in Innsbruck mitgetheilt.
') Der (fruheren) Zunft zum Risscn (Riesen) oder der Malcrzunft gehorten au:
die Maler, Sailer, Sattler, Gartner, Glaser, Peruekenmacher und, wic bei jeder anderen
Zunft, eine Anzahl anderer Stadtbiirgcr aus den versehiedenartigsten Berufskreisen.
li»um;art, Uciveriit&ts- Stipeodicn. 21
322
Freiburg.
Plarrcrn zu Freyburg, wclcheu ich kiinfftig erbitten, nach mein (so) Ableiben.
sich diser Mtiehwaltung zue vuderfangen, auf vnd anzunemmen seye.
5. Auftrage an seiuen Schwager der Stiftnng wegen.
Disemnach den Herreii Schwager ersuchendt seyner Gehbr (gehorigen Ortes)
dises anzuebringeu, vud sich zue erkhundigen, ob einer lublichen Vniuersitet be-
liebig, wie audi cinen (so) Herreu Pfarrer vnuertiiiesslich mit solcheu Conditioueu
diss mein Vorhaben zn acceptieren.
6. Eutschluss des Stifters iin Falle mbglicher Erschweruisse.
Da ich uuu dessen verstaudigt, will ich einer loblichen Yuiuersitet, wie
auch ihme Herren Pfarreru selbsten darumben zueschreiben, vmb die Manutention
ineincr kiinfftigen Stifftung zue requirieren. Da aber selbige in ein oder andereu
ditncultierten, bitte ich vmb dero ( Jomunication , darait villeicht allhie diss mein
Vorhaben ohne ander Leuth Beschwernuss kbnnc vnd mOge nach meiuem Belieben
effectuiert werden.
Geben Insprugg den 9. Octobris Anno 1651.
PS. lliebey folgen die mir fiber- Dess llerrn Sehwagers vnd Gefattcrs
schickte Statuta zuriiek. Bcraitbwilligster.
Schreckenfuchs (Lorenz, Professor derMathematik und hebraischen Spracho,
t 1611), zwei Stipendien a 100—150 Mk. Executoren: Geheimer Hofrath Weis-
mann und Hofrath Eisele. Vcrleiherin: die philosophische Facultat mit den
Executoren.
Eine besondere Bekanntmachung an die Verwaudten tindet nicht statt. Unter
den Verwandten des Stifters batten sich seiner Zeit auch Angehbrige linksrheiui-
scher Gebiete (des Elsasses) befunden; deren Rechte auf den Stiftnngsgcnnss
nnissten jedoch fiir erloschen erachtet werden. Nach Staatsininisterial-Eutschliessung
vom 5. December 1872 No. 2429. finden diese Rechte wieder Berticksichtigung,
soweit dies ohne Beeintrachtigung der inzwischcn eingetrctenen Belastung dcr
Stiftung geschehen kann.
Das Stipendium ist nnr an eineu katholischen Bcwerber zu verleihen.
Setrich (Johaun, Domherr von Basel, f 1595); diesc Stiftung giebt ihr
gesammtes Ertragniss an die Universitats-Casse ab.
TeggingeP (Marcus, Weihbischof von Basel, f I GOO), 4 Stipendien a 430 Mk.
Executoren: Professor Konig, Professor Sentis, Geheimer Hofrath Fischer und
Hofrath Maier. Collator: der akademische Senat.
Die Verpflichtung dcr Stipendiaten , ihre Vorbereitungsstudien bei den
Jesuiten in Pruntrut zu machen ist in Folgc der verandcrten staatsrechtlicheu
Vcrhaltnissc weggefallen. Die Teggingerschen Stipendiaten sind durum uimmehr
gleich alien audereu, welchen nicht der Stifter ausdriicklich den Besuch ander-
weiter jetzt noch anzuerkennender Anstalten gestattet hat, verpflichtet, die hiesigen
Lchranstalten zu benutzen.
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Schrcckcnfuchs — Yogt.
Zur Auslegung tier Worte „civiura pneris* und „die von Zell gebOrtig (No. 6)"
hat der Senat durch Beschluss v. 17. Octbr. 1851 ausgesprochen : 1) In erster
Linie sind genussberechtigt die Verwandten des Stifters (jure sanguinis)- 2) so-
daun diejenigen, welche in Radolfzell geboreu und zugleich Sonne dortigcr Burger
sind (jure loci). Alle niclit in diese 2 Klassen fallenden kommen 3) in dritter
Linie und erhalten diese Stipendien auf den Grand freier Verleihung. Daliin ge-
boren also auch diejenigen, die in Radolfzell geboren, deren Vater aber keine
Burger von Radolfzell sind, sowie jene, die zwar Radolfzeller Burger zu Vatern
haben, aber nicht in Radolfzell geboren sind. — Diese Auslegung wurde jedoch
anlasslich einer neuerlichen Verleihung und dagegen erhobenen Beschwerde durch
den gemass § ll4 d. Stift-Ges. u. § 4, 10, 11* d. Verord. v. 18. Mai 1870 zu-
stilndigen Gr. Oberschulrath mit Entscheidung v. 5. Marz 1872 dahin modificirt.
dass jeder ortsberechtigt, dessen Vater zur Zeit der Geburt des Sohnes das
Burgerrecht in Radolfzell besass, einerlei ob die Geburt dort oder anderswo statt-
gefunden hat Dabei wurde gleichzeitig ausgesprochen, dass ein iu Radolfzell
Geborener, dessen Vater jedoch das Burgerrecht daselbst nicht schon zur Zeit der
Geburt des ersteren besass, keine Ortsberechtigung in Anspruch nehnien konnc.
Hat der Gemeinderath von Radolfzell einen untauglichen Stipendiaten pra-
seutirt, so beschrankt sich das Recht der Universitat darauf, den Antrag zuruck-
zuweisen und eine andere Prasentation zu fordern; dieselbe ist aber nicht befugt,
statt dessen selbst einen Stipendiaten auszuwahlen. Diese Befugniss koramt ihr
nur zu, wenn die geforderte Prasentation (ausdrucklich oder stillschweigend) ver-
sagt wird. Erl. d. Gr. Minist. d. Innern v. 21. Juli 1826 No. 8663.
VOflt (Joseph, Kaufmann von Fischbach, f 1859), drei Stipendien a. 250
—350 Mk. Executoren: Professor KSnig, Hofratb Eisele, Hofrath Maier und
Geheimer Hofrath von Hoist. Collator: der akademische Senat.
Stlftungs-Urkunde vora 2. November 1865.
Wir Prorector und Senat der Grossherzoglich Badischen Albert-Ludwigs-
Uochschule zu Freiburg im Breisgau thun kund und zu wissen:
Der am 22. April 1859 hier verstorbene Kaufmann Joseph Vogt, gc-
bftrtig aus Fischbach bei Neustadt auf dein Schwarzwald und Burger zn Tawas-
tohus in Finnland, hatte in seinem ain 3. Januar 1858 in Baden-Baden errichteteu
eigenhandigen letzten Willen der hiesigen Universitat 5000 Silberrubel behufs
einer Studien-Stiftung ausgesetzt.
Unter den Verfugungen nftmlich, wonach eine Summe, an welcher er seiner
Ehefrau den lebenslanglichen Niessbrauch vermachte, nach dem Tode derselben
vcrschiedeuen andern Bestimmungen gewidmet sein soil, kommt folgende vor:
„An die Universitat Freiburg im Breisgau funftausend Rubel Silber,
vnm von den Zinsen ein Stipendium zu grtinden, von welcbem die ersten
^Ansprache aus meiner Familie geltend und zu benutzen haben; wenn
m keine Pratendenten von meiner Familie sich melden, so bleibt es der
^Universitats-Verwaltunganheimgestellt, einem von den armsten Studiren-
Bden den Genuss zu Theil werden zu lassen."
21*
Freiburg.
Seine Kiinigliche Iloheit der Grossherzog geruhten mittelst allerhochster
Entschliegsuug aus dem Grossher/oglichen Staats-Ministeriuin vom 18. .Tuli 1859
No. 429, mitgetheilt dnrch Erlass Grossherzoglichen Ministeriums des Inneru vom
12. September 1859 No. 11,685 dieser Stiftung die Staatsgcnehmigung allergnadigst
zu ertheilen.
In eiuem zwischcn den nachsten Blutsverwandten und der Wittwe des
Testators am 14. Februar 1860 abgeschlossenen nnd durch recbtskraftiges Urtheil
aus dem Anfang des Jahres 1864 aufrecbt erlialtenen Erbvergleieh, welchem spater
anch wir, soweit uns die Sacbe angeht, beitraten, wurden der Wittwe Vogt an-
statt des ibr vermacbten Niessbranrhes andere Vortheile zugewandt und aus-
gcmacht, dass die oben erwahnten Verm&chtnisse sofort ausbezahlt werden sollen.
Die Auszablung der der Universitat vermacbten Summen erfolgte dann im Jnli
und im August 1864 mit Zins vom 13. April 1864 an.
Hierauf legten wir nacb Anhorung der akademiscben Stiftungs-Comnrission
dem Grossberzogl. Ministeriuin des Inneru einen Entwurf zu Satzungen fur die
ncue Stiftung vor, welchem Hochdasselbe mittelst Erlasscs vom 19. Juni 1865 in
folgender Fassung die Genehmigung ertbeilte.
§ I-
Das Actiwermogeu der Stiftung bestaud unmittelbar nacb der im Juli und
August 1864 erfolgten Auszablung in 8510 Gulden. Davon waren aber vermuge
des Erbvcrgleichcs an verschiedene Personen als Ersatz von Auslageu zu bezahlen
98 Gulden 45 Kreuzer, so dass das reinc Grundstockvenndgen nnr 8411 Gulden
15 Kr. betrug. Damit nun das Gruudstockvermttgeu durch Zuschlag eines Tbeils
der erstcn Jahresziusen wenigstens auf die runde Sunime von 8500 Gulden erhoht
werden kann, soil der Stipendiengenuss erst am 15. Juli 1865 seinen Anfaug nehmen.
§2.
Der Zweck der Stiftung ist UnterstQtzung bier studirendcr Knaben und
Jiinglingc nnd vorzugsweise solcher, die zu den Blutsvcrwaudtcn des Stiftcrs oder
seiner hinterlassenen "Wittwe, Maria Crescentia geb. Nopper von Waldkirch gehoren.
§ 3-
Znnlichst ist ein Stipendinm zu verleihen. welches, wenu es au einen Bluts-
verwandten des Stifters oder seiner Wittwe verlichen wird, so viel jiihrlich be-
trUgt, als von den Jahreszinsen aus 6500 Gulden nacb Abzug der Besoldungen
nnd Lasten sicher und in iiblicher mnder Snmme bezahlt werden kann, wflhrcnd
im Fallc der freien Vcrleihung ein Stipendiat nicht mehr als das allgemein voi-
geschricbeue Maximum erhalten kann. Sobald aber die Einkiinfte der Stiftnug es
mo>lich macheu, ist ein zweites Stipendium von 100 Gulden zu verleihen, welches
so viel als moglich erhoht wird, bis es den Bet rag des ersten fur Blnt sverwandte
oder zur freien Yerleihung erreicht. Weitere Einkiinfte sind ebeuso zu eineni
dritten Stipendium zu verwenden u. s. w. Zu einem zweiten oder dritten Stipen-
dium in dem angegebenen Sinnc ist jeweils aucb das zu verwenden, was das erste
oder das zweite deswegen weniger betrHgt, weil es einem Nichtvei wandten ver-
lichen ist.
Stiftung Vogt,
§4.
Aufnahmsfahig sind nur solche Bewerber, die znm Studiren fahig, fleissig
und sittlich sind. Blutsveiwandte dcs Stifters und seiner Wittwc sind es unter
dieser Yoraussetznng schon bei dein Eintritt in die zweite Lycealklasse,1) andere
Bewerber nur, wenn sie diirftig und bereits anf die Hochschule entlassen sind.
**■
Die aufnahmsfahigen Blntsverwandten gehen den iibrigen Bewerbcrn un-
bedingt vor. Bewerben sich mehrere Blutsverwandte urn dasselbe Stipendiuni, so
ist darauf zu sehen, welcher nilher mit dcm Stifter oder seiner Wittwe verwandt,
welcher in den Stndien weiter vorgeriickt, welcher des Stipendiums bcdurftiger ist
und welcher melir Hoffuung erregt. Ein bcsonders diirftiger und wiirdiger Be-
werber aus der Blutsverwandtschaft soli audi eiuem naheren Verwandten, sowie
einem in den Studien weiter Vorgeriiekten vorgezogen werden, zuinal wenn der
ITnterschied in diescn Bezichungen nicht sehr gross ist. Die Blutsverwandten der
Wittwe des Stifters sind gerade so zu behandeln, wie wenn sie Blutsverwandte
des Stifters wiircn. Kommt es we^en Ermangelung eines aufnahmsfahigen Be-
werbers aus der Blutsverwandtschaft zur freien Vt ileihung, so soil nur grossere
Durftigkeit und Wiirdigkcit den Vorzug geben.
Die Vcrleihung der Stipendien steht dem engeren akademischen Senat zn.
§7-
Execntoren dieser Stiftung sollen vicr ordentliche Professoren der hiesigen
Hochschule, aus jeder Facultat einer, sein, welche die Plenarversammlung zu
wahlen hat.
§*•
Jeder derselben erhUlt eine jahrliche Belohnung von zwei Gulden, welche
anf drei Gulden erhoht werden kann, wenn das Stiftungs-Vermogen die Verab
rcichung von zwei oder mehreren Stipendien gestattet.
§»•
Die Verwaltung dieser Stiftung wird dem Verwalter der tibrigen hiesigen
akademischen Studien-Stiftungen zugewieseu.
§ 10.
Zu der Besoldung der Stiftungs-Commissare und des Stiftungs-Verwalters,
wie zu alien iibrigen gemeinsainen Ausgaben der akademischen Studien-Stiftungen
hat diese Hiftung nach Verhaltniss ihres jeweiligen VermOgcns beizutnigen.
§ 11-
Alle an der hiesigen Hochschule bestehenden allgemeiuen Bestimmungen
iiber die Verwaltung der Studien-Stiftungen und die daraus zu entrichtenden
Stipendien sind audi auf diese Stiftung auwendbar.
') Dcm ontspricht jotzt die Quinta des Gymnasiums.
3^G
Giessen.
Zur Beurkundung dieser Ausfertigung ist dieselbe durch den Prorector
unterscbrieben, durch den Univereitats-Syndicus gegengezeicb.net und mit dem ge-
wohnlichcn UniversiULtssiegel versehen worden.
So geschehen Freiburg, am 2. Novbr. 1865.
Der Prorector. Dcr Univ.-Syndicus.
v. Babo. Streicher.
Walwttl (Christoph, Erzfrirstlicher Rath in Freiburg, f 1615); diese
Stiftung giebt ihr gesamnites Ertr&guiss an die Universitats-Casse ab.
Weydenkeller (Johann Georg, Domscholaster zu Basel, f 1653), zwei Sti-
pendien a 430 Mk. Executoren sind Professor Konig, Professor Rive, der Ober-
biirgermei8ter und der ftltesteStadtrath von Freiburg. Collator: der akademischeSenat.
Vacaturen werden durch die Freiburger Zcitung bekannt gcmacht. Die
Stiftung Zimmermann vom Jahre 1876 liefert noch nicht den vom Stifter
fur die Vergebung eines Stipendinms gefordertcn Betrag.
*
Verordnung.
Die Befreiung von Zahlnng aer Collegiengelder auf den betden (Badischen)
Landesnniversltftten beireffend.
Vgl. hlerUber die Uniiersltttt Heidelberg.
G lessen.
I. Stipendien und Stiftnngen.
Den Grundstock der zu Giessen vorhandenen Stipendien bilden die auf
Veranlassung Landgi-af Philipps des Grossmnthigen von 1527 an au8 dem Ver-
mogen der hessischen Kirche gegrundeten und noch jetzt zum Theil aus kirch-
lichen Mitteln uuterhaltenen Tischstipendien. Dieselben fdhren den Namen der-
jenigen Gemeinde, aus deren Kirchenvermogen noch jetzt zu ihrer Unterhaltuiig
contribuirt wird. Es sind
das Alsfeldcr,
das Arheilger,
das Berkacher,
die zwei Berstadtcr,
das Biebesheimer,
das Darmstftdter,
das Daueruheimer,
diis Echzeller,
das Gross Geraner.
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i
Stipendien uod Stiftungeu.
327
das GroBs-Lindener,
das Grtiuberger,
das Langgonser,
das Niddaer,
die zwci Pfungstadter,
die zwei Schotteuer,
das Wolfskehlener
und das Zwingenberger Stipendium.
Diese Orte erhielten das jus praesentandi und iiben es bis auf Berkach
noch heute aus. Es moss zum bestimmten Termin auf 5 Jahre prasentirt
werden ; wird ein Termin versaumt, so verfallt das Prasentationsrecht fur diesmal.
1561 kain hinzu das Butzbacher Stipeudium, gleichfalls ein Prasentations-
Stipendinm. Im 16. Jahrhundert kam weiter hinzu das vou der Familie von
Bicken gestiftete von Bicken'sche, zn welchein frQher diese Familie priisen-
tirte. Anfangs des 17. Jahrliunderts kamen hinzu das Dornheimer, Bausch-
heimer, Billerthausener und Leeheimer, jedoch erhielt von diesen Orten
nnr Dornheim das jus praesentandi, die ubrigen wurden vom Hof ftiiher auf
5, spater auf 3 Jahre vergeben. Jetzt vergiebt sie auf Antrag des engeren
Sen at s Grossherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz, welchem auch
die stattgehabten Prascntationen zur Bestatigung vorgelegt werden miissen. Der
Inliaber eines solchen Tischstipendiums erkalt dasselbe seit 1866 nicht mehr in
uatura, sondern als Entschadigung ftir den Tisch fiir jeden Tag seiner Anwesen-
heit auf der Universitat 60 Pf. ausgezahlt. Aus den Fonda der von Landgraf
Puilipp dem Grossmiithigen gegrQndeten Stipendiateu - Anstalt wurden ferner ge-
grilndet im Jahre 1802 ftlnf Tiscbstipendien, im Jahre 1HI1 deren funfzehn und
im Jahre 1837 deren drei, sowie seeks Geldstipendien im Betrage von je
85 Mk. 71 Pf.
Ferner wurden im Jalire 1846 aus Mitteln des Mainzer Universitats-Fonds
zwanzig rheinhessische Tiscbstipendien errichtet Tiscbstipendien sind endlich
die folgenden Familien-Stipeudien: 1. das Blocher'sche, gestiftet 1730 vom
Pfarrer Blocher zu Crumbach, 2. das List'schc, gestiftet 1759 von Frau Pfarrer
List, Wittwe zu Butzbach, 3. das Le ussier sche, gestiftet 1684 vom Metro-
politan Leussler zu Grunberg. Die Senioren der betreffenden Familien prasentiren.
Neben diesen Tiscbstipendien und den ans den Fonds der althessischen
Htipendiaten-Anstalt gestifteten bereits geuannten sechs Geldstipendien und unter
jrleicher Verwaltung mit ihnen sind noch vorhanden:
1. Die fflnf von Schrantenbach'schen Stipendien, gestiftet 1732
von Dorothea Wilhelmine von Schrautcnbach , geborene Freiin von
Gortz. Die drei crsten betragen je 257 Mk. 14 Pf., das vierte 171 Mk.
43 Pf. , das fliufte 85 Mk. 71 Pf. FQr das vierte ubt der Graf von
Schlitz genannt Gdrtz das Prasentationsrecht aus. Bevorzugt sollen
werden bei Verleihung dieser Stipendien Pfarrersohne von Staden nnd
Lindheim, so sie es bedlirfen.
2. Das Kfirnbacher Geldstipendium im Betrage von 171 Mk. 43 Pf,
gestiftet 1754 von Landgraf Ludwig VIII. Sohne von Grossherzog-
lichen Bediensteten zn Kiirnbacli haben das Vorrecht.
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328
Giesseu.
3. Das Soinmerhardsche Stipe udium im Betrage von ca. 2^0 Mk.
Es wird nur vergeben, wcnn cin von der Stadt Wimpfen am Neckar
Prasentirter vorhaaden ist.
4 Das Rumbelsche Familien-Stipendium im Betrage von 156 Mk.,
gestiftet 1823 von Friederike Rnmbel geb. Ritsert. Falls von der
Familie nicbt prasentirt wird, so vergiebt der Rector dasselbe je auf
ein Semester an einen Studirenden der Theologie.
5. Die beiden Belzerschen Familien-Stipendien im Betrage von
je 100 Mk. Es galten dieselben fruher als althessische Tisehstipendien.
Durch Verfugung Grossherzoglichen Ministeriums vom 22. December 186G
wurden sie fiir Familien-Stipendien erklilrt, welche bis auf Weiteres in
Geld auszuzahlen sind. —
Die bisher genanuten 88 Stipcndien stehen unter der Verwaltung des Gross-
herzogliehen Stipendiaten -Ephorus, auf dessen Referat der engere Senat der
Landes-Univcrsitat im Anfange jeden Semesters an Grossherzogliches Ministerinin
des Inncrn und der Justiz wegen Wicderbcsetznng erledigtcr Stipendien be-
ricbtet.
Dor Bewerber urn Stipendien muss im Besitze derjenigen Schulzeugnisse
sein, welche zur Ergreifung des von ibm betriebeuen Studiums staatlicberseits
gefordert werden. Dem Gesuche ist ein nach vorgeschriebenem Formular auf-
gestelltcs Vermogenszeuguiss1) zum Ausweise der Bediirftigkeit des Bewerbers
») Zengniss.
Dem welcher um Stundung der Collegiengelder (Er-
tbeilung eines Stipendiums) nacbsucbcn will, bescbeinige ich bierdurch pOichttnissig,
was mir iiber die VerhSltnisse bekannt ist, und zwar durch Beantwortung naoh-
stohendcr Fragen:
1. Wie heisscn die Eltern des Bittstellers, wo wohncn sie und wclcbem Stand e
geh5ren sie an?
2. Wie viele Geacbwiater hat der Bittsteller, sind sammtliehe nocb unversorgt
und wem liegt deren ErnSbrung ob?
3. Haben die Eltern des Bittstellcrs Immobiharvermogen, und wie viel ist
dasselbe worth';1 (Der Worth ist mOgliehst genau zu ermittelu, eiuo bios
beil&ufigo Angabe des Werthes gcnligt nicbt, etwa darauf haftende Schulden
sind anzugebcn.)
4. Wie viel betragt das Capitalvcrmiigen oder das sonstige rentbarc VcrmOgen
dor Eltern?
5. Beziehcn die Eltern eine Besoldung oder Pension und in welcbem Betrage?
6. Betreiben die Eltern ein Gewerbe und in wclcbem Umfang?
7. In welcbem Betrag konnen die Eltern den Bittsteller aus ihrem Venuogen
oder Gewerbo unterstiitzen ?
8. Hat der Bittsteller eigenes Vcrmfjgcn oder sonstiges Einkommen und wie
viel betragt es?
II. Bezicht der Bittsteller cine offeutliebe oder Privatunterstiitzung uud in
welcbem Betrage oder hat er eine soltbe zu erwarten?
den . . ten 18 . .
Der firossherzogliche Biirgermeister.
(Siegel.)
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Honorarien-Ordnung.
329
beiznlegen. Nichthessen kSnnen erst dann bcriicksichtigt werden, wenn alle hes-
sischen Bewerber Beriicksichtigung gefunden haben.
Unter der Verwaltung dcr Landes - Universitat steht ferner das von
Glocknerschc Familien-Stipendium, als dessen Syndicus ein Professor der
jtiristischen Facnltat fungirt. Es wnrde gestiftet von der verwittweten Obristin
vod Glockner geb. Riegelroann filr Stndirende der „Riegelmaun'schen und Follenins-
Bchen Freundschaft," insofcm solcbe ihre Abknnft von den Grossvatern der
Stifteiin vaterlicher und miitterlicherseits, dem Pfarrer Hiegelmann zu Moos und
dera Amtsschaltheiss Follenios zn Ober-Ohmcn, nachweisen konnen. Das Stipen-
dinm betragt gegen 400 Mk. jahrlich. Es wird von dcr Landes-Univcrsitat ver-
liehcn auf rrftsentation des jeweiligen Seniors bezw. der jeweiligen Seniorin des
Riegelmann-Follenius'schen Gescblecbts. Die Verleihung erfolgt, sobald es er-
ledigt ist.
Unter der Verwaltung der akademischen Administrations-Commission stebt
endlicb das Ecksteinschc Familien-Stipendium. Der Fiscal Johannes
Eckstein von Giessen hat in seinem am 24. Jnni 1747 errichteten Testamente
bostimmt, dass aus seinem Vermogen 2000 Reichsthalcr zu einem Stipendium
verwendet werden sollen, wovon jahrlich 100 Reicbsthaler an einen Stipendiaten
bfzahlt werden sollen. Das Testament hat verfii^t, dass die „Bcsorgunga des
Capitalstockes die Descendenten des Binders des Stifters, des .Tohann Peter
Eckstein zu tibernehmen haben.
IL Honorarien - Ordnnng.
Das Vorlesungshonorar betragt:
fttr eine Stunde pr. Woche und Semester 8 Mk.;
fur jede folgende Stunde 3 Mk.
Fur solche Vorlesungen, mit welchen bosondere Bemuhungen oder Anslagen
des Lehrers verbunden sind, ist dcr doppelte Betrag der vorstcheuden Norm nicht
zu iiberscbreiten.
Fur die Benutzung der Institute haben diese Normen keine Gtiltigkcit,
§2.
Wer eine Vorlesung bei demselben Docenten zum zweiten Male hurt, ist
nur znr Zahlnng des halbcn Honorars verbunden; fur TTcbuugen und Kliniken
wird stets der voile Betray in Anrecbnung gebracht.
§3.
Die Sohne von Docenten der Landes -Universitat geniessen Honoraricn-
freiheit.
Diesc Bestimmung tindet audi auf die Sohne von pensionirten und ver-
storbenen Docenten der Landes -Universitat, nicht aber auf die Sohne soldier
Docenten Anwendung, welche in ein anderes Dienstvcrhaltniss eingetreten sind.
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330
Giesscn.
H
Keinem Docenten ist cs gestattet, das Honorar fur eine Vorlesong zn er
lassen, wenn cr von einem Studireuden darum ersucbt wird.
Sammtliche Honorare sind an den akademiscben Qnastor zn entrichten,
welcuer die Zablung iin Collegienbuche bescheinigt
§5a.
Solche Stndirende, welcbe das akademische Btirgerrecbt zn erwerben
wUnscheu, aber in Folge besondcrer TTmst&nde ausnahmsweise nicbt recbtzeitig
immatricnlirt werden kiinnen (vgl. Verordnung ttber das akad. Btirgerr. § 5 a. E.),
mussen sicb einstweilen innerhalb des (das. § 10) vorgescbriebenen Termins in
die Listen des Docenten, dessen Vorlesungen sie horen wollen, einzeichnen und
sind zur Zaldung des Honorars in gleicber Weise verpflichtet, wie die bereits
immatriculirten Hiirer. Kommen sie dieser Verpflichtnng nicbt nach, so kann
ibnen der weitere Besucb der betreffenden Vorlesnngen nicbt gestattet werden,
und ist alsdaun nacb § 9 der Verordnung ttber das akadem. Brirgerrccbt ibre
Tmmatriculation fur das laufendc Semester unmbglich. Unterbleibt die Immatri-
culation aus einera anderen Gruude, so erhalten diese Studirenden ibre Inscriptions-
Gebubren, eventuell das Honorar zuriick.
§6.
Stundungsgesucbe sind in den crsten 14 Tagen des Semesters unter Bei-
fiigung von Bedurftigkeitszeugnissen an den engeren Senat zu ricbten und bei
dem ^uUstor der Universitat einzureichen. Spilter eingebende Stundungsgesucbe
tinden nur Berucksicbtigung, wenn die Versptttung glaubbaft entschuldigt wird.
§7-
Es stebt in dern Ermessen der Docenten, ob sie den Honorarbetrag ganz
oder nur zur Hiillte stunden wollen.
I a
Der engere Senat entscbeidet auf Vortrag des Quftstors in alien Stundnngs-
Angelegenbeiten. An der ALstimmung nimmt dor (JtiKstnr nicbt Tbeil.
§9.
1st die Stundung bewilligt, so erbttlt der Gesuchsteller einen Stundungs-
scbein. Dieser Scbein ist nur fUr Vorlesungen desjenigen Semesters gtiltig, in
welcbem er ertheilt wurde.
Gesucbe urn Erneuerung sind vor Scbluss des Semesters (15. Mftrz, 15. August)
bei dem Quastor der Universitat einzureichen. Dem Erncuerongsgesncbe ist das
Collcgienbuch des Gesucbstellers mit den Zeugnissen der betreffenden Docenten
iiber den Fleiss des Gesucbstellers beizufiigen.
Liegt kein Grund zur Entziebuug der Stundung vor, so wird auf Grand
Bescblusses des engeren Senates die Erneuerung durcb den Quftstor auf dem
Stundungssebcin bewirkt.
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Honorarien-Ordnung.
331
§9a.
Der Stundungsschein ist binuen 3 Tagen nach seinem Empfang von dem
Iohaber denjenigen Docenten vorzolegen, fSr deren Vorlesungen er sich eiuzu-
schreiben wfinscht oder nacb § 1 1 der Verordnung fiber das akadeuiische Burger-
recht vorlaufig bereits eingeschrieben hat.
Der betreffende Docent hat alsdann durch Eintragung der belegten Vor-
lesungen (Uebungen) nebst Namensunterschrift und Datum in die umstehenden
Colnmnen zu erklaren, ob er die Vorlesung ganz oder nur zur Hfilfte stuuden
will. Hierauf hat der Studirende sein Collegienbuch nebst Stundungsschein dem
Q lifts tor an demselben oder dem folgenden Tag von Neuein vorzulegen.
Versftuint er diesen oder den oben bezeichncteu dreitftgigcn Termin, so
verliert der Stuudungsscheiu seine Gfiltigkeit.
§ 9b.
Der nach § 9 der Honorarien-Ordnung erneuerte Stundungsschein ist inner -
halb des nach § 10 der Vorschriften fiber das akademische Bttrgerrecht fest-
gesetzten Einsclu-eibungsteraiins mit dem Collegienbuch dem Doceuten vorzulegen
und, nachdem derselbe seine Erklfirung in der oben (§ 9a) bezeichneten Weisc
abgegeben hat, an demselben oder dem folgenden Tage bei Verlust der Gttltig-
keit dem Quastor zu ttbermitteln.
§9c
Ftir die Zahlung der nicht gestundeten HUlftc der Collegiengeldcr gelten
dieselben Bestimmungen wie bei den ubrigen Honorarien. Hat ein Docent vor
Beginn des Semesters dem Quastor erklart, dass er eine Vorlesung zur Halfte
stundet, so kann nach § 10 der Verordnung fiber das akademische Burgerrecht
die Einschreibung nur gestattet werden, wenn der Studirende sich durch ein
Zeug7iiss des Quastora fiber die Zahlung des nicht gestundeten Honorars ausweist.
Hehalt sich dagegen ein Docent die Entecheidung fiber ganze oder halbc Stnndung
von Fall zu Fall vor, so ist die Zahlung spfitestens 8 Tage nach Ablauf des
Einschreibung8termins zu entrichten.
§9d.
Versfiumt ein Student diese oder die ihm nach § 12 der Honorarien-
Ordnung auch ffir die nicht gestundete Hfilfte des Honorars verlangerte Frist, so
dass die Streichung der Einschreibung durch den Rector erfolgen muss, so darf
er die betreffende Vorlesung auch mit Erlaubniss des Docenten nicht weiter be-
snchen und verliert ftir das nachste Semester den Ansprach auf Stundung.
§ 10.
Die Stundung wird entzogen:
1) wenn der Inhaber eines Stundungsscheines durch Unfleiss oder ungeeignetes
Betragen der Wohlthat der Stundung sich unwfirdig erweist;
2) wenn derselbe einen Aufwand treibt, welcher mit dem beigebrachten
Armuthszeugniss in Widerspruch steht;
3) wenn die Vermogensverhfiltnisse des Inhabers sich wesentlich bessern.
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332
Gieshon.
Wird die Stnndung cntaogen, so Bind von dem Studirenden die gestundeten
llonorarien in dor von dem engeren Senate zu bestimmenden Frist an den Quiistor
zn entrichten.
§ 11-
Rei dem Abgange von der Universitiit hat der Studirende, welehein
Stnndung des Honorars gcwahrt wnrdcn ist . den naclistelienden Revel's bei dem
Quiistor der UniversiUlt zu unterschreiben:
Meholdieheln.
Kb
Studireudcr dor
aus
bekcnne, dass icli den . Lehrern dor Grossherzoglieb
MesMsclien llnivi-rsitiit Gi»\s.st>n til i- die hoi donwlbcn bologton Yorh'tmngon und
U.'buiiK<-n die beigoHctztun IMrage, im Ganzcn dio Summo von Mk. Pi.
mit Worton:
.schuldig gcwordon biu. kh verpflielito muh, diese Summe an don Bovoll
inachtigtcn dur gonannten Lohrer, den jeweiligon Quiistor der Universitat Gie.sson,
biuncn droi Monatcn nacli gescbebener Kiindigung zu bczahlcn.
Gies.sen, am
Verweigert der Studirende die Unterschrift, so bat er — ncben der Ver-
8agung des Abgangszengnisses nach § 14 der Vorschriften fiber das akadcmisclic
Burgerreeht etc. — sofortige Beitreibung der gestundeten llonorarien zn gc-
wartigen.
§ 12.
Wer durch beBondere Umstande verhindert ist, das Houorar fur die Vor-
lesnngen bei Beginn des Semesters zu entricbten, bat sich unter Darlegung der
GrQnde an den engeren Senat zu wenden, welcber knrze Zahlungsfristeu gestatten
kann, die sicb aber keincsfalls auf das gauze Semester erstrecken durfen.
Liisst der' Studirende die gestattete Frist voriibergebeu , obne Zahlung zu
leisten, so verordnet der Rector die Streiehung der Einschreibung und die Be-
nachrichtigung der betreflenden Lehrer.
§13.
Die Beitreibung gestundeter Honorare erfolgt durcb den Qnastor. Sen-
dungen des Ilonorarschuldners an den QniMor und des Quastors an den Scbuldner
crfolgen auf Kosten des letzteren.
Zur Unterstiitzung uud Controlirnug des Quastors besteht eine Revisions-
Commission. Dieselbe wird aus 4 von den Facultaten auf 4 .Tahre zu wahlenden
ordentlichen Professoren gebildet und alle zwei Jahre zur HiUfte cmeuert. Nacli
Ablauf der ersten zwei Jahre erfolgt das Ausscheiden von zwei Mitgliedern durch
das Loos, spRter nacli dem Alter des Eintritts in die Commission. Die Aus-
scheiaYnden sind wieder wahlbar. Die Commission wahlt nach jeder Ernenerung
einen Vorsitzenden und eincn Controleur.
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A Held — St. Audrcasberg.
333
§ >4.
Der Controleur hat alle Quittungen des Quiistors uber Zablungen von ge-
stnndeten Honoraren gegenzuzeichnen. Im Verhindcrungsfalle wird dcr Controleur
durch den Vorsitzcnden oder ein von demselben zn bestimmendes Mitglied ver-
tretcn. Sind alle Mitgliedcr der Commission verhindert, so crfolgt die Gegen-
zcichnnng durch den Hector oder dessen Stellvcrtreter.
Der Controleur fuhrt ein besonderes Controlbuch.
§ 1 j.
Am Anfnnge eincs jeden Semesters hat der Quilstor der Revisions-Commission
cinen schriftlichen Rechenschaftsberieht uber seine (>gchaftsthatigkeit nebst den
nothigen Beilagen vomilegen.
Die Commission priift den Bcricht anf Vortrag eines ihrer Mitglieder und
ubcrgiebt den Bericht mit ihrem Ant rave dem engeren Senate. Dieser ertheilt
die Decharge nnd maeht eiumal jahrlieh Uber das Ergebniro der Gescliaftsfiihrung
dem gesaminten Senate Mittheilung.
Gttttlngen.
A. Summarische Uebersicht
der in Braunschweig, Bremen, Hamburg und Hannover vorhandenen
Universitats-Stipendien.')
Alfeld:
Stipendium von 60 Mk., von den stadtischen Collegien verliehen; Theologen
sowio Sohne von Einwohncrn Alfelds haben den Vorzug.
Altes Land:
Stipendieu von 200 Thlrn. Cassen-Muuze, je zu Aufang des Winterse-
mesters 188'/, etc. auf je zwei Jahre in BetrHgen von meist 50 Thlru. verliehen;
Collator: Amtsvcrsanmilung des Amtes Jork.
St. Andreasberg:
Schmidt-Familien-Stipeudiuin, verwaltet vom Koniglichcn Oberberganit in
Clausthal, ca. 125 Mk., in erster Linie an Familienmitglieder, in zweiter an
') Dieser verdicnstvollen Zusammciistcllung hat sich Herr Uuivcrsitats-Secretar
Dr. Pauer unterzogen. — Bewerber um Stipendien haben in der Kegel 1) ein Bediirf-
tigkeits-Zeugniss , 2) eiu Zeugniss iiber Fleiss und Sitteu (bei Beginn des Stadiums
das Reifezeugniss) dem Gcsuche beizuffigen. Die fur die eiuzelnen Stipendieu ange-
gebenen Betruge werdeti jfthrlich verliehen, falls nicht ausdrucklich andere Bostim-
mungen angegeben sind. Die Freitische, welche nur an Studirende der Universitfit
G«'»ttingen verliehen wcrden konnen, sind unter dcr Rubrik G«"»ttingeu zusammengestellt"
334
Gottingon.
Sobiic von St. Andreasberger Biirgern verliehen; nnr fur Studirende dor Georgia
Augusta
Aurich: vergl. 08tfrie8ische Landschaft.
Blankenburg :
2 Virtuoscneassen Stipendien vou je 150 Mk. vom Herzoglichen Staats-
miniMU'rinm nur an Studirende ana dem Furstenthume Blankenburg anf Antrag
des Herzoglichen Consistoriums verliehen.
Braunschweig:
Die Freitische sicbe sub. Uottingen. Aus den Feberechusscn dcrselben ver-
leiht das Hcrzoglich Braunschweigisehe Ministerinm Stipendien von unbcstimmteni
Betrage.
1) Landschattlichc Stipendien
a) im Betrage vou 2312,50 Mk. ftir die Eigenthtlmer und Mit-Eigen-
thtimer der Rittergiiter und deren Sonne, in Betragen von nicht nuter
300 Mk. und nfcht ubcr 900 Mk.,
b) iin Betrage von 3512,50 Mk. fur andere Studireude, welche in Jahres-
raten vou 150 Mk. verwilligt werden.
2) Giitz vou Oldenhausen-Stipendium wird verliehen altemirend von 3 zu
3 Jahren von dem Ausschusse der Landesversainmlung durch jahrliche
Verwilligung eines Stipendiums von 90 Mk anf hochstens 3 Jahre und
von dem adelig-freiweltlichen Stifte zu Steterburg durch jahrliche Ver-
willigung eines Stipendiums von 270 Mk. auf 1 Jahr. Fur die 3 Jahre
1884, 1885 und 1886 ist das Stift an der Reihe.
3) von Voss Stipendium, 150 Mk. jahrlich, an einen Studirenden der Theo-
logie verliehen.
4) Sechs von Mahrenholz-Stipendien von je 125 Mk.
5) Angott-Stipendium, 84 Mk.; uuter den Bewerbera haben die De&cen-
denten von .Tohaun Hennann Angott ein Vorzugsrecht.
6) die Jahresaufkunfte des Stipendiums aus dem von Mahrenholzscheu
Armenfonds im Betrage von 252 Mk. kOnnen, dreyahrige Stipendien-
dauer vorausgesetzt, alle 3 Jahre an 2 Studireude verliehen werden.
7) Herzog Wilhelm-Jubilaunis-Stipendium, 100 Mk , wurde 1883 zum crsteu
Male verliehen.
Die vorstehend unter No. 1—7 aufgefuhrten Stipendien werden an Studi-
rende, welche dem Braunschweigischen Unterthancn-Verbande angehoren, von dem
Ausschusse der Landesversammlung vergeben. Die Meldungen sind beim Herru
LandByudieus Otto einzureichen.
8) Aus dem Ertrage j&hilicher Collecten erhalten Studirende der Theologie
Stipendien von 300 Mk.; Collator: Herzogliches Cousistorium.
0) Wildenstein-Leesten-Stipendieu von 300 Mk., an Mecklenburg., Branden-
burg., und Schlesische adelige Studirende; zeitiger Administrator Justiz-
Kath Kaulitz in Braunschweig unter Anfsicht der Herzoglichen Kreis-
dircction Helmstedt.
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Aurich — Braunschweig.
335
10) Kloster Amelunxborn-Stipeudium von 60 Mk., ant' Antra? der Herzog-
lichen Kreis-Direction Brannschweig verliehen.
11) Kloster St. Crucis-Stipendiura (sogenanntee Engelustedtsehes Stipendium)
von 66 Mk. auf Antrag derselben Bekurde verliehen.
12) Barbke-Stipendium, nnd zwar ein Stipendium fur Juristen zu 90 Mk.
nod zwei Stipendien fiir Theologen zu 72 und 60 Mk., auf Antrag der-
selben BehOrde, zunachst an Angebiirige der Barbkeschen Fainilie verliehen.
Die Numraern 9—12 werden voin Herzoglichen Staats-Ministerium ver-
willigt.
13) Albrecht Stipendium von 300 Mk., zunachst fiir Angebiirige der Familic
des Pastors Johann Albrecht und fiir die Sohne der Prediger bei dor
St. Martiui-, St. Michaelis- und St. Petri-Kirche zu Brannschweig.
1-1) Bombolz-Stipendium, 2 Portionen a Go Mk. jilhrlich, fiir Juristen und
Theologen; Collator fur 13 und 14: Stadt-Magistrat,
15) Breyer- Stipendium fur einen Theologen, 75 Mk.; Collator: Provisoren
der St. Ulrici-Kirche.
16) Combinirtes Stipendium bei der St. Ulrici-Kirche fur einen Theologen,
72 Mk.; Collator wie bei 15.
17) Acht Cammann-Stipendien fiir Juristen, je 180 Mk.; Collator: Stadt-
Magistrat.
18) Cale-Stipendium , zunachst fur die Nachkommen des Raths-Kammerers
Christoph Cale, dann aber auch fiir andere BiirgerssOhne, die Theologie
studiren; Collator: Schul-Inspector Henze.
19) St. Catharinen-Kirche-Stipendium fur einen Theologen, 20 Mk.; Colla-
tor: Erster Provisor der letztgenannten Kirche.
20) Fritze Stipendium von 30 Mk ; Collator wie bei 15.
[21) (iauss-Stipeudium fur Studirende, welche der Herzoglichen technischen
Hochschule Carolo-Wilhelmina mindestens 2 Jahre lang angehort oder
den Cursus der technischen Hochschule bereits vollendet haben nnd das
Studium auf eincr anderen Anstalt fortsetzen oder das Stipendium zu
wissenscbaftlichen Reisen oder dergleichen verwenden wollcn; der Jahres-
betrag eines Stipendiums ist mindestens 200 Mk. Meldungen sind im
Lanfe des Monats Juni bei dem Curatoren-Collegium zu Handen des
Directors der Herzoglichen technischen Hochschule einzureichen. Die
Bewerber mussen AngehOrige des deutschen Rcichs sein.]
22) Zwei Gundram-Stipendien fur Mediciner a 300 Mk. ; Conservatoren : der
jedesmalige Vorsitzende des Herzoglichen Ober-Sanitats-Collegiums nnd
des Stadt- Magistrate.
23) Haseler-Stipendinni, 49,50 Mk., zunachst fur Theologen, dann fur Medi-
ciner, endlich fiir Juristen unter Bevorzugung der Familienmitglieder;
Collator: Erster Prediger der St. Ulrici-Kirche.
24) llefise-Stipendinni , 51,81 Mk. fur einen Theologen, zunachst fiir Ange-
hOrige aus der Familie des im Jahre 1657 hierselbst verstorbenen Pastors
Justus Hesse, dann fiir Sonne hiesiger Prediger und Schulcollegen , so-
wie fiir SOhne bedtirftiger Burger aus dem Hagen oder aus der ganzen
Stadt; Collator: der jedesmalige Stadt-Snperinteudent.
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336
Gottingeu.
2<r») Hesse-Voss -Stii endium,
a) 180 Mk., zunachst fur Familienmitglieder.
b) 10 Stipendien fiir Theologeu, Philologen nnd Juristen von je 90 Mk. :
dancben werden noch Extra Ordinarien verwilligt. Collator: Stadt-
Magistrat.
26) Hogreve-Stipendium in G Portionen a 150 Mk.; Collator: Stadt Magistrat.
27) Kahle-Wohlemann-Stipendium, 24 Mk.: Collator: Provisor Krone
28) KUsel-Kettelhake-Stipendinm, 37 Mk , Mr einen Theologen, zuuaehst nur
fur ein Mitglied dcr Familie des Stifters; Collator: 1. Prediger der
St. Magni-Kirche.
2f>) Zwei Franz Kalm-Stipendicn. a 74 Mk. fiir Burgerssohne au3 dein Weich-
bilde Hagen, die Theologie studiren; Collator: 1 Prediger der St. Ca
tharinen-Kirche.
30) Kriiger-Stipendium , 120 Mk., zunachst fur Stutlirende aus der Xach-
kommenscbaft des Directors am Gesammt-Gymnasium , Ober-Schulraths
Prof. Dr. Georg Tbeodor August Kriiger, dann aber aucb fiir andere
Studirendc, die Schiller des Gymnasiums Martino-Catharineum gewesen
sind; Collator: Director des Gymnasiums Martino-Catharineum.
31) Leseberg-Stipendium , 120 Mk., zunachst fur Sbhne von Predigeru bei
der St. Ulrici-Kirche, dann fur andere Burgerssohne, die Tneologie stu-
diren. Collator: 1. Prediger der St. Ulrici-Kirche.
32) Lnlinen-Stipendium von 26 Mk. fiir studirende Sbhne von Kaufleuteu;
Collator: Ilandelskammer.
33) Meyer- St ipendium, 60 Mk., fiir AngehOrige der Familie des weilaud
Factors nnd Provisors Franz Georg Lndwig Meyer und desseu Fran
Marie Elisabeth, geb. Helten, fur die Sbhne des Stadt-Snperintendenten,
der Prediger und Provisoren der St Ulrici Kirche; Collator: 1. Provisor
der St. Ulrici-Kirche.
34) Mbller-Stipendinm, 87 Mk., fiir die SOhne der Prediger und Schul-Coilegen
der Neustadt; Collator: Prediger der St. Petri-Kirche.
35) Olffcn-llolthoyer-Stipendium, 186 Mk., fiir Anverwandte der AVittwe des
Verwalters anf dem Kreuzkloster bei Brauuscliweig, Tobias (Men, Eli-
sabeth, geb. Holthoyer; Collator: Geheimer Kammerrath Krtlger.
36) Hemmers-Stipcndium fur Theologen, zunachst fiir die Xachkoiumen des
Zehnmauns Hieronymus Bcmmers, dann far einen Biirgerssohn ans dem
Wcichbilde Sack, daun audi fur andere, in 2 Portionen a 1 20 Mk. jiihr-
lich; Collator: Particulier Erust Heinrich Battels.
37) Bemmers-Stipeudinm , UO Mk., fiir einen Theologen, zunachst aus der
Naehkommenschaft des Zehnmauns Hieronymus Remmers, danu fur einen
Biirgerssohn aus dem Weichbilde Sack; Collator: 1. Provisor d. St. Ulrici-
Kirche.
38) Koose-Xetze-Stipendium , 30 Mk., zunachst fiir Familicnaugehbrige,
Studiuin unbeschrttnkt, daun fiir andere Burgerssohne, die Thcologie stu-
diren; Collator: Oherlehrer Dr. Conrad Koch.
:VXj Usurious Schrader-Familicn-Stipendium, verwaltet durch ein Patronen-
(\dlrtg, bestehend aus acht Blntsverwandten des Stifters, nnter Aufsicht
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Braunschweig — Bremen.
337
des Start-Magistrate zu Braunschweig, nud dcs akademischen Senate zii
Leipzig; Stipcndien an Blotsverwaodte des Stifters zu 100 Thlrn. nnd
50 Thlrn. auf lfingstens 5 Jahre.
40) Ludolpb Schrader-Familien-Stipendium fur die Nachkommen des Doctors
der Rechte und Herzoglichen Braunschweigischen Raths Ludolph Schra-
der. Der Jahresbetrag eiues Stipendiums betrfigt fiir Studirende aus
hiesiger Stadt 300 Mk., fur Auswartige 150 Mk.; Collator: GeheimratU
von Hantelmann, Excellenz in Braunschweig.
41 J Stediug-Stipendium , 74 Mk., fiir die Sohue der Prediger und Schul-
Collegen der Altstadt: Collator: Prediger der St. Pctri-Kirche.
42) von Stronibeck-Stipendium von 60 Mk., zuu&chst fttr die Nachkommen
der Wittwe weiland Burgers und Particuliers von Strombeck, Catharine
Margarethe, geb. Bosse, dann fiir die Sahne der Prediger der St. Magni-
Kirche und endlich fiir jeden beliebigen Andern; Collator: 1. Prediger
der St. Magni-Kirche.
43) Vieweg-Stipendium von 240 Mk. ftir einen Studirenden der Naturwissen-
schaften; Collator: Verlags-Bnchhftndler Heinrich Vieweg in Braunschweig.
44) Villers-Stipendium, 37 Mk.; Collator: 1. Provisor der St. Andreas Kirchc.
45) Wiendruwe-Stipcndium unter Verwaltung des Abts von Riddagshausen,
z. Z. Hot- nnd Dorapredigers Dr. theol. Thiele in Braunschweig, unter
Aufsicht dcs Herzoglichen Consistoriums , znnilchst fiir Blutsverwandtc
des Stifters und desscn Frau, sowie ftir Theologen tiberhaupt, insbeson-
dere fUr „ Kinder und Unterthanen des Klosters Kiddagshausen."
4(1) Wilmerding Stipendium, 300 Mk., zunachst fur die Nachkommen des ini
Jahre 1782 verstorbenen Burgermeisters Johann Heinrich Wilmerding
und, nach Erloschen der inannlichen und weiblichen Descendenz, audere
BurgerssOhne aus der St. Martini-Gemeinde ; Collator: 1. Provisor der
St. Martini-Kirehe.
47) Ziegenmeyer-Stipendium, 45 Mk., fur einen Theologen: Collator: 2. Pre-
diger dor St. Martini-Kirehe.
Bremen:
1) 3 Fridag-Stipendien von je 150 Mk.
2) Schulte-Stipendium von 200 Mk., vorzugsweise ftir Theologen.
3) Heerden-Stipendium und
4) Krefftiug- Stipendium, jedes zu 67 Mk.
5) Ein „Beneficium" von 150 Mk.
6) 7 Stipendien aus den Untersttitzungs-Fonds fiir jungeGelehrte undKiinstler,
je 300 Mk.
7) 4 Bernus-Stipendien von je 300 Mk.
8) 2 Bicker-Stipendien von je 300 Mk.
1—6 werden ansschliesslich , 7 und 8 in der Kegel, an Bremische Staats-
Angehorigc verliehen.
9) 3 Roesfeld-Stipendien von je 300 Mk., nur fur reformirte Tlieologen.
10) Miiller-Stipendiuin von jahrlich 134 Mk. , gleichfalls nur fur reformirte
Theologen.
Bacmgart, UolTer»itAt»-8tip«odien. 22
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338
Gttttingcn.
11) Mallepart-Stipendiuro yon 170 Mk. nur filr Tlieologen. Collator fur I — 11:
Senate Commission fur Stipendien in Bremen.
12) Das Bremische ritterschaftliche Stipendium von 1200 Thlrn. Cassen-
Munze, in Raten von verschiedenem Betrage verliehen.
BurgdOrf bei Celle:
Ilerber-Stipendinm von 300 Mk., verliehen von dem jedesmaligeu Superiu-
tendenten in Burgdorf, primo loco an Sonne des Burgdorfer Snperintendenten,
daun auch an S5hne des Diakonus and dcr ubrigen Geistlicbeu der Inspection,
endlich auch an andere Studirende aus Burgdorf oder dcr Inspection, in letzter
Linie auch an andere Studirende.
Buxtehude:
1) Stipendium von 300 Mk., abwechsclnd auf je drei Jahre an einen Stu-
direuden der Theologie (bis Ostein 1883) und einen Studirenden der Rechte ver-
liehen.
2) Stipendium von 270 Mk. fur geborene Buxtehuder, vorzngsweise Theo-
logen. Collator fur 1 nnd 2 Magistrat der Stadt Buxtehude.
3) Alternirend mit anderen Corporationen hat die Stadt Buxtehude einen
Freitisch zu verleihen und zwar zunachst fur Ostein 1882/84, sodann fur Ostern
1886 bis Ostern 1890.
Calenberg-Gmbenhagensches Stipendium, lOOO Thlr. Cassen-Munzc
von der ( 'alenberg-( irubenhagenschen Landschaft in Raten von jahrlich 30 - 40 Thlr.
auf je drei Jahre verliehen.
Celle:
1) Stockmann-Stipendium von 68,52 Mk. vom Magistrat der Stadt Celle auf
jedesmal zwei Jahre zu Ostern verliehen, in erster Linie an FamilienangehOrige.
2) Tuve-Stipendium fur Nachkommen des weiland Pastor Tuve in Grosseu
Weclisungen, in BetrRgen von je 180 Mk auf je drei Jahre verliehen; Capital
ursprttnglich 4000 Thlr. Cour. Collator: Magistrat der Stadt Celle.
3) Segebraud-Freitag-Stipendium von etwa 40 Thlr. G., nur fttr Theologen,
jedesmal (Ostern) auf zwei Jahre verliehen vom Magistrat der Stadt Celle.
4) Prfttorius Stipendium von500Mk., jedesmal auf einJahr(l .Mai— ult. April)
vom General-Superintendcnten nnd Burgerraeister der Stadt Celle nur au Stadt-
Cellenser verliehen.
5) Bicker-Stipendium , 80 Thlr. G., nur an Studirende der Medicin oder
der Theologie, welche in G5ttingcn studiren, auf je drei Jahre verliehen; Collator :
z. Z. Geh. Justizrath Wolde in Celle.
6) PrStorius Wehrenberg-Familien- Stipendium, nur an Theologen verliehen
von dem jeweiligen Archidiakonus der Stadtkirche in Celle, 132 Mk.
7) Zwei HUne-Hausmann- Stipendien, z. Z. vom Particulier Hausinanu
nnd Stadtprediger Stein me tz in Celle an Studirende der Theologie aus der Pro-
vinz Ilannover im Betrage von je 120 Mk. verliehen.
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Burgdorf Gnttingcn.
Clausthal:
Dei- Magistrat verleiht 1) Tolle-Stipendium, *>3,10Mk., zunaehst an Familien-
angehorige, dann anch an Stndirende aus Clausthal.
2) Wilhelm Stipcudium von 118 Mk. an Studirende aus Clausthal; Zeit der
Bewerbttng liir Stipendium und Freitisch (siehe unter Gottingen) 1 — 15. September.
Duderstadt:
4 Stipendien von je 150 Mk. jahrlich. an Biirgersiihne der Stadt Duder-
stadt Anfang April und October verliehen; Collator: Stipeudicu-Comruissiou der
Stadt Duderstadt,
Einbeck:
Der Magistrat verleiht jiihrlich G-800 Mk. Stipendien an Stadt-Einbeckcr
in Betrageu v. 100—150 Mk. Zeit der Bewerbung: Januar uud Februar.
Emden:
Die Verwaltungs-Conimigsion der Uellner-Stiftnng iu Emden kann an Sonne
vou lutherischen Predigern in Emden UuterstUtzungen von uubestimmtem Bctrage
vergeben.
Essen bei Wittlage; cf. Hilnuefeld.
Gandersheim:
Der Magistrat verleiht zunaehst an Burgersohiie der Stadt Gaudersheim
1) Roleff-Stipendiuni von GO Mk.
2) LUbeek-Stipendium vou 45 Mk.
Ausserdeiu hat derselbe dns jus praesentandi fur das von der Koniglichcn
Regierung iu Erfurt zu verleihende Hopfen-Stipendiuni von <>4,50 Mk.
Gifhorn:
1*20 Mk. zu Miehaelis an Studirende aus Gifhorn verliehen.
Gdttingen:
1) Benfey-Stipendium. 120 Mk.; Collator: Magistrat der Stadt Gottingen.
2) Soltenborn Stipendien, allsemesterlich ca. 70 von mindestens 75 Mk., nnr
fur Studirende, welche in der Provinz Hannover seit weuigstens den letzteu
8 Jahren domicilirt waren und evatigelischer Iteligion sind. Auch Israeliten
konnen berftcksichtigt werden. Collator: Vorstand der Stipendien -Stiftung in
Gottingen.
3) Curatorial-Stipendien fur Studirende aus der Provinz Hannover, ca. 100
im Semester von ca. HO Mk. Collator: Ktinigliches Universitats-Curatorium in
Gottingen.
4) Stipendien aus Ueberschussen der Koniglichen Freitische, auch fiir Nicht-
hannoveraner, im Betrage vou 50—60 Mk. Collator wie beim vorigen.
5) von Soden-Stipendium, 144 Mk., vorzugsweise fur Studirende katholischer
Confession. Collator wie bei 3 und 4.
'22*
340
Gottingen.
6) Marhausen-Stipcndium siebe unter Hannover.
7) Petsche-Preis-Stiftung: Alle zwei .Tahre werden Preisc im Betrage von
je 150 Mk. far die besten Bearbeituugcn der abwechsclnd ein Mai von der theo-
logischcn and juristischen , das andere Mai von der philosophisehen und medici-
nischen Facultat zu stcllenden Preisaufgaben vertbeilt.
8) KOnigliehc Preis-Stiftung: Jcde Facultat kann alljilbrlich einen Preis
von etwa 87 Tblr. verleihen far die beste Bearbeitung der von ihr gestelken
Preisaufgabe, die theologische ausserdem einen Prcis fur die beste eingelieferte
Predigt.
9) Ednard Sylvester Hennebergsehe Stipendien-Stiftung, zoniichst nur fur
Familienangehorige, event, auch fflir Studirende der Universitat Gottingen, welche
ihrer Geburt nach dem llerzogtbuni Braunschweig angehdrcn. Collator: Patronat
der Ednard Sylvester Henueberg-Stipcndien-Stiftung.
Freitische:
A) fil Konigliche. Collator: Konigl. Universitats - Ciiratoiium der Univemtat
Gottingen.
B) 3(i Herzoglich Braunschwcigische. Collator: Herzogl. Braunschweig. Staats-
niinisterium.
C) Landschaftliche :
1) 24 der Landschaft Calenberg-Grubenhagen. Collator: Syndicus der Land-
schaft Calenberg-Grubenhagen in Hannover.
2) 0 der Landschaft Ltineburg.
3) 6 der Landschaft Bremen- Verden,
4) 4 der Landschaft Osnabriick.
5) 8 der Landschaft Hildesheim.
0) 2 der Landschaft Hoya-Diepholz.
7) 8 der Landschaft Ostfriesland.
8) 1 der Landschaft Hadeln.
9) 1 der Grafschafl Bentheim.
10) 1 der Grafschaft Lingen.
D) Stadtische, stiftische und Familien-Freitische :
1) 4 der Stadt Hannover.
2) 6 der Stadt Lttneburg.
3) 2 der Stadt Osterode.
4) 1 der Stadt Uelzen; ein zweiter wird nur jedes dritte Jahr von der
Stadt Uelzen, die beiden andem Jahre vom Konigl. Universitats
Curatorium in Gottingen vcrliehen.
5) 1 der Stadt Clausthal.
0) 1 der Stadt Einbeck.
7) 1 der Stadt Gottingen
8) 1 der Stadt Northeim.
9) 1 des Stiftes Loccum.
10) 1 des Stiftes Ilfeld.
11) 1 der Familie Gmelin.
12) 1 der Familie Schnlz.
Stipendien und Freitische.
341
E) FUrstliche and grafliche Freitische :
1) 4 des Fursten Schwarzburg-Sondershausen.
2) 4 des Fursten Schwarzburg-Rudolstadt.
3) 4 des Grafen Stolberg-Werningerode.
4) 2 des Grafen Stolberg-Rossla.
5) 2 des Grafen Stolberg-Stolberg-Hohensteiu.
Diejcnigen von diesen Freitischen, welche unbesetzt geblieben sind, ver-
leiht nachtraglich das hiesige Uuiversitats-Curatorium (siehe grftfliche Substitutions-
Freitische).
Nur an Thcologen werden folgendc Stipendien verliehen:
1) Stipendien aus Ersparnissen des Universi tats- Eta ts. Collator: Konigl.
Universitata-Curatorium zu Gottingen.
2) Das grosse MQnchhauseu-Stipendiura, halbjahrlich 132 Mk.
3) Das kleine Munchhausen-Stipendium, mit dem Schneider-Stipendium zu-
saminen verliehen, im Ganzcn halbjahrlich 33 Mk.
4) Von Marschalk-Ostheim-Stipendium, halbjahrlich 33,48 bezw. 33,49 Mk.
5) Lucke-Reisestipendium.
6) Burgstaller-Stipendium, 205,55 Mk., nur fur Ungarn bestimmt.
7) und 8) Die beiden hannoversch-ungarschen Stipendien von 132 nnd 120Mk.,
in erster Linie fur Ungarn bestimmt.
9) 16 Freiwohnungen im theologischeu Stifte, im Winter crhalten die
Beneficiaten fur Heizung und Licht je 60 Mk.
2-9 werden vom Decan der theologischen Facultat verliehen.
Beneficien der theologischen Seminarien:
Der Senior jeder der 4 Abtheilungen des wissenschaftlich-theologischen
Seminars enthalt 30 Mk. im Semester. Fur jede dieser 4 Abtheilungen gelangen
je 2 Pramien von jc 30 Mk. halbjahrlich zur Vertheilung.
Der Senior des practisch-theologischen Seminars erhalt halbjahrlich 60 Mk.
Endlich kommen fur dieses practisch-theologische Seminar halbjahrlich 2 PrAmien
von je 40 Mk. zur Vertheilung.
Die juristische Facultat
verleiht das von Miinchhausen-Stipendinm, in jedem Semester 2 Mai 06 Mk., an
wnrdige und bedurftige Juiisten, ohne dass eine Bewerbnng stattfindet.
Stipendien fiir Mediciner:
Louis von Werlhof-Stipendinm, iiber welches weiter unten sich die naheren
Angaben linden.
Blumenbach-Reisestipendinm, ca. 1800 Mk., jedesmal einem jungen, durch
vorzUgliche Geistesgaben sich auszeichnenden. unbemittelten Dr. med. abwechselnd
von den medicinischen Facultaten in Berlin and Gottingen verliehen, sobald der
vcrfugbare Fonds auf die genannte Summe angewachseu ist.
Stipendien etc. der philosophischen Facultat:
1) "Wiggers-Stipendinm , nnr for Phannaceuten aus der Provinz Hannover.
Betrag jiihrlich 150 Mk. Collator: Prorector der UniversitAt GiMingen.
342
Gottingen.
2) Jordan-Stipendinm , nor fur Pharmaceuten ans der Piovinz Hannover,
halbjahrlich 30 Mk. Collator: z. Z. Artillcric-Licutenant Paul Jordan in Rastatt.
3) Louis von Werlhof-Stiftung, „um die Naturwissenschaften mit Inbegriff
der Physiologic und Chemie zu fordero." Zinsen von 4000 Thlr. G. Collator:
Geh. Obermedicinalratb Prof. Dr. Wohler in Gottingen.
4) Die G ordcntlicben Mitglieder der 1. Abtheilung des Konigl. piidago.
gischen Seminars erhalten jc einen von den 61 Konigl. Freitischen und 97'/, Mk.
ini Semester.
">) Die 12 ordentlicbeu Mitglieder des Konigl. philologiseheu Seminars er-
halten halbjahrlich je 75 Ml;.
(») Die 5 ordentlicbeu Mitglieder des Konigl. archiiologischen Seminars er-
halten halbjahrlich je 45 Mk.
7) Das raathematisch-physikalische Seminar vertheilt halbjahrlich 4 Stipon-
dien von je 60 Mk.
8) Das Dreycr-Stipendium von jiihrlieh GO Mk. wird abwechselnd von den vier
Facnltaten Anfang August vergeben.
Goslar:
G Stipendien von jc 165 Mk., vom Magistrate der Stadt Goslar au BHrger-
sc'ibne der Stadt Goslar anf je zwei Jahre verlieben.
Wittc-Familienstipendien; Collator: Magistrat der Stadt Goslar.
Land Hadeln (vgi. stadc):
1) Die Venvaltung der Hadelnscben Prediger-Stipendien-Cassc in Ottern-
dorf verleibt Stipendien im Betrage von zusammen 1200 Mk. an Hadelnsche
Predigersiihne.
2) Das Armencolleg der Stadt Ottemdorf verleibt aus der vonnaligen Sti«
pendien-Casse Cnterstutzungen vou unbestimmtem, jedoch niebt bedeutendem
Betrage.
3) Die Kircbspiels-Gemeinde Ostercnde-Otterudorf verleibt an Angehorigc
des Kirchspiels ausnahmsweise eine Unterstiitzung.
4) Das Provisorcn-Colleg in Neuenkirchen verleibt Stipendien aus der Wol -
derich-Pennschen und aus der Thimmscben Stipendien-Casse von unbestimmteni
Betrage.
5) Die Administration der Uancke-Stiftung in Llidingworth verleibt Stipendien
von zusammen etwa 80 Thlr. G.
G) Das Provisoren-Colleg in Altenbruch verleibt aus der Stipendien-Cassc
Stipendien.
Hamburg:
Die Hamburger Stipendien werden so gut wie ausscbliesslich an solcbe
Studirende, und zwar auf personliche Bewerbuns* und Vorstellung bei der Ver-
waltung, verliehen, welcbe von Hamburg aus die ITniversitilt beziehen. In der
folgenden Liste sind bei den einzelnen Stipendien nicht immer alle Verwalter
namhaft gemaebt; genauere Auskunft fiber dieselben ertheilt die Anfsichtsbehorde
flir die mildeu Stiftnngen in Hamburg.
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Names d«r Stlftunf.
Averhoff-Testamcnt
Die s. g. kleinen Domtesta-
mente (Baoskow, Ben-
nin. Hadcln. Reineken.
Schluter. Wulfhagen,
Briidcrschaft der armen
Studcnten)
Behn-Tcstamcnt
B«*hrens-Stiftung
Bergen-Testament
Blaufuss-Testament
Breide-Testamcnt
Buring-Testament
Bugenhagen-Stiftung
Berendt - Stipend. -Stiftung
(nur fur Juristen. Mcdi-
ciner u. Pbilosophcn)
Bartels-Testament
(nur fur Theologen)
Biel-Teetament
(nur fur Theologen)
Campc-Testameut
Cordes-Testament
(nur lur Theologen)
Dtipcke-Testament
Elcrs-Testament
(nur fur Theologen)
Fechte v. d. Jurgcn-Tcst.
(nur fur Theologen)
Fritache-Tcstament
(nur fur Theologen)
G arlefstorp-Testamcnt
Gurlitt-Testament
Gossmann-Testamente
(nor fur Theologen)
Hinricbs Erbe
Hinsch Stiftung
llartjen -Testament
(nur fur Theol. u. Jur.)
Goslar — Hamburg.
VerwalUr.
Burgermeist. Dr. Petersen
Ilauptpastor Behrmann
Biirgernieist. Dr. Petersen
J. C. Warnecke
R. C. Brock maun
E. L. Behrens
Dr. R. Jacobsen
A. F. W. Rope
R. C. Brockmann
Die Professoren des Gym-
nasiums
J. E. Paul
W. A. Schmidt
Senator Th. Rapp
Dr. C. A. Schroder
Der Vorsitzeudc der dem
Johanneum vorgesetzten
Section d. Obera-hulbch.
Martin Berendt
Siegmund Berendt
Director der Johannis-
schule
Senator E. Ton Melle
Ilauptpastor Dr. Glitza
Prfises der Oberschulbe-
htirde
Ilauptpastor Dr. Glitza
Senator M tiring
Pastor K. J. W. Wolters
Pastor Gustav Ritter
Pastor E. Vett
J. E. Warnecke
Pastor Gustav Ritter
Dr. A. H. Kellinghusen
Uauptpastor zu St. Jacobi
Burgermeister Dr. Kirchen-
pauer
Oberalter E. Albers
Director d. Johannoums
Ilauptpastor Kreusler
Senator W. H. O Swald
Director d. Johanneums
Senator Grossmann
Obergcr.-Pras. Schwartze
Biirgernieist. Dr. Petersen
Hauptpast. G. K. Hirsohe
343
Zelt Total In Zahl der
der issobew. 1880 be
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Mark .
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Ost. u. Mich.
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48
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Ost. u. Mich.
720
7
Ostern
120
1
Ostern
150
5
14,40
1
Ostern
2()0
4
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I
80
1
Ost. u. Mich.
240
2
GOO
10
Ost. u. Mich.
120
1
720
4
Mai
54
2
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844
Gbttingcn.
Namen der Stlftung.
Bess-Testament
(nur fur Mediciner)
Hartcken-Testainent
(nur fur Theologen)
Hcineke-Testament
(nur fur Tcologen)
Uering-Testament
(nur fur Teologen)
Jacobsen Testament
Jungius-Tcstament
Koppen- und Morraann-
Testament
Kentzlcr-Tcstanicnt
(nur fur Theologen)
Langwedel-Testament
(nur fur Theol. u. Jur.)
Lente-Testament
(nur fur Theologen)
Lindenbrock-Testaiuent
Lose-Testament
(nur fur Theologen)
Mcins-Testament
Mollner-Testamcnt
Miinden-Testament
Memminck-Testament
(nur fur Theologen)
Pen3horn-Testament
Placcius-Tcstamcnt
Planck-Testament
(nur fur Theologen)
Rcdcr-Testament
Reder-Testament
(nur fur Theologen)
Rheder-Testament
(nur fur Theologen)
Reppe-Testament
Rodewolt-Tc8tament
Rumpff-Testament
(nur fur Theologen)
Schcle-Testameut
Verwalter.
Pr&ses des Gesundheits-
ratha. Dir. d. Johanne-
ums u. d. filteste Physicus
Biirgermeist. Dr. Petersen
Senator A. Tesdorpf
Casar Cramer
Archidiakonus z. St Petri
Past. z. Maria Magdalena
Rector des Gymnasiums
Senator E. von Melle
Director Dr. Friedlfinder
Aeltestes Senatsmitglied
Ilauptpast. z. St. Nicolai
Oberalter E. Albers
Dr. C. A. Schroder
Die zwei altesten Scnats-
mitglieder
C. Th. Birt
J. lloltermann
Die zwei altesten Senats-
mitglieder
Aeltester Kircbspielherr zu
St Petri u. filstester Ge-
raeindealtester z. St Ja-
cobi
Hauptpast. G. K. Hirsche
Ilauptpast Kreusler
Die zwei altesten Scnats-
mitglieder
Hauptpast. zu St. Petri
u. G. U. Moller
Uauptpastor zu St. Catha-
rinen
Pastor zu St. Nicolai
u. Prilses Dr. E. Gossler
Senator Dr. Versmann
Senator Dr. Kunhardt
Pastor Dr. C. P. Hupeden
u. A. Beneke
Burgermcist Dr. Petersen
Ilauptpast. G. K. Hirsche
Burgcrmeist Dr. Petersen
Senator E. Johns
Pastor K. J. W. Wolters
Dr. A. Lappenberg
Pastor K. J. W. Wolters
C. A. Witt junior
C. II. Benjamin
Dr. mcd. A. Ochlitz
Burgermeister Dr. Peterseu
Senator M. Th. Hayn
Zeit ToUl in Zahl der
der lftSObew. 1880 be-
VertheUung -Mark. wilL St
Ostein
540
1
April
120
2
Michaelis
90
1
30
1
48
1
Ostern
1100
6
April
864
■s
Mai
00
1
600
4
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|
Anril
1200
\ m il
288
4
15. October
216
4
323,86
4
October
216
•".
Ostern
96
2
Ostern
300
5
Ust u. Mich.
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•
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April
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Marz. April
192
4
audi Septbr.
October
360
*;
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Hamburg — Hannover.
Namen der Stlftung.
Schott-Institut
Sander-Testament
(nur fur Theologen)
Schr&der-Testament
(nur fur Theologen)
Thode-Tcstament
(nur fur Theologen)
Verein z. Untcrstutzung un
bemittelter Studirender
Veronica-Stipendium
Vaget-Testament
(nur fur Theologen)
Witte-Testament
Wullhasc-Testament
Weselow-Testament
(nur fiir Theologen)
Wisch-Testament
(nur fur Theologen)
Hannover:
Stipendium des Amtsgerichts Hannover. Collator: Amtsgerichtsratli Keitel
in Hannover.
Lebners-Stiftung, bestimmt Schalem des Lyceums I zu Hannover die Aus-
bildung fur das hobere Lehrfach zu erleichtern. Jfthrlich zu Ostern 250 Mk.
verliehen; Collator: Director des Lyceums I in Hannover.
Die Handelsinnung der Stadt Hannover vergiebt 1) Veltmann-Stipcndium,
zuniichst an vom Testator abstammende Studirende, anf jedesmal drei Jahre,
jahrlich 320 Mk.
2) Weissbach- Stipendium, je 165 Mk. jahrlich an zwei Studirende der
Theologie auf jedesmal zwei Jahre.
Coppel-Stipendium.
„Buchcrgelder" der Kaufmanns-Innung , jfthrlich 32 Mk. auf je 3 Jahre
zunacbst an einen Sohn eines Hannoverschen Innungsmitgliedes verliehen.
Petri-Stiftung: Der Verwaltungsrath der Petri-Stiftung (Collator zur Zeit
Abt TJhlhorn in Hannover) verleiht jahrlich eine unbestimmte Anzahl von Sti-
pendien (1881 etwa 100 von je 150 Mk.) an Schuler und Studenten, welche sich
dem „geistlichen Stande im Dienste unserer Landeskirche" widineu wollen. Zeit
der Bewerbung: Weihnachten
Krenzkirche-Stipendien , in den lctzten Jahren je 15 — 18 a 1G5 Mk. ver-
liehen von dem Kirchen-Vorstande der Kreuzkirche in Hannover an Theologen.
Marktkirche-Stipendien fiir Theologen, verliehen von dein Kirchen-Vorstande
der Marktkirche.
Verwtlter.
P. F. E. Rittmeister
u. £. Mingramm
Hauptpastor Kreusler
Oberalter E. Albers
Dr. K. M. Hartmann
Alexander Daniel Franck
Senator Dr. Monckeberg
Pastor Otto Schoost
Dr. H. Bolau
Pastor J. G. Endelmann
Dr. med. E. Reusche
E. C. Luttrop
G. E. Rowohl
Burgermeister Dr. Kirchen-
pauer
Dr. A. H. Kellinghusen
Syndikus Dr. H. L. Behn
Hauptpastor Behrmaon
G. A. Ficke
C. E. Ficke
Zeit Total in Zahl der
der lSSObew. 1880 be-
VertheUong.
Mark
will i
Ost. il Mich.
200
2
Johannis
90
2
Ostern
72
2
April
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Ust. u. Midi.
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Ost. u. Mich.
240
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Marz, April
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1
360
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October
180
2
April
54
1
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34 G
Gottingen.
Niemann-Stiftung, jiilirlich 48Thlr. an Theologie studirende Sohne hitherischer
Piediger nm Ostern verliehen; Collator: zur Zeit Ober Consistorialrath Dr Niemann
in Hannover.
Die Betrage der folgenden vom Magistrate der Stadt Hannover verwalteten
Stipendien sind zum Theil schwankeud. Die angegebenen Snmmen sind in den
letzten Semestern zur Anszahlung gelaugt. Bewerbungen sind, falls nicht aus
driicklich ein anderer Tcrmin angegeben ist, spfttestens im Marz einzureichen.
1) Vier Raths-Stipendien, auf je 3 Jabre an Buigersdhne verliehen, die
ersten beiden iin Betrage von 137,04, die letzten von 167,99 Mk.
2) Gemeinde-Stipendinm von 27,41 Mk. an eincn Bflrgersohn auf je 3 Jahre
verliehen.
3) Von Holle-Stipendien, zusanimen 575,25 Mk., abwcchselnd von dem
Senior der Familie (1882—1887) nnd dem Magistrate der Stadt Hannover
(1888- 1893) anf je drei Jahre verlielien.
4) Barteldes-Stipendium, 167,99 Mk., „bebnf der armcn studirenden Jugend*
gestiftet.
5) Hoffraeister-Stipendinm, 41,11 Mk. an „wohlstudirende Knaben ans des
Stifters Frenndschaft und, wenn deren keine vorhanden, an andere Biirgerkinder"
verlielien.
6 A) Marhausen Stipendium, 83,10 Mk., abwecbselnd von den Stttdten Hildes-
heim, Gottingen nnd Hannover auf je drei Jahre an Burgerkinder verlielien.
(Von Hannover Martini 1879-81, 1888—90, 1897—99 u. s. f.)
6B) Erspartes Marhausen Stipendium, 185,62 Mk.
7) Heisedeu-Stipendium, 72,84 Mk„ nur fur Familienangehorige.
8) Reishard- Stipendium , 224,82 Mk. , nur jedes zehnte Jahr (1886, 1896,
1906 u. s. f) vom Magistrat der Stadt Hannover, sonst von den beiden Aeltesten
der Nachkommen des Fundators, zur Zeit Rentier Hemmerde und Senatorin Bruns
in Hannover, je zur HaMfte verliehen.
9) Pastor Fry thropel - Stipendium , 82,23 Mk., nnr jedes zehnte Jahr
(Ostern 1889, 1899, 1909) von dem Magistrate der Stadt Hannover anf ein Jahr,
sonst von dem Senior der Familie und dem lUtcsten Prediger zu St Aegidii in
Hannover und zwar in diesem Falle nnr an einen Studirenden aus der „Freund-
schaft" des Fundators auf 3 Jahre verliehen.
10) Von Soden-Stipendium, 100 Thlr. four., gewiihnlich an 2 Stndireude mit
je 150 Mk. verliehen, und zwar an Mitglieder der von Sodenschen Familie oder
an Sonne von Biirgern der Stadt Hannover. Collator: Senior der Familie von Soden,
zur Zeit Hauptmann a. D. von der Sode auf Frauenmark bei Parchim.
11) Schone- Stipendium, 19,03 Mk., zunachst an Familien - Angeborige , in
zweiter Linie auch an Sohne von Backern, Schuhmachern, oder Schneidern in
Haunover verliehen.
12) Volkmar von Anderten-Stipendinm, 86,21 Mk., an Familienangehorige
anf je 5 Jahre verliehen.
13) Lowensen-Sellenstedt-Stipendien, Zinsen von 5000 Reichsthalern Cassen-
Mtinze, in erster Linie an Familienangehorige, in zweiter an Sohne von Bnrgera
der Stadt Hannover verliehen; Zeit der Bewerbung vor 15 October.
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Hannover — Hildcslicim.
:J47
14 A) Dietrich von Anderten-Stipeudium, 77,08 Mk , an Tlieologie studirende
Kinder von Biirgern der Stadt Hannover verliehen.
14 B) Erspartes Dietrich von Anderten-Stipendinm. 82,50 Mk., audi an Stu-
dirende anderer Facultilten verliehen.
}')) Wissel- Stipendium, Zinsen von aber 13000 Mk. an Familienangehorieg
verliehen.
16) Zwei Frendenthal-Stipendien von je 105 Mk., an Studirende, welche
zur Fainilie des Stifters oder dessen Frau, geb. Oelkers gehoren, oder an Siihne
von Biirgem der Stadt Hannover oder in Ermangelung solcher an zwei Prediger-
w'ihne des Landes Hannover verliehen.
17) Soest-Stipendium, Zinsen von iiber 48000 Mk. nnr an Familienangehiirige
verliehen; Collator: Obergerichtsprasident a. D. von Werlhof in Hannover.
18) Currenden Stipendium, 40,44 Mk., „fur studirende bedtirftige Currendaner".
19) Senator Erythropel-Stipendicn von zusammen 340,33 Mk., in erster
Linie an Familienangehiirige, welche den Naraen Erythropel fohren, verliehen.
20) Stiedenroth-Stipendien, zusammen 076,60 Mk. an Studirende der Theo-
logie oder der Philosophic verliehen, welche auf dem Lyceum in Hannover vor-
gebildet sind nnd die Georgia Augusta besuchen.
21) Gehrke- von Uslar-Erythropel Stipendium, 82,50 Mk., in erster Linie an
Familienangehiirige verliehen.
22) Haasmann* Stipendium, Zinsen von iiber 21000 Mk., nnr fiir Familien-
angehiirige.
Harburg:
1) 180 Mk , nur an Studirende der Theologie aus Harburg oder einein Orte
des „furstlichen Antheils Harburg" verliehen.
2) 120 Mk. an „Landeskinder" , vorzugsweisc Theologen verliehen; beide
Stipendicn werden Ostern verliehen, von der Kirchen-Commission in Harburg.
Hedemunden:
2 Stipeudien von je 4 ">0 Mk , an Theologie studirende Siihne von Biirgern
drr Stadt Hedemunden verliehen vom Magistral der Stadt HedemOnden.
Helmstedt:
Silemann-Familienstipendium , jedesmal auf 5 Jahre an einen ans der Fa-
milie des Stifters Thomas Silemann oder dessen Bruders, Pastors Mathias Silemaim
zu Meseberg herstammenden Studirenden aus der Mark Brandenburg verliehen.
Es betragt fiir 2 Schuljahre a 30 Thlr. und fur drei Universitiitajahre a 100 Thlr.
Verwalter zur Zeit: Schuldirector a. P. Eggeling zu Helmstedt unter Aufsicht der
dortigen Uerzoglichen Kreisdirectiou.
Hildesheim:
1) Friese-Stipendium, 34,26 Mk., an Studirende der Theologie verliehen.
Collator: Stadt-Snperintendent in Hildesheim.
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348
Gottingen.
2) Hildeshcimsches Stipendium von 300 Thlra. Cour., in Rateu von 20
bis 30 Thlrn. auf ein Jahr verliehen. Collator: Landsyndicus der Landschaft
Hildesheim.
3) Kalm-Stipendium , in it Betragen bis zu 150 Mk. an 2 Familienange-
hbrige, in deren Ermangelung an 2—4 andere durftige Stndirende verliehen-
4) Konerding Stipendium, 25 Thlr. Biirgervorsteher-Colleg in Hildesheim.
'}) Lentin-Stipendium . 90 Mk. , an protestantische , auf dem Hildesheinier
Andreannm vorgebildete Studirende der Philologie oder Theologie auf je 3 Jabre
verliehen, Collator: Magistrat der Stadt Hildesheim.
6) Ludecke-Stipendien : Bis auf weiteres werden nur an Familienangehbrige
2 Stipendien von je 150 Mk. vergeben. Spater kdnuen auch je 2— 4 andere
Burgersbhne in Erniangelung von Familienangehorigen bezw. 75 und 150 Mk.
erhalten.
7) Von Marenholz-Stipendinm, halbjahrlich an 4 Studirende, welche dem
vormaligen Fiirstenthum Hildesheim durch Geburt oder letzten dauemden Auf-
enthalt der Eltern angehoren, im Betrage von je 90 Mk verliehen; Collator:
Landsyndicus der Landschaft Hildesheim.
8) Marhausen- Stipendium. jtthrlich 25 Thlr. Gold, nach alle drei Jahre
wechselndem Vorschlage der Magistrate zu Hildesheim, Gbttingen und Hannover
vergeben.
9) Neustadter Raths -Stipendium , 77,08 Mk. an einen stndirenden BOrger-
sohn verliehen.
10) Peik- Stipendium, jahrlich urn Michaelis verliehen an Hildesheimer
Biirgersohne, besonders „Kramerkinder' , von dem Vorstande der Kraraergilde.
11) Rclecke-Stipendium, jahrlich im Ganzen 270 Mk. , an 2 Studirende aus
den Familienangehorigen, in Erniangelung solcher an 3 oder 4 andere Biirger-
sohne verliehen.
12) Riedemeister- Stipendien, 480 Mk., von den st&dtischen Collegien an
mindestens 4 studirende Biirgersohne verliehen.
13) Roland-Stipendien, zwei von je 40 Thlrn. Gold, an Studirende der Theo-
logie auf je 3 Jahre verliehen.
14) 8 Sachsencollegien -Stipendien von je 75 Mk. im Semester. Zun&chst
fur Angehbrige der Familie von Brandis, in zweiter Linie auch fur geboreue
Hildesheimer, nur ausnahmsweise auch fur andere. Collator: Hauptmann a. D.
von Brandis in GSttingen. Zeit der Bewerbung bis 20. Juni bezw. bis 20. Novbr.
15) Stipendium der Familie von Sode, 22,50 Mk. im Semester, znnaclist
for Familienangehorige, danu auch fllr geborcne Hildesheimer; Collator wie beim
vorigen.
1G) Suring- Stipendium, 27,80 Mk., vom Magistrat der Stadt Hildesheim
verliehen.
17) Viuckenstein- Stipendium, von den stadtischen Collegien ein nm das
andere .Jahr im Betrage von 27,44 Mk. verliehen.
18) Brandis- und von Bessel Stipendium, fiir Studirende der evangelischeu
Theologie, 30—40 Thlr. Collator: Patron der Stiftung. Hildesheimer und spater
(sobald die crforderlichen Mittel disponibel sein werden) auch Mindener erhaJten
den Verzng. Zeit der Bewerbung: Vor .Tohannis und Ostern.
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Hildesheim — Luneburg.
340
Hoya:
Hoya-Dicpholzsches Stipcndiniu , 30 Tlilr. Kasscn-Munze , zu Ostern auf jo
cin Jahr verliehen. Collator: Ausschuss der Moyaschen Provinciallandschaft.
Hunnefeld:
Von dem Busschc-IIunnefeld-Stipeudium; Collator: Adininistratiou des von
dcr Bnssche-Hunncfeldschen Stamni-Lcgats in Essen bei Wittlage.
Jork: s. Altes Land.
Kloster Loccum:
1) Kaiser Wilhelms Goldcne Hochzcits-Scipcndiuin, 300 Mk , jahrlich am
11. Juni au einen in Gottingen Theologie Stndirendcn verliehen, der des Sti-
pendiums bediirftig ist nnd sich dnrch ein ungewohnlich gutes Rcifczeugniss als
besonders begabt ausweist. Gesuche sind bis 15. Mai cinzureichen.
2) Klosterliche Stipendien von je 75 Mk. im Semester fur in Giittiugcn
studirende bedllrftige Theologen.
3) Das Abt Rupsteinische Stipendium fur wiirdige und bedurftJgc Studirende
der Theologie. 150 Mk., 8. October jeden Jahres verliehen.
4) Danckwerta-Familien- Stipendium fiir Studirende ans der Familie des
weiland Prior Danckwerts, 91,45 Mk., Michaelis verliehen.
5) Der sub Gottingen aufgefiihrte Freitisch. Collator fiir 1—5: Abt des
Klostcrs Loccum.
Luchow:
1) Stipendium, von 200 Mk., vom Magistrate an Studirende verliehen, dercn
Vater Burger der Stadt Liichow ist. Zeit der Bewerbung vor 1. April.
2) Die Wnlhase-Busse-Lelinsstiftung verleiht Stipendien von hochstens
300 Mk. nur an Familienangehbrige. Collator: Probst Dr. Seebold in Luchow.
Ludingworth: s L Hadeiu.
Luneburg:
1) 5—6 Stipendien von je 300 Mk., auf je drei Jahre zu Ostern nur au
Angehorige der Provinz Hannover vom Magistrate der Stadt LUueburg verliehen.
2) 2 Stipendien von 85,73 Mk., von der Verwaltung der Prigge-Soltauschen
Testaments-Stiftung auf jedesmal drei Jahre zunachst an Nachkommen der Fun-
datoren verliehen.
3) 1 oder 2 Stipendien von je GO Mk., von der Verwaltung der Testa-
ments-Stiftung des Johann Kohler auf 2—4 Jahre (von Ostern bis Ostern) ver-
liehen.
4) 3 Stipendien von je 60 Mk , vou der Verwaltung der Otto-Hermanschen
Testaments-Stiftung auf je drei Jahre iu der Zeit vor Ostern verliehen.
5) 2—5 Stipendien von je 34,69 Mk., von der Verwaltung der Robussius
Testaments-Stiftung meist auf drei Jahre verliehen.
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350
Gottingen.
6) Das landschaftlichc Collegium des Fttrstenthums Liineburg verleiht jahrlich
in der Woche vor Ostern an Universitflts-Studirende, welche dem Fiiretenthum
angehoren: a) 24 Stipendien von je 300 Mk. b) die 6 sub Gottingen aufgefiihrten
Freitischstellen ; die Inhaber dieser Stellen erhalten jeder ein Stipendium von
100 Mk. Meldungsfrist fllr a und b: bis Ende Januar.
7) Das Ritterschaftliche Collegium des Furstenthums Ltineburg verleiht
jahrlich in der Woche vor Ostern 7 Stipendien von je 1200 Mk., ausschliesslich
an Besitzer von immatriculirten Rittergiitern des FUrstenthnms LUuebnrg bezw.
an deren SOhne nnd GrosssOhne, sowie an von solchcn Giitern Apanagirte mid
deren Sohne. Meldungsfrist bis Ende Januar.
8) Burgermeister Graet/. -Stipendien , drei auf je drei Jahre, 1680 fundirt,
Zinscn von urspriinglich 2000 Keichsthaler in specie. Jedes dieser Stipendien
ruht jedesmal drei Jahre, nachdem es einmal zur Verleihung gelangt ist.
Meppen:
Vagedes-Familien-Stipendien, venvaltet von dem Douicapitel zu Osuabriick,
nur fiir Nachkommen des Stifters romisch katholischer Confession, welche Gym-
nasien, Realschulen, Universitateu oder andere Hochschulen besuchen, nur wenn
solche nicht vorhandeu siud, kaun vom Domcapitel eineni oder zwei Theologeu
aus der Stadt oder dem Landkirchspiel Meppeu, weitcrhin iiberhaupt aus dem
Herzogthum Areuberg-Meppeu, oder falls solche sich hier nicht tindeu, iiberhaupt
aus der Diocese Osnabriick ein Stipendium bewilligt werden. Stiftungs- Capital
15,000 Mk. Das Vorschlagsrccht hat z. Z. Gutsbesitzer M. Vagedes in Asehcu-
doif, Kreis Meppen.
M linden:
Uottcher Stipendium , ca. 270 Mk., auf je zwei Jahre vom Magistrat an
Biirgersohne der Stadt Miindcn, welche die Georgia Augusta besuchen, verlieheu.
Miinder:
St. Anneu- und St BurtholomaULehns- Stipendien, 630 Mk., an von den
Fundatoreu oder aus dem Gcschlecht und der Verwaudtschaft dersclben ab-
stauimeude Individuen, welche in Gottingen studiren, vom Magistrat der Stadt
Miinder verlieheu; wenn solche sich nicht melden, konnen audi andere Studirendc
der Universitftt Gottingen beriicksichtigt werden.
Neuenkirchen: s. L. Hadein
Nienburg a. d. W.:
Der Magistrat verleiht, in der Kegel auf vier Jahre, ein Stipendium von
•JO Mk.
Norden:
1) Wenkebach-Stipendinm, von dem Magistrate vergebeu, 53 Mk.
2) ca. 42 Mk., von der Administration des Hero - Seiken - Legats vergeben.
3) 18 Mk. von der Administration des Rykena Stipendiums vergeben.
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M<*ppen — Seesen.
851
4) Vom 5. Mai 1901 ab: Dr. Freriehs- Stipendium; Capitalbetrag (1881)
8000 Mk.
Northeim:
1) Molini-Rnmann-Stipendium, 370 Mk-, uiid
2) Bartels-Legat, 45 Thlr. Gold, beide niu Martini vom Magistrate uur an
Mitglieder der berechtigten Familien verliehen.
3) Breithaupt Stipendium, 48 Thlr., vom Senior der Familie verliehen.
Xnr jede9 zehnte Jahr (1884. 1894. 1904) wird es vom Magistrate verliehen,
uud zwar an ein Northeimer Stadtkind, welches Theologie studirt.
Osnabruck:
Das Raths-Gymnasiuin zu OsnabrUck verleiht an seine fruheren Schttler Sti-
pendien (fur Ostern 1 881/82 sind 5 Stipcndien von je 180 Mk., 4 von je 150 Mk.,
2 vou je 50 Mk. verliehen).
Die dritte Cnrie der osuabrttckschen Provincial -Laudschaft verleiht jfthrlieh
das vormals Domcapitularische Stipendimn an 2 Stndirendc mit je 150 Mk.; Zeit
der Bewerbung bis Ende April.
Osterende: s. L. Hadein.
Osterode:
1) Stipeudium vou 212,80 Mk., bisweilen getheilt verliehen.
2) Stipendium von 52,25 Mk , mir an Biirgersohue der Stadt Osterode ver-
liehen: Zeit der Bewerbung Februar. Collator fur buide Stipendien: Magistral
der Stadt Osterode.
Oetfriesische Landschaft:
4 landesherrliche Stipendien zu jc 300 Mk. nnd
3 Stipendien von je 300 Mk. aus landschaftlichcn Mitteln. Collator: Ost-
fricsisches Landschafts-Collegium in Aurich.
Otterndorf: s L. Hadein.
Pattensen:
Schonen-Lehnsstiftung, jahrlich 2 Stipendien von je 150 Mk., meist auf je
3 Jahre verliehen: Collator: Magistrat der Stadt Pattensen.
Peine:
Kapmeier-Stiftung, halbjahrlich 30 Mk., verliehen von der Wittwe des
Oberforsters Kapmeier in Peine.
Seesen:
Cramer • Stipendium von 108 Mk. an Stndirende aus des Fnndators Ver-
wandtschaft oder, wenn solche nicht vorhonden, an eincs Burgers Sohn aus Seesen
verliehen von dem Kreisdirector zu Gandersheim uud dem BUrgermeister von
Seesen.
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Gottingen.
Stade:
1) Ottcrstedt-Stipendiuin von 45 Mk.
2) Schaffenroth-Stipendium von 20 Thlrn. Collator fiir beide: Magistral
der Stadt Stade.
Von der Landdrostei Stade werden verlieheu:
1) von der Lieth-Stipendinm von 300 Thlrn. G. auf 3 Jahre, halbjahrlich
init 166,20 Mk. zahlbar, fiir gcborene Vcrdener.
2) 8 Verdensche Structur-Stipendien von je 150 Mk., je am Ostein aaf ein
Jahr nnr an Angehorige der Herzogthttnier Bremeu und Verden nnd des Landes
Hadeln verliehen; Zeit der Bewerbung vor Marz jeden Jahres.
3) Heisius-Stipendium ad 40 Thlr. G., halbjahrlich mit 66,48 Mk. zahlbar, und
4) von Mehdeui-Stipendiuin von halbjahrlich 99,72 Mk., beide Je urn Ostei n
auf ein Jahr verliehen.
5) Reimer-Familien-Stipendium, 450 Mk.
Uelzen:
1 ) EschemannStipendium, entweder mit 300 Mk. an cinen Uelzcner Burger-
sohu vergeben, oder, falls ein solcher sich nicht beworben hat, eincm Stadireuden
aus dem Anite Oldenstadt, dann aber nnr im halben Bctrage von 150 Mk. ver-
liehen.
2) von Bothmer-Stipendium, 100 Mk. Collator fur 1 und 2: il agist rat der
.Stadt Uelzen.
3) Crcgel-Stipendium in Nttrnberg, 75 Mk., abwechselnd von den Magiatraten
in Uelzen und Altdorf (Bayern) auf je vier Jahre hinter einander verliehen.
4) Hans-Holt-Stipendium, ca. 150 Mk.; Collator: Administration des Hans-
Holt-Stipendiums in Uelzen.
5) Stille-Stipendium. Collator: Probst in Uelzeu.
6) von Senden-Familien-Stipendium, 300 Mk. ; Collator: San itatsrath Beck-
maun in Harburg.
7) Johanni8-Lehn (Familien-Stipendiuin), 240 Mk.
8) Meltzings-Kommende (Familicn-Stipendium), 101,75 Mk. Collator fur
7 und 8: Amtsgcrichtsrath Keuffel in LUneburg; beide nur au Angehorige der
Familie Versmanu verlieheu.
Verden (cf. stade):
Das Scholarchat des Verdenschen Dom- Gymnasiums verleiht das s. g.
Wahrendorfsche Legat, jahrlich etwas iiber 90 Mk.
Wittingen:
Schultze-Familieu-Stipendium ; Collator: W. Stackmaun in Wittiugen.
Wolfenbuttel:
1) Acht von Heimburg-Stipeudieu von je 150 Mk. von dem Garnison-
prcdiger und dem ersten Prediger an der Hauptkirche der Stadt an Studireude
aller Facultaten, vornehmlich aber der Theologie, mit Bevorzugung der Wolfen-
biittler, verlieheu.
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Regulative ubr Erlangung eiucs Frcitisches.
353
2) Dronhausen-Stipendiuni 4K.93 Mk. an cvangelisch-lutherische Studireiule
mit Bevorzuguug der Wolfenbuttler Kinder verliehen.
3) Brandcs-Stipendiam von 44,70 Mk. an evangelisch-lutherische Studireude
der Tlieologie, vorerst Wolfenbuttler Stadtkinder verliehen.
4) Zwei Suntig-Stipendicn von je 124,74 Mk. an cvangelisch-lutherischc
Studirende der Tbeologie nnd Rechte verliehen. Collator fur 2-4: Kirchenvor-
stand der Hauptkirche B. M. V. in Wolfenbttttel.
5) Der erste Prediger dersclben Hauptkirche verwaltet daa Hille-Familien-
Stipeudiura, welches uur an Studirende aus der Familie des Stifters verliehen wird.
0) Bartels-Familien-Stipeudium von 105 Mk. zuiiiichst fur Studirende aus
der Familie des Stifters, besonders Tueologen, nur wenn solche nicht vorhauden
9iiul, auch fur Tbeologie studirende SGhue dcr Gcistlichen nnd Gymnasial-Lchrer
des Landes Braunschweig; Collator: Gcueialsuperinteudent in Wolfcubiittel.
7) Aus der Krage-Bortfeldscheu Legateukasse wird ein Stipendium von
150 Mk. an einen Stndiosus verliehen, dessen Vater der Wolfenbuttler Garnisou
angehOrt; Verwaltcr: der Stadtsuperinteudent , die Garnisou- Aeltestcn uud der
Garnisonprcdigcr.
Land Wursten:
Faust- Faiuilien-Stipcudiuiu: Auskunft ertheili Braudkasseu- Director Burger-
meistcr a. D. Hurtzig in Hannover.
B. Regulativ
tiber Erlangung und Genuss eines Freltischee auf der Universitat zu
Gottingen vom 15. April 1835.
(I lie Ahwciclmngeu vuu der urspriiiiglichen Fassung sind dureh Brians des Ministers
dor geistliclien etc. Angclegcnheiteu voiu *J0. Fcbruar 1S8() geuchmigt.)
§1-
Dicjenigen bercits in Gottingen Studirendcn, welchc einen Koniglichen Frei-
tiseh zu crhaltcn wiiuschen, mUsscn sich deshalb mit einem Gesncho an die da
sclbst angcorduetc Inspection dcr Freitische wendeu; die Gesncho derjenigcu aber,
welche sich noch nicht in Gottingen anfhalten, konnen entweder direct an das
Koniglichc Universitats-Cnratorium oder an die Inspection gclangen.
§2.
Die Supplicantcn haben ihre Gcsuchc fiir das SominerRcmcster iiu haute
des Februars und fiir das Wintcrscuicstcr int Laufe des Juli dcr Inspection zu-
zuschicken.
Nach Ablauf dieser bciden Mouate werden dcrgleichcn nicht mchr ange-
nommcn.
Baumgtrt, UniTtmiUU SUpcndlcn.
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Gottingen.
§3.
Die Vorechriften der beiden vorhergehendeu §§ finden aaf die Gcsuebc am
Verlaugerung der bisbcr genossenen Freitische iiber dcu den Benefieiaten bei
ibrcr Aafnahme bckanut zu machenden Terrain hinaus glcichfalls Auwendnng-.
§4-
Die dem Koniglichen Universities -Curatorium mid der Inspection znzu-
schickenden Gcsucbe nm die Ertheilung cines Koniglichen Freitisches mfissen
folgende Punkte entbalten:
1. Vor- und Zunamen wie aocb Alter des Supplieanten ;
2. genaue Bezeicbnnng seiner Heimath;
3. Stand nnd Gewerbe des Vatera mit der Beracrknng, ob derselbe noch
am Leben sei oder nicht;
4. gewahltes Studium;
5. Zeit seines Aufenthaltes auf der Universitat, oder wauu er auf dieselbe
zq gehen gedenke;
6. Nachweisung der Unterstutzungsbedurftigkeit.
Diesen Gcsuchen musscn, wenn sie zum ersten Male eingcreieht werden,
angeschlosscn sein:
a) in Urechrift oder beglaubigter Abscbrift Matnritatszeugnisse . wie sie
bebuf der Immatricnlation verlaugt werden und, wenn der Bittsteller
sich scbon eine Zeitlang auf der Universitat aufhielt, die Zeugnisse seiner
akadeniiscben Lebrer uber den von ihm bewiescnen Fleiss. cfr. § 11.
b) ein obrigkeitlichcs Zeugniss iiber den Vermogenszustand des Suppli-
canten , wie nacb § 23 pos. Ac. der Vorscbriften iiber die Eutricbtung
und Stundung von Vorlesungs-Honoraren zu Stundungs-Gesucheu er-
fordert wird.
Diejenigen, welcbe gedachte beide Zeugrnisse vorschriftsniiissig ibrem ersten
Gesuche beigelegt baben, konnen in iliren nachfolgenden Gesnchen sicb darauf
bezieben nnd baben alsdann nur von ibren akademischen Lebrern aus dem letzten
Semester Zeugnisse des Fleisses beizubringen.
Aber in jedem Gcsucbe um einen Kouigliehen Freitiscb mttsseu die obigfen
Punkte No. 1 — G enthalten sein.
§5.
Diejenigen in Gottingen Studirendcn , welcbe sich von da aus inn einen
andern, nicht Koniglichen aber docb inlandischcn , namentlicb um einen land-
scbaftlichen, stadtischen oder stiftischen Freitiscb bei den coinpetenten Behordeu
bewcrben, baben ihre Gesuche ebenfalls nacb der im § 4 vorgeschriebenen Form
einzuiichten; audi diejenigen, welcbe nm einen der fur Gottingen fundirten aus-
landischcn furstliehen Tischc von Gottingen aus anballen wollen. werdeu wobl
than , wenn sie die in dem angezogencn § 4 angegebenen Punkte in iliren bei
den resp. Behordeu cinzureicheuden Gesuchen geborig berucksichtigen.
§6.
Sobald iui Anfange jedes Semesters die von den verleihenden Behordeu
getroffene Disposition liber die Freitiscbe den Inspectoral zugegangen sein winl.
Regulativ zur Erlangung cincs Freitiscbes.
355
werden diese niittelst Anschlags am schwarzen Brette die Stundc bestinimcu, in
wclchcr die Compctenten tlber den Erfolg ihrer Gcsnche Auskunft crhalten kunncn.
Besondere Zufertigungcn an diejenigen, dercn Gcsnche nicht berucksichtigt
sind, tinden nicbt statt.
§7-
Die Inspection veroffentiicht im Anfange des Semesters ein Verzeichniss
von Speisewirthen , nnter welchen die Beneficiaten denjenigen, bei welchcm sic
spcisen woUcn, sicb auswahlen. Sollten besondere Verhaltnisse der Beneficiaten
cs wunschenswerth macben, bei einem in dem Yerzeicbnissc nicht genanuten
Wirthe zu speisen, so musscn sie die Erlaubniss dazn durcb ein scbriftlichcs
Gesucb von der Inspection einholen. Im Laufe des Semesters ist ein AVechsel
des Spcisewirthes vom I. .Tanuar bezw. 1. Juli an gestattet, docb miissen die
Beneficiaten dem Inspector, von welchera sie bis dabin die Ansetzung zum Frei-
tiscbe erhalten haben, im December bezw. im .Turn den Speisewirth anzeigen, bei
welcbera sie in der letzten Halfte des Semesters ihren Tisch zu baben wunscben.
Ausnahmsweise wird die Inspection aach einen Wecbsel des Speisewirthes zu einer
andern Zeit als am 1. Jannar und 1. Juli, jedoch immer nur erst vom ersten
Tage eines Monats an zulassen.
Das Freitiscb-Beneticinm wird an den betreffenden Speisewirth mit 15 Mk.
fur den Monat ausbezahlt, jedocb nur . fur die Zeit des Bczuges des Mittags-
tisehes. An diejenigen Beneficiaten, welche bier im eltcrlichcn Hansbalte lebcu,
wird das Beneficium mit 12,40 Mk. fur jeden Monat ausbezahlt.
§9.
Die willkurliche Uebertragung des Freitisches auf Andere in dem Falle,
wo der Beneficiat durcb Abwesenheit oder andere Ureachen an dem eigeuen Gc-
uusse verhindert wird, ist durchaus verboten.
§ 10.
Wer aus irgend einer Veranlassung auf weniger als eine Woche den Gcuuss
seines Freitisches aufgiebt. braucht davon keine Anzeige zu niachen. "Wer aber
in odcr ausser den Ferien anf liingere Zeit den Gcnnss seines Freitisches auf-
giebt, hat hiervon denjenigen Inspector, von welchem er die Ansetzung zum Frei-
tischc erhielt, schriftlich in Kenntniss zu setzen, audi den Speisewirth davon zu
benachrichtigen nnd nachher von demselben Inspector persoulich eine erneuerte
Auweisung zum fortzusetzenden Gennsse des Freitisches in Empfang zu nehmcn.
Die Unterlassung jener vorschriftsmassigen Anzeigen soli, nach Betinden der Um-
stiinde, dnrch Eutziehung des Freitisches auf 8 bis 14 Tage and im "Wicder-
holungsfalle mit noch langcrer Entzichung desselben geahudet werden.
Wenn aber ein Freitisch- Beneficiat beim Abgangc von der Universitiit
seiuen Freitisch bei der Inspection schriftlich aufzukiindigen versiiumt, so win!
von diesem gesetzwidrigen Verfahren sofort der verlciheuden Behorde von Seitcn
tier Inspection beschwerende Anzeige gemacht werden.
Verlilsst ciu Beneficiat die Universitiit, so hat er der Inspection den Tag
seines Abgangs schriftlich anzuzeigeu.
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Gftttiugun.
§ 11.
.leiler Freitisch - Beneficiat ist verpflichtet , ein vollstttndiges Verzeiclmiss
der iu dem laufcndcii Semester von ihm besuchtcn Vorlesungen und Uebuugs-
anstalten rait einem von den betreffendcn Doceutca ausgestellten Zeugnisse Uber
den darin bewicsenen Fleiss oder Unfleiss der Inspection zuzustellen.
Die unterlasseue Einreichung dieser Verzeiehnisse in den bestimmten
Fristeu hat zur Folge, dass hiervou dem KOuiglichen Univcrsitats-Curatorium in
deni halbj&hrlich zu erstaltendcn Prftscntations-Beriehtc Anzeigc gemacht, event,
der Aus8cblu88 von dem Beueficium bcantragt wird.
§ 12.
Die Freitisch - Heneficiaten uud die an dercn Stclle Substituirten haben im
Aufang jeden Semesters einen neuen Ansetzungszettel pcrsonlich von demjenigen
Inspector abzuholen, von dem sie die friihere Ansetznng erhieltcn. Erst nach
der Zutheilung des Ausetzungszettels wird die Zahluug au den Speisewirth au-
gewiescn.
§ 13.
Bei jeder Hcstrafung cines Freitiseh-Benetkiaten wird von der akademischen
Disciplinar-Behorde nach den Umstilnden erkannt, ob eine Anzeige der Bestrat'uug
an die Freitisch Inspection geschehen soli oder nieht. — .lede crste solche An-
zeige zieht den von der Inspection anzuordnenden Verlust des Freitisehes auf
14 Tage, die zwcite den Verlnst auf einen Monat nach sich. Wird eine ferncrc
Anzeige wider einen Bcneticiatcn erkannt , so wird die Entscheidung des Univer-
siUlts-Curatorii iibcr dessen lilngere oder ganzliche Aussdiliessnng vom Freitische
durch die Inspection eingeholt.
§14.
Allen auf Vollziehung der vorstehenden Vorschritten abzweckenden Vor-
ladungen und Anordnungen der Inspectoreii, wie aueh iliren etwa mitliig gefmi
denen Ermahnungen zum Fleisse, zur Sittlichkeit, zuin ordentlichon und austun-
digen Betragen und iiberhaupt zur genauen Befolgung der akademisehen (iesctze.
sind die Beneticiatcn punktlieh Folge zu leistcn schuldig.
§15.
"Wird vou den Heneficiaten gegen dieses Regulativ gdiaudelt, so kdniieu sie
von der Inspection mit Entziehung des Freitisehes nach den lTmstanden auf
kUrzere oder lftugere Zeit selbst bis auf einen ganzeu Monat besti-aft werdeu
Ueber eine nach dem Ermessen der Inspectoren verwirkte noch liingerc oder
giinzliche Ausschlicssung vom Oenusse des Freitisehes steht dem UniversitatsM 'ura-
torium nach vorgSngigcr Bcrichtcrstattnng der Inspection die Entscheidung zu.
§16.
Wic die vier ersteu §§ dieses Regulative nur dicjenigen nngehen, welche
sich urn einen KOnigliehen Freitisch bewerben und § 5 nur diejenigen , welche
einen andern in- oder au«litndischcn Freitisch zu erlangen suchen, so beziehen
sich die in den obiircn §§ eiithaltenen Verfuiinnaron , Vorseliriften und Vergiinsti-
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Statuten des akademischen Krankenpflege-Instituts.
gnngen anf alle im wirklichen Genusse stehcnden Reneficiaten jedocb mit gc-
hiiriger Reriicksichtigung dor nahcren Bestimmungen und Unterscheidungen,
welche hin und wieder fUr Inhabcr inlandischer und fur Inhaber auslandischer
Freitische hinzugcftigt sind.
G. Statuten
des akademischen Krankenpflege-Instituts
vom 8. April 1871).
§ 1.
Zweck dieses Institnts ist, hiesigen Studirenden in Erkranknngsfallen iirzt-
liclio Behandlnng resp. Verpflegung zu gewiihrcn.
§ 2.
Znr Restreitnng der fttr diesen Zweck aufzuwcndenden Kosten dienen:
1. dcr bei Auflosung des hiesigen Vereins fur krankc Studirende in dessen
Besitze etwa befindliche Ueldvorrath and sonstiges Vermtigcn,
2. bis auf Weiteres die Zinsen des Hccrcnscben Legates zur Krankenpflege,
S. der hiesige Speiseverein,
4. Beitrage der hiesigen Studirenden — cfr. § 3. —
§ 3.
Jeder bier immatriculirte Studirende ist zu einem balbjfthrlicben Beitrage
verpflichtet, welcher zuniichst eine Reichsnifirk betragen soli, nothigen Falls aber
auf 1,50 Mark erbobt werden kann. Eine solcbe Erhbhung kann nur auf Antrag
des Instituts-Vorstandes (§ 5) mit Zustimmung des hiesigen akademischen Senates
und Genehmigung des Koniglichen Universitilts-Curatorii erfolgen.
Die Beitrage der Studirenden werden bei (ielegenheit des Belegens der
Vorlesuugcn halbjahrlich dnrch den Quilstor der Universitat erhoben und in dem
Anmeldungsbuche quittirt. btudirende, welche Stundung der Vorlcsungs-Honorar-
Zablung bewilligt erbalten baben, sind zu Beitragen nicht verpflichtet.
§ 4.
Das Institut steht unter Aufsicbt des akademischen Senates. Dieselbe wird
unmittulbar dnrch den Prorector und den Yerwaltungsansschuss gefulirt. Der
1 nstitutsvorstand (§ 5) ist demgemilss verpflichtet, tiber den Stand und die Rc-
liandlung der Institutsangelegenheiten dem Prorector und resp. dem Verwaltungs-
Ausschnsse anf Verlangen jederzeit Mittbeilnng zn machen
§ &•
Das Institut wird dnrch einen Vorstand verwaltot. Dieser besteht aus
1. drei vom Senate zu bestimmenden ordentlichen Profcssoren, von deneu
Einer aus der Mitte der (drei) Directoren des akademischen Hospitals gewithlt
werden muss.
Jahrlich tritt ein Mitglicd ans, welches wieder wahlbar ist.
358
Gottiogcn.
2. Seehs Stndirenden, welche am Anfange jeden Semesters von dcr Studenten-
schaft gewiihlt werden.
Die Normirung dieses AVahlverfahrens blcibt del* Vereinbarang des Vor-
statutes Hberla&sen.
§ 6.
Der Vorstand wahlt aus seinen in § 5 ad 1 genannten Mitgliedern cinen
Director. Dieser hat den Yorsitz in den Vorstands- Versammluugcn und die
formellc Leitung allcr (Jeschufte. Audi sorgt er fur die Fiihrnng des Protocolls
und die Aufbewahrung der Acton.
§ 7.
Tn den Vcrhandlnngen des Vorstandes entschcidet Stimmenmehrheit: bei
Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende deu Aussclilajr.
§ B.
Znm Ocsehilftskreise des Vorstandes grhi»rt A lies, was das Instittit betrifit,
namenllieb die Sorgc fQr die krnnkeu Studirenden, die Aufsioht iiber *lie ('asse
und die Vorrcvision der Rechnung.
§ o-
.Tcder hiesige Studirende, welcher an einer acnten Krankbeit — mit Aus-
nalime von Syphilis und Duellwunden — leidet, ist bercehtigt, die IlUlfe des
institute in Anspruch zu nchmen. Wenn nach Beschaffenheit des Falles diese
lliilfe sich anf die Lieferung von Krankenspeisen erstreckt, so kann dazu dcr bier
bestehende akademisclie Spcisevercin herangczogen wenlen, dessen Leitung dalier
dem Instituts-Vorstande iibertragen ist.
§ 10.
Dcr Instituts-Vorstand beauftragt je frir ein Jahr einen der hicsigen Acrzte
mit dcr medicinischen Rehandlung der die Hiilfc des Vereins in Anspruch Nehmen-
den. Der Name des Beauftragten und seine Sprechstunden werden zn Anfang
joden Semesters ain achwai-zen Brette in dcr Aula angezeigt. Bei diesem Arzte
liabeu die die Institutshtilfe suchenden Studirenden sich zn melden; nur die von
ihin getroftcnen flizt lichen Anordnungeu werden anf Kosten des Instituts aus
getiihrt. Kommt dabei ein aussergewohnlicher Kostenaufwand in Frage, so wird
dcr Institntsarzt vor der Anordnnng die Bewilligung des Vorstandcs einliolen.
§ 11.
IlaMt der Institutsarzt die Verptiegung im akademiachen ITospitale fur noth-
wendig, so bcantragt er dieselbe beim Institutsvorsfcuide und demnftchst bei der
Krankcnhans-Dircction, und, wenn diese die Aufnahme bcwilligt, so wird von da
an bis zur Eiitlassung des Aufgonommenen die Verpflegung in dem gedachten
llospitale anf Kosten des Krankenpflege-Institnts und die Dehandlung von den
Vorstehera der klinischen Anstalteu besorgt. In eiligen Fallen kann von der
vorg&ngigcn Bewilligung des Instituts- Vorstandcs abgesehen werden, cs ist diesem
dann aber von der Ueberfuhrung eines kranken Studirenden in das akademische
Hospital unverzuulich Anzeige zn machen.
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Von tier Erlegung des Honorars.
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§ 12.
Casseiiverwaltung und Rcchnungswescn des Institutes bcsorgt ein vom Vor-
stande gewiihlter Casscnmeister, welcher in (i<",ttingen scinen dauernden Wohnsitz
haben muss.
Dcm Vorstande bleibt die Ordnung der Vcrhaltnisse des Cassenmeisters im
Wege der Vereinbarung niit dem hierzu Env.lblten vorbebalten.
Bericliterstattung und Rechnungsablagc erfolgen halbjilhrlich , disponible
Gelder werden in sicbcrer Weise vcrzinslich angelegt, die Original-Urkunden der
Universiti'tt in Depositum gegeben.
D. Von der Erlegung des Honorars.
§ io')
Die Bcstimmung des Honorars fur die Vorlesnngen hang-t von dem Lebrer
ab, welcher den Quastor dariiber wenigatcns 14 Tage vor der Anfangswoche der
Vorlesnngen instmirt. 1st die9 nicht geschehen, so wird angenommen, dass das
Honorar fur eine Privatvorlesung, moge sie in 6 oder in 5 oder in 4 Stunden
wiicbentlicb gehalten werden, 20 Mark, fur eine dreistundige Privatvorlesung
15 Mark, fur eine zweistundigc 10 Mark bctrilgt.
§11.
Die Einzahlung des Honorars von Seiten der Stndirendcn und zwar fftr
Privatvorlesnngcn sammtlicher Lebrer dor Universitat erfolgt anf der Qnastur
praenumernndo boi der Anmeldung zu den Vorlesungen.
§12.
Der Qniistor ist zu eincr Tantieme von 2 Procent bercchtigt, die er ab-
ziehen, oder sicb entricbteu lassen kann. Dagegen ist er zur Einziehung und
Ablicferung des Honorars, sowie zur Recbnungsablage ilber dasselbe verpflicbtet.
§ 13.
Kcin Lebrer ist befugt, das Honorar nnmittclbnr von Studirenden in
Empfang zn nebmen, widrigenfalls tritt eine besthnmte Ordnungsstrafc ein. Der
Quftstor behiilt in diesem Falle seinen Anspruch auf die Tantieme, die von
dem Strafgelde in Abzng gebi-acht wird, welches gewissen Anstaltcn zu gleichen
Thcilen znfallt.
§ 14.
Einmal bezabltes nonorar wird von der Qnastur nur in dem Falle, dass
das betreffende Collegium nicht zu Stande gekommcn, oder nicht in der an-
') Auszug aus dem Reglement iiber die Meldung der Studirenden zu den Vor-
lesungen und die Hezablung des Honorars auf der Georg- Augusts -Universitfit zu
Gfittingen vom 28. Juni 1 8-12. (Die Abweichungen von der ursprtinglichen Fassung
sind dureh Erla.ss des Ministers der gcistlichen u. s. w. Angelegeuheiteti vom 20. Fe-
liruar 1S80 genebmigt.)
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Gottiogen.
gekflndigten Stunde gehalten wird und hieriiber eine Beschcinigung des betreffenden
Lehrers eingegangcn ist, zuruckgczahlt. Doch gcscliiebt dieses nur wahrcud des
Lanfes des Semesters, nach welcher Zeit das nicht zuruekgefordcrte Honorar dem
I; niversitats - Armen - Fiscus znfallt.
§ 15.
Diejenigen, welche zwar wedcr Erlass des Honorars noch eine Stnndnng
mit der Bezahlnng bis nach vollendeter Stndienzeit (§ 22) erbitten wollen, sondeni
nur eine Befristnng auf kurze Zeit wtinschen, haben ihr Gesnch anf der
Quiistur vorzutragen nnd dasselbe entwcder durch glaubhafte Nachweisnng des
nncrwarteten Ansbleibens des Wechsels odcr durch Vorzeignng eines Gesuches
der Eltern oder Vormiindcr, in welchem theils hinreichende Griinde desselben
angegebcn sind, theils das Versprechen der Zahlung in der Mitte des Semesters
cnthalten ist, zu begrilndcn. 1st die Nachweisnng, nach dem Ermessen der
Qnastur, hinreichend, so kiinnen kurze Fristcn zur Bezahlung des Honorars ge-
stattet werden, jedoch nur bis zum 1 . Juli fur das Sommer- und bis zum 1 . Jannar
fur das Winter- Semester. Nur dann, wenn die Heimath des Bittetellers ausscr-
halb des Dentschen Rcichcs w&re, kann eine Veriangerung der Frist bis zum
Ende des Augusts und resp. Februars stattfinden.
Bei dem Lehrer selbst dttrfen solche Fristgesuche weder angebracht, noch
von demselben berttcksichtigt werden.
§ 16.
Die auf kurze Zeit gefristeten Honorare ist die Quiistur verpflichtet un-
mittelbar nach Ablauf der Frist beizutreiben bezw. einzuklagcn.
§17.
Kein Stndirender, der mit Entrichtuug eines auf kurze Zeit gefristeten
Honorars riickstandig ist, kann ein offentliches Zeugniss erhalten.
Von dein Erlasse oder der Stnndung der Honorare.
§ 18-
Znm freien Besuchen aller Vorlesungen sind absolut bereclitigt und ohne
<lass es dazu einer Einwilligung des Lehrers bedarf:
1 . Die Sohne und Briider der noch fungirenden oder eineritirten Professoren
der hicsigen Universitat.
2. Die Sohne nnd Briider der verstorbenen Professoren, wenn sie zur Zt it
Hires Todes an der hiesigen Universitat angcstellt oder emeritirt warcn.
3. Die Sohne und Briider der UniversiUits-RAthc, des Secretiirs nnd des
Qniistors nach den bei 1) nnd 2) augegebenen Bestimmnngen.
§ 19.
Die Doccnten sind befugt die Honorarien
1. nahen Verwandten und
2. Sohnen hiesiger Privatdocenteu zu erlassen uml hat der Quastor in
dicsen Fallen eine desfallsige Bescheinigung des Doccnten, in welcher der Gmnd
des Erlasses jumgeririickt sein muss, statt d««s Honorars anzunchmen.
Vou dor Erlcgung drs Honorars.
361
§20.
Wenn ein Lehrer, ausscr den im § 10 gcnannten Fallen, zar Stundung oder
znra Erlaase sicli verstehen will, wozu er indossen auch kiiuftighin nicht vcr-
pftichtet 1st, so darf doch die Stnndnng odcr der Erlass nur in nachatchcnd
vorgeschriebener Art geschehen. Der Quaator ist verpflichtet , jede den nach-
folgenden Bestimmungen znwider laufende Erklftrung der Lehrer abzulcknen.
§21.
Die Lehrer haben ihre Erklarung, ob sic iiberhaupt die Honorare fur ihre
Vorlesungen in den gesetzlich dazu gceigneten Fallen erlassen oder stunden
wollen, an die Quiistur vor Bekanntmachung des halbjahrigen Lections- Verzeich-
nissea abzngebeu. Im Falle einc solche Erklarnng nicht erfolgt, wird von der
Quftstur augenommcn, daas der I^ehrcr aich nicht znm Erlaase, sondern nnr znr
Stnndnng vcratehe.
§22.
Die Stnndnng des Honorars geachieht bis znm vollendetcn acchsten .Tahrc
nach dem Abgange der Studirenden von der hiesigen Univcrsitat.
Jedoch hat der Quostor das Honorar vor Ablanf dieser Zeit cinzufordern,
wenn er zuverlitsaig erf&hrt, dass die Vermdgenslage des Schuldnera sich be-
dentend verbossert habe.
§23.
Die Berechtigung urn Erlass oder Stnndnng des Honorars nachznsnchen,
rindet nnr anf Grund eincs vom Univcraitiits-SecreUir uuterschriebenen und von
dem Bittsteller der Quastnr vorzulegenden Erlanbnissscheins der akademischen
BehOrde statt
In Beziehung auf die Erfordcrnisse znr Erwirknng eines solchen Erlaubniss-
scheines gelten folgende Vorschriften :
A. Zur Begrttndnng eines Gesnches nm gflnzlichen oder halben Erlass
oder Stnndnng der Vorlesnngs- Honorare ist erforderlich
a) ein Zeugnisa des Betragens vom Directorio der Schnlanstalt, welchc der
Studirende besncht hat, event, von der Univeraittlt oder der Folizei-
Obrigkeit dea Ortes, wo der Bittsteller sich wtthrend dea letzten Halb-
jahres anfliielt,
b) ein Zengniaa der Matnritftt fur die beabsichtigten akademischen Studien
in gleicher Weise, wie es behnfs der Immatriculation verlangt wird,
c) ein in Offentlicher Form ausgefertigtes , mit der bei der ansstellenden
Beh5rdc gew5hnlichen Namensunterachrift and Siegel versehenes Zcugniss
der BedUrftigkeit von Seitcn derjenigen Obrigkeit, nnter der die Eltern
de8 Studirenden ansasaig oder wohnhaft 8ind, odcr welche die ober-
vormnndachaftliche Anfsicht ttber Letztere fuhrt, worin in nachbeinerkter
- Ordnung nnter Voraetzung der die einzelnen Abthcilangen bezeichneuden
Nummern enthalten sein muss
1. eine Angabe dea Vor- und Zunamens und des Altera dea Studirenden,
2. cine Angabe iiber Stand nnd Wohnort der Kltern reap. Vormiinder,
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Gottingon.
3. eine Angabe fiber Zahl der versorgten und unversorgten etwaigen
ttbrigen Kinder oder die Bemerkung, dass keine derselbcn vorbanden seien,
4. eine Bezeicbnnng der Lebranstalt, auf welcber der Bittsteller seine:
Vorbildnng erbaltcn bat,
5. eine bestimmtc Erklilrung der Eltern oder Vormiinder iiber
a) den Betrag an Gelde, oder
b) an Victualien oder irgend einer Beihiife andercr Art, welcbe dem Stu-
dircnden von Eltern oder Vormflndcrn jabrlich zugesicheit wcrJen.
6. Angabe der Grttndc, weshalb ein Mehreres nieht geleistet werdeti kann,
7. Angabe der dflcntlicben und rrivatuntcrstiitzungen, Freitiscbe oder
irgend anderer Beibulfen, welcbe dem Studirenden fur dio Gegeuwart oder auf
spfttere Zeit zugesagt oder von ihin zu erwai'ten sind, oder falls von ibm oder
seincn Eltern oder VorniUndern angegebcn worden, dass derselbe sicb solcber
Beiliiilfe nicbt zu erfrcuen bat, die desfallsige verncinende Erkl&rnng,
8. die obrigkcitliche Bczeugung, dass alle dicse Erklflrnngen des Studirenden,
der Eltern resp. Vormiinder vor der Behorde abgegeben und von den genannten
Persouen mittelst Ilandschlags und Vcrsicherung an Eidesstatt als wabr be-
statigt seien,
9. die Bemerkung der Obrigkcit, dass die Angaben der Eltern und Vor-
miinder noch auf andere Art z. B. dureh glaubbafte Bescheinigungen dargethan
seicn, oder dass die Obrigkeit aus cigncr Wissenscbaft die Richtigkeit der frag-
lichen Angaben zu bestatigen vermoge cventnell dass offentlicb verpflichtete, mit
den hauslichcn und Vermogensumstauden der Angeborigen des Bittstcllers be-
kannte Personen bei ibrer Dienstpflicht iiber die Wabrheit der gedacbten An-
gaben vernonimen seien,
10. in Bucbstabenschrift eine bestimmte Angabe der Summe, anf welcbe
sich, nach sorgfttltiger mit dem Studirenden, dessen Eltern oder Vormiindern an-
zustellcnder Berecbnung, der Betrag aller im Vorstebenden angedenteten Unter-
stutznngen und Bcibiilfen zusammengenommen belauft,
1 1 . die scbliessliche Namensunterscbrift des Studirenden, welcber von dem
Zeugnisse Gebrauch machen will mit der Versichernng, dass er seit dem Tage
der Ausstellung bis zu dem Tage der Einlieferung des Zengnisses an die Uni-
versitiit ausscr den darin nngegebenen Unterstut/.nngen oder sonstigen Beibulfen
keine andere Art von ITnterstiitznngcn oder sonstigen Beibulfen crhalten oder
fur das nachste Semester zu crwarten babe,
d) ein Zcugniss uber den in friiher ctwa scbon gebiirten Vorlesnngen be-
wiesenen Eleiss.
B. Wer an den Honoraren Erlass zu baben wiinscbt, muss alle vorgedacbten
Zengnissc vor dem gesetzlichen Anfang der Vorlesungen unter der
Adresse „An die Konigliche Universitiit zu GiUtingen" portofrei mit einem knrzen
Gesucbe einsenden, in welchem unter Angabe des Facbs. welcbem der Bittsteller
sicb zu widmen beabsicbtigt, der Wunsch desselbcn auszusprecben ist. Es erfolgt
dann eine knrzc schriftlicbc Entscheidnng iiber die Zul.lssigkeit des Gesrfcbs nm
Erlass oder Stundnng. Die Entscheidnng gilt immcr nur fUr das laufende Se-
mester; wOnscbt der Studirendc fur das nacbstc Semester wiederum Erlass oder
Stundnng zu erbaltcn, so muss er unter das Zeugniss der Bedttrftigkeit, welches
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Von der Krlegung des Honorars.
363
der Universitftts-Secretar ihm auf sein Ansucben zuruckgeben wird, von der
oben snb Ac gedacbten Obrigkeit bezeugcn lassen, dass in Ansebung des Jnhalts
keinc Veranderung stattgefunden, und, wenn es der Fall gewesen, worin sie bc-
stehe. Die Obrigkeit bat dabei zu bezeugcn, dass dies nene Zeugniss, nacb vor-
gangiger an Eidcsstatt gegebener ErklUmng der El tern oder Vormfinder fiber
alle sub Ac 1 — 10 bemcrkten Pnnktc, ausgcstcllt ist> und der Studirende bat
dasselbe mit der sub Ac 11 bemerkten Unterschrift von seiner Scite zu verseben.
Diese crneuerteu Zeugnisse sind, nebst Zeugnissen fiber den in den Vorlesungen
bewiesenen Fleiss vor Anfang der Vorlesungen eiuzureichen, und es erfolgt dann
eine neue Entscbcidung der akademiscben Behorde fiber die Erfullbarkeit des
Gesnchs fur das naclistc Semester. Der im vergangenen Semester ertlieilte Er-
laubnissschein muss zurQckgeliefcrt werden. Diejenigen, welchc bercits auf der
Univcrsitfit Gbttingcn studiren und durch eingetretene Ungltlcksfalle in die Lage
versetzt werden, um Erleicbterung wegen der Honorare nacbsucben zu mfissen,
haben dasselbe, wie die Neuankommenden zu lcisten und mtisscn sicb durcb ihr
bisberiges sittliches Betragen der Gcwahrung ibrer Bitte wttrdig bczeigt haben.
C. Alle und jede Gesuche um Erlass oder Stundung der Honorare, wclcbcn
die vorbemerkten Zeugnisse nicbt vollstilndig beigefugt sind, bleibcn unberuck-
sicbtigt, sowie aucb alle diejenigen Zeugnisse nicht angenommen werden, bei
welchcn in Ansebung des Inbalts oder der Form die vorstebenden Bestimmungen
nicbt bcobacbtet sind. Ebensowenig konncn Versprecbungen eincr Nachlieferang
oder spiitem Vcrvollstandigung des einen oder anderu Zeugnisses filr das begin-
nende Semester beriicksicbtigt werden, jedocb stebt es frei, die bericbtigten Zeug-
nisse im u&chsteu Semester vorzulegen.
§ 24.
Wer die im § 23 angegebene Berechtigung nicbt erlangt bat, darf auf
keine Weise nin Stundung oder Erlass anbalten und kein Ucsuch der Art beriick-
siclitigt werden.
§ 25.
.Tcdes beim Lebrcr selbst angebracbte oder von ihm heriicksichtigte Gesuch
mit Ansnahme des im § 20 bezeichneten Falles, soil nacb den im § 4 -7 cnt-
haltencn Rcstiinmnngen') bcurthcilt werden.
§ 2G.
Nnr in dem einzigen Falle darf sicb der Studirende an den Lchrer selbst
wenden und ein Erlass von demselben vcrfugt werden, wenn der erstere eine Vor-
lesung, woffir schon cinmal bier das Houorar be/.ahlt oder gestandet worden ist,
zum zweiten Male gratis zu hOren wiinscht.
') Jcder Studirende, der sicb zuerst bcim Lchrer meldcn sollte, ist sofort an
die Qufistur zu vcrweisen. Fehlt der Lehrcr gcgen diesc IJestimniung, so hat er eiue
Ordnungsstrafc zu erlegen, welchc die Halfte des fur die Vorlcsung angosetzten Ho-
norars bctrugt, und welche der Quiistor, wo miiglich, von dem fur d<Mi Lchrer erho-
bencn Honorar abzicht.
Gottingeu.
§ 27.
Bas Recht der Nachsuchung um die in den vorstehenden §§ erw&hute Be-
gunstigung geht fur jedcn Studirendeu verloren, der in Ansehnng des Fleisses
oder des sittlichen Betragcns sich den Tadel der Lehrer und der akademischen
Beliorden znzieht, sowic far dcnjenigen, welclier dnrch seine ganze Lebcnsweisc
an den Tag legt, dass er zn andern nicht nothwendigen Ausgaben die Mittel her-
beizuschaffen vermOge.
§ 28.
In Gemassheit der dnrch den Erlanbnissschein (§ 23) ertheilten Berechti-
gnng und in Beziehung auf diesclbe wird von der Qnilstur der Erlass oder die
Stnndnng, jc nach der vom Lehrer abgegebeuen Erkliirung (§ 20 and 21) ver-
fiigt. Hat der Lehrer dem Quiistor die Wcisnng ertlieilt, weder zu erlasscn noch
zo stnnden, so wird dies dem Stndirenden von der Qnilstur ingezcigt.
§ 29.
Wenn es auch jedem Lehrer frei steht, das auf der Qnilstur fnr ihn be-
zahlte Honorar dem Stndirenden zurUckzuzahlen, so darf dies doch weder durcli
den Quitstor geschehen, nocli verliert dieser die ihin zukommende Tantieme aus
dem angeftthrten Grande einer geschehenen Zuriickbezahlnng. Ebensowcnig darf
der QuiUtor Anweisungen der einzeluen Lehrer, bestimmten Stndirenden Erlass
oder Stnndnng zu gewilhren, mit einzigcr Ansnahme der iiu § 10 gedachten Falle
berttcksicktigen.
§ 80.
Die gestundcten Honorare verpflichtet sich der Studircnde. in der festge-
setzten Zcit zn bezahlen uud unterzeichnet hicrtibcr cinen in folgender Form aus-
gestellten Revere:
Ich verpflichte mich, das von dem .... mir gestuudetc Honorar fur die
Vorlesung uber .... mit = . . . Mark gegen RQckgabc dieses Reverses
binnen sechs Jahrcn nach mcinem Abgangc von dor hicsigen UniversitiU, wenn
ich aber vor dieser Zeit dazu aufgefordert werde, binnen vier Wocbcn nach
dieser Aufforderung an die Qnilstur portofrei cinznsenden.
Ich nnterwerfe mich liinsichtlich dieser Schuld der Gerichtsbarkeit des-
jenigen Konigliclien Gerichts zu Gottingen, welches fllr die Entscheidiing bfirg«r-
Hcher Rcchtsstrcitigkciten znstiindig ist.
Gottingen, den
N. N. Studiosns . . .
aus ....
§ 31.
Beim Abgange von der Universitiit werden die gestundeten Honorare in
dem Abgang8zcugni8sc bemerkt Auch ist Einrichtung getroffen, um die Qu&stnr
von der erfolgenden Anstellung oder Zulassung zur Praxis Derjenigen thunliehst
in Kenntniss zu setzen, in deren Zeugnisscn die obige Bemerkung sich findet, ohne
dass die spiltere Bcrichtigung der gestundeten Honorare hat nachgewiesen werden
konnen.
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Vou dcr Erlegung des Honorary.
365
§ 32.
Fiir die Einziebung der gestundeten Honorarc erhiilt dcr Qu&stor, wenu sie
ohne allc Aufi'ordcrung von seiner Seitc eingcsandt werdcn, eine Tantieme von
2 pCt. , werden sic auf die von ihm crlassene Aufforderung innerhalb der ge-
setzten Zahlungsfrist eingcsandt, eine Tantieme von 5 pCt.; wenn er aber nach
dieser Zeit dercn Zahlung erwirkt hat, eiue Tantieme bei Auslandern von 20, bci
Inliludern von 10 pCt,
Sollte dcr Schuldner das llonorar au den Lehrer selbst eingcsandt haben,
so ist dicser verpflichtet , den QuHstor alsbald davon zu benaehriehtigcu nnd die
Tantieme, nach Massgabe der vorhergedachtcu Fallc abzutragen.
Von den Nichtstudireuden und llospitanten.
§ 33.
Alles Vorstehende ist aueh fur Nichtstudircnde , die von den Lchrern zum
Bcsuche der Vorlesungen zugelasscu werdcn, mit folgenden Ausuahnicn gultig:
1) die Uenehmiguug zur Naehsnchung der Stundung oder des Erlasscs
muss in ciner IJescheinigung des Lelirers crtheilt werden;
2) statt der in deni Anmeldungsbuehe der Studirendeu vom (Juiistor zu
machenden Bemerkungen dient bios die vou dcmselbcn gegebene Ueseheinigung
iiber bezahltes, gestundctes oder erlassenes Honorar;
3) die Auweisung des Platzcs von Sciteu des Lelirers geschieht nur durch
eine Karte.
§ 34.
Diejenigou, tlercn Iniuiatiiculatiou aus irgend einem (jrunde noch ausgesetzt
ist, deuen aber iuzwischeu vou der akademiscbeii Behorde eine Legitimationskarte
ertheilt und somit der Desuch dcr Vorlesungen gestattet wordcu, sind in alien in
diesein Reglement enthaltenen Bcstimmungen den Studirendeu gleicli zu achten.
§ 35.
Der fortgesetzte Besueh ciner Vorlesung, ohuo riicselbc bclegt zu haben,
ist verboten und wild disciplinariseh bestraft; ausserdem ist dcr Hospitant zur
Eutrichtung des lionoiars verpflichtet, welches von dem Quastor und nothigentalls
durch gcriehtliche llttlfc von ihm eingezogen werden soli.
ttreifswald.
I. In (Jeinassheit des § 137 der Stutnten der Konigliehen Universitiit Greifs-
wald ist die Zulassuug zu den Stipendien (unbeschadet besonderer Vor-
schriftcn der Stiftungs-Urkunden) im Einzeluen bediugt: 1. durch per-
sonliche Wiirdigkeit des Bewerbers; — 2. durch den vorschriftsmHssigon
Nachweis der BedUrftigkcit; — 3. durch Beibringung des Zcugnisscs
der Reife: — 4. durch die Kigenschaft eines prcussisehen Untcr-
Greifhwald.
th anen, insofcrn uicht AuslUnder stiftungsmassig zur Theilnalmie berufeu
werden oder nach Befriedigung bedQrftiger Inlander noch Mittel zur Vcr-
leihung an Anslander vorhanden sind.
II. Die Gesuche um die Stipendien werden eingereicht mittelst des nachstehenden,
von dem Bittsteller znr Vermeidung der Zuriickweisung fiberall vollstandig,
gcnau nnd gewissenhaft auszufiillenden Formulares. Bei Angabe etwa schon
crhaltener Stipendien (No. 9. c.) ist genau die HOhe des Betrages nnd die
Daner des Beznges (seit wann nnd bis zn welchem Zeitpuukte) hinzuzuffigen.
Etwaiges Verschweigen oder nnrichtige Angabe erhaltener Beneficien zieht
ausser etwaigen Disciplinar-Strafen den Ausschluss von der Bewerbung
nach sich.
III. Der Bewerbnng ist, wenn die Stiftungs-Urkunde keine besonderen Vor-
schriften enthalt, beizafUgen:
1. ein vorschriftsmassig and obrigkeitlich beglaubigtes Armuthszeugniss.
Dieses muss in jedem Kalendcrjahre aufs Neue obrigkeitlich daliin bc-
glaubigt werden, dass die darin bescheinigten VermOgens-Verhaltuisse
sich nicht gebessert haben; beziehungsweise sind dieselben einem etwa
eingetretenen Vermogenswechsel entsprechend abzu&ndern.
2. ein Decanatsprtifungszeugniss.
Bei der Bewerbung um diejenigen Stipendien, ftlr deren Vcrleihung die Tra-
sentation nicht dem Rector und Senat zusteht, ist das betreffeude Prascntations-
Sehreiben diescm Gesuche beiznfugen. Fur diese Bewerber ist die Eiureichung
eines Diirftigkeits- und Decanatsprtifungszengnisses nicht erforderlich.
Bewerber um Stipendien haben folgeudes Formular gewissenhaft auszufiillen:
1. Vor- und Zunamc des Bittstcllers:
2. Gcbmtsort:
3. Stand des Vatcrs:
jetzigcr (ev. fruhcrcr) Wohnort dessclben:
4. Ob die Eltera etwa verstorben sind:
'). Besnchtes Gymnasium:
Datum des Abgangszeuguisses :
b" . Stadium :
ev. ob friihcr einer andeni Facultat ungcliorig.
oder ob in einer andcrn Stellung gewcsen:
7. In welchem Semester Bittsteller sich befindct:
Wie viel Semester er iu Greifswald studirt hat:
Die Studirenden der Mediciu haben anzugebcn, ob und in welchem Semester
sie das Tcutamen physicum absolvirt haben, bezw. ob sic noch cine Nach-
prrn'mig in diesem Examen zu bestehen haben.
Caeso v. Aemingasche Stipendieu — v. Mcviussches Stipeudium. 3(>7
8. Welche anderen Univei-sitatcn Petcnt besucht hat,
uud wie langc:
0. Welche Beneficial dcrselbc bisher gcuossen hut:
A. auf dan Gymnasium,
uud ob Freischuler:
B. auf anderen Hochschulen:
C. auf der Uuiversitat ttreifswald, uud zwar
a. Ilonorar-Stnndung:
b. Frcitisch
wie lange den halbeu:
wie lange den ganzen:
c. Stipcndien
Univereitats-Stipendicn :
Staats-, stadtisehe Familien-, Privat-Stipeudicn, oder son-
stige Unterstutzungen:
10. Angabe daruber, obPetcnt sich urn ein besonderes Stipendiuinbewerbenwill:
11. Anliihrung etwaiger besonderer Crunde fiir die erbctene Verleihnng des Sti-
pendiums.
Lebersicht tou den Stipendieu der Konigllchen Universltfit Greifswnld.
Ca680 V. Aemingasche Stipendieu, gestiftet im Jahre 1769 von dem Con-
sistnrial-Director von Aeminga. 10 Stipendien mid zwar o fur Juristcn, 4 fur
Mediciner nnd 1 fiir Pliilosopheu. Collatoren: Rector und Senat. Professoreusohne
unci Greifswalder Stadtkinder sind von der Bewerbung ausgeschlossen. Das
Stipeudium wird auf 3 .Tahre verlieheu. Die Stipendiaten solleu vor der zwciten
Ilcbnug offentlich disputiren.
Julio V. Aemingaschcs Stipeudiuni. Collatoren: Hector und Scnat. Der
Stipendiat mnss iu Greifswnld Theologic studiren, das Stipeudium kaim aber auch
ciuem aaswiirts Studircnden bclassen werden. Die Verleiliung geschieht auf
hochstcus 3 Jahre.
V. BIQchersclu s Stipendium. Der lievers des Hectors und Scnats iiber
den Empfaug der Stiftnngssunime ist datirt: Greifswald, den 20. December H>03,
Collatoren: Rector und Scnat. Der Stipendiat muss hier studiren. Die Verleiliung
geschieht auf 3 Jahre.
V. MeviU8sches Stipendium. Gestiftet vom Viccprasidcutcn von Mevius im
Jahre 1(544. Collator: Baron Eugene de Mevius zu Rhisnes in Belgien. Bevoll-
machtigte desselben: Rector nnd Senat. Der Stipendiat muss hier studiren. Die
Verleiliung geschieht auf 3 Jahre.
368
Greifswald.
Scheffelsches Stipeudiuni. Gestiftet voni Professor der Mcdicin, Dr. Christian
Stephan Seheflel am 14. October 1760. Collatoren: Hector and Senat. Grcifs-
walder Universitats-Professorcusohiie haben den Vorzug. Die Verleihuug geschicht
auf 3 Jahre.
Overkampsches Stipeudiuni. Collator: Phannaccut Warnekros zu Berlin.
Bcvollmilchtigtc desselben: Hector nud Senat. Der Stipendiat muss hicr studiren
und vor der dritten Hebung offentlich disputiren.
Lembkescbe Stipendien, gestiftet am 30. April 1 746 dutch Testament des
Professor Lcmbkc zu Greifswald. 5 Stipeudien und zwar 3 grosse und 2 kleine.
Collatoren: Camerarius Beug in Barth nnd Pastor Danckwardt in Stralsund.
Die grcsseu (Familienstelleu) werden auf 0 Jahre, die kleineii auf 3 Jahre
verliehcn. Die niclit zur Familic des Stifters gehorenden Stipendiatcu sullen
vor der crsteu Hebung ein „Spccimeu academiennr ablegcn und publico respon-
dendo ihrc Gesclucklichkeit erweiscn, miisseu 2 Jahre in Grcifswakl studireu nnd
dtlrfcn keinc Auslandcr sein.
V. Usedomsche Stipendien. Der Laudrath Eccard von Usedom legirt*; in
seinem Testament* vom Jahre 1644 die Summe von 3000 ti. zu drei Stipendien.
„Von den Zinsen," hcisst es im Testamente, „ sollen jiihrlich drei junge Geselleu
zum Studiren untcrhaltcn werden, und fiir alien andern Arnold Bohlcn, Caspar
Nornnanns, Erich von Kahldens und Heinrich Gagerns Kinder damit geruhet
werden. Hiernachst sollen Dr. Samuel Marci, Propositi zu Wulgast, seel. Sohue,
uud die, so mcines Geschlechts uud Anverwandten seyn, den Vorzug baben. Nach
denselben anderc vom Adcl und ehrlicher Leute Kinder aus Rugen, und nach
denselben der Herren Professoreu Kiuder zum Grcifswalde darzu verstattet wer-
den, jedoch dass auf eiumal nicht mehr als drei dasselbe geniesscn. Die Beneti-
ciarii aber sollen der evangelischeu und ungeanderten Augsbnrgischen Confession
zngethan seyn, und sollen ohne Unterschied, ob sie adclichen oder bnrgerlichen
Standes seyn, jahrlich auf den Tag meines sceligen Abschcides, mil* zum Ge-
dachtuiss, cine lateinische Oration zu halten schuldig seyn, und in vorsetzlicher
beharrlicher Untcrlassung desselbigeu sollen sic, pracvia causae coguitione, des
beneficii verlustig erkliiret werden. — Die Bencticiarii sollen zum Grcifswalde.
oder auf andercn Universitaten, nach der Herren Professoren Gutachteu, ibre Studia
zu continuircn schuldig seyn, und ohne derselbigen Bewilligung sich nicht von
einem Orte zu dem andern begeben. Also soli es auch gehalten werdeu, wann
sie auf eine Facultftt ihre Gedankeu richten wollen." Collatorinnen : Olyuipia
Charlotte verw. Grfttin v. Usedom, geb. Malcolm und Hildcgard Gratln v. Usedom
zu Berlin. 1. Bevorzugt werdeu Descendenten des Stifters, Kngiauer und Greife-
walder Universitats-Professoreusohne. 2. Die Stipeudiaten miissen in Greifswald
(oder anf andercn Universitaten nacli dem Gutachtcn des Senats) studiren und
evangelischer Confession sein. 3. Dieselben haben jiihrlich am Todestage des
Stifters (8. Milrz) eine lateinische Rede zn halten. 4. Das Stipendinm wird anf
4 Jahre verliehcn.
Schcfft'lschcs Stipcndium — Vossschi; Stipcndien. 369
V. Wakenitlsche Stipcndien, gestiftet vom Pralaten Albrccht von Wakenitz
ia seineui Testamente, d. d. Clevcnow, den 1. Februar 1632. 0 Stipendicu, von
denen 2 Stellen ruhen. Collator: Freiherr v. d. Laucken- Wakenitz zu IJoldewitz
bei Gingct a. Riigcn. Die Stipendiatcn miissen hier Theologic studireu. Das
Stipendium wird «iuf 3 Jahrc verlieben. Die Stipcndiaten sollen vor der
3. Hebung ein Specimen academicum ablegen. Wegen scblechter Fuhrung soli
das Stipcndium dera Inbabur entzogen werden.
V. Szirmayscbe Stipendicu. 3 Stipcndien. Collator: Paul v. Szirmay zu
Rakocz in Ungarn. Die Stipendiaten musscn Ungarn sein und bier studireu.
Droy8enst:bc Stipendien. 2 Stipcndien. Collatoren: Ilector und Senat. Auf
dies Lcgat baben nnr die zur Halthasar oder Droyscnsehcn Farailic geborenden
und dicsen Namen fiihrenden Studircnden Anspmcb. Falls solcbe nicbt vorlianden
sind, wird der zum Stipcndium bestimmtc Bctrag stiftungsmassig an die dazu be-
stimmten Wittweu vertheilt.
V. Spierenscbe Stipcndien. 3 Stipcndien. Collatorcn: Rector nud Senat.
Die Stipcndiaten tnussen Predigersfihne sein, hier Tbeologie studireu und sich
durcb gutc Eigenscbaften auszeichncn. Predigersiibne aus Riigcn und Pommern
sollen zuci"8t berticksichtigt werden. Dio theologische Facultiit priisentirt die
Stipendiaten. Das Stipcndium wird in der Regcl auf 3 Jabrc verlieben mid in
balbjitbrlichen Terminen — Trinitatis und Weihnachtcn — gezablt.
Laurerscbe Stipendien. 2 Stipcndien. Collatorcn: Rector und Senat Fur
hiesige Studircnde jeder Facultiit. jedoeb vorzugsweise an Studirende der Medicin
uml der Naturwissenscbaften, und zwar zunilchst aus der Rcibe der Gescbwistcr-
Kinder der Stifterin. Die Verleihung geschiebt auf 3 Jabrc.
TillbBrgsebes Stipendium. Collator: Hanptmaun a. D. von Hagcnow zu
Ureifswald. Fur Studircnde jeder Facultat uud zwar fur die Descendentcn der
verstorbeuen (iattiu des Stifters, demnachst fur hiesige Stadtkinder oder Sohuc
des Pastors zu Glewitz. Bis zur Verdoppchuig des Stiftungs- Capitals nur 1 Sti-
pcudiat, dann 2.
Schdmann-Stiftung. 1 Stipcndium. Collatorcn: Rector und Senat. Fur
einen Stndirenden der klassischen Pbilologic und zwar vorzugsweise an einen
pteussisehen Unterthan obne Untcrsehied des religioscn Bekenntnisses. Die Ver-
leibung crfolgt in der Regcl auf 1 .lahr, kann jedoeb derselbeu Person aueb fur
ein zwcites und drittes Jabr zu Tbeil werdeu.
V088scbe Stipcndien. 2 Stipendicu. Collatorcn: Rector und Senat. Fur
Studircnde jeder Facultiit, zuniUhst Verwaudte des Stifters und seiner Ebefrau,
nacb dicsen Studirende aus (Jrinimen, Widgast uud Lassau, niicbstdem aus Ncu-
Vorpommein und liiigen. Die Stipendiaten mussen sich zur evangeliscbcn Con-
fession bekennen.
l^umgart, Udversll&tx ■ Stipcndien. 24
370
Groifswald.
V. Haselberflscbe Stipeudion. 2 Stipendien. Collatoren: Rector uud Seuat.
Ftlr Studirendc jedcr FacultUt, welcbe in Groifswald geboreii sind, oder deren
Eltern znr Zcit der crstcu Zuwenduug hier wobnen; zuniicbst fiir Nacbkommen
des Landsyndicus v. Haselberg odcr des Propositus Suderow. Das Stipcndium
wird auf 3 Jahrc verlichcn.
Hoeferschc Stipendien. 2 Stipeudieu. Collatoren: Rector nnd Senat.
Flir einen Studirenden des Sanskrit uud der verglcicbcnden (Jrammatik (in
Krmangelung eines solchen fiir einen .Studirenden der romaniscben Pbilologie) und
fur einen Studirenden der deutscben Pbilologie. Das Stipcndium wird aat
1 Jalir verlieben nnd in 2 Raten gezablt.
Graf VOn KeffenbrinCkscbes Lutber-Stipendium. 1 Stipendiuin. Collatoren:
Rector nnd Senat. Fur Studircnde cvangeliscber Confession und deutscher Xa-
tionalitat. Ponimcni baben den Vorzug. Das Stipendiuin wird auf 1 Jabr ver-
lieben und in 2 Raten gezablt
Der UniversitfttS-StipendienfondS. Zabl der Stellen unbestimmt. Die
Unteretutzungen werden zu .lobanni uud Weibnacliteu je zur Halfte ausgezablt.
Mini3terial-Unter8tiitzungsfond9. /aid dor Stellen uubestimmt. 1. Zur
Uuterstiitzung armor Stndironder jeder FacultiU, welcbe Sobnc von Geistlichen
oder Lebrern sind. 2. Fiir andere biilfebedili ftigc und wtirdigc Studireude.
Vorschr iften
uber die
Verleihung und Leitung der Freitisehc bei dor Kouiglichcn
Universitat Groifswald.
§1
Der Frcitiscb wird nur zur Uiiterstiitzuiig diirftiger und wiirdiger, bei der
Universitat immatrieulirter Studirender, uud nur als Mittagstiscb (niebt in Held)
ertbcilt.
Dersclbe wird jedesmal tiir das laufende Semester ertbeilt.
§3.
Die Iieworber baben ibre (iesitcbe1) bis spiitestens vierzebu Tage luu b
') I. Vnr- und Zuname des Hittstellers. — 2. Gcburfeort. — Stand de*
Vaters: jctzigcr (cv. fruborer Wobnort dewielbeiO. — 4. Ob die Kltcru etwa vcrstoi boo
sind. f>. licsucbtes Gyiuiiasiuin. -- Datum des Abgangszeugni.sses. G. Stadium.
— cv. ob friiher eiocr andcrcu Faculfc'it. und wie viele Semester angeborig. odor ob
in oinor anderen Stellung gewesen. — 7. In wolebes S emester Bittstoller nunniohr
eintrcten wird. — Wie viol Semester er iu Groifswald bcrcits studirt bat. —
£>. Welcbe anderen Vnivorsituton Potent besuebt bat, und wie lange. - '.». Wclebe
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Vor8chriftcn ubcr die Verlcihung der Frcitische.
371
dem gesetzlicben Anfange des Semesters in vorechriftsniilssiger Form pcrsttnlich
auf der Universitats-Canzlei eiuzureicheu.
§4.
Jcdem Gesuche 1st beizuftigen:
eitt vorschriftsmttssiges und obrigkeitlich beglaubigtes Armuthszeugniss uud
ausscrdem:
a) wenn der Bewerber seine Universitatsstudien erst beginut, das Zeugniss
der Reife nnd, wenn er nicht unmittelbar von der Schule kommt, eiu
obrigkeitliches Sittenzeugniss;
b) wenn er aber von einer andern Universitat kommt, das Reifezengniss,
die Abgangszengnissc nnd ein Decanatspriifungs-Zeugniss;
e) wenn er bereits an hiesiger Universitnt stndirt bat, eiu Fiihrungs-
nnd ein Decanatsprfifungs-Zengniss;
d) wenn derselbe aber sein Studium nnterbrocben batte, ausser den
sub b und c erforderlichen Zeugnissen noch ein obrigkeitlichcs Sitten-
zeugniss.
§5.
Die Armuthszeugnisse miissen in jedem Kalenderjahre aufs Neue obrig-
keitlich dabin beglaubigt werden, dass die darin bcsehciuigtcu Venuogens-Ver-
haltnisse sich nicht gebessert haben; bezielmngsweise sind diesclben cinem etwa
eingetretenen VermOgenswechsel entsprechend abzuiindern.
§6.
Der Freitisch wird mittelst einer clariiber ausgestellten Karte erthcilt.
Diese Karte ist durch Erlegung des vorgcschriebeuen Geldbcitragcs zu dem
Frcitisch-Fouds bei dem ersten Pedellen einzulOsen. Bewerber, wclclie diese Kin-
li>9ung nicht innerhalb vicrzehn Tagen, vom Tage der Bewilligung an gercchnct,
bcwirken, gchen des Freitisches fflr das lanfende Semester verlustig.
§7.
Ueber die gesetzliche Studienzeit hinaus kann der Freitisch nur auf Grand
ciuer Genehmigung vou Rector nnd Scnat, welchc der Bewerber dem Gesucbe
beizuftigen hat, auf hOchsteus zwei Semester ertheilt werden.
Vergehen, welche gcrichtlich oder discipliuarisch geahudet sind, zieheu nach
Befund den Verlust des Freitisches nach sich.
Bcncficicn derselbe bisber genossen hat. — A. auf dem Gymnasium, und ob Frei-
scbiiler. — B. auf anderen Hocbsehulen. — C. auf der Univcrsitftt Greifswald, und
zwar a. Houorar-Stunduug. — b. Freitisch: wie lange den halben? wie lange den
ganzen? — e. Stipendieu: UniversitSts-Stipendieu. Staats-, stfidtische , Familien-,
Privat-Stipendicn, oder sonstige Untcrstuteuugeu. — 10. Anfuhrung etwuiger besonderer
Griinde fur die erbctcne Vcrleihung des Freitisches.
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3 7 -J
Greif&wuld.
§«.»•
Fur jcdc Freitisch-Genossenschaft wild durch das Pircctorium dcr Freitische
aus der Zalil dcr Theilnebmer je auf cin Semester ein Senior bestellt.
Dieser Seuior fiihrt den Vorsitz bci Tischc und hat iiber Ordnunp uud
Anstnnd im Local vor, bei und uumittelbar nach dem Essen, sowie iiber die Bc-
scbaffenlieit dor Speiscn und iiber die Bcdicnung- bei dem Essen die Aufsicht zu
fuhren.
Dem Senior wird einc Abschrift des mit dem Speisewirthe abgcschlossenen
Vertragfcs ubergeben.
Die Senioreii crhalten ihre besondere Instruction.
§ 10.
.Icder Theiluehnier am Freitische hat vor, bei und nach dem Essen im
Local eiu anstitndiges Betragen zu beobaehteu und alles zu venneiden. wodurcli
ein Studirender oder der Spcisewirth oder die llausgenosseu des Letzteren zu
Hcschwerden veranlasst werden konnten.
§11.
Alles Larmen, Sing-en, Musiciren, Spielen uud Trinkgclag-e am Freitische
ist untersagt, sowohl uumittelbar vor, als anch bei und immittolbar nach dem Ksseo.
§ 12-
Jeder Theilnehmcr am Freitische hat die festg-esetzte Esscnszeit eiuzuhalten,
so dass spatcsteus inn ein Viertel nach der festgesotzten Stunde das g-emeinsame
Speiscn beginneu kann. Xachtrftglichc Speisung: zu fordcrn ist der Hiiumigc nicht
bcrechtigt.
§ 13.
AVer einen oder melirert; Tagc vom Tischc uusbleibeu nuis-i oder will . hat
wouigstens den Tag; vorher noch vor Mitta^ dem Senior seinen Abmeldezettel ein-
zureichen. Der Senior setzt den Spcisewirth hiervon rechtzeitig- in Kcnntiiiss.
Kin Ausbleiben ohne solche Abmeldung verwirkt den Froitisch auf die
doppelte Zahl ilcr Tag-e des Ausbleibens.
Nnr nachgewieseue plotzliche Erkrankung- oder audere Vcrkiiiderun? ohne
eigenes Versehulden gelten als Entschuldigung-.
§14.
Der Freitist h darf nnr iu dem dazu bestimmten Spcistdocalc verabreieht
und genossen werden. Hlos iu Fallen erwiesener Erkrankung- cines Theilnehmers
kann der Spcisewirth durch Anwcisung- des Senior vcrpflichtet werden, das Essen
in desscn AVohuung verabfolg-cn zu lassen.
§ 15.
Den Ausstclluug-cn, Enuahnuugcn und Anordnungen des Seniors iu vor-
stehenden lieziehungeu (§§ 10 bis 15) ist Folge zu leisteu.
Der Senior ist so befugt wic vcrpflichtet, vorkommende Orduungs- und
AiistaiuUwidrigkciten, die er nicht schlkhtcn oder beseitigen kann, bei dem Vor-
sitzenden der Freitisch-Commissiou anzuzcigen.
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Freitischo.
373
Wer von den Theilnehmeru den Vorschriften zuwiderhandelt oder gar auf
Erinnerungen des Seniors nicht achtet, hat die Entaiehung des Freitisches auf
kilrzcre oder Iangerc Zcit oder auf immer zu gcwilrtigen. Disciplinarische Ver-
gehen dabei werden dem Hector der TTniversitat angezeigt.
§16.
Bcschwerden fiber den Senior sind bci dem Vorsitzenden der Freitisch-
Commission anzubringen.
§17.
Der Senior cmpfangt den Freitisch olme Erlegnng des (ieldbeitrages (§ <>).
§18.
DasGesetz fiir die Convictoristen vom *>. November 182.ri wird anfgehoben.
Berlin, den Hi. Februar 1880.
Der Miiirter der geistlichen etc Anicelefenheiten
gez von Puttknmer.
Instruction
fur die Senioren bei den Freitischen bei der KOniglicheu Universitiit
zu Greifswald.
§1-
Das Amt des Freitisch-Seniors ist ein Vertrauens- und Ehrenamt.
§2.
Der Senior muss vor alien andern beflissen sein, sich durch Fleiss und gates
Betragcn ausznzeichnen und das Vertraucn seiner Oommilitoncn und Vorgesetzten
zu bewabren.
§3-
Der Seuior hat die besonderc Anfsicbt fiber den ihm llbcrtragcnen Tisth,
die Tiscbgenossen und die Leistungen des Speiscwirths zu ffihreii und ist insofern
fiir gutc Ordnung verantwortlich.
§4.
Dem Senior obliegt die Aul'stelluiig, hcziehcntlich die Beglanbigung der
Monatsreclmung seines Tisches. Ya\ diesem Kehnfe bat derselbe sorgfaltig jille
Abnieldnngen voin Tiscbe (Vorschriften § 13) im Lanfe des Monats zu verzeicbnen
und iiir deren Abzug in der Rechnung zu sorgen.
§5.
Der Senior ist berechtigt, vou jedem Theilnehmer am Freitisch die Hc-
folgung seiner Ermahnnngen nnd Anordnungen zu fordern.
§6.
Jedem Betheiligten Rtcbt aber der Wcg der Bescbwerde fiber den Senior
bei dem Vorsitzenden der Freilisch-Cominission often. (Vorschriften § HI.)
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874
(ireifswald.
§7.
Der Senior muss Ordnungswidrigkeiten auf anstttndige Weise entgegentreten
iin*l Misshelligkeiten wie Missverstilndnissc gUtlich beiznlegcn suchen.
* 8.
Der Senior muss von alien bedentendcren dei-artigcn Vorkommnissen dein
Vorsitzenden der Freitisch-( 'ommission Mittheilung machen.
§<>.
Ein Senior, der seine Pflieht vernacldassigt oder seine Antoritat miasbraucht,
verliert das Seniorat nnd kann dasselbe nie wiedcr erhalten.
§ 10.
Die Instruction fur die Seniorcn bei den Freitischen vom .">. November 1825
wird aufgehoben.
Berlin, den 16. Febmar 1880.
Her Miniater der geistlirhen etc. Aigelegenheiten
gcz. von Puttkamer.
Statu ten
des Vereins fur Verpflegung krauker Studireuder der Univereitat
zu Greifswald.
§1
Der Vereiu hat den Zweck, Studirenden, weun sie erheblich erkrauken,
uncntgeltlich iirztlichc Iliilfe, Ai-zneien und nothigeu Falls Aufnalnne iu das
Universitats-Krankenkaus oder das stadtisckc Pockenhaus zu gewakren.
§2.
Jeder Studircnde der Universitftt ist berechtigt, dem Vcrein beizntreten.
Die Mitglieder des Vereins haben innerbalb der ersten vier Woclien nach «lem
gesetzlichen Anfang des Semesters eincn Beitrag von 15 Sgr. fQr das halbe
.Tahr zu entrichten. Studirende, welche inncrhalb dieses Termins diese Zaltlung
nicbt lcisten, bleiben frir das Semester von den Wohltliaten des Vereins aus-
geschlossen.
§3.
Ansnabmsweise sollen auch solcbe Studirende, welche noch nicht immatri-
culiit sind, die Verziigerung ihrer Immatriculation aber selbst nicht versehuldet
haben, cine gleichc Unterstutzung erhalten, wenn sie den statutenmassigen Bei-
trag sofort entrichten.
§4.
Der Verein wird seine Unterstutzung so weit ansdehnen, als seine Mittel
es zulassen. Im Fall der Unzulftnglichkeit derselben wird den Urmeren Studiren-
den der Vorzng vor den Bemittelteren eingeHiumt.
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Voreiu fur VcrpflcguDg kruuker Studin nder.
§5.
Die Aofnakme in das Universitats-Kraukcnkaus und die dainit verbundenc
vollstandigc Verpflegung der Erkrankten tiudct nnr statt init scliriftliclier Ue-
nekmignng des Hectors anf Grnnd vines von cinem der Aerate (§ f» nnd 7) ans-
gestellten Attcstes, worin dieselbe nacli Art der Krankkeit fur notkwendig er-
klnrt ist Fur die so in das Krankcnkans anfgenomniencn Studirenden zaklt der
Verein den Verpflegnngssatz der dritten Classe, wofiir dieselkcn auck nnr Anspmck
auf die Competenzen diescr Classe kaben.
Sobald cine Enveitcrong des Krankenkauses stattgefunden liat, soil dafiir
Sorge getragen werden, dass fur die Stndirendcn ein oder zwei Krankcnzimmer
reservirt bleiben, und wird die Festsetznng des dann far dieselbcn zu zaklenden
Verpflegungssatzes vorbekalten.
Studirendc, welcke die Aufnakmo in die erstc oder zweife Krankcncla&se
wiinscken nnd die Mittel znr Bczaklung des dafiir festgesetzten kokeren Ver-
pflegungssatzes besitzen, kaben diesen nack Abzng des vom Verein zn zaklenden
Vei-pflegungssatzes fur Kranke dritter Classe, uninitteibar an die Casse des
Krankenkauses zn leisten.
Blosse Brnnnenkuren auf Kosten des Vereins sind nnstattkaft.
Hat die Daucr der Bekandlung des erkrankten Studirenden innerkalb oder
ansserkalb des Krankenkauses die seckste Wocke crrcickt, so kflngt die Fort-
setznng derselben wieder von der Gcnekmignng des Hectors in vorsekriftsmftssiger
Form ab, welcke zn versagen ist, wenn sie vom Arzt nickt fur unbedingt notk-
wendig erklilrt wird.
§C.
Die arztlichc Bekandlung der Kranken wird von den jedesmaligen Vor-
stekern der mcdicinisekeu nnd ckirurgiscken Klinik iibernommen und mUssen die
Studirenden sick der in diesen Instituten, beziekungsweise im Universitiits-Krankcn-
kausc bestekenden Onlnung nnterwerfen.
Unacktsamkcit oder Widersctzlickkeit gegen dieselbe oder gegen die Ver-
fttgungen des Arztes (innerkalb oder ausserkalb des Krankenkauses) bat auf An-
zeige des letztcrcn bei dein Hector die Einstellung der ilrztlicken Ilillfe, be-
ziebnngsweisc die Entfernung ans dem Krankenkansc zur Folge.
Der Ersatz fur die im Krankcnkause durck Mitgliedcr des Vereins zer-
brockencn oder besckadigten (iegenstande ist von densclben an die Casse des
K rankenvereins zn leisten.
§7.
Bei der Wakl des cinen oder andern der beiden Aerzte soli das pcrsiin-
licbe Vertranen der Studirenden entsckeiden.
§»•
Die beiden Aerzte werden ein frenndlickes Znsammenwirken bei diesem
Gcsckfift sick angelcgen sein lassen, nnd mit Riicksickt auf die geringen Fonds
sich uberkanpt der moglicksten Sparsamkeit befleissigen, insbesondere kinsicktlick
der Anfnakmc in das Krankenkaus, und kinsicktlick liingerrr Fortsetznng der
Knren (§ ft) sick auf die Falle der Notkwendigkeit besckritiiken.
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^76
Urcifcwnld.
§<•>•
Die Kosten fiir Arzneien and Verpflcsung dcr Kranken werden anf An-
weisung dcs Rectors aus dun Mitteln des Verting bestritten.
§ 10.
Die Mittel des Vcreins bestehen:
a) aas den Zinsen eines durch den Syndicns Dr. Eiclistedt gestifteten,
durch mekrere Gttnncr und Mitglicder dcs Vereins vcrmchrten Capitals ;
b) aus den Zinsen der als Capital angelcgtcn Ucbcrschusse der Einnahmen
Uber die Ausgabcn;
c) aus den Beitragcn der Studirenden;
d) aus einem jahrlichcn Zuschuss der Universitats-Casse.
§ 11.
Die Aerztc haben das Recht, fiir Kechnnng des Vereins den ansserlialb des
Krnnkenhauses behandclten krankcn Vercinsniitgliedern die nothigen Arzneien zu
verscbreibcn , audi andere far die Heilung ncithifrc Mittel zu vcrordnen, und die
in das Krankeuhaus Anfgenommencn in diesem ordnungsmassig bebandeln und
verpflcgcn zu lassen.
Studirenden, welchc in Folge unsittlicher Handlungen erkrankt sind, darf
die Hiilfc des Vereins nur dann zn Theil werden, wenn ibre Erkranknng nacli
Vorschrift des § 5 ilire Aufnahme in das Krankenhans erforderlicli macbt. Sie
haben aber dann nnter alien Umstiinden nur auf die Behandlung und Verpfleguug
der Kranken drittor Classe Anspmch.
§ 12.
Die fiir ausserhalb des Krankeuhauses behandelte krankc Mitglicder des
Vereins verschricbenen Kccepte sind init dcr Bezeichming „ akademisch c r
Krankenvorein" zu versehen. Die Arznei-Rechnnngen werden vicrtclj.lhrlieh
von den Apothekern den Acrzten znr Justification nnd Kenntnissnahme zngosandt
und von diesen dem Rector zur Anweisnng an die Vcreinscasse (§ 15) cingereicht,
§13.
Das Directorinm des Vereins besteht aus dem jedesmaligen Rector, als
Vorsitzenden. ferner aus dem Universitatsrichter nnd den beiden Aerzten. (§ C>.)
§ 14.
Die Beitrilge der Mitglieder dcs Vereins werden gemiiss § 2 durch den
Universitats-Qtiastor bei Anshandignnjr der Matrikel, bcziehnn^sweisc bei der
Inscription zn Vorlesnngen erhoben.
§ 15.
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins werden fiir dio Vereinscasse
von dem Univei-sitats-Qnastor verwaltet, crforderlichen Falls nach einem Etat.
Derselbe hat daher die Beitrage der Vercinsmitglieder (fjemass § 2 nnd 14), die
Capitalzinsen teiminswcise den Znselmss ans der Universitiits-Casse nach Be-
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Regleimiiit fiber die Meldung zu dm Yorlcsungcn. 377
diirfniss, sonstigc Zuwendungen anf Grand von Anweisangen in Empfang zn
nchmen, darfiber rechtsgiiltig zn qnittiren, die Ansgabcn anf Anweisung des
Rectors zu leisten und am Schlussc des Kalcnderjahrs die Jahresrechnnng auf-
znstellcn.
§ 16.
Das Directorinm vcrsammelt sich zur Berathnng ttber Angelegenheiten des
Vercins nach Massgabe dieser Statntcn so oft cs niithig ist, jcdcnfalls aber ein-
mal in jedem Seroeater.
§17.
Die Bcschlusse werden nach Stiinmcnmchrhcit gefasst. Bei Gleichheit der
Stimmen giebt die des Rectors den Ansschlag.
§ 18.
Der Vcrein stent nnter Anfsicht des Senats, welchem das Directorinm
jfihrlich Bericht erstattet nnd Rcchnnng ablegt. Bei Abstimnwngcn des Senats
fiber den Bericlit und die Bechnung enthalten sich der Rector und der Univer-
sity tsrichter, sowie die beiden Aerzte (§ 13), falls diese Mitglieder des Senats
sind, der Abstimmnng.
§ 19.
Findet sich ein Uebcrschuss der Einnahme, so bestimmt der Senat, ob nnd
wie derselbe zu Capital gescblagen und zinsbar untergebracht werden soil.
§20.
Das Recht der Revision des Cassenbestandes nnd der Casscnverwaltnng
(§ 1 "*) steht dem Rector jeder Zeit zu.
Reglement
iibcr die
Meldung zu den Vorlesungen, sowie fiber die Entrichtong, deu Erlass nnd
die Stundung der Ilonorare auf der Kdniglichen Universitat Grcifswald.
1. Von der Meldung zn den Vorlesnngcn.
§1
Jeder Studirende hat alle offentlichen , (Oralis-) und Privatvorlesnngen,
sowie alle Privatissima, welclie er in dem laufenden Semester zu besuchen ge-
denkt, unter Beifugung des Namens des Lehrers in sein Anmeldcbnch einzutragen.
§2.
Hierauf hat er das Anmcldcbuch personlich dem Quiistor vorzolegen und
dort die Ilonorare, sofern sie ihm nicht gestundet oder erlassen sind, sowie die
Anditorien- nnd Institntsgeldcr sofort zn zahlcn.
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Greifswald.
§3.
Nach der Meldaag anf der Quilstar haben sich die Studirenden bci dem
betreffenden Lehrer pcrsflnlieh za melden. Dieser tragi das Datum der ge-
srhehencit Meldung and seinen Namen in das Amnoldebnrh ein.
§4.
Niemaad darf eine Vorlesnag, zu der er sich aicht vorschriftsmassig ge-
rneldet hat, Linger als 14 Tage besuchen.
AVer namcntlicli uberwiesea wild, eine Privatvorlcsang im Sommersemoster
bis zam 1. Jnni, im Wintcrsemestcr bis zum 1. December ohne deren Annalime
aaf der Qnitstar besucht za haben, ist znr Entriclitnng des Honorars verpflichtet
and hat ansserdem eine nach Bewandtniss der IJmstiinde bis znr Entfemung von
der Universitat zn steigermle Disriplinarstrafe zn gewartigen.
2. Von der Entrichtang des Honorars.
**■
Die Honorare flir alle Privatvorlesnngen and Privatissima werden alleia
durch den Qnsistor eingezogcn, welcher far seiae Miihwaltang 2 Procent derselben
als Gebiihr erhalt.
§6.
Einmal bezahltes Honorar wird von der Quilstar nar daaa zarikkgegeben,
wean die Vorlesang gar nicht, oder doch nicht in der angekundigten oder spater
vereinbarten Stande za Standc gekommen ist Diesc Znrackzahlaug findet jedocb
nnr wilh rend des laafeadcn Semesters statt, nach dessen Ablanf das nicht zarttck-
geforderte Honorar der Casse des akademischen Krankenvereins uberwiesen wird.
§7.
Der Qnastor ist befagt, ia Fallen, wo ein vorUbergchendes Zahhmgsanve.r-
miigen nach seinem Ermessen hiureichend bescbeinigt wird, knrze Fristcn zur
Bezahlaag des Honorars za gestatten, doch niemals Ulngcr als bis zam 1. Jnli
far das Sominer- and bis znm 1. .Tamiar fur das Wintersemester. Solche Frist
gcanche dtirfen bci dem Lchrer weder angebracht aoch von demselbea beriick-
sichtigt werdca
§8.
Wird die zar Zahlung gcsetzte Frist nicht inne gehaltcn, so verfugt auf
Antrag der Quastar die Honorarstaadangs- Commission, dass sammtlichc fQr das
laafendc Semester angcnommenen Privatvorlcsunsien, fiir welche das Honorar nicht
bezahlt worden, ia dem Aameldebache gestrichcn and die betreffenden Doccntvn
veranlasst werden, aber die gestrichcnen Vorlesungen keine Abmeldungsiaarke zn
ertheilen.
3. Von der Standang and dem Erlasse des Hoaorars.
§9-
Zam uncntgeltlichcn Besach der Privatvorlesangcn aller akademischen
Lchrer sind, ohne daram uachsachea za mUssen, berechtigt : die Sohne and Briiiler
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Rcglcmunt iiber die Melduug zu deu Vorh-sungcu.
379
der akademischen Lehrer, des Universitats-Richters, des Quilstors nnd Univereitftts-
Sccretars, femer die Sohne des Amtshauptmanns, des Syndicus, des Forstmeisters
and der Jfcamten nnd Untcrbeamten der ITnivcrsitilt und der akademischen Ad-
ministration zn (Jrcifswald, sofern diese Lehrer nnd Beamten daselbst fnngirend
oder emeritirt noch am Lcbcn sind, oder zar Zeit ihres Ablebcns daselbst fan-
girten oder emeritirt waren.
§10.
Wenn ein Stndirender dieselbe Privatvorlesung zum zweiten Male hiirt.
so kann der Doccnt Erlass des gauzen oder halben Honorars verfugeii.
§ II.
Stnndnng des ganzen oder halben Honorars kann nnr von der ITonorar-
Stnndnngs-Commission bewilligt werden. Diese besteht aus dem z. Rector, dem
Universitiitsrichtcr und vier aus der Mitte der Facnltttten gewahlteu ordentlichen
Professoren.
§ 12.
Pic BeschlUsse der Stunduuga-Com mission sind fur jeden Docentcn bindend.
§ 13.
Wer Stundung erlangen will, hat bei der Stundungs-Commission ein schrift-
liches Gesuch einznreichen, und zwar spatestens drei Wocheu nach dem gesetz-
lichen Anfange des Semesters Spatere (Jesuche werden ftir das laufende Semester
nnr dann berflcksichtigt, wenu far die Versanmniss ein nach dem Ermcsseu des
Rectors hinreichender Entschnldignngsgmnd dargethan ist.
§14.
Dem (Jesuche sind beizufrigen:
1. Von Inlftndern ein Zeugniss der Reife fur die Universitat, von Aus*
l.tndern ein giinstiges Schulzcugniss. Bei solchcn In- und Ausliindern, die bereits
auf anderen Universitaten gewesen sind, wird ansserdem ein giinstiges Abgangs-
zeugniss erfordert Der Mangel diescr Zengnisse sehliesst nnbedingt die Bc-
willigung des Oesuches aus
2. Ein Zeugniss der Bedttrftigkeit. Fur Form nnd Inhalt dieses Zeng-
nisses ist das von Rector und Senat vorgeschriebenc Formular massgebend.")
•) Zur Motivirung des Gcsuchcs des Studircnden
um Stundung der CoUcgicnhonorarc auf der Kftnigl. Univcrsitiit zu Greifswald, werdeu
auf den Antrag des Vaters (Vormundes) desselbcn, auf den Grund der von diesein ab-
gegebenen Vcrsichcrung und nach amtlicher Untersuchung folgcndc VcrhSltnisse von
uns bescbeinigt:
A. Verhfiltnisse des Studircnden.
a) Vor- und Zunamen, Alter des Studircnden.
b) B«>sitzt der Studirendc bereits eigenthumliches Vcrmttgcn?
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380
Grcifswald.
§ 15.
Die Bediirftigkcitezengnissc konnen, wenu der Vatcr dcs Studirenden uocb
am Lcben, sowie wenn letztcrer vatcrlos, abcr grossjabrig ist, von dcm Magistrate
des "Wobnorts, resp. von der betreffenden Kreisbebordc, oder von dem Amtsvor-
geseteten des Vaters ausgestellt sein. Bei Waisen gilt nur das Zcngniss der
betreffenden Vormnndscbaftsbeborde.
§ 16.
Zeugnisse der Bedtirftigkeit, wclche nicht genan der nnten mitgetheilten
Form entsprecben, werden, abgesehen von ihrcm sonstigen Inbaite, zurQckgewiesen ;
jedoch kann die Honorar-Stundungs- Commission die Vervollstandignng derselben
innerhalb einer knrzcn Frist gestatten.
§17-
8ollte Verdacht entetehen, dass ein Bedllrftigkeitszengniss wabrbeitswidrige
Angaben enthalte, so wird der Univcrsitatsricbter das Weitere veranlassen
c) Gcniesst der Studirende bereits UnterstGtzungcn aus Stiftungeu, offcntlicben
Anstalten und Familien-Fundationcn und welcbc?
d) Hat dcrselbe cine Frcistcllc auf dem Gymnasium gebabt, oder dort ein Sti-
pcndium bcscsscn und welches war der Ertrag dcssclben?
e) Hat der Studirende nocb Gross -Eltern oder sonstigc nahe Verwandte, die
ihn fuglich zu untcrstfitzen im Stande sind, oder gcniesst er von andorn
Personen Untcrstutzung?
B. Verhaltnisse der Eltern.
1) Name 1
*2) Alter \ der Eltern.
3) Stand oder Gewerbe J
4) Habcn dieselben ausser dem Studirenden nocb mchrcre Kinder und wit* vielr?
5) Wie viele davon befinden xich nocb in cltcrlicber Pfloge?
(i) Allgcmcinc Angaben von dem etwaigen Vermfigensstandc der Eltern, dcm
Umfangc des von ibnen bctriebencn Gcschafts reap, ihres Einkommens, und
Versichcrung dcs Vaters (Vormundcs), wie vicl or nacb den angegebenen
Verhaltuissen dem studirenden Sohne jahrlich zukommen lassen kann.
7) Wie viel bezablcn die Eltern an Stouern und zwar:
Einkommcnsteuer,
Klassensteuer,
Gewerbestcucr,
Grundsteuer.
C. Beglaubigung.
Wir versichern, dass nacb den uns bekannteo Vcmiogensverhaltnissen der
Eltern, diese ibrem Sobne eine grosserc als die vorstebend sub G angegebene Uuter-
stiitzuug nicht gowahreu konnen, und dass der Studirende nacb unscrem pflicbt-
mfissigen Ermessen der Stundung der Collegicn-Uonorarc durcbaus bedurftig ist.
N. N., den ten
(L. S.) Der Magistral
(Der Landratb.)
(Der AmtsvorsteberO
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Rcglemont tib»r die Meldung zu den Yorlesungen.
§ 18.
Bis znr Entscheidung uber das Gcsuch darf der Studireude die betreffeuden
Vorlcsuugen nach vorgiingigcr Erlaubniss des Docenten ah Hospitaut besucheu.
§ 19.
Wird von der Stundungs - Commission Stundung bcwilligt, so ist dies von
dem (JuSstor auf dem Aumeldebuche zu vermerken.
§ 20.
Die einmal gewakrtc Stundung gilt fur die ganze Dauer des Aufcuthaltcs
des Studirenden auf hiesiger Uuiversitat, falls dieselbe niclit durch spftteren Bc-
schluss der Stundungs-Commission wieder zuruckgenommcn wird. Letzteres kann
naiuentlich wegeu disciplinarischer Bestrafung des Studirenden geschehen.
§21.
Die Stundnug des Honorars geschieht bis nach crfolgter Anstcllung odcr
hinreichender Verbesserung der Vermugensumstande des Schnldners, lilngstcns bis
zum Ablaufc des scchsten Jabres nach seinem Abgang von der Uuiversitat
Greifswald.
§22.
Beim Abgang von der UniversiUit stellt der Studireude uber die gestundeten
Houorare einen Revere vor dem Univcrsitatsrichtcr aus, und wird der Betrag des
gestundeten Honorars im Abgangszeugniss vennerkt.
§23.
Zur Einziehimg und Eiuklagung der gestundeten Honorare ist nur der
Quaxtor befugt. Der Quttstor erhalt ftir seine Muhewaltung und die mit der Ver-
waltung der Quastur fur ihu verbundenen Kosten und Auslageu von dem als ge
stuudet gebuchten Collegien-Honorar, welches er ohue Anstcllung einer gcricht-
Ikhen Klage eiuzieht, eine Tantieme von 10 Proecnt, und von denijeuigen ge-
stundeten Collegien-Honorar, zu desseu Einziehuug cr gerichtliche Hilfe in An-
sprudi zu nelunen geniitbigt ist, eine Tantieme von 20 I'rocent. Falls der
Schulduer das Honorar an den Lehrer selbst eingezablt bat, ist dieser verpHiehtet,
dieselben Tantiemen uaeh Massgabe der bciden Falle an den Quastor zngleich
mit der erforderlichen Benailuichtigung abzntragen.
4. Besondere Bestimmungen.
§ 24.
Yon den Nichlstudirenden wird das Honorar uacli denselben Bestimmungen
wie von den Studireuden erhoben. Stundung tindet bei denselben nicht statt.
Dicjenigen Studirenden, dereu I in matriculation in suspenso ist, deucn aber
inzwischen der Bcsuch der Vorlesungeu ausdrueklich gestattet wurde, siud den
Bestimmungen dieses Reglcments gleieh dcu immatriculirten Studircndeu untcr-
worfen
Berlin. 17. Mai 1867.
Der Minister der geistlirhen. Interricht-s- uid Medit-inal-Antelfgenheiten.
v. Mahler.
382
Halle.
Die Abweichungen von der ursprunglichen Fassnng dieses Reglemente sind
von dem Hcrra Miuister der geistlichen etc. Angelegenhciten unter dem 23. Februar
1880 und 14. September 18S1 genehmigt worden.
Halle.
Nachrichten
fiber Unterstutzungeu zu Guns ten der Studirendcn auf der
KOoigl. vereinigten Friedrichs-Universitat
Halle-Wittenberg.
Allgemeinc Grandsatze.
1. Die Verleihung der Beneficien erfolgt in der Kegel nnd sofern
nicht die besonderen Stiftnngen ein Anderes bestiramen, was danu bei jeder ans-
diik-k licit angegebeu ist, nnr an solche Stndirende, die sich nicht mchr im crsten
Semester, aber noch innerhalb des akademischen Trienniums resp. bei Medicinern
des Quadrienniuros betinden und die ansserdem ihre Bediirftigkeit nnd Wtirdigkcit
sowie die Reife fur die Universitatsstudien nachweisen nnd die Eigenschaft als
preussiscbe Unterthanen besitzen. Ks sind deshalb mit jedem Bewerbungsgesuche
in bcglaubigter Abschrift einznreichen :
a) das Reifezengniss eines deutschen Gymnasiums oder fiir dicjenigen,
welche Mathematik, Naturwissenschaften oder nenere Sprachcn studiren.
das einer preussischen Realschule I. Ordnung resp. derjenigen ministcriellen
Verfttgung, welche ein von einer nicht- prenssischen Realschule I. Ord-
nung ausgestelltes Reifezengniss dem einer prenssischen Realschule
I. O. gleichstellt.
Bei Studirenden der Theologie ist der Nachwcis der Reife im He-
braischen erforderlich und kann nur bei den ansnahmsweise im erst en
Studien- Semester gewahrten Benehcien fur dieses Semester davon ab-
gesehen werden.
b) ein nach Vorschrift des § 15 des Reglements Qber die Meldung zu den
Vorlesungeu etc. ausgestelltes, erforderlichen Falles nach Anweisung
der Beneficien - Commission bezfiglich des IJnivcrsitats Curatoriunis za
erganzendes Vermogenszengniss, wozu das Formular im Universitats-
Seeretariat verabreicht wird.
t) ein Zeuguiss ttber ein im lctzten halben Jahre bestandencs Benetieien-
Examen, falls der Bewcrber sich nicht im ersten Semester befindet;
d) fruhere Universitats- Abgangszeugnisse resp. soustige Ftihrungs-
at teste, letztere jedoch nur auf besonderes Verlangen.
2. Wegen des Fortgenus?es eines dauemd vcrliehenen Beneticiums hat der
Inhaber sieh halbjnhrlich dnrch Einreichung eines Decanatszeugnisscs oder
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Nachrichten iiber UnterRtutzungen.
383
durch Ablegung der Freitisch - Priifungen iiber deu giinstigen Fortgang seines
Stadiums anszuweiseu.
3. Uebrigens wird der Ffihrung dcrjenigen Studireuden einc besonderc
Aufmerksamkcit gewidniet werdeti, welche Beneficien nachsucheu oder bereits
gcniessen nnd zngleich solclien Stndenten-Verbindungcu angehoreu, dereu Treiben
zu unnothigeii Ausgaben verleitet.
Die Heneticicn bestehen:
in fr*iem Mittaptisrh , in einmaligen ausserordentlfchei Unterstutziinxen nnd
in laufenden Geldstipendicn.
I Der frele Mittagstiscb.
A. Der Kiinigl. lutberiscbe Mittagstisch.
Die Vertheilung erfolgt dnrcb die Universitats - Benelieicn - Commission zu
Anfang jedcu Semesters auf die Dauer desselben; ausserdcm au hier znriick-
bleibende Studirende for die Zeit der Frtthjahrs- nnd Hcrbstferien. Die Be-
werbungcn gesebcben bei der gedachten Commission zu Hiinden der Frcitisch-
Inspection vermittelst gedruckter, bei letzterer in Empfang zu nehmendcr nnd
vorschriftsmassig auszuffillender, anch mit den erfordcrlichen Zeugnissen zu be-
irlcitentler Formnlare. Uebcr die Zeit der Empfangnahmc etc. dieser Formularc,
sowie fiber die Ablegung des halbjahrlich statthndenden Freitisch -Exaincns wird
das Nabere einige Zeit vor Scliluss des Semesters durch Anscblag am schwarzen
Drette bekanut gemacht.
Ausserdcm stcht die Vcrtheilung von zehu Freitischen untcr denselbeu
Voraussetzungen dcm Rector zu, an den die Bewerbungcn zu Aufang des Se-
mesters zu riebten sind.
B. Der Kiinigl. reformirte Mittagstisch.
Dcrselbe ist ffir Studircnde reformirter Confession bestimmt, die eutweder
Inlander oder aus dem Herzogthum Anhalt gebiirtig sind. Die Verleihung er-
folgt durch ein zur Zeit aus deu beiden ersten Predigern an der KOnigl. Schloss-
nnd Domkirche hierselbst bestehendes Ephorat, bei welcheni die Meldnng in der
ad A angegebcnen Weise zu Hiinden der Frcitisch- Inspection geschicht, Die
Verleihung erstreckt sich auf das laufende Semester mit Einschluss der nachsten
Ferien.
C. Der Magdeburger Mittagstisch.
Dcrselbe ist nur Studireuden, welche aus dcm Herzogthum Magdeburg ge-
biirtig sind, zuganglich. Die Bewerbungcn zu den 28 Stellen dieses Freitischen
erfolgen sub 1 bis 2.3 bei den zur Presentation Bercchtigten naeh Massgabo dt»s
Statuts. Ein hieriibcr uahere lielehrung gewalirender Anszng aus letztercm liegt
im Universitats- Secretariat znr Einsicht aus. Fur die 1., 20., 27. und 28. Stelle
geschieht die Meldung beim Kouigl. Curator der Universitat.
D. Der Vatersche Mittagstisch.
Derselbe wird ffir die 5 Wintermoiiate November bis Mara einschliesslich
ertheilt. Den Verwandten des Stifters, Prof. Dr. Vater. gebuhrt bei Fleiss und
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3*4
Hall.-.
gutcr Fuhrung das crate, den Studirenden der Theologie, nameutlich denen, welche
lobenswerthc Arbeiten ill den Seminarien liefern, ein weiteres VorzugsrechL
Wenn aber wurdige und dtirftige Stadirende der Tlieologie ronngeln, so gelangen
Bcwerber aus anderen Facultaten, dcninactiBt auch qualiticirte Auslinder, zur
Perception. Wer in eine disciplinarische Strafe verfKllt, verliert den Gcuuss
dieses Beneticiums.
Die Collator wird gegenwartig im Namen des Geschlcchts Collators von
der hiesigen theologischen Facoltat ausgetibt. Die Bewerbung gescbiebt uutcr
Kinreichung der erforderlichen Zeugnissc beiui jedesmaligcn Dccan der gcuauuteii
Faeultat.
E. Der Luttichsche Mittagstiscb.
Die Verleihnng geschieht (lurch den Kector unter dcnsclben ModaliUiten
wic die der sogenanntcn Kectoratstiscbe (cfr. A. Schlusssatz) jedoch auf die Daucr
des Tricnniums resp. Qnadricnniums mit Ausschluss der Ferien.
II. Die elnmaligen ausserordentlicheu Untentfitiungcn
A. Der Konigl. Stipcndien-Fonds
Die Bewerbungen sind unmittelbar an den Curator der ruivci-sit.lt uuter
Beobachtung der in der Einleitnng angegebenen Allgemeiuen Orundsatze zu
ricbtcn.
B. Die sonstigen von des Konigs Majestftt iibcrwiesenen Mittel.
Die Verleibung erfolgt dureb den Curator der Universitat. Die Bewcrbuugs-
gesuchc sind unter Beilegnng der Zeugnissc an die Bcncficien -Commission zu
ricbtcu und beim Kector bis 10. Mai resp. 10. November einznreichcu. Dabei
wcrden jedocb nur solcbe Studireude beriicksichtigt , welche uicht Sohne von
itcistlichen oder Lehrem sind, keincrlei sonstigc Unterstiitzungcn geniesscn nnd
sich durch Fleiss, Filhigkciten nnd Studicnerfolge ebenso als durch sittlichc
Fuhrung besondcrs auszcichnen.
C. Die zur Unterstutzung hier studirender Sonne
uubemittelter (reistlichen und Lchrer bestimmten Mittel.
Die Verleihnng dieser im Jahre nur einmal zu gewtthrenden Untci-stutznngeu
ert'olgt durch die Bcncticien- Commission, bci welcher die betrefienden Antrftge.
durch die erforderlichen Zeugnisse begriindet, zn llaudeu des Hectors bis zum
10. Mai resp. 10. November cinzureichen sind.
III. Die laufenden Geldstipendien.
A. Der Konigliche Stipendien -Fonds.
Derselbc besteht aus 20 Stipendien znin Jahresbetragc von je 'JO Mark
und 30 Stipendien von je 60 Mark.
Die Verleibung geschiebt durch die Bcncticien -Commission, bci welcher
die Bewerbungen mittelst cines auf dem UniversiUtts - Secretariat zu verabfolgendeu
Formulai-8 zu Haudcn des Uectors bis zum 10. Msii resp. 10. November einzn-
rcichen siud.
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Wittcnbcrger-Stipendicn-Fonds.
385
B. Der akademischc Wittenberger Stipendien-Fouds.
Die Verleihung erfolgt durch die Professoren der Wittenberger Beneticien,
sofern iiicht bci den einzelncn Stiftungen etwas Anderes ausdriicklicb benierkt
ist, in der Weise, dass die Gcsuebo beim Ephorus der Wittenberger Beneticien
mittelst eincs vom ITniversitats-Secretar zu verabfolgenden Formulars bis 7. Mai
rcsp. 7. November eiuznreichen sind.
Eine Cnmnlation der Wittenberger Stipendien nnter eiuauder oder mit
Kunigl. Stipendien (s. littr. A.), wodurch ein Gesammtbezug von iiber 150 Mk.
bewirkt werden wiirde, ist nnr in ganz besonders dringcnden Fallen bis znr H5he
von 300 Mark zulflssig. Perceptionsbcrechtigt sind nnr Evangelische.
Diese Wittenberger Stiftungen sind folgende:
1. die Goedenscbe; gestiftet von Dr. Ilennig Goeden, Probst der Schloss-
kirche iu Wittenberg, im Jahre 1529; vicr Stipendien von jc ca. 5G Mk., eincs
fiir jede Faenltat: sie werden nnter Bevorzugung der Geschlechtsangehorigen iu
der Kegel auf ein balbes Jabr, vorbebaltlicb bis anf 3 Jabre, verliebcu.
2. die Beskanscbe; gestiftet von Dr. MathJlus Bcskan zu Torgau; ein
Stipendium von ca. 108 Mk , welches auf 1 Jabr verlicbcn wird.
3. die Bergerschc; gestiftet vom Katbarine Berger im Jahre 1571: ein
Stipendium ca 152 Mk fiir eiuen Tbeologie Studireuden, vorzugsweise ans der
Stifteriu Gescblecbt.
L die Schlomau8che ; gestiftet vom Pastor Laurentius Schloinau zu
Wittenberg; ein Stipendium von ca. 116 Mk. fiir eincn Studireuden, vorzugsweise
aus des Stifters Gescldecht.
5. die Poll ichscbe; gestiftet von Velten Pollicb zu Mellerstadt in Fraukcn;
zwei Stipendien von je ca. 90 Mk., vorzugsweise ftir Studirende aus des Stifters
Geschlecht, wobei die Genussdauer die drei- resp. vierjahrigc Studicnzeit Uber-
schreiten kann.
6. die Gabrielscbe; gestiftet von dcm Burger nnd Barbier Thomas Gabriel;
ein Stipendium von ca. 5(5 Mk. fUr einon Tbeologie Studirendeu, uud zwar zunnchst
aus des Stifters oder seiner Ehefrau Familie event, fur Sohne der Universitats-
Verwandten oiler Burger in Wittenberg.
7. die AVallwitzsche ; gestiftet von Sebastiau von Wallwitz auf Doberii;
eiu Stipendium von ca 13G Mk., alternireud ftir Sohne uud fiir Wittwen Witten-
berger Professoren.
8. die Silbcrmannsche; gestiftet von Christoph Silbermanu; ein Stipendium
von ca. 51 Mk., auf 3 Jahre tiir einen Studireuden aus des Stifters Familie oder
aus der Stadt Wittenberg.
9. die Unruhsche: gestiftet von der Wittwe des Professors Dr. Unruh,
Caeilie, geb. Leyser; ein Stii»e»dium von ca 308 Mk , zunachst fiir einen stu-
direuden Descendcntcn des Dr. Polycarp Leyser mttnnlicher oder weiblicher
I.inie, wekher Uber die akademische Studienzeit hinaus im Genuss verbleibt, bis
er zu einem Amte gelangt oder sich sonst hiluslieh nicdcrliisst nnd sein Brot
verdienen kann. Studireuden , welehe nicht zur Familie gehoren , wird das Sti-
pcndiiini auf 2 oder 3 Jahre verliclicn mit der Bcdingiing, dass der Genuss auf-
hiirt, sobald sich ein Verwandter darum bewirbt.
Raamgart, I'nlversitits-Stipcodicn. -5
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3 80
Ihtllr.
10 die v. Wolfframsdorffsche Freitisch-Stiftnng; gestiftet vom
Gohcimerath und Hofmarsehall von "VVolfframsdorfF auf Mugelu; gegeuwartig
26 Stipendien von je 150 Mk. . welchc zu »/4 an Theologen, zu '/« an Juristea
evangelischcr Confession, alternirend an eineu Thcologcn, denmiichst an eiuen
Juristcn anf 1 Jahr vcrlichcn werden, die aus den vor dem Jahre 1815 zu dem
Konigreich Sachsen geuorig gewescnen Landestheilcn geburtig sind. Die anf
3 Jahre, vorbelialtlich der Verlangerang auf 1 oder 2 Jahre, erfolgendc Collatur
wild von dem Gcschlechtsaltcsten der von WolffrarnsdorfTschen Familie, desscu
Name im UniversitUts - Secretariat zu erfahren, ausgeiibt. An diesen sind die
Verleihongs-Gcsuehe zu richten. Der crtheilte Collaturschcin ist den Professoren
Wittenberger Stiftung zn lliindeu des Ephorus einznreicben.
11. die Donathsche; gestiftet von Sabine Dorothee verw. Donatb, gob.
Leyser; ein Stipendium von ca. 346 Mark alternireud fur Descondcntcn des Pro-
fessor Dr. Polycarp Leyser mannliclier Linic und fur Nacbkommcn des Professor
Dr. Johann Georg Neumann ohnc Unterschied der Linie, in dercn Ennangelung
fur andere wiirdige Studirende, welche jedoch das Beneficium verlieren, sobaJd
sich cin Naherberechtigtcr durum bewirbt. Die Verleibnng erfolgt auf die Dauer
des Triennium8.
12. die Sigismundschc; ein Stipendium von ca. 355 Mk. fur einen Ver-
wandtcn deR Predigers Daniel Bandeko in Berlin, event, der Stifterin, Hof-
Wehmuttcr Justine Sigismund, geb Dietrich zu Berlin oder Hires Ebenianms
und, wenn auch cin soldier nicht vorhauden, fiir einen Selilesier oder Marker
evangelischcr Confession, vorztiglich fur einen Thcologic Studirenden auf 2 Jahre.
13. die Thieleniannscbe: ein Stipendium von ca. 137 Mk. fiir Studirende,
die aus des Fundators, Pfarrcrs M. Christ. Thielemauu zu Staritz bei Belgern,
Gcschlecht oder in Blutsverwandtschaft von seinen Geschwistern staniraen, der
nachste und ftltcste zuerst. In Ennangelung diescr gclaugen Verwandte aus der
v. Seulcnscheu Familie uud, falls auch snlche nicht vorhanden sind, Kinder
unbemittelter Elteru aus der Stadt Belgern oder der Belgernscheu Nachbarschaft
oder aus dem Meisscner Kreise, welchc, der evangelischcn Lehre zngethan, Thco-
logic studiren, zur Perception. Dem gcistlichen Ministerium der Stadt Belgern
stent das Praseutatiousrecht zu. Die Genussdauer ist, vorbelialtlich der Vcr-
langerung, auf 2 Jahre festgesctzt.
14. die Sue v esc he; gestiftet von Professor Dr. Gottfried Sneve oder
Schwabe; zwei Stipendien von je 150 Mk, fur zwei Juristcn. die entweder der
Familie des Professor Dr. Gottfried Suevc oder Schwabe augehorcu, oder aus der
Stadt Wittenberg oder aus den im Jahre 1715 zu Kursachsen gehnrig gewescueu
Lauden gebllrtig sein mtlsscn.
15. die Levin Ad. von Ma rschallschc; gestiftet von Leviu Adolph
von Marschall, auf Altengottcrn in Thiiriugcu; gegeuwartig 22 Stipendien von je
150 Mark, von denen 11 an Theologen und 11 an Juristcn auf die Dauer you
3 Jahrcn, vorbelialtlich der Verlangerung auf ein weitercs Jahr, vcrlichcn werden.
Es coucurrircn jedoch dabci nur Solchc, welchc aus den zum Konigreich Sachsen
bis zum Jabre 1815 gehorig geweseneu Gebictetheilen gcburtig sind, in der W'eise,
dass Thiiringer und Sohne tier Eiuwohner von Altcngotteni den Vorzug haben.
Der Geschlechtsrtlteste, jct/.t Landrath v. Marschall auf Altengottcrn, ist befugt.
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Wittenberger Stipondicn-Fonds.
387
5 Bewerber zu rccommandireu, welche vorzugsweise zu bcrucksichtigen sind.
Die ctwaigen Praseutationsscheiue sind deii Bewerbnngen beizulegen.
16. die Strausssche; gestiftet von Gottfried Strauss zwei Stipcndien von
jc 46 Hk. auf cin Jahr.
17. diev. Einsiedelsche; gestiftet vou Abraham von Einsiedel, auf Grand-
stein; zwei Stipendien von zusamroen ca. 96 Mk. fiir 2 Studirende cvangelisch-
lntherischer Confession. Die Genussdauer wird jedesmal vom Gescblechtscollator.
jetzt Graf Julius v. Einsiedel auf Grandsteiu bei Frohburg im Kiinigreich Sachsen
bei der Vergebung dcs Beneficiums bestimmt. Der Collaturschein ist den Pro-
fessoreu Wittenberger Stiftung zu Hiinden des Ephorus einzureichen.
18. die Dcutschmannsche; gestiftet von Archidiakonus M. Jereniias
Deutschmann zu Wittenberg ein Stipendium von ca. 64 Mk. fur einen Studircnden
aus des Stifters Verwandtschaft oder einen Burgerssohn aus Jiiterbogk auf
2 Jahre.
10. die Marpergersche; gestiftet von Christiane Marie Vater, gcb.
Marpergcr, des Professor Dr. Vater, nacbgclassenc Wittwe; ein Stipendium von
ca. 169 Mk. flip einen Studirendeu evangelisch-lnthcrischer Confession aus dem
Marpergerschen Geschlecht auf 3 Jahre, in Ermangelung eincs solchen fiir einen
Privatdoecntcu der philosophischen Facultat oder fiir einen unbcmittelten Studirendeu
der Theologie auf 2 Jahre.
20. die Vatersche; gestiftet vou dersclbcu (s. 19); ein Stipendium von
ca. 207 Mk. fur einen Studirendeu der Medicin aus der Familie des Professor
Dr. Abraham Vater, in Emiangelung eincs solchen fur einen andern bedurftigen
mill geschiektcn stnd. mcd. fiir die Dauer des Quadrienniums.
21. die Kornfailsehe: gestiftet von der verwittweten Gratin Johanna
Luise Eleonora von Korntail- Weiufeld, geborene Gratin von Ziuzendorff uud
Potteudorff; ein Stipendium von ca. ICj Mk. fur einen Studireuden der Medicin
auf 3 Jahre.
22. die Job. Ad. von Marschal Ische; gestiftet vou Johann Adolph von
Marschall auf Altengottern, Erbmarsehall in ThUriugen und Filrstlieh Siichsischer
Hofrath zu Weissenfels ; ein Stipendium von jiihrlich ca. 153 Mk. fiir einen Stu-
direuden der Theologie, welcher dasselbe iiber den Aufeutbalt auf der Uuivcrsitiit
hinuus, bis zu 6 Jahrcu, bezicht, aber verbundeu ist, inindesteus 3 Jahre auf der
hiesigen Uuiversitat zu studireu und die Predigerstelle inuerhalb der sachsischen
Lande anzunehmcu, zu welcher ihn der Collator, jetzt Laudrath v. Marschall auf
Altengottern , vocirt. Der Collaturschein ist den Professoren Wittenberger Stiftung
z. H. des Ephorus einzureichen.
23. die Sargerschen; gestiftet von Johann Sargcr; zwei Stipcndien von je
ca. 325 Mk. fiir 2 aus Karnthcn gebiirtige Studirende cvangelisch- lutherischer
Confession, von dencn wenigstens einer der Theologie sich widmet. Die Collator
ubt tier Magistrat in Spital in Oberkilrnthen aus, der Collaturschein ist einzu-
reichen. Die Genussdauer kann das akademische Triennium iiberschreiten. Wenn
aber keine Bewerber aus Karnthcn vorhanden sind, so wird diis BencHcium
Seitens der Professoren Wittenberger Stiftung auf so lange, bis der Magistrat in
Spital scin Collaturrecht ausiibt. im Maximum auf die Dauer der geset/.lichen
25-
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388
Hallo.
Studienzeit an 4 (statt 2) aiulfi-e Studin-ude, darunter miudesteus 2 Theologi-u.
vcrgeben .
24. die Ungarischc; (Cassai- Kubiuy-Teml insehe.) gestiftet vom
II. (Jeorg Michaclis Cassai (der Fonds wurde vergrossert durch die nachhcrigeu
Stiftungen der Frau Juliane Kubiny, pel), Uaczy de Uaramszik und des Dr.
Mathias Temlin); dies Stipendium wird den ans Un«rarn gebiirtigen Studireiiden
je nach der Zahl der Bewerber couferirt. Der Betrag fiir je ien Einzelneu darf
jedoch nicht unter 150 Mk. und nielit Ober 300 Mark bctragen.
25. die Poldtsehc; gestiftet von Mathias Poldt dies jahrlich ca. fisi Mk
betragende Stipendium ist for eineu Studireiiden evangelisch-lutheriseher ( oiifession
a us der Familie des evangel. Prcdigers Andreas Torkos zu Raab in Uncraru ant
3 J all re bestimmt. In Erniangelung eines solehen gelangen andere Unsrarn, vor-
ziiglich Prcdigersohne, und zuletzt Deutsche auf 1 oder 2 .Tahre zur Perception.
Ausgeschlossen bleiben Slowaken, Wenden und Croatrn. Die Ycrleihung wird
voni tieschleehtsaltesten der Torkossehen Familie, jet/t Stanislaus v. Torkos,
Sectionsrath im K. Ungariseheu Ministerium des Innereu zu Pest, ausgeiibt. Der
Collaturschein ist den Professoren Wittenbcrger Stiftung z. H. des Ephorus eiu-
zureichen.
20. das Convictorinm. Dasselbc bestcht gegenwartig aus 13 SUillen
von je 120 Mk. und zwar f> fiir Thcologcn, 3 fiir .luristen. 1 fiir Mediciner,
1 fiir Philosophen und 2 fur Studircnde ohne Bestimmung der Facultat.
C. Sonstlgo Stlpeudien.
a. Stipendien fur Theologeii, deren Vcrlcihung der theologischen
Facultat zustcht.
1 Das Hoffniannsche Stipendium: jahrlich SO Mk., ist bestimmt fur
Wittwen und Waisen Hallcscher Professoren oder Universities- Verwandten oder
Unterbcamtcn und auch fiir anne Studirende.
2 Das Koettgcrsche Stipendium: jahrlich 50 Mk.
3. Das Krttgersehc Stipendium; jahrlich 1JH) Mk., zunachst for Stu-
dirende aus des Stifters Freundschaft, sodann fiir solche. die aus dem Weichbilde
der Stadt Cottbus gebtirtig sind, welche letztere nach der Riickkehr von der Uni-
versitat eine Predict in der Kirche zu Kempteudorf zu halten haben.
4. Das Klemmersche Stipendium: jahrlich 20 Mk
5. Das Dreissigschc Stipendium; jahrlich 30 M
(5. Das II. Menesche Stipendium: drei Stipendien im (icsammthctragL'
von jithrlich 450 Mk., zunachst fiir Bremenser, sodann for Ostfriosisihe und
endlich fOr Harlinger Landeskindcr bestimmt.
7. Das V. Menesche Stipendium: zwei Stipendien im Gesammtbetratrc
von jahrlich 250 Mk.
S. Das Tholucksche Stipendium; dassclbe ist iin .lahre 1*73 aus
Sammlungen bei Gelegenheit der im .lahre 1870 stattgufundencu Feier des
50jahrigcn Jnbilaums des inzwischen verstorbenen ( )berconsistoriaI - Raths Pro-
fessor Dr. Tholuck gegriindot. Die Ertrage desselben solicit bis zum BeUufe
von S40 Mk. jahrlich als Stipendien in beliebigcr Anzahl und llohe von deu
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Stipeudien fur Theologen.
389
dazu bestiramten Collatoren an Stndircndc aller cvangelischcn Confessionen nnd
Denominationcn, ohne Unterschied dor StaatsaiiKehorigkeit und nnr mit Rucksicht <
anf religiose und wissenschaftlichc Wiirdigkeit und erst in zweiter Linie auf
Armnth verliehen werden, und es solicit daboi die Grenzen des Trienniuins nicht
massgebend sein. Es soil das Stipendinm jedoch vorzugsweise znr Forderung
kiinftigcr Docenten der Tlieologie Verwenditng linden it ml deingemiiss bis zur
vollen Hoho des Zins-Ertrages an solche verliclien werden konnen, welche das
akademischc Trienniuin schon absolvirt baben. Niihere Bestimmung-en enthalt
das Statu t. — Iin Nothfallc konnen die Ertri'tge des Stipendiums znr llerstclliing
freier Station fur die Mitglieder des Tholnckschen Convicts verwendet werden.
9. Das Biidekersche Stipend ium; dasselbeist unterm 27. December 1874
von dem Ruchhiindler Biideker zu Essen zum Andenken an scinen verstorbenen
Sohn, den stud, theol. Lndwig Biideker, pegriindct. Es betriigt znr Zeit etwa
12S Mk. jilhrlich und ist filr einen wlirdigen nnd bediirftigen Stndirenden der
evnngelischen Tbeologie aus der Rheinprovinz, vorzugsweise aus der Stadt Essen,
und nur, wenn ein solcher nicht vorliandeii, anch far einen anderwiirts geborcnen
Theolopie Stndirenden bestimint. Dasselbc wird alljiihtlieh vergeben; die Ver-
leiliung kann sicb abcr audi auf ein viertes Studienjahr erstrecken.
10. Das theologische Deca nats- Stipendinm; dasselbc ist unterm
1. April 1879 von der theologischen Facultat gegrdndet und wird jahrlich
zrwei Mai, zn Anfang Januar und Juli, mit je 75 Mk. an Inlander oder an Aus-
lHnder, audi scbon im ersten Semester auf ein oder mebrerc Semester, selbst fflr
das ganze Tricnninm und ebenso fiir eine liber dasselbe hinausgehende Stndienzeit
verliehen, jedoch nnr bchufs Fortsetznng der Studien an biesiger Universittit und
in deren thcologischer Facultat.
11. Die Neuhausschen Stipendien; drei Stipcndien a 180 Mk. auf
je drei Jabre fur in Halle studirende Theologen rcformirter Confession vcrleilit
das Konigliche Consistorium der Provinz Brandenburg in Berlin.
Stiftnngs • Urkunde.
Demnach ich (icrhard Ncuhaus, Kiinigl. Danischer .lustitz-Hath filr niitzlich
und ehristHch erachtet, ein pinm legatum oder stipendinm fiir anne Reform irte
Studiosos Theoiogiac von ineinem zeitlichen Vcrmogen und Nachlass, nach
m«'ineni Tode zu stittten, allerinnsscn ich iiber meinen von (Jott verliehenen zeit-
lichen (i iitcro, nach freyen Willen zn disponircn freye und nnbeschrUucktc Macht
und (iewalt habc:
So habe hiedurch und Krafft dieses, znr Ehren Gottes, dencn Reformirten
Kirchcn zu Nntz und Bestcn, nnd Armen reformirten Studenten zur HUltfc nnd
Beystener zu ihren Studiren Drey Tansend Reichsthaler Capital, nacli mcinem,
in Gottes heiligen liath Schluss und Hiindcn gestellten sceligen Tfintritt nnd Todt,
aus raeiner bereitesten Veiiassenschaft, zu einen bestilndigen und unver&nderlichen
stipeudio, vermachen, stifften, sctzeu und ordnen wolleii, dergestallt und also, dass
ans meinen baarsten oder bereitesten Nachlass ehe und bevor mcine Erben das
geringste sich annmassen konnen Prey Tansend Reichs Thaler sollen genommen,
nnd anf einen t^euissen Komi oder in die Landschaft, auf landiiblichen Zinss,
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390
Halle.
zinssbar ausgcthan nnd belegct, nnd von den Zinscn a 150 Thl. dit'ycn aimcn
reformirten Studiosis Thcologiae jeden 50 Thl. drey Jahr nach einander nuf der
L'niversitat Halle zum subsidio and besscrer FortkunfFt in ihren Stndiren ge-
reichet werden, etc.
Schliesslieh, damit anch diese meine Gottseelige intention nnd fondation nie
verandert, sondern soldier strict nnd genau nachgclebet nnd das Capital nnd
Zinsen, nie ad alios nsns, verwendet werden moge; So will hicdurch Ein Hocli-
Khrwurdigcs Reformirtes Kirchen-Directorium, oder bey etwa inzukiinftiger Ver-
Jindcrnng dessen denen zu der Zeit Vorgesetzten derer reformirten
K ire hen zu Executores nnd Collatores dieses meines stipendii nnd fnndation
ernennet und beslellet haben, mit dienstl. nnd fleissigster Bitte, zn geruhen, dieses
zn Gottcs Ehrcn, nnd denen reformirten Kirchen znm Aufnehmen und Bestcn
gcreichende Werck, geneig zn iibernehraen, dariiber nnverbriichlich zu halten nnd
da wider zn keiner Zeit einigc infraction noch Verandcrung zn gestattcn; Aller
massen dnrch dergleicben contraventiones und Abweichungen von der Fundatorcn
Willen nnd intention, nicht nnr abgeschreckt und zuruckgekaltcn werden, pias
fundationes zu errichten, sondern solches anch ohnc sich der Straffe eines Sacri-
legii Theilhaftig zn machen, nicht geschehen kann noch soil.
Des zu Urknnd habe obstehendes mit eigener Hand, wissentlich unter-
schricben, und mit mein gcwfthnlichen Pcttschaft besiegelt.
So geschehen Berlin den 24. Juny des Eintausend Sieben Hnudert Nenn
nnd Zwantzigsten .Tahrs.
Gerhard Neuhaus
m. ppria.
(L. S.) Ernst Casimir Wenzlo
m. ppria.
nt supra als Zeuge.
b. Stipendien fur Mediciner.
1. Das Krukenbergsche Stipendium; dasselbe ist nntenn 4 Sep-
tember 1857 vou dem verstorbenen Geheimen Medicinalrath Prof. Dr. Krukcnberg
gestiftet, betriigt jithrlich etwa 780 Mk.. kann nnr an Evangclische verlieken
werden und ist vorzngsweise Fur einen eingeborenen preuss. rnterthanen bestinunt.
wcleher bereits l'/i-lahr anf hiesiger University Medicin stndirt hat. Dcrselbe
i$t. gehaltcn, nach erfolgter Vcrleihnng mindestens noch 1 Jahr hiersclbst dies
Studium fortzusetzen ; der dreijahrige Genuss des Stipendiums wird (lurch den
fruheren Ablaut des akademischen Quadrienninms nicht altcrirt. Die Vcrlcihung
erfolgt dnrch die medicinische Facnltiit.
2. Das Kttnneckesche Stipendinm; nnterm 1. .Tanuar 1870 von der
Wittwe Konnecke zu Warnstedt gestiftet, alle 4 .Tahre mit etwa 73 Mk. zaklbar;
das Stipendium ist nnr Inliindern nnd zwar ohnc liiicksicht auf die Confession,
zuirttnglich. Die Verleihung stent znr Zeit dem Geheimen Medicinalrath Professor
Dr. Weber zu Halle zu.
3. Das Job. Friedr. Meckelscbe Stipendinm; dasselbe ist dnrch
Testament der im Jahre 1874 verstorbenen verwittweten Frau Geheimen Medicinal-
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Stipendicn fur Medicinor und Philologcn. 391
rath Friederike Wilhelmine Meckel v. Hemsbach geb. v. Kloist gestiftet, nod be-
triigt jiibrlich etwa 498 Mk., zahlbar ill vicrteljiihrlichen Ratcn; es wird all-
jiibrlich von dem Decan der medicinischen Facultiit verliehen, der nntcr Angabe
der Erfordernissc zu Bcwerbangen anffordert. Mitglicder der v. Meckclschen,
v. Kleistschen nnd v. Tiedemannschen Familie haben den Vor/ng.
4. Das Volkmannschc Stipendinm; dasselbc ist von dein verstorbenen
(iebeimcn Mcdicinalrath Professor Dr. A. W. Volkmann unterm 2(1. Juli 1S7G
gestiftet, betrslgt jahrlich ca. 300 Mk. nnd ist fur einen Medicincr bestimmt,
welcher bereits 1 Jahr in Halle stndirt bat. Die Verleihung erfolgt durch die
medicini8cbc Facultiit auf 1 Jahr, vorbebaltlich der Weiterverleihung wiihrend der
ganzen Dauer der Studienzeit, Das religiose Bckenntniss soil auf die Verleihung
ohne Einfluss sein.
c. Stipendien flip Studirende der philosophischen Facnltiit.
1. Das Wenschschc Stipendium; dasselbe ist nnterm 29. .Tnni 1833
gegriindet, betrilgt jiibrlich ca. 30 Mk., ist fur einen Studirenden der Philologie
bestimmt nnd wird gcgenwiirtig von dem Suconde- Lieutenant Alfred Ludwig Wcnsch
zu Jiiterbogk auf die Studienzeit verlieheu.
2. Das von Beurmannschc Stipendium; dies von dem im Jahre 1870
verstorbenen Curator der Universitat, Oberpriisidenten a. D. Dr. von Beurmann
nnterm 2C. December 1865 gestiftete, jahrlich 300 Mk. betragende Stipendium
wird an einen Studirenden der Naturwissenschaftcn , welcher dem preuss. Unter-
thanen-Verbande angehort und sich zur chr ist lichen Kirche bekennt, auf die
Dauer der gesetzlichen Studienzeit verliehen. Die Verleihung erfolgt durch die
philosophische Facultiit.
3. Das Bernhardy-Stipendi um; dieses unterm 13. Februar 1874 bei
Uelegenheit des 50jahrigen Doctor- Jubilaums des Geheimen Regierungsraths
Professor Dr. Bernhardy gegrundete, jahrlich etwa 150 Mk. betragende, von der
philosophischen Facultiit zu vergebende Stipendium ist fur einen Studirenden der
altclassischen Philologie ohne Hikksicht auf das Glaubensbekenntniss bestimmt,
der sich bereits im fiinfteu Semester betinden muss, das Stipendium aber noch
vier weitere Semester beziehen kann. Die weiteren Erfordcmisse werden bei
Golegcnheit des Ausschreibens des Stipendinms bekannt gemacht.
4. Das Kumniersche Stipendium; dieses unterm 1. December 1881
aus Veranlassung des Jubiliinms des Geheimeu Regierangsrathes Professor Dr.
Knmmer zu Berlin gegrundete, jahrlich 240 Mk. betragende, von der philosophischen
FacultiU. zu vergebende Stipendium ist fiir einen tiichtigen Studirenden der Mathc-
matik, bei dessen Auswahl in erster Linie Flciss und Talent und ein wirklicher
Beruf zum Studium der Mathematik, die Bedurftigkeit aber erst in zweiter Linie
massgebend sein soli , und demselben Studirenden mehrere Jahre hintereinandcr
verliehen werden kann, bestinimt, und wird zunilchst auf 1 Jahr vergeben. Die
weiteren Bedingungen werden bei der Ausschreibung des Stipendinms bekannt
gemacht.
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392 Halle.
d. Stipendicn fur Studirende versehiedeniT Facilitates.
1. Die Krugsche Stiftnng: diesclbc ist unterm 14. Novbr. 1828 vnm
Professor Dr. Krug zu Leipzig gegrtlndet und entlnilt:
ein Stipendium you jahrlich 150 Mk. fUr eiuen Studirenden, ohnc Ruck-
sicht nuf Abstammung, Studium oder anderc Unterschiede, welches vom
akademischcn Senat auf 3 Jahre vcrlichen wird; sowie
cin zweites von gleicher Ilohe for Studirende, welche voin Chnrfurstl.
Sachs. Amtsverwaltcr und Uentbeamten in Grafenhainchen, Johann Christian
Krug oder von dem Kftnigl. Preuss. Generalmajor und Gonverneur zu Frank-
furt a/0., August Wilhelm Hartmann von Zengc in gcradcr Linie abstanimen:
die Gennssdauer ist 3 Jahre; die Verleihung erfolgt dnrch den akademischen
Senat; cndlich
cine Priimie von gleicher Ilohe fur diejenigen Studirenden , welche cine
in das Fach der Philosophic oder dereu Gesehichte und Literatnr einsehlagende
Prcisfragc in eincr lateinischen Abhandlung am hesten beantwoiten. Das
Niihere wird Seitens der philosophischcn Facultiit jiihrlich am 14. November
am schwarzen lirett bekannt gemacht.
2. Das Wuchcrersche Stipendium; dasselhc bcruht auf einem Ver-
machtniss des hicrselbst im Jalire 1801 verstorbenen Geh. Commercienraths und
Stadtiiltesten M. L. Wucherer vom 26. October 1801 und ist fur die clieliebe
Nacbkommenschaft des Pfarrers Fr. Frobiis zu Giesmannsdorf bci Bunzlau, sowie
der Fran Pfarrer Ileymann geh. Frobiis zu Sagan (moglichst abwcchselnd unter
den Angehorigen der genannten Familicn) bestimmt. Es betriigt jahrlich etwa
1">0 Mk. und wird von der hiesigen Universitiits-BeneHcien-Commission in unge-
theilter Summc anf die Dauer der ganzen Studienzeit, im Maximum auf 4 Jahre,
vcrliehcn.
3. Das Knoblauchsche Stipcndium. Die von dem Geheimen lie-
gierungsrath Professor Dr. Knoblauch im Mar/ I860 gestifteten sechs je I.'iO Mk.
jahrlich betragenden Stipendicn werden auf die geset/.liche resp. iibliche Studien-
zeit verliehen, ki'uinen aber noeb auf 1 oder 2 Semester liber dieselbe hinaus
gewahrt werden. Die Verleihung erfolgt. an einen Theologen. eincn Jnristen
einen Mediciner, einen Philologen, einen Studirenden der Mathematik und Natnr-
wissenschaften und einen Studirenden der Pharmncic oder Landwirthschafr, tAtw
UQcksicht auf eine bestimmte Landesangehorigkeit oder Confession Seitens der
bctreffenden Facultiitcn.
4. Das Melanchthon-Stipendinm; die unterm 16. Fcbruar 1869 aas
den Ueberschusscn einer Sammlung fur ein Standbild Mclanchthons in Wittenbcn:
gestifteten, vom Magistrat dasclbst verwalteten, je 225 Mk. jahrlich betragenden
2 Stipcndien sind fllr einen Studirenden der Theologie und fiir einen solchen der
Philologic bestimmt; die Verleihung erfolgt auf 5 Semester und mnss der Sti-
pendiat mindestens schon 1 Semester in Halle dem bctreffenden Studium obgelegen
haben. Die Collatur iibt der Rector in Gemeinschaft mit dem Decan der theo-
logischen resp. der philosophischcn Facultiit aus.
5. Das Jubilaums-Stipendium; dasselbe ist unterm 3. August 1H70
aus Sammlungen bci Gelcgenhcit der akademischen Jubelfeier der oOjahritren Ver
!
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VcrscliicdoDC Stipondieu. Krankenfonds.
393
einigung der Universitiiten llallc nnd Wittenberg im .lahrc 1807 gegrundct, be-
trflgt jetzt jahrlich 90 Mk. und wird vom jedesmaligen Rector, der knrz nach dem
12. Juli mittelst Anschlages am schwaiv.en Brette zu Bewerbungen unter Angabe
der Erfordernis8c anffordcrt, vergcben.
0. Das Dflminler- Webersche Stipendium: dasselbe ist durcli die
Professoren Dr. Dilmmler nnd Geb. Mcdicinalrnth Dr. Weber unterm 29. De-
cember 18G6 gestiftet. bctrilgt jahrlich 75 Mk. und ist ausscbliesslicli flir eiuen
Studirendcn romisch- katholischcr Confession obnc Riicksicht auf Ileimatb und
Facultatsstndium bestimmt. Die Verlcihung crfolgt dnrch den Rector auf ein
.Tabr, kann jedocb bis auf die Daner von vier .lahrcn verlangert werden.
7. Das Biisselscbe Stipendium; dasselbe ist durcb den Stadtverordncteu
nnd Hospital- Vorsteher Tobiiis Biisscl zu Berlin durcb Testament vom 14. Aug. 1725
gestiftet, betiagt jahrlich 378 Mk. und ist fur eincn Studirendcn ans der Familie
des Stifters, demnachst filr solchc ans der Stadt Ackcn im Magdebnrgischcn, und
wenn anch solchc nicht vorhanden sind, filr arme .Studirendc ans Berlin bestimmt.
Die Stipendiaten sollcn in Ilalle studiren und das Stipendium ein Jahr geniessen.
Die \erleihung erfolgt durch das Curatorium der Hospitaler zum Heiligen Geist
und St. Georgen in Berlin. Verwaltung bei der Heiligen Geist- und Gcorgen-
Hospitalcasse cbcndaselbst
Dicsen Beneficien schliessen sich noch an:
I. Der akademische Krankenfonds.
1. Auf der hicsigen Universitiit besteht ein Fonds, welcher zur Unter-
stiitzung erkranktcr uubeinittt:lter Studirender behnfs Herbeifuhrung ihrer Gene-
sung bestimmt ist. (Reglemcnt vom 18. MJirz 18G1.)
2. Die aus diesem Fonds zu gewiihrenden UnterstUtzungen bctreffen:
a. die Versorgung der Kranken mit iirztlicher und wundarztlicher llulfe nnd
den dazu erforderlichcn Heilmitteln;
b. die Versorgung der Kranken mit den geeigneten Nahningsmitteln, Klei-
dungsstiicken , der etwa nothwendigen Aufwartung und Heiznng. wobei
das Unterbringen derselben in die Universitnte-Klinik nicht ausge-
schlossen ist ;
v.. die Uebemalime der Beerdigungskosten odcr einea Theiles derselben, je
nachdem die Angehiirigen solchc gar nicht oiler nur theilweise zn be-
schaffen im Stande sind, jedoch darf der Betrag die Summe von 30 Mk.
nicht Ubersteigen.
3. Die Verwaltung des Krankenfonds gcht von dem Rector aus. Alio Ge-
snclie wcgon Bcwilligung aus dem Krankenfonds sind daher nnmittclbar an ihn
und zwar schriftlich unter Beibringung sowohl eines testimonii panpertatis als
anch eines arztlichen Zeugnisscs zu richten.
Baarc Geldnnterstiitznngcn, welche ebenfalls den Betrag von 30 Mk. nicht
ubersteigen durfen, werden nur gegen ein den Zwcck der Snbveution genan mo-
tivirendes arztlichcs Zeugniss und behnfs Beschalfnng bessercr Kost in der Regel
nicht an die Stndircnden selbst gegeben, vielmchr wird die Vcrmittlnng soldier
Bedurfnisse (vcrgl. 2b) nach Bcfinden des Rectors in uatura eintreten.
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394
llallc
4. Kein Recept wird anerkannt, welches nicht von einem approbirtcn Arzt
ausgefertigt oder von einem der Directoren der Klinik durch dessen MitQnterschrift
gcnehmigt worden. Unbedingte Anweisungen auf frcie Arznei werden nicht er-
theilt, wennglcich das erstc vom Rector visirte Kecept im Lanfe dei*selben Krank-
heit Giiltigkeit hat Bei Bewilligung einer Brunnenkur ist die Zahl der Flaschen
im Hrztlichen Attest stets genau festzustellen.
5. Siimmtliche Recepte sind zur Aufrechtcrhaltung volhtandiger Controlle
an eine nod dieselbe Apothekc behufs Anfertigung der Arznei zu iiberweisen. Die
Bestimnmng der Apothcke geht von dem jcdesmaligcn Rector bei dem Antritt
seines Amtes aus.
G. Die Wahl des Arztes bleibt zwar dem Eraicssen jedes Kranken liber -
lassen, indessen kann ein Beitrag znm Honorar far denselben bei der Miiglichkeit
unentgeltlicher Hulfc dnrch die hiesigcn klinischen Anstalten uiemals in Ansprnch
genommen werden.
II. Die beidcn hier bcstchendcn Convicte fur Studirende der
Theologie,
welche jedoch nicht uninittclbar der ITnivcrsitat gehiiren, sondern bcsonderen Cu-
ratorien unterstellt sind.
A. Das Schlesische Convict.
Der Graf Karl Philipp von Harrach hat unterm 1. Marz 1869 hiersclbst
ein Convict fur Studirende der evangelischen Theologie, welche auf hiesiger Uni-
verait&t dem 8tndium obliegen, gcgriindet und mit eigenen Mitteln ausgestattet.
Der Zweck ist, der evangelischen Kirche der Provinz Schlesien tttchtige Geistliche
vorzubilden, soweit dies innerhalb des akademischen Bildungskreises moglich ist.
Wtlhlbar sind Studirende, welche aus der Provinz Schlesien stammen oder in der-
sclben zur Zeit ihre Heimath haben, jedenfalls sich aber fur den Dienst der dor-
tigen Kirche bestimmen. Zur Zeit bestehen 12 Stellen, von dcnen 0 an Schlcsier
verliehen werdeu mttssen, 3 aber audi an ausgezeichnete 8tudirende anderer Her-
kunft gegeben werden kbnnen.
Al8 innerc Erfordernisse gelten: ausreichendc Begabnng zu theologischer
Arbeit, sittliche Erprobtheit und frommc Gesinnung. soweit solche ohne Metho-
dismus erforscht werden kann.
Die Anstalt bietet:
1. Station oder Wohnung (und zwar einem Jcdcn ein eesondertes Arbeits-
zimmcr), Heizung, Beleuchtung und gcmeinsamc Mahlzeifen.
2. Benutzung der vorhandenen Bildungsmittel. .leder Convictuale ist ver-
pflichtet, sich unbedingt der llansordnung zu unterwerfen und die ihm zngewie-
Benen Arbeiten zu lcisten.
Die uninittelbare Leitung der Anstalt ist einem Verwaltungsrathe iiber-
tragen, welcher aus Ephorus, Inspector und Itendanten besteht.
Dem Ephorus — zur Zeit dem ordcntl. Professor der Theologie Dr. Riohin
— in Gemeiuschait mit dem Inspector — znr Zeit dem ausserordentlichen Pro-
fessor Theologie Dr. Tschackert — steht die Answahl der Convictnalen zu.
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Von der Stundung und dem Erlasse des llonorars.
305
B. Das Tholncksche Convict.
Das von dem jetzt vcrstorbenen Ober-Consistorialrath Professor Dr. Tho-
lnck und dessen Ctattin, Mathilde geb. Freiin von Gemmingcn-Steinegg in An-
schluss an das Schlesische gegrtindete Convict verfolgt im Allgcmeinen dieselben
Zwecke, ist abcr fur Studirende der evangelischen Tlieologie unter Befreiung von
jeder nationalcn und jeder anderen confessionellen Beschriinkung, als der der Zn-
gehorigkeit zu einer der evangelischen Dcnominationen bestimmt.
Znr Zeit konnen darin 8 Convictnalen aufgenommen werden, wclchen unter
Anleitung und Beaufsichtigung eines Inspectors oder Repetenten Wohnung ncbst
Bett incl. BettwiLsche, Heizung, Bclcuchtnng, Bediennng und Bckostigting d. i.
erstes und zweites FriihstUck und Abendbrod gegen eine vorlfhifig pro Semester
anf 50—60 Mk. zu bemessende Entschadigung gewRhrt wird.
Der Verwaltungsrath besteht ans einem Ephorus — znr Zeit dem ordent-
lichen Professor der Theologie Dr. K&hler — und einem Inspector und Ren-
danten — zur Zeit dem Lie. August Hermann Franckc. Anfnahmegesnche Rind
an diese zu riclitcn.
Von der Stundung und dem Erlasse des Honorary.*)
§9.
Znm unentgeltliclien Besuch der Privatvorlesungen aller akademischen
Lehrer sind, obne darum nachsuchen zu mussen, bcrecbtigt: die Sohne der aka-
demischen Lehrer im Sinne des § 101 der Universitfits-Statnten, sowie des Uni-
versitatsrichters, Secretars und QnUstors der Univcrsitllt Halle, sofern diese Lehrer
nnd Beamten daselbst fungirend oder emeritirt noch am Leben sind oder znr
Zeit ihrcs Ablebens daselbst fungirten oder emeritirt waren.
§ 10.
Wenn ein Studircuder diesclbe Privatvorlesung bei demselben Lehrer znm
zweiten Male hurt, so kann Letzterer auf besonderes Ansuchen Erlass des ganzen
oder halben Honorars verfugen.
§ 11
Abgesehen von diesen Filllcn kann Stnndnng oder Erlaas des ganzen oder
halben Honorars nnr von der hetreffenden Facnltilt nach Massgabe der Be-
stimmnngen §§ 12 IK bewilligt werden. Anweisnngen eines Doccnten, bestimmten
Studirendcn Erlass oder Stnndnng zn gewiihrcn, darf die Qnastur nicht beriick-
sichtigen.
§12-
Jeder liehrcr ist bcrechtigt, fur alle oder einzclne Voilesnngcn entweder
jede Stundung nnd jeden Erhiss, oder gewisse Arten von Stnndnng nnd Erlass
dnreh eine nnsdriicklichc Erklrtrnng an die Quastur ansznsehliessen ; diese Kr-
kiamng muss jedoch abgegeben werden, bevor die halbjiihrliche Ankiindigung der
Vorlesungen am schwarzen Brett erfolgt.
') Auszug aus den Vorsehriftcn fur die Studirenden der Koniglichen vereinijtrten
Friedricbs-Universitat Hall.- Wittenberg.
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3%
Hallo.
§ 13.
Wer Stundung oder Erlass erlangen will, hat bei der Facultilt, welcher er
angehort, ein schriftliches Gesuch einzureichen, uitd zwar sp&tcstcns drei Wocheii
nach dem gcsetzlichen Anfange des Semesters. Spaterc Gesuchc werden fur das
lanfende Semester nicht berucksichtigt.
(Anm.: Dem tiesuche beizufugcnde Anlialte-Formulare werden von d«r Uui-
versitats-Quastur verabrcicht.)
§14.
Dem Gesnche siud beizufuijen:
1. von Inlandern ein Zengniss der Reife fur die UniversiUU, von Aus-
Hindem ein giinstigcs Schnlzcugniss. von beidcn das Anmeldebuch mit
der Bescheinigting etwa sclion in Halle pelnirtcr Vorlesungen.
Bei solchen In- und Auslandcrn, die bcreits anf anderen Universitiiten
gewesen sind, wird ausserdem ein giinstigeR Abgangszengniss erfordert
Der Mangel dieser Zengnisse schliesst unbedingt die Bewilligunir des
Gesnches ans.
2. ein Zeugniss der BedUrftigkeit und Anpabc der Unterstiitzung . welohe
ilnn, abgesehen von der § l.r> littr. e erwilhnten, etwa an Stipendien.
Frcitischen nnd derglcichen an! der Universitiit Halle zn Thcil ge-
worden ist
§ 15.
Die Bcdurftigkeits-Zengnisse kiinnen, wenn der Vater des Studirenden uoch
am Lebcn, sowie wenn Lctztcrcr vaterlos, aber grossjiiurig ist, von dem Magistrat
des Wohnorts, resp. von dem betreffenden Landrath, oder von dem Amtsvor-
gesctztcn des Vaters ansgestellt sein.
Bei Waiscn gilt nur das Zcugniss der lietreffenden Vormundschaftsbehorde
In dem Zeugnisse miissen foluende Punkte enthalten sein:
a) Angabe der Vor- und Zunamen der Studirenden;
b) Amt, Stand und Wohnort der Eltern und bei Waisen der Vormiindei:
c) Zabl der ctwaigen iibrigen versorgten und nnversorgten Kinder oder
Bemerknng, dass keine vorhanden sind:
d) Angabe der Leliranstalt. anf wclcher der Bittsteller seine Vorbildnnsr
erbalten hat;
e) die von den Eltern odor Vnrmundcrn zu maehende bestimmte AncaW
der Unterstiitzune\ von welcher Quelle sie anch kommen, nnd von
welchcr Art sie anch sein miigc, welche dem Stndirenden jabrlich zn?e-
siehert worden;
f) die bestimmte Versichernng. dass die Eltern nach ihren, der attest iren-
den Behorde genan bekannten und in dem Bednrftigkeits-Zengniss nSher
anzugebenden Einkommens- und Vermiigens-Verh.lltnissen dem stndiren-
den Sohne nicht mehr als die unter e angegebene Unterstutzung ge-
wahren kiinnen, resp. dass das unter vormundschaftlicher Verwaltun?
betindliehe, cbenfalls miner anzugebende Vermogen die Darrchhun?
einer grosseren Unterstiitznng nicht gestattet.
(Anm.: Formularo zu BoduYftigkeits-Zoiignisson sind im Universitiite-S^erotnriaf
unontstdtlicli zu haben.)
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Von der Stuuduug und dem Erlasse des Honorars.
397
§ 10.
Solltc Verdacht entstehen, dass cm Bedttrftigkeits-Zeugniss wahrheitswidrigc
Angaben enthaltc, so wird die Facultat hiervon dem Uuiversitiitsrichter zur
weitereu Vcranlassuug Mittheilung macheu.
§17.
Bis zur Entscheidung iiber das Gesuch darf der Studirende die betrcftendcu
Vorlesiingen nach vorgilngiger Erlaubniss des Doecnten als llospitant besuchen.
§ ia.
Wird von der Faeultttt oder eiucr von derselbeu bcstellteu Stundungs-
Commission Stundung oder Erlass bewilligt, so ist dies von dem Decan auf dem
Anmeldebuch zu vermcrken.
§ 19-
Die Facultat bezuglich Stundnngs- Commission ist befugt, die Stundung
oder den Erlass oinstweilen nur tur die Vorlesiingen eines Semesters oder
mebrerer bestimmter Semester zu bewilligen und sich wegen der spilteren Se-
mester ncuc Verfngung vorzubehalten.
§20.
Die bereits gewahrte BcgUnstignng der Stundung oder des Erlasses kann
solehen Studircnden , welche sicb den Tadel des Lehrers oder der akademiseheu
Behorde zuzielien, sowohl auf Gruud des Ergebnisscs einer Disciplinar-Unter-
sucbung durcb Senatsbeschluss als aucb (lurch Facultiitsbeschluss wicder ent-
zogen werden. Die Facultat kann sie audi denjenigen wiedcr entziehen, welcbe
durcb ihre Lcbensweise an den Tag legen, dass sie zu nicbt notbwendigeu Aus-
gaben die Mittel berbeizuschaflfen vermOgen.
•
§21.
Die Stundung des Honorars geschieht bis naeb erfolgter Anstellung oder
liinreiebeuder Verbesserung der Vermogensumstande des Schuld lid's, Ittiigstetis
aber bis /aim Ablaut' des sechsten .Jabres nach Vollendung seiner vorechrifts-
ruassigeu akademiscben Studienzeit.
§22.
Wegen rechtzcitiger Zablung der gestundcten Ilonoiare hat der Schuldner
einen in folgeuder Form gefassten Schuldschciu auszustellcu:
,W.1hrcnd mciner Studienzeit auf der UniversiUU Halle sind mir
fur naehbenaimte Vorlesungen die beigesetzleu Ilonoiare gestundet
worden. Icb vcrpfliehte mich, dieso Beitnige alsbald nach meiner An-
stellung oder Verbesserung meiner Vermogensumstande, und zwar in dem
zuerst eintrcteiideii der bcuannten Falle, spatestons aber beim Ablauf
des sechsten Jabres nach Ausstellung dieses Scheincs, sofort und kosten-
frei an die QuiUtur zu zahlen.
Halle, am N. N. Studiosus
aus ..."
Auf die Ausstellung dieses reglementsiiiassigen Reverses, dessen Auer-
keimniig und eigeiiliiindige Unterschrift der I'niveisiUttsrichter bescheinigt, hat
die Quastur strong zu achten.
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3«J8
Heidelberg.
§23.
Bcini Abgang vou tier Univcrsitilt wcrtleu die gestundetcu Houorarc iu
dem Abgangs-Zeugniss vernierkt. Die Staatsbehordcn sind angewicsen, in Folgc
dieses Vermerks vou der geschehenen Anstcllnng eines Candidates wclehcr nock
das llonorar schuldig, dcr Universitat Mitthcilung zu niachcu.
§24.
Zur Einziehung und Einklaguug der gestundcten lluuorure ist nur der
(piaster befugt.
Hat ein Schuldncr das gestuudetc llonorar an den Lcbrer selbst einge-
sandt, so ist dioser verpflichtet, den Qniistor hiervon zu benacbrichtigen und
demselben gcgen UUckgabc des von dem Scbuldner ausgestclltcn Schuldscheins
die feBtgesetztc Oebttkr von dem cingesaudten Honorar zu eutrichteu.
Heidelberg
Die au hicsige Studircnde zu verleibeaden Stipcndicu sind iolgende:
1. Das Obermayersche Stipendium, um welches ausscbii (^sslicb nur Stu-
dircnde dcr KechtswisscuBchaft ohne Unterschied der Confession sich bewerbeu
konncn (Hetrag 650 Mk. jahrlich, welche ungetheilt vcrlicbcn wcrden).
2. Das Kuhnsche Stipendium, welches nur an solchc hieflige Studirende
vcrliehen wcrden kann, welche der katholischeu Confession angehoren (Hetrag
l'.)50 Mk. jahrlich, welche in 5 Ratcn zu 254 Mk. und in 4 Rateu zu 170 Mk.
vcrliehen wcrden).
3. Das Friedrich-Lui8en-Stipendium. Ans der Friedrich-Luiscn-Stipen-
dien-Stiftung konncn vicr Stipcndien und zwar je eines fur hiesigc Studircnde
duer jeden dcr vicr FaculUUcn. ohne alien Untcrschicd des Vatcrlaudes mid des
rcligioseu Dekcnutnisses alljahrlieh veiiichcn werden (Betrag 240 Mk. jahrlich, in
4 Ratcn a 00 Mk. vcrliehen).
4. Das SucCOWtche Stipendium, bestehcud in ciiK-ni nut/lichen Buehe fur
ciiH-ii Studirendeu dcr Theologic und ciucu Studirendeu dcr Medicin (Betrag
GO Mk. jsihrlich).
5. Das Erastscbs Stipendium, welches j.ihrlich an zwei Studircnde evan-
gelischer Confession an hicsiger Universitat vcrabreieht wcrden kann (Betrag
70 Mk. jahrlich).
Convietc, Freitisehc giebt cs an hicsiger Universitat nicht
Verordnung,
die BelVeiung vou Zuhlung der Collegiengelder auf den bciden Laode$-
Universitaten Heidelberg and Freiburg betreffend.
In (ieiuassheit hoehster Staatsininisterial-Eiitsehliessung vom 20. ,Iuli 1. J.
No. 130'J wird zur glcichtormigcu Behandlung dcr Gcsuche mittelloser Studiren-
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Uonorarienvcrordnung.
391)
den uni Befreiung von Bczahlung der Collegiengeldcr auf den beiden Landes-
Universitateu andurch, iiach Ansicht des § 41 dcs 13. Organisationscdicts, ver-
ordnet wie folgt:
§ I-
Arme Inlander, welche eine dcr beiden Landcs-Universitaten besuchen,
nnd sieh durch besondere Filhigkeitcn , Fleiss nnd ein sittliehes Betragen aus-
zeichneu, kftnnen von der Bezahlung der Oollcgicngclder befrcit werden.
Solchen Inlandern, welche zwar niclit ganzlich arm sind, dcren Mittel aber
so beschriinkt sind, dass sie die Collegiengelder niclit gauz anfbringen kiinnen,
kann, wenn sie die ubrigen im vorliergehenden Absatz bczeichneten Eigcnschaften
besitzen, das Collegiengcld zur Ilalfte crlassen werden.
§ 2.
In Ansehung der Nachweisung ausgezeichneter Filhigkeitcn kann nur bei
solchen Studireuden oblige Nachsieht getragen werden, die sieh eiucm Bernfe wid-
nien, zn welclum es an einer zureichenden Anzald von Candidaten fehlt, also
dernialcu namcntlieh in Bezng auf die Pfarr-Candidaten beider christlichen Con-
fessioneu.
§ 3.
Das tiesuch tun Befreiung von Rezahlunjr der Collegiengelder ist bei dem
Bozirksamt des Heiinathsorts des Studirenden einznreichen.
§ *•
Es ist deinselben beizulegen:
1) Kh\ Zcuguiss Qbcr Fahigkeiten , Kenntnisse, Sittlichkeit und Fleiss des
Bittstellers, ansgestellt von sammtlicheii ordentlichcn Lchrcrn der obersteu
Klas.se nnd dem Director des Lyceums, welches der Bittstcller vor seincm
Cebergang auf die Univcrsitat besuchtc. Soil dieses Zeugniss zur Ue-
wiihrung der Bitte urn Befreiung von Bezahlung der Collegiengelder hin-
reichen, so muss es dcr ^besonderu*' und „ansgezeichneteu" Fiihigkeiten
des Petenten ausdriicklich Erwiihnung thun.
Ein gewohnliches Maturitatszeugniss ist also nicht hinreichend.
2) Ein Zeugniss des Gemeinderaths uud Pfarranits des Heimathsoi ts des
Bittstellers, welches cnthiUt:
a) Angabe des Vor- und Zunamcns uud des Alters des Studirenden;
b) Stand oder Gcwerbe und Wohnort dcr Eltcrn oder der VormUuder;
c) Zahl und Alter der vcrsorgtcn und unversorgtcn etwaigen ubrigen
Kinder, oder Bemerkung, dass keine vorhanden seicn;
d) die von den Eltern oder den Vormundcrn zn machende bestimmte
Angabe des Betrags an Geld oder Beihulfe irgcud einer Art, welche
dem Studireuden von Eltern oder deu Vormtiuderu jahrlich zugesichert
werden ;
e) Angabe dcrGriinde, warum ein Mehreres nicht gcleistet werden kann ;
0 Angabe der offeutlichen und Privatunterstutzungen oder Beihulfe irgend
einer Art, welche dem Studirenden bereits zugesichert worden, oder
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400
Heidelberg.
fUr ihn bestimmt zu crwartcu sind, oder Bcmerkuug, doss sich der
Studirende eiuer solcken Beihulfe nicht zu erfreuen babe;
g) Angabe des liegenschaftlichcn Vennogens nach gerichtlicher Schatzung
und uach dem Betrage, womit es in deiu Grund-, Hftuser- and Ge-
fiillsteuer- Kataster eingetragen ist, sodann der etwaigeu Activ-Capi-
talien, des Gewerbsteuer-Capitals, etwaiger Jahresgchaltc u. s. w. der
Eltern, so wie des etwaigeu eigenen VermOgeus der Studirenden.
Iu diesem Zetiguiss ist auch anzogeben der geringere oder grossere
Umfang, iu welchem die Eltern das Gewerb betreiben.
§ 5.
Das Bezirksamt legt, nachdem es in don gecignctcn Fallen von dem Atnts-
rcvisorate die etwa erforderlichen Nacbrichtcu eingezogeu hat, der ihm vorge-
setztcu Xreisrcgieruug dieses Gesuch vor und bestatigt oder beriehtigt, sowcit es
Kcuntniss davon hat, die darin enthalteneu Angaben, und stellt eincn bestimmten
Autrag auf giinzliche oder thcilweise Befreiuug oder auf Zuriickwcisuug.
I*
Die Kreisrcgierung tbeilt die \ctcn dem engercn Senate der betreffenden
Landes-Univcrsitat niit, und spricht dabei ihre Ansicht iiber giinzliche oder theil-
weise Befreiuug oder Zuri'tekweisuiig des Gesnchs mit Bestimmtheit aus.
§ 7.
Der engere Senat entscheidct ttber das Gesuch, vorbehaltlich des Recurses
an das diesseitige Miuisterium.
§ 8.
Bci ihrcn Antrftgen und beziehuugsweisc Entseheidungeu haben die Behor-
den davon auszugchen, dass die Wohlthat der giinzlichen Befreiuug v.m den
Collegiengeldern nur den wirklich Armen, und die theilweisc Befreiuug uur jenen,
welche selbst bei miiglichstar Einschiiinkung die Mittel zur Bezahlung des volleu
Betrags aus ihrcm Einkommen oder aus ihrem Vcrmbgen nicht aufbringeu
konnen, nicht aber jenen zu Theil werden soli, welchcu die Bestreitung der Stu-
dienkosten mittelst Einschrankung und inittelst Aufopferung ihres Capitalvermogens
moglick fallt, da den Familienvatern durch freigebige Befreiungeu auf Unkosteu
der akademischen Lelirer keine Veranlassuug gegebeu werden soil, ihre Sonne
nur deshalb studiren zu Iassen, urn die Kosten zu ersparen, die mit der Befahi-
gung zu einem anderu ihren Verhilltnissen angemcsseueu Berufc verbuuden sind.
§ 0.
Bci solchen Studirenden, die sich einem Berufe widmen, zu welchem es an
eiuer zureichenden Anzahl von Camlidaten fehlt, also dennalen namentlich iu Be-
zug auf die Pfarrcandidaten beider christlichen Confessiunen, kann hiushhtlich der
Nachweisung durftigcr Vcrniogensverhiiltnisse einigc Nachsicht eiutreten.
§ 10.
Die Fortdauer der crkaunten Befreiuug ist durch zwei am Schlusse oiues
jeden Semesters bcizubringonde Wurdigkeitszeugnisse bedingt, das einc hat die
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Bonoraricnverordnung.
401
bctreftende Facultat lucksicbtlicb des Fleisscs, das andere das UnivtiSitatsamt in
liinsiebt auf das Betrageu des Studirenden auszustellen.
Dcr Widcrruf wird von dcm cngeru akademiscben Senat, vorbebaltlicb des
Kecurses, bcschlossen :
a) Wcnn dem Studirondcn das Zeugniss des Fleisses und eiues gcsitteten
Lebenswandcls versagt worden ist;
b) wenn dcrselbe durcb seineu Anfwand zu crkcnncn giebt, dass es ilmi an
den Mittelu zur Bezablung der Honorare bei eingescbranktcrem Lebcns-
wandcl nicht feblt;
c) wenn er leichtsinniger Weise Sebuldcn contrahirt;
d) wenn sich wabrcnd seiner Stndieuzeit seine Vermogcnsvcrbaltnbse so
weit gcbesscrt baben, dass er im Stande ist, die Collegiengelder zu be-
zablen.
§ 11
Diejenigcn Stndircnden, welchc anf der eincn Landes-UnivcrsiULt von Zab-
lnng der Collegiengelder befreit wnrdcn, kftnoen dicsc Befreinng, wenn sic auf
die andere Landes-Universitat ubergcben, aucli dort geltend maeben, vorausgesetzt,
dass sie das im vorbergebenden § vorgescbriebcne Wiirdigkcitszcugniss bcibringen,
und die Befreinng nicbt widerrofcn wird\
§ 12.
Die ganzc oder theilweise Befreinng dcr An slander von Zabluug der
Collegiengelder hftngt lediglieb von dem Willen dcr Lchrer ab, deren Vorlesungen
sie besucben.
§ 13.
Die ausgesprocbene Befreiung von Zablnng der Collegiengelder bimlet aucb
tlie nicbt besoldeten Professoren nnd Privatdoccnten. Fur die Leetoren nnd Exer-
citienmeistcr abcr ist sie nicbt vcrpflicbtend.
Ka rls rube, den 10. August 1840.
Minisleriom des Innern.
In Abwesenbeit des PrSsidcntcn dor vorsitzende Katli:
Eiebrodt.
Bantngart, Univcnitits SCipeudien.
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402
Jena.
Jena.
Verordnungen das Stipendienwesen betreffend
§1.
Die Verleihung eines Beueticinms setzt voraus, da*s der, deni dasselbe jre -
wiihrt werden soil, sich in der That anf dor Universitiit als acta studens bctinde
§2.
Die Pharmaeie, Ohirnrgie, Thierar/neikunde, Bcrgwerkskunde, Mathematik.
Oekonomie etc. auf Universitaten Stiidirenden sind, was die Privatstipendien he-
trifft, als znin Genusse von Unterstiitzunffen bercchtigt anzusehcn, nnter der
Voraussetzung", dass sie durch hestandenes Schnlexamen und son?t nachweisen. es
seien bei ihncn die Vorbcriingnngen fur den Eintritt in den offentlichcn Dienst
vorlianden, dem sie sich widmen wollen.
Landeshcrrlichc rntcrstutznngcn sollen solchen Studirenden jedocb nur aus-
nahmswcise bei ganz be sunders gnter Qualification verliehen werden.
§3.
Eine Vorbedingnng der Verleihnng ist der dnrch Zeugnisse der zustiludigen
Hezirks - Direct ion zu crbringende Nachweis, dass weder die Eltern des Xach-
.snchendcn fnglich im Standc sind, die fiir die Stndicn des letztern crforderlicben
Gcldmittel zn gewnhren, noch diescr selbst ein zn dieseni Zwecke ausreiehendes
Vcrmogen besitzt, uud sind in den Zeugiiissuti dicjenigen Verhaltnisse und TJm-
stande (namcntlich ancb durch Eiustellnng der versteuerten Einkommenbetriig-e,
der Werthschatzungen von Grandvenmigen, der llypotlieken und anderen be-
kannten Schulden, der Anzabl der Familienglieder, deren Alter und Versorgun:*
durch Erwahnung andauernden Ung-luckes etc.) moglichst genan zn benrknnden,
auf welcbc sieh das Urtheil der Tichorde griiudet.
§ ».
Neben deni unbedingt uiithigen Ausweis fiber das Vermogcn ist im All-
genieincn, bcsonders aber in den Fallen, in welehen unter melrrereu sieh An-
meldenden eine Auswahl zu trcrten ist. auf den Inbalt der Zcugnisse fiber den
wisscnschaftlichen Fnrtsehritt und fiber das sit t lithe Verhalten der Angeineldeteu
bcsondcre Kitcksicht zu nehmen.
§5
Auwartschaft auf den Genuss eities noch nicht vacantcn Itetictidums katui
nicht ertheilt werden.
1 6.
I)er(ienuss der akadeiniseheii Ucnelicien wild rcg» lnuissig auf nicht 1'anger
als drei .Tahre verlieheu.
Den Thcologie Studirenden wird Verliingcrung d»js (lennsses der Speise-
stellen inn ein weiteres halbes Jabr fiir den Fall in Aussieht gestellt, wenn si<>
nacli Abbiuf des Trienniunis das padagogisclie Seminar in Jena besuchen.
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Verordnungen das Stipcndicnwesen betreffend.
403
§7.
Der Verlust dcs Beneficiengcnusses tritt iimerhalb dcr Zeit , aui welche
dcrselbe verliehen worden, ein
1 ; wcnn der Geniessendc sich nicht mehr auf dcr Universitiit betiudet, be-
ziiglich
2) wenn der Geniessende ein Betrageu sich zu Scbulden kommcn lasst,
durch welches er sich des Genusses uuwiirdig macht.
In BeziehUDg auf den Verlnst der akademischen Speisestellen vergl.
die Vorschriften, nach welchen die Tlieilnehmer an der akademischen
Speiseanstalt zu Jena sich zu richten habeu. (S. 405 — 8.)
3) ansserdem bei Familien-Stipendien, wonn w&hrend der Gennsszeit eiu
bcsser Berechtigter sich tindet, welchem der Geniessende jederzeit
weichen moss;
4) bei landesherrlichen Bencticien, wenn der Geniessende, beziiglich dessen
Ernahrcr, inzwischen zu solchem Vermfigen gelangt, dessen Besitz gleich
Anfangs die Verleihung nnthunlich gemacht haben wttrde, oder wenn
derselbe mit einem Privat-Beneticinm von der Bcdentnng bedacht wird.
dass cr des Genusses des landesherrlichen nicht weiter bcdurftig ist.
§»•
Gcht der Gennss eines Bencticiums in Folge einer erkannten Strafe vcr-
loren, so hat cine in Beziehuug auf die Strafe crlaugtc Bcgnadigung an and fiir
sich die Wiedcreinsetzung des Bestraften in das verlorene Beneticimn nicht zur
Folge.
§0.
Konnen cinzelnc Beueticien wegen Mangels an Genussberechtigten nicht
verliehen werden, so sind die Vacanz-Ertr&gnisse
1) bei Familien-Stipendien zu dem Capitale dcs Stiftungsfonds zu schlagcn
und zinsbar anzulegeu, urn das Einkommen der spateren Genussberechtigten
zu vermehren.
Hicrnach wird verfahreu, bis hinsichtlicli eines einzelnen Stipcndiums
etwas Auderes gesetzlich gcorduet werden wird.
2) Bei auderen Bcncficieu sind die Vacanz-Ertriignisse zn einem dem nachsten
Zweeke der Stiftung iihnlichen, der Absicht des Stifters am meisteu ent-
sprechenden mildeu oder gemeinntttzigen Zwecke zu verwenden.')
§ 10.
Die Verleihung der akademischen Untorsttitzungen erfolgt regelmassig nur
auf Ansuchcu.
§11.
Die Stipcndicn werden postnumerando d. h. nach Ablauf dcr bei den be-
') Es ist dabei zu hemcrken, dass Ersparnisse, welelie dutch Nichtverlciliung
sowohl von Familicn- uls anderen Stipcndicn entstanden waren, zum Thoil abgesoudert
verwaltet worden .sind. Indem diesc Ersparnisse wiederum Rcgeuwftrtig mit den
Stiftungsfonds vercinigt worden sind, erkliiren sich die hohcren Summon, die iiunmehr
uls Stipcndicn verliehen werden.
2G*
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404
Jena.
treflfendeu Stipendieu in Fragc kummendcu Zahluugszeitabschnitte (z. U. uacli
Ablauf eiiie8 Jabres, eines llalbjahrs etc.) fallig.
§ 12.
Bci Familien-Stipendien haben die Collatoren darauf zu dringen, dass die
zuiii Gcnusse sich Anmcldenden ihre Berecbtigung durch die erfbrderlichcn Lcgi-
timationszeugnisse vor der Prasentation umfassend und ausreichend uachweiseu,
insofcrn die Berechtigung nicbt aus einem bereits vorlicgcnden bcglaubigtcn
Stamuibaum oder soust aus den Acteu der Collatoren bervorgeht.
Bei mebreren Concurrenten entscheidet die grosscre Nilbc des Grades der
in Frage stehenden Verwandtschaft.
§ 13.
Zu Anfang jeden Jabres werden von dem Staats-Ministcrium dicjenigeu
akademischen Bcneficien bekannt gemaeht, welehc im Laufe des bevorstehenden
Jahrcs zur Erlcdigung kommen.
§ 14.
Die Vcrleihnng der vacant gewordenen akaderaiscben Beneficien erfolgt
jahrlich regelmassig im April und iin October, und sind die landesbcrrlicbcii
Beneficien regelmassig nicht ebcr zu vergeben, als bis sicb ubcrschen litest, welche
unter den Uuterstutzung Sucbenden durcb die betreffeudeu Collatoren zum Ge-
nusse von anderen Stipendien gelangt sind.
§ 15.
Die Bewerbung urn landesberrliche Beneficien muss unter Beifugung aller
erforderlicben Zeugnisse langstens bis zum 10. April, bezuglicb 10. October bei
dem unterzeichneten Staats-Ministerium erfolgen. Wer die Beilegung der Zeug-
nisse, bezuglicb die Mclduug vor den geuannten Tagen unterlasst, kann unter
alien Umstanden nicht auf eine Berucksicbtiguug bei der bevorstehenden Ver-
theilung der Beneficien reebnen.
§ 1G.
Die Collatoren von Privatbeneticien haben ihre Prasentationsberiehte , und
zwar stets unter Beilegung ibrer Collator- Acten, spiitestens am 1 . April bezuglicb
am 1. October an das Grossherzoglicbe Staats-Ministerium einzuseuden, und muss
dahcr die ordnungsmassige Bewerbung urn derglcichen Beneficien in angemessener
Zcit vor dem genannten Termine und zwar regelmassig bei dem Collator selbst
erfolgen.
Geschicbt das nicht, so konncn die SHnmigeu unter alien Umstanden nicht
auf eine Beriicksichtigung bei der bevorstehenden Vcrtheilung der Beneficien
rechnen.
§17.
Unterlassen Collatoren von Pi ivatbeneficien nacb erfolgter Erinncmug drei
Monate lang, anderweit Gcnussberechtigte vorzuschlagen , so tritt, vorbehaltlich
ibres Rechtcs in kiiuftigen Fallen, eine Verleibung solcher Beneficien durch das
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Die akademibchc Speiseanstalt.
405
Grossherzogliche Staats-Ministerium ein, and ist dicse im eiozclnen Falle nicht
moglich, so tritt die Bestimmung dca § 9 nnter Zahl 1 bezUglich 2 ein.
§ 18.
Die mit Stipendien Versehenen haben im Laufe der Gennsszeit bei jeder
Erhebong der Stipcndlenbetragc der Kasseverwaltung nachzuweisen, dass die Be-
dingnngen, nnter denen ihnen das Beneficinm verliehen worden ist, noch fort-
besteben, naroentlich anch hinsichtlich der Beneficien, deren Gennss an den Auf-
enthalt in einzelnen bestimmten Anstalten geknupft ist, daruber Zeugniss vorzu-
legen, dass sie sich noch an den fraglicbcu Anstalten betinden. Geht der Kasse-
verwaltung ein Zweifel bei, ob die vorgelegten Nachweise ausreichend sind, so
hat dieselbe vor Auszahlung der Stipendienbetrage bei der anfsehenden Behbrde
anznfragen.
Gleichergestalt ist von den betreffenden Ttasseverwaltungen sofort An-
zeige zn machen, wenn das Stipendinm wahrend der Dauer der Genusszeit, sci
es in Folge des Ablcbens des Berechtigtcn, oder ans einem anderen Grande nicht
mehr zur Erhebong koramt, bezUglich kommen darf.
§ 19.
Die Vcrwaltung der Beneficien erfolgt kostenfrei, soweit nicht bei den
jetzt schon bestehenden Privatbeneficien etwas Anderes hergebracht ist, bei
welchem Uerkommen es sein Bewenden behillt
Die akademische Speiseanstalt in Jena.
Die akademische Speiseanstalt in Jena ist entstanden ans der alten von
Johann Friedrich dem Mittlercn, Johann Wilhelm nnd Johann Friedrich dem
JOngercn, Herziigcn zu Sachsen 1548 gestifteten akademischen Convictorienanstalt,
wclche durch Verordnung vom 25. August 1818 nen gegriindet worden ist.
Vorschriften
nach wclchen
die Theilnehmer an der akademischen Speiseanstalt zu Jena
sich zu achten haben.
I. Bedingungen, von welchen die Theilnahme abhanglg ist.
§1.
Eine Stelle bei der akademischen Speiseanstalt kann nnr derjenige Studirende
erhalten, welchem dieselbe entweder von dem Grossherzoglichen Staatsministerium
zu Weimar oder von einem der Herzoglichen Oberconsistorien zn Gotlia nnd
Altenbnrg oder von den Herzoglichen Oberconsistorien zn Mciningen, Coburg
nnd Hildburghansen, oder von der Gesammt-Universitat selbst, oder endlich von
den Collatoren der Drackendorfschen und Amthorschen Tischstellcn verliehen ist
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•tor,
Jena.
§2.
Von dcin Inspector cmpftlngt tier Bonctieiat einen Anwciscschein, welchen
er dem Ilcchnungsfiihrer abzugeben, .inch bei demselben in oin eigenes Buch sich
oinzuzeiehnen hat.
Bei dcr Einzeichnnng hat tier Bcneticiat
a) denjenigen aus der Mitte der autorisirten Spciscwirthe namhaft zn
machen, bei welchera er wcnigstens anf die nachstau sechs Wocheu
den Tiach nehmen will;
b) die sechswochcntlichen Pranumcrationsgclder,
an) bei einer Zahlstelle mit 1 Thlr. 22 Sgr. 6 PI. L W.,
bl>) bei einer Freistelle mit 7 Sgr. L. W. an den Rechnungsfiihrer (nnd
zwar mit Anfang ^jeder Tischzeit in den cratcn vier Wochentagcn)
zu beiichtigen nnd damit von G zn G Wocheu piinktlich zn continuiren:
c) die Inscriptionsgelder
nit) an den Inspector
von einer Freistelle 1 Thlr. L. W. , von dessen Entriihtnng jedoch
diejenigen Theilhaber frei sind, wehhen eine Stelle an dem Prackcn-
dorfschen Tische vcrlichen worden,
Mt) an den Rechnungsfiihrer
a) von einer Zahlstelle 16 Sgr.,
» von einer Freistelle 20 SgT.
zn beiichtigen. Anch von dieser Abgabc sind diejenigen frei, wclehe einen
Platz am Prackendorfscheu Tische einnehmen.
§4.
Anf den von dem Inspector ihm ausgef'ertigten Anweiseschein empfangt
dcr Alumnus, wenn er das, was § 3 geordnct ist, gehiirig geleistet hat, eine
Assignation auf den von ihm namhaft gemachtcn Speiscwirth, bei web-hem er so
lunge, als die angegebene /eit der Assignation lautet, don Tisch zu geniessen hat.
Diese Assignation wild alle sechs Wochen erneuert.
Dauer der Gennsszeit.
§-r>-
Die Daner der (icnusszoit wird in der Kegel von den Bchorden und resp.
Privatpersonen , welohe die einzelnen Stellen zu verleihcn haben , fesfgesetzt, im
Manuel einer solchen Festsctznng wird angenoinmen . dass die Yerleihung anf
drei .Jahre geschchen sei.
Leistungen wilhrend der Gennsszeit.
§6.
Ausser der Pranumcration der von den Tischgenossen zn leistenden Hoi
triige, welche nach § 3 von (i zn G Wochen resp. mit 1 Thlr. 22 Sgr. G Pf. und
7 Sgr. zur akademischen Speisekasse einznliefem sind, haben die Theilnchmer
an der akademischen Speiscanstalt folgende Ycrpflichtungen :
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L)i»> akadcmischo Speiseaustalt.
407
a) Sie sind vcrbnnden, die vom Ileclinungsfubrer empfangene Assignation
sofort an demjenigen Tagc, an welcbcm sic ihncn bebandigt wordcn, an den von
ilineu erwttblten Speisewirtb abzugebcn, demselbcn anch vor dem Eintritt cines
nenen Zabltages auf der Assignation zu attestiren, dass sie soviel, als von dem
Spciscwirthe Tage geziiblt werden, odor an wic vielen Tagen sic bci ihm, wiihrend
der letzten 6 Wocben gegcsscn baben.
Eine vorsatzlicbc Unricbtigkeit bei Ausstellnng dieses Attestatcs ziebt den
Verlust der Woblthat nacb sicb nnd kann aucb init eincr Substitution oder Ab-
tretuug der Wobltbat an eincn Andern nicht gerecbtfertigt werden, da einc solcbe
ebenfalls bei Verlust der Wobltbat untersagt ist.
b) Ebc die Tischgenossen in die Ferien reiscn, baben sic dem Rccbnnngs
ftibrer davon Anzeige zn macben nnd den Tag anzugeben, an wclcbem sie ab-
reisen. Dei der Riickknnft aus den Ferien ist cine sofortigc Meldung ebenfalls
notbwendig. Der Tiscbgenosse empfangt alsdann, wenn seine Genusszeit nocb
fortdauert, eine none Assignation, fttr dercn Ausfcrtigung er 3 Sgr. 8 Pf. an
den Iiechnungsfubrer zu zablen bat
c) Den Tbeilbabern an der akadciniscben Speiseanstalt ist es besondere
Pflicht, am Scblusse eines jeden Halbjabres, und zwar am letzten Tage. bei dem
Recbnungsfubrer sicb zu melden und sicb iiber ibren Abgang oder tibcr ihr Fort-
studiren ira nacbsten Semester zu erklaren. Die unterhissene ErklSrung bat die
Annabme zur Folgc, dass der Tiscbgcnossc abgegangen sei, oder auf den fernern
Genuss der Speiseanstalt verziebtet babe
d) Einc Vereinigung der Tischgenossen mit ibren Speisewirthen dabin, dass
letztcre einen Theil der ausgesctzteu Speisegebler an erstere baar berausgeben,
ist dem Zwecke der Stiftung entgegen und durchaus vcrboten, daher die Tisch-
genossen eincr solcben Vereinigung bei Verlust der Wobltbat sicb zu entbalten
haben.
Das Grossberzoglicbe Staatsmiuisterium zu Weimar macbt den Theilhaberu
nocb zur besondern Pflicbt, dass sie einige Wocben vor dem Ablauf jedes Se-
mesters eine Bescbeinigung , dass sie in dem lanfenden Ilalbjabrc die Wobltbat
wirklicb genossen baben, dem Inspector ansstellcn. zugleich mit der Erkl.trnng,
dass die betreffenden Inbaber im nttchsten Halbjabre wieder nacb Jena zuriick-
kebrcn uud resp. mit der Bitte, dass der Genuss fortdancrn moge. Im entgegen-
tiesetzten Falle soli angenommen werden, dass sie den Genuss aufgeben wollen
nnd werden die Stellen anderweit besetzt'.)
Eine gleicbe Beseheinigung , ebenfalls vor dem Scblusse des Semesters, bat
aucb das Herzogliche Consistorium in Hildburgbausen fttr die Meiningscben Landcs-
kinder angeordnet.
Bei der Amtborscben Stiftung bestebt nocb, nacb dem Willen des Stifters,
die Einrichtung, dass zum Andonkon der Senior des Tiscbes, d. b. derjenigo,
welcber am lUngsten im Genusse eincr Tischstelle ist, alljilbrlich am Jacobitage
cine lateinische, acbt Tage vorber dem Inspector einzurcicbende Rede in dessen
•) Die vorerwfthnte Bitto urn Fortdauer des Gcnussoa reicbt nicbt aus. wenn
die Zeit des verlieben gewesem'n Geinissos ganz abgelaufen ist, sondern es muss cin
licsondcrcs G<*su«-b urn Vnlaugcrun.u dr.- Genusse* eingeieirM werden.
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408
Jena.
Lchrsaale zu lialten hat. Sftmmtliche Mitglieder des Tischcs haben personlieh
Aiithcil za nehinen : dcr llcdner und die Inhaber der Froistellen cinpfangen dafiir
cine besonderc Remuneration.
II. Verlust der Wohlthat.
§7.
Von jedein Tlieilhaber der akademisclicn Speiseanstalt kann man schon von
selbst sich versehen, dass er die akademischen Gesetze genau befolgen, namentlich
durch Sittlichkeit sich auszeichnen, Bescheidenheit nnd Anstand gegen den In-
spector der Anstalt nnd den Rechnungsftthrer bcthatigen, auch in den gewahlten
Speiseliausern sich ordentlicli betragen und so der Wohlthat sich wttrdig machen
werde.
Im Zuwiderhandlungsfalle tritt Suspension oder Remotion nach dem Er-
mcsscn des Consilium arctius nnausbleiblich ein und hat die letztere, ausser in
den schon oben genannten Fallen, auch alsdann statt, wenn
a) ein Tischgenosse im Laufe des Halbjahres walirend dcr Vorlesungen
vierzehn Tage lang verreist, drei Wochen nach dem Anfange der neuen Vor-
lesungen erst nach Jena zuruckkommt, ohne sich wegeu einer dringenden Ur-
sache, welche er dem Inspector anzuzeigen hat, deshalb rechtfertigen zu konnen,
oder wenn er ohne geschehene Meldung beim Recknungsfuhrer, eine Woche lang
vom Tische wegbleibt;
b) wenn gegen eineu Theilhaber an dieser Anstalt wegeu eines Discipliuar-
vergehens vierzehntagiger gescharfter Career- Arrest erkannt und in Vollzug ge-
setzt worden ist.
Verzeichniss
dcr
von der Collatur des Grossherzoglichcn Ministcriums, Abtheiluug des
Grossherzoglichen Hauses und Cultus in Weimar abhangigen Beucficien
fur Studirende.
Breithauptsches Stipendium.
(icstiftet von den Gcbrudern Hans, Nicolaus und Georg Breithaupt von
Creuzburg a. d. W.,
laut Stiftungsbricf d. d. 5. August 1588, ergfinzt durch Familicnvcrgleich
vom 28 Januar 1689.
Vermogensbetrag: 1276 Thlr. L. W. Jahrlicher Stipendienbetrag : 25Thlr.
11 Sgr. 9 Pfg. Dauer der Verlcihung: 3 Jahre. Collatoren: zwei Abkommlinge
der Breithauptschen Familie. Verwalter: das Cultus-Departcment des Grossherzog-
lichen Staatsministeriums. Zahlungstermin ist Martini.
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Stipcndien unter Collatur d. Grossherzogl. Miuistcriums.
40!)
Bedingungen und Bestimmungen hinsi ch tlich der Verleibung:
Genussberechtigt sind ein oder zwei Studenten aus der Nachkommenschaft
der Stifter. Id Ermangelung derselben soil das 8tipendium anderen bedurftigen
und wtlrdigen Stndirendeu zu Thcil werden. Auch soil, wcnn Thcilung des Sti-
pendiums bei zwei Competenten aus der Familie der Stifler eintritt, ,gleichwohl
keinem dcslialb an dem Quanto auf die sonst tiblichen drei Jahre etwas abgehen,
ob er gleich bei solcbcm Falle der Verthcilung nicht mehr aaf der Univcrsitiit
leben sollte."
Fritscbisches Stipendium.
Gestiftct vom Kanzler Ahasverus Fritsch in Rodolstadt,
laut Stiftungsbrief vom 30. October 1700.
Vermogensbetrag: 1080 Thlr. 27 Sgr. 1 Pf L. W. Jilbrlicher Stipendien-
bctrag: der Zinsenabwurf des Capitalvermogens. Dauer des Genusses: 4 Jahre.
Collator: der nftchste Verwandte des Stiftcrs. Vcrwaltcr: das Cultns - Depar-
tement des Grossherzoglichen Staatsministeriums. Zahlungstermin ist der
3. August.
Bedingungen und Bestimmungen hinsichtlich der Verleihung:
Genussberechtigt sind:
a) die Descendenten des Stifters, nach ihnen
b) die Descendenten seines Bruders des Pfarrers Fritsch zn Eulenstedt,
and in deren Ermangelang
c) fromnie und fleissige Nichtfamilienglieder.
Unter mehreren gleichberechtigten Competenten liat der Aeltere den Vorzug.
Bemerkung : Aus der Casse dieses Stipendiums werden stiftungsmassig jahr-
lich 2 Thlr. 15 Sgr. 1 Pfg. fur seclis Arme an die Almosencasse zu Weimar
ausgezahlt.
Heydenreichsohes Stipendium.
Gestiftet von Luise Friedericke verw. Ober-Consistorialrathin
Heydenreich geb. Mcarer in Jena,
laut Testament vom 30. April 1779 und Nachtrag vom 25. Januar 1780.
Vermogensbetrag : 1010 Thlr. 19 Sgr. o Pf. Jahrlichcr Stipendienbetrag:
dev Zinsenabwurf des Capitalbestandes. Dauer des Genusses : 3 Jahre. Collator :
das Cultns-Departcment des Grossherzoglichen Staatsministeriums. Verwalter:
dassclbe, und erfolgt die Auszahlung halbjahrig, zu Ostern und zu Michaelis.
Bedingungen der Verleihung und andere Bestimmungen:
1. Genussberechtigt sind:
a) Familienglieder oder Verwandte der Stifterin, und in deren Er-
mangelang
b) andere Studenten.
Unter mehreren sonst gleichen Competenten giebt die Tttchtigkeit den
Vorzug.
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410
.Jena.
2. Die Verleihung sctzt voraus:
a) Diirftigkeit, Fleiss und gute Auffuhrung, daher dcr Percipitut bei
Hebung des Stipeudicnbctrags fin Zeuguiss iiber sein sittliches Vcr-
halten vorzulegen hat;
b) das Stadium dcr Theologie, Kcchtswissenschaft oder Arzneiknnde
zn Jena.
3. Das Stipendiuni ist untheilbar.
Horstsches Stipendium.
Gestiftet vom Rath und Leibmedicus Dr. Johann Otto Horst in Jena,
laut Stiftungsbricf vom 14. Februar 1710.
Vermogensbetrag: 1453 Thlr. 3 Sgr. L. W. Jahrlicher Stipendienbetraji:
dcr Zinsenabwurf des Vcrmogensbetrags. Daner des Genusscs: nubestimmt, jedoch
wenigstens 1 Jahr: Collator: die urspriiuglich den Verwandten des Stifters cr-
theilte Collatnr iibt seit 1811 das Oberconsistorium, jetzt das Cultus-Departement
des Grosshcrzoglichen Staatsministeriums bis auf Anmeldung collatnrbercehtigter
Verwandten des Stifters aus. Verwalter: das Cultus-Departement des Gross-
lierzoglichen Staatsministeriums. Zahlungstermin ist Michaelis.
Bedingnngen und Bestimmungen binsicbtlich dcr Verleihung
Das Testament sagt nur, das Stipendium sollten Studirende erhalten, delicti
es die Verwandten des Stifters gonnen wollen, und die Stipendiatcn scien vom
Alinisterium odcr Consistorium in Jena zu prufen.
Neumeyersches Stipendium.
Gestiftet vom Rittergntsbesitzer Johann Wilhelm Neameyer zu Ramsla,
laut Stiftungsbrief vom 2. Februar 1637.
Vermogensbetrag: 400 Thlr. eonv. oder 411 Thlr. 3 Sgr. 4 Pi. L V .
Jiihrlichcr Stipcndicnbctrag: 16 Thlr. 13 Sgr. 4 Pf. Daucr des Gennsses: 4 odcr
5 Jahrc. Collator: das Cultus-Departement des Grossher/.oglichcn Staats-
ministeriums. Verwalter: dasselbe. Die Zahlnng erfolgt Michaelis.
Bedingnngen und Bestimmungen hinsichtlich dcr Verleihung:
GenussbeTCchtigt sind:
a) die Nachkommcn des Vaters des Stifters, Johann Neumeyer ans Ramslu:
nach Ansstcrben dieses Stammcs
b) die Nachkommen des Grossvatcrs des Stifters Justus Neumeyer; nach
ihnen
c) die Naclikommcn der Schwester des Stifters- in deren Ermanjrelung
wird
d) der Stipcndienbctrag untcr dem Namen „Neumeyersche Stiftung- zu
Johanni an zehn armc Studenten der Thcologie in Jena, oder falls
diese Akademie nicht mehr besteht, auf einer anderen nahen Akadeiuie
vertheilt, was die theologische Facnltiit mit Vorwissen der anfsehenden
Behiirde besoriren soli. Kommen die Theologen zum Genusse. so danrrt
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Stipendicn unter Collatur d. Grosslierzogl. Miuistcriums.
411
dieser langstens 4 Jahre und eiuer nnter denselben muss alljahrlich eine
uffentliche Ged&chtnissrede halten.
Die Stipcndiaten unter a, b nnd c miissen unvcrmogcnd sein, die
Rechte studireu odcr wenigstcns sich dcm Militarfach widmen, musscn
18 Jalir alt sein nnd im letzten Genussjahre eine offontliche Gediicht-
nissrede halten.
Trautvettersches Stipendium.
Gcstiftct von dem Bfirger Johann Trantvetter zu Eisenach,
laut Testament d. a. 1G32 und laut Vcrgleich vom 14. April 1685.
Vcrmiigcnsbetrag: 400 Thlr. frtth. con v. 411 Thlr. 3 Sgr. 4 Pf. L. W.
Jahrlicher Stipendienbetrag: der jahrliche Zinsenertrag des Capitalbcatandcs.
Daner des Gennsscs: bis zn Offentlicher Anstcllung, liingstens 6 Jahre, beziiglich
bei Theilnng des Stipendimns nnter Mehrere, 8 Jahre, es sei denn, dass kein
anderer Genussberechtigter sich angemeldct hat, in wclchcni Fallc der Genuss
anch noch lflngcr danem kann. Collator: der Familienalteste. Verwalter: das
Cultns-Departcinent des Grossherzoglichen Staatsministcriums. Zahlnngstermin :
21. December.
Bedingungen nnd Bestimmnngen hinsichtlich der Verleihung:
Das Gennssrecht steht den Nachkonimen der bciden Tochter des Stifters
zn, welche studiren oder auf Schulen sind, dergestalt, dass bei der Vergebnng
vorzugsweise die ans dcm Mannsstammc, welche den Geschlechtsnamen Ackcnnann
(Agricola) fiihren, berucksichtigt werden und nnr in deren Ermangclung die Ubrigen
Nachkonimen der beiden T5chter, ~ Cognaten — beziiglich zeitweise, zuge-
lassen werden sollen.
Bei sonst gleich Bcrcchtigten entecheidet die Nahc des Verwandtschafts-
grades
Winklersches Stipendium.
Gostiftct von der Pfarrwittwe Marie Elisabeth Winkler in Niedcrrosla,
laut Stiftungsbrief vom 20. December 17G5.
Vcrmogcnsbetrag: 1221 Thlr. 5 Sgr. 1 Pf. L. W. Jahrlicher Stipendien-
betrag der Zinsenabwnrf des Capitalbestandes. Daner des Genusses: 3 Jahre
Collator: der Aelteste aus der Listschen oder Schlcvoigtschen Familic innerhalb
Landes. Verwalter: das Cnltus-Departemeut des Grossherzoglichen Staats-
ministeriums: Zahlungstcrmin ist Osteni nnd Michaelis.
Bedingnngen und Bestimmnngen hinsichtlich der Verleihung:
1) a) die Ilalfte des Abwurfs soli an Mitglieder der Listschen nnd Schle-
voigtschen Familie, in deren Ermangclung an armc Studenten, deren
Eltern diirftig sind,
b) die anderc Halfte an Nichtfamilienglieder verliehcn werden.
2) Die nnter 1 a nnd b genanntcn Empfilnger mUssen Landeskinder sein;
3) dieselben miissen Theologie, Jlcchtswissensrhaft oder Medicin und zwar in
Jena studiren.
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41-2
Jena.
v. Bellinschei (v. PdllnitzisehaO Stipendium.
Gcstiftet von Dorothee Barbara verheirathete v. Pollnitz, gebonie
v. Bellin, zu Leipzig,
laut Testament vom 25. Januar 1678.
Vermbgensbetrag: 5325 Thlr. sonst. Casseg. — 5472 Thlr. 27 Sgr. G Vf.
L. W., welche als ein unwandelbares, mit 5 von Hundert, und zwar je zur Halfte
am 9. Juli und am 9. Januar, jahrlich za verzinsendes hypothekarisches Capital
auf dem Rittcrgute zu Munchenbernsdorf stehu, von deren Zinsabwurfe aber ein
Theil mebrcren anderen nicht akademischen Stiftungen zufallt. Jahrlicher Sti-
pendienbetrag 74 Tldr. 12 Sgr. 7 Pf. conv. 76 Thlr. 17. Sgr. 9 Pf. L. W.
Dauer des Gcnnsses: unbestimmt. Collator: das Cultus-Departement des Gross-
lierzoglichen Staatsministeriums. Verwalter: dasselbe.
Bedingungen nnd Bestimmungen hinsichtlich der Verleihung:
Da sich seit 1754 Familicnglieder, die ursprunglich genussberecbtigt warcn.
auch auf die im Jahr 1 829 erlassenen Edictalien, nicht gemeldet Uaben, so wird
der jahrliche Stipendienbetrag zur UnterstUtzung diirftiger Studirender, vorzuglich
aus dem Ncustadter Kreise zu Ostern und Michaelis jeden Jahrea in belicbigen
Betrtigen verwendet und zwar als eine einmalige UnterstUtzung.
Bemerkung. Von der Stiftungs-Urkunde ist nur noch ein Auszug vorhanden.
Das (grdssere) Beyer-Kirmeisciu Stipendium.
Stifter: Rathskammerer Friedrich Christian Beyer in Buttstadt,
laut Testament v. 16. Februar 1779 und Vergleich v. 10. September 1793.
VermOgensbetrag: 1000 Thlr. altes Curr. G. oder 967 Thlr. 9 Sgr. 7 Pf.
L. W. Jahrlicher Stipendienbetrag: 48 Thlr. 11 Sgr. Dauer des Gcnnsses:
3 Jahre. Collator: das Cultus-Departement des Grossherzoglichen Staatsmi-
nisteriums, jedoch haben bei der Verleihung der Superintendent und die Ge-
meindebehbrde in Buttstadt ein Recht, Rath zu ertheilen. Verwalter: die Ge-
meindebehbrde in Buttstadt. Die Zahlung erfolgt halbjfthrig zu Ostern und zu
Michaelis.
Bedingungen und Bestimmungen hinsichtlich der Verleihung:
1) Genussberecbtigt sind:
a) die Blutsverwandtcn des Stifters, von denen bei gleichcr Tiichtigkeit
die naheren den cntfernteren vorgehen, nach ihnen
b) Bnttstadtcr Stadtkinder, und in deren Ermangelung
c) andere wUrdigc Landcskinder des Fiirstcnthumes Weimar und der
Jenaischen Landesportion. ')
2) Unter mehreren Competenten geht der tiichtigste vor.
') Die genannten beiden Territorien bilden den jctzigen Weiniarschen Krcus,
mit Ausnahme der fruheren Grafschaft Blankenhain und Krannichfcld , der fruheren
Erfurter, bcziiglich Sfichsischen (Preussischen) Gcbietstheile, der fruher Eisenachsehen
OrU' des Amtes Grossrudestedt und des fruheren Amtes Oldisleben.
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Stipcndicn uutcr Collatur d. Gro^herzogl. Ministcriums.
413
3) D;is Stipendium wird auf dcr Uuiversitiit Jena genossen.
4) Die Stipcndiateu habcn einen stillen uud tugendhaftcn Lebenswandel zu
ftthren nnd mit Muhe uud Fleiss ibreu Studicn obzuliegen.
.5) Das Stipcudium kann von Keinem gleiclizeitig mit dem klciucn Beyer-
Kirmsischcn Stipcudium genossen werden.
Das (kleinere) Beyer-Kirmsisohe Stipendium.
Gestiftet vora Rutbskiiramercr Friedrich Christiau Beyer in Buttstiidt,
laut Testament vom 1G. Fcbruar 177U uud Vcrglcicli vom 10. September I7i»:l;
fcrner vom
Gehciraen Hofrathe Franz Kirms zu Weimar,
laut Testament vom 8. Juli und Nacbtrag vom 14. August 18J4.
Vermbgen: 1000 Tub-, altcs Curr. G. odor 0(57 Thlr. 9 Sgr. 7 Pf L W.
J fihrliclicr Stipcndienbctrag :
48 Thlr. 11 Sgr. — Pf. weun Buttstadtcr Stadtkindcr,
41 „ 3 4 „ weun Auderc das Stipendium genicssen.
Dauer des Genusscs: 3 Jahre.
In Bczichung auf Collatur, Verwaltung und die Bedingungcu und Be-
st immungeu hinsichtlich der Vcrlcihnug gilt dassclbe, was fiir das grusoere Beycr-
Kirmsi8clie Stipendium angeordnet ist.
v. Gottfarthtebw Stipendium
fur Adelige.
Gestiftet von Philipp Heinrich v. Gottfartb zu Buttelstedt,
laut Testament vom 1. Mai 1720.
Vermogcnsbetrag: 5644 Thlr. L. W. Jahrlicher Stipcndienbctrag: dcr
Ziuscuabwurf von dem Vermogensbcstand, wclcher an zwei Persouen, je zur
Halfte, vergeben wird. Dauer des Geuusses: 3 Jahre. Collator: dcr Landesherr.
Vcrwalter: das Cultus-Departcmeut des Grosaherzoglichen Staatsministeriums,
uud erfolgt die Zahlnng halbjahrig zu Ostern und zu Michaelis.
Bcdiuguugen und Bestimmungen hinsichtlich der Verleihung:
Gcnussbcrechtigt sind:
a) Adelige des Fursteuthums Weimar, die das Gymnasium zu Weimar bc-
sncht haben und auf Akademieen studircn, wclchcn letztcren huckster
Bestimmung zufolge wisscnschaftlich eingcrichtete Forstakademiecn und
die Artillerie- und Ingenieurschule in Berlin gleichgestellt sind; iu deren
firmangelnng
b) gceignete adelige Subjectc, zum Zweck von Heisen, wemi nicht der Zins-
ertrag- zum Uauptstamm geschlagen wird.
Zwischen beiden Verwendungsarten unter b ist die Wahl gelassen.
Im Falle der Verwilligung zu einer Reisc ist die Verleihung beidcr Halften
an eine Person zulassig.
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414
Jena.
v. Gottfarthsofaes Stipendium
fur BUrgerliche.
Gestiftet vou Philipp Heinrich von Gottfarth in Battclstedt,
laut Testament vom 1. Mai 1820.
Vermogon: 1500 Thlr. L. W. Stipcndienbetrag: der jahrliche Ziuseucrtrag
des Capitalbestandes. Dauer des Genusses: 3 .Tahre. Collator: der jedesmalige
Rittergutsbcsitzer zu ButtelstedL Verwalter: derselbe, und insbesondere hinsiehtlich
des Vacanzgutcs das Coltus-Dcpartement des Grossherzoglichen Staateministeriuras.
Zahluugstermine sind Ostcrn und Michaelis.
Bedingnngen und Bestiinmungen hinsiehtlich der Verleihung:
Gcnussberechtigt sind : Buttelstedtcr Burgers- und Priestcrs-Sohnc, sofern sic
nacb vorganglicher Prtlfung von Seiten des Oberpfarrcrs dortselbst zu den Studien
ttlchtig befunden worden.
Die zehn Karamer-Stipendien.
Tab. I-X.
Gestiftet von den Herz5gen von Saehsen, Johann Friedrieh dem Mittlern.
Johann Wilhelm und Johann Friedrieh dem Jungeren,
laut StiftuDg* brief vom Tage Laurentii 1555, mit Ausschluss des achten s. g.
v. Kutzlebensehen Stipendiums, welches Herzog Ernst August Konstantin,
laut Rescript vom 14. M&rz 1757 mit einem Capitalstamm von 2300 Tlilru. griindeto.
JUhrlichcr Stipendieubetrag : fur die einzelnen Stipendien wie nachsteht
Tab. I. 26 Thlr. 5 Sgr. - Pf.
II. 26 „ 5 „ - „
111. 26 „ 5 „ - „
H IV. 21 „ 24 „ - „
., V. 18 19 ,,
« VI. 17 „ 13 „ 4 „
„ VII. 17 „ 13 „ 4 „
„ VIII. 91 „ 20 „ 8 „ (v. KutelebeuscUcs).
,, IX. 26 .„ 5 —
X. 21 „ 24 ,. — „
Dauer des (ienusscs: langstens 4 Jahre. Collator: das Cultus-Departeinent
des Grossherzoglichen Staatsministeriums. Verwalter: das Finauz-Dcpartemeut
des tirussherzoglichen StAatsministeriums, indem die Stipendicngelder zn Ostern
und Michaelis bei der (Irossherzoglichcn Hauptstaats-Casse ausgezaldt werdeu
Bedingungcu und Bestimmnngen hinsichtlich der Verleihung:
1) Genussbercchtigt sind Landeskinder, die zu Jena studiren.
2) Jeder Stipendiat muss wenigstens 16 Jahre alt sein.
3) Die Stipendiaten sollcn ihrc Dienste dem Landcsherm anbieten und jcles
Jahr sich ciner Priifnng nnterwerfeii , und ist das Stipendium bei Ein
zelnen nicht gut angewendet, soil es denselbcn verloren gehen.
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Stipendien unler ('o)latur d Grossherzogl. Miuh>tcriums.
•115
MB. Die Bestimmungen untcr 1-3 betreffen das Stipcndiuni Tab. VIII
nicht, hinshhtlieh dessen dnrch das Griindungsrescript festgesetzt ist, dass es dcr-
jcnige bekoramt „wem Wir hierunter eine Gnade bezeigen wollen."
Die beiden Kirmsschen Stipendien.
Gestiftet vom Geheimen Hofrath Franz Kirms iu Weimar,
laut Testament voin 8. Juli und Nachtrag vom 14. August 1824.
Vermogensbctrag: 2224 Thlr. 21 SgT. L. W. Jtthrlicher Betrag des Sti-
j)endiums: die Zinsen von dein Capitalbestande. Daner des Gcnusses: 3 Jabre.
Collator: Grossherzogliches Hofmarschallamt zu Weimar. Verwalter: das Cnltus-
Pepartement des Grosshcrzoglichen Staatsministeriunis, woselbst Ostern und
Michaelis die halbjahrigeu Stipendiengelder gezablt werden.
Bcdingungcn und Bestimmungen hinsichtlich der Verleihung:
1) Genussberechtigt sind:
zur cinen Halite studirende Sonne der Grossherzoglichen Hofdienerschaft
in Weimar, — d h. der Subalterncn des Hof- und Stallamtes, eiu-
sehliesslich des dabin gehorigeu Kanzlcipcrsonals und des Kauzlei-
personals der Hoftheater-Direction — , welche gute Maturitfltszeng-
nissc habeu;
zur audern Hiilfte Sohne der Hofkapelldiener iu Weimar, die studireu
mid gute Maturitatszeugnisse liaben, oder mit vorziiglichem Talente
sich der Musik widmen.
In Ermangelung soldier Stipendiaten wird der Zinsertrag zum Stamm-
capital geschlagen
2) Die akademischen Studien miissen in Jena erfolgen. Bei der Erhebung
der Gelder hat der Stipendiat ein Zeugniss iiber die Fortdaner seiner
akademischen Studien und ein Zeugniss iiber gute AuffUhrnng, oder we-
nigstens daruber beizubringen , dass er drei Jabre lang die Akademie
Jena frequentirt und sich zweckmassig betragcn habe.
(Die Verleihung des Stipeudiums an Studirende hangt dahcr uicht
davon ab, dass diese noch actu studentes sind.)
3) Die der Musik sich widmendim Stipendiaten koimcn das Stipendimn auch
auswilrts zu Hirer VervoUkommnuug bei beriihmten Meistern verwenden
mid habeu iu diescm Fallc von Zeit zu Zeit Hire Fortschritte in der
Musik und ihr gutes Betragcn zu bescheinigen.
4) 1 1 nter mehreren Competenten entscheidct grossere Durt'tigkcit und darf
keiues der Stipendien unter Mehrere verthcilt werden.
Krausesches Stipendium.
Gestiftet vom Geheimrath D. Rudolph Willielm Krausc za Weimar,
laut Stiftung.sbrief vom 20. Januar 1687.
VermogtMisbetrag: f>7:» Thlr. 21 Sgr. 1 Pf. Stipendienbetrag: der jahrlichc
Zinsenabwnrf des Capitalvcrmogens. Dauer des Genusses: 3 Jahrc. Collator: der
ratione gradus, dignitatis et officii vornehinste Blutsverwandte des Stifteis oder
416
Jena.
seiner Ehefrauen. Verwalter: das Cultus-Dcpartemeut des Grossherzoglicheii
Staatsministeriums, woselbst allj&hrlich am 3. Angust die Auszahlung erfolgt.
Bedingungcn und Bestimmungen hinsichtlicli der Verleihung:
1) Genussberechtigt sind:
a) Blutsverwandtc des Stifters nach Gradesnahe, sofcrn sie sick bimien
3 Monateo von der Stipcndien-Erledigung au beim Collator ineldeu
und christlich und ehrlich leben : in deren Ermangeluug oder iin Falle
der Vcrsaumung der Meldungsfrist
b) Blatsverwandte der crsten und zwciten Ehegattin des Stifters, Marie
geb. Wolf und Susanne Catharine gob. Ziegler, ebenfalls uacb der
Nahe des Grades, bei mehreren gleich nabeu nach der Zdt ihres Ab-
ganges auf die UniversiUlt uud ihrer Bewerbung; und nach ihnen
c) fleissige und fromine Studirendo aus Weimar, Naumburg uud Sta4tilm
uach der Zeit ihrer Anmeldung.
2) Das Stipendium wird in Jena genossen.
Bemerkung. Aus der Cassc des Stipeudiums sind jiihrlich 8 Thlr. 2 Sgr.
8 Pr'. sogen. Ptingstgestift an mehrere geistltche Stellen, Schulen uud Hospitalc
zu Weimar zu zahlen.
Die beiden landschaftlichen Stipendien.
Gcstiftet vou Sr. Koniglichen Iloheit, dem Grossherzogc Carl August von
Sachsen - Weimar - Eisenach,
aus den an das Grosshcrzogthnm Sachsen ubcrgegangenen Fouds der chcmals
Koniglich S&ehsischeu milden Stiftungen,
laut hiichsten Rescripts vom 1G. October 1827, worin der Widerruf vorbehalten Ut.
VermOgensbetrag: 800 Thlr. conv. oder 822 Thr. 6 Sgr. 8 Pf. L W.
Jahrlieher Stipendicnbetrag : der Zinseuabwurf des Capitalvermogens , und zwar
fur jeden der beiden Stipendiaten zur Hftlfte. Dauer des Genusses: nach dcui
Ermessen des Collators. Collator: das Cultus-Departcment des Grosshcrzoglicheu
Staats-Miuisteriums. Verwalter: dasselbe. Die Auszahlnng cifolgt am 31. De-
cember. Geuussort: die Akademie Jena.
Die Louieen-Stiftang.
Gcstiftet von einem nicht genannten Bcamten des Neustadter Kreises,
vermchrt von Sr. Koniglichen Hoheit dem Grosshcrzog Carl Friedrich
(lurch 100 Thlr. und von Ihrer Kaiserlichen Iloheit der Frau Gross-
herzogin Maria Paulowna durch 200 Thlr.
laut hOchstcr_Rescriptc vom 11. Fcbruar 1831 und 2. October 1835.
Vermbgensbetrag : 444 Thlr. L. W. Jahrlieher Stipendienbetrag : der Zin-
seuabwurf des Capitalbestandes. Dauer des Genusses: nach dem Ermessen des
Collator: das Cultus-Departement des Grosshcrzoglicheu Staatsmiuisteriums. Ver-
walter: das Finanz-Departement desselben, bei desscn Centralcasse zu Michaelis
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Stipcndien unter Collatur d. Grossherzogl. Ministeriums. 417
jeden Jahres die Zahlung der Gelder erfolgt Genussbcrcchtigt sind : Stadirende
aus dem Neustadter Kreisc, vorzugsweise Juristen.
v. Lynkersohes Stipendium
fttr Theologen.
Gestiftet vom Reichshofrath Nicolans Christoph Freiherrn v. Lynker
in Wien,
laut Stiftungsbrief vom 26. Juni 172.ri.
VermOgensbetrag- 4000 Mfl. =- 3426 Thlr. 4 Pf. L. W. Jahrlieher Sti-
pendienbetrag: der Ziusenabwurf des Capitalbestaudcs. Daucr des Genusscs: 3 bis
4 Jahre. Collator: die theologische Facultiit iu Jena untcr Genehmiguug des
Cultus-Departements des Grosshcrzoglichcu Staatsministeriums. Verwaltung: das
Cultus-Departement. Zahlungstcrmin ist zu Ostern, beziiglieh zn Michaelis.
Bedingungen und Bcstimmuugcn hinsichtlich der Verleihung:
1) Gennssberechtigt sind schon seit einigcr Zeit auf der Akademie Jena
Tbcologie Studircndc, wobei Weimatische Landeskinder uicht ausschliess-
lich, aber doch vorzugsweise zu beriicksiclitigeu sind.
2) In der Regcl soli der Stipendien-Betrag unter zwei Studirende auf drei
Jahre gctheilt werdeu, ansuahmsweise kann aber anch ciuer das Ganze
erhaltcn, wenn er im Stadium sich besonders auszeichnet.
Anch kann das Gcnnsstriennium in besonders dazu geeigneten Fallen
um cin Jahr verlangert werden.
3) Jedcr Stipendiat ist verpflichtet, einen Grad der theologischen Faenltat,
mindestens das Bacealanreat zu crwerben, und jahrlich am 30. Mai eine
lateinische Rede zum Andenken an die Angsbnrgcr Confession in der
Uuiversitiitskircbc zn Jena zu halten nnd zntn Drnck zu geben.
Bei Erhebung der Jakobi falligen H.llf'tc der Zinsen hat Stipendiat
nactizuweisen, dass die jahrliche Rede gehalten und gedruckt worderi.
4) Geht er ohne Erlangung eines theologischen tirades von der Akademie
ab, so muss er die erhobenen Stipendien-Gelder an den Funds zuriick-
zahlen. *
5) Jedcr, der das Stipendium verliehen erhaltcn soli , ist vor das Cultus-
Departement zu laden, welches ihm das — obige Bcstimmungen des
Nahern enthaltende — Regulativ vom 14. September 1819 vorlesen und
von ihm das diesfallige Protocoll mit unterschreiben zu lasscn hat
0; Jeder Stipendiat hat sich bei dem jezeitigen Senior der Familie des
Stifters zu bedanken.
Bcmerknng. Die Einzahlung der Stipendiengelder ist scit mehrereu Jahren
verweigert und deshalb das Stipendium nicht zu verleihen gewesen ; die Schuldner
sind verklagt
Baumgart, UDiyeniititi-SUpcndlen. 27
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418
Jena.
v. Lynkerachw Stipendium
fur Studircnde aller FacultUten.
Gestiftet voir Reiehshofrath Geheimrath Ernst Christian Freiherrn
v. Lynker in Ansbach,
laut Vergleieh von 1735.
Vermbgcnsbetrag: 2240 Thlr. conv. - 2302 Thlr. 6 Sgr. 8 Pf. L. \V.
Jahrlichcr Stipendienbetrag: 115 Thlr. 3 Sgr. 4 Pf. in zwei Halftcn. Daucr des
Geniuses: 3 Jahrc Collator: der jcdesmaligc Gutsbesitzcr auf Flurstedt. Ver-
walter: das Cultns-Pepartc ment des Grossherzoglichen Staatsiuinisteriunjs. Die
Zahlang crfolgt halbjfthrig zu Ostein and zu Michaelis.
Bedingungen und Bcstimmungen hinsichtlich der Verleihuug:
Das Stipendium sollen vor Anderen zwei Weimariscue Laudeskinder ge-
niessen.
Oldisleber Frucht- Stipendium.
Gestiftet in dem Furstlich Sachscn - Wcimarischeu und Gothaischen Erbver-
gleiche vom 1 Februar 1CG8.
Vermogensbestand : jiihrlieh 10 Nordhauscr Schcffel odcrGScheffel 1 u/,7 Metze
Weimar. Gemas Korn und cbensoviel Gerstc, oder der marktlanfigc Werth dafiir,
vom Staatsgute zu Oldislcbcn zu gewahren. Jahrlieher Stipendienbetrag: nnbe-
stimmt Dauer des Gcnnsses: unbestimmt. Collator: das Cultus-Departement
des Grossherzoglichen Staatsministeriums. Verwalter die Kirchcn- Inspection zu
Allstcdt.
Bedingungen und Bestimmungen hinsichtlich der Verlcihnng:
Genussberechtigt sind znnttchst etliche arme Schulkuaben zn Oldbleben,
welche von dem Erlose unterstutzt werden mit Kost, oder mit Kleidung nnd
mit Schnhen. Sind solche Schulknabcn nicht vorhatiden, so soil, nach den Worten
des Recesses: , anderen hausarmen Lenten zu Oldislcbcn gegeben, oder, da aueh
dergleichen nicht vorhatiden, der Ertrag etwa zum stipendio fur eiu zum Studiren
Mich tig subjectnm zu Oldisleben verwendet* werden.
Schmutzersches Stipendium.
Gestiftet von Fran Regierungssecretar Margaretho Sophie Schmutzer, geb.
Prott in Weimar,
laut Testament vom 31. M&rz 1750.
Vermogensbestand: GI7 Thlr. 25 Sgr. L. W. Jiihrlicher Stipeudienbetrag:
der Zinsenabwurf des Capitalbestandes. Daucr desGenusscs: 3 Jahre. Collator:
die Xachkominen der Fran Gerichtssecretar Johanno Christiane Asveins, geb.
Weidner, nach der Priinogcnitur uud dcrcn Linie. Verwalter: das Cultus- Depar-
tment des Grossherzoglichen Staatsministeriums. Zahlungstermin ist Michaelis.
Bedingungen und Bestimmungen hinsichtlich der Verleihuug:
Genussberechtigt sind: Studircnde
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Stipcndicn untor Oollatur d. Grossherzogl. Ministcriums.
a) aus der Familie des Gerichtssecretiir Ferdiuand Christoph Dietricli
Asverus, sodann
b) aus der Familie des Iiegiernugssecrctar Johann Wolfgang Schinutzcr;
nach ilinen
c) arme Studireude aus dem Furstenthume und aus der Residenzstadt Weimar,
liemerkungen.
1) Der Zinsencrtrag von 100 Thlr. ties Vennogensbestandes ftlllt stiftungs-
geniass den Armen zn Weimar zu und wird an die Almosencasse-Ver-
waltung daselbst ausgczablt,
2) l>ber den Umfang des Furstenthumes Weimar sieue die Bemerkung
Seite 412.
Das Wedekindsche Stipendium.
Stifter: Valentin Wedckind sen. zu Ueyda im Amtsbezirke Umenau,
laut Kirehenbueh fur Heyda von 172(1: ergiinzt durch ObeiTonsistorial- Rescript vom
13. .Tuli 182-1.
Vermogensbetrag: 244 Thlr. .lahrlicher Stipendienbetrag: der Zinscnab-
wtirf des durch die nicht verlieheuen Zinsen wachsenden Vermttgensbestandes.
Dauer des Genusses: 3 <)ahre. Collator: das Cultus-Departcment des (Jrossher-
zogliehcn Staatsministeriunis. Verwalter: die K irchencasse-Verwaltung zu Heyda.
Uedingungeu und Bestimmuugen hiusichtlich der Verleihung:
..Genussbereehtigt sind Angehorige der (Jcmeinde Heyda. welche geistlich
studiren. *
Zelkesohes Stipendium.
Gestiftet von Dorothea Zelkc, gob. Tannebcrger in Jona,
laut Testament vom 21. Februar 172!' und Codicill vom M). December 1730.
Capitalvcrmogen: 1156 Thlr. 7. Sgr. 6 l'f. L. W. .lahrlicher Stipendien-
betrag: der Zinsenabwurf ties Capitalbetrages Dauer des Gonusses: 3 .lahre.
Collator: die Cemeindebehorde in Jena. Verwalter: dicselbe, und ist sie ver-
pttichtct, alle drei .lahre einen genaucu Auszug tier Kammereireehnung zum
Naehweise der von ihr erfolgten Zahlung des Stipendiums der oberautsehenden
Behorde vorzulegen. Die Zahlung crfolgt halbjahrig zu Ostein und zu Michaelis
Bedingungcn und Besti mm ungen hiusichtlich der Verleihung:
1) Genussberet htigt sind:
a) Studireude aus der Zelkeschen und Tannebergerachen Familie, in dcrcn
Erinangelung
b) diirftigc Landeskinder, daruuter die tuchtigsten und gesittetsten.
2) Gemissort ist die Universitat Jena.
Zunkel-Harraeisohes Stipendium.
Gestiftet vom Oberconsistorialrath Dr. Joliann Gottfried Zunkel in Weimar,
laut Testament vom !>. Februar 1843.
Vermogensbetrag. 800 Thlr. L. AV. Jahrlieher Stipendienbetrag: der
Zinsenabwurf des Vermogcnsbestandes. Dauer des Genusses- 2 Jahrc. Collator:
27*
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4 20
Jena.
das Coitus -Dcpartement des Grossherzogliehcu Staatsministeriums. Verwalter:
dasselbe. Zahluugstermine siiid Osteru uud Michaelis.
Bedingungen und Bestinimuugen hinsichtlioh der Verleihung:
1) Genussberechtigt sind:
a) Blutsverwaudte der Zuukelschen Familic, sodauu
b) Blutaverwaudtc der Familie Harras, nach ihucu
c) Studirende aus Weimar und Buttstadt, so aber, dass Weiuiaraner und
Buttstadter mit einander im Genuss abwechseln.
2) Die Stipendiaten niiissen wenigsteus zwei JaUre iu Jena studiren.
Das Furatlich Christinesche Stipendium
in vier getreunten gleicbeu Theilen
Gestiftet von der Herzogin Christine zu Eisenach,
laut Stiftuugsurkundc vom Februar 1658, n&hcr bestimmt dureh Ausfuhrungs-
verordnung vom 20. Februar 1661.
"Vermbgensbestand: 2300 Thlr. Jakrlicher Stipendienbetrag : 21 Thlr. 4 Sgr.
8 Pf. Auf jeden Theil, beztiglich jeden Bezirk. Dauer des Genusses: 3 Jahrc
Collatoren : der jcdesmalige Superintendent zu Eisenach und der Grossherzoglkhe
Bezirks-Director daselbst. Verwalter: das Cultus-Departemcut des GrosBherzog-
lichen Staatsministerioms. Zahlungstermin ist Martini.
Bediugungen und Bestimmungen hinsiclitlich der Verleihung:
1) Eines von den vier Stipendien vou je 21 Thlr. 4 Sgr. 8 Pf. soli an
eiuen Studircudcn aus der Stadt uud Amt Eisenach, das zweite an cinen
aus Stadt und Amt Crenzbnrg, das dritte an einen aos dem Amte
Gerstungeu uud das viertc an eiuen aus dem Amte ilausbreiteiibach
verliehcu werdeu; jedocb sullen die zu Eisenach oder Crcuzburg Ge-
borencn dergestalt eiuen Vorzug haben, dass das zum Amte Hausbreiteu-
bach gekbrige Stipendium erst danu Einein aus diescm Bezirke gcreicht
werdeu soil, wenu zuvor Zwei von Eisenach und Einer von Creuzbuig
dasselbe vierte Stipendium genossen haben.
2) Sollte ans ciuem oder dem andern der vier Bezirke Cin Genussberechtigter
nicht vorhaudeu seiu, so solleu die Vacanzgelder dem nacbsten Stipeu-
diaten aus dcmselben Bezirke mit iiberwiescn wcrden.
Bemerkung. Das Amt Hausbrcitenbach ist jet/.t mit dem Amte Gerstungeu
vereinigt und gehorteu zu dcmselben friiher folgende Orte: Berka a W.. Fern-
breitenbadi, Ilausbreiteubach, lleerda, Horseblitt, Wiiaschensuhl.
Die beiden Kammer-Stipendien.
Stifter: die Herz5ge zu Saehsen Johann Friedrich der Mittlere, Johann
Wilhelm und Johann Friedrich der Jungere.
Stiftungsbrief: vom Tagc Laurcntii looo.
Jabrliclier Stipendienbetrag: 1) das s. g. Knoblauchsche Stipendium: 28 Thlr.
3 Sgr. 1 PI'., 2) das s. g. Martiuische Stipendium: 18 Thlr. 2b' Sgr. 7 Pf. Dauer
des Geniuses: laugsteiis 4 Jahre. Collator: das Ciiltus-Departement des Gross-
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Stipendien unter Collatur d. Grossherzogl. Ministeriums.
121
herzoglichen Staatsministerinms. Vcnvalter: eine besonderc Verwaltung findot
nicht statt. Die Stipendiengelder werdcn Ostcrn und Michaelis von dcr Gross-
herzoglichen Staatskasse ausgezalilt.
Bedingungen und Bestiinmnngen hinsichtlich der Verleihung:
1) Genussberechtigt siud: Landeskinder, die zu Jena shuliren.
2) Jeder Stipendiat lhnss wenigstens 1G Jahre alt sein.
3) Die Stipendiaten sollen ihrc Pienste dein Landeshcrrn anbietcn und jcdes
Jahr sich einer Prtlfung unterwerfcu, und ist das Stipendium bei Einzelnen
nicbt gut angewendet, soli es denselben verloren gehen.
Stoizersches Stipendium.
Gestiftet von dem Hufschmied Paul StStzer zu Eisenach,
laut Testament vom 23. Mai 1833.
Vermiigensbestand: 127 Tlilr. 23 Sgr. 4 Pf. L. \V. Stipendienbetrag: die
Jahrcszinsen des Capitals. Dauer des Genusscs: 3 Jahre. Collator: das Cultus-
Departement des Grossherzoglichen Staatsniinisteriums. Verwalter: dasselbe.
Zahltermin iet Michaelis.
Bedingnngen und Bestimmnngen hinsichtlich der Verleihung:
Das Stipendium soli an Gymnasiasten und Studircnde aus der Familie des
Stifters, in deren Ermangelung an Bef&higtc aus der Stadt Eisenach, und endlich
an Studirende aus dem Eisenacher Kreise verliehen werden.
SchGleraches Stipendium.
Vergl. das Yerzeichniss der von der Stadtgeincindc zn Eisenach verwaltetcn
Stipendien.
Nebe-Reinaches Stipendium.
Gestiftet von dem Viceprasidenten Dr. Nebe in Eisenach,
laut Statut vom 1-8. April 1856.
Vermbgensbetrag: 5093 Thlr. 22 Sgr. 6 Pf. Stipendienbetrag: ein grflsseres
Stipendium zu 120 Thlr. (Universitfits - Stipendium), ein kleineres zu 45 Thlr.
13 Sgr. (Schul- Stipendium). Ueberschiesscnde ErtrUge werden nach dem Mass-
stabe von 5:2 auf beide Stipendien vertheilt. Daucr des Genusses: regelinassig
3 Jahre. Collatoren: einer von der Nebeschcn, einer von der Reinschen Familie.
Verwalter: Der Gemeindevorstand zu Eisenacli. Genussberechtigt : die Nach-
kommen der Geschwister des Stifters, nftmlich des Pfarrers Johann Friedrich
Nebe in Rossleben und der Schulrathin Elisabeth Katharine Rein geb. Nebe in
Uera unter der Bedingnng des Nachweiscs ^sittlicher und loblicher Auffuhrung"
und, beim UniversitiUs-Stipendium, „dcs Vorhandcnscins tfichtigcr Anlagen*. Der
Genuss soli zwischen den Angehorigcn beider Familien mttglichst gleichmftssig
wechseln, so dass jede Familie wo miiglich immer nnr das eine Stipendium ge-
niessen soil.
Das grosse Stipendium wird stndirenden Familienmitgliedern gewahrt.
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42^
JiMia.
8iiul solche nicht vorhanden, so konncn anch diejenigen zur Perception gclangcn,
web die technisehe Gewerbe auf der Uuiversitat oder auf ciner der Universitat
entsprechenden hohcren Lehranstalt stndiren. (Naehtrag vom 12. April 1SG1)
Der Kegel nach wild das grosse Stipendinm wnhrend des I'niversitilts-Studiums
verlichcn. Unter gcwissen Voraussetznngen jedoch kann dasselbe audi anf lancer
als 3 Jalire und nach Vollendnng des Universitatsjjtudinms verliehen werden.
(Nachtrag v. 2'>. April 1800).
Das kleine Stipendium ist fiir miinnliche. in deron Ermangclun? anch fur
weibliche Familienglieder bostimmt, fiir crstere wahrend Hirer Schul- nnd Lehr-
zeit, fiir letztere /u ilircr Jugendbildung nnd Ansstattung. Sind dergleichen
Familienmitgliedcr nicht vorhanden. so werden die Stiftnngsertragnisse an Hltere
nnd zwar an die verhiiltnissmassig bcdiirftigsten Familienmitglieder gewiihrt und
zwar in diesem Falle ohne Beschrftnkung anf 3j{lhrigc Percept ionszeit. Hat die
eine Faniilie keinen stndirenden Sohn, so bleibt das grossc Stipendinm der
andcren, erstere crh.'ilt dann das kleine Stipendium. Sind in keiuer der beiden
Familicn Stndirende vorhanden, so werden samintliche Zinson in zwei gleiehc
Theile getheilt nnd es crlnilt aus jeder Familie eiu Mitglied, welches die Vor-
bedingung fiir das Schul -Stipendium erfiillen muss, einen Theil auf 3 Jahre.
Unter den gleichberechtigten Mitgliedern einer Familie entsche'uh't die prftssere
Wiirdigkeit und Bediirftigkeit.
[Schillbachsches Stipendium.
(lestiftet vou der Pfarrerwittwe Frau Caroline Augustine Schillbach
geb. Kraft zu Jena,
laut Statut vom 23. Juli 1S50.
Vcrmi">f!cnsbetrag : nrspriinglich 100 Thlr. Stipendienbetrag: der Abwurf
des Capitals. Dauer des Genusses: W'enn mehrere Bewerber vorhanden, erhiilt
der zuerst Aufgetretene das Stipendium anf 1 Jahr, uin dann den anderen
Platz 7.u maelien 1st nur ein Bewerber da. so wird das Stipendium auf 3 .Tabre
verliehen. Collator: die akademische Stipcndien- Commission zu Jena. Ver-
walter: das Universitats- Rentamt unter Aufsicht der akademischen Iinmediat-
Finanz Commission. Genussbcrechtigt: in Jena studirende Abkoinmlinge des ver-
storbenen Pfarrcrs Christian Daniel Gottlob Schillbach zu Kunitz ans dessen
Ehen mit Friederike Auguste Miiller nnd Caroline Augustine Kraft. Ein wegen
Concurrenz triiher aufgetretener Bewerber Zuruckgestcllter knnn das Stipendium
audi nach der Stndienzeit fiir 1 .Tahr beziehen. Vml. dariiber S. 427.]
Bertuchsches Stipendium.
Gcstiftet von Fraulein Mathilde Bertuch in Weimar
laut Testament vom 28. April 1SC0.
Vermogensbetrap: 4000 Thlr. Stipendienbetrag:: der Ertrag des Capitals
Dauer des Gennsses: 4 Jahre fiir Verwandte der Stifterin, fiir Andere unbestimmt.
Collator: das Cnltus-Departement des Grossherzogl. Staatsministeriums. Ver-
walter: dasselbe. Geuassberechtigt:
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Stipendien unter Collatur d. Grosshcrzogl. Ministeriums.
423
1. Znnachst die Kinder des Geh. Medicinnlraths Robert Froriep zu Weimar
oder deren cheleibliche Nachkomincn, welche cine FachwisBcnschaft
anf einer Akademie studircn oder sich auf einer hoheren polytechnischen
Schnle ausbilden, mit Nevorzuguug der Unbemittclten mid Vafcrlosen,
bei gleichen Vermogensverhaltnissen mit Bevorzugnng derer, welchc mit
dem verstorbenen Brnder der Stifterin Eduard Bertuch nllher ver-
wandt Bind;
2. in zwciter Linie ein Landeskind des Grossherzogthums, welches
Medicin oder Nnturwiasenschaften anf einer Akademie sttidirt nnd un-
bcmittelt ist. Holme von Wittwen haben den Vorzug.
MeiseUohes Stipendium.
Gestiftet von Frau Katb Eleonore Mcisel geb. Heynemann zu Weimar
laut Testament vom 30. Mai 1868.
Vermiigensbetrag: 4000 Thlr. vonnal. Weimar. Landesw. Stipendienbctrag:
der Abwurf des Capitals in zwei Tlieilen. Dauer des Genusses: die ganze Stu-
dienzeit, jc«loch hochstens 3 Jahre. Collator: dns Coitus- Deparlcment des Gross-
herzogl. Staatsministerinm9. Venvalter: dasselbc. Genussbercchtigt: zwei dem
Grossherzogthnm Sacbsen, insbesondere dem Weimariscben Kreise angehiirige,
nicbt adeligc Stndirende, welche sich der Rechtswissenschaft oder der Staats-
wissenschaft oder beiden zugleich widmen nnd weuigstens 2 Jahre ibrer Studien-
zcit in Jena znbringen, ohne entscheidende Riicksicht anf ihre Diirftigkeit, aber
nacbweisbar fleissig nnd untadclhaffer Fiihrung.
Znnachst Glieder der Heyncmannscben oder Meiselschen Familie unter
obigen Voraussctzungeu , in deren Ermangelung Bttrgerssohnc aus der Stadt
Weimar, dann Studircnde aus dein Weimariscben Kreise, dann Studirende aus
den sonstigen Theilen des Grossherzogthums.
Reide Stipendien konuen nicht von Einem zugleich bezogen werden.
SB. Ehrenfried Mirus, Sobu des (damal.) Regier. - Assessors Minis, soli
das Stipendium seiner Zeit vor alien Anderen erhaltcn , dafern er auf der Uni-
versitat Jena oder anf einer anderen Universitfit sich einem wissenschaftlichen
Berufe irgend welcher Art widmet.
Der RQckertaohe Senatsfreitisch.
Fur auslandische Theologen.
Gestiftet vom Geh. Kirchenrath Professor Dr. L. J. Ruckert zn Jena.
laut Sclienkungsurkunde vom 18. Juni 1802.
Vermogensbetrag: ursprtinglich 3000 Thlr. nnd der Erliis aus einem Theile
der Ribliothek des Stifters. (Durch ZuschUsse von Seiten des Stifters vermebrt.)
Der Ertrog ist zur Errichtnng von 3 Frcitischen bestimmt, wovon 2 scit 1871
vergeben werden. Dauer des Genusses: regelmiissig 2 Jahre. Collator: Der
akademische Senat zu Jena auf Presentation der theologisohen Facultilt. Ver-
walter: das akademische Rentaint zn Jena.
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424
Jena.
Bedingnngen nnd Bestimmnngen hinsichtlich der Ycrlcihung
nnd des Genusses:
1 ) Genussbereehtigt Bind Stndirende der cvangelischen Theologie anf der
Universitftt Jena, welche die deutsche Muttersprache sprechen nnd nicht
Angehorige der Grossherzogl. nnd Herzogl. Siicbsischen Staaten 9ind.
Deutsche Schweizer, Deutsch-Amerikancr nnd Dentsch-Franzosen erhalten
vor andem Bewerbern den Vorzug. Nach naherer Bestimmung gehen An-
gehorige einzeluer deutscher Staaten solchen anderer deutecher Staaten vor.
2. Erforderlich ist ein schriftliches Gesnch nebst nothigen Nachweisen an
den Dccan der Facultftt.
Die Alumnen miissen zwei Semester nacli einander auf einer deutschen
oder ausserdentechen Univcrsit&t dem Studium der evangeliscben Theo-
logie obgelegen, die Vorlesnngen treu und fleissig besncht haben nnd
ihre Bedurftigkeit, die aber nicbt nothwendig eine tiefe Armnth sein
soil, darzuthun im Stande sein. Der Fahige und Talentvolle soli vor
dem Unfahigeu den Vorzug liabeu. Die Makellosigkeit des sittlichen
Verhaltens innerhalb des ersten Stndienjahres ist glanbbaft nacbzuweisen.
'.\. Ansgeschlossen von der Theilnahmc sind die Studirenden, welche mit
einein der Senatoren in Verwandtschafts- oder VerschwagemngsverhJllt-
nissen bis znm dritten Grade stehen.
4. Der Gennss des Freitisches crlischt beim Abgang von der UniversitiU,
nnd wird verwirkt bei notorischem Unfleiss und nnwurdigem Betragen.
Die Hasesohe Jubilaums-Stiftung.
Gestiftet aus Anlass des am 4. Juni 1873 stattgefundenen funfzigjahrigen
Lehrerjubilauins des Geheimraths Professors Dr. Carl Hasc in Jena von
SchuTern und Verehrcrn desselben,
laut Stiftungnurkunde voni 23. September 1875.
Vermogensbetrag : ursprtinglich 3448 Mk. 32. Pf. Stipeudienbetrag : jfthrlich
150 Mk., beziigl. 75 Mk. priinnm. halbjilhrlich zn Ostern und Michaelis. Dauer
des Genusses: 1 Jahr. Wiederverleihung ist zulassig. Collator: der Stifter; nach
dessen Tode die theologische Facultiit der TTniversitat Jena. Vcrwalter: das
akademische Ken tarn t nnter Aufsicht der vorgesetzten Stcllen. Gennssberechtigt :
ein. nusnahmsweise zwei wurdigc und durftigc Studirendc der Theologie zn Jena,
wenn der Abwnrf spilterhin ausreicht, sind regeltniissig 2 Stipendien a 150 Mk.
zu vergeben.
Die Hasesohe akademische Stiftung.
Gestiftet vou dem Geheimrath Professor Dr. Carl Hase in Jena
ara Tage seines funfzigjahrigen Lehrerjubilaums,
laut Stiftungsurkunde voin 4. Juni 1873.
Vermogensbetrag: 0000 Mk. Stipeudienbetrag: 200 Mk. Daner des Ge-
nusses: 1 Jahr, Verlangcrong ist zulUssig. Demjenigen, der sich «ils Docent der
Theologie oder Philosophic hahilitirt, kann das Stipendinm noch anf 3 Jahre ge-
. I
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Frcitischc unter Vcrwalt. d. Universitttts-Rentamtes.
425
lassen werden. Collator: die theologische Facultiit der UniversiUlt Jena. Ver-
walter: das UnivereiUlts- Rentamt unter Aufsicht der vorgesetzten Stellen. (ienuss-
berechtigt: ein Stndirender der Theologie, auf dessen intellectuelle und sittliche
Tnchtigkeit die theologische Facultiit Vertrauen setzt und der „die kleine Hilfe
brauchen kann."
Anmorkung: Die weiteren Krtrfige pollen Zins auf Zins gelegt wcrden zu einem
Capital, uber dessen Verwendung vor dem nScbstcn SScularfest der Vnivcrsitat 1948
odor 1958, der Senat Entechlicssung fasscn soil.
Verzeichniss
der in der Verwaltung de» Grossberzoglich Herzoglich S&chsischeu Uni-
versit&ts-Rentamtcs in Jena befindlichen Freitische und Geld-Stipendien.
1. 27 Weimarische Zahlstellen nnd 3 Freistellen. (collator: Cultus-Departe-
ment des Grossherzoglich Sachsischen Staatsministeriums in Weimar.
2. 15 Eisenacber Zahlstellen und 2 Freistellen. Collator: Cultus-Departe-
ment des Grossherzoglich Sachsischen Staatsministeriums in Weimar.
3. 18'/, Meininger Zalilstellen und 2 Freistellen. Collator: Herzoglich
Sachsisehes Staatsministerium in Meiningen.
1. 11 Altcnbnrger Zahlstellen nnd 2 Freistellen. Collator: Herzoglich
Sachsisehes Staatsministerinm in Altcnbnrg.
5. 5'/, Coburgcr Zahlstellen. Collator: Herzoglich Sachsisehes Staats-
ministerinm in Cobnrg.
6. 7 Gothaische Zahlstellen und 2 Freistellen. Collator: Herzogliches
SUiatsministerium in Gotha.
7. 12 Drackendorfer Freistelten. Stifter: Kanzler Dr. iur. II. Gerstenbergk
auf Sehwerstedt und Drackendorf. Collator: Freiherr von Ilelldorf anf Drackcndorf.
Bedingungen und Bestimmnngen hinsichtlich der Verleihung
und des Genusses der Drackendorfer Freistellen:
1. Genussberechtigt sind zu Jena Studirende, namentlich aus dem Fiirsten-
thume Sachsen, Weimarischer Linie, und aus der Grafschaft Hohenstein,
jedoch sollen anch Ausw&rtige der Wohlthat theilhaftig werden konnen.
2. Die Alnmnen nriissen sich verpflichten, bei der reinen Religion Angs-
burgscher Confession zu bleiben nnd auf Verlangen dem Hausc Sachsen,
Weimariacher Linie, dero Kirchen und Schulen vor alien Andern zu
dienen.
3. Dieselben sollen sich halbjahrig der bei der UniversiUlt loblich her-
gcbrachten Priifung der Stipcndiatcn unanfgefordert unterziehen.
4. Diejenigcn, an doren stndiis, Leben oder Wandel Mangel gefunden wird,
sollen nach fnichtloser Ermahnung des Beneticinm dnrch den Stifter,
bozoglich dessen Erben, verlusti^ werden.
5. Hinsichtlich dessen, was die Alumnen zn bezahlen und ansscrdem zu
bcobachten haben, gelten die Scite 405 -8 crsichtlichcn Vorsehriften.
8. 12 Ungarstellen (fllr in Jena studirende Ungarn nnd Siebenbiirger),
nnd 2 Senats-Freistcllen. Collator: akademischer Sennt.
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42G
Jena.
9. 2 Zablstellen und 2 Freistellen der Amtborscben Stiftung. Stiftcr:
Brandenburg- Culmbacbscber Kammercoinmissiontlr Jacob "Friedrieb Amthor nnd
Frau Magdalena Barbara geb. Goring zu Weissenstadt, laut Stiftungsurkunde
d. d. Leipziger Osterroessc 1741 und d. d. 19. Juni 1741. Collator: Koniglicb
Bayerschc8 Decanat zu Wunsiedel. Die Stcllen der Amtborschen Stiftung werden
gegenwiirtig nur auf die Dauer der Collegienzeit verliehen. Nach Ablauf eines
noch zu bestimmenden Zeitraumes sollen stiftungsgemass anstatt der 2 Zablstellen
und 2 Freistellen, h Zablstellen und o Freistellen vergeben werden. Genuss-
berecbtigt sind nur Biirgerlicbe, welchc zu Jena studiren. vorzUglicb die ans der
Amtborscben, Giiringschen und Hiipfcldscben Familie, ingleichen die Sobne der
Collatoren. In Ermangelung der Genannten sollen Sohne der Geistlichen nnd
Beamten zu Wunsiedel, Weissenstadt, Gefrees. Moncbberg und Tbierstein be-
sonders berUcksicbtigt werden.
10. 2 Freistellen der Riiekertscben Stiftung. Stifter: Geh. Kirchenratb
Dr. Rttckert. Collator: akadeiniscber Senat auf Vorscblag der theologiscben
Facultat. Jabrlicher Betrag: 189 Mk. 80 Pf. fur Zablstelle (60 Pf. Tiscbgeld
nnd 80 Pf. Alumnenbeitrag pro Tag). 219 Mk. far Freistellc (GO Pf. Tiscbgeld.
kein Alumnenbeitrag). 164 Mk. 25 Pi. fiir 1 Ungarstelle (60 Pf. Tiscbgeld; 15 Pf.
Alumnenbeitrag pro Tag). Vergl. S. 423—24.
11. 9 Gothaisebe und 8 Langensalzaer Stellcn am Kleberschea Freitiscbe.
(Collator: Hei-zoglich Sacbsiscbes Staatsministerium in Gotba, beziiglieb der Ma-
gistral in Langensalza, werden nur anf die Dauer der Collegienzeit vergeben:
fiir due Gotbaer Stelle werden 60 Pf , fiir 1 Langensalzaer Stelle werden 40 Pf.
Tiscbgeld pro Tag gezablt.
«
12. Mullersohes Stipendium.
Gestiftet vou Jobann M filler in Eisleben, Kurfurstlich Sficbsisehen Ober-
aufseheraints-Substituten,
laut Testament vom 28. September 1G(>6.
Fiir 2 Percipienten (der eine Antbeil zu Ostein, der andere zu Micbaelis
ftillig) a 168 Mk. Dauer des Genusses: drei oder mebierc Jabre. Collator: d.
Z Geb. Ilofratb Dr. E. Sebmid bier. Die Obcraufsicbt iiber dieses Stipendium
stebt der Univcisitilt Jena und in deren Auftrage der akadeiniscben Stipendien-
Commission zu.
Bedingnngcn nnd Bcstimmungen binsicbtlicb der Verleihung:
1. Gennssbcrecbtigt sind nur evangeliscb-lutbcrisebe Mitglieder des Ge-
scblecbts nnd Namens des Stifters auf Scbulen oder Universitaten, aus-
genommen die Nacbkommcn seines Hrnders Hcinricb Fricdrich, sowie
die Naclikommen des Sobne? seines Brndcrs Samuel, audi Samuel
genannt.
2. Die Verleibung erfolgt an zwei Stipcndiaten , deren jeder die Hiilfte,
der eine zu Walpnrgis, der andere zu Micbaelis erbiilt.
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Stipondion untci Ycnvaltung des I'nivcrsitSts-Rcntamtcs.
4^7
1st nnr cin Berechtigter vorhanden, so erhnlt dersclbe nach Befinden
den ganzen Eitrag.
3. Die Ertheilnng der Stipemlien soil nach redlichem Befinden imd Meriten,
nicht nach Gnnst crfolgen. Den Vorzng nnter mehreren Angemeldeten
bestiramt der Collator, wclcher anf die Zeit der Anmeldung ltiick-
sicht nimmt.
4. In Ermangelung Cienussbereohtjgter soil der jahrliche Ei'trag dcs Ver
mogens „sonsten zu (lottos Ehre, Ausbreitung and Erhaltung seines
Wort C8 nnd evangelisch-lnthcrischer Kirchen nach dor Landcsohrigkeit
rccJitnulssigcm christlichcm Erkenntniss" angewendet werden.
13. MQIIer-Heerdaisches Stipendium.
Gestiftet von Barbara, des Protonotars Ernst Mullcr zu Jena Wittwe, ge-
bornc von Hcerda,
laut Testament vom 22. Mfirz nnd 2 Mai 1G27.
Vermogen: 8 Acker 7* Rnthe WiesengrnndstUckc bei Jena und 1225 Thlr. L. W.
Capitalien. Jiilirlicher Stipendienbctrag GOO Mk. Daner dcs Genusses: nnbe-
stimmt, jedoch nicht liinger als 3 .Tahre. Collator: die akademischc Stipcndien-
Commission. Verwaltcr: das akademische Rontamt zn Jena. Die Oberanf-
sicht iiber das Stipendium steht der Universitltt Jena zu. Die Zahlung er-
folgt halb zu Ostern nnd halb zu Michaelis.
Bedingungcn und Bcstiminungen hinsichtlich der Vcrleihung:
1. Die Percipienten mussen der Familie der Stifterin angehoren,
2. dieselben miisscn in Jena stndiren.
14. Schillbachsches Stipendium fur Stndirende ans der Familie Scliill-
bach. (Urspriinglichcs Stiftungscapital 100 Thlr., jctzt vermehrt bis anf iibei
f>00 Mk ) Stifterin: Frau vcrw. Pfarrer Karolinc Augustine Schillbach geb. Kraft
hier. Collator: d. Z. Ilerr Professor Dr. Ernst Ludwig Schillbach hicr. Jithr
licher StipeDdienbetrag 24 Mk. (cf. S. 422.)
15. Hasesche Jubilaums-Stiftung fur in Jena stndirende Theologon.
(Vergl. Stat ut vom 23. 0. 1875.) Stifter: Schiller nnd Frcunde des Herrn AVirkl.
Geheimrath Dr. Hase, Excellenz (zu desscn 50jiihrigein Docenteu- Jubiliium.
Collator: llerr Wirkl. Geh. Rath Dr. Hase, Excellenz, nach desscn Tode die
theoloffische Facultftt hier. Jiilirlicher Stipondieubetrag: 150 Mk. (cf. S. 424.)
16. Starktche Familien-Stiftung.
Stifter: der Geh. Hofrath nnd Professor Dr. Johann Christian Stark
zu Jena,
hut Testament vom 18. August 183.0; naher bestimmt durcli Familicnstatut vom
28. October ISM!) und dessen NachtrSge vom 11. Februar 18-10 und 15. Marz 1842.
Vermogcnsbestand -. 21)00 Thlr. L. W., welche durch Aufsammlung dor
Zinsen bei eintretenden Vacanzen bis auf 10,000 Thlr. erhoben werden solicit.
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428
Jena.
i
JShrlicher Stipendienbetrag: 450 Mk. Dancr des Gennsses: langstcns 4 Jahrc.
Collator: d. Z. Frau Schaldirector Kronfeld. geb. Stark hier. Yerwalter ist das
akademische Rentamt zu Jena nnter Anfsicht der znr Verwaltung dcr akade-
mischen Finanzen crnannten Immediat Commission. Zahlungstermine sind Ostern
und Michaelis. Die Oberaufsicht tiber die Stiftung steht der TJniversitftt Jena za.
Bedingungen und Bestimmnngen hinsichtlich der Verleihung:
1 . Genussberechtigt sind. bevor der Stiftungs-Fonds den Betrng von 1 0,000 Thlr
erreicht bat, nur die leiblichen nnd ebelicben Descendenten des Stifters,
wclche wirklich studiren.
Nach Eintritt dieser Zeit sind. wenn keine Abkommlinge des Stifters
studiren, audi andere bediirftige, gutgesittete nnd fleissige in Jena
stndirende Weimarische Landeskindcr genussberechtigt und soil dann
der jahrliche Zinsenabwurf des Stiftungs-Capitales gleichzeitig an
Mehrere verliehen werden.
2. Studiren mebrere Descendenten des Stifters und zwar so viele, dass es
jedem nicht mebr als 25 Thlr. ertragt, so muss dcr znletzt sich Meldende
bis nach Ablauf der Genusszeit eines friiheren Percipienten sicb ge-
dublen, bezieht abcr in solchcm Falle anch nach Becndigung seiner
Stndicn das Stipendinm so lange nachtriiglich , als er friiher auf den
Eintritt in den Genuss hat warten milssen.
3. Tn dem Falle, wenn sich wjihrend der Genusszeit eines Percipienten
ans der Familie mehrere andere Descendenten des Stifters zum Gemisse
des Stipendiums mclden, muss vom Anfange des darauf folgenden Se-
mesters an der im Gennsse Befindliche sich die Concurrenz der I'ebrigen
gefallen lassen nnd das Stipendium mit ihnen theilen.
Ebenso miissen die im Gcnnsse befindlicben Nichtfamilienglieder vom
Anfange des nachsten Semesters an den Gennss aufgeben, sobald cin
Familienglied eine Universitiit bezieht.
4. Die Legitimation hinsichtlich der Familien-Mitgliedschaft kann ansser
durch Kirchenzeugnisse auf sonst glaubhafte Weisc, namentlich auch
(lurch das Zeugniss drcier anerkannter Descendenten des Stifters er-
bracht werden.
17. Hase'8 akademische Stiftung fur hier stndirende The-ologen. (Vergl.
Statot vom 4. Juli 187.3.) Stifter: Herr Wirklicher Gcheimrath Dr. Hase, Ex-
cellcnz hier. Collator: die theologische FacuMt hier. Jiihrlicher Stipendien-
betrag: 200 Mk. (cf. S. 424-25).
18. Churfurst Johann Friedrich-Denkmals- Stiftung (aus den iieber-
schussen vom Denkmal) fQr bier studirende Theologen. Collator: Yerwaltnmrs-
deputation des akadcmischen Senats. Jahrlicher Stipendienbetrag: 150 Mk.
19. Beketoff-Stiftung. Stifterin: die KaiserlichRussische wirkliche Staat?-
ratliin Finn Sophie Alhertowna Beketoft' ans Kasan. Collator: die philosophische
Facnltat hier (V). Jahrlicher Stipendienbetrag: ca. 300 Mk.
Ansserdem bestehen noch zu Gnnsten dcr University Jena
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Stipendien unter Verwalt. d. Universitiits-Rentamtes.
429
Die Reichenbachsohe Stiftung wclcbe durch cin Curatorium, bestehend
aus dcm Vorsitzenden Herrn Staatsminister in Altenburg, liofrath Annack-
Reicbenbacb daselbst mid dera Herrn Universitiits - Curator bier, vertrcten und
von der Herzoglicben Fiuanz-Hauptcasse in Altenburg vcrwaltet wird; Zahlungen
daraus werden durcb das Universitttts-Reutamt Jeua nur vermittelt.
Die Stiftung der Frau Grfifin Bose geb.Grafin Reichenbach ) in Frank-
furt a. M., welebe dermalen vom Grossherzoglicben Staatsministcriuui , Departe-
nicnt des Grossberzoglieben llauscs und des Cultus zu Weimar vertreten uiul vou
der Weimarscben Dank zu Weimar verwaltct wird.
Die Zablung von Verwilligungen aus derselben erfolgt d. Z. durcb Ver
mittelung des Uuiversitats-Rentaintes.
Die MeyerSOHSOhe Stiftung, in Stipendien fiir Studireude der Mcdiciu,
obugefabr 16 000 Rubel (erst spiiter nacb dem Tode der Wittwe fallig).
Das Simonscbe Stipendium (aus Konigsbcrg ist zur Unterstutzuug be-
durftiger Studircnder der Recbte) 2000 Mk.
Die Riickertsche Stiftung (200 Tblr. Sriftungs Capital) zur Unterstutzuug
bediirftiger Wittwcu und Waisen biesiger Professuren in erster Rcibe dcr theo-
logischen Facultat.
Die Jlerzoglicb Saebsen-Altenburgische Josephinische Stiftung eiuer
naturwisseuscbaftlichen Pramie fiir biesige Ntudireude. gestiftet zur Eriuuerung
an die 14. Versauunluug der Naturforscber und Aerzte Deutscblands in Jena,
bestebend in einer zur Eiinncrung an die 14. Versammluug deutseber Natur-
forscber und Aerzte in Jena gepragteu silberuen Medaillc und einem binzutreteu-
den Honorar vou 1*25 Mk.
Die Grossherzog Carl-Friedrlch-Stiftung fur Preisaufgaben fiir Studireude.
8 t a t u t.
§ 1
In Folge der buldreicben Stiftung Hirer Konigliehcn Hobeiten, des ver-
ewigten Grossberzogs Carl Friedrieb und des regierenden Grossherzogs Carl
Alexander vom Jnni und 31. August 1853 werden jahrlieb von zwei Facul-
taten Preisaufgaben gestellt, in dcr Reibcnfolge, dass den Preisaufgaben der tbeo-
') Die Stiftung d»>s Kaufiuanu Finanzratb Ernst Ludwig Kcicbcnbacb in Alten-
burg bat eiu Stiftung^- Capital vou 750 000 Mk. zum Zwccku fur Gebaltc tiicbtiger
neu auzustellender Lelirer der Univer.sitat Jena in FSebern, die niclit ausreicbend mit
solcbeu Lebrern besetzt sind, und zum Aufbes.sern der jetzigen Lebrcrgcbalte.
-) Die Stiftung der am 3. October 1883 zu Baden -Baden verstorbenen Frau
Griffin Louise Willielmine Emilie Bosu gebmnen Grafin Reicbcnbaeb-Lessonitz bat ein
Capital von 800 000 Mk. zur Forderung medic inisc bur Studien, insbesondure audi
zu .Keise-Stipendieu"4 im lu- und Auslande.
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430
Jem.
logiscken und mediciniscken Facultat im nacksten Jahrc die der juristisehen and
philosophischcu Facultat folgen.
§2.
Jede Facultat in ihrcr Reikenfolgc ist berecktigt zwei Preis? zu ertkeileu.
Den ersten Preis erhiilt diejenigc Sckrift, in welcher die Preisaufgabe geuhgeud,
oder unter mekreren am gcniigendsten prelost ist; den zweiten Preis diejenise
Schrift, welcke der ersten am iiiiehsten stekt, oder Ubcrkaupt welche, wenn auch
minder geuiigend, doch Fleiss und kokeres Stieben beurknndet. Jeder von beiden
Preisen bestcht in einer Medaillc mit den liildnissen der beiden hokeu Funda-
torcn; nachstdem gekort zum ersten Preise ein llouorar von fiinfzig Tbalern.
*3.
Wiefern eiuc Facultat nickt Gelegenkeit gekabt hat, den ersten Preis zu
ertbeilen, so steht ikr zu, nackdem die Kosten fur Herstellung der iledaillen
aus der Fundations-Snmme gcdcckt sein werden, fur das niickstfolgendc Jakr
ausserkalb ikrer Keikenfolge wicderuni eine Preisaufgabe zu stellen.
§4.
Jede Facultiit kat Tiber die von ikr zu stellende Aufgabc in einem Consess
zu bcratken und dieselbe uack erlangter Vereinigung der Facultatsmitglieder dem
Prorector zu ubergeben.
Die Preisaufgaben werden der aiif der Universitat zu eilangenden wisseu-
sckaftliekeu Dildung sowie dem jedesmaligen Zustaudc der betreffendeu Wisseu-
sckaft angeincsseu und der Art sein, dass dabei die Studirenden mit den ihnen
kier zu Gebotc stekendeu Hulftsmitteln und mit der okne Nacktkeil fur ikre
eigcntlickcn Berofsarbeiten darauf zu verwendenden Zeit ausreicken konnen. Die
Ausarbeitungen kaben in der Spracke, in welcker die Aufgabe gestellt ist, oder
in einer der Sprackcn, welcke ausdriicklick zur Wakl zugelasscu sind, statt-
zutinden.
Nur dicjenigen kaben ein Rcckt, siek urn den Preis zu bewerben, und
Hoft'nung, deuselben zu crkalten, welcke sicli walirend der Zeit, in welcker sie
die Preissckrift ausarbeitcten, als Studireudc iu Jena aufkiclteii, und die es
notkigenfalls mit ikrein Kkrenworte bekrattigen koiinen, dass sie bei der Aus-
arbeitnng sick fremder Hiilfe niclit bedient kaben.
§6.
Die znr Preisbewerbuug bestimmtcn Abkandlungen miissen von fremder
Hand reinliek und leserlick gesckrieben sein und bis zum letzteu April dem
Decan der bezuglielien Facultiit zugestellt werden. Das Titelblatt wird mit einem
Motto besckrieben , der Vor- und Zuname des Verfassers abcr, nebst Angabe
seiner Heimatk, auf einem besonderen Blatte bemerkt und dieses Blatt in einem
mit demselben Motto bezeickneten und mit einem Petsckaft, aus dem sick der
Verfasscr nickt wokl erkunnen lilsst, versiegeltcu Umscklage der Abkandlimg
beigclcgt. Wer diese Vorsckriften nickt genau befolgt, mackt sick aller An-
sprucke anf den Preis verlustig.
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Carl-Friedrich-Stiftung fur Prcisaufgabcu.
431
§7.
Die Entscheidung uber die Preiswiirdigkeit der eingegangenen Arbeiten
&teht allein der Facultttt zu, von welcher die rreisaufgabc ausgegangen ist. Um
diese Entscheidung mit moglichster Unbefangenheit und Sicherhcit zu erwirken,
hat die Faculttit folgcudes Vcrfahren zu bcobachten:
a) Der Decan hat uacb Ablanf des festgesctzteu Terming die eingegaugenen
Abhandlungen den Mitgliedern der Factiltat duich eine Missive vorzu-
legen und sie um ihr motivirtes Gutachtcn iiber dieselben zu ersuchcu.
b) Jedes Facultats-Mitglied legt sein Uitheil anf einem besondercii Bogen,
unterzeichnet und vcrsiegclt, der weitergehenden Missive bei.
c) Nach bcendigtem I'mlaufe der Missive vcranstaltet der Decan einen
Faeultats-Oonsess, zu welehem er sein glcichfalls schriftlich abgefasstcs
Urtheil mitbringt.
d) In diesem Consess werden die eingegangenen Urtheilc eroffnet und der
Reihe nach vorgeleseu, daa des Decans zuletzt, worauf Lob und Tadel
in miindlicher Berathung abgewogen, ausgeglichen und so das Faeult&ts-
Urtheil gebildet wird. Dieses wird vom Decan init den dafttr ange-
fahrten und angcnonimencn Grunden niedergeschrieben , von den Mit-
gliedern der Facnltiit signirt und in Abschrift dem Prorcctor tlbergcben.
e) Der philosophischen Facnltiit ist bei dem grossen Umfange der von ihr
vcrtretenen Wissenscbaften freigelaswn, sich fur diese Angelegenheit in
Sectiouen zu thcilen, so dass immer uur von einer Section die Preis-
aufgabe gestellt und beurtheilt wird.
§8-
Die Preiscrtheilnng sowie die Verktlndigung der neuen Aufgaben geschieht
durch den Professor der Beredsamkeit in feierlichcm Actus den ersten Sonnabend
nach dem 15. Juni, oder wenn dor 15. Juni anf einen Sonnabend fallt, an diesem
Tage selbst, zum dankbaren Gediichtuiss au das Jubilaum der funfundzwanzig-
jiihrigeu milden Uegierung des in Gott ruhenden Grosshcrzogs.
§9.
Bei diesem Actus eroffnet der Professor der Beredsamkeit nach Vorlesung
der betreftenden Facultiits Urtheilc die L'mschlage derjenigen Abhandlungen. denen
Preise zuerkannt werden und verkiindet die Namen. Die NamensBezeiehnungen
der anderen Preisbewerber werden unentsiegelt mit den Schriften selbst im
F'acultats-Archive niedergelegt, falls sic uicht von dcu Verfassern zurilckgefordert
werden.
§ 10.
Die Prcismcdailleu werden von den Berechtigten bei ihren Decanen, das
ausgesetztc Hoimrnr gegon eine vom Decan signirtc (v)uittung bei dem akade-
inischeu Rcntamte in Empfang genommen Arrest- Legung anf dieses Honorar
tindet uuter kciueiu Veihiiltnisse statt. Die Abhandlungen bleiben das t'reie
Eigenthum ihrer Verfasser.
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432
Jena.
§11.
Nach jedcr Preisvcrthcilung wird ein gedrucktes Blatt, welches die Ur-
theile dcr Facultaten, die Namcn derjenigen, denen Preisc zuerkaiint sind und
die ncueu Preisaufgaben enthiilt, am schwarzeu Brette augeschlagen uud vertheilt.
Jena, 5. November 1853.
Prorector und Senat der Grossfaerzogl. Herzogl. Sachs. tiesammt-lJiiivertfitat za Jena
Dr. C. Guyet,
d. Z. Exprorector.
Die Gemeindebehorden von Jena
haben folgende Stipendien zu verleihen und zu verwalten:
1. Starkesches Familien-Stipendium.
Gvatiftet vom Stadtsyudieus Hieronyraus Starke zu Possneck,
laut Testament voui 25. Juli 1"»02.
Capital vermogen: 1053 Thlr. L. W. Jahrlieher Stipendienbetrag: der
Zinsenabwurf des Capitalbestandes. Hinsichtlich der Daner des Genusses ist ge-
ordnet, dass derselbe aufhort, wenn Stipendiat za einem Amte geschickt ist.
Collator: die Gemeindebchorde in Jena. Verwalter: dieselbe and hat sic alle
3 Jahre einen genauen Anszug der Kammereircchnung zom Nachweise der von
ihr erfolgten Zahlnng des Stipendiums der oberaufsehendeu Behordc vorzulegeu.
Die Zablung erfolgt halbjahrig zn Ostein uud zu Michael is.
Gcnussbcrcchtigt sind :
a) die Nachkommen des Vaters des Stifters Jacob Starke in Nauniburg.
in deren Erroangclnng
b) die Nachkommen der Schwester des Stifters, Anna, verehelichtc Nichter:
c) hrrnach die Nachkommen der Schwester des Stifters, Katharine ver-
ehelichte Tulsch;
und zwar gleichzeitig cin oder zwei Studiiende.
d) Sind aus der Starkeschen Familie ohne Schuld verarmte, gebrechliche
Personen vorhanden, sollcn deren eine bis drei von den Interessen unter-
stiitzt werden, so lange bis Personen aus der Familie wieder gefunden
werden, welolie studiren.
Fehlt es auch an solchen armcu Personen aus dcr Familie, so sind
e) eine oder zwei andere studirende Personen nach Willkiir der Geraeinde-
behorde zu Jena und des Familienfiltestcu geuussberechtigt.
2. Backmeistersches Familien-Stipendium.
Gestiftet von Martha, geb. Wolfram, vereheliehte Backmeister in Jena,
laut Stiftungsbricf d. d. WVilmachten 1 58»>.
Capita! vermogen : 712 Thlr. 12 Sgr. alt Conv. - 732 Thlr. 8 Sgr. 9 Pt.
L. W. Jiihrlichcr Stipendienbetrag: die Zinsen von dem Capitalbestande. Daner
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Stipendien dcr Gemeindebehordon.
43;^
des Genusses: fur Familienglieder bis zur ordentlichen Berufuug zu eiuem uffent-
Iichen Amte, fur Nichtfamilienglieder 6 Jahre. Collator: die Gemeindcbehorde
in Jena. Vcrwalter: ebendieselbe , uud bat sic alio drei Jahre einen geuauen
Auszng der Kftmmcrcircchnung zum Nachweise der von ihr erfolgten Zahlung
des Stipeudiums der oberaufsebenden Behorde vorzulegen Die Zahlung erfolgt
halbjahrig zn Ostein and zu Micbaelis.
Bedingungcn und Bcstimmungen hinsichtlich der Verlcihung:
1 . Jeder Stipendiat soil von den Professoren halbjahrig examinirt und von
ibm ein Fleiss- nnd Sittenzeugniss der GcmeindebehGrde eingereicht und
daranf jedesmal die Halfte des Stipeudiums ansgezablt wcrden.
2. Genussberechtigt sind:
a) die niichsten Blutsverwandten der Stifterin, in deren Ennangclung
b) Thcologie stndirende, arme Burgerasohue zu Jena.
Bemerkung: das Stipendium kaun aucb daun bczogen werden, weun der
Stipendiat mit Rath und Vorwissen seiner naehsten Freuude und Lehrer sich auf
eine andere Hochschule ausser Jena begiebt.
3. Bruckenhofsches Stipendium.
Die StiftungBurkunde ist aller Nachforschnng nngeachtet nicht auf-
zo.fi uden gewesen and ubcrhaapt dor Name des Stifters und
die Zeit der Stiftung nicbt zu ermitteln.
Capitalvermogcn: 590 Thlr. 29 Sgr. 2 Pf. L. W. Jiihrlieher Stipendien-
betrag: der Zinsenabwurf des Capitalbestandes. Dauer des Genusses: litngstens
3 Jahre. Collator: die Gcmciudebehorde in Jena. Vcrwalter: dieselbe, und hat
sie allc 3 Jahre einen genaueu Auszng der Kilmmereirechnung zum Nachweise
der von ibr erfolgten Zahlung des Stipeudiums der oberaufsebenden Behorde
vorznlegen. Die Zahlung crfolgt halbjllirig zu Ostein uud zu Michaelis. Genuss-
berechtigt sind nach den ergangeuen Actcn anne Studircnde, vorzuglich aus Jena
4. Zelkescbes Stipendium.
Gestiftet von Dorothea Zclke, gcb. Tannobcrger in Jena,
laut Testament voin 21. Fubruar 172!) und Coditill vom 30. December 1730.
Capitalvennogcn: 1156 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. L. W. Jiihrlieher Stipendien-
betrag: der Zinsenabwurf des Capitalbetrages. Dauer des Genusses: 3 Jahre.
Collator: die Gemeindebehorde in Jena. Verwaltcr: dieselbe, uud ist sie ver-
prlichtet, alle drei Jahro einen genaucn Auszug der Kamniereircchnung zum
Nachweise dcr von ihr erfolgten Zahlung des Stipeudiums der oberaufsebenden
Behorde vorzulegen. Die Zahlung crfolgt halbjahrig zu Ostern und zu Michaelis.
Bedingnugen uud Bestimmungen hinsichtlich dcr Verleihung.
1. Genussberechtigt sind:
a) Stndirende aus der Zelkeschen und Tanuebergerschcn Familic, in
deren Ermangelung
b) diirftige Landeskindcr, darunter die tUcbtigsteu und gesittctsteu.
2. Genussort ist die Univcrait.1t Jena
B.umg&rt, Universilfita SUpeDdicD. 28
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134
Jena.
5. Erschesches Stipendium.
Stifterin: Frau Professor Friedericke Ersck. Betrag ties Stipeudiums: 07 ilk
5u PI. jiihrlich.
Bedingungcn uud Bestimniuugcn li insicbtlicb dcr Verleihung
des Genusses:
Genussberechtigt siud vorzugsweisc liier Heimathsberechtigte. wurdige und
bcdiirftige auf hicsiger Universitat Studirendc, doch kann der Gemeindcratk
eintretendcu Falls audi eincn ein tcclinisckcs Gcwerbe erlerneuden jungen Manu,
der dcssen bcdiirftig mid wurdig, mit dcm Stipendium auck dann untcrstutzen.
weun derselbe seine Studien an einem andern Orte als kier maeht
0. Ausscrdeni ist der Genieindcvorstand Voreitzeuder der Curatel des
Schlemmschen Stipendiums.
Gestiftet vora Kirchenratk Johannes Schlemm in Dornburg,
laut Stiftungsbricf vom 22. Februar 1700.
Vermiigensbetrag: 54GG Thlr. 27 Sgr. 7 Pf. L. W. Jahrlieher Sti-
pendieubetrag: 205 Thlr. 10 Sgr. 8 If., in zwei gleichcu Halften an zwei
Personen zu verleikcn. Daucr des Geniuses: 3 Jabre — fur Jnristen, Medieiuer
uud Philosophen; 4 Jabre — fttr Tkeologcu. Collator: der Senior der Scblemm-
schcn, und wo die abgcbeu solltc, der Senior dcr Ebelingscbeu Faiuilie, nacb
dercu Aussterben der Superintendent zu Jena. Verwalter: bicrzu ist eine Curatel.
bestcbend aus dem Superintendciiten, desseu nik'hstfolgenden Collegen, dem Biirger-
nieister und Syndicus (Stadtsckreiber) in Jena ernaunt. welcke nacb an sie erfolgter
Presentation von Seiten des Seniors die Walil deui t'ultus-Departement des Grosa-
berzoglicben Staatsministeriums zur Geiiekmigung vorzulegeu hat. Die Curatel
sendet alljiihrlich die Recbnung zur Prttfung an das Cultus-Departement des Gross-
bcrzogliebcu Staatsininisteriums ein. Die Zahlung erfolgt kalbjahrlicb zu Ostvru
und zu Mickaelis.
Bedingungeu und Besthnmungcn kinsicktlick dcr Verleihung:
1. Genussberecbtigt sind:
a) Agnatiscke Familienglieder des Stifters, sodann
b) Agnatiscbe Glieder der Fainilie der Sekwester des Slitters, Marie
Elisabeth gcb. Scklcmm, Ebefrau des Johann Ebeling in Gottingen.
in dercn Ermangelung
e.) Niditfamiliengliedcr aus Obcr- und Niedersaclisen.
2. U liter Familiengliedern entsdieidet grossere Armutb und das Alter die
Wabl.
3. Vom Stifter sind den Stipendiaten die Universitat Jena und Helmstedt
(jetzt Gottingen) besonders enipfoblen.
4. Die Stipendiaten musscn zur cvangelisdi-cktistlidien Confession siek be-
kennen und sick hulhjakrig ciner Piufnng dtireb die Curatel unter-
vverfen, wenn sie anf dcr Akademie .Jena studircn, uiidercnfalls miisseu
sie ibre Fortsebritte jahrlick durcb Zeugnkse der Professorcn darthun
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Stipcndien untcr Collatur d. Hcrzogl. Ministeriunis in Altenburg. 435
5. Erlangt ein Stipendiat den akademischen Grad eines Magisters, so soil
cine Verlangernng obgedachter Gcnnsszeit um ein .Tahr eintreteu; des-
gleichen bei der Promotion zmn Doctor dcr Theologie, der Kcchte, odcr
dcr Medicin noch um ein Jahr.
6. Je/.uwcilen soil von den Stipendiaten cine festlivhe Gediichtuissrede ge-
halten und dcr dabei entsteheude Aufwand aus Vacanzgeldcrn der
Casse cntnomnien wcrdcn.
Verzeichniss
der von der Collator dcs Herzogliehen Ministeritims, Abtheilung fur
Cultus in Altenburg abhangigeu Beneficien fur Studircnde.
A. Convictstellen.
1. zwei Frcitischstellcn bei der akademischen Speiseanstalt zu Jena im
anschlagsmttssigen Wcrthc von 114 Mk. pro Stclle.
2. elf Zahlstellen bei dcrselben Speiseanstalt im anschlagsinassigen Werthe
von 84 Alk. pro Stclle.
B. tieldstipendien.
a. Iande8hcrrliche.
1. das stipend, nobile
1
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Betrage von 135 Mk
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430
Jena.
22. das V. SeckendoMfaclw Stipend. im tietrage von 112 M. 50 Pf.
23. „ Reichardtsche „ „ „ 112 50 .,
(far Studirende der Rcchtswissenschaften.)
24. „ Krahmertohe Stipendiuin im Betrage von 84 Ilk.
25 „ Muhligsche „ „ „ „ CO „
26. „ Lingkesohe „ M „ „ 24 „
Die Vertheilnng der vorfraglichcu Bcneticieu crfolgt nur einmal im Jahre
und zwar om die Osterzcit bernm nnd wird jedcsmal durch eine offeutliche Bc-
kanntmachung zu bezuglicher Bcwcrbung aufgefordert.
Von den vorhandencn Geldstipendicn ist keincs ausschliesslich iur Studirende
der Universitat Jena bestimmt.
Verzeichni88
der von der Collator des Herzoglichen Ministeriums fur Cultus
in Meiningen abb&ngigen Beneficien fur Studirende.
1. Das Altenburgischc mit jahrlicb 67 Mk. 50 Pf.
2. Das von Hundische mit jabrlich 257 Mk. 14 Pf.
3. Herzogs Heiurich von Romhild adeliges Stipendiuin mit jabrlich
150 Mk. 86 Pf.,
4. dessen drei burgerliche Stipendien mit jahrlicb 113 Mk. 14 Pf,
113 Mk. 14 Pf., 56 Mk. 57 Pf.,
5. fiinf Grimmenthalsstipendien mit jabrlich je 42 Mk. 84 Pf.,
6. das mit Coburg alle drei Jahre weehselnde Calcubcrgische mit jahrlicb
85 Mk. 71 Pf.
7. das von Nimptschc fur Theologie studirende Hildbnrghauscr Landes-
kinder mit jabrlich 89 Mk. 86 Tf. (1759 gestiftet von Agnes Hedwig
von Ximtsch, geb. Habn),
8. das von Gatzertsehe fur zwei studirende Mcininger mit jahrlicb 120 Mk.
(1803 gestiftet vom Geheimen Rath Christiau Hartmaun Samuel von
Gatzert iu Giessen).
Ferner werden von bier direct verliehen:
U. 2 Freistcllcn imd 18 Zahlstellcn nebst 1 dergleichen im halbjalu lichen
Tumus (sogenannte Wechselstclle) mit Coburg an der akademischen
Speiseanstalt in Jena.
Die Verleihung der Stipendien unter 1 bis 8 crfolgt obne Rueksicht auf
die Universitat, welcbe von den Studireudcn besncht wird.
Verzeichniss
der von dem Magistrat der Herzoglichen Residenzstadt Meiningen
verwalteten Stipendien
1. Bemhardinsches Stipendium fiirStndirendc. Vermogensbetrag: 2671 Mk.
43 Pf. Jahrlieber Stipendienbetrag: 106 Mk. 86 Pf. , wild am 17. Decembc
jeden Jahrcs verliehen. Collator: der Magistrat.
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Stipcndieu dcr Stadt Coburg.
437
2. Hochsches Stipendium fiir Studircnde der Theologie und Philologie, zu-
nadist fiir Yerwandte, dann fiir hicsigc BurgerssOhne, und dann fiir Sohne hiesiger
Geistlicben. Vermogensbetrag: 6192 Mk. 85 Pf. Jahrlicher Stipendienbetrag :
200 Mk. wird zu Ostern jeden Jahres verliehcn. Collator: der Magistral
3. MQIIerscbet Familien- Stipendium, fiir Stndirende, zunUchst ftir Ver-
wandte, dann fiir hiesige Burgcrssohnc. Vermogensbetrag : 7054 Mk. 72 Pf.
Jahrlicher Stipendicnbetrag: 240 Mk. wird Ostern jeden Jahres mit 5 Steilen
a 48 Mk. verliehen. Collator: der Magistrat.
4 Schottscbet Stipendium fur Stndirende. Vermogensbetrag: 357 Mk.
14 Pf. Jahrlicher Stipendienbetrag: 9 Mk., wird Ostern jeden Jahres verliehen.
Collator: der Magistrat.
5. Schubartschet Familien-Stipendium. Vermogensbetrag: 428") Mk.
71 Pf. Jahrlicher Stipendienbetrag: 171 Mk. 42 Pf. , wird am 1. .Tali jeden
Jahres mit 2 Steilen a 85 Mk. 71 Pf. verliehen. Collator: der Stadtmagistrat
in Culmbach nnter Collator des Magistrats hier.
Verzeichniss
der beim Magistrat der Uerzoglichen Residenzstadt zu Coburg alljahrlich
zu vergebenden Stipendien.
1. Amlingsches Stipendium. Jahrlicher Stipendienbetrag: 53 Mk. 57 Pf.
Dasselbe wird gewahrt einer Person aus dem Amlingschen Gcschlecht, vor alien
andern aof 2, 3 oder 4 Jahrc; wttrde nnter dem Amlingschen Oeschlecht keinc
taugliche Person sein, einem tauglichen und das Examen bestandenen Jiingling
ans dem KOmerschen Oeschlecht und wenu hier keiner anzutreffen, einem durftigen
Bilrgerssohn.
2. Dorbecksches Stipendium fiir cincn Studirenden aus der Freund-
scuaft, in Ermangelung eines solchen aber fiir einen andern Diirftigen, so lange
er auf der Universitat den Studien obliegen wird. Jahrlicher Stipendienbetrag:
53 Mk. 57 Pf.
3. Rausohes Stipendium fur arme stndirende Kinder so einige des Am-
lingschen Namens und Geschlechts aus Yoigtland bttrtig, im Falle aber der-
glcichen sich nicht tinden sollten, ftir hiesige arme Burgcrskinder. Jahrlicher
Stipendienbetrag: 32 Mk. 15 Pf.
4. Ramsbergersches Stipendium fur eincu armen Studenten, welcber
cin BQrgerssohn and fromnicr Leute Kind, anch eines chrbaren gottesfttrchtigen
Wandels nnd Wescns und tiichtig zum Studiren, zur Forderung seiner Studien
drei Jahre lang geben und auf der Universitat Jena in dcr Theologie oder Juris-
prudenz studiren lassen soil. Der Stipeudiat soli nach Vollbringung seiner Studien
dem Magistrat seine Diensie anbieten. Jahrlicher Stipendienbetrag: 53 Mk. 57 Pf
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438
Jena.
5. H6rnersche$ Stipendium in crster Linic fur einen Studiosus des
Hornerschen, in z we iter fur einen des Zieglerschen Geschlechts, in drittcr Linie
fur einen ehrlichcu, frommeu, gottesfurchtigen Cobtirger Rurgerssohn. Jahrlicher
Stipendienbetrag: 53 Mk. 57 Pf.
6. Familien-Stipendium des Kammersecretars Johann Heinrieh Hagel-
gane von Coburg. Jahrlicher Stipendienbetrag: 154 Mk. 28 Pf.
(§ 5 des Hapelgausschen Testaments) V. bestirame ich zn einem Stipendiu
Bcbuf akadcmi8cber Studicn jahrlich 75 Gulden fur einen jcden zu mciuer Ver-
wandtschaft sicli legitimirenden Studiosus drei Jahre lang zu genicssen, dergcstalt,
dass ein soldier nacb dem Schlusse vines jeden halben Jahres, gegcn Bcihringnng
eines Zengnisses von seinem bisherigen akademischen Wohlvcrhaltcn und gehorigen
Quittung 377, fl. bekomme.
7. Scheler-Dietzsches Stipendium. Jahrlicher Stipendienbetrag 1 37 Mk.
14 Pf.
Die Zinsen von 2000 fl. sind bestimmt fur dicjenigen Nachkommen der Ge-
schwister des Ehegatten der Stifterin (Scnatorswittwo Liscttc Scheler) und dic-
jenigen Nachkommen der Geschwister ihrer Mutter, welche sieh anf einer Tni-
versitat oder einer anderen hohcren Lehranstalt befinden, odor welche cine Kunst.
die Handlung oder ein Gewerbe crlcrnen. Der Gennss des Stipendinms soil
wiihrend der Studien oder Lehrjahre drei Jahre lang stattlinden. Die Vcr-
willigung und Anszahlung geschieht alljahrlich znnitahst nur anf ein Jahr am
2. Januar.
Finden sich nielir als ein Bewcrbcr uni das Stipendium, so crhalten dn=-
selbe zwei, welche nach Befinden dnrch das Loos bestimmt wenlen. Comnrrircn
konnen hierbei nur dicjenigen, welche bereits in die Lehranstalt nnfgenonimeii
sind nnd sich drei Wochen vor der Vcrleihung beim Magistral gemeldet habcn.
8. Christian Langguthsches Stipendium. Jahrlicher Stipendienbetrag:
H5 Mk. 72 Pf.
9. Gohringsches Stipendium. Jahrlicher Stipendienbetrag: S5 Mk. 7 1 I't.
(§ 5 des Langguthschen Testaments) ferner bestiimne ich znr (irandung
zweier Stipcndien, wovon das eine das Christian Langguthsche , das andere das
Gohringsohe genannt werden soil, die Summe von je 1000 fl. nnd sollen meine
Erben resp. inein TWamentsexecntor diesen Betrag '/4 Jahr nach nieinem T»de
an den Magistral der llerznglichen liesidenzstadt hier nuszahlen, welehen ich
hiermit bitte, die Ycrwaltnng diescr Capitalien zu tibernehmen nnd die Zinsen
jiihrlich an zwei anf der "Tniversitat bctindliche Studirende anszuzahlen. Die
nilchste Amvartschaft anf diese Stipcndien sollen meine nnd die Vcrwandtcn
meiner heiden Ehemanncr, des verstorbenen Baekermeisters Christian Goblin'.'
hier nnd des frhheren Baekermeisters (iottreich Langguth hier haben und soli
die Nahc der Verwandtschaft und bci gleieher Verwandtschaft die Ilcdurftigkeit
des Bewerbers entscheiden.
Sind Verwandtc als ttewerbcr nicht vorhnnden. so sollen die Stipendien an
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Stipendieu der Gcmcindebchordc zu Eisenach.
13S)
zwei wiirdige Bcwcrber aus der Stadt Coburg und in Ermangelung derselbcn aus
dem Ilerzogthnm Cobnrg vergeben werden.
10. Siipendium des Privatiers .Tobann Beyer and seiner Ehefran Bertha
geb. Wit tig in Coburg. Jilhrlicher Stipendienbetrag: 80 Mk.
§ 1 des Beyerschen Testanientes.
Fcrner setzen wir ein Capital von 2000 Mk. aus, dessen Zinsen alljahrlich
zur Unterstiitzung eines Stndirenden, Tcchnikers, Handlnngs- oder Kunstbeflissenen
aus der Venvandtschaft von mir, Bertha Beyer, vei-wendot werden sollcn. Der
Magistrat zu Coburg wird gebetcn, die Vertheilung dieser Zinsen jahrlich am
17. December, dem Gcburtetage von mir, Bertha Beyer, nach seiner Answahl
vorzunchmen.
Verzeichniss
der von der Gemeindebchdrdc zu Eisenach vcrwalteten Stipendien.
Brandausches Siipendium.
Gcstiftet vou Johann Christoph Brandau, Almosensehreibcr zu Eisenach,
laut Testament vom 30. April 1722.
Vermogensbetrag: 130 Thlr. Jahrlicher Stipendienbetrag: 0 Thlr. friihercs
Courant oder 8 Thlr. 21 Sgr. 23/„ Pf. L. >V. Dauer des Genusses: 3 .Tahre
Collator: abwechsclnd das Cnltus-Departemcnt des Grosshcrzoglichcn Slaats-
niinisteriums und die Gemeindcbchiirdc zu Eisenach. Verwalter: die Gemeinde-
behiirde zu Eisenach. Zahlnngstermin ist Thomii (21. December).
Bcdingnngen und Best inunungen hinsic htlich der Vcrleihung:
Das Stipendimn kann nur einem Theologie Stndirenden ans dem vorinaligeu
Gerichtsbczirk Farnroda*) und ans der Stadt Eisenach abwechselnd zu Theil
werden. Von der Brandauschcn Familie viiterlicher uud mUtterlicher Seits ab-
stammende Competenten sollen vor auderen den Vorzng liaben.
GopeUches Stipendium.
Gestiftet von Genoveva Gopel, Wittwe des Pfarrcrs Joliann Gopel
zn Kckardtshausen,
Stiftungsbricf: d. d. 21). November KV15.
Vermogensbrtrag: 300 fl. Markwiihrung. Jahrlicher Stipendienbetrag:
12 Thlr. 19 Sgr. 5 Pf. Dauer des Gennsscs: f» .Tahre. Collator: der Super-
intendent nnd die Gemeindcbehiirde zn Eisenach. Verwalter: die Gemeindehchorde
zn Eisenach. Zahlnngstermin ist der 21. December.
•) Dieser Geriehtsbezirk bestand auK den Orton Farnroda, Seebach mit Hucherode,
Eichrodt mit Burbach und W'utlia, und aus dem llaingute nebst don Oberauer Giitcrn
in dem Sachsen-Coburg-Gothaisclien Dorfc Schonau.
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440
Jena.
Bedingnngen nnd Bestimraungen hinsichtlich der Verleihung:
nach hochstem Rescript vom 7. September 1832.
1 Das Stipendium kann nur Einein zu Theil werden.
2. Dieser muss sich der Thcologie widmen und
3. entweder aus dem Oeschlechte der Stifterin oder aus dem (Jescblechte
ihres Ehemannes abstammeu.
4. Nachkommen dieser Familien soil dieses Stipendium abwechselud zo
Theil werden.
5. Sind deren keine vorhanden, so soil ein armcr Schuler des Eisenacher
Gymnasiums das Stipendium beziehen.
0. Da der Cursus anf Akademieen kiirzer als funf Jahre zu sein pflegt, so
kann das Stipeudium cinem sonst alien ubrigen Erfordernissen genau
cntsprcchenden Competenten entweder bereits vor dem Abgange von der
Schule anf die Universitat crthcilt werden, odcr dem Stipendiaten.
nachdem er bereits die Akademie verlassen hat , bis zur Erfiillung des
funfteii .Tahres verbleiben.
Mey-Rosesches Stipendium.
Gestiftet von der Ehegattin des Landrathes Mey, Johanne
Chri8tiane Hcnriette geb. Rflse zu Eiseuach,
but Testament vom 16. Januar 1844.
Vermogensbetrag: 2000 Thlr. 6 Sgr. 11 Pf. L. W. Jahrlicher Stipendien-
betrag: der Zinsenabwurf des ( -apitalbestandcs. Dauer des Gcnnsses: nnbestimmt.
Collator: das (ultus-Departement des Grossherzoglichcn Staatsministeriuins zu
Weimar. Yerwalter: die Gemeindebehorde zu Eisenach. Zahltermiu ist Michaelis.
Bedingnngeu und Bestimmungen hinsichtlich der Verleihung:
Das Stipendium soil
1. zuniichst an Studirende aus der Familie des Gatten der Stifterin, des
Grossherzoglichen Landrathes Mey zu Eisenach und aus der Roseschen
Familie jc nach der Xahe des Vcrwandtschaftsgrades verliehen. nnd
2 wenn Mitglieder der Mey - Boseschen Familie zugleich studircn, so soil
die eine Hfllfte der Zinsen an die Studircnden der Meyschen, die andere
an die der Roseschen Familie fallen.
3. Studiren in einem Jahre weder Mitglieder der Meyschen noch der
Boseschen Familie, so sollen die Ziusen an zwei andere, anerkannt ge-
sittetc und fleissige Studirende aus Ohrdruf und Eisenach, an jeden znr
Halfte, vergeben werden. Die Zahlung an Fremde hort jedoch auf, so-
bald ein Familienglied aus der Mey- oder Roseschen Familie wieder zu
studiren beginnt.
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Beneficien untcr Collatur d. Horzogl. Ministcriums zu Gotha.
441
Wienersohes Universitats-Stipendium.
Gestiflet vom M. Christoph Wiener von Grossenlupnitz, Pfarrer in
Sundhausen,
laut Stiftungsbricf vom 27. April 1590.
Staromvcnniigen: 600 fl. Jfthrlicher Stipendienbetrag: 25 Thlr. 11 8gr.
9 Pf. Dauer des Genusses: langstcns 5 Jahre, regelmaasig 3 Jahre. Collator:
der Familienalteste.
Bemerkung. Diese Collatur hat sich ohne Begrhndung dnrch den Stiftungs-
brief, jedoch schon vor 1700 gebildct.
Verwalter: die Gemeindebehorde zu Eisenach. Zahlungstermine sind der
29. Juni und 21. December.
Bedingungen und Bestimmungen hinsichtlich der Verlcihung:
Genussberechtigt sind in folgender Ordnung:
a) Kinder und Kindeskinder des Stifters,
b) Kinder und Kindeskinder der Geschwister des Stifters: Melchior, Hans,
Gela und Catharine,
c) die Nachkommen der Vettern und Gefreunde: der andcrn Wiener zu
Grossenlupnitz,
d) Kinder und Kindeskinder aus der Verwandtschaft der Ehefrau des
Stifters, der Veronika geb. Purgold von Eisenach, namentlich dcrcr des
Jeremias, Christoph, Bernhard und Hans Purgold,
e) arme Burgerssohne der Stadt Eisenach, welche jederzeit den Bcrechtigtcn
aus der Familie weichen mttssen.
Ausser diesen Universit&tsstipendien hat die Frau Schtiler geb. Cards in
ihrem Testament vom 17. Mftrz 1851 die Sumine von 1000 Thlrn. dem Stadt-
rathe zu Eisenach vermacht mit der Anordnung, dass dieser Betrag besonders
ausgeliehen und der Abwurf nach der Bcstimmuug des Stadtrathcs einem be-
durftigen aus der Stadt gebtirtigen Studii'cnden auf drei Jahre gegeben, im Fall
keiner vorhanden ware, zum Capital geschlagen wcrden soil.
Verzeichniss
der
von der Collatnr des Herzoglichen Ministeriums, Abtheilnng fur Cultus
in Gotha, abh&ngigen Bcneficien fur Studirende.
A. Landes-Stipendien.
2 Hcrzogliche Stipendien. Jahrlichcr Stipendienbetrag: 154 Mk. 10 Pf. cin
fides ; gestiflet von Hcrzog Friedrich T, im Tcstamente vom 22. August 1 085 fur
j Adlige, oder in Ermangclung dcrselben anch fUr biirgerliche Studirende. Collator
Se. Iloheit der Hcrzog.
19 Stipendien aus der Herzoglichen Mildencftsse, fundirt den 15. Jannar 1070
vom Herzog Ernst dem Frommcn, und zwar:
a) 2 Stipendien a 48 Mk. Collator: das HerzogHche Staatsministeiium zu
Gotha.
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442
Jcua.
b) 16 Stipendien a 54 Mk. Collator: d:is Herzoglicbe Staatsministerium zn
Gotba.
c) 1 Stipendinm zn 72 Mk. Collator: das Herzoglicbe Staatsministeriam zu
Cotlia.
2 Franzkescbe Stipendien fiir Stndirende der Pbilologle, gestiftet vom
Kanzlcr Georg Franzke und dessen Gattin in Hire in am 3. Miirz 1668 errichteton
Testamente. Jabrlichcr Stipendienbetrag-: 134 Mk. 90 Pf. ein jedes; es sind bei
der Verleibnng Angeborige der Familie des Stifters vorzngsweisc zu bedenken.
Collator: das Hcrzogliche Staatsministerium.
7 Hospital -Stipendien. JHbrlicber Stipendienbetrag: f»6 Mk. ein jedes.
Collator: Kircbenamt Gotba, Stadtbezirk.
2 Stipendien der Anna Elisabetb Hess geb. Wolf, des Rectors Hess Ehe-
gattin dnrcb Testament vom 20. Januar 1088. Jttbrlicber Stipcndienbetras:
03 Mk. 48 Pf. ein jedes: rfUr froinme, fleissige, notbdiirftige und den studiis
wobltiicbtige Knaben. als eines ans deni notbdiirftigsten Wolfiscben Geschlecbte.
ilas andere aus ibres Mamies notbdiirftigsten Freundscbafts-Kindern.* Collator:
der Stadtratb in Gotba.
/iieglerscbcs Stipenditim (Jakob Friedricb. Amtmann zn Grilfentonna, ge-
stiftet am 18. Fcbruar 1000). Der Hctrag bestebt in dem Zinsabwurf eines Ca-
pitals von 4314 Mk., nacb Abzug von 5 Mk Verwaltungskoaten. Collator: das
Landratbsamt in Gotba.
Kircben-Stipendinm in "Waltcrsbauscn. Jabrlicber Stipendienbetrag: 2.r> Mk.
30 Pf. Es ist aus mebreren Legaten entstanden nnd balb fiir Stndirende. ball*
fiir Scbiiler, in deren Ermangelung aber fiir Stadtarme zu Waltersbansen zu ver-
wenden. Collator: Kircbenamt, fiir den Stailtbezirk AValtersbansen.
Stipendinm in Friedriebsroda. Jilbrliclter Stipendienbetrag: 42 Mk. Znr
ITntorstiitzung fur anne Friedriebsriider Scbulkinder oder fiir Kinder der dorticen
(ieistlicben , .welebe Theologie stud iron wollen, anf die Zeit ibrer nkademiscben
Stndien, aus den jiibrlieben lebcrscbiisKen des Friedriebsriider Kireliennrarii."
Wenn Stipendiaten niebt vorbanden sind, ist es cine Krsparniss der Friedriihs
riider Kircbe. Piese Untcrstutznngen, veranlasst dureb den Kircbner und Cassen-
vorstcber zu Friedriebsroda, sind bestiitigt am 0 Miirz 1(553. (dilator: Kircben-
amt Waltersbausen, Landbezirk.
4 GWiflich Gleiclisc.lie Stipendien. .liibrlicber Stipendienbetrag:: 78 Mk.
ein jedes. Vor undcnklieben Jabrcn von den Grafen von Gleicben gestiftet und
von den Grafen Pbilipp Ernst und Ernst Eudwig dureb eine Stiftun^snrkundr
vom 12. August 1010 gesiebert. Urspriinglicb waren es 0 Stipendien. Collator
das Fiirstlieb Holienlobisebe Scbosscreiamt zu Obrdmf.
llerbsleber St ipeiwliuin. .JaMirlicber Stipendienbetrag: 81 Mk. Vom 20 Xo
vember 1572 und 1072. Collator: die Rittergntsbeirscbaft daselbst.
Kleberseber Freitiseb in Jena, bestebt in freiem Mittagstiscb. Stifter ist
.Tobanu Georg Kleber, Arzt zu Eangcnsalza (25. August 1723). Collator fiir
0 Stellen: das Herzoglicbe Staatsniinistorium in Gotba, fiir 3 Stellen der Ma-
gistrat. in Eangcnsalza.
Convietorium in Jena. 2 Freishdlen nnd 7 Zablstellen. Dei Inbabcr einer
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Bencticicn uuter Collatur d. llerzogl. Ministcriums zu Gotha.
443
Zahlstellc hat zu dem Kostgeld taglich einen Zuschuss von 8 Pfcnnigcn zu leistcn.
Collator: das Hcrzogliche Staatsministeriura.
AVangenhcim-Wangenheimer und Wangcnhcim-AVintersteincr Sti-
pendien. Gestiftet 1534 resp. 1537. Jahrlicher Stipcndienbctrag: 1030 Mk. und
1'iGO Mk. Diese Jaliresbetriige sind jedoch kcine bcstandig gleiehbleibcnden, wic
audi die Anzahl dcr Studircndcn, die mittelst derselben mit Stipendien bcdaclit
wcrden, nicht immer dieselbe ist. Collator: die Senioren der Faniilie und der
Superintendent der Kphoric Wangenheim.
Ii. Famllien-Stipendien.
von "VVangenheimTangelschcs Stipendinm. Jahrlicher Stipcndienbctrag:
134 ML 90 Pf. Katharina von Wangenheim, geb. von Tangel zu Haina, stiftete
in ihrem Testamentc vom 3. Miirz 1G46, eiu an die Kainmer eingeliehenes Ca-
pital, dessen Interessen den beiden Geschlechtern von Tangel und Teutleben,
ond weun davon keinc vorhanden, dem von Wangcnheiin und nach dcmselbcn
andern adeligen Geschlechtern nnd Personen burgerlichen Standes zu gate kommeii
sollen. Collator: das Staatsministerium.
2 Dohnelsche Stipendien a 03 Mk. 4S Pf. Stiftcr: Justin Dohnel, Apo-
thekcr zu Gotha laut Testament vom 19. October Hhi4. Studirende vom Dohnel-
schen Stannne sollcn den Vorzug haben. Collator: der Stadtrath in Gotha.
2 Mendiussche Stipendien a <>8 Mk. bG Pf. Stiftcr: Johanu Christoph
Mendius laut Testament vom 13. Mai 1747. Auf 3 Jahre fur Studirende aus
der Freundschaft, in deren Ermangelnng aber fur zwei arme und wUrdigc jnnge
Leute. Collator: dcr Stadtrath in Gotha.
2 Schildsche Stipendien far Familienangehorige a 102 Mk. und ein
Sehildsches Le-iat far Studirende aus andcrcn Familicn zu 7S Mk. Kanzler
Christian Schild zu Ohrdruf vcrmachtc das Capital zu eineni Stipendinm, wovon
die cine Halite bios den Sehihlsehcn Anverwaudton, in deren Ermangelung aber
zur Yermohruny des Capitalstocks veiwendet, die andere Halite aber nur annen
Studenten conferirt werden soil J)urch Obereonsistorialiescript vom 12. August
1*30 ist dieses Stipendinm aus gesammelteu Funds erhoht worden: ilurch Deeret
des Staatsministcriums vom 17. April IsfiO sind die Stipendien auf ihre jetzige
H«'»hf normirt worden. Collator: das Kirehenamt Ohrdruf.
Volhathsehes Stipendinm. Jahrlicher Stipcndienbctrag: 149 Mk. 18 Pf.
Stiftcr: Johann Tieiijamin Vollrath: llofrath zn Ohrdruf lant Testament vom 8 Mai
1739. Gennssbcrechtiijt sind in erster Unie 4 Jahre lang studirende Verwandle
des Stifters. Collator: der Stadtrath in Ohrdruf.
llessischcs Stipendinm in Waltershauscn. Jahrlicher Stipcndienbctrag;
r>5 Mk. M Pf. Stiftcr: Wilhelm Franz Hess, Iliinrormeister zu Waltershauscn,
lant Testament vom I. September 1778. J)<m Vnrzng haben die Yettern des
Stifters vor anderen aus Waltershauscn und Ilerhslehen gebUrtitren Competent en,
jedoch so, dass die llcrbsleber den Vorzng haben. Collator: dcr Stadtrath in
Waltershauscn.
Hecrwagenscb.es Stipendinm. Dr. Johann Christoph Ilccrwagcn, Polizei-
cnimnissiir und Amtmann zn Gotha. stiftete das Stipendinm von znnilehst jiihrHch
In Thlr. Verm<*'«<;e eines am 24 IVeember 1709 /vvfccheu der Waisenhaiis-
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444
Jena.
inspection and den Descendenten des Testators getrofTenen Uebereinkommen*
warden von den letzteren 800 Thlr. in den Stock des Waisenkauses unter der
Bedingung niedergelegt, dass die Interessen davon fur Stadirende aus dem gothai-
schen und altenburgischen Herzogthame, mit dem Vorrechte Heerwageoscher, and
ausser diesen Landen geborener Verwandte verwendet, dagegen aber in den Jahren,
in welchen es an dergleichen Aasiguationen fehlen sollte, wenn zuvorderst voii
den unterdessen erhobenen Zinsen das Capital bis zu 1000 Thlr. erhoht sein
wttrde, gedachte Zinsen dem Waisenhaase iiberlassen sein sollten. In einem
Nebenrecesse (7. Juni 1741) wurde festgesetzt, dass vom Waisenhaase das Ca-
pital bis auf 100 Thlr. erhoht und mit 50 Thlr. jahrlich vcrzinst, dagegen dies*
Interessen znkllnftig jedesmal das vierte Jahr und auch ausserdem, so oft kein
Competent vorhanden sein wurde, solche vom Waisenhaase selbst geaossen werdeu
sollen. Nach einem mit den Collatoren geschlossenen Vergleiche sind seit
Michaelis 1802 die Interessen auf vier Procent herabgesetzt worden. Das Rti-
pendium betragt zar Zeit jahrlich 154 Mk. 17 Pf. Collator: die Senioren der
Familie.
2 Wisslersche Stipendien. Jahrlicher Stipendienbetrag: 138 Mk. 28 Pi
cin jcdes; nor der evaugelischen Kirclie Angehorige konuen das Stipendiam ver-
langen. Stiftcrin: Barbara Neuuessiu, verehelichte Wissler, des Rathseniors zn
Schmalkalden Ehegenossin, laot Testament vom 10. November 1643. Collator
der General -Superintendent und der Director des Gymnasiums in Gotha.
Call en bergisches Stipendiam. Jahrlicher Stipendienbetrag: 27 Mk. 93 Pf
Fur einen Studirenden aus der Verwandtschaft, in Ermangelong eincs solchen far
Einen, „so Theologie studirt" (laut Testament vom 8. Man 1683). Collator
der Stadtrath in Gotha.
2 Hesssche Stipendien a 76 Mk. 18 Pf. Stifter: Georg Hess, Rector de>
Gymnasiums zu Gotha, durch Vermftchtniss vom 10. November 1000 fur studirendt-
Verwandte, in deren Ennangelung fur Sonne von Schulcollegen , Geistlichen und
andere nothdurftige Biirgerskinder. Collator: der Stadtrath in Gotha und die
Senioren.
2 Stipendien der Anna Elisabeth Hess. Jahrlicher Stipendienbetrag: 63 Mk.
48 Pf. ein jcdes. Collator: der Stadtrath in Gotha und die Senioren.
Lorenz und Simon Sorgcschcs Stipendiam. Jahrlicher Stipendienbetrag
38 Mk. 0 Pf Stifter: Lorenz und Simon Sorge, Burger zu Gotha, dnrch Ver-
machtniss vom 10. August 1621, fur stadirende Anverwandte; in deren Er-
mangelung konnen auch andere Biirgerskinder, selbst Ortsfremde mit Rucksicht
auf Diirftigkcit und Whrdigkeit das Stipendiam erhalten. Collator: der Stadt-
rath in Gotha.
Georg und Marie Sorgesches Stipendiam. Jahrlicher Stipendienbetnig :
63 Mk. 48 Pf., bestcht auch unter dem Namen Marie Langesches. Gestiftet
am 1. Mftrz 1652 fur einen studirenden Bnrgcrssnhn aus Gotha" auf zwei odcr
drci Jahre. Collator: der Stadtrath in Gotha.
2 Mahnsche Stipendien. Jahrlicher Stipendienbetrag: 76 Mk. 18 Pf. ein
jedes. Stifterin: Frau Rath Anna Dorothea Mahn, geb. Pilling; far zwei Sta-
dirende aus der Pillingschen. Mahnsehen und Hempelschcn Familie. Collator:
der Stadtrath in Gotha and die Verwandtea.
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BcnclicicD untcr Collatur d. Hcrzogl. Ministeriuins zu Gotha.
445
Lorcnz Mattcnbergsches Stipendium. jahrlicher Stipendienbetrag: 31 Mk.
74 Pf. Stiftcr: Lorenz Sorge zn Gotha, lant Testament vom 10. Jnli 1645 fiir
einen Studirenden aus den Geschlechtern Sorge und Mattcnberg. In Ermangelnng
von Verwaudten konnen anch andere Stadtkinder oder Fremde das Stipendium
erhalten, nach Wiirdigkeit und Bediirftigkeit. Collator: der Stadtrath in Gotha.
2 Grafensteinsche Stipcudien. JSihrlichcr Stipendienbetrag: jo 63 Mk
4H Pf. Stifter: Jobanu Grafenstein, Landschafts-Secrctar zu Brettheim in der
Pfalz, durch Vermachtniss vom 11. Mora 1020. Fur studirendc Verwandtc; in
Ermangelung derselben sollen die jeweiligen nachsten Blutsfreunde des Testators
die jflhrliche Pension beziehen. Collator: der Stadtrath in Gotha
Sa uberlichsches akademisches Stipendiuni. Jahrlicher Stipendienbetrag:
120 Mk. Stiftcr: Jcremias Sflubcrlich, Pfarrer zu Grafentonna (1607): fUr Stu-
dirende aus seinem Geschlechte. Collator: das Amtegericht zu Griifentonna.
Hertelsches Stipendiuni. Jahrlicher Stipendienbetrag: 135 Mk. Stiftcr:
Kricgscommissar Johann Jacob Hertel zu Gotha (1 1. November 1"09). Vor/.ugs-
weise fiir Stndirende aus der Brannschen, Schulzeschen, Platenschcn, Siegelschen,
Kesselschen und Erdinannschcu Familie. Collator: die Senioren der Kesselschen
und Erdmannschen Familie.
von Erffaisches Stipendiuni. Jahrlicher Stipendienbetrag: 9G2 Mk. zur
Zeit; der Betrag richtet sich nach der Grosso des Pachtgeldes fiir die LUnderci,
in wclcher der Stiftungsfonds besteht. Collator: die 8enioren der v. Erffaischen
Familie.
Zinkcrnagelsche8 Stipendium. Jahrlicher Stipendienbetrag: 114 Mk.
Stifter: Johann. Christian Zinkernagel , Geh. Assistenzrath zu Gotha (4. Januar
1740). Thcilhaftig des Stipendiuras werden Vcrwandte aus der Ziukernagelschcu
nnd Gotterschen Familie, wenn sie die Universitat oder nach einem hcrzoglichcn
Rescript vom 6. Febrnar 182* cine Forstakademie besuchen. Collator: das
Staatsministerium.
2 Kiihnholdsche Stipendien. Jahrlicher Stipendieubetrag: das eine be-
steht in 36 Mk., das andere in 42 Mk. Stifterin: Johanue Anguste Kuhnbold
zu Sundhausen, Pfarrerwittwe aus Triiglebeu (21. Juli 1823). Zunilchst fur
Verwandtc der Stifterin. Collator: der Stadtrath in Gotha.
Kuhnsches Stipendium zn Gamstildt. Jahrlicher Stipendienbetrag: 24 Mk.
Stiftcr: Christian KUhn, Pfarrer zn Ganistadt (6. Marz 1726). Collator: der
Ortegeistlichc und der Gemeindevorstand daselbst.
Gockelschcs Stipendium. Jahrlicher Stipendienbetrag: 300 Mk Stifter:
Veit Ludwig Gtfckel, Hot'- und Justi/.rath und Consistorial- Director zu Tonna
laut Testament vom 3. Fcbruar WM). Fur Anvcrwandte , oder in dercn Er-
mangelung fiir andere tuchtige Snbjecte, wclche bereits eine Zeit lang anf Aka-
demien gelebt und sichei-e Hoffnnng geben, dass sie diese Wohlthat wohl ver-
wenden werden. Durch herzoglichcs Rescript wurde die Vcrleihung auf actu
studentis beschrankt (0. Jnni 1823). Collator: die Senioren der Familie.
Jahnussche Familienstiftung. Jahrlicher Stipendienbetrag: 600 Mk. Be-
trag und Anzahl der aus der Stiftnng zu verleiheuden Stipendien wechselt. Collator:
die Senioren der Familie.
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44G
Jena.
Bemerkuugcu:
a) Bedingungen dcr (unter Gotba aufgefubrteii) Beneticirung sind , dass die
Stipendien in der Kegel zu Osteru auf ein Jabr verlieben wcrdeu und
dass die Betretfendcn ihre Gesucbc um Beriieksicbtignng bci dieser Yer-
leibung vor Ostein ciuzureichen habeu. Bei Familienstipendieu koiiinu
verscbiedentlicb die Bestimmnug vor, dass diesclbuu auf drei Jabre zu
verleiben sind.
b) liedinguugen llir die Yerleibuug siud:
bostandenc Maturitatsprtit'niig und wesentlicber Aufcnthalt aut del
Universitat oder auf ciner dcrselben gleiebstebenden Akademie; solbst
verstandlicb bei Faniilien- Stipendien Nacbweisuiig dcr Verwandtsebatt
mit Ausnakiue der Fiille, wo nacb der Stittung audi Auderc als Fa-
milicnaiigcborige bedacbt werden konnen.
c) Ausser den Freitiscben ist die •Stipendienvcrleihung uiobt an den Besueh
der I'niversitut Jena gebunden
* *
Ilierzu koininen noeb:
Lauensteinsches Stipendium.
Gestiftet von dem Burger Wolfgang Lauensteiu in Weimar,
laut Stiftung.sbrb'1' voin IS. September I "188.
Jni Nalimen der beiligen Unzertbeilten drey Fait igkeit, Gottes des Vaters.
Gottes des Solines und Gottes des boiligen Geistes
Amen !
Ktuid und Zuwissen sey mannicblicb. denen dieses offeiie lustninir-iit zu
selien, zu lesen oder zu boron zukommt, dass nacb unseres Krlosers mid Sclig-
inaeliers, Herni .lesu Cbristi Ccburt, Ein Tausend fiinf bundcrt und Acbt mid
Aebtzig .labr in der crsten Homer
Zuiu Vierten nacb Verrie.Jitung dessni, will ieb. dass es mit meiuer binter-
lassenseliaft also gebalten Werde und Nebmlicb Die weil (iott der AllniScbtige
niicb mid meiu liebes Ebc-Weib Elisabetba des HErcD Duct. Jobann Scbueide-
weins zu Wittenberg seeligo binterlassene Torbter.
Zum funttcn, nacbdein ieb .JJibrl. gewisser Zinsse Aebtzig Tblr. bei eiuera
Erbareu, Woblweiscn Katbc zu Leipzig von Zweytausendt (ioldtl. Huupt Smiiinc
babe; so ordnc und will ieb, dass solebe Zinsc mein liebes Weib, die Zeit ihivs
l.ebens /: damit sie sieb desto besser Zu unterbalten baben moge :/ einzunebineu
und zu gebraueben Macbt baben soil, obne Maiiingl.8 Einrede.
Nacb ibren Todtl.D Abgange aber, ordnc. legir und bofle ieb, dass sob-hr
Zinsse jJibrlieb Zwoyen A rmen Studenteii, cincin jeden 40 Tblr., so sie studiivn
werden, wie sic dannen jiibrlicb Zuvor exaininirt werden sollen, ob sie das He
ncHcic Wiirdig oder niebt, aus meines Vatters oder Mutter Freundseliaf '!
von riauen it ml von Giiterboek einen jeden 5 .labr lang solleu geivieliet
und gegeben werden, so aber soldier Frenndscbatt zum stndiren keiner tiiclitii:
vorbamlen , so soli dasselbe ibr Zweyen aus meines Wcibes Freundsclmtt
der Scb ne i dew ein oberzeblter inassen und Zeit gegeben werden. Ihid wo der
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Stipendien unter verschiodencr Collatur.
447
auch keiner vorhandcn, alsdann wohlermeldeter Rath zu Weimar, mit Zuziehung
der uachbcnanntcn Zweycn Testnmeutarien /: dcren sie nach eincs jeden Ab-
sterbcn, an seiner Stadt einen anderen zu crwehlen ich sic hiermit freandlich
gebeteu haben will :/ seiches Zweyeu Armen Studenten von Weimar so lange
reichen und geben soil, bis Wiedenim ans mein oder meines Wcibes Frenndschaft
tuehtige Vorhandcn, so auch auf einer Universitllt in dem Chur- und Fiirsteutum
zu Sachsen studircu wollcu, dann soil es Wiederum einen jeden uff 5 Jahre gc-
geben wcrden und zu Executoren solches nieiucs letztcn Willens, will ich hiermit
wohlermcldcten Rath zu Weimar gesetzet und geordnet haben, zu Vorsichtig,
sich werden sich dassclbe oberzchltermassen zu Verrichten nicht Heschwchren.
Dagegcn ich ihueu zum ewigen Gediichtnis. einen Becher von den mcincn
der Guterbockische Becher, genannt. vor ihre Miihe und Arbeit , nach meincm
Tode von meiuem lieben Uauss - Frauen und Erben ihnen zu uberlieffern, hiermit
Vermacht und legiret haben will.**
Der Gcmcinderath von Weimar verlciht alljahrlich an einen wurdigen, be-
diirftigen Biirgerssohn, der cine Universitiit besucht, ein Stipendium von 00 Mk.;
Meldungen sind an den Rerrn Oberburgermcistcr der Grossherzoglichen Rcsidenz-
stadt Weimar zu richten.
v. Gdchhausensohes Stipendium.
Gestiftet von der Rittergutsbesitzeriu Johanne Cathariue v. Gochhausen,
geb. Pflug, in Buttelstedt,
laut Testament vom I!). September 1712 und Codicill vom 22. Miirz 171 .r>.
Vermogensbetrag : 342 Thlr. 20 Sgr. 4 Pf. L. W. Stipendienbctrag:
1H MH. 13 Thlr. 1G Sgr. 3 Pf. L. W. Pauer des Genusses: 3 Jahre.
Collator: der jedesmaligc Geriehtsherr zu Buttelstedt. Verwalter: die Gcmeinde-
be horde in Buttelstedt. Die Zahlung erfolgt am Heinrichstage (12. Juli).
Bedingungen und Bcstimniungen hinsichtlich der Verleihung:
Genussberechtigt sind:
a) Desccndcnten des Biiigermeisters Christoph KUrstcn in Buttelstedt; in
dcren Krmangelung
b) anne Buttelstedter and Nernisdorfer Burger- und Bauernsohnc, nnter
deneu TiUhtigkeit den Vorzug giebt; nach ihnen
<•) auch anderc Studirende.
Lorbersches Stipendium.
Gestiftet von Jobann Loiber in Rastenberg,
laut Testament vom October 1<»83.
Vermogensbetrag: 12s Thlr. 12 Sgr. 4 Pf. L. W. Stipendientietrag:
30 MM. 7 Gr. Curr. 2.r> Thlr. 20 Sgr. 3 Pf. L. W Dauer des Genusses:
3 bis 4 Jahre fur Studirende der Theologic, 2 .Jahre fur andere Studirende.
Collator: die Gcmcindcbehordc zu Rastenberg. Verwalter: dieselbe: sie zahlt
Lichtmess jeden Jahres die Gelder aus, und hat alle drei Jahre Rechnung ab
znlegen.
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Jena.
Bcdinguugen and Bcstimruungen hinsichtlich der Verleihnng:
Geuussberechtigt sind Rastenberger Burgerssohne und zwar:
a) Thcologie 8tudirende, nach ilmen
b) andere Studirende, nacli ihuen
c) ciu oder ein Paar „8chulbursche" (Zoglinge auswartiger nicht zu Rasten
berg betindlichcr Schulanstaltcn), endlich
d) arme Kinder der Rastenberger Schule.
v. Mlnnigerodeteiies Stipendium.
Ge8tiftet von Auguste Charlotte Luise verw. Hauptmannin
v. Minnigerode, geb. v. Witzleben,
Iaut Testament vom >0. Juni 183!).
Vermogensbetrag: 967 Thlr. 9 Sgr. 10 Pf. L. W. Jahrlieher Stipendieu-
betrag: der Zinsenabwurf des Vcrmogensstainmcs. Dauer des Genusses: 3 Jahre.
Collator: die jedcsnialigc Inhaberin des von der Stifterin bcgTiiudctcn Witzlcbcn-
schen Friiuleinstifts, nnter Bcirath des Justizbeamten oder Superintendenteu zu
Ilinenan. Vcrwalter: der jcdesmaligc Jnstizbeamte zn Ilmcnan, mit der Ver-
pflichtung, das Stiftungsvcrmogen nie in Staatspapicren anznlegeu. Die Zahlnng
erfolgt halbjilhrig zu Ostern und zu Michaelis.
Bedingungen und Bcstiinmnngen hinsichtlich der Verleihnng:
Geuussberechtigt sind:
a) unbcmittclte Burgerssohne von llnienau und Stihue unvermogcuder Be-
wohucr der zn dem dasigcn Justizamt gehorigen oder dcmselben ein-
bezirkten Gerichtsortschafteu, welche
1. studiren, und unter diesen haben diejenigeu den Vorzug, welche dem
geistlichcn Staude sich widraen; nach ihneu die, welche
2. sich auf offentlichen Sehulanstalten zu Schullehrera bilden.
Nach den unter a (Jenannten sind geuussberechtigt:
b) jnnge Leute, die Gyninasicn, Lyceen oder Seminarien besuchen, inn sich
ftir die Akademie oder das Schulfach vorzubereiteti.
Jeder Stipendiat hat durch ein Zeugniss der Lehrcr darzuthun, dass
er gute geistige Fahigkeitcn und in sittlicher Hinsicht eincn vorztlglich
"iiten Ruf babe.
Die Neust&dtiiche Stipendienstiftung.
Erriclitet durch Subscription, bezuglich frciwilligo jiihrliche Bcitrage fur
zwei Studirende aus dem Xeustadter Krcise, nach eiuem am 3. Marz
1*23 von der Sehulinspcetion zu Neustadt entworiencn Plaue.
Vermogensbetrag: ujI Thlr. Jahrlieher Stipendienbctrag : der jahrliche
Zinsenabwurf des Vermogcubestandcs je znr Hrtlfte. Daucr des Genusscs: un-
bestimmt. Collator und Verwalter: der Schnlvorstand zu Neustadt a/0. Die Mit-
stifter haben das Recht, der Uutorstiitzung NViirdigc und Bcdurftige in Yorsclilag
zu bringen.
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Stipcndicn untcr verschicdcncr Collatur.
Bedingungen and Bestinimungen liiusiclitlicli dor Verlcihung:
1) Die Eltern der zti Untersttitzenden raiissen durch Gcburt oder Anstelluug
dcm Xeusttldtcr Kreise angchoren.
2) Die sich Bewerbenden baben sicb Ober Fleiss, Fahigkeit und Wohl-
vcrbalten anszuweisen.
3) Den Vorzug vor Audcrn genicssen dicjenigen, welche ihrcn vorbereitenden
Cnrsas nuf der Stadtschule zn Nenstadt gemacbt haben, ingleichen die-
jenigcn, deren Eltern durcb Leistnngcn von Beitragen Mitstifter der
Anstalt geworden sind.
4) Bci Coucnrrenz mchrercr ubrigens Glcicliberecbtigter hat der Aermere
das Vorrcebt; ausserdcm cntscheidct das Loos.
Bemerkung. Die Verlcihung der Stipcndicn soil erst dann erfolgen, wenn
tlas Vermogen der Stiftung wenigstens bis anf 1(X)0 Thlr. L. VV. angewachsen ist.
Hoppingsches Stipendium.
Gcstiftet von Catharine Sabine Hopping, geborne Fischer in MeiuiDgeu,
laut Testament d. d. 30. September 1768.
Vermogensbctrag: GOO H. frank, oder 750 fl. rhein. oder 42* Thlr. 17 Sgr.
2 Pf. L. W. Jahrlicher Stipendicubetrag : 30 H. frank. - 21 Thlr. 12 Sgr.
10 Pf. L. W. Dauer des Genusses: 3, resp. 2 .J ah re. Collator und Vcrwalter:
die zwei Aeltcstcn der Familie zu Ostheim unter Oberleitung der Gemeinde-
behorde zn Ostheim. FUr die Administration i.st jahrlich 1 H. 15 kr. rhein.
ausgesetzt, welcher Betrag von den jiihrlichen , am Petritag zablbaren Ertragen
abgezogen wird.
Bestimmnngeu binsichtlich der Verleihung:
1. Das Stipendium, beziiglich die Provision, soil naeh der Stiftung zunachst
an Studirende, welche wirklich die Akademie beziehen, und weriu der-
gleiehen nicht vorhanden. an arme AVittweu aus der Verwandtschatt
der Stifteriu, und zwar an studirende Familienglieder drei Jahre, an
Wittwen zwei Jahre nach einander verliehcn werden, wenn nicht ganz
besonderc Umstaudc ein Anderes erhcischen wiirden.
2. Die altercn Competenten sollen den jUngcrcn, und die naheren Ver-
wandten den entferntereu vorgehen.
3. lu Ermangeluug genussbereohtigter Familienglieder sollen die Interesscn
zurn Capital peschlagen werden.
Bemerkung. Zn den Familicnangehorigcn der Stifteriu gehoreu die Naoh-
kommen ibrer nachbenannten Gesehwistcr, namlieh : des Dr. Christian Fischer zu
Ostheim, des Lieutenants nnd Handclsmanncs Johann Georg Fischer daselbst, des
Johann Friedrich Fischer, nachherigen Edlen v. Ehrenberg in Wien, der Ehefrau
des Stadtschreiber Ileerlein zu Ostheim. Catharine Magdalene, der Ehefrau des
Vorwalters Schneider, Marie Susanne daselbst, der Ehefrau des Bui-germeisters
Stock zu Ostheim, Sara Elisabeth.
Bftamsart, UnlvcrsiUts Stipendico. 29
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450
Jena.
KlinghammertchM Stipendium.
Gestiftet von Christian KliDghammer, Dr. med. zu Ostheini,
laut Stiftungsbrief vom 22. Sept. 1711, beziiglich Familicnstatut voni 1. Octbr. 1841.
Vermbgensbetrag: nrsprtinglich 1000 fl. rhcin., jetzt 799 Tblr. L. AV.
Jahrlicher Stipendienbetrag : die Jahreszinseu vom Capitalbestaude. Dauer ties
Ueuusses: hbchstens 3 Jahre. Collator: die beiden al test en, in Ostheim wolineu-
den, von dem Dr. Christian Fischer nnd dem Fahndrich Johann Christian Frauz
daselbst abstammenden Manner, und /war aus jedcm Stainmc einer, nnter Auf-
sicht dcr Grossherzoglichen Kirchen-Inspcction daselbst, auf welchc letztere die
Collatnr, bezilglich Mitcollatur ubergeht, wenn sich gar kein oder nnr ein dazu
fahiger Mann in Ostheim findet. Bei verschiedcner Meiunng der Collatoren ent-
schcidet die Grossherzoglicue Kirchen- Inspection, und in hdherer Instanz deren
vorgesetzte Bchordc. Verwalter: ein in Ostheini wohnendes Mitglicd dcr Fischer-
schen odcr Franzschen Fainilie gegen hiureichende Sicherheit und Erstattuug
der baaren Auslagen. Findet sich kein tauglicher Mann, so geht die Verwaltung
auf die Kirchen-Iuspection zu Ostheim iiber. Die Zahlung erfolgt Michaelis.
BedingungeD und Bcstimmungcn hinsichtlich der Verleihung:
1. Das Stipendium wird nur wirklich Stndircnden verliehen, und berech-
tigt sind:
a) Abkommlinge der beiden obeugenaunten Klinghamiuerschen Testa-
mentscrben Christian Fischer nnd Johann Christian Franz, welche
im Amtsbezirke Ostheim gcboren oder heimathsberechtigt sind;
b) solche, welche in der Stadt Ostheim, odcr
c) im ubrigen Ostheimer Amtsbezirke nach seinem Umfange vor 1Mb
geboren odcr heimathsberechtigt siud;
d) Abkdmmliuge dcr beiden Erben, welche im Ostheimer Amtsbezirke
wedcr geboren noch heimathsberechtigt siud.
Die Bewcrber gchen sich nach der vorstehendeu Ordnung einander vor.
1st nur ein einziger Bcwerbcr aus einer vorhcrgebeiiden Classe vorhan-
den, so erhalt er das ganze Stipendium vor eiuem Mitbewerber aus einer
nachstehenden Classe. Zwischcn zwei Bewerbem einer Classe wird
das Stipendium getiieilt, audi wenn der eine cs schon eine Zeit
lang genossen haben sollte. Sind iu einer Classe mehr als zwei Be-
werber, so eiitscheidet in den Classen a und d zunachst die nabere
Verwandtschai't mit eincm der bcidcu Klinghammerschcn Erben; ist
iliesc gleich, die grosserc Bediirftigkeit; ist aueh dicse gleich, die
gibssere wisscnschaftlichc und sittliche Vorziiglichkeit.
In jedcr der Classen b und c entschcidet zunachst die grossere Durftig-
kcit und daim die wissenschaftliehc und sittliche Vorziiglichkeit.
Ist Alios gleich, so haben die Collatoren freie Wahl.
2. Wenn kein weiterer Bcwerbcr da ist, so wird das Stipendium audi nach
Heendigung der Studienzeit noch bis zum dritten Jahre au den bisherijjen
Empfauger gczahlt; doch soil die Zahl der spatcren Jahrcsbezuge die
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Stipcndicn u titer yerscbicdener Collatur.
451
der Studienjahre nielit tibersteigen, bei wclchcn letzteren das ange-
fangcne lctztc Jahr fur voll gerechuet wird
3) 1st kcin Genussberechtigtcr da, so werden die Zinscn zum llauptstock
geschlagen, jedocb so, dass jeder fiillig gewordenc Jahreszins noch drei
Jabrc lang zu Gunstcn der Berechtigten vcrfiigbar bleibt, znnachst nicbt,
um cincm spiiter sich meldeuden Bcwcrber mcbr als den jahrliehen
Zit»8abwurf zuHiesseu zn lassen, sondcrn um cinen neben demselbcn
inncrhalb der drei Jabrc auftietenden zweiteti, wenn audi nicbt gleieh-
berecbtigten Bewerber zu nntcrstutzen.
Benierkung. Der Amtsbezirk Ostbcim umfasstc scbon vor dem Jabrc 1816 die
Stadt Osthcim und dio Dorfer Sundhrim v. d. Kb., Urspringen, Stctten, Melpcrs.
Lago-Breithaupttohet Stipendium.
Gestiftet von Friedrich Lagus, Dr. med. zu Lin/,
laut Testament voni 21. September 1583, n&lier bestimmt durcb Regulativ vom
6. Mai 1785.
Vermogcnsbetrag: 1200 fl. Jahrlicher Stipendienbctrag: 53 Thlr. 2H Sgr.
9 Pi'. Dauer des Genusses: 3 Jabre. Collatorcn: die Gemeindebehorde zu
Creuzburg, der Oberpfarrer dasclbst und der Aeltcstc der unten genannten drei
Gescbleebtcr. Verwalter: das Stipendium, zahlbar Trinitatis nnd Andrea, wird
vom Grossberz. Kechuungsamte zu Creuzburg ausgczahlt.
Bedingungen und Bestimmnngcn binsichtlieb der Verleihung:
1. Das Stipendium ist zuniichst fur cine odcr mehrerc studirendc Mitglieder
der Ha8escbcu, Lagiscbcu und Anna Breithauptschen Familicn bestimmt
nach der Nabc des (trades der Verwandtscbaft mit dem Slitter, darimter
soil jedocb der Lagus ruler llase denen vom Breithauptschen Geschlechte
vorgeben.
Wenn zwei von cincm der drei Gescblecbter obnc Hitcksicbt auf
dcren Namcn dem Ntifter gleicb nabc verwandt siud. sollen diese das
Stipendium miter einander vertbeilen odcr alternative bezicben.
2. Bei Ermangelung von Competentcn aus den genannten Familien soli
die Verleibnng des Stipendiums an zwei andere studitende Creuzburger
Stadtkinder gestattet sein und.
3. wenn es anch an solcben fchlt, an zwei andere dUrftige Studirende.
Das s. q. ordinfire Vachaer Stipendium.
Der Stifter und die Stiftungs-Urkundo sind unbekunnt.
Jahrlicher Stipendienbctrag: 10 fl. rhein. oder 5 Thlr. 21 .Sgr. 5 Pf.
Dauer des Genusses: 3 Jabre. Collator: das geistliche Ministerium zu Vaeha.
.Verwalter. das Hospitalvorsteheramt zu Vaclia unter Hberaufsicbt des Gross-
berzoglichcn Staatsmiuisteriuius Dep. I. B. Zablungstermin ist dor 31. December.
Bedinguugcn und Bestiniinungcn bins irh tlich der Verleibung.
Das Stipendium wild an bediirftige studirendc Vachaer Stadtkinder ver-
lieben. Wabreud einer Vacauz komnien die Vacanzgelder dem Hospitalfonds zu
Vacha zu Gute
2!t*
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452
Jena.
Widdemarktersches Stipendium.
Gestiftet von Caspar Widdcmarkter, Obrist uud Amtmaun zu Vacha und
Fraaensee und (lessen Gattin, Viktorie gcb. Heidenreich,
laut Stiftungsbriuf d. d. 12. Jauuar 1G23.
Vermogensbestand: 350 Thlr. L. W. Jfthrlichor Slipendienbetrag: der
Zinscnabwurf des Venuogens. Daner des Genusses: 3 Jahrc. Collator: die
Gemeindebehorde (Gemeinderath) za Vacha. Verwalter: dieselbc. Der Zahlungs-
termin i»t der 1. October.
Bedingungen und Bestimmuugen hinsichtl ich der Verleihung:
Das Stipendium ist fur studirendc bcdtirftige Vacbaer Stadtkinder bestiniint.
Bei eintretenden Vacanzen soil der Ziuseuertrag dem Stiftuugs-Fonds zuwachsen.
Das von Bergasche Stipendium.
Stifter: die Bruder Felix und Johannes von Berga,
laut Urkundc von 1497, nSher bestimmt durch die sogenanntcn Arnshaugker Artikel
vom 15. M&rz 1593.
Vcrmogensbestand : 1300 Thlr. Jahrlichcr Stipcndienbetrag: 10 fl. Msn.
fttr jede Linie der Verwandten. Daner der Verleihung: regclmassig nicht fiber
3 .lahre. Collator: die Verwandten und zwar von jedcr Linie eiuer. Verwalter:
dieselben. Zahlungstermin ist Pfingsten und Martiui, und Collatur und Vcrwaltnng
ist von keiner Behorde irgendwie abhUugig.
Bedingungen und Bestimniungen hinsichtlich der Verleihung:
1. Genussberechtigt sind die Nachkommen von Urban, Otto, Kunzc (Konrad)
und Nicolaus Ottmanusdorf zu Meissen und Johaun Bratiisch zu Triptis
und zwar in folgendcr Ordnung:
a) aus jeder der vier Linien eiu Studirender, der ilber 15 Jahre alt ist:
b) fehlt es in einer Linie an einem solchen Studirendcn, so soil der
Stipcndienbetrag dersclben an cine sich Verheirathende als Ehestcuer
gegeben, und sind zwei gleichbercchtigtc Brllute vorhanden, unter
dicse vcrtheilt werdeu.
e) Sind BrUute in der Familie nicht vorhanden, so soil eiu Studirender
(siehc a) auch nach Ablaut' der dreijahrigen Genusszcit das Stipen-
dium zur Fortsetzung seines Studiums ferncr erhalten.
d) Treten die Falle der Verleihung unter a— c nicht eio, so soil der
Stipendienbetrag unter durftige W'ittweu nnd Waisen der betreffenden
Linie vertheilt werden.
2. Suchen aus einer der genanntcn vier Verwiuidtschaftslinieu inehrere
Studirende zuglcich nm das Stipendium nach, so entscheidet die grossere
Tttchtigkeit; sind sie gleich tiichtig, das Loos.
Bemerkung. N&herc Auskunft iiber das Stipendium ist bei der Gemeinde-
behorde zu Triptis zn erhalten.
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Stipendien unter vcrschiodencr Collatur.
453
Das Frankesche Stipendium.
Stifter: der Professor Dr. Heinrich Gottlieb Franke in Leipzig,
laut Testament vom 10. September 1781.
Vermogensbetrag : 2850 Thlr. Jahrlicher Stipendienbetrag: der Zinsen-
abwnrf des VermOgens nach Abzug des weiter unten erwahuten Aufwandes.
Daticr des Genussea: 4 Jalire; wenn nicht mchrere Genussberechtigtc vorhanden
sind, nud der Percipient so lange studirt, bis zu 6 Jahren. Collator: die philo-
sophische Facultftt zu Leipzig anf erfolgte Presentation von Seiten des Seniors
der Fraokeschen Familie in Weida. Verwalter: die genannte FacultUL Der
Decan derselben erhftlt jahrlich eine Gebtihr von 10 Tldr. filr die Verwaltung
nnd der professor moralium et politices, welcher znr Gedftchtnissrede einzuladen
hat, jahrlich 6 Thlr. Hierneben hat der Stadtschreiber zn Weida nnter Auf-
sicht des jcdesmaligen regicrenden Btlrgermeisters daselbst eiu genanes Register
tiber die Candidaten des Stipendiums zu halten. .Teder der beiden Genannten er-
halt dafur jahrlich 5 Thlr. Die obere Anfsicht iiber das Stipendinm steht dem
concilinm academicum zn Leipzig zn.
Bedingnngen nnd Bestimmungen hinsichtlich der Verleihung:
1. Gennssberechtigt sind in folgender Orduung
a) alio Nachkommen von Johann Georg Franke, nnd zwar die
aa) von dessen altestem Sohne Johann Daniel,
bb) die von dessen zweitem Sohne Johann Georg,
cc) die von dessen drittem Sohne Johann Friedrich.
In deren Ermangclung folgen:
b) die Nachkommen des Daniel Franke, nach diesen
c) die Nachkommen des Johann Friedrich Franke, nach denselben
d) die Nachkommen des Daniel Christoph Wintruff; dann
e) die Nachkommen des Wilhelm Christoph Wintruff; endlich
f) wenn sich keiner der Vorgenannten meldet, diejenigen, wclche von
weiblicher Seite mit dem Stifter verwandt sind, „ da von hauptsachlich
aber nur, die in Weida wohncn."
Die nnter a bis e Genannten treten nach der Linearfolge und Primo-
genitor-Ordnung, die nnter f nach der Nilhe des Verwandtschaftsgrades
in den Genuss des Stipendiums.
2. Der Stipendiat hat jahrlich am 10. Angust, und ist dieser ein Sonntag,
am Tagc vorher, znm Andenken an den Stifter eine Rede zu halten.
3. Der Percipient soli keine Art von Aufwand haben und ist daher auch
jeder Nebenaufwand , welcher ntithig wird, aus der Stipendiencasse zu
bezalden.
4. So lange sich kein Candidat meldet, wird die Sninme des Stipendiums
zn Capital geschlagen und von diesem werden die Interessen dann ver-
wendet, wenn ein Stipendiat Magister wird oder in eine hOhere Facultftt
promovirt, oder sich pro praxi examiniren lftsst, oder Notar wird.
'). Alle Anverwandte, deren Sohne zum Stipendium koramen wollen, sollen
sich bei dem Stadtschreiber zu Weida melden und demselben, so sie
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454
Jena.
oiuon Sohn taufen lassen, ein Taufzengniss ansantworten ; dieser stellt
daruber bei der wirkliehcn Prilsentation znr Collation ein Attest aos.
Das Hopfnersebe Stipendium.
Stifter: der Professor der Theologie Dr. Heinrich Hfipfner in Leipzig,
laut Testament voni 2. .Tanuar lf»42.
•» «
Vermogcnsbctrag: im .Tahrc 1844 475S Tlilr. 10 Sgr. .Tfthrlichcr Stipen-
dienhetrag: tier Zinsenertrng des Vermogcns. Dieser wild folgendergestalt ver
tbeilt, dass
a) vier bis flinf Stndircnde Stipendien zu je 20 Thlr.,
b) vier Jungfranen eine Ausstattung von je 20 Thlr. crhalten.
Collatur nnd Verwaltnng: der Stifter hat zwei bestimmte Geistliche an
der Thouiaskirche zu Leipzig mit der Befuguiss zu Collateren and Verwaltern
ernannt, sich selbst Nachfolger fiir diese Functionen zu erwlihlen. 1st das nicht
geaohchcn, so crnennt die theologischc Facttltat in Leipzig die Nachfolger. Die
Collateral und Verwalter beziehen fiir Hire Bcmiihungen die Zinsen von eincra
bcsonders hierzu ausgesetzten Legate von 100 Thlr.
Genussbcrechtigt sind: Theologie Stndircnde, vor Andcren die aits der
Fatnilie des Stifters.
Bemcrkungen:
1. Die jctzige Vertheilung weicht insofern voni Inbalte des Testamentes
ab, als nach demsclben nnr drei Stipendien fDr Theologie Stndirendc
gegrOndet worden sind, und zwar eines zu GO Thlr. nnd die beiden
tibrigeii je zu 30 Thlr. jiUirliclien Krtrages.
2. Nach vorliegenden Nachrichten soil der grosstc Theil der Familie des
Stifters in Triptis leben.
Lauhntches Stipendium.
Stifter: der Churfuratlich Sachsische Hofrath Dr. Bernhardt
Friedrich Rudolph Lauhn zu Tennstedt,
laut Testament voni 14. Juli 1789.
Vermiigeusbetiag: 8000 Thlr. Mobiliarvertnogen nnd der 8. g. freie Siedel-
hof zu Mannstedt. Anits Buttstadt. Jahrlicher Stipendieubetrag : 100 Thlr. srhwere
Miinze oder 102 Thlr. 23 Sgr. 4 Pf. Dauer des Uennssas: 3 .Table. Collator:
die ITniversitat Leipzig nnter der obersten Anfsic.ht der Kiiniglich Niichsischen
Staatsregiernng. Verwalter: dicselbe
Bedingungen und Bestimnntngcn hinsichtlich der Veiieihnng:
1. (icnussbercchtigt sind Studenten zn Leipzig in folffendcr Ordnnnp:
zninlchst diejenigen, welche den XaintMi Lanhn fiihren nnd zum Bntt-
stadtschen Stamme gehoren.
demniichst Mannstedter Ortsangehiirige.
dann in Tonnstedt (ieborcne,
endlich Stadtkindcr von Weimar
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Stipendieu unter versehiedener Collatur.
455
2. Den Yorzug verdienen bei sonst gleicher Rerechtigung die Stndenten der
Jurisprudent, des Staats • and Lebnrechtes, audi der vHterlHndischen
Geschichte.
3. Die Erncnnung nener Stipendiaten darf erst im .Tahre vor Eintritt der-
selben in den Genuss erfolgen.
4. Die Akademie Leipzig hat wenigstens 2 Stipendiaten zu ernenneu.
5. Im drittcn Genussjahrc hat jeder Stipendiat uber dentsche. romische oder
griechische Alterthttmer, oder sftchsische, oder thuringische Gcschichte
abwechselnd am Geburts- und Todcstage des Stifters in eiucm offentlichen
akademischen Uorsaale einc lateinische Rede zu halten.
Bemerkung. Das Stipendinm trat erst mit dem Tode des vom Stifter ein-
gesetzten Universal -Erben, des K. K. Oesterrcichischen wirkl. Geh. Raths und
ansserordentlichen Gesandten Herrn Friedrich Christian Lndwig Graf Senft
v. Pilsach. genannt Lauhn, in das Leben.
Das Weiskersohe Stipendium.
Stifter: der Caplan Michael Weisker in Nflrnbcrg,
laut Testament vom 19. MSrz 1593.
Venniigensbetrag: nrspriinglich 1000 fl. Mss., jetzt 3400 Thlr. Jiihiiicher
Stipendienbetrag: ohne sonderlichc Noth nicht unter (JO fl. M. Dauer des Geiiusses:
C .Tahre (siehe noch nnten). Collator und oberster Anfseher: der Rath zu Schleiz.
Verwalter: der Stadtschrciber zu Schleiz und der Familicn<estc. Die Zinscn
sollen vierteljahrlich gezahlt wcrden.
Redingnngen und Rcstimmungeu hinsichtlich der Verleihnng:
1. Gcnussberechtigt sind die Nachkommen
a) des Stifters, nach diesen
b) die Nachkommen der Schwcstern dcsselben: Elisabeth, Margarethe
und Agnes.
Unter mehreren gleichberechtigtenStudirenden bczichtderjenige, welcbcr
die Akademie zuerst bczogen, das Sti]>endium zuerst und hiernftchst
der andere.
2. Studirt der letzte Percipient liingcr als sechs .Tahre, und es sind andere
genussberechtigte Studirendc nicht vorhanden, so soil derselbe das Stipen-
dium anch Uber die bestimmten sechs .Tahre hinaus beziehen.
3. Sind genussberechtigte Studirende nicht vorhanden, so sollen die siimint-
lichen Vcnnogenscrtragnisse ebenso, wie die uber die verliehenen GO fl.
hinaus entstehenden T'eberschiisse, znr Hanptsnmme angelegt wcrden.
4. 1st letztere so hoch erwachscn, dass von der Abnutzung Zwei sich er-
halten kffnnen, so soil dann
a) das Stipendinm an zwei Personen vcrgeben werden;
b) erwirbt ciner der Pcrcipienteu die Doctorwiirde, soli er von dem
Capitalznwachsc 100 fl. gesehenkt erhaltcn;
c) fehlt cs an Studirenden, sollen Schiller auf Gymnasien. wenn sie arm
sind nud ausscrdem zu guten Hoffnungen berechtipen, bis znm Ab-
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456 Jena.
gange anf die Akademie jahrlich eine Unterstiitzung von 15 bis 20 fl
aus dein Zinsenertrage erhalten.
5. Sind in den Stammen der obengenannten drei Schwestern des Stifters
nnr Mftdchen vorhanden, bo sollen etliche derselben, zuraal, wenn sie
arm sind nnd sich wohl verhaltcn haben, nnd zwar jcde nach ihrer Iloch-
zeit ans den Zinsen eine Gabe von 20 fl. erhalten.
Bemerkung. Nach ciner vorliegenden Nachricht kiinuen jetzt lediglich die
Nachkommen der Elisabeth Weisker, welche sich an einen gewissen Martin Brat-
fisch in Triptis verheirathet hatte, anf den Genuss der Wohlthat Ansprar.h machen.
Die beiden WollinhausUchen Stipendien.
Stiftcrin: die Wittwe des Geucral-Accissecommissar Johann Adolph
Wo]linhau8 za Waldheini, Auguste Sophie geb. Fiedler,
laut Stiftungsurkundc voni 3. Mai 1707.
Vermogensbetrag: 2000 Thlr. .Tahrlicher Stipendienbetrag : der Zinsen-
abwnrf des Capitalbestandes, vertheilt an beide Stipendiaten. Dauer des fiennssts:
3 .Tahre. Collator nnd Verwalter: der jedcsmalige geistliche Iuspector zu Wald-
lieim nnd das Amt zn Rochlitz.
Redingungen nnd Bestimmungcn hinsichtlich der Verleihnng:
1. Gcnnssberechtigt sind zwei arnie Stndenten ciner Siichsischcn Universitiit,
von denen einer der Theologie nnd eincr der .Turisprudenz sich widmet,
nnd zwar in folgendcr Ordnnng:
zunUcbst Anvcrwandte eines der beiden Wollinhausischen Ehcgatten,
dcninftchst ohne Rticksicht anf Verwandtschaft mit der Stifterin nnd
deren Gatten Ttichtige zu Triptis nnd Rosswcin,
in deren Krmangelnng dergleichcn zuWaldheim, Eltcrlein nnd Schwarzen-
berg im Ohererzgebirge, zu Zschopan nnd Lcisnig Gcborene nnd
Erzogene,
endlich auch anderc Ohnrfiirstlich Sachsische Landeskinder.
2. Die Stipendiaten sollen fromin, fleissig, sittsam sich bezeigen nnd in
Folgc von dargethanen Ausschweifungen sogleich des Stipendiums vcr-
lustig sein.
Das Gotteskasten-Stipendium
im Betrage von 131 Mk. 20 Pf. jahrlich wird meist in zwei Hfllften a C5 Mk
GO Pf. von der Herzoglichcn Kirclien-Inspection fur die Stadt Altcnbnrg an aus
dortiger Stadt gebUrtige Stndenten gegen Ostern vergeben.
Honorarerla88ge8uche.«)
Stndirende, welche Befreiung vom Collegienhonorar zu erlangen wunsohen.
haben zun.Hchst bei der Verwaltungsdeputation uiu ein akademisches Armuths-
*) Auszug aus den Gesetzon fur die Studircnden der Grosslierzoglich Herzoglicli
Sachsischen Gesanimt-Universitat zu .Tona.
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Stipcndien uuter verschicdener Collator.
457
zengniss nacbzusuchen. Dieselbe cmpfiehlt nnr Angchorige der an der Universitat
betheiligten Staatcn zii vollcr Honorarfreiheit.
Die akademischen Lehrer siud berechtigt, jeden Anspruch anf Erlass des
Honorars, welcher nicht durch ein solches Zeugniss unterstiitzt iat. olmc AVeitcres
zurflckzuwcisen.
§ 22.
Zengnisse znr Erlangnng der Honorarfreiheit.
Der Nachsuchende hat ein von einer hoheren Landesbehorde seines Vater-
landes ansgestelltes oder semem Inhalt nach bestatigtes Attestot beizubringcn, in
welchem folgcnde Fragen beantwortet sein miisscn:
1. Mit welchein Zengniss ist der Bittsteller von der Schnle cntlassen wordcn ?
2. Wer siud seine Htern?
3. AYie hoch ist das jilhrliche Einkominen derselben ans ihrem Geschaft,
an Pension u. s. w., sowic anch insbesondere das jahrlichc Dienstein-
kommcn des Vatcrs anzuschhigen ?
4. Wie vicl besitzen die Eltern an eigenem Vermogen?
5. Welche und wie vielc Personcn, ansser dem Bittsteller, habcn sie zn
nnterhalten ?
G. Hat tier Bittsteller eigenes Vermogen nnd wie viel betrilgt dieses?
7. AVie viel bezieht derselbe j&hrlich an Stipendien und andcren Unter-
stittznngen?
§23.
Zeit der Einrcichung dicser Zengnisse seitens Nenangekoramener.
Nennngekonimene Stndirendc hnben das an die Vcrwaltungsdepntation zn
richtende riesnch um Honorarcrlass, welches mit Datnm, Vor- nnd Zunamcn,
Studium nnd Heimathsort nnterzcichnet sein muss, nebst dem erforderlichen Zeng-
nisse (§ 22) regelmilssig spiltestens drei Tagc nach der Inscription schriftlich an
den Prorector einzureichcn. Diejenigen, welche solches spftter als vierzehn Tage
nach dem auf dem Lectionsverzeichnisse znm Anfangc der Vorlesungen fest-
gesetzten Tage vorlegen, kiinnen fUr das nJlchstc Halbjahr auf die Ausstellung
eines akadeinischen Armnthszengnisses nicht Anspnich machen, insofern sie nicht
sehr erhebliche Oriinde der verspHtctcn Einreichung nachznwcisen vermogen.
§24.
Ernenerung alterer Freischeine.
Die altercn Stndirenden habcn bchnfs der erforderlichen Ernenerung der
ihnen ertheilten akademischen Armnthszeugnissc
1. die auf das abgelaufene Semester ausgcstcllten Armuthszeugnisse in der
AVoche vor dem Schlusse der Vorlesungen dem Depositor zu uberbringen :
2. die ernenerteu Armuthszeugnisse in der durch Anschlag am schwarzcn
Brett bekannt gcmachten Zeit bei demselben wieder abzuholen.
AVer diese Termine ohne erhebliche Entschuldigungsgrttnde versilnmt, hat
zn gewartigen. dass die Ernenerung des Zengnisses ihni versagt werde.
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Jena.
§25.
Grunde der Versagnng der Ernenerung.
Die Ertheilung oder Erueuernng der ArmutbazongniBse wild ansser den in
den §§ 23 und 24 genannten Filllen verweigert :
1. bei notorischcm Unfleisse im Besncben der Vorlesnugen:
2. wegen einer Lebensweise. welche der Bitte mn ein Armutbszengniss
nicht entspricbt;
3. in (jemnssbeit cincs anf Entziebnng der Honorarfreilieit lautenden Pis-
ciplinar-Straferkenntnisses.
§26.
Presentation der Freischeine bei den Lcbrern. — QuUstnrgebubren.
Die akademiscben Annuthszeugnisse sind denjenigen akademiscben Lelirero.
bei welcben die Befreiang von dem Honorar gesnclit wird, zugleich mit der Bitte
nm diese Befreinng vorzolegen. Erst dnrch die von dem Lebrer anf dem Armutbs-
zeugnisse fur jede Vorlesung besonders zu bemerkende Bewilligung wird der An-
sprnch auf Honorarfreiheit erworben. Der Inbnber bat. das mit diesen Bemer-
kungeu versebene akademisebe Armuthszeugniss dem Quastor vorzulegen nnd
dabei im Fallc der Bcfreiung vom ganzen Honorar eine Mark, im Fallc der Be-
freinng vom balben Honorar fnnfzig Pfcnnige, in beiden Fallen Bcleggeld, Andi-
toriengeld nnd Krankenvereinsbeitrag zu entrichten.
§27.
Zeit der Prasentation.
Pie Vorlegnng an die Lebrer nnd den Quastor ist binnen 8 Tagen nach
Ausfcrtigung des Armntbszengnisscs zu bewirken, widrigeufalls der Ansprucb auf
Honorarfreilieit erlipcbt. Der Prorector ist befugt, eine kurze Fristeretrecknng
zu gewilbren.
§28.
Ausscblnss der Honorarfreilieit.
Bei alien Privatissimis und bei denjenigen Vorlesungen, die mit Aufwantl
au9 eigenen Mittcln fiir Experimentc und dergleichen verbnnden sind, brauclit auf
Armutbszeugnisse keine Riicksicbt genommcn zu werden.
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AkudfmiHchp Bon«*ficion. 459
Kiel.
Akademi8che Beneficien.
A. Allgemeine Bestimmaugen.
Anf oftentlichc Beneficien, ob sie kiiniglich seicn oder von Oommunen
oder andern Corporationen abhftngen, haben nur solche Studirendc Ansprncli,
welchc das Zeugniss der Reife von einem deutschen Gymnasium oder Real-
Gymnasium besitzen.
Die bci der Bewerbung nm akademische Beneficien von den Studirenden
beizubringenden Zcugnisse der Bedllrftigkeit, wenn auf dieselben tlberhaupt
Riicksicbt genonimen werden soli, sind nach dein nachstclienden Fonnular ans-
zustelleu:
Dttrftigkeits -Zeugniss
fUr den
Studiosus
A. Vcrhaltnissc des Stndirenden.
a. Vor- nnd Zunamen nnd Alter des Stndirenden.
b. Besitzt derselbc bcreits eigenthnmliches VcrmGgen?
c. Worin besteht dasselbe nnd wie boch ist der ErtragV
d. Gcniesst der Stndircnde bereits Untersttitzungen aus Stiftungen offent-
licber Anstalten oder Familien-Fnndationen, und welcheV
B. Verhaltnisse der Eltern des Studirenden.
Namen, Alter und Stand oder Gewerbe der Eltern.
Haben dieselben ausser dem Studirenden nocb inelirere Kinder, nnd
wie viele?
Wie viele be tin den sich noch in elterlicher PflegeV
Worin besteht das Vermogen der Eltern?
Wie viel bezablen dieselben an Steuern und zwar
1. an Grund- und Gcbftndcsteucr ,
2. an Gewerbesteuer,
an Classenstener oder classificirter Einkoinmensteuer ,
4. an director Communal- resp. Communal -Einkommeusteuer?
C. Angabe der Untersttttzunpen, welcbe dein Studirenden scitens
dessen Eltern oder Vormtinder jahrlich zngesicbert werden.
Die Riclitigkeit des vorstebenden Zengnisses nnd dass nach den bier be-
kannten Vermftgens- Verhaltnissen d . . . clem Studirenden . . . nicbt mchr als
die nnter C angegebene ITnterstutzung gewSbren k . . . , bescheinigt
den 1H . .
Ortsbehiirde des Wohnsitzes der Eltern.
(Siegel.) (Xamen.)
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460 Kiel.
Iu Betreff der uuter Vormundscbaft stebenden Studirenden ist das Zeugniss
oder wenigsteus das Attestnt der Kichtigkeit durch das Yormnudsckaftsgericht
auszufertigen.
Das DOrftigkeitszeugniss ist nor cinmal einzureichcn auck bei Bewerbung
um mehrere Beneficien.
Jede Bewerbung um ein Beneficium bat anf einen besonderen (bei dem
Pedellen zu erhaltenden) Formulare stattznfinden.
In jedem Semester haben am 10. -luni, rcsp. am 10. December, alle Stu-
dirende, welche ein akademiscbes Beneficium (Convict, Honorariencredit, ein vou
dem akademisclien Consistorium oder einer Facultilt verliehenes Stipendinm) ge-
niessen, ein schriftlicbes Verzeicbniss der von ibnen bezogenen akademisclien and
nicht akademiscben Beneficien mit Angabe der Hoke und Dancr der Geld-
bcziige an die Kanzlei zu ubergeben. Formnlarc zu diesen Declarationen sind
im Pedellenzimmer in Empfang zu nebmen.
\Ver obne dringende Griinde, deren Beurtheilung der Stipendien-Comraission
oblicgt, die Einrcichung eines solcben Verzeichnisses nnterlftsst und nicbt binnen
den niicbsten drei Tagen nachholt, vcrliert die akademisclien Beneficien.
Ergiebt sicb, dass bei der Meldung oder bei einer Bewerbung wissentlich
falscbe Angaben gemacbt wurden, so tritt die Strafe der Relegation ein.
B. Das Convict.
Das frubere Convict -Examen wird in Zuknnft nur dann noch abgcbalten
werden, wenn die verfugbaren Freitischgelder zur Befriedignng sSimmtlicbcr Be-
werber nicbt ansreicben and verscbiedene derselben ganz gleicbe Anspruche
baben, oder wenn Bewerber um das Kamlascbe Stipendinm entweder solcbes fiir
das zwcite Jahr oder, wenn sie nicbt aus Kiel gebtirtig sind, einc voile Portion
dieses Stipendinins in Ansprncb nehmen.
Fiir diejenigen Studirenden, welcbe aus den znm Convict contribnirenden
Landscbaften1) geburtig sind, geniigt die amtlicbe Bescheinigung. dass sie nicbt
mebr als 720 Mk. jabrlicbe P^innahmen baben bei der Bewerbung an Stelle des
Dtlrftigkeitszeugnisses.
Der Curator der Universitiit ist Allcrbochst autorisirt. von der Vorscbrift,
wonacb Stndirende, welcbe in Kiel bei Eltern und Angehorigcn ibren Tiseh
baben, zum Genusse des Convicts nicbt zuzulassen sind, ansnabmsweise nacb
zuvor eingezogencm Bericbte des akademiscben Consistorinms Dispensation zu
ertbeilen.
Die Convictgelder werden von dem QuUstor der Universitiit quartaliter
postnnmerando mit 36 Mk. ansgczablt.
Die regelmflssige Verleibung der einzelnen Convictportionen crstreckt sicb
auf 2 Jabre. Die Berecbtigung zum Gennsse erliscbt mit dem Weggange von
der Uuiversitiit Kiel; Wiederkebrende durfen sicb von Ncuem bewerben.
.Teder Beneficiat hat sicb in jedem Semester innerhalb der ersten 8 Tage
') Die contribuirendeu Landscbaften sind: Norderditlimarscbcn. Amt Aponrad<\
Eiderstedt, Fohr, Pdwnrm. Sylt, Amt Toudern Gcost. Amt Toudcrn Marsch.
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Akademischc Beneficicn.
461
nacli tlem gesetzlichen Anfange der Vorlesnngen personlich bei dem Quastor zu
meldcn. Dicjcnigen, welche diese Meldung unterlassen, vcrliercn fUr das Semester
das Convict, es sei denn, dass sio ihr zu spates Eintreffen durcli Kraukheit oder
anf andere Weise gcniigcnd zu entschaldigen vernittgen, in welchem Falle der
Curator der Universittlt AllcrhQchst antorisirt ist, nach eingezogenem Berichte
des akademischen Consistorioms ihncn, von ihrer Ankunft an gerecknet, die auf
den nock tibrigen Theil des Semesters fallcndc Summe zu bewiliigen.
C. Honorarien -Credit.
Auf Honorarien-Credit haben nur diejenigen Studirenden Anspruch, welclie
auf Grnnd eines Zeugnisscs der Rcifc immatriculirt wordeu sind.')
Collegieugeldcr werden in Zukunft, falls nicht kurzere Fristcn vom Schuldncr
angeboteu werden, nur bis zu dem Zeitpunkte geatuudet, an welchem einc
Besserung seiner Vcrmogensverhaltnissc eingctreten oder der Schuldncr zu cincr
festen mit Einkommen verbundenen Anstellnng gclangt sein wird, spatestens aber
bis zum vollcndeten sechstcn Jahre nach dem Abgange von der hiesigen Univcrsitat.
Bei ausbleibender Zahlung erfolgt dann die gcrichtliche Bcitreibung der
Schuld durch den Verwalter des Honorarien- Credits.
D. Stipe ndien and Praniien.
a) FUr Studircndc aller Facultiitcn.
I. Die Schassische Stiftung.
Sic wurde gegrUndct 1675 von dem Hollander Samuel Schass, dem Zogliug
des geborncn llendsburgers Marqnardt Gude.
I. Allgemeine Bestlmmangon.
§1-
Von den jahrlicheu Einkiinften der Schassischcn Stiftuug wird fortan
jalirlich zur Stellung von Prcisaufgabcn die Summe von 4800 Mk. bestimmt.
namlich :
1. Die Summe von 3000 Mk. und zwar jc 600 Mk. resp. der theologischeu,
der jurist iscben und der mcdicinischen Facultat, 1200 Mk. aber der
philosophischen Facultat zur Stellung von Prcisaufgabcn aus dem (Jc-
biete der wissenscliaftlichon Flicker der resp. Facultiitcn.
Diese Preisc fiihreii fortan den Nameu: neue Schassische Preise.
2. Die Suninic von 1800 Mk. zur Stellung von solchen Preisaufgaben,
welche aus dem Gcbictc der classischen Philologie entnommen werden.
Diese Preise fuhren fortan den Namcn: alte Schassische Preisc.
§ 2
') V oiler Credit wird Studirenden guwuhrt, dcren jShrlichc Einnahmc 720:
halbcr .solclieo, deren Einnalime 540 Mk. nicht uberstcigt.
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462
Kiel.
II. Die neuen Schassischen Preise.
§3.
Zur Forderung der wissenschafllichen Faehstudien Ubcrhaupt wcrden jabr-
lich 5 Preisaufgaben gestellt, je eine von der thcologischcn , jnristisdien nnd
mcdicinischen Facnltat, sowie zwei von der philosophischeu Facultat.
§4.
Die Aufgabcn wcrden entuoinmen aus dem ganzen Gcbiete der Faehstiidieu
der bctreft'enden Facultaten. Sie miisscn immer rein wissenschaftliche Gegen-
stande betrefleti mid dem wisscnsehaftlicheu Standpunkte der Studirenden an-
gemesscn sein.
Jede Facultat bestimmt Hire Aufgaben selbst nnd wahlt dieselben ab-
wechsclnd aus den in ihr veitretenen Hauptfacbern. dede Facult.lt entscheidct
(Iber die Preiswiiidigkeit der bei ihr eingegangeueu Arbeiten.
§0.
Jeder der neuen Sehassischen Preise betragt 600 Mk. Sind jedoch bei
einer FacultAt mehrere Arbeiten iiber dicsclbc Prcisanfgabc ciugegangen, welche
als preiswiirdig befunden werden, so kanu der Preis von 600 Mk. in zwei balbe
Preisc get bei It wcrden, welche danu den beiden besten Hearbeitungen tufallen.
Audi steht es der Facultat frei, falls einer der neuen Sehassischen Preise
in dem betieffenden Jahre nicbt zur Verwendung gckomincn ist, hoheren Orts
die Verwendung desselben llir eine im naehsteu Jahre zu stellcnde zwcite Preis-
aufgabe zu bcantrageu.
§7.
Die offentliche Bekaimtmackung der gestellten Preisaufgaben rtndet jahrlich
am 5. Marz, als dem ersten Tage des Rectoratsjahres, statt.
♦
§8-
Die Einlicferung der Preisarbeiten mtiss in der ersten Halfte des darant
tblgendcn Januar bei dem Decan der betieffenden Facultat erfolgen. Die Be-
werbnngsschrift muss von einem versiegelten Couveit begleitet sein, welches den
Namen des Verfassers enthalt. Bcide sind mit dem gleichcn Motto zu versehen
Zur Bewerbnng nnd Berncksichtignng bei der Preisaustheilung berechtigt
sind nur diejenigen, wclehe an der Universitiit Kiel in dem auf die Bekannt-
machung der Preisaufgabcn folgendcn Snmmer- nnd Wintersemester studiren
§ 10.
Die offentliche Bekanntmachung der Prcisverleihnngen Hudet cbenfalls am
5. Marz statt. Der bishcrige Rector verliest die ihm von den Facilitate!) zn-
gestellten motivirten Urtbeile iiber die eingegaugeneii Preisschriften nnd proclamirt
nach Ocffnuug des versiegelten Couverts die Sieger.
i«-
Die nicbt gekrdnten Pieisidirifteu konnen dem Vorzeiger des Mottos
znriickgegeben werden.
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■
Akademischc* Bcnoficion.
403
III. Die alien Schassiscben Preise.
§ 12.
Die altcn Schassischcn Preisaufgabcn werden aus dcm Gebiete der classisehcn
Philologie and zwar dcrgestalt gewiihlt, dass dieselben nieht bios von denjenigen
bearbeitct werden konnen, welche sich dem Studium dcr Philologie speciell widmen,
sonde! n dass ancb die Stndirenden andercr Fiicher Anfforderung crhalten, ihre
Fachstudieu durch das Studiuin der classischeu Philologie zu bereiehern und
zn erganzen.
§ 13.
Die alien Schassischcn Preisaufgabeu sind in lateiniseher Sprache zn be-
arbeiten.
§ U.
Die Zahl der Preise betra^t 5-G in dcr Hohe von 300 Mk. bis 3G0 Mk.
Bleibt nach ihrer Vertheihing von der verfrigbaren Snmmc cin Rest und sind
noch andere zwar wurdige, aber fur eineu eigcntlichen Preis nicht geeignete Ar-
beitcn vorhanden, so kann denselben dieser Rest ganz oder theilweise als Accessit
znerkannt werden.
§ 15.
Die Wahl und Ansschrcibung dcr Preisaufgaben, die Prufung der ein-
gelieferten Arbeiten, sowic die Entseheidung liber die znzuerkenncnden Preise
ist ciner standigen Commission, wclche den Nanien : Schassische Prufungs-Commissiou
ftthrt, iibertragen. Dicselbe besteht aus den beiden Directoreu des philologist-hen
Seminars, von denen dcr alteste Director die Gcschafte der Commission leitet,
ansserdeni ans vier anderen Mitgliedern uud zwar einem ans jeder der vier
Facultaten
§ 16.
Die Preisaufgabeu werden von der Commission im Anfange des Monats
December jedes Jahres in lateiniseher Sprache durch Anschlag am schwarzen
Brett bckanut gemachL
§17
Die Bewcrber haben ihre Arbeiten in lateiniseher Sprache leserlich ge-
schrieben bei dem Vorsitzendeu der Commission einzuliefern, mid zwar innerhalb
dcr ersten 8 Tage nach dem gesetzlichen Anfangstermiu der Vorlesungcn des
Sommersemesters. Weitcie Erstieckung dieser Frist darf nicht stattfinden.
§ 18.
Zur Coneurrenz und Berllcksichtigung bei der Preisaustheilung bcreehtigt
sind nnr diejenigen, welche an der Universitftt Kiel in den Scmestem studireu,
in welche die Ansschrcibung und die Einliefernug der Preisaufgabeu fallt.
§ 10.
Die Bewerbcr habeu sich nach Einlicferung ihrer Arbeiten ansserdem einem
Examen in der classischen Philologie vor der Commission zu unterzieheu. Anch
in dicsem wird bei dcr Priifung dcr Einzclnen auf diejenigen Theile der Philologie
besondcre Rucksicht geuoinmen werden, die mil den etwaigen Fachstudien der-
selbcn in naherer Berulmiug stehen.
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464
§20.
Nach volleiideter Prufung der eingelieferten Arbciten und nach Abhaltung
des Examens cntschcidet die Commission ttber die zu crtheilenden Preise und
dcrcn Hohe.
§ 21.
Nachdem die Commission sieh iiber die Preisertheilung scblussig gemacht
hat, werden spatestens Ende Juli siimmtliche Bewerber von dem Vorsitzendcn
der Commission vor die Commission geladeu, und ihnen in derselben die Be-
schlUsse der Commission tiber die Prcisertlieilungen sowic ilber die Grunde, aus
welcbcn den iibrigen Bewcrbern keine Preise znerkanut wordeu sind, erdffnet.
§22.
Darauf giebt die Commission dem akndemischen Consistorium Kcnutniss von
dem Rcsultate der Preiserthcilungen mit dem Ersuchen, die nothige Zahlungs-
Anwcisnng an die Qnastur zn crthcilen. Aoch werden sodann durch die Commission
die Namen der gekronteu Preisbewerbcr an das schwarze Brett angeschlagen.
§23.
Die eingelieferten Arbeitcn, gekrontc wie nicbt gekrbute, bleibcn bei den
Acten der Commission.
2. Das Stadt-Kieler Stipendium von 1876
wurdc znr Eriunemng an die Einweihnng des nenen Universitatsgehandcs am
25. October 1*76 von den Stadteollegien mittelst Beachlnsses vom s. September 187^
gestiftet.
Es besteht ans 600 Mark, welche jahrlich zn vier gleichen Portionen an
bedurftige nnd wiirdige Stndireudc der Uuiversitat ohnc Untcrschied der Facul-
taten wahrcud ihrer hicsigen Stndienzeit anf zwei .Tahre verlieheu werden.
Prolongation ist znlassig.
Der Genuss des Convictstipendiums schliesst die Vcrleihuug dieses Stipendionis
nicht aus.
Die Bewerbung geschiebt bei dem akademischen Consistorium . welches
dem Magistral unter Mitthcilung der Gcsucbe die in erster Linie zu Beriick-
sichtigenden vorsehUlgt.
Die Verlcihung des Stipendiums geschicht dnrch den Magistrat der
Stadt Kiel.
Die verliehencn Portionen werden vierteljahrlkh postnumerando anf der
hicsigen Stadtcasse gegen eine vou dem Stipendiaten beizubringende Beschcinigung
des p. t. Hectors, dass derselbe im verflossenen Quartal hier stndirt hat, ansgezahlt
Die verliehencn, im Laufe eincs .Tahres hinfallig gewordenen Betragc
werden nach nahercr Bestimmung des Magistrats wiederum als Stipendium verliehen
3. Das Stipendium der Gesellschaft frefwilliger
Armenfreunde von 1876,
gestiftet znr Eriunemng an die Einwcihung des neuen Universitatsgcbandes am
25. October 187G, ist bestimmt furdttrftigc und wiirdige Studirende der Christian-
Albrechts-Universitiit oline Unterschied der Facnltaten.
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Akademiaclie Bcnuficien. 4G5
Es bcstcht aus dcu Zinsen eines Capitals von 5000 Mark, welche von
ciner aus dem p. t. Wort full rcr der Uescllschaft frciwilliger Arinenfreunde uud
vier von derselbeu aus ihrer Mitte gcwahlteu Mitglicdern bestoheuden Commission
in ungethciltcm Betragc vcrliehen wcrden; doch konncn untcr besondercn Um-
stJinden durch die Stipendien-Commission ausnahmsweisc zwei Portioncn in gleichem
Betragc vcrgebcn werden.
Der Genuss des Couvictstipendiums schliesst von dcr Verlcihung dieses
Stipcndiums nicht aus.
Es wird auf 2 Jahre vcrliehen. Eine Prolongation ist znlassig. Stipen-
diateu, welchc vor Ablauf der Stipendienzeit die Kieler Universitilt vcrlassen,
verliercu den Ansprucb auf die noch ausstehenden Raten. Sie konnen jedoch
naeh ihrer etwaigen Ruckkchr aufs Neue sich urn das Stipendium bewerbeu.
Die Bewerbung geschieht bei dem akademischeu Cousistorium.
Das Stipendium wird in Halbjahrsraten, fur das Sommersemester im Juli,
fiir das Wiutersemester im Januar ansbczahlt gegen Quittung und eine von dem
jcdcsmaligen Rector auszustcllendc Bescheinigung, dass der Stipendiat wlthreud
des betreffendeu Semesters an der Christian- Albrechts-Universitat studirt.
Die verliehenen, jedoeh im Laufe der Stipendienzeit hinfallig gewordenen
Betrage werden fur sich als ausserordentliches Stipendium anderweitig vcrliehen.
4. Kamla's Stipendium,
gestittet von dem am 13. Juui 18.'>7 iu Kiel gestorbenen Literaten Hans Christian
Friedricb Kamla und dessen Ehefrau Margareta Christina Elisabeth, geb. Haltcr-
mann, bestehend aus den Zinsen eines Capitals von 14,100 Mark, soil zur I'nter-
stiitzung wurdiger und hUlfsbedurl" tiger in Kiel Studireuder, ohue Untersehied, fur
welchc Facultat sie sich bestimmt habeu. verwendet werden.
Stipendiat kanu jeder auf Grund eines Zeugnisses dor Ileit'e hier lmmatri-
culirte werdeu, welcher in der Provinz Sehleswig-llolsteiu-Laucnburg geborcn ist
oder dessen Eltern daselbst wohncn.
Das Stipendium wird an 4 Stndircndc vertheilt; — wenn aber mehr als 4
glekhberechtigte Ansuchcnde vorhanden siud, so haben die kituftigcu Participienteii
sich darin so zu theilen, da«s die den crstcn Character im Convict crlialtcnden,
sowic auch vorzugsweise die in Kiel goborenen immer pro persona jeder 7, der
falligen Zinsen crhalten , der Rest der jahrliehen Zinsen aber untcr die ubrigen
Mitbewerber gleichmassig vertheilt wird.
Die Hewerber um eine Portion des Stipcndiums haben sich im Begiun ries
Sominei semesters mit dem Ansuchcn in lateiniseher Sprache an den Rector
innerhalb einer vou diescm am sehwarzen Brett zu veroffentlichenden Frist zn
weuden. Dem Gesuch ist das Zeugniss der Reite beiznfugen.
Das Stipendium gilt fur 1 Jahr. Wer sich um den Fortgcnuss desselben
im zweiten Jahr bewerbeu will , hat vor Ablauf des AVintersemesters ein ncues
Gesuch, begleitet von ciner kleincn, nicht iiber .'1 Hogen starken wissenschaft-
lichen in lateiniseher Sprache geschriebenen Abhandlung, an deu Rector einzu-
senden und sich dem Convictexamen zu unterziehen. (S. t(>0).
Die AuszalUuug des Stipendiuins erfolgt zur lllllfte um Johanuis, zur
Halite um Weihnachten.
Baumgart, Uuivmitats Stipcndieu. •*>0
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46<J
Kiel.
5. Das Oldenburgische Stipendium,
gestiftet iiu Jahr 17.S9 von dcm Herzog Peter Fricdrick Wilhclm von Holsteiu-
Oldenburg, besteht aus zwei Portionen zn je 180 Mark jahrlieh, weleue auf drei
Jahre vergeben werden konnen, vorausgesetzt , dass die Pcrcipientcu die drei
.lahre auf der Kieler Uuiversitat wirklich studiren; unless si nd die, wclche selbige
auf kurzere Zeit zu crhalten wiiuschen, von der Theilnalirae daran wahrend der
Zeit, wo sie iu Kiel studiren, nicht auszuschliessen.
Die Bcwerbung steht jedem auf der Kieler Uuiversitat Studirendcn, der auf
Grund eines Zeuguisses der Rcife immatriculirt ist, frei.
Die Oldcnburgcr und Entiner Landeskinder geheu bci Ertheiluug dieser
Stipeudieu alien andcren vor, wenn sie zur Zeit der Vcrtheilung dcrselben auf
der Kieler UniversitUt wirklich studiren und mit befriedigenden Zeugnisscu Hirer
Bedtirftigkeit und Hires Fleisscs versehen siud.
Die Bewcrbung geschieht, nach einer durch Ansclilag am schwar/eu Brett
crgangenen Aufforderung, inncrlialb der ersten seeks Wocheu nach Osteru und
Michaelis, mittelst cines an deu akademischen Seuat gerichtcten lateinisch abge-
fasstcn Memorials. Auf vcrspiitctc Eingabcn wird bci der Vcrtbeilung koine
KUcksicht genommen.
Diescin Memorial hat der sick Bewerbende glaubhafte Zeugnissc seiner
Schul- und akademischen Lchrcr iiber seine bishcr bewiesene gutc Auffuhrung,
iiber seinen Flciss und erlangte Kcife zu akademischen Studicn, ausscrdem aber
beglaubigtc Attcste, dass er der Untcrstutzung bedUrfc, beizulegen. Vorkoiumendcn
Umstiiuden nach kann der akademischc Seuat noch eine besonderc Prufung durch
die philosophische Facultat verordneu. Bci gleicher WUrdigung der Ansuchendeu
entscheidct die grosste Bediirftigkeit.
Die Auszalilnng der Stipendien geschieht von dem akademischen Qnastor
in zwei halbjfthrigen Termincn, iin Umschlag und urn Johannis jedcsmal mit
90 Mark. Die erste Auszahlung crfolgt im nachsen Umschlage odcr am ersten
Johauuistage nach der Ertheiluug, gcgeii Yorzcigung cines vom liector unter-
schriebenen Schemes. Jede folgende halbjahrlichc Auszahlung crfolgt nur alsdann,
wenn das Wohlvcrhaltcn und der fortgesetzte zweekmassige Fleiss des Percipienteu
von den Lehrern desselben dem akademischen Senate bezeugt worden sind.
Jeder Percipient ist verpflichtet, im letzteu Jahre seiuer dreijilhrigcn Geuuss-
zeit iiber ein selbstgew.'ihltes Theina cine lateiiiischc Abhandlung auszuarbeiteii
und solchc dem akademischen Senate zur Beurtheilung zu iiborgeben. Ei-st naeh-
dem er diesc Abhandlung eingeliefert hat und dieselbe hiul&uglich befuuden
worden ist, crfolgt die Auszahlung der lctzten Jahreshalfte des Stipendiums.
6. Das Richardische Stipendium,
gestiftet von dcm Etatsratk Carl Friedrich Kichardi in Hamburg, besteht aus
eincm immerwiUircnden Fonds von 7200 Mark, dessen Sprocentige jahrlichc Ziusen
im Betrage von 3GO Mark au zwei bedurftige und wiirdige Studircnde zu gleichen
Portionen vciliehcn werden, und zwar auf zwei Jahre, wahrend sie hier stndircu.
Eingcbome Hamburger und nach diesen geboreue Kieler habcu den Voi-zug
vol andern Laudeskindem.
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Akademische Beneficien.
4G7
Wcnn Portioneu frei sind, wild zu Anfang des Semesters zur Bewcrbung
am schwarzcu Brett aufget'ordcrt.
Von jedem Stipendiaten soil, vor seincm Abgangc von der Universitat eine
oftentlicho Oration oder Disputation gehaltcu werden.
7. Das Heydemannscbe Stipendium
wurdc tiestiftet am 18. Mai 1877 von der verwittweten Fran Louise Caroline
Heydemann. gcb. Findeis in Kiel nnd deren Schwester, dor Ehetrau Ilenriette
Hermine Adclhcid Reek, geb Findeis. enm cur. mar. dem Konigl. Rcrlmungsrath
nnd Oberpostrendanten Rudolph Reck.
Es besteht aus cinem Capital von 15,(XK) Mark, dessen Zinsen alljahrlich
in zwei pleichen Katen an bediirftige and wilrdige Studirende der hiesi^en Uni-
versitat vcrlichen werden.
Fine Rate soil eincm Studirenden der Jurisprudeuz zngethcilt werden. Bei
soust gleichcn VcrhiUtnisson unter den Bewerbcrn sollen die iMitglieder der
Familie Heydemann nnd Heck vorzngsweise beriieksichtigt werden.
Die Yerleilmng erfolgt in der ersten llalfte des Sommersemesters durch
das akademische Consistorium, an welches die betreft'enden Bcwerber im Anfang
des Sommersemesters in ciner von dem Rector am scliwarzen Brett zu ver-
offentliehenden praelusivischeu Frist ihrc Gesmhe nebst den erforderlichen Bc-
legen zu ricbten nnd auf dor Universitiitskanzlei einzuliefern haben.
Die Auszalilun" der Stipcndienportionen tindet zur Hiilfte nm Joliannis.
znr andcrn Halfte urn Wcibuachtcn statt; falls jedocb der Stipendiat im Winter-
semester nicht an der hicsigen Universitat studirt, wird die dadnrch frei werdemle
zweito Hiilfte der Stipendicnportion dem wUrdiirsten von den iibrigen Bewerbcrn
iiberwiesen, zn weleliem Behnfe das Consistorium bereits bei der YVrleihmig der
Stipeudieuportionen die Expectauz ertheilt.
8. Das Schleswig-Holstein-Lauenburgische Stipendium
fur erkrankte Studirende.
Iu Anlu^s und zur Erinncrnng an die Einweiliung des neueu Universitats-
Kebaudes am 2'>. Oct. 1876 wurde aus Beitrayen von Einwolinern der Uerzog-
tbitmer Schlcswig-llolstciu mid Lauenburg eiue Summe von 4o<>0 Mark zu eincm
^Stipendium far erkrankte Studirende"1 dargebrucht uud von dem akademischeii
Consistorium angenommeu.
Mit der Vcrwaltnng dieses Ntipeudinms ist die Stipendien-Coiitmissioii be
traut'). Dicse ist bcreehtigt, jedem durcb Krkrankuug iu Noth geratbeuen
Studirenden nacb Massgabe der in jedem Semester vorliaudenen Mittel Ver-
pflegung und Ur/tiiche lliilfe zu gewilbren.
Berechtigt, Antrage bei der Commission zu sullen, siiid alle Doeenten
und studirenden der Universitat,
') Sielie „Anitliches Verzeichuiss des Personals uud der Studirenden der I'ni-
versitut Kiel".
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4G8
Kiel.
b. Stipeudien fur Studirendc cinzelner Facultaten.
or. Fiir Studirendc der thcologischen FacultSt.
9. Das Knickbeinsche Legat.
Es wurde vun dem Pastor emeritus Johann Hinrich Kuickbein zu Steinburg
durch cin Testament, datirt Steinburg, den 29. Januar 1860, gestiftet und bc-
steht aus einem Capital von 18,000 Mark, dessen jahrliche Zinsen zur Halite als
Stipendiuni an drei Studirende der Theologie anf der Universitat Kiel, welche
der Untcrstlitzung bediirftig uud wttrdig sind, falleu; jedoeh gehen die Hulfsbe-
diirftigen aus den Familien der Profes?oren der Theologie Geyser, Hensler und
Muller, sowie des Kaufmanns Lorentzen, Holstenstrasse in Kiel vor.
(Die andere Halfte der Zinsen fallt an httlfsbedurftige Mitglieder der Familie
des Testators.)
Die Quotenvcrtheilnng unter den drei Studirenden, welehe das Legat ge-
niessen sollen, steht bei dem Ermessen des akademischen Consistoriums.
Die Studirenden der Theologie auf der Universitat Kiel, welche sich um
das Legat bewerben wolleu, habeu ihrcn an das akademiscke Consistorinm zu
riehtenden Bcwcrbungcn ein Maturitatszeugniss uud das Dttrftigkeitszeugniss und
sowie betreffenden Falls den Nachweis ihrer Abkunft aus den oben angefuhrttm
bevorzugten Familien beizulegen.
Die Verleihung des Legats far Studirende der Theologie erfolgt jahrlich
zu Aufang des Sommersemesters auf Vorschlag der theologischen Facultat, nach-
dem im Umschlag vorher die Aufforderung zur Bewerbung bis zum ofticielleu
Schlusstage des Wintersemesters am schwarzen Brett erlasseu wordeu ist. Die
Auszahlung tindet zur Halfte um .lohannis uud zur anderen Halfte um Weiunaditen
statt, jedoch fallt die letzterc Zahlung bci denjenigen Stipendiaten weg, welche
im Wintersemester nicht auf der hiesigen Universitat studircn.
Etwaige in Folge Mangels gecigneter Bewerber sich crgebendc Uebcrsebiisse
des Zinsenertrages wcrden nach dem Ermesscu des akademiischen Oonsistoriums
entweder zum Capital geschlagcn oder nach Massgabc der Stiftung unter die
Bewerber der spateren Jahre vertheilt.
10. Das Tilemann-Mullerscbe Stipendium
wurde am 22. October 1829 gestiftet von der Wittwe Christiane Muller, geb vou
Qualcn, zu Arrild im Amte Gottorf, zum Andcukcu ihrcs Ehemanues Tilemanii-
Miiller, gobiirtig aus Gehaus in Frankcn.
Es soil zur Untcrstutzung unbemittelter Studircndcr der Theologie aus den
llerzogthumcrn Schleswig und Holstein verwandt wcrden. Sollte ein jungvr
Thcologe aus Fraukeu, dem Vaterlandc des Stifters, sich Studircns halber in
Kiel aufhalten und einer Bcihtilfe bediirftig und wiirdig sein, so ist ein soldier
bei Verleihung des Stipendiums voraiglich zu bcriicksichtigcn.
Nur solchc jungc Theologen sind zum Gcuuss dieses Stipendiums zuznJasscn.
die dessclben nach bcigebrachlen Bewciseu wirklich bediirftig und rueksichtlkh
ihres sittlichen Betragens wiirdig sind, wie auch durch erne eingereidite Ab-
handlung ttber theologische uud philosophische Gegeustilndc, dercn Wabl ilmen
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Stipendicn fur Studirende dcr theologischen Facultfit. 469
uberlassen bleibt, ihrc guten Anlagen und Fortschrittc in den Wisscnschaftcn be-
urknndet haben.
Die Entscheidung Ober "Wurdigkeit und BedQrftigkeit des Stipendiaten
stcht der gewissenhaften und parteilosen Erwiignng der theologischen Facnltat
in Kiel zu.
Nur einer kann znr Zeit znm Genusse des Stipendiums gelangen nnd geniesst
seiches alsdann auf zwei Jahre namlich in dem zweitcn nnd dritten .Tahre seiner
akademischen Stndien, mag er sich nun in dicser Zeit in Kiel oder ein Jahr
hindurch anf einer auswartigen Universitiit anfhalten.
Die wirkliche Verlcihung des Stipendiums soil am 22. October jedes Jahres,
dem Uebnrtstage des Stifters, und die Auszabluog desselben in halbjahrlichen
Raten, jedesmal mit 72 Mark geschehen.
Der Stipendiat soli verpflichtet sein, vor Empfang der letzten 72 Mark,
nnd zwar am Sonntage Invocavit, als dem Todestage des Stifters, eine Predigt
tiber den Text:l. Kor. 13 v. 13 zn halten, und solche demnachst der thcologischen
Facnltat zn tibcrreichen, die sie znm Druck befordern, wie audi zwei Exemplare
davon bei der Stiftnngsurkunde in ihr Archiv niederlegen wird.
II. Das Callisenscha Prftmien-Legat,
gestiftet am 28. April 1852 von dem emerit. Generalsupcrintendenten Obercon-
sistorialrath Dr. C. F. Callisen in Schleswig, besteht ans einem Capital von 1 1 25 Mark,
dessen Zinsen jUhrlich am 20. Febrnar als Pramic an denjenigen in Kiel dcr
Zeit Thcologie Stndirenden ertheilt werden, der, indem er sonst als fleissig
und dnrchans sittlich lebend scinen Lehrern bekannt ist, nach dem Frtheilc der
. thcologischen Facnltat am best en cine am schwarzen Brett nm Michaelis vorher
von gedachtcr Facultat bekannt gemachte Aufgabe gclost, nnd diesc seine Arbeit
zn Neujahr bei dersclben cingereicht hat. Diese Aufgabe soli abwechselnd be-
stehen: das eine Jahr in einer Abhandlnng iil)er irgend eine von der theologischcn
Facultat zn bestiminende practische Aufgabe ans dcr Apologctik, Dogmntik oder den
PiiStoralwissenschaftcn ; das nndere Jahr abcr in einer Predigt iibcr einen gleich-
falls anfgegebencn Bibelspruch. die christliche Sotcriologie betreffend; welche als
die beste dcr eingereichten Predigten. befunden nnd nachher gut und conzeptfrei
von dem Verfasser dersclben gehalten werden muss. —
Znm erstcn Male nnd nachher allc zehn Jahr wieder, sei das Thema dcr
Abhandlnng: „Worin besteht dcr wahre evangelisch -christliche Sinn; welchen
Werth hat dcrselhe; und wie wird dcrselbe am angemcssensten in nns selbst und
dnrch uns in Andern gefordertV- —
Ebenso ist das erste Mai, nnd nachher allc zehn Jahr wieder, das Wort
des Herrn: .Job. 15. 5. C." der Text zu der aufzngebonden Predigt — In den
Zwischenjahren ist das Thema dcr Abhandlnng nnd dcr Predigttcxt zu bcstiimnen,
dem besten Krmesson dcr thcologischen Facnltat. ganzlich Uberlassen.
12. Das Havenstein-Falkenbergsche Legal
Gegriindet dnrch die veratnrbenc Doctorin Falkenberg gcb. Havenstein
(d 5. Pec. 187<;) besteht es in einem Capital von 22,000 Mk , dessen jfthrlichcr
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470
Kiel.
Zinsenertrag zu sechs gleich grosscn Stipendien zu verwcnden ist, von welchen
drei an Studirendc der Theologie. drei an Stndirende der Mediciu aus Schleswig-
Holstein verliehen werden. Neben der Bediirftigkeit soil bcsonders audi die
Wiirdigkeit bei iicksichtigt werden.
Die Bcwerbung erfolgt, nachdem der Decan der theologischen nnd inedici-
niscben Facultiit durch Anschlag am schwarzen Brett der Universit&t unter Be-
zeichnung der Bewerbnngsfrist dazu anfgcfordert, dnrch Gesuch, welches an den-
selben Decan einzureichen iat.
Die Verleihnng erfolgt durch die theologische bezw. medicinischc Facnltat
anf ein .Tahr, doch ist wiederholte Verleihung znliissig.
'i. .Stipendien f ft r Stndirende der jnristischcn Facultftt.
Das Heydemannscbe Stipendien s. S. 467.
-,. Stipendien fur Stndirende der medicinischen Facnltat.
13. Die Henslersche Stiflung
wurde am 15. Mai 1801 errichtct dnrch den Etatsrath nnd Professor der Mediciu
Philipp Gabriel Ilensler in Kiel.
Die Pramien aus dieser Stiftung sind als Belohnnngen znr feroeren Anf-
mnnterung fur junge Aerzte unzuschen. Bercchtigung zur Erlangnng derselben
haben jnnge Aerzte, welche sich an eineni Orte in den Ilerzogthumeru Sehleswig
nnd H(»lstein niedergelasscn haben, nnd ferner Stndirende der Medicin, welche sich
in ihrem letzten akademischen .Tab re betinden.
Aus den jahrlichen Zinseu des Vcrinogens der Stiftung. welche gegenwflrtig
ca 2000 Mk. betragen, werden von der ans einem Professor der medicinischen
Facnltat nnd einem nnderen Professor der hiesigen Universitat. sowie einem prac-
tisehen Ar/te in den Berzogthnmern bestehenden Administration iler Stiftung drei
Prilniien 800, (500 nnd .r>20 Mk. gobildet nnd zn Umschlag jeden Jahres an go
cigiicte Hcwerber verliehen.
Die Pramien werden in der Regel nur nuf ein .Tahr ertheilt , konnen aber
in dem Falle vorzuglicher Wiirdigkeit audi noch fur ein zwcites Jahr bewilligt
werden.
Die Bewerber haben sich in der ersten ll.'ilfte des Novembers bei dem
Vorsitzenden der Administration zu incident) Es bedarf dabei fur den StudirendiMi,
inn concurriren zu konnen, eines riihmlichcn Zengnisses seiner siimmtlichcn Lehrer
in den zn seinem Bernfe, gehorcndcii Kenntnissen. Ist er nach vorgangigem Auf-
enthaltc anf der hiesigen Universitiit ein ha Hies .Tahr oder 1 finger an einem andern
Orte gewesen, so muss answer jenem riihmlieheii Zengnisse noch ein gleiches von
lotztercm Orte beigebraclit werden.
Die Anszahluiigen der verliehonen Pr.'imien findet sogleich im Unischla<: anf
Ahweisnng der Administration dnrch die nkadeniische Qnnstnr statt.
Wenn ein Pram inter, welcher seine Studien nnd Reisen vollemlet nnd amh
') Siclie „Amtlichcs Verzeicbniss des Personals uud der Studirenden der Uni-
versitat zu Kiel." •
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Stipcndien fur Studircndc dcr mcdiciuischeu Facultfit. 471
promovirt hat, innerhalb cines Jahres nach Erlangung der Priluiie, aas den
Herzogthumern anderswo sich niederliisst, so hat er den erhaltenen Betrag wieder
an die Stiftung znrtickzuzahlen (jcdoch, wenn er zwcimal eine Prilmie erhalten
hiltte, nnr diejenigc des zweiten Jahres). Dasselbe g-ilt von demjcnigen, wclcher,
als er eine Prilmie erhielt. schon als Arzt in einem Orte in den Herzogthumern
practizirte.
14. Die Bartels-Stiftung,
enrichtet von Prennden und Verehrern des verstorbcnen Geh. Med. Raths, Prof.
Dr. Carl Bartels. Von den Zinscn des Stiftangs-Capitals (10,000 Mk.) werden
jiihrlich 400 Mk. als Stipendinm verliehen an Studirendc der Mediein. welche daf
Tentamen physicam gut bestanden haben und sich dadurch als in den Vorkenntnissen
gut bewandert, durch sonstige Zeugnisse aber anch als wttrdig ausweisen konnen.
Bei gleicher Wiirdigkeit ist die Bedurftigkcit zu berucksichtigen.
Die Bewerbung ist in der mittelst Anschlag am schwarzcn Brett durch den
Decan der medicinischen Facultat bekannt zu machenden Zeit bei dem genannten
Decan einznreichen. Die Verleihung geschieht durch die Administration auf cin
Jahr; AViedervcrleihung bis zur Vollendung des Studiums ist zulassig.
Die Administration bildet die medicinische Facultat nnter Hiuznziehnng
derjenigen Mitglieder der philosophischen Facultat, welche als Examinatoren im
Tentamen physicum wirken.
Von der Verleihung des Stipcndinms wild jiihrlich dem Vcrein Schlcswig-
Holstcinischer Acrzte Mittheilung gemacht.
15. Das von Kaupsohe Stipendium,
gestiftet von den Erben der Fran Sophie Joh. Ad. von Kanp geh. von Qualen,
besteht ans den Zinsen des Stiftungs-Capitals von 10, GOO Mk., welche jiihrlich
an einen unbemittelten oder durch besondere Fiihigkeiten hei vorragenden Stu-
dircndcn der Mediein, welcher in der Provinz Schleswig-Holstein gcboren sein und
in Kiel stndiren muss, verliehen und iu zwei Terminen (Januar und Jnli) aus-
gezahlt werden; Wiederverleihung ist zulHssig.
Bei Unflciss oder nnwiirdigem Verhalten kann dnrch Beschluss des akade-
mischen Senats das Stipendinm, solange cs nicht zur Anszahlnng gelangt ist,
wieder entzogen werden.
Die Bcwerber haben, nachdom der Rector vor dem 1 . August jedes Jahres
durch Anschlag am schwarzen Brett des UiiiversitHtsgcbilmles und der Heilanstalten
dazn anfgefordert, vor dem 1. November ihr Gesnch bei dem akademischeti
Consistorium einzurciehen.
Die Verleihung geschieht anf Vorschlag der medicinischen Facultilt durch
das akademischc Consistorium.
Das Havenstein-Falkenbergsche Legat s. S. 469.
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472
Konigsbcrg.
<5. Stipcndien fiir Stndirendc dcr philosophischen Facnltat.
16. Das philologi8che Stipendium.
Das philologische Institut vcrleiht gegenwiirtig jedcm seiner sieben anf 2
resp. anf 3 oder 4 .Tahrc aufgenommenen ordentlicben Mitglieder ein Stipendium
von jahrlich 180 Mk.. welches halbjiihrlich mit dcr Halfte dnrch die Qmtetur ans-
bezahlt wird.
(Weiteres enthnltcn die Statuten des philologischen Seminars.)
17. Da8 Stipendium Forchhammer,
gestiftet im Januar 1877 znm Andenken an den Rector der Lateinsehule und
Director des Lehrerseminars zu Tondern Johannes Forchhammer von dessen
Kindern Heinrich, Marie nnd Peter Wilhelm Forchhammer, ist bestimmt fur
Stndirendc der classischen Philologie aus Schleswig-Holstein auf der Univer
sitlit Kiel.
Es besteht aus eiiicm Capital von 3GO0 Mk., dessen jahrliche Zinsen von
den Directoren des philologischcn Instituts') dor C'hristiania- Albertina verlieheu
worden.
Nachdem dnrch Anschlag am schwarzen Brett vor dcin 1 . Mai jeden .Jahrcs
znr Bewerbung inn das Stipendium anfgefordert ist, haben die oder der Bcwerber
iiber cine von den Collatorcn gcstelltc Prcisanfgabe oder eventnell iiber ein fivi-
gcwahltes Thema cine lateinisehe Abhandlnng vor dem 1. November einznreiehen.
Die Auszahlnng des Stipendinms geschieht nacb erfolgter Amveisnng iin
Jannar des nnchstfolgendcn .labres dnrch die <|n;istur.
Ueber Seminars! ipendien cnthalten dils Nothige die Bestinnnungcn fiber die
betreftenden Seminare
Koiiissberg.
Extract aus den Stiftungs-Urkunden
derjenigen Stipcndien, welehe von dem concilium general? an Stndirendc
vergeben werden.
NR. Die Requisite des Kleisses, .sittiielien W'ohlvcrhaltens und der wissensebaft-
lifben Tiiehtigkeit <I«t Stipendiaten >ind als selbstverstandlidi anelt da, wo die Fun
dations • I'rkuudeti ibrer crwahnen, niebt aiisdrilcklieh aiif^efuhrt worden. Die in
Klainnieni heigefiigten Zalil«'n geben den Hetras der den Stipendiaten nacb dem Dureli-
sehniftsetat ziifliessejubn Sinnmen an.
1. Beckerianum. Uostifh-t 1KG3 von dem Rentier Levin Abraham Becker zn
Koniersberg ..fiir e.inen diirftigen Studircndcn moKaischcn (ilanbens, oder in Kr-
') Siebe _Aintlirlies Verzeichniss rles Personals nnd der Stndirenden d<T I'ni-
versitat Kiel.*
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Extract aus don Stiftungs-Urkundou.
473
mangelnng eines solchenfur eiuen Studircnden evangelischer Religion, wobci je-
doch cin soldier, dcr von jiidiacher Abkunft ist, zu bevorzugen. " (97 Thlr.
1 Sgr. 11 Pf.)
2. Behmlanum. Gestiftet 1G20 (vgl. Codic. v. 1G30 nnd Test. v. 1642)
von Christoph Behm, Gerichtsverwandten in dcr Altstadt, und seiner Ehefran
Anna geb. Grubc fur einen „studiosus theologiae", welcher der reinen lutheriscben
Lehre zugethan, (die Stiftungsnrknnde vcrorduet desbalb die Abnabme eines
promissorischen iuramentum, nnd vcrpflichtet bei dessen Bruch den Stipendiaten
zur Restitntion des Genossenen) nnd mindestens zwciundzwanzig Jabr alt ist.
Den Vorzug baben in folgender Rangordnung: 1. Dcr Fundatoren, 2 des Dr. Jo-
hann Behm, 3. des Peter Schonfeld, 4. des Christoph item Friederich und Aegidii
Grube, 5. des Friederich Behm, 6. des Hans Federau, 7. des Georg Tetzel rebe-
licbc LeibeserbeD." Sofern deren „keiner tiichtig oder vorhanden*, sollen wan-
dere qualificirtc Kunigsbergische Kinder, und in Ermangelung dcrselben andere
tuchtige und qnaliticirte Preussen, sonderlich wohlverdienter Pastoren im Lande
Kinder" das Stipendium geniessen. Es wird auch auf fremde Uuiversitiiten aus-
g;efolgt uud auf drei Jabr vergeben, allenfalls auch ttber das Triennium prolon-
girt; doch darf solcbe Prolongation den Verwandten der Stiftcr keinen Abbruch
tbun. (23 Thlr. 12 Sgr. 1 Pf)
3. BehriO-Suerinianuitl. Gestiftet 1C41 vonFriedr. v. Behr d. Jl. Erb-
herrn auf Schlock und seiner Ebefrau Einerentia Benigna geb. v. Schwerin fur
„zwei Stipendiaten, der wabrcn Angspnrgischen Lntherischen Religion zugethan,
deren einer aus Curland, nnd da es sein kann .... eines (.•nrlandischen Pro-
digal's, dor andere aber aus Ki'migsbcrg eines Professoris Sohn sein soil. Die
Verlcihung des Curisehcn Theils hat der Stifter sciuen „Erben uud Erbnehmen"
vorlichaltcn. (.lede Portion 1 1 Thlr.)
4. Bergianum. Gestiftet 164.r> von dom Sccretilr und Brandenburgischcn
Rath Riitger znm Bergen nnd seiner Khcfrau Marg. geb. Konigin f«r „ein fcines
nothleidendcs Ingcnium.'' (3 Thlr.)
5. BuTCkianum. Gestiftet lf.20 von dem Obcr- Marschall u. s. w. Hans
Albrecht von Boivk fiir „fttnf studierendo Knabon, welche tucbtige ingonia znm
StuiUoren liahen" „vier Jabr lang in dor Akadomio zu Kiinigsberg zn geniessen1-
mit. Vorzngsrecht fiir die Kinder der „Unterthanen" und Pfarrer aus den Ghtorn
des Stifters. Naoh dem Vcrgleieh von 1721 vergiebt die University drei Por-
tionen dieses Stipendinnis (zu*ammeu 24 Thlr. 11 S^r. 4 Pf ).
NB. Der Wrglcicli von U'.-JS ist srhon 17H cossirt. vgl. auch Sen.- Itcsclil.
von is:;;,.
(*. Buthenianum. Gestiftet H57J) von Joachim Hnthenus fur .,annc
Pommersche, ahsonderlich von Stettin biirtige Studenten", dainit sie dafiir „die
CommunitiM geniessen" konncn. Die Daner des Stipendinins hat dcr Testator
fiir die von ihm namentlich Bedacht.cn auf zwei .lahr festgestollt, anch die
Theilung in zwei oder drei Theile provisorisch angeordnet. (35 Thlr. 10 Sgr. 1) Pf.
7. Dreyerianum. Gestiftet 1002 von dem Dr. Christian Dreycr prof,
theol. Uegim. fiir „seiner Freunde Kinder1', die es ,,per vices und zwar ein jedes
Theil auf drei Jabr in folgender Ordnnng sollen zu geniessen hnben." 1. Dr. Panli,
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Konigsbcrg.
2. Dr. Lepners, 3. Dr. Gruben, 4. Dr. Diischern, 5, Dr. Hartmanns 8ohne, „so
dass diese Stiftung nnter vorbenannter Freande Kinder nnd dercn Tosteritat
zum studio bestandig solle bcibehalten werden; wenn nun obige .Tahre verlanffen
nnd ein jeder seine drei Jahre genossen, soli der Anfang ... von dem ereten
wieder gemacbt nnd damit, wie jetzt erwehnt, weiter continnirt werden." Nach
dem Vergleich von 1718 ist anerkannt, dass die Descendenten von Tochtern
ebenso wie die von Sohnen zu dem Stipendium berechtigt sind, dasselbe auch,
wenn znr Zeit nur einer von der Familie stndirt, ttber die drei Jalire hinans
verlangert werden diirfe (12 Thlr. 4 Sgr. 5 Pf.)
8. Eichichtianum. Gestiftet 1616 fur „etliche" arme Studirende, die
der „reincn Lutherischen Religion" zngethan sind, mit einem Vorzugsrecht —
nnter tibrigens gleichen Bedingungcu — fur des Stifters (Albrecht von Eichicht)
„Vettern und derselben Erben" und seiner Fran (Dorothea geb. v. Wittinanns-
dorflf) „Freunde". Die Eichichtschen Verwandten haben das weitere Vorrecht.
das Stipendium auch anf fremden Universitaten geniessen zu diirfen. (25 Thlr.
1G Sgr. 4 Pf.)
9. Fahrenholdianum. Gestiftet 16.">4 von George Falirenhold Btlrger-
meister zu Osterode fur „gottliebende ehrbare stndiosi ohn Untcrschied der
Facnltateii*', jedoch ,,dass die von Osterode und nnter denen, welche des Nahmens
nnd Geschlechts der Fahrenholde, Kurzfleische und Stcrlingc seyn", wenn sie von
dem Rathe zu Osterode ,,ihrcr Vcrhilltniss ein gutt gezeugniss vorzeigen warden,
andercn prilferiret werden, in Mangel der Osteroder abcr .... auch andcrer
Nationcn vorncmblich Prenssen daztt gelangen." Es ist anf hiesigcr Universitat
und nicht Ianger als drei Jahr zn geniessen. Die Osteroder sollcn .so viel
ihrcr seyn" dasselbe nnter sich thcilen; bezQglich der ttbrigen ist die Thcilnng
dem Beliebcn Rcct. ct Sen. anheim gegeben. (17 Thlr. 4 Sgr. 5 Pf.)
10. Finkianum. Gestiftet 1502 von Albrecht von Fink anf Seewalde.
Landriehter zn Hohenstein fur diejenigen. so von seines „Gcschlecht nnd Gebliitt
Nachkommen Lust zum Stndiren tragen werden". Sind ihrcr viel, so stcht das
Stipendium zu „dcn eltestcn dreyen"; sind ihrcr zwei, so erhalten sie noch das
Ganze; ist zur Zeit nur einer, so cmpfiingt er bloss die eine llalfte, die andere
soil zu gleichen Thcilen gegeben werden an „zwei von armen studirenden Preussen,
welche die Universitat zu Konigsbcrg dazn tiichtig erachten wird." Ist kein
Gcschlcchtsbercchtigter da, so soil das Stipendium anf ,,vier arme Prenssen, die
flcissig stndiren nnd von der I'niversitat zn Konigsbcrg ein gutt gczengnus haben.
ffewandt werden." (.r>7 Thlr. 27 Sgr. 5 Pf.)
11. FiSCherianum maius. Gestiftet 1 77G von dem Kriegs- nnd Do-
mainen-Rath Fischer urn „arme jnngc Loute von vorzilglichen Geistes- nnd
Tfcr/ens-Gaben mit hinlanglichcn Mitteln'* zn vcrsehen, „nm die Wissenschaften
zn erlerncn, die zn wlirdiger Bcklcidung Konigl. Justiz- und Cameral-Bedienungen
odor akademischcr Stellen im Recht und in der Weltweisheit erforderlich sind."
Anf Familienverbindung mit dcin Stifter, „Stand nnd Gcwerbe der Elteni des
Stipendiaten" soli bei der Verleihung des Stipendinms kein Gcwicht gclegt
werden. „Ein Jeder im KiSnigreich Prenssen geborenc nach seinen Grenzen bis
1772, adlichen, burgerlichen oder hiiuerlichcn Standes, Protestantischer Religion.
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Extract aus don Stiftungs-Urkunden.
475
nacli alien Bekenntnissen, kann znm Gennss gelangen", wenn sein Yermftgcn dem
vierjahrigen Betrag des Stipendiums zusamincngenommcn nicht gleich kommt, er
audi ..bereits ein Jahr oder doch im zweiten Halbjahr anf der Akademie lebt."
Wer von seinen Eltern oder einem derselben jahrlich hnndert Thaler empfaugt,
soil das Stipendium nicbt erbalten, sondera diirftigere ihm vorgezogen werden;
auf sechs bis sieben Btlrgerliche soli nnr ein Adlicher nnter den Stipendiaten
sein. „Das Stipendium per Kopf and Jahr soil aus zweihnndert Thalern bc-
stehen and vier einander folgende Jabre nbcrhaupt mit 800 Thlr. genosscn werden",
allenfalls darf es auf drei oder anch zwei Jahr verliehen werden, ,,nnr unter
keinem Vorwande und aus keiner Ursache soil ein Stipendium in der oben er-
wehnt festgesctzten Summe a 200 Tldr. verkilrzt werden" ; nothigeufaUs ist lieber
die Zahl der Stipendiaten zu verminderu; auch etwaige Einnahmeuberschusse
geringeren Betrages sollen nicht einzeln vergebeu, sondern aufgesamnielt werden,
bis sie ein voiles Stipendium ausmachen.
12. FiSCherlanum minus. Dies ist zuuachst zur Erganzung etwaigcr
Capitalsvciluste des vorigen bestimmt. Sobald die Zinsen dieses Nebenfonds
100 Thlr. abwerfen, wird das Stipendium verliehen „einem Sohn eines jetzigon
oder gewesenen Mitgliedes Ampl. Senatus vorziiglich, wenn aber keiner vorhanden.
einem Sohne eines jetzigen oder gewesenen Docenten bei der Akademie, doch
dnss der arme qnalitichte vor dem Bemittelten den Vorzug behalt." „Pieser
Stipendiat kann, welcher der vier Faeultaten er will, zngethan sein." Sind die
Zinsen des Nebenfonds bis auf 200 Thlr. jahrlich gewachsen, so wird das Stipen-
dium in Ermangelnng von Docentensohnen an ,,eines andern Kiinigl. Bedicnten
oder Predigcrs Sohn'" gegeben; anch ist cine Theilnng desselben dem (Jutbefinden
ties Senats anhoim gegeben.
13. FiSCherianum alteram. Uestiftet 1790 von dem Mag. Job. Gottl.
Fischer, Diakonus zu Fischhausen fiir Studirende der Theologie und zwar a) der
Fischhftuser Diakonen Sohne, b) der Fischhiluser Schulcollegen Sohne, e) Fisch-
h anger „Studt- und Burger-Kinder" in der angegebenen Rangordnung. Sind solche
nicht auf der Akademie vorhanden, so soil das Stipendium „an dergleicben Fisch-
hansische Kinder", die sich anf der rriina ciner der vier Konigsbergischen
Sclmlen in der Altstadt. im Kneiphof. Lohcnicht, oder dem Collegium Fridericiannm
znm Stnditun der Theologie vorbcreiten, wieder in der angegebenen Uangordnnng
verliehen werden. In Ermangelung derselben fill It das Stipendium an die beiden
Fisehhansisehen Schulcollegen zur Augmentation ihres Gchaltes bis dahin, wo
wieder Fisrhh.'iuser der gedachten Kategorien sich finden. Das Stipendium baben
Studirende wie (iymnasiasten drei .labr hindurch zu beziehen: es kann aber anf
der Akademie weitere drei Jabre genos^en werden. ..wenn keine anderen der-
jrleiehen snbject.a. als vorhero angezeigt worden. auf der 1 7nivoi*sitfif. vorhanden'"
(19 Thlr.)
14 Friedlanderianum. Gestiftet 1848 von dem Kanfinann Simon Otto
Friedliinder hiersclbst fiir arme Studirende jiidisehen (ilaubens; und solleu „arme
Studirende ans der Familie" des (Jiossvaters des Stifters ..David Caspar in
Crossen a./O. nud ans der eignen Familie" des Stifle is , .auf das Stipendium jeder-
zeit ein Vorzugsrccht haben." (3.5 Thlr. o Sgr. G Tf.)
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Kiinigsberg.
15. Gerhard -Jansenianuni. Gestiftet von Gert Jansen (Gerhard .To-
hannsen, angebl. Burgenneister in Memel. nach Arnoldts Gesch. Bd. II. p. 21
Kanfmann hierselbst). Anfanglich wurde das Stipendium von dem altstftdtischcn
Magistrat, ,.mit ansdriicklicliem Consens des altstildtischen Pfarrers zwei noth-
diiiftigen doch zum Stndircn tUchtigen Knaben, jedem znr Htilftc, etwa anf drei
nach cinander folgende Jahre" verliehen. Vielleicht haben die Verwandten des
Stifters ein Vorzugsrecht. Seit 1833 steht die Collation der Universitat zn
(Zus. 54 Thlr. 8 Sgr.)
16. Grundianum. Gestiftet 1620 von Mag. Johann Grand fur die Biihne
des „rechten Pfarrers" und Diakonus am Dom im Kneiphof, die zum Studiren
tiichtig und dabei bleiben wcrden; diesen naclistehend fflr „die Gefreunde" des
Fundators „einen oder mehrere. die studiren." 1st friiher anch an Gymnasiasten
(Primaner) vergeben worden. (8 Thlr.)
17. Hagianum. Gestiftet 1G20 von Elisabeth Hagen. Tochter des Kneip-
hiifischcn Hector Peter Hagen. fur „armer Lente Kinder, welche theologian)
studiren und der rechten reinen Lutherischen Lehre der Augspurgisclten (Con-
fession verwandt und zugethan sind", doch ,.mit dem ansdrticklichen Anhange.
dass, ..wofern von der Stifterin Freundschaft jemand stndiren wiirde, dass die-
selbcn zu dicsem stipendio jederzeit die nechsten vor alien anderen sein soil ten."
(27 Thlr. '22 Sgr. 9 Pf.)
18. Hasperianum. Gestiftet 1844 von Dr. Job. Carl Hasper. pract. Arzt
hierselbst fiir ..rinen anf der hiesigen Univcrsillit Studircndcir; zunilchst fiir
Venvandte des Stifters and nnter diesen „ohne Uiicksicht anf die Niihe des
Yerwandtschnftsgrades zunachst dem Unvcrmffgendsten" ; in Ermanpelung von
Verwandten an die ..Nachkommen" des Klempnermeisters Lndwig Kdnard Kalek
hierselbst: demnsichst an einen nielit verwandtschaftsbererhtigten Stndirenden tier
Philosophic, dann an eincn solchen der Medicin, dann der .lurispradenz, znletzt
der Thcologie, und in jeder cinzelnen Facultilt zunachst dem ITnvermugendstcn.
(97 Thlr. 3 Sgr. 7 Pf.)
19. Oberprftsident, V. Hornsche Stipendien- Stiftung. Gestiftet 1880 vf.m
Obcrprasidentcn tier Provinz Ostprcnsscn Dr. Carl v. Horn fiir bednrftige nnd
wftrdige anf (irnnd cine* Mnturitats .Zcngnissea immntricnlirte Studirende der
All.eitus-Univeisitht ohne I ntorsehied der Facultilt oder (Confession, welche von
eincr <>$t.preus.si<ilien hiiheren Lehransbilt abgegangen sind, oder dcrcn Eltern
znr Zeit der Collation in der Provinz (Mpreussen ihren Wohnsitz haben. l>ie
auf der Alneitns- University t stndirenden Nachkommen des Stifters haben «»in
Vorzngsreoht.
20. JesteHanum Gestiftet. 1751 von Ei hard Christian Jester, Pfarrer
auf dem Saekheim. fUr Studirende und zwar 1. fiir des Testators ..mannliclu'
Descendenten in linea recta.- Sind Hirer nieht mehr als drei, so tlieilen sie zn
fileiehcn Theilen. Der vierte schliesst den ersten nils, wenn dieser sehon drei
.Tahrc das Stipendium genosscn hat. Die hiernach zum Gennss Borechtigten
konnen das Stipendium audi auf fremde UniversiUiten mitnehmcn nnd behalten
es. bis sie zn ..einem nnstiindigen Etablissement" gelangen. 2. Nach den Descen-
denteii des Te<tators sind die Descendenten seiner Geschwister. 3. nach ihnen
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Extract aus den Stiftungs-Urkundcn.
477
die Dcscendentcn der Geschwister der Ehefrau des Stifters zur Perception bc-
rechtigt. 4. In Ermangelung von Academici ans des Testators PosteritUt nnd
Verwandtschaft soli das Stipendium an drei fremde stndiosi theologiac auf drei
Jahr vergeben werdeu mit Vorzugsrecht „der Sonne der Prediger'4 auf dem Saek-
heim, nach ihnen der Prcdigerkinder ,.vom Lande", endlich ,,der Sonne der zur
Sackheimsehen Kirchengcmeinde eingewidineten Burger." (93 Thlr. 16 Sgr. 5 Pf.)
21. JordOnianum. Gestiftct 184§ von dem Kaufmaun Julins Wilhelm
Georg Jordon zu Konigsberg. Es soil gegeben werdeu „ einem Studio dicser Hoch-
schnle jeden Olaubeusbekenntnisscs bis nach zuriickgelegtcr Staatsprufung , inso-
feru solche spiitestens ein Jahr nach der gesetzlichen Zulassigkeit nnd acht Jahr
nach dem Abiturienten-Examen stattfindet, vorzugsweise einem Verwandtcn44 des
Stifters, „in Ermangelung dessen einem Alt - Pommeraner oder einem bier Ein-
geborenen.* (60 Thlr. 18 Sgr.)
22. Knobel8dorfianum. Gcstiftet 1796 von Herru von Knobelsdorf auf
Cunzendorf nnd Hirschfelden filr .reinen frommeu studiosum." „Dcr Empffinger
soli aber ein Kgl. Prenssischer Unterthau sein; ein allda studirender Schlesier,
velcher aim ist, soli jedoch den Vorzug haben* (3 Thlr. 6 Sgr. 5 Pf)
23 Koesianum. Gestiftet 1621 von Christiane, verw. Kosin, ftir eiucn
oder zwei Stndirendc .zu desto besserer Auffenthaltung". (3 Tlilr. 3 Sgr. 5 Pf.)
24 KoSpOthianiim. Oestiftet 1695 von der Obcrforstmeisterin von
Krcitzen Loysa Charlotta geb. von Kospoth fur „drei arme gottesfurchtige Stu-
ilenten" „und zwar dergestalt, dass darzu allezeit ein adlicher und zwei burgcr-
liclie sciu-4; der adliche Stipendiat, ,ninnnt davon die Helffte, die andcrc lielffte
theilen sich die bUrgerlicheu" Stipendiaten. Den adlichcn Theil erhalteu „alle
(liejeuigen adlichen Erben der vou Kospothen, welche allhie in Preussen vor-
hauden sein werden." „Da aber das Geschlecht der von Kospothen allhie in
Preussen versterben solltc, so will ich, dass alsdann die aus der Frembde konimende.
die vou Kospothen und Hire Nachkommlingc zu cwigen Zeiteu, so lang selbigcs
Geschlecht bliihcn wild, an diejenigen, welche studiren werdeu, diess Legatum als
Stipendiaten komnien soli.- Die cine biirgerliehc Portion wird zugewiesen den
Sohnen des Pastor Storbeck in Qucdenau „ihren Nachkonnnen und dem ganzen
Storbeckschen Hause, welche allhier in Konigsberg und Preussen geborcu, und
von der Linie des Ilerrn Pfarrer hemihrcn." Die zweite biirgerliehc Portion
erhalteu des Dr. Lepncr „S6hne und dcren Xachkonunen, und so lange allhie
in Preussen von seincm Herkoiumcn jeniand iibrig bleiben wild." .Wenn audi
iiber alles Verniuthen nach laugen Jahren (da Uott vor sei) diese obbciiaunten
Namen der 8tipendiaten in Abnahmc gerathen wollten, und keiner inehr von den-
selben am Lcben*, so soli die Akadcinie zu der adlichen Portion „wegen eines
guteu adlichen, ehrlichen und ditrftigen Gebluts"4 umschauen, „als aueh wegen der
andereu zwei burgcrliehen Stipendiaten, dass sic aus einem guten ehrlichen Stainin
herruhrcn, und notoric arm sind." Den Stipendiaten lie^t die Verpfliehtung zu
einem actus oratorios in auditorio niaiori ob. (Die adliche Portion 29 Thlr.
21 Sgr. 9 rf, ehensoviel die beiden biirgerlichcn Portionen.)
25. K0Wal6W8kianiim. Gcstiftet 1791 von Demoiselle Christine Ca-
tharine Kowalewski fur „die mannliche Nachkommcnschaff des Viceprasideut
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47H
Konigsbcrg.
und Prof. iur. ord. Colestin Kowalewski in Konigsberg, „des Christoph Gazali,
Pfarrers in Rhcin, des Christoph Martin Gazali, Amtinanns in Kiautcn und im
grosstcn Nothfall dcs Dr. Theodor Panli und Btirgermeister Johann Thamin- -mid
endlich far die Lcpnerschc lnannliche Nachkommcnsckaft, dergestalt dass* .der-
jenige, der von obigen Stumnivatern und keinen andern, wenn sie gleich mit dcm
Fundatore gleichcn Namen filhren soilten, in der angcfuhrten Ordnung der nachste
isf, wenn cr „Ijiitherisehcr Religion 4st nnd anf hiesiger Universitat eutweder
die Theologie, Jura oder Mcdiciu studirt. zur Perception dieser Stipendii auf
drei Jahr zugelassen werden soil.* Bei gleichcr Gradesnahe hat der Durftigpste
den Vorzug. Sind kcine Stndircndeii aus obigen Familien anf hiesiger Akademie.
„so sullen die nnverheiratheten Fiauenspersoiieii aus obbemeldeteu Familien, wenn
sie ein anstiindigcs nnd frommes Lebcn fuhren, und in ganzlichcr Ermangeliuig
oberwahutcr Studirenden und fraulichen Stipendiaten die Schiller ans den be-
sagten Familien, wenn sie auf den zwci oberen Klassen einer lateinischen Schule
sitzen*, zur Perception des Stipcndiums zugelassen werden; jedoch soil es -bei
den beiden letztcren" Oategorien „nnr auf zwei Jahr, und wenn sich zwei von
gleiehem Grade lnelden4*, jedem zur Hiilftc gegeben werden. lm Falle des Aus
sterbens der Familien ist das Stipendiuin einem „auf der Akademie* .stndirendt/n
Sohne eines Professors oder audi eines Selmllehrers bei eiuerder Konigsbergischen
Schulen- bestimnit. (SI Thlr. 13 Sgr. 10 Pf)
26. Kozikianum. Gestiftet 1743 von dem Rector der AlUtadtisclicu
Schule Friedrich Kozik fiir die „Desccndenten aus der Familie" des Stifters, die
auf hiesiger Akadcmie studiren, anf drei Jahr. (14 Thlr. 2S Sgr. 3 Pf.)
27. Kreitzianum. Gestiftet 1702 von Job. von Kreitzen zur Vcrtheiltmg
unter hoffnungsvolle , armc Exulanten ,und keine audere"4, .jedoch nicht eineiu
allein- nach (iutbetinden des Senate. Dass nur Studirende uemcint sind, geltt
aus dem Accepte des Senate vom !). Mai 1703 hervor. (175 Thlr. 24 Sgr. 11 Pf.)
28. Kurczinnianum. Gestiftet 17f)5 von Frau Margarctha von Drygalski,
gel). Kurczimia fur ihre „ Binder- und Schwestcr-Sohne* und dcren Desceudentcn
„wenn sie auf der hiesigen Koiiigsbcrgschen Universitat studiren, nach dem Alter,
als sie auf die Akadeniie gekommen, ein jeder vier Jahr lang." In Krmangelung
von Familienberechtigtcn konuen audi frcnidc .Studirende das Stipendiuin ge-
niessen, doch sollen die Pcseendcnten aus der Krebschen, Xicolowiczscheii.
Giavcnsdicn und Lasersehcn Familie. die mit der Stifterin versehwiigert waren,
vor anderen bevorzngt werden. (100 Thlr. 3 Sgr. 11 Pf.)
20. Lobeckianum alterum. Gestiftet 1*52 von Geh.-R. Prof. Dr. Lobeck
hieselbst fiir hulfsbedurftige Studirende tier Philologie, in dereu Krmangelung an der-
gleichen in audern Fachem der philosophischeu Facultat; sind audi solehe nicht
vorhaudeu, an dergleichen Studirende der anderen Faeultiitcn. Die Jiestiinniung der
llohe der Stipend ien gebtihrt dem akademischen Senat. Ein Vor/ngsrecht auf Hohe
von 100 Thlr. hat cin junger Privatdoccnt der Philologie, der nie.ht mehr als
jiihrlich 200 Thlr. festc und sichcre Kinnahmen hat. (Wird gegenwiirtig und bis
znm Todc der Wittwe des Stifters von dieser bezogen.)
30. LQneburgianum. Gestiftet 1 74 1 von Abraham David Liinebnrg,
litthauischem Pfarrer in Memcl. Das Stipendiuin soil crhalten „ciu Laneburg.
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Extract aus den Stiftungs-Urkunden.
479
so aus dem Laasdenschen Priesterhause hcrstammt, und auf der Akademie (es
ist gleichvicl, wo cr studirt), and au keinc Jahrc, wciin cr es got anwendct und
flcissig ist, gebundeu sein, so langc bis ein anderer aus dcr Familie ihn aMosf
.Sollte abcr keiu Liiuebnrg als Studeut vorhaudeu sein", so haben die Deseen-
denten des Heinrich Gottlieb Liincburg von Lappinen, so wie die Deseendcnten
der Schwestern des Stiftcre den nnchstcn Ansprnch. »Wenn abcr von der Ltine-
burgschen Familie Niemand wedcr auf der Akademie noch Schulcu ware", so
solleu inzwi8chen die Menielschen Predigersohne „so zur Wittiben-Casse gehoreu
mid es am nothigsten haben', dasselbe beziehen (8 Thlr.)
31. MathematiClim. Gestiftet 1716 von David Biasing prof. math. Regim.
ftir eineu Studirendcn der Mathematik im Betrage von jahrlieh 30 Thlr. und auf
vier Jahr. Aus den Ueberschussen ist den Anordnungen des Stifters gemass
schon einc zweite Stelle gegriindet, in Htihe von 21 Thlr. ebenso das mathe-
maticum alteram im Betrage von jahrlieh 21 Thlr. 2 Sgr. H Pf.
32. Neumannianum. Gestiftet 1876 von dem Geheimcn Kegierungsrath
Prof. Dr. Franz Neumann ftir eincn bedtirftigen Studirendcn der mathem. Physik
auf hiesigcr Universitat, welcher in seincm Studieufache schon vorgeruckt ist und
seiuen Fleiss und Begabung bereits dureh Arbeiten namcntlich in dem zu cr-
rielitenden physikalischen Laboratorium bewiescn hat.
33. Oelmannianum. Gestiftet 1725 von dem prof. extr. philos. M. llein-
rich Oelmann ftir „ad stadia tiichtige Subject*! " von den Studirendcn auf drei
Jahr und zwar zunftchst 1 ftir die „Oclmanncr,\ 2. die ^Befreuudctcn" des
Testators, die Tibbcn und Geliriehen aus Ilinterpommeru. 3. des seel. Prof. Paul
Rabcn Erben, 4. des seel. Dr. Job. Ernst Seegers Erbeii, 5 Prof. Georg Thegen
Erben, Dr. Hear, von Sanden prof. med. Erben. 0. Dr. Joh. Bernh. Uahu Erben,
oder in defectu dieser die Desccndcnteu von desscn drei Brtidcrn Georg Friedrieh.
Christian Gottfried und Jacob Ernst Uahn, 7. Mag. David llollatzcu Erben.
x. Mag. Tcuber, Erzpriesters in Tilsit Erben, 9. des Geriehtsvcrwaiidteu Etigel
auf dem Steindamm Erben. „Dafern abcr aus dieseu Familien kciue vorhaudeu
wiiren, die den studiis nachgingen*, soil das Stipcndiuiu gegcbeu werdeu „eiuem
notorisch armcn studioso aus Hinterpommcrn , oder dafern keiner auf der Aka-
demie vorlianden, eincm notorisch amieu Preusseu. und solera selbige praestanda
zu priistiren sich wcigertcn" eines professoris Sohn. (71 Thlr. 8 Sgr. 2 Pf.)
34. OHovianum. Gestiftet 1770 von dem prof. med. Andr Joh. Or-
lovius hiesclbst ftir durftigc Studirende aus seiner eigencn Familie, in deren Er-
niangelitiig ftir andere durftige Studirende ,vorzugsweisc dicjenigen aus dem bei
der hiesigen Akademie betindlichen Aluninat", ,nur jederzeit an eiuen, und drei
Jahr lang, wenn er aus dcr Familie des Testiercrs ist, sonst abcr nur zwei Jahre
lang- (19 Thlr. 27 Sgr. 9 Pf.)
35. Paetschianum. Gestiftet 177G von dem Pfarrer Joh. Paul Putsch
zu Kuntzen fur .armcr Pracentoren Siihiie aus Littauen, so sich den thcologischen
Studiis widmcn, als wclche* das Stipcndium „drci Jahrc lang auf der Akademie
zu geniesseu haben sollcn.- (81 Thlr. 11 Sgr. 2 Pf )
36. Quandtianum maiU8. Gestiftet IT.) 5 von dem Oberhofprcdiger Dr Joh
Jacob (^uandt allhier ftir drei durftigc Studirende. „die sich dem studio theologiae
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4S0
KSnigsberg.
4
bestiindig widraen-, mit Vorzugsrechtc fur „die SOhne der Evangelisch-Lutherisclicu
Konigl. Ober- und Hof-Prediger allhier, die keine aiidcrc importantc Faiuilku-
stipendien" geniessen; und ferner fur ..die Sonne dcr Prediger an den Kircheu
miter dcr Speeialinspection" des Stifters in den Hauptamtcrn Balga, Brandenburg
und Nenbausen. Das Stipendiom wird auf drei Jahre verliehon. kann jeduch bei
tuchtigen akademischen I^eistuugen auf noch ein halbes Jahr prolongirt werden.
Es muss auf biesiger Universitflt genossen werden. Da die Rcvenuen sich vex-
mebrt babcn und der Stifter die Portion auf 15 Tblr. pro Semester tixiit bat. so
bezieben seit dem Jabrc 182C 4 Studirende das Stipeudium. (Zus. 190 Thlr
20 Sgr. 3 Pf.)
37. Quandtianum minus. Von demselben Stilter bestimuit fur tuui
diirftigc Studirende dcr Tbeologie ,.sonderlicb arme Priestcr-Sdhne , dercn Yater
das Predigtamt in diesem Lande gefuhrt haben oder noch fuhren", wobei auch
auf arme Litthauische Pracentorcnsohne „die sich znm Predigtamt in Litthaueu
habilitireu" Riicksicht geuommen werden darf. Das Stipendium wird aaf zwei
Jabrc verliebeu. (Zus. 25 Thlr.)
3-. Reimannianum. Gestiftet 1662 von dem Cburturstl Hofgcrichtsrath
Dr. Gcorg Heimann zu Guusten .,dcr armen stndirenden Jugend" tur ..zwene
studiosi" aus des Fundators „vaterlicher Frenndschaft" mit Vorzugsrecht ,.der
eltesten" derselben, ,,wo sie zugleich die geschicktestcn" sind. Das Stipendium
wird auf fttnf Jahrc verliehen. Nach den Verwandten sind Kimigsberger Pro-
fessorensdhne in gleicher Weise berechtigt (Zusammen 31 Thlr.)
31). Reimerianum. Gestiftet 1830 von Job. Christian Keimer hieselbst
fur (fTheologeu und Juristen." ,,Das Stipendium soil nur 60 Tblr. fur jedeii
Percipienten betragen, uud so viel Stipeudien verliehen werden, als die Ziiiseu
austragcn." Es wird an jeden Stipendiaten „auf drei Jahr vergeben." Dcu
Vorzug haben nach folgender Hangordnung die Dcseendeuteii 1. der zu Pr. Holland
verstorbcncu Backerfrau Zerocb geb. Krakau, 2. des auf der Apothekergasse
wohnhaft gewesenen Biiekcnncister Oblcr daselbst, 3. des Prof. Dr. Bcidnitz.
A des Kan/lcr Prof. llolzhauer, 5. des verstorbcncu Conitncrzienrath Grammatzki ;
diese jedoeh nur, sofcrn sie ein testimonium paupertatis beibringeu konnen. nud
sind die Dcscendcnten des altesten Sohues desselbcn. Job. Dauicl G nun matzki
ganzlich ausgeschlossen. Sind keine Descendcntcn von den genanuteu Persouen
vorhandcn, so sollen ..tleissige und ordentliche Theologen und Juristen auf biesiger
Universitat, wclchc ihre Hulfsbediiritigkeit uaehweiscn" zum Geunsse des Stipen-
diums gclangen.
40. RohdianUIK. Gestiftet 1781 vuu dem Kriegsininistcr, Oberburgirraf
Jacob Friedrich v. Kohd .,1'ftr eiuen armen studiosum, der sich der Philosophic
und Jurisprudence widmet ... cr sei adlkhcn oder burgerliehen Staudes
auf vier Jahr." (100 Thlr.)
41. Sabletzkianum. Gestiftet 1821 von dem Cantor Job. Gottlieb Sa-
bletzki aus Kiinigsberg .Jiir eiuen studiosum theologiac und zwar" aus dcr
,.Fainilic" des Stifters oder seiner Ehefrau geb. van lMireu, „auf zwei oder auch
drei Jahr": „in Ermangelnng deren auch au eiuen andereu studiosum theologiae,
der aus Konigsberg i. Pr gebiirtig" „auf eiu Jahr." (26 Thlr. 18 Sgr 6 Pi)
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Extract aus don Stiftungs-Urkundeu.
•181
42. Samuelsonianum fur Medicin Studirende mit Vorzug dcr Blutsvcr-
wandten des Sanitatsrath Dr. Samuelson hierselbst
43. Scharffianum minus, Gestiftet 1640 von stud Hicronymns Scharff
„Nur eintzig aliein" fttr ..eiuen stud, theol. der desscn nottiirftig nnd in unsercr
Luthcrischen Religion ereogeu were . . . . auch in academia entweder disputaudo
oder publico perorando schon ein specimen profectus gethan habc" Das nilchste
A n re c lit hat Jemand von dee Stifters ..Freundsehaft": in (lessen Ermangelnng
sollen „der H. Prediger Kiuder dicser Kneiphiiftischen Gemein drei Jahr, nnd
daun hemaeh von der H. professomm Kinder dieser Lobl. Universitot cincr audi
drei .lahr, wie auch, da keiner der vorhandeii, derer II. Rectoimm Kinder dicser
Kueiphoftischen Scbulen dazu gelassen werden." Theilung des Stipendii ist ver-
boten, und wird dasselbe auf drei Jahr verliehen, und kann, wenn der Stipendiat
zuvorderst allhier studirt hat, ihm auch tremde Universitaten ..bis die drei Jahr
urn sind, gefolget werden." (20 Thlr 2 Sgr. 9 Pf.)
44. Schmidtianum. Mir hier oder in Tilsit geborene Stndirendc mit
Bevorzugung der Descendenteu und Rlutsverwandten der Kaufmann Adolf Otto
und Julie geb. Eckhardt-Schmidtschen Eheleute hierselbst.
45 Schonlankianum. Gest 1855 von dem Kaufmann und Ritterguts-
besitzer Julins Schimlank „ftir zwei .Studirende jitdisehen Glaubens .... auf
dcr Universitat Konigsberg" welche sich durch ein testimonium paupertatis als
bcdilrftig qnaliticiren. mit Vorztigsrecht der Verwandten des Stifters und ..seiner
Erbcn", und unter diesen wiedcr des nfihercn Grades; erst in deren Ermangelnng
fur „fremde bediirftige Studirende jiidischen Glaubens." Wenn den judischen
Glanben8geno8sen ktmftig ,.mit den Christen gleiche burgerlichc Staatsrcchtc"
gegeben. und sie .,zu alien den Rechteu flir befHhigt erachtet werden sollten.
welche den christlichen Staatseingesessenen uach der Verfassnng zustttndig siud",
so sollen auch die christlichen Studirenden an dem Stipendiuni dergestalt Theil
nchmen, dass ihnen die eine Portion zugetheilt werden kann. (zns. 102 Thlr.
U Sgr. 7 Pf.)
46. Schumannianum. Gest. 17G3 (Codic v. 1770) von dem Erzpriester
Dr. Schumann zu Rastenburg fur drei Stndirendc dcr Theologie. Das erste Rceht
haben die, welche von der Rastenbnrger Schule diinittirt. von dort mit guteu
Zeugnissen versehen, nnd im Genusse des von dem Testator dort gegriindctcn
Schnl -Stipendiuius gewesen sind; uach ihnen diejenigen. die ..aus Rastenburg
oder dcrselben Diocese gebiirtig, und unter solchen vomehmlich. die armen Frc-
digcr, Schullehrcr mid Pracentoren dieses Spreugels Kinder sind." Sie erhaltcn
das Stipcndiuiu auf zwei Jahr, doch kann dasselbe verlangert werden. sobald
keiue frisclien Bewerber vorhanden sind. Allen aber gehen vor Studirende ..aus
der Familie" des Stifters und seiuer Ehefrau. sie miigeii sich ..einein stiulio
widmen, welchem sie wollen", und haben diese das Stipendiuni auf drei .lahre
zo geniessen. (zus. 60 Thlr. 18 Sgr. 3 Pf.)
47. Stein0-Heil8bergianum. Gest. 1620 (Codic. v. 1625; Vergleich
v. 1 f»37) von Georg v. Steiu Burger im Kneiphof und seiner Ehefrau Anna geb.
Ilcilsbergerin: fiir durftige studirende ..Blutsfreunde und Anvcrwandte" des
Stifters und der Stifterin; in deren Ermangclung audi an fremde. armc Stu-
Baurag»rt, Unirersitits - Stipoudion. 3\
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482 Konigsberg.
direudc, sondcrlich die Kinder der Professoren ,,und rectorutn scholaruni trivialiuui,
item der Kirchendiener, Pfarrer and Caplaue4*; Oberall obne ROcksicht auf die
Facultiit, welcher der Stipendiat angehort, abcr nnr fiir lutherische („keinem
Katkolischcu , Rcformirteu oder andcren Sectirschen studioso") „cr sci gleich
meiucr Verwandtcn, oder ein frembder," und sollcn einem jeden jahrlich 30 oder
50 Gulden Polnisch „soweit die Interessen znreichen" gegeben werden. Das Sti-
pendiuin wird anf sechs Jabr vcrlieben und kaun aucb ausserhalb Konigsbergs
genossen werden. (4 Thlr.)
48 StObbeanum. Gest. 1823 von dem Pfarrer FOrchtcgott Kah zu
Szabienen und seiner Ebefran Wilhelmine Henriette geb. Stobbc for Studirende.
gleiebviel aus welcher Facult&t auf je drei Jabre. Berechtigt siud in naeh-
stebender Reihenfolge 1 . Descendenten des Stifters. 2. der Sopbie Wilhelmine Kah
verehelichten Steueraufsehcr Sotteck zn Johannisburg, 3. der Johanne Charlotte Kah,
4. des Feldwebels Carl Ehregott Kah in Ortelsburg, 5. des Kaufmann Carl Stobbe
in Lotzen, G. des August Stobbe, 7. des Ernst Stobbe in Lotzen: und scbliesst in
den cinzelncn Nummem der n&here den entferntereu Grad ans; aucb genOgt for
diese ersten siebeu Nummern das Diirftigkeitszeugniss „von Seiten der Eltern
oder des vormundschaftlichen C4erichts", wogegen die bciden folgendcn Nummem
eines landriitblicheu Attestcs bediirfen, 8. der Sohn eines Predigers oder Sckul-
lehrcrs aus LOtzen, 9. der Sohn armer feltem aus Lotzen. Bis das Capital
00 bis 80 Thlr. Zinseu tragt, siud nnr Familienberechtigte zur Perception zu-
znlassen; sobald die Revenuen sich so hoeb belaufeu, wird das Stipendium in
zwei gleichc Portioneu getheilt und angegebener Masscu verlieben. Danelbe
kann alsdanu „dcm Bcrechtigten , wenn er es bedarf", aucb auf der „gelehrteu
Schule", auf welcher er sich auf die Uiriversitats-Studien vorbereitet, von Secunda
ab gcgeben werden. „Der es schon auf der Schule erhoben bat, behalt es uoch
drei Jabre auf der Universitat, und verlicrt es uicbt, weun sich mittlerweilc aucb
ein naher Berechtigt er anf der Universitat fiudet, und cbeuso soli es aucb bci
deiu gehalteu werden, dem es erst auf der Universitat verliehen ist." (48 Tblr.
4 Sgr. 9 Pf.)
49. Straubeanum. Gcstiftet 1780 von Dorothea Sophia geb. Siemensin,
Wittwe des Pfarrers Job. Friedrich Straubc zu Creuzburg fur „zwei studiosi
auf der hiesigen Akadcmic aus Preusscn gcbiiitig" auf drei Jahr mit unbedingtein
Vorzugsrecht fur die Studirendcn „aus der Stranbcscheu Familic" und miter
dicsen fur „die Desceudenteu'' des Negociauten Zacharias Straubc zu Konigsberg
,ohne Unterschied, ob solche die Theologie, die Jurisprudence oder die Medicin
studiren." In Eraiaugelung Familieubcrechtigter kann das Stipeudium .zweieu
Extraneis, welchc theologi scin mUssen, conferirt werden." fzus. 128 Tblr.
4 Sgr. 10 Pf.)
50. ThekiO - WegneHanum. Gestiftet 1 G02 von Anna Thieliu geb. Thckin,
Daniel Thiclcn nachgel. Wittwe. (Vergleich v. 1622.) Die eine llalfte fiillt an
wcin MOmmlisch Kindt, sondcrlich aber an der Thekcn Biiidere oder anverwaiulte
Frcunde, so cieren vothandtu nud zum Studircu tUchtig seiu, oder aucb . . . .
soiisteu cinen feiuen Menschcn .... so man kiiuftig zur Kirchen, Schulen und
Stadt zur MOmmcll oder soiist in diesem Hcrzogthumb ftlglich zu gebraneheu.-
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Extract uus den Stiftungs-Urkunden.
483
Die auderc Halftc kommt „ohn einige Verpflichtung an der Hen-en professorum
huju8 Academiae Kinder, so kftnftig stndiren werden. * (zns. 12 Thlr.)
51. TetzellO-Stephanium. Gestiftet 1737 in Folge einer Berednng des
Stadt-Rath nnd Prof. Dr. Jon Albrecht Stephan nnd des BOrgermeister Georg
Tetzel frir eiucn Stipendiaten aus den leiblichen Descendenten des Prof. Stephan,
seiner Briider nnd Schwesteru nnd den Descendenten des Bligerroeister Tetzel
in mannlicher wie weiblicher Linie vom vollendeten zwolften Lebensjahre ab
„cr studire, in welcher Facultat es sein mag, oder er erlerne eine andere
ehrliche Profession"; nnd er hat dies Stipendium, wenn er anch „in officio pu-
blico stehen sollte, er aber kein salarium, oder doch gar geringe nnd uber hnndert
Tbaler sicb nicht belanfende EinkUnfte hatte deunoch .... wenu ihu
die Ordnnng trifft, und so lange zu geniessen, bis er znr Ehe schreitct, nnd eine
Occonomie anleget." Der Bezng wechselt alle zwei Jahr zwischen einem Sti-
pendiaten aus der Tet2elschen und einem aus der Stephanschen Fainilie. 1st
ans der ersteren kein perceptionsfUhiges Mitglied vorhanden, so hat „der senior
in der Tetzelschen Familie cinen stndiosum zu benennen, dem es alsdann auf
zwei Jahr conferirt werden soil"; erreicht aber inzwischen ein Tetzelsches Fa-
milieumitglied das vorgeschriebene Alter, so hat der Fremde nnr auf die Hebung
des ersteu Jahres Anspruch. Mit dem Aussterben der Tetzelschen Familie er-
halt der Senat die freie Collation. Fflr deu Fall, dass zur Zeit kern perceptions-
fahiges Mitglied aus der Stephauschen Familie vorhanden ist, oder diese gauz
ausstirbt, sind die Descendeuteu des Hofrath Prof. Dr. Friedrich Rabe substituirt.
(8 Thlr.)
52. Trummerianum. Gestiftet 1803 von dem Dr. med. Joh. Gerhard
Trummer zu Konigsberg fur varrae studireude Alcdicincr" mit Vorzugsrecht far
solche „aus der Familie" des Stifters. Das Stipendium soli aof vier Jahre ge-
uossen, die letzte Jahresrate jedoch erst nach vollzogener Promotion gehoben
werden. (8'.» Thlr. 22 Sgr. 2 Pf.)
53. Ungerianum. Gestiftet 183H von dem Kaufmann Joseph Unger
hicrselbst fur .,einen hulfsbedurftigen Studirenden" israclitischer Keligiou. „Be-
sonders zn beiiicksichtigen * sind die Geschwisterkinder des Stifters ,,uud die
Xachkommen des vcrstorbenen J. S. Anerbach", und ist es „bei dicscn besonders
bevorzugten kiinftigen Stipendiaten'4 nicht crforderlich , dass sic israclitischer
Religion seicn. (51 Thlr. 10 Sgr. 3 Pf.)
54. Wagnerlanum. Gestiftet 1020 von Friedrich Wagner prof. hist.
Regim. und seiner Ehefrau Regina Rauischen fur eincn studiosus theologiae mit
Vorzugsrecht fiir ihre beiderseitigen ./Verwandtc." (12 Thlr. 26 Sgr 7 Pf.)
55. Warschaueriamim. Gestiftet 1831 von den Elielenteu Marcus War-
schauer und Rebecca Warschauer geb. Oppcnhcim, zur Halftc „zur Unterstut/ung
eines Studirenden christlicher Religion, uud die andere HUlfte ... fur cinen
Studirenden jiidischcr Religiou" ; „doch sollcn AngehOrige nnsercr Familie dabci
vor jedem Frcmden den Vorzng lmbon" (zns. 112 Thlr. 3 Sgr. *> Pf.)
5G. WildiO-RQbianum. Gestiftet KI77 von Catharina Rllbiu seel. Michael
Wilden Wittwe fiir „Dr. Samuel Werner's'- prof. Thcol. Prediger auf dem Sack-
heim „Kindes-Kinder und dcren Naehkommcn." Da aber keiucr von denselben
484 Kfinigsbcrg.
mehr vorlianden, soil solchcs anf H. Dr. Dreycrn leibliehe, wie aucb seine Stieff-
von seel. H. Dr. Michael Dehmen erzielete Kinder und derer Nachkonimen alleui
transferirt werden. So aber audi des Geschlechts keiner vorlianden, alsdaiiu
sollen der H. professorura der theologischea und medicinischen Facultiit SOhne
es habcn." Das Stipendiura soli jeder Zeit nur einem und auf nicht langer als
drei Jahre vergeben werden. (53 Thlr. 14 Sgr. 10 Pf.)
57. Wittianum. Gcstiftet 1728 von Jgfr. Anna Regina Wittiu fur .,des
Obcr-Hof-Prcdiger Gottfried Wegncrn und des Commissions -Secretair Christoph
Reinhold Weckern Nachkommen, welche dem Stndiren wirklich obliegeu" zwischen
bciden Fauiilieu jahrlich alteraireud. Ein uubedingtcs Vorrecht vor dicsen baben
abcr die Nachkommen des Erben der Stifterin Konow, wenn sie durftig sind.
(140 Thlr. G Sgr.)
Ueber das zweitc Wittiauum zu Gunsten der Familie van Diihreu coustirt
nicht aus den Acton, ob dasselbe jcmals ins Lebcn getreteu ist.
Das Wulftio-Ueelharianum ist hier nicht aufgefuhrt, wcil der Senat nur
die Administration, nicht die Collation desselbcu hat.
* *
*
Es sind ausser diesen Privat-Stipcndien-Fonds noch vorliandcn :
a) ein Freitisch-Fonds vou jahrlich 22 000 Mk., aus deiu ca. 140—150
ordcntliche und ansserordentlichc Frcitischstellen fur die Daner der
Studicnzeit dotirt uud verlieheu werden.
b) ein polnischer Stipendien-Fonds vou 1371 Mk., aus dem Stipendieu von
jo 150 Mk. an Studirende der Theologie, die Mitglicder des polnischcu
Seminars sind, verliehen werden.
<•) ein Kbniglicher Stipendien-Fonds von 6000 Mk. zu Stipondien von je
75—300 Mk. fiir Studirende allcr Facultiit en nach Massgabc der Zahl
der Studirenden ohne Rucksicht auf die Confession: sie miisseu jedoch
ein Zeuguiss der Kcife besitzen
Ausserdem existircn zwei Stipcndien-Hauser Kypckeanum und Rhesianum
ftir resp 10 und 14 bediirftige Studirende, in welchen dieselbcn freie Wohnnug
erhalten Uclcr die Aufnahnic bctindcu die Inspectoren der Anstalten.
Reglement
fur die
Verleihung der Konigl. Freitische
an dor
Albcrtus-Universitftt zu Kiinigsberg i. Pr.
Auf Gmnd der (lurch AllerhOchsteu Erlass vom 20. Fcbruar d. J. mir er-
theilteu Ermiiohtigung verordue ich in Betreff der Verleihung der Kbniglichen
Freitische an der Albert us -I'nivcrsitat zu Kunigsbcrg, unter Aufhebnng aller
entgegenstehenden Hestimmuugcn, hierdurch Nachstehcudes :
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Reglement fur Wrleibung d Kiinigl. Freitischc. 4^5
§ I-
Die Verleibung der Kiiniglicben Freitiscbstellcu gescbiebt zweimal jiihrlich
dnrch das Concilinni generale.
§2.
Zu dem Genusse eines Kouiglicben Freitiscbes sind die drei Alumni Rad-
ziwiliani berecbtigt.
§3.
Die Ubrigen FreitiscbstelJen dUrfen nnr verliehen werden an Inlander,
welcbe das Zengniss der Reife fur das ITniversitilts- Stadium bcsitzen, bei der
Universititt Kiinigsberg immatriculirt sind, dort oder auf einer andern deuUeben
Univcrsitat bereits ein balbes Jabr studirt baben. in ilirem Fleisse mid in ibren
Sitten untadelig und mit einem genttgenden Zeugnisse der Dilrftigkcit verseben sind.
Besonders wiirdigen und bcdiirftigen Studirenden kann ansnahtusweise mit
Gcnebmignng des Univereititts-Cnratoriums der Freitiscb bereits im ersten Stndien-
Semestcr gewMirt werden.
§4.
Die Verleibung gescbiebt nnter der Bedingung eines fortgesetzten Fleisses
nnd einer tadelfrcien sittliclicn Fiibrung in der Regel ant' zwei Jabre, kann jedocb
auf die ganzc vorscbriftsmHssige Stndienzeit ansgedebnt werden.
§5.
In der Mitte jedes Semesters werden die im Laufc der nJicbsten scobs
Monate vom 1. April bis 30. September nnd vom 1. October bis 31. Mftrz vacant
werdenden Frcitischstellen mit den erledigten Stipendien Offentlicb am sebwarzen
Brett ausgeboten und die dazu notbwendigeu Priifungen nacb Beibringung der
vnrscbriftsmltesigen Zeugnisse der Bewcrber veranlasst.
Zu dieser Prttfung baben sicb. mit Ausnabme der im § 2 Genannten, aucb
die bereits im Gennsse des Freitiscbes sich befindenden Stndirenden zu gestellen .
$6.
Der Ansfall der mit den Bewerbern vcranstaltetcn Prttfung entscbeidet,
nnter Mitberiicksicbtigung ibrer Bedurftigkeit nnd ibres Betragens auf der Uni-
versittit, bei der Vertbeilung der Freitiscbe. Als Massstab fur den Antheil der
einzelnen Facultaten an den vacant gewordenen Freitiscben dient im Allgemeineu
der regulirte Numems der bei den einzelnen Facultaten wirklicb anfgenommenen
nnd ibre Studien in diesem Semester in denselben fortsetzenden Studirenden.
Es wird aber bei diesem Zablenverbilltnisse die Gesammtzabl der Studirenden
einer jeden Facultat, nicbt bloss die Zalil der mit dein Zeugnisse der Bedurftigkeit
versebenen, berticksichtigt.
§7.
Die durcb Krankheit, Abwesenbeit, unvermutbeten Abgang von der ITni-
veraitftt oder durcb Tod nacb dem Vertbcilungstermin zur Erledigung kommenden
Freitisclistellen vergiebt in dringenden Fflllen der Decan derjenigen Facultilt. zu
welcher der Abgegangene gebiirt bat, voriibcrgebend bis zum niicbsten Ver-
tbeilnngs-Termine.
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486
Kiioigsberg.
Aus den in einem Semester gcmachten Ersparnissen werden ansscrordcnt-
liche Freitisclistellen gebildet, welche im n&chsten Semester nod zwar anf
hochstens ein halbes Jalir von dem Concilium generate zu verleilien sind.
Berlin, den 23. Marz 1868.
Der Minister der getetlichen, Unterricnte- and Medicinal -Angele*enheiten.
v. Mtihler.
Anf Ihren Bericht vom 24. d. M. ermachtige Ich Sie zum Erlass eines
nenen Reglements fur die Verleihung der Koniglichen Freitische an der TTniver-
sitat zu Konigsberg, wobei Ich bestimme, dass die drei Alumni Kadziwiliani in
dem Genuss des Freitiscbes zu belassen sind, dass den Amanuenses der ordent-
lichen Professoren als solchen ein Freitiscb nicbt ferner zn gewahren ist nnd dass
die Verleihung des Freitiscbes aut die ganze vorschriftsmassige Studienzeit aus-
gedehnt werden kann. Im ersten Semester soli jedoch die Verleihung eines
Freitiscbes an einen Studirenden nnr mit Genehmigung des Univerftitilta - Cura-
torinms erfolgen.
Berlin, den 2G. Februar 1868.
gez. Wilhelm.
ggez. v. Mtthler.
An den Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten
Reglement
iibor die
Meldung der Studirenden zu den Vorlesungen und die Bezahiung des
Honorars auf der Konigl. Albertue-Univereitftt zu Kdnigsberg.
Das Ministerinm der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten
sctzt. in Betreflf der Meldung der Studirenden zu den Vorlesungcn, der Entrichtung
und der Stnndnng der Honorare far dieselben hierdnreh Folgendes fest:
I. Von der Meldung zn den Vorlcsungen.
§1-
Jeder Studirendo ist verpflichtot . sich wegen der nffentlichen und Privat-
Vorlesnngen , die er zn besuchen gedenkt, zuerst an die Quilstur zn wenden nnd
dsiselbst die anzunehmenden Vorlcsungen in seinein bei der Immatriculation er-
haltenen Anmeldnngsbnch vei7.eichnen zu lassen. Vor der personlichen Meldung
anf der Qnastnr hat der Studirende das Anmeldnngsbnch in der Art ausznfiillen,
dass er seinen vol Island i pen Vor- nnd Zunamen, Vaterland nnd die Facnltat, bei
welcher er inseribirt ist, eigenhandig cintragt und nnter Uebcrechrift des Semesters
alle diejcnigen offcntliehcn und Privat- Vorlcsungen einschreibt. welche er wJUirend
des lanfenden Semesters zn huren wunscht. Die zweite, dritte nnd fiinfte Colnmne
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Von der Meldung zu den Vorlcsungen.
487
werdcn von den Docenten, bci welchen der Studirende die Vorlesungcn hurt und
welchen er das Anmclduugsbuch nebst der Quittnng der Quastur vorlegt, die vierte
Columne, betreffend die Erlcguug, Stundung oder Erlass des Honorars fur die
Privat-Vorlesungen, von dem Quastor ausgefttllt.
§2.
Meldungcn, welche nach Ablauf von vier Wochen nach dem vorgeschriebenen
Anfang dcs Semesters crfolgen, hat der Quastor sofort abzuweisen und die be-
treffenden Studirenden darauf aufmerksam zu machen, dass es zu der Annabme
der Vorlesungen der Erlaubniss des Prorectors bedtirfe. Einer solchen Erlaubniss
bedarf es ausnahmsweise in dem Falle uicht, wenn die Genehmigung des Curators
zu der verspateten Immatriculation des betreffenden Studirenden ertheilt worden
ist und die Meldung binnen aclit Tagen nach Ertheilung der Genehmigung erfolgt. ')
§3.
Bei der Melduug findet, was unten wegen der Bezahlung und Stundnng der
Honorare bestimmt ist, seine Anwendung.
§4.
Kein Lehrer ist befugt, die Meldung des Studirenden anzmiehmcn, seincn
Namen in das Anmeldebnch einzuzeichnen und einen Platz ffir die Vorlesnng an-
zuweisen, bevor uicht der § 1 erwfthnte gesctzmassige Vermcrk des Qnastors in
die vierte Columne des Anineldnngsbuches erfolgt ist. Jeder Studirende, der sich
zucrst bcim Lehrer melden snllte, ist sofort an die Quilstur zu verweisen.
§ -r>
Fehlt der Lehrer gcgen obige Bestimmnng, so hat er eine Ordnnngsstrafe
zu crlegen, welche die Iliilfte des far die Vorlesnng ansgesetzten Honorars betragt,
und welche der Qnastor womoglich von dem fiir den Lehrer erhobenen Honorar
abzieht.
§6-
Die Ordnnngsstrafe 1st znr Halfte der Univcrsitats- Wittwen- und Waisen-
Casse, zur Halfte dem Universitats-Kranken-Vcrein verfallen.
§7.
Einem Studirenden, der mit Uingehung der QnHstur eine Vorlesnng bei dem
Lehrer direct angenommen hat, soil dieselbc im Abgangszengnisse nicht eher testirt
wcrden, als bis zuvor die Halfte des Honorars als Ordnungsstrnfc nach § 5 erlegt
und nach § G vcrwandt ist.
§8.
Der Quastor ist verpflichtct, dem Senate Anzeige davon zu machen, wenn
ihm Anmeldnngsbuchcr priiscntirt werden, anf welchen der Lehrer sich vor dem
auf der Quastur geschehenen Vermerk cingezeichuet hat. In jedem Falle, wo der
Quastor diese Anzeige nnterlilsst, hat er selbst den vicrten Thcil dcs Honorare
zur Verwcndung nach Vorschrift dcs § G als Ordnnngsstrafe zu erlegen.
') cfr. §§ G und 12 dor Vorsehrifton vom 1. October 187'J
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Konig8berg.
§9
Den Studirenden licgt es sowohl bei Privat-Vorlesungen als bei offentlichen
Vorlesungen ob, sich nach geschehener Meldung auf der Quastur audi bei dem
Lehrer durcli Abgabe dcs auf der Quastur erhaltenen Zettels vorzustcllen und
urn einen Platz anzuhalteu, dessen Nummer auf dem Anmeldungsbuch zn vermerken
ist, und nach Uutdiinken dcs Lchrers ansserdem audi auf einer besonderen Karte
verzeielinet werden kann.
II Von der Erlegung des Honorars
§ 10.
Bci der Bcstimmung des Honorars flir die Vorlesungen ist die bisherige auf
der Universitlit zu Kimigsherg iibliehe (icwohnheit beizubehalten . wonach init
Ausnahme von Vorlesungen. wclehe Auslagen der Docenten veranlassen , oder
eigenthumlieher 8ammlungcn bediirfen. die Honorare fUr jede woclientlichc Stuude
:\ Mk.. also fiir 4 Stunden wochcntlich 12 Mk. halbjahrlich, fiir 2 Stunden 6 Mk
in der Kegel gczahlt werden.
§11-
Die Einzahlung des Honorars von Seiten der Studirenden, mid zwar fUr
sitmnitliehe Lehrer der Uiiivcreitat, crfolgt auf der Quastur praennmerando bei
der Anmcldnng zu den Vorlesungen (s. § 3).
§ 12
Nur Tlieilnehnier an UnivcrsitiUs-Stipendien, wolche nidit praennmerando
zablen konnen, sollen die Befugniss haben, vora Qnastor einen Zettel uiit der
Beinerknng zu crbalten, dags bei der nilcbsten Auszahlung des Stipendii das
schnldige Honorar znriickbehalten werden sollc
§ 13.
J>cr Quiistor ist zn einer statuteninassigen Tantieme von 3*/t Procent be-
icchtigt, die er abziehen oder sich entrichten lassen kann. Dagegcn ist er zur
Einziehnng und Ablief'erung des Honorare, sowic znr Rechnungslcgung uber das
selbe verpfliehtet.
§14.
Kein Lehrer ist befugt, das Honorar nnmittelbar vou Studirenden in Empfaiig
zn nebmcn, widrigcnfalls tritt die im § 5 bestimmtc Ordnnngsstrafe ein. Dor
Quastor behiilt in dicsem Fallc scinen Ansprucb auf die Tantieme, die von dem
Strafgelde in Abzng gebracht wird, welches den § <> genannten Anstalten zu gleichen
Theilen zufftllt.
§ 15.
Einmal bezahltes Honorar wird von der (Quastur nur in dem Falle, dass
das betrettende Collegium nicht zn Stande gekommen ist, znruckbezahlt. Doch
geschieht dieses nur wuhrend des Laufes dcs Semesters, nach welcher Zcit das
nicht zuriickgefordcrtc Honorar dem Universitats-Kranken-Vcrcin znfallt
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Von d. erlufsenen u. gestuudeten llonorar.
489
III. Von dem erlassenen nnd gcstundeten llonorar.
§ 16.
•Zom freien Besuche allcr Vorlcsungen sind absolnt berechtigt nnd ohne
dass es dazn einer Einwilligtmg des Lebrers bedarf:
1. die Sohne der nocb fnngircnden odcr emeritirten Doccnten der Univer-
sitat in Konigsberg;
2. die Sohne der verstorbenen Docenten, wenn sie zur Zeit ihres Todes
an der Universit&t in Konigsberg angestcllt oder emeritirt waren:
3. die Sohne des UiiiversitRtsrichtera, Rendanten, Controleors und Secretiirs,
nach den bei 1 nnd 2 angegebenen Bestimmnngen.
§17.
Ganz befreit von der Zahlung einer Vorlesung ist derjenige, welcher bei
demselben Lehrer dieselbe Vorlesung nbermals hurt
§ 1*.
Ansser den § 1C und 17 angegebenen Fallen ist der Lehrer verpflichtet,
kcinen Krlass zu gewfthren, nnd der Studirende keinen Erlass nachzusnchen. Doch
miissen anch allc diese von der Zahlung ganz befreitcn Studireuden sich der § 1
vorge8chriebenen Meldnng bei dem Qnastor nnterzichen.
§19.
Ob zur Stundung ein Lehrer sich veretehen wolle, hangt lediglich von
demselben ab, doch darf die Stundung nur in naclistehend vorgeschriebencr Art
bestehen. Der Qnastor ist verpflichtet, jedc den nachfolgenden Bestimmnngen zn-
widerlaufende Erklarung der Lehrer abzulehnen.
§20.
Die Lehrer haben ihre Erklarung, ob sie uberhnupt die Honorare fiir ihre
Vorlesungen stunden wollen, an die (Juiistnr vor Bekanntmachnng der halbjahrigen
Lectionen-Verzeichnisse abzugeben. Im Falle eine solche Erklamng niclit erfolgt,
wird vcrmuthet, dass der Lehrer sich zur Stundung verstehc.
§ 21.
Die Stundung des Honorars geschieht bis 5 .Tahre nach erfolgtcm Abgange
von der Universitiit. oder falls der Schuldner nach Ablauf des ftlnftcn .Tahres
nicht angestcllt sein sollte, bis znm vollendctcn scchsten .Tahre nach seinein Ab-
gange, jedoch ist der Tcrmin der Zahlung sofort eingetrcten, sobald der Schuldner
eine wesentlich mit Einkunften verbundene Anstcllung erhalten. oder sobald die
Vermogensnmstiinde des Schuldners sich bedeutend verbessert haben. Das An-
erbieten des Schuldners auf eine kiirzere Terminstcllung muss immer angenommcn
werden.
§22.
Die Berechtigung zur Nachsuchnng urn Stnndung wird von einer pcrpe-
tuirlichen Priifungs- Commission der Armuths-Atteste in zwei Sitzungen. jedesmal
am nftchsten 'Page nach dem letzten Iinmatricnlations-Terminc im Sominer- nnd
Winter-Semester, auf den Grund der nur an diescm Tage einznreichenden nnd
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K&nigsberg.
nntcn naher bestimmten Zeugnisse ertheilt. Fallen die genannten Tage anf einen
Sonntag. so werdeu die Sitzungen jedesmal einen Tag spiiter gehalten.
§23.
Wer die im § 22 angegebene Berechtigung nicht erlangt liat, darf auf keine
Weisc uni Stundung anhalten and kein Gesuch der Art darf bcrucksichtigt werden.
§24.
Jedcs beim Lehrer selbst angebrachte and von ilini bcrucksichtigte Gesuch
soil nach den in § 4 bis 7 enthaltenen Bestimmungen bcurtheilt werden.
§25.
Bei der Nachsnchnng, nm die Berechtigung auf Stnndung Ansprach maclien
zu diirfen, sind cinznrcichen :
1. Ein Zeugniss der Reife. Von solcben Stndireudcn, die bereits auf anderen
Universitiiten gewesen sind, wird niichstdem cin gunstiges Abgangszcugniss
erfordcrt. Der Mangel dieses Zeuguisscs schliesst nnbedingt die Ertheilnng
der Berechtigung ans.
2. Ein Zeugniss der Bcdurftigkeit.
§26.
Iu Ansehung der Bediirftigkeits-Zeugnisse ist Folgendes festgesetzt.
1. Dieselben niiissen, wenn die Eltem des Studirenden noch am Leben sind.
oder wenn derselbc grossjahrig ist, von dem Polizei-Prttsidcnten oder dem
Landrathc des Wohnorts des Vaters ansgestellt sein. Bei Waisen grilt
nnr das Zeugniss der bctreffenden Yormundschafts-Behorde.
2. In dem Zeugnisse mfissen folgcnde Punkte en thai ten sein:
a) Angabe des Vor- und Zunamens nnd des Alters des Stndircnden:
b) Amt, Stand nnd Wohnort der Eltem, und liei Waisen des Vormundes;
c) Zahl der etwanigen fibrigen versorgten und nnvorsorgtcn Kinder, oder
Bemerkung, dass keine vorhanden seien;
d) die von den Eltem oder von den VormUndem zu machende bestimmte
Angabe der Unterstutznng, von welcher Quelle sic audi kommco, nnd
von welcher Art sie audi sein moge, wclchc dem Studirenden jfthrlich
zugesichert worden ;
e) bestimmtc Versichernng, dass die Eltem oder Vormiinder nach ihren
der attestirenden Bchorde genan lickanntcn Einkoinmcns- und Yer-
niogens-Ve-rhiiltnissen dem studimiden Sohne oder Miindel nhht
inchr als die untcr d. anzngebende Unterstutznng gewahren konnen;
f) dass anch dritte Personen den Studirenden nicht durch Bcitrage nnter-
stiitzen oder untcrstiitzen wollen.
Zeugnisse andercr als der genannten Behordon, oiler solche Zeugnisse, in
welchcn nicht alle nnter a. bis f. anfgczahlten IJequisitm in dersclben Ordnung
vermerkt sind, werden gar nicht berucksichtigt,
§27.
Solltc es sich ergeben, dass cin nach den im § 2(5 enthaltenen Bestimmungen
auRgestelltes Bedilrftigkeits- Zeugniss wahrheitswidrigc Angaben enthfllt, so soil
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Von d. erlassencu u. gestundeteu Houorar.
4!M
der Prorector und Senat, aufgefordert von der im § 22 genannten Commission,
liiervon der vorgesetzten Behorde zur Untersuchung der Sache Anzeige maclien.
§28.
Das Recht der Nacbsuchung urn die benannte Begunstigung, sowie die
bereits crlangte Begunstigung geht fdr den Stndirendcn verloren, welcher in
Ansehnng des Fleisses oder des sittlichen Betragens sich den Tadel der Lehrer
oder eine Disciplinarstrnfe von Seiten der akademisckeu Behorde zuzieht.
§29.
Die von der im § 22 genannten Commission ertlieilte Geuelimignng wird in
den AnmeldimgsbUchern vermerkt und in Bezug hieranf von der Qnastnr die
Stnndung verftlgt. Hat der Lehrer der Quastur die Weisnng ertheilt, iiberhanpt
nicht zn stundeu, so wird dies dem Stndirenden von der Quastur angezeigt.
§30.
Anweisnngen der cinzeluen Lehrer, bestimmten Erlass oder .Stnndung zu
gewabren, ist der Quastor verpflichtet, nicht zu beriicksichtigen.
§31.
Die gestnndeten Honorarc verpflichtet sich der Stndirende, in der festge-
setzten Frist zu bezahlen, und unterzeiclmet hiernber einen in folgender Form
ausgestellten Revers:
Fiir die Vorlesung des Herrn etc. fiber etc. ist mir das Honorar mit
gestnndet worden, icli vcrpflichte mich, diese Snmme gegen Kiickgabe dieses
Reverses nach meincr Anstcllmig oder Erlangung eines akademisehen Grades
oder nach Yerhessernng meiner Vermogcnsnmstande oder, wenn keincr
dieser F.llle eintritt, doch mit dem Ablanf des sechsten .Tahres nach
meinem Ahgange an die Qnastur zu zahlen.
Konigsberg, den ....
Dass der Studiosns den vorstehenden Revel's, nacli erfnlgter
Vorhaltnng far richtig erknnnt und eigonhandis nnterschrieben hat,
wird hiermit bescheinigt.
Kiinigsbcrg, den ....
Der Konigliche Universitatsrichtor.
Am Schlusse des Reverses ist zu hemerken, wohin der Candidat sich
hleibend begeben will.
§32.
Beim Abgange von der TTiiivcrsiMlt werden die gestnndeten TTonorare in
dem Abgangs-Zcngnisse vermerkt, indem die Beholden angewiesen sind, mit
UUcksicht anf diese Vermerkung von der geschehenen Anstellnng eines Candidates
welcher noch das Honorar schnldig ist, der (Qnastur Anzeige zu machen, oder
bei den Jnstizbohorden im Lanfe des crsten Jahrcs seiner Anstellung mit Gehalt
der Qnastnr die schuldigen Honorare einznsenden.
§33.
FUr die Einziehnng der gestnndeten Honorare erhalt der Quastor, wenn er
sie nach abgelaufener Frist eingetrieben hat, eine Tantieme von 20 pCt., wenn
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492
Konigsberg.
sie aber ohne Auffordemng an ibn eingesandt werden, 31/, pCt. Falls der
Schuldner das Honorar an den Lehrer selbst eingesandt bat, Ut dieser verpflichtet,
diesclben Tantiemen nacb Massgabe der beiden Fallc an den QuJUtor zugleirh
mit der erforderlicben Benachriclitignng nbzutragen.
IV. Von den Nichtst udirenden nnd Hospitanten.
§34.
Alles Vorstehcnde ist anch fnr Nichtstndircnde, die von den Lebrern znni
Besuch der Vorlesnngcn zugelassen werden, mit folgenden Ausnahmen gfiltig:
1. Die Gcnehmigung zur Nachsnchung der Stnndung muss in einer besonderen
-Bescheinigung von der im § 22 genannten Commission ertbeilt wcrdeu ;
2. statt der in dem Anmeldnngsbucb der Studirenden vom Qnastor zu tuacbenden
Vermerke dient bloss die von demselben gescbebenc Bescheinigung uber
bezabltes oder gestundetes Honorar;
3. die Anweisnng des Platzes von Seiten des Lehrcrs gescbiebt nur durch
einc Karte.
§ 35.
Diejenigen, deren Immatriculation ans verschicdenen Griinden nocb iu sns-
penso ist, denen abcr inzwischen der Besuch der Vorlesnngcn verstattet worden.
sind in alien dies Reglement betreffenden Bcstiinmnngen den Studirenden gleich
zu acbten.
§36.
Es ist keinem Studirenden oder Nicbtstudirenden erlanbt, eine Vorlesunp.
zu welcher er sicb nicbt auf die im Obigen angeordnete Art gemcldet bat, langer
als acht Tagc bindurcb zn besncben.
§37.
AVer iiberwiesen wird, eine offentlichc oder Privat - Vorlcsung im Winter-
Semester bis Weihnachtcn, nnd im Sommer bis zum 1. Jtili obne die vorschrifts-
massige Anmeldung besncbt zu haben, hat im ersten Falle 3 Mark als Strafe
zum Bcsten des Univcrsitttts-Kranken-Vereins zn zahlen, im zweiteu Fallc ist er
zur Erlegung de9 doppelten Honorars verpflichtet , von welcber Summe die eine
Halftc dem Lebrer, die anderc ebenfalls dem Universitftts-Kranken-Verein zuulllt.
Ausserdem hat er eine Disciplinarstrafe,') keineswegs abcr nacb § 2 die Be-
scbeinignng dieser Vorlesung zn erwarten.
Obigcs Reglement, wonach die Professoren. Privatdocentcn, Lectoren mid
Studirenden sicb zn ricbten haben, soil jenen bei ihrer Anstellung nnd Uabili-
tirung, diesen bei ibrcr Immatriculation eingehandigt nnd knrz vor Anfang jedes
Semesters durch Auschlag am schwarzen Brett daraof hingewiesen werden.
Berlin, den 16. Mara 1837.
(L. S.)
Ministerial! der gewtlichen, Untenants- und Medicuial-Ao*ele*enheiteii.
(gcz.) v. Altenstein.
Die Abweichungen von dor ursprunglichen Fassung dieses Regl<*m«nU> sind von d«*m
Ilorrn Minister der jreistlichen etc. Angelegenbeitcn unter dem 21. Februar 1880
genehmigt worden.
«) Vgl. § 2G Nr. 3 der Vorschriften unter I.
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Konigliche Stipcndicn.
493
Leipzig*
Allgemeine Uebersicht.
A. Stipendien
I. Konigliche Stipondicn.
1 1 . Rectorate - Stipcndicn.
Hi. Senate -Stipendien.
1 V. Facultnts - Stipendien.
V. Stipendien bei dem Collegium beatae Mariae Virginia.
VI. Verzeichniss dcr void Rathe der Stadt Leipzig vcnvalteteu und bez. zu vcr-
gebenden Stipendien fur Studirende.
VJI. Andere Stipendien. (Stil'tungen, beziehentlich deren die Collator zutneist
ausserhalb Leipzig reap, nicht eincr der bisher genanuten Collaturen uuter-
stellt siud.)
B. Beneficien.
I. Freitische.
II. Konigliche Holz-Stipcndieu.
III. Freiwohuungen.
IV. Frcistellen fur arnic krauke Studirende.
■
Anhang.
1. Dcr goldene Stipcndienfonds.
2. Untei-stiitzung militarpHichtiger Studireuder.
3. Guuther'sche Stiftuug.
4. Uebliche Form der Bcwerbungsschriftcn uud die crforderlichen Beilagen
zu solchen.
A. Stipendien.
I. Kdnigliche Stipendien.
Die Koniglichen Stipendien zerfallen ihrcr Begriindung naeh in:
a) Konigliche Stipendien iin cugern Sinuc.
b) Nencre dergleichen,
c) Mcissncr Procuratur- Stipendien.
d) Ministerial - Stipendien.
Diese samratlichen einzelnen Categorien von Stipendien stehen nntcr Collatur
des Kgl. Sachs. Mhiisterium des Cultus uud oft'entlichcn Unterrichts und von
diesem Uesichtspnnkte aus betrachtet, diirfte cs iur den vorliegenden Zwcck an-
zuempfchlcn sein, die unter a. b. e. und d. aufgetiihrteu Artcu der Stipendien
mit dem C'ollcctiv-Namcn:
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4!)4
Leipzig.
Kdnigliehc Stipeudien
zu bezeicbncn. Es giebt dereu von deu Kategoricn a. und c. zur Zeit 220 im
Betrage von 120 uud J 50 Mark jahrlich; die Auzahl der unter b. uud d. aaf-
gefuhrteu Stipendieu war in den lctzten Seinestcrn nahe an 100; der Betrag
der lctztcrn ist von 120-000 Mark jahrlich, wobei zn bemerken ist, dass der
griisscre Thcil dieser Stipeudien auf Privat-Stiftungen bernhcnd, vorzugsweise fur
Familienangehorigc der Stifter resp. fur Angeborige einzelner Landestheile. z. B.
die Stipendieu ans der Zeitzer Procuraturcasse, bestimmt sind, in Ennangelung
vorzugsweise bcrecbtigter Percipienten jedoch auch anderwcit vergebeu werdcn.
Ausgeschlossen von der Bewerbung urn die Koniglicben Stipendieu sind im
Allgemeiueu allc diejeuigen Btudirenden, welche weder im Kdnigreiche Sachseu
gcboren, noeh zur Zeit der Stipeudien -Verleihung die Staatsangehorigkcit daselbst
erlaugt haben. Ausnabmen biervon existiren nur beziiglich der Stipendien uuter d.,
iusofern als:
1. dieselben in Ermangelnng von vorzugsweise ]>erception8bercchtigten Ver-
wandten auch au extranei verlieben werden;
2. vier dieser Stii>endien vorzugsweise fur osterreichische Staatsangehorige
bestimmt sind und eines derselbeu ansschlicsslicb an griechische
Staatsangehorige verlieben wird.
Die Bewerbungssehriften urn die Kouiglicbeu Stipendieu sind an das
Koniglicbe Miuisterium des Cultus und offentlichen Uuterrichts zu richteu uud
mit den erforderlicheu Zeugnissen (siehc weiter uuteu) bei der Qnastur der Uni-
versitiit abzugeben ; nur in folgenden Flillen ist das betreffende Gesuch direct dem
KOniglicben Ministerium des Cultus und offentlichen Untcrrichts zu ubcrreichen
resp. au dasselbe cinzuseuden.
1. wenn der Gesucbsteller ein Kbnigliehes Stipcndium bereits genosscu bat
uud nacb Ablauf der Genusszcit urn Prolongation der letztercu uacksucht ;
2. wenu ein Studirender, gleichviel, ob er nocb im Geuusse ciues Konig-
lichen Stipendiums steht, oder ob er ein solcbes uberbaupt nocli nicht
verwilligt crhalteu bat, um eiue ausserordcntliche Gratification bittet;
3. wenn der Gesucbsteller um cineB der unter d. bezeichnetcn Ministerial-
Stipcudien als vorzugsweise Berechtigtcr, z. B. als Verwandter des
Stifters, als osterreichischer oder griechiscber Staatsangehoriger sich
bewirbt ;
4. wenn ein Studirender um eiu Stipendium fur Adelige sich bewirbt, fur
welche ein separator Fouds besteht;
5. wenn ein Studirender der Padagogik um eiu Konigliches Stipendium
sich bewirbt; fur diese, die Studircnden der Padagogik, existirt gleich-
falls ein in neuerer Zeit fundirter separate!- Fonds.
Die Gesucbe um die Koniglichen Stipendien gelangcn in den ersten AVochen
eines jeden Semesters zur Annahme, und cs wird alleinal der Praelusivteruiiu
zur Fiureichung der Bcwerbungsschriften von den Ephoreu der Koniglicben
Stipendien durch Anscldag am schwarzen Brett im Augusteum bekannt geinacht:
bishcr war dieser Praelusivtermin anf deu 15. Mai und 15. November regclinassier
festgesetzt. Dicjenigen Studirenden, welcben nach der erstmaligeu Bewerbung
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Rectorate-Stipcudieu.
4M5
ein Stipendium nicht veiwilligt worden ist, haben die Wioderholuug ihres Ge-
suches iu den folgendcn Scmestern nicht noting, da Listen iiber die jeweiligen
Bomber fortgefuhrt werden, und jeue im ersten Fallc unbedacht gebliebeue
Studirende somit audi in cincm spatereu Semester auf Gmud des friilicr eingo-
reichteu Gesueucs Beriicksichtigung tinden, vorausgesetzt naturlich, dass iibcr-
hanpt der fiir das Kouigl. Ministeriuni massgebende (had der Bedtirftigkeit und
Wiirdigkeit des eiuzelneu Gesuchstellers vorliegt. Dafein aber ein soldier Petent
von der Wiederholnng seiues Gesaches friihzeitigeren Erfolg zn erhofFeu meint,
so hat derselbe die eruentc Bcwcrbuugsschrift direct bei dein Kiiniglichcn Miui-
sterium ciuzureichen.
Die Geuusszeit der iibrigen Koniglichen Stipendieu ist in der Kegel cine
ojahrige von Beginn der Studicnzeit, nnr bei einigen wenigen eiue eiu-resp.
/weijahrige, jedoch wird nicht selten diese kllrzere Geuusszeit prolougirt.
• •
II Kectorats-Stipcndien *)
Dauiit sollcn dicjeuigen Stipendien bezeichnct wcrdon, welehc der jcwcilige Rector
Magnificus als soldier eutwedcr allein, oder in Vorbindung mit den Dccanen bcziehent
Itch mit dritten Andercn zu verlcihcn hat.
1. V. Ballasche Stiflung. 2 Stipendieu, je 210 Mark jahrlich. ^Gegriindet 1801
von Athanasius vou Balla, Kaiserk Russ. Kauzleiratb.)
Far Anveiwandte des Stifters aus Uugaru oder Ocsterreieh, dauu aus liuss-
land, nachfolgend an auderc hulfsbediirftige Studireudc aus Oesterrcich, daruacb
aus Russland. endlicb an Grieehen, welehc Mcdicin, Philosophic oder Mathcmatik
studireii; in Krmangelung solcher Competenten auf drci Jahre an KOnigl. Sachs.
Unterthancn.
Collatur: Hector Magnihcus und vicr Decanc. Vacanz diescr Bcuclicien
wird stcts dnrch Zcitung und Anschlag bckanut gemacht.
2 Kobsche Stiflung. 3 Stipendieu je 120 Mark jahrlich. (Gegruudet
1 796 von Johanne Sophie verw. Kob )
FUr drei arme Studirende aus dem Kouigreichc Sachscn, cinen Thcologen,
Jurist en und Mcdiciuer, auf ein Jahr.
Collatur: Rector Magnilicus. Die Stipendieu werden zu Beginn des
Wintersemesters verloost und zur Verloosuug je vier Studirende von den drci
alteren Facultaten geladen.
*) In*owcit die Bewerbungen uni die unter II aufgefuhrten Stipendieu scluift-
lich angebracht werden, sind die Gesuche adressirt an Seiue Magniticenz den Rector
der L'nivcrsitfit oder an die Collatur der von Hallaschcn, des Scrbischcu etc. Stip.,
bei dem Universitats- Secretariat abzugeben. Die Meldungen zu den Stipendien sind
fiir jedo"Verleihung besouders zu iibergeben. Nicht erueucrte friiberc Meldungen
werden nicht beriick-sichtigt. Yon den vorgedachten Stipendien werden die Rivinusschen
je zur Ilalfte nach Regiun cines jeden Semesters vcrgeben und die Kobsclien nach
Beginn jeden Wintersemesters verloost: die iibrigen Stipendien, insoweit dabei bc-
stiuimte Vergcbungstermine nicht bezeichnet sind, werden nach jedeni eingetreteuen
Vacanzfalle resp. nach erfolgter offentlichcr Rekanntiuachung vcrgeben.
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496
Leipzig.
3. Grafeache Stiftung. 150 Mark jahrlich. (Gegriindet 1812 von Gc
richtsactuar Christian Gottfried Griife.)
Fiir cinen durftigen, fleissigeu und gesittcten Studiosus dcr Theologie.
Jurisprudenz uud Medicin altemircnd, auf drci Jahre.
Collatur: Rector Magniticus und Decan dcr bctr. Facnltilt,
4. Mangelsdorfiehe .Stiftung. 150 Mark jahrlich. (Gcgriiudet 1853
von Baccal. jnr. Gottlob August Mangelsdorf in Oberlossnitz.)
Fur cincn Studirenden irgend einer Facnltilt auf zwei Jahre.
Collatur: Hector Magniticus.
5. Richtertche Stiftung. 61 Mark 50 Pf. jahrlich. (Gegriindet IS60
von Cbristiane Louise verw. Richter geb. Dietz zu Leipzig.)
Fiir zwei oder mekrere armc Studirendc znm Bcsuchc eines guteu Sekau-
spicles oder Coneertes iu Leipzig.
Collatur: Rector MagniHcns. Die jabrlichen Zinseu wcrden iu kalb-
jalirigcu Raten zu Johanni mid Weihnachten vergeben.
6. Rivinuesche Stipendien. (I. n. ill. IV. V. vi. Vli. Vlil ix.stip.?
3 zu 159 Mk., 4 zu 150 u 2 zu 79 Mk. 5<> Ff. jalnlich. (Gegriindct 1780 von
Florentine Sophie Riviuus zn Leipzig.)
FQr Heissige, fromnie. arrae Studirendc der 3 altcrcu Facultiiten mit Be-
vorzngung der Abkommlinge der Familie liivinus auf 1 Jahr.
Collatur: Rector Magniticus und Superintendent der Stadt Leipzig.
Von den Stipendien werden vier gegen Mitte des Wintersemesters nnd fiinf gegen
Mitte des Sominersemesters vergeben.
7. Serbi8Che, auch SokolowitSChsche Stiftung genannt. 75 Mk. jahr-
lich (GegrDndct 1800 von Paul Peters Sohn von S<»kolowitsch.)
Fiir cinen Studirenden aus des Stifters Familie, nackfolgcnd an einen
Serbier, in dessen Ermangelung an cinen Studirenden anderer Xationcn, besonders
der deutschen Natiou rait Bevorzngung Angchorigcr der Familie des vormaligen
Wcinvisircrs Carl Gottfried Sorge zu Leipzig auf drei resp. vier Jahre.
Collatur: Rector Magniticus.
8. Stipendium der Stadt Leipzig. 150 Mk jahrlich. (Gegr&ndct am
2. December 1859 vom Rath und Stadtverordnctcn - Collegium zu Leipzig.)
1st alljahrlich am 2. December, dem Tage der 450jahrigeu Jubclfeier dcr
Uuiversitat Leipzig an einen bci hiesiger I'niversitat Studirenden zu verleiben.
Collatur: Rector Magniticus.
9. Vuigtsche Stiftung. 2 Stipendien, je 150 Mk. jahrlich. (Gegriindct
1 SG8 vom Kaufnjann Carl Voigt in Leipzig znm Gedachtniss seines verstorbeueu
Sohnes Julius Voigt.)
Fur zwei Mitgliedcr des akademischen Sanger- Voreins Paulns. die bercits
eiu Jahr Mitglieder dieses Vereins sind. mit Bevorzugung der Sonne armer
sachsischer Lehrer, dann Sonne andrer unbemittelter Sachsischer Unterthanen ant
ein Jahr.
Collatur: Der das Vorstchcramt des ..Paulus" fiihrende Professor uud
der Director dcsselbcn unter Zuzichung des Rector Magniticus Vorschlage der
Angchorigen des Stifters solleu billige Berucksichtignng linden
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Scnats-Stipcndien.
497
llicriibcr >tehen ilcm jcweiligen Kcctor Maguificus Uelmfs Uuterstiitzung aimer
k ranker Studirender zur Verfiiguug :
a. 1200 Mark jahrlich aus den Mag. Kuaupsischen Fowls,
b. die Zinscn vnu'<> Stuck Ituschthicradcr Eisenbahn-Prioritaten und 3<>0 Mk.
Haarcapital , welelie Werthpapiere sanmit Haarseliaft von dem studentischen Vor-
standc der vormaligen akademischen Lcsehaltc zu nhgedachtem Unterstiitzungszwecke
dem Ke< toratc der Univcrsitat unter VorlK»Ifalt des Widcrrufes iunerlmlb 10 .laliren
zur Vcrfuguiig ge«tellt wordeu sind. Letztere Stiftung erhielt durcli Ministerial-Ver-
ordnuug vom 22. Fcbruar 1875 die erforderliehe Uenehmiguug.
III. Senats-Stipendien.
Unter dicser Kutcgnrie von Stipendien sollen der lcichtercn I'ebersicht wegcu nielit
nur diejenigen Stipendien aufgeffihrt werden, welelie der akademisehe Senat res p. das
IMeiuim der ordentliehen Professoren allein, sondcrn aueh alle diejenigen, welelie cine
der gedaebten akademischen Corporatioueii unter Coneurreuz dritter juristischer oder
Privatpersouen , feruer diejenigen, welelie eiuzelnc Mitglicder der erwahnten beiden
akademischen Coiporatioucn beziehentlieh in ihrer besondern anitliehen Eigcuschaft
oder welelie Privatpersouen zu verleihen liaben und beziiglich dereu der Universitiit
nur die Verwaltung zusteht. Iusowcit die bier aufgefubrten Stipendien nielit aus-
schlicsslich der Collatur des akademischen Senates oder des Plenum der ordentliehen
Profcssoren unterstellt sind, ist in jedem einzeluen Falle das Nahere fiber Collatur etc.
angegebeu.
1. Adotphische Stiftung oder Polnisches National - Stipendium.
2:» Mk. 2j Pf. jiihrlich. ((Jegrundet 1744 von Dr. Christian Michael Adolphi
zu Leipzig.
Fiir eineu Sttulirenden polnischer Nation aut* ein Jahr.
2. Allensteinsche oder Knolleisensche Stiftung. 7 1 Mk. jahrlich ((Je-
grundet 1.">13 von Johanu von Allenstein, auch Knolleiscn genannt, Dr. theol.
mid Canoniens zu Merseburg)
Fiir einen Stndirenden aus der Stadt Allenstein, anf drei Jahrc.
Dieses sogrn. Stipendium Knolleisenianum avulsum ist aus unverweudet ge-
bliebenen, zuin Allenstcinsehen und Conitzer Stipendien -Fonds gehorigen Geldern
gebildet worden und wird nach Verordnung des Ki'uiigl. Ministeriums vom 31. .Tuli
18M bis auf Weiteres vom akademisehen Senat vergeben.
3. Amthorsche Stiftung. 790 Mk jiihrlich. ((JegrUndct 1730 von Jacob
Friedrich Amthor, hochfurstlich Brandenburg -Culinbach-Dayrcuth. Kammer-Com-
inissar.)
Kiir die zwi.il f Studirendcn, welchc au dem Amthorschen Tische des C011-
vietorium Stellen iime lmben, alljahrlich zu gleichen Antheilen, daferu nieht Ver-
waudte des Stifters darunter sieh bcrtnden, die einen bestinuntcn grossereu Au-
theil erhalten.
4. Andraesche Stiftung. 90 Mk. jahrlich. ((iegriindet 1589 vou Jo-
hannes Andra, Dr. jur. und Professor zu Zeitz.)
Fiir Studirende ans des Stifters (ieschlecht: in deren Krmangclung fur
Cognaten des Stifters; daferu audi letztere nieht vorhandeu, fiir einen Studirenden
aus des Stifters Vaterland.
liaumgart, Univcrsilits - Stlpendico. 32
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498
Leipzig.
Collatnr: Der Aelteste von des Stifters Geschlecht, gegenwartig: Tuch-
macher Friedrich Gottlieb Kohler zu llainichen.
5. Bastinellersche Stiflung. 201 Mk. jahrlich. (Gegrttndet 1779 von
Hofrath Andreas Friedrich von Bastineller auf Ossa.
For einen Stndirenden, der Beihenfolge nach einen Tbeologen, Jnristen
nnd Mediciner, jedesmal auf drei Jahre.
6. von BestuschefF-Ruminischt Stiflung. 3 Stipendien: 1. zu 1200 ilk.,
2. zu 600 Mk., 3. zu 300 Mk. jahrlich. (Gegrundet 1755 von Frau Johanne
Henriette Louise Grftfin von BestuschefT-Rumin geb. von Carlowitz.)
Fiir 8tndirende von Adel, zunachst fur die von Haugwitz, dann fur die von
Carlowitz, in deren Ermangelung fur andere Adelige und fur einen Stndirenden
btirgerlichen Standes auf drei Jahre.
Collatnr: Senior der Universitat z. Z.Geh. Medicin. Rath Prof. Dr. Weber.
Den Adeligen aus den vorher genannten beiden bevorzugten Familien sollen
die Stipendien auf die Bauer ihrcr Studienzeit verliehen wcrden ; die Stipendiaten
sollen dem evangelisch-lutherischen Glauben zugethan sein.
7. BruCknersehe Stiflung. 2 Stipendien, je 228 Mk. jahrlich. (Ge-
grttndet 1793 von Carl Gottlob Bruckner, Churfttrstl. Sachs. Kammer-Conimissar )
Fiir zwei gute und fleissigo Stodirende zu Leipzig, vorzugsweise fur
Familienangehorige des Stifters auf je drei Jahre.
8. Bdhmesche Stiflung. 2 Stipendien: 1 zu 99 Mk. 1 zu 120 Mk. jahrlich.
(Gegvtindet 1777 von Johann Gottlob Bohme, Chuifilrstl. Sachs. Hofrath und
Professor der Geschichte.)
Fttr Stndirende aus Oschatz auf drei Jahre.
Der Stadtrath hat das Prasentationsrecht, daher die Bewerbungen an
letzteren zu richten sind.
9. B086S0he Stiflung. 3 Stipendien, 1 zu 450 Mk., 1 zu 3GO Mk., 1 zu
270 Mk. jahrlich. (Gegrundet 1841 von Johanne Eleonore Bose, des ordentlichen
Prof, der Therapie Dr. Ernst Gottlob Bose hintcrlassene Tochter.)
For drei Stndirende aus dem Kunigreiche Saclisen, mit Bevorzngung der
Medicin Stndirenden auf drei Jahre; das grttsste Stipendium soil stets ein Studios,
medic, erhalten.
Am 22. September jeden Jahres, am Todestage des Vatcrs der Stifterin,
hat ciner der drei Stipendiaten eine Gedachtnissrcde zu halten.
10. Carisohe Stiflung. 6 Stipendien je 133 Mk. 50 Pf. (Gegrundet
1812 von Frau Caroline Louise vcrw. Ober-llofgerichts- und Consistorial-Advocat
Dr. Carl geb. Kustner.)
Fur sechs Studirende der Rechte aus Saclisen auf je ein Jahr.
11. Constitutions-Stipendium (Sachsisches) ca. 300 Mk. jahrlich. (Ge-
griindet 1832 von Dr. Carl Klien, Jur. Prof, ordin., Ober-Hofgerichtsrath und
Domherr.)
"NVird nach Ablauf von je vier Jahrcn — frilhcr je zwei Jahren — und
zwar allemal zu einem solchen Jahre, in welchem die Landesstande versammelt
sind, denijenigen zuerkannt, welcher ein ausgeschriebenes Prcisthema lost. Nur
fiir Sachaen.
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Senats-Stipcndien.
499
12. Davidsche Stiftung. 3 Stipendien, 1 zu 140 Mk., 1 zu 130 Mk.,
1 zu 90 Mk. jfthrlich. (Gegrttndet 1583 von Lucas David.)
Zunaehst fur Verwandte des Stifters aus Preussen, in deren Ermangeluug
an Allen8teiner Biirgerskinder Augsburgscher Confession, die zum Studiren ge-
schickt siud, auf acht Jahre; die Stipendien kiinnen bcreits Schiilern, die sick
fur die Uuiversitat vorbereiten, conferirt werden.
Coll at ur: Familienangehorige des Stifters zu K5nigsberg. Gegenwartig:
Justizrath von Schimmelfcnnig daselbst.
13. Ernst DelltzSCheche Stiftung. 2 Stipendien, zusammen 300 Mk.
jahrlich. (Gegrundet 1873 von Dr. Franz Delitzsch, ordentlicher Professor der
Theologie an der Universit&t Leipzig. Derselbe errichtete diese Stiftung zum
Ehrengedachtniss seines Sobnes, des Dr. med. Ernst Richard Delitzsch, welcher,
als Assistenzarzt aus dem deutsch-franzosischen Kriege in die Ileimath zuriick-
gekehrt, erkrankte und am 17. Januar 1872 im Elternhausc starb.)
Mit den 300 Mk. sind allj&hrlich und zwar allemal am 17. Januar an zwei
bediirftige und zugleich sittlich mid wissenschaftlich wurdige Studirende, glcich-
viel welchem Lande des deutscheu Reiches sie durch Geburt angehoren und
welches Fachstudium sie treiben, zu gleichen Anthcilen zn belcihen.
Dem jungsten Sohnc des Stifters, dem Privatdoceuten an der Uuiversitat
Leipzig, Dr. phil. Friedrich Delitzsch, steht auf Lebenszcit das Recht zu, dem
Plenum der ordeutlichen Professorcn geeiguete Personalvorschlage bei jedem Ver-
leihungsfallc des Stipendiums zu macheu.
14. Ddrer-Hetfreichsche Stiftung. 5 Stipendien, je 150 Mk. jahrlich.
(Gegrtindet lf>20 von Dr. Andreas Dorer zu Dresden.)
FUr vier Studirende, aus einer jedcu der vier FacultHten eincr auf drei
Jahre. Das fttnftc Stipendium fur einen geweseneu Thomaner, gleichviel welcher
Factiltat er angehOrt.
Collatur: Erben von des Testators Tochter. GegenwHrtiger Collator:
Georg Ludwig Viol, Ministerialbnchhalterei-Assistent a. D. zn Dresden.
15. Eisenhuthtche Stiftung. 2 Stipendien, cines zu 204 Mk., eines zu
147 Mk. jahrlich. (Gegrtindet 1819 von Hofrath, Kreisamtmann Wilhelm Christoph
Eiseuhutb in Leipzig.)
Ftir zwei Studirende, zunaehst Anverwandte des Stifters, dann von des
Stifters Ehegattin Brudcr August Knoll nnd deren Schwestcr Caroline Charlotte
verw. Amtmann Knhn abstamniende Studirende, alsdanu Sohnc der Einwohuer
und BUrger von Rudersdorf, Eckardsberge , Mtlgeln, Leisnig, Eisleben, Sanger-
hausen, Leipzig; endlich sollen Studirende, welche den Namen „Eisenhuth" fuhrcn,
vor andern Fremdcn berticksichtigt werden: Dauer der Gcnusszeit: drei Jahre.
Collatur: Der Senior der Familic Eiscnhuth. z. Z. ist der Stadtaltcste
und Apothcker Wiedemann zn Freiberg bevollmftchtigter Collator mid prasentirt
als solcher die Stipcndiaten dem ukademischen Senate; daher sind die Bewerbungen
an den jedesmaligen Familien-Senior zu richten.
32-
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500
Leipzig.
1<5. Elbsche Stiftung. Die jahrlicheu Zinson und lhvideuden von zvui
Stain luactiiMi der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Uesellschalt. (Gegrundet 1»44 vou
Joseph Wolf Levi Elb in Dresden.)
Fur einen Studircnden israelitischen Glaubcns auf vier .laln-e.
17. Ernestische Stiftung. 77 Mk. 8 Pf. jahrlich. (Gegrundet 17S1 v..n
Sophie Fiicderike Ernesti. Prof. Dr. .lohann August Ernesti's naehgelasscno
Tochtcr.)
FUr einen Stud, theol., dor arm, aber Heissig und von guter Auffiihrung i»t.
Die Collatur stand der vormaligeu Mcissnischcn Nation an der Univei>it;it
zu, daher das Stipendium audi unter den Mcissiier National -Stipeudien aufge-
I'iihlt wild.
18. Findeisensche Stiftung. 3 Stipeudien, je 159 Mk. jahrlich. (Ge-
grundet 1802 von Christiane llenriette verwittwete Findeisen, geb. lleinpcl zu
Leipzig.)
Ftlr drei Studirende und zwar fur eiuen Theologcn, Juristeu und Mediciner,
init lievorzugung derer aus der Heiupel scben und Findeiseusehen Familie.
Collatoreu: Ordinarius der Juristenfacultat und Senioren der thcologischen
und niedkinisebeu Facultat, z. /. "Wirklicher Geheime Kath Dr. von Wachter,
Exeellcnz, Domberr Dr. Kahnis und Geheiiner Mediciualrath Dr. Weber.
19. Frankscha Stiftung. 2 Stipeudien, je 75 Mk. jahrlich (Gegrundet
von Stud. nied. Gustav Hennann Frank aus Kottenheide.)
FUr zwei armc Voigtlander, welchc in Leipzig Mediciu studiren, vorzugs-
weise fiir Anverwandte des Stifters auf drei .labre.
♦20. Dr. Francketche Stiftung. :ioo Mk. jahrlich. Gegrundet is5i von
Dr. Heinricb Leopold Franckc, Gebeimer Mediciualrath zu Dresden.)
Zuiuichst Familicn- Stipendium; untcr mehreren Familicnaugehorigeu soli
stets der Mediein Studirende den Vor/ug babeu; in Ennangelung Verwandter an
Frenide, aber nur Mediciner, auf drei bis vier .Tabic.
I'ollatur: Senior der Familie des Stifters, z. Z. Ober-Landesgerichtsr;tth
Dr. Franckc in Dresden, an welohen die Bewerbungen zu richten sind.
21. Frenzelsche Stiftung. 63 Mk. jahrlich (Gegriindct 1818 von
Planer Carl Gottlob Frenzel zu Grossritsehen.)
In Ennangelung von Verwandten des Stifters aus der Frenzelschen oiler
Schletterschen Familie fiir einen andcrn armen Studircnden, auf drei Jabre.
22. Funkesche Stiftung. 72 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1822 von Geonr
Friedrich Funke. Kanfmann zu Leipzig.) Jcdcrzeit fiir deu Aermsten . wclclier
ills cm guter, hVissiger Studirender sich auffiihrt. auf zwei Jabre.
2:1 GriechiSChe Stiftung. 2 Stipeudien. je GO Mk. jahrlich. (Ge-
griindct voiu Koniglich Sachsischeu Kammcrratb David Anger zu Eythra und
Consorten.)
Fiir junge, bediirftige uud wiirdige Griecben, sic inngeu aus Uriechculand
selbst, oder aus eiucm anderen Lunde, wo sich Griecben aufhalten , abstanuiieti,
auf drei. hochstens vier .lahre.
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Scnats-Stipendicn.
501
24. Grossmannscha Stiftung. 2 Stipendien, je 75 Mk. jahrlich. (Ge-
griindet 1857 von Superintendent Dr. Christian Gottlob Leberecht Grossmann,
ordentlicher Professor der Theologie zn Leipzig.)
Fur zwei Studirende der Theologie oder Philologie. die Sonne eines Geist-
lichon oder Professors oder Lehrcrs der Stadt oder Universitiit oder Difices
Leipzig sind, anf die Daner ihrer Studienzeit.
Collatur: Des Stiftcrs nMtester Sohn, dann der Aelteste von dcssen Desccn-
denz, event, die alteste Tochter des Stifters nnd dcren Naehkommen. Derzeitiger
Collator: Superintendent Dr. Carl Grossmann zn Grimma.
25. Haltenhoftche Stiftung. 3 Stipendien, je 450 Mk. jahrlich. (Ge-
griindet 150G von Dr. med. Willielm Haltenhof.)
Fill* drei arme nnd fleissige Studirende, welchc ans Thorn gehurfig, nach-
folgend fiir solche ans der Dioces Culm.
Dem Magistrat zn Thorn stent das Prasentatiousrecht zu. Gesuche sind
daselbst anzubringen.
26. Hammersche Stiftung. 2 Stipendien, jc 255 Mk. jahrlich. (Ge-
griindct 1501 von Dr. med. Martin Hammer zn Steyer.)
Fttr zwei gottesfiirchtige, bediirftige Studirende. welche mindestens ein Jahr
der Particnlarschnle (Alumnenm) zn St Thomii in Leipzig angehortcn. anf vier
oder funf .Tahre.
27. Haynsche Stiftung. 2 Stipendien, je 1G5 Mk. jahrlich. (Gogriindet
1 TOG von .Tohann Gottfried Hayn, Accis-Inspector zu Konigstein.)
Fur zwei Studirende der Theologie. Jnrisprudeuz oder Mediciu, vorzuglich
ans Konigstein, besonders an Pfarrcrs- uud Lehrerssohnc von dort selbst, nach-
folgend Freibcrger Stadtkinder mit besonderer Beriirksichtiguug der Lehrersohne
vom ilasigen Gymnasium, auf vier Jahre.
2S. Hennickosche Stiftung. 2 Stipendien: crstes im Jahre 1874:
700 Mk.: zwcites stets: 2G2 Mk. jfihrlich. (Gcgriindct 1822 von Advocat Carl
August Henuicke zu Leipzig )
Fttr einen gesitteten nnd Heissigen Stndirendcn. zuvorderst aus des Stifters
Verwandtschaft, anf drei Jahre.
Der Stiftnngs Fonds besteht in Mannsfcldcr Knxantheilcn; urn fttr alle Zeit
den urspri'inglichcn Jahresbctrag des Stipendiunis zu sichern, ist mit ministerieller
Genehmigung ein Reservefonds gebildet worden, (lessen Ueveniien als ein zwcites
sogenanntes Accessions-Stipcndium solange vergeben werdeu. als die Ausbetito von
den Knxantheilcn die Zahlung des gestiftcten ersten Stipendiums im urspriing-
lichen Betrage ermoglicht.
25). Henricische oder Heinricische Stiftung. 4 Stipendien, jc 120 Mk.
jahrlich. (Gegrundet 1C83 von Dr. Daniel Aegidins Heinrici auf Miiglent*.
An vier Studiosi, vornehmlich aus der lleinricischen, nachmals Findekellcr-
schen, dann Schafferschen Familie, in deren Ermangelnng an nndere arme Studiosi,
anf drei Jahre.
Collator: Jedcr Senior der drei Familien: das vicrte Stipendium wild
von denselben der Reihe narh vergeben. Jelzige Collatoren:
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502
Leipzig.
1. Giirtlermcister Johann Gottlieb Franckc zu Chemnitz,
2. Pastor Dr. pliil. Edmund Michaelis zn Leipzig,
3. Wilhelm Richard Schaffer in Gemeinschaft mit Dr. med. Carl Wilhelm
Ednard Schaffer, beide za Dresden.
Gesuche sind an die sub 1—3 genaonten Oollatoren zu richten.
30. Hommeltche Stiftung. 300 Mk. jahrlich. (Gcgriindet 15G2 von
Johannes Hommel, Professor der Mathematik zn Leipzig.)
Fflr einen Studirenden der drei alteren Facnltaten von des Stifters Bruder-
nnd Schwesterkinderu nnd Kindeskindern: in deren Ermangeluug for einen
Studirenden aus Memmingen, den der Magistrat daselbst zn prasentiren hat, anf
acht Jahre.
Collatur in Betrcff der in snbsidinm bcrnfenen Memrainger Stadtkinder
steht dem Magistrat zu Memmingen in Bayern zu. sonst: der akademische Senat.
31. Knollei8ensohe Stiftung. (Siehe Allenstcinschc Stiftnng Seite 407.)
32. Koppingsche Stiftung. 6 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1772 van
Christian Heinrich Kbpping, Jur. Studios.)
Fiir einen armen Studirenden, der das Seinige gelemt.
33. Krellersche Stiftung. 81 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1821 von
Henriette Friederike verwittwete Baumeister Kreller, geb. Miiller.)
Ffir einen Studirenden aus der Mullerschen oder Krellerschen Familie, in
deren Ermangelung an einen anderen bedQrftigen Studirenden, anf drei Jahre.
Collatur: Besitzer des Rittergntes Wiederroda bei Wermsdorf, solange
solches bei der Mtillerschen Familie bleiben wird; nachfolgend Senior der Miiller-
schen oder Krellerschen Familie. Jerziger Collator : Gcorg Muller, Audit enr a D..
Wiederroda.
34. Krugsche Stiftung. 2 Stipendien, je 1 50 Mk. jahrlich. (Gegriindet
1828 von Dr. Wilhelm Traugott Krug. ordentlicher Professor der Philosophie
zn Leipzig.)
Das eine Stipendinm far solche, wclchc in gerader Linie von des Stifters
oder von der von Zcnge'schen Familie abstammcn; das andere fur einen Studiren-
den, der sich dnrch Fiihigkeit, Fleiss, gute Sittcn nnd cchte Frommigkeit ans-
zeichnet, auf drei Jahre.
35. Krumbholzsche Stiftung. 150 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1812 von
Gottlob Krunibholz, Koniglich Sachsischcni Commcrzienrath.)
An einen Studirenden aus Grossschonau , nachfolgend ans der Oberlausitz.
vorzugsweise aus Zittan, auf drei Jahre.
3G. Kuchlersche Stiftung (sogen. Bayerschea National -Stipendinm).
20 Mk. 70 Pf. jahrlich. (Gegriindet 1730 von Dr. Johann Caspar Kuehler.
Collegiat des kleinen FUrsteu-Collegii.)
An einen armen Studiosus frSnkischer Nation, vorzngsweise aus Schmal-
kalden, auf drei Jahre.
Die Collatur stand der vormaligcn Baycrschen Nation an der Univer-
sity zu.
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Senats-Stipendien.
503
37. Ku8tnersohe Stiftung (Johannes Knstnersche Stiftnng). 300 Mk
jahrlich. (Gegriindet 1872 von Adolph Reinhard Kustner, Bankier zn Leipzig.
FQr einen dem deutschen Reiche angehOrigen Studirenden, welcher sich
dnrch sittlichen Ernst, Character, wie dnrch reges, grfindliches, wissenschaftliches
Streben auszeichnet, anf ein Jahr.
Das Stipendinm ist altfahrlich am 19. Jannar, dem Todestage von des
Stiflers Sohne, des in der Schlacht bei St. Qnentin gebliebenen Baccal. jur. und
Lientenant dor Reserve im K. S. Jagerbataillon Kronprinz, Johannes Kustner, zn
verleihen.
38. Kupnerseba Stiftung. 2 Stipcndicn, je 249 Mk. jahrlich. (Gegriindet
1509 von Christoph Knpncr, Dr. jnr. nnd Collcgiat des klcinen Fiirsten-Collegii.)
Fur zwei Stndirende, einen Theologen nnd einen Jnristen aus Liibau in
Westpreussen, in deren Ermangelung an solche ans dem Gcstift Cnlm oder aus
dem Lande Preussen, anf acht Jahre.
Collatnr: Der Magistrat zn LObnu in Westpreussen, an welchen die Be-
werbnngen zn rich ten sind.
39. Lauhntohe Stiftung. 7 Stipendien, je 600 Mk. jahrlich. (Gegriindet
1789 von Hofrath Dr. Bernhard Friedrich Rudolf Lauhn zu TennstJldt.)
Fiir Stndirende der Rechte, welche den Namen Lanhn aus dem Bnttstadtschen
Stamme mit Recht fuhren, dann an Stndirende der Rechte aus Mannstadt, nach-
folgend Tennstadt, endlich an solche aus der Residenz Weimar; in Ermangelung
aller derer an Stndirende der Rechte aus dem Kbnigreiche Sachsen, anf drei
Jahre.
Alljahrlich am 2. Mai, dem Todestage des Stifters, hat einer der Stipen-
diateu eine Gedachtnissrede zu balten, zu welcher der Decan der Juristen-Fncultat
durch Programm einladet.
40. Leipziger Stadt-Stipendium. 96 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1780
von einem ansser Landes sich befindenden, unbekannten Ehepaar, [durch Professor
Johann Gottlieb Bosseck].)
Fiir einen armen, aus Leipzig gebOrtigcn Stud, theol., anf drei Jahre.
41. Leissnersche Stiftung. 147 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1820 von
Advocat Leissner, Accis-Inspcctor emer. zu Plauen.)
Fiir einen Studirenden, zunachst Verwandten des Stifters nnd seiner Ehe-
gattin, nachfolgend fiir bedurftige Plauensche Stadtkinder, auf drei Jahre.
42. Lindnersche audi Lindner- Schiltersohe Stiftung. 992 Mk. oOPf.
jahrlich. (Gegrtlndet 1693 von Anne Marie Liudncr, geb. Schiller, Dr. David
Lindners, Obcrhofgcrichts- und Consistorii zu Leipzig Seniors Wittwe.)
Nur Familicn-Stipendium; einerseits fiir die Dcscendenten M. Johann Ben-
jamin Schilters. andererseits fOr die Descendenten der vollburtigen Geschwister
des Ehegattcn der Stifterin mit Ausnahme der Descendeuten Immanuel Cnrths,
Stadtschreibers zu Lncka, auf zwei Jahre; die Percipienten konnen an irgend
einer Universitfit studiren.
Collatnr: Die aiteste Person ans des Stifters Verwandtschaft. Jetziger
Collator: Dr. Robert Gemhardt in Oldisleben.
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504
Leipzig.
43. Martinische Stiftung. 3 Stipendicn, je 507 Mk. jflhrl. ((iegriiudet
1707 von Dr. .Tohann Gotthelf Martini. Ober-Stcuer-Procnrator und Raths-Mitglied
zu Dresden.)
FQr zwei arme Studirende der Rechte und einen armen Studircnden der
Medicin, vorzugsweisc solche, die den Namen Martini fuhren, anf drei Jahre.
Einer der Percipieuten hat alljahrlich am 2M oder 25. Jnni einc Gedachtnis*-
redc zn halten. wozu zwei Jalire nach einander der Ordinarins der Jnristen-
facultat, ini dritten Jahre der Decan der medicinischen Facultflt cin Programm
schreibt; Druckkosten sind den drei Stipendiaten zn gleichen Antheilen in Abzng
zn bringen.
44. Menzelsohe Stiftung. 141 Mk. jahrlich. (Uegrundet 1558 von
Anna verwittwete Menzel, geborene Born zn Leipzig )
Zunachst frir Studirende aus der Bornscheu oder Menzelschcn Familic, nach-
folgend an andere, bis sie Magistri geworden sind.
45. Morgensterntche Stiftung. 2 Stipendien. je 64 Mk. jahrlich
(Gegrundct 1S47 von Friederike Hcnrictte, verwittwete Morgcnstern zn Dresden.)
Fiir zwei hiilfsbedhrftige, wUrdigc nnd fleissige Studirende der Medicin.
anf zwei Jahre.
Die Stiftung war fUr Zuglinge der vonualigen ehirurgisch -medicinischen
Akademic in Dresden errichtct und ist nach deren erfolgter AuflOsung der
Universitat Leipzig iiberwiesen worden.
Coll at ur: Plenum der ordentlichen Professoren im Einvernehmen mit der
medicinischen Facultat.
National-Stipendieu, das sind solche der vormaligcn vier
Nationen an der Univcrshsit.
4(>. a. Sach8i8Che Stiftung. 0 Stipendien. je lO.i Mk. 18 PC jahrlich.
An Studirende mit alleiniger Rueksicht anf ihrc Whrdigkeit und ohne
Untcrschied ihres Vaterlaudes. jedoch bei ttbrigeus gleichen Eigenschaftcn mit
miiglichster Beriicksichtigung der Inlander, auf ein Jahr.
Ansserdem stehen dem akademischen Senate ans dem Neneticiar-Fonds der
anfgelosten Siichsischen Nation jahrlich zwei Raten zn je 30 Mk. zur I'nter-
stiitzung fur solche, welche magistriren wollen. zur Verfiigung
47. b. Mei88nische Stiftung. 8 Stipendien, zwei zu 150 Mk , drei zn
90 Mk., zwei zu 75 Mk. und eins zu 57 Mk. 92 Pf .; ansserdem cins fiir einen
Studiosns theol. (Siehe Ernestischc Stiftung Seite 500.)
An Studirende mit alleiniger Rucksicht auf ihre Wiirdigkeit und Mine
Unterschied ihres Vaterlandes, jedoch bei iibrigens gleichen Eigenschaften mit
moglichster Herticksichtigung der Inlander.
48. C. Bayersche Stiftung. (Siehe Kuchlersche Stiftung Seite 502.)
49. d. Polnische Stiftung. (Siehe Adolphischc Stiftung Seite 407.)
50. Oppenheimersche Stiftung. (Felix - Oppenheimersche Stiftung )
2 Stipendien, je 150 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1872 von Bertha verw. Oppen-
heimer zn Leipzig.)
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Seoats-Stipcndi.cn.
505
Fur 2 Stndirende — bis anf Weiteres fur solche israelitischen Glanbeus
— auf cin Jahr.
Von der Ktifterin zum Andenken ihres am 2. December 1870 in der Kclilacht
bci Brie sur Marnc gcfalleneu Sohnes, des stud. jur. und Einjahrig-Freiwilligen
bci dem K. S. Infanterie-Regiment No. 107, Felix Oppenheimer errichtet.
51. V. Quandtsche Stiftung. 0 Stipendien, je 127 Mk. nOPf. jiibrlicb
(Gegrflndet 1S2."> vom Kriegsrnth Joliann Gottfried von Quandt zu Dresden.)
Fur sechs wahrliaft anne und fleissige Studircnde auf drei Jahre.
Collatur: Der jedesmalige in Leipzig wohnhafte Aelteste der von Quandt -
schen oder Mangelsdorfschen Familie. Jetziger Collator: Kanfmann Edmund
Mangelsdorf iu Leipzig-, an den die Bewcrbungeu zu ricbten sind.
52. Quandtsohe Stiftung. 74 Uolz Stipendien in Geld, je 0 Mk. jfthrlieh.
(Gegrllndet 1783 von Johaun Gottlob Quandt, Kauf- und Handelsmann zu Leipzig-.)
Jeder Professor ordinal*., der Mitg-lied des Plenum der ordentlicheu Pro-
fessoreu ist, bat nacb Beginn des Wintersemesters ein solcbes Stipendium zu ver-
gcben, jeder Decan ausserdem nocb zwei und die darnacb flbrig bleibendcn —
dnrcbscbnittlicb ca. 10 — der Rector Magniticus.
Es kann ein Studirender nnr ein solchcs Stipendium bei der alljSlhrlichen
Ausleibung erbalten.
53. Rechtenbachsche Stiftung. 285 Mk. jnhrlich. (Gegriindet 1077
von Dr. Leonhardt Rechtcnbach. General-Snperintendentens zu Eisleben Wittwe.
Enphrosinc geb. Lcyser.)
Zuviirderst fiir Xacbkommen der Rechtenbachscheu, dann der Lcyserscbcn,
naclifolgend der Carpzovschen Familie; in Ermangelung von Familien-Angehorigen
an Pricst«rssi'>hne aus Leipzig, auf drei Jabre.
Collator: Der jewcilige Gcschlcchtsalteste der Kecbtenbacbscben , nacli-
folgend Leysersehen. dann Carpzovscben Familie. Jetziger Concollator: Gerichts-
amtmann Grobel zu Radeberg, an welcbcn die Bewerbungen zu ricbten sind.
54. RdSSfgsche Stiftung. 2 Stipendien, je 84 Mk. jiibrlicb. (Gegriindet
1S01 von Dr. Carl Gottlieb Riissig, Jur. Nat. Gent. Prof, ordin )
Fiir Studirende aus Pegau, Merseburg oder Leipzig, mit Bevorzugung der
Angeborigen ans der Riissigschen oder Hommelscben Familie, auf zwei bis drei
•Tabic; cincs der Stipendien soli vorzngsweise ein Stud, tbeol. auf die Dnuer
seiner Studienzeit und so lange er als Hulfsprcdiger zu Zweinaundorf fnngirt.
genicssen.
55. Rouxsohe (Ernst Rouxsche) Stiftung. 300 Mk. jiibrlicb. (Ge-
griindet 1871 von Dr. jur. Eduard Arthur Ronx, Advocat und Notar zu Leipzig.
Dei-sclbe erricbtetc diese Stiftung zu Ehren seines Sobnes nnd einzigen Kindes,
des Baccal. jur. und Lieutenant der Reserve im Koniglich Sftchsischen Infanterie-
Regiment No. 10s, Ernst Arthur Ronx, welcber am 2. December 1870 in der
Schlacht bei Brie s. M. verwundet, am 13. December 1870 im Fcldhospital zu
Tnivy scincn Wunden erlag.)
An eincn duicb Geburt dem Deutscben Reiche angehorigen Studirenden,
welrher sicb durcb sittlicben Ernst. Character, sowie durch reges nnd griindliches
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Leipzig.
wissenschaftliches Streben anszeichnet, anf ein Jahr nnd zwar allemal am 24. De-
cember, dem Geburtstage von des Stifters Sohne ; unter gleich Wiirdigen soil der
Jurist den Vorzug haben.
56. SdiachertcHe Stiftung. 3C Mk. jahrlicli. (Gegrundet 1800 von
Johann Friedrich Schacher, Academicus in Leipzig.)
Ffir einen armen Stndirenden, auf ein Jahr.
57. Schindlenehi Stiftung. 129 Mk. jahrlicli. (GegrOndet 1538 von
Dr. Wolfgang Schindler, Professor der Theologie.)
FHr einen Stndirenden anf die Bauer seiner Studienzeit, mit Bevorzugnng
der Verwandten des Stifters
Collatur: Die Geschlechtsaltesten der Familie. Derzeitige Collatoren:
1. Dr. med. A. W. Schindler zn Lichtenstein bei Chemnitz,
2. Pastor Hermann Adolph Schindler zu Bnrkhardsdorf,
3. Ricliard Schindler zn Seehansen in der Altmark;
Bewerbungen sind an den Collator sub 1 zu richtcn.
58. Schneiderache Stiftung. 150 Mk. jfthrlich. (Gegriindet 1728 von
Christian Schneider, Advocat zu Plauen i. V.)
Fur einen armen Stndirenden aus des Stifters Familie, in deren Ermangelung
an arme Stndirende aus Plauen, auf drei Jalire.
59. Schradersche Stiftung. 2 Stipendien, je 240 Mk. jahrlich. (Ge-
griindet 1511 von Heinrich Schrader, Dr. med. nnd Collegiat des kleinen Fursten-
Collegii.)
Fftr Stndirende aus des Stifters Verwandtschaft, nachfolgend fiir andere
arme Stndirende, anf ein bis ftinf Jahre.
Collatur: Das Patronen-Collegium der Schraderschen Stiftung zu Braun-
schweig, an welches die Bewerbungen zu richten sind.
60. Schumannaohe Stiftung. 270 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1870 von
Jgfr. Caroline Mathilde Schumann zu Leipzig.)
An bedtirftige nnd wurdige Stndirende; Dauer der Gennsazeit ist in der
Stiftung nicht festgesetzt.
Collatur: Die Ephoren der K5niglichen Stipendien; z. Z. Geheimer
Hofrath Professor Dr. Drobisch nnd Domherr Professor Dr. Kahnis.
61. Suxdorfsofee Stiftung. 2 Stipendien, je 144 Mk. jahrlich. (Ge-
griindet 1807 von Johann Friedrich Suxdorf, Hausbesitzer nnd Alt^eselle des
Zimmerhandwerk8 zn Leipzig.)
Fiir einen Stndiosus theol. nnd einen Studiosus jnr. aus Lttbeck mit Bevor-
zogung derer, die den Namen Suxdorf fuhren, nachfolgend Leipziger Stadtkinder,
endlich Kiiniglich Sflchsische Landeskinder, auf eiu Jahr.
62. TeutSChertcbe Stiftung. 14 1 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1820 von
Christiane Benedicte, verwittwete ConimissionsriUhin Teutscher geb. Zehmisch
zu Neukirchen.)
FUr einen armen Stndirenden aus der Tentscherschen, Zehmischscben oder
Strenbelschen Familie, nachfolgend an einen andern armen Stndirenden anf
drei Jahre.
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Senats-Stipendien.
f>07
63. Thomasiussohe Stiftung. 2 Stipendien, je 300 Mk. jahrlich. (Gc-
grtindet 1738 von Dr. Michael Thomasius.)
Fur zwei armc zn Leipzig geborne Studiosi theologiae Angustanae con-
fessionis, anf drei Jahre.
04. Voigtsche Stiftung. 2 Stipendien, je 150 Mk. jahrlich. (Gcgriindet
1868 von Kaufuiann Carl Voigt zn Leipzig. Derselbe crrichtete diese Stiftung
znm Gedachtniss seines verstorbenen Sohnes Julins Voigt.)
Fur zwei Mitglieder des akadeinischen Sanger- Vereins ^Paolus", die bereits
ein Jalir Mitglieder dieses Vereins sind, mit Bevorzugung dcr Sohne armer
sachsischer Lehrer, dann Sahne anderer unbemittelter sachsischer Unterthanen,
anf ein Jahr.
Collatur: Der das Vorsteheramt des ,, Paulas" fohrende Professor und
dcr Director dcsselben, unter Zuziehnng des Rector Magnificns. Vorschlagc dcr
Angehorigen des Stifters sollen billige Berttcksichtignng finden.
65. Weichardtsehe Stiftung. 1G8 Mk. jahrlich. (GegrOndet 1818 von
Andreas Gottlieb "NVeichardt, Oculist zu Moskau.)
FUr einen Studirenden, welcher sich dem Fache der Augenheilknnde widmet,
mit Bevorzugung der Weiehardtschen Familiengliedcr, auf drei Jahre.
Die Stiftung war fur Zogliuge der vormaligen chirurgisch-medicinischen
Akadcmic in Dresden errichtet nnd ist nach deren AnflOsung der IJniversitat
Leipzig Uberwicsen worden.
Collatur: Plenum der ordentlichen Professoren im Einvernehmen mit dcr
medicinischen Facultat.
66. Weidmannscbe Stiftung. 3 Stipendien, je 159 Mk. jilhrlich. (Ge-
griindet 1790 von Jungfrau Marie Louise Weidmann zu Leipzig.;
FUr drei arme fleissige Studirende, anf drei Jahre.
67. Weigelsohe Stiftung. 154 Mk. jahrlich. (Gegrttndet 1829 von Mag.
Johann David Weigel, Lehrer an der Thomasschule zu Leipzig.)
FUr einen Studirenden anf drei Jahre, znvorderst fur Nachkommeit von des
Stifters Geschwister, dann fur Studirende ans Zsehocken (diese sollen jedoch nnr
auf ein Jahr das Stipcndium crhalten), nachfolgend fiir Sohne von Lehrcrn an
der Thomasschule, in deren Ermangelung sollen zwei gewesene ThomasschUler
das Stipendium je zur Ilalfte crhalten. Allc Pcrceptionsfahige miissen Studirende
der Theologie sein, nur Familicn - Angehorigc des Stifters sollen hiervon eine
Ausnahme machen.
68. Wencksche Stiftung. 2 Stipendien, je 79 Mk. 50 Pf. jiihrlich. (Gc-
griindet 1810 von Hofrath Friedrich August Wilhelm Wenck, ordentlicher Pro-
fessor der Geschichte nnd Collcgiat des klcinen Fiirsten-Oollegiums.)
Die jahrlichen Zinsen des Stiftnngscapitals sollen halbjflhrlich an zwei
armc Convictoristen, welche sich durch Fleiss und gute Anffuhrnng ausgezeiclmet
haben, vcrtheilt werden.
Collatnr: Der Director des Oonvictoriums, <1. Z. Ueheimer Hofrath Pro-
fessor Dr. Ostcrloh.
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508
Leipzig.
f>9. VOn Watzdorfsche Stiftung. 3 Stipendien. cines zu (5(50 Mk., zwei
zu jc 180 Mk. jabrlieb. (Gegriindct 1562 von Margaretbe von Watzdorf, letzte
Aebtissin des Jnngfrauenklosters zu Weisscnfels)
Die Zinscn von dent Stiftnngscapital werden zn ein bis drei Stipends
majoribns fiir Abkiimmlingc ans der Watzdorfscben Familie verwendet. welcbe
das acbtzebntc Lebensjabr erfullt liaben nnd zuni Stndircn tiicbtig sind, sic raugeii
anf in- oder auslandiscbcn Universitaten stndircn: die Percipientcn erbalten diese
Stipendien fiinf Jabre lang. In Ermangelung perceptionsfabiger Personen ans
dem Watzdorfscben Gescblechte sollen diesc Stipendien an zwei bis vier Jimgere
dcsselben Gescblecbts, welcbe zebn Jabre alt und sieb mit Erlernnng der literarum
bumaniornm bescbaftigen mlissen, vcrgeben und dafem anch solcbe nicbt vor-
bauden sind, an zwei oder drei Verwandte des erwabnten Gcscblcebtes von der
weiblicben Seite, nnd wenn audi bierunter keine Pcrceptionsfabigen zu linden,
an drei adligc und zwei biirgcrliebe Studircnde, welcbe letztere ans Leipzig oder
Weissenfels sein musscn. auf drei Jalii*e verlicbcn werden.
( ollatnr: Senior der Familie; z. Z. Kammerberr von Watzdorf anf
Stormtbal.
70. Wirthscbe Stiftung. 231 Mk. jabrlieb. (Gegriindet 1G10 von Dr.
Georg Wirtb zu Leipzig.)
Znnacbst fiir einen Studirenden ans des Stifters Gesobleebt, auf drei Jabre
71. Gaudlitz (Richard Gaudlilzsche) Stiftung. stiftnngscapital 1 3.000 Mk
(destiftet: 1S82 von Fran Williclmine Alexandrine Franziska verw. Dr. Gaudlitz
gcb. Platz in Leipzig.
Zinsen davon soil 1 Studirender obne Unterscbied der Facultat, aber
Siicbsiscber Staatsangeboriger auf 1 Jabr am 9. Juli, Geburtstag des verstorbenen
Sobnes der Stifterin, Franz Hermann Riebard Gaudlitz gewesener stud. jnr.. er-
balten: Wiedervergebung an dcnselben Beneficiaten nicbt ansgeseblossen ; ebcns<»
kiinnen die Zinsen an 2 oder mehrere Studircnde vergeben werden. Die in
Leipzig lebende Stifterin bat sicb das Prasentatiousreebt vorbebalten.
72. R63Sig$che Stiftung. Stiftnngscapital: 24,000 Mk. Gestiftet dnr< h
letztwillige Verfllgung des zu Dresden am 22. Mlirz 18S3 verstorbenen OberarzUs
a. D. liiulwig Robert Rossig.
Zinsen zu 3 Stipendien a 300 Mk. far annc Studircnde der Mcdicin. welcbe
aus dem Kiinigrcicbe Sacbsen gebUrtig sind, sollen alljabrlieb am 12 September,
dem Geburtstag des Stifters gewflbrt werden: der Rest der Zinsen win! zn eiaer
Gratification verwendet. Genusszeit: 1 Jabr, Wiedcrverleibung an den vorimn
Bcdacbtcn nicbt ausgescblossen.
73. Gelze-Wincklersche Stiftung. Stiftnngscapital: 30,000 Mk. (lic-
stiftet durcb Testament des am 22. Jnni 1SS2 zu Dresden verstorbenen (iio-s-
kaufmann Franz Julius Gelze.
Fiir Verwandte znnacbst und /.war fiir Nacbkommen des 1000 in Alteii-
burg verstorbeneu Benedictus Winckler, nntcr denen die ebelicben Nacbkommen
des ebeinaligen Ordinarius der Jttristenfacultat und Biirgermeisters zn Leipzin
Dr. Carl Gottfried Winckler den Vorzug baben sollen; in Frmangelung vonYci-
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Faeultiits Stipendien.
509
w.uuiti ii solleii \orzuusweisc Predigci>sohne tu it doui Hti[>cii<liutn bedadit wcrden.
tJcnusszeit: 4 Jalire: tier Boueliciat kanu die letzten 2 Jalire audi auf einer
auslandischen Bilduiigsanstalt zubriugen oiler das Stipendium zu Instruct ionsreisen
verwenden.
74. Dr. Huthsche Stiftung. Stiftungseapital: 12 Stiick .Iproeentige
Kgl. Siiebs. Reuteuseheine a lOOo Mk. Uegriiudet diirrh letztwillige Verliiguug
des am 15. Juni 1881 zu Leipzig als Pastor emer. verstorbeuen Ur. phil. Fiiedrich
Adolph lliith.
Die Xinseu sullen erhultcn zwei Studireude, zuiutchst solehe Nainens „Hutli*,
naelibdgend zwei wiirdige mid bedurftige Studireude der Theologie. besondcrs gute
Pfurreisxohne auf 1, 2 oder 3 Jalire.
Annieikuiig. Die Ritlsdirifton urn die voin akadeuiisdieu Senate zu ver-
gel-endeu Stipendieu haben die Studircndeu spatestens Dis /inn 15. Mai und 15. No-
vember dem Secretin- der Fniver.sitat zu iibergeben; sind in eiuzelueri Fallen, besouders
bei Kaiuilieu Stipeudien, sp.'itne Teriuiue uadigelasseu, .so b>t dies in den bcziiglidieu
Ausm .•lircibungen der bctietleudeii Stipeudien besonders hervorgehuboii.
IV. Facult&ts-Stipendicn.
a. Bei dor tlieologiscliou FacultUt.
Die Rewcibungssdirifteii sind zu Reginn jeden Semesters dem jewciligen Decan
iter Faeultat zu ubergeben.
1. Angersche Stiftung. (H) Mk. jalulidi. (Uegriiudet 1S72 von ehe-
lnaligeu Sciiulern des 1m!u' verstorbeuen Prof, ordin. Dr. theol. Rudolf Anger
zu Leipzig.)
Fiir einen Studirenden aus dem KiiniuTciclic Sadiscn, auf eiu bis drei Jalire.
2. Bernhardische Stiftung. 198 Mk. jahrlich. (Gegriiiidet 186S von
Dr. pliil. Ferdinand Rernhardi, Pfarrer zu Croheru und Wachau.)
Fiir eiuen Studirenden aus dem Konigrciehe Sadiscn, auf zwvi Jabre;
das dritte Jahr fiir einen soldien, der sein T'liiveisitiihtrieunium bcsdilosseii hat.
3. Carinttlische Stiftung. 2 Stipendieu, jc 105 Mk. jahrlieh. (Ue-
griiudet 150<s von Jacob Laue aus Trabnrg in Oberkarnthcn, Viearins an der
Kirchc St. Sebastian zu Magdeburg.)
Fiir zwei Studireude der liayersdien Nation.
4. Dathesche Stiftung. 156 Alk. jahrlich. ((iegrUndet 1701 von Dr.
Johaini August Datbe, Prof, ordin. zu Leipzig.)
Fur eineu Studirenden aus der Meissnisdien Nation, auf drei Jalire.
5. Haasesche Stiftung. 234 Mk. jahrlicli. ((icgrundet 15G1 von Vin-
cent ius llaase, UniversitiWsverwalter zu Wittenberg.)
Fiir arme und hVissigc Studireude, zunachst aus des Stifters und seiner
Khefrau, geb. Kirclihoff, Verwandtschaft, daun an solehe aus Plauen, nachfolgend
an Andere, auf ein Jahr.
0. Hahnsche Stiftung, ;»0 Mk. jahrlieh. (Uegriiudet I51K5 von Nikolaus
Halin zu Neyla )
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510
Leipzig.
Fur einen Studiosus theologiae, auf ciu Jahr.
Der Magistrat zu Hof hat das Praseutationsrccht.
7. Herrmannsobe Stiftung. 261 Mk. jabriich. (Gegriiudet 17*.> von
Johanu Christian Hermann, Stud. jur. aus Chemnitz.)
Fiir einen Studirenden ah Pramie, der jahrlicb am Reformationstage in
der Paulinerkircke eine Rede knit.
8. Knaupsscbe Stiftung. 3 Stipendien, je 150 Mk. jahrlicb. (Gc-
grtindet 1801 von Mag. Franz August Knaups, Vesperprcdiger an der Uui-
versitiltskirehe.)
Fiir drei Studirendc, auf ein Jahr.
9. Kregel von Sternbachsche Stiftung. 2 stipcndien, je 466 Mark
jUlirlich. (Gegriindet 1789 von Landkammerrath Carl Fricdrieh Kregel von
Sterubach zu Leipzig.)
Fur zwei 8tudireude, auf je ein Jahr, uach vorgangiger Prtifnng.
Die Collator dicser Stiftung steht jeder der vier Facultaten der Reihc uach
zu; die theologische Facultilt hat die Stipendien allenial nach jc acht Jahren /.a
verleihcn. Jahrlicb am 18. odcr 19. Juli bat der Stipendiat eine Rede zu halten.
wozu der Decan der betreffenden Facultat ein Programm schreibt. Yoin Stipeudieu-
bctragc werdeu einige stiftungsmassige AbzUge gemacht,
10. Matthesiusscha Stiftung. 78 Mk. jahrlicb. (Gegrundct 1778 von
Dr. "Christian Gottfried Matthesius, Archidiakouus an der Nikolaikirehe zu Leipzhi.
Fur einen Verwandten aus der Mattbesiusscheu Familic, in desseu Er-
mangelnng an eiucn andern Studirenden der Thcologie, auf ein Jahr.
11. Mordeisensohe Stiftung. (Gegriindet 1507 von Lorentz Mordeisen.
Burger zu Leipzig.)
7 Stipendien fur armc Studirendc, auf drei Jahrc; eines zu 81 Mk. jahrlicb
hat der Magistrat zu Hof, zwei zu je 27 Mk, jahrlicb hat der Magistrat zn
Leipzig zu vergeben, uud von vier Stipendien zu je 27 Mk. jahrlicb bat jeder
der ersten vier Professoren der theologischen Facultilt eines zu conferiren.
12. von Sylversteinsche Stiftung. 3 stipendien, l zu 105 Mk . i zu
270 Mk., 1 zn 135 Mk. jahrlicb. (Gegriindet 1715 von Rudolph Ferdinand
Freiberr von Sylverstein und Polnikau.)
Fiir drei anne durch Loos zu bestimmende Studircnde Augsburgischer
Confession, einen Schlesier, einen Lausitzer und rincn Meissuer, auf je drei Jahrc.
und zwar so, dass diese drei Herechtigten allc drei Jahrc wecbseln und mithin
alio 9 Jahrc jedc Nation das grossc, mittle und kleine drei Jahre hintcrciuandcr
cmpftngt.
Eincr der Stipendiaten hat alljiihrlicb am 17. April eine Gedachtnissrede
zn halten, wozu der Dccan ein Programm schreibt.
13 Triersche Stiftung. 7 Stipendien, 2 zn 300 Mk., 5 zu GO Mk.
jahrlicb. (GcgrUndct 1806 von Rahcl Amalie Augustc verwittwete Appellations-
rathin Dr. Trier, geb. Beyer.)
Fiir ganz arme, durch das Loos zu bestimmende Studirende, auf drei Jahre.
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Facultfits-Stipcndien.
511
Ansserdeni werden aus diesem Fonds alljahrlich cine Anzahl Gratificationen
verwilligt, letzthin wurden hierzu 2700 Mk. au 3G Studirende in vcrschiedenen
Bctragen von 30—120 Mk. vertheilt.
14. Vogelteht Stiftung. 2 Stipendien, je 177 Mk jahrlieh. (Gegriindet
1721 von cinem Kauftnann Vogel zn London, Brnder der Ehegattin des Professors'
Dr. Klausing.)
Fur zwei Studirende, auf je zwei Jahre.
b. Bei der jnrlstlichen FacultM.
Die Bewerbungen nm die Stipendien der Juristen- Facultat sind bis zum
31. Marz und 30. September in der Kanzlei der Facultat (Schlossgasse 14) ab-
zngeben.
15. Ackermannseht Stiflung. 117 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1740 von
Johann Siegfried Ackermann, Kaufmann zu Leipzig.)
FUr einen Studirenden, anf zwei Jahre; zunachst fur Suhne der Facnltisten,
dann fur Rathsberren-, endlich fUr BUrgers-Srtbne von Leipzig.
Der Stipendiat hat am 27. Jannar eine Kede zu balten, wozu der Ordinarius
der Facultat ein Programm schreibt: die Druckkosten des Programms sind vom
Stipendienbetrage zn kttrzen.
16. Eisenhuthtche Stiflung. 900 Mk. (Gegrfindet 1843 von Hofrath
Kreisamtmann Wilbelm Gustav Eiscnbnths zu Leipzig hinterlasscnen Ehegattin.)
PrUmie aller zwei Jahre fur eine auszuschreibende Preisarbcit ; gcht eine
dergleiche Arbeit nicht ein, oder sind die eingegangenen Arbeiten des Praises
nicht fur wttrdig befunden, so erhalten 300 Mk. zu gleichen Antheilen zwei Can-
didaten der Rechte, wclche im Laufe der nachsten acht Monate von der fur die
Preisvertheilung festgesetzten Zeit (Monat September) die erste Censur crlialtcn
haben.
Ansserdem wird fttr eine zweite Pramie 150 Mk verwendet.
17. Griebnenche Stiflung. 168 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1734 von
Hofrath Michael Heinrich Griebner, Ordinarius der JuristenfacultHt zu Leipzig )
Fur einen Stndirenden, auf ein Jahr.
18. Knaupssche Stiftung. 3 Stipendien, je 150 Mk. jahrlich. (Siehe
Seite 510 unter 8.)
Filr drei Studirende, auf je ein Jahr.
19. Kregel von Sternbachtche Stiflung. 2 stipendien. je 466 Mk.
jahrlich. (Siehe Seite 510 unter 9.)
Fur zwei Studirende, auf ein Jahr, nach vorgangiger Prufung.
Collatur. (Siehe Seite 510 unter 9.)
20. Magersche Stiftung. 261 Mk. jahrlich. (Gegriindet 1771 von
Dr. Johann Friedrich Mager, Senior des Schoppenstnhles zu Leipzig.)
Zu eiuem Stipendium fttr Facultisten-Sdhne; in deren Ermangelung ent-
scheidet unter acht gewahlten, zuvor examinirten Studirenden das Loos; Genuss-
zeit: Ein Jahr.
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512
Leipzig.
Der Stipeudiat hat am ('». November eine Gcdiicht iii^fsreilc zu halten, \vo/.u
tier Ordinal ins der FacultfU ein lYogramm sehreibt; Druckkosten det> lctzteivn
werden vom Stipeudium gekiirzt.
21. P6tZ8Chkesche Stiftung. Gil Mk. jahrlicli. ((iegruudet ISol von
1Taii])lniann Mag1. Friedrich Imnianuel Polzschke zu Spahnsdorf.)
Fur einen ans dem Koniglich Siichsisehcn Autlicile tier Oberlausitz <re-
biirtigcn StudireinU'ii , niit Vorzug dcr Yerwandtcn des Stifters, auf drei Jahre
22. VOn Sylversteinsche Stiftung- >\ Stipeudien. (Siehe Suite 5lo
unter 12. Das doit Bcmerktc gilt in gleiehcr Wcise audi bier.)
23. Trierscbe Stiftung. 10 Stipeudien, je 150 Mk jahrlich (Siehc
Seite 510 unter 13.)
Fiir ganz arnie Studirende, auf drei .lahre.
Ausserdem werden aus diesem Fouds alljiihrlieli (IratihVationeii \vi willi^t : im
.labre 1*74 warden z. 15. niit dcrgleielien < iratilieutioiieii im Iletrage von jo
120 Mk. neun Studirende bedacht.
c. Modiciniscbe Facnltiit.
Die Mehrzahl der inedicinischen Facultttls-Stipeiidicn wild in der Mine
des Winterscmesteis nach vorbcriger JJekaniitmaehuiig niit Ansetzuug eiues Pi 1-
rlusiv Termins zu Eiiiieichung dcr liewcrbiingeii vergeben. Die Verleibung der
Ritterichscheii Stipeudien erfolgt am 4. Mai und die des Keesschen Stipemliaui
am 4. .luli jeden .lalnes nacli ebenfalls vorausgcgangener Ausschrejbuug Die
JJewerbungsschriften sind bei dem Seeretilr der Facnltiit in der Univemt.lts-KauzKi
abzugeben.
24. Bohnsche Stiftung. 147 Mk jahrlich. (tiegrundet 1804 von do-
bannc Friedcrike verwittwete Mag. Holm, gcb. Mdller von Berneck zu Leipzig }
Fiir cinen inlilndischen Studireudeu. auf drei Jalire.
25. Eschenbachsche Stiftung. 225 Mk. jahrlicli. (Uegriiiidet 1SU
von Dr. Christian Eschenbach, Prof, ordin. Chem. zu Leipzig.)
Fiir einen bedi'irftigcn, tleissigen . aus Leipzig oder auch sonst aus dem
Konigreichc Sachscn gebiirtigen Studireudeu niit Bevorzugung der Familienan-
i;chorigen des Stifters
20. Ettmiillersche Stiftung. 54 Mk. jahrlich. ((iegriindet vuii
Dr. Michael Ettmnller zu Leipzig.)
Fur eincn armen. tleissigen Studireudeu. auf drei bis vier .lahre. auch liinger.
27. Keessche Stiftung. 750 Mk. jiihrlicli. ((iegruudet 1.S71 von Thekla
Ernestine verwittwete Kees, geb. Bueher, auf Zobigker und (Jautzsch. DieseH*
errichtete diese Stiftung zum Andenken und zur ErfUllung der WUnsche Hires
am 19. Februar 1 870 verstorbenen Ehegatten Karl Jacob Kees auf Zobigk.r
und < Jautzsch.)
Fiir cinen Studireudeu, weleher mindesteiiR das testamen physicum mit Au<-
zeichnung bostaudeii hat, auf ein Jahr; das Stii>endium wird allemal am 4 Juli
(dem Geburtstage von der Stifterin Ehegatten) ausgczahlt.
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Facultfits-Stipendien.
513
Collatur: Die Stifteriu, uach deren Ablebeu der dem Grade nach nachstc
Verwandte ihres vcrstorbenen Ehegatten. Die inedicinische FacultUt prftsentirt
(bis Ende Mai jeden Jnhres) drei Candidaten . wobei znnachst auf Verwandtc
oder Verschwllgerte der Familie Kees, daiin auf eiuen Leipziger Rucksickt zu
nehtnen ist, dann auf einen Siichsischen und endlich auf eiuen aussersitchsischeu,
aber deutscheu Studirendeii.
28. Knaupswhe Stiftung. a Stipendien, je 150 Mk. jalirlich. (Siehc
Seite 510 unter 8.)
FUr drei Studirende, auf ein Jahr.
2*>. Kregel von Stembachsche Stiftung. 933 Mk. go Ff jahriieh.
(Siehe Seite 510 unter 0.)
For eiuen Studirendeu nach scharfem Examcn und Ausarbeitnng eines
Specimens, auf drei Jahre, und zwar 75—90 Mk. jahriieh zu dem Studium in
Leipzig, der Rest ist wfllirend der drei Jahre zu einer wisseuschaftlichen Reise
fur den Stipendiaten zu asservireu; uach der Ruckkehr vou der Reise ist eine
gedruckte Abhandlung der FacultUt zu uberreichen.
Die Collatur dieser Stiftung stent jedcr der vicr Facultfttcn der Rcihe nach
zu; die medicinische Facultiit hat nach Verlauf von je acht Jahren die Collatur
auszuuben.
30. Multersche Stiftung. 153 Mk. jahriieh. (Gegriiudct 1770 von
Dr. Johaun Christian Muller in Leipzig.
Fur einen tugendhaften , bedurftigen Studirendeu aus Leipzig, auf drei
Jahre.
Collatur: Decan der medicinischeu FaculUlt.
31. Quellmalzsche Stiftung. 10 Stipendien; 7 zu 150 Mk., 2 zu
210 Mk., 1 zu 288 Mk. jahriieh. (Gegrtindet 1758 von Dr. Samuel Theodor
Quellmalz, ordentlichem Professor der Thcrapie zu Leipzig.)
Fur zehn Studirende, auf je drei Jahre.
32. Ritterichsche Stiftung. Zahl der Stipendien unbestimmt (Gc-
griindet 1SG8 von Johanne Friederike Auguste, verwittwete Hofrath Professor
Dr. Ritterich.)
Bedurftigen. wiirdigen und begabten Studirendcn, vorzuglieh solchen, die
bereits die practischen Studien begounen, solleu alljahrlich am 4. Mai von deu
Dividenden und Zinscn des in 25 StUck Stammactien der Leipzig -Dresdener
Eisenbahn-Compagnie bestehenden Stammvermogcns Stipendien im Bet rage von
je 1 GO— 450 Mk. gewahrt werden.
Auf Nationalist soil keinc RUcksicht genommen, besonders bedurftigen uud
tUchtigcu Studirendcn kann das Stipendium ein zweites, selbst ein drittes Jahr
verlieheu werden.
33. von Sylversteinsche Stiftung. 3 stipendien, l zu wo Mk.. I zo
204 Mk., 1 zu 132 Mk. jahriieh. (Siehe Seite 150 unter 12. Das dort Bomerkte
gilt in gleicher Weise auch liier.)
34. Schnedelbachsehe Stiftung. 42 Mk. jahriieh
Fur einen Studirendeu, auf drei Jahre.
Banmgart, Unlvcrsitits Stipendien. 33
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5H
Leipzig.
35. SchubardtlOhe Stiflung. 2*5 Mk. jahrlich. (Gegriiudet 1776 von
Kaiumer-Comiimsiotisrath und Geheimeu Secretftr Carl Gottfried Schubardt in
Dresden.)
Far vicr Studireude dcr Augenklinik; wild gewohnlich pro Semester ver-
gcben.
Collator: Director der Augenkliuik.
36. Triersehe Stiflung. 7 Stipendien, jc 150 Mk. jfthrlieh. (Siehe
Scite 510 unter 13.)
Far arme durch das Loos zu bestimmende Studirendc, auf drei Jahre.
Ausserdem werden aus diesem Fonds alljahrlich cine Anzahl Grutiticatioiicn
verwilligt; letzthin wnrden 2909 Mk. an 18 Studirendc in verschiedenen BetriJgen
von 120 bis 300 Mk. vertbeilt.
37. Walthersohe Stiflung. 3 Stipendien, jc 300 Mk. jahrlich. (Gc-
griindet 1756 von Dr. Augustin Friedrieh Walther, Hofrath and Professor der
Therapie.)
Fiir drei arme. nacli vorgftngigcr Priifung durch Loos zu bestimmende
Studirendc, auf drei Jahre.
38. Dr. Albert MOIIersche Stiftung. Gestiftet 1880 von Dr. mod
Albert Miillcr. practischer Arzt u. s. w. in Leipzig (starb 1883).
Stiftungseapital: 6000 Mk. Zinsen davon sollcu allemal am 10. December
zu gleichen Antheilcu zwei Studireude der Medicin, die dem Konigreiehe Sadisen
durch Geburt angehorcn und bereits die Kliniken frequeutiren, erhalten.
d. Bel der phllosopbiscben Facultttt.
Die Hcwerbungssehriftcn urn die Facultiits- Stipendien sund zu Begiun jeden Semesters
dem jeweiligen Decan der letzteren zu iibergeben.
39. Frankesobe Stiftung. 870 Mk. jahrlich. (GegrUndct 1781 von
Dr. Heinrich Gottlieb Frauke, Professor der Politik und Moral zu Leipzig.)
Fiir einen Stndirenden aus des Stifters Verwandtschaft (Desccudeuten der
Familicn Franke, nachfolgend Wintruff).
Der Bin-germeister und Stadtsclireibcr zu Wayda hat das Prasoutatiousrecht.
40. Knaupssche Stiftung. 3 Stipendien, je 150 Mk. jahrlich. (Siehe
Scite 510 unter 8.)
FUr drei Studirende, auf je eiu Jahr.
41. Kregel von Sternbachwhe Stiftung. 933 Mk. go Pf. jahrlich.
(Siehe Seite 510 unter ').)
Fiir einen Stndirenden der Philosophic, der sich vorzOglich auf Mathematik
legt, auf drei Jahre, und zwar 75—90 Mk. jfthrlich zu dem Stadium, der Rest
ist in gleichcr Weise, wie Seite 510 unter 7. angegeben ist, zu verwenden. In
Ermangelnng eines in der Mathematik geschiektcn Stndirenden, an zwei in dor
iibrigen Philosoplrie und Geschichte Vorziigliehes leistendc Studirendc nach vor-
gftngiger PrUfnng, auf cin Jahr.
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Stipendien bei dcm Collegium beatac Mariae Virgtnis. 515
Die Collatur dieser Stiftuug steht jeder Facnltat der Reihe uacb zu, daher
die philosophische Facnltat nur circa naeh je sieben bis acht JaUreu die Collatur
auszuiiben hat. Vergl. Seite 510 unter 9.
42. Ritterichsohe Stiftung. 2 Stipendien. (Siebe Seite 513 unter 32.)
Dividende und Zinseu von dera in 15 Stuck der Thttringer Stammacticn
bestcbeuden Stiftungscapitalc sollen zwei fleissige, begabte nnd bedOrftige
Studirende der Philologie /u gleichen Autheilen auf je drei Jahre erbalten.
Die Stipendinten mussen die erste Censor in Fleiss nnd Befahigung im
Sehulabgangszeugniss haben; bei gleicher WUrdigkeit liaben die Bedurftigstcn den
Vorzng; auf Geburtsort und Nationalitilt der Stipendiaten ist keine RUcksicht
zu nehraen.
43. Spohnsohe Stiftung. 210 Mk. jahrlich. (GegrOndet 1827 von
Christiane Rosine verwittwete Professor Dr. Dresde, vorhor verwittwet geweseno
Trobst Professor Dr. Spohn, geb. Netto zu Leipzig.)
Zuviirderst an einen Doccnten oder Studirenden der Philologie oder Theo-
logie, der den Nainen Spohn fOhrt; in Ermangelung beider mir an Doccnten
der Philologie oder Theologie, anf zwei Jahre.
44. Stlirwht Stiftung. 330 Mk. jahrlich. (Gegrundet von Mag.
Friedrich Wilhelra Sturz, Rector der Landesschnle zu Grimma.)
Ftlr einen Philologen, welcher drei Jahre nnausgesetzt studirt uud aucb
Orientalia getrieben hat.
45. Triersche Stiftung. 3 Stipendien, je 300 Mk. jiihrliclL (Siehc
Seite 510 unter 13.)
Fur drei armc, nach vorgilngiger Prtifung durch das Loos zn bestimmende
Studirende der Matheinatik und Bergwissenschaftcn, auf drei Jahre.
Ausserdem werden aus diesem Fonds alljahrlich BetrRge zn Gratificationen
an Studirende der Mathematik verwendet. Letztbin wurden 2175 Mk. an 32 Stu-
dirende vertheilt.
Ferner hat der jeweillge Decan der philosophischen Facnltat jahrlich
S3 Mk. fUr eiuen Studirendeu zum Magistriren aus dein Hcnricischen Fonds bei
dcm Facultataliscus zn vergeben
V. Stipendien bei dem Collegium beatae Mariae Virginis.
1. Bortziche Stiftung. 360 Mk. jahrlich. (Gegriindct 1797 von Mag.
Gcorg Ileinrich Bortz, Professor der Mathematik uud Senior des Frauen-Collcgiums.)
For einen Studireuden aus Schlesien nnd Ostpreussen abwcehselnd, anf drei
Jahre, und wenn derselbe Magister wird. auf nocli cin Semester; Abkbmmlingc
der Sobotkischen oder Panlikschcn Familie baben den Vorzng.
Collatur: Das sub V. bezeichnete Collegium, dessen derzeitiger Senior
llofrath Professor Dr. Marbach ist.
2. Hertelsche Stiftung. GO Mk. jahrlich. (Gegriindct, 1495 von Thomas
Hertel, Collegiat des Frauen-Collegiums.)
Fiir einen aus Jauer gebiii tigen Studirendeu, auf drei Jahre.
Collatur: Magistrat zu Jauer in Schlesieu.
33"
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I
516 Leipzig.
VI. Verzeichniss der vora Rath der Stadt Leipzig vcrwalteteii
und bez. zu vergebeuden Stipendien fur Studireude.')
1. Allen8teinsche Stiftung (Stipendium Kuolleisenianum). 246 Mk.
GG Pf. jahrlich. (Gegrlindct 1793 ans Dr. Allensteins Stiftung, wozu audi
Dr. Burghard Herbord verschiedene Capitalien geleget hat )
Einem Studenten. welchen der Rath zu Allenstcin in Prenssen prascntirt,
auf drci Jahre.
2. D. Badehornsch* Stiftung. 4 Stipendien: Stipendium Theologicuui,
Stipendium Juridicnm. Stipendium iledicum und Stipendium Philosophicum, je
134 Mk. 90 Tf. jahrlich. (Gegrtindet 1615.)
Dicse Stipendien werden auf jc fi'iuf Jahre von den Naehkommcn des
Stifters, der Familie Gottscbald, vergebeu.
3. Agathe Bergersche Stiftung. 2 stipendien, je 5i Mk. 38 Pf. jam-
lich. (Gegriindet 1G16.)
Fur arme Studireude der Theologic lutherischer Confession, auf drei Jahre.
4. Agathe Bergersche Stiftung (Magistcr-Stipcudium). 2a Mk 69 Pt
jahrlich. (Gegrtindet 1616.)
Zur Krlangung tier Magisterwiirdc.
5. Wolfgang Bergersche Stiftung. 3 Stipendien. je 41 Mk. 12 Pt
jahrlich. (Gegriindet 1611.)
Fiir arme Studirende der Theologie lutherischer Confession, auf drci Jalire.
6. Jacob Blaeebalgcche Stiftung. 80 Mk. 92 Pf jiihrlich. ((iegrundet
1198.)
Seit dem Jahre 1873 hat die Collatur dieses Stipendii Hofrath Professor
Dr. Adolph Thcodor Hermann Fritzschc in Leipzig.
7. Dr. Johann Franz Bornsche Stiftung. 123 Mk. 33 Pf. jahrlich
Zwcijahrige Uenusszcit. (Gegrtindet 1709.)
Fur cineu in Leipzig geborenen, die Rcchte studirenden Sohn:
a. eines Deisitzeis der hiesigen Juristen-Facultut,
b. eines Bcisitzers des vormaligen hiesigen Sehbppcustuhls,
c. eiues Rathsherrn,
d. eines hiesigen Burgers,
iu dieser Heihcnfolgc. Am 12. Juni jeden Jahres hat der Stipcudiat eine Ge-
diichtuissrede zu halten, wozu der Ordinarius der Facultat ein Programin schreibt.
(lessen Druekkosteu vom Stipendium gekurzt werden.
H. Buxdorfsche Stiftung. 80 Mk. 94 Pf. jahrlich. (Gegriindet 14*:tl.)
Von den Geschlcchtsscniorcn und, wenn diese vicr Wocheu stamen, vom
Itathe , einem Studenten, bis dcrselbe Doctor, oder nieht mchr lemon wird. zo
eouferiren.
Scit dem Todc des Fritalein vou Troschke hat sieli kein Collator wnder
gemeldet.
') Die PrsieluKivtermine zur Bewcrbung urn die Stipendien bei dem Rathe der
Stadt Leipzig sind Osteru und MiehaclLstag.
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Vom Rath dor Stadt Leipzig verwaltetc Stipendien.
517
9. Egersohe Stiftung. 123 Mk. 33 Pf. jahrlich. Zweijahiige Genuss-
zeit. (Gegriindet 1007 von Elisabeth, Andreas Egers Wittwe.)
Fiir cinen Stud, tlieol.. der bereits cinige profectus gemaeht.
10. Emmerlingsche Stiftling. 4 Stipendien, je 01 Mk. 00 Pf. jahrlich.
Zvvcijflhrige Genusszcit. (Gegriindet 1827 von .Tobanne Sophie, verw. Pfarrer
Emmerling.)
Znnilchst fiir Predigerssohnc.
11. Erasmi Egranische Stiftung. 32 Mk. r>7 Pf. jahrlich. (Gegriindet
1571 von Fran Cunigunden, Hcrrn M. Erasmi Egrani, sonst Bachclm genannt,
Wittwe.)
Unter der Bedingnng des Riicktritts, wenn sich Verwandte melden. auf eine
Anzahl Jahre. jedoch nicht Tiber fiinf Jahre. zn vergeben.
12. Dr. Johann Erhold's Chor-Stiflung. 53 Mk 90 Pf. jahrlich. (Ge-
giiindet 1425.)
Dieses Stipendium hat der Stadtrath zu Kiinigsberg in Franken zu vergeben.
13. Dr. Euteritzsche Stiftung. C.4 Mk. 70 Pf. jahrlich. Zweijahrige
Genns^zeit. (Gegriindet 1482.)
Wenn sich keiner Namens Brauer meldet. an einen oder zwei Studirende
zu vergeben.
14. Peter Freytagsche Stiftung. 3 stipendien zu je 47 Mk 22 Pf.
jahrlich. Zweijahrige Genusszeit. (Gegriindet 1522.)
Freibeliebig zu vergeben, doch sullen vorzugsweise die ans der Provinz
Preussen Gcbtirtigen berticksichtigt wcrden.
15. Peter Freytagsche Stiftung. *5 Mk. 74 Pf. jahrlich. ((Jegriindct
1522.)
Ein Stipendium fiir einen Studirenden ans Friedland oder Konigsberg i. Pr.
Zweijiihrige Genusszeit.
Dieses Stipendium ist „eincin hiesigen. dureli den Rath der alten Stadt
Konigsberg in Pre us sen zu ernennenden and zu prasentirenden frommen und chr-
lichen Studenten ans Friedland oder ans der alten Stadt Konigsbtrg oder ans
einem andern benachbartcn Orte" auszuzahlen.
10. Hansensche Stiftung. 53 Mk. 90 Pf. jahrlich. (Gegrundet 1807
von Haumeister Justus Heinrieh Hansen zu Leipzig.)
FUr einen Studiosus medicinae, vorzugsweise ans Leipzig, oder doch in Er-
mangelnng cines Leipzigers aus Sachsen, wclcher das im hiesigen .lacobshospitale
unter des Stifters Vorstehersehaft iregrllndctc klinisehe lnstitnt besucht und sich
nach deni Zcngnissc des daselbst angestellten Lehrers oder .Professors am flcissigsten
und anfmcrksamsten dabei einfindet und Beweise seiner erlangten medicinischen
Kenntnisse ott'enbaret, auf zwei Jahre.
17. Dr. Johann Hebenstreitsche Stiftung. 02 Mk r.o Pf. jahrlich.
Dreijahrige Genusszeit ((Gegriindet 1795.)
Zu vergeben:
1. an einen Studirenden aus der Familie Johann Hebcnsrreits. Pfarrers zu
Xennhofen bei Noustadt a <> im 17. .Tahrhnndert. nach Niihc der Ver-
1
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518
Leipzig.
wandtschaft mit dom Stifter Johann Christian Hebcnstreit. med. pract,,
bei gleicher Nahc Mchrerer die Auswahl dem Eraiessen des Raths zu
iibcrlassen, und zwar:
a) an cincn solchcn. dor Mcdicin studirt,
b) in desseu Ermangelung an einen Thcologen. endlich
c) wenn anch ein solchcr niclit vorbanden, an einen, der Jura stndirt;
2. wenn zur Zcit dor eintrctenden Vacanz Niemand aus dcr Familic Hcben-
streit bier studirt, an einen fleissigen hicsigen Burgerssohn, dcr Medicin
studirt.
18. Henning (oder Hennig) Grossesche Stiftung (Magister-stipendium).
131 Mk. 90 Pf. jahrlich. (Gegriindet 1617.)
Nacb des Stifters Bestimranng ist dieses zur Erlangung der Magistcrwurde
gegriindete Stipendium von seincn Kindera zu vergeben.
ID Leonhard Hohnbergiche Stiftung. 53 Mk. 00 Pf jahrlich. Zwei-
jabrigc Genusszeit. (Gegriindet 1490.)
Wenn keine Verwandtcn da sind, zunAchst an Leipziger Stadtkinder frei-
beliebig zu vergeben
20. Dr. Johann August Holzetsche Stiftung. 2 stipendien, je 1*5 Mk.
jahrlich. Vierjfthrigc Genusszeit. (Gegriindet 1741.)
Die Holzclschen Stipendien sind zu vergeben:
1. an einen oder zwei Holzel,
2. wenn nur ein Hftlzel bier studirt, an diesen nnd eines Leipzigers nnd
Handwerksmeisters Sohn, in subsidiura an ein Annabergcr Stadtkind,
3. wenn kein Holzel bier studirt, an einen Leipziger Burgers- nnd Hand-
werksmeisters - Sohn und an ein Annabergcr Stadtkind, wenn letzteres
aucb nicbt vorhanden, beide an Leipziger BUrgers- nnd Handwerks-
meistcrs-Sobne.
21. Georg Riedel von Lfiwensternsche Stiftung. so Mk. 94 Pf.jahr-
licb. Zweijahrige Genusszeit. (Gegriindet 1674.)
Fiir einen in Breslau oder sonst in Scblesien geborenen, diirftigen, in
Leipzig Studirenden.
22 Ulrich und Lorenz Mordeisensche Stiftung. 39 Mk. 12 Pf. jahr-
lich. Zweijahrige Genusszeit, (Gegriindet 1511.)
Vcrwandte baben sicb seit mehr als 200 Jabren nicbt gemeldet, dabcr er-
halten es zunachst geborenc Leipziger, in deren Ermangelung andere bier stn-
dirende Sachsen (Meissner Nation).
23. Adam Mullemhe (oder Mollersche) Stiftung. Zweites und drittes
Stipendinm, je 40 Mk. 40 Pf. jahrlich. Zweijahrigc Genusszeit, (Gegriiudet 1554.)
An Verwandtc des Stifters, in deren Ennangelnng an Merscburger Stadt-
kinder und sodann freibeliebig zu vergeben.
24. Dr. Johann Neefesche Stiftung. 3 Stipendien, je 107 Mk. 92 Pf.
jahrlich. (Gegriindet 1561.)
Diese Stipendien vergeben die Necfeschen Geschlechtsflltesten; z. rA Lehrer
Ncef in Unterbotnitz im Ilcrzogtlmm Altenbnig.
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Vom Ratli der Sladt Leipzig verwaltete Stipendiou.
25. Martin Schindelsche Stiftung. 80 Mk 04 Pf. jiihrlich. Zweijiihrige
Genusszeit. (Gegrundet 1445.)
Freibeliebig zii vergeben.
26. Dr. Nicolaus Schladitzsche Stiftung. 3D Mk. 12 Pf. jiihrlich.
Zweijiihrige Genusszeit (Gcgriindet 1512.)
Fiir hier Studirende, besonders ans dem Geschlechte der Schlautitz, iu deren
Ermangclnng fiir Burgerskinder Min odor fur dcr Stadt Leipzig1*.
27. ScultetllSsche Stiftung. 53 Mk. 9G Pf. jiihrlich. (Gegrundet 1406
von Marcos Scultetns aus Grossglogau, Professor der Theologic zn Leipzig und
Domherr in Meissen.)
Znra fiinfjahrigen Genusse fur Studirende dcr philosophischcn Facnltat, vor-
zngswcise aus Breslau, Grossglogau, Liibbcn und Leipzig und untcr diesen
wiedcrum an Vcrwandte des Stifters.
28. Scultetus-Deichselsche Stiftung. so Mk. 04 Pf. jnhriich. (Ge-
giiindet HOG von Marcus Scultetus aus Grossglogau. Professor der Theologic zu
Leipzig und Doroherrn zu Meissen und von Dr. Caspar Deichsel (1550) vennchrt.
Znm fiinfjahrigen Genussc fiir Studireude der philosophischcn Facnltat,
vorzugsweise aus Breslau, Grossglogau, Lubben und Leipzig und nnter diesen
wiedcrum an Verwandte des Stifters Marcus Scultetus.
20. Simonsche Stiftung. 5 Stipendien, je 20 Mk. 56 Pf. jiihrlich.
Zweijalirige Gcnusszeit. (GegrQndet 1780 von Johanne Elisabeth verwittwcto
Coinmerzienrath Simon.)
An hiesige Studirende freibeliebig zn vergeben.
30. Nicolaus Volckmar'8 Lehn St. Laurentii Stiftung. ci Mk. 66 Pf.
jUhrlich. Zweijahrige Genusszeit. (Gegrundet 1453.)
Freibeliebig zu vergeben.
31. Wehlesohe Stiftung (sogenanntes Bathscapellen-Stipendium). 2 Stipen-
dien, je 37 Mk. 78 Pf. jiihrlich. Zweijahrige Gcnusszeit. (Gegrundet 1400.)
Das eine an einen oder zwei Studenten zu vergeben, das anderc frei-
beliebig.
32. Dr. Thomas Wemerscbe Stiftung (Stipcndium Wcrnerianum)
80 Mk. 04 Pf. jiihrlich. (Gegrundet 1804.)
Das Jus patronatus exerciret der Rath zu Brauusberg in Prenssen und con-
ferirct dieses Stipcndium jedesmal cinem Studenten aus Prenssen anf drei .lahre.
33. Heinrich Wiederkehrersche Stiftung. 2 Stipendien, je 31 Mk.
28 Pf. jahrlich. Zweijahrige Gcnusszeit. (Gegiiindet 1511.)
Zn vergeben:
1. an Verwandte des Stifters ans Wilandshcim, Iphofcn und Ochsenfurt.
2. desgleichcn ans dem Risthnm AVttrzbnrg, event, "
3. an Studirende aus den Landern, deren Angchorige die ehemalige Baycrsche
und Meissnischc Nation anf hiesiger TTniversit.lt bildeten.
Sie verdrUngen einander ans dem Genussc.
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520
Leipzig.
34. Blasii Wildesohe Stiftung. 53 Mk. 90 Pf. jahrlicb. Zweijabrige
Genusszeit. (Gegriindet 1537.)
Freibeliebig zn vergeben.
3;'). JodOCI Zenkersche Stiftung. 53 Mk. 96 Pf. jiibrlicb. Zweijabrige
Genwszeit. (Gegriindet 1471.)
Freibeliebig zu vergeben.
VII. Andere Stipendien.
Stiftongen, beziehentlich dercn die Collator zumeist ausserlialb Leipzig resp. uieht
ciner der bisbcr genannten Collaturen uuterstcllt sind.
1. Beer-Stiftling. (Gegriindet dnrch freiwillige Beitrage znr Erinneruiitf
an den am 1. Jnli 1861 zu Dresden verstorbenen Dr. B. Beer.)
Es werden daraas israelitiscben Stndirenden ans Sacbsen, zunachst aus
Dresden, Stipendien von mindestens 120 Mk. jabrlicb vcrwilligt.
Collator: Der Oberrabbiner nnd die Vorstcher der israelitiscben Ge-
meinde zo Dresden.
2. Bergmantltche Stiftung. (Gegriindet IGOO von HieronymosBergmann.)
Ftir Stodireode vom Baotener Gymnasium.
Collator: Magistrat daselbst
3. Bierlingtehe Stiftung. (Gegriindet 1827 von dem Hofmundbacker
Fr. Sam. Bierling.)
Fiir zwei Tbeologcn.
Collatur: Der jedesmalige Pastor zo Nenstadt - Dresden ond ein Nacb-
komme des Stifters (z. Z. Advocat l£ipi»e in Dresden.)
4. V. Bolbritzsche Stiftung. (Gegriindet 1711 von Anna Brigitte von
Bolbritz.)
Fiir vier Stodirende der Theologie.
Collator: Pastor priin. zo Bautzen.
5. Blumnersche Stiftung. (Gegriindet 1836 von Dr. ITeinrkb Bliinmer )
Fiir cincn Studircnden aus jeder Facnltiit, mit Bevorzngnng der aos Froh-
borg Gebiirtigen.
Collatur: Der jedesmalige Besitzer von Frolibnrg.
6. Braunsche Stiftung. (Gegriindet 1544 von Peter Braun, Amtsbaupt-
mann zo Dobeln.)
Fiir aus Dobeln gebiirtige Stodirende.
Collator: Der Pastor ood die Kirchenviiter zn Dobeln.
7. Bund8Chonsehe Stiftung. (Gegriindet 1648 von Andreas Bnndsebim
nebst Gattin, geb. Scblobiseb zu Cottbos.)
Ftir Verwandte der Slitter, event, for Sonne Bantzener Burger, in dercn
Ennangelnng fiir Cottbnsser Stadtkinder.
Collatur: Der Stadtrath zn Bautzen.
8. Burchardtsche Stiftung.
Fiir zwei Stodirende ans der Miillerscben oder Zolielscben Familie.
Collator: Der Ratli zu Sebneeberg.
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Stipendien untor verscbiedencr Collatur.
521
9. von Bunausche Stiftung. (Gcgrtindet von v. Bunnu anf WesciiRtein.
Zeit der Stiftung unbekannt.
Fiir arme Studirende.
Collatnr: Der Gerichtsherr von Wescnstein.
10. Chemnitzerache Stiftung. (Gegrttndet 1607 von Simon Chemnitzcr.)
Fiir Studirende ans der Chemnitzerschcn Familie, nachfolgcnd Sohne Chem-
nitzer Burger.
Collatnr: Die Inspection der mildcn Stiftungen daselbst
11. Crellsche Stiftung. (Gegrundet 1799 von Eva Justine verwittwete
Crell.)
2 Sti)>endien zn 90 und 75 Mk. fiir arme Studirende der Theologic.
Collatnr: Der Stadtrath zn Dresden.
12. Callmannsche Stiftung. (Gegrundet 1760 toii Paul Gottfried Call-
mann, liiirgermeister zu Bautzen.)
Far Candidaten der Rechte, vorzuglich Bautzner Stadtkinder.
13. Dehn-Heydenreichsche Stiftung. (Gegrundet 1579 von Susanne
vcrw. Heydenreich geb. .lilger.)
Fiir Blutsverwandte der Stifterin, in deren Ermangelnng fur Freiberger
Kinder oder Bttrgerssohue (jtlhrlich 240 Mk.)
Collatur: NSchste Blntsverwandte, (z. Z. Dr. phil. llaspcr. Oberlehrer am
Thomas-Gymnasium zu Leipzig).
14. Dietzschsche Stiftung. (Gegriiudet 1688 von Gottfried Dietzsch,
Amtsverwaltcr zu Plaueu.)
Fur studirende Angchorige seiner Familie.
Collatur: Superintendent und Justizbcamte daselbst.
15. Dippoldttche Stiftung. (Gegrundet 1743 von Jobann Gottlob
Dippoldt, Senator zu Oschatz.)
Fiir cinen Studirenden der Theologie: a) aus der Dippoldtschen , b) ans
der Stelznersrhen Familie, in deren Ermangelnng aber fiir ans Oscbntz Gebltrtige
Collatur: Superintendent und Stadtrath daselbst.
16. DHesenthaUche Stiftung. (GegrUndct 1 1:> 1 von Dorothea Christiane
verwittwete Oberstlieuteuant Drieseuthal, gebornc Allhardt anf Ilelmsdorf.)
Fiir einen Studirenden aus den Chursadisiscben Lauden.
Collatur: Die Erbcn der Gcschwister Scbroter.
17. Eckhardtsche Stiftung. (Gegriindet 1728 von Heinrich Eckhardt
ncbst Sch wester A. M. verwittwete Richter.)
Fiir einen Studirenden.
Collatur: Der Aeltestc der Ricbterscben Nachkommen unter Inspection
des Snperintendenten uud Stadtrathes zu Freiberg.
IS. Enge!mannsch« Stiftung. (Gegriindet 1717 von Tobias Engelmann
zn Bernstadt.)
Fiir Vcrwandte des Stifters und seiner Ebegattin, in deren Ermangelnng
Studirenden auf einer Sacbsisthen Universitilt.
Collatur: Der Rath zn Bernstadt.
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Leipzig.
19. Eme8tische Stiftung. (Gegriindet 1781 von Sophie Friederike Er-
ncsti.) Jahrlich 82 M. 50 Pf.
Ffir einen Studirenden aus der Emestischen Familie.
Collatnr: Der Senior der Familie, z. Z. Dompropst Dr. Wendler in
Leipzig.
20. Feskesche Stiftung. (Gegriindet von Gcorg Ernst Feske nnd dessen
Ehefran.)
Ftir Bischofswerdaer Kinder.
Collatnr: Die Kirclien-Tnspeetion daselbst.
21. Fiebfgersohe Stiftung. (Gegriindet lOS.i von Johann Fiebiger zu
LObau.)
Fiir arme Verwandte.
Collatnr: Ein Mitglied des Raths, Past. prim, nnd Rector des dasigen
Lycei.
22. Fiedlerscbe Stiftung. (Gegriindet 1C.98 von der Wittwe des Rent-
amtsvcrwalters Fiedler, Anna Victoric geb. Kohler zu Pnrschenstcin.)
Fiir einen oder zwci verwandte Studirende der Theologie.
Collatnr: der Superintendent zu Freiberg.
23. Fiedlerscbe Stiftung. (Gegriindct 1719 von Tobias Fiedler.)
Fiir einen armen Studirenden, welcher die Dreadener Krenzschnle besncht.
Collatnr: der Stadtrath zu Dresden.
24. Foretemannscbt Stiftung. (Gegriindct 1045 von Daniel Forstcmaun)
Fiir Verwandte desselben nnd seiner Ebegattin Catharine, gcb. Schramm:
event, fur Sonne der Geistlichen nud Burger zu Zwickau.
Collatur: Der Superintendent und Rector des Gymnasiums daselbst.
25. Frankesohe Stiftung. (Gegriindet 1751 von Vicc-Landes-Syndicus
Friedrich Gottlob Franke in Bantzcn.)
Fur arme Studirende aus seiner und seiner beidcn Ehefrauen Verwandtschaft.
audi fiir je einen Stndircnden der Theologie und Rechtswissenschaft.
Collatur: Ein Ober-Amtsadvocat zu Bautzen anf Priisentation des Stadt-
rathcs daselbst.
26. Frankesche Stiftung. (Gegriindet 17*1 von Professor Dr. Hcinrich
Gottlieb Franke in Leipzig.)
FUr einen studirenden Verwandte n.
Collatur: Der Senior der Frankeschen Familie.
27. Freytagsche Stiftung. (Gegriindet 1516 von Peter Freytag.)
Fiir einen Studirenden aus Preussen. vorzugsweise ans Friedland, event.
Konigsberg.
Collatur: Der Rath zu Konigsberg.
28. FHtzSChesche Stiftung. (Gegriindet 1586 von Margarethe Fritzschegeb.
Kiimmcl zu Zittau.)
Fttr ihrc und ihres Gatten, Paul Fritzsche. Verwandte, nachfolsrend fur
einen armen Studireuden.
Collatur: Die Administration der milden Stiftungen in Zittau.
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Stipendicn unter vcrscbicdener Collatur.
29. FunkeUche Siiftung. (Gegriindet 1479 und 1490 von Nicolaus
Fnnkcl.)
Fur Studircndc.ans der Oswaldsclien und Veit-Lassenschen Familie.
Collatur: Der Stadtrath in Zittau.
30. 6ei88lertche Stiftung. (Gegriindet 1727 von Adam Geissler, Sclml-
meister zn Miiglcnz.)
Fiir einen Studirenden der Theologic.
Collatnr: Pfarrer nnd Kirchvtttcr daselbst unter Concnrrenz der Gericbts-
herrschaft.
31. Gdrlingscha Stiftung. (Gegriindet 1561 von Xicolans Gorling zu
Kranach in Bohinen.
For Abkommlinge seiner Familie, ancb zn akademischen Promotioncn.
Collatur: Die Deputation der milden Stiftnngen zu Zittau.
32. Graubetche Stiftung. (Gegriindet 1621 von Friedrich Granbe zn
Zerbst.)
Fiir Verwandte der Graubescheu Familie.
Collatur: Pfarrer zn Wolkenstein und Drebbach untcr Concurrenz der
Supcrintendentur zu Annaberg.
33 Greifsche Stiftung. 64 Mk. 64 Pf. auf 2 Jabre. (Gegriindet 1625
von Hans Greif zu DObeln.)
Fiir Descendenten oder andere Verwondtc des Stifters, nacbfolgend fiir
Solme DObelner BOrger.
Collatur: Ratb und Pfarrer daselbst.
34. GreiniU8tche Stiftung. (Gegrundet 1 7 12 von Weinhandler Gottfried
Greinius zn Dresden.)
Fiir einen armen Studirenden der Tbeologie aufzwci bis drei Jabre (jttbrl.
54 Mark).
Collatur: Der Stadtrath zu Dresden.
35. Grenitzsche Stiftung. (GegrOudet 1699 von Cbristoph Grenitz,
Kammer-Piocurator zu Leipzig.)
Fiir einen Studirenden der Tbeologie ans dessen Familie, nacbfolgend
Merseburger BiirgerssOhne.
Collatur: Der Aelteste der Familie.
36. GQIdensche Stiftung. (Gegriindet von Cbristoph Giilden nnd Btirger-
meister Schmidt zu Annaberg.)
FUr Annaberger Stadtkinder.
Collatnr: Der Stadtrath daselbst.
37. Haftersche Stiftung. (Gegriindet 1663 von Heinricb von Hafter
zu Zittau.)
Fiir Studirende auf Universitaten und bei Promotionen, ingleiclien zu Unter-
stiitzungen armer Schfiler auf dem dasigen Gymnasium. Zur Theilnahme be-
rechtigt sind Verwandte der zweiten Gattin des Stifters, Anna Sophie, geb.
Hfibsch, und Abkommlinge der sechs Tochter seines Bruders Cbristoph Hafter
daselbst,
Collatnr: Deputation der milden Stiftungen daselbst.
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Leipzig.
38. Hahnsche Stiftung. (Gegriindet 1572 von M. Nicolans Halm zn Xaale.)
Fiir Studirende der Theologic der I'niversitat Leipzig.
Collatur: Der Stadtrath zu Hof.
31). Hartigiche Stiftung. (Gegriindet 1G33 and 1P>77 von .Tohann Hart iff
nnd dessen 8olm Christian.)
Fiir Yenvandte, event, fiir Sohue der Zittauer Einwohner nnd der Geist-
lichen in den Zittaner Rathsdorferu.
Collatnr: Die Deputation der milden Stiftnngen zn Zittau.
40. Hartmannsche Stiftung. (Gegrumlet 1502 von Biirgermeister Mnrrns
Hartmann nebst Ehefrau zu Mittweida.)
Fiir Verwandte, nachfolgend fQr Eingeborene aus Mittweida.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
41. Hartmannsche Stiftung. (Geeriindet 1 SI I von C Cottl Hartmann)
Fiir einen oder mehrere gebornc Frauensteiner anf vier .lahre (242 Mk.
;»0 Pf. jahrlich.)
Collatur: Der Stadtrath zu Dresden.
42. Hausensche Stiftung. (Gegriiudet 17*5 von Carl Ferdinand Hansen.
Registrator zu Dresden.)
Fiir arme Studirende oder Professionisten , Angehorige der Hausensohen
nnd Pohlischen Familie.
Collatur: Der jedcsnialige Stadteyndicus zu Dresden.
43. Haufesche Stiftung. (Gegriindet 177:; von Job. Gottfried Hanfe
zn Dresden.)
Fur zwei auf die Akademic abgehende Kreiizsehuler.
Collatur: Hector der Krenzsehulc daselbst.
44. Heinzesche Stiftung (Gegriindet 1024 von Peter Heinze.)
Fiir einen Studirenden aus des Stifters Familie.
Collatur: Der Senior dieser Familie; Administration: Stadtrath zn Leipzig
45. HeldreiChsche Stiftung. (Gegriindet 1720 von Gottfried von Held-
reich, Obristlieuteiiaut.)
Fiir einen anverwandten Studirenden, nachfolgend fiir anderc arme Studirende
Collatur: der niichste Anverwandte des Stifters.
46. Heydesche Stiftung (Gegriindet 1587 von Dr. Adam Hudolph Heydc
zu Erfurt.)
Fur einen Studirenden ans des Stifters Familie, in deren Ermangelnng an
weibliche Verwandte.
Collatur: Der Hath zu Crimmitzsehau.
47. Hilbertsche Stiftung. iXJcgriindet 17nT. von Heinrieh Abraham
Ililbert, BGrgcrmeistcr in Dresden )
4 Stipendien zn 90 Mk. ftlr arme Stndirende, namentlich ans Dresden.
Collatnr: Der Stadtrath zn Dresden.
48. Hilligersche Stiftung. (Gegriindet 1701 von .Tohann Gottfr. Hilliger )
Fiir einen Studirenden.
Collatnr: Der Stadtrath zn Freiberg.
Jigitizeo Dy
Stipondieu unter verschiedener Collatur. 525
41). Hofmannsche Stiftung. Jaurlich 180 Mk. auf 1 Jahr. (Gegrundet
1760 vou Auua Uofmaun anf Gorschwitz.)
Fiir Studirende der Theologie aus Leisnig, event. Freiberg.
Collatur: Stadtrath zu Leisnig.
50. Holeweinsche Stiftung. (Gegrundet 1 (307 vou Barbara verw. Holewciu
zu Freiberg.)
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
51. Hopfnersche Stiftung. (Gegrundet 1612 vou Trofcssor Dr. Heinrieh
Ilopfner zu Leipzig.)
Fiir drei Studirende der Theologie, vorzugsweise aus des Stifters Familie.
Collatur: Zwei Thcologi extra Facult. nntcr Inspection der theologisohcn
Faeultat.
52. Hdppnersche Stiftung. (Gegrundet 1689 von Hans lleinrichHoppucr,
Amtsvoigt zu Oschatz.)
Zu UnterstUtzuugen fur Verwandte des Stifters.
Collatur: Der Superintendeut und Justizbeamte zu Oschatz.
53. Stipendium Horarum. (Dasselbe ist unbekanutcu Ursprunges.)
Fur Studirende aus Sayda.
Collatur: Die Gerichtshcrrschaft zu Furschensteiu.
54. Stipendium Horleraannianum. (Gegrundet 1660 von christian
llorlcniann.)
Fdr einen Stndirenden der Theologie und gewesenen Thoiuasschuler.
Collatur: Pastor der Thomaskirche und Keetor der Thomasschule.
55. Hornsche Stiftung. (Gegriindet 1064 von Siegmund Horu zu
Freiberg.)
FQr anuc Studirende.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
5G. HubSChmannsche Stiftung. (Gegriindet 1639 von Nicolaus Hubsch-
mann, Rcntmeister zu Nurnberg.)
Filr Verwandte des Stiftcrs, nachfolgend Eingeborene aus Oelswitz.
Collatur: Der Superintendent zu Oelswitz.
57. Huthsche Stiftung. (Gegriiudet 1584 von der Wittwe des Bill-ger-
meisters Huth zu Grimma.)
Fiir armc Angehorigc ihrer und ihres Ehegatten Familie, nachfolgend filr
Sonne Griminaischer Burger.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
58. Janigsche Stiftung. (Gegriindet 1681 von Johaun Barthcl Jftnig.)
Fiir Angehorige der Familie des Stifters, nachfolgend Eingeborene aus
Chemnitz oder Freiberg.
Collatur: Die Inspection der milden Stiftungen zu Chemnitz.
59. HzSChnemhe Stiftung. (Gegriindet 16-22 von M. Paul Ilzschner
zu Wesensteiu.)
Fiir Verwandte des Stifters, nachfolgend fiir einen Candidate!! der Theologie
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Leipzig.
aus Meissen, wekher akademiseher Decent weiden will, daim fur andeic Burgers-
sohne 211 Meissen.
Collatur: Familienal tester.
60. Kleychtche Stiftung. (GegrOndct 1*00 von Pfarrcr Johann Kleych
zu Neusalz.)
For des Stifters und seiner Ehegattin, geb. Pollock, Verwaudte, uachfolgeud
fur solche, welchc das Gymnasium zu Zittau besucht habeu.
Collatur: Deputation der inilden Stiftungeu zu Zittau.
61. KlOppeliche Stiftung. (Gegriindet HVS'2 von Matthaus Kloppei zu
Freiberg.)
Far Studirende ans Freiberg.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
62. KnOChsche Stiftung. (GegrQndet 1701 vom Geb. Rath etc. Hans
Ernst Knocb auf Elstra.)
FOr Augehorige der adeligen Kuochscbcu nud rouickauscheu Fauiilic,
nachfolgcnd fur anderc vom Adel.
Collatur: Die Vettern und Lebnsfolgcr in den Giitcru des Stifters.
63. Kohloscbe Stiftung. (Gegriindet 1672 von Biirgermcister Anton
von Koblo zu Zittau.)
Fiir einen Stndirenden ans des Stifters Gebnrtslinic, dann ans dem Kobloscben
Gcscblccbte Uberhaupt und fur Angehorige der Familic Winzig; sammtliche Candi-
dateu niiissen aber in dem "Weichbilde der Stadt Zittau geboren sein.
Collatur: Die Deputation der niilden Stiftungen daselbst,
64. Kreyssigiche Stiftung. (Gegriindet 1837 von Hof- und Medicinal-
rath Dr. Kreyssig in Dresden.)
Fiir einen in Leipzig Medicin Stndirenden, mit Vorzug der Verwandten
des Stifters.
65. Krogertche Stiftung. (Gegriindet 162J) von Matthias Kroger zn
Dresden.)
2 Stipendien zu je 72 Mark fiir zwei Pfarrerssohne oder andere arme
Studenten, auf drei Jahre.
Collatur: Der Stadtrath zu Dresden.
66. Krottenschmidtsche Stiftung. (Gegriindet 1GS4 von Juliaue vcrw.
Dr. Krottenschmidt, geb. Schonbom.)
Fttr die studireuden Verwandten der Stifterin
Collatur: Der Stadtrath zu Bautzen.
07. von Kyawsche Stiftung. (Gegrtludet 1734 von Johanu Adolph
von Kyaw.)
For Descendentcn der Vettern des Stifters, Ernst Leopold, Adolph Ehren-
reieh, Kudolf Wilhelm und Johann Ernst von Kyaw, welche studireu, oder sich
dem Militar widmen.
Collatur: Eiu Familienglicd in dem Markgrafenthum Oberlausitz.
68. Lahlsche Stiftung. (Gegriindet 1700 von Christoph Labi aus
Annaberg.)
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Stipendien uotcr veischiedener Collatur.
527
Flir Tlicologen odcr Medicin studirende Annabergcr.
Collatur: Der Besitzer des ehcmals Lahlschon Hauscs zu Annaberg unter
Gcnehinigung des Superintendeuteu daselbst.
69. Lehmannache Stiftung. (Gegrundet 1617 von Catharine verw. Lch-
inann in Meissen.)
Fur Verwandte, nachfolgend fiir Sonne Meissner Burger.
Collatur: Der Stadtratb daselbst.
70. Lehmanntche Stiftung. (Gegrundet 1680 von Caspar Lehmauu
in Meisseu.)
Fur des Stifters und seiner Ehegattin Verwandte nachfolgend fiir Sohue
Meissner Burger.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
71. Lehmanntche Stiftung. 52 Mk. 50 Pf. auf 1 Jahr. (Gegriiudct
1692 von Mag. Samuel Lehniann, Ffarrer zu Neustadt.)
Fiir Verwandte, nacbfolgend fur Sohue Dobelncr 13Qrger.
Collatur: Pfarramt zn Dobeln.
72. Leupoldsche Stiftung. (Gegrundet 1606 von Margarethc Leupold.)
Fiir arnie studirende Grimmasche Burgerssdhue.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
73. Lindnersche Stiftung. (Gegriindet 1G51 von Gabriel Lindner zu
Chemnitz.)
Fiir einen Studirenden aus der Martin Htlblerschen oder Lorenzschen
Familie, nachfolgend fur Chcmnitzer BUrgerssohnc.
Collatur: Superintendent zn Chemnitz und Familicn-Aeltester.
74. Lindnersche Stiftung. (Gegrundet 1696 von Elisabeth vcrw. Lindner,
geb. Seifert )
Fiir Studirende.
Collatur: Stadtrath zu Freiberg.
75. VOn LQttichausche Stiftung. (Gegriindet 1684 von August von
Luttichau.)
Fiir einen Studirenden der Theologie, vorzugsweise aus Falkcuhaiu.
Collatur: Der Besitzer des dasigeu Kittergutes.
76. Dr. Mattigsehe Stiftung. (Gegrundet 1650 von Dr. Gregorius Mattig.)
Fiir des Stifters und seiner Gattin, geb. Roseuhain, Verwandte, nachfolgend
fUr Sohue Bautzuer Burger.
Collatur: Dcr Stadtrath daselbst.
77. MaSChwitzsche Stiftung. (Gegrundet 1701 von Augustin Masebwitz
zu Zittau.)
Zur Unterstiitzung der mannlichen Desceudentcn der Schwestcr des Stifters,
Martha, verehel. Ilcyne.
Collatur: Die Deputation der mildcn Stiftungen daselbst.
78. Ma$iU8SChe Stiftung. (Gegriindet 1603 von Dr. Michael Masius
aus Zittan.)
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.W8
Leipzig.
Fur Studirende auf deui dasigeu Gymnasium mid auf Universitatcu . mit
Bevorzuguug der Venvandten.
Collatnr: Die Deputation dcr milden Stiftnngen daselbst.
79. MatthOSiustche Stiftung. (Gegriindct 1712 von August Matthesius.)
Far studirende Angehorige der Familie des Stifters, uachfolgend fur Ein-
geborene aus Chemnitz.
Collatnr: Die Schulinspection daselbst.
80. Mendesche Stiftung. (Gegrttndet 1668 von Balthasar Meade zu
Freiberg.
Collatnr: Der Stadtrath daselbst.
81. MichaeliStcbe Stiftung. (Gegrandet 1800 von M. lleimicb Gott-
fried Jlichaelis.)
FUr stndirendc Siihne der Diakonen, event, fur Burgerssohnc vou Wurzeu.
Collator: Die Diakonen daselbst.
82. MQIIerscbe Stiftung. (Gegrttndet 1071 von Matthaus Muller zu
Grinmia.)
Fiir arme Studirende, besondcrs aus Urinnna.
Collatnr: Der Stadtrath daselbst.
83. MQllersohe Stiftung. (Gegriindct 1788 von Gottlieb Miiller.)
Far Studirende aus Reichenbach.
Collator: Der Geistlichc daselbst.
84. Na80tche Stiftung. (Gegriindct 1012 von M. Procopius Xa*o.
Biirgermeister zu Zittau.)
Fiir Verwandte des Stifters und seiner Ehegattin, Dorothea gcb. Iiosenhayu.
nachfolgend fiir Soline Zittaucr llathspersoneu und Sohne dasiger Burger.
Collatur: Deputation der milden Stiftungen daselbst.
85. NippiU8S0he Stiftung. (Gegriindct 1710 von Andreas Xippius zu
Oschatz und dessen Ehegattin, Marie Magdalene geb. Taucher.)
Fiir Studirende in Leipzig nnd Wittenberg, zuniichst Verwandte, daun Ein-
geborene von Oriinberg in Schlesien, aus Oschatz, endlich andere. besouders
Predigci-ssiihnc aus der ITmgcgend von Oschatz.
Collatur: iSuperintendent und Justizbeamter zu Oschatz.
80. Oehmigsche Stiftung. (GegiUndet 15*7 vou Caspar Oehmig zu
Mittweida.)
Zu eiuem Stipendium fur Theologcu und zwar zunachst fiir Verwandte,
nachfolgend fiir Mittwcidaer Burgerskindcr.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
87. Ottusche Stiftung. (GegrUndct 1780 und 1788 von Christian Trau-
gott Otto, Burgcrmeister zu Meissen.)
FUr Angehorige dor Familie des Stifters, nachfolgend fiir Sohne dcr Geist-
lichen und Lehrer daselbst. wehhe die dasige Stadtschule bosncht haben.
Collatnr: Der jed«*sinalige Superintendent und dcr Bin-germeister zu
Meissen.
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Stipendien unter verschiedener Collatur.
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88. Pelargiuasche Stiftung. (Gegriindet 17G6 von Kail Traugott Pe-
lnrgius zu Dresden.)
3 Stipendien zu je 300 Mk. fur SOhne von Pfarrem in dem Sprengcl des
vornialigeu Dresdener Oberconsistoriums.
Collatur: Der Superintendent in Dresden I und der Oberamtsrichter daselbst.
89. Pfeifersche Stiftung. (Gegriindet 1810 von Andreas Pfeifer.)
Fiir arme Cheniuitzcr Biirgerskindcr.
Collatur: Die Inspection der mildcn Stiftnngen daselbst.
00. Philippische Stiftung. (Gegriindet 1618 von Regine Philippi, gob.
Becker.)
Fiir ihre und ihres Gatten Verwandten, welche stndiren, nachfolgend fur
Sohnc Chemnitzer Burger.
Collatur: Die Inspection der milden Stiftnngen zu Chemnitz.
91. P0Cki8Chsche Stiftung. (Gegriiudet 1G04 von Hans Pockisch,
Senator zu Freiberg.)
Fiir des Stifters Verwandte, die stndiren, und eiu zweites Stipendium zur
frcien Vergebung an Studirende.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
92. Prenzelsche Stiftung. (Gegriindet 179.3 von Johann Christoph
Prenzel, OberkJlmmerer zu Bautzen.)
Fur Studireudc, zuniichst fUr Verwandte, nachfolgend fiir Sohne der Baths-
mitglieder und Officianten, cndlich andcre Bautzener.
Collatur: Stadtrath daselbst.
93. Rechenbergsche Stiftung. (Gegiundet 1709 von Catharine Elisabeth
von Rechcnberg.)
Fiir studirende Sohne der Mitglieder der Oberlausitzer Predigcr- und
Kchnllehrcr-AVittwen- und Waisen-Societilt.
94. von Rehnsche Stiftung. ((icgriindet 1G2G von MOnzmeister lleinrich
von Rehn in Dresden.)
Zwei Stipendien fiir Studirende a. aus des Stifters und der Ficklerschen,
b. aus der .lohnschen und Killbcrschcn Familie.
Collatur: Die Faniilien - Aeltesten. Administration: Ktinigliches Mi-
uisterium des Cultus und offentlichen Unterrichts zu Dresden.
95. Rennersche Stiftung. (Ciegriindet von Dr. Reuner aus Bernstadt.)
Xwei Stipendien li'tr Studirende aus Bernstadt.
Collatur: Der dasige Stadtrath.
90. VOn Rexscho Stiftung. (Gegriiudet 1715 von Geh. Rath Karl
von Rex )
Fiir arme Studirende.
Collatur: Konigliches Cultusministeriuni zu Dresden.
97. Richtersche Stiftung. (Gegriindet 1701 von Johann Christoph
Richter.)
FUr zwei Freibcrgcr Stadt-, oder in dasige Dioees gehorige Priesterkinder.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
Btumgart, UniversiULts • SUpcndicn. 34
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MO
Leipzig.
98. Richtersche Stiftung (Gegriindet 1795 von Dr. Johaun Wilhelm
Richter.)
Fiir zwci arme Studirende, gewesene Thoniassehiiler.
Coll at u r: Der Vorsteher dieser Schule.
99. Rothesche Stiftung. (Gegriindet 1723 von Anua Margarethc venv.
Rothe.)
3 Stipendien zu je 10.3 Mk. fUr Arme, welche entwedcr studiren, oder die
Kossbereiterschaft erlernen.
Collatnr: KOniglichc Kreishauptmannsehaft zn Dresden ant" Yorsdtlag
des Snperintendetiten. .Tustizbeamten nnd der Gold- und Silberarbeiter-Innung zn
Dresden.
100. RilCkradtsohe Stiftung. (Gegriindet 1G29 von Cbristoph Riickradt,
Burgermcister zn Meissen.)
Far araie Studirende, vorzugsweise fur Venvandtc, naehfolgeud lilr Siihne
Meissner Burger.
Collatur: Die Familie. Administration: Der Stadtrath zu Meissen.
101. Riidigersche Stiftung. (Gegriindet 1406 von Dr. .lohann Riidimi.
Fiir einen Studireuden, der zn St Nicolai die boras canonicas abwartet.
Collatur: Der Domdeebant zn Meissen.
102. Schlftwitzsche Stiftung. (Gegriindet 1584 von Simon Schlawitz,
Btirgcimeistcr zu Crimmitzschau.)
FUr Mitglieder der Familie des Stifters.
Collatnr: Der Rath daselbst.
103. Schmiedehammersche Stiftung. (Gegriindet 1721 von Johami
Bartholomiius Schmiedeliammer und dessen Gattin Elisabeth geb. Plattuer zu
Niirnbcrg.)
FUr dercn Vcrwandte, nachfolgend fiir Eingcborenc ans Chemnitz.
Collatur: Der Aelteste der Familie. Administration: Der Stadrath zu
Chemnitz.
104. VOn Schtinbergsche Stiftung. 4 Stipendien zu je 75 Mk. (Ge-
griindet 1473 — 1G47 von den Hcrren von Schonberg auf Frauenstciu.)
Mehrere Stipendien fiir Studirende.
Collatur: Das Koniglieh Silchsisehe Cultusministerium.
105. Schrebersche Stiftung. (Gegriindet 1 GOO von Wolfgang Sehrebrr.
Senator zu Oschatz.)
Fiir Vcrwandte des Stifters, nachfolgend fur Sohuc dasiger Burger.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
106. SchQtzesche Stiftung. (Gegriindet 1605 von Johann Balthasar
Sehutze.)
Fiir studirende Angehorigc, nachfolgend fur Chemnitzer Biirgerssi'dine.
Collatur: Die Inspection der milden Stiftungen zu Chemnitz.
107. Schustersche Stiftung. ((Gegriindet 1800 von Christian Gottlieb
Schuster zu Bischofswcrda.)
Fiir Studirende daher.
Collatur: Die Kirchen-Inspection daselbst.
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Stipendien untcr verschicdener Collatur.
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108. Schwobesche Stiftung. (Gegrundet 1717 vuii Marie Christianc
Schwobe geb. Gohling.)
Fiir Verwandte der Stifterin.
Collator: Der Aeltestc der Familie. Administration : Der Stadtrath
zu Chemnitz
109. Sehmannsche Stiftung. (Gegriindet 1 607 von Anna Schmann geb.
Schirmer in Leipzig.)
Das 53 Mk. 90 Pf. jahrlich betragende Stipendium soil erhalten znniichst:
1. ein arnicr Studirender zu Leipzig ans der Stifterin Freundsebnft oder
aus dem Schirmerschen Geschlecbte, dicser auf fiinf Jahrc, daun
2. eine arme Jnngfran ans der Stifterin Geschlecbt als Ausstattuug bci
der Verheirathung, daun
3. eine andere arme Jungfrau aus der Verwandtscbaft, cndlieh
4. ein armer, studirender Leipziger BOrgerssobn der Univcrsitat daselbst.
Collatur: Kiinigliches Bezirksgericht zu Leipzig.
110. Solbrigsche Stiftung. (Gegriindot 1872 von Carl Friedricb
Solbrig, Spinnercibesitzer zu Harthau bei Chemnitz.)
Zwei Stipendien zu je 5">5 Mk., zunachst fur AngehOrige aus des Stifters
Familie, dann fur unbemittelte und gut belenmundete Reichenbachcr und llarthauer
(Harthau: Dorf bei Chemnitz) Stadtkinder, endlich fur Studirende, welche das
Gymnasium zu Chemnitz oder Plauen besucht haben.
Collatur: Stadtrath zu Reickenbach i. V.
111. Sophienkirchen-Aerar-Stiftung zu Dresden.
Ans dieser Stiftung wcrden jahrlich 9 Stipendien zu 75 resp. 72 Mk. auf
je drei Jahre verliehen.
Collatur: I)er Stadtrath zu Dresden.
112. Steinsche Stiftung. (Gegriindet 1812 von Diakouus Gcorg Stein
zu Miigeln.)
Fiir Studirende aus Miigeln im Stifte Wnrzcn.
Collatur: Der Stadtrath zu Miigeln.
113. Stelznersche Stiftung. (Gegriindet 1013 von Matthias Stelzner
und dessen Gattin gcb. Funk zu Dresden.)
Fur stndirende Angehdrige ihrer Familieu.
Collatur: Die Familie Wimmer. Administration: lientkammer zu
Dresden.
114. StOCkmannsche Stiftung. (Gegrundet 1800 und 1809 von
Christianc Juliaue Stockmann.)
Zwei Stipendien fur Stndirende.
Collatur: Die drei ersten Schullehrer m Pirna
115. Strunzsche Stiftung. (GcgvUndet 1793 von Christoph lleinrich
Struuz aus Marienburg.)
Fiir Stndirende dahcr.
Collatur: Der dasige Stadtrath.
Si-
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532
Leipzig.
116. Siitphensche Stiftung. (Gegriiudet 1693 von Dr. Jereiuias von
Sutphen, Superintendent zu Grimma.)
Fur des Stifters uud desseu Ehegattin arrae Verwandte, event. Studirende
aus Grimma.
Administration: Der Stadtrath daselbst.
117. Thelernsche Stiftung. (Gegriindct 1720 von Anna Sophie von
Thelern geb. von Haugwitz.)
Fiir studirende Sohne der Mitglieder der Oberlausitzer Piediger-und
Schullehrer-"\Vittwen- und AVaisen-Societilt.
Collatur: Genanntc Societiit.
118. Thlelesche Stiftung. (Gegriiudet 1583 von Hans und Caspar
Thiele.)
Fiir Studirende aus dcrcn Familien, nachfolgend fur Sohue Cliemnitzer
Bttrger.
Collatur: Die Inspection der milden Stiftuugeu daselbst.
119. Thielesche Stiftung. (Gegriiudet 1G22 von Caspar Thiele aus
Grimma.)
Fttr dos Stifters Verwandte, nachfolgend fur Sohne Grimraascher Burger.
Collatur: Der Senior der Fainilic des Stifters mit Genchmigung des
Sui>erintcndenten und Stadtraths daselbst.
120. VOn TrGtZ8Chlersche Stiftung. (Gegriiudet 1G31 von Hildebraud
Fichelberg von Triitzschler auf Stein.)
1 Stipendium zu 150 Mk. fur einen Studireuden.
Collatur: Der Stadtrath zu Zwickau.
121. TOrksche Stiftung. (Gegruudet 1G01 von Joachim Turk.)
Fiir Burgcrssolme aus Marienberg.
Collatur: Der dasige Stadtrath.
122. Vierchesche Stiftung. (Gegiiindet 1715 von Kammerer David
Vicrcho zu Dresden.)
2 Stipendien zu 72 resp. 00 Mk. fttr zwei arme, hoclist bediirftigc Stndenten
aus Dresdcu, auf drei Jahre.
Collatur: Der Stadtrath zu Dresden.
123. Vocksche Stiftung. (Gogriindet von UiirgeimHster Vock.)
Fiir studirende Stadtkinder aus Werdau, welche die Gritnmaer Fiirstenschule
besucht haben.
Collatur: Der Stadtrath zu Werdau.
124. Voigtsche Stiftung. (Gogriindet 15!>7 von Peter Voigt. Bttrsror-
meister zu Grimma.)
Fiir studirende Angehorige der Familic des Stifters und seiner Gattin,
event, fiir Sohne Grimmascher Burger.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
125. VollinhaU8sche Stiftung. (Gegriindet 1770 von Augnste Sophie
verw. Vollinhaus geb. Fiedler zu Waldheim.)
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Stipcndien uuter verschicdener Collatur.
533
Zwei Stipendien fiir ehien Studirenden der Theologie und einen Studirenden
der Kechte, und zwar zunilchst fiir der Stitterin mid ihres Ehegatten Verwandte,
naehfolgend fiir Eingeborne aus Triptis mid Rosswcin, event, aus Waldheim,
Elterlein, Schwavzenberg, Zsclmpan, Dobeln nnd Leisnig.
Collatnr: Der geistliche Inspector zu Waldheim und der Justizbeamte
zn Rochlitz.
126. Wagnersche Stiftung. (Gegriindet 1674 von M. Elias Wagners
Wittwe, Sibylle geb. Bi.ttgcr zn Grossschirma )
Zwei Stipendien fiir Studirende der Theologie, nnd zwar cins fiir Ange-
horigc der Wagnerschcn nnd eins fttr dergl. der Bottgorschen Familic.
Collatur: Senior der Familie. Administration: Der Stadtrath zn Freiberg.
127. Wagnersche Stiftung. (Gegriindet 1732 von Gottlieb Friedrich
Wagner. Actuar zu Dresden.)
Fur arme und geschickte Stndirende.
Collatnr: Der Jnsti7,amtmann zn Dresden.
128. Wernersche Stiftung. (Gcgriindet 1684 von Ober-Stcucr-Sccrctar
Tbeodor Werner zn Dresden und dessen Ehegattin Anna Elisabeth geb. Fabcr
1721.)
Fiir AngebOrige der Familie, naehfolgend fiir Sohnc Annaberger Prcdiger
oder Bflrgcr.
Collatur: Der Familieualteste.
129. Wernersche Stiftung. (Gcgriindet 17S3 von Ilahel Sophie Werner
zu Zwickau.)
Fiir Angehiirige der Dr. Bartholomaischcu, Dr. Wollischen nnd Dr. Schlesicr-
seben Familic, naehfolgend fiir aus Liebertwolkwitz oder Zwickau Gebiirtige.
Collatur: Der Superintendent zu Zwickau.
130. Wiedemannsche Stiftung. (GegrUudet 1615 von Dr. Xieolaus
Wiedemann, Stadt-Physicus zn Plauen.)
Fiir des Stifters und seiner Ehegattin Verwandte, naehfolgend fUr Mirgers-
siihne daher.
Collatur: Der Stadtrath daselbst.
131. Wiegandsche Stiftung. (Gcgriindet l<;i)C von M Georg Ernst
Wiegand und Ehegattin geb. Got/..)
Fiir einen Studirenden der Theologie, vorzugswei.se fiir einen Vervvandtcn
oder einen Eingebornen aus Meisseu.
Collatur: Der Familieualteste.
132. Winklersche Stiftung. (Gegriindet 1G77 von Mclchior Caspar
Winkler anf Obcrullersdorf und Sommerau.)
Fiir Verwandte des Stifters uud seiner Gat tin geb. Eicbler, mit Ansnahmo
derer, welche das Haftersche Stipcndium genicssen, naehfolgend far Eingeborne
aus Bautzen oder Zittau.
Collatur: Die Deputation der milden Stiftungen zn Zittau.
133. Wurzner Stiftung. (Gcgriindet 1610 vom Stadtrath zu Wurzcn.)
Fiir Studirende aus Mliglenz, event, aus Wnrzen.
Collatur: Der Stadtrath zu Wurzen.
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534
Leipzig
134. VOn Wuthenausche Stiftung. (Gegrundct 1793 von Marie
Eleonore von Wnthenau.)
Fttr zwei arme Stndirende aus Kuhnitzsch nnd Watschwitz. event aus ilem
Stifte Wurzen.
Collatnr: Der Besitzer des Rittergutes Kiihnitzsch.
B. Beneficien.
I. Freitischc.
a) Das Convietorinm.
Das Convictoriuni, eines der .tltesteu und wohlthlUigsteu Beneficiar-Institme
an hiesiger Universitilt , wie es in gleichem Umfange nnd gleicher Yerwaltung.
besonders unter der vorzuglichen Direction des Hofratli Professor Dr. Ueinze.
wohl kaum an einer audcrn dentschen Univereitfit zu linden ist, gewahrt deu
Beneficiaten in natnra Freitisch des Mittags und Abends.
Die Convictoristen erhaltcn Mittags Suppe, Fleisch (gekocht oder gebraten
7 Pfund anf je 12 Mann) nnd Gemuse oder Salat, Abends Wuret nnd Mnss odcr
Butter nnd Kase.
Die &peisung tindct iu eineui grossen Saale des Paulinnm (in einera Uni-
versitatsGebiiude) an 24 Tischeu statt
Von den 268 Stellen sind 132 koniglicko, 156 beruhen auf Stiftnngen
Privater.
Die kbniglichen Stellen werden im Anttrage des Koniglichen Ministeriums
des Cultus und Oflentlichen Unterrichts von den einzelncn ordentlichen Professoren
nacb der Ileihenfolge ilires Eiutritts in deu akaderaisclien Senat je anf ein Jalir
vergebeu; die Privat- odcr Familienstellcn stebeu.nnter Privat-Collatur in Gemass-
heit der betreffenden Stiftungsurkundeu.
Nachfolgendes Verzeichniss, welches im Speisesaale des Convictorinras st*ts
angeschlagen zu finden ist, giebt genauc Ausknuft tlber die Privatstellen nn<l
dcrcn derzeitige Collatoren.
Verzeichniss
der Privatstellen im Convictoriuni und der derzeitigen
Collatoren.
Trill erscher Tisch Nr. 7. 12 Stellen. Zunnchst tnr Verwandte des
Stiftcrs, sodann frir Sangerhiiuser und Saalfelder Stadtkinder. Collator: Pastor
Triller in Bukowin in Poinincm.
Wirthscher Tisch Nr. 8. 12 Stellen. Collator fur je 4 Stellen:
Commcrzienrath Max Hauschild in Dresden, Advocat Jacobi in Grimma. Advocat
Kretzschmer II. in Grossenhain.
Wirtbscher Tisch Nr. i). 1 Stelle. Fttr Schlesier. Collator: Der
akadeiuische Senat in corporc, an welchen di«> Gesnche zu richten, die bri dem
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Privat>tellen im Convictoriura.
535
Universitats-Seeretariat abzugeben sind. 3 Stellen. Fur Mitglieder des Panliner-
Vereines. Collator: Musikdirector Dr. Lander in Leipzig1.
Geierscher Tisch Nr. 10. 12 Stellcn. Collator fur je 6 Stcllen: Uni-
vcrsitfltsbibliothekar Dr. Stubel in Leipzig mid Dr. Hans v. Billow, Konigl.
Baycrscher Hofkapellmeister a. Dv z. Z. in Florenz. Bevollnuichtigter Collator:
Universitiits-Reutnieister Hofrath Graf.
Henriciseher Tisch Xr. 11. 12 Stellen. Fur Theologie und die
Rechte Studirendc, zunftchst an Vcrwandte des Stifters. Collator far je 4 Stellen :
Dr. med. Carl SchUffer in Dresden. Dr. phil. Miehaelis, Pastor zn St. Jacob in
Leipzig. Gurtlermeistcr Jobann (Gottlieb Franke in Chemnitz.
Hoffmanuscber Tisch Nr. 12. 8 Stellen. Collator: Der Stadtrath zu
Leisnig. 4 Stellen. Collator: Die Grafen Vitzthura vou Eckstiidt auf Lichtenwnlde.
Friedcricischer Tisch Xr. 13. 12 Stellen. Fiir Frankcn, d. i. fiir
Stndirende ans dem Gebiete der ehemaligen Frankiscuen Nation. Collator: Der
Convictdirector, z. Z. Hofrath Professor Dr. Heinze.
Kriebelscher Tisch Nr. 14. 12 Stellcn. Collator fiir je 3 Stellen:
Der Pastor zu St. Thomii in Leipzig, Superintendent Pauk; der Arehidiakonus da-
selbst, Dr. Suppe; der Diakonus daselbst, Dr. von Kriegern; Geheimer Hofrath
Professor Dr. Muller in Leipzig.
Kosenthalscher Tisch Nr. 15. 12 Stellen. Zuuacbst fiir Verwandte
des Stifters, sodann fur Halbcrstadter, nach diescn fiir Lcipziger nnd zulctzt fur
Quedlinburger und Hallenser. Collator: Der Convictdirector, z. Z. Hofrath Pro-
fessor Dr. Heinze.
Kosenthalscher Tisch Nr. 10. 1 Holzclsche Stelle, zunilchst fiir
Verwandte, sodann alternireud fiir cin Aunaberger Stadtkind und fiir eincn
Lcipziger Biirgerssohn. Collator: Der Stadtrath zu Leipzig. 1 Poraersche
Stelle. Collator: Kaufmann Teuthorn in Grimma.
Ackcrniannscher Tisch Nr. 17. 0 Stellcn. Zunaehst an Verwandte des
Stifters, sodann an Iteichenbacher und zuletzt an andre Voigtlftndcr. Collator:
Der Convictdirector, z. Z. Hofratli Professor Dr. Heinze. 2 Stcllen. Mcist an
Siebenblirger vergebcn. Collator: Der akadcmische Senat in corpore, an welchen
die bei dem Universitats Secretariat abzugebenden Gesuche zu richten sind.
Amthorscher Tisch Xr. 18. 10 Stellen. Zunaehst an Vcrwandte des
Stifters. Collator: Decau Ktihl zn Wnnsiedel. 1 Stelle. Collator: Kammerherr
von Watzdorf auf Stormthal.
Wendlerscher Tisch Nr. 19. 6 Stcllen. Zunaehst an Niirnbergcr,
sodann an solche, welche nicht ttber drei Meilen vou XUrnberg gebUrtig. Collator:
Der Vorstand der AVendlersehen Stiftnng, Justizrath von Bose in Leipzig. 2 Bo-
sesche Stcllen. Collator: Der Dccon der medicinischen Facultilt in Leipzig.
2 Friedericische Stellen, zuniichst fiir Geraner. Collator: Domherr Dr. Georg
Fricderici, in Leipzig. 1 Lorcnzische Stelle. Collator: Die Diakonen zu St. Thomii
in Leipzig altcrairend.
Politzscher Tisch Nr. 21. 1 Poppigsche Stelle. an eincn aus Plauen
geburtigen Studierndcn. Collator: Der Rector Maguiticus. 1 Politzsche Stelle, an
einen Stndirenden der Rechte. Collator: BUrgcrmeister Justizrath Dr. Trimdlin in
Leipzig. 1 Politzsche Stelle, an einen Studirenden der Rechte. Collator: Stadtrath
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Leipzig.
Hessler in Leipzig. 2 Pi'ditzsche Stellen, an Stndirende der Staatswissenschaftcn.
Collator: Geheirorath Prof. Dr. Roscher in Leipzig. 2 Politzsche Stellen. an
Stndirende der Staatswissenschaften. Collator: Stadtrath Hessler alternirend uiit
Geheirarath Professor Dr lloscher und dem Convichlircotor. 1 Weissesche SteUe.
Collator: Advocat Prasae in Leipzig. 1 Silbersche Stelle. Collator: Professor
Dr. Franz Delitzsch in Leipzig.
Politzscher Tisch Nr. 22. 1 Jagersche Stelle, an einen in Dresden
geborenen Studirenden. Collator: Frau Advocat .Tfiger in Leipzig. 1 Hauboldsche.
zunftchst fiir Verwandte des Stiftcrs, des Dompropst Dr. Friederici, sodann fur
geborene Geraner. Collator: Der Ordinarius der Juristeufacultat, Geheimrath
Dr. Windscheid.
Die Obcraufsicht und Leituug des Couvictoriums fuurt der Convictdirector
(z. Z. wie schon erwalmt Hofrath Professor Dr. Heinze), der vom Plenum der
ordentlichen Professoreu gewahlt und vom Koniglicben Ministeriuui bestatigt wird.
Die okonomische Verwaltung des Couvict-Oekonomietiscus steht dcm Kbnig-
lichen Rentamtc fur die Universitat zu.
Die Inhaber der KOniglichcu Stellen zalden auf je 14 Tage pranumerando
einen Beitrag von 2 Mk. 25 Pf. ; einige der Privatstelleu zahlen gleicbeu Beitrag.
die meisteu davon aber nur 75 Pf. und 33 Privatstellen sind von jeglichem Bei-
trag frei.
Die Beitrilge, vom Couvictinspector vereinnalimt, werden an das Konig-
liche Rentamt der Universitat abgeliefert und fiir den Aufwand im Convict mit
verwendet.
Die Gesuche uin Konigliclie Convictstellen sind im Anfange jedcs Semesters
und zwar spatesteus 4 Wochen nach Anfaug der Vorlesungcn , bei dem Director
des Couvictoriums einzureicben.
Urn die Mehrzahl der Kouiglicben Stellen kouueii nui" solcbe im Kiiuig-
reiche Sachscn geborne oder in dessen Staatsverband aufgenommene Stndirende
sich bewcrben, welcbe eiu Gymuasial-Maturitiitizeuguiss aufzuweisen haben. Erst
in jlingster Zeit sind Stellen erricbtet worden, welcbe audi Studirenden, die nicbt
im Besitze eines Gyiiinasial-Maturitatszcugnisscs sind, die Bewerbung gestatteu.
Die starke Concurrenz der Bewerbcr nm Konigliclie Convictstellen hat zur
Folge, dass nur in scltenercn Fallen in demselbeu Semester, in wclcheni das Ge-
such eingereicht worden ist, der Gesuchsteller audi mit einer Convictstelle be-
dacht wird, da zumeist immer die Bewcrber von fruheren Semestern berikk-
sichtigt werden. Ks ist jedoch eine Wiederholnng des Gesnches. weuigstens
iunerhalb eines Jahres (da das Paupertatszeuguiss einjahrigc Giiltigkcit hat) uicht
unbedingt erforderlich , indem die friiheren Bewerber in eine Exspectantcnliste
je nach dcm Grade ihrer Bcdiirftigkeit und Wurdigkeit aufgeuommen werden.
b) Familien.Freltischc
Diesclben bestehen in fieiein MitUigstisch auf 2 — 7 Tage iu der Woche
und werden nach Anwefeung del' Verwaltnng z. Z. im Hotel „Stadt Berlin- ge-
wtihrt Die Yergebung diescr Freitische erfolgt auf je ein Semester. Die An-
zabl der Frcitisehe , da dieselbcn auf Subscription beruheii, variirt, ist jedoch
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Frci-Wohnungen. 537
dnrch die sehr fiirsorglichc. dankenswerth anzncrkennende Verwaltung des Ad-
vocat und Notar Hcinrich G5tz in Leipzig immer mehr and mehr angewachsen,
und es ist zu wiinschen, dass untcr soldier Leitung noch weitere Ausdehnnng
dicsem wohlthatigen Institute zu Theil werde. Lctztliin betrug die Zahl dcr
verwilligtcn Freitische 238, von denen Seine Majestat der K6nig Albert und
Glicder des Koniglichen Sachsiscben Regentenhauses 13G zu unterhalten Aller-
gnftdigst geruht baben, die ubrigen sind von mildthatigen und wohlwollend gegen
die Universitat gesinnten Gesellschaften und Privateu in Leipzig und anderen
Orten subscribirt, resp. dauemd fundirt worden.
Von den letzteren bat der Rector Magnificus zu Beginn jedeu Semesters
12 zu vergeben; die dauernd fundirten, wie die von Privaten subscribirten Stellen
werden anch an Nicbtsachsen conferirt. Die Bewerbungen um diejenigen Frei-
tiscbe, welche Seine Majestat der KOnig oder Glieder des Koniglicben
Hauses vergeben, sind an die Scbatullen - Expedition Seiner Majestat resp. des
betreffenden Gliedes des Kouiglich Sachsiscben Regentenhauses zu richten.
Gestiftet wurde das vortrcffliche Institut der Privat-Freitische im Jabrc 1828
von dem Koniglicben Ober-Zoll inspector Friedricb Wilhelm GOtz in Leipzig, dem
Vater des schon genannten Advocat Heinricb Gotz
II. Kdnigliche Holz - Stipendien.
Das Konigliche Ministerium des Cultus und offentlichen Unterrichts liisst
nach Beginn jeden Wintersemesters eine grossere Quantitat weicbes Flossholz,
zur Zeit 200 Cubikmeter, an bedurftige und wtirdigc Studirende aus dem Konig-
reiche Sacbsen zur Vertbeilung gelangen und versiebt mit dem beztiglichen Special-
Auitrag dcr jedesmaligen Vertbeilung dieser Beneficien den Univei-sitiitsricbter ;
bei letzterein gelangen daber die Bewerbungen um dergleicben Holz - Stipendien
zur Annahme. Die Ausscbreibung zur Bewerbung am gedacbte Stipendien erfolgt
gewohnlich im Laufe des Monats November; die bezttgliche Bekanntmachung am
sehwarzen Brette bezeiebnet ganz speciell die Requisite und Form der Bewcr*
bungsschriften.
Von der Eingangs erwahnten Quantitat Holz wnrden letzthiu 248 Stu-
dirende mit Holz-Stipendien versehen; von dieseu 248 Studirenden batten 46 zu
je zwei gemeiuscbaftliebe Wolinungen, die grossere Anzabl der Znsammen-
wohnenden erbiclt 2 Cubikmeter und einige davon l'/i Cubikmeter, von den
ubrigen 171) einzeln wobnendeu Studirenden erhielt die Mehrzahl 1 und an-
dere 17» Cubikmeter Holz.
III. Frci-Wohnungen.
Es sind im Ganzcn fur 21 Studirende Frci-Wohnungen, welche silmmtlich
in dem /.um „Rothen Collegium" benannteu Universitiits-Gruudstucke sich be-
fiuden und aus je einer Stube mit dazu gehoriger Kammer besteben.
Die8e Frei-Wohnungen sind:
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JW8
Leipzig.
a) Die Trillersehen
(von Landrentmeister Casper Triller 1617 gcstiftet),
bestebend aus 0 Stuben sammt Kammer zur Aufnabme von je zwei Studireuden:
znnacbst fiir solche ans des Stifters odor seiner Ehefran Geschlecht nnd dafern
deren keine oder in nicht binreichcndcr Zalil vorbanden, an Stadtkinder ans
Saalfeld nnd Sangerhausen , in deren Ermangelnng an andcre auf drei Jabre;
mit dem Gennss ciner jeden ditser Freistellen ist znglcich der einer Trillerseben
Convictstelle ain XII. Tischo des Convictorinms verbnnden. (\dlatnr: Die Ge-
sehlechtsaltcsten der Faniilic; gegenwartig: Stcucraufseher a. D. Fricdrich "Wilhehn
von Triller in Oscherslebcn.
b) Die Ludwigschen
(von Professor Dr. Christian Ludwig 1729 gcstiftet),
bestebend ans 4 Stnben sammt Kammer zur Aufnabme von je zwei Stndirenden;
vier dieser Stellen Bind zunilchst filr Studirendc evangelischer Beligion ans
Landshnt oder Jailer, in deren Ermangelung fur solcbe, die eine evangclische
Scbnle iu Schlesien oder in der Lausitz drei Jabre frequentirt haben; die vier
anderen Stellen sollen zunftchst au ehemalige Thomasschiiler und im Mangel derer
an solche Studircude, die auf der Furstenschule in Pforta. Meissen oder Griniraa
drei Jabre geweseu sind, vergeben werden; jedocb sollen alien den Genannten
diejenigen Studirenden vorgezogen werden, die aus des Stifters und des Professor
Dr. Gottfried Nicolaus Ittigs Gescblecbt sind. Genusszeit: drei Jahre. Collatur.
Der GescblecbtsaUtesto aus des Stifters Familie: derzeitigcr bevollmiicbtigter
Collator: Particulier Jobann Andreas Grabau zu Lentsch bei Leipzig. Letzterer
bat die dankenswertbe Einrichtung getroffen, dass die Beneficiaten gegen Zablung
eiues festgesetzten ganz geriugen Betrages ausser den in alien Freiwohnungen be-
findlichen Bettstellen audi die Benuteung der sonst unentbebrlicben Mobel
baben.
e) Die Holzelsche
(gestiftet vom Hofrath und Procousul Dr. Jobann Augast Ilolzel 1739),
bcstebt ebenfalls ans Stube mit Kammer znr Aufnabme cincs Beneficiaten, auf
drei Jabre, nnd zwar zun.lcbst for Vcrwandte des Stifters. in deren Ermangelnng
alternirend fUr ein Annaberger Stadtkind und filr einen Leip/iger Biirgerssohn ;
mit dem Geniiss des Beneficiuins ist znglcicb der einer Stelle am XVI. Tisehc
des Convictoriums verbundeu. Collatur: Rath der Stadt Leipzig.
IV. Freistellen fur armc kranke Studirende.
Auf Grand ftlteren Ucbereinkommens zwischen Ratb der Stadt Leipzig nnd
der Universitat sind soldier Freistellen im Stttdtischen Krankenbause zn St. Jacob
seit langer Zeit drei vorbanden: zwei davou bat der Rector Magniticus ans-
schliesslich nnd die dritte, sogenannte Precaristenstelle , in Verbindung mit dem
Ratbe der Stadt Leipzig zu vergeben. Die Freistellen gcw&hren vollstandig
freie fur nnd Verpfleg/unp in separirten Bitumen.
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I'uterstiitzung militurpflichtiger StudinMicler.
A n h a n g.1)
l. Oer goldene Stipendienfonds.
Ans Anlass der am 10. November 1873 stattgefundenen Feier des goldenen
Vermfihlungs • .TnbilRnms .T.T. MM. des HGckstseligen KTmigs .Tohann and der
Konigin- Mutter Amalie ist von einem Verein wohlgesinnter Milnner die Somme
von 43,000 Thaler zur Verleihung von Stipendien an solchc unbemittelte Stndirende
anf der Universitat Leipzig, welche bei ihrem Abgange von der (relehrtenschule
in moribns nnd in Uteris die erste Censur erlialten haben, gestiftet worden.
Ans den Zinsen dieses spllter noch vermehrten Capitals werden in der
Kegel Stipendien anf je drei Jahre und beziehentlich daruuter im Betrage von
000 Mk. jalirlich conferirt. Die Bewerbungen sind bei dem Ministerinm des
KOniglichen Hauses eiuzureichen. Den Bewerbnngsschriften sind beizufugen:
1. Obrigkeitliches Zengniss titer Saclisische Staatsangehbrigkeit,
2. dergleichen Bediirftigkeits Zeugniss,
3. das Matnritfits-Zeugniss im Original, oder in beglaubigter Absclirift,
4. einc freie Arbeit in deutscher Sprache fiber ein vom Bewerber sclbst
zu wahlcndes Thema, ansserdem
5. Sitten-Zeugniss.
Zeit der Bewerbuug wild vom Ministeriuin des Koniglichen Hauses bffent-
lich bekannt gemacht.
Ein Abdruck der Stiftungsnrkunde ist in der UniversitiUs-Kanzlei ein-
zuseken.
2. UnterstQtzung militfirpflichtiger Studirender.
(Abdruck des RegnUtlw.)
(Bcstatipt durcli Yerordnung des K<>nigl. Ministcriunis des Cultus und bffeutlichen
Unterrichts vom 1. November 1870.)
Da der im Jahre 1835 durcb den Domherrn Hofgerichtsrath Professor
Dr K lie n begriindete Fouds zur Gewahrung von Beihiilfen an unbemittelte
Stndirende bei der Loskaufung von der Militiirpflicht naeb Einfiihrung der all-
geinciuen Verptlichtung zum Wartendienstc durcli das Gesetz vom 24. December
1*66 seine urspriingliche Zweckbestimmung vcrloren hat, so ist von dem akade-
mischen Senate beschlosseu worden, denselben in einer andcrn, aber der Absicht
des Stifters moglichst nahe kommenden Weise zn Gunsten unbemittelter militiir-
pflichtigcr Studirender zu verwenden und demgeniiiss statt des bisherigen Begu-
lativs liber den eingangsgedachten Fiscus vom 5. Februar 1846 Folgendes fest-
zusetzen :
§1.
Der Fouds ist dazu bestimmt, unbemittelten Studirenden ans dem Konig-
reiche Sachscn , welche sich zu dem in § 37 und folg. des angezogenen Gesetzcs
') Anmerkung. Die hier unter Anhang aufgefuhrtcn Stiftungen sind deshalb
ins System nicht eingereiht worden, weil bei dem goldeuen Stipendium cine appro-
birte Arbeit, bei dem Militiirfiscus cine Gcldleistung vorausgesetzt wird, endlich bei
doni Guntherschen Legate die Yerwendung der Zinscn nicht unbedingt fur Stndirende
f«\stg«\si'tzt ist.
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540
Leipzig.
nachgelasscnen einjllhrigen Freiwilligendienste melden, cinen Beitrag zu den van
ihnen nach § 110 und folg. der Ausfuhrungsverordnnng zu dem angezogenen Ge-
setze ans cignen Mitteln zn bestrcitenden Eqnipirungs- und Unterhaltnngskosten
zn gewaluen.
§2.
Dieser Fonds wird erhalten und verraehrt:
1. dwelt freiwilligo Beitrage der Studircnden bei der Inscription:
2. dnrch die von den Studirenden fur ihre Hnnde an den Rath der Stadt
Leipzig zn entrichtende Abgabe, sowcit sie 2'/* Ngr. frir jede Marke
ubersteigt, indem der Rath unterm 10. April 1839 zngesagt hat, diescn
Betrag bis auf Weiteres nnd so lange als die Hunde der Studirenden
sich nicht bedeuteud" vermehren werden, nach Abzug von 2'/* Ngr. fur
jede Marke an diesen Fonds abznliefern;
3. dnrch Znweudnngen ans den UeberschOsscn solcher Cassen. fiber welche
der akademische Senat zn verfugen hat , wie namentlich der Holzcasse;
4. durch seine eigenen Zinsen.
§3.
Per Fonds ist Eigentham der Universitat nnd wild nnter Aufsicht des
Rectors von dem Universitats-Rentamtc vcrwaltet.
§4.
Die Ertheilung von Uutersttttzungeu an Studirendc zn dem genannten
Zwccke erfolgt dnrch Beschluss des akademischeu Scnats.
§5.
Einc 8olche Uiiterstiitznng setzt vorans, dass der Bewerber
1. entweder nooh wirklich aetu stndcns sei, oder es zu der Zeit gewesen
sei, da cr sich zu dem eiin'&hrigen Freiwilligendienst gcmeldet habe:
2. bei seiner Inscription einen Beitrag zu dem Fonds von inindestens 1 Thlr.
geleistet habe;
3. seine IlQlfsbedihftigkeit legal nachweise; und
4. durch Fleiss und gute Sittcn sich der Hiilfe wiirdig gezeigt habe.
§<'•
Die Bewerbnng ist schriftlich untcr lkibringung der nothigen Zeiignisse
an den akademischen Senat zu riehten, mid zwar spatestens 4 Wochen nach dem
gesetzlichcn Beginn des Semesters.
§7.
Zu den Uiiterstutzungen kOnncn bloss die Einkiinfte, nicht aber die Capi-
talien des Fonds verwendet werden.
§ 8.
Der Betrag der cinzelnen Uiiterstutzungen wird mit Riicksicht auf die
Zahl der wiirdigen Bewerber nnd den (irad ihrcr Redtirftigkcit fcstgestcllt.
Die bewilligten Unterstutzungen werden von dem Universitiits-Rentanit
gegen Beibringnng des Xnchweises , dass die AnmHdnng zum einj&hrigeu Frei-
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Form dcr Bcwcrbuogsschriftcn u. dercn Boilageu.
541
willigeudicust augenominen worden mid der Eintritt in den activen Af ilitiirdienst
wirklich crfolgt ist, ausgezahlt.
§ 10.
In Zeiten, in wclchen nach § 50 des Gesetzes einjahrige Frciwillige nicht
melir angenommen werdcn diirfcn, sollen die Keveniien dieses Funds znr Untcr-
stUtzung bedurftiger Studirender, welche in activcm Militardieust steheu, eincn
Anspruch an den Fonds dnrch Entrichtnng cines Beitragcs zu demselben cr-
worben und sich durch Fleiss nnd gute Sittcn der Hiilfe wttrdig gczeigt habeu,
verwendet werden.
§11.
Wenn sich in irgend einem Falle tibcr die Anwendung dieses Kegnlativs
eiu Zweifcl ergebcn, oder aus bcsonderen Griinden eine Abweiclinng von dem-
selben als nothwendig oder wunscheuswci-th darstellen sollte, so koramt die Eut-
scheidung deui akadeuiischen Senate zu.
§12.
Jedem Studircnden ans dem KOnigreiche Saclisen ist bei der Inscription
ein gedrucktes Exemplar dieses Begulativs einzubandigen.
3. Gunthertche Stiftung.
(Gegrundet 1857 von Geh. Rath Dr. Carl Friedrich Gunther, Ordinarius
der Juristen-Facultat.)
Die Vergebnng der Jabreszinsen von 500 Tblr. — 1500 Mk. ist lcdiglich
dem Ermesseu des jedesmaligen Rectoris Magnifici anheimgestellt.
4. Uebliche Form der Bewerbungsschriften und die erforderlichen
Beilagen zu solchen.
Das Bittschreibeu wird hcrkonimlich auf Gross-Folio, vertical in der Mittc
gebrochen, uberreicht; anf dem ersten Blatt links vom Bruch wird obeu die
Adrcssc an die Collatnr des erbeteneu Stipendiums, Beneficiums, gericbtct (also:
An „das Konigliche Ministerium des Cultus nnd offentlicheu UnteiTicbts zu
Dresden*4, oder: „An Se. Magniticenz den Rector der Universititt , Herrn Pro-
fessor Dr. N. N.*\ oder: „den akademischen Scnat dcr Univei*sitUt Leipzig", oder:
„den Rath der Stadt Leipzig", oder: „die theologische, juristische, medicinisehe,
philosopbiscbe Facnltat zu Leipzig", oder: „die Commission fur Gcstundung der
Collegien-IIonoiarc", „daa Dircctoriuin des Convietorii", „die Collatur der Rivi-
nusschen Stipendien"). Mit dem Text des Gesnches beginnt man auf der Mitte.
der ersten Blattseite rechts vom Bruch und fabrt damit auf der zweitcn Blatt-
scite ins Breitc geschrieben fort, wie bei grosserer Ansdehnung des Gesuches in
gleicber Weisc auf dem zweiten Blatt etc. Der Ergebenbeitsbczeugnng (in
grosster Ehrerbietung, Hocbachtung, Vcrcbrung) fiigt dcr Gesuchsteller in etwas
abgesetzter Entfernung seinen voll ausgescbriebencn Namen mit Angabe seines
Studinms an.
Anf der ersten Blattseite des Gesuches links vom Bruch ist in kurzester
Form ubersichtlich anzngeben, ob und welche Stipendien rcsp. Benelicien der Be-
werber bercits genossen bat, beziehentlich nocli genicsst, z. B. :
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542
Leipzig.
Potent
hat gcnoxscn:
a. Eio Kouigliebes Stipendium zu li'O Mk. auf drei Jaluv.
b. cin Senate -Stipendium zu !>0 Mk. auf ein Jahr,
c. eio FaeultXts- Stipendium zu 00 Mk. auf 2 Jalire,
d. «>in Ministerial- Gratification zu CO Mk.,
e. Convict auf ein Jahr:
geniosat noch:
Das Stipendium unter a. bis O.-tern 187(5.
cine Ratlis- Stipendium zu 00 Mk. bis Michaelis IS70.
Convict bis Ostern 1870;
oder
(dafern Petent keine Stipeudien und Beneficicn bat):
Petent
geniesst kcine Beneficicn.
Da es sich fdr jeden Bewerber nm Beneficicn cmptiehlt, die Bcwerbtuigs-
sell rift., dafern nicbt unabweisbare BchinderungsgTiinde vorliegcn und die Abgabe-
stellc der (Jesuche in Leipzig sich befindet, personlich zu iiberreichen, so ist
audi das Bittschreibeu unverschlosscn (nicht convert irt) am geeiguetsteu ab-
zugeben.
Was die Zeuguisse, welche den Uewerbunprsschrift.cn in den ineistcn Fallen
beizufugen sind, anlangt, so siud diese in der Kegel folgeude:
1 . Bediirftigkeits-
2. Maturitnts-
3. Sitten-
4. Stndien- oder Fleiss-
Ad. 1. Das Bediirftigkeits-Zeugniss wird auf Ansuchen von der dazn com-
petenten Yerwnltungsbehorde des Hcimathsortes (Koniglichc Amtshanptmannschaft
rt'8p. Stadtrath) ausgestellt; dasselbe bat vom Tagc der Au*8tellnng Gultigkeit
auf ein Jahr. daber die Eineuemng resp. Abiinderung nach Ablauf der god ach ten
Frist vom Inhaber bei seiner Heimathsbchorue nachznsuchen ist. T)a jeder nm
die verscbiedenen Stipcndien nnd Benehcien sich bewerbendc Stndirendc nicbt
sclten zn gleicber Zeit das Bediirftigkeits-Zeugniss in mehreren Exemplaren niithig
haben wird, so wird dcrsclbc «ut thnn, sich die prtaumtiv nothige Anzahl vou
Abschriften des Original-Zeugnisses anznfertigcn und sich diese Abschriften be-
glaubigeu zu lassen. (Jmmatriculirte Stndirendc lassen diese Beglaubignng nieist
iu der Univcrsitatskanzlei voruehmen, doch kann selbstverstandlich an jeder
anderen amtlich dazu bcrecbtigteu Stelle die Beglaubiguug erfolgen.)
Ad 2. Das Maturitats-Zengniss ist im Original vom Inhaber gelegentlich
seiner Iinmatriculation bei der Univereitatsbehorde abzugeben und bleibt daselbst
bis zuni Abgange des Inhabcrs deponirt. Aus diesem Gmnde aber ist alien
Stipeudien - Bcwcrbern anzurathen, sich vor der Iinmatriculation die prasumtiv
nothige Anzahl von AbscluifUn des Maturitats-Zengnisses anznfertigcn und auf
dem ad 1 erwiihnten Wcge beglanbigen zu lassen.
Ad 3. Das Sitten-Zeugniss wird gegen Vorzeigung der Legitiniatious-
(Studenten-) Kartc von der Universitatskanzlci ausgestellt (desscn Ausstellong
wird der Natur seines Zweekes nach rechtzeitig erst am Tagc der Abgabe der
Zeugniss.
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Form der Bowerbungsschrifteu u. dcreu Beilagen.
Bewcrbungssehrift , der cs bcigefiigt werden soil, zu beantragen seiii und nicht
schon mehrere Tage vor diesera Termine).
Ad 4. Das Fleiss-Zengniss wird auf folgendc Weise erlangt: der Stipe ndien-
Bewcrbcr verzeichnet auf eincm Gross-Folio Blatt (Bogen) allc diejenigcn Vor-
lesungen, welche er bercits in frttheren Semestern besucht hat, bczieheutlich zur
Zeit seiuer Bewerbung noch besucht und bittet die betreftendcn Professoren resp.
Docentcn entweder personlicli, oder wie es bci der grosscn Auzahl soldier An-
trUge meist briinchlick ist, dnrch der letztereu Famuli urn Testirung der einzeluen
Vorlesungen. Dergleicben Fleiss-Zeugnisse, wie dieselben namentlich bei Be-
werbuug urn Kbnigliche Stipendicn erforderlich sind, werden also bcispielsweisc
wic folgt lauten:
Verzeichniss
tier Vorlesungen, welche der Studircnde der aus seit
seiner Ostein 1874 bei der Universitllt Leipzig crfolgtcn Immatriculation be-
sucht hat.
Sommersemester 1884.
Name des Docenten.
, lien- Professor Dr. N. M.
Hcit Professor Dr. N. N.
Herr Professor Dr. N. N.
Tcstat.
Bezeugt:
Prof. Dr. N. N.
Bezeugt:
Prof. Dr. N. N.
Bezeugt:
Prof. Dr. N. N.
Wintersemester 1884 1 85.
Herr Professor Dr. N. N.
Herr Professor Dr. N. N.
Bezeugt:
Prof. Dr. N. N.
Bezeugt :
Prof. Dr. N. N.
Herr Professor Dr. N. N. J Bezeugt:
Prof. Dr. N. N.
Vorlcsung.
Logik.
Nationalokonomic.
Psychologic
Pandcctenrccht
Deutsche Rechts-
geschichte.
Criniinalreeht.
Insoweit der Stipendien -Bewerber die gehtirten Vorlesungen im Collcgien-
buche bereits testirt erhalten hat, kann derselbe sich das Fleiss-Zengniss auf
weniger umstftndliche Weise beschaffen, indem er die gchbrten Vorlesungen sainmt
Testaten unter den drei vorbezeichneten Rubriken auf einen Bogen in Abschrift
bringt und diese Abschrift dann unter Vorlcgung des Collegicnbnches auf der
Universitiitskanzlei sich beglaubigen lltsst.
In den meisten anderen Fallen wird jedoch bei Bewerbungen ein einziges
Testat cines Professors in Form eines sogenanuten testimonium legitimum ge-
iiiigeu. Ein solches testimonium legitimum. wie es neben einem Sitten-Zeugniss
bei Erhebung jeder einzeluen llate der Kbniglichen Stipendien erfordert wird,
erlangt der Studircnde durch Vermittlung des Famulus des betreffenden Professors ;
an die Famuli — nur an diese, nicht audi an den einzeluen Stndirenden —
werden Seitens der Universitats- Registrator bestimmte, in lateinischer Sprache
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Leipzig.
abgefasste lithogrnphirte Formnlare zn den testimomis legitimis auf Ansucheu
gegen einc tixirte (icbiihr ausgehSudigt.
Ansser den onter 1—4 aufgefuhrten Zengnissen werden bei Bewerbnngen
nm Familien-Stipendicn nocb Zengnisse, welche den Vcnvandtscliaftsgrad des Be-
werbers mit dem Stifter glaubhaft darthnn, erfordert (also kirchliche resp. standes-
anitlichc Zeugnisse).
Hervorgelioben sci noch, dass alien Bewerbnngen nm Stipendien an das
Koniglichc Ministerium des Cultns nnd iiffentliehen Unterrichts die Matrikel ini
Original (beglanbigte Abschriften von der Matrikel werden iiberhaapt nicht ge-
geben) beiznfttgen ist.
Endlich ist zu erwahnen, dass bei Bewerbnng um eines der nnter B. sub IV.
gedacliten Beneficicn cm flrztliches Zengniss erfordert zn werden pflegt, zumal
die- Bewerbung nm elu solches Bencticinm nach der Xatur der bedingcnden
Voran88etznngen des Bewerbers nicht von letzterem selbst, sondem meist dnrch
cincn Dritteu bewirkt wird.
Auszug
aus der
Quastnr-Ordnung fur den Gebrauch der Studirenden.
§1.
Jeder Stndirende, weleher an ciner der angekiindigtcn Vorlesungeu, ein-
schliesslich der Exaniinatorien, Belatorien, Arhciten in ITniversitatsinstituten nnd
anderen Uebnngcn Theil nehmon will, ist verbunden, seinen Nainen innerhalb der
crsten 14 Taj?e nach dem Anfange der Vorlesung nnd liingstens bis 15. Mai bcz.
November in einc im Hiirsaale ausgelcgte Einschreibeliste*) einzntragen.
Dasselbe gilt von solclicn nicht immatricnlirteu Personeu, welche von dem
Docenten and dem Rector die Erlnnbniss zum Besuchc von Vorlesnngen erhalteu
haben. Diese Horer haben den vom Kector ertheilten Erlaubnissschcin, bevor
sie ilm den Docenten, bei denen sie horen wollen, vorlegen, auf der Quiistnr
abstempeln zn lasseu.
§ 2.
Durch das Eintragen seines Namens in diese Einschreibeliste erwachst filr
jeden zum Besuehe der Vorlesung Berechtigteu, weim die Vorlesuug als Privat-
vorle8ung bezeichuet ist, die Ycrpflichtung, das im Eingauge der Liste angegebene
Uonorar und JStuhlgcld nach Massgabc dicser Quastur Ordnung an den Quastor
zu cntricliten.
Ueberdies hat jeder Znhiirer fUr eine jede von ihm augenominenc in einem
oflentlichen Universitiitsgcbande — mit Einschluss der Institute — zu lialtende
Privat- Vorlesung ein Anditoriengeld von 50 Pfennigen an den Quastor zn erlcgen.
§3.
Das Hospitiren in einzelnen Vorlesungsstunden ist gestattet; wer jedoch
eine VorlcMing rogelmiissif,' besncht, ohne sich in die Einschreibeliste eineetnigen
') Kormulare zu diesen Listen sind von der Quiistnr zu ontnehmen.
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Auszug nuts dor QuiLstur-Ordnung.
545
zu haben, wild zur nachtriigliehen Zahlung dcs Collegiengeldes angehalten und
hat ausscrdem Bestrat'uug nach §§ 32 und 39 der Disciplinarordnung zn gewartigen.
Die Quastur hat am lo. Januar und 15. Juni jeden .Jahres detu Universi-
tiltsric liter cin Vcrzeichniss derjenigen Studirenden vorzulegen. welche in dem
betreffenden Semester weder eiue Pi ivatvorlcsung noch ein Practicuni nngenommen
haben. Der Universitatsricht cr hat hierauf diese Studirenden aufznforderu,
binnen einer von ihm zn bestimmenden Frist durch Zengniss des Decans ihrcr
FacultJit zn bescheinigen, dass die Unterlassung eine motivirte war. Stndirende,
welche ein solches Zengniss nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, kiinnen gemass
§ 21 e (Abschn. 2) der Immatric.-Ordnung, aus dem Albnm der Universitflt
gcstrichen werden. An Stndirende, dcreu Anfenthalt in Leipzig nicht zu er-
mitteln ist, erfolgt die Aufforderung zur Beibringnng jcncs Zengnisses mittelst
Verkiiudung am schwarzcn Brett.
§5.
Die Entrichtung des Honorars sowie der Stuhl- und Auditoricngelder hat
iiiuerhalb 4 Wochen nach dem gcsetzlicheu Aufange der Vorlesungeu zu erfolgen.
Die Studirenden haben zn diescm Zwecke die sammtlicken in dem betreffenden
1 lalbjahrc von ihuen zu horenden Vorlesungeu in das ihneu bei der Immatricnlation
vcrabfolgtc Collegicnbuch einzutragen uud dieses Collegienbuch dem Quastor
inuerlialb der gcdachten vierwiichentlichen Frist zum Behuf der Quittirung vor-
zulegren.
Befreit von der Verpflichtung zur Honorarentrichtung sind:
1) bei den Vorlesnngen der ordentlichen Professoren die Sohne derjenigen
Docenten nnd Universitatsbeamten , welche Beitriige zum Universitats-
wittwcnfiscus zahlen oder zur Zeit ihrcs Ablebens gezahlt haben;
2) der bei der betreffenden Vorlesung in Function befindliche Famulus;
3) diejenigen, welche dieselbe Vorlesung bei demselben Docenten zum zweiten
Male hiiren.
Auf die Kxaminatorien . Kelatorien, Arbeiten in Univcrsitatsinstitutcn und
andeie Uebnngen fiudet die nnter Ziffer 3 gedachte Befreiuug keine Anwendung.
Kbensowenig auf Vorlesungen, dcren Grundlage Demonstrationen bilden.
§7.
Bediirftigcn Studirenden, welche sich durch ihr Verhalten eiuer solchen
"Wohlthat nicht nnwiirdig gemacht haben, kann durch Beschlnss der Stundnngs-
Ctuiiinission fur das gcschuldotc Honorar ganz oder theilweise Standnng crtheilt
werden.
Stuhl- und Auditoricngelder werden nicht gestundet. Dasselbe gilt von
den Honoraren fur die als Privatissima bezcichneten Vorlesungeu.
§ 10.
Die Stnnduugsgesuche sind unter Beifiignng eincs neuen oder innerhalb
der letzteu 12 Monatc rcvidirten obrigkeitlichen Bcdurftigkeitszeugnisses, des
Schulzeiiguisses, cines Sittciizeugnisscs vom laiifenden Semester und beziehentlich
Baumgart, L'nivcrsitafs Stipcndion. 3">
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.vie.
Leipzig.
eines mit den Testatcn der betreffendcu Docenten verschencu Vorlesuugsver-
zciclmisses vom letztverflossencn Semester innerhalb 14 Tagen naeb dem gesctz-
liehen Beginnc der Vorlesungen bci dem QuJlstor einzureichen. Verspatet oder
ohne die erforderlichen Zeugnisse eiugegaugeue Gesuche blciben unberucksichti^t.
In dem Gesnche ist gewissenhaft zu bemcrken, ob der Gesuchsteller aasscr
den in dem BedUrttigkeitszcugnisse crwiihnten Stipcndien noch andere Unter-
stiitzungen geniesst oder solche zu erwarten hat. Die Verschweigung oder uu-
riehtige Angabc dieser UmstUnde zicht den Verlust der auf das Gesueh erthcilten
Stundung nach sich.
§11.
Ucber die erfolgto Bezahlung der Honorare, Stuhl- und Anditoricngclder
wird den Studirenden vom Quastor im Collegienbuehe qnittirt. EbcudaselUt
wird von dem Quastor die ertheilte Stnndung unter Angabe des Stundungstermins
bemerkt.
Das Collegicubuch dient thcils als Besehcinigung der erfolgten Zahlang
oder Stunduug, theils als Beleg fiber die augenommcnen Vorlesungen zur Er-
languug des Abgangszeuguisses.
§12.
Wenn der Stndirende der Vorschrift in § 5 nicht genugt, oder, nackdem
ihm der auf sein Stundungsgesuch gefassto Bcschlnss mitgetheilt worden ist, die
ihm obliegende Zahlung binnen 14 Tagen nicht lcistct, desgleichen wenn er dies*
Ziihlung nach Ablaut' der Stand nngsfrist nuterlasst, so hat sich der Quastor uach
eiumaliger crfolgloser Mahnuug soweit thunlich an die Eltern oder VormQnder
zu wenden und wenn auch dies ohne Erfolg bleibt, geiichtliche Klage zu erhebeu.
Ausscrdem kiinnen Stndirende, welche wiederholten Aufforderuugeu
zur Regelnng ihrer Quasturverpflichtung nicht Folge geleistet
haben, aus dent akademischen BUrgcrrecht entlassen werden (§ 21 e
Al. 3 der Immatric-Ordnong). Vor Berichtigung der Zahlung durfen dem
Schuldner die bei der Immatriculatious- Commission niedergelegten Papierc nicht
zuriickgegeben , auch darf ihm das Abgangszeugniss nicht vorher ansgehandigt
werden. Ebensowenig sind dem S&umigen Facultiitszeugnisse oder akademische
Wurden zu verleihen.
Solche Stndirende, welche Stnndung erhaltcn haben und die Stuhl-, Audi-
torien- mid Kraukencassengclder nicht rechtzeitig bezahlen , haben ihr Rccht.
sich von Ncucm um Stundung zu bewerben, verwirkt.
Uebrigens kann dem Schuldner bei dem Abgangc von der Uuiversitat, wenn
das Zahlungsuuveruiugen desselben und sciuer Angehorigen unzweifelhaft ist, auch
seine Zeugnisse die Wurdigkeit nicht in Zweifel stellen, von der Stunduugs-
Comniission Stundung der Honorarrcstc iiber die Universitiitszcit hinaus ertheilt
werden. Der Schuldner hat in diesem Fallc in einer den Vorschrilten des § 702.
Ziffer 5 der deutschen Civil proeessordnnng entsprechenden gerichtlichen oder iu>-
tariellen Urkunde die gauze Summe der Honorarschuld anzucrkenneu und sich
zu verpflichteu, dieselbe nach Ablauf der ertheilten Gestuudungsfrist an den
Quastor einzuzahlen, auch sich dabei der sofortigen Zwangsvollstreckung zu nuter-
werfen; der Quastor ist angewiescn. gegen saumige Schuldner auf Grand dieser
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Marburg.
547
Urkunde uach Ablauf der (Jestundnngsfrist and Erthcilung dcr Vollstrcckungs-
clause! die Zwangsvollstreckung voruelimen zu lassen. Stirbt der Schuldner, so
kaun die Schuld von seinen Erben uicht beigetrieuen werdeu.
Die Suinmc der iiber die Univeraitfitezeit binaus gestundeten Honorare
wird in deui Abgangszeugnisse vermcrkt.
§ 13.
Dcr Docent bat vor Beginn der Vorlesuugen deni Qnastor die cinzelnen
rrivatvorlesnngen, welche er zu balten beabsichtigt, nebst den Betrogcn der
Honorare nnd Stublgelder anznzeigen: desgleichcn hat er nach Ablauf der in
§ 1 gcdachten Httlgigen Frist nnd in der Kegel spatestens am 15. Mai bez.
15. November die Einschrcibelistcn iiber jedc cinzclne seiner Privatvorlcsungen
nnter Bezeichnung des betreffenden Famnlus im Original an den Quastor ab-
zulicfern.
§ 14.
Ein Ileeht, Honorare oder Stnhlgelder direct von den Studirendcn cinzu-
zielien, solchc zu crlassen oder zn stunden. stcht dem Docenten nicht zu.
§ 15.
Dnrch das Tcstat im Collegienbuche bezeugt der Docent unter Beifiigung
des Datum und bei Privatvotiesungen auf (Jrund des ordnungsniilssigeii Vermerkes
des Quastors fiber die erfolgte Bezalduug oder Stundung die gesclieheue Annahme
der Vorlesnng.
Marburg.
Nachrichten
iiber die Gewahrung von Beneficien bei der Universitat za Marburg.
1. Beneficien welchc Seiteus der Universitiit verliehen werdeu.
a) Auf Vorschlag von Facultaten.
Auf Antrag der juristischen, der modiciniscbeu und der philosophischcu
Facultiit werden an Studircnde dcrselben halbjflhrlich bezw. jfthrlich einige
Beneficien verlieben. Zur Bewerbnug damm fordcrt, unter Augabe der woitercn
Voraussetzungcn, der Decan der betreffenden FaculUit seiner Zeit dureh Anschlag
an den schwaizen Brettern anf.
b) Auf Vorschlag der Kouigliclien Beneficien -Inspection.
Andere Beneficien werden halbjahrlich auf Antrag der KOniglicbcn Beneficien •
Inspection verliehen. Insbcsondere gehuren hierher die zwanzig s. g. Mbllcn-
becker -Beneficien zu je 112 Mk. 50 Pf. ffir das Halbjahr, und cinigo dreissig
35*
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.'48
Maiiiui-!;.
s. g. Freitisehe,') deren jcdcr mit 60 If. fur den Tag ties hier verabreiehteu
MittagBtisches uiouatlich an den Kostgeber des Belieheueu ausgezahlt wird. Die
Mollenbeeker Beueficieu sind ausschliesslich fur hier studirendc Angehorige des
Regierongsbezirks ( 'assel, sowcit derselbe aus dem vormaligeu Knrbessen besteht,
sowie fur hier stndirende Angehorige der nicht hessischen Tbeile der vormalig*en
GrafschaftSchaumbnrgbestimmt. Die Freitisehe dagegen sind nicht allein Angehorigen
des preussischen Staats iiberhaupt, sondern auch Angehorigen anderer. dentscher
wie ausserdeutseher, Staaten. welche hier studiren, zugJinglich. Hinsichtlich der
Mollenbeeker Beneticien haben die Sehauinburger, nnter Ubrigens gleichen I'm-
staiulen. cin gesetzliches Vorzngsreeht ; ein reglementarisches Vorzngsrecht steht
hinsichtlich dieser Bcueticieu wie hinsichtlich der Freitisehe den Sohnen ver*
storbencr Staatsdiencr uud hinsichtlich der Freitisehe auch deu Sehautnbnrgvru
ebeuso zu Die Bcwcrbung um beidc BeneHcienarteu eil'olgt stets im Yoraus iur
das uachstfolgende Semester in den Monaten .lanuar und .luui. Es crgeht dazo
stets eine Aufforderung an deu schwarzen Brcttern, welche die weitereu Vol aus-
setznngen der Bewerbung angiebt.
Fbeuso erfolgt halbjahrlich cine Anffordcning znr Bewerbung nm Fin
BenchVium zu 135 Mk. auf das llalbjahr fur einen Studircnden der Theologie
rcformirter Confession aus dem Regiernngsbezirk ('assel, welches auf Vorschlag
Koniglieher Beneticien -Inspection verliehen wird.
2. Bcziiglich der Stipendiateuanstalt
wird auf das Regulativ vom II. Februar 1840 und die dazu ergangenen naeh-
tragliehen Bestimnnmgcn vcrwiesen. (Vergl. S. 500.)
o. Sonstige Beneficien.
Andere Beneticien werden von der Koniglichen Regierung zu Cassel, seiteus
oder auf Vorschlag des Koniglichen ("ousistorinms daselbst, von sonstigeu Be-
holden und von Privaten an Studirende der Universitat Marburg halbjahrlich,
jiihrlich oder auf langfie Zeitiaume verliehen.
Feber alio fur Studirendc bestimmte Beneticien im Regiorungsbezirk (.'"assel
ertheilt der staiulige Referent der Koniglichen Beneticien - Inspection in seinen
Sprechstundcn Ausknnit.
Bestimmungen
tiber den Erlass von Vorlesungs-lloiiorarei) auf der Kgl. Uuiversitat zu
Marburg.
§ I-
Die (iesuche um Honorarerlass seitens soldier Studirenden, welche uer
hiesigen Universitat bcreits angchoren, sind liir das Sommersemester bis ztnn
letzten Jauuar, fiir das Wintcrsemestcr bis zum letzteii Juni bei der Universitats-
') Nach finer Mittlieilung Sr. Maguifiecnz des Herrn Rectors ist die M."vglic))keit
einer demiiiicli>tigeu weitgrcifenden Abaudcrung der bestehenden Freitiscbordnunj.'
nicht ausgeschlossen. -
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liestimmungcn ubcr deu Erlass vou Yorlesungs-IIonoraren. 5"4(J
Quastur eiuzureiclien. Neu zugehende Studirende miisscn ihre Gesuchc daselbst
innerhalb vicrzehn Tage nach dem gesctzlichen Anfange des Semesters einreichen.
Werden diese Fristcn nicht cingehalten, so tinden die Gcsuche in dcr Kegel keine
Berucksichtigung mebr. Nicht berucksichtigt werden in der Regel die Gcsuche
soldier Stndirendcn, welche sich einer Maturitiitsprilfung nicht unterzogen haben ;
jedoch konnen ausnahmsweise in dringenden Fallen die Uonorare anch solchen
Bcwerbcrn erlassen werden, welche, ohue Maturitiitszeugnisse zu besitzen, ihre
Fiihigkeit nnd Wflrdigkeit durch soustige Zeugnisse genUgciul uachweisen.
§2
Znr Begrtlndung des Gesuchs ist beiznbringen :
a) ein Maturitiitszeugniss eines Gymnasiums oder einer JRcalschule erster
Ordnung, dessen Censuren nach dcm Urthcilc der Commission ein be-
friedigendes Ergebniss lieferu. Zeugnisse, welche ein solches Ergebniss
nicht liefern, sehliesseu vou der uumittelbaren Zulassung ans: jedoch
sollen Zeugnisse Uber durchaus tlcissigen uud erfolgreichen Coilcgien-
besueh ungeniigende Notcn des Maturitatszeugnisscs ausgleichen.
b) der Naehweis der Purftigkcit. Dieser wird dadurch erbracht, dass der
Bewerber eine von dem Ortsvorstande seines Wohnsitzes ausgestcllte
Bescheinigung einreicht, welche eine thunlichst umfassende Darstellnng
seiner Vermogens- und Familienverhaltuissc uud der Vermogens- und
Familienverhaltuisse seiucr Eltern und auderer etwa vorhandener alimen»
tationspflichtiger Veiwandtcn enthJilt. In der Bescheinignng ist auzu-
geben, dass sie znm Zweck der Bewerbung um Honorarerlass ertheilt
sei. Diese Bescheinignng ist bei Bewcrberu von dem oftenen La nil e
oder aus kleinen Stttdten vou dem Pfarrer des Ortes zu bestiitigen.
Die Commission ist betugt, die eiuzeluen einer Bescheinignng bedurftigen
Umstaude zu spceiticiren und fiir deren Einrichtung ein Formular vor-
zuschreiben.
Bei PfarrersOhnen, deren Vater noch im Amt steht, kommt die pfarramt-
liclie Bescheinignng immcr in Wegfall.
Von Bewcrberu um Honorarerlass, welche eine andere University besucht
liabeu, ist auch das dortige Abgangszeugniss, sowie eine Xachweisung iibcr etwa
gowahrte Stundung oder Erlass des Honorai-s beizubringen.
§3-
Keine Berucksichtigung linden solche Bittsteller, welche sich im Genusse
eines Freitisches und von Geldbenehcien im Betrage von mehr als 75 Mk. im
Semester, oder von Geldbenehcien allcin im Betrage von mehr als 150 Mk. im
Semester belinden. Pie Einrechnung der nach dem let/ten Honorarerlass, aber
vor dcm lautenden Semester einem Bewerber um Wiederverleihnng des Honorar-
erlasses bewilligten Beneticien in diesen Betrag bleibt dem Ermessen der
Commission iibcrlassen.
1st der Bittsteller Ziigling der Stipendiaten - Anstalt, so werden die Ein-
kiinfte, welche er aus dieser bezieht, einem Freitische gleich gesch&tzt.
Febrigens sollen die Gcsuche auch soldier Bittsteller abschlagjg beschieden
werden, welche nach dem Urtheil der Grutuitencnmmission anf Gmnd der in
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.r»f>0
Marburg.
ihrcn Papicren gemachten Angaben nicht hinreichend unbemittelt erscbeinen. oder
die unnothigen, mit dor Vergiinstigung des Honorarerlasses in "SYidersprncb
stehenden Aufwand macben.
§4.
Die Gesuche nm Honorarerlass solleu sich jedesmal nor anf ein Semester
und die in diesem Semester zn hiirenden Yorlesungcn bczieben. deren Verzeichuiss
bis zn der in § 1 fur die Gesuche nen zugchender Stndirenden gesetzteu Frist
einzurcichen ist. Die Gesncbe, die Collegienverzeicbuisse nnd die Vermftgens-
zeugnissc sind deshalb ancb von solchen Bittstellern, denen Honorarerlass schon
einnial zn Theil geworden ist, fur jedes folgendc Semester aufs Nene nnd for
das betreffende Semester ansgestellt einzngeben.
Das Honorar fur Vorlesungen, die als privatissima gelesen werden, k.inn
von der Gratniten- Commission nicbt erlassen werden.
Auf Gmnd der innerhalb der ersten secbs "Wochen des Semesters vorzu-
nebmenden Prtlfung der eingereichten Gesuche wird flbcr die Zulassung der Bitt-
steller fiir das betreffende Semester von der Commission definitiv cntschieden.
Wer keine befriedigenden Zengnisse iiber seinen Collegienbesnch erhalt, oder
wegen gesetzwidrigen Betragens mit einer solchen Strafe belegt worden ist, welcbe
Entziehung des Freitisches bezw. der Beneficien nacb sich ziebt, soli fiir das
folgende Semester Honorarfreibeit nicht erlangen.
§6.
Schliesslich wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Stndirenden nur
durcb Eingaben bei der Gratuiten- Commission, nicht privatim bci ihren Lehrern
Honorarerlass uachsuchen dllrfen.
Regulativ
fur die Stipcndiaten-Anstalt zu Marburg
voni 11. Februar lSit>.
I. Zweck der Anstalt.
§ 1.
Der Zweck des Seminarii theologici Philippini oder der Stipendiaten- Anstalt.
bleibt der ursprunglichen Stiftung gemllss, nacb welcher er namentlich kein mild-
thatiger zur Untcrstutzung bios bedurftiger Studirender sein soil, ein wisseuschaft-
licher: die Anstalt soli eine Auswahl von Stndirenden der Theologie zn einer
hoheren wissenscbaftlichen Ausbildung iu derselben fiihreu. Sie fordert diesen
Zweck, theils indem sie ihnen eine lRngere Studienzeit crleichtert und zur Pflicht
macht, theils indem sie dieselben zu selbststftudiger Aueignung des Uberlieferten
LehrstofFs durch eigene und soviel als mdglich gemeinschaftliche Uebungen an-
lcitet, theils indem sie ihrcn Studien durch Repetitorieu nnd Prilfungen bt-
hulflich ist.
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Regulativ d. Stipcndiaten-Anstalt.
551
II. Organ ism us der Anstalt
§2-
Die Stipendiaten: Anstalt besteht aiis Theologic stndircnden Minorcn, welche
in bisheriger Anzahl nnd Wcise von den dazu Berechtigten priisentirt werden,
aus zwei Majorca, wclchc Candidaten der Theologie sein miissen, und kilnftig-
den Titcl Hepetenten fUhren werden, bo wie endlich aus dem aus den Mitgliedern
der theologischen Facnltat bestellten Ephorns. Die Studienleitnng geschieht
durcli die thcologischc Facultiit unter dem Referat des Ephorns. Die (ibrigeu
(icsrhafte der Anstalt, wie namcntlich die Verhandlnugen mit den Prasentations-
berechtigten nnd mit andern Behorden, die Admission und Entlassung der Sti-
pendiaten, werden von einer Verwaltungs- Commission besorgt, welche ans dem
zeitigen Prorector, Vicekanzler und Ephorns besteht')
Ansserdem bleibt es wie bisher verstattet, dass zwei Minoreustellen an
Studirende der Jurisprudcnz, eine an einen Studirenden der Medicin nnd zwei
an Studirende der philosophischcn Wissenschaften vcrgeben werden. Die Studien-
leitnng fur diese, sowie die Fcststellung der wissenschaftlichen Bedingungen ihrer
Anfnahme, liegt der Facnltat ob, welcher sie angehorcn.
III. Anfnahme der Minoren.
§3.
Die Aufnahme der Minoren erfolgt dnrch die Verwaltungs-Commission auf
PiRsentation von Sciteu der dazu Bercchtigten , nnd auf Nachweis gcnUgender
Qualification des Priisentirten. Die Presentation, in deren Ennangeluug die
Stellc von der Admissionsbehiirde auf Vorschlag der thcologischen Facnltat ver-
lieheu wird, geschieht auf 4 Jahre, und kann bei nOthig befundener Zuriick-
weisung des Priisentirten wiederholt werden. Die Presentations - Berechtigteu
haben die Befugniss, Studirende refonnirter oder lutherischer Confession olme
Unterschied, so wie auch, wenn ihre Stellen disponibel sind, iiltere Studirende
fur die spiiteren Jahre des Quadrienninms zu prasentiren, denen dann fur die
Vollendnng des Quadrienniuins die frilhere Studienzeit angerechuet werden soli.
IV. Qualification der Aufzunehmenden.
§4.
Da der Zweck der Anstalt nnr mit vorzuglichen Zoglingen erreichbar ist,
so werden nur solche zugelassen, deren (dem Prasentationsschreiben bcizufiigeudes)
Maturitats - Zeugniss sie nicht nur als besonders gut vorbcrcitet ausweist,
sondern anch uber Fahigkeiteu und Sitten sich vortheilhaft nnd unzweidentig
ausspricht. Die sich dem Studium der Theologie widmenden Bewerbcr haben
sich einer Prtlfung im Griechischen und Hcbrftischen, sowie iiber den auf dem
Gymnasium geuossenen Heligionsunterricht zu unterwerfen. Fttr diejenigen, welche
sich zur Aufnahme fiir einen spiiteren Theil des Cursus meldeu, tritt eine iihn-
liche PrUfnng ein, die sich Uber die cigentlich theologischcn Wissenschaften, in
wclchc sic bereit8 durch Vorlesungen eingefiihrt sind, erstreckt.
') Scit dem Anfangc des Wintersemcsters 1809/70 besteht die Verwaltungs-
Commission aus dem Hector, dem Ephorns und cinem von und aus dem akademischen
Senat gewiihlten Mitglied.
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0.V2
Marburg.
Dicse Prilfungen werden von dor wissenscbaftlicben Jjeitungsbebiirde oder
deren Delegirten vollzogen. Pieselben sollen ofl'entlicb sein, und es soil die
Verwaltungs- Commission dazn eingeladen werden.
V. Dauer der Tbeilnahnie.
Die Miuoren sind zu einer vicrjiibrigen Studienzeit, welcbe jedoch denen,
die da mm nacbsneben nnd sicb dcssen wiirdig gemacbt baben, anch vcrl.lngert
werden kann, sowie znr Ablegung dcs theologiscben Candidatenexamens bci Strafe
der Refusion verpflicbtet.
Piejenigen Stipendiateu. welcbe den Austritt ans der Anstalt ans dem
Grnnde nacbsneben wollen, wcil das tbeologiscbe Studinm nacb naberer Kenntnbs-
nabine ibrcr Individnalitilt nicht angomessen sei, baben ihr desbalbiges Uesuch
bitinen der crsten zwei Jabre des Quadrienniums einztireicbcn . widrigenfalls
bei der Entscbeidung iiber die Vcrpflicbtung zur ganzlichen oder tbeihveisen Re-
fusion, — welcbe Entscbcidung der Verwaltungs-Commission zustebt — auf ihre
desbalbige Angabe regelmilssig kcine liticksicbt genommen wird.
Solebcn Stijiendiaten , welcbe anf eigene Kosten eine andere I'niversifcit
besucben wollen, kann auf Xacbsueben der zeitweilige Austritt, jedocb nirl.t
hlntrer als far ein .labr. gestattet werden.
VI. Uebungen dor Mlnoren.
§C
Pie zu dem Zwecke, zu selbststHudiger Aneignung des wisseuscbaftlicben
Stoffes anzuleiten. bestimmten l ebungen besteben in den beiden ersten Semestern
des Stadiums in miindlicher Interpretation leicbterer bibliscber liucber, welcbe
in der Regel von ciuem Ordinarius der tbe(dogiscben Facultat und nur ausnabnis-
weise von einem damit beauftragten Extraordinarius oder Itepetenten geleitet
werden. Item altcn und neueu Testameut werden dabei jc zwei wocbentlicbc
Stundcn gewidmet.
§7.
Wiibrend der iibrigen secbs Semester werden scbriftlicbc Ausarbeitnnaen
Uber Tbeinata ans dem (ancb die vorbereitenden nnd Hulfsdisciplinen cin-
scbliessenden) Gesammtgebiete der tbcologiscben Wissenscbaft in der Weise ge-
macbt. dass jeder Minor in jedem Semester eine Arbeit zn einem streng ein-
znbaltenden Termin in der Mitte des Semesters dem Epbonis einzuliefem bat.
Pie "Wabl des Gegenstandes bleibt ibm nacb vorgangiger Beratbnng mit dem
Epborns iiberlassen; die tbeologiscbe Facnltat wird jedocb audi stets eine ans-
rcicbende Anzabl von Thematen zur Auswabl aufstellen und am Ende dcs Se-
mesters for das folgendc bekannt machen. In den beiden letztcn Semestern
ki'mnen nacb Ermessen der FacultJU aucb Arbeiten practiscber Art zugelassen
werden. Pie Arbeiten bilden, nacbdem sic tbeils scbiiftlicb und spcciell von
einem Itepetenten lecei.sirt sind, tbeils der Facnltat vorgelegeu balien, den Gcgen-
stand einer Disputation, bei welcber einer oder zwei Miuoren opponiren und ein
Professor oder ausnabmsweise ein Kepetent p?;isidirt Piosc Pisputationen linden
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Regulativ d. Stipendiaten-Anstalt.
553
in der zweiten JTalfte des Semesters ein odor nach Nothwendigkeit zwei Mai in
der Woche in je zwei Stnnden statt.
§8-
Die cxegetischen Uebungen, sowic die Disputationen, welchen die Mitglieder
eines jeden Cursus beizuwohnen verpflichtet sind, werden in festen Stnnden in
einem offentlichen Locale gehalten und der Zutritt stebt nicht bios den Mitgliedern
des andern Cursns, sondern audi alien Studirenden frei.
VII. Semestralprfifnng.
Deni Stipendiaten ist es iiberlnssen, die Auswahl der von ihm zn horenden
Vorlesnngen selbst zn treflen. Ein Verzeichniss derselben ist vor Ablauf der
ersten vier AVochen des Semesters dem Ephoras einzureichen. Am Sehlusse jedes
Semesters hat der Stipendiat sich einer Prtifung fiber eiuc der von ihm gehorten
Privat- Vorlesnngen zu nnterwerfeu. Die Wahl dieser Vorlesung hat er in der
Regel selbst zn treft'en und dem Ephoms vier Wochen vor Schlnss des Semesters
davon Mittheilung zn machen. Die formellc Lcitung des Examens stent der
Yerwaltnngs-Commission zu. J He Prufiing haben diejenigen Docenten, anf dcren
Vorlesnng die Wahl gefalleu ist, vor/nnehmen, und die zn Protocol gegebenen
Censnren sollen bei der demniichstigen Beschlussfassung fiber ansserordentliche
oder Keisebcnehcien mit beiiicksichtigt werden. Jici dieser Gelcgenheit werden
zngleich die fur die Ausarbeitungen des mlchsten Semesters vorgeschlagenen
Themata nnd die den besten Arbeiten zuerkannten Preisc (§ 10) bekannt gemacht.
VIII. Vorthelle der Minoren.
§ lo.
Die Vortheile, welche die Anstalt den Stipendiaten darbietet, siud folgende:
1) ein jahrliehes Gcldstipendinm von 80 Thalern, welches znr Halfte in
halbjflhrigen Betriigcn von 20 Thlr., dem Stipendiaten nach bestandenem Semestral-
examen baar ansgezahlt, znr andern HfUfte znr Be/.a Idling des von dem Sti-
pendiaten frei zu wfthlenden Mittngstischcs verwendet wild. Die Zahlungen er-
folgen dnrch den Obervogt auf Anweisung der Verwaltnngs-( -ommission.
2) Es werden den Stipendiaten anf ihrcn "Wunsch Examiuatorien und Re-
petitorien in der § K> bezeichueten AVeise ertheilt.
3) Die besten Arbeiten, welche natUrlich aber an sich vollig befriedigrnd
sein mussen, werden mit Preiscn belohnt, wozu cinstweilen die Summe bis zu
50 Thlr. in einein Semester in 2 oder 3 Theileii verwandt werden kann. Die
Zuerkenuung geschieht auf collcgialisches Urtheil der theologischen Facnltilt.
4) Den Ansgezeichneteren unter ihnen wird die Moglichkeit eroffnet, wahrend
des dritten oder vierten Jahres unter Fortgenuss cines dem Geldstipendium gleich-
kommenden Reisestipeudinms eine anderc Universitiit besnchen zu dtlrfen, unter
der Bedingung vierteljilhriger Einsendung cines umfassenden Studienberichts. Die
Entscheidnng nber diese Bewillignng ertheilt die Verwaltnngs-Commission anf
den Antrag der die Stndien leitenden Behorde.
M Die Behorden konnen in nngemessenen Fiillen der Wiirdiurkeit und
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Marburg.
Durftigkcit auf ErhOhung des Beneficinms antragen. Auch bleiben die Be-
stimmungen iiber Reiscstipendien nacb Beendignng dcs Cursns in Kraft.
6) Jedem Stipendiaten sind in seiner Facultitt die Promotionskosten in
bisheriger "Weise zu erlassen.
IX. Tacanz dor Stellen swiaehen den elnxelnen P risen tat iooen.
§11.
Rucksichtlich der Vacanzzeit bei Krledignng von Stellen bleibt die bis-
herigc Observanz, wonach regelmslssig cine jede Stellc ein .Tabr unbcsotzt ge-
lassen wird, beibeltalten. Wenn es jedoch die Finanzlage der Anstalt nothwendig
erfordero sollte, so kann von der Verwaltungs- Commission benehmlieh mit der
die Stndien leitenden Bchorde die Vacanzzeit, so lange jener Znstand dauert, anf
ein nnd ein halbes Jahr ansgedehnt werden
§ 12.
Die etwa eintreffendcn nnd wie bisher legitimirten Ungarn sollen ein Sti-
pendium, aber nur in dein Betrage wie die ubrigeu Stipendiatcn, erlialten.
X. Dlsciplin.
§ 13.
Die Stipendiaten sind gehalten, sich am Anfang der Woclie, in welcher
die Vorlcsnngen gesetzlich beginnen, einzntinden nnd die Universit&t nicht vor
der formlichen Entlassung bei dem Schlussexamen za verlassen. Insbesondere
wird ibnen die punktliche Beobacbtung des ftir die Einlieferung der Arbeiten
gestellten Termins zur Pflicht gemacht, nnd hieranf, da von ihr die Erhaltnug
einer regelmasslgen Ordnung in den Uebungcn abhangt, nnnachsichtlicb ge-
halten werden. Dem Zwecke der Anstalt geniiiss miis?en ausserdein dauernder.
durch Zengni8se nnd Ergebnisse der Prfifuugen erwiesener Unfleiss, Einlieferuog
von Arbeiten, welche fiir ganz scblecbt erkliirt werden, nnd unwttrdiger Lebens-
wandel das Aufhoren der Wohltbaten der Anstalt von selbst nach sich Ziehen,
sei es dnrch zeitweilige oder ganzliche Entziehnng wahrend des lanfenden Se-
mesters, sei es dnrch Ausschliessnng mit ganz oder theilweise zn leistender Re-
fusion. Die Entscheidnng hieriiber steht der Verwaltungs -Commission nach
Anhbrnng der stndieuleitenden Behorde za.
XI. Auf nan me der Repetenten.
§14
Die beiden Repetenten werden knnftig anf je zwei Jahre anf Vorschlag
der beiden znsammentretenden Behorden von dem Knrftirstlichen Ministerinm
angestcllt, haben sich jedoch fur diese zwei Jahre verbindlich zn machen.
XII. Verpfllcbtung der Repetenten.
§ 15.
Den Repetenten liegt ob, die § G nnd 7 erwahnten Reccnsionen der von
Minoren zu liefernden Arbeiten zn tibemehmeu, sowie nach dem Ermessen der
theologischen Eacultat die Dispntationen nnd exegetischen Uebungen zn leitrn
Sie haben die Pflicht, den Minoren nach Bedurfnies dnrch geeignete Uebnngen
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Miinchen.
555
in ihren theologischen Studien nachzohelfen. Die cigencn Wunsche der Minoren
nach solcher NacbMlfe Rollen dabei vornehmlich berucksichtigt wcrden nnd sind
za diesem Zweck am Anfang jedes Semesters dem Ephorus vorznlegen, welcher
danach die erfordcrlichcn Uebungen mit den Majoren verabreden, sie jedoch zn
nicht mehr als einer Stundc tflglich za dcnselben heranziehen soil. Ausserdem
sind die Majoren znr Iltilfeleistiing: auf der Bibliothck wahrend des akademischen
Semesters in 12 wochentlichen Stunden verbnnden. Riicksichtlich der Predigten
bleibt es bei der bisherigen anf Tit. IV § 4 der Stipcndiaten-Ordnong gegriindeten
Observanz.
XIII. Vortheile der Repetenten.
§ 16.
Die Repetenten werden fur diesc Leistnngen durcb den bisberigen Gebalt
nnd dnrch ein Stipendinm von ebenfalls 80 Thlr. jahrlich entechftdigt. Ausserdem
sollen ibnen die Tit. IV § 5 der Stipendiaten-Ordnung zngesicberten Vortheile
bei der Anstellung bleiben. Einem Repetenten der den akademiscbeu Grad noch
nicht erreicht hat, stent, wenn er nicht aus der Anstalt hervorgegaugen ist, uach
zweijUhrigcr Amtsfuhruug der Kostenerlass zu, wie den Stipendiaten.
XIT. Transltorlsche Bestimmangen.
§17.
Wenn etwa die gegenwnrtige grossere Anzahl der Stipendiaten die Ver-
leihnng des field- Bench" ciums in dem dnrch § 10 festgesetzten Betrage ans Mangel
an Fonds nicht zulflsst, so soil, insolange dieser Zustand dauert, ein verhftltniss-
miissiger Abzng an dem den Stipendiaten baar auszuzahlenden Antheil des
Stipendiuras eintreten.
IflllllCliCll.
Stipendien- Stiftungen
fur Studirende der KOnigl. Universitat Munchen.
A. Allgemeine Stipendien-Stiftungen.
1. Der dnrch den Landtagsabschied vom Jahre 1831 gegrundetc Sti-
pendicn-Fonds (Staats-Stipendien).
2. Der (znin Universitatsvermogen gehttrigo) UniversitiUs-Stipendien-
f o n d s (Universitats-Stipendien).
Ans jedein dieser beiden Fonds werden jahrlich Stipondien zu 360 bezw.
180 Mk. je im Gesammtbetrage von ungefrihr 11,000 Mk. an bayerische Stu-
dirende der vcr8chiedenen Faenltitten der hiesigen UniversitM verliehen.
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556 Munchen.
3. Der Stipendien-Fonds for Sohnc des minder bemittelten
Adels (adelige Stipendien). Hicraus werden jahrlich eine Anzahl Stipendien zo
gewohnlich 350 Mk. an bayerisehe, minder bcmittelte adelige Stndirende der
Universitat verliehen.
4. Der MOnchcner Stadt-Stipcndienfonds (stadtische Stipendien)
Die Stadt Munchen verleiht jahrlich ans stadtischcn Mitteln nngefahr 40 Stipen-
dien zn je 90 Mk. an bayerisehe Studirende der verschiedenen FacnltiUen der
hicsigen Universitftt.
5. Die Dr. Wilhelm Koenigswartersche Stipendien- Stiftuntr.
Diese Stiftung ward dnrch Dr. "Wilhelm Koenigswarter mittelst narhstehender
ITrkunde gegrOndet:
Urn die nnter der Regicrung Konig Maximilians II.. dem Staatsministerinm
des Freiherrn von Schrenkh und den beiden Kammerprasidenten Freiherrn Sehenk
von Stauflenberg und Orafen von Hegncnbcrg-Dnx am 20. Milrz nnd 7 Mai \M'2
gefassten Bcschliisse der hohen Kammer der Heichsratlie und der Kammer der
Abgeordneten , die btlrgerliche Gleichstellnng der Israeliten in Bayern betr. . fnr
alle Zeiten in Krinnerung zu halten, hat der Privaticr
Dr. Wilhelm Koenigswarter in Munchen
am Sylvestertnge des Jahres 1862 eine Stipendien -Stiftung gcgriindet. deren
Zweck es ist , armen, unbemittelten Studenten, welchc sioh dnrch geistige Be-
gabung und einen besonderen Grad wissenschaftlicher Kenntnisse auszeichnen.
thcils eine Erleiehterung in Anfbringuug der Subsistenzmittel. theils die Mittol
zu verschaft'eu, dnrch welche ihnen nach Vollendung ihrer Studien die Moglich-
keit geboten wird, die bereits gewonnene Bildung etwa im Anslande zu erweitern
und zu vervollstandigen.
Die Verleiliung des Dr. Koenigswartcrschen Stipeudiums steht stiftnnsrs-
massig dem akademischen Senate der Ki'migl. Ludwig-Maximilians-l niverMtat zo.
G. Die Dr. Adolf Kohnsche Stipendien-Stiftung.
Ich legire der I'niversitut Munchen als einen Stipendicn-Stiftungsfonds fiir
unbemitteltc israelitisthc Studirende der dortigen Iloehschule die Sum me von
20,000 fl. sage: Zwanzigtansend Gulden.
Die Zinseu aus diesem unantastbaren Stiftungs-Capitale sollcn jedes Jahr an
drci unbemittelte israelitische Stndirende zu ganz gleichen Theilen als Stipendinm
vergeben werden. Es steht nichts entgegen, dass ein Studirender dieses Sli-
pendium dnrch seine gauze Studienzeit an der Hochschnle zn Munchen geniesse.
Die Verleihung diescr Stipendien kommt ausschliessend dem Senate der
Konigl. Universitat Munrhen zu. Sic erfolgt nll.jahrlich und darf an keine andere
Bedingung gekniipft werden, als dass der Bewerber an der Miinchencr Hooh-
Bchnle stiidire. israclitischcr Confession und nnbemittelt sei. I nter mehreren Be-
werbern entscheidet der Grad der Mittellosigkeit. der personliehcn Tiichtigkeit
nnd des uilhercn oder cntfernteren Bediirfnisses.
I in Falle und insoweit Bewerber nicbt anftreten, sollcn die Zinsen zum
Capitale gesehlagen und wieder verzinslieh angele«rt. dann aber der so gemehrte
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t
MinistoihilvLMt'uguui; tiber Stipendion-Priifun^eu. 5,'h
jrtlirliche Zinsenbetrag in wcitcren Jahrcn, wo Bewerber anftrcten, genau so vei-
wendet werden, wie obcn verordnet ist.
Urkundlich desseu folgt nicinc eigenhftndige Unterschrift.
So geschehen zu Furtb am 26. Juni 1S58.
(gez.) Adolf Kohn.
7. Ausscrdein werden von cincr Anzahl von Kreisen. Stadtcn, Insti-
tuten u. s. \v. alljahrlich Stipendicn an Universitilts-Stndirende, welchc den eut-
sprcehenden Kreisen, Orten, lustituten n. s. w. nngehoren bezw. ^ingehort batten,
verliehen.
Uegelmiissigc Voraussctzung fur die Erlangnng cines der obcn genaiinten
Stipendien ist die Ablegnng der Stipendien-Prtifung scitens des Bewerbcrs, worUbcr
naebfolgende Ministerial- Bestimmungen gelten:
An die Senate der drei Landes-Universitaten.
Staatsmlnlsterinm des Innern fir Klrchen- and Scbnlangelegenheiten.
Ans den gutachtlicbcn Bericbten der akademischen Senate tiber die jiUirliehe
Verleihnng der allgemeiuen Stipendien wnrde entnommen, dass an den drei
Landes-Universitaten ein gleichinilssiges Verfahren hinsichtlicb der Abhaltnng
der vorschriftsmassigen Stipendien-Prtitungen , der Notenl'eststellung, der Zahl der
Prtifnngsf&cher etc. etc, nicbt statttindct, und dass demnach der fQr die Benr-
tbeilnng der Wiirdigkeit sammtlichcr Bewerber nnentbehrlicbe einheitliche Mass-
stab nicht gegeben ist.
Es wird deshalb auf Grand der hierUber von den Senaten nach Eiuveroahnie
der Facultftten erstatteten gutaclitlicben Berichte Folgendes verfugt:
1. Die allgemeinc Sti]>endicn-Prafhng ist von jeder Facultnt in Gegenwart
sammtlicher Facultiitsmitglieder abzubaltcn, and ist hierbei jeder Bewerber einzelu
ans den treffenden Fachem zn priifen. Es bleibt jedoch dem Ermcssen der
Facultat anheimgegeben, sicb behufs der Vornabme dieser Einzelnprufungen ent-
weder in kleinere Hcctionen zn theilen oder aach den betbeiligten akademiscben
lycbrcrn die Einzelnprtlfnngen gleiclizeitig zn gestatten, so jedocb, dass sammtliche
I'riifungen im glcicben Hnnnie und in Gegenwart der Facultat stattflnden.
2. Nacb Beendigung der Piiifnng ist von der versammelten Facnltiit auf
Gnuid der vou den Examinatoren ertheilten Noten mittelst Melirheitsbeschlusses
die Gesammtnote jedes einzelnen Bewerbers festzustellen . and sind hierbei audi
die von den Facnltatsnritgliedern hinsichtlicb des Fleisses and des Verhaltens der
Stipendienbewerber geinachtcn "Wahrnehinnngen in Berueksichtigung zn ziehen.
Bei Feststelhnig dieser Gcsammtnote sind ausschliesslich die Noten:
I. (selir gut),
II. (gat),
III. (geniigend),
IV. (nngeniigend)
anzawenden. Bei besonderer Auszeichnung kann der I. Note das Priidieat ,vor-
znglich* oder „aus<,'ezeiehnet* bciget'ilgt werden.
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558 MunchoD.
3. Jcdcr Stipendienbewerber ist aus drei FJlcheru zu priifen, iibcr welchc
er im voraugegangcuen Winter- Semester ordentliche Vorlcsungen iui Siune des
§ 23 der Uuiversitatssatzungen gebort bat. Collegien, welcbe woebentlicb 8 Stuadeo
mid beziehungsweise 12 Stundcn gelescu werden, sind hierbei doppelt and be-
ziehungsweise dreifacb zu reebnen, so da»8 z. B. ein Bewerber, welcher ein
woebentlicb zwolfstllndig geleseues Pandecten Collegium gebort hat, nur aus diesem
einen Facbe zu priifen ist — Bei der Anmeldnng zur Stipendien -Pru fang bat
jeder Bewerber, sofern er im vorangegangeuen Semester niebr als 3 Vorlesungen
gebort hat, jene Collegien zu bezeiebnen, aus dencn er sicb der Prlifung unter-
zieben will.
Fttr das Studienjabr 1868/69 wird ausnahmsweise jenen Bittstcllern, welcbe
im Wintersemester dieses Studienjahrcs weniger als 3 Vorlesungen gebort baben.
gestattet, sicb erganzungsweise aus eiuem odcr zwei Fachcrn, welche sic im
Sommerseme8ter horen, priifen zu lassen.
4. Jeder Stipendienbewerber bat sicb zur Stipendienpriifung bei dem Deeane
jener Facultat zu melden, in welcber er im "Wintersemester die meisten Collegien
gebort bat. Erstreckt sicb jedoch gemass Ziffer 3 die Pritfung auf ein in cincr
anderu Facultat gehortes Fach, so ist zur Prufnng des betreffenden Bittstcllers
und zur Feststellung seiner Gesammtnote das betheiligte Mitglied der andern
Facultnt beizuziehen.
5. Ein Unterschied zwiscben neuen Bewerbern nnd biaherigen Stipendiaten
darf bei der Piiifung nicht gemacht werden, vielmehr sind solche Studirende,
welcbe um Wiederverleihung bishcr genossener Stipendieu nachsncben. mit gleicher
Strcnge zu priifen und nacb denselben Grundstttzen zu qualiiiciren, wie dies bin-
siebtlicb der um Verleibung von Stipendien bittendeu Bewerber angeordnet ist.
6. Xach Feststellung der Gesammtnoten aller Gepruften bezeiebnet die
Facultat bei Vorlage des Prufungs-Ergebnisses dem Senate jene Bittsteller,
welcbe der Verleibung erhdbter Stipendien a 200 fl. besonders wurdig erscheinen.
Im Uebrigen ist binsicbtlicb des Vorscblages der Bewerber fur einfache und
fiir crhiihte Stipendien nacb den in der Ministerialentscbliessung vom 29. Marz
1867 No. 2519 (Ministerialblatt von 1867 Seite 70 ff.) gegebenen Directiven zu
verfahren.
7. Bereits in Ziffer 6 der Ministerialentscbliessung vom 5. April 1865
No. 713 (Ministerialblatt von 1865 Seite 85 ff.) wurden vier Kategorien vou
Bewerbern bezeiebnet, welcbe von der Stipendien-Prtifung befreit sind, weil ihrc
Wttrdigkeit fttr die einschliigigen Jahrc nacb dem Ergebuisse der dort beuanuten,
einen noch wicbtigeren Werthmesser bildenden Fachprufnugeu oder nach ander-
weitigen Grundlagen zu beurtheilen ist.
Diesc zur Erleicbterung der Examinatoreu und zur Vermeidung unnothiger
Prufungcn getroffene Bestimmung wird biermit in Erinncrung gcbracht, da die-
selbe, wie die Bewerberconspecte der letzteren Jabre bewieseu baben, mehrfacb
L»icbt beachtet wordeu ist.
8. A He Univcrsitatsstudirendcu, welcbe sicb nm Stipendien bewerben, seieu
dies Staats-, Kreis-, Local- oder Fainilienstipendien, und welcbe zu diesem Zwecke
nacb den einschlSgigen Verordnungeu oder Statuten ibre Wiirdigkeit durcb das
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Ministerialvci f'ugung iibcr die Stipcndieu-Prufuugeu.
Ergebniss eiuer Prtifung nackweisen mussen, haben sich der allgeniciuen im
Soiumer-Seinester eines jeden Jahres au den Uuiversitaten abznhaltendcn Stipen-
dien-Fitifung zu uuterziehen und linden hieraach in Zuknnft Separatprufungen
pro stipeudio nieht mehr statt.
Uleichwohl bleibt den akademischeu Senaten vorbehalten, zu solcheu Sepai-at-
prnfungeii ausnahniswcise Bewerber znznlasscn, welche nachgewiesenermassen in
Folge von Krankheit oder anderweitiger besonderer erheblicher Umstandc au
der ordentlichen Stipendienpriifung nicht theilnehmcn konntcn.
9. Die vorstehenden Bestimmungen Bind fur daa Studienjahr 1868/69 sofort
durcli offentlicben Anschlag bekannt zn machen, in Zuknnft aber gleichzeitig init
der in Ziffer 10 der Ministerialentschliessung vom 5. April 1865 No. 713
(Ministerialblatt von 1865 Seite 85) far den Monat Mai eines jeden Jahres an-
geordncteu allgeraeinen Bekanntmachung am schwarzen Brttte den Studirenden in
Kriunerung zu bringen.
Die Feststellung der Priifungstage und sonstiger erforderlicher Anordnuugcn
bleibt deni Ennessen der akademischen Behordeu iiberlasseu.
Dabei wild jedoch ausdrueklich darauf aufmerksam gemacht, dass, wie
schon aus dem Zusarameuhalte von Ziffer 1 und 10 der Ministerialentschliessung
vom 5. April 1865 erhellt, die Anmeldung znr Stipendien-rriifung und die Ab-
haltnng dieser Priifung selbst der Einreichung der Gesuche vorherzngeben hat,
weil nach dem Ergebnissc der Stipendicn • Priifung mancher Bittsteller frciwillig
auf die Bewerbung verzichteu wird und hierdorch fur die akademisehen Behdrdeu
cine wesentliche Erleichteruug bei der Begutachtuug und Bcrichterstattung eiutritt.
Muuchen, den 21. April 1869.
Auf Seiner Koniglichen Majestat Allerhiichsten Befehl.
von tiresser.
Die Stipendicn-Prufungcn au Durch dcu Minister
den Universitfitcn betr. der Gcueralseeretar
Ministerialrath :
von Bczold.
An sammtliche KOnigl. Regierungen, Kammcrn des Innorn, die
KOnigl. Studicnrectorate und Subrectorate, dann die Directo-
rate der KOnigl. Studienseminarien.
Staatsmlnisterlum des Inn era fur Klrchen- und Schnlangelegenheiteu.
In Ziffer 6a der Ministerialentschliessung vom 5. April 1865 Nr. 713,
(Ministerialblatt von 1865 pag. 85 ft.) ist bestimmt worden, dass bei den Gyin-
nasialabiturienten, welche sich mu die Verleihung von Stipendieu an Univcrsitatcn
fiir das niichste Studienjahr bewerben, vou der allgemein vorgescliriebeneu Sti-
pendienpriifnng Umgang zn nehmen sei und bei dieser Kategorie von Bewerbem
an die Stelle der Stipendieu- Prufungsnote die Note des Gymnasialabsolutoriums
als Massstub der Wttrdigkeit fur ein Stipeudium zu tretcn habe.
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OtiO
Mi'mclicn.
Iuzwischeu ist von eincr Kreisregieruug dcr Ant rag gestellt wordcu, cs
inochten die Stipendien -Priifnngen fur (Jynmasial- nad Lateinschuler iiberhaupt
aufgehobcn tind die Wiirdigkeit solcher Bittsteller nm Stipendien lediglicb uaeh
deni Jahresfortgauge bcmessen werdeu.
Nachdera die hieruber von sammtlichen Studienrectoraten erholten G-ntachtcu
darin tibereinstimmen , dass der Jahresfortgang und beziehungsweise die onlent-
licben Scbalarbeiten, sowie die pcrsbnlichen Wahruehinungen der Lehrer wfthreud
des Schuljahres eme viel sicbere Grundlage fur Beurtheilung der Wiirdigkeit dor
urn Stipendien sicb bewerbeuden Gymnasial- und Lateinschuler darbieteu, als die
Ergebuisse besonderer Stipendien-Piiifungen, sieht sicb das unterzeichnete Konigl.
Staatsininisterium zu folgender Verfiigung veranlasst:
1. Die bisberigeu regehiiHssigen Stipcndieu-Prufungeu am Scldussc des
1. Semesters linden in Zukunft niclit mebr statt.
Wcrdcn die Kfiuigl. Stndienrectorate uud Subrectorate entwcder amtlich zur
Abgabe eines Gutacbtens tiber die Wiirdigkeit der urn Stipendien sicb bewerbeuden
Schiller aufgefordert , oder wild ein Zeugniss fiir den gedacbten Zweck vou den
betheiligten Scbiilcm selbst erbeten, so bat der Lelirerratb auf (irnud der von
den einzelnen Lehrern gemacbten Wahrnehmungen die Wiirdigkeit des Stipendien-
bcwerbers festzustellen und ist bei der Gesammt-Qualilicationsnote durchaus die
fiir das (jynmasial -Absolutorium vorgescbriebcue Xnten-Abstufnng, iusbesondert*
bei der I. Note auch unter Beifiigung des treffenden Pr&dicatcs, in Anwendnn?
zu bringen.
Nach deni Beschlusse des Lehrerrathes ist sodann von dem Rectorate unter
kurzer Angabe der fiir die Xormirung der Note massgebendeu (iriiude. das ver-
laugte Gutachten oder Zeugniss auszufertigen.
2. In alien Fallen, in welchen der Lehrcrrath selbst sicb iiber die Quali-
fication eines Stipendien-Bewerbers nocb niclit gcniigend informirt erachtet. bleibt
deniselben vorbebalten, eine besondere Stipcndien-Priifnng zu beantragen, und hat
hiemacb das Rectorat das Geeignete anzuordnen.
3. Stipendien-Priifungen miisscn auch ferner abgebaltcn werdeu, weun von
dcr vorgesetzten Stellc aus besondern Griindcn cine solche angeorduet wird. daun
wenn, wie es bei Familien- Stipendien manchmal vorkommt, stiftungsmiissig be-
stimmt ist, dass sJlmmtliche Uewerber urn das einschl&gige Stipendinni sich einet
gcnicinschaftliohen Priifung zu unterzichen und nach der Rcihenfolge des Prufungs-
ergebnisses zu concurrircn haben.
4. Die lilngst bestehcnde Anordnung, dass alien einschliigigeu Zeugnissen
ansdi iicklich die Bcmerkung: *zum Zwecke der Bewerbung uni ein Stipeudinnr
beigefiigt werde, wird hiermit neucrdings in Krinnerung gebracht.
">. Hinsicbtlicb der Coneurrenz-Prufnngcn fUr Frcipliltze, auf wolche vor-
stehendc Verfugungcn keine Anweudung zu linden haben, bleibt gesonderte Eut-
schliessung vorbebalten.
Das unterzeichnete Konigl. Staatsministerium ist Uberzeugt, dass das Lehr-
personal der Stndieuanstalten , welchera (lurch Aufhcbung der regelmassigeu Sti-
pendien Priifnngen eine wesentliche Erleichterung zugeht, auch ferner durch um-
sichtigc und gew issenhafte Feststellung der Qualification der Stipendien -Bewerbcr
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Besondcrc Stipendien.
501
dazu beitragen wird, die Verleihung der Stipcndien jeder Art an die Wttrdigsten
dcr Bittsteller zu siehern.
Miiuchen, den 21. April 1869.
Anf Seiner Kbniglichen Majestilt Allcrhuchsten Befehl.
v. dresser.
Die Aufhcbung dor Stipcndien- Durch den Minister
priifungeu fur Gymnasial- und der Generalsecretfir:
Lateinscliiiler bctr. Ministerialrath
von Bezold.
B. Besondere Stipendien.
I. Das Kbnig Ludwig II Stipcndiuni.
Laut Stiftungsuikunde voni 1. Februar 1873 haben Se. Majcstiit Konig
Ludwig II. von Bayem geruht, init eincin Capitate von 10,000 H. ein Stipendium
zur Furderung des Studioms der Geschichte zu errichten, welches Allerhochst
Deren Namen tragt.
Zur Bewerbung nm dasselbe sind alle Stndirende der Geschichte an hicsiger
Universitiit ohnc Unterschied der Confession, sowie ohne Riieksieht auf den Be-
sitz des bayerischen Indigenates berufen, und ist dieselbe nicht einmal auf Au-
gehorige der philosophischen Facultat beschrilnkt, vielraehr audi Studirendcn der
ubrigen Facultatcn freigegeben, falls dicselben uur auf Grund ihrer historischen
Studicn coucurriren zu kounen glaubcn. Dagegen haben nur solche Bewcrber
anf das Stipendium Auspruch, welche:
1. bcrcits 2 Semester hindurch an ciner Universitat mit historischen Studieu
sich beschaftigten,
2. zur Bewerbuugszeit an der hiosigen Universitat immatriculirt sind. und
3. das .lahr dea Stipoinlicngcnusses entweder zu historischeu Studien au
hicsiger Hochschule verweuden — , oder aber das Stipendium zu ciner
wisscnschaftlichen Reise im Intercssc ihrer historischen Fortbildnng
benutzen wolleu.
Einer ConcurrenzprUfuug haben sich die Bewerber auf Verlangen zu
unterzieheu.
Die Verleihuug dieses Stipendiums erfolgt auf cin Jahr, und haben die
Bewcrber ihre an Se. MajestUt gerichtctcn Gesnchc mit den, bei den Gesuchcn uin
Univei sitiits- oder Stauts- Stipendien ublichen Belcgeu versehen, auf der Univcr-
sitats-Canzlei ciuzurcichcn.
II. Die Edwin Obermaycrsche Stipendicn-Stiftnng.
§ 1
Meine Stiftung erhalt den Namen ,bMwin Obermaycrsche Stiftung fur
Uechtscandidaten".
§2.
Als Stiftungsfonds erlege ich ein Capital vou Zwolftauscnd Gulden in
5 procentigen Konigl. bayer. Staatsobligationen, welches Capital von der Konigl.
Bwmgart, UniversltUs-StipendlCD. 36
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MiiDchcD.
bayer. Ludwig- Maximilians -Uuiversitat rec. dera an derselben filr Verwaltung
vou Stiftungsgeldern anfgestellten Beamten administrirt wird.
§a.
Die Rente dieses Capitals soli zn nachfolgenden Zwecken verwendet werdeu.
§4.
1 . Hundert Gnldeu crhalt derjenige Rechtscandidat der Universitat Munchen.
der die von der jnristiscben FacultUt derselben jabrlich ausgeschriebene
juristische Preisfrage lost Sollte letztere nicht gelost werdeu, so kann
die Facultat die vorlicgende Rente zu eiuem verwandteu Zweckc z. B.
zur UnterstUtzung eiues wurdigcu Rechtscandidateu benutzeu, oder zur
CapitalserhOhung bis zum ursprttnglichen Betrage, falls das arspriiugliche
Stiftungscapital eine Minderung erleidcn sollte.
§5
2. Fttnt hundert Gulden erhtUt jfthrlich cin diirftiger Rechtscaudidat der
Universitat Munchen fur die Daucr seiucr Rechtsstudien an genanuter
Universitat.
Dieser Rechtscandidat hat sich, um vorliegendes Stipendium zu erhalteu,
den an der Universitiit fur Stipendienbewerber vorgeschriebenen jahrlicheu
Prufungcn zu unterziehen. Die juristische Facultat der Universitiit iiberwacbt
den Stipeudiateu in der Weise, dass nur bei der Fortdauer seiner Wurdigkeit,
welche in jedem Jahre neucrdings durch Bestehen des Examens ihr darzuthua
ist, der Fortbezug des Stipendiums gesichert ist.
III. Die Dr. von Lamontsche Stipendien-Stiftung.
Der Professor der Astronomie an der Universitiit Munchen und Couservator
der hicsigen Konigl. Stcrnwarte Dr. J. von Lamont hat eine Stipendien -Stiftung
begriindet, deren Rente sich bei seinem Ableben auf 7447 Mk. 15 Pf. belief.
Aus dieser Jahresreute sollen znniichst drci Stipendien im Betrage von je 21(H) Mk.
vcrliehen werden, wahrend der Ueberschuss der Rente so lange zu admassiren
ist, bis cr zur Vergebung cincs vierten Stipendiums von gleicher Grosse hinreicht.
Diese Stiftung ist bestimmt in erster Linic die Heranbildung .jnnger Ge-
lehrter im Fache der reinen Mnthemntik, der Physik und der Astronomie
zn fordern. Sollten sich jedoch keine Bewerber tinden, welche diescn Faehern
angchbren und zngleieh den Ubrigen Bewerbungsbedingungen entsprechen. so kauu
aus der Stiftungsrente in zweiter Linie audi zur Fbrdernng des hoheren Studiums
der Naturwissenschaften Uberhanpt jungen Chemikern, Miueralogeu, Bt>-
tanikern oder Zoologen cin oder das anderc Stipendium verliehen werdeu.
Die Stipendien werden auf je drei .fahrc verliehen, jedoch soil nacli den
erstcn drei Jahren dcrselbe Bewerber, wenn er vorziigliche Lcistungen nachzu-
weisen im Stande ist, nm feruere Beibehaltung seines Stipcndinms fur hochsten*
weitcre drei Jahre nachsucheu kiinnen.
Die Bedingungen frir die Bewerbung sind folgende:
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Besondcre Stipcndien.
5«3
1. Die Bewerber mttssen an der hiesigeu Universit&t immatriculirt, geborue
Bayern and katholischer Religion sein und nach Vollendung der all-
gemeinen UniversiUtts-Stndien die niathematischen Disciplinen d. b. die
reine Mathematik, die Physik oder die Astronomie zum Beruf gewSthlt
baben oder cventaell dem hohercn Studium der Chemie, Mineralogie,
Botanik oder Zoologie pich widmen.
2. Jeder Bewerber muss eigne Arbeiten, die sein Talent beknnden, oder
wenigstens eine schriftliche Erklilrnng von einem competenten Gelehrteu
vorlegen, worin ibm bezeugt wird, dass er die FJlhigkeiten, den Fleiss
und die Ansdauer besitze, die notkig sind, urn eine bObere wissensehaft-
liche Ansbildung zn erlaugen.
Zu den Verpliichtungen der Stipendiaten gehOren insbesondere folgende:
1. Dieselben sollen in der Regel am Sitze der Ludwig- Maximilians- Uni-
versity sicb aufhalten und immatriculirt bleiben, docb konnen die
Stipendieu aucb mit besonderer Bewilligung der pbilosopbiscbeu Facultat
und dcs akademischeu Senats zu Heise - Stipcndien benutzt werden.
2. Jeder Stipendiat bat am Ende eiues jeden Jahrcs der pbilosopbiscbeu
Facultat ciuen Reehcnschaftsbericht Ubcr seine Studienfortscbritte vor-
zulcgeu.
IV. Die Professor Dr. Kourad von Maurerscbe Stipeudien-Stiftung.
Stiftungsnrkunde.
Zur Fiirderung der juristiscben Studien an biesiger Univcrsititt babe icb
Endesunterzeicbneter, Dr. Konrad Maurer, ord. off. Professor der Recbte an
diescr Univcrsitiit, mich entscblossen , eine Stipendien-Stiftung in nacbstebendcr
Weise zu bcgrQnden:
§1.
Meine Stiftnng crbiilt den Namen „ Stipendien-Stiftung der jnristiseben
Facultat" (Nach AntragdesVerwaltungs-Ausscbasses und vomlvgl. Staatsmiuisterium
genchmigt: § 1. die Stiftung erbiilt den Namen „Konrad Maurerscbe Stipcndien-
Stiftnng fttr Juristen").
§2
Als Stiftungsfonds bestimme icb ein Capital von 1 8,000 Mk. (: mit Worteu
Acbtzebutausend Reichsmark :), welches die Stadtgemeinde Miinchen auf Anfordcrn
an die Stipendieufouds-Verwaltung biesiger Univcrsitat baar ausbezableu wird, und
soli dicser Stiftungsfonds von der besagten Verwaltung nach den desfalls gcltcndeu
Normen administrirt werden.
Aus der Jahresrente dieses Capitals soli alljfthrlich ein Stipcndium an einen
tiicbtigen und bedurftigen Rechtscandidaten gegebeu werden, in dem Betrage,
welcher nach Abzug der Lasteu verfiigbar bleibt , und zwar soil der Stipendicn-
Trager der Regel nach die jnristische Scldussprufung bereits bestanden, dagegen
den Staatsconcurs noch nicbt gemacbt baben. Indessen kann das Stipendium in
Ermangelnng eines geborig qualiticirteu Bewcrbers der socben bezeiebneten Art
ausnabmsweise aucb an einen Studirenden der Recbte gegeben werden, welcher
36'
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5(54
Mfiuchcn.
tier jnriBtischen SehluBspriifung sich uoch nicht unterzogen hat. Atistmhmsweisc
kann ferner das Stipendium audi in zwei Halfteu zerlegt mul an zwei Bewerber
gegebeu werden, wogegen jedc weitere Thcilung aiiBgeschlosscn ist.
§4.
Der Stipendien -Tn'lger muss im Jahre des Stipcndien-Gennsses der hiesigen
Jiuistenfacnltat angehoren, und an dcrselbcn einzelue Vorlesungen hiireu oder
an practischeu Arbeiteu und dgl. sich bethciligen.
§ 5-
Die Walil der Stipcndiatcu steht dcr jnristischen Facultat hicsiger Uni-
vcrsitftt zu; jedoch soli in keiuem Falle nnter den Ilcwerbern wegen ihres Glaiibcns-
bekcuntuis>c8 ein Unterschied gemaeht werden and ubcrdies die Giltigkeit der
Wahl durch cine Mehrheit von mindestens zwei Drittelu der FacnltStsmitglieder
bedingt seia.
V. Stipendien - Stiftung eines Ungenannteii - Schenkung des
J ah res 1*82.
SchenkuiigB-Urkunde.
Ieh sehenke der Kgl. Lndwigs- Maximilians- Universitat zu MUnehcn deu
Betiag von 25,000 Mk. (: funfundzwanzigtaiisend ReieliBmark :) mit der Auflage.
dass die Kenton aas dieseni Oapitale ausschliesslich zu Stipendien fur Stndirende
an der Miinchcner Juristenfaeultftt zu verwenden sind.
Zur Vcrmehrung des der Lndwigs-Maximilians- Universitat geschenkten
Funds von 25.000 Mk., (fiinfundzwanzigtausend Mark), verspreehc ich dcrselbcn ein
weitercH Capital von 15,000 Mk. (frinfzchntauBend Mark), als Schenkung unter dem
Vorbehalte, dass das Capital so fern and sowcit ieh es nicht l>ei Lebzeiten ein-
zahle, erst bei meinem Tode vcrfallt.
Die Verwaltnng des Fonds ersuche ieh den Verwaltungsausschuss dcr gv-
nannten Universitiit zu iibernehnien und nach den fiir dessen Geschaftsfrihrung
im Uebrigen massgebenden Vorschriften zu besorgen.
Der Betrag der einzelnen Stipendien ist auf 180 Mk. (: einhnndertachtzig
Mark:) festgesetzt: theilt sich die aus dem Fonds sich crgebende Rente dnrch
diese Zitfer nicht gleich auf, so soil der sich hierdnrch ergebende Rentenubcrschuss
so lange admassirt werden, bis die Erhohnng dcr Rente die Verleihung eines
weitercn Stipcudiums zu 180 Mk. gestattet. Ebenso ist mit denjenigeu Ueber-
schusseu zu verfahren, welche sich etwa durch Nichtverlcihnug ciuzelner StipeudicD
in einem einzelnen Jalire oder aus irgend welchem anderen Grande ergeben.
Die Verleihung der Stipendien aus meiner Scheuknng soil der Juristen-
faeultiit der Kgl. Ludwig-Maximilians-Universitat zu Munchcn zustehen; jedoch
sollen mit solchcn nnr Studirende dieser FacultiU bedacht werden konnen, welche
den Voranssetzungeu fiir die Bewerbnng nm Stipendien aus dem allgcmcinen
Universitiltsfonds oder dem dnrch den Landtags-Absehied vom Jalire 18.*»1 gc-
bildeten allgemeinen Staatsfouds cntsprechen und soli die Verleihung der Stipendien
aus meiner Scheuknng erfolgcn, Bowie die Allcrhochste Verbescheidung der GesncJu*
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Reise-Stipendien.
* 565
am Stipendien nus dem allgemeinen Staatsfonds erfolgt, bezw. der Facultat be-
kannt gewordcn ist.
Die Verleihung kann ansnahmswcise audi an solche Rechtspractieanten ge-
schchen, welclie an der Munchener Juristenfacnltat studirt haben, nnd dercn Be-
werbung nm ein Stipendinin aus dein allgemeinen Staatsfonds nur deswegen keine
Beiucksichtignug linden konnte, weil sie bereits im dritten .lahre der Vor-
bcrcitungspraxis stehen. Jedoch darf far dieselben jedcnfalls nicht mehr als die
Halfte der Renten aus mciner Schenkung venvendet werden.
Es soli jedoch die Facultat befugt sein, in einzelnen Fiillcn wcgen be-
sondercr Wiirdigkeit und Diirftigkcit cinzelner Studirender solche Stipendien mit
andercn aus andcreu Fonds fliessenden zu cumuliren.
den 29. Jnni 1882.
6. Anaserdem sind eine be trftch tl iclie Anzahl von Familien-Stipendien-
Stiftungcn vorhanden, dercn Vennugen theils an der Universitiit. theils ander-
witrts verwaltet wird.
C. Reisestipendien.
1. Aus dem allgemeinen (Staats-) Stipendicnfonds gelangen jiihrlich zwei
Reisestipendien zu je 1440 Mk. an ausgezeichnetc junge Gelehrte oder Kiiustler
zur Verleihung.
,-Solchc Stipendien sind bestimmt, jungen Miinnern, welclie ibr Faclistiidium
mit Auszeichnung absolvirt haben nnd sich dem Lchramtc widmen wolleu, die
Mittel zum Besuche answartigcr wisscnschaftlicber Institute bchufs ibrer hOheren
Ausbildung zu gewahren.*
2. Aus einigen auswartigen Fonds werden ebensolchc Reisestipendien zu
dem gleieheu Zwecke verliehen, an denen auch Stndirendc der hiesigen Universitiit
Thcil habeu.
3. Seit 1875 kommen jiihrlich zur Verleihung: zwei Reisestipendien zu
je 900 Mk. fur philologisch gcbildete Lehrer der franzosisehen und cnglischen
Spraehe behufs weitercr Ausbildung in Frankreich uud England sowie ein Reise-
stipendiuin zu 2160 Mk. fiir eineu Philologen zum Desnchc des archiU.logischcn
Tnstituts zu Rom und (lessen Filiate zu Athen:
1) Die Verleihung der Stipendien bleibt in jedem einzelnen Falle der Aller-
hochsten Koniglichen Genehmigung vorbehalteu.
2) Eine allgemeine Voraussetzung des Stipendien-Ctenusses bildet das bayerisehc
ludigenat. Die Confessionsangehorigkeit begrundet keinerlei Untcrschied.
3) Zur Bewcrbung uni Reisestipendien behufs Ausbildung in der franzosisehen
oder cnglischeu Spraehe werden jene Philologen zugel.issen , welclie sich
der in den §§15 und 16 der Piufungsordnnng fiir das Lehramt an huma-
nistischen und technischen Unterrichtsanstalten vom 26. Mai 1873 bezeiehneten
HauptprUfung aus der franzosisehen oder englischen Spraehe mit Erfolg
nnterzogen haben nnd als Lehrer an offentlichen Uuterriehtsanstalten inncr-
halb des Konigreiches in Verwendung stehen.
4) Bewerber nm das Rcisestipendium behufs archaologischer Studien in Rom
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566 *
Muoster.
oder Atken haben den Nachweis ttber Bestehen cincs bayeriscken pbUo-
logisch-kistoriscken Staatsex aniens oder den Besitz des pkiiologiscken Doctor-
grades im pkilologisck>arckaologiscken Faclie zn liefera nnd soil zwischen
dem Besteken der Priifuug, beziekungsweise der Promotion and der Be-
werbung nm das Stipendiam in der Kegel kein langerer Zeitranm als ein
solcker von 3 Jahren liegen.
5) Die Gesuckc nm vorbezeichnete Reisestipcndien beiderlei Art sind bei dem
Senate der ITniversitat Miincbcn einznreicben , und von diesem mit gnt-
achtlicliem Berichte dem Staatsministerium des Innern fur Kirchen- nnd
Schulangelegenhoiten in Vorlage zu bringen.
6) Jedcr Stipendiat uberuimmt die Yerpflicktung, sofort nach Beendignng
seiner wisscnschaftlicken Reise liber die betriebenen Studien etc. einen
ansfukrlicken Bericht an die pkilosopkiscke Facultat der Kgl. Universitat
Miincken zu erstattcn, welchcr Bericht sodanu sammt Facnltatsgntackten
vom Universitatssenate dem Staatsministeriuni des Innern fur Kirchen- nnd
Sckulangelegenkeiten einzusenden ist.
Die Keiseberichte iiber deu Besuch Frankreichs und England's behufs
der 8prachlichen Ausbildung sind in der betreffenden fremden Sprache
abzufasseu.
7) Eine Wiederverleihung der Reisestipendien au Bewerber, welche solche
bereits fkr ein Jahr genosseu, kann nur ausualimsweisc uuter ganz be-
sondereu Verhiiltnissen statttiudeu.
Hinsichtllch der Vorschrifteu fiber dieStundung reap. denErlass der Collegien-
Honorare siebe die Friedrich Alexanders-Universitat Erlangen Seite 25G-59.
Ifliiiistcr.
Nachrichten
iibcr die
bei der K6niglicken Akademie bestehenden Stipendien.
l. Allgemeine Bestimmungen.
1. Samnitlicke Beneticien ohne Unterschied werden, in soweit uicht be-
sondere stiftungsraassige Normen entgegenstehen, zuniickst nur auf die gcsetzliclic
Studienzeit vcrliehen. Der Rector und Senat sind jedoch ennachtigt, die Bo-
neficien anf zwei weitere Semester zu bcwilligen.
2. Beneficien, deren Verleihung den akademischen Bekorden zusteht oder
auf ihren Antrag durch die Aufsichts- und kokeren Staatsbehorden erfolgt. werden
nur solchcu Studirendcu verliehen, die mit dem Zeugnisse der Reife immatriculirt
sind und ansserdem ihre Bedurftigkcit und Wtirdigkeit den Beborden darthun.
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StaaU-Stipcndien.
567
Zu diesem Zwecke habcn dieselben ihrem Gesuchc stets eiu Durftigkcits-Zeugniss
beizufUgen und sich einer Prufung zu unterzieheu.
3. Auch Zeugnisse iiber den Fleiss der Studirenden (test, dc diligentia)
zum Zwecke der Erlangung von Stipendien werden uur nach vorhergegangener
Prfifung und giinstigem Ausfall derselben ertheilt,
4. Privat- oder Familien-Stiftuugen werden durch vorstehende Bestimmungcn
in der VerleiUong uicht besclirankt.
5. Gesnche Seitens der Studirenden oder dcren Angehorigcn urn Unter-
sttitzung aus Centralfonds sind nicht direct an den Minister der geistlichen u ft*.
Angelegenheiten , viehnehr ausschliesslich an den Curator der Koniglichen Aka-
demie zu richteiL
2. Staate-Stipendien fQr Studirende der katholiechen Theologie.
Zu Stipendien fur witrdigc nud bedtirftige Studirende der katholischen Theo-
logie ist vom Staate eiue bestiniinte Suinme zur VerfUgung gestellt, welche zu
Stipendien von je 300 Mk. jahrlich fur Studirende an den Facultftten der katho-
liscben Theologie zu Breslau, Bonn, Miinster und Braunsberg verwendet werden
soil. Der Minister der geistlichen u. ff. Angelegenheiten hat sich die Verleihung
nach deu Vorschlagen der Facnltiiten vorbehalten und fordert ein Attest iiber
Fleiss, Fubrung und Diirftigkeit der Bewerber.
Die Aufforderung zur Bewerbung wird in der Kegel ira Monat Januar am
schwarzen Brett bekanut gemacht. Studirende, welche sich urn dies Stipendium
bewerben wollen, haben ihre Gesuche mit dem Dnrftigkeits-Zeugnisse dem Decan
der theologiscben Facultat einzurcichen und sich einer Prttfung zu unterziehen,
welche der Decau veranlassen wird.
Die Stipendien werden in Raten von 150 Mk. fur das Winterseinester und
ebenso fur das Sommersemester, wenn in deniselben der Studirende noch an der
liiesigen Akadeinic seincn Studien obliegt, angewiesen.
3. Stipendien der philosophischen Facultat.
Aus dem Stipendien-Fonds der philosophischen Facultat werden Stipendien
fur jedes Semester im Betrage von je 100—300 Mk. verliehen und zwar an
Studirende der philosophischen Facultat, welche ihre Diirftigkeit durch das DUrftig-
keits-Zcugniss uachweisen.
Ausserdem ist erforderlich, dass sie
1. Preussische Staatsangehorige sind,
2. auf Grand ernes Maturititts-Zeugnisscs immatriculirt sind,
3. ein tadelloses Leben geftthrt,
4. in dem laufenden Semester zu zwei Hauptvorlesungen sich rechtzeitig
angemeldet haben oder eine besondere wissenschaftlichc Thatigkeit
anderweitig nachweisen.
Acht Wochen vor Schluss des Semesters wird die Aufforderung znr Be
werbung (lurch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht. Die Bewerber
habcn ihr Gesurh mit dem Anmeldebogen binncn 8 Tagen bci dem Decan der
philosophischen FacnltiU einznreichen mid demnachst nach dessen Anordnung sich
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5(»8
Munster.
entweder einer miindlicben Prufnng fiber die erwahnten Hanptvorlesungen Seitens
dcr betreffendeu Doccnten zu anterziehen oder den Erweis einer besonderen
wisseDschaftlichen Thatigkeit darch ein Zengniss des Docenten, nnter dessen
Leitnng dieselbe stattfand, zu erbringen. Die Auszahlung verliehener Stipendicn
erfolgt acht Tage vor dem Schlussc des Semesters.
In besonderen anssei-ordentlichen Nothfallen konnen an Studirende, welche
den oben zn 1 bis 3 erwflhnten Erfordernissen entspreclien uud uber ihren Studien-
fleiss sich answeisen, einmalige Unterstutznngen nach Massgabc der Bcdiirftigkeit
ertheilt werden.
4. Die Htiffer-Stiftung.
Das von dem Oberbttrgerineister H. Hiiffer hierselbst nnterm 13. October
1845 gestiftete Stipendinm von 120 Mk. jahrlich wird stiftungsmassig zunachst
an Stndirendc aus der Familie des ehemaligen Domcapitulars nnd Normalschnl-
lehrcrs Bernard Overberg nud des Domcapitulars nnd Professors Georg Keller-
mann, welche dem katholisch-geistlichen Stande sich widmen wollen, verliehen.
Falls sich auf die im Anfang Juli am schwarzen Brett ergehende Auffor-
dernng innerhalb der geatellten Frist Niemand meldet oder wttrdig befunden wird.
werden uberhaupt Studirende, welche dem katholisch-geistlichen Stande sich
widmen wollen, zur Bewerbung aufgefordert.
Die Verleihung erfolgt durch den Senat bezw. durch die von ihm beanf-
tragte Stipendien - Commission nach Vorgang einer vorhcr angeordneten Prufnng.
Das Stipendinm wird auf drei Jahre verliehen.
5. Die Dieckhoff-Stiftung
Aus dein von dem Professor Dr. Bernard Dieckhoff hierselbst gestifteten
Fonds werden gemass der Stiftnngsnrkunde vom 10 Juni 18G2 acht Stipendien
an brave, tuchtigc nnd diirftige Theologie-Studirende der hiesigen Akademie ver-
liehen und zwar vier Stipendien von je 120 Mk. im Wintersemester nnd vier
Stipendien von je 90 Mk. im Sommersemester.
Die Inhaber der Stipendien sind verpllichtet, so lange sie dieselben go-
niesscn, an einem Wochentage der h. Messe beizuwohuen nnd wahrend dersolben
fur die Seelenruhe des Stifters zu beteu.
Auf die gegen Kude Februar bezw. Anfang Juli am schwarzen Brett er-
folgte Aufforderung zur Meldung haben die Bewerber mit ihrcm Gesuche «las
Durftigkeits-Zeugniss und ihr Aumeldebucli einzureichen und demnachst einer
PrQfung sich zu unterziehen. Die Verleihung erfolgt durch den Senat bezw.
die von ihm beauftragte Stipendien-Commission.
6. Die Collecten- Stipendien.
Aus kirchlicheu Collecten und einem Zuschuss ans der Dieckhoff- Stiftnng
bildet sich alljiihrlich ein Fonds, aus welchem Stipendicn von jc 30 — C>0 Mk. an
Stndirende beider Facultaten verliehen werden. Dem Gesuchc urn Verleihung ist
das Purftigkeits-Zeuguiss und das Anmeldebuch beizufugen und findet demnachst
eine miindlichc Priifung statt.
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Statuten d. akademischen Krankenpflege-Iostituts.
569
Prei8fragen.
1. Die pbilosophische Facultiit stcllt jahrlich zwei Preisfragen, die eine
aus dcm Gcbiete der Philosophic, der Philologie oder dcr Geschichte, die anderc
ans dem Gebiete der Mathematik und der Naturwissenschaften.
2. Audi die theologische Facnltat stellt jahrlich zwei Preisfragen, die
eine aus dem Gebiete der exegetischen, historischen odcr systematischen Theologio,
die andere practischen Inhalts, und zwar ist diese ein .Tahr nm das andere eine
Predigt iiber ein gegebenes Thema.
3. Die Preisfragen werden am Geburtstage Seiner Majestat des Kaisers
ond Kdnigs gleichzeitig mit der Beurtheilung und Entscheidung uber die
ftir die Preise des verflossenen Jahres eingereichten Arbeiten bekaunt gemacht.
Ansserdem erscheint eine besondere Druckschrift, woriu beides mitgetheilt wird.
Fur jede Aufgabe ist ein Preis von 150 Mk. ausgesetzt, welclier nur ausnahms-
weise nnter mehrer Bewerber vertheilt werden kann.
4. Nur diejenigen haben ein Recht, sich um den Preis zu bewerben,
welche in den beiden Semestern des Jahres, fur welche die Preisgaben aufgestellt
sind. Studirende der Akademie sind und versichern kiinnen, dass sie die Preis-
sehrift selbst ohne fremde Iltilfe angefertigt haben.
5. Die zur Bearbeitung dcr Aufgaben gestellte Frist geht vom Tage der
Bekanntmachung an bis zum neuuten Monate darauf eiuschliesslich. Die nach
diesem Termine eingereichten Arbeiten werden nicht melir berucksichtigt.
f>. Die Ausarbeitungen inUssen mit Ausnahuie der unter No. 2 erwahnten
Predigt iu lateinischer Sprache abgefasst soin, wenn nicht die Facnltat den Ge-
branch der Muttersprache gestattct hat. Sie uitisseu rein und leserlich geschrieben
sein und vor Ablauf des zur Eingabe festgesetzten Termiues dem Decau der bc-
treft'enilen Facultiit zugestellt weiiien. Statt des Titels wird das erste Blatt des
Aufsatzes mit eincm Motto beschricben ; der Vor- und Zuuame uebst dem Vater-
lande des Verfassers aber wird auf einem besonderen Blatte bemcrkt und dieses
Blatt iu einem mit dem Motto der Preifschrift bezeichneten und mit ciuem Pet-
schatt, woraus der Vcrfasser nicht zu erratheu ist, vereiegelten Umschlagc der
Ansarbeitung beigelegt Wer diese Vorschriften nicht punktlich crfullt, macht
sich der Anspruche auf den Preis verlustig.
7. Die Namensbczeichnnngen derjenigen Preisbewerber, welcheu der Preis
nicht zu Theil wird, werden uuentsiegelt und mit den Schriften selbst im Facul-
tatsarchive niedergelegt, jedoch die zu den letzteren gehorigcn Zeichnungen und
soustigc Original-Beilagen auf Verlangen zuriickgegeben.
Statuten
fur
das akademische Krankenpflege-Institut zu Munster.
§1.
Zweck des Institnts ist, hiesigen Studirenden in Erkrankungsfallen ttrztliche
Behamllnng bo/w. VerphYgnng zu gewnhren.
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570
Mii lister.
§ 2.
Zur Bestreitung der fiir diesen Zweck aufzuweudenden Kosten dienen:
1 . der bisher fiir eine zu griiudende akademischc Krankencasse gesammelte
Geldbestand;
2. die der Krankencasse statutcnmassig zugewicsenen Strafgelder.
3. die Beitrftge der hiesigen Studirenden.
§3.
Jeder hier immatriculirte Stadirendo ist zn einem halbjllhrigen Beitrage
verpflichtet, welcher zunachst eine halbc Reichsmark bctragen soil, niithigenfalls
aber auf eine Mark erhoht werden kann. Eine solche Erhohung kann nur anf
Antrag des Instituts -Vorstandes (§ 4) mit Zustimmung des akademischen Scuats
und Gcuchmigung des Kiinigl. Curatorii erfolgen.
Die Beitrage der Studirenden werden im Beginne des Semesters bei der
lmmatriculation bezw. bei der Wiederanmcldung der Studirenden (vergl. I. 2 der
besonderen Vorschriften) vom akademischen Quastor erhoben.
§4.
Das Institut stebt unter Aufsicht des akademischen Senates. Es wird ver-
waltet durch einen Vorstaud, welcher besteht aus:
1. drei vom Senate alljahrlich zu bestimmeuden ordenUichen Profcssorcn. und
2. vier Studirenden, welche beim Beginne jeden Semesters von der Studenten
schaft gewahlt werden. Die Normirung des Wahlverfahrens bleibt der
Vereinbarung des Vorstandes tiberlassen.
§5.
Der Vorstand wfthlt aus seinen im § 4, No. 1, geuannten Mitgliedern eiuen
Director. Dieser hat den Vorsitz in den Vorstands-Versammlungen nnd die for-
melle Leitung aller Geschafte. Auch Borgt cr fiir die Fuhrung des rrotocolls
nnd die Aufbewahrung der Acten.
§6.
In den Verhandlungen des Vorstandes entscheidet Stimmenmehrlieit. Bci
Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag.
§7.
Znm Geschaftskreise des Vorstandes gehiirt Alles, was das Institut betrifft.
namentlicli die Sorge fur die kranken Studirenden, die Aufsicht iiber die Casse
nnd die Vorrevision der Rechnung.
§8.
Jeder hiesige Studirende, welcher an einer acuten Krankhcit — mit Ans-
nahmc von Syphilis und Duellwundcu — leidet, ist bercchtigt, die Hiilfe dos
Instituts in Anspruch zu nehmen.
§9.
Der Instituts vorstand bcauftragt jc fiir ein Jahr einen der hiesigen Aerztc
mit der medicinischen Behandlung der die II (life des Vcreins iu Anspruch Nehmenden
Der Name des Beanftragten nnd seine Sprechstunden werden zu Anfang jeden
Semesters am schwarzen Brett angczeigt, Bei diesem Arzte haben die die Insti-
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Vorlesungen, Honorare und deren Stundung.
571
tntshiilfe snchenden Studircndon sich zu melden; nur die von ihm getroffcnen
arztlichen Anordnungen werden auf Kostcn des Instituts ansgefuhrt. Kommt dabei
ein aussergcwohnlicher Kostenaufwand in Frage, so wird der Institntsarzt voi-
der Anordnung die Bewiiligung des Vorstandes einholen.
§ 10.
Halt der Institntsarzt die Vcrpflegung im Hospitale far nothwendig, so bc-
antragt er dieselbe beim Institutsvorstande nnd demnilchst bei der Krankcnhans-
Direction, nnd wenn diese die Aufnahme bewilligt, so wird von da an bis zur
EntJassung des Aufgenonimenen die Verpflegung und Behandlung in dem gedachten
Hospitale auf Kosten des Krankeupflege-Instituts besorgt. In eiligen Fallen kann
von der vorgiingigcn Bewiiligung des Instituts- Vorstandes abgesehen werden; es
ist diesem aber von der Ueberfttbrung eines kranken Studirenden in das Hospital
unverztiglich Auzeige zu macheu.
§ 11.
Die Cassenveiwaltung und das Rechnnngswesen des Instituts besorgt ein
vom Vorstand gewahlter Cassenmeister. Am Schlnsse eines jeden Semesters wird
dem Senate vom Vorstande uber die Lage des Instituts Bericht erstattet und
Rechnung gelegt.
Vorlesungen, Honorare und deren Stundung.
a. Annahme der Vorlesungen.
Bebnfs Annabme der Vorlcsnngcn bat der Studirende das Anmeldebucb,
nacbdein er in dassolbe seinen Namen, Geburtsort und die zu belegenden Vor-
lesungen nach dem Schema eingetragen bat, bevor er sich bei den betreffenden
Docenten meldet, auf der (^u&stur vorzulegen und die Einschreibegebfthren sowie,
wenn die Vorlesung nicht unentgeltlieh gehalten wird, das Honorar zu entricbten.
Die Einschreibegcbuhren betragen funfundzwanzig Pfennige fttr jede Vor-
lesung, fur sammtliche jedoch ein Maximum von Einer Mark.
Bei privatissime gehaltenen Vorlesungen haben die Studirenden vor der
Meldung auf der Quastur bei dem Docenten die Zulassang besonders nachzusuchen.
b. Hospitiren in Vorlesungen.
Studirende kounen in jeder Vorlesung dreimal hospitiren. Wer ohne be-
sondere Erlaubniss des Rectors, bez. des Docenten mehr als drei Mai in einer
Privatvorlesung bospitirt, wird als standiger Zuhorer betrachtet uud hat das
statu tmassige Honorar zu entricbten.
Zum Besuche der Vorlesungen sind nur die Studirenden der Akademie be-
rechtigt und ausserdem diejenigen, denen der Rector die Erlaubniss crtheilt.
Letztere wird nur nach dem Ermessen und mit der Einwilligung des betreffenden
Docenten gegeben.
Diese Erlaubniss des Rectors wird solchen der Immatricnlation fahigen
Pcrsonen unbedingt versagt, die in dem gewbhnlichen Alter der Studirenden sind
und ohne stichhaltigen Grnnd sich nicht haben immatricnliren lasscn.
Audi von den Hospitanten wird das Honorar auf der Quflstur gezalilt.
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572
Munster.
c Dauer der Yorlesungen.
Die Vorlcsungen des Wintersemesters beginnen am 15. October uud danern
bis zom 15. Marz, die des Sommersemesters beginnen am 15. April, oder fur
die Jahre, in deuen das Osterfest nach dcm 13. April fiillt, am Mittwoch nach
Ostern, und dauern bis zom 15. August. Der Anfang und der Schluss der
Weihnacbts- und der Pfingstferien, sowie die ubrigen Tage, an welchen die Vor-
lesungen statntengcinnss ausfallen, werden durch Anschlag am schwarzen Brett
bekannt gemacht
d. Honorare.
Das Honorar fUr die Privatvorlesnngen in der pliilosophischen Facultat
betragt drci Mark fur jede Stnnde, welche der Decent wOchentlich auf seine
Vorlesung verwenclet. Das Honorar fUr experimentelle cliemiscbe Privatvorlesungen
betriigt fiiuf Mark fiir jede wochentlicbe Stunde. Die practiscken chemischen
Uebungen sind privatissima ; fiir das grosse Practicuin ist das Honorar anf
60 Mk., ftlr das kleine auf 3G Ilk. festgestellt. Ftir andere privatissima wird
das Honorar besonders festgesetzt.
Wer eine Privatvorlesnng bei demselben Docenten zum zweitcn Male liiirt,
zablt nur das halbe Honorar.
e. Stundung des Honorars.
Wegen Durftigkeit des Studirenden kann das Honorar gestundet werden.
Das Gesncb um Stundung ist an die Stundnngs-Commission zn richten nnd
innerbalb der ersteu acht Tage eines jedeu Semesters einzureichen. Ueber Aus-
nabmen bei Neu-Immatriculirten behndet die Stundung 8- Commission.
Dem Gesuche sind beizufugen:
a) Von Inlandern die Maturitats- resp. Abgangszeugnisse ; von Auslandern
gUnstige Schulzeugnisse , insoferu diese Zeugnisse nicht scbon bei der
Immatriculation ubergeben sind.
b) Ein aintliches Diirftigkeits- Attest, welches sich flber folgende Pnnktc
verhalten muss:
1. Vor- nnd Zuuame, Alter des Studirenden, anf welclier Lehranstalt
er seine Vorbildnng erhalteu nnd ob er dort eine Freistelle oder
Stipendinm bezogen habe; ob dcrselbe eigcnthumliches Vcrmogen
besitze und wie viel ? ob er zur Zeit UuterstUtzung aus Stiftungeu
oder sonst erhalte und welche?
2. Name der El tern bez. der Vormtinder, Alter, Stand resp. Gewerbe
der Eltern, Zahl der Gescbwister des Studii enden und wie viele sich
davon noch in elterlicher Pflege betindeu ; worin das Vennogen resp.
Einkommen der Eltern besteht, wic viel sie an Grand-, Classen-.
Einkominen-, Gewerbe- und Communalsteuer zahlcn.
3. Bestimmte Angabe der Elteni oder Vormiinder, welche Unterstiitzuup.
aus welcher Quelle sic audi stammen oder von welclier Art sie ancb
sein moge, dem Studirenden jfthrlich zugesichert werden kann.
4. Attest der Behorde, dass die Eltern oder VormUnder dem Stndireuden
nieht mehr als die zn No. 3 angegebene UnterstUtznng gewahren
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Vorlcsungcn, Honoraro und deren Stundung;. 573
kOnncn. Das Attest muss von der Obrigkeit des Wohnorts odcr
dem Amtsvorgesetzten des Vaters, bei Waiscn vom voramndschaft-
liclieu Gericht ausgestcllt seiu.
Formulare dieses Durftigkeits-Zeugnisscs sind beim Pedellen zu habcn.
Die Berechtignug zur Stundung wird stets mir filr cin Semester ertheilt.
Ebenso hat das Durftigkeits-Zeugniss nur GUltigkeit tur das laufende Semester.
Soli dasselbe bei spateren Gesuchen wieder gebraucht werden, so muss es cr-
ueuert werden, d. b. es muss unter demselben von der Behordc attestirt wcrden,
welcbe Verandernngen inmittelst eiugetreteu, oder dass die friiUeren Verhaltnisse
dieselben geblieben.
Eine Stundung tindet nicht statt, wcnn der Studirende durch notorischen
Unlieiss, nnangemessene Aufflihrung odcr schwere Disciplinar -Vergehen sich der
Wohlthat unwurdig gezcigt liat.
Ueber die Zulassung zur Stundung entscheidet die Stundungs- Commission,
welcbe ans dem Rector, dcm Decan und Prodccan der philosophischen Facultat
bestebt. Die von ihr ausgestelltcn Bcrechtigungsscheinc sind in den am schwarzen
Brett bekanut gemachten Tenninen in Empfang zn nchmen und bei der Aunabme
der Vorlcsungcn dem Quilstor einzuhaudigen.
AVer von der bewilligteu Berechtigung iuuerhalb acbt Tagen keinen Ge-
brauch macbt, vcrliert den Ansprach auf Stundung, wcnn cr nicht dem Rector
geniigendc Entschuldigungsgrundc naehweist.
Bei privatissima liilngt die Gcwiihrung der Stundung von dcm Ermessen
des Docenten ab.
Im Uebrigcn diirfen Stnndungsgcsuche nicht an die eiuzclnen Docenten
gerichtet oder von diesen bcwilligt werden.
Die Stundung des Honorars gcscliieht bis zur ertblgten Austelluug oder
hiiircichenden Vermogensverbesserung des Studircnden, langstens jedoch bis zum
Ablauf des sechsten Jahres scit dcm Abgang des Studirenden von der Akademie.
Zur Einziehung uud Einklagnng der gestnndeten Honorare ist in Ver-
tretung der Docenten der Quastor alleiu legitimirt. Bis zum Ablauf der letzten
Frist kann jedcrzeit Zalilung an den Qnastor erfolgen. Nach Ablauf dieser
Frist ist er zur Beschwerde bei der vorgesetzten Behordc des Sckuldners oder
znr gcriehtlieben Klagc verpflichtet.
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574
Rostock.
Rostock.
Revidirte Stipendien-Ordnung
fur die Landes-Universitat zu Rostock.
Ah. bestiitigt am 17. September 1S52,
mit den seitdem ergangenen Bestimmungen.
Wir Fried rich Franz, von Gottes Gnaden Grossherzog von Mecklen-
burg, Fiirst zu Wenden, Schwerin und Katzeburg, auch Graf zu Schweriu, der
Lande Rostock und Stargard Hcrr etc. Thun kund und bekennen hiennit, dass
Wir, in Folge der nunmehr stattgefundcnen weiteren Revisiou der Convictorien-
Oidnung fftr Unsere Landes-Universitat zu Rostock, bei den vielfachen Be-
ziehungen, in welchen das akademischc Convict- und Stipendienwesen zu einander
stehen, bei der ungcnugenden Berticksichtigung dieser Bezuge in den bisherigen
einscklagenden Ordnungen und bei den unverkennharen ubrigen Miingeln der bc-
stehenden Stipendien-Ordnung, dcs gnadigsten Entschlusses geworden, das Sti-
pcndien-Institut Unserer Landes-Universitat einer neuen grundlicben Prufung zu
unterwcrfen , und die darauf bezuglichen Anordnungen nach den inzwischen ge-
machten Erfahrungen andern und vervollstandigen zu lassen.
Nachdem nun dieser Unser Entschluss verwirklicht, und Rector und Con-
cilium Unserer Landes-Universitat die aus solcher weiteren Prufung und Revision
hervorgegangene neue Stipendien-Ordnung Una zur Landesherrlicheu Bestatigung
vorgelcgt hat, wollen Wir selbige, nach genugsamer weiterer Prufung, sowie sic
liicr angeheftet, auch in gleichlautender Abschrift bei den Acten Unsers Mi-
nisteriums zurttckbehalten ist, ihrem ganzen Inhalte nach, Landesherrlich hie-
mittelst genehmigen und bestatigen.
Wio Wir denn solches kraft dieses wissend- und wohlbedachtlich thun. so
vicl ans LandesfUrstlicher Macht und Gewalt, auch von Rechts- und Gewohuheits-
wcgen auf das Verbindlichste geschehen kann und mag, dcrgestalt und also, tlass
fortan das akademische Stipcndien-Institut nur nach Vorschrift dieser neuen Sti-
pendien-Ordnung verwaltet und letztere von Rector und Concilium Unserer Uni-
versitat in Rostock, sowie von alien Bcthciligten auf das Punktlichste beobachtet
und gekandhabt, auch davon in kcinein StOckc ohne Unsere Landcsherrlichc aus-
driickliche Bewilligung abgewichen werden soil.
Urkundlich unter Unserem Haudzeichen und Insiegel.
Gegeben durch Unser Miuisterium.
Abtheilung fur Unterrichts-Angclcgenhciten.
Schwerin, den 17. November 1852.
Priedrich Franz.
(L. S.;
von Schrotcr.
Landeshcrrliche BcsUitigung
der revidirtcn Stipendien-Ordnung
fur die Univcrsitiit in Rostock.
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Allgememu Bcstimmungen.
575
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ i-
Ftir die akademiscke Stipendien-Casse auf der Landes-Universitilt and for
die anf dieselbe angewiesenen akademischeu Stipendien gelten fortan, mit Auf-
hcbung aller alteren entgegenstehenden Normen und rait Vorbekalt etwaiger, nach
Zeit nnd Urastanden zu treffenden Abanderungen , nachfolgendc allgemeine Be-
stimninngen , welche uberall eintreten, wo nicht darch besondere Bestimmungen
ubcr cinzclne Stipendien ein Andercs angeordnet ist.
A. Von den verwaltendon Behorden.
a. Ueberhaopt.
§2.
Die akademische Stipendien-Casse, gowie das gesammte anf dieso gegriindete
Stipendienwesen stehen nnter der ausscliliesslicheu Leituug Rectoris et Concilii
der Landes-Universitilt. Unter diesen fubren die speciellere Administration ius-
besondcre der Inspector Stipendiorum und die akademische Stipcndien-Deputation,
neben welchen noch die ordentlichen akademischen Behorden in Beziehnng aufs
Stipendienwesen in Betracht kommen. — Ueber die nahcren Bestimmungen, nach
Massgabe deren diese Behorden fur die sichere und zweckmassige Verwaltnng
des Stipendien- Vermogens, sowie die Vertheilnng der Stipendien zu sorgen haben,
vgl. insbesondere § 8 - 15.
b. Tom Inspector Stipendiorum.
§3.
1. Der Inspector Stipendiorum wird aus der Mitte des Conciliums auf vier
Jahre gewahlt, kann jedoch mit seiner Znstimmung nach Ablauf dieser Zeit von
Neuem gcwahlt werden.
2. Jeder ordentliche Professor ist verpflichtet, das Amt eines Inspector
Stipendiorum zu iibernehmen; jedoch kbnnen besondere, von Rector und Con-
cilium hinreichend befundene Grtinde von der Uebemahme befreien. Die Er-
nennung zu diesem Amte geschieht beim Abgange des dermaligen Inspectors am
1 . Juli durch "Walil des Concilii integri nach absoluter Stimmenmchrheit auf vier
.lahre. Von der geschehenen nnd angenommenen "Wahl ist dem Grossherzoglichen
Ministerium sofort Anzeige zu machen.
3. Dem nougewUhlten Inspector Stipendiorum hat der abgehendc die in
seinem Gewahrsam betindlichen Siegel, Gelder, Schlttssel, SchrJtnke und Acteu
sofort an demselben Tage zu uberliefern, und dcmselben alle etwa verlangte Aus-
knnft Uber seine Amtsfunctionen zn geben. Nur die zur jfthrlichen Rechnungs-
ablegung erforderlichen Papiere darf der abgeheude Inspector Stipendiorum noch
einstweilen, jedoch spiltestens nur bis zum 1. August, zurttckbehalten. Ueber die
empfaugenen Gelder muss der nen angetretene Inspector den abgehenden quittireu.
4. Der Inspector Stipendiorum fuhrt in alien scinen Geschaftsbeziehungcn
ein besonderes Siegel mit der Inschrift:
Jnspectorat der akademischen Stipendien der Landes-UniversiUit zu
Rostock. u
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57(i
Rostock.
Derselbe crhalt als Remuneration fur jetzt (59 Thlr. 16 Schill. Coiir.),')
welche er sich in halbjahrigcu Rateu aus der Stipeudien - Casse selbst auszu-
zahleu hat.
c. Von der Stipendien Deputation.
§ 4
1. Die Stipendien-Deputation hat, als stchcnder Ausschuss des Conciliuius.
die Stipendien - Angelegenhcitcn zunllchst zu verwalten. In wiehtigcn Fallen,
wozu namentlich die Verleihuug der Stipendien gehort, ist die Entscheidung
Reetoris et Concilii einzuholeu.
2. Die Stipendien -Deputation besteht aus vier Conciliaren , welche von
Rector und Concilium nach den Facultaten in der Art auf vier Jahrc gewftult
wcrden, dass jtthrlich am 1. Juli nach der Reihenfolge der Facultaten ein Mit-
glied ausscheidet; das ausscheidende Mitglied kann mit seiner Zustimmung von
Neuem gewahlt werdcn. Das Mitglied aus der Juristen-Facultat ist Prases der
Deputation und hat, als solcher, bci Stimniengleiehheit eiue entscheidende Stimme.
3. Der Inspector Stipendioruni ist ausserdom bestandiges Mitglied der Sti-
peudien-Deputation.
4. Rectori et Coucilio bleibt es Uberlassen, diesclben Couciliareu sowohl
in die Stipendien- , als in die Convictorieu- Deputation zu wablen, jcdoch sullen
Protoeollfrihrung und Aeteu vollstiindig gesondert bleibcu.
d. You Hector und Concilium in Beziehnng auf das Stipeudieiwesen.
§5.
1. Rector und Concilium bilden die leitendc nud aufseheude Beborde ttber
das ganzc akademische Stipcndicuwesen. Insbesondcrc hat der jeweilige Rector
tiber die punktlickc Beobachtung gegemvftrtiger Stipendien -Onlnung zu wachen.
(auch zum Zwcckc der Ausiibung der Landcshcrrliehen Obcrautsicht den vom In-
spector zu entwerfenden jahrlichen Bericbt Rectoris et Concilii Uber die Stipcn-
dien-Verwaltung an das hohe Ministerium zu befordern und dafur Sorge zu tragen.
dass derselbe spiltestens Michaelis jeden Jahres abgcstattet werde).*)
2. Rector uud Concilium arctius haben fiber die Stipeudiaten in discipli-
narischer Hinsicht besonders zu wachen, und alio Vorkommenheiten zunachst deni
Inspector Stipcndiorum zur Notiz und zur Einleitmig etwaiger weitereu Mass-
regeln zugehen zu lassen. Zu dem Knde ist vom Universitats-Secretar eine bc-
sondere Stipcndiatenliste zu filhren, und halbjahiiich sowohl dem jcwciligen Rector,
als dem Assessor perpetuus des cngern Oouciliums, in Abschriften vorzulegcn.
e. Vom Syndicns der Akndemie in Beziobung auf das Stipendienwesen.
Der Syndicus der Akademie ist in Stipendien- Angelegeuheitcn, iusbesondere
bei Kttndigung und Ausleihnng von Stipendien - Capitalien , sowie in dcu Rechts-
') Ah. R. 14./1. 78 crhoht die Remuneration auf 300 Mk.
') Der Geschiiftsgang ist jetzt uud seit lange dahin festgcstellt, dass der Rector
anstatt des Bericlites die Stipcndicncasscn-Rechnung vor Ertheilung des Libcratoriuin
dem (jrossherzogliehen Viceeaneellariate zur Einsieht luitthcilt.
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Vou d. akadcmischcn Stipcndien-Cassc u. deren Vcrwaltung.
577
streitigkciten tier Stipeudicn-( 'asse, der besUiudigc juristische Bcistand tind Consu-
lcnt des Inspector Stipeudiorum, sowie in gecigneteu Fallen der Stipendien-Dcpu-
tation uud Rcctoris et Coucilii.
f. Von tlen UnlversiUMs.Offlcianten in Beziehung auf das Stlpendfenwesen.
§7.
1. Die Universitats-Ofticianten, insbesondere der Universitats-Sceretar und
Archival-, tier Quastor nnd die Fcdellcn, sind verpflichtet, dem Inspector Stipeu-
diorum nnd der Stipendicn- Deputation die verlangte Anakuuft uud Nachweisung
zu crtheilen.
2. Der Universitats-Secretar ist vorztiglich gehalten, anf Verlangcu aJle
Ausfertiguugen zu abernchmeu, und den Inspector Stipcndiorum in den Termins-
geschafcen zu nnterstiitzen. - Die 1'edellen haben iusbesondere die Vorladnngen
der Stipendiateu vor den Inspector sowohl, als vor die Deputation, sowie zu den
Prttfungcn zu besorgen. — Der Famulus bat dem Inspector und der Deputation
die erforderliche Bedienung nnd Aufwartung, namentlich in Besorgung der
Misgiven, zu Ieistcn.
B. Von dor akademischen Stipendien-Casse und deren
Verwaltung.
§*•
1 . Den Fonds der akademischen Stipendien-Casse bilden die Fonds sKramt-
licher einzelncn, in altcrcr oder neuerer Zeit gestifteten akademischen Stipendicn,
welche seit der Kestauration der Landcs-Univcrsitat zu Rostock unter die Ad-
ministration Rcctoris et Coucilii gestcllt wordeu sind, ohne dass die hiusichtlich
der Collation etwa geltenden besonderen Bestimmungen cine Ausnahmc begrliudeu
sullen. Die aus den Ueberschttssen der fruheren Couvictorien-Casse erwachsenen
Vcrmehrungen des ursprunglichen Fundations-Fonds der altercn Stipendien, sowie
die aus dcrsclben Quelle geflossencu Fonds der Stipendien neuerer Fnndatiou,
verbleiben fur immer der Stipendien-Casse.
2. Die friiher bestaudenen Separatberechnungeu der einzelnen alteren Sti-
pendieu-Fonds sollcn, mit alleiniger Ausnahme ties von Billow- Wieschendorfer
Stipendien -Fonds, hiusichtlich (lessen cin bcsontleres Statut normirt, hiermit auf-
gchoben, und demgemiiss, mit obiger Ausnahme, keine besonderu Stipendien-Cassen
in und neben der allgeincinen gestattet sein, es sei denn, dass1) solches znr Be-
dingung fur neue Stipendien-Fundationen gemacht wurde.
3. Die allgemeine akademische Stipendien - Casse tlbernimmt allc besonderen
Yerpflichtuugen, welche etwa auf einzelnen Stipendien fundatiousmassig batten,
mit der allcinigen Beschrankung, dass der, fur die akademischen Stipendien gleich-
massig angenommcne und nur durch die oben gedachten ausserordentlichen Zu-
sehussc aus tier Convictorien-Casse miiglich gewordene, gegenwartigc Bctrag der
jahrlichcu Stipendien - Hebungen von 50 Thlr. Conr. nicht aus dem Grande tiber-
schrittcn werden darf, dass die Zinsen des ursprunglichen Stipendienfonds nnd
seiner spilteru Vermehrungen ein Mehreres crgeben wttrden.
') So bcim Krabbeschcn Stipendium; s. zu § 16 sub Nr. 21.
Nauingart, Universit&ts-Stipcndieu. 37
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578
Rostock.
§9-
1. Ueber die Sichcrhcit der ausstehcnden Capitalien dor Stipendien-Cassc
zu wacben, liegt zuutielist dem Inspector Stipendiorum ob. Sobald ibin ein Capital
uusichcr zu stehen sclicint, hut er, nach eingezogenen genauen Erkundigungen
und nach genommener Riicksprache mit dem Syndicus dcr Akademie, bei der
Stipendien- Deputation anf Kiindignng anzutragen. Von dieser crhftlt er nach
Benuden die zu dem Behufe erforderliche Autorisation. Es kann jedocb anch
von den Mitgliedern der Stipendien- Deputation, so wie vom Hector und jedem
Conciliarcn, mit Angabe der Griinde, der Antrag znr Kundignng eiues Capitals
gcstellt werden. In dcr Regel entscheidet Ubcr die Kundignng die Stipendieu-
Depntation, und nur wenn dicse selbst zweifelhaft ist, oder wenn der Uector,
oder der Inspector Stipendiorum, sich bei deren Bestimmung nicht beruhigen zu
diirfen glaubcn, Rector und Conciliom selbst.
2. Ilinsichtlich der Ansleihung nener Capitalien in Folge znriickgczahlter
iiltcrer Capitalien, oder aus den Ueberschiisscn und ausserordentlichen Einkftnfteu
dcr Stipendien- Casse, hat der Inspector Stipendiorum sich znniichst nach vollig
sicheren Gelegeuheiten zur Ansleihung zu erkundigeu und nothigenfalls eiue Con-
currenz durch offentlichc Bekanntmachung zu veranlasscn. Ueber die sich dar-
bietendeu Gclegenheiten zur sicheren Unterbringung des Capitals hat cr nach
llelindeu mit dem Syndicus der Akademie, oder dem Prases der Stipendicu-Depu-
tation, Riicksprache zu nehmen, oder eveutualiter von der Stipeudien-Deputation
die besondere Autorisation zur Verleihung des Capitals einzuholen.
3. Unter sorgfaltigstcr RUcksicht auf vollkommeue Realsicherheit ist da-
neben fur eiuen moglichst vortheilhafteu Zinsfuss Sorge zu tragen. Nur ausnahms-
weise, bei entechiedenem Vortheile und vollkominenster Sicherhcit, sind aber
Stipendien -Capitale nnaufkiindbar auszuleihen, und ist dazu jedesmal die besoudere
Geuehmigung des hohen Mimsteriums von Rector und Concilium eiuzuholen.
4. Ueber sammtliche Capitalien ist von dem Inspector Stipendiorum und
dem Prases der Stipendien - Deputation ein genaues Verzeichniss zu fuhren. Die
Stammcapitalieu der einzelnen Stipendien sollcn unter dem Namen der Stifter
aufgefiihrt und moglichst ungetrennt ausgeliehen werden.
5. Den etwa baar vorhandenen Geldvorrath der Stipendien - Casse. hat dor
Inspector Stipendiorum in einem besondern Behiiltnisse bei sich aufzubewahren
und von alien andern (iffentlichen oder Privatgeldern strenge gesoudert zu er-
halten, auch, um zu jedcr Zeit den wahren Cassenbestaud nachweisen zu konnen
ein Diarium mit punktlicher Verzeichnung der Eiunahme und Ausgabe zu fuhreu.
6. Wenn eingegangene griisscre Summeu als Capital nicht sofort wieder
untergebracht werden konnen, so steht es dem Inspector Stipendiorum frei, die
selbeji ad depositum judiciale zu bringen, wofttr der Stipendien - Casse niemals
Dcpositengebiihren angerechnct werden sollen.
7. Alle, die Capitalien der Stipendien - Casse betreffendeu Obligationen »nd
Originalurkunden sind ad depositum judiciale zu bringen, und jahrlich von der
Stipendien -Deputation zu revidiren.
8. Alle ordentlichen und ausserordentlichen Einklinfte der Stipendien-Casse,
insbesonderc die Zinsen, sowie die zuriickzuzahlenden gckUndigtcn Capitalien, cr-
Von d. akadeniischen Stipendion-Casse u. doron Verwaltung.
;>79
hebt dcr Inspector Stipendiorum. Seine desfalls ausgestelltcn Quittungen oder
ertheilten Cessioueu sind fllr Rector und Concilinni verbindend.
9. Eingetretene Ruckstilndc in der Zins- oder Capitalienzablung hat der
Inspector Stipendiorum sofort der Stipendien-Deputation anzuzeigen nnd bei dicscr,
nach genommener Rucksprache mit dem Syndicus der Akadeinie, seine Antrilge
auf zu bcwilligendc Nachsicht and Stundung, oder anf za beschliessende pro-
eessnalische Schritte zn machen. In der Hegel entscheidet hieruber die Stipen-
dien-Deputation, die jedoch in wicbtigern und bedenklichen Fallen die Sache
zur definitive]! Entscheiduug an Rector und Concilium bringen wird, auch unmittclbar
mit dem Syndicus der Akadcmie fiber die zu fassenden Beschlusse conferiren kann.
10. Sind processualische Schritte gegen saumige Schuldner bescblosscn
worden, so liegt es dem Syndicus der Universitat ob, falls er nicht selbst die
Fiihrnug des Processes zu ubernehmen gencigt ist, den fur Rechnung der Stipen-
dien-Casse anzunehmenden Sachwalt gehorig zu instruircn. Auch hat er zur
etwaigeu giitlichen Beilegung eiues Rechtsstreites Rectori et Concilio die ge-
eignetcn Vergleichsvorschlage zur Genehmigung vorzulegen.
11. Die der Stipendien - Casse obligenden ordeutlicheu und ausserordent-
lichcn Zahlungeu bewerkstelligt ebenfalls der Inspector Stipendiorum gegen
Quittungeu, welche der Jahresrechuung beizulegen sind. Bei eintretendem
Zweifel, ob dcr Stipendien-Casse eine Zaliluugspflicht obliegc oder nicht, hat der
Inspector sich zunachst bei dem Syndicus Raths zu erholen, in wichtigen und
schwierigen Fallen aber die Sache an die Stipendien-Deputation zu bringen,
welche entweder selbst entecheidet, oder die Sache an Rector und Concilium zur
Entscheiduug bringt.
§ 10.
1. Insbesondere hat der Inspector die Auszahlungen der falligen halb-
jahrigeu Stipendien -Kebungen an die Stipendiaten zu beschaften. Diese Aus-
zahlungen linden nach Beendigung der halbjithrigcn rriifungen Statt, und zwar
in den vom Inspector mittelst Anschlags am schwarzen Brette angezeigten Stundcn.
2. Der Inspector kann stets vor Auszahlung des Stipendiums die Vor-
zeiguug des Collationsscheines verlangen.
3. Die Stipendiaten mttssen dem Inspector Stipendiorum vor der Erhebung
der falligen Stipendiengelder die Uebcrzeugung verschaffen, dass sie diejenigen
Bedingnngen erffillt haben, an welche der Genuss der Stipendien iiberhaupt, oder
des fraglichen Stipendiums insbesondere, nach Inhalt gegenwartigcr Stipendien-
Ordnung, oder nach etwaigen spfttcren Beschlttssen Rectoris et Concilii, gekntipft
worden ist. Die desfalls in origine von den Stipendiaten bei dem Iuspector cin-
zureichenden Papiere verbleiben bei den Acten.
§ 11
Jahrlich, spatcsteus vicr AVochen nach bceudigtem Johannistermin, hat der
Inspector die Jahresrechnung fiber die Stipendien -Casse bei dcr Stipendien-Depu-
tation einzureichen. Sie hat dieselbe in einer Sitzung sorgfilltig zu prtifen, und
mit Bericht an Rector und Concilium einzureichen. Diese autorisiren, nach ge-
nommcner Einsicht, beschaffter Snperrevision und nach Erledigung aller Monita
von Seiten des Inspector Stipendiorum, das Concilium arctius, demselben in einer
37'
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580
Rostock.
besondcrco Acte ein Liberatorium zu ertheilen. Die Jahrcsrechnungen aber ncbst
den Belagen sind im akademischen Archiv niederzulegen ; jedoch stcbt cs dem
Inspector frci, die letztc Jahresrcchnung zur Erleichtcraug der Geschaftsfuhrung
in scincm Special-Archive aafzubewabren.
C. Von den akademischen Stipendicn.
a. Im Allgemeinen.
§ 12-
1. Pie akademischen Stipeudien, welche aus der Stipendicn -Casse der
Landes-UniversitSt verabreicht werden, haben im Allgemeinen den Zwcck, wohl-
vorbereiteten, fleissigen nnd gesitteten Studirenden den Anfenthalt anf der Uni-
versitat zu erleichtern nnd ihuen cine Ermnnternng zum rastlosen Fortschreiten
in ibren Studicn zu gewiihren.
2. Obwohl eigentliche Arnmthsbescheinigungen nur vou den Bewerbern
urn diejeuigen Stipendicn gefordcrt werden, welche von den Stiftera ansdrQcklich
Mr arme Studirende bestimmt worden sind, so sollen doch audi die iibrigeu
Stipeudien nicht an solche verliehen werden, welche notorisch einer solehen
UnterstUtzung nicht bedtlrfen. Daher soli bei der Verleihung eines Sfipendiums
insbesondere auch darauf gesehen werden, ob der Bewerber anderweitige, von ihm
speciell namhaft zu machende Beneticien geniesst, nnd ob dicse vou einer solehen
Bedentung sind, dass einc fernere Uuterstiitzung als ttbertlussig crscheint. Spater
eutdeekte absichtliche Verschweignng begrQndet die Pflicht der Ruckzahluug der
genosscnen Hebungen saramt den Zinsen.
3. Auch steht es Rector und Concilium frei, sowohl solehen Studirenden,
vou denen mit Grand, bei gehtfriger UnterstUtzung, ausgezeichnete wissensehaft-
liehc Leistungen erwartet werden kbnnen, ein allgemeines akademisches Stipen-
dium von mehr als 50 Thlr. jahrlich und auf langer als zwei Jahre zu verleihen,
als auch aus besonderen Grtinden, wozu namentlich die Uebernahme specieller
wissenschaftlicher Verpflichtungeu oder Arbeiten im Interesse der Uuiversitat ge-
hflrt, die balbjahrigen Hebungen eiuzelner benaunter oder unbenannter Stipendicn
zu crhohen.
In alien solehen Fallen hat die Stipeudien- Deputation geeignete AntrSgc
bei Rector und Concilium zu machen.
4. Der Gcnuss des Convictorinms sehliesst in der Kegel von den Stipeu-
dien nicht ans, nur dass unter gleichen Umstauden und bei gleicher Bedurftig-
keit derjenige, welcher schon das Beueticium des Convicts geniesst, znriickstchen
muss. Mit gleicher Beschrankung kimnen diejeuigen, welche bercits Ein Stipcu-
dium geuosscn haben, noch znm Genusse eines zweiten zugclassen werden.
5. Da die Stipeudien zur Erleichterung des Aufeuthalts auf der Landes-
Universitat bestimmt sind, so kbnnen diejenigeu, welche fremdc Universitatcn
bezichen, sich weder ftlr die Zeit ihres Aufenthaltes im Auslande um hiesige aka-
demische Stipeudien bewcrben, noch die Hebungen fur die bereits friiher er-
worbeuen Stipendicn fortbeziehen. Hiervon ist nur danu cine Ausnahmc zu*
lassig, weun Rector und Concilium ans ganz besonders dringendeu G runden, oder
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Von den akademischen Stipendien. 581
ans Veranlassung der desfallsigen Aeusserungen der Stifter'), einem Stipendiaten
den Besuch eincr auswartigen Universitat gestatten.
6. Nur wirklich Studirende kftnnen akademiscke Stipendien geniessen;
weshalb weder vor dem Anfange, noch nach dem Schlus8e der akademischen
Studien, die Stipendien-Hebongen bezogen werden konnen , nnd jedes Stipendiam
nothwendig mit dem Abgange des Stipendiaten von der Universitat erlischt, wenn
es audi an sich anf langere Zeit ertheilt ware. Von dieser Vorschrift soli
weder dispeusirt, noch soil dieselbe durch den blossen fortgesetzten Aufenthalt in
Kostock umgangen werden kOnnen. Vielmehr soli Jeder in Betreff des Stipendien-
gennsses als Niclitstudirender betrachtet werden , welcher an den akademischen
Vorlesongen nicht mehr Theil nimmt, oder die offentlichen Prtifangen zam Behnf
der Erlaugung eines Staats- oder Kirchendienstes bestanden hat.
7. Anch dnrch den temporaren Weggang von der Universitat erlischt das
Recht auf das conferirte Stipendiam, so dass der sp&ter Znrttckkehrende weder
anf die Hebnngen der Zwischenzeit, noch auf die nach der Collation ihm noch
zu Gute koraraenden Hebnngen Ansprtlche machen kanu. In Betreff der letzteren
tritt jedoch eine Ausnahme ein, wenn der Stipendiat dnrch Krankheit oder an-
dere, von der Stipendien - Deputation zu beurtheilende gerechte Grttnde au der
sofortigen Rttckkehr verhindert worden ist, oder wenn Rector nnd Concilium aus
besonderen Grunden eine temporare Entfernung von der Universitat gestatteten.
Niemals kann aber der Znrttckkehrende auf die Hebnngen der Zwischenzeit An-
spruch machen. Wer bloss einen Theil des betreffendcn Semesters abwesend
war und sich deshalb vor der Stipendien - Deputation gehorig zu rechtfertigen
vermag, behalt die voile Hebung, widrigenfalls diese nach Ermessen der Deputation
ganz oder theilweise verloren geht.
8. Nur*) solche junge Leute, die das Zengniss der Reife zum Universitats-
stndinm ersten oder zweiten Grades, nach nftherer Bestimmung des Regleinents
fur die Abiturienten - Prttfungen , vom 4. Mai 1833, oder, wenn sie Ausl&ndcr
sind, nach den Gesetzen ihres Heimatlislandes, erworben haben, dttrfen Ansprach
auf die Erlangung eines Stipeudiums machen.
9. Diejenigen, welche schon langere Zeit anf der Landes-Universitat oder
auf ciner fremden Universitat stndirt haben und sich nunmehr am ein Stipeiulium
bewerben. haben durch Zeagnisse ihrer akademischen Lehrer ihren seither be-
wiesenen Fleiss nachzuweisen.
10. Jeder Stipendiat hat, wenn nach geschehener Regulirung der Stipen>-
dicn ihm seine Aafnahme angezcigt worden, auf die an ihn ergangene Auffor-
derang, an den Inspector Stipendiorum ein Vcrzeichniss aller von ihin besnchten
Vorlesungen, welche mindestens1) die Zahl von 16 Stunden ausmachen miissen,
') § 16 No. 1, G, 7, 16, 17, 18. Zu § 16 No. '21, 23.
*) Dispcns vom Abiturientcn-Examen geniigt cbensowenig, als das Abiturienten-
Zeugiiiss einer Rcalschulc I. Ordnung, sowett nklit die Stiftungsurkundcn ucu ge-
griindeter Stipendien Abweichungcn verordnen und diese Ahwekbungen Allcrlhicbst
genohmigt werden. So nach zahlreichen Rescripten und nach §§ 2a f. der rev. Disc-
Stat. (Ah. R. 2G./9. 81.) S. noch zu § 16 No. 23.
J) Nach MK. 22. 1. 74 kann die Deputation auf gehong begrundcten Antrag
die Stundenzahl herabmiudern. Der Dcputationsdispcns wird dauu bis auf 10 Stundeu
wochentlich ertheilt Eiojfihrig-freiwilliger Milit&rdienst gilt als geniigender Grund.
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582
Rostock.
nach einem dafur normirenden Schema abzulicfern. Ira letzten Quartale hat
deinnachst anf Erfordern des Hectors, dem die Verzeichnisse von dem Inspector
znzustellcn sind, jeder Docent, dessen Vorlesungen darin angezeigt siod, un-
mittelbar unter dieser Anzeige sein Zeugniss ttber den Fleiss des Beneficiaten
abzugeben, nnd sammtliche Zeugnisse sind sodann der Deputation zn ttberliefern.
1 1 . Kein Stipendiat kann znm wirklichen Genuss der Hebungen komincn,
bevor er sich zn einer bffentlichen Priifnng gestellt hat. Einer gleichen Priifbng
muss sich derjenige, der ein Stipendium noch weiter geniessen will, fur je<les
folgende halbe Jahr unterwerfen.
12. Die Prufungen sind in alien Facultflten in den letzten vier Wochen
vor dem gesetzlichen Schlosse der Vorlesungen im Concilienzimmer in nach-
folgender Weise vorzunehmen.
Jeder Bewerber wird tiber ein oder mehrere von demselben in dem be-
trcffenden Semester gehorte Collegia, welche znsammen raindestens zehn Stnnden
wochentlich betragen haben, nnd die von ihm ans der ganzen Zahl seiner Vor-
lesungen der Stipendien - Deputation znr Genehmignng vorzuschlagen sind, ge-
prtlft. Bei jeder Prtifung mussen, ausser dem Decan, mindestens zwei ordent-
liche Mitglieder der betreffenden Facultat zugegen seiu. Jeder Professor pruft
ttber die bei ihm gehOrten Collegia, nnd die zu diesem Examen Angemeldeten
treten, so weit thnnlich, Alle zngleich vor. Ueber die bei Privatdocenten ge-
horten Vorlesungen examiniren die ordentlichen Professoren des Fachs; jedoch
steht es der Facnltat frei, audi die Privatdocenten zur Prttfang zuzuziehen.
Ansserdem haben die ttbrigeu anwesenden ordentlichen Mitglieder das Recht, an
der PrQfnng Theil zu nehmen. Der Befund wird jedesmal nach Entscheidung
der Mehrzahl der ordentlichen Professoren, wobei jedoch die ausserordentlicben
Professoren, sowie die zngezogenen Privatdocenten ein votum consultativum haben,
vom Decan zu Protocoll gegeben.
Bei der PrOfnng hat die Facultat vorztiglich darauf zu sehen. ob der
•Stipendiat in den Gcist seiner "Wissenschaft und der von ihm gehorten Vor-
lesungen eingedrungen ist, so wic sie auch, mit vorzuglicher Berucksichtigung
der Vorlesungen tiber die Hanptftlcher, das Gesammtergebniss der Priifnng ins
Ange zu fassen hat. (Nur wenn das Facultatszeugniss Iautet: „im Ganzen
sehr gut", ist es als geniigend zu betrachten.)1) Die Facultaten haben die
Priifungsprotocolle an den Inspector Stipendiomm einzusenden. Die hicrnacli
ni cht bestandenen Stipendiaten verlieren die fiillige Hebung, nicht aber das Stipen-
dium selbst, so dass die nachfolgenden Hebungen ihnen wieder zufallen, sobald sie
in der Folge die erforderliche Censur erhalten.
13. Die Bewerber um Stipendien mussen dem Inspector Stii»endiornm
solche akademische Zeugnisse cinreichen, ans welchen ihr tadelloses Betragen znr
Geniige erhellt.
14. Der Genuss eines Stipendinms wird (lurch einen tadcllosen Lebens-
wandel bedingt, und liegt es dem Inspector Stipendiomm ob, in dieser Beziehong
') Anstatt dessen jctzt All. R. 14. /I. 78: „Das Facultatszeugniss bat auszu-
sprechen , ob der Bewerber eiuos Stipundium* wurdig, besonders wurdig oder
un wurdig .sei.b
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Von den akademischen Stipcndien.
583
eine vaterliche Aafsicht iiber die Stipendiaten zu fuhren, so wie erforderlichen
Falles bei der Stipendien- Deputation anf Entziehung einer Hebung, oder dnrch
diese bei Rector und Concilium anf Entziehung des ganzen Stipendiums anzn-
tragen.
b. Insbesondere von der Verleibung der Stipendien.
§ 13.
1. Die Collation der akademischen Stipendien gebtthrt regelmassig Rectori
et Concilio der Landes-Universitflt, und zwar ohne Concurrenz dritter Personen.
Nnr ausnahuisweise sind Dritte fundationsmassig zur Rathertbeilung oder zur
Presentation, oder zur Collation berecbtigt.
2. Exspectanzen durfen, bei Strafe der Nichtigkeit, weder von den Colla-
toren, noch von den Prftsentirenden, ertheilt werden. Auch soil vor der ErOflf-
nnng eines Stipendiuuis keine Bewerbung urn dasselbe zugelassen werden.
3. Zu Anfang jeden Semesters sind die vacant gewordenen und neu zu
vergebenden Stipendien vora Inspector Stipendioram durcb Auschlag am schwarzen
Brette mit Namhaftmacbung der einzelnen Stipendien 6ffentlich bekanot zu
maclien; wobei zugleicb die Tage und Stunden fttr die vorlaufige persflnliche An-
meldung der Bewerber anzugeben sind
4. Zu alien Stipendien findet freie Concurrenz fttr alle anf der Landes-
Universitat immatricnlirten Studirendeu aller Facultaten statt, soweit nicbt die
fundationsmftssigen Bestimmnngen liber ein einzelnes Stipendium eine beschrankte
Concuirenz angeordnet haben.
5. Die Studirendeu haben ibr Gesuch in Person bei dem Inspector Stipen-
dioram einzureicben und demselben alle verlangtc Auskunft iiber ihrc Verhftltnisse
zu ertbeilen. Die Gesucbe konnen auf ein bestimmtes Stipendium, oder liber haupt
auf die Ertheilung eines Stipendiums, gericbtet werden.1)
G. Die Bewerber haben spatestens vicrzehn Tage nach dem gesetzlichen
Wicderanfange der Vorlesungen ihr an Rector et Concilium zu richtendes schrift-
liches Gesuch urn Verleibung des Stipendiums, in lateiniscber Sprache, nehst
cinein sorgfaltig vcrfassten Curriculum vitae und, insoferne das Stipendium nur
an arme Studirende vcrliehen werden darf, ein Testimonium paupertatis beim In-
spector Stipendioram einzureicben. In diesem Testimonio paupertatis miissen
folgcnde Puukte ausdrticklich entbalten sein:*)
a) Angabe des Vor- und Zunamens und des Alters der Studirenden,
b) Amt, Stand und Wohnort der Aeltern und bei Waisen der Vormttndcr,
c) Zahl der etwaigen Ubrigen versorgten oder unversorgten Kinder, oder
die Bemerkung, dass keine vorbanden seien,
d) Angabe der Lehranstalt, auf welcher der Bittsteller seine Vorbildung
erhalten bat,
o) die von den Aeltern oder Vormundern zu macbende bestimmte Angabe
der Untersttltzungen , wclehc dem Studirenden jahrlich zngesicbert
worden, aus welcber Quelle sie auch kommen, und von welcher Art sie
auch sein mogeu.
') Zu No. 5 vgl. dcu Anlmng I.
*) Vgl don Anhang II.
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584
Rostock.
Die BedfirftigkeiUzeugnisse, welche den vorstehenden Erfordernissen nicht
entsprechen, Bind uberall nicht zn berQcksichtigen.')
7. Zunachst hat der Inspector Stipendiorum die lateinisch geschriebenen
CJesnche nnd Lebenslanfe an den Professor elo^uentiae gelangen zn lassen.
welcher die Latinitiit gewissenhaft prtift nnd darfibcr in einem schriftlichen , an
den Inspector Stipendioruni abzngebenden Promemoria bericbtet. Daraaf hat
derselbe die schriftlichen Gesncbe nebst den Beilagen sofort an die Stipendien-
Deputation abzugeben, sowie die Verzeichuisse der Stipendienbcwerber nnd der
von ibnen anf der Landes-Univcrsitat im Lanfe des Semesters gehorten Vor-
lesungen bei dera Decan der resp. Facnltaten einzureichen.
S. Mit Berucksicbtigung des Urtheils des Professors der Eloquenz uber
die eingereicbteu Cnrricnla vitae, der Facultiitsurtheile tiber den Ausfall der
Priifungen, der anderweitig eingelieferten Zeugnisse, der eingezogenen Erkundi-
gnngen fiber sittliches Verhalten, nnd der eigenen, durch mundliche L'nterrednng
gewonnenen Ueberzeugnng von dem Eifer nnd der Tfiehtigkeit der verscbiedenen
Bewerber, hat der Inspector Stipendiornm ein motivirtcs Gntachten fiber die
Gesncbe der Bewerber nnd fiber die Vertheilung der vacanten Stipendien nnter
diesclben der Stipendien -Deputation vorzulegen. Diese macbt hieranf fiber
die Verleihnng der vacanten Stipendien die gecigncten Vorschttlge an Hector
und Conciliora.
9. In einer demnachst vom Rector anzusetzenden Conciliar-Sitzung erfolgt
die definitive Verleihung der zn vergebenden Stipendien.
10. Ilinsichtlich der Verleihnng soil, bei gleicher Vorzfigliehkeit, dfr
Inlander den Vorzng liaben vor dem Auslander, der Aennere vor dem minder
Bedurftigen, der den Stndicnjahren nach Aeltere vor dem Jungercn, der friiherc
Bewerber, welcher schon einmal allem Vorgesehriebenen genugt liat, jedoch
wegen der unverhaltnissmassigen Concurrcnz von Bewerbcrn damals nicht ram
(icnnss des Stipendinms zngelassen werden konnte, wenn er sich zum zweiteii
Male meldet and widernm alles Vorgeschriebene erffillt, vor dem. der sich ram
ersten Male nm ein Stipendinm bewirbt.
11. Wenn statt ganzcr Stipendien einzelue Ilebnngen vacant sind,
ki'mnen Rector nnd Concilium diese solclien Bewcrbern zuerkenncn. welche alien
Anforderungeu genfigt haben, jedoch wegen zu grosser Concurrenz znrfickstehen
mnssten.
12. Nach erfolgter Verleihnng der Stipendien sind Collationsscheine.
worin der Name des Stipendinms und des Stipendiaten, so wie die Zeit. fur
welche das Stipendium verliehen worden ist. genan an/ugeben, vom Rector mit
der Contrasignatnr des IJnivcrsitUts-Secretars ansznfcrtigen nnd von demsclben.
nebst einer Abschrift des betreflenden Conciliar - Protocolles, dem Inspector
Stipendiorum mit dem Anftrage zuznsenden, die Collationsscheine den betreffcrolcn
Stipeudiaten zu fibcrgeben.
13. Zuvor hat jedoch der Inspector Stipendiorum die nenen Stipendiaten
durch Handgelobniss anf gegenwartige Stipcndien-Ordnung zn verpflichten. Wenn
in gewissen FiUlen die Riickzahlung des Empfangenen schriftlich venprochen
') Zu Nr. G vgl. den Anhaug I.
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Von den akademischen Stipendion. 585
wird, mussen die Reverse vom Vater oder Vormnnde des Stipendiaten mitunter-
sclirieben werden.
14. Bei alien Stipendicn, fQr welche Dritten ein Pr&sentationsrecht zusteht,
ist die Eriiffnung eines Stipendiums dem Prasentations-Berechtigten, der sich
als soldier bei Rector nnd Concilium legritimirt hat, durch den Inspector Stipen-
diornm in der Mitte des Semesters schriftlich anzuzeigen, mit der Aufforderung,
bis zum Schlusss des akademischen Semesters, d. i. vor dem gcsetzlichen Eintritt
der Ferien, das Pr&sentationsrecht auszunben und Rector und Concilium binncn
gleicher Frist von der geschchenen Presentation iu Kcnntniss zu setzen, widrigen-
falls nach Ablauf dieser Frist das Prasentationsrecht fur dies Mai verwirkt ist,
und die voile Collationsbefugniss Rectori et Concilio gebtlhrt.
15. Steht das Collationsrccht selbst nicht Rectori et Concilio, sondern
einem Dritten zu, so hat der Bewerber sein Gesuch nichts desto weniger bei
dem Inspector Stipendiomm einzureichen. Dieser sowohl, als die 8tipendien-
Deputation, liaben die Entschliessung des Collators auf dieselbe Weise vorznbe-
reiten, wie die gcwohnliche Rectoris et Concilii, nnd es finden audi die tibrigen
fill- die Stipendiaten bestehendeu Vorschriften bei diesen 8tipendien Anwendung.
c. Von den Rechten und Pflichten der Stipendiaten.
§ H.
1. Die Stipendiaten sind berechtigt, unter der Voraussctzung der puukt-
lichen Erfullung der ihnen obliegenden Pflichten, wahreud der fundationsmfissigen
Duiier des ilinen verliehenen Stipendiums die halbjahrlichen Hebungen am gesetz-
lichen Schlnsse jeden Semesters in den vom Inspector Stipendiomm bestimmten
Stunden von demsclben entgegen zu nehmen.
2. Die Stipendiaten miissen zu diesem Zwecke personlich beim Inspector
Stipendiomm erscheiuen; jedoch ist derjenige, welcher die Erlaubniss hat.
auswarts zu studiren, berechtigt, die halbjahrlichen Uebungen durch einen Bc-
vollmachtigten sich hiersclbst auszahlen zu laasen, sobald er den in gcgen-
w&rtiger Stipendien-Ordnung vorgeschricbencn Obliegenheiten geniigt liat.
3. Auf diese Stipcndienhehnngen Anweisungcn zu crtheilcn, ist den Stipen-
diaten dnrchaus nicht gestattet, und sollcn solche vom Inspector Stipendiomm
in keiner Art anerkannt und honorirt werden.
4. Diejenigen Stipendiaten, welche mit Gcnehmignng Rectoris et Concilii
eine auswitrtige Universitiit besuchen, haben am Schluase jedes akademischen
Semesters an den Inspector Stipendiomm die vorschriftsmassigen Ilniveraitats-
u nd FaculUttszeugnisse einzusenden. In zweifelhaften Fallen sind diese Zeugniase
an die Stipendicn-Deputation abzngeben, welche entscheidet, ob dem Stipendiaten
die fiilligc Hebung ansgezahlt werden konne oder nicht.
d. Von dem Verlisto der Stipendion und ihrer einzelnen Hebungen.
§ 15.
1. Sobald ein Stipendiat in den halbjuhrlichen Stipendienprufungen nicht
die erforderliche Facnltatscensur erhait, so ist von selbst sein Anspmch auf die
fallige Stipcndienhebung verwirkt.
2. Wenn von dem einen oder dem auderu Lehrer unfleiasiger Collegien-
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Rostock.
besuch bezeugt worden, der Stipendiat in der Stipendiatenprufung jedoch gnt
bestanden ist, so tat er in der Regel vom Inspector Stipendioram dcshalb nnr
zn verwarnen. Den TJmst&nden nach kann jedoch der Inspector Stipendiornm
auB diesem Gninde bei der Stipendien-Depntation anf Ausschliessung des Stipen-
diaten von der balbjahrlichen Hebnng antragen.
3. Dasselbe gilt anch von den bei dem Inspector Stipendiornm znr An-
zeige gekommenen disciplinartachen Vergehungen nnd anderweitigen irreligiosen
oder unsittlichen Handlangen, indem es dem Ermessen des Inspectors uberlasseu
bleibt, ob er es bei einer ernstlichen Ermahnnng nnd Verwarnung bewenden
lassen, oder bei der Stipendien-Depntation anf Entziehung der balbjahrlichen
Hebnng antragen will.
4. Bei groberen Disciplinar-Vergehungen, fur welche scbon die Disciplinar-
Statuten Verlnst der akademischen Beneficien androhen, hat, in sofern Rector
et Concilium arctins nicht Bchon ohnehin anf Verlnst der akademischen Bene-
ficien von Rechtswegen erkannt liaben, der Inspector Stipendiornm seinen Antrag
znnachst bei der Stipendien-Deputation anf Entziehnng des Stipendinms f&r imroer
zn rich ten. Die Stipendien Deputation, welche iiber die Entziehnng der halb-
jlihrlichen Hebnng aUein entscheidet, hat jedoch in den genaunten Fallen die
Sache mit ihrem gotachtlichen Bericht znr Entscheidnng Rectoris et Concilii
integri zn verstellen.
5. Verlnst des ganzen Stipendinms nach Entscheidung Rectoris et Concilii
soli anch dann eintreten, wenn cin Stipendiat die fruhere Strafe der Entziehnng
der balbjahrlichen Hebung sich nicht znr Warnung nnd Bessernng hat dienen
lassen, sondern nnmittelbar daranf znm zweiten Male wiedernm entweder wegen
nicht bestandener Priifung oder wegen grober Vernachlassignng des Collegien-
besnchs, oder wegen Disciplinar-Vergehungen . gegen ihn eingeschritten werden
musste. Wenn jedoch dieser Fall erst spfiter eintreten sollte, nachdem der
Stipendiat eine folgende Hebnng wieder genossen hat, so tritt nnr die gewohnliche
Entziehung der falligen Hebnng ein, es sei denn, dass besonders gravirende
Umstande vorliegen, welche einen Antrag zur Entziehnng des ganzen Stii>endiums
rechtfertigen. Jenes tritt anch ein, wenn in dem folgenden Semester aus ciueiu
anderen Grunde, als in dem vorhei-gehenden , Entziehung der balbjahrlichen
Hebung ftir nothwendig erachtet wird.
6. Derjenige, dem aus dem einen oder andern Grunde von Rector nnd
Concilium das Stipendinm entzogen worden ist, kann sich erst nach Ablanf eines
.Talires wieder um ein Stipendinm bewerben, welches ihm aber nur dann verliehen
werden soli, wenn er inzwischen grOsseren Fleiss bewiesen hat, oder Bessernng
des Lebenswandels bei ihm angenommen werden darf.
7. Obschon das Stipendium mit dem Tode des Stipendiateu erlischt, so
sollen doch die Erbeu nnd respectiven Glllubiger des Verstorhenen einen Ansproch
anf die Hebnng des lanfendcn Semesters haben, wenn der Stipendiat in der
zweiten Halfte des Semesters anf der Universitat verstirbt.
8. Von der Entziehung des ganzen Stipendinms wegen Unfleisses oder
disciplinarischer Vergehnngen ist den etwaigen Prftsentirenden durch den Insj>cctor
Stipendiornm bei der Anzeige der Eroffnung des Stipendinms Nachricht mitzutheilen.
Wo einem Dritten das Collationsrecht zusteht, gebiihrt ihm anf den Antrag des
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Besondere Bcstimmungen Gber die einzelnen Stipendien. 5g7
Inspector Stipendiorum und der Stipendien- Deputation auch die Entziehnng dee
gesammten Stipendiuras, wahrend die Stipendien -Deputation aus obigen Grtlnden
anch hier von den einzelnen Hebungen ansschliessen kann.
II. Besondere Bestimmungen fiber die einzelnen akademischen
Stipendien.
§ 16.
Die anf die akadeniiscbe Stipend iencasse radicirten nnd nnter der Aufsicht
Rectoris et Concilii der Landes-Universitftt stehenden akademischen Stipendien
sind entweder nach ihren Stiftern benannte besondere, oder unbenannte, allgemein
akademische Stipendien. Der Betrag eines jeden derselben ist, sofern nicht die
bcsondern Bestimmnngen etwas Anderes festsetzen, halbjfthrlich 25 Thlr. Cour.
Zur Zeit sind achtzehn benannte besondere Stipendien anf die akademische Sti-
pendiencasse radicirt, woriiber nachfolgende specielle Bestimmnngen gelten.
1. Das Wittesche Stipendiom, gestiftet in den Jahren 1533 nnd 1537
von dcm Oollegiaten der Universitat zu Rostock, auch Domherrn der Stiftskirche
zu Lubeck nnd Rardowiek, Manritias Wittc, ist an einen armen Stndirenden der
Theologie oder Jnrisprndeuz in besonderer Beriicksichtigung seines Fleisses nnd
■
sittlichen Lebenswandels von Hector und Concilium zu verleihen. Der Wittesche
Stipendiat darf mit Genehmigung Rectoris et Concilii auch eine auswftrtige Uni-
versity besuclien.
2. 3. 4. Das erste, zweite nnd dritte Wesslingsche S tipendium,
gestiftet im Jalire 1557 von dem nrdentlichen Professor der hebrilischen Sprache
zu Rostock, Andreas Weslingius, und seiner Ehefran Catharina, sollen an drei
arme, gesittete, der wahren nnd unvernilschten evaugclischen Lehre anfrichtig
zngethane Stndirendc der Theologie, welchc angeloben mussen, sich mit besonderem
Flei«se und Eifer auf das Stndium der hebriiischen Sprache zu legen, nnd welche
hierin vorzugsweise halbjahrlich gepriift werden sollen, anf drei Jahre verlielien
werden.
5. Das Holstenische Stipendium, gestiftet im Jahre 1570 von Achim
Hoist e. Erbgesessenen zu Ankershagen, und Comthur zu Nemerow, wird von Rector
und Concilinm einein Stndirenden der Theologie auf fiinf Jahre conferirt. Jedoch
stent den Erben des Stiftors, welchc sich als solche bei Rector und Concilium
zn legitimiren haben, ein Prflsentationsrecht zu.
G. 7. Das erste und zweite von der Luhesche Stipendium, ge-
stiftet im Jahre 158G von Joachim von der Lithe, Administrator des Jungfranen-
klosters Dohbertin, wird vorzngsweise armen Predigersohnen Mecklenbnrgs, welche
Theologie studiren, auf fQnf Jahre, jedoch nnter nachfolgendcn Bedingnngen con-
ferirt. Die Bewerber mtlssen von Rector und Concilium als fthig und wttrdig
anerkannt sein, auch sich vor dem Concilium miindlich nnd schriftlich dahin ver-
pflichten:
„dass sie das reine Wort Gottes nach Lant und Inhalt der heiligen
gottliehen und apostolischen Schrift sammt der Augsbnrgischen Confession
fleissig studiren und lemen, auch unstraflich leben und sich nachfolglich
zu Schnldiensten , heiligem Predigtamt oder zu einer Profession del-
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Rostock.
heiligen Schrift in einer Universit&t oder einem Collegio, gebrauchen.
und zu keiner andern Facultat oder Stadio sich begeben wollen."
Fiir den Fall, dass einer oder der Andere der gedachten Stipendiaten das Stadium
der Theologie verlassen nnd einen andern Beruf erwahleu wiirde, soli soldier ge-
halten sein, alle empfangenen Hebnngen nebst Zinsen, vom Tage des Empfange*
an gerecunet, zuriickzuzahlen; ans welchem Grande jeder von der Liihesche
Stipendiat vor dem Empfang einer Hebung sich fQr sich nnd seine Erben dieser-
halb zu verpflichten nnd durch Bestellung von Bttrgschaft (und Generalhypothekl
genngende 8icherheit zu leisten hat. Die Verleihung beider Stipendien geschieht
dnrch Rector nnd Concilium. Jedoch steht dem Senior der von der Lubeschen
Familie aus den Hansem PQttelkow, Buschmiihlcn und Pantzow, welcher sich als
solcher vor Rector und Concilium ausweist, ein Prasentationsrecht zu. Mit Ge-
nehmigung Rectoris et Concilii konnen die von der Lukeschen Stipendiaten auch
auswartige Universitaten besuchen.
8. Das Dossische Stipendium, gestiftct im Jahre 1589 durch den
Rostockschcn Arzt und Doctor medicinae Nicolnus Doss, wird, unter der speciellen
Aufsicht und Mitwissenschaft des Rectors, von dem Senior der medicinischen
Facultat an einen hiesigen Studirenden der Medicin auf nnbestimmte, bei der
jedesmaligen Verleihung festzusctsende Zeit verliehen, wobei etwaige Verwandte
des Stifters, demnachst „Rostocksche Kinder", vorzugsweisc berlicksichtigt werden
sollen. Der von dem Senior der medicinischen Facultat, als dem eigentlichen
Collator, auszufertigende Collationsschein ist von dem Rector mit zu unterschreiben.
ohne welche, nnr aus bestimmten, eventuell vom Concilium zu prUfenden Griindea
zu verweigernde Mitunterschrift der Inspector Stipendiorum die einzelnen Uebungen
dieses Stipcndinms auszuzahlen nicht befugt ist. Auch die Entziehung des Sti-
pendiums auf Antrag des Inspectors und der Stipendieu- Deputation dnrch den
Collator bedarf der Genehmigung des Rectors. Im Falle des Dissenses zwischen
beiden iiber die Entziehung cines Stipendiums entscheidet das Concilium.
9. Das Crispinsche Stipendium, im Jahre 1599 von dem ersten evan-
gelischen Prediger zu Doberan, Hermann Krausc (Crispinus), gestifter, wird von
Rector und Concilium, mit vorziiglicher Berucksichtigung etwaiger Verwandte drs
Stifters, verliehen.
10. Das Camerarische Stipendium, von dem im Jahre 1G00 ver-
storbenen Rostockschcn Professor der Rechte, Doctor Hcnricus Camerarins, ge-
stiflet, wird von Rector und Concilium auf vicr Jahre verliehen, jedoch erst
nach geleisteter, genttgender Caution, die cmpfangencn Uebungen dcreinst wieder
zu restituiren, falls der Stipendiat in solchen akademischen Stndien keine Foit-
scliritte macht, oder dieselbon vor dem Triennium academicum wieder verlassen
wttrde.
11. Das Cothmannsche Stipendium, gestiftet im Jahre 1019, von dem
Herzoglich Mecklenburgischen Kanzler und Professor juris, Doctor Ernestus
Cothmann, wird nach eingeholtem Rathe des Seniors resp. der thcologischen oder
juristischen Facultat, an einen Studirenden der Theologie oder Jurisprudenz , and
zwar vorzugsweise einen Westphalen, auf vier Jahre von Rector nnd Concilium
verliehen, jedoch nach eingeholtem Rathe des respectiven Seniors wieder entzogen.
j
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Besondcro Bestinimungon fiber die cinzelnen Stipcndien.
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wenn der Stipcndiat sich „in seincn Studiis oder Moribus argerlich und tiurichtig
verhalten sollteu.
12. Das Grapesche Stipendium, gestiftct im Jahrc 1632 von dem
Predigcr Joachim Grape zu Jordcnsdorff in dor Prflpositur Nenkalden, wird kraft
obcrbischoflicher Verfttgung vom 8. December 1704 von Rector nnd Concilium
an einen armen Studirenden vcrliehen. Die etwaigen Verwandten des Stifters
sollcn vorzugsweise beriicksichtigt werden.
13. Das Hering- Schwedersche Stipendium, im Jahre 1749 von
dem ordentlichen Professor der Rechte zu Rostock, anch Herzoglichen Con-
sistorialrath, Matthias Benoni Hering, und dessen Fbefran Sophia Judith geb.
Sehweder, gestiftct wird alternirend an einen Theologen oder einen Juristen vcr-
liehen. Mitglieder der Hcringschen nnd Schwederschen Familie und, in Ermangelung
soldier, Sonne Rostockschcr Professoren, sollen vorziiglich beriicksichtigt werden.
14. Das Ilcckcrsche Stipeudimn fur Pommeraner, aus den fur das
ehemalige Pommersche Chor in der Jacobi-Kirche zu Rostock aufgekommenen
(ieldern, auf Antrag nnd Verwendnng des im Jahre 1835 verstorbenen , um das
nkademischc Stipend ieuweseu hochst verdienten vieljilhrigen Iuspector Stipendiorum,
Professor der Mathematik, Doctor Peter Johann Hecker, im Jalire 1707 von
Rector und Concilium errichtet nnd zum fortwflhrenden ehrenvollen Gcdachtniss
des Hingeschiedcncn dnrch Beschluss Rectoris et Concilii, vom 23. Februar 1837,
niit dem Namen des Heckerschen Stipcndiums bezeich.net, wird von Rector und
Concilium vorzugsweise an einen zu Rostock studirenden Pommeraner, in Er-
mangelung eiues fakigen derartigen Bewerbers aber an irgend einen andern hic-
sigen Studirenden vcrliehen.
15. Das Schmillcsche Stipendium, gestiftct von der Wittwc des
Fttrstlieh Mecklenburgischen Raths und Assessors bei dem Hot- und Laudgcricht
Peter ('lenient, Anna, geborcnen Schmille, im Jahrc 1661, wird, kraft regiraiueller
Ueberweisung desselben an Rector et Concilium der Landes-Universitat, vom
13. April 1830, von diescu an einen Mecklenburger vcrliehen. Verwandte der
Stifterin, welche sich als solchc legitiruircn, haben nach der Nahe der Verwandt •
schaft den Vorzug.
1G. Das Poleyschc Stipendium, gestiftct im Jahre 1657 von der
Wittwc des Koniglich Schwedischen Obcrsten Poley auf Fienstorff, gcboi*enen
Hiincmorder, wird, nach den unterm 14. Juli 1842 laudesheiTlich bestStigtcn
revidirtcn Statuten, von Rector und Concilium, im j.lhrlichen Betrage von 03 Thlr.
1(5 Schill. Conrant, eventuell auf scchs Jahre .an einen Studirenden der Theologie
vcrliehen, dessen spec-idle VcrpNichtungeu, insbesondere als demnachstiger Repctcut
der thcologischen Facnltiit zu Rostock, in den angezogeuen Statuten1) nAher be-
stimmt worden sind.
17. 18. Has erste und zweitc von Billow- Wiescheudorfer Sti-
pendium, gestiftct 1818 vom Gutsbesitzcr Carl Albrecht Friedrich von Billow
') Die in § 5 dieser Statuten veronlnete Yerpllichtung des Stipeudiatcn, die
hciden ersten Stipoiidienjahre in Rostock zu t«tudiren, ist durch Ah. R. 17./7. f>4
daliin abgcandcrt, dass der Stipcndiat „2 Jahre in Rostock studircu oder studirt
haben muss."
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Rostock
aof Wieschendorf, wcrden, nach den besondern hiei-fur uormireudeu Stataten.
von dem (rrossherzoglichen Ministerium aof den Vorschlag Rectoris ct Ooneilii
verliehen. Der Stipendien- Fonda wird besonders bercchuet. Die Stipendien
werden auf drei Jahre verliehen (von denen der Stipendiat l\/t Jahre in Rostock
studiren muss)1) und betragen (zur Zeit das erste 200 Thb*. Courant jahrlich.
das zweite 11C Thlr. 32 Schill. Courant jahrlich).*) Die Bewerber um dies*
Stipendien mQsseu Mecklenburger sein, eine in gesetzlicher Form abgefasste
Armuth6bescheinigung beibringeu, und sich durch ihre Abiturientenzeugnisse als
besouders befahigt zuiu Studiren ausweisen.
Die Stipendiaten, welcbe bei der Verleiliung nicht sofort die Universitat
Rostock beziehen,1) erhalten die Hebungen fur die Zeit ihres auswartigen Auf-
euthaltes erst dann ausgezahlt, wenn sie sick in Rostock zur Fortsetznng ihrer
Studien eingefunden baben und immatriculirt worden sind. Verlasst ein StipcndiaJ
die Universitat Rostock vor Ablauf von l'/i Jahren, so wird in desseu Abgang?-
Zeugniss ausdriicklich bcinerkt, wie lange er noch daselbst zu studiren ver
ptlicbtet ist.
Ueber ihren Fleiss und ihr Betragen haben sich die Stipendiaten, so lange
sie in Rostock studiren, in der fur alle Stipendiaten durch die Stipendien-Ordnuii*
vorgeschriebenen Forni auszuweiscn, fur die Zeit ihres Studiunis auf eiuer aus-
wartigen Universitat Zcugnisse ihres nnsgezeichueten Fleisses und sittlichen "Wob.1-
vcrhaltcns von den competenten akademischen Bchordcn beizubringeu, wclche von
der Stipendien-Deputation als gcnttgend erkaunt soin niussen, bevor die Auszahlung
der Hebungen stattlinden kann.
Die Stipendien k5nnen auch an solche jungc Manner verliehen werden.
welche, nach Beeudigung ihrer Studien, sich dem akademischen Lehrfache widmeo
und auf der Landes-Universitat als Privatdocenten habilitiren wollen, die Mittel
zur Subsistenz wahrend der Vorbereitungszcit aber nicht besitzen.
Bewerbcr dieser Art haben
a) ein Armuths-Zeuguiss in gesetzlicher Form und
b) ein Maturitftts- Zeugniss beizubringeu, aus wclchem ihre besondere Be-
fahigung ersichtlich ist,
c) gehorig nachzuweisen , dass sie sich dem Studium der Wissenschaft.
fur welche sie sich habilitiren wollen, mindestcus vier Jahre lang in
alien ihren Theilen mit Fleiss und Eifcr gewidmet haben,
d) falls sie zur Zeit der Bcwerbung die Universitat bereits ein halbe*
Jahr oder liinger verlassen haben, ein Zeugniss der competenten Obrig-
keit ttber ihren ohnc Vorwurf gefuhrten Lebenswandel beizuschliesseu und
e) durch ein Zeugniss der betreffenden Facultat, oder auf audcre geniigeude
') Die Deputation wunseht cine Aenderung daliin: „Der Stipendiat dius
l'/f Jabr in Rostock studiren oder studirt haben/4 Gcncbniigung ist nocli nicht
erfolgt.
*) Jedes der beiden Stipendien betrSgt jetzt G90,50 Mk.
') Die Deputation wiinscht einc Aenderung dahin: „entweder schon l'/f Jahr
in Rostock studirt haben oder sofort die Universitat Rostock beziehen." Genehmigung
ist noch nicht erfolgt.
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Besondcro Bestininiungen ttber die einzclncn Stipendien.
51)1
Weise zu beglaubigen, dass sie zur Ausbildung fUr das akademische
Lehrfach besonders bcfahigt seien.
Das Grossherzogliche Ministerinm bestimmt in jedem einzelnen Falle, ob
ein solcker Bewerber oder ein Studirender zum Genosse des Stipendii gelangen soil.
Kin angehender Privatdocent muss endlich noch eine geniigende Caution
fur die sofortige Rflckzahluug der crhalteuen Hebungen stellen, falls der Bene-
ticiat cntweder nicbt binnen drei Jahren von der Zcit der Bewillignng des
Stipendii an sicb wirklich als Privatdocent in Rostock habilitirt, oder die Absicht,
sicli dem akademischen Lebrfache zu widmen, aufgiebt nnd einen andern Bernf
wahlt. Ucber die Zul&nglicbkeit der Caution entscheidet das Grossherzogliche
Alinisterium.
18a. Das Karstensche Stipendioin errichtet (lurch Ah. R. 14./1. 78:
..Das bisherige 4. nubenannte Stipcndium soli hinfort zum fortwahrenden ehrenden
(JedHchtnisse des Professors nnd vieljahrigen Inspectors der Stipendien, Dr. Her-
mann Karsten, das Karstensche Stipendium genannt, als solches den in diesem
Paragraphen (16) aufgefubrten benannten Stipendien hiuzngefugt, und soil bei
Verlcihung desselben die Descendenz des Professors Dr. Herrmann Karsten vor-
zuglich berucksichtigt werden."
19. Das erste nnbenanntc akademische Stipendium, im Betrage von
100 Thlr., wird von Rector nnd Concilium auf zwei bis drei Jahro vorzugs-
weise an einen Studirenden der Mathematik oder der Naturwissenschaften ver-
lichen.
20. Ausser dem gedachten werden so viele') nubenannte akademische
Stipendien von Rector et Concilium vergeben, als der Stand der Stipendiencasse
erlaubt. Diese Stipendien betragen, so lange nicht Qber eines oder das andere
besonders verfilgt wird, jabrlich 50 Thlr. Cour., werden auf zwei Jahre ver-
geben, und kommen bei ihnen nur die allgemeinen Bestimmungen der Stipendien-
Ordnung in Anwendung; jedoch sollen bei der Verleihung derselben besonders
die Studirenden der juristischen, tncdicinischen und philosophischen Facnltat be-
rucksichtigt werden, da die meisten benannten Stipendien fundationsmassig fUr
Theologen bestimmt sind.
21. Das Krabbescbe Stipendium, zum Gedachtniss des verstorbenen
Professors der Theologie und Consistorialraths Dr. Otto Carsten Krabbe von
Amtsgenossen, Frcunden und Schiilem desselben gegrundet im Jahre 1874, wird
nach den besondern, unterm 3./ 12. 74 laudesherrlich bestatigten Statuten vcr-
waltet.
Der Stipendien -Fonds wird besonders berechnet. Das Stipendium wird
von Rector und Concil auf drei Jahre im Betrage von jahrlich 300 Mk. an einen
fahigen Studirenden der Theologie verliehen, welcher sich auf Grand der nn-
veriluderten Augsburgischen Confession zur lutherischen Kircho bekennt und,
seiner Kirclie im Schulfach, Predigtamt oder in einer thcologischen Professnr
') Gcgenwiirtig werden wicder (nach Errichtung von No. 18a) vier unbenannte
Stipendien vergeben.
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592 RoHtock.
zu dicncu, entschlosscn ist, Deseendcnteu des Consistorialraths Krabbo haben
den unbedingten Vorzug. Das Stipendium kann nur in ltostock gcnossen und
moss, falls Stipendiat zu einem andcrn Berufe oder Studinm iibergcht. revers-
massig mit Zinsen znrflckgezahlt werden.
Ausnahmsweise kann das Stipendinm anch einem, den statutariseheii An-
forderungcu entsprechenden Theologen , welcher sein tricnninm acadeniicum be-
endet hat, noch anf drei Jahrc — in diesem Fallc anch nach auswarts — vcr-
liehen werden gegen Kevcrs, die genossenen llebungen zurQekzuzahleu , tails er
bei Ablanf dieses zweiten Tricnninm nicht den theologischen Licentiatengrad
crworben nnd sich als Privaldoceut der Theologie habilitirt hat.
22. Das von Bothsche Stipendinm. tostamentarisch gestiftot von dem
am 1. Mai 1875 verstorbenen Geheimerath Vicekanzler Dr. Carl Fried! ich von
Both, wird im Betrage von 300 Mk. jilhrlich auf vicr Jahrc an einen Mecklenbui-g-
Schwcrinschen Stndirenden der Medicin von Rector und Concil in Ocuiassheit
der Stipeudien-Ordnung verlielien.
23. Das Beckersehe Stipendium, gestiftet von dem Professor der
Landwirthschaft Dr. E. D. H. Becker und dessen Ehegattin, Caroline, gcb. Linck.
in deren wechselseitigem Testamentc vom 30./G. 5G nnd Codkill vom 4./7. G2.
bestcht in den Zinsen von 6000 Mk. und wird
a) principaliter einem bediirftigcu , Oekonomie stndirenden jungen Manne,
welcher der Landeskirche angehdren und durch strong sittliche Haltung
ansgezeichnet sein soil, auf 2 Jahre verliohen, von welcheu er 1 .lahr
auf der Landcs-Universitiit stndircn muss. "Wain-end eines etwaigen
auswilrtigeu Studiums erhalt Stipendiat seine llebungeii nur gcgen ge-
niigendc Zeugnisse seiues Fleisses und sittliehen Wandels. Oekonomie
Studirende, welehe das Abiturienten-Exauien bestanden habeu, haben
ceteris paribus den Vorzug.
b. Bewirbt sich kein, den stiftungsmassigen Anfordernugen geniigender
Oekouomie Studireuder, so kann das Stipendium einem sich auszeichneudeu
Theologie Stndirenden resp. unter denselben Bcdingnngcn verlielien
werden.
Die Ah. Bcstatigung dieser, znm Theil von den allgemeinen Normen der
Stipeudien-Ordnnng abweiehenden Bestimmungen ist laut MK. 27./!). si erfolgt.
Anhange.
I.
Deputatiousbeschlussc vom 17. Mai 187!) und 21. Juli 1881 belr. die
Bewerbungen um Stipendien nnd Convicte.
Gegen die Vorschriftcn der Stipendien- und der Convictorion-Ordimng
(vergl. Stip.-Ordng. § 13. Nr. 5. G, Convict. -Ordng. §§11. 12 ) werden bei Al>
fassnng der Kingabcn hiintig Verstosse begangen. Die Hcrren Bewerbcr werden
im eigenen Interesse zur strengen Bcachtung insbesondere der folgcnden Punkt*
anfgefordert.
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Deputation.sbcsfhlu.sse betr. d. Bewerbungcn um Stipendien. 503
1.
Die an Hector unci Concil zu richtcnden Beweibuugen nnd die denselben
beizufitgenden Zeugnisse sind fur Convict mid Stipendium schlechthin zu sondern,
so dass nainentlich eiu dem Coiivictgesuche bciliegendes Zeugniss — mindcstens
in copia hdemata ~ audi zu den Stipcndien-Actcu gcbraeht wcrdcu muss.
2.
Das Indigenz-Zcugniss muss dem Convict- Gesuche im (Original beiliegen.
a.
Wild ant' f ruber cingereichte Zeugnisse Bczug geuommeu, so ist auzu-
geben, in wclcbem Semester dicsclbeu eingereicht worden siud.
4.
Das Indigenz-Zeugnias muss strong tormularmJlssig (s. den Anhang II)
sein. Lautet es dahiti, dass der Vater „niehts" gcben konnc, so muss dio Obrig-
kcit tlberdies beschcinigt haben, dass dies nach ihrer Kcnntniss dcr Vcr-
httltnisse ricbtig sei.
5.
Indigenz- Zeugnisse, welche vom (lemeinde- Vorstandc, Ortsvorsteher oder
Schulzcn ciuer Domanialgemeinde anstatt von dem bctreftVndcn (jriossherzoglichen
Domanialamt ausgestellt sind, geniigeu uicht.
6.
Wird auf ein lriiher (cfr. Nr. 3) eingereichtcs Didigcnz- Zeugniss Bezug
genommen, so sind siimmtlicbe Veriinderungen anzugeben, welche seitdem in
a. der Eltern,
b. des Bewerbers
Yennogensvcrliilltnissen vor sicb gegangen siud, also audi alio Freitische mid
alio Stipe ndien- Verleihungen obue Untcrschied und zwar letztere uuter
nameutlichcr Bezeiclinung.
7.
Eiureichung eincs Indigenz -Zeugnisses an die Ilonorarion- Deputation be-
t'reit von der Beilage desselbeu zu der Convict- und zu der Stipendien- Be-
werbung nicht.
8.
Cesuehe um Dispells von der Stundeuzahl sind mittelst besonderer Eiugahe
an die resp. Convict- und Stipendien-Deputat ion zu richten. Sic kdnneu in
Einein Yortrag tiir Stipendicu- und Conviet-Bewerbungen vereinigt wcrdeu.
II.
Rectoratsnnblieamluin vom <>. Juni 1871 betr. das Fortnular
fur Indigenz- Zeugnisse.
(Keg.-Bl. A. B. No. 28)
Xaehstchendes Formular fi'tr 13ediirftigkeits-Zeuguis.se zum Zwecke der Be-
werbung um akademiscbe Benetieien wird bierduroh mit der Bemerkung gemein-
B*urogart, UiilvcrsltiUstipcndien. 38
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5(J4
Rostock.
kundig gcmacht, dass nur iu dieses Form ausgestellte Zeugnisse beriicksichtigt
werden kimneu.
Gedruckte Fomiulare sind bei dem Universitflts-Pedellen Wcrkmcister
zu liabeu.
Rostock, am 6. Junius 1 b74.
(gez.) II. karsten.
d Z. Hector.
Formular
nines
Bedurt'tigkeits - Zeaguisses
each § 11 der Ckmvietorien«Ordnong
Dem, auf dem Gymnasium zu . . vorgcbildeten,
yegenwartig . . Jalire alten Herrn Stud
Herrn
Sonne des ,
verstorbeueu Uerru
zu
. . ,, (bevormundet durch den Herrn
lncrselbst v
zu . . " . . _ . , , , von dem unter/eichneten amtlicben Yorgesetzu-n
iv »\ Wird bicrdurch , . .
lncrselbst ) von der Obngkeit
seines Voters (obervormundscbaftlicli) das Folgendc bezeujrt.
1. Der genaunte Yatcr hat ausscr dem Herrn Stud
noch . . . Kinder (hinterlasseu), von welchen
1)
Nil. liter sind die veisorgten Kinder untrr
Angabc ihrcr LebcnsstcUurig aufzufuhren.
die ttbrigen aber unversorgt Olid im Alter von . . bis
Jahrcn sind.
2. Der genaunte Vater
Vormund >des Herrn Stud
Die Mutter
hat der nnterzeichneten llehnrde bestimmt erkliirt, dass diesem
seinem ihm, .
., Boone (Mundcl) weder von nocn aus intend wcIcIut
ilirem v 7 lhr, °
andern Quelle irgend welehe andere rnterstiitzungeu zngesicliert wordeu
sind, als die t'olgenden:
0
NB. Anuabc.
welehe also im (Jauzen . . . Mk. jJibrlicb betranen.
Rostock, In tidem editionis
den 15. October 1891. ft. Herkel,
b. t. Roctor.
II. Roper.
Sccr. Univ.
Revidirto Convictorion-Ordnung.
595
Re vidirte Convictorien • Ordnung
fur die Landes-Universitat zu Rostock,
Ab. bestfttigt am 17. November 18o2,
mit den seitdem ergangenen Bestimmungen.
Wir Friedrieh Franz von Gottes Gnaden Grossherzog von Mecklenburg,
Fiirst zu Wenden, Suhwcrin und Ratzeburg, audi Graf zu Schweriu, der Landc
Rostock und Stargard llerr etc Thau kund nnd arebcn hiermit zu vcrnebnien,
dass Rector nnd Concilium Unserer Landcs-Universitilt zu Rostock Uns geziemcnd
vorgetrngen, wie seit der letzten, in dem Jahre stattgefnndenen Revision
dor bis dabin in Bezng anf das akademischo Convirtoriuni bestandenen Einrich-
tungon einc weitere Revision dcrselben sicb vernothwendiget babe, solcbe anch
von der dazu besonders erwahlten akadeinischon Deputation . den inzwischen jre-
machten Erfahrungen gomSss, unter Beirath und Genehmignng der nothwendig
crschienenen AMnderungen und Zusatze Rectors nnd Concils vollst&ndig besehafft
worden und nunmehr Uusere desfallsige Landesherrliche Bestatiguug geziemend
erbeten werde.
Nachdem Wir, diesem Antrage gem.tss, die Prufung der Uns sonach vor-
gelegten neuen Convictorien-Ordnung dnrcb Unser Ministerium baben vornehmen
lassen, und dasselbe sicb aucb mit dem Inhalte derselben bis auf einige. in den
§§5, 12 nnd 18 nothwendig ersehienene Redactions- Aenderungeu einverstandeu
irklart bat; wollen Wir gedackte, Uns vorgelegte neue Convictorien - Onlnung,
so wie solcbe, nach erfolgter Aufnabme der bezielten Redactions -Aendernngcu,
hieneben gehettet, auch in jdeichlautender Abschrift bei den Acten U users Mi-
nisteriums zuruckbehaltcn ist, ilircm ganzeu Inbalte nach, Landesherrlich hie-
inittelst genchmigen und bestatigen.
Wie Wir denn solcbes krafl dieses wissend- und wohlbedachtlieh thmi,
dei gestalt, dass das nkademiscbe Coiivietorium fortan nach den bieriu enthalteuen
Vorscbriftcn verwaltet und letztere von den Betheiligten puuktlichst beobachtet
und gchandhabt worden solleu.
Urkundlich uuter Unserem Uandzeicbeu und Insiegel.
Gegeben durch Unser Ministerium.
Abtbeilung fur Unterricbts- Angelegenbeiteu.
Schweriu, den 17. November 1852.
Friedrich Franz.
(L. S.)
von Schroter.
Landesherrliche Bestatigung
der revidirten Convictorien-Ordnung
fur die Landes-Universitat in Uoxtoek.
38*
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596
Rostock.
Das Convictorinm ist cine Anstalt, die den Zweck hat, jungcn Leutvn,
welche eino gcnllgende wissenschnftlichc Vorbildung zmn akademischen Studinni
nachweiscu, die damit vcrbundencn Kosten aber aus eigeuen Mittelu oder ander-
weitigen I'nterstutzungen zu bestreiten ausser Stande sind, due Beihulfe zu
solchen Kosteu, insbesondere zu Hirer Bekostigung, dann zu gewfthren, weun sie
sich derselben auch wahrcnd des akademischen Studiums durch Fleiss and sitt-
liehes Betragen wtlrdig bczeigen.
Der Gennss dieses bencticii bleibt allemal durch den Aufenthak auf der
Uuiversitat Rostock bedingt; Ausliinder, als solcho, sind davon nicht ausge-
schlossen, wenn gleich Inlander, bei gleicher Bediirftigkeit und "SVUrdigkcit , deu
Vorzug vor ihuen habeu.
FUr die Verwaltung der Anstalt gelten, bis auf weitcre Bestimmung, fol-
gendc Vorschriften:
A) Leitung der Convictoricn-Augelegenheiten iiberhaupt
§ 1.
Die gesammten Convietorien - Angelegenheiten , namcntlich die Priifung der
von den Studirenden eingercichten Convietorien -Gesuchc and der dabei prodn-
cirten Zeugnisse, die Bestimmung der zu den PrOfungen Zuznlasseuden , sowie
die Auswahl der dera Concilio integro zur wirklichen Beneficiiruug Vorznschlagen-
den, werden zunachst von einer aus der Mitte des Concilii zu crwahlenden De-
putation verwaltet.
Die definitive Bestimmung tiber die wirkliche Verleihnng des Convictorii
bleibt vom Rector und Concilio integro abhangig.
§2.
Die Deputation besteht aus vier Conciliaren. welche von Rector und Con-
cilium nach deu Facultaten in der Art auf vier .Jahre gewiihlt werden, da*s
jahrlich am 1. Julius nach der Reihenfolge der Facultaten ein Mitglied aus-
scheidct. Das ausscheidende Mitglied kanu mit seiner Zustimmung von Neuem
gewahlt werden. Das Mitglied aus der juristiseben Facultat ist Piuses der
Deputation.
§3.
Der Inspector Convictorii ist ansserdem bestiiudiges Mitglied der Deputation,
in welchcr unbedingt die Stinimeiiiuehrheit entschcidet. Bei nicht zu hebender
Stiinmengleichheit eutschcidet die Meinung des PrJLses.
B. Inspectorat.
Wabl uud Remuneration.
Jeder ordcntliche Professor ist verpflichtet, das Anit eincs Inspectors des
Convictorii zu ttbernehmen; jedoch konnen besondere, von Rector und Concilium
hini*eichend befundene, (Jriinde von der Uebernahme befrcien. Die Ernennung zu
diesem Amte geschieht beim Abgange des dermaligcn Inspectors am 1. Julius
durch "Wahl des Concilii integri nach absoluter Stimmenniehrheit auf vier Jahre.
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Revidirte. Convictorien-Ordnung.
507
Von dcr geschehenen Wahl ist dem Grossherzoglichen Ministcrium zum Zweck
der Genehmigung Anzeige zu machen.
Als Remuneration erhalt der Inspector (frir jetzt jahrlich 35 Thlr. Conr.) 1 ),
welche ihm Johannis jeden Jahres postnmerando ans der Universittttscasse gegcn
Quittnng ausgezahit wcrden.
§5.
Besondere Obliegenbeiten des Inspectors.
Neben demjenigen, was nach den folgenden Abschnitten dieses Regnlativs,
namentlich wegen der halbjahrigen Ilegulirnng des Convicts, zn den Pflichten des
Inspectors gehort, liegt demselben besonders ob:
1. Die specielle Rechnungsfuhrung aber die Vertheilung der, an ihu ftir
die Convictoristen aus der Universitiitscasse anf desfallsige Ratification
der Immediat- Commission zu zahlenden Gelder. Diese Rechnung lanft
vom 1. Juli bis zum 30. Juni incl. des folgenden Jahres, ist bis zum
1. September an die Immediat- Commission abznlegen uud von diescr zu
rcvidiren, worauf der Inspector, nach erfolgter Autorisation des Gross-
herzoglichen Ministeriums , von der Immediat- Commission liberirt wird.
Der Inspector hat, unter Vorlegung der verificirenden Documente
iiber diejenigen Convictorien-Hebungeu, welche fur das verflossene Se-
mester wirklich zur Auszahlung an Convictoristen kommen, bei der Im-
mediat-Commission zum Zweck der Ertheilung des Ratiticatorii zu liqui-
diren. In einer besondern, urn Johannis vorzulegenden Liquidation siod
jedoch die fur das Quartal von Ostern bis Johannis Ubersparten, erst
zu Michaelis zahlbar werdenden, Uebungen aufzufuhren, in der Michaelis-
Liquidation aber die hie von etwa zu ersparenden Summen auf das wirk-
liche Erforderniss in An- uud Abrechnung zu bringen, und win! dann
nur der Rest zur Zahlung aus der Universitatscasse ratificirt Die ge-
dachten ubersparten Hebnngen gehen als Cassenvorrath der Con-
victoriengelder-Borechnung in die nachste Rechnung tlber.
Der Iuspector hat ferner:
2. Die Aufsicht tlber den Fleiss und das sittliche Verhalten der Con-
victoristen.
3. Die dem Inspector obliegcnde allgemeine Vorsorge fiir die seiner Auf-
sicht anvertrautc Anstalt berechtigt und verpflichtet ihn, alio zu diesem
Behuf dienenden Vorschlttgc, Anzeigen und Anfragen an die im § 1 ge-
nannte Deputation gelangen zu lassen, welche er in eincm Promemoria
dem Dirigenten der Deputation zur weitem Bcfordernng uberliefert
Bci alien Delibcrationen, welche die Angelcgenhciten des Convictoriums
betreften, ist der Inspector auf Erfordern verbunden, mit seinem Er-
achten und bestimmten Votum voran zu gehen, vorhandenc Beschltlsse
wieder in Erinnernng zn bringen u. dgl.
4. Dem Inspector liegt audi die Sammlung der Convictorien - Acten ob,
zu deren Behuf cr von dem jedesmaligen Rector alle das Convictorium
») Das annuum Inspectors ist auf 200 Mk. crlioht durch Ah. R. 11./2. 78.
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508
Rostock.
betreffendeu Miaaiven mit ihren Anlagen, imgleichen von dem Universi-
ty s-Secretar die betreffendeu Anszuge aus den Protocollen des Concilii
und der Deputation zu erwarten hat.
Die bei dem jedesmaligen Prases der Deputation erwaohsenden Acten
sind hierin jedoch nicht mit inbegriffen, vielmehr hat der Prases diese
Acten jedesmal bcim Abgange seincin Nachfolger zu Qberliefern.
Zur Aufbewahrung der Rechnung und der Beliige, sowie der von
dein Inspector zu fuhrenden Bttcher und Verzeichni*sc und derjenigon
Missiven, Protocolle und ubrigen Actenstiicke, die von Zeit zu Zeit
wieder nachzusehen sind, dient ein besonderer Schrank, wekhem der In-
spector bei der Uebernahmc seines Amtes eine sichere Stelle in seinem
"Wohnhause anzuweisen, und worin er die neuercn Missiven und Acten-
stiicke, die wiihrend seines Inspectorate entstehen, gleichfalh zu ver-
wahren hat. Die alteren Convictorien- Acten , deren Einsicht seltener
ndthig ist, werden iu das Archiv der Universitat nacli und nach ab-
geliefert.
G. GrOsse des Convicts und Zahl der Convictoristen.
$6,
Das Convict betragt hnlbjahrlich (24 Thlr. Com-.),') welche den Be-
ncticiatcn baar von dem Inspector ausbezahlt werden.
Jedoch kann diese Sumnie halbjiihrig bis auf (3t> Thlr. Conr.)5) in der
Art erhohet werden, dass einzelnen sehr bediirfti^en Reneficiaten, mit Einschlu&i
des Loveschen Convictoristen (cf. § 9) , die sich besouders durcli Fleis.s uiul
gutes Bctragcn auszeichnen, die erhnhte Hebung auf den Vorschlag der Depu-
tation von dem Concilio integro zu bewilligen ist. Das in dem jilhrlichen Etat
der Uuiversitatscasse fiir das Convictorium i'tberhanpt bewilligte Maximum darf
abcr dadurch hochstens urn die Summe von (120 Thlr. ('our.)1) iiberschrittcn
werden, und ist fiir Fiille der bemerktcn Art allemal das besonderc Ratifieatorinm
der Tmmediat- Commission erforderlich. Audi kann ein Convietorist aus dem
einmal gchabten Uennsse der crhohten Hebung keinen Ansprnch daratit ab-
leiten, dass ihm die; erhohte Hebung auch fiir die folgenden Semester zn .
Theil werdc.
§7.
Die Zahl der Convictoristenstellen Iwtriigt filnfunddreissi}?. mit Kinscliluss
der Leveschen (ef. § !>)
D. Zahlung des Convicts.
§8.
.Teder pereeptionsftihige Convietorist erhJilt halbjiihrig [24 Ilthlr. Cour J1)
postnumerando , welche ihm vom Inspector nach Recndigung der am Schlusse
jeden Semesters zu haltenden Priifungcu ausgczahlt werden.
') .Jetzt «)0 Mk. All. R. 3./2. 75 und MR. an dn* Giossh. Viee-Cancellariat :si)./3. V>.
*) Jetzt 154 Mk. nach dchsclhen Wioidn,
■1) .letzt t',40 Mk. nach drnselhen lii"sttiniuunif«>ti.
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Revidirte Convictorien-Ordnung.
590
Die Percipienteu bescheiniijen tlen Empfang eigenhandig dnrch Ausfullung
und Unter schrift gedruckter Quittungsformnlare. Kein Convictorist darf einen
Aiidera substitniren , urn fur ihn die fRllige Hebnng in Empfaug zu nchmcn.
Im Falle einer anbaltenden Krankheit wird ihm das Geld von dcm Inspector
dnrch den Pedellen zugesandt, der dagegen die Qnittung in Empfang nimmt nnd
an den Inspector abliefert.
Vorachiisse an die Convictoristen linden iiberall nicht Statt. Auch darf
keine Anweisnng, sie sei welcher Art sie wolle, anf die Convicthebnngen erthellt
werden.
E. Aufnahme der Competentcn und Erfordernissc
der Perception.
§»•
Levesches Convict.
Zur Besetzung der Leveschen Convictstelle concurrirt das Concilium nur
in so fern, als es noting ist, zu verhuten, dass kein Unwurdiger zu derselben
priisentirt werde, oder ihro Hebungen fortgeniesse.
Wie lange der Levesche Convictorist die Hebungen seiuer Stelle geniessen
soil, bleibt der Bestimmung der Collatoren dieser Stelle so lange jedesmal tibcr-
lassen, als der Convictorist sich der Thcilnahme am Convictorinm nicht unwiirdig
zeigt, und audi die. ubrigen Gesetze des Instituts dadurch nicht verletzt werden.
Die allgemeinen Bestimmungen (iber die Verleihung des Convicts (§ 11 — 17)
treffen den Leveschen Convictoristen gleichfalls.
Fiir den Fall, dass von den Collatoren des Leveschen Convicts die Stelle
nicht vergeben ist, wird dieselbe vom Concilium unter ganz gleichen Bedingungen,
wie die Ubrigen Stellen, besetzt, und hat. wenn in dem ncuen halben Jahre ein
Levescher Convictorist wieder eintritt, dcrjenigc, der diese Stelle bisher genossen,
den Vorzug bei den iibrigen zu besetzenden vacanten Stellen. Der gleichzeitige
Gennss einer zwciten Stelle neben der Leveschen ist nie zu bcwilligen. Wenn
aber dem Leveschen Convictoristen die Levesche Stelle anf cine kiirzere Zeit.
als anf die seines Stadiums in Rostock, verliehen ist, so kann er nach Ablauf
dieser Zeit sich als Competent zu den ubrigen Stellen melden.
§ 10.
Ex spec brazen.
Anwnrtsrhaften anf das Convict dUrfen unter keinen UmsUludcn ertheilt
werden.
§ II-
HaturltUts- nnd BedUrftigkeits Zengnlsae.
Nur1) soloing jnnge Lcutc, die das Zeugniss der ltcife znm Universitiits-
studium crsten oiler zwciten Grades, nach nftherer Bestimmung des Reglements
') Dispone vom Abiturionten Examcn neniigt cbensowenig, als da8 Abiturienten-
zeugniss einer Realscluilc I. Ordnung. So nach zahlreielu'ti Rescripton, sowie naeli
2a und 2b der rev. Discipl.-Stat. |Ah. R. *;.,!>. 81.J
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GOO
Rostock.
fur die Abituricnten Priifungen vom 4. Mai 1833, oder. wcnn 8ie Ansliinder sind.
nacb den Gesetzen ihres Hcimatbslandes, crworben habcn, dtirfen Angprnch anf
die Erlangung des Convicts machen.
Ausserdem ist die Beibringnng eines testimonii indigentiae erforderlicb.
Dergleicben BedQrftigkeitszcugnisse') sind nor zq beriieksiebtigen , wenn sie fiir
Ntudirende, deren Eltern noch am Leben sind, von der Obrigkcit des Wohnorts,
oder von dem Amtsvorgesetzten des Yaters, fiir Waisen von der betreffendeo
Yormundschaftsbeborde, ansgestellt worden. In diesen Zeugnissen mtisscn folgcnde
Pnnktc ausdrucklicb entbalten sein.
a) Angabc des Vor- und Zunamens und des Alters der Studirenden,
b) Amt, Stand und Wohnort der Eltern, und bei Waisen der ' Yormander.
c) Zabl der etwaigen flbrigen versorgten oder nnversorgtcn Kinder, oder
die Bemerkung, dass keine vorhanden seien,
d) Angabc der Lehranstalt, auf welcber der Bittsteller seine YorbiMung
erbalten bat.
c) die von deu Eltern oder Vormiindern zn macbende bestimmte Angabe
der TTnterstiitznngen , welcbe dem Studirenden jabrlicb zng(*icbert
worden, ans welcber Quelle sie aucb kommen. und von welcber Art sic
aucb sein mOgen.
I>ie Bedurftigkcitszeugnisse, welcbe den vorstebenden Erfordemissen nicht
eiit«precben, sind ttberall nicbt zu beriieksiebtigen.
§ 12.
Anmeldaugen.
.Teder, der den Genus* einer ( •onvictstellc oder die Verlangerang eines
bereits genossenen Convicts zu erbalten wiinsebt, bat sicb deshalb nacb Ablanf
der ()ster- nnd Micbaelisfcrien, wHbrend der dureb einen Anscblag nm sebwarzon
Brette zn bestimmenden Zcit, scbriftlich bei dem Inspector zn melden. T)em
Antragc sind die im § 1 1 erwiibnten Matnritiits- und Bediirftigkeitszeugnisse im
Original oder in beglaubigter Abscbrift anzuscbliessen. Bei der Bitte urn Ver-
langemng eines sebon genossenen Convicts bedarf es einer wiederbolten Bei-
legung jener Zeugnisse nur dann, wenn dioselben bereits znriickgegeben worden
Die Deputation bat, wenn ein Bittsteller, anf den Grand der eingereicbten Zeuir-
nisse, zur Concurrent um cine Convictstelle nicbt zngelassen werden kann. ilim
solches mit Angabe der entgegenstehenden Grande so fort zu eroft'nen.
Die Antrage, welcbe nacb Ablanf der znr Anmeldung bestimmten VA\
eingebeu, bleibeii fiir (bus betretTendo balbe Jabr unberucksicbtigt.
§ 13.
Rostocksclio Klngeborene.
Den von auswarts kommenden Studirenden ist in der Kegel vor deuen.
welcbe von ibren in Rostock wobnenden Eltern oder Veiwandteu unterlialten
werden, der Vorzng einzuWiumcn. Damit aber bierbei der Willkiir nicbts iiber-
lassen bleibc, nnd aucb Rostocksebe Eingeborene, so weit nie nicbt Sohne der
') 8. Anbaug II.
Revidirte Convictorien-Ordnung.
601
Professoren sind, welchc mit den von auswarts kommenden Stndirenden glcich-
mftssig concnrriren, nie ganz ausgeschlossen werden konnen, so aind fur diese
drei Stellen besonders bestimmt, in denen ihnen Lei der Concnrrenz mit anderen
gleichzeitig Angekommencn dcr Vorzug einzur&umen ist. Sammtliche ubrige
Stellen bleiben den Nicht-Rostockern allein vorbehalten, nnd Rostoeker konnen
an diesen nnr in dem Falle Thcil nehmen, wenn nnd so lange einige derselben
ans Mangel an Competeuten unbesetzt bleiben wttrden.
§ 14.
Zeit des tienusses.
Das Convict wird imnier nnr anf ein halbes Jabr vergeben.
In der Regel findet der Gennss des Convicts, praestitis praestandis, tiber-
lianpt unr zwei Jalire statt, vorausgesetzt, dass der Beneficial so lange in Rostock
studirt Jedoch kann das Beneficiuin, bei nnnnterbrocbener ErfOllung aller an
(lessen Genuss gekniipften Bedinjinngen , in cinzelnen FRIlen, nach dem pflicht-
miissigen Ermessen Rectoris nnd Concilii, sechs halbe .Tabre hindnrcb bewilligt
werden (cf. § fi).
§ 15.
PrQfnngen
1. Kein in das Convictorinra Recipirtcr kann znm wirklichen Gennss der
Hebnngen kommen, bevor er sich zu einer bffentlichen Priifiing gestellt hat.
Kiner glcichcn Priifung muss sich derjenige, der das Convict noch weiter ge-
niesscn will, fiir jedes folgende halbe Jabr unterwerfcn.
2. Die Prufungen sind in alien Facultiltcn in den letzten vier Wochen
vor dem gesetzlichen Scblnssc der Vorlesungen im Concilienzimmer in nach-
folgender Weise vorznnchmcn.
Jeder Bcwerber wird uber ein odcr mehrere von dcmselbcn in dem be-
treffenden Semester gehbrte Collevia, welche zusammcn mindestcns zehn Stunden
wbchentlich betragen haben nnd ans der ganzen Zahl seiner \7orlesungen von ihm
ansgcwHhlt nnd von dcr Convictoricn -Deputation gcnehmigt worden, geprUft.
Bei jeder Prttfung niiissen ansser dem Pecan mindestcns zwei ordentliche Mitglieder
der betretl'enden FaeultJU. zugegen sein. Jeder Professor prttft iiber die bei ihm
gfhorten Collegia, nnd die zu diesem Kxamen Angemcldeten treten, so weit
thunlich, A lie zugleich vor. Ueber die bei Piivatdoeenten gchorten Vorlesungen
examiniren die ordentlichen Professoren des Fachs; jedoch steht es der Facultftt
frei, audi die Privatdocentcn znr Priifung znzuzichen. Ansserdem haben die
iibrigen anwesenden ordentlichen Mitglieder der Facultttt das Recht, an der
Priifung Theil zu nehmen. Der Befund wird jedcsmal nach Entscheidung der
Mehr/ahl der ordentlichen Professoren, wobei jedoch die ausserordentlichen
Professoren, sowie die zugezogenen Priv;itdoceiiten, ein votnm consnltativnm haben,
vom Decan zu Protocoll gegebon.
3. Rei diesen Priifnngen bewirken die vier Charactcre [„vorzuglich gut",
,gut", „mittulmassig"*, ..sehlerht-.J1) folgende Vortheile odcr Nachthcile:
') .b'tzt: „l>»'sotjdets wiirditr. „wurdig", „unwurdig des Convicts." Ah. K. U./2. 78.
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G02
Kostock.
a) Der Character [„vorzuglich gnf]') verleiht den nachsten Anspmch anf
den Gennss des beneficii, und zwar so, dass derjenigre Convictorist, welcher
sich denselben in zwei anf einandcr folgenden Semestern dnrchgiinsris
erwirkt, die folgenden beiden Hebungen erhalt, ohne anfs Xene examinirt werden
zn mUssen.
b. Der Character („gut*)2) verleiht sodann den n.tchsten Ansprnch anf
Zablung des Convicts.
r, Wcr dagegen in einer der gedachten Priifnngen den Character (^mittel-
raassig")*) erhalt, verliert seincn Ansprnch anf Hebung des betreft'enden
Semesters. Erhalt ein Convictorist diesen Character in zwei anf einander
folgenden Semestem, so wird er ans der Liste der Convictoristen ganzlich
gestrichen.
Wenn legale, binlanglich bescheinigte Hindernisse, z. B. Krank-
heit, einem Competcnten diesen Character zugezogen haben, und er sich
sonst durch Fleiss nnd Wohlverhalten empfohlen hat, so kann ihm das
Convict nach Ermessen des Concilii ausgezahlt werden.
d. Der Character nschlechttf hat die unbedingte und ganzliche Zuriick-
weisang des Competcnten zur Folge.)4)
e. Wer sich nicht zum Examen stellt, verliert die Hebung des betreffenden
Semesters, im Wiederholungsfalle das Anrecht an das Convict iiberhanpt.
Solltc jedoch ein Competent durch Krankheit oder andere legale, hin-
langlich bescheinigte, Hindernisse abgehalten sein, sich zu stellen, so
wird ihm seine Hebung bis zu einem ausserordentlichen , iin Laufe des
ersten Quartals des folgenden Semesters anzustellenden Examen aufgespart.
t'. Alle Prufnngen sind unentgeltlich anznstellen. (Jedoch hat Jcder der
Examinirten fur dasjenige Examen, nach welohcm er zum ersten Male
zur wirklichen Hebung kommt, 12 Schillinge. fiir das zweite aber und
eventualiter fur jedes folgende nur f> Schillinge, als Protocoll- nnd
CitationsgebUhr, wovon der Universitrtts-Secretar */, und der Pedell \t
erhalt, und wclche ihm von seiner Hebung durch den Inspector Convictorii
sofort abge/ogen werden, zu zahlen. Ein in der Priifung nicht hestaudener
Competent, der nicht zur Hebung kommt, ist von der Zahlung dieser
(•ebiihren frci.)*)
§ 1«.
Branch der Yorlesnngren.
Jeder der Convictoristen muss, wenu nach geschehener Hegulirung den
Convicts ihm seine Aufnahmc ange/eigt worden, anf die an ilm ergchende Anf-
•) Jetzt: Bbcsouders wurdig". Ah. K 1 1 ./-• 7fS-
») Jetzt: „wurdig\ Ah. K. 11. / J. 78.
') Jetzt: „unwiirdig." Ah. R. 1I./2. 78.
•) Fallt jetzt hinwog. Ah. K. II./ 2. 78.
s) Fill It hinweg nach Ah. H. 3. '2. 75 und dem M. It. an das (irossh. Vieeran-
cellariat 30. / 3. 75. und erhalten dafur der I'niversitSts- Sorretilr 21 Mk., der IVcWI
10 Mk. halbjfihrlich aus dem Convictorium.
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Rcvidirte Convictorien-Ordnung.
BOH
fordernng, an den Inspector des Convictoriums ein Verzeichniss aller Vorlesungen
die er besncht, nacli einem dafur normirenden Schema abliefern. Im letzten
QuartaJe hat demnachst anf Erfordern des Rectors, dem die Verzeichnisse von
dem Inspector zuzustellen sind, jeder Docent, dessen Vorlesungen in diesen Ver-
zeichnissen angezeigt sind, onmittelbar nnter dieser Anzeige sein pflichtmassigcs
nnd gewissenbaftes Zeugniss iiber den Fleiss des Beneficiaten abzugeben, nnd
sHmmtliche Zeugnisse sind sodann der Deputation (§1.2. 3.) zu iibcrliefem, um
in einer Session iiber Jeden, der nnchtheilige Zeugnisse erhalten hat, zn verfugcn.
Siimintliche Zeugnisse sind iibrigens bei den Acten des Convictorii nur so
lange als sie wirklich gebtaucht werden, aufzubewahren , demnachst abcr nach
Betinden zu cassiren.
Jeder Convictorist ist verpflichtet, gehSrig nachzuweisen, dass er wenigstens
lfi Stunden der Woche Vorlesungen hiire, wenn er anf das Beneficium Anspruch
mnchen will; jedoch konnen die (im letzten Semester befindlichen) ') Beneficiaten
durch die Deputation nach dcren pfliehtmassigem Ermessen theilweise davon dis-
peiisirt werden.*)
§17.
Verlast des Convicts.
1. Wenn ein Studirendcr fiber den Besuch seiner Collegia im Allgemeinen
scblechte Zeugnisse erhalten hat, so wird demselbcn die Hebuug eines ganzen
Vierteljahres abgczogen. In so fern der Studirende sich wahrend des Ausbleibens
mis den Vorlesungen durch Kraukheit entschuldigt, ist er damit nur dann zu
horen, wenn er ein gehoriges, von einem Arzte iiber seine Krankheit auszustellendes
Zeugniss beiznbringen vcrmag.
2. Dem Convictoristen , welchcr sich durch sein Betragcu der Wohlthat
unwiirdig erweiset, wird die Hebung eines Vierteljahres entzogen. Vgl. § 5, 3.
Eine vollige Exclusion kann nur das Concilium integrum verfiigen. Der
llector hat von den wider Beneficiaten verhangten Strafen dem Inspector die
hchiifigen Mittheilungen zu maclien. Bei dem llector sind dagegen anch die
vollstandigon Listen der Convictoristen einznreichen.
§ 18.
Sofort nach Ablauf des im § 12 bestimmten Termins znr Anmeldung
werden in einer Sitznng der Deputation die Bittschriften vorgelegt und gepriift,
wobei aber auf das Resultat der Examina des vorigen Semesters nnr in so fern
Kueksicht zu nchmen ist, als dassclbe entweder die Bcfreiung eines Convictoristen
von ferneren examinibus, oder anch die Ausschliessung desselben begrundet.
Die Vorschlage fur das betreffende Semester sind sofort dem Concilio integro zu
iibcrgeben. Sodann liegt es den Convictoristen ob, nach ihrer detinitiven Auf-
nahme in das Convictoriuro ihre Collegia bei dem Inspector anzugeben und die-
jenigen namhaft zu maclien, iiber welche sie examinirt zu werden wttnschen.
') Fallt weg. M. -R. 22./I. 74.
») Dor Dispcns wird bis auf 10 wochentliche Stunden ertlieilt. Einjahrig frei-
willig dicneudo Studireude erhalten denselbeu auf ihreu Autrag ohne anderweitige Be-
griinriung.
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604
Rostock.
Nach Eingang der Testate hat der Inspector Convictorii den Decanen em Ver-
zeichniss derjenigen Vorlesungen zu tibersenden, uber welche Examina zn ver-
anstalten sind. Nach Eingang nnd auf Urundlage der Examinationsprotoeolle darf
der Inspector in alien unzweifelhaften FMlen die Zahlnng sofort leisten, die
zweifelhaften FUlle dagegen hat er der Deputation und eventualiter dnrch diese
dem Concilio intcgro zur Entacheidung vorzulegen.
F. Oberaufsicht.
§ 19-
Zum Zwcck der Ausiibnng der Landesherrlichen Oberaufsicht Uber die
Convictoristen - Anstalt sind halbjuhrig, nach vollstilndig beschaffter Regu-
limng des Convicts, die sttmmtlicben, auf dicsc halbjfthrigc Kegnlirung Bezug
habcnden Verhandlungen berichtlich bei Grossherzoglichem Ministerium ad
inspiciendum einznreichen, wobei die Berichterstattung des Inspectors Convictorii
geniigt; es bleibt jedoch in diescr Hinsicht, sowie uberhaupt in Ansehung der
fttr die Verwaltnng des Convictorii uormirendcn Bestimmungen, jede beliebige Ab-
ilndernng des gegcnwartigen Heglements, nach Zeit und Umstflnden, vorbeliaJtcn.1)
•
Anhange.
L
Deputationsbeschlussc vom 17. Mai 1870 und 21. Juli 1881 betr. die
Bewerbangen um Stipendien und Convicte.
Gegen die Vorschriften der Stipendien- und der Convictorien-Ordnimg
(vergl. Stip.-Ordng. § 13. No. ft. f>, Convict-Ordng. $§ 11. 12.) werden bei Ab-
fa8sung der Kingaben bilutig Versti'»sse begangen. Die Herren Bewerber werden
im eigenen Intercsse zur strengcn Bcachtung insbesondere der folgcnden I'linkte
aufaefordert.
§ I.
Die an Rector nnd Concil zu richtenden Bewerbungen und die denselben
beizufugenden Zcngnisse sind fur Convict und Stipendiuin schlechthin zu sondern,
so dass namentlich cm, dem ( 'ouvictgcsuche beiliege.ndes Zcugriiiss — mindesteus
in copia fidemata - audi zu den Stipendien- Acten gebracht werden muss.
§2.
Daa lndigenz-Zengniss muss dem Convict-Gesuche im Original beiliegen.
§3.
Wird auf friiher eingereichte Zeugnisse Bezug genominen, so ist anzugeben,
in welchem Semester dieselben cingereicht worden sind.
') Der GeBchfiftspang iat jetzt und seit lauge daliin fcstgestellt: der Inspector
reicht seine Convictorien-Gelder-Berechnung bei der Universitat*ca.sse und die Liste
der recepti beim Grossherzogliciien Vieecanccllariate eiu, welche* so in den Stand
gesetzt wird, einc Supenevisiou vorzuuehnien.
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Revidirte Convictorien-Ordnung.
605
§4.
Das Jndigenz Zcugniss muss streng formnlarnulssig (s. den Anhang II) scin.
Lautet es dabin, dass der Vater „nicbts* geben kflune, so muss die Obrigkeit
iibcrdies beschciuigt habeu, dass dies nach ibrer Kenntuiss der Verbaltnisse
riclitig sei.
§5.
Indigenz-Zcngnisse, welchc vom Gemeinde- Vorstande, Ortsvorstehcr odcr
Sdmlzen einer Dominialgcmeinde austatt von dem bctreffenden Grossberzoglicben
Dominialamt ausgestellt sind, genugen nicbt.
§ 6
Wird auf oin friiher (cfr. No. 3) eingereiclites Indigenz-Zeugniss Bczug
genommen, so sind sftmmtlicbe Vcranderungcu anzngeben, wclche seitdem in
a. der Eltern
b. des Bewerbers
VermiigensverhJlltnissen vor sich gegangen sind, also anch alle Froitische and
alio Stipendien-Verleibungen ohne Unterschied und zwar letztere outer uamcnt-
1 icher Bezeichnung.
§ 7.
Kinreicbnng einrs Indigenz-Zcugnisses an die Hoiiorarien-Depntation befrcit
von der Beilage desselbeu zu der Convict- und zu der Stipeudieu-Bewerbnng nicht.
§8.
(iesucbe nm Dispens von der Stuudcnzahl sind mittelst besouderer Eingabe
an die resp. Convict- und Stipcndien- Deputation zu richten. Sie konncu in
Einem Vortrag fiir Stipendien- und Convict- Bewerbungcn vereinigt werden.
It
Rectoratspublicandum vom 6. Juni 1S74 bctr. das
Formular fiir liidigenz-Zeugnisse.
(Rog.-BI. A. B. No. 28.)
Naclisteiiendes Formular fur Bcdilrftigkcits-Zeiignissc zum Zwecke der Be-
vvnbung nm akademisdie Bcnericien wird hierdurcli niit der Bemerkung gemein-
kundig gemacht, dass nur in dieser Form ausgcstellte Zcugnisse berttcksicbtigt
werden koiincn.
tiedruckte Fonnulare siud bei dem Universitilts- Pedcllen Werkmeister
zu baben.
Rostock, am G. Junius 1874.
(gez.) II Karsten,
d. Z. Rector.
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Rostock.
Formular
eines
Bedurftigkeits- Zeugnisscs
nach § 11 der Convietorieu-Ordnuug.
Dem, auf dem Gymnasium zu vorgobildeten.
ecgenwflrtig . . .Tahre alten Hemi Stnd
a , , Herrn
Sohnc des
verstorbencn Herrn
zu
' * (bevormundet durch den llerru
Inerselbst
zn , . , . von dem nnterzeiclineten amtlkhen Vorgeseteten
,1 x w,rd lncrdurch
hierselbst) von der Obngkeit
seines Vaters (obervormnndschaftlich) das Folgende bezeimt.
1. Der genannte Vater hat ausser dem Herrn Stnd
noch .... Kinder (hinterlassen), von welchen
0
NB. Ilicr sind die vcr-
sorgten Kinder
nnter Angabe ibrer
Lebeonstellung auf-
znfubren.
die iibrigen aber unversorgt und im Alter von ... bis ... .
Jahren sind.
2. Der genannte Vater
Vormund des Hemi Stud
Die Mutter
hat der nnterzeiclineten Behorde bestinnnt erkl&rt, dass diesem
seinem gQ|inc /jKfliidcl) weder von j'11"' noch aus irgend wekher
ihrcm ihr,
audem Quelle irgend welche andere Unterstiitzungen zugesichert worden
sind. als die folgendcn:
0
NB. Angabe.
welche also im Uanzen Mk. jilhrlich betragen.
Rostock, In Hdem cditionis
den 1.). October l.ssl. Kr. Merkel.
h. t \U-cU,r.
II. Kill
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Statut der allgcnicincn studcntischcn Krankencasse.
607
Statut
der allgcmeinen studcntisihrn Krankencasse fur die Landes Universitiit
zu Rostock.
Bestatigt durch AllerhiichsL Rescript vom 21. August 1882.
AVir Fricdrich Franz von Gottes Gnaden Grossherzog vou Mecklenburg,
Fiirst zu AVcnden, Schweriu und Ratzeburg, auch Graf zu Scliwerin, der Laude
Rostock und Stargard Hen* etc. Urkundeu nnd bekennen hiermit, dass Wir die
vou Rector nnd Concil Unsercr Landes-Universitat zu Rostock tins vorgelegten
Statntcn der allgemeincu studentischen Krankencasse in Rostock,
smvie solche in siebenzehn Paragraphen hier angehoftet, auch in Abschrift zu den
Acten rnseres Miuisteriums zuruckbehalten sind. genehmiget und bestfttiget haben,
und befehlen alien, die es angebt, sicb genau nach denselben zu richten.
An dem gescbiebet Unser gnadigster Wille nnd Meinung.
Urkundlivh und Unserer Hoehsteigenhiindigen Unterscbrift und beigedrucktcm
Grosshcrzogliehen Insiegel.
Gegebcn durch Unser Ministerium,
Abtheilung fttr Unterriehts-Angelegenhciteu.
Scliwerin, am 21. August 1882.
Friedrich Franz.
(L. S.)
H u c b k a.
Landesherrliche Bcstiitigung
der Statuten der allgemeincu
studcntischcn Krankencasse
bei der Landes -Universitiit
in Rostock.
I. Zweck der Krankencasse
§i
Die allgemciue studentischc Krankencasse hat den Zweck, Stndirenden
husiger ITnivereitat in acuten ErkrankungsfiUlcn Kur und Ftiege uneiitgeltlich
[wennsehon unter dem Vorbchaltc des § 8J zn gewahren. Ausgeschlossen sind,
sofern niebt Gefahr iin Ver/uge obwaltet, solche Falle, in welchen die Erkrankung
in unsittlichen oder geactzwidrigen Haudlungcn des Erkrankten ihro Ursache bat.
II. Fonds der Krankencasse.
§2.
Die erfordcrlichen Mittel werden — von ctwaigen Schenkungcn, Stiftnngeu
und Legaten abgeseben, welcbc der Krankencasse etwa zugewendet werden
mochtcn — beschafft.
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(308
Rostock.
1. «lurch einen, mit den ( Vdlegieiihonorai ien von tier Quiistur uuentgeltlieh
zu crhebeiulcn Zwangsbeitrag jedes Studiieuden von 1,50 Mk. liir das
Semester.
2. dnrch eincn Zuschuss aus dcr Roctoratscasse, insowcit ein soldier von
dem Miuisterium bewilligt wird
M
Allj&hrlich sind die nicht veibrauditen Heitiiigc, (Jebiihren and etwaigen
Ziusen bis anf einen, zur laufenden Verwaltuug erforderlichen Casscnbestand
zinsbar zu belegen, uud soil das so anznsammelude Capital bis znm Iielaufe von
1000 Mk. als Reservefonds dienen.
§4.
Etwaige Schenkungcu, Stiftungen uiul Legate sind allemal ohne Verzng
zinsbar zo belegen, und bilden die so angesamnielten , aus Libcralitatin er-
wachsenen Capitalien einen unangreifbaren Fonds, weldier dnrch den gemiLss § :\
anzusammelndeu Fonds, sowcit derselbc 1000 Mk. iibersteigt, vennehrt wird.
III. Organisation der Krankencasse
Fiir die allgemeine sttidentische Krankencasse zu Rostock solleu die Rechte
einer juristischen l'ersou bei hohem Grosshcrzoglichcn Miuisterium crbetcn werden.
§«■
Die Verwaltung und Vcrtretung diescr Casse steht dem Rector Magnihcns
mit den Massgaben der folgeudeu §§ zu.
§7-
Die eigcntliche CasseufUhrnng versicht der Inspector Stipendioriun. Der-
selbc ist dabei durchweg an die einschlagendeu Vorsehriften der Stipcndien-
Ordnuug gebunden.
Die Jahresrechnung wird, wie die Stipendicncassen- Redlining nach Yor-
priifnng dnrch die Stipendien-Deputation und nachdem sie dem (Jrossherzoglichen
Vicekancellariate zur Einsicht vorgelegen hat [Iiev. Stipendieu Ordnuug Note 2
zu § 5], auf Automation Reverendi Concilii integri durch das Kngere Coucil
mittelst Ertheilung des Liberatorium an den Inspector Stipendiornm quittirt.
Alsdann wird dieselbe nach vorgilugiger Hekanntmachung am schwarzen Brett
im Secretariate vierzehn T;ige himlurch wahrend der Bureauzeit zur Kenntuiss-
nahme der Studirenden ausgelegt.
§s.
Dariiber, ob etwa in cinem einzelnen Falle von Sciten cities virpflegtcn
Studirenden die auf dessen Pflege verwendcten Kosten theilweis, cv. zum wie-
vieltcn Theilc sie zu ersetzen seienV sowie i'tber die Frage, ob ein Reconvalescent
als bedilrftig [§ 12, 4] anznerkenuen sei? entscheidet auf Ant nig des Rectors
die Stipeudien-Deputatiou nach bestein Ermesscn und nach der Lage des Falle*.
ohne insbesondere durch vorgelegte Jndigenz-Zeugnisse gebunden zu sein.
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Statut der allgcmeincn studentischen Krankencasse.
609
Ueber die Anfnabme eines erkrankten Studirenden in die Pflege, insbe-
sondere in die Krankcnhauspflege hat der Rector, sobald Zweifcl an dcm Zu-
treffen der statutarischen Voraussetzungen dor Aufnahme fur den cinzelnen Fall
rntstehen, das Votum des resp. Klinikers einzuholeu, an welches er gebunden ist.
§ 10.
Die Univcrsitfits-Ofticiaiiten sind verpflichtet, die ihnen in Angelegenheiten
der Krankencasse von dercn Organcn ertheilten nnd ihreni Amte entsprechenden
Auftrtge unentgeltlick zu besorgen.
§11
Die Stndircnden jcder Facultiit wableu in jedem Semester ihren Vertraueus-
munn; die philosopbische Facultat jedoch zwci. Dieselben werden berufen,
das llectorat bei den demselbeu obliegenden Geschaften der Krankencasse zu
unterstutzen.
IV. Die von der Krankencasse zu gew&hrende Pflege und Beihiilfe.
§ 12.
Die Krankencasse gew&hrt vorbehUltlieh der Bestimmnngeu im § 8
1 uncntgeltliche Behandlung in der Wohnung des Erkrankten dnrch ftrzt-
lichen Rath und Beschaftung der ilrztlich verordncten Heilmittel.
Als Aerzte fungircn die Vorsteher der Klinikeu, deren Assistenten
nnd alle diejenigen practischen Aerzte der Stadt, welche sich durch
cine schriftliche Erklarnng zur unentgcltlichen Behandlung der in der
Pflege der Krankencasse behndlicheu Studirenden dera Rectorate gegen-
ttber bereit crklart haben.
Die Auswahl unter diesen Acrzten steht jedem erkrankten Stu-
direnden frei. Nameu und Wokuungen derselben werden im Anfauge
jedes Semesters durch Anschlag ans schwarze Brett, dann durch das
Pcrsonal-Verzeicbniss bekannt gemacht.
2. Wenn die Aufnahme in eine Krankenanstalt nothwendig wird, so
soil der Kranke uuentgeltlich in die Privatstatlon des Stadtkrankcn-
hauses aufgenommen und dort, jedoch Iftngstens 6 Wochen behandelt
und verpflegt werden.
3. In Ansnahmefiillen darf der Rector einem im Rause behandclten Kranken
auch die Beschaffung von Stilrkungsinitteln , Nachtwachen etc. auf
Kosten der Krankencasse bewilligen.
4. Sofcrn die vorhandenen Mittel es ohue in Anspruchuahme des Rcscrvc-
fonds gestatten, konnen bedllrftigen Reconvalcscenten die Mittel zu
einer ihnen verordncten Xachkur vom Rector ganz oder theilweis aus
der studentischen Krankencasse dargereicht werden.
5. Im Uebrigen bleibt die Ermoglicbung eigentlicher Brunnen- und Bade-
kurcn von den Aufgabcn der Krankencasse ansgcschlossen.
G. Auslagen zum Zwecke eines anstiindigen Begriibnisses auf Gcfahr und
Baarogart, Uulvmlt&ts Stipcndien. 39
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filO
Rostock.
Rechnung der Krankencasse zu ubernehmen. ist der Rector nur iu
dringenden Nothfllllen berechtigt.
§ 13.
Zur Aufuahme eines erkrnnkten Stndirenden iu die Krankencassenpflege
bedarf es regelmfissig einer vorgangigen Anmeldiing and eine8 Aufnahmescheiues.
Die Aumeldnng kann beim Rector oder bci einem der studentischen Vertrauens-
manner geschehen. Der Aufnahraeschein wird, sobald der Fall znr Krankeu-
prlege sicb eiguet, vom Rector ausgestellt.
Eine vorlilntige Aufuahme ins Krankenhaus kann bei Gefabr im Vcrzuge
obne solche Meldung und ohne Aufnahmescbein erfolgen. Der Aufnalmieschein
muss aber in solchem Falle binuen 24 Stunden nachgeliefert werden, widrigenfalls
die Krankencasse nur die Kosten einer zweitagigen Pflege zn tragen bat.
§14.
Der Aufnahmescbein ist von Seiten der Kranken
1. bei Hausbchaudlung dem erwahlten Arzte zuzustcllen, welcher ihn dami
mit dem ersten Recept in die Universitats-Apotheke sendet.
2. Bei der Aufnahme ins Krankenhaus ist der Aufuabmescbein dem Director
der reap. Klinik zn iibergeben.
§ 15.
Von der Wiederheretellung cincs Hauskraukeu macht der bebandelude ArzL
von der Entlassung aus der Krankeuhausptiege der rep. Kliniker dem Rector
ohne Verzug Mittheilung.
§ 16.
Die Medicamente werden dem Hauskranken anf die schriftliche Anordmiu?
eines der Krankencassen-Acrzte [§ 12, 1J fur Rcchnnng der Krankencasse von
der Universitftts-Apotheke geliefert, sobald der Aufuahmeschein in deren HSnden
und so langc eiu Aufrnf dessclben rectoratsseitig nicht erfolgt ist.
Andere Heilmittel und Starkungsmittel , falls sie in Gemflssheit des § 12
anf Kosten der Krankencasse arztlich vcrordnet werden, konnen mittelst eines
vom behandelnden Arzte ausgestellten Scheines von jedem Lieferanteu der Stadt
bezogen werden.
V. Geschaftsordnung der Krankencasse.
§17.
Der Erlass eiuer formulirtcn Geschaftsordnung erfolgt, sobald das Bo-
diirfuis8 dazu auf Autrag des Rectors vom Eugcm Concil ancrkaunt wird, dnrch
dieses Letztere.
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llonorariennrdnung.
611
Regulativ
wegen dor
von den Studirenden fur die akademischcii Vorlcsangou
zu entrichtenden Honorare,
(gcnehniigt durcb Allcrh5chstcs Rescript vom 23. Januar 1868)
uiit einem Anhange, betreffend die Einrichtung der Quasturstunden.
§1-
Jeder Studirende oder sonst znm Besach akademischer Vorlesungen Be-
rechtigte hat zu An fang des Semesters sick zu denjenigen, von den Lehrern der
Landes-Universitnt in dem Lectionenverzeichnisse oder am schwarzen Brette an-
gekiindigteu Vorlesungen, an denen er Theil zu nehmen wunsckt, uicbt allein
bci dem bctreffenden Docenten, sondern anch in der akademiscben Quastur, und
zwar in den vom Qastor unter Angabe des Endtermins am schwarzen Brette
namhaft gemachten Stunden zu melden.
§2.
Wer sich in der Quastur zu einem Collegium publicum meldet, erhfllt
daruber vom Quastor eine auf seineu Testirbogen gesetztc Bescheiuigung, und
entricbtet dafttr 5 Schill. Coorant.
§3.
Derjenige, welcher sich zu einer Privatvorlesnng meldet, hat zngleich
dem zur Entgegcnnahmc der Honorare bevollmachtigten akademischen Quastor
das dem Letzteren von dem Docenten namhaft gemachte Honorar fur die
fraglichc Vorlesung sofort baar zu entrichten, worUbcr cr vom Quastor in der
§ 2 erwahnten Weise eine unentgeltliche Bescheinigung empfangt.
§4.
In Ansehung der Privatissima bleibt es jedem Docenten uberlassen, ob
er das dafor za erlegende Honorar durch die Quastor erhebeo, oder selbiges
unmittelbar entgegennehmen will.
§5.
Wenn Jemand durch unvorhergesehene dringende Umst&nde sich ausser
Stande befinden sollte, das betreffende Honorar prannmerando in der Quastor
zu entrichten, so hat er solches mit GrQnden dem Quastor vorzutragen, welcher
das Gesuch des Studirenden registrirt und die Registratur deraselben ubergiebt.
Eine solche Befristung kann hochstens resp. bis znm 1. Julius und 1. Januar
bewilligt werden. Der Docent hat seinen Entschluss in Betreff der Befristung
unter der Registrator zu verzeichnen, worauf solche von dem Studirenden dem
Quastor wieder eingehandigt wird. Fur diese Registratur hat der Quastor
10 Schill. Courant wahrzunehmen , welche sofort zu erlegen sind. Wiinscht ein
Stodireuder bei mehreren Docenten eine Befristuug nachzusuchen, so ist zu dem
Eudc doch nur eine Registratur erforderlich.
39*
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K12
Rostock.
§C
Sobald der vom i^niistor festgcsetzte Endtcrmin (cf. § 1) verflos&eu. oiler
die dem Stadirenden gestattete Frist (cf. § 5) abgelaufen ist, liegt es dem Quastor
ob, gegen diejenigen, welcbe ibre Verbindlichkeit gegen die Qo&stur nicht ertlillt
haben, bei der akademischen Behorde die geeigneten Massregeln einzuleiten, ohne
dass es dem Docenten gestattet seiu soil, durch fernere Befristungen dieses Ver-
fahren zu hemmcn. Wenn die Saumigcn die ihnen nunmehr vom Concilium
arctius gesetzte Frist nicbt beachteu, so haben sie Carcerstrafe und eventuell
AVegweisung von der Universitat zu gewartigen.
§7.
Wenn ein Studirender wegen sebr beschraukter Mittel eine langere Be-
fristnng zu erwirken wimscht, so bat er sicb mit seinem Gcsucbe an die
akadcmiscbe Honorarien-Doputation zn wenden.
§«•
Die Ilonorarien- Deputation, welcbe ausser dem jedcsmaligcn Rector als
Vorsitzendem aus zwei, vom Concilium ant* zwei .Tnhrc, jedocb mit jahrlicheu
Austritt eincs Mitgliedes, frei gewahlten Conciliarcn besteht, tritt zu Anfang des
Semesters innerhalb der ersten acbt Tage nach dem Begiunc der Im matriculation
zusammen. Dieselbe bat die VermOgensverhaltnisse derjenigen Studirenden,
welcbe sich zur Erlangung langerer Belristung bei ihr melden, nach alien ihr
bekannt gewordenen Umstanden, sowie nach den eingereichten obrigkeitlicbeu
Armcn-Zeugnisscu , welcbe nach den hinsichtlich des Convicts geltendeu Ite-
stimmungen abzufassen sind, sorgfaltig zu prttfen und ertheilt oder verweigcrt
dauach die erbetene Erlaubniss, Stnndung der Honorarc bei den Docenten nacii-
zusnchen. Diese Erlaubniss, die nach der in der Anlage A enthaltenen Fonuel
vou dem Universitats-Secretar ausgefertigt wird, gilt fiir alle im lanfenden Jahre
zu hiirenden Vorlesungen und muss nach Ablauf dcsselben von Neuem uachgesocht
wcrden. In der Regel ist das Gesuch in den gedachtcn Sitzungen der Honorarien-
Deputation in Person vorzulegen, und nur ansnahmsweise, aus besondcrs triftigen
und gehorig zu bescheinigenden Grunden ist ein schriftlichcs, an die Uouorarien-
Deputation zu richtendes Gesuch zulaasig.
§9-
Nur wcr mit jener scbriftlicbcn Erlaubniss der Honoraricn- Deputation
vcr8eben ist, darf ein Gesnch urn lflngcrc Stnnduug des Honorars an Doeenteu
der Landes- Universitat, seien es Professoren, Privat docenten oder Lectoreu,
bringeu.
§ 10.
Dem Docenten bleibt es iibcrlassen, seine Entschliessung auf dieses Gesuch
nach eigenem freien Ermessen zu fassen. Bewilligt cr dein Bittsteller einc
Hingcre Stundung des Honorars, sei es in Betreff der ganzen Summe oder eiues
Theil8 derselben, so hat er solches schriftlich nach der in der Anlage B ent-
haltenen Formel zu bescheinigen , und zwar mit Angabe der Vorlesung und der
Zeit, auf welcbe gestundet wird. Diese Zcit darf eine achtjahrige, vom Anfange
des laufenden Semesters (resp. 15. April und 15. October) zu berechnende Frist
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Honorarionordniiiig.
nicht iiberschreitcn. Wird hinsichtlich der Frist nichts Besonderes bemerkt, so
ist eine Stundung auf vier .Tahi-e anzuuehmen.
Uebrigen9 steht es jedem Docenten frei, dem Quastor ein fflr alle Mai,
oder fur eine bestimmte Zeit, zu erkliiren, dass er die von der Deputation
enipfohlenen Stundnngen ausnalnnslos gewitbren wolle. Einer schriftlichen Be-
scheinigung seitens des Docenten bedarf es in diesem Falle nicht, und gilt hiu-
sichtlich der Frist das vorstehend Bemerkte.
§11.
Den Stundungsschein hat der Bittsteller demniichst, unter gleichzeitiger
Vorzeigung des Erlanbnisscheines der Deputation (cf. indcsscn § 10, alin. 2).
in der QuHstnr abzugebcn, worauf der Quastor ihni nach Massgabe der ertheiltcn
Stnndung und nach dem in dor Anlage C. enthaltenen Schema einen Schuld-
schein nntersciireiben lsisst, welchcr ebenfalls in der QuJistnr aufbewahrt bleibt
und den Quastor sowohl zur Entgegennahme der Zahlung des gestundeten Honorars,
als zur eventuellen Anstellung einer Klage gegen den saumigen Schuldner le-
gitimirt. Auch ist der Quilstor nach dem Ablanf der in diesem Reverse aus-
gedrUckten Frist zur Klaganstellnng verpflichtet, und bedarf es dazn nicht erst
der Aufforderung von Seiten des Docenten. Will dieser dem% Schuldner eine
femere, stcts in Zahlen nuszudrttckcnde Frist bewilligen, so hat er den Quastor
davon in Kenntniss zu setzen.
§ 12.
AVenn ein Schuldner vor dem Ablanf der erthellten Frist stirbt oder
Concurs macht, und Proclamata erlassen werden, so ist der Quastor bereclitigt
uud verpflichtet, die Honorarieuforderung anzumclden. Zu etwaigen wciteren
Schritten hat er vorher die Zustimmung des Docenten einzuholen.
§13.
Von alien sofort eincassirten Honorarien erhalt der Quastor 3V, dem
Docenten abzuziehendc Proccnte. Fiir die Eintreibung der nicht, oder hochstens
bis zu einem Vierteljahre (cf. § 5) gestundeten Honorare kommcn ihm ausserdem
die von den Saumigen zu zahlendeu uud gerichtsseitig festzustellenden Gebtihren
zu. Fur seine Berauhungen bei langeren Stundungen hat er, ausser den etwa
erwachsenen Kosten und Auslagen, 16% Proceut, und bis zum zwciten Male
(§11 tin.) gestundeten Honoraren 20 Procent sich zu berechnen, von wclchen
Betragen 31/, Procent dem Docenten in Abzug zu bringen, die tibrigen resp.
13'/, und 16% Procent aber von dem Schuldner wabrzunehmen sind.
§ 14.
Spatestens vier Wochen nach dem gesctzlichcn Anfaugc der Vorlesnngcn
muss der Quiistor jedem Docenten Rechnuug ablegen und das eingenoinmene
Geld, nach Abzug der obengedachten 3'/a Procente, abliefern. Die spater ein-
lanfcuden Gelder hat er sofort nach dem Empfang dem betreffonden Docenten
einznhandigen.
§ 1 5. /
Den Docenten bleibt es freilich nnbenoinmen, das Honorar anch fttr gc*
wOhnliehe Privatvoiiesungen einem Studirenden unanfgefordert gftnzlich zu er*
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(514
Rostock.
lassen: jedoch haben sic in solchen Fallen dem Zuhorer einen besonderen Schcin
auszustelleu. Diesen Schein hat der Stndirende dem Quastor vorzulegen, und
Letzterem dieselbe Gebuhr wie bei einem Collegium pnblicnm (cf. § 2) zn ent-
richten.
Sobnen hiesiger jetzt lebender oder hier verstorbener Docenten mid Uni
veraitats-Beamten soil indessen der Quastor niemals Honorar abfordern.
§ 16.
Werden an&nglich gestundete Honorare spJlterhin erlassen, so vcrsteht
sich dabei der Vorbehalt der Qnfisturgebuhr von selbst. nnd hat der QnJlstor,
den der Pocent von dem Erlassc sofort in Kenntniss zn sctzen schuldig ist, die
bei Zahlung gestundeter Honorare ihm ztikommende Gebnhr gegen Rttckgabe
des Schuldscheins vom Schuldner wahrzunchraen.
§ 17.
Jeder 8tudirende ist Ubrigens bei nachdriicklicher Ahndnng verpflichtet,
dem QnSstor mit Bescheidenhcit nnd Hftfliehkeit zn begepnen. Anch kann
Niemand ein Abgangszeugniss erlangen, wenn ihm nicht zuvor vom QnJlstor be-
scheiuigt worden ist, dass die Qnastnr znr Zeit keine Honorarien-Anspruche wider
ihn geltend zn machen habe.
Anlage A.
Dem Herrn 8tnd win!
hicrdnrch die Erlaubniss ertheilt, flir die in dem
anf hiesiger Universitat gehalten werdenden Privatvorlesnngen urn lAnjere
Stnndnng des Honorare die Herren Docenten zn ereuchen.
Rostock, den
Die akademlsche Honorarien* Deputation.
In fidem
Anlage B.
Tch Endesnnterschriebcncr beschcinige hierdurch, dass ich dem Herrn Stnd.
nachdem ihm von der Honorarien-
Deputation fttr dies Jahr die Erlaubniss ertheilt worden ist, nm Stundung der
Honorare nachzusuchen, anf seine Bitte das Honorar fur die Yorlesung ttber
auf Jahre gestundet habe.
Rostock, den
Anlage C.
Ich Endesunterschriebener bescheinige hierdnrch, dass ich dem Herrn
wegen einer von mir
angenommenen Vorlesung ttber
die Summe von schnldig
geworden bin, welche gedachter Herr
mir bis gestundet hat, und
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Honoraricuordnung.
015
welche kh ebenso wie den durch die Stundnng, reap, dercn Prolongation be-
wirkten Mehrbetrag der Quasturgebiihren vor Ablanf dieser Zeit an die aka-
dcmische Qniistur zn Rostock einzuzahlcn veraprcche (sub hypothcca bonorum)*)
nnd mit der Verwillkurnng, den jedosuialigen akademischcn QuUstor der Univer-
sitat zn Rostock als zur gcrichtlichen Eiuklagung, so wie zur Entgegennnhme
gedachtcr Snmme, gehorig legitimirt nnd bevollmiichtigt zu jeder Zeit anznerkennen.
So geschehen Rostock, den
Aub den Beschlussen Rectoris et Concilii vom 15. October 1879 und
2. April 1881, bctreflend die Einrichtung der Qoftsturetanden.
(§ 1 des Regulativa.)
1.
Die Qnastnr ist vom 22. April resp. October ab an den Wochentagen von
3 bis r> IThr geoffnet,
2.
His znm 5. Mai resp. 4. November einschliesslich haben die baar bc-
z ah 1 en den, bis zum 29. April resp. October einschliesslich die mit 8 tun dungs -
Erlanbniss versehenen Studircnden ihre, mit den Signaturen der bctreffenden
Docenten versehenen Testirbogen resp. mit den Stundnngspapieren auf der Qniistur
personlich eiuzugeben.
3.
Die crschienenen Stndirenden werden hierl»ei sofort vom Quilstor auf einen
bestimmten anderweiten Tennin resp. Zwccks Zahlung und Zwecks Unterschrift
der Stnndnngs-Schnldscheine vorbeschieden.
4.
Zn diesem Termine haben die Geladenen sub praejndicio des § 34 der re-
vidirten Disciplinar-Statuten zn erscheincn.
5.
In dem Termine selbst erfolgt gegen ROckgabe der, Seitens der Quftstur
inzwischen regulirtcn Testirbogeu resp. die Zahlung und die Unterschrift der
Quasturseitig gleichfalls fertig vorzulegenden Stundungs-Schuldscheine.
6.
Versaumung der in Nr. 2 verordneten Frist, ev. anch Nichtbeachtung der
Ladnng (Nr. 3, 4) zieht ebenso, wie Nichtzahlung oder Verweigerung der Uuter-
schiift in dem Quasturscitig anberaumten Termine das im § 6 des Regulative
vorgesehene Verfahrcn nach sich.
Rostock, In fidem editionis
den 20. September 1881. Pr. Merkel.
h. t. Rector.
H. RSper,
Seer. Univ.
•) Der ( ) Passus ist jetzt iu Gemfussheit der VO. 2G./5. 79 § 3 w«?gzulassen.
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616
Strassburg.
Strassbui-ff.
Allgemeine Grundsfttze.
Die fQr Stndcnten der Kaiser Wilhelms-Universitat Strassburg bestimmtcn
Stipendien werden abgesehen von den sogenanntcn „Landes-Stipendicn* , Uber
welche das Ministerinra fiir Elsass-Lotlu-ingen verfugt — theils von den akade-
mischen Bekorden, ibeils von dem Capitel des St. Thomasstifts verliehen.
Die Verleibung von Stipendien geschieht, sofern nicbt die Stiftungs - Briefe
eine andere Bestiniinung entbalten, jfthrlich zweimal. zu Anfang des Sommer- nnd
Wintersemesters, durch deu akademischen Senat.
Die Stipendien besteben in (Tclduntcrstutzungen. Sie werden der Kegel
nacb nnr fiir ein Semester verlieben; die wiederholtc Bewilligung in den folgcnden
Semestern ist nicht ausgeschlosscn. Bei der Verleihung dieser Beucfieien sollen
hauptsachlich die DUrftigkeit, der Fleiss nnd die sittliche Ftihrung der Pctenten
massgebend sein.
Wer sicb um ein Stipendium bewirbt, muss den Nachweis fuhreu, dass er
immatricolirter und inscribirter Student der Universitftt Strassburg ist. Er hat
Zeugnisse Uber seine Bediirftigkeit und WUrdigkeit beizubringen und anzugeben,
welche anderweitigen Stipendien oder Unterstiitzungen er etwa bezieht.
Der Nachweis der Durftigkeit erfordert ein aintliches Zeugniss, welches
die Vermbgensumstandc des Bewerbers eingehend darlegt.
Der Nachweis der WUrdigkeit wird durch ein testimonium diligentiae ge-
liefert. Dasselbe hat der Bewerber beizubringen von mindestena einem Professor
seiner Facultat, bei welchem er im vergangenen Semester eine Privatvorlesnng
gehort hat.
Dies Zeugniss ist von dem Aussteller zu versiegcln.
Studirende des ersteu Semesters konnen nur ausnahmsweise beriicksichtigt
werden. An Stelle des testimonium diligentiae haben sie das Abiturienteuzeugniss
einzureichen.
Die Stipendiengesuche mttssen von den Studirendcn mit dem crwahnten
Zeugnisse innerhalb der ersten drei Wochen nach dem gesetzlichen Anfang des
Semesters beim Universitate-Sccretariat eingereicht werden, von wo sie mit eiuein
Vermerk Uber die Vollstandigkeit der Zeugnisse au die Stipendien- Commission
abgegeben werden.
Die Commission besteht aus funf Mitgliedern. Jede Facultat wfthlt aus
ihrer Mitte eines derselben. Nach der Reihenfolge der Facultaten scheidet mit
jedem Anfang des Sommer-Semesters eiues dieser Mitglieder aus.
Die Commission wahlt aus ihrer Mitte eiuen Vorsitzenden auf drei Jahi*e.
Derselbe ruft als geschaftsftihrendes Mitglied die Sitzungen zusammen, tritt event,
in persSnlichen Verkehr mit den Pctenten, und erstattet im akademischen Senat
Bcricht Uber die Beschliisse der Commission.
Die Entscheidnng des Senate Uber ein Stipendien-Gesuch ist endgiiltig.
Von den bewilligten Stipendien hat der Senat das Curatorium in Kenntniss
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Stipendien.
G17
zn setzen, welches durch Vermittlung des Hectors der Universitate-Casse die An-
wcisung zur Auszahlung gicbt.
Die Auszahlung des Stipendiums ond die Ertheilnng der Freitischkarten
an die Stipeudiaten darf vom Rector erst vcranlasst werden, nachdein der Sti-
pendiat durch Vorlegung seines Anmeldebuchcs den Nachweis geliefert hat, dass
er mindestens eine Privatvorlesung belegt hat.
Nach Besclduss des Senate kann die Auszahlung des verliehenen Stipendiums
anch in Raten erfolgen.
Das Recht eiu Stipendium zn erheben erlischt durch den Abgang des Sti-
peudiaten von der Universitiit Strassburg. Wegen TTnfleisses und tadclswUrdigcn
Retragcns kann der Scnat ein bereits verlichenes Stipendium, soweit es noch
nicht erhoben ist, wieder eutziehen.
Staats-Stipendien.
Die Rewerbung steht jedern Studenten frei, doch haben Augehorige des
deutechen Reichs der Rcgel nach den Vorzng vor Auslanderu.
Die Stipendien werden auf eiu Semester verliehen.
Der Gesammtbetrag der Staate- Stipendien ist im Jahre bis auf Weiteres
9000 Mk.
Bismarck-Stipendien.
Die Stipendien k 300 Mk. sind nur fur Angehorige des deutechen Reichs
bestimmt und werden auf ein .Tahr verliehen. Wiederverleihung ist zulassig.
Die Auszahlung gescliieht vierteljahrlicb praennmerando. Mit dem Abgang
von der Universitat erlischt das Anrecht auf die noch nicht erhobenen Raten.
Die Verlcihuug wird am 1. Mai von dem Prorector ira Jahresbericht
offentlich verkttudigt.
Der Gesammtbetrag der Bismarck-Stipendien ist im Jahre 6600 Mk.
Chemnitzer Stipendium.
Es wird im Sommer-Semester auf ein Jahr an einen Angchorigen des
deutechen Reichs verliehen.
Der jahrliche Betrag ist ca. 300 Mk.
von der Heydt-Stipendium.
Dies Stipendium ist noch nicht in Wirksamkeit getrcten.
Stipendium von Holtaendorff-Vietmannsdorff.
Es wird alle zwci Jahre im Winter-Semester verliehen an einen dontschen
Studenten der Rechte, doch hat unter sonst gleichen Voraussetzungen ein Auge-
horiger der Mark Brandenburg den Vorzng.
Die Bewerber haben uachzuweisen, dass sie ausser den rcchtswissenschaft-
lichen Fachvorlesungen (zu dcnen auch diejenigen iiber Staaterecht, Volkerrccht
nnd Rechtsphilo8ophie gezlthlt werden) mindestens eine Vorlesung aus dem Ge-
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r,i*
Stra**barz.
biete entweder der Staatswisgensehaften oder der Ge«chiehte oder der Philosophic
crehort haben oder im lanfr-nden Semester horen.
Der Stipendienbetrag belauft sich anf ca. loo Mk. jahrlich
von Kuhlwetter-Stipendium.
Es wird im Summer-Semester aof ein Jahr an einen in der Provinz WesJ-
phalen heiniathsberechtigten Stndenten (ohne Untersehied der Confession) verliehen
Der jahrliche Stipendienbetrag ist ca. 2>0 Mk. halb sofort und halb nach
Begin n des Winter-Semesters zahlbar.
Leyden-Stipendium.
Es wird je anf ein Semester an einen Stndenten demscher Nationalist
verliehen. (Angehorigkeit znm deutschen Reich ist nicht erforderlich.)
Der jahrliche Stipendienbetrag belauft sich anf ca. 135 Mk.
von Moeller-Stipendium
Es wird je anf ein Semester verliehen nnd ist fur elsass-bithrinins* If
Landesangehorige bestimmt.
Der jahrliche Stij>endienbetrag ist ca. 1*5 Mk
Stipendium Zinn.
Es ist ftr Stndenten der Theologie bestimmt, nnd zwar in erster Linie fur
die Nachkommen (der Kinder) des zn llbershcim 1838 verstorl>enen Pfarrers
Johann Christian Zinn, in zweitcr Liuie fur Sohne diirftiger protestantischer
Pfarrerswittwen aus der gegenwartigen bayrischen Pfalz.
Das Stipendinm wird im Sommer- Semester auf ein Jahr verliehen. ..Wer
im Besitze desselben ist ond dnrch Zengnisse darthnt, dass er wirklich Theologie
studirt nnd dieser Unterstutzung wiirdig ist, dem soil es drci .Tahre verbleiben .*
Wcnu ein Stipendiat sich nach vollendeten Stndicn einem auderen Faclir
als dem Pfarramte widmet, muss er im Verlauf von fttnf Jahren die ans dem
Stipendium empfangenen Gclder nebst Zinsen an die Verwaltung des Stipendinm?
zuriickzahlen.
Den Vorzng vor alien Bewerbern haben zunftchst die Briidersohne und
Pathen des Stifters (Pfarrers Philipp Zinn in Speyerdorf, nlimlich Philipp Wilhelm
Zinn, Sohn von Karl Christian Zinn in Kaiscrslautern, und Wilhelm Pirminins
Zinn, Sohn von August Zinn in Neustadt-Eberswalde.
Eincs der jahrlichen Stipcndien belauft sich anf ungefahr 400 Mk.
Thomasstift - Sti pendien .
Die Stipendien, welche ans dem dem Capitel des protestantischen St. Thoiuas-
stiftes zu Strassburg unterstcllten Stiftnngen verliehen werden, sind vorbehaltlkb
der (lurch die Stifter getroffenen besonderen Anordnnngen in erster Linie an
Landesangehorige Augsburger Confession und zwar vorzngsweise an in Strassburg
gcborene, in zweiter Linie an Landesangehorige der reformirten Confession und
an protestantische Angehiirige des iibrigen dentschen Reichs zn vergeben.
Thomasetift-Stipcndien.
r,i9
Die Stipcudien werden in der Regel je atif ein Semester gewahrt. Jedocli
wird den einmal mit einem Stipendinm Bedachtcn dies iu der Kegel weiter gewahrt,
so lange sie sicli dessen wtirdig und bedtirftig beweisen.
Zu Begiun jedes Semesters erfolgt die Bekanntmachung der zn vergebenden
Stipendien dnrcb eine Anzeige des Capitels in wenigstens zwei offentlichen Blattern
nnd, durch Vermittlnng des Rectors, mittelst Anschlag am schwarzen Brett.
Die Gesnche sind an das Capitel des St. Thomasstifts zn ricbten nnd binnen
drei Wocben bei dem Secretariat des 8t. Thomasstifts (z. Z: Thomasstaden 1)
einzureichen.
Die Gesuche mfissen entbalten:
1. Namen und Vornamen des Bewerbers;
2. Datum und Ort der Geburt;
3. Namen, Stand und Wohnort der Eltem;
4. Anzeige der Kircbengemeinde, welcber der Bcwcrbcr angehort;
5. Angabe der bisber besuchten Universitat, mit Datnm der Immatricnlation.
Dicjenigen Bcwerber, welche bisher noch nicbt im Gcnusse eines Thoraas-
stift-Stipendiums gewesen sind, haben ihrem Gesuche ausserdem beizulegen:
1. das Abitnrientenzengniss;
2. den Confirmatiousschein ;
3. eineBescheinigung der IleimathsbehSrde fiber denLeumund des Bewerbers; .
4. ein amtliches Zengniss fiber Familien- und Vermogensverhaltnisse.
Wer sich bereits im Genusse eines Stipendiums befunden hat, bedarf der
letztgenannten Zeugnisse nicht mebr.
Die Facultaten der Uaiversitaten machen dem St. Thomascapitel motivirte
Vurschlilge ttber die Verleihung der Stipendien. Da bierbei auch die Wttrdigkeit
in Betracht zu Ziehen ist, sind dem Gesnche anch Fleisszeugnisse beizulegen,
hinsichtlich deren die oben S. 61 6 angegebenen Bestimmungeu gclten.
Die Verleihung der Stipendien erfolgt dutch das Capitel in Form eines
Stiftungsbi iefes, der unter Anderm die besondei-en Bedingungen enthalt, an welche
der Stifter den Genuss seiner Stiftuug gekniipft hat.
Eine Bekanntmachung am schwarzen Brett der Universitat theilt demnUchst
mit, wann und wo die Stiftungsbriefe in Empfang zu nehmen und die Stipendien-
betrftge zu erbeben sind.
Namen der Stiftnngen im Capitel des St. Thomasstifts.
1. Ehrmann-Stipendium.
2. Schenkbecher-Stipendiutn.
3. OttO-Stipcndium.
4. Frld (Syndikus>Stipendium.
5. Frid (Profe8sor)-Stipendium.
6. Rei88ei886n-Stipendium.
7. Heller-Stipendium.
8. Hartlieb-Kurzlieb-Stipendinm.
Die jilhrlichen Stipendienbetrtlgc belaufen sich auf ca. 12560 Mk.
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6-20
Tubingen.
Bestimmungen uber Stundung und Erlass des Collegienhonorars ge-
hOren in Strassburg ausschliesslich zur Competenz der FacultSten. Das
Honorar fur dreistfindige Vorlesungen (wochentlich) bctragt bei der thco-
logischen Facultat pro Semester 8 Mk., fur vierstuudige 10 Mk., fur funf-
und mchrstundigc 12 Mk. Honorarerlass oder Erm&ssigung wird durcL
Facultfttsbeschluss bewilligt auf ©in Attestat der Unbemitteltheit
des Petcntcn , wcnn dcrselbe nicht reichlich mit Stipendien bedacht ist
und eine Stipend ienprflfung zu Anfang des Semesters befriedigend be-
standen hat.
Bei der mathematischen und natnrwissenschaftlichen Facultat
kann Erlass des Collegienhonorars stattfindcn auf Grund derselben Testi-
monia diligentiae und egentiae, welche fur die hiesigcn Stipendien ver-
leihungen erfordert werden. Die Entscheiduug fiber den Erlass erfolgt
in der Facultatssitzung, unter Voraussctzung des Einverstandnisses der
Doccnten, fQr deren Collegien derselbe begehrt wird.
Bei der medicinischen Facultat existirt Stundung der Collegien-
honorare nicht. Dagegen wird voller Erlass des Honorars gewahrt falls
der Bewerber sein Gesuch unterstfitzen kann 1. durch ein gutes Fleiss-
zeugniss, ausgestellt und versiegelt von einem Professor, bei welchem der
Bewerber im vorhergehenden Semester eine Privatvorlesung gchort hat;
2. ein wohlbegrQndetes Testimonium paupertatis. Die Gesuche am
Honorarbefreiung werden aber nur dann in Betracht gezogen, wenn der
Bewerber gleichzeitig ein Gesuch um Verleihung eines Stipendiums ein-
gereicht hat.
Tubingen.
Staats-Stipendien.
Passelbe wird auf Vorschlag des akademisclien Senate von Seiucr MajesUit
dem Konig verliehen und besteht in 37 Portioncn zn 2">7 Mk. (FriiHer 150 R).
Hiervon sind bestimint 4 Portionen fur Studirende der evangelischen Theologie
au8 Ungarn nnd Siebenbttrgen, die librigen 33 Portionen fur inlandische (wiirtteni-
bergische) Studirende der jnristischen, lnedicinischen. nhilosopbiscben. staatswissen-
schaftlicheu und naturwissenschaftlichen Facnltftt
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Olga Stipendium.
Die Bedingungeii tier Einsetzung sind bei samnitlichen Stipendiatcu :
1. die Bewerber miissen vor der Verleihung mindestens ein Halbjahr auf
der Universitat Tiibingen zugebracht haben, uud
2. fiber Kenntnisse nnd Fahigkeiten, wie iiber Fleiss, sittliche Fiihmng
nnd Be.diirftigkeit sich ausweisen.
Die Verleihnng erfolgt im Sommer- Semester nnd wird zunachst fur die
Dauer cines Jahrcs ausgesprochen ; bei Fortdauer der Bedinguugen der Einsetzung
(oben Ziffer 2) kann der Stipendiengenuss noch fur ein zweitcs Jahr verlieheu
werden.
Olga-Stipendium.
Von Hirer Majestat der Kilnigin Olga sind jahrlich 1500 Mk. zur Unter-
stlltzung von Studirendeu an der Landes-Universitat ausgesetzt, welche von HOcbst-
dersclben je auf den Geburtstag Seiner Majestat des Kouigs (G. M&rz) in Jahres-
portionen von 2G0 Mk. bis 350 Mk., ausnabmsweise auch in Halbjahrsportioneu
von 130 Mk. bis 175 Mk. verlieben werden.
Bewerben konnen sich nnr iinmatriculirte Stndirende der Universitat, welche
derselben mindestens ein balbes Jahr vor der Bewerbung angehort haben, iiber
Hire Bediirftigkeit sich ausweisen uud iiber Talent, Kenntnisse, Fleiss uud Ver-
haltcn giinstigc Zeugnisse anfzuweisen verniogen.
In der Regel werden nur Wurttemberger, Angehorigc anderer Staaten nur
ausnabmsweise berUcksiehtigt. Ausgesehlossen sind die Zoglingc der beiden theo-
logischen Semiuare und in der Kegel haben auch diejeuigen Bewerber auf Be-
i tlcksichtigung nicht zu rechnen, welche das Staats-Stipendium oder ein Familien-
Stipcndiuin bezieheu. Im ubrigen ist die Zulassungsfahigkcit nicht beschriinkt.
Bei fortdauernder Bediirftigkeit uud Wiirdigkcit kanu ein Stipendiat auf
erneute Bewerbung auch wicderholt und zwar bis znm Schluss seiner Studien in
den Genuss eiugesetzt werden.
Konig Karls Jubilfiums-Stiftung.
Vcrwalter: der Rector und das Universitats-Cassenamt.
Belthlesche Stiflung.
Verwalter: Mcdicinische Facultitt und Kanzleirath Roller.
Bocersohe Stiflung.
Verwalter: Professor Dr. von Biilow nnd Kanzleirath Pfeilsticker.
Extract aus wcylandt D. Heurici Boceri, gewesenen vieljahrigen Pro-
fessori8 Juris bei der Universitat Tubingen, aufgerichteten Testament, so
gegeben d. 20 Decembris Anno 1G20.
„Es soil aber znm Vierten, von Ihr, meiner Lichen Hausfrauen, nach
mcinem Todtlichen Hintritt, Innerhalb Jahveszeit, LiibJ. Universitat Senat,
zn meinem Angedenkcn, Eyn Silbern VerGiiltcr Becher, nf funfzig Gulden
okngetahrlichen Werth, daran mein nahm, undt Wappen zu stechen zuge-
stcllt werden.
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Tlibingen.
Zu derae und FUnftens will Ich, doss nach meiner Liebeu Hausfrauen
Todtlichen Abschiedt (der Liebc und getreue Gott wolle Sie nach seinem
Gnadigen willen Bey Langem Leben und Bcstandiger Gesundheit vaterlich
erhalten), Von raeiner an Zeit liebeu Vermogen Verlassenschaft dreyhundert
Gulden Lobl. Senat alhiber Uuiversitat zugestellet und durcb denselben
an eine gewisse Jabrlicbe Gtilt angeleget undt der Zings unter Fflnf wissent-
lieb Arme doeb fleissige Studenten, Jabrlich auf Triuin Regum, zu gleicben
Portiouen, in meincm Nabmen mit ausdriicklicher meldung desselben, anf
der UniversitiU Hauss ausgctheilt werden. Nicht weniger und furs Sechste,
soli alsdann woblvenneltem Senat Zweybundert Gulden zugestellt, wie audi
an eine unfeblbare Jabrlicbe Gtilte angelegt, und der Zinss Jabrlich anf
Trium Regum unter Zehen Haussarme Leutc in Tubingen meinera Nahmcn
und meldung desselben gleicblicb ausgetheilt werden.
Zum Siebenteu ist mein Will und Meinung dass ebenermassen nacb
meiner lieben Haussfrauen Ableiben auss meiner Verlassenschaft, lu dero
Ich Sie hieoben zu meiner einigen Erbin eingesetzet, funfzebeuhundert
Gulden, an guotben Reicbs- oder Konigischen Tbalern gemeinen werths
von ibren kiiuftigen Erben auf derselben Kosten (dieweil sie ein nabuibaftes
von meiner Verlassenschaft bekommen werden). Einem Erbaren Rath der
Stadt Salzkoten im Bisthumb Paterborn iiberscbickt. und dereelbig, durch
Sebreiben Senatus Amplissimi hiesiger Akademi bittlicb crsucbt werde, er
melte Funfzehnhundert Gulden an gedacbten Sorten unbeschwert anzunebmen
und Selbige an eine ricbtige unfehlbare jahrliche Gtilt gegen Genugsamcr
rechtmassiger undt gebiibrlicber Verschreybung und Verpfandung eigner
freyer, unversezter nUtalicher feldGiiter und zwar mit autoritat der Obrig-
keit des Aufnehmers und Zinssreichers anlege, als dass der aufnebmer Sich,
seine Erben undt Gedachte seine Eigene und nicht Leben- oder Pacbt-
(i titer obligire, den Zinss alle Jahr auf Martini Episcopi Einem Erbareu
Rath der Statt Salzkoten Ohnfehlbar zu liefern. Undt soil ermeldter Zinss
alle Jahr, wann derselbig auf Martini eingebracht, durch ermeldten Rath
alss angewendet werden, dass, zuforderst erwahnter Rath fiir tragende
miibewaltung Inbebalteu moge fQnf Gulden, deme aucb ein Silbem Yer-
Guitcr Becher, der zum wenigsten dreyssig Gulden werth, zugescliickt
werden solle, denselben auf Gemeinem der Statt Radthauss zu meinem Au-
gedenken zu behalten nnd zu gebranchen. Vom Ubrigen aber gedachtem
Zinss Gelt mcinen Stifgeschwistrigten, Adam, Wilhelm und Anna BQdeckerin,
und derselben ehelichen Kinde undt Kinds-Kindern ordine suecessivo funfzig
Gulden zu ibrem nuzen zu gebranchen, in die Stammenausstheilung Ge«
schehen soli. Jedoch soli derselben Glaubigern, deneu sie etwas schnldig,
davon nichts zukommen, So auch unter solchen meinen Befreundten Eines
oder das andere Verthuisch ware und unntitzlich hausbalte soU demselben
nichts gegeben werden.
Was an gerttrten Jahrlichem Zinss iiber die Gedachte fliuf und fiinfzig
Gulden tibrig sein wurdt das alles soil an Grob wullcn Tuch geleget, undt
solch unter HaussArme Leut zu Salzkoten jabrlich auf Trium Regum nach
eines Erbaren Raths Guten discretion in meiuein Nabmeu, mit ausdruckliclier
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Bocerschc 8tiftung. 623
*
meldung desselben redlich ausgetheilt werden, nicht nach Gunsteu, soudern
der Person Nothdurft
Was icli uun von obgesezten alien fideicommissis alss Verordnet, dass
will ich Vest und ungeiindert alss ein ewig Stiftung gehalten haben.
Im Fall aber soldi nieine Testanientlicbe disposition in meinem Vater-
landt zn Salzkoten (welche nicht vermutblich) nicht sollc steif und fest ge-
halten werden, will ich hiemit Herrn Rectori Concellario undt Lobl. Uni-
versitftt Allhie Vollmacht gegeben haben, gemelte eintausendt und ftlnf-
hundert Gulden, dahero nacher Tiibingen zu bringen, undt seibigc an eiu
Stipcndium, welches nach meinem Nahmen zu nennen, fur drey Arme der
heyligen schrift, Studeuten zu verweuden, alss dass ihr jeder Einen Dritten-
theil an solchem Zinss cmpfahen soil, mit dem austriicklicken Geding, da-
feru einer von meiuer Freundschaft , Studienshalben bey dieser Universitat
seyn wiirdte, demselbcn der ganze Zinss von den Anderthalb tausend Gulden
haubt Guths JHhrlich gcdeyen solle, jedoch nicht Anderst, dann so er
seinen besondern Fleiss und Profect Senatui Amplissimo probiren wiirdt.
Es ist aber bey obstehender Disposition der Verschaften tideicommissen
mein ernstlicher will und meiuung, im Fall dass mein freundtliche Liebe
Haussfrau durch unglticklichen Zustand wider VerhofFen umb mein Ihro
Verlassene Erbschaft genzlich oder zum grossern Theil kommen solte oder
wegen Leibs-Schwachheit selbige mehrentheils mit ihrem Gesindt (in der
Haushaltung verbrauchen muss, obstehende Posteu als der Zweytansend
verschaften Gulden Allerdingss Gefallen, undt nieroandt desswegen Forderuug
zu thun, befnget sein solle, angesehen, dass ich bey diesem meinem lezten
Willen sorgfeltig dahin sehen thue, dass sic meine liebe Hausfrau nach
meinem seeligun, zeitlichen Ilinschaiden ohne einigen Mangel, Ehrlicb init
ihrem Gesindte, sich anssbringen m5ge.
Damit auch dieser mein lezter will ohnfehlbar bestandig seye und bleiben
moge, babe ich nicht allein deuselben mit eigner Handt geschrieben, sondern
will auch amplissimo Senatui Aeademico selbig ttirbringen und also apud
Acta publica meinen lezten Willen geordnet haben. Vill auch hiemit Under-
dienstlichen Magnificum Dominum Rectorcm Cancellarinm Dignissimum
undt Senatum Univei-sum gebehten haben, diese ineiuc Testamentliche Dis-
position mcht allein in Hire Verwahrsame zu nemmen, sonden auch auf be-
gebene Falle, grossgttnstig zu exequiren, das wurdtc der liebe Gott unbe-
zweifentlich belohnen.
Endlich habe ich diesem meinem Libell mit eigner Handt auch Unter-
schrieben, und mein Insigel zugedruckt. Gcschehen Tiibingen d. 22. Dc-
zember Anno 1620.
(L. S.) Heinrich Bocer,
der Rechten Doctor und Prof,
hoher Schuel daselbsten."
Die hlernach von dem Stifter fur seine und seiner Fran Verwandte Gcld-
stiftung von 1000 11. steht jetzt noch unter Aufsicht des akademischen Scnats in
abgesonderter Verwaltung, von welcher nach der jedesmaligen Verwilliguug des
akademischen Vcrwaltungs Ausschusses die Geldstipendien abgegeben werden.
■
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G24
Tubingen.
Was nun die zu dieser Stiftong berechtigten Familien bctrirlt, so ist vou
den cigenen Verwandten des Stifters (consanguineis) Nicmand mehr im Lande
vorhanden nnd seine bei der Stiftung der 1500 fl. uach Salzkoten erwahnte Stief-
Geschwistrige kommen hier nicht in Betracht.
Demnach kann hier bloss von den Verwandten seiner ueiden Franen die
Kcde sein.
Bogglin Biberach-Stiftung
ist dem Universitatsfonds einverleibt.
Br&uningsche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. Weiss und Oekonomieverwalter Franck.
Brollscha Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. von Sigwart und Kanzleirath Pfcilsticker.
Johannes Broil, Jur. U. Lie. in Stuttgart, hat in seiner unterm js, Jau
1639 errichtcten letzten Willens- Vcrordnung 900O fl. Capit. zu eiuer Stiftnn?
fiir Studircnde gestiftet, und dabei verordnet, dass von den jahrlicben Zinsen hieraos
„auf zwei Studiosos seiner nilchsten Befreundeten von dem Brollscbe
Geschlechte, darunter der eine sein Stadium auf die Theologiam, reiner
ungeftnderter Aogsb. Confession; der andere aber die Jurisprn-
dentiam, sonsten aber keine andere Facultat zu richten. schuldig
und verbunden sei. Jedem zu nothwendigen Alimenten undConti-
nuirung ihrer Studien jahrlich 200 fl. verwendet, nnd bis sie ihre
Studien absolvirt, in dem Genuss erhalten werden sollen."
Diese Stiftung, deren VermiJgen sicb seitber auf circa 35,000 fl. erhOht hat.
wild, unter Aufsicht des akademiscben Seuats in Tubingen, durch cineii der
Professoren daselbst verwaltet, an welchen, oder an den akademiscben VcrwaJ-
tungs-Aus8chuss die Eingaben, urn Eiosetzuug in den Genuss dieser Stiftong zu
richten sind.
Ueber die Vertheilung der Stipendien- Portioned ist in dem von der Ile-
gicrung genehmigten Kegulativ vom 4. Dec. 1820 im Wesentlichen folgendes fest-
gesetzt worden:
1) Im Ganzen sollen jahrlich 1200 fl. auf Unterstiitznng vou Studirenden
verwendet werden und die Ilalfte Studirenden der Theologie, die andere
Haiftc aber Studirenden der Rechtswissenscliaft zukommen.
2) Nach den in frOheren Normen vom 23. Miirz 1715 und 15. Juni 1780
ausgesprochenen Grundsatzen wird jede dieser Halften in eine Ilanpt-
portion und gewtthnlich 3, ausserordentlicherweise aber in 4 Neben-
portionen vertheilt.
3) Die Hauptportion ist auf 300 fl. festgesetzt ; bei einem Studirenden aber
welcher aus einer andern Stiftung freie Kost nnd Logis oder ein aas-
drucklich dafiir bestimmtes Geldsurrogat erhiilt, werden 100 fl. abge-
zogen und diese dann zu einer ausserordentlichen Nebeuportion verwendet.
4) Jede Nebenportion betragt obne Uuterschied 100 fl.
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Bflgglin Biberach-Stiftung - Crusiussche Stiftung.
625
5) Bei den Hanpt- end Nebenportionen haben die IoBtituirten I. und H
Classe A. und B. den unbedingten Vorzug vor den Substituirten.
6) Unter den verschiedenen Gliedern der instituirten und substituirten
Familien gehen die naheren im Grade den entfernteren vor und bei
gleichem Grade die ftlteren den jiingeren, bei gleichem Alter aber ent-
scheidet das Loos.
7) Ein einmal in den Geniiss Eingesetzter, wenngleich Minderberechtigter,
kann durch einen sich spater Meldeoden Besserberechtigten nicht ver-
trieben werden. Nur der Percipient der ausserordentlichen Nebenportion
muss austreten, wenn die Hauptportion ganz wieder zu verwenden ist.
8) Die vacante Hauptportion giebt dem Percipienten einer Nebenportion
um dieses Bezugs willen noch kein Recbt zu jener, er kann sie bloss
dann erhalten, wenn kein Besserberechtigter ihn ausschliesst.
9) Die Dauer des Genusses ist hochstens 5 Jahre, hurt aber mit dem Aus-
tritt von der Universitat auf, und ist auf die Landes-Universitat beschr&nkt
von BQhlersohe Stiftung.
Unter Verwaltung des klinischen Institots.
Cotta-Kapffsche Stiftung.
Verwalter: Oberkriegsrath a. D. Dr. von Kapff in Stuttgart und Kanzleirath
Roller. Dr. Johann Friedrich Cotta, Kanzler in Tubingen, stiftete im Jahre
1779 ein Capital von C000 fl. fUr seine Familie und die Nachkommen seiner
Schwester, verehelichte Kapff, zu ciner Familien Stiftung. Das Vcrmogen dieser
Stiftung bat nach und nach sich bedeutend vermehrt, daher durch Regulative
von 1807 und 182G, iusbesondere aber auf den Antrag der Fatnilienaltesten unter
Zustimmnng des akademisclien Senats und mit Genehmigung des kOniglichen
Ministerinms des Innem durch Erlasse vom 13. December 1841 und 10. Februar
1 842 be8timmt worden ist, class, so oft das Vermttgen der Stiftung sich um weitere
6000 fl. vermehrt babe, die Stiftungs-Portionen gegen den ursprunglichen Betrag
in dem Masse verviclfacht werden sollen, in wclchem der jeweilige Fonds der
Stiftung sich gegen den ursprunglichen Betrag vervielfacht.
Crusiussche Stiftung.
Vemalter: Professor Dr. v. Kiistlin und Kanzleirath Pfeilsticker.
Martin Crusius (Kraus), Professor der gi'iechischen und lateinischen Sprache
in Tubingen von 1559—1607, stiftete in seinem Testamente vom 19. September
1605 ein Capital von 1400 fl. zu einem Stipendium, desscn Ertrag auf zween
Studiosos in der Bursch oder Contubernio folgendermassen verwendet werden
solle; (Nach den Worten der Stiftung.)
wDa88 zuvSrdcrst soldi Stipendium meines frenndlichen lieben Tochter-
manns M. Jacob Majer, Pfarrers in Schwaigern, ehlichen Sohnen, und
in defectu illorum meines andeni Tochtermanns M. Marci Nekhers ehlichen
Sohnen (da selbige zum Stndiren tanglich erfunden und gebuhrlich
prasentirt worden) couferirt werden solle; dergestalt, dass gleichwohl
Haumgart, UniyewiUlU SUpendieD. 40
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626 Tiibingen.
mehrgedachtcn, meinea altesten Tochtermanns and Sohns M. Jacob
Majers Sohnen und Descendenten sollen den Vorzug haben; jedoch sofern
ancb mein auderer Toclitermann M. Marcus Nekhor masculos heredes
hat, unter welchen einer per examen Inspectorum praecedens sowobl,
als M. Majers Anverwandte tauglich erfunden wtirde (dieweil mein
fundntoris Meinung, dass man fUruemlich anf die Dona bertthrte Fa-
milien sehe), mag von jeder Familie einer in gedachtes mein Sti-
pendinm eingenommen werden. Im Fall aber jetztbesagter Tochter-
roanner Sonne und Descendenten Ton den verordneten Inspectoribua znm
Studiren nicht qualificirt erachtet wiirden , will ich ihncn meincr
freundlichen lieben Mutter, Marie Magdalena sel. Lineam (die Triimmer
znm See und Treubach, und bei Hottenstein im Bisstum Bamberg ge-
uannt) hiemit substituirt nnd befolilen haben, dass darans mein ge-
stiftetes Stipendinm mit zween tanglichen Stndiosos ersetzt; oder anch
in Defectu illorum aclbiges Herrn Viti Mulleri, Ethices Professoris
meinea glinstigen hochvertrauten lieben Herrn Collega (wegen vielfalliger
mir in meiuem hohen Alter erzeugter Treu, Ehre und Gntthatcn) Siihnen
nnd Desceudentibus; oder in Mangel dei*selbcn, den iibrigen Professornm
Artium flliis; oder andern fremden gottseligen uud Heissigen Stndiosis
conferirt und gereicbt werden solle."
Sodann verordnete der Stifter noch weitcr:
„Dass den in dieses Stipendinm niedergesetzten 2 Stipendiaten (in
Eckstube in Contnbernio) anf der mittleren Contignation nm den in da-
maligcr Zeit gcwohnlichen Zinss von jahrl. 6 fl. verliehcn und ihneo
darneben gestattet werden solle, nacb Gelegenheit noch eincn oder zween
fromme nnd fleissige Stndiosos in gcmeldetc Stubc zu sich zu nehnien;
dass diese Stipendiaten dem Studio pbilosopliico nnd sonderlich Linguae
graecae mit allem Fleiss obliegen und es wo rooglich dahin zu brinjien
sncben sollen, dass sie eiue Professionem philosophicam oder Linguae
graecae bei der Universitfit in Tubingen erbalten; ancb sollen sie bei
Verlust des Stipendii naeh 4 Jahren gradnm magiBterii erlangen, nnd
es soil denen, welcbe in der Theologie, Jurisprudenz und der Medicin
das Doctorat mit gutem Lob erlangt baben, gestattet seyn, ancb audcrc
Academias germaniae zu besncben und zn diesem Zweck ihnen das
Stipendium noch ein Jahr langer continuirt werden."
Zu Inspectoren nnd Superattendenten dieser Stipendii erwiihlte der
Stifter in genere die Hcrren Decane und Professoren des Collegii bo-
narnm artinm der hohen Schnle zu Tubingen, in specie den obengedaehten
Professor Vitus Milller „und wein es derselbe oder seine Substitnirte
fenier befehlen werden" ; ansserdem hat er das Stipendinm dem Schutze
und der Obhut des akademischen Senats empfohlen.
Die verordneten Inspectoren de facilitate bonarnm artium sollen ans
den obengenannten vier Familien jedesmal zween recipiren und anf deren
vitam mores et Stndia fleissige Aufsieht tragen, anch alle Jahre am
19. Sept., als dem Geburtstage des Stifters die von ihm gemachte Fnn-
dation fleissig ablesen und die Stipendiaten examiniren, fiir welche jahr-
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Fnbrisclie Stiftung. 627
liche Inspection nnd Visitation jedera dcr Superattendenten zur Ergbtz-
lichkcit Zehen Bazen gegeben werden sollen. Mnm sich in eineui be-
sonderen doswegen angestellten coenula mit einandcr zn erlnstigen und
seiner des Fundatoris mit Frohlichkeit im Besten zu gedenken."
Das Capital dieser Stiftung a 1400 fl. hat zwar gleich Anfangs theils
durch die verscbiedenen MUnz-Verandcrungen, theils durch die Hcrab-
setzung der Staats-Capitalien auf den halben Betrag eine starke Schma-
lcrung erlitten, doch ist solches inzwischcn durch Erledignng wieder auf
den dreifachen Betrag gestiegen.
Fabrische Stiftung.
Ver waiter: Professor Dr. Herzog und Kanzleirath Pfcilsticker.
Joliann Fabri, Med. Dr. nnd Professor in Tubingen, und dcssen Oattin
Blandine, geb. Walch, haben im Jahr 1612 in ihrem Testamente
„ein ewig und immerw&hrendes Stipcndium der studirenden Jugend zum
Besten aus ilirer ganzen Verlassenschaft dahin errichtet, dass allewoge
zwei Stipendiatcn von seiner, der dritte aber von seiner Hausfrauen
hiezu tangendlichen Verwandten und Freundcn genommen, und dieses
Stipcndium von ihnen genossen werden solle,*
wobei Dr. Fabri sich vorbehalten, eine ausfiihrliche Verordnung auf ein odcr den
andem Fall von der Zahl nnd Qualitatcn, audi an welchem Ort nnd unter welchcr
Aufsicht diese Stipendiaten sich aufhaltcn sollen, zu machen, audi den akade-
mischen Senat zum Testaments-Executor eingesetzt.
Tin Jahrc 1 620 starb Dr. Fabri, ohne jedoch vorher die versprochene Ver-
ordnnng fiber die weitere Ausfiihmng seiner Stiftung zu treffen, nnd uach seinem
Tode hat seine Frau das Vermftgen nach Tnhalt des Testaments fortgenossen
nnd sich nachher wieder verheirathet an Jost il filler, .Tur. Cand. Im Jahr 1637
starb audi diese Frau und erricbtete fiber ihre Ilinterlassenschaft eine andere Dis-
position, so dass ihre Verwandten bei dieser Stiftung in keinen Bctracht mehr
kommen, worauf sofort die Verlassenscliaft des Dr. Fabri von Seite des akademischen
Senate fur die Stiftong in Empfang genommen worden, so dass diese Stiftung erst
im Jahre 1643 ihren Anfang genommen hat.
Unterm 3. Marz 1729 wnrde von dem akademischen Senat das erste Re-
ulativ ffir diese Stiftung festgesetzt, nnd darin zunttchst ausgesprochen, dass die
BArenwirth Schmidtschen Nachkommen, welche ihr Recht zu dieser Stiftung ein-
zig und allein bewiesen, secundum jus strictuin als die einzigen Beneficiarii uud
Alnmnen derselben angesehen und zn dessen Oennss zugelasscn werden sollen.
Dabei wttrde aber in Betreff noch fflnf weiterer Familien, namlich
1) der Weinsbcrger Schmiden,
2) „ Bnrkhardt'schen,
3) „ Hiemer'schen,
4) „ Oelenheinz'schen,
5) „ Tafinger'schen,
welche audi schon von vielen Jahren her ob Dispensationem vel a Principe a
Senatu impetratam immerhin etwas aus dem Stipcndium genossen, bestimmt. dass
40'
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<)'28
Tubingen.
.weilen sie dannoch viel aequitatis rationes et praesuintam fuudatoris
voluntatem vor sich haben, aus diesem Stipendio jahriich 80 fl. in
Surama verwendct. and einem Stipendiario (aus diesen Familien) 4.
hoehstens 5 Jahre lang eioe Beyhfilf davon gereicht werden solle. *
Diese fUnf Familien wnrden als Snbstituirte angesehen, und die fiir diese
bestiranitc Sunime spater auf 20U fl. erhohet. so dass je 10 Beueficiaten aus diesen
Familien jedem 20 fl. jahriich gegebeu warden.
Auch warden nach diesem ersten Regulativ sehon an SchQler der niederu
lateinischen und Kealschuleu vom 12 ten Jahre an Portionen von 10 fl. abgeg;eben,
jedoch nur an die zunachst ftir berecbtigt erkanntcn Barenwirth Schmid'schen
Nachkommen.
Am 1. Sept. 1840 wurdc aber mit Genehmigung des Ministerinms des
Innern ein neues S^gnlativ festgesetzt und dabei die Anspriiche der funf obeti
erwiihnten Familien als vullig unerwieseu und auf blosser Bcgunstigtuig bcruhend,
sowie auch die Abgabc an die Trivial-Scbiiler aufgeboben, und dariu Folgcndes
festgesetzt:
§ 1
„Dcr gauze Ertrag des Stiftungs-Vermogens nach Abzug des Ver-
waltungs-Anfwandes ist in Gemassheit des Testaments vom 10. Aug.
1G12 auf die studireude Jugend aus der Verwaudtschaft und Freuud-
schaft (Aftlnitiit) des Stifters zu verwenden, woruach also die sog. sub-
stituirten Familien, wclche bisher zum theilweisen Gennsse zugelassen
waren, ktinftig nicht mehr an der Stiftung Theil nelimen diirfen, wenn
sie nicht Hire Verwaudtschaft oder Aflinitiit mit dem Stifter nachweisen
konneu.
§ 2.
Die sog. Trivial-Schiilcr, d. h. die Sclittler der niedern lateinischen
und Rcal-Schuleu sind vou dem Genuss der Stiftung ausgeschlossen.
§ 3.
Schiller an den hoheren Gymnasieu, Lyeeen, den niedern Seuiiiiarien
und ahnlicheu Anstalten, welche zu eiuem akiulemischen Studium sich
vorbereiten, sind mit dem angctretenen 15 ten Jahre zum Genius der
Stiftung berecbtigt.
Auf dieselben diirfeu jahrlich 150 i\. verweudet werdeu, die in 6
gleichen Theilen a 25 fl. zu vergeben sind.
§ 4.
FOr die Studirendcn an der hiesigen Universitat ist das Stipendium
auf jahrliehe 100 fl., und in Fallen, in welchen Studiivnde in ciner
Staatsaustalt, oder durch den Genius einer andein Stiftnng freie Woh-
nuug und Host, oder wcnigsteiis letztere in Natui oder niittelst eincs
Geldsurrogats bereits haben, auf 100 fl. festgeseUst.
Die Zahl dieser Stipcndien wird durch den Ertrag des Stiftuugs-
vermogens bestimnit
Lassen aber die Mittel die Eiusctzung in 200 fl. zu, so ist der
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Fabrische Stiftung.
629
Genuss des Stipendiums auf dicse Sumrae, jedoch nicht dariibcr, zu cr-
hohen.
§ 5.
Diejenigen Eriibrigungen, welcbe sich durch die Einsetznng soldier
Studirenden ergebcn, dcnen nur ein Ausprnch auf 100 A. znsteht, sind
auf die ubrigcn Stipendiaten zu glciclieu Theilen zu vcrwenden, jedoch
mit der Beschr&nkung, dass das Stipendium die Summe von 200 11. nicht
ubersteigen dart'.
§ 6.
Einc weitere Tlieilung der im §§. 4 und 5 bestimmten Portionen
findet nicht statt. Die Ueberschiisse werden znm Gruudstock geschlagen,
bis der Ertrag zu einer weitern Portion hiureicht. Fur den Fall jedoch,
dass nur eine Portion von 100 A. zu vergeben ist, und ein Bcrechtigter
sich raeldet, welcher nach seinen Verhaltnissen auf 160 fl. Anspruch
hutte, ist derselbe vorcrst in den Geuuss eines Stipendiums von 100 fl.
einzusetzeu, welches bei der nachsten Erledigung auf 160 fl. zu er-
hohcn ist.
§• 7.
Die nach §. 3 cingesetzten Stipendiaten bleiben auch nach dem Be-
zug der Universitiit im Genuss ihrer bisherigen Portion, bis sie zum
volleu od,er theilweisen Genuss (§. 6) gelangen kOnnen.
§• 8.
Die Dauer des Stiftungsgenusses auf der Universitiit ist auf 5 Jahre
beschrankt, in welche aber der Fortbezug des von einer fruheren Lchr-
anstalt Ubertragenen Stipendiums (§. 7) nicht eiugerechnet wird.
§• 9
In Collisionsfiillcn wird sowohl bei den Schiilem der in §. 3 ge-
nannteu Lehranstaltcn, als bei den Studirendeu an der Uiiiveroit.lt, der
Vorzug bestimmt durch
1) die Nahe des Verwandtschaftsgradcs,
2) die griissere "Wurdigkeit,
3) die gr6sscrc Bediirftigkeit,
4) den fruheren Bezug der betreflenden Lehranstalt.
5) die fruhere Meldung.
§• 10.
Wer einmal in den Genuss eingesetzt ist, kann aus demselben von
spiitern Bewerbern nicht verdrangt werden. wcun die letztern audi ein
u.lhcres Hecht liaben. Dieses Vorrecht ist jedoch auf den jeweiligeii Be-
sitzstand, d. h. auf diejenige Summe beschrllnkt, in welcher geradc der
Genuss verlichen ist.
§ n
IMc Verleihnng des Stiftungsgenusses gilt nur for die bestimmt vor-
- willigte Summe. dalier ist zum Genuss einer httliem Summe in deroelben
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630
TUbingen.
wie in einer neuen Classe, die Genehmigung des Verwaltungsausscbusses
nothwendig.
§ 12.
Der Genuss der Stiftung ist zu cntziehen, wenn sich ein Stipendiat
desselben dnrcli sein Betragen unwiirdig macht.
§ 13.
Die Einfiihrung der vorstehenden Bestimmungen geschieht in fol-
gender Weise:
a) der Genuss der den sog. snbstitnirten Fanrilicn angehiirigen Praten-
denteu hurt von nnn an anf;
b) die sog. Trivial-Scliiiler, welcbe bereits im Gennss sich befinden, bleiben
in demselben bis zum Ablauf der Zeit, anf welche sie eingesetzt worden
sind. Eine nene Verleihnng findet nicht statt.
c) Von den 6 Stiftungsportionen fiir Scbliler an Gymnasien, Lyceen, niedern
Seminarien und ahnlichen Anstalten (§. 3) konnen nnr die zur Zeit er-
ledigteu vergeben werden.
d) Den nachsten Anspruch an die durch §. 4 erhiiheteu Stipendien habeu
diejenigeu Studireuden, welche bcreita im Genuss der Stiftung sich be-
finden, wobei es sich von selbst versteht. dass Collisionen nach den §. 9
gegebenen Nonnen zu entschciden sind.
Tubingen, den 1. Sept. 1846.
Kouigl. Kectoraint."
Diese Stiftung steht in abgesonderter Verwaltung unter Aufsicht des
akademischen Verwaltungs-Ausschusses.
Fallatisohe Stiftung.
Vcrwalter: Professor Dr. von Iioth und Kanzleirath Pfeilsticker.
Ficklersche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. Herzog und Kanzleirath Roller.
Michael Fickler, Jur. Dr., Kammergcrichts-Advocat und Procurator in
Speycr, hat in einer daselbst am 14. August 1585 errichteten letzteu Willens-
vcrordnung von seiuem VermOgen 8000 fl. zu einem Stipendium nach Tttbingcu
legii't, und me dieses Legatum angelegt und disponirt werden solle, sich uoch
ferner vorbehalten, fur den Fall abei\ dass er vor solch vorhandener Verordnung
und Disposition mit Tod abgehen sollte, „so wollte er cs zu Herrn Dr. Jacob
Reinhardt, Karainergerichts-Advocaten, und Anastasii Demler, seine Testatoris
beede geliebte Vcttern, auch der Universitat Tubingen Ordnung gestellt haben.
Sollen doch nichts desto minder seine Befreund- und Verwandte vor alien andern,
auf ihr bittlich Ansuchen damit bedacht und angenommen wei*den.
In einer nachher uuterm 13. Sept. 1586 zu Badeu in Gemeinschaft mit
seiner Fran, Catharina Wild, Tochter des verstorbenen Kaspar Wild, gewesencn
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Ficklcrschc Stiftung.
ftlrstl. Wurttembergiscben Raths, errichteten letzten Willensverordoung setzte er
diese seine Fran znm Erben ein, , jedoch da sie solche Erbschaft niclit annebinen
oder sonst nicht Erbe sein wiirde, so instruire er zu seinem rechten Erben das-
jenige Collegium , so er in angeregtem Testament gen Tiibingen und der Univer-
sity gestiftet, wolle auch, dass solches Collegium nach seinem Absterben in das
Werk gericht werde."
Ferner verordnc er : „dass die Halfte aller seiner Verlassenschaft anch anf
nnd in soldi Collegium fallen nud ihm nmveigerlich zugestellt werden solle," nnd
weitcr, dass zu voriger Sumrac der 8000 fl. nach seinem Absterben ans seincn
Giitern zu Erkaufong einer Behausung noch 1000 fl. von seinen GUtern genommen
und angewendet werden sollen.
Eine nabere Bestimmung liber diese Stiftung hat der Stifter auch in dieser
zweitcn Verordnnng nicht gegeben , daher haben nach seinem Tode die beiden
vorcrwahntcn Testaments -Executoren :
Anastasius Dernier, Jnr. Dr. und Professor in Tubingen, und
J oh. Jacob Reinhardt, Jnr. Dr. und Kammcrgerichts- Assessor,
als seine besonders vertraute Freundc und Blntsverwandte unterm 20. Sept. 1587
die Statuten fur diese Stiftung entworfen nud darin festgesetzt:
1) dass die 4 Superattcndcnten, welche die Aufsicht ttber die Martinianische
Stiftung ftthreu, auch diese Stiftung iu Aufsicht nehmen sollen;
2) dass diese Stiftung nie mit andern Beneficiis vermengt, soudera abge-
sondert verwaltet werden nnd den Namen des Stifters behalten solle;
3) dass zum Genusse der Stiftung zuerst neun der n&chsten Verwandten
des Stifters berufen;
4) in Ermangelung derselben aber die niichsten Verwandten seiner Frau
zum Genusse zugelassen werden sollen;
5) sollten aber auch von diesen nicht so viel Bewerber vorhanden sein, als
Stellen erledigt sind, so sollen des Stifters nachste Verwandte andere
tangliche Subjecte an die vacirende loca nomiuiren und prasentiren
durfen, ohne Unterschied ob sie guten Vermogens seicn oder nicht.
Die Aufzunehmcnden sollen ihre Fuudamenta in den Particular-
Schuleu so geleget haben, dass sic in 17« Jahren und aufs Iftngst in
zwei Jahren magistrireu kouuen, worauf es ihnen dann freistehen solle,
was sie studircn wollen;
6) fur die Aufgenommenen wurde ein besonderer Eid vorgeschrieben , der
jedoch neuerdings nicht mehr verlangt, sondern denselben nor die Beob-
achtung der Gesetze und Hausordnnng zur Pflicht gemacht wird;
7) sollen sich die Aufgenommenen einea religibsen sittlichen und ehrbaren
Lebenswandels befleissigen.
Diese Statuten wurdeu am 20. Sept. 1587 von dem akademischen Senat
und am 25. Sept. 1589 von der Hegierung bestatigt, worauf im Jahr 1690 im
ltfonat November die Stiftung eroffnet wurde.
Das Vennogen dieser Stiftung hat sich zwar im Laufe der Zeit, wahr-
scheinlich weil nicht immer die anfanglich bestimmtc Anzahl von neun Bene-
ficiaten sich gemeldet hatte, bctrttchtlich vermchrt; gleichwohl konnen aber jetzt
bci den gesteigerten Preiscn der Lebensmittel nur noch 5 - 6 Beneficiaten auf
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632
Tubingen.
genommen wenlcn, indem der Kosten fur Einen zum wenigstcu auf 150 fl. ange-
8clilagen werden niuss.
Fiebigsche Stiflung
ist deni Fonds des Kliiiiknms einverleibt.
von Flattsche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. Buder und Kanzleirath Roller.
Flecktehe Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. von Roth und Kanzleirath Vogcl. Gestiftet am
12. Juni 1611 von Dr. theolog. Georg Fleck zu Tubingen.
Bei Gelegenheit der Abhor der Stiftuugsrechuung am 25. August 1839 siud
folgende Bestimmungen beschlossen worden:
1) die Pcnsionen den Berechtigten von 130 fl. resp. 75 fl. auf 150 fl. und
86 fl. zu erhohen;
2) fur anne wurdige Studirende, die kein Faniilienrecht auf diesc Stiftung
haben, jahrlich 1 60 fl. auszusetzen, so dass jeder der 4 Superattcndenten
Ubcr 40 fl. verfiigen darf, welche er jc an 2 arme wurdige Student en
a 20 fl. abgeben kann;
3) dass die den Sulzer BttrgerssOhnen gehorigen Stiftsportionen in dera
Falle an die Competenten nach gleich geriugen Antheilen verabfolgt
werden sollen, wenn ihre Zahl die fttr sie im betreffenden Jahre bevor-
bleibendeu Stipendien tibersteigt. Sind z. B. zu gleicher Zeit 2 Familien-
berechtigte uud 3 oder 4 mehr Biirgerssohne von Sulz auf der Univer-
sitttt, so erhalten letztcrc zusainmen nur 2 Portionen. Zwei Briider
werden, wenn sie zumal in Tubingen stndiren, wie bei anderen Stiftungen
nur iiir eiue Persou gezahlt;
4) den Stadtrath in Sulz darauf aufiiierksam zu machen, dass die Stiftung
eigeutlich nur solchen BUi-gerssohncn zukomme, deren Eltern ihrcii
Woliusitz in Sulz haben, dass also kiiuftig bei Burgcrreehts-Ertheilungcn
an Auswartige denselben der (4enuss zweifelhaft zu machen sei;
5) dass Sohne Fainilienberechtigter Elteni vom zuruckgelegtcn 14. Jahre
an in dem Falle jilhiiich 37 fl. 30 kr. erhalten sollen, wenn sie als
Vorbereitung auf die Uuiversitat ein Gymnasium oder ein Lyceum be-
sucheu; Elementar-, Real-, Gewerbe-Schulcn befahigen uicht zum Genusse,
■
Frontenhausensche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. v. Ilimpcl und Kanzleirath Roller.
Conrad llager, Pfarrer in Remmingen, gcbiirtig ans Frontenhausen in
Niederbaiern, hat im Jahr 1522 ein Stipendium errichtet, vornchmlich fur seine
Verwandten, nach deren Abgang aber fur andere arme Bui^erssoline aus dem
Ort Frontenhausen, oder auch anders woher, welche sich dem Studium der Theo-
logie widmen. Da von den Verwaudten des Stifters seit der Reformation sich
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Griesingersche Stiftung. (533
nie Jemand gcmeldet, solche audi gar nicht bekannt sind, so wird diese Stiftung
von dem akaderaischen Senat an andere anne Studirendc dcr Theologie vergebcn.
Gnototattsohe Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. v. Degenkol und Kanzleiratk Roller.
Gremp v. Freudensteinsobe Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. v. Seeger und Oekonomie - Verwalter Franck.
Gestiftetim Jahr 1583 von Dr. Ludwig Gremp v. Frendenstein, Wurttembergischen
Rath und der Stadt Strassburg Advocat.
Griesingersche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. v. Thudicbum nnd Kanzleirath Roller.
Ludwig Friedrich Griesinger, Jur. Dr., Rechtsconsulent in Stuttgart, geb.
Stuttgart 2. Juni 1767, f daselbst 22. Februar 1845, unvorbeirathet , bat in
seiner letzten Willensverordnung vom 2. Juni 1840 die UniversitJU Tiibingen
zu seinem Universalerben eingesetet, mit der Bestimmung, dass seine ganzc Ver-
lassenschaft nach Abzug der von ibm binterlassenen Vermachtnisse den Fonds
zn einer Stiftung fur die studirende mannliche Jngend seiner Familie bilden solle.
nnd dabei nacb den Worten des Testaments Folgendes weiter verordnet:
§8.
,,Es sollen aber aucb ansserdem (dieser Stiftung aus seiner Verlassenscbaft
zufliessenden Capitalstock), aucb nocb die jahrlichen Interessen au9 diesein Capital
zwanzig Jahre lang nacb seinem Tode zu demselben gescblagen, wieder vei-zinslich
angelegt und vor Ablauf dieser zwanzig Jabre kein Studirender zu dem Gennsse
des Stipendinms zugelaaseu werden, ancb soil dieser Capitalstock, was sich ubrigens
von selbst vereteht — aucb nocb durcb alles Dasjenige weiter vermehrt werden,
was, cessante aliquo legato, dem Universalerben wieder anbeimfallen wird.
Ebeuso fallen nach dem Tode der Franlein Catharine Dorotbee Miiller
in Stuttgart, die jahrlichen Interessen aus dem derselben in § 4 des Testaments
erwahntcn Capital von 10,000 fl. dem Stipendiuin zu, und cs sollen aucb diese
Interessen von dem Todestagc der Miiller an zwanzig Jabre lang wieder zu
Capital gemaebt und angelegt und vor Ablauf dieser zwanzig Jabre kein Studirender
zu dem Gennsse dieser capitalisirten Interessen zngelassen werden.
§»•
Die Administration dieses Familien-Stipendiums ubertrage ich der juridischen
Facultilt in Tubingen, die ich hicmit bitte, entweder aus ilirer Mitte odcr aus
andern Personen einen Mann anszuwahlcn , zu welcbem sie Zntrauen hat, um
diescm die specielle Verwaltnng des Capitalstocks gegen bergebrachte nelolmung
zu iibei-tragen, aucb biefur zu sorgen, dass dieser auf die sonst gewObnliche Zeit
Rechnung von seiner Vemaltung ablege.
§ 10.
Aucb die Verleibnng (Collation) dieses Stipendiums iibcrtragc ich der jnri-
dischen FaculWt in Tubingen, welche ich wieder bitte, diesfalls unter Beobacbtnng
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634
Tiibingen.
die uuten vorkommeuden Vorschriften und Bestimmnngen genau zu befolgeu und
zu berucksichtigen.
III.
Unter der studirenden Jngend veratehe ich Junglinge, die sich anf Univer-
sitaten bcfinden und auf irgend cine Wissenschaft legen, far welche dort eigene
Lchrstiihle errichtet und croffnet sind, und unter der studirenden Jugend ineiner
Fain i lie vorstehe und begreife ich die ganze mJlnnliche Nachkommcnschaft meiner
Binder und Schwestern, audi Bruder- nud Schwestertochter.
§ 12.
Meine Bruder und Schwestern, fiir deren Nachkommcnschaft meinc Stiftuug
bestimmt ist, sind fulgende:
a) meines altesten Binders Christoph, Hcgierungsratli nud Amts-Oberamt-
manns in Stuttgart;
b) meiner Bchwester Luise, WittW8 des Pfarrers Francr in Schnaith;
c) meiner Schwcster Charlotte, Wittwe des Hofined. Elwcrt in Canstatt;
d) meines Ilruders Ferdinand, gewescnen Stiftnngsverwalters in Stuttgart;
e) meiner Schwester Johanue, verheirathet an Rath, Kameralveiwalter Kuapp
in Lconberg;
f) meines Binders Albrccht, gewesencn Amtmanns in Brenz.
§ 13.
Der Genuss der Stiftuug soil sich uicht bios auf die in Tiibingen Studiren-
den beschriinkeu, sondcrn audi alle audern Universitatcn sollcu desfalls nicht
ausge8chlossen scin.
§ 14.
Kein Studirender soil friiher in den Genuss konunen, als bis er wirklich
anf der Universitiit sich befindet, und der Genuss soli auch nicht iiber diese Zeit
liinaus crstreckt werden. Eine Ausnahme von dieser Regel komint in § 20 vor
§ 15.
Eine Portion soil auf jahrliche 400 fl. uud der Genuss dieser 400 fl. bei
jcdeiu Studirenden auf 3'/« Jahre beschrankt scin, so dass Keiner im Gauzen
inehr als 1400 fl. erhalten kann.
Sollte aber etwa iui Laufc der Zeitcn der Stipcndienfouds auf 100,000 fl.
steigen, so soil sodann audi die jahrliche Portion auf 000 fl. sich erhohen, und
wftren in diesem Falle in einem Jahre entweder gar keine oder uur so vieie
Bewerber auf der Universitiit, dass das Jahresinteresse aus 100,000 fl. dureh
dicselbcu nicht absorbirt wiirde, so soil nur die Halfte dieses vacant bleibeuden
Iuteresses aus 1 00,000 fl. zu fortwilhrenderVermchrung desStipendienfouds zu diesem
geschlagen, die andere Halfte aber au den Stiftungsrath in Stuttgart abgegeben
werden, urn zunilchst an Anne meiner Familie, sie uibgcn sich bcfinden, wo sie
wollen im Landc, uud nach dicsen, wenn namlich von meiner Familie keine Armc
und Bcdiirftige vorhanden wiiren, an andere wurdigc Anne in Stuttgart verthrilt
werden.
§ ic.
AVas etwa bei mehreren Bewerbeni, und so long der Fonds unter 100,000 fl.
Griesingcrsche Stiftung. 635
•
ist, zu einer volien Portion von 400 fl. nicht mehr zurcicht, sei es vicl oder
wenig, das soli stets dcm Stipcudicnfonds zn Vcrmehrung desselben znwachsen
nnd nicht eiuem weitern Bewerber, der sich etwa damit beg-uugeu wollte, zuge-
theilt werden.
§ 17.
Siud in einem Jabre cntwcder gar kcinc oder weniger Bewerber als Portiouen
von 400 fl. vorbanden, so wacbseu die Portionen, die zurtickbleibcn nnd Nicnmnd
zugctheilt werden, glcicbfalls dem Capitalfonds zn.
§ 18.
Die Competenten mussen ttber ihre Verwandtscbaft obrigkeitlich beglaubigte
Bcweisnrkunden vorlegen.
§ 19.
Jiinglinge, die kcine Talente baben. und von deuen nacb dem Zeugnisse
ibrer Lebrer Nicbts zu erwarten ist, und ebenso Solche, welche bis zn ibren
Universitatsjahren ein tadelhaftes, ungesittetes und luderlicbes Leben gcfUhrt, und
auch bei Talenten, die sie von Natnr batten, Nicbts gelemt baben, sollen gar
nicht zugelassen werden; sie sollen bessern Iudividuen den Platz uicbt versperrcn.
§20.
Solche, die sich erst auf der Universitat unwurdig nnd schlecbt, nacb dem
Zeugnisse ibrer Lebrer, auffuhreu werden, sollen zuerst unter Androhung des
Verlusts des Stipendiums gewarnt, und wenu dieses vergeblich ware, durch einen
Beschluss der Administratoren zuerst auf kiirzere Zeit und endlicb auf immer
von dem ferncren Genusse desselbeu ausgescblossen werden.
§21.
Relegation und Consilium abeundi schliessen an sich scbon von dem femercn
Genusse aus. Aber das jugendlicbe Alter, die grossere Lebbaftigkeit des Geistes
und KOrpere, der Vercin ink vielen andern Altersgenosseu, kdnneu maucbinal auch
sonst ganz gut geartete und hoflfuungsvolle JUngliuge zu Unbesonuenbeiten und
Uebereilungeu fuliren, die mit der gezwungeuen Eutferuung von der Universitat
verpOnt sind. Diese verdiencn Rucksicbt, wahreud die Luderlicben und Schlechten
derselben unwurdig sind. Werden jene also spater wicder recipirt, so konnen
sie von den Administratoren auch wieder in den Geuuss eingesetzt werdeu ; doch
dass sie im Ganzen nicht mchr als 3(/t Portiouen bekommen konnen, was natUrlich
auch der Fall ist, wenn ein Studireuder wahreud seiner akademischeu Laufbahn
sein zuerst gcwiihltes Fach wechselt uud zu einem andern ubergcht; denn dadurch
kann er sich seine ibm ein fur alle Mai bestimmten Vortbeile keineswegs vermehren.
§22.
Bei der Concurrenz niehrerer Bewerber scbliesst der nabere Grad stets den
entfernteren aus.
Diesc Eegel schncidet vicle Streitigkeitcu ab, wenn sie auch in einzelncn
Fallen nicht immor die billigste sein sollte. Unter mebreren von demselben Grade
soil der Reiche oder Woblhabende dcm Anncn oder Bediirftigcren, der Auslander
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636
Tubingen.
dem Inlander, nnd derjenige. dcr schon ein anderes nicht unbedentendes Stipendium
hat, einem Andern, dcr noch keiues hat. nachgesetzt werden.
Sind Mehrere gleich vermoglich oder gleich bednrftig", oder habcn 8ie Alle
schon ein anderes nicht unbedentendes Stipendium, so soil das ..dctnr dignissimo'-
stattfinden, d. h. es soil die grossere AViirdigrkeit entscheiden nnd derjenige den
Vorzug haben, der sich dmvh Talentc, Kenntuisse, Fleiss und gute Anffiihnim:
vor den Andern auszcichnet; was iu der Regel aus den Zengnisscn ihrer bis-
herigen Lehrer. die sie vorznlegen haben, erhellen wird. Sollte aber audi dies-
falls Keiner vor dem Andern etwas voratis haben, so soli das Loos zwiscben
ihncn entscheiden, ansser die < Vmcurrenten wiirden cinstimmig die Theilnng der
Portion unter sich vorziehcn; was ihnen in diesem Falle allein (§ 16) frei-
stehen sollte.
§23.
Zwei oder divi Briider sollen zwar, wcnn sie keinem andern Concnrrcuten
Eintrng thnn, zugleich oder kurze Zeit hintereinander zngelassen werden, ausscrdem
aber nicht.
§24.
1st Kiner einmal zngelassen, so kann er von einem spatcr Anfgcnommenen,
wcnn gleich dieser audi dem (irade nach niiher venvandt, oder sonst bevorzngt
wftrc, nicht wieder verdrftngt werden.
§25.
Ein von einem Andern einmal Ansgeschlossener kann, wenn er auf eigene
Kosten studirt, nach scinen beendigten Studien keine Nachfordernng au den
Stipendienfonds machen, urn von diesem seinen Anfwand ganz oder theilweise
ersetzt zn erhalten.
§26.
"Wenn ein Stndirender noch auf der Univcrsitat ein Amt crhalt, so soli er
die Portion des ganzen halben .lahres, in welchem er die Universitat verl.Tsst.
erhalten. wenn er audi etwa gleidi iin Anfange dcsselben sic verlasseu sollte:
dies ist cine Ausnahmc von dcr im § 14 aufgestellten Regel.
§27.
Sollte die Nachkommenschaft meiner Briider nnd Schwestern ganz aus-
sterben, so sollen alsdaun die niannlichen Nachkoinmeii meiner entfernteren Ver-
wandten, namlich dicjenigen Yerwandten, welehe dermalen in entfernteren Graden
in it mir verwandt sind, als raeine Briider und Schwestern, iibrigens glcichfalls
nach den obeu beriihrten Bestimmnngen der 13—16 zu dem Genusse des
Stipendiums zngelassen werden.
Und wenn audi die ganze miinnlichc Nacbkommcnschaft dieser meiner
entfernteren Yerwandten anssterben sollte, so soil alsdann der gauze Stipendien-
und Hodizeitgeschenkefonds in drei gleidie Theile getheilt werden, wovon eiu
Drittheil an den Catharincn-Spital in Stuttgart, ein Drittheil an den Bflrger-
Spital daselbst, nnd ein Drittheil an die Hausarmen in Stuttgart als Capitalfonds
komme.n soil, wovon die jiUirlichen Intcressen nach den Bestimmnngen der obcrsten
Behbrden dieser drei Classen von Bedfirftigen verwendet werden sollen. Der
Helffcrich-Klemuische Stiftung.
637
Stiftungsrath iu Stuttgart mid die diesem vorgesetzte Bekorde nimmt sich be-
kanntlich auch der Hausarmcu an."
Guthsche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. v. Weizsftcker mid Kanzleirath PfeiJsticker.
Haugsche Stiftung.
Verwalter: das Inspectorat des evangelischen Seminars und Oekonomie-
Verwalter Franck, untcr der Aufsicht der Konigl. Ministerial -Abthcilung fiir
Gclehrten- und Rcalschulen.
Helfferich-Klemmsche Stiftung
Verwalter: Professor Dr. v. Sigwait mid Kanzleirath Roller.
Johann Friedrich llelfferich, Prof. Jur. in Tubingen hat in seiner imterm
11. April 17G8 erriehteten , untenn 18. Aug. 17f.8 bcsUitigten letztcu Willens-
Verordnung ein Stipendium fur Studirendc trestiftet.
Die Wortc der Stiftung lanten nach einem Ans/.ug aus dieser leUten
W illens- Verordnung :
„Damit auch
Neuntens nach meincm Tode meiner in Ehren gediicht werde, ro stiffs
ich hieniit, iu bester Form Kcchtens zu einem Stipcudio auf Tiibingeu,
die Universitat, Zwci tausend Gulden vor meine Helfferich'seho Familie
einer- und anderer Seits die Familie meines liebreichen seligen Herrn
Schwiihrs Dr. Klcmmens, besonders in Itiicksicht der von letztcrer seif
20 Jahren her genossenen aufrichtigen Treuc und Wohlthaten davor
die Abgestorbene allbereits in der frolien Kwigkeit erqnicket werden.
Mit dem Gcnuss solle es folgendeigestalten gehalten werden. Ks
solle nemlich solches jederzeit einer vein der Holfferieh'schen, nnd einer
von der Klemm'schcn Familie ohne Vorzug, ob einer von der mannlieh-
oder weiblielien Linic abstamme, drey Jahre lang, und zwar ein jeder
proximus gradu und in demselben der 91 teste, von dem Zinnss auss so-
thauen zwey tausend Gulden jilrlieh genicssen — vier und dreyssig Gulden.
Solltc aber der Genuss, wann nemlich von beeden diesen Families oiler
auch von einer kein Participant vorhanden, einige Zeit lang cessiren,
so solle das Zurtickgeleu'te und Krsparte zum Capital geschlairen , die
darans hernachmals eroberte Zinnse in zwey gloiche Theile gctheilt,
und davon ein Theil einem jeden von donon zwey wiirklichen Partiei-
panten zngelegl werden. a
In Reziehung auf die Administration dieser Stiftung hat der Stiller ver-
ordnet, dass die zwei besagte Familien das llecht lmbeii solleii. einen Ad-
ministrator, der allezeit ein Prnfcssor in Tiibingeu sein solle, zu wahlen, l»ei
welcher Wahl die Majora von beiden Familien iiberhanpt L'elten sollen, und so
wird mm diese Stiftung seither abgesondert — ycgenw.lrtig durch Prof. v. Sig-
wart in Tubingen — verwaltet,
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u:i8
Tubingen.
Die za dieser Stiftung bercchtigten Familien zerfallen nun in zwei Ab-
tlieilungen:
A. die Ilelffcrichscben Verwandten,
B. die Kleuimschen Verwandtcn.
Herbstsche Stiftung.
Vcrwalter: Professor Dr. Weiss und Kanzleirath Pfeilsticker.
Anne Marie, Wittwc des Anastasias Herbst, Ilent-Kninmer-Expeditionsraths
und Landschreiberei- Verwalters in Stuttgart, bat in ibrer letzten Willens-Ver-
ordnung vom 20. Oct. 1671 eine Stiftung von 1000 fl. halbzinsenden Capitals far
Studirende der Tbcologie erricbtet.
Die Worte der Stiftung lautcn:
„An Andern —
Von mcincn (Julten versehatt'e icb bei Einer loblichen Landschaft
Ein tausend Gulden Capital auf einen Studircnden von meiner viiterlicben,
— als VarcnbUblerscben, oder da deren Keiner vorbaudeu ware, aueh
meiner mlitterlicben Linie, welcber dcm Gradu nacb der nilcbste, doch
dazu qualiticirt seyn, von denen Pracceptoribns gute Testimonia (lessen
baben, und dcin allbiesigen Consistorio taugentlicb eracbtet wird, mit
dieser Condition, dass er Theologian! studiren, und der gefallende Zins
beuanntlicb Zwanzig fiinf Gulden ibmo zn einein Subsidio dieneu solle.
so langc bis er sein Studiutu vor Erreichung von fiinf und zwanzig
Jabreu entweder absolvirt, oder das fuuf und zwanzigste Jahr vollig
erreicht baben wird, da es dann bernacb auf einen Andern von diesen
beiden Linien, welcber der nftchstc im Grad und qualiticirt, konimen
soli. Wofern abcr gar kein Studiosus von diesen beiden Linicn vor-
banden wllre, so tbeologiam studiren wollte, sollte man cincm andern
Biirgerskind im allbiesigen Fildagogio, wclehes die Tbcologie zn studiren
vor — audi von denen Pracceptoribus gute Testimonia bat, und dessen
bcdtirftig, zumablen von dem liibliehen Consistorio frir tauglieb bcfunden
worden, dicse Stiftung zukommen lassen, welches dann cbenmlissig fur
und fur dabin zu verstehen, bis er sein Studium theologicum, wie ob-
lautet, entweder vor Erreicbung seiner fiinf und zwanzig Jabreu absol-
virt, oder aber seine fiinf und zwanzig .Tabre vollig complirt, da es als-
dann auf einen andern armen Studiosum obstebendermassen koimnen
soil, und zwar dieses der Meinung und in solchem Verstand, dass, wenn
schon in Manglung eines tbeologiae Studiosi von meiner bciderseitigen
vater- und miitterlichen Linie diess Stipendium ausser der Freuudschaft
auf einen armen Knaben einmal kommen ware, und aber hernacb
wiederum ein Subjectum aus soldi' meinen Linien sicb wieder ereignen
tbate, dass dieses Beneticium in allweg wieder auf die Freundscbaft ge-
widmct und derselben znin Subsidio verordnet sein und gedeihen solle. — *
Diese Stiftung wurde friiber unter Aufsicbt des Konigl. Studienratbs in
Stuttgart verwaltet. jctzt aber unter Aufsicbt des akademiscben Senate in Tubingen.
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Hillersche Faniilien- Stiftung.
<»39
Hillersche Stiftung.
FUr Studirende aus Siebenbtlrgen.
Verwalter: das luspectorat des evangelischen Seminars und Oekonomie-
Verwaltcr Franck.
Hillersche Stiftung.
FUr Stndircnde aus alien Facilitate!).
Unter dersclben Verwaltung.
Hillersche Stiftung
Zn mildcn Zwecken.
Verwalter: Professor Dr. Weiss und Kanzleirath Pfeilsticker.
Hillersche Familien-Stiftung.
Verwalter: Kanzleirath Pfcilstieker.
Christ ian Hcinrich Hiller, Jur. Dr. und Prof., audi Rath und llofgerichts-
Assessor in Tubingen, hat in seiner lutetcn AVillcns- Vcrordnung voin 21. April
1770 neben vielrn andern bctiachtlichen Legatcn audi zu einein Faniilien -Sti-
pcudinm ein Capital vou 7000 11. gestiftct.
Die Stiftungs-TTrkundc lautet, wie folgt:
Siebenzehendens gedenke ich audi vor meine studirende Desceiidenten und
niichste Anverwandten ein Stipendimn famili:e zu ftindiren, wic ich dann dazu
ein Capital von Siebentauscnd Gulden in kraft dieses destinirc, die Eiurichtung
desselbcn aber nachstehendermassen regulire: dass, gleichwie ich, init dieseni Sti-
pendio vor allcm andern bedacht wissen will meincn lieben Knkcl, Mr. Christian
(iottlieb Canz. Cand. Jur. in so lung, bis und dann derselbe den gradum juris
wflrklich wird erlangt und seine bcraits oben in § 9 angerathene Rayssc absolvirt
haben wird, so dass Er, in so lang den volligeu Ertrag des Kinases aus G000 fl.
des fundi zu gaudiren habeu soil. Also vor das Kiinftige nach meinem, Gott
gebe, secligen Tod:
a) Die Nomination derer, die dieses Stipcndinm geniesscu sollen, bei meiner
Familie zn verbleiben hat dergestaltcn , dass, jederzeit der alteste von
meiner ersten und der alteste von meiner zweiten Tochter Rranche als
Arbiter familiar mithin, derzeit Herr Dr. Canz und Hen* Diakonns
MHrklin, ein Votnm decisivum haben, dafern sie aber wider Verhoffen
oder allenfalls nicht ubereinkommen wOrden, sodann amplissimus Senatus
accademicus als Executor decidiren sollc, doch so, dass von demselben
eines von beeden nominirten Snbjectis genommen werden muss.
b) Kommen die beedc IT. TTerra Arbitri iiberein, so blcibt es bei ihrer No*
mination und werden sich amplissimus Senatus hierein nicht melircn.
Wohingcgen
c) Amplissimus Penatus als Executor in alien vorfallenden und sich nicht
gutlich (wie ich doch zn meinen Pescendcntcn nnd substitnirten An-
verwandten allerdings mich eines Besseren versehe) beilegen lassenden
Strittigkeiten decidiren, anch die Rechnung dnrch ampl. Collegium D.
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Tubingen.
Dun. Decanorum abhorcn lassen kbnnen, worvor jedesmahlen auf magni-
ficam Dn. Pro-Rectorem Dn. Cancellariom die Herrn Decanos, den
Herrn Secretarium and Administratorem Sechzehn mithin jedem zwei
Gulden zn bezahlen sind.
d) Das Stipendium geniessen meiner bceden Tochter Descendenten, so dass.
wenn dergleichen von beyden, oder auch nur von einer Seithen vor-
banden, sie alien andern schlecbterdings vorznziehen nnd mit einander
die Zinsen ans 6000 fl. (indem die ans dem Siebenden Tansend zn des
Administrators Besolduug, Rechnungsstell nnd^Abhor anch etwa sonstigen
Kosten best i mint) dergestalten zu beziehen, dass:
e) wann mehrere Descendenten concurrireu, die von mir in gleicbem Grad
abstammen, sie sothane Zinsse aus 0000 fl. in gleiche Theile vertheilen,
wann sie aber von ungleichem Grad wftren, der n&here im Grad noch
soviet, als der im entfernteren Grad, ferner
f) Diejenigen, die im hiesig theologiscben Stipendio in dem Stipendio Mar-
tiniano, Fickleriano, Hochinanniano oder Glockiano sind, mitbin nicht
so viel als die in der Stadt, so Kost nnd Logic zahlen mussen, nothig
haben, falls nur ein soldier alleinig, nnd neben ihm kein anderer, oder
anch nur noch einer im Genius Btehet, jahrlich nur 150 fl, wann es
aber derselben zwei sind, jedcr 100 fl., wann es aber dererselben drei
oder mehrere uud ein Thcil dererselben in einem dcrer obigen Stipen-
diornm, ein Theil hingogen in der Stadt ware, sie den Zinnss ans
6000 fl. mit einander doch letzternfalls die in der Stadt Studirende
jederzeit uoch so viel als jeue, auch der ntthere im Grad ein gedoppelte
Portion gegen den Entfernteren empfangen, jedoch hicrbei das Gutbelinden
der Herren Arbitrorum familiar nnd des Aduiinistratoris nach denen
niimlich ein solcher Beneticiarius so vielerlei Stipendia missbranchen
sollte oder nicht, keineswegs ausgeschlossen sein sollte.
g) Der Gennss fangt an, wenn einer anf die hiesige UniversitiU komnit, itn
album universitatiB inscribirt nnd das sechszehnte Jahr seines Alters
zurUckgelegt hat, welchc Conditionen conjunct im erfordert werden.
h) Er dauert hingegen fort bis znm Examcu des hcrzoglichen Consistorii,
wann einer ein Theologus, oder bis zum angenommeuen gradu academico
oder absolvirten Cursu, wann einer Jura oder die Medicin studirt;
falls hingegeu einer vou denen Descendenteu Repetens in dem herzogl.
Stipendio Theologico werden sollte, wobei die Kosten bekanntlich nicht
ein Geringes erfordcrn, derselbc, zur Bcstreitung dieser Kosten, auch
noch etwas, nach Gntbettnden dercr H. Herrn Arbitrorum nnd des Ad-
ministratoris um so mehr zu empfangen hat, als die Herrn Repetenten
das Guothische Stipendium (das ihuen ehedessen mitgetheilt worden)
maistens nicht mehr geniessen und dieselbe often geraurae Zeit Linger
als ihre Compromotionales auf ihre Bedienstung warten mussen.
i) Derjenige, der einon gradum annimmt, genicsst alsdann das Stipendium
noch ein Jahr langer, derjeuige aber, so kcinen gradum annimmt, weiter
uichts, weuu sein Conns simpliciter absolvirt ist.
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Hillerschc Familicn-Stiftung.
k) Gehet ein Beneficiarius auf Rayssen aosser Lands, wann er seinen Ciusuiu
absolvirt, Er habe gleieh einen gradum augenommen oder nicht, so ist
ihra dcr Genuss zu einer Bestreitung und Bonification dcrcr Raysse-
Unkosten, noch zwei Jahre zu gestatten, unter welehen doch das eine
Jahr, wenn dersclbe den gradum angenommen hat, schon bcgriffen
1) Wann ein nahrer im Grad zu der Zeit in den Genuss aufgcnommeu
wird, da beraits Entferntere im Genuss stchen, so sollen ihn diese an
dem Genuss der ihnen in § e angewiesenen doppelten Portion keincs-
wegs hindern, wie dann
m) jederzeit, wann neue beneficiarii zurn Genuss sich qnalificiren die Aus-
tlieilnng der ratorum sich verttndert.
n) Sind keine Descendenten von mir oder meinen Tochtern vnrhanden, so
sollen die von Herrn Justino Heinrich von Hillcrn des innern Raths
n. p. t. Kirchen - und Kapellen - Pflegern, wie auch Herrn Georg
Friedrich von nillern p. t. Premier -Lieut, bei dem lcibl. Baaden-Dur-
lacirschen Crayss-lnfanterie-Regiment, wie nichts weniger die von dem
DreythannenAVirth Herrn .Tohann Jacob Hiller in Bibrach abstammende
Agnateu, sodann zu Bczengung mciner, vor meine zweite seel. Ehefrau
auch noch nach ihrem Tod und durch derselben nfichstc Auverwandt-
schaft hcgenden Liebe und Hochachtung besonders da durch gedacht,
meiner seel. Eliefranen gnte, verniinftigo und liibl. Wirthschaft ich dcsto
mchr in Stand gesctzt worden bin, dieses Stipendium zu fundiren und
ausscr meinen Descendenten auch noch nachstehende Familien bedenkcn
zu kiinnen, die von weilandt Herrn .Tohann Philipp Weikersrentern ge-
wesenem Senatore und Kastenpfleger in Esslingen und Herrn Adam
Heinrich AVeikersrcutern, Ilerzogl. Wurtiemb. Geheimden Regimentsrath
in Stuttgart und zwar die Letzteren des einseitigen Bandes mit meiner
seel. Ehefrauen (als welche hicrunter selbst keinen Unterschied nicht
gemacht hat), uugeachtet, mit vollkommen gleichem Recht mit dencn
ersteren, in Ermanglung derselben abcr auch die von Tit: Herrn Christ-
Friederich und Herrn Ludwig Carl Neundorf desceudirende Cognati, in
sofern sich veriticiren wird, dass selbige der wahreu Augsburgen Con-
fession zugethan sein werden, iu den Genuss zweier Drittheile der
Zinussen von G000 ti. Capital eintretten, das dritte Drittel aber bei cr-
niangelndeu Descendenten meiner beeden oder nur ciner Tochter, dem
Fuudo Stipendii accrescircn und, in Ansebung dcr Theiluug und des
annahernden gradus, so verfahren werden, wie bei den Institntis, iu
zweifelhafteu Fallen nud andern Anstiinden hierunter aber das Gutbe-
tinden der hiihereu Arbitrornm familis? und des Administratoris dieses
Stipendii decidiren.
o) Obwohlcn die Weikersrcuterseken JJescendeuten in Tubingen, urn ihrcr
auderwartigen reichlichen Beneficiorura willen, bei welchen sie dieses
Stipendium nicht bcdilrfen, nnter dencn nachstermelten Substitutis uicht
bcgriffen, so solle doch des hiesigen Herrn Dr. und Prof. Juris ord.
Tafingers derniahlcn lebendes Sohnlcin vor seine Person, datvon nicht
ansgeschlosscn sein. soudern seiner Zeit, posita eadem ;eqnalitate gradus,
Baunittart, Uuiversitatstipendien. 41
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642
Tubingen.
wann anderc Weikersreutersckc in den Gcnuss eintretten nnd Er stu-
diren wird, inithiu kein Descendent von niir vorbanden, ebenfalls ad-
mittirt werdcn. Hingegen haben
p) sammtliche Substituti, wegen etwa antrettender Rayssen, nichts zu gau-
direu oud cessirt bei ihnen die zwcij&hrige Nachfolge.
q) Wann ein Substitutes, oder mehrere derselben, im Genuss stelien, und es
qnaliticirt sich ein Institutus oder Descendent von mir, so muss jener,
oder jene dieseni weichen, doch so, dass dem Substitute an dem lau-
fenden Jalir nichts abgebrochen wcrde.
r) 1st weder Institutus noch Substitutes da, so solle die Helfftiu dor Zitmsse
aus 6000 fl des Fundi auf arme Studiosos aus alien Facnltaten naeh
der Nomination der beeden Herren Arbitri familhe nnd die andere
Helfftin zur Vennehrung des Fundi verwendet, denen Heir Arbitris an
bei anch iiberlasscn werden, wann sich ciner oder der anderc von denen
Gratianis libel auftiihrcn oder den Stndiis nicht fleissig obliogen wiirde,
eineni solchen den Gennss des Stipendii zu nehmen und eineni audem
einzuramnen.
s) Damit die portiones dieses mcines Stipendii nicht zu klein ausfalleii.
sondem denen Stndirendcn zur merklichcn Hulflfe dienen mogc, so sollc
die Anzahl der Bencticiornm nicht uber Sechse steigen.
t.) Wttrde es dahin komnien, dass lange Zeit keine Beneficiarii vorhauden,
und der Fundus sich stark vermehrte, so solle audi denen von meiner
Descendenz sich verheirathenden Tochtern. nach Beschaffung des Er-
trags, cine Hochzeitschenkin von 25—50 fl. zu meinem Angedenkcn ge-
gcben werden.
u) Znm ersten Administratori dieses Stipendii ernenne ich den liiesigen
Universitati8 Syndicum Gaum und bestimmc demselben pro annuo Sala-
rio administrations, wie seinen Xachfolgern 20 fl. auf desscn Ableben
w.lhlen nnd prasentiren meine Herren Tochternillnner Dr. Canz und
Diacouus Marklin nnd nach ihnen allemahl die zwei ftltesten von ihren
Branchen einen andeni tiichtigen und gewissenhaften Mann in Tubingen,
bei dem der Fundus in sichern Handen ist, und lasscn ihn sofort von
amplissimo Senatn academico confirmiren und in Pflichten nehmen."
In einer dieser letzten Willens- Verordnung angehiingten Sheda testa-
ment or in hat der Stifter noch welter Folgendes verordnet:
Nachdcm ich mir in meiner letzter Willens Dispositions dc dato 21 April
a. c. Sub finem, ausdruckentlich reservirt — und vorbehalten habe, dieselbe zu
minderu, zu mehren, aus derselben einen oder mehrere Testamcntszettel beizii-
legen, so solle
i) ratione des in dem § 1 7 angeordneten Stipendii familiie die littera c) kie-
mit zu Bezeugung mehrer Freundschaft vor die Dr. Tafinger schen Desceudenteo.
dahin abgcandert werden, djiss obwohlen: o) die von der seel. Fran Katbs-Cou-
sulentin in Esslingen verwittibten Frau Dr. Maria Dorothea Frikin, als meiner
seel. Frau einigen altestcn Vollbiirtigen Schwester herkommende Descendenten,
in Tiibingen, bei ihrer, vorhin schon gaudirenden beriihmten Tafingerischen nnd
anderu Stifftungen anch bei dieseni Sfipendio prcmodum Substitvtionis bedaclit zn
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Hillersehe Familicn-Stiftung.
G43
werden, nicht von Notheii batten r bo sollen doch dieselbc sowohl, als die etwa
von Herrn Dr. und Trof. Jur. ord. zu Helmstadt Albert Philipp Frickeu, daferu
er sich dereinstens vcrhenrathen wllrde, erzeugende eheliche Kinder, davon nicht
ausgescblossen sind, sondern ebensowohl als die iibrigcn AYeikcrsreuter'schc in
Esslingen and Stuttgardt posita eadem paritate ct lequalitate gradns gleicbes
Keeht haben, hingegen solle dasjenigc, was eben in hoc §. litt. f.) wegen gan-
dircnder mebrerer Bencficiorum verordnet worden, observirt werden."
Die beiden zuniichst fiir diese Stiftung bestellten Familien- Arbiter haben
dann unterm 31. Mai 1785 folgendes Regulativ iiber die Vertheilung der Sti-
pendien festgesetzt:
wErstcns, da nach der allgemeinen hergebrachten Gewohnheit auch der voll-
standigstc Cnrsus Studiosornm nicht ilber funf Jahre daaert, und in dieser Zeit
der gauze Umfang dercn einem Studircnden nothwendigen Wissenschaften, er mag
sich auf ein Fach legen, auf welches er will, vollkommen erlemt werden kann,
so soil auf die Zukunft keinetn Instituto der Genuss dieses Stipendii auf lilnger
als auf funf Jahre geduldct und gestattet werden, soferne hingegen
Zweitens, ein Substitntus diesen ihm vergonnten terminum von funf Jahren
frciwillig verknrzen und den Cursum balder absolviren wollte, so sollte sodann
von dieser Zeit an auch der Genuss dieses Stipendii aufhtiren.
Drittens, wird der Cursus auf den Fall, weun ein Substitntus wUhrend
diesen bestimmteu fiinf Jahren, in welche die Fortdaucr desselben eiugeschlossen
wird, an einen Ort, wo eigentlich keine Universitftt ist, sondern nur die auf der
hoheu Schule erlernten Kenntnissc weiter vervollkommnet werden, sich begibt,
wie z. E. nach Wetzlar, oderWien: alsdann ftlr absolvirt gehaltcn und von dieser
Zeit an sodann der Genuss dieses Stipendii aufhoren.
Vicrtens, bctreffend die Einjilhrige Nachfolge und das Recht deren Sub-
stituhten bei Annehmung eines Gradus noeh den Genuss des Jahrs zu Ziehen,
so soli es zwar wegen der ansdrticklichen Verordnung des Stiftcrs in Ansehung
dieses Punktcs hiebei auch auf die Zukunft verblciben. hingegen werden hicbei
Fiinftens nachfolgendc nnd dcm Sinne des Stifters angeniessene Ein-
schr.lnkungen gcraacht, als
a) dass ein Substitntus, wcnn er gesonncn, einen Gradum anzunehmen, der
Familie bei Zeiten, und noch ehe er die vorlftulige Anstalten hiezu schon
getroffen, liievon die Anzeige thun solle, widrigcnfalls man es als Re-
nunciation und Verzichtung dieses Rcchts ansieht nnd cr alsdann aus-
geschlossen wird;
b) dass der Terminus a quo der Zeitraum, von welchem an die Schuldig-
keit der Ausbczahlung des Stipendii sich aussern solle, nicht friiher an-
fangen, als von dem Tage des desswcgcn erhaltcnem Diploms, wo sodann
die cine Hiilfte der einzunchmcnden Summc ihm -sogleich ausbczahlt
werden solle, der Terminus ad quern hingegeu nicht langer dauern solle,
als bis zum Vertluss des Jahres von der Zeit des erhaltenen Diploms
an gerechnet, wo sodann dem Betieticiario die andcre Hclffte der Summe
cntrichtet werden soil.
Sechstcns nnd schliesslich ist von der Familie durch gemeinschaftlichc Ver-
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044
Tubingen.
abredung beschlossen worden. bei dem Eintritt in den Gemiss dieses Stipendri
jedcm Subatituto einc ordcntliche und legale Copic dieser Familien - Convention
zu seiner Nachricht mitzutheilen."
Hirschmann — Gomersche Stiftung.
Verwalter: das Inspectorat dcs evangelischen Seminars uud Oekonoinie-
Verwaltcr Franck n liter Aufsicht der K. Ministerial-Abtheilung fiir Gelehrten-
und Realschnlen.
Die im Jahr 1647 verstorbene Wittwe des Johann Sigmund Gomer, Ex-
pcditionsratbs und Kirchencassen-Vcrwalters in Stuttgart, Anne Kosine, geb.
Hirschmann, hat in ihrer iinterm 21. Nov. 10 1G errichteten letzten Willens-
verordnung ein Capital von 4000 Gulden zu einem Familien-Stipendium fur Stu-
dirende der Theologie gestiftet.
Die Worte der Stiftung lautcn nach dem bei den Acteu liegendcn Auszng
aus dein Testamente, wic folgt:
„und ist nun bierauf und fur das Drittc, meiu Endlicber letzter Will
und Meinung, dass durch meine hienach beschriebeucn Erben nach meinem
todtlichen Hingang viertauseud Gulden Capital an G tilt brie fen. sammt
denen bis daher und ftir ausfallendeu Zinssen an ft' fiirstl. Landschaft
stehend, meines gnadigsten Fiirsten und Herrn, dazu verordncteu bey
Fiiiutl. L«">blicher Uuiversitat Tiibiugen, gegen Schein alsobalden einge-
hiindigt, und zuin Fiirstl. theologisclien Stipendio zwar transferirt und
geleget, jedoch aber Meines in Gott rnhenden Herrn Seel, und auch
Meiner zu imineiwiihrendem Andenken, das
„Gomeriscu und Uirschmannsche Stiff
genaunt wcrdcu solle. dabei ieh aber deiniithig bitte, Meines lieben lierru
seel., wie auch meiner nttchsten Freund Kinder, welche zum Studiren
taugentlich, soldier Stiftung vor Anderen gnadigst geniessen zu lassen, und
selbige in gedachtes Fiirstlichc Stipendimn an- und aufzunehuien."
Nach dein "NVortlaute dieser Urkuude hat mail den Sinn der Stifterin An-
fangs so ausgclegt, dass die von ihr legirten 4000 fl. zum Fouds des evangeliscii-
theologischen Seminars sclbst gezogen werden s«dlen, um in demselben desto nielir
Stipendiaten unterhalten zu konncn, dabcy aber vorziiglich auf ihre und ilires
verstorbeneu (iatten Verwandte besonderc Rucksicht genommen wcrdeu sollc. Ks
wurde daher auch das legirte Capital im Jahr 1048 der Frocuratnr des Stipen-
diums ubergeben, und die Zinsse daraus wie andere Gefftllc zuin Nntzea des
ganzen Institnts verwendet.
Allein 30 Jahrc nachher wurde auf Verwcndung der Hirschmanuschcn
Verwandten dieses Capital (welches inzwischen wic andere landschaftlichen Ca-
pitalicn halbzinssend geworden), der Procuratur wicder abgenommcn und dem In-
spectoral des cvangclischen Seminars Ubergeben, um solches als eine abgesondcrte
Familion-Stiftung zu verwalten, und den Ertrag desselbcn den in das Seminar
anfgenommenen Studirenden aus der Hirschmaiinschcu Vcrwandtschaft zukommeii
zu lassen.
Durch ein Gcheimenraths-Rescript vom 10 Juni 1G76 wurde dann — weil
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Ilirsehraann — Gomcrsche Stiftung.
645
die Stiftcriu nichts Naheres bestimmt hatte — als Hauptnorm fiir die kiinftige
Vertheilung festgesetzt:
a) dass nor Stadirende der Theologie, and zwar nur solche, welche in das
evangelische Seminar anfgenommen worden, also nicht audi Studirende
in der Stadt, in den Gennss der Stiftung aufgenoramen werden sollen.
b) Die Zabl der Anfzunchmenden wurdc anf Vier beschraukt, and dabci
verfugt, dass bei den Verwandten die nacbsten im Grade den Vorzng
vor den Eutfernteren haben sollen.
e) Von diesen 4 Beneficiaten sollen zwei, wclche sich nocli in den Kloster-
Schnlen (niedcrn Seminarien) befindeu, je 10 fl. nnd zwei, welche sich
wirklich im furatlichen Stipendio in Tubingen beHnden, je 15 fl. er-
balten.
d) Sollten nicht so viele Bewerber aos der Familie vorhanden sein, so
solle das Uebrige zusammengespart und auderwartig angelegt werden.
Ungeachtet die Zahl der Beneficiateu hier so bestimmt auf 4 beschraukt
worden, wnrden doch bald ausserordentliche Neben-Portionen von dem Ziuss-
Ueberscbusse bewilligt, ja sogar in der Folge der ganze Zinssen-Ertrag unter
die Bewerber ausgetheilt, so viele ihrer anch sein mochten, so dass die Portioucn
fiir die Einzelnen oft klein ansfielen.
Durch Regicrungs-Rescript vom 14. Febr. 1768 wurde dann die Zahl der
Beneficiaten wieder anf 4 beschraukt, weil aber dadurch das VermOgen sich ver-
mehrte. so crfolgte nntcrm 15. Aug. 1797 ein neues Regnlativ, nach welchem
a) die Zahl der Beneficiaten statt 4 anf G, und die Pension fur jeden auf
jnhrlich 20 fl. festgesetzt, dabei aber
b) bestimmt worden, dass der Genuss erst mit der Aufnahme in das evan-
gelische Seminar in Tubingen anfangen nnd die TUbinger Seminaristen
die Ziiglinge der niedern Seminarien ohne Riicksicbt auf die Nfthe des
Grades ausschliessen und letztere nnr danu, wenu keine genussfahige
TUbinger Seminaristen vorhanden sein sollten, zugelassen werden sollen.
c) Die Dauer des Genusses wurde auf 5 Jahre beschrftnkt.
Da sich in der Folge das Vermbgen wieder vermehrte, so wnrde anf An-
trag des KSnigl. Studienraths, welchem nunmehr die Aufsicht ttber diese Stiftung
iibertragen ist, dnrch ein Rescript des Kftnigl. Ministerinms des Kircheu- und
Schnlwesens vom 21. Juli 1817:
a) Die Zahl der Beneficiaten von 6 auf 8 erhOhet,
b) der Betrag der Pension anf jnhrlich 25 fl. gesetzt, der jedoch wegen
des gesunkenen Zinsfusses nachher durch Rescript voin 21. Nov. 182.3
wieder auf 20 fl. herabgesetzt wurde.
Hochmannsche Stiftung.
Verwaltcr: Professor Dr. v. Schwabe und Kanzleirath Roller.
.Tnhaun Hochmann von Biberach, ordentlicher Professor des canonischen Rechts
nnd Hofgcrichts-Assessor in Tubingen, und dessen Ehefran Marie Rnkherin, Dr.
David Rukher's (Ruckcr), gewesenen fiirstlich. wurttemb. Raths, Tochter sind die
Grtinder dieser Stiftung.
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G4fi
Tubingen.
Das Testament nebst den dazu eehfirigen Ordnnnpen nnd Statnten ttber^rab
dcs Stifters AVittwc dein akademischen St-nate in Tubingen im Original den r».
Angust 1603 nnd im Jahr 1012 iiberschickte anch ein Vcrwandter des Sttfters?
Dr. Jacob Schopper, Professor der Theologie zu Altdoif. einen Auszug aas dem
Testamente, der theils aus einem Schreiben des Stifters an ibn d d. 19. April
159-1, theils ans ciner mundlichen Unterredung mit dcmselben im Jahr 1G00 ent-
nommen war.
Der wesentliche Inhalt des Testaments ist folgender:
1) Das von dem Stifter nnd der Stifterin erkaufte und eingerichtcte Hans
(nnserer Frauen Ilaus genannt) soli als ein nen, unabhangig nnd bestiiudig Colle-
gium immerwRhrcnd gestiftet win, nnd soil solcbe Behausung samint aller Zn-
beh&rde nirgeuds anderswohin. denn zur Wohnung und Unterhaltung der Ilocb-
mann'schen 8ti})endiateu gebraucht werden.
2) Die michsten Gefrcundte nnd Verwaudtc beider Stifter. und in defeetn
eorum andere arme Studenteu, ehelich geboren, sollen es geniesscn
Zum Fonda wurden die im Testament genannten 10,G85 fl. Hauptgut an-
gewiesen.
3) Des Stifters sammtliche Biicher sollen bei dem Collegio zum Gebranche
der Stipendiaten bleiben.
4) Das Collegium soil abgesondert bleiben, mit andern Benefkiis nicht ver-
miBcht werden, und den Xainen von seinem Stifter bebalten.
5) Itector, Canzlcr und Senat sollen aas alien 4 FacultUteu solche zu Snper-
attendentcn nehmen, so fur die fleissigsten und der Haushaltung- vcrstaudigsten
gehalten werden.
Nahcre Bestimmungen eutbalten sodann die dem Testament noch angchftngten
Statutcn in Folgendem:
Superattendenten haben das Recht, zuerst ans den Stipendiaten, nnd wenn
alles Uebrige gleich ist, aus der Familie der Stifter einen magistrum ct rectorem
doinus zu erw.lhlen und wieder abzusetzen, sodann mit eben diesem magistro zum
wenigsten 15 tUcbtige Personen, woher sie auch gebhrtig sein mogen, und mit
Zunahme der Capitalsumme auch mehrere als Stipendiaten aufzunehmen und nacb
(tutdunken zu removiren.
Hiebei war berechnet, dass von jahrlichen 100 H. drei crhalten werden.
Die Superattendenten sollen aber die Stipendiaten znerst aus der Familie
der Stifter erwillden, sodann 2 Burgcrssolinc von Tubingen, und eben so viele
von Biberach, und in Ermanglung derselben, wenn die Zahl der Stipendiaten nicht
voll ist, jcden Andern ohne Cnterschied der Orte oder besondern Yerwandt-
schaften aufnehmen.
Es sollen jedoch nur solche Stipendiaten aufgenommen werden, die in der
lateinischen nnd griechischen Sprache. in der Dialektik und Ithctorik solche Fort-
schrittc gemacht haben, dass sie innerhalb anderthalb oder spatestens zwei Jahren
den Grad eines Baccalaurens, nnd hernaeh innerhalb eben dieser Zeit den Grad
eines Magisters auf ihre Kosten annehmen konnen.
Von dieser Verordnung sind nur Zwei au.s der Familie des Stifters auszn-
nehmcn, die, obgleich sie Alters halber noch die Trivialschule besnchen musseii.
doch aufgeuommen werden kOnnen.
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Ilochmannsche Stiftung.
647
Nach crhaltenem Magister-Grade steht es jcdcm frei, sich dem Stadium
der Theologie, Jurisprudent oder Medicin zu widmen, nur sollen die Super-
attendenten womoglich die Studien der Alumnen dahin lenken, dass zum weuigsten
4 die Theologie, 2 oder hochstens 3 die Medicin, andere die Jnrisprudenz und iu
Ermanglung dieser die Theologie studiren, damit Studirende aus alien Facultiiten
in dem Collegium erhalten werdeu.
Nach vollendetcm Studien-Cure soil Keiner langer in dem Stndium geduldet
werden.
Die Alumnen sollen bei der Aufnahme eidlich geloben, dass. wenn sie je
zn cinem YermAgen von 4000 fl. oder dariiber gelaugen sollten, sie aus Dank-
barkeit zum weuigsten 100 11. dem Collegium wieder erstattcn und zur Bezahlung
dcrselben ihre Erbeu verbindlich machen wollen.
Der tibrige Theil der Statuteu enthalt ausfQhrliche Vorschriften fur den
Oeconomiciis, sen magister domus, und fur das Betragen der Alumnen, durchaus
im Geiste ehemaliger Kloster-Disciplin abgefasst.
Im Jabre 1613 wurde die Wirthschaft mit 10 Personen angefangen. Der
erste Magister domus ergab sich abcr so sehr dem Tranke, dass er alsbald ab-
gesetzt werden musste. Er hatte „ fiber 5 Fuder Weins wider die Gebiihr aus
des Stipendii-Keller theils extraordin.tr hingegeben, theils selbst in und ausser
dem Stipendio mit verschiedenen Personen uppiger Weise" verzehrt.
Es ist anzunehmen, dass diese Selbstadministration nicht lange gedauert hat,
und schon im Jahr 1 646 kommt ein Administrator in der Person eines Professors
aus der Mitte der Superattendenten vor.
Die nrspriingliche Zahl von 10 Stipendiaten musste nach und nach wegen
der in Stocken geiathenen Zinse auf 8, 6, 4, 2 und rndlich bis auf Einen ab-
nehmen. der zuletzt (das Jahr lilsst sich nicht bestimmen, jedenfalls nach 1646)
in das Martinianische Stipendium (neuer Bau) gezogen wurde.
Langere Zeit war die Stiftung mit dem obengeuannten neuen Baue ver-
einigt, obwohl zugleich auch noch Geld-Stipendien an Einzelne im Wege der Ver-
gilnstigung abgereicht vorkommen.
Die Grtinde jener Vereinigung lagen in den damaligen kriegerischen
Zeiten, in dem hohen Preise der liebensmittel, in dem Ausbleibeu der Zinse und
in der geringen Auzahl von Alnmnen. Auch sah man sich bald genbthigt, das
Kostgeld anf 50 fl. und dariiber zn erhohen, oder Einigen nur die Halfte zu geben,
und sie die andere zuschiessen zu lassen.
Ausserdem gab diese Vereiniguug bald zu Beschwerden der Alumnen
iiber Mangel an Raum, fiber ihre Verwendung zu niedern Diensten imd dergl.
Anlass.
Der Magistrat in Biberach protestirtc im Jahr 1656 vergeblich gegen die-
selbe, und erst im Jahr 1671 wurde die genieinschaftliche Speisnng und Wohnung in
dem llochmannschen Stiftnngsgcbnnde wieder hergestellt, nnd zugleich znm ersteu-
malo das Gloksche Stipendium mit dem llochmannschen vereinigt.
Zugleich wurde bestimmr, dass 8 oder 9 Alumnen erhalten nnd die Kost-
gelder denen des Martinianischen Stifres gleichgestellt werden sollen.
Der Administrator der Glokschen Stiftung tritt auch wirklich im Jahr
1673 das erstemal mit einer fiirmlichcn Rechnnng anf, worans zu schliessen ist,
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fi48
Tiibiusrcu.
dass nach dem Tode des Stiftcrs Glok, dor lange vorher erfolgt war, das liqnide
Stiftungsgnt. nocli nicht zur Enichtnng eilies formliehen Stipendiums hinreichte.
wie denn hberhanpt die Geschichte diescr Stiftnug bis 1G70 iin Dnnkel liegt.
Nebcn dcm stcten AVechsel in der Zahl der Aluninen, je nach deu Preiseu
der Lebensinittel und dem Eingehen der Zinse. scbeinen auch BcsUnstignngen
gegen den Willen der Stiftungs-rrknnde vorgekommen zn sein, und in der Will-
knr, die in der Anfnabine sogenannter Gratianer herrschte, liegt der Grand, dass
manche Familie spttter ein Familienreeht zu haben bebauptete.
Nicht minder, als die Zahl der Alumnen, war anch die Dauer der Genuss-
zeit nnd der Betrag des Kostgeldes vielfachem Wechsel nnterworfen, nnd be-
sonders der letztere Gegenstand steter Untcrhandlung mit den Administratoren
als Kostreichern, die nicht gerne zn kurz kommen wollten.
Mit dem Magistrate der Stadt Biberacb, wclcher eine Art von Oberaufsichts-
recht in Ansprncb nahm, was der akademische Senat — der Stiftnug gemiiss —
nicht zngeben wollte, war bestiindige Fehdc, bis durch ein Gcheimenraths-Re-
script vom Jabr 177') der Stadt Biberaeh das jus praesentandi abgesprochen
wurde.
Ein wichtiges Ereigniss in der Geschichte endlich ist es, dass im Jabr
17*9 das Stiftuugs-Gebande mit vielen Urknnden nnd Obligationen abbrannte.
Nach dem Brande wnrde die Zahl der Alumnen anf 4, die Gennsszeit anf
3 Jahre, uud das Kostgeld zuerst auf 2 fl. \o kr. fur die Woche, spater aber
anf 2 11. 45 kr. regulirt.
Statt der Erwcrbung eines neuen Gebaudes wurde nach langeu Berathungen
nnd Verbandlnngen auch mit der Familie einetweilen ein eigener Baufonds an-
gelegt, der sich nach nnd nach so weit verraehrt hat, dass im Jabr 1837 wieder
ein neues und zwar das gegenwartige Stiftungs Geblinde erkanft nnd an Ostern
1838 bezogen werden konnte.
Der Stiftungsfouds selbst betrligt ungefdhr 20,000 fl.
In Bcziehiing anf die Verwaltung dieser Stiftnug ist Folgendes zn be-
merken :
Das Hochmannsche Stipendium wird gleich dem Glokschen (vid. die Nach-
riehten von diesem) stets als ein Convictorium betrachtet, es kflunen daher solche.
die im nenen Ban, oder im Seminar sind, oder das sogenanntc Staats-Stipendinni
geniessen, nicht anfgenomraen werden.
Auch wird eine Portion des wiichentlichen Kostgeldes nicht nntcr 2 oder
mehrere verthcilt, was cndlose Willkilr herbeiftihren wiirde.
Aus der nbengenannten Eigenschaft der Stiftung tlicsst ferner, diiss da
jetzt wieder ein eigenes Gcbaude vorhanden ist, die t'rilherc Bezahlnng eines Kost-
geldes aufgehort hat, und dass der Gennss dnrch zeitliche Abwcscnheit von der
Universit.lt auf die Dauer derselben suspendirt ist.
Die Aufnahme geschieht nach den Semesteru uud nicht nach den Rech-
nungstermin (1. Januar.)
Bcdingungen derselben sind ferner:
Pie Nadiweisung der Vcrwandtschaft durch ein Schema genealogicum. wobei
in (oncurrenzfallen der wiederholt ausgesprochene Grnndsatz gilt, dass der halbe
Tlieil der Pensioncn von den Vcrwandten des Stiftcrs, der andcre von denen der
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Eberhard Hoffmannsche Stiftung.
C49
Stiftcrin (der Rukhcrschen Familie) bezogeu werden solle, dass nicht schon ein
Binder des Bewerbere im Genusse steht, und dass der Bewerber, nach zuvor er-
langter Erlaubniss zum Stadiren, bereits die UniversitSt bezogeu habe.
Bei glcich naher Verwandtschaft cntscbeidet gewohulich der lttngere Aufcnt-
halt anf der UniversitSt, und der den Stiftern vou doppelter Seite her Verwandte
geht dem nur einfach Vcrwandten vor.
Die Burgersohue von Tubingen und Biberach werden nur nnter der Bc-
dingung aufgcnommen, dass sie den Verwandten der Stifter zn weichen haben. und
ebonso verhfllt cs sicb mit der Aufuahme von Gratianern in Bezichung auf die
Burgersfihne und die Verwandten.
Wer sich Vergeben zu Schulden koinmen ltest, kann nach Beschaffenheit
derselben von dem Genusse der Stiftung wieder ausgescblossen werden.
Hochstettersche Stiftung.
Vcrwalter; Professor Dr. v. Schwabe und Kanzleirath Roller.
Gestiftet von Dr. Joh. Andreas Ilochstetter, Priilat in Bebenhausen,
gest. 1720.
Mit dem vorigen Stipendium (Hochmannschen) vereinigt.
Eberhard Hoffmannsche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. v. Seeger und Kanzleirath Roller.
Eberhard Hoffmann, Med. Cand., geb. zu Tubingen 4. Dec. 1738, gest.
das. 24. Mai 1764, hat in seiner letzten Willensverordnung vom 30. Januar
1764 folgendc Stiftung errichtet.
Die Worte des Testaments lauten, wie folgt:
rIch Christoph Eberhard Hoffmann, Med. Cand., verorduc hicmit
wohl uberlegter Dinge und freywillig als lauter Legata ad pias Cansas
ab intestate:
1. den hicsigen Hausarmen der Stadt und UniversiWt ein Capital von
400 fl., balb dem Lazarethe Universitatis und halb dem Armenkasten.
2. Tax einem Stipendio academico 1600 ft Capital also, dass es jederzeit
von meinem altesten Binder, Schwager, oder sonstigen nftchsten Be-
frcundten in Tubingen wohnhaft, gegen jahrliche 5 fl. wohl sub
anctoritate Senatns administrirt, und der Zinnss davon a 75 fl. jfthr-
lich Einem, oder hochstens zweyen bedtirftigen Freunden und in deren
Ermauglung andem armen Studirenden ausgetheilt werden solle."
Die Disposition kam jedoch erst nach dem im Jalire 1 780 erfolgten Tode
des altesten Binders des Stifters, des Gottfried Daniel Hoffmann, Geheimenraths,
welcher der erstc Administrator gewesen, zur offcntlicheu Kunde, indem der
Sohn desselben, Prof. Hoffmann, die bishcrige 16 jahrige Recbnung dem akademi-
schen Senate mit der Bitte uni Abhor ubergab, welchem Gcsuche durch Beschluss
vom 19. Sept. 1782 nnter dem ansdrucklichen Vorbehalte der Aufnahme der
Stipendiaten durch den Administrator anch stattgegeben wurde.
Ucbrigens hatte das Stipendinm dadnrch, dass der erete Administrator
keinc iiffentlichc Kechenschnft ablegen wollte, keincn Nachtheil erlitten, vielmehr
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Tubingen.
win Capital sich auf 2300 fl. erhiihet, jetzt betriigt das Yerroogen schon uber
4000 fl.
In Beziehung auf den (ienuss dieses Stipendiums war friiher sowohl die
Dauer des ersteren als die Summe der Portionen verschieden, je uachdem die
einzelnen Administratoren Umstande nud Yerhaltnisse beriieksichtigten.
In neuerer Zeit hat sich aber die fcste Norm gebildet, dass die Yerleihuiic
an drei Stipendiateu je auf drei Jahre nud zwar mit einer jahrlichcn Portion
von 40 fl. gcschieht.
Die Rechnung wird gleichfalls von drei zn drei .lahren gestellt, und als
nttchstc Aufsiehtsbehiirde ist durch Erlass des K. Ministeriuins des Innern vora
10. Jan. 1827 der akadeinische Ycrwaltungs-Ausschuss bestellt und beziehnngs-
weise bestatigt worden.
HofTmanntcbe Stiftung.
Verwalter: das Inspectorate des cvnngelischen Seminars nud Oekonomie-
Verwalter Franck unter Aufsicht der K. Ministerial- Abtkeilung fur Gelehrten-
und Realschulen.
Jrionsche Stiftung.
Yerwalter: Medicinische Facnltat und Kanzleirath Pfeilsticker.
Jvosche Stiftung.
Yerwalter: Dr. v. Kober und Kanzleirath Vogel.
Kellenbenzsche Stiftung.
Yerwalter: Professor Dr. v. Kober und Kanzleirath Roller. Stifter Dr. jnr
Bartholomans Kellenbenz durch Testament von 24. Sept. 1624.
Ueber die Vertheilung der Stipendien-Portionen sind nach den Erlassen des
K. Ministeriums des Innern vom Dec. 1820, 8. Sept. 1821 und 21. Oct. 1*22
folgende Bestimmungen getroffen worden:
1) Nach deni dermaligen Yermiigeii-Stande der Stiftung sollen bis auf weitere
Yerordnnng jahrlich 300 fl. zn den Stiftungszweckcn verwendet werden.
2) You diesen 300 fl. sollen 40 fl. alljahrlich zu Handwerks-Lehrgeldern
an solche Kellenbenzsehe Verwandte ausbezalilt werden, welche nach
den §§. 4 und 10 der StiftungsUikunde zu diesein Ende aus dem Yor-
schlage der Stiftung, d. h. aus dem Zuwachse, den das Stiftntigsver-
mogen tibcr die ursprunglichen 4000 fl. erhalteu hat, untersttitzt werden
sollen.
3) Da der Stifter bei diesen Lehrgeldern solche Verwandte voraussetzt,
deren Eltem nicht vermo<-end sind, sie ciu Ilandwerk lernen zn lassen,
so sind sie nur Bcdurftigen zu verwilligen, nnter diesen aber diejenigen,
die mit dem Stifter nither verwandt sind, bei gleicher Vcrwandtscliaft
die an .lahren iilteren, und wenn audi das Alter gleich scin sollte, die-
jenigen, welche das Loos begiinstigt, vorzugsweise zu berticksichtigen.
Es sollen jedoch dicse Handwciks-Lehrgelder nach dem Nachsatzc za
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Kellenbcnzsche Stiftung.
651
dera §. 10 der Stiftungs-Urkundc zunttchst nnr jungen Kellenbenzen,
folglich nur den Kellenbenzschen Namens-Verwandtcn zukommen, ein
Kellenbenzscher Verwandter weiblicher Linie aber nur dann einen An-
spruch an diesc Lehrgelder habeu, wenn er zuvor ira Genusse einer fur
Studirende bestimmten Pension gestanden, wegen Untauglichkeit oder
unordentlichen Wesens hingegen derselben fur verlustig erkhlrt wordeu
sein sollte.
4) Die uber Abzug dieser 40 fl. an den 300 fl. bevorbleibenden 200 fl.
sind dem ausdrllcklichen Willen des Stifters gemass je nur anf zwei
Junglinge zu verwenden, welche sich den Studien widmen uud zu diesem
Ende entweder auf einer medera oder hoben Scbule sich befinden.
5) Derjenige, wekher auf einer niedern Scbule sich betindet, bat vom
zehnten Jabre bis zum Eintritt in die hohern Classen eines Gymnasiums
oder Lyceums oder in ein niederes »Seminar, wenn er im elterlichen
Hauso sich aufhalt, statt der frUher regulirten Schul-Portion von jahrlich
30 fl. die Summe von 50 fl., im Falle aber, dass er auswarts in einer
Kost untergebracht werden mtisste, den jahrl. Betrag von 75 fl. zu be
Ziehen.
0) Bis zu Beziehung der Universitat sind demjenigen, der vom elterlichen
Hause aus die hohern Classen eines Lyceums oder Gymnasiums besucht,
oder in ein niederes Seminar aufgenonimen ist, jilhrlich 00 fl., demjenigen
aber. der sich auf einer solchen Anstalt zum Universitats-Studium vor-
bereitet, ohne eine jener Wohlthaten zu geniessen, 100 fl. zu verab-
folgen.
7. Von der Inscription an erbalt derjenige, der auf der Universitat studirt,
jedoch nur so lange, als er sich wirklich auf der Universitilt befindet,
und hochstens 5 Jahre lang, in dem Fall, wenn er ein Seminar oder im
neuen Ban zu Tubingen seine Kost und Wohnung oder von einer andern
Stiftang ein ausdrttcklick hiefUr gereichtes Geld-Surrogat beziehct, cine
Portion von 100 fl., im entgegengesetzten Falle eine von 130 fl.
8) "Was auf diese Ait an den oben bemerkten 200 fl. auf die zwei Stipen-
diaten nicht vcrwendet wird, wachst al\jahrlich dem Grundstock der
Stiftung zu.
9) Wenn eine der beiden Portionen erletligt ist, so ist sie den Namens-
Verwandteu des Stifters vor scinen ubrigen Blntsverwandten, nnter beiden
jedoch vorzngsweisc demjenigen Competenten zu ubertragen, der den
niiheren Grad der Verwandschaft mit demselbcn, oder wenn dieser gleich
sein sollte, das hoherc naturliche Alter ftlr sich hat, trifft anch dieses
zusammcn, so ist der Vorzug durch das Loos zu entscheiden.
10) AVer eininal in den Genuss eingesetzt ist, bleibt in dcmselben, wenn er
nicht durch sein Betragen sich dessclben verlustig macht, ohne Ein-
schrankung auf eine gewisse im Ganzen nicht zu iiberschreitende Summe
bis zu Vollendung der Studien, oder wenn diese spiiter eintreten
sollte, bis nach zuriickgelegten funften Univcrsitiitsjahre. Nnr wenn zur
Zeit der Erledignng einer Portion ein junger Kellenbenzscher Namens-
verwandter vorhandeu ware, welcher erst in einem oder anderthalb
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G52
Tubingen.
Jahren als der vorziiglich berechtigte Competent auftreten kann. may
ihm, der ausdrticklichen Vorschrift des Stifters geniass, der Eiutritt in
diesc Portion bis dahiu vorbehalten, mithin, wenn sie far einen minder
berechtigten Competentcn einstweilen verwilligt wird, diesem die Ver-
bindlichkeit zum Austritte nach jener Zeit voraus angekfindigt werden.
11) Willkurliche Gratialien an aiine Kellenbenzsche Verwaudte liaben. da
die Stiftungs-Urknnde ihrer nicht pedenkt, dcm eigenen friiheren An-
trage des akademischen Senats zu Folge ganzlich wegzufallen.
Die Verwaltung dieser Stiftung ist von dein Stifter zunacbst dem Magistral
in Ulm iibertragen, jedocb von ihm in einer Beilage zu scinem Testaiuente ver-
ordnet worden, dass im Falle der Magistrat in Ulm die Verwaltong nicht nber-
nehmen wollte, die Testaments-Executoren den akademischen Senat nm die Ueber
nahme der Administration ersuchen sollten.
Dieser Fall ist nun nach einem Schreiben des Magistrate in Ulm vom b.
Febmar 1G25 wirklich eingetreten, und nach den Protocollen des Colleg. De-
canornm vom 4. Juni 1627 die Inspection und Direction des Stipendiums von
dem akademischen Senat — der Substitution gemass — ubernommen worden,
unter dessen Aufsicht die Verwaltung auch seither durch einen besonderen aof-
gestellten Administrator besorgt wird.
Klockschi Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. Weiss und Kanzleirath Roller.
*
v. Kniestedsche Stiftung.
Verwalter: Regierungssecretar Aniold in Ludwigsbnrg.
Lanssche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. Weiss und Oekonomie- Verwalter Franck
Lauterbachsche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. Kugler und Kanzleirath Roller.
Repriindct nnterm 20 Fcbrnnr 1705 fUr Venvnndte des Stiffens: in Er-
lnnnsrlung dersclben al«r soil die philosuphische Facultiit, als Vc
Stittnwr von ea MXi il. Yeniiouen annehmen, wen sie will.
LoflFiersche Stiftung
ist dem rnivprsif;its-Fon<l^ einwiVild.
von Ludwigsche Stiftung.
Vt rw.illn : Professor Pr. Iln^o Meyer und Kanzleirath Roller.
Martinsstift (ncucr Bau).
Verwalter. Professor Dr. Iler/.o^ und Kan/leirath Roller.
Iti.se StiihuiL', welclie anfau-iirli ciu Capital von 9000 11. enthielt, ist
einziir /u <tiinsten aimer Stiidiivndcr «»-«>stiftet.
Martinsstift.
653
Die von dem Stifter Martin Plantsch in seiner Stiftnngsurkunde gebrauchtcu
"Worte sind, ubcrsctzt, folgende: „Weil das Collegium des lieiligen Georgs und
Martins eine Armenstiftung ist und sein soli, so kann nur derjenige Studirende
in dasselbc aufgenommen werden, welcher weder ans eigenem Vermbgen, noch
aus dem Vermogen seiner Blatsverwandten oder Frcunde zu Erlernnng der
Wissenschaften jahrlich zwanzig Gulden anfbringen kann: diesen nur und keincn
Anderu will ick unter arm verstandeu wissen. Ich verwahre mich ansdriicklich
dngegen, dass auf irgend eine Verwendung und Empfehlung, woher sie audi
kommcn m5ge, Adeliche und Reiche, oder Uberhaupt solche, welche fur sich hin-
reichendcn Unterhalt haben, als Stipendiaten aufgenommen werden.41
Die Wald der Studirenden ist giinzlich der Supcrattendenz Uberlassen,
welche die Unverrabgenheit als Hanptgrund und gntc Anlagen und Vorbereitungs-
kenntnisse mit sittlichem Betragcn als empfehlende Griiude immcr bertlck-
sichtigen wird.
Die Snperattendenz hat daher die Erklttrnng abgegebcn:
1) Wer sich kiinft.ighin urn das Martinianum als Gratiancr bewerben will,
wird auf das Begehren, ein Vermbgenszengniss beiznbriugen sich gefasst
halten mttssen.
2) Einen bedeutenden Unterschied in der Aufnahme macht der Genuss
anderer bctrachtlicher Stipendien. Es wird daher jeder Competent
durum befragt, jeder Anfgenommcne aber verpflichtet werden, dem Ad-
ministrator die Anzeigc zu machen, wenn er nachher noch in den Genuss
solcher Stipendien eintreten sollte.
3) Da Taleute, Fleiss und gutes Betragen die beste Legitimation zum
Studiren sind, so wird das Inspectorat liauptsUchlich auf dicjenigen,
welche jene Eigenschaften besitzen, aber dabei ohne hiureichende Mittcl
sind, bci Besetzung der Gratianer-Stellen Bedacht nehmen.
Hiebci muss noch bemerkt werden, dass im Sinne der vorerwilhntcn Worte
des Stiftors bloss diejenige Restriction zu machen ist, welche die Zeit von sclbst
herbeigefiihrt hat, namlich dass das, was ehedesseu 20 h\ leisteten, (soviel rcchnetc
man vor 300 Jahren zu einem jahrliehen Kostgeld), jetzt kaum 150 fl. gewahren.
dass also nach dem Sinnc dieser Worte jetzt derjenige arm zu nennen sei, welcher
jahrlich weder von sich, noch von Eltern, Verwandten und Freundcn 150 H.
anfzubringen wisse.
Ferner wird noch bemerkt, dass in friiherer Zeit und auch ucuerlich gar
Manche die Ansprttche zur Aufnahme in das Stipendium damit begrQnden wollten,
dass sie cine Vcrwandtschaft mit dem Stifter Martin Plantsch anfiihrten, was aber
nach den klaren Worten der Stiftung durchaus uurichtig ist, da hicr keinerlci
Verwandtschaft BerUcksichtigung hnden kann,
Metz-Lienbeksche Stiftung.
Verwalter: die Superattendenz des Seminars nnd Kanzleirath Boiler.
Georg Christoph Metz, Oberpfarrer in S< hweinfnrt, und seine Gat t in Sabine
Margarcthe, geb. Lienbck haben in ihrem gemeinschaft lichen Testamcnte vom
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654
Tubingen.
17. Juli 1771 cin Stipendium von 10OO H. fur Studireudc gcstiftct. Die Worte
der Stiftung lauten in § 5 dieses Testaments wie folgt:
,Ein tauscnd Gulden Rhein. sollen in dem Wnrttembergischeu zu eiueni
Capital angelegt werden, woven die in oder auf«ser dem Collegio illustri
studircnde Mczischen oder Lieiibekscheu Anverwandten die liitcrosseu
zuin Behuf ihrer Studiorum gcniessen sollen. Sollten keine Anverwaudte
vorhanden gein, so geniessen dieselbe Schweinfurtsche Tlieologiae Studiosu.
so in Tubingen studiren.
Sollten auch von diesen keine da sein, so bekommcn sic audere
arme gottesftirchtigo Theologiae Studiosi.
Die Herren Supcrattendenten des Hoehfurstlichcn Stipendii werden
die hobe Ucueigtheit habeu, dieses Capital in Handen zu uehmeii, an
sicheren Orten anznlegen, und die liocbgeneigte Sorgfalt tragen, dass
bemeldte Into lessen nur deujcuigen zu Thcil werden, welebe sieb wokl
auffiibron, uud von denen man llotfnung bat, dass sie dieselbe zur Elite
Gottcs und zum Nutzen der cvaiigclischcn Kircbe anwenden
Sollten 2, 3 Mcziscbe, oder Schweint\irtsebo zuglcieb studiren. so
gehen die lutercsson in so viele Thoile, und sie geuiessen dieselben so lange
sie iu Tubingen sicli aufbalten.-
Nikola-Mylertche Stiftung.
Verwalter: das Inspectoral des evaugcl. Seminars und Oekoiioinieverwalter
Franck, unter Aufsicbt der Konigl. Ministerial- Abtbeilung far (Jelchrten- uud
Realscbulcn.
Veit-MQIIersche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. von Sebwabe und Kanzleiratk Pfeilstickcr.
Stifter: Veit Muller, Professor der lateiniscben uud griechischen Spradie
in Tubingen, durcb Testament vom 26. August 1618.
Ueber die Vcrtbeilung der Stipendicn wurde durch Heschluss vom 28. Juli
bis 10. August 1^39 Folgendes als ncuestes Regulativ festgestellt:
1. Genussberechtigt sind:
a) Verwandte des Stifters.
b) Sohne der ordentlicbcn Mitglieder der philosopbiseben Facultat, wie sie
zur Zeit des Stifters bestauden.
c) die Ncpotes der ordentlichen Mitglieder der pbilosopbiscben Facultat,
sofern sie den Nameu ihrer Grossvater fiibren.
d) die Sohne der wirklicben Mitglieder der under en Facilitates dem Ycr-
gleicbe von 1678 gemass.
e) Studirende ana alien Nationen und Facultateu.
2. Die Reception geschiebt bci a— d anf die Studienzeit, bei e aber aut
jc ein Jabr.
3. Die jahrliche Pension ist 50 fl.
4. Zwei Brllder kiinnen nieht zugleicb im Genusse steben.
5. Der Rcceptionsvorscblag ist jc auf den 1. Juli vorzulegcn, wenn die
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Nurnbergisch-Tafiugcrsehe Stiftung.
655
Redlining tics vorigen Jahrcs gestellt uud also crsichtlich ist, wie gross der Be-
trag der zu vertheileudeu Summe ist.
G. Dicsem Vorschlag Bind bcizulegen:
a) Von alien Bewerbern, sic miigen erst zur Aufnahme bcautragt werden,
oiler schon im Genusse steben, amMichc Zeugnisse tiber Fleiss uud
Betragen.
b) Von den unter 1 a angefuhrtcu Bewerbern die bctreffendcu genealo-
gisehen Docuniente.
7. Ansserordeutlichcrwci8e kaun auch cin Beit rag zum Doctorat oder zu
einer gelehrten Reise gegeben weiden.
*
Nurnbergisch-Tafingertohe Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. von Sigwart mid Kanzleirath Pfcilsticker.
Stifter : Johann Wilhclm Tafinger, Kanfmann in Nurnberg durcli Testament
vom 5. October 1740. Die Ziusen vou 2500 fl. sollen alle Jabre gauz auf
studirende Tafinger oder in deren Ermangelnng auf andere Abkdmmlinge von
dieser Familie verwendet werden, so dass, wenu nur ein Studirendcr vorbanden,
dieser den ganzen Ziusbetrag erhalt, und zwar auf 6 Jabre, vom 18.— 24. Jahr.
Die Austhcilung soli am 1. Januar crfolgen. Sollte gar kein Studireuder aus
der Familie vorbanden sein, so soil der Zins inzwischen zum Capital gescblagen
weiden. Diejenigen Studirenden, welcbe den Namen „Tatinger* ffihren, sollen
jeder Zeit alle anderen ausschliessen , so dass, wenu ein studirender Tafinger
vorbanden, wclcher das 18. Jahr erreicht bat, alle Anderen von dem Genusse
wieder auszutreten baben. Es soil kein Untcrsehied gemacbt werden, ob die
studirenden Tafinger in gleichem oder ungleichem Grade mit dem Stifter steben,
auch welcher FaculUlt sie angehoren, sondern genug sein, wenn sie nur ihrc
V'erwandtschaft uud das bestimmte Alter nachweisen. Wenn aber die Stiftung
durch den in dem Testament gesetzten Fall sich auf das Doppelte (5000 fl.)
vermehren wtirde (dies ist im Jahr 1781 geschehen, und die weiteren 2500 fl.
sind in der Rechnung von 1781 bis 1782 in Einnahme verrechuet), so sollen
nach der mit dem Stifter besonders genommenen Abrede alle fWligeu Zinsen in
2 Classen gethcilt, und der 1. Classe 2/i, der 2. Classe aber '/• zugeschieden
tuid jenc erste Classe den Verwandten, welche den Namen Tafinger
fuhren, die 2. Classe aber den iibrigen Abkommlingen eingeraumt und unter den
Competenten auf die angegebene Weise ausgetheilt werden. WUrde der Name
Tafinger ganz aussterben, so soil Alles den iibrigen Abkommlingen zukommen,
und es soil alsdann der ganze Zinsertrag unter so viele studirende Abkommlinge,
als ihrer zwisehen dem 18.— 24. Jabre stchen, jahrlich ausgetheilt und Jedem
6 Jahre lang der Genuss fortgesctzt werden, sollte aber auch die Familie von
der weiblichen Linie ganz aussterben, so sollen im Fall das Stipeudiura nurhalftig
bleibeu sollte, drei andere, uud wenn es ganz (also 5000 tl.) werden wurde, sechs
qualificirte dem Studium der Theologie allein gewidmete Subjecte in den Genuss
aufgenoramen werden. Der Genuss der Stiftung soil zwar vorzQglich auf die
Universitat Tubingen bestimnit sein, doch soli nach dem Erkenntnissc der Aufsichts-
behorde solchen, welche bereits cinige Jahre in Tubingen studirt haben, der ihnen
sonst zukommende Genuss der Stiftung auch dieser Zcit zu Theil werden. Die Stiftung
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Tubingen.
soli nur solchen zukommen, wclche der evangelisch lutherischen Reigiou zugetliau
sind, und keinem zu Theil werdeu, der eutweder aus Klostern oder von der
Univcrsitftt seiner Verbreohen wegeu rejicirt worden nnd der Familie einen
Scbandtieck angehangt hat.
Die Stiftung steht, scit die ehemalige Landschaft aufgehobeu worden, nnter
Aufsieht des Konigl. Stndicnraths und in ncuerer Zeit des akademischen Senate
iu Tubingen, von welchein alle Jabr je anf den 1. Januar die Austheilung an
diejenigen gescbieht, wclche an dicsem Termiu zwischeu dem Alter von IS- 24
Jahren stchen und sich noch auf irgend einer Universitat als Studircude betinden.
Osiandersche Stiftung.
Verwalter: Dr. v. Thndichum und Kanzlcirath Pfeilsticker.
Der im Jahr 1801 verstorbenc Job. Kudolf Osiandcr, Diak. in Kirehbeini.
stit'tetc cin Capital von 1000 11. zu einem Stipendium fur Studirende seiner Nach-
kommensehaft, welches von dem akademischen Senat in Tubingen in Verwaltnng
iibernommen worden.
Die sammtlichcn Descendenten des Stitfters baben sich nun am 21. .luni
1805 zu Kirchheim in Ansehung dieser Stiftnng tiber nachfolgende Stipendien-
Ordnung vercinigt, wekhe von der Regicrung' genehmigt worden ist.
1. Als Fonds wurde dem akademischen Senate iibergeben die Sumine von
1220 h\
2. Urn Uebemahme der Administration wurde der akademische Senat ge-
bcten. Er hat tiber die Genussffihigkeit der Competenten nnter Communication
init zwei der ftltesten, oder in der N.lhc wohnenden Familicnmitglieder zn
crkenncn.
Als Helohnung des Verwalters wurden zehn Gulden ausgesctzt.
a. Als Bcdingungen der Genussfahigkeit wnrden festg-esetzt:
a) Dass der Competent ein Dcsceudent des verstorbeuen Oberhelters
Osiander sei, weshalb der zu den Stiftuugsacten gegebene ordeutliche
Stammbaum alle Jahre durch die Notizen des iu Kirchheim befiudlichcn
Administrators des Osianderschen Wittwcntbnds erg&nzt werden sollo
b) Dass er sich den Stndicn, und zwar nicht nur der Thcologie, der .Turis-
prndenz, oder der Medicin widme, sondern die Gennssftlhigkcit soli sich
anch auf Diejenigen ausdehnen, die irgend einen Zweig der Wissen-
schaften, welcher auf Univcrsitaten gelehrt wird, ergreifen, als z II.
Camera!-, Kriegs-, nnd Forstwissenscliaft , sobald sie wissenschaftlich
studirt wird.
<•) In der Kegel fangt Jeder da-m an genussfahig zu sein, wenn er ?ich
wirklich auf einer Universitat befiudet. Jedocb kann nach dem Ge-
nehmignngsdecrete vom 30. April 180.r> in driugendeu Collisionstalleu
anf znvor erstatteten Bericht nach Beschaffenheit der Umstande von
der Rcgierung Dispensation stattfinden, dass auch Einer, welcher z. B
die niedem Kloster frequentirt, zngelassen werden solle.
d) Die Dauer des (icnusses soli rcgnlarirtcr auf vier Jahre bestimiut sein.
e) Mit Ende der Studienzcit. die Zeit des Genusses mag so kurz gedatiert
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Osiandersche Stiftung.
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haben, als sie will, endigt sich anch die Genussfahigkeit. Das Ver-
lassen der Universitat ist anch das Ende der Stndienzeit
Sollte aber um diese Zeit kein anderer Competent sich mehleu,
so kann der Genius noch fortdauern, bis die vier Jahre voll sind, der
Studirende komme auch in welche Lage er wolle. Dies wird auch anf
einen allenfallsigen „Churfurstlichen Stipendiarium" extentirt, der bereita
cxaminirt ist, nnd die Universit&t verlassen hat, als welcher, im Fall
kein neuer Competent vorlianden ware, auch als cxaminatus in die bc-
stimmten nnd noch nicht vollig genosseneu vier Jahre eingesetzt werden
kann. Nur muss er als noch auf der Universitfit stndirend, in den Genuss
gekommen sein und wird annus coeptus pro completo gehalten.
Ist hingegen gar kein Competent da, so wird der Ertxag zum
Fonds geschlagen.
f) Es soil ein Stud i render von der Familie auf in- oder auslandischen
Uuiveraitaten oder Institutcn des Genusses fahig scin, wcnn nur das
Institut so ist, dass Wissenschaften fur junge Lente, die wenigstens das
14. Jahr znriickgelegt haben, darin gelehrt werden.
4. In Betreff der Ordnnng des Genusses wurde bestimmt:
Da einer, der einmal im Geunssc ist, seine vier Jahre darin
bleiben solle, wenn auch wiihrend dieser Zeit ein Naberer im Grade
sich meldet, so entsteht nur ein Collisionsfall unter solchen, die sich
bis znr Zeit des Austritts der Geniessenden gemeldet haben.
Unter diesen nun entscheidet die Ntthe des Grades oder derVerwandt-
schaftmit demObcrhelferOsiaudcr. SolltederGrad glcichsein,soentscheidet
das hohere akademische Alter, und, wenn dieses gleich, oder schwer zu ver-
gleichen ist, daR hohere natiirliche Alter, unl bei dcssen Gleichheit das Loos.
5. Die jahrliche Portion wnrde anf ftinfzig (Gulden festgesetzt, so lange
der Capitalfonds 5 Prozent ertragt; sollte aber das Capital sich vermehren, so
solle, wenn nnr ein Genussfahiger vorhandcn ist, das Augment des Ertrags diesem
zukommen, falls aber zwei Corapetenten vorhanden waren, welche zu gleicher
Zeit aspiriren, so solle der Erstere sich mit jahrlich ftinfzig Gulden begnttgen,
der minder Berechtigte aber den Ueberschuss des nach Abzng der Nebcnkostcn
bevorbleibenden Ertrags erhalten.
6. Der Verlust des Genusses tritt fUr Jeden ein, der seine Studien ver-
lasst, oder verlassen muss.
Die Verwaltung dicser Stiftung wird noch fortwfihrend unter Aufsicht des
akademischen Verwaltungs-Ausschusses besorgt.
v. Palmsche Stiftung.
Veiwalter: Professor Dr. v. Schwabe und Kanzleirath Roller.
Pfafftohe Stiftung.
Verwalter: Prof. Dr. v. Thudichum und Kanzleirath Roller.
Stifter: Dr. Christoph Matthaus Pfaff, Professor der Tlieolugie in Tubingen,
Kanzler der Universitat, dnrch Testament von 12. August 1755.
Baumsart, UolrenitiU- SUpendleo. 42
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MS
Tubingen.
Hediuguug der Tbeilnaliuie am Ptaflscben Stipendiuui ist
1) dass der Stipoiuliat*) evangeliseber Confession ist:
2) da<s derselbe bei Erbebunjr dor Jabrespcnsion cin befriedigrendes Sitten-
zengniss von derjenigen Iiebiirde beibrinue, unter welcber er als
Sebiiler steht;
.H) dass von der Daiter des Stiftunsrsgeuusses wenigstens ein Jahr ;»uf eincr
AVurtteiiibenrhcben Lebranstalt, uamentlicb von Seiteu der Studireuden
anf der I'niversitilt Tubingen zugebraebt werde;
4) dass diejenigen, welcbe fur eine Reise das Stipendiuui geniessen, sieh
dariiber ausweisen, dass sie die Keise wirklich macben.
Die ordentlicbe Jabrcspension ist:
a) fur den an! der l niversit.1t betindlieben Stndirenden die Sninmc von 400 h\
b) far den, der sicb anf Reisen behndet, ebenfalls 400 ft
c) fur den voni 14. Lcbensjabre an anf die bdberen Stndien sieb vor-
bereitenden 200 H.
Plata — Hermannsche Stiftung.
Verwalter: Professor Dr. v. Linsenmann mid Kanzleiratb Pfeilsticker.
Dicse Stiftung gebort ihrer Best iinm urn? nach zu den Neubau-Stiftun<ren.
ibre Einverleibun<r in das Ntipcndium Martiniannm (S. Seite (»52) ist jedoeh nie
erfolgt, weil die Snperattendenz wepen versebieilener Bedingungcn. welcbe ge-
inaibt wurdcii, sie nicbt bat abernebinen wollen; sie wild daher fortwabrend noeh
als Gcldstipcndium ausgetlieilt. Stifter sind M. Michael Platz, Pfarrer in Lahr
nnd seine Hausfiau (D>14.)
Das Stiftnngscapital, welches nnter Anfsiebt des akadeniisrben Yerwaltungs-
Ausschusses abgesondert verwaltet wird. betriigt, weiren der in F«>kre des .iOjShrig'en
Krieges eingetretenen deduction anf den baiben /ins. jetzt nnr noeb ;>00 A.
Reinhardtseho Stiftung.
Verwalter: Prof. Dr. v. Weber nnd Kan/leirath Holler.
Stifter: der im .lalne l»;2l obne Leibescrben verstorbene Wurttembeii/isehe
Kath nnd Kirchinraths Director Dr. Joliann Chrhtof Kcinhardt dutch Testament
vom 10 .lannar 1021. Stiftun^scapital SOOO H.
Erst wenn von den dnreb das Testament- niiber hestiinintcn Faniilicn Niemand
voibanden sein sollte. kann das Stipendinm audi an andere arnie Studenten ver-
lieben werden. jedoeb jedes .labr nicbt niebr als r>0 ri. nnd vom IS Jabre an
auf (» .Jabre.
Di«' Verwaltung dieser Stiftung1 wird nnter Aufsicht des akadcniiseheu Ver-
waltungs-Ausschnsses dnreb einen besonderen Verwalter hesorgt, bei welcbcm die
Kingabeu inn den Genuss einzureicheii sind.
■) Instituirte A. von der Seite des Kan/.leis I'faff,
H. von der Seite der Gattin dcssclbeu.
Substituirte C. Studirende evan^eliseher Religion von Tubingen and Augsburg,
welcbe otwa init den instituit ten in ciuer Connexion steben.
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Platz — I Immunise lie Stiftung — St-hopf-Moglingsche Stiftung.
Rbdingersche Stiftung.
Venvalter: Professor Dr. v. Weber und Kanzleirath Itoller.
Ruoffsche Stiftung
ist deui Uuiversitiits-Fonds einverleibt.
Sattlertcbe Stiftung,
Venvalter: das Inspectoral des evaugelischen Seminars und Oekouoiuie-Ver-
vvalter Frauek unter dcr Aufsicht der K. Ministerialabtheilang fur Uelchrten- und
Rcalschulen.
Sigwartsche Stiftung.
Venvalter: Professor Dr. v. Frankliu and Kanzleirath Pfeilsticker.
Slitter: Martin Sigwart, Markgraflich Badischer Rath uud Amtmauu in
Langensteinbaeh durcb Testament vein 25. Januar 1610.
Das Stiftnugscapital von zwei Tausend Gulden ist, da uur Descendenten
der inaunlicheu Linie des Slitters znm Genusse berechtigt sind, auf 15,000 h\
angewachsen.
Schlayersohe Stiftung.
Venvalter: Prof. Dr. v. Seeger ond Kanzleirath Roller.
Schdpf — Moglingsche Stiftung.
Verwalter Prof. Dr. v. Degenkolb und Kanzleirath Vogel.
Dr. Wolfg. Adam Schopf, Herzoglieh AViirttemberg. Rath und Hofgerichto-
Assessor, auch Prof. Jnr. in Tubingen, welcher am 21. Mai 1770 im 91. Jahre
gestorben, hat in semen let/ten Willensverordnungen vom 25. Mai 1750 und 15.
April 1766 neben 500 11. fur die Armeu noch eiuc Familienstiftuug von 50OO fl.
errichtet.
Die Worte der Stiftung lauten nach dem bei der Administration vorhaudenen
Auszug aus den letztcn >Villensverordnungen, wie folgt:
WXII. Meine andere Stiftung und Stipendium solle den Naiuen fuhrcn:
Mogliug-Schopfsches Stipendium und die Summe von 5000 rl. in sich
halten, welche 5000 11. ieh meinen bei meiner Verheirathung mit der
verwittwetcn Fran Sotie Margarctlie Mdgling, einer gebornen Schmidlin,
in die Ehe mir zugebraehtcn 3 Kindem und deren Nachkommenschaft zum
Zeugniss meiner Vorsorge hiemit legire und vermache.
XIII. beiianntlich
1) Herrn Jolt. Friedriih Mogling. Dr. und Prof ord.
2) Frau Solie Marie, Herrn Joh. llacmeister, Dr. uud Prof, ord., Ehelicbstin
einzig noch lebendeu Frau Tochter, Marie Elisabeths, Herrn Dr. und
Prof. Theol. Sartorii Fran Kheliebstin.
3) Frau Susinne Magdalene, Herrn Joh. Friedrich Saltier, Vogten zn
Neuenstadt, und nachgeuends llerni M. Joh. Friedr. Hochstetter, Prti-
laten in Konigsbionn, gewesener FVan Kheliebstin einzig noch lebendc
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660
Tubingen.
Fran Tochter: Sofie Magdalene, Herrn Dr. Gottlieb Friedr. Faber, Leib-
medici und Pbysici in Neuenstadt seelige Eheliebstin, and zwar alien
deren von ihnen erzeogten und geborenen Kindern und Kindeskindern
und Nachkommen in infinitum.
XIV. Jedoch wieder dergestalten und also, daas der Mbglingsche
Mannsstamm darin den Vorzug baben, und wanu cin MOgling Jura stu-
dirt, ibrae wobl 150 fl. bis 200 fl. rheinisch gereicbt werden kSnnen,
da indessen die weibliche Descendenz zurlick und in Ruhe steben kann.
XV. Alle Candidaten sollen evangelischer Religion tuchtig, fleissig,
und von gutor Capacitat sein, wie oben schon bei dera Schbpfschen Sti-
pend io gemeldet audi ein solches Alter auf sich baben, da?s sie einc
Facultflt anzutreten sich im Stand und auf Universitaten sich wirklich
be tin den.
XVI. Nebst deme, so sollen wieder nicht mehr als zwei. hochstens
drei Stipendiaten zngleicb sein und nicbt langer als 4 oder wo keine
audere Freunde vorbanden, 5 Jahre es geniessen.
XVII. Diejenigen Candidaten, welche freie Kost im Kloster oder
andern Stipendiis geniessen, sollen denen, welche diesen Vortheil ent-
bebren mttssen, nicbt hinderlicb fallen, sondem, wenn das Stipendium es
ertrftgt, etwa mit 20—30 11 auf 3 oder 4 Jahre lang zufrieden sein,
da das iibrige fur zu sparen.
In Beziehung auf die Administration ist in dem Testamente vom 15. April
1766, §. 22, verordnet:
Dass das Stipendium allzeit von einem in dignitate und bemittelten
Befreundeten, dessen Kinder und Enkel insonderheit des Stipendiums
fahig sind, er mag unter der Stadt oder Universitat stehen, verwaltet
werden solle.
Sollte aber kein tuchtiger Verwandter und Verschwagerter in Tu-
bingen sich befinden, so solle die Juristenfacultat einen Administrator
aus ihrer Mitte, welcher sich am besten dazu schicket und Verniogen
be9itzt, erwahlen."
Schott v. Schottensteinsohe Stiftung.
Verwalter: Prof. Dr. v. Thudichum und Kanzleirath Vogel.
Ludwig Wilhelm Christian, Freiherr Schott v. Schottenstein, Kreis-Ober-
forstmeister in Ludwigsbnrg, und dessen Bruder Carl Joh. Sigmund Freiherr
Schott v. Schottenstein Reg. -Rath, baben 28. — 30. Juli 1843 ein Capital von
2000 fl gestiftet zur UnterstQtzung ilirer mannlichen Nachkommen wahrend deren
Studien vom 16. Jahre an. Die Verwaltung dieser Stiftung wird in Tubingen
unter Aufsicht des akademischen Senats gefuhrt, welcher dem Familien-Aeltesten
von den Krgebnissen der RcchnungsabhOr jedesmal Nachricht zu geben hat. Der
Verwalter wird von den Familien-Aeltesten aus der Zahl der Juristen-Facultat
vorgeschlagen.
Die berechtigten Familienglieder konneu jederzeit aus den Familienregisteni
der Wohnorte der Stifter ersehen werden.
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Schott v. Schotten8tein8che Stiftung — Wetzelschc Stiftung. 661
Furst Bischof v. Scheyertohe Stiftung.
Verwalter: der Kanzler Staatsrath Dr. ?. Rfimelin und Kanzleirath Roller.
Strylintoha Stiftung.
Verwalter: Prof. Dr. Herzog ond Kanzleirath Pfeilsticker.
Stifter: Jacobus Strylin, Canonicus zu Uracb durch Testament voin 10. April
und 26. Mai 1516.
Genussbereclitigt sind Theologie studireude Verwandte des Stifters, alsdann
TJrncher Biirgersstihue.
Die Stiftung wird unter einer besonderen Snperattendenz dnrch einen Pro-
fessor der pbilosopliischen Facultat verwaltet, die Stipendien-Portionen betragen
25 fl. jahrlich und werden auf 5 Jahre verwilligt, die Vertheilung erfolgt am 1.
Jnli jeden Jahres. Das Vermogeu der 8tiftnng betragt ungefthr 16,000 fl.
Uhlandsche Stiftung.
Verwalter: Prof. Dr. Sievers und Kanzleirath Pfeilsticker.
Uni versitats - Lazareth.
Verwalter: Universitats-Cassenamt.
Hauptmann Weinmannsche Stiftung.
Verwalter: Prof. Dr. v. Weizs&cker und Kanzleirath Roller.
Es werden ca. 20 Personen besonders Theologen in den Genuss aufgenommen
und jedem auf 5 Jahre jahrlich 75 fl. so lange verabreicht, bis er seine Studien
auf der Universitat absolvirt hat.
Verwandte des Stifters Adam Weinmann, grafl. ostfriesischer Hauptmann
(dnrch Testament vom 21. April 1596) sind in erster Linie gennssberechtigt.
Wetzeliche Stiftung.
Verwalter: Das Inspectoral des evangelischen Seminars und Oekonomie-
Verwalter Fi-anck, unter Aufsicht der K. Ministerial- Abtheilung fttr Gelehrten-
und Realschnlen.
Stifter: Georg Wetzel, erster wurttembergischer evangelischer Pfarrer zu
Roth fiber dem Rhein am Rieppur gelegen dnrch Testament vom Jahre 1604.
Stiftungscapital: 400 fl. Stipendiaten mfissen
1) armer Leute Kinder, oder sehr arme Waisen, sonderlich arme Pfarrers-
kinder sein,
2) in Studiis fleissig und
3) gottesfurchtig sein.
4. Die vom Stifter Abstammenden sollen vor alien Andern vorgezogen
werden, und wenn Nicmand von seinem Geschlecht odcr Namen vorhandcn,
so sollen die Stipendiarii von Vaihingen, wenn sie anders jene Eigen-
schaften besitzen, den Vorzug bekommen. —
Von Verwandten des Stifters ist nichts bekannt, dalier wird dicse Stiftung
immer nur als ein Stipendium vagnm behandelt.
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Tiibing^n.
Widerscht Stiftung.
Verwalter: Kaufmann Wider in Stuttgart. Schlosserstrasse.
Stifter: M. Bernbard Cbristopb Wider, Pfarrer in Scbarubansen durch
Testament vom 18. Oct. 1781. Nur fur Verwandte ; dieselben mUssen evangeliscb-
lutheriscber Confession und weuigstens acbtzebn Jabr alt sein.
Im Fall kein Genussfabiger vorhandeu ist, wird der jabrlicbe Zins znm
Capital gescblagen.
Da*? Stiftungsvcrmogen (ursprunglieb 3200 fl.) bat sieb anf das Dreifaebe
vermrbrt.
Wblfflintche Stiftung.
Verwalter: das Inspectoral des evangeliscben Seminars und Oekonomie-
Verwalter Franck, unter Anfsicbt der K. Ministerial- Abtbcilnng fur Geltbrten-
und Kealscbuleu.
Wolf-Sibersche Stiftung
Verwalter: Prof. Dr. v. Weber und Kanzleiratb Roller.
Stifter.- Peter Wilbelm Wolf, Hofgericbts-Advocat in Tubingen dnrrb Testa-
ment vom 12. April 1770.
Der akademisebe Senat bat unterm 23. Mai 1771 rcgnlirt. dass von den»
fur nunc Studenten, Famulos und Panperes bestimmten Antlieil
a) 3 — 4 arme Studenten auf der Universitat Tubingen obne Unterschied
der Faenltaten anf 4 .Tabre jJlbrlicb 20 fl.
b) 2 Famuli, die sieb zn Prjieeptoren tiicbticr zn niarben befleksigen, anf
.? Jahre jflhrlieh 8-10 fl.
e) Cy — H Panperes jiihrlicb I fl. 30 Kr. bis 2 H. bezieben.
Zeller-Stahlinsche Stiftung.
Verwalter: Prof. Dr. v. Weber und Kanzleiratb Roller.
Stifterin: Marie Elisabetb Stiiblin, spiiter verebelicbte Zeller, durcb Stiftnn?s-
nrkuude vom .r>. October 172fi.
Die zn dieser Stiftung bcreobtigten Kamilien zerfallen in f.dgeude Ab-
tbeilnngen :
a) Stablin^ebe Linie, namlbb die Nacbkommeu der einzigen Toditer des
leiblicbeu Binders der Stifterin.
b) Zellewbe Linie, namlieb die Nacbkommen des drilten Ebegatteu der
Stifterin, Cbristopb Zeller.
c) die Naebkoiuiuen der vier Halbyesi-bwister der Stifterin
Stiftunpscapital: 4bT»0 Gulden.
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Zum Stipendiuni Martinianum gohorige Stiftungen. fig3
Zum Stipendiuni Martinianum gehorige Stiftungen.
He88-Dortenbachaohe Stiftung in Herrenberg.
Gottlob Friedrich Hess, Rath, Hofgerichts- Assessor, auch Stadt- nnd Amts-
Vogt in Herrenberg und seine Gattiu, Just, Doroth., geb. DOrtcnbach, haben in
ihrem gcmeinschaftlichen Testament vom 23. October 1758 neben versebiedenen
Legaten, den Ubrigen Tbeil Hires Vermogens zu einem Stipendiuni fTir Studirende
bestimmt, welches deni Magistrat in Herrenberg zur Verwaltung anvertraut wurde.
Die AVorte der Stiftung lauten, wie folgt:
,Was endlicii viertens meiu Gottlieb Friedrich Hessen und mein Just.
Dor. Dortenbuch, also unser beederseitig (lbriges Vermogen, welches nach Abricht-
und Dezuhlung vorspezitizirter Legate noch verbleiben wird, es sei viel oder
wenig, eigentlich das, was etwan von ein oder dem andern Legatario, der unsern
beedei-seitigen Sterbef'all und also die Gultigkeit und den Vollzug des Testaments
nicht erlebt, zuriickfallen mochte, anbclangt; solches constituireu nnd legiren wir
bei dem Hospital allhier in Herrenberg auf kunftig nnd ewig, so lange selbiger
in seinem Wesen seyn und bleiben wird, zu einem Stipendio von G Studiosos,
welche aber auf lGblicher LInivei-sit.lt Tubingen sich wirklich betinden nnd auf-
lialten miisseii, deren jedeni eine Facultiit nach seinem Belieben zu studiren frei
stehen, selbige aber die Capacitat hiezu zu haben uud jeder Beneficiarius sich
sub poena privationis Beneticii nach denen legibns et statu t is Univers. Tiib. in
vita, moribus atque studiis richten, verhalten nnd aut'tiihren solle, dergcstalten
nnd also dass unter solchen 6 Studiosis jedcrzeit die von nachbescbriebenen
Familien posterirenden Descendenten, aber nur milnnlichen Gesehlechts und
Nahinens, und welcher unter solchen der Ul teste und naehste in dem Grad nnd
Verwandtschaft jedesmalen von jeder Familie seyn wird, den Vorzug und Vorgang
haben sollen, und zwar von
A) weil. Job. Gcorg Greissen, gewes. Stadtschreiber in Snlz abstaminend,
Einer,
B) dem dernmlen noch lebenden J. Jacob Sehertliu, Haupt- und Wasser-
zoller, auch Amtspfleger in Neuenbiirg descendirend, Einer,
(') Job. .Takob Dortenbach, Compagnie Verwandten in Kalw, posteiirend,
Einer,
D) Peter Ludwig Dreher, p t. Pfr. zu Hohenstaufen, Gopp. O.-Aints ab-
stain mend, Einer,
E; und M. Georg Christoph Griesinger, dermaligen Special in Kalw, des-
cendirend, Einer.
Sodann solle der iibrige Sechste jedesmal seyn:
F) Ein Sohn von den Houoratioribus allhier, in Herrenberg, unter welehen
jedoch, ohne I'raferenz des Amtes, zu vcrstehen seynd, bei denen Geist-
lichen der Special und Diaconns; bei den weltlichen der Vogt, Stifts-
Verwalter, Stadtschreiber, Amtsschreiber, Stadt- und AmtspHeger, wenn
anderst der Letztre von der Feder ist. Sollte aber von benannten
Honoratioribus kein Sohn vorhanden seyn, der sich dieses Subsidii be-
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Tubingen.
dienen und gebrauchen wollte, so solle alsdenn eines redlichen braven
Burgers allliier, in Herrenberg, der Vater sey, wessen Amtes, Standes
und Profession er will, Sohn, wann selbiger anderst von gntera Ingcnio,
fromm, gottesfiirchtig, und von dome die Hoffnnng zu haben ist, dass
er das Subgidinm zu Gottes Elire und des gemeinen Wesens Befftrderung
anlegcn werde, solches zu gaudiren haben.
Sollten aber, was Gott verhuten wolle. weder Greiss-, Schertlin-, Dorten-
bach-, Dreher- noch Griesingersche m&nnliche Descendenten von oben speciticirten
Stammen und Familien, so des Stipendii fahig und sich dessen bedienen wollten,
vorhauden seyn; so werden an des Einen oder Andern, oder auch Allcr Stelle
vorderist wieder der vorbemeldten Honoratiorcn allliier, in Herrenberg, Sonne,
jedoch wieder niclit rait Vorzug der Aemter, sondern detn Alter, den Yermogeus-
umstanden ond der Durftigkeit nach, oder in Ermanglung eines oder des andern
derselben alsdann allezeit eines ehrlichen Herrenberger, Bfirgerssohn , surrogirt
und substituirt.
Jeder der G Studiosorutn solle an dem jahrlichen Interesse, welches unser
ttber Abzug der bestimmten Legaten noch ttbrigbleibendes und zu einem besttlndigen
und immerwahrenden Capital zurichtendcs Vermtfgen abwirft und betrttgt, den
sechsten Theil und also ein Beneficiarins, wie der andere, doch so zu geniessen
haben, dass der Genuss bei jedem, wenn er auf der loblichen Univerait&t Tubingen
zu studiren im Stande seyn, und 6ich wirklich dahin, er seyc hernach in oder
ausser einem Stipendio, begeben und allda aufhalten wird, den Anfang und nach
absolvirten Studien, welches nach 4 Jahren geschehen kann, die Endschaft
nehinen solle. u
Diese Stiftang ist nun, soweit sie den Antheil des Vogt Hess betrifft, nach
dessen am 13. Januar 1761 erfolgten Tode in Vollzug gesetzt worden.
Die Gattin desselben aber hat am 15. Februar 1762 den in Gemeinschaft
mit ihrera Manne abgegebenen letzten Willen an ihrem Theil cassirt; dagegen
in Betrcff der Stiftang folgendes verordnet:
,.Erstlich ernenne ich und seize ein zu rechten Erben, u. s. w.,
dasjenige aber, was nach Abzug der Yerm&chtnisse flbrig sein wird, za
einem Stipendio vor 3 Studirende, welche sich wirklich auf loblichcr
Universitttt Tubingen befinden, sie mogen aus einer Facultat seyn. am;
welcher sie wollen, verwendet werden solle. Doch mflssen solche drei
Studirende, so sich dieses Stipendii erfreuen wollen, schon in den Schulen
eine Fahigkeit gezeigt haben, und auch auf der Universitat in Fleiss
und guter Auffiihrung nichts ermangeln lassen, widrigenfalls sie sich
dessen nicht sollen zu getrftsten haben. Es solle auch keiner, der die
Theologie studirt, das Stipendium langer geniessen, als bis er Magister
worden. Denn dazu verbinde ich jeden Theologen, der das Stipendium
geniessen will, dass er Caution thun solle, die MagisterwQrde inner sonst
gewohnlicher Zeit zu erlaugen. Es sollen aber nur die funf nachfolgen-
den Familien das Recht zu diesem Stipendio haben, welche im gemein-
srhaftlichen Testamente eingesetzt sind. Von diesen 5 Familien sollen
aber nnr 3 zumal das Stipendium geniessen und zwar allezeit diejenigen,
3 Stndircnden don Vor/.ug in dem Gennss des Stipendiums haben, welche
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Zum Stipondium Martinianum gohorigc Stiftungen.
66f>
erstlich die naclisten im Grade, and zweitens die Rltesten an Jahren
seyn. Sollten aber mehrere in gleichem Qrad nnd Alter sich zumal
melden, so sollen diese Competenten mit einander loosen. Wenn aber
von diesen Familien gar keiner vorhanden, der dieser Stiftung fShig
ware; so sollen drei der hiesigen jeweiligen Honoratioren- Sonne von
dem geistlichen nnd vom weltlichen Oberamt bis anf den Amtspfleger ein-
geschlossen gerechnet. die Stiftung geniessen. Jedoch wenn mehrere
Honoratioren-Kinder vorhanden: so sollen diese auch mit einander loosen."
Beide Stiftnngen unterscheiden sich dadurch, dass nach dem Testament des
Vogts Hess
a) nnr die mannlichen Nachkommen vom Stamm and Namen der einge-
setzten Familie zum Gennsse des Stipendinms zugelasseu werden, dass
b) in casnm vacaturae auch BttrgerssOhne von Herrenberg zum Gennsse
gelangen sollen, wahrend das Testament der Fran diese zwei Bestim-
mnngen nicht enth< also unter den 3 von ihr bestimmten Beneficiarien
auch Nachkommen der weiblichen Linie; dagegen bloss von Honoratioren,
aber nicht vou blossen Bttrgern, Sohne seyn dttrfen.
Farnertche Stiftung.
Benedict Farner, Decan in Herrenberg, stiftete im Jalir 1537 zu dem
Stipendium Martinianum (s. Seite G52) 800 fl. flir 8tudirende aus Baiersbronn,
sodann ans Kloster Reichenbach, Dornstetten, Horb nnd Herronberg gebiirtig.
Die Studirenden haben in Collisionslallen in der Reihe den Vorzug, in welcher
hier die Orte genannt sind. Nor die beiden letzteren Orte, Horb und Herrenberg
sind in gleiche Classe gesetzt.
Fiir diese Stiftung kann immer nur je nach 6 Jahren wieder ein Stipendiat
aufgenommen werden.
Lemppsohe Stiftung.
Andreas Lerapp, Pfarrer zu Ringingen, hat unterm 5. Juni 1567 zu dem
Martinianischen Stipendium (100 fl. gestiftet. Die Stiftung besteht noch immer
bei dem Stipendium Martinianum, es kann aber bei dem geringen Zinsbetrag je
nnr nach einer gewissen Anzahl Jahrc wieder ein Stipendiat aufgenommen werden.
Die zu dieser Stiftung berechtigten Familien sind:
A) die Nachkommen des Stifters,
B) die Nordlinger,
C) die Reinhardter,
D) die Hyldtbrandter, welche der Stifter zu dem Gennsse berufen hat.
Gockeliobe Stiftung.
M. Johanu (iockel (Gockel), gewcseuer katholischer Pfarrer zu Benzingen,
welcher nachher zur lutherischen Confession iibergegangen und sich zuletet in
Tiibingen aufhielt, hat in seinem Testamcnte von 1509 unter Anderem verordnet:
f,dass nach seinem und seiner Ehefran Agnes Fauler Ableben dem Stipendio
Martiniano ein Giiltbrief, l>esa?end 1000 H bei gemeiner Stadt Esslingen, desgl.
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Tiibingen.
ein Gultbricf, 300 fl. bei einem Gastgeber Xameus Beiiz iu Esslingen, zugrestellt
werdcn sollen mit dein Auhang, dass zween arme and ohnvermoglichc Jnngen
zu ewigen Zeiten in geiueltes Stipendium uff- und angenommen uod gleich wic
die Andere zn der Lehr, souderlich aber zu dem Studio Theologieo (doch dass sie
dazu nicbt g&nzlich verbunden seycn) angehalten werden sollen, alles mit dem
Geding, dass selbigc Junge, die diess sein Stipendium niessen, auss seiuer Freund
schaft, so sie zur Lehr taugentlich qualificieret, uud das Begcrenn, vor anderu
dahin bedacht nnd angenommen werden sollen."
,, Diese Giiltbrief* aber sollen uff eiu Revers den Hcrren Superattendenten
Martiniani Stipendii zugestellct, der lievers seiner Frenndschaft geben werden.
wo auch obermelte Stiftung von den Herren Superattendenten Stipendii Martiniani
nicht angenommen noch gehalten werden, so ist sein Will auch freundlich Bit',
dass Rectori und Regeuten hoher Schuol zuo Tubingen obermelte zwei Giiltbrief
werden zngestellt und vou dem jahrlichen Eintiag derselbigen, ohn eiui<?en der
Universitat Kosten und Schaden, zweeu Stipendiaten ausser seincm Gesehlecbt.
wo sie taugentlich, fur andere zu den Studiis gczogen und imterhalten werden "
Das Vcrmogen der Stiftung hat sich durch erlittenen Verlust so sehr
vermindert, dass solche nach einer t^uiescenz von vier .Tahren jedesmal nur noeh
einen Stipendiaten auf zwei Jahre unterhalt. Bei der Bewerbung entscheidet die
Nahe der Yerwaudtschaft
Bayersche Stiftung.
Dr. Andres Bayer, Professor der Rechte in Tubingen, hatte bei seinetn
Absterbeii lf>:i'» nur auf einem lialben Bogen Papier ohne alle Solennitiiten »lem
Stipendio Martiniano legirt 1000 fl. und der Univeisitiits-Lazarethsptlege .r»00 fl
mit der Bedingung, dass einer seiner Befreundeten , so zum Studinm tanglich
und am bedurftigsten sey, in den nenen Ban (Stipendium Martinianum) uufjre-
nommcn, das Universitats-Lazareth aber armer Studenten und Ehehalten. welch**
soust nirgends her Hnlfc haben konnen, fur das versohaffte Legat sich nnnehmcn
solle. Das Bayeische Stipendium ist zwar dem Stip. Mart. incorporirt. wird
jedoeli als ein besonderes Stipendium pauperuni gehalten. Descendeiiten do
Stifters haben stets den Vorzug, ob sie reieh oder arm; in deren F.i -inangflung
andere Befreundete ex latere and schliesslich sollen die Tauglichsten nnd Diirf
tighten, oh sie schon remotiores im Grad seien, den Andern vorgezogen werden
Die Bayerschen Krben uud Befreundtc sind hefugt, jedesmal einen Stipendiaten
zu nominiren nnd zn priisentiren. Wr.r das Stip. Bayerianum geuiesst, soli am b
nebenbei andere Stipendia und Benefieia. dazu er hefugt ist nnd sich dartlber
legitimirt, suchen und derselben fubig werden dflrfen.
Mendlinsche Stiftung.
Johannes Mendlin. Professor in Tiibingeu st if tele im .lahro 1576 fur sWnr
Verwandte ein Capital von 1400 fl. zu dem Stipendium Martinianum.
Das Prasentationsrecht steht den Verwandten und Befreundeten des Stifters
zu. GrniFsherechtigt «ind de* Fnndatoiis Blutsverwandte .so tatiglich /n»u
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Zum Stipendium Martinianuni gehorigc Stiftuugen.
Oi;t
Studiren nnd genugsani qualificirf. Iu Ermangelung solcber, Burgerskinder zu
Tubingen.
Das Capital tiel in der Folge in die Reduction der halbzingeuden Capitalist
der Landschaft, nnd ertrttgt also jetzt nur noch die Halfte Zins, daher auch
diese Stiftnng nur je nach sieben Jahren an Einen Stipendiatcn vergeben werden
kann.
Drachsche Siiftung.
Dorothea, geb. Drach, Wittwe des Bernlt. Varenbiihler, JUarkgilifl. Anspach-
schcn Secreturs hat. da sie selbst ohne Leibeserben war, in ihrein Testament v.
26. Jnli 1G 11 eine Stiftnng von 1000 fl. in eiuem halbziusenden Capital zn dem
Stipendium Martioianum gemacht, dergestalt, dass der Geuuss derselben „uff eiuen
Knaben, welcber von meiner Liny hero ebelich geboren, und zum Studiren
taugentlich, soil gewendet werden n. s. w. Unter mebreren Bewerbern ist der-
jenigc vorzuziehen, welcher durch Zeugnisse als der talentvollere, kenntnissreichere
sich ausweist Erst wenn die Bewerber in dieser Beziehnng gleich stehen, wird
die Reihe des Verwandtschaftsgrades den Ansschlag geben kimnen.
Nach dem Wortlaut der Stiftung konnen jetzt nur die Verwandten vou
Seiten der Stitterin cin Recht an diese Stiftnng haben.
Kapffsche Stiftung.
Fiir den nenen Ban und zu Geld-Stipendicn in Schorndorf.
.Tobann Thomas Kapff, Pfarrer in Ober-ITrbach, 0. A. Schorndorf, stiftete
in peinem Testament* den 5. Febr. 1733 zum Besten seiner Verwandten:
a) zu dem Stipendium Martiniannm (nenen Ban) in Tubingen -- 2000 fl.
nnd
b) zn Geld-Stipcndien fiir Stndirendc aus seiner Vcrwandtsehaft — 3000 fl.
welche in Schorndorf verwaltct werden.
Pie crsterc Stiftung ist mit der Verwaltung der Martinianischen Stiftung in
Tubingen vercinigt und die Senioren der Kapffscheu Familie prasentiren von Zeit
zn Zeit einen Stndirenden aus der Familie zur Aufnahme.
Die letztere — die Geldstiftung — wird von dem Magistral in Schorndorf
verwaltet nnd die Aufnahme in den Gcnuss erfolgt von diesem in Gemeinschaft
mit den Senioren der Familie.
Zum Genusse dieser Stiftung si ml nur die Nachkommen des Vaters des
Stifters, Sixt. Kapff, Pfarrer in O. Urbacli und /.war nach dem Grade der
Verwandlsehaft, wobei die von dem Nameii Kapff den Voraig babun, berechtigt.
Hegelsche Stiftung.
.lohann Georg Hegel. Pfarrer in Eningen bei Rentlingen stiftete im .Tahre
1680 eiu Capital von H00 fl. „fur seine tuchtig-wiirdig und darnm ansuchende
Enkel dem Martinianer Stipendium znr Dankbarkait fur seine Sflhne/'
Eine besonderc Stiftnngs ■ Urknnde hicriiber ist nicht vorhanden und es
koinmt diese Stiftung bloss in der Reehnung von 16 80/81 erstmals vor.
Da die«e Stiftung I fir Descendenten gestitiet ist, nnd die Berechtignng fur
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Tubingen.
dieselbe eine gleiche ist, wie sie ab intestato geerbt baben wflrden. so werden
dieselben nach einem nenern Gatachten der Juristen-Facalt&t vom 19/20. April
1847 auch nicht nach der Reihe des Grades sondern in Stirpes d. h. nach Linien
zu dera Genusse gerufen.
Zieglerache Stiftung. (1634)
Ueber diese znm Stipendinm Martiniannm (nenen Ban) gehorige Stiftung ist
lange mit den Zieglerschen Tntestat-Erben processirt worden, and es kam dano
endlich nnterm 21 Juni 1671 ein Vergleich zn Stande, nach welchero die 8tiftnng
die Snmme von 17b7 fl. 51 Kr. erhielt. Ueber die naheren Bestimmnngen dieser
Stiftung ist in den Acten nichts zn ersehen, da das Zieglersche Testament feblt,
and auch in den Proaessacten nichts dariiber zn finden ist. Indess ist bis jetzt
auf die Zieglerschen Verwandten von den Superattendenten h&ufig Rucksicht ge-
nommen worden.
HaJIwachs-Nageltohe Stiftung.
8tifter: Johann Michael Hallwachs, Prof. Moraliura et Historiarnm in T8-
bingen durch Testament vom 15. November 1737. Die Stiftung ist dem Stipen-
dinm Martiniannm einverleibt (2500 fl.) Genussberechtigt sind in erster Linie
die Nachkommen der 3 Briider des Erblassers.
Dempfelltehe Stiftung.
Gall Dempfell, Burger und Handelsmann in Augsburg, stiftete in seinem
Testament von 1616 fttr seine Verwandten von vaterlicher und mutterlicher Linie
ein Capital von 1200 fl. zu dem Stipendinm Martiuianum.
Pflugersehe Stiftung.
M. Anselm Pflfiger, Decan in Schorndorf, stiftete im Jahr 1594 ein Ca-
pital von 600 fl. fur seine Verwandte.
Diese Stiftung unterhalt nach einer Quiescenz von 8 Jahren jedesmal einen
Stipendiaten auf 2 Jahre. Sic ist dem Martinianischen Stift zugewiesen.
Hallbergersche Stiftung.
Johann Albrecht Hallberger, Pfarrer zu Pfnel, Ulmer Gebiets, stiftete kraft
ausgestellten Instruments von dem kaiserlicheu Notarius Hanss Christof KraiTt
dd. 19. April 1611 in das Stipendium Martinianum 500 fl. welche in der Rech-
nung von 16'Vn in Einnahme verrechnet sind. Von naheren Bestimmnngen dieser
8tiftung ist nichts bekannt.
Voglersoiw Stiftung.
Chilian Vogler, Jnr. Dr. und Professor in Tubingen stiftete im Jahre 1584
ein Capital von 2000 fl. in das Stipendium Martiniannm fiir Theologie-Studirendc
ohnc irgend eine Rucksicht auf Verwandtscbaft
Diese Stiftung wird nnrichtig gar hanfig fQr eine Familien-Stiftung gehalten,
was sie keineswegs ist.
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Zura Stipendiuni Martinianum gehOrige Stiftungen.
669
Laubmaiertehe Stiftung.
Andreas Laubmaier Jur. Dr. und Prof, in Tubingen, stiftetc im Jahr 1G04
500 fl. zu dem Stipendium Martinianum. Die 8tiftung ist zunachst fur Verwandte
des Stifters bestimmt, es k5nnen aber fur dieselben auch Andere aufgenommen
werden.
Zellersobe Stiftung.
In der Recbnnng des Stipendium Martinianum von 16T\„ nnter Einnabme«
Geld heisst es:
„Es bat weil Dr Joh. Ulrich Zeller, gewesener bochfflrstlicher wurttem-
bergischer Qeh. Regiment srath in Stuttgart, dem Stip. Martinianum zu Gutem
500 fl. legirt, welche seine Erben baar vorgeschossen haben mit 500 fl"
Nahere Bestimmungen dieses Legats sind gleicbfalls nicht vorhanden; nur
sagt ein Bericht des Administrators Prof. Hoffmann, dass man immer aucb auf
die Verwandten des Stifters Rucksicht genommen babe.
Thillsche Stiftungen.
Georg Friedrich Thill, Geh. Legationsrath und Hofgerichts- Assessor in
Stnttgart, gestorben das. 30. Juni 1 770, hat in seinem Testament vom 22. Febr.
1769 und dessen Anbang vom 10. Mai 1770 folgende Stiftungen verschaflft:
a) 6800 fl. zu Geld-Stipcndien und Reise Geldern fur seine Familie, vor-
zuglich mftnnlich Thillschen Stammes, sodann aber nacb dieses mftnnlichen
Thillschen 8tammes g&nzlichen Anssterben, auch weiblichen Stammes.
b) 500 fl. in das Martitiianer Stipendium oder dem sogenannten Neuen
Bau, und
c) 500 fl. in das Hocbmannianum.
Diese beiden letztern Stiftnngeu mit der Bedinsniss, „dass seiue Familie von
Mann- oder Weiblichen Geschlecht herkommende den Zutritt und ein
Recht in jedes haben solle.
Ferner legirte er noch ffir die Armen in Tubingen 100 fl., wovon der
Zins jahrlich an Georgii ansgetheilt werden solle, und auf gleiche Weise auch
100 fl. fur die Armen in Tuttlingen.
In Beziehung auf die Stiftung ad a) verordnete er, dass solche in Braken-
heim nnter Aufsicht des gemeinschaftl. Oberamts und Magistrats verwaltet, so-
lange aber nichts davon ansgetheilt werden solle bis das Verm5gcn auf 12,000
fl. angewachsen Bey, welche Summe dann niemalen geschmftlert werden dttrfe.
Zum Genusse dieser Stiftung sollen zunachst nur die Familien-Glieder
namlich Thillschen, nach dessen ganzlichen Absterben aber auch weiblichen
Stammes zngelassen werden, und wenn hinsichtlich des Genusses Streitigkeiteu
vorkommen, der mit dem Stifter naher Verwandte den Entfernteren aus-
schliessen.
Den Stiftungs-Genuss hat der Stifter auf folgende Weise bestimmt:
a) for ein Familien-Mitglied, welches nach vollendeten Studienjahren zu
seiner Ausbildung in oder ansser Deutschland reist 2 Jahre lang, wenn
die Reise so lange danert, ein jahrlicb.es Reisegeld von hOchstens 400 fl.,
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Tubingen.
b) tur eiu Familienglied, welches sich in der IV. CI. des Gymuas. in Stutt-
gart oder in einem niedem Kloster oder sonst bey Jeniand betindet,
wo es gleiche Studien treibt, jahrlich 25 fl.,
c) fur ein Familienglied welches sich in Tubingen betindet, wo es seine
Studien zu absolviren hat, jahrlich 50 fl.
d) solle ein Jurist, welcher eine Hofmeister - Stelle anuimiut, jahrlich mit
etwas Geld zu Btichern und Kleidern unterstutzt werden.
Seitdem aber das Yermiigen sich auf das doppelte erhiihet hat. wurden die
Stiftungsportioneo mit Genehmigung der Regierung vom 25. April 1815 so lange
das Vernuigen nicht unter 24,000 fl. berabsinkt auf folgende Weise bestimmt:
a) fur ein Familien-Glied 2 Jahre lang jahrliches Reisegeld 800 fl.
b) einem Gymnasisten der hohem Classen oder einem Seminarian der
niederen Seminarien jahrlich 50 fl.,
c) einem Studirenden auf der Universitat jahrlich 200 fl. und
d) einem Studirenden. welcher statt zu rcisen eine Hofmeister -Stelle ausser
Landes annimmt auf 2 Jahre jtthrlich 100 fl.
und es solle von 10 zu 10 Jahren, nach vorheriger Riicksprache mit den Familien-
Aeltesten dariiber berathen werden, oh nach dem Stande des Vermiigcns die Por-
tionen erhiihet oder vermindert werden sollen. Die Schiller in Trivial-Schulen
und die Gymnasisten in den niederen Classen so wie diejenigen. welche sich der
Schreiberey, der Handlung oder andern Gewerben oder KUnsten widmen, sollen
nicht fiir stiftungsfahig zu halten seyn. Auch wnrdc spater durch Beschluss
vom 29. April und 17. Dec. 1824 bestimmt, dass die Universitats Portion in
der Kegel nur 4 Jahre und nur im Fall eincs Wechsels des Faches 5 Jahre lang
von einem Studirenden bezogen werden darf, dass die Bezahlung in halbjahrigen
Raten geschehen, jedcr Stipendiat sich aber vor dem Bezug ausweisen solle. dass
er in dem verHossenen Halbjahr die Collegieu zur Zufriedenheit der Vorgesetzteii
gehort, und sich dadurch des Stiftungsgenusses witrdig gemacht habe.
In Betreff der Stiftung fiir den neuen Bau ist noch zn bemerken, dass nach
auderweitigen Anstitnden und Bedeuklichkeiten , welche von Seite der Admini-
stration in Beziehung auf diese Stiftung gemacht worden. durch Regierungs-Re-
script vom 23. Dec. 1771 die Bestimmung ergangen, dass zwar die 500 fl. an-
genommen werden, dagegen ein 20 jtthrigcr Stillstaud eintrcteu solle bis die Suinme
auf 1000 fl augewachsen sey. nachher aber soli eine Berechnung des Ertrags
und der Ausgahe fiir einen Stipendiaten gemacht werden und die Zuschiessung
des etwa abgehenden Kostgelds statt haben. Diese Bestimmungen warden als-
daun auch von Seite der uachsten Verwandten und der Administration ange-
nommen.
Diese Stiftung ist demuach anzusehen, als oh sic jetzt von 500 fl. auf
1000 fl. erhiihet worden sey. Sie unterhalt nun jedesmal nach eincr Quieseenz
von 4 Jahren eincn Stipendiaten auf 2 Jahre, oder das fehlende muss, weun
der Wechsel schneller gesohehen solle, nach einer Berechnung des Ertrags, wie
es im Rescript lantet, durch Zuschuss ergttnzt werden.
Wcinmaunsclie Stiftungen.
«71
Reutlingensche Stiftung.
Durch einen Ver^leich vom 10. April 17G7 wcgcn finer starken aufge-
wadiseiien Zinssumme, welcher durch eine Commission von Seitcn des Reutlinger
Magistrals uml der Administration des Martiuianischen Stipendiuuis gesehlossen
und sowohl vom akademischen Scnat als vom Rentlinger Magistrat ratihcirt
worden, wurde dom Magistrat das Recht eingerttumt : von Zeit zu Zeit einen
aim ilen Biirgerssohncn der Stadt Reutlingen nach eigenem ( iutbefinden als Sti-
pcndinrium prllsentiren zu diirfeu.
Da nach den Acten ausdrtlcklich ein Dritttlieil der Veiyleiehssummc mit
IjOo 11. 20 Kr. zn diescm nenen Stipendium ftir Reutlinger Btirgersssohne be-
stimmt wnrde, so nnterliiilt diesc Stiftung jedesmal nach 2 Jahreu Qniesccnz eincn
Stipendiaten auf 2 Jahre.
* «
Weinmannsche Stiftung in Heilbronn
Hans Conrad Weinmann, des grossern Ratbs der Stadt Ntirnberg, Sohn des
Simon Weinmann, Biirgermeisters in Heilbronn, hat iu seinem Testamente vom
17. August 1<>27 ein Capital von 2200 h\ zn einem Stipendium gestiftet. Die
Worte der Stiftung lauten:
„Ferner schikhe undt schaffe Ich, zu einem cwigen Stipendio an Ca-
pital Zwey und Zwanzig Hnndert Gulden in MUnz; die sollen allererst
nach meiner lieben Hausfrauen Tod von deroselben Erben ohne ciniges
Interesse bezahlt. und soldi Capital meinem freundlichen und lieben
Brnder, dem Ehrenvesten Herrn Simon Weinmann, Biirgermeister in
Heilbronn, oder nach demselbcn seeligcn Abscheiden. seinem hintcrlassenen
cltesten Sohn vollig nnd ohne einige Nachsteuer und andere Unkosten
allhier eingehfindigt werden, der soil schuldig seyn. diss Capital wo
moglieh hinter Einem Ehrsamen Rath nach Heilbronn, oder da es ja
nicht sein konnte, sonsten mit Recht, Wisseu und Willen dieser Wein-
mannschcn Linic an siehern Ort nff Interesse anlegen, und uff Abzug
der Lnsung oder Stener der Feberrcst soldier Nutznng einem jungeu
Weinmann dieser Simonschen l>inie, der znm Studiren tauglich scin
moehte. j.thrlieh zu besserer Fortbringung derselben geraieht und ge-
gebcn werden. Im Fall aber ja kein Weinmann dieser Liuie vorhanden
ware, das solche Nutzung meiner Sehwester Siihue einem oder dein Enk-
heli, der audi znm Studiren tiiehtig, solchergestalt jahrlieh geraicht
werden etc.-
Das Capital dieser Stiftung ist der Verordnung des Stifters gemass bei der
Stiltungspflege in Heilbronn angelegt, von welcher alle Jahre der Zins nach Ab-
zng der Steuer an Diejenigen abgereicht wild, denen der Stiftungsrath, welcher
das Collaturrecht atiMibt, das Stipendium verleihet.
Feber die Dauer des (iennsscs hat der Stifter Nichts festgesetzt; es wurde
da her solche auf die Zeit der akademischen Laufbahn bcschrtUikt, weil der Stifter
das Stipendium nur fur Studirendc bestimmt hat.
Fiir dm Fall, dass mehrere Rewerber zu gleicher Zeit vorhanden, hat der
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Tubingen.
Stifter ebenfalls Nichtg bestimmt, indem er bios verordnete, dass die Weinuiann
den Vorzug haben sollten. Daher warde die Norm fcstgestellt, dass immer der
Nachste im Grade dcr Verwandtschaft mit dem Stifter den Vorzug haben. bei
gleichein Grade aber das Stipendinm unter den Bewerbern getheilt vrerden solle.
Was nun die zum Genusse dieser Stiftung berechtigten Faroilien betrifft,
so kdnnen daranter nur die Nachkommen des Vaters des Stifters , Simon Wein-
mann, Biirgermeisters in Heilbr., verstanden sein, da der Stifter zum Genusse
der Stiftung zun&chst einen jungen Weinmann dieser Simonschen Lime, in Er-
manglung eines solchen aber die Kinder und Enkel seiner Schwester berufen hat.
Gottschalk Gloksohe Stiftung
in Tubingen.
Gottschalk Glok (Klok), Biirgernieister zu Biberach, gestorben 1594, stiftete
in seinem Testamentc vom Jahr 1593 Art V. das nach seinem Namen genannte
Stipendium.
Nach des Stifters Tode wurde kraft eines kaiserlichen Befehls an den Stadt-
rath zu Biberach das ganze Vermogen bis zu fernerer Verordnung in Verwahrung
genommen, weil derselbe seinen Sohn, Dr. Math&us Glok (Klok), der zur katho-
lischen Religion ubergegangeu war, aus diesem Grande enterbt hatte. Im Jahr
1670 kam jedoch zwischen der Universitat Tttbingen und den Glokschen Descen-
denten eiu Vergleich zu Stande, in dessen Folge die Stiftung liquid wurde, nnd
von der Umversitat eine Fundation in Gem&ssheit der Absicht des Stifters. so
viel und so weit solche aus dessen Testameute hat ersehen werden kunuen, er-
richtet werden konnte.
Uiedurch ist Uber die Administration und die Aufnahme, Unterhaltung und
Entfernung der Alumnen folgendes bestimmt:
1) Der Administrator soli von dem akaderaisclien Senate gewfthlt werden.
und Macht haben, das Collegium dcr Supcrattendenten, so oft er es far
ndthig halt, zusammenzubernfen, die Alumnen vorzufordern, ihre Studien
und Sitten zu beaufsichtigen, sie zurcchtzuweisen und nach Beschaffen-
heit der Umstande, iibrigcns nicht ohne Wissen und Willen des Senats
aus dem Genusse zu entfernen.
Die Superattendenten sind dieselben wie bei der Hochmannschen
Stiftung.
Die Administratoren der Hochmannschen und der Glokschen Stiftung
wurden ursprunglich aus alien Facultaten gew&hlt, his durch die
Statuten vom Jabr 1752 die Administration der philosophischen Facultit
ausschliesslich zugetheilt wurde.
2) Die Aufnahme der Alumnen geschieht durch den Administrator nnd die
Superattendeuten In zwcifelhaften Fallen haben sie die Eutscheidung
des Senats eiuzuholen.
Die allgemeine Bedingung der Aufnahme ist, dass die Alumnen
der reinen Lehre der augsburgischen Confession, wie sie in der formula
concordiae erkiart ist, zugethan, dass sie ferner, jedoch die Blutsver-
wandtcu des Stifters aupgenommen, nach volleodetera philosophischem
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Cyppert-Sturmsche — Knllcsche Stiftimg.
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Cursus sich dem Stndium der Theologie widmen, und in Ermauglung
eigenen Vermbgeus oder sonstiger UntcrstUtzung zu Fortsetzung ihrer
Studicn, des Stipendiums bediirftig sind.
Per Stiftcr hat zwar in seinem Testamente arme Studenten uberhaupt, bc-
sonders aus den Stfidten Bibeiach, CTm und Esslingen, bedaeht, jedoch sollen
seine BIntsverwandte vor alien andein den Vorzng baben, obne Unterschied, welcher
Facnltat sie sich widmen.
Audi werden aus dieser Stiftung Geldunterstiitzuugen als Gratialien an be-
diirftige Studirende aua den envfthnten drci Stadten und in Eiinanglung soldier
audi an andere arme Stndirende ansgetheilt. Die Yerwaltung dieser Stiftung
wird durch den Administrator der Hochmannschen Stiftung, jedoch abgesondert von
dieser, besorgt. Das Vermbgen derselben bctrtt^t ca. 11,000 fl.
Von den Verwandten des Stifters ist nichts Naheres bekannt, audi hat sich,
soweit aus den aus dem Brand geretteteu Acten zu erseben, nie cin soldier urn
den Genuss der Stiftung gemeldet.
Cyppert-Sturmsche Stiftung
in Tubingen.
Johanne Marie, geb. Cyppert, Wittwe des Daniel Sturm, Universitttts-Notars
in Tubingen, stiftete in ihrer am 9. Mttrz 1664 errichteten und am 7. Mfirz 1688
vor einer Deputation des akademischen Senats eroffneten letzten AVillensverordnung,
nach den Worten derselben, § 13,
.zu einem immerwfthrenden Angedenken meinen Erben und Freunden ein
Stipendium von 2000 fl. (halbzinsenden) Landschafts-Capital, also, dass, allwegen
der Nachste und Aelteste von den Cyppertschen den Zins dieser Giilt so lang
haben soil, bis er sich verheiiathet, und daher seine Nothdurft selber haben kaun,
jedoch sollen die Beneticiarii dcr Augsburgischen Confession zugethan sein. Solltc
kein Cyppertscher inehr vorhanden sein, so soli das Stipendium auf ihres Ehe-
gatten i des Daniel Sturm) Schwester Kinds Kinder kommen, nach dcnselben dann
auf die Brnders Kinder von den Stnrmschen ehelich erzengt."
Der Magistrat in Tubingen ist von der Stifterin zum Testaments- Executor
verordnet worden. und es stcht daher diese Stiftung fortwUhiend in besonderer
Verwaltung nnter Aufsicht des Gemeinderaths in Tubingen.
Kollesche Stiftung
in Tubingen.
Jacobine Friederike Ktille, welche am 20. Juli 1827 in Tubingen nnver-
heirathet gestorbeu, hat iu ihren letzten Willensverordnungcu vom 8. Januar und
23. Februar 1827 eine Familienstiftung errichtet. Die Worte dieser Stiftuug
lauten wie folgt:
,Und was dann noch an Capital ubrig ist, das vertheile man /.u zwei
Posten als Stipendium, das eine vor die Frischschc Familic von Herru Wolfgang
Adam Frisch, Landschafts-Sccretiir in der ehemaligcn Landschaft zu Stuttgart,
herstammend, und davon solle das erstgeborene Kind, es sei cin Sohn oder Tochter,
vom sechsten Jahrc an der nunmchrigen Fran Profcssorin Ekeinnann zukominen,
UAumgart, UnUersitiU-SUpendien. 43
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Tubingen.
bis es 25 Jahre alt ist Sollte das erste Kind sterben, so gilt das zweite auch,
nach diesem fallt es auf das fahigste und bedurftigste in der Familie, etwas zu
erlernen, es seien Studien odcr Profession, und geniesst es fttnf Jahre, and so
kann es auch mit dem Kolleschen Stipeudium gehalten seiu, das herstammt von
Herrn M. Samuel Kolle, ehemaligen Pfarrer in Welzheim, das Stipendium darf
zu Studien oder Profession verwendet werden, je nachdem das Suchende darnni
Fahigkeit hat, auch jedes Mai fiinf Jahre. Sollte bei beiden Stipendieu tiicht
gerade ein fahiger Sohn vorhanden sein, so gebe man es einer bedfirftigen
Tochtcr auf fiinf Jahre entweder zu einer Ausstener, oder etwas zu erlernen."
Das dieser Stiftung anheimgefallene Capital hat 1130 fl. 32 Kr. bctragen,
uud wird nun unter Aufsicht des Stiftungsraths iu Tubingen durch einen beson-
deren Verwalter verwaltet.
Probst Braun - Millersohe Stiftung zu Kirchheim am Neckar.
Die Verhiiltuisse dieser eigentlich auch zu den Umversitatsstiftungen ge-
htfrigen Stiftung siud nach einer Mittheilung des Pfarramts zu Kirchheim a. X.
folgende :
I. M. Conrad Miller, genannt Brown (Braun), Probst des Stifts Einsiedel
ira Sch5nbuch, hat im Jahr 1553 bei dem akademischen Senat in Tu-
bingen neben seincm Testamente eine Sumrae Geldes hinterlegt mit der
Bestimmuug, dass nach seinem Tode Rector, Doctores und Regenten
der Universit&t jenes in eiuera vcrschlosseneu LUdleiu enthaltene Geld
zu jUhrlichen Zinsen anlegeu und dicse in seinem Geburtsort Kirchheim
a. N. zu einer ewigen Stiftung ad pias causas, namentlich zur Unter-
haltung der Armeu, sonderlich derjeuigen Kuabeu, so zu den Studieo
geschickt und Ncigung hiitten, oder sonst zu andern gottgefalligen Aos-
gaben anwenden uud ordnen sollen, nach ihrem freieu "Willeu und Gnt-
dilnken. Nach dem Tode des Stifters fandcn sich in jenem Behftltniss
985 H. 20 Schillings wozu die Univcrsitat noch 14 fl. 8 Schilliuge von
dem ihrigeu legte (die sie sich von den ersten Zinseu wieder ersetzte),
dass also das Hauptcapital 1000 fl. war, welches Anfangs bei der Stadt
Tuttlingen, nachher aber bei dem Kloster Bebenhausen angelegt wurdc.
II Ueber die Verwaltung dieses Capitals und die Verwendung der jahr-
lichen Zinse nach dem Siuuc des Stifters machte nun der Senat der
Universitat Mittwoch nach Conradi 1554 folgende Ordnung:
„1) Solle ein armcr Knab, so zum Studireu tQchtig und dem Testator be-
befreundt, von Kirchheim a. N. oder anderswoher, oder in Ermanglnng
cines sole hen, eines andern ehrbaren Mamies in Kirchheim a. N. Sohn
bei der hohen Schul zu Tubingen, uud sonst an keinem audcrn Ort, er-
balteu, und auf ihn jahrlich 21 fl. verwendet werden, und soli kein
anderer angenommen werden, er habc denn zuvor in der particular Schule
seine principia Stud, ergriffen und 14 Jahre seines Alters erreicht, un-
gefahrlicb; die Macht aber einem solchenKnaben auf das Studium gen
Tubingen zu verordnen, solle jederzeit bey Schultheiss und Gericht za
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Probst Braun — Millersche Stiftung.
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Kirchheim seyn nud bleiben; den Erwahlten solleu sie aber Jem
Kector and den vier Decauis der hohen Schul zu Tubingen prflsentiren.
Wenn solches Stipendium in Mangel tiichtiger Personen vacircn wttrde,
solleu die 21 fl. zui iickgelegt und davon den zu Zeiten Stipendiateu nacb
Gcstalt der Sache zu Kaufuug nothwendiger Bticher oder zur Erlan-
gung eines gradus acad. Handreicliung gescbehen, oder ob die ganze
Stiftung einiger unvernieidlicher Kosten auflaufen wiirde, derselbe davon
bezalilt und erstattet werdeu; alles nacb Erkenntniss jederzeit des Ge-
richts in Kircbheim.
2) Solle jahrlich einer ebrbaren Jungfrau von des Stifters Freundschaft
oder in Ennanglung einer solchen eines andern ebrbaren Mannes in
Kircbbeim Tochter zur Ausstcuer gescbenkt werden 8 fl. 1st keinc
solcbe da, soil dieses Geld ein armer Junggesell aus der Familie oder
ein anderer ehrlicber Burgerssohn znr Aussteuer erhalten. Ini Fall
auch kein solcher vorbanden seyn sollte, sollen selbiges Jabr solche 8
fl. auf einen armen Knabeu von Kircbheim auf einer Particular Schule
oder sonst zur Erlernung eiues Handwerks gegcben werden.
3) Solle man jahrlich im Winter fiir 8 fl. grau Tuch kaufen und damit
die arme Lent zu Kirchheim kleiden.
4) Solle man aucb jahrlich filr 8 fl. Wein, Uolz, Schmalz u. dergl. kaufen
und an arme Leute, Kindbetterinnen und Hausarmc austbeilen, des
Testators Freundscbaft gebet liberal] vor.
5) Sollen vom Gericht zwei Manner, einer des Gerichts, der andere der
Gemeinde, verordnet werden, die sich jeder Zeit der Arrauth uud ihrer
Noth mit Fleiss erkundigen, solcbe dem Gericht vortragen, das Ein-
kommen der Stiftung empfahen, die Ausgab verricbten und fur ibre
Millie jahrlich 1- fl. und 1 Orth erhalteu sollen.
6) Der jahrlichen Rechnungs- Abhor solle der Vogt von Brackeuheim au-
wohnen, nnd dafiir l/» Gulden fiir Zehrung erhalten.
7) Was jahrlich etwa tibrig bleibt, soli besonders gethan und zura Capitol
geschlagen werden.
8) Das Gericht zu Kirchheim hat mit Hath und Vorwissen des Vogts von
Brackenhoim das (Capital zu verwalten und iiber die Erhaltung desselben
zn wachen. '
Ill Wegen allmaliger Zunahme des Gruudstocks (das Vcnniigen bctrilgt
jetzt 8500 fl.) und wegen verflnderter Zeitverhaltnisse nnd Ansichten
wurde ein neues Regulativ fiir die stiftungsgemasse Verwendung der
Stiftungs-EinkUnfte als sebr dringend crachtet, und die K. Kreisregiemng
in Ludwigsbnrg fand sich daher veranlasst, nacb Vernehmnng des aka-
demischen Senats und des Stiftungsraths in Kirchheim nnterm 10. Juli
1S23 Folgendes ah Norm fiir die kiinftige Verwaltnng und Verwendung
der Stiftnug festzusetzen:
A. Was die Verwaltung betrifft, so ist
1) die Fiibruug derselben je eiuem besondercn Pflegcr zu iibeilrageu.
2) Die Ernennung desselben, sowie die unmittelbare Leitung und Beauf-
43*
«7fi
Tubingen.
sichtignng seiner (jeschilftsbesorgung stcht dem Stiftungsrathe zu
Kirchheini a. X. mid in dessen Xamen dem Kirchencouvente zn.
o) Die Revision nnd Abhor der Rechnuug ist von dem K. gemeinsehaftl.
Oberamt Besigheim vorzunehmen, ilun sind die BeschlUsse des Stiftnngs-
ruths znr Genehmiguug vorzulegen uud Beschwcrden Qber dense) ben
vorzutrageu.
4) Wo das Verwaltungsedict dem gemcinschaftlichcn Oberamt die Bericht-
erstattung fiber einen stiftnngsrathlichen Beschluss znr Pflicht macht.
da hat dasselbc die Verfilgung der K. Kreisregierung einznholen.
0) Der akademische Senat in Tubingen ist bernfen, daruber zn wachen.
dass die Yeiwaltungs- nnd Aufsichts-Behorden bestaudig der Absicht
des Stifters gemilss verfahren. In dieser Beziehung ist
a) auch kiinftig keine ueue Vorschrift frir die Yerwaltung nnd Verwen-
dung der StiftungB Einkuufte zn geben, ohne znvor mit demselben
Rticksprache genommen zu haben.
b) Bei wichtigen Anstanden ist derselbe jedesmal nm seine Aeusserung
zu ersnchen,
c) Die Stiftungsrechnungen sind ihm alljfthrlich zur Einsicht nnd Er-
innerung mitzutheilen.
d) So oft er ansserdem fur nothig eraclitet, Einsicht von der Venral-
tung zn nohmen, so ist ihm solche zu gewahren. uud wenn er anf
Gebrechen aufmerksam machen sollte, so ist nahere Kenntuiss davon
zu nehmen je nach dem Erfund aber das Geeignete darauf vorzn-
kehren.
B. Hin8ichtlich der Verwendung der Stiftungs-Einkunfte wurde be-
stimnit:
1) Jedes Jahr wird die Einnahme der Stiftung "uber Abzug der Verwal-
tungskosten in zwei gleiche Theile getheilt. Die eine Halfte ist znr
l.'nterstiitzung von Studirenden auf der Universitat Tubingen, die andere
zu sonstigen Stiftungszwecken bestiinmt 1st kein berechtigter Be-
werber uni die Studienunterstiitzung vorhanden, so wachst die zu der
letzten bestinimten Sunime halftig dem Grundstoekc, halftig aber den
sonstigen Stiftungszwecken zn.
Durch diese schon friiher beobachtete Norm geschah es, dass, da
viele Jahre kein berechtigter Studireuder vorhanden war, der Fundus
sich ansehnlich veruiehrte.
2) Von dem, was auf diese soustige Stiftungszwecke fallt, wird je
a) der drittc Theil zur Aussteuer einer armen Jungfrau, odcr eiues
armeu Gesellen, welehc sich verheirathen, und in deren Ermauglnng
anf die Entrichtung des Lehrgeldes ftlr einen armen Kuaben,
b) die beiden ubrigen Dritttheile werden auf allgemeine Unterstutzuiig
Aimer, insbesondere armer Wochnerinncu und Kranken, mittelst Klei-
dung, Feuerung und Xahrung verweudet.
II) Itereehtitit zu diesen verschiedenen Stiftongsgeniissen sind
a) vorzugsweise die Verwandten des Stifters zu Kirchheim und anderswo;
b) in deren Ennanglung aber die Angehbrigen von Kirchheim a. X.
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Eisenkrfimersche Stiftung.
677
Um jene kennen zu lernen, wird ein Aufrnf in die offentlichen Blatter
eingerttckt.
4) Concurriren om die Studienstiftung mehrere Verwandten des Stifters,
so Bchliesst der nahere den entferntercn aus; nor wenn zwei gleich nahe
Verwandten. oder wenn in Ermanglnng von Verwandten zwei Angehorige
von Kirchheim, gleichzeitig sieh um den Genuss jener tTnterstiitznng
bewerben, wird der Betrag derselben gleicb unter sie vertheilt. Bei den
zn den iibrigen Stiftnngszwecken beBtimmten Summen ist anf die Ver-
tbeilnng des Genusses, je unter die Bediirftigeren, unbeschadet des
Vorzugsrcchts der Verwandten des Stifters, Bedacht zu nebmen.
5) Ueber die Armntb der Bewerber erkennt der Kircbenconvent. Vcrwandte
des Stifters ausserhalb Kirchheim baben obrigkeitliche Zengnisse ibrcr
Armuth beizubringen.
6) Die Ernennung derjenigen, welcbc zu den verscbicdcnen Stiftungsgeniisseu
zuzulas8en sind, steht dem Kirchenconvent in Kirchbeim obne andcr-
weitige Bestatigung zu. Von der Ucbertragung des Genusses der Stu-
dienunterstiitzung an einen Studireudeu ist jedesmal dem akademischen
Senat besondere Anzelge zu roacben, damit die stiftungsgemHsse ge-
nanere Anfsicbt fiber denselben eintreten konne.
7) In Beziehnug auf die Zeit, wahrcnd welcber ein in den Genuss der Stn-
dienunterstntzung eingeseteter Stndirender diesen Gennss beibebiilt. bleibt
es bei den bisherigen Bestimmnngcn.
Was nun die zn dicser Stiltnng berechtigten Familien betrifft, so giebt das
Pfarramt an, dass in Kirchbeim selbst, auser den in hiernaeh erwahnten Urkun<ien
von 1552 nnd 1553 genannten Personen, durcbaus nicbts von diesen Familien bekannt
sei, weil im SOjahrigen Kriegealle iiltere Kirchenbtlcher zn Grande gegangen seien,
und so sei auch bisber ungeachtet der nach der Anordnung der K. Krcisregiernng
immer von Zeit zuZeit erfolgenden offentlichen Anttorderung noch Niemanden, selbst
nicht den nocb in Kirchheim befindlichen Familien der Namen Brauu und Miller,
gelungen. eine Verwandtscbaft mit dem Stifter nachzuweisen, daher diese Stif-
tung fortwiihrend nur an BUrgerssobne von Kirchheim abgegeben worden sei.
Eisenkr&mersche Stiftung in Besigheim und Nurnberg.
Lukas Eiseukrftmer. BUrgermcister zu Neuenmark, nachher Inwohner zn
Worth bei Nttrnberg, bat in seiner letzten Willensverordnung vom 1. Mai 1599
eine Stiftung ftir Arme und Studirende erriehtet. Die Worte der Stiftungsnr-
konde lanten wie folgt (s. Kleinm, Stiftnngslexikon v. 1781*, S. 150) •
.Darauf ordne ich hicmit, dass von snlchen meinen aigenthumlichen
Giitcrn, anf vortfehende gebiihrliche Untersnchung nnd erlangtc Be-
willigung zwei tausend Gulden in Miinz, .jeden nm 15 Batzen gerechnef.
in Fines Ehrenvesten Kaths der Statt Niirnberg Lnosnngs-Stuben um ge-
wohnl. Interesse, als das Hundert um 5 H. zu dem Ende gelegt, dass
die jfthrliche Abnutznng zum halben Theil recht hansarmen Lenten
jahrlich an St Lncastag ausgetheilt, und mit dem andern halben jungen
Studenten zum Studieren verlegt, und damit in beeden Fiillen zu ewigen
Zeiten solche folgende Ordnuug gehalten werden solle.
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Tubingen.
Nemlich nud zam ersten die bansanne Leute betreffend. sollen artne
Burger allhier in der Stadt Numbers nnd dann in meiner Hcimath.
zn Besigheim, im Wirtemberg. Land gelegen, welche sich ehrlich, fromm
nnd Gottesfurehtig verhalten, in ihrem Beruf fleissig und dieses AU-
mosens bedurftig und wQrdig seyent gemeint nnd verstanden seyeu, and
ein Jahr ora das andere der Orthen die Austheilung besehehen. also
wann anf meinen todtlichen Abgang das erste Jahr die Austheilung
zu Besigheim, allwo dann der Anfang getnacht werden solle, besehehen.
solle das ander Jahr die Austheilung allhier in der Statt Knrnberg aeyn.
und also fort an zu immerwahrender Zeit alle Jahr gewerkstellt. und
der Austheilung halber also gehalten, dass jedes Orts, an deme jedesnial
die Austheilung ist. vierzig recht Haussarmen Gottesforchtigen nnd
Christlich frommen Burgern und Burgerin vierzig Gulden, und also jeder
Person 1 fl gegeben werden, und die flbrige 10 fl. derojeoigen, so die*e
Anstheilung verrichtet, fiir seine Miihe, und darum nachfolgend und
bleiben solle, dass er init den ubrigen 40 fl. getreulich und fleissig uni-
gehen nnd hinsehen solle, dass dieselben alle Jahr wohl nnd «olchen
Personen wie obgeraeldet. und gar nicht nach Gunst oder Neid. oder
denen, so nnehrlich nnd verthnnisch. oder ungottesfOrchtig seyen. ans-
getheilet werden, derowegen ich dann die Inspection nnd jflhrliche Zu-
ordnnng znr Anstheilung jedes Orts Obrigkeit ganz dienstlieh bittende
befohlen. die Verrichtung <ler Anstheilung aber allhier in der Statt
Nurnberg meinen freundl. lieben Brnderu. Yeit Pfnudten, und nach
seinem Tod, seinen Kindem. jedesmal den 2. altesten Sohnen. so allhier
Burger nnd hausssAssig seyen, nnd deroselben Erben nnd Xachkonimen.
nnd auf den fall, biss dieselbe erwachsen, ihren VonnQndern etc. zo
Bessigheim al>er audi meincm frenndl und lieben Binder, Marx Eisscn-
krflmer, und nach seinem Tod seinen Kindem , audi jedesnial denen
zweien altesten. da dann allwegen die Sohne den Tochtern vorgezogen
werden, weilen Sein Linie wahret, nnd nach deren ganzlichenAbgaii-j, andern
meines Nahmens und Stammens, anch je<lesmal den zweien altesten, alien
derselbcn Erben nnd Nachknmmen, aufgetragen haben will, bei denen
sich jedesmal hci jahrlicher ordentlicher Verkfindignng anf der Canzel
solche arme r^ute anzeigen, und Sie furters dieselbe verzeiehnet, ob-
gemeldten Insnectoribns als Einem Ehrenfestcn und Ehrbaren Rath
beeder Ort fiirlegen, und wer darunter znznlossen, nnd wen sic zur
Austheilung ordnen W(dlen, in ihr Erkarintniss und gunstigen Willen
Htellen sollen, jedoch solle bei gemeldten meinen Brudent nnd deren
Ei beu gnten Willen stehen , entweder die ihnen fiir ihre Mil he
geordnete 10 fl. anzunehmen, oder dieselbe ebenfalls solchen Lenten zu-
gleich auch auszntheilen. fnsonderheit ist mein Wille. dass dergleichen
armc Leute meines Geschlechts, so sich ehrlich nnd wohl verhalten, und
in ihrem Beruf fleissig und doch auch dieses Almosens bedurftig und
wlirdig, und so viel deren jedesmal vorhanden seyen, vor andern be-
dacht und zngelassen werden sollen.
Der Studenten halber solle es folgendergestalt gehalten werden, dass
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Eisenkrftmersche Stiftung.
nach meinem todtlicheu Abgang der Anfang allhier in der Statt Nllrn-
berg gemacht, and einem Burgers Sohn, so von ehrlich redlich ohnver-
miiglichen Eltern ehelich gebohren, seines Alters 10 Jahr alt, and auf
einer particular Schul, aach in dem Cathechismo Lntheri, und hiessiger
Kirchen Ordnung wolil instruirt ist, auch zum Stndieren wohl qaalificirt
and tttchtig befunden, dessgleichen derselhe zusagen uud sich verobligiren
wird, das8 er bei soldier Kirchen- Ordnung verharrcn and bleiben, und
alle andere widerw&rtige Opiniones fiiehen nnd meiden wolle, die 50 fl.
4 Jahr lang (wo er anderst in solcher Zeit dessen gehiirter Gestalt
wftrdig bleibet) zu seinem Stndieren auf einer Universitat ohne dcsselben
Verlag gereicht werden solle, nach Verscheinung 4 Jahr aber sollen
solche 50 fl. auf 4 Jahr lang gen Bessigheim zu Verlag eines der-
gleichen in allem wie obgemeldt beschaffen und qualiiicirten Studenten
und Burgers Sohn daselbsteu, welcher ebenfalls sich verobligiren wird,
bei dem Catechismo Lntheri und Wirtembergischer Kirchen-Ordnung,
wie sic jetzt ist, zu bleiben, und alles widerwiirtige zu meiden, gefolgt,
und diss Orts zu Bessighcim, die so meines Geschlechts, Nahmens und
Stammens, oder in Mangel derer, anderu, so den Eisseukramerischen
mit Blutsfreundschaft nnd naher Schwilgcrschaft verwandt, und ehelichen
Geburt auch allerdings wie angewandt beschaflen seyen, vor andern
jedcsraal befordert werden sollen, welche dann uachmals auch schuldig
sein sollen. ihre dienste jedes Orts Obrigkeit, als die hiessige der Statt
Nttrnberg, und die zu Bessigheim den liegierendeu FUrsten zu Wirtem*
berg nnd tier Statt Bessigheim vor manniglich anzubieten, und solle urn
solches Beneficium bei obgemeldten nieinen Briidern und ihren Kindern
und Xachkonimen, gesuchet, angelangen nnd gebetten werden, die fQrtere
solche Personen der Obrigkeit unzeigen und sie examiniren zu lassen,
bitten sollen. Derowegen ordne ich, dass nach verrichtetem Examine
denen Examiuatoribus von den ersten 50 fl. 10 fl. fur ihre Mtthe mit
einander zu vcrzbhren gereicht, folgende 3 Jahr, dem Studenten 50 fl.
filr voll gefolgt, und also furters zu ewigen Zeiten solchergeatalten als
wie der hausaarmen Leut halber obbegriflfener massen geordnct worden,
gewechselt werden solle Und damit ob solcher mciner Ordnung, so-
wohl der h.tussarmen Leuth als Studenten halber zu ewigen Zeiten ge-
halten werden m6ge, so solle dieser punct 4 mal aus diesem meiuem
lezten Willeu glaubwurdig extrahirt und solche Extractiis einem Ehren-
vesten Ilath der Statt Numberg, auch einem Ehrsamen Rath der Statt
Bessigheim, dann obgemeldt meincn beeden Briidern, Veit Pfandten, und
Marx Eissenkramern unterschiedlich zugestellt, und bei der Anstheilung
alle Jahr, und auch so oft ein Student angenommen wird, offentlich mit
Ciedenknng meines Nahmens verlesen werden, Christlicher Hoffnung,
solche arme bediirftige Leute und Studenten, so dieses verordneten AU-
mosens und Beforderung zum Sudieren kiinftig geniessen, werden meiner
dabei Christlich gedenken."
ganze Stiftungscapital blieb zu Niirnberg nnd wurde von dem Magi-
stral daselbst dnrch Revers vom 13. Juli 1590 die jllhrliche Vrrzinsnng mit 5
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680
Tubingen
Procent zugesichert, welchc aus den Commnngeldern der Stadt gelewtet werden
sollc mit jahrlich 100 fl. zur Halftc — namlich das Armenstift — auf den 1.
November, uiid zur Halftc — namlich das Studienstift — auf den 1. Mai, nnd
solle mit dera 1. November 1599 angefaugen werden.
Auf diese Weise batte al*o die Stadt Niiruberg das Armenstift je urn das
andere Jahr, das Studienstift aber je niich 4 Jahren nacb Besigheim ausznfolg-en.
was ancb bis 1799 richtig geschehen ist Von dieser Zeit an blieb jedocb die
Auszahlung, unerachtet aller Mahnnngen. im Anstand, weil diese Stiftung von
Bayern zur allgeiueinen Stiftungs-Adininistratinn eingezogen worden, bis znm
Jahr 18*22, von welcher Zeit an nunmebr die Zinse vieder regelmassig ausgefohrt
werden, jedoch nur zu 4 Procent.
Mullersche Stiftung in Besigheim.
Christian Carl Muller, geb. Stuttgart 17. April 1695, Stadtpfarrer in Be-
sigheim 1747—60. fruher Hector in Esslingen, in Worms, Sohn des Joh. PaDl
Muller, Hof-lThrmachers in Stuttgart, stiftete ein Capital von 500 h\ zn einer
Stiftuiif? fUr Theologie Stndirende.
Die Worte der Stiftung lanten nach einem Anszug aus dem Testament
vom 3. August 1700:
„Zwolftens wolle er haben. dass nacb seinem seel. Ableben noch weitcr
von seiner Verlassenschaft
Ftinfkundert Gulden
an hiessige AUmossen-Pfleeg abgegeben, da?elbsten an ein sicheres Ca-
pital zu einem Stipendio so augelegt und administrirt werden solle. da**
ein jedesmabliger Studiosus Theologiae, das erste Jahr einer von seiues
Binders Descendenz, das zweite Jahr einer von seines seel. Schwieger-
vatters Herrn Johann Conrad Mauchards, Jnr. ntr. Lie. und Burger-
meisters in der Reichsstadt Esslingen Descendenz und das dritte Jahr ein
Besigheimer Burgers, vornebmlich eines Stadtpfarrers, Diaconi. Praecep-
toris oder weltlichen oflficianten, besouders aber eines Allmosen-Pfleegers
daselbsten Sohn, das Interessse aus denen funfhandert Gulden gau-
diren solle.
Dabey ist hauptsachlich zu merken, dass diese Stiftung von eiuem
wurdigen Subjecto zweimal, nehmlich iu dem erstcn und in dem vierten
Jahr, wenn aber die Mauchert und Miillerische aussterben, mithin die
Stiftung auf die Besigheimer fallen sollte, so geniesst ein Stipendiarin*
alsdann die Stiftung drey Jahr. Sollte von der einen oder der andem
bievor benanuten Familien kein Studiosus Theologiae vorhanden seyn.
oder die eine oder die andere Familie gar aussterben, so faJlt deren
Stiftung der Besigheimer Allmosen-Pfleeg vor die daselbstige Pfancrs.
Piaconorum Praeceptorum oflficianten und Bllrgers Sonne anheim. Wann
kein Besigheimer Studiosus Theologiae zugegen, so solle der Zinnss zn
Vergrosserung des Capitals vou Zeit zu Zeit sorgfaltig adhibirt werden.
Kin Competent muss 15 Jahre zurllckgelegt haben, von einem jeweiligen
Stadtpfarrer unter Communication mit dem Diacono examinirt und ge-
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Erasmus Gruningersche Stiftung.
681
piiift, sofort die Competenten bey dem allhiessigen Kirchen-Couvent in
Deliberation gebracht und der diirftigsten und wiirdigsten dazu bey dein
Besigheimer Kirchen-Convent choisirt werden.*
Diese Stiftnng wild noch jetzt nnter Aufeicht des Stiftnngsraths in Besig-
heim verwaltet.
Ausser den Biirgerssfthnen in Besigheim sind znm Genusse dieser Stiftung
berechtigt:
A. Die Nachkommen seines Binders, dessen Nainen aber in der Stiftungsnr-
Uundo gar nicht nngegeben, von welchem audi sonst nichts bekannt ist,
nnd von dessen Nachkommen sich anch nie Jemand gemeldet hat.
B. Die Nachkommen seines Schwiegervaters Job. Conrad Manchert, Burger-
raeisters in Esslingen.
Erasmus GrGningersche Stiftung
in Winnenden.
Erasmus Griininger. Probst in Stuttgart, stiftete in seiner am 26. Sept
1031 errichtoten letzten 'Willensverordnnng 2000 fl. Capital zu einem Stipendium
fftr Stndirende der Theologie.
Pie Worte der Stiftung lauten:
„l:eber das und dieweil mich der Allmachtige reichlich gesegnet, so ist
ferner mein Wille und Meinung, dass von mciner Verlassenschaft 2000
II. an Zinnss-Briefen vcrordnet, uud von dem j&hrlichen Interesse der
stndirenden Jngend meines Geschlechts zu besserer ihrer Ausbringnng
uud Continuiruug deren Stndien geholfen werden solle; da dann immer
die nUchste Anvcrwandte und was von Brtidern, den Gruuingern her-
komnit, den Vorzng haben, und wo deren keine dieses Nahmens vor-
handen, alsdann die von Schwcstern herruhrende uachste Ognaten zu-
gelassen werden sollen."
Sodann verordnete er noch weiter:
1) Dass dieses Stipendium nur solehe Agnaten und Verwandte erbalten
sollcn, welche sich dazu verpflichten, Theologie zu studiren nnd bei dem
jahrlich in Stuttgart vorzunehmenden Landexamen zur Aufnahme in ein
niederes Kloster fur tiichtig erkannt worden sind.
2) Dass den solchergestaltcn Aufgenommenen, so lange sic sich in den
niederen Klostcrn befinden, jahrlich 20 fl., und wenn sie in das Stipen-
dium in TUbingeu promovirt werden, jahrlich 30 fl. gereicht werden
sollen, so lange, bis sie zu Kirchen- und Schuldicnsten koinmen.
3) Was nach Abzug dieser Stipendien jahrlich Qbrig bleibt, soli wieder zu
Capital angelegt werdcu.
4) Im Fall von seinen Agnaten nnd Verwandten Keiner vorhanden ware,
der die oben erwahnte Qualitttt hattc, so solle gleichwohl sonst Nie-
mand etwas aus dein Stipendium gereicht, sondern das jahrliche Interesse
gleichfalls zu Capital angelegt werden.
5) Erst wenn das Interesse fiinf .Tahre lang aus Mangel an Beneficiaten
fursehlagcn und iiber das Capital 500 fl. nebst obengedachtem jahrlichen
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682
Tubingen.
Ueberre8t angelegt worden, so moge alsdann in Mangel tdchtiger Ag-
naten and Verwandten einem andern diirftigen Knaben, der obenerwabnte
QnalitSten besitzt, das Beneficinm auf die bereita angezeigte Weise be-
willigt werden, wobei die ana der Stadt Winnenden den Yorzug haben
sollen.
6) Ea aolle jedoch einem solchen nicht zur Verwandtschaft gehorigen Be-
neficiaten das Stipendiom nur in solange gereicht werden, bis sich einer
von den Verwandten lindet, welchem er dann zn weichen babe und
nichts mehr begehren solle: anch solle
7) von nicht znr Verwandtschaft gehorigen Beneficiaten immer nicht weiter
ala Einer in den Gennss anfgenommen werden.
8) Sollte sich ergeben, dass von seinen Agnaten oder Verwandten 2 oder 3
zum Gennsse der Stiftung fur wurdig erfnnden wQrdcu, so sollen die?*
die oben erw&hnten Stipendien-Portionen mit einander geniessen, so dass
immer noch etwas zur Vermehrung des Fouds iibrig bleibe.
9) Wo aber ihrer 4 oder mehr zugleich fur wurdig erkannt werden sollteo.
so dass das Beneticium weit nicht reichen mfichte. als ea oben anf eioe
Person bestimmt worden ist, so soil alsdann das vorbandene Interease
unter sie der Proportion und oben regulirter Qualitilten und Alter nach
getheilet und also gegeben werden. dass das Iuteressc alleiu nnd nichts
vom Capital uufgehe, auch keiner sich zn beschweren habe.
10) Die Execution und Administration dieser Stiftung solle Burgermeister
und Gericht in Winuendeu Ubergeben werden. dem wiirttemb. Consi-
storium in Stuttgart aber die Ober-Inspection in allweg vorbehalten sein.
an welches Burgermeister und Gericht zu Winnenden jedesmal Berkht
Qber die Administration erstatten sollen.
11) Seinen Landsleuten, den Herren Burgermeister nnd Gericht in Winnen-
den solle unverwehrt sein, von dem Rest der Pensionen und Aussabt-n
einen Becher im Werth von etwa ri0 fl. auf das Rathhaus anzuachaffen,
zu seinem Andenken.
12) Und weil diese seine Stiftnng znr Befordernng der stndirenden Jngend
nnd unserer allein seeligmachenden Religion angesehen, so wolle er noch
ferner, dass wenn ea je kunftig zu einer Religionsveranderung in Wilrt-
temberg kommen sollte, alsdann das Interesse nicht mehr auf die Studia,
sondern sonsten auf Arme und Diirftige zu Winneuden solange ver-
wendet werden solle, bis Fiber knrz oder lang es mit dem Religion*-
wesen wieder in den vorigen Stand der ungeiinderteu Augsburgiscben
Confession kommen wfirde.
Diese Stiftung wird noch fortwahrend — jetzt nnter Aufsicht des Konigl
Studienraths — durch den Stadtrath in Winnenden verwaltet.
Das Capitalvermogen hat sich, ungeachtet des friiheren Verlnstes durch
Zinsherabsetzung, bis zum Jahr 1842 anf 329G 11. erhflhet,
Bisher wurde alle Jahre der ganze Ertrag der Stiftung nach Abzug der
Verwaltung8ko8ten unter die Beneficiaten nacli den zweierlei Gattnngen vertheilt,
wodurch dann endlich der Stiftungsgennss in allzn kleinc Thcile zersplittert wnrde
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Erasmus Gruningcrsche Stiftung. 683
Es wurdc daher von dem K. Stndienrath unterm 8. Nov. 1841 oin neaes Xor-
mativ folgenden Inhalts festgesetzt:
A. Das Stipendium ist fur Solche bestiinmt, welche sich dem Stndium der
evangelischen Theologie widmen und als ordentliche Zoglingc in einem
niedern oder in dem hOheren Seminar zu Tubingen sich befinden. Ausge-
schlossen sind die sogenannten Hospites in diesen Seminarien, sowie die in
der Stadt studirenden Theologen, wogegen diejenigen Seminaristen, welche
das Geldsurrogat beziehen, gennssfahig sind.
Die nachste Ausprache an das Stipendium iiaben:
1) Die Abkommlinge von den Brtidern des Stifters, wenn sie zugleich
den Namen ^Gruninger" fuhren (Agnaten im engeru Sinne), nach ihnen
kommen :
2) Die ubrigen Abkommlinge der Brtider, sowie die Abkommliugc der
Schwestern des Stifters, ohne dass zwischen diesen Verwandten wegen
der Art der Abstammung ein Unterschied zu machen wftre; andere Ver-
wandte konnen mit denselben nicht concurriren, viclmehr sind aie als
Fremde zu betrachten. Sind keine Verwandten der snb 1 n. 2 ge-
dachten Art vorhanden, so konnen
3) unter den im Testamente nfther bczeichncten Bestimmnngen auch fremde,
arme Stndirende znm Genusse zngelassen werden, und sollen die von
Winnenden dabei den Vorzug haben.
B. Der Verthcilungstermin ist trinm Regum (6. Jan.).
Die Grosse der Portion wird
fur einen Zogling des hoheni Seminal* auf dreissig Gulden,
„ n .. eineB niedern Seminars auf zwanzig Gulden
festgesetzt.
Die Anzahl der grossern und der kleinern Portionen soil iu der Kegel
gleieh sein; gestattet die (irdssc der Hevenilen eine Vermehrung der Por-
tionen, so hat eine solche zunflchst in Beziehnng auf die grosseren Por-
tionen einzntreten; der Reventien Ueberechuss ttber die hiernach zu be-
messenden Portionen ist zuro Fonds zu schlagen, und es hat dieses auch
dann zu geschehen, wenn etwa nicht fur alle Portionen genussfthige Be-
werber vorhanden waren.
C Die kleine Portion wird auf die Zeit des Aufenthalts im niedem Seminar
(hochstens also auf 4 Jahre), die grossere Portion auf die Zeit des
Aufenthalts im hfthcren Seminar (in der Regel auf 4 Jahre) verliehen.
Der einmal in den Oenuss einer Portion eingesetzte Seminarist bleibt in
dem Genusse, so lange er nach obigen Bestimmungen iiberhaupt gcnuss-
fahig ist, daher cr durch einen etwa sp&ter aufiretenden Competenteu der
gleichen Classe (oben A. 1—3) nicht daraus vertrieben werden kann.
Dagegegen riickt der mit einer kleineren Portion bedachte Beneliciat
nicht von selbst mit dem Uebertritt ins hohere Seminar auch in die
grossere Portion ein, vielmehr werden beiderlei Portionen besonders ver-
liehen.
D. Unter mehreren Competenten derselben Classe (A. 1—2) entscheidet zu-
nachst die Nfthe der Verwandtschaft mit dem Stifter, bei gleicher Ver-
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684 TGbingen.
wandtschaft sodann das Alter nach (ganzen) Jahren bemessen, nud bei
gleichem Alter das Zeugniss und das Bcdurfniss.
E. Sind nicbt fur alle kleine Portionen genuBsfahige Bewerber vorhanden. so
konnen die vacanten Portionen in solange, bis sich wieder solche Bewer-
ber einfinden, an Zoglinge des hoheren Seminars verliehen werden, und
ebenso vacante grossere Portionen an ZOglinge eines niedern Seminars,
jedoch nur im Betrage von 20 h\
F. Nur dann, wenn keine geuussfUhige niedere oder hohere Seminaristen vor-
lianden sind, welche darunter leiden wurden, kann die grossere Portion
aucb so lange fortgereicht werden, bis der Beneticiat einen Kirchen- oder
Schuldienst erhalt.
Braunsche Stiftung in Calw.
Lndwig 8rann, Caplan der St. Jobannis-Pfrnndt in Calw, hat in seiner
letzten Willensverordnung vom 15. Marz 1496 eine iiihrliche Giilt von 70 fl.
bei dem Klosier Zwiefalten gestiftet, von welcher er 40 fl. zu Grundung einer
ewigcn Pfrnndt oder Caplaney in Calw, die ubrigen 30 fl. tbeils fur Scbnler
nnd Studirende, tbeils ancb zu Hochzeitgescbenken fur seine Verwandte bestimmle.
In Be/.iehnng auf die letztere Stiftung, nHmlich der jahrlichen 30 fl. lanten
die Worte der Stiftnngsurkunde wie folgt:
„Darnach so setzt, macht, ordnet, und was aber Herru Lndwigs letzter
endlicher Will, dass die ubrigen dreissig Gnlden an den Siebenzig Golden
jahrlicher Guilt, zn Zwifalten gefallend, von Einem dem Eltesten seiues
Geschlechts in Sippscbaft oder Frenndscbaft oder Einem lleiligen-Pfleger
anss dem Gericht (an dem Ort, da solche obgemeldete Pfrundt aufgeriehtet
wird oder ist) jarlich empfangen und wiederum aussgegeben werden sollten.
in mass hemach geschrieben stehet. Item die zween gedachte Pfleser sollen
fllrhanden nehmen zween Knaben, die Schttlcr oder zu der Schul und Lehre
am allergescbicktesten seien, acht Jahr alt oder etwas melirer, von Herm
Ludwigs Vattere Lini, oder wann man die nicbt findet, von seiner Mutter
Linien her geboren, allweg die allergeschiktesten nnd nachsten vom GeblOth.
ob die vorhanden waren, oder Frenndschaft, und einem jeglichen Knaben
obgemelt, der angenommen wird nnd ist von den genaunten dreyssig
(iulden, alle .lahr jUrlichen vier Gnlden zur Schul gebeu, dadurch nnd
mit die gcdachten Knaben beed und Ihr jeglicher insonderheit der Schnl
dester bass nnd mit mehr statten auhangen, auch der Lehre nachkommen
nnigcn. Solche vier Gulden einem Jeglichen Knaben angenommen, so lang
er zur Schul gehet, der Lehr nachfolget, jiirlich geraicht werden sollen,
nnd waun er Sechzehen Jahr alt worden ist, er dann zu holier Schul
taugentlich nnd geschickt, zu schicken, so soil dann dem, oder denen, die
Sechzehen Jahr alt scynd, fUrter alle Jahr einem Jeglichen zu hoher Schnl
tiinfzehen Gulden von den Pflegern gegeben werden, damit zu lernen. biss
ins vieruudzwanzigstc Jahr, also bald einer oder Ihr Jeglicher drcyundzwanzn:
Jahr auf lhm hUtt . sollen die Pfleger dem , oder deiiselbigen hernach nit
mehr geben, sondern andern Knaben nn dess oder deron statt, so das
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Braunsche Stiftung in Oalw.
685
Alter drey und zwanzig haben, erwehlen und aunehmen, wie vor und naeh
der Jahr der Jalirzahl jarlichen geben und anssricliteii , als obgelaut hat,
dessgleichen ob Kiner oder Beed mit Tod abgingen, oder von der Scbnl
liessen, allwcg andere Kiiaben angenommen werden sollen, damit die Zahl
zweyer Kuaben fttr mid fur ewiglich behalten werde, die zu der Lebr
zuzuziehen.
Fflrter so wollt Er, ob in ktlnftiger Zeit, als moglich ist, durcb die
Jugend der Knaben voii Acbt .lahrcn bis Sechzehen ctwas furgeschlagcn
hiitte, solclies sobald man hundert Gulden lultte, wiedcr an Giillten an-
gelegt, so oft und dikh Nuzen man noch zehen Gulden Giillten zu den
vorbestimmten dreyssig Gulden (soviel) erlangte, dass es vicrzig Gulden
wiirden, jahrliches Gttllt, alsdann so sollten die Pfleger einem jeglichen
Knaben zu hoher Scbul zwanzig Gulden geben, davor fuufzehen bestimmt
sind.
„Item und was nach vierzig Gulden gemachter Giillten, in kunftig Zeit,
oder durch Jugeud der Knaben fiirschlagen mbcht, und wnrde, wollt setzt
und ordnet Er, so oft und dik zehen Gulden bevor seyn wiirden, dass die
durch die Pfleger obgemelt, allwegcn Einer Tochter, dik genanntes seines
Geschlechts, so die zu den Ehen kftraen, es ware ein Geistlicher oder
Weltlicher statt gegobon und geraicht werden sollten ohne Verzug und
Irrung inannigliches etc."
Eine fernerweite Disposition des Stifters vom 13. Juli 1500 entkalt
nichts liieher Gehoriges.
Unterm 22. Nov. 1555 wurde wegen dieser Stiftung zwischen Herzog
Christof und den Erben des Stifters, M. Antonns Braun, Dechant zu Pforzheim,
M. Jacob Braun, des hohen Stifts zu Strassburg Sccretarius und Hans Beer,
Btirger in Calw, ein Vergleich abgeschlossen, nach welchcm von Seite der Re-
gierung den Erben 480 fl. ausbezahlt und wegen des nun auf 7u tl. gesticgeueu
Zinsbetrags bestimmt worden ist, dass 50 fl. davon an zwci Stipcndiaten auf der
Univenitat, von welcheu der Eine Theologic, der Andere in jeder beliebigeu
Facultat stndiren, und welche von den Vcrwaudtcn prasentirt werden, erhalten,
die Ubrigen 20 fl. aber an zwei junge Schuler, auch zu Ausstcueruug der Tochter
verweudet werden sollen.
1m Jahr 1(512 wnrde wegen bedeuteuder Vermehrung des Vermogcns durch
Recess bestimmt, dass jedem der beideu Stipeudiateu jahrlich 50 fl. also beiden
100 fl., das iibrige Gefall aber fur Schuler und zu Aussteuerung der Tochter ver-
wendet werden solle.
lm Jahr 1631, 3. August, wurde nach Moser a. a. 0. ein rechtlichcs Be-
denken, (so auch in Iiesoldii Consiliis zu lesen) gestellt, dass crsteus die Stiftung
nicht nothwendig zu Calw verbleiben miisse und zweitens mcbr auf die Stndien
als auf dio Aussteucrn zu sehen und allcin das, was zu jcncu nicht nothwendig,
zu dieseu zu widmen sei.
Unterm 8. Nov. 1730 wurde von der Regierung ein neucs Regulativ ge-
geben, in welchem, da das Eiukommen dor Stiftuu^ jahrlich kaura 1 10 fl. be-
trage, Folgendes festgesetzt worden ist:
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686
Tubingen.
1) In deu Genuss des grdsseren Stipendii sollen 3 Studiosi admittirt wenlcn.
die nicht nnter 16 nnd nicht fiber 23 Jahr allwegen St Andreae
terminum Distributionis alt sind; die 2 erstcre geniessen jeder 25 fl ,
dcr Letztere aber 20 fl., and sollen sich dieselbeu wirklich auf der
Universitat befinden.
2) In den Genuss des kleineren werden 3 Schiller admittirt. so nicht antir
8 nnd nicht aber 16 Jahre alt, and hat jeder jahrlich zu geniessen 8 fl.
3) Denen, dem 8tifter verwandten Tochtern bleibt sonach noch jahrlich
ungefehr bevor bey 30 — 50 fl., davon die 3, 4 bis 5 eretere, so selbigen
Jahrs geheirathet, 10 fl. jede empfangen, die fibrigen aber ganzlich
dnrchfallen.
4) Bei den Stndiosis nnd Scholaren sollen Gradn proximiore* denen Re-
motioribns praeferirt werden.
5) Bey denen, so gleichen Grads wird auf das Alter geseheu die aetate
majores denen minoribus vorgezogen nnd sollen mithin proximitas gradns
et aetas jederzeit pro fundainento Locationis genommen, hingegen
6) l»ey denen, allwo gradns et aetatis paritas vorhanden, anf deu roerklkh
geschicktesten gesehen werden.
7) Jeder Stipendiariug solle von geist- nnd weltlicher Obrigkeit einen
verificirten Taufscheln and Schema genealogicum nnd iiberdies alljithrlieh
ein authentisches attestatum mornm et Studiornm sub poena praeclusi
nach Calw einschicken.
8) In concursu plurinm von gleichem Grade konnen nicht 2 Biuder and
2 Schwestera zngleich admittirt werden, wohl aber in Successu Tern-
pornm nach und nach und hintereinander.
9) Dnplicitas, triplicitas etc. vincnli agnationis solle deu Remotioribas gegen
Proximiores kein Vorrecht geben, es ware deun Paritas gradns aetatis
vorhanden.
10) Diejenigen Stipendiarii. so auf St. Audrae schon 23 Jahre zuruckgelegt.
haben nichts raehr zu geniessen.
Durch ein neueres Decret der vormaligen Comnmuverwaltuugs-Section vom
18. Febr. 1814 ist aber festgesetzt worden, dass
a) fur Studirende auf der Universitat nicht nnter 16 Jahren und nicht
uber 23 Jahren, 3 Personen a 33 fl 99 fl. —
b) fur Competenten des kleineren Stifts statt bisher 8 fl. jedem
10 fl 30 tt. —
c) zu Hochzeitgeschenkeu jahrlich statt 50 fl.. 60 fl. gegebeu werden sollen.
Durch stiftungsiilthlicheii Beschluss vom 17. Juni 1842, sich grundend anf
den Krla88 der K. Kreisregierung vom 18. April 1842 wurdc die Zahl der
Portionen fur das kleiuere Slipendium durch Bestellung zweier ausserordentlichen
Stipendien eiue von 10 fl.. die andere von 8 fl. uud der Betrag fur Hochzeit-
geschenke von 60 fl. auf 68 fl. erhohet, beides so lange der Ertrag des Stiftnngs-
vermftgens es gestattet, welches in keinem Falle unter 6000 fl. sinken solle.
Im Jahr 1820 kam ein Fall zur hbheren Eutscheidung, welcher die Frage
betrifft, ob eiu in den Genuss des gr5sseren Stipendiums eingesetzter Stipendiat
ohne Rttcksicht auf die naheren Anspruche eines erst spater als Competent auf-
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Ffirber-Stift in Calw.
687
getreteuen Studirenden bis nach zuruckgelegtem 23. Jahr oder Mher vollendeten
Studien. im Genusse des Stipend iums bleiben dflrfe.
Die K. Regierung cntschied bejabeud und das K. Ministerinm des Innern
bestatigte dieses Erkenntniss; dadnrcb ist bestinimt, dass ein Stipendiat, welcher
einmal angenominen, in dem Genusse des Stipendiums bleibt, so lange die Be-
dingungen tiberhanpt zntretfen, und er von einem iilteren oder miher verwandten
Conipetenten, welcbcr sich spUter nicldet, nicbt verdrangt werden kann.
Die Vcrwaltung dieser Stiftung, dcrcn Vennogen etwas uber 6(X>0 II. bctragt,
wird untcr dcr Aufsicht des Stiftungsraths in Calw verwaltet, an welchen die Ein-
gabeu zu ricbteu sind,
Farber-Stift in Calw.
lu ciner Urkunde vom 12. November 1621 haben sich
A. Job. Valentin Andrea, Pfarrer und Decan in Calw, und folgende weitcre
Bewobner von Calw:
B. Christof Dernier,
C. Peter Waltber der altere,
D. Ludwig Kleinbub der juugere,
E. Jon. Jakob Dbrteubach,
F. Jakob Schill,
G. Jakob Zahu,
H. Hans Scbauber, Mich. Sobn,
I. Gregorius Demler,
K. Job. Jakob Stuber \ Briider
L. Hans Georg Stuber /
M. Josef Geissel,
N. Jakob Israel Mezgcr, Stadtschreibcr dasclbst,
durch Unterzeichuung und uaehherige Erlegung bestimmter Capitalien zu einer
Stiftung zu wohlthatigeu Zwecken thcils fUr Kirche und Schule, thcils aber auch
fiir ihre Nachkoninien vereinigt, welcbc noch jctzt besteht unter dem Namen
Farber-Stift, weil dcr grbsstc Thoil der Stifter zu der friiher in Calw bestandenen
Fai'ber-Compagnie geh5rte.
Nachher sind dann dieser Stiftung noch weitere beigetreten:
0. Job. Jakob Kerchcr in Pforzheim,
P, Eberhard Rothfelder
Q Christof Mayer
R. Noa Wagner
8. Vcit Zahn
Auch crklarten ihren Beitritt noch fcrner:
Josef Demler, Vogt in AVildbad,
Erhard Macbtolf, Diac. in Calw,
Hans Heinrich Kbnig
Job. Wild
Sixt. Dbrteubach
Daniel Linkenheil
zu Calw.
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088
Tubingen.
Diese lctzteren Sechs haben jedoch ihren Beitrag zn der Stiftung nicbt gc-
liefert, daber sie als Mit-Stifter wieder ausgestrichen wurden.
Die uahcren Bestimmungen dieser Stiftung sind in der im Jahr 1732 ira
Druck ersebiencnen .Sammlung allerlei Wurttembergischcr Stipendien von Job-
Jakob Aloser Seite 1 — 77* ansfuhrlich enthalten, sic sind aber zu weitlanhg, nm
bier wieder gegeben werden zn kounen, audi znm Theil seitber viclfach verandert
worden, daber bier nur die jetzt noch bestebenden Pnnkte. sower sie for die be-
rechtigten Familieuglieder von Interesse sind, angefllhrt werden:
1. diese Stiftung baben die Nac hkommen von jedetn Stamm und Linie derStifter
zn geniessen: in Ermanglung solcher aber andere aus Stadt und Amt Calw.
2. Stipendien in Portionen zu 5 und 10 fl. werden bloss an Theologie
i
Studirende abgegeben, welcbe aber eioen Revers anszustellen haben, dass
im Falle sie das Stndium der Theologie verlassen, sie das Erhaltene
wieder zuruckgeben.
3. Armen Verwandten der Stifter, welcbe nichts mehr arbeiten k5unen.
werden jahrliche Gratialien gegeben.
4. Arme Verwandte, welcbe ibre Sohne kein Handwerk selbst lebren
konnen, erbalten Lehrgelds-Beitrage.
Sodann werden
5. Hocbzeitsgescbenke an ganz arme Verwandte gegeben. welche in Ebreu
zusammen kommen und eioe stille Hochzeit gebabt haben.
Diese Stiftung, welche dermalen ein Vennogen von ca. 80,000 fl. besitzt.
wird durch einen Familienrath besorgt, aus dessen Mitte ein Verwalter gewahlt
wird, welcher einem Ausschuss des Familienraths jahrlich Rechuung abznlegen hat.
Wezelsche Stiftung in Calw.
Johannes Wezel, Pfarrherr zu Calw, stiftete im Jahr 1 506 Montag nach Georgii
320 fl. Capital fiir einen Studireuden von der Agnes Wezel, Ehefrau des Erbelin
Raut, liurgers in Calw, aus deren Leib geborenen Kinder und KJndeskinder voii
dersclben Nachkonimen fur und t'Ur cwiglich desselben Stamuien, welche Priestcr
werden wollcn. Wenn aber keiner vorhanden, welcher Priester werden wolle.
so sullen Vogt und Burgermeister in Calw einen audern Jungen von Calw nnd in
deren Mangel, einen aus dem Kirchspiel Altburg, der dazu taugltch und arm scl
prasentiren. Der Aufzunehinendc soil mindestens 14 Jahre alt sein, und wenn er das
Stndium der Theologie verlasst, so soli er alles Empfangene wieder heransbezahlen.
Diese Stiftung blieb lauge Zeit unvertbeilt, daber sich das Vennogen nun
auf ca. 1100 fl. vermehrt hat und unter der Aufsicht des Stiftungsraths in Calw
verwaltet wird.
Von Nachkommen der Agnes Wezel ist nichts bekannt; daber diese Stif-
tung inimer nur an unvcrmiigliche Studirende aus Calw abgegeben wird.
Bonakersche Stiftung in Stuttgart
(nur fur Theologen).
Wolfgang Bonakei\ Obenaths-Secretar in Stuttgart, und seine tfattin, Amu
Rcgiue, geb. Kiinig, stifteten in ihrer gemeinsehattliehcn letzten Willensveiorduun;'
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Bonakersche Stiftung in Stuttgart.
889
vom 18. Juli 1635 ein Capital von 2000 fl. zn einem Stipendium, wovon die
Zinsen
„auf zween zn den Studiis und der Universitat taugentliche und qua-
liticirte Studenten ausser der Geerischen, Kransischeu, Thomasiechen und
Fnnkschen Linien, welche ungefehr die diirftigste, jedoch qnaliticirt sein
werden, aber da deren Keine vorhanden, auf zweeu Burgers S6hne von
Urach verwendet werden sollen."
In dem Testament heisst es dann weiter:
,.Wie und welcher Gestalt aber solche Stiftung anzustellen, wird von
uns beeden, oder einem allein, da uns Gott das Leben noch eine Zeit-
lang fristen sollte, ein sonderbahre Verordnung besehehen, oder da wir,
welches in seiner Allmacht Handen stehet, von dem zeitlichen Tod iiber-
cylet und solches nicht in das Werk richten kOnnten, wollen wir es dem
lobl. Cousistorio Theologico allhier zu Stuttgarten, wie diss Stipendium
bestermasen anzorichten seyn mdchte, heimgestellt haben, doch mit der
austrokentlichen, ernstlichen, christlichen , und treueifrigen Erinnerung,
dass in der Erwiihlnng solcher zweyen Studenten nicht auf Gunst, Ge-
schenk und Gaaben, sondern einzig und allein anf die Dttrftigkeit und
beste Qualitftt der Ingeniomm solle gesehen werden.
Damit auch keiner das Stipendium allein und zu lang zu Nachthell
der andern Befreundten niessen thue, ist unser WU1 und Meinung, dass
oft erwehnte zween Studenten nach vollendetem enrsu philosophico sich
auf das Studinm Tbeologiae fleissig begeben, und da sie nach Complirung
Vicr- oder auf das lftngst funfthalb Jahren in dem Studio Theologiae
nicht mftchten promovirt werden, sie nichts desto weniger Einem Andern
ausser besagter Frenndschaft, oder denen von Urach zu cediren und
solch Beneticium zu Qberlassen, schuldig sein sollen."
Die Testatores behielten sich das Recht bevor, das Testament zu cassiren,
zu corrigiren und Testamentszettel beizulegen, und so errichtete die Wittwc des
Bonaker unterm 9. Nov. 1658 ein neues Testament, worin sie kraft der ihr in
dem Haapttestament vorbehaltenen freien Disposition in Beziehung auf das Sti-
pendium Folgcndes festsctzte:
1. dass zwei Knaben, welche Theologie studiren, aus den 3 Linien der
Geerschen, Thoraasschen und Konigschen Familien (der andern im ersten
Testamente erwahnten zwei Familien, Kraus und Funk, ist in diesem
Testamente gar nicht mehr gedacht; die Familie Kraus ist unter der
Familie Thomas begiiffcn) das Stipendium geniessen sollen.
2. Dass Vogt, BQrgermeister und Gericht in Stuttgart und sonst Niemand
iiber die Aufnahme erkennen und von den Petenten nur die bedurftigsten
und qualificirtesten erwahlen solleu.
3. Die Genusszeit wnrde auf funf Jahrc festgesetzt, und wenn einer der
Studireuden in dieser Zeit mit Tod abgehen, oder von den Studiis aus-
setzen, oder sich verheirathen wtirde, so solle ein Anderer an deasen
Stellc nominirt werden.
4. Wenn aber unter den gesetzten dreien Familien keine sich befinden
sollten, welche Theologie studiren („dann die Stiftnng sich einzig anf
Baomgut, UniTenHfttstipendian. 44
«90
Tubingen.
Theologiam erstrecket'), so sollen die j&hrlichen Iuteresse anch uni Yer-
zinssung angelegt und solange zu Eintrag gerichtet werden, bis sich
wiederum zween studireude Knaben aus diesen Geschlcchtern finden
werden.
(Von den Uracher Burgers Sdhncn ist in diesem Testaments nirigends
mehr die Rede.)
In Folge dieser neueren Verordnnng wird diese Stiftuog jetzt durch den
Armenkastenpfleger in Stuttgart verwaltet, an welchen die Gesuche urn Auf-
nahme in den Genuss einznreicben sind.
Was nun die zum Genussc dieser Stiftung berechtigten Farailien betrifft,
so theilen sich diese in drei Branchen
A. die Geersche Familie,
B. die Thomassche Familie nud
C. die KOnigsche Familie,
wobei jedoch zu bemerken ist, dass nach der Stiftungsurkunde keine vor der
andern einen Vorzug hat, vielmelir alle gleich betheiligt sind, und es wird bei
der Vergebung der Stipendien immer nur zun&chst auf den Grad der Durftigkeit
und WUrdigkcit der Bewerber gesehen; der Grad der Verwandtschaft kommt hier
nicht besonders in Betracht, da blosa die Abstammung von einer der eingesetzten
Familien nachzuweisen ist
Das Konigliche hohere evangelisch-theologische Seminar.
Statuten fur die Zdglinge des evangelisch- theologischen Seminars
in Tubingen.
Die drei Inspectoren des Seminars sind:
1. Professor Dr. Weizsacker von der theologischen Facultat,
2. Professor Dr. Sigwart von der philosophischen Facultat,
3. Professor Dr. Buder von der theologischen Facultat, Ephorus.
Von den Zoglingen des evangelischeu Seminars darf erwartet werdeu, dass
sie im Hinblick auf ibren kiinftigen Beruf als Prediger oder Lehrer und die da-
durch bestimmte Aufgabe des Seminars, sowie auf die bedeutenden Vortheile.
welehe ihneu diese Anstalt in geistiger und leiblicher Beziehung gewahrt. es
sich zur heiligen Pflicht machen, die fur ihre gauze Zukunft so wichtige Zeit
der akademischen Studien zu ihrer wissenschaftlichen und sittlich religiOsen Aus-
bildung auf das gewissenhafteste zu beuutzen, und dass sie in den nachstehenden
Vorschriften nicht eine Entziehung von Freiheiten, sondern eine heilsame und
nothwendige Lebeusordnung erkenneu.
Von den Studien der Seminarlaten.
§1.
Jeder Seminarist hat seine Studien nach eiue.ni bestimmten Plan einzu-
richten, fur welchen er den Rath des betreffendcn Rcpetenten und die Genehmi-
gung des Inspectorate einzuholen hat.
**.
Die Vorlesuugen, welche der Studienplan des eiozelnen enthalt, sind von
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Das Konigl. hoherc evangelisch-thcologischc Seminar.
691
ihra regelmassig zu besuchen; er hat sich auf dieselben gehftrig vorzubereiten
mid sich durch Repetiren und eigenes Studium der einschlageuden Literatur zu
bemiihen, eiuc klare uud vollsUlndige Einsicht in die wissenschaftlichen Gegen-
stande zu erlaugen, wobei er sich Rath uud Auleitung von den Repetenten und
Professoren erbitten wird.
Die Collegienhefte siud den Repetenten jederzeit auf Verlangen vorzulegeu.
Dies hat bci denen, welche nnter specielle Aufsicht gestellt siud, wahrend der-
selben alle vier Wocheu zu geschehen.
§3.
An den vorgeschriebenen Locis, Repetitionen , Pruftmgeu und andercn
Ucbungen hat jeder Seminarist, welcher nicht ausdrucklich dispensirt ist, theilzu-
nehmen. Auf den Locus, die Prufungen uud, wo es erfordert wird, auf die Repe-
titionen hat sich jeder sorgfaltig vorzubereiten.
§4.
Die Seminaristen haben die vorgeschriebenen Aufs&tze iu der bestimmten
Zeit mit Fleiss und gewissenhafter Sorgfalt auszuarbeiten , und dabei stets die
benUt/ten Hillfsmittel, Bueher and Manuscripte namentlich anzufuhren, auch
einen Plan, nach dem der Aufsatz bearbeitet wordeu ist, beizufiigen.
§5.
Bei den PredigtUbungen ist das Predigt- Concept sammt einer Disposition
zur vorgangigen Censur zu ubergeben.
§6.
Von den Seminaristen der altesten Abtheilung, welche sich dem Kirchen-
dienste widraen wollen, wird erwartet, dass sie an dem Prediger-Institut der
Universitat sich betheiligen.
§7-
Ebeuso wird erwartet, dass die SemiDaristen ihren Fleiss und ihr Iuteresse
fur ihren Beruf nach Moglichkeit auch durch Bearbeituug der von der theolo-
gischen, bcziehungsweisc der philosophischen Facultat gestellten wissenschaftlichen,
homiletischen uud katechetischen Prcisaufgabeu beurkunden.
Den Seminaristen der altesten Promotion, welche sich der Bearbeitung
einer wissenschaftlichen Preisaufgabe von einer der genannteu Facultaten
unterziehen wollen und welchen nach der Ausicht des Inspectorats hieraus cine
wirkliche Fiirdcmng in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung erwacliseu wird, kann
auf ihr Ansuchen eine Verlaugcrung der Dauer ihrer Studienzeit um ein Halb-
jahr in der Art in Aussicht gestellt werden, dass sie in dicscm Kalbjahr ent-
weder im Seminar selbst oder aiibserhalb desselben auf der Landesuniversitat
gegen das rcgulirte Geldsurrogat ihre Studien fortsetzeu durfen und erst am
Schlusse desselben sich der ersten Kirchendienst-Prufung zu unterwerfen haben.
§8.
Am Schlusse jedes Semesters findet eine schriftliche und jahrlich eine
mUndliche Prufuug statt, uud auf den Grund derselben wird jedes Jalir eine
Location der cinzelncn Abtheilungen vorgenommcn.
44*
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692
Tubingen.
§9.
Am Ende des Seminarlaufs hat jeder Seminarist, weun er nicht vom
Studium der Theologie dispensirt worden ist, die theologische Candidaten-Priifnng
zu erstehen. Wer dieselbe erst ein oder zwei Semester nach dem Abgang ans
dem Seminar erstehen will, hat hiezu die Erlaubniss der Oberbeh5rde, welche
ubrigens nie ohne besonders wichtige Grttnde ertheilt wird, nachzusnchen.
Seminaristen, deren Kenntnisse bei der Candidaten - Priifung nnzureichend
befunden worden sind, haben ihre Studien auf eigene Kosten fortzusetzen and die
Bernfung zn einer neuen Piiifnng zu erwarten. Zeigen sie auch bei der zweiten
Priifung keine zureichendeu Kenntnisse, so werden sie aus dem Seminarverband
entlassen und dabei zuni Kostenersatz angehalten.
Diejcnigen Seminaristen , welchen zu langerem Aufenthalt auf der Univer-
sity fttr ein oder zwei Semester eine Uuterstiitzung bewilligt wird, stehen in Be-
ziehung auf ihre Studien nnter dem Inspectorat. Sie haben im Anfaug des Se-
mesters dem Inspectorat einen Studienplan zur Genehmignng vorznlegen und
wfthrend dessclben, wenn sic nicht ansdriicklich davon dispensirt werden, einen
in ihre Studien einschlagenden Anfsatz auszuarbeiten.
§ 10.
Diejenigeu Seminaristen, welche sich fur das Lehrtach vorbereiten wollen,
haben sich insbesondere nach dem Statut ftir die Lehramtscandidaten des evan-
gelisch-theologischen Seminars (Verfiigung des K. Ministeriums des Kirchen- und
Schulwesens vom 2. Marz 1876, Reg.-Bl. S. 93 ff. und in besonderem Abdruck)
zu richten.
Von dem Terbalten der Seminaristen.
§ 11.
Die Seminaristen haben ihren Vorgeseteten alle Ehrerbietung zu erzeigen
und die Belehrungen und Weisungen, welche sie von den Seminar- Vorstehern
und den Bcpetenten erhalteu, in Bescheidenheit anzunehmen und willig zu be-
folgen.
Wisseutlich unwahrc Aussagen den Vorgcsetzten gegeniiber werden strenge
geahndet
§13.
Unter sich selbst haben die Semiuaristeu sich mit Vertraglichkeit und
Wohlwollen zu benehmen und einander in fleissigem Studireu und gntem Ver-
halten zu fOrdern. Den Senioren haben die Ubrigen Stubengenossen , in Bezug
auf die Obliegenheiten der ersteren, willigc Folge zn leisten. Parteiungen,
Reibungen und Anmassungeu, namentlich wenn sie in Folge von akademischen
Verbindungen vorkommen, werden emstlichst gertlgt werden.
§13.
Den Seminaristen ist die Theilnahme an akademischen Verbindungen nur
insoweit gestattet, als dieselbe mit der Bestimmung und den disciplinaren Ord-
nungen des Seminars vereinbar ist, und sie kann ihnen daher nach UmstSnden
wieder untersagt werden. Ueberdies wird von den Seminaristen erwartet, dass
keiner gegen den Willen seines Vaters oder Pflegers in eine Verbindung trete.
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Das Konigl. hOhere evangelisch-theologische Seminar.
G93
Die Abzeichen der Verbindungen dtirfen nur soweit es mit der fQr die Semi-
naristen giltigen Kleiderordnong (§ 30) vertr&glich ist, and nicht zur Kirche,
bei Seminaracten and bei amtlichem Erscheinen vor der Seminarbehorde getragen
werden. In Fallen, in denen nach § 48 der Universitatsst&tnten eine Eriaubaiss
des Univereitatsamtes und des Polizeiamtes erforderlich ist, haben die Semi-
naristen noch die Genehmignng des Inspectorats nachzusuchen. Theilnahme an
unerlaubten Verbindungen unterliegt der gesetzlichen Ahndung.
§ 14.
Real- und Verbal- 1 njurien werden strenge und nach Umst&nden mit Ent-
lassung aus dem Seminar bestraft. Die Senioren haben sich zu bemtthen, solchen
Excessen vorzubeugen oder zu steuern.
§15.
An Sonn- und Festtagen haben die Seminaristen der illtesten Promotion
dem Gottesdienste in der Stadtkirche Vor- oder Nachmittags anzuwohnen. Von
den Seminaristen der drei anderen Promotionen hat je ein Drittel den Vor-
mittaggottesdienst in der Stadtkirche und Nachmittags die Predigtiibungen im
Seminar, die Qbrigen haben den Gotteadienst in der Stadtkirche Vor- oder Nach-
mittags zu besuchen. Wer statt der Stadtkirche oder der Predigtiibungen einen
Gottesdienst in der Schlos9 oder Hospital kirche zu besuchen wiinscht, hat die
Erlaubniss dazu bei dem Ephorus nachzusuchen. Die Besucher des Gottesdienstes
in der Hospital kirche haben je nach Beendigung desselben in das Seminar zuruck-
zukehren und dtirfen dasselbe erst wieder nach dem Schluss des Gottesdienstes
in der Stadtkirche verlassen. Wer wegen Krankheit vom Kirchenbesuch dispen-
sirt wird, darf an diesem Tag ohnc besondere Erlaubniss das Seminar nicht
verlassen.
Denjenigen Seminaristen, welche am Sonntag Vormittag den Gottesdienst
besucht und Nachmittags nicht an den Predigtiibungen Tbeil zu nehmen haben,
ist gestattet, sich wHhrend des Nachmittagsgottesdienstes ausserhalb des Seminars
aufzuhalten , jedoch mit der Bestimmung, dass dieselben wabrend des Gottes-
dienstes weder in grusseren Haufen sich in der Stadt umhertreiben noch ein
Wirthshaus besuchen diirfen.
§ 16.
An Feiertagen kann sich jeder Dispensation von dem Besuche des Gottes-
dienstes erbitten, darf sodann aber vor 1 1 Uhr das Seminar nicht verlassen.
§ 17.
In der Kirche haben die Seminaristen ihre bestimmten PlUtze einzunehmen;
in ihrcr Theilnahme am Gottesdienst, insbesondere an der Feier des heiligen
Abendmahls, werden sie ihrer Christenpflicht und ihres ktinftigen Berufes einge-
denk sein.
Von der Hansordnung.
§ 18.
Jeder Seminarist muss sich im Winter urn 6'/t Uhr (vom 16. November
bis 15. Februar um 7 Uhr) und im Sommer urn 6 Uhr an seinem Arbeitstisch
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G94
Tubingen.
befinden, woranf die Repetenten achten werden. Um die bezeichnete Zeit
schliessen die Aufwftrter die Schlafziinmer ab and notiren jeden noch daranf be
findlichen Seininaristen, der sofort dem Repetenten gemeldet wird.
Ausgenoromen Bind die Erkrankten nnd solche, welchen der Assistant des
Seminararztes ein Zeugniss uber die Nothwendigkeit l&ogeren Liegenbleibens er-
theilt; jedoch muss in beiden Fallen Winters vor 8 Uhr nnd Sominers vor 7 Uhr
Anzeige davon gemacht werden.
Wer sich krank meldet, hat sich vor 9 Tlir auf die Krankenstobe zu be-
geben. (Im Uebrigen vergleiche audi § 3!>.)
Die in der Stadt wohneuden Seminaristen haben, wenn sie erkranken. so-
gleich den Assistenten des Seminararztes zu sich zu berafen, der fur sie wenn
es noting ist, die Erlaubniss, das Essen holen lassen zu ditrfen, bei dem Ephorus
uachsachen wird.
Wird ein Seminarist, ausser in vorbezeichneten Aosnahoief&llen . nach der
vorgeschriebenen Zeit im Bette angetroffen, so hat ihn der AufwSrter zum als-
baldigen Aufstehen aufzufordern nnd dies nothigenfalls je nach einer halben
Stunde zu wiederholen, der betreffende Seminarist aber wird nach dem Grade
seines Ungehorsams bestraft werden.
Einzelne Ausnahmen von der Vorschrift wegen der Zeit des Aufstehens
kann der Repetent aus besonderen Grundcn gestatten, z. B. bei der Kuckkehr
von einer Reise.
§ 19.
In den Studirzimmern hat vom Morgen bis zum Mittagessen, sodann von
2 Uhr an bis zum Abendessen und nach diesem von 0 Uhr an dnrchaus Ruhe
und Stille zu herrschen, nnd es sind insbesondere Trinkgesellschaften , Karten-
nnd Wurfelspiele, die Annahme fremder Besuche, oder Verkehr mit Handwerk*-
leuten untersagt.
Wolleu die Bewohner einer Stube an einem Tage in der Woche sich nach
dem Nachtesseu bei Wein, Bier oder Thee vereiuigen, so haben sie dazu die
Erlaubniss des Repetentcn einzuholen.
§ 20.
In den Studir- und Schlafzimmern ist strenge Ordnung und Reinlichkeit
zn beo bach ten, wofltr die Senioren verantwortlich sind und worauf auch die Re-
petenten ihr Angenmerk rich ten werden.
Es sollen insbesondere keine Kleider an den Wiinden oder Thuren aofge-
hangt, und nur die taglich nothigen KleidungBstilcke iin gemeinschaftlichen Kasten
aufbewahrt, schwarze Wasche aber in den Behaltern der einzelnen aufgehoben
werden.
Vrerfehlungen gegen diese Vorsehriften werden durch den Repetenten be-
ziehungsweise den Ephorus durch Abziige am Monatgeld gerUgt, welche im ein-
zelnen Falle 35 Pf. bis 2 Mk. bctragen konnen.
§21.
Beschttdigung oder Verunreiniguug des GeMndes oder der Mobilien des
Seminars wird in gleicher Weise durch Abziige am Monatgeld gerfigt, neben der
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Das KSnigl. ho here evangelisch-tbeologische Seminar. 695
Verpflichtung zum Ersatz des Schadens nnd unter Vorbehalt weiterer Strafen fur
grobere Verscfiuldnngen.
§22.
Scliliissel zn den Ziinmern und Mobilien des Seminars diirfen nnr dnrch
den Schlosser der Anstalt gemacht, Hanptschliissel fiberhanpt aber nicht gefuhrt
werden.
Wer sonst sich eines Scblossers bedienen will, hat sich diesfalls an den
Hausmeister zu wenden.
§23.
Lautes Rufen ist im Seminar fiberhaupt verboten. Die Seminaristendiener
sind gehalteu, in bestimmten Zeitfristen anf den Zimmern auzufragen.
§24.
Dnrch die Fenster, welche gegen den innern oder Uussern Hof oder gegeu
den Klosterberg gerichtet sind, darf nichts ausgegossen werden.
§25.
Im Seminar durfen keinerlei Waffen gchalten werden; in vorkommenden
Fallen werden sie confiscirt; Exercirgewehre sind in dem dazu besonders ange-
wiesenen Local aufzubewahren.
§26.
Bei den Erfrischnngen ist ein bescheidenes Mass cinzuhalten nnd das
Dienstpersonal, wie anch die Repetenten werden darauf achthaben, dass Ueber-
schreitnngcn verhindert oder, wo dies nicht moglich war, angczeigt werden.
§27.
Das Tabakranchen auf den Gangen und Schlafzimmern, im Speisesaal nnd
in den Horsalen ist verboten.
§28.
Wer das Studirzimmer znletzt verlasst, hat die ThOre sorgmltig zu
schliessen.
§29.
Mit Fftuer und Licht ist vorsichtig nmzngehen, und es darf nicht bei Licht
im Bette gelesen werden.
§30.
Die Seminaristen tragen an Sonn- und Werktagen eine Kleidung von be-
liebig dunkler Farbe unter Vermeidung alles Anffallenden, an Festtagen jedoch
nnr schwarze Kleidung. Zur Kirche und bei Feierlichkeiten tragen sie einen
runden schwarzen Hut; sonst sind Kopfbedeckungen von anstandiger Form und
Farbe, nnd die dermalen eingefuhrten Verbindungsmiitzen gestattet. Die Zu-
1a8sigkeit anderer VerbindnngsmUtzen und sonstiger Abzeichen von Verbindungen
bleibt von der Cognition der Seminarbehorde abhangig.
§31.
Jeder Seminarist muss von der gesetzlichen Morgenstunde an (§ 11) bis
zum Nachtesaen und Respondiren auf den Zimmern, wie in den Hdrsalen und im
Speisesaal, stets vollstandig angekleidet sein.
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690
Tubingen.
§32.
Das Mittagessen findet das ganze Jahr uber nm 12 Uhr, das Abendessen
im Winter am 7'/» Uhr and im Sommer in der Regel am 7 Uhr statt, wobei
jeder rechtzeitig zu erscheinen hat.
Das Gebet vor und nach Tisch wird von einem Seminaristen der ftltesten
Promotion gesprochen.
Jede Unordnung oder Unanstandigkeit bei Tische werden die Seminaristen
sorgf<ig zu vermeiden wissen.
Mittags darf der Tisch nicht vor einer halben Stundc, Abends nicbt vor
20 Minnteu anfgehoben werden; es wird dafrir gesorgt, dass das Essen in ange-
messenen Pansen aufgetragen wird.
Der Abtrag gehort dem Kostpachter; das tibrig geblicbene Brod wird
unter Aufsicht des Hausmeisters unter die Diener vertheilt.
§ 33.
Wer das Essen ohne Erlaubniss versaumt oder diese Erlanbniss nicht
wenigstens vier Stnnden vor dem Essen einholt, liat dem Kostpachter den ge-
wbhnlicben Preis einer Portion im laufenden Monat zu ersetzen, was mittelst
Abzngs am Monatgeld gescliieht.
§34.
Kein Semiuarist darf das Seminar auf anderem Wege als dnrch das Hanpt-
thor verlassen.
Im Sommer ist ein Morgenspaziergang von der Oeffuung des Thores an
bis G Uhr gestattet.
Der Yormittag mit Ausnahme von taglich einer Stnnde Recreation nnd
der Zeit nach dem Uottesdienst bis zum Mittagessen am Sonntag ist der Arbeit
and dem Collegienbesach zn w id men.
Nachmittags ist nach dem Essen bis 2 Uhr allgemeine Recreation inner
oder ausserhalb des Seminars. Ausserdem ist den einzelnen die Wahl einer Er-
bolnngszeit in den von Vorlesnngen nnd Seminariibungen freien Stnnden wahrend
des Sommerhalbjahrs bis zum Abendessen, wahrend des Winterhalbjahrs bis zum
ersten Thorschluss (Abends 6 Uhr) gestattet. Nach dem Abendessen ist im
Sommer Uiglicli, im Winter mit Ausnahme der Fest- Sonn- Feier- und Donners-
tage, wo das Ausgehen von specieller Erlaubniss abhangt, Ausgaugsfreiheit bis
10 Uhr.
Wer jedoch seine Erholungszeit in einer seine Studien benachtheiligenden
Weise ausdehnt oder nngebiihrlich anwendet, dem wird eine angemessene Be-
schrftnkung der Ausgangsfreiheit auferlegt. Der altesten Promotion ist, insoweit
nicht aus disciplinaren Riicksichten bei einzelnen eine Beschraukung aiigeordnet
wird, das Ausgehen taglich mit Ausnahme der Zeit der im Seminar zu besuchen-
den Vorlesnngen nnd des Essens von der Oeffnung des Thors bis zum Respon-
diren gestattet. Dieselbe Ausgangsfreiheit genicssen anch die Zfiglinge der
zweitttltesten Promotion, so jedoch, dass diejenigen, welche in dem 4. Semester
durch ungeniigenden Fleiss oder illegales Verhalten sich Rligen zugezogen haben.
auch wenn sie nicht unter specieller Aufsicht stehen, erst nach Erlaugung giin-
stiger Fleiss nnd Sittenzeugnisse in den Genuas der bezeichneten Freiheit treten.
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Das Ktinigl. hohere cvangelisch-theologische Seminar.
697
§35.
Kein Seminarist, auch wenn er ausserhalb des Seminars wohnt, darf Vor-
mittags ein Wirthshaus besuch en. Ebenso soil auch Nachmittags und Abends
sich ein solcher Besuch innerhalb massiger Grenzen halten.
Unm&ssigkeit im Trinken wird mit angemessenen Disciplinarstrafen , unter
Umstfinden mit sofortiger Entlassung geahndet.
§30.
Reiseerlaubniss zur Erholnng erhalten nor fleissige und gesittete Semi-
naristen, nnd zwar an Feiertagen oder Donnerstagen , jedoch in einem Semester
nicht mehr als 2— 3 Mai. Auf melir als einen Tag wird nnr in ganz besonderen
Fallen Reiseerlaubniss ertheilt.
Die Rtickkehr ins Seminar hat jederzeit vor dem letzten Thorschluss zu
erfolgen.
Wer die Reiseerlaubniss eigenmachtig uberschreitet oder zu Excessen miss-
braucht, verwirkt auf ein Semester das Recht darum zu bitten.
Diejenigen Seminaristen, welche mit dem Geldsurrogat des fttnften Studien-
jahrs ausserhalb des Seminars ihre Studien fortsetzen , haben fur jede liber drei
Tage dauernde Abwesenheit die Genehinigung des Inspectorats nachzusuchen.
§37.
Wer erkrankt oder unpasslich wird, hat so bald als moglich den Assistenten
des Semiuararztes davon zu benachrichtigen.
§38.
Auf dem Krankenzimmer wird zu derselben Zeit wie im Speisesaal gespeist,
wobei sich diejenigen, welche Krankenkost haben, rechtzeitig einzufinden haben.
In demselben hat Rnhe und Stille zu herrschen, und es sind insbesondere
Compotationen, Spiele etc. verboten.
§39.
Die Seminaristen, die sich krank oder uuplisslich melden, erhalten in der
Regel keine Erlaubniss auszugehen. Zum Besuch der Repetitionen, Loci und
Predigttibungen sind sie verpflichtet, soweit ihr Zustand nach dem Urtheil des
Arztes oder seines Assistenten es gestattet.
§40.
Diejenigen, welchen der Aufentbalt im Seminar w&hrend der Ferien ge-
stattet wird, haben sich ganz nach der Hausordnung zu richten, insbesondere
haben sie beim Essen znr bestimmten Zeit zu erscueinen nnd, wenn sie Abends
ansgehen, vor dem Thorschluss sich im Seminar wieder einzufinden.
§41.
.Teder hat vor der Abreise in die Ferien seinen Pult zu leeren und offen
zu lassen, damit derselbe gereinigt werden kann.
§42.
Auch in den Ferien haben die Seminaristen sich so zu benehmen, wie es
die Rucksicbt auf ihren kUnfligeu Beruf erfordert; Verfehlungen dagegeu, welche
zur Kenntniss der Seminarbehorden kommen, werden nicht ungeahndet bleibeu.
r,«>8
Tubingen.
§43.
Die Seminaristen haben ans den Ferien zur beat imm ten Zeit znruckzu-
kehren nnd im VerhinderungsfaJIe dem Ephorus alsbald davon eine mit scbrift-
lichem Zengniss belegte Anzeige zn machen.
§44.
Die Erlaubniss, in der Stadt zn wobnen, wird in der Regel nor ans Ge-
snndheitsriicksichtcn und auf Grund eines arztlichen Zeugnisses ertheilt.
Die Seminaristen der altesten Promotion jedoch, welche dnrcb ihr bishcriges
Verhalten eine Garantie gegen den Missbranch darbieten , wird jene Erlaubniss
nicbt erscbwert werden.
Die Kost haben solcbe Seminaristen im Seminar zn nehmen, ansser wean
flir sie vom Seminararzt eine andere Kost als absolnt nitthiar verordnet wird. in
welchem Falle ihnen das Geldsurrogat gereicht wird (450 Mark jahrlich).
Ausnahmsweise kann anch solchen Seminaristen, denen ihre soustigen Yer-
hUltnisse das Wobnen ansserhalb des Seminars 'mit dem Geldsnrrogat besonders
wfinschenswerth machen, dieses anf gehorigen Nachweis nnd unter der Bedingnng
durchaus befriedigenden Fleisses nnd Verhaltens gestattet werden.
Jeder, der ansserhalb des Seminars wohnt, hat an alien f&r seine Abtheiluuz
bestimmten Repetitionen , Locis, Prufungcn nnd sonstigen Uebungen regelm&ssig
theilznnehmen.
Ebenso sind in Bezug auf Reiseerlanbniss die ansserhalb des Seminar?
wohnenden Seminaristen ganz densclben Vorschrifteu, wie die anderen, nnter-
worfen; vergl. iibrigens § 3G.
§ 45.
Vor dem Auszug aus dem Seminar sind die Pulte nnd Kasten dem Hans-
meister zu nbergeben.
§40.
.Te grosser das Beneficinm ist, welches den Seminaristen dnrch ihre Aut-
nahme zn Theil wird, um so unnachsichtlicher muss dem Schuldenmachen der-
selben entgegengetreten werden.
Tn dieser Reziehnng gelten nachstehende Bestimmungen :
1. Hat ein Seminarist im Laufe des Semesters in Bezug anf eine gegen
ihn vorgemerkte Schuld von dem Universitatsamt einen Zahlungstermin erbalten.
so wird, wenn er iunerhalb dieser Frist die Schnld nicht bezahlt hat, sein Monat-
geld mit Ansnahme von 10 Pfennigen taglich fur das FrtibstUck, rait Beschlag
belegt, nnd erhalt derselbe bis zur Abzahlung seiner Schuld, dringcnde Falle
au«genommcn, keinen Reisenrlaub. Ansserdem wird, wenn audi sein sonstiges
Verhalten nicht ganz befriedigend ist, Stellung unter specielle Aufsicht mit B**-
schrfinknng der Ausgangsfreiheit gegeu ihn verhangt Seminaristen, gegen welche
in solcher Weise eingeschritten werden rausste, erbalten fur das folgende Se-
mester in der Regel keine Erlaubniss ausserhalb des Seminars zu wobnen ; wohneu
sie bereits ausserhalb des Seminars, so haben sic die Entziehung dieser Erlaubniss
fur das nachste Semester zu gewartigen.
2 Hat ein Seminarist 14 Tage nach dem gesetzlicben Beginn des Se-
mesters die von ihm anerkannten und gegen ihn bei dem Universitatsamt vorge-
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Das Kfinigl. hflhcrc evangelisch-theologische Seminar.
fi9i)
merkten Forderungen des vorhergehenden Semesters noch nicht bereinigt. so wird
gegen ihn zunftchst ein dreitagiger Hausarrest oder, falls er ausserhalb des
Seminars wohnt, eine 24stiindige Incarceration verhangt. Zugleich wird seinem
Vater, beziehongsweise seinem Pfleger, Mittheilung gemacht nud noch ein 14 tagiger
Zahlungstermin bestimint: ist auch dieser erfolglos abgelaufen,so erfolgt die Weg-
weisung des saninigcu Schuldners ans dem Seminar und eben damit von der
Universitat. Die Ruckkehr in das Seminar steht dem Ausgewiesenen das erste
Mai frei, wenn er noch wahrend des laufenden Semesters seine Schulden bezahlt.
Wenn aber seine Entfernung sich iiber das lanfende Semester erstreckt, oder
dieselbe zum zweiten Mai ausgesprochen wird, so erfolgt die Eutlassung ans dem
Scminarverband , mit welcher, wenn nicht der Entlassene sp&testens ein Jahr
nach dem Abgang seiner Promotion eine ihn fur ein Kircben- oder Schulamt
befahigende Staatspriifnng ersteht, der Kostenersatz verknOpft ist.
3. Wenn ein Seminarist seine Collegiengelder 4 Wochen nach der von
dem Universitatsamt an ihn ergangenen Mahnung noch nicht bezahlt hat, so wird
dem Vater oder Pfleger desselben noch ein 14 tagiger Zahlungstermia gesteckt
nnd nach Ablauf desselben weiter in der nnter Ziffer 2 bezeichneten Weise
verfahren.
4. In Bezug auf alle anderen Scholdfordernngen , welche gegen einen
Seminaristen erhoben werden, bleibt es den Glaubigern Uberlassen, urn zn ihrer
Befriedignng zn gelangen, den Rechtsweg zn betreten. Von Seiten des Seminars
aber wird gegen jeden Seminaristen, der leichtsinnig Schulden contrahirt oder
auch abgesehen hievon in Bcrichtigung seiner Verbindlichkeiten sich nachliissig
zeigt, mit angemessenen Disciplinarmassregeln eingeschritten, die, wenn er in seinem
Leichtsinn nnd seiner Nachlassigkeit fortfahren nnd namentlich wiederholt Exe-
cutionen von Seiten der biirgerliclien Behurde sich znziehen solltc, bis znr Ent-
lassung ans dem Seminar fortgehen konnen.
f>. 1m besonderen wird jeder Seminarist, der eine Geldschuld bei einem
Ueldverleiher in Tubingen anfnimmt oder durcli Burgschaftlcistung zur Aufnahme
einer solchcn Schuld behiilflich ist, das erste Mai mit 24 stiindiger Incarceration
bestraft, im Wiederholnngsfalle hat er eine noch scharfere Ahndung zu gewartigen.
G. Muthwillige Bestreitung eioer Schuld forderung zum Behuf der Ab-
wendnng des Disciplinarverfahrens wird als Luge bestraft; betrugerisches Schulden-
machen \\'m\ dnroh Entlassung aus dem Seminar geahndet
§ 47.
Die Seminaristen haben sich mit ihren Bitten an ihre Repetenten, oder
soweit diese nicht zustiimlig, an den Ephorus zu wenden.
§48.
Ohne vorherige Genehmigung des Ephorus diirfen weder Collecten oder
Subscriptionen irgend einer Art veranstaltet, noch Lotteriezettel oder schriftliche
Bekanntmachongen irgend welcher Art in Umlauf gesetzt werden.
§49.
Der eigenmachtige Austritt aus dem Seminar wird mit Verurtheilung in
den Kostenersatz und wenigstens eii^jahriger Entfernnng von der Universitat be-
straft. Der Entwichene wird nothigen falls mit Hiilfe der Universitfite- oder
L
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700
Tubingen.
Polizeibehorde ins Seminar zuriickgebracht, zur Untersuchung gezogen und bis
zur hoheren Entecheidung im Career behalten.
§50.
Wer den vorstehenden Statoten nicht naclikommt, den werden die Seminar-
Vorgesetzten nnter Mitwirknng der Repetenten zunachst durch Erinnernng end
Verweis, nach Umstfinden dnrch Hausarrest, Entziehung einzelner Freiheiten.
Carcerstrafe, Stellnng nnter besondere Aufsicht etc. anf den Weg der OrdnuDg
nnd der Pflicht znriickznflihren suchen. Wenn diese Mittel erfolglos sind . oder
bei groberen Vcrschuldnngen . dessgleichen ancb wenn ein Seminarist dnrch sein
Verhalten Uberhanpt eine dem Zwecke des Seminars widersprechende Richtang
beweist, so erfolgt die Redrohnng mit dem Ultimatum oder das Ultimatum selbst.
let z teres nach Umstanden mit Entziehung des Monatgeldes hochstena anf ein Se-
mester. Bleibt auch diese Massregel ohne genugenden Erfolg oder macht sich
ein Seminarist eines groben Vergehena sehuldig, so wird die Entfernung aus dem
Seminar nnter Verpflichtnng zura Kostenersatz unnachsichtlich vertligt,
Studienordnung.
1) Die Seminaristen haben als Minimum
im I. Semester filnf,
im II. bis VI. Semester vier,
im VII. und VIII. Semester drei Vorlesungen
zu besuchen, welche in der Regel sogenannte voile sein sollen.
2) Damit eine grbssere Concentrirung der Stndien dem eiuzclnen moglich
sei, wird die Zahl der fur alle Seminaristen obligatorischen Pensen beschrankt,
und dem einzelnen nnter Berathung mit aeinem Repetenten und unter Genehmi-
guug des Inspectorate die Wahl der ubrigen Vorlesungen freigelassen, wobei vor-
ausgesetzt wird, dass ein Theil der Zoglinge sich eingehender mit Philosophic,
ein anderer mit Philologie und Realien beschaftige, ein anderer bereits vom
ersten oder zweiten Semester au exegetische Vorlesungen hiire.
3) Zu einem vollst&ndigen Studium der Philosophic gehorcn 1) Logik, 2}
Geschichte der alten Philosophic, 3) Psychologie, 4) Geschichte der neueren Phi-
losophic, 5) Metaphysik, 6) practische Philosophic, 7) Religionsphilosophie und
Religionsgeschichtc. Von diesen Fachern ist als obligatorische Vorlesuog im
ersten Semester zu hiircn Logik und wird ausserdem fur dieses Semester em-
pfohlen Geschichte der alten Philosophic Im zweiten Semester ist obligatorisch
eine Vorlesung tiber Psychologie und ist ausserdem eine zweite philosophische
Vorlesung zu horen, hiusichtlich welcher die Wahl zwischen Metaphysik und Ge-
schichte der neueren Philosophic freigegeben wird. Tm dritten Semester ist obli-
gatorisch eine Vorlesung uber Ethik. Im ersten oder zweiten Semester ist auch
eine philologische und eine hebraische Vorlesung, sowie in einem der drei ersten
Semester eine geschichtliche Vorlesung zu hbren.
4) In den Seminariibungen werden im ersten Semester Logik und Metho-
dologie der Philosophic in 12, Geschichte der griechischen Philosophic mit In-
terpretation der Hauptquellenstellen in 18 Stunden, im zweiten Semester Psycho-
logie in 12, Geschichte der neueren Philosophic in 18 Stunden behandelt, im
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Studienordnung des evang.-theol. Seminars.
701
drittcn Semester werden 15 anderthalbstundige Loci der Entwicklung der Haupt-
begriffe der systematischen , vorzngsweise der practischen Philosophic mit Ein-
schluss der religionsphilosophischen Grundbegriffe gewidmet, nnd wird zugleich
eine hebraische Repetition in 8 Stnnden gehalten.
5) Im vierten bis achten Semester siud obligatorisch : Religionsgeschichte,
christliche Glaubenslehre, christliche Sittenlehre, Kirchengeschichte, Dogmenge-
schichte, Kirchenrecht, Erklarnng des Alten und Neuen Testaments, Homiletik
und Kateehetik, Geschichte der Kirchlichen Musik. Empfohlen werden PiUlago-
gik nnd Liturgik.
6) Yon vorgedachten Fachern ist Religionsgeschichte im vierten Semester
zn horen: uber Exegese des Alten Testaments siud im ganzen Stndienlanfe 4 (ein-
schliesslich des ins erste Jahr fallenden) und uber Exegese des Neuen Te-
staments im ganzen 5 Collegien zn hdren, von welch letzteren anf das vierte bis
siebente Semester je eines zn verlegen ist.
7) Im vierten Semester linden 9 Loci statt uber wissenschaftliche Einleitung
in die Heilige Schrift mit besondercr Beriieksichtigung der materiellen Bibelknnde
und 6 Loci uber Religionsgeschichte.
Die Loci im funften bis achten Semester beschaftigen sich mit Dogmatik;
Symbolik und Dogmengeschichte.
8) Im funften uud sechsten Semester tindet eine 8stundige Repetition statt:
im funften uber alttestamentliche Exegese und Thcologic, im sechsten iiber Sym-
bolik ; an der ersteren haben sammtlichc vom Studinm der Theologie uicht dispen-.
sirten Sominaristcn theilzunchmen. an der letzteren in der Regel nur die in der
dritten Classe locirteu, wahrend den ttbrigen die Tbeilnahme freisteht.
9) In jedem Semester sind zwei AufsUtze zu liefcrn, von welchen im crsteu
Semester einer in lateinischer Sprache abzufassen ist.
10) Den Gegenstand der Seminarpriifungen bilden
im ersten Semester
a. schriftlich: Logik, Geschichte der griechischen Philosophie, Uber-
setzungen aus dem Lateinischen, Griechischen und Hebraischen;
b. mUndlich: Logik, Ubersetznngen aus dem Griechischen und He-
braischen ;
im zweiten Semester nnr schriftlich:
Psychologie, Metaphysik, Geschichte der ueueren Philosophie;
im dritten Semester:
a. schriftlich : Metaphysik, Ethik, Geschichte der Philosophie in der Art,
(lass eine sowohl auf die alte, als die neuere Philosophie sich beziehende
Aufgabe gestellt ist;
b. mUndlich: Geschichte der Philosophie, practische Philosophie;
im vierten Semester nur schriftlich:
Neutestaraentliche Exegese, (Synopsis der Evangelien), Religionsgeschichte,
Apologetik (Religionsphilosophie\
im funften Semester:
a. schriftlich: Dogmatik, Theologie des Neuen Testaments, Exegese
des Neuen Testaments (Paulinische Schriften);
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702
Tubingen.
b. DiUiidlich: Exegeae des Nenen Testaments (Paulus, auch katholische
Briefe), Theologie des Alten Testaments;
im scehsten Semester nur schriftlich:
Dogmatik mit Theologie des Nenen Testaments (Joliaimes uud Hebraer-
brief), Theologie des Alten Testaments, Syrabolik;
im siebenten Semester:
a. schriftlich: Kirchengeschichto, Dogmeugeschichte, Ethik;
b. mttndlich: Kirchengeschichte, Theologie des Nenen Testaments.
1 1 ) For die zwei jungeren Promotionen tinden DcclamationsUbungen je zwei
Mai in der Woche statt, sodann
12) fiir die zwei till teste — Predigtubungen im Seminar an jedem Sonntage
13) Bei der altesten Promotion tinden auch Disputiriibnngeu statt.
Bestimmnngen
uber die Benfitzung der Seminarbibliothek.
Die Seminaristen und die mit ihnen gleichberechtigten Guthschcn Stipen-
diaten sind fur die Benfitzung der Seminarbibliothek an folgende Bestiuimungen
gebunden:
§ I-
Kein Seminarist oder Guthacber Stipendiat erhalt mehr als funf Werke zu
gleicher Zeit, bei umfaugreichereu Werken outer angemessener Besthranknng auf
eiuzelne BUndc.
§ 2.
Sollte einer zur Ausarbeitung einer akademischen Preisaufgabe oder son-
stigen wissenschaftlichen Arbeit mehr als funf Werke nOthig haben, so hat er
die Erlaubniss des Ephorus einzuholen. Der Gebrauch von Kupferwerken, Karten,
seltenen Drucken und Manuscripten ist nur auf dem Bibliothekzimmer selbst
gestattet.
Die Bticher konnen personlich oder durch Einreichung eiues Bestellbiich-
leins begehrt werden. Der Empfang eincs jcden Buchs muss von dem Empfauger
durch eine eigenhandig geschriebene Quittung bescbeinigt werden, auf welcher
Nummer und Titel des Buches genau angegeben sind. Auf eine solche Qoittuog
darf je nur Ein Buch eingetragen werden. Die Formulai'e zu den Qaittungen
sind bei dem Bibliothekar zu haben.
§ 4.
Die Quittung lautet in der Kegel auf sechs Wochen und werden desshalb
bei Concurrenz ausgeliehene Biicher nach sechs Wochen zuruckgefordcrt. Nach
Urostanden kann jedoch auch ein kiirzerer Termiu bestimmt werden. Es ist
aber nicht erlaubt, die sechswocheutliche Entlehnuugsfrist vor dem Termin zu
crneuern.
§ 5.
Wird eiu Buch von mehreren Seminaristen zugleich verlangt, so hat der
der Promotion nach aTtero, und inncrhalb der Promotion wahreud des Winterse-
mesters der dem Alphabet nach vorangchcndc, wahrend des Sonimersemesters der
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Bcnutzung dor Bibliothek im evang.-theol. Seminar.
70 a
dcm Alphabet nach liacht'olgende das Vorrecht. Hat jedoch dor altere schon cine
ziemlicbe Anzahl Biicher, besonders aus demselben Fache, aus der Bibliothek in
HHndeu, oder ist zn obliegendcn Arbeitcu ein Bedtirfniss dee jiingeren dringlichcr,
so wird der jiingere beriicksichtigt werden. Ausser dem Fall glcichzeitiger Bc-
stellung bat derjenige das Vorrecht, der fruher bestellt hat.
§ 6.
Treffen Seminaristeu wegen eines Bucbes eine Privatubercinkuuft, so ist
derjenige haftbar, von welchcm die Quittung vorliegt. Es ist daher fur den
letzteren zum mindestens rathlich, einc solche Veriindcrung dem Bibliothekar an-
zuzeigen.
§ 7.
Alle Biicher sind mindestens acht Tage vor dem Beginne der Ferieu an
die Bibliothek znruckzogeben.
§8.
Wer die von der Seminarbibliothek entlehnten Bttcker nicht auf den fttr
die allgemeine Zorflckgabe bestimmten Termin, oder wer ein durch den Biblio-
thekar nach Veiflnss der gesetzlichen Frist ihm abgefordertes Buch nicht sofort
abliefert, ist verpflichet fur den Bibliothek-Aufwarter eine Mahngebiihr von 20 Pf.
zn entrichten. Wird anf diese Mahnnng bin ein Bach nicht zurtickgegeben, so
erfolgt nach acht Tagen eine fUr den Bibliothekfonds einzuziehende Ordnnngs-
strafe von 40 Pf., nach Verfluss von weiteren acht Tagen wird der s&umige Ent-
lehner vou der Benutzung der Bibliothek anf so lange ausgeschlossen, bis er das
Bach beigebracht hat. Die Mahngebiihren and die Ordnungsstrafen werden bei
den Seminaristen vom Monatgeld abgezogen.
§ 9
Es ist verboten. ein der Seminarbibliothek gehdriges Buch ohne Erlaubniss
des Ephorus answ&rts zu schicken. Diese Erlaubniss wird nur danu auf langere
Zeit ertheilt, wenn das Buch hier leicht entbehrt werden kann. Die hierauf be-
zttglicheu Gesnche, sowie alle den Gebrauch der Bibliothek betreffenden Ein-
gaben sind nie direct, sondern immer durcb den Bibliothekar cinzureichen.
§ 10.
Seminarist eo. welche die Erlaubniss haben, wahrend der Ferien hier zu
bleiben, diirfen die Bibliothek ganz go, wie wkhrend des Semesters, bentitzen.
Bibliothekbttcher in die Ferien mitzunehmen ist nur mit besonderer Erlaubniss
des Ephorus, die schriftlieh nachzusuchen ist, gestattet. Diese Erlaubniss wird
nur fur zwei bis drei B&nde ertheilt.
Am ersten Tag des neueu Semesters musscu alle Biicher, welche wiihrend
der Ferien entlehnt worden sind, unbedingt zurtickgegeben werden. Wenn dies
nicht geschehen ist, so wird nach §. 8 verfahren.
§ 11.
Bucher, welche im Ausseren oder Innereu verdorben worden sind, werden
auf Kosten des Entlebners reparirt und nach Bedtirfniss neu angeschafft. Wenn
ein entlehntes Buch verloren geht, so hat der Entlehner den vollen Werth des-
selben der Bibliothek zu ersetzen.
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704
Tubingen.
§ 12.
Dcr Zutritt in die Bibliothek ist den Seminaristen den Somraer tiber ein
bis zwei Mai in der Woche an den von dem Bibliothekar zn bestimmenden Tag*n
nach dem Mittagessen bis 2 Uhr oder zn einer anderen angeroessenen St node ge-
stattet; jedoch ist die Zabl der Einznlassenden je auf zwitff besekrankt, welcbc
sich vorher durch den petirenden Unteranfseher bei dem Bibliothekar zn melden
haben.
Kdnigliches Wilhelms-Stift.
(Katholisch-theologisches Seminar.)
Convicts-Director Maier.
Um auch die Verhftltuisse bei dem hoheren katholischen Convicte in Tubingen
mit den Bestimmungen der unter dem 8. April 1857 mit der romischen Corie
abgeschlossenen Uebereinknnft zn Regelung der Verh<nisse der katholischen
Kirche in Wiirttemberg in Einklang zn bringen, sind die seitherigen organischen
Bestimmnngen fttr die genannte Anstalt vom 22. Jannar 1818 einer Revision
unterworfen worden and es wird non an deren Stelle im Einverstandnisse mit
dem bischoflichen Ordinariat in Rottenburg zufolge hbchster Uenehmigung
Sr. Koniglichen Majestat vom 11. d. M. Nachstehendes verfugt:
I. Bestlmmungeu des hSheren Convicts.
§ I.
Das im Jahr 1817 in Tubingen errichtete hdhere katholische Convict -
Wilhelms-Stift — ist znr Bildung und Erziehnng der Candidaten des katholischen
geistlichen Standes wahrend der Zeit der Universitatsstudien bestimmt
§ 2.
Den Unterricht in den erforderlichen Wissenschaften erhalten die Convicts-
Zdglinge an der Landesuniversitfit und insofern stehen sie, gleich den andern
Stndirendeu, unter den fur die Universitat gelteuden Geseteen. Sie sind daher
auch im Fallc eines den akademiscben Gesetzen zuwiderlaufenden Benehmens
der Universitatsbchbrde auf ihr Verlangen zu stellen.
§ 3.
Wie in den niedcreu katholischen Convicten, so sind auch in dem hoheren
Convicte die Zoglinge mit Rueksicht auf die Ordnnng ihrer Studien in vier
mbglichst gleiche Jahrescurse getheilt.
II. Nachste Leitung und Anfsicht der AasUlt.
§ 4.
Znr unmittelbaren Leitung und Beaufsichtigung des Wilhelms-Stifts an
Ort und Stelle ist demselben ein Director vorgesetzt.
Wichtigere Angelegenheiten des Institute nnterstehen einem Collegium
(Convicts- Commission), das nach Stimmenmehrheit Beschlftsse fasst.
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Konigliches Wilhclms-Stift.
705
§ ^
Die Convicts -Commission besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der
katholisch-theologischen Facult&t der Uoiversitat uud dem Director des Wilhelms-
Stifts.
Den Vorsitz in derselben fuhrt das dem Dieustalter nach alteste Mitglied,
wie audi fur die anderen Mitglieder die Sitz- uud Stimmenordnnng sich nach
dem Dienstalter richtet; die Protocollfuhrung wird von dem jUngsten Mitgliede
besorgt.
Die Eiuladnug zu den Sitznngcn gescbieht nnter vorheriger ltucksprache
111 it dem Vorsitzcnden. uud unter Angabe der zu verhandelndcn Hanptgegenstande
in der Regel durch den Director, welcher audi der ordentliche, regclmussige
Referent des Collegiums ist uud als solcher alle zur Berathung der Convicts-
Commission sicb eignenden Gegenstande vorzubereiten , in der Sitzuug Vortrag
daruber zu erstatteu und bestimmte Antiilge, je nach der Beschaffenheit des
eiuzelnen Falls, an das Collegium zu stellen hat.
Dem Vorsitzcnden dagegen kommt es zu, die Berathungen des Collegiums
zu leiteu, aus den abgegebenen Stimmen den Beschluss zu Ziehen, bei Stimmcn-
gleichheit zu eutscheiden und die zu Protocoll genommenen BeschlUsse mit seiner
Namens-Unterecbrift zu beglaubigeu.
§ 6.
Der Geschaftskreis der Convicts -Commission ist durch das weiter hinten
angefuhrte besondere Statut geregelt.
§ 7.
Die Stellvertretung fur deu Convicts -Director in Fallen zeitlicher Ver-
hinderung desselben sowic waJirend einer Erledigung der Stelle wird von dem
Decan und nach diesem von dem Prodecan der katholisch-theologischen Facultat
besorgt.
§ 8.
Dem Convicts-Director sind zur UnterstUtzung in der ihm obliegenden
Aufgabe eine Anzahl Repeteuten beigegeben, welche die religios sittliche und
wissenschaftliche Ausbildung der einzelnen Zoglinge zuniichst zu iiberwachen
haben.
§ ».
Der Convicts-Director und die Bepetenten der Anstalt werden vom Bischof
ernauut und eutlassen; jedoch wird derselbc dazu niemals Solche ausersehen, von
denen er weiss, dass sie der K. Kegicrung aus erheblichen und auf Thatsachen
beruhenden Grttnden in burgerlicher oder politischer Hinsicht minder angcuehm
sind mid ebenso Jene eutlassen, welche aus denselben Griinden nach ihrer An-
stelluug unangenehm geworden sind.
§ JO.
Fur die Besorgung der Oekonomie des Uauses und die damit zusammen-
h&ngende Verwaltung der lnstituts - Casse wird ein besonderer, dem Convicts-
Director coordinirter Oekonomie -Verwalter von der K. Regierung bestellt.
Kauingatt, I'uivcrsitits Stipcndico. 45
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70K
Tubingen.
§11.
Die Stelle des Pfortners and des Aufsehers wird auf den Vorschlag des
Directors and des Oekonomie-Verwalters durch den katholischen Kirchenrath
besetzt.
Die Annahme nnd Entlassnng des iibrigen Hansdienstpersonals bleibt dem
Convicts-Director uberlassen.
III. Oberleltnng nnd Oberanfafcht.
§ 12
In dicser Beziehnng gilt ganz dasselbe, was in §. 8') der Ministerial-
Verftigung vom 4. Mai d. J., betreffend die Verbaltnisse bei den niederen
katholischen Couvicten in Esslingen nnd Bottweil, bestimmt ist
IV. Anfnabme In das Wflhelms Sttft.
§ 13.
Die Aufnahme ncuer Zoglinge gescbieht alljakrlich vor dem Anfang des
Winterhalbjalirs anf den (jrund einer vom Studienrath vorzanehmenden Concnrs-
priifnng, welcher der Bischof eigene Abgeordnete beizagcben befugt ist. nnd
unter Beriicksichtigung der jeweils festgesetzten Normalzahl von Zoglingen dnrch
den katholischen Kirchenrath , der sofort die Namen der Aufgenommeuen im
Staats-Anzeiger bekaunt macht und dieselben seiner Zeit in die Anstalt einbemft.
Die Aufzunehmenden miissen am 1. October des betreffenden Jahres das
18. Lebensjahr zuriickgclegt, dtirfen aber das 21. noch nicht angetreten haben.
§ lo.
Ftir diejenigen Candidaten, welche sich bisher ausserhalb eines Convictes
auf das Studium der katholischen Theologie vorbereitet haben, kommen nock
insbesnndere diejenigen Bestirnmungen zur Anwendung, welche in § 1 1 ff.*) der
erwahnten Ministerial- Verfttgung vom 4. Mai d. .1. enthaltcn sind
') § 8 lautet: Beziiglic-h der religiosen Erzichung und der Hausordoung stehen
die Conviote unter der Leitung und Aufsieht des Bischofs, welchem es hienarh zu-
steht, diese Institute zu visitircn, eigene Abgeordnete den fiffentlichen Prfifungen bei-
zugeben und sich periodische Berichte erstatten zu lassen.
Der Bischof wird ubrigens in Beziehung auf die seiner Leitung und Aufeicht
unterstehenden GegeuatSnde der K. Regierung stets Gewisshcit geben, dass die
wcsentlich aus Staatsmitteln unterhalteuen Convictc dem Zwecko ihrer Giiindung er-
halten bleibcn. Zu diescm Bchufc wird er ihr nicht nur fiber jedes bedeutsainere
Vorkommniss in den genannten Anstalteu alfbald eine Anzeige machen, sondern auch
jedes Halbjahr die an ihn erstatteten Zustandsberichte der VorstAnde unter sunima-
rischer Angabe der hierauf erlassenen Verfiigungen zur Einsicht mittheilen, jede
beabsichtigte Acnderung in der Haus- oder Disciplinarordnunp, sowie in den Amts
iostructionen der Vorstandc und Rcpctenten aber zu ihrer vorgangigen Kcnntniss-
nahme bringen.
In alien anderen, aln den im Eingang angegebencn Rcziebungen sind die
Convictc der Leitung und Aufsicht der Staatsbehfcrde , zunachst des katholischen
Kirchcnraths, unterworfen.
") § H lautet : die Gcsuche urn Aufnahme sind von den Bittstellern eigenbandig
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Konigliches Wilhelms-Stift.
707
V. Beneflcien and Yerbindllchkeiten der Convicts Zoglinge
§ 16
Die Ztiglinge des Wilhelms-Stifts haben folgendc Beneticien zu geniessen :
a) freie Wohnung im Convicts -Gebaude mit Einschluss der Heizung, Be-
leuchtung uud Bedienuug;
b) freie BekosMgung, beziehungsweise als EutseMdiguug ftir das Fruhstuek
taglich zwei Kreuzer und fur cine halbe Maas Wein an Sonn- nnd Fest-
tagen einen jShrlich hiefiir festzusetzeudeu Betrag in Geld;
c) freie Kleidung uach eineni bestimmten Regnlativ;
d) freie WSsche desgleichen;
geschrieben, von deren V Stern oder Pflegern aber mitunterzeichnet, im Laufe des
Monals Mai jc dem genieinschaftliehen Oberamt des Bezirks, welcbem der betreffende
Bitthteller nacb seinen burgerlichen VerhSltnisscn angehort, zur bciboricbtlicben Bc-
fordorung au don katholischen Kirchenrath zu iibergcben.
Die Bittscbrift muss enthalten:
a) den vollstSudigon Namen, den Geburtsort (mit Bezeicbnung des Obcramts),
sowie Tag, Monat und Jabr der Oeburt des Bittstellcrs;
b) den Namen, Stand und Wohriort seiner Eltern oder seines Pflegers;
c) eine ungefSbre Angabe des gegenwSrtigen und kiinftigen Vermflgens des
v Bittstellers;
d) eine gedrSngtc ErzSblung seiner Lebeus- und Bildungsgcschichtc (nanientlich
wo und wie lange er die Elemcntarschule und weiterc Lebranstalten bc-
sucbt babe).
Beigeschlossen miissen der Bittschrift sein:
a) der Taufschoin dew Bittstellcrs;
b) die Fortgangs- und Sittcnzeugnissc seiner friibercu uud bisherigen Lehrer;
c) ein von dem Oberamtsarzt seines letzteu Aufenthaltsorts ausgestelltes, ver-
schlossenes Zeugniss iibcr seine geistige und korpcrlichc Gesundhcit:
endlioli
d) eine Aeusserung des Pfarramts, des Geburts- beziehungsweise Wobnorts
des Bittstellers iiber dessen Besitz der fur den geistlicben Stand erforder-
lieben Kigeuscbaftcn, sowie iiber den Leumund seiner Eltern und Geschwistcr.
§ 12. Der katbolische Kircbenrath wird sSmmtlichc Aufnabmegesuebe nebst
dereu Beilagen vor Allem dem bisebtifUehen Ordinariat ubermitteln und von diesom
cine Aeusserung daruber erlialten. welehe der Bittsteller etwa naeh deu Vorscbrifteu
des kircblicbcn Recbts zum geistlicben Staude fur unfShig crachtct werden.
§ 13. Hat das bisehofliche Ordinariat seine Aeusserung abgegeben, so wird
der katbolische Kirchenrath diejenigen Bittsteller, deren Gcsuche vom Ordinariat
oder seinerseits beanstandet werden, sofort zuriickweisen; die iibrigen aber werden
zu einer im Laufe des Monats August von dem Studienrath vorzunehmenden Concurs-
priifung einberufen.
§ 14. Nacb dem Ergebnissc dieser Pruning, welcher der Bischof noch eigenc
Abgeorduete beizugeben das Recbt hat, und unter Berucksichtiguog der jeweils fest-
gesetzten Normalzahl von Zoglingeu eutscheidct sodanu der katbolische Kircbenrath
iiber die wirkliche Aufnahme.
Die Namen der Aufgenommenen werden im Staatsauzeiger bekannt gemacht.
§ 15. Die Eiuberufung in die Anstalten erfolgt gleichfalls durch den katholischen
Kirchenrath.
45*
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708
Tubingen.
e) in Krankheitsl alien freie arztliche oder wundarztlichc Berathuug und
Versorgung mit den Medicamenten ;
f) freien Unterrieht iiu Convicte, sowic an der katliolisch-thcologisohen
und der philosophischen Facultal der Landesuuiversitat;
g) an Schreibmaterialien jahrlich vier Buch Papier — wogegen die ndthigen
Biicher, Instruniente, Musikalien etc. von den Zdglingcn anf cigeuc
Kosten anzuschaffen sind:
b) halbjahrlich den sogenannteu Stipeudiaten-Thaler, bcsteuend in drei Gulden.
AuBserdcm sind
i) fttr diejenigeu drei Zbglinge jeden Curses, welcbe sich am raeisten durch
Fleiss, Fortschritte und gute Sitteu auszeicbnen, jahrlichc PrJUnien an
Btlcheru im Worth von 15 A., 10 H. und 7 fl.. 30 Kr. ausgcsctzt.
Die in Geld bcstehenden Reichnisse an die Convicts -Zoglinge (Frtlhstuck
und Weingeld, Stipendiaten-Tbaler) sind tibrigens zunftchst zu Bestreitung der
gesetzlicben und nothwendigeu Ansgaben des betreffendeu Zoglings an die
UniversitAts- Behorden, an die Convicts -Bibliothek (wofiir beim Eintritt in die
Anstalt und beim Vorrflekeu in die Theologic jo 1 fl. 30 Kr. zu entrichten sind)
u. s. w. nach der Anweisung des Convicts-Directors zu verwenden.
§ 17.
In Beziebung auf die den Convicts -Zoglingen dagegcn obtiegenden Ver-
bindlichkeiten gegenflber von dem Staate gilt ganz dasjenige, was in den §§ 17')
und 18 der mehrcrwfthnten Ministerial-Verfugung vom 4. Mai d. J. onthaltcn ist
VI. Entlassung and Entfernnng oder Ausstossung an* dem Convicte.
§ 18.
Aucb iu dieser Beziebujig gelteu ftir das hohere katholische Convict genau
die beziiglichen Bestimmungen §§ 191) und 20 der Ministerial- Verfugung vom
4. Mai d. J.
Stuttgart den 12. October 1859. RUmelin.
') § 17 lautet: Dafiir ubernimnit jeder Zogling mit seinem Eintritt in das
Convict die Verpflichtung, sich in dieser Anstalt fur den katholischen geistlicben
Stand auszubilden und sich dereinst jederzeit im vaterlandischcn Kirchen- oder Lehr-
dienste gebrauchen zu lasseu, andernfalls aber die auf seine Ausbildung vcrwendeten
Kosten nach dem hierfiir bestehendeu Tarif zu ersetzen; es wtire denn, dass er durch
irgend einen Umstand ohne sein Versehulden gehindert wfirde, in der Anstalt zu
verbleiben oder die augetreteue Laufbahn fortzusctzcu, beziehungsweise nach be-
endigter Laufbahu in den vaterlSndischen Kirchen- oder Schuldienst einzutreten, in
welchen Ffillen die Auflegung des Kostenersatzes nachgcschen werden kann.
§ 18. In Anerkennung jener Verpflichtung hat jeder neu aufgenommene
Zogling bei seineni Eintritt iu da.s Convict rine von ihm in Verbindung mit seinen
Eltcrn oder scineni Pfleger ausgcstellte Versicherungsurkunde dem Vorstand zu fihcr-
geben, welchcr diesclbe an den kathnlischen Kirchenrath einzusenden hat.
-) § 1!> lautet: das eiste Jahr wild ale Probezeit bctrachtct, so dass innerhalb
desselben ein Zogling, der sich ohne eigeues Verschulden als unbrauchbar fur die
Anstalt oder als untauglich fur den geistlicben Stand erweist, einfach, d. h. ohne
Verpflichtung zum Kostenersatz, vom katholischen Kirchenrath entlassen werden kann.
§L>0. Wenn aber ein Zogling durch Irreligioeitat, Cnsittlichkeit, Cnbotm&ssig-
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Koniglichcs Wilhelms-Stift. 709
Beilage
betreffend ein Stntut fur die Convicts-Commission.
I. Die Convicts-Commission hat iu den das Convict betreffenden wichtigereu
Angelegcnheiten, welche der Convicts -Director an sie zu bringen bat, theila fiir
sich zu entscheiden, theils nur Gutachten und Antrage an die Oberbehorden
(bischOfliches Ordinariat, katholischer Kirchenrath) zu stellen.
II. Als wichtigere Convicts - Angelegeuheiten , in welchen die Convicts-
Commission selbststftndig zu entscheiden und zu verfugen hat, sind zu betrachten.
1. die Festsetzung des Stndienplanes der einzelnen Zoglinge fur jedes
Semester,
2. etwaige Bitten von Zflglingen um Erlaubniss zum Besuche ausserordent-
licher (d. h. weiterer, als der obligaten) Vorlesungen, sowie znr Theil-
nahme an solcben Vorlesnngen ausser dem Hause, welche im Winter-
Semester Abends nach 5 Uhr und im Sommer- Semester Morgens vor
7 Uhr gehalten werden,
3. die Vertheilnng der zu repetirenden Lehrfacher unter die einzelnen
Repeteuten,
4. die Bestimmung der Termine fftr die Semestral- Prufungen, sowie der
Lehrfacher, aus welchen solche zu halten sind,
5. etwaige Urlaubsgesuche einzelner Zoglinge auf mehr als 8 Tage,
G. die Festsetzung der Dauer von Zwischenferien, z. B. ttber Weihnachten
und Pfingsten, und Entlassung eincr grosseren Anzahl von Zoglingen
wahrend derselben,
7. die Bestrafung von Convictszoglingen mit einer <iualificirten Riige, sowie
roit einer mehr als zwei- jedoch nicht mehr als viertiigigen Incarceration.
III. Wichtigere Convicts - Angelegenheiten , in welchen die Convicts-
Commission nur Gutachten und Antrage an die betreftende OberbehOrde zu stellen
bat, sind:
1. die Festsetzung des Beginnes und Schlusses der Hauptferien,
2 etwaige Bitten von Zoglingen um Erlaubniss zum zeitweisen Aufenthalt
ausserhalb des Convicts gegeu Ersatz der entgehenden Natural - Ver-
pnegung,
3. die Erlassnng eines durch Krankheit oder aonstige Grttnde auf langere
Zeit am Besuche der akadeinischen Vorlesungen verhinderten Zdglings
zur Wiederholung des Cursu*,
keit odcr beharrlichen Unfleiss sich des von ihm erwShlten Berufes unwiirdig crweist,
die Ebre des geistlichcn Standee oder die Ordnuug in der An&talt gefahrdet und
weder durch die fiber ihn verhSngten Disciplinarstrafen , noch durch die Bedrohung
mit Kntfernung aus der Anstalt sich be.ssern l&sst, so wird er unter Verpflichtung zum
Ersatze der auf seine Ausbildung verwendeten Kostcn aus dem Convicte entfernt oder
ausgestossen.
Die Entfernung oder Ausstossung eines Z&glings gesehieht durch das Ministe-
rium des Innern, Kirchen- und Schulwesens, das dem Bischof nie erschweren wird,
tlie Entfernung eines von ihm fiir unwiirdig erklaxten ZOglings aus den Cffeutlicheu
Convicten zu erwirken.
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710
Tubingen.
4. die Entlassung eines wiihrend des Probejabrs als untanglich erfundenen
Zdglings aus der Austalt,
5. die Bestrafung von Zoglingen mit mcbr als viertilgiger Incarceration,
sowie die Bedrobung mit dem Ultimatum, die YerhHngung des Ultimatums
nnd endlicb die Entfemmig oder Ausstossnng des Zoglings aus der Anst;ilt,
H. die Anstellnng der Repetenten,
7. die Erla8sung netier, die Studien oder die Pisciplin oder beides be-
treffenden Yorscbriftcn nnd Anordnnngen fur das Institut und seine
Angeborigen.
Verfugung des Ministeriums des Kirchen- uud Sebulwescns, betrefteud
den von ZOglingcn der katholiscben Convicte ini Falle ihrer Entlassung
aus dem Convicts-Verbande zu leistenden Kosten-Ersatz.
Vom 13. September 1875.
Hinsicbtlich des von Zoglingen der katholischen Convicte im Falle des
Zutreffens der §§ 17 nnd 20 der Ministerial- Verfiignng vom 4. Mai und der
§§17 nnd 18 der Ministerial- Verfugung vom 12. October 1859 zu leistenden
Kosten-Ersatzes wird, mit Ilocbster Genebmigung Seiner Kiiniglicben Majestiit
vom 10. d. M., biemit Nacbstebendes verfilgt:
§1-
Die Ersatzsumme betragt. dem .Tabre nacb, statt der dnrob Ui.cbste Ent-
scbliessung vom 11. .Tnui 1825 vorgesebenen H>0 fl. fur das Wilbelms-Stift in
Tiibingen und 100 tl. fur eines der Widen niederen Convicte, kunftig fur die
VerpfJegung
im Wilbelms-Stift in Tubingen 450 Mk ,
in einem der niederen Convicte ..... 350 Mk.,
je entsprecbend dem in Znknnft statt des Convicts - (ienusses /.u gewabrenden
Betrage des Qeldsurrogats.
§2.
Die erhobten Summen sind fiir den eintretenden Fall des Ersatzes den-
jenigen Zoglingen nnfaureebnen , welcbe vom Herbst .1875 an in das Wilbelms-
Stift in Tubingen oder in ein niederes Convict aufgenommen werden, den vor ge-
dacbtem Zeitpunkt aut'genoiumeiien Zoglingen aber nur insoweit, als sie ktknftig
das Geldsurrogat in dem erbObten Betrage genosscn baben werden.
§3.
War ein crsatzpflicbtigcr Zogling wabrend eines Studionjabres lllngere Zeit
— nngereebnet die ordentlieben Ferien — vom Convicte abwesend und batte er
deshalb das Convicts Beneficinm nicbt voll genosscn, so tritt eine entsprecbeude
ErmUssigung der Ersatzsiiinme nacb den diesfalls bestebenden oder kunftig von
der Ver\valtung8beb6rdc zu crtbcilenden nabcren Bestimmnngen ein.
§4.
Die Geldunterstntzungen , welche e.inzelnc Convictszoglingc nacb Vollen-
dung ibres Universitatscnrsus beziebnngsweise nacb Erlangnng der Priestorweibe
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Statut, die akademischen Preise betreffcnd.
711
zu weiterer Ausbildung, sei es aaf dor Landesuniversitat, oder durch wissenscbaft-
liche Reiseu, empfangen haben, sind, wenn bei ihnen dcr Fall des Kostenersatzea
eintritt, den nach vorstehenden §§1—3 zu eraetzeuden Snmnien hinzuzufttgen.
Stuttgart, den 13. September 1875. Gessler.
Revidirtes Statut,
die akademischen Preise betreffend.
A. K&nigliche Preise.
1. Wlssenschaftliche Preise.
Zu Belebung des Fleisses und des wissenschaftlichen Geistes der Stndirenden
aller Facultaten ist durch Konigliche Verordnung vom 1/31. Mttrz 1812 und
durch hbcbste Verfilgung vom 12. .Tanuar 1818 (vergl. Reyscher's Sammlung der
Universitats-Gesetze. Tubingen, 1843. S. 552. 598. nnd 592) allergnadigst be-
stimmt, dass alle Jahre am 6. November (dem Geburtsfeste Seiner Majestat des
verewigten Kiiuigs Friedricb) fUr die beste Beautwortung der je von der be-
treffenden Facultat zu stellendeu wissenschaftlichen Preisaufgabe, wobei Auslander
mit Inl&ndern concurriren konnen, Pramien, welche in eiuer Medaille im Werth
von 15 Ducaten (147 Mk 90 Pfg.), mit der Aufschrift: „lugenio et Studio"
bestehen, ausgetheilt werden sollen. Zu der Medaille kann nach Umstilnden anf
besondem Antrag der betreffenden Facultat noch eine ausserordentliche Zulage
in Geld im Betrage vou fttnfzig Gulden (85 Mk. 71 Pfg.) verwilligt werden.
Cultministerial-Verfugung vom 30. December 1867.)
Far die Preisaufgabe, Prcisbewerbung und Preisaustheilung sind folgende
nfihcre Bestimmungen gegeben:
1. Jede Preisfrage. welche je am 1. Milrz des der Preisvertheilung voran-
gehenden Jahres am schwarzen Brette bekanut gemacht und im nachsten
Preisprogrammc wiederholt werden wird, muss cinen higher noch nicht
oder noch nicht gehiirig erforschten wissenschaftlichen Gegenstand haben,
und zwar einen solchen, dessen Aufklaruug Kenntnisse in mehreren
FUchern der betreffenden Hauptwissenschaft voraussetzt.
2. Ein Studirender, welcher sich um einen Preis bewirbt, muss, wahrend
er in Tttbingen studirt, seine Schrift ausarbeiten, sie noch wfthrend
seines Aufenthaltes iibergeben und erscheinen, wenn er zu einer rnund-
lichen Unterredung Uber den Gegenstand der Aufgabe von der be-
treffenden FacultUt berufen wird.
3. Die Preisschriften , welche in lateinischer oder dcutscher Sprache zu
verfassen sind, miissen ohne Namen, aber mit Beilegung eines den
Namen des Verfassers enthaltenden vcrsiegelten Zettels, welcher das
namliche Motto tragt, das die Schrift selbst hat, dem Universitats-
Amtmann spatestens am 1. Mai des betreffenden Jahres iibergeben
werden. Nach Ablauf dieses Terming wird keine Schrift mehr an-
genommen.
4. Der Univcrgitats - Amtmann, welcher auf die grosste Verschwicgenheit
in Hinsicht auf die Person, die sie ttberbracht hat, verpflichtet ist, stellt
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712
Tubingen.
jede Schrift, sobald sie eingegangen, dem Decan der betreffenden
Facultat zu, welcher sic sodann sammtlichen Mitgliedern seiner Facultat
zor genaoen Prufung ubergiebt.
a. Jede fremde Beihilfe, mechanische bei physischen Versuchen aus-
genoramen, schliesst von der Gewinnung des Preises aus, selbst dann.
wenn der Verfasser den grussten Theil der Arbeit selbst gefertigt batte.
Wo der Natur des Gegenstandes nach Hilfe nothwendig war, ist in de m
Aufsatze der Name derjenigen. welche dazu gezogen wurden. bestimmt
anzugeben.
6. Die eingekommenen Preisschriften werden vor dem Schlusse des Sommer-
semesters mit den Urtheilen und Antrageu der Facultaten dem Kanzler
der L'niversitat ubergeben. Bessere Schriften, ob sie gleich den Prei>
nicht davon trugen, werden offentlich belobt, und dabei ihren Verfassern
anf eine schickliche und schonende Art das bemerklich gemacht, was
die Facultat noch daran vermisste. Die Namen sowohl derer, wekhe
den Preis, als auch derer, welche die offentliche Belobung erbielten,
werden durch den Staatsanzeiger bekannt gemacht. Ausserdem wird
bei der kQnftigen ersten hoheren Dienstprtifung die Thatsache, da^s der
Candidat einen akademischen Preis oder eine offentliche Belobung er-
halten hat, in dessen Zengniss bemerkt, so wie die Censur der Preta-
arbeit den Prufungsacten beigelegt.
7. Falls durch die erfolgreiche Preisbewerbuug eines Candidaten de^en
Melduug zum Examen verzogert worden ist , so wird anf diesen Urn-
stand, nach der Zusicherung der betreffenden Ministerien, bei der
spateren Verwendnng und Anstellung desselben nach Thunlichkeit
HUcksicht genommen werden.
8. Auch bei der Vertheilung der Staatsstipendien fttr Studirende wird auf
diejenigen minder bcmittelten und nicht in eineni Seminar- Genu**
steheuden Bewerber, deren Aufenthalt auf der Universitat durch die
gelungene Bearbeitung eiuer Preisaufgabe verlangert worden ist. be-
sondeie RUcksicht genommen werden. Ueberdies werden
9. bei der Vertheilung des sog. akademischen Reisefonds diejenigen Br-
werber um Reisestipendien , welche einen akademischen Preis oder eine
Offentliche Belobung davon getragen haben, von dem Kdniglicbeu Mi-
nisterium des Kirchen- und Schulwesens vorzngsweise beriicksichtigi
werden.
10. Die Schrift, welche des Preises wurdig erfnnden wurde, kann der Ver-
fasser als seine Inaugural-Dissertation drucken lassen, und sie offentlich
vertheidigen In diesem Fall wird anf dem Titel derselben und im
Diplom bemerkt, dass der Verfasser den Preis erhalten babe. Der
Prases der Disputation hat aber, unter der Form einer Vorrede, einer
solchen Dissertation die Bemerkungen der Facultat fiber die Abhandlung
und ihren Gegenstand beizufugeu. Zu den Kosten des Drucks und der
Vertheidigung einer solchen Dissertation hat der Verfasser, wenn er
unbemittelt ist, vorzugsweise Anspruch auf Unterstutzung von denjeuigen
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Statut, die akademiachen Preise betreffend.
713
Stipendieu zu machen, welche nicht fiir bestimmte Familien oder ans-
schliessende besondere Zwccke gestiftet sind.
11. Da der Zweck der Preis-Austheilung Anfmnnternng der Studirenden
zur eigenen Uebnng ihrer Krflfte und zur selbstthatigen Anwendung
bereits erworbcncr Kenntuisse ist, so ist es, ura nicht einen oder den
andern durch solche Yersuche in ihren sonstigen gerade zu einer be-
stimniteu Zeit vielleicht ganz dringenden Studien zu storen, gestattet,
auch noch in dem, anf die Austheilung des Preises fiir eine bestimmte
Aufgabe zun&chst folgendem Jahre, unter den oben angefuhrten Be-
dingungeu, eine Abhandlung iiber diese Aufgabe einzureichen, mit welcher
in Allem wie mit den Abhandlungen iiber die Fragen des laufenden
Jahres verfahren wird. Sollte eine solche Abhandlung, abgerechnet,
das* sie etwa durch die Veriiffentlichung der gekronten Schrift iiber
denselben Gegenstand erleichtert worden ist, diese bedeutend ttber-
treffen, so hat der Verfasser zwar keine Preis-MedaiUe mehr zu er-
warten, aber alle die unter Ziffer 6 bis 10 bemerkten iibrigen Vor-
theile zu geniesseu.
12. Eben diese Vortheile geniessen auch diejenigen, welche in dem Falle,
dass zwei oder mehrere Abhandlungen des Preises gleich wiirdig be-
funden worden wliren, und dann das Loos fiir eine entschieden b&tte,
bei dem Loosen durchgefallen sind.
1H. Des Preises und der flffentlichen Belobung sind nur ausgezeichnete Ab-
handlungen f&hig. 1st keine solche eingegangen, oder zeigte sich bei der
inundlichen Unterbaltnng oder aus andern Umst&nden ein starker Ver-
dacht fremder Beihilfe gegen den Verfasser einer eiozigen vorzuglichen
Abhandlung, so ist die Preisfrage als dermalen unerledigt fUr das
nftchste Jahr (neben der neuen) aufzugeben, wobei zwar die alten Con-
currenten, nicht aber die der fremden Beihilfe Verdftchtigen, wieder zu-
gelassen werden.
(Keyscher's Sammlung der Univers.-Gesetze S. 671. 677) und der provisorischen
Verfugung des K. Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 30. December
1867 wird ferner bei jeder der beiden theologischen Facultaten far die besten
Prediger und Katecheten unter den Studirenden ein Hauptpreis in der Kanzel-
Ileredtsamkeit, bestehend in einer goldenen Medaille im Werth von 25 fl. (42 Mk.
80 Pf.) und 30 fl. (51 Mk. 43 Pf.) in Geld, und ein zweiter Prei«, bestehend
aus derselben Medaille nnd 10 fl. (17 Mk. 14 Pf.) in Geld ausgetheilt, im Fache
der Katechetik aber als Hauptpreis wieder diese Medaille und 20 fl. (34 Mk.
29 Pf.) in Geld, als zweiter Preis eine Medaille im Werth von 25 fl. (42 Mk.
Von jeder der beiden theologischen Facultaten wird zu diesem Zweck
jahrlich ein Text fiir Predigten nnd ein Text fur Katechisations-Eutwiirfe be-
1822undl7.Mail823
86 Pf.).
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I
714 TUbingen.
kannt gemacht, und die Ausarbeitungeu hieruber mussen in der fur die ubrigen
Preisaafgaben festgesetzten Form spatesteog am 1. Jnni eingereicht werden.
Die betreffende Facultat priift die einkommenden Entwurfe and lftsst die
Verfa88er der vorziiglicheren derselben, im aussersten Fall jedoch nur die sechg
beaten zur Preisbewerbung zu. Diese Predigten und Katechisationen sind
vor einem Preisgerichte zu balten, das bei jeder der beiden Facultaten aus
den Mitgliedern der betreftenden Facultat bestebt. (Cultministerial - Verf. vom
31. Marz fl - .
14. Apnl '
Es tindet auch bei dieser Preis- Bewerbnng keiu Unterschied zwLschen In
landern und Auslaudern statt.
Nicht bloss jede alteste theologiaclie Promotion in dem evangelischen Seminar
und dem Koniglichen Wilhelmsstifte, sondern auch je die nachstvorangegangene
Promotion, namlich die jitogsten evangelischen Vicarii und die Zoglinge des
Priester-Seminars in Rottenburg, werden zu dieser Preis-Bewerbung zugelassen.
Inlander, welche einen dieser Preise empfangcn, werden bei Vertheilung
der ReiseuntersUHzungsgelder ebenso, wie andere ausgezeichnete Studirende, be-
rucksichtigt.
111. Chirnrgitohe Preise.
Durch Konigliches Rescript vom 21. Februar 1809 ist weiter ein in einef
goldenen Medaille mit der Anfscbrift: ,Lohn des Fleisses" bestehender Preis itn
Werth von 15 Ducaten (147 Mk. 90 PfJ ausgesetzt, welcber dem fleissigsten
und geschicktesteu der aut' der Landesunivei sitat studirenden Wundarzte zu Theil
werden soli.
Der Preis wird ertheilt nacb vorangegangener Prufung, unter Mitwirkung
des Kanzlers der Universitat und der an den klinischen Lehranstalten angestellten
Professoren, nach dem Vorschlag des Professors der Cbirurgie.
Regierungsblatt von 1809, No. 9. S. 69. Reyschers Sammlung der l/ni-
versitatsgesetze 8. 524.
B. Privat- Preise.
Ausser den in Vorstehendem bezeichneten Koniglichen Preisen kommen
auf den gleichen Termin und unter den fur die Preise (oben A. Ziff. 1 folg.)
erwahnten Voranssetzungen znr Vertheilung:
1. der in Geld besteheude Jahres-Preis der Ftirst-Bischof von Speier'schen
Stiftnng fur die beste Beantwortnng einer jahrlich zu diesera Zweck
bekannt zu machenden Frage aus dem canonischen Recht, und
2. der rbenfalls in Geld bestehende jahrliche Preis der Baron von Palm'schen
Stiftnng fUr hbhere Sprachkunde.
3. Der alle zwei Jahre zu vergebende Preis der Rodinger schen Stiftnng
f(ir Losung einer Preis-Aufgabc Ober ein social-politisches Thema.
Die Collegiengelder mussen binnen sechs Wochen vom vorschriftsmassigen
Anfang eines Stodienhalbjahres an vorausbezahlt werden.
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Wurzburg. 715
Nach Ablauf dieser Frist werdeu die sttumigen Studirenden vom Uuiversit&ts-
anit an die Bezablung gemahut und ihre Eltera, Vormunder oder sonstige Unter-
haltungspflichtige davon in Kenntniss gesetzt.
Nach Ablauf einer weitereu FrUt von vier Wochen von der amtlicben
Mabnnng au werden diejenigen Stadirenden, welche nickt ihre sammtlichen
Collegiengelder bezahlt baben, von der akademischen Disciplinar-Commission bis
/.or Tilgung der Schuld von der Universitat weggewiesen.
Eine Stnndung existirt bier nicbt, ebensowenig oin Erlass von Amtswegen
resp. aut' Grand amtlicber Cognition und Entscheidung; dies ist vielmehr lediglich
dem rein privaten Ermessen der Docenten anheimgegeben, welche den beztiglichen
Colleggelderanspruch haben.
Allgemeine Grnnds&tze,
die Bewerbung um Staats-Stipeudien aus dem durch den 1831 er Landtag
begrundeten Stipendienfonds betreffend.
Znr Bewerbnng um Stipendien aus dem dnrch den Laudtagsabschied vom
Jahre 1831 begriiudeten allgemeinen Stipendienfonds des 8taats sind, sofern sie
die verordnnngsm&ssigen Bedingungen for die Erlangung soldier Stipendien er-
fiillt haben und insbesondcre dnrch Talent, Fortscbritte, Fleiss und Betragen sich
vortheilhaft auszeichnen, nicht nnr diirftige inlilndiscbe Studirende aller Facultttten,
sondern auch Studirende der Rechte, welche nach ruhmlich bestandener theore-
tischer Schlnssprtifung in die Vorbereitnnggpraxis ubertreten, ferner jene Candi-
daten der Medicin, welche die iirztliche Approbationspriifung roit vorziiglichem
oder sehr gutem Erfolge bestandeu haben, so lange dieselben w&hrend des
nachsten Jahres nach dem Bestehen dieser Priifung an einer Uuiversit&t behufs
ihrer weiteren Ansbildnng inscribirt sind und keine Praxis ausiiben, sodann aus-
gezeichnete dem Lehramte an der Universit&t sich widmende Candidaten berufen
nnd winl im Hinblick auf die cinschl&gigen hochsten ifinisterialentschliessungen
vom 5. April 1865 No. 710, dann vom 23. Jannar 1867 No. 296, sowie vom
21. April 1869 No. 6353 Folgendes zur Beachtung bekannt gegeben:
I. .Teder Bewerber hat vorzulegen:
1. ein an Se. Majestitt den Kimig stilish-tea Bittgesuch, in welchem anzu-
geben ist :
a) ob uud in welchem Betrage und aus welchem oftentlichen Fonds der
Bewerber bereits eine Untcrsttttzung beziehe,
b) ob und an welche andere Landes-Universit&t er etwa im nachsten
Jahre tiberzutreten beabsichtige; die in die Praxis fibertretenden
Iiechtscandidatcn habeu stAtt dessen anzugeben, bei welchem Gerichte
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716
Wurzburg.
oder welcher Behorde aie das nachste Jahr einzutreten gedenken.
Uiebei wird aasdriicklich hervorgehoben, dass der Geuuss von Stipen-
dien wfihrend des Besuches nicht bayeri&cher Universitaten nur ans-
nahmsweise and uur mit besonderer Genehmigung des kgl. Staats-
ministeriums des Ianera fur Kirchen- nod Schulangelegenheiten statt-
finden kann und dass etwaige nach Verleihnng des Stipendinms bier-
auf zn ricbtende Gesuche bei jenem Uuiversitats-Senate elnznreichen
sind, bei welcbera die primare Bitte urn Verleihung des Stipendinms
gestellt word en iat.
2. ein Zeugniss iiber die DGrftigkeit des Bewerbcrs iiacb Massgabe des
§ 72 der Universitats Statuten, welches von der einschlagigen Districts-
polizeibehorde nach Form und Inhalt beglaubigt und dessen Ausfertigunj:
langstens vom laufenden Studienjahre sein muss.
3. sein Gymnasial-Absolutorium und sofern derselbe nicht der philosophi-
schen Facultat angehOrt, den Nachweis iiber das Studium der allge.
meinen Wissenschaften nach § 23 der Universitats-Satzungen.
4. ein Inscriptions-Zeugniss iiber die besuchten Fachcollegien.
5. ein akademisches Sitten-Zeugniss.
II. Die Bewerber haben sich einer miindlichen Prtlfung zu unterziehen.
von dieser PrQfung sind befreit:
1. Rechtscandidaten, welchc sich der nachsten theoretischen Schlussprfifuiur
unterziehen,
2. die Studirenden der Medicin in jencm Jahre, in wclchem sic das tentamen
physicum beziehnngsweise das Approbationsexamen bestanden haben.
Hinsichtlich der besonderen Stipendienpriifnng wird bemerkt:
a) Dieselbe wird von jeder Facultat in Gegenwart saiumtlicher Facul-
tatsmitglieder abgehalten,
b) erstreckt sich auf 3 Facher, iiber welche der Bewerber im voran-
gegangenen Wintersemester Vorlesungen im Sinne des § 23 der Uni-
versitats -Satznngen gehort hat, hiebei werden Collegien, welcbe
wdchentlich 8 Stunden gelesen werden, doppelt und 12stiindige Vor-
lesungen dreifach gerechnet, auch wird die Priifung aus 2stundig
oder 3stiindig gelescncn Fachern der Prtlfung ans einem Hauptfache
im Sinnc des § 23 der Satznngen gleichgeachtet, vorausgesetzt dass
diese Collegien Privatvorlesungen nicht aber auch publica, privatissinvi
und Uebungscurse sind.
c) Die Anmeldung zu dieser Priifung geschieht schriftlich bei dem
Decan jener Facultat, in welcher der Bewerber im Wintersemester
die meisten Collegien gehort hat und zwar Iftngstens bis 1. Jnli
dieses Jahres und sind in der betreffenden Eingabe jene Qillegien
zu bezeichnen, aus denen die Priifnng stattfindeu soli ; die Fesfcstellun?
der Priifnngstage geschieht von Facnltatswegen im Laufe des Monats
Jnli durch Anschlag am schwarzen Brette.
III. Die unter Ziffer I, 1 bezeichncten Bittgesuche sind von sammtliehen
TTniversitats-Studirenden einschliesslich der im betreffenden Jahre sich der
theoretischen Scblusspriifung unterziehenden Candidaten der Rechte spatest*u>
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Bewerbung urn Stipendien aus d. adligcn Stipendicufonds. 717
bis zum 31. October d. J. roit den erforderlichen Belegen bei dem Deeauate
jeuer Facultat, in welcher sie im Wintersemester die meisten Vorlesuugen gc-
hort haben, einzureicheu. —
Bewerber, welclie ibre Uesuehe vcrspatet oder mit raangelhaften Belegen
oder bci eincr anderweitigen Behorde, nauientlicli bei dem kgl. Staats-Ministeriuin
selbst einreichen oder sich dcr Priifung nicht unterziehen wiirden, babcu die
Xiehtbeachtung ihrer Bewcrbung sich selbcr zuzuschrciben.
Der Betrag der einzelnen Stipendien ist 180 und 360 Mk.
Kil. Universitats- Serial.
Bekanntmachnng,
die Bewerbung um Stipendien ans dem adeligen Stipendienfonds
betreffend.
Um Erlangung oder Wiedererlangnng von Stipendien aus dem dnrcb die
konigl. Verordnung vom 25. October 1818 fur die Sonne des minderbemitteltcn
Adels begrttndeten Stipendicnfonds konnen sich inliindische Stndirende aller Facul-
taten tiberhaupt, sowie insonderheit audi Kechtscandidaten , welche nach erfolg-
reich bestandener theoretischer Schlnssprufung in die Vorbereitungspraxis tiber-
treteu und auch ausgezeichuete, dem Lehramt an der Universitat sich widmende
Candidaten bewerben, sofcrn sie adeligen Standes shid und durch Talent, Fort-
schritte, Fleiss und Betragen sich vortheilhaft auszeiehnen.
Zur Bewerbung sind folgende Vorlagen nothig:
1. Ein an Se. Majestat den K6nig stilisirtes Bittgesuch, in welchem anzu-
geben ist:
a) ob und zu welchem Betrage und aus welchem offentlichen Fonds der
Gesuchsteller bereita eine Unterstiitzung beziehe, —
b) ob und an welche andere Landea - Universitat deraelbe im nachsten
Jahre uberzutreten beabsichtige , — die in die Praxis tibertretenden
Rechtscandidaten jedoch haben statt dessen anzugeben: bei welchem
Gerichte oder welcher Behorde sie das nachste Jahr einzutreten
gedenken.
2. einen amtlichen Ausweis Uber den Adelstand, sowie
3. Uber die Vermbgensverhftltnisse des Bewerbers,
4. das Gymnasial-Absolutorium und den Xachweis Uber das Studium der
allgemeinen Wissenscbafteu uach § 23 der Universitats-Satzungen,
5. Inscriptions-Zeugniss uber die besuchten Fachcollcgien.
6. ein akademisches Sitten-Zeugniss.
Die Bewerber haben sich aber anch eincr mUndlichen Priifung bei ihrer
Facultat zu uuterziehen; davon sind jedoch die Rechtscandidaten ausgenommen,
welche im letzten Fachjahre stehen, ebeuso die Studireuden der Mediciu, welche
sich im Laufe des gegenwartigen Studieujahres dem tentamen physicum schon
unterzogeu haben oder noch unterziehen, indem ihre Wiirdigkeit durch die Er-
gebnisse dieser Priifung bestimmt wild.
Die Anmeldung zu dicscr Prufuug geschieht schriftlich bci dem Decan
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718 Wfirahurg.
jener Facultat, in welcher der Bewerber ira Wintereemester die meisten Collegien
gehflrt hat and zwar langatens bis zum 1. Jnli d. J. mid sind in der betreffenden
Eingabe jene Collegien zu bezeichnen, aus denen die Priifnng bekannt ge-
geben wird.
Samratliche ad 1—6 bezeichnete Vorlagen musscn von Seitc der Univer-
sitatsstudirenden spatestens
bis zom 31. October 1. J.
und zwar bei dem Decanate der Facultat des Bewerbers eingebracht werdea,
durch welche sic dann seinerzeit erst gutachtlich an den unterfertigten SeDat
einzufordern kommen.
Wer sein Gesach verspatet oder obne die bezeichneten Belege oder bei
einer anderen Behflrde, namentlich aber bei dem kgl. Staats - Ministerium oder
bei dem kgl. Obersthofmeisterstabe. unmittelbar einreiclien oder sich der Prufung
uicht onterzielien wurde, hat die Zuriickweisung zn gewftrtigen.
Der Termin fur die Stipendienprtlfung sowic das Nahere Uber dieselbe
nberhaupt wird von dem Decanate der einschlagigen Facultat rechtzeitig vorher
am schwarzen Brette bekannt gemacht werdeu.
Der Betrag der einzelnen Stipendien ist 1;'»0 and 300 Mk.
Kgl. Imversitate-Scnal.
Die Sabine von Scbmittsobe Stipendien -Stiftung.
a) fur Mediciner.
Aus den Ken ten der Sabine von Kchmittechcn Stipendien-Stiftnng sind pro
18 . . zwei Stipendien im Betragc zn je 260 Wk. an Caudidatcu der Medicin ?o
vergeben.
Die Verleihong erfolgt an bayerische Stndirende ohne Unterschied der Con-
fession, welche ihre Durftigkeit nachweisen und bei der arztlichen Prufung dahier
im gegenwartigen Jahre die beste Note erworben haben.
Die Bewerbungen sind an den Univcrsitats Senat zu richten und unter Bei-
fugnng amtlicher Durftigkeits-Zcugnissc bis
15. Juli
bei dem Decanate der mcdicinieehen Facultat einzurcichen , woranf alsdann di«
Verleihung der Stipendien an die bestqnaliticirten Bewerber durch den Scuat cr-
folgen wird.
b) ffir Juristen.
Aus den Kenton der Sabine von Sehmittschen Stipendien-Stiftnng sind pro
18 . . zwei Stipendien im Bctrage zn 260 Mk. an Caudidatcu der Rechtswissen-
schaft zu vergeben.
Die Verleihung erfolgt an bayerische Studircnde ohne Unterschied der C«»u-
fession, welche ihre Durftigkeit nachweisen und bei der theoretischen Sehluss-
prQfung dahier im gegenwartigen Jahre die beste Note erworben haben.
Die Bewerbungen sind an den UniversitiUs - Senat zu richten and unter
Beifttgung amtlicher Diirftigkeits-Zengnisse bis
1. November
bei dem Decanate der rechts- und staatswissenschaftlichen Facultat einzureieheu.
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Das Jubilfiums-Stipendium.
719
worauf alsdann die Verleihung der Stipendien an die bestqualincirten Bewerber
durch den Senat erfolgen wird.
Das Jubilaeums-Stipendium.
Statuten:
Nachdem darch das Staatsbudget fur die XVI. Fiuanzperiode der Univer-
sitat Wurzburg aus Anlass ihrer dritten Sacularfeier die Gesammtsumme von
20,000 Mark mit der Bestimmung bewilligt worden ist, dass die Rente hiervon
zn einem jedes .fahr einer andern Facult&t zufallenden Stipendiam verwendet
werde, bo wird beziiglich der Verwaltung dieses Fonds ond der Verwendung seiner
Renten Folgendes bestimmt:
§ 1.
Der Fonds des Jubilaums-Stipendiums bildet einen Bestandtheil des Univer-
sitats-Yermogens. Die Renten desselben sind. wie die ubrigen Einnahmen aus
Capitalszinsen, jewcils in der Hauptkasse-Rechnung. jedoch unter besonderer Aus-
scheidung mit der ITcberschrifl : „Rentcn des Jubil&ums-Stipendiuiro" in Vortrag
zu bringen, imgleichen in den Budgets und Etats der Uuiversitftt bei den ubrigen
Stipendien unter Eroffuung eines besonderen Capitels durchlaufend in Einnahme
und Ausgabe zu behandeln.
Rentencrsparungen siud vou Jahr zn Jahr zu Ubertrageu und dem Stipen-
diums-Grundstock zuzufiihren. wenn nicht anderweitig ihrer Bestimmung gemass
dariiber verfugt wird.
§ 2.
Die Grosse des zu verleihenden Stipeudiums wird durch die jeweiligeu, von
hochster Stelle festzusetzenden UuiversitHts-Etats nach Massgabe der anfallendeu
Renten bestimmt,
§ 3.
Die hicnach vcrfiigbare Summe ist nach der Reihenfolge der Facultaten in
jedem Jahre einom Studirenden einer anderen Facultat und zwar der Regel nach
im vollen ungetheilten Bet rage zu gewahren. Solltcn jedoch in der Person keines
der Bewerber die Voraussetzungen fur die Verleihung des vollen Stipcndiums vor-
handen sein, so kann cine Theilung in zwei Stipendien von gleichem oder un-
glcichem Betragc statttinden. Fehlt es in der an der Reihe befiudlichen Facultat
an geeigneten Bewerbern, so fallt die Verleihung fur das betreffende Jahr aus
und ist die nicht zur Verwendung gelangendc Summe dem Stipendiums-Gmndstock
zuzufubrcn.
Zweck des Stipeudiums ist die Befiirdening der hoheren wissenschaftlichen
AusbMdnng des Stipendiaten. Im einzelnen Falle kann dem Stipendium ausdriick-
lich der Cliaracter eines Reisestipendiums beigelegt und dem Stipendiaten anch die
Erstattung eines Reiscberichts zur Auflagc gemacht werden.
§ *
Die Verleihung des Stipcndiums erfolgt auf Vorschlag der jeweils an der
Reihe befindlichen Facultat unter Begutachtung des akademischen Senats durch
die hochste beziehungsweise Allerhdchste Stelle. Dieselbe ist durch einen Nach-
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720
Wurzburg.
weis der Durftigkeit uicht, sondem bloss durch die besoudere Wiirdigkeit der Be-
werber bedingt, welche tiberdies bayeriscbe Staatsangehorige, zur Zeit der Be-
werbung an hiesiger Universitat imniatriculirt sein und bereits in hoheren Se-
mestern stcheu iniisscu. Die Erprobung der Wiirdigkeit hat in der Kegel durvh
eine besoudere Priifung ad hoc zu geschehen, welcher sich die anfgetretcneu Be-
werbcr vor versanimelter Facultat (beziehungsweise in der philosophischen Facultat
Section) zu unterzieheu haben. Von dieser Priifuug kaun jedoch durch Beschlnss
der Facultat beziehuugsweise Section dann Uiugang genominen werdeu, wenu die
besoudere Wiirdigkeit des Oandidaten dnrch das ausgezeichuete Ergebniss anderer
akadeuiisclier oder Staatsprufungen oder durch eine hervorragendc wissenschaftliche
Leistuug vollig ausser Zweifel gestellt ist.
§ 6-
Der Stipeudiumsconcnrs hat alljfthrlich im Monate .lull stattzutindeu und
sind die eingelaufeneu Bewerbungen vor Schluss des Sommer-Seniesters der hocksten
Stelle begutachtet in Vorlage zn bringen.
Die Au8zablung des Stipendiums geschieht dnrcb die Universitats-Haupi-
kasse in zwei Raten je am 1. October und am 1. April.
Das Bischof- Pankratius - Stipendiu m
Statut.
§ L
Aus den Zinsen der von dem Bischofe Pankratius von Dinkcl zu Augsburg
aas Anlass seiner Promotion zum Doctor Theologiae honoris causa, (bei seinem
25jUhrigen Bischofsjubil&um am 21. November 1883) der theologischen FacultM
der hiesigen K. Universitat zur VerfUguug gestellten 1000 Reichsmark (eintausend
Mark), wird in jedem zweiteu Jahrc ein ..Bischof- PaDkratius-Stipendium" von
circa 75 Mark an deujenigen randidaten der Theologie verliehen, welcher sich
durch wissensehaftliches Streben und vorztlgliclie Leistungen auszeichuet Die
Ruckaichtnahmc auf die Durftigkeit Boll nicht ausgesehlosseu seiu, abcr erst in
zweiter Liuie in Betracht kommcn.
§ 2.
Eine Bewerbung um das Bischof- Pankratius -Stipeudium tindet nicht statu
Ueber die Verleihung desselbeu entscheiden die Mitglieder der theologischen Fa-
c ul tat nach dem motivirten Antrage des jeweiligeu Decans. Bei der Waul des
Stipendiaten soil in erstcr Liuie auf die Candidaten der hoheren Curse Riicksicht
genommen werdeu.
§ 3.
Die Verleihung des Bischof- Pankratius -Stipendiums wird vom Decan der
Facultat dem Senate mitgethcilt, welcher die Verkiindigung des Preises in der
zweiten Halfte Juli durch Auschlag am sckwarzen Brett vollzieheu lasst.
§ 4.
Da es nicht unmoglich. ja walirscheiulich ist, dass der Stipeudiumsfouds im
Laufc der Zeit durch andcrc Vcrmachtnisse und Gesehenke wfichst. so kanu die
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Die Mertlsche Stiftung.
721
theologiscbe Facultat unter gegebenen Umstiinden die vermehrten Zinsen unter
zwei, drei Stipendiaten vertheilen.
§ 5.
Der Foods des Bischof-Pankratius-Stipendiums bildet einen Bestandtheil des
Universitats-Vermbgens. Die Renten desselben sind, wie die iibrigen Einnahmen
aus Capitalzinsen, jeweils in der Hauptkassenrechnung, jedocb unter besonderer
Ausscheidung mit der Ueberschrift „ReDten des Bischof-Pankratius-Stipendiums"
in Vortrag zu bringen, iDgleicben in den Etats der Universitat bei den ubrigen
Stipendien unter gesondertem Vortrag in Einnahme nnd Ansgabe zu bebandeln.
Etwaige RentenersparuDgen sind von Jahr zu Jahr zu transferiren und dem Sti-
pendienstock znzufubren, wenn nicht anderweitig ihrer Bestimmung gemass dariiber
verfugt wird.
Die Auszahlnng des Stipendiums an den Stipendiaten erfolgt dorch die
kgl. Universitats-Hauptkasse auf Anweiaung des kgl. Verwaltungsausschusses,
welcher dem Decan der theologischen Facultat jeweils auf Anfrage den Betrag
der verfflgbaren Sumrae bekannt giebt.
§ 6.
Das Stipendium wird in der zweiten Halfte Juli 1886 znm ersten Male
verlieken.
Die Mertlscht Stiftung.
(St. St. Stipendium.)
Statat.
§ 1.
Ans den Zinsen der von dem Abte Dr. Ifertl zu St. Stephan in Augs-
burg unter dem 28. Juli 1882 gemachteu Schenkung von 1000 M. und der nach-
trUglicben Schenkung von 100 M. wird in jedem zweiten Jahre ein St St-Sti-
pendium von miudestens 80 Mk. an dasjenige Mitglied des philologischen Seminars
vergeben, welches in einer Sitzung der VorstHnde des Seminars im Laufe des
Sommersemesters des betreffenden Jahres als das tuchtigste anerkannt wird, wobei
auf wissenschaftliche Leistungeu das Hauptgewicht gelegt werden soil. Rucksicht-
nahme auf Vermogensverhaltnisse oder sonst bezogene Stipendien ist ausge-
schlossen.
§ 2.
Eine Bewerbung um das St. St. -Stipendium flndet nicht statt Das Vor.
schlagsrecbt wechselt unter den Vorstanden des Seminars.
§ 3.
Die Verleihung des St. St.-Stipendinms wird von dem ersten Seminarvor-
stand dem Senat mitgetheilt, welcher die VerkQndigung des Preises am 1. August
durch das schwarze Brett vornehmen lftsst.
Baumgart, Uulvcrsilits • Stipendien. 46
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722
Wurzburg.
§4.
Der Fonds des St. St.-Stipendiums bildet eiuen Bestaudtheil des UniversitaU-
Vermdgens. Die Rental desselben sind, wie die ubrigen Eiunahmen ana Capitals-
zinsen, jewcils in der Hauptcassenrechnung, jedoch uiiter besonderer Ausseheidung
mit der Uberscbrift „Renten des St. St.-StipendiuinB" in Vortrag zu bringen. iui-
gleichen in den EtaU der Univcrsitat bci den ubrigen Stipendien unter geson-
dertem Vortrag dnrcblanfend in Eiunabme und Ausgabe zn behandeln. Etwaigc
Rentenereparungen sind von Jabr zu Jabr zu transferiren und dem Stipendien-
Grundstock zuzufUhren, weun nicbt anderweitig ihrer Bestimmung gem&ss dariiber
verfugt wird.
Die Auszahlung des Stipcndiums erfolgt durcb die k. Universitatshaupt-
casse anf Anweisuug des k. Verwaltungsansschusses, wclcher dem ersten Vorstande
des philologiscben Seminars anf bezugliche Anfrage am Anfange des betreffendea
Sommer-Semesters den Betrag der verfugbaren Summc bekannt giebt.
§ 5.
Das Stipendium wnrde am 1 Aognst 1884 znni ersten Male verlichen
Das Joseph Gerstnersche Stipendium.
Statut.
Nacbdem der verlebte k. UnivereiUitsprofessor Dr. J. L. Gerstner dnrch
Testament vom 7. November 1881 die k. Julius-Maximilians-Universitat zu Wurz-
burg zur Universalerbin mit der Auflage eingesetzt bat, dass das nacb Abzng
der Legate ihr anfalleudcVermogcn cinen besonders zn verwaltendeu Stipendien-
fonds mit dem Namen „Joseph Geretuers Stipendium" bilden und die jahrlicbcn
Zinseu desselben nach dem Ableben der znm lebcuslanglichen Renteugenuss be-
rufenen Mutter des Erblassers zn Stipendien fur durftigc und wohlqualificirte Stu-
dirende der recbts- und staatswissenscbaftlichen Facultat im Betrage von je 300
M. verwendet werden sollen, nachdem ferncr die k. Univcrsitat die Erbsehaft an-
gctreten hat und die Bereinignng des Nachlasses vorbehaltlich der noch aura a-
zablenden Legate erfolgt ist, so wird bezuglich der Verwaltung des Stipendien-
fonds und der Verwcndnng seiner Renten Folgendes bestimmt:
§ I.
Der Fonds des Joseph Geretuers Stipendium bildet eiuen Bestandtheil des
UnivereitAtsvermogeiis. Die Renten desselben sind, wie die ubrigen Einnahroen
aus Capitalszinscn, jeweils in der Hauptcassenrecbnung, jedoch unter besonderer
Au8scheidnng mit der Uberscbrift ,, Renten des J. Gerstncrs Stipcnd^s1* in Vor-
trag zu bringen, imgleichen in den Etats der Uuivereitat unter gesoudertem Vor-
trag bei den ubrigen Stipendien dnrcblanfend in Eiunabme uud Ausgabe zn be-
handeln. Die Renten diirfen nur zu dem bestimmungsgemassen Zweck verwendet
werden; Rentenereparungen sind jeweilig dem Stipendium- Grnndstock zuzufuhrcn.
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Das Joseph Gerstncrsche SUpendium. 723
§ 2.
Die Stipeudienverleihung beginnt mit dcm auf das Ableben der Mutter des
Erblassers, Maria Lonise Gerstner, folgenden Stodicnjahr. Sic erfolgt durch den
k. Uuiversitiits-Senat auf Presentation der rechts- and staatswisseusehaftlichen Fa-
cultiit an dtirftige and wohlqualificirte Studirende dieser letzteren.
§ 3.
Die Grosse des eiuzelnen Stipcndiums betragt MOO M. Die Zahl der zu ver-
leiheudeu Htipendien richtet sich nach dem jeweiligcn Rcntenanfalle. Uberschilssige
Rcnteu sind (gemass § 1) solange zu admassircn, bis noch eiu wci teres Stipen-
dinm von 300 M. verliehen werden kann.
§ 4.
Die Verleihung der Stipendicn erfolgt jedesmal nur auf ein Jabr; Wieder-
verleihung ist znlassig.
Die Auszahlung der Stipcndien an die damit Bcliehcnen gescbieht durch
die k. Universituts-llauptcasse praenumerando in zwei Raten, von welchcn die
erste am 1. November, die zweite am 1. Mai fallig ist
§ 5.
Die Bcnrtheiluug der Diirftigkeit des Bcwerbers bleibt dem freien Er-
niesscn der rechts- uud staatswissenscliaftlichcu FaculUlt and des k, Universitats-
Scnats V(»rbehalten. Jedoch hat jeder Bewerber seiner Bewerbung ein amtliches
Vcrmogenszeugniss beiznlegen.
§ 6.
Die Wurdigkcit des Bewerbers ist durch eine besondere vor versammelter
Faeiiltilt abznhaltende Prtifung zu erproben. Diese Prufung hat sich iiber eine
odcr niehrere vom Rewerber wahrend der beiden letztcn Semester gehorte Vor-
lesungcn der rechts- und staatswisseusehaftlichen Facult&t zu erstrecken, welche
znsammen wenigstens zehn wttehenlliche Stunden ausfullen.
Die grtissere Wlirdigkeit ist bei der Wahl unter mehreren bediirftigen Be-
werberu scldechthin entscheidend.
§ 7.
Die Rewerbungen um cin Joseph Gerstners Stipendium sind mit den An-
meldungen zur Priifung zu verbiuden. Die Prttfungcn sind zu derselben Zeit ab-
zuhalten und die Meldungen dazu zu derselben Zeit eiuzurciehcu, als es mit den
Staatsstipcndien der Fall ist.
§ H.
Der Stipendiat muss wHhrcud des ganzen .Fahres, in welchcm cr das 8ti-
pendiiim geniesst, an der Universitat Wiiizburg als Studireuder der rechts- und
staatswissensehaftlichen Facultat immatriculirt sein.
46'
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7 '24
Wurzburg.
Unterattttzungsfonds fur diirftige Studirende.
§ i.
Die im Jahre 1850 zusammengebrachte Summe, deren Bestand sich der-
malen auf C32 fl. 6 Kr. entziffert, bildet mit den sich etwa writer ergebenden
Fundationszuflussen das unantastbare Stammvennugen dcs Unterstutzungsfonds
fiir Studirende.
§ 2.
Bezugsberechtigt sind wirklich imniatriculirte wiirdige und dUrftige Studenten
hiesiger Hochschule.
§ 3-
Der Genns8 soli abwechselnd an Studirende der vier Facultaten gelangen,
nach folgender Eeihenfolge: 1) tbeologiscke, 2) juristische, 3) medicinische,
4) philosophische Facultat.
§ 4.
Sollte die staatewirthschaftliche Facultat sp&ter zu grOsserer selbststandiger
Entwickelung gelangen, so dass dieselbe ebensovicl Candidaten zahlen wtirde, als
eine der andern Facultaten, so soli sie nacb der Juristen-Facultat in den Turnus
eingereiht werden, bis dahin sind die Candidaten der Staatswirthschaft neben
den Candidaten der Juristen-Facultat zu berflcksichtigen.
§ 5.
Die Gewahrung der Untersttitzungen erfolgt durch den Decau der Facultat,
welche der turnus getroffen hat, nach Einvernehmung eines Ausscbusses von
4—6 Studirenden derselben Facultat.
§ 6.
Studirende, welche eine Unterstiitzung beanspruchen wollen, haben im
Monate Februar des betreffenden Jahres ihr Gesuch und dessen Grunde dem
Decan vorzutragen und auf Erfordern ihm fiber ihre Verhaltnisse wahrheits-
gem&ssen Aufsclduss zu gebcn. Der Decan wird mit Vermeidung aller Kosten
die nothwendigen Erkundigungen miindlich und personlich einziehen, eiuen Aus-
schus8 von 4— 6 Studirenden bilden, diesen Uber die vorhaudenen Qesuche und
die begrundenden Thatumstande gutachtlich vernehmen und sodann nach bestem
AVissen und Gewissen entscheiden. Es ist seiner gewisscnhaften Erwagung iiber-
lassen, die ganze Summe einem Studirenden zuzuwenden, oder dieselbe an mehrere
in den ihm angemessen scheinenden Betragen zu verwenden.
§ 7.
Sollte ein unter besonderer Verwaltung stehender allgeineiner Studentcu-
Untersttttzungsfonds an hiesiger Universitat zu 8tande kommen, so kann rait Zu-
stimmung der Studentenschaft der vorwtirftge UnterstUtzungsfonds damit ver-
einigt werden.
Bis dahin soli mit Zustimmung der akademischen Behorden der Unter-
stutzungsfonds von der kgl. Universitiits-Hauptkasse kostenfrei, jedoch onne
Haftung fQr allenfallsige Verluste verwaltet werden.
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Statuten des kirchenhistorischen Seminars.
725
Statnten
de8 kirchenhistorischen Seminars an der konigl. Univereit&t
Wfirzburg.
(Genehmigt durch hBchste Ministcrial-Entschlicssung vom 5. Juli 1884 No. 6931.)
§ 1.
Der Zweck des kirchenhistoriscben Seminars ist, zun&chst den Theologie-
Studirenden, welcbe eine besondere Neignng dafQr haben, Anleitung zn einem
selbststftndigen Studinm der Kirchengeschichte zu geben, sie somit in methodiscber
Weise mit den Grundsittzen der kirchenhistorischen Forschung, mit der kirchen
bistori8cbcn Qnellenkunde und Quellenkritik grtindlicher nnd allseitiger bekannt
zn machen, densclben dann insbesondere auch Gelegenheit zn bieten, sich in der
schrifllicben Bearbeitung kirchenbistorischer Thematc nnd in mUndlicher Er-
orternng solcher Fragen zn ttben.
§ 2.
Demgemass wird im kirchenhistorischen Seminare eine Theorie des kirchen-
historischen Studinms gegeben nnd werden die Regeln derselben an einem zn
lesenden kirchenhistoriscben Geschichtswerke kritiscb gezeigt, werden ferner die
kirchenhistorischen Qnellen sowobl bezeichnet nnd censirt als anch zur Einsicht
und allenfallsigen Benutzung den Theilnehmern vorgelegt, und endlicb for die
schriftliche Bearbeitung und mttndliche ErOrterung specielle Themate gegeben,
die gefertigten schriftlichcn Arbeiten censirt und besprocben.
§ 3.
Vorstand des kirchenhistorischen Seminars ist der jeweilige ordentliche
Professor der Kirchengeschichte.
§ 4.
Der Unterricbt in deroselben wird gratis in zwei Wochenstunden gegeben.
§ 5.
Die Mitglicder sind vcrpflichtet, an alien Stnnden und Uebungen Theil
zu nehmen.
§ 6.
Der Vorstand kann solche Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen nicht
nachkommen oder die nothige Vorbildung sich zu verschaffen unterlassen, vom
Seminare ausscbliessen.
§ 7.
FOr die besten Leistungen sind jahrliche Stipendien im Gesammtbetrage
von 300 Mk. ausgesetzt
§ »•
Am Schlnsse jedcs Jahres ei*stattet der Vorstand eingehenden Bericht ttber
die Leistungen des Seminars durch die theologische Facultat an den akademischen
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Wiirzburg.
Senat and verbindct damit Vorschlage liber die Vertbeilung der Stipendien. Der
Senat legt diesen Bericlit mit gutaclitlicher Aenssernng zar Wllrdignng nnd Be-
scheidung dcm vorgesetzten koniglichen Staatsministerium vor.
Nach gleieben Grundtiltzen bestehen nocli Stipendien fhr Mit?lieder dcs
honiik'tiscbcn, pbilnlogisdien , gerntanistiscben , historisclicn nnd niathrniatiscbeu
Seminars.
Hinfiifbtlieh der Vorsfhriften nhtr die Stnndang reap, den Krlass der Collegiei-
Honorare siehe die FriedriehAlexaidersUnivtrftitfit Krlongen S. 256-59.
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ANHANG.
)gle
Berlin.
Alphabetische Uebersicht d»
Adiersches Stipendium (Peter Philipp,
Kaufmann).
Adolph-Stift.
Heinrich Alexandersche Stiftung.
Altstadtisches Stipendium.
August-Stiftung.
Bank-Stipendium.
Dr. Heinrich Bauersche Stipendien-Stif-
tung.
Kammergerichtsrath Baumgartenschcs
Stipeudiam.
Bcersches Stipendiam (.Tohann, Studio-
8US)
Belzig-er Kammerei-Stipendiurn.
Agathon Benary-Stiftung.
Agathon Benary-Stiftung.
Bendemannsche Stiftung.
Bethgesche Stiftungen.
Beuthsche Stipendien-Stiftung.
Blnmenbachsches Stipendium.
Boekh-Stiftung.
Grafm Louise Bose9chcs (geb. GrJlfin
von Reichenbach-Lessonitz) Stipendium
fur Mediciner.
von Bbrstelsches Stipendium.
von Bredowsches Stipendium.
Brescius- Stiftung.
Heymann Bressler-Stiftung.
Buchsel-Stiftung.
Busse Guntherscbes Stipendium.
Casperscke Stiftung.
Casselsche Stipendien-Stiftung.
Cbampoud - Meyersonschc Stipendien-
Stiftung fur Mediciner.
Collectenfonda zur Untersttitzuug httlfs-
bedflrftiger Studirender der evange-
lischen Theologie.
Cosmarsclies Stipendium (Consistorial-
rath, Prediger an der Hofgerichts-
kirche).
Cotheniussches Stipendium.
v Stiftungen und Stipendien.
Couardsehes Stipendium fiir evangelische
I Theologie Studirendc.
Dauinsches Stipendium (Kaufmanns-
wittwc zu Potsdam).
Oegensches Stipendium.
Dequedesches Stipendium.
von Derfflingersche Stipendien-Stiftung
far 2 Theologen.
von Distelmeyersche Stiftung (Christian,
Kurfurstlicher Brandenburgischer
Kanzler)
Droysen- Stiftung.
Dr. Gotthold Eisensteinsches Stipendium.
Fahrlandtsches Stipendium.
Falzschca Legat.
Franzdsisch-refornrirtes Proposants- und
Candidaten-Stipendium
Carl Graf Finck von Finckensteinsche
Stiftung fiir Studireude der Theologie.
Fleschesches Stipendium
Freiinanrer • Stipendium zum Andenkcn
des Gro8smeister8 Zollner.
Freitischc.
Friedensge8ell8chaft8-Stipendicn zu Pots-
dam.
Friederiken-Stiftung.
Gaffronsches Stipendium.
Hermanuvon Gansaugesches Stipendium.
Georgisches Stipendium.
Eduard Gerhardsches Stipendium.
Gbring8ches Stipendium.
Goeschkesches Stipendium.
i Gflachkesches Legat.
Goldbecksche Stipendien-Stiftung.
Griechen-Stipendium.
I Grimm-Stiftung.
I Grochsche Stiftung (Jacob Stadtrichter).
Guretzkysche Stiftung.
Gurkauer Lehns-Stipendium.
Haacksches Stipendium (geb. Drewitz,
Wittwe).
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730
Berlin.
Hackertsdie Stiftung.
von Hagensches Stipendinm.
Hammersche Stiftung.
Hecker-Stiftung.
Heerbrandtsche Stiftung (George, Rat hs-
kammerer).
I)r Hefftersche Schenkung.
Markgraf Fried rich Heinrichsches Sti-
pendium.
ilelfftsche Stiftung (for Medicinen.
Hengstenbergsche Stipendien-Stiftung.
Henkelsches Stipendium far Stndirende
der Medicin.
Her/bergsches Stipendium.
Hoffmeistemhe Stiftung (Johann)
Franz Hornsche Stiftung.
de Htilssches Stipendium.
Jacobi-Sehreibeischcs Stipendium.
Immediat Stipendium ftir Theologie Stn-
dirende.
Joacbimfches Legat.
.Tocardsches Stipendium.
Johusonsche Stiftung (Marianna).
Jonussche Stiftung.
.Tonassches Stipendium (Wittwe, geb.
von Halle).
Jiingken-Stiftung.
Kaiser Wilhelm-Stipendien-Stiftnng.
Kirchen-Stipendium (Belziger).
Kirsch-Stiftung.
Kleemannsche Stiftung.
Kleist-Heinssches Stipendium.
von Klitaingsches Stipendium.
Josef Herz Konigsberger-Stipendinm.
Konig Wilhelm- Stipendium
Kopkesches Stipendium.
Kohlesche Stiftung (Magdalena, Wittwe).
Konow-Bulsisches Stipendium.
Krankenverein.
Krauscsches Stipendium.
Knczynskische Stiftung.
Kustriner Stipendium.
Kurmarkisches Stipendinm.
von Labessches Stipendium.
Franz Langesche Gediichtniss-Stiftnng.
I/ebuaiscbes Stipendium, kleines.
Lebusisches Stipendium, grosses.
1 jegnten-Cassse (Sch i nd 1 ersche).
Caspar Leosches Stipendium
Sara Levysches Stipendium.
Licht8cheidtsche8 Legat.
Lindemannsche (Erdmuthe, Caspars Mi-
ser's Geriehts-Secretarii Ebefran) Stif-
tung.
Salomo Littauerscbe Stiftung.
: Lorentz-Stipendium (Stipendium Lauren -
tianum)
Liibbener Consistorial-Stipendiutn.
Ludendorffsche Stipendien-Stiftung
Ludekesches Stipendium.
Graflich Lynarsches Legat
Gnstav Magnus-Stiftung.
Graflich von Malachowskiscbes Frei-
maurerStipendiuin.
Schutz-Mandenbergisches Stipeudinni.
von Mandt-Ackermann Stipendium.
Marckwaldsche Stipendien-Stiftung.
Mardersches Stipendium.
Marwede-Silemannsche Stiftung.
Medicinisch -chirnrgisches Friedrich- Wil-
helms-Institnt.
Albert Menzel-Stiftung.
Micliaelissches Stipendium.
von MJ'dlendorffsches Stipendium.
Moserschea Stipendium.
Michael Marcus Mullersche Stiftung.
Mtillerschcs Stipendium.
Dr. John Mnir-Stiftung.
Xcumannsches Stipendinm.
Neumeistersches Legat.
Xeustadtisches Stipendium.
Niederlausitzer Stipendium ftir wen-
dische Studirende der evangelischen
Theologie.
Niedlichsches Vermachtnissfur die Seblei-
ermachersche Stiftung.
Nftsslersches Stipendium.
Noltescher Stipendienfonds.
Oelrichs8che8 (.lobann Carl Conrad.
VVirklicher Geheimer Legations-Rath)
Slipendium.
Oelrich8Bches Stipendium
Padersteinsche Stiftung.
Paserinsche geistliche Stiftung (divi
Sebastiani).
Karl Friedrich von Phullsche Stiftung
Posener Stipendium.
Pratorinssches Stipendium.
Cnno von Priortscbe Familien-Stiftung
von Rilgemannsches Stipendium (Heinr.
Dietlow Hellmud,Regierungsrath a D V
Ranzensche Stiftung (Carl Lndwig,
Kaufmann).
Reichardtsches Stipendium (Elisabeth
Sabine, unverehel ).
Reichenheim-Bockh-Stipendium.
Reicherteche Stiftung (George Friedrich,
Commissionsrntb gest. 1843).
llndolpbsclie Stiftung (Chariot** Frie
derike, geb. Wagner, Wittwe).
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Stiftungsurkunde fiber das Kurmfirkische Stipendium.
731
Riihescher Stipendien - Fonds (Oberin-
spector).
Siicular- Stipendium.
Sambachsches Stipendium.
von Scheve-Stiftung.
Schleiermacbersche Stipendien-Stiftnng.
von Sehliebensche Stiftung (Balthnsar,
e hemaliger Schlosshauptmuun .
Schmidtsches Stipendium.
Schmidtsches Stipendium.
Schmidtsches Stipendium.
Schmidtscbea Stipendium.
Schmidtache Stiftung.
Schoppen-Stipendium.
Schoepke-.Tnbil.'iiimsStiftnng.
Sehreibersohes Legat
(' A. Schwarzsche Stipendien-Stiftnng.
Schnckmannsche Stiftung.
Schweiggcrsche Stiftung.
(iriiflich SchwcrinBches Stipendium.
Seidelsches Stipendium (Prorector eme-
ritus).
von Seutterecher Fonds.
Siebenbtirgisches Stipendium.
Simonsche Stiftung ^Andreas, Ilandels-
mann).
Rentier Simson Simonsches Stipendium
fttr Mediciner.
Sohatensches Vermachtniss.
Solbrigsches Stipendium
Stadtische Stiftnng zu Preisaufgabeu fur
Studirende der hieaigen Koniglichen
Universitftt.
Stadtische Stipeudien Stiftung.
von Stiigemannsche Stiftung.
Stiftung des stiidtischen ITnterstutznngs-
Fonds fur Studirende an der hiosisjen
Universitat.
Stissei-schcs Stipendium.
(ieneralanperintendent Dr. Stolzsches
Stipendinm .
Stosch-Canssesche Stiftnng.
Streitsehe Stiftung.
Dr. Fricdrich Tamnausclie Stiftnng.
Tiedeaches Stipendium.
Treuenbrietzener Stipendium.
Twesten Stiftung.
Volkmaunsches Stipendium (Paul, Rector
und Professor).
Graf Carl Otto Friedrich von Vosssche
Familienstiftnng.
Wackenrodersche Stiftnnjy.
Waldenser Stipendium fur Theologie
Studirende.
| von Wartenbergsches Stipendium.
Wenzlaff-Stiftung.
Wildeaclies Stipendium.
Zinsen-Stipendinm, erates und zweites.
Zintsches Stipendium.
Stiftungsurkunde fiber das Kurmftrkische Stipendium,
d. d. Potsdam, 4. Januar 1G8G.
Yergl. 8. 66 u. 67.
Wir Friedrich Wilhelm, von Uottes (inaden Marggraf zu Brandenburg,
des heiligen Riimischen Reichs Krzkilmmerer und Churfurst etc. urkunden liier-
dnrch: Nachdem Wir bei der Untersucbung, so wegen der von der Ritterschaft
in der Altmark bis hieber gefiilirten Administration des Steuer- und Contri-
butions-Weseus halber angestellt wordcn, unter andern befunden, dass der Ans-
schuss und die Verordnete der Altmark- und Priegnitzerischcn Landschaft von
15,000 Rthlr. Capital, nemlicb 7000 Rthlr., die Anno lfilO auf des damaligen
Landes-Hanptmanus Thomas von Knesebeck Namen, und 8000 Rtldr., so gleicber
Gestallt um dieselbe Zeit auf Ludolph von Alvensleben Namen bei denen Alt-
mark. Stadten beleget worden, Anno 1612 ein Stipendium gestiftet, dass von
denen wegen besagter Capitalien jahrlich fallenden Zinseu einige geschickte Sub-
jecte, sowohl adeligen als blirgerlicben Standes in spem boni publici erzogen
wcrdcn mbchten, solche Stiftnng audi Anno 1678 den 24. April auf gewissc
Weise emeuert, erwfthntc Capitalien aber per modum superindictionis aus denen
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Berlin.
Schossen and Contributionibus pablicis ohne Unser oder Unserer HochseeL Vor-
fabren Vorwissen genommen, wie die Originalie der Stiftang dcr gefubrten Jahres-
rechnungen, welcbe zur Nachricht dem exemplari, welches in Unserm Arcbiv ver-
wahrlich behalten werden soli, beigefuget, mit Mehrerem bezeagen; und Wir
weder das jus collectandi uoch dergleichen Superindictiones Unsera Landstanden.
Vasallen und Unterthanen anf einige Weise got heissen wollen, sondern dafur
halten, weil solches wider das gemeine Herkommen des ROmischen Reichs dentscher
Nation, und zustehender hohen Furstl. Landes-Obrigkeit auch Landes - Reverse
selbst lauft, dass es bei der Posteritat, wenn Wir solches so schlechterdings hin-
gehen liessen, unverantwortlich seyn mochte, woher Wir zwar wohl befugt ge-
wesen, sothane Stiftang ganz und gar aufzuheben, und besagte Gelder, so ihrer
Eigenschaft nach aus der Contribution genommen, dahin sie eigentlich gehoren.
verwenden zu lassen, aus sonderbarer gnadigster Zuneigung und Hoher Landes-
vaterl. Voreorge aber, dass sonderlich von Unsern Markischen Landeskindero, ca-
pable Subjecte, die zum gemeinen Besten zu emergiren keine zureicbende Mittel
haben, Gott und ihrent Vaterlande zu dienen sich geschickt machen konnten.
haben Wir nicht allein erwahnte 15,000 Rthlr. Capital, so bei denen Altmarki-
schen und Priegnitzerischen Stadten aus denen Altmarkischen Contributionsgeldern
albereit beleget, und zu Stipendien destiuiret, in solchem Stande gelassen, sondern
annoch 5000 Rthlr. Capital im neuen Biergelde bei der sogenannten Landschaftl
Casse, die Anno 1610 die Altmark. und Priegnitzerische Ritterschall aus der
Contribution, bcsage Jahrrechnung, erheben, und allda ergeben, diesen Zweck zu
befOrdern gnadigst hinzugethan, und also fur Unsere Markische Landeskinder ein Sti-
pendium von Zwanzig Tausend Thalern Capital auf folgende Weise gnadigst gestiftet.
Wir wollen nftmlich und verordnen bierdurch fur Uns und Unsere Nach-
komroen in der Chur- und Mark Brandenburg gnadigst, wohlbedachtlicb und aus
eigener Bewegniss, dass von besagten 20,000 Rthlr. Capital die jahrlichen Zinsen
von nun an immerwalirend und zu ewigen Zeiten ein Stipendiura, vor geschickte.
von sich zum Studiren keine zureicbende Mittel habende Markische Landeskinder
seyn, und von Unserm Namen das churfurstl. Brandenburgische Markische Stipen-
dium genannt werden solle.
Dam it aber jahrlich die zu solchem Ende gewidmete Zinsen desto richtiger
erfolgen k5nnen, so sollen die Altmark. und Priegnitzerischen Stadte- Casse die
7000 Rthlr. so auf des damaligen Landeshauptmannes Thomas von dem Knesebeck
Namen Anno 1610, und 8000 Rthlr., so um selbige Zeit aufLudolph von Alvens-
lebcn Namen bei denen Altmark. und Priegnitzerischen Stadten von der Alt-
mark. Ritterschaft aus denen Contributionsgeldern belegt, und also zusammen
15,000 Rthlr. jahrlich mit 5 pro Centum vcrzinsen, die Landschaftl. Casse aber
im neucn Biergelde die vorher erwahnte 5000 Rthlr. Capital gleichergestalt voa
100 Rthlr. jahrlich 5 Rthlr. Zinsen bozahlen, und zwar sollen die zinsfallige
Termine, und die Bezahlung derselben der 6. Februar, allwo Unser Geburtstag,
der 6. Marz, an welchem der Name Wilhelm einzufallen pflegt, und der 21. De-
cember, da die Kur- und Landes-Regierung an Uns gelanget seyn, und best&ndig
beibehalten werden.
Und obwohl in wenig Jahren, nach Anleitnng des gemachten Regleroente.
die Capitalien sowohl bei der Landschaftl. Casse im neuen Biergelde, als auch
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Stiftungsurkunde fiber das Kurm&rkische Stipendiuni. 733
bei den Altmark. und Priegnitzerischen Stadten nach und nach abgetragen und
bezahlet werden mbchten; so sollen demnach diese 20,000 Rthlr. bei gedachten
Cassen unablOslich bestehen bleiben, und richtig verzinset werden.
Ancb, gleich wie im Anfange erwahnt, dass diese Stiftung eigentlicb dabin
gemeinet, dass Markische eingcborue Landeskinder davon unterhalten werden nnd
stndiren sollen, so sollen stets Ftinf adlichen nnd Vier btirgerlichen Standes, und
also an der Zabl Nenn, wo jeder solcb Stipendinm auf drei nacb einander fol-
gende Jabre geoiessen. Und weil die Altmark. Untertbanen das Meiste zu diesen
20 000 Rthlrn. vormals contribuiret, sollen znm Andenken dessen jeder Zeit
Viere ans der Altmark, nemlich Zwei Adelichen nnd Zwei btirgerlicben Standes
und Ftinf, so in der Mittelmark, Ukermark, Priegnitz und Neumark geboren,
wenn sie dazn capable sind, admittirt werden.
Im Fall aber aus der Altmark so viel adelichen und btirgerlichen Standes,
wenn die Collation gescbehen soil, nicbt vorhanden waren, so soli die Zabl aus
andern Mftrkischen Landeskindern die folgende drei Jahre ttber ersetzet werden.
Weil der Zins von gedachten 20,000 Rthlrn., alle Jabr 5 pro centum ge-
rechnet, 1000 Rthlr. austragt, soli ein jeder von denen Nenn Stipendiaten
]00 Rthlr. jahrlich zn geniessen haben, von denen tibrigen 100 Rthlr. sollen
50 Rthlr zur Bibliothek zu Frankfurt an der Oder verwendet, und jahrlich dem
Universittits-Bibliothecario, der zu der Zeit seyn wird, gegen Quittung ausge-
zahlet, und 50 Rthlr. dem Professori eloquentiae jahrlich wegen seiner anzuwen-
denden Mtibe, davon hiernachst disponiret werden wird, gegeben werden.
Es sollen aber von denen 50 Rthlr., die zur Bibliothek destiniret sind,
allezeit jahrlich gute neuc juristische Bticher angeschafft, auch ob und wie solches
geschehen, denen beiden Curatoribus dieses Stipendii, welche Wir aus Unsern
wirklichen Geheimen-R&then bestellen wollen, gegen den 6. Februar jahrlich speci-
ficirt und berechnet, auch bei dem Catalogo Bibliothecae, wann und von was ftir
Geld selbige Bucher erkauft, und was sie kosten, angemerket werden.
Dass man aber versichert seyn kOnne, dass dieses Stipend ium von dcncn
Stipendiaten nicht gemissbraucht, sondern zu dem Zwekke, wozu es fundirt, an-
genommen werde, soli solches Niemanden, er sei adelichen oder btirgerlichen
Standes, conferiret werden, er habe denn aus denen Qymnasiis oder Trivial-
Schulen, oder sonst von seinen Praeceptoribus, von welchen er informiret worden,
ein Zeugniss seines Wohlverhaltens , und dass er allbereit capabel sey, seine
Studia anf Universitaten fortzusetzen , dann eigentlich dieses ansehnliche Stipen-
dinm untern andern dazu dienen soil, dass auf Universitaten geschickte Subjecte
und Ingenia sich, dem gemeinen Besten zu dienen, perfectionniren mogen.
Und wie erwahutes Stipendinm sonderlich zur Wohlfahrt der markischen
eingebohrnen Landeskinder fundiret; so sollen auch die Stipendiaten die drei
Jahre, in welchen sie solches Stipendinm geniessen, auf Unserer Universitat zu
Frankfurt an der Oder solide studiren, geziemendermaassen sich veihalteu, und
gebuhrend ihre Zeit anwenden.
Dass solches desto bes^er beobachtet werde, soil jeder Stipendiat jahrlich,
wenn er die ihm zuin Stipendio verordneten 100 Rthlr. empfangeu will, ein
Testimonium seines Verhaltens und Flcisses von dem Decano derselbeu Facultttt,
auf welche er sich begeben, denen Curatoribus dieses Stipendii einschikkeu, und
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734 Berlin.
die Decani facultatum auch, vermoge ihrer Pflicht unentgeldlich soldi Testimonium
willig and ungesfiurot ihnen ausantworten, bei Vermeidung von 30 Rthlr. Strafe,
die ihnen jahrlich von ihrer Hesoldung gektirzet wcrden sollen.
Und weil man auch wahrgcnommen , dass wenig das Studinm eloquentiae
nnd purae latinitatis excolircn, sollen sonderlich dieselbe dieses Stipendii fahig
geachtet werden, welche ftir anderen diese Studia ruhmlich tractiren, und ihrer
profectnum wegen von ihren gewesenen Praeceptoribns und kuuftig von dem Pro-
fessore eloquentiae zu Frankfnrth an der Oder ein gewissenhaftes Zengniss pro-
docireu. Sollten in allem Fall unter denen Stipendiaten welche gefnnden werden,
die zwar zum Anfange oder ein Jahr sich wohl anliessen, hernach sich aber anf
die schlimraste Seite legten, nnd die von ihnen geschopfte Hoffnong defraudirten,
sollen Rector Academiae nnd Decani facultatum bei ihren Pflichten hierdnrch er-
mahnt seyn, solches sofort an Uns, oder, wenn Wir nicht im Lande wohneu, an
die Curatores solches Stipendii es berichten, dass solches Stipendium denenselben
hinwicderum genommen, und andern, so es besser als sie meritiren, zugelegt werden.
Dahingegen sollen dicse Neun Stipendiaten die drei Jahr uber, da sie
dieses Stipendium geniessen, auch alle Collegia privata bei denen Professoribns.
und die Exercitia auf Unserer Hitterschule daselbst ausser dem Heiten frci haben,
und soil, dass solches unverbriichlich geschehe, sowohl an Unsere Universitat, als
an Unscrn Stallmeister Nida, absonderlich Befehl ergehen.
Damit diese Fundation desto genauer in Acht genommen, und die Zinsen
jahrlich desto richtiger bezahlt werden, bestellen Wir hierdnrch Zwei Curatores
aus Uusern wirklichen Geheimen-Rathen, die Wir in einem absonderlichen Re-
scripto benennen wollen, welche vermoge ihrer Pflicht unnachlassliche Sorge
tragen sollen, dass in alien Stukken dieser Fundation nachgelebet, und die Be-
zahluug derer Zinsen in termino richtig erfolgen, wann an denen Laud- und Alt-
mark. Stadte-Rentmeistcrn ein Verzug der Auszahlung vcrspuret wiirde, dieselben
antreiben, und ihnen zu Anschaifung der Gelder auf Erfordern zu rechter Zeit
hulfliche lland leistcn sollen, wie dann auch die Stipendiaten sich an dieselbe.
dass die Zahlung richtig geschehe, zu halten haben.
Die Collation dieser Stipendien soil auf folgendc Weise geschehen. Es
sollen dieselbe, welche nach Anleitung der Fundation so wold adelichen als burger-
lichen Standes dieses Stipendii fahig sein wollen, sich bei erwahnten beiden Cura-
toribus dieses churfurstl. Brandenburg. Stipendii den 6 Jan. und also 4 Wocben
vor dem f>. Februar, da die Collation geschehen wird, angeben, und wie vorhin
disponiret, Testimonia, dass sie auf Universitateo zu reiscn und altiora studia
auznfangen capabel sind, von ihren Praeceptoribus, so sie iuformiret, vorzeigen;
wann solches geschehen, sollen die beiden Curatores ihnen, dass sie dagegen
vorher besagte praestanda priistiren, auf drei Jahre die Sti]»endia conferiren, und
ihren Nameu, auch zu welcher Zeit die Collation geschehen, in einem absouder
lichen Ruche, welches sie dazu zu verfertigeu haben, deutlich und unterschiedlich
consigniren lasseu; folgeuds welchem, und auf welche Weise die Collation ge-
schehen, es dem Rectori Academiae und dencu Professoribns zu Frankfnrth an
der Oder notiftciren, nnd in Unserm Namen ihnen andcuten, Sorge zu tragen.
dass diese Stipendiaten, nach Anleitnug der Fundation, sich halten, und ihre
Stndia flcissig tractiren, auch gleichergestaK derer Nameu, welchen zu rechter
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Stiftungsurkunde flber dae Kuraifirkischc Stipeodium.
735
Zeit diese Stipendia coni'eriret, in einem absonderlichen Stipendiaten -Bucbe,
welches sie auch daselbst verfertigen zu lassen habcn, anzazeichnen.
Waun sich auch zutriige, dass zu der Zeit, wenn diese Stipendia couferiret
werden sollen, nicht eben so viele Markische Landeskinder, die zum Stadiren
capabel, oder doch die profcctus in studiis nicht iiattcn, dass sie auf Univcrsitaten
sich bcgeben, and ad altioi-a aspiriren kOnnten, sich befanden, sollcu deunoch die
jahrliehen Zinsen deswegen nicht bestehen bleiben, sondern es soli dasselbe, was
sonsten cin Stipendiat genosscn hatte, uuter dieselbe, welche wirklich seyen, zu
ihrcin bcssern Untcrhalt von dencn Caratoribus vcrtheilt werden.
Wenn auch Jemand von denen Stipendiaten innerhalb denen dreien Jahrcn,
da cr das Stipendium geniessen sollte, verstilrbe; so soil seine, des Verstorbetien
Portion gleichergestalt unter denen ttbrigen Stipendiaten zu ihrer besseren Sub-
sisteuz von denen Curatoribus vertheilet, nnd dazu angewandt werden.
Die Auszahlang der Zinsen soil in vorher besagten Terminis von dciu
Eentmeister der Altmark. und Priegnitzerischen Stftdte-Cassen, wie auch dem
Landrentmeister, wegen des Capitals im neuen Biergelde, rich tig, ohne einigen
Yerzug gescbehen, und ein jeder Stipeudiat in termino gegen einc Quittung, die
unter des Rectoris Academiac nnd Ordinarii facultatis juridicae zu Frankfnrth an
der Oder Unterschrift und Siegcl ausgestellet werden soil, seine Portion jahrlich,
wenn er praestanda, davon hicrnachst gemeldet wird, prastiret, empfangen.
Die Praestanda eines Stipendiaten aber sind, dass er vorher geschriebener-
raaassen ein Zeogniss seines Verhaltens und Fleisses producire, nnd danu, dass
er vorher eine Oration, zu nnterthanigster Erkeuntlichkeit dieser Gnade, publico
den im Anditorio major! gehalten, glaubwurdig docire.
Zum ewigen Gcdachtniss aber dieser so wohl gemeinten nnd ausehnlichen
Stiftung und Fundation, soil jahrlich der Professor eloquentiae der Universitat
zu Frankfnrth an der Oder den 6. Februar, da Unser Geburtstag einfilllt, publice
in Auditorio majori daselbst eine Oration halten, dabingegen fur seine Miihe, nnd
dass er die Orationes, welche die Stipendiaten halten, revidircn und eorrigircn
muss, jahrlich 50 Rthlr. zn seiner Ergiitzlichkeit, wie deswegen vorher Verord-
nung gescbehen, haben; sum])tibus Academiac dieselbe Oratiou zum Druck be-
fordern, und Uns unterthanigst cinsenden; dann die ganze Universitat Unsere
gniidigste Vorsorge, da Wir bald zu Anfang Unserer angetretenen Regiernng der-
selben Einkiiuftc auf etliche 1000 ' Rthlr. Capital verbessert, unterschiedeno
Special-Begnadigungeu nach dem crwiesen, das AVerlienische Stipendium, das von
6000 Rthlr. Capital jahrlich 6 pro Centum Zins aus Unserer hiesigen Landschaft
erfolgen, nftmlich zur Richtigkeit gebracht, noch neulich der Universitat Ein-
kommcn jahrlich aut* 1000 Rthlr. baarcs Geldcs aus Unsenn Fiu-stcnthum Camiu
gnUdigst vermehret, und nun zu versicherten bcssern Aufnahmen dersclben noch
dieses herrliche Stipendium fnndiret, mit uuterthanigstem ewigen Dank bei der
spaten Nachwelt zu crkcnneu hat.
Gleichwie Wir aber, dass dieses eine ewige nnd immei'wahrende Stiftung
vcrbleiben solle, gniidigst nnd wohl gemeint sind, Uns auch, wenn diese Stiftung
darch mchr Capitalia von anderen vermehvt, zu souderbarem (lefallen gcreichen
wird, so sind Wir der versicherten Hoflfnung zu Gott, dass er alio diejenigen, so
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736
Berlin.
dieselbe befordern, segnen; hingegen denjenigen, welche aolche verhindern, oder
in Abnahme kommen lassen, seinen Segen entziehen werde.
Urkundlich habcn Wir diese Fundation eigenh&ndig nnterschrieben , und
roit Unserm Gnadensiegel bedrukken lassen.
So geschehen and gegeben zu Potsdam den 4. Januar 1686.
Friedrich Wilkelm.
Declarationen etc. der Stiftungsurkunde fiber das Kur-
m&rkische Stipendinm.
Alterhftchete Cabinetaorder an den Chef des Departementa fur den
Cultua und dffentlichen Unterricht.
Vom 23. Mfirz 1812.
Bei der nun erfolgten Vereinignng der Universit&ten zu Frankfurt a. d. 0.
und Breslao, und da das Kurmarkische Stipendium der erstgedachten Universitit
nach der Stiftungsurknnde nur ftir markische Landeskinder bestimmt, die G elder,
woraus dies Stipendium anfgckommen, markische, und in der Mark belegt sind,
die Ertbeilong desselben aber an keine andere Landsleute geschehen, sondern,
wenn die bestimmte Anzahl der Theilnehmer nicht vollstandig ist, der Ueberrest
unter den vorbandenen vertheilt werden soli, erklare Ich die Stiftungsurkunde
dahin, dass dies Stipendium ausschliesslich fur Landeskinder aus der Mark, welche
auf der in derselben gelegenen Universitat in Berlin studiren, bestimmt seyn,
und die Verleihung desselben dem Departement des bffentlicken Unterrichts unter
den von demselben den Stipendiaten zu machenden Bedingungen zustehen soli.
Berlin, den 23. Marz 1812. Friedrich rTUhelm
An den Geheimen Staatsrath v. Schuckmann.
Verfugung an den Rector und Senat der Univereitat zu Berlin.
Vom 4. April 1812.
Da das Kurm&rkiscke Stipendium von der ehemaligen Frankfurter auf die
hiesige Kunigliche Universitat mittelst Cabinetsorder vom 23. v. Mts. transferirt.
uud durch die Stiftungsurkunde festgesctzt ist, dass die jedesmaligen Partizi-
pienteu desselben von Entrichtung der Honorarien fur Privatcollegia der Pro-
fessoren befreit seyn sollen, so wird dem Rector und Senat dies zur Nachachtnne
fur sammtliche Professoren nachricbtlich bekaunt gemacht. — Dem Rector und
Senat wird bierbei zuglcich eroffhet, dass die stiftungsinassigen Prastationen dieses
Stipendiums, ausser der den Stipendiaten zur jedesmaligen Erhebung desselben
anfcrlegten Beibringung der nothigen testimonia morum et diligentiae von den
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Das Kurmarkiscbe Stipendium.
akademischen Lehrern, deren Vorlesungen sie beigewohnt habeu, noch darin be-
steheD, dass jedweder Stipendiat nach Ablauf seines dreijahrigen Stadiums eiue
lateinische Kede im grossen Auditorio der Konigl. Universitat bffcntlich balten,
und deni Departement etc. zugleich eine lateiniscbe Abbandlung tiber eine beliebige
wisseiischaftlicbe Materie einreicben muss. — Die resp. Professoreu, bei denen
die Stipendiaten Vorlesungen hOrcn, werden biernach anfgefordert, auf deren
Fleiss aufmerksnm zu seyn, um die erforderlicben Zeagiiisse nach Pflicht und
Ueber/.engnng ausstellen zu konncn; dem Senat wird aber besondere aufgetragen,
dafiir zu sorgen, dass die vorgescbriebene lateiniscbc Rede am Ende der Percep-
tionszeit von jcdem Stipendiaten gcbalten werde.
Berlin, den 4. April 1812.
Departement des offentlichen Interrichts im Ministerio des Innern
Rescript an die Konigliche Universitat zu Berlin.
Vom 28. Marz 1S16.
Der etc. wird nacb Eingang ibres Berichtes vom 12. d. Mts. bierdnrch be-
kannt gemacht, dass den Studirenden N. und N. jedem eine Rate des Kurmar-
kischen Stipeudii von 100 Rtblr. jithrlich auf drei Jabre, vom — ab, bcwilligt,
und ibuen die Collations -Pa tente darubcr ausgefertigt worden. — Was das Kur-
markiscbe Stipcndinm im Allgcmeinen betrifft, so ist die Stiftungsurkunde durcb
eine neue Eiklarung Sr. Majestat des Kflnigs vom 23. Marz 1812 dabin moJi-
ticirt worden, dass dieses Stipendium ausscbliesslicb fur Landeskinder aus der
Mark, welehe auf der in dersclben gelegenen Universitat zu Berlin studiren, be-
stimmt sey, und die Verlcihung desselben dem Departement fiir den offeutlkhcn
Unterricbt unter den vou dcmselben den Stipendiaten zu macbenden Bedingnngen
zusteheu solle. Es wird daher der Universitat croffnet: 1) dass dieses Kuruiar-
kische Stipendium jederzeit auf 3 Jabre vergeben und, wenn so lange der Sti-
pendiat wirklicb anf der Universitat als Studircnder sieb aufhftlt, geuossen wird;
2) dass die Stipendiaten stiftungsmassig von Entricbtung der Honorare fur Pri-
vatcollegicn der Professoren befreit siud; 3) dass jedcr Stipendiat nacb Ablaut'
seines dreijabrigeu Studiunis eine lateiniscbe Rede im grossen Anditorio der hie-
sigen Lniversitftt zn balten, und bei der Abtbeilnng etc. eine lateiniscbe Ab-
bandlung iiber irgend eine wissenscbaftliche Materie cinzureicben vcrpflichtet ist,
und 4) zum Empfange jeder Rate des Stipendii die notbigen Testimonia morum
et diligentinc von den akademischen Lehrern, dereu Vorlesungen er besucbt hat,
beibringen muss. 5) Aus diescm Stipendienfonds erbalt der jedesmalige Professor
eloquentiae stiftungsmassig jithrlich 50 Rtblr. als Remuneration fiir eine Rede,
die er am Geburtstage des Landesherrn im grossen Auditorio jahrlich halt, und
fiir die aufcrlegte Verptiichtung, die am Ende des Tricnnii von den Stipendiaten
zu haltenden offentlichen Reden zu revidiren und zu corrigiren etc. —
Berlin/den 28. Marz 1816.
Ministerial* des Innern. Abtheilun* fiir den Cnltns und offentlichen Unterricbt.
Baumgut, UnlTenit&U-SUpendien. 47
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Berlin.
Rescript an den ausserordentlichen Regierungsbevollmachtigten
be! der Universitat zu Berlin.
Vom 4. Decbr. 1820.
Es ist keineswegs die Absicht des Ministerii, die hiesigen Studirenden,
welche das Kurmarkische Stipendium geniessen, — wie Ew. etc. in dein Berichte
vom 26. v. Mts. voraassetzen — zu nothigen, die drei Jahre hindurch, fur wekho
ihnen das Stipendium couferirt wonlen, noch auf der Universitat zu bleiben, wenn
sie schon vor dem Genuss desselben immatriculirt gewesen shid; vielmehr kanu
der Stipendiat, wenn ein solcher Fall eintritt, nach VoUendung des von seiner
Immatriculation ab zu reebnenden Triennii von der Universitat abgehen: das
ihm conferirte Stipeudinm wird aber von der Zeit seines Abganges an inue be-
lialten, und einem andern qualificirteu Studirenden verliehen. Nach dem deut-
licben Ausspruche der Stiftungsnrkunde des Stipendii mussen namlich die Portionen
desselben immer auf drei nach einander folgende Jahre conferirt werden. wobei
wohl vorausgesetzt ist, dass jeder Stipendiat das Stipendium gerade mit dem An-
fange seiner Universitatsjahre erhalt. Es miissen daher auch die Collations-Pa-
tente nach dem Sinne und der Vorschrift dieser Urkunde jederzeit anf drei
Jalire auspefci tigt werden, und es ist demnach kein Versehen, wenn das Colla-
tions-Patent for den Studirenden X. auch auf eine solche Zeit ausgefertigt worden
ist, obglcich er schon vor Verleihung des Stipendii die Universitat bezogen batte.
In dem Rescripte an die hiesige Universitat vom 28. Marz 1816 ist dies auch
ganz umstandlich und deutlich aus einander gesetzt.und im § 1. wdrtlich bemerkt,
dass dieses Kurmarkische Stipendium jederzeit auf drei Jahre vergeben, und so
lange der Stipendiat wirklich auf der Universitat als Studirender sich aufhalte,
genossen werde. — Es wird also der von Ew. etc. vorgeschlagenen Festsetzung
fiber die Behandlung dieser Kurmarkischen Stipendiaten nicht bedurfeu.
Berlin, den 4. December 1820.
Ministeriom der geistlicben, I'nterriobts- und Medioinal-Aiigelegeiiheiten.
Rescript an den Ephorus der Kurmfirkischen Stipendiaten,
Professor Dr. N. zu Berlin.
Vom 28. October 1820.
Die Abhandlung „De lege Aebutia" des Stud. jnr. L., welche Sie unter
dem 14. d. Mts. einreichten, wird hiermit remittirt, urn sie in das Archiv der
Univci-sit.lt niederzulegen. Was die beiden Kurmarkischen Stipendiaten betrifft.
welche nach Ihrer Anzeige ihre Verbindlichkeitcn noch nicht erfullt habeu, so i*t
der A. S. schon liingst von der Universitat abgegangen, und dessen jetziirer Auf-
enthalt ganzlich unbekannt; in Betreff des R. M. hat das Ministeriura den Vater
desselben aufgefordert, seinen Sohu zur Erfollung der in seinem Collations- Pa-
tent des Stipendii ihm statutenmassig aufgelegtcu Verbindliclikeiten anzuhalten
Die Hauptverwaltnng der Staatsschulden, welche die Zahlung der Stipendieu be-
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Das Kunnarkieche Stipcndium.
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sorgt, ist nbrigens schon uuterm 16. Januar v. J. ersucht, den Stipendiateu nicht
eher die letztc Rate anszuzahlen, als bis jeder ein Zeugniss von Ihnen, als
Professor eloquentiae und Aufseher gedachter Stipendien, dass alle Verbindlich-
keiten erfullt worden, beigebracht hat, und hiervon ist die hiesige Koniglicho
IJniversitftt unter demselben Datum in Keuntniss gesetzt worden. Um aber noch
scharfer dahin zu wirken, dass der Zwcck dieser trefflichen Stiftung erreicht
wcrde, will das Ministerium nicht nur die kiinftig zu ernennenden Knrmftrkisckeu
Stipendiateu in ihren Collations- Patenten bcsondcrs verpflichten, Ihnen halbjfihr-
lich die Nachweisung der Vorlesungen, welche jeder gehOrt hat, mit den Attesten
des respectiveu Professors vorzuzeigen, und die Hauptverwaltung der Staatsschulden
ersuchen, die falligen Raten der Stipeudien jedesmal nur auf Ihr Attest, dass
Ihnen die Zeugnisse iiber die von den Percipienten gehOrten Collegien vorgelegt
sind, uud Sie niehts dabei zu erinnern finden, auszahlen zu lassen; sondern es
will audi, dass cs schon in Ansehung der jetzigen Stipendiaten so gehalteu werde,
uud hat sowohl an die gegcnwartigen rercipienten, als auch an die Hauptver-
waltung der Staatsschulden das dessfalls Nothige erlassen. Sie aber werden auf-
gcfordcrt und autorisirt, mit aller Sorgfalt darauf zu sehen, dass die Stipen-
diateu, dem von dem erlauchten Stifter in der Fundationsurkunde ausgesprochencn
Willen geiuass, bcsondcrs auch ITumaniora, vorzUglich die lateinische Sprachc,
studiren, und in Ansehung der Collegien ihrer respectiven Facher den Fleiss
uud die Ordnung nachweiseu, welche von Beneficiateu des Staats im Allgemeinen
uud den Kurinarkischen Stipendiatcn vorzugsweise zu erwarten sind.
Berlin, den 28. October 1821.
Ministerium der geistlichen, Unterrichta- und Medicinal-Angelegenheiten.
Verfugung an die Konigliche Friedrich-Wilhelms-Universitat zu Berlin.
Vom 17. November 1823.
Um die Kurmarkischen Stipendiateu dazu auzuhalten, dass sie die ilinen
obliegenden Verbindlichkeiten zu rechter Zeit erfullen, und nicht, wie bftcrs der
Fall ist, dercn Erfullung verschieben, hat das Ministerium beschlossen, dass diese
Stipendiateu nich eher die Abgangszeugnisse von der Univcrsit.lt erhalten sollcn,
als bis sie die zu liefcrnde lateinische Abhandlung dem Professor eloquentiae ab-
gegeben, und die oftentlichc lateinische Rede gehalten haben. Die etc. hat dieses
(lurch einen zweckmnssigen Anschlag den Kurmarkischen Stipeudiaten bekaunt zu
inachcu, auch geuau auf diese Verfiigung zu halten. Auch wird diese Vorschrift
in die bei der nachsteu Ycrtheilung der Stipendien auszufertigendeu Collations-
Patente aufgenommen werden.
Berlin, den 17. November 1823.
Ministerium der geistlichen, Unterriclits- und Medicinal-Angelejenheiten.
47*
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740
Berlin.
Rescript an den Rector und Senat der Konigl. Universitat zu Berlin.
Vom 15. December 1823.
Das Ministerium will deni etc. zum Bescheide auf den Bericbt vom 8. d.
Mts., nnd urn dieselbcn fiber den Inhalt and den Zweck, den die Reden der Kur-
m&rkischen Stipendiaten uach deni Willen des erlaacbten Stifters des Stipendii
baben sollen, vollkomroco zu unterriehten, die betreffende Stelle der Stiftungsur-
knnde vom 4. Januar 168G bier vorlegen. Sic laoten also:
„Die Pr&standa eines Stipendiaten aber sind, dass er vorgeschriebener-
maassen ein Zeuguiss seines Verhaltens und Fleisses producire, and dann,
dass er vorber eine Oration, zu unterthanigstcr Erkeuntlicbkeit dieser Gnade
publice in dem Auditorio majori gehalten, glaubwurdig docire."
Ob nun zwar diese Heden iibcr ein wissenscbaftliches Tbema gehalten werden
kfinnen, so ist doch der Hauptzweck derselben der Ausdrnck des dankbaren An-
denkens des 8tipendiateu an den erhabeuen Stifter, nnd die Universitat, auf
wclcbe diese grosse Wohltbat durch die Gnade Sr. Majestilt ubertragen worden.
bat alle Ursache dafiir zu sorgen, dass nach der Bestiinmun? des Stifters das An-
denken an dieselbe, wodurcb neun Studirenden1) fortdauernd eine so bedeutende
Beibiilfe zu ilirem Unteibalte gewnbrt wird, auf eine wurdige Art stets lebendis
erbalteu werde. Das Miuisteriuui iiberlasst es dem etc , solche Anordnungen in
Ansebung dieser Ridden zu treffen, dass der angegebene Zweck derselbcu erftillt
werde. Sie sclbst braucben nicbt eben weitliinftig nnd nach eincm grossen Plane,
miissen aber gut ausgearbeitet seyn, und mit Anstand vorgetragen wcrden. Zu
ihrer Haltung muss durch einen offentlichen Anscblag in Zeitcn eingeladen werden.
Ob nur Finer jedesmal reden, oder Einige ihre Reden zasamtnen halten sollen.
mag von den jedesmaligen Umstiinden abhangen. In einzelnen Fallen konnen sich
auch diese Reden an Disputations-Acte, wo ein Kurmarkiseber Stipendiat promovirt
wird, nnd, wie vorauszusetzcn ist, doch ohnehin Professoren und Stndirende sich
eintinden, anschliessen, ohne eine besondere Feierlichkeit deshalb nnztiordnen, nnr
muss der gebiihrende Emst vorherrschcn, den die Absicht dieser Reden erfordert.
A lies komnit hierbei darauf an, dass die Herren Professoren und Docenten es sich
angelegen seyn lasseu, wie es iiberhaupt mit zn ihren Amtspfliehten gehort, der-
gleichen offentlichen Universitats-Acten beizuwohnen, so auch dieser Haudlung
•lurch ihre Gegcnwart Wiirde und Ausehen zu geben, und auch den Studirenden
Thcilnahmc an derselben und ihrem Zwckke cinzuflOsscn. Uebrigens ist es dun b-
aus noting, dass jeder Stipendiat die offentliehe Rede innerhalb des let/.ten Se-
mesters seines Triennii und vor seinem Abganjje von der Universitat, uoch ebe
er das Abgangszeugniss cmpfangt, haltc. — Dem etc. wird aufgetragen, hieruarli
zu verfahren. — Berlin, den 15. December 1823.
Ministerium der peistlichen. Unterrirhts- und Medi<inal-An;ele«enheiteu.
') Es werden fresjenwartig (d. Ii. im .lalire 182:5. Der Hcrausgeber) *J Stipen
dien zu 100 Ktlilr. und '2 Stipendien zu 50 Rtlilr. verliehen.
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Das Kurmfirkischc Stipendiuin.
741
Verfugung an die KOnigl. Friedrich-Wilhelms-Univereitat zu Berlin.
Vom 11. April 1825.
Ungeachtet die etc. darch die Verfiignng voin 17. November 1823 ange-
wiesen worden ist, daraof zu halten, dass die Abgangszeugnisse far die Kur-
markischen Stipendiaten denselben nicht eher ausgefertigt werden sollen, bis
solche sich vollig ausgewiesen die ihnen obliegenden Verbindlichkeitea erfullt zu
haben, so sind denuoch Falle vorgekommen, wo dcrgleichcn Stipendiaten, ver-
mutklich init vorlaufigeu Zeugnissen, die Universitat verlassen haben, und uach-
trnglich erst zur Leistung ihrer Obliegenhcit mit Muhe haben aufgefordert werdeu
mussen. Das Ministerium fordert daher die etc. wiederholentlich auf, den Kur-
markische.n Stipendiaten durchaus kein Abgangszeugniss in keinerlei Art zu er-
theilen, bis sich solche durch Atteste des Inspectors derselben dariiber ausgc-
wicsen haben, dass sie durch inn dem Ministerio eine lateinische Abhandlung
eiugereicht, und die lateinische Rcdc im Auditorio der Universitat gehalten haben,
welches in dem letztcn Semester ihrer Studienzeit geschehen muss.
Berlin, den 11. April 1825.
Ministerium iter geistlichen, Unterrichts- und Medicinal - Anwleeenbeiten.
Rescript an die Konigl. Regierung zu Magdeburg.
Vom 6. Januar 1827.
In Beziehung auf die Zweifel, welche die Konigl. Regierung in ihrem Be-
richte vom 16. v. M. u. J. hegt, ob bei den ans den gegenwiirtigen Verhalt-
nisseu nothwendig hervorgehenden Bestimmungen iiber die Aspiranten zum Kur-
mtirkischen Stipendio, geborne Altmarker je zum Genuss desselben werden ge-
langen konnen, wird derselben hierdurch eroffnet, dass nach der Stiftungsurkunde
des Kurm&rkischen Stipendiums die Aspiranten im E'ebruar des Jahres, wo nm
Ostern die Portionen des Stipendiums vertheilt werden, sich melden, und nach
ihrer Qualification bedacht werden sollen. Das Ministerium hat daher bestimmt,
dass anch in den erstcn Monaten des Jahres noch die Meldungen zu dem Sti-
pendio mit Einreichung vorliiufiger Schulzcugnisse geschehen sollen, worauf die
hiernach qualiftcirten Snbjecte notirt werden. Da aber, nach Einfuhrung der
Abgangszeugnisse, ohne diese die Entscheidung iiber die bestimmte Qualification
der Aspiranten nicht erfolgen kann, so miissen diese erst eingereicht werden, ehe
es moglich wird, die Auswahl der durchaus (Qualiftcirten unter der Zahl der sich
Gemeldeten zu trefFen, nnd die Collations - Patente deranachst auszufertigen.
Damit nun die Zcugnisse der Reife der in der Altmark geborenen Aspiranten
so schleuuig als moglich dem Ministerio zugehen konnen, kommt es daranf an,
die Directoren der Gymnasien zu instruiren, die Zcugnisse der Reife, welche die-
jenigen Altmarker, die sich zum Kurmarkischen Stipendio gemeldet, oder von
der Konigl. llegierung dazu vorgeschlagen worden, erhalten haben, der Konigl.
Rcgiemng, noch vor Ausfertigung derselben, nnr der Nummer nach schleunigst
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742
Berlin.
anzuzeigen, urn ohue Zeitverlust liierher dariiber berichten zn kounen. Was die
fibiigen Antriige in dem vorliegenden Beriehte betrifft, so kann von der Be-
stimmnng, dass die Portionen des Kurmiirkisclien Stipendinms nnr auf ein voll-
stttndiges Trienninm vergeben werden, nicht ohne die erheblichsten Bewesmngs-
grllnde abgegangen werden, da solche in der Stiftungsurknnde festgeseUt ist.
Die Anordnung des Ministeriums aber, nach welcher zur Erlangung des Stipen-
dinms das Zeugniss der Keifc No. I. erfordert wird, ist nicht in nenen Statuton
des Kurmarkischcn Stipendinms, die nicht vorhanden sind, sondern in der Be-
fugniss gegriindet, die das Ministcrium von Sr. KOnigl. Majestat erhalten hat,
nach welcher demselben die Yerleihnng dieses Stipendinms nnter den den Stipen-
diaten zn machenden Bcdingnngen znsteht. Dasselbe hat demnach, in Enviigung.
dass anf den Genuss dieses bedentenden landesherrlichen Stipendinms anch nnr
die vorztiglichstcn und unbemitteltsteu Stndirenden Ansprnch machen dfirfen, fe>t-
gesetzt, dass dazn die Auszeichnnng dnrch das empfangene Zengniss No. I. er-
forderlich ist, von welcher Bcstimmung nur ans selir wichtigen Kiicksichten in
diesem nnd jenem Fall eine Ansnahme stattfinden darf.
Berlin, den G. Jannar 18*27.
Ministerinm der peifttlichen, Interrichts- nnd Medicinal -An;e1e?enheiten.
Verfiigung an den Oberprasidenten der Provinz Sachsen.
Vom 28. Februar 1828.
In Folge des mir von des Herrn wirklichen Geheiraen Staatsministers
Herrn v. Schuckmann Excellenz mitgetheilten , von einem verehrlichen Gntaehte*
Ew. etc. vom 1. v. Mts. bcgleiteten Antrages des Altmftrkischen Com m una 1-
Laudtages, in Betreff der Verleihung des Kunnarkischen Stipendii, beehre ich
mich Denenselben zur gefalligcn weiteren Bekanntmachung an den Altniarkischen
Communal -Landtag ganz ergebenst zu eroffnen, dass die Altmftrker kiinftig bei
der Perception des ktirfiirstlichen Stipendii unter folgenden Bedinguugen zuge-
lassen werden sollen.
1. Die Meldung derer, welche sich um das Stipendium bewerben wollon.
mnss zur Zeit des .Tahrcswechsels mit Beibringung des nothigeu Be-
durftigkeits-Zeugnisses bei dem Provincial -Schulcollegio erfolgen1;.
welches dann allemal gegen Ende des Monats Jannar dariiber. nnter
Einreichung der betreffenden Atteste, vorlftnfig anhero zu berichten hat.
2. Diejenigen jungen Leute, welche schon ihrc akademischen Studien bc-
gonneu haben, sind zwar uicht von der Meldung ausgescblossen . treten
aber denen nach, welche ihre Studien erst beginnen wollen, und k5nnen
uberhanpt nur fiir den Zeitraum das Stipendium crlangen, den sie zm
Erfullung ihres Triennii noch znriickznlegen haben.
•) Zufolgc einer spStcren Verfiigung vom 17. Mai 1828 boi dor KoniglichcQ
Regicrung zu Magdeburg.
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Das Kurmfirkische Stipendium.
743
3. Diese Competenten mussen ausser deni Bediirftigkeits- Zeognisse nock
das Schnlabgangs-Zeugniss der Anmeldung beifugen, welches wie ad 1
hierher einznreichen i8t. Von denen aber, die zar Zeit der Anmeldung
die Abiturientcnpriifang nocb nicbt bestanden, sind die Schulabgangs -
Zcugnisse bis medio April nachtrftglich anbero einznreichen.
4. Nach Eingang derselben erfolgt alsdann die Vertbeilnng der disponibcln
Portionen, wobei statutenraassig diejenigen ausgeschlossen bleiben, welcbe
mit No. 3 entlassen sind.
5. Da gleichzeitig die Vergebung des Stipendii an die Competenten aus
den iibrigen Marken stattfinden soil, nnd die Anzabl derselben ge-
wohnlich die der vacanten Portionen Ubersteigt; so soli zur Beachtnng
der PrHrogativc, welcbe den Altniarkern in der Stiftnngsurkunde ein-
gcraumt ist, darauf geseben werdeu, dass die vom Stifter bestimmte
Anzabl dor Altmflrker inimer voll bleibe, insofern es nicbt an qnali-
ficirten Bewerbern aus der Altmark feblt.
6. Die von dem Oommnnal -Laudtage verlaugte jabrlicbe Uebersicbt kann
ibm nicbt crtbeilt werden ; es blcibt deniselben aber unbenommen , sich
selbst dariiber in Kenntniss zn setzen, welcbe Studireude aus der Alt-
mark das Stipendium beziehen.
Schliesslicb ersuclje ich Ew. etc. ganz ergebenst, das dortige Provincial-
Scbnlcolleginm gcfalligst mit entsprecbender Anweisung der Vorscbriftcn ad 1
bis 3 verseben zu wollen,
Berlin, den 28. Febrnar 1828.
Der Minister der pfintliehen, Unterrirhts- und Medicinal- Angelegenheiten.
v. Altenstein.
Rescript an den Ephorus der Kurmarkischen Stipendiaten,
Professor Dr. N. zu Berlin.
Vom 28. April 1831.
Da die Knrmarkischen Stipendiaten in manchen Tenninen zn mehreren
Facnltfiten geboren kfmnen, und es zn weitlauftig erscheint, wenn der Decan
jeder Facnltilt, zu welcber jene geboren, Anzcigc von den zn baltendeu Keden
cinreicht, so hat das Ministeriuin anf Kw. etc. Bericht vom 26. v. Mts. be-
schlossen, dass es bei dern bisberigen Verfabren verbleiben soil, und wird dasselbe
die Anzeige der gebaltenen lntcinischcu Redeu in dem Bericht, welcheu Sic als
Ephorus der Knrmarkischen Stipendiaten fiber dercn Leistnngen erstatten, wie
bisher erwaitcn.
Berlin, den 28. April 1831.
Ministerinm der *ei*tliehen, Unterrichl«- und Medicinal -Awelewnheiten.
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Berlin.
Verfugung an den Oberprasidenten der Provinz Sachsen.
Vom 13. October 1838.
Des Konigs Majestat baben durcb Allerhochste Cabinetsorders vom 2. Mai v.
and 20. Juli d. .7. in Bezug anf die Verleihung des onterm 4. Jannar 1686 ge-
stifteten KurfOrstlichen Stipendiums fur Stndirende aus den Marken zu ge-
nehraigen geruhet: 1) dass die Verleihung auf jedes Mai drei Jahre fur uner-
lasslich anzonehmen Bey, solches aber nicbt ausschliesse, dass das Stipendinm
einem Individuum verliehen werde, welches seine akademische Laufbahn schon
begonnen hat, und daher anch nicht in Bctracht kommen solle, ob ein Individooni
von diesem Benehcium drei voile Jahre Gebrauch tnachen konne und wolle:
2) dass der von dem Durcklauchtigsten Stifter der Altmark eingeriinmte Vorzog
fiir unbedingt zu halten, and sonach, wcun zwei adelige Bewerber aus der Alt-
mark nicht vorhanden sind, bQrgerliche Stndirende dieses Landestbeils an deren
Stelle in Gcnuss tretcn; dagegen aber auch 3) das in der Stiftnngsurkunde aaf-
gestellte VerhUltniss von fttnf adligen und vier btirgerlichen Percipienten aus
sammtlichen Marken als unab&ndcrlicb betrachtet, und daher, wenn aus der Alt-
mark mebr als zwei Hiirgerlicbe zar Zeit ein Stipendinm geniessen, jenes Ver-
hflltniss bei der niichsten Verleihnug an Bewerber aus den fibrigen Marken anf-
reclit erhalten werden solle, so dass beispielsweisc, wahrend drei Burgerliche aos
der Altmark das Stipendium geniessen, dasselbe nur Einem Biirgerlichen aus deo
ubrigen Marken verliehen werden konne. — Ew. etc. ersuchen wir auf Aller-
hochsten Befehl, den Altmarkischen Communal -Landtag hiernach gefftlligst zu
bescheiden.
Berlin, den 13. October 1838.
Der Minister der feistlichen, Unterricht*- Der Minister des Inneri
und Medicinal -Anjcelegenbeiten. and der Politei.
v. Altenstein. v. Rochow.
Allerhochste Cabinetsorder an das Staats-Ministerium.
Vom 14. October 1838.
Auf den Bericht des Staats-Ministerinms vom 26. August d. J., das Kor-
markische Stipendinm betreffend, tiude Ich darin, dass der Stifter zwei wirklichc
Geheime Bathe zu Curatoren ernannt, keine Veranlassung, diese seit 1730 ab-
geanderte Einrichtung berzastellen, zumal der Stifter in der Stiftungsurkunde
fiber die Ursache dieser Bestimmung sich ausdriicklich dahiu erkl&rt: wdamit die
Zinsen desto richtiger bezahlt werden-; einc Vorsorge, welche der damalige Za-
stand des Staatshanshalts motivirte, weshalb bis zum Jahre 1730, neben dem
mit der Curatel der Universitaten beauftragten Staatsminister, jederzeit ein for
die Angelegcnheiten des Staatshanshalts beschiiftigter Minister die Curatel des
Stipendiums gefuhrt hat. Da scitdem eine Besorgniss fiir den richtigen Eingaug
der zu den Stipendien bestimmten Fonda nicht weiter gehegt werden durfte. so
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Das Kurmfirkische Stipendium.
745
ist auch die Aufsicht auf die Stiftung von 1730 bis 1807 von dem jedeamaligen
Chef des geistlichen Departements, als erstem, nnd von dem zweiten Prfisidenten
des Oberconsistoriums al3 zweitem Curator geftthrt worden Um dieser friiheren
Einrichtung das gegenwartige Verhaltniss mttglichst anznnahern, bestirame Ich,
dass der jedesmalige Minister der geistlichen nnd Unterrichts- Angelegenheiten
der erste, nnd der jedesmalige Director der Unlerrichts-Angelegenheiten in diesem
Ministerium der zweite Curator der Stipendien -Stiftung scyn soil. In Ausehung
der Collatur soil es bei Meiner Order vom 23. Marz 1812 mit der Massgabe,
dass die beiden vorgenaunten Cnratoren der Stiftung die erledigten Stipendien
gemeinschaftlich conferiren, fernerhin verbleiben. Wenn es Ubrigens nach dem
Berichte unter den Mitgliedern des Staats-Miuisteriums zweifelhaft geblieben zu
seyn scheint, ob unter den adligen Landeskindern die Sohnc der Rittergutsbesitzer
vorzugsweise zu beriicksichtigcn , so verweise Ich auf den dentlichen Tnhalt der
Stiftungsurkunde , in welcher eingeborene Markische Landeskinder, die zu den
Universitiltsstndien geschickt gefunden werden und mittellos sind, perceptions-
fahig erkl&rt worden, ohne zu unterscheiden, ob ihre V&ter mit RittergQtern an-
gesessen sind, oder nicht. Der Minister der geistlichen Angelegenheiten hat
daher in dem xangezeigten Falle bei der Coucurrenz des Sohnes oinos wohlhaben-
den Rittergutsbesitzers und des Sohnes eines nicht mit Giitern ansassigen dnrftigen
Beamten, dem letztereu stiftungsmassig den Vorzug zu geben. Auch wird nicht,
wie im Berichte bemerkt wird, der Bedingung des BedUrfnisses der Stipendiaten
bios im Eingangc der Stiftungsurkunde erwahnt, sondern sie wird auch im dispo-
sitiven Theil derselben ausdrucklich wiederholt, nnd gesagt: wdass das Stipendium
fur geschickte Markische Landeskinder, die von sich keine zureichenden Mittel
haben", gestiftet wcrde. Die gegenseitige Meinung kann Ich bei dieser so deut-
lichen Bcstimmung der Stiftungsurkunde um so weniger billigen, als in An-
wendung derselben die Sohne zahlreicher unangesesscner Offiziere der Armec
durch die Sonne wohlhabender Gutsbesitzer ansgeschlossen werden wiirden. Ich
weise Sie, den Minister der geistlichen und Unterrichts -Angelegenheiten, an,
nach diescn Bestimmungen die weitere Kinrichtung in llirem Ministerium zu
treffen und danach zu verfahren.
Berlin, den 14. October 1838.
Friwlrich Wilhelm.
An das Staats-Ministerinin.
Verfugung an den Oberprasidenten der Provinz Sachsen.
Vom 12. December 1838.
Von dem vorigjahrigen Brandenburgischen Provinzial - Landtag ist darauf
angetragen, dass die Collation des von dem Kurftirsten Friedrich Wilhelm ge-
stifteten Kurmarkisehen Stipcndii dem Altmftrkischen Communal-Landtagc moge
iiberwiesen werden, nnd dabei zugleich bemerkt worden, dass von der Vorschrift
der Stiftungsurkunde in so fern abgewichen werde, als nicht mehr zwei beson-
dere Cnratoren fur diese Stiftung bestellt, sondern die Verwaltung des Fonds
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746
Berlin.
und die Conferirnng der Stipendien allein dem inituuterzeichneten Minister der
geistlichen etc. Angelegcnheiten ubertragen seyen. — Wie E\v. etc. ans dem bei-
liegenden Extract des von des Kiinigs Majestat bereits vollzogenen Landtags-
abschiedes fur die Brandenburgischen Provinzialstaude erseheu werden1), haben
AUerhochstdieselbcn den Antrag wegen Uebertraguug der Collatur der fraglichen
Stipendien an den Altmarkischeu Communal-Landtag abgelehnt, wegen Bcstellnng
zweier Cnratoren aber die weitere Bestimmung Sich vorbebalten. Letzlere ist
nunmehr dahin erfolgt, dass, weil audi iu alteren Zeiten die Aufsicht fiber die
betreffende Stiftung jedesraal von dem Chef des geistlichen Departemeuts. ate
erstem, und von dem zweiten Prasidenten des Oberconsistoriums , ah zweitein
Curator gefuhrt worden, das jetzige Verhiiltniss dieser fruhcren F.inricutnng
miiglichst anzunahern sey, und haben des Konigs Majestat dem zufolge bestimnit.
dass ktinftig der jedesmalige Minister der geistlichen und Unterrichts Angclegen-
heiten der erste, nnd der jedesmalige Director der Abtheilnng der Untemchts-
Angelegenheiten der zweite Curator der Stipendien -Stiftung seyn, in Ansehnng
der Collatnr es aber bci der Allerhochsten Order voin 23. Miirz 1 HI 2t in it der
') Extract aus den Verhandlungeu des Beehsten Proviueial- Landtags der Mark
Brandenburg uud des Markgrafthums Niederlausitz, gehalten ini .lahrc KS^7.
B. Petit ion en.
13. Verleihung der durch den grosscn Kurfiirsten gcstiftcten University ts-
Stipendien. Durch cine Urkunde des grossen Kurfiirsteu vom 4. Januar lf>Sf> sind
neun Inivcrsitats-Stipcndien gestiftct worden, von denen vier fur die Altinark und
funf fiir die iibrigen Market) bestimnit sind. Die Vertlieiluug sollte durch zwei von
dem erlauchten Stifter zu ernennende wirkliclie Gehcimc Bathe geschehen. .letit
werden dieselbcn nicht von besonderen Cnratoren, sondcrn von dem Ministerium der
geistlichen und Untcrrichts-Angclcgenhciton vergeben. Die Standc haben e.s fur sehr
wunsebenswerth ernchtet, bei dieser Gelegenheit eiue Eiuwirkung zu erhalten, weil
ihnen eine genaue Kenntuiss der Provincial und pcrsonlichcn Verhaltuisse bfiwohut,
uud hie dadurch vielleicht am besteu ini Stande sind. den Intentionen des furstluhcn
Wohlthfiters zu entsprcchen. Sie haben dalier als eine hohe Vcrgiinstiguug aller-
unterthfinigst crbeteu, Seine Majestat der Konig wolle in Gnaden geruhen, die Com-
munal- Landtage der betrefl'eudcu Landcstheile mit der Verleihung dieser Stipendieu
zu beauftragen.
Landtuggabschied.
B. Auf die stSndisrhcn Pctitionen.
13. Die erbetene Uebertragung der Collatnr des von dem Kurfiirsteu Fried rich
Wilhelm unterm 4. Januar 1GS(» gestifteten Uuiveisitats -Stipcndii fur eingeborene
Marker an die Communal -Landtage ist mit den Auordnungen der Stiftungsurkunde.
wodurch die Verleihung dieses Stipcndii ausdriicklich landcshcrrlichen Beamten auf-
getragen ist, nicht zu vcreinigen, und der Antrag iibcrhaupt nicht dureh solehe er-
hebliche Griinde unterstutzt, welche Uns vcranlassen kounten, von den be.stimint.n
Anordnungen des Sttfters abzugehen. — Da iudessen in dor Stiftungsurkunde. die
Collation dieses Stipcndii Zweien Geheimen Rathen iibertragen ist, so haben Wir.
damit diese Bestimmung geuau erfiillt werde, dahin Anordnungen getrofl'eu, dass die
Verleihung kiinftig durch zwei Beamte derjenigen Dienstkategorie, auf welcho uach
dem Sinne der I'rkunde obige Benenuung zu beziehen ii>t, bewirkt werden soil.
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Brc«lau.
747
Massgabe vcrbleibeu solle, dass die beiden vorgedacbten Oaratoren die erledigten
Stipendien gemeinscbaftlicb conferircn. — Ew. etc. ersuchen wir, den AltmHrki-
scben Communal -Landtag, dessen Eroffnnng nabe bevorsteht. von dieser Aller-
biicbstcn Bcstimmung in Kenutniss zn setzen.
Berlin, den 12. December 1838.
Der Minister der Keistlichen, Unterrichts-
und Medicinal-Angeleftenheiten.
v. Altenstein.
Der Minister des Innern
und der Polizei.
v. Rocliow.
Poeener Stipendien -Fonds.
(cf. Selto 88.)
Der Posener Stipendicn-Fonds ist bestimmt fur Stndirende der evau-
geliscben Tbeologie. der Pbilologie, der Matbematik nnd der Jurisprndenz und
betragt jabrlicb 10 800 Mk. Ans dem Fond* werden Stipendien znm .Tabres-
betrage vo:i 300 Mk. jabrlicb bcwilligt.
Die Stipendien werden nur an Studirendo verlieben, wclcbe nacb Ueburt
oder Erziebnng der Provinz Posen angeboren, und cs wird die Verleihuug an
die Bedingung gckniipft, dass die Stipendiaten, wenn die polniscbe Spracbe nicbt
ibre Mutterspracbe ist, diese wJibrend der UniversitJUszeit erlcrncn. Ansserdem
baben die Stipendiaten die Verpfiicbtung zu ubcrnebmen , nach Beendigung der
akademiseben Studien wabrend der Vorbereitung bis znr definitiven Anstellung,
und nacbdem dicse erfolgt nocb mindestens drei Jabre in der Provinz Posen zu
verbleiben.
Breslau.
Alphabetisdie Uebersicht der Stiflungen und Stipendien.
Abeggscbes Stipendiuni.
Albrecbtscbes Stipcndiuin.
Aliscbscbcs Stipendiuni.
Altmiirkiscbcs Stipcndiuin.
Appelsches Stipendiuui.
Bacbscbes Stipcndiuin.
Baforianiscbc Stiftnng.
Bankesebe Stiftnng (Anton, gegriindet
1567).
Scbolz Bareiuscbes Stipendiuni (begrfln.
dct 1788),
Hermann Bartscbe Stipendien.
(Studeiiten-) BeErrabniss-Casse.
Bendcrscbe Stiftnng.
Joacbim von Bergesche Stiftung (ge-
griindet 1594).
Berl in er ( .1 ubel - )Sti pend i ntn .
Martin Blascbgudescbe Stiftung.
Blasinsscbeft Stipendiuui.
Fiirst Bismarckscbcs Stipendiuni.
tleorg Bobtnesclies Stipendiuni.
Bobnersclies Stipendium (I und II).
Bobnnannscbes Stipendiuni.
Bracbvogelscbe Sti pe nd i en .
Dr. Carl Breudelgclies Stipendiuni.
Breslaucr stadtiscbes (.Jnbel-)Stipen-
dium.
Brncknersobes Stipendium (Jobann Sa-
muel, Burger und Kanfmann) gc-
stiftet 1818.
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748
Br«s1au.
Buttnersches Stipendium.
Canonicus Burgutzkysches Stipendium.
Bnttertsche Stiftung (Christoph, Vor-
werksbesitzcr).
von Oanitzsche Stiftnng (gegrundet 1614).
Can8.ssche Stipendien.
Mariettc Magdalene Christmannschcs Sti-
pendium (gegrundet 1709.)
Laurentius Circlersches Stipendium.
von Goretzky Claramontansche Stiftuug
(gegrundet 1653).
Dr. .Tohann Gottfried Classcsche Stif-
tnng.
v. Closterscbes Stipendium.
Collecten-Foudi.
Probst Conradsches Familien - Stipen-
dium.
Commcrzienrath Contessasches Stipen-
dium
Czeruikowsche Stipendien.
Hans Dollenhofersches Stipendium (ge-
siftet 1654).
Freiberr von Dyberrnsche Stipendien.
Eichbornscbes Stipendium.
Dr. Hans von Ettner und Eitritzscbes
Stipendium (gestiftet 1724).
Ferdinand Heinricb von Enzmannsche
Stiftung (gegrundet 1706).
Pastor Georg Fabriciussches Stipendium
(gestiftet 1810).
Feistsches Stipendium (Ober - Calcula-
tor).
Fickereches Stii>endinm.
Fingersches Stipendinm I und II.
Sopbie Fliigclsche Stiftnng (begriindet
1838).
von Forcadescbe Stiftuug.
Commerzienrath Frankelscbcs Stipen-
dium.
Graf von Frankenbcrgsche Stiftung.
Helena Frantzsches Stipendium.
Freitische.
Georg Freyersches Stipendium.
Frfthlichsches Stipendium (Sigmnnd,
Kanzlei- Director, gestiftet 1720)
Dr .Tohann Fiihrenscbildscbes Stipendium
gestiftet 1546).
Gartnerschc Stiftung.
Pfarrer Georg Galbierssche Stiftung.
Pfarrer Georg Galbiersschc Stiftung
Dorothea Geislcrsches Stipendium.
von Gellhornscbc Stiftung.
„Gesellschaft der Frenndeu Stiftung.
Pastor Glaubitzscbes Stipendium
Glogauer Stipendium.
G&lickesche Stipendien.
GOppert-Stiftung.
Gomenskisches Stipendium (Ignatz,
Pfarrer).
Kaufmann Gottfriedsches Stipendium.
Gorlitzer Stiftungen fur Hochschnlen.
Goldmaunsches Stipendium.
G raven horstsches Stipendium.
Grossclsche Stiftnng.
Dr. Grfitznersche Stipendien-Stiftnng
Georg Gottlob Groschesches Stipeiuiiuin
(gestiftet 1449).
Grtinbergsches Stipendium.
Gubrauerscbes Stipendium (Friederike,
geb. Wolf-Falk, Rentiere, gestiftet
4. Marz. 1844).
Abraham Gumprecbtsche Stiftung (be-
^ griindet 1739).
Fr. Haasesches Stipendium.
lladammcrsches Stipendium.
Hagemlillersches Stipendium.
Dorothea Hauslcrsche Stiftung (be-
grundet 1604).
Halbendorfsche Stiftung (Nicolaus, Dom-
berr, gegrflndet 1496).
Gottfried Hallersches Stipendium.
Hartwigsches Stipendium.
Heidenreichscbes Stipendium
lleidenreichsche Stipendien.
Dr. Henschelsche Stiftung.
von Berge Herrndorfer-Stiftung.
von Berge-Ilerrndorfer-Stipendium.
Hildebrandsches Stipendium.
H irschberger Scbnl-Stipcndium.
F. Hirtaches Jubel-Stipendium
Fiirstbischof vou Hobenlobesche Stif-
tung.
I Johanu Holzsche Stiftung (gegriiudet
; 1604).
Jacob Hubnersches Stipendium (gestiftet
1 536).
Wolfgang HOpfersches Stipendium (ge-
stiftet 1642).
Wolfgang llUpferscbes Stipendium.
von Huffscbes Stipendium.
j Jacobscbes Stipendium.
Advocat .Tacobisches Stipendium.
Jaucbescbe Stipendien (gegrundet 1729).
v. Jeanneret Baron v. Beanfort-Belfor-
tesches Stipendium.
Jenkwitzsches Stipendium.
■ .Iftchcrsches Stipeudium.
, Jobanneum.
J Jubel-Stipendinm von Commilitonen der
Breslauer Universitat.
.Tnngnitzsches Stipeudium.
K.'immcrei-Stipendium (Jauersches).
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Alphabetischc Ucbersicht d.
Stiftungen und Stipendieo.
749
Kahlertsches Stipeudium.
Kahlsches Stipendium.
Kaulitzsches Stipendium.
Kayserschcs Stipeudium.
Kirchnersche Stiftung.
Kleinsches Sti]iendium.
Tobias Kleinertsches Stipendium (be-
griindet 1784).
Rosina Klugschcs Stipendium (gestiftet
1571).
Klugesches Stipeudium.
Kniittelscbc8 Stipendium.
Koeslersche Stipendien (I und II).
Sebastian Koachembahrsche Stiftiing (be-
grOndet l.r)37).
Graf Joacbim Wcnzcl von Kospothsche
Stiftung (Wirklichcr Preusaischer und
churfurstlich SHchsischer General-
Lieutenant von der Kavallerie, Erb-
berr auf Muhlatschutz uud Zantoch,
begrflndet dnrcb die Urkunde vorn
14. Jannar 1729 und 13.Juni 1736.)
(Studenten-)KrankenCassc.
Krebssches Stipendium.
Krullsehc Stipendien.
Kurschner-Stipendinni.
Abraham Kurzsche Stiltimg (begrlindct
16M)).
Knr/s lies Stipendium
Kurzscbe Familienstiltung.
Lamprecbtecbes Stipendiuni.
Pfarrer von Larischsehe Stipendien-
Stiftung.
Lasselianiscbc Stiftung.
Lembergscbe8 Stipendium.
Leuderodiani8cbe Stiftung.
Lcwaldschcs Stipendiuni
llerzog Jobann Christian von Lieg-
nitzsche Stiftung (gestiftet 1635).
Liegnitzer Katbs- oder Stadt - Stipen-
dium.
von LOwenheimsche Stiftung (Krnst Sa-
muel Sachs, begriindet 1794).
Sachs von Loewenheimsche Stipendien.
Majunkesches Stipendium.
Maltschsche Siftung (Dr. med. begrundet
17.S9).
Dr. Jobann Matthilischcs Stipendium
Mikli>8chcs Stipendium (Christoph Alois,
Pfarrer).
Stephan Mischkesches Stipendium (ge-
stiftet 1816).
Mons pietatis - Stipendium.
Miillersches Stipendium.
Neigebaursche Preis-Stiftung.
Georg Neumannsches Stipendium.
Adam Nigrinsches Stipendium (gestiftet
1741).
Canonicus Noliksche Stiftung.
Casper von Obergsche Stiftung (be-
grundet 1678).
Casper von Obergsche Stiftung.
Opitzsches Stipeudium (gestiftet 1777).
Canouicus Paetzoldschcs Stii»endium.
Pfalzsches Stipendium.
Mathcs Pfalzsches Stipendium (gestiftet
1772).
Stanislaus Pierrisches Stipendium.
Plessnersches Stipendium (Salomon Jsaac,
gestiftet 1826).
Poppiussches Stipendium.
von Hohberg-Pransnitzsche Stiftung.
Preibiscb8ches Stipendium.
Schwabe-Priesemuthschc Stiftung.
Proll8ches Stipendium
Pruckmaunschc Stipendien.
Regina Rademannschcs Stipendium.
Regina von Gartz-Kademannsches Sti-
pendium.
Regina Rademannsches Stipendium.
Kaschkesches St i pe n di urn.
Diakonus Raschkesches Stipendium.
Martin lleichardsches Stipeudium.
Remersches Stipendium.
C'liristian Renthersehcs Stipeudium.
von Rhetzische Stiftung.
Richtersche Stiftung.
Richterschc Stiftung.
llindersches Stipendium.
Rissersches Stipendium.
Rittersche Stipendien.
Rohricbtsche Stiftung.
von Rnstocksche Stiftung.
von Oberg-Kottenberg8cbc Stiftung.
Rungesches Stipendium.
Hofrath Sacksche Stiftung.
Sitbischsche Stipendien
Scnltctische Stiftung.
Schaller von Schallcnleldsches Stipen-
dium.
Schieferdeckersche Stipendien.
Biirgermcister Martin Schmidtsche Stif-
tung (gestiftet 1668).
Schmidt8ches Stipendium.
Schneidersches Stipendium.
von Schonaich - Amtitzsche Stipendien.
von Schnnaich-Gicrsdorffsche Stipendien.
Scholzsche Stiftung.
Georg Scholzsche Stiftung (gegrundet
1834).
Andreas Schrammsche Stiftung (gegrun-
det 1820).
750
*
Breslau.
Schroersches Stipendium (Cbristoph, '
furstlicher Rath, begrundet 1705).
SchubertscheB Stipendium.
von Schuckmannsches Stipendium.
Scbuhmacher- Stipendium.
David Schulzsche Stipendien.
Kaufraann C. W. Scbulzsches Stipen-
dium.
von Sedlnitzkysche Stiftung
Senatorium Stipendinm.
Matthias Sendeciussche Stiftung.
Siedlagwitzscbe Stiftung.
Furstbischof Johannes Sietscho Stiftung
(gegriindet 1608).
Skrzizowskische Stiftung (Johann Chri-
stian, begriiiidet 1726).
Pfarrer Skrzizowskisches Stipendium
(gestiftet 1801).
Alumnats-Rector Sobiechsche Kamilien-
stiftung.
Sommcrfeldsche Stiftung.
Wilhelm Springersche Stiftung (ge-
??i iindet 1730).
Ueorg von Springfeldsche Stiftung (bc-
griiudet 1591).
Ursula Starcksche Stipendien.
Oscar Stegmannsches Stipendium.
Stendalschcs (oder Altmarkisches) Sti-
pendium.
Stephetische Stiftung.
von Strachwitzsche Stiftung.
Strehlitzsches Stipendium.
Stroblsche Stiftung.
Siissenbachsches Stipendium.
Suschkesehes Stipendium.
von Sylversteiuschcs Stipendium.
i Tbaolsche Stiftung (Carl, Professor, be-
griiiidet 1802).
Thomassche Stipendien.
Nicolaus Tinzmannsche Stiftung (gegrfln
det 1G14).
Titzsches Stipendium.
Twardysches Stipendium.
Tworckscbe Familienstiftung.
Unterstutzungen (allgemeine).
von (Tthmannsche Stipendien.
Vincentianum Stipendinm (I, II, III).
Nicolaus Vollwarzkische Stiftung (ire-
grUndet 1730).
Wahrendorfsches Stipendium.
von Walterscbe Stiftung (Johann The-
resia, begrundet 1776).
von AVarkotschseues Stipendium.
"Weigelianische Stiftung.
Weinholdsches Stipendinm.
Weisssches Stipendium.
Juwelier Weudrichsches Stipendium.
"Werlienussche Stipendieu.
Ambrosius Wiesuersche Stiftung.
"Wimpinasches Stipendinm.
Pralat Winklcrsche Faiiiilien-Stiftuug.
Witkysche Stiftung.
Barbara AVittigsches Stipendium (ge-
stiftet 1556).
Wolfsche Stipendien
Valentin Wottkyscbe Stiftung (begrundet
1537).
! Wuttkesches Stipendium
Zieroldsches Stipendium.
Pfarrer Zychonscbes Stipendium (gestiftet
1826).
Stipendien,
wekbo uutcr Verwaltuug und Verleihuog lies Breslaaer
Magistrats stehen.')
1. Das Stipendium Albrecht, fur einen stud, jnr., welclicr das hiesige Klisabetb-
Gyninasium besucht hat, ev. fur einen stud, theol ev., wird anf 3 Jahr
jahrlich mit 60 Mk. vergeben.
') Die fett gedruckten Stipendien (6 u. 24) habeu vorn in der alphabetiscbou
Reibenfolge noch kcine Aufnabme gefunden. Eine nocbnialigc Zusaiiunonstelluas
der vom Magistrat in Breslau zu vergebenden Stipendien cmpfahl sich hauptsachlicb
deswegen, weil nach Mittlieilung des letzteien geringe Aenderungcn nouerdings er-
folgt sind.
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Stipendien unter Verwaltung des Breslauer Magistrate. 751
2. Das Stipendium Appel, ohne Facultatsbestimmung, znnltchst fur Stfhne
dcr Effenberger und Schildcr in Hirschbcrg, dann vorzugweise an einen
Kaufmannssohn anf 3 Jahr zu verloihen, betrftgt 127 Mk.
3. Das Stipendinm Bohrmann, fur einen in Breslau geboraen, in Halle,
ev. in Breslau evangelische Theologie Studirenden, Oollationszeit 3 Jahre,
jiihrlicher Betrag 164,50 Mk.
4. Das Stipendium Boner I und Boner II, ohne Facultatsbestimmung, jcder
Theil betrBgt jahrlich 131 Mk.
5. Das Stipendium BQttner la, lb, Iia, lib, Ilia, III b, also 6 Stipendien
jedes zn 105 Mk., zunikhst fiir Verwandte des Stifters, dann fUr andcre
studireude Breslauer, vornebmlich for evangelische Theologie Stndirendc;
auf 5 Jahre.
6. Die L. W. Egerschen Stipendien, I, II III fiir nnbemittelte Stndirende der
Philosophie, der Medicin, der Natnrwissen§cfaaften, einen der bildenden Kfiaste
oder der boheren Technik ohne Untersehied der Religion, welche von den
Breslauer Schnlen mit gutem Zengniss abgegangen sind. Die Gesache sind bis
zum 10. April jeden Jabres einzoreirhen nnd ausdriicklieh anf dieses Sti-
pendinm zn ricbten. Collationszeit 1 Jahr; Betrag jfthrlich je 400 Hk.
7. Das Stipendium Finger, I und II, an arme Studirende bUrgerlichen Staudes
aus Schlesien zn verleiheu, sofern sie das hiesige Elisabeth-Gymnasium be-
sucht haben, in Breslau studiren nnd sich dem Schuldienst, der Theologie
oder der Ileilkunde widmen. Jeder Theil betrilgt jtthrlich 150 Mk.,
Collationszeit 3 Jahre.
8. Das Stipendium Goldmann, ohne Facultatsbestimmung, betrilgt jahrlich
120 Mk.
9. Das Stipendium Hadammer, fUr einen Studirenden der Rechte, namentlich
fiir Verwandte der Stiflerin, betragt jahrlich 120 Mk., auf 3 Jahre.
10. Das Stipendium Hagemitller, ohne besondere Bestimmung, betragt
jahrlich 86 Mk.
11. Das Stipendium Jacob, znnftchst fur Verwandte des Stifters, ev. fur
einen zum Studiren tuchtigen Philologen, jahrlich 129 Mk., auf 3 Jahre.
12. Das Stipendium Jenkwitz, ohne Facultatsbestimmung, zuuftchst fur Ver-
wandte des Stifters, Jahresbetrag 157 Mk.
13. Das Stipendinm J5chcr, ohne Facnltatsbestimmnng, znvordcrst fur
Sohne der Effenberger und Schilder in Hirschberg, danu vorzugsweise
fur einen Kaufmannssohn, jahrlicher Betrag 34 Mk., auf 3 Jahre.
14. Das Stipendium Kaulitz, zunuchst fur Abkommlinge der Familicn Kaulitz
und Rindfleisch, ev. fiir einen armen hiesigen Blirgerssohn ohne Facultats-
bestimmung; jahrlicher Betrag 135 Mk., auf hochstens 3 Jahre.
15. Das Stipendium Klein, an hiesige evangelische BUrgerkinder ohne Unter-
schicd des Stadiums anf 2 Jahre zu verloihen, Jahresbetrag 64 Mk.
16. Das Stipendinm Kluge, zunachst fiir einen Gymnasiasten oder Studirenden
ans der Vcrwandtschaft des Stifters und seiner Ehefrau, ev. fttr andere
Gymnasiasten und Studirende bUrgerlichen Standes. Melden sich Ver-
wandte, so mttssen die Fromdeu sofort das Stipendium abtreten. — Facult&t
nicht bestimmt. Jahresbetrag 111 Mk.
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752
Breslau.
17. Das Stipendiam Ko ester I and II, far zwei evangelische Theologie Sta-
dirende. Sfthne hiesiger Geistlichen and Lehrer haben den Vorzug. Jeder
Antheil betriigt 97 Mk. jahrlich; auf 3 Jahre.
18. Das Stipendium KrebB, fllr arme Studirende aus Hermsdorf unterni Kynast
ev. far arme Breslauer Kinder, die in Halle ev. Theologie stndiren, aaf
3 Jahrc, pro Jahr 132 Mk.
10. Das Stipendiam Krnll I and II, vorzugsweise fur Sdbne derjenigen Pro-
fcssionisten , welcbe zum Gennsse der Krull'schen Stiftang berafen sind
Jeder Theil betriigt 135 Mk. jahrlich
20. Das Stipendiam Lamprecht, ohne Facult&tsbestimmung fttr Verwandte
des Stifters, welche der Magistrat zu Fraastadt praseotirt, ev. fur arme
Knaben dahier. Collationszeit 3 Jahre, Jahresbetrag 131 Mk.
21. Das Stipendium Poppius, far Sohne der Geistlichen bei St. Elisabeth,
St. Maria Magdalena und St. Bernhardin, Jahresbetrag 352,60 Mk.
22. Das Stipendiam Preibisch, fttr Theologie Stndirende, Jahresbetrag 90 Mk_
23. Das Stipendiam Raschkc, fur einen Studircnden der ev. Theologie, Medieio.
odcr Philologie aas Breslau ; Kaufmannssohne haben den Vorzug. Jahres-
betrag 120 Mk.: auf 3 Jahre.
24. Das Stipendian Regenbreoht. Fir die S5hne der Kinder des Stifters, daoii
fOr die mannliche Deicendenc dieser Kinder. 1st diese aasgestorsea , dam
kann das Stipendium aach an einen fleiaaigen, talentrollen and bednrftigen
Schiiler, weleher die hiesige Universit&t bezieht, verliehen werden and z war
abwechselnd an einen geb. Breslauer and an einen geb. Braunsberger; aaf
3 Jahre. Jahresbetrag 478,90 Mk.
25. Das Stipendium Kinder fttr einen in Breslau Theologie Studiremien:
jahrlich 90 Mk.
26. Das Stipendium Ritter I und II, fur je cincu Studireuden der evangelischen
Theologie, der Sohn eines Geistlichen oder Kirchendiencrs an einer hiesigen
oder einer Kirche in Nenmarkt oder Namslau oder an ciner anderen zur
hiesigen Stadt gchorigen Kirchc ist. Jahresbetrag 492 Mk. Auf 4 Jahre.
27. Das Stipendium Runge, fur einen Stud, theol. ev., weleher sieh durcb die
besten Zeugnisse des Inspectors der Kirchen und Schulcn und des Rectors
legitimirt, auf 2 Jahre. Jahresbetrag 150 Mk.
28. Das Stipendium Sachs von Loewenheim I und II, fur je einen Studireuden
vorn St. Elisabeth-Gymnasium, ohne Facultatsbcstimmung; jahrlich 15o Mk
Auf 3 Jahre.
29. Das Stipendium Saebisch I und II, zunachst fiir die Nachkomnieu und
Verwandte des Stifters, ohne Rucksicht darauf, weleher Facultat diese au-
gehoren; in deren Ermangelung fur Studirende der evangelischeu Theologie.
Jeder Antheil betrftgt jahrlich 95 Mk.
30. Das Stipendium Schaller vou Schallenfeld, ohne besonderc Bcstimmnugen
jahrlich 64 Mk.
31. Das Stipendinm Schieferdccker 1 und II, zunaehst fur Venvaudtc des
Stifters; event, dann fiir je einen Stndirenden evangelischer Religion, ohne
Facultatsbestimmuug, Collationszeit 3 Jahre, Jahresbetrag fur jeden Theil
108 Mk.
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Stipendicn unter Verwaltung des Magistrate zu Erfurt. 753
32. Das Stipendinm Senatorium I, II, III, ohne Facultatsbestimmnng, Bres-
lauer Bind vorzugsweise zu berticksichtigen. Jabrlich I, II mid III je
94,50 Mk.
33. Das Stipendium Streblitz, fiir einen hiesigen diirftigen und wiirdigen vatcr-
losen und noch miuderjiibrigeu Studirenden. Ohne FacultAtsbestimmuug,
jabrlich 07 Mk.
34. Das Stipendium Suschke, fUr armo Verwandte, ev. fur arrae bier studircnde
evangelische Tbeologen, jabrlich G7 Mk.
35. Das Stipendium Thomas I uud II, ohne Facaltatsbestimmung, Jahresbctrag
je 90 Mk.
3G. Das Stipendium Titz, ohne besondere Bestimmung, jabrlich 48 Mk.
37. Das Stipendium Twardy I, II und III, fur Verwandte des Stifters und
die Sohne des Predigers zu St. Christophori, event, fiir evangel. Studircnde
aus dem Teschen'schen ; jabrlich jc 383 Mk.
38. Das Stipendium v. Uthmann I, II, III, IV; Verwandte des Stifters
haben den Vorzug, ohne" Facultatsbestimmung; Collatiouszeit 4 Jahre,
.labresbetrag je 72 Mk.
39. Das Stipendium Vincentianum I, II, III, zunachst fiir die ebelicben
Nacbkommen der Saline der Briider des Stifters, dann fiir Sohne biesiger
bediirftiger Goldscbmiede und Kirchcndiener- und Schullehrersohne : jeder
Autbeil betragt 100 Mk.
40. Das Stipendium v. Warkotscb fur einen armcn Yettcr (Agnaten), ev.
andere Blutsverwaudte; nacb diesen abcr fiir arme Studeuten. Jabres-
betrag 97 Mk.
41. Das Stipendium Zierold, fiir eiuen armcn Studirenden ohne Facultats-
bestimmuug, jabrlich 53 Mk.
Das Dom-Capitel zu Breslau
verwaltet ausser den in der alpbabetischen Uebersieht bereiU angefuhrten
Stiftungen uoch
die Pfarrer Gitzlersche Stiftung fiir katholische Theologen, mit
90 Mk. jabrlich und
die Erzpriester Fischersche Stiftung mit zwei Stipcndieu von jo
120 Mark.
Stipendien, welche von dem Magistrat zu Erfurt
verwaltet werden.
1. Vier Gerstenbergsche Stipendien im Betrage von jabrlich je
136 Mk. 50 Pf. fiir evangelische Theologen, Erfurter Landeskiuder.
Collator: der Magistrat in Gemeinschaft mit dem evangelischeu Mi-
nisteriura.
Baumgart, UniversltatstipendlaD. 48
754 Anhang.
2. Das Scherersche Stipendium a 108 Mk. fib* evangelische Theologen.
Collator: der Magistrat.
3. Das von Gerbstadtschc Stipendiura der Scholae juris a 300 Mk.
in erster Linie fur katholisclie Jaristen, statthaft auch fur katholische
Theologen, welche sich auch der Rechtswissenschaft befleissigen; Collator:
der Magistrat.
4. Das Stipendium fur Schneidereohne a 61 Mk. 99 Pf., Collator: der
Magistrat.
5. Zwei Stipendien Colleg. araplon. a 210 Mk.
6. Vier Stipendien Burs, pauper. & 54, 60 uud 72 Mk.
7. Fiinf Stipendien Colleg. maj. a 36 Mk und 1 dergl. a 48 Mk.
8. Das Hirschbachsche Stipendium a 75 Mk.
9. Das Hopfescbe Stipendium & 52 Mk. 50 Pf.
10. Das Fach-Grubersche Stipendium, Beyerschen Antheils a 225 Mk.
Die ad 5 bis 10 gedacbten Stipendien sind unbesckr&nkt zu verleiken:
Collator der Magistrat. Nach Mittheilnng des letzteren gehen aus der Stadt
Erfurt stets so viel Gesuche um die vom Magistrat zu vergebenden Stipendien
ein, dass nur ein kleiner Theil davon berucksichtigt werden kann, und dass der
Magistrat von Erfurt in Folge dessen kein Intere&se daran bat, durch (aus-
ftthrliches) Bekanntgeben dieser Stipendien Bewerbungen von Aussen zu ver-
anlassen.
Halle.
Vermbgen8-Zeugni88
fur den stud
aus
Beraerkung.
Dieses Zcugniss ist
a) wenn der Vater des Studirenden noch lebt, sowie wenn letzterer vaterlos,
aber grossjahrig ist, von dem Magistrate des Wohnorts resp. von dera
betrefFendcn Kreislandrath oder einer anderen entsprechenden Behcirde
oder von den) Aintsvorgesetzten des Vatcrs,
b) wenn der Studirende unter Vormuudscbaft stebt, von der betreffeudcn
Vormundsehafts-Behbrde
unter Beidrueknng des Amtssiegels auszustellen nnd im ersten Falle (unter a)
der zweite Absatz, im letztcn Falle (unter b) der erstc Absatz der amtlicben
Versicherung am Fusse des Formulars zu streichen.
a) Des Studirenden Vor- und Zuname, Alter, Religion, Geburtsort, Lehr-
anstalt, woran er seine Vorbildung erhalten bat.
b) Seiner Eltern, bei Waisen auch des Vormundes Name, Stand nnd
c) Geschw8iter, versorgte, unversorgte.
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Stipendien und ausecrordentliche Unterstfitzungen.
755
d) Seines Vaters VermOgen (in Grnndbesitz, Capitalien etc.). Einkommen
(Zinsen, Amtseinkommen, gewerblicher Ertrag etc.)
e) Seiner Mntter VermOgen (in Grnndbesitz, Capitalien etc.) Einkommen
(Zinsen, gewerblicher Ertrag-, Wittwenpension, Leibrenten etc.)
f) Des Studirenden etwaiges eigenesVermbgen(in Grnndbesitz, Capitalien etc.),
Einkommen (Zinsen, Leibrenten, Waisenpension etc.)
Dem Studirenden zufliessende Unterstfitzungen
g) Von den Eltern, resp. dem Vormunde zugesicherte jfthrliche Beihilfe.
h) Sonstige von Verwandten, oder anderen Personen, oder ans Familien-
stiftungen Stipendien u. dergl. m. nach bestimmter Angabe der Eltern
resp. Vormttnder.
Bemerkungen.
* ♦
*
Es wird hiermit amtlich versichert, dass
die Eltern nach Ibrem vorstchend naher angegebenen uns (mir) genan
bekannten Vermogensverbaltnissen ihrem studirenden Sohne keine grOssere
als die nnter g angegebene Unteretutzung gewahren kbnnen;
das unter vorraundschaftlicher Verwaltnng bcfindlicbe, voretehend
naher angegebene Vermbgen des Studirenden die Gewahrung einer
grosseren als die unter g angegebene Unterstfitzung nicht gestattet.
Stipendien und ausserordentllche Uitersttitzungen.
Die Studirenden haben bei Nachsnchung derjenigen nur inlftndischen Be-
werbern znganglicben Stipendien nnd ausserordentlichen Unterstfitzungen, welche
in den „Nachrichten fiber oflfentliche Unterstiitznngen" etc. S. 382 ff. bezeichnet
worden, Folgendes zu beachten:
I. Dieses, von dem Bittsteller bei Vermeidnng der Zurtlckweisung ttberall
(also auch in Betieff bereits frUher genossenen Unterstfitzungen jedcr Art) voll-
standig genau und gewissenhaft anszuffillende Fonnular ist dem Bector persOnlich
zu fibergeben, und kann die Dewerbung nur einmal am Anfang des Semesters
geschchen, da die Verleihung in der Kegel am Schlusse der Monate Mai und
November vorgenommen wird.
II. Demselben sind beizuffigen :
a) beglaubigte Abschriften des Schulzcngnisses der Reife und der Abgangs-
Zeugnisse etwa frtiher besuchter Universitaten, sowie des Bedllrftigkeits-
Zeugnisses, wenn dieselben nicht schon mittelst eines fruheren Gesuches
urn die oben genaunten Uutersttitznngen , oder um einen Freitisch ein-
gereicht worden sind.
Das „BedUrftigkeits-Zeugniss,, muss nach der Vorschrift des § 15
des Reglcments fiber die Quastur (s. S. 396.) eingerichtet sein, und muss
erneuert werden , sobald Veranderungen der bezuglichen Yerhaltnisse in-
zwischen eiogetreten sind.
b) ein Zeugniss fiber die im letzten halben Jab re bestandene Decanats-
48*
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756
Anhang.
oder Facultfits-Prtifong, wenn der Bittsteller dem letzten Freitischexamen
nicht beigewohnt hat
Unraittelbar bei dem KSniglichen Ministerium dflrfen Unterstutzungs-
gesuche nicht eingereicbt werden.
111. In der Regel erhalt kein Studirender bereits im ersten Semester seines
Aufeuthalts auf der Universit&t eine Unterstutzung aus den der unterzeichneten
Commission znr Disposition gestellten Mittcln; keiner empfaogt eine solche fiber
das akademische Trienniuni resp. Quadriennium hiuaus.
Die Beneflcien- Commission der Kfinfcl. vereioigten Priedrichs-Univereittt
zq Halle.
Die zu beantwortenden Gegenstande sind folgende:
Vor- und Zunamen. — Gebnrtsort. — Eintritt znr Universitftt. — Studinm.
— Wohnung. — Stand des Vatcrs. — Ob derselbe verstorben — Vermftgen
des Vaters, (der Mutter) des Bittstellers. — Eiunahme des Vatere (der Mutter.)
Welche Unterstutzung der Bittsteller von Eltern oder sonstigen Verwandten
geniesst.
Welche Unterstutzungen der Bittsteller bis jetzt erhalten hat, welche er
gegenwartig geniesst, und auf wie lange sie ihm zugetheilt siud. /
(Bei den auswartigen ist ausser dem Betrage der Collator -Ort zu nennen.)
1. Auswartige Beueficien von Eegicrungen, Magistrateu etc.
a) jahrlicke
b) ausserordentliche.
2. lliesige jahrliche
a) Kbnigliche Stipendien
b) Wittenberger Stipendien
c) aus dem Legatenfonds.
3. ausserordentliche Unterstutzungen.
4. Freitische
a) Lutherischer
b) Refomiirter
c) Magdeburgcr
d) Vaterscher
Ob der Bittsteller ein Stipcndium oder eine ausserordentliche Unterstutzung
begehrt?
Welche Grttnde der Bittsteller ausser dem Inhalte seines Bedurftigkeits-
Zeugnisses zur Unterstutzung seines Gesuchs anzubringen hat.
Ob dem Bittsteller die Collegien-Honorarc gestundet oder erlassen sind.
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Hasesche Jubilftunis-Stiftung. 757
Jena.
' 8 t i f t n n g.
(Vergl. S. 424.)
Am 4. Juni 1873 hat der Gelieime Kirchenrath Professor Dr. Carl Hase
hier sein fiinfzigjtlhriges Amts-Jubilaum g-efeiert.
Um den Jubilar und den Tag zn ebren, hat eine grdssere Anzahl seiner
Schiller nnd Verehrer zam Zwecke der Stiftung eines Stipendii fur die Universitat
Jena ein Capital gesammelt, welches besteht:
1) in zwei Prioritttts-Obligationen der Coln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft vom
1. Juni 1858. III. Em. Lit. Ba. No. 16,870 u. 35507 a 1500 Mk. - Pf . -=
3000 „ „ ii
2) in eiuer dergl. d. eod. d. ders. Em. Lit Ba. No 43,433 flber 300 „ „ „
3) in Baarschaft (z. Theil bei der Sparkasse angelegt) zus. 148 „ 32 „
Snmma 3448 „ 32
Im Namen nnd Anftrag der Geber werden tiber die Verwendung nnd Ver-
waltung desselben von dem nnterzeichneten Comite folgende Bestimmungen ge-
troffen:
§ 1
Das im Eingange bezeichnete Capital wird der Univereit&t Jena zn dem
Zwecke tiberwiesen, die Zinsen desselben von Ostern 1876 ab zn eiuem Stipendium
fur in Jena Theologie Studirende zn verwenden.
§ 2.
Der Zinsenabwurf des Capitals soil bis znr Htthe von Einhundertfuofzig
Mark der Kegel nach an ein en der Wohlthat wtirdigen nnd bediirftigen Studenten
anf ein Jahr verliehen werden. Die Zablung erfolgt praennmerando in halb-
jahrigen Raten, Ostern und Michaelis, bei der Kasse des UniversitJlts-Rentamtes.
Ausnahmsweise kann der Betnig des Stipendii anch unter zwei gleich wurdige
und bedlirftige Studenten vertheilt werden. Die Wiederverleihung an denselben
Percipienten ist zulassig. Die Genussberechtigung erlischt, wenn der Percipient
vor Ablanf der Zeit, auf welche ihm das Stipendium verliehen ist, die Universitftt
Jena verlasst, oder wenn er sich, durch sein Verhalten auf hiesiger Universitat,
dor Wohlthat unwurdig macht.
§3.
Soweit die Zinsen den Jahrcsbetrag von 150 Mk. ubersteigen, sind sie znm
Capitale der Stiftung zu schlagcn. Hat auf diese Weise oder durch sonstige
Zuwendungcn das Stiftungs- Capital sich dergestalt vermehrt, dass der jahrliche
Zinsabwurf 300 Mk. betrftgt, so soil einem zweiten Studenten der Theologie die
Summe von 150 Mk. nach Massgabc der in § 2 angegebenen, auch hier uberall
zur Anwendung kommenden Bestimmungen verliehen werden.
§ 4.
Die Verwaltnng des Stiftungs-Vermttgens soil, unter Oberaufsicht der vor-
gesetzten Stellen, das akademiscke Rentamt fuhren.
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758
Anhant;.
§ 5.
Das Recht der Verleihung des Stipcndii hat der Geheime Kirchenrath
Dr. Carl Base.
Hit seinem Tode geht das Verleihungsrecht auf die theologische Facultat
der Universitat Jeaa tiber.
§ 6.
Sollte die Universitat Jena, oder dio theologische Facultat derselben einmal
aufhdren, so geht das Vermfigen for Stiftung, in dem Bestande, in welchem es sich
zn dieser Zeit beflndet, an die hiesige Stadtgeraeinde mit der Massgabe fiber,
dass die stadtischeu Behorden den Zinsertrag desselbcn zum Beaten von Stadenten
der protestantischen Theologie an irgend einer anderen Universitat des deatschen
Keichs verwendcn.
Die Stiftung soil den Namen:
„Hasesche JobUttnms - Stiftung."
fuhren.
Jena, am 23. September 1875.
Das Cemite.
Dr. B. A. Lipsins. Blochmann.
Koch. Knoblanch.
Akademische Stiftung.
(Vergl. 8. 424-25.)
Nachdem der gtitige Gott mir vergonnt hat, nach Krlangung der ersten
akademischen Wurdc ein halbes .Tahrhnndert fast nngehindert fur die Wissenschaft
zu leben, wovon 43 Jahre der Universitat Jena angehuren, wiinsche ich als ein
bescheidenes Zeichen der Dankbarkeit und Anhanglichkeit eine Stiftung zu er-
richten, zn welchem Zwecke ich hierdurch in die Hand Sr. Magnificenz des der-
zeitigen Prorcctors die Summe vou circa 3000 Thalern oder Keuntausend Mark
Reichswahrung, ah den ohngefahren Betrag meiuer Collcgien-Uonorare im letzten
Jahrzehnt, iibergebc in Werthpapiereu, nehmlich 2000 Thaler Preuss. Hypotheken-
Actien-Bank, 2000 Thaler Saalbahn Stamm - Prioritats - Action , dieser Nominal-
werth zur Sicherung der obengenannteu Summe gegen (ien wechselndeu und bei
den Wcrthpapieren der zweiten Art bercits uiedern Cnrs.
Von den Zinsertragnissen soil nach ineiner Absicht:
1. Ein Student der Theologio auf hiesiger Universitat ein jahrliches
Stipendium von Zwei Hundert Mark erhalten. Anszalilnng in halbjahrigen Rateu
praenumerando. Die Erthcilung dnrch die theologische Corporation, wie sie der-
malen als theologische Facultat der ordeutlichen Professorcn besteht, ohne irgend
einc Bcdingung, als das Vertrauen auf intellectuelle und sittliche Tiichtigkeit.
und dass Percipient die kleine Hiilfe brauchen kann. Dieselbe kann fur jedes
Stndienjahr verlflngert, auch demjenigen, der sich hier als Docent der Theologie
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Akadeniische Stiftung.
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oder Philosophic habilitirt, uoch auf drei Jahrc gelassen werdcn. Die erste
Auszahlung im Juni 1874.
2. Die weiteren Ertragnisse (writ Ausnahme des unter 3 und 4 Bestimmten)
sollen gesammelt und Zins auf Zins angelegt werden zu cinem Capital, iiber
dessen Verwendung iinniittelbar vor dem nachsten Sacularfeste der Universitiit,
mag dieses nun 1948 oder 1958 gefeiert werden, der akademische Scnat oder
die an seine Stelle getretene akademische Behbrde zu beschliesscn hat. Erst
(lurch diesen Beschluss wird mit dem ersten lag^^^SileularfVstes das Capital
dieser Stiftung zum freien Eigenthum der Universitiit, fortan nur dadurch
beschr&nkt, dass die feraere Zahlung jener 200 Mk. gesichert bleibe, und es ist
nnr mein Wnnsch, dass das gesammelte Capital zum Ankauf eiues Complexes
von Grundeigenthum der Universitiit verwandt werde.
3 Die Verwaltung dieser Stiftung mag wo mbglich geschehen durch die
Verwaltungsbchbrde des Universitilts- Vermbgens, doch in der freien Weise wie
ein guter pater familias sein Vermbgeu verwaltct. Der akademische Rechnungs-
fiihrer soli fQr seine Mtlhwaltung jiihrlich aus der Stiftung Fiinfzehn Mark be-
ziehen und zukUnftig bei dor Mehrnng des Capitals fur je Tansend Mark jiihrlich
Drei Mark mehr.
4. Die theologische FaeultJlt ersuche ich, alle zwei Jahrc im Mai einen
Consess zu halten, zur Dnrchaicht der Bechnung iiber den Bestand des Stiftungs-
Capituls, so wie zur Besprechung iiber deu gegenwiirtigen oder niichstkunftigen
Stipendiaten; und mag sie nicht verschmahen zum Behnf einer Ergbtzlichkeit
dabei nach altvaterlicher Sitte jedesmal durch den Decan Zwanzig Mark aus der
Stiftung zu entnehmen.
_ _ ^'ttrde, was Gott verhute, die Univereitat Jena aufgehoben, bevor diese
s"**"*flWM§KBl das freie Eigenthum derselbeu iibergegangeu ist, so soil das
alsdann vorhandeue Stiftungs-Vennogeu der Universitiit Tubingen zufallen, ohne
irgend eine andre Bedingung als die Aufrechthaltung des unter No. 1 gedachten
Stipendiums zu Gunsten eines dortigen Studenten der Theologie.
Sollte sich in dieser Stiftungs - Urkunde irgend etwas, sei's dem Rechte,
sei's der Opportunist nach Bcdenkliches vorfinden, so ist dem Fundator vielleicht
noch einige Frist gegeben, um nach dem Ermessen der hohen Behbrden dieses
nachtrflglich zu verbessem. Unter dieser Clausel ersuchc ich den illustren
akademischen Senat obige Stiftung in collegialer Wohlgewogenheit anzunehmcn
und dieselbe zur gnadigsten Genehmhaltuug den Durchlauchtigsten Erhaltern der
Univcrsittlt, von Hochderen Gnade ich immer nur Frcundliches crfahreu habe,
unterthflnigst zu cmpfelilen.
Jena, den 4. Juni 1873.
(L S.) D. Carl August Base,
Professor der Theologie, Senior des akad. Seuats,
llerzoglich Altenburgischcr Geh. Kirehcnrath.
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760 Anbang.
Tiibingen.
Verfugunfl
des K. CultmiDisteriums vom 2. Mare 1876.
Reg.-Bl. S. 93 ff.
in das hohere e\ ^^PrftcIT^tbeolofjrische Seminar io Tiibingen treten luch
einer vorg&ngigen Coucursprufung die ttichtigsten .Hinglinge (derzeit 36—40).
welehe sich in den niederen Seminarien oder anf den Landesgymnasien oder auf
anderem Wege vorbereitet haben, zuin Studium der Theologie ein, welches mit
Einschlu&s des philosopbischen Lchrcnrsus anf vier Jahre, flir diejenigen Zoglinge
aber, welche w&hreud derselben dem Militardienst als Einjahrig Freiwillige zu
geniigen haben, auf fiinf Jahre berechnet ist. Auch bier geniessen sie die
Wohlthat der freien Verpflegung, and ilire wissenscliaftliche Ausbildang crhalten
Hie theils im Seminar selbst, theils und hauptsachlich an der Universitat. Einer
kleineren dem Bediirfoiss des Lehrdienstcs entsprechenden Zahl von Zoglingen
(jiihrlioh etwa 5—7) wird gestattet, ueben einem theilweise abgekurzten theo-
logischcn Curs oder selbst unter Dispensation vom Studium der Theologie, sich
auf ein hdberes humauistisches oder realistisches Lehramt methodisch vorzubereiten.
Bei dem Miuisterium des Kirchen- und Schulwesens besteht zur nichsten
Aufsichtsfubrun? uber das Gelehrten- und Realschulweseu zufolge Konigl Ver-
ordnung vom 2. Oetober 1860 (Keg. Bl. S. 239) eine besondere Section nnter
der Bezeicbnung: Abtheilung fur Gelehrten- und Realschulen (der frihVre K«*^igl.
Studienrath).
Dieselbe umfasst die evangelisch-theologisehen Seminarien, <lh .»ien,
Lyccen und lateinischen Schulen, die Realgymnasien, Reallyceen urn .mlateiii-
schulcn , die hoheren und niederen Realschulen des Landes, sowio <■ »wio-v^«
der Real- und der Volksschnle stehende BQrgerschule in Stuttgar* k-^^00^
Elementarschnlen, und endlich die Turnlehrer-Bildungsanstalt in Stuugart.
Gegenstand der Aufsieht der Ministerialabtheilung fur Gelehrten- und Real-
schulen ist Alles, was die unter ihr stehendeu flffentlicben Anstalten in irgend
einer Beziehung betrifft, besonders die wissenscliaftliche und sitHj he Bildnng
und die Disciplin der Zoglinge, die Gesundheitspflege in den Schr i, die Amts-
fubruug der Lehrer und iibrigeu Diener, die Austellung und Eutlassung derseloen
(mittels Verfugung oder Vorschlags^, sowie die Oekonomie der aus Staatsmitteln
unterhaltenen Anstalten; ferner gehoren zu ihrem Geschaftskreise : die Concurs-
priifungen flir die Aufnahmo iu die evaiigelisch-theologischeu Seminarien and
die katliollschen Convlete, die Reifepriifungcn frir die Universitat und flir das Polv-
technikum (Verf. des Cultminist. vom 19. Juni 1873, Reg. Bl. S. 277 und vom
14. Febr. 1876, Reg. Bl. S. 61) endlich die Piufung der Candidaten fur Lehr
stellen an den ilir untergebeucn Lehranstaltcn (fur das philologische Lehramt,
Verf. des Cultminist. vom 28. November 1865, Reg. Bl. S. 488 und vom •>. MZrz
1876, Reg. Bl. S. 93; fur das realistische Lehramt einschliesslich der Fach-
lehrerprtifung in realistischen Fitchern, Verf. des Cultminist. vom 20. Juli 1864.
Reg. Bl. S 119, vom 15. Februar 1876, Reg. Bl. S. 64 uud vom 2. Mftrz 1876.
Reg. Bl. S. 93; fur Collaboraturstellen an Gelehrten- und Realschulen, Verf. dto
Cultminist, vom 20. Juli 1864, Reg. Bl. S. 128). Auch iibt jene Beborde die
StaatsaulViebt Uber die Privatinstitute, in welchen einschlagige Unterrichtsfacher
vertreten sind.
lk<rhu.r ltUlU.lrut:k.T«i-Acti<?n-Ges«ll9Chafl
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