Skip to main content

Full text of "Geschichte der Deutschen in den Karpathenländern bd. Geschichte der Deutschen in Galizien bis 1772"

See other formats


Geschichte der 
Deutschen in 



Karpatheniän 
bd. ... 



Raimund Friedrich 
Kaindl 



|(c(fg MI ^lidrul laHim |rrt|r$, |iK(ieiii(Wafl 

= <0ot^a. — — 

Jillgetneiiic Stadtengescbicbtt 

Mm^t^Om mi Dr. pk. LL. D. ü £att|Nre(kt 

profeffw ^ 4iffdri4rt» an tet UnioerfHflt Jteipjid. 

europäi[ii)cn (Stnntcn" ton .peercn nnb Ufert begriinbe t , fort- 
gcfe^t oou CÄ^tcicbrcdji unb iiiampx^ä^t, jeifäUt feit cimge» 
go^cn in biei ^^.Ubteilungcu: 

I. !Dic ®cfci^icf)te ber f itvoPäif rf>en 'Staaten; 
II. T^ie {Mefdiidite bei auBtveuiüüätic^en ©tooloi; 
m. ^ie beutjc^en ^anbe#ge)c^id)ten. 

T}\t !)etbcn erftctt tÄbteiluncicn fte^en unter bcr 9?ebaftioii t)ott 
^ofeffor <^iirl ^ampiec^t, bie bnite unter bei mDr. ^rmisi 
iiile in Seip^ig. 

g i i ir i i » Bon ftiantt liifbr. (90. Scci) 6 Oinbe . . Jt 87.— 

1. «b. («i« 11»0.) 187? .4* t?.- . 4.31t pi? 15^7 ) 1S99. .* 15 —.^ 

2. IBt. «(it 1347.» }tk>(*. J$ tü.-. 5. »t. *)i)id 1651.) 1903.' «16.— . 

s. Ob. («t« mi.) lies. u.^. «. m. (iHi mau) ihm. u.— . 
«Mgitit« 8»n imi |inin. (80. 9ML) 8 «Siibc . . . 49.» 

1. 99b. (»i« 1S19.) ihM. Ji lu.— . 1.9b. (Mi 1M7.) IMT. Jt 

2. »t. (»t« 1477."l H'iiX. Ii; -. 

1. 8b. («U 1400.> 1899. Jk 16.—. 8.|8b. I8i8 15X6.) 1906. Jk 16.—. 

MlWIlltff. 9tta |. i. if|l»nni (Ob. 1-8) mib iiflsi# :$[|ifir 

(Hb. 4 tub 5). (18.'»crL) 5 8«nbe J$ 48J0 

1. ^t. «eil 1860.) 1840. Jkl.—. i. St. iSi« 1559.) lt>93. 11.—. 
8. Sb. (Oi« 1897.) 1841. Jk 6.—. 6. 8b. {8U 16*8.) 19«S. Ji IS.—» 

3. 8b. (8il l&SS.) 1848. Jk 6.50. 

» iirtf#f«i» » 8on |.|«. 1. If |ff (8b. ttitb tääd^ lila 

(8b. 6). (1. Oeit) 6 Mibe M.— 

1. 5Pr 911.) 18i9. U8 9.—. 4. 8b. (Sil 1648 iSJa Jk 9.— w 

S.8b. t8i< m».) 1889. Jk 9.-. 5. 8b. (8i6 1806.) 1855. Jk 10.—. 
t.8b. (0{| U19.) 1881. Jd 9.-. 6. 8b. (8if 1830.) 184t. Jk 8.—. 

tirty#l<Wl»i «Ott |rlu («b. 1) itnb }lfnl |tie (8b. 6). 

(S4. ttcxD JI8«.- 

1. 8b., 1. ^jQftt. iSie 47«.) 1R83. 11.—. 

1. 8b., I. ^Slite. l8if 814.) 1888. Jk 14.—. 
tll|tpR« Jk 4.—. 

<. 1. ^tStHt». (1740 bEi ST4Sw| lOS. JL 7.—. 



s. et. (8U 1086.) im, jt 10.- 

f. 9b (Sit llU.y 1687. Jt «JO 

5. »b. (Bi« 1272.) 1858. ^ Ii. 
4. »b. (»tfl 139'J.) l»bb. y.60 

6. «b- i.^u:».i lti5t*. ^ 9.60 



l 

I 
l 



(«). 8-5) mib Pidl infl («b. 6-10). (9. Qel) 

10 «cinb« unb «egifler ^106.70 

6. Sb («tl 1603.) 1890. .iK IS.-. 

7. eb. (Sil 168».) 1888. Ji \0.^. \ 

8. (6i6 178S.) 1893. 10.—. 

9. fbi. (iBi« 1816.) 1896. 10.—. 
10. «k. («{§ IBM.) l»f. Ji II.—. 

SRegiPft iti «r. 6~lü. lbö8. ^ 4.~. 

^hntlait^* «onP.».S*|kir|fil. (8t« 1894.) (SS.SBcrf.) 18% Ji 12.— 
flhraitfvdi^* 8on in| SUrrnlfr (i?. Sern 4 mnht Jt 38JO 

l.et». (9it 18i8.) 1M6. Jl 9.—. 8.eb. dStTlÖi».) 184«. .4» 8 —. 
t. m <Wt IMt.) MM. J»~».— . 4. 8b. («• tili.) Jl IMM, 

Son pUlelM |Vu|fMi|. (14. »eil) A Zm . Ji 39.60 

1. tliL (8oi 17U iif 179]t.) 1840. Jk ».60.; 

t. M. f«if 1798.) 18U. Jl 9.9«. 

3. Ttil. (»i« l«n.) 184S. 9.60. 

4. Xcil. (Oi« 18äO.) 184i. Jt. Ii.—. 

8on itil iUtimtl. (19. «Bert) 2 Seile tt. «cgiper J$ 38.60 

1. a:eU (eon 1830 6{< 1837.) a. «uflagc Jt |$.— . 

5. Zeil. iOi« 1948.) 9. «ofUi« 188«. Jt 12.—. 

•fMImlM* SOS Mn Iridri^ In^kctf. (17. Oert.) 

4 tdle imb ttiglflet 47.— 

l. Irl (i^enSM-lSOl ) 1876. ^8.40. s 2fit i^t« 1821.) ISTH 9.f0. 

8. ZtÜ. (ibl* 1470.) 187«. 18.—. 4. Xcil. (l^sS 1878.) ^b^^>. Jk 14.—. 

aMitiu 80» iftamit. (2. IBetl.) 5 Seile Jl 88.— 

1. %tiL rrcn 568 li9 1196.) 1899. . 

2. ItU. 15t68.) 1829. JL 6.—. 

3. Stil, liöia U92.) ib»;i 8.—. 

4. SUiL («t« 149t.) 1830. Jk 8.— . 

i. tctt («if 100.) tost. Jk 10.—. 

^iUit im mUUlMtn* 8on |. p. liiiBiii. (32. Sest.) 

dMibe JI81.&0 

1. et. C3c,^ 476 »U ca. 668.) 1897. 19.60. 

9. Sb., 1. ^älttc {Hit ca. 680.) 1900. «4 0. — 
i. 99., S. ^Uftc. (9li 800.) 1808. 10.—. 

mtdftnfUmU 8011 PfrilM«. (21.aecL) 28a]^it.n«fttßeK Jt 17.40 

1. 8b. (16. unb 17. aat;r!)uiibert.) 1880. Jk 8.40. 

8. 8». (80R 1700 hi» 1870.) 1889. Ul 8.40. 
HifDteff. «A —.00. 

MtMIMe* 80« i. H. Pkudtanfc (6.0cKt) 3 8Sttfce Jl 88.- 

1. Sb. (Sie I8C6.) 18^-. S..8b. (9» I8I8.)|I888. Ji:i8^ 

9li«»er(Mtbe« 8on |. |. fltt (33. Serf.) 2 »onbe . . Ji 80.— 

1.89. (Bit 1900.) 190t. Jk 19.—. 9. 8b. (8itil669.) 1906. U( 18.—. 

OiniMtifii^cd 8I<U^« 8011 9i|m JlilliPiNL (I&OckI) 

7 TiHe Jk 83.40 

1. Zeil. (SU 1463.) 1840. 11.60. 6. Zeil. (\Hii 1774.) 1867. Jk 19.—. 

9. ZeU. (8it 1674.) 1864. Jk 11.70. 6. Zeil. (Sit 1809.) 1869. Jl 19.—. 
9. Zeit («il I6]ts.) 1866. Jk 11.10. 7. Seil. (81t 1818.) 1868. «A 18.—. 
4. Zeil. (8it 1669.) 188«. Ji 19.—. 

£)ftmei<^* If^ifti «rtfet Ptiüt^. (10. SM) > a&nbe .4 36.— 

1. eb. (8on 1918 9it 1696.) 1884. Ji 8.—. 
9. 8b. (8it 1619.) 1887. Jk 6.60. 
9. Bb. (Bit 1648.) 1842. 7 N>. 
4. Bt>. (»i4 1740.) lS4i 9.40. 

6. 8b. (Bit 1849.) 1860. Jk 7.60. 



Dlgitized by Google 



jbllmdd^« Soti mm i&kti. (25. ftcd) 5 «5ii^ . . . ^ S^-^ 

1. Cb. («iö 1279.) 1885. Jt n.-. 4. *b. i«t< 160».) 1892. Jt 11.-. 
1.9b. (8Ü 14S7.J 1886. 10.-. ft. «)b. (Sil 1M&} 1888. Jt II.-. 

ll^lftt« Son fU^icl |Ur|(l (Zeil 1) unb ItnlCiii (Zeil 2-5). 

(16. sm) 5iäii 

1. Zeil. (ä?on 860 bi« 1300.) IMO. Jt 10. — Mit) 

9. Zeil. (Bii 1886.) 16tt. Jl . 

S. Zeil. (9(8 14S0.) 188t. f.—. 

<. Iril. («i« 1445.) 1875. V« 10.-. 

Seil, ». ^iie. (MI IM«.) itas. Ji lO.-. 
99f«iig«U 891t itinUl H»t' (11- «3ccL) 5 Mibe . . ^ 43.- 

1 (SiS . 183».. .M ß.60. *. fib. («i« 1667.) 185«. .A 9.—. 
». »b. mt 14»6.) IbSÖ. .A.8.60. 6. »b. (9i# 18SI0.) 1»54. 10.-. 
S. a». («U IHO.) t8M. 8.-. 

tpwtiieiu Son Mtf IM? Iitill 91ii|cl (8.Sect.) 52dle ^84.80 

1. Ztil (»i« 164<>.') J^3'>. .A 7.60. 4,;ie!l. i -J^ieJiTob. i 1p51. .4^5.70. 
I. Ztil. («)i8 16ti8.) 1887. .S 7.—. 6. Ztii. i9t« litfS.j lb64. .4 5.80. 
8. M. (f)i8 1788.) 1841. Jt 

frmHeii* $on i. Httetnu (22. IBetf .) 2 «finbc. . . . 88v— 
1. St. (8oH im Hf iTTs.) im ^i«.-- 

1. «k. CBIi Vn».y 1888. .A IS.-. 

lllMiMtll» »Olli. Um. (3i.fficrf.) 2«anbc • . . 20.- 

1. 8b. (9tl C». 19U.) 1906. t. «b. (»i« 1906.) 180». 

«KIM« 8ott MiHip JUcill (8b. 1-2) nnb in« Icmiiw 

(«b. 8— T). (7. «cd.) 7 »anbe Ji ö8Ä) 

1. 9b. (9t» 1224.) 1832. ^ 6.-. 4. »b. (9i« 1741.) 184». Jk 8.88. 

8. 9b. (9i« 1505.) 1831). 6.-. 5. »b. <9i8 1775.) 186S. Jk 9M, 

3. »fc. (»ie iKMr , iH^ie. 10.—. 6. »b. (9i« 17»».) 1860- Jk $v— . 

T. »b. CttJiänjungebattb.) (S8on ns>i f>i« 1797.) 1866. Jk ».60. 

. 8oa|.iri*sn. (29.ffiert.) l.Söb. iÖi«1725.) 1896 J6 12.- 

Son «. p. üHiirr (Qb. 1-2 ; 2. «ufl. bon f |. |ltl|l) 

unb iri- lUtlit («b. 3). (4. 8 «Silbe , . 81.60 



1. Sb. («8 1656.) 8. ttMfL 1887. 
S.«b. «illtO«.) t. «tft. 1978. 
i. ab. W» 19M.) 1873. 16.— 



Jk IM, 
Jk 9.-. 



»on irih «liii irtitr (»b. 1-3) unb '|frMot«l 
«8rlf8i (©b. i— 6). (8. SciT; G ©anbe . . . . ^ 44.40 

1.9b. («Ü 1680.) 1888. Jk 4.68. 4. *^ 1680.) 1855. -A 9 40. 

t.9b. (0fl 1911.) 18M. Jk 448. 6. Oöu^ 1697.) 1875. Jk 12.-* 
8.9b («{8 1®4.) 1886. Ul 8.-*. 6. Wt (i^iö 1706.) 1887. ».-% 

>fi4. «on |9^9 lierofT. (26 fficrf.) 3 »Snbe . . ^ 80.— 

1. 9b. (9U U16.) 1997. Jk 9.-. 8.9b. (9i8 16480 1807. Jk 18.-. 
9. 9b. (9i8 1618.) 1998. Jk 9.—. 

t^iwteii. »on imiiUk pU|el« fmkkt (8b. 1), frinUl MW» 
(8b.2-3) imb |tidili| pU|tl« 3i|tiniu|cr (8b.4r-1). 
(5. flBdt) 7 «anbe Jf 7».— 

1. (^^i« c*. 850.) 1831. .A fi.— V 

5. 9b. (9i8 1109.) 18M. Jk 7.60. 

9. 9b (9t8 CA. 1500.) 1881. Jk IM. 

4. 9b. (9on 1108 biO 1295.) 1881. Jk 18.—* 

6. 9b- (9i« l.%9.) 1890. Jk 10.—. 

8. 9b. (^cn 1889 6if U9j.) 1893. Jl 19.—. 

7. 9b. (918 1616.) 1908. Jk 16.-. 



Digitized by Google 



Mmmu Boa lUfitl ut itiMit (18. Oed.) S ««Abc . Jt 37.— 

1. «b. (8eit ISSO li^ 1737.) 1876. Jk lt.—. 
t. et>. (Off 185».) 1877. Jk 15.—. 

1905 JH 12.— 

mm^Urn* Bon Iftln |liiir4«ilt. (27. SBkO.) im . , J$ IS.-- 

»erg* «Ott lad fiM« Milii, (S8. Seit) 1. 8b. ^ 16.— 



1. 8b., 1. ASIfte. (8{f 1268.) 188S. 8.—. 
1. 8b., ». .^älftr. (8i« 1496.) 1887. JK 8.—. 



a«|Nl»« «0n««|h4il. (Lttert) 1.8b. (8itM5.) 1906. Jf 9.— 



ni. 9eiil|i[|( Iatik$|cf^l|UI|tei. 

8U|cr crf^taicii': 
(3. ffiert.) 8 «ahbc JK 24.— 

1. »b. 188i. 6.—, 
S. 8b. 16M. J» 9.—. 
8. 9b. ISN. Jt . 

gUktpiU^Mäuhtt* Son jL |. |itiU. (8. Seit) 1. 8b. 

(8i6 1778.) 1907 Jt B.- 

2Mmi»* 8oitCSm||ta. (7.»erL) 1.8b. (8i«1682.) 1906 Jt 6.~ 

mt^n* tm^ lOhtt^ftutteU^* 8ott p. yttcft. (6. ffiol.) 

1. 8b. 1905. (819 1S86.) Jt 18.— 

ep» 810 tt f Pl ^fWl i w t» 8oit IL lijnuirr. (1. Seil) 8b. 1. 

8. 8% 18S1 Jt SM 

fpMMIIIfll» 8911 fIL fftlCMML Q^. Qof.) 8 8«ilbc , » Jt 18.— 

S.8b. C8lf IBM.) UM. J« 5 -. a. 8b. (Sil ItN.) IIM. Ui V.— . 

4lf(tintni in l iBanb JK 14.—. 

%U im ¥€t pttu^i^äftn ^tütfint 8a<l^f(tt tftttiniqim 

fMHfte« Son i. ftnlf. (4. ®er(.) 18S3 . . Jf^ 8.40 

mifitfUm* Son €• ftnilifti. (2. WM.) 2 «anbe . . . Jt 16.— 

t. 8b. <|8ll UtT.) UM. JK Mt. 1.8b. (8il 1740.) 1886. pK 7.IA, 



Dtiid VON drirbnib Snbrta« ^jNrt^c«, «(ttrn|c{tfl{i(«fty <Boti«. 



Digitized by Google 



\ 

ALLGEMEINE ST)\ATENGESCHICHTE. 

Herausgegeben von KÄRI^ LAMPRECHT. 
I. ABmUlNG: OBSCHICBIB DBR BURg4>JU8CI]BK BTAATBI. — II. ABTBILUIIG: OS- 
■CMliBH« Uat AinmiROPAlSCHäN Staaten. - la ABIXILUIIG: PBU ISC HE. 

LANDB&fbESCaiCItTBN. 



Dritte Abteilung: 

DEUTSCHE LANDES6ESGHIGHTEN 

Herausg^eben 

TOD 

ARMIN TILLE. 



Adates Werk: 

KAINDL, GESCHICHTE DER DEUTSCHEN 
IN DEN KARPATHENLÄNDERN. 

Erster Band. 




GOTHA 1907. 

FRIEDRICH ANDREAS PERTHES 
AKTtBMOESELLSCHAFT. 



Digitized by Google 



DEUTSCHE LÄJNmSGESCfflCHTEN. 

Henuugegeben von 

ARMlN TILL£. 
Achi^sjM^erk. 

GESCHICHTE DER DEUTSCHEN 
IN DEN KARPATHENLÄNDERN 

VON 

RAIMUND FRIEDRICH t^UNDL, 

fMlBMor an der UnlverBitit Csetnowlts. 

Erster Band. 
Qcscbichte der Deutschen in Galizien bis 1772. 



IClt einer Xtaetm, 




GOTHA 1907. 
FRIEDRICH ANDREAS i^üR i HES 

AKTIENGBSEiXSCIUrr. 



Digitized by Google 



I 



Meinen lieben Lehrern und freunden 

^ Ferdinand von Zieglauer und Johann Loserth 

m 

in Czernowitz (-j* 1906) in Graz 



t 



in treuer Dankbarkeit 



> \ 



R P. KeinaL 



Digitized by LiOOgle 



Vorwort des Herausgebers. 



Die Ziele, die Verlag und HeisiMgeber mit den j^Dentschea 
LaDdesgeflohichten'^ verfolgen^ sind im Vorwort snm fOnffeen Werke: 

Weh rmann, Geschichte von Pommern, i. Büiid (1904), S. V 
bis IX, ausführlicli darp^elegt worden, und darauf sei auch an 
dieser Stelle im aügememen verwiesen. 

Indes bedarf es wohl eines Wortes der Rechtfertigung, wenn 
in das Sammelwerk i, Deutsche Landei^;e8chichtea'% das als ein 
einheitliches Ganzes betrachtet werden soll» eine DarsteUnng wie 
diejenige, von der hier der eiste Teil vorliegt, Aufnahme findet. 
Denn sie beschäiiigt sich mit einem Gebiete, das politisch weder 
zum alten Deutschen Reiche gehört, noch einen Teil des Deut- 
schen Bundes f^^cljildet hat, aber dennoch berichtet sie von deut- 
schem Fleilse und deutscher Kulturarbeit DaTs der Schauplatz 
der von deutschen Auswanderern verrichteten Taten sohlielslioh 
nicht vollständig und vor allem nicht politisch deutsch geworden 
ist> wie etwa Pommern, Penisen oder Sohlesien, das ist insofenii 
ab es sich dabei um eine Kraftfinfserung deutschen Wesens han* 
delt, gleichgültig, und insofern die Erzählung die Ui'sachen enthüllt, 
wanim es den Deutschen nicht gelungen ist, jene Gebiet« ganz für 
das Deutschtum zu gewinnen, trägt sie zugleich dazu bei, die 
Oeschiohte der deutschen Kolonisation von der Elbe und 
l^ettha an ostwärts au vertiefen und in ihrem ganzen Verlaufe als 
dnheitlichen Vorgang au er&ssen. Denn die deutschen Ansied- 
lungen in Galisien, Ungarn, der Bukowina und Rumfinien bilden 
m der Tat die Fortsetzung der deutschen Kolonisation in Schle- 
sien und Deutschosterreich. 

Wemi die Geschichte der Deutsclieu m eiuer kleinen Landschaft 



Digitized by Google 



Vorwort des Herausgebers. 



oder einem gröfseren Lande auf Grund der landcsgebciiichtlichen 
Quellen eingehend geschildert wird — und dies geschieht in jedem 
Werke der Deutschen Landesgeschichten ^* — , so liegt dieaeia 
Yeriahxen die Absicht zugrunde» jedesmal eine besondere Va- 
riation dentscbeo Wesens in ihrer geographischen und 
geschichtliehen Bedingtheit darzusteUen. Wenn auf diese Weise 
alhnählich jeder kleinere oder gröihere Volksteil, der geschidit- 
lieh als Einheit hervortritt, und das von ihm bewohnte Land Be- 
rücksichtlL^iinü; tiruUt, dann >vird eine dauernde Vergloichun^ 
möglich, und bei bewuüster Ausscheidung des Örtlich-Besonderea 
kann es gelingen, den deutschen V olkschar akt er zu erfossen, 
ein Ziel der nationalen Gescbicbtschreibui^^y das sich unter aus- 
sehlieisliofaer Berflcksichtigung der Nation als eines Gänsen 
schwerlich emichen läfist Denn zum Volks Charakter gehört 
zweifellos nur dasjenige, was übereinstimmend in allen Variationen 
in ErscheinuDg tritt In diesem Sinne stellen sich die „Deutschen 
Landesgeschichten" bewufst in den Dienst der nationalen Gesamt- 
ges<}hichte^ der allgemein deutschen Greschichtei indem sie Fragen 
beantworten, auf die eine Antwort nur auf Grund eindringender 
Veigleichung moglicbst vieler Variationen gefunden werden kann; 
sie verfolgen nicht etwa partikularistische Ziele, wie es einem 
oberflächlichen Beobachter erscheinen könnte, sondern im weitesten 
Sinne de utscli -nationale. 

Dafs es ^\ch um eine Erforschung deutschen Lebens in allen 
Gebieten handelt, in denen je Deutsche in grofserer Masse als 
Siedler auf^retreten sind, uauemd gewohnt und eine eigenartige 
wirtschaftliche and geistige Kultur entwickelt haben^ dafür liefert 
eben das vorliegeede Buch den besten Beleg, und zivar schliefst 
es sich in dieser Hinsicht eng an das siebente Werk an, in dem 
Emst Seraphim die Geschichte Livlands, vorerst bis 1582, er- 
zählt. Für eine vergleichende Geschichtsbetrachtung gibt es kaum 
eine bessere Aufgabe, als das Gleichartige und das Abweichende 
in der Geschichte von Beval und Riga einerseits und von Krakau 
und Lembeig anderseits zu untersudien und zu prüfen, warum 
sich die grundsätzlich gleichen Kräfte in so völlig verschie- 
dener Weise ausgewirkt haben. 

Qewüs ist jedes der bis jetzt ^ wenn auch teilweise noch 



Digitized by Google 



Vorwort dos Herauagebem. 



nicht vollständig, vorliegenden acht Werke ein selbständiges 
Ganzes für sich, und jedes soll zunächst zur gründlichen Belehrung 
derjenigen dienen, die in dem betreffenden Lande leben und daa 
Bedörftiis empfinden, eioh über seine Yeigangenheit und die seiner 
Bewohner za nntefriohten. Aber darüber hinaus wird durch das 
oben Gesagte der Wunseh und die Erwartung gerechtfertigt, 
dals jedes Werk dieser Sammlung auch im Kreise derer Beach- 
tung finden möge, die der bestimmten Landschaft ferner stehen, 
und dafs sich auch diejenigen Forscher und Leöer in den „Deut^ 
sehen Landesgescbicbten'* Kats erholen; für die die Geschichte 
nicht Selbstaweok, aondera das Mittel ist, das deutsche Volks- 
tum in seiner gegenwärtigen Gestalt und in jeder seiner Va^ 
riationen kennen an lernen, damit sie eine in die Zukunft schauende 
nationale Politik darauf gründen, 

Leipzig, im November 1906. 



Dr. Armin TlUe. 



Vorwort des Verfassers 



Seit Roepells grundlegender Arbeit „Über die Verbreitung 
des Magdeburger Stadtrechts^' (1858) ist es bekannt| dafg schon 
im 13. Jabzhundert im Baden und Norden des KarpathenbogenB 
zaUrdohe dentsche NiederkBBODgen bestanden. „Alle grdlseren 
nnd viele kleinere Stfidte in Ungarn und Polen waren damala 
fast nur von Deutschen besetzt, unzählige bäuerliche Nieder- 
lassungen hier wie dort von ihnen gegründet, und in den Städten 
wie in den Dörfern bewahiien diese Ansiedler die Sprache und 
Sitte, das Recht und die Verfassung der Heimat^' Roepell hat 
nur vmucht, für Polen eine kunse Übersicht der älteren Ansied- 
langen und der Verbreitung des deutschen Rechtes au geben> und 
auch diese konnte nach dem damaligen Stande der Foischungen 
nicht anders als unvollständig ausfallen. Ungarn lag aufser seinem 
Forschungsgebiete. Und wenn er geglaubt hat, dafs die deutsche 
Kolonisation über das siebenbfirgische Hochland nicht hinaus- 
gegangen ist, so ist es jetzt eine erwiesene Tatsache , dafs sich 
deutsches Leben imd deutsches Stadtrecht seit dem 13. Jahr- 
hundert auch in die Länder östlich von den Karpathen ausgeddmt 
liat^ in das Gebiet des heutigen Rumänien und der Bukowina. 

Die deutschen Ansiedinngen im südwestlichen Polen (Galisien), 
m lln^^iim, Rumänien und der Bukowina seit ihren Anfängen bis 
zur Gegenwart bilden den Inhalt dieses Werkes. Aber nicht mir 
die Verbreitung der Deutschen in diesen Gebieten soll geschildert 
werden; auch ihr geschichtlicher Werdegang, der sich awischen 
hoher Bifite und traurigem Ver^ bewegt, und nicht zum min- 
desten ihre reichen kulturellen Yerdtenste sollen volle Berück- 
sichtigung finden. So wird diese Arbeit uns einen Blick auf ein 



Digitized by Google 



Yorwort des VeifMSozs. 



interessaotes, tateoreiches Blatt der deutschen Geschichte werfen 
lassen; manche merkwürdige Begebenheit, die der Veigeaeenheit 
anheiiiige£alleD war, wieder auffrischen und woU aaoli gate Lehren 
uns eiDprageoy die doppelten Wert haben in dem nationalen Kampfe, 
der leider uns wieder umtost 

Dreimal hat eine Hochflut deutschen Lebens die Karpathen- 
länder durchströmt und hierbei stets im innigen Zusammenhange 
alle Teile dieses weiten Gebietes berüiirt. 

In den ersten Jahrhunderten unserer Zeitrechnung föhrte die 
Volkerwandoung die gennanischen Heerscharen der Goten , Ge- 
piden und Vandalen, der Heruler, Bogier und Longobarden in 
diese osdiohen Gegenden. Doch nur wie Schatten mlender Wolken 
sind diese Völker dahingezogen. Bleibendes haben sie hier nicht 
>chaflren ; kaum dafs einzelne Ortenamen sich aus jener Zeit 
herübcigerettet haben, ^ur i^'unde, die dem ^^chofse der Erde 
entnommen werden, darunter manch glänzender und für eine ge- 
wisse Hohe des Völkerwanderungsstües zeugender Zierat^ erinnert 
an das einstige Verweilen unserer germanischen Vorfahren in den 
Karpethenl&idem. In jugendmutigen StQnnen hat hier die erste 
Blüte germanischen Tabens ihre Kräfte verzehrt 

Aber schon die Zeit Karls des Grofsen führte wieder deutsche 
Krieger in die untere Donaugegend, denen bald deutsche Glaubens- 
boten und deutsche Kolonisten folgten. In den gesegneten Ge* 
bieten des einstigen romischen Pannonien begann wieder ein 
arbeitofreudiges Leben, und rasch entstanden, sum Teil auf den 
Tr5mmem der alten Stfidte, zahbeiche Ansiedlungen. Nach kaum 
hundert Jahren schlug über sie die Magyarenflut zusammen; aber 
6ohon wenige Jahrzehnte später begannen die Fürsten eben dieses 
VoUtes, das Deutschland noch kurz zuvor mit völliger Vernioh- 
tung bedroht hatte, Deutsche anzusiedeln uud mit mannigtaltigeu 
Voirechten zu bestiften. Unter deutschem Einflufs und mit deut- 
scher Hilfe erstarkte unter dem Groiaherm Geisa und seinem 
Sohne Stefan dem Heiligen nach der vernichtenden Lechfeld- 
Schlacht das ungarische Reich wieder; Deutsche bringen dahin 
die Gnindlagen des staatlichen Lel)ens, der materiellen und gei- 
stigen Kultur; vom deutschen Kaiser, dem schwärmerischen jugend- 
lichen Otto III. gefördert, gestaltete Stefan »ein Kelch aub uud 



Digitized by Google 



XII 



\ üiwult des Verfassers. 



erlangte die Königskronc (1000). Tnd um dieselbe Zeit knfipfen 
sich die ersten Beziehungen zwisclien Dcutschlaud und Polen: 
Kaiser Otto III. pilgert zum Grabe des heiligen Adalbert nach 
Gnesen, und bald darauf versucht sein Nachfolger Heinrich IL, 
der wie sein Zeitgenosse Stefan vdd Ungarn den Beinamen ^der 
Heilige ffihrt, in langandanemden Kämpfen Polen tu erobern. 
Zwar ist dies nicht gelungen, aber deutsches Leben begann in 
die polnischen Lande ebenso einzudringen wie in das Reich der 
Stefanskronc. Wie hier lun 1200 bereits Deutsche bis weit nach 
Südosten, nach JSiebenbürgcn, gekommen waren und von hier ans 
in den nächsten Jahrzehnten bereits der Versuch gemacht wurde, 
durch die Ansiedlung des deutschen Ritterordens in der Walachei 
und im Knmanenland die Grenzen der deutschen Kultur fiber den 
Karpathenbogen hinaus auszudehnen, so war im Norden damals 
Schlesien R<;hon für das Deutschtum gewonnen und die ersten 
deutschen Ansiedhnigen hatten die Weichseliime erreicht. Da 
brauste aber ein neuer verheerender Sturm heran. Der vernich- 
tende Einfall der Mongolen (I24t) hat alle Länder, die sich um 
die Karpathen auebreiten, gleich heftig getroffen. Über das Ö8t> 
liehe Aufserkarpathenland sind ihre zahllosen Scharen, einerseitB 
nach Ungarn, anderseits über Rutiienien (Ostgalisien) ins pukusohe 
Gebiet gestGrmt, aUes vor sich vernichtend und zerstörend. Aber 
gerade dieses Ereignis gab Veranlassung, dafs sowohl in Ungarn 
als in Polen und Rnthenien die deutsche Besiedlung und vor 
allem die Errichtung von Stiidten auf Grundlage des deutschen 
Hechtes einen hervorragenden Aufschwung nahm. Ein reicher 
Kranz von deutschen Kolonien entstdit auf den Schutthaufen; 
dem Walde ringt deutscher Fleiis neue Wohnstätten ab; eine 
planmiUsige Ausnutzung des Bodens und der Beigsohfitze beginnt; 
ein früher nie gekanntes Kulturleben blüht auf. Bald greift die 
deutsche Ansiedlung von Ungarn und Polen aus auch weiter ins 
östliche Aulserkarpathenland. An der unteren Donau und ihren 
Nebenflüssen, dem Sereth und Pruth, in der Walachai und in der 
Moldau, zu der damals auch die Bukowina gehörte, findet deutsoher 
Fleiis und deutsches Können ein neues Gebiet seiner Betätigung. 
Überall, wohin die Deutscheu gekommen sind, brachten sie auch 
ihr Beeht^ Nördlich, südlieh und östlidi von dem Karpath^walle 



Digitized by Google 



Vorwort des YerfsfiaerL 



zm 



kommt dieses in Htmderten von Gemeinwesen zor Geltung^ und die 
einheimische Bevölkerung nimmt seine Einrichtongen zugleich mit 
anderen KnltaremiDgenschaften der Bentschen an. Die Spuren 

dieses Knlturcinflusses sind noch heute auf Schritt und Tritt auch 
in iler Sprache dieser Völker nachweisbar. Im 15. Jahrhundert 
ungefähr hat in allen diesen Gebieten die deutsche Ansiediung und 
deutsches Iveben ihren zweiten Höhepunkt erreicht Seit dem 
16. Jahrhundert änderten sich die Verhältnisse sehr cuunguusten des 
Deutschtums. Äufsere Feinde^ vor allem die Törken^ andauernde 
Kri^:« und Verwüstungen trugen dazu viel bei. Doch weit ge» 
fährliclicr waren die inneren Feinde, besonders die Mifsgunst des 
emheiuiischen Adels, der kein Verständnis für die Bedeutung des 
BürgerBtandes hatte und den Hafs gegen die durch ihre rege Arbeit 
wohlhabenden und einflufsreichen Fremden schürte. Zu diesem 
socialen und nationalen Kampfe gesellten sich noch andere Übel- 
stünde, vor allem Uneinigkeit zwischen den Ansiedlem und Reli- 
gionswirren. 80 sah das Ende des 17. Jahrhunderts in allen 
Karpathenlandem zum zweiten Male das Deutschtum in Auf- 
lösung begriffen. 

Kaum war aber Ungarn vor allem durch deutsches Blut und 
Gut von den Türken befreit, kaum hatte Habsburgs Herrschaft 
in diesen Gebieten festeu Fufe gefafet, so begann wieder daselbst 
eine nachdrfickliche deutsche Besiedlung, diesmal von einem deut- 
schen Ffirstenhanse als Schutz und Schirm seiner Herrschalt ge- 
fordert Im gr<»fscn wurde diese Ansiedlunjf besonders seit der 
Zeit Kaiser Karls uinl der Kaiserin .Muiia Theresia betrieben. 
Auch in Galizien begann im 18. Jahrhumlert schon zur Zeit des 
absterbenden polnischen Königreichs nochmals eine erfreuliche 
Förderung des Deutschtums. Wieder war man zur Eikenntnis 
des Wertes deutscher Arbeit gekommen und unterstützte die 
deutsche Einwanderung vor allem su industrieUen Zwecken. So- 
bald hierauf Galizien bei der zweiten Teilung Polens an Öster- 
reich gefallen war (1772), begann liier wie in Ungarn die deutsche 
Ansiediung gnilsere Ausdehnung anzuiu limon. Und auch in der 
Moldau und in der Walachei war schon in der erbten lliilfte des 
1& Jahrhunderts das Deutschtum wieder im Aufschwimg begriffen ; 
ventandige einheimische Fürsten suchten vor allem deutsche Hand- 



Digitized by 



ZI7 



Vorwort doB YeilBBseta. 



werker in ihr Land zu zieheo. Im Jahre 1774 fiel der DÖrdliche 
Teil der Moldau, die heutige Bukowina, an Österreich, und fortan 
nahm auch diesee Ldind an der von Maria Theresia und Joeef II. 
geförderten deutschen Ansiedlung gemeinsam mit Ungarn nnd Ghdi« 
zien teil. So begann seit dem 18. Jahrhandert wieder in allen Kaiv 
j):it heuländern ein neuer Aufschwung deutschen Lebens und deut- 
S( In n Wirkens. Wie in der voranprepran Lienen Periode, so haben auch 
in der dritten die deutschen Ansiedler m diesen Ländern ein tüchtiges 
Werk geschaffen^ sie haben das Brot ihrer Adoptivheimat nicht 
nmsonst gegessen, vielmehr ihres Volkes Ehre durch friedliche^ 
erfolgreiche Arbeit gewahrt, denn deutsch sein heilst arbeiten! 
Und so gehandelt su haben, darf weder das gesamte deutsche» 
Volk noch seine hierher entsandten Kulturträger reuen, wenn 
auch die Verhältnisse wieder einmal die deutschen Ansiedler von 
dem mit ihrem Schweifs getränkten Boden zurückzuwerfen drohen. 
Denn gute Arbeit getan zu haben ist für jeden Fall rühmlich, und 
verheifsungsvoU ist auch die Er&ihrung, dafs bisher immer wieder 
deutsche Elemente hier im Osten erforderlich waren, um ver- 
nichteter oder doch erscUaffto Kultur neue Anregungen und frische 
Lebenskraft so bringen. 

Das Auftreten der Germanen in frülitreschichtlicher Zeit fällt 
anfscrhalb des Rahmens (lies es ^^\'rkes. Der Geschieh t^? der 
Deutschen in den Karpathenländeru bis ins 18. Jahrhundert ist 
der erste und zweite Band gewidmet, und zwar behandelt der erste 
Galisien (erstes Buch), der zweite Ungarn (zweites Buch), femer die 
Walachei und die Moldau (drittes Buch). Diese zwei Bfinde werden 
rasch aufeinander folgen. Der dritte Band, der die Gksohichte seit 
etwa 1770 schildert, wird später erscheinen (viertes bis siebentes 
ikich). Für jedes Buch wird der Stoft' in der Art gegliedert, dafs 
eiu K;i|)itel den äufseren Gang der Ansiedlung, also deren Veran- 
lassung, Förderung und Hemmimg, Entwicklung und Rückgang 
schildert; das andere über die Verbreitung der Ansiedlungsorte 
und die Herkunft der Kolonisten handelt; das dritte ihr Leben 
und Türken, vor allem die Förderung der materiellen und geistigen 
Kultur durch die Deutschen zum Inhalt hat Jeder Band eMlt 
eine Karte, die zur allgemeinen Orientierung dienen soll. Alle 
Orte mit deutschem Recht und deutscher Bevölkerung kunnteu 



Digitized by Google 



Yorwort des VerfioBOTO. 



XT 



auf den Blättern von beschranktem Mafsstabe niclit aufgenommen 
wtxd&kf doch hat alles Wichtigere Plate gefondeiL Gröisere 
Ktften hitten die EoBten des Werkes m sehr erhöht Jedem 
Binde wird ferner vorläufig ein ansffihrliehes Inhaltsvemeiebiis 

beigegeben; ein Gesamtregister über alle drei Bände wird dem 
letzten angeschlossen wurden. 

Trotz mancher verdienstvoller Vorarbeiten, vor allem der 
tum Teil trefflichen polnischen, ungarischen, siebenbürgischen und 
romanischen Urkimdenpublikatioiien, hat dieses Werk viel Zeit und 
Mfihe gekostet Wenn es trotsdem vielleid&t nicht sUe Wflnsdie be- 
ftied^;en wird, so liegt dies zum guten Teil an der Schwierigkeit 
dei Stofl^ nnd dessen bedeutendem Umfang. Deutsohe und un- 
garische, polnische und nithenische, rumänische und russische 
Forscher werden Gelegenheit haben, manches an meiner Dar- 
steliong zu bessern und zu eigänzen ; jeder wird auf seinem Gebiete 
b^eiflicherweise verschiedenes berichten können, was der einzelne^ 
der alles überblicken molste, bd dieser ersten mu&ssendenDaistellung 
öbeisah ; vielen von ihnen bin ich schon jetat aum Dank verpflichtet 
and im Iiiteresse des Ausbanes dieser Gesehiehte werde ich jede Be- 
lehning dankbar entgegennehmen. Manches könnte ich wohl auch riuch 
vollkommener c;estalten, wenn ich die Verotleniliciiunö: des Werkes 
noch einige Jahre hinausschieben w ürde. Vielleicht ist es aber aus 
verBchiedenen Gründen erspielslicheri dals es schon jetzt in dieser 
Fotm erscheint Hervorheben will Ich noch, dafe der Umfai« 
des Gesamtwerkes von der Yerlagsbuchhandlnng anf 60 Bogen 
festgestellt nnd nnr auf meinmi wiederholten Wunsch anf 70 Bogen 
erweitert wurde; auf ihr und des Herausgebers Begehren sind 
■iUf'h die Anmerkungen wei^^el lichen. Da ich die Gründe des 
\ erlegere und des Herausgebers für diese Beschränkung aner- 
lieonen mufste, willigte ich, wenn auch mit schwerem Hensen, 
ein. So trat an mich die schwere Aufgabe heran, vieles an onter- 
drficken, was ich noch gern angenommen hätte , und vor allem 
Tansende von Anmeikungen und viele Beilagen wegzalassen» 
Die Anmeikungen allein hfitten das Wetk um etwa ein Drittel 
des Umfanges anwachsen lassen, wie dies bei einer auf unzähligen 
uikIpd beruhenden Darstellung erklärlich ist. Ich will nur 
bemerken, dals aliein zu dem Abschnitt Gerichtswesen, der in dem 



XTl 



Vorwort des Verfassers. 



I. Bande S. 241 — 283 erscheint, über 250 Anuicikungcn kommen 
mufsten, wie sich dies aus der freilich in etwas anderer Form ver- 
öffentlichten Abhandlung darüber im Archiv f. osterr. Go^ichichte, 
Bd. 95 eigibt Vielleicht wird sich in der Zukunft Gel^enheit 
ei^ben, bei Neubearbeitung einzelner Abschnitte die Quellen- 
nachweise mitzuteilen. Inzwischen dOrften die Verzeicbnisse der 
wichtigsten von mir benutzten Literatur trotz ihrer Gedrängtheit 
nicht uinvillkoniim n sein. Soweit es möglich war, sind auch 
wahrend des Druckes erschienene Arbeiten berück sich tij^t worden. 
Bisher unediertc Urkunden und Akten hoffe ich allmählich eben- 
falls veröffentlichen zu können. Freuen würde es mich, wenn 
einst eine Neuauflage dieser Bücher mit dem wiasenschafUichen 
Apparat versehen werden könnte. 

Allen Freunden und Förderern meiner Arbeit, femer den i 
Bibliotheken und Archiven, sowie auch der opferwilligen Verlags- 
buchhandlung sage ich herzlichen Dank; mo^e ihre Mithilfe mir 
auch in Zukunft erhalten bleiben. Und noch etwas möchte ich 
sagen. Ich habe mich stets bemüht, schlicht und wahr die Er- 
gebnisse meiner Forschung darzulegen. Meinen deutschen Stand- 
punkt habe ich nicht unterdrückt, aber ich war bestrebt, nie- 
mandem unrecht zu tun; wollte ich doch nichts versohleierD, 
denn auch ihre Irrtümer und Fehler sollen nieine Stammesgenossen 
kennen lernen, um sie in Zukunft nach Möglichkeit zu vermeiden. 

Czernowitz in der Bukowina, November 1906. 

Raimund Friedrich Kaindl. 



Digitized by Google 



IntaaltsveraeicliiuB. 



Salt« 

Tirwort des Herausgeben tii 

V«rwort ies Yerümen x 

£nlci Beeb. Geseblehte der Deoteehen In Gallzlen (Patov 

niid Bntbenien) bis zum Jahre 1772 . . . . 1— d69 

Erstes Kapitel Gfs.hichto der d»'ut scheu An- 
s i cd 1 u n . ihrer Entwicklung und ihr o.s 
f\ ückgangi-s. Verbreitung dos deutschen 

KecLts in Polen 3—95 

Ahmte Beziehungen Polens zu Deutschland o— G 

Germanisieninp Schlesiens 6—7 

Schlesien» Euifluls auf Galizien 7 — 9 

Wesen des deutschen iStadt- und l^uidn-chtcs .... 9—10 

„Deutsches Recht und deutiiche^» Stadtrecht iu Polen . 11 16 

mnUsohas Reobt in Ftoleo 16—17 

DeolaclieB Lebenieobt m Folea 17—22 

Bedevbiiig des dmftBGbsn Becbtes und der deatsoheii 

Anaiedliiiig 22—24 

Uitefle potalsdier SohriftstaUer über das deetsohe fiecht 

und ^e deataohe Ansiedlioig 8i— 26 

Ztilgeiii98n8Qhe pohusohe ürtefle über das deatsobe Becfat 

und die deutsche Ansiedlnng 26'-28 

Zweck der Verleihung dss deutaoheD Rechtes und der 

deotschen Ansiedlung 28 — 30 

AQgemeinee über die Verbreitung des deutgehen Rechtes 

und der deutschen Ansiedlung in Polen und Ruthenien 30 —36 

Verbreitung dos doutechnn Rechtes in Galizien . , . 35—42 

Rückgani! dp? douLschen Rechtes; Gründe hierfür . . 43 
luschränJning der Selbstverwaltoiig und der Uerichts- 

barkeit 43—48 

Bedrückung durch die land^fürstlichen Beamten . , . 48—51 

ÄQ^schreituDgen der Vögte, Schulzen und Pächter . . 61—52 

Mangelhafte Fortbildung des deutschen Rechtes . . . 52—53 

Entartung und Zersetzung des deutschen Rechtes. . . 53—55 



Digitized by Google 



xvm Inhaltsverzeichnis. 

Eindringen fremder Elemente in die dentschen Gemeinden 65—56 

Nationale Gegensätze 56—69 

Soziale Kämpfe gv^ischen Patriziern und niederen Bürgern 59 — 60 

Soziale Kämpfe in Krakau 60—62 

Sonale K&mpfe in Nen-Sandec 68 

Soziale Kämpfe in Lemberg 63 — 65 

Religiöse Gegensätze 65 — 66 

Uneinigkeit zwischen den Städten 66 

Vergebenes Ringen der Städte nach politischem Einflufs 66 — 70 

Dßr Städteaofstand von IHll— 1312 70-73 

Scheitern der deutschen Stadtepolitit 73 

Mafsregeln zur Niederhaltung der Städte 74—77 

Geringer Einflufe der Bürger als Landstand 77—78 

Biirgerfeindliche Beschlüsse des polnLscben Landtagen . 78 — 80 

Bürgerfeindliche Gesinnung des polnischen Adels . . . 80 — 89 
Schädigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und andere 

hommRndft Faktiirnn H9— 93 

Vergebliche Belebungsversuche im 18. Jahrhundert . . 93—94 

Abschaffung des deutschen Rechtes 95 

Zweites Kapitel. Die deutschen Ansiedler^ ihre 

Herkunft und Verbreitung 96-159 

Vftrbaltnia da« deutschen Rechtfts zur Kolonisation . . 96—97 

Die deutschen Ansiedler 97—99 

Einwanderor aus Schlesien 99—100 

Die Einwanderung aus andoron dcutschon lündem ((Öster - 
reich, Ungarn, yorddcutschland , Suddoutscliland, 

Schweiz) 101—102 

Beziehungen zu Nürnberg 104 

Einwanderer aus den Rhein^efitudtu 104 — 10b 

Umfang der deuti^cben EinwandiMiip^ 108—109 

Deutsche DionstmanniMi und Ritter . 109— ll'J 

Deutsche als Beamte und Diener des I^idosfürsten . . 112—114 

Dflnter.hft Soldaten . . . . . . , . . . . . . 114 

Deutsche (ieistlieh>' und Mönche . . . . . . . . LL4 III 

Deutsche Bürger und Hauern in WV-stgalizien .... 117- 132 

Deutsche Bürger und I^auern in Ostgalizien .... 132 — 140 

Rückgang der deutschen Einwtmderung 141 

Eindringen von Polen in die deutschen (Temoinwescp, 

inshfl.sonder(» in din Stjidt Krakau . . . . , . . 141 — 142 

Streitigkeiten zwischen Deutschen und Polen in Krakau 143—144 
Geltendmachung der polnischen Forderungen seit dem 

16. Jahrhundert . . . . . . . . ■ 144 

Verdrängen der deutschen Sprache aus der Krakauer 

Hatiptkirche 144—146 



d by Google 



InhaHaveiMicliiiifl. xtc 

Die BeseitigoDg der deutschen Spiaohd im den Ämtern 146 

Polonisienmg der Zünfte 146—149 

Bttckgang doB Deotsohtoms in lembesg and anderen 

Orten 149—161 

Schwinden dpHts-^htT Drt.snam'^u 161 

PuloDLsieruiig de: de utschen Aüsiedler 151 — 155 

Lage d^ Deutsclinims im 17. Jaiirlnmdert . , , , 155 — 156 

Emeaerter Autschwung im 18. Jahrhiuidert .... 156^159 

Drittes Knpitel. Die innere Entwicklung der 
deutschen Oemeinweeen. Dentsche 

Kulturarbeit 160^-357 

VerleLhung des deutschen Hechtee durch die Landee» 

lürsten 160—161 

Deutsches Krchi auf geisÜK hon Gütern IGl — 162 

Deutsches Recht auf den Gutem dos Adels .... 162—168 
Vorgang bei der Bestiftung uiit deutschem Recht; die 

Freibriefe 163—169 

Verleihung dva dt-utacht'U Rechtes im einzelne Personeu 169 — IVO 

Normalrechte 170—171 

AUgemeine Bestimmungen des deutschen Rechtes . . 171 

Die GnindbeetiftQDg d. Gemeindoi nach denteohemBeobt 171*-718 

üm&ng des WdohlnUes 178—176 

Bnreitemng der m^rOngUoheii Bestiftong .... 176—177 
VfiEkfinung und Zossnuneosiehiing von 0«meinde- 

geiiieten 177 

Regel roifirige Anlage der Orte 177—178 

Gründe zur gemeinsamen Benutzung 178—180 

Einzelbesitz ; Bürger, Baueru, Otitler, Inivohner . . 180—181 

Namengebung für die Ansiedlnngen 181—182 

Schulzen und Vogte 183—184 

Erbliche Schul zeien und Vogteioo nach Lehenrecht . 184 — ^212 
Wahl geeigneter Persönlichkeiten für diese Ämter; 

Verfaliren gegf^n uii[:»'f i{^ricte Schulzen und Vögle 185 — 187 
Vorfüguugsrecht der Schulzen und Vögte über ihre 

Ämter 187—188 

Verkäufe von Schulr.eien und Vogteitn ..... 188 — 19ü 
B^itzweehsel von Schul zeien und Vogteieu durch Tausch, 

Überladung als Mitgift, Teilung 190--191 

Ausstattung und Einkünfte der Schulzeieu uud Vogteien 

(OrundbestiftuDg; Anteil am Einkommeu vom Haus- 

nnd Orondzinse, von den Kauf- nnd Handweiia- 

liden, Badhiaaem, Ton Bran- und TVirtshänseni, 

Hohlen, Bowie ihnlichenUntemehmnngen ; Oeriohta- 

geUer; Anspmoh sni Nstoialal^hen nnd Bobcten 



Digitized by Google 



IniiAlteTenfliobwB. 

Sdito S«iU» 

der OrtssaÄsen; Jagdrecht, Bienenzucht: Fischerei- 
recht, Weiderecht, auIserordentL Uüterstutzimgen) 192 — 206 

PfHchten und Leistungen der Schulzen und YSgte 
(riohMiehe Itttigkeit, Ehrengeschenke f&r den 
Lehenaherren, Aufnahme and Beköstigung deeselbeO) 

Zehntleistoog an die Kiiche, Riiegsdienate) . . . 205—318 

Sobnlzen und VSgte ohne Erhreoht 812—814 

EnrerboQg der Vogtden dnich die StadtgemeindeB 814—215 

Beaeitigang der Vogteien und Sohukeien in Galuden 215 

Rechte und Freiheiten der Büijger nnd Banen (Gmnd- 
beatiftai^;; Fischerei-, "Weide- und Holzungsrecht; 

Maiktiecht; Zullfreiheit; Stapel recht; Beigrocht) . 215-'222 

Pfliditen und I>eistuugen der Bürger und Bauern 
(Grund- und Hauszins; Fruchtzehnt ; Ehrengaben und 
(lescheiike; Roboten; Steuern; Kriegsleistnngen; 

Freijahre ; vers« hiedene BogiinstiguDgen) .... 222 — 241 

]3efreinog von der landesüblichen Gerichtsbarkeit und 



Verleihung der deutschen . 241 — 242 

Städtischer Charakter des deutbchen ( »i iiciitswe.seu.s in 
Polen und seine engen Beziehungen zum ht-imischen 

deutsehen S lud r recht . 242—243 

Niedcrc Uitägcrichto 24i~2id 

Die „grofsen" Ortsgerichte 249—255 

Die Ho^richte (sogenannte Lehenßgeriohte nnd Ober- 
geriehte in landeefftiattiehen, geiatliehen nnd grund- 
herrlichen Orlen) 255—265 

Der königliche denlaohe Oberhof an! der Borg m Krakan 865—270 

Andere OberhSfe 870—871 

ReohtBiug nach Hagdehuig 871—274 

Daa oberste Gericht der aecha Stidte 874—875 

Deutsche Rechtsbücher 275—277 

Sammhingen von Sohöffonsprücheu 277—278 

Berückaichtiguug des pdniacben Rechtes durch die deat- 

sehen Stadtboliördon 278 

Bemerkungen zur Cliaraicteristik der OerichtBveifaaaung 

und des rioriehtsverfahrens 278—283 

Selbstvi-rwaliuiiK narli dout.schein lu'clit. Der Stadtrat 288—287 
Teilnahme der Ui^saiiithurf^orschaft an der Verwaltung, 

Bürgorausschüsse (der äuCsere oder grolse Rat) . 287—289 

Stadtb.'amU'n 289-290 

Städtische Siegel und Wappen 290 

Aufnahme in die P.ürgerliste 290—292 

Vensicbtleistung auf das Bürgerrecht 292 

Daa „ Gmerk ^ der Bürger 2d3 



Digitized by Google 



InhaltBTWttidmiB. zxx 

AnllMras der Stidte. Befestigang. Sinftenpflaster. 

VMflerieitangcn. Uhren. Obsorge für Veifceliis- 

strafoen und Brücken. FluDsreguliemogen . . . 203—295 

Kurahenbantaa; Pflege des Gottesdienstes 295 2^<7 

Schalwesen 297 2il9 

Spitäler und Sieobenhänaer 299—301 

Feuerordmingen 301—302 

SirhprheitsiK)lizei 302 

Gt'Sumih«M{.s- und Markt(»olizei 302 — 803 

SittcDpolizoi. Öffentliche Hauser. Si)iel verböte . . 303 —304 

LuxusordDungpn 304—305 

Städtische Finanzv(M waltiin^'. Der städti.scho Schofs 305—307 
Andere städtische Abgaben. Sonstige «tiidtische Ein- 
nahmen 307—310 

Eiakoiiimen ans stidtisobeii Unteniehmungon and Be- 

sitzungen 810—811 

Höhe bes Gesamteinkommens der StSdte 311 

Ansgaibefi der Stadtverwaltung 811—812 

Sonstige Geldwirtsohaft 3IS 

Vertranenswardi^eii d. stftdt Verwaltong; freand* 

nachbarliche Gegenseitigkeit 818—814 

Deatsohe Orandlage des gegenwSrtigen poln. StKdte- 

wesens 81i 

Förderung der Landwirtschaft und Urbarmaohnng des 

Bodens durch die Dentsohen. Weinbau .... 314 — 315 

DeutJ=ehe Müller 315—316 

Ausnutzung der W-ildpr. Flofoerei 316—317 

K:iTwicklun<^ <[*'s Bergbaues iinfiT (I<Mits<hem Eintlolis 317—320 

ihf Vüegv des Hand.-lR durch die Deutschen , . . 320—329 

iier^-orragende douUche Kaufleute 329 - 334 

Deutsche Haudworkor und Zünfte; ihr KuHmvinfluIs 334 346 

deutsche Güldückmiede 346 -347 

Deutsche Bihlhaner und Bildgiefser 347— 34S 

Dentsohe Bauneister 348 

Beoteehe Maler 348—860 

Beutaehe Musiker 860 

Bentsdie KaasdieUiaber 360 

Kimstbeiieluiiigen sn üngam 860^861 

Dentsche Bnohdmcker 861—863 

ftMerang der Wissensdliaft dnioh Dentsohe . . . 858-866 

DentBche Mysterien und Schauspiele 866—857 

Deutsche Elemente in der polnischen und rathenlsehen 

^nttbe 357 

Utaratnr und Naohtrige 868—868 



Digitized by Google 



Druckfehler* 

iS. 71, 12. Zeile von unten lies Älbert statt Albieobt 

S. 182, 6. Zeile von oben lies Jon statt Jan. 

S. 182, 12. Zeile von unten lies Hartlnwa statt Harkiowa. 

S. 183, 9. Zeile von oben ist vor scuitetus zu setzen: scholtis, schultis. 

8. 188, 17. Zeile von oben ist vor „advocaGia" zu ergänzen „voytige, vojtije**. 



Digitized by Google 



Erstes Bach. 

Geschichte der Deutschen üi Galizlen 

(Polen niid Rnthenien) 

bis zum Jahre 1772. 



1 



.1^ 

Digitized by Google 



Erstes Kapitel. 

1. Die einleii Benehnngien zwischen Polen nnd I>eatsoh]and. Die Oennanisio- 

nug Schlesiens. — 2. Das Wesen des deatschen Stadt- und Landrechtes, ins- 
besondere des Ma^'deburger Stadtrechtes und seiner Ableitungen als Orundiage 
der deutj>ch<Mi Ansiedlungen in Polen. Deutsches Lehenrecht in Galizien, — 
3. Die Bedeutung des deutschen Rechtes und der deutschen Kolonisation für 
Polen. Die Ausbreitung des deutschen Rechtes von den Anfängen bis ins 
18. Jahrhundert mit besonderer Berücksichtigung^ von <?n!izien. — 4. Rück- 
srang des deutscheu Rechtes und der deutschen Besiedlung; Ursachen des Ver- 
falls. Belebungsversuche im Ib. Jahrhundert. Die Abschaffung des deutschen 

Rechtes. 

Die ersten Beslehviigeii swlicheii Polen and DenttcUuid. 
Die Gefnumlilerang Schlesiens. 

Die erste Kunde von dem Reiche der Polen verdanken wir 

ihrem kriegerischen Zusammentreffen mit dem sächsischen Grafen 
Wichmann, das ungefähr im Jahre 963 stattfand. Seither haben 
die feindlichen und friedlichen Beziehungen zwischen Deutschen 
uod Polen nicht aufgehört Schoo der polnische Herzog Mieazko> 
TOD dem uns die Geschichte zuerst verliUklichere Nachrichten 
bietet» vermählte sich in zweiter Ehe etwa 980 mit Oda» der 
Tochter des Markgrafen Dietrich , einer Nonne. Sie hat den 
Brach des Klostergelfibdee dadurch gesühnt, da£b unter ihrem 
Einflufs der christliche Glaube unter den Polen erstarkte; aucdi 
hat sie einer grolsen Anzahl Gefangener die Rückkehr ins deut- 
sche Vaterland ermöglicht. V^on Mieszkos Sohn und Nachfolger, 
Bolestaw L dem Tapferen, ward der jugendliche schwärmerische 
Kaiser Otto I£L mit grolsen Ehren empfangen, ak er im Jahre 
1000 nach Gnesen kam, um am Grabe des heiligen Adalbert, 
nioes vertrauten Freundes, um Vergebung seiner Sfinden su 
beten. Damals hat der Kaiser durch Errichtung des Erzbistums 
Gnesen die kirchliche Loslösung Polens von Deutschland be- 

1* 



4 



Älteste BeziehuDgeu ii'oieus zu Deutschiaud. 



grfiDdet und damit auch die politische EratarkuDg des polnischen 

Reiches und dessen Selbständigkeit herbeigeführt. Vergebens hat 
eein von einer michterncren Politik geleiteter Nachfolger Hein- 
rich Ii. der Heilige den kriegstüchtigen Boleslaw der deutschen 
Oberhoheit zu unterwerfen gesucht; Polen ging aus dem aeoh* 
sehnjährigen Kampfe im Frieden von 1018 als Sieger hervor. 
Aber es ist bezeichnend, dals schon vier Tage nach dem Ab- 
schlnsse des Friedens die Vermfihlung des siegreichen Bole^w 
mit einer deutschen Färstentochter stattfand, indem ihm Oda, 
die Tochter des Markgrafen Ekk<jhurd I. von Meifsen, zugeführt 
wurde, um welche er sich schon lange beworl>en hatte. Es ist 
sehr wahrscheinlich, daijs im Gefolge der deutschen Fürstinneo, 
die auf den polnischen Thron gelangten, schon damals anch andere 
Deatsche nach Polen kamen; doch haben wir darüber keine sichere 
Kunde. Wohl wissen wir aber, dals schon zur Zeit der langen 
Kämpfe zwischen Heinrich und Boleslaw am polnischen Hofe der 
Erzbischof Brun, aus dem Hause der sächsischen Grafen von 
Querfurt, weilte, ein schwärmerischer Verehrer und Nacheiferer 
des heiligen Adalbert Er begab sich von hier iu das Gebiet 
der heidnischen Preufsen und fand daselbst, wie zwölf Jahre 
früher Adalbert, den Martyrertod (1009). Bolestaws Sohn und 
Nachfolger Mieszko IL war ebenfalls mit einer deutschen Furstin 
vermählt, mit Riza, der Tochter des Pfalsgrafen bei Rhein. Als 
sie nach dem Tode des Gemahls (1034) für ihren unmündigen 
Sühn Kazimierz die vormundscliaftliche Regierung ergriff, suchte 
sie eine Stütze hei den Deutschen, welche sich an ihrem Hofe 
eingefunden hatten. Durch die nationale Partei bedrängt, floh 
sie sodann nach Deutschland, wohin ihr auch Kazimierz folgte. 
Mit Hilfe des Kaisers Heinrich HL gelang es demselben, die 
Herrschaft in Polen wieder su eigreifen und zu befestigen; deat- 
sche Krieger waren ihm dabei behilflich. So gewann schon gegen 
die Mitte des 11. Jahrhunderts das Deutschtum in Polen Einflufs. 
Dies zeigt sich auch in dem Namen des jüngeren Sohnes dieses 
Fürsten; er hiefs Wladyslaw Hermann. An seinem Hofe tritt 
uns wieder ein hervorragender deutscher Mann entgegen, diesmal 
ein Süddeutscher, der Schwabe Otto, später Bischof von Bam- 
berg und Apostel der Pommern. Er war nach Polen gekommen, 



Digitized by Google 



Älteste Beziehnogen Polens za Beatscbland. 



5 



hiUe hier die Sprache des Volkes gelernt und unterrichtete die 
SShae der Edlen. So kam er auch an den fürstlichen Hof und 
gewann die Gimst des Hensogs Wtadystaw Hermann« Als dessen 
erste Gemahlin starb, trat Otto für die Vermahlung mit einer 

dentschen Fürstin ein, indem er auf die Ma('ht des Kaiserreichs 
und die Voneilt' einer Verbindung mit deiubelben liin\vie.s. Ais 
passende Gemahlin machte Otto auf Judith^ die Schwester Kaiser 
Heinrichs IV., aufmerksam; er war es auch, der nach Deutsch- 
iand geschickt wurde und mit dem Kaiser verhandelte. In der 
Hoffnung, dafe beide Völker durch diese Ehe naher verbunden 
würden, willigte Heinrich IV. ein (etwa 1090). Der neuen Herrin 
war Otto ein treuer lialgeber und trug auf diese Weise für die 
freundsehaftliehen Beziehungen zwischen beiden li()fen Sorge. 
Auch Hermanns Sühn, Boleslaw ill. Schief mund, führte in zweiter 
Ehe eine Deutsche heim, Salome, eine Tochter des Grafen Hein- 
rieh von Belg (1110). Als es sich später um die Wahl eines 
tfichtigen Glaubensboten handelte, der die heidnischen Pommem 
dem Christentum suföhren sollte, sandte derselbe Boleslaw Boten 
mit einem Brief und mit Geschenken an Otto, der damals schon 
Bisehof voii Bamberg war, und liefs ihn auffordern, sich dieser 
Aufgabe zu unterziehen. Der wackei e Bischof folgte diesem Rufe 
und brach im April des Jahres 1124 von Bamberg auf. Sein 
Zog durch Polen gestaltete sich geradezu zu einem Triumphzuge. 
Schon an der Grense wurde er von des Herzogs Boten feierlich 
onpfaingen und zog von da über Breslau und Posen nach Gnesen. 
Oberall holte ihn die GreisÜtchkeit mit Prozessionen ein. Vor 
Gnesen kam ihm der Herzog selbst mit dem Hofe harfufs ent- 
gegen, geleitete ihn in feierlichem Zuge in die llauptkirche und 
bewirteto ihn und sein Gefolge eine Woche lang. Mit reichen 
Mitteln ausgestattet zog Otto hierauf zu den Pommem und ge* 
wum dieselben dem Christentum. Nachdem er 1125 nach Bam- 
bog zurückgekehrt war» unternahm er drei Jahre sp&ter nochmals 
die besdiwerliche Reise in jenes ferne nordische Land, um seine 
Schopfimg zu befestigen. Wenige Jahre später hat Boleslaw HI, 
auf dem Hüftage zu Merseburg den Treueid geschworen und so 
das Abhängigkeitfi Verhältnis Polens vom Deutschen Reiche wieder 
SBttkannt (1135). Er selbst erhielt damals vom deutschen Herr- 



OermanisUnuig Ekshl^deiifl. 



scher den Ritterschlag. Auch sein älterer Sohn Wiadystaw EL 
hat sein Lehensverhältnis zu Deutsohhind in Ulm persönlich l>e- 
Btatigt. !Br war mit der Babenbeigerin Agnes, der Tochter Leo- 
polds HL von Österreich, vermählt, einer Stiefeohweeter des 

deutschen Konig.^ Konrad HL Von ihr soll Wladydaw angeb- 
lich angeeifert worden sein, seine jüngeren Brüder aus ihren Ge- 
bieten zu verdrangen. Doch dies Beginnen endigte mit seiner 
Niederlage. Der Grofs fürst mufste nach Krakau und von da 
über Ungarn nach Deutachland fliehen; dahin folgte ihm auoh 
Agnes, nachdem sie vezgebens versucht hatte, Krakau su ver- 
teidigen (1143). Des vertriebenen Fürsten nahm sich König 
Konrad an; aber erst seinem Nachfolger ¥Viedrich L ist es ge- 
lungoij^ die Polen zur Anerkennung der deutschen Oberherrschaft 
zu zwingen (1157). Infolge deutschen Eintlusses erhielten hierauf 
im Jahre 116B die Söhne Wiadyslaws, der inzwischen gestorben 
war, Schlesien als ihren Anteil am polnischen Reiche. 

So waren in Schlesien Sohne einer deutschen Mutter, die 
aus ihrer Heimat vertrieben, in Deutschland freundliche Auf- 
nahme gefunden hatten, mit Unterstützung des deutschen Kaisera 
8ur Herrschaft gekommen. Auch gegen weitere Angriffe ihrer 
polnischen Verwandten wurden sie durch Friedrich den iiutbart 
in ihrem Besitze geschützt. Dazu kam, dafs der älteste dieser 
Füi*sten, Boleslaw, sich wieder mit einer Deutschen vermählte, 
mit Adelheid, einer Tochter des Grafen Berengar von Sulzbach, 
und dafs sein Sohn, der den deutschen Namen Heinrich I. trug, 
Hedwig aus dem gräflichen Geschleohte der Andedis-Meranier 
heimführte. So ist es begreiflich, dafs diese Fürsten deutscher 
Kultur und dcutscliom Wesen überaus geneigt waren. Schon im 
Jahre 1175 gründete der eben genannte Boleslaw mit Mimchen 
aus l*forta an der Saale das Kloster Leubus und sicherte ihnen 
für alle Zeiten Freiheit vom polnischen Hechte für alle Deut- 
schen zu, welche des Stiftes Iiand bauen oder auf demselben 
wohnen würden. Von diesem Zeitpunicte an nahm die Einwan* 
derung der von den Fürsten vielfach begünstigten Deutschen in 
diese polnische Landschaft stetig zu. 

Gerade seit der Mitte des 12. Jaluhunderts erhielten die mittel- 
deutschen Landschaiten an der Elbe, die thüriDgisch^meiXanisch- 



Digitized by Google 



Oemaiiisianuig Scfalgaom. 



7 



sächsischeD Lande, durch die EiowandeniDg von niederländischen 
Ansiedlern (y,Flandrer*^) einen reichen Uberschuüs an Bevölkemiig, 
80 dafe diese Gebiete groÜBe Scharen Koloiuaten nach dem Osten 
aotaenden konnten. Auch Aiuwanderer ans dem mitteL&ankisohen 
Gebiet (der hentigeD prenlsisohen Bheinprovins) wandten sich da- 
mals nach dem Osten. Es fehlte also nicht an deutschen Ansied- 
lern. In Schlesien waren es vornehmlich die Klöster, welche sich 
um die deutsche Ansiedlung bedeutende Verdienste erwarben. 
Wie Leubus, so haben auoh später begründete und mit deutschen 
MOnrhen und Nonnen besetzte Kloster , sowie die damals ins 
Isnd gekommenen Ritterorden der Templer, Johanniter und deut- 
schen Bruder deutsche Kok>msten cur Bebauung der ihnen ge- 
schenkten Gfiter herai^esogen. So war schon in den ersten 
Jahrzehnton des 13. Jahrhunderts die Zahl der deutschen Bauern- 
ansiedlungcn in Schlesien sehr bedeutend. Aber auch Städte 
wurden bereits deutschen Einwanderern überlassen oder dui'ch 
sie neu begiündet. Goldbeig^ Lowenbeig, Neomarkt (Srsoda)» 
NeiÜBe und Breslau treten uns schon vor 1230 ak mit deutschem 
Bedit beetiftet entgegen und werden allmShlich mit Magdeburger 
Sladtrecht versehen. Auch in der nSchsten Umgebung der Ffirsten 
fehlte es nicht an Deutschen. 8o finden wir unter den Getreuen 
Heinrichs I. einen Pele^rrin von Wyzinburg, der den im Bade 
von seinen Feinden überraschten Herzog mit dem eigenen Körper 
deckte und mit seinem Leben dasjenige des Herrn erkaufte 
(im). 

Auf diese Weise schlug das Deutschtum in Schlesien tiefe 
Wuisdn. Überall breitete sich auf friedlidiem deutsches 

Leben und Wesen aus und zugleich mit diesem höhere Kultur. 
Die vollständige Germanisierung des Landes machte daher rasche 

lortÄchritte. 

Von Schlesien aus hat das Deutschtum rasch Eingang in die 
benachbarten polnischen Gebiete gefunden. Durch deutsche Kri^ger^ 
doreh deutsche Glanbensboten und wohl auch durch deutsche 
Hiodler ^) war man auch in diesen Landesteilen mit deutscher 



1) Funde von deutschen Münzet, ans dem 10. und 11. Jalirhimdert auf 
pobiachem Boden boweisen schon iüi diese Zeit den Handelsverkehr. So 



Digitized by Google 



8 



Schlesiens EinfloXs aal Galizien. 



Kultur vertraut, man hatte ihren Wert schätzen gelernt und sah 
nun in Schlesien die guten Früchte ihrer Aufnahme und Förde- 
rung. So kam es, dafs man auch in den weiter östlich und nörd- 
lich sieh erstreekenden polmeeheii Gfebieteo sich entsohlols^ deut- 
sche Ansiedler herbeicuiufen und sie, unter Befreiung von den 
fremden druckenden Besiinunungen des polniscfaen Rechtes, nach 
ihren heimatlichen Gewohnheiten leben liefs. 

Die Beziehungen zwischen Schlesien und den deutschen An- 
siediiuigen in den angrenzendeu polnischen Ländern sind viel- 
facher Art Vor allem sehen wir, dals zunächst die benachbarten 
kleinpolnisohen Gebiete (Krakau) Ansiedlungen mit deutschem Hecht 
erhielten. Über diese Gebiete haben vorfibeigehend im 13* and 
14. Jahrhundert auch schlesische FQrsten geherrscht Um 1230 
Hbte der stftdteliebende Heinrich L von Breslan als Vormund des 
minderjährigen ßoleslaw des Schamhaften liier Herrschergewalt. 
In den Jahren 1289 — 1290 kam mit Hilfe der deutöchen Städte 
Heinrich IV. von Breslau zur itegierung, der wie sein eben ge- 
nannter gleichnamiger Voig^mger durchau'^ deutsch gesinnt war. 
Zwei Jahrsehnte später (1311 — 1313) ist Bolesiaw von Oppeln 
von den Krakauer Bürgern als Heirscher anerkannt worden. Gleich 
hier mag auch erwShnt werden, dafs 1379 — 1879 Whdyslaw 
von Oppeln von König Ludwig von Ungarn mit der Verwaltung 
von Ruthenien (Ostgalizien) betraut wurde. Ferner ^vu^den in 
diesen Gebieten oft schlesische Stadtrechte verliehen, beson- 
ders jenes von Breslau und jVnes von Neumarkt (Szroda), aber 
auch das von Lowenberg. Überhaupt galt die schlesische Ansied- 
lang als Muster. Schon in einer Urkunde vom Jahre 1234, mit 
welcher Herzog Heinrich von Schlesien und Krakau dem Kra- 
kauer Platin Theodor das Recht verleiht, Deutsche an den Ufern 
des Dunajec (Westgalizien) anzusiedeln, wird bestimmt, dafs die 
Ansiedler jener Rechte teilhaftig seien, welche die schlesischen, 
in Wäldern angesiedelten Deutschen (Theutonici Slesenses) genieisen. 
Weit verbreitet war in Gbliaien das Neumarkter Ackenna& (man* 



sind im Jahre 1902 bei Bochnia fWestgalizieu) neben anderen Münzen 21 
deutscher Herkunft aus der Zeit Ottos IlL bis Konrad IL (983—1039) ge- 
funden worden. 



Digitized by Google 



Schleaens EmfluCs auf Galunen. 



9 



Bum Szredense sive Noviforense). In Krakau wurden schlesische 
Zunftsiegel nachgebildet Die VerfassungsstreitigkeiteDy die in 
fiicslaii am Ende des 14. Jahrhanderts loBbrachen^ warfen ihren 
Widerschein auch nach Krakau; im Jahre 1396 drohte ein mifs- 
vergnügter Krakauer Burger, „daz is OEisehen dem Rathe nnd der 
Gerneyue nicht werde, alz iz ist czii Bn sl iii". Als die Lemberger 
um 1480 wecfon der herannahenden Tru kcimot ihre Befestigungen 
verstärkten, wurden aus Breslau Geschüt^z^3 herbeigeführt; und als 
mnn in Lemberg nach wiederholten Branden daran ging, gemauerte 
Hioaer aofitof fihren^ wurden za diesem Zwecke Maurer aus Sclilesien 
gerufen. Von Schlesien waren auch zahlreiche Begründer (loca- 
tores) nnd Bewohner galizischer Orte gekommen; so erscheint 
8chcm unter den Gründern von Krakau im Jahre 1257 Jakob der 
einstige Richter von Keisse, und seither haben zahlreiche Städte 
Schlesiens einen Teil ihrer Bewohner nach Polen entsandt. Öo 
sind auch einige Ortsnamen von Schlesien nach Galizien über« 
Ingen worden^ a. B. Landshut-Lailcut und Landeskron-Lanckorona. 
Sehr lebhaft waren auch die Handelsbeziehungen zu Schlesien; 
ne wahrten Jahrhunderte fort. 

Bevor wir nun " daran gehen im einzelnen die Verbreitung 
des deutscheu Rechtes und der deutschen Ansiedlungen in Gali- 
zien zu schildern, ist es notwendig, zunächst über das Stadt- und 
Laadrecht im allgemeinen und insbesondere über das Magde- 
bniger Stadtreoht und seine Abzweigungen einige Bemerkungen 
voianszuBchicken. 

Das Wesen des deutschen Stadt- und Landrechtcs, insbesondere 
des Magdeburger Stadtrechtes und seiner Ableitungen als 
Grundlage der deutschen Ansiedlungen In Polen. Deutsches 

JLeiicnrecht in Galizien. 

Eine der hervorragendsten Erscheinungen des Mittelalters war 
die Entwicklung der deutschen Städte* Um deren Aufblühen, 
ofim^ch meist im Interesse des Landesffirsten oder Grundherrn 
m fördern, wurden den Städten frühzeitig Freiheiten gewährt 

Man befreite oder eximierte sie von der Gewalt des Beamten, 
der in der umliegenden I^andschaft die Gerichtsbarkeit, die Po- 
lisei, den Heerbann und die }^ inanzverwaitung übte. Mau regelte 



Digitized by Google 



1# Wesen des deutsoben Stadt- cmd Landrechtes. 

(luroh besondere Bestimmiingen das Verhältnis des bevorzu^^tcn 
Ortes zum Herrn und seinen Beamten } man gab den Bewohnern 
desselben Vorschriften über die Selbstregierung und die Ausübung 
der eigenen Grertohtebarkeit; man verlieh ihnen Vorreohte» welche 
ihren Handel, die Entwicklang der Gewerbe U8W* fördefteii» 
Gleiche VerhSltnisee, dieselbe Lebensweise und dieselben Zwecke 
führten auf diese Weise in den verschiedenen Teilen Deutsch- 
lands zur Aiisl)ildung eines im jsrrofsen und ganzen ziemlich gleich- 
artigen Stadtrechtes oder Weichbildrechtes Das älteste der- 
artige Recht stammt aus dem 11. Jahrhundert Von der gröfsten 
Bedeutung sind die sachsiBchen Stadtrechte geword^, weil sie 
sich wdlt fiber die Grenzen Sachsens, ja selbst Deutschlands ver- 
breiteten. Von den verschiedenen sSchsischen Stadtrechten kommt 
für uns vor allem das Magdeburger Recht in Betracht. Seine 
älteste Fassung rührt aus dem Jahre 1188 vom Erzbischof Wich- 
mann her. Seither entwickelte es sich stetig und wurde anderen 
Orten verliehen, die so zu Magdeburg in das Verhältnis von 
Tochterstädten traten. Unter diesen sind für uns besonders Breslau 
und Neumarkt (Saroda) wichtig, weil ihr Recht neben dem von 
Magdeburg aahlreicfaen Orten in Polen weiterverlieben wurde. 
Durch Aufnahme späterer Privilegien, durch Einfügung von rich- 
terlichen Entscheidungen (Schöffen^pi üchen), Satzungen des Stadt- 
nites und gewohnheitsrechtlichen Bestimimmcreii , endlich durch 
Verbindung mit dem seit 1230 von Eyko von Kepgow im so- 
genannten „Sachsenspiegel^ auszeichneten Rechte der freien 
Landbewohner Sachsens entstanden fönnliche Stadtrechtsbücher. 
Das deutsche Landrecht als solches hat in Polen keine Verbrei- 
tung gefunden, weil hier die Ansiedlung nicht in geschlossenen 
Gebieten stattfand, das deutsche Recht nicht ganzen Landschaften, 
sondern nur einzelnen Orten gegeben wurde. 



1) Die Etj'mologie von Weichbild ist unsicher. Weich = heilig; somit 
Weichbild das durch das Bild des Schutzheiligen bezeichnete Stadtgebiet. Wie, 
Weich = Stadt; also Weichbild = Stadtbild („Rolandsbild''), welches als Symbol 
des Königsfriedens in den Städten auf deren Gericht&stätten stand. Wich = 
Dorf, Stadt und Ijildon = abzirkeln; also Weichbild = ablese hlo.s.soner Bezirk. 
Bild r= behaueuer Pfahl; Weichbild » PalisadenbeCestigung eines Ortes, dann 
Urtsgrenze, Ortsreokt 



Digitized by Google 



„DentBohes Beoht^^ und deatBchefi StadtreeM in PoleiL 



Ii 



In Polen erhielten aber auch dörfliche Ansiodlinigen eines der 
dentMchen Stadtrechte, also liagdebiuger jEteohl, Neuioarkter Beoht 
ww. Wenn von „deatsofaem Becht^ (ius theutonicum) die Rede 
ist und dieses suweikn aaeh als „Lantrecht^ bezeichnet wird, so 

ist es durchaus nicht etwa blofses Dorfrecht ; es verleiht vielmehr 
dieselben Freiheiten wie Magdeburger, Neumarkter oder Breslauer 
Kcclit Diese siod uur Abarten desselben Rechtsverhältnisses; sie 
alle können in Polen dörflichen wie stadtischen Ansiedlungen zu- 
kommen. Zur Stadt werden Dörfer aber erst durch die Verleihung 
eines besonderen Vorrechtsbriefes, in welcfaein die Erhebung zur 
Stadt besonders bestimmt wird und deiselben auch veisoluedene 
IMhdten besflglich des Markt-, Handels- und Zolbechtes und der- 
gleichen gegeben werden. Solange dies nicht p^eschieht, ist der Ort 
ein Dorf fvilla), nicht eine Stadt (civitas); seine Jiewohner heifsen 
Bauern (coioni), nicht Bürger (cives); an seiner Spitze steht ein 
Schulce (scultetus), nicht ein Vogt (advocatus). Es kann auch vor- 
kommen^ dais mit der Verleihung eines der deutschen Rechte su- 
gleich auch die Eriiebung des Ortes zur Stadt erfolgt; es können 
aber auch diese beiden Bestiftungen getrennt vor sich gehen. Be- 
merkt sei nueh, dafs zwischen den Bestiftungen und Freiheiten 
nach deutschem Recht, Majrdeburger Recht, Neumarkter Recht 
U3W. kein merklicher Unterschied vorhanden war. So ist es er- 
klärlich, dais der polnische Chronist Dlugosz behaupten konnte, 
Krakau habe vcm Boleslaw dem Schamhaften „ius Srcdense seu 
Teutonicam*', d. L Neumarkter Recht oder deutsches Recht er- 
halten, wShrend der IBVeibrief vom Jahre ld57 Breslauer Recht 
im engen Anschlufs an das Magdeburger Recht nennt. Ans der 
Gleichwertigkeit aller deutschen Rechte ist es ferner erkiailich, 
dais mitunter die Wahl des Rechtes völlig freigelassen wurde, 
bo erhielt das Kloster Miechow im Jahre 1295 und das Kloster 
Öiczyriyc im Jahre 1308 die Freiheit, seine Dörfer mit beliebigem 
deutschen Recht au bestiften. Aus demselben Grunde fand au- 
weOen dn rascher Wechsel verschiedener Rechte an demselben 
Orte statt. So hat im April 1328 König Wladyslaw Lokietek 
das Dorf (villa) Tann>\v, das dem Krakauer Palatin Spicimir ge- 
hörte, von polnischem Recht „ins deutsche Recht, uäiulich ins 
Neomaricter oder Sredenser Recht gesetzt; im März 1330« also 



12 ^Deutsches Bechf' und dentscbes Stadtiecbt in Polea. 

nach kaum zwei Jahren, verlieh aber derselbe Kfmig, als der 
Gutsherr Tarnow zur Stadt (civitas) ausgestalten wollte, diesem 
Orte das deutsche Recht der Stadt Krakau, also Magdeburger 
Kecht 

Überaus lehrreich ist die Entwicklung von PodoUniec (Po- 

dolin, Pud lein in der Zips). Am 30. März des Jahres 1244 hat 
Herzog Boleslaw seinem iretreuen Schulzen (scultetus) Heinrich, der 
Eur Zeit des Tatareneiiifalles von 1241 manches Opfer gebracht 
hatte, zum Lohne dafür die Schulzei (scultetia) in Fodoliu» die 
dem Herzog erblich zueigen war, mit allen zugehörigen, zu beiden 
Seiten des Poprad innerhalb bestimmter Grenzen liegenden Wal- 
dem, Beigen, Qebuschen, Äckern und Wiesen, sowohl den bereits 
gerodeten als den in Zukunft zu rodenden, mit allen Nutzmelsungen 
uml allem Zubehör nach Erbrecht übergeben. Gleichzeitig wuixle 
ihm für diese Besitzungen das Magdeburger Recht verliehen, ,,wi(^ 
sich dessen auch die Krakauer und Sandomircr bedienten Dazu 
erhielt der Schulz den freien Besitz einer Mühle am Poprad, ein 
Brauhaus, £reie Fischerei auf die Strecke einer Meile, Jagdrecht 
und Zollfreiheit Der Schulze sollte dafür jahrlich am Martinsta^ 
8 Skot landesüblichen Silbers zahlen, die ihm aber wegen der Ver- 



1)1 Skot landesüblichen Silbers («^cotus argenti usualis) = Mark lande«- 
üblii her polnischer Groschon fmarca piossoruni usiialis pecuniae, marca f^rosüo- 
rum luüüete p»il(juioalis, uiar^ ^rtjschou {lolniscIuT zal) = 2 Groschen (grossi; 
auch grossi lad, breite Grobchuu). 1 Mark war = 48 üru-icheu = 24 Skot =» 
4 Vierduiig (ferto, solidus zu 12 Groschen). 1 Groschen hatte 2 Mbgroschea 
(grossus mediu8)i 4 Viertelgroschen (quarta, quarteusiB) 12 bis 18 Denare 
(denariiM). Em Schock (sexagena) Groschen ztthlte 60 Orosoiieii. Die meisten 
M&nzen wurden io Erakaa geprägt; doch gab es «lu^ in Lembe^ eine Münz« 
statte. Das hier geprägte Oeld (matca grossoram Lemboigensis pagumenti) 
glich im Werte dem in Krakau beigestellten. Die Lembeiger fialbgroscfaen 
hießien kleine oder schmale Groschen (parvi grossi). OepxHgt worden nnr 
Groschen and ihre Teile. ICark, Vierdung nnd Skot waren nur ZShloiünzen. 
Der Wert der Mark biuir ab \on der Güte (Legierung) der Groschen und Teil- 
münzen, die sehr wechselte. Von dieser Zählmark (legierte oder rauhe Mark) 
ist zu unterscheiden die Mark reinen Silbers (marca puri argenti), d. i. die m- 
gewogono Mark f Halbpfund Iß Lot) feinen Silbers (Barrenwährung). Aufeer 
den landosül)lichen Grosehen waren in Polen auch Präger Groschen im T'^mlauf, 
die einen liölieren Wert hatten als die polnischen. Auch die ungarischen Oold- 
gulden (florenus) kamen in starken Verkehr. — Vgl. Fr. Piekosinski, 



Digitized by Google 



„Deutsches Recht'* und deutachea Ötadtrecht in Polen. X$ 

üdiing und Verwüstung der Schulzei für die Lebzellen des Herzoges 
<?rkisseü wurden. Im Jahre 1288 hat sodann die IIerzog^iin\ itwe 
Kunigunde als Herrm von Sandec, in dessen Gebiete Podolin lag, 
demselben Schulzen (scultetus) Heinrich für seine Treue einen Wald 
beim Dorfe (viila) Podolin mit allen Rechten abgetreten. Die An» 
eiedtefy welche dahin gesogen werden wfirden, sollten so viele Frei- 
jahre geniefsen, wie Heinrich oder seine Erben ihnen zugestehen 
Wörden. Ent nach Ablauf derselben sollten alle zusammen der 
Herzogin jährlich 3 Mark reines Silber und 9 SkoL am Martinstage 
entrichten. Interessant ist, dals Ikm <ler Abgrenzung des geschenkten 
Waldes bereits der Spiceberg und liuseiibach, also deutsche Namen, 
angeführt werden. Schon im folgenden Jahre (1289) erneuerte 
Kunigunde dem Schulsen (scultetus) das ihm von ihrem G^ahl 
vediehene Diplom, weil dieses „durch die tyrannische Wut der 
Hdden mit anderen Sachen in der Kirche des Dorfes (villa) Po- 
dolin" durch Feuer zerstört worden war. Offenbar war also die 
Aiisi* dlung durch den Mongoleneinfall von 1288 wieder imrt mit- 
u nrniiK n worden. Mit der neuen Urkunde erfuhren aber die 
Freiheiten des Schulzen und der Ansiedler eine nicht unbedeu- 
tende Bereicherung. Neben der wiederholten Zusicherung des 
ruhigen erblichen Besitzes der Wfllder, Wiesen» Weiden, Gebüsche, 
dsr Jagd und Fischerei erhielt der Sdrahee und seine Erben (eum 
et snos posteros scultetos et iudices) ein Sechstel des von den An- 
siedlem zu entrichtenden Gmud/inses, wahrend fünf Sechstel der 
Herz<^in vorbehalten hlieljen. J^'erncr erhielt der Schulze volle 
Gerichtsbarkeit, auch über Mord und Totschlag; von den Ein- 
künften der hohen Gerichtsbarkeit fallen ihm ein Drittel, der 
UecBogin swei Drittel zu; die Einkünfte der niederen gehören 
ihm ganz. Auch bekam der Schulze erblich den freien Besitz 
eines Hofes (curia) und vier Bauerngüter (mansi), sowie das Beoht, 
Mühlen, Schenken, Brauhäuser nach Bediu^ zu errichten. Er und 
die Ansiedler (incole) erhielten völlige Z lUtreiheit. Von den be- 
reits ansässigen, denen die Äcker schon nach bestimmitiii Mafs 
fiigeteilt waren, hatte jeder am Martinstag 8 Skot landesüblichen 



0 OKMidde i stopfe mennicsej w Polsoe w XIT i ZV w. Rozpraw^- der Krak. 
Ablnaie TJL (1878), & Ift 



Digitized by Google 



14 „Deutaches Beeilt** und deutsches Stodtrecht in Polen. 

Silben za sahien; anderen» die nur Rodung des Waldes herbei- 
riehen würden , waren sehn Freijahre zogesichert Die Qrensen 

der Ansiedlung wurden nicht eng umschrieben, sondern mit dem 
Rodungsgebiete gleichgesetzt Wir bemerken in diesem neuen 
Privileg in jeder Beziehung eine Vermehrung der Rechte der An- 
siedlang. Heinrich besitzt danach alle Privilegien» welche ge- 
wdhnlidi ein Stadtvogt innehat; trotzdem erscheint er nur als 
Schulz» seme Ansiedlung wird nur Dorf (villa) benannt» und in 
der Urkunde von 1S89 wird in bezdchnender Weise zur Benen- 
nung seines Amtes der Ausdruck „vOlicacio" (ins viUicacionis) ak 
gleichbedeutend mit „schultecia" gesetzt. Die Einwohner sind aljcr 
als „incole sen coloni" oder ,,incole seu manbionarii", also als In- 
wohner, Bauern bezeichnet, nicht aber als Bürger. Über das der 
Ajisiedlung gewährte Recht wird in der Urkunde von 1289 ge- 
sagt» dals Heinrich das Dorf mit landesfnrstiicher Bewilligung 
nach deutschem Recht begründet habe (iure theutonico); gestattet 
wird ihm, dafe er seine Rechte nach Krakaner und Sandomircr 
Recht übe (sccundum formam iuris Cracoviensis et Sandomirensis) ; 
ferner wird den B« wdlHiem zugesichert, dafs sie nach deutschem, 
nämlich Magdeburger Recht leben sollten (iure theutonicaU vide* 
licet Magdebuigensi). Ailes das sind Beweise, dals unsere Be* 
merkungen fiber die unterschiedslose Behandlung von deutschem 
Recht und eigentlichen Stadtrechten in Polen richtig sind» ebenso 
auch daför, dals die Bestiftung mit Magdeburger Recht oder einem 
anderen Stadtrechte noch nicht gleichbedeutend mit der Erhebung 
zur t)taJt ist. Podüliii war, ü'otzdem es 1289 schon deutsches 
Stadtrecht besitzt, doch nur ein Dorf. Aber indem Heinrich und 
seine Ansiedler in dem genannten Jahre mit einer Anzahl neuer 
hervorragender Rechte bedacht wurden» die im ursprünglichen 
Privileg nicht enthalten waren» und indem ihnen vor allem die 
Zusichenmg gemacht wurde» dais sie desselben Rechtes teilhaftig 
sem sollten wie die Krakaner und Sandomirer, war auch die Er- 
höhung des Dorfes zur Stadt angebalint. Die rt;clitliche Gleich- 
stellung von Podolin mit Krakau und Sandomir bedeutete jetzt 
etwas anderes als im Jahre 1244. Denn im Jahre 1289 war 
Krakau seit mehr als drei Jahrzehnten eine wirkliche Stadt und 
ebenso war vor zwei Jahren die Bestiftung von Sandomir erneuert 



Digitized by Google 



„DentBches Becht** und deotBohes Stadtiocht In Polen. 19 

worden. Und so erscheint schon im Jahre 1292 Heinrich von Po- 
dolin in einer Urkunde Wencels von Böhmen, der damals sich 
der Herrschaft in Polen m bemichtigen suchte , als Vogt (advo- 
catoi) und seine Qrfindung wird als Stadt (civitas) bezeidmet, deren 
Bewohner aber als Burger (cives). Aüch von der Befestigung des 
Ortes ist jetzt die Rede ; die Bewohner benachbarter Dörfer wer- 
den verpflichtet, bei der Anlajsre der städtischen Verteidiguiigs- 
werke Hilfe zu leisten und sich im Falle der Not mit ihrer Habe 
dahin zu flüchten. Und auch sonst finden sich Bemerkungen, 
vebhe den vollendeten Btädtischen Charakter des Ortes kenn- 
KiekDen. Der Vogt ersdieint nun anch im freien Besite der 
Heuchbinke, Brotbaden, SchuhmacherlSden , des ,,Kntelhof'^ 
(Schlachtbank) und der Badehäuser. Auch Tuchladen und Kram- 
ijuden bestehen, von deren Einkommen ein Sechstel dem Vogt, 
fünf Sechstel dem l^ürsten zufallen. Auf eine Meile Entfernung 
rings um die Stadt dürft« niemand Schänken errichten, um das 
Einkommen der städtischen Wirtshäuser nicht ta schädigen. Auch 
eriuelt die Stadt das Stapelreoht, wofür der Ausdruck „Niderlag'' 
in der üikunde verwendet wird. Alles das sind Zeichen, dafs 
hier mitten in den Karpaten wäldem ein deutsches Stadtwesen 
-ein Heim aufg:eschlagen hat. Doch dürfte PodoHn nacliLcr von 
den polniöclipii Fürsten die Anerkeunuug uls üiL':*'nLiiche Stadt 
nicht erhalten zu haben, denn es ersoheiaen hier später wieder 
Schulzen. 

Zur Beetätignog und Erlanterong der voigetnigenen Ansichten 
möge schlieiUidi auf die Entwicklung Krakaus hingewiesen werden. 
Hier bestand schon gewifs um das Jahr 1395 eine deutsche An- 

siedluDg, die mit deuuchem Rechte bestiftet war. Schon 1228 
nad daiKT 1230 erscheint ein Peter als Schulz von Krakau (Petrus 
solthetus Cracoviensis), und um dieselbe Zeit hat der 1229 ver- 
storbene Krakauer Bischof Iwo inmitten dieser Ansiedlung die 
Marienkirche für die Deutschen emchtet Wie aus der oben zi* 
tierten Urkunde von 1344 für Fodolin hervorgeht» hatte Krakau 
duaaki BAagdeburger Bedit Trotedem steht an der Spitse dieses 
Ortes nicht nur vor diesem Jahre, sondern auch noch 1260 ein 
Schulz. Der Ort war also damals noch ein Dorf. Tatsächlich 
erfolgt seine Erhebung zur Stadt (civitas) unter gleichzeitiger er- 



Ii „Deutsches Hecht und deutsches Stadtrecht in Polen. 

nenerter Verieihung des Breskuer-Magdebtirger Rechtes erst 1957, 

und bei dieser Gelegenheit erhält er auch erst Vögte (advocati). 
Wenn nun aber auch unstreitig dörfliche Ansiedlungeu in 
Polen mit einem „Ötadtrecht'' begabt wenien konnten und zwischen 
der Bestiftung mit „deutschem Recht'' und solcher mit einem spe- 
ziellen ,,8tadtreeht<' kein Unterschied festsustellen ist, so muls 
doch festgehalten werden, dals in der R^l jede Stadt nicht mit 
deotschem Recht schlechthin bestiftet wurde, sondern yiehnehr 
irgendein bestimmtes Stadtrecht erhielt Es hatte dies gewifs den 
Zweck, der Stadt in zweifelhaften Fällen einen bestimmten Küek- | 
ball an der Muticrstadt zu geben. So wird in dem Stiftbrief von I 
1257 für Krakau bestinmit, da£a die Stadt mit Breslauer Hecht 
2u bestiften sei, und zwar im Anschlüsse an das Magdeburger 
Recht, damit in zweifelhaften Angdegenhetten das geBohriebeDe 
Recht eingesehen werden könnte. Zumeist wird den StSdten das 
M agdebui^er Recht verliehen ; ferner das Breslaner und Neumarkter, 
selten das Löwenberger oft wird auch das Recht einer älteren 
polnischen Stadt einer jüngeren verliehen. In vielen Fällen dürfte 
die Wahl des speziellen Reclites davon abhängig gewesen sein, | 
dafs die mit der Einrichtung der Stadt beauftragte Persönlichkeit 
mit demselben v^traut war. Einen UnterBchieä in den Frei- 
heiten und Pflichten hat diese Wahl nicht yeranlalst; ein solcher 
UnterBohied konnte nnr durch besondere Bestimmungen festgestellt 
werden. Die Rechte der Städte werden oft mit „ius civüe^oder 
„iura civilia", auch „ins Thciitonicum civile" bezeichnet Sie 
gewahrten aulser Selbstverwaltung und eigener Gerichtsbarkeit 
vor allem grölsere Markt-, Handel- und Gewerbefreiheit, femer 
Zollb^^tignngen; dazu kam in selteneren Fällen das Stapel- 
recht Auch waren die Stidte hSufig stark befestigt und worden 
zum Zwecke der Instandhaltung der Befestigungen mit besonderen 
Begünstigungen ausgestattet. SchUefslich erhielten die Städte auch 
Wappen und Siegel. 

Tn überaus seltenen Fällen erfolgten in Polen Bestiftungen 
mit fränkischem Recht (ins Franconicum). So hat Heinrich FV. 
von Breslau, als er für kurze Zeit (1289 — 1290) sich des Gebietes 



1) Lowenboiger Recht eitielt z. B. K^tj-Ubenwerde Im Jahie 1277. 



Digitized by Google 



i'i&Dkisches Recht in Polen. 



17 



von Krakau bemächtigte, die Brüder Jescbo und Hysmboid be- 
auftragt, die Stadt (civitas) Wieliczka nach fränkischem Recht zu 
begründen. Dafis in Sohlesien frankiBeheB Bedit völlig gleiohr 
bedeutend mit deutsohem Becht vnr, ist überzeugend nacbgewieaen. 
TatBiclilich nnteraoheiden sieh die Rechte von Wieliczka in nichts 
von denen aller anderen polnischen Orte^ die deutsches Recht 
hatten. Bemerkenswert ist aber folgendes : Es ist soeben gesagt 
\v<^)rden, daf^ in Polen Städte stets auf eiii bestimmtes Stadtrecht 
verwieseii wurden. Das war bei der oben erwähnten Bewidmung 
▼om Wieliczka durch den schlesischcn Herzog nicht der Fall ge- 
wesen. Daher sagt Kazimierz der Groise in einer Urkunde von 
1361 : j»Da unsere Stadt Wieliczka bisher kein Recht hattCi dessen 
sie sich mhi^ und Steher bedienen konnte, wie andere Städte 
pflegen, verleihen wir jetzt der Stadt, den Bürgern, der ganzen 
Gemeinde und nllea ihren Angehörigen Magdeburger Recht, dessen 
sich die btadt Krakau erfreut.*' 

Wie aus dem bisher Gesagten zu ersehen ist, wurden in 
Polen in der R^el deutache Stadtrechte verliehen, und zwar 
an Dorf er und Stidte. Gemeines deutsches Landrecht kam 
als solches nicht zur Verwendung, doch findet man dasselbe in 
den Stadtrechtsbfichem auch in Polen berücksichtigt, wie auch mit 
l^ndreeht zuweilen uberlmupt deutsches Recht bezeichnet wird. 
Es erübrigt hier noch einiges über das deutsche Lehenrecht 
2u sagen. 

Es ist unzweifelhaft, dals man in Polen neben dem deutschen 
&*Mlt> und Landrecht auch das deutsche Lehenreoht unterschied. 
Eine Urkunde vom Jahre 1356 betont ausdr&cklich diese Drei* 
teflnng des deutschen Rechtes und nennt die drei Arten desselben 

(ius inunicipale, ius provinciale und ins feodale). Aber deutsches 
I^tz-htu recht ist auch praktisch geübt worden. Ob die deutschen 
Diensttuannen und lütter, welche schon im 12. und 13. Jahr- 
hundert nach Polen kamen und sich insbesondere auch in West- 
gsliaen niederlielsen^ zu den Landeefärsten und anderen polnischen 
Oroiaen ins Lehenaveifaaltnis traten, ist unbekannt, aber sehr wahr- 
tcheialich. Bestinunt wissen wir, dafe die Verleihung von Yog- 
teien und Schulzeien in Städten und Dörfern nach Art der deut* 
scheu T.ohcn geschah, dafs die Vögte und Schulzen -min Landes- 



Digitized by Google 



18 



Deufsches Leiheniecht in Polen. 



ffiisten oder ihren weltlichen und geistliohen Gnmdherren in das 
VetfaaltniB von Lehenalenten traten and daher auch 2q Kriegs* 
diensten verpflichtet waren; schon dadurch ist in gewissem Sinne 

deutsches Lehenrecht anf polnischem Boden heimisch geworden. 
Es sind daher auch f^ehensrerichte notwendig gewesen, vor denen 
Vögte und Schulzen ihre Keclitsg-eschäfte zn schlichten hatten ; für 
diese Gerichtsbarkeit kommt auch der N ame „feodale iudicium^'i 
aleo Lehengericht vor. Aber deutsches Lehcnrecht ist auch noch 
im strengeren ^nne in einem Teile unseres Gebietes, und £war 
auf dem Boden des einstigen rutheniscfaen Fürstentums , also in 
Ostgalizien, geltend gewesen. 

Schwache Andeutungen weisen darauf hin, dals schon zur 
Zeit der ruthenischen Fürsten hier das Lehenswesen nach west- 
europäischem Muster Eingang gefunden hatte. Nach der Er- 
werbung dieses Gebietes durch Kazimierz den Grolsen von Polen 
hat dieser Konig hier Landgüter in einer Form an seine Gretreuen 
überlassen j die von der sonst in Polen üblichen abwich. Ins- 
besondere wird io jedem dieser Privilegien der Kriegsdienst des 
Beschenkten in einer vom polnischen Gebrauche abweichenden 
Weif?c betont. Schon dies gleicht sehr einem Lehensverhältnisse. 
Als sodann nach dem Tode des Königs Kazimierz im Namen 
seines Erbens» des ungarischen Königs Ludwig des Grofsen, 
Wladyslaw von Oppeln Gralizien verwaltete, hat er seit 1373 
ausdrucklich bei seinen Güterverleihungen das Lehenrecht ein- 
geführt So wird s. B. am 16. Dezember 1373 das Dorf Gwoidziec 
{bei Kolomea) an Ohodko Loyowicz für dessen treue Dienste ;,erb- 
litli mit jenem Leheurechic uure feodolij, jenen Freiheiten und 
Gewohnheiten verliehen, welche die anderen Lehensleute (vasalli) 
ffir ihre Güter erhalten hatten." Mit einer Urkunde vom Jahre 
1375 verlieh Wladyslaw das Dorf Byblo (bei Rohatyn) und die 
Schulzei in Dobrowody (bei Podhajce) dem Juschko de Soomics 
^als Lehen oder nach Lehenrecht'' (in feudum sive iure feodali). 
Und mit einer Urkunde von demselben Jahre wird dem getreuen 
Jasko das Dorf Doroszuw (bei Sambor) mit denselben Freiheiten 
verliehen, mit denen die anderen Vasallen ihre Güter besitzen. 
Ahnliche Verleihungen sind aus dieser Zeit noch in grüfserer Zahl 
bekannt^ darunter solche an offenbar deutsche Männer wie Lym* 



Digitized by Google 



Deutsches Lehemreoht in Polen. 



It 



budiiB, NitBchko Slanoz, Denhart und Regnold. Bei diesen Be- 
lehntuigen wurde die Verpflichtung des Bestifteten zum Kri^s- 
dienst genau festgestellt und die Art der Bewaffnung angegeben. 

Mitunter wird der Vasall zur Teilnahme „an jedem beliebigen 
Krieg!izugc" und zur Stellung eines zweiten Kriegers verpflichtet. 
Erwähnt sei ferner, dafs öfter die ausdrückliche Bestimmung zu 
finden ist, dafs der Belehnte nur mit der Erlaubnis des Lehens- 
herrn sein Gut verpfänden, vertauschen oder verkaufen dürfe, 
eine Bestimmung, die auch bei der Verleihung von Vogteien und 
Schulzeien allgemein üblich war. Das Erbrecht der Kinder wurde 
in der Regel betont Femer verheifst oft in den Urkunden der 
Lehensherr seinem Vasallen, dafs er ihn aus der Kriegsgefangen- 
«sehaft au-sKisen und ihm dunstigen Schaden, den er auf den 
Kriegszügen erleiden würde, vergüten werde. Diese Bestimmungen 
sind z. B. in den I^hensbricfen für den erwähnten Nitschko Slancz 
und für Denhart enthalten; insbesondere wird auch in beiden der 
Ersatz gefallener Rosse in Aussicht gestellt. Auch haben wir 
Beweise, dafs derartige Versprechen wirklich erfüllt wurden. In 
einzelnen Urkunden wird der Zweck, dem menschenleeren Lande 
neue Buvölkerungselemente zuzuführen , ausdriieklich betont und 
daher dem Belehnten zur PÜicht gemacht, in demselben seinen 
Sitz zu nehmen. So hcifst es z. B. in der Urkunde für Lym^ 
birdua, dafs mit Rücksicht auf die Entvölkerung des Landes er 
mit Frau und Kindern wie die anderen Barone daselbst seinen 
Wohnsitz zu nehmen habe. Und der oben genannte Regnold und 
sein Bruder mufsten sich zur Erfüllung dieser Bedingung aus- 
drücklich verpflichten. 

Als Wlady^law IL Jagiello von Litauen in P(>l('n zur Herr- 
schaft kam, zeigte er sich um so mehr als eifriger Förderer des 
Lehenswesens , als dasselbe in Litauen im 14. Jahrhundert eine 
sehr grolse Ausdehnung gefunden hatte. So hat dieser König 
nicht nur ganze Landschaften, wie Podolien und die Moldau, in 
etn lehenrechtliches Verhältnis zu Polen gestellt, sondern auch 
kleine Gel)iete, und zwar vor allem in Oatfiralizicn , nach Lehen- 
recht verliehen. Wir haben von diesem Könige eine Keihe von 
Urkunden, in denen (Jüter unter Bedingungen vergeben werden, 
die den wenn auch nicht immer ganz reinen lehensrechtiichen 

2* 



Digitized by Google 



Seatsches Lehenxecht in Fblea* 



Charakter dieser Bestifbiiigen beweisen* Immer wieder wird hier- 
bei der Kri^sdienst betont , der in dem stets bedrohten Grebiete 
besonderen Wert hatte. So hat im Jahre 1412 Nikolaus Fraj- 

stetter oder Frauwensteter, Vogt von Kolomea, das Dorf Berez6w 
erhalt^?!!, wofür er verpflichtet wurde, zu den Feldzügen des KöniG;s 
zwei Lanzenträger zu stellen, zur Verteidigung des Landes aber mit 
allen Leuten herbeizuziehen. Vielleicht um sich diesem im Greoc- 
gebieie lästigen Dienste m entziehen, hat Frauwenstetter sohon 
1419 sein Lehen veräulsert Auch die Absicht, die Bevölkerung 
zu vermehren und daher die Forderung der persönlichen Nieder- 
lassung , wird von Wladyslaw betont, ebenso wie die Einholung 
der Erlaubnis des Lehensherru bei Verkauf, Tausch oder Verj:)fän- 
dung. Nach ähnlichen Grundsätzen hat auch sein Sohn Kazimierz 
derartige Belehnun^en vollzogen. Ja noch im Jahre 1596 ist von 
König Siegmund HL. bei einer besonderen Veranlassung anericannt 
worden, dais Besitzer von Lehensgutem dem Adel gleichzustellen 
seien, weU sie seit Jahrhunderten zu keinen Diensten veibalten 
wurden, welche adligen Rechten widersprochen hätten. 

Aber nicht nur die Laudesfürsten haben Lehen vergeben. 
sind vielmehr auch eine Reihe von Zeugnissen erhalten, dafs landes- 
fürstliche Vasallen Afterlehen verliehen haben. So ist ?. B. die 
Verleihung von B^rszdw bei 8okal durch Zicmowit von Masowien 
im Jahre 1408 au&ufassen, wobei über die Verauiserung des 
Gutes und den Kriegsdienst des Belehnten die uns bereits be- 
kannten Bestimmungen getroffen wurden. Über den Bestand 
solcher kleiner Afterlehen in der Gegend von Jaroslaw und 
Przemy^l sind zahlreiche Nachrichten aus dem 15. Jahrhundert 
erlialteu. Es kommt vor, dafs sich die Lehcnsleute um beträcht- 
liche Summen von ihrer gutsherrlichen Lehenspflicht loskauften 
und so unter die unmittelbare landesfurstliche Herrschaft traten. 
Auch BtOEßaae wegen verweigerter Dienstpflicht kamen vor. 

Das Lehenswesen UaaA fibeihaupt unter den Polen k^en 
Anklang. Schon von der Zeit Jagieltos an macht sich der Wider- 
stand bemerkbar. Mau betrachtete die Einführung des Lehens- 
wesens als im Widerspruch stehend mit dem polnischen Recht 
Im Interesse des Adels lag es, dafs ihm die Güter in un- 
beschränktes Eigentum übergeben werden und die Kriegspflicht 



Digitized by Google 



Deatsches Lehenzedit in Polen. 



81 



die gewöhnliche bleibe, welche jeder Gutebesitzer nur für seine 
Person and zur Verteidigung des Landes zu leisten hatte. Daher 
versuchten schon zur Zeit Jagi^os sich einzelne Lehensmannen 
frei zu machen. Er selbst vollzog z. B. eine solche Befreiung 
im Jahre 1416 und der oben genannte Ziemowit im Jahre 1435. 
Um dieselbe Zeit kamen, wie bereits oben bemerkt wiinle, Los- 
kaute von der Leliensptlicht gegenüber privaten Gutsbesitzern vor. 
Im Jahre 1519 hat König Sigmund eine solche Befreiung aus- 
gesprochen. Bei diesen Befreiungen ist ausdrücklich betont worden, 
dafe der Lehensmann und seine Erben vom Lehen- oder Diensfr- 
recht befreit und auf den Stand der anderen Landsassen gesetzt 
werde. So wird in der erwähnten Urkunde des Königs Jagießo 
von 1416 iiusdrücklich die Ik'freiung vom Lehenrecht oder vom 
Dienstreclit (de iure feodali alias szluski« l'cI und von der Lehen- 
gerichtsbarkeit (ab oiuni iurisdieeione feodali) bestimmt, imd in 
der Urkunde Ziemowits von 1435 die Freiheit von allen Hof- 
dtensten (ab onmibus serviciis cuiiensibus) und dem Dienstrecht 
(de iure servfli) ausgesprochen. In beiden Fallen wird zugleich 
bestimmt^ da(s die Befr^ten fortan der gewöhnlichen landesüblichen 
Rechte teilhaft sein sollten. Seit in Ost^lizien das rothenisohe 
Recht durch das pohiisehe venhängt wurde, machte sich im 15. 
und 16. Jahrhundert imuier nieiir das Bestreben des Adels da- 
selbst geltend, das Lehenrecht überhaupt zu beseitigen. Im 
15. Jahrhundert ist dieses Ziel von den damals entstandenen 
Bandnissen des Adels verfolgt worden , und in den Jahren 1562 
und 1576 haben tatsächlich die Adligen gesetzliche Bestinmiungen 
durchgesetzt, welche das Lehenrecht des Konii^s fast aufhoben. 
Daher liören auch mit dem Ende des IT.. Jahrhunderts alle Nach- 
richten über das Lehenswesen in Idolen auf. Die Krone verlor 
auf diese Weise viele Ländereien und die ihr zustehenden Kriegs- 
dienste« Auch darin hat der selbstsuchtige Adel einen Sieg über 
das sehwache Königtum sum Nachteil des allgemeinen Besten ge- 
wonnen. 

Für die nach Lehenrecht bestifteten Gutsbesitzer mufs auch 

ein eigenes Gericht bestanden haben, denn es ist nicht anzunehmen, 
dafs sie vor den gewohnliclien Richter gezogen wurden, während 
schon die Besitzer eines Schulzenamtes vor ein besonderes deut- 



28 



Deutsches Lehenredit in Polen. 



scheB Gericht gehörten. Vielleicht war der in Lehenaurkunden 
unter Wtadyelaw IL auftretende „iudex provinoialis terre Buasie^ 
Peter Braun Voraitscmder dieses Lehengerichtes. Auf einen be- 
sonderen Gerichtsstand weisen vor allem die oben angeführten 
Urkunden von 1416 und 14.!,) hin. Eigentliche Akten dieser Ge- 
richte sind aber bisher nicht gefunden worden. Erwähnt sei auch, 
dais schon Wladyslaw von Oppeln bei Vergabungen nach Lehen- 
recht nach dem reiflichen Bäte seiner Vasallen veifShrt, was 
voraussetzt, dafs Veisanuniungen und Beratungen derselben üblich 
waren. Es ist sehr wahrscheinlich, dals dieselben mit Gerichts- 
sitzungen verbunden waren. 

Aus dem Gesagten gehl iiervor, dafs wir es mit Einrichtunsron 
zu tun haben, die überaus dem westeuropäischen Lehenaweseu 
gleichen. Dafs hierbei aber deutsche Einflüsse sich geltend machten, 
geht aus dem Umstände hervor, da(s deutsche Bezeichnungen für 
diese lehenrechtlichen Einrichtungen gebraucht wurden. Gewöhnlich 
hießen sie „ius feudale^; aber auch die Ausdrücke „ius lenske, 
linske, lineale, lincum*^, die auf das deutsche Lehen« zurück- 
gehen, sind wiederholt belegt Ferner wird aber auch Dienst- oder 
Jüchens mann als „omagialis perpetiuis alias man" und „servi- 
ciura omagiale" als „manysthuo" bezeichne t. Hervorzuheben ist 
übrigens auch, dafs der schlesische Fürst ^\ ladysiaw von Oppeln 
zuerst deutlich dieses Hecht in Galizien eingeführt hat 

Bemerkt sei noch, dafs im PnsemjiSler Stadtarchiv eine Hand- 
schrift aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts erhalten ist, welche ein 
kleines Wörterbuch des Land- und Lehenrechtes umfafst (Vocabula 
iuris provincialiö et feodalis). Hier werden unter anderen folgende 
Ausdrücke verzeichnet und erklärt: vasallus, feodatus, feodum, 
foedus und omagium. Die Anfertigung dieses Wörterverzeichnisses 
ist ein Beweis, dais das Lehenrecht in praktischer Übung stand* 

Die Bedeutung des deutschen Rechtes und der deutschen Ko- 
lonisation für Polen. Die Ausbreitung des deutseben Rechtes 
von den Anfängen bis ins 18. Jahrhundert mit besonderer Be- 
rücksichtigung Ton Galizien. 

Die Bedeutung des deutschen Kechtes und der damit ver^ 
bundenen deutschen Ansiedlungen wird erst recht klar, wenn wir 



Digitized by Google 



Bedeutung des deutschen Rechtes und der deutschen Ansiedlnng. tl 

die geseüschaft liehen und wirtschaftlichen Yerhaltniase Polens im 
12. und 13. Jahrhundert ins Auge ^asen. 

Bis zum Ende des 12. Jahriiunderts haben die polnischen 
Fürsten alle Kraft ihres Volkes nur der politischen Entwicklung 

ihres Staates zugeführt. Die ganze Organisation des Staates \\ar 
darauf gerichtet, eine moerh'chst starke Herrschaft des Fürsten zu 
ermöglichen. Daher beluelt er einen ungeheuren Gnmdbesit^. in 
seinen Händen, aus dem er seine Hilfsmittel bezog. Der Adel 
diente ansschliefslich dem Staatsinteresse^ d. i. dem Kriegsdienste^ 
und verachtete die produktive Arbeit Die Landbevölkerung war 
durchaus ohne Grund und Boden; ein Teil, die Kmethen (Bauern), 
waren persönlich frei und niufsten nicht unbedingt auf dem Gute 
des Herrn bleil)en; der andere Teil war auch persönlich unfrei. 
Bauern wie Hörige seufzten aber unter dem Drucke eiuer Unzahl 
von Abgaben und Diensten, so dais sie geradezu als eine Art 
von Staatssklaven zu betrachten waren. Die alten polnischen 
„Städte^ trugen durchaus nicht städtischen Charakter; sie haben 
es weder xu einer höheren Entwicklung , noch zu einer selbstän- 
digeren Stellung gebracht, vielmehr waren sie gerade so wie die 
l^udbcvölkerung völlig von den fürstliciien Beamten abiiüngig. 
Zu selbsiandigem Denken und Handeln, zu höherer Kultur war 
die Masse des Volkes infolge des herrschenden Kegierungssystems 
ungeeignet. 

jyDie Bevölkerung lebte'', sagt ein neuerer polnischer Bechts- 
historiker, „unbekämmert um die Zukunft in den Tag hinein. Unter 
dem Einflufs der absoluten Staatsgewalt fügte sie sieh willenlos in 

die ilu' vorgezeichneten Formen , ohne irgendwelche Selbständig- 
keit in ihrem Tun und "Wirken /u zeigen und etwas Dauerhaftes 
schaÜ'eu und erhalten zu. können." Soziale iietormen waren daher 
unbedingt notwendig, wenn nicht in den fortwährenden Kämpfen 
die Kräfte des Staates völlig aufgebraucht und seine Entwick- 
lung durch die der benachbarten westlichen Gebiete ge&hrdrohend 
fiberfl^elt werden sollte. Der nnbenutzte Boden muikte nutebar 
gemacht, die spärliche Bevölkenmg vermehrt werden, höhere Kul- 
tur, Gewerbe und Handel niulsten Eingang finden. INIan kam nun 
auch zur Einsicht, dals zu diesem Zwecke wenigstens einem Teile 
der Bevölkerung ein greiseres Mais von Selbständigkeit und Selbst- 



Digitized by Google 



Urteile polnischer Schriftsteller über 



Verwaltung gewahrt werden miifste. Deshalb griff man ziir Ko- 
lonisation und zur Einführung dos deutschen llechtes. „Die Ver- 
pflanzung der deutschen Bevölkerung und mit dieser die des 
deutschen Rechtes nach Polen läfst sich weder auf einen blofsen 
Zufall, noch auf eine willkürliche Verfügung des Landesfürsten 
snrQckfuhren. Vielmelir ging dieselbe aus einer historischen Not- 
wendigkeity die durch die ganze frühere historische Entwicklung 
des polnischen Reiches bedingt wnrde, hervor.** 

Unter solchen Umstünden hatte die deutsche Kolonisation 
und mit ihr die Verleihung dcut^jchen Rechtes seit dom Anfange 
des 13. Jahrhunderts auf kieinpolniscbem, gegenwärtig westgali- 
zi-chem Gebiete begonnen, indem uns zunächst (vor 1230) in 
Krakau eine deutsche Kolonie unter einem Schüben enl^g^ntaritt. 
Wenig spfiter begegnen uns sclion deutsche Ansiedler und deutsches 
Recht an den von den Karpathen zur Weichsel herabströmenden 
Flüssen Dunajec und Poprad. Unstreitig übte die vorübergehende 
Herrschaft Heinrichs I. von Schlesien über das Krakau« r Gebiet 
(um 1230) Einflufs auf diese Entwicklung. Ist aber in dieser Zeit 
die deutsche Ansfedhing und die deutsche Rechtsverleihung noch 
verhältnismäTsig spärlich erfolgt^ so wurde ihre weiteste Ausdehnung 
zur aufsersten Notwendigkeit, nachdem durch die Mongolen im 
Jahre 1241 das Land in eine Wfiste verwandelt worden war und 
dann auch 1258 und 1S68 wieder von ihnen heimgesucht wurde. 

„Nachdem die Mongolen Polen «geräumt hatten uiul jii ihre 
Sitze /iinlckgekohrt waren, sahen Fürsten und Volk Polens sich 
von einer Wüste umgeben. Es mangelte an Menschen, um die- 
selbe zu bev51keni, es fehlte an Geist und Kapital, um ein neues 
Leben zu beginnen und die Arbeit des Volkes von neuem in Be- 
wegung zu setzen. Die partikularistischen Interessen der ver- 
schiedenen Provinzen wucherten üppiger als sonst und machten 
die Sammlung der im Volke noch vorhandenen, aber auseinander 
gesprengten Kräfte unmöglich. Es blieb nur ein einziger Ausweg, 
nämlich der, vom Auslande Bevölkerung, Kapital und Arbeit nach 
Polen herbeizuführen. Was man einst ausnahmsweise versucht 
hatte y das ergreift man jetzt als allgemeines Rettungsmittel und 
führte es in der gröfsten Ausdehnung durch. Eine massenhafte 
Kobnisation des Landes durch fremde Einwanderer gelang vor- 



Digilizeci by LiOOgle 



das deatsche Redit und die dentsdie Ansiedliuig. 



96 



trefilich. lo knner Zeit Warden die eingeisoberten Städte auf- 
gebaut nnd bevölkert» Ihdostrie and Handel erhaben Bich mfiehtig, 
und unter ihrem Schntee kehrte auch das Landvolk m seiner ge- 
wOhnlichen, aber viel intensiveren Arbeit zuröck/' So urteilt der 
polnische Rechtshistoriker Bobrzyiiski. Und ein anderer bedeu- 
tender polnischer Gelehrter, Piekosinski, zeigt in klarer und über- 
zeugender Weise, wie sehr die gesellschaftliche unfl wirtschaft- 
liche I<jage der Bevölkerung, die nach polnischem Rechte lebte, 
den ZoBtlnden nachstand, welche durch das deutsche Recht, ver- 
bunden mit der deutschen Kolonisation, geschaffen wurden. Er 
schildert die dröckenden Bestimmungen des polnischen Rechtes 
und der polnischen Gerichtsharkcit, die auf das Wohlergehen des 
einzelnen keine Rücksicht nahm; er zeigt, wie primitiv und un- 
ergiebig die Bewirtschaftung der Güter war, uud charakterisiert 
den gewaltigen Umschwung, welcher durch die Einführung des 
deutschen Rechtes und unter dem £influls der Ansiedlung kun- 
diger Leute eintrat Er fuhrt uns vor Augen die Zustande auf 
einem adligen Gute vor der Errichtung einer Siedlung nach deut- 
schem Rechte nnd nach derselben , und zeigt, wie sehr sich die 
Verhaltnisse infolge d(>r Vorzüge des deutschen Rechtes , der 
Tätigkeit des erfahrenen Schulzen, der fleilsigen Ansiedler und 
des baukundigen Müllers, ;,der ein Mechaniker im vollen Sinne 
des Wortes ist", verändert haben. „Die auf deutschem Rechte 
beruhende Dorfeinrichtung befriedigte trotz ihrer Einfachheit und 
Schlichtheit fast alle Bedürfhisse sowohl der Bauern wie des 
Gutsbofes und brachte jedem Vorteile, der mit einer Ansredlung 
ii K h (ii utscbem Rechte in Beziehung trat, also in erster Linie dem 
(niL^>herrn und don Bauern, ferner dem Kh'rus, dem Fürsten, und 
schliefslich der ganzen Gesellschaft." Und in einer anderen Ar- 
beit zeigt Piekoailiski, dafs die günstigste Zeit des Bauemstandes 
in Polen jene war, da infolge der Verwüstung durch die Mongolen 
die deutsche Kolonisation und Bestiftung mit deutschem Rechte 
stattfand. Als sich die bedeutenden Vorteile dieser Anlage von 
Dörfern mit deutschem Keohtc zeigten , begann man massenhaft 
Wreits hestchende vom jjolnisf hen Kechte aufs deutsche zu setzen: 
auf diese Weise sind die au die Scholle gefesselten polnischen 
Dorfbewohner, die durch eine Unmasse von Abgaben und Diensten 



!E6 Zeitgenösnsolie polokche Urteile über 

erdrückt wurden, zu freien und wohlhabenden Bauern geworden. 
Mit der späteren Einengung des deutschen Rechtes zugunsten 

der Grundherren horte auch diese erfreuliche Entwicklang auf. 
Ahnh'ch urteilen auch Halban und ijozinski, die besonders die 
Bedeutung des deutschen Rechtes auf die Entwickhing der 
Städte hervorheben, sowie andere unvoreingenommene pohusche 
Gelehrte. 

Aber auch schon vor Jahrhunderten haben polnische Schrift^ 
steller die hohe Bedeutung der deutschen Ansiedlung und des 
deutschen Hechtes anerkannt So sagt der am Ende des 15. Jahr- 

liüuderts schreibende Chronist Dlugusz: „Boleslaw der Scham- 
hafte hat seiner Stadt Krakau deutsches Recht und einen Vogt 
verliehen, um ihr zu einem Fortschritte zu verhelfen, den sie 
durch Polen und unter polnischem Rechte nicht erreichen konnte.'' 
Spater hat sich der polnische Geschichtschreiber Kromer (um 
1575) ansf&hrlich fiber den Wert der deutschen Ansiedlung ge- 
Sufsert Er zählt es zu den besonderen Verdiensten des Königs 
ivazimierz des Großien, dafs er die meisten Landstriche Polens 
mit Deutschen bevölkert habe, und bemerkt an einer anderen 
Stelle: „Durcli die Mühewaltung und Arbeit der Deutschen be- 
irarin die Zahl der Dörfer und Städte sich zu mehren und die 
Kultur sich zu heben. Sie sind sparsamer und fleiüaiger als die 
Polen, und ihre Wohnungen sind reinlicher.'' Daran fügt Kromer 
noch die Bemerkung, dals der König den deutschen wie auch 
den anderen Dorf- und Stadtbewohnern überaus günstig gesinnt 
war, daher er der Bauern- oder Bürgerkönifi: genannt wurde. Diese 
Schilderung wiederhoit der Lemberger Chronist Zimorowicz in der 
zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und fügt an die Bemerkung 
über die reinlicheren Wohnungen der Deutschen hinzu : „Und so 
kann man auch heute noch, wenn man durch die Dörfer und 
Städte reist, leicht erkennen, wo Deutsche und wo Polen wohnen: 
wir sehen im Verfall die Mauern einzelner Städte, welche jene 
nach dem Zeugnis ihrer Namen erbaut haben und die jetzt von 
den Polen bewohnt und vcrwahet werden." L^nd am Schlüsse 
der Wiedergabe der Ötelle aus Kromer bemerkt Zimorowicz: „Dies 
und ähnliches sagt unser bedeutender Schriftsteller, dessen Gelehr- 
samkeit gleichwie sein Leben rühmenswert sind, zum Lobe der 



Digitized by Google 



das deatache Becht und die deatsohe Ansiedltiiig. 



Germanen, der Pole über das mit seinen Stammesgenossen im er- 
erbten Streit um Ruhm und Macht wettei£erDde Volk; doch die 
Tugend soll aucli am Feinde gerühmt weiden»*^ In ahnlicher 
Weise änleert sich Zimorowies auch an anderen SteDen über die 
deutschen Ansiedler in Galizien. 

Schliefslich wird in unzähligen zeitgenossischen Urkunden der 
grofse Vorteil der Bestiftung mit deutschem Recht und der damit 
oft verbundenen Kolonisation betont. Öo sagt die Fürstin Kune- 
goode in ihrer Urkunde für Golkowice vom Jahre 1276» dafs sie 
mr beständigen Zierde und £hre und aur Befestigung ihrer Fürsten- 
tümer dieses Dorf mit deutsdiem Rechte ausgestattet und den zwei 
Schulzen y beide mit Namen Heinrich , sowie ihren Nachkommen 
überj^eben habe. Ihre Nachfolgerin in der Herrschaft Sandec, 
(uipiiiua, gründete das Dorf Na L(^k:i( Ii im Jahre 1292 nach deut- 
sdiem Rechte, um die Zinse, Einkünfte und Vorteile der Klarisse- 
rinuen in Öandeo zu vermehren. £benso hat dieselbe Fürstin, um 
das Einkommen dieser Nonnen zu erhöhen, im Jahre 1293 die 
Schulzei in Srostow dem Wenzel^ Sohn des Rinke , übertragen. 
Die dritte Inhaberin des Wittumes Sandec» die Fürstin Hedwig» 
hat im Jahre 1336 die Dörfer Grddek, Glinik und Pnsydomca» 
die einem gewissen Gedco von Giedczyce q^ehörten, „/>ur Erhöhung 
des allgeaieinen Nutzens im Sandecer Gebiete** mit deutschem 
Rechte ausgestattet. Ähnlich aufsein sich die polnischen Herzöge 
und Könige. Bolestaw will durch die Verleihung des deutschen 
Rechtes an Boohnia (1253) die Lage seines Herzogtums verbessern. 
Przemyslaw bestätigt im Jahre 1290 die Bestiftung von Wieliczka 
mit deutschem Rechte, um den Znstond seines Landes zu ver^ 
bessern. Kazimierz der Grofse verlieh die Vogtei der Stadt Dem- 
bowiec im Jalire 1349 dem Nikolaus von Bakow, von dem 
"Wunsche beseelt, seine Ötädte durch achtungswürdige und ge- 
eignete Manner zu verbessern. Derselbe König betont sowohl in 
der seinem Getreuen Ymramm ausgestellten Bestiftungsurkunde für 
Chmielowiec von 1364 als auch in jener für U^cxe seine von 1360» 
da& das deutsche Recht ihm und den Bewohnern seines Reiches 
grofeen Nutzen bringe. Bei der Bestiftung der Stadt Pilzno mit 
deutschem Rechte (1354) bemerkt Kazimierz, dafs er die Mehrung 
seines Ruhmes^ seiner Ehre und seines Vorteils im Auge habe. 



28 



Zweck der Verleiliung des deutschen 



Im Jahre 1366 gestattete Kasimiera dem fiandzlin genamit fieDch^ 
die Stadt Kobyle mit Magdeburger Recht zu errichten, am „durch 
Gründnng von Städten im Bezirke von Biecz die Interessen seines- 
Reiches zu wahren". Als derselbe Herrscher Nowa wiei (Nendorf) 
bei Lobzöw (13G7) mit deutschem Rechte bestiftete, bemerkte er, 
dafs er die Einkünfte seines kÖDiglichen Schatzes mehren wolle. 
Und als dieser König „dem zu. einem aolchen Unternehmen ge- 
eigneten mid wflrdtgen'^ Nikohiiis Kerstan einen Wald am Flusse 
Kamienica übergal); damit er daselbst das gleichnamige Dorf mit 
deutecheni Rechte gründe, war es seine Absicht, den Nutzen und 
die Einkünfte seines Reiches zu ver£rr(">rsern und insbesondere den 
genannten Wald, der bisher gar keinen Nutzen abwarf, ertragreich 
zu machen. Die Nutzbarmachung der Wälder hat auch Stronislawa, 
Äbtissin des Klarisserinnenklosters in Sandec, im Aoge^ als aie im 
Jahre 1380 Hyncho dem Schwarzen, dem Sohne Hynchoe, einen 
Teil des klösterlichen Waldes am Dunajec im Umfange von 60 
frankischen Mansen übergab, damit er hier ein Dorf mit Magde- 
bui'ger Recht errichte und daselbst Schulz sei. Und als der Abt 
Heinrich von Szczyrzyc im Jahre 1382 dem Krakauer Bürger 
Stephan die mit Magdeburger Recht ausgestattete Öchulzei in 
seinem Dorfe Kraussdw — offenbar die Gründung eines Kranfa — 
verkaufte, bemerkte er, dafs dies mit Rücksicht auf den herab- 
gekommenen Zustand einiger Klosteigüter und in der Absicht ge- 
schehe, sie zu verbessern nnd nutzbar so machen. König Ja- 
giello gab 1421 oder 1422 der Stadt Druhobycz an Stelle des 
polnischen und ruthcnischen Rechtes deuisches Recht, „um deren 
Lage zu verbessern, zu iiuer Entwicklung und zur Vermehrung der 
Bevölkerung beizutragen'*. So und ähnlich äufsern sich die Ur- 
kunden in den folgenden Jahrzehnten und Jahrhunderten. Noch im 
Jahre 1753 verleiht Stanislaw Poniatowski, Kastellan von Krakau, 
seiner Stadt Jazlowiec auf dringende Bitten der Stadtobrigkeit 
deutsches Recht, weil er seine ererbte Stadt im möglichst besten 
Zustande und in bf ster Ordnung sehen wollte, damit in ihr die 
Ehre Gottes sich mehre und der Ruhm der Stadt selbst stets 
gröfser werde. 

Idealere Absichten, wie die in der letzten Urkunde, klingen 
bei der Verleihung des deutschen Hechtes seltener durch. Doch 



Digitized by Google 



Hechtes und der deutschea Ansiedlimg. 



39 



findet man gologcntlich auch die Pordening eines höheren städtischen 
Lebens betont. So werden z. B. in der Urkunde vom Jahre lobo 
für Tamopol die Einwohner verpflichtet, schöne bürgerliche Häuser 
2u errichten, nicht bäuerliche Hütten ^ sondern gröfsere und an- 
sehnlichere, welche den Bedürfnissen der von allen Seiten herbei- 
xiehenden Menacbeo entsprechen sollen. Wer für derartige Ge- 
binde keine Mittel habe, möge einem anderen den Baugrund ver- 
kaufen. Hftnfiger war der Zweck die Vermehrung der Bevölke- 
rung in den verwüsteten Gebieten und die Herstelhing und 
Erhaltung fester Punkte in den durch stete Kriegsgefahren be- 
drohten Ländern. So heifst es auch in der eben zitierten Urkunde 
für Tamopol, dals die Gründung in dieser bisher wüsten Gegend 
erfolge, damit mit Gottes Hilfe sich daselbst eine ansehnlichere 
Bevölkerung niederlasse^ und hierauf wird sofort von der Bestim- 
mung der Stadt als Buig sum Schutze gegen die Tataren und 
andere Feinde gesprochen. Dieser Zweck wird in zahlreichen 
Urkunden betont, so dafs ein neuerer Forscher besoudei*s mit 
Rücksicht auf die südüatlicliua gefährdeten Gebiete Polens ge- 
radezu sagt: „ Hierbei handelt es sich natürlich in allererster Linie 
lun militärische Interessen. Dem Fürsten ist viel daran gelegen, 
dals er der unmittelbaren Sorge um die Festungen und wichtigsten 
Gamisonsplatze enthoben Bei. Eb wird der ein&alie Ausweg er^ 
griffen, dafe man den Städten bedeutende Erieichternngen zukommen 
liiüt, sie aber ztiü;lcic'h verpflichtet, die Festungsbauten instand zu 
halten und gewisse Dienste zu verrichten. Oft werden Steuer- 
nachiässe bewüligt mit der ausdrücklichen Begründung, dafb es 
Bich hierbei um die Steigerung der Wehrfähigkeit der Stadt handle, 
besiebungsweise unter ^eioihzeitiger Auferiegung der Verpflich- 
tung, die betreffenden Einkünfte fOr milit&rische Zwecke zu ver- 
wenden.^ JEBeibei wurde mitunter auch die Bestimmung getroffen, 
dafs die den Bfirgem nachgelassenen Abgaben zu zahlen waren, 
werui die Stadt den ül)ernoramenen Ver{)Üiclitungen nicht nach- 
kommen würde. In den allermeisten Fällen waren es natürlich 
materielle Zwecke, welche mit der Verleihung des deutschen 
Hechtes und mit der damit verbundenen Ansicdlung verfolgt 
wurden: Vermehrung der Einkünfte durch die Zinse der Ansiedler, 
durch Natsbaimaehung der öden LSndereien, Rodui^ der Wfilder, 



Digitized by Google 



S# Allgemeint?B über die Verbreitung des doutscheu Rechtes 

Hebnng d«8 Hündels und Verkehrs, AnsniitjEung der Bei^hStze, 

AmU lüuil^ von Mühlen ii. dgl. Im 18. Jahrhundert bat man, um 
aus der souenanntcn Propination, dem Umsatz von Getninktni, 
Einnahmeu zu erzielen, selbst ganz unbedeutenden Orten Markt- 
und Stadtvorrechte verliehen. In derselben Zeit fanden Ver- 
leihungeD von deatechem Recht auch zur Förderung von Fabrik- 
anlagen statt 

Dies waren die Beweggründe fGr die Verleihung des deut- 
schen Rechtes. Sie waren mächtig genug, um dessen rasche und 
nachdrückliche AusbreitunL»^ /\\ fordern. Wie bereits oben erwähnt 
wurde, begannen die Kestiltungeu mit deutschem Recht schou vor 
dem Mongolensturm; im grofsen Umfange fanden sie aber erst 
nach demselben statt. Es wurden teils durch den Mongolenstorm 
vernichtete Ansiedlungen wieder hergestellt^ so in Krakau und 
Podolin am Popradi teils eine grolse Anzahl» und zwar gerade in 
Galizien neu begrnndei Au&er den polnischen Ffirsten und 
Fürr^tinnen des 13. Jahrhunderts, ferner geistlichen und weltlichen 
Grundbe.-»it/ern haben Heinrich IV. von Breslau (1289 — 129i») 
und Wenzel IL von Böhmen (1291 — ^1305), da beide deutschem 
Wesen gunstig waren ^ wahrend ihrer zeitweiligen Regierung in 
Polen ;diese Entwicklung gefördert Sehr wenig tat Wiadyslaw 
Siokietek dafQr; au(ser den saUreiehen inneren Wirren und Iniseren 
Kriegen wird ihn vor allem sein Milsmut fiber den Aufstand der 
Deutschen von Krakau und anderen Städten (1311 — 1.312) zu 
dieser Politik veranlalöt haben. Dagegen begann mit sf iiK m Sohne 
Kazimierz, den man nachher den Grofsen benannte, eine Zeit der 
frischesten Ent^vicklung. „Wie er überhaupt alle Elemente und 
Hebel der Kultur in seinem Reiche eifrig zu fördern strebte^ die 
alten teils zerstörten, teils heruntergekommenen Städte wieder auf- 
richtete und emporiiob, in greiser Anzahl neue erbaute und mit 
Kirchen und Schlössern schmückte, Handel und Gewerbe p Hegte, 
den liaikcr gegen die W illkür des Adels möglichst sehützte, das 
I^andrecht reformierte und eine Universität in Krakau gründete, 
so war er auch darauf bedacht, die deutschen Ansiedler als die 
tüchtigsten Ackerbauer imd tatigsten Handwerker und Kaufleute 
in seinen alten Gebieten zu vermehren und in die neuerworbenen 
gleichsam als die Pioniere der Zivilisation hinfiberzufOhren/' So 



Digitized by Google 



und der deutschen Aosiedlung in Polen und Kuthenien. St 

begann damals in den polnischen Gebieten, welche Ktizimierz unter- 
standen, von den Karpathen Westgaliziens bis zu den Grenzen 
Mfisowiens eine kräftige Verbreitung deutschen Rechtes und deut- 
scher Aneiedlungen. 

Aber auch in den an Kazimierz' Reich ndrdlich und östÜch 
angrenzenden Gebieten hatte seit Jahnsehnten eine ähnliche Ent- 
wicklung begonnen^ und in den dreiiaiger Jahren dea 14. Jahr- 
faimderta, also zur Zeit da König Eanmiens aeine Tätigkeit ent- 
faltete, gewann sie in bezeichnender Weise auch hier kräftigere 
Fcrdf runtr. In dem damals noch selbständigen Masowien sind 
schon 1237 deutsche Einwohner in Flock nachweisbar, also kurze 
Zeit nach dem Auftreten der eraten Deutschen in Krakau. In dem 
Zeltiaam von 1350 — 1338 laaaen aich hier einige weitere Yer- 
lethongen von deutachem Recht nachweiaen» Seit dieaer Zeit be- 
ginnt aber eine ununterbrochene Reihe von Beatiftungea mit 
dentschem Recht, die auch nach der Vereinigung Masowiens mit 
Polen bis ins 18. Jahrhundert fortgesetzt wurden. Besonders 
wichtig für uns sind aber die Zustände in dem östlich benach- 
barten Haliczer Gebiete, dem heutigen Ostgalizien. 

Im Fürstentume Ruthenien, wie achon Otto vonFreiaing im 
12. Jahriiundert dieaea Gebiet nennt, herrachten ahnliche geaell- 
achafdiche und wirtachafÜiche Verhaltniaae wie im benachbarten 
Polen. Auch hier mufaten Kräfte hoch willkommen sein, welche 
die durch Teilungen, innere Wirrea und fortwährende feindliehe 
Angriffe zerrütteten Gebiete wirtschaftlich stärkten und kulturell 
hoben. Es ist eine wissenswerte Tatsache, dals schon im 12. Jahr- 
hundert sich dentache Kaufleute und deutsche Mönche fem im 
Südosten, in Kiew, ansiedelten. Infolge dea regen Handelaverkehra, 
der aich im 12. Jahrhundert awiachen Regensburg und Kiew ent- 
wickelte, entatand an letzterem Orte nicht mir eine Kolonie deut- 
scher Kanfleute, sondern es kamen dahin auch die damals in 
Rtgeuöl>urg sehr beliebten irländischen Mönche, Schotten irenannt, 
um die geistliche Führung der Ansiedlung zu übernehmen. In 
der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts entstand in Kiew eine 
lateinische Kirche der heiligen Jungfrau, mit welcher ein Kloatcr 
dieser irUindiachen Benediktiner verbunden vrar, daa von dem 
Scbottenkloster in Wien besetzt und aomit auch dem Abte dieaea 



Allgemeinefi fiber die Verbreitnng des deateduen Eteohtes 



Klosters unt^eben war. Die«e Ansiedlung der Schotten in 
fiuisland bestand bis zum £in£all der Mongolen im Jahre 1341; 
dann aber verlieiaen die Mönche Kiew» da sich dort wahrschein- 
lich auch die BtSndige Kolonie der deutechen Kanflente aufgelöst 

hatte. Bei der Kirche der heiligen Jungfrau hatten sich gegen 
das Jahr 1230 auch Dominikaner unter der Führung des heiligen 
Hyacinthus niedergelassen, doch wurden sie schon 1233 aus 
Kiew vertrieben. Der Mongoiensturm , welcher diese Ansiedlung 
vernichtet hatte i schlug auch den anderen mssischen Landern 
unsägliche Wunden, vor allem dem Gebiete von Halles, dem 
heutigen Ostgaliden, das uns hier besonders interessiert Und 
so haben auch hier nach dem Mongoleneinfall schon die ein- 
heimischen ruthenischen Fürsten mit der deutschen Kolonisation 
und mit der Verleihung des deutschen Rechtes begonnen, bevor 
noch das Land unter Kazimierz dem Greisen mit Polen ver> 
einigt wurde. 

Besiehungen der ruthenischen Ffirsten zu Deutschland lassen 
steh schon frfiher nachweisen. So spendete Roman, der im Jahre 
1205 gestorben ist, dreifsig Mark Silber der Kirche in Erfurt 

Noch bemerkenswerter ist der Umstand, dafs im Jahre 1235 
eines deutschen Tores in der Ffirstenstadt Halicz Erwähnung ge- 
schieht. Nach der wolhynischen Chronik soll Daniel von Halicz 
(1235 — 1264) Deutsche in seine Städte berufen haben. Diese 
Nachricht ist nicht unglaubhaft, denn es ist bekannt, dals swischen 
Daniel und dem Konig fiela IV. von Ungarn mannig&ltige Be- 
ziehungen bestanden, und Daniels Sohn Leo sich mit fidas Tochter 
Konstanze vermahlte. Gerade um diese Zeit sind aber auch von 
Bela in das von den ^Vlonuol* n verwüstete Ungarn zahlreiche 
deutsche Kolonisten berufen und insbesondere auch in den Galizien 
benachbarten Teilrn von Nordungam angesiedelt worden. Daniel 
stand auch su Boleslaw dem Schamhaften von Polen in nahen 
Beziehungen, wie auch dieser eine Tochter Belas lY., die uns 
bereits bekannte Kunigunde, heinigeffihrt hatte. Warum sollte 
Daniel, um seinem von den Mongolen verwüsteten Lande anfeu- 
helfen, nicht zu demselben Mittel gegriffen haben, das die ver- 
wandten Fürsten Ungarns und Polens anwandten, um die Folgen 
des Mongoieuäturmes zu beseitigen? Tatsächlich salsen sckon 



Digitized by Google 

I 



und der dentaohen Anaedlang ia Polen und Rntlienien. SS 

gegea du Ende des IB. JahrhiindertB Deutsohe in den Städten 
dieses Gebietes. Dies wird durch den Umstaud bewiesen, dais die 
im Jahre 1287 stattgefundene Erhebung des Mydstaw Danilowics 

zum Herrscher im Fürstentum Wladimir (Lodomerien) nicht nur 
<ieu Bojaren sondern auch den „nitheniscben und deutschen Stiidt- 
lem" kundgetan wurde. GewiTs darf man also annehmen, dafs 
die Deutschen bereits eine gewisse KoUe spielten, und die Ver- 
mutung , dais mit diesen Deutschen bereits das deutsche Stadt* 
»echt Eingang gefunden habe, hat viel ffir sich. Es entspricht 
daher ganz den Verhältnissen, wenn schon swisohen 1300 und 
1330 auch in Lemberg ein Vogt Berthold erscheint, der von einem 
<ier zwei in diesem Zeitraum regierenden Fürsten namens Leo für 
seine Verdienste Güter erhielt. Ihm folgte sein Sohn Matthias. 
Im Jahre 1320 wurden den Kaufleuten von Thorn HaDdeUtrei- 
heitcn in Gah'zien verliehen. Der letzte Halicser Fürst Georg 
Boleslaw Troidenowicz bestiftete im Jahre 1339 die Stadt Sanok . 
,,mit deutschem Recht, das ist mit Magdeburger Recht ^ und ver- 
lieh die Vogtet seinem treuen Diener Bartko von Sandomir, in- 
dem er ihm das Recht gab, im Gebiete der Stadt jedermann, „er 
möge ein Deutvscher, ein Pule, ein Ungar oder ein Ruthene sein** 
zu richten. Wir sehen also, dafs hier das Magdeburger Ötadtrecht 
ganz wie im benachbarten Polen aufgefalat und verliehen wurde. 
Unter den Zeugen der in Wladimir ausgestellten Urkunde für 
Sanok befinden sich mindestens drei Deutsche: Adalbert, Vogt von 
V Rahna Bartholomäus, Vogt von „Varsow*'; endlich Johann 
Bruno. £s gab also in diesen Gebieten auch sonst schon Vögte und 
somit war hier deutsches Recht bereits ziemlich verbreitet; leider 
lassen sieli die Orte Bahna und Varsow nicht festst« llen. Wie sehr 
aber Georg deutsches Wesen begünstigt haben mag, geht aus dem 
Umstände hervor, dafs seine Veigiftung von einzelnen Chronisten 
unter anderem damit begiQndet wird, dais er fremde Nationen ins 
Land gefOhrt hat: Böhmen und Alamannen. Vielleicht hangen 
diese Bestrebungen des Ffirsten auch mit seiner Zuneigung zum 
Katholizismus zusammen, wälirend seine Untertanen der griechi- 
schen Kirche angehorten. Auch mag er Anregungen zur Koloni- 
sation aus Masowien erhalten haben, denn er entstammte den 
Fiasten aus der masowischen Linie. Wie dem aber auch sein mag. 



Digitized by Google 



$4 AUgemdiiMS über die Verbieitmig des dentsohen Beohtes 

der plötzliche Tod dieses Fürsten bot Kazimierc dem Grofsen 
Gelegenheit, sich in den Besitz des Lembeiger und Halicser 
Gebietes zu setien. 

Die allmähliche Ausbreitung der polnischen Herrschaft fiber 
die ratbenisehen Gebiete war mit steten Forfcscbritten der Ver- 
leiliung deiiteichen Rechtes uud der deutschen Kolonisation ver- 
bunden. Schon die Zahl der Bestiftungen zur Zeit Kazimierz' war 
eine sehr bedeutende. Nach seinem Tode hat Wladyslaw von Op* 
peln, der von Ludwig von Ungarn, dem Erben des polnischen 
Königs, mit der Verwaltung Rutheniens betraut worden war 
(IdTS — 1379)» viel&ch diese Entwicklung gefördert Er war ea 
auch, der hier deutsches Lehenrecht einführte. Noch wichiiprer 
für das Umsichgreifen des deutschen Rechtes war die Vermäh- 
lung von Ludwigs jüngerer Tochter Hedwig mit Wla<l\>};iw Ja- 
^ello von Litauen. Denn zählten die Litauer bisher zu den ge- 
- fahrliclisten Feinden der in Polen aufkeimenden abendländischen 
Kultur, so änderte sich dies jetst vollständig. Schon Wladyslaw 
seigte sich als ein hervorragender Förderer dieser Kulturbeslre* 
bungen und ein grofeer Freund des Stadtewesens. Das deutsche 
Recht fand durch die seit dieser Vereinigung erfolgende Erwei- 
tenm^ der polnischen Herrschaft eine überaus grofse Verbreitung; 
denn schon damals gehörten zu Litauen auch die Landschaften 
Wolhynien, Podolien, Braclaw und Kiew. Vor allem ist die Zahl 
der mit deutschem Recht bestifteten Orte in Galizien, also in den 
Palatinaten oder Wojwodschaften Krakau» Sandomir, Russia (Ha* 
Hcs-Lemberg)y Behs, Chelm und Lublin gestiegen. Die Verlcahungen 
des deutschen Rechtes p:riffen aber auch seit Wtadistaw nach 
Podlachieii, Litauen, \V uiliy ni^ n , Podolien uml die ukraiiuschen 
Palatinate Braclaw und Kiew. Freilich ging besonders das Vor- 
dringen in dem am meisten gefährdeten Südosten anfangs nur 
langsam vor sich. Nachdem noch vor Wladyslaw im Jahre 1374 
die Stadt Kamieniec mit deutschem Recht bestiftet worden war, 
vergingen mehr als 50 9ahre seit mit der Bestiftung des weiter 
nordwärts gelegenen KnEemieniec (1431) diese Entwicklung in ein 
rascheres Fortschreiten kam. Am Aiiiaiige den 16. Jahrhunderte 
hat schon das weit im Ost^n liecrende Kic w das deutsche Recht 
vom polnischen König Alezander erhalten (1516), wobei denselben 



Digitized by Google 



und der deatsöheii Ansiedlnog in Polen nnd Bnfbenien. S( 

die Absicht leitete, ^^die Lage der verwüsteten Ortsdiafteii R11&- 
lands m yerbeesem und das WoUeigefaen und die Bevölkerung 
der Stadt Kiew zu heben''. Und diese Bestiftnngra wShrten bis 

gegen das Ende des 18. Jahrhunderts fort, auch nachdem seit 
1667, mit Kiew anfaDgend, diese südöstlichen Gebiete Polens an 
ßuialand zu fallen anfingen. 

Nach dieser allgemeinen Ubersicht der Verbreitong des deut- 
schen Rechtes über die weiten Länderstreoken des polnischen 
BdeheSy tritt an uns die Aufgabe heran, seine Ausbreitoi^ in 
dem heutigen Graliaien nfiher kennen sn lernen. Eine genaue 
Durchsicht der bisher bekanntgewordenen Quellen und Urkunden 
lehrt, dafs hier eine über Erwarten grofse Anzahl von Orten deut- 
sches Recht besessen hatte. Nur in etwa 16 der heute bestehen- 
den Bezirkshauptmannschaften dieses grofsen Kronlandes konnten 
keine fiestiftnngen mit deutschem Recht nachgewiesen werden, wah- 
rend in den übrigen 62 Hauptmaunschaften eine groDae Ansahl von 
Orten deutsches Recht besalsen. Der fiauptanteil &Xtt natürlich 
auf die westlichen Teile des Landes ; auch die Gegend von I/cm- 
berg ist noch reich an solchen Orten. Weiter nach Osten und 
Südosten sinkt die Zahl bis auf ein geringes. Zur näheren Be- 
leuchtung dieser starken und interessanten Verbreitung des deut- 
schen Rechtes in der nordöstlichen Karpatenlandschaft sollen hier 
die Namen der Ortschaften aufgezählt werden, welche deutsdies 
Bseht in der Zeit vom 13. bis sum 18. Jahrhundert erhalten haben. 
Geordnet werden dieselben nach den gegenwartigen Besirkshaupto 
mannschaften, und zwar beginnen wir im Westen des Landes uml 
wenden uns allmählich dem Osten zu. Innerhalb jeder Rezirks- 
bauptmannflchaft sinll die Orte nach den Jahren geordnet, in 
welchen sie zuerst im Besitze des deutschen Hechtes erscheinen. 
Die beigefügten Zahlen bedeuten aber nicht immer das Ver- 
ieShongpjahr, das oft nicht festzustellen ist, sondern häufig das 
Mieste Datum, unter dem der Ort als mit deutschem Recht be- 
stiftet genannt wird oder doch im Besitze deutscher Einrichtungen^ 
70r allem eines Schulzei- oder Vogte tarnt es, erscheint. 

Bezirkshauptmannschait Krakau: Krakau (1267); Bronowice 
(1274); Bibioe (1288); D^browa, Kaszöw, Smierdz^, Pr%dnik 
UMl); Kamieü (1319); Kaamiens (1886); Mogila (1862); Liski, 

8* 



Digitized by Google 



Verbidtnng des deataohen Rechtes in Oalizien. 



PrzegiDia^ Nowa wiei$, Rybna (1363); Eleparz (1366); Nowawiei 
narodowa (1367); Labocaa (1375); Tonie (1389). 

BenrksbaaptmaniiBchafl; ChizaDdw: Pisaiy (1311); Tenc^nek 

(lai'J); Paczoltowicc (1380). 

Bezirkshauptmaniischaft Biala: Ketv- Liben werde (1277); 
Oswi^im-AuschwiU (1291?); Liptiik-Kuozeadorf (?); Biala (1723)» 

Bezirkshauptmaunscbaft Wadowicc: Trzcbfvl-Wielkie drogi 
(1278); Zator (1292); Skawinki (1369); Barwaid (1361); Izdebnik 
(1362); Lanekorona-LandBkron (1366). 

Bezirksbauptmannsebaft Wieliczka: Wieliccka (1289 — 1290); 
Roznowa (1311); Za^ui/c, Zakrzcjw, W^zce, Slomirög (1H17); 
(irajnw (133U); Bodzanow (1345); Skrzynka (1359); Dubczyce | 
(1362); „IMiiiuba" oder „Goraszöw" (1363); Wola duchacka, 
Skawina (1364); Jerzmanöw-Wierzbanowa-Heizmanowka (1366); 
Swoacowice (1415); Eaosöw (1428). 

Beaikshauptmaimaohaft Myäleoice: Badaiszöw, Wola Radd- 
SBOwaka (1311); Mydlenioe (1325); Biertowioae (1334); Ob^ ' 
(1343); Str6'2a(1348); Niedanowa wok-Pcim(1351); „Chmelovecz" 
bei Krzyszkowice (1354); Giogoczöw (1358); Lubieö (1360). 

Bezirkshauptmannscbaft Neumarkt: Neuniarkt (13. Jahrhun- 
dert); „Ciechorzyn" bei Czorsztyn (1320); Sromowce (1323); [Dlugo- 
pole (1327)J; Ludzimierz (1333); Demboo, Harkiowa -Harthlem i 
(1335); lybnanowa (1336); Szaflaiy, Wakamund (1338); Kiaiusdw 
(1327?! 1382); Obidowa, KlikttSEOwa (1772). 

Benrksbaoptinannschaft Boobnia: Bocbnia (1253); Brzezoioa 
{iHS:!}; Targowisko (vor 1311); Lazy, Gorzkdw, Slani^tki, Podleze, 
Leszkowice (1317); Ilajbrot (1318); Lipnica murowana (1326); ; 
Dabrowa, Sobolow (1330); Borek (1350); Ocie seine (1360); 
Gawlow (1366); Miklasssowice (1373); Okulice (1392); Lesa- 
csTiia (1766). ^ ^ 

BesirkabaoptmaDiiachaft Limanowa: Ujanowi^e (12'68); Wilko- 
wiako (1324) ; Eamienica (1330) ; Jodlownik (1353) ; Krosna (1367); 
risarzowa (1389). 

Bezirkshauptmannschaft Neu-Sandec (mit Alt-Sandec): Alt 
Bandec, Podegrodzie (1273); Golkowice (1276); ^Na Lankach" 
bei Gk)lkowi>o, Neu Sandec (1292) ; Barczyce, Biegonice, Gaboüf 
Olszana, ^,Srostow<< (1293); „Podi^ie<< bei Ohebnieo (1296); 



Digitized by Google 



Teibraitaiig des deatBcben Beohtes in Oalisien. 



S9 



Nassacowice (1303); Mokia me§, ^^Piskulice'* (1307); Zabnei 
(1312); Wietrnica(1317); Wola Kr<$lewBka (1318); My^lec (1327); 

Slüwikowa (1334) ; Gutsgebict Glinnik, Przvdonicii (1336); Opalana 
(1338); Wroiiüwice, Gutsgebiet Juk(»bku\vicc (1339); Schulzei 
bei Moszczenica (1341); Jioeosina dolna (1345); Piwniczna (1348); 
JDlugol^ka (1357); Paszya (1365); Jasienna (1373); Gostwioa, 
Kiczoa, Kuaioa, Fiyczowa, Milkowa, Siedice (1379); Januszowa 
oder Sonneiischyn (1384); Ttoetneewina (1389); Kamionka [mit 
L^] (1402); Falkowa (1409); Knnöw (1416); Jamnica (1521). 

Bezirkshauptmannschaft Brzesko: Uszew, Görka (1317); DoJy- 
toniowa (1321); Jaworsko (1328); Ratnawy, Luslawice (1329); 
Okucim, PoK^bka, Pomianowa, Jasien, Brzezowice (1344); „Zap- 
now" bei Uszew (1346); Dzierzaniny (1351); „Schutköw" bei 
Jadowniki, Czechöw (1357); Wojakowa, Polom maly, Ki^ty (1363); 
Roda (1372); Zerkdw (1397); Iwkowa (Jahr imbekaDDt). 

BezIrkskaaptmaDiischaft Tamdw: Siemiechdw, Gromoik, Go* 
lanka (1326); Tarnöw, Tarnowiec (1328); Skrzysx^w (1333); 
Tiichcivv (1340); „Keyzerswald*' lu i Tainow (1342); „Podgrodze", 
2abDo, L^kawica, Szynwaid (1344); 2ukowice (1354); Ds^bröwka 
(1362> 

Bezirkshauptmannschaft D^browa: Otfinöw (1352); Wielo- 
pole^ Gonsyoe, U^e [Jemickie] (1359); SwiebodjsiD, Boleelaw, 
Kanna (1366); Brnik (1374). 

BezirkshauptmannBcbaffc PilKno: Pilzno (1328); Kamienica 

(1345); Schulzei bei Dembor/yn (1349); Dzwonowa (1357); Jod- 
Iowa (1359); Bhizkowa, Janur?zkü\vice, Bukowa, Klecie, ökurowa 
(1360); Slotowa(1364); Lipiny (1372); ßrzostek (1394); Swoszowa 
(1402); Gtowacsowa (1419); „Schadowa** bei Borowa (1422); 
Lnbcza (1434> 

BezirkäUiuptmMnschaft Giyböw: Schalzei bei Mc^Uio (1299); 
Kamionka^ielka, Grodek (1336); Gryböw (1340); Zborowice 
(1345); Gi^szkowicc (1348); Ptaszkowa (1359); Kruzlowa (137Uj; 
Xiecew bei Lipnica wieika (1373); Mszahaica (1389); Gutsgebiet 
Cieoawa (1464). 

Bezirkshauptmannschaft Gorlice: Binarowa, Libussa (1348); 
Sietnioa (1351); Scymbark (1359); Biecz (1361); Wojtowa (1363); 
ByBtra(1369); Eob7lanka(1381); RzepieQnik(l382); Ki7g(1383); 



$8 



Yerbxeitiiiig des deolachea Bechtes in Oalixten. 



„Czirzwoni Potok" bei Bzepieonik biskupi (1386); Rozembark 
(1890); Gi^boka^ Moszezenioa (1402); Stizeszyn (14S2); Kwiato- 
Dowice (1466). 

Besirkshauptmannsoliaft Jasio: üjazd, Wroblowa (1334); 

Osobnica (1348); Olpiny, D^bowice (1349); Kobyle (1352); Lubno 
szlacheckie, fcajsce (1354); Kolaczyce (1358); Czermna, GojEToJ^w, 
Brzvska (1360); Bieröwka (1362); Kiopotnica, Osiek (1363); 
Harkiowa (1365); Jaslo (1366); Brzyäcie (1367); Fiysztak, 
Gliiiik (1375); Wansyoe (1386); Michaldwka bei Wysoka (1408); 
Skatnik, Afrnkowa, Btzezowa (1421); Skot^nssyn (i4S2); Ghi%- 
atöwka (1426). 

Besiikshauptmannschaft Krosno: Kopytowa (1348); Rtfwne, 

Iskrzynia (1352); Rogi(1358); Cergowa (1359) ; „Hriczowa vvola" 
(1363); KrosQu (1367); Mszana (1369); Wietrzno (1378); Mode- 
röwka (1382); Byscopeswalt-Jasionka (1386); Lubatowa (1434); 
Machnöwka (1437); Kro^ienko (1440); Ustrobna, Odrzykon 

(1446) ; W^löwka (1447); Gtowienka, Bialobn^, sweitea Kro- 
äcienko (1565). 

BesirkBhauptmaimscIiaft Bmwdw: Brzoz6w (1359); Blisne 

(1366); Gorki (1376); Dubiecko (1407); Zmionica (1424); Dydnia 
(1427); Haczow (1430); llumniska (1436) ; Wolud/ ( 1487) ; Trzcs- 
niow (1439); Niewistka, D^bnSwka starzyii^ka, Bartköwka, Ko^kie 
(1443); Malinöwka (1445); Hludno (1446); Harte, Domaradz 

(1447) ; Pawlokoma (1448); Jaaienica (1457); Icdebki (1460); 
Jabtonica polaka (1462); Ä^Tsietiiica (1745). 

Besirkshaupimaniiseliaft Bopczyce: Ropczyce (1362); Bisde- 
nica (1366); D^bica (1372); VViercany, Badzisz (1417); Gnojnica 
(1457); Wisznowa (1462); S^ziszow (1483). 

Bezirkshauptmannschaft Kolbuszow: ,^Doblowa'' bei Eaoizöw 
(1366); Zielonka (1656). 

Bezirkahaaptmannschaft Mielec: Zadussaiki (1366); K^Uöw» 
i^Scsukomloti" bei EqUöw (1375); Rsocböw, TnesA (1379); 
Mielec (1663). 

Besurksbauptmannschaft Taraobrzcg : Baranöw (1354); OatwS- 

wek (1373); Jastkowice (1375). 

Bezirkshaiiptmannschaft Rzesz6w: Mr<5wla (1352); Rzeszdw 
(1354); Tyczyn(1368); Wulka pod lasem, Bia2a, Chmielmk, Bud- 



Digitized by Google 



Verlfreitong d€B dmisoheii Raohtes in Oalisien. 



ziwöjy Lubenia» Matysöwka, Lutoryz^ SiedÜska, Straszydio (1425)* 
Rodna mala und Wok oioha (1436); Raeiawöwka (1487); j^Zabier- 
Mow*" bei Zglobieü (1438); I^byuöwka (1443); Swilosa (1444); 
Tyesyn (1447); Bla«>wa(U50); „Topolowka« bei Zg^obied (1464); 
IteackowB (1468). 

BezirkslKnn>tmann^chaft Eaiicut: {«aJicut, Handzluwka, Krze- 
mienica (1381) ; L( zayök (13^7); Gielarowa (1440); I^opuszka 
(1441); Husöw (1U3); Kosina (1445); Przeworek (1446); Ro- 
gaino (1460); „Meczuedza'' bei Biaioboki (1464); Wolica bei 
Bialoboki (1466); Zagöne (1468); Jelna» Sanyna, Wienawm» 
Ikfmo (1565). 

Beinrkshaiiptinannschaffc Jaroaläw: Badymno (1366); Jarostaw 

<137öj; „ßobrka" bei lizeplin (1437); Rozboiz, iiaczyna (1439); 
Kozniatöw (1441); Swiebodna, i^urowicki (1444); Jankowice (1447); 
Ezeplin, Muoiiia (1446); Zamiechow (1449); Lowce (1460); Zar- 
^ecse, Koizenica [und L«8zki] (1462); Bokietnioa (1466); Piakoro- 
wioe (1498). 

BesiikshaaptmanDflchaft Fheeinyll: FniemyÜ (1389); Nuanko- 
vioe (1408); Krzywcwi, Reoepol, Walawa (1437); Obotowifise 

(1440); Mackowice (1443); Wyszatice (1445); Cyknw, Gdeszyce 

(1447) ; Popowice (1448); Pleszowice (1449); Krzywiecka wola 
(1460); Sliwnica, Borszowice (1462); Sanoczany (1465); BrvUncze 
(1467); Hnatkowice (1476); Trojczyce (1481); Pikulice (1565). 

BeairkahauptmaiiDachafi Dobromil: lipa (1487); Malawa 

(1448) ; HrOBsdwka (1456); Nowa wiel, KoneoieOy Birosa (1462); 
Nowe miaato (1497); Lesscsyny (1565). 

Bezirkshauptmannschaft Sanok: Sanok (1339); Wola Piotrowa 
U356); Ja^iska (1366); „Jobant" bei Jai^liska (1389); Jasiel, Pni- 
if'iek (1424); Tyrawa solna (1431); Bazanöwka (1432); Dohna 
(1433); Wiclopole (1434); Laiin (1435); Bukowsko (1436); Nowo- 
aieloe (1439); Jacmien (1442); Nowotanieo (1444); Tyraw» woloska 
(1446); Odneohowai Szczawne (1450); M^i^^^^^i^wA wo!a^ 
(1462); Niebiessosany (1458); ,,Wola in auburbio ante Jacmien'^ 
(1462); Di^rowka niemiecska [jetzt polska], Ptowce, Koetarowoe, 
Surovvicza, Moszczaniec, Kulaszne, Czystohorb, Kzepadz, Dolzyca 
(1565). 

Bezirkfihauptmaun&chaft Lisko: Cuntzendorph-PoraÄ (1383); 



Digitized by Google 



40 



Verbreittmg des doatsehen Rechtes in Osliäen. 



MoDasterzec» Uheroe (1437); Tarnawa (1446); Hoczew, Lapkow, 
Zahe6sko (1665> 

Besurkahaaptmaiiiischaft Stare miasto: Stanisöl (1436); Cra- 
löwka, Msamieo, Ptoekie, Gn^iowa, Hotowecko, Kobto stare^ 
Wola Koblatiska, Niedzielna, Luzek g<5my, Lopuszanka, Strzylki, 
Strzelbiczo, Woloszynowa, Lioiiui (1565). 

Bezirkshauptmannschaft Turka: Gwözdziec (1553); Krasne, 
Dolzki, Turecki (1566); Przyslup, Wolcze^ Lomm, „Lechnowa", 
MicchDOwieCy Dniestrzyk, Rypiany^ Rozlucz, „UBzne'*, Wysocko» 
Zukotyn, Jabtonka, Ilnik, Jasionka» Jasienica aamkowa, Exywka» 
SKumiaoz (1565); Bntelka, Borynia, Jablondw (1667); Chassczdw 
(1677). 

ßezirkshauptuiannschaft Sambor: Sambor (1390); Maksymo- 
wice (1429); Rakowa (1438); Czaplc (1440); Sasiadowico (1441); 
Biskowice (1443); Dorozuw (1448); Strzalkowice, „Kothkowicze*% 
Sprynia, Mokrzany (1565); Krutyki (1649); Csuktew (1682); 
Sieleo (1698). 

BezirkahauptmaDiiBohaftDrohobyca: Drohobycz(1432); Stebnik 
(1440); Hruseow, Lllynie (1530); Dobrohostdw, Hnbloze, Uh czno, 

Last^wki, Öwidnik, ßronica, Niedzwiedzia, Strouna, Opaka, Zalo- 
kiec, Podbuz (1665); ßilcze (1570); Nahujuwice (1580). 

Bezirkshauptmannschaft ßudki: Werbiz (1423); liyczychöw 
(1464); Komaroo (1473); Horo^anna mala (1487); Podwysokie 
(1595); Koibajowce (1716)^ 

Beziikshauptmannaohaft Mofeiska: Si^owa Wismia (1368); 
Pnikut (1402); Modciaka, Niklowice, Krokienice (1437); D(^o- 
mo^oiska (1441); Lipniki (1442); Bolano>vice (1444); Tamanowice 
(1447); Kf^ty (1463); Bojowice (1464); „Szariiy*' (1565); Mo- 
krzane (1609). 

ßezirkshauptmannschaft Jaworöw: Jawor<5w, Moloszkowice, 
Jazöw8taryj01szanica(1456); ]Sowo8iöiki(1465); Krakowiec(1466); 
Oiomla (1468); Diohomyä (1565); Tuozapy (1585); TMdamec 
(1617); Czenulawa (1649); Zawaddw (1710); Kuniiki (1716); 
Jazow nowy und Cetula (1766). 

Bezirkshauptmannschaft Cieszandw: Lubaczow und „Tar- 
nowskie" (1565). 

Bezirkfihauptmannschaft Rawaruska: Rawa ruska (1462). 



Digitized by Google 



Veibieitang deB deatsobeii Bechtes in Oalision. 



41 



Bezirkshauptmannschaft 2öikiew : Kimin, Mostv ^vieiki (1549); 
Zolkiew (1601); Wulka Kuninska (1619); Smerecköw, Pnedrxy- 
mehj, MokrotyD, Mieriwica, Bfyazc^wody (1656). 

BearkshauptnuuiiiBehaft Giodek : Grodek, Kamienobrod (1889); 
O^erlany, Matkowice (1408); Ponecse (1430); Bartat6w (1442); 
Malczyce (1447); Zuszycc, Lnbien maly und Lubieii wielki (1448); 
Stawczany (1453); Zaluzc, Obruszyn (1456); Kicmica (1463); 
Cuniöw (1513); Zalesie (1545); Kodatycze (1553); Stronna (1594); 
Janöw» Sachowola (1614); Wiszenka (1642); Rokitao (1647); Bar 
(1698); Dobmtany (1716); Zawidowioe (1740). 

BegutohauptmapDachaft Lemberg: Lemberg (bald naeh 1300); 
Wimiieski (vor 1370); Zamaretynöw (1386); Krotoszyn, Kofeiejöw, 
ZaszkoNv, 8zczerzcc, Sokolniki (1397); Holosko wielkie (1404j; 
Hoduwice, Zydatycze (14U5); Zubrza (1408); Malechow (1419); 
Holosko male (1422); Kiilparköw (1425); Kleparow, Kz^sna (1430); 
Skoilow, Czyzki (1437); Dobrzany (1439); Zimnawoda (1461); 
lyPorzeoKe*' bei Lemberg (1500); Brzucbawice (1503); «^Tycska 
Wola'' (1503—1504); Labiana (1556); Pkusy (1558); Oströw 
(1565); Brodki (1570); Porszna (1583); SiemiaiMSwkay CfaruBOO 
(1590); Polana (1612); Polanka (1615); Gaje(l645); Barszczowice 
(I7u3); Miklaszöw (1716); Podliski (1735); Podborce (I74ö). 

Begirkahauptmaimschaft Böbrka: Brzozdowcze (1439); Böbrka 
(1469). 

Bezirkshaoptmamisohaft 2ydaczow: 2yda<»ow(139d); Demnia 
(1565); Troäcianice (1666); Roawaddw (1671). 

BesirkahaaptmaniiBcbaft Stiy j: Stiy j (1431); Smorze (15.S4); 
KUmiec (1556); Libochora, Lnkawica, ^upanie (1565). 

Bezuk.^hauptiiiannscliaft Dolina: Dolina (1418). 

BezirkshauptniaiHischaft Kalusz: Kahisz (1565); Babin(16l5). 

Bezirkshauptmaimschaft Stanislau: Deiejow (1436); llalic^ 
(1437); „Noweaiolo« (1554); Wiktoröw (1558); Stanisluu (1063). 

Beairkahauptmamiaebaft Bohatyn: Jablondw, Byblo, Cbocho- 
nidw, DytIatyD, Konkolniki, Zagörse (1430); Rohatyn (1447); Li- 
pica g<$ma (1474); Bukaezowee (1489); Babince (1570); FSrkjow 
(157«V); l^Ht<^e (1608); Saniki (1645); Podgrodzic (16H5> 

Bezirksiiauptmannsohaft Przenjy^laiiy : Uszkowice^ Gliniany 
(1397); Dunajöw (1424); Borszöw (1687). 



4M 



Veibieituog des deutschen Becbtes in GaUzien. 



Bezirkshauptmannschaft Kamionka strumilowa: Busk (1411); 
Kamionka strumilowa (1471); Stojanöw (1565); Oströw (1699). 

Besirkshaaptmannschaft Sokal: Beiz (1377); Sokal (1565). 

Bezirkshauptmaimschaft Brody: Klekotdw (1419); Batyjöw 
(14S8); Brody (1684); GhinielDO (1658). 

BeadrlolMiaptiiuuinschaffe Ztocsdw: Olesko (1441); Bemüsowoe 
(1471); Gologöry (1498); Zloczöw (1541). 

Bezirkshauptmannschaft Bre2any: Diyszczöw, Zukuw (142üj; 
iiekßzyn, Potoczany (1430). 

Bezirkshauptmannschaft Podhajce: Dobrowody (1375); lit- 
winöw (1464); Radniki (1473). 

Berirkahaoptmaoiiflohaft Kotomea: Kolomea (vor 1370)i 

BesiikflhauptmaiiiisGfaaft Ttiunacz : T2amacK (1436) ; Ty^mienica 
(1439); Dolina (1448); Nij^nitfw (1458). 

Bezirkäiiau|)ttiiaiin.scli:if t Sniatyn: Sniatyn (1448). 

Bezirkshauptuianiiäc;haft Buczacz: Koropiec (1439); Buczacz 
(1723); Jazlowiec (1753). 

Bezirkshauptmannschaft TrembowlL^: Trembowla (1389). 

BesirkflhaiiptDiaiuiaehaft Tamopoi: Taraopol (1660). 

So sehen wir, dafe Galizien in seiner gansen Ausdehnuiig 
reichlich Orte aufweist, die mit deutschem Hecht bestattet waren* 
Uber 650 solcher Orte sind im vorhergehenden angeführt; dazu 
kommen zahlreiche Orte, bei denen es nicht gelungen ist, ihre 
gegenwärtigen ^iamen und ihre Lage festzustellen, oder über die 
ein anderer Zweifel obwaltete. Und dabei mulk man noch be- 
denken, dafs trots der eingehenden Forschung noch immer viele 
Orte entgangen sein werden, weil eine Fülle urknndliofaen Mate- 
xiales noch unbekannt ist Wie allgemein die Verforeitniig des 
deutschen Rechtes wurde, dafür spricht schon der Umstand, daJs 
man allmählich sich gewöhnte; mit dem aus dem deutschen Vogt 
gebildeten Worte „w<5jt, wit" überhaupt jeden Dorfvorstand zu 
bezeichnen. Gegenwärtig ist dies der bei Polen und Ruthenen 
allgemein übliche Ausdruck für den Dorfrichter. Das deutsche 
Becht beeinfittiste auch vielfach das in Galisien eben&dls ver- 
breitete walachische Becht Die Bestiftungsurkunden mit letzterem 
Rechte enthalten im 16. Jahrhundert zahlreiche Bestimmnngeo, 
welche dem deutschen Rechte entsprechen. 



Digitized by Google 



Bfiohgiuig d6B tatBohen BeohtoB; Gründe Mezfnr. 4t 

Aftck^ang de« dentschen Rechte» und der dentadieii Beeled- 
hmg. Unachen de« VeriUle. Belebnngeremtche im 18. Jalir- 
himdert» Die AlMChAlfBiif dee denteehen Rechte». 

Bis tief m das 18. Jahrluindert hinein wurde in Polen deut- 
sches Recht verliehen. Auch im ^nannten Jahrhundert wurde 
Doch betont, dafs dieses Recht für die Entwicklung der btädte 
von hohem Werte seL Ebenso kam es damals noch vor, dals 
«inselne Orte seibat um die Verieihong des deutschen Rechtes 
nai^achten, nnd un JdeinnissiBchen Gebiete baten im Jahre 1764 
die Stfidte die mssische Regierung um die Erhaltung des Magde- 
burger Rechtes in den damit bewidmeten Städten. Trotzdem 
stand das deutsche Recht in diesen Gel bieten damals nur noch 
wie eine Ruine da; sein Glanz war dahin und seine Kraft ge- 
brochen: es war schon unfähig, den Kampf ums Dasein wirksam 
so bestehen. 

Dies ist doich mancherlei Grunde veranlafst worden. 

Vor allem mafs betont werden, dafs die Autonomie der Orte 
mit dentschem Rechte in Polen von allem Anfang an keine voll- 
ständige war. Ganz ausnahmsweise wurde zwar einzelnen Orten 
ein tranz aufsorordentliches Mals von Selbständigkeit gewährt, so 
den Krakauern durch das Privileg von 1306; derartige Ausnahms- 
fechte wurden jedoch bei Gelegenheit wieder röckgSngig gemacht^ 
eo in Krakau sofort nach dem Aufstände von 1811 — 1312« In 
der Regel waren auch die mit deutschem Recht bestifteten Ort- 
schaften vom Landesfürsten, von seinen Beamten, vom Gntsherm 
und dessen Vertreter in gewissen Beziehungen abhängig. Diese 
Abhängigkeit wuchs mit der Zeit immer mehr, und mit ihr nahmen 
die Eingriffe und Ubergrifie in die Selbstverwaltung der Gemein- 
wesen mit deutschem Recht stetig sn. Der Angriffspunkte gab 
es gMT vielem 

Zunfichst waren die autonomen Behörden der 8tidte, nnd 
noch mebr jene der D5rfer in grolserem oder geringerem Malke 
vom LandesfOrsten und seinen hohen Beamten '), sowie von dem 



1) Von diesen sind vor allem zu nemieD: die AVojwoden (palaüniis) als 
Vorstände der einzelnen Wojwodschaften (siehe oben S. 34); sie wiren vor 
allem die Anfühxer des Anlgebotes in ihzem Gebiete. Die innerhalb der 



Digitized by Google 



4i EiosohräBkoDg der Selbstverwaltung und der Gerichtsbarkeit 

Gutsherrn abhängig. Es war Regel, (lafs selbst in den bedeu- 
tendsten Städten der Landesfürst auf die Ein- und Absetzung 
des obersten Bichters, des Vogtes, entscheidenden Einfluis übte* 
Mitunter waide im Freibrief die besondere Bestimmung getroffen^ 
daCs der Fürst und seine Nachfolger sich die Ernennung des 
Vogtes vorbehalten, so s. B. in der Urkunde für Kasimiers vom 
Jahre 1335. Nur wenigen Städten gelang es, die Vogtei durch 
einen fürstlichen Gnüdennkt oder käuflich zu erwerben und sie 
auf diese Weise fremden Eintlfissen zu entziehen; dies geschah 
z. B. in Lemberg im Jahre 1378 und in Krakau im Jalire 1475. 
Ähnlich verhielt es sich in grundherrlichen Städten und in deo 
Dörfern: Vogtei- und Schulseirechte wurden verliehen, verkauft^ 
verpfändet und vertauscht, ohne dafs man auf das Interesse des 
betreffenden Ortes besondere Rüeksicht nahm. Auch die Wahl 
der KatsheiTen unterlag oft dieser Beschränkung; sie geschah 
mitunter geradezu durch die landesfürstlichen Beamten. So er- 
folgte in Krakau, nachdem dessen Vorrechte infolge des oben er- 
wähnten Aufstandes eingeschränkt worden waren, schon die Wahl 
der Stadtvertretung am 14. Juni 1312, wie in den Stadtbüchem 
ausdrücklich bemerkt wird, „von Hercogen Vladilas Gebote'', also 
auf Befehl des Herzogs Wladyslaw Lokietek. Die damals ge- 
wählten Ratsherrea blieben bis 1319 im Amte. In diesem Jahre 
wurden zufolge des „Mandates" des Herzogs die neuen Ratsherren 
durch den Kastellan Spitko von Wiälica und durch die alten 
Ratsherren gewählt. Zwei Jahre später wählte die Kate auf Be- 
fehl des Königs der Prokurator Matthias. Im Jahre 1323 voll- 
zog die Wahl der Prokuriitor Nikolaus; im Jahre 1324 der Propst 
Zbisko und der Prokurator Hermann; im Jahre 1327 waren aufser 
dem eben genaiuiten Henuann noeh der Wojwod oder Palatin von 
Sandomir Tomislans und der Krakauer Unterkänimerer Nikolaus 
mit der Wahl betraut; den Prokurator Hermann finden wir auch 

AVojwodschaften gelegenen Kronländereieu Diit den dazu gehörigen Burgen 
erhielten ihre besonderen Befehlshaber, die Kastellane. Die Starosten (capi- 
tanrnis) \v;ir>n die olifrsten Richter und Ver\s'altungsbeamte in den ihnen an- 
verlrautei) Bezirken, lu welche die W'ojwodschnften zorficlon. In Krakau tritt 
noeh hosniidcrs der jirocurator ma^us oder £:en«'ralis lit.Tvur, welcher Verwalter 
der königlichen Uüter und oberster Bur^raf des Krakauer Schlosses war. 



Digitized by Google 



BiliMduilikong der SalbfitverwAltuDg und der Genohtsbaxfceit 4ft 

in den Jahren 1343 und 1347 mit den Wahlen beauftragt In 
den folgenden Jahren finden wir zwar in den Stadtbfiohem nicKts 
von einer Beeinflnssang durch den König erwähnt; aber dies hat 
seinen Grund darin, dafs in jener Zeit die Wahl der stSdtischen 

Konsuln regelmäfsig durch landesfürstliche Beamte stattfand, so 
dafs dies nicht mehr besonders angemerkt wurde. In einer Ver- 
ordnung des Königs Kazimiens des Grofsen von 1368 wird aus- 
drücklich gesagt, dafs die Wahl der stadtischen Konsuln in Kra- 
kau durch den Prokurator und durch den Wojwoden von Krakau 
vollzogen werde. Gegen das Ende des 14. Jahrhunderte finden 
wir den Krakauer Wojwoden allein als WabUeiter genannt; ihm 
hatte bei jeder Ratswahl die Stadt ein Stück Brüsseler Tuch zu 
verehren. Auf dieses Recht verzichtete im Jahre 1393 freiwillig 
der Palatin Spitko, „um an seinem Seelenheil keinen Schaden zu 
nehmen worauf König Wladyslaw II. dieses Geschenk wie jedes 
andere bei der Ratswahl übliche ein für allemal aufhob. Von der 
Bevormundung durch den Palatin suchten sich aber die Börger 
veigebens zu befreien. So hat auch Konig Siegmund im Jahre 
15)1 auf die Bitte der Krakauer) die Wahl der Ratsherren ihnen 
freizup:cben , abschlägig geantwortet, „weil die?? eine Neuerung 
wäre und gegen die Rechte der Krakauer Wc^jwoden verstolsen 
würde". Um diese Zeit war für diese l?'orderungen der Selbst- 
verwaltung überhaupt kein Verständnis mehr vertianden. So hat 
Si^podimd auch den Neu-Sandecem „aus gewissen Rechtsgründen'* 
die Wahl der neuen Ratsherren ganz entzogen, nachtraglich aber 
im Jahre 1518 dieee Bestimmung dahin geändert, dafe der Starost 
(capitaneus) von Neu-Sandec oder dessf'n Stellvertreter vier, der 
Vogt mit den alten lläLeii und den Sehotlcm die übrigen zwei 
Ratsherren wählen sollte; der übrigen ßüi^erschaft wurde jeder 
Einflufs auf die Wahl der Ratsherren entzogen. Auch in anderen 
Orten beeinfluTsten die Starosten die Wahl des Rates. In Kazi- 
mierz und Kleparz bei Krakau wählte der Krakauer Burggraf die 

Aber nicht nur bei der Ernennung und Wahl der Beh5rden, 

auch in vielen anderen Beziehungen griffen die Laudesfürsten und 
Gutshoiron in die Verwaltung der Orte mit deutschem Rechte ein. 
iune der wichtigsten i^'oigen der Bestiftung mit deutschem Rechte 



Digitized by Google 



4i Euunbiinkong der SelbstrerwaltiiDg und der Oerichtebaikeii 

war die EinführuDg der Grundsätze desselben in das CrerichtsweseD 
der Städte und Dörfer. Aber gerade dieses blieb durcbaos nicht 
frei von jeder Beeinflofisiiiig dtuoh den Landesfarsten und Gnuid- 
herm. Die Ortogericfate waren viehnehr in der höheren Geriehts- 
batkeit und der Bemfang von ihnen und ihren Vertretern ab- 
hängig. Eine besondere Rolle spielten in dieser Beziehung die 
Starosten, die grewissermafsen Stellvertreter des Königs in den 
ihnen zugewiesenen Gebieten waren. Seit ihrem Aufkommen im 
14. Jahrhundert haben sie vielfach in die deutsche Genchtsbar- 
keit eingegriffen, und ihr Einfluls auf dieselbe hat sich stetig 
vermehrt Schlieialich ist im Jahre 1768 geradezu die Bestim- 
muDg getroffen worden^ dafs die Bürger vor ihrem Magistrat, bck 
dann die Bürger und der Magistrat vor dem Starosten geriditet 
werden sollten; ernt in dritter Instanz kamen die eigcntlii hcn 
deutschen Ohergerichte (Oberhöfe) in Betracht, so dafs also regei- 
mäisig swischen ihnen und den Ortsgerichten der Starost stand. 
Ebenso gri£Pen die Landesfursten und deren Beamten^ sowie die 
G^ndherren in vmohiedene andere Zweige der Selb stverw altung 
ein. In Krakau machte sich dies besonders seit der Niederwerfung 
des Aufetandes vom Jahre 1311 — 1312 bemerkbar. WShrend bis 
dabin bei keinem Beschlüsse des Rates eine Beeinflussung durch 
den Fürsten bemerkbar ist, kommt dies nachher häufiir voi-. Die 
Stadtbücher verzeichnen insbesondere Grund Vergabungen und an- 
dere Besitzwechsel, welche auf Befehl des Fürsten vollzogen 
werden. Dies ging so weit, dais Frivatpereonen veranlaist wur- 
den, ihren Grundbesits an andere abzutreten. So erschien b. B. 
am 22. August 1816 ein gewisser Buzislaus vor den Y6gten und 
Schöffen und versichtete im Auftrag des Fürsten anf ein Grund- 
stück, das in der Weichselgasse neben jenem des Peter Gwis lag, 
zugunsten des Vogtes Peter. Ahnliche Eintragungen finden sich 
nicht selten in den Stadtbüchem; ganz offenbar handelt es sich 
dabei um zwangsweise BesitsenteigDungen sugunsten von Anhiogem 
und Günstlingen des Fürsten, die wenigstens cum Teil eist auf 
diese Weise in der Stadt sefshaft wurden. Zu diesem Zwecke 
wurden auch die eingezogenen Güter verwendet; so befahl Wla- 
dyslaw Lokietek im Jahre 1316, eine halbe Hofstätte, die einst 
dem wegen der Empörung geächteten Sudermann gehört hatte. 



Digitized by Google 



Einscbiiiikttag der Selbetverwaltnng und der Oenohtsburkeit 49 

dem Magister Nikolaus aus Ungarn zu liberlasseu. Wiadyslaws 
Nachfolger Kazimierz schenkte im Jalirc 1334 dem Krakauer Ka- 
stellan Spycymer von Melaztyn eine HofstaAte und ein Steinhaus 
in der FransiekaneigasBe zu Krakau, welches dem Ffirsten aos dem 
Besitse des einstigen Krakauer Vogtes Heinrich ^egen dessen 
Teilnahme am erwähnten Aufstande zugefallen war. Ebenso ver- 
fugte Kazimierz im Jahre 1336 über ein Haus, ilas dem Hermann 
vonüatibor gehört hatte, und im Jahre 1440 vergab er ein Stein- 
haQB und mehrere hölzerne Häuser, welche er früher für sich 
nsnipiert hatte'', wie das Stadtbuch besagt Auch awangsweise 
vorgenommene Besitawechsel fanden in Krakau auf Befehl des 
Königs Kacimim statt Ähnlich verfahren die Ffirsten in anderen 
Städten. So können in Lemberg eine Reihe von Häuserübertragungen 
•lurch die polnischen Könige an ihre Diener und Getreuen nach- 
gewiesen werden. Im Jahre 1444 schenkt WMyslaw HL einem. 
Getreuen ein Haus in der Judengasse; im Jahre 1534 gibt Sieg- 
ffiond einem seiner Höflinge für kriegerische Verdienste ein Hans 
in Lemberg; Stegmund August yeigibt 1549 ein Haus in der Kra- 
kauer Vorstadt Lembergs an den Wojwoden Nikolaus von Sie- 
nawa, und im Jahre 1554 beschenkt er den M. Leszniowski Go- 
li^bka mit einem Haus und Garten aus dem Nachlasse des Büchsen- 
machers Hanns; ebenso iiherläfst im Jahre 1579 Stefan Bathory 
ein bürgerliches Haus in Lemberg seinem Sekretär. Eß ist leicht 
begreiflich, dafe derartige Veigabungen die städtischen Interessen 
schädigten, und deshalb suchten sie mitunter die Stadtobrigkeiten 
za verhindern. Femer war es üblich, daTs die Landesffirsten die 
▼on dem Stadtrate beschlossenen Verordnungen oder Willkfiren 
bcfstätig^cn. So hat z. B. Kazimierz in den Jahren 133ti und 1342 
voibchiedene vom Krakauer Rat erlassene Willküren , darunter 
auch ein Luxusgesetz, „mf dessen Bitte" bestätigt Später ünden 
sich zahlreiche königliche Verordnungen für Krakau. Ahnliches 
gilt von den anderen Städten. Für Lemberg hat eben&Us schon 
KasLnuera im Jahre 1360 eine WiUkfir der Ratshetren Aber allerlei 
PoliaeiTerordnnngen bestätigt Natfiriich haben auch in dieser 
Beziehung die Vertreter des Landesffirsten und seine Beamten, 
ebenso wie bei der Einsetzung der städtischen Behörden und der 
Rechtsprechung, Einfluis gewonnen. Dies konnte um so leichter 



48 Bedröokang daidi die laodesförstUcheii Beamten. 

geschehen, als ihnen, besonders in späterer Zeit, die Beaufsich- 
tigaog von allerlei Geschäften überlassen wurde. So bot vor allem 
die BeBtimmang der Städte ni VerteidignngMweoken und die 
ihnen in dieser HioBicbt auferlegten Pflichten eine Handhabe m 
Übergriffen landeefGratlicher Organe, denn diese hatten &ber die 
Erfüllung dieser Verpflichtungen zu wachen. Eine weitere Hand- 
habe zu allerlei Eingrifi'cn bildete die Einhebung der landes- 
fürsthchen Einkünfte, Zollgelder u. dgl. Zumeist sind es auch in 
diesen Angelegenheiten die Starosten^ welche die Städte beeio- 
fluisten; denn sie griffen nicht nnr in die Rechteprechiuig ein, 
sondern es gehörte auch su ihren Au%aben, fiber den Zustand 
der Stfidte und ihre Entwicklung , über die Yerteidigungsanhigeii 
und die Durchführung der betreffenden Vorschriften durch die 
Bürger zu wachen, die Abrechnungen über Abgaben u. dgl. mit 
ihnen vorzunehmen usw. Daneben aufserten ihren Einflufs auch 
die Wojwoden, denen die Bestimmung der Preise tiii- du:^ gaug- 
barsten Artikel, femer die Beaufsichtigung der Malse und Ge- 
wichte oblag. Dies alles gab Veranlassung zu zahlreichen Ein* 
■griffion. Von dieser Leidensehronik können hier nur wenige Proben 
mitgeteilt werden. 

In Krakau kamen schon im 14. Jahrhundert zahlreiche Be- 
drückungen durch die königliclien Würdenträger und Beamten 
vor. Mit grofser Genauigkeit werden sie in den Stadtbüchem 
verzeichnet und in ausführlichen Denkschriften dem König zur 
Kenntnis gebracht, um ihre Abstellung zu erwirken. So finden 
wir zu den Jahren 1362 — 1367, dann besonders zum Jahre 1369 
zahlreiche Beschwerden gegen den königlichen Proknrator Bosantha 
eingetragen. Ebenso werden heftige Klagen gegen den Vizepro- 
kurator und nachiualiffen Frokurator Petrassius in den Jahren 1369 
und 1370 verzeichnet. Zum Jahre 1366 sind Willkürlichkeitcn 
des Turmmeisters Czadir ersichtlich gemacht, zum Jahre 1368 
Übeltaten des deutschen Burgrichters Penak, zum Jabre 1369 Ge- 
walttätigkeiten einiger Edelleutei zum Jahre 1370 Klagen über 
den Truchseis Johann Bork anigezeichnet Oewils hat der Stadt- 
schreiber mit Genugtuung zum Jahre 1370 die Notiz eingetrageOi 
dafs der vor dem König schwerer Verbrechen angeklagte Münz- 
meister Bartko die Ötadt verlassen hat, bildete dock die Ver- 



Digitized by Google 



BedräokuDg doroh die landeaf iiniludiaii BeamtoD. 



4» 



schlechterung der Münze neben der von Kazimierz dem Grofsen 
geförderten Ansiedluiig der Juden eine nicht geringe Beschwerde 
ffir die handelstätigen Krakauer Bniger» Unter den Juden spielte 
nach den Stadtbüchem ein gewisser Lewko eine besondere Bolle; 
«nefa Verbrechen der Juden sind daselbst yenseichnet. Als inter- 
essantes Beispiel einer Beschwerdeschrift, die auf Grundkige 
dieser Eintraguniren an den König gerichtet wurde , können die 
in einem der ältesten Ötadtbücher enthaltenen Artikel'^ dienen, 
welche die Ratshen-cn im Jahre 1369 Kazimierz dem Grofsen über- 
retcbten und in der sie ihn um Hilfe in ihren N&ten und um Ab- 
steDuDg der verschiedenen Übelstande baten. Zum Jahre 1371 
und 1372 wird in den Stadtbüchem erxihlt, dafe der königliche 
Marschall Jeszko Kmit den Ratsherrn auftrug, über einen von ihnen 
gefangengesetzten Dieb keinen Urteilspruch zu fällen, weil er ein 
Adliger sei ; diese 1^ urderung habe der Bote des Marschalls mit 
der Drohung begleitet, „ es würde sonst zwischen den beiden Par- 
teien blutige Schwerter geben". Eine andere Eintragung besagt^ 
dafe ein gewisser Wanfroffka den Konsuln die Botschaft Ciber^ • 
bracht habe, die Königin- Witwe würde die Stadt in ihren Freibeilca 
schädigen, weil sie kein Keujahrsgesohenk erhalten habe. Diese 
Angelegenheit wurde, wie der Stadtschreiber bemerkt, in vorsich- 
tiger Form vor die Königin sell)st gebracht; sie verneinte ent- 
schieden die Wahrheit des Berichtes und schalt den Boten dafür 
ins Gesicht. Sch\verwiegender waren die Klagen über die gegen 
Fi^ and Recht erfolgte Gefangensetsnng sweier Krakauer Rats- 
herren durch den alten Feind der Stadt, den IVokuralor Bosantha. 
Nicht anders ging es in anderen Stfidten« So geht aus Neu-San- 
decer Akten aus dem Jahre 1525 hervor, dafs der Starost Peter 
Odtiowöki die Rate und Bürger der Stadt in vielfacher Weise 
schädigte. Er berief sie oft ohne Not auf die Burg und hinderte 
sie so in iiiren Geschäften. Auch störte er ihre Beratungen. 
£r forderte von den Töpfern der Stadt ungebührliche Abgaben 
und duldete, daCs BQrger und Bauern geprügelt und verwundet 
wurden. Femer tmg er der Stadt die Stellung von Kriegswagen 
auf, trotcdem sie infolge einer Fenersbmnst, welche grolsen Schaden 
venirsacht hatte, von dieser Pflicht befreit war, u. dgl. m. Zahl- 
reiche Belege für solche Bedrückungen bieten besonders die Lem- 



Digitized by Google 



S# BedriiQkuiig doroii (iie landesföntlichea Beamten. 

berger Akten aus dem 16. bis 17. Jahrhundert. So sieht sich im 
Jahre 1444 Wladyshw ITT zu der Veroidnang veraiüafst, dafft 
die Lembeiger Ihre Freibriefe niemandem vontuwttsen h&tteo, ak 
dem Konige allein; es geaohah dies natnrlicby um die Stadt vor 
Pkiekereten durch Beamte und vor einem Verluste ihrer Urkunden 
zu schützen. Ebenso war derselbe König genötigt, im Jahre 1444 
zu befehlen, dafs kein königlicher Beamter die stadtische Gerichts- 
barkeit störe. Im Jahre 1460 traten die Bürger von l*oscn und 
Danzig bei König Kazimierz JagieUo für das alte Recht der Lem- 
berger ein, alle Kauflente in ihrer Stadt nach Magdebuiger fiecht 
richten sn dürfen \ sie waren darin durch den Lemberger Wojwo- 
den und Staroeten gehindert worden. Derselbe König befohl im 
Jahre 1462 zufolge einer Klage der Krakauer Ratsherren, Kauf- 
leut4; und Bürger seinem Zolleinnehmer in Ilmberg, dafs er Wair- 
geld nur von dem Verkäufer erhebe unti die Zollfreiheit der Kra- 
kauer beachte. Im Jahre 1646 erging das königliche Verbot, von 
den Lembeigern Abgaben in Naturalien zu fordern. Am 13. März 
1571 verurteilte Siegmund August IL den Lembeiger Steuereiii- 
nehmer zu 3000 Mark Geldstrafe, weil er von den Lembeigem 
unrechtmäTsige Steuern eingeboben hatte; und am 31. April des- 
selben Jahres gab er einem neuen Steuereinnehmer den Auftrag, die 
Steuern mir nach den bestehenden Vorschriften einzuziehen. Im Jahre 
1577 multslL' Stefan Batliori den Beamten einschärfen, dafs sie die 
Privilegien der Lemberger wahren und ihre Zollfreiheit beobachten. | 
Damals hat der Lemberger Starost Nikolaus Herburt von Felsztyn 
jahrelang diese Stadt vielfach geschädigt und vergewaltigt Schon ! 
gegen Ende des Jahres 1577 mulste der Konig in Streit^keiteo, 
welche swisehen dem Starosten und den Raten der Stadt wegen 
der Bürgernieisterwalil ausgebrochen waren, eingreifen. Im folgen- : 
den Jahre geschah dasselbe wegen der Wahl der Räte. Zahlreiche j 
Akten aus den Jahren 1*^77 — 1580 beweisen, dafs der Starost ! 
Angriffe auf die Gerichtsbarkeit, die Selbstverwaltung und die 
Handelsfreiheiten der Stadt machte. Ebenso entstanden Streitig- 
keiten wegen des Besitses von zwei Mfihlen» einiger Häuser in 
Lembeig und des Dorfes Malechöw ; auch mufete der KSnig eine 
Kommission entsenden, die den Streit zwischen dem Starosten 
und dem Badehauspächter in der Krakauer Vorstadt von Lemberg 



Digitized by Google 



Aussohreitosgen der Vögte, Sohulzen und Pächter. §1 

untersuchen sollt«. Ebenso schärfte der Kiniig; dem Starosten eiu, 
daüs die Lembei^er an Steuern nur den 8chorä zu zaiilen haben; 
ferner sah er sich genötigt, dem Starosten zu befehlen, dafs er 
den auf öffentiioher Strafae heigesteUten Fiaohtisch beseitige und 
den Weg dem allgemeiDen Gebrauche wiedelgebe. Im Januar 
1581 befiidil der Konig dem Starosten, dafs er dem Bischof von 
Lemberg und Halics die ihm w^genommene Wiese zurückstelle. 
Und trotz alledem erfahren wir erst zum Jahre 1599, dafs Sig- 
mund Tir. den Starosten in Acht erklärte und den Adel der Lem- 
beiger ötarostei aufforderte, bei der Vollstreckung des Urteils- 
spradhes behilflich zn sein. So bietet uns dieser Starost ein Bei- 
spiel jener j^Stadttyrannen^'y welche, wie ein polmseher Schriftsteller 
18. Jahrhunderts sagt, wenn sie gut waren, nichts Gutes taten, 
wenn sie aber schlecht waren, während ihrer ganzen Amtstfitig- 
keit nur auf das Verderben der iliueu anvertrauten Stadt sanneu. 
Ähnlich lauten andere Urteile aus jener Zeit; ihr Kern ist: die 
Starosten haben die Städte zugrunde gerichtet. Leicht begreiflich 
ist es, dafs kleinere Städte no<^h mehr als die grofsen und mäch- 
tigen der Willkür der königlichen Beamten ausgesetzt waren. 
Überall heiTschten, durch den YeifaU der Konigsmacht begünstigt, 
diese Mifestinde. Zur selben Zeit, da Lemberg so hart litt, hat 
weiter im Südosten auch Kolomea ähnliche Priifungen über sich 
ergehen lassen müssen. Im Jahre 1570 verbietet Siegiuimd 
August II. dem Starosten von KoUnnea, die Privilegien dieser 
Stadt zu verletzen, und droht, ihn vor das königliehe Gericht 
zu ziehen; und sieben Jahre später befiehlt Stefan Bathori dem 
Wojwoden von Bnthenien-Bussia, die Bürger von Kolomea nicht 
SU bedrängen. 

Aber nicht nur die landesfärstlichen Beamten druckten viel- 
fach die Städte ; auch die von den Fürsten und Grundherren be- 
stellteu Vögte und Schulzen, denen ihr Amt erblich verliehen oder 
verkauft wurde und die dabei ihren eigenen Vorteil nicht ver- 
gafsen, bedeuteten drückende Fesseln der Autonomie. Es fehlte 
nicht an Streitigkeiten nnd Klagen zwischen Büigem und Vögten. 
So sah sich a. B. der Abt von T)miec im Jahre 1479 veianlafit, 
durch einige Kommissäre über die Klageu der Büiger von Braostek 
gegen ihren Vogt zu entscheiden und dessen Hechte neu festcu- 

4* 



Üigitizeci by LiOOgle 



58 AttssohidtaiigeD der Vögte, SchnlzeiL und Pftohter. 

«telleti. Noch äiger wurde es, ab in den Jahren 1662 und 1669 
bestimmt wurde, dafii Vogteien nur verdienten Soldaten und 
Adligen zugänglich sein sollten. Auch war es fiblich geworden, 
Vogtcicn mit dem Starostenamte zu verbinden; ihre Stellung als 

Von;t€ benutzten d:\nn (lio königlichen Beamten zur härtesten Aus- 
nutzung; und Bedrückung der Stndte. S<> liat z. B. um die Mitte 
des 18. Jahrhunderts Joseph Bzowski, Bucgoberst von Bandec, 
als Vogt der in der Sandecer Starostci gelegenen Stadt Piwniczna 
Szyja gegen alles Herkommen jüdischen Pfichtem die Vogtei- 
grunde überlassen und ihnen allerlei die Stadt bedrückende Rechte 
eingeräumt; im Jahre 1749 schritt König Friedrich August IfL 
di^jegen ein und naluii die Stadt in seinen besonderen Schutz. 
Welch unlirilx rille Wirtschaft solche jüdische PHohter, l>egfinsti^ 
durch das zerrüttete itegicrungssystem, damals in galizischen Städten 
führten^ zeigt das Schicksal von Drohobycz, das durch eine lange 
Reihe von Jahren von Selman Woifowicz und seinem Anhang in 
einer geradezu erschrecklichen Weise ausgesogen und bedrSi^ 
wurde, bis der Bürgermeister und die RSte der Stadt mit Unter- 
stützung des Königs August III. im Jahre 1755 seine Verurtei- 
]\]nv: durchsetzten. Dieser dämonische Charakter steht in nichts 
seinem Zeitgenossen Süfs Oppenheimer, dem berüchtigten Fmanz- 
minister des Herzogs Karl Alexander von Württemberg, nach ; noch 
heute erzahlt die Volksüberlieferung von seinen bösen Taten. 

Nachteilig für die Entwickelung des deutschen Rechtes und 
der mit demselben bestifteten Orte war es auch, dafs den veiv 
schtedenen Stidten und Dörfern kein einheTtliches, gleiohmfilsiges 
Recht verliehen worden war, vielmehr ihr* 1 leiheiten und Pflichten 
verschieden abgestuft wurden. Dabei muis betont werden, dafs die 
Freiheit der mit deutschem Rechte bestifteten Orte durchaus nicht 
in emer dauernden Befreiung von den öffentlichen Lasten über- 
haupt bestand; wohl wurden die nach polnischem Rechte üblidien 
in der Regel au^ehoben, aber an ihre Stelle traten andere, welche 
in den meisten Fällen zum mindesten gleichwertig waren. WSre 
dies nicht der VnW gewesen, so hätten weder Landesfürsten noch 
Gmiidhesitzcr Bestiftimgen mit (h'utschem Rechte voigenommen. 
Es handelte sich dabei nur um eine Konvertierung der Lasten 
in einer beiden Teilen genehmen Weise. Diese Umwandlung 



Digitized by Google 



Kaogelhafte FortbUdoDg des deutschen Rechtes. ftff 

gt'schah aber nicht überall nach demselben MaTsstabe; auch sind 
nicht immer sämtliche Verpflichtungen des polnischen Rechtes be* 
fleitigt worden. Auch im Gerichtswesen ^ z. fi» in dem so wich- 
t^en Bernfnngsverfahren» ward keine klare Gleichmäisi^eit ge* 
schaffen. Diese MiisstSnde haben Eingriffe der landesförstlichen 
und grundherrlichen Organe gefördert und ihnen Handhaben ziir 
Erhöhung der verschiedenen Fordeningen und Leistungen ge- 
boten; anderseits ist durch dieses ungleiche Ausmafs der Rechte 
und Pflichten das Zusammensohlieüsen der Orte mit deutschem 
Rechte zu einer festen Interessengemeinschaft vereitelt worden. 
Anch die seitgemalse Fortbildung und der Ansban des deutschen 
Rechtes ist durch mancherlei Umstftnde verhindert worden. Frfih- 
zettig begann in Polen der Kampf gegen einen engeren Zusammen- 
hang der Gemeinden daselbst mit den deutschen Mutterstadten. 
Schua bald nach der Mitte des 14. Jalirhunderts sah man es un- 
gern, dafs die mit deutschem Rechte bestifteten Orte sich an die 
Städte in Deutschland wandten ^ um sich in zweifelhaften Fällen 
Rat an erholen. König Kaaimiera der Groise verbot bereits die 
Einholung von Rechtssprüchen aus Magdeburg , und wenn dieses 
Vei4>ot auch nicht genau beobachtet wurde , so hat es doch die 
EaUvickelung des vom Mutterstamm abgelösten Zweiges gestört, 
zumal auch in der Folge der Kampf gegen die Beziehungen zu 
Deutschland nicht aufgegeben, vielmehr besonders vom Adel mit 
Erbitterung fortgeführt wurde. Da auch der innigere Zusammen- 
schlols der Städte Polens selbst bekämpft wurde, so fehlte es 
vdttig an Anstölsen und Anregungen zur Verbesserung der Stadt- 
verfisseung. Selbst zur Zeit der Bifite der Städte , im 15. und 
16. Jahrhundert, ist nichts dafür geschehen. Wohl sind die deut- 
schen Kechtsbücher und SchoflTenspruche seit dem 14. Jahrhundert 
vielfach gesammelt und bearbeitet worden; aber die Fortbildung 
war höchst mangelhaft, und man entfernte sich immer mehr vom 
ataprunglichen Geiste des deutschen Rechtes. Hierbei kommt 
weniger die nur in geringem MaTse erfolgte Benutzung des romi- 
scben Rechtes in Betracht, das im polnischen Reiche niemals im 
eigentlidien Sinne rezipiert wurde. Gefährlicher wurde die Ver> 
mischung der Grenze zwischen deutschem Stadtrechte und pol- 
nischem (rutheoischem) Landrechte. So konnten solche Bestim- 



Digitized by Google 



64 Entartmig nnd Zenetsaag des deateohen Bedites. 

raungen zustande kommen, wie jene vom Jahre 1474 für Lipica. 
Danach hatte der Schulze die Insassen nach Magdebuiger Recht 
TO richten; wenn aber dieses sich nicht anwenden lasse, so könne 
er das polnische snr Anwendung bringen. Auch wurden die 
Dorfler yon Lipica nach Verlauf der Freijahre sa allerlei Natnial- 
abgaben^ femer zu Robotdiensten verpflichtet , nnd zwar jährlich 
zehn 'i\iL!;« für den üruiulherrn und vier Tage für den Schulzen. 
Solche Dietistf wurden übrigens auch in anderen Orten trotz des 
deutschen Hechtes gefordert. Öo gab auch der Grundherr von 
Ryczychow diesem Orte die deutsche Gerichtsverfassung (iudieium 
alias prawo theutonicum), forderte aber von den Insassen „thloki^ 
(nnentgeltlicbe Arbeitstage) u. dgl. ganz nach pobuschem Rechte« 
So kam es, dafs im 16. Jahrhundert vielfach der Unteiscbied 
zwischen dem deutschen und dem einheimischen pohiischen und 
nitlienischen Rechte schwand, ja dalV sich s(*Lrar Bezielumgen zu 
dem in Ostgaiizien verbreiteten walachischcn Dorf rechte ent- 
wickelten. In Urbaren ans der zweiten Hälfte des 16. Jahr- 
hunderts wird höchst selten auf die aus der Bestiftung mit deut- 
schem Rechte sich eigebenden Freiheiten und Pflichten besondere 
Rficksicht genommen; wdjt (Vogt), ezoltis (Schulz) und knia^ 
(Richter im Dorfe mit walachischem Rechte) werden vielfach ver- 
wechselt und als gleichartige Begriffe gebraiKlit; überhaupt erhielt 
sich in den Dörfern vor allem mu- die deutsche Gerichtsverfassung, 
während in den Städten auch andere Einrichtungen des deutschen 
Rechtes bestellen blieben. Noch wirrer als in Galizien gestalteten 
sich die Verhältnisse in den weiter südöstlich gel^nen Gebieten, 
Hier kam es schon um 1600 vor, dals Stfidte sich der Juris- 
diktion der Kosaken unterwarfen. Nach dem Umsichgreifen der 
russischen Hen-scliatt trat eine so heillose Verwirrung ein , dafs 
als Oberhüf über die städtischen Gerichte die militärisclie (Tenoral- 
kanziei bestellt wurde, die mit deutschem Rechte wenig vertraut 
war und daher über Angelegenheiten , die im Stadtgericht nach 
deutschem Rechte behandelt worden waren, in höherer Instans 
nach Landrecht urteilte. Anderseits kam es aber vor, dals dieses 
Generalgericht in Kleinruisland hier und da deutsches Recht be- 
nutzte, und zwar nicht etwa in Rechtssachen, die von den Städten 
im Beruf ungswege voigelegt wurden, sondern in solchen, die aus 



Digitized by Google 



Eindriiigai fromder Elemente in die deatschen Oemeinden. 66 

einem Kosakengericht herrührten. Auch kam es hier vor, dafo 
io den Städten nach I^nndrecht, in den Landgerichten nach Magde« 
böiger Recht gerichtet wurde. Dies alles hat die Reinheit des 
deutschen Rechtes gescfaldigt und damit auch seine Widerstands* 
fihigkeit beeintrachtigt. 

Ein schwerwiegender Übelstand für den Bestand des deut- 
schen Rechtes war es, dafs die deutsche Kolunisation nicht mit 
f inet \'( rlucituncf gleichen Schritt gehalten hatte. Deutsches 
Recht wurde auch an Ortschaften verliehen^ welche nur wenig 
oder gar keine deutsche Bevölkerung aufwiesen; nur in vei^ 
haltoiamäisig wenigen hat das deutsche Elemeot auf die Daner 
überwogen. £s ist aber leicht begreiflich» dafe Nichtdeutsche 
jenen Einflüssen leichter unterlagen, welche das deutsche Recht 
zersetzten. Sobald Polen, Ruthenen, Armenier, Juden usw. in ein 
Gemeindewesen eindrangen, entstand Zwie.spalt und Streit, welche 
die Eingriffe der landes- und gutsherriichen Macht ermugiichten, 
das Ansehen und die Kraft der Gemeinde aerstörten. Dies ist 
für viele galizische Orte nachweisbar. Wo verschiedene Bevölke- 
rungselemente in grö&erer Zahl vorhanden waren, entstanden über- 
dies für dieselben besondere Behörden, was die einheitliche Ent- 
wicklung htorte und zu Hafs und Hader Anlafs gab. Viele Streitig- 
keiten entspannen sich mit den Juden. Die Klagen über sie beginnen 
in Krakau schon zur Zeit des Königs Kazimierz des Groisen. 
VVJadyslaw Jagielio bestellte einen Juden zum Schulzen von 
Werbiz, der das Dorf hart bedrückte. Kaaimiers Jagiello verlieh 
den Juden im Jahre 1447 verschiedene Privll^ieu, und deswegen 
kamen sehr vide aus den westlichen Lindem, wo sie verfolgt 
wurden, nach Polen. Da sie Geldgeschäfte betrieben, Mühlen und 
Wirtshäuser pachteten, durch Handels- und Handwerksunterneh- 
muugen die anderen Bewohner schädigten, so kam es zu zahlreichen 
Streitigkeiten. Wie gefährlich in späterer Zeit unter den in Polen 
hertachenden wirren Zuständen das Treiben gewissenloser Speku- 
lanten werden konnte, lehrt die bereits erwäinte Geschichte des 
Joden Selman. In Lembeig und anderen Orten Ostgalisiens ge- 
sellten sich su den Juden die Armenier. In den Lemberger Akten 
findet sich eine grofse Anzahl von Belegen für die Streitigkeiten 
zwidcbeo den Augehörigen der Lembeiger Zünfte und den ihnen 



Digitized by Google 



Nationale GegeusäUe. 



ins Handwerk pfuschenden Armeniern und Juden. Im Jahre 1543 
mufste Sicgmimd I. die L#emberger Schneider und Gerber gegen 
die Konkurrenz der Juden in Schutz nehmen, und im Jahre 1550 
be^dil Siegmund August^ die Rechte der Lemherger Schneider za 
BohOtaen. In denelben Zeit wurden die Lemberger FleiBohhauer 
vielfach durch Armenier und Juden gesoliädigt^ ebenso die Bäcker. 
In Lemberg, Przemy^l und anderen Orten gab es anch Streit^;^ 
keiten mit den Ruthenen. Infolge der güiibligen Handels Verhält- 
nisse liefsen sich auch Aiiü:f liorige fremder Nationen, wie Schotten 
uud Englander, Italiener, Griechen und Türken in den Städten 
nieder; dadurch aber kamen die Deutschen um einen bedeutenden 
Teil ihres Einflusses. 

Vor allem war der Kampf zwischen Deutsehen und Polen 
von schwerwiegenden Folgen ; denn diese bildeten das vorwiegend 
herrschende Element, und so gestaltete sich dieser Kampf zu 
einer nationalen Angelegenheit. Eine gewisse Spannung bestand 
wohl schon von allem Anfang an. Seitdem der deutsche Auf- 
stand von 1311 — 1312 mit Hilfe der einheimischen Kräfte unter- 
drfickt worden war, wuchs der Gegensats. Besonders scheint aber 
der nationale Streit seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts unter 
dem Einflüsse des hartnäckigen Kampfes der Polen mit dem 
deutschen Ritterorden in Preufsen grofs geworden zu sein. Be- 
kaniitlic 1) hatte Herzog Konrad von Masowien im Jahre 1226 die 
Kreuzritter zum Schutze seines Landes gegen die heidnischeQ 
Preufsea berufen. Mit der Zeit aber war, wie am Anfang des 
15. Jahrhunderts der Bektor der Krakauer Universität in einer 
Streitschrift klagt, aus dem Orden ^ welchen sich die Polen su 
ihrem Schild erwählt hatten, eine Geifsel geworden. Man halste 
ihn um so mehr, als man „dieses Verderben am eigenen Busen 
genährt hatte". Die Schlacht bei Grütiwald und Tuiiiienberg 
(14U)) hatte gegen den Orden entschieden. P'ortan galten seine 
Kämpfe nicht mehr der Pflege und Verbreitung höherer Kultur 
und Gesittungi sondern nur noch dem eigenen Dasein. Diesem 
verzweifelten Kampfe sollte auch eine Flugschrift des Domini- 
kanenndnohes Johann Falkenbeig dienen. In dieser Schrift er- 
hob Falkenberg gegen die verpestete Gesamtheit der Polen die 
Anklage der Häresie; er stellte es als eine Verpflichtung der 



Digitized by Google 



Natiooale OogensäUe. 



«7 



christlichen Herrseiier hin, alle Polen oder doch den grölsten Feil 
derselben samt ihrem König „Jaghei*^ (Jagiello) zu töten und ihre 
FürBten und Groisen aufzuknöpfen. Welcher von den chriBtlichen 
Forsten an diesem Werke sich nicht beteilige, sei des ewigen 
Todes würdig; dagegen wfiiden sie und ihre Untertanen sich 
durch den Vemichtungskainpf gegen die Polen das ewige Leben 
verdienen, denn die Polen und den König Jaghel zu töten sei 
verdienstlicher als der Kampf gegen die Heiden. Es ist hetrreif- 
lich, dafs dieser mafsiose Angriff^ liiuter dem der Hocluueister des 
Ordens stand, unter den Polen grofse Entrüstung wachrief. Der 
Ersbischof von Gnesen klagte Falkenberg vor dem Ronsil in 
Konstane an, wo damab der fitreit swischen den Kreosrittem und 
den Polen zur Verhandlung gelangt war. Wohl wurde Falken- 
bei^ gefangen gesetzt, und eine Konzilkommission nahm keinen 
Anstand, seine Schrift als „gegen Glauben und gute Sitte ver- 
stolsend, schändlich, aufrührerisch und grausam" zu bezeichnen 
(Juni 1417); aber Falkenberg veröffentlichte trotzdem mit Hilfe 
eines Doktors Johann aus Bamberg eine andere Streitschrift^ die in 
xwei Redaktionen erschien und in einem ähnlichen gehässigen Ton 
gehalten war* Zur Widerlegung hat Paul Wlodkowics, der Rektor 
der Krakauer Universität, am Ende des Jahres 1417 der Eirehen- 
versamniliing zwei Traktate vorgelegt, und die Vertreter der Polen 
forderten immer heftiger, dafs das Konzil die Austührungcn Falken- 
beigs nicht nur in der bereite erfolgten Weise verurteile, sondern 
"«ie noch als ketzerisch verdamme. Als Papst Martin diesem 
Wunsche nicht willfiihren wollte, kam es au überaus heftigen Auf- 
tritten auf dem Konzil. Die Polen verkQndeten wiederholt ihre 
Absicht, an eine k&nftige Kirohenvenammlnng Berufung einzulegen. 
Darüber geriet der Tap-st itk heftigen Zorn ; er gebot dtiii Rektor 
Paul, als dieser zu reden begann, zu schweigen, und den polni- 
schen Gesandten wurde Arrest auferlegt; trotzdem beharrteu sie 
auf ihren Fordeningen. Jahrelang zog sich diese Angelegenheit 
hin, bis schlieislich der Papst im Jahre 1424 durch eine besondere 
Bulle die Schriften Falkenbeigs als lasterlich und schandbar »zer- 
retfsen und sertreten^ liels. Falkenberg erhielt erst jetst nach 
einem ausdrücklichen Widerrufe die Freiheit» Die Hartnäckig- 
keit^ mit weicher die Polen die »Schmahschriftea Falkeubergs 



Digitized by Google 



NatioDAle Oegensütse. 



verfolgten, darf gewife als ein Zeugnis für den hohen Grad der 
EntrustuDg gelten, welche dieselben hervorgerufen hatten. Es ist 
nicht zu beswei£ehi, dafs die weithin verbreitete Kunde über die 
auf Anregung des Deutaehen Ordens von Deutschen verfialsten 
Schriften nicht nur den heftigsten Hafe gegen den Orden^ sondern 
auch gegen die Deutschen überhaupt schüren half. Greuliche 
Vernichtungskriege, wie der durch den Orden im Jahre 1431 
geführte, haben nicht wenig dazu beigetragen; die Antwort war 
der Kampf gegen das ganze deutsche Volk. Immer weiter ent- 
wickelte sich seither der Hals gegen das Deutschtum. Ein Denkmai 
dieser Gesinnung ist die Schrift des Johann Ostrorog, Doktors 
beider Rechte , welche etwa im Jahre 1477 erschienen ist In 
einer Reihe von Abschnitten dieser Schrift wendet sich deren 
Verfasser in heftiger Weise gegen deutsche Einrichtungen und 
deutschen Einflufs in Polen. So bekämpft er heftig die Gewohn- 
heit der Klöster, nur Deutsche als Mitglieder aufzunehmen; ebenso 
heftig wendet er sich gegen die deutsche Predigt, und ein weiterer 
Abschnitt ist g^n die Urteilholung aus Magdebnig gerichtet 
Auch gegen das deutsche Recht im allgemeinen richten sich seine 
AngriiFe. Wenn schon nicht ein einheitliches Recht in Polen 
gelten könnte, sondern neben deni l^echte für den Adel ein be- 
sonderes für die „Plebejer" nötig wäre, so möge dieses „bürger- 
liches Recht*' (ins civile), nicht aber deutsches heiisen. Die Forde- 
nmg, dafs alle grundbücherlichen Eiintragungen in polnischer Sprache 
erfolgen sollten, enth&lt wenigstens einen versteckten Angriff auf 
die deutsche. Ebenso ist der Kampf gegen die Zfinfte zugleich 
gegen das deutsche Recht gerichtet Einselne dieser Abschnitte 
verbinden mit rednerischem Schwung überaus scharfe, schmähende 
Ausfälle ^'^^eii das Deutschtum. M'^as Ostrorog hier gelehrt hat, 
ist das Schlaclitgcsührei der deutschfeindlichen Partei in ihrem 
hartnäckigen Kampfe gegen das Deutschtum geworden. Und 
dieser Kampf wurde doppelt verderblich, weil er nicht nur von 
Gegnern gef&hrt wurde, welche aulsethalb der deutsch otgani- 
sierten Gemeinwesen standen, sondern auch infolge des Eindringens 
polnischer Elemente in den Gemeinden selbst um sich griff und 
sie zersetzte; bis in die einzelnen Ziinfte wurde dieser Streit zwi- 
schen Deutschtum und Polentum getragen, auf diese Weise die 



Digitized by Google 



Sozüde Kampfe swiadieii Patrizieni and niedeieii Büigeni. M 

Eintracht und die Kraft des BürgertumB erschüttert» andeiseits 
den EingriffeD des Königs, der Beamten und Gnindherren TtSr 
und Tor gedffnet 

Za diesen nationalen Gegensatsen gesellte sieh noch der 

Umstand , daTs sich in den gröfsercn Orten eine verderbliche 
Spannung z^vischen reich und arm entwickelte. Dazu niufste der 
«tetig um sich greifende Reichtum und der damit zusamuien- 
bangende Eioflufs einzelner Familien führen, die es veratanden, 
steh in den Besitz der höchsten städtischen Ehrenämter zu setzen 
imd ihn für ihre Familien- und Parteigenossen dauernd zu be- 
haupten. Dieses städtisehe Patriziat trat mit dem polnischen Adel 
und den Gutsbesitzern in Verbindung und nahm Polen in seine 
Mitte auf. Um so Q^röfser wurde sein Gegensatz zur Masse der 
Bürger. Je bedeutender die Stadt, je reichere Handels- und 
Geldmänner in ihr wohnten, desto rascher verschärfte sich diese 
Bpannung. In Krakau mufste schon Kazimierz der Grofee im 
Jahre 1368 die Verordnung treffen, dafs die Hälfte der Rats- 
herren aus dem Stande der Handwerker, die andere aus den 
fibrigen Bürgern und Kanfleuten gewählt werden sollte, damit 
allen Gerechtigkeit zuteil wenit . Aber im Laufe drs 15. Jahr- 
hunderts verschob sich das Verhältnis infulg«; des Aufschwunges 
des Handels und der zunehmenden Bedeutuug des Kapitals doch 
wieder so sehr zugunsten der Patrizier, dafs am Anfang des 
16. Jahrhunderts, also zur Zeit, da mehr als je zuvor die Grois- 
Unternehmungen in Krakau blQhten, sich hier doch wieder nur 
wenige überaus reiche und mächtige Familien im Besitze der Rat- 
und Schötfenstellen befanden. Überdies waren diese Familien 
miteinandor vcrwanclt, so die Betaiann, ßoner, Morstein, Lang, 
Kautmano, Ber, Salomon, Daniel, Krupki, Glinski u. a. Aluilich 
ging CH in den anderen grofsen Städten zu, besonders in Lern* 
herg. Viele von diesen Machthabem waren neue Ankömmlinge, 
die nur ihr Yermfigen oder Beziehungen zu einflulsreichen Fa- 
milien rasch zu Ansehen brachten. »Wie leicht man durch die 
Frau zu Ehren kommt'', sagt ein Lemberger Chronist des 17. Jahr- 
hunderts, „hat Hieronymus Waldota bewiesen; er ist durch die 
verwandten Familien der Scholz und Wolf, in die er hinein- 
geheiratet hatte, von der Kärsohnerwerkstätte zum Katssessel er- 



Digitized by Google 



M Sosiale Kämpfe xwiBohen Patrtaeni und niederea Büiigeni. 

hobeo worden. Da gab er aber ein ,ius', wie es die Köche zw 
geben pflegen {,iaB* heilst lateinisch , Recht* und ^Suppe')» und 
das entnahm er statt aus dem Kodex aus dem ^Lodix' (Decke,, 
hier wohl Pehsdeoke).'' Die ganse Stelle ist mit ein Beweis, wie* 
man in späterer Zeit von den Handwerkern dachte, die doeh in 
der gnten Zeit eine Hauptstütze der städtischen Selbst verwaltung- 
bildet^^ii. Dazu kam der UniRtand, dafs die Walil der Ratshcrren 
auch in bedeutenden Städten dem freien Ermessen der Gemeinde 
entsogen und dem Einflüsse königlicher Beamten, besonders der 
Wojwoden und Starosten anheimgestellt wurde. Da alhnähÜok 
auch die lebenslingUche Dauer der Amtstätigkeit der Batsherren 
in Qehrauch kam und die Sohdffenwabl von ihnen abhing, so ist 
es leicht begreiflich, dafs die Ratsherren um die Gunst und Zu- 
friedenheit ihrer Mitbürger wenige besorgt waren. Viel vvichti^r 
war es für sie, sich mit den hohen konighclien Beamten und dem 
einflufsreichen Adel auf guten Fufs zu setzen. £s kamen daher 
auch polnische Adlige, ferner Doktoren der Universität Krakau u. dgL 
zu den höchsten Ehrenstellen in den Städten. Das alles versdifirfte 
die Gegensätze und erseugte ungesunde Verhältnisse. Lange garte 
es schon In den Städten. Gewifs ist bereits jene Bestimmung- 
des Königs Kaziiiin.rz über die Wahl der Katsherren in Krakau 
in der Absieht erfolgt, aufkeimende ZwisLigkeiten zwischen Pa- 
triziern und Handwerkern zu beseitigen. Gegen das Ende des 
14. Jahrhimderts läfst ein Krakauer Müller den Ratsherren melden^ 
sie seien wert, gepfählt zu werden, und ein anderer miisveignugter 
Bürger droht bereits mit dem Au&tand. Einige Jahrsehnte später 
zeigte sich bei den mit der Ermordung des Adligen T^czynski 
zusammenhängenden Ereignissen die Unzufriedenheit der Krakauer 
Bürger mit ihrem Ilate in bedrohlicher Weise. Am Anfang des 
16. Jahrhunderts kam sie sodann unter dem Eiotlusse der Gewitter- 
luftf die damals als Vorbote einer neuen Zeit Europa durchzitterte^ 
zum völligen Durchbruch. Diese Versuche der unteren Volks- 
schichten, zu ihrem Rechte zu gelangen, sind die einzigen be- 
merkenswerten Erscheinungen in dem Verfassnng^leben der Städte 
im 16. und 17. Jahrhundert 

In Krakau brachen die Unruhen im Jahre 1521 aus. Die 
Bürger stellten die Steuerzahlungen ein und brachten ihre Klagen 



Digitized by Google 



Soziale Kämpfe in Jürakau. 



•vor den König Siegmund. Aus der von diesem nach Anliurung 
beider Teile am 18. Oktober 1521 gefällten Entscheidung über die 
«echsundzwanzig Besch werdepunktc lernen ^vir die argen Müsstäade 
kenoeo» welche in der Verwaltung der Städte eingerissen waren^ 
und die arge Klnft^ die eioh swiachen Bat und Bfiigencbaft ge- 
bildet hatte. Der König ent8<^ied au groftem Teile zugunsten 
der Bfirger. Vor allem billigte Sigmund den Wunsch derselben, 
ihre Rechte und Freiheiten kennen zu lernen, damit sie sich da- 
nach richten könnten. Daher bestimmte er, dafs die Privilegien 
iicr Stadt in Anwesenheit der älteren und jüngeren Kate sowie 
der Schöffen, ferner in Gegenwart von zwölf Männern aus dnn 
Stande der Kauf leute und von zwansig ans den älteren orta- 
ansSaaigen Zunftmeiatem ra gewiaaen Zeiten vorgelesen werden 
«ollten. Ebenso wurde die Bestimmung getroffen, dais die Räte 
vor einer ähnlichen Versammlung zur Rechnungslagc über die bis- 
herige Verwendung der städtischen Einkünfte verpflichtet wären; 
in Zukunft sollte diese Rechnungslegung in der Kegel nur vor 
dem gesamten Rate erfolgen ; auf besonderen Wunsch der Bürger- 
aofaaft mulate aber auch dann die Rechnung ihren Abgeordneten 
votgelcgt werden. Ebenso wurde der Rat veranlajat» die Bfirger- 
adiaft Aber den Bestand der städtischen Grundstücke au belehren. 
Bei der Beseteung der Ratsstellen und der anderen städtischen 
Amter wurde die Bevorzugung von Anverwandten verboten ; ferner 
wurde im Sinne der Beschwerden untersagt , einen Unt( ischicd 
zwischen Polen und Deutschen bei der SchöÖenwahl zu machen. 
Die BiigetBchaft sollte von dem Rate gebührend behandelt, ihre 
8|)t«eher nicht beachimpft werden. Da femer die Bfiigerschaft 
aioh beklagte, dala aie aeltener auf dem Rathause versammelt werde, 
ab dies geschehen sollte,- so wurde festgestellt, dafe die Rats- 
herren jedesmal vor Absendung der Abgeordneten auf den Reichs- 
tag die Burgerschaft zusammenzurufen haben , um mit ihr über 
die Bedürfnisse der Stadt zu beraten; ebenso sollten die Bürger 
nach der Rückkehr der Boten versammelt werden, damit alle zu« 
gioieh ihren Bericht vernähmen; aulaerdem aoUte eine allgemeine 
Bfiigervmammlui^ jährlich wenigstena einmal stattfinden, aber 
auch öfteia, wenn das Bedfirfnia vochanden aein würde. Ebenso 
bdiahl der König, verschiedene MKsbräuche in der Rechtspflege 



Digitized by Google 



Soziale Kämpfe in Krakau. 



abKOStellen, in der Hohe der StrafaDsfitee Mab xa ludten, für die 
Bürger anstSndige Arrestrimne hersnstellen, fGr die Vertetdigongs- 

anlagen der Stadt zu sorgen u. dgl. lu. Andere Forderungen 
sind abgelehnt worden. So ist da« Begehren der Bürgerschaft, 
einige Käte wählen zu dürfen, zurückgewiescu worden, weiL diese 
Forderung gegen das Kecht der Wojwoden verstofse. Ebenso 
wurde die Bitte der Bfiiger^ dals den Bateherren der Besits von 
Landgütern veiboten weide^ nicht gewährt; dieses Verbot hatten 
die Bürger mit der Begründung erstrebt, dafe bürgerliche Be> 
sit:^er von Landgütern sich bei Anklagen auf das polnische 
Keclit berufen, so dafs die Beilegung vieler Streitigkeiten nickt 
in der Stadt erfolgen könnte. Auch das Ansuchen, dafs kein 
Biir^rer in der Stadt mehr als ein Haus besitzen dürfe, wurde 
mit der Bemerkung surückgewieaen, dafe niemand in der Ver- 
mehrung seines Vermögens gehindert werden könne. Erwähnt sei 
noch, dals der Künig Eite und Bürgerschaft sur Betracht er- 
mahnte und die letztere aufforderte, dem Rat die Summe von 
533 j Cuilden zu ersetzen, welche dieser für die vom Reichstage 
bestimmten Abgaben ausgelegt hatte. 

Die Friedensvermittelungen des Königs blieben aber vergebens. 
ESs ist ein trauriges Zeichen der Heftigkeit der Gegensatze, dafs 
das Patrisiat auf die berechtigten Forderungen der Bürgerschaft 
nicht einging und den Bestimmungen des Königs keine Folge 
leistete. Weder die Privilegien wurden bekannt gemacht, noch 
die Rechnungen zur Prüfung vorgelegt, noch aucli den zahlreichen 
anderen Beschwerden abgeholfen. Ein neuer Kampf begann. Die 
Büigerschaft zahlte weder die Rückstände an Steuern, noch liels 
sie sich zur Begleichung der neuen herbei. In den Stadtrechnungen 
finden wir die Bemerkung eingetragen^ dafs an Schols w^^ der 
Rebellion der Bürger nichts einfiielse. Wieder legten diese im 
Jahre 1524 dem König ihre früheren Klagen vor und fügten 
neue hinzu. So wurde jetzt auch die schwere Anklage erhoben, 
dafs in Knikau bei Tag und bei Nacht Gewalttaten, Totschläge 
und Morde vurkäinen, die Ratsherren aber nicht für die Sicher- 
heit der ätadt sollten. Heftige Klagen wurden gegen die Recht- 
sprechung geführt, die besonders dem Armen Recht zu finden 
erschwere. Ebenso wurde dem Bat vorgeworfen« dais er die Be- 



Digitized by Google 



Soziale Kämpfe in Nea-Sandeo. 



festigung der Stoflt, deren Mauern, Graben, Türme und Wälle, 
endlich auch die Straiseu vernachlässige. Mit zumeist ziemlicb 
leeren Vorwänden suchten die Ratsherren sich su entBchuldigen, 
worauf der König im Sinne seiner früheren Bestimmungen die 
Entscheidung traf und sich auch Qber einige der neuen Beschwer- 
den zugunsten der Bürgerschaft aussprach. Diesmal kamen die 
Ratsherren den ihnen auferlegten Verpflichtungen nach, und so 
wurde die RuIk» hergestellt. Ahnliche Streitigkeiten fehlten auch 
nicht im beoachbarten Kazimierz. 

In Neu-Sandec war es schon im Jahre 1508 zu Unruhen i^e," 
kommen, die gerade wie jene in Krakau teils nationalen, vor allem 
aber Malaien Ursprunges waren. Der nationale Anteil an den 
Streitigkeiten wird durch den Umstand angedeutet, dafs dem 
Deutschen Matthäus Pafslar, der seines Zeichens ein Fischer war, 
der Stadtschreiber »Tan Gabuiinki, ein Adliger, gegenüberstand; 
ersterer wurde im Jahre 1510 zum Bürgeniicister gewählt, letzterer 
zum Vogt bestimmt. Die Tatsache aber, dafs es sich vor allem 
um sociale Angelegenheiten handelte, dafs es ein Kampf der nie- 
deren BQiger gegen die städtischen Machthaber war, geht klar 
aus dem Umstände hervor» dals im Jahre 1511 eine Anaahl von 
Handwerkern, Polen und Deutsche, eidlich vor der Stadtobrigkeit 
aussagten, dafs zwischen allen Zünften und der Bürgerschaft die 
s( lu iftlicho Vereinbarung bestand, bei Verlust der Habe und des 
Handwerks wie ein Mann gegen die Ratsherren autzutreten. 
Keiner foIIo den anderen im Stich lassen. Dem Schriftstücke 
waren die Siegel aller Handwerkszfinfte, der ganzen Bürgerschaft 
and von sechs auserlesenen Mfinnem beigehaagt Wie heftig der 
Kampf war, geht aus dem Umstände hervor^ dafs im Jahre 1508 
und dann wieder im Jahre 1510 ein Mord verübt wurde. Dies 
gab dem Starosten Gelegenheit einzuschreiten. Pafslar wurde von 
ihm zu f?o schweren Geldstrafen verurteilt, dals sein ganzes Ver- 
mögen aufgezehrt wurde. Vor allem aber hülste infolge dieser 
Unmhen die Stadt Neu-Sandec die freie Wahl ihres Rates zu- 
nichst gana ein und erhielt dieselbe spSter (1618) nur zum Teil 
wieder. 

Um dieselbe Zeit war es auch in Lemberg au Streitigkeiten 

zwischen dem Rate und den Bürgern gekommen. Der Rat wurde 



Soziale Kämpfe io Lemberg. 



beschuldigt, dafs er die Eiukiuifto der Stadt zu seinem Zwecke 
verwende. Die im Jahre 1507 erfoljB^te Erwerbung der benach- 
barten Dörfer Zubrza und Sichöw durch die liatäherren in das 
Eigentum des Rates, nicht aber der Stadt, scheint dazu die Vcr- 
anlasBuiig gegeben zu haben. Diese Streitigkeiten wurden durch 
d^ König geschlichtet» zugleich auch Zerwürfnisse wegen der 
deutschen und polnischen Predigt in der Lemberger Kathedrale 
beigelegt. Doch finden wir auch in der Folge Nachrichten von 
Zwistigkeiten zwischen Rat und Bürgerschaft. Zu ihrer Be- 
seitigung erliefs im Jahre 1577 König Stephan ein Dekret, mit 
dem er vor allem nach dem Muster von Krakau eine Körper- 
schaft von vierzig Männern errichten iiels^ die zur Hälfte aus 
Kaufleuten, zur Hälfte aus Handwerkern bestehen und dem Rate 
zur Seite stehen sollte. Die Streitigkeiten hdrten aber trotz- 
dem nicht auf. Am Anfang des 17. Jahrhunderts kam es zu 
heftigen lvüiu})fcn, die uns Johann Alnpeck, dessen Familie aus 
Freiburg im Breisgau stammte und seit 1560 in Lembei'g das 
Bürgerrecht erworben hatte, in einer besonderen Denkschrift er- 
zählt. £r schildert in derselben, dafs das königliche Dekret von 
1577 nicht befolgt wurde; deshalb glimmte das Feuer immer 
weiter. Der Rat verachtete die Vierzig Männer, die Verwaltung 
blieb schlecht wie zuvor; die Ratsherren sorgten nur für sieh, 
statteten ihre Schulden an die Stadt nicht ab und eigneten sich 
stüdtihchc Grunde nach Belieben an. Die Burgerschaft wurde 
vom Kate bei verschiedenen Gelegenheiten verhöhnt; ein ehr- 
samer Vorstädter erhielt im Rathause vor der ganzen Bürger- 
schaft eine Ohrfeige. Als sich auch die Schöffen veranlaist saheoi 
den Klagen der Vierzig Männer beizustimmeni wurde in einer an 
den König gcriditeten Beschwerdeschrift die Entwicklung der 
letzten Jahrzehnte genau geschildert. Es wurde gezeigt, wie die 
seit etwa siebzig Jahren eingeführte leben« längliche Ralö würde den 
Fall der „alten deutschen Tugenden'^ vcranlafste; wie sich seither 
allerlei Fremdej Scholaren und Adlige in die Stadt hineindrängten; 
wie infolgedessen die Mifsaohtung des Volkes und die Willkür- 
herrsohaft (absolutum dominium) um sich griff und in ihrem Ge- 
folge die städtische Milswirtsohaft, die Nichtbeaditung der Frei- 
heiten, der Niedei^ang des BechteSi Verschuldung und Verödung 



Digitized by Google 



Religiöse Oeigeiiaittxe. 



i5 



der Stadt eintraten: dies alles aber rief das IVIilstraiien and den 
Widerstreit swischen Bat und Bürgerschaft hervor, welche das 
Verderben der Stadt waren. Das Zustandekommen dieser Be- 
echwerdeschrift sachten die Räte auf verschiedene Weise zn ver- 
eiteln, insbesondere verweigerten sie die Benutzung der nötigen 
I)(>kumcnte und versapten die Erlaubnis zu Zusammenkünften auf 
dem Rathause. Als die bcliütlen, Vierzig Männer, Zunftmeister 
und andere Büi^er sich trotzdem mit Unterschrift und Siegel 
verpflichteten, das begonnene Werk zu vollenden, versuchten die 
Katsherren Zwietracht unter der Bfiigerschaft zu sfien. Doch auch 
dies miiskmg. Die Beschwerde wurde beim Eonig eingebracht, 
und es entwickelten sich langwierige Veriiandlungen und Pro* 
zesse , (He einen betrübenden Einblick in den damals herrschen- 
den Zwiespalt innerhalb der Stadt gestatten. 

Schliel'slich haben auch religiöse Gegensätze dazu beigetra- 
gen, dafs innerhalb der einzelnen Gemeinden arge Spannungen 
und Ausschreitungen eintraten. Selbstverständlich erscheint es, 
dafe in jener Zeit die Juden, femer anch die monophysitischen 
Armenier als Ungläubige betrachtet wurden ; in Ostgalizien wurden 
die Freibriefe für deutsches Recht mitunter ausdrücklich nur für 
die katholischen Bewohner ausgestellt, so dafs die griechisch- 
orientalischen von den Freiheiten ausgcsciilossen erschienen. Vor 
allem rief aber die Reformation heftige Gegensätze hervor, welche 
in die schon im Buckgang begriffenen deutschen Gemeinwesen in 
Galiden ein weiteres sersetsendes Moment hineintragen. Die seit 
I&39 beginnenden Ketzerprozesse, die wiederholten rohen Zer- 
störungen von protestantischen Friedhöfen und Schändongen der 
I^pichen, die Uberfälle und Vernichtung der protestantischen Bet- 
bfiuser imd Bürgerhäuser, die Hinrichtung einzelner der Übeltäter 
nährten den Unfrieden und Zerfall. Die protestantischen Glaubens- 
genossen waren znm grofsen Teile Polen, so dais der Protestan- 
tismus durchaus nicht ein Bindeglied zwischen den Deutschen 
bildete. In der Krakauer Gemeinde waren die Polen so sehr in 
der Mehrheit, dals der Gt>tte8dien8t zunächst polnisch gehalten 
wurde; erst nach 1558 wird der Schlcsier Daniel al.s besonderer 
Prediger für die deutschen Protestant*»n genannt. Antlere Pre- 
diger mit deutschen Namen werden ausdrücklich als „polnische" 

K»iad 1 , e«Mk. d. DtoticliMi i. d. KupAtii. I. 6 



Digitized by Google 



66 



Uneinigkeit zwischen den Städten. 



bezeichnet. Zu den ersten Anhängern des Protestantismus unter den 
Krakauer Biii^em zjihlten die Aichler, Fogelweider und Guteter; 
die Familie der Boner erscheiat in Krukau und an anderen Orteo 
während des 16. Jahrhunderts als Förderer des Protestantismus. 
Sonst erfahren wir aber sehr wenig über deutsche Protestanten io 
Galizien. Aach ist durchaus nicht zu bemerken, dafe infolge der 
protestantischen Bewegung in Deutschland ein stSrkerer Zuzug aa 
Deutschen nach Galizien stattgefunden hätte. So heifst es in den 
Lembciger Akten am Anfang dos 17. Jaiirhnnderts ausdrücklich, 
dafs alle neu zugewanderten Deutschen katholisch seien. Erst seit 
der Mitte des 18. Jahrbundcrts liaben die protestantischen Deut- 
schen als Ansiedlongselemente Bedeutung erlangt. 

Aber nicht nur innerhalb der Städte, sondern auch zwischen 
den einzelnen Städten und anderen mit deutschem Rechte be* 
stifteten Orten herrschte keine Eintracht. Wegen materieller Vor- 
teile kam CS schon vou Anfang an zwi^-chen den bedeutendsten 
Gemeinwesen zu Mifsguust und Streit. So ist zwischen Krakau 
und Sandec schon seit dem Ende des 13. Jahrhunderts eine 
Spannung eingetreten, von der auf den nächsten Blättern noch 
Näheres zu erzählen sein wird. Als etwas später Lembeig auf- 
blühte, kam es zwischen dieser Stadt und Krakau zu erbitterten 
Streitigkeiten, besonders wegen des Handels nach dem Osten^ 
wie auch wegen des Absatzes einzelner Industrteartikel ; so brachten 
z. B. Uli Jahre 1578 Martin und (iregor Blank im Namen der Kra- 
kauer Goldschmiede gegen jene von Lemberg sowohl beim Stadt- 
rat als beim Grodgerichte die Beschwerde ein, da& die Krakauer 
mit ihren Waren auf dem Markte in Lembeig nicht ^^ngelassen 
werden* Die Lembeiger hatten auch mit ihren Vorstädtem 
Streitigkeiten wegen des Handelsrechtes (1497 — 1498); die Fafs- 
binder yon Lemberg hatten Prozesse mit jenen von Sambor 
(1565) und von Drohobycz (1568); ferner stritten die Lemberger 
Hutniacher mit jenen von Przemyi^l (1 (505). Diese und ahn- 
hche Streitigkeiten verhinderten vielleicht noch mehr als die 
verschiedenen Rechte und Einrichtungen ein inniges Zusammen- 
gehen. So kam es, dafs das ohnehin in der Minderheit be- 
findliche Deutschtum keine bedeutende politische Rolle spielen 
konnte. 



Digitized by Google 



Yeigebenes Bmg«n der Btftdte nach politisobem Emflolä. 67 

Nor vorübeigehend ist dies eimselDen Städten, vor allem 
Krakau, gelungen. Als im Jahre 1285 die Adligen sich gegen 
Leszek den Schwarzen empörten, vielleicbt weil sie die Begün- 
stigung der Deutschen durch diesen Fürsten gereizt hatte, und 
Konrad von Masowieii (Wo Herrschaft antrugen, mufste Leszei;. 
jtuoüchät jeden Widerstand au%eben und nach Ungarn iiieheu. 
Alle seine Bingen fielen zum Feinde nur die Bürger von 
Krakan blieben ihm treu. Wohl ging ihre Btadt in Flammen auf; 
doch sie selbst hatten sich mit Gryphina, der Gemahlin Leszeksi 
m die Burg am Wawel bei Krakan surfickgezogen und hielten 
sich daselbst, bis Leszek mit einem Ersatzheere erschien und seine 
(ieg^ncr in die Flucht jagte. Für diese Dienste wurde die Stadt 
befestigt Ob sie auch sonst für ihre Treue belohnt wurde, wissen 
wir nicht Erwähnt sei nur noch, dafs Leszek nach der freilich 
sehr späten Nachricht des polniscben Chronisten Dlugosz auch 
dadurch den Krakauer DeutMshen seine Gunst und Zuneigung be- 
wiesen haben soll, dafe er deren Tracht und Sitten annahm. Drei 
Jahre später (1288) liefsen sich die Krakauer Börger ihre kriege- 
rischen Dienste, welche sie bei dem Mongoleneinfall jj:elei.stet 
hatten, dureh Zollt'reiheiten vei^üten. In den Thronstreiiigkeiten, 
die nach dem noch in demselben Jahre eingetretenen Tode 
Leszek s ausbrachen, spielten die Deutschen seines Gebietes und 
insbesondere die Krakauer wied» eine nicht m unterschaüsende 
RoUe. Leider sind wir auch bei der Betrachtung dieser Ereig» 
aisse fast ansschlielslich anf den Bericht von Dlugosz angewiesen. 
Danaeh hatte sich Wladvslaw Lokietek , der zweite Bruder des 
verstorbenen Fürsten, der Hon-sehaft von Sieradz bemächtigt. Der 
Landadel von Krakau und bandomir wäiiite aber Boleslaw von Ma* 
sowien, den Bruder jenes Konradi der 1285 für kurze Zeit zur 
Henschaft berufen worden war. Gegen diese Wahl traten jedoch 
auch jetzt die deutschen Bürger auf« Die Deutschen von Krakau, 
Sandomir und anderen Orten des Landes richteten ihr Augen- 
merk auf Herzog Heinrich IV. von Breslau. Dieser stammte ans 
dem Geschlechte der Piasten, war aber schon völlig ein Deutseher 
geworden und stand im Lehensverhältnis zum deutschen Keiehe. 
Breslau und seine anderen Städte förderte er durch die Verleihung 
taUrei<^er Freiheiten, Er selbst war deutscher Sitte eigeben und 

6* 



Üigitizeci by LiOOgle 



«8 



Vergebenes Klagen der Städte nach politischem EinfluDs. 



dichtete deutsche Minnelieder. Von diesem deutsch gesinnten 
Fürsten durften die deutschen Bürger in den 8tädten Polens mit 
Recht wohlwollende Förderuog erboHeo. Heinrich folgte auch bereit- 
willig dem Rufe der Krnlnuer BÖ!*ger. Um die Wende des Jahres 
1288 — 1289 kam er nach Krakau; daa kouigliche Schlofa fiel durch 
Verrat des Befehlshabers id seine Hände; so wurde Heinrich bald 
Herr des Landes. Zwar errangen die beiden Thronpratendent«n, 
die sich nun vereinigten ^ noch einen Siej^ über die Schlesier, ja 
Wladyslaw Lokictek setzte sich mit Hilfe des Bischofs und des 
Adels sogar in den Besitz von Krakau. Als aber die Schlesier 
zum zweiten Male heranzogen, öffneten ihnen die Bürger bei der 
Nacht die Tore. Wiadysiaw konnte nur mit Mühe zu Fufs eotr 
fliehen. So war ein deutscher Fürst mit Hilfe deutscher Bürger 
im Gebiete von Krakau zur Herrschaft gelangt „Welche ganz 
andere gescbichtliche Entwickelnng hätte wahrscheiniich in diesen 
Landschaften stattgefunden, wäre Heinrich eine länt^ere Regierung 
beschieden gewesen oder hatten sich etwa Sühne oder Vetter 
desselben in Krakau und Sandomir zu halten vermocht! Schon 
waren daselbst, wie wir sahen, die deutschen Kolonisten in deo 
Stedten so machtig geworden^ dals sie zweimal die Erhebung eines 
ihren Interessen gema&en Fürsten durchgesetst hatten: kam jetit 
die deutsche Richtung, \velcher die schlesischen Piasten bereits 
eritscliiedcu zugewandt waren, durch sie auch hier in den Besitz 
der höchsten Gewalt, hatte die ueugeknüpfte Vereinigung mit 
dem germanisierten Mittelschlesien und durch dieses wieder mit 
dem Reiche festen Bestand, so konnte auch der Süden Polens 
leicht das Geschick Schlesiens teilen und nicht weniger als dieses 
zuletzt völlig ein deutsches Land werden.'* Der frühe Tod Hein* 
richs IV. störte aber diese Entwicklung; schon am 23. Juni 1290 
starb er. 

Es folgten nun fünfzehn Jahre, die erfüllt sind von Wirren 
und Thronstreitigkeiten. Welche Rolle die Deutschen Krakaus 
und der anderen Städte dabei spielten, ist leider nicht genüge od 
klar. Nicht mit Unrecht wird aber vermutet, dafs die deutschen 
Büiger insbesondere an der Berufung Wenzels IL von Böhmen 
Anteil hatten. Wahiaoheinlich nahmen sie daher den Bischof 
Tobias von Prag, der im Frühjahr 1291 in Krakau einrückte, um 



Digitized by Googl 



Yeigebeiies Bingen der Sttdte nach polituchem Einflnft. 

die Stadt und das Laad für seinen König in Besitz zu nehmen» 
niclit ungern auf, mufste es ihnen doch bekannt sein, dafs dieser 
bdhmische Herrscher gleich dem verstorbenen Heinrich IV. von 
Breslau den Deutschen Oberaus wohlgesinnt war. Seit dem Falle 

seines Stiefvaters Zawisch von Falkenstein regierte Wenzel vur- 
zöglich mit Hilfe flentschcr Rate; das deutsche Biirjrcrtnm he- 
gänstigte er in jeder Weise, und deutsche Dichter fanden an 
seinem Hofe stets freundliche Aufnalune. Auch in Polen regierte 
Wenzel vorwiegend mit deutschen Vertrauensmännern. So er- 
scheint in einer Urkunde vom Jahre 1294 Thasso von Vissin- 
burg als Krakauer Starost ; Theoderich heifst sein Kaplan, Kunrad 
und Biidker seine Notare. Daneben wird noch ein „bnrggravius" 
von Krakau genannt, der einen slawischen Namen fiihrt, und ein 
KiittT Johannes. So werden wohl die deutschen Büi-gcr die Herr- 
schaft Wenzeb nicht unwillig ertragen haben, und diesem Um- 
stände ist es zuzuschreiben, dais der König sich im Gebiete von 
Krakau und Sandomir bis zu seinem Tode behaupten konnte, 
nachdem er im Jahre 1300 zu Gnesen auch die polnische Königs- 
kröne sich aufs Haupt hatte setzen lassen. Die Kraft, mit der 
er für die Herstellung der nuieren Ruhe sorgte, die Rauhhunren 
brach luid durch Feuer zerstürte, gewann ihm unzweifelhafi dte 
Zuneigung der handeltreibenden Büi^er. Trotzdem hatte sieh sein 
Verhältnis zu den Krakauem getrübt. £s wird erzahlt, dafs 
Wenzel die Absicht hatte, die Stadt zu erweitem und sie 
durch Mauern mit dem königlichen Schlosse am Wawel zu ver^ 
binden. Auch hat waluscheinlich unter seinem Schutze ein Graf 
Dobeslaus in Krakau und aufserhalb der Stadt allerlei Güter in 
Besitz trenrrnmen. Diese Nachrichten tlt iiten offenbar darauf hin, 
dalü \\ enzel zur Befestigung seiner Herrschaft in Knikau lesteren 
Fufe zu fassen euchte, als den Bürj:^ern angenehm war. Sie fürch- 
teten in ihrer Selbständigkeit und Selbstverwaltung geschädigt 
zu werden. Unstreitig hat aber auch die durch Wenzel erfolgte 
Ausstattung von Neu-Sandec (1292) mit grolsen Fireiheiten die 
Krakauer gegen ihn gestimmt. Auffällig ist, dafs für Krakau kein 
Privileg Wenzels erhalten ist. 

So erklärt es sieh leicht, daf« die Krakauer zu dem naeli dem 
Tode Wenzels im Jahre 1305 zur Herrschaft gelangten Wladys- 



7a 



Yeigebenes Ringea der Städte nach poLitisohem £uifials. 



law Jiokietek nach kurzer Zeit in das beste Verhältnis traten. 
Lokietek bestätigte uud vermehrte nicht nur den Krakauern ihre 
Freiheiten, sondern er berücksichtigte auch alle Beschwerden, welche 
sie wohl gegen die frühere Regierang vorbrachten. Unstreitig ge- 
schah dies in der Absicht, die schon damals bedeutende Stadt 
und deren Hilfskräfte für sich zu gewinnen. So bestätigte der 
neue Fürst in einem Freibriefe vom Jahre 1306^ den er an einem 
uns nicht naher bekannten Datum <len Vögten Albert und dessen 
Bruder Heinrich ausgestellt hatte, ihnen nud der Stadt nicht nur 
die alten von seinen Vorgängern Boieslaw mid Leszko gewährten 
Keehte, sondern er dehnte vor allem auch die völlige Zollfreiheit 
auf alle Büig^ ohne jede Zeiteinschrankung aus und hob in be- 
zeichnender Weise die Gültigkeit dieser Freiheit auch im Gebiete 
des von Wenzel besonders geforderten Sandec hervor. Zu diesem 
Vorrechte fügte der Fürst am 12. September desselben Jahres 
auch das Stapelrecht hinzu, wobei wieder die besondere Bestim- 
mung getroffen wurde, dafs zu der drückenden Beobachtung des 
Krakauer Stapels aucli die Kautieute von Sandec verpflichtet 
wurden. Ferner bestätigte Lokietek an demselben Tage auch den 
durch die Bürger von Krakau bewirkten Ankauf der Güter des 
Grafen Dobeslans, welche innerhalb der Mauern lagen, und ge- 
währleistete ihnen ebenso den ruhigen Besitz der Güter desselben 
Grafen aufserhalb der Mauern. Ühci-dies gelobte und versprach 
der l^'ürst den Bürgern, dafs er niemals zwischen der Burg uud 
der Stadt Mauern errichten werde, durch welche sie zu einem 
Ganzen vereinigt würden; vielmehr sollten Burg und Stadt stets 
für sich getrennt bestehen. In den folgenden Jahren verlieh wahr- 
scheinlich über Ansuchen Lokieteks auch der Fürst Boleslaw von 
Masowien den Bürgern von Krakau, Sandomir und anderen Städten 
Handelsprivilegien, und am Ende des Jahres 1310 entschied 
Lükictek zugunsten der Krakauer gegen gewisse Zolhinsprüche 
des Klnrissinnenklosters zu Sandec, ohne dafs er die gegnerische 
Partei auch nur vernommen hätte. 

Das ganz ungewöhnliche Ausmafs von PVeiheiten, welche die 
Krakauer in den ersten Begierungsjahren des Herzogs Lokietek 
erlangt hatten, darf zweifellos für ein Zeugnis des Ansehens und 
der Macht der Stadt in Anspruch genommen werden. Aber das 

■ 

I 
I 



Digitized by Google 



Der Stidteaiifstand von lail— 1813. 



71 



gute Verhältnis zwischen den Krakauern und dem Herrscher blieb 
Dicht lanp^c bestehen. Die Gruade hierfür lassen sich nur ver- 
muten. Vielleicht gewahrte die gewaltsame tmd doch schwache 
R^erung ^okieteks nicht die fQr die ruhige Entwicklung der 
Stadt nötige Sicherheit Vielleicht spielten dabei auch die natio- 
nalen Bestrebungen der auf ihr Ansehen und ihre Macht pochen- 
den Brir<]^er eine Rolle. Vor allem darf man nicht üborschcn, 
dafs s«'ii der iin Jalire 1285 mit Hilfe der Krakauer Bürger er- 
folgten Unterdrückung ilcs aufstündigen Adels die Feindschaft 
desselben gegen die Bürger offenkundig hervortritt. Die Be- 
festigung der Stadt ist damals unter Widerspruch der Adligen 
erfo^ Aber auch die polnischen Bischöfe hatten sich seit 1285 
durch ihre Beschlüsse als Gegner des Deutschtums erwiesen. So 
erklärt es sieh, dafs die Bürjjer wieder nach deutschem Schutz 
sieh umsahen. Gewifs ist, dafs die Städte nieht zusammen- 
hielten und nicht gemeinsam ihre Interessen wahrten; vielmehr 
standen sie einander neidisch und miisgünstig gegenüber und 
liefsen sich durch zeitweilige Vorteile gegeneinander ausspielen. 
Unbekannt ist uns, was Lokietek veranhilste, im Jahre 1311 seine 
Gunst den Sandeoem zuzuwenden und ihnen in einer nicht näher 
datierten Urkunde von diesem Jahre Zollfreiheit im ganzen Lande 
zu gewäliren. Sicher ist es aber, dafs diese Begünstigung der 
Sandeeer die wohl schon schwankenden Gemüter der Krakauer 
dem Fürsten völlig entfremdete. Noch bemerken wir bei der 
Ausstellung des Freibriefes für Sandeo den Krakauer Erbvogt 
Albrecht in der Umgebung des Königs; er hat zu Sandec die 
Urkunde als einer der Zeugen mit unterfertigt Bald darauf 
wandten sich aber die Krakauer, nachdem sie vielleicht Johann 
von Luxcnburg, der damals in Böhmen zur Herrschaft gehuigt 
war, vergebens für ihre Pläne zu gewinnen gesucht hatten, 
wieder an einen schlesisehen Fürsten ; sie beriefen BolesJaw von 
Oppeln als ihren Herrn und Beschützer. Dieser folgte ihrem 
Kufe, indem er sich wohl der Hoffnung hingab, jenes Ziel zu 
erreichen, welches dem Herzog Heinrich IV. von Breslau ein 
frfiher Tod vorenthalten hatte. Als Boleslaw nach Krakau kam, 
nahmen ihn die Bürger mit grofser Irrende auf und übergaben 
ihm die Schlüssel säuitlicher Stadttore. Lokietek zog sich in 



Digitized by Google 



78 



Der Städteaufstand von 1311—1312. 



seine Burg auf dem Wawel zuriick und vereaminelte hier seine 
MannschafteiL Auch die Börger von Sandec sticfsen zu ihm, 
deren feindlicher Wettbewerb mit Krakau also auch bei dieser 
Gelegenheit hervortritt. Den Krakauern schlössen sich dagegen 
die Bniger von Sandomir an, die auch sonst mit ihnen gemein- 
same Sache machten. Der Aufstand in Sandomir ist aber, wie 
eine Urkunde Lokieteks vom 31. Oktober 1311 bezeugt, bereits 
damals beendet gcwebcn. Mit dieser Urkunde cutsetzt näm- 
lich der Fürst die des Hochverrats schuKlig beftmdenen Vogte 
von 8andomir Witko und Siegfried ihrer Stellung und erhebt an 
ihre Stelle Rupert und Markus, die Söhne des früheren Vogtes 
Markus, welche sich mit Gefährdung ihres Lebens und ihrer Habe 
grofse Verdienste erworben hatten. Daraus ist übrigens zu er- 
sehen, dals ein Teil der Bürger von Sandomir während des Auf- 
standes auf der Seite des Herzogs geBtandeo war. Den Aufstän- 
dischen hatte sich auch Vogt Gerlach von Wielicka angeschlossen, 
wofür er ebenfalls mit dem Verluste seiner Vogtei bestraft wurde. 
Nach der Untorw* rfung Sandomir.'^ konnte Lokietek »ich mit um 
so grofeerem Nachdruck gegen Krakau wenden. Mit der Urkunde 
vom 21. Dezember 1311 entzog er einigen Häuptern des Auf- 
standes, unter denen auch Sudermann, Petzold von Rosnow, Hetncze 
von Kecser und der uns bereits bekannte Krakauer Erbvogt 
Heinrich genannt werden, wegen Hochverrats und „Cbergabe der 
Stadt an fremde l^Mrsten" siinitliche Güter, welche sie vom Kloster 
Tyniec erhaUen hallen, und stellte dieselben dem Kloster wieder 
zurück. Am 21. Februar 1312 befreite sodann Fürstin Jadwiga 
die Bürger von Sandec von allen Zöllen im Sandomirer Gebiete, 
weil sie während des Aufstandes der Krakauer treu geblieben 
waren. Wie sich um diese Zeit die Verhältnisse in Krakau ent- 
wickelten, wissen wir nicht. Gewifs ist, wie die am .5. Mai 1313 
erfolgte Wahl der Katsherren und Schöllen klar beweist, dafs 
nicht alle Bürger zur Partei Boleslaws hielten ; denn unter den 
damals gewählten fünfzehn Vertretern der Stadt finden wir wohl 
nuch einzelne von den durch Lokietek geächteten Männern, so 
insbesondere Sudermann und Petzold; aber etwa die Hälfte der- 
selben ezacbeint in der nur wenige Wochen später am 14« Juni 
gekorenen Stadtvertretung, welche nach dem Berichte der Km- 



Digitized by Google 



Soheitern der dentaeben Stüdtepolitik. 



kaDer Stadtbücher zur Hemehaft kam, „do di Stat Crocoae vider 
wart unserem Heren Herokogen Wladidauen gegeben von deme 
Hercbogcn von Opulle''. Daraus gebt offenbar bervor, dafs die 

„von Hercogen Vladizlas Gebote" wiedergewählten Katslierren 
und Schöffen ihm schon vorher angehangen hatten; ja seiiHT 
Partei hatte sich bereits auch der im Dezember geächtete Heincze 
von Keczer wieder angeschlossen, denn auch er erscheint unter 
den am 14. Juni 1312 Gewählten. Unter dem Einflüsse der Par- 
teiganger Lokieteka ist die Übergabe der Stadt zwischen dem 
5. Mai und 14. Juni erfolgt fiolestaw mu&te Krakau verlassen 
und föhrte den Erbvogt Albert mit sich; gewifs sind mit ihm auch 
viele andere seiner Anhäuger gcllohen. Lokietek veiliän^^to über 
die Rädeistührer, deren er habhaft wurde, ein strenges dericlit; 
er setzte sie gefangen, liefs sie von Pferden durch die Strafsen 
der Stadt schleifen und vor den Mauern aufknüpfen. Ein Jahr- 
buch weiis SU erzählen, dais jeder Bewohner der Stadt^ welcher die 
Worte i^soczowycza, kolo, miele mfyn'' nicht aussprechen konnte, 
niedeigehanen worden sei. Einige Bedeutung hat dieser Bericht 
nur insofern, als er die Tatsache zum Ausdrucke bringt, dafs 
Deutsche e.s waren, welche die Bewegung gegen Lokietek hervor- 
ererufen hatten und seiner Raehe zum Opfer fielen. Die Reclite 
der erblichen Vögte Krakaus wurden autgehoben, ihre Einkünfte 
dem königlichen Schatze einverleibt Das Haus des Vogtes Albert 
wurde in eine königliche Burg umgestaltet; dieser selbst soll in 
Pk«g sein Leben Im Elend beschlossen haben. Auch in der Nfihe 
der Nikolaikirche wurde zur Niederhaltung der Stadt ein fester 
Turm errichtet. Die Güter der Schuldigen wurden ein^ /.o-«^n, 
so auch die Häuser Suderinauns und des Vogtes Heinrich, ferner 
ein in der Gasse des heiligen Franzibkus »gelegenes Haus, das dem 
seit 1300 oftmals und zuletzt im Mai 1312 zum iiatsherrn ge- 
wählten Hermann von Ratibor gehört hatte. 

So hatte die Uneinigkeit, welche awischen den deutschen 
Städten Polens von ihren Anfäi^n an herrschte, das Scheitern 
einer krfiftigen stSdtischen Politik veranlafst Und dieses Scheie 
tern war von dauernden Folgen begleitet. Da die Städte infolge 
ihres deutsehen Charakters auch deutschen Fürsten sich zugeneigt 
hatten, waren tortau die polnischen Herrscher selbst, spater auch 



Digitized by Google 



« 

94 Haferegelü nur Niederhaltung der Städte. 



der poloisobe Adel infolge des erwachten Neides gegen die auf- - 
blühenden BtSdte stets bestrebt» die politische Macht dersdbeo 
niedereohalten. Dasu gab es aber nach den am Anfang des 

14. Jahrhunderts erworbenen Erfahrungen kein besseres Mittel, 
als ihre Uneinigkeit rege zu erhalten. Waren schon die Städte 
selbst geneigt, zur Wahrung ihrer Handels-, Zoll- und Gewerbe- 
freiheiten einander entgegenzuarbeiten, so ist kaum zu bezweifeln, 
dafe die Fürsten seit dem Au&tande von 1311 — 1312 mit Absicht 
diese Rivalität nährten > um den engeren Zusammenscblals der 
Städte und ihre firstarkung zu einer politischen Macht unm^Hch 
SU machen. Dazu dienten die verschiedenen Stadtrechto; dasa 
das Verbot, einzelne Stadtixeriehte als obere Gerichts- und Be- 
rufungsbüfe anzusehen ; zu diesem Zwecke trafen die Hcrröcher 
willkiirlifhe Verfügungen bald zugunsten der einen, bald wieder 
zugunsten der anderen Stadt Die Städte sollten damit stets in 
Abhängigkeit vom König erhalten und zwischen ihnen ein unlau* 
terer Wettbewerb um die Geneigtheit des Herrschers stetig erregt 
und genährt werden. Diese verderbliche Politik ftufserte sich 
sofort nach der Niederwerfung des Aufstandes darin, dafs die 
Freiheiten der Krakauer uiul Sandomirer verkleinert wurden, wah- 
rend (li(^ Bürger von Neu-Sandec Reehte erhielten, welche jene 
von Krakau direkt schädigten. Hatte schon im Februar 1312 die 
Herzogin Jadwiga die Bürger von Sandec von allen Zöllen im 
Sandomirer Gebiet befreit, so hob Lokietek am 17. April desselben 
Jahres die im Desember 1310 zugunsten der Krakauer gefällte 
Entscheidung gegen die ZollansprSche der Nonnen von Sandec 
auf und erteilte diesen wieder das Hecht, jene Zölle am Flusse 
l'üprad bei der Burg Ritter einzuheben, welche sie zur Zeit seines 
Vorgängers Boleshiw des Schamhaften besessen hatten. Im Jahre 
132U erhielten die getreuen Sandecer Bürger auch die Befreiung 
von den Krakauer Zöllen. Ein Jahr später wurde ihnen die Be- 
willigung zur Abhaltung eines Marktes erteilt» su dessen Hebimg 
die nach Sandec ziehenden Kaufleute mit achttägiger Zollfreiheit 
bedacht wurden. Zur weiteren Demütigung und Niederhaltung der 
Stadt Krakau und zugleich zu ihrer raatenellen Schädigung wurden 
iii ilirer unmittelbaren Nähe neue (TriiI^:lllIl^t'u veranlafst. bu iuit 
schon Lokietek, indem er wahrscheinlich jene von lieu Krakauem 



Digitized by Google 



MaDsregalü zur Niederhaitnng der Städte. 



gefSrchteten Pläne W^cnzeis von Böhmen wieder aufnahm, auf dem 
Gebiete zwischen der um die Marienkirche gelegenen Altstadt und 
dem Schlosse am Wawel eine Neustadt (civitas nova) errichtet, 
ünstreidg sollte diese Gründung ein G^engewicht gegen die Bürger 
von Krakau bilden und dem Schlosse zum Schatze gereichen. 
Daher ist diese GrOndun^^ vorzüglich auf polnischer, nicht auf 
deutscher Grundlage erfolgt Schon die erste, diese Neustadt be- 
treffende Nachricht aus dem Jahre 1621 nennt als einen Bürger 
derselben den Polen Johann, und auch in den folgenden Jahren 
begegnen uns hier vorwiegend slawische Namen. König Kazimierz 
der GroDse stattete schon zwei Jahre nach seinem Regierungs- 
antritte! am 10. Juni 1835, diese neue Gründung mit weitgehenden 
Freiheiten ans, wahrend er sich gegenüber der Altstadt damals wie 
sein Vater Lokietek noch wenig entgegenkommend verhielt; doch 
sind in dem Freibrief für die Neustadt immerhin die älteren Rechte 
Krakaus berücksichtigt worden. In den foigcudcn Jahren, beson- 
der:* 1338 und 1339, wurden nicht geringe Anstrengungen gemacht, 
diese Neustadt „in okol (in circulo)**, wie ihre Benennung ge- 
wöhnlich lautet, zu bevölkern; doch scheint der Erfolg nur 
gering gewesen zu sein, ja es ist sogar keine sichere Nachricht 
vom Bestehen einer besonderen Stadtobrigkeit in dieser Zeit vor- 
banden. Seit dem Jahre 1346 schweigen alle Quellen über diese 
Grilndung; man nuuiut an, dafs sie an die Stätte des heutigen 
KK'par/ um die Kirelie des heih'gen Florian überli*agen wtuden 
ißt. Auch durch die Entstehung dieses Ortes ist die Altstadt ge- 
schädigt worden, denn ganz offenbar wurden für dessen Anlage 
jene Gründe um die genannte Kirche verwendet, welche im Jahre 
1*258 Bolestaw vom Kloster Tyntec für das kurz zuvor zur Stadt 
erhobene Krakau erworben hatte. Im Jahre 1358 bestand bereits 
diese neue Stadt „apud sanctum Florianum"; acht Jahre später 
(25. Juni 1366) erhielt sie den Namen Florencia und zugleich ein 
Privilesr, das ilir das „deuuclie Magdeburger Recht" und in den 
Hauptzügen dieselben Freiheiten zugestand, deren die Krakauer 
sich erioreuten. Schon weit früher war die am Fufse des Skalka- 
berges gel^ene Ansiedlnng, die schon vor der Einwanderung 
der Deutschen bestanden hatte, auf Grundlage des deutschen 
Ked^es, welches gewöhnlich Magdeburger Recht genannt wird'S 



Digitized by Google 



9« 



Hafisregeln cur Niedeihaltang der StXdte. 



SU eioer Stadt umgestaltet worden. Der Freibrief ist vom 27. Fe- 
bruar 1336 datiert Nach ihrem Schöpfer erhielt dieee Stadt 
den Namen Ka«miers. Bezeichnend för die damalige Gesinoung- 

des Herrscjiers infolge der Erfahrungen der letzten Jahrsehnte 
ist, dafs er sich und seinen Nachfolgern ausdrücklich die Er- 
nennung der V5ü:te vorbehielt. Wie ungern mufstcn die Kra- 
kauer diese Neugründung entstehen sehen, deren Bewolincrn iür 
sich und ihre Nachkommen z. B. auch das Recht des freien 
Handelsverkehrs in Krakau und in allen anderen Städten dea 
Kdnigreichs eingeräumt wurde! Auch das Stapelrecht fGr Salz^ 
Blei und Kupfer ist der Stadt Kasimierz suerkannt worden (1335). 
So ist gerade unter König Kazimierz dem Grofsen dieses System 
der Niederhaltuiig der Städte ausgebildet worden, wiewulil or 
sonst unstreitig bestrebt war, den Wohlstand der Bürger zu för- 
dern. Er war es auch, der durch die Errichtung des landesfärst- 
liehen deutschen Oberhofes auf der Burg Wawel nicht nur die 
Verbindung der deutschen Städte seines Landes mit Magdeburgs 
sondern auch untereinander lockerte ^ damit keine von ihnen als 
oberste Rechtsprecherin zur Vorherrschaft und sur Ffihrerschaft 
gelange. Nach dem Tode des Königs Kazimierz und seines ^^'ach- 
folgers, des ungarischen Königs Ludwig, eröffnete sieh nochmals 
den deutschen Bürgern in Polen die Aussicht, unter die Herr- 
schaft eines deutschen Fürsten zu gelangen. Der Habsburger 
WiUielm hatte begründete Hoffnung» mit der Hand Hedwigs^ der 
Tochter Ludwigs^ das polnisehe Reich zu gewinnen. Gern nahmen 
ihn die Krakauer in ihrer Stadt auf, als ihn seine romantische 
Fahrt in die Arme seiner Braut nach Polen führte. Aber die 
polnischen Grofsen entschieden sich gegen den deutsehen Fürsten 
und ül)erlief(Ttcn Hedwig und ihr Krbc deui Litauer Jagiello. 
Hiermit war auch die Fortsetzung der von £iokietek und Kazi- 
mierz begonnenen Stiidtepolitik entschieden. 

So kam es, dafs von einem starken vereinten Vorgehen der 
Städte seit dem 14. Jahrhundert nichts zu merken ist, auch nicht 
im 16. und 10. Jahrhundert, als die Städte in höchster Blüte 
standen. Jede Stadt und jeder Ort mit deutschem Recht blieb 
für sich ein kleiner Staat, was nm so naeliteiliger war, als jeder 
einzelne wie eine sturmumtoste Klippe inmitten der miisgünstigen 



Digitized by Google 



' OeiingQr Einllulli der Büiger als Landstand. 97 

• 

Bevölkerung des flachen Landes stand. Verbindungen wie jene 
jcwiaehen Krakau, Sandomir und Wielicka vom Jahre 1311 kamen 
nicht mehr vor. Die Zugehörigkeit Krakaus zur Hansa war nur 
loee und ohne jede Bedeutung f5r die politische Stellung der 

4§tadt in Polen. Kia gani: seltener ¥'d\[ ist es, dafs z. Ii. im Jahre 
die Poscncr und Danzleer bei König Kazimiorz Jagielto für 
das alte iicchL der Lembci-ger eintraten, alle Kauüeute in ihrer 
Stadt nach Magdeburger Becht richten zu dürfen. „Dorfer und 
Städte % bemerkt der Gescbichtsohreiber Kromer in seiner im 
Jahre 1578 erschienenen Beschreibung Polens^ nachdem er deren 
Einrichtung nach deutschem Becht geschild^ hat, „haben für 
ihre gemeinsamen Angelegenheiten keine Vertreter." Als sieh im 
18. Jahrhundert die Städte verbanden, \nn nachdrücklicher ihre 
Rechte zu wahren, war es zu spät. So haben es die ])C)lnischen Für- 
sten, unterstützt und angeeifert vom Adel, verstanden, die Städte 
niederzuhalten und sie jedes politischen Einflusses zu berauben; 
aber diese Politik war überaus kurssichtig und schädiich. Wollten 
die Könige anfangs nur ein politisches Erstarken der Bürger ver- 
hindern, wahrend es ihr Streben war, die Städte wirtschaftlich 
zu heben, weil sie ihre Finanzkraft und ihre sonstige Kultur- 
arl)eit bedurften, so hatte schliefslich dieses System die Folge, 
dafs die Städte überhaupt niedergingen und Polen infolge des 
Fehlens eines gesunden Bütgerstandes verfiel. 

Aus dem Mitgeteilten ist es erklärlich, dafs die Städte als 
poUtisoher Stand in Polen niemals die ihnen gebührende Bolle ge- 
spielt haben. Sehr selten sind sie bei wichtigen Anlässen berück- 
dchtigt und zur Mitwirkung herangezogen worden. So hat £. B. 
König Karl von Ungarn, als er für sich und seine Erben die Nach- 
foke in Polen nach dem Tode seines Schwagers Kazimierz sicher- 
zustellen suchte, am 7. Dezember 133Ü gelobt, die Rechte Krakaus 
wahren zu wollen. Am 15. Juli 1343 wurden die Bürger von 
Krakau > Sandomir und Sandec zu Böigen des Friedens bestellt, 
der damals awischen König Kaämiers und den predaischen 
Ordensrittern geschlossen worden war. Zu den Verhandlungen 
Über die OrQndnng (135G) des deutsehen Oberhofes in Krakau, 
der als Appellationsgericiit für all( mit deutschem Recht aus- 
gestatteten Orte i!ÜeinpoIeD8 bestimmt war, sind vou König 



Digitized by Google 



78 Oehoger £iiiil«ijB der Böiger als Landstand. 

• 

Kazimierz nicht nur Vertreter des adligen und geistlichen Grund- 
besitzes, sondern auch der Stadt- und Dorfgemeinden berufen 
worden. Nach dem Tode des Königs Ladwig and vor dem 
Begierungsantritte seiner Tochter Hedwig setsten die Städte durch, 
dals in die auf der Versammlung au Radomsk (2. März 1384) 
eingesetzte vorläufige Regierung auch Mitglieder aus ihrer Mitte 
berufen wurden. Neben Krakau ist der Stadt Lemberg mitunter 
ein gewisser ])olitiseher Einflufs zugestanden worden. Im all- 
gemeinen waren jedoch die Städte und damit die Masse der deut- 
schen Ansiedler von der Beteiligung an wichtigen Geschäften des 
staatlichen Lebens au^eschlossen. Die Teihiahme an den Land- 
tagen war nur wenigen grofsen Städten gestattet^ und auch diese 
wurden vom Adel in der Ausübung ihres Rechtes behindert So 
hatte Krakau das Recht erworben, zum polnischen Landtage seine 
Boten zu entsenden, so dafs es „dem Adel- und Ritterstande in- 
korporiert und mit ihm nniert" war. Obwohl K()ni<4; Siegmnnd der 
Stadt im Jahre 1518 dieses Recht neu verbrieft hatte, schlössen 
die Adeligen, von Hafs, Übelwollen und Neid geleitet, die Kra- 
kauer Landboten von den Verhandlungen aus. Dreimai sah sich 
König Siegmund veranlafst, der Stadt ihr Recht zu wahren, ohne 
dafs seinem Gebote Folge geleistet worden wäre. Am 27. Fe- 
bruar lf)39 gebot er daher zum viertenmal unter Androhung von 
Strafen, den Abgeordneten der Stadt ihr Recht zu gewahren. 
Seither hat Krakau bis ins 18. Jahrhundert Sitz und Stimme im 
Landtag besessen. Da die Städte auf den I^ndtagen nicht die 
entsprechende Vertretung hatten , der Adel aber ihrer Entwick- 
lung und ihrem Wohlergehen geradezu feindlich gegenüberstand, 
so wurde das Interesse der Städte vernachlässigt und geschäd^ 
,,Eine gesetzgeberische Tätigkeit zugunsten der Städte^, sagt ein 
neuerer pohiiseher Keehtshistoriker, „war in den polnisch-litauischen 
Landtagen -rlinu aus dem Grunde ungeheuer schwer, weil der 
in diesen Landtagen fast ausschliefslich vertretene Adel bis ins 
IB. Jahrhundert hinein nicht über die nötige national-ökonomische 
Einsicht verfügte.*' So kam es, dals die Gesetiegebnng vielfach 
Bestimmungen traf, welche die Städte überaus schädigten» Dazu 
gehören die Bestinunungen von 1420, 1447 und ans späteren 
Jahren, weldie den Zünften und Bürgern die Bewertung der 



Digitized by Google 



Büimerfemdlicbe Besohiaase des polniacfaen landtagies. 



79 



Warca entzogeo und königlichen Beamten, besonders den WojwodeDi 
fil)eilrugen; ferner das im Jahre 1447 den Wojwoden zugestandene 
Stra£recht gegen die Stidter^ welche ihren VerfDgangen nicht ge- 
horchen Wörden; ebenso vor allem das Gesets vom Jahre 1454» 
nach welchem ein Bürger, der einen Adligen getötet hatte, vor 
das Landgoriclit gezogen werden sollte, was durchaus gegen die 
stadtischen Freiheiten verstiefs. l(iiier \yurde im Jahre 1496 
den „Büi-gern und Plebejern" verboten, dem J^ndrecht unter- 
stehende, also adlige Güter zu erwerben. Nor der Stadt Krakau, 
deren Bfiten und Bfiigem schon 1377 und 1378 die £rwerbang 
von Landgütern nach deutschem Recht , sodann im Jahre 1399 
mit demselbem Rechte „me den anderen Adligen freigestellt 
worden war, blieb diese Freiheit auch jetzt gewahrt; ans Hafs 
gegen die Patrizier und Räte suchten die Kr ik i ier Burger aber 
seihst im Jahre 1521 die Beseitismn^ dieses Kechtes herbeizu- 
führen. Im Jahre wurde 7\s;ii zugegeben, dafs die Stadt- 
gemeinden als solche derartige Güter besitzen dürften; aber schon 
im Jahre 1611 erfuhr dieses Zugeständnis eine Einschränkung, so 
dafe fortan nur den Buigem von Eiakan und preuisischer Städte ^) 
das Recht zustand, für sich Landgfiter su kaufen. Im Jahre 1658 
erhielt sodann auch Lemberg in Anerkennung seiner Verdienste 
um die Verteidigung des Reiches dieselben Rechte wie Krakau. 
Andere Burger wurden gezwungen, erworbene Landgüter wieder 
an Adlige abzugeben. Natürlich geschah dies alles zugunsten 
des Adels, ,,in welchen hochachtbaren Stand sich die Plebejer 
and Fremden ohne Verdienste, durch blolsen Ankauf von Gfiteni 
hineindrängten cur Verkleinerung desselben und seiner Rechte 
Eine Handhabe zu diesen Bestimmungen bot der Umstand, dafs 
die Stadtbewohner Kriegsdienste im Felde nicht leisteten, wozu 
adch'ge Besitzer von Landgütern verpflichtet waren. Man beriick- 
siebtigte dabei nicht, dafs die Bürger zur Verteidigung ihrer Stadt 
verbunden waren und dafür grolse Opfer brachten; man übersah 
die sonst anerkannte Tatsache, dais die festen Mauern der Städte 
wirksame Schntzwehren des Reiches bildeten und dafe die BOiger 



1 ) Bekanntlich gehörte Wes^reuüseu seit dem Ihomer Frieden (1466) bis 
zum Jahre 1772 zxl Polen. 



80 



BoigerfeiiuUiQhe Besohlüase des polnischen Landtages. 



zu Kriegssleuern und zur Lieferung von Krieirsm atonal sowie zur 
StelluDg von P'iÜBVolk und Artillerie verpflichtet waren. Übrigens 
haben die Büiger schon seit dem 13. Jahrhundert mitunter wich- 
tige KricigsdieDste geleistet» und seit dem Jahre 1505 bestand auch 
für die gfiterbesItEeDden Böiger die VerpflichtttDg zum persdn- 
licben Kriegsdienste, wie schon froher für die Vdgte und Schulzen. 
Ebensowenig stichhaltig war es, wenn darauf hingewiesen wurde, 
dafs die Bürger den Adligen Ankaufe xon (gründen und HSusern 
in den Städten nicht zugestehen wollten. Tatsächlich konnten 
die Bürger auf die Dauer nicht verhiodem, dafs dem Adel und 
der Geistlichkeit Ankäufe von Häusern und Grundstücken in den 
Städten gestattet wurden , wenn auch unter der Bedingung, die 
entsprechenden Steuern und Abgaben zu entrichten. Nachdem 
schon seit dem 14. Jahrhundert in einzelnen Fällen städtische 
Liegenschaften besonders durch Schenkungen des Fürsten an seine 
adligen Beamten iin l Getreuen, ferner an geistliche Personen ge- 
langt waren, wurden im Jahre loöO solche Erwerbungen und Ao- 
küufe unter der Bedingung, dafs die gewöhnlichen städtischen Ver- 
pflichtungen Öbemommen würden, allgemein zugelassen. Befreiungen 
von diesen Lasten kamen übrigens wie früher so auch jetzt vor. 
Im Jahre 1648 machte der Adel jenen Städten, welche Beteiligung 
an der Königswahl beanspruchten, dieses Recht streitig. In den 
ereten Jahrzehnten des 18. Jaiiiliiimlerts nahmen an der Wahl nur 
noch einige städtische Abgeordnete, darunter die von Krakaii und 
Lemberg, teil. Im Jahre 1768 wurden die Städte nicht mehr zu 
den Ständen gezählt 

Der Adel war überhaupt ein überaus hartoäckiger Gegner 
des Bürgertums. Zwischen dem aufstrebenden Bürgerstande und 
dem Adel war schon längst eine Spannung vorhanden. Sie ging 
fast in die Anfänge der deutschen Kolonisation zurück. Lessek 
den Schwarzen hatten die Bürger von Krakau geiien den aufstän- 
dischen Adel unterstutzt; nur gegen den Willen des Adel» hatte 
der Fürst die Stadt zum Lohne für diese Dienste befestigt. Seit 
dem Aufstande der Städte von 1311 — 1312, der einen national- 
deutschen Charakter trug, konnte der Adel gegenüber den Städten 
und dem deutschen Wesen überhaupt den patriotischen Stand« 
punkt hervorkdiren. Petraasius de Zabawa hat nach fast hundert 



Digitized by Google 



BfiixgerleiodUcbe Oesumung des polniBohen Adels. 



»1 



Jahren in einer feierlichen Gerichtssitzung im. Angesichte des 
K5nig8 WMyaixw II. diesem Hasse des Adels gegen die empor- 
strebenden and yon königlicher Gunst geförderten Krakauer da- 
durch Ausdruck verliehen > dals er ihnen in heftigster Weise die 
Schmach ihrer V&ter vorwarf, die einst den eigenen König ver- 
raten und vertrieben hatten. Was half die Entscheidung des 
Königs, dafs dieser Fehl gesühnt sei; was Imlf, dafs er in 
einer von den versammelten Grofswürdenträgeru bezeugten Ur- 
kunde vom 23. Februar 1398 dem Petrassius und allen anderen 
Schweigen ob dieser Sache auferlegte: der GioU, welcher sich 
in dem Hervorzenren jener längst veigaogenen ESreigDisse Sufserte, 
wurde nicht getilgt Entsprungen war dieser Hals des Adels 
nicht zu geringem Teile der Befürchtung, die aufblühenden 
Städte könnten geinen politischen Einflufs untergraben und zu 
seiner Niederhaituog benutzt werden. Dazu kamen noch andere 
Gründe. 

Die Mifsgunst des Adels wuchs mit dem Aufblühen der Städte, 
die infolge ihrer Vorrechte und ihrer eigenen Gerichtsbarkeit ge- 
wi8senna(seD einen Staat im Staate bildeten. Dazu waren die 
Börger vom gewöhnlichen Kriegsdienst frei; auch verfGgten sie 

über so ansehnliche Reichtümer, dafs Adlige oft ihre Schuldner 
\nirden und manches adlige Gut in bürgerlichen Besitz gelangte. 
Als die Getreideerzeugung und der Getreidcliaudel seit dem 15. Jahr- 
hundert lohnender wurden und einen grofsen Aufschwung nahmen, 
wurden die Bürger infolge ihrer Geldmittel gefährliche Mitbieter 
der Adligen beim Ankaufe von Landgütern; denn hatten sie 
bisher nur auf den stadtischen Gründen su eigenem Gebrauche 
Ackerbau betrieben, so gingen sie nun leicht sum Grolsbetrieb 
über. Dieser Wirtschaftspolitik des Adels entsprach es auch, dafs 
In n im Jahre 1420, ferner 1447 den Zünften der stadtischen 
Handwerker die l^reisbestimmung der Waren entzogen und könig- 
lichen Beamten übertragen wurde, damit die Adligen von den 
Bürgern nicht bedrückt würden. Ebenso hat einige Jahrzehute 
später einer der adligen Wortführer die Zünfte auf das heftigste 
bekämpft, weil durch sie die Preise für die verschiedenen Er- 
zeugnisse beeinflnlst und dadurch die Adligen und Bauern ge- 
schädigt wurden. Auch war die Befürchtung vorhanden, dafa 

Xtiadl, GMcb. d. DenUcben i. d. Kftrp»Ui. 1. 6 



Digitized by Google 



83 



BürgerfeiDdlicbe Gesiunong des polnischen Adels. 



die leiobeD Bürger, welche den Königen und der leeren Staate- 

kasse mit ihren Mitteln aushalfen, Zolle und Salzsiedereien pach- 
teten und in der Gel l Wirtschaft grofserc Umsicht an den Tag 
legten, auf diese W eiöe politischen Einlliils L^ewinncn könnten. 
So vcranlaisten schon die politischen und wirtschaftlichen Gegen* 
Sätze eine arge Spannung zwischen Adel und Städten. Dazu ge- 
seüte sieh infolge des Umstandes, dab gerade die bedeutendsten 
Städte deutseh waren, der Adel sich aber als der berufene Ver- 
treter der polnisdien Nation betrachtete, noch das na^nale Motiv. 
Doch war der Kampf gegen die Germanisation zum gröfsten Teil 
nur ein Deckmantel für die Selbstsucht des Adels, denn sein 
Kampf gegen die Städte verlor nichts an Schärfe^ als diese seit 
dem 16. Jahrhundert sich völlig pulonisierten. 

Der Gegensatz^ welcher zwischen dem Adel und den Bürgern 
vorhanden war, wurde durchaus dadurch nicht vermindert, dais 
reiche Bürger, Patrizier, mit denen ohnehin die Masse der Bfiiger 
nicht mehr sympathisierte, dem Adel nahe traten und sich mit ihm 
verschwägerten. Die Krakauer Familien Boner, Betmann, Salomou 
und andere können kaum mehr als bürgerlich ang( s( lien werden; 
sie waren adlig, wiewohl sie ein fremdes, bürgerliches Wappen 
führten. Anderseits erzeugte auch das Selshaftwcrden von Ad- 
ligen in den Städten und die Aufnahme von polnischen Adels- 
familien, wie der Gli^iski, Konopnioki, Obomicki, Noskowski usw. 
in den städtischen Rat von Krakau keine versöhnlichere Stimmung. 
Von Zeit zu Zeit machte sich die gehässige Spannung in wilden 
Ausbrüchen Luit. 

So trug sich im Jahre 14G1 in Krakau ein Vorfall zu, der 
uns einen betrübenden Einblick in den gegenseitigen H&Ts ge- 
stattet. Der Konig war gerade zum preußischen Feldztip: atis- 
gezogen. Einer von den Rittern, Andreas Tencz]n&ski, der Bruder 
des damaligen Krakauer Kastellans Johann, hatte seine WaiTen 
beim städtischen Plattner Klemens putzen lassen. Dieser begehrte 
als Lulin zwei Gulden, wahren(] Teiic/yu-ski nur aclilzehn Groschen 
bot, also nach damaliger Wahrung etwa den vierten Teil des ge- 
forderten Lohnes. Es kam zum Streite, in welchem der Piattner 
in seinem eigenen Hause mit Ohrfeigen bedacht wurde, über- 
dies begab sich Tenozyliski aafa Ratbaus und brachte gegen den 



Digitized by Google 



Büigerfeiadliübe GesiDnoog des polaiüohen Adels. S$ 

Bürger die Klage ein. Die Ratsherren schickten sofort einen 
Gerichtslioien an den Angeklairtcn , damit dieser zu seiner Ver- 
antwortung erscheine. Der Kläger wartete aber niclit die An- 
kunft des Plattners ab, sondern verUefs das Rathaus. Auf der 
Stnlse traf er snfaUig seinen Gegner, der im Geleite des Gerichts- 
dleners sich anf dem Wege zum Bäte befand. Sobald der Plattner 
den Adh'gen erblickte, rief er ihm su: „Herr, Ihr habt mich in 
meinem Hause geschlagen und geohrfeigt; aber jetzt werdet Ihr 
es nicht mehr tun." Daraufhin warf sich Tenczyi^ski mit seinem 
Sohn und seiner Begleitung auf den Bürger und alle schlugen mit 
Schwertern und Stocken derart auf ihn ein, dafs er aaf der 
Straise liegen blieb und von einigen Mitbürgern nach Hause ge- 
tragen werden molste. Da die Stadtobrigkeit ihr einstiges Recht, 
gegen Adlige einansohreiten, verioren hatte, begaben sich die RSte 
anf das Schlofs, nm bei der Konigin Hilfe zu snchen. Diese ordnete 
an, dafs Tenczynski auf das Sehlofs komme, und verpflichtete 
bis zur Eutsrheidung des Streites beide Teile unter einer Geld- 
strafe von 80U00 Gulden zur Ruhe. Inzwischen hatte sich aber 
die Bürgerschaft bereits zusammengerottet und eilte bewaffnet auf 
das Rathaus. Der Unmut der Büiger wurde noch mehr durch 
den Umstand aage&cht, dals Tencayllski und sein Anhang dem 
Befehle der Köm'gin nicht Folge leistete, sondern in der Stadt 
verblieb und im Hause des Nikolaus Kezingcr, das in der Franzis^ 
kaner- oder Brüderstrafse lag, sogai* Anstalten zur Verteidigung 
traf. Als die Rfltsherren die erregte Masse beruhigen wollten, 
wü sen (He Bürger auf das ihnen zugefugte Unrecht hin; oft schon 
wire Ähnliches geschehen, ohne dafs die Katsherren sie geschützt 
hitten, nun wollten sie sich selber helfen. Alle Vorstellungen 
waren vergebens. Vom Turm der Marienkirche ertönte die Sturm- 
^ocke. Daraufhin zogen die erregten Haufen vor das Haus 
Kezingers. Als sie dort erfuhren, dafs Tenczynski sich mit seiner 
Begleitung in das Franziskanerklo^ter geflüchtet hatte, wälzte sich 
die Volksmenge dorthin. Die Kirche wurde gestürmt und der 
Adlige in der Sakristei niedergehauen. Dann schleppten die be- 
waffneten Haufen den Leichnam dm'ch die Brudergasse vor das 
Rathaus und Uelsen ihn dort in schreckli<^ verstümmeltem Zu- 
stande liegen. Erst am dritten Tage brachte man den Toten in die 

6* 



Digitized by Google 



84 



Büig^eindliolLe Qcainnnng des pcdnisdiea Adels. 



Adaibertskirche und erst am folgenden Tage gestattete man den 
Freunden des Ermordeten, ihn zu beerdigen. Nach der Beendigung 
des Feldsuges wurden die Krakauer Batslierren auf die Beichs- 
versaminlung nach Korczyn geladen, um sieh wegen der Ans* 
scbieitungen zu verantworten. Der Adel mochte sich auf die von 
ihm im Jahre 1454 darchgesetzte Bestimmang, nach welcher ein 
Bürger, der einen Adligen getötet hatte, sich vor dem Landgerichte 
verantworten sollte, ijtüLzen. Die Krakauer stellten sich jedoch 
nicht, indem sie auf das Privileg Kazimierz' des Grofeen vom 
Jahre 1358 hinwiesen^ nach welchem Bürger, auch wenn sie einen 
Adligen getötet oder verwandet hatten, nach Magdeburger Recht 
zu richten waren. Nur den städtischen Rechtsanwalt (procnrator) 
Johann Oraczewski, der von adUgem Stande war, entsandten sie 
mit einer Abschrift des erwähnten Freibriefes nach Korczyn. Ab 
dieser vor der Versammhing erschien, kam die L^^mze Wut des 
Adels gegen die Bürgerschaft in der RflmiKlhuig ihres Gesandten 
zum Ausdruck. £r wurde in schmählichster Weise mifshandelt 
und nur dem Umstände, dais Oraczcwski sich in dem Mantel des 
Königs barg, verdankte er sein Leben. Als sich die RatshOTen 
auch in der Folge nicht stellten, da sie nach den ihnen verbrieften 
Freiheiten tatsSchlich nur vor dem Konig oder dessen Stellvertreter 
nach Magdeburger Recht und in Gegenwart von mindestens zwei 
Raten oder Bürgern von Krakau gerichtet werden konnten, wurde 
ohne Verhör das Urteil gofjillt: die Hauptschuldigen wurden zum 
Tode veiurteiit; überdies sollten die Bürger dem Kastellan von 
Krakau die verwirkten 80 000 Gulden Strafgelder erlegen. Nach- 
dem der König am Anfang des Jahres 1462 nach Krakau zurück- 
gekehrt war, wurde die Vollriehung des Urteils anbefohlen. Als 
schuldig wurden ohne jeden Beweis neun Manner, darunter vier Rats- 
herren bezeichnet: der Bürgermeister Stanislaus Lcimiter, Kunze 
Lang, Johann Teschner, Nikolaus Wolfram, Johann Schilling u. a. 
Unter dem Drucke des Adek fordeite der König ihre Auslicfenuig 
auf das 8chloIs. Vergehens waren alle Vorstellungen der Büi^er. 
Um nicht als RebcUen bezeichnet und behandelt zu werden, sahen 
sie sich sehlieMich gezwungen, ihre beschuldigten Mitbüiger auf 
den Wawel zu geleiten. Mit Recht bemerkt ein neuerer pol- 
nischer Historiker zu diesem Elreignis: „Es ma& dn trauriger 



Digitized by Googl 



Böi^rfeindJiche GesinnuDg des polmscbea Adds. 



85 



Anblick gewesen sein, wie die Krakauer Katshencii ihre Amts- 
genossen auf das Schlofs dem sicheren Tod entitreirenführten ; der 
Zug mufs einem Lcichcnbcgüugniäsc geglichen hüben/' Vergebens 
bemühten sich die Ratsherren nochmals, die Unschuld der Aa« 
geklagten darzutun; sie erreichten nur^ dafs der König und seine 
B£te anter dem Eindrucke ihrer Bitten die Aufifflhrung des von 
der Beicbaversammlung ausgesprochenen UrteÜB nicht ohne wei- 
teres Ealiefsen. Yiefanehr mufste nach polnischem Recht der Sohn 
des Erschlagenen, Johann von liaböicin, mit Zeugen die Schuld 
der Angekläfften zunächst eidlich erhärten. Dadurch ist dreien das 
Ijeben gerettet worden, denn Johann beschwor nur die Schuld 
von sechs Beschuldigten. Am 15. Januar 1462 wurden die dem 
Tode Verfallenen aus dem Gefängnis am Wawel vor das Haus 
des getöteten TencKylteki gefuhrt Hier wurde ihnen das Todes- 
urteil vorgelesen, worauf sie wieder auf das Schlofs gebracht und 
hior geköpft wurden. Ihre Leichen führten die Bärger sofort in 
die Stadt und setzten sie unter allgemeinem Wehklagen und Ver- 
wünschungen in einer gemeinsamen Gruft der Marienkirche bei. 
I>ie drei am Leben verbliebenen Angeklagten wurden auf die 
Burg iiabstein geschleppt und erhielten erst die Freih(Mt wieder, 
nachdem die Krakauer Ratsherren nach langwierigen Verhand- 
lungen mit dem Elastellan die Strafsunune von 80000 Gulden 
auf 6300 herabgehandelt und sich su dmn Zahlung verpflichtet 
hatten. Erwähnenswert ist, dafs die Königin Elisabeth, die aus 
dem habsburgischen Hause stammte, vergebens den Versuch ge- 
macht hatte, einem der Verurteilten das Leben zu retten. Sie 
begab sich in eigener Person in das Haus der Tenczyiiski; aber 
ihre Fürbitte blieb unerhört. Vergebens hat auch der König sich 
bemüht, den Krakauem die hohe Geldstrafe zu erlassen ; war doch 
von der Königin die für jene Zeiten uneischwingliche Summe von 
80000 Gulden nur zur Abschreckung festgesetzt worden. Aber 
es half nichts, gegen den au-*Ii iickhchen Befehl des Königs, die 
AnErclcprcnheit bis zum nächsten Reichstaij zurückzustellen, sind 
die Krakauer vom Adel gezwungen worden, jenen Vei^leich zu 
schliefsen und eine noch immer so betrachtliche Summe zu zahlen, 
dafs dadurch ihre Finanaen fOr lange Zeit in die &rgste Vcr- 
wimmg gerieten. Der Plattner Klemens mu&te, um der Rache 



Digitized by Google 



S$ Bflts^rfeüidliche Gesmoung des poloischeii Adels. 

des Adek zu entgehen, seine Vaterstadt verlassen und ataib in 
der IVemde. 

So endete dieser Zwischenfall, der ein beredtes Zeugnis da- 
von ablegt, wie grofs der Geprcnpatz zwischen den Bürgern und 
dem Adel war. Für die Büi-gerrtchaft wurde diese Spannung um 
so verhängnisvoller, als der Adel immer mehr an Maoht gewann. 
Die ReichstagsbeschlOsse von 1496| welche die Verfassung völlig 
zugunsten des Adels finderten, erweisen deutlich dessen feindliehe 
Gesinnung gegen die StSdte. So wurde ihnen damals das Er- 
werben von Landgütern verboten ; hohe geistliche Wfhrden sollten 
fortan nur Adligen zuganglich sein; ebenso wurde zum Schaden 
der Städte die Zollfreiheit des Adels wieder betont. Auch der 
Beschluis, dafs fortan von einem Dorfe jährlich nur ein Bauer 
wegziehen dürfe, eine Verordnung, die dem Adel die nötige 
> Arbeitskraft erhalten sollte, war für die Elntwicklnng der Städte 
und freier Gemeinden hinderlich« Die an erster Stelle genannten 
swei Verordnungen Helsen sich freilich nicht streng durchlQhren; 
reiche Bürger umgingen dieselben, indem sie sich in den Adels- 
stand aufnehmen liefsen, was leider ihre Polonisierung zur Folge 
hatte. 

In welcher Weise der Adel seine Vorherrschaft in Polen 
gegen die Städte ausnutzte, zeigt ein Vorfall, der sich im Jahre 
1519 in Kazimierz abspielte. Als der Bat dieser Stadt drei Adlige^ 
die sich in einem Frauenhanse eine Gewalttat hatten zuschulden 
konunen lasseui mit dem Tode bestrafte, setzte der Adel auf der 
Reichsversammlung zu Thorn den Urteilspruch durch, dafe für 
jeden der hingerichteten Adligen das Haupt eines Ratsherren 
von Kazimierz fallen sollte. Tatsächlich wurden drei Glieder 
dieses Rates, darunter der Ratsherr Scheling, hingerichtet. Zu- 
gleich benutzte der Adel seine gesetsgeberische Macht» um sofort 
im Jahre 1621 zu Thora die Bestimmui^ zu treffen, dals ein 
Stadlgericht niemals ohne Mitwirkung des Grodgerichts (polnischen 
Bui^gerichts) einen Adh'gen zum Tode verurteilen dfirfe. Die Über- 
schreitung dieses Statuts fculke der Bürgermeister und ein Ratsherr 
■des betreffenden Ortes mit dem Tode büisen. Nur wenn beide 
Gerichte die Todesstrafe zuerkannten, durfte diese an dem Adligen 
vollzogen werden ; stimmten die Urteile nicht uberein, so blieb die 



Digitized by Google 



Buigerfeindliclie Ofleumnng des pobttohen Adels. 87 



Entscheidung dem Könige vorbehalten. Im Jahre 1532 wurden 
sodana die Gesetse gegen die „ Plebejer welche an Adlige Hand 
anzulegen wagten, verschärft. Damit war ein neuer Yorstofs gegen 
die besondere Gerichtsbarkeit der Städte geschehen, die dem Adel 
schon langst ein Dom im Auge war. Verblendung und 
Sehw8che, o Schmach und Schande ruft ein poloischer Wort* 
fuhrcT schon im 15. Jahrhundert aus, ^^dafs man sich aus unserem 
nihmreiclien, freien Königreiche, mit Hinwegsetzung nh^r den 
König und mit Mifsachtung des Adels, nach Magdebuig begibt» 
uro Recht za finden! Gibt es denn in unserem ganzen König- 
reiche keine gerechten Richter, keine weisen, l»edschtigen und 
gelehrten Männer, so dafs man sich Rat erholt bei unsauberen, 
schmutestarrenden Handwerkern und Menschen der letzten Sorte, 
die nicht zu gebildeten Männern, son'^em zur ärgsten Hefe des 
Volkes gehören? O wachet endlich auf und weiset zurück diese 
schandliche Schmach, daCs wir nicht mehr durch ihren Unflat be- 
schmutzt werden 1" 

Zur Ausrottung des Magdebuiger Rechtes ist es zunächst nicht 
gekommen, wohl aber ist, wie wir gesehen haben, die Macht- 
befugnis der städtischen Richter beschrankt worden. Dadurch 
waren die Burger den Srgsten An98chreitun«^en adliger Gaste um 
Sf> uiehf mi-gosetzt, als die Könii;sü:cwalt im steten Sinken begriffen 
war. iSchun im Jahre 1533 imifstc Ivriiiigr Sietrniund I. anerkennen, 
dafs die Klagen der Krakauer und anderer 8tadte über Morde und 
Freveltaten, die Adlige nicht nur auf öffentlichen Platzen, sondern 
«elbst in den Häusern der Bürger verfibt hatten, gerecht seien* 
Zu ausreichenden Maisregeln dagegen fand er aber nicht die nötige 
Kraft. Selten wagte noch ein König gegen adlige Ruhestörer 
einzuschreiten. Das Beispiel des tatkraftigen Stefan Bathorn steht 
fast vereinzelt da. Schon im Jahre 1578 traf er Verordnungen 
zur Erhaltung der öffentlichen Sich ilicit in Krakau und fügte bei 
dieser Gei^enheit zu dem oben erwähnten Beschlüsse von Thorn 
die wichtige Bestimmung hinzu, dals die Tötung eines Unruhe- 
stifters, der sich bei der Verhaftung zur Wehr setze, für eine 
städtische Obrigkeit keine nachteilige Folge haben solle. Wie 
ernst dieser König den Schutz der Sicherheit der BQrger nahm, 
bewies er einige Jahre spätei. Im Jahre 1585 hatte die Frau des 



Digitized by Google 



8S Bibigeifandliohe Goaniniiig des polnischen Adels. 

Krakauer Gastwirtes Strals, dessen £inkehriuiii8 io der St Florian- 
gasse stand, den ihr von einem Mheren Besuche als gewalttii% 
bekannten Adligen Morawieki nicht einlassen wollen. Hieranf er» 

schofö dieser die am Fenster stehende Wirtin. Der Mörder wurde 
ercriifen und nach dem oben erwähnten Gesetze vor ein gemischte» 
Gericht gestellt. Die Ermordete brachte man auf einer Bahre in 
das Gerichtahaus. Ihr Mann erschien in Begleitung seiner drei 
verwaisten Kinder und erhob die Klage. £I{ Zeugen beschworen 
den Tatbestand. Der adlige Gewalttäter flehte um Gnade; ihm 
schlössen sich seine Freunde an. Doch Strafs erwiderte: ,»Mag 
er mir mein Weib wieder lebend surückgeben, dann will ich ihm 
die Schuld verzeihen." Als der Venirtcüte an den Konig ajjpcl- 
liertc, befahl dieser die Todesstrafe zu vollziehen. So wurde Mora- 
wieki enthauptet. Die Stadtobrigkeit kam dem adligen Armen- 
sünder insofern entgegen, als ihm bei der Köpfung eine Danziger 
Decke untergebreitet wuzde, für weldie aus dem Stadtsäckel ! 
25 Groschen gezahlt worden waren; sonst wurde den Hinzurich* 
tenden nur eine Strohschütte gewährt. 

Wie Krakau so hatten auch andere Orte durch Adlige häufig 
Schaden und T'nbill zu erleiden. So hat schon im Jahre 1420 
Wiadyslaw Jagit llo die Gerichtsbarkeit von Krosno erweitert, um 
der Stadt einigen Schutz gegen die Verletzung ihrer Freiheiten 
und Rechte durch Adlige und deren Parteigenossen su gewähren* 
In der sweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts mulsten die Lern- 
beiger häufig gegen ungebfihrliche Zollforderungen einzelner Adliger 
geschütst werden. Auch pflegten Adh'ge und ihre Bauern den 
Lemberger Kaufleuten das in Kufsland, l'odolien und der Moldau 
angekaufte Vieh auf dem Wege nach Lemberg unter dem Vor- 
waude zu rauben, dafs die Viehstücke gestohlen seien. Gegen 
diesen impertineuten Mifgbrauch'^ wie sich König Kazimiers 
Jagi^o ausdruckt» sind in den Jahren 1456 und 1484 Verord- 
nungen getroffen worden. Im Jahre 1554 sah sich König Sieg- 
mund August IL SU einem an den Lemberger Starosten gerich- 
teten Befehle veranlafst, dafe dieser dem in Lemberg wohnenden 
Adel verbiete, die Bürger zu schädigen. Sechs Jahre später 
wiederholte derselbe Konig diesen Befehl an dm Starosten unter 
Androhung von 1000 Guldeu Ötrafe. im Jahre 1576 Ueis König 



Digitized by Google 



SohädigUDg der wiitsohaftlicheu Yerhältiiisse. 

Stefan Bathory verkünden, dafs er den Burgermeister, die liäte 
und Bürger von Lcmbei^, welche mit beoachbarten Adligen im 
Streite lägen, in Schute nähme und ihnen freies Geleite zu 
Handelszwecken gewähre. Und sohon im nächsten Jahre mufste 
derselbe Konig den fiefehl erlassen, die Lembeiger vor Schä- 
digungen durdi Stanislaw 2<^iew8ki zu sohfitsen. Man ersieht 
daraus, dals die Bürger geradesa ununterbroohener Yergewaltigucg 
durch den Adel ausgesetzt waren. 

So hat der polnische Adel sich bei jeder Gelegenheit als ein 
Feind des Bürgertums erwiesen. Er hat den Zusammenhang der 
städtischen Rechtsprechung mit den Mutterstadten Deutschlands 
bekimpfk £r hat den Gebrauch der dentsohen Sprache einau- 
engen gesucht Von ihm wurden die Stfidte von den Landtagen 
ferngehalten und von der Kdnigswahl ausgeschlossen. Unter dem 
Drucke des Adels hat die polnische Gesetzgebung vielfach die 
Städte geschüdii^t , iukI zwar auch auf wirtschaftlichem Gebiete. 
Dabei scheuten die Adligen vor Gewalttaten nicht zurück. Im 
Jahre 1633 haben sie ihrem Hals und Hohn gegen die Bürger, zu- 
gleich aber auch ihrer völlig ungesunden sozialen Denkungsweise 
in dem Beschlüsse Ausdruck verliehen, dais jeder Adlige, der 
in der Stadt mit Handelsgeschäften „spielen'', SchankhSuser 
halten oder städtische Ämter bekleiden wurde, seine adligen Rechte 
verh'eren solle und niemals wieder Landgüter erwerben dürfe. 
Kein Wunder, dafs Gutsherron, welche solche Gesinnungen hegten, 
die Städte zugrunde richteten, sie zu bäuerlichen Ansiedlungen 
herabdrückten und deren Rechte in keiner Beziehung achteten. 

Dazu kam, dais sich die wirtschaftUchen Verhältnisse suun- 
gnnaten der Städte und der deutschen Kolonisation änderten; 
anoh fehlte es in Polen an einer gesunden Whrtschafti^litik. 
Unter dem Einflüsse der Ansiedtung und infolge des durch die 
Deutschen emporgebrachten HaiidcU begann der Wert von Gniinl 
und l»()den zu wachsen. Schon zu Anfang des 15. JahilmiKlerts 
begannen die Grundherren in grolkem Mafsstabe Wirtschaftshöfe 
ansnlegen, die einen grolseren Ertrag abwarfen als Dorfansied- 
Inngien. Daher wurden Neuansiedlungen später seltener ins Leben 
gerafsn. Die Gutsherren begannen vielmehr, um die cur Bewirt- 
«diafinng geeigneten Grundflächen au veigrSlsem, die ausgedehn* 



Digitized by Google 



»0 



Sohüdignng der wirtsohaftlichen YerhSltoiase. 



tt ti lind bereits urbaren Schulzeigüter aufzukaufen. Sckuii in den 
Jahren 1420 — 1423 wurden durch den Adel gesetzliche Bestimr 
mungen veranlaisi^ kraft deren jedem Gutsbesitzer gestattet wurden 
die Scha]zeieQ ungeeigneter oder aufrühreriecher Schulsen diesen 
zwangewetee abraikaafen. Von diesem Geeetae wurde in der Folge 
massenhaft Qebrauoh gemaeht; auch ohne alle Schuld wurden erb- 
liche Schulzen und Vogte nach dem Berichte Kromers (1678) ver- 
drängt, damit die Gutsherren ihre Einkünfte vergröfsern k nmon. 
Schulzen, die ihre Schulzeigüter und Schulzeirechte veraufsert hatten, 
zogen mit dem Kapital in die Städte oder kauften selbst Güter 
und gingen so in den Stand der Adligen über. Dadurch, dals die 
Sohohselen in den Besita der Grundherren kamen^ die Gutsbesitzer 
also selbst wieder Richter in den Dörfern wurden^ trat ohne eine 
inibere Änderung der Dorfverfassung trotsdem ein verderblicher 
Umschwung der Verliültnisse ein. Wieder begann die willkür- 
liche Herrschaft des Adels auf den Gütern, und es kehrte die Zeit 
der patrimonialen Gerichtsbarkeit zurück, ^un erst konnten auch 
die Juden auf den Dörfern festen Fufs fassen, denn die Wirtshauser 
und Mühlen, welche sich bisher im Besitze der Schubsen befunden 
hatten, gingen jetzt in die Hände j&discher PSohter über, da sich 
die Gutsherren selbst in der Kegel mit diesem Erwerb nicht ab- 
geben wollten. Ein weiterer Schritt, der ebenfalls durch das Be- 
streben des Adels, seinen Landbesitz zu mehren, veninlafst war, ge- 
schah im Jahre 14ÜG durch das gegen die l)ürgerlichen GuLsbesitzer 
gerichtete Gesetz. Hand in Hand damit ging die trotz des Wider- 
strebens der Thomer Kaufleute unter besonderer Beteiligung des 
Grolsgrundbesitzes zustande gekommene Verordnung, da£s fortan 
der Verkehr auf der Weichsel mit jeder Art von Fahrzeugen und 
Waren, besonders auch mit Getreide, bis Danzig und darüber 
hinaus aufs Meer allen polnischen Landbewohnern freistehen sollte. 
Natürlich hingen diese Bestimmungen mit dem im 15. Jahrhuinleii 
vorbereiteten und im 16. Jahrhundert bereits zu einer hohen Ent- 
wicklung gelangten Aufschwünge des landwirtschaftlichen Betriebes 
und des Getreidehandels der adligen Grolsgmndbesitzer zusammen. 
Um schliefslich zu diesem Zwecke auch die nötigen Arbeitskräfte 
zur Verfügung zu haben, ist z. B. im Haliczer Gebiet schon seit 
1495 die Freizügigkeit d^ Banem, insbesondere der Abzug von 



Digitized by Google 



Schädigung der wirtsühaftlichen Verhältnisse. 



•1 



Bauern am Orten mit rutbeniBohem Beeht in solche mit deuiadiem 

Höchte, erschwert worden. Es kamen sogar Rückversetzuogen ein- 
zelner Dorfer von deutschem Recht auf rutherüsches vor; dieses 
Los traf z. B. Riidniki bei Podhajce im Jahre 1473. Mit deut- 
schem Recht ausgestattete Bauern bildeten Geschäftsobjekte zwi- 
schen den Qrondhemn, wie ein Prozefs vor dem Haliczer Gerichte 
im Jahre 1463 beweist SchUefslich bestimmte der Adel mit dem 
Thomer Statut vom Jahre 1520> dala jeder Bauer in Polen wenig- 
stens «nen Tag woehentlieh fttr seinen G^ndherm su arbeiten 
habe. Dieser rechUwidrige Bcschliifs , der die Handhabe zur 
völligen Unterdrückung der Landbevölkerung: Polens bot, traf 
auch die mit deutschem Recht ausgestatteten Dörfer und die deut- 
schen Bauern überaus schwer. Aber auch der Handel der Büi^ger 
litt sehr unter dieser Wirtschaftspolitik des Adels, übrigens haben 
Adlige auch in den Städten sich mit Handelageschfiften abgegeben, 
* wie sieh dies aus der bereits angeffihrten dagegen erlassenen Ver* 
Ordnung ergibt. Besonders in Kazimierz beschäftigten sich Adlige 
mit dem Huiitlel. Dasselbe war in der Leniberger Gegend der Fall. 
AdlijOfc betrieben Geschäfte mit Ochsen und Fischen; auch licfscn 
sie in ihren in den Lemberger Yorstüdten gelegenen Häusern^ 
mm Schaden der stadtischen Zünfte, Schlosser ihr Handwerk be- 
treiben und Getränke ausschenken. Mitunter haben sich Adlige 
anch selbst mit WirtshausgesohSften abgegeben. Dieser Wett- 
bewerb des Adels war ein unlauterer und schädlicher, weil er 
sich dabei seine gesetzgeberische Ubermacht zur Schädigung der 
Bürtrcr zunutze machte. Hierher gehört die seit dem Jahre 1496 
wiederholt betonte Zollfreiheit des Adels, die nicht nur von dessen 
eigenen Erzeugnissen galt, sondern auch auf andere Waren aus* 
gedehnt wurde. Überaus schädlich war die Verordnung vom Jahre 
1665, wonach alle inlandischen Kauflente wohl Waren einfuhren, 
nicht aber ausfuhren durften. Es ist selbstverständlich, daßi 
diese Bestimmung den städtischen Handels- und Qewerbestand 
schwer schädigte, dagegen dem Adel grofsen Nutzen brachte ; denn 
dieser besorgte dirokt die Ausfuhr seiner landwirtschaftlichen Er- 
zeugnisse, kautte mländiäche Waren infolge des Austuhrverboted 
billig und konnte sich überdies infolge seiner Zollfreiheit aus- 
ländische leicht verschaffen. 



Digitized by Google 



92 SohädigoDg der wirtschaftlichea Verhältnisse. 

So hat der Adel einerseits die Bauern in schrankenlos ^e- 
winnsüchtiger Absicht zu rechtlosen Sklaven herabtc* drückt, da es 
das kraftlose Königtum ablehnte, sich in die zwischen Grundherren 
und Bauern schwebenden Streitigkeiten eimnimiacheD; andeneits 
Bind vom Adel gegen den Böq;entaDd aiu denselben gewinneDchr 
tigen Absiohtea vernichtende Schlage geföhrt worden» ohne dab 
die Könige aicli aufgerafft hatten, um den Mittelstand zu retten. 
Man kann die polnischen Könige auch nicht von der Schuld los- 
sprechen, dafs sie wegen vorübergehender Vorteile, etwa um eine 
reichlichere bleuer vom Reichstag: zu erhalten , die Städte preis- 
g^eben und sich so in kurzsichtiger \V eise ihrer besten Hilfsquellen 
beraubt haben. Dazu kam noch, dafs nicht nur der adlige Stand, 
sondern auch Körperschaften und Privatpersonen mit Privilegien 
ausgestattet wurden, welche den Stadtbewohnern den grölsten 
Schaden zufOgten. So bewilligte z. B. König Johann Albrecht 1494 
der Lemberger erzbischöflichen Kirche das Recht, das ihr von der 
Witwe Elisabeth geschenkte Arraenierbad zu betreiben, und stattete 
es, sowie die dazu gehörigen Hänser, Gärten und Hofe mit allen i 
kirchlichen Freiheiten aus. Im Jahre 1G56 gestattete König Johann 
Kazimierz den Jesuiten, das auf ihren Gütern gebraute Bier nach 
Jjembeig m föhren und daselbst zu verkaufen. Derselbe erlaubte 
eben&Us im Jahre 1666 den Nonnen von St Katharina in Lem- 
berg, ein Brauhans zu erbauen. Tm Jahre 1671 erteilte König 
Michael den Klarissinnen iu Lemberg dasselbe Privileg; den Bene- 
diktineriunen bewilligte er sogar die Errichtung von drei Brau- 
häusern in dieser Ötadt, indem er sie zugleich von allen Lasten 
befreite. Ebenso hat Konig Johann Kazimierz im Jahre 1663 
den Franziskanern in Przemydl den Ausschank von Getränken 
gestattet; dieses Recht bestätigte König Michael im Jahre 1669* 
Cberaus schädlich war für den städtischen Kaufmannstand das 
Eindringen fremder Kaufleute. Nicht nur Armenier und Juden» 
sondern auch zahlreiche italienische, griechische uiul türkische 
Kaufleute, insbesondere auch aus Kandi'a niul KafPa, endlich auch 
Schotten und Engländer stellten sich ein und erhielten zum Teil 
weitgehende Handelsfreiheiten. Da es auch sonst an Störungen 
des Handels und der Gewerbe nicht fehlte, Zoilplackereien hem- 
mend einwirkten und räuberische ÜberfiUle durch den Adel und 



Digitized by Google 



YergehUcbe Belebungsversuche im 18. Jahrhundert 



9$ 



die Bauern hanfig vorkamen , so ist das Sinken des bürgerlichen 
Wohlstandes begreiflich. Dazu kamen: der allgemeine Verfall des 
Keiches, die fortwährenden Kriegsunruhen, die Heimsuchung durch 
funherlungenide Kiiegßvölker, scbreckliohe Seuchen und haafig^e 
Feuerbrünste. 

80 hatte Bich eine lange Reihe von Umstanden verbunden^ 
die zugleich mit dem polnischen Staate insbesondere auch die 

Städte und überhaupt die mit deutschem Recht bestifteten Orte 
um ihre einstige Bedr utung brachten. Mit ihrem Verfalle war 
ihre Kntdeutschung verbunden, und damit war auch das belebende 
deutsche £lement geschwunden. Bald nach der Mitte des 18. Jahr- 
bonderts war der Zustand der Städte sowohl in den polnisch ge* 
bliebenen Gebieten als auch in den südöstlichen Ländern, die 1667 
an Rnlaland gefallen waren, hoffnongslos. Wohl erkannte man jetst 
in Polen den gro&en Schaden, und einsichtige Männer beklagten den 
RückuanL; der Städte. Auch war mau schon zur Zeit des Königs 
Friedrich August III. (f 1768), entsprechend dem allu^emeiuen 
Zuge der Zeit, an die Hebung der Gewerbe und des Fabrikwesens 
geschritten, und unter seinem Kachfolger Stanislaus August haben 
aioh diese Bestrebungen unter dessen besonderer Teilnahme frischer 
entwickelt Wohl sind sogar neue Zuzüge von Deutschen yeranr 
lalst nnd auch auf galicischen Boden gelenkt worden; aber ent- 
scheidende Reformen ge langten nicht zur Durchfuhrung. Nach 
den erschütternden Schlägen, welche 1768 gegen die Städte ge- 
führt worden waren, indem sie aus der Reihe der Stände völlig 
aittgeschlossen und die Starosten als obere richterliche Instanz 
ffir sie bestellt wurden, verloren im Jahre 1776 in Litauen alle 
Orte bis auf elf das Magdeburger Recht Jetzt erst rafilen sich 
die Städte zur Abwehr auf. Sie petitionierten gegen die harten 
Beschlüsse der Reichstage von 1768 und 1776 und sdiiokten 
Abgeordnete nach Warschau, die ihre Rechte geltend machen 
sollten (1789). Hunderteinundvierzig Städte waren daselbst durch 
269 Abgeordnete vertreten. Unternommen wurde dieser Schritt 
unter dem Eindrucke der französischen Revolution, auf welche die 
Vertreter der Städte in ihrer Denkschrift hinwiesen. Ein heftiger 
Kampf entspann sich nun, der sowohl im Reichstag als vor allem 
anch in Streitschriften geführt wurde. Eine derselben tritt gegen 



Digitized by Google 



#4 



Absobalfong des deotsohen Bechtes. 



die Wunsche der Städte auf, „weil sie den Schutz ihrer Rechte 
fordern, mit denen sie aus dem Auslande kamen''. Also auch 
jetzt regte sich noch der Hafs g^;en das ans Deutschland stam- 
mende Becht Der YerfasBer dieser aooDymeii Streitschrift war 
ein Galisier. Schlieislidi gewann aber docli die bessere EinBicht 
die Oberhand. Im Jahre 1791 kam ein Gesetz zustande, das 
manches aus dem Magdeburger Recht beibehielt und den Stfidten 
bedeutende Autonomie und eine entsprechende politische Stellung 
im Staate gewährte. Es war dies gewifs eine der schönsten 
Fruchte des bekannten vierjährigen polnischen Keichstages^ auf 
dem die Konstitation vom 3« Mai 1791 beschlossen wurde. Aber 
wie diese Verfassung zu spät för die Rettung Polens kam, so 
konnte auch das Städtegesetz von 1791 den Zusammenbruch des 
Städtewesens in Polen nicht mehr aufhalten. Die folgenden Wirren, 
welche den Untergang Polens herbeiführten, verhinderten das 1ns- 
lebentreten der neuen Stadtorganisation und veranlafsten damit 
auch das Ende der deutschen Stadtverfassung in Polen. Auch 
in Buisland, zu dem seit dem Jahre 1667 die östlichen Teile 
Polens gehörten und das auch bei den drei Teilungen Polens (1772 
bis 1795) den Löwenanteil erhielt^ war das deutsche Recht in Ver^ 
fall geraten. Man hatte zwar daselbst seit 1728 die Sammlung 
der Rechtsquellen angeordnet, um ein Gesetzbuch zn schaffen, das 
die Sondei-stellung der Städte gebührend berücksichtigen sollte; 
aber in den sechziger Jahren machte sich ber» it-^ ein gewisser 
Druck auf das nach deutschem Recht organisierte Btädtowesen 
geltend. Nun entschlossen sich die Städte zur Abwehr. Schon 
im Jahre 1764 wurde um die Beibehaltung des Magdebuiger 
Rechtes gebeten ; einzelne Städte petitionierten um Nenveileihung 
dieses Rechtes ; andere suchten die in ihrer Einrichtung bemerkten 
Schwächen und Scliäden abzustellen. Aber dieser Eifer verlor 
sich auch jetzt gar bald. Die Regierung konnte im Jahre 1777 
feststellen, dafs oftmals in den Stadtgerichten an Stelle des Magde- 
burger Rechts das Landrecht verwendet wurde, und im Jahre 1 824 
fi^ es schwer, bei den Stadtobiigkeiten ein deutsches Rechtsbuch 
zu finden. So entschlois sich der Kaiser Nikolaus im Jahre 1831, 
das ohnehin bis auf geringe Reste geschwundene deutsche Recht 
au6er Kraft zu setzen. Und nun verlor es sich in äea nädisten 



Digitized by Googl 



Abschaffung des deutschen Rechtes. 



Jahren vollständig. Die letzten Sporen des Magdebuiger Beohtee 
sind aber in Kiew erat durch den ükae vom 83. Dezember 1885 

beseitigt worden. 

Galizien war inzwischen zum gröiöten Teile schon im Jahre 
1772 mit Osterreich vereinigt worden. Damit war seine ganze 
Entwicklung in neue fiahnen gelenkt. Deutsche Ansiedlung und 
deutsches Wesen nahmen eben neaen AnfiBchwung. Doch das 
Magdebuiger Beoht erioaeh auch hier. 



Digitized by Google 



Zweites KapiteL 

1, Das Verhältais der Verbreitung des deutschen Rechtes zur deutschen Koloni- 
sation. Die llerkunft der deutschen Aubiedier. — 2. Deutsche DienstmauneD, 
Beamte und Soldaten der Fürsten tmd GroCseD. Deatadhfl HöDclie Wkd Odst- 
Uobe, — 8. Die dentedieii Bürger ood Biueni. Yerbfeitoog des Dentw^ 
toma. — 4. Der Rückgang des DentacfataniB im 16.« 17. nnd 18. Jahiirandett 
Emenerter Aubchwoiig unter dem EinflnsM der Wirtschaftspolitik des 18. Jahr- 

honderts. 

Das Verhältnis der Verbreitung des deutschen Rechtes zur 
deutschen Kolonisation. Die Herkunlt der deutschen An- 
siedler. 

Die Verbieituog des deatechen Becbtes in Polen und Rois- 
land fiUlt nicht mit dem Umfang der deutschen Ansiedlnng zu- 
sammen. Einerseits ist letsteier aosgedehnter als erstere, ander- 
seits aber wieder enger. So sind z. B. Im nördliohen RolslaDd 

an den wichtigsten Stütten des grofsrussischen Lebens, in Now- 
guroil und Moskau, überaus wiclitige deutsche Handelsnieder- 
lassuogea entstanden, ohne dafs dort jedoch deutsches Keclu 
Eingang gefanden hatte. Im sud westlichen Ruüsland, das früher 
einen Teil des polnischen Reiches gebildet hatte, ist dagegen om- 
gekehrt seit dem Beginne des 15. Jahrhunderts das deutsche Becbt 
SU einer sehr grofsen Verbreitung gelangt, ohne dals sich da- 
selbst deutsche EleniLiitc ui bemerkenswerter Zalil niedergelassen 
hatten. In Polen und im Haliczer Gebiet, also auch in Galizien, 
war endlich die Verbreitimg des deutschen iiechtes mit der deut- 
schen Ausiedhmg verbunden. Doch auch hier darf man dieses 
Verhältnis nicht so auffassen, als ob alle mit deutschem Recht be* 
dachten Orte auch deutsche Bewohner aufzuweisen gehabt hltteo. 
Schon im Mittelalter war dies nicht immer der Fall, und in den 
spSteren Jahrhunderten sind viele Orte in den Besitz des deut- 



Digitized by Googl 



Verhältnis des deutschen Rechtes zur Eolonisatioii. V9 

sehen Rechtes gelangt, die überhaupt keine oder nur eine sehr 
spärliche deutsche Bev51kerung besaiten. Aber es haben sieh hier 

auch Deutsche vor der Begründung von Ortschaften mit deutschem 
Rechte angesiedelt, und ebenso lebten spater Deutsche auch aufser- 
halb der mit deutschem Rechte bestifteteu Gemeinwesen. Dies 
gilt vor allem von den deutschen Dienstmannen^ Beamten und 
Soldaten des Landesfuisten und der Groisen^ femer von den deut- 
schen Mdndien und Geistlichen. 

Den meisten polnischen Fürsten und Grofsen, welche die Ein- 
führung des deutschen Rechtes und des stadtischen Lebens för- 
derten, handelte es sich nicht um die Hebuntr des Deutschtums 
als solchen — dies haben vielleicht nur die schiesischen Fürsten 
als Herrscher von Polen beabsichtigt — , sondern nur um die 
Hebung der Bevölkerung und um die Förderung der materiellen 
Interessen durch die den Deutschen entlehnten Einrichtungen. 
Aber ebenso klar ist es, dals wenigstens in den ersten Jahr- 
eehnten dieser Bestrebungen nur Deutsche geeignet waren, Trager 
dieser Einriclituii^en zu sein, dafs nur unter den Deutsehen die 
gei iLmeten Lokaleren, die mit den Einrichtungen, mit Handel und 
Gewerbe vertrauten Männer zu finden waren, welche die au die 
Bestiftuog mit deutschem Rechte geknüpften Hoffhungen erfüllen 
konnten. So kommt es» dalä zwar in den Privilegien, Stadt- 
rechten usw. selten von der Ansiedlung von Deutschen die Rede 
ist, da& wir aber anderseita auf Schritt und Tritt eingewanderten 
Deutschen begegnen, deutsches Wesen an vielen Orten verbreitet 
sehen und da(s eine Anzahl von Orten geradezu deutschen Cha- 
rakter annimmt 

Wie schon bemerkt wurde, war es den Fürsten und den 
Grrandherren nur um die Vermehrung der Bevölkerung, die Urbar- 
machung des Bodens und um die Ausnutzung der Vorteile zu tun, 
die deutsches Recht Urnen bot Daher findet sich in der Regel 
die Bestimmung, der Sdiulce oder Vogt mSge Leute jeder be- 
liebigen Sprache und Nation ansiedeln. Zugleich galt aber die 
Bestimmung, dafg die Ansiedler keine hörigen Bauern von anderen 
Dörfern uud auch sonst keine „Polen" von den fürstlichen, ad- 
ligen und klösterlichen Orten sein durften, damit die LAndgüter 
nicht veröden; ausnahmsweise durften solche Leute mit besonderer 



Digitized by Google 



»8 



Die deutschen Ansiedler. 



ErUmbnici, mitanter gegen Stellung eines Erafttsnuumes» in Orten 

mit dentschem Rechte angesiedelt werden. Es ist leicht begreif- 
lich, dafs unter diesen Umständen deutRche Einwanderer um so 
AviUkommener waren, wenn sie auch nicht gerade als die einzigen 
JEUemente bei der Gründung und Erweiterung der Orte in Betracht 
kamen. Dooh wird öfter direkt von den deutschen Ansiedlem ge- 
Bprocken. Die mte deotliehe Nschriobt von der Begründang einer 
deutschen dörflichen Ansiedlung auf galisischem Boden rührt aus 
dem Jahre 1234 her. Bezoi( hneiiderweise knüpft sie im die vor- 
übergehende H(;rrsehaft Heinrichs I. von Selilesien an. In dem 
genannten Jahre hat er als Herzog von Krakau von Gottes Gnaden 
dem Krakauer Wojwoden die Freiheit gewährt, Deutsche (teu- 
tonicos) in dem Gebiete am Dunajec anzusiedeln. Im Jahre 13B9 
nennt Georg von Ruthenien im Bestiftnngsprivilegium von Sanok 
als Bewohner, die dem Gerichte des Vogtes unterstehen, Deutsche, 
Polen, Ungarn und Ruthenen. Im Freibrief vom Jahre 1402 für 
Prusiek (Bezirk Sanok) bestimmte Wiadvblaw Ii., dafs blofs Deut- 
sche lind Polen des deutschen Rechtes sich erfreuen sollten. Als 
derselbe König im Jahre 1405 die Dörfer Hodowice und 2ydatycze 
(Lemberg) vom polnischen Recht aufs deutsche setste, bestimmte 
er, dab dieses Rechtes nur die Polen, die Deutschen und die An- 
hinger des katholischen Glanbens teilhaft werden sollten. Die Be- 
stimmung, dafs das deutsehe Recht nur Katholiken zugute kommen 
sollte, findet sich in Ostgalizien öfters. Auch dieser Umstand war 
freeiguet, Deutsche herbeizu/ii hen, weil die Masse der eriechisch- 
oricntalischcn Bevölkerung dadurch vom deutschen Rechte aus- 
geschlossen war. 

Tatsachlich wissen die polnischen Chronisten vmi etner sahi- 
reichen deutschen Einwanderung za erzfihlen. So berichtet Eromer 
in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts: „Als Eazimiens der 
Grofse Polen und Ruthenien teils durch die vorangegangenen 
Kriege und Einfälle (h r Barbaren, teils durch Seuchen entvölkert 
und verödet sah, verl* lUe er an Deutsche, welche er herbeirief 
oder die auch von selbst kamen, Ackerland. Von diesen Ansied- 
lern sind bis zum heutigen Tage nicht geringe Reste in den unter 
dem Gebirge (den Karpathen) liegenden und an Ungarn grenzenden 
Gegenden Polens (also in Westgalizien) und in Ruthenien (Ost- 



Digitized by Googl 



£inwaiiderar aas SoblesieD. 



galizien) vorhamien. Sie sprechen eine rauhe Sprache, die nicht 
unähnlich ist jeaer^ welche in Schlesien ^ Mähreu, Böhmen und 
Preufsen allgemein gebraucht wird. Von dort stammen auch die 
Namen her, welche sie den von ihnen begründeten und bewohnten 
Dörfern und StSdten gaben, wie Lemberga, Landeshuta, Pilsna, 
Grorlicia, Freistadia^Bosenberga u. a.'' Diese Schilderung liefs der 
Lembt'igtr Chronist Zimorowicz, der etwa hundert Jahre später 
schrieb, auch noch für seine Zeit irelten. 

Es ist schon an einer trühcren Steile bemerkt worden, dals 
sich seit etwa 1150 aus den niederländischen und mittelfrankischen 
Rfaeingegenden ein reicher Auswandererstrom nach dem Osten er- 
goia. Da man dessen Spuren nicht nur im ostlioben Mitteldeutsch-* 
land, sondern selbst in Ungarn nachweisett kann, so ist es sehr 
wahrscheinlich, dafs sich von diesen Auswanderern viele auch in 
Polen (Galizien) niederg:elassen haben; doch sind sichere Nach- 
weise bisher nicht voriianden. Unstreitig kam aber die durch diese 
Auswanderungsbewegung angewachsene deutsche Bevölkenmg Oet- 
mitteldeutschlands, und vor allem Schlesiens, den polnischen Ge- 
bieten augute. Bei den aahlreiehen Beziehungen, welche zwischen 
Sohleeien und Westgalizien bestanden und auf die schon früher 
hingewiesen wurde, kamen vor allem zahlreiche Schlesier bterfaer. 
So erscheint nielit nur schon unter den ersten Vögten von Krakau 
(1257) ein Schlesiei-, sondern es war auch nach dem Ausweise der 
Stadt bücher des 14. Jahrhunderts ein bedeutender Teil der Bürger- 
schaft aus schlesischen Orten eingewandert Als Heimat dieser 
Börger werden genannt: Görlitz, Landskzon, Bunzlau, Glogan, 
Liegnitz, Hirsohbei^ LAndshni^ Neumarkt (Szroda), Breslau, Treb- 
nitz, Schweidnitz, Beiohenbach, f^nmkenstein, Glatz, Mfinater- 
berg, Neifse, Brieg, Oppeln, Koeel, Gleiwitz, Beuthen, Katibor, 
Jj'igerndorf, Troppau, Gratz, Teschen u. a. Wie grofs der Zuflufs 
aus einer Stadt sein konnte, ensieiit man z. B. aus der Betrach- 
tung der aus Neiüse Eiogewandcrten. Von hier stammte einer 
der ersten Vögte von Krakau: Jakob, der einstige Richter von 
Nysa. Aus Neiise kamen feiner die Bataherren Hermann (1801 
bis 1302), Dithericb (1802 — 1807) und Heinussius (um 1880); 
letzterer war auch Schöffe und Vogt Auch die Schöffen Gott- 
fried (um 1305), Johann, Sohu des Gottfried (um 1320) und ein 



Digitized by Google 



Einwaiiderer aus Schlesiea. 



anderer Gottfried — ^1339) stammten aus dieser iSüidt. Aus 
derselben kaiueii auch folgende Bürger: Nikolaus (um 1310), 
Heyneu, Schulz von Pr^dnik (um 1315)) Laurenz, Sohn des Gott- 
fried (1320), Heinrich (1339), Jakob genannt Wenke (1348), Nicloe 
Seyler und CIbbU (1893), Nidoe „Gisaer«« (Gieiaer) (1396), Sieff- 
lini^ yyMessingsloer*' (Messingschlager) und Petir Sdumper (1398)^ 
der Gerber Franczko und Nidos Selcser (1899), Theoderich, Sohs 
des Johannes (1402), Nikolaus Kemppe, Bakkalaureus der Kra- 
kauer TTniversitat (1421), Mae:ister Berohard, Kanoniker bei SU 
Mürian (14ä4). Natürlich erhebt dieses Verzeichnis durchaus nicht 
Ansprach auf Vollständigkeit. Auch in andere Städte Gaiisiena 
wanderten viele Schleaier ein. So finden wir nnter den Lembeiger 
Bui^m aus den Jahren 1389 — 1389 Einwanderer ans Glog;ai], 
Libnitz, Breslau, Glatz, Neifte, Gleiwitz, Ratibor, Jigemdorf, 
Troppau, Teschen und Freistadt. Die überaus reiche und hervor- 
ragende I^mberger Familie Scholz ^eht auf Wolfgang Scholz aus 
Breslau (1525) und aut bteuzel Scholz aus Schweidnitz (1543) 
zurück. 

In völliger Obereinstimmung mit dem Berichte des Chronisten 
Kromer und der aus den verschiedenen urkundlichen Quellen ge- 
schöpften Beobachtung, da& die Masse der nach Galizien ein- 
gewanderten Deutschen aus Schlesien stammte, steht der Um- 

staud, dals die Sprache in den ältesten Stadtbüchern gaiizischer 
Städte völlig den Charakter der ostmitteldeutschen Sprache Schle- 
siens trägt. Der älteste uns bekannte Krakauer Stadtschreiber 
Heinrich war nach seinen aus den Jahren 1300 — 1305 herrühren- 
den Aufieeichnungen ein Deutscher aus Schlesien. Dieselbe Sprache 
redeten übrigens auch jene Krakauer Bfiiger, die nicht aus schle- 
sischen Orten, sondern aus Meilsen, Thüringen und Hessen stamm- 
ten. Dasselbe gilt von jenen, die aus den bühmisch-mfihrischeo 
J rändern kamen, denn auch die Deutschen dieses Gebietes gehören 
zu deu Mitteldeutschen. In Krakau linden wir Buritor ans Ol- 
mütz, Bruno, Prag, Pilsen, Sternberg usw. Einige Bürger führen 
den Beinamen Bohemus, der Berne, der Behem, der Bemisse. Zu 
ihnen gehört insbesondere auch Petrus dives Bohemus oder „Reioh- 
beme", der im Jahre 1395 das Bürgerrecht erhielt und im folgen- 
den Jahre schon als Büige für Petir von Münsterberg bei dessen 



Digitized by Google 



Die EmwacderuAg aiis anderen deutscheu Ländern. 



1#1 



Bewerbung um das Bürgerrecht auftritt. Wie nach den Öster- 
reich!^« hen Ländern längs der Donau Uberdeutsclie (Bayern und 
Bchwabeu)) nach den nördlichen slawischen Gegenden Nieder- 
deutsche (Sachsen) sich ostwärts verbreiteten, so suchten im 
Slawenland am Nordhange der Karpathen vor allem Mitteldeutsche 
(FVanken) eine neue Heimat. 

Weniger bedeutend war die Zuwanderung von Deutschen aus 
den österreichischen und ungarischen Ländern. Aus Wien kam 
nach Krakau Jürge „< »oltslcL^cr" (1393), Symon „Gisser" (1394), 
Vinzenz (1399) und der Kürschner Jost (1400); aus Uainburg 
zoy: dahin der Schwertfeger Stefan (13991, aii'^ St. Pölten stammt 
ein Kuncze (1393), aus Steier (Stiria) der Maier Johann (1400)» 
Zu derselben Zeit erhielt auch eine Anzahl von Einwanderern ans 
Ungarn das Bfifgerrecht Aber auch aus weit entfernten deutschen 
Ländern und Städten erhielt Krakau Zuzug: so kam Maiuo aus 
Königsberg (14<.>U}, Kuiicze ^^llh'^a^ aus Nürnljcre (1396i, Konrad 
der Schööe (1332 — 1341) und Heinrich oder Heinczco der Schöffe 
(134.'i— 1356) aus Köln, ^Nikolaus Kestener aus Strafsburg (1392); 
Jakob Weyisinbuiger stammte offenbar aus Weifsenbuxg, denn von 
dort und dem benachbarten Landau kamen später zahlreiche An- 
siedler. Auch Hus St Gallen erschienen in Krakau im 15. und 
16. Jahrhundert Einwanderer, und zwar Mitglieder der Familien 
Voe:clweidir und Watt. Auch der berühmte Huraani^t, Arzt und 
Dichter Joachim AVatt (Vadianus) weihe kurze Zeit in Krakau. 
Nachdem derselbe nach St. Qallen zurückgekehrt war^ richteten 
Krakauer Deutsche an ihn zahlreiche Briefe, die uns interessante 
Nachrichten aufbewahrt haben. In Verbindung mit diesem Brief- 
wechsel ist uns auch ein Brief des ,,papyrmacher master Bem- 
hartth Jocklin^, der aus „KuTsnach'* bei Zürich stammte und 1590 
in Mogila bei Krakau weilte, crlialten. Als Schwab'' wird im 
Jahre 1398 und 1399 der „Statlisribcr'' Gregor bezeichnet, und 
hundert Jahre später bemerkt der Goldschmied Martin Stols, dalö 
man ihn j^bierzu LAnd'' Schwab nenne. Ob diese Bezeichnung 
damals noch den echten Schwaben bezeichnet oder schon wie 
gegenwfirtig als allgemeine Bezeichnung für den Deutschen ge- 
hraaoht wnrde, möge dahingestellt bleiben. 

So überaus mannigfaltig gestaltete sich die Zusanunensetzung 



Digitized by Google 



102 



Bezieliuügea zu Nürubeig. 



dieser deutschen Einwanderung! Dabei ist zu berücksiciitigen, 
dafs diese Mitteilungen nur auf überaus beschranktem Material 
beruhen, also kein vollständiges Bild bieten können. Für eine 
atififührli( lir Darstellung dieser Verhältnisse ist bisher weder das 
genügende Material veröffentlicht, noch wäre im Rahmen dieses 
Budies der entsprechende Kaum dafür vorhanden. Doch soll an 
zwei Beispielen gezeigt werden, wie rege auch aus fernen Ge- 
bieten unter günstigen Umständen die Einwanderung sieh ge- 
staltete. Auch wird diese Betrachtung lehren, welche hervor- 
ragenden Kulturträger durch diese Einwanderer nach Galizien 
kamen. Durch sie sind auch die frankischen Elemente verstärkt 
worden, denn sowohl Nürnberg als die Orte in den Rheing^endeoi 
welche wir als Heimat dieser deutschen Ansiedler in GaUzien be- 
trachten wollen, liegen im fränkischen Stammesgebiet 

Der Verkehr zwischen Krakau, dem nordischen Rom, und 
Kürnl)erg, dem Sehatzküstleiu Deutschlands, s^estaltete sich seit 
dem Ende des 14. Jahrhunderts sehr rege. An späterer Stelle 
wird auf die regen Handelsbeziehungen zwischen beiden btudten 
hingewiesen werden; auch werden wir eine Reihe hervorragender 
Nümbeiger Kaufleute kennen lernen, die mit Krakau Handel 
trieben. So kam es, dals schon im Jahre 1396 Kuncse FuUesag 
aus Nürnberg in Krakau das Bürgerrecht erhielt, und auch der 
Nürnberger Kaufmann Jorge Tenninger scheint im Jahre 1432 
sich hier daiierud niedergelassen zu haben. Aus dem kunst- 
sinnigeu Nürnberg deckte Krakau bis spat ins 16. Jahrhundert 
seinen Bedarf an Werken der Kunst und des Kunstgewerbes. Ob 
es sich um Buchdrucker, Maler, Bildhauer und Musiker handelte, 
sie kamen aus Nürnberg; ebenso wurden hervorragende Uhrwerk^ 
Goldschmiedearbeiten und Waffen von dort bezogen. Der tüch- 
tigste Buchdrucker Krakaus, Johann Haller, kam aus Nürnberg. 
Von dort stammte auch der Drucker Kas[>ai Ilochfelder. Für 
Krakauer Verleger wurden in Nürnberg Bücher gedruckt , und 
Krakauer Druckereien benutzten in Nürnberg hergestellte ßikler- 
stocke, die zum Teil noch heute in der Krakauer Universitäts- 
bibliothek vorliegen; unter ihnen befinden sich auch von Job. 
Schauffelein, dem Schüler Albreoht Dürers, angefertigte (1589). 
ErwShnenswert ist, dafii Albrecht Dürer in Krakau vorübergehend, 



Digitized by Google 



Beziehiiogea za Nürnberg. 



seiiT^ Briulor Han8 und Andreas aber viele Jahre verweilt hatten; 
Hans i>esa& auch i'd Krakau ein eigenes Haus. Auch der Maler 
Sebald SingeFi der 1496 das Bürgerrecht in Krakau erworben hat» 
stammte aus Numbeig. Von dort war auch Veit Stöfs hierher 
gekommen und hatte daselbst zweiiraddreifsig Jahre gewirkt (1464 
bis 1496). Auch er hutte ein Haus daselbst erworben, das der 
bujrliio Ix'ymiter gehört hatte (1481). Als er wieder nach Niirn- 
bei-g zurückkehrte^ wurde er bis au das Ende seines Lebeus (1533) 
,,der Pole'' genannt, so dafs man geradezu an seine Geburt in 
Polen glaubte. Ein ,,atts Polen mitgebrachter Wagen'*, auf dem 
er ans Krakau in die alte Heimat zurückgekehrt war, spielte in 
einem seiner Ph>zesse eine Rolle. In Ejrakau war aber sein Sohn 
Stanislaus oder Stenzcl zurückgeblieben, der den Namen des pol- 
nischen Nationalhciligen führt, weil er in Krakau grl)()ren war. 
Zwischen 1515 und 1527 erscheint „Stenczel Stöfs Snyczer" 
wiederholt als Zunftmeister. Erst im letztgenannten Jahre ver* 
liels auch er Krakau, um seinem Vater nach Nürnberg zu folgen. 
Eine Enkelin Veits scheint mit dem Krakauer Bürger Hana 
Plattner vermahlt gewesen zu sein, der spater auf seinen Nach* 

' lafe Anspruch eriiob. Nürnberg war auch die Heimat der Giefser 
Hans Bchaim und Vischer, die in Polen Treffliches geleistet liiihen. 
Auch Mü>iker waren aus Nürnl)er2r an den Hof des s "lui^chen 
Königs gezogen worden. Für die Werke der Kunst, welche diese 
Nümbeiger in Krakau schufen, bot anderseits die Jageilonische 
Universität, die damals einen hohen Ruhm erworben hatte, reichen 
Ersatz an wissenschaftlichen GUben. Eine Reihe von Nümbeigem 
kam nach Krakau, um hier zu studieren und die Würde eines 
Bakkalaureus oder Magisters zu erwerben. So finden wir unter 
■ deu im Jahre 1484 zu Bakkakuiren Promo vierten einen Johann 
de Norimberga eingetragen. Ähnliche Eintragungen rühren aus 
den Jahren 1496 und 1501 her. Unter den Scholaren aus Franken 
erscheint 1481 ein Michael Sohn des Konrad aus Nürnberg, ein 
Kaspar Sohn des Johann aus Nürnberg und ein Johann Sohn des 
Kürschner Leonhard aus Nürnberg. Ebenso sind Nümbeiger in 
den Jahren 1489, 1490, 1494, 1496 — 1499 und 1506 immatri- 
kuliert Wie einzelne Kaufleute und Künstler, die aus Ninuljcrg 

. gekommen waren ^ so schlug wahrscheiulicii auch mancher dieser 



Digitized by Google 



Emwanderar ans den Bheingegendeo. 



Jünger der Wissenschaft in Krakau seinen bleibenden Wohnsite 
wat Auch fiber Krakau hinans reichte Numbeigs Einfiulk. So 
hat Pankratz Labenwolf, ein Schüler des berühmten Yischer, im 

Jahre 1551 eine Bronzestatue des „edelln imd wolgepomen Herrn 
Starostcn Odnoffsky (Nikolaus Herburt) inn der Reiissischen Lem- 
biirg" über Vermittlung des Joachim Fraischlich aus Krakau an- 
gefertigt. Der gaiue Gufs wog zehn Zentner und kostete 245 Gul- 
den; das Grabdenkmal ist in der Lembeiger Kathedralkirche 
erhalten. 

Insofern die dauernde Niederlassung ins Auge gefafst mrd, 
werden die Beziehungen zu Nürnberg durch jene zu den Rhein- 

lämleni übertroffen. Waren schon im Laufe des 14. Jahrhunderts 
einzelne Einwanderer aus Köhl, Stralsburg und Wcilsenburg nach 
Krakau gekommen und erscheint schon im Jahre 1411 ein Pet^r 
aus Landau als Bakkalaureus der Krakauer Universität, so be- 
gann einige Jahrzehnte spater die geschiosBene £inwanderung 
einer Reihe von Familien hierher, die in der Zeit von 1450 bis 
1560 eine hervoiragende Rolle spielten. Veranlassung zu ihrer 
Auswanderung aus der Heimat hatten die Kriege und Unrahen 
gegeben, die in jener Zeit dieselbe heimsuchten. 

Über die AnHiedhuig dieser Einwanderer aus (h'n Rhein- 
gegend eu in Polen, vor allem in Krakau, sind wir durch einen 
der Eingewanderten selbst unterrichtet. Es ist dies der unter 
dem humanistischen Namen Decius bekannte Sekretär und Histo- 
riker des polnischen Königs Siegmund. Mit seinem eigentlichen 
Namen hiefs er Jost Ludwig Ditz. 

In seiner Schrift „De Sigisraundi regis temporibus", die bereits 
1521 in Krakau gedruckt wurde, erzahlt Ditz, dafs schon 1441 
aus WeiTsenbiu^ ein Reintrcdus nach Krakau einwanderte. So- 
bald er sich angesiedelt und verehelicht hatte, zog er den Sey* 
fried Betman nach sich, über ihn findet sich in den Krakauer 
Stadtbflchem zum Jahre 1464 die Eintragung: ifSeyfrid Betman 
von Weyszenburgh hat das Bürgerrecht, er wies einen Brief vor 
und gab ein Schock Groschen." Sowohl Reinfried als Betman 
gehörten hervorratrendeii Gesehlechtern an. Als ersterer starb, 
heiratete, seinem letzten Willen entsprechend, Betman die Witwe 
und legte so die Grundlage zum Besitz eines grolsen VermögeaSy 



Digitized by Google 



ISnwanderar ans den Bheingegenden. 



das ihm ermöglichte, in Krakau eine bedeutende Rolle zu spielen. 
Ihm waren andere Mitglieder seiner Familie später nach Polen 
gefolgt, von denen Erasmus sich ebenfalls in Krakau niederÜels. 
Als er im Jahre 1515 starb, zählte seine Familie zu den reichsten 

Krakaus, saert doch Decius von ihm, dafs er imkr allen Bewohnern 
Sarmatieiiü (d. i. Polens) durch seinen Reichtum hervorragte. Er- 
wähnt sei noch, dafs aus den Geschichtsquellen VVeifsenburgs über 
die Geschlechter Reinfrieds und Betmans nichts Näheres bekannt 
ist; doch wird zum Jahre 1550 ein Hans Reinfridt unter den 
Patriziern von Weiisenbuig genannt 

Dagegen sind wir über ein drittes Geschlecht, das ans der- 
selben Stadt in Krakau einwanderte, besser unterrichtet. Eis ist 
dies die Familie Schilling. Diese zahlte, wie der elsässische 
Chronist Herzojj;, ein Anverwandter der Kmiilie Ditz, berichtet, 
zu den hervorragendsten Patrizierfamilien WeiTseuburgs , den so- 
genannten „Hausgenossen^'. Aus ihnen wurden die Buigermeister 
gewählt, sie hatten ritterliche Rechte und schlugen Mönzen. Ihre 
Häuser hatten Asylrecht; wenn ein Verbrecher in denselben Zu- 
flucht suchte ) so genofs er einige Tage Sicherheit und andere 
Ausnahmerechte. Auf die Ausbildung ihrer Kiiider legten die 
Schilling grofsen Wert. Friedrich Schilling, der um 1450 Schöffe 
in Weilisenburg war, ist der Stammvater der nach Polen ein- 
gewanderten Schilling. Vier^ vielleicht sogar alle fünf Söhne des- 
selben kamen nach Polen ^ von denen sich Friedrich in Krakau 
mederlieis. Der jüngste Bruder ^ Jost oder Jodok Schilling, hat 
im Jahre 1507 in der St. Johanneskirche seiner Vaterstadt einen 
Altar errichten lassen» der dem heiligen Stanislaus, also dem in 
Polen hochverehrten Patron, geweiht war. Von diesem Altar ist 
jetzt in der Kirche keine Spur mehr vorhaudeu, denn sie ist im 
Laute der Zeit protestantisch geworden. Bemerkenswert ist^ dals 
Jost Schilling zu Albrecht Dürer in Beziehungen stand und bei ihm 
für seine Kapelle ein Gemälde des letzten Gerichts bestellte. Die 
Obfloige für die Kirche in Weilsenburg beweist, dals die Aus- 
gewanderten die Buchungen zu ihrer Heimat nicht abbrachen. 

Den Brüdern Schilling waren andere Verwandte gefolgt. liue 
Mutter l>arbara hatte sich nach dem Tode des Vaters mit dem 
Weiüsenburger üerichtsschreiber Herstein vermählt Aus dieser 



Digitized by Google 



IM Sinwanderer ans dea Bhdngegenden. 

Ehe stammten die in Krakau eingewaDderteD Christof, Friedricli { 
und Peter Heratein. Ihre Schwester Elisabeth war mit Johami Hei- ! 
wig yermShlt, der ebenfalls nach Krakan kam. Auch die Ge- I 

schlechter der Hci'stein und Helwig zählten zu dcu Patrizier- 
geschlechtem W eifseiiburgs. Die Familie Helwig ist schon seit 
1389 nachweisbar; ein Nikolaus Helwig war 1519 Bürgermeister 
in Weilsenburg. Die Familie eifreute sich also gerade zur Zeil^ 
da Johann nach Polen auswanderte, eines hohen Ansehens. 

Ebenso angesehen war die PatrizxerfamiUe der Ditz, deren 
Geschichte man ebenfalls bis ins Ende des 14. Jahrhunderts surfiek- 
verfolgen kann (1397) und die noch gegenwärtig in Weifsenboif 
besteht Aus ihr siammte der nach Krakau eingewanderte Jost 
Ludwig Ditz. Er war nicht nur Sekretär des Königs und Ge- 
schichtschreiber, sondern auch Verwalter der Salzwerke von Wie- | 
licka und oberster Münzmeister des Königs. Als Krakauer Rats- 
herr erwarb er sich besondere Verdienste um die Restaurierong 
der Marienkirche. Er starb im Jahre 1546» reich an Ehren und 
Gütern* Zu seinem Nachlasse zahlte anch eine ansehnliche Biblio* 
thek. Seine Söhne erfreuten sich ebenfalls hohen Ansehens. 

Als weitere Einwanderer aus Weifsenburg zählt Ditz die Brü- 
der Friedrich und Balthasar Schmaltz auf. Einer ihrer Verwandten, 
Heinrich, war im Jahre 1496 in der Vaterstadt Bürgermeister, | 
ein Zeichen, dals auch diese Familie angesehen war. Nach dem- 
selben Berichterstatter kamen aus Weilsenbufg ein Vetter und 
ein Lembeck; doch ist fiber ihre Familien nichts Näheres bekannt 
Zu diesen Einwanderern gesellten sich noch andere Weifsenburger, 
die eine ge^vis8e Zeit in Kr:ik:üi verweilten, sei es um ihren 
Studien obzuliegen oder andere Geschäfte zu betreiben. Ihre 
Kamen nennt Decius nicht; doch haben sich in den Universitäts- 
akten einige erhalten : Vendelin, Sohn des Johann aus „Weyschen- 
boigk** (1502), Benedikt, Sohn des Paul, und Seigius, Sohn des 
Jakob, beide „de Wejsmbeigk^' (1519). Nach den Mitteilungen 
des Chronisten Herzog sind, wahrscheinlich etwas später im 
IG. Jahrhundert, nach Polen auch Angehörige der Familien Lud- 
wig, Artzt, Kapp und Pfau ausübe wandert. Vorübergehend war 
auch Hans Hartlieb aus Weifsenburg über Nürnberg „ins Land 
Polen und Eeyssland^ gekommen, worauf er sich in Breslau aels- 



Digitized by Google 



Einwanderer ans den Rheingegenden. 



107 



haft machte (etwa 1510 bis 1512). In seiner X lie lieisea sich 
auch andere Mitglieder dieser Familien nieder, zu denen auch 
hervorragende Männer zählten. 

Im Zusammenbang mit der Einwanderung aus Weilsenbuxg 
stand audi jene der Familie der Boner aus dem weiter nördlich 
in deat Pfalz gelegenen Landau. Zwischen beiden Orten bestanden 
mancherlei Beziehungen; auch war die Familie der Boner mit den 
Schilling iinil ]*etman verwandt. So ist es leicht erklärlich, dafs 
zur Zeit, als \\ eiineiiburger nach Polen wanderten, auch Landauer 
ihr Gluck im Osten versuchten. Um 1483 ist Johann Boner, nach 
dem Berichte des Ditz auf Veranlassung seines Verwandten Sey- 
Med Belman, nach Krakau gekommen und trat durch seine Ver- 
mahlung mit Felicitas aus dem reichen Geschlecbte der Morsctyn 
sofort in die Reihen der vornehmsten Patrizierfamilien der Stadt. 
Mit ihm waren seine Brüder Jakob, Friedrich liud Andreas ge- 
kommen. Jakobs Sohn Severin wurde der Haupterbe seines Vetters 
Johann. Auch in Schlesien siedelten sich Mitglieder dieser Fa> 
nülie an. Hervorgehoben mag werden, dafs ebenso wie der von 
Wetlsenbuig nach Polen eingewanderte Jost Schilling seiner Vater» 
Stadt nicht veigals, auch Johann Boner des heimatlichen Landau 
gedachte und ihm von seinem Überflusse zukommen liels. Wie 
wir aus einem Dankschreiben des Börgermeisters und Rates von 
Landau aus dem Jahre 15H erfahren, hat in Bonei*s Auftrage 
sein Schwager Anton einen ,.Weg vnd Platz nit allevn zu Nutz 
vnserer gemeynen Buigerschaft vnd aller andern Fiurleute, sondern 
auch vnser Statt zu cyner loblichen Zierung mit Steynen besetzen 
lasaen*'« Aus Landau kam auch ein Sebastian, Sohn des Heinrich, 
der im Jahre 1519 unter den Studenten der Krakauer Universität 
erscheint 

Mit diesen Einwanderungen aus den Rheingegenden, die weit 
zuriiek reichen, hängt auch wohl die interessante Erscheinung zu- 
sammen, dafs das Meisterstück, welches in Krakau und Breslau 
ein Goldarbeiter oder Maler zu leisten hatte, völlig jenem gleicht, 
das die Strafsburger Zunftordnung vorschreibt, dagegen in vielen 
Einzelheiten sich von jenem in anderen Stfidten unterscheidet 
Auch haben sich noch im Jahre 1585 die Krakauer Kordnwan- 
lederarbeiter nach Strafsburg um Auskunft über ihr Zunftrecht 



Digitized by Google 



1«8 



Umfang der deutsclieii Emwandenmg. 



gewendet. Schoo oben ist bemerkt worden, dafs £inwaiiderangen 
ans Strafsbuig nachweisbar sind. Aach viele Strafebuiger stu- 
dierten iD Krakan, z. B. die UniversitaisinatrikelD der Jahre 
1459, 1461, 1487, 1489, 1492, 1496, 1498 nnd 1499 seigeo. 

Aber auch noch eia anderer Umstand legt von den Beziehungen 
der Rheintrci^enden zu Krakau Zeugnis ab. Es ist sehr glaub- 
würdig gemacht worden, dals der Miniaturenmaler, welcher den 
wertvollen Kodex des Krakauer Stadtnotars Behem schmückte, 
nach MuBtem arbeitete, die ihm der berühmte elsaasische Kupfer* 
■Stecher Martin Schon aas Kolmar bot. 

Mit der Einwanderung aas den Rheingegenden hängt wahr- 
scheinlich anch das Erscheinen des Krakauer Druckers Johann 
Haller zusammen. Dieser stammte nämlich aus Rotenburg an 
der Taiiber, einem Orle, iler in engen Beziehungen zu Weiis^eii- 
burg btand, so dafs zahlreiche Hotenburger am Ende des 15. und 
am Anfang dc^ 1 6. Jahrhunderts Amt und Würde in Weifeenburg^ 
bekleideten. Haller ist jedenfalls aber über Nürnberg, wo er die 
Dmckerkunst erlernt hatte, nach Krakau gekommen. Auch darf 
man annehmen, dafs mit dem in Rotenburg ansässigen Haller die 
gleichnamige lainilie in Nürnberg verwandt "^var. Mit dieser 
war aber mütterlicherseits die Familie Dürer vorwandt. So wer- 
den wieder die zahlreiqtien Beziehungen Dürers zu Krakau ver- 
ständlich. 

Wie grols die deutsche Einwanderung nach Gallzien war, 
lafst sich im allgemeinen nicht einmal abschatEen, wohl aber für 
einzelne Städte und Zeitabschnitte annähernd bestimmen. So wurde 
für Krakau berechnet, dafs in der Zeit von 1392 bis 1400 sa- 

sammen 1097 Aufnahmen in die Bürgerliste stattfanden, wovon 
etwa H:V6 auf Deutsche entfielen. Es wanderten also jahrlich in 
diese eine ötadt etwa 100 Deutsche ein; doch mul's berück- 
sichtigt werden, dafs unter denselben sich viele befanden, die 
aus anderen galisischen Städten, so aus Kasimierc, Klepaiz» 
Bochnia, Wieücka, Tamöw, Sandec, Skawina, Lemberg u. a. 
kamen. 

Wir haben im vorhergehenden meist nur die Einwanderung 
nach Krakau berücksichtigt. Gauz ähnlich vollzog sie sich aber 
in andere Städte, nur dals sie entsprechend deren Grölse und 



Digitized by Google 



Deutsche Dienstmannou und Ritter. 



10» 



Bedeutung weniger lebhaft und weniger zahlreich war. Doch auch 
hier liefsen sich Ein\viiii<lerer aus weiter Feme? nieder. In Lem- 
berg erwarb unter anderen im Jahre 1560 der aus Freiburg im 
Breisgau stammende Sebald Alopeck und im Jahre 1567 sein 
Bruder Hans AInpeck das Bürgerrecht; ihre Familien gehörten 
später za den bedeutendsten Pattizieigefichlechtem der Stadt Und 
im 17. Jahrhundert siedelt sich hier als Handwerker ein Philipp 
aus Ftankenthai in der Pfalz an, der als Kriegsgefangener n^A 
Polen gekommen war. 

So überaus mannigfaltig war die Herkunft und Zusamnieu- 
fsetzung dieser deutschen Einwanderer. Weiche Strecken auf diesen 
Zügen eine Familie mitunter durchmafs, geht aus der Geschichte 
der Stöfs hervor, die sich in Nürnberg, Krakau und Siebenbürgen 
nachweisen lassen. Die Stanialausaltare aber, die sich ^nersetts 
in Siebenbfiigen und andeneits in Weilsenbuig im ElsaCs eriioben, 
sie bilden gewissermaßen die Marken jenes weiten Gebietes, aus 
dem DeuLöciie nach Galizien, und vor allem nach Krakau gewan- 
dert waren. In der Annahme und Verbreitung des Stanislaus- 
kultus liegt auch schon die Andeutung des Schicksals, dem diese 
deutschen Einwanderer in Polen erliegen sollten : der Polonisierung. 
Indem man den Kamen des Märtjrerbischofs von Krakau zahl- 
reichen in der neuen Heimat geborenen deutschen Knaben bei- 
legte, mag oft genug damit der erste Schritt zur Entnationalisierung 
des Tragers getan worden sein. 

Detitschü Dienstmannen, Beamte und Soldaten der Fürsten 
und Grolsen. Deutsche Mönche und Geistliche. 

Deutsche Dienstmannen und Bitter fanden sich in Polen ge- 
wils schon vor den ersten bekannten Verieihmigeii des deutschen 
Keehts ein. Wie die spärlichen Nachrichten andeuten, traten wohl 
schon im IS. Jahrhundert Männer ritteilioher Abkunft in die 

Dienste polnischer Fürsten und wurden von diesen in Westgalizien 
mit Besitzungen ausj^cstattct und mit wichtigen Ämtern betraut. 
Ks hat dies nichts Auffälliges an sich, denn es ist bekannt, dafs 
auch- schon früher sich Deutsche au den Furstenhöfen Polens ein- 
gefunden hatten und wohl gelitten waren. 

So soll schon Eaamierz, der Gegner des von Konrad III. 



Digitized by Google 



11« 



Deutsche Dienstmannea und Bitter. 



und Friedrich BarbaiusbU unterstiitzten Wladyslaw IT., den Deut- 
schen Winfried aus der Rheiugcgend nach Polen geführt haben. 
Als nämlich Friedrich der Rotbart im Jahre 1157 über die dem 
Fürsten Wiadyslaw feindliche Partei in Polen den Si^ davon* 
getragen hatte^ irarde Kazimteiz als Geisel nach Bentacbland ge- 
bracht. Nachdem sodann nach dem Tode Wladyslaws seine Sohne 
Schlesien erhalten hatten (1163), kam Kazimierz, der damals aus 
der Gefangenschaft entlassen wurde, in Sandomu zur Hcrrachaft. 
Aus dem Jahre 1163 rührt nun eine Urkunde her, worin Kazi- 
mierz erzahlt, dafs ihm zur Zeit seines Aufenthaltes in Deutsch- 
land, Lamfried, ein Graf des Kölngaues, Schlösser und Güter 
zur Benutsung überlassen habe* Als Kasimierz nach Polen rarfick- 
kehrte» habe er den Enkel dieses Lamfriedi den Herrn Winfried^ 
mit sich nach Polen geführt und nun verleihe er ihm auf Lebens- 
zeit drei Burgen, darunter Sandec und Auschwitz, nebst anderen 
Gütern und Rechten. Leider triigt diese interessante Urkunde 
Spuren der Unechtheit an sich ; aber trotzdem müssen ihr irgend- 
welche geschichtlichen Tatsachen zugrunde liegen oder es kamen 
doch ganz ahnliche Einwanderungen vor. Bemerkenswert ist da- 
bei, dals ESnwanderangen aus dem mittelfcinkischen Gebiete, in 
welchem Köln liegt, gerade damals nach Ungarn in reicher Zahl 
stattfanden. In Auschwitz finden wir in einer Urkunde des schle- 
sischi'ii Herzogs Kazuuierz von 0[>pehi, dem Auschwitz damals 
gehörte, den Deutschen Werner als KjLstellan (1228). Interessant 
ist das Auftreten des aus der böhmischen Geschichte bekannten 
deutschen Geschlechtes der Witigonen in den Jahren 1222 bis 
1251 in Polen; doch mag es unentschieden bleiben , ob Wilgo, 
der als Kastellan von ,,Sandech^ genannt wird, dentscber 
Abkunft war und ob er wirklich die Burg Czorstyn erbaute, die 
sich südwestlich von Sandec am Flusse Dunajec nahe der ungarischen 
Grenze erhebt Jedenfalls deutet aber der Name dieser Burg, der 
wohl auf das deutsche Zomstein weist, darauf hin, dafs sie von einem 
deutschen Bitter erbaut wiurde* Dasselbe gilt von der südlich 
von Sandec am Poprad gel^nen Buig Bjrtro, die noch im Jahre 
1313 „Castrum Bitter^ (Burg Bitter) hieb, femer von den nörd- 
lich am Dunajec gelegenen Burgen Tropsztyn und Melsziyn. Alle 
diese Burgen bestanden schon im 13. Jahrhundert; aber über die 



Digitized by Google 



DeutBobe DieiiBtinanii«n und Hitter. 



111 



Geschlechter, welche sie erbauten , ist nichts bekannt. Sie sind 
wohl in den blutigen Kämpfen znr Zeit des MongoleneinfaUes ver- 
nichtet woiden. Gewifs hatten diese Bitter teils im Dienste der 
pohusdien Fürsten» teils im Dienste anderer Groisen gestanden. 
In dieser Beziehung ist die Urkunde des Earakauer Wojwoden 
Theodor Cedro vom Jahre 12^8 interessant, die, obwohl sie Spuren 
der P'älschung an sich trägt, doch für unseren Zweck als Quelle 
angesehen werden darf; denn jedenfalls ist diese Urkunde noch 
im 13. Jahrhundert, ja wahrscheinlich sogar noch etwa vor 1260 
entstanden, and es lag kein Ghtind dafür vor, da& die darin vor- 
kommenden dentsehen Namen gefälscht trorden wären« In dieser 
Urkunde ffihrt der genannte Wojwode, der ein Günstling Heinrichs 
von Schlesien war und von ihm im Jahre 1234 die Erlaubnis er- 
halten hatte, in diesen Gegenden Deutsche anzusiedeln, unter an- 
derem aus, düfs er zur rascheren Erweiterung seiner Güter durch 
die Ausrodung der Wälder seinen Dienstmaonen Kychald Neymark, 
Albert Mitlbaig, Gerard Haynsbuig u. a. die Bewilligung gegeben 
habe, an einem Orte, der mit Mauern zum Schutze gegen Rauber 
umgeben werden konnte, die Stadt „Neymaig^ (Neumarkt) zu er- 
richten. Noch jetzt heifsen bei Nenmarkt, das westlich von Sandeo 
li^t, zwei Berge Mittelbei*g und Ransbei^. In der eben genannten 
Urkuii(l( von 1238 und in einer iinzw« ifelhuft echten von 1234 
wird hier auch der Uit Kaytarnica genannt, welche Bezeichnung 
ebenso wie jene der Burg Ritter mit Reiter oder Ritter zusammen- 
hangen dürfte* Der in der Urkunde von 1288 und auch sonst 
sfidlich von Nenmarkt genannte Beig Saphlar vulgo Skalka wird 
als Sch&feiberg gedeutet und weist auf die Anwesenheit von Deut- 
schen, die dem Berge neben dem polnischen Namen Skalka (Berg, 
Fels) den deutschen gaben. Zu den unzweifelhaft deutschen Gc' 
schlechtem, die schon im 13. Jahrhundert in dieseu Gegenden 
ansässig wareo, zahlten die Katold, die im nördlich an Neumarkt 
grenzenden Bezirk Limanowa begötert waren und wahrscheinlich 
mm Geschleehte des genannten Wojwoden Theodor in verwandt- 
schaftlichen Beziehungen standen. Vielleicht sind sie aus Ungarn 
gekommen, wo die Familie Ratotd keine geringe Rolle spielte. 
Ihre liaupLbeait/uijg Skrydlna hiels noch im Jahre 13J6 „Rudel"; 
vielleicht ist dieser Name verderbt und steht zum Geschlechts^ 



Digitized by Google 



113 Ddutsclie als Beamte und Dieuer des Landesfürsten. 

namen in Beziehung , jedenfalls klingt er deutsch Im Jahre 
1440 erscheint noch ein lüitold de Skrzydloa als getreuer Ritter 
des Königs Wiadyslaw III. und erhält von ihm Markte! nkünfte in 
Wielicka. Zur Zeit des Königs Kazimierz des Grolsen trägt das 
Solilols Odizykoii oder Kamieniec den deutschen Namen Ehren* 
beig. Gegen das Ende des 14. Jahrhnnderto kam aus Schlesien 
das Gesdhleoiit der Heiburt; dieses errichtete bei Dobromü die 
Feste Felsstyn oder Fulszlyn. Interessant ist, dafs die Ruinen 
dieses Schlosses, die man in Schriftwerken nach dem benach- 
barten Dolunniil zu nennen pflegt, beim Volke nie anders als Her- 
burt genannt werden, trotzdem das Geschlecht schon im 17. Jahr- 
hondert ausgestorben ist Als adlige Geschlechter deatschen Ur- 
spnmgs dürfen unter anderen auch folgende angesehen werden, 
obgleich einseinen von ihnen sehr zweifelhafte Überlieferungen 
polnische Abstanminng zuschreiben: Habdank -Abdanke Boitin 
Wolszleger, Bihersztein, Arndt, Achler, Gkubics, Giyf- Greif, 
Helm, Korzbok, Zeydler, Geppert, Bochuar, Sternberg, Beyner, 
Berszten, Geschaw. Auch die uns schon bekannten Betmaa, 
Boner und Sohiiiing zählen zum polnischen AdeL 

Von den genannten Geschlechtem sind viele durch die den 
Ffirsten geleisteten Dienste zu Besitz und £hren gelangt Seit 
dem 1$. Jahrhundert können lange Beihen von Deutschen adliger 
und bfligerlicher Abkunft in den Terechiedenen landesfOrstlidien 
Ämtern nachgewiesen werden. Deutsche Vögte, Schulzen imd 
Burger wurden an die obersten deutschen Gerichtshöfe als Richter 
berufen. Viele Deutsche waren bei den ian desfürstlichen Berg- 
und Saizwerken zum grofsen Teil in leitender Stellung tatig. 
Ferner lernen wir unter den landesfürstlichen Müllem Deutsche 
kennen, und die königlichen Forste sind unter der Leitung von 
Deutschen ausgenützt worden. Auch all^ei deutsche Künstler 
und Gew e rbetreibende, die in königlichen Diensten standen, sind 
lickannt. Ebenso wurden bei der Münzprägung zahlreiche Deut- 
scIk als Münzmeister und Probierer verwendet So erscheinen in 
der Krakauer Münze von 1301 — 1400: Dyterych, Friedrich, Walter, 
Nicze, Kyswetir, Peter Bork, Gezzo, Czirfas, Nikolaus Bochner, 



1) Man Teijglleiche die Bodel in Oberüeterreidh. 



Digitized by Google 



Deutsche aU Beamte oad Diener des Laadeefüiaten. HS 

Peter Golcz. Als am Anfane: des 15. Jahrhunderts Reformen in der 
Münzprägung geplant wurden, erschien im Jahro 1406 und 1407 
sofort in Krakau eine Reihe deutscher Münzmeister und Probierer: 
Bausche, Tanrod, Johsnn oder Hannas Wenke^ Peter Geweyt> 
iewyr, KeppO, Fkokop Gunthir, Steffan lang^ Niklos FoUisfeesiL 
Spiter (1406-^1505) werden unter den Angestellten der Mfinse 
genannt: Herman Knappe, Nikolaus Umlauff, Nikolaus Falkin- 
berg, Nikolaus Bochsenschiefser, Martin Unvorworn, Joh. Lau- 
damus de Wynczig, Hanusz Gerke, Hanns Bewerer oder Hanus 
Lang, Nikolaus (7 risse, Markus Wenke, Andreas Wierzyuk, Klaus 
Keslink, 8tanislau8 Morsteyn, Nikolaus Kemchen, Hanus Weya^ 
Heinrich Slakyer und Johann Pech, Als GenenürnünzmeiBter 
haben wir schon früher Bits kennen gelernt Noch heute heilst 
der Mfinser, MCuunneister polnisch „myncsens^S „mynemiBtrs'^ 
Ebenso ist z. B. das Postwesen in Polen zum guten Teil von 
Deutschen eingerichtet worden. Darauf deutet schon das polni- 
sche „poczmistrz^' (Postmeister); auch ist uns eine Reihe deut- 
ßclier Beamten beim alten polnischen Postwesen bekannt. So er- 
scheinen als Lembeiger Poetmeister in der zweiten Hälfte des 
17. und am Anfing des 18. Jahrhunderts Fabian > Beynold und 
Stanislaus Zy wert Cteneralpostmeister des Reiches war im Jahre 
1725 Georg Holtzbrink. Dieser übergab im Jahre 1798 die Post 
Hl Krakau dem Andreas Erbs, der sich auch noch 1755 in dieser 
Stolhiiiij:; befand. Einer der letzten polnischen Generalpostmeister 
war Bibersztejn. Es würde uns zu weit führen, wollten wir in 
dieser Weise fortfahren. Wir müssen uns begnügen, im foigeur 
. den eine kuise liste von Deutschen aus dem 13. bis 18. Jahiv 
hundert an gdl)en, die in den verschiedensten Beruf en tätig waren» 
um au zeigen, wie deutsches Wissen und deutsche Arbeit auf 
allen Gebieten in Polen nützlich wurden: Thasso de Vissinburg, 
Krakauer Starost (1294); Hermann, Genera Iprukurator von Krakau 
und Sandomir (1347); Immramm, Krakauer Wojwod (1354); Johann 
Bork oder Burk, Bürger von Krakau, königlicher Zoll Verwalter, 
Truchseis von Sandomir (1359 — 1360); Frau Gamrath, Hofdame 
der Kdnigin Hedwig (1896); Johann de Boaembaig, hervomgender 
Getreuer KSnigWladyslftwB m. (1441); Gunter von Sieniawa, Lem- 
berger Landrichter (1486); Johann Boner, Hoflieferant, Hofgeld- 

K a i a d 1 , GMCh. d. DeaUchea i. d. Karpftib. I. 8 



Digitized by Google 



IIA 



Deatsche Soldaten. 



mann^ Finanzminister (1512); Jost Ludwig Ditz, Sekretär und Gp- 
Schichtschreiber des Königs, Bergverwalter, Miinzmeister (1530); 
Bernhard Prettficz, Staroet yon Trembowla (1556); Kaspar Oather 
und Peter Fogelwedr, Kmkaner Bfiiger, die Geld auf königliofae 
Bilbergcräte leihen (1574); Alexander CentneTi Kastellan von Haltes 
(1669); Hieronymus Rolle, Lemberger Schwertträger (1687); Johann 
Eier, Sekretär des Königs Sobieski (1688); Franz Richter, Starost 
von Neninarkl (1770). Sehr zahlreich sind auch Deutsche im Heer, 
und zwar in den verschiedensten Stellungen. Es seien nur io 
bunter Folge genannt: Joliann Fogl und Frycz, Älilitarchinii^n 
(1556); Sebastian Schendoi^ Bochsennmcher (1579); Heinriob Den- 
half, i^oberet« (1635); Wolf^ General der Artillerie (1668); Martin 
Krate ans Lemberg, Artalleriekommandant (1 692) und viele andere. 
Wiederholt ist deutsches Fufsvolk angeworben worden. So wurde 
auch im Jahre 1671 ein Regiment deutsches Fufsvolk zum Schutze 
von Lemberg bestimmt. Aus dem Jahre 1685 besitzen wir das 
Verzeichnis der ^rota aikabuzeryej^' des Kastellans von Krakau. 
Darin werden genannt: „rotmistra^* Pollens, „wacbmistrz^^ Joh. 
Rays, lykwatermlstn" Job. Schnitt; femer unter den Offisieren 
nnd der Mannschaft: Gottfried Srole, Jakob Dalm, Job. Sich- 
wider, Ferd. Engelhard, Christof Hennan, Andres Lenhard und 
Andres Klaser. 

Frühzeitig kamen auch df'utsc he Geistliche nach Polon. Schon 
zur Zeit der ersten Beziehungen zwischen diesem Keiolie und 
Deutschland fanden wir glaubensstarke deutsche Männer anter 
den Polen tätig. In spiterer Zeit wuchs die Zahl der eingewan- 
derten Deutschen geistlichen Standes öberans an; der vonSq^ 
liebste Chnnd hierfür wird wohl der Mangel an entsprechend vor- 
gebildeten Männern in Polen gewesen sein. So kommt es, dafs 
wir besonders seit dem 13. Jahrhundert eine grofse Zahl von deut- 
schen Weitgeistlichen und Mönchen in Polen antreten. Schon in 
der Umgebung des Krakauer Bischofs Iwo — er selbst soll trotz 
seines deutechen Namens polnischer Abkunft gewesen sein — er- 
scheinen deutsche Geistlidie. In einer Urkunde vom Jahre 1938 
werden als geistliche Würdenträger genannt: der Kantor Badolf, 
femer Hennann, Walter, Friedrich und Peter, Sohn des Gosschalk. 
Die Ilospitalitermönche (Heiliger-Geist-Orden), welche gleich nach 



Digitized by Google 



Bentsohe Geistliche qnd HSadie. 11» 

der Errichtung des Spitals in Pr£^Dik bei Krakau sieh einfanden 
(etwa 1225), kamen aus Wien ; später zogen diese Mönche auch in 
andere polnische Orte. Iwo hat bekanntlich auch die deatsche An- 
nedlong, besonders in Krakau, gefordert und för die Deutschen in 
£rakau die Marienkirehe emehtet An dieser haben jahrfaund^te- 
lang deutsche Prediger gewirkt, die von der deutschen Gemeinde 
bestellt wurden. Von den Nachfolgern Iwos sind Nanker, Groth 
und Wysz als Deulbche anzusehen. Almlich gestalteten bicli die 
Verhältnisse in anderen Landesteilen. In Przemysi hat am Ende 
des 14. Jahrhunderts Bischof fkyk Winsen, ein Lunebuiger, sich als 
Forderer des Dentsohtams erwiesen; wir erkennen ihn als solchen, 
ob er nun seinen getreuen Diener Hermann belohnt oder ob er 
einen Ort mit deutschem Rechte begründet» dem er den Namen 
Byscopeswalt, also Bischofswald, beilegt. Um diese Zeit sind auch 
andere hohe Geistliche dieser Diözese deutscher Abkunft, so der 
Dekan Nik. Wjgand und der Kantor Joh. Volmar (1402); ja noch 
im Jahre 1452 beschlieist das bischöfliche Kapitel in Przemy^l, 
dals nur Geistliche angestellt würden, welche die deutsche Sprache 
beheiTBohen. Unter den Abten und sonstigen Mönchen der be- 
rühmten Benediktinerabtei Tyniec bei Krakau finden wir im 13., 
14. und 15. Jahrhundert echt deutsche Namen wie Lutfiid, Albert, 
Heiurich, Mathias^ Hermann, Peter Nemczyk (der Deuteche), Peter 
Groth, Johannes Hansei. Auch das Kloster Mogila bei Krakau 
wies viele deutsche Mönche auf, war es doch vom deutschen 
Kloster Leubus in Sohlesien, einem Tochterkloster von Pforta, 
gegründet worden. Die Äbte dieses Klosters waren lange Zeit 
Blimier deutscher Herkunft Zu ihnen zahlte der gelehrte Johann 
Siedler, der an der Kifohenversammlung in Konstanz teilnahm. 
Ändere gelehrte Mönche dieses Klosters im 14. und 15. Jahr- 
hundert waren Joh. Wartinberg, Isikoiaus Briger und Wilhelm. 
Aus diesem deutschen Charakter des Klosters erklärt es sich, dafs 
es der Stadt Krakau deutsche Urkunden ausstellte. Eine im Jahre 
1438 ausgefertigte Urkunde hat folgenden Eingang; ^Wir Paulus 
von Gotia Gedolt Apt, Stanislaus Priel (Prior), Valentinus Vnder- 
priel, Bartholomeus Keiner, Nicolaus Ederer Bursner (Sackelwart), 
Franciscus Pfortener, Nicolaus Hofmeyster, Michael Sychmeyster 
(Spitaivorbtaud), Nicolaus Cantor, Johannes Kornmeyster met der 

6* 



Digitized by Google 



Deutsche Geistliche und Mönche. 



ganczin Sammelunge des Conventi» vnd Clostür czur Mogil des 
Ordins von Cvstercio bekennen öffentlich mit disim brife . . 
Kbenso stellt z. B. auch das Kloster der Augustiner in Kazimierz 
deutsche Urkunden aus; in einer Urkunde von 1412 erscheint 
„bmder Kunrod** als „probest'^ Bei einer Schenkung des Peter 
Hersbeig, BQigere von Krakau, an das Karmeliterkloater ebenda 
werden genannt: der Prior Nikolaus Eylfmoig, der Oustoe Stanis- 
laus Heide, femer die Mönche Johann Kalgbomer, Jakob Medi 
und Johann Bios (1440). Unter den Dominikanern in Lemberg 
finden wir nach oinor Urkunde vom Jahre 1406 die Brüder: Joh. 
Vettir, Franz Fampicz, Mathias Emst, Johann Sohn des Kürsch- 
ners aus Bri6gi Jakob Krancz und Nikolaus Engilbrecht Es 
würde uns su weit fuhren, weitere derartige VeiaEeichnisse mit- 
zuteilen* Es genl^ an bemerken, dals wie in Schlesien so 
auch in Polen der deutsche Klerus schon im 13. Jahrhundert so 
sehr überhandnahm, dafs im Jahre 1257 eine Synode polnischer 
Bischöfe bestimmte, dafe au keiner Pfanschule deutsche Lehrer 
angestellt werden sollten, die nicht das Polnische belierrschen 
^vtirden. Und im Jahre 1285 ist auf einer Synode folgender Be- 
scliluis gefaist worden: Da die Klöster in Polen mit polnischen 
Mittehi errichtet und erhalten werden, müssen sie den Polen 
auch Nutzen bringen; daher sollen jedem Kloster seine Bestif- 
tungea genommen werden, welches Polen die Aufnahme verwe^ra 
und nur Fremde zulassen würde. Den rfarTp^eistlicheu wurde be- 
fühlen, an Sonntagen die (ilcbete samt den iH»ti^'^en Belehrungen 
polnisch auszulegen. Zugleich wurden die Bestinnuunixi n über die 
Kenntnis der Schullehrer im Polnischen wiederholt. Aber noch 
jahrsehntelang blieben die von den Bischöfen bekämpften Ver- 
haltnisse bestehen. Ja noch im 15. Jahrhundert finden wir unter 
den München wenigstens einseber Klöster vorwiegend Deutsche. 
Um 1475 klagt noch Ostrorog in seiner schon mehrmals an- 
geführten Streitschrift, dafs in den von Idolen gegründeten und 
mit polnischen Mitteln auf polnischem Boden (Thaltenen Klustem 
Polen keine Aufnahme fänden, weil diese Stifte die Bestimmung 
beobachteten, nur Deutsche (Almanos) aufzunehmen. Er fordert 
mit scharfen Worten auf, diesen Mifsstand absustellen. Dem 
deutschen Charakter des Elerus in Polen ist zum Teil zum- 



Digitized by Googl 



DeolBohe Büiger und Bauern ia Wasigslbien. 119 

schreiben, dafs er die Ansiedluog von deutschen Bürgern und 
Baaern förderte. Nicht mit Unrecht nennt daher ein jüngerer 
pohiischer Forscher die Klöster jener Zeit neben den Städten die 
vorEuglichsten ^Festen des Deutschtums Wie gegen die S^te 
der polmsdie Adel, so sind gegen die Klöster die pohusohen 
Büjciiufe Sturm gelaufen. 

Deutsche Bürger und Bauern. Verbreitung des Deutschtums. 

Die überwi^ende Mehrzahl der eingewanderten Deutschen 
gehörte dem Bauern- und Bütgerstände an. Ihre Niederlassung 
hangt eng mit der Verbreitung des deutschen Rechtes zusammen. 
Sie erschienen gewifs erst in nennenswerter Zahl, seitdem ihnen 

das deutsche Recht als Norm der Ansiedlungen verliehen wurde, 
also seit (lein Anfanc: des 13. Jahrhunderte. Fand auch die Ein- 
wanderung nicht in geschlussonen Massen statt und wurden daher 
auch nicht ganze Landesteile von ihnen besetzt, so hat doch eine 
An2ahl von Orten auf Jahrhunderte hinaus deutschen Charakter 
erhalten, und in sehr vielen anderen war das deutsche Element 
ein bemerkenswerter Faktor. Dabei darf man nicht vergessen, 
mit welchen Schwierigkeiten bei dem gegenwärtigen Stande der 
Quellen und der Forschung der Nachweis dieser <.leuischen Be- 
^vullDe^ verbunden ist. Trotzdem läfst s^ich deren Ausbreitung 
über ganz Galizien feststellen, wie dies aus der folgenden Dar- 
stellung hervorgehen wird. In derselben ist aber durchaus nicht 
eine Anführung aller bekannten deutschen Namen geplant; denn 
dies würde selbst bei unseren gegenwärtigen Kenntnissen viel su 
weit führen. Viele in anderen Abschnitten dieses Buches genannte 
Ansiedler und manche von den Beweisen für die Bedeutung der 
deutschen Einwanderung und des deutschon Einflusses werden 
hier nicht angeführt, um nicht der W iederhoiung zu grofsen Kaum 
2u gewähren. Wir wollen nur wie im Fluge die deutschen An- 
siedlungen Galiziens überblicken. Einige adlige Grundbesitzer und 
ihre Sitse werden des Zusammenhanges w^en genannt. 

Zu den Orten^ welche vom 13. bis ins 16. Jahrhundert einen 
vdllig deutschen Charakter aufweisen, zahlt vor allem Krakau. Über 
die Schicksale der deutschen Ansiedlung daselbst von ihren An- 
fängen bis zu ihrer Erhebung zur Stadt (1257) ist sehr wenig be- 



Digitized by Google 



11$ Deutsche Bürger und Bauern in Westgslisien. 

kamit. Schwere Verluste erlitt sie jedenfalls durch den Mongolcu- 
einfall vom Jahre 1241; die Bewohner der Stadt verliefscn die- 
selbe und sie ging in Fiammea auf. Auf das Leben der ersten 
deutschen Bewohner Krakaus werfen spärliche Streiflichter die 
EmvernefamuDgsschriften üb^ die Wunder des heiligen Stania- ^ 
laus, welche noch vor dessen Heiligsprechung (1253) aufgezeichnet 
wurden. In diesen werden auch deutsche Bewohner von Krakan 
genannt. So w n d von der Heilung Mar^aretens, der Tochter des f 
Krakauer Bürgers Ciner oder Hi'nor niul seiner Frau Amletba, . 
folgendes berichtet. Amletha führte ihr blindes Kind unter dem 
Mantel zum Grabe des heiligen Stanislaus. Hier opferte sie eine 
Kerze und hing aus Wachs geformte Augen an dem Grabmsl 
des Heiligen auf. In heilsem Flehen bat sodann die Mutter um 
die Heilung der Tochter, indem sie zugleich diese aufforderte, sich 
mit ihr im Gebet zu vereinen. Kaum hatten Mutter und Kind 
nach vollendetem Gebet und geleistetem Gelübde die Kirche ver- 
lassen, da fühlte sich das Mädchen geheilt, schlüptte unter dem 
schützenden Mantel der Mutter hervor und schritt ihr voran nach 
Hause. Unter den Zeugen für dieses Wunder erscheint ein Kra- 
kauer Borger Corad (Konrad). Ein Krakauer Büiger war allein 
Anschein nach auch der Deutsche Wyker, dessen zwei Sohne 
Gerhard und Richold ebenfalls durch die FOrbitte des Heiligen | 
von ihren schweren Krankheiten geheilt wurden, und ebenso der 
Deutsche Detric, der als Zeuge dieser Begebenheit genannt wird. 
Emcr in Krakau ansässigen deutscheu Familie gehörte auch jenes 
edle deutsche Mädchen an, welches in der Kirche des Heiligen 
im jungfräulichen Haarschmuck erschien, der ihr infolge eines 
Fehltrittes nicht mehr zukam , und das auf wunderbare Weise 
entlarvt wurde. 

Seit der Erhebung Krakaus zur Stadt beginnen die Nach- 
richten reichlicher zu fliefsen , und nun begegnen uns auch auf 
Schritt und Tritt Beweise, dafs dieses Gemeinwesen vom lü. bis 
zum 16. Jahrhundert fast durchaus deutsch war. Unter den Vög- 
ten , also den obersten Stadtrichtem, erscheint nur hier und da 
ein slawischer Name. Unter den mehr ab 800 bekannten Stadt- 
räten aus der Zeit von 1289 — 1507 ist nur ein ganz geringer Teil 
undeutsch. Dasselbe gilt von der großen Anzahl der Schöffen 



Digitized by Google 



Deutsche Büiger und Bauern in Westgalizieu. 119 

(Genohtsbeisitser) aus dieser Zeit Es seien hier s. B. nur die 
bis etwa 1300 bekannten Ratsbenen genannt: VobradtiB de Keosser, 

Liipolt, Gerhard, llince de Dorueburck, Peter Muricieu Suu, Got- 
frid, Jeske der Voit, Heyman Moricien Sun, Hermann de Ratibor, 
Petcaold von Kosna, Heineiuann von Muchowe, Heinricli von dem 
Keczser, Bnd^er von Lubesbtz^ Sifrit von dem Zans u. a. Schlagt 
man die ältesten Stadtbüeher von 1300 — 1400 aiif| so begegnen uns 
auf jeder Q&te, bei allen Rechtsgesobaften, bei Käufen und Yer- 
känfen, in den Listen der nenaufgenommenen und der verbannten 
Bürger, in den Straf Verzeichnissen , in den Aufzeichnungen der 
Zuiiftmitglieder usw. Deutsche. Man gewinnt durchaus den Ein- 
druck, dafs die Stadt weitaus überwiegend von Dentschcu be- 
wohnt war. Dem entspricht auch der Umstand, dafe die Krakauer 
und ebenso die Bürger anderer Städte Polens am Ende des 13. 
und am Anfang des 14. Jahrhunderts deutsehen Fürsten zuneigten, 
die sieh um die Herrschaft in Polen bewarben, so Heinrich IV. 
von Breslau, Wentel II. von Böhmen und Boleetaw von Oppeln. 
Unter den für ihren Anteil am Aufstand zugunsten des letzt- 
genannten Fürston mit dem VcrluBtc ihrer Güter und Häuser be- 
straften Krakauer Bürgern erscheinen Sudermanu, Petzoki von 
• Kosna, Hincze de Keczer, der Erbvogt Heinrich und Hermann 
von Ratibor. Trotz des Scheitems dieser nationalen Pohtik blieb 
bis in das 16. Jahrhundert der deutsche Charakter von Knikau 
völlig gewahrt Auch in der Folge bieten die in den Stadt- 
büchem eingetragenen Willküren, Zunftordnungen usw. eine Fülle 
von Zeugnissen, dafs sie von Deutschen für eine deutsche Stadt 
geschaüen wurden. Daneben begegnet uns auch jetzt eine Menge 
deutscher Xamen. Nachdem oben schon eine Keüie von Namen 
aus den führenden Geschlechtern der Stadt genannt worden ist^ 
seien hier einige aus dem Stande der Handwerker angeführt So 
enthalt ein Verzeichnis der Zunftmeister von 1400 fast lauter 
Deutsche. Als Bäcker erseheinen genannt: Hans Lntroge, Kuroz- 
materne, Franczke Simyni^laiibt , Megirlin, Pctir Andris, Jakob 
Frölich, Swarczburg, Niclos Weydinlich, Cristan de Newinstat 
Als Schneider: Hensil Howsneyder, Niklos Voyt, Andris de Ol- 
mucz, Johannes Lindenau, Groshannos, Ditmar Krauer. Als 
Sattler: Andris Ertinsteyn, Hannus Horajk, Hanns Pfeffil und 



Digitized by Google 



lt# Beotsche Bäiger und Banem in 'Westgalisen. 

Andris Jankowioz; nur der letetm Name weist auf einen Slawen. 
Ebenso selten b^^et uns ein slawischer Name unter den an- 
deren Meistern; nur unter den Sohnstem gab es so viele pohu- 

Bcher Abkunft, dafs neben den deutschen Zunftmeistern auch 
Meister der polnischen Schuster erscheinen. Zahlreiche Namen 
deutscher Handwerker, Künstler und Kaufieute aus Krakau werden 
noch später angeführt werden. Der Krakauer Bischof Sbignew 
erklarte im Jahre 1435, dais in der Stadt und in seiner gro&en 
Diözese vorwiegend Polen und Deutsche wohnen. 

Für den deutschen Charakter der Stadt spricht auch die 
reiche Verwendung der deutschen Sprache. Die erhaltenen Stadt- 
bücher waren von 1300 — 1312 überlmupt nur deutsch. Seither 
erfolgten die Eintragungen zumeist in lateinischer Sprache ; aber 
nuch später finden wir bis ins 16., ja noch um die Wende des 
17. Jahrhunderts deutsche Au&eichnungen. Insbesondere sind 
viele Wilikfiren, also Beschlüsse und Qesetse des StadtrateSi ferner 
allerlei Rechtsurkunden, Zunftordnungen und Eidformeln in deut- 
scher Sprache abgefafet Eines der interessantesten Denkmaler 
aus dieser deutsclien Zeit Krakaus ist die vom Krakauer Stadt- 
schreiber Balthazar Behem am Anfang des 16. Jahrhunderts her- 
gestellte Handschrift, welche, mit emer grufsen Anzahl von Mi- 
niaturen geschmückt, uns in Wort und Bild ein höchst bedeut- 
sames Denkmal des deutschen Lebens in Krakau bietet Das 
Buch tragt den seinen Inhalt charakterisierenden Titel: „Das sdnt 
der Stad Crakow Wilk6m und Satceungen dy vor durch d y Herrn 
Rothmannen vnd die Eldsten gesatczet seint czw halden vnwandel- 
bai- mit rcill'cm Kothe eintrechtigHch beschlossen.'' Selbstverständ- 
lich haben die Krakauer auch im Verkehr mit deutschen Fürsten 
und Städten, hei Rechtsanfragen, Handelsgeschäften u. dgi. sich viel- 
ftuck der deutschen Sprache bedient und von diesen deutsche Ant- 
worten und Urkunden erhalten. So gingen ans Krakau sahhreiehe 
deutsche Schreiben nach Magdebuxg^ um von dort Rechtsbelehmngen 
einzuholen, und von dort erfolgten in deutscher Sprache Schöffen- 
sprüche. Deutsch abgefafst waren die Haudelsprivilegien und 
Handelsverträge, welche das Verhältnis zu Wien, Prag, Meifscn, 
femer zu den pummcrschen Fürsten und Städten, wie Stettin, 
Stralsund und Greifs wald, endlich auch zu den Fürsten von Fo- 



Digitized by Google 



Deutsche Bürger und fiaoem in Wesl^ialinezi. XtX 

dolien und Wladimir ordneten. Interessant ist auch, dafs Ur- 
kundeoj welche sich auf das Yerhältois des Königs Wenzel von 
Bölmien zu seinem Bruder Siegmund von Ungarn beziehen, in 
den Kiakftoer Batsbüchern in deatscher Sprache verseiohnet sind. 
Aber auch königlich polmsehe Beamte haben zuweilen die Ver- 
ordnnngen des K5nig8 in deutscher Sprache den Krakanem mit- 
geteilt, so die Verfügung des Krakauer Wojwoden vom Jahre 
1418, mit welrher bestimmt wurde, dafs „sechczen Personen, achte 
von deme Kaufmanne vnd achte von den Czechen (Zünften)," er- 
koren werden sollen, welche der Hat in wichtigen Geschäften bei- 
zuziehen hatte. Auch aus dem 16. Jahrhundert sind zahlreiche 
amtliche Aufzeichnungen in deutscher Sprache bekannt; ja das 
I)eai8che hat sich im Gebrauche der Krakauer Obrigkeit teilweise 
bis an die Wende des 17. Jahrhunderts erhalten, besonders bei dem 
Schöffengerichte, was seinen (uund in den deutsch abgefafsten 
Rechti-biichern und den Rechtaiiiitteilunpren aus Deutschland liatte. 

Die deutsche Sprache fand aber auch vom 13. bis zum 
16. Jahrhundert in den Krakauer Kirchen entsprechende Berück- 
sichtigung. £s darf als si<^er angenommen werden, dals vor 
allem in der Hauptkirehe zu St Maria ununterbrochen seit ihrer 
Begründung bis ins 16. Jahrhundert deutsch gepredigt wurde. Im 
Jahre 1373 erscheint ein Nikolaus praedicator Theutonicorum ec- 
clesie beate Marie CVacovieusis, also ein Prediger der Deutschen 
an der Marienkirche in Krakau, urkundlich genannt. Ein deutscher 
Prediger ist auch gewiis jener Melchior predjoator ecciesie sancte 
Marie, dem im Jahre 1393 die Ratsherren sechs Mark auszahlen 
lielaen. Neben der deutschen Predigt sind, seitdem das polnische 
Element sich in der Stadt vermehrt hatte , in der Marienkirche 
auch polnische gehalten worden. Aus dem Jahre 1394 haben 
wir deutliche Nachrichten, dafs die Ratsherren aus dieser Kirche, 
die damals ernoucrt und ausgebaut wurde, die polni-^cho Pre- 
digt entfernen und ihr die zu diesem Zwecke ofieubar neu auf- 
gebaute Barbarakirche anweisen wollten^ w<^!^n Bischof Peter 
Wysz Einspruch erhob. Vom Jahre 1395 an versuchte der Stadtrat 
das Patronat über die Marienkirche ganz an tdnAk zu ziehen. Dies 
ist ihm nicht gelungen; dagegen ist die polnische Predigt tat- 
sächlich aus dieser Kirche gauz in die der heiligen Barbaia ver- 



Digitized by Google 



Deutsche Biuger und Bauern in Westg&Lizien. 



legt worden. Aus einer Entscheidung des Königs Siegmund vom 
Jahre 1532 eceht klar hti vur, dafs in der Marienkirche nach alter 
Gewohnheit (^^sccundum vetcrcm consuetudinem^) je ein praedi- 
cator und vicepraedioator Alamanicus, an der Barbarakirche ein 
praedicator Polonicus gewählt wurde. Bald darauf trat freilich eio 
UmaohwuDg zuaiigiiiiateii der Deataohen ein* Trotsdem erhielt 
Bich aber die deatsche Piredigi in Krakau wenigstens noch durch 
das ganze 16. Jahrhundert, denn deutsche Prediger werden in 
diesem Zeiträume noch oft in den Rechenbüchern der Sudt ire- 
nannt. Und noch gegenwärtig erinnern an jenen deutschen Goiit- 
dienst in der Marienkirche zwei Weihwasserbecken aus Zinn, die 
aus dem 13. oder 14. Jahrhundert herrühren und neben lateini- 
schen Inschriften die Worte HILF UBIR GOT zeigen. Auch 
ein bronzenes Taufbecken ist erhalten, das wahiscfaeinlich im 
15. Jahrhondert entstanden »t and die Inechrift zeigt: HILP , 
IIERGOT GESUS; als Meister desselben nennt sich ein Llricus. ' 
Nicht minder beredt verkündet jene deutsche Zeit der heiTÜche 
Hochaltar, ein Meisterstück des bekannten deutschen Schnitzers 
Veit Stöfs; ebenso erinnern die in der Kirche befindlichen Ka- 
pellen der Familien Szembek^ Boner und Fogelweider an Krakaas 
deutsche Zeit 

Der deutsche Charakter der Stadt offenbart sich auch auf 

Schritt und Tritt, wenn wir die Topographie in Betracht ziehen. 
Das (iebiet der Stadt wurJr wie ein echt deutsclier Ort durch 
„Krwtcze" (Kreuze) in Beziike geteilt. Für einzelne Stadtteile 
war auch im 16. Jahrhundert der Ausdruck „V^iertheie'' üblich. 
Strafsen, Plötze und Tore führten deutsche Namen; so begegnsn 
uns: Barwuzen Bruder QassCi Spitdeigasse» Sugasse (Sangasse)« 
Wisseigasse (Fischergasse), Spiglergasse, Boiggasse, breTte Gass^ 
hindefBte Gasse, Huener Marckt (Hflhnermarkt) , Wasserpforte; 
„vor dem Iseuweilioic" befand sich ein „Feit Weysser Zee ge- 
nant"; ferner hatte die Stadt eine „Blpielie". Bei den Toren der , 
Stadtmauern gab es „Czogebrucken". i^ur BeCesügungsanlageu | 
erscheint der Name „Weikhus''. Für die Bogenschützen, von { 
denen ein interessantes Bild Behems Kodex bietet, gab es eine i 
,,Celstat«; dort stellten die i^Shutczen«' ihre „Fcgdstangen*' an! ' 
Natürlich gab's ein „Rathaus^, in dessen KeUerranmen auch das 1 



Digitized by Google 



Deutsche Büiger und Bauern in WestgvUizien. 



12$ 



benlhmte Schweidnitzer Bier geschenkt wurde. Das mit dem Rixt- 
haus verbimdeoe Gericht hiels „Dioghus'^ (dingen — verhandeln). 
Es gab ferner in bunter Folge genannt: Zajghaus, Melzhu8| 
Scfameterhaus (eine Art Kaufhaus) i Gerbhaas, Korscbnerhaos; 
ferner werden genannt ein Brengadem (Schmelze für Grold und 
Säber), ein Smelczgadem fSr Unschlitt und Wachs, ein Soher- 
gadem oder Gewaiitschei'gadem und eine Faldkummer für die Tuch- 
fabrikation; dazu p:ehorte auch die Walkmole und die Mangel; 
eine Mühle hiefs bautmul; ferner gab es eine Mühle des Ger- 
lach; auch die Eysemwage, BUwoge und Wachs woge sind zu 
nennen; im Kuteihof schlachtete man Vieh, und dieser Name hat 
sieh jetst noch im »mfyn kuttowski** erhalten; Oram (Kreme), 
Kawffkammer, Vleishbanc, Brotbanc sind naturlich auch vor- 
handen; Hof und Hofetat sind die gewohnlichen Namen für die 
Bfirgersitzc; der vierte Teil eines solchen Ahulscus heifst Wirtcl, 
Virtel; schliefslicli sei nur noch der Cimmerhotf, das Haus des 
städtischen Zimmermanns, genannt. 

In etwas geringerem Ma&e als Krakau war dessen Schwester- 
Stadt Kazimierz von Deutschen bewohnt So erscheinen im Jahre 
1393 der Vogt Hincz und die sieben Schöffen Heinrich Parch- 
wies, Peter Wuyner, Nikolaus Cromer, Nikolaus Oler, Martin 
Woppe, Nikolaus Mertyn und Nikolaus Glatensteyg. Auch in 
den folgenden Jahrzehnten werden viele Deutsche genannt. Aber 
bald treten neben diesen zahlreiche Slawen auf. So werden im 
Jahre 1440 als Schöifen neben Romer, Frioff, Bargel und Scbrolie 
schon Zolko und Bialucha erwähnt, und unter den Ratsherren 
von 1441 erscheinen neben Czepsar (Zipser), Szvnthaky SzoIce die 
Polen Ptecslaus, Szeboda, Glogosza, Galka und Nvszky. Doch 
weist s. B. noch ein nach Grassen geordnetes Verzeichnis der Steuer- 
zahler von 1550 viele deutsche Namen auf: Peter Krosner, Nik. 
Tederl, Sordyl, Szolthisz, Albert Nieniyecz (der Deutsche), Bartho- 
lomaus Ijank, Spunth, daneben auch schon poionisiert Spunthowski, 
Valentin Clayner» Nickiel, Graus, Martin Spunth, Crausz und Rupert. 
In Bibice erscheint schon im Jahre 1288 ein Bürger von Krakau, 
wom^wa Walcer, als Schulz. In Pn^nik werden im Jahre 1811 
Jakob und Paczold als Schulzen genannt; dann besafsen die dortige 
Schulzei Heynczo von Nei&e und Johann von Troppau. Später 



Digitized by Google 



124 DentBcbe Büiiger and Bauern in Westgalixien. 

werden hier als Grundbesitzer und Schulzen genannt: Nikolau» 
WerziDg, die Frau des Hanco Petrmann, Hermann KrancZ| Jo- 
hann Krancz, der Priester Johann Kranes , Johann Soltis (um 
1400). Im Jahre 1304 erscheinen in Bninowioe Ditamr und sein 
Sohn Christian von Ketsher als Schnken; sie erwefhen von an- 
deren Beisitzern das Recht, Wasser aus der RiKkiw;i. zum Betriebe 
ihrer Mühle zu leiten. Im Jahre 1358 ist Hermann Schulze in 
diesem Orte, und im Jahre 1422 verkauft Jakob Stegen die Hälfte 
der Scbulzei von Polnisch-Brunowice an Bernhard von Brieg. In 
Kamielk ersehet im Jahre 1319 der Krakaner B&ger Huhnann * 
ak Schulz. Sohnlse in Kasz^w^ 8mierdz%ca mid Pisary war im 
Jahre 1311 Zudrman. 

In "Wielicka begegnen uns vor allem zahlreiche deutsche Be- 
amte und Arbeiter in den Salzweiken. In der bürgerlichen Bevölke- 
rung finden f-ich ebenfalls vom 13. bis zum 16. Jahrhundert z^lbl- 
reiche Deutsche. So die Vögte Jescho, Hysinbold, Gerlach und 
Nikolaus Wirsing; die Ratsherren Andreas Bankel und Andrea» 
Peez; die Schöffen Matthias Soltisz, Kristian, Matthias Stigar und 
Klemens Gran; die Bürger Johann Bankel nnd seine Frau Ur- 
sula, Andreas Gryff n. a. Der nns bereits* als Grundbesitzer in 
Pn\dnik bekannte Nikolaus Werzing, der auch als Bürger von 
Krakau und Tnu hsefs von Sandomir erscheint, besitzt auch Gründe 
und Häuser in Wielicka ; aulserdem erwirbt er Güter in folgenden 
Ortschaften dieses, Bezirkes: Kunice, Nizowa und Skrzynka. Die 
Schalzei im letzteren Orte verlieh er im Jahre 1359 dem Henczeliit 
Werzing. In Roinowa erscheinen im Jahre 1311 die Schulzen 
Jakob nnd Paezold. Die Schnlzei von Bodzandw pachten im 
Jahre 1420 Jakob Bern, Bürger von Elrakau, und seine Frau 
Martha. Der heutige Ort Jerzmanovv oder Wierzbanowa hiefs im 
Jahre 1365 Herzmanowka, jedenfalls nach dem Begründer oder 
Besitzer des Ortes Herzmann. Als Besitzer in Swoszowice er- 
scheinen in den Jahren 1372 — 1387 Jakob Sohn des Eiding, Jo- 
cossins, Bfirger von Krakau, und Nikolaus Vockenstater, Bürger 
von Kazimierz. Wie die Salzwerke von Wielicka, so beschäf- 
tigten anch jene von Bochnta Deutsche. Zu den Gründern der 
Stadt zählten Nikolaus, Sohn des Volkmar aus Liegnitz, und Egi- 
dius, Sohn des Heinncii aus Slup (1253). In der Gründungs- 



Digitized by Google 



DeutscUd Bürger oud Bäuem in Wostgalisien. 1S5 

Urkunde wird bemerkt, dafs der Ort polnisch Bochnia, deutsch 
aber „Salt/I)t rk hcir^^t. In der Urkunde werden auch andere 
deutsche Ausdrücke wie „Anewank" und „Oberschar" gebraucht 
Spater begegnen uns hier der Vogt Albert, der Magister Albert^ 
der Bataherr Peterlin u. a. Hartmut, Kapellan in Boohnia, er- 
kauft im Jahre 1283 die Schulzei in Brzeinica. In Banowice 
werden im Jahre 1347 neben polnischen auch deutsche Bewohner 
genannt. In Tworkowa erscheint im Jalire 1354 ein Ymraoim 
als Gutsbesitzer. 

Im Dorfe Iwkowa, Bezirk Brzesko, erzählt man noch heute 
von der einstigen Aussetzung von 60 Ansiedlem auf ebenso vielen 
Äckern; es ist dies eine Zahl, die bei den Ansiedlungen, welche 
nach deutschem Rechte begröndet wurden, häufig vorkam. Die 
Acker sollen nach den Ansiedlem genannt worden sein; in den 
Feldbeseichnungen Spilowska und 8zotowBka scheinen sich deut- 
sche Namen erhalten zu haben. Vor allem gibt es hier aber auch 
einen Acker, der „Soltysie" (d. h. des Schulzen) heilst. Wie das 
Volk erzählt^ waren das ,,grouta'' (Gründe) , welche vom Konig 
gegen Leistung von Kriegsdiensten verliehen worden sind, ohne 
dafe dafür Robot gefordert wurde. Einen Bolchen Krieger^ lautet 
die Überlief erui^, nannte man i^sottys'', daher der Name jenes 
Ackers. In dieser €r^;end erhoben sich auch die Buigen Tropsztyn 
und Melsztyn. 

In Tarn<1w wohnten viele Deutsche. In einer Urkunde vom 
Jahre 1362 erscheinen folgende ol)rigkeitlichen Personen genannt: 
der Vogt Jakob, der Landvogt Johann, der Bürgermeister Nikolaus 
SchefiTler, die Ratsherren Cunel Glüc, Ilsung, Hensel Eysolder und 
der Fleischer Andreas^ endlich die SchöfiPen Pesaco der Reiche^ 
Zyndram, Matheus Gilnicser, Heyno der Junge, Jakob der PolCi 
Pesscho Gleoaer und Pescho Wul. Fast alle Genannten waren 
Deutsche. Für die überwies!; ende Menge der deutschen Bevölke- 
rung ist die ausdrückliche Bezeichnung des Jakob als eines Polen 
bezeichnend. Im Jahre 1333 erhält Kuurad, Vogt von Lipnik, 
einen Wald in Skrzyszöw zur Besiedlung nach deutschem Recht« 
Im Jahre 1342 entanbeht die Ansiedlung in Keaejrswald. 

Die Vogtei in bei Biata wird im Jahre 1277 von den 
BrGdem Amoldi Rudger und Peter gekauft. Der Ort trug übrigens 



Digitized by Google 



It6 Beatsohe Börger imd Baaem in Westgalizieo. 

1564 auch noch den Namen Libenwerdc. Die Schnlzei in ßarwald 
bei Wadowice kaufte im Jahre 1361 Hansil oder Hanko, Sohü 
des Werner von Hepnewalth. Im Jahre 1366 erscheint in dieser 
G^nd die Stadt LanczkroD (Landskron). Den Wald Cheim im 
Besiik Myflenice eiliielt im Jahre 1343 der Sohn des Glasers 
Hejnmann mr Besiedlung. Als Sohulsen von My^lenioe erschdnen 
damals Heynko, Sohn des Wilhelm, und lleinko, Sohn des Paol. 

Zahlreiche Zeuc:nisse für eine ziemlich dichte deutsche Be- 
siedlung weist die gebirgige Gegend von Neuiuarkt bis an die 
ungarische Grenze auf; wo sich die deutschen Ansiedlungen in der 
Zips anschloeseQ. Schon im Jahre 1334 hatte der schlesisohe 
Hersog Heinrieh dem Krakauer Wojwoden Theodor das Beoht 
erteflt» in den Wäldern an den Danajecflössen und an anderen 
Wasserläufen dieser Gegend Deutsche mit den in Schlesien üb- 
lichen Rechten anzusiedeln. Vor dem Jahre 1241 safs bereits 
der Schulz Heinrich in Podolin (Pudlein), das damals zu Polen 
gehörte, jetzt aber auf ungarischem Boden liegt Um diese Zeit 
entstand wohl auch schon Neumarkt (jetzt Now)rtacg). Erwähnt 
wurde schon an anderer Stelle die Überlieferung^ der gemile der 
Name dieses Ortes > sowie die Bergnamen Mittelbeig und Bans- 
berg von Dienstmannen des eben genannten Wojwoden Theodor 
hen'ühren. Hierzu ist zu bemerken, duis die Benennung eines 
Ort(s iiAch seinem Besitzer oder Be^ninder in diesen (Teg:endon, 
und gerade bei deutschen Siedlungen, oft vorkommt. Unter den 
Vögten und Bürgern Neumarkts erscheinen im 14. Jahrhundert 
echt deutsche Namen wie Ountrman (Guntram), Friedrich, Kunos 
und Dytrich (Vater und Sohn). Über die Ortsnamen Rajtamica 
und Saphlar (jetst Ssaflaiy) in dieser Gegend ist schon früher ge- 
handelt worden. In Saphlar erscheint im Jahre 1338 Leupold als 
Schulz, und zwar ist auch er Dienstmann eines polnischen Grofsen, 
des Reichskanzlers Sbignew. Ihm folgte ein Schulze Martin, der 
wohl auch ein Deutscher war. Südlich von Szaflaiy liegt am Po- 
prad „Soitysi mlyu^y abo die Schulsenmuhle. Ob das in dieser 
Gegend voi^ommende Witdw mit Weithof und Glicsardw mit Glet- 
scfaeihof nach dem Vorgang eines polnischen Gesehichtsohrdbers 
zusammenznstdlen ist, möge dahingestellt bleiben. Zweifelhalt ist 
auch Ratulöw. Aber die noch gegenwärtig bestehenden Orte 



Digitized by Google 



Deatsohe Büigei and Bauern ia Westgalizien. 127 

Krauszöw, Harkiowa (liartlowa), Waksmund uiul 8zlembai^ sind 
gewifs deutschen Ursprungs. Kransz(1w ist wahrscheinlich schon 
im Jahre 1327 mit deutachem Kechte begabt worden, kommt aber 
unter diesem Namen^ der aa£ einen deutschen Besitzer deutet, 
erst seit 1888 vor. Harkiowa wird im Jahre 1336 Harthlem ge- 
nannt und hat damals bereits einen Schulzen. In „Waohsmund'^ 
ist ein Sehuls schon im Jahre 1338 nachxaweiBen. Gewifs gehört 
auch SzlcDibai^ in die.se Zeit, doch ist darüber nichts Näheres 
bekannt Alle diese Orte liefen im Bezirk Neuniarkt. 

Im östlichen Nachbarbezirk Kro^ienko erhebt sich die Ruine 
Czorssfyn (Zomstein); ferner liegt hier der Ort Grywald, der im 
Jahre 1335 als Qrunvald erscheint Nördlich davon li^ lyima- 
nowa, das im Jahre 1336 deutsches Recht erhalt und nach TjU 
mann» dem Sohne Peters, heilst; beide waren Schulzen des Ortes, 
Im Jahre wird ferner in der Nachbarschaft von Dembno 

der Berg Kyrzchbrzyk p:enannt; dioser Namen wird von polni" 
sehen Gelehrten mit „Kirschberg'* gedeutet, wie schon im Jahre 
1288 bei dem vorhin genannten Podolin ein Spiceberc nebeii 
dem Bnsenbach erwähnt werden. In PnEekop-Sromowce kauften 
sdion im Jahre 1823 ein Ebrhard und seine Frau Katharina die 
Sehttlsei, und im Jahre 1334 finden wir hier einen Schüben 
Harbraidus. 

Im Bezirk Limanowa erscheint im Jahre 1330 ein Schul» 
Christian zu Kainienica. In Jodlownik ist im Jahre 1353 Cunad, 
Sohn des Alpodnch^ Vogt. Ferner heifst im Jahre 138d und 1394 
das heutige Wilczyce noch deutsch Wolfowa. 

Eine der Hauptst&tten des Deutschtums war Sandec« und 
swar sunfiehst Alt-Sandec. Dieser Ort hatte schon vor 1873 
deutsches Recht üm 1990 finden wir hier einen Vogt Thifanann 
oder Thirmann und im Jahre 1315 einen Vogt Gervinus. Etwas 
früher hatte GoccaIcus (Gottschalk) diese Vogtei kaufen wollen, 
doch kam das Geschäft nicht zustande. JJurch die im Jahre 1292 
erfolgte Begründung von Neu-Sandec wurden die deutschen An* 
Siedler dorthin abgelenkt So kam es, dals Alt-Sandeo sp&ter wenig 
deutsche Bfiiger aufwies; doch werden daselbst bis ans Ende 
des 15. Jahihunderts einige Deutsche genannt Um 1480 finden 
wir hier: Treutel, Bart, Lonwin, Krassel und Gierald; unter den 



Digitized by Google 



138 Deatwhe Börger and Baoara in Weatgaiinan. 



Schöffen (hs p^enannten Jahres erscheint ii\)cr kein Deutscher mehr. 
Um 80 reicher hat sich das Deutschtum m Neu-Sandec entfaltet. 
Die ereten Vögte dieser Stadt waren Berthold und die Söhne des 
Tyrmnai (von Alt-Saodec), und «war tritt snniehst Amoldi spit» 
Ludwig hervor. Unter den Ratdierren des 14. JahrhundertB fin- 
den wir unter anderen: Jakob, Sohn desHejmold; Heynnsenfi der 
Lange, Jordan, Sohn des Gunther, Hermann, Sohn des SyflFrid, 
Conczeiin der Schwarze, Johann, Sohn des Syffrid, Peter, Sohn 
des Gottschalk, Nikolaus Slewsinger, Nikolaus und Öteian, Sohne 
des Wilhelm, Martin der Schreiber, Hensil Necher, Martin der 
Schuster, Johann Dresseier ^ Peter Tninckynachiyber, Niczko 
Hofeman, Conrad Mangikneyatir« Im Jahre 1403 erscheint ab 
Vogt Nikolaus T^til; ihm rar Seite stehen die Schöffen: Peter 
Gerungr, Job. Bonensteter, der BXoker Nikolaus, die Wollenwebcr 
Harnuth und Myko, endlich Johann Freiing, also fast alle zweifel- 
lose Deutsche. Vor ihnen macht Johann Culer sein Testament 
Der „aide ijroiiug" wird als itatmann in einer Saudecer Gerichts« 
auf Zeichnung genannt, die zur Einholung eines Schoffenspruehes 
nach Magdebuig geschickt wurde. £b handelte sich um einea 
Rechtsstreit awischen Johann Weygand, „Buiger ora Crskau^ 
und Johann Körsehner, „Burger czu dem Newen CEansze*^ (Nesr 
Sandec). Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache erfo^ 
Johann Froling wird zum Jahre 1402 auch als „advocatus feodalis" 
erwShnt, also als Vogt des Sandecer I^hngerichtcs. In einer Ur- 
kunde von 1418 werden als Zeugen folgende Büiger und Schöfiea 
v<m Neu-Sandec genannt : Johann Ccepser (Zipser)^ der Kärschner 
Peter, Johann Keslari Jakob Keslar» Nikolas Caypseri Peter Psb* 
serling und Cloc Gerlics; im Jahre 14S8 ersdieinen als Schöffen: 
Johann Hilbrand, Malohar und Jocusch Kesseler, Cloz Grorlicz, 
Jeorgius ^^'ulter, der Backer Michael und Johann Fornagl. Im 
Jahre 14öU kaufte der Maurer Peter, damals Ratsherr in Neu- 
Sandec, um die deutsche Fredigt in der Stadt zu erhalten, ein 
Dorf und übergab dasselbe der Stadt, damit der Stadtrat einem 
deutschen Prediger zehn Mark jährlich anweise. Für einen pol* 
nischen Prediger ist in Neu-Sandec erst durdi eine Stiftung vom 
Jahre 1469 gesorgt worden. Derselbe Paul „Mawerer*' bestimmt 
auch in seinem Testamente eine Stiftuug zu kirchlichen Zwecken. 



Digitized by Google 



Deutsche Büri;er und Boueni in Westgalizitia. 



Au8 <ieiu Jahre 14ä6 ist uns nämlicli s ine interessante deutsche Ur- 
kunde erhalten, mittelB der vor dem Stadtgerichte au» dem Nach- 
lasse Pauls ein Betrug voo y^czwenezig Mark poinischis Geldis" 
sichei]g€6tellt wird, aus denen „den firen Schülern, dy do vor deme 
hejligen Leycbname ozu den oranoken Leuten mit Gesänge geen 
weiden''» ein gewisser Betrag angewiesen werden sollte. y^Scheppen** 
und ,,Foit'' des Gerichts sind, vielleicht bis auf einen, Deutsohe. 
Völlig deutsch ist der Stadtrat noch im Jahre 1470; er besteht aus: 
Hiemnim Korcz, Juh. Kugel weit, Paul Toschner, dem Kürschner 
Malcher, Gregor Kommachir und Michael Katzel. Die uns er- 
haltenen Gerichts- und Ratsbücher aus dem Ende des 15. Jahr- 
hunderts sind zwar lateinisch geführt, doch weisen sie auch noch 
deutsche Eintragungen auf. Insbesondere werden oft einzelne 
deutsche Ausdrücke ins Latein gemischt So veimacht Michael 
WespUnk seiner Tochter einen „blechantel" (Anteil an der Bleiche). 
In dem Xachlais eines Schmieds werden unter anderem ein Hammer 
genannt „verschlag", ferner ein „sparhak" utul (in „palmeisen" 
aufgezahlt. Ebenso ist die Rede von „hamry^', nämlich Sichel- 
und Blechhammem; einer der Werkmeister wird als „blechar" 
und ifklingensohmidt^ beseichnet Geldmfinzen, die nicht den 
vollen Wert hatten, werden „beyschlag'' genannt Aber auch zu- 
sammenhangende deutsche Aufzeichnungen finden sich noch. So 
ist das erste Blatt des Genchtsbuches, das mit dem Jahre 1488 
beginnt, noch deutsch, und im Ratsbuche, das mit demselben Jahre 
aiit:iii«;t, tiiiden wir einige deutsche Aufzeichnungen, die letzte aus 
dem Jahre löUl. Am Ende derselben lesen wir die Worte; „Und 
das ist olles geschaen noch (nach) Auzweyzunge unzers deuczens 
majdebuigischyn Bechte''. In diesen Stadtbuchem begegnen uns 
noch sehr viele Deutsche: Altof, Bank, Bartel, Berta, Bleoher, 
Burbak, Burchard, Dambner, Ditel, Falsplink, Fomagel, Gh^t, 
Otuc, Harwich, Haze, Hilebrant, Hirschman, Holfant, Kalf, 
Kasperling, Kitliz, Klotz, Kornmecher, Korzepeter, Kraissel, 
Krazl, Kristel, Kugel, Kurz, Lang, T/indlaui), Mach, Mordbir, 
Xiemiec (der Deutsche), Otto, Scholz, Strafs, Taifs, Tanuebcrger, 
Teufel, Treitel, Wenzke, Zipser. Auch die Stadt Vertretung von 
1524 ist noch zum Teile deutsch, obwohl damals schon der Kampf 
swischen den deutschen und polnischen Bevölkemngselementen he- 

I»i»4l. 6M«k.4.I>ratMlMil.l.Iarp«tk. L 9 



Digitized by Google 



ISO Deutsche Bürger und Bauern in Westgalizieiu. 



gönnen hatte. Wir finden unter den Katsherreu einen Hanns 
Kromer und Stanislaiis Librant (d. i. Hildbrant), unter den Schötlen 
Strafe und Belt, sowie die offenbar schon polonisierten Deutschen 
PerafyÜBki und Operszal. Unter den anderen Vertretern der Stadt, 
die ctt einem wichtigen Rechtsgesohäfte auf das Rathaus berufen 
wurden, werden genannt: der Kfirsohner Hibalt, der Weber Hans 
l^saar, femer der Schneider Krajssar, welcher schon im Jahre 
1511 als einer der Gegner des Rates erscheint. 

Über die im Sandecer Gebiet gelegene Bui^ Rvtro - Ritter, 
die am Anfang des 14. Jahrhunderts als Zollstätte erscheint, ist 
schon gesprochen worden. Das Dorf Golkowice kauft im Jahre 
1340 der Kürschner Hinosman aus Krakau. Im Jahre 1379 wer- 
den als Schulzen genannt: in Dlugoh^ka Bemard^ in Goetwica 
Franko, in Siedice Mathias und in Fiycowa Laurenz. Alle Gre- 
nannten dOrfien Deutsche sein; sie erscheinen als Beisitaer im 
Lehnsgericht zu Neu-Sandec. Der Name von Frycowa deutet auf 
einen Fritz. Als Besitzer von Januszowa, das dauüiLs auch 
Sonuenschyn iieilst, erscheint im Jahre 1384 ein Sandecer Bürger 
Sydel oder Seydel. Fünf Jahre später ist derselbe schon Bürger 
von Krakau und verkauft die Dörfer Sonnenschyn, Hildbrantowa 
(jetzt Librantowa) und Wolfowa, das ist das uns schon bekannte 
Wilczycei sowie zwei andere Ortschaften an Kaapar Cruegel 
(KrGgel), einen Bürger von Lemberg. Die eben mitgeteilten Orts- 
namen sind interessant, weil sie auf die deutsehen Gründer und 
Besitzer hinweisen. Nicht minder bemerkenswert ist aber auch 
der Umstand, dafs ein deutscher Büi^er dem anderen mit einem 
Vertrage fünf Dörfer überlassen konnte. Im Jahre 1409 wird der 
Vogt Treutei von Neu-Sandec als Besitzer von drei Dörfern in 
dieser Gegend genannt; darunter befand sich auch Falkowa, dessen 
Name vielleicht deutschen Ursprungs ist. 

Im Jahre 1340 erscheint die heutige Bezirksstadt Gryböw 
unter dem Namen Tymberch (Grj inberch). Schulze von Kruzlowa 
war im Jnhre 1370 Heremann. Im Bezirk (lorbV-e hig die Stadt 
Scheinbci-g oder Schonbergk (1359), heute Szymbark. Vor 1390 
war in Rosenbaig (jetst Bozembark) SchoneheTnoz Schok. Das 
heutige Moszczenica wyzsza (das obere) hiefs im Jahre 1403 »^das 
deutsche" (theutonicalis). Zu den bedeutendsten deutschen Orten 



Digitized by Google 



Deutsche B&tger und Banem in Weetgeliaeii. 181 



geborte Biecz. Im Jahre 1416 wird Johann Beil lüs Batsherr 
von Biecz genannt Im Jahre 1516 treten als Rate der Schuster 
Qeoig Beier (Baier) und Stanidans Gerlach auf, als Schöffen Nik. 
OEwikl und Mathiae Kuncz; 1518 und 1519 erscheint Mathis 

Graber als Wohltäter der Pfarr- und Spitalkirche; im Jahre 1527 
Hiacht der Weber Nik. iSchraiiiel sein Testament vor dem Unter- 
vogt Mathias Krudnar. Im Jahre 1538 kauft Valentin Crüdnar 
von c'en Räten einen Cburten. Im Jahre 1553 wird ein deutscher 
Prediger (ooncionator gennanicus) neben dem Stadtpfarrer genannt 
Vor allem war die Schule in Blees nicht nur im 15. Jahrhundert, 
da Zipser Kinder in ihr ihren Studien oblagen, sondern auch noch 
laut der Schulordnung von 1553 deutsch. In der Nähe von Biecz 
wird im Jahre 1363 ein Wald „Harta" (Hart, Harz) erwähnt 
Auch der zum Jahre 1383 genannte Ort Kryg dürfte einen deut- 
schen Namen führen. 

Eine wenigstens bis ins 15. Jahrhundert echt deutsche Stadt 
war auch Krosno. Im Jahre 1382 wird als Vogt Heulinus an- 
geführt^ gewi/s ein Deutscher. Als solcher ist somit auch sein 
Bruder Peter zu betrachten, der neben Heulin und später in den 
Jahren 1402 bis 1408 als Erbvogt erscheint, wenn nicht etwa 
zwei Peter anzunehmen simi. Als Ratsherren n derselben Zeit 
kommen vor Peter ViUusch, Johann Chiune, Thumas „de Elzeyn- 
stat" oder richtiger „de Freynstat", Johann Bernhart, Jakob 
Helnar, Nikolaus Rosenkrancz, Michael Scnfi^leben, Werner, Peter 
Hawg (Hang), Peter KwinI u. a. Als Schöffen werden genannt 
Peter Regeler, Johann Clause, Franz Kensteyui Stefan Furman, 
Peter Hone, Johann Pesxer. Als Zunftmeister erscheinen: Mathis 
Schindler, Mathias Fhiher (vielleicht Faber = Schmied) und Peter 
Preysuicz. In der zweiten Hälfte des? IT). Jahrhunderts begegnen 
uns neben den „Erbtfoygten" Peter und Johann, die „Ratraanneu" 
Peter „an der Ecke", Lukas Welusch, Johann Withe, Matis Rews, 
Lang Hannes, Stencael Cromer, Peter Greser, Johann Baier, Ni- 
kolaus Scponer, Jakob Prawssnyker. Als BGrgermeister wird im 
Jahre 1480 Johann Ptocsler genannt, als Zunftmeister Martin 
Hesner der Jüngere, Michael Hoffman und Martin Hesner der Alte. 
Andere Bürtjer des 15. und 16. Jahrhunderts sind Groschedil, 
d. i. Grolößcliädel, Preisnar und Hasnar. Vor allem uiuls hervor- 

9* 



Digitized by Google 



Deutsche Bürger und iiauem in Ustgalizien. 



gehoben wertlen, diifs wir noch aus der zweiten Hälfte des 15. Jahr- 
hunderts deiitöch geschriebene Urknnden der Krosner Stadtol^rio;- 
keit besitzen, so aus dem Jahre 1459 eine Bestimmung über den 
Standort der Schuhläden und die Bestätigung der Zunftordnung 
der Scbohmacher. Aus demselben Jahre rührt auch eioe deutsche 
Zonftordnung der Bficker her. Aach die GeseUenordnong der 
SohttBter von 1486 ist deutsoh abgefafst Erwähnenswert ist, dafe 
noch heute in Krosno Reste der im gotischen Stile errichteten 
Bauwerke der einstigen deutschen Rui-ger eriialteu sind. Im Jahre 
1352 ersohoint als Schulz in Kowne Dythmar, Bürger von Sanok, 
und im Jahre 1378 erhält ein Oberwin die Öchulzci in Wietrs- 
nowa wola. Bekannt sind uns schon aus dieser Gegend Ehren- 
beug = Odrsykoii wid Bjsoopeswalt Im Dorfe Kroäcienko lebten 
im 15. Jahrhnndert folgende deutsche Bewohner: l4uig Hannus, 
die Bauern Peschko Ciralt und Presch Ghtws, ferner Handzel, 
Gritha (Grethe) und Peter Greszar. 

Sanok gehört zu denjenigen Orten, in deren Bestiftungsbrief 
ausdrücklich auf die Ansiediung von Deutschen Rücksicht ge- 
nommen wird (1339). In der lateinischen Urkunde des ruthenischen 
Fürsten Georg kommt bei den BestinmiuDgen über die Mühlen 
und Fischteiche der deutsche Ausdruck „wer'' (Wehre) vor, ein 
Beweis, dafs bei der Niederschrift der Urkunde Deutsche mit tätig 
waren. Den deutschen Burger Dythmar von Sanok haben wir 
schon als Schulzen in Röwne kennen gelernt (1352). Im Jahre 
1407 wird Rudger als Bürger von Sanok genannt. In der Folp^e 
finden wir in Sanok und in den Nachbarorten eine Reihe deut- 
scher Bürger, die als Vögte und Beisitzer des im 15. und 16. Jahr- 
hundert bestehenden Sanoker deutschen Obergerichtes auftreten. 
Es erscheinen als Vögte dieses Gerichtes Peter Kynel, Nik. Zej- 
wirih, Thomas Kuncsa oder schon poionisiert Kuncowics, Lau- 
rentins oder Lorincs Foff und Joh. Wilam oder Wilhelmus. Als 
SchöflTen kommen vor Mathias Schindlar, Pfoff, Closz, Johaiju 
Sybenwyth, Martin Reich, Casper, Lorincz, Rachmertin oder Mar- 
tinus ivaciit, Martin Sinberth oder Zymbyerth u. a. Einzelne von 
den genannten Männern sind zugleich anch Vogte und Ratsherren 
der Stadt. Unter den Ratsherren werden auch Matthias Grob 
oder GrofP, der Kürschner P£aff| Nikolaus Schak u. a. genannt 



Digitized by Googl 



Deutsche Bürger und Bauern in Ustgalizien. 



ISS 



Als Stadtschreiber erscheint ein Albert. Von den sonstigen Bür- 
gern seien geuannt: Niklos Niger (Schwarz), Martin Niger, Stach- 
nig, Cs^irlar, Martin und Johann Kynt l, Michael Gendlir, Hanozcl, 
(iotharth, Andreas Gutha, Hannos, Lenko Peteriin, Jäkel Kaysch, 
Georg 8chper]ynk, Martin Vaysepth (Weyshepth), Lukas Vilusoh. 
Die Akten des deutsohen Gerichts sind lateinisch geschrieben; 
aber es zeigen sich zahlreiche deutsche Aosdrilcke, die Zeugnis 
vom EinfluTs der deutschen Elemente ablegen: gwaltownyk (ein 
Gewaltmensch), gwar (Gewähr), hachtlowe (— Achtelfafs), lanth- 
vvoyt (Landvogt), linskc (Lehen-), loszera (durchs Los), ua wyder- 
kanff (auf Wiederkauf), obirman (Obermann), obschary (Uberschar), 
orthil (Urteil), schepeszelink (Schöffenschilling), szleftuch (eine Art 
Tuch), folga (Folge), foiwark (Vorwerk, Landgut), frimark (Tausch, 
offenbar von 6«imarkten, verkaufen, tauschen), fristh (Frist), 
knaflyky (s=s noduli, also Knaufe), kuthlow (Kutelhof, Schlacht- 
hof), lothi (Lot, Gewicht), schindowaless (von scheiden, entschei* 
den), sclios.scli (Steuer). In der (iegend von Sanok lag aueh ein 
Dorf Joliane, das naeh seinom Begründer Hanzlo, genaiuit .Ion, 
den Namen tülirte (1389). I>ie Stadt Jasliska hiefs im I i. Jahr- 
hundert Uonstath = Hohenstadt (pobisch „Wyssokie miasto'*). 
Auch kommt in Sanoker Akten ein naher nicht bekannter Ort 
Ryterowce oder Riterowce vor. 

Im heutigen Besifk Ldsko lag im Jahre 1388 ein Ort Cuntsen- 
dorf, der seinen Namen nach einem fröheren Besitser Konrad 
führte. Jetzt heilst der Ort Poraz. Das heutige Fr\*f>/-iak hiels 
im 14. Jahrhundert Fristath oder l*'rien8tat (Freistadt). Micha- 
l<5wka hiefs im Jahre 1408 Michiisdorf. Im Jahre 1360 kaufen 
die Kinder eines Jaclin (Jäkel) Hodgründe bei Brxysko. Uarklowa 
trug im Jahre 1365 den Namen Hartiowa; es war also die 8ied- 
Inng eines HartL Zimnawoda hiels im Jahre 1448 Kaltboma 
(Kaltenbrunnen). 

In Pilzno fhiden wir im Jahre 1372 einen Bürgermeister Cun- 
rad Spylner und einen Pesszko Swertil. In Karaienica erscheint 
1345 Nikulaiii^ Kerstan (Kristl:«n) als Sehidz. Der Ort, welchen 
Johann vSchady im Jalire 1422 bei Borowa gründen soll, hatte 
nach dem Stiftsbrief den Namen „Schadowa*' zu erhalten. In 
Ropcs^ce finden wir im Jahre 1443 einen FVans Lynk, Philipp 



Digitized by Google 



tu 



Deutsche Büiger nod Baneni in OetgaliDen. 



Lyok und Pyeaz Lynk. In lyczyn (bei Bceazöw) erscheint im 
Jahie 1368 Barthold Tyczner ab Vogt 

Laficut hielfl im 14. und 15. Jahrhundert Landshut oder 

Lanclishut. Als Vöijte und Ratsherren erscheinen hier ^^'.^ca 
das Ende des 14. Jahiiiunderts unter anderem: Michnel Tnith- 
fraw, Nikolaus Tropar, Peter Gostuar und Heinrich. In Krze- 
mienica war im Jahre 1381 Hannus Stachar Schulz. Die vom 
Schulzen Lang Hansyl im Jahre 1381 begründete Siedlung sollte 
nach dem Stiftsbrief den Namen Langyn Aw (Langenau) er- 
halten. Heute heifat der Ort Handzlöwka, indem das Volk nach 
dem Gebranche dieser Gegend dem Orte den Tau&amen des 
Cirüiideis beilegte. Der Henselshow wird schon im Jahre 1384 
genannt. In demselben Jahre erscheinen hier femer folir'-nde 
Orte : Helwyheshow (jetzt Albigowa), Markenhow (jetzt Markowa), 
Nawedorph (Neudorf), Langhenhow (Langenhof)^ Schonerwalt (jetzt 
Sonina). Die Bficger von Przeworak^ die um 1450 die Namen 
Niklas, Florian, Mathias^ Seoff n. dgl. ffihren, darf man ebenfalls 
als Deutsche ansehen. 

Unter den Bürgtin von Przemyöl kommen im 14. und 15. Jahr- 
hundert vor: Cuncze Funk, Nikolaus Scremmel, Xik. Stelkcr, Al- 
bert Carj)enstein, Joh.Gr}'^, Nikolaus Themricz, Michalek Scliindler. 
Hier befand sich auch am Ende des 14. Jahrhunderts der Bischofs- 
sitz £cyks von Winsen, in dessen Umgebung deutsche Geistliohe 
genannt werden. Vor allem ist aber der noch um die Mitte des 
15. Jahrhunderts von dem Kapitel in Przemytfl gefaiste Beschluis, 
dals die in dieser Diözese angestellten Geistlichen die deutsche 
Sprache beherrschen und in derselben das Wort Gottes verkünden 
sollen, ein Beweis, wie stark damals in diesem Gebiete das Deutsch- 
tum verbreitet war. In Bybel = Nowe miasto (Bezirk Dobromil) 
werden im Jahre 1497 die Deutschen Schober und Rozenorancz 
genannt In einer Urkunde für diesen Ort wird von der Eintei- 
lung eines Grundstückes in „bethe'' (Beete) gesprochen und die 
Besitzer derselben j^a labore curiali alias hofferbth^ (d. i. Hof-* 
arbeit) befreit, ein Zeichen, dafe die Urkunde unter deutschem 
Einflufs entstanden ist. Das Schlofs „Herburt" ist uns schon 
bekannt. In Sambor erscheint im Jahre 1390 der Vogt liein- 
rich, der früher dieselbe Stellung in Landshut bekleidet hatte. 



Digitized by Googl 



Deutsche Büiger und Baueni in Ostgalisien. 116 

In DrobobyoK beg^en ans um 1460 Namen wie: Paul Fox^ 
Michael Bobr^ Michael Glos, der Vogt Glos. Bei Niedzwiedsa 
finden wir noch gegenwärtig einen ,,)an soltyski'' oder Solty8(5w, 

also wieder einen Schulzengrund. Ja Puikut (Bezirk Mosciska) 
sind im Jahre 1402 Xikuluus Wygaiid und Joh. Volmar Schulzen. 
Das Dorf Zuszyce (Bezirk Grodek) verlieh im Jahre 1375 Wla- 
dyslaw von Oppeln an Lymbird. Bartatöw hiefs im Jahre 1442 
Bartholtowa karczma, d. h. Wirtshaus dee Barthold. Im Jahre 1463 
erscheint NikolauB Sobmyttfelth, Buiger von Lembeig, im Besite 
von Bokitno. 

Wie Sanok, so hatte auch Lembeig oder, wie der Ort in 

älteren Schriften stets heilst, Leinburg, d. i. Löwenbuig (Lwiw, 
Lwdw), deli^^che8 Recht schon von den ruthenisehf'n Fürsten er- 
halten, ja es ist gewifa schon früher als Sanok mit deutschem 
Recht bestiftet worden ; doch dürfte die erste Verleihungsurkunde 
als wertlos in Verstofs geraten seiui nachdem durch Kazimiera 
den Grofsen nach dem Anlalle des Haliczer Gebietes an Polen 
die Beatiftnng mit Magdebntger Recht im Jahre 1366 erneuert 
worden war. Aua der Zeit vor diesem Jahre begegnen uns drei 
Ijcmberger Vögte : Berthold (Stecher) , dessen Sohn Matthias, 
endlich Bruno (1 353). Ersterer mufs wohl sclion am Anfang des 
14. Jahrhunderts seines Amtes gewaltet haben, da im Jahre 1362 
bereits seine Enkel, die Söhne des Matthias, als Männer er- 
scheinen ; damit stimmt auch die Nachricht, dals Berthold schon 
von einem Fürsten Leo mit Gütern ansgeatattet worden war, denn 
Leo L ist 1301, Leo II. bald nach 1320 gestorben. Wie diese 
Vögte Deutsche waren, so begegnen uns schon in Urkunden aus 
den Jahren 1353 und 1359 auch deutsche Ratsherren und Bürger. 
Im Jahre 1378 wird von der „advocacia Theutoniconim in Ijem- 
buiga** gesprochen, also von der Voirtei der Deutschen in Lem- 
beig. An der Hand der seit 1382 erhaltenen ältesten Stadt- 
büoher könnten lange Reihen von deutschen Ratahetren, Schöffen 
und Stadtschreibem mitgeteilt werden. Deutsche Büiger begegnen 
uns auf Schritt und Tritt bei den verschiedenen Rechtsgeschäften, 
in den Stcuerverzeichnissen und in den Listen der nnvereheÜch- 
ten und unbehausten Bürger. Diese letzteren wurtiin in Uber- 
sicht gehalten, weil ihnen bei der Aufnahme in den Bürgei-stand 



Digitized by Google 



1S6 Deutsche Büiiser und Banem in OstgalizieD. ! 

i 

die Verpfliohtaog auferlegt wurde» inneffaalb eines J&I1F66 eine j 
Firau heimzufikhren oder ein Haus zu erwerben. Deutsobe Bürger I 
begegnen uns auch in den verschiedenen Urkunden, sie sind in 
allen Ständen in reicher Zahl vertreten und spielen in ihnen eine 
bedeutende iioUe. Wir werden später zahheiche deutsciie Kauf- 
leute, Kunstliebhaber, Gelehrte u. dgl. in Lemberg kennen lenien. 
Auch das Gewerbe hatte sich hier unter deutschem Einflufs reich 
entwickelt An Handwerkern werden in bunter Reihenfolge ge- 
nannt: Bogner, Goldschmedt, Melcser, Birbrewir, Metbrewir, 
Oeimmerleute, Fle3r8cher, Gerber, Rymer, Messirsmedt, Smedt, 
Czygelstreycher, Czigilstecher, Wussirlevter, Steynbrechir, Kannen- 
gyser, Ssvertfegir, Gurtler, Topper ( l üpfner), Mawirer, Üelslegir, 
Orgel ni ay s te r , Kürschner, Fyscher, Becke, Platner, Barbirer, 
Hotgerber, Sattler, Snoydcr, Slosser, Stellmechir (Wagner), Steyn- 
meose, Schüller, Waehszlegir, Tyssoher (Tischler), Wassirfurer, 
Fürman, Wolienwebir, Brukner (Pflasterer), Bader, Schindeler 
(Scbindelmacher). Um au aeigen, wie viele Deutsohe in ein- 
aelnen dieser Handwerke tatig waren, werfen wir einen Blick auf 
die deutschen Bannieister, M;uirer, Bildhauer und St-einmotzen. 
Nachdem das „hölzerne Lemberg im Jahre ein Kaub der 

Flammen geworden war, ist es vorzüglich durch deutsche Bau- 
handwerker wieder errichtet worden. Das älteste gemauerte'' 
Lemberg steht unter dem Einflüsse der Gotik, welche hier bis 
zum Brande von 1572 vorherrschte. Bis au diesem Zeitpunkte 
währte auch der rege Anteil der Deutschen. Seither treten diese 
gelten italienische und polnische Meister zurück, und zugleich 
k(»Miint der Renaissancestil zur Geltung; doch hat auch in dieser 
späteren Zeit deutsche Hand noch manches Tüchtige geschaffen. 
Ks sei nun gestattet, eine Auaabi deutscher Meister zu nennen: 
Doringus murator, d. i. Maurer (1382 — 1S89); Johannes Wassir- 
furer (1386); Heinricus Steinmeczoe (1389); Niczko Tropper, d. i. 
der Troppauer; Albrecht Mawerer oder Albrecht der steinmaUse 
(1404—1411); Closse Schnltis Mawerer (1405—1411); Wolf „der 
Muwerer" (140ö); Kanus Mewrer mit dem kromen Halse (1414); 
Michael Czom murator; Martin Mawrer (i470); Jnaeiiini Grom 
und Ambrosius Rabiseh, beide aus Breslau (1480), und Peter 
Mawrer. Am einstigen E:ithausturm von Lembeig fand sich fol- 



Digitized by Google 



DentBohe Bürger und Bauern in OstgaUzien. 1S9 

gende Aufsobrift: „Meister Hans Blecher anheb(?) des Bau Leiter 
Addo DomiDi 1491.^ Als sein Zeitgeoosse begegnet uns der 
Zimmermann Nikiel Kloos (1490). Georg Weiner wurde im Jabre 

1506 vom Rate der Stadt zum „architectonicus alias Baumagistei *' 
ernannt. Gegen das i^,nde des 16. 'Jalirhiuiderts treten uns wie- 
der Deiitache in gröfserer Zahl entgegen, so Andreas Bemer aus 
Breslau, der im Jahre lö92 das Bürgerrecht erhielt, und Albert 
Kielar. Einzelne der Genannten sind auch als Bildhaaer tatig 
gewesen. Andere Bildhauer und Bildgieiser waren Hermann Van 
Hütte (1666)> Heinrich Horst (1586)| Hansz Schob, Daniel und 
Hans Blok (1615), Thomas Szyfferth (1615 — 1618) und vor allem 
Hans Ptister, ein Breslaiier, der um dieselbe Zeit wertvolle Denk- 
mäler schuf, und zwar hat er sich nicht nur in Lemberg, sondern 
auch in Tarnöw und Brzezan aufgehalten, daher er auch „sculptor 
Brzeznnensis^' genannt wurde. Aus Breslau kam auch Me lchior 
Erlemberk der sogar seine Gehilfen aus Deutschland be- 

rief. Sohlielslich seien noch gensnnt Zyberleua (1635) und Peter 
Roth (1639). 

Zahlreiche Deutsche treten uns auch entge^n, wenn wir 

unter den Männern Umschau halten, welche sich um Lemberg 
und dessen Entwickhmir besonders verdient gemacht haben. Peter 
Stecher^ Georg Scheller, Jakob Zyndrych und Nirviel Kloo haben 
sich im 15. Jahrhundert um den Ausbau der Stadt grofse Ver- 
dienste erworben. Eysenhuttel, Amest, Gibel, Mauel, Scholz, 
Sommerstein, Ooldberg u. a. haben fSr die Besiedlung der Lem- 
berger Vororte nnd benachbarter Ortschaften gesorgt. Andere, 
wie Michael Tempell, Nik. Arnest, Mathias Hayder, Martin Grofs- 
waier, Valerian Alnpeck, Johann Attelmaier, Joachim und Fried- 
rich Megelin und David Jack zahUen zu den verdienstvollsten Ver- 
teidigern der Btadt in den wilden Kriegsstürmen vom Ende des 
1&. bis ins 1 7. Jahrhundert. £rwähnt sei auch, dafs zu den Los- 
kauÜBummen, die Lemberg im Jahre 1656 an die Kosaken zahlte, 
die genannten Büiger Hayder, Grofswaier, Alnpeck und Attel- 
maier, femer Fabian Horn aus Danrig, der Schneider Mieter, 
Wojcicch und Jakob Kraus, endlich Zigoumt Goltszlagier nach 
Malsgahe ihres Vermögens beitrugen. Grofswaier, Alupeck und 
Attelmaier besal'sen jeder ein bewegliches Vermögen von 40000 bis 



Digitized by Google 



DentBohe Bürger and Baaern in Ostgalmen. 



130000 Galden und zählten za den ffin&ehn reichsten Büigern 
der Stadt 

Überaus beseiohnend für den deutschen Charakter Lembetga 

ist z. Ii. auch der Umstand, dafs die Urkunde des grofsen Füreteii 
Demeter von „Ladymir (Wladimir) und Luczk" vom Jahre 1379, 
mit welcher den Lembei^eru die „Xyderloge" im bisherigen Be- 
stände zugesichert wird, in deutscher Sprache geschrieben ist. 
Auch der Brief WladyalawB von Oppeln, den er im Jahre 1387 
an die Lembeiger richtete, damit sie gegen die ThronansprQdie 
der ungarischen Prinzessin Hedwig auftreten, ist deutsch; bezieh* 
nend ist auch, dafs in demselben die „Landlewte vnd Stette^ 
aufgefordert werden, sich an < mige namentlich angeführte deut- 
sche Fürsten zu wenden, um in dieser schwierigen Frage liat zu 
erhalten. Ebenso wurden von der iStadUibrigkeit zahlreiche deut- 
sche Urkunden aasgestellt, die allerlei Rechtsgeschäfte betreffen. 
Auch Zunftordnungen, und zwar noch in der zweiten Hälfte des 
15. Jahrhunderts, sind in deutscher Sprache abgefaTst, so die 
„ Artikeln der „ Leynenweber*' von 1469 und deren GeseUen- 
Ordnung von 14ö9, ferner die Kürschnerordnung von 1470. Sonst 
herrschte wie im Mittelalter überhaupt die lateinische Urkimden- 
sprache vor. Innerhalb dieses lateinischen Textes findet man 
aber zahlreiche deutsche Wörter und Sät^e, die Zeugnis davon 
abl^en, dafs die Aufzeichnungen in einem deutschen Orte statte 
fanden. Besonders, wenn es sich um Ausdrücke handelt, die in 
d^ lateinischen Sprache dem Schreiber nicht geläufig waren, tritt 
immer wieder das Deutschtum zutage. So finden sich unter der 
Ul)erschrift Schmelczgadem (Schmelzluuis) inmitten der lateinischen 
Eintragungen folgende Worte und Wendungen: „den Lemkkckern 
(d. i. denen, die mit Lehm mauerten, verklatBchten); vor btyk 
Holcz zu dem Smelczgadem; vor eyu Fuder Stangiu zu dem 
Gadern; den Lemklecker ... czu dem Smehtgadem; der do bot 
den Leem helfen geben ; von obirczenen (Verzinnen) der Kessill im 
Smelczgadem.'* Ebenso wird inmitten der lateinischen Rechnungen 
wiederholt von der „WalkmW** (Walkmühle) gesprochen. Und so 
ist auch die Rede vom „Tamm" (Damm, Wall) der Stadt, vom 
„Melczhüs", der „Czygelschewne" u. dgl. Ferner lesen wir auch in 
den Ausgaberegistem bald lateinisch: pro feno et avena XVII gr 



Digitized by Google 



Deutsdie Büi^er und Bauern in Ostgalizien. 



(für Heu lind Hafer 17 Groschen), und gleich daneben: vor IV 
Stoko (ein Mafs) Haber vor ycziicheü Stok VIK gr. Oder: Item 
teuetur II truncos (= Stok) Weycz czu XXV gr. Ähnliche Be- 
merkimgeo üaden sich sehr oft. 

Überaus bezeichnend ist auch die Behandlung der Eigennamen 
in diesen lateinischen Aufzeichnungen; auch diese weist auf den 
deutschen Geist des Schreibers. Wir finden mitten im lateini- 
schen Text: Tilman von Köllen^ Johann von Snatyn, Nicze vom 
Hunde, HanuB von der Steine, Cuncze mit den Zönen, Xiclos vom 
Dorfe, Niczko an der Ecke, Michael mit der Axt, Gregor am 
Tore; ferner: Scholderbeynynne, VVoiiinweberyne, Schiltknechtynne, 
Niczko B6tneiynne, Franczke Schusterynne, dy aide Statschrey* 
beiynne, RosenlecheiTnney dy Brey tsuchjmne ; endlich Nidos 
Sehrammer der Mawirer, Niclos eyn Kursnerknecht, der aide 
Hommel, Cristel Gerbers Eydem, der alte Lawbner u. dgl. Dazu 
gesellt sich noch der bezeichnende Brauch, dafe den in den 
alten Stadtbüchern vorkommenden Eigennamen wohl die Bezeich- 
nungen Poloniis, Rutenus, Kewsse, T^ngarus, Bohemus, Armenus, 
ludaeus^ Tartarus, Graecus beigegeben werden, den Deutschen 
aber ein solcher Beisatz fehlt. Es ergibt sich daraus, dafs die* 
jenigen y welche diese AufiBeiohnnngett machten^ selbst Deutsche 
waren. Aus dem Mitgeteilten erhellt^ dals der Lemberger Chronist 
Zimorowicz (f 1677) jenem Teile seiner Chronik, welcher die 
Zeit von etwa 1300 — 1550 behandelt, mit vollem Rechte die 
Überschrift „Leopolis Germanica % das deutsche licmbeig, ge- 
gebeu hat. 

Zamerstyuöw bei Lemberg ist eine Gründung des Andreas 
und Johann Sommerstin (1386). Peter Cimerman hat im Jahre 
1404 H<^osko wielki angel^; mit neuen Ansiedlern hat diesen 
Ort Johannes Hand besetzt (1470). Die Familie des letzteren er- 
scheint noch im 17. Jahrhundert im Besitze dieses Ortes. Kul- 
parköw legte im Jahre 14 2o Paul Goldberg auf Lemberger 
Gninde an; der Ort führte noch im Jahre 1483 den Namen 
,,G()ltbcrg". In diesem Jahre kaufte \\ eyshannes die Sciiulzci in 
diesem Orte. Klepar^w wurde von Andreas Klopper im Jahre 
1430 begründet Siebzig Jahre sp&ter hat Peter Ludner Porzecze 
bei Lemberg angelegt. 



Digitized by Google 



140 



Deutsche Büiger und Bmein in Oatgalizien. 



WiDDtcki (Bezirk Wiiuiiki) hat zufolge eioes Freibriefes 
Kazimiens' des Grofsen Georg Stecher, ein Enkel des ersten be- 

kanntcu Lemberger Vogtes, gegründet. In Krotoszyn kauft nach 
1397 Hanmis einen A< 1 ( r von der Frau des Methwoch. lu 
Czyzki wohnt im Jahre 1437 ein Bauer Joliauues „alias Hannus 
lADCzuther"; es gibt hier „schoppe" (Schöpfen) für das Vieh, 
und das Bier wird nach ^wiertel'' (Viertel) gemessen. Im Jahre 
1411 b^egnet uns in Biiski nordostÜch von Lembei^i ein Niko- 
laus Scharer als Vogt; und noch gegenwärtig gibt es in diesem 
Ort einen deutschen Teil (Niemiecki bok). Im Jahre 1386 ver- 
leiht Wladysiaw von Oppelii das Dorf Dunajöw (liezirk Prze- 
myälany) und die ZollRtütte (hiselbst an Denhart. In Kohatyn er- 
scheint im Jahre 1457 ein Bürger Nikolaus Klosz. Der schon 
im 15. Jahrhundert genannte Ort 2olczöw> Szolczt^w bei Rohatya 
ffihrt unzweifelhaft seinen Namen nach einem Scholz. Der Lem- 
berger Biirger Nik, Czomberg hatte im Jahre 1470 drei Dorfer 
im Bnseianer Kreise in Pacht. In Buozacs errichtet der Guts- 
herr dieses Ortes Michael Habdank im Jahre 1379 eine Marien- 
kirche; er und sein Bnider Thedricu«? (Detrich, Dietrich) erscheinen 
auch als Besitzer von Znrawince und schenken dieses Dorf im Jahre 
1401 der genannten Kirche. In Tlumacz wird im Jahre 1436 ein 
Vogt Gocz erwähnt Aus Kolomea lernen wir im Jahre 1383 einen 
Jobann Schuler und im Jahre 1414 einen Cleyn Petir kennen; im 
Jahre 1412 begegnen wir hier einem Vogte Nikolaus FVajstetter 
oder Frauwensteter, der auch das Dorf Berezöw als Lehen er- 
hält. Schliefslich sei aus dem äufsersten Osten des Landes noch 
Sniatyn genannt. Ein Henricus de Snethym kommt schon im Jahre 
1383 vor. Im Jahre 1411 erhält Marcus Halpnüer aus Sniatyn 
das Lembeiger Bürgerrecht. Ferner lernen wir aus Lemberger 
Akten kennen: Hannus de Snetcn (1417), Junghanus de Snatin 
(1482) und Aldhaus (offenbar Althans) de Snatin (1423). 

Der Rückgiing de» Deutschtums Itn 16., 17. und IS. Jahrhundert. 
Polonislerung. Erneuerter Aulschwung unter dem Einflüsse 
der Wlrtachaftapolltlk des 18. Jabrhanderts. 

Die niiisliche wirtschaftliche Lage der polnischen und ruthe- 
nischeu Länder hatte zumeist die Herbeisiehung der Deutschen 



Digitized by Googl 



RoolgBDi; der deatscben £iiiwanderaDg. 



141 



und ihre Förderung veranlalst. Sobald sich unter ihrem Ein- 
flasse die Verhältnisse gebessert hatten; sobald Polen, Ruthenen 
sowie die anderen kleineren im Lande sefshaften Völkerschaften 
yim den Deutschen genug gelernt su haben glaubten; sobald diese 
ein wichtiger Faktor wurden und ihr Ansehen und Reichtum den 
Neid der anderen Nationen erregten, änderten sich die Verhält- 
nisbc zuungunsten der Deutschen. Ganz ähnlich hatten sich im 
14., 15. und 16. Jahrliiindert die Schicksale der Deutschen in 
Böhmen und Ungarn entwickelt. Dazu kam, dafs die Deutschen 
zum Teil durch andere Kulturträger ersetzt wurden » so durch 
Schotten, £ngUnder und Italiener, die als Kaufleute und Kunstler 
nach Polen kamen. Damit horten auch die starken Nachschübe 
aas Deutschland auf» und die schlieisliche Folge war die allmäh- 
liche Polonisierung der deutschen Ansiedler. 

1?8 ist leicht begreiflich, dafs zunächst die kleinen ländlichen 
Ausie<iliingen der Entnationalisierung anheimfielen. Aber auch 
die Städte entgingen diesem Schicksale nicht, denn auch in die 
stadtischen Gemeinwesen, die inmitten einer zahlreichen fremd- 
sprachigen Bevölkerung lagen, fand von allem Anfang an ein Ein- 
sickom der letsteren statt 

Werfen wir s. B. einen Blick auf die Entwicklung der Ver- 
hältnisse in Krakau. Hier sind unter dem Einflüsse des König- 
tums und seiner hohen Heamten besonders seit (1( in Aiifsiande 
von 1311 Polen ziu* Wahrung der fünstlichen Interessen zu städti- 
schen Wurden befördert und mit Häusern und (xründen bestiftet 
worden. Unter den Vögten, Ratsherren und 8eh(")ifen begegnen 
uns fortan auch polnische Namen wie Grsimala, Pysdra, Opocska; 
Gsartco, Osannischa, Strelics, Beczkj; Ditko de Muchow, Scho- 
lewicz und Jan Car3mow8ky. Im Jahre 1316 erhält auf Geheifs 
des Herzogs Wladyslaw ein T^utko eine Hofsteüe am Ringplatz 
L^etj;» nülxr dem „Ratliius'*. Im folgenden .Jahre erscheint Woyceeh, 
der Schreibt 1 desselben Füreten, als Grundbesitzer in Krakau. 
Im Jahre 1337 verleiht König Kazimiers das Haus, welches einst 
dem Hennann von Ratibor gehört hat, einem Wislaus zu Eirb- 
besits. Aber auch ohne diesen Einfluis der Begierungsgewalt fand 
ein allmähliches Eindringen polnischer Elemente statt Schon in 
den ersten Jahrzehnten des 14. Jahrhnndwts finden wir nach Aus- 



Digitized by Google 



148 



Eindringeu von Polen in die Stadt Krakau. 



weis der ältesten Stadtbücber Polen unter den ßürgern. Im Jahre 

1317 erscheint unt^r den Hau8- und Grundbesitzern ein Stassek, 
der sein Eigen in Hör Stefunscrasse dem Polen (Polonus) Jan über- 
läfst In der St Jolumnisgaöäe lag der Besitz der Frau des Polen 
Pilgrin, welchen sie einem anderen Polen verkauft Ebenso wer- 
den drei Gnindbesitser mit Namen Vojoeoh genannt , von denen 
einer aasdrfioklich als Pole bezdchnet wird. Ein Pole Benco 
▼erkauft in demselben Jahre ein Haus in der Nähe der Holstitte 
des Abtes von Tyniec, und gleichzeitig veräufsert der Pole Bar- 
tnssus an Heimann Virtel ein Grundstück beim Spital. Ebener) 
werden die Realitatonbesitzcr Stovslaus und Snentka ausdriicklicli 
als Polen bezeichnet Einer von den oben genannten Männern 
namens Vojcech ist MuUer, und der erwähnte Stassek betreibt das 
Sehnsterhandweik. Zum Jahre 1317 wird in den 84adtbfichem auch 
ein Fleischhauer Vitko genannt Es scheinen also schon damals 
Polen Aufnahme in die Zünfte gefunden zu haben. Ln Jahre 
1392 ißt bereits von „polnischen Schustern" (sutores polonicale.s) 
die Kode, welche den „deuts^'hon Schustern" (sutores theutonici) 
gegenübergestellt werden. Dieser Beobachtung entspricht es auch, 
dafs schon im 14. Jahrhundert in der Marienkirche, die in erster 
Linie unstreitig für die deutsche Gemeinde bestimmt war, auch 
polnisch gepredigt wurde; doch legt der Umstandi dais die Deut- 
schen seit dem Ende des 14. Jahrhunderts die polnische Predigt 
aus der Hauptkirche verdrängen und ihr die neuerbaute Barbara- 
kirche anweisen konnten, noch von einer starken Uberzahl des 
deutschen Bui^er^tandes Zeugnis ab, Ge^en das Ende des H.Jahr- 
hunderts erreichte aber bereits die Aufnahme von Polen in den 
Biirgerstand eine beträchtliche Höhe. Unter den in den Jahren 
ld92 — 1400 in den Gemeindeverband au%enonmienett 1097 Per- 
sonen entfiallen ihren Namen nach 8B8 auf Deutsche und 264 auf 
Polen, wobei freilich die Zahlung infolge mannigfaltiger Schwierig- 
keiten nicht ganz zuverlässig ist 

In späterer Zeit, besonders seit 1500, wurde dieser polnische 
Zuflufs infolge des bereits charakterisierten Umschwunges der Ver- 
hältnisse immer stärker. In alle Stände drangen Polen ein. Der 
grofse Gewinn, den der Handel abwarf, veranlafste polnische 
Adlige in den Kaufmannstand au treten, so s. B. die Familie der 



Digitized by Google 



Btreitigkeiteii rwischen Deatsohen und Polen in Krabm. 14S 

Glitiski. In den btatltbüchern begegnen uns fortan Eintragungen 
wie „Jarosz Spiccyiiski nobilis genere, mercator" (von edlem Ge- 
schlecht Kaafmann) oder ^Emeranitts Wolski de Walia natione 
nobilis, meroator''. Adlige Familien gebingteD ferner in den städti- 
schen Rat und erlangten das Patriziat Adlige heirateten, zumeist 
wohl der reichen Aussteuer halber, Töchter aus bürgerlichem 
Ötando und erlangten so Verbindunercn und Einflufs auf die städti- 
schen Angelegenheiten. Entscheidend für die Polonisierung der 
Städte wurde aber, dafs sich der Hand werkstand mit zahlreichen 
polnischen Elementen durchsetzte. In Krakau waren am Ende 
des 15. Jahrhunderts schon so viele Polen in einzelnen Zünften» 
dals es zwischen ihnen und den deutschen Mitgliedern derselben 
zu Streitigkeiten kam. Auch ScUSgereien zwischen beiden Par- 
teien blieben nicht aus, besonders wenn in der gemeinsamen 
Herberge reichlich dem Trünke zugesprochen worden war. So 
kam es, dafs schon im Jahre löOl die Rateherren in der Absicht, 
den Beschimpfungen und Schlägereien ein Ziel zu setzen, welche 
in der Herberge der Hutmacher zwischen polnischen und deutp- 
schen Gesellen voifielen» jeder Nation die Errichtung einer beson- 
deren Herbdge anbefahlen, „aüso das sy yn Fride vnd Einikeit 
mühten bleyben^^ 

Diese Streitigkeiten sind die Vorboten des erwachenden Ringens 
beider Nationen. Von der drohenden Spannung geben uns auch 
Briefe des bekannten Krakauer Humanisten Baumann- Agricola 
Nachricht So schreibt er am 25. August 1519 an den Gelehrten 
Joachim Vadianus (Watt) in St Gallen: „£b hat sich insgeheim 
die Kunde von einem Bunde der Polen zu Krakau gegen die 
Deutschen verbreitet; und in einem Briefe vom 28. August 1520 
spricht er seine Absicht aus, das deutsche Krakau, welches den 
Deutsehen so feindlieh gesinnt sei, zu verlassen (Cracoviam nimis 
Germanis Germanieam infensam). Etwas später, am 17. September 
1520, da der Krieg mit dem Grofsmeister Albrecht die polnischen 
Gemüter eiregte, schreibt Baumann an Watt: „Es ist mir sehr un- 
angenehm, länger in Krakau zu verweilen. Jeder Deutsche wird 
äiger als ein Jude behandelt Der ganzen Stadt ist nicht mehr 
zu trauen^ vor allem nicht den polonisierten Deutschen, die uns 
Fremden lieblos entgegenkommen und mit den WecbselfHIen des 



Digitized by Google 



144 Qelteudmachimg der poluificlieu Furderuugeu seit dem 16. Jahifa. 

Kriep^s ihre Anschauung ändern : siep;en die Deutschen, so freuen 
sie wich mit ihnen; ebenso frohlnt kcn sie mit den Polen, wenn 
deren Warten siegreich waren." immerhin konnte noch um diese 
Zeit (1525) der humanistische Dichter Andreas Kxzyoki, da er 
den berahmten Homanisten firaBmus von Rotterdam nach Polen 
zu kommen einlud^ an ihn schreiben: ^^Die Bevölkerung ansereR 
Landes ist aus Deutschen und Sarmaten (Slawen, Polen) zu- 
sammengesetzt". 

Unstreitig war aber damals das Deutschtum auch in urspiiiiig- 
h'ch 80 deutschen Gemeinwesen wie Krakau im Rückgang be- 
griffen. Die polnischen Elemente verstanden es mit ihrer wachsen- 
den Zahl| immer mehr ihre Forderungen durchzusetzen. Im Jahre 
1521 wurde die Anordnung erlassen , da(s bei der Schöffenwabl 
in Krakau Deutsche und Polen berücksichtigt werden sollten. Im 
Jahre 1532 gilt bereits die Bestimmung, dafe die zwei Krakauer 
Stadtschreiber der polnischen und deutschen Sprache kundig sein 
inulhten. Im Jahre 1537 wurde die deutsche Predigt aus der 
Marienkirche, wo sie durch mehr als drei Jahrhunderte eine Heim- 
stätte hatte, aus dem Hauptgottesdienste verdrangt und ihr die 
Barbarakirche als Hauptpfl^estätte angewiesen. 

Die mit dieser Zar&cksetsung der deutschen Predigt zusam- 
menhängenden Ereignisse sind sehr interessant Schon sechs Jahr- 
zehnte früher (1477) hat Jan Ostrorog, einer der erbittertsten 
Gegner des Deutschtums unter den Polen jener Zeit, in § 22 
seiner Streitschrift sich gegen die deutsche Predigt im allgemeinen 
uad gegen die in der Marienkirche im besonderen gewendet Kr 
bezeichnet es als eine Schande für die Polen, dafs in ihrem Lande 
an vielen Orten in deutscher Sprache g^redigt werde^ und dafs 
dies vor allem auch in der hervorragendsten und ersten Kirche 
geschehe, während die Polen mit ihrer Predigt in den Winkel ge- 
drängt seien. Bei dieser Klage hat Ostrorog offenbar vor allem 
daran gedacht, dafs in Krakau die tleutsche Predigt in der Marien- 
kirche, die polnische in der kleinen Barbarakirclie stattfand. Im 
16. Jahrhundert ist diese Angelegenheit infolge des steten An- 
wachsens der polnischen Bevölkerung Krakaus in stärkeren Fluls 
gekommen. Noch im Jahre 153*2 hat sich König Siegmund für 
die Erhaltung des alten Verhältnisses ausgesprochen. Aber schon 



Digitized by Googl 



Veidcangea der deutBohen Sprache aas der Krakauer Hauptkircbe. 145 

einige Jahre später ist er infolge der wiederholten Beschwerdeu 
des polnischen Adels auf dem Reichstage zu einem anderen £nt- 
scUofs gekommen. Der Adel klagte nämlich, er und das polni- 
sche Volk fühle sich hart dadurch bedruckt, dafs in der Kirche 
der heiligen Maria deutsch, nicht polnisch gepredigt werde. Als 
anf dem im Jahre 1536 in Krakau al^ehaltenen Reichstage diese 
Klagen wiederholt wurden, legten zu ihrer L nterstützuiig der 
Erzhisrhof von Gnesen und der Bischof von Krakau gefälschte 
Urkunden des Bischofs Iwo von 1226 und des Bischofs Peter 
Wysz von 1394 vor, welche dartun sollten, dals die Marien- 
kirche von jeher für die pohlische Predigt bestimmt gewesen seL 
Auch taten die genannten Kirchenf&rsten in einem besonderen 
Schreiben die verschiedenen Gründe dar, welche für die For- 
derung der Reichsboten sprachen. Sie verwiesen auf die ein- 
stimmijje Bitte des am Reichstage versammelten Adels. Sie be- 
zeichneten t's als Schmach und Schande für Idolen, dafs sie aus 
der Marienkirche durch „einige Deutsche" verdrängt worden seien. 
Sie betonten, dafs die polnischen Bärger und JEUtsherren der Stadt 
dieselben Wünsche vertreten^ und nur eine geringe Anaahl der 
deutschen B&te unter Hinweis auf die bisherige Übui^ dagegen 
Stellung genommen hätte. Auch wurde darauf verwiesen, dafs 
das polnische Element so überhand genommen habe, dafs die 
Barbarakirche es nicht mehr fasse und die Mütter wegen ilirer 
Leibesfrucht in Gefahr schwebten. Vom Lande in die Stadt 
kommende Kirchenbesucher, besoüders der Adel, fänden in 
dieser Kirche keinen Platz. Die Deutschen hingegen seien in 
geringerer Zahl vorhanden und beherrschten alle die polnische 
Sprache. Unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden forderten 
die Bischöfe eine AbSnderung der bisher bestehenden Übung. 
In Übereinstimmung:: mit ihren Vorschlägen verfügte darauf Iii u 
König Siegmuiid aui 19. Februar 1537, „um dem Streit ein 
JBnde zu setzen und den Vorteil beider Nationen zu waliren, 
nach reiflicher Überlegung dafs beim Vormittag^ottesdienste 
io der Marienkirche nur polnisch^ in der Barbarakirche aber 
deutacli gepredigt werde. Dag^en sollte der Nachmittagsgottes- 
dienat in der Marienkirche deutsch, in der Barbarakirche aber 
in. polnischer Sprache abgehalten werden. Hiermit war das all- 

10 



Digitized by Google 



146 Die Beseitigimg der deutBohen Spraohe aus den Ämtern. 

mäliliche Verschwinden des deutschen Gottesdienstes aus Krakau 
angebahnt. 

Ebenso kam auch im Gebrauche der Obfigkeit die pc^nische 
Sprache immer mehr «ur Geltung. Waren bisher in die deutsch 
und lateinisch geführten AnfEeichnnngen nur eingebe pokisebe 

Ausdrficke gedruugcii, die zur Bezeichnung landesüblicher Gegen* 
Blande und Verhältnisse dienten, so kommt bciion 1637 in den 
Iviakauer Stadtbiiohern zum erstenmal, wenn auch völlig ver- 
einzelt, eine ganz polnische Aufzeichnung vor. Gegen die Mitte 
des 16. Jahrhunderta greift das Polnische etwas mehr um sieb, 
und seit etwa 1575 werden pohlische Eintragungen h£afiger; oft 
sind denselben lateinische oder deutsche Brodten beigemischt» be- 
sonders wenn es an einem passenden polnischen Ausdrucke fehlte. 
Das Deutsche ist aber durch das ganze 16. Jahrhundert noch 
benutzt worden. In den kSchofl'engerichten wurde es sogar bis 
1600 regeiinäfsig angewendet, und erst in diesem Jahre verbot 
dies ein Ratsbeschlufs. Die wichtigste Stelle daraus lautet: „Der 
Gebrauch» das Stadtgericht in deutscher Sprache abzuhalten, ist 
vor alten eingeführt worden, weil damals der grSlste Teil der 
Bfiiger aus Deutsehen bestand. Jetst aber ist die Zahl der pol- 
nischen BAiger viel gröfser und alle bedienen sich der polnischen, 
nicht der deutseben Sprache. Wenn die Gerichte in deutscher 
Sprache abgehalten werden, verstehen dies wenige. Da nun die 
Kummissionsgerichtc der sechs Städte und das Obergericht sich 
der polnischen Sprache bedienen, haben fortan auch die Schöffen 
des Krakauer Stadtgerichtes keine andere als die polnische Sprache 
zu gebrauchen, damit sie jeder verstehen könne." Geht aus die- 
sem Batsbeschlusse einerseits hervor, dals seit dem Anfang des 
17. Jahrhunderts das deutsche Gerichtswesen, also der innerste 
Kern des deutschen Rechtes und des deutschen Lebens, poloni- 
siert wurde, so ist es anderseits bezeichnend, dafs die zitierten 
Verfügungen nicht ohne eingehende Begründung gemacht wurden: 
so sehr wirkte noch damals das beigebrachte Ansehen des Deutsch* 
tums und alte Gewohnheit nach. 

Sehr bedeutungsvoll war die allmfihliche Polonisierung der 
Zünfte, gehörte doch der grolste Teil der Bevölkerung Krakaus 
wie der anderen Stfidte dem Handwerkerstande an. Schon im Jahre 



Digitized by Googl 



Pol<Hurieniiig der Zünfle. 147 

1531 ist auf besonderen Wunsch einig(»r Zünfte in ihren Ver- 
haodltiiigeii die polnische Sprache eingeführt worden: „Da in den 
Versammlangen", lautete die Begrfindung dieser Nenemng, „viele 
anwesend sind, welche die dentsehe Sprache nicht versteheni und 
daher oft nicht wissen, worüber in ihrer Anwesenheit gesprochen 
wird, ist es angezeigt, dal's die Beratungen in Zukunft in polnischer 
Sprache stattBnden sollen, da diese von allen verstanden wird.** 
In der Schusterzunft, die schon im Jahre 1392 zahlreiche pol- 
nische Mitglieder zahlte, war es bis 1539 üblich, alle Verhand- 
lungen in beiden Sprachen zu führen. Da dies oft zu nachteiligen 
Yefxogerungen führte, bestimmte im genannten Jahre der EAt, dals 
in Zukunft alles nur in polnischer Sprache ohne Wiedeiholung 
der Verhandlung in deutscher Sprache erledigt werden solle, „weil 
niemand der deutschen Sprache so ergeben sei, dais er die pol- 
niche nicht verstünde". Sollte aber jemand ein so „ reiner Deut- 
scher" sein, dafs er sich der polnischen Sprache nicht bedienen 
könnte, so dürfe er deutsch sprechen und ein anderer werde seine 
Kede ins Polnische ubersetsen, damit durch die neue Anordnung 
niemand Schaden leide. Aus dem Mitgeteilten ist zu ersehen^ 
dab gegen die Mitte des 16. Jahrhunderts die Krakauer Zünfte 
zum grofsten Teil polonisiert waren. Deshalb worden auch von 
diesem Zeitpunkte an die alten Zunftordnungen, die früher latei- 
nisch und deutsch aufgezeichnet worden wan^n , ins Polnische 
übersetzt Noch liefs freilich die alte Gewohnheit mit den her- 
gebrachten Zunftbrauchen auch die deutsche Sprache nicht ganz 
ersterben, so dala die Zunft der „Taschner, Beutler vndt der 
Ferfoer**, die schon im Jahre 1531 die polnische Yerhandlungs- 
spraofae eingeffihrt hatte, noch im Jahre 1557 ihre Ordnungen 
und Freiheiten in deutscher Sprache verzeichnete. Noch waren so 
viele Deutsche vorhanden, dafs man auf sie in den Zunfthriefen 
Rücksicht nehmen mulste, indem z. B. die Maurerordnungen von 
1Ö71 und 1578 neben Polen und Italienern auch ausdrücklich die 
Deutschen nennen. Einzelne Zünfte wehrten sich sogar g^gen 
die EntdentschuDg, wie jene i,des Hantwerks der Kordiwanner", 
welche in ihren Zunftsrtikeln von 158S die Bestinunung trafen» 
dafs nur ein Lehrling „der tentseher Nation were'^ ,,von dem 
Meister auf- vnd angenommen, gelehret vud auch beloideret" 

10* 



Digitized by Google 



14» 



PolonisieraDg der Zünfte. 



werden soll; „einen Behmcn, Folackhen, Vngeni" sollte aber 
kein Meister auüiehmen. In dieser Zunft finden wir auch noch zwei 
Jahre später (1585) die deutsche Verhandlungsspraohe im Gebrauch. 
Noch wenden sich in diesem Jahre die j^Mester des Kordewohn- 
handtwercks zu Krokau^ an jene „der löblichen Stadt Straspurg^ 
um Rechtsbelehrungen über ihre Zunftangelegenheiten. Ebenso 
interessant ist es, dals auch die im Jahre 1591 vor den ,,Ratniannen 
der Stadt Crackhaw" zwischen den „Zechen der Riemer vnd der 
Gürtler" geschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache ab- 
gefaist ist» Im allgemeinen kam freilich im Laufe des 16. Jahr- 
hunderts wie bei der Stadtobrigkeit so auch in den Zünften das 
Polnische immer mehr aur Greltung* Aber auch in den polnisch 
abgefafeten Schriftstücken begegnen oft genug deutsche Ausdröcke. 
So spricht die poluisehe Zunftordnung der Uingmaeher von 15Ö7 
und auch noch die von 1637 vom „rzemieslo n'nkmaeherskie** 
(Jtüagmachergewerbe) und von „ringmacherowie" (iimgmachem). 
Herumziehende Pfuscher werden in einer Verordnung König 
Siegmunds IIL von 1588 ^stvrarze'' (Stdrer) genannt In polni- 
schen Urkunden von 1604, 1616 und 1618 heilst die Steinmete- 
zunft „cech stamecki''. Und so wird in anderen nichtdeutscheo 
Urkunden des 17. Jahrhunderts vom „slifierz** (Schleifer), von der 
„huta" (Hütt«, Schmelzhans), von „klinky bez staly" (Klingen 
ohne Stähl) gesproehen. Das Waciis nmfis „lauter" verkauft wer- 
den. Bier wird in achtele und „pulachteie*' (Halbachtelfässer) 
verkauft. Im Jahre 1646 wird den Schlossern unter ihren Meister- 
stücken ein 8chlp£B mit ,,r^el" und ^haltregiel'S femer ein 
fidrairegel** u. dgl. voigescluieben. Nach der polniscken Zunft- 
ordnung ans demselben Jahre dfirfen nur die „rymarze** (Riemer) 
„oblader juchtowe" (juchtenes Oberleder) anfertigen, die „stal- 
maszy" (Stellmacher) dürfen ihnen nicht ins Handwerk pfuschen. 
„Trunkiel" oder „trunkal" hiefs das Trinkgeld, das die Gesellen 
als Nebenverdienst bei kleinen Reparaturen u. dgl. erwarben. 
„Fertrinkelt" (Vertrinkgeld) war der Betrag, welcher beim Will- 
kommentrunk für einen zugewanderten Qesellen aufgewendet wer^ 
den durfte. ^»Ortowe'' hiels die Abgabe, welche der an einen Ort 
zugewanderte Geselle bezahlen mufste. „Leinkauf" (= leihkauf, 
Ittkauf) hicDs der Gelöbnistnmk beim Abschluls eines Geschäliä 



Digitized by Googl 



Küokiiang des Dootschtams in Lombeig und andereii Orten. 149 

oder der Aufnahme eines Gesellen. Übrigens führen im Polni- 
Bchvn noch heute viele Handwerker den deutschen Naiiien (^lusans 
= Schlosser, lymans = Riemer, murans = Bfaureri kuäniers a= 
Ktirsehner usw.), und ebenso erhielten sich in den technischen 
Ausdrücken eine Menge deutscher Worte. Es sei nur z. B. an 
majstorsztyk = Meisterstück, geselsztyk = Gesellenstück, wochlon 
= Wochenlohn, lada = Lade, feierabmi, hebe! = Hobel u. dgi. 
erinnert. 

Wie in Krakau entwickelten sich die Verhältnisse auch an 
anderen Orten. In den Städten und um so mehr in den Dörfern 
lassen sich überall Polen und Rutiienen, femer Juden» in Lem- 
berg und anderen Orten auch insbesondere Armenier nachweisen. 
Wenn auch die niehtdeutschen Volkselemente anfangs aufserhalb 
der Bfirgergemeinden Stenden, so fend doch überall ein allmäh- 
liches Einsickern derselben statt. Wie zahlreich z. B. polnische 
Adlige städtische Ämter beklenleten und Handelsgeschäften ob- 
lagen, geht schon aus dem Umstände hervor, dafs im Jahre 1 633 
d^egcn ein eigenes Gesetz erlassen wurde. Heiraten von Adligen 
mit Büigerstdchtem kamen in Lembeig schon im 15. Jahrhundert 
often vor. So führte 14ÖS der edle Herr Dobeslaus de Zyra- 
wicza die Tochter des Bürgers Joh. Schropp heim, worauf er 
schon im folgenden Jahre nach dem Tode des Schwiegervaters 
ein ansehnliches Erbe an Gütern, Waren, Geld u. dgl. antrat. Der 
IJnterstarost von Jjemberg, Stanislaus Maldrzik de Chodywanicze, 
war mit Margarete, der Tochter des Lemberger Bürgers Peter 
Nymant, vermählt; als Erbteil seiner Frau erhielt er im Jahre 
1486 swei Häuser in Lembeig im Werte von 1000 Goldgulden, 
einen Gutshof in der Voistodt, den Njmant von Jakob Zindrich 
für 100 Oulden gekauft hatte, endlich ein Haus in Kamieniec. 
Ebenso erwarben in Lenil)erg viele Adlige das Bürgerrecht, be- 
»iouders im 16. Jahrhundert: 1526 Stanislaus riuhicki, i.')31 Jo- 
hann ßielawski, 1534 Bernhard Oskowski und Stanislaus Psarski, 
1536 Jakob Kosinski, 1546 Jakob 8tarzecbowski und Laurenz 
Morawiiiski, 1549 Ohristophor Starzecho wski, 1550 Josef Wiiiski 
und viele andere. Auch aus Neu-Sandec ist uns aus dem Ende 
des 15. Jahrhunderts eine ganze Liste von Adligen bekannt, die 
mit Bfiiger&milien verschwägert waren, in der Stadt Biugen-echt 



Digitized by Google 



160 Kückgaog des Deuteohtums in Loiuberg und anderen Orten. 

lind Hanser (auch ein Briiuhaus) besafsen, Geldgeschäfte betrieben 
uud »tätitisclie Amter bekleideten, l/nt^r diesen l'mstämieu kann 
es niclit wundernebnieD , dals bei den Büi^erunruhen daselbst im 
Jahre 1511 auch nationale Bewe^üode mitspielten. Tnd wie 
in Krakaoi so kam es natfirlich auch in anderen Orten infolge 
des Eindringens der Polen snm Wettstreit zwischen der deutscheo 
nnd polnischen Sprache in Kirche, Ämtern und Zünften. In Neu- 
Sandec war im Jahre 1450 eine Stiftung für die Erhaltung eines 
deutscheu Predigers erfolg; darauf kam im »lahre 1469 auch eine 
für den polnischen zustande. Zum Jahre 1501 ersclieint hier in 
den 8tadtbüchem die letzte deutsche Aufzeichnung. In Lemberg 
gab es nach dem Chronisten Zimorowicz bis zum Jahre 1416 an 
der Kathedralkirche nur einen deutschen Prediger. In dem ge* 
nannten Jahre aber wurde auch ein polnischer angestellt Am An- 
fang des 1 6. Jahrhunderts predigten beide zu gleicher Stunde von 
verschiedenen Kanzeln. Es ist dies sehr bezeichnend für die damals 
bestehende Gleichberechtigung l)eider Nationen. Ditsor I^raucli 
brachte aber begreiflicherweise viele Unzukömmlichkeitcu mit sich. 
Da weder die Deutschen noch die Polen zugeben wollten, dafs 
ihr Prediger dem anderen nachstehe , entstand ein Streit ^ den 
schlielslich der Reichskansler Johann Laski als erwählter Schieds- 
richter dahin entschied, dafs die deutsche Pkedigt bei der Frfih- 
messe, die polnische beim Hochamt stattfinden sollte (1503). Tm 
Jahn 1512 beschwerte sich die Stadt über das Konsistorium, ilafs 
die deutsehen Predicrten nicht gehalten würden. Daraufhin wurde 
im Jahre 1514 der irühere Zustand, die gleichzeitige Abhaltung von 
zwei Predigten, wieder hergestellt; ferner wurde bestimmt, dafo die 
Stadt den deutschen Prediger und den deutschen Schulrektor aus 
Deutschland berufen durfte. Auch hat König Siegmund im folgen- 
den Jahre für den Unterhalt dieses deutschen Predigers Sorge ge- 
• tragen, indem er auf den Umstand hinwies, dafs die Deutschen, 
welche sich in Lemberg nied eingelassen hatten , nicht wenig ziun 
Aufschwung der Stadt beitrugen. Die Deutscheu liefsen sich also 
damals noch durchaus keine Zurücksetzung gefallen ; trotzdem waren 
sie bereits im Kückgang begriffen. Deutsche Eintragungen in den 
Lemberger Akten beginnen schon mit dem £nde des 16. Jahr- 
hunderts seltener zu werden, und nach dem Jahre 1&31 verschwin- 



Digitized by Googl 



tkhwiüden deutscher Ortsnamen. 



151 



den sie fiist ganz. Dag^n beginnen seit 1525 die polnischen 
Aufzeicbiiiiiigen verein 7(»lt und seit 1550 hiiufiger aufzutreten. Im 
Jahre 1522 hatte der lycmberger Stadtnotar schon den Auftrag 
erhalten, die vorkommeodea deutschen Korrespondenzen ins La- 
teinische zu fibertragen und seine Bücher in lateinischer Sprache 
zu lühren. Aber noch im Jahre 1666 wird an einer neueröff- 
neten Schule dem Rektor der Unterricht der Jugend in deutscher 
Sprache zur Pflicht gemacht In die Zfinfte gelangten im öst- 
lichen Galizien nicht nur Polen, sondern auch Ruthenen und 
Armenier. In Przemvf^l gab es wie in Krakau schon am Ende 
des 14. Jahrhunder ts polnische und deutsche Schuster (1586). Im 
Jahre 1439 erhielten hier auch die ruthenischen Schuster Gewerbe- 
freibett Die Lemberger Kürschnerzunft zählte schon im Jahre 
1470 t^Reufien'' zu ihren Mitgliedern; doch galt noch die Vor- 
scbrilt: «Auch sal man keynen Beuften weder kejuen Vnkristen 
ezo Czechmeister kyzen**. Armenier fanden sich vor allem unter 
den Goldscliinieden. Während in früheren Jahrhunderten in Lem- 
berg die überwiegende Anzahl der Goldschmiecie Deutsche ge- 
wesen waren^ ist am Ende des 17. Jahrhunderts jeder zweite ein 
Armenier. 

Mit dem Ruckgang der deutscheu Bevölkerung schwanden 
auch viele von den deutschen Ortsnamen, oder wurden doch zur 
Unkenntlicbkeit entstellt: so Sonnensohyn, Ehrenbeig, Cuntzen- 
dorf^ Helwyheshow, Markenhow, Langenhow, Schonerwalt, 6olt- 

berg 11. a. Verg;ebens hatte Bischof Eryk einer seiner Dorf grün - 
dnn(;( n den Namen Byscopeswalt „für ewifcc Zeiten" beigelegt; 
der Ort hcifst längst Jaaionka. Leicht b^reitiich ist es, dals vor 
allen die deutschen Namen von Dörfern verschwanden, weil dort 
auch das deutsche Element schwacher war. Städtenamen wie 
fMstadt, Landshttt, Landskron, Lemberg haben sich besser er- 
halten. 

Das geschilderte Eindringen besonders polnischer Elemente 

in die einzelnen Gemeinwesen hatte aber nicht nur eine Ijcschnin- 
kung und Zurückdrangung der Deutschen zur Folge, sondern es 
führte schliefslich auch deren Polonisierung herbei. 

Der polonisierende EUnfluis zeigt sich frühzeitig zunächst in 
der Annahme von Tauf namen in polnischer Form durch die Deut- 



Digitized by Google 



Polonkieiiuig der deutschen Ansiedler. 



sehen. So finden wir in Krakau schon im Jahre 1311 einen 
j^Herren Jan den Menteler**. Später begegnen uns hier unter an- 
deren die Rateherren und Schöffen: Bartko Streit^ Hanko Bartfal, 

.Jan Goltsmed, Pavel Neuburger. Sehr beliebt wurde dei .Name des 
hl iliiron Stanislaus, dessen Verehrung sich auch bei den deutschen 
Kolonisten rasch einbürgerte. In Lemberg finden wir im Jahre 
140Ö einen Serwatka Topper, Woytko Topper, Mykulka Fogeler, 
fVanczko Rymer, Barthosch Panzerfyndt u. dgL m. In einer 
deutschen Urkunde von 1434 ist die Rede von der „Frawen 
Kassen (Katharina) Tewfelynne^. Der Lembeiger Bfiiger Stansel 
Lamel (1550) wurde in der Regel Sta^ genannt, seine Frau Neta 
(Anges) und seine Tochter Ha^ka (Johanna). Scharf betont mufs 
jedoch werden, dafs der pulrii>( he Taufnanien auch noch im 
16. Jahrhundert nicht die Poloiiisierung des Trägers bezeichnet; 
es wäre niehcr verfehlt, wenn man z. B. den Krakauer Stanis- 
laus Stöfs fär einen Polen halten würde. Die Deutschen legten 
sich die Vornamen bei, die sie bei den Polen hörten ; auch gegen- 
wartig ist es in diesen Gegenden selbst in gut deutschen Famüien 
üblich, slawische Taufnamen zu wählen und insbesondere slawi- 
sche Kosenamenformen zu verwenden. 

Aber ancli die Familiennamen sind der Polonisierung anheim- 
gefallen. Viel trug dazu die V^erschwägcrung deutscher Burger 
mit Polen bei. Nicht nur Adlige heirateten reiche Patriziertochter, 
sondern es vermählten sich auch deutsche Einwanderer mit ein- 
heimischen F^uen. „Wenn iigendwo*', bemerkt der Lembeiger 
Chronist Zimorowicz, ^so hat bei uns die Redensart Geltung: 
jWeiber und Uberflufs an Brut waren die Angeln für die Deut- 
schend" Und er erzähll, wie z. B. Wolfgang Scholz ans Breslau 
im Jahre 1523 und Steuzel Scholz aus Schweidnitz im Jahre 
1 543 in Lemberg durch ihre Heirat daselbst festgehalten wurden. 
Der erstere scheint eine schon polonisierte Deutsche geheiratet 
zu haben, und auch der zweite näherte sich rasch den Polen, 
denn schon in wenigen Jahrzehnten sind die Scholz völlig ent- 
nationalisiert Gerade die reichsten BfirgerCamilien nahmen die 
polnische S}>riu he an iiii l suchten seit dem 16. .Jahrhundert dem 
poinisehen Adel gleichzukommen. Veranlassung dazu gab der 
Umstand, dals der Adel seit dem Kode des 15. Jahrhunderts 



Digitized by Googl 



Folonisieraog der deatachen Ansiedler. 



168 



immer mehr zur Alleinherrschaft gelaugte und die ganze Gesetz- 
gebung zu seinen Gunsten bicinflufste. Die Zugehörigkeit zum 
Adel gewährte unter diesen Umstanden groise materielle Vorteile. 
Seitdem der Kampf gegen das Deatsclitum im 16. Jahrhundert 
auf der ganeen Linie eröfinet war^ scfaütate die Polonisierung 
vor mancher Unbill. Vor allem war der Bestte von Landgutem 
oinc Verlockung zuiu Anschlufs an den polnischen Adel. Von 
diesen K( Sitzungen erhielten ihre deutschen Eigentümer dann auch 
ihre polnischen Namen. So nahm die reiche Krakauer Jjamüie 
Lang vun ihrem Gut Niegoszowic den Namen Niegoscowski an. 
Die Familie Weinbeiger führte aunaohst den Beinamen S^torski; 
mit der Zeit verschwand der alte Familienname und wurde gana 
durch den polnischen Beinamen ersetzt Ebenso wurde einem 
Zweige der Herburt von ihrer Besitzung Odnow (bei Kuliköw) 
im 16. •lulirhnndert der Name Odnuvvski hei^clcp^. I)ie polni- 
schen Schreibet der (mKlgerichte , mit denen die reichen, Land- 
güter besitzenden Familien in Berührung kamen, trugen ihrer- 
seits zur Polonisierung der Namen bei. So entstanden Namen- 
formen wie Berowicz aus Ber, Fogelwederowioz aus Fogelweider» 
Zfifretowicz ans Seifriedi Kramarz aus Kromer usw. Die slawi- 
sche Sitte, die Nachkommen mittels der Nachsilben -czyc, -owicz 
oder -üwski zu bezeichnen, hat überhaupt viel dazu beigetragen, 
die deutschen Namen zu entstellen. So heifst der Sohn des 
Liemberger Goldschmiedes Kalb schon Kalbczyc oder Kaibczyk, 
woraus später Klubczyc oder Klubczyk wird! Die Nachkommen 
des Gieisers Frank heifsen Frankowiczj jene <les berühmten 
Lembeiger Patriziers Wol^ng Scholz werden Wolfowicz, und 
die des Stansel Scholz werden Standowicz genannt Em Mit- 
glied der Lemberger Familie Krause, der Dr. phiL Blasius, nannte 
sich stets Knuizowski, Die Hanel nannten sich im 17. Jahr- 
hundert Haniewöki. Ahnliche Namenformen sind Handlowicz, 
Ötigarek (neben Stigar), Uosenbcrsky, Henrykowski, Bekierski, 
Falkowski, Kramarzowycz, Closzmanowski, Arcemberski, Herma- 
nowski, Fridrichowicz» Katharina Kreuzalöwna, Dorothea Hazöwna 
u. dgL Andere Namen sind ins Polnische übersetzt worden. So 
wird schon am Anfang des 16. Jahrhunderts der Krakauer Rats- 
herr Mathias Felix auch Scz%szny (der Qifiokliehe) genannt Hof- 



Digitized by Google 



PolonisieruQg der deatsohen Ansiedler. 



mann wird auch als Dworzaiiski bezeichnet. Der Vater heifst noch 
Weifs, der Sohn führt aber schon den Namen Bialy. Die L#em- 
berger Familie Scharfenberg heifst seit dem 16. Jahrhundert Ostro- 
görski; die der Guttäter Dobrodziejski, jeoe der Könier Ziaiuki 
oder Ziarokowicsy. Der Nea-Sandecer Bfliger Mordbir wurde 
Monepiw geoanot Aach erfolgten völlige Unmennungen. j9o 
hiefe die Lemberger Familie Mild später Doliiteki, die Wittern- 
berger Wedelski, die Kraizer Mikiaszki. Viele dieser polnischen 
Namen sind auf die Weise entstanden, dafs dio ])olnischen Mit 
büiger dem deutschen einen Beinamen gaben und dieser ihm 
dann dauernd blieb. Neben ocht deutschon Zu- und Spitznamen 
Eyertreter, Kurccvrarst, Sohabinkese, Dybenwirt tu dgL kommen 
sc^on in den ältesten Erakaaer Stadtbficheni ähnliche polnische 
vor, die gewifs eum Teil von deutschen Bürgern gefOhit worden. 
Schon Dethmar, einer der ersten Krakauer Vögte, führt den 
slavischen Beinamen „Wölk** (der Wolf). 

Wie notwendig nach dem Uberhandnelimen des Fuluischen 
im 16. Jahrhundert in deutlichen Kreisen die Kenntnis der pol- 
nischen Sprache erschien, dafür legt ein im Jahre 1539 gedrucktes 
deutsch-polnisches Wörterbuch Zeugnis ab, in dem die Abwand- 
lung der Zeitwörter an dem Beispiel „loh lerne Polnisch'^ dar- 
getan wird, während in einem Briefmuster die Schwester den 
Bruder mit den Worten aneifert: „Wer von uns mehr Polnisch 
wird kennen, der wird besser sein und von den Eltern mehr 
geliebt werden/' 

Wie rasch seit dem 16. Jahrhundert infolge der geschilderten 
Verhältnisse die Polonisierung um sich griff, geht daraus hervor, 
dals aus deutschen Gegenden sugewanderte Familien schon in 
knreer Zeit entnationaHsiert sind. Bereits oben wurde auf dieses 
Schicksal der im I6. Jahihundert nach Lemberg eingewanderten 
Familie Scholz liiugewiesen. Einer ihrer Mitbürger, Mathias Här- 
der, der wahrscheinlich erst um 1610 nach Lemberg kam und 
seit 1617 einen schwunghaften Handel vor allem mit Tuch führte, 
hat uns ein „Schuldbuch" hinterlassen, in welchem dieser Titel 
das einzige deutsche Wort ist. Sonst bedient sich Hadder der 
polnischen Sprache trotc der Schwierigkeiten^ die sie ihm be- 
reitet, wie die zahlreichen Fehler beweisen. Nicht mit Unrecht 



Digitized by Google 



Lage des Deutsohtiuns im 17. Jahrh. 



155 



nahm man daher im Jahre 16U6 in Lemberg an, dafs damals 
bereits alle altansässigen Deutechen polonisiert waren, und nur die 
Neuankömmlinge ihrer Nationalität angehörten. Wie sehr hatten 
Bich die Anschaaungen im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts 
geändert! Hatten im 16. Jahrhundert schlichte Bürger Stiftungen 
för den Unterhalt deutscher Prediger gemacht, hatte man noch 
im 16. Jahrhundert die deutsche Sprache in Kirche, Schule und 
Amt zu erhalten gesucht, t'antlon sich noch damals Bui^er, welche 
ihren Ehefrauen nur unter der Bedingung das volle Erbe ver- 
schrieben, wenn sie einen Bürger oder Handwerker, nicht aber 
einen Adligen in zweiter Ehe heiraten würden , so erscheint am 
Ende des 17. Jahrhunderts ein Mitglied der einst glSnsenden 
Familie Attelmaier» ein Nachkonune der reichen Lemberger Kauf- 
herren i in serrissenen Kleidern und mit hungrigem Magen, aber 
betrunken auf den Lemberger Strafsen und höhnt den Bürger- 
meister der Stadt in der unverfälschten Art eines polnischen 
Adligen jener Tage: »»Ich habe nicht wie Eure Ehrbarkeit mit 
der Elle gemessen!'* 

Immerhin behielt auch in dieser Zeit des Niederganges das 
Deutschtum noch eine gewisse Bedeutung. Die Krakauer Zunft- 
ordnungen der Beutler von 1695, der Schuster von 1608 und der 
Tischler von 1639 nehmen auf die ihnen angeh5renden Deut- 
schen Rücksieht. Im Jahre i62:'> bestätigt König Siegmund ITT. 
d( n I^embergern ihr Patronat über den deutschen Prediger in 
der Kathedralkirche. Zwischen 1650 und 1670 haben die Deut- 
sch en an der Heiligen-Geist^Kirche in Lemberg noch ihre eigene 
Brüderschaft. Es sind dies zumindestens Anzeichen dafür, da& 
die Zahl der wirklichen^Deutschen noch immerhin eine beach- 
tenswerte war» wenn es zumeist auch nur noch Neuankömmlinge 
waren, die in der Regel auch nicht lange der väterlichen Sprache 
treu blieben. Schon an früheren Stellen unserer Darstellung 
haben wir auch aus dieser Zeit Deutseho kennen gelernt, die 
im Dienste des Staates als Beamte und Soldaten standen; ebenso 
sind deutsche Kaufleute, Künstler, Gelehrte, Handwerker, kurzum 
Angehörige aller St&nde aus der Periode des ^iedeiganges des 
Deutschtums bekannt, die deutsche Namen fuhren. In vielen 
FUlen beweist freilich in jener Zeit der deutsche Name nicht 



Digitized by Google 



Emeneiter Ao&chwmig im Id. Jahrb. 



meiiTi dals sein Träger auch ein Deutscher war. Immerhin darf 
aber nicht aufser acht gelassen werden , dafe auch diese Männer 
und mit ihnen ihr Wirken und ihre Leistungen deutschen Ur- 
sprungs waren. 

Die Zuwanderung von Deutschen nach Gkilizien hat gewils 
auch in dieser Zeit des Kiederganges nicht aufhört Ja sie 

hat nochmals unter polnischer Herrschaft einen kleineu Auf- 
schwung; genuuiiuen. Die WirtschaftspoliLik , die hn 18. Jahr- 
hundert in den verschiedenen St;iatcn Europas in Aufnahme kam, 
hat auch in Polen ihren Widerhall gefunden. Und als man 
hier cur Hebui^ der Beigwerksproduktion und des Fabrikwesens 
schritt, wnrden sofort auch wieder deutsche Arbeitskräfte herbei- 
gezogen. 

Die Tätigkeit der Deutschen in den galizischen Bei^werken 
hat seit dem 13. Jahrhundert nie aufgehört. Da die Schilde- 
rung der Bergwerkstätigkeit zur Zeit der Blüte des Deutschtimis 
einem späteren Abschnitt vorbehalten bleibt, mögen hier nur 
einige Notizen aus dem 18. Jahrhundert folgen. Um die Mitte 
dieses Jahrhunderts hat der Bergrat und Inspektor J. G. Schober 
Plane des Salzbergwerkes von Wieiicka angefed^t und im Jahre 
1753 hat er im Hamburgischen Magazin die ersten gründlichen 
Nachrichten über dieses Bergwerk veröftentliclU. Die verschie- 
denen älteren (TruhenkarLen hat im Jahre l7t>4 der Österreicher 
Anton Friedhuber gesammelt ; er liefs sie im Jahre 1766 in Augs- 
burg stechen und veröffentlichen. Gerade damals war unter dem 
tüchtigen König Stanislaus August Poniatowski der Beigbau im 
Tatragebirge wieder aufgenommen worden. Zu Leitern desselben 
sind im Jahre 1765 August Knoblauch, Wilhelm Friese und Joh. 
Knorr bemfen worden. Spfiter erscheint Knoblauch als Direktor, 
Friese als Sekretär und Knorr als Bergmeister. Auch unter den 
Arbeitern finden wir Deutsche, so Joh. Kleine, Georg Schneider, 
Samuel Goczmao, Josef Uhmplin, Joh. Lange, Stcinert und KabeL 
Auch die Akten sind zum Teil deutsch. Bezeichnend ist es, dafs 
die Weisungen (Instruktionen) und die Eidformel deutsch waren. 
Knorr hat uns einen „ohngeferen Grund -Rifs von Schwarzen- 
Stollen in Tartarischen GebQigen" hinterlassen (1765), und von 
Knoblauch haben wir einen „Probir- Zettel des Silberfahl -Ertzes 



Digitized by Google 



Emeaerter Au&ohWQiig im lö. Jahrh. 



1»7 



aus Schwartzen Stollen" aus dem Jahre 1766, Ferner war in der 
Gegend von Sambor WiUisch als Inspektor aDgesteilt; dort gab es 
Eisenhammer^ Pottaschen- und Ziegelhütten. Silber, Blei, Stein- 
kohle usw. suchte man im Beeirke Nenmarkt; der Goldschmied 
Thiele forschte dort auch nach Gold- und Kupferersen. Die Haupt- 
leitung aller dieser Unternehmungen hatte seit 1765 der Baron 
Gartenberg. p]ine Fortsetzung dieser Arbeiten durch die polni- 
sche Regierung wurde durch den Aufall des groisten Teiles von 
GaUzien an Osterreich im Jahre 177*2 verhindert. 

Auch polnische Privatgrundbesitzer hatten den Wert deut- 
scher Arbeit in jener Zeit wieder zu schätzen gelernt Vor allem 
war es Stanislaus Poniatowski, der Vater des eben genannten 
letzten polnischen Königs, der die Leitung seiner Güter Deut- 
schen übertrug, seiner Stadt Jazlowiec deutsches Recht verlieh 
und auch den Kntschlufs fafste, im Dniestertale an der moldaui- 
schen Grenze eine deutsche Stadt zu gründen. Mit der Ausfüh- 
rung dieses Vorhabens betraute er im Jahre 1750 den Verwalter 
seiner ausgedehnten Güter, den Deutschen Johann Rudolph von 
Oet^ker, der zugleich „Obristlieutenant und Commissarius Gene- 
ralis" war. Ihm zur Seite trat später der Major Peter von Eönigs- 
fels; beide waren auch selbst Besitzer von Gütern in der Nahe 
der Ansiedlungsstatte und erscheinen als „Collatores** der An- 
Siedlung. Oettyker berief zalilmchc deutsche Ansiedler, darunter 
vor allem Tuchmacher aus der l lugegcnd von Breslau. Schlesien 
stand damals in erster Reihe unter den industriellen und handel- 
treibenden Provinzen. Daraus erklärt es sich leicht, dafs wie vor 
Jahrhunderten» so auch jetzt ein grofser Teil der Kolonisten aus 
diesem Lande stammte und dals sie mit ihm auch später in enger 
Verbindung blieben. 

Den Ansiedlern waren das Reisegeld, die nötigen Geldvor- 
sehüsse, Glaubensfreiheit und andere Vorteile zugesichert worden. 
Gefordert wurde die Herbeiziehung zalilreicher Ansiedler durch 
die Unruhen der schlesischen Kriege. Das Stadtchen, welches 
durch ihre Niederlassung entstand^ erhielt den Namen Zaleszcsyki. 
Hier wurde eine Tuchmaoherei errichtet Die Ansiedler waren 
evangelischen Glaubensbekenntnisses, und so entstand in Hinter- 
waiden, denn dies ist die Bedentui^ von Zaleszozyki, unseres 



Digitized by Google 



168 



Erneaeitar AufBchwung im 18. Jahib. 



Wissens die erste geschlossene Ansicdlung protestantischer Deut- 
scher auf ostgalisisebetD Gebiete. Auch in Westgalinen existierte 
damals nur eine protestantische Gemeinde, nämlich in Biala, die 
ihr Bestehen bis 1709 zurflekfflhrt Zerstreut hatten sich Prote- 
stanten seit Jahrhunderten in Polen eingefunden. Als die prote- 
stantische Gemeinde in Zaleszczyki daran g:inßr, einen Prediger 
anzustellen, wurde darauf verwiesen, dafs Glaubcnsgenos«en auch 
in Trembowla, Sambor» Lembergs Jaroslau und an anderen Orten 
lebten, alle jedoch ohne einen Seelsorger. So wurde durch die 
Ansicdlung in ZalesECs^rki in jener Zeit auch die Bildung der 
eisten protestantischen Pfarrgemeinde in Ostgalisien veranlalst 
Sie lag aber anfengs jenseits des Dniesters auf moldauischem 
Boden, und erst nach dem Anfalle Galiziens an Osterreich ist 
sie nach Zaleszczyki selbst übertragen worden. Die Schild«*- 
rung dieäer Ereigniä&e gehört jedoch in andere Abschnitte dieses 
Werkes. 

Hier soll nur noch einiges über die Deutschen gesagt werden, 
die in den von 1772 bis 1796 bei Polen verbliebenen Teilen Gali- 
siens, ako im Krakauer Gebiet^ lebten. Hier finden wir die wenigen 
bedentenden Fabrik- und Handelsuntemehmungen , die gegen das 

Ende des 18. Jahrhunderts bestanden haben, etwa zur Hälfte lu 
d( utschen Händen oder doch unter deutscher Leitung. 8o stand 
einer Tuchfabrik in Krakau der Apotheker Like vor. Der Kra- 
kauer Bürger Fr. Krumphol tz legte in der Nähe der Stadt eine 
Schrotfabrik und zwei Pulvermählen an. Zu den bedeutendsten 
Kauflenten sählten Wolff, J. Haller und Klug; einer der grolsten 
Wdnhandler war Kraula. Neben diesen deutschen Unternehmungen 
bestand nach denselben Berichten kaum ein halbes Dutzend be- 
merkenswerter polnischer. Auch sonst wohnten in Krakau nach 
den Mitteilungen eines Reisenden, des Arztes Kauseh, noch da- 
mals sehr viele Deutse)H> (1793); mag er auch durch die von den 
Polen angenommene deutsche Tracht zur unrichtigen Anschauung 
geführt worden sein, dafs auf einen Polen sechs bis sieben Deut- 
sche kamen^ so mu& er doch sehr vielen Deutschen daselbst be- 
gegnet sein, um diesen Trugschluft zu ciehen. Übrigens gab es 
damals auch in Grofspolen, besonders im schlesischen und branden- 
burgischen Grenzgebiete, sehr viele Deutsche. Traurig lautet das 



Digitized by Google 



Emeneitor Aoftchwnng im 18. Jabili. 



16» 



Urteil von Kausch über die dentechen Kaufleute und Handweiker 
in Polen; sie aoUen zam grofsten Teile yerschweDderisoh, unehr- 
lioh und vor allem überaus grob gewesen sein. Der iigste Ver^ 
foU in Handd und Wandel war damals übrigens in Krakau wie 
in den anderen polnischen Städten zu bemerken. Allzulange hatte 
mau d'iiü Stikitewesen der ärg^sten Vernüchläöäiguüg aiiheimgegeben. 
in Galijsien erfolgte erst unter Österreichs Herrschaft ein Auf- 
schwung des materiellen und geistigen Lebens, gefördert von dem 
gieioluseitig zu frischerem Leben erweckten Deutschtum. 



Digitized by Google 



Drittes KapiteL 

1. Die Verleihimg des deatschen Beohtes dnimh die poIoiecLen Landesfoistsiif 
durch weltliche tmd geisüidie Oatsheritser. Aliganeioes über die Bestiftnng 
mit deuisohem Recht S. Die OrundbestiftaDg der OemeindeD (Weichbild). 
Gemeinsamer Oemeindebeeits und Einieleigentam. ~ 8. Freiheiten und Pflich- 
ten der erblichen Vcgte und Sdiolsen. Andere Klassen der Vogte and Schul- 
zen; ihre Stellung. — 4. Rechte und I^eistungen der Boiler und Bauern. — 
5. Deutsches Gerichtsweseo. — 6. Selbstvenvaltung nach deutschem Bedit 
Städtewesen. — 7. Die Entwicklung der Landwirtschaft, des Bergbaues und 
Handels, der Gewerbe, Künste und Wissenschaften unter deutschem Ein- 
flüsse. 

Die VcrlcUmiig des deatacheii Rechte« durch die polnlechen 
Landeeffirsten» durch weltliche und geletUche Gntebeeltser. 
AUgemelnee Aber die Beettttong mit dentechem Recht. 

Zur Verleihung des deutschen Rechtes, womit die Befreiung 
vom landesüblichen polnischen und in den früher zum Fürsten- 
tum Ruthenicn gehörenden Gebieten jene vom rutbenischen Rechte 
Hand in Hand ging^ war natürlich zunächst der Landesfürst be- 
rechtigt. Voo ihm erhielten aber auch weltliche und geistliche 
Gmndherren die Bewilligung zur Erteilung derselben Freiheiten. 
Zu diesem Zwecke erwarben sie sich entweder Privilegien, welche 
sie zur Gründung von Ortschaften mit deotsehem Rechte auf ihrem 
Gebiete berechtigten, oder sie liefsen ihre bereits bestehenden Dörfer 
vom polnischen und rutheuisehen Recht auf deutsches setzen. 
Das auf diese Weise gewonnene Recht übertrugen die Gutsherren 
sodann auf die Schulzen und Vögte, welche sie den Ansiedlungen 
vorsetzten. So entstand zwischen den Schulzen und Vögten einer- 
seits, ihren Gntshenen und dem Landesfürsten anderseits eine Art 
Lehensverhfiltnis; als solches erkennen es ausdrücklich auch die 
polnischen Rechtsquellen an. So übertrug im Jahre 1411 Zimowit 
von Maüowien die Vogtei iu Busk dem Nikolaus Scharer als ein 



Digitized by Googl 



Verleihung d. deotschen Rechtes doioh d. Landesfürsten Dach Lehosrecbt 161 

Lehen mit Magdeburger Recht. Ein intereb^aiiteb juristisches Gut- 
uchtea aus dem Jahre 1496 führt aus, dafs Vogteien auf zweierlei 
Weise an ihre Heireo zurückfallen könuen: erstens durch Rück- 
kanly and zweitens nach den Bestimmungen des Feudalrechtes 
(ins feudale); denn zwischen allen Vögten und Ihren Herren sei 
dieses Recht verbindlich, zwischen den Vögten und anderen Per- 
sonen dagegen Magdeburger vStadtrecht (ins civile Magdcbuigense). 
Das (jcricht, vor welchem Vö^e und Schulzen gerichtet wurden 
und ihre Rechtsgeschäfte ordneten, hiefs „iudicium feudale" oder 
„ins lenskie^' (polonisiert aus Lehen), also Lehensgericht Landes- 
ffirstliche Orte erhielten somit unmittelbar vom Fürsten das deut- 
sche Recht; ihre Vögte and Schulzen standen im unmittelbaren 
Lehensverfalltnisse zu demselben und waren naturlich nur seinem 
Gerichte untergeordnet Dies gilt z. B. von Krakau, Bochnia, 
Wielieka, Lemh( und zahlreichen anderen Städten und Dörfern. 
Die Ortschaiteii des Klerus und des Adels erhielten dagegen deut- 
sches Recht durch die Vermittlung ihrer Besitzer; diese erscheinen 
daher als Lehensherren, wahrend der Fürst die Oberlehenshoheit 
in Anspruch nimmt 

Von den geistlichen Gutsbesitzern hatte wahrscheinlich der 
Krakauer Bisehof Iwo schon um 1325 vom Fürsten Leszek dem 
Weifseu ein Privileg erhalten, kraft dessen er mit deutschem Recht 
bestiftete deutsche Ansiedlungen anlegen durfte. Sodann erlangte 
vor allem das Klarissinnenkloster in Alt-öan(iec die Freiheit, deut- 
sches Recht auf seinen Besitzungen zu 'verleihen. Es war dies 
eine Folge des Umstandes» dafe Kunegundci die Witwe Bolestaws 
des Schamhaften, sodann Griphina» Witwe des schwarzen Leszek, 
endlich Hedwig, die Witwe £okietekfr» im Sandecer Gebiet ihre 
Witwensitze und Hoheitsrechte besafsen und einen Teil ihrer Rechte 
dem von Kunegunde begründeten Kloster übertrugen. Seine Abtis- 
einnen verliehen sodann wie die ircnannten Fürstinnen deutsuhcs 
Recht. Im Jahre 1373 setzte hieran! Königin Elisabeth alle Dörfer 
und Besitzungen dieses Nonnenklosters auf deutsches Recht, wo- 
mit aber eigentlich nur eine Bestätigung zum grolsen Teil bereits 
bestehender Zustände erfolgte. Im Jahre 1296 erhielt das Kloster 
Miechow vom König Wenzel von Böhmen für alle klösterlichen 
Besitzungen im Gebiete von Krakau und Sandomir deutsches 

K a 1 n d 1 , G*»ch. d. L>«aUch«Q i. d. K»rp«ib. I. 11 



Digitized by Google 



162 Deutsohes Kecht auf geistliüheu Gutem. 

Recht. Dreizehn Jahre später erwarb sodann das Zisterzienser- 
kloster Szczyrzec vom Hcrzop: fjokietek das Recht, alle seine 
Dörfer^ Güter und A\'älder nach deutschem Recht zu besiedeln. 
VoD deniBelben Fürsten erhielt auch das Nonneokioster Stanii|tki 
fOr alle seme Dörfer Netunarkter Recht, was später öHiean be- 
stätigt wmde. Im Jahre 1897 worden von Wkdjstaw II. die 
Dörfer der Lemberger Dominikaner vom polnischen und rutheni- 
schen Recht auf Magdeburger Recht gesetzt Vier Jahre später 
versetzte derselbe König alle Dörfer des St Andreasklosters in 
Krakau vom polnischen Recht ins deutsche (1401). Und im Jahre 
1430 befreite Wladyslaw alle Besitzungen des Lembei^er Erz- 
bistums, und zwar auch jene, welche es kfinftighin erwerbeo 
wdrde, „vom polnischen, mthenischen and jedem anderen Rechte 
und verlieh ihnen deutsches Recht, welches das Biagdebuiger 
Recht genannt wird''. Diese Beispiele mögen genügen. In aUen 
diesen Fällen wurde den geistlichen Gutsherren, deren Vögten 
und Schulzen aiicli die Gerichtsbarkeit in ihren Ortschaften über- 
tragen; nur gewisse RechtsfäUe behielt der Landesfürst seiner 
Entscheidung vor. 

Ganz ühnliche Bestimmungen wurden ffir die Gruodherr- 
Bchaften des Adek getroffen. Schon im Jahre 1234 eihielt 
Theodor, der Wojwod von Krakau, das Recht, im Flu%ebiet 
des Dunajec Deutsche ansusiedeln, „welche von niemand anderem 
als ihrem Herrn und seinen Schulzen gerichtet werden sollten, 
vorbehaltlich des HcT/nu^. rechtes bei der Vorhüngung der Todes- 
strafe und der körperlichen Verstümmelung". Seine Rechte über- 
trug Theodor auf das von ihm begründete Kloster Szczyrzec, das 
sich dieselben im Jahre 1251 vom Herzog Boleslaw bestatigea 
lids. Im Jahre 1293 befreite die Hensogin Griphina das Erbgut 
Gaboü des Grafen Nikolaus vom polnischen Rechte und veriieh 
ihm deutsches; fortan sollten alle Bewohner des Dorfes vor kein 
anderes Gericht gefordert werden, als vor dasjenige ihres Erb- 
herrn und seiner Nachfolger oder ihrer Schulzen. Nur die oberste 
Gerichtsbarkeit, insbesondere über den Schulzen, behielt sich die 
Fürstin vor. Tn demselben Jahre stellte Griphina für das an ihren 
Kapellan und Prokurator Mathias abgetretene Gut Olszana eine 
ganz ähnliche Urkunde aus : die Bewohner und Schulzen des Ortes 



Digitized by Googl 



Denteohes Recht mif den Oüteiii des Adels. 



sollten niemand anderem als ihrem Herrn Mathias zu Diensten und 
Abgaben verpflichtet sein und nur von ihm gerichtet werden. 
Als dieselbe Fürstin als Herrin des Gebietes von Sandec" im 
Jahre 1399 Johannes dem Reichen^ einem Bürger von Kamienica- 
Nen-Sandec, hundert Mausen am Flusse Lubienka zur Besied- 
lung überliefs, befreite sie sein Gebiet von allen polnischen Keeb- 
ten, eximierte es von der Gewalt aller polnischen Beamten und be- 
stimmte, da£s er die Bewohner selbst oder durch seine Schulzen 
richte. Nur die schwersten Verbrechen behielt sie ihrem Gerichte 
vor* Lokietek verlieh im Jahre 1329 auf die Bitten des Kra- 
kauer Kanzlers Sbignew und wegen der Verdienste des Peter von 
fioslawioe diesem letzteren nnd seinen Erben das Recht, die Sied- 
lungen auf ihren Gütern vom pohuschen Keeht auf ein beliebiges 
deulj^elies zu setzen; zugleich befreite der Fürst deren Bewolmer 
von der Gerichtsbarkeit der polnischen Beamten und untei-st eilte 
sie ihren Schulzen oder seinem eigenen Gericht. Im Jahre 1354 
verkaufte Kön^ Kasimiers den Söhnen des Krakauer Wojwoden 
Nikolaus die Dörfer Eubno^ Kopjtowa und Lajsce für 700 Mark 
Phiger Groschen und gestattete zugleich auf Bitten des Gnesener 
Erzbischofs, dafs diese Orte atif deutsches Recht gesetzt würden. 
Im Jahre 1366 befreite König Kiiznnierz das Doi-f (lawlow, das 
seinem Getreuen Lreonhart gehörte, vom pohiischen Heehte und 
bestimmte > daOs auch ein von Leonhart oder seinen gesetzlichen 
Nachfolgern gegründetes neues Dorf nicht polnisches, sondern 
deutaohes Recht genie&en sollte. Wladysisw HL gestattete im 
Jahre 1440 dem Adligen Wlodko^ sein Dorf Stebnik bei Droho- 
bycs, das großenteils wüst lag, unter Verieihung des deutschen 
Magdeburger Rechtes wieder zu besiedeln, indem er es zugleich 
vom polnischen und nithenischen Reclite befreite. 

In allen angeführten Freibriefen und in einer überaus grofsen 
Anzahl ähnlicher Urkunden befreit also der Fürst das zur An- 
siedlung bestimmte Gebiet von dem landesüblichen polnischen oder 
mtheniachen Rechte und zugleich von der Gewalt der gewöhn- 
li<^en ffirsüichen Beamten. Er verleiht zugleich dem betreffen- 
den Ort deutsches Recht oder gestattet dem Gutsherrn diese 
Verleihung. Die Bewohner der gutsherrlichen Orte unterstehen 

ihrem Gutsherrn und den von ihm eingesetzten Schulzen und 

11* 



Digitized by Google 



1 



1€4 Yoiisaiig bei der Befitiftnng mit deutschem Becht; die Fraibiiefe. 

Vögten. Letztere haben iliren oidcntlichen Gerichtstand vor 
dem Gutsherrn als ihi( rii lunnittelbaren Lehensherm; doch be- 
halt sich der Fürst als Oberiehenaherr oft die höchste Gerichts- 
barkeit vor. 

Da die Verldhiing des deutschen Rechtes ihre Wunel schliefs- 
lich immer in der landeeförstlichen Macht hat, so kam es vor, 
daik von privaten Grundherren bestellte Schulzen sich vom Ffinten 
ihre Schulzeirechte bestäti^icn liefsen, um ihrer Stellung sicher zu 
Fein. So hat z. B. im Jahre 1338 der Krakauer Kanzler Sbignew 
seinem getreuen Diener Leupoldus die Schukei des Dorfes Sza- 
ilaiy übertragen. Im folgenden Jahre lielk sich der neae Schulz 
Martin das von Sbignew seinem Voiginger au^stelite Frivil^ 
vom E5nig Kazimiera bestätigen. 

Welche Bedeutung der Verleihung des deutschen Rechtes 
und der Gründung neuer Orte nach demselben beiffelect wurde» 
geht unter anderem daraus hervor, dafs in den Freibriefen oii 
von vorangegangenen Beratungen und von der Einholung der Zu- 
stimmung mafsgebender Persönlichkeiten die Rede ist^ So be- 
merkt z. B. Boleslaw in seinem Freibrief für fiochnia vom Jahre 
1263; dafe er die Angelegenheit reiflich mit seiner Mutter 
Gnsjnuslawa, mit dem Krakauer Bischof Fhtndotha und den 
Grofeen beraten und ihre Zustimmung eingeholt habe. Bei der 
Bestiftung von Na Lcjkach mit deutschem Rechte im J^lire 1292 
holte Griphiua den Rat und die Zustimmunor der „teuersten Mutter, 
der Herrin Kunegunde*' ein, die damals bereits Nonne in Sandec 
war, und die Bestiftung von Srostow nahm dieselbe Fürstin im 
Jahre 1293 mit Willen der Äbtissin Katharina und mit Zustim- 
mung der Schwestern des Klosteis in Sandec vor. Hedwig, die 
M Herrin von Sandec setzte im Jahre 1336 die Dorfer ihres ge- 
treuen Gedko de Giedca^roe mit Willen und Beistimmung ihres 
Sohnes Kazimierz von polnischem auf deutsches Recht. 

Die Privilegien über die Verleihung des deutschen Rechtes 
wurden in der Hegel sehr ausführlich ausgefertigt Obwohl es 
selbstverständlich war, dals mit der Verleihung des deutschen 
Rechtes die Abhängigkeit venu polnischen und ruthenischen auf- 
hdfte, wird dies in den Urkunden in verschiedenen Wendungen 
oft wiederholt Entweder wird besonders festgestallt, dafs jeder 



Digitized by Google 



Vorgang bei der Bestiftung mit deutschem Recht; die Freibriefe. 165 

aodei« Rechtsbrauch ak der verlieheoe' deutsehe ausgesehlossen 
sein solle, so in der Urkunde fflr Boehnia vom Jahre 1258. 
Oder es wird ausdrücklich bemerkt, duls neben den durch das 
deutsche iitt'lit bedingten Verpflichtungen alle nach polnischem 
und rutheniöchem Rechte aufhören, wobei die au%ehobenen auch 
einzeln aufgezählt werden können; es geschieht dies z. B. im 
Freibrief für Wielicka von 1290. Endlich wird die Befreiung 
von der Amtsgewalt der pobischen Beamten entweder bloia kurz 
ausgesprochen, wie bei Srostow im Jahre 1293; oder es werden 
alle Beamten auch aufgezählt und insbesondere jene namhaft ge- 
macht, in deren besonderem Machtbereich dvr Ort lag: so wird 
in den Privilegien für Gabun uud Olszana zunächst die Befreiung 
vom polnischen Hecht und der Gewalt der polnischen Beamten 
allgemein ausgesproohen und sodann hinzugeffigt: „ besonders aber 
vom Kastellan von Sandec** (1293). Ebenso war es üblich, neben 
der Bemerkimg, dafs die Lokation (Ghrundung) des Ortes nach 
deutschem Recht erfolge, noch besonders hervorznheben, dafs die 
Mansen nach deutschem Reeht zugemessen wertlen sollten; dafs 
die Bf'wohner nach diesem Rechte ihre (iründe benutzen, ihreu 
Verpllicbtungen nachkommen und gerichtet werden soUteo. Letz- 
tere Zusicherung findet sich regelmäfsig. In einzelnen Urkunden 
wird auch hervorgehoben, dals der Schulze alle Nutzungen haben 
solle, die das Magdebuiger Recht aula&t Auch der Fürst behält 
sich mitunter ausdrücklich alle ihm nach Magdeburger Recht zu- 
kommenden Rechte vor, wie dies in der Urkunde von li6ö für 
Harklowa treschieht. 

Die Freibriefe wurden in der Kegel von zahlreichen Zeugen 
beglaubigt. In dem Privileg für Krakau vom Jahre 1257 ruft 
Boleslaw auf denjenigen, der seine Bestimmungen verletzen wollte, 
den Zorn Gottes und der heiligen Märtyrer Btanislaus und Wenzel 
herab. Die Bestiftungsnrkunden wurden wegen ihres hoben Wertes 
zuweilen in einer Kirche oder in einem Kloster aufbewahrt, wo 
sie freili( Ii auch nichi imnicr sicher waren. So war das alte Pri- 
vilejir Bolesiaws für Podolin „intnlgt" der tyrannischen Wut der 
Heiden (der Tataren)" in der Kirche des Orte» verbrannt, uud 
daher erneuerte es des Fürsten Witwe Kimegunde im Jahre 1289. 
Ebenso sah sich Katharina, Äbtissin des Klarissinnenklosters in 



Digitized by Google 



166 Vorgang bei der Bebtiftuag mit deutschem Recht; die Freibriefe. 

Bandec, veranUTst, \m Jahre 1313 den Bestiftongsbrief von Mo- 

kra Di^bruwa zu erneuern , weil er samt dem Mönchskloster, in 
welchem er verwahrt wurde, einer Feuorsbruust zum Opfer ge- 
fallen war. Ein durch Feuer zerstörtes Privileg über die Schnlzei 
Pr^dnik bei Krakau erneuert im Jahre 1327 Michael, Abt von 
lyniec, auf Ansuchen des Schulzen Johannes, der Bürger von 
Krakau war. Erneuerungen oder Bestätigungen solcher fVeibriefe 
fanden auch statte wenn die Schulzei in andere HSnde überging 
oder wenn der Grundherr wechselte. So bestätigt im Jahre 1839 
Konig Kazimierz, dafs Kikt laus Wirsing die Vogtei in Wielicka 
von Nikolaus (lallicus um lluu Mark Prager Groschen gekauft 
habe, und erneuert zugleich die Bestimmungen über die Rechte 
und Pflichten des Vogtes. Im Jahre 1379 sah sich Königin Eli- 
sabeth veranlalst, das im Jahre 1359 von Nikolaus Welsing (Wir- 
sing) für HenOKUn Wersing ausgestellte Privil^ über die Schulcei 
in Skrsynka zu erneuern, nachdem dieser Ort mit anderen in ihren 
Besitz übergegangen war. Femer geschah es mitunter, dafs nach 
Ausstellung einer ßestiftungsurkunde die Giiiudiuii:: des Ortes 
jahrelang unterblieb und daher der Freibrief erneuert werden niuiste, 
wenn es endlich an die Verwirklichung des Planes ging. So sind 
von König Kazimierz für Mrowla im Jahre 1347, dann 1352 und 
endlich 1367 Bestiftungsprivilegien ausgesteUt worden, weil die 
vorbeigehenden nicht deu gewünschten Erfolg gehabt hatten. Bei 
solchen Erneuerungen konnten die Bestimmungen des Freibriefes 
/uguii.sten oder zum Schaden des Beijünstigten geändert werden. 
Auch ist es üblich gewesen, die ur^i^jrüiigli lien Rechte eim » Orlvs 
zu vervollständigen; besonders hervorragende Freiheiten sind ein- 
zelnen Orten nur allmählich zuteil geworden. So erscheint Biecz 
schon im Jahre 1361 als „Stadt ^ (dvitas), da Kazimierz den Ort 
i,mit einigen besonderen Rechten, die er bisher nicht besafs, be- 
schenkte, damit die Bürger und Einwohner der Stadt zufolge der 
königlichen Milde aus diesen Freiheiten für sich und ihre Nach- 
kommen Nutzen und Vorteil zögen". Damals erhielt Biecz die 
Bewilli^tur^, eine stadtische Wage aufzustellen, ein Tuchseherliau3 
sowie eine Saizbude zu errichten, und andere ähnliehe Rechte. 
Zwei Jahre später (1363) bestätigte der König der Stadt ausdrück- 
lich das Magdebuiger Recht und ihre früheren Freiheiten, denen 



Digitized by Googl 



Vorgang bei der B(«tiftung mit deutsciiem Recht; die Freibriefe. 167 

er neue hinEoffi^. Im Jahre ]$65 befreite er sodann die Bfir^r 

von growissen Zollabgaben und im Jahre 1368 errichtete er daselbst 
Jaliniiiirkte und traf zu deren Förderunj^ allerlei Bestiimmmgen. 
Schliefslich mag noch die wichtige Tatsache bemerkt werden, dafa 
in solchen erneuerten oder wieder bestätigten Privilegien der Wort- 
laut mitunter derart ist, dafs der früheren Verleihung gar keine 
ESrwfthnung geschieht und man ohne deren Kenntnis rar An- 
nahme verleitet werden kann, der Ort habe erst jetst deutsches 
Recht erhalten. So ist s. 6. im Freibrief von 1257 fflr Krakau 
nichts davon erwähnt, dafs dieser Ort wenigstens schon drei Jahr- 
zehnte lang deutsches Recht besafs. Jni Jahre 136G stellt König 
Kazimierz für Öaaok einen Freibrief aus, in welchem er die Be- 
freiung vom polnischen Rechte und die Beetiftung mit deutschem 
Magdebuiger Recht ausspricht, ohne mit einem Worte anradenten, 
daJs diese Stadt schon im Jahre 1339 vom ruthenischen Herzog 
Georg mit diesem Rechte bedacht worden war. Ebenso setste 
im Jahre 1412 Jagiello ohne jede Erwähnung einer älteren Be- 
stiftung die Stadt Nou-Sundec vom polnischen auf deutsches 
Recht, trotzdem die Ötadt seit 1292 schon deutsches Recht 
besai's. 

Die Verleihungsurkunden für deutsches Recht wurden in der 
Regel dem Grundherrn oder den Yogten and Schulzen ausfolgt 
Sie erscheinen oft geradezu als Privilegien für diese^ wiewohl die 
von ihnen f6r ihre Gründungen gewonnenen Rechte auf die betreffen- 
den Orte dauernd übergingen. Viel seltener sind die Urkunden 
unmittelbar an die Bcwuimer des Ortes gerichtet. Dies geschieht 
z. B. in der oben zitierten Urkunde des Königs Kazimierz für 
Bieoz von 1361. Auch in der Urkunde desselben von 1363 für 
diese Stadt heifst es, dais der Yogji, sämtliche Bürger, femer die 
reichen und armen Bewohner der Stadt des Ifi^ebuiger Rechtes 
teilbaft sein sollen, und die andeten Freiheiten werden den Bür- 
gern unmittelbar zugestanden. Ähnlich lautet die Bestiftung der 
Stadt Ufoie solne mit Magdeburger Recht (1360). Bei der Ver- 
leihung des Nenmarkter Rechtes an Keblow bemerkt Elisabeth 
in ihrer Urkunde von 1375, dafs sie die Bauern, Schulzen, Gast- 
wirtCi Müller und alle Einwohner des Dorfes von den polnischen 
Rechten befreie. In Urkunden für ostgalizische Orte, wo der 



Digitized by Google 



106 Vorgang bei der Besüitung mit deutschem Recht; die Freibriefe. 

griechische Glaube weit verbreitet war, wird häufig die Beschrän- 
kung auf die katholischen Bewohner ausgesprochen. Su bestimuit 
VVladyslaw im Jahre 1405 füi* Hodowicze und Äydatycze, dalk 
die Schnlsen^ Bauern, Gastwirte^ Gärtier, Müller und alle katho- 
lisohen Bewohner dieser D5rfer von der Gewalt der polmachen 
Beamten frei aein aollten. £b iat fibzigena leicht begreiflich, dals 
die erste Beatiftnngaurkunde eines Ortes an dessen „locatores** 
(Gründer, Besiedler) gerichtet ist, während weitere Freiheiten oft 
schon unmittelbar den Bewohnern verliehen werden, in der Regel 
wohl auf deren besunderes Ansuclien. 

Um die Insassen privilegierter Orte vor lästigeD Nachweisen 
ihrer Bechte und vor dem damit möglicherweise verbuodeneo 
Verluste ihres Freibriefes zu schütsen, wurde zuweilen die ans- 
druckliche Verfügung getroffen, dals sie ihr Privileg nur dem 
Grundherrn, und zwar nur in ihrem Orte selbst vorzulegen hätten. 
So liuL Kazimierz in dem Freibrief für Krakau vom Jahre 1358 
ausdrücklich bestimmt, dafs diese Urkunde, wenn es notweiKli<r 
sein sollte, nur in der Burg oder in der Stadt Krakau, und zwar 
in Gegenwart des Königs vorzuweisen sei. Eine ähnliche Be- 
Btinmiung hat Wtadyslaw III. im Jahre 1444 für Lemberg ge- 
troffen, indem er ausdrücklich bemerkte, dafs er auf diese Weiae 
die Stadt während seiner Abwesenheit in Ungarn vor Bedrückungen 
behüten wolle. Aus der weiter hinzugefügten Bestimmung, die 
Bürger hätten keinem pobiibchen Würdenträger, noch seinem Stell- 
vertreter !])r Privileg zu zeigen, geht klar hervor, dafs es sich um 
die Abwehr l)öäwiliiger Plackereien seitens der polnischen Beamten 
und Grofsen handelte. 

In der Begel wird in den Bestiftungsurkunden hervoigehobai, 
welche Vorteile der Landesforst oder der Gutsherr sich von der 
Verieihung des deutschen Rechtes verspreche. Häufig wird auch 
erw\ähut, dafs die Bewidmung eines Ortes mit deutschem Rechte 
oder die Verleihung einer ^ O^tfi oder Schuizei zur Jicldlniuiig für 
besondere Verdienste und Treue stattfände. So verleiht im Jahre 
1244 Herzog Boleslaw die üun erblich zugehörige Schuizei Podo* 
lin dem Schulzen Heinrich zur Belohnung für seine von Jugend 
an geleisteten Dienste und besonders für die während des Mon- 
golensturmes (von 1241) bewiesene aufopferungsvolle Treue; und 



Digitized by Googl 



Verieihung des deutschen Bechtee an einzelne Personen. 169 

ifn Jahrr 1288 öberliefs die Herzogin demselben Heinrich für seine 
treuen und nützlichen Dienste, welche er wiederholt und unab- 
lässig erwiesen hatte, einen Wald bei Podolin zur Ansiedlung. 
Im Jahre 1360 veriieb Kazimien die Schiüsei in Borek seinem 
Diener Mathias ab fielohniing für die Dienste, die ihm dessen 
Vater und er seihst erwiesen hatte. Königin Elisabeth setzte 
im Jahre 1 379 in Anerkennung der treuen Dienste des Kastellans 
Johannes, ErUlierrn von Tarnöw, dessen Dörfer vom polnischen 
auf Mati^debur<j:er Recht, „damit ihm und seinen Bauern der Nutzen 
und Vorteil in jeder Hinsicht erwachse". Um kriegerische Ver- 
dienste zu belohnen, verleiht Johann Kazimierz im Jahre 1661 
die Schulze! in Klepar6w bei Lemberg. Übrigens konnte natürlich 
der Vorteil des Landesfursten oder Guteherm und die Belohnung 
treuer Dienste Hand in Hand gehen. So heifst es z. B. in dem 
Freiljriefe, welchen Boleslaw im Jahre 1253 dem Nikolaus Volkmar 
und seinen drei Gefährten über die Bewidmiing von Bochnia, 
„welches deutsch Saltzberk heilst", mit deutschem Recht ausge- 
stellt hat, der Fürst habe sich hierzu mit Rücksicht auf die treuen 
Dienste der Genannten entschlossen; er wolle sie sich auf diese 
Weise auch für die Zukunft verbinden und zugleich die Lage 
seines Herzogtums verbessern. Ebenso bemerkt der Wojwod Na- 
vogius, als er im Jahre 1319 seinem getreuen Sando den Wald 
Ti^ezyn übertrug, damit er ihn rode und daselbst ein Dorf mit 
Neuiiiarkter Recht gründe, dafs er dies in der Absicht tue, um 
von seinen (lütern gröfseren Nutzen zu haben und zugleich die 
treuen Dienste des Sando zu belohnen. 

Mitunter wurde die Zusicherung des deutschen Rechtes nur 
einzelnen Personen und ihren Angehörigen gegeben. So gestattete 
im Jahre 1 365 Konig Kazimierz dem MQUer Konrad von Ptonfsen, 
welcher in der Nähe von Lemberg seinen Sitz hatte, dafs er mit 
seinen Nachfolgern in allen Angeletrenheiten dasselbe deutsche 
Recht geDiefseo sollte, wie die Büiger von Lemberg. Ebenso ver- 
lieh gegen einen jährlichen Zins von sechs Skot im Jahre 1378 
das Klarissinnenkloster in Sandec dem Heynczmann oder Heynko, 
einem Bürger von Neu -Sandec, und seinen Erben einen Garten 
bei Podl^ze, und gewahrte ihm zugleich die Freiheit, dals er ffir 
Vergehen, welche auf diesem Grunde geschehen würden, nur vor 



Digitized by Google 



170 



Norinalreclite. 



dem klösterlichen Prokiirator nach deutschem Recht gerichtet wer- 
den könnte. Früher hatte vor ihm ebenfalls ein Deutscher, Pesko 
Folner, dieses Grundstück inne. Ahnliche Freibriefe sind in Ost- 
galizien auch solcheo Personen ausgestellt worden, die wegen 
ihrer Zugehörigkeit zu einem nichtkatholischen Glaubensbekeaat- 
nlflse am deutschen Recht in der B^l nicht teilnahmen. So befreite 
im Jahre 1487 Wladyslaw II. den Lembeiger Armenier Tiechko 
and seine Familie vom armenischen und jedem anderen Rechte 
und Kcwährtc ihm das deutsche Maji^deburger Recht, dessen sich die 
kuthol^^^*hen Gläubigen erfreuten. Zugleich ermahnt«* er den Vogt, 
den Büi^ermeistcr und die Rate von Lemberg, dieses Privileg zu 
beachten. Auch viele an<]ere Armenier erhielten deutsches Recht und 
mu&ten naturlieh den Pflichten nachkommen» die ihm entsprachen. 

In der Regel wurde das Recht von Magdeburg, seltener 
jenes anderer deutscher Städte verlieben. Auch kam es vor, 
dafe bei Neubestiftungen das Recht einer filteren polnischen 
Stadt als Normalreclit namiiaft gemacht >vird. So ist z. H. 
Krakauer Recht übertragen worden an Pr^dnik (1327), Taruöw 
(1330), Ujazd und Wröblowa (1334), Pilzno (1354), Wielicka 
(1361), Dobczyce (1362), Skawina (1364) und Lanckoront 
(1366). Erw&hnenswert ist, dafs in einigen Fällen das Krakauer 
Recht bei der Erneuerung der Bestiftung offenbar als eine er- 
wünschtere Form des deutschen Rechtes gewährt wurde, so bei 
Tamöw, das vordem Neumarkter oder Szroder Recht hatte, femer 
bei Wielicka, welches blofs „fränkisches", und bei Dobczyce, das 
zuvor bloin „deutsches" Recht besessen hatte. Leiclit begreif- 
lich ist es, dafs Krakauer Recht besonders westgalizischen Orten 
gewährt wurde, imd dafs insbesondere das in der Gegend von 
Krakau gelegene Kloster Tjniec auf seinen Besitsungen in Pr%dnik, 
Ujazd, Wröblowa und Pilxno dieses Recht einführte. Ähnliche 
Gesichtspunkte waren bei der Bestiftung jüngerer Orte mit anderen 
galizischen Stadtrechteii mafsgebend. So ist Neu-Sandecer Recht 
an Kajbrot verliehen worcieu (1,U8), weil dessen Schulze Janus- 
sius der Weifse ein Fleischhauer aus Sauden war und also mit 
diesem Rechte vertraut war. Aus demselben Beweggründe ge- 
stattete im Jahre 1348 Kazimiers dem Hanko von Sandec die 
Stadt Piwnicna am Poprad mit jenem deutschen Magdeburger 



Digitized by Google 



AUgemeiiia Bestuumangcn des denteoheD Bechtes. 



Iv'ciii /ü giüiHlen, welches die Stadt Noii-Sandec gebraucht. In 
der Urkunde vom Jahre 1372 für das Dorf Lipiny bei Pilzno 
heifst es, dais dasselbe sich in seinen Abgaben nach der Gewohn- 
heit der umliegenden Städte und insbesondere nach dem Bechte 
von PtUno cu richten haben werde. Lembeiger Recht erhielten 
S^owa Wisenia im Jahre 1868 und Dunajdw im Jahre 1494. 
Mit der Bestiftungsurkunde von 1389 bekam Trembowla Ma^ale- 
burger Recht, zugleich ward aber bestirnint, dafs Vogt und Räte 
sich in allen schwierigen Kechiästäiien, welche sie nicht entschei- 
den könnten, um ein ^Ortel" (Urteil) an die Lembei^er wen- 
den sollten. Erwähnt mag auch werden, dafs öfters das Recht 
einer Stadt auf Dörfer, welche in ihrer Nahe entstanden, aus- 
gedehnt wurde. So bewilligte im Jahre 1353 König Kazimierz 
der Grofse dem Vogt Ounad (Konrad), Sohn des Alpodrich, dafs 
er in den zur Stadt Jodiowa gehörigen Wäldern Dörfer anlege; 
aus „besonderer Gnade" gestattete er zugleich, dafs alle an 
die Stadt grenzenden Dörfer dasselbe deutsche Recht geniefsen 
sollten, welches die Stadt innehatte. Ebenso gestattete Kazi- 
dafs das Magdeburger Recht der Stadt Rzeszow auf die be- 
nachbarten Dörfer und Freiungen ausgedehnt werde. Auch hatten 
die Krakauer awischen 1377 und 1399 die Freiheit^ auf den Land* 
gfitem bis auf eine Entfernung von zwei Meilen von der Stadt ihr 
„deutsches Stadtrecht" (ins Thewtunicum civile) einzuführen. 

Durch die Bestiftung mit deutschem Ueclite entstanden Ge- 
meinden , die ein genau abgegrenztes eigenes Gebiet (Weichbild) 
umfidaten, unter besonderen privilegierten Obrigkeiten standen 
und an ihren Crrnndherm und den Xandeefüraten nur genau fest- 
gesetste SSnse und sonstige Verpflichtungen leisteten. Auch konnten 
die Einwohner solider Orte nur nach deutschem Recht gerichtet 
werden. Ihr Gemeinwesen genofe ein bestimmtes Mafs von Selbst- 
venMiltnng und konnte infolgedessen auch für materielle und 
geistige Kultiu* erfreulicii wirken. 

Die Orundbestiftung der Gemeinden (Weichbild). Gemein- 
samer Gemeindebesitz und Binzelelgentum. 

Nur in vezhältnismafsig seltenen Fällen ist in der Zeit vom 
13. bis zum 15. Jahihnndert deutsches Recht bereits bestehen- 



Digitized by Google 



17% Dw GruudbestÜtung der Gemeinden nach deutschem Recht 

den Ortscliaftcn verliehen worden ; dies ist erst in spaLercr Zeit 
oft geschehen. Un=?priinj];!ich wurde mit seiner Verleihung zu- 
meist die UrbarmAchuug und Besiedlung unbewohnter Land- 
fstrecUen bezweckt; die Bestiftung erfolgte daher zumeist auf 
Waldboden. Sehr oft wird in den Urkunden hervoigehoben» dals 
die AnBiedlung stattfinde, um die Wälder und wfisten Cregen- 
den nutebar zu machen« Oft wurde die Ortschaft mitten im 
Urwald angelegt, wie dies aus dem Umstände hervorgeht , dafs 
in den Urküiiden als Grcnzbezei ebnung für das Kolonisations- 
gebiet Lichtungen, Rodungen und dichter Wald gcuanut werden. 
Beurbarte Äcker und reines Land werden weit seltener als Be- 
stiftungfsgebiet genannt Als Viehweide dienen sumeist Walder, 
Qestr&ppe u. dgl. 

Der Umfang des zugewiesenen Gebietes wurde entweder durch 
seine natürlichen Grenzen, durch Berge, Taler, Flusse, BSche u. dgl. 
best i mint, oder in schon besiedelten Landschaften durch die An- 
führung der JSacbbarorte. Als König Kaziniierz im Jahre 1342 
die Schulzei Myölenice verlieh, versprach er, sie selbst oder durch 
seine Barone abzugrensen. Bei bereits von bestimmten Greneen 
umschlossenen Orten wurden weitere Grenzangaben wohl auch 
unterlassen. Innerhalb der bestimmten Grenzen wurde eine An- 
zahl von Mausen oder Lauen (mansi vel lanei) zur Besiedlung 
bestimmt Das lateinische Wort mansus und das slawische lan 
entspricht dem deutschen Hufe oder Hube; man versteht darunter 
sämtliche zu einem Bauernhof gehörigen Gründe, so dafs also mit 
der Zahl der Mausen auch diejenige der ganzen Baueruanwesen an- 
gegeben wird. Gewöhnlich ist in den Urkunden die Kede von 
frankischen Mausen (mansi vel lanei Franconici). Dieselben wer- 
den auch als greise Mausen (mansi magni) bezeichnet. So erhielt 
Wielicka mit der Urkunde vom Jahre i:l90, in welcher es frän- 
kisches Recht erhielt, vier grofse Mausen als Viehweide. Ka- 
mieii erlmk im Jaliie läl'J fiuifzig „Mausen des grofsen Mafses, 
wie es in ganz Franken gebrauchlich ist". Ebenso bekam Ja- 
worsko im Jahre 1331 fünfundzwanzig grofse fränkische Mansen. 
Dieselbe Bedeutung dürften die langen Mansen (mansi longi) haben, 
von denen in der Bestiftungßurkunde von Bronowice von 1274 
gesprochen wird. Aufiserdem ist die Rede von Neumarkter oder 



Digitized by Google 



Umfang des Weichbüdea. 



17t 



SzrcKk'r Mausen; ferner von Maasen, die nach deuteolx m, nach 
Ma<x(iebin|!;er oder naeh deutschem Magdeburger Recht gemessen 
wertlen. In der Urkunde von ]'62H für Pilzno heifst es, dafs 
der Scholz deutsche Mausen erhält, welche mit dem Seil oder 
der Kuto nach der Länge und der Breite nach fraDkiBchem Recht 
zu messen seien. Wie es scheint, hat Ewisohen allen diesen 
Mansen kein besonderer Unterschied bestanden, ebensowenig wie 
ein solcher zwischen den verschiedenen deutsehen Rechten in Polen 
gemacht wurde. Wenn daher neben den grofsen Mansen zuweilen 
auch kleine (mansi parvi) genannt werden, so dürften letztere 
die einheimische kleine Hufe (lan) bezeichnen. Für Zapnow wird 
im Jahre 1346 bestimmt, dais von jeder kleinen Manse zwölf, 
von jeder groisen sechsehn Groschen Zins m entrichten seien. 
Somit würde die kleine Manse unge^r zwei Dritteile einer grofsen 
betragen haben, ein Verhältnis, das auch fOr Schlesien festgestellt 
wurde. Die Rute, mit dw die Hufe gemessen wurde, wird auch 
als Bruchteil des Flachenmafses gebraucht. 80 lieifst es in einer 
deutschen Lemberger Urkunde vom Jahre 1423, dafs ein Grund- 
Stuck „newn rutten*' mais 

Die Zahl der einem Orte zugeteilten Mansen ist sehr ver- 
schieden. Während ffir Podl^ im Jahre 1*296 nur sechzehn, im 
Jahre 1317 nur siebzehn und för Schadowa bei Borowa im Jahre 
1422 nur vierzehn Mansen bestimmt werden, zählten viele Orte 
sechzig Mansen und noch mehr, so Jodiowa aelit/iu;, Neumaikt 
etwa einhüinlertnndfnnfzicr. Neu-Sandec cinhund! 1 tzweiundsiebzig 
und Kobyie sogar zweihundert Bei der Angabe der Mansen- 
anzahl werden die etwa vorhandenen urbaren getrennt von den im 
Wald angewiesenen angeführt 80 zahlte PodlQ^e acht frankische 
Maosen reines Land und ebensoviel vom ansto&enden Walde. 
Von den einhundertzweiundsiebzig Hufen von Neu-Sandec waren 
hundert im Walde gelegen. Diese besondere AnfQhrung erfolgte 

1) Wie grors eine Manse narh den heute üblicheu Mafstii war, läfst 
sich, nicht bestimmen. Die Angabun sind überaus abweichend. Man vergleiche 
Tsschoppe und Stenzel, Urkundensammlong zur Goschiohte des Ursprungs 
der Städte m Sohlesien oiid der Oberianeits (Hambujg 183»), & 178 f. and 
IL F. Bdffllerf Deatsohe Beohtadenbniiler ans BShmeii und MUuen II {Fng 
1802), 8. XCVIft 



Digitized by Google 



174t 



Umfang des Weichbildes. 



schon aus dem Grunde, weil die Leistungen von uibarem Boden 
sofort ocltT doch früher begannen als vom Waldbuden. Mitunter 
wird die Anzahl der Hufen nicht naher bestimmt, und es blieb 
dem Schulzen, überlasaen, in dem zugewiesenen Gebiete, so viele 
er vermochte, za roden und tn besiedeln. So soll der Vogt Hein* 
rieh von Neu-Sambor nach der Urkunde vom Jahre 1390 mög- 
lichst viele Mansen innerhalb der beseichneten Grenze ausmeesen, 
roden und besiedeln. Ahnlich lautet die Verfügung vom Jahre 
für eine Ansicdhmg bei Gabon; es sollen da die Schulzen 
Nikolaus uud sein 6n\m Werner von dem Walde möglichst viele 
Mansen roden, die mit frankischem Mais aoszumessen waren. Und 
in der Stiftnngsnrkunde für Kamieniea von 13S0 wird dem Sohulaen 
Kristian gestattet, hundertundawanzig frankische Mansen an den 
fruchtbaren Stellen auscumessen; wfirden sich mehr Mansen er- 
geben, so konnte er auch diese besiedeln. Eäne solche Aus- 
dehnung der Ansiedlung in den öden Gegenden störte in vielen 
Fällen niemandes Interesse, braelite aber vor allem dem Grund- 
herrn Vorteile. Deshalb wurden mitunter die Grenzen des ziu* 
Kolonisation bestimmten Gebietes überhaupt nicht genau ange- 
geben. So übertrug mit einer Urkunde vom Jahre 1S93 die 
Äbtissin Katharina vom Klarissinnenldoster in Sandec ihrem 
Diener Wenzel, Sohn des Rinko, die Schulsei in Srostow, da- 
mit er in den Wäldern dieses Gutes Menschen ansiedele; von 
einer Begren/.iing des (Gebietes ist keine Rede. Sehr bezeich- 
nend hcifst es in der Urkunde von 12a9 für Podolin : „Das 
Gebiet von Podolin erstreckt sich so weit, als bisher der Wald 
gerodet wurde und noch in Zukunft wird gerodet werden 
kdnnen.'' 

Die endgültige GrÖlse einer Ansiedlung hing schlielslich doch 
von deren Entwicklung ab. Deshalb heilst es z. B. in der Ur- 
kunde von 1464 für Mszalnica und Cienawa: „Wie viele Lanen 

aber nach Ablauf der Freijahre hier beurbart und ausgeniessen 
sein werden, von so vielen wird der jährliche Zins zu zahlen sein." 
Nach Ablauf der Freijahre fand daher die V« rrnessung statt So 
bestimmt die Urkunde für Tylmanowa von 1336: „Nachdem die 
zugestandenen Freijahre abgelaufen und die Vermessung der Lauen 
durch unsere Boten stattgefunden haben wird, soll die Leistung 



Digitized by Google 



Erweiterong der anprüagUchen Bestiftiug. 



195 



der Schuldigkeiten eintreten." Bei diesen Vermessungen stellte 
es sich mitunter heraus, dals weniger Hufen beiirbart und steuer- 
bar waren, als der Siedlung zugestanden waren. So sollte Libasza 
nach der Stiftungsurkunde des Königs Kasinüers des Gro&en von 
1348 einhundertundzwaozig Mausen umfassen und nach zwanzig 
Freijabren sollte die Zinsung von jeder Mause binnen. Aber 
der könisjjliche Kommissar fand da8eU)st noch im Jahre 1383 
nur elf Mausen, ja er sah sieh infolge der üblen I^age des Ortes 
und der Unfruchtbarkeit der Äcker auf Bitten des Schulzen ver- 
anlaist, den Zins blofs von acht Mausen in Anschlag zu bringen. 
Der kömgliehe Kommissar, welcher ebenfalls im Jahre 1383 in 
dem benachbarten Ktyg nach Ablauf der Freijahre die Vermes- 
sung vornahm^ stellte fest^ dafs wegen des Mangels einer Kirche^ 
einer Mflhle, wegen der Wassemot und wegen der Unfruchtbaiv 
keit der Acker nur sechs Mansen steuerbar befunden wurden, 
l in den Schulzen des Ortes, dem eine von den sechs Mansen 
ziigewiesen wurde, und die Bauern zu fördern^ wies ihnen die 
Kommission einen Wald an. 

Hatte sich eine Ansiedlung gut entwickelt, so wurde die ur- 
sprüngliche Gnmdbestiftung oft erweitert Es war dies eine so 
gewöhnliche Erscheinung, dafs man schon vorher entsprechende 
Bestimmungen traf So verfugte Herzog Bolestaw im Jahre 1253 
bei der ßestiftun^ von Bochnia: „Wenn es aber in Zukunft ge- 
schehen sollte, dafs die Stadt von uns oder unseren Nachfolgern 
weitere Äcker und Wiesen, Wälder und Weiden erhalten würde, 
so dürfen die Gründer der Stadt oder deren Nachkommen auch 
davon den fünften Teil beansprudien.'' Tatsachlich sind solche 
Erweiterungen des ursprun^ohen Weichbildes eines Ortes viel- 
fach nachweisbar. So hat Herzog Boleslaw Grundstücke^ welche 
um die Kirche St Florian in Krakau lagen und dem Kloster 
Tyniec gehörten, im Jahre 1258 im raiisehwege erworben, um 
sie der ein Jahr zuvor errichteten Stadt Krakau und den An- 
siedlern daselbst zuzuteilen. Im Jahre 1363 überliels Kiizimierz 
für hundert Mark Prager Groschen derselben Stadt swei Vororte 
und unterstellte ihre Bewohner den Krakauer Batsherren. Ebenso 
verkaufte derselbe König im Jahre 1357 einen Teil des Dorfes 
Zablooie der Stadt Kasimiens für hundertundswandg Mark Prager 



Digitized by Google 



Erweiterung der urspiimgUchen Bestiftuug. 



Groschen und den anderen Teil schenkte er ihr im Jahre 1370 
„zum Tröste (h*r Stadt und ihrer Einwohner", indem er zugleich 
bestimmte, dafs auf diese Neuerwerbung das deutsche Recht aus- 
zudehnen sei. Das Dorf ging auch völlig in der Stadt auf, so 
dalÜB BeiD ^ame verechoUen ist Um die Schulzei in Zabrzei ni 
veibessenii fügte im Jahre 1368 die AbtissiD Konstantia von 
Sandec ein Dorf Boczow hinzu; femer wurde noch ein drittes 
Dörfchen angekauft, das freilich nur zwei Mark kostete. Um 
das Stadtji;ehiet von Osiek al)zurunden, kaufte Kazimierz für die- 
selbe im Jahre 1363 ein angrenzendes (lut. Lemberg wies im 
Jahre 1356 siebzig fränkische Mausen auf; zwölf Jahre später 
wurde „wegen der Verwüstung durch die Litauer" die Bestiftung 
auf hundert Hufen veigrdfsert; und in der Folge eihielt die Stadt 
noch weitere Gründe, so 1415 und 1444. Oft wurde die Ver- 
grdlserung durch Waldboden vorgenommen. So ist Podolin im 
Jahre 1288 durch einen Wald vergröfsert worden, und die Stadt 
Grylx erhielt im Jahre IHGn einen anliegenden Waldteil, damit 
die Bürger das uötige Bau- und Brennholz in nächster Nähe der 
Stadt hätten« 

Am interessantesten ist die Erweiterung eines Ortes durch 
die „Obürschar''. Es ist oben erwähnt worden, daüs in dem cor 
Ansiedlung bestimmten Gebiete der Schulze eine gewisse An- 
sahl von Hufen auszumessen hatte. Beim Abgrenzen der regel- 

mäfsigen viereckigen Flächen blieben natürlich allerlei Reste; dies 
sind, wie es in der i Tkumk von Ikirwald vom Jahre 1361 heifst, 
„die Uberreste aufserhalb (hs Ausmafses der Lanen; deutsch 
nennt man sie Obürschar". Als lateinische gleichbedeutende Aus- 
drucke kommen vor: „remanentiae^i „eztremitates^, „residuitates^ 
„ezcresoentiae<* oder jycircumferentiae agrorum''. Deutlich ist das 
Wesen dieser Überschar in einer Lemheiger Urkunde von 1416 
gekennzeichnet Es wird hier von den „obschari^' aller für 
die genannte Statlt seit alters her vermessenen Lanen gesprochen, 
und sie werden als die Reste charakterisiert, welche nach dem 
Ausmafse der Mansen nach der Länge und nach der Breite bis 
zu den Grenzen aller die Stadt umliegenden Dörfer reichen. Nebeo 
den Formen «yObürsar*' und „obschari" kommen in den Urkunden 
auch y^obersar", „obsar'S «abschari"^ j^happschari'' vor; diese Aus- 



Digitized by Coogl« 



Verkonong and Zosammeiuueliuug vou Geniüiiicl«gebietea. 



177 



(Inicke hiuiiren mit (iem alten deutschen Worte „überschar" = 
überzählig zusammen. Das Wort ist ins Poluische übergegangeü> 
und noch heute nennt man inabesondere die zum Gutshof ge- 
hörigen Anteile eines Dorfes „obszar*', „obssar dworBki". Es ist 
dies leicht daraus erklSrlich, dals die Überschar vom Gutsherrn 
oder von dem mit derselben beschenkten Vogt, dem Schulsen 
oder auch von der Gemeinde snr Bildung eines GntsbesitKes vet^ 
wendet wurde. So erhielt schon im Jahre 1263 der Vogt von 
Hocbiiia, Nikolaus Volkmar, für seine Verdienste als Ackerland 
ein Gebiet, „welches gewöhnlich obersar genannt wird" und auf 
welchem das Dorf Chodenice (bei Bochnia) lag. Ebenso finden 
wir Schulzen und Vögte im Besitse der Ubersohar in Budsiss 
(1417), Tarawa (1439), Malcsyce (1447), Zuasyce (1448), Nowe 
miasto Bybel (1497). Die ganze Stad^meinde Lemberg erhielt 
vom König Wladyslaw II. im Jahre 1415 die umherliegende 
Uberschar; sie überliefs dieselbe im Jahre 1425, um die städti- 
schen Einkünfte zu erhöhen und zur Erhaltung und Verschöne- 
rung der Stadt Mittel su schaffen, dem Mitbüiger Paul Golt- 
perk zur Besiedlung. Diese Verleihung wurde im Jahre 148S 
vom Lembeiger Rate bestätigt So entstand das stidtisohe Guts- 
dorf Kulparkow. Auch im Jahre 1444 erhielten die Lembeiger 
„obschari**. 

Selten scheinen nachträglich Verkürzungen des Gemeinde- 
gehietes erfolgt zu sein. iS<) wurde z. B. das 125B von Boleslaw 
für Krakau erworbene Gebiet um die Kirche St. Florian von 
Kaaimierz dem Grofsen zur Gründung einer neuen Stadt Florencia 
verwendet Dieser Ort ist gegenwärtig unter dem Namen Kleparz 
mit Krakau wiedenrereiotgt 

Waren Ansiedlungen an klein angelegt worden oder blieben 
sie in ihrer Entwicklung snrQck, so zog man sie mitunter zu- 
sammen. 8o pfestattete Königia l'^li,sal)eth im Jalire 1363 dem 
Khirissinn» iikloster in Sandec, zwei, drei oder aiicli \ icr Dörfer 
iu eines zu vereinen, damit Dörfer von mindestens vierund- 
cwanzig Mausen entstehen. Vereinigungen gröfserer Orte mit be- 
nachbarten kleinen kamen öfters vor, so insbesondere bei Krakau 
und Lembeig» 

Man wird kaum s weif ein dürfen, dals etwa vorhandener ur* 

Emimai, eM«k.d.0Mto<h«Bi.4.I«f«th. I. 19 



Digitized by Google 



198 



Begelniäfsige Anlage der Orte. 



barer Besitz gleich an die Ansiedler verteilt wurde. Auf diesem 
sitsend und ihn bebauend konnten Bie sich der Rodung des Wald- 
bodens widmen. Unzweifelhaft ist» daia auf GesohloBsenheit des 
Weichbildea und auf regelmäfsige Anlage des Ortes Rücksicht 
genommen wurde. Dies war der Vorzug der nach deutBchem 
Rechte angelegten Ortschaften gegenüber jenen mit einheimischem 
Rechte. So khigt z. B. im Jahre 1378 der Leiuberger ßiirger Geoi^ 
Stecher, der zufolge eines Ij'reibriefes des Königs Kazimierz das 
Dorf Winniczki bei Lemberg angelegt hatte, dafe er viel Ungemach 
bereits erlitten habe und noch erleide, weil die zu seinem Dorfe 
gehörigen Äcker nicht in einer Linie, wie es deutsches Recht e^ 
' fordere, sondern nach rutheniacher Gewohnheit zerstreut in ve^ 
schiedenen Abschnitten verworfen sind. Wladyslaw von Oppeln 
half diesem Übelstande ab, indem er Stecher weitere Griinde ver- 
lieh. Gewil's ist auch auf entsprechende regehiiäfsige AiiordnuDg 
der Strafsen und Plätze gesehen worden. Wenn der Chronist 
Dlugosz berichtet, dafs der erste von Boleslaw in Krakau ein- 
gesetzte Vogt die wirre Stadtanlage ordnete und die ohne ii^d- 
eine Regel erbauten Häuser umstellte, dais er zuerst den Ring- 
platz der Stadt bestimmte und hierauf auch die Stra&en in ent- 
sprechender Richtimg zog, so schildert er offenbar einen ganz 
allgemein ül^lichen Brauch. 

Kin Teil des Gemeindrgebietes blieb in gemeinsamer Be- 
nutzung. Vor allem wurde für die Htit weide ein Stück aus- 
geschieden, und zwar auch in Städten, denn auch diese koonteo 
in jener Zeit, wie die Uikunde von 134$ für Neumarkt sagt, ohne 
Vieh nicht bestehen. Das Ausmafii für die Hutweide war sehr ver- 
schieden. So finden wir in Olszana (1317) nur eine halbe Mause für 
diesen Zweck bestimmt; in Ciechorzyn (132u) und in einer Ansied- 
lung bei Cialnui (1^:;,^) eine Mause; in Kiunienica (1330) wurJni 
zwei fränkische Ivanen als Weide für Vieh und Pferde festgestellt : 
•Wielicka erhielt im Jahre 1290 vier grofse Mausen zu diesem 
Zwecke, eljenso bekam im Jahre 1366 Jaaliska = Hohenstadt vier 
Mausen „Wyweyde*' (Viehweide), wahrend Neumarkt im Jahre 
1346 sechs Mausen zugespi ochen wurden. Mitunter ist die Gröise 
der Fläche dem Ermessen des Vogtes überlassen worden, so in 
Gryböw (1340). Diese „Viehweide" ist wohl zu unterscheiden von 



Digitized by Coogl« 



Gründe zur gemeiuflameu Benutzuüg. 



179 



der in WHUU^rn, in Gestrüppen u. dgl. zugestaiuienen freien Weide. 
Vielnic'lir ist darunter ein Weideplatz im Orte zu verstehen. So 
heifst es ausdrücklich in der L'rkunde vom Jahre 1364 für Ska- 
wina, dafs der für die Weide bestimmte Ort zwisclieD den Äckern 
und Gärten m liegen habe. 

Neben der Viehweide wird in sehr vielen Urkunden noch 
eine gewisse Fliehe, för den Viehtrieb angewiesen, so z. B. in 
Hohenstadt neben den vier Mansen Hutweide noch zwei Mausen 
ffZum Treiben der Herden, was man gewöhnlich jbkotnicza' nennt". 
Diese „skolnicza'' wird sehr off in den Urkunden genannt. So 
erhielt als ,,skotniüza^^ der Ort tSkawinki im Jahre l eine halbe 
Mause, Kobyle und Sanok bekamen im Jahre 1366 je drei Mansen, 
Wietrznowa wola im Jahre 1378 acht Ruten. Der Name hängt 
mit „skot" as Vieh (gotisch skatts = Schate) zusammen. Sel- 
tener kommt f6r den Viehtrieb der Ausdnick ,,vigony'' (= Trieb) 
vor, so in der Urkunde für Mszalnica und Cienawa von 1464. 
Es ist leicht begreiflieh, dafs dieser ^'iehtrieb mitten durch den 
Ort ging und zugleich den Hauptweg und den Haupt})latz bildete. 
Die ^fSkotnicza'' wird daher nicht nur als Vieh weg (via pecorum), 
sondern auch kurzweg als Weg (via) oder auch als Hauptweg 
oder Gemeindew^ (via generalis, via communis) bezeichnet Rechts 
und links von diesem Wege muls man die etnzeteen C^ehöfte sich 
angeordnet denken. An ihm stellten Handwerker und Händler 
ihre LSden auf; hier fand der Markt statt Daher ist auch für 
weitere Wege oder besondere Marktplätze in den Gründungs- 
urkunden uiemals i^ürsurge getrogen. Dies gilt besonders von 
Dörfern. 

Von den der Gemeinde öbergebenen Grundstücken war femer 
auch der Wald samt der Waldweide und dem Holzungsrecht gemein- 
sames Gat Auch für die Kirche oder den P&rrer sind eine 
halbe bis zwei Mansen bestimmt worden. Für Wirtshauser und 

Mühlen wurde in der Ausstattung des Schulzen gesorgt An 
Schulen dachte man bei der Beatiftung der (lemeinde nicht. Mit- 
unter i)ehielt sich auch der Gutsbesitzer gewisse Grundstücke vor. 
So reservierte sich der Grundherr Adam von Kamieü im Jahre 
1319 zwei Mansen Acker und den Wald Rathowa. Ebenso wahrte 

sich das Kloster Tyniec ün Jahre 1345 zu Zborowice zwei Mansen 

12* 



Digitized by Google 



18# 



ISuelbeBitz; Bürger, Baoem, Gftrtler, Inwolmor. 



und das Rechte etwa für das Kloster notige fianten ansfjlhren sa 
können. 

An Eigenhesite erhielt jeder Ansiedler eine Manse, später 
wohl auch nur eine halbe, so im Jahre 1461 zu Zimnawoda. 
Natürlich galt (li<'H mir für dörfliche Ansiedlun^en. In den Städten 
kam es vor allem auf den Besitz einer Hof- oder Uausstatte 
(curia, area) an, wenn auch den Bürgern Landeieien zu Ackern 
nnd Weiden, femer Waldteile für die veisobiedenen Bedfirfnisse 
der Stadt angewiesen wurden. In den Städten wurde daher die 
Abgabe oft von jeder Hofstfitte (de qualibet curia) bemessen, wSh* 
rend auf den Dörfern immer die Manse die Grundlage der Be- 
steuerung bildete. Von den vollliegüterten Bürgern und Bauern 
wurden besonders seit der Zeit des Königs Kazimierz des Grorsrn 
die Gürtler unterschieden, die in Städten und Dörfern nur auf 
beschränkten Gartengründen angesiedelt wurden. Sehr belehrend 
für diese Verhältnisse ist die Urkunde vom Jahre 1461 > mit 
welcher der Gutsheir von Zimnawoda die Schulsei daselbst vei^ 
lieh. Er gestattet dem Schulzen, welcher Ansiedler herbeisomfen 
und Acker zu roden versprach, auf dem genannten Gute beliebiof 
viele Gierten (ortos) anzulegen und an Leute jedes Standes in; 1 
Geschlechtes zu vergeben. Diese Gärtier (ortulaui) sollten dem 
Schulzen und seinen Nachfolgern jährlich je einen Groschen 
zahlen, dem Gutsherrn aber und dessen Nachfolgen! jahrlich vier 
Tage arbeiten. Von diesen Gärtlem sind die Bauern (kmethones) 
genau unterschieden. Von ihnen heilst es, dals sie auf den so 
beiden Seiten des Flusses aussnrodenden Lanen anzusiedeln saen; 
sie hatten von jedem Lan zwanzig Groschen Zins und neunzelm 
ArlHitstaijc, von jeder halben Hufe zehn Groschen und zehn Tage 
dem Clutöherrn neben anderen Kleingaben zu leisten. Es safsen 
hier also Gärtier neben ganzen und halben Bauern, d. h. neben 
Bauern, welche ganze oder halbe Mausen innehatten. Nur ein 
Fall ist bekannt, dafs eine Ansiedlung aus lauter Gärtlem bestand; 
es ist dies nämlich die königliche Ansiedlung Lobzow (Nowa wies), 
in deren Gröndungsnrkunde vom Jahre 1367 nur von Gärtlem 
und Gärten die Rede ist. Die Gärtier hatten zwei Freijahre 
und sollten dann von jedem (iarten acht Skot jährliche Abgabe 
leisten. Von Mausen wird überhaupt nicht gesprochen. Die An- 



Digitized by Coogl« 



fiiozelbesitz; Börger, Bauern, GärÜer, lowobuer. 



181 



Siedlung erfolgte offenbar auf clurchaus wertvollem Bo<len. Tu der 
Kegel sind aber Gärtier nur nebeuboi angesiedelt worden, um die 
nötigen Arbeitskr:ifte zu gewinnen. Wir haben gesehen, dafs der 
Gutebesitzer sich dieselben zur Arbeit verpflichtete. Die Vögte 
und Schulzen erhielten das Recht» eine bestimmte (vier bis acht) 
oder auch eine beliebige Anzahl von Gartlem anzusiedeln^ damit 
sie von ihnen Nutzen zogen. Insbesondere sind auf den „GSt- 
t^n" Handwerker angesiedelt worden. So erhält im Jahre 1381 
der Schulze Lang von Langyn Aw (Lar)gpnau) das Reeht, fünf 
Handwerker anzusiedein, nämlich einen Schmied, einen Fleisch- 
hauer, einen Schneider, einen Schuster und einen Bäcker, und für 
jeden derselben wurde als Garten ein Viertel Acker (unum qnar- 
tale agri) angewiesen. In Rogi umfafete nach der Uikunde von 
1 358 der jedem Handwerker zugewiesene Gartengrund zwei Viertel 
(dno qnartalia vulgariter wirtele). Znweilen wurde den Schulzen 
und Vögten nur ein Drittel der EinkünUe von den Gartlern zu- 
g:estanden , während der Rest zum allgemeinen Genieiiidenutzen 
bestimmt wurde, so in Sanok nach der Urkunde von l.iH9 und 
in Tyczyn nach der Urkunde von 1368. Später wurden in Sanok 
durch das Privil^ des Königs Kazimierz von 1366 sogar alle 
GSrten mit ihren Einkünften der Stadt zugesprochen. Mitunter 
siedelten die Gutsbesitzer unmittelbar einen Gartier an, der ihnen 
zinspflichtig war und den sie unter ihr deutsches Gericht stell- 
ten; solche Ansiedler waren Pesko Folner und nach ihm Heyncz- 
inau auf dem Garteugruud des Öandecer Kiarissrnneukiosters bei 
Podl^ze. 

Neben den Bürgern (cives), den Bauern (coloni, villani, cmc- 
thones) und G&rtlem (hortulani) werden oft auch Inwohner (in- 
oolae) genannt» Letzterer Ausdruck umschliefst wohl alle genannten 
Bevölkerungsklassen, bezeichnet aber auch diejenigen Bewohner, 
die kein eigenes Haus besafsen. 

Bei der Anlage eines Ortes wurde iu der Bestiftuugsurkunde 
zumeist aucli dessen Name bestimmt; es ge.scliah (lies nicht nur 
bei Neugründungen, sondern auch bei der Neubestiftung eines 
bereits bestehenden Ortes, wobei mitunter Namensänderungen vor- 
kamen. Der Name sollte zuweilen an den Gutsherrn und Stifter 
des Ortes erinnern; so verfügte z. B. Bischof £ryk von Phsemysl, 



Digitized by Google 



18S 



NamengebuDg. 



dafs ein im Jahre 1386 neuerrichtetes Dorf den Namen „Hvscopes- 
walt" führen soll. Ebenso war es üblich, das Dorf nach deiu 
Schulzen zu bencimea. Im Jahre 1381 bestimmte der Wojwode 
Otto, dafs ein neubegrundetc» Dorf nach dem Schulzen Lang 
Haosyi die Benennung Langyn Aw erhalten sollte. Das im Jahre 
1389 durch den Sohuken Hanzlo oder Jan (d. L Johann) im 
Walde angelegte Dorf sollte Johanne genannt werden. Und ein 
im Jahre 1432 errichtetes Dorf erhielt nach dem Schulzen Johann 
Schady den Namen Scliadowa. Manche dieser urkumlluli ati^a- 
ordneli n Namen dranj^en nicht durch oder gerieten in der Folge 
in Vergessenheit. So heilst ßischofsvvald heute Jasionka und 
Langenau führt den Namen HandzMwka. Als im Jahre 1366 an 
Stelle des Dorfes Kobyle eine Stadt errichtet wurde , sollte sie 
den Namen Wislok führen; aber der neue Name kam nicht anf 
und es erhielt sich die frfihere Bezeichnung. Das im Jahre 1867 
beim königlichen Oute £obsow gegründete neue Dorf (nova viUa) 
sollte den Namen Lohzow füliren ; aber es heifst heute Nowa wies, 
d. h, Nendorf. Häulig kommen Namen vor, die mit Wola = 
libertÄß, also Freistätte, Freiung zusammengesetzt sind. Das heu- 
tige Borek (Bezirk Bochnia) hiefs in den älteren Urkunden (i:]50) 
libertas Borek, Das jetzige Pcim im Bezirk My^lenice hieis im 
Jahre 1351 nach dem Schulaen Nedano Niedanowa wola. Woja- 
kowa im Bezirk Brzesko führte 1368 den Namen Wojakowa wola 
(Kricgerfreiung). Ebenso hatte im Jahre 13)65 der Ort Harkiowa 
im I^pzirke Jaslo noch den Namen Harkiowa wola, also offenbar 
die Freiung eines Plartl, denn die heute ebt ntalls Harkiowa ge- 
nannte Ortschaft im Bezirk Neumarkt kommt im Jahre 1335 
unter dem Namen Harthlem vor. Im Jahre 1408 war Matema» 
Bürger von Grodek, Schulz im Dorfe Matema wola» an dessen 
Stelle sich jetzt die Orte Malkowice und Ozerlany finden. In- 
folge der deutschen Ansiedlung kamen viele deutsche Ortsnamen 
auf. So auTser den eben genannten anch Kaiserwald, Barwald, 
Sonnenschein, Libenwerde, Landshut, Landskron, Kosenberg, Frei- 
f?ta<lt u. a. Die an letzter Stelle genannten Namen weisen auf 
»Schlesien hin, woher viele Einwanderer kamen. Von dort rührt 
auch Gorlioe = Görlitz her. 



Digitized by Coogl« 



Schulzen und Vögte. 



18$ 



Freiheiten und Pflichten der erblichen Vö|fte and Schulzen. 
Ändere Klassen der Vögte und Schulzen; ihre Stellung. 

An die Spitze jeties Ortes mit cieutscbem Recht trat der 
vom Landesfürstcu oder Guteherm mit seiner Anlage und Ein- 
richtung betraute VertraaeosnuiDn (Gründer, locator), der auch in 
der Folge die Bechte und AnsprQche Beines Lehenshemi gegen- 
über der Gemeinde vertrat und das oberste Riehteramt in ihr 
ansübte. Es ist schon erwähnt worden, dafs der Vorstand eines 
Dorfes (villa) zumeist Schulze (scultttiis, schultetus, solthetiiä) 
hiefs; seltener wiinlr er als „sciiltetus et index" oder „iiulex**, 
d. h. Richter, bezeichnet. 8eiu Amt hiefs dementsprechend in den 
lateinischen Urkunden „scultecia'S „schultecia", „solt^cia sive iu- 
dicium'', ^viUicacio**, „ins villioacionis*', „villioatum'^ Seine Be- 
sch&ltigung wurde mit „villicari'' oder „villicare^ beseichnet Den 
Stedten (civitas) stand dagegen der Vogt (voit, advocatus) vor, für 
den anch zuweilen die Beseichnnng Richter (richter, iudex) vor- 
kommt. Sein Amt nannte man „advocacia". In späterer Zeit, 
besonders seit dem 17. Jahrhundert wurden die Ausdriieke Schulz 
und Vogt, Schuizei und V^ogtci oft unterschiedios gebraucht. 

£b kam vor, dafs an der Gründung eines Ortes zwei, drei, 
ja selbst vier Männer teilnahmen ; seltener verblieben aber mehrere 
dauernd an der Spitee der Verwaltung. Vielmehr wurde ent^ 
weder sofort bei der Bestiftung bestimmt, dafe einer von ihn^n 
die Vogt ei übernehme, oder es bildete sich doch dieses Verhältnis 
naehtraglicli herau.s. So hat Boleslaw die Gründung der Stadt 
hiiia im Jalire 1253 vier Lokatoren anvertraut; aber in dem 
btiftbriefe traf er folgende Bestimmung: „Da wir jedoch der Lber- 
xeugung sind, dafs Klagen und Streitsachen rascher und besser 
durch einen als durch mehrere entschieden werden, so setzen mr 
den Nikolaus, Sohn des Volkmar, als erblichen Richter und Vogt 
der Stadt ein.^ In Krakau wurden bei der Gründung drei gleich- 
berechtigte Vögte ernannt; später bis zum Jahre 1343 erscheinen 
öfters noch zwei gleichzeitige Vögte ; nach diesem Zeitpunkte 
wird aber immer nur ein Vogt genannt. Es kam auch vor, dals 
dem Vogt oder Schulzen eines Ortes andere benachbarte Gemein- 
den unterstellt wurden. So ist z. B. im Jahre 1290 den zwei 
Qrfindem und Vögten von Wielicka, Jescho und Hysinbold, au- 



184 



Erbliche Schulzeiea und Yogteien. 



gestanden worden, dafs ihnen alle Dörfer untersteben sollten, 

welche auf eine halbe Meile im Umkreise der Stadt gegründet 
und mit deutsciiem Recht bestiftet werden würden. Ebenso sind 
die Rechte der Schulzen von My^lenice im Jahre 1342 auf das 
benachbarte Dorf Polaoka und auf alle anderen, die sie bis an 
die Grensen üngams neu gründen wurden, aasgedehnt worden. 

Den um die Gründung und Einrichtung eines Ortes ver- 
dienten Minnera ist dessen Vogtei oder Schulsei in der Regel 
unentgeltlich verliehen worden. So hat 2. B. der Fürst Boles- 
law die Vogteien von Bochnia (125 )) und von Krakau (1257) 
bei ihrer Errichtung ohne Entgelt den Lokatoren überlassen. In 
diesen und zahlreichen anderen Fällen erfolgte die Verleihung der 
Vogtei oder Schulzei samt allen ihren Rechten und Einkünften 
als Entschädigung und Belohnung für die Kosten und Mühen 
der Gründung. Mitunter wurde aber doch vom Grunder eine 
Bezahlung gefordert So liefe sich Kasimiers der Groise für eine 
Schulzei, die am Flusse Bzozowka bei Sanok su errichten war, 
zehn Mark Prager Groschen bezalilen Bereits eingerich- 

tete ertniL^reiehe Vogteien und Schulzeien sind in der Regel nur 
gegen Entrichtung entsprechend hoher Summen an andere überlassen 
worden. So hat Kazimierz die im Jahre 1325 errichtete Schulzei 
in MyiÜenice im Jahre 1342 für 180 Mark Prager Groschen ver> 
kauft. Ebenso machten es geistliche und weltliche Gutsherren. 
In jedem der besprochenen VSÜe erhielt der Vogt oder Schulse 
sein Amt sowie alle mit demselben verbundenen Güter, Rechte 
und 2\Ut/jiiefsungeu erblieh. Dies waren die erl)liehen Vögte oder 
Schulzen (erbvoyt, advocatu» hereditarius). Nur von ihnen ibt 
zunächst im folgenden die Kede. 

Die erbliche Überlassung von Schulzeien und Vogteien wird 
in unsähligen Urkunden betont Ausdrücklich wird oft auch die 
weibliche Erbfolge sngesichert» So heilst es s. B. in der Urkunde 
für Olszana vom Jahre 1818: »Und diese Schulsei überlassen wir 
ihnen und ihren Nachkommen beideriei Geschlechts, sowohl den 
münnlK hen als den weiblichen." Da also die Schulzei ein Krbgiit 
war, ;\ul welches alle Kinder gerade wie auf >(>ii>tige8 Vermögen 
des Vaters Anrecht hatten, so wurde mitunter gleich im Frei- 
brief angemerkt^ welche von den Kindern besonderes Recht dar- 



Digitized by Google 



Wahl geeigneter Peisönlicbkeitea für diese Ämter. 185 

auf hätten und welcho Erben schon anderweitig befriedigt waren. 
80 liefe der Schulz von ßorek in dem ihm vom König im Jahre 
135(» ausgestellten Privileg für diese Schulzei folgendes anmerken: 
„Überdies sei allen kiind und offenbar, dafs ich der Schuke 
Mathias meine Sohne und Tochter schon vor der Gründung dieser 
Schidsei derart ausgeschieden habe, dafs sie mich und meine Fhiu 
in diesem Besitze nicht stören dürfen." Im Jahre 1428 bestätigte 
der Fürst Kassck (Kaziniierz) von Auschwitz, dafs der Schulz 
Michael von Zorz^^w bei Wadowice seiner Tochter Elisabeth ihren 
Anteil an der Schulzei von Zorzöw mit barem Gelde ausgezahlt 
und dafs sie auf ihr mütterliches und v&terliches Erbe keinen 
Anspruch mehr habe. Wegen des firbanspraches der Flrau und 
Kinder werden diese bei Rechtsgeschäften, welche Schulzeien 
betreffen, besonders bei deren Verk&ufen mitgenannt. So be- 
stätigt im Jnhve 1483 das Lemberger Schöffengeni ht, dem der 
Vogt Nik^^laiis Stelczer vorsafs, dafs der Sclinl/ des suiiltischen 
Dorfes Goiiberg (jetzt Kulparköw) mit seiner ehelichen Frau und 
zwei Töchtern, femer dessen Sohn mit seiner Frau und seiner 
Tochter mit Wissen und Willen der Lemberger Ratsherren ihre 
genannte Schuhsei an den Bürger Weysbannes verkauft haben. 

Da die Aufgabe eines Vogtes oder Schulzen schwierig und 
verantwortlich war, so ist es natürlich, dafs man suverlSssige und 
tüchtige Männer für diese Stelluii^ zu finden suchte. Daher wird 
nicht selten in den Urkunden hervoi^ehoben , dafs rnan diesen 
oder jenen Mann aus Rücksicht auf seine Ehrbarkeit, Klugheit 
und Fürsorge gewühlt habe; oder es wird betont, dafs derselbe 
zu diesem Geschäfte besonders ^geschickt und würdig*' sei. War 
der Erwählte unzuveilfisaig und trage oder verfugte er nicht {Iber 
die nötige Kenntnis und Umsicht, so lief der Erbherr Gefahri 
dafe die Ansiedlung nicht zustande kam oder doch nur geringe 
Fortschritte machte. Auch wenn die Ansiedlung längere Zeit 
verzögert wurde und der Ort daher brach lasr, wurde der (Grund- 
herr geschädigt. Dieser suchte sich daher durch entsprechende 
Bestimmungen, die mitunter in den Freibrief aufgenommen wur- 
den, gegen derartige Schüdigungen zu schützen. So konnte z. B. 
verfOgt werden, dafs die Schulzei mit allen Rechten an den 
Gutshenn zurückfalle, wenn der Schulz innerhalb der festgesetzten 



Digitized by Google 



18« 



Veifahroa gogen nogeeigiiete Schtdseii mul Vögte. 



Freijahre die Rodungen aus eigener Schuld und FahrbH^^iLkcit 
nicht voUendeu und die Ansiedlung nicht zustande bringen wiirdf. 
Dabei konnte auch noch bestimmt werden, dafs der untaugliche 
Schulze keinen Ansprach auf irgendeinen Ersats erheben dürfe In 
das Privileg für Tyimanowa (Telmannsdorf) jhnd die Bestinunung 
Aufnahme, dafe nach dem Ablaufe der Freijahre von dem nicht 
gerodeten Reste des zugewiesenen Waldes derselbe Zins zu zahlen 
sei wie von den beurbarton Feldern. Doui5ell)en Zweck verfolgte 
die Mafsregel, wenn man unbenutzt verstrichene Freijahre von der 
urspniDglicb gewährten Anzahl abzog. So brachte Kazimierz der 
Grofse dem Schulzen von Mrowla die unbenutzt verstrichenen 
fünf Jahre in Rechnung und gewährte bei der Ausetellung des 
neuen Freibriefes im Jahre 1352 statt der ursprünglich bewiUigten 
zwanzig Freijahre nur noch fünfzehn. Gesetzlich wurde das Ver- 
fahren gegen nachlässige Schulzen im Jahre 1420 (1423) geregelt. 
Es wurde nämlich bestimmt, dafs der Schulz oder der Bam r, wel- 
cher ohne ein Veröcimldcu des Erbherrn sich von dessen Dorfe 
entfernt hatte, durch denselben bei den „grofseren Gerichts- 
sitzungen** dreimal 1 und wenn er ein Überflüssiges tun wollte, 
noch zum viertenmal zur Rückkehr aufzufordern sei. Käme der 
Gerufene nicht zurück, so dürfe der Gutsherr sein Gut einem an- 
deren vergeben. Einem unbrauchbaren und widerspenstigen (in- 
utilis et rebellis) Schulzen konnte der Herr den Verkauf der 
Schiilzei an einen anderen, geeignetenüi Mann anl)efehlen. Kiuii 
der Schulz diesem Befehle nicht nach, so konnte der Erbherr den 
ermittelten Wert der Schiilzei diesem zwangsweise auszahlen und 
die Schiilzei wieder in Besitz nehmen. Dieses Gesetz blieb jahr- 
hundertelang in Geltung. So wurde z. B. noch 1600 der Schulze 
des bischöflichen Dorfes Domaradz, weil er widerspenstig und 
unbrauchbar (rebellis et inntiKs) war, seiner Schulzei für ver- 
lustig erklärt, indem ihm zugleich die in seinem Privileg als Wert 
der Sclmlzei bepfimiiite Summe zugesprochen wurde. Beachtens- 
wert ist, dals die Begründung des Urteilspruches mit den Worten 
des Gesetzes von 1420 erfolgt. Im Jahre 1621 mufste Anna 
Czebrzyk ihr Recht auf die Vogtei oder Schulzei im Dorfe Loba- 
towa an eben anderen Schulzen übertragen, weil die Güter der 
Yogtci wegen ihres hohen Alters verödet dalagen. Bemerkens* 



Digitized by Coogl« 



Veifügungsitjcht der Schulzen uod Vögte über ihre Ämter. 



187 



wert ist, dals in dem Freibriefe dieses Ortes schon im Jahre 
1561 für den Fall der Ablösung der Vogtt i deren Wert festgestellt 
worden war und damals zugleich aueh oiiie Entschädigung für 
etwa vurgeiioimnenr Verbesserungen dem Vogte und seinen An- 
gehörigen in Aussicht gestellt wurde. In einer Urkunde von 1627 
wnrde wieder festgesetzt, daTs die Vogtei gegen eine gewisse 
Summe abgelöst werden könnte. Schon an einer früheren Stelle 
ist bemerkt worden, wie die Gutsherren dafi^ Gesetz über die Ab- 
setzbarkeit der Schulzen und Vögte mifsbrauchten , um die zu 
(leren Ausstattung gehörigen Grundstücke an sich zu reifsen. 
Selbst verstäudlich ist , dafs Vögte und Schulzen infolge von Un- 
treue und Landesverrat ihre Rechte verloren. So führte der An- 
teil an dem deutschen Aufstande von 1311 — 1312 für die an 
demselben beteiligten Vögte von Krakau, Sandomir und Wielicka 
den Verlust ihrer Amter herbei. Denselben veranlafste auch die 
Nichteinhaltung von festgesetzten Verpflichtungen. Kurz und 
bündig besagt ein Gutachten vom Jahre 1496, dafs eine Schulzei 
an (leren Erbherrii zuriiekfalle, wenn der Schulze sich etwas g''gcMi 
das Lehenreeht znsehnl<leii kommen lasse. Selbstverständlich 
konnten auch gutwillig verabredete Rückkäufe von Vogteicu und 
Schulzeien durch deren Gutsherrn stat^deo. 

Die erblichen Schulzen und Vögte waren zumeist berechtigt, 
ihre Ämter samt allem Zubehör zu verkaufen, zu vertauschen, zu 
verschenken oder auf andere Weise an andere abzugeben. Na- 
tfiriich übernahm der Nachfolger alle Rechte und Pflichten seines 
Vorgängers. Die Bewilligung zu diesem Besitz Wechsel konnte in 
dem Stiftbrief ohne jeden Vorbehalt gegeben oder an gewisse 
Bedingungen geknüpft werden. So wird z. B. im Privileg für 
die Schulzei in Srostow vom Jahre 1293 die Bewilligung zum 
Verkaufe oder zum Verschenken derselben ohne irgendwelche ein- 
schrinkende Bestimmung gegeben. Nach dem Privileg für Pr^dnik 
vom Jahre 1327 durfte der Schulz die Schulzei ebenfalls ganz 
nach seinem Belieben verkaufen , vertauschen oder verschenken, 
ohne dafs dem (irundherm dafür ir^rendeine Zahlung zu leisten 
wäre. In anderen Fällen aber wird dem Schulzen die Einholung 
der iirlaubniö des Gutaherm zur Ptlicht gemacht; auch wahrt 
dieser sich hierbei alle seine Rechte. Solche Vorbehalte finden 



188 



Vertebife von ScholsMea und Yogteieii. 



sich in den Urkunden für Na L^kach und Podi^ze (1296), M(^kra 
Di^browa (1318), Mrowla (1362) und tn vielen anderen. In dem 
Privileg für Pteekop vom Jahre 1323 bestinunt die Äbtissin 
Budsislawa vom Klarissinnenkloster in Sandec, dafe der SchnLs 

Ehrhard die Schulzci an niemanden wegzugeben wage, aufser mit 
Wissen und Willen des Kloeters. Mitunter wurde das ursprüng- 
lich gewährte freie Verfügungsrecht später eingeschränkt. So 
wurde die für Olszana im Jahre 1293 von der Fürstin Griphina 
g^bene vorbehaltlose Bewilligung im Jahre 1317 von der Äb- 
tissin Katharina von Sandec dahin abgeändert^ dafs jeder Besitz^ 
Wechsel nur mit ihrer Erlaubnis geschehen dürfe. 

Besitswechsel von Schnlzeien und Vogteien kamen oft von 
Abgesehen von Verkäufen durch die Landesfürsten und Guts- 
herren, von denen schon oben die Rede war, sind zahlreiche 
Veräufserungen von Vogteien und bchul/.eien durch Vögte und 
Schulzen oder deren Erben bekannt In den Verkaufsverträgen 
wird zuweilen ausdrücklich erwähnt, dafs der Besitzwechsel mit 
Erlaubnis des Grundherren geschehe und von diesem gutgehei&en 
sei. So bestätigt Konig Kazindens mit einer Urkunde vom Jahre 
1339, dafe Nikolaus Virsing, Bürger von Krakau, die Vogtei von 
Wielicka von Nikolaus (iidlicus in seiner Gegenwart und mit 
seiner Bewilligung erkauft habe. Oben ist schon erwähnt woi d< n, 
dafs der Verkauf des städtischen Dorfes (ioldberg im Jahre 1483 
mit Wissen und Willen der Leniberger Ratsherren geschah. Um 
sicher su gehen, lieis sich der Käufer bisweilen auch vor dem Ab* 
Schlüsse des Kaufes die besondere Bewilligung der Grundherren 
erteilen. So erhielten im Jahre 1521 die Neu-Sandecer von Kdnig 
Siegniund I. die Erlaubnis, die Sehulzei in den königlichen Dor- 
fern Falikow, Kunow und Jainiiica von dea damaligen Inhabern 
eiii/!il isen. Im Jahre lt>58 gab Johann Kazimicrz die Erlaubnis zur 
Veräuiserung der 8chuizei in Kunin und im Jahre 174H erteilte 
sie August ITT. für die Sehulzei in Podborce. Manche Schnlzeien 
wechselten auf diese Weise sehr oft ihren Besitser. So besalsen 
am Anfange des 14. Jahrhunderts die Schulsei in Pki%dnik bei 
Krakau die Kinder des Heyneso von Neifse su gleichen Teilen 
mit Jobann von Troppau; die Besitzer waren Krakauer Bürger und 
hatten die SchuUei nach Krakauer Stadtrecht inne. Vor dem 



Digitized by Google 



Verkäufe ▼on SchnlseieiL und Yogteien. 



189 



Jahre 1327 verkauften sie dieselbe mit Bewilligung ihres Lehns- 
herm, des Abtes Michael von Tynieo, an Johannes, genannt Stepko, 

ebenfalls einen Krakauer Bürger, für cinhimdertfünf/.ig Mark. Als 
Erben (Jit'ses Schulzen hatten vor 1367 die Schulzei seine Töchter 
Froska und Elisabeth inne, nachdem ihr Bruder Jakob und ihre 
Schwester Haska, letztere Gattin des Krakauer Büigers Haliko 
Petrmann, schon früher befriedigt worden waren. Von diesen 
zwei gesetzlichen Herrinnen'* erkaufte im genannten Jahre der 
Krakauer Bürger Hermann Kranz diese Schulzei; dieses Rechts- 
geschäft bestätigte Abt Johann von Tyniec. Sodann erscheint als 
Besitzer der Schulzei ein Krakauer Hür<;cr Johaiui Ivrunz, viel- 
leicht der Sohn des liermanu. Dieser Johann verkauft im Jahre 
1399 mit Willen tles Abtes Mcislaus die Schulzei an den Kra- 
kauer Bürger Johann Soltis für zweihundert Mark. Doch behielt 
Johann Kranz noch einen „ grünt in Pn^dnik. Diesen trat er 
erat im Jahre 1403 vor dem Schöffengerichte dieses Ortes ^ das 
schon der neue Schulze leitete^ an einen anderen Johann Kranz, 
der Sakristan der Kirche St Maria in Krakaa war, im Tausch- 
wege ab. 

Die Preise für eine Schulzei oder Vogtei waren natürlich sehr 
verschieden. Sie hiugen von dem Zustande und der Kntwickluug 
des Ortes, von den Rechten und Einkünften des Anito? ah. So 
wurden um 1350 für die Schulzei in Mj^enice 130| in Kogi 800» 
für jene am Flusse Bzozowka bei Sanok 10 Mark Phiger Gboscfaen 
gezahlt Soeben ist erwähnt worden, daJs für die Schulzei Pn^nik 
nm das Jahr 13'2() 150, im Jahre 1399 schon 200 Mark gezahlt 
wurden. Und so schwankten die Preise von einigen Mark bis 
zw vielen Hunderten: es kusiete die Schulzei vm Padnuwa (1329) 
nur 5 Mark; ein Teil der Schulzei von Biegunice wurde im Jahre 
1307 für 10 Mark verkauft; für denselben Betrag veraufserte 
man im Jahre 1358 die ganze Schulzei Zabrzei; 24 Mark betnig 
im Jahre 1392 der Kaufpreis der einstigen Schulzei Przekop bei 
Srotnowce am Dunajec; dieselbe Summe gab im Jahre 1316 als 
blofses Angeld auf die Schulzei Alt-Sandec ein gewisser Gott- 
sehalk den Klarissiunen von Sandee, und als er nachtraglich die 
Schulzei wegen verschiedener Hindernisse nicht kauten konnte, 
erhielt er 18 Mark zurück; für 30 Mark wurde die Schulzei von 



Digitized by Google 



Besitswechsel too Schukeien tmd Vogteien durch 



Zimnawoda im Jahre 1461 verkauft; für 50 Mark im Jahre 1442 
jene von Zubrza; für 110 Mark im Jahre 1386 jeoe in liadymDO 
und für 140 Mark im Jahre 1447 jene von Malczyce; die Hälfte 
der Scfaukei in Polnisch-Bronowice bei Krakau verkaufte im Jahre 
1422 Jakob Stegen dem Bernhard von Brieg für 260 Mark und 
ein StCick englisches Tnch ; schHefsUch sei nur noch erwihnt, dafe 
für die Vogtei \^'ielicka im Jahre 133a nicht weniger als 1100 Mark 
Prager Groschen gezahlt wurden. 

Um den richtigen Wert der Schulzeien zu ermitteln, fanden 
Schätzungen statt. So befahl König Siegmund I. im Jahre 153ü| 
die Schulzei in Szcserzec ta sehätzen, bevor sie verpachtet wurde^ 
und im Jahre 1645 entsandte derselbe König eine Kommiaaion 
zur Schätzung der Schulzei in SokolnikL 

Öfters wurde beim Verkaufe einer Schulzei das Rfiokkanfs- 
recht gewahrt Dabei war es üblich, die Rückkaufsumme im 
vorhinein zu bestimmen; waiiiseheinHch kam sie zumeist gleich 
dem Verkaufskapital, vermehrt um die betreffende Entschädigung 
für vorgenommene Verbesserungen. So verkaufte der Kra- 
kauer Bischof Petrus im Jahre 1397 dem Andreas Drosth die 
Schulzei in iyiköw für 20 Mark; dabei behielt sich der Bischof 
den Rückkauf von dem genannten Andreas oder dessen Nach* 
folgern vor, und zwar gegen Zahlung von 20 Mark und Erstat- 
tung der Auslagen für die Erhaltung der Gebäude und ähnliche 
Arbeiten. Damit die Rückkaut'summe zuungunsten des Li'hns- 
herrn sich nicht vei^rörsere, befahl er mitunter, dafs bei Ver- 
käufen von Schulzeien und Vogteien zwischen Lehnsleuten die 
im Freiheitsbrief genannte Geldsumme nicht erhöht werde. Dies 
tat z. B. König Siegmund, als er im Jahre 1621 den Neu- 
Sandecem gestattete, eine Schulzei von ihrem bisherigen Inhaber 
einzulösen. 

Aufser Käufen und Verkäufen von Vogteien und Schulzeien 
kamen auch andere Besitzveränderungen mit denselben vor. So 
vertauschte z. B. im Jahre 1437 der Vogt Markus von Jaslu diese 
Vogtei mit allen Rechten ir' iren den Besitz von zwei Dörfern, 
Ks geschah dies mit der Erlaubnis des Könige Wladyslaw» denn 
Jaslo war eine landesfurstliche Stadl Interessant ist dieses Tausch- 
geschäft schon aus dem Grunde, weil es dartut, dals der Wert 



Digitized by Google 



Tansoh, Überlassong als Mit^ft, Teilung. 19t 



einer übrigens nieht allzu ertragreichen Vogtei dem fiesitze von 
zwei Dörfern gleichkam. Ferner gab vor dem Jahre 1282 Hart- 
mad die vom Kloster Stanii^tki gekaofte Schulzei in Bnseinica 

seioem Sfliwicgorsühu Joliiinn als Ausstattung der Tochter; es 
geschah dies mit Wissen und Willen des Klosters, das auch diesen 
Besitzwechsel bestätigte. Ebenso wurden auch Teilungen von 
Schulzcien vorgenommen. So bestätigt im Jahre 1334 die Fürstin 
Konstanzia von Sandec die Teilung der Schulzei Sromowce, welche 
Harbrard mit seinen Anverwandten nach erfolgter ZuBtimmiing 
der genannten FOratin und der Klarisainnen von Sandec vorge- 
nommen hatte. 

Geschah schon die Verleihung; von Schulzeien und Vogteien 
oft zur Beioiinung treuer Dienste, so wurden auch einzelne Frei- 
heiten und Vorrechte, mit denen sie von ihren Grundherreu be- 
dacht wurden, mit ähnlichen Begründungen gewährt Eis werden 
die Verdienste bervoigehobenj welche sich der Schulze um die 
Rodung und Gründung des Dorfes erworben hatte; oder es wird 
bemerkt, dals durch die Begünstigung seine Dienstwilligkeit auch 
fürderhin dem Gutsherrn erhalten werden solle; häufig findet 
sich die Bemerkung, dafs durch die verliehenen Freiheiten den 
Schulzen ihre Amtsführung erleichtert werden sollte. So heifst 
es in der Urkunde vom Jahre 1276, mit welcher die Herzogin 
Kunegunde zweien Schulzen namens Heinrich das Dorf Goiko- 
wice übertragt dafs ihnen ein Wirtshaus und eine Mühle abgabe- 
frei verlieben werden, damit sie die übernommene Last und 
Mühe leichter tragen könnten. Mit der Urkunde von 1320 für 
die Schulzei Ciechorzyn erhält Hyncho und sein gleichnamiger 
Sohn V(>rrechte, damit sie leichter ihren Schulzenpfiiehten nach- 
kommen (ut facilius villicetur). Dieselbe Bemerkung tiudet sich 
im Freibrief, welcher im Jahre 1336 dem fcichulzen Peter und 
seinem Sohne Tylman für das Dorf Tylmanowa ausgestellt wurde. 
Damit der Schulz Martin den ihm überlassenen Eichenwald rascher 
besiedle, gestand der Gutsherr von Gabod im Jahre 1325 ihm 
und den Ansiedlem achtzehn Freijahre zu. Im Jahre 1340 ge- 
währte König Kaziuiierz tleni Vogte Hanko, einem Bürger von 
Sandec, dessen \ ater Johann der Reiche durch seine Dorfgrun- 
dungen am Flusse Biala bekannt war, fünfzehn Freijahre, damit 



Digitized by Google 



192 



Ausstaltaag und Einkünfte der 8<^ttlseien und Y<^gtMen. 



er die Grüodnng einer Stadt in diesem Gebiete um so leichter 
zustande bringe. 

IHe Gröfse der Aaestattung nnd der Einkünfte einer Scbukei 

oder Vogtei war sehr verschieden; sie hing von mannigfaltigen 
Umständen ab , vor allem von der Rcflentnnp: dos Ortes und 
dem Ermessen des Lelmsherru. 80 erhielt der bchulz Bratcho 
von Na L^kach im Jahre 1292 für sieb und seine Eirben nur 
eine halbe Mause Wald für immer frei von allen Lasten; ferner 
die Jagd^ vorbehaltlich des forstlichen Anteiles daran; den Fang 
kleiner Fische im Dunajec, endlich ein Drittel sämtlicher Gerichts- 
einkünfte. Wie reich war dagegen die Ausstattung der Vögte 
von Bochniu im Jahre 1253! Von den scclizig frankischen 
Mausen bcmburten luid unhenrbarten Bodeus, mit dem Bocbnia 
damals ausgestattet wurde, war jede fünfte zum Vorteile der vier 
Lokatoren und ihrer Erben vom Zehnten befreit Sollte in der 
Folge eine Vermehrung der städtischen Grfinde erfolgen, so hatten 
auch davon die Gründer und deren Nachfolger ein Ffinftel zu 
beanspnichen. Ebenso geh5rten ihnen die Einkfinfte von jedem 
fünfteil Hause in der Stadt, von jedem fünften Tuehladen, dereu 
zusammen seelizehu mit je einer halben Mark j;ilir]i( her Abgabe 
bestehen sollten; ferner von jedem fünften Krammiaden, deren 
Zahl auf zwölf festgesetzt war, und von denen jeder eine Vier* 
dung (eine viertel Mark) Zins sahlen sollte; ebenso besogen sie 
den fünften Teil von den Brot-» Fleisch- und Schusterbänken, wie 
auch von aUen ähnlichen Unternehmungen. Vier Ffinftel von 
allen diesen Ertragnissen blieben dem Försten vorbehalten. Die 
Lukatoreu erhielten ferner völlig frei: ein Schlachthaus, zwei 
Badestuben, das Iveclit, auf eine Meile auf- und abwärts der Stadt 
auf beiden Ufern des Jb'iusses ßaba Mühlen zu bauen, die Bewil- 
ligung, Fischteiche anzulegen; endlieli auf eine Meile im Um- 
kreise der Stadt die freie Fischerei , Weide und Holsung. Letz- 
tere Bestimmung ist in diesem Falle schon deshalb wichtig ge- 
wesen , weil die fürstlichen Salssiedereien aus diesen Wäldern 
ebenfalls ihren Holzbedarf bezogen. Zu dem allen bekam der aus 
der Mitte der Gründer zum Vogt beistiiiiaite Nikolaus Volkuiar 
ein besonderes Landgut, wie ihm auch die Einkünfte vou der 
überaus ausgedehnten Gerichtsbarkeit zufielen. 



Digitized by Google 



Ausstattung und ßiniunfte der Scholzeien und Yogteien. IM 

Mit der Entwicklung einer Schalmei konnte auch die Aus- 
stattung des Schulzen eine Erweiterung erfahren. Wir haben schon 
oben einen intercssauteu Fall dieser Art in der Öchulzri Podolin 
kennen gelernt Aber es konnten auch mitunter Verkürzungen der 
Hechte eintreten. So sahen wir 8ohoD> dafs das ureprangllch zu- 
gestandene völlig freie Verffiguogsrecht über Olszsna nachträgUoh 
eingesohriakt wurde. Ebenso hat a. B. der Aufstand von 1311 — 1 8 12 
eine aige Herabdrfickung der Macht der Vögte in Krakau herbei- 
geführt. Bot sich für die genugende Ausstattung einer Schulzei 
oder Vogtei nicht genügende Gelcj^enheit an ihrem Sitze, so 
konnten einzelne Rechte in einem iSachbarortc gewährt werden. 
So erkaufte im Jahre 1273 der Vogt von Alt-Sandec von der 
Hersogin Kunegunde zwei Mfihlen im Dorfe Podegrodzie und be- 
kam dort allerlei Bedite^ darunter die Waldnutsung. Die Schulaen 
von Podt^e besalaen eine MQble und ein Wirtshaus im benach- 
barten Chelmieo (1996). 

Die Bestiftung der V^ögte und Schulzen setzte sich aus sehr 
mannigfaltigen Rechten zusammen. Doch sind nicht an jedem 
Orte alle verlieben worden. In Dörfern fielen besonders gewisse 
Freiheiten aus, welche mit Gewerbe- und Handelsuntemehmungen 
in Verbindung standen. Die Freiheiten, welche nach deutschem 
Recht den Vögten und Schulaen sustanden, waren folgende. 

Vor allem ist die Grnndbestiftung zu nennen. Ihre Grölse 
ist sehr verschieden. So erhielt der Schulz in Na L^kach 1293 
nur eine halbe Mause Wald; ebenso in Zabrzez im Jahre 1312 
nur eine halbe Manse, doch ist vielleicht im letzteren Falle ge- 
rodetes Land zu verstehen; in Wietrenica sind dem Schulzen 
1317 drei Viertel einer fränkischen Manse oder eines Lans zu- 
gesprochen worden; in Olszana erhielten die awei Schulzen im 
Jahre 1817 von den siebiehn Mnkischen Mausen, die der Ge> 
meinde sugeteilt wurden, eine freie Mause. In Srost45w bekam 
der Schnls im Jahre 1993 eine Manse Wald zu erblichem freiem 
Besitz und eine Manse Feld unter gewissen Bedingungen; ferner 
betrug die Ausstattung der Schulzeien und Vogteien in Myt^lenice 
(1325) vier Lanen, in Rogi (1358) sechs Mausen, in Iseumarkt 
(1346) und in D^bowice (1349) acht Mansen; endlich erhielt 
der Vogt von Kobyle (1366) swölf Mausen von den zweihundert 



Digitized by Google 



194 AasBtattucig und Einkünfta der Sohalzoien and Vogteien. 

zur Besiedlung bebtimmten. Aus dem Freibrief von Bochnia ist 
uns auch bekannt, dafs der Vogt mitunter noch ein besonderes 
Gut erhalten konnte. Ebenso wurden die zwei Vögte von Wie- 
licka im Jahre 1390 mit einem an die Stadt grenzenden Gate 
namens Goreth ausgestattet In Kobyle erhielt der iSchalz 1362 
unter anderem eine Wieflo, welche jährlich swansig Wagen Heu 
lieferte, sowie einen Gart^. Cber die Überiaasung von Garten, 
auf denen besonders Handwerker und Arbeiter angesiedelt wur- 
den , ist schon früher gehandelt worden Mitunter hat die ur- 
sprüngh'ch angewiesene Grundbestiftung Vergrofserung erfahren. 
Öo bestätigte König Siegmund Angust 1555 das Privileg der 
Yog^ GÜnianj und wies bei dieser Gel^enheit dem Vogte 
weitere vier Mansen und sechs Girten an. Eb ist selbetverstind- 
lioh^ daCs sich der Sohulie oder Vogt auf den ihm angewiesenen 
Grfinden seine Wohnst&tte errichtete. Daher kommt die beson- 
dere Zuweisung eines Hofes in den Urkunden selten vor. So 
h( ilst es in di r Urkunde für Podoh'n vom Jahre 1289 , dafs der 
bchulz Heydenricli eine freie Hof statte (libcram curiam) erhielt, 
und in Nen-^tuideo wurde dem Vogte Berthold und seinem Mit- 
vogt Arnold lyrmaa ^^eine Manse mit einer Hofstätte in der 
Stadt" ai^ wiesen. 

Einen anderen Sinn hat es» wenn in Bochnia die Lokatoren 
jede fönfte Hausstatte (1253), in Krakau (1257) und in Wielicka 
(1290) jede sechste erhielten. Es ist damit nieht gesagt, dais die 
Vögte alle diese Häuser in Benntznng nahmen ; vielmehr bean- 
spruchten sie nur den entsprechenden Zinsertrag. jDieaer bildete 
ihre zweite wichtige Einnahmequelle. Der Zins wurde nicht nur 
von den Häusern^ sondeni auch von den verBchiedenen geschift- 
liehen Unternehmungen eingehoben. So gehfirt in Bochnia nicht 
nur ein Fünftel der HSnser, sondern auch derselbe Teil der Tuch- 
laden y Kramladen , der Brot-, Fleisch- und SchusterbSnke sowie 
aller ähnlichen Unternehmungen den Ijokatoren, „und zwar so, 
dafs sie von liirein Teile dieselben Zinse furderu durften, welche 
dex i^'ürst von seinen vier Anteilen in Kmpfang nehmen würde ^. 
Wie an dem Zinse von Hiusm und gewerblichen Untemehmui^en^ 



1) S. oben S. 1801. 



Digitized by Google 



Aosstattuiig und Einkünfte der Schukeien und Vogteien. ],96 

80 hatten SelmlKeii und Vögte anoh Anteil an den Abgaben, die 
von den ländliclien Mansen zu entrichten waren. So heifst es 
im Freibrief für PixlLilin von 1289, dais die e^erodt tm Gründe 
zehn Jahre lang zinsfrei sein sollten; dann wäre von ihnen ein 
jährlieher Zins zu zahlen, von dem ein Sechstel dem Schulsen 
Heydenrich und seinen Nachkommen, ffinf Teile aber der Ffirotin 
Kunegunde zoiallen« Denselben Sinn hat es, wenn besSglich 
des Grundzinses geradeso wie beim Hauserzins in den Urkunden 
kurz bemerkt wird, dafs der Scholz neben seinem Grundbesitz 
einen Teil der zinsbaren Mansen erhalte. So bekamen die Vögte 
von Ci^zkowice 1348 aufser einem Grundbesitz von acht freien 
Mansen „jeden sechsten zinsbaren Lau", und der Schulz von 
Bogi aulser sechs freien Mansen ebenfalls jede sechste zins- 
bare Manse. 

Sowohl vom Hauszinse als vom Grundzinse kam den 
Vögten und Schulzen in der Regel ein Sechstel zu, während ffinf 

Sechstel den Ffirsten und Grundherren zufielen. Nur ausnahms- 
weise wurde eine andere Verteilung vorgenonunen, so in Bochnia. 
Weitere Zinserlnignisse konnten sich die Vögte und Schulzen 
aichem, indem sie die ihnen zu erblichem Besitz überlassenen freien 
Mansen an Bauern weiter verliehen. So verfügte die Königin 
Hedwig in der Urkunde für Kamionka wielka im Jahre 1836 fol« 
gendee: „Wenn der genannte Vogt Nikokms auf seinen sechs freien 
Mansen iigendwelche Ansiedler unterbringen wQrde, so sollten diese 
von jeder Zinsnng an Konig und Bischof frei sein und nach Ab- 
lauf der Freijahre nur dem Vogt jenen Zins entrichten, zu dem die 
anderen Ansiedler verpflichtet sind." Von dem Zinse dieser an- 
deren Ansiedler, der acht iSkot von der Manse betrug, erhielt der 
Vogt nach Ablauf der Freijahre den sechsten Pfennig**, also 
ein Sechstel. In einzelnen Fallen erhielt der Schulz ffir kurze 
Zeit auch den ganzen nach den Freijahren f&Uigen Zins eines 
Ortes. So hatte Kamienica im Jahre 13dO achtzehn F^jahre 
erhalten, worauf von jeder Manse zehn Skot jahrlich zu zahlen 
waren: „Diesen Zins bolite der Schulz Krisiiau und seine Nach- 
kommen wälirend der zwei aut die Freijahre folgenden Jahre «:aiiz 
einzieheuj hierauf sollte er dem Sandecer Klarissinuenkloster fünf 
Teile abliefern, und einen Teil zurfickbehalten.** Für D^bno 

18» 



Digitized by Google 



196 Ausstattung and Einkünfte der ächubeien und Vogteien. 

wurde im Jahre 1335 eine ähnliche Verf^fong g;etroffen; hier 
erhielt der Schulze Urban von Grunwaid da» Kecht, nach Ablauf 
der zwanzig: Freijahre entweder wahrend der unmittelbar dnranf- 
folgenden zwei Jahre den gesamten Zina, oder während der ersten 
vier Jahre die Hälfte davon einsuheben, wahrend die andere der 
Qrandhemchaft zukommen aoUte. Hierauf trat die gewöhnliche 
TefluDg des Zinses ein, indem dem Schulzen ein Sechstel, der 
Herrschaft f6of Sechstel zufielen. 

Von dem Einkommen aus den Kauf- und Hand- 
werksläden und ähnlichen Unternehmungen kam bald 
ein gröfserer, bald ein geringerer Teil den Vögten und Schulzen zu, 
während der andere den Fürsteni Grundherren oder auch der Ge* 
meinde zufiel. Der Vorgang war hierbei sehr verschieden, indem 
bald die einen, bald die anderen Objekte als zinspflichtig bezeichnet 
wurden ; femer ihre Anzahl bald bestimmt wird, bald unbeschriokt 
blieb; endlieh die Zinsverteilung verschieden ausfiel Wir haben 
schon oben ein lehrreiches Beispiel aus J^ochnia (1253) kennen 
gelernt, ^iach dem Stadtprivileg hatten die Vögte ein Füntirl des 
Zinses von den sechzehn Tuch- und den zwölf Kramladen ; ferner 
denselben Teil des Zinses von den in unbeschränkter Zahl vorhan- 
denen Brot-, Fleisch- und Schusterbänken, sowie ahnlichen Unto^ 
nehmungen. Vier Ffinftel dieser Zinse hoben die Herzoge ein. 
Ganz gehörte den Lokatoren das Einkommen vom Schlachthauses 
von zwei Badestuben und den Mühlen. In Nen-Sandec (1293) 
war die Anzahl der den Vögten zum teihveiseu Zinsbezug über- 
lassenen Objekte nicht be.stiaimt; zu ihnen gehörte hier auch das 
Schmelzhaus und die Bleiwage; vom Zinse fiel den Vögten ein 
Sechstel zu, während fünf Sechstel für den ,ygemeinsamen Nutzen 
und Vorteil der Stadt" bestimmt waren. Die Zinse von den 
Fleischbanken wurden in diesem Ort teils ebenso verteilt, teib 
waren sie ganz den Vögten eigen; den ganzen Nutzen hatten sie 
anch von zwei Badestuben und dem ,,Kuttelhof<' (d.h. Schlacht- 
haus). MitiHir<'r konnte es vorkonuiRn, dafs den Vögten geradezu 
sämtliche Zinse von den gewerblichen UntcrnelHnungen überlassen 
waren. So erhielt im Jaiire 1339 der Vogt IJai tko von Sanok mit 
seinen Kindern den Marktplatz der Stadt und alle in seinem Um- 
kreise errichteten Gebäude ^ nämlich das Rathaus und sämtliche 



Digitized by Google 



Ausstattung and Einkünfte der Sobiilseien und Yogteien. If7 

Ge5;chaftsladen , völlig zu ihrev Nutsnieisung. Auch in Pilmo 
wnrdea dem Vogt 1364 d«r Marktplatz und alle Geschaftminter» 
nehmuogen, darunter die Laden der Salzveikaiif er nnd die Schmelce 
für Gold nnd Silber, übolaaeen. Ebenso erhielten Johann, der Sohn 

des ßarthold, und Harbardus, die Vogte von Fristath (Freistadt, 
jetEt Fiysztak) im Jaiire 1375 aiie Tuchlauben und Krämerstände, 
die I^aden der Fleischhauer, Backer, Schuster und Schneider, 
femer die Tuch- und Leinweberwerkstätten, ohne dafs deren Zahl 
iigendwie beschrankt worden wäre; auch wird ausdrücklich die 
Bestimmung beigefügt, dajs alle Handwerker den genannten Vög- 
ten den Zins ra entrichten haben. Ein freies Bad und beliebig 
viele Mühlen gehörten ebenfalls m ihrer Ausstattung. Anderwärts 
wurden auch die Mehlhandhin^ (leguminum camera), ferner die 
Kürschner-, Wagner- und sehr oft die Schuiiedewerkstätten den 
Vögten und Schulzen zur Zinsung angewiesen. Vor allem er- 
hielten sie fast immer auch die Brau- und Wirtshäuser. An 
Brauhäusern wurde in der Regel für jeden Ort nur eins bewilligt 
In der Bewilligung von Wirtshäusern ist aber die gröiste Mannig- 
&ltigkeit beobachtet worden. So wurde in Olssaoa (1817) dem 
Schulden nur ein halbes Wirtshaus überlassen, d. h. er erhielt die 
llahiL' des Einkommens, während die andere dem (iutsherrn vor- 
behalten blieb. In Zabrzez (1312) mulste der Schul/ im dus ihm 
überlassene Wirtshaus jährlich drei Vierduog zahlen. Anderwärts 
wurde ein Wirtshaus oder auch zwei ganz frei überlassen, ja es 
ist auch die Errichtung einer beliebigen Ansahl je nach Bedarf 
gestattet worden, so in Myilenice (1842). Eine noch vielleicht 
grölsere Mannigfaltigkeit der Bestimmungen ist besüglich der 
Mühlen zu beobachten, die mit wenigen Ausnahmen in der älteren 
Zeit sich in d< ii Händen der Vt^e und Schulz.en befanden. Mafs- 
gebend für dieses ver8rhi( dene Ansniafs der Rechte war aufser 
den Bedürfnissen des Ortes vor allem die Wahnnig der Rechte 
des Gnindherm oder auch älterer Rechte der Nachbarorte. So 
erhielten in Gc^kowice (1276) und in My^ec (1327) die Schulzen 
nur Mühlen mit einem Wasserrade; in Przekop hatte Schulz Ebr- 
hard und seine Frau Katharina eine freie Mühle mit zwei Rädern 
(1323), und in Ciechorzyn konnte Schulz Hvncho der Schwarze 
eine Mühle mit beliebig vielen Ködern bauen (1320); letzteres galt 



Digitized by Google 



198 Anastattiuig vad Emkonfte der Sohidsdea und TogtoieD. 

auch für die Schubsei Wietniica (1317). In Opalana hatte der 
8obiiljB Johann^ seines Zeichens ein Maller^ das Hecht, am Dimajeo 
eine MflUe mit ffinf Badem za erbauen; aber es wurde ihm nur die 
Hälfte ihres Ertrages zugestanden. In Podolin erhielt der Schuli 
Heinrieh 1244 nur eine freie MShle am Flusse Poprad ; später (1289) 
durfte er so viele Mühlen au dem genauDleu FlusbC errichten, wie 
das Dorf bedürfen würde. In ßochnia wurden den Lokatoren so 
viele Mühleu bewilligt (1253), wie sie an beiden Ufern der Raba 
eine Meile flufsaufwärts und fluCsabwärts oder auch anderwärts er- 
richten könnten. In den Freibriefen weiden auch Bewilligungen 
3SU Übertragungen nnd Umbauten der Mühlen gewShrt Bestim- 
mungen der eisteren Art enthalten a. B. die Privil^en f&r Cie- 
chorzyn, Opalana und Wietmiea. Ferner wird für Skawina im 
Jahre 1394 bestimmt, dafs der Vogt aufserhalb der Stadt am 
Flusse Skawinu eine Mühle solle erbauen dürfen, wenn jene in 
der Stadt zusammenstürzen würde. Und als der Vogt von Sandec 
im Jahre 1273 von der Herzogin Kunegunde zwei Mühlen im 
Dorfe Podegrodzie am Dunajec erkaufte, erhielt er unter anderem 
das Recht, sie nach seinem Belieben in eine susammenauaieben. 
Von den Mühlen konnte die drundherrsebaft ebenso wie von den 
WirtshSusem zuweilen auch eine Abgabe oder auch eine Arbeits- 
leistung fordern. So erhielten die Vögte von Krakau (1253) vier 
Mühlen am Flusse Pn^dnik, die sie auch an andere überlassen 
konnten ; ferner wurde ihnen bewilligt, hier weitere Mühlen zu 
bauen, doch durften dadurch die Rechte anderer nicht geschädigt 
werden und sollte von jedon schon vorhandenen oder in Zukunft 
hinzukommenden Bade dem Herzog ein Vierdung Silber gezahlt 
werden. Auch wurde den Krakauer Vögten das eibliche Bedit 
zugesprochen, auf der Weichsel drei Mühlen anzulegen, von 
denen keine Abgabe zu entrichten war, wohl aber uiufste dafür 
herzogliches Getreide nach Bedarf tuuiilen werden. Sollten auf 
der Weichsel weitere Mühlen erbaut werden, so war von jedem 
Rade an den Herzog eine halbe Mark Silber zu entrichten. Im 
Dorfe Pn^dnik eriiielt der Schulz im Jahre 1397 die Erlaubnis, 
eine Mühle zu erbauen, welche ihm ganz frei gehören sollte; dar 
gegen hatte er von einer bereits bestehenden Mühle vier ICaik 
Groschen jahriich am Martinstag zu leisten. Für die Schulzei 



Digitized by Google 



Inastattoiig u&d Emkünfte der Sohnlseien und Yogteien. 199 

Wietmioa wurde 1317 die Beetimmung getroffen, dafe der Sohuk 
auB der von ihm erbaute Mühle seeha Jahre lang allen Nntaen 

ziehen werde; später sollten die Klarissinnen von Sandec die 
Hälfte des Einkommens einheben, aber auch zu den Erhaltungs- 
kosten der Mühie die Hälite beitragen. Im Jahre 1333 bestimmt 
der Abt von Szczyrzyc für die Scbulzei in Ludzimirz, dafs die 
Muhle dem Schulzen gehöre; doch sollte das Getreide dee Propstes 
ohne Abnahme des MühlenmSisleins gemahlen werden. Ebenso 
sollte in den Mühlen, welche den Schulzen von Mjflenice 184S 
zugestanden worden waren, das Getreide för die königliche Burg 
unentgeltlich gemahlen werden. 

Zur Wahrung des Einkorn tnf tis der A'<)crte und Schulzen aus 
den verschiedeuen gewerblichen Unternehmungen wurde oft iu den 
Freibriefen bemerkt^ dafs niemand anders ein ähnliches Unter- 
nehmen in ihrem Bereiche betreiben dürfe. So durfte niemand 
aolser den Lokatoren in Bochnia Mühlen bauen (1253). In Wie- 
licka galt die Vorschrift (1290), dab ohne Erlaubnis der Vögte 
Jescho und Hjsinbold niemand in der Stadt Fleisch-, Brot- oder 
Schusterläden und liadehäuser erbauen diutte. Für Harkiowa 
wurde im Jahre 1365 bestimmt, dafs aufser dem Wirtshause des 
Schulzen kein anderes im Dorfe errichtet werden dürfe. Solche 
Verbote konnten auch noch weiter um sich greifen, indem Kon- 
kurrensuntemehmen auch in einer gewissen Entfenrang von dem 
Orte — gewöhnlich im Umkreise einer Meile (Bannmeile) — ver* 
boten wurden. Dies gilt besonders von WirtshSusem. So erhielt 
der Schulz von Podoltn 1292 die Freiheit, dafs niemand auf eine 
Mtilo im Umkreise der Stadt ein Wirtshaus zu errichten wage. 
Dasselbe Recht wurde in diesem Jahre dem Vogte von Neu-Sandec 
zuteil. Lemberg erhielt es im Jahre 1356. Der Stadt Krakau 
wurde dieses Recht im Jahre 1358 im Umkreise einer halben 
Meile um die Stadt sngesprochen. Gleiche Verbote konnten auch 
den Betrieb von Handwerksuntemehmungen trefPen. So duifte 
niemand inneilialb der Bannmeile von Neu-Sandec ein Handwerk 
betreiben (1292). Diese Bestimmungen konnten aber auch noch 
andere Formen annehmen. Um die Einnahmen des Besitzei's der 
Mühlen in Podegrodzie nicht z\i mindern, wurde nicht nur be- 
stimmt» daiis niemand anders eine Mühle erbauen dürfe, sondern 



Digitized by Google 



300 Ausstattung und Einkünfte der Schulzeien uud Vogteieu. 

es wurde auch jedem der Ortsinsassen verboten, anderwärts ra 
mahlen (1273). Den Schulzen von Myälenice wurde iiii Jahre 1327 
zum Schutze des Muhlreclites von Alt-Sandec untersagt, für Bürger 
dieser Stadt zu mahlen; solltea sie dieses Gebot übertreten, so 
Wörden sie ihre Mühle verHeren. Um die Einkünfte der Vogte 
von Freistadt aus ihrem Badhaus nicht £U schmfilem, wurde 1375 
den Buigem unter Strafe verboten, „in Flaaem (also 2U Hause) 
und in anderen Bfidem^ su baden. 

Um ohne besondere Mühewaltung ein sicheres Einkommen 
aus den verschiedenen Laden und den Wirtshäusern zu bezieht ii, 
überliefsen sie Vögte und Schulzen anderen in Erbzins. So ver- 
kauften 1382 die Brüder Peter und Heulin, Erbvögte von Ki*osno, 
mit Bücksicht auf ihren und ihrer Nachfolger Vorteil und in 
der Absicht, die ihnen jährlich von den Meiachhauem der Stadt 
gezahlten Zinse in bestimmte grofsere Einnahmen umzuwandelo, 
die zur Vogtei geh5renden FldsehbSnke fdr eine bestimmte Summe 
Geldes. Die Bänke gingen in den erblichen Besitz der Fleiseii- 
hauer über, die über sie völlig freies Verfu^ungsrecht erhiel- 
ten, dafür aber zur Zahlung eines fest bestimmten Zinses ver- 
pflichtet waren. Sollten die Laden durch das Alter, durch 
Sturmwinde oder, „was Gott verhüten möge'', durch Feners- 
brunst vernichtet werden, so sollten die Inhaber sie aus eigenen 
Mitteln wieder aufbauen. Keinem der Besitzer, der seiner Pflicht 
nachkam, durfte sein Laden nngerechterweise von den Vögten 
entzogen werden ; dem verstorbenen folgten die Kinder und die 
AVitwe, wenn sie den Vögten den Zins zahlten und der Gemeinde 
gegenüber ihrer Verpflichtung nachkamen. Auch diese J^kben 
durften im Notfalle die „ Bänke (bancoe) verkaufen oder ver- 
pffinden. Diese Urkunde wurde später zweimal bestätigt, das 
letzte Mal im Jahre 1516 vom Erbvogte Nikolaus de Kamieniec 
auf Bitten der ehrbaren Männer Martin Plreisnar, Gregor Hasnar 
und anderer Bürger und Fleischer der Stadt Krosuo, weil das 
frühere Dokument durch P'euer vernichtet und nur eine Kopie 
desselben vorhanden war. Ebenso überliefs im Jahre 1437 der 
Schulz von Czesky bei Lemberg gegen einen bestimmten Zins 
dem in demselben Orte ansässigen Bauern Johann oder Hannns 
Lanczuther das Wirtshaus mit allem Zubehör, darunter „Schoppen'' 



Digitized by Google 



Ausstattniif luad Einkünfte der Schnlseien und Yogtden. SOL 

für das Vieh, und das Brauhaus. Zum Zinse gehörte auch die 
Ablieferung eines ,,Wiertel** (Viertel) leichten Bieres von jedem 
Gebräu. Dem Pächter wurde deutsches Magdeburger Beoht zu- 
gesicherti dessen sich alle Bewohner von QwAy erfreuten. Auch 
erhielt er die Bewilligung, Bügle'' (Buckelkarpfen?) sn fischen. 

Zu den baren Geldeinkünfteu gchörteü ferner die Gcnchts- 
gelder. Ihre Höhe hing ursprünglich davon ah, ol) der Voi^t 
oder Schulz die Befugnis hatte, alle Vt rlnechcu zu richten, oder 
ob ihm nur ein Teil der Gerichtsbarkeit zustand. So richtete 
der Vogt von Bochnia über alle Vetgehen und Verbrechen ohne 
Unterschied und zog auch alle Geldstrafen ein (1253). Nach 
dem Privil^ für Olssana vom Jahre 139S fielen ebenfalls alle 
Geldstrafen dem Schulzen zu, auch dann, wenn die Herzogin 
Griphina über die ihr vorbehaltenen schwersten Rechtgfälle zu (le- 
richt safö. An anderen Orten richtete zwar der Schulz auch über 
alle Streitsachen, aber es fand zwischen ihui und dem Lehens- 
herm eine Teilung der Gericbtserträgnisse statt. So hatte der 
Schulz H^denrich von Podolin nach der Urkunde vom Jahre 
lä89 über alle RechtsfiÜle zu urteilen« aber nur von den geringeren 
blieben ihm alle Etnkfinfte^ während er von den Geldbußen bei 
den schweren Verbrechen, wie Blutvergiefsen , Mord, Diebstahl 
und Falaeiimunzcrei, nur ein Dritte! erhielt und der Fürstin zwei 
Drittel vorbehalten blieben. Genau dieselben Bestimmungen traf 
Propst Heinrich für Pryniec am Dunajec, wo Heydenrich aus 
Käsmark Scliulz war. Über die Teilung der Gerichtseinkunfte 
bestand dieselbe Vereinbarung auch schon im Jahre 1266 für 
Knysen-Gniazdo (Kniesen) bei Podolin (Pudlein); dort hatte aber 
der Schulz Johann, Sohn des Roxer aus Käsmark, über die 
schwersten Vergehen nicht zu urteilen. Schliefslich konnten <lie 
Bestimmungen auch dahin lauten, dafs dem Vogte oder Scliulzcii 
überiiaupt nur ein Drittel der Gerichtöeiukünfte verblieb. Dies 
ist für Wielicka z. B. im Jahre 1290 bestimmt worden, indem 
den Vögten Jescho und Hysinbold „jeder dritte Pfennig vom 
Gericht'' zogespiochen vnirde. Diese Bestimmung wurde aUmäb- 
Höh allgemein üblich, so dals Mher zugestandene abweichende 
Vereinbarungen ihr angepaist wurden. Dies ist für Podolin schon 
und für Olszaua 1^17 geschehen. Seit dem 14. Jahrhundert 



Digitized by Google 



t09 Anastattong and Einkünfte der Sohaiieiea und Yogteiea. 

erhielten die Voe^te und Schulzen in der Regrel ein Drittel der 
Gerichtfieioküofte ohne Rücksicht auf den ihnen zusteheaden Um- 
&iig der Qerichtsbarkeit 

Zu den genannten Eipkonften der Schaken und Vögte ge- 
teilten sich noch allerlei andere^ die ans dem polnischen Rechte 
und dem Landesbranch fibemommen worden. Sie bestanden in 
Natnralgaben nnd Roboten. So erhielt der Schulze von Har- 
kiowa im Jahre 1365 aufser dem sechsten Pfennig des Zinses, 
auch ein Sechstel des Haferzehnten, ein Sechstel der Zinshuhner 
und au&erdem zweimal im Jalire Ehrengeschenke. Letztere wer- 
den mit dem slavnscheD Worte ^gody^ beseiohnet. Ebenso hatten 
auch die Einwohner von Ftysstak (1375) ihren Vögten zn Weih- 
nachten swei Hfihner an bringen; wa Oatem hatten aber die VSgte 
ihre Mitbürger einsuladen, und jedor von diesen hatte ihnen ein 
Geschenk zu überreichen, wie es Sitte ist Ebenso wird die landes- 
übliche Kömeriil)i:al)<' mit dem Worte „sep" („Schüttung") be- 
nannt So erhielten die Schulzen von Doblowa bei lianiszöw im 
Jahre 1366 den sechsten Teil des Zinses und den entsprechen- 
den Teil vom lySep'** Auch Boboten wurden frühzeitig gefordert 
Schon im Jahre 1849 überliefe König Kazimiers dem Vogte von 
D^bowice die Arbeitsleistung, zu der die Bauern in diesem Oxte 
verpflichtet waren. Für HarUowa wurde im Jahre 1865 diese 
Arbeitsleistung, die hier mit dem landesüblichen, noch heute er- 
haltenen Namen ,,tloki" bezeichnet wird, auf fünf Tage jährlich 
bestimmt In Fr}'sztak hatten die Kinwoliner die zur Mühle ge- 
hörigen Fischteiche au verbessern (1375). In Mszalnioa und Cie- 
nawa wurden die Bauern im Jahre 1464 verpflichtet , so ofl es 
nötig war, Mühlsteine zur Mfihle auaufOhren und die Mühlgriben 
instand au halten j fsmer einen Tag jähriich an mShen und einen 
Wagen Hola zur Weihnachtsaeit in den Sohnhsenhof au fähren. 

Ferner erhielten die Schulzen oft das Jagdrecht in ihrem 
Gebiete. Dasselbe wurde stets als ein Herrenrecht nur ihnen, 
nie auch den Bewohnern des Ortes verliehen, und zwar ent- 
weder ganz frei oder mit gewissen Beschränkungen. So erhielt 
der Schulz von Podolin sowohl 1244 als auch 1S89 die freie 
Jagd ohne Einschrftnkung. Als König fiokietek im Jalire 1325 
seinem Jfiger Andreaa för seine Irenen Dienste den Wald bei 



Digitized by Google 



Aiwlattiiiig und Einkünfte der Sk^nbdea und Vogteien. S#8 

Mv^Ieoiee im Umfange von sechzig fränkischen Mansen zur Be- 
aiedlong nach deatsohem Magdeburger Recht fiberliefB, gestattete 
er ihm die freie Jagd aller wilden Tiere bis an die Grenzen 
Ungarns. Ebenso eiiiielt der Schuhs von Dlugopole das freie 

Recht der Jagd und des Vogelfanges (1327); desgleichen jener 
von luidnawa (1329) und voji JUidzisz (1417). Zuweilen wurde 
das Jagdrecbt nur aui gewisse Tiere beschränkt. So erhielt der 
Schulz von Harkiowa (1365) die Jagd auf Hasen ^ Füchse und 
VogeL £s konnte aber auch die Jagdbewiliignng eines besonders 
wertvollen Tieres ansdrücklich sugeeichert werden. So erhielt der 
Scholz von Wietmica ndt seinen Kindern und Erben das Recht» 
nicht nur alle anderen Tiere, sondern auch den Biber zu jagen 
(l^ilV). Mitunter erfolgte eine Einschränkung des Jagdrechtes in 
der Weise, dafs nur ein Jäger jirestattet wurde, wie dies in der 
Urkunde für Myälenice von 1342 der Fall ist. Auch konnte sich 
der Fürst oder Gutsherr seinen Anteil an der Jagd vorbehalten. 
So wurde im Freibrief der Vogtei Kobyle (1366) jedermann ver* 
boten, ohne des Vogtes Erlaubnis Wild zu jagen oder Vogel zu 
fangen, es mSgen grofse oder kleine sein, ^^ausgenommen den König 
und seine Nachfolger''. Dem Schulzen Bartcho von Na L^kach 
und seinen Nachfolgern wurde die Jaird überlassen mit Vorbehalt 
des Anteils der Färstin Griphina und des Klarissinnenklostcrs in 
Sandec (1292). In den Öcbuizeien Ciechorzyn (1320) und Przekop 
(1323) behielten sich die Klarissinnen von Sandec die Felle der 
erlegten Tiere vor. 

Häufig eriiielt der Schulz auch die Erlanbnis^ Bienenzucht 
zu treiben and BienenstSode^ zumeist in den Wäldern, anzulegen. 
Bewilligungen hierzu finden sich z. B. In den F^ibrielen von 
Wietrnica (1317), Ciechorzyn (1320), Przeko}) (1323), Myslcnice 
(1325), Mszalnica und Cienawa (1464). Mitunter hatte der Schulz 
für diese Freiheit eine Abgabe zu entrichten. So hatte Here- 
mann, Schulz von Kruilowa, nach der Urkunde von 1370, für 
den sogenannten „Ymmespfennyk** (Bienenpfennig) drei Vierdung 
abzuliefern« Mitunter wurde die Bienenzucht im herrschaftlichen 
Walde vetboten; dies geschah z. B. in lAidzunirz im Jahre 1338 
durch das Kloster Szczyrzyc mit der Begründung, dafe dasselbe 
sich die Bienenzucht vorbehalte, um deren Ertrag (das Wachs) 



Digitized by Google 



S#4 Auastattuiig und Einküiifte der Sohulzeiea imd Vogteien. 

zum Gottesdienste zu verwendeD. In anderen Gemeinden hatten 
alle Bewohner das Recht, BienengirCen anzulegen. 

Femer erhielten Vogte und Schulzen das Fisch ereirecht^ 
das mit dem Mfihlenrecht eng zusammenhing. Neben der FIuJb- 

fischerei wurde auch das Anlegen von Fischteichen gestattet , so 
in Bochnia (1253), Pradnik (1327), Kobyle (1366), Bvstra (1369) 
und Skawina (1394). Auch die Fischerei ist bald ohne alle Be- 
schränkung erteilt worden, so in Podolin 1289 und 1292, in 
Wietmica 1317; bald wurden aber allerlei Bedingungen daran 
geknfipft So hatte Podolin 1844 und Bochnia 1353 die fireie 
Fischerei nur innerhalb der Bannmeile erhalten, also auf eine 
Meile Entfemunp^ rings um den Ort. Anderwirts ist die Be- 
schränkung durch die Bestimmung der Art des fangbaren Fisclies 
ausgesprochen werden; so hatte in Na L^kach(l292) der Schulz 
nur das Recht, kleine Fische zu fangen. In MySlenice (1342) 
wurde nur die Bestellung eines Fischers gestattet. Für Dob- 
czyce (1362) galt die £rkubnis nur für den Fang mit der Angel, 
während t. B. in Bochnia die Anwendung von versdiiedenen 
Vorrichtungen gestattet war. öfters wurde auch ein Teil der 
Fischerei für die Grundherrsehaft vorbehalten. So haben die 
Klarissinnen von Sandec in ihrer Sehiilzei Ciechorzyn U«^2tj) 
wohl dem Schulzen die Fischerei zugestanden, aber auch ihre 
Fischer sollten dort mit allen Geräten frei tischen dürfen, und 
von der Fischwehrc im Dunajec, welche dem Schulzen über- 
lassen war, sollte dem Klneter die Hälfte des Ertrages ge- 
hören. Das Kloster Ssczyizyc gestand dem Schulsen von Lud- 
zimirs (1333) die Fischerei in den Flfissen Dunajec und Hogozntk 
gegen die jährliche Abgabe eines Schocks frischer Fische und eines 
Lachses (salmo) zu; den Flufs I^epietnica behielt sich das Kloster 
für seinen Tisch vor. In Dobczyce (1362) durfte nur während der 
Abwesenheit des Königs gelischt werden; einen Tag vor seiner 
Ankunft und während seines Aufenthaltes war das Fischen ver- 
boten. £s geschah dies offenbar zu dem Zwecke ^ damit für die 
königliche Tafel genögend Fische gefangen werden könnten. In 
Skawina überliefe das Kloster Tyniec den Fischteich dem Vogte» ; 
doch behielt sich der Abt und dessen Nachfolger vor, im Be- 
darfäiuiic selbst den Teich ablassen zu dürfen, um Fische zu 



Digitized by Google 



rfiioiiteu uud LeLstuugea der Schuizeu und Vögte. 



2#6 



fangen. Die Fischerei ist vielfach auch allen Bewohnern frei- 
p^cstellt worden; wo dies mcht der Fall war, mufste die Berecli- 
tigung vom Vogtp o(]vv Schulzen eingeholt werden. Wir haben 
schon gesehen I wie der Schulz von Czesky daa Kecht, ,,Bugie*' 
zn fischen, vergab. 

Selbetventandlich hatten die Vögte und Schulzen auch eni- 
apreohenden Anteil an den Weidereohten. Mitunter wurden 
darfiber besondere Bestimmungen getroffen. So erhielt der Schulz 
von Okulice das Recht, sechzig Schweine im herrschaftlichen Walde 
zu weiden, mögen es seine oder fremde sein (1.592). Zu Mast- 
zwecken wurden auch Eicheln, Bncbeckem und ähnliche PVüchte 
uberlassen, so dem eben genannten Schulzen von Okulice, ferner 
jenen von My^lenice (1342) und von Lubieii (1360). 

AuDserdem konnten denVägten und Schulzen von den Landes- 
färsten und Grundherren nooh andere au faerord entliche Unter- 
etfitznngen gewihrt werden. So stellte König Eazimierz fSr 
den Ausbau der Stadt Kopczyce im Jahre 1362 dem Vogte allerlei 
Arln itsleistiineen in Aussiebt; die Vögte waren dagegen ver- 
pflichtet, füntuodzwanzig Mark Silber für Fuhrlohue zu zahlen. 
Im Privileg für Jakubkowice vom Jahre 1339 gestattete die 
Heraogin-Witwe Hedwig dem Vogte Paul Benedikt, eine Maut 
zu emchten, deren Einkünfte zur Hetatellung der verfallenen 
Bzfioken und der gefahrvollen Wege dienen sollten. Den Loka- 
toren von Wielieka sprach der Herzog im Jahre 1390 das Recht 
zu, wöchentlich aus dem Salzsudwerke eine gewisse Menge Salz 
frei zu beziehen und dieselbe zu verkaufen oder zu versenden. 

Die Vögte und Schulzen erhieltea alle auigezühltcu Bestif- 
tungeo und Einkünfte in der Regel frei von jeder Abgabe. Sie 
zahlten also von ihrem Grund- und Hausbesitz, ferner zumeist 
aneh von den Wirtshänsem, Mfihlen u. dgh keine Zinse an den 
Landeslfirstett oder Ornndherrn. Doch sind ihnen neben ihrer 
amtlichen, besonders richterlichen Tätigkeit noch andere Ver- 
pflichtungen als GegenleibUmg auf erlegt worden. So wurde 
öfters b^timmt, daia sie gewisse Ehrengeschenke zugleich mit 
den Bewohnern ihrer Ortschaften dem Fürsten oder der Guts- 
herrschaft zu leisten haben. Im Jahre 1363 verpflichtete König 
Kazimierz den Vogt Cunad (Koniad) von Jodiowa zugleich mit 



Digitized by Google 



894 Pflichten und Leistungen der Schulzen und V9gte. 

den Bürgern nnd den anderen Inwohnern, za Wettinaohteiii Ostern 

und PfiDgstcn von ihren Mansen zusammen achteehn Skot als 
Ehrengcsohonk oder „poczta" für die fürstliche Tafel zu über- 
bringeo. i^'ür diese Ge»cbenke kommen die lateinischen Ausdrucke 
jyhonores'', ,,munera''f „exenia^^, ^jUtilitates'^ und „remunerationes** 
vor. Auiser Geld worden auch allerlei andere Kleingaben dar* 
gebracht Ferner waren die Schnlaen mit den Bauern aur Leiatong 
der „prandia'' verpffichtet, d.h. zur Aufnahme und Bekdati- 
guijg des Grundherrn oder seines Stellvertreters, wenn 
sie beBonders zu den dreimal jahrlich stattfindenden gröfseren Ge- 
richtssitzungen öicli einfanden. In der Regel leistete der Sehulz 
diese Pflicht an einem Termine, die Bauern an den zwei übrigen. 
So heilst es in der Urkunde von 1333 für Skrzys/dw: „Bbenso 
werden uns die Dörfler zwei Mahlzeiten geben ^ die dritte aber 
der Schulz Kunrad; oder sie werden jedes Mahl mit einem Vier- 
dung ablösen.*' Ffir Neumarkt wurde 1346 die Bestimmung ge- 
troffen, dafs die Vogte auch den fürstlichen Boten beherbergen 
sollten, welcher zur Einhebung des Zinses kommen würde. In 
anderen Orten sammelten die Schulzen die fälligen Abgaben und 
führten sie an die Gutsherrschaft ab; besonders waren sie zum 
Einheben und Abführen der Geldablosung für den kirchlichen 
Zehnten verhalten. Der Erzbtschof von Lemberg verpflichtete 
im Jahre 1453 den Schubsen von Stawozany^ dreimal jShrUch bis 
auf eine Entfernung von zehn Meilen von Lemberg nach allen 
Richtungen in Geschäften der Kirche entweder selbst zu reiten 
oder einen anderen Boten zu enteenden. Dem Schulzen von 
Okulice legte das Kloster Tyniec diese Dienste (senncia) nur 
auf eine Entfernung von drei Meilen auf (139:^) Auch den 
Schulzen von Pilzno verpflichtete dieses Kloster zu ähnlichen Dien- 
sten (1328). In der lateinischen Urkundenaprache nannte man 
diese Dienste auch j^n^^ocia^ oder jylegationea". Diese verschie- 
denen Leistungen worden oft mit Bemfnng auf das deutsche 
Recht gefordert. So in den Urkunden von Kamienica (1330), 
Tvimanowa (1336), Opalana (1338) n. a. Hervorgclioben nmi's 
femer werden, dafs die Vögte und Schulzen wohl von dem Grund* 
Zinse, den sie ihren Lehensherren schuldig waren, nicht aber von 
dem kirchlichen Zehnten frei waren. Dies wird in zahlreichen 



Digitized by Google 



Ffliohton und Leutoogeii der Schulzen und Vogte. 207 

Urkunden betont. Mag der Ort ein landt sfiirstlicher, adliger oder 
geiatiicher gewesen sein, immer wieder wurde bestimmt, dals die 
Grundbestiftung des Schulzen von dem Zinse, nicht aber von 
der Zehntabgabe, die der Kirche gebühre, befreit werde. So er- 
hielt im Jahre 1338 der Scholz in Jaworsko zwei Maosen frei 
vom Zins» nicht aber vom Zehnten; and der Schulz von Lndzimirz 
bekam im Jahre 1333 eine Manae frei von Abgaben, auiser vom 
Zehnten , der an das Kloster Szczyrzyc fiel ; in D^bno hatte der 
Schulz zwei freie Mansen, doch unter WahniiiL^ des Rechtes der 
Kirche und des Priesters (1335). Der Zehnt war in den mit 
deutschem Recht bestifteten Gemeinden zumeist gegen eine Geld- 
abgabe abgelöst; dies war besondeia in einem groisen Teile des 
Krakauer Bistums nbliok Hier galt im Jahre 1369 der fttmeh, 
dais jeder Vogt und Schulz von vier Mensen seiner Bestiftung, 
die er selbst bebaute, je drei Skot an jene Kirche entrichtete, 
in der er dem Gottesdienste beiwohnte und die Sakramente 
empliug. Von den Mansen, welche er über jene vier besafs und 
Überhaupt von alieuj die er nicht selbst bebaute, sondern anderen 
verpachtete oder sonst zum Bebauen überliefs, mufste wie von 
den lifansen der Bauern je ein Yierdung gezahlt werden. Auch 
hatte der Vogt oder Sdiulz die Verpflichtung, diese Ablösung»- 
gelder von den anderen Bewohnern am Martinstage za sammeln 
und abzuführen. 

Eine der wichtigsten Verpflichtungen der Schulzen und Vogte 
war jedoch der Kriegsdienst, den sie infolge ihres Lehens- 
verhäitnisses zu leisten hatten. Die Forderung des Waffendienstes 
wird in den Freibriefen fast regelmäfsig betont, und schon in einer 
ürknnde ans dem Jahre 1S80 wird bemerkt, da& dieser Dienst 
aioh ans dem dentsdien Rechte eigebe« In der Urkunde der Äb- 
tissin Katharina vom KlarissinnenkloBter in Sandec wird nimlioh 
bemerkt: „Und wenn es zum allgemeinen liandaufgebot kommen 
wird, dann werden sie (die Schulzen) uns und dem Herrn König 
zum Dienste verptiichtet sein, wie es das Magdeburger Recht for- 
dert'' Wie hier der geistliche Grundbesitzer, so stellen in anderen 
Urkunden die weltlichen Piivatgmndherren dieselbe Verpflichtung 
ihrer Vogte und SokohEen f est» um mit ihnen cum Landestöisten 
ato&en an können. So verpflichtet der Frivatgrundhenr von Bierto« 



Digitized by Google 



SOS Pflichten und Leiätuugen der Schulzen und Y^^. 

wice, der wobl seLbet nur mm Dienste im Erakaner Henogtam 

veqiflichtet war, im Jahre 1334 seinen Schulzen nur zimi Zuzüge 
in diesem Gebiete, und zwar hatte der Schulz sich mit noch 
einem Knechte zu stellen. Sollten sie an ihren Pferden einen 
Schaden erleiden, „was Gott verhüten möge*', so würde ihnen der 
Guteherr denselben Ersats leisten^ der ihm vom König znteil wird. 
Diese Dienstpflicht der Scfaulsen geistlieher und weltlicher Herren 
war also schon Qbüch, bevor zwischen 1847 und 1868 durch 
das sogenannte Wi^licer Statut des Königs Kasimierv festgestellt 
wurde, dafs alle Schulzen, sowuhl jene der geistlichen als auch die 
der weltlichen Gutsbesitzer, in oiner ihren Mitteln entsprechenden 
Weise an jedem Feldzug teilzunehmen haben. Betont muls wer- 
den> dafe die Beschrruikung der Dienstpflicht auf ein gewisses 
Gebiet, wie sie in der eben angeführten Urkunde für Biertowice 
vockommty eine Ansnahmebestinunung Ist In der Regel muüsten 
die Vögte und Schulzen cum allgemeinen Aufgebote (expeditto gene- 
ralis) stoisen, ja sie sind sowohl vor als auch nach dem Wiilicer 
Statut oft geradezu zu allen Feldzügen verpflichtet worden. Wäh- 
rend das ebengenannte Statut den Grundherren nur vorschreibt, dafs 
sie lediglich innerhalb des Reiches zur Heerfolge verptiichtet seien, 
auf^orhalb desselben aber nur gegen entsprechende Entschädigtmg 
auf Bitten des Königs an einem Feldsuge tetlsunehmen habeoi 
wurde- von den Vögten und Schuken Heerfolge zu jedem Kriegis- 
ssug gefordert (ad quamlibet expeditionem). Diese Bestimmung 
kommt aber auch schon früher vor. So verpflichtet im Jahre 
1329 der adlige Grundherr von Juidnawa seinen Schulzen, nach 
Ablaut der t reijahre zu jedeui Feldzug mit einem Plerde, das 
drei Mark oder mehr wert wäre, getreulich zu erscheinen; seine 
Bewaffnung hatte in Lanse und Schild zu bestehen. Ebenso ver- 
pflichtete der Kastellan von Krakau als Grundherr yoa. Skngr- 
ssöw im Jahre 1838 seinen SchuUen^ dafs er bewaffnet auf einem 
guten Pferde an allen Feldzfigen teilzunehmen habe. Desgleichen 
verhielt der König den Vogt von Grymberk-Gnböw {1340), den 
Schulzen von Ftaszkowa (1369) und den Vogt von Kobyle (1366) 
zu jedem beliebigen Feldzug. In dieser Beziehung galt also für 
die dem Lehenrecht unterstehenden Schulzen und Vögte jene er- 
weiterte Pflicht der Heeresfolge i wie sie auch von den nach 



Digitized by Google 



PflichttiQ uud Lütstoogen der Schulzen und Vögte. 209 

Lehenrecht bestifteten Gutsherreii gefordert wurde Eine weitere 
Bezieluiiig zwischen der Stellung dieser Grundherren und jener der 
Schulzen liegt darin, dafs den einen wie den anderen für die im 
Kriege erlittenen Verluste Entschädigung in Aussicht gestellt wurde* 
Dies bestimmt z. B. die Urkunde für Biertowice. Wenn mitunter 
eine an4!ere Bestimmung getroffen wurde, so soheint diese Aus- 
nahme gerade dafOr au sprechen, dafii sonst die Entschädigung 
ullgemein fibllch war. So verpflichtete im Jahre 1464 der Vogt 
Paul von Neu-Sandec als Gutsbesitzer seinen Schulzen ^Sikolaus 
von Mszalnica und Cienawa, zum allgemeinen Aufgebot ein Pferd 
im Werte von anderthalb Mark zu stellen ; würde dieses um- 
kommen, so sollte dieser Schaden den Schulzen allein treffen; 
würde es gesund zurückkehren, so erhielt es der Schulz zurück. 
Man darf mit Recht annehmen, dafii diese ausdrfi^^liche Ableh- 
nung der Haftpflicht darauf hinweist, dafs sie sonst beobachtet 
wurde. Statt selbst ins Feld su sieben, konnten Vögte und 
SchulzLii auch einen anderen Krieger senden, Bestimmungen dar- 
über finden sich in den Privilegien von Stroza (1348), Kobyle 
und Iskrzynia (1352), Zabrzez (1358). Es kam aber auch vor, 
dals der Vogt oder Schulz in eigener Person mit einem oder 
mehreren Bewaffneten Zuzug zu leisten hatte. Schon im Jahre 
18S4 war der Schulz von Biertowice angewiesen worden , mit 
einem Knechte zu erscheinen, und nachdem durch das Wiflicer 
Statut jeder Grundherr verpflichtet worden war, mit einer seinen 
Einkünften und seinem Vermögen entsprechenden Anzahl von 
Bewaffneten zum Heere zu stofsen, war um so mehr Veranlassung 
vorhanden, auch Vögte und Schulzen in entsprechender \V eise zu 
verpflichten. So verhielt König Kazimierz auch die Vogte von 
Grymberk-Gryböw (1340) und von Kobyle (1366) zur Stellung 
von drei Kriegern zu jedem Feldsuge^ Hatte ein Ort mehr als 
«men Schulzen, so ist auch wohl nur einer zur Heerfolge ver- 
pflichtet worden. So enthSlt der F^brief von Olszana von 1317, 
•der für zwei Schulzen ausgestellt wiu^e, folgende Verfügung: 
„Auch wollen wir, dafs zum ailgemeinen Aufgebot einer von 
<ien Schulzen persönlich zugleich mit unseren anderen Schulzen 



1) V^. oben 8. 19fL 



Digitized by Google 



91# Pfliohten ood Leistungen der Sohulxen mid Vögte. 

zu stofaen nicht versäume." Sehr häufig ißt die Art der Bewafi- 
nung angegeben und die Tüchtigkeit der Rosse durch Anarabe 
ihres Wertes festgestellt. Auch diese Bestimmungen sind älter 
als das Wi^licer Statut, in dem ebenfaUs die Voncbrift erscheint^ 
dafs die Krieger in mdgliohBt gater AuBrOataiig zu encheineik 
haben. Eidge Beatunmungen über Waffen und Roase ana Frei- 
briefen aind aehon oben gebraeht worden. Ebenso verordnete 
Konig Kazimierz ffir Myälenice (1342), dafs die beiden Schulzen 
Hcinko, Sohn des Wilhelm, und Heinko Paul sowie ihre Nach- 
folger nach Ablauf der Freijahre an jedem FeMzuge zur Ver- 
teidigung des Reiches in leichten Waffen, mit Panzerhemd, Lanze 
und fasenhut, auf Pferden im Werte von sechs Mark teilzu- 
nehmen haben. Derselbe König aehrieb dem Vogt von Pilsno 
vor (1S&4)» dafe er im Panser, mit zwei Sfibeln, einem Eisenhnt 
wid einer Lanse, beritten auf einem Pferde im Werte von vier 
Mark zu erscheinen habe. In der Urkunde für IskrKynta (1352) 
wird ausdrücklich der Plattenpanzer vorgeschrieben. In anderen 
Freibriefen wurde nur ganz leichte Bewaffnung gefordert. Das 
Kloster Tyniec bemerkt in der Urkunde, mit welcher es im »Jahre 
1360 die Schnlzei von Brzyska dem Thomas und seiner Schwester 
Katharina, Kindern des J&kel (Jaelini), verkauft, daia det Schok 
auf einem Pferde im Werte von drei Marie, bewaffnet mit Pfeilen, 
Kriegsdienst zu leisten habe. Ebenso hatten sich aua Kobjde 
(1366) Bogenschfitcen zu stellen; aus Ptaszkowa (1359) hatte ein 
Artubrustschfitze (balistaiins), angetan n)it einem Panzer, zu er- 
scheinen. Aufser der Vcrjitliclitung, am Kampfe in entsprechen- 
der iiüstung teilznnehnun oder Bewaffnete zu stellen, konnten 
den Vögten und Schulzen noch andere Leistungen für Kriegs- 
zwecke auferlegt werden. So hatte z. B. der Schulz Hulmann 
von KamieA (1B19) nicht nur mit einem zweiten Krieger beim 
Heer zu ersdieinen, sondern auch zugleich mit aeinen Bauern 
einen Wagen zu senden, welcher folgende Ladung enthielt: sedis 
Mafs gesiebtes Mehl, zweihundert Eier, zwanzig Käse, ein Viertel 
Bier und einen Schinken. Ahnliche T/cist untren scheinen mitunter 
als Ersatz für den Kriegsdienst aufgelegt worden zu sein. So 
wird in den Urkunden für Skawinki (1359), Jaliska- Hohenstadt 
(1866) und Krauazdw (1382) über eine kriegeriaohe Betetligmig 



Digitized by Google 



PfUohten und Leiätuugen der bchulzen uad Vögte. Sil 

an den Feldzfigen nichts bestimmt; wohl aber hatte der Schulz 
von Skawinki zu jedem allgemeiiieii Aufgebot eine Mark Groschen 
J5U zahlen; der Vogt von Hohenstadt hatte zwei „Flachten" 
(grobe Leinwandstücke, die zu Wagendächern oder Zelten dienen 
konnten) zu stellen; endlich der Schulz von Krauszöw eine be- 
stimmte Menge Weisen zo liefern. Schlielalicb ist zu bemerken^ 
dafe auch ausdrfiokiiohe Belreiungen vom Kriegsdienste ohne oder 
mit Enats durch andere Leistungen vorkamen; doch sind diese 
FSIIe selten. Die Beweggründe ffir diese IVeiheit waren ver^ 
schieden. So hat Konig Kaziraierz dem Vogte Dietrich von Ncii- 
markt 134G die „besondere Gnade" gewährt, dafs er zum all- 
gemeinen Aufgebote nicht zu stofsen habe, trotzdem hierzu alle 
Vogteien und Städte des Reiches nach Herkommen und Gesetz 
verpflichtet seien; dafür sollte er seine ganze Kraft der Förde- 
rung und der Sicheriieit seiner Stadt widmen. Im Jahre 1865 
be&eiten die Ratsherren von Neu-Sandec^ namentlich Johann Bj" 
frid, Peter Oottschalk, Nikolaus Slewsinger, endlich Nikolaus und 
Stefaii Wiilielin, in ihrem Namen und im Namen der ganzen 
Büi^erschaft den Hchulzen Peter des städtisclK n Dorfrs Paszyu 
von verschiedenen Diensten, darunter von der Hccrfoige. Ebenso 
Mmrde der Schulz Hermann von KnuUowa samt seinen Erben und 
Nachfolgern im Jahre 1370 von seinem Privatgrundherm mitteb 
einer besonderen Urkunde von der Heeiespflicht w^n seiner 
besonderen Verdienste befreit; doch mnlste er statt des Kriegs- 
dienstes immer zu Pfingsten drei Mark und einen Vierdnng leisten, 
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob in jenem Jahre ein FeM/.ui^ 
stattfand oder niciit. Den Scliulzen von Okulicc befreite das Kloster 
Tyniec vom Kriegsdienste (1392), weil von den Gütern dieses 
Klosters niemals diese Pflicht geleistet wurde; es entsprach dies 
auch der im Wi^oer Statut enthaltenen Vorschrift Schliefslich 
möge erwihnt werden, da& im Jahre 1508 König Siegmnnd den 
Schulzen des Dorfes Rdwne» welches dem Bischof von IVsemjil 
geborte, von der SteUung des Bogenschfitzen befreite, wozu der- 
selbe nach dem Freibrief der Schulzei verpflichtet war. Bemerkens- 
wert ist noch, dais mitunter einem Vogt auch eine Burg an- 
vertraut wurde, in die er den Lehensherru im Notfalle aufzu- 
nehmen hatte. So fiberliels im Jahre 1394 das Kloster Tjnuec 



Digitized by Google 



Schulzen und Vögte ohne Erbrecht 



die Vogtei der Stadt Skawina samt der Barg für dreilsig fiitik 

Groschen an Michael de Rerich. Der Vogt sollte dagegen dem 
Abt und den Brüdern, wenn es nötig sein sollte, die Burg öffnen 
und sie daselbst in Zeiten der Gefahr beherbergen. So standen 
Schulsen und Vögte zu ihrea Lekeushenexi durchaus im Verhalt- 
niflse ritterlicher Dienatmaniien. 

Bisher hatten wir stets nur solche Vögte und Schtüsen im 
Auge, welche ihre SteUung nach Erbrecht innehatten. £b gab 
aber auch Vögte nnd Schulzen, welche dieses Rechtes entbehrtea 
und die daher auch in der Verfugungsfreiheit über ihre Amter 
beschrankt waren. 

¥jä ist schon oben darauf hingewiesen worden , dafs viele 
erbliche Vögte und Schulzen ihre Stellung verloren. Solche an 
den Ijehensherm heimgefallene Vogteien und Schulzeien sind oft 
nicht mehr erblich veriiehen worden. So haben s. K die pohli- 
schen Fürsten die seit dem Aufetande von 1311 — 1813 heim- 
gefallene Vogtei von Krakau in der Folge nur verpachtet oder 
verpfändet; deshalb wird wohl auch der Krakauer Vogt in dieser 
Zeit „Mytelinj]^ des Gerichtes unsers Herren des Königs" geuaaut. 
Krpachtete Schulzeien und Vogteien konnten auch weiter verpach- 
tet werden; selbstvcrstiindlich war aber der Besitz solcher Ämter 
nur zeitlich beschränkt Gutsherren, welche sich der Güter ihrer 
Schulsen und Vögte bemichtigt hatten, setsten nach dem Berichte 
Kromers zur Leitung der richterlichen Geschäfte MSnner ein, die 
auch als Vögte (iudicales advooati) bezeichnet worden, aber natür- 
lich nicht die Freiheiten und Vorrechte der Erbvögte besafseo. 

In späterer Zeit kam es oft vor, dafs Schulzeien und Vog- 
teien auch nur auf Lebenszeit verliehen wurden. So versprach 
im Jahre 1561 Bischof Valentin Herborth von Przemy^l dem 
Schulzen von Lubatowa, dafs ihm, seiner Frau und seinem Sohne 
der Besitz der Sohulzei bis an ihr Lebensende belassen werden 
sollte; nach ihrem Tode könnte aber das Bistum die Sohulzei um 
eine bestimmte Summe einlösen. Im Jahre 1566 wurde das Beebt 
des lebenslfinglichen Besitzes auch auf die Frau des genannten 
Sohnes ausgedehnt Und so wurde diese Schulzei auch späteren 
Besitzern auf die Dauer ihres Lebens übertragen. Ebenso t^^e- 
stattete 1605 der Bischof von FtzemjÜ dem Zbigniew Zapolski 



Digitized by Google 



Sohulsen und Vögte ohne Erbreoht. tt$ 

die Schulzei in Blizne den Erben des früheren Schulzen abzu- 
kaufen und verlieh sie ihm lebeosläoglich. Ahulicii wurde m an- 
deren Fallen verfahren. 

Von den erblichen Vögten und Schulzen sind ferner deren 
SteUvertieter za unterscheiden. Regel war, dais der Vogt oder 
Schubs in dem ihm anvertrauten Orte ständig za wohnen und alle 
vorkommenden Geschfifte selbst zu ordnen hatte. Wollte er ander- 
wärts seinen Wohnsitz aufsehlagen, so konnte ihm zur Pflicht ge- 
macht werden, einen anderen Schulzen zu bestellen. So bestimmte 
im Jahre 1313 Propst Heinrich für die Schulzei Prvniec, dafs 
der Schulz Heydenrich in dem Dorfe selbst seinen Wohnsitz zu 
nehmen habe oder unter denselben Bedingungen, mit denen er die 
Schulzei übernommen hatte, einen anderen Erbiiohter und Schul- 
zen an&ustellen verpflichtet seL In ähnlichen Fallen konnte aber 
auch bestimmt werden, dals die Ansiedler den Schulzen nicht 
zwingen konnten, im Dorfe zu wohnen, wenn er an seine Stelle 
einen „ Mitgründer (collocator) gesetzt hatte. So traf im Jahre labti 
die Fürstin Hedwig zugunsten des V^ogtes ^likolaus von Sandec, 
der Herr und Gründer des Dorfes Kamionka wielka war, folgende 
Bestimmung: j»Au8 unserer besonderen Gnade verfügen wir, daüs 



sollen, wichen der genannte Nikolaus ihnen als Kollokator In 
seinem Namen bestimmen werde; ihn aber sollen sie nicht zum 

Aufschlagen seines Wohnsitzes bei ihnen auffordem.** Mitunter 
wird aber auch die Bewilligung des Wohnsitzes au ciaeiu anderen 
Orte <i}in( iiL^endwelche weitere Bedingung gewährt So wird in 
der Urkunde von 1392 für Okulice die Bestimmung getroffen: 
^Es wird auch dem Schulzen und seinen Nachkommen freistehen, 
in einem anderen Orte seinen Aufenthalt zu nehmen.^ In solchen 
FiUen mulkte aber jedenfalls ein Stellvertreter bestellt werden. In 
grölseren Orten war ein Vertreter des obersten Richters . schon 
deshalb notig, um besonders in dringenden Fällen wuek bei vorßber- 
gehender Abwesenheit oder Verhinderung desselben seine Amts- 
obliegenheit zu übernehmen. „Der Schulz und Vogt'', sagt Kromer, 
jykann entweder selbst oder durch seinen Vikar, den man auch 
,advocatus^ oder ,iudicialis' nennt, im Verein mit den Schöffen 
richten.'' In der Regel erscheint dieser Stellvertreter in den Ur- 



Digitized by Google 



214 £rwerbttDg der Yogteiea durch die Btadtgenieindeii. 



kuDtlen als „ viccadvocatus" bezeichnet; deutsch hiefs er „undir- 
richter*' oder „imdirgesaczter richter". Uber seine Stellung uu£sem 
sich die Krakauer am Anfang des 15. Jahrhunderts in einer Mit- 
teilung an die Schöffen in Magdeburg, „daz noch (nach) aldir 
Q^wonheit bis off den heutigen Tag der Myteling des Gerichtes 
linsen Heuen des Königs mit Volbort (ZustunmiiDg) des Batis 
der Stat eynen andim Undimchter von sejnen wegen ondiigesacst 
hat cm richten alUiley Sachen nnd aDirley Leute, wenne er nicht 
kegcnwortig in der Stat were, beyde in rechter Dingeczeyt adir 
in dcme Notdinj^e (d. h. in aufserordentlicher Zeit, in Notfällen 
abgehaltenes Gericht).'^ Aus dieser Stelle ist übrigens zu ersehen, 
dais nicht nur Erbvögte, sondern auch selchet, die eine Vogtei in 
Pacht hatten, St^vertreter bestellten. 

Die Vögte und Schulsen, welche ihr Amt vom Lehensham 
eihalten oder von Mheren Vögten und Schulzen erwoiben hatten, 
waren von ihren Gemeinden voUstindig unabhängig; ihr selbst- 
bewiifstes Auftreten fiel denselben oft lastig, zumal viele dieser 
Märuier vor allem bestrebt waren, ihre Einküiiii^ zu vergröfsern. 
Deshalb suchten die Geraeinden wie in Deutschland so auch in 
Polen die Vogteien zu erwerben und den Richter in Abhängig- 
keit zu bringen. In Krakau [»achtete im Ib. Jabihundeit die 
Stadt vom Könige die Vogtei und verpachtete sie an ihr genehme 
MIaner. Schliefalich kauften die Rate mit Eriaubnis des Königs 
im Jahre 1476 die Vogtei vom Vogte Peter Lsng um 1000 Mari^ 
oder 1500 Goldgiilden. Darauf wurde sofort die Bestimmung ge- 
troffen, dafs niemals ein Ratsht ir Vogt sein dürfe, sumiem dafs 
Bt^^tfi aus der Büi-gerschaft ein geeigneter Mann zu wählen sei ; die 
AVahl dieses „advocatus iudicialis" vollzogen aber nach Kromer 
die Rate. In Krosno löate die Stadt erst im Jahre IbU'i die 
Vogtei ein. Glfioklicher war in dieser Beziehung Lembeig ge- 
wesen. Dieser Stadt hatte schon im Jahre 1878 der deutsch- 
gesinnte Wladjstaw von Oppeln die Wahl des Vogtes überiassen. 
Nach dem den liembergern damals erteilten Freibriefe hatten die 
Büi^er die Ratsherren zu wälüen, die Herrscher b( stntigten diese, 
und die Räte wählten wieder aus ihrer Mitte den V^ogt. Der 
Fürst behielt sich von dieser „Vogtei der Deutschen" (advocacia 
Thewtum'corum in Lembuiga) nur zwei Drittel der Gerichtsbuisen 



Digitized by Google 



Beseitigniig der Vogteien und Schobeieii in Galixian. 816 

vor, während ilie übrigen Einkünfte der Stadt überlassen wurden. 
DicHC BcstimmuDgen sind später 1388, 1389 und 1541 bestätigt 
worden. £ine ähnliche BestiminuDg enthält der Freibrief von 
1367 ffir die am königlichen Gute Lobczow damals begrfindete 
Niederlaaeung. Nach demselben wählten nämlich die Inwohner 
and Gärtier des Dorfes jähilieh ans ihrer Mitte einen Vogt oder 

iScbulzen. 

Die Vugti icii und Sehulzeieu wurden in Galizien nach dessen 
Anfall an Osterreich aufgehoben. Ihr letzter Rest wurde mit 
Hofdekret vom 4. Juli 1797 beseitigt. i^Alle mit Jorisdiktion ver- 
bmidenen Advokatieoi da sie schon urspröngUch sor Handhabung 
der Gerechtigkeit und allgemeinen Sicherheit bestimmt waren'^, 
wurden ^ffir den LAndeskriminalfonds eingezogen und den seit- 
liehen Besitsem derselben das Drittel des lustrationsmäisigen Er- 
trages 'diu eine lebenslängliche Pension angewiesen.'^ 

Rechte und Leistungen der B&i^r und Bauern. 

Aufser der Grundbestif tung, fiber die schon fniher ge- 
handelt wurde^ hatten die Bürger und Bauern auch noch andere 
Nutsnngen und Rechte inne. 

Im vorangehenden Abschnitt ist bereits ausgefQhrt worden» 
dals die Stadt- und Dorfbewohner mit den Vögten und Schulsen 
zuweilen das Fiscliereirccht gemeinsam innehatten. 

Viel wichtiger war das Weiderecht, welches die Bewohner 
jedes Ortes in der Keg« I «gemeinsam mit dem Vogte oder dem 
Schulzen erhielten. 8o l>ekamen in Bochnia (1253) alle Bewohner 
freies Weiderecht in den Feldern und Gebüscheui in den Tälern 
und Beigen; und in Mszalnica und Cienawa (1464) wurde dem 
Schulzen und den Bewohnern die freie Weide in den Wäldern 
ihrer Dörfer nberiassen. Aulserdem sind d^ Gemeinden noch be- 
sondere Hutweiden angewiesen wordtti. 

Ferner ist das Holzungsrecht zu nennen. Da Wald damals 
in Uülle und i^'Qlle vorhanden war, wurde dieses Kecht in der Heitel 
ziemlich schrankenlos den Vögten, Schulzen und anderen Bewoh- 
nern gewährt Mitunter wurden aber auch besondere Besttnunnngsn 
getroffen. So wurde I6r Borek (1360) die Eriaubnis gegeben t in 
dem Walde Holz fOr j^Stuben** (stnbae) und andere Gebäude lu 



Digitized by Google 



81« 



Rechte nDd Fteiheiten der Büzger und Baoeni. 



hauen, mid der Schulz von OknHce erhielt (1392) die Bewilligung^ 
aechzig Binme zur Heratdlung von Bienenstöcken zu fiUlen. 
Konnte der Holzbedarf nicht in dem Orte selbst gedeckt werden, 
80 wnrde ein bemiehbarter Wald angewiesen. So ist für Na L^kadi 

im Jahre 12Ü2 die Bestimmung getroffen worden, dafs das Holz 
für die Erbauung des T^orfes und den sonstigen Bedarf aus dem 
Walde des benachbarten Dorfes Golkowice genommen werden 
sollte* Na li^kach lag, wie der Name andeutet, offenbar auf einer 
Aue, wo genügendes schweres Bauholz nicht vorhanden war. 
Schulz fiLiistian von Eamienioa. erhielt von den Sandecer Klaria^ 
sinnen im Jahre 13S0 die Bewilh'gung, das fCir die Mühienwehre 
nötige Holz aus dem klösterlichen Walde zu nehmen, wenn es 
nicht im Orte selbst vorhanden wäre. Im Jahre 14i)(> gab König 
Wladyslaw IT. der Stadt Krosno Widder des Dorfes Szczepaii- 
czowa. Derselbe König gewährte 1424 aniafslich der Bestätigung 
des Stadtrechtpp von Frzemyäl diesem Orte die Freiheit, in den 
königlichen Wildem zu holzen. Im Jahre 1464 gewährte Kazimien 
Jagi^o den Bewohnern von Drohobycz dasselbe Recht. Wichtig 
waren solche ZugestSndnisse, wenn ein Ort durch eine Peaers- 
brunst hehngesucht worden war. So gab iiokietek im Jahre 
1331 der Stadt Neu-Sandec, nachdem sie abgebrannt war, auf 
Bitten der getreuen Bürger einen Wald bei der Burg „Ritter", 
damit sie hier für alle Gebäude und Häuser, insbesondere auch 
für die Herstellung der „Blanken" (Planken, Befestigungen) der 
Stadt das nötige Holz hauen könnten. Damit die Stadt Griyböw 
im Falle eines Brandes, ^den Gott verhüten möge^, nicht der 
nötigen Hilfsmittel entbehre, teilte ihr König Kazimierz im Jahre 
1865 einen benachbarten Waldteil zu. Leicht begreiflich ist es, 
dafs bei der Wichtigkeit der Waldungen für die damals fast 
durchaus „hölzernen*' OitschaiU n Prozesse über Walder, wie es 
jener der Stadt Kolomea vou 1424 war, öfters vorkamen. Aufser 
der Weide und dem Holzungsrecht wurde in den Wäldern auch 
die Nutzung der Waldfrüchte gestattet So erhielten in Okulice 
(1392) aniser dem Schulzen auch die anderen Bewohner die Be- 
nutzung der Eicheb zur Mast. 

Mit dem Stadtrecht hing überaus eng das Marktrecht zu- 
sammen. Beide Rechte wenlen oft in engster Beziehung zuein-- 



Digitized by Google 



Bechte und Fioiheiten der Büiiger und Bauenu 



817 



ander genannt So lesen wir in der Urkunde Li»kieteks für Tamow 
von 1330: „Wir ertoilon rlas Recht, eine btadt zu gründen, und 
zugleich die Bewilligung zur Abhaltung des Marktes an einem 
beliebigen Wochentage." Im Freibrief für Ropczyce von 1366 
sagt Kasimien: ^Wir verleihen für den Ort vollea Stadtraoht und 
Marktrecbt, letztefea f%lr einen als geeignet eneheinenden Tag.'' 
Ak Wtadyslaw III. 1449 dem Lembetger Erabisohof die Be- 
willigung erteilte, an der Statte des Bartholds -Wirtshauses (Bar- 
tholtowa Karczraa, jetzt Bartat<5w) eine Stadt z\i errichten, ver- 
lieh er ihm für diebelbe „Stadtrecht, Jahr- und Woclieniniiiktt' 
und deutsches Recht". Es war wohl Rege!» dafs das Marktrecht 
sofort bei der Errichtung der Stadt verliehen wurde; Erweiterungen 
desselben fanden aber auch später statt So hat £ieo2 gewils 
schon 1361 Marktreoht besessen, sonst hätte es keinen Zweck ge- 
habt, dem Orte eine dfPentliche Wage zu bewilligen; aber einen 
Jahrmarkt erhielt der Ort erst 1368. Für My^lenice wurde 134*2 
zugleich mit dem Verkaufe der Schulzei daselbst an Hcinko 
Wilhelm und Hcinko Paul die interessante R^Rtiiiiiniinir s^flnillen: 
lyWeun einmal die genannten Schulzen an Stelle ihrer Schulzei 
ebe Stadt mit unserem Willen errichten werden, sollen sie für 
dieselbe volles Stedtreoht mit Niederiag;s- und Marktreoht er* 
halten«^ Wie bereits angedeutet wurde, werden in den Ur- 
konden Wochen- und Jahrmfirkte genannt So fand der Wochen- 
markt in der Stadt U^ie solne (1360) am Montag, in Püzno 
(1354) uiul liubrka (146^) am Dienstag, in Landskron (13GG} 
am Donnerstag statt. Die Jahrmarkte hatten in der Regel eine 
Dauer von acht Tagen bis zwei Wochen. So wahrte in Neu- 
markt (1346) der Jahrmarkt zu St Katharinen und in Biecz 
(1868) jener zu St Peter und Paul acht Tage, der Jahrmarkt in 
Nen-Sandec zu 8t Margareten (1293) acht Tage und jener au 
St Martin ebenda (1461) zwei Wochen. Bobrka erhielt im Jahre 
1469 einen Markt zu Fronleichnam, den anderen zu St Franz. 
Um die Markte und dannt diu Marktort zu fordern, wurde freier 
Zutritt zu deniselbeo gewahrleistet; ausgeuommen waiea von dieser 
Zusicherung Ijoute, „welche das Gesetz nicht schützt'', wie es 
in der Urkunde für Bobrka vom Jahre 1469 heifst Auch ZoU- 
Mheit wurde den zum und vom Markte Ziehenden bewilligt, 



Digitized by Google 



918 Rechte und Freiheiten der Bürger uad ßauero. 

und zwar entweder f6r die Dauer des Marktes, so in Neumarkt 

und Biecz für acht Tage, oder auch für eine gewisse Zeit vor 
Beginn und nach Schlufs des Marktes. Neu-Sandec erhielt z. B. 
im Jahre 1512 vom König Siegmund diese Freiheit für acht Tage 
Tor und nach dem Jahrmärkte für alle aus Krakau und dessen 
Gebiete, ferner aus Ungarn nnd von anderwärts kommenden Markte 
besucher. Diese besondere Gunst wurde den Bfiigem von Neu- 
Sandec gewfibrt, weil sie für die Erhaltung ihrer an der Grense 
Ungarns gelegenen Stadt bedeutende Mittel aufwenden mulsten. 
Ein weiteres Mittel, den Markt eines Ortes zu heben, bestand in 
dem Verbote des Marktrech t^'s für andere Orte. So hatte Neu- 
Sandec schon im Jahre 1292 die Zusicherung erhalten, dais an 
keinem anderen Orte dieses Gebietes Markt abgehalten werden 
sollte j die Vögte Berthold und Arnold erhielten das Beoht, alle 
Dawiderfaandebiden samt ihren Waren autobeben und vor den 
Kdnig 2U führen. In derselben Absicht sind mitunter auch schon 
bestehende Märkte zugunsten einer Stadt aufgehoben worden. So 
hob König K:iziuiierz Jagiello im Jahre 14Gi die Jahrmärkte in 
Tj^micnica, Kohatyn, Golofjorv, Trembowla und Jazlowiec auf, 
um der Zollstätte und der Stadt Lemberg nicht zu schaden. In 
seltenen Fällen kam es vor, dals auf Bitten eines Ortes einer 
seiner eigenen Jahrmärkte au^;ehissen wurde. So hob 1503 König 
Alezander auf Einschreiten der Lemberger den in ihrer Stadt 
am 21. Januar stattfindenden Jahrmarkt auf» weil er ihnen wegen 
des scUecbten Besuches im Winter mehr Besehwerden als Nutsen 
brachte, zumal da das Land durch fortwährende Einfälle entvöl- 
kert war. 

Grofees Gewicht legten die Städte, welche ausgedehnten Handel 
trieben, auf die Befreiung vom Zoll (theloneum, portorium). 
Diese konnte in der Regel nur der Landesherr erteilen ; im Sandeoer 
Gebiete übten dieses Recht auch die mit landesffirsUioher Hoheit 
ausgestatteten Fürstenwitwen« So gewährt Griphina im Jahre 1399 
den Bewohnern von Mogilno die Freiheit, dafs sie „durch beide 
Tore ihres Landes" zollfrei ein- und ausgehen sollen. Die Frei- 
heit von (IciL \ urkehrsabgaben wurde bei der Bestiftung eines Ort<»s 
mit deutbcheni Rechte demselben in der Regel für eine Anzahl von 
Jahren gewährt, später oft erneuert. So erhielt im Jahre 1288 der 



Digitized by Google 



Boohte uod Freiheiten der Bürger und Bauern. 819 

Schulz Walter von Bibice uud seine Dörfler för zwölf Jaiire völ- 
lige Zollfreiheit; nnch deren Ablauf hatten sie den Zoll nach 
den gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Die Liokatoren und 
die Bewohner von Bochnia erhielten im Jahre 1253 von Boleslaw 
dem Schamhafteo immerwihrende ZoUfreiheit für alle Waren» 
Folirweike und Lasttiere in seinem gansen HerrsohaflBgebiete zu 
Lande nnd zu Wasser; aoch wurde Ihnen fiberall voUstSndige 
Sicherheit ihrer Person nnd ihrer Waren zugestanden; vor allem 
wurde ihnen gegenüber der sogenannte „Anewank" (richtiger 
Anevaner) ohne besondere fürstliche Erlaubnis vcrl)ot«'n. Unter 
dieser Bezeichnung verstand man, wie dies z. B. aus dem Goslar- 
schen Stadtrecht hervorgeht, die Beschlagnahme von Waren unter 
dem Vorwande^ dafo sie gestohlen oder geraubt worden seien. 
König Kasimiers der Grolse bestätigte diese Zollfreiheit von 
Bochnia unter Hinweis anf die frfiheren Privilegien mit einer 
besonderen Ui^unde (1337). Gewahrt wurde entweder die Be- 
freiung von allen Zöllen im u'anzen Herrschaftsgebiete, wie den 
Bürgern von Bochnia, oder sie wurde nur für gewisse Zollstätten 
oder Wege bewilligt So wurde Neumarkt 1346 und Tarndw 
1460 vom Krakauer Zoll befreit Biecz wurde 136d vom Zoll 
in Wojnics befreit; von demselben worde es aask 1867 sagleich 
mit den Orten Jario, Osiek, D^bowioe und Pilzno freigebal- 
ten; Pilsoo erhielt Bestitigungen dieser Zollfreiheit auch 1498 
und 1447. Uäcie solne wurde 1363 vom Zolle in Wojnicz und 
von Zöllen an einigen anderen Zollstatten befreit. Aulserdem er- 
hielten T;irii(')\v 1419 und Pilzno 1454 besondere Zollbcfreiungs- 
urkunden für den Handel mit Breslau. Die Bürger von Neu- 
Sanrlcr hatten bei der Begründung ihrer Stadt (1292) vor allem 
ZoUfreiheit fOr den Verkehr mit Ui^am erhalten: „Die Bewohner 
der Stadt% so heilst es in dem Freibrief Wensels IL, „sollen 
beim Dnrchsohrsiten beider »Warten ^ die in der Volkssprache 
,brone' heifsen, auf dem Wege nach Ungarn zu keiner Zollzah- 
lung verhalten werden." Seitdem wurden den Sandecern wieder- 
holt Zollbefreiungen zugesichert. Vor allem hat Krakau seit dem 
13. und Lemberg seit dem 14. Jahrhundert überaus zahlreiche 
Freiheiten in dieser Beziehung erhalten« Die Lemberger erwarben 
wie die Bfiiger von Xamtfw und Pilano auch das Privileg (1427), 



Digitized by Google 



Rechte and Freiheiten der Büi;ger und Bauern. 



dafs sie von den Zöllen auf dem Wege nach Breslau frei sein 
sollten, wenn sie dahin mit Ochsen and anderen Waren zogen. 
Zollfreiheit ist in der Regel einem Orte dazu verlidien worden, 
damit seine Bewohner ihre Waren leichter wegführen und io 
der Fremde gekaufte herbeibriogen könnten; zur Hebung der 
Märkte eiiuelner Orte ist aber auch dieselbe Freiheit Fremden 
gewahrt worden ^ die an dem betreffenden Markte aogen. Be* 
Ireiung von Zollabgaben wm:de auch mittmter bewilligt^ mn Eän- 
wandenmgslustige an einen bestimmten Ort zu ziehen. So ent- 
hält auch diib Privileg für Neu-Sandec von 1292 die Bestim- 
mung: „Alle, welche herbeikommen würden, um in dieser Stadt 
ihren Wohnsitz aufzuschlagen, sollen durch die Herzogtümer von 
Krakau mid Sandomir ^bei durchziehen, ohne Zoll'' Da die Zoll- 
b^gfioatigungen eines Ortes oft andere Orte schädigten^ so lassen 
sich die awischen den bedeutenden Handelsstädten, wie Krakau and 
Neu-Sandec y Krakau und Lemberg, geffihrten Zollkriege leicht 
verstehen. Zollplackereien waren nichts Seltenes, weil aufgor den 
landesfürstlichen auch geistliche und gutsherrliche Mautstätten be- 
standen. Einzelnen Stiidtcn wurden zur Bestreitung ihrer Ausgaben 
Mauteinnahmen überlassen. 

Zu den wichtigsten Freiheiten gehörte femer das Stapel* 
recht Nur weuige Orte erhielten dasselbe. 80 bekam Podoiin 
cum Nntaen aller Bfixger im Jahre 1292 eine i^Niderli^^y wie 
dieses Recht mit einem deutschen Ausdruck in der lateinischen 
Urkunde benannt wird. Im Jahre 1306 erhielt Krakau das Stapel- 
recht, und im Jahre i66b stellt Kazimierz der Grofse der Stadt 
Kaziiiiierz das Stapelrecht für Salz, Blei und Kupfer in Aus- 
sicht. Sehr bezeichnend ist die in der Urkunde für My^lenice 
vom Jahre 1342 enthaltene Bemerkung, dafs dieser Ort das Nieder» 
lagsrecht und das Marktrecht erhalten sollte» sobald seine Er* 
höhung zur Stadt erfolgen wfirde. Lembeig hatte mindestens seit 
1879 Stapelreeht Zur Wahrung des Niederlagsrechtes , beson- 
ders von Krakau und Ivcmbei^, erschienen wiederholt Verord- 
nungen. Dadurch wurde Krakau zum Hauptmittelpunkte für den 
Austausch der Waren mit dem Westen, Lemberg mit den süd- 
dstlicheu Gebieten, dem weiten Orient Schon im Jahre 1372 
war den Kauf leuten aus Böhmen» MIhren» Schlesien und P^reulaen» 



Digitized by Google 



jE^hte und Freiheiten der Bürger und Bauern. S81 

insbesondere denen aus Thorn, verboten worden, mit ihren Waren 
nach Lembei^ zu ziehen ; vielmehr hatten sie , wie dies den 
Thornern gleichzeitig kundp:emacht wurde, in Krakau ihre Waren 
oiederzul^eD und zu verkaufen, nicht sie aber über die Stadt 
hinauszuführen und auiserhalb derselben zu vemufsenu Die aus 
dem Södosten herbeiciehenden Kaoflente durften aber nach den 
Bestiinmnngen vom Jahre 1444 nur ihre Waren bis Lemberg 
bringen ; hier mulsten sie dieselben verkaufen und hier auch ihre 
Binkfinfe besorgen. Dazu kam noch die Bestimmung, dafs Fremde 
keine Geschäfte mit Fremden abschliß Isin durften, bondern stets 
nur durch Vernuttlnnc:; der Lemberger Kant'loute. Wurde das 
Durchziehen frenuier Kaufleute durch die Stadt gestattet, so waren 
sie verpflichtet) ihre Waren zunächst eine bestimmte Zeit dort 
fnkubieten. So mu&ten nach einer Verordnung von 1380 alle 
Kaofleute, welche durch Lemberg reisten j um in die „Tartarei'^ 
(Sfidru&land) zu ziehen, am Hin- und Rftckweg ihre Waren durch 
volle vierzehn Tage in Lemberg zum Verkaufe ausstellen. Übri- 
gens wurden derartige Durchzüge nicht gern gestattet: die Ijem- 
berger haben im Jahre 1462 nur auf l^>ittpn des Königs den 
Bürgern von Kamieniec, deren Handel mit der Moldau infolge 
der Kriegsunmhen stockte, den Durchzug durch ihre 8tadt zu 
Handelszwecken unter verschiedenen Bedingungen gestattet Es 
ist leicht begreiflich^ dafe die mit dem Niederlagsrecht ausgestat- 
teten Stfidte daraus groften Gewinn zogen; aber es ist ebenso 
klar, dals diese Freiheit Eifersucht erregte und zu zahlreichen 
Klagen und Prozessen Anlafe gab. Der Zwang war um so drücken- 
der, als infolge dieser Privilegien und zur Wahrunpr der Zoll- 
einnahmen des Fürsten auch die Wege genau vorgeschrieben wur- 
den, auf denen die Kaufleute zu ziehen hatten f„ Strafsenz wang'*). 
Wer gegen dieee Vorachriften veratieft, lief Gefahr , seine Güter 
CT verlieren. Die BeatimmungeQ darfiber wurden bis ins 18. Jahr- 
hundert aufrecht erhalten. 

Auch andere Begünstigungen wurden den Städten gewahrt. 
^*»o erhielten z. B. die Vöp^e von Neu-8andec im Jahre 1292 das 
Kecht, zum Nutzen der Stadt eine Münzstätte zu errichten. 
Gleichzeitig wurde den Vögten und Büi^ern dieser Stadt auch 
das Bergrecht eingeräumt; sie durften Gold und andere Metalle, 



Digitized by Google 



tZZ Rechte und Freiheiten der Burger imd Baueni. 

wenn sie dieselben finden würden, aasbeuten. Den Alt-8andeoern 

gewährte im Jahre 1348 Köni^ Kazimierz der Grofse die Freiheil, 
dafe sie für ihren Salzhandel nach der Zips in den Siedereien 
von Wielicka und Bochnia den Zeutoer tSak mit vier polmschen 
Ghroschen bezahlen sollten u. dgL m. 

Diesen fWheiteii der Bfiiger standen entsprechende Lei- 
stoogen und Pflichten sugpinsten der Landesfuisten ood Gmnd- 
henen gegenfiber. Die mit deutschem Becht bestifteten 6e> 
meinden erfreuten sich allerdings einer bevorzugten SCeUui^^; dodi 
darf man nicht glauben, dafs der Wert ihrer Leistungen ge- 
ringer «gewesen wäre als jener der Bevölkerung, die nach pol- 
nischeni; nithenischemi armenischem oder walachischem Recht lebte; 
vielmehr handelte es sich in der Kegel um eine Umwandlong 
(Konvertiennig) der nach einheimischem Rechte üblichen Leistnogen 
in solche, die dem deutschen Rechte entsprachen. Diese waren 
unstreitig für den Fflichtigcn leichter und bequemer; aber ihr 
wniclicher Wert war bedeutend genug, so dals auch der Lehens* 
herr liurchaus nicht den kürzeren zog. 

Die Verptlichtungen, die einer Gemeinde oblagen, werden in 
der Regel in der Gründungsurkuodc ausführlich erörtert. Es 
gehört zu den seltensten Fällen, dals darüber in dem Bestiftungs- 
privileg nichts gesagt ist> so in jenem für Wielicka vom Jahte 
1290. Dagegen kommt es häufiger vor, dafs die Verpfltditungen 
nicht einseln aufgeführt werden» sondern dalk einfach auf einen 
Ort verwiesen wird, nach dessen Muster die Leistungen su er- 
folgen haben. So wird in dem Stiftbrief von Srostow von 1293 
bemerkt, dafs nach Ablauf der Freijahre alle Dienste wie in 
Barczyce zu leisten sein werden. 

Eine der hervorragendsten BegihistigungeD der nach deutschem 
Recht angesiedelten Gemeinden war, dals sie in der Regel von 
den zahlreichen lastigen Natonüleistangeii, Roboten und GKebig- 
keiten des polmschen nnd ruthentschen Rechts befreit und haopt- 
sficbllch EU bestimmten Geldabgaben verpflichtet waren. Doch 
koMiitLD auch einzelne Abgabeu in ISüiuraiien, ja selbst Fron- 
dienste gefordert werden. 

Die wichtigste Abgabe von Grund und Boden war der Zins 
(oensus); er wird fast regehnälsig in Geld abgestattet Dies wizd 



Digitized by Google 



Pflichten und Leistungen der Büiger und Bauern. MS 

ausdrücklich als eine der wichtigsten Folgcu der Verleihung des 
<leulschefi Hechts bezeichnet. So heifst es im Freibrief für den 
Schulzen Heydenrich von Podolin (1289): „Alle Bewohner dieses 
Ortes sollen Dach deutschem, nämlich nach Magdeburger Recht 
leben, so zwar, dais jeder derselben von dem ihm nach bestimmtem 
Mals sDgewiesenen Acker j&hrlich am Feste des heiligen Martin 
acht polnische Skot an Zins an zahlen yerpflichtet ist.^ Mit der 
Bäniühning des festen Qeld'zinses nach dem Master des deutschen 
Rechtes war selbst der ebengenannte Zahlungsterniiu aus demselben 
übernommen worden, heifst es doch z. B. auch im Rechte der 
schlesischcn btadt Neumarkt vom Jahre 1235: „Jeder wird um 
das Fest des heiligen Martin von seinem Hofe sechs Pfennige 
geben'', und im Breslaner Recht von 1261 erscheint dieser Tag 
ab Gerichtstennin genannt* Gezahlt wnide der Zins von den 
Mansen, den Hans- oder Hoistatten und von den Gärten; es 
wurden also auch die GSrtler und die wie diese auf Gartengründen 
angesiedelten Handwerker zur Grundzinszahlung herangezogen. So 
bestimmt der Freibrief von Neumarkt in Galizicn (134G), dals 
nach Ablauf der Freijahrc von jedem Lan am Feste des heiligen 
Martin acht Skot, von den Höfen und Gärten je ein halber Skot, 
also ein Groschen, zu entrichten war. 

Den Zins war in der Regel jeder einzelne für sich von seinem 
Besitz jährlich zu -zahlen verpflichtet Die Höhe des Zinses war 
verschieden ; mitimter mag sie sich nach dem Grade der ürfoarkeit 
dos Bodens gerichtet haben. Wir haben soeben gesehen, dafs ni 
Pü(l(>hn und Neumarkt von der Manse acht Skot gezahlt wurden, 
also sechzehn Groschen oder ein drittel Mark polnischer Zahl. In 
Mokra Di^browa (1313) wurde derselbe Betrag neben anderen Ab- 
gaben von jeder Szroder oder Neumarkter Manae entrichtet, in 
Wietmica (1817) von der fränkischen Manse. Acht Skot wurden 
auch gezahlt in Olssana (1317), Giechorzyn (1320), Przekop (13'id), 
MvÜec (1327), Tylmanowa (1336), Dzwonowa (1357), Wietrznowa 
wola (1378), Ull i an zahlreichen anderen Orten. Acht Skot war also 
der c;ew<iliijlicli<' Zins iTir eine Manse. Er wurde aber auch bald 
geringer bald höher bestimmt. 8o wurden nur sechs Skot oder 
ein Vierduog von jeder Manse gezahlt in Zabrzei (1312); ebenso 
nebst anderen Gaben in Pkyniec (1313)| femer in Skijazöw (1333). 



Digitized by Google 



^i'i<k Pflichten und Leiätungea der Bürger und Bauern. 

Dag^ea worden neun 8kot gesahlt in My^teniee (1343), Dnerianiny 

(1351), Kobyle (1352). Zehn Skot betrug der Zins in Kamienica 
(1330), Giyb<iw (1340) und Rogi (1358). Eine halbe Mark, 
also 12 Skot oder 24 Groschen, wurden entrichtet in Bochnia 
(1253) und in Myälenice (1325). Noch höher war der Zins, wenn 
eine halbe Mark reines (also unvermischtes, ungepragtes) Silber 
gefordert wurde, wie in NaL^cb (1399). Ja eelbet eine Mark 
Groeohen wurde von jeder Bfanse gezahlt ^ so in Stotowa (1364). 
Auch der Zins von den HofetStten wurde vetechieden hodi an- 
gesetzt. So zahlte man in Krakau nach dem Ablauf der sechs 
Freijahre von jeder Hansstätte (area) ein halbes deutsches Lot 
Silber*); seit 1306 ist diese Abgabe auf einen Skot festgesetzt 
worden^ daher ihr Namen „skottowe^^ In Neumarkt (1346) wurde, 
wie wir schon oben gehört haben, sowohl von einem Haosgnind 
(cnria), als von einem Gartengnind nur ein Gmeben gesaUt 
Hier folgen noch einige Zinsvoisohreibungeny die Äcker, Hans- 
und Gartengrfinde umfassen. In Uieie solne betrug 1360 der 
Zins von einer Manse eine halbe Mark (24 Groschen); für jecie 
viertel Mause oder einen Garten vier Skot facht Groschen); für 
jede Hausstätte einen Groschen ; ebensoviel hatte jeder Hanciwerker 
zu zahlen. InDobczyce wurde 1362 beatimm^ daia jeder Burger 
und Inwohner, welcher Äcker besitzt, an Zins von der Manse 
neun Skot (18 Groschen) su zahlen habe; von einem ganzen Hof- 
grund zwei Groschen, von einem halben einen Groschen, von einem 
viertel ein viertel Skot (^/i Groeohen); endlich von einem Wirts- 
haus einen Groschen. In Krosno galt schliefslich im Jahre 1367 
die Bestimmung, dafs jeder I^ürger und Bauer von jeder Manse 
drei Vierdung (36 Grosclien) und von jeder Hausstatte sowie 
jedem Garten einen Skot (2 Groschen) zu zahlen habe. 

Selten kam es vor, dafs der Zins von samtlichen Bewohnern 
als fixe Summe zur ungeteilten Hand voigeschrieben wurde. Eine 
solche Zahlung wurde wohl nur bei wenigen neubestafteton An- 
siedlungen, die überhaupt nur einen geringen Ertrag boten, als 
eine Art Anerkennungszins gefordert. Zu dessen Entrichtung 



1) Vgl. obon S. ISt wo SDch alles Nihere Aber die Maikwihnuig mü- 
geteilt ist 



Digitized by Google 



PfUohten und Leiatnngen der Büiger und Btnem. 

koDDte dann unmittelbar der Schulz verpflichtet werden. So lautete 
die Bestimmung für Podolin vom Jahre 1244: „Der Schulz Hein- 
rich hat (ffir die f^nse Annedlnng) jährlich am Martiostage acht 
Skot pohusches Silber zu zahlen.** Oder es koniite aaoh die ganze 
Gemeiode zur Ed^ung dieses AnerkennangsziaBes zur ungeteilten 
Hand verpflichtet werden. In diesem Sinne wurde die Vorschrift 
für Podolin im Jahre 1288 ;il>i^( ändert, ioderii zugleich dem Fort- 
schritte der Siedehiiiic cntsprecheüd der Wert des Zinses erhöht 
wurde. Nach der neuen Vorschreibung hatten nämlich alle An- 
siedler in jedem Jahr drei Mark reines Silber und neun Skot im 
W&hmngssüber (d. i. 18 Groschen) am Martinsfeste zu erl^en. 
Schon im folgenden Jahre wurde sodann jedem einzeben Be- 
wohner von PodoUn der jfihrliche Zins von acht Skot auferlegt 
In derselben Art wie ursprfinglich in Podolin so war anch den 
zwei Schulzen von Podl(^ze die Zahlung des Zinses vorgesclirieben. 
Nach der Urkunde von 1296 hatten die Schulzen Jakub Ziiuthon 
und Johann Wipclz für ihre Schulzei, zu der acht fränkische 
Mansen beurbarteu Boden und ebenso viele Mausen Wald, femer 
eine halbe Mühle und ein halbes Wirtshaus im benaohbarten 
Chelmieo gehörten, jährlich dem Klarissinnenkloster in Sandec fünf 
Marie geschmolzenes reines Silber, also BairensUber, an Stelle aller 
Abgaben am Martinstage zu entrichten. Ebenso hatte der Schulz 
Johannes von Merino und seine Erben für diese Schulzei dem- 
selben Kloster zum gleichen Termine sechs Mark geschmolzenes 
Silber abzuliefern (1299). 

Selbstverständlich hob der Schulz, welcher zur Ablieferung 
«ines Zinses zur ungeteilten Hand verpflichtet war, zunächst den- 
selben in TeflbeliSgen von den einzelnen Bewohnern ab* Auch bei 
<ler Vorschreibung des Zinses Ifir jeden einzelnen wurde der Schulz 
verpflichtet, aRe Zinse einzoheben und abzufOhren ; för die Mühe 
konnte ihm eiu bestimmter Teil davon überlassen werden. So 
wird in der Urkunde für Pryniec (1H13) bestimmt: „Die an- 
gegebene Zinsschuldigkeit wird der genannte Schulz Heydenrich 
von der Dorfbevölkerung absammeln und uns auszahlen; jeder 
«ochste und zehnte Pfennig wird ihm veri>leiben.** Biese Stelle 
ist ganz offenbar so zu verstehen, dals der Schulz, aulser dem ge- 
wöhnlichen Sechstel als Zinsanteil > auch noch ein Zehntel des 



Digitized by Google 



%%% FfUchtsn und LostaDgen der B&iiger und Bftiiera. 

Zinses als besondere Belohnung für seine Mühewaltung l>eim Ein- 
heben des Zinses erhielt In Städten gehörte die Einhebung und 
Abführung der königlichen Abgaben zu den Pflichten des Stadt- 
rates. Zuweilen wurde der Zins auch durch besondere BevoU- 
machtigte eingehoben. So wird in der Urkunde für das Priva^t 
D^no bestimmt (1385)» dals der Zins nach Ablauf der Freijahre 
von der Gutsherrschaft oder ihren Boten gesammelt werden sollte; 
davon habe der Schulz Urban von Gruuwuld und seine Nach- 
kommenschaft ein Sechstel zu erhalten. Ahnlich bestimmt der 
König im Jahre 1346 für Neumarkt, dafs der Zins ihm oder 
seinem Boten gezahlt werden sollte; auch davon fiel ein Sechstel 
dem Yoglte Dietrich, Dietrichs Sohn, au. Übrigens wird auch m 
diesen Fällen die Qrtsobrigkeit beim 'Rinf mm^ln des Zinses mit- 
tatig gewesen sein. 

Ganz ausnahmsweise wurde der Grnndzins in Naturalab^aljon 
eingefordert. 80 wurden im Jahre l^öö die bereits in Äukuwice 
ansässigen Kolonisten verpflichtet, in den nächsten neun Jahren 
von der Manse eine ^Ume^ Honig, hierauf zwei Urnen als Zins 
zu geben. Diejenigen, die erst angesiedelt werden sollten, er- 
hielten awanaig Frei jähre, dann sollten sie ebenfalls von jeder 
Manse swei Urnen Honig cinsen. Wenn aber „wegen der Un- 
gnade des Himmels der Honig in einem Jahre nicht gedeihen 
sollt<', so wurde Geldablosung gestattet. Die Bauern sollten dann 
für die zwei Urnen Honig eine Mark Groschen zahlen. 

Die Zinserträge konnten wie anderes Einkommen weiter ver- 
geben oder verpachtet werden. So hat König Kazimierz Jagieüo 
in den Jahren 1467 und 1468 verschiedene Beträge aus seinen 
Zinsen von Neu-Sandec an Krakauer Geistliche überlassen. Im 
Jahre 1502 verpfändete König Alexander den Krakauem den 
Hauszins (skottowe), welchen ihre Stadt ihm jährlich zu zahlen 
hatte, gegen ein Darlehen von 3000 ungarischen Goldgulden. Sie 
sollten den Zins so lange behalten, bis die Schuld abgestattet 
sein würde. 

Neben dem Zinse wurde vor allem der Fruchtzehnt ge- 
leistet und zwar sowoM auf königlichen als auf privaten Gütern. 
So waren in der fürstlichen Stadt Bochnia (1263) von jeder 
Manse neben dem Zinse von einer halben Bfark Silber, an Zehnt 



Digitized by Google 



Pflichten and Leistongon der Bfiiger und Baoem. %Zt 

(dccima) zwei Mais Koni, zwei Mafs Weizen und ebensoviel Hafer 
jährlich zn leisten. Dieselbe (Totrcideabgabe forderte der Grund- 
herr von Kamieü neben dem jährlichen Geldzins von einem Vier^ 
dong (1319)* In der Foigeseit wird der Zehnt fast regelmalhig 
ffir die Kirche bestimmt; ihn nimmt der Bisdiof, der Pfarrer 
oder ein Kloster in Empfang, wShrend der Zins stets dem Für- 
sten oder Grund lierrn zufallt. Frühzeitig machte sich das Be- 
streben geltend, die lastige Ablieferung des zehnten Teiles der 
Früchte durch eine festgesetzte Geldsumme abzulösen. Ein 8y- 
nodalbeschlufs von 1 262 forderte unter Androhung des Interdiktes 
den Zehnten in Frachten, wenn nicht andere Vereinbarungen ge- 
troffen worden waren. Auch im 14. Jahtiiundert wurde der- 
Zehnt ,,nach Sitte der Vster^ mitunter noch in Qarben ab- 
geliefert So verfügt der Bischof von Krakau als Gutsherr von 
Loniowa im Jahre 1321, dals von jeder Manse als Zins am Mar- 
tinstage acht Skot reines Silber zu zahlen seien, der Zehnt aber 
garbenweis am Felde von jedem Getreide nach bitte der Väter 
entrichtet werden sollte. Dasselbe Bistum bestimmte im Jahre 
1843 für Chehn, dals von jeder Manse aufser einer halben Mark 
Silber, die am Martinstage cn entrichten war, der Zehnt aller 
Früchte in Qarben nach viterltcher Sitte zn geben sei. Gans 
ihnlich lautete die Bestimmung ffir Eososina (1845). In vielen 
Fallen wurde aber auch für den Zehnten die Ablösung in Geld 
üblich, und zwar betnig die entsprechende Zahlnnö; gewöhnlich 
eine viertel Mark. So traf König Lokietek für Siemiechöw (1326) 
die Königin Hedwig für Kamionka wielka (1336) und der Guts- 
herr von Biertowtce für dieses Gut (1834) die Bestimmung, dals 
die Bewohner auiser den für die Lehensherren bestimmten Zinsen 
auch noch dem Bischof als Zehnten einen Vierdung zu zahlen haben. 
Auch für Gryböw bestammte König Kaishniens (1340), dafs aufter 
dem Grundzinse als Zehnt ein Vienlung entrichtet werden sollte, 
und dazu wurde die aufidnu kliclu Versicherung gegeben, dafs der 
Zehnt nicht in Früchten am Felde abgefordert werden würde. Bei 
der Wertbestimmung des Zehnten wurde auch die Lage und Güte 
der Äcker berücksichtigt; so wurden in Skawina von einem Teile 
der Acker sechs Skot, von einem anderen nur vier Skot als Zehnt 
gesablt (1864). Dieae Ablösung^ welche die unbequemen Natnral- 

15» 



Digitized by Google 



Pflicilten und LeiBtnngen der Bäi|^ und Baaem. 



abgaben beseitigte, ist dank der Bemülmniren des Königs Kazi- 
mierz des Grofsen wenigstens für bedeutende Teile von West- 
galuneD Regel gewortlcn, indem als Zehntablösung von jeder 
grolsen oder kleioea Mause ein Vierdaiigy in den unfniohtbereii 
Voigebiigsg^ndeD aber nur die Hä]fte, nämlich drei Skot, fest- 
gesetzt wurden. Diese Abgabe hatten die Schnlaen am Martina- 
tage eimmsammeln und an den Krakauer Bischof oder seinen Pro- 
knmtor innerhalb der nächsten fünfzehn Tage abzuführen. Doch 
blieb aiieli jetzt in vielen Orten der Zehnt in Garben bestellen. 
Uber diese Vereinbarungen ist eine Urkunde des Bischofs Bodzanta 
vom 14. Juni 1359 erhalten. Ihr entsprechend bemerkt König 
Kasimiers in der üikunde für Klopotnica vom Jahre 1363: „Dea 
Zehnten werden die Baaem des Dorfes durch Zshlung eines Vier- 
dnngs von jeder Manse begleichen, wie dies swischen uns und den 
Kirchen vereinbart ist und schon in aUen Dörfern mit deutschem 
Reeiii beobachtet wird." Im Jahre 1392 gCäLattet auch der Erz- 
bischof von Halicz den Lembergern, statt des Fruchtzehnten von 
der Manse sechs Groschen zu zahlen. 

Zu diesen Abgaben kamen in vielen FiUien noch als Ehren- 
gaben und Geschenke (honores, munera» remunerationee) ver- 
schiedene KleingabeUf wie Schweine, Liimmer, Hilhneri Eier, Käae, 
Schinken^ Holsfuhreui endlich auch Köraerfrnchte. Diese Gaben 
wurden einmal bis viermal, am häufigsten zweimal jährlich an 
grofsen Festtagen, /unächst zu Weihnachten und Ostern, femer 
auch zu Pfingsten, Maria Himmelfahrt oder Maiiä Geburt ge- 
leistet Ausnahmsweise wurde statt Naturalabgaben auch Geld 
gefordert Diese Gaben hatte bald jeder einzelne von seiner Manae 
au leisten^ bald die ganae Goneinde snsammen mit dem Sohulaen. 
8o wurde im Jahre 1336 ffir GaboA beatinunt, dais von jeder 
Manse an Weihnachten ein halbes Mafii Hafer und ein Huhn, 
zu Ostern hundert Eier, ein Lammchen und sechs Käse gegeben 
werden sollten. Bei der Besiedelung des Waldes bei Gaboii im 
Jahre 1333 wurden aber die Schulzen Nikolaus und sein Sohn 
Werner verpflichtet, zugleich mit den Dörflern zu Weihnachten 
als Ehrengabe sechs Skot und zu Ostern denselben Betrag der Guts- 
herrschaft an reichen. Zu Kröiowa woU beehrte der König 
die Ehrengabe an Ostern und Marii Hinmielfshrt Za Mokra 



Digitized by Google 



Pflichten und LsiBtangen der Böiger und Banem. 



329 



D^browa \Mirde nur zu Weihnachten ein fettes Sehwein als (iabe 
dargebracht (1313); zu Brzyäcie nur zu Ostern Eier und Käse 
U367). Die Bewohner von Kamieii hatten ihre Gutsherrschaft drei- 
mal im Jahre „za ehren^, mid zwar nach ihrem Yerm^gen^ ,»wie 
ea Nemnarkter Recht vonohreibt'^ (1819). In Kamienica (1380) 
hatte an Weihnachten unter anderem jedes Gehöft einen Wagen 
Höh; oder den entsprechenden Geldbetrag zu leisten; auch au 
Ostern und l^fiugsten wurden Ehrengaben von den Schulzen ge- 
reicht. In Dqbno (1335) wurden die Ehrengaben zu Weihnachten, 
Ostern und Maria Himmelfahrt geleistet. SchlieÜslich sei noch 
erwähnt, dafs zu Pryniec (1313) diese Gaben viermal jährlich^ 
nämlich au Weilmachteni Ostern^ Ffingßten und Maria Geburt dar- 
gebracht wurden. 

Auch Roboten sind in den mit deutschem Recht aus- 
gestatteten Gemeinden üblich gewesen, doch geschah dies wenig- 
stenä in älterer Zeit nur in seltenen Fällen. Darüber wurde schon 
bei der Ausstattung der Schulzen gesprochen. Die Fronarbeit 
bestand zumeist im Bestellen der Felder , und zwar wurde ent- 
weder das Beackern einer bestimmten Fläche oder die Leistung 
einer gewissen Anzahl von Arbeitstsgen gefordert So bestiimnte 
der Krakauer Bischof im Jahre 1843 für das Dorf Ohebn> da& 
jeder Bewohner aniser Zins und Zehnten noch zwei Joch der 
bischöflichen Felder zu ackern und zu bestellen habe, und zwar 
ein Joch für die Winter- und ein Joe h für die Sommei^aat. Für 
Opaluiia bcstjiuiijte dagegen im Jahre 1338 der Grundherr, dain 
die Dörfler verhalten seien, für den Qutshof einen Tag zu ackern 
und zu sfien. In Mokra D^^browa wurde gefordert (1313), dals 
die Bewohner dreimal im Jahre, nämlich für die Sommersaat, 
femer im Juli und endlich im Oktober für die Wintersaat ackern 
aoQten, und zwar mit der ganzen Bespannung, nut welcher sie 
für sich ackerten; um den Martinstag hatte jeder einen Wagen 
Holz herbeizuführen. Auch in Ludziinirz forderte das Kloster 
Szczyrzyc dreimal im Jahre Pflugrobot (1333). In Zukowice hatten 
die altansässigen Bewohner Fuhrrobot zu leisten (1368). Fuhr- 
roboten nahmen auch die Landesfürsten in Anspruch. Als die 
Herzogin Kunegunde, Gemahlin Boleslaws des Bchamhaften, im 
Jahre 1268 im Sandeoer Gebiete Einrichtungen traf, die dem 



Digitized by Google 



FfUcliteo oad Leistoo^n der Böiger ond Baoem. 

deutscheu Rechte entsprachen, hob sie gewisse Ack onoboten nicht 
auf und verptiichtete ferner die Bewohner, ihr sowohl auf der Reise 
2a ihrem Vater nach Ungarn als auch auf der Rückreise Vor- 
spanndienste zu leisten« Diese im pohaischen Recht als „podwod** 
bekannte Veipflichtniig worde in der Folge einigen Orten mit 
deutschem Rechte von den Laadesfureten erlasaen, anderen ab- 
gefordert So befreite Jagielto im Jahre 1409 die Stadt Pneemyäl 
vom „podwod"; nur ihm selbst und der Königin hatten die Bürger 
Vorspann zu leisten. Im Jahre 1499 wurde dieselbe Stadt wegen 
der durch den Einfall der Türken erlittenen Schäden von allen 
Abgaben ond auch vom „podwod" für zwölf Jahre ganz befreit. 
Aach Pilzno war im Jahre 1409 von JagieUo vom „podwod^ be- 
freit worden; nor ihm und seiner Gemahlin waren sie nach dem 
Brauche ans der Zeit des Königs Kasimiens verpflichtet» auf einer 
Durehreise drei bis vier Wagen zu stellen, am die königlichen 
Küchengerate bis zur nächsten Haltestelle zu fuhren. Einen ganz 
ähnlichen Freibrief erhielten dir Dornberger von demselben Könige 
im Jahre 1425 und 1426. Von den Roboten sind noch die so- 
genannten „tloki^^ besonders bemerkenswert Solche »Üoki** luitten 
z. B. die Bewohner von Harkiowa ihrem Schulzen durch fünf 
Tage im Jahre bei jeder Arbeit und an jedem Orte zu leisten 
(1865); in Ryczychow (1487) waren aufser sieben anderen Arbeita- 
tagen noch drei „tloki** sn leisten, und dazu wird die Bemerkung 
gemacht: „Und der Herr hat ihnen genug zu essen und zu trinken 
zu geben." Diese unentgeltlichen Arbeitstage gegen Verabreichung 
von Sju ise und Trank haben sich jahrhundertelang erhalten und 
bestehen noch heute in etwas geänderter Form fort. 

Zu diesen Verpflichtungen gesellten sich auch verschiedene 
Steuerieistungen für die Bedürfnisse des Staates. In Polen 
waren wie ursprünglich auch in anderen Landern dieee Auflagen 
nur bei anlserordentücfaen Gelegenheiten zu leisten. Wir finden 
in den älteren Freibriefen der mit deutschem Rechte bestifteteu 
Orte nichts von der Verpflichtung zu ihrer Zahlung. Aber schon 
zur Zeit des Königs Kazimierz des Grofsen werden über die Ent- 
richtung von Steuern verschiedene Bestimmungen getroffen. So 
sollten die Bewohner von My41enice die allgemeine Steuer nicht 
von Häusern und Garten, sondern nur von Mensen und zwar erst 



Digitized by Google 



FfUofaton Leistungen der Bürger und Bauern. SSI 

nach Ablauf der Freijahre zahlen (1342). Pflzno sollte nach der 
kÖDiglichen Zusicherung von 1354 bei allen öffentlichen Steuern 
lind Lasten nnch dem lieclit(' der Stadt Krakau bebandelt werden. 
Die Bürger von Uäcie Seine hatteo die Steuern nach ihrem Ver- 
mögen wie die anderen Städte zu zahlen. Diese und ähnliche 
Bemerkangen sind offenbar in die Privilegien aufgenommen wor- 
den^ um der Aniohauung entgegenzutreten^ dais die mit deutschem 
Rechte beetifteten Orte zu den bei beeonderen Gelegenheiten be* 
flchloesenen und auferlegten Steuern nicht beizutragen hätten. Auch 
so blieb aber die Steuerpfiicht vielfach unklar, und es entstanden in- 
folgedessen allerlei Irrungen. So hatten z. B. die Krakauer in 
den Jahren 1427 und 1431 die Befreiung von allen landesfüist- 
liehen Zinsen, Steuern und sonstigen Leistungen und Arbeiten er- 
halten. Aber im Jahre 1486 wurde trotzdem von ihnen die 
^königliche Steuer oder der fSchors'** gefordert; da wiesen sie 
ihre Urkunden vor, und Wladjslaw HL versprach, dals ihre Flrei- 
heit in Zukunft beachtet werden sollte. Trotzdem wurden in der 
Zukunft (tft Steuern, in der Regel zwei (iroschen (ein Skot) von 
jeder Mark Vermögen (über 4 ^/g), abgefordert. Was half es, dafs 
in den Jahren 1458, 1469 und 1476 bei der Abforderung von 
Steuern stets die königliche Versicherung gegeben wurde, dafs diese 
Leistung den Rechten und Freiheiten der Stadt nicht abträglich 
«ein sollte. Die Stadt mulhte eidi doch immer fögen, und das 
sweifelhafte Rechtsverhältnis gab nur Anlafs zu Streit^keiten, bei 
denen die Stadt wieder den kürzeren zog. Darüber belehrt uns 
das Bnichstfick des städtischen Rechenbuches von Krakau aus 
dem Jahre 1487. Infolge drohender Kriegsgefahr war auf dem 
Reichstage zu Piotrkow und auf den Zusammenkünften in Kor- 
ezyn und Klodan in diesem Jahre eine allgemeine Steuer fest- 
geaetst worden. Ffir die Städte wurde ihre Hohe mit zwei 
Gfoeehen von jeder Mark VermSgen bestimmt Ala der König 
den Krakauem diea mitteilte, fand eine Beratung der ganzen 
Bürgerschaft statt Die Bürger suchten teils eine Erleich- 
terung der Steuerleistuti(^, teils andere Gnadenbeweise des Königs 
für die zu leistenden Abgaben zu erlangen. Darüber erzürnt, 
verurteilte sie der König zu einer erhöhten Steuerlast und zu 
aohweren Strafsummen. Statt 12000 Mark Steuern — das ganze 



Pflichten und Leistungen der Bürger und BaoeiiL 



Vennogen der Krakauer Bfliger wäre danach auf 286000 Mark 
oder 4S9000 Dukaten aneuschlagen gewesen — sollten die Kra- 
kauer zu6amt7H'ii 125000 Mark oder 187 ÜOO Dukaten zaklen, eine 
ungeheure Summe, die fast der Hälfte ihres Vermögens gleichkam. 
Nun begann aber wieder das Feilschen und Handeln. Die iiüte 
wandten sich an die Königin, der sie einen vom Ratsherren Johann 
Schulz bei Nikokus Karl um 100 Ghilden erkauften Krug schenk- 
ten. Auf ihre Fürbitte minderte der König allmählich die Straf- 
aumme 00 weit herab » dala neben der einfadien Steuerldatimg 
ihm nur noch fOr 600 Gulden Ehrengeschenke gereicht werden 
sollten. Als solche wurden ihm zwei kleinere und zwei gröfsere 
Silberkruge dargebracht, die bei Enstach Schulz, Georg Lange 
und Georg Momsteyn gekauft worden waren. Die Aufzeichnunp: 
dieser Ereignisse im Stadtbuch klingt aus in eine Klage über die 
Qesamtbüigerachafty die durch ihre Unbesonnenheit all dieses Un- 
gemach fiber die Stadt gebracht hatte. Sechs Jahre spater (1492) 
ist den Krakauem bereits als eine Art Zugeständnis die Veniehe- 
rung gegeben worden, dafs sie nur dann zu einer Steuerieistnng 
verpflichtet seien, wenn die Prälaten und Barone auf dem Reichs- 
tag eine allgemeine Abgabe beschliefsen wurden. Sie sollten ein 
bis zwei Skot von jeder Mark ihres Vermögens geben, je nach- 
dem auf jede Manse sechs Groschen oder ein Vierdung (zwölf 
Ghroschen) aufgelegt wQrden. Damals stand also schon die Ver- 
pflichtung der StSdte, au jeder vom Reichstag beschlossenen Steuer 
beizutragen, unaweifelhalt fest» Der j^Schofs*^ war auch in an- 
deren Orten die regelmiisige Abgabe. Daneben wurden aber 
auch andere Steuern abgefordert Es iiKirbt einen ganz eigen- 
tumlichen Eindruck trostloser Verworrenheit, wenn den Lem- 
bergem eine neue Abgabe, genannt „czysza", dann wieder eine 
mit dieser Abgabe identische Getranksteuer „czoppowe'' (^^Zapfen- 
geld*') abgefordert, dabei aber die Versicherung gegeben wird, 
dals dies ihren Fk«iheiten nicht schaden sollte, oder auch fest- 
gestellt wird, dafs sie nach ihren Privilegien nur aur Leistung 
des „Schosses^' verpflichtet seien. So ging es auch in den an- 
deren Orten zu. 

Von den Abgaben interessiert uns besonders noch eine nicht 
ganz au^ekiärte, die unter dem Isamen ,,da8 Kooigynne Finger- 



Digitized by Google 



Pflichten und I^eistongen der Bürger und Baaem. SSS 

len" oder „der Koüigyn Fin^erieyn", also der Küiiii^in Rino[, am 
Ende des 14. uud am Anfang des 15. Jahrhunderts erscheint Sie 
wurde in Krakau und dem benachbarten Kasimierz entrichtet 
Etile Stelle aus einer Urkunde von Eazimierz aus dem Jahre 
1413 lautet: „Auch bekenne wir, bruder Knnrod Probest der 
geystlichen Thumhem (Domherren) des CloBters des hey legen Leych* 
name in Kasemir mit meynen Brftdem, das dy Rotmanne mit 
Willen der Gemeyne vns gegunt haben czu kewfen viid czu be- 
ziezen das Ekhaws biudd' dem Korc (der Kyrche (1( s heylegen 
Leychnams), das etwen Peter Koschars, dem Got genode, gewe&t 
ist» mit zfUchen (solchem) Ynderscheyt^ das das zelbe Haws nicht 
aal yorwat (verwüstet) werden , znnder gebawt bleyben czu Wo- 
nonge der Menschen, vnd wer dorynne wonen w6rde, das der 
alle Recht thu mit der Stat» alz Gesdiola vnd der Eftnigyn Finger^ 
leyn vnd alle ander Recht, dy vor davon geschaen zeyn.** Wie 
aus dieser Stelle hervorgeht, ist „der Königin Ring" eine 
Steuer, die sofort neben dem „Scliofs" genannt wird nnd deren 
Entrichtung hier ausdrücklich auch den geistlichen Besitzern von 
der Stadtgemeinde aur Pflicht gemacht wird. Wahrscheinlich ist 
es eine Abgabe gewesen, die von Grund und Haus bei Vermäh* 
langen im Königshause etngehoben wurde. 

Steuern und andere Abgaben sammelten ebenso wie den 
Gfundrins die Ortsobrigkeiten und führten sie an die königlichen 
Einnehmer ab. 

Aufser den zu per>*uulichcn Kriegsdieubten verpHiehteten 
Vögten und Schulzen sind auch ihre Urtssassen zu verschiedenen 
Kriegsleistungen verhalten worden. Die angebliche Freiheit 
vom Kriegsdienst der nach deutschem Rechte angesiedelten Bürger 
und Banero, auf die der pobisohe Adel so oft hinwies, ist durch- 
aus nicht wordich au nehmen. So befreite die Grfindungsurkunde 
von Krakau (1957) die Vogte und Bewohner der Stadt nur vom 
Felddienst^ aufserhalb der Grenzen des Herzogtums Krakau. 
Innerhalb desselben haben si«» aber Kriegs^li* nste geleistet und 
sind selbst den Tataren cribigrcich entgegengetreten, was Hcrzc^ 
Lessek mit einer Urkunde vom Jahre 1288 bezeugt. Ebenso ist 
es z. B. bekannt, dafs die Bürger von Nen-Sandec den Hersog 
Lokietek tatkräftig im Kampfe gegen die aufstindischen Krakauer 



Fflichtea ukI Leistongan der Büiger oad Baaem. 

unterstüteten (1311 — 1312). Im 14. Jalirliuadert wurde in der 
Kegel nur der Vogt oder Schulze allein oder mit einigen Mannen 
zum Kriegsdienst persönlich verpflichtet; aber auch der reichste 
Grundherr zog nicht mit allen Bewohnern Beiner Dorfer zum 
Heere. £s bestand also in diesen Bestimmungen durchaus nicht 
eine besondere üngl^iohmilsigkeit Dacn kam, dafe Banem und 
Bürger verpftiehtet wurden, Geld und andere Hilfinnittel för den 
Krieg zu steuern. Schon um 1350 wurde jeder Bauer in Orten 
mit deutschem Rechte veq)fiiclitpt, zu Kriegszwecken zwei Skot 
von jeder Mause zu zahlen. Damals war es auch schon üblich, 
daÜB Schulzen und Bauern Wagen mit allerlei Proviant ins Heer- 
lager schickten. Die Krakauer stellten im Kriege zwischen Jagieüo 
und WUdystaw von Oppeln 1893 — 1396 nach dem Ausweise der 
Stadtrechnnngen allerlei Kriegsmaterial, besonders einige schwere 
GesohütEe, zur Verfügung und entsandten swei Chirurgen ins Heer 
des Königs. Lenaberg hatte im 15. Jahrhundert zwei Kriegswagen 
zu stellen. Seit etwa 1458 wurde e& üblich, besonders zu gröfseren 
Kriegen von den Städten die Stellung von Fufsvolk und Artillerie 
zu fordern. SchliefBlich verpflichtete das Gesetz vom Jahre 1505 
alle Bälger, welche Landguter besalsen^ zum persönlichen Kri^- 
dienste. Zu all dem kommt aber der schwerwiegende Umstand, 
dafs die StSdte zugleich die Festungen des Reiches waren. Sie 
sorgten für dessen Sicherheit durch die Anlage und firfaaltong 
ihrer Befestigungen, deren Verteidigung ihnen oblag. So wurden 
schon im Jahre 1292 die Dörfer Lubuwla und Gniazdo fd. i. 
Luhlau und Knicsen in der Zips) verpflichtet, an der Erhaltung 
der Gräben und Befestigungen der Stadt Podolin (Pudlein) mit- 
zuarbeiten, damit sie im Falle der Not mit ihren Habseligkeiten 
sich dahin flfichteu könnten. Ahnliche Verfugungen traf König 
Jagielto im Jahre 1399 Aber das Verfailtnis der Vorstidter voo 
Btece zu dieser Stadt Die Stadt Grvb^w gründete Kazimien im 
Jahre 1340, um in Zeiten der Gefahr „seinen armen Untertauen 
Schutz zu bieten". Uberaus bedeutend waren die Verteidierungs- 
aniagen von Krakau und Tx^inberg. I^etztere Stadt hatte* für das 
oft von Moldauern y Kasaken^ Tataren und Türken heimgesuchte 
Ostgalizien eine ganz besondere Bedeutung; sie wird daher nicht 
selten ein Hauptbollwerk des Reiches genannt So bezeichnet 



Digitized by Google 



Ffliobtea nad Laisfcuiigeii der Bäiiger and Baaem. 

König Alexander im Jahre 1505 Lemberg als seine Burg und 
Stadt, die in einer Zeit, da alle anderen Kastelle und Städte des 
BeicheB durch die Barbaren zerstört sind, in den Tagen der Not 
die gemeine Retteiiii und Sofautzerin aUer ZuflachtBaehendeo iat. 
Ffir ihre Wdirhaftigkeit mulBten die Städte sehr bedeutende 
Opfer bringen. Die Stadtrechenbficher, besonders die von Kra- 
kau und Lemberg, legen beredtes Zeugnis davon ab, wie viel 
für die Erhaltung der Befestigung, Anschaffung von Waffen und 
Munition ausgegeben wurde. Lemberg bezieht schon um 1480 
aus Breslau Geschütze. In Krakau wird 1609 ein BeschluCs ge- 
fala^ „Boxea und Saletern (Salpeter) besorgen''. Im Jahre 1611 
wird hier als ansässig Hannes Weyü der Buchsenmeystr genannt, 
im Jahre 1618 Nidas Königs Buefasenmetster und im Jahre 1618 
Hannes Behem Bdxemagister aus Nflmberg. Im Jahre 1617 wur- 
den allein 41 „Boxe gössen", deren Kosten sich auf 1821 Mark 
7 Groschen beliefen. Im Jahre 1643 zählte das städtische Cek- 
hauz (Zeughaus) von Krakau nicht weniger aU 82 Kartaue (Kar- 
taunen), Folslong (Feldschlangen), Kamersztuk und andere Ge- 
schütze; und die sonstigen Vorrate an Waffen hatten ffir ein 
kleines Ffitstentom ausgereicht Ordisere Städte warben in spa- 
terer Zeit zu ihrer Sicherheit auch Söldnertruppen« So wurden 
in Krakau im 17. Jahrhundert in fi^riegsseiten 300 Mann auf- 
gestellt; in Lemberg hatte im Jahre 1623 der Bürgermeister Mel- 
chior Scholz für die Aufstellung einer Wachmannschaft mit mili- 
tärischer Organisation gesorgt. Die Hüi^r, Patrizier und Hand- 
werker waren auch selbst in Waffen geübt und besaisea ihre 
eigenen Rüstungen. Es ist bezeichnend, dafs uns schon aus dem 
Jahre 1422 eine eigene Vorschrilt erhalten ist^ wie die einem 
bfirgerlichen Nachlasse angdiörigen Wa£fen und GegenstSnde, 
welche nach Magdeburger Recht gemeiniglich „Hcrgewethe'* (Heer- 
^ewäte) genannt werden , zu behandeln sind. Im Gegensatz zu 
diesen wurden die zur Haus- und Fmuenwirtschaft gehörigen Ge- 
räte als „Gerade" zusammengefafst. Tatsächlich sind uns zahl- 
reiche büigeriiche Nachlafsverzeichnisse erhalten, in denen WaÜeu 
und Rüstungen keine geringe Rolle spielen. So hinteriiels Martin 
Stnis, BSiger von Neu-Sandec> als er im Jahre 1496 staib, auiser 
einem Hause , einer Fleischbank und alleriei beweglichem Yer- 



Digitized by Google 



28« 



FfUchten und Lststoogeu der Bürger und Biuem. 



mögen eine Rüstung und verschiedene Waffen. Im Nachlasse der 
nnjjefahr um dieselbe Zeit in dieser Stadt verstorbenen Schwert- 
fegervvitwe Elisabeth wurden neben einigen zerbrochenen Schwer- 
tern 47 teils fertige, teils noch unvollendete ausgewiesen, ein 
Zeiclien^ dals bfiigerliche WaffenBohmiede genug zu tun hatten* 
Ln Inventar von 1677 des veratofbenen Lembeiger BQigers StanU- 
lauB Hanel ersdieittt sein ,,Hergewet" genannt, darunter Säbel and 
Scbwerter mit Silber verziert. Gegen das Ende dee 16. Jahr- 
hunderts hiüterliefs Hans Ahipcck, Bürger von Lemberg, eine 
überaus reiche Waftonsammluncr, in der sich auch Reiterrüstuugen 
befanden. In seiuem Testamente vom Jahre 16üö hat der reiche 
Lembeiger Bürger Johann Scholz- Wolfowica seinem Sohne Johann 
nebet anderen Waffen die Rüstungen für drei Fulakneehte und 
drei Beiter bestinunt samt allem Zubehör „wie man in diesem 
Hause sich au waffnen pflegt^. Ebenso hinterliels Dr. Kaspar 
Scholz im Jahre 1663 Waffen, darunter Musketen mit Bein und 
Silber eingelegt. Auch der Nachlafs des im Jahre 1655 zu Ilm- 
berg ver&turbencn Bürgers Mathias iiayder wies ein ganzes ^\'affen- 
arsenal auf, darunter 73 Musketen mit Lunten. Um 1678 hinter- 
liela femer sein Mitbürger Valentin Alnpeck Waffen. Ebenso 
besaisen die einzelnen Zünfte in den Städten ihre Waffenyoir&te. 
Aus Krakau haben wir vom Jahre 1487 ein yeraeichma der 
Waffen, welche jede Zunft besafik Darin werden die vorhandenen 
• Eysenhnte, Panczer, Hantbochsen, Tartschin, Flegil, Schilde^ 
Havvben, Spisse, Armbrost, Brostbleche, Platten usw. au%ezählL 
In späterer Zeit weisen diese Verzeichnisse natürlich vor allem 
Schuiäwaffen, also Musketen, Hakenbüchsen u. dgL auf. Mau 
darf getrost behaupten, dafs viele der bedeutendsten polnischen 
Magnaten nicht Ober Waffen verfCIgten, wie sie in manchem Buiger- 
hause zu finden waren. 

Von allen aufgezählten Verpflichtungen wurden bei der Be- 
Stiftung oder Grfindnng eines Ortes demselben eine Anzahl von 
Freijahren gewälirt. Uber den Zweck derselben aufsert sich 
z. B- der Freibrief von Wielicka \ora Juhre 1290: ,,E):iiiiit aber 
in diese Stadt um so zahlreiclier die Menschen herbeiatrömen, um 
hier ihren bleibenden Wohnsitz aufzuschlagen, geben und gewihren 
wir den Bewohnern derselben fönf Freijahra von allen Abgaben 



Digitized by Google 



Fflichtea und Leistaagen der Büiger und Banera. Z$7 

und Diensteo.'^ Uod im Privileg von ärostow aus dem .Jahre 
I3d3 lesen wir* j| Damit die Bewohner dieses Erbgutes den Wald 
bequemer und leichter ausroden können, geben wir ihnen ffir fünf- 
sehn Jahre vollständige Freiheit'^ Zu der vom Landeefursten 
oder Gutsherrn gewährten Befreiung fOgten die Bischöfe auch 
noch die Freiheit von dem Kirchenzebnten hinzu. So befreit im 
♦Jahre 1327 der Krakauer Bischof Johann Grot die Dörfer, die 
der Wojwod Spicimir im Walde bei Tam6w anlegen wollte, von 
der Abstattung des Zehnten für zwanzig Jahre; nach deren Ab- 
lauf sollte jeder Bauer, der eine Mause innehatte, einen Yierdung 
zahlen. 

Bei Bestiftong mit utbarem Lande wurden Freijahre seltener 
gewährt, regehn&lsig geschah dies dagegen, wenn die Ansiedlung 
auf erst zu rodendem Boden statt&nd. Wurde urbarer und nicht 
urbarer Boden angewiesen, so wurden die Freijahre in entspre- 
chender Weise ahprestuft. So wurden in Bochnia (1253) die ur- 
baren Gründe für sechs, die nicht urbaren für zwölf Jahre befreit. 
In Golkowice (1276) hatte die Abstattung der Schuldigkeit von 
den siebsehn urbaren Lanen sofort au beginnen; dagegen waren 
die im „schwarsen Walde*^ anr Veigroiserung der Ansiedlung her- 
gesteUten Bedungen durch dreizehn Jahre völlig frei von Abgaben. 
In Wietmica wurde im Jahre 1S17 folgende Bestimmung ge- 
troffen: alle Ansiedler, die zu iliier Ansiedlung Bnschwerk aus- 
r(Hl<Mi würden, Rollten zehn Freijalire vom Zinse und sccIh Frei- 
jahre von dem Zehnten haben ; bei Ansiedlung im „schwarzen 
Wald'' wurde die Zinsfreiheit auf zwanzig, die Zehntfreiheit auf 
awolf Jahre erstreckt; nach Ablauf derF^jahre sollten dann die 
Gronde nach fränkischefi Mensen eingeteilt werden^ worauf von 
diesen Zins und 2iefant au leisten war. Ahnlich erhielten in 
Radnawa (1329) die Ansiedler, welche Wald rodeten, awanaig 
PVei jähre, während von urbar» n Ackern nur sechs gewährt wurden. 
Dieselben Bestimmun<z;eri wurden im Jahre 1354 für die Stadt 
PiLzno festgesetzt In Rogi wurde eine dreifache Abstufung durch- 
geführt (1358) : von den alten Ackern wurden sechs Freijahre ge* 
währt, von licht bestandenem Waldland sehn, von dichtem Walde 
swaasig« Hervorgehoben wird in den Urkunden, dals die Frei- 
jahre mit dem Datum der Ausstellnqg der Urkunde begannen; 



Digitized by Google 



tSS Pfliohtoa und LeistongeD der Bürger und Bauern. 

später angekommene Ansiedler genossen also weniger Freijahre. 
Deshalb konnte dem Schulzen jene Zeit, welche er für die An- 
siediuDg unbeuutst verstreicben liefs, von den Freijahren abgezogen 
werdeDi oder es wurde bestimmt, dais nach Ablauf der Freijahre 
Yon den nicht bearbarten Wäldern derselbe Zins wie vom urbaren 
Boden bül xahlen sei. Indes mnisten die Gutshecien am Ende 
der Frei jähre oft Milde und Nadisicht walten lassen > wenn die 
Ansiedlung sich nicht entsprechend entwickelt hatte. Durch alku 
grofse Strenge hätte man vielleicht die völlige Verödung der An- 
siedlung herbeigeführt. Roe'el war, dafs am Schlüsse der Frei- 
jahre das besiedelte Gebiet in Maasen eingeteilt wurde und von 
diesen dann die Zahlung begann. Ausnahmsweise findet sich 
für Na li^kach im Jahre 129S die unklare Beetinunung, dafs 
ffir die neugerodeten Felder zwölf Freijahre gewShrt worden, 
die Vermessung derselben sollte aber schon nach Verlauf der 
Hälfte der Freijahre in Gegeuwart eines ffirstlichen Boten statt- 
finden. 

Die Anzahl der I'^rcijuhre ist sehr verschieden: sie Pcli wankt 
zwischen fünf bis zwanzig. Wir finden fünf, sechs, zehn, zwölf, 
dreijsehn, vierzehn^ fünfzehn, sechzehn, achtzehn und zwanzig Frei- 
jahre gewahrt Bei schweren Rodungen waren seit dem 14. Jahr- 
hundert zwanzig Fk^ijahre die regehnäTsige Begünstigung. Das 
Ausmafs der Freijahre wurde in den Urkunden fsst ausnahmaloe 
genau bestimmt Ganz vereinzelt finden sich abweichende Be- 
stimmungen. So erliefs Boleshiw der Schamhafte dem Schulzen 
Heinrich von PoddÜn im Jahre 1244 den Zins für diese Ansied- 
lung wegen ihrer Verwüstung für die Regierungsdauer des Herzogs, 
und im Jahre 1288 wurde es dem Schulzen dieses Ortes über- 
lassen, die Dauer der Freijahre zu bestimmen. Angeblich soll es 
üblich gewesen sein^ beim Beginne der Ansiedlung in der Mitte 
ihres Gebietes einen Pfohl anfinirichten, in dem so viele Pflöoke 
eingeschlagen wurden, als den Ansiedlem Freijahre bewilligt wur- 
den. Nach Ablauf jedes Jahres schlug der Schulze in Gegenwart 
der Ansiedler einrn der Pllöcke heraus. 

Aufser den bei der Bestiftung gewährten Freijahren konnten 
Befreiungen von Abgaben und Steuern auch später bei verschie- 
denen Gelegenheiten bewilligt werden. So gewährte Lokietek 1S06 



Digitized by Google 



Pflichten und Leistoogeii der Böiger und Bauen. Z$9 

den Krakauern völlige Freiheit voü allen Abgaben für zwölf Jaiire ; 
hierauf sollten sie von jeder Hausstatte (area) nur eioen Skot 
xahleo. Von diesem „skottowe^* wurden sie auch 1451, 1453, 
1454 und 1456 für eine Anzahl von Jahren befreit Auch 1494 
ethielten die Bfitger von Krakan wegen Brandeehaden achtsehn 
Freijahre. BrSnde und Yerwfistnngen dnrch Feindeescharen werden 
überhaupt oft als Ursache solcher Befreiungen angegeben. So er- 
hielt die Stadt Krosno 1474 vom König Kazimierz Jagiello wegen 
des Schadens, den sie durch l'eindcshand und Feuer erlitten hatte, 
acht Freijahre von allen Zinsen, Abgaben, Steuern und 2iöUen 
ohne alle Aufnahme, Im Jahre 1487 erhielt Neu-Sandec wegen 
Brandunglfickes zwei Jahre Abgabenfreiheit, nachdem es schon 
vorher sechzehn Freijahre genossen hatte. Im Jahre 1494 ge- 
wahrte Jan Amor Tamowski seiner Stadt Tamdw nach einem 
vernichtenden Brande für zehn Jahre Freiheit von verschiedenen 
Abgaben ; den Tuchhändlern wnrde aber nur dreijährige Befreiung 
vom „sragowe", also vom Schrägen- oder Ladenzinse, bewilligt. 
In demselben Jahre wurden nach einer Feuershrnnst, welche Lem- 
berg heimgesucht hatte, die Abbrändler für fünfsehn, die anderen 
Bfiiger für zehn Jahre von allen Abgaben befreit Ans demselben 
Anlasse wurde im Jahre 157d den Lembeigem der „Schols'' er- 
lassen. Im Jahre 1499 hat König Johann Albrecht die Stadt 
Przemysl wegen des Schadens, den sie durch die Türken erlitten 
hatte, von allen Zinsen, Steuern, von Vorspanndiensten und Kriegs- 
leistungen, sowie den Zollen für zwölf Jahre befreit; und im Jahre 
1578 ist der stets von Feinden gefährdete Grenzort Sniatyn vom 
König Stefan für immerwährende Zeiten von allen Lasten befreit 
worden. Befreiungen von Alchen oder aach Uberlassmig derselben 
an einzelne Orte landen auch statt, um diesen die Herstellung und 
Erhaltung ihrer Befestigungen zu ermöglidien. So Qberliels Jagiefio 
im Jahre 1405 den Neu-Sandecem Zolleinkünf te , damit sie ihre 
Mauern instand setzten. Im Jahre 1447 wies Kazimierz Jagiello 
der Stadt Lemberg für Uestaurienings- und Befestigungsaibeiten 
jahrlich zwanzig Mark von den königlichen Lembei^r Zöllen an. 
Derselbe König befreite im Jahre 1476 diese Stadt, weil sie an 
den Ghrensen der feindlichen Nachbarn lag und durch Tataren und 
Tfirken bedroht wurde, von verschiedenen Abgaben und Steuern, 



Digitized by Google 



Pflichten und Ldsbugea der Büiger und Bauern. 



damit sie ihre Befestigungen verstarke. Dasselbe geschah in den 
Jahren 1478, 1479, 1484, 1487, 1489, 1490 und 1493. Im Jahre 
1497 wurde zur HentelluQg der Befestigungen von Lemberg der 
Stadt auch der Ertrag von der kooigliehen Wage daselbet über- 
lassen, und im Jahre 1603 wurde der Erlös für Waren, welche 
fremden Kauflenten bei Niohtbeachtung gewisser Vorsohriflen ab> 
genommen wurden, zu demselben Zwecke bestiiniiit. Schon im 
Jahre 1505 l)ofreite sodaiui Konig Alexander die I.e innererer [rlcirh 
den Krakauem von allen Maut-, Schiff- und Ürückengeideru, da- 
mit sie ihre Stadtmauern herstellen könnten, die von den Feinden 
aorstört seien und in Zeiten der Not allen Schutz und Schirm 
bieten. Im folgenden Jahre wurde au demselben Zwecke wieder 
die Befreiung von den verschiedenen Stenern f&r sechs Jahre 
ausgesprochen. Im Jahre 1549 erhielten vom König Siegmund 
die lutte von Kamionka das Recht, den „Schofs" zehn Jahre laug 
einzuheben und zur Bef- -ticf-une: der Stadt zu benutzen. Fünf 
Jahre spater erhielt Grodek eine Geldsumme zm: Jblnicktung von 
Mauern. 

Auch sonst war es üblich, einaelnen Orten verschiedene 
Begünstigungen au ihrer Förderung m bewilligen. So erhielten 
in Neu«49andec (1292) die Vögte ein Sechstel von den Zinsen der 
Handwerker, wahrend fünf Sechstel dem gemeinsamen Nutaen der 

Stadt überlassen wurden. König Kazimierz bestimmte im Jahre 
1358, dafs von der Habe eines fremden, in Krakau versturbeneu 
Kaufmannes, der keine Erben hinterliefs, die Hälfte für den 
königlichen Schatz, die andere zum Nutzen der Stadt eingezogen 
würde. Gleichseitig wurden der Stadt alle Zinse in der Nähe 
der Stadtmauer, am Blark^latae und nm das Rathaus überlasaen, 
„damit die Stadt an den Hauptplataen nicht durch unschöne Ge- 
bende veninsiert werde ^. Auch verschiedene andere l^nkünfte, 
insbesondere von verschiedenen Geschäftshäusern, wurden der 
Stadt überwit sf II. Den Lembergern erestattete Wladyslaw HI. im 
Jahre 1441, beliebig viele kleine Verkauf sladen, „arme Kremchen^ 
und „Höken'', au errichten und deren Einkünfte zum Wohle der 
Stadt zu verwenden. Im Jahre 150S gewährte König Alexander 
denselben Bürgern die F^eit, den Ort Brmchowioj bei Lem- 
berg an besiedeln, um die stidtischen Einkünfte au vergröftem. 



Digitized by Google 



t 

Befreiai^ von der laadesäUicben Oerichtsbarkaifc a. Yerleihttog der deatschen. Ml 

Um dem Bürgermeister, den Ratsherron und Bürgern von Gliniany 
ihre sonstigen fjasten zu erleichtern, wurde ihnen die Ü^inhebuog 
der kdnigliohea Getrfinksteaer überlassen (1543). 

DeutoGhe« Gerichtswcten. 

Die Verleihung des deutschen Rechtes war stete mit der 
Befreiung von der landesüblichen Gerichtsbarkeit verbunden, mag 

i'S sich um eine Neuansiedlung oder um Übertnigung des deut- 
schen Rechtes an einen bereits bestehenden Ort handeln. So 
wird in der Bestiftungsurkunde von Bochnia (1253) bestimmt^ 
dais über die Bürger dieser Stadt kein Kastellan ^ kein Palatin 
(Wojwode) und kein anderer polnischer Richter ein Urteil fSJlen 
dörfe. Im Privileg von Wielicska (1390) wird die Befreiung der 
Stadt und ihrer Bewohner von allen Verpflichtungen nach polni- 
schem Rechte, darunter insbesondere auch von der „Zitation auf 
<lie Burg" ausgesprochen ; hier hatte nämlich das Kastellanei-, 
Burg- oder Gnulgericht seinen Sitz, das für die dem landes- 
fibb'chen Rechte untergeorchieten Einwohner des betreffenden Burg- 
bezirkes das ordentliche öffentliche Gericht war, insofern die ür- 
teilsf&llung über die Gerichtsbarkeit des Grundherrn^ also über 
die Befugnisse des Patrimonialgerichtes, hinausging oder nicht 
beteits im Kreise des fürstlichen Gerichtes lag. Ähnlich lauten 
<lie Bestimmungen in sahireichen anderen ürininden. So be- 
fireit Kazimierz der Grofse in der Gründuugsurkundc des Dorfes 
Ciezkowice (1848) dasselbe von allen Machtbefugnissen der Kastel- 
lane, ralatiney Uichter, Unterrichtcr und Ministerialen; und die 
ätadt D^bowice wird von demselben Könige, als er deren Vogtet 
an Nikolaus von Bakow verlieh (id49)i für alle Zeiten von allen 
polnischen Rechten und Gewohnheiten befreit, welche das deut- 
sche Recht SU stören pflegen; weder der Vogt und dessen Nach- 
folger, noch die Bni^r der Stadt sollen, von einem der pohlischen 
Beamten vorgeladen, zuiu Erscheinen verpflichtet sein. Zu dem- 
selben Zwecke wunlc in den (Tcorende?), wo das ruthenische Recht 
verbreitet war, also in den von Kazimierz dem Grofsen gewonnenen 
Teilen Ostgaliaiens, die Aufhebung dieses Rechtes ausgesprochen. 
Auch wurde, weil an Stelle des ruthenischen Rechtes allmählich 
das polnische zur Geltung gelangte, die Ungülti|^eit beider fest- 



Digitized by Google 



242 StSdtiflclier Qiaraliier des deatachen Gerichtswesens in Polen nnd 

gesetzt. Für Ansiedlungeo auf den Gütern des Adek und <ler 
Geistlichkeit verlif'lien die I^ndesfürsten ausdrücklich oder still- 
scbweigeod dieselben Freiheiten, so dafs das deutsche Gerichts* 
wesen auch auf adligen, bisohöfiicheo und klösterlicben Gebieten 
um woh greifen konnte. 

Ton Zeit su Zeit wurde die Freiheit der mit deutsdiem 
Rechte beetifteten Orte von den landesQblidien Gerichten den 
polnisohen Beamten durch besondere Urkunden ins GMachtnts 
ziiiik'kgerufen. So befiehlt z. B. Kazimierz der Grofse 1348 imd 
1358 dafs die Bürger von Alt-Sandec, welche iL iitsches Recht be- 
sitzen, nicht vor die polnischen Gerichte gezogen werden sollten. 
Ebenso trug im Jahre 1448 Kazimierz Jagieüo den Beamten auf, die 
Bürger von Neu-Sandec nicht m richten, sondern sie ans stidtische 
Gericht »1 weisen. Diesen Befehl hat König Johann Alhreoht im 
Jahre wiedeiiiolt. Kam es vor, dals Insassen eines mit 
deutschem Rechte ausgestatteten Ortes vor einem pobisohen Ge- 
richte angeklagt wurden, so nuifste dieses die Rechtsprechung ver- 
weigern, wenn es sich von der eximierten Stellung des Ansreklagten 
überzeugt hatte. Zu demselben Zwecke ist den Bürgern von 
Bochnia in ihrem Bestiftungeprivileg von 1253 auch zugestanden 
worden, dais niemand sie richten dürfe | in welche Teile dea 
Heizogtums sie auch mit ihren Waren kommen wGrden, und dal» 
niemand ihre Waren mit Beschlag bellen solle ohne besondere 
UmdeBfürstliche Erlaubnis ; auch vor dem fürstlichen Grericht sollten 
sie dann nur nach deutschem Recht gerichtet werden. Den Kra- 
kauern ist im Jahre IHOß ihr Gerichtf^stand in jedem Falle niu* 
vor ihrem Richter angewiesen worden; auch wenn sie aulscrhalb 
der Stadt sich befanden i durften sie nur nach deutschem Recht 
gerichtet werden, wie sie auch jeden überall nach deutschem 
Recht belangen konnten. Für die Dauer konnte freilidi weder 
Krakau noch eine andere Stadt diese volle Fülle des Rechtes 
behaupten. 

Betont mufs femer werden, dafs diese lujinunitat oder Uji- 
abhänp^ipfkeit von allen e:ewohnlichcn, allgemeinen Gerichten im 
GoL^MisaUe zu Deutschland in Polen nicht nur den Städten, son- 
dern auch den Dörfern zuteil wurde. war dies eine notwendige 
Folge des Umstandes, dajj» keine allgemeinen deutschen Land- 



Digitized by Google 



seine engen Beziehungen zom beimischen deutschen Stadtreoht S4ä 

gcrichte niederer Instanz vorhanden waren. So erhielten die Dorfer 
hier eine ireilunt, die in Deutschland ein charakteribtisches Merk- 
mal der Städte war» und deshalb wies das gesamt« deutsche Gerichts- 
wesen in Polen einen ausgeprägten städtischen Charakter auf. Daher 
ist es eiklirlich» daCs alle mit deutschem Recht bestifteten Orte 
in Polen» auch die dorflichen» nach Magdeburger Stadtreoht oder 
einem verwandten Weichbildrechte lebten und das Landrecht, den 
Sachsenspiegel, welcher die Rechte der freien Bewohner enthält» 
nur nt hi rihei benutzten. Wenn aber aneli in gewissen Beziehungen 
die deutsche Gerichtsverfassung in Polen, entsprechend den Ver- 
haltnissen des Landes, eine zum Teil andere Form annahm» so 
mufe anderseits doch wieder mit Nachdruck auf die engen Be- 
gehungen zum heimischen deutschen Rechte hingewiesen werden. 
In keiner Bestiftungsurknnde werden z, R Strafl>estimmungen» 
Handelsgesetze, erbrechtliche Nonnen oder dergleichen angeführt, 
sondern man begnügt sich mit der Verleihung eines deutschen 
Stadtrechtes, wobei zu dem Privileg von Krakau der ausdrück- 
liche Zusatz gemacht wird, dafs in zweifelhaften Fällen das 
geschriebene Magdeburger Recht eingesehen werden soll. Des- 
halb werden die deutschen Rechtsbücher von den deutschen €^ 
richten in Polen verwendet; daher hatten hier Sohöffensprüche» 
die von Stadtgerichten in Deutschland aasgingen» Geltang; ja 
es wurden dieselben Termine» die das Magdeburger Recht von 
1261 für die Burggrafengerichte feststellt (in sante Agethen Tage, 
in saute Johannes Tage des hechten , in dem achtenden Tage 
sente Martenes), für die höheren Ortsgerichte bcibeiialten. 

Erwähnt sei noch, daüs das deutsche Gerichtsverfahren in 
Polen, wie überhaupt die ganze Rechtsstellung der mit deutschem 
Recht bestifteten Orte daselbst keinen Unterschied aufwies» mag 
nun dem Orte nach dem Worflaut seiner Bestiftungnrkunde kurz- 
weg deutsches Recht oder eines der Stadtrechte von Magdeburg, 
Breslau, Neumarkt- Szroda usw. verliehen worden sein. Ferner 
mag noch her\"orgehoben werden, dafs das deutsclie Cierichts- 
verfaiiren den innersten, den Wandlungen am wenigsten aus- 
gesetzten Kern der auf deutschem Hecht beruhenden Freiheiten 
polnischer Oite ausmachte. So hat der Gutsbesitzer von Ryczychow 
im Jahre 1487 von seinen Bauern nach Lande^wohnheit wohl 

16* 



Digitized by Google 



tu 



Xiedere Ortsgerichte. 



,,tloki" (unentgeltliche Arbeitstage) ii. dgl. gefordert, aber er be- 
liefs ihnen das „iudicium alias prawo Thcutoniemn". 

Die Gerichtsbarkeit erster Instiinz war in den mit deutschem 
Recht bestifteten Orten dem Schulzen (scultetus) oder Vogt (ad- 
vocatus, voyt) und den Schöffen, die auch Geschworene genannt 
worden (seabini, iurati, scheppen), fiberlassen. Besafs ein Ort 
mehrere Vögte, so wurde zuweilen nur einem von ihnen die 
Gerichtsbarkeit anvertraut 80 bestimmte Boleslaw der Scham- 
hafte iti der bereits zitierten Urkunde ffir Bochnia vom Jahrp 
1253 den Nikolaus, Sohn des Volkmar, einen der vier Lokatoren 
<ler Stadt, wegen seiner ganz besonderen Verdienste zum erb- 
lichen Richter und Vogt (iudicem et advocatum constituimus he- 
reditarie), »weil alle Rechtsgeschäfte schneller und besser durch 
einen als durch mehrere geschlichtet au werden pflegen''. Die 
Zahl der Schaffen wird nur in vereinaelten Fällen besonders fest- 
gesetzt. Unzweifelhaft war die Siebenzahl Regel; daher wurde 
zumeist keine besondere Bestinumuig getroflTen. In seltenen 1' allen 
war ihre Zaiil kleiner oder gröfscr. So muftiten in Opalana (l.'J38) 
lieben dem Schulzen sechs Greschworene der Geriehtssitzuug zu- 
g^;en sein. In Krakau gab es anfangs sieben Schötlen ; aber im 
lotsten Viertel des Ii. Jahrhunderts stieg die Zahl auf aebn» 
sodann auf elf. In Lenibetg finden wir im Jahre 1413 zwölf 
Schöffen. Mitunter scheint besonders in neugegrSndeten Orten 
die Aufbringung der nötigen Anzahl von Schöffen Schwierigkeit 
bereitet zu iiabcn. Nur so hat es einen Sinn, wenn das Kloster 
Tvniec als Gut.slien*sehaft von Oknliee für die daselbst neu- 
begründeie Schulzci folgende Bestimmung trittl: „Auch werden 
wir zu den Gerichtssitzungen, wenn es nötig sein wird^ dra 
Schöffen aus unserem Dorfe Ksiiiioica bestimmen; die anderen 
hat der Schübe aus dem genannten Dorfe Okulice an stellen.^ 

Vögten und Schubsen kam, wie im deutschen Recht Sber- 
haupt, nur der Vorsitz, nicht aber die Entscheidung zu; diese 
wurde vielmehr durch die Schöffen getroffen. Ihre richterliclien 
]>efugni88c erhielten Vögte, Schulzen und Schöffen entweder un- 
mittelbar vom Landesfürsten oder von den weltlichen und geist- 
lichen Grundhetren, welche die ihnen zustehende oder vom Fürsten 
übertragene grundherrliche patrimoniale Gerichtsbarkeit anf ne 



Digitized by Coogl« 



Niedere Ortageriohte. 



übertrugen. Ausdrücklich sei erwähnt, dafs dii \v( iblichen Rechts- 
nachfolger von Schulzen nicht nur in den Besitz ihrer verschie- 
denen Freiheiten und Genüsse traten, sondern auch zur Ausübung 
der Gerichtsbarkeit berechtigt werden konnten . So heilst es in 
dem Privileg für Olaaina vom Jabre 1317: i^Und niemand soll 
die Bewobner dieses Ortes richten^ anlker die Sebubsen und deren 
gesetdiche Nachfolger beiderlei Geseblechtes.'' Vogtei- und 
Schulzeirechte waren in männlicher und weiblicher Linie vererb- 
liche Lehen ; ihre Inhaber waren nicht nur dem Ijandesfürsten und 
Grundherrn zur Heerfolge verptiichtet, sondeni es bestanden für 
sie auch besondere Geriohte, die ausdrücklich als Lebensgeriohte 
beseicbnet werden. 

Dem Oitsgerichte wurde oft nur die niedere Gerichtsbaikeit 
anvertraut, während der Landesfürst oder Grundherr sieh die 
h5bere vorbehielt. So hat Herzc^ Heinrich von Schlesien, der 
auch über das Krakauer Gebiet eine Zeitlang herrschte, im Jahre 
1234 dem Krakauer Palatin Theodorus luul seinen Sclmlxen die 
Gerichtsbarkeit nach deutschem Rechte über seine Ansiedler über- 
tragen, nur die Erkenntnis auf Todesstrafen und Verstümmelung 
der Glieder behielt er sich als Herzogsreoht vor. Im Jahre 1292 
verfugte die Hersc^n Griphina für die Ansiedlung Na L^eh^ 
dals der Sohula Bratcho über alle Vergehen urteilen solle, mit 
Ausnahme der schweren Fille, als handgreiflicher Diebstahl, Raub, 
Blutvergiefsen und ähnliche; über diese beliielt sich die Fürstin 
die Entscheidiuii^ vor. Ahnlicli lautete die Verfügung vom Jahre 
1293 für Olszana und ebenso jene von 1299 für Mogiluo. In 
der Urkunde für den letzteren Ort wird hervorgehoben, dafa die 
Herzogin sich und dem durch sie vertretenen Elarissinnenkloster 
in Sandec jene Rechtsfalle vorbehalte^ „fkhee die nach Magde- 
bmger Recht das Dorf nicht richten kann, also die gröfsten und 
schwersten Verbrechen*. Auch auf anderen Stiftsgfltem wurden 
ähnliche Verfügungen getroffen. So hestiuiuiKj Ji. der Abt des 
Zisterzienscrklostcrs Szczyrzyc im Jahre 1333, dafs der Schul/ des 
Dorfes Ludzimirz über alle Verbrechen richten solle, nur die 
Verstümmelung der Glieder und die Todesstrafe behielt sich daa 
Kloster vor. Genau so lautete auch die Bestimmung^ welche der 
Abt Heinrich dieses Klosters im Jahre 1882 für den mit der 



Digitized by Google 



Niedere Oitsgehohte. 



Schulzei in Kraiisz^w betrauten Krakauer Bürger Stefan gab. 
Endlich haben auch adelige Grundbesitzer ähnliche Verfügungen 
getroffen. So bestimmte Pribko, Grundherr von Gabon, als er 
im Jahre 1825 eioe Siedluog mit deutschem Rechte begründete^ 
dafii die Ansiedler nirgends anders als in ihrem Dorfe, vor ihrem 
Richter nach deutschem, und zwar Magdeburger Recht geriditet 
werden, durften; nur wenn der Rechtsfidl die Befugnisse des 
Richters überst^'igen würde, dann sollte er vom Gnindhcrrn unter- 
sucht werden. Und als Nikoli^us Werzing, Truchsefs von San- 
domir, im Jahre 1359 mit Rücksicht auf die Dienste seines Ge- 
treuen Henaelin Werzing und in der Absicht, ancli andere treue 
. Diener zu gewinnmi, seine Schulzei im Dorfe Skiynka diesem 
Henzelin verlieh, behielt er sich die Rechtsprechung über Mord, 
Vergewaltigung von Jungfrauen und niohtlichen ESnbmch ver^ 
bunden mit Raub und Mord vor; doch blieb dem Richter das 
Recht gewahrt, gegen auf handhafter Tat ergrifTenc Mörder und 
sonstige Verbrecher auf Galgen, Köpfung, Abhauen von Händen 
und Fülsen, endlich auf das Herausreüsen der Augen zu er- 
kennen. 

In vielen Fällen ist jedoch Vügten und Schulzen auch das 
Urteil Qber schwere Vergehen ohne jede Einschrinkung erteilt 
worden. So hatte nach der Bestimmung des Herzogs Boleslaw 

vom Jahre 1253 der zum Vogt von Bochnia eingesetzte Nikolaus 
Volkujar über alle Kriminal- und Zivilprozesse zu richten, mögen 
sie kloin oder schwer sein, und zwar waren seinen richterlichen 
ßefugnissen nicht nur die Bürger der Stadt unterworfen, sondern 
auch die Bewohner der benachbarten Dörfer, alle Fremden, Kauf- 
und Geschfiftslente^ überhaupt alle, die zufällig oder vorsaUiiGfa 
aus einem beliebigen Orte kamen» mögen sie welchem Berufe und 
welcher Nation auch immer angehören, ritterliche oder landes- 
fürstliche Mannen sein, wenn sie nur dem weltlichen Gerichte 
unterstanden. Ausdrücklich wird auch erwähnt, dafs die Knappen 
der Ritter und jene des Bergwerks in Bochnia vom Vogt zu 
richten seien. !Nur die Adeligen selbst, femer die Undesfüist- 
liehen Verwalter und Beamten des Salzwerkes gehörten vor den 
Richtevstuhl des Pürsten, der sich überhaupt bei peisdnliclier 
Anwesenheit in der Stadt die richterliche Gewalt vorbehielt 



Digitized by Google 



Niedere Ortsgeriohte. 



U7 



Auch imierstanden Verbrechen, welche im Bereiche des Salz- 
werkes sen>st , in den Bergen oder Schachten (intra montes seu 
sachtas) und in den Gewerkshäusern geschahen, nicht dem Vogte. 
Für PodoÜDy wo der von Boleslaw dem Schamhaften uod seiner 
Gemahlin fiberauB b^nstigte getreue Heidenrich Schuk war^ traf 
Hereogin Kunegunde im Jahre 1289 die Bestimmung, dais er 
über alle RechtsfSlle cu richten habe. Ebenso fibeilieis im Jahre 
1319 der Grundherr von Kamieti seinem Schulzen Hulmann^ einem 
Krakauer Büi^er, die volle Gerichtsbarkeit in diesem Dorfe, wo- 
bei ausdrüeivlich Mord, Diebstahl, Raub, ßrandstiftuni>: ii, dgl. als 
Verbrechen genannt werden^ die dem Schulzengencht unter- 
stehen und zu deren Sühne es die Todeaatrafc verhangen konnte. 
Diese VerfOgong findet sich besonden seit der Zeit Kazimiens' des 
Grofeen fiberaus häufig. Der König ging mit dem ZugestSndnisse 
dieser wettgehenden Gerichtsbarkeit bei seinen Grfindungen vor^ 
ans. So bestimmte er im Jahre 1342 in der Stiftongsurkunde 
für My^ienice, dafs kein polnischer Richter über die Verbrechen 
und Vergehen daselbst urteilen dürfe, nur die beiden Schulzen 
Heinko, Sohn des Wilhelm, und Heinko genannt Pauli, und zwar 
nur nach deutschem, nämlich Magdeburger Recht. Aufserdem 
wurde noch die Bestimmung getroffen» dals jeder Bauer und jeder 
FVemde, der mit Umgehung des Ortsgerichts sich an den Hof des 
Königs mit einer Rechtssache su wenden beabsichtigte, zunächst im 
Dorfgericht fünf Vierdung, also 1 J Mark Silber, erlegen mnfste. In 
derl ikiinde von 1348, mit welcher Johann Tvzii ir zur (inindunu: 
von Osobnica befugt wird, hebt Kazimierz alle polnischen Ktflite 
auf, 80 dafs die Bewohner des genannten Dorfes vor keinem 
polnischen Gerichte Kede zu stehen haben, sondern nur vor ihrem 
Sehttlaen nach deutschem Recht Ähnlich lauten die Bestimmungen 
ffir a^kowice (1848), D^bowioe (1849), Dciertanin^ (1851), Sietnica 
<i36l), Kobyle (1352), Mrowla (1352), Pilano (1354), 2ukowioe 
(1354) usw. In allen diesen Urkunden wird immer wieder die 
Bestimmung wiederholt, dafs die Bauern nur vor ilir ia Schulzen, 
die Bürger aber vor ihrem Vogt Rede zu stehen litihcn, und zwar 
nach dem ihnen verliehenen deutechen Recht Und diese Bestim- 
mung findet sich dann oft auch in nicht landesffirstlichen Urkun- 
den. So lesen wir s* B. in der Urkunde von 1358, welche die Ab- 



Digitized by Google 



S48 



Niedere Oitsgeriehte. 



iitmn Konstantia vom Klarissinnenkloster in Sandeo f&r Zabraei 

uubgestellt hat: „Wir wollen, dafs niemand die Bauern und Be- 
wohner dieser Dörfer zu richten wn^je, aufser der Schulz und seine 
gesetzlichen Nachfolger nach Magdeburger Recht, mag es sich uui 
schwere oder leichte Fälle handeln; die Verbrecher sollen inner- 
halb der Ortsgrense^. wie ea das Magdebniger Recht beetimmt, 
ihre Strafe erleiden.'* 

Entsprechend diesen Bestimmungen durften Rechtssachen« 
die dem Ortagerichte unterstanden, in erster Instanz bei keinem 
anderen anhängig gemacht werden. Uber Bewohner von Orten, 
die mit deutscliem Recht ausgestattet waren, durften also weder 
polnische Gerichte urteilen noch durfte überhaupt das Ortsgericht 
umgangen werden. Auch vor den König durfte eine Rechtssache 
nicht gebracht werden, bevor sie nicht von dem ordentlichen Orts- 
gerichte behandelt worden war. Darauf deutet schon die oben 
erwähnte Verfügung des Königs in dem Privileg von My^lenice 
vom Jahre 1343. Aber es sind auch besondere FiOe bekannt^ 
in denen Klagen vom königlichen Gerichte auf das ordentliche 
Ortsgericht zurückgewiesen winden. Dies geschah besonders» 
wenn Bürger von Adeligen direkt vor dem königlichen Gerichte 
angeklagt wurden. So wurde z. B. am 12. Juni 1521 der Rechts* 
streit, welchen die edle Elisabeth Slymakowa, gegen den Bfirger- 
meister und die Räte von Bochnia anhangig genuusht hatte» „nd 
ius civile Magdeburgense Bochnense^', also an das stfidtische 
Magdeburger Gericht in Bochnia zurückverwiesen. An soldie Ent- 
scheidungen konnte allerdings die Bemerkung geknüpft werden, 
dafs bei iiechtüverweigerung der Fall vor dem königlichen Gericht'' 
zur Verhandlung kommen sollte. So wurde am 26. August Iblü» 
der Proseis, den die Edelleute Faul Dluszki und Stanislaus ^yy- 
narszki gegen die Räte und Bürger von Bopcsyce vor dem könig* 
liehen Gerichte anhängig gemacht hatten, gemäfs dem Privilege 
des Vogts von Bopczyce an diesen gewiesen; sngleich wurde aber 
ein Gerichtstermin vor dem königlichen Gerichte bestimmt, wenn 
den Klägern das Recht verweigert werden sollte. Mitunter wurde 
aueli mit dum Verweise auf das deutsche Ortsgericht zugleich auf 
den weiteren Rechtssug voo diesem an ein höheres deutsches 
Gericht hingedeutet. 



Digitized by Google 



Die „giolüaen" Ortsgeriohte. 



24» 



Für die von dem Ortsrichter abgehaltene Gerichtssitzung 
koiiunen in den deutsch geschriebeneu Stadtbüchern und Ur- 
kunden die BezeichnuDgen „Ding", „Voitding", „gehegtes (ge- 
hegeteS) geheytes) Ding'' vor; in den lateioiacben findet sicii 
gewöhnlich die Beseichnung ,,iudieiuni bannitam''. 

Zahlreiche Akten dieser Gerichte in deutBoher und kteinischer 
Sfwache sind one besonden ans Krakau und Lemberg bekannt 

Von den Gerichtseinkünften, Bufsgeldem u. dgl. gehörte 
fast nustiahnislos ein Drittel dem Vogte oder Schulzen, wäh- 
ren<l dw Rest dem Lebensherrn, also dem Fürsten oder Guts- 
herrn, zuüeL 

Wie wir sahen, behielten sich die Lehensherren, mögen ee 
nun die Landesfüraten oder weltliche und geiatliche Gutsherren 
gewesen aein, in einaelnen Orten einen Teil der Gerichtsbarkeit 
vor. Über diese Falle konnte aber der Lehensherr nicht etwa 

willkürlich urteilen. Er war vielmehr auch an das deutsche Recht 
gebunden, und daher konnte die UrteiLsfällinjg nicht durch ihn 
selbst erfolgen, sondern mufste durch die Schöffen im zustandigen 
Ortsgerichte geschehen. Daher behielten sich die Lehensberren 
selbst in denjenigen Fällen, wo sie dem Vogt oder Schulzen die 
ganze Gerichtsbarkeit fiberiielsen, in der Regel das Recht vor, 
in eigener Person oder durch besonders bestimmte Vertreter dem 
Ortsgerichte zu gewissen Zeiten vorznsitzen. 

Das scheint schon zur Zeit Boleslaws des Schamhaften der 
Fall gewesen zu sein. In seinem Freibrief für Krakau vom Jahre 
1257 gewahrt er nämlich den Vögten und Bürgern der Stjidt die 
besondere Freiheit, dais er ihnen niemals einen advocatum gene* 
ralem'' vorsetzen werde, sondern zur Schlichtung wichtiger An- 
gelegenheiten entweder persönlich erscheinen oder einen beson- 
deren Stellvertreter senden werde. Der »advocatus generalis" 
kann niemand anders sein als der oben erwähnte gewöhnliche 
Vertreter des Landesfürsten in den Ortsgerichten. Sobald Krakau 
durch den Aufstand von 1311 — 1312 seine hohen Vorrechte zum 
Teil verloren hatte, erscheinen auch hier die gewöhnlichen Vertreter 
des Königs bei gewissen Gerichtssitzungen. So wird hier in den 
Jahren 1317, 1318 und 1321 Vilhelmus provincialis advocatus 
genannt Damit hat in Krakau das „iudicium magnum*', das ist 



Digitized by Google 



Die „ grossen Oit^enchte. 



das höhere üufserordentlicbc Ortsfcricht neben dem gewölinlichefi 
„iiidicium civitatis dem Stadtgericht des Vogts, Eingang ge- 
fundeu. Schoo am 18. November 1312 fand ein ^iudicium mag^ 
num^' statte bei dem sich der Einflufs des üersogß in besondere 
Weise bemerkbar machte und seit dieser Zeit yeneiehnet das Stadt- 
buch oft seine Abhaltung. Wenn es sum Jahre 1324 in den 
Stadtbfiohem helfet^ dafe der Vogt Oeras beide Gerichte (utrumque 
iudieimo) auf Befehl des Königs hielt, so geht aus weiteren Auf- 
zeichnungen hervor, dafs es sich um die Abhaltung des „iudicium 
civitatis Cracovie" und des „iudicium provinciale" handelte, wel- 
ches letztere wieder dem „iudicium magnam^ entspricht Im 
Jahre 1336 wurde in Krakau dieses „iudicium provinciale^ durch 
den „advooatum provineialem vid^cet Henricum Schere* ab- 
gehalten; neben dem der Vogt Hanko und sieben Schaffen salsen. 
In einem undatierten Spruche der „Scheppen der Stat Orokaw*' 
wird neben dem „liegetim Dinge in welchem „ der Foyt Rechtis 
pflegit", von „den dreyen grossin Dingen", „so der Borggroffe 
das Ding niczet," gesprochen. Es sind dies also die „drft TWtding" 
des Magdeburger-Breslauer Rechtes, denen der lyBurcbgrave" vor- 
sitat und die zu denselben Terminen stattfinden. 

Auch in Dörfern ist dieses höhere Ortsgericht unter der 
Leitung eines ffirstllchen Boten schon im 18. Jahrhundert nach- 
weisbar. So bestimmt Hersogin Kunegunde im Jahre 1968 fQr das 
Gebiet von Sandec, dafs ihr Richter (iudex noster) dreimal jährlich 
in dieses kommen und über <lle schweren Rechl»»achen tai Ge- 
richte sitzen werde. Im Jahre 1.337 erscheint ein „Petnnannus 
provincialis (advocatus oder iudex) iudiciorum villarum in terra 
Cracoviensi in iure Thewtunico"| also der Provinzialvogt für die 
Gerichte der Dörfer mit deutschem Rechte im Krakauer Gebiete. 
Der deutsche Titel dieses Beamten war Landvogt (Untwojt, po- 
lonisiert Iandw6jt), der schon im 14. Jahrhundert bezeugt ist 
und noch Jahrliundertc später in Polen vorkommt Oben haben 
wir sf'lion die Bezeichnung Burggraf kennen gelernt. Andere Be- 
zeichnungen sind: „provincialis iudex „assessor", „nuncius'', „nun- 
cius vel procurator^'. Die Mannigfaltigkeit dieser Titel erisUit 
sich aus dem Umstände^ dals au diesem Geschfifte durchaus nicht 
immer ein eigens hierzu bestimmter Beamter benutrt wurde; vid- 



Digitized by Google 



Die „gro&W Ort^eriobte. 261 

mehr koaoto dazu entweder der Hofrichter entsendet werden, von 
dem noch weiter unten die Bede sein wird, oder eine andere Ver- 
trauenspenon des Lehensherrn. Natürlich liefs sich durch solche 
Stellveitreter in der B^l nur der Landesffirst oder ein fiber 
viele Gfiter und Dörfer gebietendes Stift vertreten; der kleinere 
Gntsbesiteer besorgte selbst den Vorsitz in den ohnehin nur selten 
wiederkeluendeD Gerichtssitzungen über wichtigere Angelcfijen- 
heiten. War der mit dvm Vorsitz betraute Burggraf in Krakau 
nicht anwesend, so konnten die Bürger im Notfalle entsprechend 
den Bestimmungen des Magdeburger Bechtes einen anderen Vor- 
sitsenden bestellen. 

Diese auikerordentlicfaen Gerichtstage werden anm Unter- 
schied von den gewöhnlichen in den deutschen Schriftstücken 
,,gro6e Ding''; ^^ehUche adh* echte Ding 'S ^igrose ehltche Ding'S 
und in den lateinischen magna iudicia" (grofse Gerichte) oder 
^iudicia provincialia" (Provinzialgerichte) genannt. Letztere Be- 
zeichnung ist nicht so auf fassen , als ob sich diese Gerichte 
auf eine ganze Provinz erstreckten; vielmehr waren es auch nur 
Ortsgerichte, die diesen Namen nur deshalb führten, weil ihnen 
der j^provincialis iudex'' vorsafs, der eben der Vonitaende in 
allen diesen Glerichten desselben (Gebietes war. Auch die Be- 
aeichnung ^Judicium provinciale et magnum" war üblich. Ebenso 
kommt die Bezeichnung „feierliches Gericht" (solemnioia iuJicia) 
vor. Mitimtcr wird dieses Gericht auch „iudicium (mier coUo- 
quium) generale" genannt, weil der „iudex provincionalis " auch 
„generalis" hieis. 

Im Gegensats xa den gewöhnlichen nach Bedarf vom Orts- 
richter abgehaltenen Dingen, &nden die höheren nur dreimal 
jShrlich an regdmftls^ wiederkehrenden Terminen statt, ohne dafs 
sie erst besonders angekündigt werden mafsten. Als Termine wer- 
den genannt: der Tag der heiligen Agathe {5. Februar) ; am dritten 
Tage nach Johannes dem Täufer, was nach mittelalterlicher Zäh- 
lung den 26. Juni bedeutet, also das Fest Johannes und Paulus, 
das als Termin dieser Gerichte z. B. in Krakau genannt wird; 
endlich in der Oktav des heiligen Martin (18. November). 

Der Sehuls oder Vogt hatte gewöhnlich die Verpflichtung, 
den an diesen Qeriohtsaitsungen erschienenen Vorsitaenden su 



Digitized by Google 



359 Die „grofiwii*^ Ortsgericbte. 

einem der drei Gericlitstormine zu verpflegen, während den anderen 
Bewohnern diese Pflicht an den zsvei übrigen oblag. 

Im 14. Jahrhundert waren die geschilderten Einrieb tu ngen 
ganz allgemein verbreitet. So bestimmt Kazimierz der Grofse in 
der bereits ntierten Urkunde von Myilenioe vom Jahre 1342» 
dalli der Eastdlan von Krakau „seinen besonderen Mann^ (ho- 
minem snum specialem) zum ^groisen Grerieht^ entsenden werden 
welches die Schulzen nach der Grewohnheit dreimal jahrlich au 
halten verpflichtet sind ; die Bauern sollen demselben für zwei 
Mahlzeiten (pro duobus })randüs) bluis eine Mark zahlen , die 
Schulzen für die dritte eine halbe Mark, doch erst nach Ablauf 
ihrer Freijahre. Nach der Urkunde für Osobnica vom Jahre 134d 
entsendet der König au den groiaen Gerichten einen „noneiua'', 
dem für jede Mahlseit sechs Skot, also eine viertel Maik, au 
zahlen sind. Ebenso lautet die Bestimmung für Ci^kowice aus 
demselben Jahre (1348). In der Urkunde für die Stadt D^bo> 
wice (1349) verspricht der König, die „iudicia magna ' entweder 
selbst zu leiten oder seinen „procurator" zu schicken; hier wur- 
den für jede Mahlzeit acht Skot oder eine drittel Mark gezahlt. 
In der Urkunde für Sietniea (1351) wird freigestellt, dem „'nuncius'' 
entweder die drei Mahlzeiten zu geben oder für jede ab Abldsui^ 
sechs Skot zu entrichten. Ebenso lautet die Bestimmung für Ko- 
byle (1352). In der Urkunde für Mrowla (1352) wird ausdrück- 
lich bestimrot, dafs der Schulz und die Dörfler erst nach Ablauf 
der Freijahre den königlichen Mann oder BevoilmächLigten (ho- 
mineni nostnim seu }»roeuratorem) zur Veranstaltung der gruiseii 
Gerichte dreimal im Jahre aufzunehmen haben. Ähnlich lauten 
die Bestimmungen in vielen anderen Urkunden der Landesfürsten» 
wobei noch ausdrücklich daran erinnert werden möge» dals in 
allen aufgecihlten fUIen der Fürst sonst die ganze Gerichtsbarkeit 
dem Vogte oder Schulzen überliels. 

Ebensolohe Verfügungen treffen auch z. ß. die Äbtissinnen 
des füi-stlich ausgestatteten Klarissinncnklostei-s in Sandec So 
bestimmt die Äbtissin Katharina im Jahre 1313 für Mokra D^- 
browa, dafs alle Bewohner in diesem Dorfe durch ihren Schulzen 
und die Schöffen gerichtet werden. Doch sollen dreimal jährlich 
iudicia provincialia" unter dem Vorsitze des klösterUehen i^non- 



Digitized by Google 



Die „groben^'' Ortßgeridite. 



cius" stattfinden, vor denen alle grofsen und kleinen Hechtsfälle 
nach Magdeburger Recht geschhchtet werden sollen. Den Boten 
hatte am ersten Gerichtstag in der Oktave des heiligen Martin der 
Schulz XU verpflegen; an den beiden anderen, am Tage der heiligen 
Agathe und am dritten Tage nach Johannes dem TSufer, hatten 
die Dörfler diese Pflicht. In ihrer Urkunde ffir Wietmica von 
1317 aonnt Katharina diese Gerichte „iudiciu magüa" und iliren 
Vertreter bei denselben „assessor". Dieselbe Äbtissin btstinmit 
für Olszana 1317, dafs die zwei Schulzen des Dorfes die drei 
feierlicheren Gerichtssitzungen (iudicia solempniora) ohne ihren 
Boten (nostro nuncio) nicht abauhalten wagen; die schwersten 
Verbrechen wurden übrigens in diesem Dorfe aosdruckliefa dem 
Ha%erichte vorbehalten. Dagegen, überliefe die Äbtissin Budis- 
lawa 1323 dem Sohulsen von Pn^ekop aaoh die Aburteilung der 
schweren Verbreehen; die Verfügungen über die drei „grofsen" 
Gerichtssitzungen werden aber ebenso getroffen, doch mit den] 
ausdrücklichen Zusätze, dafs dieselben erst nach Ablauf der Frei- 
jahre zu halten sind. Schlielslich im^ nur noeli die Bestimmung 
der Äbtissin Katharina von 1330 für das Dorf Kamienica aus- 
fShriioher besprochen werden. Danach durften die schweren 
Verbrechen ohne den IdÖsteriichen „nundus'* nicht gerichtet wer- 
den; die feierlichen Gerichte (solemniora iudicia) wurden von den 
prü\ laciales indiees" oder eben den „nuncii" geleitet; die Ver- 
iüguiig über die drei Termine und über die Ver]>f1<'«rnTig der Bo- 
ten bleiben immer dieselben. Ahnliche Bestimmungen enthalten 
auch die Urkunden für Tylmanowa (1336), DlugoIel^a (1357) und 
Zabnei (1358). Auch andere Klöster trafen ahnliche Verffigungen. 
So bestinunt im Jahre 1375 der Abt Konrad des Zisterdenaer- 
klosters Koprzjrwnica für die Vogtei in Freistadt (Frysztak) dafs 
er seinen „nuncius vel procurator** dreimal im Jahre senden werde, 
damit er die „generalia vel mapn.i iudicia" halte; auch hier hatten 
die VötTtc für die Verpllegunj^ der Sendboten an einem Termin, 
die Bürger an zwei Terminen zu sorgen. Im Jahre 1:^78 triÜlt 
derselbe Abt für das Dorf Wietrznowa wola die gleiche Verfugimg. 
Bemerkt sei» dals in beiden Fällen sonst dem Vogte und Schulsen 
aneh die Gerichtsbarkeit fiber sdiwere Verbrechen nach Magdo- 
buiger Recht eingeiiumt war. 



Digitized by Google 



964 



Die „groiiiea" Ortbgenchte. 



Endlich trafen auch adelige Grundherren dieselben Be- 
stirnirnitigen Über die höheren Ortsgerichte. So bestimmt 1325 
Pribko von Gaboii, der sich die oberste Gerichtsbarkeit vor- 
behalten hatte, dafs er seihet, wie das deutsche Recht fordert» 
dreimal im Jahre dem Geriehte voisitsen werde; zweimal sollte 
ihm der Schule msammen mit den Bauern die Yerpfl^iung rei- 
dien, wihrend das drittemal ihnen diese Verpflichtung etlaasen 
werden soUte. Acht Jahre spSter (1833) gestand die Mutter 
dieses Grundherrn bei der Besiedlung eines benachbarten Waldes 
dem Schulzen Nii^ulaiis ihmI seinem Sohne Werner die volle Ge- 
richtsbarkeit zu; über die drei grolsea Gerichtstage und deren 
Termine wurden aber dieselben Bestimmungen getroffen. Auch 
die Qrundherren von Opalana ordneten die drei grofiaen Gerichte* 
termine an, nur dals statt der Oktav des heiligen Martin jene 
des heiligen Frans (11. Oktober) genannt wird. Sohlielslich sei 
nur noch auf die Urkunde des Erbvogts Paul von Sandec vom 
Jahre 1464 für seine Dörfer Mszalnica und Cienawa hingewiesen. 
Auch er bestimmt, dafs die Bauern und alle Bewohner dieser 
Ortschaften nur in denselben von ilu-em Schulzen und nur nach 
Magdeburger Recht gerichtet werden dürfen. Die drei grofsen 
GerichtssitEungen sollten gewohnheit^mfiis stattfinden; der Schule 
habe dem Grundherrn und seinen Nacfaf olgem für die Verpfl^ung 
einen Vierdung (eine viertel Mark), die Bauern aber zwei Vierdung 
tu reichen. Bemerkt sei noch, dafs dieses Privileg später in den 
Jahren 1530 und 1611 bestätigt wurde. 

Am Schiuj5be dieser Ausführungen über die groisen Gerichts- 
tage, die übrigens samt ihren Terminen sich au deutsche Einrich- 
tungen anlehnen, sei noch folgendes bemerkt» £s sind schon oben 
Urkunden angeführt worden, die bestimmten, dals diese feier- 
lichen Gerichtssitzungen erst nach dem Ablaufe der den einzelnen 
Orten bei ihrer Bestiftung gewfihrten BVeijahre stattfinden sollten. 
Da die Ansiedler wfihrend der Freijahre von allen Lasten ent- 
hoben waren, so konnten sie auch nicht zur Verpflegung des 
Senil lioton verhalten weideti. So bestimmt z. B. auch König 
Kazimierz in der Urkunde für Borek vom Jahre 1350) daüi in 
diesem Orte kein Bote oder Richter (nuncius sive iudex) des 
Königs einem Qerichte beizuw<^nen habe^ solange die fVeijnhre 



Digitized by Google 



Die Hofgerichte (sogenannte Lehen^erichte und Obei^richte). 266 

währen. Ebenso verordnet 1343 der Krakauer Bischof Johann 
Groth, dafs der Schulz Heinmann von Cheim, dem er zwanzig 
Freijalire bewilligt hatte, in den ersten zehn Jahren allein den 
Gerichten Vorsitzen and alle Strafgelder in Empfang nehmen 
sollte; erst nach Verlanl dieser sehn Jahre hatte er den bischöf- 
lichen „procurator'^ dreimal im Jahre zu den j^generalia indioia'' 
aufennehmen und gebührend sn verpflegen. 

Schriftliche Aufzeichnungen dieser Gerichte sind uur in ver- 
hältnisinnfsi«; geringer Zahl bekannt; die meisten rühren aus den 
älteren Stadtliüchern von Krakau her. 

Das Ortsgericht, welches wir bisher kennen gelernt haben, 
genfigte aber, mochte es nun vom Vogt oderSchuhsen oder auch 
vom Lehensherm und dessen Stellvertreter geleitet werden, nicht 
für alle RechtsfSUe. Abgesehen davon, dafii der Grundherr sich 
die höhere Gerichtsbarkeit auch über das »grofse Gericht^ hinaus 
vorbehielt — man vergleiche z. H. die oben angeführte l?estini- 
muno: für 01szan;i vom Jahre 1317 — , haben noch verschiedene 
andere Umstände das lehensherrliche Hofgericht notwendig ge- 
macht So haben vor allem Kechtsfälle, welche zwischen den Be* 
wohnem eines mit deutschem Rechte bestifteten Ortes tmd anderen 
Leuten vorfielen, Schwierigkeiten bereitet, denen man unter an- 
derem auf die Weise vorsubeugen suchte, dafe sie vom Lehens* 
herm entschieden werden sollten. So bestimmte s. B. im Jahre 
I2ö9 die Herzogin -Witwe Kuiiegunde, damals bereits ^'onnc in 
Sandec, bei einem im Orte Podgrudzie zwisclien ihr und dem 
Magister und Medikus Radslaw verabredeten Tauschgeschäfte, 
dafs bei Streitigkeiten zwischen ihren und seinen Bauern die- 
selben schriftlich vor die Bichter des Klosters geladen und nadi 
deutschem Rechte gerichtet werden sollen. Ebenso erforderten 
Bechtsfalle, bei denen Adlige beteiligt waren, besondere Bestim- 
mungen. So wurde schon im Freibrief von Bochnia vom Jahre 
I25.i verordnet, dais der Fürst sich die Gerichtöbaikeit über die 
lif'chtsstreitigkciten mit Adligen vorbehalte. Die Knikauer ver- 
loren ihr im Jahre 1306 erworbenes aufserordentiiches Privileg, 
selbst Adlige ; die in der Stadt Schulden gemacht hatten oder 
bei einem Verbrechen ertappt worden waren, vor ihren Richter- 
stuhl SU ziehen, und bei der Erneuerung ihres Stadtrechtee im 



Digitized by Google 



2§€ Die Ho^iichte (aogenaante Leheoagenohte ond Obeigeiiohte). 

Jahre 1358 wurde bestimmt, dafs jeder einheimische Pole für 
einen in der Stadt verursachten Schaden oder Totschlag nur vor 
Beinern Gerichte oder dem Forsten nach polnischem £echte be- 
langt werden konnte; ferner sollte der Burgi&t, welcher einen 
Ritter oder Adligen verwundete oder tötete , von dem Herzog 
oder dessen Stellvertreter unter Beiziehung von mindestens zwei 
Eatsherren oder Bürgern der Stadt nach deren Recht gerichtet 
werden. Konig Whidyslaw II. erteilte im Jahre 1420 der Stadt 
Krosno, um sie gegen Schaden durch Adlige und deren Anhänger 
zu. schützen, die Freiheit y in aiieu liechtsfallen alle Personen zu 
richten ; das Urteil über eine Verwundung oder Tötung eines Ad- 
ligen im Stadlgebiete behielt er aber sich und seinem Gericht 
vor. Diese Bestimmung wurde auch vom König Siegmund August 
im Jahre 1563 bestätigte Das grundherrliche Grerioht mufste lemer 
in allen Fallen einschreiten, wenn das Ortsgericht lässig war und 
sich Rechtsverweigerungen zuschulden kommen liefs, und der 
Landesfürst mufste ul)erdics in allen Fällen seine richterliche Be- 
fugnis als Oberlehensherr geltend machen, wenn auch der Grund- 
herr seinen Pflichten nicht nachkam oder der Fürst diesem über- 
haupt nicht die ganze Gerichtsbarkeit überlassen hatte. So traf 
im Jahre 1308 der Herzog Wladjslaw Lokietek für die Be^ 
sitsungen des Klosters Szczyrzyc die Bestinunung, dais die Be* 
wohner dieser Orte auf schriftliche Ladung vor dem Hofrichter 
zu erscheinen hatten, wenn die Schulzen und die Mönche in der 
Erfüllung ihrer Pflicht lässig sein sollten. Derselbe Fürst be- 
stimmte in seiner Urkunde vom Jahre 1329 für Lu^^lawice, dals 
die Schulzen über alle Bewohner in allen Rechtsfällen zu urteilen 
hSiten; sollten sie aber jemandem^ der über Bewohner ihres Ortes 
Klage führt, Recht zu schaffen versäumen , dann hatten sich die 
Beklagten vor dem Fürsten (coram nobis) auf dessen schrifUichen 
Befehl einzuflnden und waren von diesem nach deutschem Rechte 
zu richten. Ebenso überUefs der König Kazimierz der Groise im 
tlahre 1357 der Stadt Czch<Sw die ganze Gerichtsbarkeit; wenn 
jedoch der Vogt und die Schöfifen nachlässig und ungerecht sein 
würden und das Urteil der Schöffen angefochten werden sollte 
dann würden die Bürger vor das königlich deutsche Gericht in 
Krakau (iudicinm nostrum thentonionm Cracoviense) gerufen wer- 



Digitized by Google 



Die Ho^enchte (sogenaonte Lehen^geriobte and Obergeiiohte). 257 

den. Denselben Zweck verfolgt Königin Elisabeth, wenn sie der 
Bestimmung, dafs den Vögten und Schulzen die ganze Gerichts- 
barkeit über ihre Ortssassen überlassen sei, die Bemerkung hinzu- 
fügt (1379): „nach des poloiscben Reiches Gewohnheit uod mit 
demselben BeohtsvorbefaAlti wie es nir Zeit des Kdni^ Kazi- 
mien üblich gewesen isf*. ünd König Wladystow IL fügte bei 
fihnliehen Yeranlassangen hinzu, dals er sieb aUe seine könig^ 
lieben Rechte wahre (1397). 

Vor allem mufsten sämtliche die Vögte und Schulzen selbst 
betreffenden Rechtssachen vor dem Lehensherm abgewickelt wer- 
den, mag nun dieser der Laudesfürst oder ein weltlicher oder 
geistlicher Grundherr gewesen sein. So bestimmt der Herzog 
Boleriaw im Jabie 1363 für Bocbnia, da& der Vogt und seine 
j!7acfafo!ger mit ihren Gehilfen (ministri) sieb nur vor ihm nacb 
deutschem Recht tmd auf seine schriftUcbe Ladung eu verant- 
worten haben, und zwar unter Beiziehung von Beisitzern oder 
Schöllen (assessor^ sen scabini), die des dentsrlten Rechtes 
kundig sind. Im Streite mit Adligen wird dem Vogte vor dem 
fürstlichen Kichterstuhle gleiches Recht zugesichert. Im Jahre 
1306 verfügte 2^okietek, dafs über Klagen gegen einen der Kra- 
kauer Vögte nur der von ibm entsandte Richter (index noster) in 
der Stadt nach deren Rechte zu richten habe. In den eahlreiohen 
üxkunden des Königs Kazimierz des Grofsen findet man regel- 
inäTsig neben der Verfügung, dafs die Bewohner der landesfürst- 
lichen Orte vor dem Vop^ oder Schulzen ihren Gerichtsstand 
haben, die weitere Anordnung, dafs die Vögte und Schulzen nur 
vor dem Könige, seinem Richter, seinem Geoeralprokurator, dem 
dazu bestimmten Starosten (capitaneus) oder endlich dem könig- 
lichen deutschen Gericht nacb ihrem deutschen Recht sieb su 
verantworten haben^ und zwar stets nur auf schriftliche^ mit dem 
königlichen Siegel versebene Ladung. Ähnltcb lauten die Bestim- 
mungen anderer Landesfürsten. Aber nicht nur über die landes- 
fürstlichen Vögte und Seluilzcn, sondern auch über diejenigen auf 
adligen und geistlichen Gütern nahmen die Kuüige die oberrichter- 
liche Macht in Anspruch, wie auch über die Gutsherren selbst. 
V8o bestimmte Leszek der Schwarze im Jahre 1288 für die Dörfer 
«des Klosters TynieCi dals deren Schulzen sieb vor dem Könige 

Xslmdl, OweKa.DinlMk«tti.4.Inptili. L 17 



Digitized by Google 



SS8 Ste Hofgeriohto (sogewuiiktB Lehensgariehta und Obei)geridite). 

naeh deutschon Beehte zu verantworten haben. Auch Her* 
aogm Griphiiia verffigte im Jahre 1299 för Mogilno» dals die von 
allen polniaohen Beamten befreiten Bewohner des Ortes nmr von 
ihrem Erbherm und dessen Sohulsen gerichtet weiden sollten, 

die Herren und Scliulzen aber vor ihr auf schriftliche Ladung 
sich zu verantworten hätten. Ebenso bestimmte König Kazimierz 
der Gro&e, als er auf Bitten der Grundherren von Gorzyce, Wielo- 
pole und Uäcie diese Dörfer auf deutsches Recht setzte , da& 
deren Schulz auf schriftliche Ladung des Königs seinen An- 
kligem am königlichen Hofe nach deutschem Rechte werde Bede 
stehen müssen (1359). Und für das grundhenüche Dorf Brzo* 
zowa verordnete derselbe König (1366), daß der Scholz vor ihm 
oder seinem Prokurator sich zu verautworten haben werde. In 
der Regel wurde den grundherrlichen Vögten und Schulzen ihr 
ordentlicher Gericlitsstand vor ihren Grund iierren angewiesen, und 
erst in zweiter Instanz kam das Gericht des Landesfürsten als 
Oberlehensherrn in Betracht. So wurden im Jahre 13G6 das Dorf 
Boleslaw und drei andere Orte auf Bitten ihrer Erbherren durch 
König Kazimierz vom polnischen auf deutsches^ nämlich Szroder 
Recht gesetzt, und dabei wnrde ausdrücklich bestimmt, dals die 
Bauern vor ihren Schulzen, diese aber sich vor ihren Grundherren 
oder vor dem Köuige und seinem Gericht zu verantworten haben. 
Nach der Verordnung der Königin Elisabeth vom Jahre 1373 
hatten die Schulzen von Zassona und Niecew sich vor ihrem 
Grundherren oder vor der Fürstin zu verantworten, wenn sie 
in ihrem Amte nachlässig sein würden. In demselben Jahre be- 
stimmte dieselbe Königin für alle Ortschaften der Elbrissinnen 
von Sandec, dafs sich ihre Schulzen vor dem Prokurator der 
Nonnen oder vor der Fürstin oder deren Gericht zu verant- 
worten hätten. Dieselbe Bestinunung traf Elisabeth im Jahre 
1379 für die Guter des Johannes von Tamöw; der Gutsherr soll 
über die Schulzen richten, aber die Fürstin behält auch sich und 
ihrem Gerichte dieses Recht vor. Dabei wird immer wieder be- 
tonty dafs die angeklagten Schulzen vor dem königlichen Bichter- 
stuhle nnr auf schriftliche Ladung zu erscheinen haben und mar 
nach ihrem deutschen Rechte gerichtet werden sollen. Ebenso 
bestinuute König Wlad^slaw II. im Jahre 1415 für das Dorf 



Digitized by Google 



Die Ho^eriobte (BOgenamite Iiehensgericbte und Obeigariohte). 

Swoszowice, das den Augustinern iu Kazimierz gehörte, dafs der 
Schulz von dem Abte Konrad oder von dem Könige oder dessen 
Gericht zu richten sei; aber auch dem Abte wird der Prozefs 
nach Nenmaikter Bedit in Aamiofat gestellt» wenn er nod der 
Schulz nngerecht sein würden. Derselbe König bestimmte 1430 
aucli ffir alle StSdte und Dörfer des Erzbistums Lembeig, dafs 
deren Insassen von ihren Vogkii und Schulzen zu richten seien, 
diese aber von den liichtmi und Beamten (iudicibus et officialibus) 
des Erzbischofs oder von dem Könige, wenn sie ihren Fiiichteu 
nicht genügen würden. 

Ans dem Mitgeteilten ist 7.u orsrlien, dafs die EiorichtuDg 
von deutschen Geriditen an den Höfen des I^mdesffirsten und 
der Ornndheiren, die mit deutsdiem Rechte bestiftete Orte be- 
safeen, notwendig war. Denn in allen in den angeführten Ur* 
künden erwähnten Fällen konnte das Urteil nur nach deutschem 
Rechte geschöpft werden ; daher konnte es nicht etwa der Jx'henp- 
herr allein fällen. Es konnte auch nicht, insofern l'ieehtsgföcluiite 
der Vögte und Schulzen zu erledigen waren oder gegen sie 
ein Strafprozefs zu verhandehn war, das betreffende Ortsgeriobt» 
Waich nicht in der Form des j^groisen Gerichtes", in Anspruch 
genommen werden, weil die Vögte und Schulzen eine bevorzugte 
Stellung einnahmen, über der anderen Bevölkerung standen und 
daher auch nur in einem besonders zusammengesetzten Gerichte 
p^richtet werden konnten, dem andere rechtskundige Vögte und 
bchulzon als Schöffen beigezogen wurden und dem der Leliens- 
herr oder dessen Vertreter als Hofrichter voiistand. In zahlreichen 
Fallen wird dieser Stellvertreter dieselbe Persönlichkeit gewesen 
sein, welche auch in den höheren Ort^erichten den Vorsitz führte. 
Als Vorsteher dieses für mehrere Ansiedlungen, ja für eine ganze 
Provinz bestinmiten Gerichtes führen sie ihren Titel Provinz- oder 
Landvogt im eigentlichen Sinne. Doch werden diese Vorsitzenden 
auch kurzweg als „advocatus", „ viceadvocatus", „iudex" u. dgl. 
bezeichnet. Betraut wurden mit diesem Amt-e in der Kegel rechts- 
kundige Vögte und andere Burger. Auch die Namen für diese 
Gerichte sind schwankend. Aufser den Bezeichnungen Provinz- 
oder Landgericht (indicium provinciale, iudicium iuris provincialis) 
und Ho%ericht (indicium ourie) führen sie vor aUem die bezeicfa- 

17 ♦ 



Digitized by Google 



SiO Die Ho(gerioht6 (sogenannte Lehensgeriohte und ObeigezidiiB). 

nenden Namen: ,,feodale iudicium", „ius linski, lenske, lin- 
calc, lincum'', also Lehensgericht; es kommt darin klar zum 
Ausdruck^ dafs die vor dieses Gericht gehörenden Vogte und 
Schulzen zum Gerichtsherm im Lehensverhaltnisse standen« Ferner 
kommt die Bezeichnung ^^iudicium scultetorum" oder auch ,,iudi> 
cinm provinciale scultetorum'* vor, also ein Grericht, das von 
Schulzen als Schöffen zusamniongcsutzt war und über Schulzen 
richtet. Wenn diese Gerichte als ^^iudicium generale", „iudiciura 
Kupremum'^y x^ius supremum" bezeichnet werden, so deuten diese 
ßenennungen auf die zweite Seite ihrer Tiitigkeit; sie haben sich 
nämlich auch zu Gerichten höherer Instanz gegenüber den Orts- 
gerichten in allen Bechtsangelegenheiten entwickelt 

Es ist leicht begreiflich, dais ständige Lehentgerichte nur 
dort entstanden, wo eine gröfsere Anzahl von Orten mit deut- 
pchem Kechte vorhanden war, welche deraselben Gruniiherrn ge- 
iiörten. Vor allera boire^nen \\m daher laude??. fürstliche J^ehens- 
gerichte. Ferner finden wir beständige I^hcnsgerichte auf den 
Gütern der reichen Stifte. Kleincrc f^ehensherren konnten da- 
gegen nnr von Fall zu Fall ein solches Gericht zusammensetzen. 

Vor allem war natürlich die fürstliche Burg am Wawel 
in Krakau der Sitz eines Lehenshofes. Wir haben schon oben 
erfahren, dafs seit der Oktav des Martinstages (18. November) 
sich die AbhuUiiug der „iudicia magna" in Krakau neben dem 
Stadtgerichte (iudicium civitatis) naeh\\ < n l;is>(\ Kun heifst 
es im ältesten Gerichtsbuch von Krakau zum Jahre 1317: ^^Am 
dritten Tage nach Johannes (26. Juni) fand das ,iudicium magnum' 
nicht statte sondern Peter, Sohn des Moria, fing an mit der Ab- 
haltung des herzoglichen Gerichtes, nämlich »dem dritten Pfennig'*'* 
Unter dem herzoglichen Gericht, das im Gegensatz zum groisea 
Ortsgericht genannt wird^ kann nur das Hof- und Lehensgericht 
gedacht sein. Dieses hatte also in Krakau ebenso wie das gro&e 
Gericht nach der Niederwerfung des Krakauer Aufstandes von 
1311 — 1312 bestimmtere Formeu augenommen. Die Bemerkung 
über „den dritten Pfennig" bezieht sich offcnliar auf die Gerichte- 
einkunfte; wahrscheinlich beanspruchte der Vorsitzende den dritten 
Teü der Buisen. Aus emer Urkunde vom Jahre 1337 erfahren 
^vir, dab dieses Gericht den Namen ^lus theutunicum in Castro 



Digitized by Google 



IKe Holgeriohte (sogeoanote Lebeusgericbte qdcI Obeigeriohte). 261 

Cincoviensi'* fOlirt; ein Krakauer Bfiiger sitzt ihm als Vogt vor; 
ihm rar Seite werden sieben SehSffen genannt, zumeist Schulzen 

aus benachbarten Orten. Gegenstand der Verhandlung waren 
Streitigkeiten über Scbiilzeirechte. Im Jahre 1357 erscheint dieses 
Gericht unter dem Namen ,,Indicium nostrum tlieutonicum Craco- 
viense'', und 1358 begegnet uns ,,Helmannus EMlingi sununus iudex 
et advooatus provincialis iuris Theuutunici in Castro Cracoviensi'', 
dem cur Seite sieben Vögte und Schulzen als Sohöffen stehen. 
Ans diesem Gericht entwickelte sich gerade damals das oberste 
deutsche Gericht in diesen Teilen Polens fiberhanpt Darüber 
wird weiter unten das Nähere gesagt werden. Erwähnenswert ist 
noch folgender Umstand. Während unstreitig dem Lehensgericht 
auf der Krakauer Burg die Vögte und Schulüen aller landesfürst- 
lichen Orte im Krakauer Gebiete unmittelbar unterstanden, nahm 
die Stadt Krakau seihet seit dem Ende des 14. Jahrhunderts eine 
Ansnahmsstellung ein« Im Jahre 1399 bestinmite namlicfa König 
Wladyslaw IL, dals die Bürger von Krakau sich zu verantworten 
haben vor ihrem Vogte und den Schöffen, diese vor den Rats- 
herren, die Ratsherren endlich vor dem Könige, wenn er in 
Krakau oder der Krakauer Burg sich aufhalten würde, oder vor 
dessen beeouderen Bevolhnächtigten auf der Krakauer Burg und 
zwar nur auf schriftlichen Befehl des Königs und unter Wahrung 
Ihrer Rechte. Hier war somit der Kat die unmittelbar höhere 
Instaoz gegenüber dem Vogt und den Schöffen. So hat auch 
z. B. am 5. Mai 1696 das königliche Gericht entschieden, dafs 
die von einem Auswärtigen gegen den Vogt und die Schöffen 
von Krakau vonorebrachte Klage vom Bürgermeister und Rat der 
Stadt zu untersuchen sei. Es entspricht tlem übrigens auch der 
Umstand, dafs sich Vogt und Schöffen von ICrakau in zweifel- 
haften iTallen an den Rat zu wenden pflegten. 

Ein zweiter landesfursth'cher Lehenshof entstand in San» 
domir^ zu dessen Bezirk auch der benachbarte Teil von Galizien 
gehörte. Ein drittes Lehensgericht des LandesfQrsten bildete sich 
allmShlich in Sandec heraus, und zwar znnSchst in A!t-8andec^ 
dem Mittelpunkte der ausgedehnten Witwengüter der polnischen 
Fürstinnen und jener des von ihnen geförderten Klarissinnea- 
kloeters zu Ait-Sandec. Später erscheint das königliche Lehens- 



Digitized by Google 



Die Hofgehchte (sogenannte Leiieuägehchte und Ubergerichte). 

gericht in Neu-Sandec, an welche landesfürstliche Stadt seit dem 
Ende des 13. Jahrhunderts allmählich das iilterc Sandec seine 
Bedeutung verloren hat. Die früheste bestimmte Naclincht von 
dem fürstlichen Lehenshofe in Neu -Sandec rührt aus dem Jahre 
1B79 her. In einer Urkunde aus diesem Jahre wird das ,,iudi* 
ciuin proyinciale*' in (Neu-) Sandec genannt^ dem der Fleischhaaer 
Nikokiis als „index provinoialis^' vorsitet und m dem noch als 
Schöffen sieben Schulzen ans Dörfern des Sandecer Distrikts ge- 
hören. In einer Urkunde von 1389 führt das Gericht den be- 
zeichnenden Naiiien „feudale iudicium curie regis Polonie in Newa 
Sandec", also Lehensgericht am Hofe des Königs von Polen in 
Neu-Sandec Drei Jahre später werden der ^^provinciaUs ad- 
vocatus supremi iuris Theutonioi castrensis domini nostii regis 
Saodecensis^ und dessen sieben ^scabini'^ genannt Im Jahre 
1403 wird in Neu-Sandec Joannes Freiing als „advocatos feo- 
dalis'' erwähnt. Auch in den folgenden Jahnsehnten wird dieses 
Hofgericht oft genannt. Ein ebensolches Gericht ist seit 1383 
in Biccz nachweisbar. Auf dem Gebiete des iltrn Rutheniens 
(Ostgalizien) finden wir ein vollständig ausgebildetes Lehens- 
gericht in Sanok. Nur beschrankte örtliche Bedeutung scheinen 
dagegen die Schulsengerichte in Tyczyn (nördlich von Sanok) 
und in Krosno gehabt zu haben. Für die anderen Teile Gali- 
siens ist ein ffirstlicher deutscher Lehenshof mit festem Sitse 
nicht nachweisbar. Wohl erscheint in verschiedenen Urkunden, 
die den Osten des Tiarules betreffen, ein „iudieiuni generale" 
(1405, 1M8) üdiT ein „iudev generalis" (1423, 14 08), vor dem 
sich wie vor dem Könige nachlässige bchukeu und Vögte auf 
schriftliche Ladung nach deutschem Rechte zu verantworten haben; 
aber ob es sich um ein bestimmtes Gericht handelt^ ob dasselbe^ 
wie zu vermuten ware^ in Lemberg seinen Sitas hatte, oder ob 
man an das oberste deutsche Gericht in Krakau zu denken hat^ 
ist nicht klar. Der Bestand eines ständigen königlichen Gerichts 
mit deutschem Rechte in Lemberg wird wenigstens für das 14. und 
15. Jahrhundert durch folgende Umstände sehr zweifelhaft ge- 
macht Irn Jahre 1389 traf König Wladyslaw II. Jagiello bei 
der ßestiftung der Stadt Tr^bowla mit deutschem Rechte folgende 
BestimmuQg: „Wenn aber irgendwelche schwierigen Rechtssachen 



Digitized by Google 



INe Hofgeriobte (sogenannte Lehenogerichte und Obei^geridita). 86t 

sich ergeben, welche Vogt und Bäte der Stadt nicht entscheiden 
können, dann sollen aie sich, so oft es nötig isl^ um eine Beleh- 
rung, n&nlich um ein ,Ortel', an die Böiger yon Ijembeig wea- 
den/* Und sein Nachfolger WhdyÜRW HL gab 1444 der Stadt 

L#eniberg geradezu das Vorrecht, dafs alle Städte, Märkte und 
Dörfer Riitheniens sich mit ihren Rechtsstreitigkeiten an diese 
Stadt wenden und daselbst „Orthele" einholen. Auch sollten die 
Liemberger das üecht haben, alle in diesem Gebiete gefangenen 
Übeltäter^ Rauber und Diebe in ihre Stadt zu führen und daselbst 
za richten. Wir besitsen aus der zweiten Hälfte des 15. Jahr- 
hunderts auch zahlreiche Urteile, welche der Rat von Lembeig 
ak „ius supremum'* den Fteemy^lem erteilte; es ist beseichnend, 
dals diese Urteile die Räte, nicht aber das gewöhnliche Stadt- 
gericht, der Vogt und die Schöffen, sprachen. Es hat somit 
durchaus den Anschein, als ob in jener Zeit der Lemberger 
Stadtrat uUe Geschäfte besorgt hätte, die sonst den königlichen 
Gerichtshöfen als „iura suprema" zustanden; demgemärs dürfte 
es also damals hier keinen besonderen königlichen Leheoshof ge- 
geben haben, und dabei scheint es auch in der Folge geblieben 
2u sein. 

Auch auf geistlichen Gütern entwickelten sich unter gfinstigen 
Verhältnissen Lehensgerichte. Ein solches finden wir vor allem 
auf den Besitzun«ren des Klarissinnenklosters in Sandec, das 
von den hier herrschenden Landesfiirstinnen besonders gefördert 
wurde. Schon nus der Urkunde der Äbtissin Katharina für Mokra 
D^browa vom Jahre 1313 geht deuüich hervor, dals dieses Kloster 
einen Hofirichter hatte, der im Kloster seines Amtes waltete; es 
hellst nämlich in der Urkunde, dals der Schulz oder seine An- 
gehörigen „vor den Hofrichter an unseren Hof** zu rufen seien. 
Interessant ist, dafs dieser Richter auch im Besitze eines Siegels 
war, mit dem er die Vorladung zu Ix knifii^^on hatte. Das berühmte 
Kloster Ty nie 0, westlich von Krakau, hatte schon im Jahre 134d 
ein „iudicium provinciale scultetorum^, dessen Sitz jedoch nicht 
festgestellt ist Im Jahre 1383 bestimmt der Abt Johann des- 
selben Elosteis, dais der Schulz von Moder<$wka sich nur am 
Hofe des Abtes in Kohosyoe vor ihm und sieben Schulzen nach 
deutschem Rechte zu verantworten habe, wenn er durch ein vom 



Digitized by Google 



t§4k Die Ho^gorichte (sQgmmite Leheuetgeiiclite und Obeigenchto). 

Abt besiegeltes Schreiben geladen werde. Vom Jahre 14ü5 au 
besitzen wir die Akten dieses Gerichtes. £s wurde nach der 
Bnig Goiess oder dem bereits genannteD benachbarten Kotacs^ce 
genannt Als Site eines zweiten Lehensgericfates dieses Eloeteis 
wird in den Jahren 1886 und 1394 Tyniec selbst genannt» Im 
Jahre 1375 bestinunte Abt Eonrad von Eoprzywnica für die 
kl().-t( rliche Stadt „Fristath** (Preistadt, Frysztak), dafe deren 
V'igLe nur vor sieben Öciiulzen in der «genannten Stadt selbst 
nach Magdeburger Recht gerichtet w erden sollten. Diese Beätim- 
mang ist insofern bemerkenswert, als das Lehensgericht am Sitse 
des Belehnten stattfand. Derselbe Abt gab im Jahre 1378 auch 
seinem Schulsen Oberwin von Wietnnowa wola die IVeiheit» dals 
derselbe nur vor dem Abte» und zwar in der Ansiediung selbst 
gerichtet werden kSnnte. Dieses Kloster scheint also damals sein 
Lehensgericht nicht an einem bestimmten Orte errichtet zu haben, 
sondern hielt die ent-jprechenden Verhandlungen in sriuen ver- 
schiedenen Besitzungen, die mit deutschem Rechte bestittet waren, 
nach Bedarf ab. Im Jahre ] 392 erhob aber König Wladysiaw II. 
das klösterliche Lehensgericht in y^f^enstat" zu einem Ob^hofe 
(ius theutunicum suppremum) für alle klösterlichen Orte, und des* 
halb wurde auch das Privileg der Schulzen von Wietrzno 1400 
dahin geändert, dafs sie sich j^gemafs dem Freibrief der F&rsten 
utul Könige" in „Frcynstadt" zu verantworten haben werden. 
Auch das Nonnonkloster zu Zwierzyniec im Krakauer Gebiete 
hatte sein „magnutu iudicium theuthunicale". Weiter im Osten 
finden wir ein deutsches Ijehensgericht im Bistum Przemy^l. Für 
das Lembeiger Bistum ist der Bestand emes eigentlichen deut- 
schen Lehensgerichtes noch nicht nachgewiesen. Doch herrschte 
auch hier sonst der gleiche Bechtsbrauch. So hat für die Stadt, 
die Bischof Johann an Stelle von Bartholds Wirtshaus errichten 
buUte, 1442 König Wladyslaw die Bestiiiiiiiung getroifen, dafs 
der Vocrt sich nur vor dem Erzbischof auf dessen schriftliche 
Ladung nach Magdeburger Recht zu verantworten habe. Natür- 
lich muftte der Bischof zu diesem Zweck ein Lehensgericht zu- 
sanunenlreten lassen. 

Schlieislich ist noch einiges über die Gerichtsbariceit zu sagen, 
welche adelige Grundbesitzer als Lehensheiren ausübten. So be- 



Digitized by Google 



Der königliche deutsche Oberhof auf der Burg zu Krakau. 365 

stunmte z. ß. Margareta P^sek, als sie einen Waki bei Gaboti 
einem gewissen Nikoiau» und seinem Sohne Werner zur Besied- 
lung; übergab (1333), dafs die Schulzen nur vor ihr auf schrift- 
liche Ladung zu erscheinen und sich nach deutschem Recht zu ver- 
antworten hatten. Die Grundherren von Opalana treffen im Jahre 
1838 ffir ihren Schulzen dieselbe Bestimmung, nur dals es in der 
Utkande heilst» sie würden sich vor dem Bichter des Grundherrn 
oder vor diesem selbst zu verantworten haben. Aus dieser Bemer- 
kung geht hervor, dafs zuweilen auch Privatgrundherren Oberrich- 
ter bestellten. Nach dem zugesicherten deutschen Recht richteten 
aber weder die Gut.sherren noch ihre Richter selbst, sondern es 
muCste ebenfalls ein Lehensgerieht zusammentreten. Die Beisitzer 
desselben wurden von Fall zu Fall bestimmt« Wahrscheinlich wiu*- 
den zu diesem Zwecke auch Schulzen anderer Gutsbesitzer herbei- 
gesogen^ wenn ein Grundherr nicht über die entsprechende Anzahl 
von rechtskundigen Schöffen verfügte. Zur Ausbildung standiger 
Lehensgerichte ist es begreiflicherweise auf solchen Gutsherr- 
schaften von beschränktem Umfange nicht gekommen. 

Von allen genannten Ijehensgerichten hatten begreiflichenveise 
die landesfürstlichen das gröfste Ansehen und den weitesten Wir- 
kungskreis. Da der Landesfürst nicht nur über seine Vögte und 
Schulzen richtetet sondern auch die Gerichtsbarkeit über die 
gutsherrlichen beanspruchte, so konnten seine deutschen Gerichte 
den grundherrlichen Charakter abstreifen und zu öffentlichen wer- 
den. Das Lehensgericht des Königs konnte über andere Orts- 
imd Lehensgerichte gestellt, ihnen als höhere Instanz übergeordnet 
werden und über Vögte und Schulzen des Adels und der Geist- 
lichkeit richten. £s entsprach ganz dem deutschen Rechte, dals 
bei einer Rechtsverweigerung die Partei sich an den übergeord- 
neten Richter wendete; „der König ist aber aUgemeiner Richter 
über alle^, heifst es im Sachsenspiegel. Somit ging der Bechtszug 
vom Ortsgericht an das Lehensgerieht, von diesem aber an den 
Fürsten, das heifst an dessen deutsches Gerieht, wobei natürlich 
jenes auf der Krakauer Burg in erster Linie in Betracht kam. 
So lag in diesem Gerichte von allem Anfang an der Keim, zum 
höchsten deutschen Gerichte in diesen Teilen Polens, zum „ Ober- 
hof zu werden. 



Digitized by Google 



8C§ Der köni^iohe deutsdie Oberbol auf der Biliös zn Krakan. 

Aber nicht nur Klagen g^n Vögte und SebnUsen gaben 
AxläS», sich an ein anderes Gericht zu wenden. Es konnte auch 
vorkommen, dafe die Schöffen über die Behandlung einer Recht»* 

Sache nicht im klaren waren, oder dafs sich für ein vorgeschlagenes 
Urteil nicht die nötige Stimmenmehrheit der Schöffen fand, und 
man daher um eine „Weisung" oder „Öffnung" andere Riehler an- 
gehen mulste. Auch konnte das Urteil von einer Partei gescholten 
werden, weil es nach ihrer Ansicht nicht dem Rechte entsprach. 
Nun gab es zwar ursprünglich nach deutschem Recht keine eigent- 
liche Berufung oder Appellation in unserem Sinne, wonach ein 
höheres Gericht das Urteil des niederen aufheben konnte; wohl 
aber konnte man unverbindliche Urteile holen, das heifst in 
zweifelhaften Fallen Rechtsniitteilungen erbitten. Dieser gemein- 
deutsche Reehtsbraueh fand auch in Polen Eingang, und er spielte 
hier eine um so wichtigere Rolle, weil das deutsche Recht, als 
es hierher gebracht wurde, noch wenig ausgebildet war. Die 
ursprüngliche Lückenhaftigkeit des deutschen Rechtes wurde in 
Polen um so fühlbarer, als hier die Verhältnisse viel&eh anders 
als in der Heimat lagen, auch in den Orten mit gemischter Be- 
völkerung viele mit dem deutschen Rechtsverfahien überhaupt 
nicht vertraut waren ; es erhielten aber auch Einheimische Schidzen- 
amter. Dazu kommt, dafs in den Bestiftungsurkunden niemals 
die Rechtsbestimmungen im einzelnen angeführt wurden, vielmehr 
man sich mit dem bloliaen Verweis auf das deutsche Recht oder 
iigendein Stadtrecht begnügte. Aufaeichnungen dieser Rechte 
waren aber gewils in vielen Orten nicht vorhanden, kam es doch 
noch im 15. Jahrhundert vor, dafs man die Appellation an ein 
höheres Gericht als Rekurs an das geschriebene Recht bezeich- 
nete (ad ins supremum^ videlicet ad scriptum). So kam es, dafs 
von allem Anfang an die Notwendigkeit vorhanden war, in zweifel- 
haften oder strittigen Fällen eine Rechtsbelehrung bei besser unter- 
richteten Richtern einzuholen. 

Dieser Notwendigkeit hat schon Boleslaw der Schamhafte 
Rechnung getragen, als er im Jahre 1257 im Freibrief von 
Krakau bestimmte, dafe diese Stadt das Breslaner Recht mit Be- 
obachtung jenes von Magdeburg erhaltm solle, damit in zweifel- 
haften Fällen zum geschriebenen Recht „rekurriert werde". Ebenso 



Digitized by Google 



Der königliche deutbohe Ol>erhof auf dur Burg zu. Krakau. 867 



hat Wenzel IL von Böhmen in seinem Freibrief fOr Nea-Sandeo 
vom Jahre 1292 bestimmt, dafs diese Stadt das Magdeburger 

Recht, wie es in Krakau gilt, besitzen solle, damit man zu die- 
sem liecbt „rekurriere", wenn ein Zweifel eutöLiinde. In anderen 
Fallen wird nur kurz bemerkt, dais einem Orte das Keobt nach 
dem Muster dieses oder jenes älteren verliehen werde; so hatte 
Fodolin im Jahre 1244 das Magdebniger Becbt erhalten, wie es 
Krakau nnd Sandomir besalsen. In allen diesen Fallen darf man 
annehmen, dals die Tochterstadt sich in zweifelhaften Rechts- 
sachen an die Mutterstadt wandte. In zahlreichen anderen lag 
eine Anfrage heim Grundherrn oder dessen deutschem Gericht 
um 80 naher, als der Lehensherr sich die Entscheidung über die 
schweren Kechtsfälle vorbehalten hatte. In einzelnen grofsen 
Orten, z. B. in Krakau, kam es vor, dafs die Schöffen in zweifel- 
haften fragen die Anachanung der Batsherren einsogen; dies 
geschah hier schon am Anfang des 14. Jahrhunderts» und am 
Ende desselben hat Kon ig Wladystaw IL dieses Verfahren be- 
stätigt Ein anderer Ausweg bestand darin , dafs man sich an 
einen anderen Ort, besonders an eine gröfsere Stadt wandte. Da 
nun das Verlangen oft vorhanden war, sich direkt an der Quelle 
des deutschen Rechtes zu unterrichten, so wurden derartige 
Rechtsanfragen häufig nach Deutschland, besonders nach Magde- 
burg gerichtet 

Dieses unger^lte Appellattons verfahren war, wie leicht zu 
ersehen ist, mit zahlreichen UnzutrSgUchkeiten und nicht geringen 

Ausgaben verbunden. Alle „Urteile" („Orthel*0 von anderen Orten 
in Polen und Deutschland mufsten „gekauft" \n crd -n, und trotzdem 
erlangte man auf diese Weise nicht recht.skrättige Entscheidungen, 
sondern blols unverbindliche Weisungen. Dazu kam, dafs die 
Herrscher sowohl das £rkaufen von Urteilen bei deutschen Ge- 
richten polnischer Orte, die nur für ihr Weichbild richterliche 
Gewalt erhalten hatten, als auch das Holen von Urteilen aus 
Deutschland als Eingriffe in ihre Rechte ansahen. Man hielt eine 
allzu enge Verbindung zwischen den Orten mit deutschem Rechte 
in Polen für ebenso gefährlich wie eine solche mit dem Aus- 
lande. Alle diese Umstände, ferner das Begehren, seine Gcrichts- 
etnkönfte zu veigrölsem, endlich gewifs auch die Absicht, die 



Digitized by Google 



268 Der königliche deutsche Oberhof auf der Burg zu Krakau. 

einen bevorzugten Stand bildenden Vögte und Schulzen der Ge- 
richtsbarkeit ihrer Gutfeherren zu entziehen und sie zum Vorteile 
des Fürsten von diesem abhängig zu machen, bewog Kazimierz 
deo Grofsen, einen deutschen Oberhof zu schaffen, und dies um 
so mehr, als unter ihm die Ausbreitung des deutschen Rechtes 
in Polen einen überaus groiken Aufschwung genommen hatten 

Die Durchführung dieses FUnes war nicht dme Schwierig- 
keiten, denn es mulsten sum Teil Verhältnisse, deren Entwick- 
luüg die Lendesfürsten selbst herbeigefObrt hatten, rfiekgangig ge- 
macht werden. So hatte z. B. Kazimieiz selbst am Anfange seiner 
Regierung noch so wenig an die Zentral i^^ation des olu i -ten deut- 
schen Gerichtswesens in seinem Reiche gedacht, dals er im Jahre 
1336 in Sandomir ein dem Krakauer gleichgestelltes Gericht für 
wichtige und schwierige Eecbtsangelegenheiten errichtete. Vor 
allem hatten alle Landesfürsten sum groisen Teil auf die Gerichts- 
barkeit zugunsten der Orts- und Lehensgerichte verzichtet Bevor 
daher das deutsche Gericht anf der Krakauer Burg mit Erfolg 
zu einem allgemeinen Oberhof für alle deutschen Orts- und 
Lehensgerichte j also auch für jene auf geistlichen und adeligen 
Gütern erklärt werden konnte, mulsten mit den gcistüclK n und 
adeligen Grundbesitzern, femer den Vertretern der Stadt- und 
Dorfgemeinden, den Batsherren, Vögten, Schulzen und Schöffen 
Verhandlungen gepflogen werden, wie dies der König selbst in 
der Errichtungsurkunde des Oberhofes erklärt Dieselbe ist in 
ihrer ältesten Fassung vom Jahre 1356 datiert und wurde in den 
Jahren 1361 und 13G8 erneuert; es fällt also die Errichtimg und 
Reorganisierung des Krakauer Oberhofes in die Zeit der reichen 
gesetzgeberischen Tätigkeit unter Kazimierz, deren Ergebnisse in 
dem sogenannten Widlicer Statut veremigt sind. 

Seit dem Jahre 1357 finden wir auch schon deutliche Be- 
weise des Bestandes des Oberhofes. So traf in diesem Jahre 
König Kazimierz die Bestimmung, dalli bei Rechtsverweigerung 
durch Vogt und Schöffen von Czchöw oder bei Schelte eines Ur- 
teiles dieses Gerichtes der Prozefs beim königlichen deutschen Ge- 
richt in Krakau (iudiciuni nostrnm theutonicum Cracuviensej geführt 
werden sollte und der Rekurs zum „Buch des deutschen Rechtes 
zu Krakau'* ergriffen werden könne. Unter diesem Buche ist 



Digitized by Google 



Der köiiigliofae deatsohe Oberiiof auf der Bug zu Krakau. 26f 

natorlicb das Rechtsbuch des Königs zu verstehen, welches in 
der Grandai^urkande des Oberhofea erwähnt wird, Aas dem 
folgeadeD Jahre (38. September 1358) ist uns eine Urkonde er- 
halten, in der Helmann Edlingi als ,,sDmmus iudex et advoca- 

tus provineialis iuris Theutonici in castro Cracoviensi" erscheint ; 
ihm zur Seite sitzen als Schöffen sieben Vögte luid Schulzen. 
Bezeichnend ist, dafs diese nicht nur von königlichen, sondern 
auch von geistiicbea Gütern berufen wurden ; das Gericht hatte 
somit eine ZosanmiensetEung erhalten, die es als einen allgemeinen 
Oberhof kennzeichnet, vor dem nidit nur königliche Mannen zu 
richten waren. Bemerkenswert ist auch, dals der zitierte Akt 
dieses Gerichtes den Verkauf einer klösterlichen Sohulzei be- 
trifft, also ein Geschäft, das sonst vor das Lehensgericht des 
Klosters gehört hätte. Somit hatte bereits damals dieses Kloster, 
8t. Andreas in Krakau, das königliche deutsche Gericht auf der 
Krakauer Burg als allgemeines Obergericht nach deutschem Recht 
anerkannt Wenige Monate später, am 7. Dezember 1358, ist in 
dem neuen Freiheitsbrief der Krakauer bereits deren Unterord- 
nung unter diesen Oberiiof zum Ausdruck gebracht j ganz im 
Gegensatz zu ihren früheren Vorrechten, wonach sie keinem „üd- 
vocatus generalis", also keinem höheren ordentlichen Richter des 
Fürsten, unterstehen sollten, vielmehr in schwierigen Fällen der 
König selbst oder ein besonderer Abgeordneter für ihn die Unter- 
suchung leiten sollte. Jetzt, im Dezember 1358, wurde ausdrück- 
lich verffigti dafe gegen ein „Orteyl" des Stadtgerichtes ge* 
stattet sei^ „heim höheren Gerichte des Königs Berufung ein- 
zulegen'' (ad malus nostrum iudieium appellare), und dals vor 
diesem fiber die Besehwerde nach deutschem Recht zu entschei- 
den sei. Seit dem Jahre 1359 finden wir für dieses holie könig- 
liche Gericht den Namen „iudieium nostrum generale*'; docii 
mufs bemerkt werden, dafs diese Bezeichnung oft auf andere Ge- 
ridhte angewendet wird. In der Griindungsurkunde des Ober- 
hoies wird derselbe ,,ius supremum Theutonicale provinciale** oder 
auch „iudieium supremum provinciale theutonicale castri nostri 
ORBCOvienBis** genannt Endlich erscheinen in üricunden seit 1865 
für dasselbe Gericht die Bezeichnungen: „ius theutonicum castri 
Cracoviensis^', „supremum iudieium (provineialis) iuris theutonici 



Digitized by Google 



89# 



Andeie Oberhdie. 



in Castro Cracoviensi" oder „supremiim ins theutoniciim in Castro 
Cracoviensi^^ Der Vonitzende hiefs ^^advocatus*', „iudex seu ad> 
vocatuB'' oder „iudex provincialis'^ In dieser Eigenschaft er- 
Beheinen wiederholt Krakauer Büi^. Im Jahre 1464 ist Niko- 
laoB BeKinger, im Jahre 1616 Jakob Maj^anar VbrsitaeDder. Die 
sieben Schöffen (scabini) sind teib Erakaner Burger, zumeist aber 
Schulzen verschiedener Ortschaften. Alles dies entspricht den Be- 
stimmungcD der Errichtun^nrknndc des Königs Kazimierz. In 
dieser spricht er sich übrigens ausdrücklich über die Beweggründe 
seiner Gründung aus, er erwähnt der Verhandlungen zu diesem 
Zwecke und kündigt die Niederlegung des für dieses Gericht be- 
stimmten Rechtsbuches in dem Schatze seiner Krakauer Borg an. 
Die Urkunde enthält auch die Bestimmungen fiber die Einkünfte 
und Rechte des Vogtes, der Schöffen und des Notars, der mit 
der Ausfertigung der Schriftstücke betraut war. Von allen Ge- 
richtstaxen fiel dem königlichen Fiskus die Hälfte zu, von den 
Geldstrafen nahm der König vier Fünftel in Anspruch; den Rest 
erhielten die Schöffen. Nach Kromers Bericht wählte der Buig^ 
graf von Krakau den Vogt und die Schöffen dieses Oberhofes; er 
safo demselben auch vor, i,ohne jedoch «i richten 

So umsichtig aber die Gründung des Oberhofea in Krakau 
eingeleitet und durchgeführt wurde, es gelang doch nicht für die 
Dauer, ilnn den Charakter eines obersten deutschen Gerichtes aus- 
schliefslicli zu sichern. Schwerlich wird die Ansicht richtii]: sein, 
dals König Kazimierz in Krakau überhaupt nur einen Uberhof 
für das Krakauer Gebiet habe errichten wollen und dafs ihm da- 
her keine andere Stellung als anderen in Polen bestehenden Ober- 
höfen einzuräumen sei. Begründeter erscheint wohl die Ansichi^ 
dafs der frühe Tod des Könige ihn an der völligen Durchführung 
seiner umfassenden Pline verhindert habe. Die Ereignisse der 
folgenden Jahre nach dem Aussterben der Piasten erleichterten 
einzehien mächtigen Lehcnsherren die Ausbildung ihrer eigenen 
Hofgerichte zu obersten deutschen Gerichtshöfen zu fördern; die 
Könige selbst haben sie dabei unterstützt, indem z, B. Wladys- 
law II. 1392 den Lehenshof des Klosters Koprzewnica m einem 
i,iu8 supremum^ erhob und alle Orte des Klosters zugleich aus- 
drücklich vom königlichen Obeihof befreite. Zu^eich haben neben 



Digitized by Google 



Rediteiig nach Magdebmg. 



271 



dem Krakauer andere konische Lehetisgeriohte den Titel von 
Oberiiofen aDgenommen. So kam es, dafe die einzelnen Lehene- 

gerichte, wie bereits oben ausgeführt wurde, sich als „iudicia 
siipreina" u. dgl. bezeichnen konnten. Bemerkt mufs jedoch wer- 
den, dafs der Krakauer Uberhof trotzdem einen gewissen Vor- 
rang behielt und dafs Prozesse auch von den anderen mit dem 
Titel eines Oberhofes ausL'^< zeichneten Lehenahöfen an ihn geleitet 
wurden. So wurde in den Jahren 1461 — 1462 ein Beohtaatreit 
zwischen den Vögten Johannes und Peter von Kroano vor dem 
„ius supremum" in Sanok verhandelt; von dort ging er an das 
„ius supremuni castri Cracoviensis". Das Urteil des letzteren be- 
stätigte Kazimierz Jagiello am 6. Juni 1463. 

Auch angesehene städtische Gerichte sind, wie schon vor der 
Gründung des Krakauer Oberhofes^ auch nachher um Kecbts- 
mitteilungen angegangen worden. So ist uns z. B. ein Spruch 
der „soheppin der Stat Crawko (Krakau)'' für die Stadt Bieca 
erhalten, die erst im Jahre 1363 Magdebuiger Recht eihielt^ und 
ebenso kennen wir zwei interessante Urteile der SchÖlFen von 
Lemberg, welche auf Anfrage der Schöffen von Krotoszyn er- 
folgten, das erst nach 1397 deutsches Recht erhalten haben 
kann. Aber noch mehr: die Könige haben auch belbsL wieder 
einzelnen Städten geradezu das Eecht erteilt^ anderen Orten Ur- 
teile zu geben. Wir haben schon oben g^ehen, wie das Lern- 
bei^ger Stadtgericht auf diese Weise geradezu ein Oberhof ¥mrde 
(1444). Obrigens konnte auch von diesem „ins supremum*' 
wieder an den königlichen Oberhof in Krakau Berufung eingelegt 
werden. 

Auch den Rechtszug nach Magdeburg haben die königlichen 
Verfügungen nicht zu unterdrücken vermocht. In den verschie- 
denen Sammlungen von Schöffensprüchen huden sich nicht nur 
Magdeburger Urteile, die vor 1356 eingeholt wurden , sondern 
auch solche aus späterer Zeit So ist uns ein Schöffenspruch er- 
halten , in dem sich die Bemerkung findet: „JHb was der erste 
Brif , der czu Medebnrg durch den Crooawischen Statscrebir ge- 
höht wart . . . vnde wurdyn gehöht in der lorczal Herregotis 
1376." Xatiiilich war dieses Urteil nicht das erste überhaupt 
aus Magdebuig nach Krakau gebrachte, vielmehr muTs sich das 



Digitized by Google 



878 



BeohtBsng nach Magdebnxg. 



„erste" auf eine bestimmte Gruppe von Urteilen beziekeo. Sehr 
interessant sind einige Schöffenspniche, die sieb geradezu auf den 
Widerstreit zwischen der kÖDigiiolieQ Gewalt und der Benifimg 
naoh Magdebmg beliehen nnd daher wohl audi in die Zeit nach 
der Errichtang des Krakauer Oberhofes zu eetaen sind ; in einem 
ist von Ratmannen die Rede, welche „sich zn Hofe lieben" und 
mit deren Hilfe der König das StaUüL'cht bricht. In einem Mag- 
debursrer bcliöffenspruch wird der Rechtsfall behandelt, wie der 
Mann zu behandeln sei^ elich wijp ijn czorne czu tode 

geslagen hat, vnd her von <z;nodin des heyligin stulis ezu Rome 
lofiunge irworbin hat^ vnd dij konijgijnne vnd der konig oza gena- 
din genomen habin''. Gemeint sind in diesem Urteile offenbar die 
regierende Königin Hedwig nnd ihr Gemahl Jagieüo; somit ge- 
hört es in das Ende des 14. JahiiiundertB und wurde von einem 
deutschen Gericht in Polen geholt. Die Schöffen von Magde- 
burg entscheiden, dafs der Angeklagte unter den angeführten Um- 
standen „alle sijn recht vnd wirdekeijt" wieder erhalten soll. 
Für Neu-Sandec ist uns ein Magdeburger Spruch erhalten, der 
ungefähr um 1400 geholt sein dürfte. Schlieislieh sei nur noch 
em Magdebuiger Schöffenspruch für Krakau aus dem Anfange 
des 16. Jahrhunderts besprochen. Er ist auf Anfrage der ver- 
klagten Partei, der Ratmannen von Krakau , ergangen, die sich 
um Rechtsbelehiiiiig nach Magdeburg gewendet hatten. Die An- 
frage wirft anf die Zeitverhaltnisse ein interessantes Streiflicht, 
Ein vornehmer Mann, der zugleich Ratsherr war, wurde vom 
Krakauer Stadtgericht wegen Diebstahls auf handbafter Tat zum 
Tode verurteilt und, ohne dafs man ihn hatte beichten lassen, hin- 
gerichtet Dafür wurde der Rat von den Verwandten des Ver* 
urteUten vor dem königlichen Gerichte angeklagt; es wurde vor 
allem der Vorwurf eriioben, da& dem Gerichte nicht der eigent- 
liche Richter, sondern eiij von diesem eingesetzter Unterrichter vor- 
gesessen habe, welcher vom Könige nielit den Gerichtsbann erhalten 
hatte. Uber diese Streif frage wurde die Ansicht der Magdeburger 
Schöffen erbeten. Der Brief ist im Original erhalten und schon 
wegen seiner Form bemerkenswert Die Anfrage der Krakauer 
zerfallt in 2wei Teile; zwischen denselben hat ihr Schreiber einen 
Raum freigelassen. Auf diesem Baume haben die Magdeburger 



Digitized by Google 



Bechtszug nach Magdeburg. 



zn 



die Aotwort auf die erste Frage eingetragen, während sie die Ant- 
Avort auf (]ie zweite ihr am Schliisse folgen lassen. Anfragen und 
Autworten sind in deuLscher Sj)rache ahgefafst. Zalilreichc andere 
Magdebui^er Sprüche für Krakau und wohl auch andere galizische 
Orte sind nicht datiert und ihre Entstehungszeit ist auch sonst 
schwer boBtimmbar. Aber ea gibt noch eine andere Quelle ffir die 
Erkenntnis, dafs auch nach 135 S die Städte Oalisieos sich nach 
Magdebui-g um Rechtsbelehrungen wandten. So finden wir in den 
alten Rechenbüchern von Krakau unter den Einnahmen des Jahres 
1395 ein halbes Schock (d. i. dreifsig) Groschen eingetia(!:en , die 
für ein nach Magdeburg zur liegutachtiiug geschicktes Urteil ein- 
gezahlt worden waren; zum Jahre 1397 linden wir wieder unter 
den Ausgaben drei Mark für solche nach Magdebui^ gesandte An- 
fragen verzeichnet. Zur Erklärung mögen folgende Mitteilungen 
eines Schoffenspruches über das zu Krakau fibliche Verfohren bei 
der Einholung von Urteilen aus Magdeburg dienen: Wu&ten die 
Schöffen, um das Recht befragt, keinen Aufschlufs zu geben, so 
hatten lieide Parteien das Gold für die Einholung des Urteils 
zu erlegen. Kamen hieratif die SchötVen auf die entsprechende 
Entscheid iHig, bevor das KecUt geholt wurde, so mufste den Par- 
teien ihr Geld zurückgegeben werden. Wurde jedoch das Urteil 
geholt, so ging der sachfäiiige Teil seines Geldes veriustig» wäh- 
rend „der gerecht wirf seines zurückerhielt Schlie&lich sei nur 
noch erwähnt, dafs nach einer Eintragung in den Krakauer Stadt- 
bßchem zum Jahre 1399 bei einem Prozesse das „Orteyl der 
Sciieppen von Me\ tlburg" berücksichtigt wurde. Aber auch Jahr- 
zehnte spater war das liulen von Urteilen aus Deutschland üblich 
und erregte den Zorn der Führer der nationalen adeligen PorteL 
Um das Jahr 1477 lalst sich Ostrorog in seinem lyMonumentum 
pro rei pnblicae Ordinationen wie folgt vernehmen: Verblen- 
dung und Schwache» o Schmach und Schande, dafs man sich aus 
unserem ruhmreichen freien Königreiche, über den König sich 
hinwegsetzend und die Grofsen miisachtend, nach Magdebui^g be- 
gibt, um Recht zu finden. Gibt es denn in diesem freien König- 
reiche keine gerechten Richter, keine weisen, bedächtigen und ge- 
lehrten Männer, dafs man sich Rat erholt bei uusaul)ern, schmutz- 
«tarrenden Handwerkern und Menschen des niedersten Standes, 



Digitized by Google 



974 Bas oberate Gericht der sediB Slidte. 

die nioht ni den gelehrten Mennern, sondern rar iigpten Hefe dee 
Volkes geboren? O wachet endlich auf and weiset ranick diese 
schSndliebe Schmach» da(s wir nicht mehr durch ihren Unflat be- 

Bchmutzt werden!** 

Aufser dem Oberhofe in Krakau hatte König Kazimierz 
mit derselben Urkunde ein uucii höheres Gericht eingesetzt, das 
von Fall zu Fall zusammentreten sollte. Der König verordnete 
n&mlichy dafs im Falle jemand von dem Oberhofe in Krakau an 
den König Bemfong einlegen würde, ein Gericht^ bestehend aus 
swolf Kommissaren^ über diese Appellation zu beraten hfitte, nnd 
zwar sollten sa der Kommission je zwei Ratsherren von folgenden 
Städten durcli die Parteien selbst (wahrscheinlich von jeder zu 
gleicher Zahl) ^^cwählt werden: Krakau, Sandec, Bochnia, Wielicka, 
Kazimierz und llkusz ; nur letzterer Ort liegt aufserhalb Galiziens, 
Im Jahre 1399 hat Konig Wladysiaw II. nur die vier ersteren 
SUdte als jene bezeichnet, von denen Kommissare gewihit werden 
sollten > und zwar ans jeder drei oder zwei; sie sollten im deut- 
schen Recht wohl erfahren sein und auf Betreiben des appellieren- 
den Teiles vom Krakaner Starosten auf eine bestimmte Zeit auf 
die Burg in Krakau berufen werden. In der genannten Urkunde, 
welche speziell die Rechtsverhältnisse Kmkaus ordnet, wird als 
gewöhnlicher Ilechtszug bestimmt: das Gericht der Stadt Krakau 
(iudicium civitatis Cracoviensis) ; sodann der Oberhof auf der Kra« 
kauer Buig (supremum ius theutonicum Magdeburgense, quod et 
provinoiale dicitnr, castri nostri Cracoviensis); endlich der Könige 
welcher den Rechtsstrelt durch das Kommissionsgericht entschei- 
den lüfet Von diesem durfte nicht weiter appeUiert werden (non 
erit ncque esse debet facultas cuiquam ulterius appellaudi). Im 
Jahre 1421 bestätigte sodann JagieHo das Privileg des Königs 
Kazimierz ohne Änderung und setzte hiermit die früher über- 
gangenen 7.wei Städte wieder in ihr Recht. So erscheinen auch 
s. B. im Privilegium des Königs Kazimierz JagieUo vom Jahre 145& 
alle sechs Städte genannt Mit dieser Urkunde hat der Kdnig da» 
Verbot, vom Kommissionsgeridite weiter zu appellteren, so ver- 
schärft, dafs auf die Nichtbeachtung dieses Gebotes geradezu 
der Verlust der Habe und des I^bens gesetzt wurde. Ganz offen- 
bar ist diese harte Maisregci unter dem Einflüsse jener Partei 



Digitized by Google 



■ 

DeutBcbe Rechtsbücher. 



erfolgt, die das Urteilhoiuii aus Deutschland als Unheil uiij 
Schmach jOr Polen erachtete. Wie weit sich die Jurisdiktion 
dieses Kommissionsgenchtes erstreckte, lässt sich nicht feststellen ; 
insbesondere ist nicht erwiesen^ dais es auch über Prozesse aus Ost- 
gaHsien entsohied^n Mitte, weil leider die Zahl der bisher beiouint 
gewordenen Urteile desselben überhaupt sehr gering ist Unter 
anderen sind uns die Akten eines Prosesses des Dytrich Weyn^ 
rieh bekannt, der 1432 zunächst vor dem „Ffoyt vnd Sepphen 
der Stat Kuzimer", dann iLilolge einer Beruf iiog „an dez Konigis 
Bach" vor dem „Voyth und Sepphen des abirstyn Gerichtes 
dewtschis Magdeburger Kechtes czu Ccakaw vff dem Hawse 
(der Burg)'' behandelt wurde und mit einem „Orteyl der VI 
Stetin« Bohlois. 

Wie übrigens andere Lebensgeriohte dem komgliohen auf der 
Krakauer Burg im Bange gleichsukommen suehten, so haben auch 
einasebe Lehensherren nach dem Beispiel des Königs Kommissions- 
gerichte zusammengesetzt, so z. B. das Kloster Tyniec in den 
Jaiiren 1479 und 148.>. 

£s ist leicht bcgreüiich^ dais mau sich iu Krakau frühzeitig 
deutsche Rechtsbucherzu verschaffen suchte. Sohon das Kechts* 
buch Konrsds von Oppeln, welches im Jahre 1306 gesehrieben 
wurde, ist uns auch in einer Krakauer Handschrift erhalten, in 
welcher der Test des sächsischen Landrechtes Sachsenspiegel) 
908 Artikel zfihlt, während das folgende Weichbildrecht (Stadt- 
recht) 112 Artikel aufweist Diese Recht««aiumluuu ist in deut- 
scher Sprache geschrieben ; sie hatte keinen oflizieiien Charakter, 
sondern erscheint als eine Privatarbcit, die zumeist auf Grund- 
lage eines in einer Breslauer Handschrift enthaltenen Schöffen- 
rechtes, ferner des Magdebuiger Beohtes von 1261 durch Zusitce 
aus demselben Rechte von 1295 beigestellt wurde. Auf ihr beruht 
wieder jenes deutsche Rechtsbnch, welches Kasimien der Qrolse 
für seinen deutschen Oberhof auf der Krakauer Burg herstellen 
liefö und das schon 502 Artikel aufweist. 

Anderseits wurde die Rechtssammlung aus dem Anfang des 
14. Jahrhunderts auch als Grundlage für eine lateinische Uber- 
setzung dieser Stadtrechte benutzt, die später durch Zusätze 
erweitert in die von Kdnig Alexander im J^ire 1505 bestitigte 

18* 



Digitized by Google 



276 



Deutsche ReohtBbücher. 



und im Jahre 1506 stterat in Krakau gedruckte Sammlung von 
Gesetzen und Rechten des polnischen Beiches von Johannes Laski 

aufgenommen wurde (Commune incliti Polon. regni privilegium). 
Im Jahre 1535 veraulafsste König Sicgmund eine neue lateiuische 
Übersetzung der deutschen Rechtsbücher durch Nikolaus Jaskier, 
die auch in Krakau erschien. In diesem Werke sind eben- 
falls Sachsenspiegel und Wcichbildrecht vereinigt; über beide ist 
ein ausführliches alphabetisches Register beigefOgt Es ist leicht 
erklärlich^ dafo diese lateinischen Ausgaben oft benutzt wurden, 
seitdem immer mehr polnische Elemente auch in die früher rein 
deutschen Gemeinwesen uiiuliangen. So wurden z. B. zufolge einer 
Notiz in den Rechenbüchern von Krakau lö8G für einen Saeli«on- 
spiegel in lateinischer Sprache, der für den (jelizauch der iStadt- 
obrigkeit angeschafft worden war, fünf Mark bezahlt. 

Seit 1581 erschienen auch polnische Ubersetssungen ; schon 
viel frOher wurden Wörterbücher des deutschen Rechtes mit Er- 
klärungen der deutschen und lateinischen AusdrQcke in polnis<^er 
Sprache angefertigt Seit 1 735 wurden endlich im Auftrage 
der russischen Rcj^iening Übersetzungen der deutschen Rechts- 
bücher ins Ku>^ische veranstaltet. Dazu kamen seit dem 
16. Jahrhundert allerlei Bearbeitungen und ErklärungsschrifbeU| 
die zum Teil die Rechtsquellen selbst verdrängten. Mit dem 
Schwinden des deutschen Bevölkerungselementea und des Zu- 
aammenhaoges mit Deutschland verlor sich die Fähigkeit, das 
deutsche Becht zeitgemals fortzubilden. Zu gemeinsamer Ordnung 
ihres Rechtes und ihrer Angelegenheiten kamen die Orte mit deut- 
Bchem Rechte nicht, weil ihnen jeder Zusammenhang miteinander 
fehlte. So \^v\f^ die staatliche (iesetzgebung mit ihrein fremden 
Geiste immer mehr ein, besonders wo es sich um die Ordnung der 
aUcQ Städten gemeinsamen Angelegenheiten handelte. Auch die 
Gfundherren änderteui was ihnen unbequem schien. Daher drangen 
inuner mehr fremde Elemente ins deutsche Recht ein. Doch wur- 
den noch im 18. Jahrhundert Ausgaben des deutschen Rechts 
veranstaltet, so im Jahre 1760 in Przcmvsl. Damals wai- auf 

' IT 

der Krakauer Burg auch noch der Kodex des Königs Kazimierz 



1) Vgl. oben B. i8. 



Digitized by Google 



Saminluiigeu vou SGliöifeusprüchen. 



S77 



in Verwendung. Bald darauf aber schwaud mit dem Falle des 
deut^elion Keehtc?? auch die Bedeutung dieser Rechtsbücher, und 
sie sind als biofsc hiBtorische Deokmale von deu Bibliotheken 
und Archiven in Verwahrung genommen worden. 

Neben den genannten Kechtsböchem worden als ihre Er- 
gänzung die Schöffensprüche gesammelt Auch solche Samm- 
lungen sind in Galizien verbreitet gewesen, ein Beweis, dafs man 
derselben ebenso wie des Weichbildrechtes und des Sachsen- 
spiegels bei der Rechtsprechung nicht entbehren küunte. Wahr- 
scheinlich in Krakau sclUst ist jene SamuiUmg von 306 Schoffen- 
sprüchcn in deutscher Sprache angelegt worden, welche der Kodex 
Nr. 399 der Krakauer Universitätsbibliothek enthält; er rührt 
aus dem £nde des 14. Jahrhunderte her. Einige von den in 
dieser Sammlung enthaltenen Sprächen sind nachweislich aus 
Magdeburg für Krakau geholt worden. So auTser dem schon 
oben besprochenen aus dem Jahre vor allom das It- 

teil Nr. 40, dessen Ubersehnft lautet: „Dorooch senten dy 
Scheppen y ezu Crokaw gcmeinicliclic dese Froge kon Mayde- 
burg." in Krakau sind wahrscheinlich auch zwei andere Samm- 
lungen um 1400 entstanden j die viele auf Krakau besQgUche 
Stucke enthalten und jetzt zu Dresden und Thum liegen. An- 
dere Sammlungen solcher Sprfiche in deutscher Sprache rfihren 
aus Pilsno und Sanok her; eine weitere, ebenfalls in deutscher 
Sprache, liegt in der OssolinsUischcn Bibliothek zu Lemberg. 
Beide letztgenannten stamm* ii aus dem Anfange des 16. Jahrhun- 
derts her, ein Zeichen, dai's man damals sich noch der deutsch 
geschriebenen Bücher vollauf bediente. Doch hat man schon um 
die Mitte des 1 5. Jahrhunderts Sammlungen von Schöffensprächen 
ins Polnische übersetzti und von diesen polnischen ist ebenfalls 
eine grSlsere Ansahl bekannt^ von denen einige in galisischen 
Bibliotheken und Archiven liegen. Auch in lateinischen Ober- 
setzungen waren die Schölfensprüclie verbreitet. Im Przemysler 
iSiadtiirchiv sind zwei Ubersetzungen aus dem Ende des 15. Jahr- 
hunderts erhalten. In der Überschrift der einen ist ausdrucklich 
bemerkt, dafs die Sammlung durch einen Notar der Stadt Przemydl 
aus dem Deutschen ins Lateinische übertragen wurde. Erwähnt 
sei, dais alle diese Sanmilungen zahlreiche Stficke galizischen 



Digitized by Google 



278 



Bemerkungtin zur Ciiarakteristik der Gericlitsverfassimg 



Ursprungs entiialten, sei es, dais blofs die Anfrage oder auch die 
Antwort von einem ^li^ischen Orte aiisg^inp:. 

Bei den vielfachen Beziehungen der mit dentpcheni Rechte 
bestifteten Orte zum übrigen Lande ist es begreiflich, dafs die 
deatsobeo Ortsobiigkeiten auch frühzeitig die polnische Geaets* 
gebilligt nioht aus dem Auge lieAen. So finden wir schon 1397 
in den Rechenbnobern von Krakau Aiugaben fOr das Ab- 
achreiben deB „wu Polontcum'', also des polnischen Rechtes, ver- 
zeichnet. 

Am Schlüsse mögen noch einige Bemerkungen zur (Charak- 
teristik der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahreos folgen 

Die deutschen Ortsgerichte gewannen mitunter dadurch an 
Bedeutung 9 dals ihre Befugnisse auch auf Peraonen ausgedehnt 
^▼urden, die nicht aur Gemeinde des Gerichtsortes gehörten. Es 
ist z. B. schon erwähnt worden, wie weitläufig der Bfachtbersich 
des Stadtgerichtes von Bodmia nach der Uriconde vom Jahre 
1263 war. Auch in Wielicka unterstanden nach der Urkunde 
v<^ni Jahre 1290 die Salzhauer und Sal^«ioder des königlichen 
Bergwerkes dorn Stadtgericht. Erzählt wurde auch schon, dafs 
das Krakauer Stadtgericht am Anfange des 14. Jahrhunderts selbst 
Ober Adlige urietlen konnte. Dem Lembeiger Gerichte ist im 
Jahre 1444 nicht nur der Charakter eines Obeiholes für die 
Stidte und Dörfer Ostgaliziens veriiehen worden, sondern es er- 
hielt auch Gewalt über alle in diesem Gebiete gefangenen Ver- 
brecher, nnd ebenso ntand ihm die Aburteilung aller in Lemberg 
weilondoji Kauflcute nach Magdeburger Recht zu, sie mögen 
Griechen, Armenier, Sarazenen und Juden, Christen oder Heiden, 
polnische oder fremde Untertanen sein. In demselben Jahre erhielten 
auch die Krakauer das Recht, Verbrecher außerhalb der Stadt au 
fangen und sie nach ihrem Rechte an behandeln. Im Jahre 1458 
wurden die Ratsherren von Kolomea mit dem Rechte ausgestattet, 
über die gewaltsamen Viehpfändungen auf dem Wege zwischen 
Ko?aczyn (an der moldauischon (Trenze) und Zukow zu entsc lu id* n. 
Auf diesem Wege wurden nämlich häutig den Kaufieuten, welche 
zwischen der Moldau und Lemberg Viehhandel trieben, Rinder 
und Pfeide unter dem Vorwande, dais sie gestohlen seien, WQ|^ 
genommen. 



Digitized by Google 



uod des Oericbtsverfahrens. 



27» 



EifersSchtig wachten die städtischen Gerichte darüber, dals 
sich uiemand widerrechtlich ihrer Gtriclitöbarkeit entzog. Ver- 
boten \^-urde daher auch, sich vor ein geistliches (iericht zu ziehen. 
So wurde im Jahre 1397 Hano Hesse vom Krakauer iStadtgenoht 
mit fünf Mark bestraft, weil er einen Mitbürger vor das 
wgeiatUche Gerichi** belangt hatte. Deshalb setstea die Kiakauer 
im Jahre 1$93 auch dnrofay daft GeiatUelie nieht zu Vonnfindeni 
und xa Verwaltern von WaisengQtem bestellt werden durften. 
Die Krakauer „WilkÄr vnd Satczungen" vom Jahre 1468 ent- 
halten die Bestimm iina; : Welch Borger adder Burgerynne zu 
Hofie lüHen clageu nicht koniende vor dy Hern, der verbust den 
Hern V Maigk. Item is ist gewilkort^ ab yrkeyne Rolfrawe addir 
tost ejme Burgeryone zu Hoffe worden gehen bittende vor bosze 
Lewte Man addir Weip» dy obirtreten vnde gebrochen wedtr der 
8tat Rechte ane der Herren Willen; djselben gebussit werden 
noch der Herren Derkentfaniaee.*^ 

Bemerkt mufs ferner werden, dafs in den Städten, z. B. in . 
Krakau, allmählich zahlreiche richterliche Geschäfte von dem Vogt 
und den Schöffen auf die Ratsherren ubergingen. Schon Kazimierz 
der Grofse hatte in seinem Privileg vom Jahre 1336 bestimmt, 
dals die Ratsherren Meineidige und Verbannte, die sich in die 
Stadt anrfickcnkehren unterstehen wQfden, wa richten haben. Es war 
auch fiblich, dafe das Stadtgericht in aweifelhaften Fillen sich an 
den Bat um Belehrung wandte. Bekannt ist uns schon die Tat- 
sache, dafs im Jahre die Katsherren in Krakau zu Richtern 
über Vögte und Schöffen der Stadt gesetzt wurden. Noch mehr 
wuchs der Einflufs der Räte gegenüber dem Stadtgerichte, nach- 
dem die Vogtei im Jahre 1475 in den Besitz der Stadt gelangt 
war. Beweis daför ist die Bemerkung in einem Einkommen- 
leguter von Krakau ans dem Jahre 1549, dala der Vogt frfiher 
der Stadt ffir sein Amt vienng Mark geiahlt habe, jetst aber nur 
dreifeig Maik entrichte, und dies ans dem Glrunde, weil vide aus 
Scheu vor den Kosten das Stadtgericht meiden und ein guter 
Teil der bürgerlichen Rechtsgeschäfte durch die Rataherren ent- 
schieden werde. 

Selbstverständlich wies das Gerichtsverfahren alle mittelalter- 
lichen Härten aui Henken, Köpfen, Abhauen von Händen und 



Digitized by Google 



Llomeikuugeil zur Charakteristik der Oericbtsveriassujig 



FAfeen, HerftasreiTsen der Augen, Pffihlen^ Verbrennen waren 

nicht anfsergewöhulicho Strafen. Von den leichtcron Strafen war 
auch das Tragen des S(-hnndsteines fnr zanksüchtige W eil^er be- 
kannt. So wurde diese Strafe im Jalire I39ü der Hökerin Elisa- 
beth Strebekatzc angedroht In den alten StadtrechDOngeii finden 
wir Jahr für Jahr Eintragungen für den Mtortor" oder f^suapenaor'^ 
(Henker) und für die fiedfirfnisse seines traurigen Handwerke» 
verzeichnet ßald werden Ketten zum Galgen angeschafit; bald 
wird das Schwert repariert; bald wieder Ausgaben für Brenn- 
materialien zu Seheiterhaufen verzeichnet. Mit dem T< <l( des A^er- 
brcnnens l)e«trfiftc man z. B. in I^emberj^ im Jahre 1518 einen 
Armenier und seine katholische Magd, mit der er Umgant^ ge- 
pflogen hatte. Man legte nämlich die Verbindunir des eutychiani- 
schen Armeniers mit einer katholischen Christin als Sakrilegium aus, 
das durch den Feuertod gesühnt werden müsse. Erwähnt sei auch, 
dais Gottesurteile ausnahmsweise üblich waren. 80 gewährte Könige 
Kazimierz der Stadt Pilzno im Jahre 1354 aus besonderer Gnade 
die Freiheit, den ^f^iit^htlichen Zweikampf auwenden zu dürfen, 
„aueh wenn der König abwesend sein würde". Sehr hUiiiig wurde 
auch für sehr schwere Verbrechen die Proskription, also die Ver- 
bannung aus derStadt) verhängt. So wurde z.B. im Jahre 138.% 
da Petrus Wirsing Krakauer Vogt war^ Peter Fcginhemil für 
vier Wunden und drei ^yBlutrunst*' verbannt» und Im Jahre 1384 
wurde unter dem Vogte Nikolaus Morder der Fleischhauer Hans 
wegen „Folieist" (d. h. Mitliilfc bei einer verbreeherischeii iiüiid- 
lung) und „W'egelogunge " (Wegelaü;erun«r) proskribiert. Im letz- 
teren Jahre wurde auch der i*edell (ilatsdiener) Johann iiichtenbei^ 
wegen der Ermordung seiner Frau und im Jahre 1395 der Kürschner 
Nikolaus Hicke wegen „Reraup*' (Leichenraub) verbannt. Die Pro- 
skription erscheint oft als eine Handlung der Begnadigung, deren 
man sich bediente, um die harten Ma&regeln des Magdeburger 
Rechts nicht anwenden su mfissen. Diese Begnadigung wird ent> 
weder infolge besonderer Gunst der Katsherrn geübt oder sie 
geschah auf Fiiibitte hervorragender Pei>;(')nlichkoiten. Kntziehen 
konnte man sich der \'ornrteihmg auch durch eine Pilgerlalut 
nach Rom d^Romfart"). Daneben wird auch die „Ochfart*^, also 
die Sühnfahrt nach Aachen genannt Diese Sühnfahrtcn waren 



Digitized by Google 



und des (Jerichteveiiahrens. 



auch anderwSrts, so in den Niederlanden , in Mähren und in 
Obernngani gcbriiuclilich. Damit nicht die aus einer Stadt Vor- 
bannton in deren unmittelbarer Nähe sieh aufhalten, wurde z. ß. 
im Jahre 1368 die Bestimmung getrotien, dafe die aus Krakau 
Verbannten nicht in Kazunierz und Florencia (jetzt Kleparz) 
nad die in diesen Orten Proskribierten nicht in Krakau geduldet 
werden sollten. 

Nach dem auch anderwärts in dentechen LSndem üblichen 

Brauche konnten Verbrecher auf Fürbitte des Füinsten oder einer 
anderen einflufsreichen Persönlichkeit, die gerade einen Ort be- 
suchte, in dessen Gefängnisse Verurteilte safsen, begnadigt wer- 
den. So hat ein milder Akt der Barmherzigkeit, den Hedwig von 
Ungarn im Jahre 1384 in Krakau geübt hat, uns die älteste 
Kunde ihres Aufenthaltes in dieser deutschen Stadt erhalten: sie 
erbat für einen Verbannten die Rückkehr. Auch in den folgen- 
den Monaten Ünden sich Shnliche Gnadenakte der Konigin ver- 
zeichnet. So rettete die dreizehnjährige Königin, kurz nachdem 
sie im Oktober 1384 tjekiünt worden war, am Vorabende des 
Martinstages dem Henirer Sn-i-sinder, der einen Mord begangen 
hatte, das Treben. Ebenso erbat sie am Fronleichiiamst<age des 
folgenden Jahres» an welchem sie an dem feierlichen Umgang 
teilgenommen hatte, für mehrere Verbrecher Gnade. Auch der in 
romantisches Licht gehüllte, vielfach bezweifelte Elhebund zwischen 
Hedwig und dem Habsburger Wilhelm hat in den Krakauer Stadt- 
hfiehern eine bemerkenswerte, dem milden Siiuic Hedwigs ent- 
spreehende Spur liinterlassen. Am 15. Au<;npt l'SHb hiitte nach 
den Verfügungen der ungarischen Königin Elisabeth das Beilager 
stattfinden sollen ; man bezweifelt, dafs es damals vollzogen wurde. 
In den Krakauer Stadtbüchem heifst es aber, dafs am Vortage 
des heiligen Bartholomäus (24. August) die Konigin nach ihrer 
vollzogenen Vermahlung gebeten habe, dafs alle Gefangenen, 
welche sich damals im städtischen Kerker befanden, befreit wer- 
den sollen. Tatsächlich wurde? eine Anzahl derselben, die nament- 
lich angeführt werden, begnadigt. In diesen Jahren (1 381-^1 385) 
sind andere Verbrecher auf die Fürbitte des Markgmfen Sieg- 
mund von Brandenburg-Böhmen und des Herzogs Wladyslaw von 
Oppeln, femer des Krakauer Bischofs und des Gnesener Erz- 



Digitized by Google 



t8d Zur Chanürtoriatik der GexiobteveiättSOBg and des GeriditBrer&hreos. 

bischofs begnadigt worden. Wie oft derartige Bitten um Xaoh- 
aicht der Strafen damals vorgebracht wurden^ l>e weist der Um- 
stand, dafs die Lemberger schon im Jahre 1360 in einer von 
König Ka&nueiz bestätigten Willkür bestimmten, dals jeder^ wel- 
cher lor einen Verurteilten den Vogti die Bateiierren oder eine 
an<1ere Person nra Gnade und Nachsidit der Strafe bitten würde, 
mit derselben Strafe belegt werden sollte. Ähnlich lagen die 
"Verhältnisse in Krakau, wie die oben angeführte Willkör ans 
dem Jahre 1468 dartut, welche Ratsfrauen und Büi-geiinnen die 
Anbringung von Gnadengesuchen bei Hof verbot. Erwähnt sei 
auch, dals in den mit dentachem Hechte bestifteten Städten und 
Dörfern noch ein gana beaondeiB interessanter Brauch geübt 
wurde. Ein zum Tode Venirteilter konnte dadurch gerettet 
werden, dals ein Midehen sieh erbot, ihn als Mann heimsiifShren. 
Diese lu Polen und insbesondere in Galizien bis ins 18. Jahr- 
hundert Ti:u lij^aiwi( sene Sitte ist gewifs erst durch die deutschen 
Ansieilier dahin gebracht worden. Dem polnischen Hechte ist 
sie ebenso fremd wie den slawischen Völkern, bei denen deut- 
scher Bechtsbrauch keine Verbreitung gefunden hatte. Schliefe- 
lieh mag noch bemerkt werden, dals mitunter auch das Asjrhnecht 
Beachtung fand. Als im Jahre 1319 der Wojwode Navogius von 
Sandomir, um den Stand seiner Guter zu verbessern, in seinen 
Wäldern die Ansiedlung T^zynek errichtete und sie mit Neu- 
markter Tu cht ausstattete, tnif er in dem Freibriet tDl^rnde Be- 
stimmung : „Wenn iigend jemand wegen eines Vergehens in jenes 
Dorf fliehen würde, soll er durch zwei Wochen vom Herzog und 
vom Grundheim im Frieden gelassen werden/' 

Wie reich die Fülle der Zivil- und Strafprozesse d^borger- 
liche^ und „peynliche Sachen^ war, welche die deutschen Ge- 
richte zu bewältigen hatten, dafür legen die erhaltenen Stadt- 
bücher, Itcsonders jene von Krakau und Lemberg, ein beredtes 
Zeugnis ab. Aufser den verschiedenartigen Strafprozefsakten ent- 
halten sie Aufzeichnungen über die mannigfaltigsten Fälle der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit: Vertrage, Kaufe, Verkäufe, Testamente, 
Vermögensinventare, allerlei kaufminnische Geschäfte u. d|^. m. 
Viele von diesen Bechtssachen sind nicht vor dem Stadtgerichte, 
ako dem Vogte und den Schien, sondern vor den Batahenen 



Digitized by Google 



Seibstrerwaitoog nach deutschem Becht Der Stadtrat 

abgewickelt worden und wurden von ihnen bestätigt. So sind 
uns Testamente erhalten, welche Schwerkranke in ihrer Wohnung 
vor Ratsherren niederschreiben liefsen. In der Krakauer Auf' 
^ichnaog vom Jahre 1435 über die Taxen, die au den ,,Stat- 
flohreiber" m entriohten waren» lesen wir: 8. Wenn man geet 
•esn TeBtamente VI gr. (Groechen).'* In verhäitnismgfeig geringer 
Zahl sind eolirifäiehe Aolseiohnungen über die von den Dorf- 
gerichten besorgten Rechtsgeschäfte bisher bekannt. Als ein Bei- 
spiel kann eine Urkunde von 1402 dienen, mit der der ^Schulz 
Johann von Pr%dnik bei Krakau mit seinen sieben Schöffen unter 
Beihängung ihrer Siegel bestätigt, dafs vor ihrem p:e1i ehrten Ge- 
rieht der Priester Johann Kranz mit einem Krakauer Büiger dee- 
■aelben Namens Gmndstfioke in Pn^ik tauschte. 

Selbaiverwaltnng na^ dentSGliem Reclit. Stidtewesen. 

Vögte und Schulzen waren die Vertreter der lehensherrlicheu 
Gewalt in den Stfidten und Dörfern. In letzteren haben die 
^Schulzen auch die vcrhältnismäTsig geringen Verwaltungsgeschäfte 
geleitet Den Städten war dagegen ein bedeutenden Mafs von 
Seibetverwaltung zugestanden; dieses wuchs mit der Zunahme 
Hier Bedeutung der Stadt 

Als erstes und wichtigstes Organ dieser städtischen Selbst- 
verwaltung erscheinen die Ratmannen oder Ratsherren (Rotmannen, 
Rotherrn, consules). Es ist nicht bekannt, dafs die ältesten Städte 
gleic'li nach ihrer Gründung Katsherren gehabt hatten. In Krakau, 
da.s schon vor dem Jahre 1230 deutsches Recht hatte und seit 
dem Jahre 1257 Stadtrecht besafs, erscheint der erste Ratsherr 
Volrsdus de Keczser erst im Jahre 1289 — 1390. Jedenfalls be- 
steht diese Wfirde in den galiaschen Städten mit deutschem 
Rechte seit dem Ende des 13. Jahrhunderts. Die Wahl der Rats- 
herren wurde in verschiedener Weise vorgenommen. In Krakau 
wurden sie bis zum Aufstande von 1311 — 1312 wahrscheinlich frei 
von den Bürgern gewählt; in den folgenden Jahrzehnten nulmien 
-vei^biedene vom Konig dazu bestimmte Würdenträger die Wahl 
vor, seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts insbesondere die 
Krakauer Wojwoden; erst gegen das Ende des 17. Jahrhunderts 
anter Johann III. Sobieski erhielt Krakau wieder die freie Wahl 



Digitized by 



Der Stadtrat 



der Ratslu iTcn. In lAMiiberi; hatten die Biirgcr seit dem dalire 
1378 dab Hecht, die Ivatsherren zu wählen, tloch wahrte sich der 
Inirst seinen Einttids und das BesüitiLniii-rsrecht In den meisten 
Städten bcsafs neben der Bucgcrschait der Starost, in Kazimirrz 
und in Klepacs der Krakauer Prokarator Einiiuis auf die Wahl. 
Mitunter ist das Wahlrecht, wenigstens zeitweilig, ganz der Bürger- 
sdbaft entzogen Warden» so am Anfang des 16« Jahriiunderts in 
Nen-Sandec Die Zahl der Ratsherren war verschieden ; sie schwankte 
zwischen sechs und vicninJzwanzig, und zwar wechselte sie auch 
in dersellx'n Stadt, indem mit ihrer znii' hinenden ik-deutung 
auch die Zahl der iüitsiierren wuchs. 80 waren in Krakau 
lusprüngUch sechs Küte; allmählich wuchs die Zahl, bis sie um^ 
1435 vierundzwanzig betrug. Nachdem aber der Hat diesen Um- 
fang erreicht hatte, führten nur acht, die vom Wojwoden jährlich 
bestimmt wurden, die laufenden Greschfifte; es waren dies die 
„consules presidentes", die „sitzenden Herren**, auch die „jungen",, 
„novi", ,.modern!" genaimt, weil sie eben die letztgcwählten waren. 
Dagegen hielten die anderen die „idten Herren", „die alden", „die 
cldiston", lyconsules seniores", „antiqui". Ursprünglich wurden 
die Katsherren nur für ein oder mehrere Jahre gewählt. Später 
wurde ihre Würde lebenslänglich; so dafs in die bestimmte Zahl 
der Ratsherren nur dann ein neuer gewählt wurde, wenn ein Mit- 
glied des Rates gestorben war oder ein Vergehen begangen hatte,, 
das an seine Ehre ging. Gowalilt sollten in der Regel nur Männer 
werden, die bereits auf der SchöflPenbank gesessen hatten. Auch 
bestand z. ß. in Krakau seit 1368 die Vorschrift, dafs Kauf- 
leute (Patrisicr) und Handwerker bei der Wahl gleichmafgicj berück- 
sichtigt werden sollten. Doch sind diese Vorschriften nicht be- 
achtet worden, und dies hat wiederholt Streitigkeiten veranlafst. 
SchliefBlich waren die Wahlen auf die reichsten und machtigsten 
Familien beschrankt. Sie fanden unter festlichem Geprange statt 
und nalimen den Stadtsäckel nicht wenig in Anspruch. 

Die Katsherren, welche jeweilig die Geschäfte führten, bil- 
deten den „gesessenen Rat". 80 heilst es in einer Ijcuibei-ger Ur- 
kunde vom Jahre 1466: „Wir Ratmanne der Stat Lemberg be- 
kennen offenbarlichen mit Lawte dts Briffes, das vor uns in geses* 
senem Rate Staschke Cromer, unser Metebui^, bekannt bot . . 



Digitized by Google 



Der btadtiat. 



98S 



Und in einer Urkunde aus Krosno vom Jahre 148(3 lesen wir: 
„In dem Namen des Herrn, Amen. Wir Kathern der Stat Crosse 
thwen konth allin wnde iczlicben, den is NotdorflTt wonle seyn, 
bcygegeQwertigen wnde cswkwnftigeo, das vor wnsem gesassen 
Roth seyn kommen dj erber Ma^rster wnde Gesellin des Hant- 
werics der Sdinster 

Einer der j, sitzenden^* Bäte führte d^ Vorsitz als Bfiiger- 
meister (Bürgermeister, magister oiviom, proconstil). So ist unier 
den sechs „Rat mannen die im Juni 1431 den „sitczenden 
Rot*' in „Tienil)nr<^^'* bilden, „Niclas Schultis dy czeit Burgcr- 
meyster"; im September hat schon ein anderer aus diesen Kats- 
herren diese Würde inne. In Krakau war jeder der acht jungen 
Batsherren sechs, seit der aweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 
nur vier Wochen der Beihe nach BQrgermeister. Mancher hatte 
also swelmal im Jahre den Vorsitz inne. 

Der Rat hatte einen fiberans umfangreichen Wirkin)g:8krciB. 
Den?Glbe stieg, je mehr die ßeJeutung der Stadt \ iu lis, auf 
Kosten des Einflusses des Vogtes und des Stadtgeiu iites. Die 
Katsherren vertraten die Städte gegenüber dem König, den Guts- 
herren so\ne anderen Städten, sie verteidigten ihre Rechte und 
sorgten für deren Bestätigung. Sie übten die Geset^bung durch 
die von ihnen beschlossenen Wiükuren und durch Bestätigung 
und Ergänzung der Zunftvorscfariften. Sie nahmen femer teil 
an der Rechtsprechung; insbesondere wachten sie über die Ein- 
haltung der Gewerbe- und Handelsgesetze, über die Preise und 
Güte der Handwerkserzeugnisse und sonstiger Waren, über die 
Richtigkeit der Maise und Gewichte, die Echtheit des Geldes, 
über die Beobachtung der verschiedenen auf die Ordnung und 
Sichecfaeit in der Stadt abzielenden Polizeivorschriften, Sitten- 
gesetce, Spielverbote u. dgL Vor dem Bäte wurden auch Käufe 
and Verkaufe abgeschlossen, Schuldbriefe ausgestellt, Testamente 
gemacht u. dgl. Er führte die Oberaufsicht über die Waisen und 
deren Vermögen. Die Ratsherren nahmen Fremde in den Bin i;< r- 
verband auf. Ferner lag in ihren Händen die ganze Verwaltung 
der Finanzen der Stadt; sie legten die städtische Abgabe, den 
^Geschols'S um, nahmen für die Stadt Anleihen auf imd verliehen 
Btidtisches Geld; sie bestimmten den städtischen Beamten den 



Digitized by 



28« 



Der Stadtrat. 



Sold und zahlten ihn aas; sie gingen im Namen der Stadt 
Pachtungen ein niid veq>achteten anderseits die stadtischen Liegen- 
schaften, Häuser, Markthalku usw. Die Ratsherreu bestimmten 
die Ehrengaben für den Könige die Königin und hohe Wurden* 
träger, sowie verechie^leae andere Qaben ond Unterstützungen, 
Sie eröffneten nene Handeleveifaindongeny m wekliem Zwecke sie 
„Rayse^ ontemahmen, Ihnen lag die Wahl der Solidffeo ond der 
stSdtlachen Beamten ob. In den Stidten, wdehe ihre Abgeord- 
neten zum Reichstag sandten , fand auch deren Wahl durch die 
Ratsherren statt uiid zwar ans ihrer Mitte; Krakau schickte ge- 
wöhnlich zwei Ratsherren. Einen Teil dieser Geschäfte konnte 
der sitzende Hat allein besoigen; so anderen mulsten auch die 
alten Bataherren geladen werden. Dies war besonders bei Herans* 
gäbe von Wilikfiren not%. Besddliaee dieser Art werden ans-- 
drftoklioh als solche der alten ond jungen Ratahenen beseichnet- 
80 bratet ein Krakauer BeseUob vom Jahre 1459 Aber die 
Schöffeiuvahl folc^a^ndermafsen: „Dy Herrn Ratmanne ald und jung 
sint eym worden vnd habin mit vmfropter Stv^mme eintrechtig- 
lich besloascn vorbas me vnbrochlichen czu halden, daz wen sichs 
gebont newe Scheppin an dy Scheppinbanck czu kizen (wählen) 
vnd czo setcaen» so sal der aitcaende Bat dj aiden Herren be- 
sendin^ vnd denne so sollen dy Herren Ratmanne ald ond jong 
cso Scheppinbanck küeen dy, dy dorcso wirdig vnd tocfatig sin^ 
noch guten Gewissen vnd nicht noch Grünst weder noch Pront- 
schaft. Und subt ane dy alden Herren sal sulche Kore (\\ aiil) 
nicht mee gescheen/* Und als <lie ficmberger iui Jahre 14G4 mit 
dem Adel des Lembeiger und des Zydaczower Gebietes einen 
Bund zur Wahrung der gemeinsamen Rechte schlössen, bestätigten 
diesen Akt im Namen der Stadt die sitsenden ond die alten Bats- 
henen mit dem Vogt^ den Schöffen, den Zonftmeistem ond mit 
der gansen Gemeinde. 

Die Sitzungen des Rates fanden im Rathause statt Ihnen 
wohnte der Siadtschrcibcr bei. Die Einladung zur Sitzung liefs 
der Bfirgormeiöter durch Boten, schriftlich oder auch durch das 
Läuten der Ratsglocke ergehen. Nicht immer fanden sich die 
Ratsherren pünktlich ein. Daher bestimmte 1455 der Lembeiger 
Bat, dals jeder Batsherr, möge es ein sitseoder oder ein alter tmn, 



Digitized by Google 



Der Stadtrat 



«89 



sobald der BQigenneister ihn ins Rathaus ruft, innerhalb einer 
halben Stunde an erscheinen habe; wer dies unterliela, moftte 
fiber Nacht im Rathaua verbleiben und einen Vierdung Buike 

zahlen. Ebenso haben „dy Hern Ratmanne iung und alt'' von 
Krakau 1460 ,,eyne sulche Ortlinancie czii haldcn eyntrechticlichen 
mit vmbgeiR>gter Stymme beslossen: Das wen man dy Glocke 
lewt of dem Rathawfi, das dy alden Hern besaut czusammen 
suUen komen, wen man anhebt cau lewtin^ sal man den Santzeiger 
(Sanduhr) in der Batstobin o£Betcsin^ vnd welch Heri her (er) 
aey alt adir iung, bynnen derselbm o%esaextin Zeigerslinnde of 
das RathawB nicht kompt» der sal gebin ane Wedirrede vnd 
Entredung czwene Groschin Busse, is were denne, das 1k r vmb 
strenger, redlicher Not vnd Sache willen also schir nicht kuoien 
mochte." Dieser Beschlufs der Krakauer fruchtete aber so wenig, 
daüs am Anfange des 16. Jahrhunderts der Krakauer Wojwode 
eingriff nnd festsetate^ es solle bei dem Umstände, dafs die Rata- 
herren sich so selten vollsihUg einfSndeni auch den Beschlüssen 
volle Geltung ankommen, welche der Bfiigermeister mit der 
Minderheit der RSte gefafst hat Das Amtsgeheimnis wurde von 
den Katüherren nicht immer gewahrt. So klagt ein Krakauer 
Ratsbcschhifs von 1430 in heftigen Worten über die „Vn- 
verswegenheyt des iiatis'', die der Stadt so schädlich ist und 
wegen der |,nymant tar (sich getraut) in eyme Rate sicher reden, 
was do not ist^. Als eine ^Unere vnde Schande*^ wird bezeichnet» 
dals Weiber und allerlei Gesindel „wäln ejns Ratis Heymlichk^ 
mawlblewen vnd hadirwaschen vnd spotten^. Daher werden die 
Bataherren zur Verschwiegenheit verpflichtet unter Erinnerung an 
den Eid, „den dy Rotman alle Jar sweren vor dem Hern Woy- 
woden czu der Czeyt, so her sy czu dem Ratamecht (Ratamte) 
kewst vud seczt^. Ähnliche Beachlüsse wurden 1&26 und 1537 
geihfst 

£s ist bereits bemerkt worden^ dals bei wichtigen Beachlftsaen 
alle Ratsherren ^ jung und alt, anwesend sein mufstsn« Bei sdir 
wichtigen, das Gemeindewesen besonden interessierenden Geschäf- 
ten wurden auch der Vogt, die Schöffen, die Zunftmeister, ja die 

ganze Gemeinde herangezogen. Wir haben schon ubcu gesehen, 
daiä der im Jahre 1464 geschlossene Bund der Lembeiger mit 



Digitized by Google 



Teilöubme der Oesamtbürgerschaft an der Verwaltung. Büiigeraus.schüsse. 



dem Adel von allen diesen Faktoren bestätigt wurde. Ebenso 
bestätigten einen Zoll vertrag mit Krakau im Jahre m2'6 der Vogt 
und die Ratsherren von Nen-Sandec zugleich mit ihrem Mithfii^er 
Johannes dem Reichen und der ganzen Gemeinde. Im Jahre 1353 
haben die Katsherren von Lemberg zugleich mit dem Vogt Bruno 
und einer Anzahl von Bürgern, ,j ihren geliebten Brüdern und 
F^unden, die dazu besonden gerufen und geladen wurden"^ vor 
allen versammelten Bfirgem, Handwerkern und Bewohnern der 
Stadt eine der Marienkirche in Lemberg gehörende Mühle an den 
Müller Ulrieh verliehen. Ebenso iiezeiigt im Jahre 1402 der Erb- 
vogt Peter von Krosno zusammen mit den Räten und der ganzen 
Bürgerschaft ein von der Gemeinde abgeschlossenes Rechtsgeschäft. 
Belbstverstandlich erscheint es, dals z. B. im Jahre 1425 der Büiger> 
meister, die Bäte, Zunftmeister und die ganze Gemeinde von Lem- 
berg dem König Wladyslaw II. und seinen Angehörigen den Treu- 
eid schwören. Da es mit dem Anwachsen der Bürgerschaft immer 
schwerer wurde, bei ähnlichen Gelegenheiten die ganze Gemeinde 
zu vei*sammeln, ist es frühzeitig üblich geworden, einen Aussehufs 
zu wählen. So sind durch eine Veroi'dnung des Krakauer Woj- 
woden vom Jalire 1418 aeht Männer aus dem Stande der Kauf- 
leute und aeht aus den Zechen der Handwerker dem Rate bei 
wichtigen Geschäften zur Seite gestellt worden; ohne ihre Zu* 
Stimmung sollten keine Willküren beschlossen und keine ungewöhn- 
liclien Steuern und Ungelder au%elegt werden. Nach königlichen 
Verordnuniren ans den Jahren 1521 und 1524 wurden in Krakau 
zwölf Manner aus den Kaufleuten und zwanzig ans den älteren 
Zunftmeistern bestimmt, denen von Zeit zu Zeit die Freiheitsbriefe 
und Willküren der Stadt vorzulesen waren, damit sie allgemein 
bekannt Mrürden. Seit 1648 b^egnet uns in Krakau eine Körper- 
schaft von vieisig MSnnem (quadraginti viri), die von der ganzen 
im Rathaus versammelten Gemeinde gewShlt werden; sie hatte 
dem Rate zur Seite zu stehen und ihm bei verschiedenen wich- 
tigen Geschäften, z. B. bei der Aufnahme von Schulden, ihre Zu- 
stimmung zu geben. Ebenso wurde in Kazimierz seit 1547 von 
der Gemeinde eine Anyjihl von Männern gewählt (sieben bis vier- 
unddreifsig) , welche an den verschiedenen Geschäften teilnahmen 
und die Rechnungen des Rates prüften* In Lembeig wurden im 



Digitized by Google 



Stadtbeauiteu. 



Jahre 1577 nach dem Muster von Krakau vierzig Mfinner, und 

zwar zwanzig aus den Kaufleuteo und zwanzig aus den Hand- 
werkern, zu demselben Zwecke dem Rate zur Seite p^stellt (qua- 
draginta viri). Die Einrichtung des äiifseren oder groisen Rates, 
wie man diese vielen deutscheu Städten eigene Einrichtung zu 
nennen pfl^» neben dem inneren kleinen Rat war um so not- 
ivendigeri seitdem letcterer nur aus einer kleinen Ansahi bevor- 
zugter Familien besetzt wurde* 

Zur Einhebung der Abgaben wurden aus der Mitte des Rates 
die Schofsherren (Schoschheren, exactores exactionis civitatis) ge- 
wählt. Die eigentlichen Finanz Verwalter waren die Lohnherren 
^Lonheri, quaestorcs), die auch aus der Mitte des Rates gewählt 
wurden. In Krakau gab es nach einer Willkür vom Jahre 1504 
zwei Schofsherren, und zwar wurde einer aus der Mitte der jungen 
und einer aus der Mitte der alten Herren gewihlt Dieselbe Y or^ 
«chrift galt fOr die Wahl der Lohnhefren. Doch wich man von 
dieser Regel auch ab, zumal diese Würden mfihsam waren und 
man gern davon freiblieb. 

Von den Beamten der Stadt ist vor allem der Schreiber 
<Statöchreiber, notarius civitatis) und der ünterstadtschreiber (Vndir- 
etatschreiber, subnotarius» vicenotarius) zu nennen. Sie hoben 
aufser ihrem Sold von der Stadtkaase noch von den Parteien ge- 
wisse Taxen ein. In Krakau galt seit dem Jahre 1589 die Ver- 
ordnung, dafs die Stadtschrdber der deutschen und polnischen 
Sprache, natürlich neben der lateinischen, mSchttg sein mufsten. 

Zur Schliclitüjiu: der Angelegenheiten der Stadt ii»it Rechts- 
personen aufserhalli (h r>('lbeji bestellten die Städte Prokuraturen. 
So wird in den Rechnungen von Krakau zum Jahre 1399 der 
«procurator civitatis^' Johannes Brist envähnt. Auf der Reicha- 
versammlnng zu Korozyn (1461) vertrat der Krakauer Prokurator 
Johann Oraazewski die Interessen der Stadt 

Für den Sicherheitsdienst in der Stadt wachten die Zirkeler 
<Oeirkelir, circulatores , quartalienses) ; an ihrer Spitze stand ein 
y>irk<'Imeister (inaL^ister cireulatoruui). Im Jahre 1390 zahlte mau 
in Krakau neunzehn Ziikeler und ihren Meistor Martin; an Aus- 
giiben für diese Sicherhuitdwache weisen die Stadtrechnuugen 
Ü2 Mark 32 Groschen und 4 Pfennige aus. Nach dem Eidsohwur, 



Digitized by Google 



StikitiaGho 8i^^ und Wappen. 



den sie zu leisten hatten, gehörte es auch zu ihren Au^ben, ,,Krbe 
vnd Grenitez (d. i. Grundbesitz) recht beseen vnd recht awsmessen'^ 

Besondere Beamtea (affusores) hatten die Schankwirte zu. be- 
wachen; sie zogen die Strafen fCir die Verdünnung der Getrinke 
durch Zugicfsen von Wasser ein. Unter den Dienern des Magistrats 
erscheint vor allem der Pedell (bedellus). Aufserdem gab es 
noch verschiedene andere Diener des Rates nnd des Vogtes, unter 
ihnen auch den Kerkermeister (magister cippi), den Henker (tor- 
tor, suspensor), und den „Heczlo" (Schinder). Im Dienste der 
Stadt standen femer verschiedene Handwerker, darunter auch die 
Bohrmeister und Wasserleiter (Kormagister, Wassirleyter) und die 
Uhrmacher (magtster horelogii); femer allerlei Arbeiter in deo 
Steinbrfichcn, Ziegel werken, Kalköfen usw. Schlielslich seien noch 
die Stadiijjusiker genannt. 

Nicht unerwähnt darf bleiben, dafs die Städte nnd deren 
Obrigkeiten schon frühzeitig nach deutscher Sitte Siegel und 
Wappen führten. So ist uns aus Krakau schon das Sico^el des 
Vogtes aus dem 13. Jahrhundert bekannt, jenes der Schöffen aus 
dem 14. Jahrhundert Aus dem 14. Jahrhundert kennen wir auch 
Siegel von Kazimiens, Neu-Sandec^ Bochnia und Lemberg. Am 
Ende des 14. Jahrhunderts erhielt auch schon das fem im Osteo 
gelegene Kolomca ein M'^appen (aiiim sen clenodiuni). 

Die Aufnahme in den Gemrindeverhand war an verschiedene 
Bedingungen geknüpft. Am leichtesten war sie für die in der 
Stadt selbst geborenen Söhne ansässiger Bürger. Diese erhielteo 
das BürgeiTceht ohne jede Schwierigkeit, sobald sie sich danim 
bewarben. In den Krakauer Aufnahmelisten der Neubüiiger ist in 
diesen Fallen neben dem Vermerk „er hat das Recht*' oder „cr 
hat das Bfirgerrechf* (habet ins, habet ins civile) blofe hinan- 
gefügt „er ist hier geboren" (hie uatus est). Mit diesen Vermerken 
ßnden wir z. B. in der Krakauer BurgeHi?^te von l.'H)5 ein<i;c'traixen : 
Hannos Hitnerer, Niklos Czuczilman, Peter Kinfogil. Kam dagegen 
der Aufnahmebewerber aus der Fremde, so mufste er von seiner 
Heimatsbehörde ein Leumundszeugnis (litera) beibringen. Die 
Vorlage dieses Zeugnisses wird kurz angemerkt So heifst es Id 
der eben genannten Büigerliste : „Michael Steinbrecher aus Landis*^ 
hut^ Schuster, hat das Becht, hatte den Brief (habuit litenun)/^ 



Digitized by Google 



Aufnahme in die Bäi)gerlit»te. t$i 

Ebenso in den Lembeiger Listen: „Am 7. Jänner 1408 erhielt 
Johannes Ekkart, der EmpfehlnngBbnefe aus Bambor brachte, das 
BSrgerrechf In diesen Briefen wurde besonders bezeugt, dafs 

der Vorzeiger sieb ehrsuin verhalten habe und ebeUcher Geburt 
sei. Erhalten ist uns ein solches Schreiben der Rate von Neu- 
Sandcc für Johann Rosa. Es ist vom 27. Juli 1491 datiert und 
an die löblichen und klugen Herren, den Bürgermeister und die 
Rfite^ sowie die ganae Bürgerschaft der löblichen Stadt Lembeig 
gerichtet Bestfitigt wird darin die eheliche Geburt des Johannes 
Boea sowie sein makelloser Lebenswandel, und daran wird die 
Bitte geknüpft, ihn als Bfii^ von Lemberg anzunehmen. Die 
I\cu-8audecer versprechen, Gleiches mit Gleicliem zu vergelten. 
Konnte der A nfnahmebewerber dieses Zeugnis nicht p!:leich vorh'gen, 
so erhielt er Erlaubnis, dasselbe bis zu einer bestimmten Frist 
beizubringen. Es hatte also z. B. nach der Krakauer Liste von 
1396 Friczko Bothner das Buigeirecht unter der Bedingung er- 
halten, da& er nach der Mitte der Fastenzeit den Brief aus Breslau 
beibringen werde. Bei anderen Eintragungen dieser Art werden 
noch die Böigen für die Einhaltung dieser Verpflichtung angeführt 
So heifst es auch in der Lemberger Liste vom Jahre 1411: Ni- 
kolaus (jcyliug hat Wuhlverlialtune^zeugnispo bis zum Miehaelis- 
tug zu bringen, um das Bürgerrecht zu erwerben; Bürgen sind 
Ejrsenhutil und Hannus von der Steyne. Kam der Noubürger 
ans einem Orte, von wo er keine sohriftÜchen Zeugnisse beibringen 
konnte y so mufete durch Zeugen seine Unbescholtenheit nach- 
gewiesen werden. So findet sich in der Krakauer Bürgerliste von 
13V*4 folgende Aufzeichnung: „Swanch Kuchala hat das Bürger- 
recht; es verbürgte sich für ihn Waugerzin, der Bauern herbei- 
zuführen hat, welciic für den guten Ruf Zeugnis ablegen sollen.'* 
Wie die slawischen Namen andeuten, handelte es sich otfenbar 
nm einen Anfnahmebewerber, der aus einem polnischen Dorfe zu- 
gewandert war. Statt des aohriftlichen Zeugnisses genügte mlt- 
anter auch die Blmpfehlung iigendeiner bekannten Persönlichkeit^ 
wie dies in Lemberg sich nachweisen UUst Hier finden sich Ver- 
leihungen des Bürgcnechtö verzeichnet, die „ex recommendatione*' 
der Fürstin 8zyngajlo de Olesko, des Starosten oder eines Kron- 
würdentragers erfolgten. Aulser dem Leumundseugnis und der £nt- 

19* 



Digitized by Google 



392 



Anfbahme in die Büxgerliste. 



richtung der Bficgertaze — in Krakau aablieo Haodwerker eine Mark 
(d. i. 48) Grrosclien, Kaufieute einen Schock (ako 60) Groadien — 

konnten aber noch andere Bedingungen hinzutreten. Vor allem 
wurde darauf gesehen, dafs der Bürger sich ankaufe oder doch 
einen Hausstand begründe. Es- heifst z. B. in der Lemberger 
Buigcrlistc von 1407: Andreas Seidel, der aus Breslau Empfeb> 
iungsbriefe mitgebracht hat| Mrurde als Mitbürger aufgenommen 
(acccptus est in eoncivem); es bfiigten Ifir ihn Nikokiis Smedlelt 
und Peter C^nkisworstel, dafs er innerbalb eines Jahres sich ver^ 
ehelichen oder ein Haus kaufen werde.'* Deshalb finden wir in 
den Stadtbüchern öfters besondere Verzeichnisse der unverehe- 
lichten und unbehausten Bürger. Als der Leinl)erger Ratsherr 
liConhard im Jahre 1407 sein Hau.s und sein ganzes unbeweg- 
liches Vermögen an das Spital in Lemberg abtrat, liefs er sich 
von dem Stadtrate das Versprechen geben, daik dieser ihn nicht 
zwingen werde, einen anderen Besits zu kaufen , sondern dafe er 
auch ohne diesen seinen Handelsgeschäften werde nachgehen dür- 
fen. Auch das Glaubensbekenntnis spielte bei der Aufnahme eine 
Rolle, denn die 8tadtrechtc sind oft ausdrücklich nur für Katho- 
liken verliehen worden. Es fehlt nicht an Andeutungen, dafs die 
Verleihung von Bürgerrechten bald ohne besondere Schwierig- 
keiten erfolgte, bald wieder nur unter erschwerten Bedingungen 
stattfand ; es hing dies von dem jeweiligen Zustande des Stadt- 
wesens und den Zeitverfaaltnissen ab. Mitunter wurden ganz be- 
sondere J^slungen gefordert, so die Lieferung von Geschütaen 
oder die Herstellung eines Bninnens. In Ijemberg \vurde nach 
den jeweiligLii ljedürfnis>( n auch die Abgabe von Waffen an das 
Zeughaus oder eine entsprrcheiide Ablosesumme für diese Ver- 
pflichtung gefordert. Ix merkenswert ist, dafs ausnahmsweise das 
Bürgerrecht auch Frauen verliehen wurde; diese licfsen sich bei 
der Ausübung der Wehrpflicht ebenso wie etwa die Erbinnen von 
Schukeien vertreten. Jeder Ao^nommene mufste den Bürgereid 
schworen. Veriiels ein Büiger die Stadt, so verzichtete er auf das 
Bürgerrecht (ins ctvile resignavit). So gaben z. B. in Lemberg im 
Jahre 1407 Kristel Sonicr, Jokusch Melczer und Michael Smedtchen 
ihr Bürgerrecht auf. Im Jahre 1578 verzichtete ebenda Johann 
Saidiitz in Gegenwart des Vicestarostcn und anderor zwei adeliger 



Digitized by Google 



Das „Omerk^^ der Bürger. Äufeeres der Stildte. 



ZeugeD auf sein Büi'gerrechtj weil er adelig sei. Die Bürger fuhrieu 
nach cleiitschem Brauche ein „Gmerk** (Hausmarke); das sie, wie 
die Adeligen die Wappen, tat BeEeichnimg ihrer Waffen, Silber- 
geräte, Häuser, Denkmale, Siegel u. dgl benutsten. So zeigt nooh 
heute das von Stansel Scholz im Jahre 1554 in Lemberg erbaute 
Haus sein „Gmerk", und ebenso ist das „Gmerk" seines Mitbüi^ers 
Stanislaus Hauel (f 1577) auf sfluom Grabmal in der Kuthedral- 
kircbc zu sehen. Aucii als liandels- und Fabrikmarke bedient 
man sich dieses Zeichens, Mitunter wurden Bürger geadelt und ander* 
ten sodann ihre Hausmarke, so Scholz- Wolf owiez (1595). Von den 
Dentschen fibemahmen auch die Polen und Armenier diese Zeichen. 

Unter der Obsorge der Stadtobrigkeit entwickelte sich in 
den Städten ein wohlgeordnetes lieben. Seinen Mittelpunkt bildete 
der Marktplatz („Kyng", circulus), von dem nach allen Richtungen 
die „Gassen" zogen. Das Stadtgebiet war durch „Krewtcze" 
(Kreuze) in Bezirke geteilt; auch von „Virteyl" oder „Firtel" (Quar- 
tiere) der Stadt ist die liede. Umgeben ist die Stadt von der 
„Mawer^. Für die MauertQnue kommt die Bezeichnung ,,Weik- 
hus** (Kampfhaus) vor; „Oaogebrucken^' führen über die Gräben. 
Die Befestigungen der Städte geschahen mit Erlaubnis und unter 
Mitwirkung der Landesfürsten. Sie entwickelten sich nur all- 
mählich. So war Krakau 1259, heim zweiten Einfall der Mon- 
golen, noch gar nicht oder ungenügend befestigt. Wahrschi iulich 
gewährte nur die Burg am Wawel der Ansiedlung un ihrem 
Fufse Schutz. Deshalb wurde auch die Stadt beim Hei-annalien 
der Feinde verlassen und von diesen verbrannt Auch 1285, als 
der Adel sieh gegen Leszek den Schwarzen empörte und dieser 
nach Ungpun floh, zogen sich die ihm treu gebliebenen Krakauer 
Borger, wShrend ihre Stadt in Fkmmen au^ng, mit Lesseks Ge- 
nmhiiu Griphina in die liurg aui Wawel zurück und hielten sich 
daselbst, bis der Kuniü; mit uiueiu Ersatzheere erschien und seine 
Feinde in die Flucht jagte. Für ihre Treue, so berichten die 
grofeeren Krakauer Jahrbücher, zeichnete Leszek die Stadt mit 
groisen Freiheiten aus und befestigte sie noch in demselben Jahre 
gegen den Willen des Adels mit überaus starken Planken und 
Grfiben. Damab hat also Krakau erst auch dieses wichtige 
Wahrseichen einer mtttelalterlidien Stadt eilialten. Drei Herrscher 



Digitized by Google 



Befeet^Bg. Stnbenpflaster. AVaascrlGituDgeii. Uhron. 



hatten somit an der Ausbildung Krakaus zu einem vollendeten 
deutschen Stadtwesen mitgearbeitet: Lcszrk der Weifse durfte der 
dörflicheo deutBcheD Ansiedkmg am Fu&e des Wawels das 
deutsche Recht verliehen haben; nnter seinem Nachfolger Bo- 
lestaw dem Schamhaften erhielt der Ort das Magdeburger Stadt- 
recht; f^eszek der Schwarze hat endlich die Stadt mit Wall und 
Mauer umgürt<»t. Später sind selbstverstündlieh die Beft stigungen 
erweitert und verstärkt worden. Uberaus stark war auch Lein- 
beig befestigti das geradezu ein Hauptbollwerk des Reiches war. 
Aber auch kleinere Städte wie Neu-Sandec und Krosno hatten 
ihre Planken (blanci) und Zugbrücken (czogebmcken). 

Die StraTsen der Städte waren wenigstens zum Teil gepflastert 
In den Krakauer Rechnungen finden wir seit 1 390 Ansgaben für 
Fila.^.tcruugen eintrctrngcn, uiul in Lonii)erg sind in den Rt'chnungeu 
doü Jahres 14u4 unter dem Sclilagwort liegislrnm bmkncri" 
(Register des Brückners, d. i. Pflasterers) Auslagen für diese Zwecke 
verzeichnet Zur Wasaerversoignng wurden nicht nur Brunnen, 
sondern auch Wasserleitungen angelegt. Für ihre Herstellimg und 
Instandhaltung sorgten Bohrmeister oder Wasserlciter (Ronuagister, 
Wa88irle\ier, magister canaHum, ductores aquac). In Krakau gab 
es auch ein „Rorhaus", dessen Bedeutung wir aber nicht kennen. 
Die erf5te Anlage der Wnssorleitnng in Lcnibei^ schrieb man drio 
Rfitshenn Voter Stecher zu, der am Anfang des 1 5. Jahihnndertä 
wirkte. Für die Leitung vei w endete er Tonröhren. In Krakau l>e- 
nützte man auch Holzrohren. Aber auch weniger bedeutende Städte 
hatten Wasserleitungen. So gestattete 1461 König Kazimicrs 
Jagidto der Stadt Krosno die Anlage einer Wasserleitung, doch 
sollten durch dieselbe die königlichen Mühlen nicht geschädigt 
werden. Im Jahre 140 4 65 gestattete derselbe König der Stadt 
l^icc'z die Anlage von unterirdischen Wasserleitungen. Früh/eitig 
besitzen die Städte auch Turuiuhren. In Krakau linden sich schou 
seit 1390 Ausgaben für diesen Zweck verzeichnet, in Ilmberg 
seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts. Als erster Uhrmacher er- 
scheint hier in dieser Zeit Helbesirm; aber auch im 17. Jahr- 
hundert ist noch ein Deutscher, Balzer Werner, in Lembeig Uhr- 
macher. Am Rathausturm daselbst wurde 1491 eine Uhr an- 
gebracht Auch in Neu-Sandec findet sich um diese Zeit ein 



Digitized by Google 



Obsotge für Verkahnstrafeen und Br&ckeD. FIufeF^guIiemogea, 295 

Uhrmacher (1491). Den handeltreibenden Bürgern lag auch vor 
allem dar.in, dafs die Stra&en instand gehalten und Brucken er* 
richtet wurden. Zu diesem Zwecke sind ümen von den Ffirsten 
oft besondere Begünstigungen gewahrt worden. So übertrug 
schon 1815 der Herzog £okietek den Knikanem die fürstliche 
überführe in tlor Nähe der Burg unter der Bedingung, dafs sie 
von ihren Einkünften eine Brücke über die Weichsel erbauten. 
Im Jahre 14b3 gestattete der König Kazimierz Jagiello zur 
Förderung des Verkehrs den Ncu-Sandecem, eine Brücke ilber 
den Dnnajec zu bauen und Bruckengeld m esrheben, König Ale- 
xander erlaubte den Lembeigenii von jedem Fuhrwerk, das be- 
laden in Lemberg einfuhr , einen Groschen einzuheben, damit sie 
mit dieser Einnahme die Stralsen herstellten. Im Jahre 1421 er- 
baute der Lember<2,Lr Bürger Nikolaus Schuler auf eigene Kosten 
eine Brücke am Wege von Ijeinberg nach Halicz. Dem auf dieser 
Brücke aufgestellten Kreuze verlieh Erisbischof Johann von Lem- 
berg einen Abiais. Auch vor grofsen Flufsregulierungen scheuten 
die betriebsamen Bürger nicht, wenn dies ihr Interesse erforderte. 
So haben die Krakauer im 14. Jahrhundert die Weichsel zwischen 
den Skalkabcf^ und den Wawel geleitet, um den Blufs naher an 
ihrer Stadt vorbeiströmen zu lassen. Diese Flufsregulierung 
erfreute sich auch der Förderung des Königs Kazimierz des 
Gruiscn (1358). S[)äter nahm die Weichsel wieder ihren Lauf 
südlich vom Skalkaberg, den sie heute noch einhält. 

Reichlich soigtcn Rat und Büig^rschaft für die Errichtung 
und Ausstattung von Kirchen und Altaren. In den 8tadtbficheni 
finden wir darüber zahlreiche Beehnungen. Auch die Anstellung 
und Besoldung der Prediger besorgte vielfach die Stadt; und 
ebenso bind in den ^Stadtrechaungen die Ausgaben für den „Or^el- 
nicyster" verzeichnet. Sehr zahlreich waren vor allem die from- 
men Spenden und Stiftungen der Gläubigen. So errichtete Her- 
mann Kranz 1380 einen Altar in der Marienkirche zu Krakau. 
Unter den Wohltätern dieser Kirche finden wir einen Johann 
Pauswang, der 1406 cur Deckung des Turmes hundert Mark 
Prager Groschen verschrieben ' hat. ' Im Jahre 1415 bestimmte 
der Bürger Nikolaus in seinem Testament „czen Marg Hellir 
zum Gebevdc unsir Üben Fraweu Pfarrkirche zu Krakow". 



Digitized by Google 



Kirchenbaateii ; Pflege Gottesdienstes. 



Als man tlaranging, den prächtigen Flugelaltar in <lieft<^r Kirche 
durch Meister Veit Stöfs herstellen zu lassen, sind zu diesem 
Zwecke überaus zahlreiche Spenden eiogeÜossen, denn die Marien- 
Verehrung des deutschen Mittelalters irar auch bier überaus rege. 
So bat Dorothea Sebusterin 1473 vier Mark „cau der newn Tafeln 
unsir Ubn Frawn** nnd zehn Gulden ^csu dem newn Creoce cm 
unnr libn Prawn" beatimmL Ähnliche Geldspenden liefen unter 
anderen ein von Georg Lang, Wilhelm, Susanna Beck, Elisabeth 
Wilhelmine, Anna Glejwic, Bartosz Reich, Johann um] Liaurenz 
Gobil und Johann Korhel. Der Apotheker Paul gab allerlei 
Silberzeug „czu der Tofhl czu unsir libn Frawn, dy man bawet 
of dem hohen Altar''. Anna, Gattin des Hutmachers Symon, ver* 
schrieb ihr Haua an demselben Zwecke. Und Barbara^ die Witwe 
des Kaspar Roth, verschrieb 1488 einen silbernen Gürtel und 
nenn silberne L5fPel för diesen Altar. Es sei nur noch erwähnt» 
dafs die hervorragenden Krakauer Famihen der Szembek, Boner 
und Fou"elweider an dieser Kirche Kapellen errichteten, ii^benso 
verhielt es sich z. B. in Lemberg. Nach dem Berichte des Lem- 
berger Chronisten Zimorowicz hatte zum Baue der Metropolitan- 
kirche« die im 14. Jahrhundert errichtet wurde, i^daa meiste die 
Frömmigkeit der Deutschen geleistet'^. Im Jahrs 1480 wurde in 
dieser Ejrohe der Hochaltar mit Hilfe von aweihnndert Mark 
errichtet, welche Jakob Zyndiych vermacht hatte. Vor allem hat 
aber auch liier die Marien Verehrung innige PHege gefunden. So 
errichteten in der Marienkirche 1399 die Lemberger Katßherren 
einen Altar und statteten ihn mit Einkünften aus, die 1421 er- 
höht wurden. Im Jahre 1402 richteten die Bürger und Schöffen 
von Lembeig, namentUch der kleine PeterUn, Peter Rosenlechery 
Klug Anders u. a^ mit Zustimmung ihres Pfarrers und der Rate 
Peter Folmar, Peter Stecher, Johann Worst, Franoako Rymar» 
Michael von Briga und G^rg Krebel für immerwährende Zeiten 
einen erhebenden Muiiengottesdienst in der Pfarrkirche ein. Im 
Jahre 1419 vermachte der Bürger I>eonhard hundt itund\'ierzig 
Schock Groschen für den Altar der Marienkirche. Kbenso ver- 
schrieb für den Marienaltar im St Johanneskloster zu Pikno die 
Witwe Agnes, bevor sie ihre Pilgerfahrt nach Rom antrat, dne 
Fleischbank (1425). Das Gesagte wird genügen, um die Obaorge 



Digitized by Google 



SchuiweseD. 



399 



für Kirchen uud Klenis darzutun. Anderseits gab es aber auch 
scharfe Kämpfe mit der Geistlichkeit. Sie betrafen bald das Pa- 
tronat über die Kiroben^ bald wieder die Verwaltung von Schulen 
und SpitSlem. Die Stadtobrigkeiten wollten die Bevonnnndung 
der Waisen dnreh G^dstliche nicht sulassen und kämpften gegen 
die Anrufung des geistlichen Gerichtes. Interessant Ist die in den 
alten Krakauer Stadtbüchem enthaltene Nachricht, dafs 1394 die 
Riitsherrcn mit dem Bischof darüber Verhandhin^^(-n j^tlugen, dafs 
ein Interdikt nicht länger als drei Tage gehalten werden sollte. 
Schliefslicb duldeten die Bürger auch nicht das Anwachsen von 
geistlichem Besitx innerhalb ihrer Mauern; denn dessen Freiheit 
von verschiedenen Leistungen häufte um so gröisere Lasten auf 
die Stadt Deshalb bewogen die Krakauer schon 1 858 den König 
Kazimierz, dafs er „aus überströmender Freigiebigkeit " zu anderen 
Freiheiten auch noch die hinzufügte, dafs an Kirchen uud Klo- 
ster kein Grundbesitz in der Stadt verschrieben werden konnte; 
nur der Erlös für den dem Klems etwa zugedachten Besitz sollte 
ihm ausgefolgt werden. Ganz ähnliche Verfügungen sind be- 
kanntlich damals von Albrecht dem Weisen und Rudolf IV. zar 
Hebung der österreichischen Städte erlassen worden. Im Jahre 
1444 sind dieselben Bestimmungen fßr Lemberg getroffen worden, 
und zwar wurden sie hier auch auf den Adel ausgedehnt. 

Auch für das Schulwesen wurde iresorgt. Die erste Pfarr- 
schule Polens ist in Krakau entstanden. Es ist bezeichnend, dafs 
der um die deutsche Kolonisation verdiente Bischof Iwo ihr Grün- 
der ist. Sie war cunächst mit der Dreifaltigkeitskirche verbunden; 
als aber Iwo die fOr die deutsche Ansiedlung bestimmte Marien- 
kirche errichtet hatte, fibertn^ er die Schule dahin. Im 14. Jahr- 
hundert finden wir in den Stadtbüchem diese Schule oft erwähnt, 
und zwar vor allem in den Rechenbüchern, wo verschiedene Aus- 
gaben dafür verzeichnet sind. Eine andere Schule war die zur 
heiligen Anna, die 1395 von einer Feuersbrunst heimgesucht 
wurde. In Kazimierz gab es damals eine Schule zu allen HeiOgcn. 
Im Jahre 1397 sah sich der Bektor derselben^ der Magister Kle* 
mens, veranlalst^ wegen der Mifshandlui^ eines seiner Schfiler 
gegen den Peter Teppilwode, Diener des Pompirlin, den Kannen- 
gielser Preuse, den Bogenmacher Örtil, einen gewissen Schot- 



Digitized by Google 



Soholweseti. 



kinlant und den Tuchmacher Mathias Klage zu erheben. Die 
von König Kazimierz dem Groisen 1364 errichtete und von 
WiadTslaw II. 1400 reoigaoiaierte UniverBitai in Krakau wardc 
tu nicht geringem Teile von Deutschen besucht In Lemberg 
soll die Stadtschule 1382 errichtet worden sein. Gegen das £ndc 
des 14. Jahrhunderts tobte zwischen dem Ix« mborger Pfarrer und 
den Bürgern ein Iieftiger Streit, der auch üitse Schule l^ctraf. 
König Wladyslaw II. entschied 1400, dafs die Bürger allein »Schulen 
errichten und den Rektor zu bestellen hatten; doch war dieser 
auch dem Pfarrer mm Gehorsam verpflichtet und mufste, wenn 
dieser mit ihm unzufrieden war» durch einen anderen ersetzt wer- 
den. Der Schulleiter oder sein Gehilfe sangen mit den Schülern 
auch in der Kirclic (1402). l'm diese Zeit finden wir auch in 
deu T^emhcrgcr Stadtrechnungcn allerlei Ausgaben für die Schule 
verzeichnet, so auch für Ziegel, Holz u. dgl. Irn Jahre 1444 ge- 
stattete König Wladyslaw III. den Ijembergern, eine Schule bei 
der Spitalkirche zum heiligen Geist zu errichten* Im Jahre l&6d 
wurde die Schule bei den Franziskanern mit einem erweiterten 
Lehrplan eröffnet Dem Schulrektor wurde der Unterricht der 
Jugend in der deutschen Sprache und in der Arithmetik zur Pflicht 
gemacht; zugleich wurde seine Besoldung erhöht. Für Jünglinge, 
die auswärts an Universitäten studierten, wurden aus dem Stmlt- 
säckel Unterstützungen gewährt, Promotionskosten bestritten, ja 
selbst Schulden bezahlt. Thomas Drebner, der in Paris studierte, 
erhielt 1603 eine Subvention von der Stadtvertretung I^embergs. 
Schulen gab es auch in vielen anderen Orten, so In Biccz (um 
1425), in Tymbark (1349), in Widicka (1465) usw. Die Schule 
in Biccz erfreute sich offenbar schon in der ersten Hfdfte des 
If). Jahriiundcrtö eines guten Rufes, denn um diese Zeit erhielt 
Nikolaus, der alte Lehrer dieser Seluile, durch eine Reihe von 
Jahren vom Rate der Zipser ätadt Bartfeld eine Besoldung, ein 
Zeichen, dafs er auch Schüler aus diesem Orte unterrichtete. Im 
Jahre 1528 ist in Biecz eine neue Schule erbaut worden. Nach der 
1553 erlassenen Schulordnung wurde der Leiter der Schule vom 
Hate gewählt und dem Pfarrer vorgestellt; die Räte und der Pfarrer 
oder sein Stellvertreter hatten vereint aueh die Oberaufsieht. Per 
Lehrer sollte zumindcstens im Lateinischen und Deutschen be- 



Digitized by Google 



SpiUler und Siechenhftiiser. 



-wandert sein, wenn möglich auch im Griechischen« Gelesen soll- 
ten werden Cicero > Vergil, Sallast und andere gute klassische 
&hrift8teller. Schuler aus Btecs zogen gewifs auch oft an die 
Universität nach Krakau, denn der in Binarowa bei Biecz ge- 
borene gelehrte Chronist .Martin Kromcr stiftete 1569 zwei Sti- 
pendien für Studenten rlieser T^niversität, die in Biecz gel^oren 
waren. Wichtig iät ^ür uns die Kachricht, dafs damals in Biecz 
wie in Lemberg noch in deutscher Sprache gelehrt wurde. So wird 
es auch an vielen anderen Stadtschulen jener Zeit gewesen sein. 

Ebenso ist für die Errichtung von Spitälern gesorgt worden. 
Audi die älteste dieser Anstalten knüpft an den Namen des 
deutschfreundlichen Bischofs Iwo an. Dieser hatte zunächst 
(etwa 1223) in dem unmittelbar bei Krakau gelegenen Pri^duik 
ein Hospital errichtet und es so^'ann in die Stadt übertragen; 
deutsche Hospitalitermönche besorgten die Krankenpilegc. Im 
Jahre 1301 wird es als „Spitale bi der Mure'' (Spital bei der Stadt- 
mauer) genannt Im Jahre 1313 verschreibt der B&cger Heinrich, 
genannt von Ratibor, ihm fünf Tuchlfiden; andere Wohltäter folgten. 
Auch die Stadtrecbenbücher weisen Auslagen für dieses Spital 
zum Heiligen Geiste auf. Sj>äter gab es in Krakau noch andere 
Kankenliäuscr; hier und im benachbarten Kazimierz bestanden 
auch S|)itäier für Aussätzige (1449). In Lembei-g ist schon vor 1375 
das Elisabethspital »auf Kosten der Deutschen", wie der Lemberger 
Ohronist Ziraorowicz ausdrücklich sagt, errichtet worden. Im Jahre 
1418 suchten die Katsherren und Bfiiger beim Papste um Bestätigung 
ihrer Gründung an. Seit dem 14. Jahrhundert wird hier auch das 
Spital zum Heiligen Geist genannt Im Jahre 1 399 schenkte ihm der 
iliü'C'er Nikolaus Boltz ein Grundstuck, welches er vom Brauer 
MknlaiiH Maydl gekauft hatte. Vier Jahre spater verschrieb der 
Liooibcrgcr Bürger Feter Eysenhuttil zugleich mit seinem Ehewcibe 
Margareta diesem Spital einunddreiviertel Mausen. Zu seinen 
Wohltätern zählten femer: Dorothea Mayssl, Sophie Handl, Martin 
Habermann, Jakob Scholx, Johann Sohok und Kaspar Scholz, 
Johann Sommer, Anton Zorn, Adam Fatvbach, Jodok Glatz, 
Ursula Kraus, Katharina Grünwalt, Katharina Gibl und Klara 
raiirl)aeh. Im 15. Jahrhundert bestand in Lemberg auch schon 
das St. Stanislausspital; 146^ erscheint nämlich Hans von Grodig 



Digitized by Google 



Spitäler und SiecbenbiUiser. 



als Verweser der Siechen vor dem Krokschen (Krakauer) Tore^ 
Im Jahre 1495 vcraiachtc die bereits geuaiiute Dorothea Mayssl^ 
eine Lemberger Bürgerstochteri diesem Spital einen Grarteo. 
Als seine Wohltater erscheinen auch: Andreas Olpner, Bürger- 
meister Johann 8cbols> Frau Anna Langiewicz, die Eisenhändler 
QuiBtoph und Greorg Kuhn aus Muhlberg in Saehsen, Stanislaus^ 
GielaT) Georg und Anna Gkte^ Am Anfang des 17. Jahrhunderts^ 
wurde tiidlicli das St. Lazarspital vom Tuchhändler Markus 
Schai'fenberg errichtet, der aus Warschau eingewandert war und 
1597 das Bürgerrecht erworben hatte. Unterstützt wurde diese» 
Spital unter anderen von Hans Alant aus Danzig und Magdalene- 
Faurbach. In Wielicka wurde 1363 mit Unterstdtsung des Könige- 
Kasimiers ein Sieohenhaus emcfatet^ das vor allem die verun^ückten 
Beigarbeiter aufnehmen sollte. In Ken-Sandec ist ein Spital schon 
1400 nachgewiesen. In diesem Jahre bekennen nämlich die „Rath- 
manne der Stat Crocaw all in, den is Notdorft ist, da» Lang Seydil vor 
vn^ knjnyn ist in eyn siczrxindi n Katb vnd sprach: Wysset lihen 
Herrin, das mich Uot dinuanit (ermalint) hatte vorczeyten, wy das 
ich meyn Steynhaus, das ich hatte czum Newin Csanse (Neu-Sandec) 
gap czu dem Spital und den Armen czn Nnccse mit andinn 
Gute^. Eine Stiftung für dieses Spital machte 1460 der Maurer 
Paul, damals Ratsherr der Stadt Er war unstreitig ein BeutscheTy. 
weil er gleichzeitig für die Erhaltung eines deutschen Predigers- 
in Nen-8andec sorgte. Aus dem Testanieute des Bürgers von 
Neu-Sandcc Hieronimns Korzcpeter erfahren wir (1490), dafs in 
einem von ihm der Margaretenkirche geschenkten Garten und 
Haus das Heim für die Aussatzigen errichtet worden war. Im 
Jahre 1499 schenkte Mai^gareta Kiots diesem Siechenhause einen 
viertel Acker. In Blees bestand schon vor 1447 ein Spital; in 
dem genannten Jahre erhielt es die Sehulzeien von Libusza und 
Kryg. Dreiundzwanzig Jahre später schenkte Konig Kazimier» 
Jagiello diesem Spital, iu dem viele arme Krüppel und Kranke 
lagen, seine Gunst, indem er die Besitzungen des Spituls von 
allen Lasten befreite. In Tam<5w wurde 1448 ein Spital von 
den Bürgern begründet. In Krosno bestand ein solches sohoa 
vor 1474. In diesem Jahre wurde das in der Vorstadt gelegene 
Hospital samt seiner Kirche bei einem £änlall ungarischer Scharen 



Digitized by Google 



Peuerordiiimgea. 



irerbrannt Als der Ungar, welcher diese Brunst veranlagt hatte, 

-erfuhr, welchen Janimer er über die Kranken gcbraclit hatte, über- 
mittelte er den Raten der Stadt zweihundert Dukaten in Gold, 
um den Schaden gutzumachen. Selbstverständlich fehlte es 
4iuch nicht an Ärzten. So können wir in Krakau am £nde des 
14. Jahrhunderts einige ChinugeD naefaweiaen; unter ihnen den 
Andria Peczold, der 1399 das Bfiigeireoht erhielt, und den «»Peter 
Aiüzt de Legniez''. In Lembeig erscheint der erste Ant in der 
Steuerliste des Jahres 1405: „Benedietus medicus^. 

Zahlreiche W illküren sorgten für die Ordnung in den Städten 
und das Wohlergehen der Bewohner. \on den pohzeilichen Ver- 
ordnungen sind vor allem viele auf die Verminderung der Feuers- 
gefahr gerichtet. Die Häuser in den Städten waren damals zum 
grofeen Teil noch hölzern. Wohl erhob sich sehon manches „Steyn- 
haua"^ aber R^l war es dooh, dab man die QebSade, i^Stuben^S 
„ Blanken u. dgL aus Hobs herstellte. Daraus erklaren sich die 
häufigen und vernichtenden Feuersbrünste. Oft lesen wir in 
<lcn Urkunden, dafs einem Orte Steuemachlässe gewährt wurden, 
("1 von Bränden heimgesucht wurde. Dann wieder hören wir 
von der Schenkung eines Waldes, damit die von der Feuersbrunst 
heinagesuchte Stadt von neuem aufgebaut würde. Häufig werden Ur- 
kunden emenerty weil sie durch Feuer zentdrt wurden. Bezeich- 
nend ist die Bemerkung in einer Urkunde der Ratsheiren von 
KrosDO aus dem Jahre 1459, wonach „dy erbare Manne dy Schu- 
mechir vnsir Stat Crosse, vnsere gelipten, gutte, aide Handfesten 
haben gehabt, des man ze (sie) nicht zuUe treyben von dem Rynge 
von erem Flecke, ap ir Scimbencke vörfawltcn adir das Wetir ze 
czuresse (zerfresse) adir, do Got vor zey, fewirsnot vertörbe*'. 
Wenige Zeilen spater lesen wir wieder dieselben Worte: j^adir, do 
Got vor wy, vdibranten'^ Diese Furcht vor dem Feuer ist leicht 
erkUulicli, denn Krosno ist 1487 und dann wieder 1466 ein Raub 
der Flammen geworden. Daher gab es zaUreiehe Vorschriften 
zur Verhütung und zur Bekämpfung der Feuersbrünste, In allen 
Rüuinen, in denen Feuer brannte, mufste nach den Krakauer Will- 
küren das Holzwerk „mit Leyme (Lehm) wol be wäret seyn". Jeder 
Hausbesitzer mufste „Fewerhaken'S „Crocken (Krücken) Fewer 
abcnistossen^ nvnde I (eine) Leyter'« haben. Bei wem ,,Fewer awf- 



Digitized by Google 



SioheifatttBpQluai. 



kommet > der aal is offinbar beecbreyen vor 9eyn&t Thor". Alle 
lyWaaBirfarer'' waren veipfltohtet „waasir m faxen"; aie wurdea 
da(6r ^vom Botfaawse" belohnt, und awar gab man dem ersten 
auf dem Brandplatze eingetroffenen „eynen Finlung (12 Groschen), 

dem andern cynon Iialljcn (6 Groschen), vnde den andern allen zu 
II Gi\>ft< li( Ausweise über diese Belohnungen linden wir in den 
Stadtreclinungen verzeichnet. So wurde im Jahre 1395 in vier 
Fällen, darunter beim Brande der Häuser des Johannes Pfaffe und 
dea Panl Wiraingj femer beim Brande der Annenschnle die Be- 
lohnung von einem Vierdung fnr das eiste Faia angezahlt Beson- 
ders verpflichtet waren cnm Pener m kommen „alle Bader« mit 
„Knechten vnde Gesellen*'; sie hatten eine „Wanne" und „Eymer" 
herbeizubringen. Ferner waren alle Ikuohner des ganzen „Firtel",. 
in dem das Feuer ausbrach, verpflichtet, „mit irem Hawpt« 
manne zu dem Fewer zu lofien vnde zu leschen". An den £ck-^ 
bausem der Viertel muiaten „etlich Fewerhaken hangen caw Nut» 
dem gemeinen Gat**. Wer ohne Feuerhaken» Äxte, Wassereimer 
zum Feuer kam, wurde eingesperrt. ,,Item keine lose F^w sai 
zu dem Fewer nicht loffen." In Lemberg galt folgendes Gesetz : 
wurde ein Haus abgerissen, um die Ausbi eilung des i'Y'uers /u 
verhindern, so mulsten j^ne Naehbarn, deren Gebäude das Feuer 
soofit ergritl'en hätte, zum Wiederaulli)au des abgetragenen Baue«^ 
beitragen. Glaubte man, dais ein Hausherr an dem bei ihm aus- 
gebrochenen Feuer schuld wbf, so wurde er bestraft So hatte 1&37 
der Lemberger Magbtrat den Schulzen Gregor von Zamarstynow, 
in dessen Hause eine Feoersbrunst ihren Anfang nahm, eingesperrt 

Andere Verordnungen bezweckten die Sicherheit in der Stadt. 
Wer in der Stadt ein „Messir adder Swert" zog, der /aiike in 
Krakau eine halbe Mark oder safs acht Tage „ym lonne"; die 
Waffe wurde ihm aber genommen. Wer einen Streit nicht vor 
Gericht gegen den Gegner austrug, „sundir wopnit sich wedir yn", 
verlor die Waffen und büfste mit einer Mark. ,,Wen dy Csirkelir 
(Wftohter) begreifen vmgeende ane lidit noch der andern Glocken 
ouff dem Rothawse'S der wurde eingesperrt und verlor die Waffen, 
die er bei sich trug. Einen Schock Groschen zahlte auch jeder, 
der einen beim Hause Vorübergehenden begofs. 

Um Ordnung und Reinlichkeit in der Ötadt zu erhalten^ gab 



Digitized by Google 



Oesundbeits- nod Marktpolisei. 



CS in gi-ufsercD Ortea BauordouDgen; Krakau hatte eine Bolche 
von 1367 1 Lemberg eine von 1383. Ferner war es verboten, 
Schmutzwasser aus den „Kochen (Küchen) und y,aUerley Ge- 

stangk" auf die Gasse zu gicfsen; UnBchlitt durfte ),om Stanckis 
vnde Fewers wille" nur in dorn eigens dazu bestimmten „Smelcz- 
hawsc*' geficliniolzon , Vieh in der Regel nur „yn den Kottil- 
höfien^' (Schlachthausero) geschlachtet werden. Auch war jeder 
Hauseigentümer verpflichtet, vor seinem Hause am Ring und in 
den Strafsen Ordnung zu halten. Schweine durften ,iam Rynge 
adder yn den Gassen'^ nicht frei umherlaufen. 

Streng sah die Btadtobrigkeit darauf, dab nur gute und preis- 
werte Ware verkauft wurde. Damit nicht unfrische Fische auf 
den Miirkt gebracht wurden, wurden in Krakau den feilgebotenen 
am ersLcn Tage „dy Helllie der Czcgil" (Schwanz, Schwanzflosse) 
abgehauen, und am zweiten Tage „dy Czegile gancz" abgeschnitten. 
Man schrieb vor, vnc viel „Vns gutis Byris'^ aus einer bestimmten 
Anzahl MScheffil Weyzis*' gebraut werden sollten und wie teuer 
dieses zu verkaufen war. Dabei wurde auf den Preis des GetreideSi 
des Hopfens und auf die Hohe der landesffirstÜchen Getrankahgabe 
(czoppowc), die als arger Druck empfunden wurde, Rücksicht ge- 
nommen. Solcher Preisv^orschriften kennen wir eine ganze Reihe. 
Ebenso wurden Taxen für gewisse Arbeiten festgestellt, so der 
„Schcrlon" der „Gewantscherer" und der „Schrotion" für das 
Verführen von Getranken; ersterer wurde „von der £len" und 
je nach der Tuchsorte» letzterer von „Fudir, Dreyling, Kuffe, 
Fafs" gezahlt Der Lohn ffir die Träger wurde nach der Ware, 
ihrer Masse und der Entfernung bestimmt „Mit essender Ware'' 
durfte niemand „Vorkowff treiben". Aiieh wurde darauf gesehen, dald 
die Haiidwciker iu der Beschaffung von Ilübrnaterialien nicht gestört 
wurden: „rnsleth sullen kawtien Lichtcziher vnd andere, dy mit 
jir^cten, vnd nicht dy Forkoffler." Ebenso erfolgte zugunsten der 
Kürschner das Verbot „des Vorkowfs alirley ßawwar** u. dgh m, 

Andere Foliseivorschriften betrafen die Erhaltung guter Sitten. 
Darauf legte man viel Gewicht Bei Verleihungen des Bfirger- 
rechtes, bei der Aufeahme in ein Handwerk und in die Zünfte 
sah man auf eheliche Geburt uiul gutes Verhalten. Verboten war 
das Entheiligen der Sonn- und Feiertage durch Geschäfte u. dgL 



Digitized by Google 



Sittenpolizei. Öffentliche Häuser. Spielverbote. 



Wahrend die Mewe io der Kirche gefeiert wurde ^ aoUte „Byr^ 
Wein addir Mete** nidit aoegeseheiikt und keine „FfrwstuckeD*' 

verabreicht werden. Jeder Hausherr mufste aut das ordentliche 
Leben seiner Hausgenossen achten und Da widerhandelnde an- 
seigen. Die ätadtobrigkcit nahm die mifshandeltc Frau in Schutz ; 
aber sie setste auf den Ehebruch durch die Frau die Strafe des 
Ertnokens. Zanksüchtige Weiber wurden sum Tmgen des Sohand- 
Steines verurteilt „Korcse Kleyder, do mitte man seyne Schemde 
nicht bedecken mochte ''y waren verboten. Tro^em gab es wie 
in anderen deutschen Städten öffentliche Hauser. In Krakau 
wohnten die feilen Dirnen in drei stiidtischen Gebäuden; für jedes 
zahlten ssie eine iialbe ^Inrk jahrlichen /Am. Im Jahre 1398 wur- 
den sie infolge eines iiatsbeschlusses verjagt; aber bald darauf 
wurden wieder öffentUche H&user zugelassen. In Kazimierz wird 
1519 ein Frauenhaus genannt. Auch in Lembeig gab es feile 
Dirnen. Hier wurden sie 1473 vertrieben; doch Uelsen sie sich 
bald wieder nieder, denn 1504 fiel ein Freudenbaus einer Feuers- 
brunst zum Opfer. Im Jahre 1580 wurde ein Gebäude, das 
deni8ell)en Zwecke gedient hatte, verkauft. Erwähnt mag wer- 
den, dais 1336 in Krakau noch Bestimmungen gegen Frauen- 
raub getroifeu >vurden. Im Jahre 1399 stand ebenda Peter Wol- 
gemut unter der Anklage, drei Frauen zu haben. Verboten 
war lySpil om Gelt (ober I Fierdung) bey Tage addir Nacht^, es 
sei »»mit Worfihi addir mit Karten''. Die Spielwut scheint nicht 
gering gewesen zu sein. Bestrafungen dafür werden in den Knt- 
kauer Stadtbuchem des 14. Jahrhunderts oft erwähnt 8o mufste 
Junge im Jahre 1380 vor dem Rate Tiffentlich geloben, dafs er 
unter Todesstrafe nicht mehr spielen werde; 1387 legte Nikolaus 
Kuchler dasselbe Gelöbnis unter Androhung der Verbannung ab; 
1394 hatten Kaspar Krugil und Peter Bretohin Strafen wc^en 
Übertretung des Spidverbots zu zahlen; 1898 wurde Paul W&taag 
mit einer Gddsteafe bd^j weil er in seinem Hause das Spiel 
zugelassen hatte usw. Auch sonst Meisen die Sitten manches zu 
wünschen übrig. Gewalttätigkeiten, Morde, Raubereien, Sittlichkeits- 
vergehen und andere Verbrechen kamen liüulig yov. 

Zahlreich waren die Verordnungen gegen den Lu.xus. So ist 
im Jahre 1395 in Krakau bestimmt worden , dals „keyn Puiger 



Digitized by Google 



LnxoBordniuigoii. Btldtisolie FlnaiuEyerwaltang. M§ 



noch Burgrynn" Kleider ans Sammety Damast oder Atlas tragen 
soll „bei y Mai^k Busse «der Vorlast des Kleides. Sondern die 
Herrn des Rotes mögen ys tragen von Werdikeit weigen des 
Rotsamedit''. Den Bürgerinnen war verboten „Czobeln ader 

ineleyn" zu tragen. Diese Vorschriften gingen oft ins kleinliche. 
Nicht nur das Material der Kleider und des Schmuckes, sondern 
auch ihre Lange und Breite wurde festgestellte Frauen und 
Jungfraneo durften nicht ^^ir Anlicz verstoppen^^ sondern sollten 
lyoifinbar geen nach alder Gewonheit^ das man weis eyne iczliofae 
noch iren Wirden cu eren**. Verpönt waren überhaupt „icsliohe 
Hoffart vnde vnsemeliohe vngewonliche Tracht an Claydem**. 
Wer eine Hoobseit veranstaltete, durfte dazu von den Bürgern 
nicht mehr einladen ,,wenn auff fier Tissche". Aufserdem 
konnten noch fremde (iaste, Gcistlicho . Adlicfe eineela(l« ii wer- 
den. ^Auch dy Juukfrawn vnd ledige (ieseiieu^* wurden nicht 
20 den vier Tischen gezahlt, „wenn si mögen im besundem Tisch 
haben ^« ^Czwm Bade zal man fortmer vor der Hochzeit vnd 
domoch nicht alzo offembar mit Samelunge vnd Geprenge nicht 
geen.'' lyAnch zal man yn allen Hochczeiten nicht mergeben den 
funff Gerichte." Ebenso war die Zahl der „SpiMewte** und die 
Art der bei der Hochzeit benutzten „Küssen" und „Decken" be- 
stimmt. Verboten wurde, vor den Hochzeiten „Vrmiithen" (Früh- 
gelage) oder „ein Genessche" zu halten; auch „Kiudilbir" wurde 
untersagt. Ähnliche Verordnungen sind aus dem 14. Jahrhundert 
ans Lembeig bekannt Der in diesen Gesetzen bekämpfte Luxus 
legt Zeugnis ab von der Wohlhabenheit der Bfiiger. Dafür zeugen 
fibrigens auch der entwickelte Handel mit allerlei teuren Waren 
und nicht zu geringem Teil mit köstlichen Weinen, der stattlich 
entwickelte llandvverksstand u. dgl. m. 

Ein Hauptteil der Tätigkeit des ilates war der Finauzver- 
waltung der Stadt gewidmet. Die städtischen Einkünfte waren 
mannigfaltiger Art; aufser den eigentlichen Abgaben der Bürger 
flössen in den Stadtsackel die £innahmen ans dem städtischen 
Grund- und Hiuserbesitz, den MonopoleUi selbständigen Unter- 
nehmungen n. dgl. 

Unter den Abgaben ist an erster Stelle der städtische „Schosch, 
Geschosch" (exactit»} /m nennen, den man also von der landes- 

K 1 i n d 1 , Q«Mb. d. D«BUebMi L d. Kiupiith. I. 20 



Digitized by Google 



9H 



Der rtidtiache BohoJk 



fürstlichen mit demselben Namen bezeichneten Steuer unterschei- 
den muTs. Der städtische iSchofs war ebenso wie der kömgliche 
nisprfiDgUch keine regeimäfeig wiederkehrende Abgabe, er ist Dar 
eingehoben worden, wenn die anderen ELnkönfte nicht aasreichteii. 
Wfihrend aber der königliche in Polen stets nur eine außerordent- 
liche Steuer blieb, ist k. B. in Krakau schon im Jahre 1439 vom 
„icrlich Gosehus *' die Rede. In Lemberg, dessen sonstige Fitian/.- 
quellen gerin^i: waren , kehrt er schon am Anfang des 15. Jahr- 
hundei-ts fast regelmäfsig in jedem Jahre, ja sogar zweimal jährlieh 
wieder; dagegen findet man in der zweiten Hälfte des if). Jahr- 
hunderts daselbst vom Schofs keine Spur. Nach der Willkür der 
Krakauer Ratsbeiren von 1885 wurde der Schofs j^noch der Stad 
Kotdorffb'* ,,von arm vnd reich'* gefordert Gezahlt wurde der 
Schofs vom baren Oelde und von den «um Verkanf bestimmten 
Getreidevorräten, Holz, Pferden, Vieh u. <lgl. und zwar je nach 
dem iiedarfe der Stadt von jeder Mark „ein lialb grossehin ader 
mer ader mynner'*. Von den Häusern wurden an S(;hofs nach ihrer 
Gröfse und Lage drei Groschen bis eine halbe Mark (24 Groschen) 
entrichtet; von „Kaw£Pkammem^ ein Vieidung (18 GrosdieD), 
von den Cremen'* sechs Groschen, ebenso von den ^yFleisdi- 
bencken^; Handweiker, die weder li^enden Besits (Erbe) noch 
über zwölf Mark Vermögen hatten, zahlten blofs „von demUssche* 
(d. i. von ihrem Laden) sechs Groschen. Vorräte zum eigenen 
Gebranch (czw schlechter Nutdorfft) und Kleider waren steuerfreL 
Alle Bürger, mit Ausnahme der Kate und Schöffen, waren ver- 
pflichtet, die EinschätsuDg ihres Vermögens cur Bemessung des 
Schosses EU beeiden. In Lemberg zahlten 1406 alle, welche ein 
Yennogen unter sehn Schock Grosdien hatten, blols ein Kopf- 
geld (arbitrium) von einem halben Groschen; wer sehn bis dreilsig 
Schock besafs, zahlte auiser demselben Kopfgeld noch von jeder 
Mark zwei Groseben; wer über drcifsig Schock besafs, zahlte blofs 
von jeder Mark zwei Groschen, während ihm das Kopfgeld er- 
lassen wurde; da er ohnehin genug zahlte. Au&erdem wurden von 
einem ganzen Hause zwaneig, von einem halben zehn Groschen 
entlichtet In anderen Jahren war die Grundlage der fiesteaerung 
viel einfacher. So wurden im Jahre 1411 aulker dem offSenbar aus- 
nahmslos zu zahlenden Kopfgeld von zwanzig Grosofa^ nodt von 



Digitized by Google 



Der BÜdtiaolie Schob. 



807 



jeder Mark zwei Groschen eiugehoben, ohne dafs irgendwelche Abstu- 
fdngen im Veimögen stattfanden. Vom ganzen Hause waren viersig 
Groeeheni vom halben Hofe awansig, vom viertel zehn zu zahlen. 
Andere Objekte wurden in Lemb^ im Gegensätze zu Krakau 
nicht besteuert. Interessant ist, dafs nach einer Lemberger Willkür 
von 1417 nur das Kopfgeld offen auf den Tisch gezahlt wunle; 
den Schoüö dagegen legte jeder Burger, wahrscheinlich unter Eid- 
schwur, direkt in die Steuerlade, ohne dafs eine Nachzählung statt- 
fand. Es war dies auch in Deutschland üblich^ da die Bürger die 
Höhe ihres Vermögens nicht verraten wollten. Selbstverständlich 
sahen die Burger darauf, dais jeder Fkemde, welcher «Erbe keufit 
in der Stat", „sal darvon sohossin als ejn andir Buiger" (Km- 
kauer Willkür vom Jahre 1397). Dieser gerechten Forderung ver- 
liehen auch die Fürsten Nachdruck. So verordnete Wladyslaw von 
Oppeln schon 1377, dafs Geistliche, die in Lemberg Häuser 
kaufen^ auch die stadtischen Verpflichtungen von diesen zu leisten 
hätten, und König Wladyslaw II. unterwarf 1420 alle adligen 
Häuser in Lemberg den stadtischen Lasten. Daher muTste auch 
der Adlige Herburtowicz de Felsteyiii als er 1436 ein Haus in 
Lembeig kaufte, geloben, alle Lasten su tragen. Auch war den 
Krakanem schon 1358 und den Lembergem 1414 zugestanden wor- 
den , dafs an Nichtbürger durch Vermachtnisse gefallene Häuser 
von diesen veräufsert werden mufsten. Schliefslich sind aueh all- 
gemein Gesetze durchgedrungen, welche das Kecht der Bürger in 
dieser Hinsicht wahrten. Doch kam es zuweilen vor, dafs die 
Bürger selbst in die Steuerfreiheit eines Geistlichen einwilligten. 
So gewährten im Jahre 1Ö83 Bfiigenneister und Bat von Blees 
dem Pfarrer Martin Beier in Anericennung der VerdienstCj welche 
sein Vater, der Schuster Georg Beier, sich als Ratsherr um die 
Stadt erworben hatte, für sein Haus Freiheit von allen städtischen 
Lasten. 

Besondere Abgaben wurden wenigstens in eiozeluea Städten 
cur Bestreitung der Nachtwachen (exactio vigiliae nocturnae), also 
sur Besoldung der Ztrkeler (peounia drculatorum) eingehoben. 
Solohe Abgaben wurden auoh sur Erhaltung der gemeinsameo Hir- 
ten (peounia pastoralis) und zu ähnlichen gemeinnütsigen Zwecken 
giefordert Das j^Rorgelt'' (exactio romae) wurde für die Benutzung 

20* 



Digitized by Google 



Andere stadtische Abgaben und Einnahmen. 



der etädttschen Wasserieitun^ eingehoben. Bekannt ist uns schon, 

dafs für die Vorlcihung des Bürgerrechts bestimmte Taxen zu 
zahlen waren. Ferner flosson in die Stadtkasse die tiKianigfaltigen 
Strafgelder. Mitunter pachteten die Städte auch iandesfürstliche 
Einkünfte^ ZöUe und Vogteirechte ; letztere konnten auch bleibend 
erwoiben werden, wie dies in Krakau der Fall war. Hatte die 
Stadt die Vogteirecbte an sich gebracht, so verpachtete sie die- 
selben wieder gegen entfiprecbendes Entgelt 

Viele Einnahmen hingen mit dem Verk^ und Handel zu- 
sammen. So erhoben die Städte mitinitcr Maut- und Brücken- 
gelder; ferner kamen ihnen gewisse Zolh nikmifte zugute. Die 
Krakauer beanspruchten von den frenidcn Kaufleuten, welche 
Tuch in ihrer Stadt verkaufteot den „Quartrzol", nämlich einen 
Quart, d. L einen Viertelgrc^cben, von jedem Stück Tuch. Auch 
anter dem Namen „Striehgelt^ erscheint in den Krakauer Rechen- 
bfiohem eine Einnahme verzeichnet, die mit dem Tuchverkanf zu- 
sammenhänge n dürfte. Bedeutende Einkünfte zogen die Städte aus 
den ihnen überlassenen Zinsen von verschiedenen (Jesehäftsunter- 
nehmungen. Vor allem sind zu nennen die Pachtzinse von allerlei 
Kaufhäusern (Kawfkammer), und zwar vor allem von den Tuch- 
läden, deren es besonders in Krakau viele gab. Dazu gehörten 
auch die vielen Städten als Monopol aberlassenen Tuchscheren 
(Scheigadem, Gewantseheigadem, camera pro rasora panni), in 
denen die „Gewantocherer'^ gegen einen „ Scherion ^ das Tuch 
Schoren. Solche Tuchscheren besa&en Krakau, Wieli^a, Biecz, 
Jasliska-Hohenstadt, Landskron, Skawina und Kolomea. Krakau 
besafs auch eine „Faltkammer" für Tuch (camera plicacionis pan- 
uorum). Ferner unterschied man „reiche Crome, Reichcrome" (iu- 
stitae opulente seu orami) und „arme Kremchen'' (pauperes insti- 
tae), ebenso „Eysincrome^ uBencke^ und „Tische der Hand- 
werker, Verkaufsstellen der Höker und Hdkerinnen (Hdken). Von 
den Sohragen dieser IdeineKen Handler wurde der Schragenzina 
(Schrayceyns, polnisch „schn^we**) ein^hoben. In Krakau um- 
fafste das sogenannte „Schraetterhausz ' allerlei Verkaufsladen, die 
gegen Zinse an Verkäufer überlassen wurden. Mit detn Handel 
stehen auch die Ijaokünfte von der Stadtwage im Zus;uumen- 
hang. Eine Reibe von Städten erhielt von den LAndesfursten die 



Digitized by Google 



Andere aüdtische Aligaben und Einnahmen. Mf 

„Woge", welche bei Käufen und Verkäufen im Grofsen gegen Er- 
legung eines bestimmten Entgeltes benutzt werden mnÜBte. Es war 
dies also auch eine Art von Monopol. Grewogen rnuisten werden alle 
Metallei besonders Eisen, Blei, Kupfer und Silber, femer Waohfl, 
Unschlitt» Wolle^ Brot, Salz, Pfeffer usw. Krakau hafcte zu diesen 
Zwecken eine ,,groee Woge'^ (pensa maior), die auch „Eysenwoge'' 
oder „Bliwoge" hiefs, und eine „cleyne Wage, dy do h(jybifc 
Wagszwage" (peusa minor). Wagen besafsen auch Neu-Sandec, 
Biecz, Ropczyce, Sanok, Jaliska-Hobenstadt, Laudskron, Lembei^ 
und Kolomca. Weitere Einkünfte eigaben sich aus dem ,,Bren- 
gadem'*, in dem Silber und Gold gegen einen gewissen Betrag ge- 
achmolzeu und gereinigt wurden. Ebenso gab es ein „Schmelcz- 
haus'' (sepifusorium), wo gegen Entlohnung Unschlitt geschmolzen 
wurde. Neben diesem gab es in Krakau auch eine Waehs- 
schmelze (cerifusorium). In Kolomca bestand eine städtiscliö 
Waclispresöe (cerepressnria), welcher König Wladysiaw III. im 
Jahre 1443 das Privileg erteilt hatte, dafs niemand anderswo- 
als in ihr sein Wachs pressen dürfe. Naturlich geschah dies, um 
der Stadt aus diesem Monopol eine entsprechende Einnahme zu 
sichern. Emige Stidte hatten femer ein Niederlagsreoht fflr Salz 
(Salclege, depositorinm salis) erhalten. Nach dem Krakauer Finanr- 
Vorschlag von 1543 kam der Stadt von jedem Stfick verkauften 
Salzes ein halber Groschen zugute, den die Salzvei-schleifser ab- 
zuführen hatten. Auch Jasliska-Hohenötadt hatte eine „Salclege" 
(1366). Kolomea war der einzige Salzmarkt in jener Gegend (1456). 
Biecz hatte 1361 „Bänke^ (banca) erhalten, in denen Salz gehackt 
und verkauft werden sollte. 

Zahlreiche Einkünfte standen mit dem Verbrauche von Qe- 
tranken in Veibiudung. Die Städte bekamen Schankrechte. Biecz 
erhielt im Jahre 1363 das Recht, zwei Weinkeller zu errichten. 
Krakau hatte seit 1511 ein Privileg, wonach das berühmte Schweid- 
nitzer Bi( t nur im Rathauskeller ausgeschenkt werden durfte. Das 
brachte jährlich an hundert Mark Einkünfte; doch gab die Stadt- 
verwaltung nadi einiger Zeit dieses ^schmutzige Geschäft", das 
zu allerlei Unfug Anlals gab, auf und stellte den Ausschank des 
Schweidnitzer Bieres frei. Auch in anderen Ratfafiusem bestanden 
nach deutscher Sitte Schankwtrtschaften. Femer wurde den StSdten 



Digitized by Google 



81# JiSiikomnien ans stidtisdiea Uoteraehmiuigen und Bentmogon. 

ein Anteil an der landcsfür^tlichen Getrankstcuer (ciza, czo[>powe) 
Überlassen. Wie die^e hing natürlich auch der städtische Aufschlag 
von der Art und Gäte des Getränkes, ferner von der FaCsgrölse 
ftb. Auf je seebs GroBchen der landesffintlioheD Steuer entfiel ein 
Groschen des stfidtischen Aufschlages. Erhoben wurde derselbe 
in Krakau, Lemberg, Przemyfl und Pihmo. In Krakau wurde 
vom eingeführten Wein auch ein Weinzoll (weyngelt) abgefordert. 
Ferner hatten gewisse Städte, so Krakau, Landskron, Jaliska- 
Hohenstadt und Ropczyce, das Recht, dafs alle Beförderuugen 
von Fässern mit Getränken innerhalb des Stadtgebietes nur auf 
den städtischen dazu bestimmten Wagen (SchrotwageUj Scbrotwerc) 
geschehen durften. FQr dieses ^^srotyn" wurde eine bestimmte 
Taze^ das ^^Schrotgeld^ gezahlt, Ober dessen Entrichtung beson- 
dere Marisen aus Metall ausgehändigt wurden. IHe Leitung dieser 
Arbeit hatte der „Schrotmagister". Auch das Messen des Älalzes 
wurde durch strldiisehe Angestellte fr- rrrn eine bestimmte Zahlung 
vorgenommen; für die zu einem Gebräu nötige Menge wurde in 
Krakau ein Oroschen gezahlt. Für das Wasser zu jedem Gebrau 
zahlten ebenda die Brauer an ^Boigelt'' 1549 sechs Groschen. 

Weitere Ertragnisse warfen die stfidtischen Badehauser (Bad- 
stube, stuba balnearis, balneum) ab. Krakau besals deren drei, 
danmter die „Judenbadstobe" und die „Sandt Badestube In 
Ropczyce behielt sich der König vor, dafs er und sein Hof 
das stadtische Bad unentgeltlich benutzen konnten (1362). Den 
Lembergern verlieh der König Wiadyslaw IL im Jahre 1422 das 
landesfürstliche Bad gegen einen jährlichen Zins und gab ihnen 
das Becht, weitere Badehauser frei zu errichten. Infolge des zahl- 
reichen Besuches, dessen sich die mittelalterlichen Bader erfreuten, 
waren die Einkünfte derselben entsprechend hocL Beweis daffir 
ist der Umstand, dafs 1497 Michael Koenar für das ai*menische 
Bad sauil Zubehör in Lemberg 700 ungarische Goldgulden erhielt. 

Einzelne Städte besafsen auch ein eigenes Brauhaus , ein 
„Gerbhausz", ein „Kurächnerhausz",eine „Mangel" oder „Walkmole" 
(1458), eine „Blecha'' (Bleiche) u.dgL Dieselben wurden teils im 
Eigenbetrieb gehalten, teils verpachtet Auch Steinbrüche, Kalk- 
öfen und Ziegeleien besalsen die BtSdte; in letzteren wurden Bau- 
und Dachziegel, sowie Kanalrohze verfertigt. Alle diese Erzeug- 



Digitized by Google 



Höbe des Oeaamteiokommens. Ansigaben. 



niese wurden teils für die stfidtisoheii Bauten verwendet, teils ver- 
kanft Biecz erhielt 1421 von Wiadyslaw II. die Erlaabnis, am 
Flusse Ropa eine Schleiferei su errichten; daffir waren jährlich 
xehn Messer an die königliche Küche abzaliefcm. 

Zu all dem kamen noch die Einkünfte von den Schulzeien in 
den städtischen Dörfern, \v\e sie Krakau, Neu-Sandec und Lem- 
berg besafsen, ferner von allerlei Häusern, Kellern, Gärten, Grün- 
den, Fischteichen u. dgl,, von denen besonders Krakau eine be- 
dentende Anaahl innehatte. 

Die Hohe des Gesamteinkommens der StSdte jener Zeit ist 
freilich nach unseren Begriffen gering. Für Krakau wurde be- 
rechnet, dafs um das Jahr 1400 die jährlichen Einnahmen im 
Durchschnitt höchstens 2800 Mark oder 5600 ungarische Dukaten 
und um 1520 etwa 5900 Mark oder nach damaligein Kurswert 
etwa 6400 Dukaten betnigen. Eine lehrreiche Quelle über die 
städtischen Einkünfte von Krakau in jener Zeit bietet das Buch aller 
Einkünfte von Krakau (liber omnium proventuum) ans dem Jahre 
1643, in dem alle ESinkfinfte angeführt, sowie ihre Becht^rund- 
la|i^n erörtert werden. Weitere Auskünfte bieten die Stadtrechen- 
bücher; in Krakau sind uns solche seit 1390, in Lemberg seit 1404 
erhalten. 

Den Emnahmen sind in den Stadtbüchern sehr bedeutende Aus- 
gaben gegenübergestellt: die Besoldungen der verschiedenen Beamten 
und Diener; die Entlohnung der Handwerker und Arbeiter in 
städtischen Diensten; die Eriialtnng der zu den veischiedenen oben 
aufgezahlten gewerblichen und ahnlichen Unternehmungen gehörigen 
Gebinde, Werksenge u. dgl.; die Kosten der Strafsen, Brücken, 
Pflasterungen, Wasserleitungen, Kiunnen, der Befestigungen und 
Waffen, Kirchen, Schulen, SpitjÜ^r usw.; kamen die Ehren- 

geschenke für den König, die Kiniigin und verschiedene Würden- 
trager; die Veranstaltung von allerlei Feierlichkeiten; die Aus- 
gaben für die Geschäftsreisen (Kayae) der Bäte im Interesse der 
Btadt; schließlich auch noch zahlreiche Almosen. Diese letateren 
bilden s. B. in den Krakauer Stadtbüchem eine ständige Rubrik 
mit verhältnismärsig bedeutenden Summen. In den Jahren 1890 
bis 1399 sind ilafür zusammen etwa 300 Mark verausgabt worden, 
davon 1396 56 Mark 1 Groschen ö i'feumg, 1397 79 Mark 



Digitized by Google 



Sonstige Geld Wirtschaft 



14 Groscheo tmd 1399 56 Mark 10 Groschen ancl 7 Pfennig. 
Mau üüdet darunter Gaben für Moiu he, Kirchen, Spitäler, Schulen 
und arme Schüler. Im Jahre lösG sind Almosen für Polen, Ru- 
theaen, Griechen und Armenier verzeichnet; daneben wurden auch 
iwei annen deutschen Studenten 10 Groschen verabreicht. Ferner 
wurden oft getaufte Juden beschenkt Kranke Handwerker wur- 
den unterstutst und für sie Kurkoaten gezahlt An einer Stelle 
finden wir die Bemerkung: Vier Mark den Armen, die durch den 
Einbruch der Brücke ihre Gerste verloren haben. Auch die Kosten für 
das Hemd und die Beerdigung von Hingerichteten erscheinen unter 
den Almosen. Femer scheinen auch Entschädigungen unschuldig 
Angeklagter voigekoomien zu sein, denn zum Jahre 1397 finden wir 
die Notis: Ebenso einem im Gefängnis Gemarterten drei Vierdung. 

Bedeutende Geldaummen scfaetnen in den Stadtkaaaen selten 
vorhanden gewesen au sein* Waren daher g^lsere Forderungen 
au zahlen, besonders wegen vnsirs Hern des Konigis ^d des 
Landes Vorderunge" und in Rücksicht auf „ernste Notdorft, dy 
vnsern gnädigen Hern den König vnd dy gancze Grone antrit", 
80 schritt man zur Verpfändung von allerlei Einkünften, so der 
städtischen Tuchladen^ der grofsen und kleinen Wage, des Brenn- 
gadems usw. Ebenso gaben dringende Ausgaben für die Stadt, die 
auch durch den Schola nicht gedeckt werden konnten, Ankds zu 
VerpMndungen. 8o sah sich Eiakan in der ,,dringenden Vnge- 
werliehkejt der hussisehen Wedtrfertekeyt'' zur Verpflndnng des 
ßtiidtischen „Korssenhaws" (Kürschnerhaus) veranlafst, um „dy Stat 
czu bawen vnd czu fe^triH n in desir Noete" (1432). Immerhin 
verfügten die btädte über so viel Bargeld und Kredit, dafs sie 
den Herrschern in allerlei Verlegenheiten mit bedeutenden Summen 
aualialf en» woför diese ihnen verschiedene landesfürstlichc Einkaufte 
yerpfXndeten. So liehen z. B. die Krakauer 1852 dem Könige 
Kazimierz 1060 Präger Groschen , eine für jene Zeit nicht un- 
bedeutende Summe. Im Jahre 1464 streckten die Neu-Sandecer 
dem Herrscher betrachtliche Summen gegen Verpfändung der 
köiiiirlichen Mühlen bei ihrer Stadt vor. Und 1499 verpachtete 
König Johann Albrecht den landesfürstUchen Zoll in Lemberg 
den Borgern der Stadt für 840 Mark; im nächsten Jahre betrug 
die Pachtsumme 850 Mark. 



Digitized by Google 



Yetrauenswördigkeit d. städt. Verwaltung; {reuüdaachbarl. Gegenseitigkeit SIS 

Die wohlgeordnete Verwaltung der StSdte, von der die 

soi*gfältig geführten Stadtbücher Zeugnis ablegen, brachte es mit 
sich, dafs auch aufserhalb der Bürgerschaft stehende Kreise den 
Stadtobrigkeiten besonderes Vertrauen schenkten. Auswärtige 
Uelsen sich über Geschäfte und Zahlungen vor den Stadtgerichten 
Zengnisse ausstellen. Poloische Wärdentrager hinterlegten beim 
Lemberger Rate wichtige Urkanden und Uelsen sie daselbst jahp- 
zehntelang liegen. Ebenso wurden mitunter Kroninsignien den 
Bürgern enr Aufbewahrut^ anvertraut Die StSdte waren für 
diese Zwecke auch wegen ihrer Befestigungen besonders geeignet, 
was die Könige und mitunter auch d^r Adel anerkaniiteii. Des- 
halb überliefs man auch den Stadtgerichten zuweilen die Gerichts- 
barkeit über das flache Land. Dazu kommt, dafs die Städte 
infoige ihrer Beziehungen auf Grundlage desselben Rechtes und 
wegen ihrer gemeinsamen Interessen nicht nur den Verkehr» den 
Handel und Wandel innerhalb der polnischen Grenzen, sondern 
weit hinaus in alle Nachbarländer erleichterten. 80 konnten in 
rechtsverbindlicher Weise die Brüder Wirsing 1383 vor den „Rat- 
mannen der Stat czn Cr*acow" ihre Anteile „an den Molen, dy 
czu Bresslaw by der Stat au der Oder sint gelegin", an die Stadt- 
obrigkeit von Breslau abtreten. So war es möglich, dass einige 
Monate spater Nicze Wirsing vor dem Rate in Krakau dem Johann 
Tropper eine Anweisung gab, vermöge welcher er Geldsummen be- 
heben konnte, die dem Wirsing „geburen und gcgoldin sullen werdin 
von den ersamen Ratmannen der Stat czu Bresslaw von der Teilen 
wegin der Molen'*. Anderseits konnte z. B. Johann Gärtner, Bürji^er 
zu Breslau, vor dem Rate dieser Stadt seinen Bruder Heinrich als 
seinen zu allen Geschäften bevoiimüchtigten V^ertreter bezeichnen 
und ihn mit dem darüber aufgenommenen Schriftstuck mit der 
sicheren Hofihung nach Lemberg schicken, dals er dort auch bei 
der Obrigkeit Glanben und Förderung finden werde (1460). Und 
so sind z. B. auch vor den Riten in Danzig Rechtsgeschäfte ge- 
ordnet worden, die anf Ansuchen dieses Rates von jenem in 
Lemberg weiter durchgeführt wuideii (1437). Eine Fülle von ähn- 
lichen 1>( ziehiiiiL^en lafst f?ich zwischen gtilizischen Städten und 
jenen in Lngaru, besonders in der Zips, nachweisen. Forderungen 
g^gen Kaufleute aus der Moldau konnte man in Lemberg geltend 



Digitized by Google 



814 Dentsche OraDdlage des gegeDwärügen polnisclieii Stftdtewesens. 

maobeo. Oberaus lebhaft waren natüriieh ShnlicbeBectehungcn zwi- 
eoben den galiziacben Städten selbst, besonders zwischen Kratcan 

und Lerabei^. Eine Stadt kam der anderen, ein l^t dem anderen 
nach Möglichkeit entgegen, um in ähnlichen Fällen Hilfe und 
Förderung fordern zu dürfen. „Thut hyrynne", so schlieiken die 
Krakauer Eate ein Schreiben von 1495 an die Kaschauer, ,,umme 
unsir wille, wiiie wir umbe euch in ejnem geleiohen voigelden.** 
Und in einem anderen Schreiben der Krakauer an die Kaschauer 
aus demselben Jahre lesen wir: ,,Thttende uns grosse BehegHch- 
keit und snnderliche Fnmtschaft, wille wir in allen gutte mit 
willen vorprelden." 

All] S('lilu8»e bei nnr noch darauf hing:e\^nesen, dafs die heute 
allgemein üblichen polnischen Ausdrücke ,,ratusz*' (Rathaus), „bur- 
mistrz*' (£uigermeister),^iradca" (Ratsherr), „wöjt" (Richter) =Vogt> 
ferner „lynek^* oder »plac'' (Bing, Marktplatz), „szlachtuz" (Sohlacht- 
haus), „browar'^ = Brfiuhaus, „szynk" (Schenke), i^bruk^ (StraCsen- 
pflaster, vgl. ,3nikner^ = Pflasterer) u. dgl. stets die Erinnerung 
wach erhalten, dafs das städtische Leben und die mit ihm zn- 
Bainmenhängenden Einrichtungeu erst durch die Deutschen in Polen 
Eingang fanden. 

Die Bntwlckliiiig der LandwlrtadiAft, des Bergbaues nnd Han- 
dels, der Gewerbe, Kflnste und Wlasenscliaften unter devt^ 

schem Blnf Inase. 

Die deutschen Ansiedler haben unstreitig einen bedeutenden 

Anteil an der l Tl):iniuii Imiig Galizicns. Die Wälder, in denen 
zu grofsem Teile ihre Ansiedlunp: stattfand, wurden von ihnen ge- 
lichtet und eine bessere Ausnutzung des Bodens wurde angebahnt. 
Nicht nur die Dorfbewohner, auch die Stadter haben in der älteren 
Zeit Ackerbau und Viehzucht betrieben; daher sind ihn^ bei den 
Bestiflungen Felder und WeidegrQnde angewiesen worden. Noch 
heute sollen die mit der Schafzucht in Verbindung stehenden 
Ausdrücke der westgalizischen Karpathenbewohner deutsch sein, 
ein Beweis, dafs auch hierin Deutsche die I^hrmeister der ein- 
heimischen Bevölkerung gewesen sind, interessant ist auch der Um- 
stand, dafs die nach Galixicn eingewanderten Deutschen den Wein- 
bau einzuführen suchten. So berichtet der Lembeiger Chronist 



Digitized by Google 



FÖrderong der lAndwirtscbaft durch die Deotscben. Weinbao. il5 

ZuDorovncx, dafs die aus ihrer Heimat an Weinbau gewöhnten 
Deutschen auch in Lemberg den sonnigen Beighang unter der 
Burg mit Weinreben bepflanzten, welche sie aus der Moldau herbei- 
geschaffb hatten. Durch mehr als zweihundert Jahre habe diese 

Anlaj^e reichen Ertrag gewährt, bis sie durch feindh'che Einfälle 
vernichtet worden sei. Aus dem Jahre 1413 besitzen wir schon 
auch eine urkundhche Nachricht über die Weinberganiagen bei 
Lemberg. Damals bestätigen nämlich die Lemberger Schöffen, 
unter ihnen Tyczewirt, Czedlicz, Gunther der Kr&mor, Stober, 
ZynDenreychy Kiypendorffy Ozerler, Albert Smethaws und Steyner, 
da& das Gebiet der gröfseren Lemberger Buig vom Weinberg des 
Johann IVawtfraweleyn abgegrenzt wurde. ErwShnt sei auch, dafs 
die noch heute im Polnischen für Gutpgebiete und Gutshöfc üb- 
lichen Bezeichnnn<r<'n „ohsznr" und „folwark" aus dem deutschen 
Uberschar und Voi wuk herrühren. 

Von den mit der Landwirtschaft zusammenhangenden Ge- 
werben hat sich vor allem das Mfillergewerbe erst unter deut- 
schem Einflüsse entwickelt Wir haben aus dem 14. und 16. Jahr^ 
hundert eine Reihe von Urkunden, in denen deutscher Müller 
ErwShnung geschieht, die, im Dienste des Königs, einer Stadt oder 
eines Grundbesitzers stehend, Mühlen bauen im 1 in der Regel ein 
Drittel der von ihnen errichteten oder betriebenen Mühle erhh'ch 
erhalten. So werden Gerlach und Benes in Krakau, Laurenz aus 
Olmfltz in Biecz, Franko in Tarnöw, ferner Ulrich, Konrad aus 
Fireulsen, Klosz und Hannus in Lemberg als Muller genannt 
Diese Mfinner waren nicht blofs Müller, sondern zugleich auch 
Mühlenbaner; daher werden sie als „machinator'S „carpentarius" 
(Wagner, Zimmermann), „magister** bezeichnet. Auch waren diese 
Mühlen nicht nur zum Melilnuililen eingerichtet, sondern es ist 
auch von verschiedenen anderen „ Tn-ti luin ntcn" die Kede, die in 
Verbindung mit ihnen „konstruiert und erfunden'' wurden. Zu 
diesen gehörten unter anderem die „stnmpi'' (pilae), also Stampfen; 
ferner der „petel'', d. i. Beutel, also die Vorrichtung zum Sieben 
des feinen Mehles. Beide deutschen Bezeichnungen haben sich 
bis heute im Slawischen erhalten, ein Beweis, dais der Gegen- 
stand und damit sein Name erst durch Deutsche bekannt gewor- 
den ist. Dasselbe gilt übrigens auch von den Bezeichnungen Griefs 



Digitized by Google 



S16 Deatsche Müller. Ausoiitziiog der W&lder. flöfiBonL 

und Graupen; beide Wörter leben in der polnischen Sprache (grys^ 
krupy) fort Der Ausdruck „schrotin" kommt schon in der la- 
teinischen Urkunde des Königs Karimierz für Krakau vom Jahr& 
1868 in derBedeutong von mahlen vor. Hervotzuheben ist^ dafein 
verschiedenen Urkunden betont wird, dale die Müller dee deutschen 
Rechtes teilhaft sein sollen, mitunter mit Hinweis auf das Recht der 
benachbarten Stadt Su wurde der Meister Laurenz von Olmüu, der 
bei Biecz eine Mühle mit drei Rädern meisterlich erbaut hatte, im 
Jahre 1364 mit dem licchte bestiftet, dessen sich die Stadt Biecz er- 
freute, und im folgenden Jahre erhielt der Müller Konrad bei Lemberg 
das Becht dieser Stadt Deshalb war es auch üblich in den Bestil- 
tungsurkundeui neben den anderen Bewohnern des Dorfes, denen 
deutsches Becht zustand, ausdrücklich die Müller su nennen. Diea 
geschieht s. B. in der Urkunde für Hodowice und 2ydatycee von 
1405. So bildete sicli allmählich ein eigener Stand der Müller 
heraus, der eine gewisse Sonderstelhmg genofs. Man sprach von 
einem besonderen „Müllerrecht" {ius raolitorum), das von dem 
uns schon bekannten polnischen Adligen Ostrorog gleich dem 
deutschen Hechte bekämpft wurde. Seitdem die Schulzeien von 
den Qmndherren in Besits genommen wurden, traten an die Stelle 
dieser Müller jüdische Pachter. 

Hervonsuheben ist ferner, dafs die Ausnutzung der W&lder 
ebenfalls durch die Deutschen gefördert wurde. Schon im 14. Jahr- 
hundert handeln die isj'akauer Kautieute mit verschiedenen Holz- 
arten, mit Pech und Asche ; sie befördern diese Produkte bis nach 
Flandern. Interessant ist, dafs schon in einer Urkunde von 1363 
den Krakauem unter gewissen Umstanden die Gerichtsbarkeit über 
die „Floeser^ übertragen wurde, welche auf der Weichsel Hols 
floisten. In späterer Zeit bildete dss Stadtchen Ulanöw am San 
einen Mittelpunkt der Flöfserei. Dieser Ort wurde daher oft von 
den Deutschen wegen des regen Flofsverkehres „galizisches Danzig" 
geuaunt. Seit dem Jahre 1612 hatte der Ort deutsches Recht. Die 
Flöfser bildeten eine eigene Zunft, die Brüderschaft der heiligen 
Barbara.- In der Kirche, in welcher die Flöfser einen Altar ihrer 
Patronin hatten, ßnden sich verschiedene Bilder, die in Be- 
ziehung SU ihrem Gewerbe stehen. Das interessanteste ist, dals 
aus den in jener Gegend noch g^enwartig üblichen technischen 



Digitized by Google 



Eatwickluog des Beiigbaaes unter deutschem Eiaflui^. Sl? 



Ausdrücken, wie „biuduga" oder „winduga" „szwele", „tafel", 
„rotman", „ majstcr", „rajzctasz", „na fracht" nsw. klar hervor- 
gebt, die Lehrmeister der einheimischen Bevölkerung seien Deut- 
sche gewesen. Dies gilt wohl anck vom SchiiTbau, wie die Aus- 
drucke „maastt") „iagiel'' u. a. beweisen. Übrigens deuten auch 
die bei den huzulisohen Waldarbeitem und Flolsern im kaipathi- 
schen Waldgebirge in Ostgaiisien fiblicben AusdrOoke auf deut- 
schen Einflufs, so „kaszyci" (Schutzbauten), „ryzy" (Holzriese), 
„szychtar" (eine Art von Vorarbeiter, Aufseher), „mygly" (Rund- 
holzhaufen, Mangel), „drugar" (Träger, Kuderstange) u. dgl. Er- 
wähnt sei auch, dals die polnischen Könige sich oft Deutscher 
bedienten! seitdem sie im 16. Jahrhundert an eine bessere Aus- 
nutzung der Walder schritten. So erscheint 1569 Valentin Uber- 
felth als Leiter dieser Unternehmungen « wahrend Jakob Lesman 
bei der Pottasohenfabrikation beschäftigt wird. Im Jahre 1687 
finden wir einen Eneas Kruzer als Pächter der königlichen Wälder 
bei Lemberg. Nebenbei sei bemerkt, dafs auch die polnische 
Jägersprache deutschen EinHufs erkennen lafst. Die „rabwice" 
(üaubschützen) der Sandomirer Gegend bedienen sich der Aus- 
<lrücke: „flinte" (FUnte)| j^pustok" (Putzstock), „la^tok" (Ladstock)» 
„farba^ (Tierblut), ^fWOchompas^ (Waffenpals). Der letztere Aus* 
druck weist freiUch darauf hiui dals ea sieh teilweise um neuere 
Einflüsse handelt 

Noch bedeutender ist der nachweisbare deutsche Einflufs auf 
die Entwicklung des Bergbaues in Polen, und insbesondere in 
Galizien. Die Bergwerksorte Bochnia und Wielicka gehören zu den 
ersten Städten, die deutsches Recht erhielten (1253 und 1289/ 9Ü), 
und die hier angesiedelten Deutschen haben überaus viel zur Ent- 
wicklung der Sahsgewinnung in dieaea ber&hmten Salinen bei- 
getragen. Im Jahre 1341 beaals der Bfliger Nikolaus von Boehnia 
einen Anteil an dem Ertrage einer Salzgrube und verkaufte dieses 
„Berkracht" (Bergrecht) an einen Börger von Sandec. Schon 1367 
begann infolge eines Freibriefes des Königs Kazimierz des Grofscn 
auch die Ausbeutung der Salzquellen im ostgali zischen Vorkarpathen- 
land, in Utropy bei Kossöw, durch Vachno Thepthuch. Einer der 
ersten Schürf briefe, welche mit Geltung für das ganze pol- 
nische Gtebiet ausgestellt wurden, ist der von Kazimierz Jagiejfto 



Digitized by Google 



318 



Entwicklung des Bergbaues unter deutschem Einflufis. 



1448 den Bfirgeni von Biecs Nikolaos Fiysstekiel, Nikolans 

Mesbersmit und Nikolaus Diuiitator bewilligte. An den seit die- 
sem Zeitpunkt immer mehr sich entwickelnden ßergwerksuuter- 
nehmungeD nehmen Krakauer Büi^er reichen Anteil. Unter den 
Bergwerksbesitzern des 15. und 16. Jahrhunderts finden wir die 
Krakaaer Patrizier Salomon, Kaufmann, Betman, Beek, Ber ii.a. 
Unter den Unteniehmeni, die damals im Tatragebiige ihr 
Glfiok versuchten, werden G^ig Zelcaer, Matthäus Hutmann und 
Johann Glazar genannt; die zwei letztgenannten waren Biiiger 
von Neumarkt (Xowytarg). Alle diese Unternehmungen übertraf 
aber jene, welche Johann Turzo aus Leutschan in der Zips, seit 
dem Jahre 1464 iu Krakau ansässig, im Verein mit den bekannten 
geldmächtigen Fugger Ins Leben rief. Sie gewannen vor allem 
in den ungarischen Bergwerken ungeheure Mengen von Kupfer; 
dieses wurde zunächst nach Krakau gebracht, um von hier auf 
der Weichsel nach Danzig verfrachtet zu werden. 6^ Krakau 
legte Johann Turzo auch eine grofse Kupferschmelze an, aus 
der nach dem Berichte eines polnischen Schriftstellers jener 
Zeit das Feuer „wie aus dem Ätna" sprühte. Auch Gold und 
Silber wurde hier aus den Erzen geschieden. Als Vertreter und 
Faktor des Turzo war in Krakau zunächst Hannus Pech, sodann 
Geoig Hegel bestellt; letzterer trat spiter in die Dienste der 
Fugger und war bis zu seinem Tode ihr Faktor (1647). Einer 
der bedeutendsten Abnehmer des Kupfers vom Krakauer Lager 
war der Thorner Bürger Mattheus Kömer. Zum Versand kamen 
verschiedene Arten von Kupfer, so „Rothkupper", „Daclikupper", 
„gossene Kupper", „geschnittene Scheibenkupper'', „virkaute ge- 
schnittene Küpper'^, „Plechk Upper „Rundkupper" u. a. Am Ende 
des 15. Jahrhunderts erhielt auch der Büiger Johann Otto von 
Nen-Sandec vom Könige Johann Albredit einen Schurfbrief. Von 
den Lembefger Kanfleuten erwarb 1556 Stenzel Scholz das fiedity 
^senerz in der Staroetd Beiz zu suchen ; er hatte eine Schmelz* 
hülle rnit allem Zubehör aufzustellen und eine Kolonie mit deut- 
schem Rechte zu errichten. 

Unter den Beamten und Arbeitern bei den laudesfürstlichen 
Bergwerken finden wir eine grofse Zahl Deutscher. So werden in 
den Salzwerken Wielicka und Bochnia vom 14* bis zum 18. Jahr- 



Digitized by Google 



EntwicUiing des BeigiHmes unter deiitsohem Einflqf». 



%19 



handelt unter anderen genannt: Heinoo Sohn des Wilhelm ,,Berg- 
myster^f Peter Winrich^ Henselborg^ Arnold Weilar, Czkuffnnfi 
Job. Plx>kendorf^ Peter Veru8ch> Nikolans Boohner, Georg Moraztin; 
Paul Sforz vel Schwöre und Leonhard Vogelweder, Seyfried Bet^ 

mann, Mathias AUemani, Johann Boncr, Severin Boncr, Jost Lud- 
wig Dietz (Decius), Stanislaus Mürsztin, Andreas von Schadeek, 
Wallmann, Erasmus Morsztin, Florian Morsztin, Stanislaus Her- 
borth, Johann Morsztin, Martin German, Martin Borlaob, Johann 
Friedr. Mullendorf^ Johann Gottfried Gebhard, Kaspar Emst von 
Blumental und Joh. Benjamin Steinhauser. Einzelne von diesen 
Namen sind mit der Geschichte dieser berühmten Beigwerke eng 
verknöpft So sind in Wielicka unter dem Verwalter Peter Win- 
rieh um 1360 verschiedene Verbesserungen im Bergbau eingeführt 
worden, vor allem be<z;ann man Holzkasten zur Verhütung der 
Brüche in den Gruben aufzustellen. Der Schacht Bochner in 
Bochnia ist von Nikolaus Bochner 1399 angelegt worden. Als 
£ur Zeit des Bergmeisters Se^yfried Betmann 1510 in Wielicka ein 
heftiger Gnibenbrand das Leben der in dem Bergwerk arbeiten- 
den Leute bedrohte, eilte der neunzigjährige Betmann selbst in 
die Gruben und leitete mit Todesverachtung die Rettungsarbeiten. 
Nach Severin Boner führte der 1537 begonnene Bonerschacht in 
demselben Berorwerke seinen Namen. Borlach (1718 19), Müllen- 
dorf (1742) und Gebhard (1744) fertigten die ältesten Pläne von 
Wielicka. Nach dem Verwalter Steinhauser führt seit 1743 ein 
Schacht in Wielicka seinen Namen. Hier sei auch erwähnt» dals 
1664 Adam Schröter, der In Neilse geboren war und in Krakau 
studiert hatte, eine poetische Beschreibung des Salzwerkes von 
Wielicka verfafst hat. Uber Deutsche, welche im 18. Jahrhundert 
das Bergwesen m Polen förderten, ist bereits früher gehandelt 
worden ^). 

Leicht begreiflich ist es, dafs die polnischen Beigrechte viel- 
^h mit den deutschen susammenhSngen, welche in den böhmisch- 
mShrischen und ungarischen Beigwerksorten galten. Noch gegen 
das Ende des 16. Jahrhunderts (1676) verwies die polnische Gesetas- 
gebuug bei gewissen Bestimmungen des Bergrechtes auf die ent- 



1) Vgl oben S. 156 f. 



Digitized by Google 



12« 



Die Pflege des Handels dmch die Deatschen. 



sprechenden in Deutecblaod^ Böhmeo und Ungarn. Sowohl in 
diese Statuten ab auch in die polnische Sprache des Berg- uod 
Verhüttnng^weseiiB habeo eine Mei^ deutscher Wörter Kingaog 
gefunden* Danns seien hier genannt: ^^berkmeyster*', „baeli- 
mistrE*' (aus Bergmeister), f^sztygar'', „stygar'^i ,,podsztygar'' 
(Steiger, Untersteigcr) , „sea&ns** (Sehaffer), „hotman^, „stolnik** 
(Stollengräber), „zcchweltiiii^^* (Zechwulter), „panewnik" (Sudmann, 
von Pfanne) usw. Die Arbeit bei den Eisen -(■lirneizöfen leitet 
der „nadsziui Icerz" (OberBchmclzer) ; ihm /ui S( it< stehen „srael- 
cerze" (Schmelzer); sie wechseln ab „szychtami" (in Schichten). 
Die Schlacke wird ,ykrukami<' (mit Krücken) abgezogen. Beim 
MetallgnA ist die Bede von ^bnta'^i ^gissemia^, ^foima", i,f6nno- 
wanie", „szablona^; beim HoUgnis kommt in der Fonn der 
„dorn** oder „kam** (Kern) «or Anwendung; „rasplowa^J** helfet 
raspeln, „sztabv" Stabeiüen. Schliefslich seien nur noch gcimiuit 
„cembruiiek" (Zinimeiiing in don Schächten), „sztolni** (Stollen), 
„Btenipli" (Tragstempel), „grundzoli'' (Grundfiohleu, Fuispiähle), 
„forsztos" (Vorstofs) u. dgl. 

Unter deutschem £influsse hat sich vor allem auch der Handel 
in den galisischen Städten entwickelt Die noch heute im Polni- 
schen allgemein üblichen Beseichnungen „handl'^ und „|armarek'* ^) 
sind ein Beweis, dafs HandeLsuntemehmungen und Märkte im 
grofsen Stil erst durch die Deutschen ausgebildet wurden. Inter- 
essant ist, dafs auch die Aubdrückc „waga", „funt", „lut" (Wage, 
Pfund, Lot) und „grosz", „szcl^^", „renski^* (Groschen, Schilling, 
Kheinisch^Gulden) im Pohaischen allgemetn verbreitet sind; ebenso 
„sztuka'^ = Warenstück, „resstka^* ss Warenrest, „wartoä^ 
wart** SS Warenwert, „kram'^ s Kramm. Flrüfaer waren auch 
Ausdrücke des filteren deutschen Handelsrechtes wie „lithknp** 
(lithkupniky, mercipotatores) = „litkouf" (Gelöbnistrunk beim 
Ahschlufs eines Handels), ferner „stich" (d. i. Warenaustausch) 
üblicii. Der Handel entwickelte sich hier wie überhaupt in den 
deutschen Städten jener Zeit so glänzend, dafs Handwerk und Ge- 
werbe weit zurücktrat Der Kaufmannstand verdunkelte völlig 



1) In einer Urkunde "Wladyslaws 11. heifst es: „forum generale liberum 
sen annualo ioimarg wlgariter dkitom^^ (Cod. Dipl Pol. min. IV Nr. 1108). 



Digitized by Google 



Die Pflege des Handels durolL die Deutschen. S31 

jenen der Handwerker. Die zumeist aus den geldmüchtigen Ivauf- 
liorni^eschlechtern stammenden Ratsherren waren stets auf die För- 
denmg ihrer Standesintcresscn bedacht und entwickelten darin 
eine grolse Umsicht. Diesem Zwecke dienten zum grofsen Teile 
jene leidien fihreDgesdienke^ welche venchiedenea einfluisreichen 
PersÖnliclikeiteii gereicht worden; mr Förderung des Handels 
unternahmen die Ratshejrren die kostspieligen „Rayse^*; dem Handel 
dienten auch viele von den nach allen "Weltgegenden „in den Ge- 
schäften der Stadt" entsandten Boten. Ausüben für diese Zwecke 
bilden in den stadtiselien Reehenbüciiern ständige Tusten, zum 
Teil recht ansehnliche Summen. So haben z. B. in Krakau die 
^Reisen'' im Jahre 1393: 430Mark, 1403: 390 Mark, 1404: 332 Mark 
und 1405: SOS Mark gekostet; es wurde ungefähr ein Siebentel 
der gesamten Stadteinnahmen diesen Zwecken gewidmet! 

Mit welcher Umsicht und welchem Eifer hei diesen handels- 
politischen Unterhandlungen vorgegangen wurde, möge ein Bei- 
spiel lehren. Die Verwicklungen mit dem Deutschen Orden in 
Preufsen veranlalöten den König JagieHo 1390, den Handel mit 
deren Ländern, vor allem mit Thorn, zu verbieten. Im folgenden 
Jahre erging der Auftrag an die in Preufsen weilenden Kaufleute, 
die Bückreise amentreten. Aus veiBohiedenen £intnignngen in den 
Stadtrechenbfichem ersieht man^ wie sehr der Krakauer Rat be- 
müht war, sich den Handelsweg wieder freiisumach^. Zu diesem 
Zwecke wurden vielleicht Briefe der Königin anfangs 1391 au 
den Grofsmeister iliircli einen stadtischen Boten geschickt, der 
für diese Bestellung den Lohn von einer Mark erhielt Andere 
Boten der Stadt befördern Briefe der Königin und des Königs 
an S^dziwoj von Szobin, welcher damals den Waffenstillstand mit 
dem Orden yennittelte. Wenn in demselben Jahre Ehrengeschenke 
an Wein und Bier für eben diesen S^iwoj in den stadtischen 
Kecbnnngen eingetragen werden, so darf dies sicher als ein Zeichen 
des besonderen Interesses der Stadt an den Friedensunterliand- 
lungen angesehen werden. Daher gehen auch in der foltrondcn 
Zeit an denselben Geschenke und Boten. Ge>virs hat auch die 
zum Jahre 1393 eingetragene „Raysa^^ der Ratsherren Gocz Czem 
und Jakob Mordbyr in B^leitung des Stadtnotars zur Zusammen- 
kunft in Preolsen keinen anderen Zweck verfolgt; diese Reise- 



Digitized by Google 



Die Pflege des Handels duioh die Deutscheo. 



rechniHi^^ allein betrug über 41 Mark. Gleichzeitig mit diesen Be- 
mühungen sind aber auch nach anderer Richtung Verhandlungen 
eiogeleitet worden. Da der Weg durch Preufsen verlegt war, 
wurde die EröffboDg einer neaen Handeisstrafse durch Pommern 
erwi^t Schon am S9. Mai 1390 gestattete Bogusiav von Stettin 
den Kanflenten von Elrakan, ferner jenen von Polen, Ungarn, 
Litauen und Rafsland den Handelsverkehr gegen Entrichtung be- 
stimmter Abgaben. Bürgermeister und Ratsherren von Stralsund 
bestätigten diese Vereinbarungen am 4. Juni 1390. Am 9. Juni 
Bchliefsen sich ihnen auch schon die Bürger von Greiiswald an, 
am 12. Juni jene von Anklam. Zwölf Tage später, am 24. Juni, 
trifflb Bogo^w weitere Bestimmungen, und am l. Juli erflie&t 
wieder in dieser Angelegenheit eine Urkunde der Bfiiger von 
QreifBwald. Schon diese Daten beweisen, mit welchem Eifer und 
welcher Umsieht die Angelegenheit betrieben wurde. Oewifs unter- 
stützte auch der König Whidyslaw TL diese Bemühungen. Beweis 
dafür ist sein Privileg, welches er am 16. August 1390 sowohl 
den pommcrschen Fürsten und ihren Städten, als auch anderen 
Städten, wie Lübeck, Rostock, Wismar, „dy yn der dewtczen Hcnsc 
sint dem heiligen remeschen Beyche unterton'', aufgestellt hat. 
In diesem Fkeibriefe gelobt er den genannten Fürsten und Städten 
zum Danke dafür, dafe sie seinen Untertanen „Sicherunge geton 
haben und Ringerunge an iren CKolIen und anderem Ungelde'S 
dafs er ihre Kaufleute und deren Güter besehirmen und schützen 
wolle wie seine eigenen und dafs sie wie diese frei kaufen und 
verkaufen sollen. Als Handelswcg wird jener von Schwerin über 
Posen nach Krakau bestimmt; zugleich wurden die Zollsatee fest- 
gestellt. So waren neue Handekverbindungen geschlossen und 
insbesondere auch die Beziehungen zur Hansa befestigt worden. 
Der Verkehr mit Pommern wurde soigföltig gepflegt, wie nicht 
nur ein neues Privileg Boguslaws von 139! beweist, sondern auch 
der Umstand, ilafs die Krakauer RatsbLiren seinem Bruder Swan- 
tibor 1396 sechzig Schock Prager Groschen liehen und ihm um die- 
selbe Zeit weitere sechzig Schock als Ehrengeschenk überreiciien 
liefsen, weil er die Handelsfreiheit in seinem und seines Bruders 
Lande bewilligt und der Minderung der Zölle beigestimmt hatte. 
Um die Ausgaben ffir die Offenhaltung dieses neuen W^es zu 



Digitized by Google 



Die Pflege des Handels durch die Deutschen. 



bestreiten, über den die Waren auf dem Land- und Seewege bis 
nach Flandern gelangten, ist offenbar jenes „Ungeid für den neuen 
Weg gegen Flandern" (Ungeit vie nove versus FJandriam) ein- 
gehoben wordeo, das 1391 zum erstenmal in den Siadürech- 
nnngen eradieint ond in den folgenden Jahren öfters verrechnet 
wird Sobald die alte Verbindung mit Thom wieder hergestellt 
wurde, verschwindet auch diese Rubrik ans den Stadtreefanungen 
Krakaus. In ganz ähnlicher Weise verfuhren z. B. die Lcmbei^er, 
um in der Moldau Handelsfreiheiten zu erlangen (1407/8). Nur 
kurz sei auf die zahlreichen Streitigkeiten hinge\\iesen, welche 
Krakau, Lemberg, Neu-Sandec und andere IStädte wegen ihrer 
Handelsvorteilc miteinander auskämpften. 

So hat sich seit der Ansiedlung betriebsamer und geschäfts- 
kundiger Kauflente in den mit deutschem Rechte ausgestatteten 
StSdten der Handel, welcher gewifs auch vor dieser Zeit schon 
in geringerem Umfange betrieben wurde, rasch entfaltet und er- 
reichte wenigstens zeitweilig eine sehr hohe Blüte. Galizien wurde 
damals das Durchzugsland für einen sehr reichen Handelsverkehr, 
der den Süden mit dem Norden, den Osten mit dem Westen 
verband. Aus dem Süden führte der wichtigste Handelsweg von 
Kaschau in Oberungam über Sandeo nach Krakau und von hier 
nordwärts nach Thom und Danzig. Nach Nordwesten fährte eine 
Stnifee nach Posen nnd spater am Ende des 14. Jahrhunderts als 
neiK r iluiidriseher Weg weiter durch Pommern ans Meer. Vom 
\\'( sten kam die wiehtige Handelsstrafse aus Breslau und die 
weniger bedeutenden aus Prag und Wien nach Krakau. Nach 
Osten zog von hier die Straise über Sandomir, Jaroslau, Frzemyäi 
und Grodek nach Lemberg, und von da in die Moldau und in 
die ,yTatarei" (SüdraJsland). Seitdem in der aweiten Hälfte des 
14. Jahrhunderts Lemberg den Wettstreit mit Krakau aufnahm» 
trat erstere Stadt durch besondere Strafsenzüge, die Krakau nicht 
berührten, auch unmittelbar mit dem Norden und Westen in Ver- 
bindung; aucli entstand der Weg, welcher von Ungarn über San- 
domir, also ebeutalls mit Vermeidung von Krakau, nach Thorn 
führte. Natürlich wurden Strafsen, die einem Stapel- und Han- 
delsplatse Schaden zufugten» von diesem nach Kräften bekämpft^ 
denn die Bedeutung dieser begünstigten Städte hing ei^ mit dem 



Digitized by Google 



324 



Die Pflege des HAodels durcii die Deutschen. 



Strafsenzwang zusammen. So suchte Krakau vor allem den Lein- 
bergem den Weg nach deiu WeRton, Lemberg dea Krakauern 
jenen nach dem Osten zu verlegen. 

Als wichtiger Handelsort trat zunächst Krakau in den Vorder» 
gnind. Fruiueeitig knüpfte diese Stadt Handelsbesiehungen za Un* 
giTD an. Schon 1334 sdiHelst Krakaa mit Kaschan einen Handeb- 
vertrag ab. Ungarn lieferte vor allem Kupfer mid Eisen, ferner 
Silber, Wein, Wachs und Pelzwerk. Dagegen wurden dahin 
scklcsischc und flandrische Tücher, sowie einheimisches Blei und 
Salz, letzteres aus Wielicka und Bochnia verfrachtet. Wie leb- 
haft und bedeutend dieser Handel war, geht aus den zahl- 
reichen Urkunden heiTor, die sich darauf beziehen. Ans dem 
Oriente belogen die Krakauer Kaufleute teils über Lemberg, teils 
unter allerlei Kämpfen mit dieser Stadt direkt aus der Tatarei 
und Moldan Seide, allerlei Gewürze, besonders Pfeffer, femer 
Vieh. Diese von Süden und Osten eingeführten Waren sowie 
einheimische Produkte wurden nach Xoidi n und Westen befördert. 
Sie gingen einerseits seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts über 
Preulsen, am Ende desselben auch über Pommern auf dem See» 
wege nach Flandern, ja bis nach London, anderseits nach Deutsch- 
land. In ilandem finden wir schon 1310 unter anderen Kra- 
kauer Kanfleuten den Johann Winrich, und 1389 ist bereits Jo- 
hann Csolner aus Krakau in England. Nach Flandern expedi^te 
Krakau iiacii dorn Ausweise der 1390 mit den Fürsten und Städten 
Pommerns geschlossenen Handelsvertrage Kupfer, Zinn, Eisen, 
Blei, Wolle und Häute, Honig; femer Fettwaren wie bpeck, 
Schmer, Butter und Unschlitt, Getreide und Mehl, Pech, Teer 
und Asche; endlich allerlei Werkholz, als „Knarrhols**, „24ehnfura- 
hohs", „Klappholz^'i „Kistenholz^ und „Bogenhols''. Aus Flandern 
wurden vor allem Tuch, Sfidfrfiohte und französische Weine, aus 
den OstBeelandem eingesalzene Fische und besonders Heringe ein- 
gefiilirt. Nach Schlesien wurden von den Krakauera Salz, Wachs, 
Blei, Kupfer und Eisen, ferner orientalische Waren verfrachtet, 
dafür Tuch, Schweiduitzer Bier und als Durchfuhrartikel auch 
cingesalzene Fische und Heringe bezogen. Gering war der Ver- 
kehr mit Mähren und Böhmen, ganz unbedeutend mit Österreich, 
\7iewohl schon 136S Budolf IV. und Kazimieiz der Greise eine 



Digitized by Google 



Die Pflege des Handels durch die Deutschen. 335 



VereiDbaning getroffen hatten , wonach »^dy Burger von Krokaw 

mit alle irer Kawffmanschatcz , wy dy genant mochten werden, 
freilichen vnd zicherlichen arbeiten mftgen vnd süllen yn vnser 
L«nde keyn Österreich in dy Stad czw Wyen ezw gleicher Weiss, 
als andere Geste thuen, dy awsser deszelbigen Liandes ozw Oster- 
zeich sitezen vnd wonen, so stUlen vnd mögen vnsere Bürger von 
Wien yn derzelbigen Weiss arbeten sicherlich vnd freilich yn das 
Onigkreich csw Polen yn dy Stadt Oakow mit aller irer Kawff- 
manschaft''. Auch der Verkehr mit anderen deutschen StSdten, 
wie mit Berlin, Magileburg uikI Braunschweig, wird selten er- 
wähnt; andere Handelsort^, wie Leipzig und Frankfurt am Main, 
hatten nur deshalb für Handelsleute aus Galizien eine Bedeutung, 
weil sie dahin Schlachtvieh trieben. Dagegen waren Nürnbergs 
Beziehungen zu Krakau und damit auch zu den «ideren St&dten 
Galiziens sehr rege. Schon im 14. Jahrhundert nahm dieser 
Verkehr seinen Anfang; 1366 gewährte König Kazimierz der 
G^rofse den Nürnberger Kauflcuten Handelsfreiheiten in Polen. 
Anfangs nahm dieser Handel seinen Weg über Böhmen, dann 
zog er über Sclilesien (Breslau) und Sachsen; schon 1404 er- 
warben die Krakauer in Meilsen Handelsrechte, beit diesem Zeit- 
punkte kennen wir eine grofse Anzahl Nümber«rer Kanfleute, 
welche mit Krakau handeln. Seit 1406 sind die Beziehungen 
Konrad Seilers zu Krakau bezeugt; spater erscheinen in den Kra- 
kauer Stadtbüchem die Nürnberger Barth. Grose, Cuncse Rymer, 
Hannus Ortlof, Ditrich Stromer, Hanus Meyer, Math. Ruprecht, 
Ulrich 1 ennip-er und Jorge Tennie;er, Hannus Swarin, Joro-p Horns 
und viele andere. Ein Beheim aus Nümbei^ lernt um 1530 in 
Krakau die Handlung. Von den Krakauer Kauüeuten handeln mit 
Nümbeig vor allem Waltko Kezinger, Hannus Henckii und Jo- 
hann Boner. I.ietzterer brachte von dort verschiedene Gold- 
Schmiedearbeiten; Henckii und Nikolaus Ditrich schulden 148S 
dem Kristof Schewrleyn aus Nürnberg 1151J Goldgulden, ein 
Beweis, wiu Ix (1( ntend dieser Handel sein mufste. 

Leinl>ercr vernmieiie den Handel vor allem mit dem Osten. 
Seine Kauüeute zogen über Podolien (Kamicniec), später über die 
Moldau (Suczawa) nach Kaffa auf der Halbinsel Krim und nach 
Bialogrod oder Akkerman an der Dniestermfindung. Noch am 



Digitized by Google 



Die Pflege des Eaodels durch die Deaisohen. 



Ende des 14. Jahrhunderts kämpften Lemberg und Krakau am 
den „tatarischen Weg" über Kamieniec nach Kaffa; bald darauf 
verlor diese Stralse aber ihre üeiieutung, denn Lemberg erlangte 
seit 1408 besondere Handels^iheit^n in der Moldau, wo auch 
die Waren aus Kafia bequem eingehandelt werden konnten. 

Auf diese östlichen Märkte brachten die Lembeiger vcr 
allem Tuch, dann Kram waren (Cromerei) und Wafifen; dagegen 
kaufton sie Vieh und HSute, Pferd^ Fische, allerlei ^tatarisobe^ 
Waren, wie Seide, Pfeffer, Weihrauch und Südfrüchte, in be- 
schranktem Mafsc jincli Marderfelle, Silber und Wachs. Wie be- 
deutend Lemberg als Marktplatz für orientalische Waren schon 
am Anfang des 15. Jahrhunderts war, geht aus dem Umstände 
hervor, dafe der Deutsche Orden in Lemberg einen besonderen 
„Wirt** (Faktor) bestellte. Dieser betrieb besonders den Bem- 
steinhandel nach dem Osten, wahrend er Gewürae, Seide, Adaei, 
Pelzwerk einhandelte und nach Preufsen sandte. Auch nach 
Schlesien und anderen Teilen Ostdeutschlands, selbst nach Nürn- 
l)erg, führten die LeiiilKf^er orientalische Waren, wiewoiii die 
Krakauer sie daran zu hindern suchten. Der Handel mit orien- 
talischen Waren vom Schwarzen Meere auf dem Landwege üb» 
Lemberg wurde um so wichtiger, je mehr die Türken auf der 
Balkanbalblnsel sich festsetzten, und eneiohte seinen Höhepunkt 
nach der Eroberung Konstantinopels (1453). Damals ging sogar 
der Handel zwischen dem Schwarzen Meere und Italien über 
Ijcmbei^. Urkundliche Nachrichten darüber sind aus den Jahren 
1466 — 1473 erhalten. Auch Sklaven wurden auf diesem Wegre 
aus Kafia nach Italien geführt Um 1470 lieh der Lemberger 
Bfiiger Lukas Lindner einem italienischen Kaufmann aus Ber- 
gamo hundert Goldgulden, welche er zur Erhaltung einiger von 
ihm nach Lembeig gebrachter Sklavinnen bendtigte. 

Wie wir sehen, war also der Handel der deutschen StSdte 
Chüiziens überaus rege und bedeutend. Aber dies dauerte nur vom 
14. bis in die /weite Hälfte des 15. Jalnhun lerts. Hierauf verlor 
vor allem der Handel mit dem Orient infolge des Umsichgreifens 
der Türken an den KüsteDländem des Schwarzen Meeres — 1475 
ist auch Kaffa von ihnen eingenommen und zerstört worden — sehr 
an Bedeutung. Um 1470 haben ein^^ der bedeutendaten Lembeiger 



Digitized by Google 



Die Pflöge des Handela dnieh die DeaischeiL 



Kaoflente, unter ihnea Zombeig, an 30000 Gulden in Waren in 
der Walachei und in Galats (in der NIhe der Donaumfindnn^ ver- 
loren. Dadaroh Hefsen freilich unteniehmungslustige Lemherger 
Kaufleiite sich nicht abhalten, einige Jahrzehnte später bedeutende 
Handelsgeschäfte über die Moldau bis in die Türkei zu unter- 
nehmen, so Johann Zaydhc, die Brüder Aichinger, Simon Hauel, 
Joh. Blasser und Krasmus Haa. Sebald Aichinger erscheint auch 
in den ZoUroUen von Kronstadt in Siebenbüigen (1546); ihm 
wurden hier von der Stadtobiigkelt Lebensmittel als Ehrengabe 
dargebracht Diese Anfinerksamkeit wird auch dem Lemberger 
Martin öfters zuteil, der um dieselbe Zeit in Kronstadt mehrmals 
genannt wird. Da infolge des Vordringens der Türken und der 
trostlosen inneren Verhältnisse seit dem 16. Jahrhundert der un- 
garische Handel verfiel, so horte auch der Durchfuhrhandel aus 
Ungarn über Polen auf. 

Seitdem der Durchfuhrhandel aus dem Orient und Ungarn 
nach dem Westen seine Bedeutung eingebüfst hatte, behielt nur 
noch der Ausfuhrhandel Wichtigkeit. Seit der Mitte des 15. Jahiv 
hunderts wurde vor allem der iiiudviehhandel nach Schlesien, 
Sachsen, Nüi*nberg und Frankfurt am Main sehr schwunghaft be- 
trieben. Bald gewann auch der Getreidehandel, der früher sehr 
unbedeutend war, an Ausdehnung. So nahm im 16. Jahrhundert 
der Handel der St&dte in Polen einen ganz anderen Charakter 
an, als in den vorangegai^enen awei Jahrhunderten. £r hatte 
damit aber auch seine europäische Bedeutung verloren. Mit seinem 
Fall war auch die Bl€te der deutschen Städte geknickt. 

Selbstverständlich bestand auch zwischen den Städten in Ga- 
lizien selbst ein lebhafter Binnenhandel, so insbesondere zwischen 
Krakau und Lemberg. V^on Krakau wurden nach Lemberg Tuch, 
Heringe und allerlei Industrieartikel gefuhrt; von hier beförderte 
man dagegen orientalische Waren, Pekwerk, Wachs und Fische 
nach Krakau, Von den anderen handeltreibenden Städten in 
Westgaliden mögen nur noch Neu-Sandec, Bochnia, Wielioka, 
Pilzno unjd Elrosno genannt werden; sie hatten überiiaupt nur 
für den inländischen Handel Bedeutung. Neu-Sandec hatte zwar 
nach dem Aufstände von 1311/12 versucht, mit Krakau auf dem 
Gebiete des ungarischen und Xhoruer Handels iu Wettbewerb zu 



Digitized by Google 



Die Pflege des Handels danh die Deotochen. 



treten, doch beugte Krakau dieser Gefahr dureh die Veig)eidie 
von 1383 und 1329 vor. Aach veEBtaadeii es die Krakauer, die 
Kaufleate anderer Stidte dadurch zu übervorteilen, dafii sie s. B» 

sich königliche Privihgien erwirkten, die ihnen den cllenweisen 
Verkauf von Tuch iu den meisten Städten freistellton. Sonst 
war es üblich, dafs fremde Kauflcute Tuch nur in ganzen Stücken 
verkaufen durften, um den Kleinverschleifs der ortsansässigen 
nicht zu behindern. In Oatgalizieo liatte neben Lemberg in der 
alteren Zeit nur noch Kc^omea einige Bedeutung. 

Die Handels- und Marktorganisation in den galtzischen Städten 
glich völlig jener in Deutschland. Nach dem Muster der Hand- 
werker traten die Kaufleute vuu Krakau zeitweilig auch zu Kaui- 
mannsjrihlen zusaiumen, doch haben wir von diesen nur 1410 
und 1459 nähere Nachrichten. In Biala entstand 1766 eine 
„Kongregation" der Kaufleute. Notig waren diese Gilden schoj» 
deshalb nicht, weil der Stadtrat ohnehin zum groisten Teile aus 
Kaufleuten bestand, die in genügendem Mafee die Interessen des 
Handelsstandes wahrten. Krakau gehörte auch zu den Städten, 
,,dy do myte sind in der Hanzc"; wahrscheinlich ist es ihr ia 
den letzten liegierungsjahren Kazimierz' des Grofsen beige- 
treten. Das Band war jedoch nur ein lockeres. An den gp- 
meinsamen Beratungen nahm Krakau trotz vielfacher Einladungen 
nicht teil, nur einigemal wandte es sich an die Hansa um Bei- 
stand in Handelsangelegenheiten. Die Zugehörigkeit zu ihr hatte 
ffir Krakau nur so lange Wert, als es mit Flandern verkehrte. 
Als dieser Verkehr aufhorte, Idste sich auch im 16. Jahrhundert 
die Verbindung Krakaus mit der Hansa. Erwähnenswert ist anch> 
dafs in den Rechenbüchern nirgends der Zahlung von Beitragen 
Erwähnung geschieht, welche die Hansestädte zu entrichten 
pflegten. Auch das deutet auf eine nur lose Zugehörigkeit. Doch 
finden wir in den Rezessen der Hansa z. B. den Beschlufs, nach 
Prag, Breslau, Liegnitz und Krakau Mahnbriefe zu senden, dafs 
den Kannegieisem die Falsohnng ihrer Waren verwehrt werde, 
wenn diese nicht verbrannt werden sollten. Zur Durchführung 
grüfserer Unternehmungen bildeten sich, wie dies auch anderwärts 
üblich war, Genossenschaften von Kaufleuten. So stellen z. B. die 
Kaschauer 140Ö für gelieferte Tuch waren einen Schuldschein auf 



Digitized by Google 



Hervorragendo deutsche Kaufleute. 



mebr als 2400 Goldgulden „denen erbern Mannen Heynrioh Smyt| 

Martiüo Scholtis, Nycolao Bertokli Purgem czu Crokaw und ire Ge- 
sellschaft und yren Erbin" aus. Dieser Schuldbrief ist übrigens 
mit ein Beweis, wie lebhaft und umfangreich der Handel zwischen 
Krakau und Obeningarn war. In der Regel wurden die Handels- 
geseUachafieii our für die Abwicklung bestimmter Greschäfte ge* 
flehlosBen und nach ihrer VoUendnog an^geidet Yorwieg^d waren 
die Einaelontemehmungen. Zur Abwicklung von Geschäften an ent- 
legenen Orten, besonders in Flandern, bedienten sich die Kaufleute 
besonderer Vertrauensmänner, denen ein Anteil an dem Gewinn 
überlassen wurde. So übernimmt 1403 Paul Jungticze, die Waren 
des Krakauer Kaufmanns Pitir Kaldherberg nach Böhmen zu 
führen und sie dort zu verkaufen; er soll daran „nicht me (mehr) 
anhabin^ wenn an den virden Pfenning an der Wynnunge". Zur 
Verfrachtung der Waren an einen entfernten Ort bediente sich 
der Kaufmann eines „Furman^. Diese Fuhrleute gchSren nicht su 
den Dienern des Kaufherrn, sondern sind selbständige l^ntemehmer. 

Lange Reihen von deutschen Kautlouten könnten hier auf- 
gezählt werden, welche in jener Zeit in den Städten Gahziens 
wirkten. Wie bedeutend der Handelsverkehr war, läfst sich daraus er- 
messen, dafs schon am Anfang des 16. Jahrhunderts der Krakauer 
Kaufmann Job. 81epkogil durch seine Agenten nach Brügge und Sluis 
(Niederlande) verschickte: 546 Steine Lemberger Wachs zu l Matk 
6 Groschen; 107 Zentner Kupfer zu 2 Mark; 25 000 ungarische Felle, 
jedes Tausend zu 12 Mark. Es betrug also der Wert dieser Sendung 
etwa 1050 Mrirk. Ein anderer Krai<auer Kaufmann, Peter Dehme, 
sandte damals auf demselben Wege allerlei Gewebe u. dgl. im Werte 
von 2637 Mark. In einem Krakauer Testamente aus dem 15. Jahr- 
hundert ist die Bede von etwa 15000 zugeschnittenen Hand- 
schuhen , die für Flandern bestimmt waren > ein Beweis für den 
Bfassenvertrieb bestimmter Waren. Alle Krakauer Kaufleute des 
15. Jahrhunderts übertraf aber Johann Schweidnicser (um 1440). Er 
entwickelte eine geradezu grofsartige Tatifrkeit. Während andere 
Kaufleute in der Regel nur mit Ungarn, nur mit dem Norden 
oder nur mit Schlesien in gröfserem Umfange verkehren, ist 
Schweidniczer fast nach allen Seiten tatig; er hat insbesondere 
Beziehungen zu Ungarn und Flandern, er handelt mit allen müg^ 



Digitized by Google 



Eervomgende deatsohe Eaafleofe. 



lieben Waren ^ nnd zwar durchaus in grolkem MafisBtabe. Alle 
anderen Kanflente werden durch seine Tätigkeit verdunkelt Erst 

gegen das Ende des 15. Jahrhunderts be^nnt die Tätigkeit der 
Morsztyn, Betman, Kezintjer, Boner usw., welche im 16. Jahr- 
hundert zu den hervorragendsten Familien Krakaus zahlen. 8ey- 
frid Betmann „von Weyssenbui^h", der 1464 gegen Erlegung 
eines Sohockes Groschen das Krakauer Bürgerrecht erhalten hatte 
und fortan durch eifrigen Handel besonders mit Lembeig be- 
deutendes Vermögen erwarb^ verscluneb seiner ersten Frau Ur^ 
Bula zunSchst 800, dann 8000 Gulden „Morgengabe"; seiner zweiten 
Frau Dorothea, der Tochter des Joh. Kletner, die ihm ein Haus» 
einen Garten und eine Fleischbank in die Ehe brachte, ver- 
mochte er bereits 5000 Gulden als Morgengabe zu bestimmen, 
eine Summe, wie sie sonst nur die hervorragendsten Magnaten- 
töchter als Mitgift erhielten und für die man in jener Zeit einige 
Dorfer kaufen konnte. Als er 1516 starbt hinterliels er einige 
Haoser, darunter eines, „das man siben Krone heistS ein anderes 
„under Juden'', ein BadbanSy das „Meicebaus bey der Sandt- 
Badestubcn gelegyo", ein Hüttenwerk in Olkubz , dazu liandgüter, 
Gutshöfe, grofse Summen Bargeld, endlich bedeutende Sclndd- 
f orderungen, mindestens 3500 Gulden, die auf verschiedenen 
Häusern in Krakau versichert waren. Noch hervorragender war Jo- 
hann Boner, der um 1483 von seinem Anverwandten Betman aus 
Landau nach Krakau bemfen worden war. In Verbindung mit 
Betman entwickelte er eine überaus rege Handelstat^keit Er 
wurde Lieferant des Silbers und Kupfers für die königliche Mfinze 
und besorgte allerlei Waren für den Hof, insbesondere Gold- und 
Silbergerate aus Nürnberg und kostbare (xlaswaren aus Venedig; 
massenhaft waren auch die Tuohiieferungen für den König. Vor 
allem erhielt er aber überaus grolsen Einfluls auf die landea- 
fürstliohen Finanzen. Ihm ist es zazuschreÜMni daCs damals in 
Polen eine Trennung zwischen den ffir die persönlichen BedlSif- 
niase des Königs und den zu staatliohen Zwecken bestimmten 
Geldern eintrat Diese Einteilung findet sich zum erstenmal in 
seinen 1512 dem Konig vorgelegten Rechnungen. Wie reich die 
Geldüiitiei Bouers waren, geht allein aus dem Umstände hervor, 
daüs der Staat ihm und seinen Genossen 160000 Gulden schuldete. 



Digitized by Google 



HMTorragende deutsche Kaufleate. 991 

«ine für jene Zeit ungeheure Summe. Auch polnische Adlige 
liehen von ihm groüse Summen, was zum Erwerbe von Land- 
gütern führte. Als dieser „dem Könige teure und dem Staate 
unentbehrhche" Mann starb, lieifi er Besitzungen in Krakau, Lemberg, 
Posen, Lttblin, Olkusz, in Ungarn und in Deutschland (Breslau und 
Nümbeig) «irClok. Die Stelliuig Johann Boneis in Polen kann 
mit jener seines Zeitgenossen Jakob Fugger in Deutschland und 
[Jngam verglichen wetden. Sein Hanpterbe wurde sein NeiFe 
Severin Boner, der überdies mit der Hand der Sofie Retman noch 
he<leutende Reichtümer erwarb. Kein Wunder, dafs um seine 
Schwester Magdalena der gröfste Magnat Polens, der Fürst Stanis- 
law Radziwiü, warb. Von den zahlreichen anderen bedeutenden 
Kaufherren Krakaus sei nur noch der aus £ger in Böhmen stam- 
mende Michael Meindl genannt, der vorzfiglich in Ungarn und 
Deutschland Handel trieb. Als er im Jahre 1526 kindwlos 
starb, hinterließ er seiner Fhiu 5000 Gulden als Morgengabe, so- 
wie alle Geräte, Getreidevorräte und Viehstücke, die er in Neu- 
markt liattG^ dazu ein Grundstück in Krakau. Seinem Schreiber 
Bartholomäus Fugger verschrieb er 5500 Gulden, so dafs er ein 
eigenes Geschäft eröffnen konnte. Ein Haus gegenüber dem 
Kloster ^csu unser lieben Frawen uff dem Sandt'< zu Krakau 
liels Meindl verkaufen und den Erlös zur Pflasterung der StraCse 
verwenden, an welcher das Haus lag. Diese Legate bildeten aber 
nur einen Bruchteil des Vermögens Meindls, denn smn Haupterbe 
war sein Bruder Kaspar und dessen Kinder. 

Ebeiis*» wies Lemberg s< lir roicbo Kaufherren auf. Simon 
Hanei handelte um 1560 in der Moldau und in der Türkei mit 
Edelsteinen. Als man ihm für einen Smaragd nur öUO Taler bot» 
schrieb er an seinen Geschäftsfreund Stefan Kaller in Krakau: 
y,£s ist schade, diesen Leuten noch etwas susufObren und mit 
ihnen solche »Abentaier' zu bestehen''. Man ersieht daraus, mit 
^vie teueren Steinen er handelte. Einem Kaufmann aus Kon- 
stantinopel verpflichtete sich Hanel 1200 Wagen gutes Eisen zu 
liefern. Der im Jahre 1577 verstorbene Stanislaus Hanel scheint 
vor allem mit Wein und edlen Pferden gehandelt zu haben. Bei 
seinem Tode fanden sich im Keller grofse Vorräte uberseeischer 
Weine und in seinem Gutshof bei Lembeig 14 zumeist türkische 



Digitized by Google 



Hervorragende deutsche Kaufleute. 



Rosse. Sein Reichtum war sehr bedeutend ; seine Witwe erbaute 
das Sophienkircblein zur Ehre ihrer Nameoopatronin. Michael 
Hanel , Jorosz Wiitenben^cr ii. a. versorgten damals die Donaii- 
fürstentümer und die Türkei mit Mützen, die in Lemberg gefertigt 
worden; es wurfloü mitunter mehrere Tausend 8tack ausgeführt. 
Der Lembeiger Kaufmann Has kaufte von einem Türken für 
33551 Goldgulden Waren (1 559). Sein Zeltgenoese Jdiann Zajdlics 
scblofs mit dem Krakauer BGrger Stanislaus Gielhom ein Geschäft 
auf 3000 Goldgulden. Sebald Aichinger ist von einem Geschaftsab- 
schlufs („Stvch")dem Danziger Sehnlz an 7000 Gnldgulden schuklig^ 
und das in einer Zeit, in der man für 3 Goldgulden den grOfsten 
Ochsen kaufen konnte (um 1555). Fischhandel betrieben damals 
im grofsen die Lemberger Job. Fuchs, Peter Celar, Mathaus 
Hydek, Joaef Kraizer, Sebald Woroel und die Familie Scharfenbeiger^ 
die um 1617 auch für den königlichen Hof Fische lieferte. Ihre Fässer 
beseichneten diese Händler mit ihrem ,,Gmerk^ (Haosmaike). Zu dei» 
bedeutendsten Gctreidehändlern des IG. Jahrhunderts zählte Stanis- 
laus Szembek; er wird von den Sehoüen bei Prozessen als Sach- 
verständiger herangezogen (1588). Seine Abrechnung för geliefertes- 
Getreide mit einem der englischen Xaufleute, von denen damals- 
viele nach Lembeig kamen, betmg in einem Jahr 5000 Taler. 
Sebald Aichinger lieferte einem Danziger Kaofmann Getreide ffir 
6500 Gulden. Er war auch einer der rührigsten Pottaschen- und 
Pelzwarenhändler; letzteres Geschäft betrieb er auf eigenen Gel 
winn und Gefahr (Abeiitayer) bis Antwerpen (um l^GO). In ebensd 
grofsem Unjfange wurde der Ochsenhandel damals betrieben. Johann 
ZaydUcz erhielt vom Krakauer Stanislaus Gielhorn über 2800 Gulden 
für einen Transport Ochsen (1559), und Stancel Scholz kaufte vom 
moldauischen Wojwoden 1800 Ochsen auf dem Markte in Sniat^ 
(1581). Von Ochsentranaporten von der Moldau nach Lemberg 
ist sehr oft die Rede. Johann Scholz* Wolf owicz, der mit 
Tuch, Honig, Wachs, Wein u. dgl. handelte, \vies in seinem 
Testamente vom Jahre 1 1)05 ein Vermögen von fast 50000 Gul- 
den nach. In seinem Kaut laden lag für 2624 Gulden Tuch, und 
für Honig allein waren 1116 Gulden sichere Schulden ausständig. 
Auf seinem „Schuldcetl'S der die zweifelhaften Schuldforderungen 
aufwies^ sind 5456 Gulden verzeichnet, die zum Teil von hohen 



Digitized by Google 



Hervorragende deutsche KAofieute. 



polnischen \\'ür(lontnigern ausstanden. Seine Erben bat Scholz, 
jenen Sclmldncrn, die zablnuL^^M in fähig wären, ihre Schuld nach- 
zusehen, „damit sie für ihn vor Gott bitten". Die Höhe des 
Vermögens dieses Lemberger Pnti i^'iers, der bei seinem Tode auch 
über ein kleines Arsenal von Waffen verf figte, wird uns eist dann 
klar, wenn wir berücksichtigen, dafs er sein Dorf Gamczar}- mit 
blofe 6000 Gulden anschlug; er hatte somit ein Vermögen, das 
dem Besitze von acht Dörfern gleichkam. Einer seiner Mitbürger, 
Matthias Hayder, der im Jahre 1655 starb, hat uns sein „Schuld- 
buch" hinterlassen, aus welchem her\'orgeht, dafs sein Tuchwaren- 
^eschaft innerhalb 16 Jahren einen Warenumsatz von 324826 
Gulden eigab* Zu frommen Zwecken hatte er bedeutende Summen 
gespendet, unter anderem 6000 Gulden der Fronleichnamsbruder- 
achaft an der Lembeiger Kathedrale. Die Stadt schuldete ihm 
14000 Gulden, die er ihr su verschiedenen Zeiten vorgestreckt 
liutte. in seinem Naclilasse [aiid sich eine Fülle von Kunstgegen- 
standen, kostbare Tafelgeräte, Uhr^^n und eine Menge Perlen. 
Überaus grufs war der Vorrat an reichen Kleidern aus kostbaren 
Stoffen und Pelzen. Femer werden genannt 39 onentalische 
Teppiche und ein ganzes Waffenarsenal, darunter 73 Lunten- 
gewahre, zum Teil mit der Hausmarke der Hayder versehen, so- 
wie ailbenie und vergoldete Säbel. Auf dem Gutshof fanden sich 
«o prachtige Rosse, dais eines der Reitpferde von Johann Sobieski, 
liem späteren Könige, erstanden wurde; ein Paar Wagenpferde 
kaufte der Wojwode Lanckoroliski für 500 Gulden. Das Leichen- 
begängnis kostete 1206 Gulden. 

Auch in anderen Städten gab es sehr wohlhabende Büiger, 
die Ddrfer kauften, als Gründer von Dörfern und Städten auf- 
traten, Schulzeien an sich brachten u. dgl. mehr. So lebte in 
Nen-Sandec schon 1399 ein Bürger Johannes mit dem Beinamen 
der Reiche. Er hatte die Gründe geschenkt, auf denen das 
Klarissinncnklostcr in Alt-Sandec errichtet wurde; er und sein 
Sohn legten einige Dörfer und die Stadt T}'Tnberch-Gryb<5w an. 
Der Erbschulz Heidenrioh von Pudlein erscheint 1303 auch im 
fieeitse der Schulaeien von Kniesen und Ruschenbach (Knsbach); 
indem er die letztere Schulaei seiner Schwester und ihrem Manne 
ubeiliels, behielt er sich alle Gerechtsame vor, wie sie Grund- 



Digitized by Google 



Deutsche Handwerker und Zönfte; ihr KultureiuflaDs. 

berren in diesem Falle forderteiL Ebenso beeals der Erbvogt Panl 

von Sandec die Dr)rfer Mszaloica und Cienawa und errichtete 
1464 daselbst Schulzeien. 

Weniger bedeutend als der Handel waren die Gewerbe, doch 
waren auch diese gut entwickelt. Den Hauptbestandteil der 
Bfiigei|;enieinde bildeten to allen deutschen Städten die Hand- 
weibsKnnfle. Sie waren völlig naoh dentBchem Muster eii^richtet. 
Eß ist eine Reibe von Zunftordnungen in deutscher Sprache erhalten^ 
so för Krakau, Lembei^ und Krosno; auch die in lateinischer 
und polnischer Sprache abgefalstcn weisen deutlich deutsche Ein- 
flüsse auf. 

Die Zunft wird in der Kegel Zeche oder Bruderschaft ge- 
nannt (ccechey zeche nnde bniderschafil, contubemium, £ratemitas, 
coUegiom, congregaeiOf an, artificium). Zur Zunft gehören alle 
Meister desselben Handwerks , die gewissen Bedingungen ent* 
sprachen und aufgenommen wurden. Sie wählen ,,alle lar** die 
„Czechemeyster, Czechmeister**. Manche Zunft hat deren zwei oder 
mehrere, besonders wenn verwandte Handwerke in einer Zunft 
vereinigt sind. Auch mag sich die Zahl nach der jeweiligen Be- 
deutung der Zunft gerichtet haben. In Krakau hatten einzelne 
Zünfte 2, 4, 6, selbst 7 Zunftmeister. 

Die Zünfte vertraten die Interessen ihrer Angehörigen g^gen- 
fiber dem Bäte; da die Wahl einer entsprechenden Anzahl von 
Handwerkern in den Rat auf Schwierigkeiten stiefe, suchten sie 
in den kontrollierenden Korpei-schaften eine Anzahl von Stimmen 
zu erlangen. So wurde in Kazimierz 1548 bestimmt, dafs unter 
den zwölf zur Prüfung der stadtischen Rechnungen bestimmten 
Männera stets vier aus den Zünften sein sollten; starb einer von 
ihnen , so wählte die Bürgerschaft an seine Stelle aus iigendeiner 
Zunft einen Ersatzmann. Die Zünfte wahrten femer dasinteresse ihres 
Handwerks gegen Eingriffe von selten anderer Handwerke und der 
aniserhalb der Zünfte stehenden Pfuscher^. So wehrte sich die 
Krakauer Schnoiderzuiift 1434 dagegen, dafs „Tendier" „Yoppen, 
I*()('kf' ader andere newe Kleider verkowffen". Ebenso bestimmte 
die Krakauer Fafsbinderordnung von 1435 : „Dy liotener (Buten- 
macher) sullen den Leglem (Fäfschenmacher) nicht in ire Erbt 
(Arbeit) greiffen, noch dy Legier den Botenem in ire erbit» sondir 



Digitized by Google 



Deatsohe Handwerker und Zünfte; ihr Koltoieinfliib. 8i5 

dy Botener suUen bynden mit swarczen Reyffen, vnd dy Legier 
mit weissen.'' Die Krakauer Maler- und Glaserstatuten von 1490 
weisen einen eigenen Paragraphen ,,Von Storem*' auf^ also von 
den tmordeniUehen auiserhalb der Zunft stehenden Arbeitern; viel- 
leicht veistand man auch schon damals darunter die auf die 
yyStör", d. 1. Arbeit im Hause des Bestellers, gehenden Hand> 
werker („Störer"). In dem ziticrlLii raragraphen wird bestimmt: 
„Keynen Storer zal man nicht gestatcn czw arbeiten yn der Stad/* 
Auch sonst hört man viel von dem Kampfe gegen diese ,,8tu^ 
rarze" oder ^partaeze" und gegen das „ stiu^rstwo So führte 
die Lemberger Qoldscbmiedeaunft um das Jahr 1600 einen lang- 
wierig«! Kampf gegen Pfuscher, die in den VoratSdten ihr Hand- 
werk übten; unter ihnen befanden sich JudeEj Polen und Kuthenen, 
Femer hatten auch die Zechen für die Sicherheit der materiellen 
Ijage jedes Meisters ihrer Zunft Soi^e zu tragen. Dies geschah vor 
allem durch die Beschränkung der Zahl der Gesellen und Lehr- 
juugen, die in jeder Werksüitt arbeiten durften; dadurch ist die 
Uberflügelung des ärmeren Meisters durch kapitalkräftigere ver< 
hindert worden. So bestimmte die Krakauer Wagneraonftordnung 
von 1511: i^Item keyn Meyster sol mehre Gesellen halden, denne 
cswene wnde ejnen Lieriungen'^; nur wenn der Meister „grosse 
wnde nottKch Arbeit" etwa „vom Könige ader der Stadt" er- 
halten wüide und diese „yn kurczer Czeyt awsrichten miisste, 
sol her dy Czechemeyster darwmbe begrusseu wnde mit iror Willen 
mehre Gesellen obir dy czwene off eyne benaote Czeyt uÜuemen'^ 
Ferner wird darauf gesehen^ dais pkeyn Meister dem andern seyu 
Gesinde entphremde"; wohl aber konnte ein Meister^ „der do 
keynen Gesellen hatte'', »von eynem andern, welcher czwene Ge- 
sellen hette'', einen fordern und dieser mulste ihn gehen lassen« 
8chmutzig(?r Wettbewerb war verboten: y,keyn Meister zal dem 
anderen zeinc Arbit abhendig machen ader yn zeyn Gedinprc treten" 
(hoim Gesehäftsabschlufs stören). „Auf das sich der arme neben dem 
reichen möge neren^% lielken die Krakauer Wagen- und liad- 
macher gemeinsam Holz im Walde erzengen und verteilten es dann 
unter die einzelnen Meisteri entsprechend dem dazu von jedem bei- 
gesteuerten Gelde (1511). Die Gerberzunft in Lembeig kaufte 1472 
eine eigene Mühle zum Mahlen der Lohe. Zur Bestreitung der 



Digitized by Google 



$$% Deutsdie HAodwerker und Zünfte; ihr kultureinfialjs. 

geineinsaiDeii Auslagen hatte jede Zunft ihre ,,Lflde^, m der 

das „Czechgelt" aufbewahrt wuido. Die Zeche hatte den Mit- 
gliedern gegenüber auch das Beaufsichtipungsrecht. Die Zech- 
meister konnten in bestimmten Zeiträumen die Arbeit in den 
Werkstatten besehen wnde beschawhen, das sy rechtfertig ge> 
tnaeht wurde n^^^ Arbeit wurde mit Geldstrafen belegt und 
beflchlagnahmt Ebenao war veiboten> ^^fremde Csetchen^ (Bfaiken) 
aof seine Ware ansubringen. Die Strafe für die OberBchreitnng 
der Züiiftvorschriften bestand in Geld, Wachs för die Kerzen bei 
den Zunftandachten, in zeitweiliger Arbeitseinstellung oder aiirh im 
gänzlichen Verbot des Betriebs (das Hanlwerg l<^en wnde dy 
Stadt verbietiien), im Einziehen der Erzeugnisse u. dgl. Die Straf- 
gelder flössen teils in die Zunftlade, teils Helen sie dem Bäte zu. 
Konfiszierte Gegenstände wurden mitunter den Spitälern zugewiesen. 
Die Gerichtsbarkeit der Zeche zu umgehen und sich an den Bat 
in Angelegenheiten zu wenden, deren Entscheidung der Zunft zu- 
stand (dy dy Czeche angehören czu richten), war strafbar. Ander- 
seits leitete aber die Zunft bei schweren und wiederholten Vergehen 
tlie Angelegenheit an tien Rat. Dieser grift' mit unter auch aus 
eigenem Antriebe ein und ermalmte die Zünfte zur Strenge, wenn 
es ihm notig schien. Die Verhandlungen der Zünfte und die 
Erledigung ihrer Geschäfte erfolgten in der „ Moigenspraohe''« »Wer 
dy Heimlichkeit offenbart» dy gesohlt yn der Moigenspracb«^ der 
sal czu Busse ozwene Besmer Wachs geben'', heilst es in der Lem- 
berger Kürschncrordnung von 1470. Ebenso strafbar war, „wenne 
eyner yn eyner Morgensprache Frcwelrede vnd Scheltwort fürte 
ader redete". „Messer vnd Waffen" durfte niemand in die Ver- 
sammlung mitbringen. Gestraft wurde auch, wer der Aufforderung 
der Zechmeister oder des Eates zu einer Zusammenkunft der Zunft 
nicht Folge leistete. 

Die Zünfte spielten auch in der Wehrmacht der Stidte eine 
bedentende Bolle. Ober die im Besitz jeder Zanft vo>lmndenen 
Waffen wurden Verzeichnisse gefuhrt Ferner bildeten die Zünfte 
religiöse Brüderschaften mit gememsamer Teilnahme am Gottes- 



1) ,,Besemcr" eine Art Wage, dann ein Gewicht 

2) VgL oben 8. 886. 



Digitized by Google 



BeatBohe HaAdwerker und Zünfte; ihr Koltiuwiiifliifik 

dienste^ womöglich in einer eigenen Kapelle. Die jüngsten Meister 
und Gesellen hatten dabei „der Keresen cw warthen^. Im Jahre 

1437 erhielt die Schusterzunft in Przemy^l einen vierzigtägigen Ab- 
lafs; wer ihren Andachtsübungen beiwohnte und den sonstigen 
Verpflichtungen nachkam, ^^rde dieses Ablasses teilhatt Diese 
Bestimmung ist öfters, zuletzt 1697^ bestätigt worden. Die Zünfte 
sahen auch auf die Feier der Sonn- und Festtage. Endlich ver^ 
folgten die Zünfte and Brüderschaften auch humanitSre Zwecke. 
Starb ein „Meister ader Meisterinne^'^ so hatten die Zunflgenossen 
die Pflicht, ihre „Leichen czu Chnbe*^ zu geleiten. Die kranken 
Gesellen, die keine andere Unterstützung hatten, mufste die Ge- 
sellenbrüderschaft „aushaldin", und hierzu bestimmte Gesellen 
mufsten des Kranken „alle Nacht waitiu". Auch zu den Be- 
erdigungskosten wurde „aus der Loden" beigesteuert 

Die Zünfte hatten wenigstens seit dem 14. Jahrhundert ihre 
Gesetse» „Gesetose vnd Wilkor, Artikel, Stftcke ynd Artickel^ Bri^ 
Caechenbrieffi Satcaonge wnde Artickel^ Hantweigs Recht vnd Ge« 
wonheft, statuta, artäeuli^. Dieselben wurden in der Regel auf Bitten 
der Zunftmeister oder auch tlei ganzen Zeche vom Rate bestätigt 
So heifst es z. B. in de i- Einleitung zur Krakauer Bäckerordnung 
von 14ÖÖ, dafs der „sitczende Rat" „mit eyntreehtigera Rate der 
alden Herren jy&f dy mauchfeldige Clage des Hantwergs der 
Becken vnsir Stat^ wy dy obgenante Oaeche in grosser Ynorde- 
nunge vnd Czwetrechtikeit stunde^, weil „ire Satcaangen vnd 
iris Hantwergs Recht vnd Gewonheit mit vnsirm (des Rates) Brife 
nicht bestetiget were'', diese Bestädgung erteilte, nadidem die 
Artikel „in sitczendem Rate in Kegenwurtikeit der guuezcn Samme- 
iunge iri« llantwergs gelr^in vnd von in ofgenomen" worden waren. 
Ganz ähnlich lautet die Kiuieitung zum „Gesetcze der Rymer'' 
in Krakau von 1466, zur „Wylker'* der Bäcker in Krosno von 
1469 u. a. Die Zünfte i^ten den Entwurf der Ordnung in der 
Regel vor. Einmal heilst es^ dafs dieser auf Papier geschrieben 
war^ nnd dals sie ihn auf Pergament (off permynt) umschreiben 
imd bestütigen liefeen. Auch ist es üblich gewesen, Statuten der- 
selben Zuiilt aus einer anderen Stadt als Vorlage zu benutzen. 
So ist 1386 die Lemberger Sehustcrurdnnnir den Schustern in 
l'rzemysl erteilt worden. T'nd 1469 bestätigten die Lemberger 

Kaiadl, OMch. d. DMUdMn L d. Karpatli. I. 22 



Digitized by Google 



SS8 Deatsobe Handwerker und Zünite; ihr £altiueinfiii& 

Ratsherren ein Gesellenstatut der Tjcinw t b( r, für das als Vorbil«! 
jenes von^Landishnt"*) gedient hatte. Die Zunftordnungen enthielten 
in oiner bald gröfseren, bald kleineren Anzahl von Artikelo die 
Vorachriften über die Aufnahme in die Zunft, Verieihong des 
MeisterrechtB, fiber LehrjoDgen und Geselleo, fiber alleriei Pflichten 
gegenüber der Zunft ^ fiber die Ausfibung des Handwerks, Be* 
schaffenheit der Ersengnisse usw. Sie enthielten femer Bestim- 
mungen über das rclieriöse und sittliche Yci halten der Mitglieder; 
sie verbuitn zügellosem Geschlechtsleben, das Spiel (li)esonders «ni 
Geld) und die Tnmksucht. Verpönt war auch unziemliche, gecken- 
hafte Kieidertracht So schrieb z. B. die Zunftordnung der Kra- 
kauer Schneider von 1438 vor: „Keyn Sneiderknecht noch Meister 
aal keyn andere Joppe tragen, wenne von eynerley Farbe Brust 
vnd ErmeL^ Anderaeits befahl aber die Leinwebensunft von 
Lemberg 1469: ,,Item welch Ckselle barfns geeth aws eyner 
Werkstat yn dy andere der verbusset cyncn finalen Grossen." 
Und die Krakauer Gesellenordnung der Korduwaner von 158:^ 
schrieb vor : „ Es soll auch kein Gesell mit bekalichten Kleidern 
oder Entblözungk der Schänkhell auff dem Ring oder sonsten an- 
derstwo spaczieren gehen bey der Gesellen Straff eines halbes 
Wochenlohn.*' Auch das Besuchen des Bades wurde durch die 
Zunftordnungen geregelt; es wurde einerBeits durch Beitrage des 
Meisters ermöglicht, anderseits durfte es nicht zu oft stattfinden. 
Schliefslich sorgten die Zunftorchiungen auch für das gesellige 
Leben ihrer Miterlieder durch Vorschriften über deren Zusammen- 
kunft in der Herberge („Meister Bir trinken", „Vierw^cliengebot" 
der Gesellen, Wülkommentrank für sugewanderte Gesf llen und 
Abschiedstrunk für wegwandemde und dgl.)b Auch öffentliche 
Spiele wurden veranstaltet So pflegten die Krakauer Fleischer 
im 16. Jahrhundert einen Aufeug abzuhalten, bei welchem ein 
Ochse über den Ringplatz geführt, femer Hörner und allerlei 
Gestank verbreitende Gegenstande verbrannt wurden; letzterer 
Mifsbrauch wurde 1536 verboten. 

Wer „Meister werden^', „Czeche gewinnen" oder „Czeche 

1) Da zum Ortsnamen kein weiterer Zosats gemaeht wird, so haben wir 
an l^aAoQt in Oalixten za denken. 



Digitized by Google 



Deutsdie Han4iw6ri^er und Zünfte; ihr Eultareinfltife St9 

haben wollte^ hatte in der BegeL einen gewissen Beitrag „yn Ay 
Cseche^ so geben; er mofste „e^yn eelich Weyb** haben „ader 
sowm my listen eyne verlobete Dieme ferner das „Burgerrecht 

gewunnyii", endlich in der Regel einige „Mcisterstnck'' machen. 
So bestimmte z. B. die Zunftordnung der Krakauer Rotgierser vom 
Jahre 1412: „Item wer Meyster vnder Rotgissern werdin wil, der 
sai künen drey St&oke erbeytin, domite des Landis vnd der Stat 
£re vnd Nucz bewaret mdgin werdin vnd das nymandis doran 
wftrde betrogtn: cmun irsten eyn guthe gerechte Woge, das andir 
eyn gut gerechtis Gewicht» das dritte eyn gut Par Sporne.'' £s 
wnrde femer auf »»eltch Geburt" geseheu und zum Beweise der- 
selben sowie „fromir Handeliinge" wurden „ßrife" gefordert, 
ebenso „ Beweisunge „wo her das Hantwerg gelernt habe*' oder 
„Beweisung seyner L#eriare". Insbesondere galt für den aus der 
Fremde Herbeigesogenen die Vorschrift, „Beweysunge mit fol- 
kommen Brifien von der Stad ezu brengen, dovon her kommen 
ist^. Es waren also erforderlich „ehriiche und redliche Geburts- 
briefe;, Lehrbriefe sowohl auch Kundschafilen, wo sie gearbeitet, 
und ihrer yerhaltlmg'^ Ein interessanter Fall trug sich im 17. Jahr- 
hundert zu. Im Jahre 1631 legte nänilieh in Lembei^ ein polnischer 
Adeliger auf Bitten eines gewissen riiilipp,der aus der Half terniacher- 
zunft herausgedrängt wurde, weil er keinen Geburtsschein vorlegen 
konnte, das Zeugnis ab, dafs er den Knaben vor zwölf Jahren, als 
er in kaiserlichen Diensten an dem Kriege in der Pfalz teilnahm, 
ans der zerstörten Stadt Frankothal (Frankenthal) nach Kriegsrecht 
„mit sich auf seinem Pferde*^ nach Polen gebracht habe. „Da dort 
jetzt alles zerstört und ausgewandert sei» könne er schwerlich einen 
Geburtsbrief erhalten." Stillschweigend oder, wo es not tat, 
auch ausdrücklich, wie in dem auch von Schismatikern und Heiden 
bewohnten Ostgalizien, wurde die Zugehörigkeit zur katholischen 
Keligion vorausgesetzt. Dieser Forderung entsprachen die Deut- 
schen und Polen. So gehörten 1886 in Lembeig nur die „katho- 
lischen Schuster, Polen oder Deutsche" zur Zunft Ihre Zunft* 
Ordnung wurde damals den PtzemT^er Schustern verliehen, offen- 
bar aber auch zunächst nur den katholischen. Erst spSter (1489) 
wurden hier auch den ruthcnischen Schustern, die zur orien- 
talischen Kirche gehörten, gewisse Hechte eingeräumt Doch kam 

22* 



Digitized by Google 



S4# Dentache Handwerker und Zänfte; ihr KnItnreinflnflB. 

es noch viel später vor, dafs man die in die Zunft au^enommenea 
jyBeu&eo'* zurücksetzte. So bestimmte die Lembeiger Kürschner- 
sanft 1470: i,Aacb sal man keynen Reosaen weder keinen Vn- 
kristen czn Czechmeister kyxen (wählen)''. Aach for die mit 
dem Gottesdienste zusammenhangenden Verpiiehtangen worden 
in diesem Falle besondere Vorschriften festgesetzt 

Besondere Bestimmungen galten „von Jungen haldten'^ Auch 
vom lichrjungen wurde gefordert, „dafs her eelich geboren zey**. 
Zog ein Bursche aus seiner Vaterstadt in einen 6%mden Ort, um 
dort ein Handweik zu lernen, so brachte er ein Zeugnis dea 
Rates mily in dem seine eheliche Geburt und sein Wohlverhalten 
bezeugt wurde. Die Zahl der ^Lerjungen'' war beeohrinkt, „of 
daa» daz dem andern ouch Lerjungen werden mögen ^. Die Meister 
erhielten ein Lehrgeld; ebenso war der Lehrjunge verpflichtet, 
,,yn dy Bruder. schalll" oder „yn dy Czeche" einen Betriii^ zu cr- 
k-gen. Die Dauer der Lehrjahre war für die einzehieu Hand- 
werke verschieden bestimmt: 8o setzten in Krakau die „Artikel" der 
„Moler, Snitczer und Glazer" 1490 fest: „fir Yor**; die vereinigte 
Zunft d» „Wagener'' und „ Bademacher ^ forderte ebenda 1511 
i,drey ganncze Jar*'; die ^Kannengisser^ ond^^Rotgtsaer'' 16 IS i^fire 
Jar**. Drei oder vier Jahre dauerte die Lehrzeit bei den meisten 
Handwerken; doch gab es auch Handwerke, bei denen die Lehr- 
zeit ein, zwei, aber auch fünf Jahre wührte. Meistersühne hatten 
mitunter eine kürzere Lehrzeit, wie sie auch sonst sich mancher 
Begünstigungen erfreuten. iSonst durfte aber in älterer Zeit die 
Lehrzeit nicht verkürzt werden, weder mit Kücksicht auf das 
Alter des Lehrlings noch gegen Entgelt: „er sejr wy gross er 
wel und gebe Gelt, wasz er wel'', heilst es in der Krakauer Gold« 
schmiedeordnuDg von 1517. Aber schon im 16. Jahrhundert sind 
solche Verkürzungen mit Erlaubnis der Zunft immer häufiger vor- 
gekt)nimen. Lief ein Lchrjunge, „Lierknabe", aus der Lehre, so 
mulste er nachher „of eyn newes anhebin czu lernen" oder er 
mufste mindestens „dy Czeit erfüllen (nachholen), dy her awsse 
ist gewest*'. Nach der Lemberger Leinweberordnung von 1459 
mufste der „Lerknecht", wenn er aus der Lehre trat, „wytkem 
Meister vor seyne Mue (Mfihe), Gzerange vnd Vorseumpnis genuk 
thuen noch des Hentweigis Gewonfaeit". Hatte der Knabe „seyne 



Digitized by Google 



Deutsobe fiandwerker uod Zünfte; ihr XoitoieüiilQliB. 841 

Lierczeyt awsgestanden", „das Handtworckh wie recht vnd billig 
awsgelehrDet'% so hatte der Meister ihm einen gewissen Geld- 
betrag oder Kleider zu geben. So heifst es in der eben angeführten 
Ordnung der Leinweber: ,,Vnd wen her (der Lerknecht) anagelemt 
Tod dy drey Jar ansgedineti so sal en sein Meister mit eyner 
Mark Heller cleyden ader eyne Mark Heller dovor geben**. Ferner 
rnnfete der Meister „eyn Colacion machen**, „bei welcher man yn 
(den Lchrknecht) czw eynem Gesellen machen wirdt". Der Lehrjunge 
wurde nun „freygesaget" und erhielt den „Lehrbrief". War der 
Jüngling aus einem fremden, fernen Orte, so liefs er sich wohl 
aach vom Rate seine Lehrzeit und sein Wohlverhalten bestätigen. 
An die Lehrjahre schlofs sich die Wanderung an. So heilst es 
in der schon erwähnten Zunftordnung der Maler von Krakau (1490): 
„Und so ein Junger awslemet^ so zal her wandern II Yor jn 
andere Lant, das her fertigk wirt yn zeinem Handwergk eer, 
wcnne her Meister wirt." 

Sehr zahlreich waren die Vorschriften, welche das VerbälLniB 
der ,^ Gesellen", auch „Knapen" oder „Knechte" genannt, zu den 
Meistern regelten. Anoh für die Arbeitsvermittlung für zugewan- 
derte Gesellen war gesorgt Die Meister verwahrten sieh schon früh- 
zeitig gegen das Feiern des i^gntten Montag**, femer gegen das Be- 
reden eines Gesellen durch andere ,,2w wandern", also cum Verlassen 
der Arbeit Anderseits finden sich frühzeitig schon Spuren der 
Organisation der Gesellen zur \\ ahrung ihrer Rechte anderen Ge- 
sellen und den Meistern gegenüber. So sah sich der Krakauer 
Kat schon 1428 veranlafst^ neben dem „Bnü'^ (Zunftordnung) 
der ,,Tuchmecher" oder ^,W511enwebir** auch einen „andern 
Brif** SU bestfitigen, in dem mit Zustimmung ihrer Meister die 
Gesellen eine Anzahl von Bestinimungen sur Danacfaaohtung fSr 
die Gesellen ihrer Zunft feststellten. Später sind an die deut- 
schen Gesellenverbändo erinnernde Organisationen der Gesellen 
innerhalb der Zünfte entstanden. Der Rat von Leiiiberg bestätigt 
Hchon 1469 auf Begehr der „erber Czcche der Leyneweber mit 
sampt den Gesellen eris Hantwergis" „dy Stucken vnd Gewon- 
heit^ dy man phl^t esweschen den Gesellen halden vnd gebraw- 
chen off erem Hantwerge czu der Landishut (Lai&cnt) vnd an- 
derswo**. Im Jahre 1486 best&tigt der Rat von Krosno auf 



Digitized by Google 



$43 Deutsch« HaiHiwerker und Zünfte; ihr Koltureinflulk. 

Bitten der j^eriier Bdajrster wnde GeeeUio des Hantwerke der 
Sclraeter*' und ,,mit der Voriowortange" der ersteren den Greeellen 

„eyne sunderliche Herberge" und eine „Wilkor". Diese Gei?ellen- 
statuteo behandeln ausführlich die Verhältnisse der Gesellen in 
ganz ähnlicher Weise, wie die ZuDfiordouDgen die ADgelegenheiten 
der ganzen Zunft An der Spitze des Gesellen verband es standen 
die »eldeeten Gesellen die »»Altgeeellen'' oder „Altknechte^. 
Später wurden sie al8x,Wirke^(wirtowte)beseiehiiety und der Gesellen- 
brief wurde „Schenkbriff^ genannt; es ist dies leicht ans den Unn 
Stande erklirlicb, dals derZosammenkunflsort die Scbenke war. Hier 
l)efand sich auch die „Herbei^e", wo der zugewanderte Geselle 
Unterkunft fjUcliLi. Die „Wirte" hatten die Lade und die Re- 
gister in den IIäuden,^sie begrüfsten den zugewanderten (lesellen 
nach Handwerks brauch und verschalten ihm Arbeit. iSie leiteten 
die Zosammenkünfte der Gesellen und lasen ihnen bei denselben 
den Scbenkbrief vor. Ihre Amtsdauer war veraehieden; zumeist 
ein Jahr, doch auch nur vier Wochen. Von diesen «»Wirten'' ist 
wohl zu unterscheiden der Besitzer des Wirtshauses, der Her^ 
bergsvatei oder die HerbergsruüUti. Auch diese erfreuten sich 
einer besonderen Ehronstclluni^. .So lesen wir in der bereits er- 
wähnten Geseüenorduuag von Krosno: „Item dy Gesellin sollin 
Vater wnd Mutter eren, heyssinde den Vater Vater wnde dy 
Mutter Mutter y wnde alle seyn Hawsgesinde^ dy Kynder des 
Vaters, seyn sy Weybisbylder Swaster, auch dy Kochyn Swaster, 
wnde dy Zone des Vaten adir den Hawsknecht Bruder» wnder 
der Bosse eynis halbin (Jroschyn.** 

Durch das Entstehen der Gesellen verbände standen sich 
innerhalb der Handwerke zwei Organisationen gegenüber, die der 
Meister und jene der Gehilfen. Das Verhältnis beider gestaltete 
sich spater feindlich, als die Meister sich abschlössen und der 
Aufnahme neuer Meister Schwierigkeiten in den Weg legten« 
Solange dies nicht der Fall war, konnte jeder Geselle hoffen, 
einst Meister zu werden. Die Gesellenzeit war nur eine vor- 
übergehende. Später mufsten die Gesellen trachten, ihre Lage 
derart zu verbessern, dals sie für die Dauer erträglich sei. Die 
Ge«pllenverbände übernahmen also die Aufgabe, welche heute die 
Organisationen der Arbeiter verfolgen. Verkürzung der Arbeits- 



Digitized by Google 



DeatBohe Handwerker und ZüDftei ihx KultureioflulA. 



zeit und l'^rhüiiung des Lohnes bildeten neben anderen Furde- 
rungcn auch damals schon den Kern der Arbeiterfrage. Um 
diese Forderungen durchzusetzen^ kommen seit dem 16. Jahrhun* 
dert zahlreicbe Arbeitsei nstelluDgen vor. Das Kecht aod die Ver- 
pflichtang, zu diesem Mittel unter Umständen zu greifen, suchte 
man geradezu in die Geeellenstatuten hineinzubringen , wie ein 
Entwurf lehrt, der im stadtischen Archiv zu Ptzemj^ liegt. 
Die Meister suchten natürlich dieser Bewegung Herr zu werden, 
Indem sie einerseits den Gesellen selbständige Statuten, Anteil 
an den Zunilgesehalten, Wahl der Znnftvorstande ans den Meistern 
und Gesellen u. dgl. zugestanden, aiidei^eits jene Gesellen, welche 
Verschwörungen und neue Gesetze (conventiculas et novas leges) 
machen wurden, mit schweren Strafen bedrohten. Interessant ist, 
dais der „Artikelbrief " „der erbaren (Gesellen des Handweil» der 
Kordi wanner" zu Krakau 1583 die Bestimmung traf, dals nur 
I^hrjungen „teutscher Nation" angenommen werden sollen; dals 
ferner „die vonn Köln", nämlich von Köln herbeigewanderte Ge- 
sellen, „alhier von vnnss nit l)eforderett werden", weil die Kölner 
den Krakauem gegenüber ebenso verfuhren; dagegen sollten 
„Wellische'' und „Lothringer'', wenn sie sonst allen Anforde- 
rungen entsprachen, Förderung finden. Nicht weniger bemerkens- 
wert ist, dafs in den Gesellenartikeln die Bede von „nnredHohen 
Meystem'' ist^ bei denen unter Strafe den Gullen verboten war 
zu arbeiten. 

Wie entwickelt die Gewerbe waren, eipbt sich aus dem T^m- 
stande, dafs wenigstens in den grofsen Städten sehr viele Zünfte 
bestanden. Ihre Zahl war freilich nach Ort und Zeit sehr ver- 
schieden» Während in Dörfern und kleineren Orten einige wenige 
Handwerker, darunter in der Regel der Schmied, g^nnt wer* 
den, sihlte Krakau schon am Anfang des 15« Jahrhunderts 
27 Zünfte, und in der Zeit von 1405 — 1489 kamen etwa 30 daau. 
In den Zünften waren unter anderen folgende Handwerke ver- 
treten: ]^>( ( k( r, Sniersnider, Fleischer, Selezer (Salz\ ( rkäufer), 
Cromer (Krämer), bneider, Taschner oder BeuÜer, Tuchmecher 
oderWöllenweber, Leyneweber, Parchener (Barchentmacher), Ferber, 
Huter, Korsener, Handschuster (Handschuhmacher), Schuwirt 
(SchuBter), Gortier, Qerber, Weisgerber, Rjrmer, Sateler, Smede, 



Digitized by Google 



S44 Deat6che Handwerker and Zünfte; ihr £altoiouifliilSk 

Goltemede, Messirsmede, Canne^sser, Platner fPlatteDhamisch- 
machcr), Swertfeger, fiogcner, Noldencr (Nadt iuiacher), Älolor, 
Glaaer, Goltsloer (Güldschlager, Veigolder), Stelmacher (Wagoer), 
Botenor (Faisbinder) usw. 

£a ist gm sweif eUoflty daia die £raei^;iii8Be dieser Handwerker 
in der Begel gut waren. Schon die atreugcu Voncliriften der 
Zunftordnungen bfiigen daffir. Aber es iat nns an«^ bekannt, dala 
bei Grewerbetreibenden in galiziachen Orten Bestellungen aus den 
benachbarten I^mdern gemacht wurden »di r dufs sie dahin be- 
ruff'n wurden, um ^öfsere odpr schwipriire Arbeiten durchzuführen. 
So wurden z. B. 1429 und 1435 Krakauer Rohrmeister nach 
Bartfcld in der Zips beatellt^ am dort an der Wasserleitung m 
arbeiten. Im Jahre 1486 wurde ein OigeimeiBter aus Kroano und 
1438 einer ans Krakau dahin gerufen. Der bekannte Krakauer 
Glocken- und Kanonengieiaer Hana Freudenthal lieferte ffir die 
Stadt Bartfeld Buchsen und Pulver" und erhielt 1434 dafür von 
der Obrigkeit Bezahlung. In den Jahren 14 38 und 1444 lieferte 
der Krakauer lioguer Mioliael derselben Stadt seine Erzeugnisse. 
Ebenso war 1501 der Zimmermeister Thomas aus Neu-Sandec 
mit der Daohdeckung des berühmten Rathauaea in fiartfekl be- 
traut, und 1574 lieferte der Gielaer Johannea aua Tamtfw eine 
Glocke dahin. Eine Oigel für die Zipaeratadt Leutachau begann 
Hana Hummel aua Krakau 1615 und vollendete Andreaa Hmtel» 
Tischlermeister und Mitbürger zu Krakau, 1624. Aus dem Jahre 
1697 ist uns ein Vertrag der Stadtobrigkeit von Leutschau mit 
liaiiö Lang „von Crakau*' über die Eindeckung des Rathaus- 
turmes mit Kupfer erhalten. Im Jahre 1582 übernahm, der Lem- 
berger Goldschmied Johann Bottendorf für den moldauischen 
Wojwoden Jankul ein Überaua reichea Tafelgerfit ans Silber au 
fertigen. Zusammen waren 77 GkgenstSnde besteOt; bei ein« 
seinen war ausdrfioklioh bemerkt, dafe sie von „wundervoller 
Arbeit" sein sollten. Alle waren in einem mit Silber beschla- 
genen Kasten unterzubringen. Für diese Arbeit übernahm der 
Goldschmied nicht weniger als 480 Mark und ein Lot, also etwa 
H: Meterzentner (125 Kilogramm), Silber. Dies sind genügende 
Beweise für die Leistungsfähigkeit des deutschen Gewerbes in 
den damaligen Städte^ Galiaiena. Intereesant ist in dieser Hiii* 



Digitized by Google 



Deuteobe Handwerker und Zünfte; ihr Kultaremüods. 



34» 



eicht auch das Inveutai des Hoftischlers und Krakauer Bürgers 
Sebastian Tain l>ach vom Jahre 1552, das auf einen sehr gut ein- 
gerichteten, mit reichen Hilfsmitteln versehenen Betrieb schliefsen 
läfst Der Meister verfügte über 49 Bücher, daruoter 27 ,»KiiD8t- 
buoher'^; 199 ^Hobel" venobtedener Art» 45 »Borer kleyn und gro8''| 
177 „Zmngiea^, 24 „Yrakelmass^, „ein gaooses Dresleneag'' and 
etile Menge aodererWerkseoge nebet venehiedenem anderem Hansrat 
Unstreitig waren die meisten Handwerke erst durch die deut- 
schen Einwanderer eingeführt worden. Dies wird niclit nur durch 
ihre ganz nach deutschem Muster eingerichtete Organisation, 
sondern auch durch die zahlreichen deutschen Zunftbriefc und 
die zum Teil bis heute erhaltenen deutschen Namen der 
Handwerker im Polnieohen nnd Bathentschen bewiesen. Ebenso 
sind aahfareiehe, noch gegenwärtig in diesen Sprachen Gbliche 
AnsdrAcke» die mit dem Zunftleben nnd der Handweiksarbeit jsn- 
sammrahfingen, dem Deutschen entnommen Dazn kommen noch 
zahlreiche deutsche Ausdrücke für alltägliche Gebrauchsgegen- 
stände, welche durch die deutliche Gewerbetät ijjkrit den Polen 
und liuthenen bekannt wurden: „szlaban'' (öchiatbank), „haczek" 
(Feuerhaken), „hak" (Hacken), „^ruba" (Schraube), „stal" (Stahl), 
ydnit'' (Draht), „klamka'< (Tnrklii^), „8zrot<< (Schrot), „lichtars« 
(Leuchter)^ „ixtehtk*' (Stab, Eisenstab), „orczyk^^ (Ortscheit, beim 
Wagen), „magel" (Mangel, Rolle), „oeber" (Zober, Qefäib), „ko- 
newka" (Kanne), „faska" (Fafs), „boczka" (Bottich), „kufa** (Kufe), 
„szpund" (Spund), „sziuir" (.SclHiur), „rzemien" (Riemen), „koldra" 
(Kolter, Decke), „obcas" (Absatz des Schuhes), „policzocha" 
(Buntßchuh, Strumpf), „manta" (Mantel), „gugla" (Gugel, Mantel 
mit Kapuze), „ganek" (Voigang beim Hause), „szyba" (Fenster- 
8cheibe)9 ^daeh** (Dach), „mur<< (Matter)^ „lata'* (Latte), „belk** 
(Balken)^ „CßgW (Ziegel), „kaShi, kahla^' (Kachel) usw. Zum letst* 
genannten Wort sei bemerkt, dals in Krakau am Ende des 
15. Jahrhunderts, wahrscheinlich aber schon früher, treffliche 
Kacheln in rein gothischem Stil hergestellt wurden, die einem be- 
rühmten Kachelofen im Nürnbei-ger Museum gleiclien. Von Krakau 
verbreitete sich die Kachelfabnkation weiter im Lande. Mit dem 



1) 7gL obon a 1481 



Digitized by Google 



Deutsche Goldschmiede. 



Gegenstand wurde aooh der Name fibemomtnen und heute heifBi 
in jeder Hfitte die Ofenrdhre^ welclie den Ranch aus dem Ofen 

leitet, „kahla^^ Selbstverständlich wurden auch viele mit dem 
Gewerbe zusammenhangende Zeitwörter den deutschen nachgebildet: 
„heblowa(*" (hobeln), „prasowac" (pressen), „dnikowad" (drucken) 
usw. Durch deutsche W'afi'enschmiede (vgl. ,,plattterz'' = Plattner) 
und Krieger wurden Ausdrucke wie „hehn**, «ypaneers^, „hamass^» 
„szabla^^ i^puszka^ (rutfa, = BQcfase) u. dgL eingebiifgett. Auch 
liefsen sich lange listen von deutschen Namen der verschiedenen 
Handwerker aus den Stadtbfichem, Urkunden usw. susammenstellen. 

Werfen w^ir z. B. einen Blick auf die Zunft der Gold- 
schmiede. Auf ihre enge Beziehung znr deutsehen Heimat weist 
schon der Umstand, dals das Siegel der Krakauer Goldscbmiede- 
zunft jenem von Breslau glich. Ebenso interessant ist, dafs in 
beiden Btadten die Goldschmied^esellen dasselbe ^^Meisterstöok^ au 
leisten hatteui welches in Strafebuig au leisten war. Als Krakauer 
Goldschmiede werden allein in der Zeit um 1500 folgende Deutsdie 
genannt: Brenner Jurge oder Georg, Brunsperg Christoph, Con- 
raden Niclos, Cranse (Krause?) Paul, Zymerman Hannes, Czinke 
Martin, Czipscr Stenczel, Gloger Hannes, Gregier Guldschmit, 
Jakob von der Brudergasse, Jost, Klos Matisko, Kochendorff 
Mathys, Koler Hans, Konig (König) Valentin, Konig Merten, 
femer: Kugler Nidosi Kurs Hannes, liorena Goltsmit, Marcinek 
Stencaely Mertin Goldschmidt, Monsthelbeig Paul, Newhoff Gregor, 
Nicolaus Goltsmit, Nozler, Preyss Hannuss, Seyddenha{!\vr Jerge, 
Selczer (Salczer) Hanusz, Selczer Paul, Matis Stöfs ader Schwab 
als man mych nent hyr czw Lant Goltschmid vnd Burger czw 
Krokaw, Sweyspolt, Weidcnholzer Jorge, Weynrich Hanusz, Weys- 
paul, Wolfgaug, Wunschelberg Paul. Nur eine kleine Zahl von 
Goldschmieden war damals nicht deutscher Abkunft Auch in 
Lembeig waren von den am An&ng des 16. Jahrhunderts be* 
kannten 18 Goldschmieden 11 Deutsche, während nur eui Pole 
und 6 Armenier gesfihlt wurden. An deutschen Goldschmieden 
kennen wir hier vom Jahre 14U7 bis 1640 unter anderen folgende: 
Hanns Schwebe Goldsmith, Schon Goldsmeth, Johannes Goldsmedt, 
Pauhjs Goldsmed de Hotzenplotz (Schlesien), Oibricht Goltsmedt, 
Gorge Goltsmedt, Merten Helsengem, Donat Mönczer, Nidoe 



Digitized by Google 



Deutsche Bildhauer und JUüdgielser. 



847 



Ooldsmity Morgenstern, Herman Goltsmed von Fürsten walde, Hanns 
Goldsmcd, Martin Guidamet, Niclas Goldsmet, Stencel Goldsmed, 
Austin Goltsmed, Martin Rottondorff, Geoi^ Ganshom, Hanusz 
Bruysekom de Danysk (Danzig), Johann Walker, Nikolaus Zayd- 
licz, Hanus Klein, Hanusz Bediger, Hanus Farbrecht de Sterber^ 
Jakob Lankner, Fabian Calp de fiartheostein (Preulsen), Johann 
Koch de Keismaige (KiBmark, Ungarn), Job. RottendorfT, Martin 
Bottendorff, Mathias Gutte, Chriatophonis Ftenlestin, Stanislaus 
Oielar, Jakub dictus Niemiecz (genannt der Deutsche), Georg 
RottendorÜ*, Heinrich Auenstok, Alexander Gileib, Hanusz aus 
Augsburg, Martin Rottendorff und sein gleichnamiger Sohn, Ale- 
xander Alnpeck, Friedrich Alnpeck, Nikolas Dortmari, Johann 
Grynwald, Adam Gutowski, Hanusz Dortmann und Sebastian 
Horn. Von den deutschen Groldschmieden übernahmen die Polen 
Ausdrucke wie „blachmal'' (blackmalen), „smalc^ (Schmels), 
„gmerk'' (Marke) n. d^ Noch in einer Lemberger Verordnung 
von 1678 wird anbefohlen, auf die Goldschmiedearbeiten zum 
Zeichen des Feingehaltes das „Gmerk*' oder Zuoftzeichen zu 
schlagen. 

In den besonders durch den Handel reich gewordenen Städten 
regte sich ein reger Kunstsinn. Demselben genügten nicht immer 
die einheimischen Gewerbetreibenden und Künstler. Daher zogen 
oft ans der IVemde, besonders aus Deutschland» allerlei Künstler 
herbei, welche oft jahrelang vor aUem in Krakau und Lemberg 
verblieben oder auch dauernd sich daBcll)st nicderliefsen. 

In Krakau hat Veit Stöfs, der bekannte deutsche Bildhauer, 
lange Zeit verweilt. Hier hat er seit 1477 den herrlichen Fiügcl- 
altar in der Marienkirche sowie eine Reihe anderer trefflicher 
Werke geschaffen. Ebenso hat hier sein Sohn^ der Goldschmied 
und Schnitzer Stensel Stols» eine Keihe heryonagend^ Arbeiten 
verfertigt Von anderen Krakauer Bildhauern seien genannt: 
Nicolaus Snyczer (1412), Gregorius Snycser (1449), Lorenz Snyczer 
de Meydebuig (i4G0), Matias Snitzer (1481), Jorg Hwber von 
Passaw, ein Bildschnitzer (1494), Hans IVtius Snyczer de Byecz 
(1507), Hans Czimerman de Jierliuo sculptor (1532), Jacobus 
Werther statuarius (1556). In Krakau wirkte auch der bekannte 
deutsche Bildgielser Hans Behaim, der 1620 die berühmte Glocke 



Digitized by Google 



US 



Deutsche Baomeister. 



des Königs Siegmund hergestellt hat. Hier hat auch Peter Vischer 
und sein Suhu Hermann am Anfang des 1 6. Jahrhunderts geweilt 
und was er hier geschaffen, gehört zu den „grössten Guss, die 
er getan bat''. In Lemberg treten ans ebeofaiU viele deutsche 
Bildhauer imd BUdgie&er entgegen ')> Von ihnen hat Pfister 
auch in Tamöw und Bneian gewirkt; er encheint geradezu audi 
als Bniger von Bizeian (seulptor eivis Bixetoiensis), Oben haben 
wir unter den Krakauer Scbniteem Hans Peter aua Biecs kennen 
gelernt. Ks waren also auch in kleineren Orten deutsche Bildhauer 
tätig. Wichtig vor allem ist noch der von mafsgebenden pol- 
nischen Gelehrten zugestandene Umstand^ dals die Bildhauerei in 
Polen während des Ib» und 16. Jahrhunderts überhaupt nur ala 
ein Zweig der deutschen erscheint. Insbesondere aeigen die er- 
haltenen flngelaltare aus dem 15. Jahriiundert, voran der Altar 
der Biarienkirche in Krakau, ganz den Charakter, als ob sie unter 
lauter Deutschen hergestellt worden waren. Ihre Figuren, deren 
Gcsichts/üge untl Tracht sind durchaus deutsch. Erst seit dem 
16. Jahriiundert trat ein allmählicher Ümsch\vmit2: ein : das slawische 
Kiement beginnt mit der sioh gleichzeitig nu Inenden Zahl pol- 
nischer Bildhauer zur Geltung zu gelangen. Zahlreiche deutsche 
Baumeister und Bauhandweiker haben wir in Lembeig kennen 
gelernt*). Welchen Einfluls sie fibten, ersieht man aus polmschen Aus- 
drucken, wie „murarz" (Maurer), „czech stamecki'' (Steinmetssnnft), 
„gzyms" (Gesims), „kruzgang" (Kreuzgang;, „ginndrys"(Grundrifs), 
„gmach'' ((jebiuide) u. dgl., die zumeist noch heute allgemein üblich 
pind. ,,Die schönen Bauten aus Ziegel und Stein haben die 
Polen von den Deutschen kennen gelemt^^i bemerkt Kromer in 
seiner Beschreibung Polens (1578). 

Auch die deutsche Malerei fand viel&cbe Gönner und Ver- 
treter. Selbst Albrecbt Ddrer hat sich dem Zauber» den Krakau 
damals auf die Kunstwelt übte, nicht entzogen. Während seiner 
Wanderjahre 1490 bis 1492 scheint er zugleich mit seinem An- 
verwandten, dem Buchdrucker Johann Haller, nach Krakau ge- 
kommen zu sein, wo letzterer 1491 das Bürgerrecht erwarb. 



1) Siehe oben 8. 137. 
8) Vgl. oben 8. 186 f. 



Digitized by Google 



Dentodie Maler. 



849 



Spater erhielt Dürer Aufträge von Krakauer Bürgera, so von 
Joel Schilling 1 507« Zwei Jahre splter verkaufte Dürer an einen 
näher nicht bekannten Andreas aus Krakau das Bildnis eines 
Kinderkopfes und malte für ihn einen Wappenschild. Auch seine 
Geometrie ist in Krakau bekannt gewesen und wurde von einem 
Krakauer Professor in dessen 1565 erschienener Geometrie, der 
ersten in Polen entstandenen, benutzt. Diese Beziehungen zwischen 
Dürer und Krakau erklären es, dafs zwei seiner Brüder sich in 
Krakau oiederliefsen. Zunächst Hans Dürer, der hier von 1529 bis 
SU seinem Tode um 1538 lebte. £r war Hofmaler Siegmunds I. 
(pictor regio matestatis) und malte unter anderen die Gemfioher 
des Krakauer Schlosses. Er scheint auch der geistige Urheber 
des silbernen Altars in der Kapelle Siegmunds zu sein ; die Nfim- 
berger Meister Flötner, Labenwolt" und Beyer führten nur den 
Plan aus. Hans besafs in Krakau auch sein eigenes Haus. Der 
ältere Bruder Andreas, welcher Albrccht beerbt hatte, kam 1530 
nach Krakau, wo er einen Teil dieses künstlerischen Nachlasses 
veräuiserte. Auch er war einige Jahre am königlichen Hof be- 
schäftigt > wohin ihm Hans Zutritt verschafft hatte. Im Jahre 
1534 kehrte er nach Numbeig auruck| kam aber 1538 wieder 
nach Krakau. Ans Nürnberg war schon früher auch der Maler 
Sebald Singer nach Krakau gekommen und hatte hier 1496 das 
Bürgerrecht erworben. Er hat das Bron/.cgitter für die Kapeile 
Siegmunds entworfen. Andere Nürnbei^r Künstler haben für die 
polnischen Könige und Krakauer Bürger gearbeitet, ohne aber 
nach Krakau gekommen au sein. Dies gilt auch von Hans Sueis 
von Kulmbaoh, dem bekannten Mitarbeiter Albrecht Dürers , der 
im Auftrage der Krakauer Patrisierfamilie Boner noch jetzt eriialtene 
Bilder anfertigte. Doeh hielt er sich kaum in Krakau auf, wie mit- 
unter irrig behauptet wird. Von allen anderen Malern, dm hier 
wirkten, ist für uns Hans Czimermann fCarpentarin- ) \''in höchster 
Bedeutung. Er ht der bchöpfer der prächtigen Miniaturen in der am 
Anfang des 16. Jahrhunderts entstandenen Handschrift des Kra- 
kauer Stadtschreibers Balthasar Behem ; diese Bilder sind für die 
Erkenntnis des Lebens der damaligen deutschen Bürger in Krakau 
und den anderen Städten, zwischen denen doch keine besonderen 
Unterschiede vorhanden sein konnten, von der höchsten Bedeu- 



Digitized by 



SS# DeutBcbe U nsiker. Deatoohe KonatiiebJiaber. 

tuDg. Vor allem erhaitcu wir daraus einen deutlichen EiubÜck 
in die Tätigkeit der Gewerbetreibenden. Deatache Maler des 
14. bis 16. Jahrhunderts in Krakau waren auch Armknecht^ 
Wmt, Schilder^ Reinbogen, Speckflei Is, Gedenke, Snebetg, Hesse» 
Sohraoimey Dürings Habenchreck, Libnan, ßerger, Tepler, Wnnder- 
licby Jonghok n. a. 

Selbstverständlich ist es , dafs wenic:stens in alterer Zeit die 
Stadtmusikanten, weklie in den Rechenbüchern genannt werden, 
Deutsche waren. Aber auch an den ilof wurden deutsche Musiker 
gesogen. Konig Siegmund L berief z. B. aus Nümbeig die Mu- 
siker Jodok und Melchior an seinen Hof. 

So sehen wir, dals die Entwicklung der Künste in den 
Städten GalizienSy vor allem in Krakau, am Anfang des 16. Jahr- 
hunderts 8^ er&eulieh war. Deutschen Künstim und dem 
Kunstsitiii deutscher Bürger verdankt Krakau seinen Beinamen 
„daö nordische Rom", den es mit liecht führen darf. Auch 
in Lemberg fanden sich im 16. und 17. Jahrhundert hervorragende 
Burger, welche reiche Sammlungen an Bildern, prachtige Teppiche, 
Statuen u. dgL besalsen, so Johann und Melchior Scholz, die Familie 
Alnpeck, Adalbert Schaifenbeig, der Arzt Sebastian Kraus n. a* 

Leicht begreiflich ist es, dals vor allem der Ruf, dessen 
sich Stöfs und seine Schule erfreute , auch auf die Nachbar^ 
gebiete einwirkte. In der Jakobskirche zu I^eutschau in der Zips 
ündeu sich Kunstwfrke, die an jene der Krakauer Künstler erinnern. 
Ja selbst bis nach tSiebenburgen, wohin über Kaschau der Haudels- 
weg ging, reicht dieser Einflufs. In Hermannstadt gibt es ganz 
ähnliche Schnitzereien wie in Krakau. Künstler zogen fiber die 
Karpathen herüber und hinüber. So hat sich der uns bereits be- 
kannte Goldschmied Mathias Stois in Harow zwischen Sohilsbnig 
und Mediasch aufgehalten, bevor er, wahrscheinlich von seinem 
Bruder Veit veranlafst, nach Krakau kam (1482); daher erscheint 
er auch unter dem Namen Mathias Stöfs von Harow. Veit 
sandte aber zwei seiner Söhne, die wahrscheinlich, wie er, bcbnitzer 
waren, nach Siebenbürgen ; von ihnen hefs sich Johann in Ber^- 
Bztfsz nieder (gest 1530), der zweite, Martin, in Mediasch und 
später in Schilsbuig (gest. 1534). Da auch andere Grewerbetreibende 
diesseits und jenseits der Karpathen tätig waren, so kam es, dals sich 



Digitized by Google 



KnnstiMKiehiuifen m Ungün. 



«wischeQ den Kirchenbauten, ferner den Rathäusern und tSchlössenii 
sowie ihrem Schmuck und ihren Geraten in Galizien und in der 
Zips 80 viel Verwandte« aufweisea Ufet Und während von 
vielen Kirohenbildeni der Keamarkter G^nd in Westgalizien 
die Sage umgeht, eie aeien aua Ungarn gekommen oder von 
Räubern gebracht worden, finden wir anderseits in Siebenbürgen 
Kirchen mit Altären des heiligen Stanislaus, dessen Kultus aus 
Krakau und Polen dahin gebracht worden war. Dies alles sind 
Zeugnisse des lebhaften Verkehrs zwischen den Deutschen nord- 
lich der Karpathen mit ihren Stammeegenoflaen südlich davon 
nnd der gegenseitigen Kulturbeeinfluaeung. 

Ende des 15. Jahrhunderts hatte auch die Buchdnu&erkunst 
in Krakau Eingang gefunden. Schon 1491 ist Schweipolt Fiol 
aus fränkischem Geschlechte als Krakauer Bürger und Buch- 
drucker nachgewiesen. Eine Zeitlang war er auch in Leutschau 
ansfissig. Im genannten Jalue eriiiLlt Johann Haller, ein Schüler 
des bekannten Nürnberger Buchdruckers Anton Koberger, das 
Bürgerrecht in Krakau. Er entwickelte eine rege Tätigkeit und 
pachtete 1610 eine Papiermühle in Pr^dnik^ die er durch Joh. 
Ciser ans Reutlingen betreiben liels; auch als Buchhändler war 
er tätig. Andere Krakauer Buchdrucker und Buchhändler des 

16. Jahrhunderts waren: Kaspar Hochfelder, Sebastian Hyber, 
Hanns Helbling, Wolfgang Lern, Florian Ungler und dessen Frau, 
Nikolaus Schikwick, Joh. Kleniesch ans Liegnitz „Buchfurer", 
Markus Scharfeuberger, Melcher Frank „Buchfurer", Michael 
Frank, Hieronymus Vietor (Binder oder Büttner) aus Liebenthal in 
Sehiesien, Joh. Beyer, Wol%ang von Pfaffenhofen, Joh. Pnettener, 
fiiichael Wechter, Nikolaus Scharffenbeiger, Stanishius Scharffen* 
beiger, Mathias Scfaarffenbeiger und seine fVau, endlich Hierony- 
mus Scharffenberger. Die Tätigkeit Johann Scharffenbergers fällt 
schon ins 17. Jahrhundert. Teils dem 16., teils dem 17. Jahr- 
hundert gehört die Buchdruckerfamilie biebeiitycher an. Um die 
Wende des 16. und 17. Jahrhunderts wird auch der wohl schon 
polonisierte Sebastyan Sternacki genannt. Ein polonisierter Deut« 
scher dürfte auch Stanislaw Germadski gewesen sein. Dem 

17. Jahihundert gehören femer an Knik Bnrchard^ NikoL Lob, 
Johann Brauwer. Im 17. und 18. Jahrhundert erscheint dk Buch* 



Digitized by Google 



Deutsche Bachdrucker. 



druckcrfamilie Schcdl. Endlich seien aus dem Id. und 19. Jahr- 
hundert genannt Vater und Sohn Drelinkewicz, Abrah. Jakob 
Penzely Josef Georg Trassier und Job. May. Deutsche Bücher 
wurden in dieser Zeit freilich nur vereiiuelt gedruckt Auch 
in Lembcig finden wir eine Anzahl von deatacben Buchdruckern 
und Buchbändlem tätig: Peter de. Lubek „venditor libroram'* 
(1477), Hans von Danzig und Staub (1550), Hannsz Briekyer 
(1573), Balzcr Hubner (1591), Nikolaus SchaHFenberger aus Krakau 
(um 160Ü); im 18. Jahrhiiiidert erscheinen einige Drucker mit 
Namen Szlichtyn. Gleichzeitig druckte in Przemy^l Adam Klein 
(1755 bis 1756). ,,Druk"; ^^drukarnia^ ,,drukarz" sind im Pol- 
nischen auch heute die gewöhnlichen Bezeichnungen für Buchdruck, 
Druckerei, Drucker. Erwähnt sei noch, dafs die Papier&brikation 
auch durch Deutsche eingeföhrt wurde. „Pappirer*' gab es in 
Krakau schon 1497. Am Anfang des 16. Jabibunderts werden 
mehrere Papiermühlen genannt, so jene des Klosters zum heiligen 
Geist in Pnylnik, weiche Haller 1510 pachtete, jene der Zister- 
zienser in Mogila und zwei Mühlen der Boner; später wird unter 
anderen auch eine Papiermühle der Schai-Ü'enberger genannt. Unter 
den Papiermachem aus dem 16. Jahrhundert erscheinen aufser 
dem uns bereits bekannten Job. Oiser: Bemhart Jocklin Kaspar 
Arieth, Stanislaus Behm^ Blasius Gramrath, Georg Grebfart, Bene- 
dikt L3r8zinger, Andreas Myller, Johann Schainbom, Gkoig Schyn- 
dcr, Paul Schyber und Gregor Hammerschmidt. 

Die Wissenschaft blühte in Krakau, gefördert vor allem durch 
die von König Kazimierz dem Grofsen 1364 errichtete Universi- 
tät. Diese hat besonders seit ihrer Reoiganisation 1400 zahl- 
reiche deutsche Scholaren und Lehrer selbst aus den fernsten 
deutschen Ländern nach Krakau gezogen. Seit dem Anfang des 
15. Jahrhunderts strömten nicht nur aus Sohlesieni dem preuisischen 
Ordensland, aus Mähren und Böhmen deutsche Studierende an 
die Krakauer Universität, sondern auch aus den entfernten west- 
lichen und südlichen Landern kamen zahlreiche Deutsche dahin. 
Ks iasaen sich Scholaren nachweisen aus Sachsen, Ober- und 
Niederlaufiitz, Meilsen, Brandenburg, Mecklenbuig, Holstein, Han- 



1) Vgl. oben B. 101. 



Digitized by Google 



Förderung der WissenachAft durch Deutsche. 



nover, ans den thüringisch-hessischen I^anden, aus Franken, Bayern, 
Württembei'g, Baden, vom Mittelrhein, besonders aus Köln und 
Umgebung, aus der Rheiopfalz, Breisgau, Elsals und der Schweiz» 
echliefBlioh aus den österreiohisoken und nngarisohen Läadeni* 
Auch aua den Niederlanden, England, Dänemark und Skandinavien 
kamen stammverwandte Studenten. Aua den vielen hundert Namen, 
die uns die üniversitfitsmatrikeln aufbewahrt haben, kftnnen hier nur 
einige aus der äkcren Zeit angeführt werden: Theoderich aus 
Sachsen und Michael aus Thüringeü (1401), Peter, Sohn des Johann 
aus Köln, Peter Sampson aus Eisenach und Ott^, Sohn des Bert- 
hold aus Gundelfingen in Schwaben (1402), Jakob, Sohn des 
Martin aus Dresden (1405), Nikolaus Koesei aus Klausenbnrg 
^1406), Konrad aus Fhinken (1409), Peter aus Landau in der 
Rheinpfalz (1411), Christian aus Wien (1419), Johann, Sohn des 
Otto aus München (1437), Michael, Sohn des Johann Fogeiwager 
(richtiger Fogel weider) aus St, Gallen (1450). 

Vor allem trat aber ein bedcutendi r Zuflufs ein, als gegen 
•das Ende des 15. Jahrhunderts in Krakau die naturwissenscliaft- 
liclipn Studien wie an keiner anderen deutschen Hochschule blühten. 
^,ln Krakau^, so berichtet der bekannte Chronist Hartmann Schedel 
in sebem zu Nümbezg 1493 erschienenen „Liber chronicamm*', 
^»entwickelt sich das Studium der Astronomie in ganz hervorragender 
Weise, so dafs in ganz Deutschland, nach zahlreichen Berichten 
zu urteilen, bessere I^cistungen nicht zu linden sind." Diesem 
Urteile entspricht auch der Umstund, dafs in jenen Jahren mehrere 
Krakauer Professoren, unter ihnen Albrecht Blar und Stanislaus 
^lig, über Mathematik und Astronomie lasen; dais femer 1494 
^geographische Vortrage auf Grundlage der 1492 zu Ulm in 
lateinischer Sprache erschienenen Kosmographie des Ptolemaus ge- 
ihalten Mrurden und dafs die Krakauer Universitätsbibliothek noch 
heute einen Globus aus dem Anfang des IG. Jahrhunderts auf- 
bewahrt. Da ferner auch der Humanismus an dieser Univ^ersität 
eine entsprechende Pliege fand, ja das Griechische dort in einer 
Weise wie an keiner anderen Universität Deutschlands gelehrt wurde, 
ao kamen gerade in den letzten Jahrzehnten des 15. und am Anfang 
«des 16. Jahrhunderts sehr viele Deutsche dahiu, um hier längere oder 
icfirsere Zeit zu lernen oder zu lehren. Es sei nur erwähnt, dais der 



Digitized by Google 



$64 



Förderung der Wissensclmft durch Deutsebe. 



bekannte Satiriker Thomas Miimer Krakaa aufsuchte, um wahr> 
scheinlich in der Astrologie bessere Belelirung zu finden. Ebenso 
interessant ist, dafs der berühmte deutsche Humanist Konrad Celtis 
(Bickel) in den Jaiireu 1489 biä 1491 hier verweilte. Femer seien 
als Förderer der humaDistischen Studien genannt: Johann von 
Sommerfeld, Geoig Schmed aus Neilse, Laurenz Rabe aus Neu- 
markt i. Schlesien, Bartholomaus Stein aus Brieg, Erasmus Beck 
aus Krakau, Bernhard Feygc aus Breslau, Wenzel (Kohler) aus 
Steinseifen oder Hirschberg, Michael von Starnberg aus Kllguth, 
Georg Weihrauch aus Liegnitz, Rudolf ßaumann (Agricuhi) aus 
Wasserburg am Bodensee, Valentin Eek aus Lindau, Sebastian 
Steinhofer aus Hall am Inn und viele andere. Manche von 
diesen aus weiter Ferne nach Krakau gekommenen Gelehrten 
haben sich daselbst überaus wohlgefühlt, so vor allem auch Celtis. 
Von den anderen Gelehrten sei noch der mit Celtis befreundete, 
vielseitige Johann BSr (Ursinus) genannt, der wie die schon ge- 
nannten Selig und Beck ein gebürtiger Krakuuer war. Bär war 
Humanist, Astrologe, Mediziner und Jurist; er hatte dem römischen 
Recht auf der Universität Eingaug verschafft Erwähnenswert 
ist, dafs der Professor Benedikt Hesse schon damals gegen den 
Kapitalismus auftrat, weil dieser die Minderbemittelten unterdrücke. 
Ein Heim für arme Hörer der Universität (Bursa pauperom artl- 
starum) war schon 1409 vom Universitatsprofessor Johann Ysner 
in einem Hause errichtet worden, welches er von Johann Stat- 
schreiber gekauft hatte und da« in der Wcichselgasse beim iiause 
des Andreas Ikenner lag. Auch in seinem Testament von 1410 
vergafs Ysner nicht seine Stiftung. Öie wurde noch am Ende 
des 18. Jahrhunderts zur Unterbringung von Hörem benutzt, die 
an der Krakauer Univeraitat Chiruigie studierten; Hervor- 
gehoben sei auch noch, da(s unter den Krakauer Bürgern sieb 
ganz hervorragende IVeunde der Wissensdiaften fanden, so z. B. 
Severin Boner, der mit dem berühmten Humanisten Erasmus von 
Rotterdam im Briefwechsel stand und diesem um 1530 zwei gol^ 
dene Denkmünzen widmete, die noch gegenwärtig im Historischen 
useum zu Basel erhalten sind. Auch andere Krakauer Deutsche 
standen mit Erasmus in Verbindung, so Decius-Dits und Johann 
Boner. Nur kurz sei erwfihnt» dafs infolge des engen Zusammen- 



Digitized by Google 



Föiderung der Wissenschaft dureii Deutsche. 'T^^ (l S56 

banges des Krakauer Sciiui- und Universitütswesens mit dem deut- 
schen auch in Deutschland geübte Scholarensitten hier Eingang 
fanden. Dazu gehörten vor allem die von zahlreidieik Auaschrei- 
tnngen begleiteten Umzüge ooter der FOhnu^ eines „Knaben* 
bischofa** am Feste der unsohuldigea Kinder und die rohen Auf* 
nabmegebränche (Deposition) der neueingetretenen Sttidenten« 

Kann sich nun auch uiit Krakau kern anderer Ort in der 
Pflege der Wissensehaften niesBen, so darf mau doch nicht glauben, 
dafs in den anderen deutselien Städten Galiziens kein Bedürfnis 
nach Bildung geheitsoht hätte. Es ist schon bei einer anderen 
Gel^nheit erzahlt worden, dais man im 16. Jahrhundert in Biecz 
an den Stadtschulmeister die Forderung stellte, dais er neben 
Deutsch und Latein, wenn möglich, auch das Ghiechische lehre 
Vor allem hatte in Lemberg n&t dem 16. Jahrhundert dne Beihe 
von Gelehrten ihren Sil/. i)er Jjemljerger Chronist Zimoruwicz, 
selbst ein gelehrter Mann, hat uns eni langes Verzeichnis vou 
Vertretern der Wissenschaft, die in Lemberg vom 16. bis zum 
17. Jahrhundert ansässig waren, überliefert. Zu ihnen gehören: 
Johannes Soolteti, Stanislaus Gibel, Andreas Beiger, Christoph 
Botihendorff, Gaspar Scfal^el, Thomas Dresdner, Job. Ursinus 
(ßar), Andreas Olpner, Johann Alnpeck, Johann Habermann, 
Urban Brill, Vater und Sohn Dominik Hepner, Jakob Scholz, 
MarLui Scholz -Wolfowicz , Gaspar Scliulz, rjohann Wolfowicz, 
Martin Grozwaier und Martin Habermann. Wir finden unter 
diesen Männern Doktoren der Philosophie, der Medizin, der Keclite 
und Theologie. Einzelne gehören Familien an, die sich überhaupt 
durch rege Teilnahme an den wissenschaftlichen und kfinstlenschen 
Bestrebungen auszeichneten. Zu diesen Familien gehören vor allem 
die Alnpeck. Hans Alnpeck, der 1676 das Lembeiger Bfiiger- 
recht erworben hat, hinterliefs bei seinem Tode eine Sammlnng 
von geographischen Karten, etwa G5 Bilder und Porträte und 
eine reiche Bibhüthek, in der sich alte deutsche Bücher und ITaud- 
schriften, lateinische Klassiker, aber auch schon polnische Werke 
befanden. Sein Sohn, der o!)en genannte Johann igest 16^)^ 
hat^ obwohl er ak Sohn eines Kanfmanncs selbst zum Kanfinann 



1) Vgl. oben S. 298f. 

2S* 



Digitized by Google 



Deatscbe Mysterien und Schauspiele. 



beHÜmmt war, in Padua studieil uud neben scmcm Geschäft aich 
der Wissenschaft und Dichtkunst gewidmet. Von ihm rührt die Be- 
schreibufig Iiembeigs im VI. Bde. des Werkes Ci vitates orbis temunmi 
von Brnin und Hogenbeig (K5In 1697 bis 1618) her. Auch hinteritelB 
er ebe wertvolle Geschichte der Streitigkeiten zwischen Bürgerschaft 
und Rat in Lemberg am Anfang des 17. Jahrhunderts. Sein Nacblafs 
umfafste zahlreiche Bücher; unter diesen fanden sich neben latci- 
ni.-clien und italienischen Werken wenige deutselie und viele pol- 
nische ein Zeichen der fortschreitenden Polonisierung. Auch besafs 
AInpeck Statuen und Bilder, darunter solche italienischer Arbeit, und 
viele FamilienportrSte. Johanns Sohn war Vaierian Ahipeck. £r war 
Doktor der Philosophie und Median» zahlte zu den bedeutendsten 
Ärzten Lembergs, betrieb aber auch die Handelsgeschäfte seiner Vor- 
fahren weiter. Er hinterliefs eine grofse Anzahl Kunstwerke, 102 
Gemälde, astronomische Instrumente und 1248 Bände in 45 Bücher- 
kasten, imifassend die verschiedenen Wisbcusfächer. Diese Bnchere! 
erbte sein Sohn Ludwig, der bei seinem Tode (17Ü4j mit rührender 
Sorgfalt derselben gedenkt Auch die bekannte Familie der 
Scholz wies nicht nur tüchtige Kaufleute und Kunstliebhaber, son- 
dern auch den Geldirten Dr. Kaspar Scholz auf, der in latei- 
nischer Sprache schrieb und dichtete. Er hinterliefe eine Bi- 
bliothek von etwa 200 Büchern, darunter Plato, Aristoteles, Viii- 
tarch, Livius und Sallnst Eines seiner lateinischen Gelegenheits- 
gedichte ist der Vermählung des Krakauer Bürgers Stanislaus 
Br)-knor mit Susanna, der Tochter des uns bereits bekannten 
Lemberger Ratsherrn Johann AInpeck, gewidmet (1624). 

SoUiefeHeh mag erwähnt weiden, dafs die deutschen Geiai- 
lichen und Bürger auch die M^'sterien der Heimat mitgebradit 
hatten und weiter pflegten. Das in der Krakauer Kathedralkirche 
im 15. Jahrhundert aufgefülirte Auferstehungsspiel gleicht völlig 
jenem von Ilaiberstadt und Magdelmi^r. Auf der Krakauer Burg 
wurde 1622 das »Stück des Johann ijocher aus .Schwaben „Ju- 
dicium Paridis de pomo aureo^' aufgeführt, wobei freilich Krakauer 
Studenten polnischer Nationalität die Darsteller waren. Ebenso 
weisen spätere polnische Weihnachtsspiele Beziehungen zu den 
deutschen, besonders jenen aus Schlesien und Oberungam anf. 
Auf die Aufföhrung von Osterspielen im deutschen Lemberg 



Digitized by Google 



Deutsohe Elemente in der polnisohen und ratbeoisolien Spzadke. M7 

weisen entsprechende Eintraguugeu in den Btadtrechuungen aus den 
Jahren 1405 und 1408 hin ; es werden liier um die Osterseit 
Koaten für das Fuhrwerk zum Bilde JeBi» aaf dem Eael'' (vectara 
ymagime Jhesa in asino) mid f8r die Wiedefherstellung dieses 
Bildes (de renovatione Jhsu in asino) doroh einen Maler ein* 
getragen. 

So haben die deutschen Ansiedler in Galizien alle Zweige der 
materiellen und geistigen Kultur erfolgreich gefördert und zur Ent- 
wicklung dieses Landes, sowie der polnischen und ruthenischen 
Bevölkerung reichlich beigetragen. Ein untrügliches Zeugnis dafür 
bieten vor allem die in die Sprache dieser Völker au^nommenen 
unzähligen deutschen Wörter, von denen eine kleine Auswahl an 
verschiedenen Stellen dieses Kapitels mitgeteilt wurde. 



Digitized by Google 



Literatur und Nacliträge zum ersten Buch. 



Die Darstellung des ersten Baches beruht zum gröfsten Teile aaf 
den in folgenden grofsen Urknndenwerken Teiftffeiitlichten ürkondeiL 
Dieeelhen werden daher hier ein Ar allemal genannt, denn es wäre 
sonst nOtig, sie fast hei jedem Absatz zu zitieren: Codex Diploma* 
ticuB Poloniae^von L. Bzyszczewski und A. Muczkowski, I — m 
(Warschau 1847 ff.). — Codex Dlplomaticus Poloniae Mlnoiis von Fr.Pieko- 
siiiski I— III (Krakau 1876 ff.; Bd. IV erschien 1905 und konnte 
nur zu einzelnen Nachträgen benutzt werden.) — Libri Antitiuissimi 
Civitatis Cracoviensis 1300 — 1400 von Fr. Piekosinski undJ. Szujski 
(Krakau 1878). — Codex Diplomaticns Civitatis Cracoviensis I — IV 
von Fr. Piekosinski (Krakau 1879 ff.). — Leges, Privilegia et Statuta 
Civitatis Cracoviensis T 1, I 2, II 1, II 2 von Fr. Piekosinski (Krakau 
1885 ff.). — Cathednilis ad S. Veiiroslaum Kcclesiae Cracovionsii^ Codex 
Dipioniaticiis T und II von Fr. Piikusiiirtki (Krakau 1874 IT.). — 
Akta c:i'>iJzkii' i zicmskic z czab*'W Hzeczypospolitej PüL<kirj I — XVIII 
(ii.iiiibirg IHGöü.j. — Pomniki dziejowe Lwowa z arcliiwiun iiiia.sta 
I und II von A. Czolowski (LembePo' 1892/ Ü6j Bd. III erschien 1905 
nnd wurde nur venig benutzt). — Eodeks dyplonatyczny Uastoru 
T^iiieckiego, herausgegeben yon W. K^trzytlski (Lemberg 1875). — 
Yolnmina legnm (Petersburger Ausgabe ^on 1859/60), 8 Bde. — Staro- 
dawne prawa polskiego pomniM Bd. I — ^IX (Waischan 1856 £)• Einige 
ürknndenwerke werden noch weiter nnten genannt 

S. 3 — 9. R. Koepcll, Geschichte Polens I (Hamburg 1840). 
F. E 0 n e c z n y , Dzi<ge Polski za Pia8t6w (Krakau 1902). Tzschoppe- 
S t e n z e 1 , Urkundensammlung zur Gesch. d. Ursprungs der Städte und 
der Einführung und Verbreitung deutscher Kolonisten uud Bechte in 
iScMnsion und dor Oherlausit'/ (Ilamlnirg 1832). 0, Grunliniron, 
Breslau unter dm PiastMH als dcutscho?^ ''n moinwosen (Broslau 1861). 
Derselbe, GeBchiciite Sciilesiens i (Gotha 1884). Markgraf, l'.if^slau 
als «ioiitsclH» Stadt vor dem Mongolenbrande von 1241. M. Gumowski» 
Wvkoj>ali8k<» pod Bochnia [deutsche Münzonj (Wiadomo^ci num.-arch. 
Nr. 6a [1905J). L. Lepszy, 0 malo znanem naczyniu [Zunftsiegel] 



Digitized by Google 



Literatur and Naobtiige. 



S59 



<Spraw. koni. bist, sztnki der Krakauer Akad. V [1896] S. 36). J. B. 
Zimorowicz, Opera quibus rm gestae urbis Leopolis illustrantor, 
herausgegeben von C. Heck (Lemberg 1899). 

S. 9—22. Aufser den bereits genannten Schriften kommen nach- 
folgende in Betracht: Diplomata monasterii Cime Tombae prope Craco- 
viam (Mogila), herausgegeben von B. Janota nnd Fr. Piekosii&skl 
(Krakau 1865). J. Sznjaki nnd Fr. Piekösiliski, Staiy Erak6w 
% Anfl. (Krakau 1901). B.F. Kaindl, Die Identit&t dea „dentscken 
Becbtes nnd deutscher Stadtrecbte in Polen** (Arcbiv t teterr. Ge* 
schichte XCT [1906] S. 231 ff.). Znr Geschichte des deutschen Lehens- 
rechts in Polen ist zu vergleichen Fr. Piek osiAski in der Einleitung 
zum IX. Bande der „Starodawne prawa polskiego pomniki" (Krakau 
1889) und vor allem A. Prochaska, Lenna i maiistwa na Rusi i 
na Podolu 'Rö/prawy der Krakauer Akademie, hist-phibis. Kl. XLII 
[1902] S. Iff.). Neues Mat^-rial dazu bietet jotzt M. II ru s e v.s k yj , 
Muterialy fZapyski der Lember^''''r Szewcxenko- Gesellschaft LXIII und 
LXrV [ l9U5j, ferner LXIX [1906]). E. Kaluzniacki, Polnische Glossen 
^tu^ dem Anfang des 15. Jahrliundert^i. Vocabula iuris pruviiicialis et feo- 
dalis (Archiv f. slav. Philologie XXVII f 1 905 1 S. 265 ü'.). Die Belege zu den 
Ausführungen im Text findet mau bti K. F. Kaindl, Lehenswesen und 
«igontliche Lehensgerichte im Haliczer Gebiet (Archiv f. österr. Gesch. 
XCY 4^1906] S. 224 ff.). Wichtig für die Geschichte des deutschen 
Becbtes in Polen wird die Arbeit von St Estereicher, Badania 
nad trödlami prawa magdeburskiego w Potece ^redniowiecznej sein 
(YgL Sprawozdania der Krakauer Akad. 1905, Nr. 7). KacbtrIKglicb 
sei auch Terwiesen auf die Sammelarbeit: Bozwidky pro mista 1 miszozanst- 
wo na Ukralni-Rusy w XI — ^XVII w., I u. II (Lemberg 1903 f.). Zu 
S. 16 nia? noch bemerkt werden, dafs neben dem Löwenberger Recht 
(das aufser Kety auch Zator 1292 erhielt) auch das Kulmische Becbt 
(in- Culmense) zuweilen in Galizien Terliehen wurde, so z. B. Wadowice 
1430 Tind Biala 1723. 

S. 22 — 42. Aufser den im vorhprf^oheTid*'n ani;»'ffihrten Werken 
folgende Quellen: Rocznik Traski, Kocznik Maiopolski, llypatios-Chronik, 
Wolhynisrhe Chronik, Bielski, Kromer (die Chronik und die Beschrei- 
bung Pulens [Polonia sive de situ, populis, mnribus, magistratibus et 
r*»])ublica regni Polonici Ubri duo 1578. Herausge^^eben von V. Czer- 
mak, Krakau iyül|) und Zimorowicz. Ferner: M. Bobrzyiiski, 
Über die Entstehung des deutschen Oberhofes in Krakau (Zeitschrift 
liir Bechtsgescbicbte XII [1876] S. 219ff.). Fr. Piekösiliski, 
0 8%dacb wyiszych prawa niemieckiego w Polsce wiek6w ^dnieh 
(Bozprawj der Krakauer Akad., hist-pbilos. Klasse XYIII [1885] 8. lit). 
Berselbe, Dzieje ludttoäct wieiniaczig w dawn^ Polsce (Spiawozdania 
der Krakauer Akad. 1903 Nr. 3). B. Boepell, Uber die Verbreitung 
4e8 Magdeburger Stadtreehtes im Gebiete des alten polnischen Beicbes 



Digitized by Google 



Literatur und Nachträge. 



ostwärts der Weichsel (Breslau 1858). A. Halb an, Zur Geschichte 
des deutschen Eechtes in Podolien, Wolhynien und der Ukraine (Berlin 
1896). W. Loziiiskie, Patrycyat i mieszczaiistwo Iwowskie w XVI 
i XVn wi»ka (Lemberg 1892). H. ErväeTtfkyj, Istonja ükninj- 
Bnsy (Lemberg 1900, Bd, III, Kapitel 4 und 5). Abrahanii Mbki 
irlandzcy w Kyowie (Anzeiger d. Krakauer Akad. 1901, Nr. 7). Der- 
selbe, Powetanie orgatüzacyi ko^ota taeulBkiego na Buei (Lemberg- 
1904). J. SEaraniewicz, Die Fnuziekanerkircbe in Halicz (Mit- 
teilnngen d. Zentralkommission f. Kunst- und bist Benknude. Nene 
Folge XIV [1888] S. 99). D. Zubrzydki, Kronika miasta Lwowa 
(Lemberg 1844). — Zu S. 32 mag bemerkt werden, dafs zu den aus 
Kiew infolge des Mongolensturmes vertriebenen Deutschen vielleicht auch 
der 1253 unter den Gründern von Bochnia genannte „Xicolaus dictus 
de Kyyow gehört. — Zum Verzeichnisse der mit (Viitschem Eecht be- 
stifteteTi Ortscliaften in Galizien vergleiche man nocii: Codex iliploniaticus 
Vielic f^ti US. Kodex dypl, Wielicki wyd. z p 1 ' nia hrabiego Agenora Go- 
luchowskiego (Lemberg 187*2). Descriptiones bonorum regalium in terris 
Ukraino-russicis saec. XVI confectae. herausgegeben von M. Hrusev^kyj 
(Fontes bist ukrainonissicao I -III und VII, Lemberg 1 81)5 H.j. Einiges 
bieten auch: Sommersberg, Silesiacarum rerum scriptores (Leipzig 
1728/32) und der„Godex diplomaticusSüesiae'S 21 Bde. (Breslau 18ö7f^); 
ebenso die zaUreicben Ortsgescbichten und lokaUiistoriscben Arbeiten, von 
denen die Alteren bei L. Fink el, Bibliografia bistoiTi polskiej (Krakau 
1891 iL), die neueren in meinem jfihrlicben Beferate in den^Jabres- 
beriebten der Oesebicbtswissenscbaft^^ (Berlin) Yerzeicbnet sind, Wicbtig 
ist: ILBali^iski und T. Lipidski, Staroijtna Potoka pod w^glQdem 
biBt, jeogr. i statis. opisana, 3 Bde. (Warschau 1845). Slownik geo- 
graficzny kr('>lewstwa polskiego i innycb krajOw slowianskich . 14 Bde. 
(Warschau 1880 ff.). Vollständiges Ortschaftsverzeichnis der im Beichs- 
rate vertretenen Königreiche und Länder (Wien 1882). Die genauen 
Nachweise werde ich in ♦inor besonderen Ar^^it voröffentlichen, auf 
die liifr wegen mancher Zweifel und Nachtrage hingewiesen sei. Diese 
Studie wird auch deshalb von Belang sr^in, weil in der:5eiben ein 
grofser Teil der Urkunden verzeichnet sein wird, auf der meine Arbeit 
überhaupt beruht — Über die Beziehungen des deutschen Rechtes 
zum walachiöchen werde ich ebenfalls in einem besonderen Aufsatz 
(Archiv f. österr. Geschiclite) handeln. 

8, 43 — 95. Zunächst zu S. 43 — 55: Starodawne prawa pol- 
skiego pomniki I; VoL legum; Szujski und Piekosiliski, StaiyKrakdw; 
Halban, Zur Gescbicbte des deutscben Becbtes in Podolien; M.Hru* 
Sev^kyj, Binleitnng su den bereits zitierten Descriptiones bonorum 
regalium; St Kutrzeba, Starostowie. leb genezia i lozwdj d. koüca 
XIV w. (Sprawozdania der Krakauer Akad, 1903, Nr. 2}, Über dia 
pohüscben Beamten und die pobuscbe Verwaltungsoiganisation auch 



Digitized by Google 



Literatur uud Nachträge. 



361 



Kromers „Foloiiia" und E. v. Hernie ki-Szelii^a, Geschichte des 
Polnischen Adels (Hamburg 1905). T. Korzon, WewuQtrzne dzieje 
Folski za Stani^awa Angnsta (Krakau 1883) II, 197 3*. B. F. Eaindl, 
Jiid Selman (Kleine Stndidn, GzemowitK 1893). Fr. Pap6e, Przelom 
w Btosonkach micjskicli za Kazimierza JagieStoAczyka (Prsewodnik Kan- 
kowy i IdteracM XI [1883] 481ff.). F. Koneezny, Dzics|e Polski za 
JagieQonöw (&akao 1903). — Zu S. <^ö~59 sind besonders herbei» 
nudeben die im T. Bde der Staiodawne prawa polskiego pomniki pu- 
blizierten Streitschriften und Caro, Geschichte Polens 111« 464 ft. — 
Zu S. 59—66: J. Pta^nik, Obrazki z przestoäci Krakowa I (BibL 
Krakowska Nr. 21 , Krakau 190tM. S. Morawski, S^decczyzna za 
Ja^ellonow (Krakau 1865) II, 367 & A. Wengierski, Chronik der 
evangelischen Gemeinde zu Krakau von ihren Anfängen bis 1657» 
deutsch von C. F. W. Altmanu (Breslau 1880). V. Krasiriski, 
Zarys dziejöw powstania i upadku reformacjji w Polsce I (Warschau 
1903). H. Mferczyne), Zbory i senatorowie protestauccy w dawnej 
Rzeczypospoliti j (Warschau 1905). Ferner die früher zitierten Schriften von 
Zubrzycki und Ziiuorowicz; endlich Lozii'iski, Patr}xvat i mieszczaiistwo 
Iwowskie (Lemberg 1892). — Zu S. 66 — 80: Chronik des Dlui^'usz; 
Roepell, Geschichte Polens 1; Caro, Geschichte Polens II; Mo- 
ravski, S^decczyzna I. Ober den Streit zwischen den Goldschmieden 
▼on Krakau und Lembexg handelt F. Bostel, Ptzyczynki do dziejdw 
dotnictwa IwowsUego w XVI i XYII w (Sprawozdania kom. bist 
Bztukl der Xiakaner Akad. Y [1896] 8. 14 It), Ed. Dlugopolski, 
Bunt w6jta Alberta (Bocznik Xrakowski YU [1905] S. 135it). L. Bj- 
mar, Ddzial Krakowa w sigmaeh i sejmikach rzeczepospolitej (ebenda 
S. 1871L). — Zu den S. 80—89 behandelten Streitigkeiten zwischen 
Bürger und Adel vergleiche man die Streitschrift des Ostrorog in 
Starodawne prawa polskiego pomniki V.; ebenda II, S. 662 ff. Nr. 3661a 
bis 3063. 3682, 3684, 3687, 3706 fAuszü^re aus den Akten des 
Krakauer Grodfrerichtes). Mon. Pol. Hist. (luTuuscregeben von P. ie- 
lowski) III, 241 f., 794 ff. und 803 ff. Die Chronik des Bielski. 
Fr. Pap'-e, Zabicie Andrzeia Teizyrtskiego w Krakowie r. 1461 (Spra- 
wozdania zakl. nar. im. Us^tlinskich /.a r. 1882, S. 63 ff.). Ptasiiik, 
Obrazki 1. A. B^kowski, Dawny Krakow (Krakau 1898). Mit d»r 
Gewalttat des Adeligen Morawicki steht offenbar die Warnuag vnr Kuhe- 
störungen vom 18. Nov. 1585 zusammen (Leg. Civ. Cracovien. I. 1, 
Kr. 299), femer verschiedene Notizen in den Stadtrechnungen zu den 
Jahren 1586 und 1586 (ib. L 8, S. 1136t und 1143). — Endlich zu 
& 89 — 95 au&er den ürkundenbüchem und den Yolumina legrum die 
zitierten Schriften yon Konecsny, Korzon und Halban; femer: X. Ba- 
kowski, Entstehung des Orofegrundbesitzes im XY. und XYI. Jahr- 
hundert in Polen (Posen 1899). Fr. Piekosiiiski, Dzieje ludno^ci 
wie^niaczej w dawni|j Polsce. Barys bistoiyi wlo^cian w Polsce JagieUoiis* 



Digitized by Google 



literatui und Nachträge. 



kiej i prawo niexnieekie wieköw drednieh (Sprawozdania der Krakauer 
Akad. 1903, Nr. S). St Kntrsebat Z dziej6w paliszczjznj w Polsce. 
Statut toroliski (ebenda Nr. 6). S. Bandst ein, Lndno^ wie^niacza 
ziemi halickiej w iriekn XV (Lembeig 1903). 

8. 96 — 109. Soweit die Nachrichten nicht den zitierten Urtamden- 
nnd Quellen werken entnommen sind, vergleiche man noch Szujski- 
PiekosiiiBki, Staiy Eraköw; ferner J. Ptadnik, Seweryn Betman. Rodzina 
BcrAw. Inne rody krakowskie w wiekn XVI (Bibl. Krak. Nr. 23 
[1903]). Derselbe, Pierwszy Bonar, czyü powstanie rodziny raagnac- 
kiej w Polsce (Sprawozdania dor Krakauer Akad. 1903, Nr. 4). 
Derselbe, Bonerowie (Rnrznik Krak, VII fl905] S. 1 tV.). M. Soko- 
lowski, Hans Sues v. Kulmbacli, und dersolbe, Studya do hisi r7<'zbv 
(Spraw. kom. bist, sztuki II [1884] S. 53 ff. und VII [1903] S. «lü.j. 
A. Essen wein, Di»- mittelalterlichen Kunstdonkmale der Stadt Krakau 
(Nürnberg' 18ÜG). Verschiedene weiter unten genauer genannte Schriften 
zur Gescb. d. Krakauer Universität. Loziiiski, Patrycyat Derselbe, 
Pomnik grobowy Mikolaja Herburtu w Katedrze Iwowskiej dzielo Pan- 
kracego Labenwolfa (Kwart. Hist XIX [1905] S. Ifll). M. £aw- 
czyüzki, Badania nad j^zykiem zapisköw niemieckich z cztemaetego 
wiekn, ogloBzonjch w mgstarszych ksi^gach i rachnnkach miasta Kra- 
kowa (Bozprawy der Krak. Akad. philoL KL X [1884] S. 1 III). Das dent- 
8che Wörterverzeichnis von E. Janota im bereits zitierten Urkondenwerk 
Lib. Ant Cir. Oiac. I, 235fL nnd jenes bei B. Bncher, Die alten 
Zunft- und Verkehrsordnungen der Stadt Krakau. Nach Baltasar Behems 
Codex picturatus in der k. k. Jagellonisclien Bibliothek (Wien 1889). 
Die Vadianische Briefsammlung der Stadtbibliothek St. Gallen, heraus- 
gegeben von E. Arbenz (Mitt zur vaterlandischen Gesch. d. hist. 
Vereins in St Gallen XXIV nml XXV, 1891/94). F. Kopera, 
0 Emigracyi niemcnw z Weissenburga i Landau do Polyki w XV. i 
XVI. w. (Spraw. koni. bist, sztuki VII [1903]). A. TTirschbfTL', O 
zyciu i pismach Justa Lud\uka Docyusza (Lemberg le74). — Zu der 
S. 7 und 99 berührten Einwanderung von Niederlrmdem nach Polen 
mag erinnert werden, dafs Gallus, der Verfasser der polnischen Clironik 
aus dorn Anfang Jis 12. Jahrhunderts, ein Wallone gewesen sein soll 
(M. Gumplowicz, Bischof Balduin Gallus von Kmszwica, Polens 
erster lateinischer Chronist Sitzongsber. der Akad. Wien, philos.-hist KL 
CXXXU [1895]). Femer kommen Männer mit Namen Gallus, Galliens 
anch sonst vor. So wird 1321 discretis viris Gallo et Badostoni de Lissa 
gora die Schnlzei in Do^ nnd iioniowa fiberlassen (Cath. Gnus. Cod. 
DipL II, Nr. 248), nnd 1377 ist ein Stephanns GalUcus ciTis craco- 
viensis (Cod. Dipl. PoL Min. III, Nr. 889 und 893). Unter der Be* 
Zeichnung Galliens wurden aber auch in Schlesien und Mähren Nieder- 
länder fWalbruen und Vlümen) verstanden; vgl Stenzel, ürkunden- 
sammlong S. 142t und 301 Anm. 1, nnd C. Gr&nhagen, Lea colo- 



Digitized by Google 



Litentar and Naohttäge. 



nies Wallones en Silösie (Acad6mie royale de Belgique XXXlll [1867]; 
B r e th 0 1 z , Dio Pfarrkirche von St Jakob in Brünn (Brünn 1 901) S. 2 und 
199, Anm. 2. Über das Hinübergreifen der niederl. Ansi^dlor („Flandrer") 
unch rnsrarn wird im IL Bde. j^phandelt werden. Br'stimmfpre Bols^ge 
für die Niederlasanng" von germanischen NiederLinti* i ii oder Ni* 'ier- 
franken ( Vlämen, Flamender, Flandrer) in Galizien suid nicht vorhanden. 
Dasselbe gilt von der Ansiedlung von Mittelfranken , wozu man die 
Ausführung oben S. 110 über die Einwaiidernng Winfrieds aus dem 
Eölngfau vergleichen mag. Inwiefern mit der nieder- und mittel- 
firänkischen Einwanderang die Verbreitung verschiedener Einrichtungen 
(ins franGonieiun, manans franeoiiicns, WaUfolirteii nacli Aachen [oben 
S. 280 fl]) zasammenhängen^ müTste erst nnteraucht werden. 

S. 109 — 117. Ffir das Veraeicluiis der DienBtmannen, Beamten, 
Soldaten bieten alle ürknndenwerke eine Menge Kamen, 0. Bier- 
mann, Zur Gesch. der Herzogtümer Zator und Aneebwitz (Sitningsb. 
Wiener Akad. d. Wissensch. XL [1862] 594 ff.). Die interessante 
Frage über die Witignnen beröhrt Morawski, Sj^decczyzna I, 118 f. 
Urkundlich.« Nachrichten finden sich: Cnd. Dipl. Pol. I, Nr. 15 (1222), 
III, Nr. 15 (1236), Nr. 22 (1243), Nr. G3 (1286); Cod. Dipl Pol. 
Min. 1, Nr. 26 (1243), II, Nr. 4;M (12511. Dazu auch M. Pan- 
gerl. Wok von Rosenberg (Mitt. d. Vereins für Gesch. d. Deutschen 
in lltdiüien. IX [1871] iff.). vS. Zakrzewski, Najdawnitjsze 
dzit j»' klas7toru Cystersöw w Szczvrzycu (1238 — 1382) (Rozprawy d. 
Krak. Ak;id. hist.-philos. Kl. XLT [1902] S. Ifl'.). Dazu St. Krzyiauowski 
im Kwaru Ilist XYllI. 20G. W. Luszczkie wicz, Reszty zamku 
Ht'fburta pod Dobromikm (Spraw. kom. bist sztuki V [1896] S. 143 ff.). 
E. V. 2ernicki-Szeliga, Der Polniscbe Adel nnd die demselben 
binzngetretenen anderslftndiscben Adels&milien. 2 Bde. (Hamburg 
1900.) Derselbe, Die polnischen Namenswappen, ibre Geschichte 
nnd ihre Sagen (Hamburg 1904). Die nenen noch nnToUendeten 
Wappenbficher von Ostrowski, Bonicki und üraski konnten 
?on mir nicht mehr eingesehen werden. Fr. Piekosidski, 0 mo- 
necie i stopnie menniczcj (Rozprawy der Krak. Akad. hist-philos. Kl. IX 
[1878] S. 1 ff.). P.DabkowskijBysnrzudseÄ pocztowych w dawnej Polsce 
(Krakau 1903). F. Kopera, Inwentarze sreber krölewskich z r. 1574 
(Spraw. kom. bist, s/.tuki VI [1900] S. 73 ff.). Dlu^osz, Catalninis 
episcopi.rum Cracoviensium. Opera, herausgegeben von Polkowski und 
Pauli (Krakau 1887) 1, S. 379 ff. S. Tomkowicz, Szpital ^w. Ducha 
(Krakau 1892). W. Sarna, Biskupi przemyscy obr/,. l (VriomyH 
1903). W. Ti u s z c /, k i «• w i 0 z, Wies Mogila przy Krakowie, jej kla^ztor 
^y^terski (iiibi. Krak. Nr. 10 [18991). Die Synodalbeschlüsae von 
1257 und 1285 in Starodawne yrawd i<ulsk. pom. I, 358| 385 die 
Streitschrift des Ostrorog ebenda im V. Bd. 

8. 117 — 140. Diese Darstellang beruht fast durchaus auf den 



Digitized by Google 



Literatur uud Nachträge. 



ntierten Quellen. Einis^e Quellen sind hier noch zu nennen: Miracnla 
ö. Stauislai (Protokoll, aufj^unüinmen vor 1253, wahrscheinlich 1252) und 
Vita 8. Stanislai Crac. episcopi, vorfaCst vom Dominikaner Vincent (Mod. 
Fol. Eist IV). Dudik, Archive im Königreich QaMen und Lodo- 
merien (Archiv 1 Osterr« Gesch. XXXIX [1868] S. 189 it). Feiner: 
B. F. Kai n dl, Deutsches Wesen im alten Krakau (Ufinchener AUg. 
Zeitang. Beilage 1905, Nr. 33/34). NachtrftgUch sei auf die im 
VL Bd. des Rocznik Kirak. [1904] erschienenen Anftätxe zur Enltar- 
geschichte von Krakau aufmerksam gemacht K. B £| k o w s Ic i , Histoiya. 
miasta Kazimierza pod Erakowem do XVI. wieku (Krakau 1903). 
J. Hychlik, Ksi^stwa Oswi^cimskie i Zatorskie (Progr. des Gym- 
nasiums in Tarnöw 18B9). W. Heck, Archiwa miejskie ksi^stw 
Oäwi^cimii i Zatora (Prosrr. dos St. Annengrranasinins in Krakau 1891). 
K. Mätyas, Wie^ Iwkowa (Lud X. [Lembei-g 1904] S. Uff.). 
Fr. Bujak, Materyaly do historyi miasta Biecza I (1368 — 1574) 
(Spraw. kom. hiat. sztuki Vil [1903] S. 291 ff.)- Sarna, Opis 
powiatu krosuieiiökiego (Przemysl 1898). W. L. Anto nie w i cz, Z 
dziejtiw Krosna (in Kalender Bratka, Krosno 1905). R. F. Kam dl. 
Aus Lembergs deutscher Zeit (Wissenschaft. Beilage der Leipziger 
Zeitung 1905, Nr. 132). — Zu S. 12G möge bemerkt werden, dafs 
ich fiher das hedeutende Deutschtum in den Besarkshanptmannschaftwi 
Biala und Wadowice (Henogtdmer Auschwitz und Zator) in einem be- 
sonderen Au&atz (Archiv C Osteir. Qeech.) zu handeln beabsichtige. 

S. 140 — 159. Die Quellen. Femer: J. PtaiSnik, Polszczeaie 
siQ Krakowa w XVL wieku (BibL Krak. Kr. 23 [1903]). Arbenz, Die 
vadianische Briefsammlung II, Nr. 165, 2 13, 216. C. Miaskowski , 
Erasmiana (Jahrbuch t Philosopliie und spekulative Theologie XIV 
[1901] S. 202). W. Rasp, Beiträge zur Geschichte der Stadt Lemberg 
(Archiv f. usterr. Gesch. XLIII [1870] S. 373 ff.). Die bereits zitierten 
Schriften von Lozinski, Zubrvcki und Korzon. Die Literatur über 
Zaleszc'vki folgt im nächsten Bande. Die verschiedenen Reiseberichte 
aus dem Ende des 18. Jahrhunderts bei St. Schnür-Peplowski. 
Galiciana 1778 — 1812 (Lemberg 1896) und X. Liske, Cudzoziemcy 
w Polsce (L»'mberg 1876). 

S. IGO — 171. Die Darstellung beruht durchaus auf den zitierten 
Urkuiideuwerken. Die S. 161 erwähnte Urkunde Leszeks für Iwo ist 
uns nicht erhalten. In der päpstlichen Bestätigung derselben vom 
Jahre 1327 (Osth. Crac Ood. Dipl. I, Nr. 17) wird nur von liberliites 
et immunitates super Teutonicis locandis gesprochen. Aber so wie in 
der von Iwo ebenfslls geR^rderten Ansiedlung in Krakau zugleich deut* 
sches Becht eingeführt wurde, geschah dies offenbar auch in anderen 
Kolonien. 

S. 171 — 182. Auch für diesen Abschnitt vor allem die ver- 
schiedenen bereits genannten Urkundenwerke. Zu 172: Für die „mansi 



Digitized by Google 



literatur oad Kaditräge. 



9$6 



iure Thoutonico mensiirati" kommt der slawische Ausdruck „lanv myari 
nyemyeczkyey " vor (vergleiche die Urkunde für Szczerzoc in Akta 
grod. 1 ziem. IX, Nr. 6 mit Font hist ukr.-roBB. m, S. 357.) Zu 
S, 179 veigL Aber KSkoMc»^ noch folgende Stelle, die ich nicht m 
denten weifs: pro tempe (!) alias scotnicza nmiliter dnoa mansos damus 
(ürk. Jahre 1381 fnr Lang Hanqrl, Schnlzen von Langyn Am, 
Akta grod. i den. III, S. 64). Dazu noch die Stelle: eyn freyer 
weg eal geen . . • durch dasselbe forweig vbir aeyne teme (1) adir wo 
is der stat an dem behwemsten (Lembeiger Urh. vom Jahre 14i8* 
Ebenda IV, S. 120). 

S. 183 — 215. Auch dieser Abschnitt beruht durchaus nur auf 
Urkunden. Zu den schon genannten Urkundenwerken noch: Franz' II. 
politische Gesetze und Verordnungen für die österr., böhm. und gali- 
zischen Erbländer XI OVien 1798). — Zu S. 196 f.: Etwas Ähnliches wie 
für Sanok und Pilzno wurde in der Urkunde für Harkiowa vom Jahre 1365 
(Cod. Dipl. Pol Min. III, Nr. 783) bestimmt Hier erhielt der Schulz 
„viUagium totum alias nuwsio cum facuitato in eo locandi hortulanos 
et inquilinos pro usu dicti sculteti iuxt;i ipbius beneplacitum". Unter 
„villagiuin-nawsie''' wäre nach Piekosiiiski in liüzpiavvy der Krak. Akad. 
hist-philos. El. XVIII S. 9 der Dorfweg und Marktplatz zu verstehen, wo 
die mit Gartengüten ausgestatteten Handwerker ihre Stinde hatten. 
Diese Auf&ssong wird durch die interessante Urkunde fnr Pmsiek von 
1581 (Ziq[»yski der Szewczenko*6esellBChaft LUX S. 89) bestätigt 

S% 216 — Sil. Zumeist die genannten Urknndenwerke. Zu den 
Ausführungen über Marktrecht» Zollfreiheit und Stapelrecht Tergleiche man 
auch die unten genannten Schriften über den Handel. Ferner: 8i Ku- 
trzeba, Szos krOlewskie (Pnsegl^d Polskie Bd. CXXXV [1900] S. 78 it, 
270 ff.). Fr. Papee, Zitarg podatkowy Kazimierza Jagiellortczyka z 
miastem krakowem 1487 r. (Kwartalnik Hist IX [1895] S. 648 ff.), 
pprsolbe, Przelom w stosunkach raiejskich za Kazimierza Jasrir'Hnn- 
czyka (Przewodnik Naukowy i Lit. rarki XI [1883] S. 481 ff.). Bucher, 
Die alten Zunft- und VerkeiirsordnunLn'n der Stadt Krakau nach 
Balthasar Behems Codex. A. Grabowsky, Dawne Zabvtki miasta 
Krakowa (Krakau 1850) bietet sehr wertvolles Material zum Kriegs- 
wesen vor Krakau, während bi i Ijozinski, Patrycyat, femer bei Zirao- 
rowicz und Zubrz)'dki sich Kotizen über jenes von Lemberg finden. 
JL Szajnocha, Jadwiga i Jagiello II (Lemberg 1861). 

S. 241 — ^288. Die gesamten Litenttnmaehweise bei B. F. Kai n dl, 
Deutsches Gerichtswesen in Qalizien (Archiv t Osterr. Gesch. XCV 
[1906] S. 167 Jetrt dasn auch die oben atierte Arbeit Kaluiniacki, 
Polnische Glossen. Einige weitere Nachtrftge und Verbesserungen sind 
nach ungedruckten üikundea Torgenonmien worden« 

S. 283 — 314. Vor allem die Urkundenwerke. Von den älteren 
-Quellen sind noch die gidiseren Krakauer Jahrbücher (Mon. PoL Hist 



Digitized by Google 



Literatur und Nachträge. 



von 6ie}ow8ki II, 851) zu nennen. Ferner: J. Pta^nik, Kilka 
alöw 0 dawnej radd, und derselbe , Spör miqdzy rad% a pospö]8twem(BiibL 
Krakowska Kr. 81 [I9u2]). Fr. PiekosiABki und EL Diehl, Fie- 
csenci polekie wieköw Irednich (Spraw. konu bist Bztnki der Krakauer 
Akad. VI [1900] 286ff.). V. Witty?, Pieo^e miast dawn^ Polski 
1. Hoft (Krakau 1905). Über die bürgerlichen „Gmerke" vergleiche 
man W. Lozinski, Patrjxyat S. 385 ff., und derselbe, Ztotnictwo 
Iwowskie (Lemberg 1889), S. 4tff. K. B^kowski, Dawne kierunek 
izek pod Krakowem. Mit Plänen (Krakau 1902; aus Bocznik Krak. V). 
Essenwein, Dip Tnittplaltcrlichen Kunstdenkmale der Stadt Krakau. 
A. Karbowiak, Szkola Katedralna Krakowska w wiekach srf^dnich 
(Krakau 1899). W. ßasp, Beiträge zur Geechichte der Stadt 
Lemberg (Archiv f. r.gterr. Gesch. XLIII [1870] S. 343 ff.). Der- 
selbe, Beschreibung und Stiftung des städtischen Bürgerspitals 
St Lazar in Lemberg (ebenda S. 505 ff.). Fr. Bujak. Materyaly 
do historyi uiiast^i Biecza. Teil I, Jahr 1368 — 1574 (Spraw. koiu. 
bist sztuki der Krakauer Akad. Vli [19Ü4J S. 291 £). St. Ku- 
trseba, Itnansy Krakowa w wiekach ärednich (Rocznik Erakowaki m 
[1900] S. 27it). Derselbe, Ludno^ i nutiiitek Eazimieiza w 
koAcii XIV atnlecia (ebenda 8. 183 ff.). Derselbe, Szos w Lwowie 
w pocz^tkach XIY. wieku (Przew. Nauk. i Lit UYnX [1900] S. 401 fL). 
Derselbe, Piwo w (Sredniowiecznyni Erakowie (Boeuiik Krak. I [1898] 
S. 37^). Derselbe, Akta odnoss^ce ai^ do stosnnköw bandloivycli 
Polski z Wegrand. Glöwnie z arcbiwum Koszyckiego z lat 1354 — 
1505 (Collectanea ex archivo collegii historici Acad. Crac. IX [1902] 
S. 406£C). — Za dem S. 308 behandelten „Strichgeld'' ist folgendes 
zu bemorken: PiekosiAski und Szujski, Stary KrakAw S. III 
vermuteten, dafs das Stridiirf^ld von jenen Kaufleuten gezahlt wurde, 
welche Tuch ellenweise verkautten. Kutrzeba im Rocznik Krak. III 
S. 68 möchte „Strichj^elf* = „Scherion'' setzen, doch ist seine ganze 
Anschauung- an dieser Stelle verfehlt Herr A. Tille teilt mir mit, dafs 
nach den ihm zugänglichen Quellen das Strichgeld eine Gebühr für 
die obrigkeitliche Begutachtung des Tuches und seine Kennzeich» 
nung mittels einer Marke war. Nach T schoppe - Stenzel, ür» 
knndenbuoh S. 199 wäre Strichgeld als eine Art Wachgeld auf- 
zufassen. 

S. 314 — 357. Anüier den Urkondenwerken: Morawski, S^ 
decG^rzna I und H. IL Janik, FUsac^y (Lnd X [Lemberg 1904] 
8. 4fll). W. LoziAski, Prawem i lewem, obycz^je na ezenron^ BiibL 
2 Bde. (Lemberg 1904.) E. Mäty&s, Bibsice dawnej pns»:^ sando» 

niirskiej (Przewodnik Nauk. i Lit. JUULill [1905] S. 58 f., 176 ff. und 
276f£.). H. Lab^cki, Gömictwo w Polsce. Opis kopalnictwa i 
hutnictwa polskiego. 2 Bde. (Warschau 1841.) Codex Diplomaticus- 
Yielicenaia (Lemberg 1872). £. Windakiewicz, Das 8teinss]i-Bers> 



Digitized by Google 



Literatur und Nachträge. 



werk in Wielicka (WieJicka 1896). F. Piestrak, Beschreibung des 
SalzbergTverks Wielicka von A. Schrötter, gekröntem Poeten 1564 
(Wien 1903). J. Ptasnik, Przedsi^biorstwa kopalniane Krakowian 
i nawi^zanie stosunköw z Fuggerami (Bibl Krakow. Nr. 21 [1902]). 
Derselbe, Tmxonowie w Folsce i ieb stoBunki z Fuggerami (Prze- 
wodnik Nauk. i Lit XXXIU [1905] S. 8291K, 927fl; lOSOtL n. 1115fL). 
A, Eljaez-Badzikowski, Göiy srebme w Tatrzecli (Pami^tnik Tow. 
TatnaAekiego XXm [1902]^ 8t Kutrzeba, Handel Ktakowa w 
wiekach drednich na Üe stosunk6w handlowych Polski (Eozprawy der 
Krak. Akad. bist-phfloe. Kl. XLIV [1902]). EhL deutscher Auszag darauB 
im Anzeiger derselben Akad. 1902, Nr. 1. Derselbe, Himdel polski 
ze wschodem w wiekach ^rednich (Przeglad Polski CXLVIU/IX [1903]). 
Derselbe, Akta odnnsz{\co si^ do stosunköw handlowych usw. (siehe 
oben!). B. Janowski, Polska i Hanza do r. 1411 (Przeglad Polski 
CXLIiif. [1902] Mfirz- und Aprilheft). E. ß. DaenelK Polen" und die 
Hanse um die Wende des 14. Jahrhunderts (Deutsche Zeitschr. f. Ge- 
schichtswissenschaft, N. F. TT [1897/98] S. 317 ff.). Ptaj^niks Arbeiten 
über die Betman, Per und Boner. St. Krzyzanowski, Morsztyuuwie 
(Momsteyn) w XV. wieku (Kocznik Krak. I [löähj iS. 320 tf.). W. Loziriski, 
Patrycyat. Derselbe, Leopolitana, Handel rybny (Kwart Hist IV 
[1890] 447 ff. j* KrypjakeTj^, Materialy do istorü torhowü 
Lwowa (Zapyakl der Bzewezenko-Gesellflcbaft I«XV [1905]. Bedienbileher 
der Eauflente Sckolz und Beim, femer das nSchaldbiLdi** Haidem ans 
der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts). J. SygadskI, Dyaiynsa 
Jetzego Tymowskiego (Przewodnik Nank. i Iii U3XD. [1906] S. 371 
und 465 ff. Kanftnftnnische Register ans den Jahren 1608 — 1625, 
di fv.r die deutsche Terminologie interessant nnd). Zur Geschichte 
des Handwerkes und der Zflnfte findet man Urkunden in den ver- 
schiedenen Urkundenbucbem, TOr allem in jenen von Krakau; manches 
bietet auch Heck, Archiwa miejskie, ferner T. Klima, Przewileje i 
statuta czechnw wodowickich (Progr. d. Gynin. i. Wadowice 1904). K. B^- 
kowski, Dawne cechy krakowski (Bihl. Krak. Nr. 22 [19031). ^- ^az- 
dro, Uczniowie i towar/y«7,e cecliöw krakowskich (Lern 1h il,^ 1900). Testa- 
mentum Sebastiani Taurbach (Spraw. kom. bist, sztuki der Krakauer 
Akad. V [1896] S. XLV). F. Kopera, Notatky o kaflach w Polsce 
(Wiaiiomui^ci n«miz.-archeolog. Nr. 61/3 I [1905]). L. Lepszy, Zlotnicy 
krakowscy drugiej polowy XV. stulecia (ib. V, 93 ff.). Derselbe, 
Cech zlotniczy w Krakowie (Eocznik Krak. I [1898] S. 134 ff.). F. Bostel, 
Przyczynki do dziej6w dotnictwa Iwowskiego w XVI i XVn w. (Spraw. 
kom. bist sstoki der Krakauer Akad. V [1896] a 14 iL). W. £ozidski, 
Ztotnictwo hrowskie w dawnych iriekaeh 1884 — 1640 (Lembeig 1889X 
Derselbe, OimiaäBki epQog Iwowski^ sztnki zlotniczq. (Spraw. kom. 
bist, sztuki VH [1904] S40C). Ii. Iiepssy, Stanislaw Stwosz ztot- 
nik i izeibians (Przegl. Powsz. XXII [1889] 8. 58C). Derselbe, 



Digitized by Google 



Literatur uud Niioiitiüge. 



Stanislaus Stöfs, Goldschmied uud Bildhauer in Krakau und Dürnberg 
(Zscli. f. bildende Künste XXIV [1889] Heft 4). W. Sokolowski, 
Stadya do hUioiyl nezb} w Polsce w XY« i XVI. w. (Spraw. kom. bist, 
sztoki VII [1903] 81 fi^). Derselbe, Hans Saes ?on Enlmba«]i, Je^o 
obrazy w Kmkowie (ib. II [1884] S. 53 ff. Vgl. desselben Ansfnhnmgren 
ebenda VI [1900] 8. LXIVf.) Über Saes und Veit Stofe veigleiche 
jetzt auch Polskie tfnzenm Ton Kopera und Pagaczewski 
I [1906] Nr. 1 und 2. Das für die Geschichte des Deutschtums 
in Krakau und die Entwicklung der deutschen Kunst in Polen höchst 
wichtige Werk von Cerc ha -Kopera, Pomniki Krakowa, 'S Bde. 
(Krakan 1904) konnte nicht mehr verwendet werden. W. Lozinski, 
Sztuka Iwowska w XVI. i XVII. wii-ku. Arclntcktura i rzezba (Lemberg 
1901). (J. Heyzmann, Iialthü/.aris Bdicm Codo.x Pirturatus anno 
1505 continons privilegia et plubisfita urbis Cracoviae (Archiv f. österr. 
Gesch. XXXIII [1865] S. 163if.). B. Bucher» Die alten Zunft- nnd 
Verkchrsordnungen der Stadt Krakau nach B. Behems Codex Picturatus. 
Mit 27 Tafeln (Wien 1889). Dazu vgl. M. Sr.kulowski im Kwart 
Hist III (1889) S. 731 flf. A. Essenwein, Die mittelalterlichen Kunst- 
denkmäler der Stadt Krakau. W. Luszczkiewicz, Polichromia ko§- 
ciola drzewianego w D^bnie pod Nowym Targim (Spraw. kom. bist, 
sztuki V [1896] S. 186 fl.)- St TomkieTricz, Inwentarjrzacya zabyt- 
köw GaU<7i zachodniej (Teka grona Konserwator6w Gal. zach. I [1900] 
95ffi). G. S. Bandtkie, Histoija drnkarti Krakowskicb (Krakau 1815). 
Derselbe^ ffistoiya drukanü w krölestwie polskim, 3 Bde. (Krakan 
2826). K. Hiaskowski, Czter}' nieznane dniki Krakowskie z lat 
15*23 — ^1534 (Drucke der Krakauer Buchdrucker Vietor und Florian 
Ungler. Boczn. tow. przy. nank poznaüskiego XXX [1904] S. 99 ff.) 
Eine Anzahl von Faksimiles aus den Werken der deutschen Kra- 
kauer Drucker findet sich im Przewodnik po wystawio retro.spek- 
tywnej druköw i opraw XV. — XIX. w. (Krakau 1904). "W. Loziiiski, 
Leopolitaua. Ksi^garstwo Iwowskie (Kwart. Hist. TV |18y01 S. 452 ff.). 
L. Lepszy, Pergamenisei i papieinicy krakowscy w ubieglych wiekach 
i ich wyroby (Kocznik Krak. IV [1900] S. 233 flF.). J. Mu czko wski, 
Statuta nec non liber promotionr.in [iliilosophorum ordinis in univ. stud. 
Jagiellonica ab anno 1402 ad annuin 1849 (Krakau 1849). Album 
studiosorum uniYersitatis Cracoviensis (seit 1 400), bisher 3 Bde. (Krakau 
18871f.). H. Zeissberg, Das llteste Hatrikelbuch der üniTersitftt 
Krakau (Innsbrack 1872). G* Bauch, Deutsche Scholaren in Krakau 
in der Zeit der Benaissance 1460 — 1620 (78. Jahresbericht der 
Sohles. GeseUsch. t yaterUndische Kultur [1900]). K. Morawski, 
Historya UnJwersitetu Jagi^o^Wego, 2 Bde. Auch in firansOsischer 
Übersetzung (Krakau 1900). A. Karbowiak, Stndya statystycsne z 
dziejöw üniwcrsytetu Ja^ir^l iiskiego 1433/34 — 1509/10 (Arcbiwum dla 
hist lit i odw. XII [190&j 8. 1 it; vgl Anzeiger der Krakauer Akad. 



Digitized by Google 



Ijterattir uud Nachträge. 



li)04, Nr. 4). (NkIux Diplomaücus uiiiversitatis studii generalis Cra- 
coTiensis, 4 Bde. 1870 ff. J. Lachs, Rys dä(j6w i turtawy krakows- 
kicj bnrey chinug6w (Rocznik iowarz. prz^jaciöl nank Posnaliskiego 
XXX [1904] S. 6dff.)' Lopera, Daiy z Poloki dla Enaoa s 
Botterdama (Spraw. kom. bist aztukl VI [1900] S. llOill). Briefe an 
Deeiderine Biasmiis von Botterdam, heraneg^ebeii tob Fftrste* 
mann ond Otto Gflnther (27. ßoiheft des Zentralblatt für Biblio- 
thekswesen, 1904.) Ober di»^ Scholarensitten YgL Karbowiak, Szkola 
Katedralna Krakowska, und den deutschen Auszug von B. F. Kaindl 
in der Wiener Zeitung 1900, Nr. 85; ferner J. Pta^nik, Obrazki z 
zycia iakAw krakowskich w XV. i XVI. wieku (Biblioth^^ka Krak. Nr. 15. 
[1900]). Nachrichten nber Lemberger Golelirte und Kunstfreunde 
bei Zimorowicz a. a. 0, und Loziiiski, Patnrvat. St. Wiudakie- 
wifz. Dramat liturg^icziiy w Polsce srediuowiecznej (Rozprawy der 
Krakauer Akademie, philOlotr. Kl. XXXIV |1902] S. 340 ff.) Der- 
selbe, Teatr ludowy w dawnej Polsce (ebenda XXXVI [1904] S. 1 ff.), 
liher die deutschen Sprachelemente im Polnischen und Ruthenischen: 
A. Brückner, Cywilizacja i j^zek, 2. Aufl. (Warschau 1901); K. Tb. 
Karekij, Bilornssy I (WaTseliaa 1903; vgl Zapyski der Lemberger 
Szewczenko-Geeellflchaft» Bd. 67, Bibliographie S. 61 if.); B. F. Kaindl, 
Dentscher Knltardnflnfs in Polen im Spiegel polnischer Schriftateller nnd 
der polnischen Sprache (Leipziger Zeitangt Wies. Beilage 1906, 
Nn 71), 



Digitized by Google 



Urttck vwn Fn«diie)i Andr*»« P*rtbM, Akti«afM«liacli«(l, italäa. 



Digitized by Google 




9 



Digitized by Google 



igitized by Googl 



Piincoloii Urnvoisity Libr.ify 




Digitized by Google 




I 



Digitized by Google