Geschichte der
Deutschen in
Karpatheniän
bd. ...
Raimund Friedrich
Kaindl
|(c(fg MI ^lidrul laHim |rrt|r$, |iK(ieiii(Wafl
= <0ot^a. — —
Jillgetneiiic Stadtengescbicbtt
Mm^t^Om mi Dr. pk. LL. D. ü £att|Nre(kt
profeffw ^ 4iffdri4rt» an tet UnioerfHflt Jteipjid.
europäi[ii)cn (Stnntcn" ton .peercn nnb Ufert begriinbe t , fort-
gcfe^t oou CÄ^tcicbrcdji unb iiiampx^ä^t, jeifäUt feit cimge»
go^cn in biei ^^.Ubteilungcu:
I. !Dic ®cfci^icf)te ber f itvoPäif rf>en 'Staaten;
II. T^ie {Mefdiidite bei auBtveuiüüätic^en ©tooloi;
m. ^ie beutjc^en ^anbe#ge)c^id)ten.
T}\t !)etbcn erftctt tÄbteiluncicn fte^en unter bcr 9?ebaftioii t)ott
^ofeffor <^iirl ^ampiec^t, bie bnite unter bei mDr. ^rmisi
iiile in Seip^ig.
g i i ir i i » Bon ftiantt liifbr. (90. Scci) 6 Oinbe . . Jt 87.—
1. «b. («i« 11»0.) 187? .4* t?.- . 4.31t pi? 15^7 ) 1S99. .* 15 —.^
2. IBt. «(it 1347.» }tk>(*. J$ tü.-. 5. »t. *)i)id 1651.) 1903.' «16.— .
s. Ob. («t« mi.) lies. u.^. «. m. (iHi mau) ihm. u.— .
«Mgitit« 8»n imi |inin. (80. 9ML) 8 «Siibc . . . 49.»
1. 99b. (»i« 1S19.) ihM. Ji lu.— . 1.9b. (Mi 1M7.) IMT. Jt
2. »t. (»t« 1477."l H'iiX. Ii; -.
1. 8b. («U 1400.> 1899. Jk 16.—. 8.|8b. I8i8 15X6.) 1906. Jk 16.—.
MlWIlltff. 9tta |. i. if|l»nni (Ob. 1-8) mib iiflsi# :$[|ifir
(Hb. 4 tub 5). (18.'»crL) 5 8«nbe J$ 48J0
1. ^t. «eil 1860.) 1840. Jkl.—. i. St. iSi« 1559.) lt>93. 11.—.
8. Sb. (Oi« 1897.) 1841. Jk 6.—. 6. 8b. {8U 16*8.) 19«S. Ji IS.—»
3. 8b. (8il l&SS.) 1848. Jk 6.50.
» iirtf#f«i» » 8on |.|«. 1. If |ff (8b. ttitb tääd^ lila
(8b. 6). (1. Oeit) 6 Mibe M.—
1. 5Pr 911.) 18i9. U8 9.—. 4. 8b. (Sil 1648 iSJa Jk 9.— w
S.8b. t8i< m».) 1889. Jk 9.-. 5. 8b. (8i6 1806.) 1855. Jk 10.—.
t.8b. (0{| U19.) 1881. Jd 9.-. 6. 8b. (8if 1830.) 184t. Jk 8.—.
tirty#l<Wl»i «Ott |rlu («b. 1) itnb }lfnl |tie (8b. 6).
(S4. ttcxD JI8«.-
1. 8b., 1. ^jQftt. iSie 47«.) 1R83. 11.—.
1. 8b., I. ^Slite. l8if 814.) 1888. Jk 14.—.
tll|tpR« Jk 4.—.
<. 1. ^tStHt». (1740 bEi ST4Sw| lOS. JL 7.—.
s. et. (8U 1086.) im, jt 10.-
f. 9b (Sit llU.y 1687. Jt «JO
5. »b. (Bi« 1272.) 1858. ^ Ii.
4. »b. (»tfl 139'J.) l»bb. y.60
6. «b- i.^u:».i lti5t*. ^ 9.60
l
I
l
(«). 8-5) mib Pidl infl («b. 6-10). (9. Qel)
10 «cinb« unb «egifler ^106.70
6. Sb («tl 1603.) 1890. .iK IS.-.
7. eb. (Sil 168».) 1888. Ji \0.^. \
8. (6i6 178S.) 1893. 10.—.
9. fbi. (iBi« 1816.) 1896. 10.—.
10. «k. («{§ IBM.) l»f. Ji II.—.
SRegiPft iti «r. 6~lü. lbö8. ^ 4.~.
^hntlait^* «onP.».S*|kir|fil. (8t« 1894.) (SS.SBcrf.) 18% Ji 12.—
flhraitfvdi^* 8on in| SUrrnlfr (i?. Sern 4 mnht Jt 38JO
l.et». (9it 18i8.) 1M6. Jl 9.—. 8.eb. dStTlÖi».) 184«. .4» 8 —.
t. m <Wt IMt.) MM. J»~».— . 4. 8b. («• tili.) Jl IMM,
Son pUlelM |Vu|fMi|. (14. »eil) A Zm . Ji 39.60
1. tliL (8oi 17U iif 179]t.) 1840. Jk ».60.;
t. M. f«if 1798.) 18U. Jl 9.9«.
3. Ttil. (»i« l«n.) 184S. 9.60.
4. Xcil. (Oi« 18äO.) 184i. Jt. Ii.—.
8on itil iUtimtl. (19. «Bert) 2 Seile tt. «cgiper J$ 38.60
1. a:eU (eon 1830 6{< 1837.) a. «uflagc Jt |$.— .
5. Zeil. iOi« 1948.) 9. «ofUi« 188«. Jt 12.—.
•fMImlM* SOS Mn Iridri^ In^kctf. (17. Oert.)
4 tdle imb ttiglflet 47.—
l. Irl (i^enSM-lSOl ) 1876. ^8.40. s 2fit i^t« 1821.) ISTH 9.f0.
8. ZtÜ. (ibl* 1470.) 187«. 18.—. 4. Xcil. (l^sS 1878.) ^b^^>. Jk 14.—.
aMitiu 80» iftamit. (2. IBetl.) 5 Seile Jl 88.—
1. %tiL rrcn 568 li9 1196.) 1899. .
2. ItU. 15t68.) 1829. JL 6.—.
3. Stil, liöia U92.) ib»;i 8.—.
4. SUiL («t« 149t.) 1830. Jk 8.— .
i. tctt («if 100.) tost. Jk 10.—.
^iUit im mUUlMtn* 8on |. p. liiiBiii. (32. Sest.)
dMibe JI81.&0
1. et. C3c,^ 476 »U ca. 668.) 1897. 19.60.
9. Sb., 1. ^älttc {Hit ca. 680.) 1900. «4 0. —
i. 99., S. ^Uftc. (9li 800.) 1808. 10.—.
mtdftnfUmU 8011 PfrilM«. (21.aecL) 28a]^it.n«fttßeK Jt 17.40
1. 8b. (16. unb 17. aat;r!)uiibert.) 1880. Jk 8.40.
8. 8». (80R 1700 hi» 1870.) 1889. Ul 8.40.
HifDteff. «A —.00.
MtMIMe* 80« i. H. Pkudtanfc (6.0cKt) 3 8Sttfce Jl 88.-
1. Sb. (Sie I8C6.) 18^-. S..8b. (9» I8I8.)|I888. Ji:i8^
9li«»er(Mtbe« 8on |. |. fltt (33. Serf.) 2 »onbe . . Ji 80.—
1.89. (Bit 1900.) 190t. Jk 19.—. 9. 8b. (8itil669.) 1906. U( 18.—.
OiniMtifii^cd 8I<U^« 8011 9i|m JlilliPiNL (I&OckI)
7 TiHe Jk 83.40
1. Zeil. (SU 1463.) 1840. 11.60. 6. Zeil. (\Hii 1774.) 1867. Jk 19.—.
9. ZeU. (8it 1674.) 1864. Jk 11.70. 6. Zeil. (Sit 1809.) 1869. Jl 19.—.
9. Zeit («il I6]ts.) 1866. Jk 11.10. 7. Seil. (81t 1818.) 1868. «A 18.—.
4. Zeil. (8it 1669.) 188«. Ji 19.—.
£)ftmei<^* If^ifti «rtfet Ptiüt^. (10. SM) > a&nbe .4 36.—
1. eb. (8on 1918 9it 1696.) 1884. Ji 8.—.
9. 8b. (8it 1619.) 1887. Jk 6.60.
9. Bb. (Bit 1648.) 1842. 7 N>.
4. Bt>. (»i4 1740.) lS4i 9.40.
6. 8b. (Bit 1849.) 1860. Jk 7.60.
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jbllmdd^« Soti mm i&kti. (25. ftcd) 5 «5ii^ . . . ^ S^-^
1. Cb. («iö 1279.) 1885. Jt n.-. 4. *b. i«t< 160».) 1892. Jt 11.-.
1.9b. (8Ü 14S7.J 1886. 10.-. ft. «)b. (Sil 1M&} 1888. Jt II.-.
ll^lftt« Son fU^icl |Ur|(l (Zeil 1) unb ItnlCiii (Zeil 2-5).
(16. sm) 5iäii
1. Zeil. (ä?on 860 bi« 1300.) IMO. Jt 10. — Mit)
9. Zeil. (Bii 1886.) 16tt. Jl .
S. Zeil. (9(8 14S0.) 188t. f.—.
<. Iril. («i« 1445.) 1875. V« 10.-.
Seil, ». ^iie. (MI IM«.) itas. Ji lO.-.
99f«iig«U 891t itinUl H»t' (11- «3ccL) 5 Mibe . . ^ 43.-
1 (SiS . 183».. .M ß.60. *. fib. («i« 1667.) 185«. .A 9.—.
». »b. mt 14»6.) IbSÖ. .A.8.60. 6. »b. (9i# 18SI0.) 1»54. 10.-.
S. a». («U IHO.) t8M. 8.-.
tpwtiieiu Son Mtf IM? Iitill 91ii|cl (8.Sect.) 52dle ^84.80
1. Ztil (»i« 164<>.') J^3'>. .A 7.60. 4,;ie!l. i -J^ieJiTob. i 1p51. .4^5.70.
I. Ztil. («)i8 16ti8.) 1887. .S 7.—. 6. Ztii. i9t« litfS.j lb64. .4 5.80.
8. M. (f)i8 1788.) 1841. Jt
frmHeii* $on i. Httetnu (22. IBetf .) 2 «finbc. . . . 88v—
1. St. (8oH im Hf iTTs.) im ^i«.--
1. «k. CBIi Vn».y 1888. .A IS.-.
lllMiMtll» »Olli. Um. (3i.fficrf.) 2«anbc • . . 20.-
1. 8b. (9tl C». 19U.) 1906. t. «b. (»i« 1906.) 180».
«KIM« 8ott MiHip JUcill (8b. 1-2) nnb in« Icmiiw
(«b. 8— T). (7. «cd.) 7 »anbe Ji ö8Ä)
1. 9b. (9t» 1224.) 1832. ^ 6.-. 4. »b. (9i« 1741.) 184». Jk 8.88.
8. 9b. (9i« 1505.) 1831). 6.-. 5. »b. <9i8 1775.) 186S. Jk 9M,
3. »fc. (»ie iKMr , iH^ie. 10.—. 6. »b. (9i« 17»».) 1860- Jk $v— .
T. »b. CttJiänjungebattb.) (S8on ns>i f>i« 1797.) 1866. Jk ».60.
. 8oa|.iri*sn. (29.ffiert.) l.Söb. iÖi«1725.) 1896 J6 12.-
Son «. p. üHiirr (Qb. 1-2 ; 2. «ufl. bon f |. |ltl|l)
unb iri- lUtlit («b. 3). (4. 8 «Silbe , . 81.60
1. Sb. («8 1656.) 8. ttMfL 1887.
S.«b. «illtO«.) t. «tft. 1978.
i. ab. W» 19M.) 1873. 16.—
Jk IM,
Jk 9.-.
»on irih «liii irtitr (»b. 1-3) unb '|frMot«l
«8rlf8i (©b. i— 6). (8. SciT; G ©anbe . . . . ^ 44.40
1.9b. («Ü 1680.) 1888. Jk 4.68. 4. *^ 1680.) 1855. -A 9 40.
t.9b. (0fl 1911.) 18M. Jk 448. 6. Oöu^ 1697.) 1875. Jk 12.-*
8.9b («{8 1®4.) 1886. Ul 8.-*. 6. Wt (i^iö 1706.) 1887. ».-%
>fi4. «on |9^9 lierofT. (26 fficrf.) 3 »Snbe . . ^ 80.—
1. 9b. (9U U16.) 1997. Jk 9.-. 8.9b. (9i8 16480 1807. Jk 18.-.
9. 9b. (9i8 1618.) 1998. Jk 9.—.
t^iwteii. »on imiiUk pU|el« fmkkt (8b. 1), frinUl MW»
(8b.2-3) imb |tidili| pU|tl« 3i|tiniu|cr (8b.4r-1).
(5. flBdt) 7 «anbe Jf 7».—
1. (^^i« c*. 850.) 1831. .A fi.— V
5. 9b. (9i8 1109.) 18M. Jk 7.60.
9. 9b (9t8 CA. 1500.) 1881. Jk IM.
4. 9b. (9on 1108 biO 1295.) 1881. Jk 18.—*
6. 9b- (9i« l.%9.) 1890. Jk 10.—.
8. 9b. (^cn 1889 6if U9j.) 1893. Jl 19.—.
7. 9b. (918 1616.) 1908. Jk 16.-.
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Mmmu Boa lUfitl ut itiMit (18. Oed.) S ««Abc . Jt 37.—
1. «b. (8eit ISSO li^ 1737.) 1876. Jk lt.—.
t. et>. (Off 185».) 1877. Jk 15.—.
1905 JH 12.—
mm^Urn* Bon Iftln |liiir4«ilt. (27. SBkO.) im . , J$ IS.--
»erg* «Ott lad fiM« Milii, (S8. Seit) 1. 8b. ^ 16.—
1. 8b., 1. ASIfte. (8{f 1268.) 188S. 8.—.
1. 8b., ». .^älftr. (8i« 1496.) 1887. JK 8.—.
a«|Nl»« «0n««|h4il. (Lttert) 1.8b. (8itM5.) 1906. Jf 9.—
ni. 9eiil|i[|( Iatik$|cf^l|UI|tei.
8U|cr crf^taicii':
(3. ffiert.) 8 «ahbc JK 24.—
1. »b. 188i. 6.—,
S. 8b. 16M. J» 9.—.
8. 9b. ISN. Jt .
gUktpiU^Mäuhtt* Son jL |. |itiU. (8. Seit) 1. 8b.
(8i6 1778.) 1907 Jt B.-
2Mmi»* 8oitCSm||ta. (7.»erL) 1.8b. (8i«1682.) 1906 Jt 6.~
mt^n* tm^ lOhtt^ftutteU^* 8ott p. yttcft. (6. ffiol.)
1. 8b. 1905. (819 1S86.) Jt 18.—
ep» 810 tt f Pl ^fWl i w t» 8oit IL lijnuirr. (1. Seil) 8b. 1.
8. 8% 18S1 Jt SM
fpMMIIIfll» 8911 fIL fftlCMML Q^. Qof.) 8 8«ilbc , » Jt 18.—
S.8b. C8lf IBM.) UM. J« 5 -. a. 8b. (Sil ItN.) IIM. Ui V.— .
4lf(tintni in l iBanb JK 14.—.
%U im ¥€t pttu^i^äftn ^tütfint 8a<l^f(tt tftttiniqim
fMHfte« Son i. ftnlf. (4. ®er(.) 18S3 . . Jf^ 8.40
mifitfUm* Son €• ftnilifti. (2. WM.) 2 «anbe . . . Jt 16.—
t. 8b. <|8ll UtT.) UM. JK Mt. 1.8b. (8il 1740.) 1886. pK 7.IA,
Dtiid VON drirbnib Snbrta« ^jNrt^c«, «(ttrn|c{tfl{i(«fty <Boti«.
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\
ALLGEMEINE ST)\ATENGESCHICHTE.
Herausgegeben von KÄRI^ LAMPRECHT.
I. ABmUlNG: OBSCHICBIB DBR BURg4>JU8CI]BK BTAATBI. — II. ABTBILUIIG: OS-
■CMliBH« Uat AinmiROPAlSCHäN Staaten. - la ABIXILUIIG: PBU ISC HE.
LANDB&fbESCaiCItTBN.
Dritte Abteilung:
DEUTSCHE LANDES6ESGHIGHTEN
Herausg^eben
TOD
ARMIN TILLE.
Adates Werk:
KAINDL, GESCHICHTE DER DEUTSCHEN
IN DEN KARPATHENLÄNDERN.
Erster Band.
GOTHA 1907.
FRIEDRICH ANDREAS PERTHES
AKTtBMOESELLSCHAFT.
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DEUTSCHE LÄJNmSGESCfflCHTEN.
Henuugegeben von
ARMlN TILL£.
Achi^sjM^erk.
GESCHICHTE DER DEUTSCHEN
IN DEN KARPATHENLÄNDERN
VON
RAIMUND FRIEDRICH t^UNDL,
fMlBMor an der UnlverBitit Csetnowlts.
Erster Band.
Qcscbichte der Deutschen in Galizien bis 1772.
IClt einer Xtaetm,
GOTHA 1907.
FRIEDRICH ANDREAS i^üR i HES
AKTIENGBSEiXSCIUrr.
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I
Meinen lieben Lehrern und freunden
^ Ferdinand von Zieglauer und Johann Loserth
m
in Czernowitz (-j* 1906) in Graz
t
in treuer Dankbarkeit
> \
R P. KeinaL
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Vorwort des Herausgebers.
Die Ziele, die Verlag und HeisiMgeber mit den j^Dentschea
LaDdesgeflohichten'^ verfolgen^ sind im Vorwort snm fOnffeen Werke:
Weh rmann, Geschichte von Pommern, i. Büiid (1904), S. V
bis IX, ausführlicli darp^elegt worden, und darauf sei auch an
dieser Stelle im aügememen verwiesen.
Indes bedarf es wohl eines Wortes der Rechtfertigung, wenn
in das Sammelwerk i, Deutsche Landei^;e8chichtea'% das als ein
einheitliches Ganzes betrachtet werden soll» eine DarsteUnng wie
diejenige, von der hier der eiste Teil vorliegt, Aufnahme findet.
Denn sie beschäiiigt sich mit einem Gebiete, das politisch weder
zum alten Deutschen Reiche gehört, noch einen Teil des Deut-
schen Bundes f^^cljildet hat, aber dennoch berichtet sie von deut-
schem Fleilse und deutscher Kulturarbeit DaTs der Schauplatz
der von deutschen Auswanderern verrichteten Taten sohlielslioh
nicht vollständig und vor allem nicht politisch deutsch geworden
ist> wie etwa Pommern, Penisen oder Sohlesien, das ist insofenii
ab es sich dabei um eine Kraftfinfserung deutschen Wesens han*
delt, gleichgültig, und insofern die Erzählung die Ui'sachen enthüllt,
wanim es den Deutschen nicht gelungen ist, jene Gebiet« ganz für
das Deutschtum zu gewinnen, trägt sie zugleich dazu bei, die
Oeschiohte der deutschen Kolonisation von der Elbe und
l^ettha an ostwärts au vertiefen und in ihrem ganzen Verlaufe als
dnheitlichen Vorgang au er&ssen. Denn die deutschen Ansied-
lungen in Galisien, Ungarn, der Bukowina und Rumfinien bilden
m der Tat die Fortsetzung der deutschen Kolonisation in Schle-
sien und Deutschosterreich.
Wemi die Geschichte der Deutsclieu m eiuer kleinen Landschaft
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Vorwort des Herausgebers.
oder einem gröfseren Lande auf Grund der landcsgebciiichtlichen
Quellen eingehend geschildert wird — und dies geschieht in jedem
Werke der Deutschen Landesgeschichten ^* — , so liegt dieaeia
Yeriahxen die Absicht zugrunde» jedesmal eine besondere Va-
riation dentscbeo Wesens in ihrer geographischen und
geschichtliehen Bedingtheit darzusteUen. Wenn auf diese Weise
alhnählich jeder kleinere oder gröihere Volksteil, der geschidit-
lieh als Einheit hervortritt, und das von ihm bewohnte Land Be-
rücksichtlL^iinü; tiruUt, dann >vird eine dauernde Vergloichun^
möglich, und bei bewuüster Ausscheidung des Örtlich-Besonderea
kann es gelingen, den deutschen V olkschar akt er zu erfossen,
ein Ziel der nationalen Gescbicbtschreibui^^y das sich unter aus-
sehlieisliofaer Berflcksichtigung der Nation als eines Gänsen
schwerlich emichen läfist Denn zum Volks Charakter gehört
zweifellos nur dasjenige, was übereinstimmend in allen Variationen
in ErscheinuDg tritt In diesem Sinne stellen sich die „Deutschen
Landesgeschichten" bewufst in den Dienst der nationalen Gesamt-
ges<}hichte^ der allgemein deutschen Greschichtei indem sie Fragen
beantworten, auf die eine Antwort nur auf Grund eindringender
Veigleichung moglicbst vieler Variationen gefunden werden kann;
sie verfolgen nicht etwa partikularistische Ziele, wie es einem
oberflächlichen Beobachter erscheinen könnte, sondern im weitesten
Sinne de utscli -nationale.
Dafs es ^\ch um eine Erforschung deutschen Lebens in allen
Gebieten handelt, in denen je Deutsche in grofserer Masse als
Siedler auf^retreten sind, uauemd gewohnt und eine eigenartige
wirtschaftliche and geistige Kultur entwickelt haben^ dafür liefert
eben das vorliegeede Buch den besten Beleg, und zivar schliefst
es sich in dieser Hinsicht eng an das siebente Werk an, in dem
Emst Seraphim die Geschichte Livlands, vorerst bis 1582, er-
zählt. Für eine vergleichende Geschichtsbetrachtung gibt es kaum
eine bessere Aufgabe, als das Gleichartige und das Abweichende
in der Geschichte von Beval und Riga einerseits und von Krakau
und Lembeig anderseits zu untersudien und zu prüfen, warum
sich die grundsätzlich gleichen Kräfte in so völlig verschie-
dener Weise ausgewirkt haben.
Qewüs ist jedes der bis jetzt ^ wenn auch teilweise noch
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Vorwort dos Herauagebem.
nicht vollständig, vorliegenden acht Werke ein selbständiges
Ganzes für sich, und jedes soll zunächst zur gründlichen Belehrung
derjenigen dienen, die in dem betreffenden Lande leben und daa
Bedörftiis empfinden, eioh über seine Yeigangenheit und die seiner
Bewohner za nntefriohten. Aber darüber hinaus wird durch das
oben Gesagte der Wunseh und die Erwartung gerechtfertigt,
dals jedes Werk dieser Sammlung auch im Kreise derer Beach-
tung finden möge, die der bestimmten Landschaft ferner stehen,
und dafs sich auch diejenigen Forscher und Leöer in den „Deut^
sehen Landesgescbicbten'* Kats erholen; für die die Geschichte
nicht Selbstaweok, aondera das Mittel ist, das deutsche Volks-
tum in seiner gegenwärtigen Gestalt und in jeder seiner Va^
riationen kennen an lernen, damit sie eine in die Zukunft schauende
nationale Politik darauf gründen,
Leipzig, im November 1906.
Dr. Armin TlUe.
Vorwort des Verfassers
Seit Roepells grundlegender Arbeit „Über die Verbreitung
des Magdeburger Stadtrechts^' (1858) ist es bekannt| dafg schon
im 13. Jabzhundert im Baden und Norden des KarpathenbogenB
zaUrdohe dentsche NiederkBBODgen bestanden. „Alle grdlseren
nnd viele kleinere Stfidte in Ungarn und Polen waren damala
fast nur von Deutschen besetzt, unzählige bäuerliche Nieder-
lassungen hier wie dort von ihnen gegründet, und in den Städten
wie in den Dörfern bewahiien diese Ansiedler die Sprache und
Sitte, das Recht und die Verfassung der Heimat^' Roepell hat
nur vmucht, für Polen eine kunse Übersicht der älteren Ansied-
langen und der Verbreitung des deutschen Rechtes au geben> und
auch diese konnte nach dem damaligen Stande der Foischungen
nicht anders als unvollständig ausfallen. Ungarn lag aufser seinem
Forschungsgebiete. Und wenn er geglaubt hat, dafs die deutsche
Kolonisation über das siebenbfirgische Hochland nicht hinaus-
gegangen ist, so ist es jetzt eine erwiesene Tatsache , dafs sich
deutsches Leben imd deutsches Stadtrecht seit dem 13. Jahr-
hundert auch in die Länder östlich von den Karpathen ausgeddmt
liat^ in das Gebiet des heutigen Rumänien und der Bukowina.
Die deutschen Ansiedinngen im südwestlichen Polen (Galisien),
m lln^^iim, Rumänien und der Bukowina seit ihren Anfängen bis
zur Gegenwart bilden den Inhalt dieses Werkes. Aber nicht mir
die Verbreitung der Deutschen in diesen Gebieten soll geschildert
werden; auch ihr geschichtlicher Werdegang, der sich awischen
hoher Bifite und traurigem Ver^ bewegt, und nicht zum min-
desten ihre reichen kulturellen Yerdtenste sollen volle Berück-
sichtigung finden. So wird diese Arbeit uns einen Blick auf ein
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Yorwort des VeifMSozs.
interessaotes, tateoreiches Blatt der deutschen Geschichte werfen
lassen; manche merkwürdige Begebenheit, die der Veigeaeenheit
anheiiiige£alleD war, wieder auffrischen und woU aaoli gate Lehren
uns eiDprageoy die doppelten Wert haben in dem nationalen Kampfe,
der leider uns wieder umtost
Dreimal hat eine Hochflut deutschen Lebens die Karpathen-
länder durchströmt und hierbei stets im innigen Zusammenhange
alle Teile dieses weiten Gebietes berüiirt.
In den ersten Jahrhunderten unserer Zeitrechnung föhrte die
Volkerwandoung die gennanischen Heerscharen der Goten , Ge-
piden und Vandalen, der Heruler, Bogier und Longobarden in
diese osdiohen Gegenden. Doch nur wie Schatten mlender Wolken
sind diese Völker dahingezogen. Bleibendes haben sie hier nicht
>chaflren ; kaum dafs einzelne Ortenamen sich aus jener Zeit
herübcigerettet haben, ^ur i^'unde, die dem ^^chofse der Erde
entnommen werden, darunter manch glänzender und für eine ge-
wisse Hohe des Völkerwanderungsstües zeugender Zierat^ erinnert
an das einstige Verweilen unserer germanischen Vorfahren in den
Karpethenl&idem. In jugendmutigen StQnnen hat hier die erste
Blüte germanischen Tabens ihre Kräfte verzehrt
Aber schon die Zeit Karls des Grofsen führte wieder deutsche
Krieger in die untere Donaugegend, denen bald deutsche Glaubens-
boten und deutsche Kolonisten folgten. In den gesegneten Ge*
bieten des einstigen romischen Pannonien begann wieder ein
arbeitofreudiges Leben, und rasch entstanden, sum Teil auf den
Tr5mmem der alten Stfidte, zahbeiche Ansiedlungen. Nach kaum
hundert Jahren schlug über sie die Magyarenflut zusammen; aber
6ohon wenige Jahrzehnte später begannen die Fürsten eben dieses
VoUtes, das Deutschland noch kurz zuvor mit völliger Vernioh-
tung bedroht hatte, Deutsche anzusiedeln uud mit mannigtaltigeu
Voirechten zu bestiften. Unter deutschem Einflufs und mit deut-
scher Hilfe erstarkte unter dem Groiaherm Geisa und seinem
Sohne Stefan dem Heiligen nach der vernichtenden Lechfeld-
Schlacht das ungarische Reich wieder; Deutsche bringen dahin
die Gnindlagen des staatlichen Lel)ens, der materiellen und gei-
stigen Kultur; vom deutschen Kaiser, dem schwärmerischen jugend-
lichen Otto III. gefördert, gestaltete Stefan »ein Kelch aub uud
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XII
\ üiwult des Verfassers.
erlangte die Königskronc (1000). Tnd um dieselbe Zeit knfipfen
sich die ersten Beziehungen zwisclien Dcutschlaud und Polen:
Kaiser Otto III. pilgert zum Grabe des heiligen Adalbert nach
Gnesen, und bald darauf versucht sein Nachfolger Heinrich IL,
der wie sein Zeitgenosse Stefan vdd Ungarn den Beinamen ^der
Heilige ffihrt, in langandanemden Kämpfen Polen tu erobern.
Zwar ist dies nicht gelungen, aber deutsches Leben begann in
die polnischen Lande ebenso einzudringen wie in das Reich der
Stefanskronc. Wie hier lun 1200 bereits Deutsche bis weit nach
Südosten, nach JSiebenbürgcn, gekommen waren und von hier ans
in den nächsten Jahrzehnten bereits der Versuch gemacht wurde,
durch die Ansiedlung des deutschen Ritterordens in der Walachei
und im Knmanenland die Grenzen der deutschen Kultur fiber den
Karpathenbogen hinaus auszudehnen, so war im Norden damals
Schlesien R<;hon für das Deutschtum gewonnen und die ersten
deutschen Ansiedhnigen hatten die Weichseliime erreicht. Da
brauste aber ein neuer verheerender Sturm heran. Der vernich-
tende Einfall der Mongolen (I24t) hat alle Länder, die sich um
die Karpathen auebreiten, gleich heftig getroffen. Über das Ö8t>
liehe Aufserkarpathenland sind ihre zahllosen Scharen, einerseitB
nach Ungarn, anderseits über Rutiienien (Ostgalisien) ins pukusohe
Gebiet gestGrmt, aUes vor sich vernichtend und zerstörend. Aber
gerade dieses Ereignis gab Veranlassung, dafs sowohl in Ungarn
als in Polen und Rnthenien die deutsche Besiedlung und vor
allem die Errichtung von Stiidten auf Grundlage des deutschen
Hechtes einen hervorragenden Aufschwung nahm. Ein reicher
Kranz von deutschen Kolonien entstdit auf den Schutthaufen;
dem Walde ringt deutscher Fleiis neue Wohnstätten ab; eine
planmiUsige Ausnutzung des Bodens und der Beigsohfitze beginnt;
ein früher nie gekanntes Kulturleben blüht auf. Bald greift die
deutsche Ansiedlung von Ungarn und Polen aus auch weiter ins
östliche Aulserkarpathenland. An der unteren Donau und ihren
Nebenflüssen, dem Sereth und Pruth, in der Walachai und in der
Moldau, zu der damals auch die Bukowina gehörte, findet deutsoher
Fleiis und deutsches Können ein neues Gebiet seiner Betätigung.
Überall, wohin die Deutscheu gekommen sind, brachten sie auch
ihr Beeht^ Nördlich, südlieh und östlidi von dem Karpath^walle
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Vorwort des YerfsfiaerL
zm
kommt dieses in Htmderten von Gemeinwesen zor Geltung^ und die
einheimische Bevölkerung nimmt seine Einrichtongen zugleich mit
anderen KnltaremiDgenschaften der Bentschen an. Die Spuren
dieses Knlturcinflusses sind noch heute auf Schritt und Tritt auch
in iler Sprache dieser Völker nachweisbar. Im 15. Jahrhundert
ungefähr hat in allen diesen Gebieten die deutsche Ansiediung und
deutsches Iveben ihren zweiten Höhepunkt erreicht Seit dem
16. Jahrhundert änderten sich die Verhältnisse sehr cuunguusten des
Deutschtums. Äufsere Feinde^ vor allem die Törken^ andauernde
Kri^:« und Verwüstungen trugen dazu viel bei. Doch weit ge»
fährliclicr waren die inneren Feinde, besonders die Mifsgunst des
emheiuiischen Adels, der kein Verständnis für die Bedeutung des
BürgerBtandes hatte und den Hafs gegen die durch ihre rege Arbeit
wohlhabenden und einflufsreichen Fremden schürte. Zu diesem
socialen und nationalen Kampfe gesellten sich noch andere Übel-
stünde, vor allem Uneinigkeit zwischen den Ansiedlem und Reli-
gionswirren. 80 sah das Ende des 17. Jahrhunderts in allen
Karpathenlandem zum zweiten Male das Deutschtum in Auf-
lösung begriffen.
Kaum war aber Ungarn vor allem durch deutsches Blut und
Gut von den Türken befreit, kaum hatte Habsburgs Herrschaft
in diesen Gebieten festeu Fufe gefafet, so begann wieder daselbst
eine nachdrfickliche deutsche Besiedlung, diesmal von einem deut-
schen Ffirstenhanse als Schutz und Schirm seiner Herrschalt ge-
fordert Im gr<»fscn wurde diese Ansiedlunjf besonders seit der
Zeit Kaiser Karls uinl der Kaiserin .Muiia Theresia betrieben.
Auch in Galizien begann im 18. Jahrhumlert schon zur Zeit des
absterbenden polnischen Königreichs nochmals eine erfreuliche
Förderung des Deutschtums. Wieder war man zur Eikenntnis
des Wertes deutscher Arbeit gekommen und unterstützte die
deutsche Einwanderung vor allem su industrieUen Zwecken. So-
bald hierauf Galizien bei der zweiten Teilung Polens an Öster-
reich gefallen war (1772), begann liier wie in Ungarn die deutsche
Ansiediung gnilsere Ausdehnung anzuiu limon. Und auch in der
Moldau und in der Walachei war schon in der erbten lliilfte des
1& Jahrhunderts das Deutschtum wieder im Aufschwimg begriffen ;
ventandige einheimische Fürsten suchten vor allem deutsche Hand-
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ZI7
Vorwort doB YeilBBseta.
werker in ihr Land zu zieheo. Im Jahre 1774 fiel der DÖrdliche
Teil der Moldau, die heutige Bukowina, an Österreich, und fortan
nahm auch diesee Ldind an der von Maria Theresia und Joeef II.
geförderten deutschen Ansiedlung gemeinsam mit Ungarn nnd Ghdi«
zien teil. So begann seit dem 18. Jahrhandert wieder in allen Kaiv
j):it heuländern ein neuer Aufschwung deutschen Lebens und deut-
S( In n Wirkens. Wie in der voranprepran Lienen Periode, so haben auch
in der dritten die deutschen Ansiedler m diesen Ländern ein tüchtiges
Werk geschaffen^ sie haben das Brot ihrer Adoptivheimat nicht
nmsonst gegessen, vielmehr ihres Volkes Ehre durch friedliche^
erfolgreiche Arbeit gewahrt, denn deutsch sein heilst arbeiten!
Und so gehandelt su haben, darf weder das gesamte deutsche»
Volk noch seine hierher entsandten Kulturträger reuen, wenn
auch die Verhältnisse wieder einmal die deutschen Ansiedler von
dem mit ihrem Schweifs getränkten Boden zurückzuwerfen drohen.
Denn gute Arbeit getan zu haben ist für jeden Fall rühmlich, und
verheifsungsvoU ist auch die Er&ihrung, dafs bisher immer wieder
deutsche Elemente hier im Osten erforderlich waren, um ver-
nichteter oder doch erscUaffto Kultur neue Anregungen und frische
Lebenskraft so bringen.
Das Auftreten der Germanen in frülitreschichtlicher Zeit fällt
anfscrhalb des Rahmens (lies es ^^\'rkes. Der Geschieh t^? der
Deutschen in den Karpathenländeru bis ins 18. Jahrhundert ist
der erste und zweite Band gewidmet, und zwar behandelt der erste
Galisien (erstes Buch), der zweite Ungarn (zweites Buch), femer die
Walachei und die Moldau (drittes Buch). Diese zwei Bfinde werden
rasch aufeinander folgen. Der dritte Band, der die Gksohichte seit
etwa 1770 schildert, wird später erscheinen (viertes bis siebentes
ikich). Für jedes Buch wird der Stoft' in der Art gegliedert, dafs
eiu K;i|)itel den äufseren Gang der Ansiedlung, also deren Veran-
lassung, Förderung und Hemmimg, Entwicklung und Rückgang
schildert; das andere über die Verbreitung der Ansiedlungsorte
und die Herkunft der Kolonisten handelt; das dritte ihr Leben
und Türken, vor allem die Förderung der materiellen und geistigen
Kultur durch die Deutschen zum Inhalt hat Jeder Band eMlt
eine Karte, die zur allgemeinen Orientierung dienen soll. Alle
Orte mit deutschem Recht und deutscher Bevölkerung kunnteu
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Yorwort des VerfioBOTO.
XT
auf den Blättern von beschranktem Mafsstabe niclit aufgenommen
wtxd&kf doch hat alles Wichtigere Plate gefondeiL Gröisere
Ktften hitten die EoBten des Werkes m sehr erhöht Jedem
Binde wird ferner vorläufig ein ansffihrliehes Inhaltsvemeiebiis
beigegeben; ein Gesamtregister über alle drei Bände wird dem
letzten angeschlossen wurden.
Trotz mancher verdienstvoller Vorarbeiten, vor allem der
tum Teil trefflichen polnischen, ungarischen, siebenbürgischen und
romanischen Urkimdenpublikatioiien, hat dieses Werk viel Zeit und
Mfihe gekostet Wenn es trotsdem vielleid&t nicht sUe Wflnsdie be-
ftied^;en wird, so liegt dies zum guten Teil an der Schwierigkeit
dei Stofl^ nnd dessen bedeutendem Umfang. Deutsohe und un-
garische, polnische und nithenische, rumänische und russische
Forscher werden Gelegenheit haben, manches an meiner Dar-
steliong zu bessern und zu eigänzen ; jeder wird auf seinem Gebiete
b^eiflicherweise verschiedenes berichten können, was der einzelne^
der alles überblicken molste, bd dieser ersten mu&ssendenDaistellung
öbeisah ; vielen von ihnen bin ich schon jetat aum Dank verpflichtet
and im Iiiteresse des Ausbanes dieser Gesehiehte werde ich jede Be-
lehning dankbar entgegennehmen. Manches könnte ich wohl auch riuch
vollkommener c;estalten, wenn ich die Verotleniliciiunö: des Werkes
noch einige Jahre hinausschieben w ürde. Vielleicht ist es aber aus
verBchiedenen Gründen erspielslicheri dals es schon jetzt in dieser
Fotm erscheint Hervorheben will Ich noch, dafe der Umfai«
des Gesamtwerkes von der Yerlagsbuchhandlnng anf 60 Bogen
festgestellt nnd nnr auf meinmi wiederholten Wunsch anf 70 Bogen
erweitert wurde; auf ihr und des Herausgebers Begehren sind
■iUf'h die Anmerkungen wei^^el lichen. Da ich die Gründe des
\ erlegere und des Herausgebers für diese Beschränkung aner-
lieonen mufste, willigte ich, wenn auch mit schwerem Hensen,
ein. So trat an mich die schwere Aufgabe heran, vieles an onter-
drficken, was ich noch gern angenommen hätte , und vor allem
Tansende von Anmeikungen und viele Beilagen wegzalassen»
Die Anmeikungen allein hfitten das Wetk um etwa ein Drittel
des Umfanges anwachsen lassen, wie dies bei einer auf unzähligen
uikIpd beruhenden Darstellung erklärlich ist. Ich will nur
bemerken, dals aliein zu dem Abschnitt Gerichtswesen, der in dem
XTl
Vorwort des Verfassers.
I. Bande S. 241 — 283 erscheint, über 250 Anuicikungcn kommen
mufsten, wie sich dies aus der freilich in etwas anderer Form ver-
öffentlichten Abhandlung darüber im Archiv f. osterr. Go^ichichte,
Bd. 95 eigibt Vielleicht wird sich in der Zukunft Gel^enheit
ei^ben, bei Neubearbeitung einzelner Abschnitte die Quellen-
nachweise mitzuteilen. Inzwischen dOrften die Verzeicbnisse der
wichtigsten von mir benutzten Literatur trotz ihrer Gedrängtheit
nicht uinvillkoniim n sein. Soweit es möglich war, sind auch
wahrend des Druckes erschienene Arbeiten berück sich tij^t worden.
Bisher unediertc Urkunden und Akten hoffe ich allmählich eben-
falls veröffentlichen zu können. Freuen würde es mich, wenn
einst eine Neuauflage dieser Bücher mit dem wiasenschafUichen
Apparat versehen werden könnte.
Allen Freunden und Förderern meiner Arbeit, femer den i
Bibliotheken und Archiven, sowie auch der opferwilligen Verlags-
buchhandlung sage ich herzlichen Dank; mo^e ihre Mithilfe mir
auch in Zukunft erhalten bleiben. Und noch etwas möchte ich
sagen. Ich habe mich stets bemüht, schlicht und wahr die Er-
gebnisse meiner Forschung darzulegen. Meinen deutschen Stand-
punkt habe ich nicht unterdrückt, aber ich war bestrebt, nie-
mandem unrecht zu tun; wollte ich doch nichts versohleierD,
denn auch ihre Irrtümer und Fehler sollen nieine Stammesgenossen
kennen lernen, um sie in Zukunft nach Möglichkeit zu vermeiden.
Czernowitz in der Bukowina, November 1906.
Raimund Friedrich Kaindl.
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IntaaltsveraeicliiuB.
Salt«
Tirwort des Herausgeben tii
V«rwort ies Yerümen x
£nlci Beeb. Geseblehte der Deoteehen In Gallzlen (Patov
niid Bntbenien) bis zum Jahre 1772 . . . . 1— d69
Erstes Kapitel Gfs.hichto der d»'ut scheu An-
s i cd 1 u n . ihrer Entwicklung und ihr o.s
f\ ückgangi-s. Verbreitung dos deutschen
KecLts in Polen 3—95
Ahmte Beziehungen Polens zu Deutschland o— G
Germanisieninp Schlesiens 6—7
Schlesien» Euifluls auf Galizien 7 — 9
Wesen des deutschen iStadt- und l^uidn-chtcs .... 9—10
„Deutsches Recht und deutiiche^» Stadtrecht iu Polen . 11 16
mnUsohas Reobt in Ftoleo 16—17
DeolaclieB Lebenieobt m Folea 17—22
Bedevbiiig des dmftBGbsn Becbtes und der deatsoheii
Anaiedliiiig 22—24
Uitefle potalsdier SohriftstaUer über das deetsohe fiecht
und ^e deataohe Ansiedlioig 8i— 26
Ztilgeiii98n8Qhe pohusohe ürtefle über das deatsobe Becfat
und die deutsche Ansiedlnng 26'-28
Zweck der Verleihung dss deutaoheD Rechtes und der
deotschen Ansiedlung 28 — 30
AQgemeinee über die Verbreitung des deutgehen Rechtes
und der deutschen Ansiedlung in Polen und Ruthenien 30 —36
Verbreitung dos doutechnn Rechtes in Galizien . , . 35—42
Rückgani! dp? douLschen Rechtes; Gründe hierfür . . 43
luschränJning der Selbstverwaltoiig und der Uerichts-
barkeit 43—48
Bedrückung durch die land^fürstlichen Beamten . , . 48—51
ÄQ^schreituDgen der Vögte, Schulzen und Pächter . . 61—52
Mangelhafte Fortbildung des deutschen Rechtes . . . 52—53
Entartung und Zersetzung des deutschen Rechtes. . . 53—55
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xvm Inhaltsverzeichnis.
Eindringen fremder Elemente in die dentschen Gemeinden 65—56
Nationale Gegensätze 56—69
Soziale Kämpfe gv^ischen Patriziern und niederen Bürgern 59 — 60
Soziale Kämpfe in Krakau 60—62
Sonale K&mpfe in Nen-Sandec 68
Soziale Kämpfe in Lemberg 63 — 65
Religiöse Gegensätze 65 — 66
Uneinigkeit zwischen den Städten 66
Vergebenes Ringen der Städte nach politischem Einflufs 66 — 70
Dßr Städteaofstand von IHll— 1312 70-73
Scheitern der deutschen Stadtepolitit 73
Mafsregeln zur Niederhaltung der Städte 74—77
Geringer Einflufe der Bürger als Landstand 77—78
Biirgerfeindliche Beschlüsse des polnLscben Landtagen . 78 — 80
Bürgerfeindliche Gesinnung des polnischen Adels . . . 80 — 89
Schädigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und andere
hommRndft Faktiirnn H9— 93
Vergebliche Belebungsversuche im 18. Jahrhundert . . 93—94
Abschaffung des deutschen Rechtes 95
Zweites Kapitel. Die deutschen Ansiedler^ ihre
Herkunft und Verbreitung 96-159
Vftrbaltnia da« deutschen Rechtfts zur Kolonisation . . 96—97
Die deutschen Ansiedler 97—99
Einwanderor aus Schlesien 99—100
Die Einwanderung aus andoron dcutschon lündem ((Öster -
reich, Ungarn, yorddcutschland , Suddoutscliland,
Schweiz) 101—102
Beziehungen zu Nürnberg 104
Einwanderer aus den Rhein^efitudtu 104 — 10b
Umfang der deuti^cben EinwandiMiip^ 108—109
Deutsche DionstmanniMi und Ritter . 109— ll'J
Deutsche als Beamte und Diener des I^idosfürsten . . 112—114
Dflnter.hft Soldaten . . . . . . , . . . . . . 114
Deutsche (ieistlieh>' und Mönche . . . . . . . . LL4 III
Deutsche Bürger und Hauern in WV-stgalizien .... 117- 132
Deutsche Bürger und I^auern in Ostgalizien .... 132 — 140
Rückgang der deutschen Einwtmderung 141
Eindringen von Polen in die deutschen (Temoinwescp,
inshfl.sonder(» in din Stjidt Krakau . . . . , . . 141 — 142
Streitigkeiten zwischen Deutschen und Polen in Krakau 143—144
Geltendmachung der polnischen Forderungen seit dem
16. Jahrhundert . . . . . . . . ■ 144
Verdrängen der deutschen Sprache aus der Krakauer
Hatiptkirche 144—146
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InhaHaveiMicliiiifl. xtc
Die BeseitigoDg der deutschen Spiaohd im den Ämtern 146
Polonisienmg der Zünfte 146—149
Bttckgang doB Deotsohtoms in lembesg and anderen
Orten 149—161
Schwinden dpHts-^htT Drt.snam'^u 161
PuloDLsieruiig de: de utschen Aüsiedler 151 — 155
Lage d^ Deutsclinims im 17. Jaiirlnmdert . , , , 155 — 156
Emeaerter Autschwung im 18. Jahrhiuidert .... 156^159
Drittes Knpitel. Die innere Entwicklung der
deutschen Oemeinweeen. Dentsche
Kulturarbeit 160^-357
VerleLhung des deutschen Hechtee durch die Landee»
lürsten 160—161
Deutsches Krchi auf geisÜK hon Gütern IGl — 162
Deutsches Recht auf den Gutem dos Adels .... 162—168
Vorgang bei der Bestiftung uiit deutschem Recht; die
Freibriefe 163—169
Verleihung dva dt-utacht'U Rechtes im einzelne Personeu 169 — IVO
Normalrechte 170—171
AUgemeine Bestimmungen des deutschen Rechtes . . 171
Die GnindbeetiftQDg d. Gemeindoi nach denteohemBeobt 171*-718
üm&ng des WdohlnUes 178—176
Bnreitemng der m^rOngUoheii Bestiftong .... 176—177
VfiEkfinung und Zossnuneosiehiing von 0«meinde-
geiiieten 177
Regel roifirige Anlage der Orte 177—178
Gründe zur gemeinsamen Benutzung 178—180
Einzelbesitz ; Bürger, Baueru, Otitler, Inivohner . . 180—181
Namengebung für die Ansiedlnngen 181—182
Schulzen und Vogte 183—184
Erbliche Schul zeien und Vogteioo nach Lehenrecht . 184 — ^212
Wahl geeigneter Persönlichkeiten für diese Ämter;
Verfaliren gegf^n uii[:»'f i{^ricte Schulzen und Vögle 185 — 187
Vorfüguugsrecht der Schulzen und Vögte über ihre
Ämter 187—188
Verkäufe von Schulr.eien und Vogteitn ..... 188 — 19ü
B^itzweehsel von Schul zeien und Vogteieu durch Tausch,
Überladung als Mitgift, Teilung 190--191
Ausstattung und Einkünfte der Schulzeieu uud Vogteien
(OrundbestiftuDg; Anteil am Einkommeu vom Haus-
nnd Orondzinse, von den Kauf- nnd Handweiia-
liden, Badhiaaem, Ton Bran- und TVirtshänseni,
Hohlen, Bowie ihnlichenUntemehmnngen ; Oeriohta-
geUer; Anspmoh sni Nstoialal^hen nnd Bobcten
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IniiAlteTenfliobwB.
Sdito S«iU»
der OrtssaÄsen; Jagdrecht, Bienenzucht: Fischerei-
recht, Weiderecht, auIserordentL Uüterstutzimgen) 192 — 206
PfHchten und Leistungen der Schulzen und YSgte
(riohMiehe Itttigkeit, Ehrengeschenke f&r den
Lehenaherren, Aufnahme and Beköstigung deeselbeO)
Zehntleistoog an die Kiiche, Riiegsdienate) . . . 205—318
Sobnlzen und VSgte ohne Erhreoht 812—814
EnrerboQg der Vogtden dnich die StadtgemeindeB 814—215
Beaeitigang der Vogteien und Sohukeien in Galuden 215
Rechte und Freiheiten der Büijger nnd Banen (Gmnd-
beatiftai^;; Fischerei-, "Weide- und Holzungsrecht;
Maiktiecht; Zullfreiheit; Stapel recht; Beigrocht) . 215-'222
Pfliditen und I>eistuugen der Bürger und Bauern
(Grund- und Hauszins; Fruchtzehnt ; Ehrengaben und
(lescheiike; Roboten; Steuern; Kriegsleistnngen;
Freijahre ; vers« hiedene BogiinstiguDgen) .... 222 — 241
]3efreinog von der landesüblichen Gerichtsbarkeit und
Verleihung der deutschen . 241 — 242
Städtischer Charakter des deutbchen ( »i iiciitswe.seu.s in
Polen und seine engen Beziehungen zum ht-imischen
deutsehen S lud r recht . 242—243
Niedcrc Uitägcrichto 24i~2id
Die „grofsen" Ortsgerichte 249—255
Die Ho^richte (sogenannte Lehenßgeriohte nnd Ober-
geriehte in landeefftiattiehen, geiatliehen nnd grund-
herrlichen Orlen) 255—265
Der königliche denlaohe Oberhof an! der Borg m Krakan 865—270
Andere OberhSfe 870—871
ReohtBiug nach Hagdehuig 871—274
Daa oberste Gericht der aecha Stidte 874—875
Deutsche Rechtsbücher 275—277
Sammhingen von Sohöffonsprücheu 277—278
Berückaichtiguug des pdniacben Rechtes durch die deat-
sehen Stadtboliördon 278
Bemerkungen zur Cliaraicteristik der OerichtBveifaaaung
und des rioriehtsverfahrens 278—283
Selbstvi-rwaliuiiK narli dout.schein lu'clit. Der Stadtrat 288—287
Teilnahme der Ui^saiiithurf^orschaft an der Verwaltung,
Bürgorausschüsse (der äuCsere oder grolse Rat) . 287—289
Stadtb.'amU'n 289-290
Städtische Siegel und Wappen 290
Aufnahme in die P.ürgerliste 290—292
Vensicbtleistung auf das Bürgerrecht 292
Daa „ Gmerk ^ der Bürger 2d3
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InhaltBTWttidmiB. zxx
AnllMras der Stidte. Befestigang. Sinftenpflaster.
VMflerieitangcn. Uhren. Obsorge für Veifceliis-
strafoen und Brücken. FluDsreguliemogen . . . 203—295
Kurahenbantaa; Pflege des Gottesdienstes 295 2^<7
Schalwesen 297 2il9
Spitäler und Sieobenhänaer 299—301
Feuerordmingen 301—302
SirhprheitsiK)lizei 302
Gt'Sumih«M{.s- und Markt(»olizei 302 — 803
SittcDpolizoi. Öffentliche Hauser. Si)iel verböte . . 303 —304
LuxusordDungpn 304—305
Städtische Finanzv(M waltiin^'. Der städti.scho Schofs 305—307
Andere städtische Abgaben. Sonstige «tiidtische Ein-
nahmen 307—310
Eiakoiiimen ans stidtisobeii Unteniehmungon and Be-
sitzungen 810—811
Höhe bes Gesamteinkommens der StSdte 311
Ansgaibefi der Stadtverwaltung 811—812
Sonstige Geldwirtsohaft 3IS
Vertranenswardi^eii d. stftdt Verwaltong; freand*
nachbarliche Gegenseitigkeit 818—814
Deatsohe Orandlage des gegenwSrtigen poln. StKdte-
wesens 81i
Förderung der Landwirtschaft und Urbarmaohnng des
Bodens durch die Dentsohen. Weinbau .... 314 — 315
DeutJ=ehe Müller 315—316
Ausnutzung der W-ildpr. Flofoerei 316—317
K:iTwicklun<^ <[*'s Bergbaues iinfiT (I<Mits<hem Eintlolis 317—320
ihf Vüegv des Hand.-lR durch die Deutschen , . . 320—329
iier^-orragende douUche Kaufleute 329 - 334
Deutsche Haudworkor und Zünfte; ihr KuHmvinfluIs 334 346
deutsche Güldückmiede 346 -347
Deutsche Bihlhaner und Bildgiefser 347— 34S
Dentsohe Bauneister 348
Beoteehe Maler 348—860
Beutaehe Musiker 860
Bentsdie KaasdieUiaber 360
Kimstbeiieluiiigen sn üngam 860^861
Dentsche Bnohdmcker 861—863
ftMerang der Wissensdliaft dnioh Dentsohe . . . 858-866
DentBche Mysterien und Schauspiele 866—857
Deutsche Elemente in der polnischen und rathenlsehen
^nttbe 357
Utaratnr und Naohtrige 868—868
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Druckfehler*
iS. 71, 12. Zeile von unten lies Älbert statt Albieobt
S. 182, 6. Zeile von oben lies Jon statt Jan.
S. 182, 12. Zeile von unten lies Hartlnwa statt Harkiowa.
S. 183, 9. Zeile von oben ist vor scuitetus zu setzen: scholtis, schultis.
8. 188, 17. Zeile von oben ist vor „advocaGia" zu ergänzen „voytige, vojtije**.
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Erstes Bach.
Geschichte der Deutschen üi Galizlen
(Polen niid Rnthenien)
bis zum Jahre 1772.
1
.1^
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Erstes Kapitel.
1. Die einleii Benehnngien zwischen Polen nnd I>eatsoh]and. Die Oennanisio-
nug Schlesiens. — 2. Das Wesen des deatschen Stadt- und Landrechtes, ins-
besondere des Ma^'deburger Stadtrechtes und seiner Ableitungen als Orundiage
der deutj>ch<Mi Ansiedlungen in Polen. Deutsches Lehenrecht in Galizien, —
3. Die Bedeutung des deutschen Rechtes und der deutschen Kolonisation für
Polen. Die Ausbreitung des deutschen Rechtes von den Anfängen bis ins
18. Jahrhundert mit besonderer Berücksichtigung^ von <?n!izien. — 4. Rück-
srang des deutscheu Rechtes und der deutschen Besiedlung; Ursachen des Ver-
falls. Belebungsversuche im Ib. Jahrhundert. Die Abschaffung des deutschen
Rechtes.
Die ersten Beslehviigeii swlicheii Polen and DenttcUuid.
Die Gefnumlilerang Schlesiens.
Die erste Kunde von dem Reiche der Polen verdanken wir
ihrem kriegerischen Zusammentreffen mit dem sächsischen Grafen
Wichmann, das ungefähr im Jahre 963 stattfand. Seither haben
die feindlichen und friedlichen Beziehungen zwischen Deutschen
uod Polen nicht aufgehört Schoo der polnische Herzog Mieazko>
TOD dem uns die Geschichte zuerst verliUklichere Nachrichten
bietet» vermählte sich in zweiter Ehe etwa 980 mit Oda» der
Tochter des Markgrafen Dietrich , einer Nonne. Sie hat den
Brach des Klostergelfibdee dadurch gesühnt, da£b unter ihrem
Einflufs der christliche Glaube unter den Polen erstarkte; aucdi
hat sie einer grolsen Anzahl Gefangener die Rückkehr ins deut-
sche Vaterland ermöglicht. V^on Mieszkos Sohn und Nachfolger,
Bolestaw L dem Tapferen, ward der jugendliche schwärmerische
Kaiser Otto I£L mit grolsen Ehren empfangen, ak er im Jahre
1000 nach Gnesen kam, um am Grabe des heiligen Adalbert,
nioes vertrauten Freundes, um Vergebung seiner Sfinden su
beten. Damals hat der Kaiser durch Errichtung des Erzbistums
Gnesen die kirchliche Loslösung Polens von Deutschland be-
1*
4
Älteste BeziehuDgeu ii'oieus zu Deutschiaud.
grfiDdet und damit auch die politische EratarkuDg des polnischen
Reiches und dessen Selbständigkeit herbeigeführt. Vergebens hat
eein von einer michterncren Politik geleiteter Nachfolger Hein-
rich Ii. der Heilige den kriegstüchtigen Boleslaw der deutschen
Oberhoheit zu unterwerfen gesucht; Polen ging aus dem aeoh*
sehnjährigen Kampfe im Frieden von 1018 als Sieger hervor.
Aber es ist bezeichnend, dals schon vier Tage nach dem Ab-
schlnsse des Friedens die Vermfihlung des siegreichen Bole^w
mit einer deutschen Färstentochter stattfand, indem ihm Oda,
die Tochter des Markgrafen Ekk<jhurd I. von Meifsen, zugeführt
wurde, um welche er sich schon lange beworl>en hatte. Es ist
sehr wahrscheinlich, daijs im Gefolge der deutschen Fürstinneo,
die auf den polnischen Thron gelangten, schon damals anch andere
Deatsche nach Polen kamen; doch haben wir darüber keine sichere
Kunde. Wohl wissen wir aber, dals schon zur Zeit der langen
Kämpfe zwischen Heinrich und Boleslaw am polnischen Hofe der
Erzbischof Brun, aus dem Hause der sächsischen Grafen von
Querfurt, weilte, ein schwärmerischer Verehrer und Nacheiferer
des heiligen Adalbert Er begab sich von hier iu das Gebiet
der heidnischen Preufsen und fand daselbst, wie zwölf Jahre
früher Adalbert, den Martyrertod (1009). Bolestaws Sohn und
Nachfolger Mieszko IL war ebenfalls mit einer deutschen Furstin
vermählt, mit Riza, der Tochter des Pfalsgrafen bei Rhein. Als
sie nach dem Tode des Gemahls (1034) für ihren unmündigen
Sühn Kazimierz die vormundscliaftliche Regierung ergriff, suchte
sie eine Stütze hei den Deutschen, welche sich an ihrem Hofe
eingefunden hatten. Durch die nationale Partei bedrängt, floh
sie sodann nach Deutschland, wohin ihr auch Kazimierz folgte.
Mit Hilfe des Kaisers Heinrich HL gelang es demselben, die
Herrschaft in Polen wieder su eigreifen und zu befestigen; deat-
sche Krieger waren ihm dabei behilflich. So gewann schon gegen
die Mitte des 11. Jahrhunderts das Deutschtum in Polen Einflufs.
Dies zeigt sich auch in dem Namen des jüngeren Sohnes dieses
Fürsten; er hiefs Wladyslaw Hermann. An seinem Hofe tritt
uns wieder ein hervorragender deutscher Mann entgegen, diesmal
ein Süddeutscher, der Schwabe Otto, später Bischof von Bam-
berg und Apostel der Pommern. Er war nach Polen gekommen,
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Älteste Beziehnogen Polens za Beatscbland.
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hiUe hier die Sprache des Volkes gelernt und unterrichtete die
SShae der Edlen. So kam er auch an den fürstlichen Hof und
gewann die Gimst des Hensogs Wtadystaw Hermann« Als dessen
erste Gemahlin starb, trat Otto für die Vermahlung mit einer
dentschen Fürstin ein, indem er auf die Ma('ht des Kaiserreichs
und die Voneilt' einer Verbindung mit deiubelben liin\vie.s. Ais
passende Gemahlin machte Otto auf Judith^ die Schwester Kaiser
Heinrichs IV., aufmerksam; er war es auch, der nach Deutsch-
iand geschickt wurde und mit dem Kaiser verhandelte. In der
Hoffnung, dafe beide Völker durch diese Ehe naher verbunden
würden, willigte Heinrich IV. ein (etwa 1090). Der neuen Herrin
war Otto ein treuer lialgeber und trug auf diese Weise für die
freundsehaftliehen Beziehungen zwischen beiden li()fen Sorge.
Auch Hermanns Sühn, Boleslaw ill. Schief mund, führte in zweiter
Ehe eine Deutsche heim, Salome, eine Tochter des Grafen Hein-
rieh von Belg (1110). Als es sich später um die Wahl eines
tfichtigen Glaubensboten handelte, der die heidnischen Pommem
dem Christentum suföhren sollte, sandte derselbe Boleslaw Boten
mit einem Brief und mit Geschenken an Otto, der damals schon
Bisehof voii Bamberg war, und liefs ihn auffordern, sich dieser
Aufgabe zu unterziehen. Der wackei e Bischof folgte diesem Rufe
und brach im April des Jahres 1124 von Bamberg auf. Sein
Zog durch Polen gestaltete sich geradezu zu einem Triumphzuge.
Schon an der Grense wurde er von des Herzogs Boten feierlich
onpfaingen und zog von da über Breslau und Posen nach Gnesen.
Oberall holte ihn die GreisÜtchkeit mit Prozessionen ein. Vor
Gnesen kam ihm der Herzog selbst mit dem Hofe harfufs ent-
gegen, geleitete ihn in feierlichem Zuge in die llauptkirche und
bewirteto ihn und sein Gefolge eine Woche lang. Mit reichen
Mitteln ausgestattet zog Otto hierauf zu den Pommem und ge*
wum dieselben dem Christentum. Nachdem er 1125 nach Bam-
bog zurückgekehrt war» unternahm er drei Jahre sp&ter nochmals
die besdiwerliche Reise in jenes ferne nordische Land, um seine
Schopfimg zu befestigen. Wenige Jahre später hat Boleslaw HI,
auf dem Hüftage zu Merseburg den Treueid geschworen und so
das Abhängigkeitfi Verhältnis Polens vom Deutschen Reiche wieder
SBttkannt (1135). Er selbst erhielt damals vom deutschen Herr-
OermanisUnuig Ekshl^deiifl.
scher den Ritterschlag. Auch sein älterer Sohn Wiadystaw EL
hat sein Lehensverhältnis zu Deutsohhind in Ulm persönlich l>e-
Btatigt. !Br war mit der Babenbeigerin Agnes, der Tochter Leo-
polds HL von Österreich, vermählt, einer Stiefeohweeter des
deutschen Konig.^ Konrad HL Von ihr soll Wladydaw angeb-
lich angeeifert worden sein, seine jüngeren Brüder aus ihren Ge-
bieten zu verdrangen. Doch dies Beginnen endigte mit seiner
Niederlage. Der Grofs fürst mufste nach Krakau und von da
über Ungarn nach Deutachland fliehen; dahin folgte ihm auoh
Agnes, nachdem sie vezgebens versucht hatte, Krakau su ver-
teidigen (1143). Des vertriebenen Fürsten nahm sich König
Konrad an; aber erst seinem Nachfolger ¥Viedrich L ist es ge-
lungoij^ die Polen zur Anerkennung der deutschen Oberherrschaft
zu zwingen (1157). Infolge deutschen Eintlusses erhielten hierauf
im Jahre 116B die Söhne Wiadyslaws, der inzwischen gestorben
war, Schlesien als ihren Anteil am polnischen Reiche.
So waren in Schlesien Sohne einer deutschen Mutter, die
aus ihrer Heimat vertrieben, in Deutschland freundliche Auf-
nahme gefunden hatten, mit Unterstützung des deutschen Kaisera
8ur Herrschaft gekommen. Auch gegen weitere Angriffe ihrer
polnischen Verwandten wurden sie durch Friedrich den iiutbart
in ihrem Besitze geschützt. Dazu kam, dafs der älteste dieser
Füi*sten, Boleslaw, sich wieder mit einer Deutschen vermählte,
mit Adelheid, einer Tochter des Grafen Berengar von Sulzbach,
und dafs sein Sohn, der den deutschen Namen Heinrich I. trug,
Hedwig aus dem gräflichen Geschleohte der Andedis-Meranier
heimführte. So ist es begreiflich, dafs diese Fürsten deutscher
Kultur und dcutscliom Wesen überaus geneigt waren. Schon im
Jahre 1175 gründete der eben genannte Boleslaw mit Mimchen
aus l*forta an der Saale das Kloster Leubus und sicherte ihnen
für alle Zeiten Freiheit vom polnischen Hechte für alle Deut-
schen zu, welche des Stiftes Iiand bauen oder auf demselben
wohnen würden. Von diesem Zeitpunicte an nahm die Einwan*
derung der von den Fürsten vielfach begünstigten Deutschen in
diese polnische Landschaft stetig zu.
Gerade seit der Mitte des 12. Jaluhunderts erhielten die mittel-
deutschen Landschaiten an der Elbe, die thüriDgisch^meiXanisch-
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Oemaiiisianuig Scfalgaom.
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sächsischeD Lande, durch die EiowandeniDg von niederländischen
Ansiedlern (y,Flandrer*^) einen reichen Uberschuüs an Bevölkemiig,
80 dafe diese Gebiete groÜBe Scharen Koloiuaten nach dem Osten
aotaenden konnten. Auch Aiuwanderer ans dem mitteL&ankisohen
Gebiet (der hentigeD prenlsisohen Bheinprovins) wandten sich da-
mals nach dem Osten. Es fehlte also nicht an deutschen Ansied-
lern. In Schlesien waren es vornehmlich die Klöster, welche sich
um die deutsche Ansiedlung bedeutende Verdienste erwarben.
Wie Leubus, so haben auoh später begründete und mit deutschen
MOnrhen und Nonnen besetzte Kloster , sowie die damals ins
Isnd gekommenen Ritterorden der Templer, Johanniter und deut-
schen Bruder deutsche Kok>msten cur Bebauung der ihnen ge-
schenkten Gfiter herai^esogen. So war schon in den ersten
Jahrzehnton des 13. Jahrhunderts die Zahl der deutschen Bauern-
ansiedlungcn in Schlesien sehr bedeutend. Aber auch Städte
wurden bereits deutschen Einwanderern überlassen oder dui'ch
sie neu begiündet. Goldbeig^ Lowenbeig, Neomarkt (Srsoda)»
NeiÜBe und Breslau treten uns schon vor 1230 ak mit deutschem
Bedit beetiftet entgegen und werden allmShlich mit Magdeburger
Sladtrecht versehen. Auch in der nSchsten Umgebung der Ffirsten
fehlte es nicht an Deutschen. 8o finden wir unter den Getreuen
Heinrichs I. einen Pele^rrin von Wyzinburg, der den im Bade
von seinen Feinden überraschten Herzog mit dem eigenen Körper
deckte und mit seinem Leben dasjenige des Herrn erkaufte
(im).
Auf diese Weise schlug das Deutschtum in Schlesien tiefe
Wuisdn. Überall breitete sich auf friedlidiem deutsches
Leben und Wesen aus und zugleich mit diesem höhere Kultur.
Die vollständige Germanisierung des Landes machte daher rasche
lortÄchritte.
Von Schlesien aus hat das Deutschtum rasch Eingang in die
benachbarten polnischen Gebiete gefunden. Durch deutsche Kri^ger^
doreh deutsche Glanbensboten und wohl auch durch deutsche
Hiodler ^) war man auch in diesen Landesteilen mit deutscher
1) Funde von deutschen Münzet, ans dem 10. und 11. Jalirhimdert auf
pobiachem Boden boweisen schon iüi diese Zeit den Handelsverkehr. So
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Schlesiens EinfloXs aal Galizien.
Kultur vertraut, man hatte ihren Wert schätzen gelernt und sah
nun in Schlesien die guten Früchte ihrer Aufnahme und Förde-
rung. So kam es, dafs man auch in den weiter östlich und nörd-
lich sieh erstreekenden polmeeheii Gfebieteo sich entsohlols^ deut-
sche Ansiedler herbeicuiufen und sie, unter Befreiung von den
fremden druckenden Besiinunungen des polniscfaen Rechtes, nach
ihren heimatlichen Gewohnheiten leben liefs.
Die Beziehungen zwischen Schlesien und den deutschen An-
siediiuigen in den angrenzendeu polnischen Ländern sind viel-
facher Art Vor allem sehen wir, dals zunächst die benachbarten
kleinpolnisohen Gebiete (Krakau) Ansiedlungen mit deutschem Hecht
erhielten. Über diese Gebiete haben vorfibeigehend im 13* and
14. Jahrhundert auch schlesische FQrsten geherrscht Um 1230
Hbte der stftdteliebende Heinrich L von Breslan als Vormund des
minderjährigen ßoleslaw des Schamhaften liier Herrschergewalt.
In den Jahren 1289 — 1290 kam mit Hilfe der deutöchen Städte
Heinrich IV. von Breslau zur itegierung, der wie sein eben ge-
nannter gleichnamiger Voig^mger durchau'^ deutsch gesinnt war.
Zwei Jahrsehnte später (1311 — 1313) ist Bolesiaw von Oppeln
von den Krakauer Bürgern als Heirscher anerkannt worden. Gleich
hier mag auch erwShnt werden, dafs 1379 — 1879 Whdyslaw
von Oppeln von König Ludwig von Ungarn mit der Verwaltung
von Ruthenien (Ostgalizien) betraut wurde. Ferner ^vu^den in
diesen Gebieten oft schlesische Stadtrechte verliehen, beson-
ders jenes von Breslau und jVnes von Neumarkt (Szroda), aber
auch das von Lowenberg. Überhaupt galt die schlesische Ansied-
lang als Muster. Schon in einer Urkunde vom Jahre 1234, mit
welcher Herzog Heinrich von Schlesien und Krakau dem Kra-
kauer Platin Theodor das Recht verleiht, Deutsche an den Ufern
des Dunajec (Westgalizien) anzusiedeln, wird bestimmt, dafs die
Ansiedler jener Rechte teilhaftig seien, welche die schlesischen,
in Wäldern angesiedelten Deutschen (Theutonici Slesenses) genieisen.
Weit verbreitet war in Gbliaien das Neumarkter Ackenna& (man*
sind im Jahre 1902 bei Bochnia fWestgalizieu) neben anderen Münzen 21
deutscher Herkunft aus der Zeit Ottos IlL bis Konrad IL (983—1039) ge-
funden worden.
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Schleaens EmfluCs auf Galunen.
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Bum Szredense sive Noviforense). In Krakau wurden schlesische
Zunftsiegel nachgebildet Die VerfassungsstreitigkeiteDy die in
fiicslaii am Ende des 14. Jahrhanderts loBbrachen^ warfen ihren
Widerschein auch nach Krakau; im Jahre 1396 drohte ein mifs-
vergnügter Krakauer Burger, „daz is OEisehen dem Rathe nnd der
Gerneyue nicht werde, alz iz ist czii Bn sl iii". Als die Lemberger
um 1480 wecfon der herannahenden Tru kcimot ihre Befestigungen
verstärkten, wurden aus Breslau Geschüt^z^3 herbeigeführt; und als
mnn in Lemberg nach wiederholten Branden daran ging, gemauerte
Hioaer aofitof fihren^ wurden za diesem Zwecke Maurer aus Sclilesien
gerufen. Von Schlesien waren auch zahlreiche Begründer (loca-
tores) nnd Bewohner galizischer Orte gekommen; so erscheint
8chcm unter den Gründern von Krakau im Jahre 1257 Jakob der
einstige Richter von Keisse, und seither haben zahlreiche Städte
Schlesiens einen Teil ihrer Bewohner nach Polen entsandt. Öo
sind auch einige Ortsnamen von Schlesien nach Galizien über«
Ingen worden^ a. B. Landshut-Lailcut und Landeskron-Lanckorona.
Sehr lebhaft waren auch die Handelsbeziehungen zu Schlesien;
ne wahrten Jahrhunderte fort.
Bevor wir nun " daran gehen im einzelnen die Verbreitung
des deutscheu Rechtes und der deutschen Ansiedlungen in Gali-
zien zu schildern, ist es notwendig, zunächst über das Stadt- und
Laadrecht im allgemeinen und insbesondere über das Magde-
bniger Stadtreoht und seine Abzweigungen einige Bemerkungen
voianszuBchicken.
Das Wesen des deutschen Stadt- und Landrechtcs, insbesondere
des Magdeburger Stadtrechtes und seiner Ableitungen als
Grundlage der deutschen Ansiedlungen In Polen. Deutsches
JLeiicnrecht in Galizien.
Eine der hervorragendsten Erscheinungen des Mittelalters war
die Entwicklung der deutschen Städte* Um deren Aufblühen,
ofim^ch meist im Interesse des Landesffirsten oder Grundherrn
m fördern, wurden den Städten frühzeitig Freiheiten gewährt
Man befreite oder eximierte sie von der Gewalt des Beamten,
der in der umliegenden I^andschaft die Gerichtsbarkeit, die Po-
lisei, den Heerbann und die }^ inanzverwaitung übte. Mau regelte
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1# Wesen des deutsoben Stadt- cmd Landrechtes.
(luroh besondere Bestimmiingen das Verhältnis des bevorzu^^tcn
Ortes zum Herrn und seinen Beamten } man gab den Bewohnern
desselben Vorschriften über die Selbstregierung und die Ausübung
der eigenen Grertohtebarkeit; man verlieh ihnen Vorreohte» welche
ihren Handel, die Entwicklang der Gewerbe U8W* fördefteii»
Gleiche VerhSltnisee, dieselbe Lebensweise und dieselben Zwecke
führten auf diese Weise in den verschiedenen Teilen Deutsch-
lands zur Aiisl)ildung eines im jsrrofsen und ganzen ziemlich gleich-
artigen Stadtrechtes oder Weichbildrechtes Das älteste der-
artige Recht stammt aus dem 11. Jahrhundert Von der gröfsten
Bedeutung sind die sachsiBchen Stadtrechte geword^, weil sie
sich wdlt fiber die Grenzen Sachsens, ja selbst Deutschlands ver-
breiteten. Von den verschiedenen sSchsischen Stadtrechten kommt
für uns vor allem das Magdeburger Recht in Betracht. Seine
älteste Fassung rührt aus dem Jahre 1188 vom Erzbischof Wich-
mann her. Seither entwickelte es sich stetig und wurde anderen
Orten verliehen, die so zu Magdeburg in das Verhältnis von
Tochterstädten traten. Unter diesen sind für uns besonders Breslau
und Neumarkt (Saroda) wichtig, weil ihr Recht neben dem von
Magdeburg aahlreicfaen Orten in Polen weiterverlieben wurde.
Durch Aufnahme späterer Privilegien, durch Einfügung von rich-
terlichen Entscheidungen (Schöffen^pi üchen), Satzungen des Stadt-
nites und gewohnheitsrechtlichen Bestimimmcreii , endlich durch
Verbindung mit dem seit 1230 von Eyko von Kepgow im so-
genannten „Sachsenspiegel^ auszeichneten Rechte der freien
Landbewohner Sachsens entstanden fönnliche Stadtrechtsbücher.
Das deutsche Landrecht als solches hat in Polen keine Verbrei-
tung gefunden, weil hier die Ansiedlung nicht in geschlossenen
Gebieten stattfand, das deutsche Recht nicht ganzen Landschaften,
sondern nur einzelnen Orten gegeben wurde.
1) Die Etj'mologie von Weichbild ist unsicher. Weich = heilig; somit
Weichbild das durch das Bild des Schutzheiligen bezeichnete Stadtgebiet. Wie,
Weich = Stadt; also Weichbild = Stadtbild („Rolandsbild''), welches als Symbol
des Königsfriedens in den Städten auf deren Gericht&stätten stand. Wich =
Dorf, Stadt und Ijildon = abzirkeln; also Weichbild = ablese hlo.s.soner Bezirk.
Bild r= behaueuer Pfahl; Weichbild » PalisadenbeCestigung eines Ortes, dann
Urtsgrenze, Ortsreokt
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„DentBohes Beoht^^ und deatBchefi StadtreeM in PoleiL
Ii
In Polen erhielten aber auch dörfliche Ansiodlinigen eines der
dentMchen Stadtrechte, also liagdebiuger jEteohl, Neuioarkter Beoht
ww. Wenn von „deatsofaem Becht^ (ius theutonicum) die Rede
ist und dieses suweikn aaeh als „Lantrecht^ bezeichnet wird, so
ist es durchaus nicht etwa blofses Dorfrecht ; es verleiht vielmehr
dieselben Freiheiten wie Magdeburger, Neumarkter oder Breslauer
Kcclit Diese siod uur Abarten desselben Rechtsverhältnisses; sie
alle können in Polen dörflichen wie stadtischen Ansiedlungen zu-
kommen. Zur Stadt werden Dörfer aber erst durch die Verleihung
eines besonderen Vorrechtsbriefes, in welcfaein die Erhebung zur
Stadt besonders bestimmt wird und deiselben auch veisoluedene
IMhdten besflglich des Markt-, Handels- und Zolbechtes und der-
gleichen gegeben werden. Solange dies nicht p^eschieht, ist der Ort
ein Dorf fvilla), nicht eine Stadt (civitas); seine Jiewohner heifsen
Bauern (coioni), nicht Bürger (cives); an seiner Spitze steht ein
Schulce (scultetus), nicht ein Vogt (advocatus). Es kann auch vor-
kommen^ dais mit der Verleihung eines der deutschen Rechte su-
gleich auch die Eriiebung des Ortes zur Stadt erfolgt; es können
aber auch diese beiden Bestiftungen getrennt vor sich gehen. Be-
merkt sei nueh, dafs zwischen den Bestiftungen und Freiheiten
nach deutschem Recht, Majrdeburger Recht, Neumarkter Recht
U3W. kein merklicher Unterschied vorhanden war. So ist es er-
klärlich, dais der polnische Chronist Dlugosz behaupten konnte,
Krakau habe vcm Boleslaw dem Schamhaften „ius Srcdense seu
Teutonicam*', d. L Neumarkter Recht oder deutsches Recht er-
halten, wShrend der IBVeibrief vom Jahre ld57 Breslauer Recht
im engen Anschlufs an das Magdeburger Recht nennt. Ans der
Gleichwertigkeit aller deutschen Rechte ist es ferner erkiailich,
dais mitunter die Wahl des Rechtes völlig freigelassen wurde,
bo erhielt das Kloster Miechow im Jahre 1295 und das Kloster
Öiczyriyc im Jahre 1308 die Freiheit, seine Dörfer mit beliebigem
deutschen Recht au bestiften. Aus demselben Grunde fand au-
weOen dn rascher Wechsel verschiedener Rechte an demselben
Orte statt. So hat im April 1328 König Wladyslaw Lokietek
das Dorf (villa) Tann>\v, das dem Krakauer Palatin Spicimir ge-
hörte, von polnischem Recht „ins deutsche Recht, uäiulich ins
Neomaricter oder Sredenser Recht gesetzt; im März 1330« also
12 ^Deutsches Bechf' und dentscbes Stadtiecbt in Polea.
nach kaum zwei Jahren, verlieh aber derselbe Kfmig, als der
Gutsherr Tarnow zur Stadt (civitas) ausgestalten wollte, diesem
Orte das deutsche Recht der Stadt Krakau, also Magdeburger
Kecht
Überaus lehrreich ist die Entwicklung von PodoUniec (Po-
dolin, Pud lein in der Zips). Am 30. März des Jahres 1244 hat
Herzog Boleslaw seinem iretreuen Schulzen (scultetus) Heinrich, der
Eur Zeit des Tatareneiiifalles von 1241 manches Opfer gebracht
hatte, zum Lohne dafür die Schulzei (scultetia) in Fodoliu» die
dem Herzog erblich zueigen war, mit allen zugehörigen, zu beiden
Seiten des Poprad innerhalb bestimmter Grenzen liegenden Wal-
dem, Beigen, Qebuschen, Äckern und Wiesen, sowohl den bereits
gerodeten als den in Zukunft zu rodenden, mit allen Nutzmelsungen
uml allem Zubehör nach Erbrecht übergeben. Gleichzeitig wuixle
ihm für diese Besitzungen das Magdeburger Recht verliehen, ,,wi(^
sich dessen auch die Krakauer und Sandomircr bedienten Dazu
erhielt der Schulz den freien Besitz einer Mühle am Poprad, ein
Brauhaus, £reie Fischerei auf die Strecke einer Meile, Jagdrecht
und Zollfreiheit Der Schulze sollte dafür jahrlich am Martinsta^
8 Skot landesüblichen Silbers zahlen, die ihm aber wegen der Ver-
1)1 Skot landesüblichen Silbers («^cotus argenti usualis) = Mark lande«-
üblii her polnischer Groschon fmarca piossoruni usiialis pecuniae, marca f^rosüo-
rum luüüete p»il(juioalis, uiar^ ^rtjschou {lolniscIuT zal) = 2 Groschen (grossi;
auch grossi lad, breite Grobchuu). 1 Mark war = 48 üru-icheu = 24 Skot =»
4 Vierduiig (ferto, solidus zu 12 Groschen). 1 Groschen hatte 2 Mbgroschea
(grossus mediu8)i 4 Viertelgroschen (quarta, quarteusiB) 12 bis 18 Denare
(denariiM). Em Schock (sexagena) Groschen ztthlte 60 Orosoiieii. Die meisten
M&nzen wurden io Erakaa geprägt; doch gab es «lu^ in Lembe^ eine Münz«
statte. Das hier geprägte Oeld (matca grossoram Lemboigensis pagumenti)
glich im Werte dem in Krakau beigestellten. Die Lembeiger fialbgroscfaen
hießien kleine oder schmale Groschen (parvi grossi). OepxHgt worden nnr
Groschen and ihre Teile. ICark, Vierdung nnd Skot waren nur ZShloiünzen.
Der Wert der Mark biuir ab \on der Güte (Legierung) der Groschen und Teil-
münzen, die sehr wechselte. Von dieser Zählmark (legierte oder rauhe Mark)
ist zu unterscheiden die Mark reinen Silbers (marca puri argenti), d. i. die m-
gewogono Mark f Halbpfund Iß Lot) feinen Silbers (Barrenwährung). Aufeer
den landosül)lichen Grosehen waren in Polen auch Präger Groschen im T'^mlauf,
die einen liölieren Wert hatten als die polnischen. Auch die ungarischen Oold-
gulden (florenus) kamen in starken Verkehr. — Vgl. Fr. Piekosinski,
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„Deutsches Recht'* und deutachea Ötadtrecht in Polen. X$
üdiing und Verwüstung der Schulzei für die Lebzellen des Herzoges
<?rkisseü wurden. Im Jahre 1288 hat sodann die IIerzog^iin\ itwe
Kunigunde als Herrm von Sandec, in dessen Gebiete Podolin lag,
demselben Schulzen (scultetus) Heinrich für seine Treue einen Wald
beim Dorfe (viila) Podolin mit allen Rechten abgetreten. Die An»
eiedtefy welche dahin gesogen werden wfirden, sollten so viele Frei-
jahre geniefsen, wie Heinrich oder seine Erben ihnen zugestehen
Wörden. Ent nach Ablauf derselben sollten alle zusammen der
Herzogin jährlich 3 Mark reines Silber und 9 SkoL am Martinstage
entrichten. Interessant ist, dals Ikm <ler Abgrenzung des geschenkten
Waldes bereits der Spiceberg und liuseiibach, also deutsche Namen,
angeführt werden. Schon im folgenden Jahre (1289) erneuerte
Kunigunde dem Schulsen (scultetus) das ihm von ihrem G^ahl
vediehene Diplom, weil dieses „durch die tyrannische Wut der
Hdden mit anderen Sachen in der Kirche des Dorfes (villa) Po-
dolin" durch Feuer zerstört worden war. Offenbar war also die
Aiisi* dlung durch den Mongoleneinfall von 1288 wieder imrt mit-
u nrniiK n worden. Mit der neuen Urkunde erfuhren aber die
Freiheiten des Schulzen und der Ansiedler eine nicht unbedeu-
tende Bereicherung. Neben der wiederholten Zusicherung des
ruhigen erblichen Besitzes der Wfllder, Wiesen» Weiden, Gebüsche,
dsr Jagd und Fischerei erhielt der Sdrahee und seine Erben (eum
et snos posteros scultetos et iudices) ein Sechstel des von den An-
siedlem zu entrichtenden Gmud/inses, wahrend fünf Sechstel der
Herz<^in vorbehalten hlieljen. J^'erncr erhielt der Schulze volle
Gerichtsbarkeit, auch über Mord und Totschlag; von den Ein-
künften der hohen Gerichtsbarkeit fallen ihm ein Drittel, der
UecBogin swei Drittel zu; die Einkünfte der niederen gehören
ihm ganz. Auch bekam der Schulze erblich den freien Besitz
eines Hofes (curia) und vier Bauerngüter (mansi), sowie das Beoht,
Mühlen, Schenken, Brauhäuser nach Bediu^ zu errichten. Er und
die Ansiedler (incole) erhielten völlige Z lUtreiheit. Von den be-
reits ansässigen, denen die Äcker schon nach bestimmitiii Mafs
fiigeteilt waren, hatte jeder am Martinstag 8 Skot landesüblichen
0 OKMidde i stopfe mennicsej w Polsoe w XIT i ZV w. Rozpraw^- der Krak.
Ablnaie TJL (1878), & Ift
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14 „Deutaches Beeilt** und deutsches Stodtrecht in Polen.
Silben za sahien; anderen» die nur Rodung des Waldes herbei-
riehen würden , waren sehn Freijahre zogesichert Die Qrensen
der Ansiedlung wurden nicht eng umschrieben, sondern mit dem
Rodungsgebiete gleichgesetzt Wir bemerken in diesem neuen
Privileg in jeder Beziehung eine Vermehrung der Rechte der An-
siedlang. Heinrich besitzt danach alle Privilegien» welche ge-
wdhnlidi ein Stadtvogt innehat; trotzdem erscheint er nur als
Schulz» seme Ansiedlung wird nur Dorf (villa) benannt» und in
der Urkunde von 1S89 wird in bezdchnender Weise zur Benen-
nung seines Amtes der Ausdruck „vOlicacio" (ins viUicacionis) ak
gleichbedeutend mit „schultecia" gesetzt. Die Einwohner sind aljcr
als „incole sen coloni" oder ,,incole seu manbionarii", also als In-
wohner, Bauern bezeichnet, nicht aber als Bürger. Über das der
Ajisiedlung gewährte Recht wird in der Urkunde von 1289 ge-
sagt» dals Heinrich das Dorf mit landesfnrstiicher Bewilligung
nach deutschem Recht begründet habe (iure theutonico); gestattet
wird ihm, dafe er seine Rechte nach Krakaner und Sandomircr
Recht übe (sccundum formam iuris Cracoviensis et Sandomirensis) ;
ferner wird den B« wdlHiem zugesichert, dafs sie nach deutschem,
nämlich Magdeburger Recht leben sollten (iure theutonicaU vide*
licet Magdebuigensi). Ailes das sind Beweise, dals unsere Be*
merkungen fiber die unterschiedslose Behandlung von deutschem
Recht und eigentlichen Stadtrechten in Polen richtig sind» ebenso
auch daför, dals die Bestiftung mit Magdeburger Recht oder einem
anderen Stadtrechte noch nicht gleichbedeutend mit der Erhebung
zur t)taJt ist. Podüliii war, ü'otzdem es 1289 schon deutsches
Stadtrecht besitzt, doch nur ein Dorf. Aber indem Heinrich und
seine Ansiedler in dem genannten Jahre mit einer Anzahl neuer
hervorragender Rechte bedacht wurden» die im ursprünglichen
Privileg nicht enthalten waren» und indem ihnen vor allem die
Zusichenmg gemacht wurde» dais sie desselben Rechtes teilhaftig
sem sollten wie die Krakaner und Sandomirer, war auch die Er-
höhung des Dorfes zur Stadt angebalint. Die rt;clitliche Gleich-
stellung von Podolin mit Krakau und Sandomir bedeutete jetzt
etwas anderes als im Jahre 1244. Denn im Jahre 1289 war
Krakau seit mehr als drei Jahrzehnten eine wirkliche Stadt und
ebenso war vor zwei Jahren die Bestiftung von Sandomir erneuert
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„DentBches Becht** und deotBohes Stadtiocht In Polen. 19
worden. Und so erscheint schon im Jahre 1292 Heinrich von Po-
dolin in einer Urkunde Wencels von Böhmen, der damals sich
der Herrschaft in Polen m bemichtigen suchte , als Vogt (advo-
catoi) und seine Qrfindung wird als Stadt (civitas) bezeidmet, deren
Bewohner aber als Burger (cives). Aüch von der Befestigung des
Ortes ist jetzt die Rede ; die Bewohner benachbarter Dörfer wer-
den verpflichtet, bei der Anlajsre der städtischen Verteidiguiigs-
werke Hilfe zu leisten und sich im Falle der Not mit ihrer Habe
dahin zu flüchten. Und auch sonst finden sich Bemerkungen,
vebhe den vollendeten Btädtischen Charakter des Ortes kenn-
KiekDen. Der Vogt ersdieint nun anch im freien Besite der
Heuchbinke, Brotbaden, SchuhmacherlSden , des ,,Kntelhof'^
(Schlachtbank) und der Badehäuser. Auch Tuchladen und Kram-
ijuden bestehen, von deren Einkommen ein Sechstel dem Vogt,
fünf Sechstel dem l^ürsten zufallen. Auf eine Meile Entfernung
rings um die Stadt dürft« niemand Schänken errichten, um das
Einkommen der städtischen Wirtshäuser nicht ta schädigen. Auch
eriuelt die Stadt das Stapelreoht, wofür der Ausdruck „Niderlag''
in der üikunde verwendet wird. Alles das sind Zeichen, dafs
hier mitten in den Karpaten wäldem ein deutsches Stadtwesen
-ein Heim aufg:eschlagen hat. Doch dürfte PodoHn nacliLcr von
den polniöclipii Fürsten die Anerkeunuug uls üiL':*'nLiiche Stadt
nicht erhalten zu haben, denn es ersoheiaen hier später wieder
Schulzen.
Zur Beetätignog und Erlanterong der voigetnigenen Ansichten
möge schlieiUidi auf die Entwicklung Krakaus hingewiesen werden.
Hier bestand schon gewifs um das Jahr 1395 eine deutsche An-
siedluDg, die mit deuuchem Rechte bestiftet war. Schon 1228
nad daiKT 1230 erscheint ein Peter als Schulz von Krakau (Petrus
solthetus Cracoviensis), und um dieselbe Zeit hat der 1229 ver-
storbene Krakauer Bischof Iwo inmitten dieser Ansiedlung die
Marienkirche für die Deutschen emchtet Wie aus der oben zi*
tierten Urkunde von 1344 für Fodolin hervorgeht» hatte Krakau
duaaki BAagdeburger Bedit Trotedem steht an der Spitse dieses
Ortes nicht nur vor diesem Jahre, sondern auch noch 1260 ein
Schulz. Der Ort war also damals noch ein Dorf. Tatsächlich
erfolgt seine Erhebung zur Stadt (civitas) unter gleichzeitiger er-
Ii „Deutsches Hecht und deutsches Stadtrecht in Polen.
nenerter Verieihung des Breskuer-Magdebtirger Rechtes erst 1957,
und bei dieser Gelegenheit erhält er auch erst Vögte (advocati).
Wenn nun aber auch unstreitig dörfliche Ansiedlungeu in
Polen mit einem „Ötadtrecht'' begabt wenien konnten und zwischen
der Bestiftung mit „deutschem Recht'' und solcher mit einem spe-
ziellen ,,8tadtreeht<' kein Unterschied festsustellen ist, so muls
doch festgehalten werden, dals in der R^l jede Stadt nicht mit
deotschem Recht schlechthin bestiftet wurde, sondern yiehnehr
irgendein bestimmtes Stadtrecht erhielt Es hatte dies gewifs den
Zweck, der Stadt in zweifelhaften Fällen einen bestimmten Küek- |
ball an der Muticrstadt zu geben. So wird in dem Stiftbrief von I
1257 für Krakau bestinmit, da£a die Stadt mit Breslauer Hecht
2u bestiften sei, und zwar im Anschlüsse an das Magdeburger
Recht, damit in zweifelhaften Angdegenhetten das geBohriebeDe
Recht eingesehen werden könnte. Zumeist wird den StSdten das
M agdebui^er Recht verliehen ; ferner das Breslaner und Neumarkter,
selten das Löwenberger oft wird auch das Recht einer älteren
polnischen Stadt einer jüngeren verliehen. In vielen Fällen dürfte
die Wahl des speziellen Reclites davon abhängig gewesen sein, |
dafs die mit der Einrichtung der Stadt beauftragte Persönlichkeit
mit demselben v^traut war. Einen UnterBchieä in den Frei-
heiten und Pflichten hat diese Wahl nicht yeranlalst; ein solcher
UnterBohied konnte nnr durch besondere Bestimmungen festgestellt
werden. Die Rechte der Städte werden oft mit „ius civüe^oder
„iura civilia", auch „ins Thciitonicum civile" bezeichnet Sie
gewahrten aulser Selbstverwaltung und eigener Gerichtsbarkeit
vor allem grölsere Markt-, Handel- und Gewerbefreiheit, femer
Zollb^^tignngen; dazu kam in selteneren Fällen das Stapel-
recht Auch waren die Stidte hSufig stark befestigt und worden
zum Zwecke der Instandhaltung der Befestigungen mit besonderen
Begünstigungen ausgestattet. SchUefslich erhielten die Städte auch
Wappen und Siegel.
Tn überaus seltenen Fällen erfolgten in Polen Bestiftungen
mit fränkischem Recht (ins Franconicum). So hat Heinrich FV.
von Breslau, als er für kurze Zeit (1289 — 1290) sich des Gebietes
1) Lowenboiger Recht eitielt z. B. K^tj-Ubenwerde Im Jahie 1277.
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i'i&Dkisches Recht in Polen.
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von Krakau bemächtigte, die Brüder Jescbo und Hysmboid be-
auftragt, die Stadt (civitas) Wieliczka nach fränkischem Recht zu
begründen. Dafis in Sohlesien frankiBeheB Bedit völlig gleiohr
bedeutend mit deutsohem Becht vnr, ist überzeugend nacbgewieaen.
TatBiclilich nnteraoheiden sieh die Rechte von Wieliczka in nichts
von denen aller anderen polnischen Orte^ die deutsches Recht
hatten. Bemerkenswert ist aber folgendes : Es ist soeben gesagt
\v<^)rden, daf^ in Polen Städte stets auf eiii bestimmtes Stadtrecht
verwieseii wurden. Das war bei der oben erwähnten Bewidmung
▼om Wieliczka durch den schlesischcn Herzog nicht der Fall ge-
wesen. Daher sagt Kazimierz der Groise in einer Urkunde von
1361 : j»Da unsere Stadt Wieliczka bisher kein Recht hattCi dessen
sie sich mhi^ und Steher bedienen konnte, wie andere Städte
pflegen, verleihen wir jetzt der Stadt, den Bürgern, der ganzen
Gemeinde und nllea ihren Angehörigen Magdeburger Recht, dessen
sich die btadt Krakau erfreut.*'
Wie aus dem bisher Gesagten zu ersehen ist, wurden in
Polen in der R^el deutache Stadtrechte verliehen, und zwar
an Dorf er und Stidte. Gemeines deutsches Landrecht kam
als solches nicht zur Verwendung, doch findet man dasselbe in
den Stadtrechtsbfichem auch in Polen berücksichtigt, wie auch mit
l^ndreeht zuweilen uberlmupt deutsches Recht bezeichnet wird.
Es erübrigt hier noch einiges über das deutsche Lehenrecht
2u sagen.
Es ist unzweifelhaft, dals man in Polen neben dem deutschen
&*Mlt> und Landrecht auch das deutsche Lehenreoht unterschied.
Eine Urkunde vom Jahre 1356 betont ausdr&cklich diese Drei*
teflnng des deutschen Rechtes und nennt die drei Arten desselben
(ius inunicipale, ius provinciale und ins feodale). Aber deutsches
I^tz-htu recht ist auch praktisch geübt worden. Ob die deutschen
Diensttuannen und lütter, welche schon im 12. und 13. Jahr-
hundert nach Polen kamen und sich insbesondere auch in West-
gsliaen niederlielsen^ zu den Landeefärsten und anderen polnischen
Oroiaen ins Lehenaveifaaltnis traten, ist unbekannt, aber sehr wahr-
tcheialich. Bestinunt wissen wir, dafe die Verleihung von Yog-
teien und Schulzeien in Städten und Dörfern nach Art der deut*
scheu T.ohcn geschah, dafs die Vögte und Schulzen -min Landes-
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Deufsches Leiheniecht in Polen.
ffiisten oder ihren weltlichen und geistliohen Gnmdherren in das
VetfaaltniB von Lehenalenten traten and daher auch 2q Kriegs*
diensten verpflichtet waren; schon dadurch ist in gewissem Sinne
deutsches Lehenrecht anf polnischem Boden heimisch geworden.
Es sind daher auch f^ehensrerichte notwendig gewesen, vor denen
Vögte und Schulzen ihre Keclitsg-eschäfte zn schlichten hatten ; für
diese Gerichtsbarkeit kommt auch der N ame „feodale iudicium^'i
aleo Lehengericht vor. Aber deutsches Lehcnrecht ist auch noch
im strengeren ^nne in einem Teile unseres Gebietes, und £war
auf dem Boden des einstigen rutheniscfaen Fürstentums , also in
Ostgalizien, geltend gewesen.
Schwache Andeutungen weisen darauf hin, dals schon zur
Zeit der ruthenischen Fürsten hier das Lehenswesen nach west-
europäischem Muster Eingang gefunden hatte. Nach der Er-
werbung dieses Gebietes durch Kazimierz den Grolsen von Polen
hat dieser Konig hier Landgüter in einer Form an seine Gretreuen
überlassen j die von der sonst in Polen üblichen abwich. Ins-
besondere wird io jedem dieser Privilegien der Kriegsdienst des
Beschenkten in einer vom polnischen Gebrauche abweichenden
Weif?c betont. Schon dies gleicht sehr einem Lehensverhältnisse.
Als sodann nach dem Tode des Königs Kazimierz im Namen
seines Erbens» des ungarischen Königs Ludwig des Grofsen,
Wladyslaw von Oppeln Gralizien verwaltete, hat er seit 1373
ausdrucklich bei seinen Güterverleihungen das Lehenrecht ein-
geführt So wird s. B. am 16. Dezember 1373 das Dorf Gwoidziec
{bei Kolomea) an Ohodko Loyowicz für dessen treue Dienste ;,erb-
litli mit jenem Leheurechic uure feodolij, jenen Freiheiten und
Gewohnheiten verliehen, welche die anderen Lehensleute (vasalli)
ffir ihre Güter erhalten hatten." Mit einer Urkunde vom Jahre
1375 verlieh Wladyslaw das Dorf Byblo (bei Rohatyn) und die
Schulzei in Dobrowody (bei Podhajce) dem Juschko de Soomics
^als Lehen oder nach Lehenrecht'' (in feudum sive iure feodali).
Und mit einer Urkunde von demselben Jahre wird dem getreuen
Jasko das Dorf Doroszuw (bei Sambor) mit denselben Freiheiten
verliehen, mit denen die anderen Vasallen ihre Güter besitzen.
Ahnliche Verleihungen sind aus dieser Zeit noch in grüfserer Zahl
bekannt^ darunter solche an offenbar deutsche Männer wie Lym*
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Deutsches Lehemreoht in Polen.
It
budiiB, NitBchko Slanoz, Denhart und Regnold. Bei diesen Be-
lehntuigen wurde die Verpflichtung des Bestifteten zum Kri^s-
dienst genau festgestellt und die Art der Bewaffnung angegeben.
Mitunter wird der Vasall zur Teilnahme „an jedem beliebigen
Krieg!izugc" und zur Stellung eines zweiten Kriegers verpflichtet.
Erwähnt sei ferner, dafs öfter die ausdrückliche Bestimmung zu
finden ist, dafs der Belehnte nur mit der Erlaubnis des Lehens-
herrn sein Gut verpfänden, vertauschen oder verkaufen dürfe,
eine Bestimmung, die auch bei der Verleihung von Vogteien und
Schulzeien allgemein üblich war. Das Erbrecht der Kinder wurde
in der Regel betont Femer verheifst oft in den Urkunden der
Lehensherr seinem Vasallen, dafs er ihn aus der Kriegsgefangen-
«sehaft au-sKisen und ihm dunstigen Schaden, den er auf den
Kriegszügen erleiden würde, vergüten werde. Diese Bestimmungen
sind z. B. in den I^hensbricfen für den erwähnten Nitschko Slancz
und für Denhart enthalten; insbesondere wird auch in beiden der
Ersatz gefallener Rosse in Aussicht gestellt. Auch haben wir
Beweise, dafs derartige Versprechen wirklich erfüllt wurden. In
einzelnen Urkunden wird der Zweck, dem menschenleeren Lande
neue Buvölkerungselemente zuzuführen , ausdriieklich betont und
daher dem Belehnten zur PÜicht gemacht, in demselben seinen
Sitz zu nehmen. So hcifst es z. B. in der Urkunde für Lym^
birdua, dafs mit Rücksicht auf die Entvölkerung des Landes er
mit Frau und Kindern wie die anderen Barone daselbst seinen
Wohnsitz zu nehmen habe. Und der oben genannte Regnold und
sein Bruder mufsten sich zur Erfüllung dieser Bedingung aus-
drücklich verpflichten.
Als Wlady^law IL Jagiello von Litauen in P(>l('n zur Herr-
schaft kam, zeigte er sich um so mehr als eifriger Förderer des
Lehenswesens , als dasselbe in Litauen im 14. Jahrhundert eine
sehr grolse Ausdehnung gefunden hatte. So hat dieser König
nicht nur ganze Landschaften, wie Podolien und die Moldau, in
etn lehenrechtliches Verhältnis zu Polen gestellt, sondern auch
kleine Gel)iete, und zwar vor allem in Oatfiralizicn , nach Lehen-
recht verliehen. Wir haben von diesem Könige eine Keihe von
Urkunden, in denen (Jüter unter Bedingungen vergeben werden,
die den wenn auch nicht immer ganz reinen lehensrechtiichen
2*
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Seatsches Lehenxecht in Fblea*
Charakter dieser Bestifbiiigen beweisen* Immer wieder wird hier-
bei der Kri^sdienst betont , der in dem stets bedrohten Grebiete
besonderen Wert hatte. So hat im Jahre 1412 Nikolaus Fraj-
stetter oder Frauwensteter, Vogt von Kolomea, das Dorf Berez6w
erhalt^?!!, wofür er verpflichtet wurde, zu den Feldzügen des KöniG;s
zwei Lanzenträger zu stellen, zur Verteidigung des Landes aber mit
allen Leuten herbeizuziehen. Vielleicht um sich diesem im Greoc-
gebieie lästigen Dienste m entziehen, hat Frauwenstetter sohon
1419 sein Lehen veräulsert Auch die Absicht, die Bevölkerung
zu vermehren und daher die Forderung der persönlichen Nieder-
lassung , wird von Wladyslaw betont, ebenso wie die Einholung
der Erlaubnis des Lehensherru bei Verkauf, Tausch oder Verj:)fän-
dung. Nach ähnlichen Grundsätzen hat auch sein Sohn Kazimierz
derartige Belehnun^en vollzogen. Ja noch im Jahre 1596 ist von
König Siegmund HL. bei einer besonderen Veranlassung anericannt
worden, dais Besitzer von Lehensgutem dem Adel gleichzustellen
seien, weU sie seit Jahrhunderten zu keinen Diensten veibalten
wurden, welche adligen Rechten widersprochen hätten.
Aber nicht nur die Laudesfürsten haben Lehen vergeben.
sind vielmehr auch eine Reihe von Zeugnissen erhalten, dafs landes-
fürstliche Vasallen Afterlehen verliehen haben. So ist ?. B. die
Verleihung von B^rszdw bei 8okal durch Zicmowit von Masowien
im Jahre 1408 au&ufassen, wobei über die Verauiserung des
Gutes und den Kriegsdienst des Belehnten die uns bereits be-
kannten Bestimmungen getroffen wurden. Über den Bestand
solcher kleiner Afterlehen in der Gegend von Jaroslaw und
Przemy^l sind zahlreiche Nachrichten aus dem 15. Jahrhundert
erlialteu. Es kommt vor, dafs sich die Lehcnsleute um beträcht-
liche Summen von ihrer gutsherrlichen Lehenspflicht loskauften
und so unter die unmittelbare landesfurstliche Herrschaft traten.
Auch BtOEßaae wegen verweigerter Dienstpflicht kamen vor.
Das Lehenswesen UaaA fibeihaupt unter den Polen k^en
Anklang. Schon von der Zeit Jagieltos an macht sich der Wider-
stand bemerkbar. Mau betrachtete die Einführung des Lehens-
wesens als im Widerspruch stehend mit dem polnischen Recht
Im Interesse des Adels lag es, dafs ihm die Güter in un-
beschränktes Eigentum übergeben werden und die Kriegspflicht
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Deatsches Lehenzedit in Polen.
81
die gewöhnliche bleibe, welche jeder Gutebesitzer nur für seine
Person and zur Verteidigung des Landes zu leisten hatte. Daher
versuchten schon zur Zeit Jagi^os sich einzelne Lehensmannen
frei zu machen. Er selbst vollzog z. B. eine solche Befreiung
im Jahre 1416 und der oben genannte Ziemowit im Jahre 1435.
Um dieselbe Zeit kamen, wie bereits oben bemerkt wiinle, Los-
kaute von der Leliensptlicht gegenüber privaten Gutsbesitzern vor.
Im Jahre 1519 hat König Sigmund eine solche Befreiung aus-
gesprochen. Bei diesen Befreiungen ist ausdrücklich betont worden,
dafe der Lehensmann und seine Erben vom Lehen- oder Diensfr-
recht befreit und auf den Stand der anderen Landsassen gesetzt
werde. So wird in der erwähnten Urkunde des Königs Jagießo
von 1416 iiusdrücklich die Ik'freiung vom Lehenrecht oder vom
Dienstreclit (de iure feodali alias szluski« l'cI und von der Lehen-
gerichtsbarkeit (ab oiuni iurisdieeione feodali) bestimmt, imd in
der Urkunde Ziemowits von 1435 die Freiheit von allen Hof-
dtensten (ab onmibus serviciis cuiiensibus) und dem Dienstrecht
(de iure servfli) ausgesprochen. In beiden Fallen wird zugleich
bestimmt^ da(s die Befr^ten fortan der gewöhnlichen landesüblichen
Rechte teilhaft sein sollten. Seit in Ost^lizien das rothenisohe
Recht durch das pohiisehe venhängt wurde, machte sich im 15.
und 16. Jahrhundert imuier nieiir das Bestreben des Adels da-
selbst geltend, das Lehenrecht überhaupt zu beseitigen. Im
15. Jahrhundert ist dieses Ziel von den damals entstandenen
Bandnissen des Adels verfolgt worden , und in den Jahren 1562
und 1576 haben tatsächlich die Adligen gesetzliche Bestinmiungen
durchgesetzt, welche das Lehenrecht des Konii^s fast aufhoben.
Daher liören auch mit dem Ende des IT.. Jahrhunderts alle Nach-
richten über das Lehenswesen in Idolen auf. Die Krone verlor
auf diese Weise viele Ländereien und die ihr zustehenden Kriegs-
dienste« Auch darin hat der selbstsuchtige Adel einen Sieg über
das sehwache Königtum sum Nachteil des allgemeinen Besten ge-
wonnen.
Für die nach Lehenrecht bestifteten Gutsbesitzer mufs auch
ein eigenes Gericht bestanden haben, denn es ist nicht anzunehmen,
dafs sie vor den gewohnliclien Richter gezogen wurden, während
schon die Besitzer eines Schulzenamtes vor ein besonderes deut-
28
Deutsches Lehenredit in Polen.
scheB Gericht gehörten. Vielleicht war der in Lehenaurkunden
unter Wtadyelaw IL auftretende „iudex provinoialis terre Buasie^
Peter Braun Voraitscmder dieses Lehengerichtes. Auf einen be-
sonderen Gerichtsstand weisen vor allem die oben angeführten
Urkunden von 1416 und 14.!,) hin. Eigentliche Akten dieser Ge-
richte sind aber bisher nicht gefunden worden. Erwähnt sei auch,
dais schon Wladyslaw von Oppeln bei Vergabungen nach Lehen-
recht nach dem reiflichen Bäte seiner Vasallen veifShrt, was
voraussetzt, dafs Veisanuniungen und Beratungen derselben üblich
waren. Es ist sehr wahrscheinlich, dals dieselben mit Gerichts-
sitzungen verbunden waren.
Aus dem Gesagten gehl iiervor, dafs wir es mit Einrichtunsron
zu tun haben, die überaus dem westeuropäischen Lehenaweseu
gleichen. Dafs hierbei aber deutsche Einflüsse sich geltend machten,
geht aus dem Umstände hervor, da(s deutsche Bezeichnungen für
diese lehenrechtlichen Einrichtungen gebraucht wurden. Gewöhnlich
hießen sie „ius feudale^; aber auch die Ausdrücke „ius lenske,
linske, lineale, lincum*^, die auf das deutsche Lehen« zurück-
gehen, sind wiederholt belegt Ferner wird aber auch Dienst- oder
Jüchens mann als „omagialis perpetiuis alias man" und „servi-
ciura omagiale" als „manysthuo" bezeichne t. Hervorzuheben ist
übrigens auch, dafs der schlesische Fürst ^\ ladysiaw von Oppeln
zuerst deutlich dieses Hecht in Galizien eingeführt hat
Bemerkt sei noch, dafs im PnsemjiSler Stadtarchiv eine Hand-
schrift aus dem Anfang des 15. Jahrhunderts erhalten ist, welche ein
kleines Wörterbuch des Land- und Lehenrechtes umfafst (Vocabula
iuris provincialiö et feodalis). Hier werden unter anderen folgende
Ausdrücke verzeichnet und erklärt: vasallus, feodatus, feodum,
foedus und omagium. Die Anfertigung dieses Wörterverzeichnisses
ist ein Beweis, dais das Lehenrecht in praktischer Übung stand*
Die Bedeutung des deutschen Rechtes und der deutschen Ko-
lonisation für Polen. Die Ausbreitung des deutseben Rechtes
von den Anfängen bis ins 18. Jahrhundert mit besonderer Be-
rücksichtigung Ton Galizien.
Die Bedeutung des deutschen Kechtes und der damit ver^
bundenen deutschen Ansiedlungen wird erst recht klar, wenn wir
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Bedeutung des deutschen Rechtes und der deutschen Ansiedlnng. tl
die geseüschaft liehen und wirtschaftlichen Yerhaltniase Polens im
12. und 13. Jahrhundert ins Auge ^asen.
Bis zum Ende des 12. Jahriiunderts haben die polnischen
Fürsten alle Kraft ihres Volkes nur der politischen Entwicklung
ihres Staates zugeführt. Die ganze Organisation des Staates \\ar
darauf gerichtet, eine moerh'chst starke Herrschaft des Fürsten zu
ermöglichen. Daher beluelt er einen ungeheuren Gnmdbesit^. in
seinen Händen, aus dem er seine Hilfsmittel bezog. Der Adel
diente ansschliefslich dem Staatsinteresse^ d. i. dem Kriegsdienste^
und verachtete die produktive Arbeit Die Landbevölkerung war
durchaus ohne Grund und Boden; ein Teil, die Kmethen (Bauern),
waren persönlich frei und niufsten nicht unbedingt auf dem Gute
des Herrn bleil)en; der andere Teil war auch persönlich unfrei.
Bauern wie Hörige seufzten aber unter dem Drucke eiuer Unzahl
von Abgaben und Diensten, so dais sie geradezu als eine Art
von Staatssklaven zu betrachten waren. Die alten polnischen
„Städte^ trugen durchaus nicht städtischen Charakter; sie haben
es weder xu einer höheren Entwicklung , noch zu einer selbstän-
digeren Stellung gebracht, vielmehr waren sie gerade so wie die
l^udbcvölkerung völlig von den fürstliciien Beamten abiiüngig.
Zu selbsiandigem Denken und Handeln, zu höherer Kultur war
die Masse des Volkes infolge des herrschenden Kegierungssystems
ungeeignet.
jyDie Bevölkerung lebte'', sagt ein neuerer polnischer Bechts-
historiker, „unbekämmert um die Zukunft in den Tag hinein. Unter
dem Einflufs der absoluten Staatsgewalt fügte sie sieh willenlos in
die ilu' vorgezeichneten Formen , ohne irgendwelche Selbständig-
keit in ihrem Tun und "Wirken /u zeigen und etwas Dauerhaftes
schaÜ'eu und erhalten zu. können." Soziale iietormen waren daher
unbedingt notwendig, wenn nicht in den fortwährenden Kämpfen
die Kräfte des Staates völlig aufgebraucht und seine Entwick-
lung durch die der benachbarten westlichen Gebiete ge&hrdrohend
fiberfl^elt werden sollte. Der nnbenutzte Boden muikte nutebar
gemacht, die spärliche Bevölkenmg vermehrt werden, höhere Kul-
tur, Gewerbe und Handel niulsten Eingang finden. INIan kam nun
auch zur Einsicht, dals zu diesem Zwecke wenigstens einem Teile
der Bevölkerung ein greiseres Mais von Selbständigkeit und Selbst-
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Urteile polnischer Schriftsteller über
Verwaltung gewahrt werden miifste. Deshalb griff man ziir Ko-
lonisation und zur Einführung dos deutschen llechtes. „Die Ver-
pflanzung der deutschen Bevölkerung und mit dieser die des
deutschen Rechtes nach Polen läfst sich weder auf einen blofsen
Zufall, noch auf eine willkürliche Verfügung des Landesfürsten
snrQckfuhren. Vielmelir ging dieselbe aus einer historischen Not-
wendigkeity die durch die ganze frühere historische Entwicklung
des polnischen Reiches bedingt wnrde, hervor.**
Unter solchen Umstünden hatte die deutsche Kolonisation
und mit ihr die Verleihung dcut^jchen Rechtes seit dom Anfange
des 13. Jahrhunderts auf kieinpolniscbem, gegenwärtig westgali-
zi-chem Gebiete begonnen, indem uns zunächst (vor 1230) in
Krakau eine deutsche Kolonie unter einem Schüben enl^g^ntaritt.
Wenig spfiter begegnen uns sclion deutsche Ansiedler und deutsches
Recht an den von den Karpathen zur Weichsel herabströmenden
Flüssen Dunajec und Poprad. Unstreitig übte die vorübergehende
Herrschaft Heinrichs I. von Schlesien über das Krakau« r Gebiet
(um 1230) Einflufs auf diese Entwicklung. Ist aber in dieser Zeit
die deutsche Ansfedhing und die deutsche Rechtsverleihung noch
verhältnismäTsig spärlich erfolgt^ so wurde ihre weiteste Ausdehnung
zur aufsersten Notwendigkeit, nachdem durch die Mongolen im
Jahre 1241 das Land in eine Wfiste verwandelt worden war und
dann auch 1258 und 1S68 wieder von ihnen heimgesucht wurde.
„Nachdem die Mongolen Polen «geräumt hatten uiul jii ihre
Sitze /iinlckgekohrt waren, sahen Fürsten und Volk Polens sich
von einer Wüste umgeben. Es mangelte an Menschen, um die-
selbe zu bev51keni, es fehlte an Geist und Kapital, um ein neues
Leben zu beginnen und die Arbeit des Volkes von neuem in Be-
wegung zu setzen. Die partikularistischen Interessen der ver-
schiedenen Provinzen wucherten üppiger als sonst und machten
die Sammlung der im Volke noch vorhandenen, aber auseinander
gesprengten Kräfte unmöglich. Es blieb nur ein einziger Ausweg,
nämlich der, vom Auslande Bevölkerung, Kapital und Arbeit nach
Polen herbeizuführen. Was man einst ausnahmsweise versucht
hatte y das ergreift man jetzt als allgemeines Rettungsmittel und
führte es in der gröfsten Ausdehnung durch. Eine massenhafte
Kobnisation des Landes durch fremde Einwanderer gelang vor-
Digilizeci by LiOOgle
das deatsche Redit und die dentsdie Ansiedliuig.
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trefilich. lo knner Zeit Warden die eingeisoberten Städte auf-
gebaut nnd bevölkert» Ihdostrie and Handel erhaben Bich mfiehtig,
und unter ihrem Schntee kehrte auch das Landvolk m seiner ge-
wOhnlichen, aber viel intensiveren Arbeit zuröck/' So urteilt der
polnische Rechtshistoriker Bobrzyiiski. Und ein anderer bedeu-
tender polnischer Gelehrter, Piekosinski, zeigt in klarer und über-
zeugender Weise, wie sehr die gesellschaftliche unfl wirtschaft-
liche I<jage der Bevölkerung, die nach polnischem Rechte lebte,
den ZoBtlnden nachstand, welche durch das deutsche Recht, ver-
bunden mit der deutschen Kolonisation, geschaffen wurden. Er
schildert die dröckenden Bestimmungen des polnischen Rechtes
und der polnischen Gerichtsharkcit, die auf das Wohlergehen des
einzelnen keine Rücksicht nahm; er zeigt, wie primitiv und un-
ergiebig die Bewirtschaftung der Güter war, uud charakterisiert
den gewaltigen Umschwung, welcher durch die Einführung des
deutschen Rechtes und unter dem £influls der Ansiedlung kun-
diger Leute eintrat Er fuhrt uns vor Augen die Zustande auf
einem adligen Gute vor der Errichtung einer Siedlung nach deut-
schem Rechte nnd nach derselben , und zeigt, wie sehr sich die
Verhaltnisse infolge d(>r Vorzüge des deutschen Rechtes , der
Tätigkeit des erfahrenen Schulzen, der fleilsigen Ansiedler und
des baukundigen Müllers, ;,der ein Mechaniker im vollen Sinne
des Wortes ist", verändert haben. „Die auf deutschem Rechte
beruhende Dorfeinrichtung befriedigte trotz ihrer Einfachheit und
Schlichtheit fast alle Bedürfhisse sowohl der Bauern wie des
Gutsbofes und brachte jedem Vorteile, der mit einer Ansredlung
ii K h (ii utscbem Rechte in Beziehung trat, also in erster Linie dem
(niL^>herrn und don Bauern, ferner dem Kh'rus, dem Fürsten, und
schliefslich der ganzen Gesellschaft." Und in einer anderen Ar-
beit zeigt Piekoailiski, dafs die günstigste Zeit des Bauemstandes
in Polen jene war, da infolge der Verwüstung durch die Mongolen
die deutsche Kolonisation und Bestiftung mit deutschem Rechte
stattfand. Als sich die bedeutenden Vorteile dieser Anlage von
Dörfern mit deutschem Keohtc zeigten , begann man massenhaft
Wreits hestchende vom jjolnisf hen Kechte aufs deutsche zu setzen:
auf diese Weise sind die au die Scholle gefesselten polnischen
Dorfbewohner, die durch eine Unmasse von Abgaben und Diensten
!E6 Zeitgenösnsolie polokche Urteile über
erdrückt wurden, zu freien und wohlhabenden Bauern geworden.
Mit der späteren Einengung des deutschen Rechtes zugunsten
der Grundherren horte auch diese erfreuliche Entwicklang auf.
Ahnh'ch urteilen auch Halban und ijozinski, die besonders die
Bedeutung des deutschen Rechtes auf die Entwickhing der
Städte hervorheben, sowie andere unvoreingenommene pohusche
Gelehrte.
Aber auch schon vor Jahrhunderten haben polnische Schrift^
steller die hohe Bedeutung der deutschen Ansiedlung und des
deutschen Hechtes anerkannt So sagt der am Ende des 15. Jahr-
liüuderts schreibende Chronist Dlugusz: „Boleslaw der Scham-
hafte hat seiner Stadt Krakau deutsches Recht und einen Vogt
verliehen, um ihr zu einem Fortschritte zu verhelfen, den sie
durch Polen und unter polnischem Rechte nicht erreichen konnte.''
Spater hat sich der polnische Geschichtschreiber Kromer (um
1575) ansf&hrlich fiber den Wert der deutschen Ansiedlung ge-
Sufsert Er zählt es zu den besonderen Verdiensten des Königs
ivazimierz des Großien, dafs er die meisten Landstriche Polens
mit Deutschen bevölkert habe, und bemerkt an einer anderen
Stelle: „Durcli die Mühewaltung und Arbeit der Deutschen be-
irarin die Zahl der Dörfer und Städte sich zu mehren und die
Kultur sich zu heben. Sie sind sparsamer und fleiüaiger als die
Polen, und ihre Wohnungen sind reinlicher.'' Daran fügt Kromer
noch die Bemerkung, dals der König den deutschen wie auch
den anderen Dorf- und Stadtbewohnern überaus günstig gesinnt
war, daher er der Bauern- oder Bürgerkönifi: genannt wurde. Diese
Schilderung wiederhoit der Lemberger Chronist Zimorowicz in der
zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts und fügt an die Bemerkung
über die reinlicheren Wohnungen der Deutschen hinzu : „Und so
kann man auch heute noch, wenn man durch die Dörfer und
Städte reist, leicht erkennen, wo Deutsche und wo Polen wohnen:
wir sehen im Verfall die Mauern einzelner Städte, welche jene
nach dem Zeugnis ihrer Namen erbaut haben und die jetzt von
den Polen bewohnt und vcrwahet werden." L^nd am Schlüsse
der Wiedergabe der Ötelle aus Kromer bemerkt Zimorowicz: „Dies
und ähnliches sagt unser bedeutender Schriftsteller, dessen Gelehr-
samkeit gleichwie sein Leben rühmenswert sind, zum Lobe der
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das deatache Becht und die deatsohe Ansiedltiiig.
Germanen, der Pole über das mit seinen Stammesgenossen im er-
erbten Streit um Ruhm und Macht wettei£erDde Volk; doch die
Tugend soll aucli am Feinde gerühmt weiden»*^ In ahnlicher
Weise änleert sich Zimorowies auch an anderen SteDen über die
deutschen Ansiedler in Galizien.
Schliefslich wird in unzähligen zeitgenossischen Urkunden der
grofse Vorteil der Bestiftung mit deutschem Recht und der damit
oft verbundenen Kolonisation betont. Öo sagt die Fürstin Kune-
goode in ihrer Urkunde für Golkowice vom Jahre 1276» dafs sie
mr beständigen Zierde und £hre und aur Befestigung ihrer Fürsten-
tümer dieses Dorf mit deutsdiem Rechte ausgestattet und den zwei
Schulzen y beide mit Namen Heinrich , sowie ihren Nachkommen
überj^eben habe. Ihre Nachfolgerin in der Herrschaft Sandec,
(uipiiiua, gründete das Dorf Na L(^k:i( Ii im Jahre 1292 nach deut-
sdiem Rechte, um die Zinse, Einkünfte und Vorteile der Klarisse-
rinuen in Öandeo zu vermehren. £benso hat dieselbe Fürstin, um
das Einkommen dieser Nonnen zu erhöhen, im Jahre 1293 die
Schulzei in Srostow dem Wenzel^ Sohn des Rinke , übertragen.
Die dritte Inhaberin des Wittumes Sandec» die Fürstin Hedwig»
hat im Jahre 1336 die Dörfer Grddek, Glinik und Pnsydomca»
die einem gewissen Gedco von Giedczyce q^ehörten, „/>ur Erhöhung
des allgeaieinen Nutzens im Sandecer Gebiete** mit deutschem
Rechte ausgestattet. Ähnlich aufsein sich die polnischen Herzöge
und Könige. Bolestaw will durch die Verleihung des deutschen
Rechtes an Boohnia (1253) die Lage seines Herzogtums verbessern.
Przemyslaw bestätigt im Jahre 1290 die Bestiftung von Wieliczka
mit deutschem Rechte, um den Znstond seines Landes zu ver^
bessern. Kazimierz der Grofse verlieh die Vogtei der Stadt Dem-
bowiec im Jalire 1349 dem Nikolaus von Bakow, von dem
"Wunsche beseelt, seine Ötädte durch achtungswürdige und ge-
eignete Manner zu verbessern. Derselbe König betont sowohl in
der seinem Getreuen Ymramm ausgestellten Bestiftungsurkunde für
Chmielowiec von 1364 als auch in jener für U^cxe seine von 1360»
da& das deutsche Recht ihm und den Bewohnern seines Reiches
grofeen Nutzen bringe. Bei der Bestiftung der Stadt Pilzno mit
deutschem Rechte (1354) bemerkt Kazimierz, dafs er die Mehrung
seines Ruhmes^ seiner Ehre und seines Vorteils im Auge habe.
28
Zweck der Verleiliung des deutschen
Im Jahre 1366 gestattete Kasimiera dem fiandzlin genamit fieDch^
die Stadt Kobyle mit Magdeburger Recht zu errichten, am „durch
Gründnng von Städten im Bezirke von Biecz die Interessen seines-
Reiches zu wahren". Als derselbe Herrscher Nowa wiei (Nendorf)
bei Lobzöw (13G7) mit deutschem Rechte bestiftete, bemerkte er,
dafs er die Einkünfte seines kÖDiglichen Schatzes mehren wolle.
Und als dieser König „dem zu. einem aolchen Unternehmen ge-
eigneten mid wflrdtgen'^ Nikohiiis Kerstan einen Wald am Flusse
Kamienica übergal); damit er daselbst das gleichnamige Dorf mit
deutecheni Rechte gründe, war es seine Absicht, den Nutzen und
die Einkünfte seines Reiches zu ver£rr(">rsern und insbesondere den
genannten Wald, der bisher gar keinen Nutzen abwarf, ertragreich
zu machen. Die Nutzbarmachung der Wälder hat auch Stronislawa,
Äbtissin des Klarisserinnenklosters in Sandec, im Aoge^ als aie im
Jahre 1380 Hyncho dem Schwarzen, dem Sohne Hynchoe, einen
Teil des klösterlichen Waldes am Dunajec im Umfange von 60
frankischen Mansen übergab, damit er hier ein Dorf mit Magde-
bui'ger Recht errichte und daselbst Schulz sei. Und als der Abt
Heinrich von Szczyrzyc im Jahre 1382 dem Krakauer Bürger
Stephan die mit Magdeburger Recht ausgestattete Öchulzei in
seinem Dorfe Kraussdw — offenbar die Gründung eines Kranfa —
verkaufte, bemerkte er, dafs dies mit Rücksicht auf den herab-
gekommenen Zustand einiger Klosteigüter und in der Absicht ge-
schehe, sie zu verbessern nnd nutzbar so machen. König Ja-
giello gab 1421 oder 1422 der Stadt Druhobycz an Stelle des
polnischen und ruthcnischen Rechtes deuisches Recht, „um deren
Lage zu verbessern, zu iiuer Entwicklung und zur Vermehrung der
Bevölkerung beizutragen'*. So und ähnlich äufsern sich die Ur-
kunden in den folgenden Jahrzehnten und Jahrhunderten. Noch im
Jahre 1753 verleiht Stanislaw Poniatowski, Kastellan von Krakau,
seiner Stadt Jazlowiec auf dringende Bitten der Stadtobrigkeit
deutsches Recht, weil er seine ererbte Stadt im möglichst besten
Zustande und in bf ster Ordnung sehen wollte, damit in ihr die
Ehre Gottes sich mehre und der Ruhm der Stadt selbst stets
gröfser werde.
Idealere Absichten, wie die in der letzten Urkunde, klingen
bei der Verleihung des deutschen Hechtes seltener durch. Doch
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Hechtes und der deutschea Ansiedlimg.
39
findet man gologcntlich auch die Pordening eines höheren städtischen
Lebens betont. So werden z. B. in der Urkunde vom Jahre lobo
für Tamopol die Einwohner verpflichtet, schöne bürgerliche Häuser
2u errichten, nicht bäuerliche Hütten ^ sondern gröfsere und an-
sehnlichere, welche den Bedürfnissen der von allen Seiten herbei-
xiehenden Menacbeo entsprechen sollen. Wer für derartige Ge-
binde keine Mittel habe, möge einem anderen den Baugrund ver-
kaufen. Hftnfiger war der Zweck die Vermehrung der Bevölke-
rung in den verwüsteten Gebieten und die Herstelhing und
Erhaltung fester Punkte in den durch stete Kriegsgefahren be-
drohten Ländern. So heifst es auch in der eben zitierten Urkunde
für Tamopol, dals die Gründung in dieser bisher wüsten Gegend
erfolge, damit mit Gottes Hilfe sich daselbst eine ansehnlichere
Bevölkerung niederlasse^ und hierauf wird sofort von der Bestim-
mung der Stadt als Buig sum Schutze gegen die Tataren und
andere Feinde gesprochen. Dieser Zweck wird in zahlreichen
Urkunden betont, so dafs ein neuerer Forscher besoudei*s mit
Rücksicht auf die südüatlicliua gefährdeten Gebiete Polens ge-
radezu sagt: „ Hierbei handelt es sich natürlich in allererster Linie
lun militärische Interessen. Dem Fürsten ist viel daran gelegen,
dals er der unmittelbaren Sorge um die Festungen und wichtigsten
Gamisonsplatze enthoben Bei. Eb wird der ein&alie Ausweg er^
griffen, dafe man den Städten bedeutende Erieichternngen zukommen
liiüt, sie aber ztiü;lcic'h verpflichtet, die Festungsbauten instand zu
halten und gewisse Dienste zu verrichten. Oft werden Steuer-
nachiässe bewüligt mit der ausdrücklichen Begründung, dafb es
Bich hierbei um die Steigerung der Wehrfähigkeit der Stadt handle,
besiebungsweise unter ^eioihzeitiger Auferiegung der Verpflich-
tung, die betreffenden Einkünfte fOr milit&rische Zwecke zu ver-
wenden.^ JEBeibei wurde mitunter auch die Bestimmung getroffen,
dafs die den Bfirgem nachgelassenen Abgaben zu zahlen waren,
werui die Stadt den ül)ernoramenen Ver{)Üiclitungen nicht nach-
kommen würde. In den allermeisten Fällen waren es natürlich
materielle Zwecke, welche mit der Verleihung des deutschen
Hechtes und mit der damit verbundenen Ansicdlung verfolgt
wurden: Vermehrung der Einkünfte durch die Zinse der Ansiedler,
durch Natsbaimaehung der öden LSndereien, Rodui^ der Wfilder,
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S# Allgemeint?B über die Verbreitung des doutscheu Rechtes
Hebnng d«8 Hündels und Verkehrs, AnsniitjEung der Bei^hStze,
AmU lüuil^ von Mühlen ii. dgl. Im 18. Jahrhundert bat man, um
aus der souenanntcn Propination, dem Umsatz von Getninktni,
Einnahmeu zu erzielen, selbst ganz unbedeutenden Orten Markt-
und Stadtvorrechte verliehen. In derselben Zeit fanden Ver-
leihungeD von deatechem Recht auch zur Förderung von Fabrik-
anlagen statt
Dies waren die Beweggründe fGr die Verleihung des deut-
schen Rechtes. Sie waren mächtig genug, um dessen rasche und
nachdrückliche AusbreitunL»^ /\\ fordern. Wie bereits oben erwähnt
wurde, begannen die Kestiltungeu mit deutschem Recht schou vor
dem Mongolensturm; im grofsen Umfange fanden sie aber erst
nach demselben statt. Es wurden teils durch den Mongolenstorm
vernichtete Ansiedlungen wieder hergestellt^ so in Krakau und
Podolin am Popradi teils eine grolse Anzahl» und zwar gerade in
Galizien neu begrnndei Au&er den polnischen Ffirsten und
Fürr^tinnen des 13. Jahrhunderts, ferner geistlichen und weltlichen
Grundbe.-»it/ern haben Heinrich IV. von Breslau (1289 — 129i»)
und Wenzel IL von Böhmen (1291 — ^1305), da beide deutschem
Wesen gunstig waren ^ wahrend ihrer zeitweiligen Regierung in
Polen ;diese Entwicklung gefördert Sehr wenig tat Wiadyslaw
Siokietek dafQr; au(ser den saUreiehen inneren Wirren und Iniseren
Kriegen wird ihn vor allem sein Milsmut fiber den Aufstand der
Deutschen von Krakau und anderen Städten (1311 — 1.312) zu
dieser Politik veranlalöt haben. Dagegen begann mit sf iiK m Sohne
Kazimierz, den man nachher den Grofsen benannte, eine Zeit der
frischesten Ent^vicklung. „Wie er überhaupt alle Elemente und
Hebel der Kultur in seinem Reiche eifrig zu fördern strebte^ die
alten teils zerstörten, teils heruntergekommenen Städte wieder auf-
richtete und emporiiob, in greiser Anzahl neue erbaute und mit
Kirchen und Schlössern schmückte, Handel und Gewerbe p Hegte,
den liaikcr gegen die W illkür des Adels möglichst sehützte, das
I^andrecht reformierte und eine Universität in Krakau gründete,
so war er auch darauf bedacht, die deutschen Ansiedler als die
tüchtigsten Ackerbauer imd tatigsten Handwerker und Kaufleute
in seinen alten Gebieten zu vermehren und in die neuerworbenen
gleichsam als die Pioniere der Zivilisation hinfiberzufOhren/' So
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und der deutschen Aosiedlung in Polen und Kuthenien. St
begann damals in den polnischen Gebieten, welche Ktizimierz unter-
standen, von den Karpathen Westgaliziens bis zu den Grenzen
Mfisowiens eine kräftige Verbreitung deutschen Rechtes und deut-
scher Aneiedlungen.
Aber auch in den an Kazimierz' Reich ndrdlich und östÜch
angrenzenden Gebieten hatte seit Jahnsehnten eine ähnliche Ent-
wicklung begonnen^ und in den dreiiaiger Jahren dea 14. Jahr-
faimderta, also zur Zeit da König Eanmiens aeine Tätigkeit ent-
faltete, gewann sie in bezeichnender Weise auch hier kräftigere
Fcrdf runtr. In dem damals noch selbständigen Masowien sind
schon 1237 deutsche Einwohner in Flock nachweisbar, also kurze
Zeit nach dem Auftreten der eraten Deutschen in Krakau. In dem
Zeltiaam von 1350 — 1338 laaaen aich hier einige weitere Yer-
lethongen von deutachem Recht nachweiaen» Seit dieaer Zeit be-
ginnt aber eine ununterbrochene Reihe von Beatiftungea mit
dentschem Recht, die auch nach der Vereinigung Masowiens mit
Polen bis ins 18. Jahrhundert fortgesetzt wurden. Besonders
wichtig für uns sind aber die Zustände in dem östlich benach-
barten Haliczer Gebiete, dem heutigen Ostgalizien.
Im Fürstentume Ruthenien, wie achon Otto vonFreiaing im
12. Jahriiundert dieaea Gebiet nennt, herrachten ahnliche geaell-
achafdiche und wirtachafÜiche Verhaltniaae wie im benachbarten
Polen. Auch hier mufaten Kräfte hoch willkommen sein, welche
die durch Teilungen, innere Wirrea und fortwährende feindliehe
Angriffe zerrütteten Gebiete wirtschaftlich stärkten und kulturell
hoben. Es ist eine wissenswerte Tatsache, dals schon im 12. Jahr-
hundert sich dentache Kaufleute und deutsche Mönche fem im
Südosten, in Kiew, ansiedelten. Infolge dea regen Handelaverkehra,
der aich im 12. Jahrhundert awiachen Regensburg und Kiew ent-
wickelte, entatand an letzterem Orte nicht mir eine Kolonie deut-
scher Kanfleute, sondern es kamen dahin auch die damals in
Rtgeuöl>urg sehr beliebten irländischen Mönche, Schotten irenannt,
um die geistliche Führung der Ansiedlung zu übernehmen. In
der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts entstand in Kiew eine
lateinische Kirche der heiligen Jungfrau, mit welcher ein Kloatcr
dieser irUindiachen Benediktiner verbunden vrar, daa von dem
Scbottenkloster in Wien besetzt und aomit auch dem Abte dieaea
Allgemeinefi fiber die Verbreitnng des deateduen Eteohtes
Klosters unt^eben war. Die«e Ansiedlung der Schotten in
fiuisland bestand bis zum £in£all der Mongolen im Jahre 1341;
dann aber verlieiaen die Mönche Kiew» da sich dort wahrschein-
lich auch die BtSndige Kolonie der deutechen Kanflente aufgelöst
hatte. Bei der Kirche der heiligen Jungfrau hatten sich gegen
das Jahr 1230 auch Dominikaner unter der Führung des heiligen
Hyacinthus niedergelassen, doch wurden sie schon 1233 aus
Kiew vertrieben. Der Mongoiensturm , welcher diese Ansiedlung
vernichtet hatte i schlug auch den anderen mssischen Landern
unsägliche Wunden, vor allem dem Gebiete von Halles, dem
heutigen Ostgaliden, das uns hier besonders interessiert Und
so haben auch hier nach dem Mongoleneinfall schon die ein-
heimischen ruthenischen Fürsten mit der deutschen Kolonisation
und mit der Verleihung des deutschen Rechtes begonnen, bevor
noch das Land unter Kazimierz dem Greisen mit Polen ver>
einigt wurde.
Besiehungen der ruthenischen Ffirsten zu Deutschland lassen
steh schon frfiher nachweisen. So spendete Roman, der im Jahre
1205 gestorben ist, dreifsig Mark Silber der Kirche in Erfurt
Noch bemerkenswerter ist der Umstand, dafs im Jahre 1235
eines deutschen Tores in der Ffirstenstadt Halicz Erwähnung ge-
schieht. Nach der wolhynischen Chronik soll Daniel von Halicz
(1235 — 1264) Deutsche in seine Städte berufen haben. Diese
Nachricht ist nicht unglaubhaft, denn es ist bekannt, dals swischen
Daniel und dem Konig fiela IV. von Ungarn mannig<ige Be-
ziehungen bestanden, und Daniels Sohn Leo sich mit fidas Tochter
Konstanze vermahlte. Gerade um diese Zeit sind aber auch von
Bela in das von den ^Vlonuol* n verwüstete Ungarn zahlreiche
deutsche Kolonisten berufen und insbesondere auch in den Galizien
benachbarten Teilrn von Nordungam angesiedelt worden. Daniel
stand auch su Boleslaw dem Schamhaften von Polen in nahen
Beziehungen, wie auch dieser eine Tochter Belas lY., die uns
bereits bekannte Kunigunde, heinigeffihrt hatte. Warum sollte
Daniel, um seinem von den Mongolen verwüsteten Lande anfeu-
helfen, nicht zu demselben Mittel gegriffen haben, das die ver-
wandten Fürsten Ungarns und Polens anwandten, um die Folgen
des Mongoieuäturmes zu beseitigen? Tatsächlich salsen sckon
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I
und der dentaohen Anaedlang ia Polen und Rntlienien. SS
gegea du Ende des IB. JahrhiindertB Deutsohe in den Städten
dieses Gebietes. Dies wird durch den Umstaud bewiesen, dais die
im Jahre 1287 stattgefundene Erhebung des Mydstaw Danilowics
zum Herrscher im Fürstentum Wladimir (Lodomerien) nicht nur
<ieu Bojaren sondern auch den „nitheniscben und deutschen Stiidt-
lem" kundgetan wurde. GewiTs darf man also annehmen, dafs
die Deutschen bereits eine gewisse KoUe spielten, und die Ver-
mutung , dais mit diesen Deutschen bereits das deutsche Stadt*
»echt Eingang gefunden habe, hat viel ffir sich. Es entspricht
daher ganz den Verhältnissen, wenn schon swisohen 1300 und
1330 auch in Lemberg ein Vogt Berthold erscheint, der von einem
<ier zwei in diesem Zeitraum regierenden Fürsten namens Leo für
seine Verdienste Güter erhielt. Ihm folgte sein Sohn Matthias.
Im Jahre 1320 wurden den Kaufleuten von Thorn HaDdeUtrei-
heitcn in Gah'zien verliehen. Der letzte Halicser Fürst Georg
Boleslaw Troidenowicz bestiftete im Jahre 1339 die Stadt Sanok .
,,mit deutschem Recht, das ist mit Magdeburger Recht ^ und ver-
lieh die Vogtet seinem treuen Diener Bartko von Sandomir, in-
dem er ihm das Recht gab, im Gebiete der Stadt jedermann, „er
möge ein Deutvscher, ein Pule, ein Ungar oder ein Ruthene sein**
zu richten. Wir sehen also, dafs hier das Magdeburger Ötadtrecht
ganz wie im benachbarten Polen aufgefalat und verliehen wurde.
Unter den Zeugen der in Wladimir ausgestellten Urkunde für
Sanok befinden sich mindestens drei Deutsche: Adalbert, Vogt von
V Rahna Bartholomäus, Vogt von „Varsow*'; endlich Johann
Bruno. £s gab also in diesen Gebieten auch sonst schon Vögte und
somit war hier deutsches Recht bereits ziemlich verbreitet; leider
lassen sieli die Orte Bahna und Varsow nicht festst« llen. Wie sehr
aber Georg deutsches Wesen begünstigt haben mag, geht aus dem
Umstände hervor, dafs seine Veigiftung von einzelnen Chronisten
unter anderem damit begiQndet wird, dais er fremde Nationen ins
Land gefOhrt hat: Böhmen und Alamannen. Vielleicht hangen
diese Bestrebungen des Ffirsten auch mit seiner Zuneigung zum
Katholizismus zusammen, wälirend seine Untertanen der griechi-
schen Kirche angehorten. Auch mag er Anregungen zur Koloni-
sation aus Masowien erhalten haben, denn er entstammte den
Fiasten aus der masowischen Linie. Wie dem aber auch sein mag.
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$4 AUgemdiiMS über die Verbieitmig des dentsohen Beohtes
der plötzliche Tod dieses Fürsten bot Kazimierc dem Grofsen
Gelegenheit, sich in den Besitz des Lembeiger und Halicser
Gebietes zu setien.
Die allmähliche Ausbreitung der polnischen Herrschaft fiber
die ratbenisehen Gebiete war mit steten Forfcscbritten der Ver-
leiliung deiiteichen Rechtes uud der deutschen Kolonisation ver-
bunden. Schon die Zahl der Bestiftungen zur Zeit Kazimierz' war
eine sehr bedeutende. Nach seinem Tode hat Wladyslaw von Op*
peln, der von Ludwig von Ungarn, dem Erben des polnischen
Königs, mit der Verwaltung Rutheniens betraut worden war
(IdTS — 1379)» viel&ch diese Entwicklung gefördert Er war ea
auch, der hier deutsches Lehenrecht einführte. Noch wichiiprer
für das Umsichgreifen des deutschen Rechtes war die Vermäh-
lung von Ludwigs jüngerer Tochter Hedwig mit Wla<l\>};iw Ja-
^ello von Litauen. Denn zählten die Litauer bisher zu den ge-
- fahrliclisten Feinden der in Polen aufkeimenden abendländischen
Kultur, so änderte sich dies jetst vollständig. Schon Wladyslaw
seigte sich als ein hervorragender Förderer dieser Kulturbeslre*
bungen und ein grofeer Freund des Stadtewesens. Das deutsche
Recht fand durch die seit dieser Vereinigung erfolgende Erwei-
tenm^ der polnischen Herrschaft eine überaus grofse Verbreitung;
denn schon damals gehörten zu Litauen auch die Landschaften
Wolhynien, Podolien, Braclaw und Kiew. Vor allem ist die Zahl
der mit deutschem Recht bestifteten Orte in Galizien, also in den
Palatinaten oder Wojwodschaften Krakau» Sandomir, Russia (Ha*
Hcs-Lemberg)y Behs, Chelm und Lublin gestiegen. Die Verlcahungen
des deutschen Rechtes p:riffen aber auch seit Wtadistaw nach
Podlachieii, Litauen, \V uiliy ni^ n , Podolien uml die ukraiiuschen
Palatinate Braclaw und Kiew. Freilich ging besonders das Vor-
dringen in dem am meisten gefährdeten Südosten anfangs nur
langsam vor sich. Nachdem noch vor Wladyslaw im Jahre 1374
die Stadt Kamieniec mit deutschem Recht bestiftet worden war,
vergingen mehr als 50 9ahre seit mit der Bestiftung des weiter
nordwärts gelegenen KnEemieniec (1431) diese Entwicklung in ein
rascheres Fortschreiten kam. Am Aiiiaiige den 16. Jahrhunderte
hat schon das weit im Ost^n liecrende Kic w das deutsche Recht
vom polnischen König Alezander erhalten (1516), wobei denselben
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und der deatsöheii Ansiedlnog in Polen nnd Bnfbenien. S(
die Absicht leitete, ^^die Lage der verwüsteten Ortsdiafteii R11&-
lands m yerbeesem und das WoUeigefaen und die Bevölkerung
der Stadt Kiew zu heben''. Und diese Bestiftnngra wShrten bis
gegen das Ende des 18. Jahrhunderts fort, auch nachdem seit
1667, mit Kiew anfaDgend, diese südöstlichen Gebiete Polens an
ßuialand zu fallen anfingen.
Nach dieser allgemeinen Ubersicht der Verbreitong des deut-
schen Rechtes über die weiten Länderstreoken des polnischen
BdeheSy tritt an uns die Aufgabe heran, seine Ausbreitoi^ in
dem heutigen Graliaien nfiher kennen sn lernen. Eine genaue
Durchsicht der bisher bekanntgewordenen Quellen und Urkunden
lehrt, dafs hier eine über Erwarten grofse Anzahl von Orten deut-
sches Recht besessen hatte. Nur in etwa 16 der heute bestehen-
den Bezirkshauptmannschaften dieses grofsen Kronlandes konnten
keine fiestiftnngen mit deutschem Recht nachgewiesen werden, wah-
rend in den übrigen 62 Hauptmaunschaften eine groDae Ansahl von
Orten deutsches Recht besalsen. Der fiauptanteil &Xtt natürlich
auf die westlichen Teile des Landes ; auch die Gegend von I/cm-
berg ist noch reich an solchen Orten. Weiter nach Osten und
Südosten sinkt die Zahl bis auf ein geringes. Zur näheren Be-
leuchtung dieser starken und interessanten Verbreitung des deut-
schen Rechtes in der nordöstlichen Karpatenlandschaft sollen hier
die Namen der Ortschaften aufgezählt werden, welche deutsdies
Bseht in der Zeit vom 13. bis sum 18. Jahrhundert erhalten haben.
Geordnet werden dieselben nach den gegenwartigen Besirkshaupto
mannschaften, und zwar beginnen wir im Westen des Landes uml
wenden uns allmählich dem Osten zu. Innerhalb jeder Rezirks-
bauptmannflchaft sinll die Orte nach den Jahren geordnet, in
welchen sie zuerst im Besitze des deutschen Hechtes erscheinen.
Die beigefügten Zahlen bedeuten aber nicht immer das Ver-
ieShongpjahr, das oft nicht festzustellen ist, sondern häufig das
Mieste Datum, unter dem der Ort als mit deutschem Recht be-
stiftet genannt wird oder doch im Besitze deutscher Einrichtungen^
70r allem eines Schulzei- oder Vogte tarnt es, erscheint.
Bezirkshauptmannschait Krakau: Krakau (1267); Bronowice
(1274); Bibioe (1288); D^browa, Kaszöw, Smierdz^, Pr%dnik
UMl); Kamieü (1319); Kaamiens (1886); Mogila (1862); Liski,
8*
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Verbidtnng des deataohen Rechtes in Oalizien.
PrzegiDia^ Nowa wiei$, Rybna (1363); Eleparz (1366); Nowawiei
narodowa (1367); Labocaa (1375); Tonie (1389).
BenrksbaaptmaniiBchafl; ChizaDdw: Pisaiy (1311); Tenc^nek
(lai'J); Paczoltowicc (1380).
Bezirkshauptmaniischaft Biala: Ketv- Liben werde (1277);
Oswi^im-AuschwiU (1291?); Liptiik-Kuozeadorf (?); Biala (1723)»
Bezirkshauptmaunscbaft Wadowicc: Trzcbfvl-Wielkie drogi
(1278); Zator (1292); Skawinki (1369); Barwaid (1361); Izdebnik
(1362); Lanekorona-LandBkron (1366).
Bezirksbauptmannsebaft Wieliczka: Wieliccka (1289 — 1290);
Roznowa (1311); Za^ui/c, Zakrzcjw, W^zce, Slomirög (1H17);
(irajnw (133U); Bodzanow (1345); Skrzynka (1359); Dubczyce |
(1362); „IMiiiuba" oder „Goraszöw" (1363); Wola duchacka,
Skawina (1364); Jerzmanöw-Wierzbanowa-Heizmanowka (1366);
Swoacowice (1415); Eaosöw (1428).
Beaikshauptmaimaohaft Myäleoice: Badaiszöw, Wola Radd-
SBOwaka (1311); Mydlenioe (1325); Biertowioae (1334); Ob^ '
(1343); Str6'2a(1348); Niedanowa wok-Pcim(1351); „Chmelovecz"
bei Krzyszkowice (1354); Giogoczöw (1358); Lubieö (1360).
Bezirkshauptmannscbaft Neumarkt: Neuniarkt (13. Jahrhun-
dert); „Ciechorzyn" bei Czorsztyn (1320); Sromowce (1323); [Dlugo-
pole (1327)J; Ludzimierz (1333); Demboo, Harkiowa -Harthlem i
(1335); lybnanowa (1336); Szaflaiy, Wakamund (1338); Kiaiusdw
(1327?! 1382); Obidowa, KlikttSEOwa (1772).
Benrksbaoptinannschaft Boobnia: Bocbnia (1253); Brzezoioa
{iHS:!}; Targowisko (vor 1311); Lazy, Gorzkdw, Slani^tki, Podleze,
Leszkowice (1317); Ilajbrot (1318); Lipnica murowana (1326); ;
Dabrowa, Sobolow (1330); Borek (1350); Ocie seine (1360);
Gawlow (1366); Miklasssowice (1373); Okulice (1392); Lesa-
csTiia (1766). ^ ^
BesirkabaoptmaDiiachaft Limanowa: Ujanowi^e (12'68); Wilko-
wiako (1324) ; Eamienica (1330) ; Jodlownik (1353) ; Krosna (1367);
risarzowa (1389).
Bezirkshauptmannschaft Neu-Sandec (mit Alt-Sandec): Alt
Bandec, Podegrodzie (1273); Golkowice (1276); ^Na Lankach"
bei Gk)lkowi>o, Neu Sandec (1292) ; Barczyce, Biegonice, Gaboüf
Olszana, ^,Srostow<< (1293); „Podi^ie<< bei Ohebnieo (1296);
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Teibraitaiig des deatBcben Beohtes in Oalisien.
S9
Nassacowice (1303); Mokia me§, ^^Piskulice'* (1307); Zabnei
(1312); Wietrnica(1317); Wola Kr<$lewBka (1318); My^lec (1327);
Slüwikowa (1334) ; Gutsgebict Glinnik, Przvdonicii (1336); Opalana
(1338); Wroiiüwice, Gutsgebiet Juk(»bku\vicc (1339); Schulzei
bei Moszczenica (1341); Jioeosina dolna (1345); Piwniczna (1348);
JDlugol^ka (1357); Paszya (1365); Jasienna (1373); Gostwioa,
Kiczoa, Kuaioa, Fiyczowa, Milkowa, Siedice (1379); Januszowa
oder Sonneiischyn (1384); Ttoetneewina (1389); Kamionka [mit
L^] (1402); Falkowa (1409); Knnöw (1416); Jamnica (1521).
Bezirkshauptmannschaft Brzesko: Uszew, Görka (1317); DoJy-
toniowa (1321); Jaworsko (1328); Ratnawy, Luslawice (1329);
Okucim, PoK^bka, Pomianowa, Jasien, Brzezowice (1344); „Zap-
now" bei Uszew (1346); Dzierzaniny (1351); „Schutköw" bei
Jadowniki, Czechöw (1357); Wojakowa, Polom maly, Ki^ty (1363);
Roda (1372); Zerkdw (1397); Iwkowa (Jahr imbekaDDt).
BezIrkskaaptmaDiischaft Tamdw: Siemiechdw, Gromoik, Go*
lanka (1326); Tarnöw, Tarnowiec (1328); Skrzysx^w (1333);
Tiichcivv (1340); „Keyzerswald*' lu i Tainow (1342); „Podgrodze",
2abDo, L^kawica, Szynwaid (1344); 2ukowice (1354); Ds^bröwka
(1362>
Bezirkshauptmannschaft D^browa: Otfinöw (1352); Wielo-
pole^ Gonsyoe, U^e [Jemickie] (1359); SwiebodjsiD, Boleelaw,
Kanna (1366); Brnik (1374).
BezirkshauptmannBcbaffc PilKno: Pilzno (1328); Kamienica
(1345); Schulzei bei Dembor/yn (1349); Dzwonowa (1357); Jod-
Iowa (1359); Bhizkowa, Janur?zkü\vice, Bukowa, Klecie, ökurowa
(1360); Slotowa(1364); Lipiny (1372); ßrzostek (1394); Swoszowa
(1402); Gtowacsowa (1419); „Schadowa** bei Borowa (1422);
Lnbcza (1434>
BezirkäUiuptmMnschaft Giyböw: Schalzei bei Mc^Uio (1299);
Kamionka^ielka, Grodek (1336); Gryböw (1340); Zborowice
(1345); Gi^szkowicc (1348); Ptaszkowa (1359); Kruzlowa (137Uj;
Xiecew bei Lipnica wieika (1373); Mszahaica (1389); Gutsgebiet
Cieoawa (1464).
Bezirkshauptmannschaft Gorlice: Binarowa, Libussa (1348);
Sietnioa (1351); Scymbark (1359); Biecz (1361); Wojtowa (1363);
ByBtra(1369); Eob7lanka(1381); RzepieQnik(l382); Ki7g(1383);
$8
Yerbxeitiiiig des deolachea Bechtes in Oalixten.
„Czirzwoni Potok" bei Bzepieonik biskupi (1386); Rozembark
(1890); Gi^boka^ Moszezenioa (1402); Stizeszyn (14S2); Kwiato-
Dowice (1466).
Besirkshauptmannsoliaft Jasio: üjazd, Wroblowa (1334);
Osobnica (1348); Olpiny, D^bowice (1349); Kobyle (1352); Lubno
szlacheckie, fcajsce (1354); Kolaczyce (1358); Czermna, GojEToJ^w,
Brzvska (1360); Bieröwka (1362); Kiopotnica, Osiek (1363);
Harkiowa (1365); Jaslo (1366); Brzyäcie (1367); Fiysztak,
Gliiiik (1375); Wansyoe (1386); Michaldwka bei Wysoka (1408);
Skatnik, Afrnkowa, Btzezowa (1421); Skot^nssyn (i4S2); Ghi%-
atöwka (1426).
Besiikshauptmannschaft Krosno: Kopytowa (1348); Rtfwne,
Iskrzynia (1352); Rogi(1358); Cergowa (1359) ; „Hriczowa vvola"
(1363); KrosQu (1367); Mszana (1369); Wietrzno (1378); Mode-
röwka (1382); Byscopeswalt-Jasionka (1386); Lubatowa (1434);
Machnöwka (1437); Kro^ienko (1440); Ustrobna, Odrzykon
(1446) ; W^löwka (1447); Gtowienka, Bialobn^, sweitea Kro-
äcienko (1565).
BesirkBhauptmaimscIiaft Bmwdw: Brzoz6w (1359); Blisne
(1366); Gorki (1376); Dubiecko (1407); Zmionica (1424); Dydnia
(1427); Haczow (1430); llumniska (1436) ; Wolud/ ( 1487) ; Trzcs-
niow (1439); Niewistka, D^bnSwka starzyii^ka, Bartköwka, Ko^kie
(1443); Malinöwka (1445); Hludno (1446); Harte, Domaradz
(1447) ; Pawlokoma (1448); Jaaienica (1457); Icdebki (1460);
Jabtonica polaka (1462); Ä^Tsietiiica (1745).
Besirkshaupimaniiseliaft Bopczyce: Ropczyce (1362); Bisde-
nica (1366); D^bica (1372); VViercany, Badzisz (1417); Gnojnica
(1457); Wisznowa (1462); S^ziszow (1483).
Bezirkshauptmannschaft Kolbuszow: ,^Doblowa'' bei Eaoizöw
(1366); Zielonka (1656).
Bezirkahaaptmannschaft Mielec: Zadussaiki (1366); K^Uöw»
i^Scsukomloti" bei EqUöw (1375); Rsocböw, TnesA (1379);
Mielec (1663).
Besurksbauptmannschaft Taraobrzcg : Baranöw (1354); OatwS-
wek (1373); Jastkowice (1375).
Bezirkshaiiptmannschaft Rzesz6w: Mr<5wla (1352); Rzeszdw
(1354); Tyczyn(1368); Wulka pod lasem, Bia2a, Chmielmk, Bud-
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Verlfreitong d€B dmisoheii Raohtes in Oalisien.
ziwöjy Lubenia» Matysöwka, Lutoryz^ SiedÜska, Straszydio (1425)*
Rodna mala und Wok oioha (1436); Raeiawöwka (1487); j^Zabier-
Mow*" bei Zglobieü (1438); I^byuöwka (1443); Swilosa (1444);
Tyesyn (1447); Bla«>wa(U50); „Topolowka« bei Zg^obied (1464);
IteackowB (1468).
BezirkslKnn>tmann^chaft Eaiicut: {«aJicut, Handzluwka, Krze-
mienica (1381) ; L( zayök (13^7); Gielarowa (1440); I^opuszka
(1441); Husöw (1U3); Kosina (1445); Przeworek (1446); Ro-
gaino (1460); „Meczuedza'' bei Biaioboki (1464); Wolica bei
Bialoboki (1466); Zagöne (1468); Jelna» Sanyna, Wienawm»
Ikfmo (1565).
Beinrkshaiiptinannschaffc Jaroaläw: Badymno (1366); Jarostaw
<137öj; „ßobrka" bei lizeplin (1437); Rozboiz, iiaczyna (1439);
Kozniatöw (1441); Swiebodna, i^urowicki (1444); Jankowice (1447);
Ezeplin, Muoiiia (1446); Zamiechow (1449); Lowce (1460); Zar-
^ecse, Koizenica [und L«8zki] (1462); Bokietnioa (1466); Piakoro-
wioe (1498).
BesiikshaaptmanDflchaft Fheeinyll: FniemyÜ (1389); Nuanko-
vioe (1408); Krzywcwi, Reoepol, Walawa (1437); Obotowifise
(1440); Mackowice (1443); Wyszatice (1445); Cyknw, Gdeszyce
(1447) ; Popowice (1448); Pleszowice (1449); Krzywiecka wola
(1460); Sliwnica, Borszowice (1462); Sanoczany (1465); BrvUncze
(1467); Hnatkowice (1476); Trojczyce (1481); Pikulice (1565).
BeairkahauptmaiiDachafi Dobromil: lipa (1487); Malawa
(1448) ; HrOBsdwka (1456); Nowa wiel, KoneoieOy Birosa (1462);
Nowe miaato (1497); Lesscsyny (1565).
Bezirkshauptmannschaft Sanok: Sanok (1339); Wola Piotrowa
U356); Ja^iska (1366); „Jobant" bei Jai^liska (1389); Jasiel, Pni-
if'iek (1424); Tyrawa solna (1431); Bazanöwka (1432); Dohna
(1433); Wiclopole (1434); Laiin (1435); Bukowsko (1436); Nowo-
aieloe (1439); Jacmien (1442); Nowotanieo (1444); Tyraw» woloska
(1446); Odneohowai Szczawne (1450); M^i^^^^^i^wA wo!a^
(1462); Niebiessosany (1458); ,,Wola in auburbio ante Jacmien'^
(1462); Di^rowka niemiecska [jetzt polska], Ptowce, Koetarowoe,
Surovvicza, Moszczaniec, Kulaszne, Czystohorb, Kzepadz, Dolzyca
(1565).
Bezirkfihauptmaun&chaft Lisko: Cuntzendorph-PoraÄ (1383);
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Verbreittmg des doatsehen Rechtes in Osliäen.
MoDasterzec» Uheroe (1437); Tarnawa (1446); Hoczew, Lapkow,
Zahe6sko (1665>
Besurkahaaptmaiiiischaft Stare miasto: Stanisöl (1436); Cra-
löwka, Msamieo, Ptoekie, Gn^iowa, Hotowecko, Kobto stare^
Wola Koblatiska, Niedzielna, Luzek g<5my, Lopuszanka, Strzylki,
Strzelbiczo, Woloszynowa, Lioiiui (1565).
Bezirkshauptmannschaft Turka: Gwözdziec (1553); Krasne,
Dolzki, Turecki (1566); Przyslup, Wolcze^ Lomm, „Lechnowa",
MicchDOwieCy Dniestrzyk, Rypiany^ Rozlucz, „UBzne'*, Wysocko»
Zukotyn, Jabtonka, Ilnik, Jasionka» Jasienica aamkowa, Exywka»
SKumiaoz (1565); Bntelka, Borynia, Jablondw (1667); Chassczdw
(1677).
ßezirkshauptuiannschaft Sambor: Sambor (1390); Maksymo-
wice (1429); Rakowa (1438); Czaplc (1440); Sasiadowico (1441);
Biskowice (1443); Dorozuw (1448); Strzalkowice, „Kothkowicze*%
Sprynia, Mokrzany (1565); Krutyki (1649); Csuktew (1682);
Sieleo (1698).
BezirkahauptmaDiiBohaftDrohobyca: Drohobycz(1432); Stebnik
(1440); Hruseow, Lllynie (1530); Dobrohostdw, Hnbloze, Uh czno,
Last^wki, Öwidnik, ßronica, Niedzwiedzia, Strouna, Opaka, Zalo-
kiec, Podbuz (1665); ßilcze (1570); Nahujuwice (1580).
Bezirkshauptmannschaft ßudki: Werbiz (1423); liyczychöw
(1464); Komaroo (1473); Horo^anna mala (1487); Podwysokie
(1595); Koibajowce (1716)^
Beziikshauptmannaohaft Mofeiska: Si^owa Wismia (1368);
Pnikut (1402); Modciaka, Niklowice, Krokienice (1437); D(^o-
mo^oiska (1441); Lipniki (1442); Bolano>vice (1444); Tamanowice
(1447); Kf^ty (1463); Bojowice (1464); „Szariiy*' (1565); Mo-
krzane (1609).
ßezirkshauptmannschaft Jaworöw: Jawor<5w, Moloszkowice,
Jazöw8taryj01szanica(1456); ]Sowo8iöiki(1465); Krakowiec(1466);
Oiomla (1468); Diohomyä (1565); Tuozapy (1585); TMdamec
(1617); Czenulawa (1649); Zawaddw (1710); Kuniiki (1716);
Jazow nowy und Cetula (1766).
Bezirkshauptmannschaft Cieszandw: Lubaczow und „Tar-
nowskie" (1565).
Bezirkfihauptmannschaft Rawaruska: Rawa ruska (1462).
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Veibieitang deB deatsobeii Bechtes in Oalision.
41
Bezirkshauptmannschaft 2öikiew : Kimin, Mostv ^vieiki (1549);
Zolkiew (1601); Wulka Kuninska (1619); Smerecköw, Pnedrxy-
mehj, MokrotyD, Mieriwica, Bfyazc^wody (1656).
BearkshauptnuuiiiBehaft Giodek : Grodek, Kamienobrod (1889);
O^erlany, Matkowice (1408); Ponecse (1430); Bartat6w (1442);
Malczyce (1447); Zuszycc, Lnbien maly und Lubieii wielki (1448);
Stawczany (1453); Zaluzc, Obruszyn (1456); Kicmica (1463);
Cuniöw (1513); Zalesie (1545); Kodatycze (1553); Stronna (1594);
Janöw» Sachowola (1614); Wiszenka (1642); Rokitao (1647); Bar
(1698); Dobmtany (1716); Zawidowioe (1740).
BegutohauptmapDachaft Lemberg: Lemberg (bald naeh 1300);
Wimiieski (vor 1370); Zamaretynöw (1386); Krotoszyn, Kofeiejöw,
ZaszkoNv, 8zczerzcc, Sokolniki (1397); Holosko wielkie (1404j;
Hoduwice, Zydatycze (14U5); Zubrza (1408); Malechow (1419);
Holosko male (1422); Kiilparköw (1425); Kleparow, Kz^sna (1430);
Skoilow, Czyzki (1437); Dobrzany (1439); Zimnawoda (1461);
lyPorzeoKe*' bei Lemberg (1500); Brzucbawice (1503); «^Tycska
Wola'' (1503—1504); Labiana (1556); Pkusy (1558); Oströw
(1565); Brodki (1570); Porszna (1583); SiemiaiMSwkay CfaruBOO
(1590); Polana (1612); Polanka (1615); Gaje(l645); Barszczowice
(I7u3); Miklaszöw (1716); Podliski (1735); Podborce (I74ö).
Begirkahauptmaimschaft Böbrka: Brzozdowcze (1439); Böbrka
(1469).
Bezirkshaoptmamisohaft 2ydaczow: 2yda<»ow(139d); Demnia
(1565); Troäcianice (1666); Roawaddw (1671).
BesirkahaaptmaniiBcbaft Stiy j: Stiy j (1431); Smorze (15.S4);
KUmiec (1556); Libochora, Lnkawica, ^upanie (1565).
Bezuk.^hauptiiiannscliaft Dolina: Dolina (1418).
BezirkshauptniaiHischaft Kalusz: Kahisz (1565); Babin(16l5).
Bezirkshauptmaimschaft Stanislau: Deiejow (1436); llalic^
(1437); „Noweaiolo« (1554); Wiktoröw (1558); Stanisluu (1063).
Beairkahauptmamiaebaft Bohatyn: Jablondw, Byblo, Cbocho-
nidw, DytIatyD, Konkolniki, Zagörse (1430); Rohatyn (1447); Li-
pica g<$ma (1474); Bukaezowee (1489); Babince (1570); FSrkjow
(157«V); l^Ht<^e (1608); Saniki (1645); Podgrodzic (16H5>
Bezirksiiauptmannsohaft Przenjy^laiiy : Uszkowice^ Gliniany
(1397); Dunajöw (1424); Borszöw (1687).
4M
Veibieituog des deutschen Becbtes in GaUzien.
Bezirkshauptmannschaft Kamionka strumilowa: Busk (1411);
Kamionka strumilowa (1471); Stojanöw (1565); Oströw (1699).
Besirkshaaptmannschaft Sokal: Beiz (1377); Sokal (1565).
Bezirkshauptmaimschaft Brody: Klekotdw (1419); Batyjöw
(14S8); Brody (1684); GhinielDO (1658).
BeadrlolMiaptiiuuinschaffe Ztocsdw: Olesko (1441); Bemüsowoe
(1471); Gologöry (1498); Zloczöw (1541).
Bezirkshauptmannschaft Bre2any: Diyszczöw, Zukuw (142üj;
iiekßzyn, Potoczany (1430).
Bezirkshauptmannschaft Podhajce: Dobrowody (1375); lit-
winöw (1464); Radniki (1473).
Berirkahaoptmaoiiflohaft Kotomea: Kolomea (vor 1370)i
BesiikflhauptmaiiiisGfaaft Ttiunacz : T2amacK (1436) ; Ty^mienica
(1439); Dolina (1448); Nij^nitfw (1458).
Bezirkäiiau|)ttiiaiin.scli:if t Sniatyn: Sniatyn (1448).
Bezirkshauptuianiiäc;haft Buczacz: Koropiec (1439); Buczacz
(1723); Jazlowiec (1753).
Bezirkshauptmannschaft TrembowlL^: Trembowla (1389).
BesirkflhaiiptDiaiuiaehaft Tamopoi: Taraopol (1660).
So sehen wir, dafe Galizien in seiner gansen Ausdehnuiig
reichlich Orte aufweist, die mit deutschem Hecht bestattet waren*
Uber 650 solcher Orte sind im vorhergehenden angeführt; dazu
kommen zahlreiche Orte, bei denen es nicht gelungen ist, ihre
gegenwärtigen ^iamen und ihre Lage festzustellen, oder über die
ein anderer Zweifel obwaltete. Und dabei mulk man noch be-
denken, dafs trots der eingehenden Forschung noch immer viele
Orte entgangen sein werden, weil eine Fülle urknndliofaen Mate-
xiales noch unbekannt ist Wie allgemein die Verforeitniig des
deutschen Rechtes wurde, dafür spricht schon der Umstand, daJs
man allmählich sich gewöhnte; mit dem aus dem deutschen Vogt
gebildeten Worte „w<5jt, wit" überhaupt jeden Dorfvorstand zu
bezeichnen. Gegenwärtig ist dies der bei Polen und Ruthenen
allgemein übliche Ausdruck für den Dorfrichter. Das deutsche
Becht beeinfittiste auch vielfach das in Galisien eben&dls ver-
breitete walachische Becht Die Bestiftungsurkunden mit letzterem
Rechte enthalten im 16. Jahrhundert zahlreiche Bestimmnngeo,
welche dem deutschen Rechte entsprechen.
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Bfiohgiuig d6B tatBohen BeohtoB; Gründe Mezfnr. 4t
Aftck^ang de« dentschen Rechte» und der dentadieii Beeled-
hmg. Unachen de« VeriUle. Belebnngeremtche im 18. Jalir-
himdert» Die AlMChAlfBiif dee denteehen Rechte».
Bis tief m das 18. Jahrluindert hinein wurde in Polen deut-
sches Recht verliehen. Auch im ^nannten Jahrhundert wurde
Doch betont, dafs dieses Recht für die Entwicklung der btädte
von hohem Werte seL Ebenso kam es damals noch vor, dals
«inselne Orte seibat um die Verieihong des deutschen Rechtes
nai^achten, nnd un JdeinnissiBchen Gebiete baten im Jahre 1764
die Stfidte die mssische Regierung um die Erhaltung des Magde-
burger Rechtes in den damit bewidmeten Städten. Trotzdem
stand das deutsche Recht in diesen Gel bieten damals nur noch
wie eine Ruine da; sein Glanz war dahin und seine Kraft ge-
brochen: es war schon unfähig, den Kampf ums Dasein wirksam
so bestehen.
Dies ist doich mancherlei Grunde veranlafst worden.
Vor allem mafs betont werden, dafs die Autonomie der Orte
mit dentschem Rechte in Polen von allem Anfang an keine voll-
ständige war. Ganz ausnahmsweise wurde zwar einzelnen Orten
ein tranz aufsorordentliches Mals von Selbständigkeit gewährt, so
den Krakauern durch das Privileg von 1306; derartige Ausnahms-
fechte wurden jedoch bei Gelegenheit wieder röckgSngig gemacht^
eo in Krakau sofort nach dem Aufstände von 1811 — 1312« In
der Regel waren auch die mit deutschem Recht bestifteten Ort-
schaften vom Landesfürsten, von seinen Beamten, vom Gntsherm
und dessen Vertreter in gewissen Beziehungen abhängig. Diese
Abhängigkeit wuchs mit der Zeit immer mehr, und mit ihr nahmen
die Eingriffe und Ubergrifie in die Selbstverwaltung der Gemein-
wesen mit deutschem Recht stetig sn. Der Angriffspunkte gab
es gMT vielem
Zunfichst waren die autonomen Behörden der 8tidte, nnd
noch mebr jene der D5rfer in grolserem oder geringerem Malke
vom LandesfOrsten und seinen hohen Beamten '), sowie von dem
1) Von diesen sind vor allem zu nemieD: die AVojwoden (palaüniis) als
Vorstände der einzelnen Wojwodschaften (siehe oben S. 34); sie wiren vor
allem die Anfühxer des Anlgebotes in ihzem Gebiete. Die innerhalb der
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4i EiosohräBkoDg der Selbstverwaltung und der Gerichtsbarkeit
Gutsherrn abhängig. Es war Regel, (lafs selbst in den bedeu-
tendsten Städten der Landesfürst auf die Ein- und Absetzung
des obersten Bichters, des Vogtes, entscheidenden Einfluis übte*
Mitunter waide im Freibrief die besondere Bestimmung getroffen^
daCs der Fürst und seine Nachfolger sich die Ernennung des
Vogtes vorbehalten, so s. B. in der Urkunde für Kasimiers vom
Jahre 1335. Nur wenigen Städten gelang es, die Vogtei durch
einen fürstlichen Gnüdennkt oder käuflich zu erwerben und sie
auf diese Weise fremden Eintlfissen zu entziehen; dies geschah
z. B. in Lemberg im Jahre 1378 und in Krakau im Jalire 1475.
Ähnlich verhielt es sich in grundherrlichen Städten und in deo
Dörfern: Vogtei- und Schulseirechte wurden verliehen, verkauft^
verpfändet und vertauscht, ohne dafs man auf das Interesse des
betreffenden Ortes besondere Rüeksicht nahm. Auch die Wahl
der KatsheiTen unterlag oft dieser Beschränkung; sie geschah
mitunter geradezu durch die landesfürstlichen Beamten. So er-
folgte in Krakau, nachdem dessen Vorrechte infolge des oben er-
wähnten Aufstandes eingeschränkt worden waren, schon die Wahl
der Stadtvertretung am 14. Juni 1312, wie in den Stadtbüchem
ausdrücklich bemerkt wird, „von Hercogen Vladilas Gebote'', also
auf Befehl des Herzogs Wladyslaw Lokietek. Die damals ge-
wählten Ratsherrea blieben bis 1319 im Amte. In diesem Jahre
wurden zufolge des „Mandates" des Herzogs die neuen Ratsherren
durch den Kastellan Spitko von Wiälica und durch die alten
Ratsherren gewählt. Zwei Jahre später wählte die Kate auf Be-
fehl des Königs der Prokurator Matthias. Im Jahre 1323 voll-
zog die Wahl der Prokuriitor Nikolaus; im Jahre 1324 der Propst
Zbisko und der Prokurator Hermann; im Jahre 1327 waren aufser
dem eben genaiuiten Henuann noeh der Wojwod oder Palatin von
Sandomir Tomislans und der Krakauer Unterkänimerer Nikolaus
mit der Wahl betraut; den Prokurator Hermann finden wir auch
AVojwodschaften gelegenen Kronländereieu Diit den dazu gehörigen Burgen
erhielten ihre besonderen Befehlshaber, die Kastellane. Die Starosten (capi-
tanrnis) \v;ir>n die olifrsten Richter und Ver\s'altungsbeamte in den ihnen an-
verlrautei) Bezirken, lu welche die W'ojwodschnften zorficlon. In Krakau tritt
noeh hosniidcrs der jirocurator ma^us oder £:en«'ralis lit.Tvur, welcher Verwalter
der königlichen Uüter und oberster Bur^raf des Krakauer Schlosses war.
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BiliMduilikong der SalbfitverwAltuDg und der Genohtsbaxfceit 4ft
in den Jahren 1343 und 1347 mit den Wahlen beauftragt In
den folgenden Jahren finden wir zwar in den Stadtbfiohem nicKts
von einer Beeinflnssang durch den König erwähnt; aber dies hat
seinen Grund darin, dafs in jener Zeit die Wahl der stSdtischen
Konsuln regelmäfsig durch landesfürstliche Beamte stattfand, so
dafs dies nicht mehr besonders angemerkt wurde. In einer Ver-
ordnung des Königs Kazimiens des Grofsen von 1368 wird aus-
drücklich gesagt, dafs die Wahl der stadtischen Konsuln in Kra-
kau durch den Prokurator und durch den Wojwoden von Krakau
vollzogen werde. Gegen das Ende des 14. Jahrhunderte finden
wir den Krakauer Wojwoden allein als WabUeiter genannt; ihm
hatte bei jeder Ratswahl die Stadt ein Stück Brüsseler Tuch zu
verehren. Auf dieses Recht verzichtete im Jahre 1393 freiwillig
der Palatin Spitko, „um an seinem Seelenheil keinen Schaden zu
nehmen worauf König Wladyslaw II. dieses Geschenk wie jedes
andere bei der Ratswahl übliche ein für allemal aufhob. Von der
Bevormundung durch den Palatin suchten sich aber die Börger
veigebens zu befreien. So hat auch Konig Siegmund im Jahre
15)1 auf die Bitte der Krakauer) die Wahl der Ratsherren ihnen
freizup:cben , abschlägig geantwortet, „weil die?? eine Neuerung
wäre und gegen die Rechte der Krakauer Wc^jwoden verstolsen
würde". Um diese Zeit war für diese l?'orderungen der Selbst-
verwaltung überhaupt kein Verständnis mehr vertianden. So hat
Si^podimd auch den Neu-Sandecem „aus gewissen Rechtsgründen'*
die Wahl der neuen Ratsherren ganz entzogen, nachtraglich aber
im Jahre 1518 dieee Bestimmung dahin geändert, dafe der Starost
(capitaneus) von Neu-Sandec oder dessf'n Stellvertreter vier, der
Vogt mit den alten lläLeii und den Sehotlcm die übrigen zwei
Ratsherren wählen sollte; der übrigen ßüi^erschaft wurde jeder
Einflufs auf die Wahl der Ratsherren entzogen. Auch in anderen
Orten beeinfluTsten die Starosten die Wahl des Rates. In Kazi-
mierz und Kleparz bei Krakau wählte der Krakauer Burggraf die
Aber nicht nur bei der Ernennung und Wahl der Beh5rden,
auch in vielen anderen Beziehungen griffen die Laudesfürsten und
Gutshoiron in die Verwaltung der Orte mit deutschem Rechte ein.
iune der wichtigsten i^'oigen der Bestiftung mit deutschem Rechte
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4i Euunbiinkong der SelbstrerwaltiiDg und der Oerichtebaikeii
war die EinführuDg der Grundsätze desselben in das CrerichtsweseD
der Städte und Dörfer. Aber gerade dieses blieb durcbaos nicht
frei von jeder Beeinflofisiiiig dtuoh den Landesfarsten und Gnuid-
herm. Die Ortogericfate waren viehnehr in der höheren Geriehts-
batkeit und der Bemfang von ihnen und ihren Vertretern ab-
hängig. Eine besondere Rolle spielten in dieser Beziehung die
Starosten, die grewissermafsen Stellvertreter des Königs in den
ihnen zugewiesenen Gebieten waren. Seit ihrem Aufkommen im
14. Jahrhundert haben sie vielfach in die deutsche Genchtsbar-
keit eingegriffen, und ihr Einfluls auf dieselbe hat sich stetig
vermehrt Schlieialich ist im Jahre 1768 geradezu die Bestim-
muDg getroffen worden^ dafs die Bürger vor ihrem Magistrat, bck
dann die Bürger und der Magistrat vor dem Starosten geriditet
werden sollten; ernt in dritter Instanz kamen die eigcntlii hcn
deutschen Ohergerichte (Oberhöfe) in Betracht, so dafs also regei-
mäisig swischen ihnen und den Ortsgerichten der Starost stand.
Ebenso gri£Pen die Landesfursten und deren Beamten^ sowie die
G^ndherren in vmohiedene andere Zweige der Selb stverw altung
ein. In Krakau machte sich dies besonders seit der Niederwerfung
des Aufetandes vom Jahre 1311 — 1312 bemerkbar. WShrend bis
dabin bei keinem Beschlüsse des Rates eine Beeinflussung durch
den Fürsten bemerkbar ist, kommt dies nachher häufiir voi-. Die
Stadtbücher verzeichnen insbesondere Grund Vergabungen und an-
dere Besitzwechsel, welche auf Befehl des Fürsten vollzogen
werden. Dies ging so weit, dais Frivatpereonen veranlaist wur-
den, ihren Grundbesits an andere abzutreten. So erschien b. B.
am 22. August 1816 ein gewisser Buzislaus vor den Y6gten und
Schöffen und versichtete im Auftrag des Fürsten anf ein Grund-
stück, das in der Weichselgasse neben jenem des Peter Gwis lag,
zugunsten des Vogtes Peter. Ahnliche Eintragungen finden sich
nicht selten in den Stadtbüchem; ganz offenbar handelt es sich
dabei um zwangsweise BesitsenteigDungen sugunsten von Anhiogem
und Günstlingen des Fürsten, die wenigstens cum Teil eist auf
diese Weise in der Stadt sefshaft wurden. Zu diesem Zwecke
wurden auch die eingezogenen Güter verwendet; so befahl Wla-
dyslaw Lokietek im Jahre 1316, eine halbe Hofstätte, die einst
dem wegen der Empörung geächteten Sudermann gehört hatte.
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Einscbiiiikttag der Selbetverwaltnng und der Oenohtsburkeit 49
dem Magister Nikolaus aus Ungarn zu liberlasseu. Wiadyslaws
Nachfolger Kazimierz schenkte im Jalirc 1334 dem Krakauer Ka-
stellan Spycymer von Melaztyn eine HofstaAte und ein Steinhaus
in der FransiekaneigasBe zu Krakau, welches dem Ffirsten aos dem
Besitse des einstigen Krakauer Vogtes Heinrich ^egen dessen
Teilnahme am erwähnten Aufstande zugefallen war. Ebenso ver-
fugte Kazimierz im Jahre 1336 über ein Haus, ilas dem Hermann
vonüatibor gehört hatte, und im Jahre 1440 vergab er ein Stein-
haQB und mehrere hölzerne Häuser, welche er früher für sich
nsnipiert hatte'', wie das Stadtbuch besagt Auch awangsweise
vorgenommene Besitawechsel fanden in Krakau auf Befehl des
Königs Kacimim statt Ähnlich verfahren die Ffirsten in anderen
Städten. So können in Lemberg eine Reihe von Häuserübertragungen
•lurch die polnischen Könige an ihre Diener und Getreuen nach-
gewiesen werden. Im Jahre 1444 schenkt WMyslaw HL einem.
Getreuen ein Haus in der Judengasse; im Jahre 1534 gibt Sieg-
ffiond einem seiner Höflinge für kriegerische Verdienste ein Hans
in Lemberg; Stegmund August yeigibt 1549 ein Haus in der Kra-
kauer Vorstadt Lembergs an den Wojwoden Nikolaus von Sie-
nawa, und im Jahre 1554 beschenkt er den M. Leszniowski Go-
li^bka mit einem Haus und Garten aus dem Nachlasse des Büchsen-
machers Hanns; ebenso iiherläfst im Jahre 1579 Stefan Bathory
ein bürgerliches Haus in Lemberg seinem Sekretär. Eß ist leicht
begreiflich, dafe derartige Veigabungen die städtischen Interessen
schädigten, und deshalb suchten sie mitunter die Stadtobrigkeiten
za verhindern. Femer war es üblich, daTs die Landesffirsten die
▼on dem Stadtrate beschlossenen Verordnungen oder Willkfiren
bcfstätig^cn. So hat z. B. Kazimierz in den Jahren 133ti und 1342
voibchiedene vom Krakauer Rat erlassene Willküren , darunter
auch ein Luxusgesetz, „mf dessen Bitte" bestätigt Später ünden
sich zahlreiche königliche Verordnungen für Krakau. Ahnliches
gilt von den anderen Städten. Für Lemberg hat eben&Us schon
KasLnuera im Jahre 1360 eine WiUkfir der Ratshetren Aber allerlei
PoliaeiTerordnnngen bestätigt Natfiriich haben auch in dieser
Beziehung die Vertreter des Landesffirsten und seine Beamten,
ebenso wie bei der Einsetzung der städtischen Behörden und der
Rechtsprechung, Einfluis gewonnen. Dies konnte um so leichter
48 Bedröokang daidi die laodesförstUcheii Beamten.
geschehen, als ihnen, besonders in späterer Zeit, die Beaufsich-
tigaog von allerlei Geschäften überlassen wurde. So bot vor allem
die BeBtimmang der Städte ni VerteidignngMweoken und die
ihnen in dieser HioBicbt auferlegten Pflichten eine Handhabe m
Übergriffen landeefGratlicher Organe, denn diese hatten &ber die
Erfüllung dieser Verpflichtungen zu wachen. Eine weitere Hand-
habe zu allerlei Eingrifi'cn bildete die Einhebung der landes-
fürsthchen Einkünfte, Zollgelder u. dgl. Zumeist sind es auch in
diesen Angelegenheiten die Starosten^ welche die Städte beeio-
fluisten; denn sie griffen nicht nnr in die Rechteprechiuig ein,
sondern es gehörte auch su ihren Au%aben, fiber den Zustand
der Stfidte und ihre Entwicklung , über die Yerteidigungsanhigeii
und die Durchführung der betreffenden Vorschriften durch die
Bürger zu wachen, die Abrechnungen über Abgaben u. dgl. mit
ihnen vorzunehmen usw. Daneben aufserten ihren Einflufs auch
die Wojwoden, denen die Bestimmung der Preise tiii- du:^ gaug-
barsten Artikel, femer die Beaufsichtigung der Malse und Ge-
wichte oblag. Dies alles gab Veranlassung zu zahlreichen Ein*
■griffion. Von dieser Leidensehronik können hier nur wenige Proben
mitgeteilt werden.
In Krakau kamen schon im 14. Jahrhundert zahlreiche Be-
drückungen durch die königliclien Würdenträger und Beamten
vor. Mit grofser Genauigkeit werden sie in den Stadtbüchem
verzeichnet und in ausführlichen Denkschriften dem König zur
Kenntnis gebracht, um ihre Abstellung zu erwirken. So finden
wir zu den Jahren 1362 — 1367, dann besonders zum Jahre 1369
zahlreiche Beschwerden gegen den königlichen Proknrator Bosantha
eingetragen. Ebenso werden heftige Klagen gegen den Vizepro-
kurator und nachiualiffen Frokurator Petrassius in den Jahren 1369
und 1370 verzeichnet. Zum Jahre 1366 sind Willkürlichkeitcn
des Turmmeisters Czadir ersichtlich gemacht, zum Jahre 1368
Übeltaten des deutschen Burgrichters Penak, zum Jabre 1369 Ge-
walttätigkeiten einiger Edelleutei zum Jahre 1370 Klagen über
den Truchseis Johann Bork anigezeichnet Oewils hat der Stadt-
schreiber mit Genugtuung zum Jahre 1370 die Notiz eingetrageOi
dafs der vor dem König schwerer Verbrechen angeklagte Münz-
meister Bartko die Ötadt verlassen hat, bildete dock die Ver-
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BedräokuDg doroh die landeaf iiniludiaii BeamtoD.
4»
schlechterung der Münze neben der von Kazimierz dem Grofsen
geförderten Ansiedluiig der Juden eine nicht geringe Beschwerde
ffir die handelstätigen Krakauer Bniger» Unter den Juden spielte
nach den Stadtbüchem ein gewisser Lewko eine besondere Bolle;
«nefa Verbrechen der Juden sind daselbst yenseichnet. Als inter-
essantes Beispiel einer Beschwerdeschrift, die auf Grundkige
dieser Eintraguniren an den König gerichtet wurde , können die
in einem der ältesten Ötadtbücher enthaltenen Artikel'^ dienen,
welche die Ratshen-cn im Jahre 1369 Kazimierz dem Grofsen über-
retcbten und in der sie ihn um Hilfe in ihren N&ten und um Ab-
steDuDg der verschiedenen Übelstande baten. Zum Jahre 1371
und 1372 wird in den Stadtbüchem erxihlt, dafe der königliche
Marschall Jeszko Kmit den Ratsherrn auftrug, über einen von ihnen
gefangengesetzten Dieb keinen Urteilspruch zu fällen, weil er ein
Adliger sei ; diese 1^ urderung habe der Bote des Marschalls mit
der Drohung begleitet, „ es würde sonst zwischen den beiden Par-
teien blutige Schwerter geben". Eine andere Eintragung besagt^
dafe ein gewisser Wanfroffka den Konsuln die Botschaft Ciber^ •
bracht habe, die Königin- Witwe würde die Stadt in ihren Freibeilca
schädigen, weil sie kein Keujahrsgesohenk erhalten habe. Diese
Angelegenheit wurde, wie der Stadtschreiber bemerkt, in vorsich-
tiger Form vor die Königin sell)st gebracht; sie verneinte ent-
schieden die Wahrheit des Berichtes und schalt den Boten dafür
ins Gesicht. Sch\verwiegender waren die Klagen über die gegen
Fi^ and Recht erfolgte Gefangensetsnng sweier Krakauer Rats-
herren durch den alten Feind der Stadt, den IVokuralor Bosantha.
Nicht anders ging es in anderen Stfidten« So geht aus Neu-San-
decer Akten aus dem Jahre 1525 hervor, dafs der Starost Peter
Odtiowöki die Rate und Bürger der Stadt in vielfacher Weise
schädigte. Er berief sie oft ohne Not auf die Burg und hinderte
sie so in iiiren Geschäften. Auch störte er ihre Beratungen.
£r forderte von den Töpfern der Stadt ungebührliche Abgaben
und duldete, daCs BQrger und Bauern geprügelt und verwundet
wurden. Femer tmg er der Stadt die Stellung von Kriegswagen
auf, trotcdem sie infolge einer Fenersbmnst, welche grolsen Schaden
venirsacht hatte, von dieser Pflicht befreit war, u. dgl. m. Zahl-
reiche Belege für solche Bedrückungen bieten besonders die Lem-
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S# BedriiQkuiig doroii (iie landesföntlichea Beamten.
berger Akten aus dem 16. bis 17. Jahrhundert. So sieht sich im
Jahre 1444 Wladyshw ITT zu der Veroidnang veraiüafst, dafft
die Lembeiger Ihre Freibriefe niemandem vontuwttsen h&tteo, ak
dem Konige allein; es geaohah dies natnrlicby um die Stadt vor
Pkiekereten durch Beamte und vor einem Verluste ihrer Urkunden
zu schützen. Ebenso war derselbe König genötigt, im Jahre 1444
zu befehlen, dafs kein königlicher Beamter die stadtische Gerichts-
barkeit störe. Im Jahre 1460 traten die Bürger von l*oscn und
Danzig bei König Kazimierz JagieUo für das alte Recht der Lem-
berger ein, alle Kauflente in ihrer Stadt nach Magdebuiger fiecht
richten sn dürfen \ sie waren darin durch den Lemberger Wojwo-
den und Staroeten gehindert worden. Derselbe König befohl im
Jahre 1462 zufolge einer Klage der Krakauer Ratsherren, Kauf-
leut4; und Bürger seinem Zolleinnehmer in Ilmberg, dafs er Wair-
geld nur von dem Verkäufer erhebe unti die Zollfreiheit der Kra-
kauer beachte. Im Jahre 1646 erging das königliche Verbot, von
den Lembeigern Abgaben in Naturalien zu fordern. Am 13. März
1571 verurteilte Siegmund August IL den Lembeiger Steuereiii-
nehmer zu 3000 Mark Geldstrafe, weil er von den Lembeigem
unrechtmäTsige Steuern eingeboben hatte; und am 31. April des-
selben Jahres gab er einem neuen Steuereinnehmer den Auftrag, die
Steuern mir nach den bestehenden Vorschriften einzuziehen. Im Jahre
1577 multslL' Stefan Batliori den Beamten einschärfen, dafs sie die
Privilegien der Lemberger wahren und ihre Zollfreiheit beobachten. |
Damals hat der Lemberger Starost Nikolaus Herburt von Felsztyn
jahrelang diese Stadt vielfach geschädigt und vergewaltigt Schon !
gegen Ende des Jahres 1577 mulste der Konig in Streit^keiteo,
welche swisehen dem Starosten und den Raten der Stadt wegen
der Bürgernieisterwalil ausgebrochen waren, eingreifen. Im folgen- :
den Jahre geschah dasselbe wegen der Wahl der Räte. Zahlreiche j
Akten aus den Jahren 1*^77 — 1580 beweisen, dafs der Starost !
Angriffe auf die Gerichtsbarkeit, die Selbstverwaltung und die
Handelsfreiheiten der Stadt machte. Ebenso entstanden Streitig-
keiten wegen des Besitses von zwei Mfihlen» einiger Häuser in
Lembeig und des Dorfes Malechöw ; auch mufete der KSnig eine
Kommission entsenden, die den Streit zwischen dem Starosten
und dem Badehauspächter in der Krakauer Vorstadt von Lemberg
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Aussohreitosgen der Vögte, Sohulzen und Pächter. §1
untersuchen sollt«. Ebenso schärfte der Kiniig; dem Starosten eiu,
daüs die Lembei^er an Steuern nur den 8chorä zu zaiilen haben;
ferner sah er sich genötigt, dem Starosten zu befehlen, dafs er
den auf öffentiioher Strafae heigesteUten Fiaohtisch beseitige und
den Weg dem allgemeiDen Gebrauche wiedelgebe. Im Januar
1581 befiidil der Konig dem Starosten, dafs er dem Bischof von
Lemberg und Halics die ihm w^genommene Wiese zurückstelle.
Und trotz alledem erfahren wir erst zum Jahre 1599, dafs Sig-
mund Tir. den Starosten in Acht erklärte und den Adel der Lem-
beiger ötarostei aufforderte, bei der Vollstreckung des Urteils-
spradhes behilflich zn sein. So bietet uns dieser Starost ein Bei-
spiel jener j^Stadttyrannen^'y welche, wie ein polmseher Schriftsteller
18. Jahrhunderts sagt, wenn sie gut waren, nichts Gutes taten,
wenn sie aber schlecht waren, während ihrer ganzen Amtstfitig-
keit nur auf das Verderben der iliueu anvertrauten Stadt sanneu.
Ähnlich lauten andere Urteile aus jener Zeit; ihr Kern ist: die
Starosten haben die Städte zugrunde gerichtet. Leicht begreiflich
ist es, dafs kleinere Städte no<^h mehr als die grofsen und mäch-
tigen der Willkür der königlichen Beamten ausgesetzt waren.
Überall heiTschten, durch den YeifaU der Konigsmacht begünstigt,
diese Mifestinde. Zur selben Zeit, da Lemberg so hart litt, hat
weiter im Südosten auch Kolomea ähnliche Priifungen über sich
ergehen lassen müssen. Im Jahre 1570 verbietet Siegiuimd
August II. dem Starosten von KoUnnea, die Privilegien dieser
Stadt zu verletzen, und droht, ihn vor das königliehe Gericht
zu ziehen; und sieben Jahre später befiehlt Stefan Bathori dem
Wojwoden von Bnthenien-Bussia, die Bürger von Kolomea nicht
SU bedrängen.
Aber nicht nur die landesfärstlichen Beamten druckten viel-
fach die Städte ; auch die von den Fürsten und Grundherren be-
stellteu Vögte und Schulzen, denen ihr Amt erblich verliehen oder
verkauft wurde und die dabei ihren eigenen Vorteil nicht ver-
gafsen, bedeuteten drückende Fesseln der Autonomie. Es fehlte
nicht an Streitigkeiten nnd Klagen zwischen Büigem und Vögten.
So sah sich a. B. der Abt von T)miec im Jahre 1479 veianlafit,
durch einige Kommissäre über die Klageu der Büiger von Braostek
gegen ihren Vogt zu entscheiden und dessen Hechte neu festcu-
4*
Üigitizeci by LiOOgle
58 AttssohidtaiigeD der Vögte, SchnlzeiL und Pftohter.
«telleti. Noch äiger wurde es, ab in den Jahren 1662 und 1669
bestimmt wurde, dafii Vogteien nur verdienten Soldaten und
Adligen zugänglich sein sollten. Auch war es fiblich geworden,
Vogtcicn mit dem Starostenamte zu verbinden; ihre Stellung als
Von;t€ benutzten d:\nn (lio königlichen Beamten zur härtesten Aus-
nutzung; und Bedrückung der Stndte. S<> liat z. B. um die Mitte
des 18. Jahrhunderts Joseph Bzowski, Bucgoberst von Bandec,
als Vogt der in der Sandecer Starostci gelegenen Stadt Piwniczna
Szyja gegen alles Herkommen jüdischen Pfichtem die Vogtei-
grunde überlassen und ihnen allerlei die Stadt bedrückende Rechte
eingeräumt; im Jahre 1749 schritt König Friedrich August IfL
di^jegen ein und naluii die Stadt in seinen besonderen Schutz.
Welch unlirilx rille Wirtschaft solche jüdische PHohter, l>egfinsti^
durch das zerrüttete itegicrungssystem, damals in galizischen Städten
führten^ zeigt das Schicksal von Drohobycz, das durch eine lange
Reihe von Jahren von Selman Woifowicz und seinem Anhang in
einer geradezu erschrecklichen Weise ausgesogen und bedrSi^
wurde, bis der Bürgermeister und die RSte der Stadt mit Unter-
stützung des Königs August III. im Jahre 1755 seine Verurtei-
]\]nv: durchsetzten. Dieser dämonische Charakter steht in nichts
seinem Zeitgenossen Süfs Oppenheimer, dem berüchtigten Fmanz-
minister des Herzogs Karl Alexander von Württemberg, nach ; noch
heute erzahlt die Volksüberlieferung von seinen bösen Taten.
Nachteilig für die Entwickelung des deutschen Rechtes und
der mit demselben bestifteten Orte war es auch, dafs den veiv
schtedenen Stidten und Dörfern kein einheTtliches, gleiohmfilsiges
Recht verliehen worden war, vielmehr ihr* 1 leiheiten und Pflichten
verschieden abgestuft wurden. Dabei muis betont werden, dafs die
Freiheit der mit deutschem Rechte bestifteten Orte durchaus nicht
in emer dauernden Befreiung von den öffentlichen Lasten über-
haupt bestand; wohl wurden die nach polnischem Rechte üblidien
in der Regel au^ehoben, aber an ihre Stelle traten andere, welche
in den meisten Fällen zum mindesten gleichwertig waren. WSre
dies nicht der VnW gewesen, so hätten weder Landesfürsten noch
Gmiidhesitzcr Bestiftimgen mit (h'utschem Rechte voigenommen.
Es handelte sich dabei nur um eine Konvertierung der Lasten
in einer beiden Teilen genehmen Weise. Diese Umwandlung
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Kaogelhafte FortbUdoDg des deutschen Rechtes. ftff
gt'schah aber nicht überall nach demselben MaTsstabe; auch sind
nicht immer sämtliche Verpflichtungen des polnischen Rechtes be*
fleitigt worden. Auch im Gerichtswesen ^ z. fi» in dem so wich-
t^en Bernfnngsverfahren» ward keine klare Gleichmäisi^eit ge*
schaffen. Diese MiisstSnde haben Eingriffe der landesförstlichen
und grundherrlichen Organe gefördert und ihnen Handhaben ziir
Erhöhung der verschiedenen Fordeningen und Leistungen ge-
boten; anderseits ist durch dieses ungleiche Ausmafs der Rechte
und Pflichten das Zusammensohlieüsen der Orte mit deutschem
Rechte zu einer festen Interessengemeinschaft vereitelt worden.
Anch die seitgemalse Fortbildung und der Ansban des deutschen
Rechtes ist durch mancherlei Umstftnde verhindert worden. Frfih-
zettig begann in Polen der Kampf gegen einen engeren Zusammen-
hang der Gemeinden daselbst mit den deutschen Mutterstadten.
Schua bald nach der Mitte des 14. Jalirhunderts sah man es un-
gern, dafs die mit deutschem Rechte bestifteten Orte sich an die
Städte in Deutschland wandten ^ um sich in zweifelhaften Fällen
Rat an erholen. König Kaaimiera der Groise verbot bereits die
Einholung von Rechtssprüchen aus Magdeburg , und wenn dieses
Vei4>ot auch nicht genau beobachtet wurde , so hat es doch die
EaUvickelung des vom Mutterstamm abgelösten Zweiges gestört,
zumal auch in der Folge der Kampf gegen die Beziehungen zu
Deutschland nicht aufgegeben, vielmehr besonders vom Adel mit
Erbitterung fortgeführt wurde. Da auch der innigere Zusammen-
schlols der Städte Polens selbst bekämpft wurde, so fehlte es
vdttig an Anstölsen und Anregungen zur Verbesserung der Stadt-
verfisseung. Selbst zur Zeit der Bifite der Städte , im 15. und
16. Jahrhundert, ist nichts dafür geschehen. Wohl sind die deut-
schen Kechtsbücher und SchoflTenspruche seit dem 14. Jahrhundert
vielfach gesammelt und bearbeitet worden; aber die Fortbildung
war höchst mangelhaft, und man entfernte sich immer mehr vom
ataprunglichen Geiste des deutschen Rechtes. Hierbei kommt
weniger die nur in geringem MaTse erfolgte Benutzung des romi-
scben Rechtes in Betracht, das im polnischen Reiche niemals im
eigentlidien Sinne rezipiert wurde. Gefährlicher wurde die Ver>
mischung der Grenze zwischen deutschem Stadtrechte und pol-
nischem (rutheoischem) Landrechte. So konnten solche Bestim-
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64 Entartmig nnd Zenetsaag des deateohen Bedites.
raungen zustande kommen, wie jene vom Jahre 1474 für Lipica.
Danach hatte der Schulze die Insassen nach Magdebuiger Recht
TO richten; wenn aber dieses sich nicht anwenden lasse, so könne
er das polnische snr Anwendung bringen. Auch wurden die
Dorfler yon Lipica nach Verlauf der Freijahre sa allerlei Natnial-
abgaben^ femer zu Robotdiensten verpflichtet , nnd zwar jährlich
zehn 'i\iL!;« für den üruiulherrn und vier Tage für den Schulzen.
Solche Dietistf wurden übrigens auch in anderen Orten trotz des
deutschen Hechtes gefordert. Öo gab auch der Grundherr von
Ryczychow diesem Orte die deutsche Gerichtsverfassung (iudieium
alias prawo theutonicum), forderte aber von den Insassen „thloki^
(nnentgeltlicbe Arbeitstage) u. dgl. ganz nach pobuschem Rechte«
So kam es, dafs im 16. Jahrhundert vielfach der Unteiscbied
zwischen dem deutschen und dem einheimischen pohiischen und
nitlienischen Rechte schwand, ja dalV sich s(*Lrar Bezielumgen zu
dem in Ostgaiizien verbreiteten walachischcn Dorf rechte ent-
wickelten. In Urbaren ans der zweiten Hälfte des 16. Jahr-
hunderts wird höchst selten auf die aus der Bestiftung mit deut-
schem Rechte sich eigebenden Freiheiten und Pflichten besondere
Rficksicht genommen; wdjt (Vogt), ezoltis (Schulz) und knia^
(Richter im Dorfe mit walachischem Rechte) werden vielfach ver-
wechselt und als gleichartige Begriffe gebraiKlit; überhaupt erhielt
sich in den Dörfern vor allem mu- die deutsche Gerichtsverfassung,
während in den Städten auch andere Einrichtungen des deutschen
Rechtes bestellen blieben. Noch wirrer als in Galizien gestalteten
sich die Verhältnisse in den weiter südöstlich gel^nen Gebieten,
Hier kam es schon um 1600 vor, dals Stfidte sich der Juris-
diktion der Kosaken unterwarfen. Nach dem Umsichgreifen der
russischen Hen-scliatt trat eine so heillose Verwirrung ein , dafs
als Oberhüf über die städtischen Gerichte die militärisclie (Tenoral-
kanziei bestellt wurde, die mit deutschem Rechte wenig vertraut
war und daher über Angelegenheiten , die im Stadtgericht nach
deutschem Rechte behandelt worden waren, in höherer Instans
nach Landrecht urteilte. Anderseits kam es aber vor, dals dieses
Generalgericht in Kleinruisland hier und da deutsches Recht be-
nutzte, und zwar nicht etwa in Rechtssachen, die von den Städten
im Beruf ungswege voigelegt wurden, sondern in solchen, die aus
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Eindriiigai fromder Elemente in die deatschen Oemeinden. 66
einem Kosakengericht herrührten. Auch kam es hier vor, dafo
io den Städten nach I^nndrecht, in den Landgerichten nach Magde«
böiger Recht gerichtet wurde. Dies alles hat die Reinheit des
deutschen Rechtes gescfaldigt und damit auch seine Widerstands*
fihigkeit beeintrachtigt.
Ein schwerwiegender Übelstand für den Bestand des deut-
schen Rechtes war es, dafs die deutsche Kolunisation nicht mit
f inet \'( rlucituncf gleichen Schritt gehalten hatte. Deutsches
Recht wurde auch an Ortschaften verliehen^ welche nur wenig
oder gar keine deutsche Bevölkerung aufwiesen; nur in vei^
haltoiamäisig wenigen hat das deutsche Elemeot auf die Daner
überwogen. £s ist aber leicht begreiflich» dafe Nichtdeutsche
jenen Einflüssen leichter unterlagen, welche das deutsche Recht
zersetzten. Sobald Polen, Ruthenen, Armenier, Juden usw. in ein
Gemeindewesen eindrangen, entstand Zwie.spalt und Streit, welche
die Eingriffe der landes- und gutsherriichen Macht ermugiichten,
das Ansehen und die Kraft der Gemeinde aerstörten. Dies ist
für viele galizische Orte nachweisbar. Wo verschiedene Bevölke-
rungselemente in grö&erer Zahl vorhanden waren, entstanden über-
dies für dieselben besondere Behörden, was die einheitliche Ent-
wicklung htorte und zu Hafs und Hader Anlafs gab. Viele Streitig-
keiten entspannen sich mit den Juden. Die Klagen über sie beginnen
in Krakau schon zur Zeit des Königs Kazimierz des Groisen.
VVJadyslaw Jagielio bestellte einen Juden zum Schulzen von
Werbiz, der das Dorf hart bedrückte. Kaaimiers Jagiello verlieh
den Juden im Jahre 1447 verschiedene Privll^ieu, und deswegen
kamen sehr vide aus den westlichen Lindem, wo sie verfolgt
wurden, nach Polen. Da sie Geldgeschäfte betrieben, Mühlen und
Wirtshäuser pachteten, durch Handels- und Handwerksunterneh-
muugen die anderen Bewohner schädigten, so kam es zu zahlreichen
Streitigkeiten. Wie gefährlich in späterer Zeit unter den in Polen
hertachenden wirren Zuständen das Treiben gewissenloser Speku-
lanten werden konnte, lehrt die bereits erwäinte Geschichte des
Joden Selman. In Lembeig und anderen Orten Ostgalisiens ge-
sellten sich su den Juden die Armenier. In den Lemberger Akten
findet sich eine grofse Anzahl von Belegen für die Streitigkeiten
zwidcbeo den Augehörigen der Lembeiger Zünfte und den ihnen
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Nationale GegeusäUe.
ins Handwerk pfuschenden Armeniern und Juden. Im Jahre 1543
mufste Sicgmimd I. die L#emberger Schneider und Gerber gegen
die Konkurrenz der Juden in Schutz nehmen, und im Jahre 1550
be^dil Siegmund August^ die Rechte der Lemherger Schneider za
BohOtaen. In denelben Zeit wurden die Lemberger FleiBohhauer
vielfach durch Armenier und Juden gesoliädigt^ ebenso die Bäcker.
In Lemberg, Przemy^l und anderen Orten gab es anch Streit^;^
keiten mit den Ruthenen. Infolge der güiibligen Handels Verhält-
nisse liefsen sich auch Aiiü:f liorige fremder Nationen, wie Schotten
uud Englander, Italiener, Griechen und Türken in den Städten
nieder; dadurch aber kamen die Deutschen um einen bedeutenden
Teil ihres Einflusses.
Vor allem war der Kampf zwischen Deutsehen und Polen
von schwerwiegenden Folgen ; denn diese bildeten das vorwiegend
herrschende Element, und so gestaltete sich dieser Kampf zu
einer nationalen Angelegenheit. Eine gewisse Spannung bestand
wohl schon von allem Anfang an. Seitdem der deutsche Auf-
stand von 1311 — 1312 mit Hilfe der einheimischen Kräfte unter-
drfickt worden war, wuchs der Gegensats. Besonders scheint aber
der nationale Streit seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts unter
dem Einflüsse des hartnäckigen Kampfes der Polen mit dem
deutschen Ritterorden in Preufsen grofs geworden zu sein. Be-
kaniitlic 1) hatte Herzog Konrad von Masowien im Jahre 1226 die
Kreuzritter zum Schutze seines Landes gegen die heidnischeQ
Preufsea berufen. Mit der Zeit aber war, wie am Anfang des
15. Jahrhunderts der Bektor der Krakauer Universität in einer
Streitschrift klagt, aus dem Orden ^ welchen sich die Polen su
ihrem Schild erwählt hatten, eine Geifsel geworden. Man halste
ihn um so mehr, als man „dieses Verderben am eigenen Busen
genährt hatte". Die Schlacht bei Grütiwald und Tuiiiienberg
(14U)) hatte gegen den Orden entschieden. P'ortan galten seine
Kämpfe nicht mehr der Pflege und Verbreitung höherer Kultur
und Gesittungi sondern nur noch dem eigenen Dasein. Diesem
verzweifelten Kampfe sollte auch eine Flugschrift des Domini-
kanenndnohes Johann Falkenbeig dienen. In dieser Schrift er-
hob Falkenberg gegen die verpestete Gesamtheit der Polen die
Anklage der Häresie; er stellte es als eine Verpflichtung der
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Natiooale OogensäUe.
«7
christlichen Herrseiier hin, alle Polen oder doch den grölsten Feil
derselben samt ihrem König „Jaghei*^ (Jagiello) zu töten und ihre
FürBten und Groisen aufzuknöpfen. Welcher von den chriBtlichen
Forsten an diesem Werke sich nicht beteilige, sei des ewigen
Todes würdig; dagegen wfiiden sie und ihre Untertanen sich
durch den Vemichtungskainpf gegen die Polen das ewige Leben
verdienen, denn die Polen und den König Jaghel zu töten sei
verdienstlicher als der Kampf gegen die Heiden. Es ist hetrreif-
lich, dafs dieser mafsiose Angriff^ liiuter dem der Hocluueister des
Ordens stand, unter den Polen grofse Entrüstung wachrief. Der
Ersbischof von Gnesen klagte Falkenberg vor dem Ronsil in
Konstane an, wo damab der fitreit swischen den Kreosrittem und
den Polen zur Verhandlung gelangt war. Wohl wurde Falken-
bei^ gefangen gesetzt, und eine Konzilkommission nahm keinen
Anstand, seine Schrift als „gegen Glauben und gute Sitte ver-
stolsend, schändlich, aufrührerisch und grausam" zu bezeichnen
(Juni 1417); aber Falkenberg veröffentlichte trotzdem mit Hilfe
eines Doktors Johann aus Bamberg eine andere Streitschrift^ die in
xwei Redaktionen erschien und in einem ähnlichen gehässigen Ton
gehalten war* Zur Widerlegung hat Paul Wlodkowics, der Rektor
der Krakauer Universität, am Ende des Jahres 1417 der Eirehen-
versamniliing zwei Traktate vorgelegt, und die Vertreter der Polen
forderten immer heftiger, dafs das Konzil die Austührungcn Falken-
beigs nicht nur in der bereite erfolgten Weise verurteile, sondern
"«ie noch als ketzerisch verdamme. Als Papst Martin diesem
Wunsche nicht willfiihren wollte, kam es au überaus heftigen Auf-
tritten auf dem Konzil. Die Polen verkQndeten wiederholt ihre
Absicht, an eine k&nftige Kirohenvenammlnng Berufung einzulegen.
Darüber geriet der Tap-st itk heftigen Zorn ; er gebot dtiii Rektor
Paul, als dieser zu reden begann, zu schweigen, und den polni-
schen Gesandten wurde Arrest auferlegt; trotzdem beharrteu sie
auf ihren Fordeningen. Jahrelang zog sich diese Angelegenheit
hin, bis schlieislich der Papst im Jahre 1424 durch eine besondere
Bulle die Schriften Falkenbeigs als lasterlich und schandbar »zer-
retfsen und sertreten^ liels. Falkenberg erhielt erst jetst nach
einem ausdrücklichen Widerrufe die Freiheit» Die Hartnäckig-
keit^ mit weicher die Polen die »Schmahschriftea Falkeubergs
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NatioDAle Oegensütse.
verfolgten, darf gewife als ein Zeugnis für den hohen Grad der
EntrustuDg gelten, welche dieselben hervorgerufen hatten. Es ist
nicht zu beswei£ehi, dafs die weithin verbreitete Kunde über die
auf Anregung des Deutaehen Ordens von Deutschen verfialsten
Schriften nicht nur den heftigsten Hafe gegen den Orden^ sondern
auch gegen die Deutschen überhaupt schüren half. Greuliche
Vernichtungskriege, wie der durch den Orden im Jahre 1431
geführte, haben nicht wenig dazu beigetragen; die Antwort war
der Kampf gegen das ganze deutsche Volk. Immer weiter ent-
wickelte sich seither der Hals gegen das Deutschtum. Ein Denkmai
dieser Gesinnung ist die Schrift des Johann Ostrorog, Doktors
beider Rechte , welche etwa im Jahre 1477 erschienen ist In
einer Reihe von Abschnitten dieser Schrift wendet sich deren
Verfasser in heftiger Weise gegen deutsche Einrichtungen und
deutschen Einflufs in Polen. So bekämpft er heftig die Gewohn-
heit der Klöster, nur Deutsche als Mitglieder aufzunehmen; ebenso
heftig wendet er sich gegen die deutsche Predigt, und ein weiterer
Abschnitt ist g^n die Urteilholung aus Magdebnig gerichtet
Auch gegen das deutsche Recht im allgemeinen richten sich seine
AngriiFe. Wenn schon nicht ein einheitliches Recht in Polen
gelten könnte, sondern neben deni l^echte für den Adel ein be-
sonderes für die „Plebejer" nötig wäre, so möge dieses „bürger-
liches Recht*' (ins civile), nicht aber deutsches heiisen. Die Forde-
nmg, dafs alle grundbücherlichen Eiintragungen in polnischer Sprache
erfolgen sollten, enth< wenigstens einen versteckten Angriff auf
die deutsche. Ebenso ist der Kampf gegen die Zfinfte zugleich
gegen das deutsche Recht gerichtet Einselne dieser Abschnitte
verbinden mit rednerischem Schwung überaus scharfe, schmähende
Ausfälle ^'^^eii das Deutschtum. M'^as Ostrorog hier gelehrt hat,
ist das Schlaclitgcsührei der deutschfeindlichen Partei in ihrem
hartnäckigen Kampfe gegen das Deutschtum geworden. Und
dieser Kampf wurde doppelt verderblich, weil er nicht nur von
Gegnern gef&hrt wurde, welche aulsethalb der deutsch otgani-
sierten Gemeinwesen standen, sondern auch infolge des Eindringens
polnischer Elemente in den Gemeinden selbst um sich griff und
sie zersetzte; bis in die einzelnen Ziinfte wurde dieser Streit zwi-
schen Deutschtum und Polentum getragen, auf diese Weise die
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Sozüde Kampfe swiadieii Patrizieni and niedeieii Büigeni. M
Eintracht und die Kraft des BürgertumB erschüttert» andeiseits
den EingriffeD des Königs, der Beamten und Gnindherren TtSr
und Tor gedffnet
Za diesen nationalen Gegensatsen gesellte sieh noch der
Umstand , daTs sich in den gröfsercn Orten eine verderbliche
Spannung z^vischen reich und arm entwickelte. Dazu niufste der
«tetig um sich greifende Reichtum und der damit zusamuien-
bangende Eioflufs einzelner Familien führen, die es veratanden,
steh in den Besitz der höchsten städtischen Ehrenämter zu setzen
imd ihn für ihre Familien- und Parteigenossen dauernd zu be-
haupten. Dieses städtisehe Patriziat trat mit dem polnischen Adel
und den Gutsbesitzern in Verbindung und nahm Polen in seine
Mitte auf. Um so Q^röfser wurde sein Gegensatz zur Masse der
Bürger. Je bedeutender die Stadt, je reichere Handels- und
Geldmänner in ihr wohnten, desto rascher verschärfte sich diese
Bpannung. In Krakau mufste schon Kazimierz der Grofee im
Jahre 1368 die Verordnung treffen, dafs die Hälfte der Rats-
herren aus dem Stande der Handwerker, die andere aus den
fibrigen Bürgern und Kanfleuten gewählt werden sollte, damit
allen Gerechtigkeit zuteil wenit . Aber im Laufe drs 15. Jahr-
hunderts verschob sich das Verhältnis infulg«; des Aufschwunges
des Handels und der zunehmenden Bedeutuug des Kapitals doch
wieder so sehr zugunsten der Patrizier, dafs am Anfang des
16. Jahrhunderts, also zur Zeit, da mehr als je zuvor die Grois-
Unternehmungen in Krakau blQhten, sich hier doch wieder nur
wenige überaus reiche und mächtige Familien im Besitze der Rat-
und Schötfenstellen befanden. Überdies waren diese Familien
miteinandor vcrwanclt, so die Betaiann, ßoner, Morstein, Lang,
Kautmano, Ber, Salomon, Daniel, Krupki, Glinski u. a. Aluilich
ging CH in den anderen grofsen Städten zu, besonders in Lern*
herg. Viele von diesen Machthabem waren neue Ankömmlinge,
die nur ihr Yermfigen oder Beziehungen zu einflulsreichen Fa-
milien rasch zu Ansehen brachten. »Wie leicht man durch die
Frau zu Ehren kommt'', sagt ein Lemberger Chronist des 17. Jahr-
hunderts, „hat Hieronymus Waldota bewiesen; er ist durch die
verwandten Familien der Scholz und Wolf, in die er hinein-
geheiratet hatte, von der Kärsohnerwerkstätte zum Katssessel er-
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M Sosiale Kämpfe xwiBohen Patrtaeni und niederea Büiigeni.
hobeo worden. Da gab er aber ein ,ius', wie es die Köche zw
geben pflegen {,iaB* heilst lateinisch , Recht* und ^Suppe')» und
das entnahm er statt aus dem Kodex aus dem ^Lodix' (Decke,,
hier wohl Pehsdeoke).'' Die ganse Stelle ist mit ein Beweis, wie*
man in späterer Zeit von den Handwerkern dachte, die doeh in
der gnten Zeit eine Hauptstütze der städtischen Selbst verwaltung-
bildet^^ii. Dazu kam der UniRtand, dafs die Walil der Ratshcrren
auch in bedeutenden Städten dem freien Ermessen der Gemeinde
entsogen und dem Einflüsse königlicher Beamten, besonders der
Wojwoden und Starosten anheimgestellt wurde. Da alhnähÜok
auch die lebenslingUche Dauer der Amtstätigkeit der Batsherren
in Qehrauch kam und die Sohdffenwabl von ihnen abhing, so ist
es leicht begreiflich, dafs die Ratsherren um die Gunst und Zu-
friedenheit ihrer Mitbürger wenige besorgt waren. Viel vvichti^r
war es für sie, sich mit den hohen konighclien Beamten und dem
einflufsreichen Adel auf guten Fufs zu setzen. £s kamen daher
auch polnische Adlige, ferner Doktoren der Universität Krakau u. dgL
zu den höchsten Ehrenstellen in den Städten. Das alles versdifirfte
die Gegensätze und erseugte ungesunde Verhältnisse. Lange garte
es schon In den Städten. Gewifs ist bereits jene Bestimmung-
des Königs Kaziiiin.rz über die Wahl der Katsherren in Krakau
in der Absieht erfolgt, aufkeimende ZwisLigkeiten zwischen Pa-
triziern und Handwerkern zu beseitigen. Gegen das Ende des
14. Jahrhimderts läfst ein Krakauer Müller den Ratsherren melden^
sie seien wert, gepfählt zu werden, und ein anderer miisveignugter
Bürger droht bereits mit dem Au&tand. Einige Jahrsehnte später
zeigte sich bei den mit der Ermordung des Adligen T^czynski
zusammenhängenden Ereignissen die Unzufriedenheit der Krakauer
Bürger mit ihrem Ilate in bedrohlicher Weise. Am Anfang des
16. Jahrhunderts kam sie sodann unter dem Eiotlusse der Gewitter-
luftf die damals als Vorbote einer neuen Zeit Europa durchzitterte^
zum völligen Durchbruch. Diese Versuche der unteren Volks-
schichten, zu ihrem Rechte zu gelangen, sind die einzigen be-
merkenswerten Erscheinungen in dem Verfassnng^leben der Städte
im 16. und 17. Jahrhundert
In Krakau brachen die Unruhen im Jahre 1521 aus. Die
Bürger stellten die Steuerzahlungen ein und brachten ihre Klagen
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Soziale Kämpfe in Jürakau.
•vor den König Siegmund. Aus der von diesem nach Anliurung
beider Teile am 18. Oktober 1521 gefällten Entscheidung über die
«echsundzwanzig Besch werdepunktc lernen ^vir die argen Müsstäade
kenoeo» welche in der Verwaltung der Städte eingerissen waren^
und die arge Klnft^ die eioh swiachen Bat und Bfiigencbaft ge-
bildet hatte. Der König ent8<^ied au groftem Teile zugunsten
der Bfirger. Vor allem billigte Sigmund den Wunsch derselben,
ihre Rechte und Freiheiten kennen zu lernen, damit sie sich da-
nach richten könnten. Daher bestimmte er, dafs die Privilegien
iicr Stadt in Anwesenheit der älteren und jüngeren Kate sowie
der Schöffen, ferner in Gegenwart von zwölf Männern aus dnn
Stande der Kauf leute und von zwansig ans den älteren orta-
ansSaaigen Zunftmeiatem ra gewiaaen Zeiten vorgelesen werden
«ollten. Ebenso wurde die Bestimmung getroffen, dais die Räte
vor einer ähnlichen Versammlung zur Rechnungslagc über die bis-
herige Verwendung der städtischen Einkünfte verpflichtet wären;
in Zukunft sollte diese Rechnungslegung in der Kegel nur vor
dem gesamten Rate erfolgen ; auf besonderen Wunsch der Bürger-
aofaaft mulate aber auch dann die Rechnung ihren Abgeordneten
votgelcgt werden. Ebenso wurde der Rat veranlajat» die Bfirger-
adiaft Aber den Bestand der städtischen Grundstücke au belehren.
Bei der Beseteung der Ratsstellen und der anderen städtischen
Amter wurde die Bevorzugung von Anverwandten verboten ; ferner
wurde im Sinne der Beschwerden untersagt , einen Unt( ischicd
zwischen Polen und Deutschen bei der SchöÖenwahl zu machen.
Die BiigetBchaft sollte von dem Rate gebührend behandelt, ihre
8|)t«eher nicht beachimpft werden. Da femer die Bfiigerschaft
aioh beklagte, dala aie aeltener auf dem Rathause versammelt werde,
ab dies geschehen sollte,- so wurde festgestellt, dafe die Rats-
herren jedesmal vor Absendung der Abgeordneten auf den Reichs-
tag die Burgerschaft zusammenzurufen haben , um mit ihr über
die Bedürfnisse der Stadt zu beraten; ebenso sollten die Bürger
nach der Rückkehr der Boten versammelt werden, damit alle zu«
gioieh ihren Bericht vernähmen; aulaerdem aoUte eine allgemeine
Bfiigervmammlui^ jährlich wenigstena einmal stattfinden, aber
auch öfteia, wenn das Bedfirfnia vochanden aein würde. Ebenso
bdiahl der König, verschiedene MKsbräuche in der Rechtspflege
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Soziale Kämpfe in Krakau.
abKOStellen, in der Hohe der StrafaDsfitee Mab xa ludten, für die
Bürger anstSndige Arrestrimne hersnstellen, fGr die Vertetdigongs-
anlagen der Stadt zu sorgen u. dgl. lu. Andere Forderungen
sind abgelehnt worden. So ist da« Begehren der Bürgerschaft,
einige Käte wählen zu dürfen, zurückgewiescu worden, weiL diese
Forderung gegen das Kecht der Wojwoden verstofse. Ebenso
wurde die Bitte der Bfiiger^ dals den Bateherren der Besits von
Landgütern veiboten weide^ nicht gewährt; dieses Verbot hatten
die Bürger mit der Begründung erstrebt, dafe bürgerliche Be>
sit:^er von Landgütern sich bei Anklagen auf das polnische
Keclit berufen, so dafs die Beilegung vieler Streitigkeiten nickt
in der Stadt erfolgen könnte. Auch das Ansuchen, dafs kein
Biir^rer in der Stadt mehr als ein Haus besitzen dürfe, wurde
mit der Bemerkung surückgewieaen, dafe niemand in der Ver-
mehrung seines Vermögens gehindert werden könne. Erwähnt sei
noch, dals der Künig Eite und Bürgerschaft sur Betracht er-
mahnte und die letztere aufforderte, dem Rat die Summe von
533 j Cuilden zu ersetzen, welche dieser für die vom Reichstage
bestimmten Abgaben ausgelegt hatte.
Die Friedensvermittelungen des Königs blieben aber vergebens.
ESs ist ein trauriges Zeichen der Heftigkeit der Gegensatze, dafs
das Patrisiat auf die berechtigten Forderungen der Bürgerschaft
nicht einging und den Bestimmungen des Königs keine Folge
leistete. Weder die Privilegien wurden bekannt gemacht, noch
die Rechnungen zur Prüfung vorgelegt, noch aucli den zahlreichen
anderen Beschwerden abgeholfen. Ein neuer Kampf begann. Die
Büigerschaft zahlte weder die Rückstände an Steuern, noch liels
sie sich zur Begleichung der neuen herbei. In den Stadtrechnungen
finden wir die Bemerkung eingetragen^ dafs an Schols w^^ der
Rebellion der Bürger nichts einfiielse. Wieder legten diese im
Jahre 1524 dem König ihre früheren Klagen vor und fügten
neue hinzu. So wurde jetzt auch die schwere Anklage erhoben,
dafs in Knikau bei Tag und bei Nacht Gewalttaten, Totschläge
und Morde vurkäinen, die Ratsherren aber nicht für die Sicher-
heit der ätadt sollten. Heftige Klagen wurden gegen die Recht-
sprechung geführt, die besonders dem Armen Recht zu finden
erschwere. Ebenso wurde dem Bat vorgeworfen« dais er die Be-
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Soziale Kämpfe in Nea-Sandeo.
festigung der Stoflt, deren Mauern, Graben, Türme und Wälle,
endlich auch die Straiseu vernachlässige. Mit zumeist ziemlicb
leeren Vorwänden suchten die Ratsherren sich su entBchuldigen,
worauf der König im Sinne seiner früheren Bestimmungen die
Entscheidung traf und sich auch Qber einige der neuen Beschwer-
den zugunsten der Bürgerschaft aussprach. Diesmal kamen die
Ratsherren den ihnen auferlegten Verpflichtungen nach, und so
wurde die RuIk» hergestellt. Ahnliche Streitigkeiten fehlten auch
nicht im beoachbarten Kazimierz.
In Neu-Sandec war es schon im Jahre 1508 zu Unruhen i^e,"
kommen, die gerade wie jene in Krakau teils nationalen, vor allem
aber Malaien Ursprunges waren. Der nationale Anteil an den
Streitigkeiten wird durch den Umstand angedeutet, dafs dem
Deutschen Matthäus Pafslar, der seines Zeichens ein Fischer war,
der Stadtschreiber »Tan Gabuiinki, ein Adliger, gegenüberstand;
ersterer wurde im Jahre 1510 zum Bürgeniicister gewählt, letzterer
zum Vogt bestimmt. Die Tatsache aber, dafs es sich vor allem
um sociale Angelegenheiten handelte, dafs es ein Kampf der nie-
deren BQiger gegen die städtischen Machthaber war, geht klar
aus dem Umstände hervor» dals im Jahre 1511 eine Anaahl von
Handwerkern, Polen und Deutsche, eidlich vor der Stadtobrigkeit
aussagten, dafs zwischen allen Zünften und der Bürgerschaft die
s( lu iftlicho Vereinbarung bestand, bei Verlust der Habe und des
Handwerks wie ein Mann gegen die Ratsherren autzutreten.
Keiner foIIo den anderen im Stich lassen. Dem Schriftstücke
waren die Siegel aller Handwerkszfinfte, der ganzen Bürgerschaft
and von sechs auserlesenen Mfinnem beigehaagt Wie heftig der
Kampf war, geht aus dem Umstände hervor^ dafs im Jahre 1508
und dann wieder im Jahre 1510 ein Mord verübt wurde. Dies
gab dem Starosten Gelegenheit einzuschreiten. Pafslar wurde von
ihm zu f?o schweren Geldstrafen verurteilt, dals sein ganzes Ver-
mögen aufgezehrt wurde. Vor allem aber hülste infolge dieser
Unmhen die Stadt Neu-Sandec die freie Wahl ihres Rates zu-
nichst gana ein und erhielt dieselbe spSter (1618) nur zum Teil
wieder.
Um dieselbe Zeit war es auch in Lemberg au Streitigkeiten
zwischen dem Rate und den Bürgern gekommen. Der Rat wurde
Soziale Kämpfe io Lemberg.
beschuldigt, dafs er die Eiukiuifto der Stadt zu seinem Zwecke
verwende. Die im Jahre 1507 erfoljB^te Erwerbung der benach-
barten Dörfer Zubrza und Sichöw durch die liatäherren in das
Eigentum des Rates, nicht aber der Stadt, scheint dazu die Vcr-
anlasBuiig gegeben zu haben. Diese Streitigkeiten wurden durch
d^ König geschlichtet» zugleich auch Zerwürfnisse wegen der
deutschen und polnischen Predigt in der Lemberger Kathedrale
beigelegt. Doch finden wir auch in der Folge Nachrichten von
Zwistigkeiten zwischen Rat und Bürgerschaft. Zu ihrer Be-
seitigung erliefs im Jahre 1577 König Stephan ein Dekret, mit
dem er vor allem nach dem Muster von Krakau eine Körper-
schaft von vierzig Männern errichten iiels^ die zur Hälfte aus
Kaufleuten, zur Hälfte aus Handwerkern bestehen und dem Rate
zur Seite stehen sollte. Die Streitigkeiten hdrten aber trotz-
dem nicht auf. Am Anfang des 17. Jahrhunderts kam es zu
heftigen lvüiu})fcn, die uns Johann Alnpeck, dessen Familie aus
Freiburg im Breisgau stammte und seit 1560 in Lembei'g das
Bürgerrecht erworben hatte, in einer besonderen Denkschrift er-
zählt. £r schildert in derselben, dafs das königliche Dekret von
1577 nicht befolgt wurde; deshalb glimmte das Feuer immer
weiter. Der Rat verachtete die Vierzig Männer, die Verwaltung
blieb schlecht wie zuvor; die Ratsherren sorgten nur für sieh,
statteten ihre Schulden an die Stadt nicht ab und eigneten sich
stüdtihchc Grunde nach Belieben an. Die Burgerschaft wurde
vom Kate bei verschiedenen Gelegenheiten verhöhnt; ein ehr-
samer Vorstädter erhielt im Rathause vor der ganzen Bürger-
schaft eine Ohrfeige. Als sich auch die Schöffen veranlaist saheoi
den Klagen der Vierzig Männer beizustimmeni wurde in einer an
den König gcriditeten Beschwerdeschrift die Entwicklung der
letzten Jahrzehnte genau geschildert. Es wurde gezeigt, wie die
seit etwa siebzig Jahren eingeführte leben« längliche Ralö würde den
Fall der „alten deutschen Tugenden'^ vcranlafste; wie sich seither
allerlei Fremdej Scholaren und Adlige in die Stadt hineindrängten;
wie infolgedessen die Mifsaohtung des Volkes und die Willkür-
herrsohaft (absolutum dominium) um sich griff und in ihrem Ge-
folge die städtische Milswirtsohaft, die Nichtbeaditung der Frei-
heiten, der Niedei^ang des BechteSi Verschuldung und Verödung
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Religiöse Oeigeiiaittxe.
i5
der Stadt eintraten: dies alles aber rief das IVIilstraiien and den
Widerstreit swischen Bat und Bürgerschaft hervor, welche das
Verderben der Stadt waren. Das Zustandekommen dieser Be-
echwerdeschrift sachten die Räte auf verschiedene Weise zn ver-
eiteln, insbesondere verweigerten sie die Benutzung der nötigen
I)(>kumcnte und versapten die Erlaubnis zu Zusammenkünften auf
dem Rathause. Als die bcliütlen, Vierzig Männer, Zunftmeister
und andere Büi^er sich trotzdem mit Unterschrift und Siegel
verpflichteten, das begonnene Werk zu vollenden, versuchten die
Katsherren Zwietracht unter der Bfiigerschaft zu sfien. Doch auch
dies miiskmg. Die Beschwerde wurde beim Eonig eingebracht,
und es entwickelten sich langwierige Veriiandlungen und Pro*
zesse , (He einen betrübenden Einblick in den damals herrschen-
den Zwiespalt innerhalb der Stadt gestatten.
Schliel'slich haben auch religiöse Gegensätze dazu beigetra-
gen, dafs innerhalb der einzelnen Gemeinden arge Spannungen
und Ausschreitungen eintraten. Selbstverständlich erscheint es,
dafe in jener Zeit die Juden, femer anch die monophysitischen
Armenier als Ungläubige betrachtet wurden ; in Ostgalizien wurden
die Freibriefe für deutsches Recht mitunter ausdrücklich nur für
die katholischen Bewohner ausgestellt, so dafs die griechisch-
orientalischen von den Freiheiten ausgcsciilossen erschienen. Vor
allem rief aber die Reformation heftige Gegensätze hervor, welche
in die schon im Buckgang begriffenen deutschen Gemeinwesen in
Galiden ein weiteres sersetsendes Moment hineintragen. Die seit
I&39 beginnenden Ketzerprozesse, die wiederholten rohen Zer-
störungen von protestantischen Friedhöfen und Schändongen der
I^pichen, die Uberfälle und Vernichtung der protestantischen Bet-
bfiuser imd Bürgerhäuser, die Hinrichtung einzelner der Übeltäter
nährten den Unfrieden und Zerfall. Die protestantischen Glaubens-
genossen waren znm grofsen Teile Polen, so dais der Protestan-
tismus durchaus nicht ein Bindeglied zwischen den Deutschen
bildete. In der Krakauer Gemeinde waren die Polen so sehr in
der Mehrheit, dals der Gt>tte8dien8t zunächst polnisch gehalten
wurde; erst nach 1558 wird der Schlcsier Daniel al.s besonderer
Prediger für die deutschen Protestant*»n genannt. Antlere Pre-
diger mit deutschen Namen werden ausdrücklich als „polnische"
K»iad 1 , e«Mk. d. DtoticliMi i. d. KupAtii. I. 6
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66
Uneinigkeit zwischen den Städten.
bezeichnet. Zu den ersten Anhängern des Protestantismus unter den
Krakauer Biii^em zjihlten die Aichler, Fogelweider und Guteter;
die Familie der Boner erscheiat in Krukau und an anderen Orteo
während des 16. Jahrhunderts als Förderer des Protestantismus.
Sonst erfahren wir aber sehr wenig über deutsche Protestanten io
Galizien. Aach ist durchaus nicht zu bemerken, dafe infolge der
protestantischen Bewegung in Deutschland ein stSrkerer Zuzug aa
Deutschen nach Galizien stattgefunden hätte. So heifst es in den
Lembciger Akten am Anfang dos 17. Jaiirhnnderts ausdrücklich,
dafs alle neu zugewanderten Deutschen katholisch seien. Erst seit
der Mitte des 18. Jahrbundcrts liaben die protestantischen Deut-
schen als Ansiedlongselemente Bedeutung erlangt.
Aber nicht nur innerhalb der Städte, sondern auch zwischen
den einzelnen Städten und anderen mit deutschem Rechte be*
stifteten Orten herrschte keine Eintracht. Wegen materieller Vor-
teile kam CS schon vou Anfang an zwi^-chen den bedeutendsten
Gemeinwesen zu Mifsguust und Streit. So ist zwischen Krakau
und Sandec schon seit dem Ende des 13. Jahrhunderts eine
Spannung eingetreten, von der auf den nächsten Blättern noch
Näheres zu erzählen sein wird. Als etwas später Lembeig auf-
blühte, kam es zwischen dieser Stadt und Krakau zu erbitterten
Streitigkeiten, besonders wegen des Handels nach dem Osten^
wie auch wegen des Absatzes einzelner Industrteartikel ; so brachten
z. B. Uli Jahre 1578 Martin und (iregor Blank im Namen der Kra-
kauer Goldschmiede gegen jene von Lemberg sowohl beim Stadt-
rat als beim Grodgerichte die Beschwerde ein, da& die Krakauer
mit ihren Waren auf dem Markte in Lembeig nicht ^^ngelassen
werden* Die Lembeiger hatten auch mit ihren Vorstädtem
Streitigkeiten wegen des Handelsrechtes (1497 — 1498); die Fafs-
binder yon Lemberg hatten Prozesse mit jenen von Sambor
(1565) und von Drohobycz (1568); ferner stritten die Lemberger
Hutniacher mit jenen von Przemyi^l (1 (505). Diese und ahn-
hche Streitigkeiten verhinderten vielleicht noch mehr als die
verschiedenen Rechte und Einrichtungen ein inniges Zusammen-
gehen. So kam es, dafs das ohnehin in der Minderheit be-
findliche Deutschtum keine bedeutende politische Rolle spielen
konnte.
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Yeigebenes Bmg«n der Btftdte nach politisobem Emflolä. 67
Nor vorübeigehend ist dies eimselDen Städten, vor allem
Krakau, gelungen. Als im Jahre 1285 die Adligen sich gegen
Leszek den Schwarzen empörten, vielleicbt weil sie die Begün-
stigung der Deutschen durch diesen Fürsten gereizt hatte, und
Konrad von Masowieii (Wo Herrschaft antrugen, mufste Leszei;.
jtuoüchät jeden Widerstand au%eben und nach Ungarn iiieheu.
Alle seine Bingen fielen zum Feinde nur die Bürger von
Krakan blieben ihm treu. Wohl ging ihre Btadt in Flammen auf;
doch sie selbst hatten sich mit Gryphina, der Gemahlin Leszeksi
m die Burg am Wawel bei Krakan surfickgezogen und hielten
sich daselbst, bis Leszek mit einem Ersatzheere erschien und seine
(ieg^ncr in die Flucht jagte. Für diese Dienste wurde die Stadt
befestigt Ob sie auch sonst für ihre Treue belohnt wurde, wissen
wir nicht Erwähnt sei nur noch, dafs Leszek nach der freilich
sehr späten Nachricht des polniscben Chronisten Dlugosz auch
dadurch den Krakauer DeutMshen seine Gunst und Zuneigung be-
wiesen haben soll, dafe er deren Tracht und Sitten annahm. Drei
Jahre später (1288) liefsen sich die Krakauer Börger ihre kriege-
rischen Dienste, welche sie bei dem Mongoleneinfall jj:elei.stet
hatten, dureh Zollt'reiheiten vei^üten. In den Thronstreiiigkeiten,
die nach dem noch in demselben Jahre eingetretenen Tode
Leszek s ausbrachen, spielten die Deutschen seines Gebietes und
insbesondere die Krakauer wied» eine nicht m unterschaüsende
RoUe. Leider sind wir auch bei der Betrachtung dieser Ereig»
aisse fast ansschlielslich anf den Bericht von Dlugosz angewiesen.
Danaeh hatte sich Wladvslaw Lokietek , der zweite Bruder des
verstorbenen Fürsten, der Hon-sehaft von Sieradz bemächtigt. Der
Landadel von Krakau und bandomir wäiiite aber Boleslaw von Ma*
sowien, den Bruder jenes Konradi der 1285 für kurze Zeit zur
Henschaft berufen worden war. Gegen diese Wahl traten jedoch
auch jetzt die deutschen Bürger auf« Die Deutschen von Krakau,
Sandomir und anderen Orten des Landes richteten ihr Augen-
merk auf Herzog Heinrich IV. von Breslau. Dieser stammte ans
dem Geschlechte der Piasten, war aber schon völlig ein Deutseher
geworden und stand im Lehensverhältnis zum deutschen Keiehe.
Breslau und seine anderen Städte förderte er durch die Verleihung
taUrei<^er Freiheiten, Er selbst war deutscher Sitte eigeben und
6*
Üigitizeci by LiOOgle
«8
Vergebenes Klagen der Städte nach politischem EinfluDs.
dichtete deutsche Minnelieder. Von diesem deutsch gesinnten
Fürsten durften die deutschen Bürger in den 8tädten Polens mit
Recht wohlwollende Förderuog erboHeo. Heinrich folgte auch bereit-
willig dem Rufe der Krnlnuer BÖ!*ger. Um die Wende des Jahres
1288 — 1289 kam er nach Krakau; daa kouigliche Schlofa fiel durch
Verrat des Befehlshabers id seine Hände; so wurde Heinrich bald
Herr des Landes. Zwar errangen die beiden Thronpratendent«n,
die sich nun vereinigten ^ noch einen Siej^ über die Schlesier, ja
Wladyslaw Lokictek setzte sich mit Hilfe des Bischofs und des
Adels sogar in den Besitz von Krakau. Als aber die Schlesier
zum zweiten Male heranzogen, öffneten ihnen die Bürger bei der
Nacht die Tore. Wiadysiaw konnte nur mit Mühe zu Fufs eotr
fliehen. So war ein deutscher Fürst mit Hilfe deutscher Bürger
im Gebiete von Krakau zur Herrschaft gelangt „Welche ganz
andere gescbichtliche Entwickelnng hätte wahrscheiniich in diesen
Landschaften stattgefunden, wäre Heinrich eine länt^ere Regierung
beschieden gewesen oder hatten sich etwa Sühne oder Vetter
desselben in Krakau und Sandomir zu halten vermocht! Schon
waren daselbst, wie wir sahen, die deutschen Kolonisten in deo
Stedten so machtig geworden^ dals sie zweimal die Erhebung eines
ihren Interessen gema&en Fürsten durchgesetst hatten: kam jetit
die deutsche Richtung, \velcher die schlesischen Piasten bereits
eritscliiedcu zugewandt waren, durch sie auch hier in den Besitz
der höchsten Gewalt, hatte die ueugeknüpfte Vereinigung mit
dem germanisierten Mittelschlesien und durch dieses wieder mit
dem Reiche festen Bestand, so konnte auch der Süden Polens
leicht das Geschick Schlesiens teilen und nicht weniger als dieses
zuletzt völlig ein deutsches Land werden.'* Der frühe Tod Hein*
richs IV. störte aber diese Entwicklung; schon am 23. Juni 1290
starb er.
Es folgten nun fünfzehn Jahre, die erfüllt sind von Wirren
und Thronstreitigkeiten. Welche Rolle die Deutschen Krakaus
und der anderen Städte dabei spielten, ist leider nicht genüge od
klar. Nicht mit Unrecht wird aber vermutet, dafs die deutschen
Büiger insbesondere an der Berufung Wenzels IL von Böhmen
Anteil hatten. Wahiaoheinlich nahmen sie daher den Bischof
Tobias von Prag, der im Frühjahr 1291 in Krakau einrückte, um
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Yeigebeiies Bingen der Sttdte nach polituchem Einflnft.
die Stadt und das Laad für seinen König in Besitz zu nehmen»
niclit ungern auf, mufste es ihnen doch bekannt sein, dafs dieser
bdhmische Herrscher gleich dem verstorbenen Heinrich IV. von
Breslau den Deutschen Oberaus wohlgesinnt war. Seit dem Falle
seines Stiefvaters Zawisch von Falkenstein regierte Wenzel vur-
zöglich mit Hilfe flentschcr Rate; das deutsche Biirjrcrtnm he-
gänstigte er in jeder Weise, und deutsche Dichter fanden an
seinem Hofe stets freundliche Aufnalune. Auch in Polen regierte
Wenzel vorwiegend mit deutschen Vertrauensmännern. So er-
scheint in einer Urkunde vom Jahre 1294 Thasso von Vissin-
burg als Krakauer Starost ; Theoderich heifst sein Kaplan, Kunrad
und Biidker seine Notare. Daneben wird noch ein „bnrggravius"
von Krakau genannt, der einen slawischen Namen fiihrt, und ein
KiittT Johannes. So werden wohl die deutschen Büi-gcr die Herr-
schaft Wenzeb nicht unwillig ertragen haben, und diesem Um-
stände ist es zuzuschreiben, dais der König sich im Gebiete von
Krakau und Sandomir bis zu seinem Tode behaupten konnte,
nachdem er im Jahre 1300 zu Gnesen auch die polnische Königs-
kröne sich aufs Haupt hatte setzen lassen. Die Kraft, mit der
er für die Herstellung der nuieren Ruhe sorgte, die Rauhhunren
brach luid durch Feuer zerstürte, gewann ihm unzweifelhafi dte
Zuneigung der handeltreibenden Büi^er. Trotzdem hatte sieh sein
Verhältnis zu den Krakauem getrübt. £s wird erzahlt, dafs
Wenzel die Absicht hatte, die Stadt zu erweitem und sie
durch Mauern mit dem königlichen Schlosse am Wawel zu ver^
binden. Auch hat waluscheinlich unter seinem Schutze ein Graf
Dobeslaus in Krakau und aufserhalb der Stadt allerlei Güter in
Besitz trenrrnmen. Diese Nachrichten tlt iiten offenbar darauf hin,
dalü \\ enzel zur Befestigung seiner Herrschaft in Knikau lesteren
Fufe zu fassen euchte, als den Bürj:^ern angenehm war. Sie fürch-
teten in ihrer Selbständigkeit und Selbstverwaltung geschädigt
zu werden. Unstreitig hat aber auch die durch Wenzel erfolgte
Ausstattung von Neu-Sandec (1292) mit grolsen Fireiheiten die
Krakauer gegen ihn gestimmt. Auffällig ist, dafs für Krakau kein
Privileg Wenzels erhalten ist.
So erklärt es sieh leicht, daf« die Krakauer zu dem naeli dem
Tode Wenzels im Jahre 1305 zur Herrschaft gelangten Wladys-
7a
Yeigebenes Ringea der Städte nach poLitisohem £uifials.
law Jiokietek nach kurzer Zeit in das beste Verhältnis traten.
Lokietek bestätigte uud vermehrte nicht nur den Krakauern ihre
Freiheiten, sondern er berücksichtigte auch alle Beschwerden, welche
sie wohl gegen die frühere Regierang vorbrachten. Unstreitig ge-
schah dies in der Absicht, die schon damals bedeutende Stadt
und deren Hilfskräfte für sich zu gewinnen. So bestätigte der
neue Fürst in einem Freibriefe vom Jahre 1306^ den er an einem
uns nicht naher bekannten Datum <len Vögten Albert und dessen
Bruder Heinrich ausgestellt hatte, ihnen nud der Stadt nicht nur
die alten von seinen Vorgängern Boieslaw mid Leszko gewährten
Keehte, sondern er dehnte vor allem auch die völlige Zollfreiheit
auf alle Büig^ ohne jede Zeiteinschrankung aus und hob in be-
zeichnender Weise die Gültigkeit dieser Freiheit auch im Gebiete
des von Wenzel besonders geforderten Sandec hervor. Zu diesem
Vorrechte fügte der Fürst am 12. September desselben Jahres
auch das Stapelrecht hinzu, wobei wieder die besondere Bestim-
mung getroffen wurde, dafs zu der drückenden Beobachtung des
Krakauer Stapels aucli die Kautieute von Sandec verpflichtet
wurden. Ferner bestätigte Lokietek an demselben Tage auch den
durch die Bürger von Krakau bewirkten Ankauf der Güter des
Grafen Dobeslans, welche innerhalb der Mauern lagen, und ge-
währleistete ihnen ebenso den ruhigen Besitz der Güter desselben
Grafen aufserhalb der Mauern. Ühci-dies gelobte und versprach
der l^'ürst den Bürgern, dafs er niemals zwischen der Burg uud
der Stadt Mauern errichten werde, durch welche sie zu einem
Ganzen vereinigt würden; vielmehr sollten Burg und Stadt stets
für sich getrennt bestehen. In den folgenden Jahren verlieh wahr-
scheinlich über Ansuchen Lokieteks auch der Fürst Boleslaw von
Masowien den Bürgern von Krakau, Sandomir und anderen Städten
Handelsprivilegien, und am Ende des Jahres 1310 entschied
Lükictek zugunsten der Krakauer gegen gewisse Zolhinsprüche
des Klnrissinnenklosters zu Sandec, ohne dafs er die gegnerische
Partei auch nur vernommen hätte.
Das ganz ungewöhnliche Ausmafs von PVeiheiten, welche die
Krakauer in den ersten Begierungsjahren des Herzogs Lokietek
erlangt hatten, darf zweifellos für ein Zeugnis des Ansehens und
der Macht der Stadt in Anspruch genommen werden. Aber das
■
I
I
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Der Stidteaiifstand von lail— 1813.
71
gute Verhältnis zwischen den Krakauern und dem Herrscher blieb
Dicht lanp^c bestehen. Die Gruade hierfür lassen sich nur ver-
muten. Vielleicht gewahrte die gewaltsame tmd doch schwache
R^erung ^okieteks nicht die fQr die ruhige Entwicklung der
Stadt nötige Sicherheit Vielleicht spielten dabei auch die natio-
nalen Bestrebungen der auf ihr Ansehen und ihre Macht pochen-
den Brir<]^er eine Rolle. Vor allem darf man nicht üborschcn,
dafs s«'ii der iin Jalire 1285 mit Hilfe der Krakauer Bürger er-
folgten Unterdrückung ilcs aufstündigen Adels die Feindschaft
desselben gegen die Bürger offenkundig hervortritt. Die Be-
festigung der Stadt ist damals unter Widerspruch der Adligen
erfo^ Aber auch die polnischen Bischöfe hatten sich seit 1285
durch ihre Beschlüsse als Gegner des Deutschtums erwiesen. So
erklärt es sieh, dafs die Bürjjer wieder nach deutschem Schutz
sieh umsahen. Gewifs ist, dafs die Städte nieht zusammen-
hielten und nicht gemeinsam ihre Interessen wahrten; vielmehr
standen sie einander neidisch und miisgünstig gegenüber und
liefsen sich durch zeitweilige Vorteile gegeneinander ausspielen.
Unbekannt ist uns, was Lokietek veranhilste, im Jahre 1311 seine
Gunst den Sandeoem zuzuwenden und ihnen in einer nicht näher
datierten Urkunde von diesem Jahre Zollfreiheit im ganzen Lande
zu gewäliren. Sicher ist es aber, dafs diese Begünstigung der
Sandeeer die wohl schon schwankenden Gemüter der Krakauer
dem Fürsten völlig entfremdete. Noch bemerken wir bei der
Ausstellung des Freibriefes für Sandeo den Krakauer Erbvogt
Albrecht in der Umgebung des Königs; er hat zu Sandec die
Urkunde als einer der Zeugen mit unterfertigt Bald darauf
wandten sich aber die Krakauer, nachdem sie vielleicht Johann
von Luxcnburg, der damals in Böhmen zur Herrschaft gehuigt
war, vergebens für ihre Pläne zu gewinnen gesucht hatten,
wieder an einen schlesisehen Fürsten ; sie beriefen BolesJaw von
Oppeln als ihren Herrn und Beschützer. Dieser folgte ihrem
Kufe, indem er sich wohl der Hoffnung hingab, jenes Ziel zu
erreichen, welches dem Herzog Heinrich IV. von Breslau ein
frfiher Tod vorenthalten hatte. Als Boleslaw nach Krakau kam,
nahmen ihn die Bürger mit grofser Irrende auf und übergaben
ihm die Schlüssel säuitlicher Stadttore. Lokietek zog sich in
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78
Der Städteaufstand von 1311—1312.
seine Burg auf dem Wawel zuriick und vereaminelte hier seine
MannschafteiL Auch die Börger von Sandec sticfsen zu ihm,
deren feindlicher Wettbewerb mit Krakau also auch bei dieser
Gelegenheit hervortritt. Den Krakauern schlössen sich dagegen
die Bniger von Sandomir an, die auch sonst mit ihnen gemein-
same Sache machten. Der Aufstand in Sandomir ist aber, wie
eine Urkunde Lokieteks vom 31. Oktober 1311 bezeugt, bereits
damals beendet gcwebcn. Mit dieser Urkunde cutsetzt näm-
lich der Fürst die des Hochverrats schuKlig beftmdenen Vogte
von 8andomir Witko und Siegfried ihrer Stellung und erhebt an
ihre Stelle Rupert und Markus, die Söhne des früheren Vogtes
Markus, welche sich mit Gefährdung ihres Lebens und ihrer Habe
grofse Verdienste erworben hatten. Daraus ist übrigens zu er-
sehen, dals ein Teil der Bürger von Sandomir während des Auf-
standes auf der Seite des Herzogs geBtandeo war. Den Aufstän-
dischen hatte sich auch Vogt Gerlach von Wielicka angeschlossen,
wofür er ebenfalls mit dem Verluste seiner Vogtei bestraft wurde.
Nach der Untorw* rfung Sandomir.'^ konnte Lokietek »ich mit um
so grofeerem Nachdruck gegen Krakau wenden. Mit der Urkunde
vom 21. Dezember 1311 entzog er einigen Häuptern des Auf-
standes, unter denen auch Sudermann, Petzold von Rosnow, Hetncze
von Kecser und der uns bereits bekannte Krakauer Erbvogt
Heinrich genannt werden, wegen Hochverrats und „Cbergabe der
Stadt an fremde l^Mrsten" siinitliche Güter, welche sie vom Kloster
Tyniec erhaUen hallen, und stellte dieselben dem Kloster wieder
zurück. Am 21. Februar 1312 befreite sodann Fürstin Jadwiga
die Bürger von Sandec von allen Zöllen im Sandomirer Gebiete,
weil sie während des Aufstandes der Krakauer treu geblieben
waren. Wie sich um diese Zeit die Verhältnisse in Krakau ent-
wickelten, wissen wir nicht. Gewifs ist, wie die am .5. Mai 1313
erfolgte Wahl der Katsherren und Schöllen klar beweist, dafs
nicht alle Bürger zur Partei Boleslaws hielten ; denn unter den
damals gewählten fünfzehn Vertretern der Stadt finden wir wohl
nuch einzelne von den durch Lokietek geächteten Männern, so
insbesondere Sudermann und Petzold; aber etwa die Hälfte der-
selben ezacbeint in der nur wenige Wochen später am 14« Juni
gekorenen Stadtvertretung, welche nach dem Berichte der Km-
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Soheitern der dentaeben Stüdtepolitik.
kaDer Stadtbücher zur Hemehaft kam, „do di Stat Crocoae vider
wart unserem Heren Herokogen Wladidauen gegeben von deme
Hercbogcn von Opulle''. Daraus gebt offenbar bervor, dafs die
„von Hercogen Vladizlas Gebote" wiedergewählten Katslierren
und Schöffen ihm schon vorher angehangen hatten; ja seiiHT
Partei hatte sich bereits auch der im Dezember geächtete Heincze
von Keczer wieder angeschlossen, denn auch er erscheint unter
den am 14. Juni 1312 Gewählten. Unter dem Einflüsse der Par-
teiganger Lokieteka ist die Übergabe der Stadt zwischen dem
5. Mai und 14. Juni erfolgt fiolestaw mu&te Krakau verlassen
und föhrte den Erbvogt Albert mit sich; gewifs sind mit ihm auch
viele andere seiner Anhäuger gcllohen. Lokietek veiliän^^to über
die Rädeistührer, deren er habhaft wurde, ein strenges dericlit;
er setzte sie gefangen, liefs sie von Pferden durch die Strafsen
der Stadt schleifen und vor den Mauern aufknüpfen. Ein Jahr-
buch weiis SU erzählen, dais jeder Bewohner der Stadt^ welcher die
Worte i^soczowycza, kolo, miele mfyn'' nicht aussprechen konnte,
niedeigehanen worden sei. Einige Bedeutung hat dieser Bericht
nur insofern, als er die Tatsache zum Ausdrucke bringt, dafs
Deutsche e.s waren, welche die Bewegung gegen Lokietek hervor-
ererufen hatten und seiner Raehe zum Opfer fielen. Die Reclite
der erblichen Vögte Krakaus wurden autgehoben, ihre Einkünfte
dem königlichen Schatze einverleibt Das Haus des Vogtes Albert
wurde in eine königliche Burg umgestaltet; dieser selbst soll in
Pk«g sein Leben Im Elend beschlossen haben. Auch in der Nfihe
der Nikolaikirche wurde zur Niederhaltung der Stadt ein fester
Turm errichtet. Die Güter der Schuldigen wurden ein^ /.o-«^n,
so auch die Häuser Suderinauns und des Vogtes Heinrich, ferner
ein in der Gasse des heiligen Franzibkus »gelegenes Haus, das dem
seit 1300 oftmals und zuletzt im Mai 1312 zum iiatsherrn ge-
wählten Hermann von Ratibor gehört hatte.
So hatte die Uneinigkeit, welche awischen den deutschen
Städten Polens von ihren Anfäi^n an herrschte, das Scheitern
einer krfiftigen stSdtischen Politik veranlafst Und dieses Scheie
tern war von dauernden Folgen begleitet. Da die Städte infolge
ihres deutsehen Charakters auch deutschen Fürsten sich zugeneigt
hatten, waren tortau die polnischen Herrscher selbst, spater auch
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«
94 Haferegelü nur Niederhaltung der Städte.
der poloisobe Adel infolge des erwachten Neides gegen die auf- -
blühenden BtSdte stets bestrebt» die politische Macht dersdbeo
niedereohalten. Dasu gab es aber nach den am Anfang des
14. Jahrhunderts erworbenen Erfahrungen kein besseres Mittel,
als ihre Uneinigkeit rege zu erhalten. Waren schon die Städte
selbst geneigt, zur Wahrung ihrer Handels-, Zoll- und Gewerbe-
freiheiten einander entgegenzuarbeiten, so ist kaum zu bezweifeln,
dafe die Fürsten seit dem Au&tande von 1311 — 1312 mit Absicht
diese Rivalität nährten > um den engeren Zusammenscblals der
Städte und ihre firstarkung zu einer politischen Macht unm^Hch
SU machen. Dazu dienten die verschiedenen Stadtrechto; dasa
das Verbot, einzelne Stadtixeriehte als obere Gerichts- und Be-
rufungsbüfe anzusehen ; zu diesem Zwecke trafen die Hcrröcher
willkiirlifhe Verfügungen bald zugunsten der einen, bald wieder
zugunsten der anderen Stadt Die Städte sollten damit stets in
Abhängigkeit vom König erhalten und zwischen ihnen ein unlau*
terer Wettbewerb um die Geneigtheit des Herrschers stetig erregt
und genährt werden. Diese verderbliche Politik ftufserte sich
sofort nach der Niederwerfung des Aufstandes darin, dafs die
Freiheiten der Krakauer uiul Sandomirer verkleinert wurden, wah-
rend (li(^ Bürger von Neu-Sandec Reehte erhielten, welche jene
von Krakau direkt schädigten. Hatte schon im Februar 1312 die
Herzogin Jadwiga die Bürger von Sandec von allen Zöllen im
Sandomirer Gebiet befreit, so hob Lokietek am 17. April desselben
Jahres die im Desember 1310 zugunsten der Krakauer gefällte
Entscheidung gegen die ZollansprSche der Nonnen von Sandec
auf und erteilte diesen wieder das Hecht, jene Zölle am Flusse
l'üprad bei der Burg Ritter einzuheben, welche sie zur Zeit seines
Vorgängers Boleshiw des Schamhaften besessen hatten. Im Jahre
132U erhielten die getreuen Sandecer Bürger auch die Befreiung
von den Krakauer Zöllen. Ein Jahr später wurde ihnen die Be-
willigung zur Abhaltung eines Marktes erteilt» su dessen Hebimg
die nach Sandec ziehenden Kaufleute mit achttägiger Zollfreiheit
bedacht wurden. Zur weiteren Demütigung und Niederhaltung der
Stadt Krakau und zugleich zu ihrer raatenellen Schädigung wurden
iii ilirer unmittelbaren Nähe neue (TriiI^:lllIl^t'u veranlafst. bu iuit
schon Lokietek, indem er wahrscheinlich jene von lieu Krakauem
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MaDsregalü zur Niederhaitnng der Städte.
gefSrchteten Pläne W^cnzeis von Böhmen wieder aufnahm, auf dem
Gebiete zwischen der um die Marienkirche gelegenen Altstadt und
dem Schlosse am Wawel eine Neustadt (civitas nova) errichtet,
ünstreidg sollte diese Gründung ein G^engewicht gegen die Bürger
von Krakau bilden und dem Schlosse zum Schatze gereichen.
Daher ist diese GrOndun^^ vorzüglich auf polnischer, nicht auf
deutscher Grundlage erfolgt Schon die erste, diese Neustadt be-
treffende Nachricht aus dem Jahre 1621 nennt als einen Bürger
derselben den Polen Johann, und auch in den folgenden Jahren
begegnen uns hier vorwiegend slawische Namen. König Kazimierz
der GroDse stattete schon zwei Jahre nach seinem Regierungs-
antritte! am 10. Juni 1835, diese neue Gründung mit weitgehenden
Freiheiten ans, wahrend er sich gegenüber der Altstadt damals wie
sein Vater Lokietek noch wenig entgegenkommend verhielt; doch
sind in dem Freibrief für die Neustadt immerhin die älteren Rechte
Krakaus berücksichtigt worden. In den foigcudcn Jahren, beson-
der:* 1338 und 1339, wurden nicht geringe Anstrengungen gemacht,
diese Neustadt „in okol (in circulo)**, wie ihre Benennung ge-
wöhnlich lautet, zu bevölkern; doch scheint der Erfolg nur
gering gewesen zu sein, ja es ist sogar keine sichere Nachricht
vom Bestehen einer besonderen Stadtobrigkeit in dieser Zeit vor-
banden. Seit dem Jahre 1346 schweigen alle Quellen über diese
Grilndung; man nuuiut an, dafs sie an die Stätte des heutigen
KK'par/ um die Kirelie des heih'gen Florian überli*agen wtuden
ißt. Auch durch die Entstehung dieses Ortes ist die Altstadt ge-
schädigt worden, denn ganz offenbar wurden für dessen Anlage
jene Gründe um die genannte Kirche verwendet, welche im Jahre
1*258 Bolestaw vom Kloster Tyntec für das kurz zuvor zur Stadt
erhobene Krakau erworben hatte. Im Jahre 1358 bestand bereits
diese neue Stadt „apud sanctum Florianum"; acht Jahre später
(25. Juni 1366) erhielt sie den Namen Florencia und zugleich ein
Privilesr, das ilir das „deuuclie Magdeburger Recht" und in den
Hauptzügen dieselben Freiheiten zugestand, deren die Krakauer
sich erioreuten. Schon weit früher war die am Fufse des Skalka-
berges gel^ene Ansiedlnng, die schon vor der Einwanderung
der Deutschen bestanden hatte, auf Grundlage des deutschen
Ked^es, welches gewöhnlich Magdeburger Recht genannt wird'S
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9«
Hafisregeln cur Niedeihaltang der StXdte.
SU eioer Stadt umgestaltet worden. Der Freibrief ist vom 27. Fe-
bruar 1336 datiert Nach ihrem Schöpfer erhielt dieee Stadt
den Namen Ka«miers. Bezeichnend för die damalige Gesinoung-
des Herrscjiers infolge der Erfahrungen der letzten Jahrsehnte
ist, dafs er sich und seinen Nachfolgern ausdrücklich die Er-
nennung der V5ü:te vorbehielt. Wie ungern mufstcn die Kra-
kauer diese Neugründung entstehen sehen, deren Bewolincrn iür
sich und ihre Nachkommen z. B. auch das Recht des freien
Handelsverkehrs in Krakau und in allen anderen Städten dea
Kdnigreichs eingeräumt wurde! Auch das Stapelrecht fGr Salz^
Blei und Kupfer ist der Stadt Kasimierz suerkannt worden (1335).
So ist gerade unter König Kazimierz dem Grofsen dieses System
der Niederhaltuiig der Städte ausgebildet worden, wiewulil or
sonst unstreitig bestrebt war, den Wohlstand der Bürger zu för-
dern. Er war es auch, der durch die Errichtung des landesfärst-
liehen deutschen Oberhofes auf der Burg Wawel nicht nur die
Verbindung der deutschen Städte seines Landes mit Magdeburgs
sondern auch untereinander lockerte ^ damit keine von ihnen als
oberste Rechtsprecherin zur Vorherrschaft und sur Ffihrerschaft
gelange. Nach dem Tode des Königs Kazimierz und seines ^^'ach-
folgers, des ungarischen Königs Ludwig, eröffnete sieh nochmals
den deutschen Bürgern in Polen die Aussicht, unter die Herr-
schaft eines deutschen Fürsten zu gelangen. Der Habsburger
WiUielm hatte begründete Hoffnung» mit der Hand Hedwigs^ der
Tochter Ludwigs^ das polnisehe Reich zu gewinnen. Gern nahmen
ihn die Krakauer in ihrer Stadt auf, als ihn seine romantische
Fahrt in die Arme seiner Braut nach Polen führte. Aber die
polnischen Grofsen entschieden sich gegen den deutsehen Fürsten
und ül)erlief(Ttcn Hedwig und ihr Krbc deui Litauer Jagiello.
Hiermit war auch die Fortsetzung der von £iokietek und Kazi-
mierz begonnenen Stiidtepolitik entschieden.
So kam es, dafs von einem starken vereinten Vorgehen der
Städte seit dem 14. Jahrhundert nichts zu merken ist, auch nicht
im 16. und 10. Jahrhundert, als die Städte in höchster Blüte
standen. Jede Stadt und jeder Ort mit deutschem Recht blieb
für sich ein kleiner Staat, was nm so naeliteiliger war, als jeder
einzelne wie eine sturmumtoste Klippe inmitten der miisgünstigen
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' OeiingQr Einllulli der Büiger als Landstand. 97
•
Bevölkerung des flachen Landes stand. Verbindungen wie jene
jcwiaehen Krakau, Sandomir und Wielicka vom Jahre 1311 kamen
nicht mehr vor. Die Zugehörigkeit Krakaus zur Hansa war nur
loee und ohne jede Bedeutung f5r die politische Stellung der
4§tadt in Polen. Kia gani: seltener ¥'d\[ ist es, dafs z. Ii. im Jahre
die Poscncr und Danzleer bei König Kazimiorz Jagielto für
das alte iicchL der Lembci-ger eintraten, alle Kauüeute in ihrer
Stadt nach Magdeburger Becht richten zu dürfen. „Dorfer und
Städte % bemerkt der Gescbichtsohreiber Kromer in seiner im
Jahre 1578 erschienenen Beschreibung Polens^ nachdem er deren
Einrichtung nach deutschem Becht geschild^ hat, „haben für
ihre gemeinsamen Angelegenheiten keine Vertreter." Als sieh im
18. Jahrhundert die Städte verbanden, \nn nachdrücklicher ihre
Rechte zu wahren, war es zu spät. So haben es die ])C)lnischen Für-
sten, unterstützt und angeeifert vom Adel, verstanden, die Städte
niederzuhalten und sie jedes politischen Einflusses zu berauben;
aber diese Politik war überaus kurssichtig und schädiich. Wollten
die Könige anfangs nur ein politisches Erstarken der Bürger ver-
hindern, wahrend es ihr Streben war, die Städte wirtschaftlich
zu heben, weil sie ihre Finanzkraft und ihre sonstige Kultur-
arl)eit bedurften, so hatte schliefslich dieses System die Folge,
dafs die Städte überhaupt niedergingen und Polen infolge des
Fehlens eines gesunden Bütgerstandes verfiel.
Aus dem Mitgeteilten ist es erklärlich, dafs die Städte als
poUtisoher Stand in Polen niemals die ihnen gebührende Bolle ge-
spielt haben. Sehr selten sind sie bei wichtigen Anlässen berück-
dchtigt und zur Mitwirkung herangezogen worden. So hat £. B.
König Karl von Ungarn, als er für sich und seine Erben die Nach-
foke in Polen nach dem Tode seines Schwagers Kazimierz sicher-
zustellen suchte, am 7. Dezember 133Ü gelobt, die Rechte Krakaus
wahren zu wollen. Am 15. Juli 1343 wurden die Bürger von
Krakau > Sandomir und Sandec zu Böigen des Friedens bestellt,
der damals awischen König Kaämiers und den predaischen
Ordensrittern geschlossen worden war. Zu den Verhandlungen
Über die OrQndnng (135G) des deutsehen Oberhofes in Krakau,
der als Appellationsgericiit für all( mit deutschem Recht aus-
gestatteten Orte i!ÜeinpoIeD8 bestimmt war, sind vou König
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78 Oehoger £iiiil«ijB der Böiger als Landstand.
•
Kazimierz nicht nur Vertreter des adligen und geistlichen Grund-
besitzes, sondern auch der Stadt- und Dorfgemeinden berufen
worden. Nach dem Tode des Königs Ladwig and vor dem
Begierungsantritte seiner Tochter Hedwig setsten die Städte durch,
dals in die auf der Versammlung au Radomsk (2. März 1384)
eingesetzte vorläufige Regierung auch Mitglieder aus ihrer Mitte
berufen wurden. Neben Krakau ist der Stadt Lemberg mitunter
ein gewisser ])olitiseher Einflufs zugestanden worden. Im all-
gemeinen waren jedoch die Städte und damit die Masse der deut-
schen Ansiedler von der Beteiligung an wichtigen Geschäften des
staatlichen Lebens au^eschlossen. Die Teihiahme an den Land-
tagen war nur wenigen grofsen Städten gestattet^ und auch diese
wurden vom Adel in der Ausübung ihres Rechtes behindert So
hatte Krakau das Recht erworben, zum polnischen Landtage seine
Boten zu entsenden, so dafs es „dem Adel- und Ritterstande in-
korporiert und mit ihm nniert" war. Obwohl K()ni<4; Siegmnnd der
Stadt im Jahre 1518 dieses Recht neu verbrieft hatte, schlössen
die Adeligen, von Hafs, Übelwollen und Neid geleitet, die Kra-
kauer Landboten von den Verhandlungen aus. Dreimai sah sich
König Siegmund veranlafst, der Stadt ihr Recht zu wahren, ohne
dafs seinem Gebote Folge geleistet worden wäre. Am 27. Fe-
bruar lf)39 gebot er daher zum viertenmal unter Androhung von
Strafen, den Abgeordneten der Stadt ihr Recht zu gewahren.
Seither hat Krakau bis ins 18. Jahrhundert Sitz und Stimme im
Landtag besessen. Da die Städte auf den I^ndtagen nicht die
entsprechende Vertretung hatten , der Adel aber ihrer Entwick-
lung und ihrem Wohlergehen geradezu feindlich gegenüberstand,
so wurde das Interesse der Städte vernachlässigt und geschäd^
,,Eine gesetzgeberische Tätigkeit zugunsten der Städte^, sagt ein
neuerer pohiiseher Keehtshistoriker, „war in den polnisch-litauischen
Landtagen -rlinu aus dem Grunde ungeheuer schwer, weil der
in diesen Landtagen fast ausschliefslich vertretene Adel bis ins
IB. Jahrhundert hinein nicht über die nötige national-ökonomische
Einsicht verfügte.*' So kam es, dals die Gesetiegebnng vielfach
Bestimmungen traf, welche die Städte überaus schädigten» Dazu
gehören die Bestinunungen von 1420, 1447 und ans späteren
Jahren, weldie den Zünften und Bürgern die Bewertung der
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Büimerfemdlicbe Besohiaase des polniacfaen landtagies.
79
Warca entzogeo und königlichen Beamten, besonders den WojwodeDi
fil)eilrugen; ferner das im Jahre 1447 den Wojwoden zugestandene
Stra£recht gegen die Stidter^ welche ihren VerfDgangen nicht ge-
horchen Wörden; ebenso vor allem das Gesets vom Jahre 1454»
nach welchem ein Bürger, der einen Adligen getötet hatte, vor
das Landgoriclit gezogen werden sollte, was durchaus gegen die
stadtischen Freiheiten verstiefs. l(iiier \yurde im Jahre 1496
den „Büi-gern und Plebejern" verboten, dem J^ndrecht unter-
stehende, also adlige Güter zu erwerben. Nor der Stadt Krakau,
deren Bfiten und Bfiigem schon 1377 und 1378 die £rwerbang
von Landgütern nach deutschem Recht , sodann im Jahre 1399
mit demselbem Rechte „me den anderen Adligen freigestellt
worden war, blieb diese Freiheit auch jetzt gewahrt; ans Hafs
gegen die Patrizier und Räte suchten die Kr ik i ier Burger aber
seihst im Jahre 1521 die Beseitismn^ dieses Kechtes herbeizu-
führen. Im Jahre wurde 7\s;ii zugegeben, dafs die Stadt-
gemeinden als solche derartige Güter besitzen dürften; aber schon
im Jahre 1611 erfuhr dieses Zugeständnis eine Einschränkung, so
dafe fortan nur den Buigem von Eiakan und preuisischer Städte ^)
das Recht zustand, für sich Landgfiter su kaufen. Im Jahre 1658
erhielt sodann auch Lemberg in Anerkennung seiner Verdienste
um die Verteidigung des Reiches dieselben Rechte wie Krakau.
Andere Burger wurden gezwungen, erworbene Landgüter wieder
an Adlige abzugeben. Natürlich geschah dies alles zugunsten
des Adels, ,,in welchen hochachtbaren Stand sich die Plebejer
and Fremden ohne Verdienste, durch blolsen Ankauf von Gfiteni
hineindrängten cur Verkleinerung desselben und seiner Rechte
Eine Handhabe zu diesen Bestimmungen bot der Umstand, dafs
die Stadtbewohner Kriegsdienste im Felde nicht leisteten, wozu
adch'ge Besitzer von Landgütern verpflichtet waren. Man beriick-
siebtigte dabei nicht, dafs die Bürger zur Verteidigung ihrer Stadt
verbunden waren und dafür grolse Opfer brachten; man übersah
die sonst anerkannte Tatsache, dais die festen Mauern der Städte
wirksame Schntzwehren des Reiches bildeten und dafe die BOiger
1 ) Bekanntlich gehörte Wes^reuüseu seit dem Ihomer Frieden (1466) bis
zum Jahre 1772 zxl Polen.
80
BoigerfeiiuUiQhe Besohlüase des polnischen Landtages.
zu Kriegssleuern und zur Lieferung von Krieirsm atonal sowie zur
StelluDg von P'iÜBVolk und Artillerie verpflichtet waren. Übrigens
haben die Büiger schon seit dem 13. Jahrhundert mitunter wich-
tige KricigsdieDste geleistet» und seit dem Jahre 1505 bestand auch
für die gfiterbesItEeDden Böiger die VerpflichtttDg zum persdn-
licben Kriegsdienste, wie schon froher für die Vdgte und Schulzen.
Ebensowenig stichhaltig war es, wenn darauf hingewiesen wurde,
dafs die Bürger den Adligen Ankaufe xon (gründen und HSusern
in den Städten nicht zugestehen wollten. Tatsächlich konnten
die Bürger auf die Dauer nicht verhiodem, dafs dem Adel und
der Geistlichkeit Ankäufe von Häusern und Grundstücken in den
Städten gestattet wurden , wenn auch unter der Bedingung, die
entsprechenden Steuern und Abgaben zu entrichten. Nachdem
schon seit dem 14. Jahrhundert in einzelnen Fällen städtische
Liegenschaften besonders durch Schenkungen des Fürsten an seine
adligen Beamten iin l Getreuen, ferner an geistliche Personen ge-
langt waren, wurden im Jahre loöO solche Erwerbungen und Ao-
küufe unter der Bedingung, dafs die gewöhnlichen städtischen Ver-
pflichtungen Öbemommen würden, allgemein zugelassen. Befreiungen
von diesen Lasten kamen übrigens wie früher so auch jetzt vor.
Im Jahre 1648 machte der Adel jenen Städten, welche Beteiligung
an der Königswahl beanspruchten, dieses Recht streitig. In den
ereten Jahrzehnten des 18. Jaiiiliiimlerts nahmen an der Wahl nur
noch einige städtische Abgeordnete, darunter die von Krakaii und
Lemberg, teil. Im Jahre 1768 wurden die Städte nicht mehr zu
den Ständen gezählt
Der Adel war überhaupt ein überaus hartoäckiger Gegner
des Bürgertums. Zwischen dem aufstrebenden Bürgerstande und
dem Adel war schon längst eine Spannung vorhanden. Sie ging
fast in die Anfänge der deutschen Kolonisation zurück. Lessek
den Schwarzen hatten die Bürger von Krakau geiien den aufstän-
dischen Adel unterstutzt; nur gegen den Willen des Adel» hatte
der Fürst die Stadt zum Lohne für diese Dienste befestigt. Seit
dem Aufstande der Städte von 1311 — 1312, der einen national-
deutschen Charakter trug, konnte der Adel gegenüber den Städten
und dem deutschen Wesen überhaupt den patriotischen Stand«
punkt hervorkdiren. Petraasius de Zabawa hat nach fast hundert
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BfiixgerleiodUcbe Oesumung des polniBohen Adels.
»1
Jahren in einer feierlichen Gerichtssitzung im. Angesichte des
K5nig8 WMyaixw II. diesem Hasse des Adels gegen die empor-
strebenden and yon königlicher Gunst geförderten Krakauer da-
durch Ausdruck verliehen > dals er ihnen in heftigster Weise die
Schmach ihrer V&ter vorwarf, die einst den eigenen König ver-
raten und vertrieben hatten. Was half die Entscheidung des
Königs, dafs dieser Fehl gesühnt sei; was Imlf, dafs er in
einer von den versammelten Grofswürdenträgeru bezeugten Ur-
kunde vom 23. Februar 1398 dem Petrassius und allen anderen
Schweigen ob dieser Sache auferlegte: der GioU, welcher sich
in dem Hervorzenren jener längst veigaogenen ESreigDisse Sufserte,
wurde nicht getilgt Entsprungen war dieser Hals des Adels
nicht zu geringem Teile der Befürchtung, die aufblühenden
Städte könnten geinen politischen Einflufs untergraben und zu
seiner Niederhaituog benutzt werden. Dazu kamen noch andere
Gründe.
Die Mifsgunst des Adels wuchs mit dem Aufblühen der Städte,
die infolge ihrer Vorrechte und ihrer eigenen Gerichtsbarkeit ge-
wi8senna(seD einen Staat im Staate bildeten. Dazu waren die
Börger vom gewöhnlichen Kriegsdienst frei; auch verfGgten sie
über so ansehnliche Reichtümer, dafs Adlige oft ihre Schuldner
\nirden und manches adlige Gut in bürgerlichen Besitz gelangte.
Als die Getreideerzeugung und der Getreidcliaudel seit dem 15. Jahr-
hundert lohnender wurden und einen grofsen Aufschwung nahmen,
wurden die Bürger infolge ihrer Geldmittel gefährliche Mitbieter
der Adligen beim Ankaufe von Landgütern; denn hatten sie
bisher nur auf den stadtischen Gründen su eigenem Gebrauche
Ackerbau betrieben, so gingen sie nun leicht sum Grolsbetrieb
über. Dieser Wirtschaftspolitik des Adels entsprach es auch, dafs
In n im Jahre 1420, ferner 1447 den Zünften der stadtischen
Handwerker die l^reisbestimmung der Waren entzogen und könig-
lichen Beamten übertragen wurde, damit die Adligen von den
Bürgern nicht bedrückt würden. Ebenso hat einige Jahrzehute
später einer der adligen Wortführer die Zünfte auf das heftigste
bekämpft, weil durch sie die Preise für die verschiedenen Er-
zeugnisse beeinflnlst und dadurch die Adligen und Bauern ge-
schädigt wurden. Auch war die Befürchtung vorhanden, dafa
Xtiadl, GMcb. d. DenUcben i. d. Kftrp»Ui. 1. 6
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83
BürgerfeiDdlicbe Gesiunong des polnischen Adels.
die leiobeD Bürger, welche den Königen und der leeren Staate-
kasse mit ihren Mitteln aushalfen, Zolle und Salzsiedereien pach-
teten und in der Gel l Wirtschaft grofserc Umsicht an den Tag
legten, auf diese W eiöe politischen Einlliils L^ewinncn könnten.
So vcranlaisten schon die politischen und wirtschaftlichen Gegen*
Sätze eine arge Spannung zwischen Adel und Städten. Dazu ge-
seüte sieh infolge des Umstandes, dab gerade die bedeutendsten
Städte deutseh waren, der Adel sich aber als der berufene Ver-
treter der polnisdien Nation betrachtete, noch das na^nale Motiv.
Doch war der Kampf gegen die Germanisation zum gröfsten Teil
nur ein Deckmantel für die Selbstsucht des Adels, denn sein
Kampf gegen die Städte verlor nichts an Schärfe^ als diese seit
dem 16. Jahrhundert sich völlig pulonisierten.
Der Gegensatz^ welcher zwischen dem Adel und den Bürgern
vorhanden war, wurde durchaus dadurch nicht vermindert, dais
reiche Bürger, Patrizier, mit denen ohnehin die Masse der Bfiiger
nicht mehr sympathisierte, dem Adel nahe traten und sich mit ihm
verschwägerten. Die Krakauer Familien Boner, Betmann, Salomou
und andere können kaum mehr als bürgerlich ang( s( lien werden;
sie waren adlig, wiewohl sie ein fremdes, bürgerliches Wappen
führten. Anderseits erzeugte auch das Selshaftwcrden von Ad-
ligen in den Städten und die Aufnahme von polnischen Adels-
familien, wie der Gli^iski, Konopnioki, Obomicki, Noskowski usw.
in den städtischen Rat von Krakau keine versöhnlichere Stimmung.
Von Zeit zu Zeit machte sich die gehässige Spannung in wilden
Ausbrüchen Luit.
So trug sich im Jahre 14G1 in Krakau ein Vorfall zu, der
uns einen betrübenden Einblick in den gegenseitigen H&Ts ge-
stattet. Der Konig war gerade zum preußischen Feldztip: atis-
gezogen. Einer von den Rittern, Andreas Tencz]n&ski, der Bruder
des damaligen Krakauer Kastellans Johann, hatte seine WaiTen
beim städtischen Plattner Klemens putzen lassen. Dieser begehrte
als Lulin zwei Gulden, wahren(] Teiic/yu-ski nur aclilzehn Groschen
bot, also nach damaliger Wahrung etwa den vierten Teil des ge-
forderten Lohnes. Es kam zum Streite, in welchem der Piattner
in seinem eigenen Hause mit Ohrfeigen bedacht wurde, über-
dies begab sich Tenozyliski aafa Ratbaus und brachte gegen den
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Büigerfeiadliübe GesiDnoog des polaiüohen Adels. S$
Bürger die Klage ein. Die Ratsherren schickten sofort einen
Gerichtslioien an den Angeklairtcn , damit dieser zu seiner Ver-
antwortung erscheine. Der Kläger wartete aber niclit die An-
kunft des Plattners ab, sondern verUefs das Rathaus. Auf der
Stnlse traf er snfaUig seinen Gegner, der im Geleite des Gerichts-
dleners sich anf dem Wege zum Bäte befand. Sobald der Plattner
den Adh'gen erblickte, rief er ihm su: „Herr, Ihr habt mich in
meinem Hause geschlagen und geohrfeigt; aber jetzt werdet Ihr
es nicht mehr tun." Daraufhin warf sich Tenczyi^ski mit seinem
Sohn und seiner Begleitung auf den Bürger und alle schlugen mit
Schwertern und Stocken derart auf ihn ein, dafs er aaf der
Straise liegen blieb und von einigen Mitbürgern nach Hause ge-
tragen werden molste. Da die Stadtobrigkeit ihr einstiges Recht,
gegen Adlige einansohreiten, verioren hatte, begaben sich die RSte
anf das Schlofs, nm bei der Konigin Hilfe zu snchen. Diese ordnete
an, dafs Tenczynski auf das Sehlofs komme, und verpflichtete
bis zur Eutsrheidung des Streites beide Teile unter einer Geld-
strafe von 80U00 Gulden zur Ruhe. Inzwischen hatte sich aber
die Bürgerschaft bereits zusammengerottet und eilte bewaffnet auf
das Rathaus. Der Unmut der Büiger wurde noch mehr durch
den Umstand aage&cht, dals Tencayllski und sein Anhang dem
Befehle der Köm'gin nicht Folge leistete, sondern in der Stadt
verblieb und im Hause des Nikolaus Kezingcr, das in der Franzis^
kaner- oder Brüderstrafse lag, sogai* Anstalten zur Verteidigung
traf. Als die Rfltsherren die erregte Masse beruhigen wollten,
wü sen (He Bürger auf das ihnen zugefugte Unrecht hin; oft schon
wire Ähnliches geschehen, ohne dafs die Katsherren sie geschützt
hitten, nun wollten sie sich selber helfen. Alle Vorstellungen
waren vergebens. Vom Turm der Marienkirche ertönte die Sturm-
^ocke. Daraufhin zogen die erregten Haufen vor das Haus
Kezingers. Als sie dort erfuhren, dafs Tenczynski sich mit seiner
Begleitung in das Franziskanerklo^ter geflüchtet hatte, wälzte sich
die Volksmenge dorthin. Die Kirche wurde gestürmt und der
Adlige in der Sakristei niedergehauen. Dann schleppten die be-
waffneten Haufen den Leichnam dm'ch die Brudergasse vor das
Rathaus und Uelsen ihn dort in schreckli<^ verstümmeltem Zu-
stande liegen. Erst am dritten Tage brachte man den Toten in die
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Büig^eindliolLe Qcainnnng des pcdnisdiea Adels.
Adaibertskirche und erst am folgenden Tage gestattete man den
Freunden des Ermordeten, ihn zu beerdigen. Nach der Beendigung
des Feldsuges wurden die Krakauer Batslierren auf die Beichs-
versaminlung nach Korczyn geladen, um sieh wegen der Ans*
scbieitungen zu verantworten. Der Adel mochte sich auf die von
ihm im Jahre 1454 darchgesetzte Bestimmang, nach welcher ein
Bürger, der einen Adligen getötet hatte, sich vor dem Landgerichte
verantworten sollte, ijtüLzen. Die Krakauer stellten sich jedoch
nicht, indem sie auf das Privileg Kazimierz' des Grofeen vom
Jahre 1358 hinwiesen^ nach welchem Bürger, auch wenn sie einen
Adligen getötet oder verwandet hatten, nach Magdeburger Recht
zu richten waren. Nur den städtischen Rechtsanwalt (procnrator)
Johann Oraczewski, der von adUgem Stande war, entsandten sie
mit einer Abschrift des erwähnten Freibriefes nach Korczyn. Ab
dieser vor der Versammhing erschien, kam die L^^mze Wut des
Adels gegen die Bürgerschaft in der RflmiKlhuig ihres Gesandten
zum Ausdruck. £r wurde in schmählichster Weise mifshandelt
und nur dem Umstände, dais Oraczcwski sich in dem Mantel des
Königs barg, verdankte er sein Leben. Als sich die RatshOTen
auch in der Folge nicht stellten, da sie nach den ihnen verbrieften
Freiheiten tatsSchlich nur vor dem Konig oder dessen Stellvertreter
nach Magdeburger Recht und in Gegenwart von mindestens zwei
Raten oder Bürgern von Krakau gerichtet werden konnten, wurde
ohne Verhör das Urteil gofjillt: die Hauptschuldigen wurden zum
Tode veiurteiit; überdies sollten die Bürger dem Kastellan von
Krakau die verwirkten 80 000 Gulden Strafgelder erlegen. Nach-
dem der König am Anfang des Jahres 1462 nach Krakau zurück-
gekehrt war, wurde die Vollriehung des Urteils anbefohlen. Als
schuldig wurden ohne jeden Beweis neun Manner, darunter vier Rats-
herren bezeichnet: der Bürgermeister Stanislaus Lcimiter, Kunze
Lang, Johann Teschner, Nikolaus Wolfram, Johann Schilling u. a.
Unter dem Drucke des Adek fordeite der König ihre Auslicfenuig
auf das 8chloIs. Vergehens waren alle Vorstellungen der Büi^er.
Um nicht als RebcUen bezeichnet und behandelt zu werden, sahen
sie sich sehlieMich gezwungen, ihre beschuldigten Mitbüiger auf
den Wawel zu geleiten. Mit Recht bemerkt ein neuerer pol-
nischer Historiker zu diesem Elreignis: „Es ma& dn trauriger
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Böi^rfeindJiche GesinnuDg des polmscbea Adds.
85
Anblick gewesen sein, wie die Krakauer Katshencii ihre Amts-
genossen auf das Schlofs dem sicheren Tod entitreirenführten ; der
Zug mufs einem Lcichcnbcgüugniäsc geglichen hüben/' Vergebens
bemühten sich die Ratsherren nochmals, die Unschuld der Aa«
geklagten darzutun; sie erreichten nur^ dafs der König und seine
B£te anter dem Eindrucke ihrer Bitten die Aufifflhrung des von
der Beicbaversammlung ausgesprochenen UrteÜB nicht ohne wei-
teres Ealiefsen. Yiefanehr mufste nach polnischem Recht der Sohn
des Erschlagenen, Johann von liaböicin, mit Zeugen die Schuld
der Angekläfften zunächst eidlich erhärten. Dadurch ist dreien das
Ijeben gerettet worden, denn Johann beschwor nur die Schuld
von sechs Beschuldigten. Am 15. Januar 1462 wurden die dem
Tode Verfallenen aus dem Gefängnis am Wawel vor das Haus
des getöteten TencKylteki gefuhrt Hier wurde ihnen das Todes-
urteil vorgelesen, worauf sie wieder auf das Schlofs gebracht und
hior geköpft wurden. Ihre Leichen führten die Bärger sofort in
die Stadt und setzten sie unter allgemeinem Wehklagen und Ver-
wünschungen in einer gemeinsamen Gruft der Marienkirche bei.
I>ie drei am Leben verbliebenen Angeklagten wurden auf die
Burg iiabstein geschleppt und erhielten erst die Freih(Mt wieder,
nachdem die Krakauer Ratsherren nach langwierigen Verhand-
lungen mit dem Elastellan die Strafsunune von 80000 Gulden
auf 6300 herabgehandelt und sich su dmn Zahlung verpflichtet
hatten. Erwähnenswert ist, dafs die Königin Elisabeth, die aus
dem habsburgischen Hause stammte, vergebens den Versuch ge-
macht hatte, einem der Verurteilten das Leben zu retten. Sie
begab sich in eigener Person in das Haus der Tenczyiiski; aber
ihre Fürbitte blieb unerhört. Vergebens hat auch der König sich
bemüht, den Krakauem die hohe Geldstrafe zu erlassen ; war doch
von der Königin die für jene Zeiten uneischwingliche Summe von
80000 Gulden nur zur Abschreckung festgesetzt worden. Aber
es half nichts, gegen den au-*Ii iickhchen Befehl des Königs, die
AnErclcprcnheit bis zum nächsten Reichstaij zurückzustellen, sind
die Krakauer vom Adel gezwungen worden, jenen Vei^leich zu
schliefsen und eine noch immer so betrachtliche Summe zu zahlen,
dafs dadurch ihre Finanaen fOr lange Zeit in die &rgste Vcr-
wimmg gerieten. Der Plattner Klemens mu&te, um der Rache
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S$ Bflts^rfeüidliche Gesmoung des poloischeii Adels.
des Adek zu entgehen, seine Vaterstadt verlassen und ataib in
der IVemde.
So endete dieser Zwischenfall, der ein beredtes Zeugnis da-
von ablegt, wie grofs der Geprcnpatz zwischen den Bürgern und
dem Adel war. Für die Büi-gerrtchaft wurde diese Spannung um
so verhängnisvoller, als der Adel immer mehr an Maoht gewann.
Die ReichstagsbeschlOsse von 1496| welche die Verfassung völlig
zugunsten des Adels finderten, erweisen deutlich dessen feindliehe
Gesinnung gegen die StSdte. So wurde ihnen damals das Er-
werben von Landgütern verboten ; hohe geistliche Wfhrden sollten
fortan nur Adligen zuganglich sein; ebenso wurde zum Schaden
der Städte die Zollfreiheit des Adels wieder betont. Auch der
Beschluis, dafs fortan von einem Dorfe jährlich nur ein Bauer
wegziehen dürfe, eine Verordnung, die dem Adel die nötige
> Arbeitskraft erhalten sollte, war für die Elntwicklnng der Städte
und freier Gemeinden hinderlich« Die an erster Stelle genannten
swei Verordnungen Helsen sich freilich nicht streng durchlQhren;
reiche Bürger umgingen dieselben, indem sie sich in den Adels-
stand aufnehmen liefsen, was leider ihre Polonisierung zur Folge
hatte.
In welcher Weise der Adel seine Vorherrschaft in Polen
gegen die Städte ausnutzte, zeigt ein Vorfall, der sich im Jahre
1519 in Kazimierz abspielte. Als der Bat dieser Stadt drei Adlige^
die sich in einem Frauenhanse eine Gewalttat hatten zuschulden
konunen lasseui mit dem Tode bestrafte, setzte der Adel auf der
Reichsversammlung zu Thorn den Urteilspruch durch, dafe für
jeden der hingerichteten Adligen das Haupt eines Ratsherren
von Kazimierz fallen sollte. Tatsächlich wurden drei Glieder
dieses Rates, darunter der Ratsherr Scheling, hingerichtet. Zu-
gleich benutzte der Adel seine gesetsgeberische Macht» um sofort
im Jahre 1621 zu Thora die Bestimmui^ zu treffen, dals ein
Stadlgericht niemals ohne Mitwirkung des Grodgerichts (polnischen
Bui^gerichts) einen Adh'gen zum Tode verurteilen dfirfe. Die Über-
schreitung dieses Statuts fculke der Bürgermeister und ein Ratsherr
■des betreffenden Ortes mit dem Tode büisen. Nur wenn beide
Gerichte die Todesstrafe zuerkannten, durfte diese an dem Adligen
vollzogen werden ; stimmten die Urteile nicht uberein, so blieb die
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Buigerfeindliclie Ofleumnng des pobttohen Adels. 87
Entscheidung dem Könige vorbehalten. Im Jahre 1532 wurden
sodana die Gesetse gegen die „ Plebejer welche an Adlige Hand
anzulegen wagten, verschärft. Damit war ein neuer Yorstofs gegen
die besondere Gerichtsbarkeit der Städte geschehen, die dem Adel
schon langst ein Dom im Auge war. Verblendung und
Sehw8che, o Schmach und Schande ruft ein poloischer Wort*
fuhrcT schon im 15. Jahrhundert aus, ^^dafs man sich aus unserem
nihmreiclien, freien Königreiche, mit Hinwegsetzung nh^r den
König und mit Mifsachtung des Adels, nach Magdebuig begibt»
uro Recht za finden! Gibt es denn in unserem ganzen König-
reiche keine gerechten Richter, keine weisen, l»edschtigen und
gelehrten Männer, so dafs man sich Rat erholt bei unsauberen,
schmutestarrenden Handwerkern und Menschen der letzten Sorte,
die nicht zu gebildeten Männern, son'^em zur ärgsten Hefe des
Volkes gehören? O wachet endlich auf und weiset zurück diese
schandliche Schmach, daCs wir nicht mehr durch ihren Unflat be-
schmutzt werden 1"
Zur Ausrottung des Magdebuiger Rechtes ist es zunächst nicht
gekommen, wohl aber ist, wie wir gesehen haben, die Macht-
befugnis der städtischen Richter beschrankt worden. Dadurch
waren die Burger den Srgsten An98chreitun«^en adliger Gaste um
Sf> uiehf mi-gosetzt, als die Könii;sü:cwalt im steten Sinken begriffen
war. iSchun im Jahre 1533 imifstc Ivriiiigr Sietrniund I. anerkennen,
dafs die Klagen der Krakauer und anderer 8tadte über Morde und
Freveltaten, die Adlige nicht nur auf öffentlichen Platzen, sondern
«elbst in den Häusern der Bürger verfibt hatten, gerecht seien*
Zu ausreichenden Maisregeln dagegen fand er aber nicht die nötige
Kraft. Selten wagte noch ein König gegen adlige Ruhestörer
einzuschreiten. Das Beispiel des tatkraftigen Stefan Bathorn steht
fast vereinzelt da. Schon im Jahre 1578 traf er Verordnungen
zur Erhaltung der öffentlichen Sich ilicit in Krakau und fügte bei
dieser Gei^enheit zu dem oben erwähnten Beschlüsse von Thorn
die wichtige Bestimmung hinzu, dals die Tötung eines Unruhe-
stifters, der sich bei der Verhaftung zur Wehr setze, für eine
städtische Obrigkeit keine nachteilige Folge haben solle. Wie
ernst dieser König den Schutz der Sicherheit der BQrger nahm,
bewies er einige Jahre spätei. Im Jahre 1585 hatte die Frau des
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8S Bibigeifandliohe Goaniniiig des polnischen Adels.
Krakauer Gastwirtes Strals, dessen £inkehriuiii8 io der St Florian-
gasse stand, den ihr von einem Mheren Besuche als gewalttii%
bekannten Adligen Morawieki nicht einlassen wollen. Hieranf er»
schofö dieser die am Fenster stehende Wirtin. Der Mörder wurde
ercriifen und nach dem oben erwähnten Gesetze vor ein gemischte»
Gericht gestellt. Die Ermordete brachte man auf einer Bahre in
das Gerichtahaus. Ihr Mann erschien in Begleitung seiner drei
verwaisten Kinder und erhob die Klage. £I{ Zeugen beschworen
den Tatbestand. Der adlige Gewalttäter flehte um Gnade; ihm
schlössen sich seine Freunde an. Doch Strafs erwiderte: ,»Mag
er mir mein Weib wieder lebend surückgeben, dann will ich ihm
die Schuld verzeihen." Als der Venirtcüte an den Konig ajjpcl-
liertc, befahl dieser die Todesstrafe zu vollziehen. So wurde Mora-
wieki enthauptet. Die Stadtobrigkeit kam dem adligen Armen-
sünder insofern entgegen, als ihm bei der Köpfung eine Danziger
Decke untergebreitet wuzde, für weldie aus dem Stadtsäckel !
25 Groschen gezahlt worden waren; sonst wurde den Hinzurich*
tenden nur eine Strohschütte gewährt.
Wie Krakau so hatten auch andere Orte durch Adlige häufig
Schaden und T'nbill zu erleiden. So hat schon im Jahre 1420
Wiadyslaw Jagit llo die Gerichtsbarkeit von Krosno erweitert, um
der Stadt einigen Schutz gegen die Verletzung ihrer Freiheiten
und Rechte durch Adlige und deren Parteigenossen su gewähren*
In der sweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts mulsten die Lern-
beiger häufig gegen ungebfihrliche Zollforderungen einzelner Adliger
geschütst werden. Auch pflegten Adh'ge und ihre Bauern den
Lemberger Kaufleuten das in Kufsland, l'odolien und der Moldau
angekaufte Vieh auf dem Wege nach Lemberg unter dem Vor-
waude zu rauben, dafs die Viehstücke gestohlen seien. Gegen
diesen impertineuten Mifgbrauch'^ wie sich König Kazimiers
Jagi^o ausdruckt» sind in den Jahren 1456 und 1484 Verord-
nungen getroffen worden. Im Jahre 1554 sah sich König Sieg-
mund August IL SU einem an den Lemberger Starosten gerich-
teten Befehle veranlafst, dafe dieser dem in Lemberg wohnenden
Adel verbiete, die Bürger zu schädigen. Sechs Jahre später
wiederholte derselbe Konig diesen Befehl an dm Starosten unter
Androhung von 1000 Guldeu Ötrafe. im Jahre 1576 Ueis König
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SohädigUDg der wiitsohaftlicheu Yerhältiiisse.
Stefan Bathory verkünden, dafs er den Burgermeister, die liäte
und Bürger von Lcmbei^, welche mit beoachbarten Adligen im
Streite lägen, in Schute nähme und ihnen freies Geleite zu
Handelszwecken gewähre. Und sohon im nächsten Jahre mufste
derselbe Konig den fiefehl erlassen, die Lembeiger vor Schä-
digungen durdi Stanislaw 2<^iew8ki zu sohfitsen. Man ersieht
daraus, dals die Bürger geradesa ununterbroohener Yergewaltigucg
durch den Adel ausgesetzt waren.
So hat der polnische Adel sich bei jeder Gelegenheit als ein
Feind des Bürgertums erwiesen. Er hat den Zusammenhang der
städtischen Rechtsprechung mit den Mutterstadten Deutschlands
bekimpfk £r hat den Gebrauch der dentsohen Sprache einau-
engen gesucht Von ihm wurden die Stfidte von den Landtagen
ferngehalten und von der Kdnigswahl ausgeschlossen. Unter dem
Drucke des Adels hat die polnische Gesetzgebung vielfach die
Städte geschüdii^t , iukI zwar auch auf wirtschaftlichem Gebiete.
Dabei scheuten die Adligen vor Gewalttaten nicht zurück. Im
Jahre 1633 haben sie ihrem Hals und Hohn gegen die Bürger, zu-
gleich aber auch ihrer völlig ungesunden sozialen Denkungsweise
in dem Beschlüsse Ausdruck verliehen, dais jeder Adlige, der
in der Stadt mit Handelsgeschäften „spielen'', SchankhSuser
halten oder städtische Ämter bekleiden wurde, seine adligen Rechte
verh'eren solle und niemals wieder Landgüter erwerben dürfe.
Kein Wunder, dafs Gutsherron, welche solche Gesinnungen hegten,
die Städte zugrunde richteten, sie zu bäuerlichen Ansiedlungen
herabdrückten und deren Rechte in keiner Beziehung achteten.
Dazu kam, dais sich die wirtschaftUchen Verhältnisse suun-
gnnaten der Städte und der deutschen Kolonisation änderten;
anoh fehlte es in Polen an einer gesunden Whrtschafti^litik.
Unter dem Einflüsse der Ansiedtung und infolge des durch die
Deutschen emporgebrachten HaiidcU begann der Wert von Gniinl
und l»()den zu wachsen. Schon zu Anfang des 15. JahilmiKlerts
begannen die Grundherren in grolkem Mafsstabe Wirtschaftshöfe
ansnlegen, die einen grolseren Ertrag abwarfen als Dorfansied-
Inngien. Daher wurden Neuansiedlungen später seltener ins Leben
gerafsn. Die Gutsherren begannen vielmehr, um die cur Bewirt-
«diafinng geeigneten Grundflächen au veigrSlsem, die ausgedehn*
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»0
Sohüdignng der wirtsohaftlichen YerhSltoiase.
tt ti lind bereits urbaren Schulzeigüter aufzukaufen. Sckuii in den
Jahren 1420 — 1423 wurden durch den Adel gesetzliche Bestimr
mungen veranlaisi^ kraft deren jedem Gutsbesitzer gestattet wurden
die Scha]zeieQ ungeeigneter oder aufrühreriecher Schulsen diesen
zwangewetee abraikaafen. Von diesem Geeetae wurde in der Folge
massenhaft Qebrauoh gemaeht; auch ohne alle Schuld wurden erb-
liche Schulzen und Vogte nach dem Berichte Kromers (1678) ver-
drängt, damit die Gutsherren ihre Einkünfte vergröfsern k nmon.
Schulzen, die ihre Schulzeigüter und Schulzeirechte veraufsert hatten,
zogen mit dem Kapital in die Städte oder kauften selbst Güter
und gingen so in den Stand der Adligen über. Dadurch, dals die
Sohohselen in den Besita der Grundherren kamen^ die Gutsbesitzer
also selbst wieder Richter in den Dörfern wurden^ trat ohne eine
inibere Änderung der Dorfverfassung trotsdem ein verderblicher
Umschwung der Verliültnisse ein. Wieder begann die willkür-
liche Herrschaft des Adels auf den Gütern, und es kehrte die Zeit
der patrimonialen Gerichtsbarkeit zurück, ^un erst konnten auch
die Juden auf den Dörfern festen Fufs fassen, denn die Wirtshauser
und Mühlen, welche sich bisher im Besitze der Schubsen befunden
hatten, gingen jetzt in die Hände j&discher PSohter über, da sich
die Gutsherren selbst in der Kegel mit diesem Erwerb nicht ab-
geben wollten. Ein weiterer Schritt, der ebenfalls durch das Be-
streben des Adels, seinen Landbesitz zu mehren, veninlafst war, ge-
schah im Jahre 14ÜG durch das gegen die l)ürgerlichen GuLsbesitzer
gerichtete Gesetz. Hand in Hand damit ging die trotz des Wider-
strebens der Thomer Kaufleute unter besonderer Beteiligung des
Grolsgrundbesitzes zustande gekommene Verordnung, da£s fortan
der Verkehr auf der Weichsel mit jeder Art von Fahrzeugen und
Waren, besonders auch mit Getreide, bis Danzig und darüber
hinaus aufs Meer allen polnischen Landbewohnern freistehen sollte.
Natürlich hingen diese Bestimmungen mit dem im 15. Jahrhuinleii
vorbereiteten und im 16. Jahrhundert bereits zu einer hohen Ent-
wicklung gelangten Aufschwünge des landwirtschaftlichen Betriebes
und des Getreidehandels der adligen Grolsgmndbesitzer zusammen.
Um schliefslich zu diesem Zwecke auch die nötigen Arbeitskräfte
zur Verfügung zu haben, ist z. B. im Haliczer Gebiet schon seit
1495 die Freizügigkeit d^ Banem, insbesondere der Abzug von
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Schädigung der wirtsühaftlichen Verhältnisse.
•1
Bauern am Orten mit rutbeniBohem Beeht in solche mit deuiadiem
Höchte, erschwert worden. Es kamen sogar Rückversetzuogen ein-
zelner Dorfer von deutschem Recht auf rutherüsches vor; dieses
Los traf z. B. Riidniki bei Podhajce im Jahre 1473. Mit deut-
schem Recht ausgestattete Bauern bildeten Geschäftsobjekte zwi-
schen den Qrondhemn, wie ein Prozefs vor dem Haliczer Gerichte
im Jahre 1463 beweist SchUefslich bestimmte der Adel mit dem
Thomer Statut vom Jahre 1520> dala jeder Bauer in Polen wenig-
stens «nen Tag woehentlieh fttr seinen G^ndherm su arbeiten
habe. Dieser rechUwidrige Bcschliifs , der die Handhabe zur
völligen Unterdrückung der Landbevölkerung: Polens bot, traf
auch die mit deutschem Recht ausgestatteten Dörfer und die deut-
schen Bauern überaus schwer. Aber auch der Handel der Büi^ger
litt sehr unter dieser Wirtschaftspolitik des Adels, übrigens haben
Adlige auch in den Städten sich mit Handelageschfiften abgegeben,
* wie sieh dies aus der bereits angeffihrten dagegen erlassenen Ver*
Ordnung ergibt. Besonders in Kazimierz beschäftigten sich Adlige
mit dem Huiitlel. Dasselbe war in der Leniberger Gegend der Fall.
AdlijOfc betrieben Geschäfte mit Ochsen und Fischen; auch licfscn
sie in ihren in den Lemberger Yorstüdten gelegenen Häusern^
mm Schaden der stadtischen Zünfte, Schlosser ihr Handwerk be-
treiben und Getränke ausschenken. Mitunter haben sich Adlige
anch selbst mit WirtshausgesohSften abgegeben. Dieser Wett-
bewerb des Adels war ein unlauterer und schädlicher, weil er
sich dabei seine gesetzgeberische Ubermacht zur Schädigung der
Bürtrcr zunutze machte. Hierher gehört die seit dem Jahre 1496
wiederholt betonte Zollfreiheit des Adels, die nicht nur von dessen
eigenen Erzeugnissen galt, sondern auch auf andere Waren aus*
gedehnt wurde. Überaus schädlich war die Verordnung vom Jahre
1665, wonach alle inlandischen Kauflente wohl Waren einfuhren,
nicht aber ausfuhren durften. Es ist selbstverständlich, daßi
diese Bestimmung den städtischen Handels- und Qewerbestand
schwer schädigte, dagegen dem Adel grofsen Nutzen brachte ; denn
dieser besorgte dirokt die Ausfuhr seiner landwirtschaftlichen Er-
zeugnisse, kautte mländiäche Waren infolge des Austuhrverboted
billig und konnte sich überdies infolge seiner Zollfreiheit aus-
ländische leicht verschaffen.
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92 SohädigoDg der wirtschaftlichea Verhältnisse.
So hat der Adel einerseits die Bauern in schrankenlos ^e-
winnsüchtiger Absicht zu rechtlosen Sklaven herabtc* drückt, da es
das kraftlose Königtum ablehnte, sich in die zwischen Grundherren
und Bauern schwebenden Streitigkeiten eimnimiacheD; andeneits
Bind vom Adel gegen den Böq;entaDd aiu denselben gewinneDchr
tigen Absiohtea vernichtende Schlage geföhrt worden» ohne dab
die Könige aicli aufgerafft hatten, um den Mittelstand zu retten.
Man kann die polnischen Könige auch nicht von der Schuld los-
sprechen, dafs sie wegen vorübergehender Vorteile, etwa um eine
reichlichere bleuer vom Reichstag: zu erhalten , die Städte preis-
g^eben und sich so in kurzsichtiger \V eise ihrer besten Hilfsquellen
beraubt haben. Dazu kam noch, dafs nicht nur der adlige Stand,
sondern auch Körperschaften und Privatpersonen mit Privilegien
ausgestattet wurden, welche den Stadtbewohnern den grölsten
Schaden zufOgten. So bewilligte z. B. König Johann Albrecht 1494
der Lemberger erzbischöflichen Kirche das Recht, das ihr von der
Witwe Elisabeth geschenkte Arraenierbad zu betreiben, und stattete
es, sowie die dazu gehörigen Hänser, Gärten und Hofe mit allen i
kirchlichen Freiheiten aus. Im Jahre 1G56 gestattete König Johann
Kazimierz den Jesuiten, das auf ihren Gütern gebraute Bier nach
Jjembeig m föhren und daselbst zu verkaufen. Derselbe erlaubte
eben&Us im Jahre 1666 den Nonnen von St Katharina in Lem-
berg, ein Brauhans zu erbauen. Tm Jahre 1671 erteilte König
Michael den Klarissinnen iu Lemberg dasselbe Privileg; den Bene-
diktineriunen bewilligte er sogar die Errichtung von drei Brau-
häusern in dieser Ötadt, indem er sie zugleich von allen Lasten
befreite. Ebenso hat Konig Johann Kazimierz im Jahre 1663
den Franziskanern in Przemydl den Ausschank von Getränken
gestattet; dieses Recht bestätigte König Michael im Jahre 1669*
Cberaus schädlich war für den städtischen Kaufmannstand das
Eindringen fremder Kaufleute. Nicht nur Armenier und Juden»
sondern auch zahlreiche italienische, griechische uiul türkische
Kaufleute, insbesondere auch aus Kandi'a niul KafPa, endlich auch
Schotten und Engländer stellten sich ein und erhielten zum Teil
weitgehende Handelsfreiheiten. Da es auch sonst an Störungen
des Handels und der Gewerbe nicht fehlte, Zoilplackereien hem-
mend einwirkten und räuberische ÜberfiUle durch den Adel und
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YergehUcbe Belebungsversuche im 18. Jahrhundert
9$
die Bauern hanfig vorkamen , so ist das Sinken des bürgerlichen
Wohlstandes begreiflich. Dazu kamen: der allgemeine Verfall des
Keiches, die fortwährenden Kriegsunruhen, die Heimsuchung durch
funherlungenide Kiiegßvölker, scbreckliohe Seuchen und haafig^e
Feuerbrünste.
80 hatte Bich eine lange Reihe von Umstanden verbunden^
die zugleich mit dem polnischen Staate insbesondere auch die
Städte und überhaupt die mit deutschem Recht bestifteten Orte
um ihre einstige Bedr utung brachten. Mit ihrem Verfalle war
ihre Kntdeutschung verbunden, und damit war auch das belebende
deutsche £lement geschwunden. Bald nach der Mitte des 18. Jahr-
bonderts war der Zustand der Städte sowohl in den polnisch ge*
bliebenen Gebieten als auch in den südöstlichen Ländern, die 1667
an Rnlaland gefallen waren, hoffnongslos. Wohl erkannte man jetst
in Polen den gro&en Schaden, und einsichtige Männer beklagten den
RückuanL; der Städte. Auch war mau schon zur Zeit des Königs
Friedrich August III. (f 1768), entsprechend dem allu^emeiuen
Zuge der Zeit, an die Hebung der Gewerbe und des Fabrikwesens
geschritten, und unter seinem Kachfolger Stanislaus August haben
aioh diese Bestrebungen unter dessen besonderer Teilnahme frischer
entwickelt Wohl sind sogar neue Zuzüge von Deutschen yeranr
lalst nnd auch auf galicischen Boden gelenkt worden; aber ent-
scheidende Reformen ge langten nicht zur Durchfuhrung. Nach
den erschütternden Schlägen, welche 1768 gegen die Städte ge-
führt worden waren, indem sie aus der Reihe der Stände völlig
aittgeschlossen und die Starosten als obere richterliche Instanz
ffir sie bestellt wurden, verloren im Jahre 1776 in Litauen alle
Orte bis auf elf das Magdeburger Recht Jetzt erst rafilen sich
die Städte zur Abwehr auf. Sie petitionierten gegen die harten
Beschlüsse der Reichstage von 1768 und 1776 und sdiiokten
Abgeordnete nach Warschau, die ihre Rechte geltend machen
sollten (1789). Hunderteinundvierzig Städte waren daselbst durch
269 Abgeordnete vertreten. Unternommen wurde dieser Schritt
unter dem Eindrucke der französischen Revolution, auf welche die
Vertreter der Städte in ihrer Denkschrift hinwiesen. Ein heftiger
Kampf entspann sich nun, der sowohl im Reichstag als vor allem
anch in Streitschriften geführt wurde. Eine derselben tritt gegen
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Absobalfong des deotsohen Bechtes.
die Wunsche der Städte auf, „weil sie den Schutz ihrer Rechte
fordern, mit denen sie aus dem Auslande kamen''. Also auch
jetzt regte sich noch der Hafs g^;en das ans Deutschland stam-
mende Becht Der YerfasBer dieser aooDymeii Streitschrift war
ein Galisier. Schlieislidi gewann aber docli die bessere EinBicht
die Oberhand. Im Jahre 1791 kam ein Gesetz zustande, das
manches aus dem Magdeburger Recht beibehielt und den Stfidten
bedeutende Autonomie und eine entsprechende politische Stellung
im Staate gewährte. Es war dies gewifs eine der schönsten
Fruchte des bekannten vierjährigen polnischen Keichstages^ auf
dem die Konstitation vom 3« Mai 1791 beschlossen wurde. Aber
wie diese Verfassung zu spät för die Rettung Polens kam, so
konnte auch das Städtegesetz von 1791 den Zusammenbruch des
Städtewesens in Polen nicht mehr aufhalten. Die folgenden Wirren,
welche den Untergang Polens herbeiführten, verhinderten das 1ns-
lebentreten der neuen Stadtorganisation und veranlafsten damit
auch das Ende der deutschen Stadtverfassung in Polen. Auch
in Buisland, zu dem seit dem Jahre 1667 die östlichen Teile
Polens gehörten und das auch bei den drei Teilungen Polens (1772
bis 1795) den Löwenanteil erhielt^ war das deutsche Recht in Ver^
fall geraten. Man hatte zwar daselbst seit 1728 die Sammlung
der Rechtsquellen angeordnet, um ein Gesetzbuch zn schaffen, das
die Sondei-stellung der Städte gebührend berücksichtigen sollte;
aber in den sechziger Jahren machte sich ber» it-^ ein gewisser
Druck auf das nach deutschem Recht organisierte Btädtowesen
geltend. Nun entschlossen sich die Städte zur Abwehr. Schon
im Jahre 1764 wurde um die Beibehaltung des Magdebuiger
Rechtes gebeten ; einzelne Städte petitionierten um Nenveileihung
dieses Rechtes ; andere suchten die in ihrer Einrichtung bemerkten
Schwächen und Scliäden abzustellen. Aber dieser Eifer verlor
sich auch jetzt gar bald. Die Regierung konnte im Jahre 1777
feststellen, dafs oftmals in den Stadtgerichten an Stelle des Magde-
burger Rechts das Landrecht verwendet wurde, und im Jahre 1 824
fi^ es schwer, bei den Stadtobiigkeiten ein deutsches Rechtsbuch
zu finden. So entschlois sich der Kaiser Nikolaus im Jahre 1831,
das ohnehin bis auf geringe Reste geschwundene deutsche Recht
au6er Kraft zu setzen. Und nun verlor es sich in äea nädisten
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Abschaffung des deutschen Rechtes.
Jahren vollständig. Die letzten Sporen des Magdebuiger Beohtee
sind aber in Kiew erat durch den ükae vom 83. Dezember 1885
beseitigt worden.
Galizien war inzwischen zum gröiöten Teile schon im Jahre
1772 mit Osterreich vereinigt worden. Damit war seine ganze
Entwicklung in neue fiahnen gelenkt. Deutsche Ansiedlung und
deutsches Wesen nahmen eben neaen AnfiBchwung. Doch das
Magdebuiger Beoht erioaeh auch hier.
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Zweites KapiteL
1, Das Verhältais der Verbreitung des deutschen Rechtes zur deutschen Koloni-
sation. Die llerkunft der deutschen Aubiedier. — 2. Deutsche DienstmauneD,
Beamte und Soldaten der Fürsten tmd GroCseD. Deatadhfl HöDclie Wkd Odst-
Uobe, — 8. Die dentedieii Bürger ood Biueni. Yerbfeitoog des Dentw^
toma. — 4. Der Rückgang des DentacfataniB im 16.« 17. nnd 18. Jahiirandett
Emenerter Aubchwoiig unter dem EinflnsM der Wirtschaftspolitik des 18. Jahr-
honderts.
Das Verhältnis der Verbreitung des deutschen Rechtes zur
deutschen Kolonisation. Die Herkunlt der deutschen An-
siedler.
Die Verbieituog des deatechen Becbtes in Polen und Rois-
land fiUlt nicht mit dem Umfang der deutschen Ansiedlnng zu-
sammen. Einerseits ist letsteier aosgedehnter als erstere, ander-
seits aber wieder enger. So sind z. B. Im nördliohen RolslaDd
an den wichtigsten Stütten des grofsrussischen Lebens, in Now-
guroil und Moskau, überaus wiclitige deutsche Handelsnieder-
lassuogea entstanden, ohne dafs dort jedoch deutsches Keclu
Eingang gefanden hatte. Im sud westlichen Ruüsland, das früher
einen Teil des polnischen Reiches gebildet hatte, ist dagegen om-
gekehrt seit dem Beginne des 15. Jahrhunderts das deutsche Becbt
SU einer sehr grofsen Verbreitung gelangt, ohne dals sich da-
selbst deutsche EleniLiitc ui bemerkenswerter Zalil niedergelassen
hatten. In Polen und im Haliczer Gebiet, also auch in Galizien,
war endlich die Verbreitimg des deutschen iiechtes mit der deut-
schen Ausiedhmg verbunden. Doch auch hier darf man dieses
Verhältnis nicht so auffassen, als ob alle mit deutschem Recht be*
dachten Orte auch deutsche Bewohner aufzuweisen gehabt hltteo.
Schon im Mittelalter war dies nicht immer der Fall, und in den
spSteren Jahrhunderten sind viele Orte in den Besitz des deut-
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Verhältnis des deutschen Rechtes zur Eolonisatioii. V9
sehen Rechtes gelangt, die überhaupt keine oder nur eine sehr
spärliche deutsche Bev51kerung besaiten. Aber es haben sieh hier
auch Deutsche vor der Begründung von Ortschaften mit deutschem
Rechte angesiedelt, und ebenso lebten spater Deutsche auch aufser-
halb der mit deutschem Rechte bestifteteu Gemeinwesen. Dies
gilt vor allem von den deutschen Dienstmannen^ Beamten und
Soldaten des Landesfuisten und der Groisen^ femer von den deut-
schen Mdndien und Geistlichen.
Den meisten polnischen Fürsten und Grofsen, welche die Ein-
führung des deutschen Rechtes und des stadtischen Lebens för-
derten, handelte es sich nicht um die Hebuntr des Deutschtums
als solchen — dies haben vielleicht nur die schiesischen Fürsten
als Herrscher von Polen beabsichtigt — , sondern nur um die
Hebung der Bevölkerung und um die Förderung der materiellen
Interessen durch die den Deutschen entlehnten Einrichtungen.
Aber ebenso klar ist es, dals wenigstens in den ersten Jahr-
eehnten dieser Bestrebungen nur Deutsche geeignet waren, Trager
dieser Einriclituii^en zu sein, dafs nur unter den Deutsehen die
gei iLmeten Lokaleren, die mit den Einrichtungen, mit Handel und
Gewerbe vertrauten Männer zu finden waren, welche die au die
Bestiftuog mit deutschem Rechte geknüpften Hoffhungen erfüllen
konnten. So kommt es» dalä zwar in den Privilegien, Stadt-
rechten usw. selten von der Ansiedlung von Deutschen die Rede
ist, da& wir aber anderseita auf Schritt und Tritt eingewanderten
Deutschen begegnen, deutsches Wesen an vielen Orten verbreitet
sehen und da(s eine Anzahl von Orten geradezu deutschen Cha-
rakter annimmt
Wie schon bemerkt wurde, war es den Fürsten und den
Grrandherren nur um die Vermehrung der Bevölkerung, die Urbar-
machung des Bodens und um die Ausnutzung der Vorteile zu tun,
die deutsches Recht Urnen bot Daher findet sich in der Regel
die Bestimmung, der Sdiulce oder Vogt mSge Leute jeder be-
liebigen Sprache und Nation ansiedeln. Zugleich galt aber die
Bestimmung, dafg die Ansiedler keine hörigen Bauern von anderen
Dörfern uud auch sonst keine „Polen" von den fürstlichen, ad-
ligen und klösterlichen Orten sein durften, damit die LAndgüter
nicht veröden; ausnahmsweise durften solche Leute mit besonderer
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»8
Die deutschen Ansiedler.
ErUmbnici, mitanter gegen Stellung eines Erafttsnuumes» in Orten
mit dentschem Rechte angesiedelt werden. Es ist leicht begreif-
lich, dafs unter diesen Umständen deutRche Einwanderer um so
AviUkommener waren, wenn sie auch nicht gerade als die einzigen
JEUemente bei der Gründung und Erweiterung der Orte in Betracht
kamen. Dooh wird öfter direkt von den deutschen Ansiedlem ge-
Bprocken. Die mte deotliehe Nschriobt von der Begründang einer
deutschen dörflichen Ansiedlung auf galisischem Boden rührt aus
dem Jahre 1234 her. Bezoi( hneiiderweise knüpft sie im die vor-
übergehende H(;rrsehaft Heinrichs I. von Selilesien an. In dem
genannten Jahre hat er als Herzog von Krakau von Gottes Gnaden
dem Krakauer Wojwoden die Freiheit gewährt, Deutsche (teu-
tonicos) in dem Gebiete am Dunajec anzusiedeln. Im Jahre 13B9
nennt Georg von Ruthenien im Bestiftnngsprivilegium von Sanok
als Bewohner, die dem Gerichte des Vogtes unterstehen, Deutsche,
Polen, Ungarn und Ruthenen. Im Freibrief vom Jahre 1402 für
Prusiek (Bezirk Sanok) bestimmte Wiadvblaw Ii., dafs blofs Deut-
sche lind Polen des deutschen Rechtes sich erfreuen sollten. Als
derselbe König im Jahre 1405 die Dörfer Hodowice und 2ydatycze
(Lemberg) vom polnischen Recht aufs deutsche setste, bestimmte
er, dab dieses Rechtes nur die Polen, die Deutschen und die An-
hinger des katholischen Glanbens teilhaft werden sollten. Die Be-
stimmung, dafs das deutsehe Recht nur Katholiken zugute kommen
sollte, findet sich in Ostgalizien öfters. Auch dieser Umstand war
freeiguet, Deutsche herbeizu/ii hen, weil die Masse der eriechisch-
oricntalischcn Bevölkerung dadurch vom deutschen Rechte aus-
geschlossen war.
Tatsachlich wissen die polnischen Chronisten vmi etner sahi-
reichen deutschen Einwanderung za erzfihlen. So berichtet Eromer
in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts: „Als Eazimiens der
Grofse Polen und Ruthenien teils durch die vorangegangenen
Kriege und Einfälle (h r Barbaren, teils durch Seuchen entvölkert
und verödet sah, verl* lUe er an Deutsche, welche er herbeirief
oder die auch von selbst kamen, Ackerland. Von diesen Ansied-
lern sind bis zum heutigen Tage nicht geringe Reste in den unter
dem Gebirge (den Karpathen) liegenden und an Ungarn grenzenden
Gegenden Polens (also in Westgalizien) und in Ruthenien (Ost-
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£inwaiiderar aas SoblesieD.
galizien) vorhamien. Sie sprechen eine rauhe Sprache, die nicht
unähnlich ist jeaer^ welche in Schlesien ^ Mähreu, Böhmen und
Preufsen allgemein gebraucht wird. Von dort stammen auch die
Namen her, welche sie den von ihnen begründeten und bewohnten
Dörfern und StSdten gaben, wie Lemberga, Landeshuta, Pilsna,
Grorlicia, Freistadia^Bosenberga u. a.'' Diese Schilderung liefs der
Lembt'igtr Chronist Zimorowicz, der etwa hundert Jahre später
schrieb, auch noch für seine Zeit irelten.
Es ist schon an einer trühcren Steile bemerkt worden, dals
sich seit etwa 1150 aus den niederländischen und mittelfrankischen
Rfaeingegenden ein reicher Auswandererstrom nach dem Osten er-
goia. Da man dessen Spuren nicht nur im ostlioben Mitteldeutsch-*
land, sondern selbst in Ungarn nachweisett kann, so ist es sehr
wahrscheinlich, dafs sich von diesen Auswanderern viele auch in
Polen (Galizien) niederg:elassen haben; doch sind sichere Nach-
weise bisher nicht voriianden. Unstreitig kam aber die durch diese
Auswanderungsbewegung angewachsene deutsche Bevölkenmg Oet-
mitteldeutschlands, und vor allem Schlesiens, den polnischen Ge-
bieten augute. Bei den aahlreiehen Beziehungen, welche zwischen
Sohleeien und Westgalizien bestanden und auf die schon früher
hingewiesen wurde, kamen vor allem zahlreiche Schlesier bterfaer.
So erscheint nielit nur schon unter den ersten Vögten von Krakau
(1257) ein Schlesiei-, sondern es war auch nach dem Ausweise der
Stadt bücher des 14. Jahrhunderts ein bedeutender Teil der Bürger-
schaft aus schlesischen Orten eingewandert Als Heimat dieser
Börger werden genannt: Görlitz, Landskzon, Bunzlau, Glogan,
Liegnitz, Hirsohbei^ LAndshni^ Neumarkt (Szroda), Breslau, Treb-
nitz, Schweidnitz, Beiohenbach, f^nmkenstein, Glatz, Mfinater-
berg, Neifse, Brieg, Oppeln, Koeel, Gleiwitz, Beuthen, Katibor,
Jj'igerndorf, Troppau, Gratz, Teschen u. a. Wie grofs der Zuflufs
aus einer Stadt sein konnte, ensieiit man z. B. aus der Betrach-
tung der aus Neiüse Eiogewandcrten. Von hier stammte einer
der ersten Vögte von Krakau: Jakob, der einstige Richter von
Nysa. Aus Neiise kamen feiner die Bataherren Hermann (1801
bis 1302), Dithericb (1802 — 1807) und Heinussius (um 1880);
letzterer war auch Schöffe und Vogt Auch die Schöffen Gott-
fried (um 1305), Johann, Sohu des Gottfried (um 1320) und ein
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Einwaiiderer aus Schlesiea.
anderer Gottfried — ^1339) stammten aus dieser iSüidt. Aus
derselben kaiueii auch folgende Bürger: Nikolaus (um 1310),
Heyneu, Schulz von Pr^dnik (um 1315)) Laurenz, Sohn des Gott-
fried (1320), Heinrich (1339), Jakob genannt Wenke (1348), Nicloe
Seyler und CIbbU (1893), Nidoe „Gisaer«« (Gieiaer) (1396), Sieff-
lini^ yyMessingsloer*' (Messingschlager) und Petir Sdumper (1398)^
der Gerber Franczko und Nidos Selcser (1899), Theoderich, Sohs
des Johannes (1402), Nikolaus Kemppe, Bakkalaureus der Kra-
kauer TTniversitat (1421), Mae:ister Berohard, Kanoniker bei SU
Mürian (14ä4). Natürlich erhebt dieses Verzeichnis durchaus nicht
Ansprach auf Vollständigkeit. Auch in andere Städte Gaiisiena
wanderten viele Schleaier ein. So finden wir nnter den Lembeiger
Bui^m aus den Jahren 1389 — 1389 Einwanderer ans Glog;ai],
Libnitz, Breslau, Glatz, Neifte, Gleiwitz, Ratibor, Jigemdorf,
Troppau, Teschen und Freistadt. Die überaus reiche und hervor-
ragende I^mberger Familie Scholz ^eht auf Wolfgang Scholz aus
Breslau (1525) und aut bteuzel Scholz aus Schweidnitz (1543)
zurück.
In völliger Obereinstimmung mit dem Berichte des Chronisten
Kromer und der aus den verschiedenen urkundlichen Quellen ge-
schöpften Beobachtung, da& die Masse der nach Galizien ein-
gewanderten Deutschen aus Schlesien stammte, steht der Um-
staud, dals die Sprache in den ältesten Stadtbüchern gaiizischer
Städte völlig den Charakter der ostmitteldeutschen Sprache Schle-
siens trägt. Der älteste uns bekannte Krakauer Stadtschreiber
Heinrich war nach seinen aus den Jahren 1300 — 1305 herrühren-
den Aufieeichnungen ein Deutscher aus Schlesien. Dieselbe Sprache
redeten übrigens auch jene Krakauer Bfiiger, die nicht aus schle-
sischen Orten, sondern aus Meilsen, Thüringen und Hessen stamm-
ten. Dasselbe gilt von jenen, die aus den bühmisch-mfihrischeo
J rändern kamen, denn auch die Deutschen dieses Gebietes gehören
zu deu Mitteldeutschen. In Krakau linden wir Buritor ans Ol-
mütz, Bruno, Prag, Pilsen, Sternberg usw. Einige Bürger führen
den Beinamen Bohemus, der Berne, der Behem, der Bemisse. Zu
ihnen gehört insbesondere auch Petrus dives Bohemus oder „Reioh-
beme", der im Jahre 1395 das Bürgerrecht erhielt und im folgen-
den Jahre schon als Büige für Petir von Münsterberg bei dessen
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Die EmwacderuAg aiis anderen deutscheu Ländern.
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Bewerbung um das Bürgerrecht auftritt. Wie nach den Öster-
reich!^« hen Ländern längs der Donau Uberdeutsclie (Bayern und
Bchwabeu)) nach den nördlichen slawischen Gegenden Nieder-
deutsche (Sachsen) sich ostwärts verbreiteten, so suchten im
Slawenland am Nordhange der Karpathen vor allem Mitteldeutsche
(FVanken) eine neue Heimat.
Weniger bedeutend war die Zuwanderung von Deutschen aus
den österreichischen und ungarischen Ländern. Aus Wien kam
nach Krakau Jürge „< »oltslcL^cr" (1393), Symon „Gisser" (1394),
Vinzenz (1399) und der Kürschner Jost (1400); aus Uainburg
zoy: dahin der Schwertfeger Stefan (13991, aii'^ St. Pölten stammt
ein Kuncze (1393), aus Steier (Stiria) der Maier Johann (1400)»
Zu derselben Zeit erhielt auch eine Anzahl von Einwanderern ans
Ungarn das Bfifgerrecht Aber auch aus weit entfernten deutschen
Ländern und Städten erhielt Krakau Zuzug: so kam Maiuo aus
Königsberg (14<.>U}, Kuiicze ^^llh'^a^ aus Nürnljcre (1396i, Konrad
der Schööe (1332 — 1341) und Heinrich oder Heinczco der Schöffe
(134.'i— 1356) aus Köln, ^Nikolaus Kestener aus Strafsburg (1392);
Jakob Weyisinbuiger stammte offenbar aus Weifsenbuxg, denn von
dort und dem benachbarten Landau kamen später zahlreiche An-
siedler. Auch Hus St Gallen erschienen in Krakau im 15. und
16. Jahrhundert Einwanderer, und zwar Mitglieder der Familien
Voe:clweidir und Watt. Auch der berühmte Huraani^t, Arzt und
Dichter Joachim AVatt (Vadianus) weihe kurze Zeit in Krakau.
Nachdem derselbe nach St. Qallen zurückgekehrt war^ richteten
Krakauer Deutsche an ihn zahlreiche Briefe, die uns interessante
Nachrichten aufbewahrt haben. In Verbindung mit diesem Brief-
wechsel ist uns auch ein Brief des ,,papyrmacher master Bem-
hartth Jocklin^, der aus „KuTsnach'* bei Zürich stammte und 1590
in Mogila bei Krakau weilte, crlialten. Als Schwab'' wird im
Jahre 1398 und 1399 der „Statlisribcr'' Gregor bezeichnet, und
hundert Jahre später bemerkt der Goldschmied Martin Stols, dalö
man ihn j^bierzu LAnd'' Schwab nenne. Ob diese Bezeichnung
damals noch den echten Schwaben bezeichnet oder schon wie
gegenwfirtig als allgemeine Bezeichnung für den Deutschen ge-
hraaoht wnrde, möge dahingestellt bleiben.
So überaus mannigfaltig gestaltete sich die Zusanunensetzung
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Bezieliuügea zu Nürubeig.
dieser deutschen Einwanderung! Dabei ist zu berücksiciitigen,
dafs diese Mitteilungen nur auf überaus beschranktem Material
beruhen, also kein vollständiges Bild bieten können. Für eine
atififührli( lir Darstellung dieser Verhältnisse ist bisher weder das
genügende Material veröffentlicht, noch wäre im Rahmen dieses
Budies der entsprechende Kaum dafür vorhanden. Doch soll an
zwei Beispielen gezeigt werden, wie rege auch aus fernen Ge-
bieten unter günstigen Umständen die Einwanderung sieh ge-
staltete. Auch wird diese Betrachtung lehren, welche hervor-
ragenden Kulturträger durch diese Einwanderer nach Galizien
kamen. Durch sie sind auch die frankischen Elemente verstärkt
worden, denn sowohl Nürnberg als die Orte in den Rheing^endeoi
welche wir als Heimat dieser deutschen Ansiedler in GaUzien be-
trachten wollen, liegen im fränkischen Stammesgebiet
Der Verkehr zwischen Krakau, dem nordischen Rom, und
Kürnl)erg, dem Sehatzküstleiu Deutschlands, s^estaltete sich seit
dem Ende des 14. Jahrhunderts sehr rege. An späterer Stelle
wird auf die regen Handelsbeziehungen zwischen beiden btudten
hingewiesen werden; auch werden wir eine Reihe hervorragender
Nümbeiger Kaufleute kennen lernen, die mit Krakau Handel
trieben. So kam es, dals schon im Jahre 1396 Kuncse FuUesag
aus Nürnberg in Krakau das Bürgerrecht erhielt, und auch der
Nürnberger Kaufmann Jorge Tenninger scheint im Jahre 1432
sich hier daiierud niedergelassen zu haben. Aus dem kunst-
sinnigeu Nürnberg deckte Krakau bis spat ins 16. Jahrhundert
seinen Bedarf an Werken der Kunst und des Kunstgewerbes. Ob
es sich um Buchdrucker, Maler, Bildhauer und Musiker handelte,
sie kamen aus Nürnberg; ebenso wurden hervorragende Uhrwerk^
Goldschmiedearbeiten und Waffen von dort bezogen. Der tüch-
tigste Buchdrucker Krakaus, Johann Haller, kam aus Nürnberg.
Von dort stammte auch der Drucker Kas[>ai Ilochfelder. Für
Krakauer Verleger wurden in Nürnberg Bücher gedruckt , und
Krakauer Druckereien benutzten in Nürnberg hergestellte ßikler-
stocke, die zum Teil noch heute in der Krakauer Universitäts-
bibliothek vorliegen; unter ihnen befinden sich auch von Job.
Schauffelein, dem Schüler Albreoht Dürers, angefertigte (1589).
ErwShnenswert ist, dafii Albrecht Dürer in Krakau vorübergehend,
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Beziehiiogea za Nürnberg.
seiiT^ Briulor Han8 und Andreas aber viele Jahre verweilt hatten;
Hans i>esa& auch i'd Krakau ein eigenes Haus. Auch der Maler
Sebald SingeFi der 1496 das Bürgerrecht in Krakau erworben hat»
stammte aus Numbeig. Von dort war auch Veit Stöfs hierher
gekommen und hatte daselbst zweiiraddreifsig Jahre gewirkt (1464
bis 1496). Auch er hutte ein Haus daselbst erworben, das der
bujrliio Ix'ymiter gehört hatte (1481). Als er wieder nach Niirn-
bei-g zurückkehrte^ wurde er bis au das Ende seines Lebeus (1533)
,,der Pole'' genannt, so dafs man geradezu an seine Geburt in
Polen glaubte. Ein ,,atts Polen mitgebrachter Wagen'*, auf dem
er ans Krakau in die alte Heimat zurückgekehrt war, spielte in
einem seiner Ph>zesse eine Rolle. In Ejrakau war aber sein Sohn
Stanislaus oder Stenzcl zurückgeblieben, der den Namen des pol-
nischen Nationalhciligen führt, weil er in Krakau grl)()ren war.
Zwischen 1515 und 1527 erscheint „Stenczel Stöfs Snyczer"
wiederholt als Zunftmeister. Erst im letztgenannten Jahre ver*
liels auch er Krakau, um seinem Vater nach Nürnberg zu folgen.
Eine Enkelin Veits scheint mit dem Krakauer Bürger Hana
Plattner vermahlt gewesen zu sein, der spater auf seinen Nach*
' lafe Anspruch eriiob. Nürnberg war auch die Heimat der Giefser
Hans Bchaim und Vischer, die in Polen Treffliches geleistet liiihen.
Auch Mü>iker waren aus Nürnl)er2r an den Hof des s "lui^chen
Königs gezogen worden. Für die Werke der Kunst, welche diese
Nümbeiger in Krakau schufen, bot anderseits die Jageilonische
Universität, die damals einen hohen Ruhm erworben hatte, reichen
Ersatz an wissenschaftlichen GUben. Eine Reihe von Nümbeigem
kam nach Krakau, um hier zu studieren und die Würde eines
Bakkalaureus oder Magisters zu erwerben. So finden wir unter
■ deu im Jahre 1484 zu Bakkakuiren Promo vierten einen Johann
de Norimberga eingetragen. Ähnliche Eintragungen rühren aus
den Jahren 1496 und 1501 her. Unter den Scholaren aus Franken
erscheint 1481 ein Michael Sohn des Konrad aus Nürnberg, ein
Kaspar Sohn des Johann aus Nürnberg und ein Johann Sohn des
Kürschner Leonhard aus Nürnberg. Ebenso sind Nümbeiger in
den Jahren 1489, 1490, 1494, 1496 — 1499 und 1506 immatri-
kuliert Wie einzelne Kaufleute und Künstler, die aus Ninuljcrg
. gekommen waren ^ so schlug wahrscheiulicii auch mancher dieser
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Emwanderar ans den Bheingegendeo.
Jünger der Wissenschaft in Krakau seinen bleibenden Wohnsite
wat Auch fiber Krakau hinans reichte Numbeigs Einfiulk. So
hat Pankratz Labenwolf, ein Schüler des berühmten Yischer, im
Jahre 1551 eine Bronzestatue des „edelln imd wolgepomen Herrn
Starostcn Odnoffsky (Nikolaus Herburt) inn der Reiissischen Lem-
biirg" über Vermittlung des Joachim Fraischlich aus Krakau an-
gefertigt. Der gaiue Gufs wog zehn Zentner und kostete 245 Gul-
den; das Grabdenkmal ist in der Lembeiger Kathedralkirche
erhalten.
Insofern die dauernde Niederlassung ins Auge gefafst mrd,
werden die Beziehungen zu Nürnberg durch jene zu den Rhein-
lämleni übertroffen. Waren schon im Laufe des 14. Jahrhunderts
einzelne Einwanderer aus Köhl, Stralsburg und Wcilsenburg nach
Krakau gekommen und erscheint schon im Jahre 1411 ein Pet^r
aus Landau als Bakkalaureus der Krakauer Universität, so be-
gann einige Jahrzehnte spater die geschiosBene £inwanderung
einer Reihe von Familien hierher, die in der Zeit von 1450 bis
1560 eine hervoiragende Rolle spielten. Veranlassung zu ihrer
Auswanderung aus der Heimat hatten die Kriege und Unrahen
gegeben, die in jener Zeit dieselbe heimsuchten.
Über die AnHiedhuig dieser Einwanderer aus (h'n Rhein-
gegend eu in Polen, vor allem in Krakau, sind wir durch einen
der Eingewanderten selbst unterrichtet. Es ist dies der unter
dem humanistischen Namen Decius bekannte Sekretär und Histo-
riker des polnischen Königs Siegmund. Mit seinem eigentlichen
Namen hiefs er Jost Ludwig Ditz.
In seiner Schrift „De Sigisraundi regis temporibus", die bereits
1521 in Krakau gedruckt wurde, erzahlt Ditz, dafs schon 1441
aus WeiTsenbiu^ ein Reintrcdus nach Krakau einwanderte. So-
bald er sich angesiedelt und verehelicht hatte, zog er den Sey*
fried Betman nach sich, über ihn findet sich in den Krakauer
Stadtbflchem zum Jahre 1464 die Eintragung: ifSeyfrid Betman
von Weyszenburgh hat das Bürgerrecht, er wies einen Brief vor
und gab ein Schock Groschen." Sowohl Reinfried als Betman
gehörten hervorratrendeii Gesehlechtern an. Als ersterer starb,
heiratete, seinem letzten Willen entsprechend, Betman die Witwe
und legte so die Grundlage zum Besitz eines grolsen VermögeaSy
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ISnwanderar ans den Bheingegenden.
das ihm ermöglichte, in Krakau eine bedeutende Rolle zu spielen.
Ihm waren andere Mitglieder seiner Familie später nach Polen
gefolgt, von denen Erasmus sich ebenfalls in Krakau niederÜels.
Als er im Jahre 1515 starb, zählte seine Familie zu den reichsten
Krakaus, saert doch Decius von ihm, dafs er imkr allen Bewohnern
Sarmatieiiü (d. i. Polens) durch seinen Reichtum hervorragte. Er-
wähnt sei noch, dafs aus den Geschichtsquellen VVeifsenburgs über
die Geschlechter Reinfrieds und Betmans nichts Näheres bekannt
ist; doch wird zum Jahre 1550 ein Hans Reinfridt unter den
Patriziern von Weiisenbuig genannt
Dagegen sind wir über ein drittes Geschlecht, das ans der-
selben Stadt in Krakau einwanderte, besser unterrichtet. Eis ist
dies die Familie Schilling. Diese zahlte, wie der elsässische
Chronist Herzojj;, ein Anverwandter der Kmiilie Ditz, berichtet,
zu den hervorragendsten Patrizierfamilien WeiTseuburgs , den so-
genannten „Hausgenossen^'. Aus ihnen wurden die Buigermeister
gewählt, sie hatten ritterliche Rechte und schlugen Mönzen. Ihre
Häuser hatten Asylrecht; wenn ein Verbrecher in denselben Zu-
flucht suchte ) so genofs er einige Tage Sicherheit und andere
Ausnahmerechte. Auf die Ausbildung ihrer Kiiider legten die
Schilling grofsen Wert. Friedrich Schilling, der um 1450 Schöffe
in Weilisenburg war, ist der Stammvater der nach Polen ein-
gewanderten Schilling. Vier^ vielleicht sogar alle fünf Söhne des-
selben kamen nach Polen ^ von denen sich Friedrich in Krakau
mederlieis. Der jüngste Bruder ^ Jost oder Jodok Schilling, hat
im Jahre 1507 in der St. Johanneskirche seiner Vaterstadt einen
Altar errichten lassen» der dem heiligen Stanislaus, also dem in
Polen hochverehrten Patron, geweiht war. Von diesem Altar ist
jetzt in der Kirche keine Spur mehr vorhaudeu, denn sie ist im
Laute der Zeit protestantisch geworden. Bemerkenswert ist^ dals
Jost Schilling zu Albrecht Dürer in Beziehungen stand und bei ihm
für seine Kapelle ein Gemälde des letzten Gerichts bestellte. Die
Obfloige für die Kirche in Weilsenburg beweist, dals die Aus-
gewanderten die Buchungen zu ihrer Heimat nicht abbrachen.
Den Brüdern Schilling waren andere Verwandte gefolgt. liue
Mutter l>arbara hatte sich nach dem Tode des Vaters mit dem
Weiüsenburger üerichtsschreiber Herstein vermählt Aus dieser
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IM Sinwanderer ans dea Bhdngegenden.
Ehe stammten die in Krakau eingewaDderteD Christof, Friedricli {
und Peter Heratein. Ihre Schwester Elisabeth war mit Johami Hei- !
wig yermShlt, der ebenfalls nach Krakan kam. Auch die Ge- I
schlechter der Hci'stein und Helwig zählten zu dcu Patrizier-
geschlechtem W eifseiiburgs. Die Familie Helwig ist schon seit
1389 nachweisbar; ein Nikolaus Helwig war 1519 Bürgermeister
in Weilsenburg. Die Familie eifreute sich also gerade zur Zeil^
da Johann nach Polen auswanderte, eines hohen Ansehens.
Ebenso angesehen war die PatrizxerfamiUe der Ditz, deren
Geschichte man ebenfalls bis ins Ende des 14. Jahrhunderts surfiek-
verfolgen kann (1397) und die noch gegenwärtig in Weifsenboif
besteht Aus ihr siammte der nach Krakau eingewanderte Jost
Ludwig Ditz. Er war nicht nur Sekretär des Königs und Ge-
schichtschreiber, sondern auch Verwalter der Salzwerke von Wie- |
licka und oberster Münzmeister des Königs. Als Krakauer Rats-
herr erwarb er sich besondere Verdienste um die Restaurierong
der Marienkirche. Er starb im Jahre 1546» reich an Ehren und
Gütern* Zu seinem Nachlasse zahlte anch eine ansehnliche Biblio*
thek. Seine Söhne erfreuten sich ebenfalls hohen Ansehens.
Als weitere Einwanderer aus Weifsenburg zählt Ditz die Brü-
der Friedrich und Balthasar Schmaltz auf. Einer ihrer Verwandten,
Heinrich, war im Jahre 1496 in der Vaterstadt Bürgermeister, |
ein Zeichen, dals auch diese Familie angesehen war. Nach dem-
selben Berichterstatter kamen aus Weilsenbufg ein Vetter und
ein Lembeck; doch ist fiber ihre Familien nichts Näheres bekannt
Zu diesen Einwanderern gesellten sich noch andere Weifsenburger,
die eine ge^vis8e Zeit in Kr:ik:üi verweilten, sei es um ihren
Studien obzuliegen oder andere Geschäfte zu betreiben. Ihre
Kamen nennt Decius nicht; doch haben sich in den Universitäts-
akten einige erhalten : Vendelin, Sohn des Johann aus „Weyschen-
boigk** (1502), Benedikt, Sohn des Paul, und Seigius, Sohn des
Jakob, beide „de Wejsmbeigk^' (1519). Nach den Mitteilungen
des Chronisten Herzog sind, wahrscheinlich etwas später im
IG. Jahrhundert, nach Polen auch Angehörige der Familien Lud-
wig, Artzt, Kapp und Pfau ausübe wandert. Vorübergehend war
auch Hans Hartlieb aus Weifsenburg über Nürnberg „ins Land
Polen und Eeyssland^ gekommen, worauf er sich in Breslau aels-
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Einwanderer ans den Rheingegenden.
107
haft machte (etwa 1510 bis 1512). In seiner X lie lieisea sich
auch andere Mitglieder dieser Familien nieder, zu denen auch
hervorragende Männer zählten.
Im Zusammenbang mit der Einwanderung aus Weilsenbuxg
stand audi jene der Familie der Boner aus dem weiter nördlich
in deat Pfalz gelegenen Landau. Zwischen beiden Orten bestanden
mancherlei Beziehungen; auch war die Familie der Boner mit den
Schilling iinil ]*etman verwandt. So ist es leicht erklärlich, dafs
zur Zeit, als \\ eiineiiburger nach Polen wanderten, auch Landauer
ihr Gluck im Osten versuchten. Um 1483 ist Johann Boner, nach
dem Berichte des Ditz auf Veranlassung seines Verwandten Sey-
Med Belman, nach Krakau gekommen und trat durch seine Ver-
mahlung mit Felicitas aus dem reichen Geschlecbte der Morsctyn
sofort in die Reihen der vornehmsten Patrizierfamilien der Stadt.
Mit ihm waren seine Brüder Jakob, Friedrich liud Andreas ge-
kommen. Jakobs Sohn Severin wurde der Haupterbe seines Vetters
Johann. Auch in Schlesien siedelten sich Mitglieder dieser Fa>
nülie an. Hervorgehoben mag werden, dafs ebenso wie der von
Wetlsenbuig nach Polen eingewanderte Jost Schilling seiner Vater»
Stadt nicht veigals, auch Johann Boner des heimatlichen Landau
gedachte und ihm von seinem Überflusse zukommen liels. Wie
wir aus einem Dankschreiben des Börgermeisters und Rates von
Landau aus dem Jahre 15H erfahren, hat in Bonei*s Auftrage
sein Schwager Anton einen ,.Weg vnd Platz nit allevn zu Nutz
vnserer gemeynen Buigerschaft vnd aller andern Fiurleute, sondern
auch vnser Statt zu cyner loblichen Zierung mit Steynen besetzen
lasaen*'« Aus Landau kam auch ein Sebastian, Sohn des Heinrich,
der im Jahre 1519 unter den Studenten der Krakauer Universität
erscheint
Mit diesen Einwanderungen aus den Rheingegenden, die weit
zuriiek reichen, hängt auch wohl die interessante Erscheinung zu-
sammen, dafs das Meisterstück, welches in Krakau und Breslau
ein Goldarbeiter oder Maler zu leisten hatte, völlig jenem gleicht,
das die Strafsburger Zunftordnung vorschreibt, dagegen in vielen
Einzelheiten sich von jenem in anderen Stfidten unterscheidet
Auch haben sich noch im Jahre 1585 die Krakauer Kordnwan-
lederarbeiter nach Strafsburg um Auskunft über ihr Zunftrecht
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Umfang der deutsclieii Emwandenmg.
gewendet. Schoo oben ist bemerkt worden, dafs £inwaiiderangen
ans Strafsbuig nachweisbar sind. Aach viele Strafebuiger stu-
dierten iD Krakan, z. B. die UniversitaisinatrikelD der Jahre
1459, 1461, 1487, 1489, 1492, 1496, 1498 nnd 1499 seigeo.
Aber auch noch eia anderer Umstand legt von den Beziehungen
der Rheintrci^enden zu Krakau Zeugnis ab. Es ist sehr glaub-
würdig gemacht worden, dals der Miniaturenmaler, welcher den
wertvollen Kodex des Krakauer Stadtnotars Behem schmückte,
nach MuBtem arbeitete, die ihm der berühmte elsaasische Kupfer*
■Stecher Martin Schon aas Kolmar bot.
Mit der Einwanderung aas den Rheingegenden hängt wahr-
scheinlich anch das Erscheinen des Krakauer Druckers Johann
Haller zusammen. Dieser stammte nämlich aus Rotenburg an
der Taiiber, einem Orle, iler in engen Beziehungen zu Weiis^eii-
burg btand, so dafs zahlreiche Hotenburger am Ende des 15. und
am Anfang dc^ 1 6. Jahrhunderts Amt und Würde in Weifeenburg^
bekleideten. Haller ist jedenfalls aber über Nürnberg, wo er die
Dmckerkunst erlernt hatte, nach Krakau gekommen. Auch darf
man annehmen, dafs mit dem in Rotenburg ansässigen Haller die
gleichnamige lainilie in Nürnberg verwandt "^var. Mit dieser
war aber mütterlicherseits die Familie Dürer vorwandt. So wer-
den wieder die zahlreiqtien Beziehungen Dürers zu Krakau ver-
ständlich.
Wie grols die deutsche Einwanderung nach Gallzien war,
lafst sich im allgemeinen nicht einmal abschatEen, wohl aber für
einzelne Städte und Zeitabschnitte annähernd bestimmen. So wurde
für Krakau berechnet, dafs in der Zeit von 1392 bis 1400 sa-
sammen 1097 Aufnahmen in die Bürgerliste stattfanden, wovon
etwa H:V6 auf Deutsche entfielen. Es wanderten also jahrlich in
diese eine ötadt etwa 100 Deutsche ein; doch mul's berück-
sichtigt werden, dafs unter denselben sich viele befanden, die
aus anderen galisischen Städten, so aus Kasimierc, Klepaiz»
Bochnia, Wieücka, Tamöw, Sandec, Skawina, Lemberg u. a.
kamen.
Wir haben im vorhergehenden meist nur die Einwanderung
nach Krakau berücksichtigt. Gauz ähnlich vollzog sie sich aber
in andere Städte, nur dals sie entsprechend deren Grölse und
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Deutsche Dienstmannou und Ritter.
10»
Bedeutung weniger lebhaft und weniger zahlreich war. Doch auch
hier liefsen sich Ein\viiii<lerer aus weiter Feme? nieder. In Lem-
berg erwarb unter anderen im Jahre 1560 der aus Freiburg im
Breisgau stammende Sebald Alopeck und im Jahre 1567 sein
Bruder Hans AInpeck das Bürgerrecht; ihre Familien gehörten
später za den bedeutendsten Pattizieigefichlechtem der Stadt Und
im 17. Jahrhundert siedelt sich hier als Handwerker ein Philipp
aus Ftankenthai in der Pfalz an, der als Kriegsgefangener n^A
Polen gekommen war.
So überaus mannigfaltig war die Herkunft und Zusamnieu-
fsetzung dieser deutschen Einwanderer. Weiche Strecken auf diesen
Zügen eine Familie mitunter durchmafs, geht aus der Geschichte
der Stöfs hervor, die sich in Nürnberg, Krakau und Siebenbürgen
nachweisen lassen. Die Stanialausaltare aber, die sich ^nersetts
in Siebenbfiigen und andeneits in Weilsenbuig im ElsaCs eriioben,
sie bilden gewissermaßen die Marken jenes weiten Gebietes, aus
dem DeuLöciie nach Galizien, und vor allem nach Krakau gewan-
dert waren. In der Annahme und Verbreitung des Stanislaus-
kultus liegt auch schon die Andeutung des Schicksals, dem diese
deutschen Einwanderer in Polen erliegen sollten : der Polonisierung.
Indem man den Kamen des Märtjrerbischofs von Krakau zahl-
reichen in der neuen Heimat geborenen deutschen Knaben bei-
legte, mag oft genug damit der erste Schritt zur Entnationalisierung
des Tragers getan worden sein.
Detitschü Dienstmannen, Beamte und Soldaten der Fürsten
und Grolsen. Deutsche Mönche und Geistliche.
Deutsche Dienstmannen und Bitter fanden sich in Polen ge-
wils schon vor den ersten bekannten Verieihmigeii des deutschen
Keehts ein. Wie die spärlichen Nachrichten andeuten, traten wohl
schon im IS. Jahrhundert Männer ritteilioher Abkunft in die
Dienste polnischer Fürsten und wurden von diesen in Westgalizien
mit Besitzungen ausj^cstattct und mit wichtigen Ämtern betraut.
Ks hat dies nichts Auffälliges an sich, denn es ist bekannt, dafs
auch- schon früher sich Deutsche au den Furstenhöfen Polens ein-
gefunden hatten und wohl gelitten waren.
So soll schon Eaamierz, der Gegner des von Konrad III.
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11«
Deutsche Dienstmannea und Bitter.
und Friedrich BarbaiusbU unterstiitzten Wladyslaw IT., den Deut-
schen Winfried aus der Rheiugcgend nach Polen geführt haben.
Als nämlich Friedrich der Rotbart im Jahre 1157 über die dem
Fürsten Wiadyslaw feindliche Partei in Polen den Si^ davon*
getragen hatte^ irarde Kazimteiz als Geisel nach Bentacbland ge-
bracht. Nachdem sodann nach dem Tode Wladyslaws seine Sohne
Schlesien erhalten hatten (1163), kam Kazimierz, der damals aus
der Gefangenschaft entlassen wurde, in Sandomu zur Hcrrachaft.
Aus dem Jahre 1163 rührt nun eine Urkunde her, worin Kazi-
mierz erzahlt, dafs ihm zur Zeit seines Aufenthaltes in Deutsch-
land, Lamfried, ein Graf des Kölngaues, Schlösser und Güter
zur Benutsung überlassen habe* Als Kasimierz nach Polen rarfick-
kehrte» habe er den Enkel dieses Lamfriedi den Herrn Winfried^
mit sich nach Polen geführt und nun verleihe er ihm auf Lebens-
zeit drei Burgen, darunter Sandec und Auschwitz, nebst anderen
Gütern und Rechten. Leider triigt diese interessante Urkunde
Spuren der Unechtheit an sich ; aber trotzdem müssen ihr irgend-
welche geschichtlichen Tatsachen zugrunde liegen oder es kamen
doch ganz ahnliche Einwanderungen vor. Bemerkenswert ist da-
bei, dals ESnwanderangen aus dem mittelfcinkischen Gebiete, in
welchem Köln liegt, gerade damals nach Ungarn in reicher Zahl
stattfanden. In Auschwitz finden wir in einer Urkunde des schle-
sischi'ii Herzogs Kazuuierz von 0[>pehi, dem Auschwitz damals
gehörte, den Deutschen Werner als KjLstellan (1228). Interessant
ist das Auftreten des aus der böhmischen Geschichte bekannten
deutschen Geschlechtes der Witigonen in den Jahren 1222 bis
1251 in Polen; doch mag es unentschieden bleiben , ob Wilgo,
der als Kastellan von ,,Sandech^ genannt wird, dentscber
Abkunft war und ob er wirklich die Burg Czorstyn erbaute, die
sich südwestlich von Sandec am Flusse Dunajec nahe der ungarischen
Grenze erhebt Jedenfalls deutet aber der Name dieser Burg, der
wohl auf das deutsche Zomstein weist, darauf hin, dafs sie von einem
deutschen Bitter erbaut wiurde* Dasselbe gilt von der südlich
von Sandec am Poprad gel^nen Buig Bjrtro, die noch im Jahre
1313 „Castrum Bitter^ (Burg Bitter) hieb, femer von den nörd-
lich am Dunajec gelegenen Burgen Tropsztyn und Melsziyn. Alle
diese Burgen bestanden schon im 13. Jahrhundert; aber über die
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DeutBobe DieiiBtinanii«n und Hitter.
111
Geschlechter, welche sie erbauten , ist nichts bekannt. Sie sind
wohl in den blutigen Kämpfen znr Zeit des MongoleneinfaUes ver-
nichtet woiden. Gewifs hatten diese Bitter teils im Dienste der
pohusdien Fürsten» teils im Dienste anderer Groisen gestanden.
In dieser Beziehung ist die Urkunde des Earakauer Wojwoden
Theodor Cedro vom Jahre 12^8 interessant, die, obwohl sie Spuren
der P'älschung an sich trägt, doch für unseren Zweck als Quelle
angesehen werden darf; denn jedenfalls ist diese Urkunde noch
im 13. Jahrhundert, ja wahrscheinlich sogar noch etwa vor 1260
entstanden, and es lag kein Ghtind dafür vor, da& die darin vor-
kommenden dentsehen Namen gefälscht trorden wären« In dieser
Urkunde ffihrt der genannte Wojwode, der ein Günstling Heinrichs
von Schlesien war und von ihm im Jahre 1234 die Erlaubnis er-
halten hatte, in diesen Gegenden Deutsche anzusiedeln, unter an-
derem aus, düfs er zur rascheren Erweiterung seiner Güter durch
die Ausrodung der Wälder seinen Dienstmaonen Kychald Neymark,
Albert Mitlbaig, Gerard Haynsbuig u. a. die Bewilligung gegeben
habe, an einem Orte, der mit Mauern zum Schutze gegen Rauber
umgeben werden konnte, die Stadt „Neymaig^ (Neumarkt) zu er-
richten. Noch jetzt heifsen bei Nenmarkt, das westlich von Sandeo
li^t, zwei Berge Mittelbei*g und Ransbei^. In der eben genannten
Urkuii(l( von 1238 und in einer iinzw« ifelhuft echten von 1234
wird hier auch der Uit Kaytarnica genannt, welche Bezeichnung
ebenso wie jene der Burg Ritter mit Reiter oder Ritter zusammen-
hangen dürfte* Der in der Urkunde von 1288 und auch sonst
sfidlich von Nenmarkt genannte Beig Saphlar vulgo Skalka wird
als Sch&feiberg gedeutet und weist auf die Anwesenheit von Deut-
schen, die dem Berge neben dem polnischen Namen Skalka (Berg,
Fels) den deutschen gaben. Zu den unzweifelhaft deutschen Gc'
schlechtem, die schon im 13. Jahrhundert in dieseu Gegenden
ansässig wareo, zahlten die Katold, die im nördlich an Neumarkt
grenzenden Bezirk Limanowa begötert waren und wahrscheinlich
mm Geschleehte des genannten Wojwoden Theodor in verwandt-
schaftlichen Beziehungen standen. Vielleicht sind sie aus Ungarn
gekommen, wo die Familie Ratotd keine geringe Rolle spielte.
Ihre liaupLbeait/uijg Skrydlna hiels noch im Jahre 13J6 „Rudel";
vielleicht ist dieser Name verderbt und steht zum Geschlechts^
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113 Ddutsclie als Beamte und Dieuer des Landesfürsten.
namen in Beziehung , jedenfalls klingt er deutsch Im Jahre
1440 erscheint noch ein lüitold de Skrzydloa als getreuer Ritter
des Königs Wiadyslaw III. und erhält von ihm Markte! nkünfte in
Wielicka. Zur Zeit des Königs Kazimierz des Grolsen trägt das
Solilols Odizykoii oder Kamieniec den deutschen Namen Ehren*
beig. Gegen das Ende des 14. Jahrhnnderto kam aus Schlesien
das Gesdhleoiit der Heiburt; dieses errichtete bei Dobromü die
Feste Felsstyn oder Fulszlyn. Interessant ist, dafs die Ruinen
dieses Schlosses, die man in Schriftwerken nach dem benach-
barten Dolunniil zu nennen pflegt, beim Volke nie anders als Her-
burt genannt werden, trotzdem das Geschlecht schon im 17. Jahr-
hondert ausgestorben ist Als adlige Geschlechter deatschen Ur-
spnmgs dürfen unter anderen auch folgende angesehen werden,
obgleich einseinen von ihnen sehr zweifelhafte Überlieferungen
polnische Abstanminng zuschreiben: Habdank -Abdanke Boitin
Wolszleger, Bihersztein, Arndt, Achler, Gkubics, Giyf- Greif,
Helm, Korzbok, Zeydler, Geppert, Bochuar, Sternberg, Beyner,
Berszten, Geschaw. Auch die uns schon bekannten Betmaa,
Boner und Sohiiiing zählen zum polnischen AdeL
Von den genannten Geschlechtem sind viele durch die den
Ffirsten geleisteten Dienste zu Besitz und £hren gelangt Seit
dem 1$. Jahrhundert können lange Beihen von Deutschen adliger
und bfligerlicher Abkunft in den Terechiedenen landesfOrstlidien
Ämtern nachgewiesen werden. Deutsche Vögte, Schulzen imd
Burger wurden an die obersten deutschen Gerichtshöfe als Richter
berufen. Viele Deutsche waren bei den ian desfürstlichen Berg-
und Saizwerken zum grofsen Teil in leitender Stellung tatig.
Ferner lernen wir unter den landesfürstlichen Müllem Deutsche
kennen, und die königlichen Forste sind unter der Leitung von
Deutschen ausgenützt worden. Auch all^ei deutsche Künstler
und Gew e rbetreibende, die in königlichen Diensten standen, sind
lickannt. Ebenso wurden bei der Münzprägung zahlreiche Deut-
scIk als Münzmeister und Probierer verwendet So erscheinen in
der Krakauer Münze von 1301 — 1400: Dyterych, Friedrich, Walter,
Nicze, Kyswetir, Peter Bork, Gezzo, Czirfas, Nikolaus Bochner,
1) Man Teijglleiche die Bodel in Oberüeterreidh.
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Deutsche aU Beamte oad Diener des Laadeefüiaten. HS
Peter Golcz. Als am Anfane: des 15. Jahrhunderts Reformen in der
Münzprägung geplant wurden, erschien im Jahro 1406 und 1407
sofort in Krakau eine Reihe deutscher Münzmeister und Probierer:
Bausche, Tanrod, Johsnn oder Hannas Wenke^ Peter Geweyt>
iewyr, KeppO, Fkokop Gunthir, Steffan lang^ Niklos FoUisfeesiL
Spiter (1406-^1505) werden unter den Angestellten der Mfinse
genannt: Herman Knappe, Nikolaus Umlauff, Nikolaus Falkin-
berg, Nikolaus Bochsenschiefser, Martin Unvorworn, Joh. Lau-
damus de Wynczig, Hanusz Gerke, Hanns Bewerer oder Hanus
Lang, Nikolaus (7 risse, Markus Wenke, Andreas Wierzyuk, Klaus
Keslink, 8tanislau8 Morsteyn, Nikolaus Kemchen, Hanus Weya^
Heinrich Slakyer und Johann Pech, Als GenenürnünzmeiBter
haben wir schon früher Bits kennen gelernt Noch heute heilst
der Mfinser, MCuunneister polnisch „myncsens^S „mynemiBtrs'^
Ebenso ist z. B. das Postwesen in Polen zum guten Teil von
Deutschen eingerichtet worden. Darauf deutet schon das polni-
sche „poczmistrz^' (Postmeister); auch ist uns eine Reihe deut-
ßclier Beamten beim alten polnischen Postwesen bekannt. So er-
scheinen als Lembeiger Poetmeister in der zweiten Hälfte des
17. und am Anfing des 18. Jahrhunderts Fabian > Beynold und
Stanislaus Zy wert Cteneralpostmeister des Reiches war im Jahre
1725 Georg Holtzbrink. Dieser übergab im Jahre 1798 die Post
Hl Krakau dem Andreas Erbs, der sich auch noch 1755 in dieser
Stolhiiiij:; befand. Einer der letzten polnischen Generalpostmeister
war Bibersztejn. Es würde uns zu weit führen, wollten wir in
dieser Weise fortfahren. Wir müssen uns begnügen, im foigeur
. den eine kuise liste von Deutschen aus dem 13. bis 18. Jahiv
hundert an gdl)en, die in den verschiedensten Beruf en tätig waren»
um au zeigen, wie deutsches Wissen und deutsche Arbeit auf
allen Gebieten in Polen nützlich wurden: Thasso de Vissinburg,
Krakauer Starost (1294); Hermann, Genera Iprukurator von Krakau
und Sandomir (1347); Immramm, Krakauer Wojwod (1354); Johann
Bork oder Burk, Bürger von Krakau, königlicher Zoll Verwalter,
Truchseis von Sandomir (1359 — 1360); Frau Gamrath, Hofdame
der Kdnigin Hedwig (1896); Johann de Boaembaig, hervomgender
Getreuer KSnigWladyslftwB m. (1441); Gunter von Sieniawa, Lem-
berger Landrichter (1486); Johann Boner, Hoflieferant, Hofgeld-
K a i a d 1 , GMCh. d. DeaUchea i. d. Karpftib. I. 8
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IIA
Deatsche Soldaten.
mann^ Finanzminister (1512); Jost Ludwig Ditz, Sekretär und Gp-
Schichtschreiber des Königs, Bergverwalter, Miinzmeister (1530);
Bernhard Prettficz, Staroet yon Trembowla (1556); Kaspar Oather
und Peter Fogelwedr, Kmkaner Bfiiger, die Geld auf königliofae
Bilbergcräte leihen (1574); Alexander CentneTi Kastellan von Haltes
(1669); Hieronymus Rolle, Lemberger Schwertträger (1687); Johann
Eier, Sekretär des Königs Sobieski (1688); Franz Richter, Starost
von Neninarkl (1770). Sehr zahlreich sind auch Deutsche im Heer,
und zwar in den verschiedensten Stellungen. Es seien nur io
bunter Folge genannt: Joliann Fogl und Frycz, Älilitarchinii^n
(1556); Sebastian Schendoi^ Bochsennmcher (1579); Heinriob Den-
half, i^oberet« (1635); Wolf^ General der Artillerie (1668); Martin
Krate ans Lemberg, Artalleriekommandant (1 692) und viele andere.
Wiederholt ist deutsches Fufsvolk angeworben worden. So wurde
auch im Jahre 1671 ein Regiment deutsches Fufsvolk zum Schutze
von Lemberg bestimmt. Aus dem Jahre 1685 besitzen wir das
Verzeichnis der ^rota aikabuzeryej^' des Kastellans von Krakau.
Darin werden genannt: „rotmistra^* Pollens, „wacbmistrz^^ Joh.
Rays, lykwatermlstn" Job. Schnitt; femer unter den Offisieren
nnd der Mannschaft: Gottfried Srole, Jakob Dalm, Job. Sich-
wider, Ferd. Engelhard, Christof Hennan, Andres Lenhard und
Andres Klaser.
Frühzeitig kamen auch df'utsc he Geistliche nach Polon. Schon
zur Zeit der ersten Beziehungen zwischen diesem Keiolie und
Deutschland fanden wir glaubensstarke deutsche Männer anter
den Polen tätig. In spiterer Zeit wuchs die Zahl der eingewan-
derten Deutschen geistlichen Standes öberans an; der vonSq^
liebste Chnnd hierfür wird wohl der Mangel an entsprechend vor-
gebildeten Männern in Polen gewesen sein. So kommt es, dafs
wir besonders seit dem 13. Jahrhundert eine grofse Zahl von deut-
schen Weitgeistlichen und Mönchen in Polen antreten. Schon in
der Umgebung des Krakauer Bischofs Iwo — er selbst soll trotz
seines deutechen Namens polnischer Abkunft gewesen sein — er-
scheinen deutsche Geistlidie. In einer Urkunde vom Jahre 1938
werden als geistliche Würdenträger genannt: der Kantor Badolf,
femer Hennann, Walter, Friedrich und Peter, Sohn des Gosschalk.
Die Ilospitalitermönche (Heiliger-Geist-Orden), welche gleich nach
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Bentsohe Geistliche qnd HSadie. 11»
der Errichtung des Spitals in Pr£^Dik bei Krakau sieh einfanden
(etwa 1225), kamen aus Wien ; später zogen diese Mönche auch in
andere polnische Orte. Iwo hat bekanntlich auch die deatsche An-
nedlong, besonders in Krakau, gefordert und för die Deutschen in
£rakau die Marienkirehe emehtet An dieser haben jahrfaund^te-
lang deutsche Prediger gewirkt, die von der deutschen Gemeinde
bestellt wurden. Von den Nachfolgern Iwos sind Nanker, Groth
und Wysz als Deulbche anzusehen. Almlich gestalteten bicli die
Verhältnisse in anderen Landesteilen. In Przemysi hat am Ende
des 14. Jahrhunderts Bischof fkyk Winsen, ein Lunebuiger, sich als
Forderer des Dentsohtams erwiesen; wir erkennen ihn als solchen,
ob er nun seinen getreuen Diener Hermann belohnt oder ob er
einen Ort mit deutschem Rechte begründet» dem er den Namen
Byscopeswalt, also Bischofswald, beilegt. Um diese Zeit sind auch
andere hohe Geistliche dieser Diözese deutscher Abkunft, so der
Dekan Nik. Wjgand und der Kantor Joh. Volmar (1402); ja noch
im Jahre 1452 beschlieist das bischöfliche Kapitel in Przemy^l,
dals nur Geistliche angestellt würden, welche die deutsche Sprache
beheiTBohen. Unter den Abten und sonstigen Mönchen der be-
rühmten Benediktinerabtei Tyniec bei Krakau finden wir im 13.,
14. und 15. Jahrhundert echt deutsche Namen wie Lutfiid, Albert,
Heiurich, Mathias^ Hermann, Peter Nemczyk (der Deuteche), Peter
Groth, Johannes Hansei. Auch das Kloster Mogila bei Krakau
wies viele deutsche Mönche auf, war es doch vom deutschen
Kloster Leubus in Sohlesien, einem Tochterkloster von Pforta,
gegründet worden. Die Äbte dieses Klosters waren lange Zeit
Blimier deutscher Herkunft Zu ihnen zahlte der gelehrte Johann
Siedler, der an der Kifohenversammlung in Konstanz teilnahm.
Ändere gelehrte Mönche dieses Klosters im 14. und 15. Jahr-
hundert waren Joh. Wartinberg, Isikoiaus Briger und Wilhelm.
Aus diesem deutschen Charakter des Klosters erklärt es sich, dafs
es der Stadt Krakau deutsche Urkunden ausstellte. Eine im Jahre
1438 ausgefertigte Urkunde hat folgenden Eingang; ^Wir Paulus
von Gotia Gedolt Apt, Stanislaus Priel (Prior), Valentinus Vnder-
priel, Bartholomeus Keiner, Nicolaus Ederer Bursner (Sackelwart),
Franciscus Pfortener, Nicolaus Hofmeyster, Michael Sychmeyster
(Spitaivorbtaud), Nicolaus Cantor, Johannes Kornmeyster met der
6*
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Deutsche Geistliche und Mönche.
ganczin Sammelunge des Conventi» vnd Clostür czur Mogil des
Ordins von Cvstercio bekennen öffentlich mit disim brife . .
Kbenso stellt z. B. auch das Kloster der Augustiner in Kazimierz
deutsche Urkunden aus; in einer Urkunde von 1412 erscheint
„bmder Kunrod** als „probest'^ Bei einer Schenkung des Peter
Hersbeig, BQigere von Krakau, an das Karmeliterkloater ebenda
werden genannt: der Prior Nikolaus Eylfmoig, der Oustoe Stanis-
laus Heide, femer die Mönche Johann Kalgbomer, Jakob Medi
und Johann Bios (1440). Unter den Dominikanern in Lemberg
finden wir nach oinor Urkunde vom Jahre 1406 die Brüder: Joh.
Vettir, Franz Fampicz, Mathias Emst, Johann Sohn des Kürsch-
ners aus Bri6gi Jakob Krancz und Nikolaus Engilbrecht Es
würde uns su weit fuhren, weitere derartige VeiaEeichnisse mit-
zuteilen* Es genl^ an bemerken, dals wie in Schlesien so
auch in Polen der deutsche Klerus schon im 13. Jahrhundert so
sehr überhandnahm, dafs im Jahre 1257 eine Synode polnischer
Bischöfe bestimmte, dafe au keiner Pfanschule deutsche Lehrer
angestellt werden sollten, die nicht das Polnische belierrschen
^vtirden. Und im Jahre 1285 ist auf einer Synode folgender Be-
scliluis gefaist worden: Da die Klöster in Polen mit polnischen
Mittehi errichtet und erhalten werden, müssen sie den Polen
auch Nutzen bringen; daher sollen jedem Kloster seine Bestif-
tungea genommen werden, welches Polen die Aufnahme verwe^ra
und nur Fremde zulassen würde. Den rfarTp^eistlicheu wurde be-
fühlen, an Sonntagen die (ilcbete samt den iH»ti^'^en Belehrungen
polnisch auszulegen. Zugleich wurden die Bestinnuunixi n über die
Kenntnis der Schullehrer im Polnischen wiederholt. Aber noch
jahrsehntelang blieben die von den Bischöfen bekämpften Ver-
haltnisse bestehen. Ja noch im 15. Jahrhundert finden wir unter
den München wenigstens einseber Klöster vorwiegend Deutsche.
Um 1475 klagt noch Ostrorog in seiner schon mehrmals an-
geführten Streitschrift, dafs in den von Idolen gegründeten und
mit polnischen Mitteln auf polnischem Boden (Thaltenen Klustem
Polen keine Aufnahme fänden, weil diese Stifte die Bestimmung
beobachteten, nur Deutsche (Almanos) aufzunehmen. Er fordert
mit scharfen Worten auf, diesen Mifsstand absustellen. Dem
deutschen Charakter des Elerus in Polen ist zum Teil zum-
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DeolBohe Büiger und Bauern ia Wasigslbien. 119
schreiben, dafs er die Ansiedluog von deutschen Bürgern und
Baaern förderte. Nicht mit Unrecht nennt daher ein jüngerer
pohiischer Forscher die Klöster jener Zeit neben den Städten die
vorEuglichsten ^Festen des Deutschtums Wie gegen die S^te
der polmsdie Adel, so sind gegen die Klöster die pohusohen
Büjciiufe Sturm gelaufen.
Deutsche Bürger und Bauern. Verbreitung des Deutschtums.
Die überwi^ende Mehrzahl der eingewanderten Deutschen
gehörte dem Bauern- und Bütgerstände an. Ihre Niederlassung
hangt eng mit der Verbreitung des deutschen Rechtes zusammen.
Sie erschienen gewifs erst in nennenswerter Zahl, seitdem ihnen
das deutsche Recht als Norm der Ansiedlungen verliehen wurde,
also seit (lein Anfanc: des 13. Jahrhunderte. Fand auch die Ein-
wanderung nicht in geschlussonen Massen statt und wurden daher
auch nicht ganze Landesteile von ihnen besetzt, so hat doch eine
An2ahl von Orten auf Jahrhunderte hinaus deutschen Charakter
erhalten, und in sehr vielen anderen war das deutsche Element
ein bemerkenswerter Faktor. Dabei darf man nicht vergessen,
mit welchen Schwierigkeiten bei dem gegenwärtigen Stande der
Quellen und der Forschung der Nachweis dieser <.leuischen Be-
^vullDe^ verbunden ist. Trotzdem läfst s^ich deren Ausbreitung
über ganz Galizien feststellen, wie dies aus der folgenden Dar-
stellung hervorgehen wird. In derselben ist aber durchaus nicht
eine Anführung aller bekannten deutschen Namen geplant; denn
dies würde selbst bei unseren gegenwärtigen Kenntnissen viel su
weit führen. Viele in anderen Abschnitten dieses Buches genannte
Ansiedler und manche von den Beweisen für die Bedeutung der
deutschen Einwanderung und des deutschon Einflusses werden
hier nicht angeführt, um nicht der W iederhoiung zu grofsen Kaum
2u gewähren. Wir wollen nur wie im Fluge die deutschen An-
siedlungen Galiziens überblicken. Einige adlige Grundbesitzer und
ihre Sitse werden des Zusammenhanges w^en genannt.
Zu den Orten^ welche vom 13. bis ins 16. Jahrhundert einen
vdllig deutschen Charakter aufweisen, zahlt vor allem Krakau. Über
die Schicksale der deutschen Ansiedlung daselbst von ihren An-
fängen bis zu ihrer Erhebung zur Stadt (1257) ist sehr wenig be-
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11$ Deutsche Bürger und Bauern in Westgslisien.
kamit. Schwere Verluste erlitt sie jedenfalls durch den Mongolcu-
einfall vom Jahre 1241; die Bewohner der Stadt verliefscn die-
selbe und sie ging in Fiammea auf. Auf das Leben der ersten
deutschen Bewohner Krakaus werfen spärliche Streiflichter die
EmvernefamuDgsschriften üb^ die Wunder des heiligen Stania- ^
laus, welche noch vor dessen Heiligsprechung (1253) aufgezeichnet
wurden. In diesen werden auch deutsche Bewohner von Krakan
genannt. So w n d von der Heilung Mar^aretens, der Tochter des f
Krakauer Bürgers Ciner oder Hi'nor niul seiner Frau Amletba, .
folgendes berichtet. Amletha führte ihr blindes Kind unter dem
Mantel zum Grabe des heiligen Stanislaus. Hier opferte sie eine
Kerze und hing aus Wachs geformte Augen an dem Grabmsl
des Heiligen auf. In heilsem Flehen bat sodann die Mutter um
die Heilung der Tochter, indem sie zugleich diese aufforderte, sich
mit ihr im Gebet zu vereinen. Kaum hatten Mutter und Kind
nach vollendetem Gebet und geleistetem Gelübde die Kirche ver-
lassen, da fühlte sich das Mädchen geheilt, schlüptte unter dem
schützenden Mantel der Mutter hervor und schritt ihr voran nach
Hause. Unter den Zeugen für dieses Wunder erscheint ein Kra-
kauer Borger Corad (Konrad). Ein Krakauer Büiger war allein
Anschein nach auch der Deutsche Wyker, dessen zwei Sohne
Gerhard und Richold ebenfalls durch die FOrbitte des Heiligen |
von ihren schweren Krankheiten geheilt wurden, und ebenso der
Deutsche Detric, der als Zeuge dieser Begebenheit genannt wird.
Emcr in Krakau ansässigen deutscheu Familie gehörte auch jenes
edle deutsche Mädchen an, welches in der Kirche des Heiligen
im jungfräulichen Haarschmuck erschien, der ihr infolge eines
Fehltrittes nicht mehr zukam , und das auf wunderbare Weise
entlarvt wurde.
Seit der Erhebung Krakaus zur Stadt beginnen die Nach-
richten reichlicher zu fliefsen , und nun begegnen uns auch auf
Schritt und Tritt Beweise, dafs dieses Gemeinwesen vom lü. bis
zum 16. Jahrhundert fast durchaus deutsch war. Unter den Vög-
ten , also den obersten Stadtrichtem, erscheint nur hier und da
ein slawischer Name. Unter den mehr ab 800 bekannten Stadt-
räten aus der Zeit von 1289 — 1507 ist nur ein ganz geringer Teil
undeutsch. Dasselbe gilt von der großen Anzahl der Schöffen
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Deutsche Büiger und Bauern in Westgalizieu. 119
(Genohtsbeisitser) aus dieser Zeit Es seien hier s. B. nur die
bis etwa 1300 bekannten Ratsbenen genannt: VobradtiB de Keosser,
Liipolt, Gerhard, llince de Dorueburck, Peter Muricieu Suu, Got-
frid, Jeske der Voit, Heyman Moricien Sun, Hermann de Ratibor,
Petcaold von Kosna, Heineiuann von Muchowe, Heinricli von dem
Keczser, Bnd^er von Lubesbtz^ Sifrit von dem Zans u. a. Schlagt
man die ältesten Stadtbüeher von 1300 — 1400 aiif| so begegnen uns
auf jeder Q&te, bei allen Rechtsgesobaften, bei Käufen und Yer-
känfen, in den Listen der nenaufgenommenen und der verbannten
Bürger, in den Straf Verzeichnissen , in den Aufzeichnungen der
Zuiiftmitglieder usw. Deutsche. Man gewinnt durchaus den Ein-
druck, dafs die Stadt weitaus überwiegend von Dentschcu be-
wohnt war. Dem entspricht auch der Umstand, dafe die Krakauer
und ebenso die Bürger anderer Städte Polens am Ende des 13.
und am Anfang des 14. Jahrhunderts deutsehen Fürsten zuneigten,
die sieh um die Herrschaft in Polen bewarben, so Heinrich IV.
von Breslau, Wentel II. von Böhmen und Boleetaw von Oppeln.
Unter den für ihren Anteil am Aufstand zugunsten des letzt-
genannten Fürston mit dem VcrluBtc ihrer Güter und Häuser be-
straften Krakauer Bürgern erscheinen Sudermanu, Petzoki von
• Kosna, Hincze de Keczer, der Erbvogt Heinrich und Hermann
von Ratibor. Trotz des Scheitems dieser nationalen Pohtik blieb
bis in das 16. Jahrhundert der deutsche Charakter von Knikau
völlig gewahrt Auch in der Folge bieten die in den Stadt-
büchem eingetragenen Willküren, Zunftordnungen usw. eine Fülle
von Zeugnissen, dafs sie von Deutschen für eine deutsche Stadt
geschaüen wurden. Daneben begegnet uns auch jetzt eine Menge
deutscher Xamen. Nachdem oben schon eine Keüie von Namen
aus den führenden Geschlechtern der Stadt genannt worden ist^
seien hier einige aus dem Stande der Handwerker angeführt So
enthalt ein Verzeichnis der Zunftmeister von 1400 fast lauter
Deutsche. Als Bäcker erseheinen genannt: Hans Lntroge, Kuroz-
materne, Franczke Simyni^laiibt , Megirlin, Pctir Andris, Jakob
Frölich, Swarczburg, Niclos Weydinlich, Cristan de Newinstat
Als Schneider: Hensil Howsneyder, Niklos Voyt, Andris de Ol-
mucz, Johannes Lindenau, Groshannos, Ditmar Krauer. Als
Sattler: Andris Ertinsteyn, Hannus Horajk, Hanns Pfeffil und
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lt# Beotsche Bäiger und Banem in 'Westgalisen.
Andris Jankowioz; nur der letetm Name weist auf einen Slawen.
Ebenso selten b^^et uns ein slawischer Name unter den an-
deren Meistern; nur unter den Sohnstem gab es so viele pohu-
Bcher Abkunft, dafs neben den deutschen Zunftmeistern auch
Meister der polnischen Schuster erscheinen. Zahlreiche Namen
deutscher Handwerker, Künstler und Kaufieute aus Krakau werden
noch später angeführt werden. Der Krakauer Bischof Sbignew
erklarte im Jahre 1435, dais in der Stadt und in seiner gro&en
Diözese vorwiegend Polen und Deutsche wohnen.
Für den deutschen Charakter der Stadt spricht auch die
reiche Verwendung der deutschen Sprache. Die erhaltenen Stadt-
bücher waren von 1300 — 1312 überlmupt nur deutsch. Seither
erfolgten die Eintragungen zumeist in lateinischer Sprache ; aber
nuch später finden wir bis ins 16., ja noch um die Wende des
17. Jahrhunderts deutsche Au&eichnungen. Insbesondere sind
viele Wilikfiren, also Beschlüsse und Qesetse des StadtrateSi ferner
allerlei Rechtsurkunden, Zunftordnungen und Eidformeln in deut-
scher Sprache abgefafet Eines der interessantesten Denkmaler
aus dieser deutsclien Zeit Krakaus ist die vom Krakauer Stadt-
schreiber Balthazar Behem am Anfang des 16. Jahrhunderts her-
gestellte Handschrift, welche, mit emer grufsen Anzahl von Mi-
niaturen geschmückt, uns in Wort und Bild ein höchst bedeut-
sames Denkmal des deutschen Lebens in Krakau bietet Das
Buch tragt den seinen Inhalt charakterisierenden Titel: „Das sdnt
der Stad Crakow Wilk6m und Satceungen dy vor durch d y Herrn
Rothmannen vnd die Eldsten gesatczet seint czw halden vnwandel-
bai- mit rcill'cm Kothe eintrechtigHch beschlossen.'' Selbstverständ-
lich haben die Krakauer auch im Verkehr mit deutschen Fürsten
und Städten, hei Rechtsanfragen, Handelsgeschäften u. dgi. sich viel-
ftuck der deutschen Sprache bedient und von diesen deutsche Ant-
worten und Urkunden erhalten. So gingen ans Krakau sahhreiehe
deutsche Schreiben nach Magdebuxg^ um von dort Rechtsbelehmngen
einzuholen, und von dort erfolgten in deutscher Sprache Schöffen-
sprüche. Deutsch abgefafst waren die Haudelsprivilegien und
Handelsverträge, welche das Verhältnis zu Wien, Prag, Meifscn,
femer zu den pummcrschen Fürsten und Städten, wie Stettin,
Stralsund und Greifs wald, endlich auch zu den Fürsten von Fo-
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Deutsche Bürger und fiaoem in Wesl^ialinezi. XtX
dolien und Wladimir ordneten. Interessant ist auch, dafs Ur-
kundeoj welche sich auf das Yerhältois des Königs Wenzel von
Bölmien zu seinem Bruder Siegmund von Ungarn beziehen, in
den Kiakftoer Batsbüchern in deatscher Sprache verseiohnet sind.
Aber auch königlich polmsehe Beamte haben zuweilen die Ver-
ordnnngen des K5nig8 in deutscher Sprache den Krakanem mit-
geteilt, so die Verfügung des Krakauer Wojwoden vom Jahre
1418, mit welrher bestimmt wurde, dafs „sechczen Personen, achte
von deme Kaufmanne vnd achte von den Czechen (Zünften)," er-
koren werden sollen, welche der Hat in wichtigen Geschäften bei-
zuziehen hatte. Auch aus dem 16. Jahrhundert sind zahlreiche
amtliche Aufzeichnungen in deutscher Sprache bekannt; ja das
I)eai8che hat sich im Gebrauche der Krakauer Obrigkeit teilweise
bis an die Wende des 17. Jahrhunderts erhalten, besonders bei dem
Schöffengerichte, was seinen (uund in den deutsch abgefafsten
Rechti-biichern und den Rechtaiiiitteilunpren aus Deutschland liatte.
Die deutsche Sprache fand aber auch vom 13. bis zum
16. Jahrhundert in den Krakauer Kirchen entsprechende Berück-
sichtigung. £s darf als si<^er angenommen werden, dals vor
allem in der Hauptkirehe zu St Maria ununterbrochen seit ihrer
Begründung bis ins 16. Jahrhundert deutsch gepredigt wurde. Im
Jahre 1373 erscheint ein Nikolaus praedicator Theutonicorum ec-
clesie beate Marie CVacovieusis, also ein Prediger der Deutschen
an der Marienkirche in Krakau, urkundlich genannt. Ein deutscher
Prediger ist auch gewiis jener Melchior predjoator ecciesie sancte
Marie, dem im Jahre 1393 die Ratsherren sechs Mark auszahlen
lielaen. Neben der deutschen Predigt sind, seitdem das polnische
Element sich in der Stadt vermehrt hatte , in der Marienkirche
auch polnische gehalten worden. Aus dem Jahre 1394 haben
wir deutliche Nachrichten, dafs die Ratsherren aus dieser Kirche,
die damals ernoucrt und ausgebaut wurde, die polni-^cho Pre-
digt entfernen und ihr die zu diesem Zwecke ofieubar neu auf-
gebaute Barbarakirche anweisen wollten^ w<^!^n Bischof Peter
Wysz Einspruch erhob. Vom Jahre 1395 an versuchte der Stadtrat
das Patronat über die Marienkirche ganz an tdnAk zu ziehen. Dies
ist ihm nicht gelungen; dagegen ist die polnische Predigt tat-
sächlich aus dieser Kirche gauz in die der heiligen Barbaia ver-
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Deutsche Biuger und Bauern in Westg&Lizien.
legt worden. Aus einer Entscheidung des Königs Siegmund vom
Jahre 1532 eceht klar hti vur, dafs in der Marienkirche nach alter
Gewohnheit (^^sccundum vetcrcm consuetudinem^) je ein praedi-
cator und vicepraedioator Alamanicus, an der Barbarakirche ein
praedicator Polonicus gewählt wurde. Bald darauf trat freilich eio
UmaohwuDg zuaiigiiiiateii der Deataohen ein* Trotsdem erhielt
Bich aber die deatsche Piredigi in Krakau wenigstens noch durch
das ganze 16. Jahrhundert, denn deutsche Prediger werden in
diesem Zeiträume noch oft in den Rechenbüchern der Sudt ire-
nannt. Und noch gegenwärtig erinnern an jenen deutschen Goiit-
dienst in der Marienkirche zwei Weihwasserbecken aus Zinn, die
aus dem 13. oder 14. Jahrhundert herrühren und neben lateini-
schen Inschriften die Worte HILF UBIR GOT zeigen. Auch
ein bronzenes Taufbecken ist erhalten, das wahiscfaeinlich im
15. Jahrhondert entstanden »t and die Inechrift zeigt: HILP ,
IIERGOT GESUS; als Meister desselben nennt sich ein Llricus. '
Nicht minder beredt verkündet jene deutsche Zeit der heiTÜche
Hochaltar, ein Meisterstück des bekannten deutschen Schnitzers
Veit Stöfs; ebenso erinnern die in der Kirche befindlichen Ka-
pellen der Familien Szembek^ Boner und Fogelweider an Krakaas
deutsche Zeit
Der deutsche Charakter der Stadt offenbart sich auch auf
Schritt und Tritt, wenn wir die Topographie in Betracht ziehen.
Das (iebiet der Stadt wurJr wie ein echt deutsclier Ort durch
„Krwtcze" (Kreuze) in Beziike geteilt. Für einzelne Stadtteile
war auch im 16. Jahrhundert der Ausdruck „V^iertheie'' üblich.
Strafsen, Plötze und Tore führten deutsche Namen; so begegnsn
uns: Barwuzen Bruder QassCi Spitdeigasse» Sugasse (Sangasse)«
Wisseigasse (Fischergasse), Spiglergasse, Boiggasse, breTte Gass^
hindefBte Gasse, Huener Marckt (Hflhnermarkt) , Wasserpforte;
„vor dem Iseuweilioic" befand sich ein „Feit Weysser Zee ge-
nant"; ferner hatte die Stadt eine „Blpielie". Bei den Toren der ,
Stadtmauern gab es „Czogebrucken". i^ur BeCesügungsanlageu |
erscheint der Name „Weikhus''. Für die Bogenschützen, von {
denen ein interessantes Bild Behems Kodex bietet, gab es eine i
,,Celstat«; dort stellten die i^Shutczen«' ihre „Fcgdstangen*' an! '
Natürlich gab's ein „Rathaus^, in dessen KeUerranmen auch das 1
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Deutsche Büiger und Bauern in WestgvUizien.
12$
benlhmte Schweidnitzer Bier geschenkt wurde. Das mit dem Rixt-
haus verbimdeoe Gericht hiels „Dioghus'^ (dingen — verhandeln).
Es gab ferner in bunter Folge genannt: Zajghaus, Melzhu8|
Scfameterhaus (eine Art Kaufhaus) i Gerbhaas, Korscbnerhaos;
ferner werden genannt ein Brengadem (Schmelze für Grold und
Säber), ein Smelczgadem fSr Unschlitt und Wachs, ein Soher-
gadem oder Gewaiitschei'gadem und eine Faldkummer für die Tuch-
fabrikation; dazu p:ehorte auch die Walkmole und die Mangel;
eine Mühle hiefs bautmul; ferner gab es eine Mühle des Ger-
lach; auch die Eysemwage, BUwoge und Wachs woge sind zu
nennen; im Kuteihof schlachtete man Vieh, und dieser Name hat
sieh jetst noch im »mfyn kuttowski** erhalten; Oram (Kreme),
Kawffkammer, Vleishbanc, Brotbanc sind naturlich auch vor-
handen; Hof und Hofetat sind die gewohnlichen Namen für die
Bfirgersitzc; der vierte Teil eines solchen Ahulscus heifst Wirtcl,
Virtel; schliefslicli sei nur noch der Cimmerhotf, das Haus des
städtischen Zimmermanns, genannt.
In etwas geringerem Ma&e als Krakau war dessen Schwester-
Stadt Kazimierz von Deutschen bewohnt So erscheinen im Jahre
1393 der Vogt Hincz und die sieben Schöffen Heinrich Parch-
wies, Peter Wuyner, Nikolaus Cromer, Nikolaus Oler, Martin
Woppe, Nikolaus Mertyn und Nikolaus Glatensteyg. Auch in
den folgenden Jahrzehnten werden viele Deutsche genannt. Aber
bald treten neben diesen zahlreiche Slawen auf. So werden im
Jahre 1440 als Schöifen neben Romer, Frioff, Bargel und Scbrolie
schon Zolko und Bialucha erwähnt, und unter den Ratsherren
von 1441 erscheinen neben Czepsar (Zipser), Szvnthaky SzoIce die
Polen Ptecslaus, Szeboda, Glogosza, Galka und Nvszky. Doch
weist s. B. noch ein nach Grassen geordnetes Verzeichnis der Steuer-
zahler von 1550 viele deutsche Namen auf: Peter Krosner, Nik.
Tederl, Sordyl, Szolthisz, Albert Nieniyecz (der Deutsche), Bartho-
lomaus Ijank, Spunth, daneben auch schon poionisiert Spunthowski,
Valentin Clayner» Nickiel, Graus, Martin Spunth, Crausz und Rupert.
In Bibice erscheint schon im Jahre 1288 ein Bürger von Krakau,
wom^wa Walcer, als Schulz. In Pn^nik werden im Jahre 1811
Jakob und Paczold als Schulzen genannt; dann besafsen die dortige
Schulzei Heynczo von Nei&e und Johann von Troppau. Später
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124 DentBcbe Büiiger and Bauern in Westgalixien.
werden hier als Grundbesitzer und Schulzen genannt: Nikolau»
WerziDg, die Frau des Hanco Petrmann, Hermann KrancZ| Jo-
hann Krancz, der Priester Johann Kranes , Johann Soltis (um
1400). Im Jahre 1304 erscheinen in Bninowioe Ditamr und sein
Sohn Christian von Ketsher als Schnken; sie erwefhen von an-
deren Beisitzern das Recht, Wasser aus der RiKkiw;i. zum Betriebe
ihrer Mühle zu leiten. Im Jahre 1358 ist Hermann Schulze in
diesem Orte, und im Jahre 1422 verkauft Jakob Stegen die Hälfte
der Scbulzei von Polnisch-Brunowice an Bernhard von Brieg. In
Kamielk ersehet im Jahre 1319 der Krakaner B&ger Huhnann *
ak Schulz. Sohnlse in Kasz^w^ 8mierdz%ca mid Pisary war im
Jahre 1311 Zudrman.
In "Wielicka begegnen uns vor allem zahlreiche deutsche Be-
amte und Arbeiter in den Salzweiken. In der bürgerlichen Bevölke-
rung finden f-ich ebenfalls vom 13. bis zum 16. Jahrhundert z^lbl-
reiche Deutsche. So die Vögte Jescho, Hysinbold, Gerlach und
Nikolaus Wirsing; die Ratsherren Andreas Bankel und Andrea»
Peez; die Schöffen Matthias Soltisz, Kristian, Matthias Stigar und
Klemens Gran; die Bürger Johann Bankel nnd seine Frau Ur-
sula, Andreas Gryff n. a. Der nns bereits* als Grundbesitzer in
Pn\dnik bekannte Nikolaus Werzing, der auch als Bürger von
Krakau und Tnu hsefs von Sandomir erscheint, besitzt auch Gründe
und Häuser in Wielicka ; aulserdem erwirbt er Güter in folgenden
Ortschaften dieses, Bezirkes: Kunice, Nizowa und Skrzynka. Die
Schalzei im letzteren Orte verlieh er im Jahre 1359 dem Henczeliit
Werzing. In Roinowa erscheinen im Jahre 1311 die Schulzen
Jakob nnd Paezold. Die Schnlzei von Bodzandw pachten im
Jahre 1420 Jakob Bern, Bürger von Elrakau, und seine Frau
Martha. Der heutige Ort Jerzmanovv oder Wierzbanowa hiefs im
Jahre 1365 Herzmanowka, jedenfalls nach dem Begründer oder
Besitzer des Ortes Herzmann. Als Besitzer in Swoszowice er-
scheinen in den Jahren 1372 — 1387 Jakob Sohn des Eiding, Jo-
cossins, Bfirger von Krakau, und Nikolaus Vockenstater, Bürger
von Kazimierz. Wie die Salzwerke von Wielicka, so beschäf-
tigten anch jene von Bochnta Deutsche. Zu den Gründern der
Stadt zählten Nikolaus, Sohn des Volkmar aus Liegnitz, und Egi-
dius, Sohn des Heinncii aus Slup (1253). In der Gründungs-
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DeutscUd Bürger oud Bäuem in Wostgalisien. 1S5
Urkunde wird bemerkt, dafs der Ort polnisch Bochnia, deutsch
aber „Salt/I)t rk hcir^^t. In der Urkunde werden auch andere
deutsche Ausdrücke wie „Anewank" und „Oberschar" gebraucht
Spater begegnen uns hier der Vogt Albert, der Magister Albert^
der Bataherr Peterlin u. a. Hartmut, Kapellan in Boohnia, er-
kauft im Jahre 1283 die Schulzei in Brzeinica. In Banowice
werden im Jahre 1347 neben polnischen auch deutsche Bewohner
genannt. In Tworkowa erscheint im Jalire 1354 ein Ymraoim
als Gutsbesitzer.
Im Dorfe Iwkowa, Bezirk Brzesko, erzählt man noch heute
von der einstigen Aussetzung von 60 Ansiedlem auf ebenso vielen
Äckern; es ist dies eine Zahl, die bei den Ansiedlungen, welche
nach deutschem Rechte begröndet wurden, häufig vorkam. Die
Acker sollen nach den Ansiedlem genannt worden sein; in den
Feldbeseichnungen Spilowska und 8zotowBka scheinen sich deut-
sche Namen erhalten zu haben. Vor allem gibt es hier aber auch
einen Acker, der „Soltysie" (d. h. des Schulzen) heilst. Wie das
Volk erzählt^ waren das ,,grouta'' (Gründe) , welche vom Konig
gegen Leistung von Kriegsdiensten verliehen worden sind, ohne
dafe dafür Robot gefordert wurde. Einen Bolchen Krieger^ lautet
die Überlief erui^, nannte man i^sottys'', daher der Name jenes
Ackers. In dieser €r^;end erhoben sich auch die Buigen Tropsztyn
und Melsztyn.
In Tarn<1w wohnten viele Deutsche. In einer Urkunde vom
Jahre 1362 erscheinen folgende ol)rigkeitlichen Personen genannt:
der Vogt Jakob, der Landvogt Johann, der Bürgermeister Nikolaus
SchefiTler, die Ratsherren Cunel Glüc, Ilsung, Hensel Eysolder und
der Fleischer Andreas^ endlich die SchöfiPen Pesaco der Reiche^
Zyndram, Matheus Gilnicser, Heyno der Junge, Jakob der PolCi
Pesscho Gleoaer und Pescho Wul. Fast alle Genannten waren
Deutsche. Für die überwies!; ende Menge der deutschen Bevölke-
rung ist die ausdrückliche Bezeichnung des Jakob als eines Polen
bezeichnend. Im Jahre 1333 erhält Kuurad, Vogt von Lipnik,
einen Wald in Skrzyszöw zur Besiedlung nach deutschem Recht«
Im Jahre 1342 entanbeht die Ansiedlung in Keaejrswald.
Die Vogtei in bei Biata wird im Jahre 1277 von den
BrGdem Amoldi Rudger und Peter gekauft. Der Ort trug übrigens
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It6 Beatsohe Börger imd Baaem in Westgalizieo.
1564 auch noch den Namen Libenwerdc. Die Schnlzei in ßarwald
bei Wadowice kaufte im Jahre 1361 Hansil oder Hanko, Sohü
des Werner von Hepnewalth. Im Jahre 1366 erscheint in dieser
G^nd die Stadt LanczkroD (Landskron). Den Wald Cheim im
Besiik Myflenice eiliielt im Jahre 1343 der Sohn des Glasers
Hejnmann mr Besiedlung. Als Sohulsen von My^lenioe erschdnen
damals Heynko, Sohn des Wilhelm, und lleinko, Sohn des Paol.
Zahlreiche Zeuc:nisse für eine ziemlich dichte deutsche Be-
siedlung weist die gebirgige Gegend von Neuiuarkt bis an die
ungarische Grenze auf; wo sich die deutschen Ansiedlungen in der
Zips anschloeseQ. Schon im Jahre 1334 hatte der schlesisohe
Hersog Heinrieh dem Krakauer Wojwoden Theodor das Beoht
erteflt» in den Wäldern an den Danajecflössen und an anderen
Wasserläufen dieser Gegend Deutsche mit den in Schlesien üb-
lichen Rechten anzusiedeln. Vor dem Jahre 1241 safs bereits
der Schulz Heinrich in Podolin (Pudlein), das damals zu Polen
gehörte, jetzt aber auf ungarischem Boden liegt Um diese Zeit
entstand wohl auch schon Neumarkt (jetzt Now)rtacg). Erwähnt
wurde schon an anderer Stelle die Überlieferung^ der gemile der
Name dieses Ortes > sowie die Bergnamen Mittelbeig und Bans-
berg von Dienstmannen des eben genannten Wojwoden Theodor
hen'ühren. Hierzu ist zu bemerken, duis die Benennung eines
Ort(s iiAch seinem Besitzer oder Be^ninder in diesen (Teg:endon,
und gerade bei deutschen Siedlungen, oft vorkommt. Unter den
Vögten und Bürgern Neumarkts erscheinen im 14. Jahrhundert
echt deutsche Namen wie Ountrman (Guntram), Friedrich, Kunos
und Dytrich (Vater und Sohn). Über die Ortsnamen Rajtamica
und Saphlar (jetst Ssaflaiy) in dieser Gegend ist schon früher ge-
handelt worden. In Saphlar erscheint im Jahre 1338 Leupold als
Schulz, und zwar ist auch er Dienstmann eines polnischen Grofsen,
des Reichskanzlers Sbignew. Ihm folgte ein Schulze Martin, der
wohl auch ein Deutscher war. Südlich von Szaflaiy liegt am Po-
prad „Soitysi mlyu^y abo die Schulsenmuhle. Ob das in dieser
Gegend voi^ommende Witdw mit Weithof und Glicsardw mit Glet-
scfaeihof nach dem Vorgang eines polnischen Gesehichtsohrdbers
zusammenznstdlen ist, möge dahingestellt bleiben. Zweifelhalt ist
auch Ratulöw. Aber die noch gegenwärtig bestehenden Orte
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Deatsohe Büigei and Bauern ia Westgalizien. 127
Krauszöw, Harkiowa (liartlowa), Waksmund uiul 8zlembai^ sind
gewifs deutschen Ursprungs. Kransz(1w ist wahrscheinlich schon
im Jahre 1327 mit deutachem Kechte begabt worden, kommt aber
unter diesem Namen^ der aa£ einen deutschen Besitzer deutet,
erst seit 1888 vor. Harkiowa wird im Jahre 1336 Harthlem ge-
nannt und hat damals bereits einen Schulzen. In „Waohsmund'^
ist ein Sehuls schon im Jahre 1338 nachxaweiBen. Gewifs gehört
auch SzlcDibai^ in die.se Zeit, doch ist darüber nichts Näheres
bekannt Alle diese Orte liefen im Bezirk Neuniarkt.
Im östlichen Nachbarbezirk Kro^ienko erhebt sich die Ruine
Czorssfyn (Zomstein); ferner liegt hier der Ort Grywald, der im
Jahre 1335 als Qrunvald erscheint Nördlich davon li^ lyima-
nowa, das im Jahre 1336 deutsches Recht erhalt und nach TjU
mann» dem Sohne Peters, heilst; beide waren Schulzen des Ortes,
Im Jahre wird ferner in der Nachbarschaft von Dembno
der Berg Kyrzchbrzyk p:enannt; dioser Namen wird von polni"
sehen Gelehrten mit „Kirschberg'* gedeutet, wie schon im Jahre
1288 bei dem vorhin genannten Podolin ein Spiceberc nebeii
dem Bnsenbach erwähnt werden. In PnEekop-Sromowce kauften
sdion im Jahre 1823 ein Ebrhard und seine Frau Katharina die
Sehttlsei, und im Jahre 1334 finden wir hier einen Schüben
Harbraidus.
Im Bezirk Limanowa erscheint im Jahre 1330 ein Schul»
Christian zu Kainienica. In Jodlownik ist im Jahre 1353 Cunad,
Sohn des Alpodnch^ Vogt. Ferner heifst im Jahre 138d und 1394
das heutige Wilczyce noch deutsch Wolfowa.
Eine der Hauptst&tten des Deutschtums war Sandec« und
swar sunfiehst Alt-Sandec. Dieser Ort hatte schon vor 1873
deutsches Recht üm 1990 finden wir hier einen Vogt Thifanann
oder Thirmann und im Jahre 1315 einen Vogt Gervinus. Etwas
früher hatte GoccaIcus (Gottschalk) diese Vogtei kaufen wollen,
doch kam das Geschäft nicht zustande. JJurch die im Jahre 1292
erfolgte Begründung von Neu-Sandec wurden die deutschen An*
Siedler dorthin abgelenkt So kam es, dals Alt-Sandeo sp&ter wenig
deutsche Bfiiger aufwies; doch werden daselbst bis ans Ende
des 15. Jahihunderts einige Deutsche genannt Um 1480 finden
wir hier: Treutel, Bart, Lonwin, Krassel und Gierald; unter den
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138 Deatwhe Börger and Baoara in Weatgaiinan.
Schöffen (hs p^enannten Jahres erscheint ii\)cr kein Deutscher mehr.
Um 80 reicher hat sich das Deutschtum m Neu-Sandec entfaltet.
Die ereten Vögte dieser Stadt waren Berthold und die Söhne des
Tyrmnai (von Alt-Saodec), und «war tritt snniehst Amoldi spit»
Ludwig hervor. Unter den Ratdierren des 14. JahrhundertB fin-
den wir unter anderen: Jakob, Sohn desHejmold; Heynnsenfi der
Lange, Jordan, Sohn des Gunther, Hermann, Sohn des SyflFrid,
Conczeiin der Schwarze, Johann, Sohn des Syffrid, Peter, Sohn
des Gottschalk, Nikolaus Slewsinger, Nikolaus und Öteian, Sohne
des Wilhelm, Martin der Schreiber, Hensil Necher, Martin der
Schuster, Johann Dresseier ^ Peter Tninckynachiyber, Niczko
Hofeman, Conrad Mangikneyatir« Im Jahre 1403 erscheint ab
Vogt Nikolaus T^til; ihm rar Seite stehen die Schöffen: Peter
Gerungr, Job. Bonensteter, der BXoker Nikolaus, die Wollenwebcr
Harnuth und Myko, endlich Johann Freiing, also fast alle zweifel-
lose Deutsche. Vor ihnen macht Johann Culer sein Testament
Der „aide ijroiiug" wird als itatmann in einer Saudecer Gerichts«
auf Zeichnung genannt, die zur Einholung eines Schoffenspruehes
nach Magdebuig geschickt wurde. £b handelte sich um einea
Rechtsstreit awischen Johann Weygand, „Buiger ora Crskau^
und Johann Körsehner, „Burger czu dem Newen CEansze*^ (Nesr
Sandec). Die Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache erfo^
Johann Froling wird zum Jahre 1402 auch als „advocatus feodalis"
erwShnt, also als Vogt des Sandecer I^hngerichtcs. In einer Ur-
kunde von 1418 werden als Zeugen folgende Büiger und Schöfiea
v<m Neu-Sandec genannt : Johann Ccepser (Zipser)^ der Kärschner
Peter, Johann Keslari Jakob Keslar» Nikolas Caypseri Peter Psb*
serling und Cloc Gerlics; im Jahre 14S8 ersdieinen als Schöffen:
Johann Hilbrand, Malohar und Jocusch Kesseler, Cloz Grorlicz,
Jeorgius ^^'ulter, der Backer Michael und Johann Fornagl. Im
Jahre 14öU kaufte der Maurer Peter, damals Ratsherr in Neu-
Sandec, um die deutsche Fredigt in der Stadt zu erhalten, ein
Dorf und übergab dasselbe der Stadt, damit der Stadtrat einem
deutschen Prediger zehn Mark jährlich anweise. Für einen pol*
nischen Prediger ist in Neu-Sandec erst durdi eine Stiftung vom
Jahre 1469 gesorgt worden. Derselbe Paul „Mawerer*' bestimmt
auch in seinem Testamente eine Stiftuug zu kirchlichen Zwecken.
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Deutsche Büri;er und Boueni in Westgalizitia.
Au8 <ieiu Jahre 14ä6 ist uns nämlicli s ine interessante deutsche Ur-
kunde erhalten, mittelB der vor dem Stadtgerichte au» dem Nach-
lasse Pauls ein Betrug voo y^czwenezig Mark poinischis Geldis"
sichei]g€6tellt wird, aus denen „den firen Schülern, dy do vor deme
hejligen Leycbname ozu den oranoken Leuten mit Gesänge geen
weiden''» ein gewisser Betrag angewiesen werden sollte. y^Scheppen**
und ,,Foit'' des Gerichts sind, vielleicht bis auf einen, Deutsohe.
Völlig deutsch ist der Stadtrat noch im Jahre 1470; er besteht aus:
Hiemnim Korcz, Juh. Kugel weit, Paul Toschner, dem Kürschner
Malcher, Gregor Kommachir und Michael Katzel. Die uns er-
haltenen Gerichts- und Ratsbücher aus dem Ende des 15. Jahr-
hunderts sind zwar lateinisch geführt, doch weisen sie auch noch
deutsche Eintragungen auf. Insbesondere werden oft einzelne
deutsche Ausdrücke ins Latein gemischt So veimacht Michael
WespUnk seiner Tochter einen „blechantel" (Anteil an der Bleiche).
In dem Xachlais eines Schmieds werden unter anderem ein Hammer
genannt „verschlag", ferner ein „sparhak" utul (in „palmeisen"
aufgezahlt. Ebenso ist die Rede von „hamry^', nämlich Sichel-
und Blechhammem; einer der Werkmeister wird als „blechar"
und ifklingensohmidt^ beseichnet Geldmfinzen, die nicht den
vollen Wert hatten, werden „beyschlag'' genannt Aber auch zu-
sammenhangende deutsche Aufzeichnungen finden sich noch. So
ist das erste Blatt des Genchtsbuches, das mit dem Jahre 1488
beginnt, noch deutsch, und im Ratsbuche, das mit demselben Jahre
aiit:iii«;t, tiiiden wir einige deutsche Aufzeichnungen, die letzte aus
dem Jahre löUl. Am Ende derselben lesen wir die Worte; „Und
das ist olles geschaen noch (nach) Auzweyzunge unzers deuczens
majdebuigischyn Bechte''. In diesen Stadtbuchem begegnen uns
noch sehr viele Deutsche: Altof, Bank, Bartel, Berta, Bleoher,
Burbak, Burchard, Dambner, Ditel, Falsplink, Fomagel, Gh^t,
Otuc, Harwich, Haze, Hilebrant, Hirschman, Holfant, Kalf,
Kasperling, Kitliz, Klotz, Kornmecher, Korzepeter, Kraissel,
Krazl, Kristel, Kugel, Kurz, Lang, T/indlaui), Mach, Mordbir,
Xiemiec (der Deutsche), Otto, Scholz, Strafs, Taifs, Tanuebcrger,
Teufel, Treitel, Wenzke, Zipser. Auch die Stadt Vertretung von
1524 ist noch zum Teile deutsch, obwohl damals schon der Kampf
swischen den deutschen und polnischen Bevölkemngselementen he-
I»i»4l. 6M«k.4.I>ratMlMil.l.Iarp«tk. L 9
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ISO Deutsche Bürger und Bauern in Westgalizieiu.
gönnen hatte. Wir finden unter den Katsherreu einen Hanns
Kromer und Stanislaiis Librant (d. i. Hildbrant), unter den Schötlen
Strafe und Belt, sowie die offenbar schon polonisierten Deutschen
PerafyÜBki und Operszal. Unter den anderen Vertretern der Stadt,
die ctt einem wichtigen Rechtsgesohäfte auf das Rathaus berufen
wurden, werden genannt: der Kfirsohner Hibalt, der Weber Hans
l^saar, femer der Schneider Krajssar, welcher schon im Jahre
1511 als einer der Gegner des Rates erscheint.
Über die im Sandecer Gebiet gelegene Bui^ Rvtro - Ritter,
die am Anfang des 14. Jahrhunderts als Zollstätte erscheint, ist
schon gesprochen worden. Das Dorf Golkowice kauft im Jahre
1340 der Kürschner Hinosman aus Krakau. Im Jahre 1379 wer-
den als Schulzen genannt: in Dlugoh^ka Bemard^ in Goetwica
Franko, in Siedice Mathias und in Fiycowa Laurenz. Alle Gre-
nannten dOrfien Deutsche sein; sie erscheinen als Beisitaer im
Lehnsgericht zu Neu-Sandec. Der Name von Frycowa deutet auf
einen Fritz. Als Besitzer von Januszowa, das dauüiLs auch
Sonuenschyn iieilst, erscheint im Jahre 1384 ein Sandecer Bürger
Sydel oder Seydel. Fünf Jahre später ist derselbe schon Bürger
von Krakau und verkauft die Dörfer Sonnenschyn, Hildbrantowa
(jetzt Librantowa) und Wolfowa, das ist das uns schon bekannte
Wilczycei sowie zwei andere Ortschaften an Kaapar Cruegel
(KrGgel), einen Bürger von Lemberg. Die eben mitgeteilten Orts-
namen sind interessant, weil sie auf die deutsehen Gründer und
Besitzer hinweisen. Nicht minder bemerkenswert ist aber auch
der Umstand, dafs ein deutscher Büi^er dem anderen mit einem
Vertrage fünf Dörfer überlassen konnte. Im Jahre 1409 wird der
Vogt Treutei von Neu-Sandec als Besitzer von drei Dörfern in
dieser Gegend genannt; darunter befand sich auch Falkowa, dessen
Name vielleicht deutschen Ursprungs ist.
Im Jahre 1340 erscheint die heutige Bezirksstadt Gryböw
unter dem Namen Tymberch (Grj inberch). Schulze von Kruzlowa
war im Jnhre 1370 Heremann. Im Bezirk (lorbV-e hig die Stadt
Scheinbci-g oder Schonbergk (1359), heute Szymbark. Vor 1390
war in Rosenbaig (jetst Bozembark) SchoneheTnoz Schok. Das
heutige Moszczenica wyzsza (das obere) hiefs im Jahre 1403 »^das
deutsche" (theutonicalis). Zu den bedeutendsten deutschen Orten
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Deutsche B&tger und Banem in Weetgeliaeii. 181
geborte Biecz. Im Jahre 1416 wird Johann Beil lüs Batsherr
von Biecz genannt Im Jahre 1516 treten als Rate der Schuster
Qeoig Beier (Baier) und Stanidans Gerlach auf, als Schöffen Nik.
OEwikl und Mathiae Kuncz; 1518 und 1519 erscheint Mathis
Graber als Wohltäter der Pfarr- und Spitalkirche; im Jahre 1527
Hiacht der Weber Nik. iSchraiiiel sein Testament vor dem Unter-
vogt Mathias Krudnar. Im Jahre 1538 kauft Valentin Crüdnar
von c'en Räten einen Cburten. Im Jahre 1553 wird ein deutscher
Prediger (ooncionator gennanicus) neben dem Stadtpfarrer genannt
Vor allem war die Schule in Blees nicht nur im 15. Jahrhundert,
da Zipser Kinder in ihr ihren Studien oblagen, sondern auch noch
laut der Schulordnung von 1553 deutsch. In der Nähe von Biecz
wird im Jahre 1363 ein Wald „Harta" (Hart, Harz) erwähnt
Auch der zum Jahre 1383 genannte Ort Kryg dürfte einen deut-
schen Namen führen.
Eine wenigstens bis ins 15. Jahrhundert echt deutsche Stadt
war auch Krosno. Im Jahre 1382 wird als Vogt Heulinus an-
geführt^ gewi/s ein Deutscher. Als solcher ist somit auch sein
Bruder Peter zu betrachten, der neben Heulin und später in den
Jahren 1402 bis 1408 als Erbvogt erscheint, wenn nicht etwa
zwei Peter anzunehmen simi. Als Ratsherren n derselben Zeit
kommen vor Peter ViUusch, Johann Chiune, Thumas „de Elzeyn-
stat" oder richtiger „de Freynstat", Johann Bernhart, Jakob
Helnar, Nikolaus Rosenkrancz, Michael Scnfi^leben, Werner, Peter
Hawg (Hang), Peter KwinI u. a. Als Schöffen werden genannt
Peter Regeler, Johann Clause, Franz Kensteyui Stefan Furman,
Peter Hone, Johann Pesxer. Als Zunftmeister erscheinen: Mathis
Schindler, Mathias Fhiher (vielleicht Faber = Schmied) und Peter
Preysuicz. In der zweiten Hälfte des? IT). Jahrhunderts begegnen
uns neben den „Erbtfoygten" Peter und Johann, die „Ratraanneu"
Peter „an der Ecke", Lukas Welusch, Johann Withe, Matis Rews,
Lang Hannes, Stencael Cromer, Peter Greser, Johann Baier, Ni-
kolaus Scponer, Jakob Prawssnyker. Als BGrgermeister wird im
Jahre 1480 Johann Ptocsler genannt, als Zunftmeister Martin
Hesner der Jüngere, Michael Hoffman und Martin Hesner der Alte.
Andere Bürtjer des 15. und 16. Jahrhunderts sind Groschedil,
d. i. Grolößcliädel, Preisnar und Hasnar. Vor allem uiuls hervor-
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Deutsche Bürger und iiauem in Ustgalizien.
gehoben wertlen, diifs wir noch aus der zweiten Hälfte des 15. Jahr-
hunderts deiitöch geschriebene Urknnden der Krosner Stadtol^rio;-
keit besitzen, so aus dem Jahre 1459 eine Bestimmung über den
Standort der Schuhläden und die Bestätigung der Zunftordnung
der Scbohmacher. Aus demselben Jahre rührt auch eioe deutsche
Zonftordnung der Bficker her. Aach die GeseUenordnong der
SohttBter von 1486 ist deutsoh abgefafst Erwähnenswert ist, dafe
noch heute in Krosno Reste der im gotischen Stile errichteten
Bauwerke der einstigen deutschen Rui-ger eriialteu sind. Im Jahre
1352 ersohoint als Schulz in Kowne Dythmar, Bürger von Sanok,
und im Jahre 1378 erhält ein Oberwin die Öchulzci in Wietrs-
nowa wola. Bekannt sind uns schon aus dieser Gegend Ehren-
beug = Odrsykoii wid Bjsoopeswalt Im Dorfe Kroäcienko lebten
im 15. Jahrhnndert folgende deutsche Bewohner: l4uig Hannus,
die Bauern Peschko Ciralt und Presch Ghtws, ferner Handzel,
Gritha (Grethe) und Peter Greszar.
Sanok gehört zu denjenigen Orten, in deren Bestiftungsbrief
ausdrücklich auf die Ansiediung von Deutschen Rücksicht ge-
nommen wird (1339). In der lateinischen Urkunde des ruthenischen
Fürsten Georg kommt bei den BestinmiuDgen über die Mühlen
und Fischteiche der deutsche Ausdruck „wer'' (Wehre) vor, ein
Beweis, dafs bei der Niederschrift der Urkunde Deutsche mit tätig
waren. Den deutschen Burger Dythmar von Sanok haben wir
schon als Schulzen in Röwne kennen gelernt (1352). Im Jahre
1407 wird Rudger als Bürger von Sanok genannt. In der Folp^e
finden wir in Sanok und in den Nachbarorten eine Reihe deut-
scher Bürger, die als Vögte und Beisitzer des im 15. und 16. Jahr-
hundert bestehenden Sanoker deutschen Obergerichtes auftreten.
Es erscheinen als Vögte dieses Gerichtes Peter Kynel, Nik. Zej-
wirih, Thomas Kuncsa oder schon poionisiert Kuncowics, Lau-
rentins oder Lorincs Foff und Joh. Wilam oder Wilhelmus. Als
SchöflTen kommen vor Mathias Schindlar, Pfoff, Closz, Johaiju
Sybenwyth, Martin Reich, Casper, Lorincz, Rachmertin oder Mar-
tinus ivaciit, Martin Sinberth oder Zymbyerth u. a. Einzelne von
den genannten Männern sind zugleich anch Vogte und Ratsherren
der Stadt. Unter den Ratsherren werden auch Matthias Grob
oder GrofP, der Kürschner P£aff| Nikolaus Schak u. a. genannt
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Deutsche Bürger und Bauern in Ustgalizien.
ISS
Als Stadtschreiber erscheint ein Albert. Von den sonstigen Bür-
gern seien geuannt: Niklos Niger (Schwarz), Martin Niger, Stach-
nig, Cs^irlar, Martin und Johann Kynt l, Michael Gendlir, Hanozcl,
(iotharth, Andreas Gutha, Hannos, Lenko Peteriin, Jäkel Kaysch,
Georg 8chper]ynk, Martin Vaysepth (Weyshepth), Lukas Vilusoh.
Die Akten des deutsohen Gerichts sind lateinisch geschrieben;
aber es zeigen sich zahlreiche deutsche Aosdrilcke, die Zeugnis
vom EinfluTs der deutschen Elemente ablegen: gwaltownyk (ein
Gewaltmensch), gwar (Gewähr), hachtlowe (— Achtelfafs), lanth-
vvoyt (Landvogt), linskc (Lehen-), loszera (durchs Los), ua wyder-
kanff (auf Wiederkauf), obirman (Obermann), obschary (Uberschar),
orthil (Urteil), schepeszelink (Schöffenschilling), szleftuch (eine Art
Tuch), folga (Folge), foiwark (Vorwerk, Landgut), frimark (Tausch,
offenbar von 6«imarkten, verkaufen, tauschen), fristh (Frist),
knaflyky (s=s noduli, also Knaufe), kuthlow (Kutelhof, Schlacht-
hof), lothi (Lot, Gewicht), schindowaless (von scheiden, entschei*
den), sclios.scli (Steuer). In der (iegend von Sanok lag aueh ein
Dorf Joliane, das naeh seinom Begründer Hanzlo, genaiuit .Ion,
den Namen tülirte (1389). I>ie Stadt Jasliska hiefs im I i. Jahr-
hundert Uonstath = Hohenstadt (pobisch „Wyssokie miasto'*).
Auch kommt in Sanoker Akten ein naher nicht bekannter Ort
Ryterowce oder Riterowce vor.
Im heutigen Besifk Ldsko lag im Jahre 1388 ein Ort Cuntsen-
dorf, der seinen Namen nach einem fröheren Besitser Konrad
führte. Jetzt heilst der Ort Poraz. Das heutige Fr\*f>/-iak hiels
im 14. Jahrhundert Fristath oder l*'rien8tat (Freistadt). Micha-
l<5wka hiefs im Jahre 1408 Michiisdorf. Im Jahre 1360 kaufen
die Kinder eines Jaclin (Jäkel) Hodgründe bei Brxysko. Uarklowa
trug im Jahre 1365 den Namen Hartiowa; es war also die 8ied-
Inng eines HartL Zimnawoda hiels im Jahre 1448 Kaltboma
(Kaltenbrunnen).
In Pilzno fhiden wir im Jahre 1372 einen Bürgermeister Cun-
rad Spylner und einen Pesszko Swertil. In Karaienica erscheint
1345 Nikulaiii^ Kerstan (Kristl:«n) als Sehidz. Der Ort, welchen
Johann vSchady im Jalire 1422 bei Borowa gründen soll, hatte
nach dem Stiftsbrief den Namen „Schadowa*' zu erhalten. In
Ropcs^ce finden wir im Jahre 1443 einen FVans Lynk, Philipp
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tu
Deutsche Büiger nod Baneni in OetgaliDen.
Lyok und Pyeaz Lynk. In lyczyn (bei Bceazöw) erscheint im
Jahie 1368 Barthold Tyczner ab Vogt
Laficut hielfl im 14. und 15. Jahrhundert Landshut oder
Lanclishut. Als Vöijte und Ratsherren erscheinen hier ^^'.^ca
das Ende des 14. Jahiiiunderts unter anderem: Michnel Tnith-
fraw, Nikolaus Tropar, Peter Gostuar und Heinrich. In Krze-
mienica war im Jahre 1381 Hannus Stachar Schulz. Die vom
Schulzen Lang Hansyl im Jahre 1381 begründete Siedlung sollte
nach dem Stiftsbrief den Namen Langyn Aw (Langenau) er-
halten. Heute heifat der Ort Handzlöwka, indem das Volk nach
dem Gebranche dieser Gegend dem Orte den Tau&amen des
Cirüiideis beilegte. Der Henselshow wird schon im Jahre 1384
genannt. In demselben Jahre erscheinen hier femer folir'-nde
Orte : Helwyheshow (jetzt Albigowa), Markenhow (jetzt Markowa),
Nawedorph (Neudorf), Langhenhow (Langenhof)^ Schonerwalt (jetzt
Sonina). Die Bficger von Przeworak^ die um 1450 die Namen
Niklas, Florian, Mathias^ Seoff n. dgl. ffihren, darf man ebenfalls
als Deutsche ansehen.
Unter den Bürgtin von Przemyöl kommen im 14. und 15. Jahr-
hundert vor: Cuncze Funk, Nikolaus Scremmel, Xik. Stelkcr, Al-
bert Carj)enstein, Joh.Gr}'^, Nikolaus Themricz, Michalek Scliindler.
Hier befand sich auch am Ende des 14. Jahrhunderts der Bischofs-
sitz £cyks von Winsen, in dessen Umgebung deutsche Geistliohe
genannt werden. Vor allem ist aber der noch um die Mitte des
15. Jahrhunderts von dem Kapitel in Przemytfl gefaiste Beschluis,
dals die in dieser Diözese angestellten Geistlichen die deutsche
Sprache beherrschen und in derselben das Wort Gottes verkünden
sollen, ein Beweis, wie stark damals in diesem Gebiete das Deutsch-
tum verbreitet war. In Bybel = Nowe miasto (Bezirk Dobromil)
werden im Jahre 1497 die Deutschen Schober und Rozenorancz
genannt In einer Urkunde für diesen Ort wird von der Eintei-
lung eines Grundstückes in „bethe'' (Beete) gesprochen und die
Besitzer derselben j^a labore curiali alias hofferbth^ (d. i. Hof-*
arbeit) befreit, ein Zeichen, dafe die Urkunde unter deutschem
Einflufs entstanden ist. Das Schlofs „Herburt" ist uns schon
bekannt. In Sambor erscheint im Jahre 1390 der Vogt liein-
rich, der früher dieselbe Stellung in Landshut bekleidet hatte.
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Deutsche Büiger und Baueni in Ostgalisien. 116
In DrobobyoK beg^en ans um 1460 Namen wie: Paul Fox^
Michael Bobr^ Michael Glos, der Vogt Glos. Bei Niedzwiedsa
finden wir noch gegenwärtig einen ,,)an soltyski'' oder Solty8(5w,
also wieder einen Schulzengrund. Ja Puikut (Bezirk Mosciska)
sind im Jahre 1402 Xikuluus Wygaiid und Joh. Volmar Schulzen.
Das Dorf Zuszyce (Bezirk Grodek) verlieh im Jahre 1375 Wla-
dyslaw von Oppeln an Lymbird. Bartatöw hiefs im Jahre 1442
Bartholtowa karczma, d. h. Wirtshaus dee Barthold. Im Jahre 1463
erscheint NikolauB Sobmyttfelth, Buiger von Lembeig, im Besite
von Bokitno.
Wie Sanok, so hatte auch Lembeig oder, wie der Ort in
älteren Schriften stets heilst, Leinburg, d. i. Löwenbuig (Lwiw,
Lwdw), deli^^che8 Recht schon von den ruthenisehf'n Fürsten er-
halten, ja es ist gewifa schon früher als Sanok mit deutschem
Recht bestiftet worden ; doch dürfte die erste Verleihungsurkunde
als wertlos in Verstofs geraten seiui nachdem durch Kazimiera
den Grofsen nach dem Anlalle des Haliczer Gebietes an Polen
die Beatiftnng mit Magdebntger Recht im Jahre 1366 erneuert
worden war. Aua der Zeit vor diesem Jahre begegnen uns drei
Ijcmberger Vögte : Berthold (Stecher) , dessen Sohn Matthias,
endlich Bruno (1 353). Ersterer mufs wohl sclion am Anfang des
14. Jahrhunderts seines Amtes gewaltet haben, da im Jahre 1362
bereits seine Enkel, die Söhne des Matthias, als Männer er-
scheinen ; damit stimmt auch die Nachricht, dals Berthold schon
von einem Fürsten Leo mit Gütern ansgeatattet worden war, denn
Leo L ist 1301, Leo II. bald nach 1320 gestorben. Wie diese
Vögte Deutsche waren, so begegnen uns schon in Urkunden aus
den Jahren 1353 und 1359 auch deutsche Ratsherren und Bürger.
Im Jahre 1378 wird von der „advocacia Theutoniconim in Ijem-
buiga** gesprochen, also von der Voirtei der Deutschen in Lem-
beig. An der Hand der seit 1382 erhaltenen ältesten Stadt-
büoher könnten lange Reihen von deutschen Ratahetren, Schöffen
und Stadtschreibem mitgeteilt werden. Deutsche Büiger begegnen
uns auf Schritt und Tritt bei den verschiedenen Rechtsgeschäften,
in den Stcuerverzeichnissen und in den Listen der nnvereheÜch-
ten und unbehausten Bürger. Diese letzteren wurtiin in Uber-
sicht gehalten, weil ihnen bei der Aufnahme in den Bürgei-stand
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1S6 Deutsche Büiiser und Banem in OstgalizieD. !
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die Verpfliohtaog auferlegt wurde» inneffaalb eines J&I1F66 eine j
Firau heimzufikhren oder ein Haus zu erwerben. Deutsobe Bürger I
begegnen uns auch in den verschiedenen Urkunden, sie sind in
allen Ständen in reicher Zahl vertreten und spielen in ihnen eine
bedeutende iioUe. Wir werden später zahheiche deutsciie Kauf-
leute, Kunstliebhaber, Gelehrte u. dgl. in Lemberg kennen lenien.
Auch das Gewerbe hatte sich hier unter deutschem Einflufs reich
entwickelt An Handwerkern werden in bunter Reihenfolge ge-
nannt: Bogner, Goldschmedt, Melcser, Birbrewir, Metbrewir,
Oeimmerleute, Fle3r8cher, Gerber, Rymer, Messirsmedt, Smedt,
Czygelstreycher, Czigilstecher, Wussirlevter, Steynbrechir, Kannen-
gyser, Ssvertfegir, Gurtler, Topper ( l üpfner), Mawirer, Üelslegir,
Orgel ni ay s te r , Kürschner, Fyscher, Becke, Platner, Barbirer,
Hotgerber, Sattler, Snoydcr, Slosser, Stellmechir (Wagner), Steyn-
meose, Schüller, Waehszlegir, Tyssoher (Tischler), Wassirfurer,
Fürman, Wolienwebir, Brukner (Pflasterer), Bader, Schindeler
(Scbindelmacher). Um au aeigen, wie viele Deutsohe in ein-
aelnen dieser Handwerke tatig waren, werfen wir einen Blick auf
die deutschen Bannieister, M;uirer, Bildhauer und St-einmotzen.
Nachdem das „hölzerne Lemberg im Jahre ein Kaub der
Flammen geworden war, ist es vorzüglich durch deutsche Bau-
handwerker wieder errichtet worden. Das älteste gemauerte''
Lemberg steht unter dem Einflüsse der Gotik, welche hier bis
zum Brande von 1572 vorherrschte. Bis au diesem Zeitpunkte
währte auch der rege Anteil der Deutschen. Seither treten diese
gelten italienische und polnische Meister zurück, und zugleich
k(»Miint der Renaissancestil zur Geltung; doch hat auch in dieser
späteren Zeit deutsche Hand noch manches Tüchtige geschaffen.
Ks sei nun gestattet, eine Auaabi deutscher Meister zu nennen:
Doringus murator, d. i. Maurer (1382 — 1S89); Johannes Wassir-
furer (1386); Heinricus Steinmeczoe (1389); Niczko Tropper, d. i.
der Troppauer; Albrecht Mawerer oder Albrecht der steinmaUse
(1404—1411); Closse Schnltis Mawerer (1405—1411); Wolf „der
Muwerer" (140ö); Kanus Mewrer mit dem kromen Halse (1414);
Michael Czom murator; Martin Mawrer (i470); Jnaeiiini Grom
und Ambrosius Rabiseh, beide aus Breslau (1480), und Peter
Mawrer. Am einstigen E:ithausturm von Lembeig fand sich fol-
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DentBohe Bürger und Bauern in OstgaUzien. 1S9
gende Aufsobrift: „Meister Hans Blecher anheb(?) des Bau Leiter
Addo DomiDi 1491.^ Als sein Zeitgeoosse begegnet uns der
Zimmermann Nikiel Kloos (1490). Georg Weiner wurde im Jabre
1506 vom Rate der Stadt zum „architectonicus alias Baumagistei *'
ernannt. Gegen das i^,nde des 16. 'Jalirhiuiderts treten uns wie-
der Deiitache in gröfserer Zahl entgegen, so Andreas Bemer aus
Breslau, der im Jahre lö92 das Bürgerrecht erhielt, und Albert
Kielar. Einzelne der Genannten sind auch als Bildhaaer tatig
gewesen. Andere Bildhauer und Bildgieiser waren Hermann Van
Hütte (1666)> Heinrich Horst (1586)| Hansz Schob, Daniel und
Hans Blok (1615), Thomas Szyfferth (1615 — 1618) und vor allem
Hans Ptister, ein Breslaiier, der um dieselbe Zeit wertvolle Denk-
mäler schuf, und zwar hat er sich nicht nur in Lemberg, sondern
auch in Tarnöw und Brzezan aufgehalten, daher er auch „sculptor
Brzeznnensis^' genannt wurde. Aus Breslau kam auch Me lchior
Erlemberk der sogar seine Gehilfen aus Deutschland be-
rief. Sohlielslich seien noch gensnnt Zyberleua (1635) und Peter
Roth (1639).
Zahlreiche Deutsche treten uns auch entge^n, wenn wir
unter den Männern Umschau halten, welche sich um Lemberg
und dessen Entwickhmir besonders verdient gemacht haben. Peter
Stecher^ Georg Scheller, Jakob Zyndrych und Nirviel Kloo haben
sich im 15. Jahrhundert um den Ausbau der Stadt grofse Ver-
dienste erworben. Eysenhuttel, Amest, Gibel, Mauel, Scholz,
Sommerstein, Ooldberg u. a. haben fSr die Besiedlung der Lem-
berger Vororte nnd benachbarter Ortschaften gesorgt. Andere,
wie Michael Tempell, Nik. Arnest, Mathias Hayder, Martin Grofs-
waier, Valerian Alnpeck, Johann Attelmaier, Joachim und Fried-
rich Megelin und David Jack zahUen zu den verdienstvollsten Ver-
teidigern der Btadt in den wilden Kriegsstürmen vom Ende des
1&. bis ins 1 7. Jahrhundert. £rwähnt sei auch, dafs zu den Los-
kauÜBummen, die Lemberg im Jahre 1656 an die Kosaken zahlte,
die genannten Büiger Hayder, Grofswaier, Alnpeck und Attel-
maier, femer Fabian Horn aus Danrig, der Schneider Mieter,
Wojcicch und Jakob Kraus, endlich Zigoumt Goltszlagier nach
Malsgahe ihres Vermögens beitrugen. Grofswaier, Alupeck und
Attelmaier besal'sen jeder ein bewegliches Vermögen von 40000 bis
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DentBohe Bürger and Baaern in Ostgalmen.
130000 Galden und zählten za den ffin&ehn reichsten Büigern
der Stadt
Überaus beseiohnend für den deutschen Charakter Lembetga
ist z. Ii. auch der Umstand, dafs die Urkunde des grofsen Füreteii
Demeter von „Ladymir (Wladimir) und Luczk" vom Jahre 1379,
mit welcher den Lembei^eru die „Xyderloge" im bisherigen Be-
stände zugesichert wird, in deutscher Sprache geschrieben ist.
Auch der Brief WladyalawB von Oppeln, den er im Jahre 1387
an die Lembeiger richtete, damit sie gegen die ThronansprQdie
der ungarischen Prinzessin Hedwig auftreten, ist deutsch; bezieh*
nend ist auch, dafs in demselben die „Landlewte vnd Stette^
aufgefordert werden, sich an < mige namentlich angeführte deut-
sche Fürsten zu wenden, um in dieser schwierigen Frage liat zu
erhalten. Ebenso wurden von der iStadUibrigkeit zahlreiche deut-
sche Urkunden aasgestellt, die allerlei Rechtsgeschäfte betreffen.
Auch Zunftordnungen, und zwar noch in der zweiten Hälfte des
15. Jahrhunderts, sind in deutscher Sprache abgefaTst, so die
„ Artikeln der „ Leynenweber*' von 1469 und deren GeseUen-
Ordnung von 14ö9, ferner die Kürschnerordnung von 1470. Sonst
herrschte wie im Mittelalter überhaupt die lateinische Urkimden-
sprache vor. Innerhalb dieses lateinischen Textes findet man
aber zahlreiche deutsche Wörter und Sät^e, die Zeugnis davon
abl^en, dafs die Aufzeichnungen in einem deutschen Orte statte
fanden. Besonders, wenn es sich um Ausdrücke handelt, die in
d^ lateinischen Sprache dem Schreiber nicht geläufig waren, tritt
immer wieder das Deutschtum zutage. So finden sich unter der
Ul)erschrift Schmelczgadem (Schmelzluuis) inmitten der lateinischen
Eintragungen folgende Worte und Wendungen: „den Lemkkckern
(d. i. denen, die mit Lehm mauerten, verklatBchten); vor btyk
Holcz zu dem Smelczgadem; vor eyu Fuder Stangiu zu dem
Gadern; den Lemklecker ... czu dem Smehtgadem; der do bot
den Leem helfen geben ; von obirczenen (Verzinnen) der Kessill im
Smelczgadem.'* Ebenso wird inmitten der lateinischen Rechnungen
wiederholt von der „WalkmW** (Walkmühle) gesprochen. Und so
ist auch die Rede vom „Tamm" (Damm, Wall) der Stadt, vom
„Melczhüs", der „Czygelschewne" u. dgl. Ferner lesen wir auch in
den Ausgaberegistem bald lateinisch: pro feno et avena XVII gr
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Deutsdie Büi^er und Bauern in Ostgalizien.
(für Heu lind Hafer 17 Groschen), und gleich daneben: vor IV
Stoko (ein Mafs) Haber vor ycziicheü Stok VIK gr. Oder: Item
teuetur II truncos (= Stok) Weycz czu XXV gr. Ähnliche Be-
merkimgeo üaden sich sehr oft.
Überaus bezeichnend ist auch die Behandlung der Eigennamen
in diesen lateinischen Aufzeichnungen; auch diese weist auf den
deutschen Geist des Schreibers. Wir finden mitten im lateini-
schen Text: Tilman von Köllen^ Johann von Snatyn, Nicze vom
Hunde, HanuB von der Steine, Cuncze mit den Zönen, Xiclos vom
Dorfe, Niczko an der Ecke, Michael mit der Axt, Gregor am
Tore; ferner: Scholderbeynynne, VVoiiinweberyne, Schiltknechtynne,
Niczko B6tneiynne, Franczke Schusterynne, dy aide Statschrey*
beiynne, RosenlecheiTnney dy Brey tsuchjmne ; endlich Nidos
Sehrammer der Mawirer, Niclos eyn Kursnerknecht, der aide
Hommel, Cristel Gerbers Eydem, der alte Lawbner u. dgl. Dazu
gesellt sich noch der bezeichnende Brauch, dafe den in den
alten Stadtbüchern vorkommenden Eigennamen wohl die Bezeich-
nungen Poloniis, Rutenus, Kewsse, T^ngarus, Bohemus, Armenus,
ludaeus^ Tartarus, Graecus beigegeben werden, den Deutschen
aber ein solcher Beisatz fehlt. Es ergibt sich daraus, dafs die*
jenigen y welche diese AufiBeiohnnngett machten^ selbst Deutsche
waren. Aus dem Mitgeteilten erhellt^ dals der Lemberger Chronist
Zimorowicz (f 1677) jenem Teile seiner Chronik, welcher die
Zeit von etwa 1300 — 1550 behandelt, mit vollem Rechte die
Überschrift „Leopolis Germanica % das deutsche licmbeig, ge-
gebeu hat.
Zamerstyuöw bei Lemberg ist eine Gründung des Andreas
und Johann Sommerstin (1386). Peter Cimerman hat im Jahre
1404 H<^osko wielki angel^; mit neuen Ansiedlern hat diesen
Ort Johannes Hand besetzt (1470). Die Familie des letzteren er-
scheint noch im 17. Jahrhundert im Besitze dieses Ortes. Kul-
parköw legte im Jahre 14 2o Paul Goldberg auf Lemberger
Gninde an; der Ort führte noch im Jahre 1483 den Namen
,,G()ltbcrg". In diesem Jahre kaufte \\ eyshannes die Sciiulzci in
diesem Orte. Klepar^w wurde von Andreas Klopper im Jahre
1430 begründet Siebzig Jahre sp&ter hat Peter Ludner Porzecze
bei Lemberg angelegt.
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140
Deutsche Büiger und Bmein in Oatgalizien.
WiDDtcki (Bezirk Wiiuiiki) hat zufolge eioes Freibriefes
Kazimiens' des Grofsen Georg Stecher, ein Enkel des ersten be-
kanntcu Lemberger Vogtes, gegründet. In Krotoszyn kauft nach
1397 Hanmis einen A< 1 ( r von der Frau des Methwoch. lu
Czyzki wohnt im Jahre 1437 ein Bauer Joliauues „alias Hannus
lADCzuther"; es gibt hier „schoppe" (Schöpfen) für das Vieh,
und das Bier wird nach ^wiertel'' (Viertel) gemessen. Im Jahre
1411 b^egnet uns in Biiski nordostÜch von Lembei^i ein Niko-
laus Scharer als Vogt; und noch gegenwärtig gibt es in diesem
Ort einen deutschen Teil (Niemiecki bok). Im Jahre 1386 ver-
leiht Wladysiaw von Oppelii das Dorf Dunajöw (liezirk Prze-
myälany) und die ZollRtütte (hiselbst an Denhart. In Kohatyn er-
scheint im Jahre 1457 ein Bürger Nikolaus Klosz. Der schon
im 15. Jahrhundert genannte Ort 2olczöw> Szolczt^w bei Rohatya
ffihrt unzweifelhaft seinen Namen nach einem Scholz. Der Lem-
berger Biirger Nik, Czomberg hatte im Jahre 1470 drei Dorfer
im Bnseianer Kreise in Pacht. In Buozacs errichtet der Guts-
herr dieses Ortes Michael Habdank im Jahre 1379 eine Marien-
kirche; er und sein Bnider Thedricu«? (Detrich, Dietrich) erscheinen
auch als Besitzer von Znrawince und schenken dieses Dorf im Jahre
1401 der genannten Kirche. In Tlumacz wird im Jahre 1436 ein
Vogt Gocz erwähnt Aus Kolomea lernen wir im Jahre 1383 einen
Jobann Schuler und im Jahre 1414 einen Cleyn Petir kennen; im
Jahre 1412 begegnen wir hier einem Vogte Nikolaus FVajstetter
oder Frauwensteter, der auch das Dorf Berezöw als Lehen er-
hält. Schliefslich sei aus dem äufsersten Osten des Landes noch
Sniatyn genannt. Ein Henricus de Snethym kommt schon im Jahre
1383 vor. Im Jahre 1411 erhält Marcus Halpnüer aus Sniatyn
das Lembeiger Bürgerrecht. Ferner lernen wir aus Lemberger
Akten kennen: Hannus de Snetcn (1417), Junghanus de Snatin
(1482) und Aldhaus (offenbar Althans) de Snatin (1423).
Der Rückgiing de» Deutschtums Itn 16., 17. und IS. Jahrhundert.
Polonislerung. Erneuerter Aulschwung unter dem Einflüsse
der Wlrtachaftapolltlk des 18. Jabrhanderts.
Die niiisliche wirtschaftliche Lage der polnischen und ruthe-
nischeu Länder hatte zumeist die Herbeisiehung der Deutschen
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RoolgBDi; der deatscben £iiiwanderaDg.
141
und ihre Förderung veranlalst. Sobald sich unter ihrem Ein-
flasse die Verhältnisse gebessert hatten; sobald Polen, Ruthenen
sowie die anderen kleineren im Lande sefshaften Völkerschaften
yim den Deutschen genug gelernt su haben glaubten; sobald diese
ein wichtiger Faktor wurden und ihr Ansehen und Reichtum den
Neid der anderen Nationen erregten, änderten sich die Verhält-
nisbc zuungunsten der Deutschen. Ganz ähnlich hatten sich im
14., 15. und 16. Jahrliiindert die Schicksale der Deutschen in
Böhmen und Ungarn entwickelt. Dazu kam, dafs die Deutschen
zum Teil durch andere Kulturträger ersetzt wurden » so durch
Schotten, £ngUnder und Italiener, die als Kaufleute und Kunstler
nach Polen kamen. Damit horten auch die starken Nachschübe
aas Deutschland auf» und die schlieisliche Folge war die allmäh-
liche Polonisierung der deutschen Ansiedler.
1?8 ist leicht begreiflich, dafs zunächst die kleinen ländlichen
Ausie<iliingen der Entnationalisierung anheimfielen. Aber auch
die Städte entgingen diesem Schicksale nicht, denn auch in die
stadtischen Gemeinwesen, die inmitten einer zahlreichen fremd-
sprachigen Bevölkerung lagen, fand von allem Anfang an ein Ein-
sickom der letsteren statt
Werfen wir s. B. einen Blick auf die Entwicklung der Ver-
hältnisse in Krakau. Hier sind unter dem Einflüsse des König-
tums und seiner hohen Heamten besonders seit (1( in Aiifsiande
von 1311 Polen ziu* Wahrung der fünstlichen Interessen zu städti-
schen Wurden befördert und mit Häusern und (xründen bestiftet
worden. Unter den Vögten, Ratsherren und 8eh(")ifen begegnen
uns fortan auch polnische Namen wie Grsimala, Pysdra, Opocska;
Gsartco, Osannischa, Strelics, Beczkj; Ditko de Muchow, Scho-
lewicz und Jan Car3mow8ky. Im Jahre 1316 erhält auf Geheifs
des Herzogs Wladyslaw ein T^utko eine Hofsteüe am Ringplatz
L^etj;» nülxr dem „Ratliius'*. Im folgenden .Jahre erscheint Woyceeh,
der Schreibt 1 desselben Füreten, als Grundbesitzer in Krakau.
Im Jahre 1337 verleiht König Kazimiers das Haus, welches einst
dem Hennann von Ratibor gehört hat, einem Wislaus zu Eirb-
besits. Aber auch ohne diesen Einfluis der Begierungsgewalt fand
ein allmähliches Eindringen polnischer Elemente statt Schon in
den ersten Jahrzehnten des 14. Jahrhnndwts finden wir nach Aus-
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148
Eindringeu von Polen in die Stadt Krakau.
weis der ältesten Stadtbücber Polen unter den ßürgern. Im Jahre
1317 erscheint unt^r den Hau8- und Grundbesitzern ein Stassek,
der sein Eigen in Hör Stefunscrasse dem Polen (Polonus) Jan über-
läfst In der St Jolumnisgaöäe lag der Besitz der Frau des Polen
Pilgrin, welchen sie einem anderen Polen verkauft Ebenso wer-
den drei Gnindbesitser mit Namen Vojoeoh genannt , von denen
einer aasdrfioklich als Pole bezdchnet wird. Ein Pole Benco
▼erkauft in demselben Jahre ein Haus in der Nähe der Holstitte
des Abtes von Tyniec, und gleichzeitig veräufsert der Pole Bar-
tnssus an Heimann Virtel ein Grundstück beim Spital. Ebener)
werden die Realitatonbesitzcr Stovslaus und Snentka ausdriicklicli
als Polen bezeichnet Einer von den oben genannten Männern
namens Vojcech ist MuUer, und der erwähnte Stassek betreibt das
Sehnsterhandweik. Zum Jahre 1317 wird in den 84adtbfichem auch
ein Fleischhauer Vitko genannt Es scheinen also schon damals
Polen Aufnahme in die Zünfte gefunden zu haben. Ln Jahre
1392 ißt bereits von „polnischen Schustern" (sutores polonicale.s)
die Kode, welche den „deuts^'hon Schustern" (sutores theutonici)
gegenübergestellt werden. Dieser Beobachtung entspricht es auch,
dafs schon im 14. Jahrhundert in der Marienkirche, die in erster
Linie unstreitig für die deutsche Gemeinde bestimmt war, auch
polnisch gepredigt wurde; doch legt der Umstandi dais die Deut-
schen seit dem Ende des 14. Jahrhunderts die polnische Predigt
aus der Hauptkirche verdrängen und ihr die neuerbaute Barbara-
kirche anweisen konnten, noch von einer starken Uberzahl des
deutschen Bui^er^tandes Zeugnis ab, Ge^en das Ende des H.Jahr-
hunderts erreichte aber bereits die Aufnahme von Polen in den
Biirgerstand eine beträchtliche Höhe. Unter den in den Jahren
ld92 — 1400 in den Gemeindeverband au%enonmienett 1097 Per-
sonen entfiallen ihren Namen nach 8B8 auf Deutsche und 264 auf
Polen, wobei freilich die Zahlung infolge mannigfaltiger Schwierig-
keiten nicht ganz zuverlässig ist
In späterer Zeit, besonders seit 1500, wurde dieser polnische
Zuflufs infolge des bereits charakterisierten Umschwunges der Ver-
hältnisse immer stärker. In alle Stände drangen Polen ein. Der
grofse Gewinn, den der Handel abwarf, veranlafste polnische
Adlige in den Kaufmannstand au treten, so s. B. die Familie der
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Btreitigkeiteii rwischen Deatsohen und Polen in Krabm. 14S
Glitiski. In den btatltbüchern begegnen uns fortan Eintragungen
wie „Jarosz Spiccyiiski nobilis genere, mercator" (von edlem Ge-
schlecht Kaafmann) oder ^Emeranitts Wolski de Walia natione
nobilis, meroator''. Adlige Familien gebingteD ferner in den städti-
schen Rat und erlangten das Patriziat Adlige heirateten, zumeist
wohl der reichen Aussteuer halber, Töchter aus bürgerlichem
Ötando und erlangten so Verbindunercn und Einflufs auf die städti-
schen Angelegenheiten. Entscheidend für die Polonisierung der
Städte wurde aber, dafs sich der Hand werkstand mit zahlreichen
polnischen Elementen durchsetzte. In Krakau waren am Ende
des 15. Jahrhunderts schon so viele Polen in einzelnen Zünften»
dals es zwischen ihnen und den deutschen Mitgliedern derselben
zu Streitigkeiten kam. Auch ScUSgereien zwischen beiden Par-
teien blieben nicht aus, besonders wenn in der gemeinsamen
Herberge reichlich dem Trünke zugesprochen worden war. So
kam es, dafs schon im Jahre löOl die Rateherren in der Absicht,
den Beschimpfungen und Schlägereien ein Ziel zu setzen, welche
in der Herberge der Hutmacher zwischen polnischen und deutp-
schen Gesellen voifielen» jeder Nation die Errichtung einer beson-
deren Herbdge anbefahlen, „aüso das sy yn Fride vnd Einikeit
mühten bleyben^^
Diese Streitigkeiten sind die Vorboten des erwachenden Ringens
beider Nationen. Von der drohenden Spannung geben uns auch
Briefe des bekannten Krakauer Humanisten Baumann- Agricola
Nachricht So schreibt er am 25. August 1519 an den Gelehrten
Joachim Vadianus (Watt) in St Gallen: „£b hat sich insgeheim
die Kunde von einem Bunde der Polen zu Krakau gegen die
Deutschen verbreitet; und in einem Briefe vom 28. August 1520
spricht er seine Absicht aus, das deutsche Krakau, welches den
Deutsehen so feindlieh gesinnt sei, zu verlassen (Cracoviam nimis
Germanis Germanieam infensam). Etwas später, am 17. September
1520, da der Krieg mit dem Grofsmeister Albrecht die polnischen
Gemüter eiregte, schreibt Baumann an Watt: „Es ist mir sehr un-
angenehm, länger in Krakau zu verweilen. Jeder Deutsche wird
äiger als ein Jude behandelt Der ganzen Stadt ist nicht mehr
zu trauen^ vor allem nicht den polonisierten Deutschen, die uns
Fremden lieblos entgegenkommen und mit den WecbselfHIen des
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144 Qelteudmachimg der poluificlieu Furderuugeu seit dem 16. Jahifa.
Kriep^s ihre Anschauung ändern : siep;en die Deutschen, so freuen
sie wich mit ihnen; ebenso frohlnt kcn sie mit den Polen, wenn
deren Warten siegreich waren." immerhin konnte noch um diese
Zeit (1525) der humanistische Dichter Andreas Kxzyoki, da er
den berahmten Homanisten firaBmus von Rotterdam nach Polen
zu kommen einlud^ an ihn schreiben: ^^Die Bevölkerung ansereR
Landes ist aus Deutschen und Sarmaten (Slawen, Polen) zu-
sammengesetzt".
Unstreitig war aber damals das Deutschtum auch in urspiiiiig-
h'ch 80 deutschen Gemeinwesen wie Krakau im Rückgang be-
griffen. Die polnischen Elemente verstanden es mit ihrer wachsen-
den Zahl| immer mehr ihre Forderungen durchzusetzen. Im Jahre
1521 wurde die Anordnung erlassen , da(s bei der Schöffenwabl
in Krakau Deutsche und Polen berücksichtigt werden sollten. Im
Jahre 1532 gilt bereits die Bestimmung, dafe die zwei Krakauer
Stadtschreiber der polnischen und deutschen Sprache kundig sein
inulhten. Im Jahre 1537 wurde die deutsche Predigt aus der
Marienkirche, wo sie durch mehr als drei Jahrhunderte eine Heim-
stätte hatte, aus dem Hauptgottesdienste verdrangt und ihr die
Barbarakirche als Hauptpfl^estätte angewiesen.
Die mit dieser Zar&cksetsung der deutschen Predigt zusam-
menhängenden Ereignisse sind sehr interessant Schon sechs Jahr-
zehnte früher (1477) hat Jan Ostrorog, einer der erbittertsten
Gegner des Deutschtums unter den Polen jener Zeit, in § 22
seiner Streitschrift sich gegen die deutsche Predigt im allgemeinen
uad gegen die in der Marienkirche im besonderen gewendet Kr
bezeichnet es als eine Schande für die Polen, dafs in ihrem Lande
an vielen Orten in deutscher Sprache g^redigt werde^ und dafs
dies vor allem auch in der hervorragendsten und ersten Kirche
geschehe, während die Polen mit ihrer Predigt in den Winkel ge-
drängt seien. Bei dieser Klage hat Ostrorog offenbar vor allem
daran gedacht, dafs in Krakau die tleutsche Predigt in der Marien-
kirche, die polnische in der kleinen Barbarakirclie stattfand. Im
16. Jahrhundert ist diese Angelegenheit infolge des steten An-
wachsens der polnischen Bevölkerung Krakaus in stärkeren Fluls
gekommen. Noch im Jahre 153*2 hat sich König Siegmund für
die Erhaltung des alten Verhältnisses ausgesprochen. Aber schon
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Veidcangea der deutBohen Sprache aas der Krakauer Hauptkircbe. 145
einige Jahre später ist er infolge der wiederholten Beschwerdeu
des polnischen Adels auf dem Reichstage zu einem anderen £nt-
scUofs gekommen. Der Adel klagte nämlich, er und das polni-
sche Volk fühle sich hart dadurch bedruckt, dafs in der Kirche
der heiligen Maria deutsch, nicht polnisch gepredigt werde. Als
anf dem im Jahre 1536 in Krakau al^ehaltenen Reichstage diese
Klagen wiederholt wurden, legten zu ihrer L nterstützuiig der
Erzhisrhof von Gnesen und der Bischof von Krakau gefälschte
Urkunden des Bischofs Iwo von 1226 und des Bischofs Peter
Wysz von 1394 vor, welche dartun sollten, dals die Marien-
kirche von jeher für die pohlische Predigt bestimmt gewesen seL
Auch taten die genannten Kirchenf&rsten in einem besonderen
Schreiben die verschiedenen Gründe dar, welche für die For-
derung der Reichsboten sprachen. Sie verwiesen auf die ein-
stimmijje Bitte des am Reichstage versammelten Adels. Sie be-
zeichneten t's als Schmach und Schande für Idolen, dafs sie aus
der Marienkirche durch „einige Deutsche" verdrängt worden seien.
Sie betonten, dafs die polnischen Bärger und JEUtsherren der Stadt
dieselben Wünsche vertreten^ und nur eine geringe Anaahl der
deutschen B&te unter Hinweis auf die bisherige Übui^ dagegen
Stellung genommen hätte. Auch wurde darauf verwiesen, dafs
das polnische Element so überhand genommen habe, dafs die
Barbarakirche es nicht mehr fasse und die Mütter wegen ilirer
Leibesfrucht in Gefahr schwebten. Vom Lande in die Stadt
kommende Kirchenbesucher, besoüders der Adel, fänden in
dieser Kirche keinen Platz. Die Deutschen hingegen seien in
geringerer Zahl vorhanden und beherrschten alle die polnische
Sprache. Unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden forderten
die Bischöfe eine AbSnderung der bisher bestehenden Übung.
In Übereinstimmung:: mit ihren Vorschlägen verfügte darauf Iii u
König Siegmuiid aui 19. Februar 1537, „um dem Streit ein
JBnde zu setzen und den Vorteil beider Nationen zu waliren,
nach reiflicher Überlegung dafs beim Vormittag^ottesdienste
io der Marienkirche nur polnisch^ in der Barbarakirche aber
deutacli gepredigt werde. Dag^en sollte der Nachmittagsgottes-
dienat in der Marienkirche deutsch, in der Barbarakirche aber
in. polnischer Sprache abgehalten werden. Hiermit war das all-
10
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146 Die Beseitigimg der deutBohen Spraohe aus den Ämtern.
mäliliche Verschwinden des deutschen Gottesdienstes aus Krakau
angebahnt.
Ebenso kam auch im Gebrauche der Obfigkeit die pc^nische
Sprache immer mehr «ur Geltung. Waren bisher in die deutsch
und lateinisch geführten AnfEeichnnngen nur eingebe pokisebe
Ausdrficke gedruugcii, die zur Bezeichnung landesüblicher Gegen*
Blande und Verhältnisse dienten, so kommt bciion 1637 in den
Iviakauer Stadtbiiohern zum erstenmal, wenn auch völlig ver-
einzelt, eine ganz polnische Aufzeichnung vor. Gegen die Mitte
des 16. Jahrhunderta greift das Polnische etwas mehr um sieb,
und seit etwa 1575 werden pohlische Eintragungen h£afiger; oft
sind denselben lateinische oder deutsche Brodten beigemischt» be-
sonders wenn es an einem passenden polnischen Ausdrucke fehlte.
Das Deutsche ist aber durch das ganze 16. Jahrhundert noch
benutzt worden. In den kSchofl'engerichten wurde es sogar bis
1600 regeiinäfsig angewendet, und erst in diesem Jahre verbot
dies ein Ratsbeschlufs. Die wichtigste Stelle daraus lautet: „Der
Gebrauch» das Stadtgericht in deutscher Sprache abzuhalten, ist
vor alten eingeführt worden, weil damals der grSlste Teil der
Bfiiger aus Deutsehen bestand. Jetst aber ist die Zahl der pol-
nischen BAiger viel gröfser und alle bedienen sich der polnischen,
nicht der deutseben Sprache. Wenn die Gerichte in deutscher
Sprache abgehalten werden, verstehen dies wenige. Da nun die
Kummissionsgerichtc der sechs Städte und das Obergericht sich
der polnischen Sprache bedienen, haben fortan auch die Schöffen
des Krakauer Stadtgerichtes keine andere als die polnische Sprache
zu gebrauchen, damit sie jeder verstehen könne." Geht aus die-
sem Batsbeschlusse einerseits hervor, dals seit dem Anfang des
17. Jahrhunderts das deutsche Gerichtswesen, also der innerste
Kern des deutschen Rechtes und des deutschen Lebens, poloni-
siert wurde, so ist es anderseits bezeichnend, dafs die zitierten
Verfügungen nicht ohne eingehende Begründung gemacht wurden:
so sehr wirkte noch damals das beigebrachte Ansehen des Deutsch*
tums und alte Gewohnheit nach.
Sehr bedeutungsvoll war die allmfihliche Polonisierung der
Zünfte, gehörte doch der grolste Teil der Bevölkerung Krakaus
wie der anderen Stfidte dem Handwerkerstande an. Schon im Jahre
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Pol<Hurieniiig der Zünfle. 147
1531 ist auf besonderen Wunsch einig(»r Zünfte in ihren Ver-
haodltiiigeii die polnische Sprache eingeführt worden: „Da in den
Versammlangen", lautete die Begrfindung dieser Nenemng, „viele
anwesend sind, welche die dentsehe Sprache nicht versteheni und
daher oft nicht wissen, worüber in ihrer Anwesenheit gesprochen
wird, ist es angezeigt, dal's die Beratungen in Zukunft in polnischer
Sprache stattBnden sollen, da diese von allen verstanden wird.**
In der Schusterzunft, die schon im Jahre 1392 zahlreiche pol-
nische Mitglieder zahlte, war es bis 1539 üblich, alle Verhand-
lungen in beiden Sprachen zu führen. Da dies oft zu nachteiligen
Yefxogerungen führte, bestimmte im genannten Jahre der EAt, dals
in Zukunft alles nur in polnischer Sprache ohne Wiedeiholung
der Verhandlung in deutscher Sprache erledigt werden solle, „weil
niemand der deutschen Sprache so ergeben sei, dais er die pol-
niche nicht verstünde". Sollte aber jemand ein so „ reiner Deut-
scher" sein, dafs er sich der polnischen Sprache nicht bedienen
könnte, so dürfe er deutsch sprechen und ein anderer werde seine
Kede ins Polnische ubersetsen, damit durch die neue Anordnung
niemand Schaden leide. Aus dem Mitgeteilten ist zu ersehen^
dab gegen die Mitte des 16. Jahrhunderts die Krakauer Zünfte
zum grofsten Teil polonisiert waren. Deshalb worden auch von
diesem Zeitpunkte an die alten Zunftordnungen, die früher latei-
nisch und deutsch aufgezeichnet worden wan^n , ins Polnische
übersetzt Noch liefs freilich die alte Gewohnheit mit den her-
gebrachten Zunftbrauchen auch die deutsche Sprache nicht ganz
ersterben, so dala die Zunft der „Taschner, Beutler vndt der
Ferfoer**, die schon im Jahre 1531 die polnische Yerhandlungs-
spraofae eingeffihrt hatte, noch im Jahre 1557 ihre Ordnungen
und Freiheiten in deutscher Sprache verzeichnete. Noch waren so
viele Deutsche vorhanden, dafs man auf sie in den Zunfthriefen
Rücksicht nehmen mulste, indem z. B. die Maurerordnungen von
1Ö71 und 1578 neben Polen und Italienern auch ausdrücklich die
Deutschen nennen. Einzelne Zünfte wehrten sich sogar g^gen
die EntdentschuDg, wie jene i,des Hantwerks der Kordiwanner",
welche in ihren Zunftsrtikeln von 158S die Bestinunung trafen»
dafs nur ein Lehrling „der tentseher Nation were'^ ,,von dem
Meister auf- vnd angenommen, gelehret vud auch beloideret"
10*
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14»
PolonisieraDg der Zünfte.
werden soll; „einen Behmcn, Folackhen, Vngeni" sollte aber
kein Meister auüiehmen. In dieser Zunft finden wir auch noch zwei
Jahre später (1585) die deutsche Verhandlungsspraohe im Gebrauch.
Noch wenden sich in diesem Jahre die j^Mester des Kordewohn-
handtwercks zu Krokau^ an jene „der löblichen Stadt Straspurg^
um Rechtsbelehrungen über ihre Zunftangelegenheiten. Ebenso
interessant ist es, dals auch die im Jahre 1591 vor den ,,Ratniannen
der Stadt Crackhaw" zwischen den „Zechen der Riemer vnd der
Gürtler" geschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache ab-
gefaist ist» Im allgemeinen kam freilich im Laufe des 16. Jahr-
hunderts wie bei der Stadtobrigkeit so auch in den Zünften das
Polnische immer mehr aur Greltung* Aber auch in den polnisch
abgefafeten Schriftstücken begegnen oft genug deutsche Ausdröcke.
So spricht die poluisehe Zunftordnung der Uingmaeher von 15Ö7
und auch noch die von 1637 vom „rzemieslo n'nkmaeherskie**
(Jtüagmachergewerbe) und von „ringmacherowie" (iimgmachem).
Herumziehende Pfuscher werden in einer Verordnung König
Siegmunds IIL von 1588 ^stvrarze'' (Stdrer) genannt In polni-
schen Urkunden von 1604, 1616 und 1618 heilst die Steinmete-
zunft „cech stamecki''. Und so wird in anderen nichtdeutscheo
Urkunden des 17. Jahrhunderts vom „slifierz** (Schleifer), von der
„huta" (Hütt«, Schmelzhans), von „klinky bez staly" (Klingen
ohne Stähl) gesproehen. Das Waciis nmfis „lauter" verkauft wer-
den. Bier wird in achtele und „pulachteie*' (Halbachtelfässer)
verkauft. Im Jahre 1646 wird den Schlossern unter ihren Meister-
stücken ein 8chlp£B mit ,,r^el" und ^haltregiel'S femer ein
fidrairegel** u. dgl. voigescluieben. Nach der polniscken Zunft-
ordnung ans demselben Jahre dfirfen nur die „rymarze** (Riemer)
„oblader juchtowe" (juchtenes Oberleder) anfertigen, die „stal-
maszy" (Stellmacher) dürfen ihnen nicht ins Handwerk pfuschen.
„Trunkiel" oder „trunkal" hiefs das Trinkgeld, das die Gesellen
als Nebenverdienst bei kleinen Reparaturen u. dgl. erwarben.
„Fertrinkelt" (Vertrinkgeld) war der Betrag, welcher beim Will-
kommentrunk für einen zugewanderten Qesellen aufgewendet wer^
den durfte. ^»Ortowe'' hiels die Abgabe, welche der an einen Ort
zugewanderte Geselle bezahlen mufste. „Leinkauf" (= leihkauf,
Ittkauf) hicDs der Gelöbnistnmk beim Abschluls eines Geschäliä
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Küokiiang des Dootschtams in Lombeig und andereii Orten. 149
oder der Aufnahme eines Gesellen. Übrigens führen im Polni-
Bchvn noch heute viele Handwerker den deutschen Naiiien (^lusans
= Schlosser, lymans = Riemer, murans = Bfaureri kuäniers a=
Ktirsehner usw.), und ebenso erhielten sich in den technischen
Ausdrücken eine Menge deutscher Worte. Es sei nur z. B. an
majstorsztyk = Meisterstück, geselsztyk = Gesellenstück, wochlon
= Wochenlohn, lada = Lade, feierabmi, hebe! = Hobel u. dgi.
erinnert.
Wie in Krakau entwickelten sich die Verhältnisse auch an
anderen Orten. In den Städten und um so mehr in den Dörfern
lassen sich überall Polen und Rutiienen, femer Juden» in Lem-
berg und anderen Orten auch insbesondere Armenier nachweisen.
Wenn auch die niehtdeutschen Volkselemente anfangs aufserhalb
der Bfirgergemeinden Stenden, so fend doch überall ein allmäh-
liches Einsickern derselben statt. Wie zahlreich z. B. polnische
Adlige städtische Ämter beklenleten und Handelsgeschäften ob-
lagen, geht schon aus dem Umstände hervor, dafs im Jahre 1 633
d^egcn ein eigenes Gesetz erlassen wurde. Heiraten von Adligen
mit Büigerstdchtem kamen in Lembeig schon im 15. Jahrhundert
often vor. So führte 14ÖS der edle Herr Dobeslaus de Zyra-
wicza die Tochter des Bürgers Joh. Schropp heim, worauf er
schon im folgenden Jahre nach dem Tode des Schwiegervaters
ein ansehnliches Erbe an Gütern, Waren, Geld u. dgl. antrat. Der
IJnterstarost von Jjemberg, Stanislaus Maldrzik de Chodywanicze,
war mit Margarete, der Tochter des Lemberger Bürgers Peter
Nymant, vermählt; als Erbteil seiner Frau erhielt er im Jahre
1486 swei Häuser in Lembeig im Werte von 1000 Goldgulden,
einen Gutshof in der Voistodt, den Njmant von Jakob Zindrich
für 100 Oulden gekauft hatte, endlich ein Haus in Kamieniec.
Ebenso erwarben in Lenil)erg viele Adlige das Bürgerrecht, be-
»iouders im 16. Jahrhundert: 1526 Stanislaus riuhicki, i.')31 Jo-
hann ßielawski, 1534 Bernhard Oskowski und Stanislaus Psarski,
1536 Jakob Kosinski, 1546 Jakob 8tarzecbowski und Laurenz
Morawiiiski, 1549 Ohristophor Starzecho wski, 1550 Josef Wiiiski
und viele andere. Auch aus Neu-Sandec ist uns aus dem Ende
des 15. Jahrhunderts eine ganze Liste von Adligen bekannt, die
mit Bfiiger&milien verschwägert waren, in der Stadt Biugen-echt
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160 Kückgaog des Deuteohtums in Loiuberg und anderen Orten.
lind Hanser (auch ein Briiuhaus) besafsen, Geldgeschäfte betrieben
uud »tätitisclie Amter bekleideten, l/nt^r diesen l'mstämieu kann
es niclit wundernebnieD , dals bei den Büi^erunruhen daselbst im
Jahre 1511 auch nationale Bewe^üode mitspielten. Tnd wie
in Krakaoi so kam es natfirlich auch in anderen Orten infolge
des Eindringens der Polen snm Wettstreit zwischen der deutscheo
nnd polnischen Sprache in Kirche, Ämtern und Zünften. In Neu-
Sandec war im Jahre 1450 eine Stiftung für die Erhaltung eines
deutscheu Predigers erfolg; darauf kam im »lahre 1469 auch eine
für den polnischen zustande. Zum Jahre 1501 ersclieint hier in
den 8tadtbüchem die letzte deutsche Aufzeichnung. In Lemberg
gab es nach dem Chronisten Zimorowicz bis zum Jahre 1416 an
der Kathedralkirche nur einen deutschen Prediger. In dem ge*
nannten Jahre aber wurde auch ein polnischer angestellt Am An-
fang des 1 6. Jahrhunderts predigten beide zu gleicher Stunde von
verschiedenen Kanzeln. Es ist dies sehr bezeichnend für die damals
bestehende Gleichberechtigung l)eider Nationen. Ditsor I^raucli
brachte aber begreiflicherweise viele Unzukömmlichkeitcu mit sich.
Da weder die Deutschen noch die Polen zugeben wollten, dafs
ihr Prediger dem anderen nachstehe , entstand ein Streit ^ den
schlielslich der Reichskansler Johann Laski als erwählter Schieds-
richter dahin entschied, dafs die deutsche Pkedigt bei der Frfih-
messe, die polnische beim Hochamt stattfinden sollte (1503). Tm
Jahn 1512 beschwerte sich die Stadt über das Konsistorium, ilafs
die deutsehen Predicrten nicht gehalten würden. Daraufhin wurde
im Jahre 1514 der irühere Zustand, die gleichzeitige Abhaltung von
zwei Predigten, wieder hergestellt; ferner wurde bestimmt, dafo die
Stadt den deutschen Prediger und den deutschen Schulrektor aus
Deutschland berufen durfte. Auch hat König Siegmund im folgen-
den Jahre für den Unterhalt dieses deutschen Predigers Sorge ge-
• tragen, indem er auf den Umstand hinwies, dafs die Deutschen,
welche sich in Lemberg nied eingelassen hatten , nicht wenig ziun
Aufschwung der Stadt beitrugen. Die Deutscheu liefsen sich also
damals noch durchaus keine Zurücksetzung gefallen ; trotzdem waren
sie bereits im Kückgang begriffen. Deutsche Eintragungen in den
Lemberger Akten beginnen schon mit dem £nde des 16. Jahr-
hunderts seltener zu werden, und nach dem Jahre 1&31 verschwin-
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tkhwiüden deutscher Ortsnamen.
151
den sie fiist ganz. Dag^n beginnen seit 1525 die polnischen
Aufzeicbiiiiiigen verein 7(»lt und seit 1550 hiiufiger aufzutreten. Im
Jahre 1522 hatte der lycmberger Stadtnotar schon den Auftrag
erhalten, die vorkommeodea deutschen Korrespondenzen ins La-
teinische zu fibertragen und seine Bücher in lateinischer Sprache
zu lühren. Aber noch im Jahre 1666 wird an einer neueröff-
neten Schule dem Rektor der Unterricht der Jugend in deutscher
Sprache zur Pflicht gemacht In die Zfinfte gelangten im öst-
lichen Galizien nicht nur Polen, sondern auch Ruthenen und
Armenier. In Przemvf^l gab es wie in Krakau schon am Ende
des 14. Jahrhunder ts polnische und deutsche Schuster (1586). Im
Jahre 1439 erhielten hier auch die ruthenischen Schuster Gewerbe-
freibett Die Lemberger Kürschnerzunft zählte schon im Jahre
1470 t^Reufien'' zu ihren Mitgliedern; doch galt noch die Vor-
scbrilt: «Auch sal man keynen Beuften weder kejuen Vnkristen
ezo Czechmeister kyzen**. Armenier fanden sich vor allem unter
den Goldscliinieden. Während in früheren Jahrhunderten in Lem-
berg die überwiegende Anzahl der Goldschmiecie Deutsche ge-
wesen waren^ ist am Ende des 17. Jahrhunderts jeder zweite ein
Armenier.
Mit dem Ruckgang der deutscheu Bevölkerung schwanden
auch viele von den deutschen Ortsnamen, oder wurden doch zur
Unkenntlicbkeit entstellt: so Sonnensohyn, Ehrenbeig, Cuntzen-
dorf^ Helwyheshow, Markenhow, Langenhow, Schonerwalt, 6olt-
berg 11. a. Verg;ebens hatte Bischof Eryk einer seiner Dorf grün -
dnn(;( n den Namen Byscopeswalt „für ewifcc Zeiten" beigelegt;
der Ort hcifst längst Jaaionka. Leicht b^reitiich ist es, dals vor
allen die deutschen Namen von Dörfern verschwanden, weil dort
auch das deutsche Element schwacher war. Städtenamen wie
fMstadt, Landshttt, Landskron, Lemberg haben sich besser er-
halten.
Das geschilderte Eindringen besonders polnischer Elemente
in die einzelnen Gemeinwesen hatte aber nicht nur eine Ijcschnin-
kung und Zurückdrangung der Deutschen zur Folge, sondern es
führte schliefslich auch deren Polonisierung herbei.
Der polonisierende EUnfluis zeigt sich frühzeitig zunächst in
der Annahme von Tauf namen in polnischer Form durch die Deut-
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Polonkieiiuig der deutschen Ansiedler.
sehen. So finden wir in Krakau schon im Jahre 1311 einen
j^Herren Jan den Menteler**. Später begegnen uns hier unter an-
deren die Rateherren und Schöffen: Bartko Streit^ Hanko Bartfal,
.Jan Goltsmed, Pavel Neuburger. Sehr beliebt wurde dei .Name des
hl iliiron Stanislaus, dessen Verehrung sich auch bei den deutschen
Kolonisten rasch einbürgerte. In Lemberg finden wir im Jahre
140Ö einen Serwatka Topper, Woytko Topper, Mykulka Fogeler,
fVanczko Rymer, Barthosch Panzerfyndt u. dgL m. In einer
deutschen Urkunde von 1434 ist die Rede von der „Frawen
Kassen (Katharina) Tewfelynne^. Der Lembeiger Bfiiger Stansel
Lamel (1550) wurde in der Regel Sta^ genannt, seine Frau Neta
(Anges) und seine Tochter Ha^ka (Johanna). Scharf betont mufs
jedoch werden, dafs der pulrii>( he Taufnanien auch noch im
16. Jahrhundert nicht die Poloiiisierung des Trägers bezeichnet;
es wäre niehcr verfehlt, wenn man z. B. den Krakauer Stanis-
laus Stöfs fär einen Polen halten würde. Die Deutschen legten
sich die Vornamen bei, die sie bei den Polen hörten ; auch gegen-
wartig ist es in diesen Gegenden selbst in gut deutschen Famüien
üblich, slawische Taufnamen zu wählen und insbesondere slawi-
sche Kosenamenformen zu verwenden.
Aber ancli die Familiennamen sind der Polonisierung anheim-
gefallen. Viel trug dazu die V^erschwägcrung deutscher Burger
mit Polen bei. Nicht nur Adlige heirateten reiche Patriziertochter,
sondern es vermählten sich auch deutsche Einwanderer mit ein-
heimischen F^uen. „Wenn iigendwo*', bemerkt der Lembeiger
Chronist Zimorowicz, ^so hat bei uns die Redensart Geltung:
jWeiber und Uberflufs an Brut waren die Angeln für die Deut-
schend" Und er erzähll, wie z. B. Wolfgang Scholz ans Breslau
im Jahre 1523 und Steuzel Scholz aus Schweidnitz im Jahre
1 543 in Lemberg durch ihre Heirat daselbst festgehalten wurden.
Der erstere scheint eine schon polonisierte Deutsche geheiratet
zu haben, und auch der zweite näherte sich rasch den Polen,
denn schon in wenigen Jahrzehnten sind die Scholz völlig ent-
nationalisiert Gerade die reichsten BfirgerCamilien nahmen die
polnische S}>riu he an iiii l suchten seit dem 16. .Jahrhundert dem
poinisehen Adel gleichzukommen. Veranlassung dazu gab der
Umstand, dals der Adel seit dem Kode des 15. Jahrhunderts
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Folonisieraog der deatachen Ansiedler.
168
immer mehr zur Alleinherrschaft gelaugte und die ganze Gesetz-
gebung zu seinen Gunsten bicinflufste. Die Zugehörigkeit zum
Adel gewährte unter diesen Umstanden groise materielle Vorteile.
Seitdem der Kampf gegen das Deatsclitum im 16. Jahrhundert
auf der ganeen Linie eröfinet war^ scfaütate die Polonisierung
vor mancher Unbill. Vor allem war der Bestte von Landgutem
oinc Verlockung zuiu Anschlufs an den polnischen Adel. Von
diesen K( Sitzungen erhielten ihre deutschen Eigentümer dann auch
ihre polnischen Namen. So nahm die reiche Krakauer Jjamüie
Lang vun ihrem Gut Niegoszowic den Namen Niegoscowski an.
Die Familie Weinbeiger führte aunaohst den Beinamen S^torski;
mit der Zeit verschwand der alte Familienname und wurde gana
durch den polnischen Beinamen ersetzt Ebenso wurde einem
Zweige der Herburt von ihrer Besitzung Odnow (bei Kuliköw)
im 16. •lulirhnndert der Name Odnuvvski hei^clcp^. I)ie polni-
schen Schreibet der (mKlgerichte , mit denen die reichen, Land-
güter besitzenden Familien in Berührung kamen, trugen ihrer-
seits zur Polonisierung der Namen bei. So entstanden Namen-
formen wie Berowicz aus Ber, Fogelwederowioz aus Fogelweider»
Zfifretowicz ans Seifriedi Kramarz aus Kromer usw. Die slawi-
sche Sitte, die Nachkommen mittels der Nachsilben -czyc, -owicz
oder -üwski zu bezeichnen, hat überhaupt viel dazu beigetragen,
die deutschen Namen zu entstellen. So heifst der Sohn des
Liemberger Goldschmiedes Kalb schon Kalbczyc oder Kaibczyk,
woraus später Klubczyc oder Klubczyk wird! Die Nachkommen
des Gieisers Frank heifsen Frankowiczj jene <les berühmten
Lembeiger Patriziers Wol^ng Scholz werden Wolfowicz, und
die des Stansel Scholz werden Standowicz genannt Em Mit-
glied der Lemberger Familie Krause, der Dr. phiL Blasius, nannte
sich stets Knuizowski, Die Hanel nannten sich im 17. Jahr-
hundert Haniewöki. Ahnliche Namenformen sind Handlowicz,
Ötigarek (neben Stigar), Uosenbcrsky, Henrykowski, Bekierski,
Falkowski, Kramarzowycz, Closzmanowski, Arcemberski, Herma-
nowski, Fridrichowicz» Katharina Kreuzalöwna, Dorothea Hazöwna
u. dgL Andere Namen sind ins Polnische übersetzt worden. So
wird schon am Anfang des 16. Jahrhunderts der Krakauer Rats-
herr Mathias Felix auch Scz%szny (der Qifiokliehe) genannt Hof-
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PolonisieruQg der deatsohen Ansiedler.
mann wird auch als Dworzaiiski bezeichnet. Der Vater heifst noch
Weifs, der Sohn führt aber schon den Namen Bialy. Die L#em-
berger Familie Scharfenberg heifst seit dem 16. Jahrhundert Ostro-
görski; die der Guttäter Dobrodziejski, jeoe der Könier Ziaiuki
oder Ziarokowicsy. Der Nea-Sandecer Bfliger Mordbir wurde
Monepiw geoanot Aach erfolgten völlige Unmennungen. j9o
hiefe die Lemberger Familie Mild später Doliiteki, die Wittern-
berger Wedelski, die Kraizer Mikiaszki. Viele dieser polnischen
Namen sind auf die Weise entstanden, dafs dio ])olnischen Mit
büiger dem deutschen einen Beinamen gaben und dieser ihm
dann dauernd blieb. Neben ocht deutschon Zu- und Spitznamen
Eyertreter, Kurccvrarst, Sohabinkese, Dybenwirt tu dgL kommen
sc^on in den ältesten Erakaaer Stadtbficheni ähnliche polnische
vor, die gewifs eum Teil von deutschen Bürgern gefOhit worden.
Schon Dethmar, einer der ersten Krakauer Vögte, führt den
slavischen Beinamen „Wölk** (der Wolf).
Wie notwendig nach dem Uberhandnelimen des Fuluischen
im 16. Jahrhundert in deutlichen Kreisen die Kenntnis der pol-
nischen Sprache erschien, dafür legt ein im Jahre 1539 gedrucktes
deutsch-polnisches Wörterbuch Zeugnis ab, in dem die Abwand-
lung der Zeitwörter an dem Beispiel „loh lerne Polnisch'^ dar-
getan wird, während in einem Briefmuster die Schwester den
Bruder mit den Worten aneifert: „Wer von uns mehr Polnisch
wird kennen, der wird besser sein und von den Eltern mehr
geliebt werden/'
Wie rasch seit dem 16. Jahrhundert infolge der geschilderten
Verhältnisse die Polonisierung um sich griff, geht daraus hervor,
dals aus deutschen Gegenden sugewanderte Familien schon in
knreer Zeit entnationaHsiert sind. Bereits oben wurde auf dieses
Schicksal der im I6. Jahihundert nach Lemberg eingewanderten
Familie Scholz liiugewiesen. Einer ihrer Mitbürger, Mathias Här-
der, der wahrscheinlich erst um 1610 nach Lemberg kam und
seit 1617 einen schwunghaften Handel vor allem mit Tuch führte,
hat uns ein „Schuldbuch" hinterlassen, in welchem dieser Titel
das einzige deutsche Wort ist. Sonst bedient sich Hadder der
polnischen Sprache trotc der Schwierigkeiten^ die sie ihm be-
reitet, wie die zahlreichen Fehler beweisen. Nicht mit Unrecht
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Lage des Deutsohtiuns im 17. Jahrh.
155
nahm man daher im Jahre 16U6 in Lemberg an, dafs damals
bereits alle altansässigen Deutechen polonisiert waren, und nur die
Neuankömmlinge ihrer Nationalität angehörten. Wie sehr hatten
Bich die Anschaaungen im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts
geändert! Hatten im 16. Jahrhundert schlichte Bürger Stiftungen
för den Unterhalt deutscher Prediger gemacht, hatte man noch
im 16. Jahrhundert die deutsche Sprache in Kirche, Schule und
Amt zu erhalten gesucht, t'antlon sich noch damals Bui^er, welche
ihren Ehefrauen nur unter der Bedingung das volle Erbe ver-
schrieben, wenn sie einen Bürger oder Handwerker, nicht aber
einen Adligen in zweiter Ehe heiraten würden , so erscheint am
Ende des 17. Jahrhunderts ein Mitglied der einst glSnsenden
Familie Attelmaier» ein Nachkonune der reichen Lemberger Kauf-
herren i in serrissenen Kleidern und mit hungrigem Magen, aber
betrunken auf den Lemberger Strafsen und höhnt den Bürger-
meister der Stadt in der unverfälschten Art eines polnischen
Adligen jener Tage: »»Ich habe nicht wie Eure Ehrbarkeit mit
der Elle gemessen!'*
Immerhin behielt auch in dieser Zeit des Niederganges das
Deutschtum noch eine gewisse Bedeutung. Die Krakauer Zunft-
ordnungen der Beutler von 1695, der Schuster von 1608 und der
Tischler von 1639 nehmen auf die ihnen angeh5renden Deut-
schen Rücksieht. Im Jahre i62:'> bestätigt König Siegmund ITT.
d( n I^embergern ihr Patronat über den deutschen Prediger in
der Kathedralkirche. Zwischen 1650 und 1670 haben die Deut-
sch en an der Heiligen-Geist^Kirche in Lemberg noch ihre eigene
Brüderschaft. Es sind dies zumindestens Anzeichen dafür, da&
die Zahl der wirklichen^Deutschen noch immerhin eine beach-
tenswerte war» wenn es zumeist auch nur noch Neuankömmlinge
waren, die in der Regel auch nicht lange der väterlichen Sprache
treu blieben. Schon an früheren Stellen unserer Darstellung
haben wir auch aus dieser Zeit Deutseho kennen gelernt, die
im Dienste des Staates als Beamte und Soldaten standen; ebenso
sind deutsche Kaufleute, Künstler, Gelehrte, Handwerker, kurzum
Angehörige aller St&nde aus der Periode des ^iedeiganges des
Deutschtums bekannt, die deutsche Namen fuhren. In vielen
FUlen beweist freilich in jener Zeit der deutsche Name nicht
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Emeneiter Ao&chwmig im Id. Jahrb.
meiiTi dals sein Träger auch ein Deutscher war. Immerhin darf
aber nicht aufser acht gelassen werden , dafe auch diese Männer
und mit ihnen ihr Wirken und ihre Leistungen deutschen Ur-
sprungs waren.
Die Zuwanderung von Deutschen nach Gkilizien hat gewils
auch in dieser Zeit des Kiederganges nicht aufhört Ja sie
hat nochmals unter polnischer Herrschaft einen kleineu Auf-
schwung; genuuiiuen. Die WirtschaftspoliLik , die hn 18. Jahr-
hundert in den verschiedenen St;iatcn Europas in Aufnahme kam,
hat auch in Polen ihren Widerhall gefunden. Und als man
hier cur Hebui^ der Beigwerksproduktion und des Fabrikwesens
schritt, wnrden sofort auch wieder deutsche Arbeitskräfte herbei-
gezogen.
Die Tätigkeit der Deutschen in den galizischen Bei^werken
hat seit dem 13. Jahrhundert nie aufgehört. Da die Schilde-
rung der Bergwerkstätigkeit zur Zeit der Blüte des Deutschtimis
einem späteren Abschnitt vorbehalten bleibt, mögen hier nur
einige Notizen aus dem 18. Jahrhundert folgen. Um die Mitte
dieses Jahrhunderts hat der Bergrat und Inspektor J. G. Schober
Plane des Salzbergwerkes von Wieiicka angefed^t und im Jahre
1753 hat er im Hamburgischen Magazin die ersten gründlichen
Nachrichten über dieses Bergwerk veröftentliclU. Die verschie-
denen älteren (TruhenkarLen hat im Jahre l7t>4 der Österreicher
Anton Friedhuber gesammelt ; er liefs sie im Jahre 1766 in Augs-
burg stechen und veröffentlichen. Gerade damals war unter dem
tüchtigen König Stanislaus August Poniatowski der Beigbau im
Tatragebirge wieder aufgenommen worden. Zu Leitern desselben
sind im Jahre 1765 August Knoblauch, Wilhelm Friese und Joh.
Knorr bemfen worden. Spfiter erscheint Knoblauch als Direktor,
Friese als Sekretär und Knorr als Bergmeister. Auch unter den
Arbeitern finden wir Deutsche, so Joh. Kleine, Georg Schneider,
Samuel Goczmao, Josef Uhmplin, Joh. Lange, Stcinert und KabeL
Auch die Akten sind zum Teil deutsch. Bezeichnend ist es, dafs
die Weisungen (Instruktionen) und die Eidformel deutsch waren.
Knorr hat uns einen „ohngeferen Grund -Rifs von Schwarzen-
Stollen in Tartarischen GebQigen" hinterlassen (1765), und von
Knoblauch haben wir einen „Probir- Zettel des Silberfahl -Ertzes
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Emeaerter Au&ohWQiig im lö. Jahrh.
1»7
aus Schwartzen Stollen" aus dem Jahre 1766, Ferner war in der
Gegend von Sambor WiUisch als Inspektor aDgesteilt; dort gab es
Eisenhammer^ Pottaschen- und Ziegelhütten. Silber, Blei, Stein-
kohle usw. suchte man im Beeirke Nenmarkt; der Goldschmied
Thiele forschte dort auch nach Gold- und Kupferersen. Die Haupt-
leitung aller dieser Unternehmungen hatte seit 1765 der Baron
Gartenberg. p]ine Fortsetzung dieser Arbeiten durch die polni-
sche Regierung wurde durch den Aufall des groisten Teiles von
GaUzien an Osterreich im Jahre 177*2 verhindert.
Auch polnische Privatgrundbesitzer hatten den Wert deut-
scher Arbeit in jener Zeit wieder zu schätzen gelernt Vor allem
war es Stanislaus Poniatowski, der Vater des eben genannten
letzten polnischen Königs, der die Leitung seiner Güter Deut-
schen übertrug, seiner Stadt Jazlowiec deutsches Recht verlieh
und auch den Kntschlufs fafste, im Dniestertale an der moldaui-
schen Grenze eine deutsche Stadt zu gründen. Mit der Ausfüh-
rung dieses Vorhabens betraute er im Jahre 1750 den Verwalter
seiner ausgedehnten Güter, den Deutschen Johann Rudolph von
Oet^ker, der zugleich „Obristlieutenant und Commissarius Gene-
ralis" war. Ihm zur Seite trat später der Major Peter von Eönigs-
fels; beide waren auch selbst Besitzer von Gütern in der Nahe
der Ansiedlungsstatte und erscheinen als „Collatores** der An-
Siedlung. Oettyker berief zalilmchc deutsche Ansiedler, darunter
vor allem Tuchmacher aus der l lugegcnd von Breslau. Schlesien
stand damals in erster Reihe unter den industriellen und handel-
treibenden Provinzen. Daraus erklärt es sich leicht, dafs wie vor
Jahrhunderten» so auch jetzt ein grofser Teil der Kolonisten aus
diesem Lande stammte und dals sie mit ihm auch später in enger
Verbindung blieben.
Den Ansiedlern waren das Reisegeld, die nötigen Geldvor-
sehüsse, Glaubensfreiheit und andere Vorteile zugesichert worden.
Gefordert wurde die Herbeiziehung zalilreicher Ansiedler durch
die Unruhen der schlesischen Kriege. Das Stadtchen, welches
durch ihre Niederlassung entstand^ erhielt den Namen Zaleszcsyki.
Hier wurde eine Tuchmaoherei errichtet Die Ansiedler waren
evangelischen Glaubensbekenntnisses, und so entstand in Hinter-
waiden, denn dies ist die Bedentui^ von Zaleszozyki, unseres
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168
Erneaeitar AufBchwung im 18. Jahib.
Wissens die erste geschlossene Ansicdlung protestantischer Deut-
scher auf ostgalisisebetD Gebiete. Auch in Westgalinen existierte
damals nur eine protestantische Gemeinde, nämlich in Biala, die
ihr Bestehen bis 1709 zurflekfflhrt Zerstreut hatten sich Prote-
stanten seit Jahrhunderten in Polen eingefunden. Als die prote-
stantische Gemeinde in Zaleszczyki daran g:inßr, einen Prediger
anzustellen, wurde darauf verwiesen, dafs Glaubcnsgenos«en auch
in Trembowla, Sambor» Lembergs Jaroslau und an anderen Orten
lebten, alle jedoch ohne einen Seelsorger. So wurde durch die
Ansicdlung in ZalesECs^rki in jener Zeit auch die Bildung der
eisten protestantischen Pfarrgemeinde in Ostgalisien veranlalst
Sie lag aber anfengs jenseits des Dniesters auf moldauischem
Boden, und erst nach dem Anfalle Galiziens an Osterreich ist
sie nach Zaleszczyki selbst übertragen worden. Die Schild«*-
rung dieäer Ereigniä&e gehört jedoch in andere Abschnitte dieses
Werkes.
Hier soll nur noch einiges über die Deutschen gesagt werden,
die in den von 1772 bis 1796 bei Polen verbliebenen Teilen Gali-
siens, ako im Krakauer Gebiet^ lebten. Hier finden wir die wenigen
bedentenden Fabrik- und Handelsuntemehmungen , die gegen das
Ende des 18. Jahrhunderts bestanden haben, etwa zur Hälfte lu
d( utschen Händen oder doch unter deutscher Leitung. 8o stand
einer Tuchfabrik in Krakau der Apotheker Like vor. Der Kra-
kauer Bürger Fr. Krumphol tz legte in der Nähe der Stadt eine
Schrotfabrik und zwei Pulvermählen an. Zu den bedeutendsten
Kauflenten sählten Wolff, J. Haller und Klug; einer der grolsten
Wdnhandler war Kraula. Neben diesen deutschen Unternehmungen
bestand nach denselben Berichten kaum ein halbes Dutzend be-
merkenswerter polnischer. Auch sonst wohnten in Krakau nach
den Mitteilungen eines Reisenden, des Arztes Kauseh, noch da-
mals sehr viele Deutse)H> (1793); mag er auch durch die von den
Polen angenommene deutsche Tracht zur unrichtigen Anschauung
geführt worden sein, dafs auf einen Polen sechs bis sieben Deut-
sche kamen^ so mu& er doch sehr vielen Deutschen daselbst be-
gegnet sein, um diesen Trugschluft zu ciehen. Übrigens gab es
damals auch in Grofspolen, besonders im schlesischen und branden-
burgischen Grenzgebiete, sehr viele Deutsche. Traurig lautet das
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Emeneitor Aoftchwnng im 18. Jabili.
16»
Urteil von Kausch über die dentechen Kaufleute und Handweiker
in Polen; sie aoUen zam grofsten Teile yerschweDderisoh, unehr-
lioh und vor allem überaus grob gewesen sein. Der iigste Ver^
foU in Handd und Wandel war damals übrigens in Krakau wie
in den anderen polnischen Städten zu bemerken. Allzulange hatte
mau d'iiü Stikitewesen der ärg^sten Vernüchläöäiguüg aiiheimgegeben.
in Galijsien erfolgte erst unter Österreichs Herrschaft ein Auf-
schwung des materiellen und geistigen Lebens, gefördert von dem
gieioluseitig zu frischerem Leben erweckten Deutschtum.
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Drittes KapiteL
1. Die Verleihimg des deatschen Beohtes dnimh die poIoiecLen Landesfoistsiif
durch weltliche tmd geisüidie Oatsheritser. Aliganeioes über die Bestiftnng
mit deuisohem Recht S. Die OrundbestiftaDg der OemeindeD (Weichbild).
Gemeinsamer Oemeindebeeits und Einieleigentam. ~ 8. Freiheiten und Pflich-
ten der erblichen Vcgte und Sdiolsen. Andere Klassen der Vogte and Schul-
zen; ihre Stellung. — 4. Rechte und I^eistungen der Boiler und Bauern. —
5. Deutsches Gerichtsweseo. — 6. Selbstvenvaltung nach deutschem Bedit
Städtewesen. — 7. Die Entwicklung der Landwirtschaft, des Bergbaues und
Handels, der Gewerbe, Künste und Wissenschaften unter deutschem Ein-
flüsse.
Die VcrlcUmiig des deatacheii Rechte« durch die polnlechen
Landeeffirsten» durch weltliche und geletUche Gntebeeltser.
AUgemelnee Aber die Beettttong mit dentechem Recht.
Zur Verleihung des deutschen Rechtes, womit die Befreiung
vom landesüblichen polnischen und in den früher zum Fürsten-
tum Ruthenicn gehörenden Gebieten jene vom rutbenischen Rechte
Hand in Hand ging^ war natürlich zunächst der Landesfürst be-
rechtigt. Voo ihm erhielten aber auch weltliche und geistliche
Gmndherren die Bewilligung zur Erteilung derselben Freiheiten.
Zu diesem Zwecke erwarben sie sich entweder Privilegien, welche
sie zur Gründung von Ortschaften mit deotsehem Rechte auf ihrem
Gebiete berechtigten, oder sie liefsen ihre bereits bestehenden Dörfer
vom polnischen und rutheuisehen Recht auf deutsches setzen.
Das auf diese Weise gewonnene Recht übertrugen die Gutsherren
sodann auf die Schulzen und Vögte, welche sie den Ansiedlungen
vorsetzten. So entstand zwischen den Schulzen und Vögten einer-
seits, ihren Gntshenen und dem Landesfürsten anderseits eine Art
Lehensverhfiltnis; als solches erkennen es ausdrücklich auch die
polnischen Rechtsquellen an. So übertrug im Jahre 1411 Zimowit
von Maüowien die Vogtei iu Busk dem Nikolaus Scharer als ein
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Verleihung d. deotschen Rechtes doioh d. Landesfürsten Dach Lehosrecbt 161
Lehen mit Magdeburger Recht. Ein intereb^aiiteb juristisches Gut-
uchtea aus dem Jahre 1496 führt aus, dafs Vogteien auf zweierlei
Weise an ihre Heireo zurückfallen könuen: erstens durch Rück-
kanly and zweitens nach den Bestimmungen des Feudalrechtes
(ins feudale); denn zwischen allen Vögten und Ihren Herren sei
dieses Recht verbindlich, zwischen den Vögten und anderen Per-
sonen dagegen Magdeburger vStadtrecht (ins civile Magdcbuigense).
Das (jcricht, vor welchem Vö^e und Schulzen gerichtet wurden
und ihre Rechtsgeschäfte ordneten, hiefs „iudicium feudale" oder
„ins lenskie^' (polonisiert aus Lehen), also Lehensgericht Landes-
ffirstliche Orte erhielten somit unmittelbar vom Fürsten das deut-
sche Recht; ihre Vögte and Schulzen standen im unmittelbaren
Lehensverfalltnisse zu demselben und waren naturlich nur seinem
Gerichte untergeordnet Dies gilt z. B. von Krakau, Bochnia,
Wielieka, Lemh( und zahlreichen anderen Städten und Dörfern.
Die Ortschaiteii des Klerus und des Adels erhielten dagegen deut-
sches Recht durch die Vermittlung ihrer Besitzer; diese erscheinen
daher als Lehensherren, wahrend der Fürst die Oberlehenshoheit
in Anspruch nimmt
Von den geistlichen Gutsbesitzern hatte wahrscheinlich der
Krakauer Bisehof Iwo schon um 1325 vom Fürsten Leszek dem
Weifseu ein Privileg erhalten, kraft dessen er mit deutschem Recht
bestiftete deutsche Ansiedlungen anlegen durfte. Sodann erlangte
vor allem das Klarissinnenkloster in Alt-öan(iec die Freiheit, deut-
sches Recht auf seinen Besitzungen zu 'verleihen. Es war dies
eine Folge des Umstandes» dafe Kunegundci die Witwe Bolestaws
des Schamhaften, sodann Griphina» Witwe des schwarzen Leszek,
endlich Hedwig, die Witwe £okietekfr» im Sandecer Gebiet ihre
Witwensitze und Hoheitsrechte besafsen und einen Teil ihrer Rechte
dem von Kunegunde begründeten Kloster übertrugen. Seine Abtis-
einnen verliehen sodann wie die ircnannten Fürstinnen deutsuhcs
Recht. Im Jahre 1373 setzte hieran! Königin Elisabeth alle Dörfer
und Besitzungen dieses Nonnenklosters auf deutsches Recht, wo-
mit aber eigentlich nur eine Bestätigung zum grolsen Teil bereits
bestehender Zustände erfolgte. Im Jahre 1296 erhielt das Kloster
Miechow vom König Wenzel von Böhmen für alle klösterlichen
Besitzungen im Gebiete von Krakau und Sandomir deutsches
K a 1 n d 1 , G*»ch. d. L>«aUch«Q i. d. K»rp«ib. I. 11
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162 Deutsohes Kecht auf geistliüheu Gutem.
Recht. Dreizehn Jahre später erwarb sodann das Zisterzienser-
kloster Szczyrzec vom Hcrzop: fjokietek das Recht, alle seine
Dörfer^ Güter und A\'älder nach deutschem Recht zu besiedeln.
VoD deniBelben Fürsten erhielt auch das Nonneokioster Stanii|tki
fOr alle seme Dörfer Netunarkter Recht, was später öHiean be-
stätigt wmde. Im Jahre 1897 worden von Wkdjstaw II. die
Dörfer der Lemberger Dominikaner vom polnischen und rutheni-
schen Recht auf Magdeburger Recht gesetzt Vier Jahre später
versetzte derselbe König alle Dörfer des St Andreasklosters in
Krakau vom polnischen Recht ins deutsche (1401). Und im Jahre
1430 befreite Wladyslaw alle Besitzungen des Lembei^er Erz-
bistums, und zwar auch jene, welche es kfinftighin erwerbeo
wdrde, „vom polnischen, mthenischen and jedem anderen Rechte
und verlieh ihnen deutsches Recht, welches das Biagdebuiger
Recht genannt wird''. Diese Beispiele mögen genügen. In aUen
diesen Fällen wurde den geistlichen Gutsherren, deren Vögten
und Schulzen aiicli die Gerichtsbarkeit in ihren Ortschaften über-
tragen; nur gewisse RechtsfäUe behielt der Landesfürst seiner
Entscheidung vor.
Ganz ühnliche Bestimmungen wurden ffir die Gruodherr-
Bchaften des Adek getroffen. Schon im Jahre 1234 eihielt
Theodor, der Wojwod von Krakau, das Recht, im Flu%ebiet
des Dunajec Deutsche ansusiedeln, „welche von niemand anderem
als ihrem Herrn und seinen Schulzen gerichtet werden sollten,
vorbehaltlich des HcT/nu^. rechtes bei der Vorhüngung der Todes-
strafe und der körperlichen Verstümmelung". Seine Rechte über-
trug Theodor auf das von ihm begründete Kloster Szczyrzec, das
sich dieselben im Jahre 1251 vom Herzog Boleslaw bestatigea
lids. Im Jahre 1293 befreite die Hensogin Griphina das Erbgut
Gaboü des Grafen Nikolaus vom polnischen Rechte und veriieh
ihm deutsches; fortan sollten alle Bewohner des Dorfes vor kein
anderes Gericht gefordert werden, als vor dasjenige ihres Erb-
herrn und seiner Nachfolger oder ihrer Schulzen. Nur die oberste
Gerichtsbarkeit, insbesondere über den Schulzen, behielt sich die
Fürstin vor. Tn demselben Jahre stellte Griphina für das an ihren
Kapellan und Prokurator Mathias abgetretene Gut Olszana eine
ganz ähnliche Urkunde aus : die Bewohner und Schulzen des Ortes
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Denteohes Recht mif den Oüteiii des Adels.
sollten niemand anderem als ihrem Herrn Mathias zu Diensten und
Abgaben verpflichtet sein und nur von ihm gerichtet werden.
Als dieselbe Fürstin als Herrin des Gebietes von Sandec" im
Jahre 1399 Johannes dem Reichen^ einem Bürger von Kamienica-
Nen-Sandec, hundert Mausen am Flusse Lubienka zur Besied-
lung überliefs, befreite sie sein Gebiet von allen polnischen Keeb-
ten, eximierte es von der Gewalt aller polnischen Beamten und be-
stimmte, da£s er die Bewohner selbst oder durch seine Schulzen
richte. Nur die schwersten Verbrechen behielt sie ihrem Gerichte
vor* Lokietek verlieh im Jahre 1329 auf die Bitten des Kra-
kauer Kanzlers Sbignew und wegen der Verdienste des Peter von
fioslawioe diesem letzteren nnd seinen Erben das Recht, die Sied-
lungen auf ihren Gütern vom pohuschen Keeht auf ein beliebiges
deulj^elies zu setzen; zugleich befreite der Fürst deren Bewolmer
von der Gerichtsbarkeit der polnischen Beamten und untei-st eilte
sie ihren Schulzen oder seinem eigenen Gericht. Im Jahre 1354
verkaufte Kön^ Kasimiers den Söhnen des Krakauer Wojwoden
Nikolaus die Dörfer Eubno^ Kopjtowa und Lajsce für 700 Mark
Phiger Groschen und gestattete zugleich auf Bitten des Gnesener
Erzbischofs, dafs diese Orte atif deutsches Recht gesetzt würden.
Im Jahre 1366 befreite König Kiiznnierz das Doi-f (lawlow, das
seinem Getreuen Lreonhart gehörte, vom pohiischen Heehte und
bestimmte > daOs auch ein von Leonhart oder seinen gesetzlichen
Nachfolgern gegründetes neues Dorf nicht polnisches, sondern
deutaohes Recht genie&en sollte. Wladysisw HL gestattete im
Jahre 1440 dem Adligen Wlodko^ sein Dorf Stebnik bei Droho-
bycs, das großenteils wüst lag, unter Verieihung des deutschen
Magdeburger Rechtes wieder zu besiedeln, indem er es zugleich
vom polnischen und nithenischen Reclite befreite.
In allen angeführten Freibriefen und in einer überaus grofsen
Anzahl ähnlicher Urkunden befreit also der Fürst das zur An-
siedlung bestimmte Gebiet von dem landesüblichen polnischen oder
mtheniachen Rechte und zugleich von der Gewalt der gewöhn-
li<^en ffirsüichen Beamten. Er verleiht zugleich dem betreffen-
den Ort deutsches Recht oder gestattet dem Gutsherrn diese
Verleihung. Die Bewohner der gutsherrlichen Orte unterstehen
ihrem Gutsherrn und den von ihm eingesetzten Schulzen und
11*
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1
1€4 Yoiisaiig bei der Befitiftnng mit deutschem Becht; die Fraibiiefe.
Vögten. Letztere haben iliren oidcntlichen Gerichtstand vor
dem Gutsherrn als ihi( rii lunnittelbaren Lehensherm; doch be-
halt sich der Fürst als Oberiehenaherr oft die höchste Gerichts-
barkeit vor.
Da die Verldhiing des deutschen Rechtes ihre Wunel schliefs-
lich immer in der landeeförstlichen Macht hat, so kam es vor,
daik von privaten Grundherren bestellte Schulzen sich vom Ffinten
ihre Schulzeirechte bestäti^icn liefsen, um ihrer Stellung sicher zu
Fein. So hat z. B. im Jahre 1338 der Krakauer Kanzler Sbignew
seinem getreuen Diener Leupoldus die Schukei des Dorfes Sza-
ilaiy übertragen. Im folgenden Jahre lielk sich der neae Schulz
Martin das von Sbignew seinem Voiginger au^stelite Frivil^
vom E5nig Kazimiera bestätigen.
Welche Bedeutung der Verleihung des deutschen Rechtes
und der Gründung neuer Orte nach demselben beiffelect wurde»
geht unter anderem daraus hervor, dafs in den Freibriefen oii
von vorangegangenen Beratungen und von der Einholung der Zu-
stimmung mafsgebender Persönlichkeiten die Rede ist^ So be-
merkt z. B. Boleslaw in seinem Freibrief für fiochnia vom Jahre
1263; dafe er die Angelegenheit reiflich mit seiner Mutter
Gnsjnuslawa, mit dem Krakauer Bischof Fhtndotha und den
Grofeen beraten und ihre Zustimmung eingeholt habe. Bei der
Bestiftung von Na Lcjkach mit deutschem Rechte im J^lire 1292
holte Griphiua den Rat und die Zustimmunor der „teuersten Mutter,
der Herrin Kunegunde*' ein, die damals bereits Nonne in Sandec
war, und die Bestiftung von Srostow nahm dieselbe Fürstin im
Jahre 1293 mit Willen der Äbtissin Katharina und mit Zustim-
mung der Schwestern des Klosteis in Sandec vor. Hedwig, die
M Herrin von Sandec setzte im Jahre 1336 die Dorfer ihres ge-
treuen Gedko de Giedca^roe mit Willen und Beistimmung ihres
Sohnes Kazimierz von polnischem auf deutsches Recht.
Die Privilegien über die Verleihung des deutschen Rechtes
wurden in der Hegel sehr ausführlich ausgefertigt Obwohl es
selbstverständlich war, dals mit der Verleihung des deutschen
Rechtes die Abhängigkeit venu polnischen und ruthenischen auf-
hdfte, wird dies in den Urkunden in verschiedenen Wendungen
oft wiederholt Entweder wird besonders festgestallt, dafs jeder
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Vorgang bei der Bestiftung mit deutschem Recht; die Freibriefe. 165
aodei« Rechtsbrauch ak der verlieheoe' deutsehe ausgesehlossen
sein solle, so in der Urkunde fflr Boehnia vom Jahre 1258.
Oder es wird ausdrücklich bemerkt, duls neben den durch das
deutsche iitt'lit bedingten Verpflichtungen alle nach polnischem
und rutheniöchem Rechte aufhören, wobei die au%ehobenen auch
einzeln aufgezählt werden können; es geschieht dies z. B. im
Freibrief für Wielicka von 1290. Endlich wird die Befreiung
von der Amtsgewalt der pobischen Beamten entweder bloia kurz
ausgesprochen, wie bei Srostow im Jahre 1293; oder es werden
alle Beamten auch aufgezählt und insbesondere jene namhaft ge-
macht, in deren besonderem Machtbereich dvr Ort lag: so wird
in den Privilegien für Gabun uud Olszana zunächst die Befreiung
vom polnischen Hecht und der Gewalt der polnischen Beamten
allgemein ausgesproohen und sodann hinzugeffigt: „ besonders aber
vom Kastellan von Sandec** (1293). Ebenso war es üblich, neben
der Bemerkimg, dafs die Lokation (Ghrundung) des Ortes nach
deutschem Recht erfolge, noch besonders hervorznheben, dafs die
Mansen nach deutschem Reeht zugemessen wertlen sollten; dafs
die Bf'wohner nach diesem Rechte ihre (iründe benutzen, ihreu
Verpllicbtungen nachkommen und gerichtet werden soUteo. Letz-
tere Zusicherung findet sich regelmäfsig. In einzelnen Urkunden
wird auch hervorgehoben, dals der Schulze alle Nutzungen haben
solle, die das Magdebuiger Recht aula&t Auch der Fürst behält
sich mitunter ausdrücklich alle ihm nach Magdeburger Recht zu-
kommenden Rechte vor, wie dies in der Urkunde von li6ö für
Harklowa treschieht.
Die Freibriefe wurden in der Kegel von zahlreichen Zeugen
beglaubigt. In dem Privileg für Krakau vom Jahre 1257 ruft
Boleslaw auf denjenigen, der seine Bestimmungen verletzen wollte,
den Zorn Gottes und der heiligen Märtyrer Btanislaus und Wenzel
herab. Die Bestiftungsnrkunden wurden wegen ihres hoben Wertes
zuweilen in einer Kirche oder in einem Kloster aufbewahrt, wo
sie freili( Ii auch nichi imnicr sicher waren. So war das alte Pri-
vilejir Bolesiaws für Podolin „intnlgt" der tyrannischen Wut der
Heiden (der Tataren)" in der Kirche des Orte» verbrannt, uud
daher erneuerte es des Fürsten Witwe Kimegunde im Jahre 1289.
Ebenso sah sich Katharina, Äbtissin des Klarissinnenklosters in
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166 Vorgang bei der Bebtiftuag mit deutschem Recht; die Freibriefe.
Bandec, veranUTst, \m Jahre 1313 den Bestiftongsbrief von Mo-
kra Di^bruwa zu erneuern , weil er samt dem Mönchskloster, in
welchem er verwahrt wurde, einer Feuorsbruust zum Opfer ge-
fallen war. Ein durch Feuer zerstörtes Privileg über die Schnlzei
Pr^dnik bei Krakau erneuert im Jahre 1327 Michael, Abt von
lyniec, auf Ansuchen des Schulzen Johannes, der Bürger von
Krakau war. Erneuerungen oder Bestätigungen solcher fVeibriefe
fanden auch statte wenn die Schulzei in andere HSnde überging
oder wenn der Grundherr wechselte. So bestätigt im Jahre 1839
Konig Kazimierz, dafs Kikt laus Wirsing die Vogtei in Wielicka
von Nikolaus (lallicus um lluu Mark Prager Groschen gekauft
habe, und erneuert zugleich die Bestimmungen über die Rechte
und Pflichten des Vogtes. Im Jahre 1379 sah sich Königin Eli-
sabeth veranlalst, das im Jahre 1359 von Nikolaus Welsing (Wir-
sing) für HenOKUn Wersing ausgestellte Privil^ über die Schulcei
in Skrsynka zu erneuern, nachdem dieser Ort mit anderen in ihren
Besitz übergegangen war. Femer geschah es mitunter, dafs nach
Ausstellung einer ßestiftungsurkunde die Giiiudiuii:: des Ortes
jahrelang unterblieb und daher der Freibrief erneuert werden niuiste,
wenn es endlich an die Verwirklichung des Planes ging. So sind
von König Kazimierz für Mrowla im Jahre 1347, dann 1352 und
endlich 1367 Bestiftungsprivilegien ausgesteUt worden, weil die
vorbeigehenden nicht deu gewünschten Erfolg gehabt hatten. Bei
solchen Erneuerungen konnten die Bestimmungen des Freibriefes
/uguii.sten oder zum Schaden des Beijünstigten geändert werden.
Auch ist es üblich gewesen, die ur^i^jrüiigli lien Rechte eim » Orlvs
zu vervollständigen; besonders hervorragende Freiheiten sind ein-
zelnen Orten nur allmählich zuteil geworden. So erscheint Biecz
schon im Jahre 1361 als „Stadt ^ (dvitas), da Kazimierz den Ort
i,mit einigen besonderen Rechten, die er bisher nicht besafs, be-
schenkte, damit die Bürger und Einwohner der Stadt zufolge der
königlichen Milde aus diesen Freiheiten für sich und ihre Nach-
kommen Nutzen und Vorteil zögen". Damals erhielt Biecz die
Bewilli^tur^, eine stadtische Wage aufzustellen, ein Tuchseherliau3
sowie eine Saizbude zu errichten, und andere ähnliehe Rechte.
Zwei Jahre später (1363) bestätigte der König der Stadt ausdrück-
lich das Magdebuiger Recht und ihre früheren Freiheiten, denen
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Vorgang bei der B(«tiftung mit deutsciiem Recht; die Freibriefe. 167
er neue hinEoffi^. Im Jahre ]$65 befreite er sodann die Bfir^r
von growissen Zollabgaben und im Jahre 1368 errichtete er daselbst
Jaliniiiirkte und traf zu deren Förderunj^ allerlei Bestiimmmgen.
Schliefslich mag noch die wichtige Tatsache bemerkt werden, dafa
in solchen erneuerten oder wieder bestätigten Privilegien der Wort-
laut mitunter derart ist, dafs der früheren Verleihung gar keine
ESrwfthnung geschieht und man ohne deren Kenntnis rar An-
nahme verleitet werden kann, der Ort habe erst jetst deutsches
Recht erhalten. So ist s. 6. im Freibrief von 1257 fflr Krakau
nichts davon erwähnt, dafs dieser Ort wenigstens schon drei Jahr-
zehnte lang deutsches Recht besafs. Jni Jahre 136G stellt König
Kazimierz für Öaaok einen Freibrief aus, in welchem er die Be-
freiung vom polnischen Rechte und die Beetiftung mit deutschem
Magdebuiger Recht ausspricht, ohne mit einem Worte anradenten,
daJs diese Stadt schon im Jahre 1339 vom ruthenischen Herzog
Georg mit diesem Rechte bedacht worden war. Ebenso setste
im Jahre 1412 Jagiello ohne jede Erwähnung einer älteren Be-
stiftung die Stadt Nou-Sundec vom polnischen auf deutsches
Recht, trotzdem die Ötadt seit 1292 schon deutsches Recht
besai's.
Die Verleihungsurkunden für deutsches Recht wurden in der
Regel dem Grundherrn oder den Yogten and Schulzen ausfolgt
Sie erscheinen oft geradezu als Privilegien für diese^ wiewohl die
von ihnen f6r ihre Gründungen gewonnenen Rechte auf die betreffen-
den Orte dauernd übergingen. Viel seltener sind die Urkunden
unmittelbar an die Bcwuimer des Ortes gerichtet. Dies geschieht
z. B. in der oben zitierten Urkunde des Königs Kazimierz für
Bieoz von 1361. Auch in der Urkunde desselben von 1363 für
diese Stadt heifst es, dais der Yogji, sämtliche Bürger, femer die
reichen und armen Bewohner der Stadt des Ifi^ebuiger Rechtes
teilbaft sein sollen, und die andeten Freiheiten werden den Bür-
gern unmittelbar zugestanden. Ähnlich lautet die Bestiftung der
Stadt Ufoie solne mit Magdeburger Recht (1360). Bei der Ver-
leihung des Nenmarkter Rechtes an Keblow bemerkt Elisabeth
in ihrer Urkunde von 1375, dafs sie die Bauern, Schulzen, Gast-
wirtCi Müller und alle Einwohner des Dorfes von den polnischen
Rechten befreie. In Urkunden für ostgalizische Orte, wo der
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106 Vorgang bei der Besüitung mit deutschem Recht; die Freibriefe.
griechische Glaube weit verbreitet war, wird häufig die Beschrän-
kung auf die katholischen Bewohner ausgesprochen. Su bestimuit
VVladyslaw im Jahre 1405 füi* Hodowicze und Äydatycze, dalk
die Schnlsen^ Bauern, Gastwirte^ Gärtier, Müller und alle katho-
lisohen Bewohner dieser D5rfer von der Gewalt der polmachen
Beamten frei aein aollten. £b iat fibzigena leicht begreiflich, dals
die erste Beatiftnngaurkunde eines Ortes an dessen „locatores**
(Gründer, Besiedler) gerichtet ist, während weitere Freiheiten oft
schon unmittelbar den Bewohnern verliehen werden, in der Regel
wohl auf deren besunderes Ansuclien.
Um die Insassen privilegierter Orte vor lästigeD Nachweisen
ihrer Bechte und vor dem damit möglicherweise verbuodeneo
Verluste ihres Freibriefes zu schütsen, wurde zuweilen die ans-
druckliche Verfügung getroffen, dals sie ihr Privileg nur dem
Grundherrn, und zwar nur in ihrem Orte selbst vorzulegen hätten.
So liuL Kazimierz in dem Freibrief für Krakau vom Jahre 1358
ausdrücklich bestimmt, dafs diese Urkunde, wenn es notweiKli<r
sein sollte, nur in der Burg oder in der Stadt Krakau, und zwar
in Gegenwart des Königs vorzuweisen sei. Eine ähnliche Be-
Btinmiung hat Wtadyslaw III. im Jahre 1444 für Lemberg ge-
troffen, indem er ausdrücklich bemerkte, dafs er auf diese Weiae
die Stadt während seiner Abwesenheit in Ungarn vor Bedrückungen
behüten wolle. Aus der weiter hinzugefügten Bestimmung, die
Bürger hätten keinem pobiibchen Würdenträger, noch seinem Stell-
vertreter !])r Privileg zu zeigen, geht klar hervor, dafs es sich um
die Abwehr l)öäwiliiger Plackereien seitens der polnischen Beamten
und Grofsen handelte.
In der Begel wird in den Bestiftungsurkunden hervoigehobai,
welche Vorteile der Landesforst oder der Gutsherr sich von der
Verieihung des deutschen Rechtes verspreche. Häufig wird auch
erw\ähut, dafs die Bewidmung eines Ortes mit deutschem Rechte
oder die Verleihung einer ^ O^tfi oder Schuizei zur Jicldlniuiig für
besondere Verdienste und Treue stattfände. So verleiht im Jahre
1244 Herzog Boleslaw die üun erblich zugehörige Schuizei Podo*
lin dem Schulzen Heinrich zur Belohnung für seine von Jugend
an geleisteten Dienste und besonders für die während des Mon-
golensturmes (von 1241) bewiesene aufopferungsvolle Treue; und
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Verieihung des deutschen Bechtee an einzelne Personen. 169
ifn Jahrr 1288 öberliefs die Herzogin demselben Heinrich für seine
treuen und nützlichen Dienste, welche er wiederholt und unab-
lässig erwiesen hatte, einen Wald bei Podolin zur Ansiedlung.
Im Jahre 1360 veriieb Kazimien die Schiüsei in Borek seinem
Diener Mathias ab fielohniing für die Dienste, die ihm dessen
Vater und er seihst erwiesen hatte. Königin Elisabeth setzte
im Jahre 1 379 in Anerkennung der treuen Dienste des Kastellans
Johannes, ErUlierrn von Tarnöw, dessen Dörfer vom polnischen
auf Mati^debur<j:er Recht, „damit ihm und seinen Bauern der Nutzen
und Vorteil in jeder Hinsicht erwachse". Um kriegerische Ver-
dienste zu belohnen, verleiht Johann Kazimierz im Jahre 1661
die Schulze! in Klepar6w bei Lemberg. Übrigens konnte natürlich
der Vorteil des Landesfursten oder Guteherm und die Belohnung
treuer Dienste Hand in Hand gehen. So heifst es z. B. in dem
Freiljriefe, welchen Boleslaw im Jahre 1253 dem Nikolaus Volkmar
und seinen drei Gefährten über die Bewidmiing von Bochnia,
„welches deutsch Saltzberk heilst", mit deutschem Recht ausge-
stellt hat, der Fürst habe sich hierzu mit Rücksicht auf die treuen
Dienste der Genannten entschlossen; er wolle sie sich auf diese
Weise auch für die Zukunft verbinden und zugleich die Lage
seines Herzogtums verbessern. Ebenso bemerkt der Wojwod Na-
vogius, als er im Jahre 1319 seinem getreuen Sando den Wald
Ti^ezyn übertrug, damit er ihn rode und daselbst ein Dorf mit
Neuiiiarkter Recht gründe, dafs er dies in der Absicht tue, um
von seinen (lütern gröfseren Nutzen zu haben und zugleich die
treuen Dienste des Sando zu belohnen.
Mitunter wurde die Zusicherung des deutschen Rechtes nur
einzelnen Personen und ihren Angehörigen gegeben. So gestattete
im Jahre 1 365 Konig Kazimierz dem MQUer Konrad von Ptonfsen,
welcher in der Nähe von Lemberg seinen Sitz hatte, dafs er mit
seinen Nachfolgern in allen Angeletrenheiten dasselbe deutsche
Recht geDiefseo sollte, wie die Büiger von Lemberg. Ebenso ver-
lieh gegen einen jährlichen Zins von sechs Skot im Jahre 1378
das Klarissinnenkloster in Sandec dem Heynczmann oder Heynko,
einem Bürger von Neu -Sandec, und seinen Erben einen Garten
bei Podl^ze, und gewahrte ihm zugleich die Freiheit, dals er ffir
Vergehen, welche auf diesem Grunde geschehen würden, nur vor
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170
Norinalreclite.
dem klösterlichen Prokiirator nach deutschem Recht gerichtet wer-
den könnte. Früher hatte vor ihm ebenfalls ein Deutscher, Pesko
Folner, dieses Grundstück inne. Ahnliche Freibriefe sind in Ost-
galizien auch solcheo Personen ausgestellt worden, die wegen
ihrer Zugehörigkeit zu einem nichtkatholischen Glaubensbekeaat-
nlflse am deutschen Recht in der B^l nicht teilnahmen. So befreite
im Jahre 1487 Wladyslaw II. den Lembeiger Armenier Tiechko
and seine Familie vom armenischen und jedem anderen Rechte
und Kcwährtc ihm das deutsche Maji^deburger Recht, dessen sich die
kuthol^^^*hen Gläubigen erfreuten. Zugleich ermahnt«* er den Vogt,
den Büi^ermeistcr und die Rate von Lemberg, dieses Privileg zu
beachten. Auch viele an<]ere Armenier erhielten deutsches Recht und
mu&ten naturlieh den Pflichten nachkommen» die ihm entsprachen.
In der Regel wurde das Recht von Magdeburg, seltener
jenes anderer deutscher Städte verlieben. Auch kam es vor,
dafe bei Neubestiftungen das Recht einer filteren polnischen
Stadt als Normalreclit namiiaft gemacht >vird. So ist z. H.
Krakauer Recht übertragen worden an Pr^dnik (1327), Taruöw
(1330), Ujazd und Wröblowa (1334), Pilzno (1354), Wielicka
(1361), Dobczyce (1362), Skawina (1364) und Lanckoront
(1366). Erw&hnenswert ist, dafs in einigen Fällen das Krakauer
Recht bei der Erneuerung der Bestiftung offenbar als eine er-
wünschtere Form des deutschen Rechtes gewährt wurde, so bei
Tamöw, das vordem Neumarkter oder Szroder Recht hatte, femer
bei Wielicka, welches blofs „fränkisches", und bei Dobczyce, das
zuvor bloin „deutsches" Recht besessen hatte. Leiclit begreif-
lich ist es, dafs Krakauer Recht besonders westgalizischen Orten
gewährt wurde, imd dafs insbesondere das in der Gegend von
Krakau gelegene Kloster Tjniec auf seinen Besitsungen in Pr%dnik,
Ujazd, Wröblowa und Pilxno dieses Recht einführte. Ähnliche
Gesichtspunkte waren bei der Bestiftung jüngerer Orte mit anderen
galizischen Stadtrechteii mafsgebend. So ist Neu-Sandecer Recht
an Kajbrot verliehen worcieu (1,U8), weil dessen Schulze Janus-
sius der Weifse ein Fleischhauer aus Sauden war und also mit
diesem Rechte vertraut war. Aus demselben Beweggründe ge-
stattete im Jahre 1348 Kazimiers dem Hanko von Sandec die
Stadt Piwnicna am Poprad mit jenem deutschen Magdeburger
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AUgemeiiia Bestuumangcn des denteoheD Bechtes.
Iv'ciii /ü giüiHlen, welches die Stadt Noii-Sandec gebraucht. In
der Urkunde vom Jahre 1372 für das Dorf Lipiny bei Pilzno
heifst es, dais dasselbe sich in seinen Abgaben nach der Gewohn-
heit der umliegenden Städte und insbesondere nach dem Bechte
von PtUno cu richten haben werde. Lembeiger Recht erhielten
S^owa Wisenia im Jahre 1868 und Dunajdw im Jahre 1494.
Mit der Bestiftungsurkunde von 1389 bekam Trembowla Ma^ale-
burger Recht, zugleich ward aber bestirnint, dafs Vogt und Räte
sich in allen schwierigen Kechiästäiien, welche sie nicht entschei-
den könnten, um ein ^Ortel" (Urteil) an die Lembei^er wen-
den sollten. Erwähnt mag auch werden, dafs öfters das Recht
einer Stadt auf Dörfer, welche in ihrer Nahe entstanden, aus-
gedehnt wurde. So bewilligte im Jahre 1353 König Kazimierz
der Grofse dem Vogt Ounad (Konrad), Sohn des Alpodrich, dafs
er in den zur Stadt Jodiowa gehörigen Wäldern Dörfer anlege;
aus „besonderer Gnade" gestattete er zugleich, dafs alle an
die Stadt grenzenden Dörfer dasselbe deutsche Recht geniefsen
sollten, welches die Stadt innehatte. Ebenso gestattete Kazi-
dafs das Magdeburger Recht der Stadt Rzeszow auf die be-
nachbarten Dörfer und Freiungen ausgedehnt werde. Auch hatten
die Krakauer awischen 1377 und 1399 die Freiheit^ auf den Land*
gfitem bis auf eine Entfernung von zwei Meilen von der Stadt ihr
„deutsches Stadtrecht" (ins Thewtunicum civile) einzuführen.
Durch die Bestiftung mit deutschem Ueclite entstanden Ge-
meinden , die ein genau abgegrenztes eigenes Gebiet (Weichbild)
umfidaten, unter besonderen privilegierten Obrigkeiten standen
und an ihren Crrnndherm und den Xandeefüraten nur genau fest-
gesetste SSnse und sonstige Verpflichtungen leisteten. Auch konnten
die Einwohner solider Orte nur nach deutschem Recht gerichtet
werden. Ihr Gemeinwesen genofe ein bestimmtes Mafs von Selbst-
venMiltnng und konnte infolgedessen auch für materielle und
geistige Kultiu* erfreulicii wirken.
Die Orundbestiftung der Gemeinden (Weichbild). Gemein-
samer Gemeindebesitz und Binzelelgentum.
Nur in vezhältnismafsig seltenen Fällen ist in der Zeit vom
13. bis zum 15. Jahihnndert deutsches Recht bereits bestehen-
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17% Dw GruudbestÜtung der Gemeinden nach deutschem Recht
den Ortscliaftcn verliehen worden ; dies ist erst in spaLercr Zeit
oft geschehen. Un=?priinj];!ich wurde mit seiner Verleihung zu-
meist die UrbarmAchuug und Besiedlung unbewohnter Land-
fstrecUen bezweckt; die Bestiftung erfolgte daher zumeist auf
Waldboden. Sehr oft wird in den Urkunden hervoigehoben» dals
die AnBiedlung stattfinde, um die Wälder und wfisten Cregen-
den nutebar zu machen« Oft wurde die Ortschaft mitten im
Urwald angelegt, wie dies aus dem Umstände hervorgeht , dafs
in den Urküiiden als Grcnzbezei ebnung für das Kolonisations-
gebiet Lichtungen, Rodungen und dichter Wald gcuanut werden.
Beurbarte Äcker und reines Land werden weit seltener als Be-
stiftungfsgebiet genannt Als Viehweide dienen sumeist Walder,
Qestr&ppe u. dgl.
Der Umfang des zugewiesenen Gebietes wurde entweder durch
seine natürlichen Grenzen, durch Berge, Taler, Flusse, BSche u. dgl.
best i mint, oder in schon besiedelten Landschaften durch die An-
führung der JSacbbarorte. Als König Kaziniierz im Jahre 1342
die Schulzei Myölenice verlieh, versprach er, sie selbst oder durch
seine Barone abzugrensen. Bei bereits von bestimmten Greneen
umschlossenen Orten wurden weitere Grenzangaben wohl auch
unterlassen. Innerhalb der bestimmten Grenzen wurde eine An-
zahl von Mausen oder Lauen (mansi vel lanei) zur Besiedlung
bestimmt Das lateinische Wort mansus und das slawische lan
entspricht dem deutschen Hufe oder Hube; man versteht darunter
sämtliche zu einem Bauernhof gehörigen Gründe, so dafs also mit
der Zahl der Mausen auch diejenige der ganzen Baueruanwesen an-
gegeben wird. Gewöhnlich ist in den Urkunden die Kede von
frankischen Mausen (mansi vel lanei Franconici). Dieselben wer-
den auch als greise Mausen (mansi magni) bezeichnet. So erhielt
Wielicka mit der Urkunde vom Jahre i:l90, in welcher es frän-
kisches Recht erhielt, vier grofse Mausen als Viehweide. Ka-
mieii erlmk im Jaliie läl'J fiuifzig „Mausen des grofsen Mafses,
wie es in ganz Franken gebrauchlich ist". Ebenso bekam Ja-
worsko im Jahre 1331 fünfundzwanzig grofse fränkische Mansen.
Dieselbe Bedeutung dürften die langen Mansen (mansi longi) haben,
von denen in der Bestiftungßurkunde von Bronowice von 1274
gesprochen wird. Aufiserdem ist die Rede von Neumarkter oder
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Umfang des Weichbüdea.
17t
SzrcKk'r Mausen; ferner von Maasen, die nach deuteolx m, nach
Ma<x(iebin|!;er oder naeh deutschem Magdeburger Recht gemessen
wertlen. In der Urkunde von ]'62H für Pilzno heifst es, dafs
der Scholz deutsche Mausen erhält, welche mit dem Seil oder
der Kuto nach der Länge und der Breite nach fraDkiBchem Recht
zu messen seien. Wie es scheint, hat Ewisohen allen diesen
Mansen kein besonderer Unterschied bestanden, ebensowenig wie
ein solcher zwischen den verschiedenen deutsehen Rechten in Polen
gemacht wurde. Wenn daher neben den grofsen Mansen zuweilen
auch kleine (mansi parvi) genannt werden, so dürften letztere
die einheimische kleine Hufe (lan) bezeichnen. Für Zapnow wird
im Jahre 1346 bestimmt, dais von jeder kleinen Manse zwölf,
von jeder groisen sechsehn Groschen Zins m entrichten seien.
Somit würde die kleine Manse unge^r zwei Dritteile einer grofsen
betragen haben, ein Verhältnis, das auch fOr Schlesien festgestellt
wurde. Die Rute, mit dw die Hufe gemessen wurde, wird auch
als Bruchteil des Flachenmafses gebraucht. 80 lieifst es in einer
deutschen Lemberger Urkunde vom Jahre 1423, dafs ein Grund-
Stuck „newn rutten*' mais
Die Zahl der einem Orte zugeteilten Mansen ist sehr ver-
schieden. Während ffir Podl^ im Jahre 1*296 nur sechzehn, im
Jahre 1317 nur siebzehn und för Schadowa bei Borowa im Jahre
1422 nur vierzehn Mansen bestimmt werden, zählten viele Orte
sechzig Mansen und noch mehr, so Jodiowa aelit/iu;, Neumaikt
etwa einhüinlertnndfnnfzicr. Neu-Sandec cinhund! 1 tzweiundsiebzig
und Kobyie sogar zweihundert Bei der Angabe der Mansen-
anzahl werden die etwa vorhandenen urbaren getrennt von den im
Wald angewiesenen angeführt 80 zahlte PodlQ^e acht frankische
Maosen reines Land und ebensoviel vom ansto&enden Walde.
Von den einhundertzweiundsiebzig Hufen von Neu-Sandec waren
hundert im Walde gelegen. Diese besondere AnfQhrung erfolgte
1) Wie grors eine Manse narh den heute üblicheu Mafstii war, läfst
sich, nicht bestimmen. Die Angabun sind überaus abweichend. Man vergleiche
Tsschoppe und Stenzel, Urkundensammlong zur Goschiohte des Ursprungs
der Städte m Sohlesien oiid der Oberianeits (Hambujg 183»), & 178 f. and
IL F. Bdffllerf Deatsohe Beohtadenbniiler ans BShmeii und MUuen II {Fng
1802), 8. XCVIft
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174t
Umfang des Weichbildes.
schon aus dem Grunde, weil die Leistungen von uibarem Boden
sofort ocltT doch früher begannen als vom Waldbuden. Mitunter
wird die Anzahl der Hufen nicht naher bestimmt, und es blieb
dem Schulzen, überlasaen, in dem zugewiesenen Gebiete, so viele
er vermochte, za roden und tn besiedeln. So soll der Vogt Hein*
rieh von Neu-Sambor nach der Urkunde vom Jahre 1390 mög-
lichst viele Mansen innerhalb der beseichneten Grenze ausmeesen,
roden und besiedeln. Ahnlich lautet die Verfügung vom Jahre
für eine Ansicdhmg bei Gabon; es sollen da die Schulzen
Nikolaus uud sein 6n\m Werner von dem Walde möglichst viele
Mansen roden, die mit frankischem Mais aoszumessen waren. Und
in der Stiftnngsnrkunde für Kamieniea von 13S0 wird dem Sohulaen
Kristian gestattet, hundertundawanzig frankische Mansen an den
fruchtbaren Stellen auscumessen; wfirden sich mehr Mansen er-
geben, so konnte er auch diese besiedeln. Eäne solche Aus-
dehnung der Ansiedlung in den öden Gegenden störte in vielen
Fällen niemandes Interesse, braelite aber vor allem dem Grund-
herrn Vorteile. Deshalb wurden mitunter die Grenzen des ziu*
Kolonisation bestimmten Gebietes überhaupt nicht genau ange-
geben. So übertrug mit einer Urkunde vom Jahre 1S93 die
Äbtissin Katharina vom Klarissinnenldoster in Sandec ihrem
Diener Wenzel, Sohn des Rinko, die Schulsei in Srostow, da-
mit er in den Wäldern dieses Gutes Menschen ansiedele; von
einer Begren/.iing des (Gebietes ist keine Rede. Sehr bezeich-
nend hcifst es in der Urkunde von 12a9 für Podolin : „Das
Gebiet von Podolin erstreckt sich so weit, als bisher der Wald
gerodet wurde und noch in Zukunft wird gerodet werden
kdnnen.''
Die endgültige GrÖlse einer Ansiedlung hing schlielslich doch
von deren Entwicklung ab. Deshalb heilst es z. B. in der Ur-
kunde von 1464 für Mszalnica und Cienawa: „Wie viele Lanen
aber nach Ablauf der Freijahre hier beurbart und ausgeniessen
sein werden, von so vielen wird der jährliche Zins zu zahlen sein."
Nach Ablauf der Freijahre fand daher die V« rrnessung statt So
bestimmt die Urkunde für Tylmanowa von 1336: „Nachdem die
zugestandenen Freijahre abgelaufen und die Vermessung der Lauen
durch unsere Boten stattgefunden haben wird, soll die Leistung
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Erweiterong der anprüagUchen Bestiftiug.
195
der Schuldigkeiten eintreten." Bei diesen Vermessungen stellte
es sich mitunter heraus, dals weniger Hufen beiirbart und steuer-
bar waren, als der Siedlung zugestanden waren. So sollte Libasza
nach der Stiftungsurkunde des Königs Kasinüers des Gro&en von
1348 einhundertundzwaozig Mausen umfassen und nach zwanzig
Freijabren sollte die Zinsung von jeder Mause binnen. Aber
der könisjjliche Kommissar fand da8eU)st noch im Jahre 1383
nur elf Mausen, ja er sah sieh infolge der üblen I^age des Ortes
und der Unfruchtbarkeit der Äcker auf Bitten des Schulzen ver-
anlaist, den Zins blofs von acht Mausen in Anschlag zu bringen.
Der kömgliehe Kommissar, welcher ebenfalls im Jahre 1383 in
dem benachbarten Ktyg nach Ablauf der Freijahre die Vermes-
sung vornahm^ stellte fest^ dafs wegen des Mangels einer Kirche^
einer Mflhle, wegen der Wassemot und wegen der Unfruchtbaiv
keit der Acker nur sechs Mansen steuerbar befunden wurden,
l in den Schulzen des Ortes, dem eine von den sechs Mansen
ziigewiesen wurde, und die Bauern zu fördern^ wies ihnen die
Kommission einen Wald an.
Hatte sich eine Ansiedlung gut entwickelt, so wurde die ur-
sprüngliche Gnmdbestiftung oft erweitert Es war dies eine so
gewöhnliche Erscheinung, dafs man schon vorher entsprechende
Bestimmungen traf So verfugte Herzog Bolestaw im Jahre 1253
bei der ßestiftun^ von Bochnia: „Wenn es aber in Zukunft ge-
schehen sollte, dafs die Stadt von uns oder unseren Nachfolgern
weitere Äcker und Wiesen, Wälder und Weiden erhalten würde,
so dürfen die Gründer der Stadt oder deren Nachkommen auch
davon den fünften Teil beansprudien.'' Tatsachlich sind solche
Erweiterungen des ursprun^ohen Weichbildes eines Ortes viel-
fach nachweisbar. So hat Herzog Boleslaw Grundstücke^ welche
um die Kirche St Florian in Krakau lagen und dem Kloster
Tyniec gehörten, im Jahre 1258 im raiisehwege erworben, um
sie der ein Jahr zuvor errichteten Stadt Krakau und den An-
siedlern daselbst zuzuteilen. Im Jahre 1363 überliels Kiizimierz
für hundert Mark Prager Groschen derselben Stadt swei Vororte
und unterstellte ihre Bewohner den Krakauer Batsherren. Ebenso
verkaufte derselbe König im Jahre 1357 einen Teil des Dorfes
Zablooie der Stadt Kasimiens für hundertundswandg Mark Prager
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Erweiterung der urspiimgUchen Bestiftuug.
Groschen und den anderen Teil schenkte er ihr im Jahre 1370
„zum Tröste (h*r Stadt und ihrer Einwohner", indem er zugleich
bestimmte, dafs auf diese Neuerwerbung das deutsche Recht aus-
zudehnen sei. Das Dorf ging auch völlig in der Stadt auf, so
dalÜB BeiD ^ame verechoUen ist Um die Schulzei in Zabrzei ni
veibessenii fügte im Jahre 1368 die AbtissiD Konstantia von
Sandec ein Dorf Boczow hinzu; femer wurde noch ein drittes
Dörfchen angekauft, das freilich nur zwei Mark kostete. Um
das Stadtji;ehiet von Osiek al)zurunden, kaufte Kazimierz für die-
selbe im Jahre 1363 ein angrenzendes (lut. Lemberg wies im
Jahre 1356 siebzig fränkische Mausen auf; zwölf Jahre später
wurde „wegen der Verwüstung durch die Litauer" die Bestiftung
auf hundert Hufen veigrdfsert; und in der Folge eihielt die Stadt
noch weitere Gründe, so 1415 und 1444. Oft wurde die Ver-
grdlserung durch Waldboden vorgenommen. So ist Podolin im
Jahre 1288 durch einen Wald vergröfsert worden, und die Stadt
Grylx erhielt im Jahre IHGn einen anliegenden Waldteil, damit
die Bürger das uötige Bau- und Brennholz in nächster Nähe der
Stadt hätten«
Am interessantesten ist die Erweiterung eines Ortes durch
die „Obürschar''. Es ist oben erwähnt worden, daüs in dem cor
Ansiedlung bestimmten Gebiete der Schulze eine gewisse An-
sahl von Hufen auszumessen hatte. Beim Abgrenzen der regel-
mäfsigen viereckigen Flächen blieben natürlich allerlei Reste; dies
sind, wie es in der i Tkumk von Ikirwald vom Jahre 1361 heifst,
„die Uberreste aufserhalb (hs Ausmafses der Lanen; deutsch
nennt man sie Obürschar". Als lateinische gleichbedeutende Aus-
drucke kommen vor: „remanentiae^i „eztremitates^, „residuitates^
„ezcresoentiae<* oder jycircumferentiae agrorum''. Deutlich ist das
Wesen dieser Überschar in einer Lemheiger Urkunde von 1416
gekennzeichnet Es wird hier von den „obschari^' aller für
die genannte Statlt seit alters her vermessenen Lanen gesprochen,
und sie werden als die Reste charakterisiert, welche nach dem
Ausmafse der Mansen nach der Länge und nach der Breite bis
zu den Grenzen aller die Stadt umliegenden Dörfer reichen. Nebeo
den Formen «yObürsar*' und „obschari" kommen in den Urkunden
auch y^obersar", „obsar'S «abschari"^ j^happschari'' vor; diese Aus-
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Verkonong and Zosammeiuueliuug vou Geniüiiicl«gebietea.
177
(Inicke hiuiiren mit (iem alten deutschen Worte „überschar" =
überzählig zusammen. Das Wort ist ins Poluische übergegangeü>
und noch heute nennt man inabesondere die zum Gutshof ge-
hörigen Anteile eines Dorfes „obszar*', „obssar dworBki". Es ist
dies leicht daraus erklSrlich, dals die Überschar vom Gutsherrn
oder von dem mit derselben beschenkten Vogt, dem Schulsen
oder auch von der Gemeinde snr Bildung eines GntsbesitKes vet^
wendet wurde. So erhielt schon im Jahre 1263 der Vogt von
Hocbiiia, Nikolaus Volkmar, für seine Verdienste als Ackerland
ein Gebiet, „welches gewöhnlich obersar genannt wird" und auf
welchem das Dorf Chodenice (bei Bochnia) lag. Ebenso finden
wir Schulzen und Vögte im Besitse der Ubersohar in Budsiss
(1417), Tarawa (1439), Malcsyce (1447), Zuasyce (1448), Nowe
miasto Bybel (1497). Die ganze Stad^meinde Lemberg erhielt
vom König Wladyslaw II. im Jahre 1415 die umherliegende
Uberschar; sie überliefs dieselbe im Jahre 1425, um die städti-
schen Einkünfte zu erhöhen und zur Erhaltung und Verschöne-
rung der Stadt Mittel su schaffen, dem Mitbüiger Paul Golt-
perk zur Besiedlung. Diese Verleihung wurde im Jahre 148S
vom Lembeiger Rate bestätigt So entstand das stidtisohe Guts-
dorf Kulparkow. Auch im Jahre 1444 erhielten die Lembeiger
„obschari**.
Selten scheinen nachträglich Verkürzungen des Gemeinde-
gehietes erfolgt zu sein. iS<) wurde z. B. das 125B von Boleslaw
für Krakau erworbene Gebiet um die Kirche St. Florian von
Kaaimierz dem Grofsen zur Gründung einer neuen Stadt Florencia
verwendet Dieser Ort ist gegenwärtig unter dem Namen Kleparz
mit Krakau wiedenrereiotgt
Waren Ansiedlungen an klein angelegt worden oder blieben
sie in ihrer Entwicklung snrQck, so zog man sie mitunter zu-
sammen. 8o pfestattete Königia l'^li,sal)eth im Jalire 1363 dem
Khirissinn» iikloster in Sandec, zwei, drei oder aiicli \ icr Dörfer
iu eines zu vereinen, damit Dörfer von mindestens vierund-
cwanzig Mausen entstehen. Vereinigungen gröfserer Orte mit be-
nachbarten kleinen kamen öfters vor, so insbesondere bei Krakau
und Lembeig»
Man wird kaum s weif ein dürfen, dals etwa vorhandener ur*
Emimai, eM«k.d.0Mto<h«Bi.4.I«f«th. I. 19
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198
Begelniäfsige Anlage der Orte.
barer Besitz gleich an die Ansiedler verteilt wurde. Auf diesem
sitsend und ihn bebauend konnten Bie sich der Rodung des Wald-
bodens widmen. Unzweifelhaft ist» daia auf GesohloBsenheit des
Weichbildea und auf regelmäfsige Anlage des Ortes Rücksicht
genommen wurde. Dies war der Vorzug der nach deutBchem
Rechte angelegten Ortschaften gegenüber jenen mit einheimischem
Rechte. So khigt z. B. im Jahre 1378 der Leiuberger ßiirger Geoi^
Stecher, der zufolge eines Ij'reibriefes des Königs Kazimierz das
Dorf Winniczki bei Lemberg angelegt hatte, dafe er viel Ungemach
bereits erlitten habe und noch erleide, weil die zu seinem Dorfe
gehörigen Äcker nicht in einer Linie, wie es deutsches Recht e^
' fordere, sondern nach rutheniacher Gewohnheit zerstreut in ve^
schiedenen Abschnitten verworfen sind. Wladyslaw von Oppeln
half diesem Übelstande ab, indem er Stecher weitere Griinde ver-
lieh. Gewil's ist auch auf entsprechende regehiiäfsige AiiordnuDg
der Strafsen und Plätze gesehen worden. Wenn der Chronist
Dlugosz berichtet, dafs der erste von Boleslaw in Krakau ein-
gesetzte Vogt die wirre Stadtanlage ordnete und die ohne ii^d-
eine Regel erbauten Häuser umstellte, dais er zuerst den Ring-
platz der Stadt bestimmte und hierauf auch die Stra&en in ent-
sprechender Richtimg zog, so schildert er offenbar einen ganz
allgemein ül^lichen Brauch.
Kin Teil des Gemeindrgebietes blieb in gemeinsamer Be-
nutzung. Vor allem wurde für die Htit weide ein Stück aus-
geschieden, und zwar auch in Städten, denn auch diese koonteo
in jener Zeit, wie die Uikunde von 134$ für Neumarkt sagt, ohne
Vieh nicht bestehen. Das Ausmafii für die Hutweide war sehr ver-
schieden. So finden wir in Olszana (1317) nur eine halbe Mause für
diesen Zweck bestimmt; in Ciechorzyn (132u) und in einer Ansied-
lung bei Cialnui (1^:;,^) eine Mause; in Kiunienica (1330) wurJni
zwei fränkische Ivanen als Weide für Vieh und Pferde festgestellt :
•Wielicka erhielt im Jahre 1290 vier grofse Mausen zu diesem
Zwecke, eljenso bekam im Jahre 1366 Jaaliska = Hohenstadt vier
Mausen „Wyweyde*' (Viehweide), wahrend Neumarkt im Jahre
1346 sechs Mausen zugespi ochen wurden. Mitunter ist die Gröise
der Fläche dem Ermessen des Vogtes überlassen worden, so in
Gryböw (1340). Diese „Viehweide" ist wohl zu unterscheiden von
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Gründe zur gemeiuflameu Benutzuüg.
179
der in WHUU^rn, in Gestrüppen u. dgl. zugestaiuienen freien Weide.
Vielnic'lir ist darunter ein Weideplatz im Orte zu verstehen. So
heifst es ausdrücklich in der L'rkunde vom Jahre 1364 für Ska-
wina, dafs der für die Weide bestimmte Ort zwisclieD den Äckern
und Gärten m liegen habe.
Neben der Viehweide wird in sehr vielen Urkunden noch
eine gewisse Fliehe, för den Viehtrieb angewiesen, so z. B. in
Hohenstadt neben den vier Mansen Hutweide noch zwei Mausen
ffZum Treiben der Herden, was man gewöhnlich jbkotnicza' nennt".
Diese „skolnicza'' wird sehr off in den Urkunden genannt. So
erhielt als ,,skotniüza^^ der Ort tSkawinki im Jahre l eine halbe
Mause, Kobyle und Sanok bekamen im Jahre 1366 je drei Mansen,
Wietrznowa wola im Jahre 1378 acht Ruten. Der Name hängt
mit „skot" as Vieh (gotisch skatts = Schate) zusammen. Sel-
tener kommt f6r den Viehtrieb der Ausdnick ,,vigony'' (= Trieb)
vor, so in der Urkunde für Mszalnica und Cienawa von 1464.
Es ist leicht begreiflieh, dafs dieser ^'iehtrieb mitten durch den
Ort ging und zugleich den Hauptweg und den Haupt})latz bildete.
Die ^fSkotnicza'' wird daher nicht nur als Vieh weg (via pecorum),
sondern auch kurzweg als Weg (via) oder auch als Hauptweg
oder Gemeindew^ (via generalis, via communis) bezeichnet Rechts
und links von diesem Wege muls man die etnzeteen C^ehöfte sich
angeordnet denken. An ihm stellten Handwerker und Händler
ihre LSden auf; hier fand der Markt statt Daher ist auch für
weitere Wege oder besondere Marktplätze in den Gründungs-
urkunden uiemals i^ürsurge getrogen. Dies gilt besonders von
Dörfern.
Von den der Gemeinde öbergebenen Grundstücken war femer
auch der Wald samt der Waldweide und dem Holzungsrecht gemein-
sames Gat Auch für die Kirche oder den P&rrer sind eine
halbe bis zwei Mansen bestimmt worden. Für Wirtshauser und
Mühlen wurde in der Ausstattung des Schulzen gesorgt An
Schulen dachte man bei der Beatiftung der (lemeinde nicht. Mit-
unter i)ehielt sich auch der Gutsbesitzer gewisse Grundstücke vor.
So reservierte sich der Grundherr Adam von Kamieü im Jahre
1319 zwei Mansen Acker und den Wald Rathowa. Ebenso wahrte
sich das Kloster Tyniec ün Jahre 1345 zu Zborowice zwei Mansen
12*
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18#
ISuelbeBitz; Bürger, Baoem, Gftrtler, Inwolmor.
und das Rechte etwa für das Kloster notige fianten ansfjlhren sa
können.
An Eigenhesite erhielt jeder Ansiedler eine Manse, später
wohl auch nur eine halbe, so im Jahre 1461 zu Zimnawoda.
Natürlich galt (li<'H mir für dörfliche Ansiedlun^en. In den Städten
kam es vor allem auf den Besitz einer Hof- oder Uausstatte
(curia, area) an, wenn auch den Bürgern Landeieien zu Ackern
nnd Weiden, femer Waldteile für die veisobiedenen Bedfirfnisse
der Stadt angewiesen wurden. In den Städten wurde daher die
Abgabe oft von jeder Hofstfitte (de qualibet curia) bemessen, wSh*
rend auf den Dörfern immer die Manse die Grundlage der Be-
steuerung bildete. Von den vollliegüterten Bürgern und Bauern
wurden besonders seit der Zeit des Königs Kazimierz des Grorsrn
die Gürtler unterschieden, die in Städten und Dörfern nur auf
beschränkten Gartengründen angesiedelt wurden. Sehr belehrend
für diese Verhältnisse ist die Urkunde vom Jahre 1461 > mit
welcher der Gutsheir von Zimnawoda die Schulsei daselbst vei^
lieh. Er gestattet dem Schulzen, welcher Ansiedler herbeisomfen
und Acker zu roden versprach, auf dem genannten Gute beliebiof
viele Gierten (ortos) anzulegen und an Leute jedes Standes in; 1
Geschlechtes zu vergeben. Diese Gärtier (ortulaui) sollten dem
Schulzen und seinen Nachfolgern jährlich je einen Groschen
zahlen, dem Gutsherrn aber und dessen Nachfolgen! jahrlich vier
Tage arbeiten. Von diesen Gärtlem sind die Bauern (kmethones)
genau unterschieden. Von ihnen heilst es, dals sie auf den so
beiden Seiten des Flusses aussnrodenden Lanen anzusiedeln saen;
sie hatten von jedem Lan zwanzig Groschen Zins und neunzelm
ArlHitstaijc, von jeder halben Hufe zehn Groschen und zehn Tage
dem Clutöherrn neben anderen Kleingaben zu leisten. Es safsen
hier also Gärtier neben ganzen und halben Bauern, d. h. neben
Bauern, welche ganze oder halbe Mausen innehatten. Nur ein
Fall ist bekannt, dafs eine Ansiedlung aus lauter Gärtlem bestand;
es ist dies nämlich die königliche Ansiedlung Lobzow (Nowa wies),
in deren Gröndungsnrkunde vom Jahre 1367 nur von Gärtlem
und Gärten die Rede ist. Die Gärtier hatten zwei Freijahre
und sollten dann von jedem (iarten acht Skot jährliche Abgabe
leisten. Von Mausen wird überhaupt nicht gesprochen. Die An-
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fiiozelbesitz; Börger, Bauern, GärÜer, lowobuer.
181
Siedlung erfolgte offenbar auf clurchaus wertvollem Bo<len. Tu der
Kegel sind aber Gärtier nur nebeuboi angesiedelt worden, um die
nötigen Arbeitskr:ifte zu gewinnen. Wir haben gesehen, dafs der
Gutebesitzer sich dieselben zur Arbeit verpflichtete. Die Vögte
und Schulzen erhielten das Recht» eine bestimmte (vier bis acht)
oder auch eine beliebige Anzahl von Gartlem anzusiedeln^ damit
sie von ihnen Nutzen zogen. Insbesondere sind auf den „GSt-
t^n" Handwerker angesiedelt worden. So erhält im Jahre 1381
der Schulze Lang von Langyn Aw (Lar)gpnau) das Reeht, fünf
Handwerker anzusiedein, nämlich einen Schmied, einen Fleisch-
hauer, einen Schneider, einen Schuster und einen Bäcker, und für
jeden derselben wurde als Garten ein Viertel Acker (unum qnar-
tale agri) angewiesen. In Rogi umfafete nach der Uikunde von
1 358 der jedem Handwerker zugewiesene Gartengrund zwei Viertel
(dno qnartalia vulgariter wirtele). Znweilen wurde den Schulzen
und Vögten nur ein Drittel der EinkünUe von den Gartlern zu-
g:estanden , während der Rest zum allgemeinen Genieiiidenutzen
bestimmt wurde, so in Sanok nach der Urkunde von l.iH9 und
in Tyczyn nach der Urkunde von 1368. Später wurden in Sanok
durch das Privil^ des Königs Kazimierz von 1366 sogar alle
GSrten mit ihren Einkünften der Stadt zugesprochen. Mitunter
siedelten die Gutsbesitzer unmittelbar einen Gartier an, der ihnen
zinspflichtig war und den sie unter ihr deutsches Gericht stell-
ten; solche Ansiedler waren Pesko Folner und nach ihm Heyncz-
inau auf dem Garteugruud des Öandecer Kiarissrnneukiosters bei
Podl^ze.
Neben den Bürgern (cives), den Bauern (coloni, villani, cmc-
thones) und G&rtlem (hortulani) werden oft auch Inwohner (in-
oolae) genannt» Letzterer Ausdruck umschliefst wohl alle genannten
Bevölkerungsklassen, bezeichnet aber auch diejenigen Bewohner,
die kein eigenes Haus besafsen.
Bei der Anlage eines Ortes wurde iu der Bestiftuugsurkunde
zumeist aucli dessen Name bestimmt; es ge.scliah (lies nicht nur
bei Neugründungen, sondern auch bei der Neubestiftung eines
bereits bestehenden Ortes, wobei mitunter Namensänderungen vor-
kamen. Der Name sollte zuweilen an den Gutsherrn und Stifter
des Ortes erinnern; so verfügte z. B. Bischof £ryk von Phsemysl,
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18S
NamengebuDg.
dafs ein im Jahre 1386 neuerrichtetes Dorf den Namen „Hvscopes-
walt" führen soll. Ebenso war es üblich, das Dorf nach deiu
Schulzen zu bencimea. Im Jahre 1381 bestimmte der Wojwode
Otto, dafs ein neubegrundetc» Dorf nach dem Schulzen Lang
Haosyi die Benennung Langyn Aw erhalten sollte. Das im Jahre
1389 durch den Sohuken Hanzlo oder Jan (d. L Johann) im
Walde angelegte Dorf sollte Johanne genannt werden. Und ein
im Jahre 1432 errichtetes Dorf erhielt nach dem Schulzen Johann
Schady den Namen Scliadowa. Manche dieser urkumlluli ati^a-
ordneli n Namen dranj^en nicht durch oder gerieten in der Folge
in Vergessenheit. So heilst ßischofsvvald heute Jasionka und
Langenau führt den Namen HandzMwka. Als im Jahre 1366 an
Stelle des Dorfes Kobyle eine Stadt errichtet wurde , sollte sie
den Namen Wislok führen; aber der neue Name kam nicht anf
und es erhielt sich die frfihere Bezeichnung. Das im Jahre 1867
beim königlichen Oute £obsow gegründete neue Dorf (nova viUa)
sollte den Namen Lohzow füliren ; aber es heifst heute Nowa wies,
d. h, Nendorf. Häulig kommen Namen vor, die mit Wola =
libertÄß, also Freistätte, Freiung zusammengesetzt sind. Das heu-
tige Borek (Bezirk Bochnia) hiefs in den älteren Urkunden (i:]50)
libertas Borek, Das jetzige Pcim im Bezirk My^lenice hieis im
Jahre 1351 nach dem Schulaen Nedano Niedanowa wola. Woja-
kowa im Bezirk Brzesko führte 1368 den Namen Wojakowa wola
(Kricgerfreiung). Ebenso hatte im Jahre 13)65 der Ort Harkiowa
im I^pzirke Jaslo noch den Namen Harkiowa wola, also offenbar
die Freiung eines Plartl, denn die heute ebt ntalls Harkiowa ge-
nannte Ortschaft im Bezirk Neumarkt kommt im Jahre 1335
unter dem Namen Harthlem vor. Im Jahre 1408 war Matema»
Bürger von Grodek, Schulz im Dorfe Matema wola» an dessen
Stelle sich jetzt die Orte Malkowice und Ozerlany finden. In-
folge der deutschen Ansiedlung kamen viele deutsche Ortsnamen
auf. So auTser den eben genannten anch Kaiserwald, Barwald,
Sonnenschein, Libenwerde, Landshut, Landskron, Kosenberg, Frei-
f?ta<lt u. a. Die an letzter Stelle genannten Namen weisen auf
»Schlesien hin, woher viele Einwanderer kamen. Von dort rührt
auch Gorlioe = Görlitz her.
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Schulzen und Vögte.
18$
Freiheiten und Pflichten der erblichen Vö|fte and Schulzen.
Ändere Klassen der Vögte und Schulzen; ihre Stellung.
An die Spitze jeties Ortes mit cieutscbem Recht trat der
vom Landesfürstcu oder Guteherm mit seiner Anlage und Ein-
richtung betraute VertraaeosnuiDn (Gründer, locator), der auch in
der Folge die Bechte und AnsprQche Beines Lehenshemi gegen-
über der Gemeinde vertrat und das oberste Riehteramt in ihr
ansübte. Es ist schon erwähnt worden, dafs der Vorstand eines
Dorfes (villa) zumeist Schulze (scultttiis, schultetus, solthetiiä)
hiefs; seltener wiinlr er als „sciiltetus et index" oder „iiulex**,
d. h. Richter, bezeichnet. 8eiu Amt hiefs dementsprechend in den
lateinischen Urkunden „scultecia'S „schultecia", „solt^cia sive iu-
dicium'', ^viUicacio**, „ins villioacionis*', „villioatum'^ Seine Be-
sch<igung wurde mit „villicari'' oder „villicare^ beseichnet Den
Stedten (civitas) stand dagegen der Vogt (voit, advocatus) vor, für
den anch zuweilen die Beseichnnng Richter (richter, iudex) vor-
kommt. Sein Amt nannte man „advocacia". In späterer Zeit,
besonders seit dem 17. Jahrhundert wurden die Ausdriieke Schulz
und Vogt, Schuizei und V^ogtci oft unterschiedios gebraucht.
£b kam vor, dafs an der Gründung eines Ortes zwei, drei,
ja selbst vier Männer teilnahmen ; seltener verblieben aber mehrere
dauernd an der Spitee der Verwaltung. Vielmehr wurde ent^
weder sofort bei der Bestiftung bestimmt, dafe einer von ihn^n
die Vogt ei übernehme, oder es bildete sich doch dieses Verhältnis
naehtraglicli herau.s. So hat Boleslaw die Gründung der Stadt
hiiia im Jalire 1253 vier Lokatoren anvertraut; aber in dem
btiftbriefe traf er folgende Bestimmung: „Da wir jedoch der Lber-
xeugung sind, dafs Klagen und Streitsachen rascher und besser
durch einen als durch mehrere entschieden werden, so setzen mr
den Nikolaus, Sohn des Volkmar, als erblichen Richter und Vogt
der Stadt ein.^ In Krakau wurden bei der Gründung drei gleich-
berechtigte Vögte ernannt; später bis zum Jahre 1343 erscheinen
öfters noch zwei gleichzeitige Vögte ; nach diesem Zeitpunkte
wird aber immer nur ein Vogt genannt. Es kam auch vor, dals
dem Vogt oder Schulzen eines Ortes andere benachbarte Gemein-
den unterstellt wurden. So ist z. B. im Jahre 1290 den zwei
Qrfindem und Vögten von Wielicka, Jescho und Hysinbold, au-
184
Erbliche Schulzeiea und Yogteien.
gestanden worden, dafs ihnen alle Dörfer untersteben sollten,
welche auf eine halbe Meile im Umkreise der Stadt gegründet
und mit deutsciiem Recht bestiftet werden würden. Ebenso sind
die Rechte der Schulzen von My^lenice im Jahre 1342 auf das
benachbarte Dorf Polaoka und auf alle anderen, die sie bis an
die Grensen üngams neu gründen wurden, aasgedehnt worden.
Den um die Gründung und Einrichtung eines Ortes ver-
dienten Minnera ist dessen Vogtei oder Schulsei in der Regel
unentgeltlich verliehen worden. So hat 2. B. der Fürst Boles-
law die Vogteien von Bochnia (125 )) und von Krakau (1257)
bei ihrer Errichtung ohne Entgelt den Lokatoren überlassen. In
diesen und zahlreichen anderen Fällen erfolgte die Verleihung der
Vogtei oder Schulzei samt allen ihren Rechten und Einkünften
als Entschädigung und Belohnung für die Kosten und Mühen
der Gründung. Mitunter wurde aber doch vom Grunder eine
Bezahlung gefordert So liefe sich Kasimiers der Groise für eine
Schulzei, die am Flusse Bzozowka bei Sanok su errichten war,
zehn Mark Prager Groschen bezalilen Bereits eingerich-
tete ertniL^reiehe Vogteien und Schulzeien sind in der Regel nur
gegen Entrichtung entsprechend hoher Summen an andere überlassen
worden. So hat Kazimierz die im Jahre 1325 errichtete Schulzei
in MyiÜenice im Jahre 1342 für 180 Mark Prager Groschen ver>
kauft. Ebenso machten es geistliche und weltliche Gutsherren.
In jedem der besprochenen VSÜe erhielt der Vogt oder Schulse
sein Amt sowie alle mit demselben verbundenen Güter, Rechte
und 2\Ut/jiiefsungeu erblieh. Dies waren die erl)liehen Vögte oder
Schulzen (erbvoyt, advocatu» hereditarius). Nur von ihnen ibt
zunächst im folgenden die Kede.
Die erbliche Überlassung von Schulzeien und Vogteien wird
in unsähligen Urkunden betont Ausdrücklich wird oft auch die
weibliche Erbfolge sngesichert» So heilst es s. B. in der Urkunde
für Olszana vom Jahre 1818: »Und diese Schulsei überlassen wir
ihnen und ihren Nachkommen beideriei Geschlechts, sowohl den
münnlK hen als den weiblichen." Da also die Schulzei ein Krbgiit
war, ;\ul welches alle Kinder gerade wie auf >(>ii>tige8 Vermögen
des Vaters Anrecht hatten, so wurde mitunter gleich im Frei-
brief angemerkt^ welche von den Kindern besonderes Recht dar-
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Wahl geeigneter Peisönlicbkeitea für diese Ämter. 185
auf hätten und welcho Erben schon anderweitig befriedigt waren.
80 liefe der Schulz von ßorek in dem ihm vom König im Jahre
135(» ausgestellten Privileg für diese Schulzei folgendes anmerken:
„Überdies sei allen kiind und offenbar, dafs ich der Schuke
Mathias meine Sohne und Tochter schon vor der Gründung dieser
Schidsei derart ausgeschieden habe, dafs sie mich und meine Fhiu
in diesem Besitze nicht stören dürfen." Im Jahre 1428 bestätigte
der Fürst Kassck (Kaziniierz) von Auschwitz, dafs der Schulz
Michael von Zorz^^w bei Wadowice seiner Tochter Elisabeth ihren
Anteil an der Schulzei von Zorzöw mit barem Gelde ausgezahlt
und dafs sie auf ihr mütterliches und v&terliches Erbe keinen
Anspruch mehr habe. Wegen des firbanspraches der Flrau und
Kinder werden diese bei Rechtsgeschäften, welche Schulzeien
betreffen, besonders bei deren Verk&ufen mitgenannt. So be-
stätigt im Jnhve 1483 das Lemberger Schöffengeni ht, dem der
Vogt Nik^^laiis Stelczer vorsafs, dafs der Sclinl/ des suiiltischen
Dorfes Goiiberg (jetzt Kulparköw) mit seiner ehelichen Frau und
zwei Töchtern, femer dessen Sohn mit seiner Frau und seiner
Tochter mit Wissen und Willen der Lemberger Ratsherren ihre
genannte Schuhsei an den Bürger Weysbannes verkauft haben.
Da die Aufgabe eines Vogtes oder Schulzen schwierig und
verantwortlich war, so ist es natürlich, dafs man suverlSssige und
tüchtige Männer für diese Stelluii^ zu finden suchte. Daher wird
nicht selten in den Urkunden hervoi^ehoben , dafs rnan diesen
oder jenen Mann aus Rücksicht auf seine Ehrbarkeit, Klugheit
und Fürsorge gewühlt habe; oder es wird betont, dafs derselbe
zu diesem Geschäfte besonders ^geschickt und würdig*' sei. War
der Erwählte unzuveilfisaig und trage oder verfugte er nicht {Iber
die nötige Kenntnis und Umsicht, so lief der Erbherr Gefahri
dafe die Ansiedlung nicht zustande kam oder doch nur geringe
Fortschritte machte. Auch wenn die Ansiedlung längere Zeit
verzögert wurde und der Ort daher brach lasr, wurde der (Grund-
herr geschädigt. Dieser suchte sich daher durch entsprechende
Bestimmungen, die mitunter in den Freibrief aufgenommen wur-
den, gegen derartige Schüdigungen zu schützen. So konnte z. B.
verfOgt werden, dafs die Schulzei mit allen Rechten an den
Gutshenn zurückfalle, wenn der Schulz innerhalb der festgesetzten
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18«
Veifahroa gogen nogeeigiiete Schtdseii mul Vögte.
Freijahre die Rodungen aus eigener Schuld und FahrbH^^iLkcit
nicht voUendeu und die Ansiedlung nicht zustande bringen wiirdf.
Dabei konnte auch noch bestimmt werden, dafs der untaugliche
Schulze keinen Ansprach auf irgendeinen Ersats erheben dürfe In
das Privileg für Tyimanowa (Telmannsdorf) jhnd die Bestinunung
Aufnahme, dafe nach dem Ablaufe der Freijahre von dem nicht
gerodeten Reste des zugewiesenen Waldes derselbe Zins zu zahlen
sei wie von den beurbarton Feldern. Doui5ell)en Zweck verfolgte
die Mafsregel, wenn man unbenutzt verstrichene Freijahre von der
urspniDglicb gewährten Anzahl abzog. So brachte Kazimierz der
Grofse dem Schulzen von Mrowla die unbenutzt verstrichenen
fünf Jahre in Rechnung und gewährte bei der Ausetellung des
neuen Freibriefes im Jahre 1352 statt der ursprünglich bewiUigten
zwanzig Freijahre nur noch fünfzehn. Gesetzlich wurde das Ver-
fahren gegen nachlässige Schulzen im Jahre 1420 (1423) geregelt.
Es wurde nämlich bestimmt, dafs der Schulz oder der Bam r, wel-
cher ohne ein Veröcimldcu des Erbherrn sich von dessen Dorfe
entfernt hatte, durch denselben bei den „grofseren Gerichts-
sitzungen** dreimal 1 und wenn er ein Überflüssiges tun wollte,
noch zum viertenmal zur Rückkehr aufzufordern sei. Käme der
Gerufene nicht zurück, so dürfe der Gutsherr sein Gut einem an-
deren vergeben. Einem unbrauchbaren und widerspenstigen (in-
utilis et rebellis) Schulzen konnte der Herr den Verkauf der
Schiilzei an einen anderen, geeignetenüi Mann anl)efehlen. Kiuii
der Schulz diesem Befehle nicht nach, so konnte der Erbherr den
ermittelten Wert der Schiilzei diesem zwangsweise auszahlen und
die Schiilzei wieder in Besitz nehmen. Dieses Gesetz blieb jahr-
hundertelang in Geltung. So wurde z. B. noch 1600 der Schulze
des bischöflichen Dorfes Domaradz, weil er widerspenstig und
unbrauchbar (rebellis et inntiKs) war, seiner Schulzei für ver-
lustig erklärt, indem ihm zugleich die in seinem Privileg als Wert
der Sclmlzei bepfimiiite Summe zugesprochen wurde. Beachtens-
wert ist, dals die Begründung des Urteilspruches mit den Worten
des Gesetzes von 1420 erfolgt. Im Jahre 1621 mufste Anna
Czebrzyk ihr Recht auf die Vogtei oder Schulzei im Dorfe Loba-
towa an eben anderen Schulzen übertragen, weil die Güter der
Yogtci wegen ihres hohen Alters verödet dalagen. Bemerkens*
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Veifügungsitjcht der Schulzen uod Vögte über ihre Ämter.
187
wert ist, dals in dem Freibriefe dieses Ortes schon im Jahre
1561 für den Fall der Ablösung der Vogtt i deren Wert festgestellt
worden war und damals zugleich aueh oiiie Entschädigung für
etwa vurgeiioimnenr Verbesserungen dem Vogte und seinen An-
gehörigen in Aussicht gestellt wurde. In einer Urkunde von 1627
wnrde wieder festgesetzt, daTs die Vogtei gegen eine gewisse
Summe abgelöst werden könnte. Schon an einer früheren Stelle
ist bemerkt worden, wie die Gutsherren dafi^ Gesetz über die Ab-
setzbarkeit der Schulzen und Vögte mifsbrauchten , um die zu
(leren Ausstattung gehörigen Grundstücke an sich zu reifsen.
Selbst verstäudlich ist , dafs Vögte und Schulzen infolge von Un-
treue und Landesverrat ihre Rechte verloren. So führte der An-
teil an dem deutschen Aufstande von 1311 — 1312 für die an
demselben beteiligten Vögte von Krakau, Sandomir und Wielicka
den Verlust ihrer Amter herbei. Denselben veranlafste auch die
Nichteinhaltung von festgesetzten Verpflichtungen. Kurz und
bündig besagt ein Gutachten vom Jahre 1496, dafs eine Schulzei
an (leren Erbherrii zuriiekfalle, wenn der Schulze sich etwas g''gcMi
das Lehenreeht znsehnl<leii kommen lasse. Selbstverständlich
konnten auch gutwillig verabredete Rückkäufe von Vogteicu und
Schulzeien durch deren Gutsherrn stat^deo.
Die erblichen Schulzen und Vögte waren zumeist berechtigt,
ihre Ämter samt allem Zubehör zu verkaufen, zu vertauschen, zu
verschenken oder auf andere Weise an andere abzugeben. Na-
tfiriich übernahm der Nachfolger alle Rechte und Pflichten seines
Vorgängers. Die Bewilligung zu diesem Besitz Wechsel konnte in
dem Stiftbrief ohne jeden Vorbehalt gegeben oder an gewisse
Bedingungen geknüpft werden. So wird z. B. im Privileg für
die Schulzei in Srostow vom Jahre 1293 die Bewilligung zum
Verkaufe oder zum Verschenken derselben ohne irgendwelche ein-
schrinkende Bestimmung gegeben. Nach dem Privileg für Pr^dnik
vom Jahre 1327 durfte der Schulz die Schulzei ebenfalls ganz
nach seinem Belieben verkaufen , vertauschen oder verschenken,
ohne dafs dem (irundherm dafür ir^rendeine Zahlung zu leisten
wäre. In anderen Fällen aber wird dem Schulzen die Einholung
der iirlaubniö des Gutaherm zur Ptlicht gemacht; auch wahrt
dieser sich hierbei alle seine Rechte. Solche Vorbehalte finden
188
Vertebife von ScholsMea und Yogteieii.
sich in den Urkunden für Na L^kach und Podi^ze (1296), M(^kra
Di^browa (1318), Mrowla (1362) und tn vielen anderen. In dem
Privileg für Pteekop vom Jahre 1323 bestinunt die Äbtissin
Budsislawa vom Klarissinnenkloster in Sandec, dafe der SchnLs
Ehrhard die Schulzci an niemanden wegzugeben wage, aufser mit
Wissen und Willen des Kloeters. Mitunter wurde das ursprüng-
lich gewährte freie Verfügungsrecht später eingeschränkt. So
wurde die für Olszana im Jahre 1293 von der Fürstin Griphina
g^bene vorbehaltlose Bewilligung im Jahre 1317 von der Äb-
tissin Katharina von Sandec dahin abgeändert^ dafs jeder Besitz^
Wechsel nur mit ihrer Erlaubnis geschehen dürfe.
Besitswechsel von Schnlzeien und Vogteien kamen oft von
Abgesehen von Verkäufen durch die Landesfürsten und Guts-
herren, von denen schon oben die Rede war, sind zahlreiche
Veräufserungen von Vogteien und bchul/.eien durch Vögte und
Schulzen oder deren Erben bekannt In den Verkaufsverträgen
wird zuweilen ausdrücklich erwähnt, dafs der Besitzwechsel mit
Erlaubnis des Grundherren geschehe und von diesem gutgehei&en
sei. So bestätigt Konig Kazindens mit einer Urkunde vom Jahre
1339, dafe Nikolaus Virsing, Bürger von Krakau, die Vogtei von
Wielicka von Nikolaus (iidlicus in seiner Gegenwart und mit
seiner Bewilligung erkauft habe. Oben ist schon erwähnt woi d< n,
dafs der Verkauf des städtischen Dorfes (ioldberg im Jahre 1483
mit Wissen und Willen der Leniberger Ratsherren geschah. Um
sicher su gehen, lieis sich der Käufer bisweilen auch vor dem Ab*
Schlüsse des Kaufes die besondere Bewilligung der Grundherren
erteilen. So erhielten im Jahre 1521 die Neu-Sandecer von Kdnig
Siegniund I. die Erlaubnis, die Sehulzei in den königlichen Dor-
fern Falikow, Kunow und Jainiiica von dea damaligen Inhabern
eiii/!il isen. Im Jahre lt>58 gab Johann Kazimicrz die Erlaubnis zur
Veräuiserung der 8chuizei in Kunin und im Jahre 174H erteilte
sie August ITT. für die Sehulzei in Podborce. Manche Schnlzeien
wechselten auf diese Weise sehr oft ihren Besitser. So besalsen
am Anfange des 14. Jahrhunderts die Schulsei in Pki%dnik bei
Krakau die Kinder des Heyneso von Neifse su gleichen Teilen
mit Jobann von Troppau; die Besitzer waren Krakauer Bürger und
hatten die SchuUei nach Krakauer Stadtrecht inne. Vor dem
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Verkäufe ▼on SchnlseieiL und Yogteien.
189
Jahre 1327 verkauften sie dieselbe mit Bewilligung ihres Lehns-
herm, des Abtes Michael von Tynieo, an Johannes, genannt Stepko,
ebenfalls einen Krakauer Bürger, für cinhimdertfünf/.ig Mark. Als
Erben (Jit'ses Schulzen hatten vor 1367 die Schulzei seine Töchter
Froska und Elisabeth inne, nachdem ihr Bruder Jakob und ihre
Schwester Haska, letztere Gattin des Krakauer Büigers Haliko
Petrmann, schon früher befriedigt worden waren. Von diesen
zwei gesetzlichen Herrinnen'* erkaufte im genannten Jahre der
Krakauer Bürger Hermann Kranz diese Schulzei; dieses Rechts-
geschäft bestätigte Abt Johann von Tyniec. Sodann erscheint als
Besitzer der Schulzei ein Krakauer Hür<;cr Johaiui Ivrunz, viel-
leicht der Sohn des liermanu. Dieser Johann verkauft im Jahre
1399 mit Willen tles Abtes Mcislaus die Schulzei an den Kra-
kauer Bürger Johann Soltis für zweihundert Mark. Doch behielt
Johann Kranz noch einen „ grünt in Pn^dnik. Diesen trat er
erat im Jahre 1403 vor dem Schöffengerichte dieses Ortes ^ das
schon der neue Schulze leitete^ an einen anderen Johann Kranz,
der Sakristan der Kirche St Maria in Krakaa war, im Tausch-
wege ab.
Die Preise für eine Schulzei oder Vogtei waren natürlich sehr
verschieden. Sie hiugen von dem Zustande und der Kntwickluug
des Ortes, von den Rechten und Einkünften des Anito? ah. So
wurden um 1350 für die Schulzei in Mj^enice 130| in Kogi 800»
für jene am Flusse Bzozowka bei Sanok 10 Mark Phiger Gboscfaen
gezahlt Soeben ist erwähnt worden, daJs für die Schulzei Pn^nik
nm das Jahr 13'2() 150, im Jahre 1399 schon 200 Mark gezahlt
wurden. Und so schwankten die Preise von einigen Mark bis
zw vielen Hunderten: es kusiete die Schulzei vm Padnuwa (1329)
nur 5 Mark; ein Teil der Schulzei von Biegunice wurde im Jahre
1307 für 10 Mark verkauft; für denselben Betrag veraufserte
man im Jahre 1358 die ganze Schulzei Zabrzei; 24 Mark betnig
im Jahre 1392 der Kaufpreis der einstigen Schulzei Przekop bei
Srotnowce am Dunajec; dieselbe Summe gab im Jahre 1316 als
blofses Angeld auf die Schulzei Alt-Sandec ein gewisser Gott-
sehalk den Klarissiunen von Sandee, und als er nachtraglich die
Schulzei wegen verschiedener Hindernisse nicht kauten konnte,
erhielt er 18 Mark zurück; für 30 Mark wurde die Schulzei von
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Besitswechsel too Schukeien tmd Vogteien durch
Zimnawoda im Jahre 1461 verkauft; für 50 Mark im Jahre 1442
jene von Zubrza; für 110 Mark im Jahre 1386 jeoe in liadymDO
und für 140 Mark im Jahre 1447 jene von Malczyce; die Hälfte
der Scfaukei in Polnisch-Bronowice bei Krakau verkaufte im Jahre
1422 Jakob Stegen dem Bernhard von Brieg für 260 Mark und
ein StCick englisches Tnch ; schHefsUch sei nur noch erwihnt, dafe
für die Vogtei \^'ielicka im Jahre 133a nicht weniger als 1100 Mark
Prager Groschen gezahlt wurden.
Um den richtigen Wert der Schulzeien zu ermitteln, fanden
Schätzungen statt. So befahl König Siegmund I. im Jahre 153ü|
die Schulzei in Szcserzec ta sehätzen, bevor sie verpachtet wurde^
und im Jahre 1645 entsandte derselbe König eine Kommiaaion
zur Schätzung der Schulzei in SokolnikL
Öfters wurde beim Verkaufe einer Schulzei das Rfiokkanfs-
recht gewahrt Dabei war es üblich, die Rückkaufsumme im
vorhinein zu bestimmen; waiiiseheinHch kam sie zumeist gleich
dem Verkaufskapital, vermehrt um die betreffende Entschädigung
für vorgenommene Verbesserungen. So verkaufte der Kra-
kauer Bischof Petrus im Jahre 1397 dem Andreas Drosth die
Schulzei in iyiköw für 20 Mark; dabei behielt sich der Bischof
den Rückkauf von dem genannten Andreas oder dessen Nach*
folgern vor, und zwar gegen Zahlung von 20 Mark und Erstat-
tung der Auslagen für die Erhaltung der Gebäude und ähnliche
Arbeiten. Damit die Rückkaut'summe zuungunsten des Li'hns-
herrn sich nicht vei^rörsere, befahl er mitunter, dafs bei Ver-
käufen von Schulzeien und Vogteien zwischen Lehnsleuten die
im Freiheitsbrief genannte Geldsumme nicht erhöht werde. Dies
tat z. B. König Siegmund, als er im Jahre 1621 den Neu-
Sandecem gestattete, eine Schulzei von ihrem bisherigen Inhaber
einzulösen.
Aufser Käufen und Verkäufen von Vogteien und Schulzeien
kamen auch andere Besitzveränderungen mit denselben vor. So
vertauschte z. B. im Jahre 1437 der Vogt Markus von Jaslu diese
Vogtei mit allen Rechten ir' iren den Besitz von zwei Dörfern,
Ks geschah dies mit der Erlaubnis des Könige Wladyslaw» denn
Jaslo war eine landesfurstliche Stadl Interessant ist dieses Tausch-
geschäft schon aus dem Grunde, weil es dartut, dals der Wert
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Tansoh, Überlassong als Mit^ft, Teilung. 19t
einer übrigens nieht allzu ertragreichen Vogtei dem fiesitze von
zwei Dörfern gleichkam. Ferner gab vor dem Jahre 1282 Hart-
mad die vom Kloster Stanii^tki gekaofte Schulzei in Bnseinica
seioem Sfliwicgorsühu Joliiinn als Ausstattung der Tochter; es
geschah dies mit Wissen und Willen des Klosters, das auch diesen
Besitzwechsel bestätigte. Ebenso wurden auch Teilungen von
Schulzcien vorgenommen. So bestätigt im Jahre 1334 die Fürstin
Konstanzia von Sandec die Teilung der Schulzei Sromowce, welche
Harbrard mit seinen Anverwandten nach erfolgter ZuBtimmiing
der genannten FOratin und der Klarisainnen von Sandec vorge-
nommen hatte.
Geschah schon die Verleihung; von Schulzeien und Vogteien
oft zur Beioiinung treuer Dienste, so wurden auch einzelne Frei-
heiten und Vorrechte, mit denen sie von ihren Grundherreu be-
dacht wurden, mit ähnlichen Begründungen gewährt Eis werden
die Verdienste bervoigehobenj welche sich der Schulze um die
Rodung und Gründung des Dorfes erworben hatte; oder es wird
bemerkt, dals durch die Begünstigung seine Dienstwilligkeit auch
fürderhin dem Gutsherrn erhalten werden solle; häufig findet
sich die Bemerkung, dafs durch die verliehenen Freiheiten den
Schulzen ihre Amtsführung erleichtert werden sollte. So heifst
es in der Urkunde vom Jahre 1276, mit welcher die Herzogin
Kunegunde zweien Schulzen namens Heinrich das Dorf Goiko-
wice übertragt dafs ihnen ein Wirtshaus und eine Mühle abgabe-
frei verlieben werden, damit sie die übernommene Last und
Mühe leichter tragen könnten. Mit der Urkunde von 1320 für
die Schulzei Ciechorzyn erhält Hyncho und sein gleichnamiger
Sohn V(>rrechte, damit sie leichter ihren Schulzenpfiiehten nach-
kommen (ut facilius villicetur). Dieselbe Bemerkung tiudet sich
im Freibrief, welcher im Jahre 1336 dem fcichulzen Peter und
seinem Sohne Tylman für das Dorf Tylmanowa ausgestellt wurde.
Damit der Schulz Martin den ihm überlassenen Eichenwald rascher
besiedle, gestand der Gutsherr von Gabod im Jahre 1325 ihm
und den Ansiedlem achtzehn Freijahre zu. Im Jahre 1340 ge-
währte König Kaziuiierz tleni Vogte Hanko, einem Bürger von
Sandec, dessen \ ater Johann der Reiche durch seine Dorfgrun-
dungen am Flusse Biala bekannt war, fünfzehn Freijahre, damit
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192
Ausstaltaag und Einkünfte der 8<^ttlseien und Y<^gtMen.
er die Grüodnng einer Stadt in diesem Gebiete um so leichter
zustande bringe.
IHe Gröfse der Aaestattung nnd der Einkünfte einer Scbukei
oder Vogtei war sehr verschieden; sie hing von mannigfaltigen
Umständen ab , vor allem von der Rcflentnnp: dos Ortes und
dem Ermessen des Lelmsherru. 80 erhielt der bchulz Bratcho
von Na L^kach im Jahre 1292 für sieb und seine Eirben nur
eine halbe Mause Wald für immer frei von allen Lasten; ferner
die Jagd^ vorbehaltlich des forstlichen Anteiles daran; den Fang
kleiner Fische im Dunajec, endlich ein Drittel sämtlicher Gerichts-
einkünfte. Wie reich war dagegen die Ausstattung der Vögte
von Bochniu im Jahre 1253! Von den scclizig frankischen
Mausen bcmburten luid unhenrbarten Bodeus, mit dem Bocbnia
damals ausgestattet wurde, war jede fünfte zum Vorteile der vier
Lokatoren und ihrer Erben vom Zehnten befreit Sollte in der
Folge eine Vermehrung der städtischen Grfinde erfolgen, so hatten
auch davon die Gründer und deren Nachfolger ein Ffinftel zu
beanspnichen. Ebenso geh5rten ihnen die Einkfinfte von jedem
fünfteil Hause in der Stadt, von jedem fünften Tuehladen, dereu
zusammen seelizehu mit je einer halben Mark j;ilir]i( her Abgabe
bestehen sollten; ferner von jedem fünften Krammiaden, deren
Zahl auf zwölf festgesetzt war, und von denen jeder eine Vier*
dung (eine viertel Mark) Zins sahlen sollte; ebenso besogen sie
den fünften Teil von den Brot-» Fleisch- und Schusterbänken, wie
auch von aUen ähnlichen Unternehmungen. Vier Ffinftel von
allen diesen Ertragnissen blieben dem Försten vorbehalten. Die
Lukatoreu erhielten ferner völlig frei: ein Schlachthaus, zwei
Badestuben, das Iveclit, auf eine Meile auf- und abwärts der Stadt
auf beiden Ufern des Jb'iusses ßaba Mühlen zu bauen, die Bewil-
ligung, Fischteiche anzulegen; endlieli auf eine Meile im Um-
kreise der Stadt die freie Fischerei , Weide und Holsung. Letz-
tere Bestimmung ist in diesem Falle schon deshalb wichtig ge-
wesen , weil die fürstlichen Salssiedereien aus diesen Wäldern
ebenfalls ihren Holzbedarf bezogen. Zu dem allen bekam der aus
der Mitte der Gründer zum Vogt beistiiiiaite Nikolaus Volkuiar
ein besonderes Landgut, wie ihm auch die Einkünfte vou der
überaus ausgedehnten Gerichtsbarkeit zufielen.
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Ausstattung und ßiniunfte der Scholzeien und Yogteien. IM
Mit der Entwicklung einer Schalmei konnte auch die Aus-
stattung des Schulzen eine Erweiterung erfahren. Wir haben schon
oben einen intercssauteu Fall dieser Art in der Öchulzri Podolin
kennen gelernt Aber es konnten auch mitunter Verkürzungen der
Hechte eintreten. So sahen wir 8ohoD> dafs das ureprangllch zu-
gestandene völlig freie Verffiguogsrecht über Olszsna nachträgUoh
eingesohriakt wurde. Ebenso hat a. B. der Aufstand von 1311 — 1 8 12
eine aige Herabdrfickung der Macht der Vögte in Krakau herbei-
geführt. Bot sich für die genugende Ausstattung einer Schulzei
oder Vogtei nicht genügende Gelcj^enheit an ihrem Sitze, so
konnten einzelne Rechte in einem iSachbarortc gewährt werden.
So erkaufte im Jahre 1273 der Vogt von Alt-Sandec von der
Hersogin Kunegunde zwei Mfihlen im Dorfe Podegrodzie und be-
kam dort allerlei Bedite^ darunter die Waldnutsung. Die Schulaen
von Podt^e besalaen eine MQble und ein Wirtshaus im benach-
barten Chelmieo (1996).
Die Bestiftung der V^ögte und Schulzen setzte sich aus sehr
mannigfaltigen Rechten zusammen. Doch sind nicht an jedem
Orte alle verlieben worden. In Dörfern fielen besonders gewisse
Freiheiten aus, welche mit Gewerbe- und Handelsuntemehmungen
in Verbindung standen. Die Freiheiten, welche nach deutschem
Recht den Vögten und Schulaen sustanden, waren folgende.
Vor allem ist die Grnndbestiftung zu nennen. Ihre Grölse
ist sehr verschieden. So erhielt der Schulz in Na L^kach 1293
nur eine halbe Mause Wald; ebenso in Zabrzez im Jahre 1312
nur eine halbe Manse, doch ist vielleicht im letzteren Falle ge-
rodetes Land zu verstehen; in Wietrenica sind dem Schulzen
1317 drei Viertel einer fränkischen Manse oder eines Lans zu-
gesprochen worden; in Olszana erhielten die awei Schulzen im
Jahre 1817 von den siebiehn Mnkischen Mausen, die der Ge>
meinde sugeteilt wurden, eine freie Mause. In Srost45w bekam
der Schnls im Jahre 1993 eine Manse Wald zu erblichem freiem
Besitz und eine Manse Feld unter gewissen Bedingungen; ferner
betrug die Ausstattung der Schulzeien und Vogteien in Myt^lenice
(1325) vier Lanen, in Rogi (1358) sechs Mausen, in Iseumarkt
(1346) und in D^bowice (1349) acht Mansen; endlich erhielt
der Vogt von Kobyle (1366) swölf Mausen von den zweihundert
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194 AasBtattucig und Einkünfta der Sohalzoien and Vogteien.
zur Besiedlung bebtimmten. Aus dem Freibrief von Bochnia ist
uns auch bekannt, dafs der Vogt mitunter noch ein besonderes
Gut erhalten konnte. Ebenso wurden die zwei Vögte von Wie-
licka im Jahre 1390 mit einem an die Stadt grenzenden Gate
namens Goreth ausgestattet In Kobyle erhielt der iSchalz 1362
unter anderem eine Wieflo, welche jährlich swansig Wagen Heu
lieferte, sowie einen Gart^. Cber die Überiaasung von Garten,
auf denen besonders Handwerker und Arbeiter angesiedelt wur-
den , ist schon früher gehandelt worden Mitunter hat die ur-
sprüngh'ch angewiesene Grundbestiftung Vergrofserung erfahren.
Öo bestätigte König Siegmund Angust 1555 das Privileg der
Yog^ GÜnianj und wies bei dieser Gel^enheit dem Vogte
weitere vier Mansen und sechs Girten an. Eb ist selbetverstind-
lioh^ daCs sich der Sohulie oder Vogt auf den ihm angewiesenen
Grfinden seine Wohnst&tte errichtete. Daher kommt die beson-
dere Zuweisung eines Hofes in den Urkunden selten vor. So
h( ilst es in di r Urkunde für Podoh'n vom Jahre 1289 , dafs der
bchulz Heydenricli eine freie Hof statte (libcram curiam) erhielt,
und in Nen-^tuideo wurde dem Vogte Berthold und seinem Mit-
vogt Arnold lyrmaa ^^eine Manse mit einer Hofstätte in der
Stadt" ai^ wiesen.
Einen anderen Sinn hat es» wenn in Bochnia die Lokatoren
jede fönfte Hausstatte (1253), in Krakau (1257) und in Wielicka
(1290) jede sechste erhielten. Es ist damit nieht gesagt, dais die
Vögte alle diese Häuser in Benntznng nahmen ; vielmehr bean-
spruchten sie nur den entsprechenden Zinsertrag. jDieaer bildete
ihre zweite wichtige Einnahmequelle. Der Zins wurde nicht nur
von den Häusern^ sondeni auch von den verBchiedenen geschift-
liehen Unternehmungen eingehoben. So gehfirt in Bochnia nicht
nur ein Fünftel der HSnser, sondern auch derselbe Teil der Tuch-
laden y Kramladen , der Brot-, Fleisch- und SchusterbSnke sowie
aller ähnlichen Unternehmungen den Ijokatoren, „und zwar so,
dafs sie von liirein Teile dieselben Zinse furderu durften, welche
dex i^'ürst von seinen vier Anteilen in Kmpfang nehmen würde ^.
Wie an dem Zinse von Hiusm und gewerblichen Untemehmui^en^
1) S. oben S. 1801.
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Aosstattuiig und Einkünfte der Schukeien und Vogteien. ],96
80 hatten SelmlKeii und Vögte anoh Anteil an den Abgaben, die
von den ländliclien Mansen zu entrichten waren. So heifst es
im Freibrief für PixlLilin von 1289, dais die e^erodt tm Gründe
zehn Jahre lang zinsfrei sein sollten; dann wäre von ihnen ein
jährlieher Zins zu zahlen, von dem ein Sechstel dem Schulsen
Heydenrich und seinen Nachkommen, ffinf Teile aber der Ffirotin
Kunegunde zoiallen« Denselben Sinn hat es, wenn besSglich
des Grundzinses geradeso wie beim Hauserzins in den Urkunden
kurz bemerkt wird, dafs der Scholz neben seinem Grundbesitz
einen Teil der zinsbaren Mansen erhalte. So bekamen die Vögte
von Ci^zkowice 1348 aufser einem Grundbesitz von acht freien
Mansen „jeden sechsten zinsbaren Lau", und der Schulz von
Bogi aulser sechs freien Mansen ebenfalls jede sechste zins-
bare Manse.
Sowohl vom Hauszinse als vom Grundzinse kam den
Vögten und Schulzen in der Regel ein Sechstel zu, während ffinf
Sechstel den Ffirsten und Grundherren zufielen. Nur ausnahms-
weise wurde eine andere Verteilung vorgenonunen, so in Bochnia.
Weitere Zinserlnignisse konnten sich die Vögte und Schulzen
aichem, indem sie die ihnen zu erblichem Besitz überlassenen freien
Mansen an Bauern weiter verliehen. So verfügte die Königin
Hedwig in der Urkunde für Kamionka wielka im Jahre 1836 fol«
gendee: „Wenn der genannte Vogt Nikokms auf seinen sechs freien
Mansen iigendwelche Ansiedler unterbringen wQrde, so sollten diese
von jeder Zinsnng an Konig und Bischof frei sein und nach Ab-
lauf der Freijahre nur dem Vogt jenen Zins entrichten, zu dem die
anderen Ansiedler verpflichtet sind." Von dem Zinse dieser an-
deren Ansiedler, der acht iSkot von der Manse betrug, erhielt der
Vogt nach Ablauf der Freijahre den sechsten Pfennig**, also
ein Sechstel. In einzelnen Fallen erhielt der Schulz ffir kurze
Zeit auch den ganzen nach den Freijahren f&Uigen Zins eines
Ortes. So hatte Kamienica im Jahre 13dO achtzehn F^jahre
erhalten, worauf von jeder Manse zehn Skot jahrlich zu zahlen
waren: „Diesen Zins bolite der Schulz Krisiiau und seine Nach-
kommen wälirend der zwei aut die Freijahre folgenden Jahre «:aiiz
einzieheuj hierauf sollte er dem Sandecer Klarissinuenkloster fünf
Teile abliefern, und einen Teil zurfickbehalten.** Für D^bno
18»
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196 Ausstattung and Einkünfte der ächubeien und Vogteien.
wurde im Jahre 1335 eine ähnliche Verf^fong g;etroffen; hier
erhielt der Schulze Urban von Grunwaid da» Kecht, nach Ablauf
der zwanzig: Freijahre entweder wahrend der unmittelbar dnranf-
folgenden zwei Jahre den gesamten Zina, oder während der ersten
vier Jahre die Hälfte davon einsuheben, wahrend die andere der
Qrandhemchaft zukommen aoUte. Hierauf trat die gewöhnliche
TefluDg des Zinses ein, indem dem Schulzen ein Sechstel, der
Herrschaft f6of Sechstel zufielen.
Von dem Einkommen aus den Kauf- und Hand-
werksläden und ähnlichen Unternehmungen kam bald
ein gröfserer, bald ein geringerer Teil den Vögten und Schulzen zu,
während der andere den Fürsteni Grundherren oder auch der Ge*
meinde zufiel. Der Vorgang war hierbei sehr verschieden, indem
bald die einen, bald die anderen Objekte als zinspflichtig bezeichnet
wurden ; femer ihre Anzahl bald bestimmt wird, bald unbeschriokt
blieb; endlieh die Zinsverteilung verschieden ausfiel Wir haben
schon oben ein lehrreiches Beispiel aus J^ochnia (1253) kennen
gelernt, ^iach dem Stadtprivileg hatten die Vögte ein Füntirl des
Zinses von den sechzehn Tuch- und den zwölf Kramladen ; ferner
denselben Teil des Zinses von den in unbeschränkter Zahl vorhan-
denen Brot-, Fleisch- und Schusterbänken, sowie ahnlichen Unto^
nehmungen. Vier Ffinftel dieser Zinse hoben die Herzoge ein.
Ganz gehörte den Lokatoren das Einkommen vom Schlachthauses
von zwei Badestuben und den Mühlen. In Nen-Sandec (1293)
war die Anzahl der den Vögten zum teihveiseu Zinsbezug über-
lassenen Objekte nicht be.stiaimt; zu ihnen gehörte hier auch das
Schmelzhaus und die Bleiwage; vom Zinse fiel den Vögten ein
Sechstel zu, während fünf Sechstel für den ,ygemeinsamen Nutzen
und Vorteil der Stadt" bestimmt waren. Die Zinse von den
Fleischbanken wurden in diesem Ort teils ebenso verteilt, teib
waren sie ganz den Vögten eigen; den ganzen Nutzen hatten sie
anch von zwei Badestuben und dem ,,Kuttelhof<' (d.h. Schlacht-
haus). MitiHir<'r konnte es vorkonuiRn, dafs den Vögten geradezu
sämtliche Zinse von den gewerblichen UntcrnelHnungen überlassen
waren. So erhielt im Jaiire 1339 der Vogt IJai tko von Sanok mit
seinen Kindern den Marktplatz der Stadt und alle in seinem Um-
kreise errichteten Gebäude ^ nämlich das Rathaus und sämtliche
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Ausstattung and Einkünfte der Sobiilseien und Yogteien. If7
Ge5;chaftsladen , völlig zu ihrev Nutsnieisung. Auch in Pilmo
wnrdea dem Vogt 1364 d«r Marktplatz und alle Geschaftminter»
nehmuogen, darunter die Laden der Salzveikaiif er nnd die Schmelce
für Gold nnd Silber, übolaaeen. Ebenso erhielten Johann, der Sohn
des ßarthold, und Harbardus, die Vogte von Fristath (Freistadt,
jetEt Fiysztak) im Jaiire 1375 aiie Tuchlauben und Krämerstände,
die I^aden der Fleischhauer, Backer, Schuster und Schneider,
femer die Tuch- und Leinweberwerkstätten, ohne dafs deren Zahl
iigendwie beschrankt worden wäre; auch wird ausdrücklich die
Bestimmung beigefügt, dajs alle Handwerker den genannten Vög-
ten den Zins ra entrichten haben. Ein freies Bad und beliebig
viele Mühlen gehörten ebenfalls m ihrer Ausstattung. Anderwärts
wurden auch die Mehlhandhin^ (leguminum camera), ferner die
Kürschner-, Wagner- und sehr oft die Schuiiedewerkstätten den
Vögten und Schulzen zur Zinsung angewiesen. Vor allem er-
hielten sie fast immer auch die Brau- und Wirtshäuser. An
Brauhäusern wurde in der Regel für jeden Ort nur eins bewilligt
In der Bewilligung von Wirtshäusern ist aber die gröiste Mannig-
<igkeit beobachtet worden. So wurde in Olssaoa (1817) dem
Schulden nur ein halbes Wirtshaus überlassen, d. h. er erhielt die
llahiL' des Einkommens, während die andere dem (iutsherrn vor-
behalten blieb. In Zabrzez (1312) mulste der Schul/ im dus ihm
überlassene Wirtshaus jährlich drei Vierduog zahlen. Anderwärts
wurde ein Wirtshaus oder auch zwei ganz frei überlassen, ja es
ist auch die Errichtung einer beliebigen Ansahl je nach Bedarf
gestattet worden, so in Myilenice (1842). Eine noch vielleicht
grölsere Mannigfaltigkeit der Bestimmungen ist besüglich der
Mühlen zu beobachten, die mit wenigen Ausnahmen in der älteren
Zeit sich in d< ii Händen der Vt^e und Schulz.en befanden. Mafs-
gebend für dieses ver8rhi( dene Ansniafs der Rechte war aufser
den Bedürfnissen des Ortes vor allem die Wahnnig der Rechte
des Gnindherm oder auch älterer Rechte der Nachbarorte. So
erhielten in Gc^kowice (1276) und in My^ec (1327) die Schulzen
nur Mühlen mit einem Wasserrade; in Przekop hatte Schulz Ebr-
hard und seine Frau Katharina eine freie Mühle mit zwei Rädern
(1323), und in Ciechorzyn konnte Schulz Hvncho der Schwarze
eine Mühle mit beliebig vielen Ködern bauen (1320); letzteres galt
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198 Anastattiuig vad Emkonfte der Sohidsdea und TogtoieD.
auch für die Schubsei Wietniica (1317). In Opalana hatte der
8obiiljB Johann^ seines Zeichens ein Maller^ das Hecht, am Dimajeo
eine MflUe mit ffinf Badem za erbauen; aber es wurde ihm nur die
Hälfte ihres Ertrages zugestanden. In Podolin erhielt der Schuli
Heinrieh 1244 nur eine freie MShle am Flusse Poprad ; später (1289)
durfte er so viele Mühlen au dem genauDleu FlusbC errichten, wie
das Dorf bedürfen würde. In ßochnia wurden den Lokatoren so
viele Mühleu bewilligt (1253), wie sie an beiden Ufern der Raba
eine Meile flufsaufwärts und fluCsabwärts oder auch anderwärts er-
richten könnten. In den Freibriefen weiden auch Bewilligungen
3SU Übertragungen nnd Umbauten der Mühlen gewShrt Bestim-
mungen der eisteren Art enthalten a. B. die Privil^en f&r Cie-
chorzyn, Opalana und Wietmiea. Ferner wird für Skawina im
Jahre 1394 bestimmt, dafs der Vogt aufserhalb der Stadt am
Flusse Skawinu eine Mühle solle erbauen dürfen, wenn jene in
der Stadt zusammenstürzen würde. Und als der Vogt von Sandec
im Jahre 1273 von der Herzogin Kunegunde zwei Mühlen im
Dorfe Podegrodzie am Dunajec erkaufte, erhielt er unter anderem
das Recht, sie nach seinem Belieben in eine susammenauaieben.
Von den Mühlen konnte die drundherrsebaft ebenso wie von den
WirtshSusem zuweilen auch eine Abgabe oder auch eine Arbeits-
leistung fordern. So erhielten die Vögte von Krakau (1253) vier
Mühlen am Flusse Pn^dnik, die sie auch an andere überlassen
konnten ; ferner wurde ihnen bewilligt, hier weitere Mühlen zu
bauen, doch durften dadurch die Rechte anderer nicht geschädigt
werden und sollte von jedon schon vorhandenen oder in Zukunft
hinzukommenden Bade dem Herzog ein Vierdung Silber gezahlt
werden. Auch wurde den Krakauer Vögten das eibliche Bedit
zugesprochen, auf der Weichsel drei Mühlen anzulegen, von
denen keine Abgabe zu entrichten war, wohl aber uiufste dafür
herzogliches Getreide nach Bedarf tuuiilen werden. Sollten auf
der Weichsel weitere Mühlen erbaut werden, so war von jedem
Rade an den Herzog eine halbe Mark Silber zu entrichten. Im
Dorfe Pn^dnik eriiielt der Schulz im Jahre 1397 die Erlaubnis,
eine Mühle zu erbauen, welche ihm ganz frei gehören sollte; dar
gegen hatte er von einer bereits bestehenden Mühle vier ICaik
Groschen jahriich am Martinstag zu leisten. Für die Schulzei
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Inastattoiig u&d Emkünfte der Sohnlseien und Yogteien. 199
Wietmioa wurde 1317 die Beetimmung getroffen, dafe der Sohuk
auB der von ihm erbaute Mühle seeha Jahre lang allen Nntaen
ziehen werde; später sollten die Klarissinnen von Sandec die
Hälfte des Einkommens einheben, aber auch zu den Erhaltungs-
kosten der Mühie die Hälite beitragen. Im Jahre 1333 bestimmt
der Abt von Szczyrzyc für die Scbulzei in Ludzimirz, dafs die
Muhle dem Schulzen gehöre; doch sollte das Getreide dee Propstes
ohne Abnahme des MühlenmSisleins gemahlen werden. Ebenso
sollte in den Mühlen, welche den Schulzen von Mjflenice 184S
zugestanden worden waren, das Getreide för die königliche Burg
unentgeltlich gemahlen werden.
Zur Wahrung des Einkorn tnf tis der A'<)crte und Schulzen aus
den verschiedeuen gewerblichen Unternehmungen wurde oft iu den
Freibriefen bemerkt^ dafs niemand anders ein ähnliches Unter-
nehmen in ihrem Bereiche betreiben dürfe. So durfte niemand
aolser den Lokatoren in Bochnia Mühlen bauen (1253). In Wie-
licka galt die Vorschrift (1290), dab ohne Erlaubnis der Vögte
Jescho und Hjsinbold niemand in der Stadt Fleisch-, Brot- oder
Schusterläden und liadehäuser erbauen diutte. Für Harkiowa
wurde im Jahre 1365 bestimmt, dafs aufser dem Wirtshause des
Schulzen kein anderes im Dorfe errichtet werden dürfe. Solche
Verbote konnten auch noch weiter um sich greifen, indem Kon-
kurrensuntemehmen auch in einer gewissen Entfenrang von dem
Orte — gewöhnlich im Umkreise einer Meile (Bannmeile) — ver*
boten wurden. Dies gilt besonders von WirtshSusem. So erhielt
der Schulz von Podoltn 1292 die Freiheit, dafs niemand auf eine
Mtilo im Umkreise der Stadt ein Wirtshaus zu errichten wage.
Dasselbe Recht wurde in diesem Jahre dem Vogte von Neu-Sandec
zuteil. Lemberg erhielt es im Jahre 1356. Der Stadt Krakau
wurde dieses Recht im Jahre 1358 im Umkreise einer halben
Meile um die Stadt sngesprochen. Gleiche Verbote konnten auch
den Betrieb von Handwerksuntemehmungen trefPen. So duifte
niemand inneilialb der Bannmeile von Neu-Sandec ein Handwerk
betreiben (1292). Diese Bestimmungen konnten aber auch noch
andere Formen annehmen. Um die Einnahmen des Besitzei's der
Mühlen in Podegrodzie nicht z\i mindern, wurde nicht nur be-
stimmt» daiis niemand anders eine Mühle erbauen dürfe, sondern
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300 Ausstattung und Einkünfte der Schulzeien uud Vogteieu.
es wurde auch jedem der Ortsinsassen verboten, anderwärts ra
mahlen (1273). Den Schulzen von Myälenice wurde iiii Jahre 1327
zum Schutze des Muhlreclites von Alt-Sandec untersagt, für Bürger
dieser Stadt zu mahlen; solltea sie dieses Gebot übertreten, so
Wörden sie ihre Mühle verHeren. Um die Einkünfte der Vogte
von Freistadt aus ihrem Badhaus nicht £U schmfilem, wurde 1375
den Buigem unter Strafe verboten, „in Flaaem (also 2U Hause)
und in anderen Bfidem^ su baden.
Um ohne besondere Mühewaltung ein sicheres Einkommen
aus den verschiedenen Laden und den Wirtshäusern zu bezieht ii,
überliefsen sie Vögte und Schulzen anderen in Erbzins. So ver-
kauften 1382 die Brüder Peter und Heulin, Erbvögte von Ki*osno,
mit Bücksicht auf ihren und ihrer Nachfolger Vorteil und in
der Absicht, die ihnen jährlich von den Meiachhauem der Stadt
gezahlten Zinse in bestimmte grofsere Einnahmen umzuwandelo,
die zur Vogtei geh5renden FldsehbSnke fdr eine bestimmte Summe
Geldes. Die Bänke gingen in den erblichen Besitz der Fleiseii-
hauer über, die über sie völlig freies Verfu^ungsrecht erhiel-
ten, dafür aber zur Zahlung eines fest bestimmten Zinses ver-
pflichtet waren. Sollten die Laden durch das Alter, durch
Sturmwinde oder, „was Gott verhüten möge'', durch Feners-
brunst vernichtet werden, so sollten die Inhaber sie aus eigenen
Mitteln wieder aufbauen. Keinem der Besitzer, der seiner Pflicht
nachkam, durfte sein Laden nngerechterweise von den Vögten
entzogen werden ; dem verstorbenen folgten die Kinder und die
AVitwe, wenn sie den Vögten den Zins zahlten und der Gemeinde
gegenüber ihrer Verpflichtung nachkamen. Auch diese J^kben
durften im Notfalle die „ Bänke (bancoe) verkaufen oder ver-
pffinden. Diese Urkunde wurde später zweimal bestätigt, das
letzte Mal im Jahre 1516 vom Erbvogte Nikolaus de Kamieniec
auf Bitten der ehrbaren Männer Martin Plreisnar, Gregor Hasnar
und anderer Bürger und Fleischer der Stadt Krosuo, weil das
frühere Dokument durch P'euer vernichtet und nur eine Kopie
desselben vorhanden war. Ebenso überliefs im Jahre 1437 der
Schulz von Czesky bei Lemberg gegen einen bestimmten Zins
dem in demselben Orte ansässigen Bauern Johann oder Hannns
Lanczuther das Wirtshaus mit allem Zubehör, darunter „Schoppen''
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Ausstattniif luad Einkünfte der Schnlseien und Yogtden. SOL
für das Vieh, und das Brauhaus. Zum Zinse gehörte auch die
Ablieferung eines ,,Wiertel** (Viertel) leichten Bieres von jedem
Gebräu. Dem Pächter wurde deutsches Magdeburger Beoht zu-
gesicherti dessen sich alle Bewohner von QwAy erfreuten. Auch
erhielt er die Bewilligung, Bügle'' (Buckelkarpfen?) sn fischen.
Zu den baren Geldeinkünfteu gchörteü ferner die Gcnchts-
gelder. Ihre Höhe hing ursprünglich davon ah, ol) der Voi^t
oder Schulz die Befugnis hatte, alle Vt rlnechcu zu richten, oder
ob ihm nur ein Teil der Gerichtsbarkeit zustand. So richtete
der Vogt von Bochnia über alle Vetgehen und Verbrechen ohne
Unterschied und zog auch alle Geldstrafen ein (1253). Nach
dem Privil^ für Olssana vom Jahre 139S fielen ebenfalls alle
Geldstrafen dem Schulzen zu, auch dann, wenn die Herzogin
Griphina über die ihr vorbehaltenen schwersten Rechtgfälle zu (le-
richt safö. An anderen Orten richtete zwar der Schulz auch über
alle Streitsachen, aber es fand zwischen ihui und dem Lehens-
herm eine Teilung der Gericbtserträgnisse statt. So hatte der
Schulz H^denrich von Podolin nach der Urkunde vom Jahre
lä89 über alle RechtsfiÜle zu urteilen« aber nur von den geringeren
blieben ihm alle Etnkfinfte^ während er von den Geldbußen bei
den schweren Verbrechen, wie Blutvergiefsen , Mord, Diebstahl
und Falaeiimunzcrei, nur ein Dritte! erhielt und der Fürstin zwei
Drittel vorbehalten blieben. Genau dieselben Bestimmungen traf
Propst Heinrich für Pryniec am Dunajec, wo Heydenrich aus
Käsmark Scliulz war. Über die Teilung der Gerichtseinkunfte
bestand dieselbe Vereinbarung auch schon im Jahre 1266 für
Knysen-Gniazdo (Kniesen) bei Podolin (Pudlein); dort hatte aber
der Schulz Johann, Sohn des Roxer aus Käsmark, über die
schwersten Vergehen nicht zu urteilen. Schliefslich konnten <lie
Bestimmungen auch dahin lauten, dafs dem Vogte oder Scliulzcii
überiiaupt nur ein Drittel der Gerichtöeiukünfte verblieb. Dies
ist für Wielicka z. B. im Jahre 1290 bestimmt worden, indem
den Vögten Jescho und Hysinbold „jeder dritte Pfennig vom
Gericht'' zogespiochen vnirde. Diese Bestimmung wurde aUmäb-
Höh allgemein üblich, so dals Mher zugestandene abweichende
Vereinbarungen ihr angepaist wurden. Dies ist für Podolin schon
und für Olszaua 1^17 geschehen. Seit dem 14. Jahrhundert
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t09 Anastattong and Einkünfte der Sohaiieiea und Yogteiea.
erhielten die Voe^te und Schulzen in der Regrel ein Drittel der
Gerichtfieioküofte ohne Rücksicht auf den ihnen zusteheaden Um-
&iig der Qerichtsbarkeit
Zu den genannten Eipkonften der Schaken und Vögte ge-
teilten sich noch allerlei andere^ die ans dem polnischen Rechte
und dem Landesbranch fibemommen worden. Sie bestanden in
Natnralgaben nnd Roboten. So erhielt der Schulze von Har-
kiowa im Jahre 1365 aufser dem sechsten Pfennig des Zinses,
auch ein Sechstel des Haferzehnten, ein Sechstel der Zinshuhner
und au&erdem zweimal im Jalire Ehrengeschenke. Letztere wer-
den mit dem slavnscheD Worte ^gody^ beseiohnet. Ebenso hatten
auch die Einwohner von Ftysstak (1375) ihren Vögten zn Weih-
nachten swei Hfihner an bringen; wa Oatem hatten aber die VSgte
ihre Mitbürger einsuladen, und jedor von diesen hatte ihnen ein
Geschenk zu überreichen, wie es Sitte ist Ebenso wird die landes-
übliche Kömeriil)i:al)<' mit dem Worte „sep" („Schüttung") be-
nannt So erhielten die Schulzen von Doblowa bei lianiszöw im
Jahre 1366 den sechsten Teil des Zinses und den entsprechen-
den Teil vom lySep'** Auch Boboten wurden frühzeitig gefordert
Schon im Jahre 1849 überliefe König Kazimiers dem Vogte von
D^bowice die Arbeitsleistung, zu der die Bauern in diesem Oxte
verpflichtet waren. Für HarUowa wurde im Jahre 1865 diese
Arbeitsleistung, die hier mit dem landesüblichen, noch heute er-
haltenen Namen ,,tloki" bezeichnet wird, auf fünf Tage jährlich
bestimmt In Fr}'sztak hatten die Kinwoliner die zur Mühle ge-
hörigen Fischteiche au verbessern (1375). In Mszalnioa und Cie-
nawa wurden die Bauern im Jahre 1464 verpflichtet , so ofl es
nötig war, Mühlsteine zur Mfihle auaufOhren und die Mühlgriben
instand au halten j fsmer einen Tag jähriich an mShen und einen
Wagen Hola zur Weihnachtsaeit in den Sohnhsenhof au fähren.
Ferner erhielten die Schulzen oft das Jagdrecht in ihrem
Gebiete. Dasselbe wurde stets als ein Herrenrecht nur ihnen,
nie auch den Bewohnern des Ortes verliehen, und zwar ent-
weder ganz frei oder mit gewissen Beschränkungen. So erhielt
der Schulz von Podolin sowohl 1244 als auch 1S89 die freie
Jagd ohne Einschrftnkung. Als König fiokietek im Jalire 1325
seinem Jfiger Andreaa för seine Irenen Dienste den Wald bei
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Aiwlattiiiig und Einkünfte der Sk^nbdea und Vogteien. S#8
Mv^Ieoiee im Umfange von sechzig fränkischen Mansen zur Be-
aiedlong nach deatsohem Magdeburger Recht fiberliefB, gestattete
er ihm die freie Jagd aller wilden Tiere bis an die Grenzen
Ungarns. Ebenso eiiiielt der Schuhs von Dlugopole das freie
Recht der Jagd und des Vogelfanges (1327); desgleichen jener
von luidnawa (1329) und voji JUidzisz (1417). Zuweilen wurde
das Jagdrecbt nur aui gewisse Tiere beschränkt. So erhielt der
Schulz von Harkiowa (1365) die Jagd auf Hasen ^ Füchse und
VogeL £s konnte aber auch die Jagdbewiliignng eines besonders
wertvollen Tieres ansdrücklich sugeeichert werden. So erhielt der
Scholz von Wietmica ndt seinen Kindern und Erben das Recht»
nicht nur alle anderen Tiere, sondern auch den Biber zu jagen
(l^ilV). Mitunter erfolgte eine Einschränkung des Jagdrechtes in
der Weise, dafs nur ein Jäger jirestattet wurde, wie dies in der
Urkunde für Myälenice von 1342 der Fall ist. Auch konnte sich
der Fürst oder Gutsherr seinen Anteil an der Jagd vorbehalten.
So wurde im Freibrief der Vogtei Kobyle (1366) jedermann ver*
boten, ohne des Vogtes Erlaubnis Wild zu jagen oder Vogel zu
fangen, es mSgen grofse oder kleine sein, ^^ausgenommen den König
und seine Nachfolger''. Dem Schulzen Bartcho von Na L^kach
und seinen Nachfolgern wurde die Jaird überlassen mit Vorbehalt
des Anteils der Färstin Griphina und des Klarissinnenklostcrs in
Sandec (1292). In den Öcbuizeien Ciechorzyn (1320) und Przekop
(1323) behielten sich die Klarissinnen von Sandec die Felle der
erlegten Tiere vor.
Häufig eriiielt der Schulz auch die Erlanbnis^ Bienenzucht
zu treiben and BienenstSode^ zumeist in den Wäldern, anzulegen.
Bewilligungen hierzu finden sich z. B. In den F^ibrielen von
Wietrnica (1317), Ciechorzyn (1320), Przeko}) (1323), Myslcnice
(1325), Mszalnica und Cienawa (1464). Mitunter hatte der Schulz
für diese Freiheit eine Abgabe zu entrichten. So hatte Here-
mann, Schulz von Kruilowa, nach der Urkunde von 1370, für
den sogenannten „Ymmespfennyk** (Bienenpfennig) drei Vierdung
abzuliefern« Mitunter wurde die Bienenzucht im herrschaftlichen
Walde vetboten; dies geschah z. B. in lAidzunirz im Jahre 1338
durch das Kloster Szczyrzyc mit der Begründung, dafe dasselbe
sich die Bienenzucht vorbehalte, um deren Ertrag (das Wachs)
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S#4 Auastattuiig und Einküiifte der Sohulzeiea imd Vogteien.
zum Gottesdienste zu verwendeD. In anderen Gemeinden hatten
alle Bewohner das Recht, BienengirCen anzulegen.
Femer erhielten Vogte und Schulzen das Fisch ereirecht^
das mit dem Mfihlenrecht eng zusammenhing. Neben der FIuJb-
fischerei wurde auch das Anlegen von Fischteichen gestattet , so
in Bochnia (1253), Pradnik (1327), Kobyle (1366), Bvstra (1369)
und Skawina (1394). Auch die Fischerei ist bald ohne alle Be-
schränkung erteilt worden, so in Podolin 1289 und 1292, in
Wietmica 1317; bald wurden aber allerlei Bedingungen daran
geknfipft So hatte Podolin 1844 und Bochnia 1353 die fireie
Fischerei nur innerhalb der Bannmeile erhalten, also auf eine
Meile Entfemunp^ rings um den Ort. Anderwirts ist die Be-
schränkung durch die Bestimmung der Art des fangbaren Fisclies
ausgesprochen werden; so hatte in Na L^kach(l292) der Schulz
nur das Recht, kleine Fische zu fangen. In MySlenice (1342)
wurde nur die Bestellung eines Fischers gestattet. Für Dob-
czyce (1362) galt die £rkubnis nur für den Fang mit der Angel,
während t. B. in Bochnia die Anwendung von versdiiedenen
Vorrichtungen gestattet war. öfters wurde auch ein Teil der
Fischerei für die Grundherrsehaft vorbehalten. So haben die
Klarissinnen von Sandec in ihrer Sehiilzei Ciechorzyn U«^2tj)
wohl dem Schulzen die Fischerei zugestanden, aber auch ihre
Fischer sollten dort mit allen Geräten frei tischen dürfen, und
von der Fischwehrc im Dunajec, welche dem Schulzen über-
lassen war, sollte dem Klneter die Hälfte des Ertrages ge-
hören. Das Kloster Ssczyizyc gestand dem Schulsen von Lud-
zimirs (1333) die Fischerei in den Flfissen Dunajec und Hogozntk
gegen die jährliche Abgabe eines Schocks frischer Fische und eines
Lachses (salmo) zu; den Flufs I^epietnica behielt sich das Kloster
für seinen Tisch vor. In Dobczyce (1362) durfte nur während der
Abwesenheit des Königs gelischt werden; einen Tag vor seiner
Ankunft und während seines Aufenthaltes war das Fischen ver-
boten. £s geschah dies offenbar zu dem Zwecke ^ damit für die
königliche Tafel genögend Fische gefangen werden könnten. In
Skawina überliefe das Kloster Tyniec den Fischteich dem Vogte» ;
doch behielt sich der Abt und dessen Nachfolger vor, im Be-
darfäiuiic selbst den Teich ablassen zu dürfen, um Fische zu
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rfiioiiteu uud LeLstuugea der Schuizeu und Vögte.
2#6
fangen. Die Fischerei ist vielfach auch allen Bewohnern frei-
p^cstellt worden; wo dies mcht der Fall war, mufste die Berecli-
tigung vom Vogtp o(]vv Schulzen eingeholt werden. Wir haben
schon gesehen I wie der Schulz von Czesky daa Kecht, ,,Bugie*'
zn fischen, vergab.
Selbetventandlich hatten die Vögte und Schulzen auch eni-
apreohenden Anteil an den Weidereohten. Mitunter wurden
darfiber besondere Bestimmungen getroffen. So erhielt der Schulz
von Okulice das Recht, sechzig Schweine im herrschaftlichen Walde
zu weiden, mögen es seine oder fremde sein (1.592). Zu Mast-
zwecken wurden auch Eicheln, Bncbeckem und ähnliche PVüchte
uberlassen, so dem eben genannten Schulzen von Okulice, ferner
jenen von My^lenice (1342) und von Lubieii (1360).
AuDserdem konnten denVägten und Schulzen von den Landes-
färsten und Grundherren nooh andere au faerord entliche Unter-
etfitznngen gewihrt werden. So stellte König Eazimierz fSr
den Ausbau der Stadt Kopczyce im Jahre 1362 dem Vogte allerlei
Arln itsleistiineen in Aussiebt; die Vögte waren dagegen ver-
pflichtet, füntuodzwanzig Mark Silber für Fuhrlohue zu zahlen.
Im Privileg für Jakubkowice vom Jahre 1339 gestattete die
Heraogin-Witwe Hedwig dem Vogte Paul Benedikt, eine Maut
zu emchten, deren Einkünfte zur Hetatellung der verfallenen
Bzfioken und der gefahrvollen Wege dienen sollten. Den Loka-
toren von Wielieka sprach der Herzog im Jahre 1390 das Recht
zu, wöchentlich aus dem Salzsudwerke eine gewisse Menge Salz
frei zu beziehen und dieselbe zu verkaufen oder zu versenden.
Die Vögte und Schulzen erhieltea alle auigezühltcu Bestif-
tungeo und Einkünfte in der Regel frei von jeder Abgabe. Sie
zahlten also von ihrem Grund- und Hausbesitz, ferner zumeist
aneh von den Wirtshänsem, Mfihlen u. dgh keine Zinse an den
Landeslfirstett oder Ornndherrn. Doch sind ihnen neben ihrer
amtlichen, besonders richterlichen Tätigkeit noch andere Ver-
pflichtungen als GegenleibUmg auf erlegt worden. So wurde
öfters b^timmt, daia sie gewisse Ehrengeschenke zugleich mit
den Bewohnern ihrer Ortschaften dem Fürsten oder der Guts-
herrschaft zu leisten haben. Im Jahre 1363 verpflichtete König
Kazimierz den Vogt Cunad (Koniad) von Jodiowa zugleich mit
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894 Pflichten und Leistungen der Schulzen und V9gte.
den Bürgern nnd den anderen Inwohnern, za Wettinaohteiii Ostern
und PfiDgstcn von ihren Mansen zusammen achteehn Skot als
Ehrengcsohonk oder „poczta" für die fürstliche Tafel zu über-
bringeo. i^'ür diese Ge»cbenke kommen die lateinischen Ausdrucke
jyhonores'', ,,munera''f „exenia^^, ^jUtilitates'^ und „remunerationes**
vor. Auiser Geld worden auch allerlei andere Kleingaben dar*
gebracht Ferner waren die Schnlaen mit den Bauern aur Leiatong
der „prandia'' verpffichtet, d.h. zur Aufnahme und Bekdati-
guijg des Grundherrn oder seines Stellvertreters, wenn
sie beBonders zu den dreimal jahrlich stattfindenden gröfseren Ge-
richtssitzungen öicli einfanden. In der Regel leistete der Sehulz
diese Pflicht an einem Termine, die Bauern an den zwei übrigen.
So heilst es in der Urkunde von 1333 für Skrzys/dw: „Bbenso
werden uns die Dörfler zwei Mahlzeiten geben ^ die dritte aber
der Schulz Kunrad; oder sie werden jedes Mahl mit einem Vier-
dung ablösen.*' Ffir Neumarkt wurde 1346 die Bestimmung ge-
troffen, dafs die Vogte auch den fürstlichen Boten beherbergen
sollten, welcher zur Einhebung des Zinses kommen würde. In
anderen Orten sammelten die Schulzen die fälligen Abgaben und
führten sie an die Gutsherrschaft ab; besonders waren sie zum
Einheben und Abführen der Geldablosung für den kirchlichen
Zehnten verhalten. Der Erzbtschof von Lemberg verpflichtete
im Jahre 1453 den Schubsen von Stawozany^ dreimal jShrUch bis
auf eine Entfernung von zehn Meilen von Lemberg nach allen
Richtungen in Geschäften der Kirche entweder selbst zu reiten
oder einen anderen Boten zu enteenden. Dem Schulzen von
Okulice legte das Kloster Tyniec diese Dienste (senncia) nur
auf eine Entfernung von drei Meilen auf (139:^) Auch den
Schulzen von Pilzno verpflichtete dieses Kloster zu ähnlichen Dien-
sten (1328). In der lateinischen Urkundenaprache nannte man
diese Dienste auch j^n^^ocia^ oder jylegationea". Diese verschie-
denen Leistungen worden oft mit Bemfnng auf das deutsche
Recht gefordert. So in den Urkunden von Kamienica (1330),
Tvimanowa (1336), Opalana (1338) n. a. Hervorgclioben nmi's
femer werden, dafs die Vögte und Schulzen wohl von dem Grund*
Zinse, den sie ihren Lehensherren schuldig waren, nicht aber von
dem kirchlichen Zehnten frei waren. Dies wird in zahlreichen
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Ffliohton und Leutoogeii der Schulzen und Vogte. 207
Urkunden betont. Mag der Ort ein landt sfiirstlicher, adliger oder
geiatiicher gewesen sein, immer wieder wurde bestimmt, dals die
Grundbestiftung des Schulzen von dem Zinse, nicht aber von
der Zehntabgabe, die der Kirche gebühre, befreit werde. So er-
hielt im Jahre 1338 der Scholz in Jaworsko zwei Maosen frei
vom Zins» nicht aber vom Zehnten; and der Schulz von Lndzimirz
bekam im Jahre 1333 eine Manae frei von Abgaben, auiser vom
Zehnten , der an das Kloster Szczyrzyc fiel ; in D^bno hatte der
Schulz zwei freie Mansen, doch unter WahniiiL^ des Rechtes der
Kirche und des Priesters (1335). Der Zehnt war in den mit
deutschem Recht bestifteten Gemeinden zumeist gegen eine Geld-
abgabe abgelöst; dies war besondeia in einem groisen Teile des
Krakauer Bistums nbliok Hier galt im Jahre 1369 der fttmeh,
dais jeder Vogt und Schulz von vier Mensen seiner Bestiftung,
die er selbst bebaute, je drei Skot an jene Kirche entrichtete,
in der er dem Gottesdienste beiwohnte und die Sakramente
empliug. Von den Mansen, welche er über jene vier besafs und
Überhaupt von alieuj die er nicht selbst bebaute, sondern anderen
verpachtete oder sonst zum Bebauen überliefs, mufste wie von
den lifansen der Bauern je ein Yierdung gezahlt werden. Auch
hatte der Vogt oder Sdiulz die Verpflichtung, diese Ablösung»-
gelder von den anderen Bewohnern am Martinstage za sammeln
und abzuführen.
Eine der wichtigsten Verpflichtungen der Schulzen und Vogte
war jedoch der Kriegsdienst, den sie infolge ihres Lehens-
verhäitnisses zu leisten hatten. Die Forderung des Waffendienstes
wird in den Freibriefen fast regelmäfsig betont, und schon in einer
ürknnde ans dem Jahre 1S80 wird bemerkt, da& dieser Dienst
aioh ans dem dentsdien Rechte eigebe« In der Urkunde der Äb-
tissin Katharina vom KlarissinnenkloBter in Sandec wird nimlioh
bemerkt: „Und wenn es zum allgemeinen liandaufgebot kommen
wird, dann werden sie (die Schulzen) uns und dem Herrn König
zum Dienste verptiichtet sein, wie es das Magdeburger Recht for-
dert'' Wie hier der geistliche Grundbesitzer, so stellen in anderen
Urkunden die weltlichen Piivatgmndherren dieselbe Verpflichtung
ihrer Vogte und SokohEen f est» um mit ihnen cum Landestöisten
ato&en an können. So verpflichtet der Frivatgrundhenr von Bierto«
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SOS Pflichten und Leiätuugen der Schulzen und Y^^.
wice, der wobl seLbet nur mm Dienste im Erakaner Henogtam
veqiflichtet war, im Jahre 1334 seinen Schulzen nur zimi Zuzüge
in diesem Gebiete, und zwar hatte der Schulz sich mit noch
einem Knechte zu stellen. Sollten sie an ihren Pferden einen
Schaden erleiden, „was Gott verhüten möge*', so würde ihnen der
Guteherr denselben Ersats leisten^ der ihm vom König znteil wird.
Diese Dienstpflicht der Scfaulsen geistlieher und weltlicher Herren
war also schon Qbüch, bevor zwischen 1847 und 1868 durch
das sogenannte Wi^licer Statut des Königs Kasimierv festgestellt
wurde, dafs alle Schulzen, sowuhl jene der geistlichen als auch die
der weltlichen Gutsbesitzer, in oiner ihren Mitteln entsprechenden
Weise an jedem Feldzug teilzunehmen haben. Betont muls wer-
den> dafe die Beschrruikung der Dienstpflicht auf ein gewisses
Gebiet, wie sie in der eben angeführten Urkunde für Biertowice
vockommty eine Ansnahmebestinunung Ist In der Regel muüsten
die Vögte und Schulzen cum allgemeinen Aufgebote (expeditto gene-
ralis) stoisen, ja sie sind sowohl vor als auch nach dem Wiilicer
Statut oft geradezu zu allen Feldzügen verpflichtet worden. Wäh-
rend das ebengenannte Statut den Grundherren nur vorschreibt, dafs
sie lediglich innerhalb des Reiches zur Heerfolge verptiichtet seien,
auf^orhalb desselben aber nur gegen entsprechende Entschädigtmg
auf Bitten des Königs an einem Feldsuge tetlsunehmen habeoi
wurde- von den Vögten und Schuken Heerfolge zu jedem Kriegis-
ssug gefordert (ad quamlibet expeditionem). Diese Bestimmung
kommt aber auch schon früher vor. So verpflichtet im Jahre
1329 der adlige Grundherr von Juidnawa seinen Schulzen, nach
Ablaut der t reijahre zu jedeui Feldzug mit einem Plerde, das
drei Mark oder mehr wert wäre, getreulich zu erscheinen; seine
Bewaffnung hatte in Lanse und Schild zu bestehen. Ebenso ver-
pflichtete der Kastellan von Krakau als Grundherr yoa. Skngr-
ssöw im Jahre 1838 seinen SchuUen^ dafs er bewaffnet auf einem
guten Pferde an allen Feldzfigen teilzunehmen habe. Desgleichen
verhielt der König den Vogt von Grymberk-Gnböw {1340), den
Schulzen von Ftaszkowa (1369) und den Vogt von Kobyle (1366)
zu jedem beliebigen Feldzug. In dieser Beziehung galt also für
die dem Lehenrecht unterstehenden Schulzen und Vögte jene er-
weiterte Pflicht der Heeresfolge i wie sie auch von den nach
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PflichttiQ uud Lütstoogen der Schulzen und Vögte. 209
Lehenrecht bestifteten Gutsherreii gefordert wurde Eine weitere
Bezieluiiig zwischen der Stellung dieser Grundherren und jener der
Schulzen liegt darin, dafs den einen wie den anderen für die im
Kriege erlittenen Verluste Entschädigung in Aussicht gestellt wurde*
Dies bestimmt z. B. die Urkunde für Biertowice. Wenn mitunter
eine an4!ere Bestimmung getroffen wurde, so soheint diese Aus-
nahme gerade dafOr au sprechen, dafii sonst die Entschädigung
ullgemein fibllch war. So verpflichtete im Jahre 1464 der Vogt
Paul von Neu-Sandec als Gutsbesitzer seinen Schulzen ^Sikolaus
von Mszalnica und Cienawa, zum allgemeinen Aufgebot ein Pferd
im Werte von anderthalb Mark zu stellen ; würde dieses um-
kommen, so sollte dieser Schaden den Schulzen allein treffen;
würde es gesund zurückkehren, so erhielt es der Schulz zurück.
Man darf mit Recht annehmen, dafii diese ausdrfi^^liche Ableh-
nung der Haftpflicht darauf hinweist, dafs sie sonst beobachtet
wurde. Statt selbst ins Feld su sieben, konnten Vögte und
SchulzLii auch einen anderen Krieger senden, Bestimmungen dar-
über finden sich in den Privilegien von Stroza (1348), Kobyle
und Iskrzynia (1352), Zabrzez (1358). Es kam aber auch vor,
dals der Vogt oder Schulz in eigener Person mit einem oder
mehreren Bewaffneten Zuzug zu leisten hatte. Schon im Jahre
18S4 war der Schulz von Biertowice angewiesen worden , mit
einem Knechte zu erscheinen, und nachdem durch das Wiflicer
Statut jeder Grundherr verpflichtet worden war, mit einer seinen
Einkünften und seinem Vermögen entsprechenden Anzahl von
Bewaffneten zum Heere zu stofsen, war um so mehr Veranlassung
vorhanden, auch Vögte und Schulzen in entsprechender \V eise zu
verpflichten. So verhielt König Kazimierz auch die Vogte von
Grymberk-Gryböw (1340) und von Kobyle (1366) zur Stellung
von drei Kriegern zu jedem Feldsuge^ Hatte ein Ort mehr als
«men Schulzen, so ist auch wohl nur einer zur Heerfolge ver-
pflichtet worden. So enthSlt der F^brief von Olszana von 1317,
•der für zwei Schulzen ausgestellt wiu^e, folgende Verfügung:
„Auch wollen wir, dafs zum ailgemeinen Aufgebot einer von
<ien Schulzen persönlich zugleich mit unseren anderen Schulzen
1) V^. oben 8. 19fL
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91# Pfliohten ood Leistungen der Sohulxen mid Vögte.
zu stofaen nicht versäume." Sehr häufig ißt die Art der Bewafi-
nung angegeben und die Tüchtigkeit der Rosse durch Anarabe
ihres Wertes festgestellt. Auch diese Bestimmungen sind älter
als das Wi^licer Statut, in dem ebenfaUs die Voncbrift erscheint^
dafs die Krieger in mdgliohBt gater AuBrOataiig zu encheineik
haben. Eidge Beatunmungen über Waffen und Roase ana Frei-
briefen aind aehon oben gebraeht worden. Ebenso verordnete
Konig Kazimierz ffir Myälenice (1342), dafs die beiden Schulzen
Hcinko, Sohn des Wilhelm, und Heinko Paul sowie ihre Nach-
folger nach Ablauf der Freijahre an jedem FeMzuge zur Ver-
teidigung des Reiches in leichten Waffen, mit Panzerhemd, Lanze
und fasenhut, auf Pferden im Werte von sechs Mark teilzu-
nehmen haben. Derselbe König aehrieb dem Vogt von Pilsno
vor (1S&4)» dafe er im Panser, mit zwei Sfibeln, einem Eisenhnt
wid einer Lanse, beritten auf einem Pferde im Werte von vier
Mark zu erscheinen habe. In der Urkunde für IskrKynta (1352)
wird ausdrücklich der Plattenpanzer vorgeschrieben. In anderen
Freibriefen wurde nur ganz leichte Bewaffnung gefordert. Das
Kloster Tyniec bemerkt in der Urkunde, mit welcher es im »Jahre
1360 die Schnlzei von Brzyska dem Thomas und seiner Schwester
Katharina, Kindern des J&kel (Jaelini), verkauft, daia det Schok
auf einem Pferde im Werte von drei Marie, bewaffnet mit Pfeilen,
Kriegsdienst zu leisten habe. Ebenso hatten sich aua Kobjde
(1366) Bogenschfitcen zu stellen; aus Ptaszkowa (1359) hatte ein
Artubrustschfitze (balistaiins), angetan n)it einem Panzer, zu er-
scheinen. Aufser der Vcrjitliclitung, am Kampfe in entsprechen-
der iiüstung teilznnehnun oder Bewaffnete zu stellen, konnten
den Vögten und Schulzen noch andere Leistungen für Kriegs-
zwecke auferlegt werden. So hatte z. B. der Schulz Hulmann
von KamieA (1B19) nicht nur mit einem zweiten Krieger beim
Heer zu ersdieinen, sondern auch zugleich mit aeinen Bauern
einen Wagen zu senden, welcher folgende Ladung enthielt: sedis
Mafs gesiebtes Mehl, zweihundert Eier, zwanzig Käse, ein Viertel
Bier und einen Schinken. Ahnliche T/cist untren scheinen mitunter
als Ersatz für den Kriegsdienst aufgelegt worden zu sein. So
wird in den Urkunden für Skawinki (1359), Jaliska- Hohenstadt
(1866) und Krauazdw (1382) über eine kriegeriaohe Betetligmig
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PfUohten und Leiätuugen der bchulzen uad Vögte. Sil
an den Feldzfigen nichts bestimmt; wohl aber hatte der Schulz
von Skawinki zu jedem allgemeiiieii Aufgebot eine Mark Groschen
J5U zahlen; der Vogt von Hohenstadt hatte zwei „Flachten"
(grobe Leinwandstücke, die zu Wagendächern oder Zelten dienen
konnten) zu stellen; endlich der Schulz von Krauszöw eine be-
stimmte Menge Weisen zo liefern. Schlielalicb ist zu bemerken^
dafe auch ausdrfiokiiohe Belreiungen vom Kriegsdienste ohne oder
mit Enats durch andere Leistungen vorkamen; doch sind diese
FSIIe selten. Die Beweggründe ffir diese IVeiheit waren ver^
schieden. So hat Konig Kaziraierz dem Vogte Dietrich von Ncii-
markt 134G die „besondere Gnade" gewährt, dafs er zum all-
gemeinen Aufgebote nicht zu stofsen habe, trotzdem hierzu alle
Vogteien und Städte des Reiches nach Herkommen und Gesetz
verpflichtet seien; dafür sollte er seine ganze Kraft der Förde-
rung und der Sicheriieit seiner Stadt widmen. Im Jahre 1865
be&eiten die Ratsherren von Neu-Sandec^ namentlich Johann Bj"
frid, Peter Oottschalk, Nikolaus Slewsinger, endlich Nikolaus und
Stefaii Wiilielin, in ihrem Namen und im Namen der ganzen
Büi^erschaft den Hchulzen Peter des städtisclK n Dorfrs Paszyu
von verschiedenen Diensten, darunter von der Hccrfoige. Ebenso
Mmrde der Schulz Hermann von KnuUowa samt seinen Erben und
Nachfolgern im Jahre 1370 von seinem Privatgrundherm mitteb
einer besonderen Urkunde von der Heeiespflicht w^n seiner
besonderen Verdienste befreit; doch mnlste er statt des Kriegs-
dienstes immer zu Pfingsten drei Mark und einen Vierdnng leisten,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob in jenem Jahre ein FeM/.ui^
stattfand oder niciit. Den Scliulzen von Okulicc befreite das Kloster
Tyniec vom Kriegsdienste (1392), weil von den Gütern dieses
Klosters niemals diese Pflicht geleistet wurde; es entsprach dies
auch der im Wi^oer Statut enthaltenen Vorschrift Schliefslich
möge erwihnt werden, da& im Jahre 1508 König Siegmnnd den
Schulzen des Dorfes Rdwne» welches dem Bischof von IVsemjil
geborte, von der SteUung des Bogenschfitzen befreite, wozu der-
selbe nach dem Freibrief der Schulzei verpflichtet war. Bemerkens-
wert ist noch, dais mitunter einem Vogt auch eine Burg an-
vertraut wurde, in die er den Lehensherru im Notfalle aufzu-
nehmen hatte. So fiberliels im Jahre 1394 das Kloster Tjnuec
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Schulzen und Vögte ohne Erbrecht
die Vogtei der Stadt Skawina samt der Barg für dreilsig fiitik
Groschen an Michael de Rerich. Der Vogt sollte dagegen dem
Abt und den Brüdern, wenn es nötig sein sollte, die Burg öffnen
und sie daselbst in Zeiten der Gefahr beherbergen. So standen
Schulsen und Vögte zu ihrea Lekeushenexi durchaus im Verhalt-
niflse ritterlicher Dienatmaniien.
Bisher hatten wir stets nur solche Vögte und Schtüsen im
Auge, welche ihre SteUung nach Erbrecht innehatten. £b gab
aber auch Vögte nnd Schulzen, welche dieses Rechtes entbehrtea
und die daher auch in der Verfugungsfreiheit über ihre Amter
beschrankt waren.
¥jä ist schon oben darauf hingewiesen worden , dafs viele
erbliche Vögte und Schulzen ihre Stellung verloren. Solche an
den Ijehensherm heimgefallene Vogteien und Schulzeien sind oft
nicht mehr erblich veriiehen worden. So haben s. K die pohli-
schen Fürsten die seit dem Aufetande von 1311 — 1813 heim-
gefallene Vogtei von Krakau in der Folge nur verpachtet oder
verpfändet; deshalb wird wohl auch der Krakauer Vogt in dieser
Zeit „Mytelinj]^ des Gerichtes unsers Herren des Königs" geuaaut.
Krpachtete Schulzeien und Vogteien konnten auch weiter verpach-
tet werden; selbstvcrstiindlich war aber der Besitz solcher Ämter
nur zeitlich beschränkt Gutsherren, welche sich der Güter ihrer
Schulsen und Vögte bemichtigt hatten, setsten nach dem Berichte
Kromers zur Leitung der richterlichen Geschäfte MSnner ein, die
auch als Vögte (iudicales advooati) bezeichnet worden, aber natür-
lich nicht die Freiheiten und Vorrechte der Erbvögte besafseo.
In späterer Zeit kam es oft vor, dafs Schulzeien und Vog-
teien auch nur auf Lebenszeit verliehen wurden. So versprach
im Jahre 1561 Bischof Valentin Herborth von Przemy^l dem
Schulzen von Lubatowa, dafs ihm, seiner Frau und seinem Sohne
der Besitz der Sohulzei bis an ihr Lebensende belassen werden
sollte; nach ihrem Tode könnte aber das Bistum die Sohulzei um
eine bestimmte Summe einlösen. Im Jahre 1566 wurde das Beebt
des lebenslfinglichen Besitzes auch auf die Frau des genannten
Sohnes ausgedehnt Und so wurde diese Schulzei auch späteren
Besitzern auf die Dauer ihres Lebens übertragen. Ebenso t^^e-
stattete 1605 der Bischof von FtzemjÜ dem Zbigniew Zapolski
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Sohulsen und Vögte ohne Erbreoht. tt$
die Schulzei in Blizne den Erben des früheren Schulzen abzu-
kaufen und verlieh sie ihm lebeosläoglich. Ahulicii wurde m an-
deren Fallen verfahren.
Von den erblichen Vögten und Schulzen sind ferner deren
SteUvertieter za unterscheiden. Regel war, dais der Vogt oder
Schubs in dem ihm anvertrauten Orte ständig za wohnen und alle
vorkommenden Geschfifte selbst zu ordnen hatte. Wollte er ander-
wärts seinen Wohnsitz aufsehlagen, so konnte ihm zur Pflicht ge-
macht werden, einen anderen Schulzen zu bestellen. So bestimmte
im Jahre 1313 Propst Heinrich für die Schulzei Prvniec, dafs
der Schulz Heydenrich in dem Dorfe selbst seinen Wohnsitz zu
nehmen habe oder unter denselben Bedingungen, mit denen er die
Schulzei übernommen hatte, einen anderen Erbiiohter und Schul-
zen an&ustellen verpflichtet seL In ähnlichen Fallen konnte aber
auch bestimmt werden, dals die Ansiedler den Schulzen nicht
zwingen konnten, im Dorfe zu wohnen, wenn er an seine Stelle
einen „ Mitgründer (collocator) gesetzt hatte. So traf im Jahre labti
die Fürstin Hedwig zugunsten des V^ogtes ^likolaus von Sandec,
der Herr und Gründer des Dorfes Kamionka wielka war, folgende
Bestimmung: j»Au8 unserer besonderen Gnade verfügen wir, daüs
sollen, wichen der genannte Nikolaus ihnen als Kollokator In
seinem Namen bestimmen werde; ihn aber sollen sie nicht zum
Aufschlagen seines Wohnsitzes bei ihnen auffordem.** Mitunter
wird aber auch die Bewilligung des Wohnsitzes au ciaeiu anderen
Orte <i}in( iiL^endwelche weitere Bedingung gewährt So wird in
der Urkunde von 1392 für Okulice die Bestimmung getroffen:
^Es wird auch dem Schulzen und seinen Nachkommen freistehen,
in einem anderen Orte seinen Aufenthalt zu nehmen.^ In solchen
FiUen mulkte aber jedenfalls ein Stellvertreter bestellt werden. In
grölseren Orten war ein Vertreter des obersten Richters . schon
deshalb notig, um besonders in dringenden Fällen wuek bei vorßber-
gehender Abwesenheit oder Verhinderung desselben seine Amts-
obliegenheit zu übernehmen. „Der Schulz und Vogt'', sagt Kromer,
jykann entweder selbst oder durch seinen Vikar, den man auch
,advocatus^ oder ,iudicialis' nennt, im Verein mit den Schöffen
richten.'' In der Regel erscheint dieser Stellvertreter in den Ur-
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214 £rwerbttDg der Yogteiea durch die Btadtgenieindeii.
kuDtlen als „ viccadvocatus" bezeichnet; deutsch hiefs er „undir-
richter*' oder „imdirgesaczter richter". Uber seine Stellung uu£sem
sich die Krakauer am Anfang des 15. Jahrhunderts in einer Mit-
teilung an die Schöffen in Magdeburg, „daz noch (nach) aldir
Q^wonheit bis off den heutigen Tag der Myteling des Gerichtes
linsen Heuen des Königs mit Volbort (ZustunmiiDg) des Batis
der Stat eynen andim Undimchter von sejnen wegen ondiigesacst
hat cm richten alUiley Sachen nnd aDirley Leute, wenne er nicht
kegcnwortig in der Stat were, beyde in rechter Dingeczeyt adir
in dcme Notdinj^e (d. h. in aufserordentlicher Zeit, in Notfällen
abgehaltenes Gericht).'^ Aus dieser Stelle ist übrigens zu ersehen,
dais nicht nur Erbvögte, sondern auch selchet, die eine Vogtei in
Pacht hatten, St^vertreter bestellten.
Die Vögte und Schulsen, welche ihr Amt vom Lehensham
eihalten oder von Mheren Vögten und Schulzen erwoiben hatten,
waren von ihren Gemeinden voUstindig unabhängig; ihr selbst-
bewiifstes Auftreten fiel denselben oft lastig, zumal viele dieser
Märuier vor allem bestrebt waren, ihre Einküiiii^ zu vergröfsern.
Deshalb suchten die Geraeinden wie in Deutschland so auch in
Polen die Vogteien zu erwerben und den Richter in Abhängig-
keit zu bringen. In Krakau [»achtete im Ib. Jabihundeit die
Stadt vom Könige die Vogtei und verpachtete sie an ihr genehme
MIaner. Schliefalich kauften die Rate mit Eriaubnis des Königs
im Jahre 1476 die Vogtei vom Vogte Peter Lsng um 1000 Mari^
oder 1500 Goldgiilden. Darauf wurde sofort die Bestimmung ge-
troffen, dafs niemals ein Ratsht ir Vogt sein dürfe, sumiem dafs
Bt^^tfi aus der Büi-gerschaft ein geeigneter Mann zu wählen sei ; die
AVahl dieses „advocatus iudicialis" vollzogen aber nach Kromer
die Rate. In Krosno löate die Stadt erst im Jahre IbU'i die
Vogtei ein. Glfioklicher war in dieser Beziehung Lembeig ge-
wesen. Dieser Stadt hatte schon im Jahre 1878 der deutsch-
gesinnte Wladjstaw von Oppeln die Wahl des Vogtes überiassen.
Nach dem den liembergern damals erteilten Freibriefe hatten die
Büi^er die Ratsherren zu wälüen, die Herrscher b( stntigten diese,
und die Räte wählten wieder aus ihrer Mitte den V^ogt. Der
Fürst behielt sich von dieser „Vogtei der Deutschen" (advocacia
Thewtum'corum in Lembuiga) nur zwei Drittel der Gerichtsbuisen
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Beseitigniig der Vogteien und Schobeieii in Galixian. 816
vor, während ilie übrigen Einkünfte der Stadt überlassen wurden.
DicHC BcstimmuDgen sind später 1388, 1389 und 1541 bestätigt
worden. £ine ähnliche BestiminuDg enthält der Freibrief von
1367 ffir die am königlichen Gute Lobczow damals begrfindete
Niederlaaeung. Nach demselben wählten nämlich die Inwohner
and Gärtier des Dorfes jähilieh ans ihrer Mitte einen Vogt oder
iScbulzen.
Die Vugti icii und Sehulzeieu wurden in Galizien nach dessen
Anfall an Osterreich aufgehoben. Ihr letzter Rest wurde mit
Hofdekret vom 4. Juli 1797 beseitigt. i^Alle mit Jorisdiktion ver-
bmidenen Advokatieoi da sie schon urspröngUch sor Handhabung
der Gerechtigkeit und allgemeinen Sicherheit bestimmt waren'^,
wurden ^ffir den LAndeskriminalfonds eingezogen und den seit-
liehen Besitsem derselben das Drittel des lustrationsmäisigen Er-
trages 'diu eine lebenslängliche Pension angewiesen.'^
Rechte und Leistungen der B&i^r und Bauern.
Aufser der Grundbestif tung, fiber die schon fniher ge-
handelt wurde^ hatten die Bürger und Bauern auch noch andere
Nutsnngen und Rechte inne.
Im vorangehenden Abschnitt ist bereits ausgefQhrt worden»
dals die Stadt- und Dorfbewohner mit den Vögten und Schulsen
zuweilen das Fiscliereirccht gemeinsam innehatten.
Viel wichtiger war das Weiderecht, welches die Bewohner
jedes Ortes in der Keg« I «gemeinsam mit dem Vogte oder dem
Schulzen erhielten. 8o l>ekamen in Bochnia (1253) alle Bewohner
freies Weiderecht in den Feldern und Gebüscheui in den Tälern
und Beigen; und in Mszalnica und Cienawa (1464) wurde dem
Schulzen und den Bewohnern die freie Weide in den Wäldern
ihrer Dörfer nberiassen. Aulserdem sind d^ Gemeinden noch be-
sondere Hutweiden angewiesen wordtti.
Ferner ist das Holzungsrecht zu nennen. Da Wald damals
in Uülle und i^'Qlle vorhanden war, wurde dieses Kecht in der Heitel
ziemlich schrankenlos den Vögten, Schulzen und anderen Bewoh-
nern gewährt Mitunter wurden aber auch besondere Besttnunnngsn
getroffen. So wurde I6r Borek (1360) die Eriaubnis gegeben t in
dem Walde Holz fOr j^Stuben** (stnbae) und andere Gebäude lu
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81«
Rechte nDd Fteiheiten der Büzger und Baoeni.
hauen, mid der Schulz von OknHce erhielt (1392) die Bewilligung^
aechzig Binme zur Heratdlung von Bienenstöcken zu fiUlen.
Konnte der Holzbedarf nicht in dem Orte selbst gedeckt werden,
80 wnrde ein bemiehbarter Wald angewiesen. So ist für Na L^kadi
im Jahre 12Ü2 die Bestimmung getroffen worden, dafs das Holz
für die Erbauung des T^orfes und den sonstigen Bedarf aus dem
Walde des benachbarten Dorfes Golkowice genommen werden
sollte* Na li^kach lag, wie der Name andeutet, offenbar auf einer
Aue, wo genügendes schweres Bauholz nicht vorhanden war.
Schulz fiLiistian von Eamienioa. erhielt von den Sandecer Klaria^
sinnen im Jahre 13S0 die Bewilh'gung, das fCir die Mühienwehre
nötige Holz aus dem klösterlichen Walde zu nehmen, wenn es
nicht im Orte selbst vorhanden wäre. Im Jahre 14i)(> gab König
Wladyslaw IT. der Stadt Krosno Widder des Dorfes Szczepaii-
czowa. Derselbe König gewährte 1424 aniafslich der Bestätigung
des Stadtrechtpp von Frzemyäl diesem Orte die Freiheit, in den
königlichen Wildem zu holzen. Im Jahre 1464 gewährte Kazimien
Jagi^o den Bewohnern von Drohobycz dasselbe Recht. Wichtig
waren solche ZugestSndnisse, wenn ein Ort durch eine Peaers-
brunst hehngesucht worden war. So gab iiokietek im Jahre
1331 der Stadt Neu-Sandec, nachdem sie abgebrannt war, auf
Bitten der getreuen Bürger einen Wald bei der Burg „Ritter",
damit sie hier für alle Gebäude und Häuser, insbesondere auch
für die Herstellung der „Blanken" (Planken, Befestigungen) der
Stadt das nötige Holz hauen könnten. Damit die Stadt Griyböw
im Falle eines Brandes, ^den Gott verhüten möge^, nicht der
nötigen Hilfsmittel entbehre, teilte ihr König Kazimierz im Jahre
1865 einen benachbarten Waldteil zu. Leicht begreiflich ist es,
dafs bei der Wichtigkeit der Waldungen für die damals fast
durchaus „hölzernen*' OitschaiU n Prozesse über Walder, wie es
jener der Stadt Kolomea vou 1424 war, öfters vorkamen. Aufser
der Weide und dem Holzungsrecht wurde in den Wäldern auch
die Nutzung der Waldfrüchte gestattet So erhielten in Okulice
(1392) aniser dem Schulzen auch die anderen Bewohner die Be-
nutzung der Eicheb zur Mast.
Mit dem Stadtrecht hing überaus eng das Marktrecht zu-
sammen. Beide Rechte wenlen oft in engster Beziehung zuein--
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Bechte und Fioiheiten der Büiiger und Bauenu
817
ander genannt So lesen wir in der Urkunde Li»kieteks für Tamow
von 1330: „Wir ertoilon rlas Recht, eine btadt zu gründen, und
zugleich die Bewilligung zur Abhaltung des Marktes an einem
beliebigen Wochentage." Im Freibrief für Ropczyce von 1366
sagt Kasimien: ^Wir verleihen für den Ort vollea Stadtraoht und
Marktrecbt, letztefea f%lr einen als geeignet eneheinenden Tag.''
Ak Wtadyslaw III. 1449 dem Lembetger Erabisohof die Be-
willigung erteilte, an der Statte des Bartholds -Wirtshauses (Bar-
tholtowa Karczraa, jetzt Bartat<5w) eine Stadt z\i errichten, ver-
lieh er ihm für diebelbe „Stadtrecht, Jahr- und Woclieniniiiktt'
und deutsches Recht". Es war wohl Rege!» dafs das Marktrecht
sofort bei der Errichtung der Stadt verliehen wurde; Erweiterungen
desselben fanden aber auch später statt So hat £ieo2 gewils
schon 1361 Marktreoht besessen, sonst hätte es keinen Zweck ge-
habt, dem Orte eine dfPentliche Wage zu bewilligen; aber einen
Jahrmarkt erhielt der Ort erst 1368. Für My^lenice wurde 134*2
zugleich mit dem Verkaufe der Schulzei daselbst an Hcinko
Wilhelm und Hcinko Paul die interessante R^Rtiiiiiniinir s^flnillen:
lyWeun einmal die genannten Schulzen an Stelle ihrer Schulzei
ebe Stadt mit unserem Willen errichten werden, sollen sie für
dieselbe volles Stedtreoht mit Niederiag;s- und Marktreoht er*
halten«^ Wie bereits angedeutet wurde, werden in den Ur-
konden Wochen- und Jahrmfirkte genannt So fand der Wochen-
markt in der Stadt U^ie solne (1360) am Montag, in Püzno
(1354) uiul liubrka (146^) am Dienstag, in Landskron (13GG}
am Donnerstag statt. Die Jahrmarkte hatten in der Regel eine
Dauer von acht Tagen bis zwei Wochen. So wahrte in Neu-
markt (1346) der Jahrmarkt zu St Katharinen und in Biecz
(1868) jener zu St Peter und Paul acht Tage, der Jahrmarkt in
Nen-Sandec zu 8t Margareten (1293) acht Tage und jener au
St Martin ebenda (1461) zwei Wochen. Bobrka erhielt im Jahre
1469 einen Markt zu Fronleichnam, den anderen zu St Franz.
Um die Markte und dannt diu Marktort zu fordern, wurde freier
Zutritt zu deniselbeo gewahrleistet; ausgeuommen waiea von dieser
Zusicherung Ijoute, „welche das Gesetz nicht schützt'', wie es
in der Urkunde für Bobrka vom Jahre 1469 heifst Auch ZoU-
Mheit wurde den zum und vom Markte Ziehenden bewilligt,
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918 Rechte und Freiheiten der Bürger uad ßauero.
und zwar entweder f6r die Dauer des Marktes, so in Neumarkt
und Biecz für acht Tage, oder auch für eine gewisse Zeit vor
Beginn und nach Schlufs des Marktes. Neu-Sandec erhielt z. B.
im Jahre 1512 vom König Siegmund diese Freiheit für acht Tage
Tor und nach dem Jahrmärkte für alle aus Krakau und dessen
Gebiete, ferner aus Ungarn nnd von anderwärts kommenden Markte
besucher. Diese besondere Gunst wurde den Bfiigem von Neu-
Sandec gewfibrt, weil sie für die Erhaltung ihrer an der Grense
Ungarns gelegenen Stadt bedeutende Mittel aufwenden mulsten.
Ein weiteres Mittel, den Markt eines Ortes zu heben, bestand in
dem Verbote des Marktrech t^'s für andere Orte. So hatte Neu-
Sandec schon im Jahre 1292 die Zusicherung erhalten, dais an
keinem anderen Orte dieses Gebietes Markt abgehalten werden
sollte j die Vögte Berthold und Arnold erhielten das Beoht, alle
Dawiderfaandebiden samt ihren Waren autobeben und vor den
Kdnig 2U führen. In derselben Absicht sind mitunter auch schon
bestehende Märkte zugunsten einer Stadt aufgehoben worden. So
hob König K:iziuiierz Jagiello im Jahre 14Gi die Jahrmärkte in
Tj^micnica, Kohatyn, Golofjorv, Trembowla und Jazlowiec auf,
um der Zollstätte und der Stadt Lemberg nicht zu schaden. In
seltenen Fällen kam es vor, dals auf Bitten eines Ortes einer
seiner eigenen Jahrmärkte au^;ehissen wurde. So hob 1503 König
Alezander auf Einschreiten der Lemberger den in ihrer Stadt
am 21. Januar stattfindenden Jahrmarkt auf» weil er ihnen wegen
des scUecbten Besuches im Winter mehr Besehwerden als Nutsen
brachte, zumal da das Land durch fortwährende Einfälle entvöl-
kert war.
Grofees Gewicht legten die Städte, welche ausgedehnten Handel
trieben, auf die Befreiung vom Zoll (theloneum, portorium).
Diese konnte in der Regel nur der Landesherr erteilen ; im Sandeoer
Gebiete übten dieses Recht auch die mit landesffirsUioher Hoheit
ausgestatteten Fürstenwitwen« So gewährt Griphina im Jahre 1399
den Bewohnern von Mogilno die Freiheit, dafs sie „durch beide
Tore ihres Landes" zollfrei ein- und ausgehen sollen. Die Frei-
heit von (IciL \ urkehrsabgaben wurde bei der Bestiftung eines Ort<»s
mit deutbcheni Rechte demselben in der Regel für eine Anzahl von
Jahren gewährt, später oft erneuert. So erhielt im Jahre 1288 der
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Boohte uod Freiheiten der Bürger und Bauern. 819
Schulz Walter von Bibice uud seine Dörfler för zwölf Jaiire völ-
lige Zollfreiheit; nnch deren Ablauf hatten sie den Zoll nach
den gesetzlichen Vorschriften zu entrichten. Die Liokatoren und
die Bewohner von Bochnia erhielten im Jahre 1253 von Boleslaw
dem Schamhafteo immerwihrende ZoUfreiheit für alle Waren»
Folirweike und Lasttiere in seinem gansen HerrsohaflBgebiete zu
Lande nnd zu Wasser; aoch wurde Ihnen fiberall voUstSndige
Sicherheit ihrer Person nnd ihrer Waren zugestanden; vor allem
wurde ihnen gegenüber der sogenannte „Anewank" (richtiger
Anevaner) ohne besondere fürstliche Erlaubnis vcrl)ot«'n. Unter
dieser Bezeichnung verstand man, wie dies z. B. aus dem Goslar-
schen Stadtrecht hervorgeht, die Beschlagnahme von Waren unter
dem Vorwande^ dafo sie gestohlen oder geraubt worden seien.
König Kasimiers der Grolse bestätigte diese Zollfreiheit von
Bochnia unter Hinweis anf die frfiheren Privilegien mit einer
besonderen Ui^unde (1337). Gewahrt wurde entweder die Be-
freiung von allen Zöllen im u'anzen Herrschaftsgebiete, wie den
Bürgern von Bochnia, oder sie wurde nur für gewisse Zollstätten
oder Wege bewilligt So wurde Neumarkt 1346 und Tarndw
1460 vom Krakauer Zoll befreit Biecz wurde 136d vom Zoll
in Wojnics befreit; von demselben worde es aask 1867 sagleich
mit den Orten Jario, Osiek, D^bowioe und Pilzno freigebal-
ten; Pilsoo erhielt Bestitigungen dieser Zollfreiheit auch 1498
und 1447. Uäcie solne wurde 1363 vom Zolle in Wojnicz und
von Zöllen an einigen anderen Zollstatten befreit. Aulserdem er-
hielten T;irii(')\v 1419 und Pilzno 1454 besondere Zollbcfreiungs-
urkunden für den Handel mit Breslau. Die Bürger von Neu-
Sanrlcr hatten bei der Begründung ihrer Stadt (1292) vor allem
ZoUfreiheit fOr den Verkehr mit Ui^am erhalten: „Die Bewohner
der Stadt% so heilst es in dem Freibrief Wensels IL, „sollen
beim Dnrchsohrsiten beider »Warten ^ die in der Volkssprache
,brone' heifsen, auf dem Wege nach Ungarn zu keiner Zollzah-
lung verhalten werden." Seitdem wurden den Sandecern wieder-
holt Zollbefreiungen zugesichert. Vor allem hat Krakau seit dem
13. und Lemberg seit dem 14. Jahrhundert überaus zahlreiche
Freiheiten in dieser Beziehung erhalten« Die Lemberger erwarben
wie die Bfiiger von Xamtfw und Pilano auch das Privileg (1427),
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Rechte and Freiheiten der Büi;ger und Bauern.
dafs sie von den Zöllen auf dem Wege nach Breslau frei sein
sollten, wenn sie dahin mit Ochsen and anderen Waren zogen.
Zollfreiheit ist in der Regel einem Orte dazu verlidien worden,
damit seine Bewohner ihre Waren leichter wegführen und io
der Fremde gekaufte herbeibriogen könnten; zur Hebung der
Märkte eiiuelner Orte ist aber auch dieselbe Freiheit Fremden
gewahrt worden ^ die an dem betreffenden Markte aogen. Be*
Ireiung von Zollabgaben wm:de auch mittmter bewilligt^ mn Eän-
wandenmgslustige an einen bestimmten Ort zu ziehen. So ent-
hält auch diib Privileg für Neu-Sandec von 1292 die Bestim-
mung: „Alle, welche herbeikommen würden, um in dieser Stadt
ihren Wohnsitz aufzuschlagen, sollen durch die Herzogtümer von
Krakau mid Sandomir ^bei durchziehen, ohne Zoll'' Da die Zoll-
b^gfioatigungen eines Ortes oft andere Orte schädigten^ so lassen
sich die awischen den bedeutenden Handelsstädten, wie Krakau and
Neu-Sandec y Krakau und Lemberg, geffihrten Zollkriege leicht
verstehen. Zollplackereien waren nichts Seltenes, weil aufgor den
landesfürstlichen auch geistliche und gutsherrliche Mautstätten be-
standen. Einzelnen Stiidtcn wurden zur Bestreitung ihrer Ausgaben
Mauteinnahmen überlassen.
Zu den wichtigsten Freiheiten gehörte femer das Stapel*
recht Nur weuige Orte erhielten dasselbe. 80 bekam Podoiin
cum Nntaen aller Bfixger im Jahre 1292 eine i^Niderli^^y wie
dieses Recht mit einem deutschen Ausdruck in der lateinischen
Urkunde benannt wird. Im Jahre 1306 erhielt Krakau das Stapel-
recht, und im Jahre i66b stellt Kazimierz der Grofse der Stadt
Kaziiiiierz das Stapelrecht für Salz, Blei und Kupfer in Aus-
sicht. Sehr bezeichnend ist die in der Urkunde für My^lenice
vom Jahre 1342 enthaltene Bemerkung, dafs dieser Ort das Nieder»
lagsrecht und das Marktrecht erhalten sollte» sobald seine Er*
höhung zur Stadt erfolgen wfirde. Lembeig hatte mindestens seit
1879 Stapelreeht Zur Wahrung des Niederlagsrechtes , beson-
ders von Krakau und Ivcmbei^, erschienen wiederholt Verord-
nungen. Dadurch wurde Krakau zum Hauptmittelpunkte für den
Austausch der Waren mit dem Westen, Lemberg mit den süd-
dstlicheu Gebieten, dem weiten Orient Schon im Jahre 1372
war den Kauf leuten aus Böhmen» MIhren» Schlesien und P^reulaen»
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jE^hte und Freiheiten der Bürger und Bauern. S81
insbesondere denen aus Thorn, verboten worden, mit ihren Waren
nach Lembei^ zu ziehen ; vielmehr hatten sie , wie dies den
Thornern gleichzeitig kundp:emacht wurde, in Krakau ihre Waren
oiederzul^eD und zu verkaufen, nicht sie aber über die Stadt
hinauszuführen und auiserhalb derselben zu vemufsenu Die aus
dem Södosten herbeiciehenden Kaoflente durften aber nach den
Bestiinmnngen vom Jahre 1444 nur ihre Waren bis Lemberg
bringen ; hier mulsten sie dieselben verkaufen und hier auch ihre
Binkfinfe besorgen. Dazu kam noch die Bestimmung, dafs Fremde
keine Geschäfte mit Fremden abschliß Isin durften, bondern stets
nur durch Vernuttlnnc:; der Lemberger Kant'loute. Wurde das
Durchziehen frenuier Kaufleute durch die Stadt gestattet, so waren
sie verpflichtet) ihre Waren zunächst eine bestimmte Zeit dort
fnkubieten. So mu&ten nach einer Verordnung von 1380 alle
Kaofleute, welche durch Lemberg reisten j um in die „Tartarei'^
(Sfidru&land) zu ziehen, am Hin- und Rftckweg ihre Waren durch
volle vierzehn Tage in Lemberg zum Verkaufe ausstellen. Übri-
gens wurden derartige Durchzüge nicht gern gestattet: die Ijem-
berger haben im Jahre 1462 nur auf l^>ittpn des Königs den
Bürgern von Kamieniec, deren Handel mit der Moldau infolge
der Kriegsunmhen stockte, den Durchzug durch ihre 8tadt zu
Handelszwecken unter verschiedenen Bedingungen gestattet Es
ist leicht begreiflich^ dafe die mit dem Niederlagsrecht ausgestat-
teten Stfidte daraus groften Gewinn zogen; aber es ist ebenso
klar, dals diese Freiheit Eifersucht erregte und zu zahlreichen
Klagen und Prozessen Anlafe gab. Der Zwang war um so drücken-
der, als infolge dieser Privilegien und zur Wahrunpr der Zoll-
einnahmen des Fürsten auch die Wege genau vorgeschrieben wur-
den, auf denen die Kaufleute zu ziehen hatten f„ Strafsenz wang'*).
Wer gegen dieee Vorachriften veratieft, lief Gefahr , seine Güter
CT verlieren. Die BeatimmungeQ darfiber wurden bis ins 18. Jahr-
hundert aufrecht erhalten.
Auch andere Begünstigungen wurden den Städten gewahrt.
^*»o erhielten z. B. die Vöp^e von Neu-8andec im Jahre 1292 das
Kecht, zum Nutzen der Stadt eine Münzstätte zu errichten.
Gleichzeitig wurde den Vögten und Büi^ern dieser Stadt auch
das Bergrecht eingeräumt; sie durften Gold und andere Metalle,
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tZZ Rechte und Freiheiten der Burger imd Baueni.
wenn sie dieselben finden würden, aasbeuten. Den Alt-8andeoern
gewährte im Jahre 1348 Köni^ Kazimierz der Grofse die Freiheil,
dafe sie für ihren Salzhandel nach der Zips in den Siedereien
von Wielicka und Bochnia den Zeutoer tSak mit vier polmschen
Ghroschen bezahlen sollten u. dgL m.
Diesen fWheiteii der Bfiiger standen entsprechende Lei-
stoogen und Pflichten sugpinsten der Landesfuisten ood Gmnd-
henen gegenfiber. Die mit deutschem Becht bestifteten 6e>
meinden erfreuten sich allerdings einer bevorzugten SCeUui^^; dodi
darf man nicht glauben, dafs der Wert ihrer Leistungen ge-
ringer «gewesen wäre als jener der Bevölkerung, die nach pol-
nischeni; nithenischemi armenischem oder walachischem Recht lebte;
vielmehr handelte es sich in der Kegel um eine Umwandlong
(Konvertiennig) der nach einheimischem Rechte üblichen Leistnogen
in solche, die dem deutschen Rechte entsprachen. Diese waren
unstreitig für den Fflichtigcn leichter und bequemer; aber ihr
wniclicher Wert war bedeutend genug, so dals auch der Lehens*
herr liurchaus nicht den kürzeren zog.
Die Verptlichtungen, die einer Gemeinde oblagen, werden in
der Regel in der Gründungsurkuodc ausführlich erörtert. Es
gehört zu den seltensten Fällen, dals darüber in dem Bestiftungs-
privileg nichts gesagt ist> so in jenem für Wielicka vom Jahte
1290. Dagegen kommt es häufiger vor, dafs die Verpfltditungen
nicht einseln aufgeführt werden» sondern dalk einfach auf einen
Ort verwiesen wird, nach dessen Muster die Leistungen su er-
folgen haben. So wird in dem Stiftbrief von Srostow von 1293
bemerkt, dafs nach Ablauf der Freijahre alle Dienste wie in
Barczyce zu leisten sein werden.
Eine der hervorragendsten BegihistigungeD der nach deutschem
Recht angesiedelten Gemeinden war, dals sie in der Regel von
den zahlreichen lastigen Natonüleistangeii, Roboten und GKebig-
keiten des polmschen nnd ruthentschen Rechts befreit und haopt-
sficbllch EU bestimmten Geldabgaben verpflichtet waren. Doch
koMiitLD auch einzelne Abgabeu in ISüiuraiien, ja selbst Fron-
dienste gefordert werden.
Die wichtigste Abgabe von Grund und Boden war der Zins
(oensus); er wird fast regehnälsig in Geld abgestattet Dies wizd
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Pflichten und Leistungen der Büiger und Bauern. MS
ausdrücklich als eine der wichtigsten Folgcu der Verleihung des
<leulschefi Hechts bezeichnet. So heifst es im Freibrief für den
Schulzen Heydenrich von Podolin (1289): „Alle Bewohner dieses
Ortes sollen Dach deutschem, nämlich nach Magdeburger Recht
leben, so zwar, dais jeder derselben von dem ihm nach bestimmtem
Mals sDgewiesenen Acker j&hrlich am Feste des heiligen Martin
acht polnische Skot an Zins an zahlen yerpflichtet ist.^ Mit der
Bäniühning des festen Qeld'zinses nach dem Master des deutschen
Rechtes war selbst der ebengenannte Zahlungsterniiu aus demselben
übernommen worden, heifst es doch z. B. auch im Rechte der
schlesischcn btadt Neumarkt vom Jahre 1235: „Jeder wird um
das Fest des heiligen Martin von seinem Hofe sechs Pfennige
geben'', und im Breslaner Recht von 1261 erscheint dieser Tag
ab Gerichtstennin genannt* Gezahlt wnide der Zins von den
Mansen, den Hans- oder Hoistatten und von den Gärten; es
wurden also auch die GSrtler und die wie diese auf Gartengründen
angesiedelten Handwerker zur Grundzinszahlung herangezogen. So
bestimmt der Freibrief von Neumarkt in Galizicn (134G), dals
nach Ablauf der Freijahrc von jedem Lan am Feste des heiligen
Martin acht Skot, von den Höfen und Gärten je ein halber Skot,
also ein Groschen, zu entrichten war.
Den Zins war in der Regel jeder einzelne für sich von seinem
Besitz jährlich zu -zahlen verpflichtet Die Höhe des Zinses war
verschieden ; mitimter mag sie sich nach dem Grade der ürfoarkeit
dos Bodens gerichtet haben. Wir haben soeben gesehen, dafs ni
Pü(l(>hn und Neumarkt von der Manse acht Skot gezahlt wurden,
also sechzehn Groschen oder ein drittel Mark polnischer Zahl. In
Mokra Di^browa (1313) wurde derselbe Betrag neben anderen Ab-
gaben von jeder Szroder oder Neumarkter Manae entrichtet, in
Wietmica (1817) von der fränkischen Manse. Acht Skot wurden
auch gezahlt in Olssana (1317), Giechorzyn (1320), Przekop (13'id),
MvÜec (1327), Tylmanowa (1336), Dzwonowa (1357), Wietrznowa
wola (1378), Ull i an zahlreichen anderen Orten. Acht Skot war also
der c;ew<iliijlicli<' Zins iTir eine Manse. Er wurde aber auch bald
geringer bald höher bestimmt. 8o wurden nur sechs Skot oder
ein Vierduog von jeder Manse gezahlt in Zabrzei (1312); ebenso
nebst anderen Gaben in Pkyniec (1313)| femer in Skijazöw (1333).
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^i'i<k Pflichten und Leiätungea der Bürger und Bauern.
Dag^ea worden neun 8kot gesahlt in My^teniee (1343), Dnerianiny
(1351), Kobyle (1352). Zehn Skot betrug der Zins in Kamienica
(1330), Giyb<iw (1340) und Rogi (1358). Eine halbe Mark,
also 12 Skot oder 24 Groschen, wurden entrichtet in Bochnia
(1253) und in Myälenice (1325). Noch höher war der Zins, wenn
eine halbe Mark reines (also unvermischtes, ungepragtes) Silber
gefordert wurde, wie in NaL^cb (1399). Ja eelbet eine Mark
Groeohen wurde von jeder Bfanse gezahlt ^ so in Stotowa (1364).
Auch der Zins von den HofetStten wurde vetechieden hodi an-
gesetzt. So zahlte man in Krakau nach dem Ablauf der sechs
Freijahre von jeder Hansstätte (area) ein halbes deutsches Lot
Silber*); seit 1306 ist diese Abgabe auf einen Skot festgesetzt
worden^ daher ihr Namen „skottowe^^ In Neumarkt (1346) wurde,
wie wir schon oben gehört haben, sowohl von einem Haosgnind
(cnria), als von einem Gartengnind nur ein Gmeben gesaUt
Hier folgen noch einige Zinsvoisohreibungeny die Äcker, Hans-
und Gartengrfinde umfassen. In Uieie solne betrug 1360 der
Zins von einer Manse eine halbe Mark (24 Groschen); für jecie
viertel Mause oder einen Garten vier Skot facht Groschen); für
jede Hausstätte einen Groschen ; ebensoviel hatte jeder Hanciwerker
zu zahlen. InDobczyce wurde 1362 beatimm^ daia jeder Burger
und Inwohner, welcher Äcker besitzt, an Zins von der Manse
neun Skot (18 Groschen) su zahlen habe; von einem ganzen Hof-
grund zwei Groschen, von einem halben einen Groschen, von einem
viertel ein viertel Skot (^/i Groeohen); endlich von einem Wirts-
haus einen Groschen. In Krosno galt schliefslich im Jahre 1367
die Bestimmung, dafs jeder I^ürger und Bauer von jeder Manse
drei Vierdung (36 Grosclien) und von jeder Hausstatte sowie
jedem Garten einen Skot (2 Groschen) zu zahlen habe.
Selten kam es vor, dafs der Zins von samtlichen Bewohnern
als fixe Summe zur ungeteilten Hand voigeschrieben wurde. Eine
solche Zahlung wurde wohl nur bei wenigen neubestafteton An-
siedlungen, die überhaupt nur einen geringen Ertrag boten, als
eine Art Anerkennungszins gefordert. Zu dessen Entrichtung
1) Vgl. obon S. ISt wo SDch alles Nihere Aber die Maikwihnuig mü-
geteilt ist
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PfUohten und Leiatnngen der Büiger und Btnem.
koDDte dann unmittelbar der Schulz verpflichtet werden. So lautete
die Bestimmung für Podolin vom Jahre 1244: „Der Schulz Hein-
rich hat (ffir die f^nse Annedlnng) jährlich am Martiostage acht
Skot pohusches Silber zu zahlen.** Oder es koniite aaoh die ganze
Gemeiode zur Ed^ung dieses AnerkennangsziaBes zur ungeteilten
Hand verpflichtet werden. In diesem Sinne wurde die Vorschrift
für Podolin im Jahre 1288 ;il>i^( ändert, ioderii zugleich dem Fort-
schritte der Siedehiiiic cntsprecheüd der Wert des Zinses erhöht
wurde. Nach der neuen Vorschreibung hatten nämlich alle An-
siedler in jedem Jahr drei Mark reines Silber und neun Skot im
W&hmngssüber (d. i. 18 Groschen) am Martinsfeste zu erl^en.
Schon im folgenden Jahre wurde sodann jedem einzeben Be-
wohner von PodoUn der jfihrliche Zins von acht Skot auferlegt
In derselben Art wie ursprfinglich in Podolin so war anch den
zwei Schulzen von Podl(^ze die Zahlung des Zinses vorgesclirieben.
Nach der Urkunde von 1296 hatten die Schulzen Jakub Ziiuthon
und Johann Wipclz für ihre Schulzei, zu der acht fränkische
Mansen beurbarteu Boden und ebenso viele Mausen Wald, femer
eine halbe Mühle und ein halbes Wirtshaus im benaohbarten
Chelmieo gehörten, jährlich dem Klarissinnenkloster in Sandec fünf
Marie geschmolzenes reines Silber, also BairensUber, an Stelle aller
Abgaben am Martinstage zu entrichten. Ebenso hatte der Schulz
Johannes von Merino und seine Erben für diese Schulzei dem-
selben Kloster zum gleichen Termine sechs Mark geschmolzenes
Silber abzuliefern (1299).
Selbstverständlich hob der Schulz, welcher zur Ablieferung
«ines Zinses zur ungeteilten Hand verpflichtet war, zunächst den-
selben in TeflbeliSgen von den einzelnen Bewohnern ab* Auch bei
<ler Vorschreibung des Zinses Ifir jeden einzelnen wurde der Schulz
verpflichtet, aRe Zinse einzoheben und abzufOhren ; för die Mühe
konnte ihm eiu bestimmter Teil davon überlassen werden. So
wird in der Urkunde für Pryniec (1H13) bestimmt: „Die an-
gegebene Zinsschuldigkeit wird der genannte Schulz Heydenrich
von der Dorfbevölkerung absammeln und uns auszahlen; jeder
«ochste und zehnte Pfennig wird ihm veri>leiben.** Biese Stelle
ist ganz offenbar so zu verstehen, dals der Schulz, aulser dem ge-
wöhnlichen Sechstel als Zinsanteil > auch noch ein Zehntel des
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%%% FfUchtsn und LostaDgen der B&iiger und Bftiiera.
Zinses als besondere Belohnung für seine Mühewaltung l>eim Ein-
heben des Zinses erhielt In Städten gehörte die Einhebung und
Abführung der königlichen Abgaben zu den Pflichten des Stadt-
rates. Zuweilen wurde der Zins auch durch besondere BevoU-
machtigte eingehoben. So wird in der Urkunde für das Priva^t
D^no bestimmt (1385)» dals der Zins nach Ablauf der Freijahre
von der Gutsherrschaft oder ihren Boten gesammelt werden sollte;
davon habe der Schulz Urban von Gruuwuld und seine Nach-
kommenschaft ein Sechstel zu erhalten. Ahnlich bestimmt der
König im Jahre 1346 für Neumarkt, dafs der Zins ihm oder
seinem Boten gezahlt werden sollte; auch davon fiel ein Sechstel
dem Yoglte Dietrich, Dietrichs Sohn, au. Übrigens wird auch m
diesen Fällen die Qrtsobrigkeit beim 'Rinf mm^ln des Zinses mit-
tatig gewesen sein.
Ganz ausnahmsweise wurde der Grnndzins in Naturalab^aljon
eingefordert. 80 wurden im Jahre l^öö die bereits in Äukuwice
ansässigen Kolonisten verpflichtet, in den nächsten neun Jahren
von der Manse eine ^Ume^ Honig, hierauf zwei Urnen als Zins
zu geben. Diejenigen, die erst angesiedelt werden sollten, er-
hielten awanaig Frei jähre, dann sollten sie ebenfalls von jeder
Manse swei Urnen Honig cinsen. Wenn aber „wegen der Un-
gnade des Himmels der Honig in einem Jahre nicht gedeihen
sollt<', so wurde Geldablosung gestattet. Die Bauern sollten dann
für die zwei Urnen Honig eine Mark Groschen zahlen.
Die Zinserträge konnten wie anderes Einkommen weiter ver-
geben oder verpachtet werden. So hat König Kazimierz Jagieüo
in den Jahren 1467 und 1468 verschiedene Beträge aus seinen
Zinsen von Neu-Sandec an Krakauer Geistliche überlassen. Im
Jahre 1502 verpfändete König Alexander den Krakauem den
Hauszins (skottowe), welchen ihre Stadt ihm jährlich zu zahlen
hatte, gegen ein Darlehen von 3000 ungarischen Goldgulden. Sie
sollten den Zins so lange behalten, bis die Schuld abgestattet
sein würde.
Neben dem Zinse wurde vor allem der Fruchtzehnt ge-
leistet und zwar sowoM auf königlichen als auf privaten Gütern.
So waren in der fürstlichen Stadt Bochnia (1263) von jeder
Manse neben dem Zinse von einer halben Bfark Silber, an Zehnt
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Pflichten and Leistongon der Bfiiger und Baoem. %Zt
(dccima) zwei Mais Koni, zwei Mafs Weizen und ebensoviel Hafer
jährlich zn leisten. Dieselbe (Totrcideabgabe forderte der Grund-
herr von Kamieü neben dem jährlichen Geldzins von einem Vier^
dong (1319)* In der Foigeseit wird der Zehnt fast regelmalhig
ffir die Kirche bestimmt; ihn nimmt der Bisdiof, der Pfarrer
oder ein Kloster in Empfang, wShrend der Zins stets dem Für-
sten oder Grund lierrn zufallt. Frühzeitig machte sich das Be-
streben geltend, die lastige Ablieferung des zehnten Teiles der
Früchte durch eine festgesetzte Geldsumme abzulösen. Ein 8y-
nodalbeschlufs von 1 262 forderte unter Androhung des Interdiktes
den Zehnten in Frachten, wenn nicht andere Vereinbarungen ge-
troffen worden waren. Auch im 14. Jahtiiundert wurde der-
Zehnt ,,nach Sitte der Vster^ mitunter noch in Qarben ab-
geliefert So verfügt der Bischof von Krakau als Gutsherr von
Loniowa im Jahre 1321, dals von jeder Manse als Zins am Mar-
tinstage acht Skot reines Silber zu zahlen seien, der Zehnt aber
garbenweis am Felde von jedem Getreide nach bitte der Väter
entrichtet werden sollte. Dasselbe Bistum bestimmte im Jahre
1843 für Chehn, dals von jeder Manse aufser einer halben Mark
Silber, die am Martinstage cn entrichten war, der Zehnt aller
Früchte in Qarben nach viterltcher Sitte zn geben sei. Gans
ihnlich lautete die Bestimmung ffir Eososina (1845). In vielen
Fallen wurde aber auch für den Zehnten die Ablösung in Geld
üblich, und zwar betnig die entsprechende Zahlnnö; gewöhnlich
eine viertel Mark. So traf König Lokietek für Siemiechöw (1326)
die Königin Hedwig für Kamionka wielka (1336) und der Guts-
herr von Biertowtce für dieses Gut (1834) die Bestimmung, dals
die Bewohner auiser den für die Lehensherren bestimmten Zinsen
auch noch dem Bischof als Zehnten einen Vierdung zu zahlen haben.
Auch für Gryböw bestammte König Kaishniens (1340), dafs aufter
dem Grundzinse als Zehnt ein Vienlung entrichtet werden sollte,
und dazu wurde die aufidnu kliclu Versicherung gegeben, dafs der
Zehnt nicht in Früchten am Felde abgefordert werden würde. Bei
der Wertbestimmung des Zehnten wurde auch die Lage und Güte
der Äcker berücksichtigt; so wurden in Skawina von einem Teile
der Acker sechs Skot, von einem anderen nur vier Skot als Zehnt
gesablt (1864). Dieae Ablösung^ welche die unbequemen Natnral-
15»
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Pflicilten und LeiBtnngen der Bäi|^ und Baaem.
abgaben beseitigte, ist dank der Bemülmniren des Königs Kazi-
mierz des Grofsen wenigstens für bedeutende Teile von West-
galuneD Regel gewortlcn, indem als Zehntablösung von jeder
grolsen oder kleioea Mause ein Vierdaiigy in den unfniohtbereii
Voigebiigsg^ndeD aber nur die Hä]fte, nämlich drei Skot, fest-
gesetzt wurden. Diese Abgabe hatten die Schnlaen am Martina-
tage eimmsammeln und an den Krakauer Bischof oder seinen Pro-
knmtor innerhalb der nächsten fünfzehn Tage abzuführen. Doch
blieb aiieli jetzt in vielen Orten der Zehnt in Garben bestellen.
Uber diese Vereinbarungen ist eine Urkunde des Bischofs Bodzanta
vom 14. Juni 1359 erhalten. Ihr entsprechend bemerkt König
Kasimiers in der üikunde für Klopotnica vom Jahre 1363: „Dea
Zehnten werden die Baaem des Dorfes durch Zshlung eines Vier-
dnngs von jeder Manse begleichen, wie dies swischen uns und den
Kirchen vereinbart ist und schon in aUen Dörfern mit deutschem
Reeiii beobachtet wird." Im Jahre 1392 gCäLattet auch der Erz-
bischof von Halicz den Lembergern, statt des Fruchtzehnten von
der Manse sechs Groschen zu zahlen.
Zu diesen Abgaben kamen in vielen FiUien noch als Ehren-
gaben und Geschenke (honores, munera» remunerationee) ver-
schiedene KleingabeUf wie Schweine, Liimmer, Hilhneri Eier, Käae,
Schinken^ Holsfuhreui endlich auch Köraerfrnchte. Diese Gaben
wurden einmal bis viermal, am häufigsten zweimal jährlich an
grofsen Festtagen, /unächst zu Weihnachten und Ostern, femer
auch zu Pfingsten, Maria Himmelfahrt oder Maiiä Geburt ge-
leistet Ausnahmsweise wurde statt Naturalabgaben auch Geld
gefordert Diese Gaben hatte bald jeder einzelne von seiner Manae
au leisten^ bald die ganae Goneinde snsammen mit dem Sohulaen.
8o wurde im Jahre 1336 ffir GaboA beatinunt, dais von jeder
Manse an Weihnachten ein halbes Mafii Hafer und ein Huhn,
zu Ostern hundert Eier, ein Lammchen und sechs Käse gegeben
werden sollten. Bei der Besiedelung des Waldes bei Gaboii im
Jahre 1333 wurden aber die Schulzen Nikolaus und sein Sohn
Werner verpflichtet, zugleich mit den Dörflern zu Weihnachten
als Ehrengabe sechs Skot und zu Ostern denselben Betrag der Guts-
herrschaft an reichen. Zu Kröiowa woU beehrte der König
die Ehrengabe an Ostern und Marii Hinmielfshrt Za Mokra
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Pflichten und LsiBtangen der Böiger und Banem.
329
D^browa \Mirde nur zu Weihnachten ein fettes Sehwein als (iabe
dargebracht (1313); zu Brzyäcie nur zu Ostern Eier und Käse
U367). Die Bewohner von Kamieii hatten ihre Gutsherrschaft drei-
mal im Jahre „za ehren^, mid zwar nach ihrem Yerm^gen^ ,»wie
ea Nemnarkter Recht vonohreibt'^ (1819). In Kamienica (1380)
hatte an Weihnachten unter anderem jedes Gehöft einen Wagen
Höh; oder den entsprechenden Geldbetrag zu leisten; auch au
Ostern und l^fiugsten wurden Ehrengaben von den Schulzen ge-
reicht. In Dqbno (1335) wurden die Ehrengaben zu Weihnachten,
Ostern und Maria Himmelfahrt geleistet. SchlieÜslich sei noch
erwähnt, dafs zu Pryniec (1313) diese Gaben viermal jährlich^
nämlich au Weilmachteni Ostern^ Ffingßten und Maria Geburt dar-
gebracht wurden.
Auch Roboten sind in den mit deutschem Recht aus-
gestatteten Gemeinden üblich gewesen, doch geschah dies wenig-
stenä in älterer Zeit nur in seltenen Fällen. Darüber wurde schon
bei der Ausstattung der Schulzen gesprochen. Die Fronarbeit
bestand zumeist im Bestellen der Felder , und zwar wurde ent-
weder das Beackern einer bestimmten Fläche oder die Leistung
einer gewissen Anzahl von Arbeitstsgen gefordert So bestiimnte
der Krakauer Bischof im Jahre 1843 für das Dorf Ohebn> da&
jeder Bewohner aniser Zins und Zehnten noch zwei Joch der
bischöflichen Felder zu ackern und zu bestellen habe, und zwar
ein Joch für die Winter- und ein Joe h für die Sommei^aat. Für
Opaluiia bcstjiuiijte dagegen im Jahre 1338 der Grundherr, dain
die Dörfler verhalten seien, für den Qutshof einen Tag zu ackern
und zu sfien. In Mokra D^^browa wurde gefordert (1313), dals
die Bewohner dreimal im Jahre, nämlich für die Sommersaat,
femer im Juli und endlich im Oktober für die Wintersaat ackern
aoQten, und zwar mit der ganzen Bespannung, nut welcher sie
für sich ackerten; um den Martinstag hatte jeder einen Wagen
Holz herbeizuführen. Auch in Ludziinirz forderte das Kloster
Szczyrzyc dreimal im Jahre Pflugrobot (1333). In Zukowice hatten
die altansässigen Bewohner Fuhrrobot zu leisten (1368). Fuhr-
roboten nahmen auch die Landesfürsten in Anspruch. Als die
Herzogin Kunegunde, Gemahlin Boleslaws des Bchamhaften, im
Jahre 1268 im Sandeoer Gebiete Einrichtungen traf, die dem
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FfUcliteo oad Leistoo^n der Böiger ond Baoem.
deutscheu Rechte entsprachen, hob sie gewisse Ack onoboten nicht
auf und verptiichtete ferner die Bewohner, ihr sowohl auf der Reise
2a ihrem Vater nach Ungarn als auch auf der Rückreise Vor-
spanndienste zu leisten« Diese im pohaischen Recht als „podwod**
bekannte Veipflichtniig worde in der Folge einigen Orten mit
deutschem Rechte von den Laadesfureten erlasaen, anderen ab-
gefordert So befreite Jagielto im Jahre 1409 die Stadt Pneemyäl
vom „podwod"; nur ihm selbst und der Königin hatten die Bürger
Vorspann zu leisten. Im Jahre 1499 wurde dieselbe Stadt wegen
der durch den Einfall der Türken erlittenen Schäden von allen
Abgaben ond auch vom „podwod" für zwölf Jahre ganz befreit.
Aach Pilzno war im Jahre 1409 von JagieUo vom „podwod^ be-
freit worden; nor ihm und seiner Gemahlin waren sie nach dem
Brauche ans der Zeit des Königs Kasimiens verpflichtet» auf einer
Durehreise drei bis vier Wagen zu stellen, am die königlichen
Küchengerate bis zur nächsten Haltestelle zu fuhren. Einen ganz
ähnlichen Freibrief erhielten dir Dornberger von demselben Könige
im Jahre 1425 und 1426. Von den Roboten sind noch die so-
genannten „tloki^^ besonders bemerkenswert Solche »Üoki** luitten
z. B. die Bewohner von Harkiowa ihrem Schulzen durch fünf
Tage im Jahre bei jeder Arbeit und an jedem Orte zu leisten
(1865); in Ryczychow (1487) waren aufser sieben anderen Arbeita-
tagen noch drei „tloki** sn leisten, und dazu wird die Bemerkung
gemacht: „Und der Herr hat ihnen genug zu essen und zu trinken
zu geben." Diese unentgeltlichen Arbeitstage gegen Verabreichung
von Sju ise und Trank haben sich jahrhundertelang erhalten und
bestehen noch heute in etwas geänderter Form fort.
Zu diesen Verpflichtungen gesellten sich auch verschiedene
Steuerieistungen für die Bedürfnisse des Staates. In Polen
waren wie ursprünglich auch in anderen Landern dieee Auflagen
nur bei anlserordentücfaen Gelegenheiten zu leisten. Wir finden
in den älteren Freibriefen der mit deutschem Rechte bestifteteu
Orte nichts von der Verpflichtung zu ihrer Zahlung. Aber schon
zur Zeit des Königs Kazimierz des Grofsen werden über die Ent-
richtung von Steuern verschiedene Bestimmungen getroffen. So
sollten die Bewohner von My41enice die allgemeine Steuer nicht
von Häusern und Garten, sondern nur von Mensen und zwar erst
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FfUofaton Leistungen der Bürger und Bauern. SSI
nach Ablauf der Freijahre zahlen (1342). Pflzno sollte nach der
kÖDiglichen Zusicherung von 1354 bei allen öffentlichen Steuern
lind Lasten nnch dem lieclit(' der Stadt Krakau bebandelt werden.
Die Bürger von Uäcie Seine hatteo die Steuern nach ihrem Ver-
mögen wie die anderen Städte zu zahlen. Diese und ähnliche
Bemerkangen sind offenbar in die Privilegien aufgenommen wor-
den^ um der Aniohauung entgegenzutreten^ dais die mit deutschem
Rechte beetifteten Orte zu den bei beeonderen Gelegenheiten be*
flchloesenen und auferlegten Steuern nicht beizutragen hätten. Auch
so blieb aber die Steuerpfiicht vielfach unklar, und es entstanden in-
folgedessen allerlei Irrungen. So hatten z. B. die Krakauer in
den Jahren 1427 und 1431 die Befreiung von allen landesfüist-
liehen Zinsen, Steuern und sonstigen Leistungen und Arbeiten er-
halten. Aber im Jahre 1486 wurde trotzdem von ihnen die
^königliche Steuer oder der fSchors'** gefordert; da wiesen sie
ihre Urkunden vor, und Wladjslaw HL versprach, dals ihre Flrei-
heit in Zukunft beachtet werden sollte. Trotzdem wurden in der
Zukunft (tft Steuern, in der Regel zwei (iroschen (ein Skot) von
jeder Mark Vermögen (über 4 ^/g), abgefordert. Was half es, dafs
in den Jahren 1458, 1469 und 1476 bei der Abforderung von
Steuern stets die königliche Versicherung gegeben wurde, dafs diese
Leistung den Rechten und Freiheiten der Stadt nicht abträglich
«ein sollte. Die Stadt mulhte eidi doch immer fögen, und das
sweifelhafte Rechtsverhältnis gab nur Anlafs zu Streit^keiten, bei
denen die Stadt wieder den kürzeren zog. Darüber belehrt uns
das Bnichstfick des städtischen Rechenbuches von Krakau aus
dem Jahre 1487. Infolge drohender Kriegsgefahr war auf dem
Reichstage zu Piotrkow und auf den Zusammenkünften in Kor-
ezyn und Klodan in diesem Jahre eine allgemeine Steuer fest-
geaetst worden. Ffir die Städte wurde ihre Hohe mit zwei
Gfoeehen von jeder Mark VermSgen bestimmt Ala der König
den Krakauem diea mitteilte, fand eine Beratung der ganzen
Bürgerschaft statt Die Bürger suchten teils eine Erleich-
terung der Steuerleistuti(^, teils andere Gnadenbeweise des Königs
für die zu leistenden Abgaben zu erlangen. Darüber erzürnt,
verurteilte sie der König zu einer erhöhten Steuerlast und zu
aohweren Strafsummen. Statt 12000 Mark Steuern — das ganze
Pflichten und Leistungen der Bürger und BaoeiiL
Vennogen der Krakauer Bfliger wäre danach auf 286000 Mark
oder 4S9000 Dukaten aneuschlagen gewesen — sollten die Kra-
kauer zu6amt7H'ii 125000 Mark oder 187 ÜOO Dukaten zaklen, eine
ungeheure Summe, die fast der Hälfte ihres Vermögens gleichkam.
Nun begann aber wieder das Feilschen und Handeln. Die iiüte
wandten sich an die Königin, der sie einen vom Ratsherren Johann
Schulz bei Nikokus Karl um 100 Ghilden erkauften Krug schenk-
ten. Auf ihre Fürbitte minderte der König allmählich die Straf-
aumme 00 weit herab » dala neben der einfadien Steuerldatimg
ihm nur noch fOr 600 Gulden Ehrengeschenke gereicht werden
sollten. Als solche wurden ihm zwei kleinere und zwei gröfsere
Silberkruge dargebracht, die bei Enstach Schulz, Georg Lange
und Georg Momsteyn gekauft worden waren. Die Aufzeichnunp:
dieser Ereignisse im Stadtbuch klingt aus in eine Klage über die
Qesamtbüigerachafty die durch ihre Unbesonnenheit all dieses Un-
gemach fiber die Stadt gebracht hatte. Sechs Jahre spater (1492)
ist den Krakauem bereits als eine Art Zugeständnis die Veniehe-
rung gegeben worden, dafs sie nur dann zu einer Steuerieistnng
verpflichtet seien, wenn die Prälaten und Barone auf dem Reichs-
tag eine allgemeine Abgabe beschliefsen wurden. Sie sollten ein
bis zwei Skot von jeder Mark ihres Vermögens geben, je nach-
dem auf jede Manse sechs Groschen oder ein Vierdung (zwölf
Ghroschen) aufgelegt wQrden. Damals stand also schon die Ver-
pflichtung der StSdte, au jeder vom Reichstag beschlossenen Steuer
beizutragen, unaweifelhalt fest» Der j^Schofs*^ war auch in an-
deren Orten die regelmiisige Abgabe. Daneben wurden aber
auch andere Steuern abgefordert Es iiKirbt einen ganz eigen-
tumlichen Eindruck trostloser Verworrenheit, wenn den Lem-
bergem eine neue Abgabe, genannt „czysza", dann wieder eine
mit dieser Abgabe identische Getranksteuer „czoppowe'' (^^Zapfen-
geld*') abgefordert, dabei aber die Versicherung gegeben wird,
dals dies ihren Fk«iheiten nicht schaden sollte, oder auch fest-
gestellt wird, dafs sie nach ihren Privilegien nur aur Leistung
des „Schosses^' verpflichtet seien. So ging es auch in den an-
deren Orten zu.
Von den Abgaben interessiert uns besonders noch eine nicht
ganz au^ekiärte, die unter dem Isamen ,,da8 Kooigynne Finger-
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Pflichten und I^eistongen der Bürger und Baaem. SSS
len" oder „der Koüigyn Fin^erieyn", also der Küiiii^in Rino[, am
Ende des 14. uud am Anfang des 15. Jahrhunderts erscheint Sie
wurde in Krakau und dem benachbarten Kasimierz entrichtet
Etile Stelle aus einer Urkunde von Eazimierz aus dem Jahre
1413 lautet: „Auch bekenne wir, bruder Knnrod Probest der
geystlichen Thumhem (Domherren) des CloBters des hey legen Leych*
name in Kasemir mit meynen Brftdem, das dy Rotmanne mit
Willen der Gemeyne vns gegunt haben czu kewfen viid czu be-
ziezen das Ekhaws biudd' dem Korc (der Kyrche (1( s heylegen
Leychnams), das etwen Peter Koschars, dem Got genode, gewe&t
ist» mit zfUchen (solchem) Ynderscheyt^ das das zelbe Haws nicht
aal yorwat (verwüstet) werden , znnder gebawt bleyben czu Wo-
nonge der Menschen, vnd wer dorynne wonen w6rde, das der
alle Recht thu mit der Stat» alz Gesdiola vnd der Eftnigyn Finger^
leyn vnd alle ander Recht, dy vor davon geschaen zeyn.** Wie
aus dieser Stelle hervorgeht, ist „der Königin Ring" eine
Steuer, die sofort neben dem „Scliofs" genannt wird nnd deren
Entrichtung hier ausdrücklich auch den geistlichen Besitzern von
der Stadtgemeinde aur Pflicht gemacht wird. Wahrscheinlich ist
es eine Abgabe gewesen, die von Grund und Haus bei Vermäh*
langen im Königshause etngehoben wurde.
Steuern und andere Abgaben sammelten ebenso wie den
Gfundrins die Ortsobrigkeiten und führten sie an die königlichen
Einnehmer ab.
Aufser den zu per>*uulichcn Kriegsdieubten verpHiehteten
Vögten und Schulzen sind auch ihre Urtssassen zu verschiedenen
Kriegsleistungen verhalten worden. Die angebliche Freiheit
vom Kriegsdienst der nach deutschem Rechte angesiedelten Bürger
und Banero, auf die der pobisohe Adel so oft hinwies, ist durch-
aus nicht wordich au nehmen. So befreite die Grfindungsurkunde
von Krakau (1957) die Vogte und Bewohner der Stadt nur vom
Felddienst^ aufserhalb der Grenzen des Herzogtums Krakau.
Innerhalb desselben haben si«» aber Kriegs^li* nste geleistet und
sind selbst den Tataren cribigrcich entgegengetreten, was Hcrzc^
Lessek mit einer Urkunde vom Jahre 1288 bezeugt. Ebenso ist
es z. B. bekannt, dafs die Bürger von Nen-Sandec den Hersog
Lokietek tatkräftig im Kampfe gegen die aufstindischen Krakauer
Fflichtea ukI Leistongan der Büiger oad Baaem.
unterstüteten (1311 — 1312). Im 14. Jalirliuadert wurde in der
Kegel nur der Vogt oder Schulze allein oder mit einigen Mannen
zum Kriegsdienst persönlich verpflichtet; aber auch der reichste
Grundherr zog nicht mit allen Bewohnern Beiner Dorfer zum
Heere. £s bestand also in diesen Bestimmungen durchaus nicht
eine besondere üngl^iohmilsigkeit Dacn kam, dafe Banem und
Bürger verpftiehtet wurden, Geld und andere Hilfinnittel för den
Krieg zu steuern. Schon um 1350 wurde jeder Bauer in Orten
mit deutschem Rechte veq)fiiclitpt, zu Kriegszwecken zwei Skot
von jeder Mause zu zahlen. Damals war es auch schon üblich,
daÜB Schulzen und Bauern Wagen mit allerlei Proviant ins Heer-
lager schickten. Die Krakauer stellten im Kriege zwischen Jagieüo
und WUdystaw von Oppeln 1893 — 1396 nach dem Ausweise der
Stadtrechnnngen allerlei Kriegsmaterial, besonders einige schwere
GesohütEe, zur Verfügung und entsandten swei Chirurgen ins Heer
des Königs. Lenaberg hatte im 15. Jahrhundert zwei Kriegswagen
zu stellen. Seit etwa 1458 wurde e& üblich, besonders zu gröfseren
Kriegen von den Städten die Stellung von Fufsvolk und Artillerie
zu fordern. SchliefBlich verpflichtete das Gesetz vom Jahre 1505
alle Bälger, welche Landguter besalsen^ zum persönlichen Kri^-
dienste. Zu all dem kommt aber der schwerwiegende Umstand,
dafs die StSdte zugleich die Festungen des Reiches waren. Sie
sorgten für dessen Sicherheit durch die Anlage und firfaaltong
ihrer Befestigungen, deren Verteidigung ihnen oblag. So wurden
schon im Jahre 1292 die Dörfer Lubuwla und Gniazdo fd. i.
Luhlau und Knicsen in der Zips) verpflichtet, an der Erhaltung
der Gräben und Befestigungen der Stadt Podolin (Pudlein) mit-
zuarbeiten, damit sie im Falle der Not mit ihren Habseligkeiten
sich dahin flfichteu könnten. Ahnliche Verfugungen traf König
Jagielto im Jahre 1399 Aber das Verfailtnis der Vorstidter voo
Btece zu dieser Stadt Die Stadt Grvb^w gründete Kazimien im
Jahre 1340, um in Zeiten der Gefahr „seinen armen Untertauen
Schutz zu bieten". Uberaus bedeutend waren die Verteidierungs-
aniagen von Krakau und Tx^inberg. I^etztere Stadt hatte* für das
oft von Moldauern y Kasaken^ Tataren und Türken heimgesuchte
Ostgalizien eine ganz besondere Bedeutung; sie wird daher nicht
selten ein Hauptbollwerk des Reiches genannt So bezeichnet
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Ffliobtea nad Laisfcuiigeii der Bäiiger and Baaem.
König Alexander im Jahre 1505 Lemberg als seine Burg und
Stadt, die in einer Zeit, da alle anderen Kastelle und Städte des
BeicheB durch die Barbaren zerstört sind, in den Tagen der Not
die gemeine Retteiiii und Sofautzerin aUer ZuflachtBaehendeo iat.
Ffir ihre Wdirhaftigkeit mulBten die Städte sehr bedeutende
Opfer bringen. Die Stadtrechenbficher, besonders die von Kra-
kau und Lemberg, legen beredtes Zeugnis davon ab, wie viel
für die Erhaltung der Befestigung, Anschaffung von Waffen und
Munition ausgegeben wurde. Lemberg bezieht schon um 1480
aus Breslau Geschütze. In Krakau wird 1609 ein BeschluCs ge-
fala^ „Boxea und Saletern (Salpeter) besorgen''. Im Jahre 1611
wird hier als ansässig Hannes Weyü der Buchsenmeystr genannt,
im Jahre 1618 Nidas Königs Buefasenmetster und im Jahre 1618
Hannes Behem Bdxemagister aus Nflmberg. Im Jahre 1617 wur-
den allein 41 „Boxe gössen", deren Kosten sich auf 1821 Mark
7 Groschen beliefen. Im Jahre 1643 zählte das städtische Cek-
hauz (Zeughaus) von Krakau nicht weniger aU 82 Kartaue (Kar-
taunen), Folslong (Feldschlangen), Kamersztuk und andere Ge-
schütze; und die sonstigen Vorrate an Waffen hatten ffir ein
kleines Ffitstentom ausgereicht Ordisere Städte warben in spa-
terer Zeit zu ihrer Sicherheit auch Söldnertruppen« So wurden
in Krakau im 17. Jahrhundert in fi^riegsseiten 300 Mann auf-
gestellt; in Lemberg hatte im Jahre 1623 der Bürgermeister Mel-
chior Scholz für die Aufstellung einer Wachmannschaft mit mili-
tärischer Organisation gesorgt. Die Hüi^r, Patrizier und Hand-
werker waren auch selbst in Waffen geübt und besaisea ihre
eigenen Rüstungen. Es ist bezeichnend, dafs uns schon aus dem
Jahre 1422 eine eigene Vorschrilt erhalten ist^ wie die einem
bfirgerlichen Nachlasse angdiörigen Wa£fen und GegenstSnde,
welche nach Magdeburger Recht gemeiniglich „Hcrgewethe'* (Heer-
^ewäte) genannt werden , zu behandeln sind. Im Gegensatz zu
diesen wurden die zur Haus- und Fmuenwirtschaft gehörigen Ge-
räte als „Gerade" zusammengefafst. Tatsächlich sind uns zahl-
reiche büigeriiche Nachlafsverzeichnisse erhalten, in denen WaÜeu
und Rüstungen keine geringe Rolle spielen. So hinteriiels Martin
Stnis, BSiger von Neu-Sandec> als er im Jahre 1496 staib, auiser
einem Hause , einer Fleischbank und alleriei beweglichem Yer-
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28«
FfUchten und Lststoogeu der Bürger und Biuem.
mögen eine Rüstung und verschiedene Waffen. Im Nachlasse der
nnjjefahr um dieselbe Zeit in dieser Stadt verstorbenen Schwert-
fegervvitwe Elisabeth wurden neben einigen zerbrochenen Schwer-
tern 47 teils fertige, teils noch unvollendete ausgewiesen, ein
Zeiclien^ dals bfiigerliche WaffenBohmiede genug zu tun hatten*
Ln Inventar von 1677 des veratofbenen Lembeiger BQigers StanU-
lauB Hanel ersdieittt sein ,,Hergewet" genannt, darunter Säbel and
Scbwerter mit Silber verziert. Gegen das Ende dee 16. Jahr-
hunderts hiüterliefs Hans Ahipcck, Bürger von Lemberg, eine
überaus reiche Waftonsammluncr, in der sich auch Reiterrüstuugen
befanden. In seiuem Testamente vom Jahre 16üö hat der reiche
Lembeiger Bürger Johann Scholz- Wolfowica seinem Sohne Johann
nebet anderen Waffen die Rüstungen für drei Fulakneehte und
drei Beiter bestinunt samt allem Zubehör „wie man in diesem
Hause sich au waffnen pflegt^. Ebenso hinterliels Dr. Kaspar
Scholz im Jahre 1663 Waffen, darunter Musketen mit Bein und
Silber eingelegt. Auch der Nachlafs des im Jahre 1655 zu Ilm-
berg ver&turbencn Bürgers Mathias iiayder wies ein ganzes ^\'affen-
arsenal auf, darunter 73 Musketen mit Lunten. Um 1678 hinter-
liela femer sein Mitbürger Valentin Alnpeck Waffen. Ebenso
besaisen die einzelnen Zünfte in den Städten ihre Waffenyoir&te.
Aus Krakau haben wir vom Jahre 1487 ein yeraeichma der
Waffen, welche jede Zunft besafik Darin werden die vorhandenen
• Eysenhnte, Panczer, Hantbochsen, Tartschin, Flegil, Schilde^
Havvben, Spisse, Armbrost, Brostbleche, Platten usw. au%ezählL
In späterer Zeit weisen diese Verzeichnisse natürlich vor allem
Schuiäwaffen, also Musketen, Hakenbüchsen u. dgL auf. Mau
darf getrost behaupten, dafs viele der bedeutendsten polnischen
Magnaten nicht Ober Waffen verfCIgten, wie sie in manchem Buiger-
hause zu finden waren.
Von allen aufgezählten Verpflichtungen wurden bei der Be-
Stiftung oder Grfindnng eines Ortes demselben eine Anzahl von
Freijahren gewälirt. Uber den Zweck derselben aufsert sich
z. B- der Freibrief von Wielicka \ora Juhre 1290: ,,E):iiiiit aber
in diese Stadt um so zahlreiclier die Menschen herbeiatrömen, um
hier ihren bleibenden Wohnsitz aufzuschlagen, geben und gewihren
wir den Bewohnern derselben fönf Freijahra von allen Abgaben
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Fflichtea und Leistaagen der Büiger und Banera. Z$7
und Diensteo.'^ Uod im Privileg von ärostow aus dem .Jahre
I3d3 lesen wir* j| Damit die Bewohner dieses Erbgutes den Wald
bequemer und leichter ausroden können, geben wir ihnen ffir fünf-
sehn Jahre vollständige Freiheit'^ Zu der vom Landeefursten
oder Gutsherrn gewährten Befreiung fOgten die Bischöfe auch
noch die Freiheit von dem Kirchenzebnten hinzu. So befreit im
♦Jahre 1327 der Krakauer Bischof Johann Grot die Dörfer, die
der Wojwod Spicimir im Walde bei Tam6w anlegen wollte, von
der Abstattung des Zehnten für zwanzig Jahre; nach deren Ab-
lauf sollte jeder Bauer, der eine Mause innehatte, einen Yierdung
zahlen.
Bei Bestiftong mit utbarem Lande wurden Freijahre seltener
gewährt, regehn&lsig geschah dies dagegen, wenn die Ansiedlung
auf erst zu rodendem Boden statt&nd. Wurde urbarer und nicht
urbarer Boden angewiesen, so wurden die Freijahre in entspre-
chender Weise ahprestuft. So wurden in Bochnia (1253) die ur-
baren Gründe für sechs, die nicht urbaren für zwölf Jahre befreit.
In Golkowice (1276) hatte die Abstattung der Schuldigkeit von
den siebsehn urbaren Lanen sofort au beginnen; dagegen waren
die im „schwarsen Walde*^ anr Veigroiserung der Ansiedlung her-
gesteUten Bedungen durch dreizehn Jahre völlig frei von Abgaben.
In Wietmica wurde im Jahre 1S17 folgende Bestimmung ge-
troffen: alle Ansiedler, die zu iliier Ansiedlung Bnschwerk aus-
r(Hl<Mi würden, Rollten zehn Freijalire vom Zinse und sccIh Frei-
jahre von dem Zehnten haben ; bei Ansiedlung im „schwarzen
Wald'' wurde die Zinsfreiheit auf zwanzig, die Zehntfreiheit auf
awolf Jahre erstreckt; nach Ablauf derF^jahre sollten dann die
Gronde nach fränkischefi Mensen eingeteilt werden^ worauf von
diesen Zins und 2iefant au leisten war. Ahnlich erhielten in
Radnawa (1329) die Ansiedler, welche Wald rodeten, awanaig
PVei jähre, während von urbar» n Ackern nur sechs gewährt wurden.
Dieselben Bestimmun<z;eri wurden im Jahre 1354 für die Stadt
PiLzno festgesetzt In Rogi wurde eine dreifache Abstufung durch-
geführt (1358) : von den alten Ackern wurden sechs Freijahre ge*
währt, von licht bestandenem Waldland sehn, von dichtem Walde
swaasig« Hervorgehoben wird in den Urkunden, dals die Frei-
jahre mit dem Datum der Ausstellnqg der Urkunde begannen;
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tSS Pfliohtoa und LeistongeD der Bürger und Bauern.
später angekommene Ansiedler genossen also weniger Freijahre.
Deshalb konnte dem Schulzen jene Zeit, welche er für die An-
siediuDg unbeuutst verstreicben liefs, von den Freijahren abgezogen
werdeDi oder es wurde bestimmt, dais nach Ablauf der Freijahre
Yon den nicht bearbarten Wäldern derselbe Zins wie vom urbaren
Boden bül xahlen sei. Indes mnisten die Gutshecien am Ende
der Frei jähre oft Milde und Nadisicht walten lassen > wenn die
Ansiedlung sich nicht entsprechend entwickelt hatte. Durch alku
grofse Strenge hätte man vielleicht die völlige Verödung der An-
siedlung herbeigeführt. Roe'el war, dafs am Schlüsse der Frei-
jahre das besiedelte Gebiet in Maasen eingeteilt wurde und von
diesen dann die Zahlung begann. Ausnahmsweise findet sich
für Na li^kach im Jahre 129S die unklare Beetinunung, dafs
ffir die neugerodeten Felder zwölf Freijahre gewShrt worden,
die Vermessung derselben sollte aber schon nach Verlauf der
Hälfte der Freijahre in Gegeuwart eines ffirstlichen Boten statt-
finden.
Die Anzahl der I'^rcijuhre ist sehr verschieden: sie Pcli wankt
zwischen fünf bis zwanzig. Wir finden fünf, sechs, zehn, zwölf,
dreijsehn, vierzehn^ fünfzehn, sechzehn, achtzehn und zwanzig Frei-
jahre gewahrt Bei schweren Rodungen waren seit dem 14. Jahr-
hundert zwanzig Fk^ijahre die regehnäTsige Begünstigung. Das
Ausmafs der Freijahre wurde in den Urkunden fsst ausnahmaloe
genau bestimmt Ganz vereinzelt finden sich abweichende Be-
stimmungen. So erliefs Boleshiw der Schamhafte dem Schulzen
Heinrich von PoddÜn im Jahre 1244 den Zins für diese Ansied-
lung wegen ihrer Verwüstung für die Regierungsdauer des Herzogs,
und im Jahre 1288 wurde es dem Schulzen dieses Ortes über-
lassen, die Dauer der Freijahre zu bestimmen. Angeblich soll es
üblich gewesen sein^ beim Beginne der Ansiedlung in der Mitte
ihres Gebietes einen Pfohl anfinirichten, in dem so viele Pflöoke
eingeschlagen wurden, als den Ansiedlem Freijahre bewilligt wur-
den. Nach Ablauf jedes Jahres schlug der Schulze in Gegenwart
der Ansiedler einrn der Pllöcke heraus.
Aufser den bei der Bestiftung gewährten Freijahren konnten
Befreiungen von Abgaben und Steuern auch später bei verschie-
denen Gelegenheiten bewilligt werden. So gewährte Lokietek 1S06
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Pflichten und Leistoogeii der Böiger und Bauen. Z$9
den Krakauern völlige Freiheit voü allen Abgaben für zwölf Jaiire ;
hierauf sollten sie von jeder Hausstatte (area) nur eioen Skot
xahleo. Von diesem „skottowe^* wurden sie auch 1451, 1453,
1454 und 1456 für eine Anzahl von Jahren befreit Auch 1494
ethielten die Bfitger von Krakan wegen Brandeehaden achtsehn
Freijahre. BrSnde und Yerwfistnngen dnrch Feindeescharen werden
überhaupt oft als Ursache solcher Befreiungen angegeben. So er-
hielt die Stadt Krosno 1474 vom König Kazimierz Jagiello wegen
des Schadens, den sie durch l'eindcshand und Feuer erlitten hatte,
acht Freijahre von allen Zinsen, Abgaben, Steuern und 2iöUen
ohne alle Aufnahme, Im Jahre 1487 erhielt Neu-Sandec wegen
Brandunglfickes zwei Jahre Abgabenfreiheit, nachdem es schon
vorher sechzehn Freijahre genossen hatte. Im Jahre 1494 ge-
wahrte Jan Amor Tamowski seiner Stadt Tamdw nach einem
vernichtenden Brande für zehn Jahre Freiheit von verschiedenen
Abgaben ; den Tuchhändlern wnrde aber nur dreijährige Befreiung
vom „sragowe", also vom Schrägen- oder Ladenzinse, bewilligt.
In demselben Jahre wurden nach einer Feuershrnnst, welche Lem-
berg heimgesucht hatte, die Abbrändler für fünfsehn, die anderen
Bfiiger für zehn Jahre von allen Abgaben befreit Ans demselben
Anlasse wurde im Jahre 157d den Lembeigem der „Schols'' er-
lassen. Im Jahre 1499 hat König Johann Albrecht die Stadt
Przemysl wegen des Schadens, den sie durch die Türken erlitten
hatte, von allen Zinsen, Steuern, von Vorspanndiensten und Kriegs-
leistungen, sowie den Zollen für zwölf Jahre befreit; und im Jahre
1578 ist der stets von Feinden gefährdete Grenzort Sniatyn vom
König Stefan für immerwährende Zeiten von allen Lasten befreit
worden. Befreiungen von Alchen oder aach Uberlassmig derselben
an einzelne Orte landen auch statt, um diesen die Herstellung und
Erhaltung ihrer Befestigungen zu ermöglidien. So Qberliels Jagiefio
im Jahre 1405 den Neu-Sandecem Zolleinkünf te , damit sie ihre
Mauern instand setzten. Im Jahre 1447 wies Kazimierz Jagiello
der Stadt Lemberg für Uestaurienings- und Befestigungsaibeiten
jahrlich zwanzig Mark von den königlichen Lembei^r Zöllen an.
Derselbe König befreite im Jahre 1476 diese Stadt, weil sie an
den Ghrensen der feindlichen Nachbarn lag und durch Tataren und
Tfirken bedroht wurde, von verschiedenen Abgaben und Steuern,
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Pflichten und Ldsbugea der Büiger und Bauern.
damit sie ihre Befestigungen verstarke. Dasselbe geschah in den
Jahren 1478, 1479, 1484, 1487, 1489, 1490 und 1493. Im Jahre
1497 wurde zur HentelluQg der Befestigungen von Lemberg der
Stadt auch der Ertrag von der kooigliehen Wage daselbet über-
lassen, und im Jahre 1603 wurde der Erlös für Waren, welche
fremden Kauflenten bei Niohtbeachtung gewisser Vorsohriflen ab>
genommen wurden, zu demselben Zwecke bestiiniiit. Schon im
Jahre 1505 l)ofreite sodaiui Konig Alexander die I.e innererer [rlcirh
den Krakauem von allen Maut-, Schiff- und Ürückengeideru, da-
mit sie ihre Stadtmauern herstellen könnten, die von den Feinden
aorstört seien und in Zeiten der Not allen Schutz und Schirm
bieten. Im folgenden Jahre wurde au demselben Zwecke wieder
die Befreiung von den verschiedenen Stenern f&r sechs Jahre
ausgesprochen. Im Jahre 1549 erhielten vom König Siegmund
die lutte von Kamionka das Recht, den „Schofs" zehn Jahre laug
einzuheben und zur Bef- -ticf-une: der Stadt zu benutzen. Fünf
Jahre spater erhielt Grodek eine Geldsumme zm: Jblnicktung von
Mauern.
Auch sonst war es üblich, einaelnen Orten verschiedene
Begünstigungen au ihrer Förderung m bewilligen. So erhielten
in Neu«49andec (1292) die Vögte ein Sechstel von den Zinsen der
Handwerker, wahrend fünf Sechstel dem gemeinsamen Nutaen der
Stadt überlassen wurden. König Kazimierz bestimmte im Jahre
1358, dafs von der Habe eines fremden, in Krakau versturbeneu
Kaufmannes, der keine Erben hinterliefs, die Hälfte für den
königlichen Schatz, die andere zum Nutzen der Stadt eingezogen
würde. Gleichseitig wurden der Stadt alle Zinse in der Nähe
der Stadtmauer, am Blark^latae und nm das Rathaus überlasaen,
„damit die Stadt an den Hauptplataen nicht durch unschöne Ge-
bende veninsiert werde ^. Auch verschiedene andere l^nkünfte,
insbesondere von verschiedenen Geschäftshäusern, wurden der
Stadt überwit sf II. Den Lembergern erestattete Wladyslaw HI. im
Jahre 1441, beliebig viele kleine Verkauf sladen, „arme Kremchen^
und „Höken'', au errichten und deren Einkünfte zum Wohle der
Stadt zu verwenden. Im Jahre 150S gewährte König Alexander
denselben Bürgern die F^eit, den Ort Brmchowioj bei Lem-
berg an besiedeln, um die stidtischen Einkünfte au vergröftem.
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t
Befreiai^ von der laadesäUicben Oerichtsbarkaifc a. Yerleihttog der deatschen. Ml
Um dem Bürgermeister, den Ratsherron und Bürgern von Gliniany
ihre sonstigen fjasten zu erleichtern, wurde ihnen die Ü^inhebuog
der kdnigliohea Getrfinksteaer überlassen (1543).
DeutoGhe« Gerichtswcten.
Die Verleihung des deutschen Rechtes war stete mit der
Befreiung von der landesüblichen Gerichtsbarkeit verbunden, mag
i'S sich um eine Neuansiedlung oder um Übertnigung des deut-
schen Rechtes an einen bereits bestehenden Ort handeln. So
wird in der Bestiftungsurkunde von Bochnia (1253) bestimmt^
dais über die Bürger dieser Stadt kein Kastellan ^ kein Palatin
(Wojwode) und kein anderer polnischer Richter ein Urteil fSJlen
dörfe. Im Privileg von Wielicska (1390) wird die Befreiung der
Stadt und ihrer Bewohner von allen Verpflichtungen nach polni-
schem Rechte, darunter insbesondere auch von der „Zitation auf
<lie Burg" ausgesprochen ; hier hatte nämlich das Kastellanei-,
Burg- oder Gnulgericht seinen Sitz, das für die dem landes-
fibb'chen Rechte untergeorchieten Einwohner des betreffenden Burg-
bezirkes das ordentliche öffentliche Gericht war, insofern die ür-
teilsf&llung über die Gerichtsbarkeit des Grundherrn^ also über
die Befugnisse des Patrimonialgerichtes, hinausging oder nicht
beteits im Kreise des fürstlichen Gerichtes lag. Ähnlich lauten
<lie Bestimmungen in sahireichen anderen ürininden. So be-
fireit Kazimierz der Grofse in der Gründuugsurkundc des Dorfes
Ciezkowice (1848) dasselbe von allen Machtbefugnissen der Kastel-
lane, ralatiney Uichter, Unterrichtcr und Ministerialen; und die
ätadt D^bowice wird von demselben Könige, als er deren Vogtet
an Nikolaus von Bakow verlieh (id49)i für alle Zeiten von allen
polnischen Rechten und Gewohnheiten befreit, welche das deut-
sche Recht SU stören pflegen; weder der Vogt und dessen Nach-
folger, noch die Bni^r der Stadt sollen, von einem der pohlischen
Beamten vorgeladen, zuiu Erscheinen verpflichtet sein. Zu dem-
selben Zwecke wunlc in den (Tcorende?), wo das ruthenische Recht
verbreitet war, also in den von Kazimierz dem Grofsen gewonnenen
Teilen Ostgaliaiens, die Aufhebung dieses Rechtes ausgesprochen.
Auch wurde, weil an Stelle des ruthenischen Rechtes allmählich
das polnische zur Geltung gelangte, die Ungülti|^eit beider fest-
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242 StSdtiflclier Qiaraliier des deatachen Gerichtswesens in Polen nnd
gesetzt. Für Ansiedlungeo auf den Gütern des Adek und <ler
Geistlichkeit verlif'lien die I^ndesfürsten ausdrücklich oder still-
scbweigeod dieselben Freiheiten, so dafs das deutsche Gerichts*
wesen auch auf adligen, bisohöfiicheo und klösterlicben Gebieten
um woh greifen konnte.
Ton Zeit su Zeit wurde die Freiheit der mit deutsdiem
Rechte beetifteten Orte von den landesQblidien Gerichten den
polnisohen Beamten durch besondere Urkunden ins GMachtnts
ziiiik'kgerufen. So befiehlt z. B. Kazimierz der Grofse 1348 imd
1358 dafs die Bürger von Alt-Sandec, welche iL iitsches Recht be-
sitzen, nicht vor die polnischen Gerichte gezogen werden sollten.
Ebenso trug im Jahre 1448 Kazimierz Jagieüo den Beamten auf, die
Bürger von Neu-Sandec nicht m richten, sondern sie ans stidtische
Gericht »1 weisen. Diesen Befehl hat König Johann Alhreoht im
Jahre wiedeiiiolt. Kam es vor, dals Insassen eines mit
deutschem Rechte ausgestatteten Ortes vor einem pobisohen Ge-
richte angeklagt wurden, so nuifste dieses die Rechtsprechung ver-
weigern, wenn es sich von der eximierten Stellung des Ansreklagten
überzeugt hatte. Zu demselben Zwecke ist den Bürgern von
Bochnia in ihrem Bestiftungeprivileg von 1253 auch zugestanden
worden, dais niemand sie richten dürfe | in welche Teile dea
Heizogtums sie auch mit ihren Waren kommen wGrden, und dal»
niemand ihre Waren mit Beschlag bellen solle ohne besondere
UmdeBfürstliche Erlaubnis ; auch vor dem fürstlichen Grericht sollten
sie dann nur nach deutschem Recht gerichtet werden. Den Kra-
kauern ist im Jahre IHOß ihr Gerichtf^stand in jedem Falle niu*
vor ihrem Richter angewiesen worden; auch wenn sie aulscrhalb
der Stadt sich befanden i durften sie nur nach deutschem Recht
gerichtet werden, wie sie auch jeden überall nach deutschem
Recht belangen konnten. Für die Dauer konnte freilidi weder
Krakau noch eine andere Stadt diese volle Fülle des Rechtes
behaupten.
Betont mufs femer werden, dafs diese lujinunitat oder Uji-
abhänp^ipfkeit von allen e:ewohnlichcn, allgemeinen Gerichten im
GoL^MisaUe zu Deutschland in Polen nicht nur den Städten, son-
dern auch den Dörfern zuteil wurde. war dies eine notwendige
Folge des Umstandes, dajj» keine allgemeinen deutschen Land-
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seine engen Beziehungen zom beimischen deutschen Stadtreoht S4ä
gcrichte niederer Instanz vorhanden waren. So erhielten die Dorfer
hier eine ireilunt, die in Deutschland ein charakteribtisches Merk-
mal der Städte war» und deshalb wies das gesamt« deutsche Gerichts-
wesen in Polen einen ausgeprägten städtischen Charakter auf. Daher
ist es eiklirlich» daCs alle mit deutschem Recht bestifteten Orte
in Polen» auch die dorflichen» nach Magdeburger Stadtreoht oder
einem verwandten Weichbildrechte lebten und das Landrecht, den
Sachsenspiegel, welcher die Rechte der freien Bewohner enthält»
nur nt hi rihei benutzten. Wenn aber aneli in gewissen Beziehungen
die deutsche Gerichtsverfassung in Polen, entsprechend den Ver-
haltnissen des Landes, eine zum Teil andere Form annahm» so
mufe anderseits doch wieder mit Nachdruck auf die engen Be-
gehungen zum heimischen deutschen Rechte hingewiesen werden.
In keiner Bestiftungsurknnde werden z, R Strafl>estimmungen»
Handelsgesetze, erbrechtliche Nonnen oder dergleichen angeführt,
sondern man begnügt sich mit der Verleihung eines deutschen
Stadtrechtes, wobei zu dem Privileg von Krakau der ausdrück-
liche Zusatz gemacht wird, dafs in zweifelhaften Fällen das
geschriebene Magdeburger Recht eingesehen werden soll. Des-
halb werden die deutschen Rechtsbücher von den deutschen €^
richten in Polen verwendet; daher hatten hier Sohöffensprüche»
die von Stadtgerichten in Deutschland aasgingen» Geltang; ja
es wurden dieselben Termine» die das Magdeburger Recht von
1261 für die Burggrafengerichte feststellt (in sante Agethen Tage,
in saute Johannes Tage des hechten , in dem achtenden Tage
sente Martenes), für die höheren Ortsgerichte bcibeiialten.
Erwähnt sei noch, daüs das deutsche Gerichtsverfahren in
Polen, wie überhaupt die ganze Rechtsstellung der mit deutschem
Recht bestifteten Orte daselbst keinen Unterschied aufwies» mag
nun dem Orte nach dem Worflaut seiner Bestiftungnrkunde kurz-
weg deutsches Recht oder eines der Stadtrechte von Magdeburg,
Breslau, Neumarkt- Szroda usw. verliehen worden sein. Ferner
mag noch her\"orgehoben werden, dafs das deutsclie Cierichts-
verfaiiren den innersten, den Wandlungen am wenigsten aus-
gesetzten Kern der auf deutschem Hecht beruhenden Freiheiten
polnischer Oite ausmachte. So hat der Gutsbesitzer von Ryczychow
im Jahre 1487 von seinen Bauern nach Lande^wohnheit wohl
16*
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tu
Xiedere Ortsgerichte.
,,tloki" (unentgeltliche Arbeitstage) ii. dgl. gefordert, aber er be-
liefs ihnen das „iudicium alias prawo Thcutoniemn".
Die Gerichtsbarkeit erster Instiinz war in den mit deutschem
Recht bestifteten Orten dem Schulzen (scultetus) oder Vogt (ad-
vocatus, voyt) und den Schöffen, die auch Geschworene genannt
worden (seabini, iurati, scheppen), fiberlassen. Besafs ein Ort
mehrere Vögte, so wurde zuweilen nur einem von ihnen die
Gerichtsbarkeit anvertraut 80 bestimmte Boleslaw der Scham-
hafte iti der bereits zitierten Urkunde ffir Bochnia vom Jahrp
1253 den Nikolaus, Sohn des Volkmar, einen der vier Lokatoren
<ler Stadt, wegen seiner ganz besonderen Verdienste zum erb-
lichen Richter und Vogt (iudicem et advocatum constituimus he-
reditarie), »weil alle Rechtsgeschäfte schneller und besser durch
einen als durch mehrere geschlichtet au werden pflegen''. Die
Zahl der Schaffen wird nur in vereinaelten Fällen besonders fest-
gesetzt. Unzweifelhaft war die Siebenzahl Regel; daher wurde
zumeist keine besondere Bestinumuig getroflTen. In seltenen 1' allen
war ihre Zaiil kleiner oder gröfscr. So muftiten in Opalana (l.'J38)
lieben dem Schulzen sechs Greschworene der Geriehtssitzuug zu-
g^;en sein. In Krakau gab es anfangs sieben Schötlen ; aber im
lotsten Viertel des Ii. Jahrhunderts stieg die Zahl auf aebn»
sodann auf elf. In Lenibetg finden wir im Jahre 1413 zwölf
Schöffen. Mitunter scheint besonders in neugegrSndeten Orten
die Aufbringung der nötigen Anzahl von Schöffen Schwierigkeit
bereitet zu iiabcn. Nur so hat es einen Sinn, wenn das Kloster
Tvniec als Gut.slien*sehaft von Oknliee für die daselbst neu-
begründeie Schulzci folgende Bestimmung trittl: „Auch werden
wir zu den Gerichtssitzungen, wenn es nötig sein wird^ dra
Schöffen aus unserem Dorfe Ksiiiioica bestimmen; die anderen
hat der Schübe aus dem genannten Dorfe Okulice an stellen.^
Vögten und Schubsen kam, wie im deutschen Recht Sber-
haupt, nur der Vorsitz, nicht aber die Entscheidung zu; diese
wurde vielmehr durch die Schöffen getroffen. Ihre richterliclien
]>efugni88c erhielten Vögte, Schulzen und Schöffen entweder un-
mittelbar vom Landesfürsten oder von den weltlichen und geist-
lichen Grundhetren, welche die ihnen zustehende oder vom Fürsten
übertragene grundherrliche patrimoniale Gerichtsbarkeit anf ne
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Niedere Ortageriohte.
übertrugen. Ausdrücklich sei erwähnt, dafs dii \v( iblichen Rechts-
nachfolger von Schulzen nicht nur in den Besitz ihrer verschie-
denen Freiheiten und Genüsse traten, sondern auch zur Ausübung
der Gerichtsbarkeit berechtigt werden konnten . So heilst es in
dem Privileg für Olaaina vom Jabre 1317: i^Und niemand soll
die Bewobner dieses Ortes richten^ anlker die Sebubsen und deren
gesetdiche Nachfolger beiderlei Geseblechtes.'' Vogtei- und
Schulzeirechte waren in männlicher und weiblicher Linie vererb-
liche Lehen ; ihre Inhaber waren nicht nur dem Ijandesfürsten und
Grundherrn zur Heerfolge verptiichtet, sondeni es bestanden für
sie auch besondere Geriohte, die ausdrücklich als Lebensgeriohte
beseicbnet werden.
Dem Oitsgerichte wurde oft nur die niedere Gerichtsbaikeit
anvertraut, während der Landesfürst oder Grundherr sieh die
h5bere vorbehielt. So hat Herzc^ Heinrich von Schlesien, der
auch über das Krakauer Gebiet eine Zeitlang herrschte, im Jahre
1234 dem Krakauer Palatin Theodorus luul seinen Sclmlxen die
Gerichtsbarkeit nach deutschem Rechte über seine Ansiedler über-
tragen, nur die Erkenntnis auf Todesstrafen und Verstümmelung
der Glieder behielt er sich als Herzogsreoht vor. Im Jahre 1292
verfugte die Hersc^n Griphina für die Ansiedlung Na L^eh^
dals der Sohula Bratcho über alle Vergehen urteilen solle, mit
Ausnahme der schweren Fille, als handgreiflicher Diebstahl, Raub,
Blutvergiefsen und ähnliche; über diese beliielt sich die Fürstin
die Entscheidiuii^ vor. Ahnlicli lautete die Verfügung vom Jahre
1293 für Olszana und ebenso jene von 1299 für Mogiluo. In
der Urkunde für den letzteren Ort wird hervorgehoben, dafa die
Herzogin sich und dem durch sie vertretenen Elarissinnenkloster
in Sandec jene Rechtsfalle vorbehalte^ „fkhee die nach Magde-
bmger Recht das Dorf nicht richten kann, also die gröfsten und
schwersten Verbrechen*. Auch auf anderen Stiftsgfltem wurden
ähnliche Verfügungen getroffen. So hestiuiuiKj Ji. der Abt des
Zisterzienscrklostcrs Szczyrzyc im Jahre 1333, dafs der Schul/ des
Dorfes Ludzimirz über alle Verbrechen richten solle, nur die
Verstümmelung der Glieder und die Todesstrafe behielt sich daa
Kloster vor. Genau so lautete auch die Bestimmung^ welche der
Abt Heinrich dieses Klosters im Jahre 1882 für den mit der
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Niedere Oitsgehohte.
Schulzei in Kraiisz^w betrauten Krakauer Bürger Stefan gab.
Endlich haben auch adelige Grundbesitzer ähnliche Verfügungen
getroffen. So bestimmte Pribko, Grundherr von Gabon, als er
im Jahre 1825 eioe Siedluog mit deutschem Rechte begründete^
dafii die Ansiedler nirgends anders als in ihrem Dorfe, vor ihrem
Richter nach deutschem, und zwar Magdeburger Recht geriditet
werden, durften; nur wenn der Rechtsfidl die Befugnisse des
Richters überst^'igen würde, dann sollte er vom Gnindhcrrn unter-
sucht werden. Und als Nikoli^us Werzing, Truchsefs von San-
domir, im Jahre 1359 mit Rücksicht auf die Dienste seines Ge-
treuen Henaelin Werzing und in der Absicht, ancli andere treue
. Diener zu gewinnmi, seine Schulzei im Dorfe Skiynka diesem
Henzelin verlieh, behielt er sich die Rechtsprechung über Mord,
Vergewaltigung von Jungfrauen und niohtlichen ESnbmch ver^
bunden mit Raub und Mord vor; doch blieb dem Richter das
Recht gewahrt, gegen auf handhafter Tat ergrifTenc Mörder und
sonstige Verbrecher auf Galgen, Köpfung, Abhauen von Händen
und Fülsen, endlich auf das Herausreüsen der Augen zu er-
kennen.
In vielen Fällen ist jedoch Vügten und Schulzen auch das
Urteil Qber schwere Vergehen ohne jede Einschrinkung erteilt
worden. So hatte nach der Bestimmung des Herzogs Boleslaw
vom Jahre 1253 der zum Vogt von Bochnia eingesetzte Nikolaus
Volkujar über alle Kriminal- und Zivilprozesse zu richten, mögen
sie kloin oder schwer sein, und zwar waren seinen richterlichen
ßefugnissen nicht nur die Bürger der Stadt unterworfen, sondern
auch die Bewohner der benachbarten Dörfer, alle Fremden, Kauf-
und Geschfiftslente^ überhaupt alle, die zufällig oder vorsaUiiGfa
aus einem beliebigen Orte kamen» mögen sie welchem Berufe und
welcher Nation auch immer angehören, ritterliche oder landes-
fürstliche Mannen sein, wenn sie nur dem weltlichen Gerichte
unterstanden. Ausdrücklich wird auch erwähnt, dafs die Knappen
der Ritter und jene des Bergwerks in Bochnia vom Vogt zu
richten seien. !Nur die Adeligen selbst, femer die Undesfüist-
liehen Verwalter und Beamten des Salzwerkes gehörten vor den
Richtevstuhl des Pürsten, der sich überhaupt bei peisdnliclier
Anwesenheit in der Stadt die richterliche Gewalt vorbehielt
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Niedere Ortsgeriohte.
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Auch imierstanden Verbrechen, welche im Bereiche des Salz-
werkes sen>st , in den Bergen oder Schachten (intra montes seu
sachtas) und in den Gewerkshäusern geschahen, nicht dem Vogte.
Für PodoÜDy wo der von Boleslaw dem Schamhaften uod seiner
Gemahlin fiberauB b^nstigte getreue Heidenrich Schuk war^ traf
Hereogin Kunegunde im Jahre 1289 die Bestimmung, dais er
über alle RechtsfSlle cu richten habe. Ebenso fibeilieis im Jahre
1319 der Grundherr von Kamieti seinem Schulzen Hulmann^ einem
Krakauer Büi^er, die volle Gerichtsbarkeit in diesem Dorfe, wo-
bei ausdrüeivlich Mord, Diebstahl, Raub, ßrandstiftuni>: ii, dgl. als
Verbrechen genannt werden^ die dem Schulzengencht unter-
stehen und zu deren Sühne es die Todeaatrafc verhangen konnte.
Diese VerfOgong findet sich besonden seit der Zeit Kazimiens' des
Grofeen fiberaus häufig. Der König ging mit dem ZugestSndnisse
dieser wettgehenden Gerichtsbarkeit bei seinen Grfindungen vor^
ans. So bestimmte er im Jahre 1342 in der Stiftongsurkunde
für My^ienice, dafs kein polnischer Richter über die Verbrechen
und Vergehen daselbst urteilen dürfe, nur die beiden Schulzen
Heinko, Sohn des Wilhelm, und Heinko genannt Pauli, und zwar
nur nach deutschem, nämlich Magdeburger Recht. Aufserdem
wurde noch die Bestimmung getroffen» dals jeder Bauer und jeder
FVemde, der mit Umgehung des Ortsgerichts sich an den Hof des
Königs mit einer Rechtssache su wenden beabsichtigte, zunächst im
Dorfgericht fünf Vierdung, also 1 J Mark Silber, erlegen mnfste. In
derl ikiinde von 1348, mit welcher Johann Tvzii ir zur (inindunu:
von Osobnica befugt wird, hebt Kazimierz alle polnischen Ktflite
auf, 80 dafs die Bewohner des genannten Dorfes vor keinem
polnischen Gerichte Kede zu stehen haben, sondern nur vor ihrem
Sehttlaen nach deutschem Recht Ähnlich lauten die Bestimmungen
ffir a^kowice (1848), D^bowioe (1849), Dciertanin^ (1851), Sietnica
<i36l), Kobyle (1352), Mrowla (1352), Pilano (1354), 2ukowioe
(1354) usw. In allen diesen Urkunden wird immer wieder die
Bestimmung wiederholt, dafs die Bauern nur vor ilir ia Schulzen,
die Bürger aber vor ihrem Vogt Rede zu stehen litihcn, und zwar
nach dem ihnen verliehenen deutechen Recht Und diese Bestim-
mung findet sich dann oft auch in nicht landesffirstlichen Urkun-
den. So lesen wir s* B. in der Urkunde von 1358, welche die Ab-
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S48
Niedere Oitsgeriehte.
iitmn Konstantia vom Klarissinnenkloster in Sandeo f&r Zabraei
uubgestellt hat: „Wir wollen, dafs niemand die Bauern und Be-
wohner dieser Dörfer zu richten wn^je, aufser der Schulz und seine
gesetzlichen Nachfolger nach Magdeburger Recht, mag es sich uui
schwere oder leichte Fälle handeln; die Verbrecher sollen inner-
halb der Ortsgrense^. wie ea das Magdebniger Recht beetimmt,
ihre Strafe erleiden.'*
Entsprechend diesen Bestimmungen durften Rechtssachen«
die dem Ortagerichte unterstanden, in erster Instanz bei keinem
anderen anhängig gemacht werden. Uber Bewohner von Orten,
die mit deutscliem Recht ausgestattet waren, durften also weder
polnische Gerichte urteilen noch durfte überhaupt das Ortsgericht
umgangen werden. Auch vor den König durfte eine Rechtssache
nicht gebracht werden, bevor sie nicht von dem ordentlichen Orts-
gerichte behandelt worden war. Darauf deutet schon die oben
erwähnte Verfügung des Königs in dem Privileg von My^lenice
vom Jahre 1343. Aber es sind auch besondere FiOe bekannt^
in denen Klagen vom königlichen Gerichte auf das ordentliche
Ortsgericht zurückgewiesen winden. Dies geschah besonders»
wenn Bürger von Adeligen direkt vor dem königlichen Gerichte
angeklagt wurden. So wurde z. B. am 12. Juni 1521 der Rechts*
streit, welchen die edle Elisabeth Slymakowa, gegen den Bfirger-
meister und die Räte von Bochnia anhangig genuusht hatte» „nd
ius civile Magdeburgense Bochnense^', also an das stfidtische
Magdeburger Gericht in Bochnia zurückverwiesen. An soldie Ent-
scheidungen konnte allerdings die Bemerkung geknüpft werden,
dafs bei iiechtüverweigerung der Fall vor dem königlichen Gericht''
zur Verhandlung kommen sollte. So wurde am 26. August Iblü»
der Proseis, den die Edelleute Faul Dluszki und Stanislaus ^yy-
narszki gegen die Räte und Bürger von Bopcsyce vor dem könig*
liehen Gerichte anhängig gemacht hatten, gemäfs dem Privilege
des Vogts von Bopczyce an diesen gewiesen; sngleich wurde aber
ein Gerichtstermin vor dem königlichen Gerichte bestimmt, wenn
den Klägern das Recht verweigert werden sollte. Mitunter wurde
aueli mit dum Verweise auf das deutsche Ortsgericht zugleich auf
den weiteren Rechtssug voo diesem an ein höheres deutsches
Gericht hingedeutet.
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Die „giolüaen" Ortsgeriohte.
24»
Für die von dem Ortsrichter abgehaltene Gerichtssitzung
koiiunen in den deutsch geschriebeneu Stadtbüchern und Ur-
kunden die BezeichnuDgen „Ding", „Voitding", „gehegtes (ge-
hegeteS) geheytes) Ding'' vor; in den lateioiacben findet sicii
gewöhnlich die Beseichnung ,,iudieiuni bannitam''.
Zahlreiche Akten dieser Gerichte in deutBoher und kteinischer
Sfwache sind one besonden ans Krakau und Lemberg bekannt
Von den Gerichtseinkünften, Bufsgeldem u. dgl. gehörte
fast nustiahnislos ein Drittel dem Vogte oder Schulzen, wäh-
ren<l dw Rest dem Lebensherrn, also dem Fürsten oder Guts-
herrn, zuüeL
Wie wir sahen, behielten sich die Lehensherren, mögen ee
nun die Landesfüraten oder weltliche und geiatliche Gutsherren
gewesen aein, in einaelnen Orten einen Teil der Gerichtsbarkeit
vor. Über diese Falle konnte aber der Lehensherr nicht etwa
willkürlich urteilen. Er war vielmehr auch an das deutsche Recht
gebunden, und daher konnte die UrteiLsfällinjg nicht durch ihn
selbst erfolgen, sondern mufste durch die Schöffen im zustandigen
Ortsgerichte geschehen. Daher behielten sich die Lehensberren
selbst in denjenigen Fällen, wo sie dem Vogt oder Schulzen die
ganze Gerichtsbarkeit fiberiielsen, in der Regel das Recht vor,
in eigener Person oder durch besonders bestimmte Vertreter dem
Ortsgerichte zu gewissen Zeiten vorznsitzen.
Das scheint schon zur Zeit Boleslaws des Schamhaften der
Fall gewesen zu sein. In seinem Freibrief für Krakau vom Jahre
1257 gewahrt er nämlich den Vögten und Bürgern der Stjidt die
besondere Freiheit, dais er ihnen niemals einen advocatum gene*
ralem'' vorsetzen werde, sondern zur Schlichtung wichtiger An-
gelegenheiten entweder persönlich erscheinen oder einen beson-
deren Stellvertreter senden werde. Der »advocatus generalis"
kann niemand anders sein als der oben erwähnte gewöhnliche
Vertreter des Landesfürsten in den Ortsgerichten. Sobald Krakau
durch den Aufstand von 1311 — 1312 seine hohen Vorrechte zum
Teil verloren hatte, erscheinen auch hier die gewöhnlichen Vertreter
des Königs bei gewissen Gerichtssitzungen. So wird hier in den
Jahren 1317, 1318 und 1321 Vilhelmus provincialis advocatus
genannt Damit hat in Krakau das „iudicium magnum*', das ist
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Die „ grossen Oit^enchte.
das höhere üufserordentlicbc Ortsfcricht neben dem gewölinlichefi
„iiidicium civitatis dem Stadtgericht des Vogts, Eingang ge-
fundeu. Schoo am 18. November 1312 fand ein ^iudicium mag^
num^' statte bei dem sich der Einflufs des üersogß in besondere
Weise bemerkbar machte und seit dieser Zeit yeneiehnet das Stadt-
buch oft seine Abhaltung. Wenn es sum Jahre 1324 in den
Stadtbfiohem helfet^ dafe der Vogt Oeras beide Gerichte (utrumque
iudieimo) auf Befehl des Königs hielt, so geht aus weiteren Auf-
zeichnungen hervor, dafs es sich um die Abhaltung des „iudicium
civitatis Cracovie" und des „iudicium provinciale" handelte, wel-
ches letztere wieder dem „iudicium magnam^ entspricht Im
Jahre 1336 wurde in Krakau dieses „iudicium provinciale^ durch
den „advooatum provineialem vid^cet Henricum Schere* ab-
gehalten; neben dem der Vogt Hanko und sieben Schaffen salsen.
In einem undatierten Spruche der „Scheppen der Stat Orokaw*'
wird neben dem „liegetim Dinge in welchem „ der Foyt Rechtis
pflegit", von „den dreyen grossin Dingen", „so der Borggroffe
das Ding niczet," gesprochen. Es sind dies also die „drft TWtding"
des Magdeburger-Breslauer Rechtes, denen der lyBurcbgrave" vor-
sitat und die zu denselben Terminen stattfinden.
Auch in Dörfern ist dieses höhere Ortsgericht unter der
Leitung eines ffirstllchen Boten schon im 18. Jahrhundert nach-
weisbar. So bestimmt Hersogin Kunegunde im Jahre 1968 fQr das
Gebiet von Sandec, dafs ihr Richter (iudex noster) dreimal jährlich
in dieses kommen und über <lle schweren Rechl»»achen tai Ge-
richte sitzen werde. Im Jahre 1.337 erscheint ein „Petnnannus
provincialis (advocatus oder iudex) iudiciorum villarum in terra
Cracoviensi in iure Thewtunico"| also der Provinzialvogt für die
Gerichte der Dörfer mit deutschem Rechte im Krakauer Gebiete.
Der deutsche Titel dieses Beamten war Landvogt (Untwojt, po-
lonisiert Iandw6jt), der schon im 14. Jahrhundert bezeugt ist
und noch Jahrliundertc später in Polen vorkommt Oben haben
wir sf'lion die Bezeichnung Burggraf kennen gelernt. Andere Be-
zeichnungen sind: „provincialis iudex „assessor", „nuncius'', „nun-
cius vel procurator^'. Die Mannigfaltigkeit dieser Titel erisUit
sich aus dem Umstände^ dals au diesem Geschfifte durchaus nicht
immer ein eigens hierzu bestimmter Beamter benutrt wurde; vid-
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Die „gro&W Ort^eriobte. 261
mehr koaoto dazu entweder der Hofrichter entsendet werden, von
dem noch weiter unten die Bede sein wird, oder eine andere Ver-
trauenspenon des Lehensherrn. Natürlich liefs sich durch solche
Stellveitreter in der B^l nur der Landesffirst oder ein fiber
viele Gfiter und Dörfer gebietendes Stift vertreten; der kleinere
Gntsbesiteer besorgte selbst den Vorsitz in den ohnehin nur selten
wiederkeluendeD Gerichtssitzungen über wichtigere Angelcfijen-
heiten. War der mit dvm Vorsitz betraute Burggraf in Krakau
nicht anwesend, so konnten die Bürger im Notfalle entsprechend
den Bestimmungen des Magdeburger Bechtes einen anderen Vor-
sitsenden bestellen.
Diese auikerordentlicfaen Gerichtstage werden anm Unter-
schied von den gewöhnlichen in den deutschen Schriftstücken
,,gro6e Ding''; ^^ehUche adh* echte Ding 'S ^igrose ehltche Ding'S
und in den lateinischen magna iudicia" (grofse Gerichte) oder
^iudicia provincialia" (Provinzialgerichte) genannt. Letztere Be-
zeichnung ist nicht so auf fassen , als ob sich diese Gerichte
auf eine ganze Provinz erstreckten; vielmehr waren es auch nur
Ortsgerichte, die diesen Namen nur deshalb führten, weil ihnen
der j^provincialis iudex'' vorsafs, der eben der Vonitaende in
allen diesen Glerichten desselben (Gebietes war. Auch die Be-
aeichnung ^Judicium provinciale et magnum" war üblich. Ebenso
kommt die Bezeichnung „feierliches Gericht" (solemnioia iuJicia)
vor. Mitimtcr wird dieses Gericht auch „iudicium (mier coUo-
quium) generale" genannt, weil der „iudex provincionalis " auch
„generalis" hieis.
Im Gegensats xa den gewöhnlichen nach Bedarf vom Orts-
richter abgehaltenen Dingen, &nden die höheren nur dreimal
jShrlich an regdmftls^ wiederkehrenden Terminen statt, ohne dafs
sie erst besonders angekündigt werden mafsten. Als Termine wer-
den genannt: der Tag der heiligen Agathe {5. Februar) ; am dritten
Tage nach Johannes dem Täufer, was nach mittelalterlicher Zäh-
lung den 26. Juni bedeutet, also das Fest Johannes und Paulus,
das als Termin dieser Gerichte z. B. in Krakau genannt wird;
endlich in der Oktav des heiligen Martin (18. November).
Der Sehuls oder Vogt hatte gewöhnlich die Verpflichtung,
den an diesen Qeriohtsaitsungen erschienenen Vorsitaenden su
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359 Die „grofiwii*^ Ortsgericbte.
einem der drei Gericlitstormine zu verpflegen, während den anderen
Bewohnern diese Pflicht an den zsvei übrigen oblag.
Im 14. Jahrhundert waren die geschilderten Einrieb tu ngen
ganz allgemein verbreitet. So bestimmt Kazimierz der Grofse in
der bereits ntierten Urkunde von Myilenioe vom Jahre 1342»
dalli der Eastdlan von Krakau „seinen besonderen Mann^ (ho-
minem snum specialem) zum ^groisen Grerieht^ entsenden werden
welches die Schulzen nach der Grewohnheit dreimal jahrlich au
halten verpflichtet sind ; die Bauern sollen demselben für zwei
Mahlzeiten (pro duobus })randüs) bluis eine Mark zahlen , die
Schulzen für die dritte eine halbe Mark, doch erst nach Ablauf
ihrer Freijahre. Nach der Urkunde für Osobnica vom Jahre 134d
entsendet der König au den groiaen Gerichten einen „noneiua'',
dem für jede Mahlseit sechs Skot, also eine viertel Maik, au
zahlen sind. Ebenso lautet die Bestimmung für Ci^kowice aus
demselben Jahre (1348). In der Urkunde für die Stadt D^bo>
wice (1349) verspricht der König, die „iudicia magna ' entweder
selbst zu leiten oder seinen „procurator" zu schicken; hier wur-
den für jede Mahlzeit acht Skot oder eine drittel Mark gezahlt.
In der Urkunde für Sietniea (1351) wird freigestellt, dem „'nuncius''
entweder die drei Mahlzeiten zu geben oder für jede ab Abldsui^
sechs Skot zu entrichten. Ebenso lautet die Bestimmung für Ko-
byle (1352). In der Urkunde für Mrowla (1352) wird ausdrück-
lich bestimrot, dafs der Schulz und die Dörfler erst nach Ablauf
der Freijahre den königlichen Mann oder BevoilmächLigten (ho-
mineni nostnim seu }»roeuratorem) zur Veranstaltung der gruiseii
Gerichte dreimal im Jahre aufzunehmen haben. Ähnlich lauten
die Bestimmungen in vielen anderen Urkunden der Landesfürsten»
wobei noch ausdrücklich daran erinnert werden möge» dals in
allen aufgecihlten fUIen der Fürst sonst die ganze Gerichtsbarkeit
dem Vogte oder Schulzen überliels.
Ebensolohe Verfügungen treffen auch z. ß. die Äbtissinnen
des füi-stlich ausgestatteten Klarissinncnklostei-s in Sandec So
bestimmt die Äbtissin Katharina im Jahre 1313 für Mokra D^-
browa, dafs alle Bewohner in diesem Dorfe durch ihren Schulzen
und die Schöffen gerichtet werden. Doch sollen dreimal jährlich
iudicia provincialia" unter dem Vorsitze des klösterUehen i^non-
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Die „groben^'' Ortßgeridite.
cius" stattfinden, vor denen alle grofsen und kleinen Hechtsfälle
nach Magdeburger Recht geschhchtet werden sollen. Den Boten
hatte am ersten Gerichtstag in der Oktave des heiligen Martin der
Schulz XU verpflegen; an den beiden anderen, am Tage der heiligen
Agathe und am dritten Tage nach Johannes dem TSufer, hatten
die Dörfler diese Pflicht. In ihrer Urkunde ffir Wietmica von
1317 aonnt Katharina diese Gerichte „iudiciu magüa" und iliren
Vertreter bei denselben „assessor". Dieselbe Äbtissin btstinmit
für Olszana 1317, dafs die zwei Schulzen des Dorfes die drei
feierlicheren Gerichtssitzungen (iudicia solempniora) ohne ihren
Boten (nostro nuncio) nicht abauhalten wagen; die schwersten
Verbrechen wurden übrigens in diesem Dorfe aosdruckliefa dem
Ha%erichte vorbehalten. Dagegen, überliefe die Äbtissin Budis-
lawa 1323 dem Sohulsen von Pn^ekop aaoh die Aburteilung der
schweren Verbreehen; die Verfügungen über die drei „grofsen"
Gerichtssitzungen werden aber ebenso getroffen, doch mit den]
ausdrücklichen Zusätze, dafs dieselben erst nach Ablauf der Frei-
jahre zu halten sind. Schlielslich im^ nur noeli die Bestimmung
der Äbtissin Katharina von 1330 für das Dorf Kamienica aus-
fShriioher besprochen werden. Danach durften die schweren
Verbrechen ohne den IdÖsteriichen „nundus'* nicht gerichtet wer-
den; die feierlichen Gerichte (solemniora iudicia) wurden von den
prü\ laciales indiees" oder eben den „nuncii" geleitet; die Ver-
iüguiig über die drei Termine und über die Ver]>f1<'«rnTig der Bo-
ten bleiben immer dieselben. Ahnliche Bestimmungen enthalten
auch die Urkunden für Tylmanowa (1336), DlugoIel^a (1357) und
Zabnei (1358). Auch andere Klöster trafen ahnliche Verffigungen.
So bestinunt im Jahre 1375 der Abt Konrad des Zisterdenaer-
klosters Koprzjrwnica für die Vogtei in Freistadt (Frysztak) dafs
er seinen „nuncius vel procurator** dreimal im Jahre senden werde,
damit er die „generalia vel mapn.i iudicia" halte; auch hier hatten
die VötTtc für die Verpllegunj^ der Sendboten an einem Termin,
die Bürger an zwei Terminen zu sorgen. Im Jahre 1:^78 triÜlt
derselbe Abt für das Dorf Wietrznowa wola die gleiche Verfugimg.
Bemerkt sei» dals in beiden Fällen sonst dem Vogte und Schulsen
aneh die Gerichtsbarkeit fiber sdiwere Verbrechen nach Magdo-
buiger Recht eingeiiumt war.
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964
Die „groiiiea" Ortbgenchte.
Endlich trafen auch adelige Grundherren dieselben Be-
stirnirnitigen Über die höheren Ortsgerichte. So bestimmt 1325
Pribko von Gaboii, der sich die oberste Gerichtsbarkeit vor-
behalten hatte, dafs er seihet, wie das deutsche Recht fordert»
dreimal im Jahre dem Geriehte voisitsen werde; zweimal sollte
ihm der Schule msammen mit den Bauern die Yerpfl^iung rei-
dien, wihrend das drittemal ihnen diese Verpflichtung etlaasen
werden soUte. Acht Jahre spSter (1833) gestand die Mutter
dieses Grundherrn bei der Besiedlung eines benachbarten Waldes
dem Schulzen Nii^ulaiis ihmI seinem Sohne Werner die volle Ge-
richtsbarkeit zu; über die drei grolsea Gerichtstage und deren
Termine wurden aber dieselben Bestimmungen getroffen. Auch
die Qrundherren von Opalana ordneten die drei grofiaen Gerichte*
termine an, nur dals statt der Oktav des heiligen Martin jene
des heiligen Frans (11. Oktober) genannt wird. Sohlielslich sei
nur noch auf die Urkunde des Erbvogts Paul von Sandec vom
Jahre 1464 für seine Dörfer Mszalnica und Cienawa hingewiesen.
Auch er bestimmt, dafs die Bauern und alle Bewohner dieser
Ortschaften nur in denselben von ilu-em Schulzen und nur nach
Magdeburger Recht gerichtet werden dürfen. Die drei grofsen
GerichtssitEungen sollten gewohnheit^mfiis stattfinden; der Schule
habe dem Grundherrn und seinen Nacfaf olgem für die Verpfl^ung
einen Vierdung (eine viertel Mark), die Bauern aber zwei Vierdung
tu reichen. Bemerkt sei noch, dafs dieses Privileg später in den
Jahren 1530 und 1611 bestätigt wurde.
Am Schiuj5be dieser Ausführungen über die groisen Gerichts-
tage, die übrigens samt ihren Terminen sich au deutsche Einrich-
tungen anlehnen, sei noch folgendes bemerkt» £s sind schon oben
Urkunden angeführt worden, die bestimmten, dals diese feier-
lichen Gerichtssitzungen erst nach dem Ablaufe der den einzelnen
Orten bei ihrer Bestiftung gewfihrten BVeijahre stattfinden sollten.
Da die Ansiedler wfihrend der Freijahre von allen Lasten ent-
hoben waren, so konnten sie auch nicht zur Verpflegung des
Senil lioton verhalten weideti. So bestimmt z. B. auch König
Kazimierz in der Urkunde für Borek vom Jahre 1350) daüi in
diesem Orte kein Bote oder Richter (nuncius sive iudex) des
Königs einem Qerichte beizuw<^nen habe^ solange die fVeijnhre
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Die Hofgerichte (sogenannte Lehen^erichte und Obei^richte). 266
währen. Ebenso verordnet 1343 der Krakauer Bischof Johann
Groth, dafs der Schulz Heinmann von Cheim, dem er zwanzig
Freijalire bewilligt hatte, in den ersten zehn Jahren allein den
Gerichten Vorsitzen and alle Strafgelder in Empfang nehmen
sollte; erst nach Verlanl dieser sehn Jahre hatte er den bischöf-
lichen „procurator'^ dreimal im Jahre zu den j^generalia indioia''
aufennehmen und gebührend sn verpflegen.
Schriftliche Aufzeichnungen dieser Gerichte sind uur in ver-
hältnisinnfsi«; geringer Zahl bekannt; die meisten rühren aus den
älteren Stadtliüchern von Krakau her.
Das Ortsgericht, welches wir bisher kennen gelernt haben,
genfigte aber, mochte es nun vom Vogt oderSchuhsen oder auch
vom Lehensherm und dessen Stellvertreter geleitet werden, nicht
für alle RechtsfSUe. Abgesehen davon, dafii der Grundherr sich
die höhere Gerichtsbarkeit auch über das »grofse Gericht^ hinaus
vorbehielt — man vergleiche z. H. die oben angeführte l?estini-
muno: für 01szan;i vom Jahre 1317 — , haben noch verschiedene
andere Umstände das lehensherrliche Hofgericht notwendig ge-
macht So haben vor allem Kechtsfälle, welche zwischen den Be*
wohnem eines mit deutschem Rechte bestifteten Ortes tmd anderen
Leuten vorfielen, Schwierigkeiten bereitet, denen man unter an-
derem auf die Weise vorsubeugen suchte, dafe sie vom Lehens*
herm entschieden werden sollten. So bestimmte s. B. im Jahre
I2ö9 die Herzogin -Witwe Kuiiegunde, damals bereits ^'onnc in
Sandec, bei einem im Orte Podgrudzie zwisclien ihr und dem
Magister und Medikus Radslaw verabredeten Tauschgeschäfte,
dafs bei Streitigkeiten zwischen ihren und seinen Bauern die-
selben schriftlich vor die Bichter des Klosters geladen und nadi
deutschem Rechte gerichtet werden sollen. Ebenso erforderten
Bechtsfalle, bei denen Adlige beteiligt waren, besondere Bestim-
mungen. So wurde schon im Freibrief von Bochnia vom Jahre
I25.i verordnet, dais der Fürst sich die Gerichtöbaikeit über die
lif'chtsstreitigkciten mit Adligen vorbehalte. Die Knikauer ver-
loren ihr im Jahre 1306 erworbenes aufserordentiiches Privileg,
selbst Adlige ; die in der Stadt Schulden gemacht hatten oder
bei einem Verbrechen ertappt worden waren, vor ihren Richter-
stuhl SU ziehen, und bei der Erneuerung ihres Stadtrechtee im
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2§€ Die Ho^iichte (aogenaante Leheoagenohte ond Obeigeiiohte).
Jahre 1358 wurde bestimmt, dafs jeder einheimische Pole für
einen in der Stadt verursachten Schaden oder Totschlag nur vor
Beinern Gerichte oder dem Forsten nach polnischem £echte be-
langt werden konnte; ferner sollte der Burgi&t, welcher einen
Ritter oder Adligen verwundete oder tötete , von dem Herzog
oder dessen Stellvertreter unter Beiziehung von mindestens zwei
Eatsherren oder Bürgern der Stadt nach deren Recht gerichtet
werden. Konig Whidyslaw II. erteilte im Jahre 1420 der Stadt
Krosno, um sie gegen Schaden durch Adlige und deren Anhänger
zu. schützen, die Freiheit y in aiieu liechtsfallen alle Personen zu
richten ; das Urteil über eine Verwundung oder Tötung eines Ad-
ligen im Stadlgebiete behielt er aber sich und seinem Gericht
vor. Diese Bestimmung wurde auch vom König Siegmund August
im Jahre 1563 bestätigte Das grundherrliche Grerioht mufste lemer
in allen Fallen einschreiten, wenn das Ortsgericht lässig war und
sich Rechtsverweigerungen zuschulden kommen liefs, und der
Landesfürst mufste ul)erdics in allen Fällen seine richterliche Be-
fugnis als Oberlehensherr geltend machen, wenn auch der Grund-
herr seinen Pflichten nicht nachkam oder der Fürst diesem über-
haupt nicht die ganze Gerichtsbarkeit überlassen hatte. So traf
im Jahre 1308 der Herzog Wladjslaw Lokietek für die Be^
sitsungen des Klosters Szczyrzyc die Bestinunung, dais die Be*
wohner dieser Orte auf schriftliche Ladung vor dem Hofrichter
zu erscheinen hatten, wenn die Schulzen und die Mönche in der
Erfüllung ihrer Pflicht lässig sein sollten. Derselbe Fürst be-
stimmte in seiner Urkunde vom Jahre 1329 für Lu^^lawice, dals
die Schulzen über alle Bewohner in allen Rechtsfällen zu urteilen
hSiten; sollten sie aber jemandem^ der über Bewohner ihres Ortes
Klage führt, Recht zu schaffen versäumen , dann hatten sich die
Beklagten vor dem Fürsten (coram nobis) auf dessen schrifUichen
Befehl einzuflnden und waren von diesem nach deutschem Rechte
zu richten. Ebenso überUefs der König Kazimierz der Groise im
tlahre 1357 der Stadt Czch<Sw die ganze Gerichtsbarkeit; wenn
jedoch der Vogt und die Schöfifen nachlässig und ungerecht sein
würden und das Urteil der Schöffen angefochten werden sollte
dann würden die Bürger vor das königlich deutsche Gericht in
Krakau (iudicinm nostrum thentonionm Cracoviense) gerufen wer-
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Die Ho^enchte (sogenaonte Lehen^geriobte and Obergeiiohte). 257
den. Denselben Zweck verfolgt Königin Elisabeth, wenn sie der
Bestimmung, dafs den Vögten und Schulzen die ganze Gerichts-
barkeit über ihre Ortssassen überlassen sei, die Bemerkung hinzu-
fügt (1379): „nach des poloiscben Reiches Gewohnheit uod mit
demselben BeohtsvorbefaAlti wie es nir Zeit des Kdni^ Kazi-
mien üblich gewesen isf*. ünd König Wladystow IL fügte bei
fihnliehen Yeranlassangen hinzu, dals er sieb aUe seine könig^
lieben Rechte wahre (1397).
Vor allem mufsten sämtliche die Vögte und Schulzen selbst
betreffenden Rechtssachen vor dem Lehensherm abgewickelt wer-
den, mag nun dieser der Laudesfürst oder ein weltlicher oder
geistlicher Grundherr gewesen sein. So bestimmt der Herzog
Boleriaw im Jabie 1363 für Bocbnia, da& der Vogt und seine
j!7acfafo!ger mit ihren Gehilfen (ministri) sieb nur vor ihm nacb
deutschem Recht tmd auf seine schriftUcbe Ladung eu verant-
worten haben, und zwar unter Beiziehung von Beisitzern oder
Schöllen (assessor^ sen scabini), die des dentsrlten Rechtes
kundig sind. Im Streite mit Adligen wird dem Vogte vor dem
fürstlichen Kichterstuhle gleiches Recht zugesichert. Im Jahre
1306 verfügte 2^okietek, dafs über Klagen gegen einen der Kra-
kauer Vögte nur der von ibm entsandte Richter (index noster) in
der Stadt nach deren Rechte zu richten habe. In den eahlreiohen
üxkunden des Königs Kazimierz des Grofsen findet man regel-
inäTsig neben der Verfügung, dafs die Bewohner der landesfürst-
lichen Orte vor dem Vop^ oder Schulzen ihren Gerichtsstand
haben, die weitere Anordnung, dafs die Vögte und Schulzen nur
vor dem Könige, seinem Richter, seinem Geoeralprokurator, dem
dazu bestimmten Starosten (capitaneus) oder endlich dem könig-
lichen deutschen Gericht nacb ihrem deutschen Recht sieb su
verantworten haben^ und zwar stets nur auf schriftliche^ mit dem
königlichen Siegel versebene Ladung. Ähnltcb lauten die Bestim-
mungen anderer Landesfürsten. Aber nicht nur über die landes-
fürstlichen Vögte und Seluilzcn, sondern auch über diejenigen auf
adligen und geistlichen Gütern nahmen die Kuüige die oberrichter-
liche Macht in Anspruch, wie auch über die Gutsherren selbst.
V8o bestimmte Leszek der Schwarze im Jahre 1288 für die Dörfer
«des Klosters TynieCi dals deren Schulzen sieb vor dem Könige
Xslmdl, OweKa.DinlMk«tti.4.Inptili. L 17
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SS8 Ste Hofgeriohto (sogewuiiktB Lehensgariehta und Obei)geridite).
naeh deutschon Beehte zu verantworten haben. Auch Her*
aogm Griphiiia verffigte im Jahre 1299 för Mogilno» dals die von
allen polniaohen Beamten befreiten Bewohner des Ortes nmr von
ihrem Erbherm und dessen Sohulsen gerichtet weiden sollten,
die Herren und Scliulzen aber vor ihr auf schriftliche Ladung
sich zu verantworten hätten. Ebenso bestimmte König Kazimierz
der Gro&e, als er auf Bitten der Grundherren von Gorzyce, Wielo-
pole und Uäcie diese Dörfer auf deutsches Recht setzte , da&
deren Schulz auf schriftliche Ladung des Königs seinen An-
kligem am königlichen Hofe nach deutschem Rechte werde Bede
stehen müssen (1359). Und für das grundhenüche Dorf Brzo*
zowa verordnete derselbe König (1366), daß der Scholz vor ihm
oder seinem Prokurator sich zu verautworten haben werde. In
der Regel wurde den grundherrlichen Vögten und Schulzen ihr
ordentlicher Gericlitsstand vor ihren Grund iierren angewiesen, und
erst in zweiter Instanz kam das Gericht des Landesfürsten als
Oberlehensherrn in Betracht. So wurden im Jahre 13G6 das Dorf
Boleslaw und drei andere Orte auf Bitten ihrer Erbherren durch
König Kazimierz vom polnischen auf deutsches^ nämlich Szroder
Recht gesetzt, und dabei wnrde ausdrücklich bestimmt, dals die
Bauern vor ihren Schulzen, diese aber sich vor ihren Grundherren
oder vor dem Köuige und seinem Gericht zu verantworten haben.
Nach der Verordnung der Königin Elisabeth vom Jahre 1373
hatten die Schulzen von Zassona und Niecew sich vor ihrem
Grundherren oder vor der Fürstin zu verantworten, wenn sie
in ihrem Amte nachlässig sein würden. In demselben Jahre be-
stimmte dieselbe Königin für alle Ortschaften der Elbrissinnen
von Sandec, dafs sich ihre Schulzen vor dem Prokurator der
Nonnen oder vor der Fürstin oder deren Gericht zu verant-
worten hätten. Dieselbe Bestinunung traf Elisabeth im Jahre
1379 für die Guter des Johannes von Tamöw; der Gutsherr soll
über die Schulzen richten, aber die Fürstin behält auch sich und
ihrem Gerichte dieses Recht vor. Dabei wird immer wieder be-
tonty dafs die angeklagten Schulzen vor dem königlichen Bichter-
stuhle nnr auf schriftliche Ladung zu erscheinen haben und mar
nach ihrem deutschen Rechte gerichtet werden sollen. Ebenso
bestinuute König Wlad^slaw II. im Jahre 1415 für das Dorf
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Die Ho^eriobte (BOgenamite Iiehensgericbte und Obeigariohte).
Swoszowice, das den Augustinern iu Kazimierz gehörte, dafs der
Schulz von dem Abte Konrad oder von dem Könige oder dessen
Gericht zu richten sei; aber auch dem Abte wird der Prozefs
nach Nenmaikter Bedit in Aamiofat gestellt» wenn er nod der
Schulz nngerecht sein würden. Derselbe König bestimmte 1430
aucli ffir alle StSdte und Dörfer des Erzbistums Lembeig, dafs
deren Insassen von ihren Vogkii und Schulzen zu richten seien,
diese aber von den liichtmi und Beamten (iudicibus et officialibus)
des Erzbischofs oder von dem Könige, wenn sie ihren Fiiichteu
nicht genügen würden.
Ans dem Mitgeteilten ist 7.u orsrlien, dafs die EiorichtuDg
von deutschen Geriditen an den Höfen des I^mdesffirsten und
der Ornndheiren, die mit deutsdiem Rechte bestiftete Orte be-
safeen, notwendig war. Denn in allen in den angeführten Ur*
künden erwähnten Fällen konnte das Urteil nur nach deutschem
Rechte geschöpft werden ; daher konnte es nicht etwa der Jx'henp-
herr allein fällen. Es konnte auch nicht, insofern l'ieehtsgföcluiite
der Vögte und Schulzen zu erledigen waren oder gegen sie
ein Strafprozefs zu verhandehn war, das betreffende Ortsgeriobt»
Waich nicht in der Form des j^groisen Gerichtes", in Anspruch
genommen werden, weil die Vögte und Schulzen eine bevorzugte
Stellung einnahmen, über der anderen Bevölkerung standen und
daher auch nur in einem besonders zusammengesetzten Gerichte
p^richtet werden konnten, dem andere rechtskundige Vögte und
bchulzon als Schöffen beigezogen wurden und dem der Leliens-
herr oder dessen Vertreter als Hofrichter voiistand. In zahlreichen
Fallen wird dieser Stellvertreter dieselbe Persönlichkeit gewesen
sein, welche auch in den höheren Ort^erichten den Vorsitz führte.
Als Vorsteher dieses für mehrere Ansiedlungen, ja für eine ganze
Provinz bestinmiten Gerichtes führen sie ihren Titel Provinz- oder
Landvogt im eigentlichen Sinne. Doch werden diese Vorsitzenden
auch kurzweg als „advocatus", „ viceadvocatus", „iudex" u. dgl.
bezeichnet. Betraut wurden mit diesem Amt-e in der Kegel rechts-
kundige Vögte und andere Burger. Auch die Namen für diese
Gerichte sind schwankend. Aufser den Bezeichnungen Provinz-
oder Landgericht (indicium provinciale, iudicium iuris provincialis)
und Ho%ericht (indicium ourie) führen sie vor aUem die bezeicfa-
17 ♦
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SiO Die Ho(gerioht6 (sogenannte Lehensgeriohte und ObeigezidiiB).
nenden Namen: ,,feodale iudicium", „ius linski, lenske, lin-
calc, lincum'', also Lehensgericht; es kommt darin klar zum
Ausdruck^ dafs die vor dieses Gericht gehörenden Vogte und
Schulzen zum Gerichtsherm im Lehensverhaltnisse standen« Ferner
kommt die Bezeichnung ^^iudicium scultetorum" oder auch ,,iudi>
cinm provinciale scultetorum'* vor, also ein Grericht, das von
Schulzen als Schöffen zusamniongcsutzt war und über Schulzen
richtet. Wenn diese Gerichte als ^^iudicium generale", „iudiciura
Kupremum'^y x^ius supremum" bezeichnet werden, so deuten diese
ßenennungen auf die zweite Seite ihrer Tiitigkeit; sie haben sich
nämlich auch zu Gerichten höherer Instanz gegenüber den Orts-
gerichten in allen Bechtsangelegenheiten entwickelt
Es ist leicht begreiflich, dais ständige Lehentgerichte nur
dort entstanden, wo eine gröfsere Anzahl von Orten mit deut-
pchem Kechte vorhanden war, welche deraselben Gruniiherrn ge-
iiörten. Vor allera boire^nen \\m daher laude??. fürstliche J^ehens-
gerichte. Ferner finden wir beständige I^hcnsgerichte auf den
Gütern der reichen Stifte. Kleincrc f^ehensherren konnten da-
gegen nnr von Fall zu Fall ein solches Gericht zusammensetzen.
Vor allem war natürlich die fürstliche Burg am Wawel
in Krakau der Sitz eines Lehenshofes. Wir haben schon oben
erfahren, dafs seit der Oktav des Martinstages (18. November)
sich die AbhuUiiug der „iudicia magna" in Krakau neben dem
Stadtgerichte (iudicium civitatis) naeh\\ < n l;is>(\ Kun heifst
es im ältesten Gerichtsbuch von Krakau zum Jahre 1317: ^^Am
dritten Tage nach Johannes (26. Juni) fand das ,iudicium magnum'
nicht statte sondern Peter, Sohn des Moria, fing an mit der Ab-
haltung des herzoglichen Gerichtes, nämlich »dem dritten Pfennig'*'*
Unter dem herzoglichen Gericht, das im Gegensatz zum groisea
Ortsgericht genannt wird^ kann nur das Hof- und Lehensgericht
gedacht sein. Dieses hatte also in Krakau ebenso wie das gro&e
Gericht nach der Niederwerfung des Krakauer Aufstandes von
1311 — 1312 bestimmtere Formeu augenommen. Die Bemerkung
über „den dritten Pfennig" bezieht sich offcnliar auf die Gerichte-
einkunfte; wahrscheinlich beanspruchte der Vorsitzende den dritten
Teü der Buisen. Aus emer Urkunde vom Jahre 1337 erfahren
^vir, dab dieses Gericht den Namen ^lus theutunicum in Castro
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IKe Holgeriohte (sogeoanote Lebeusgericbte qdcI Obeigeriohte). 261
Cincoviensi'* fOlirt; ein Krakauer Bfiiger sitzt ihm als Vogt vor;
ihm rar Seite werden sieben SehSffen genannt, zumeist Schulzen
aus benachbarten Orten. Gegenstand der Verhandlung waren
Streitigkeiten über Scbiilzeirechte. Im Jahre 1357 erscheint dieses
Gericht unter dem Namen ,,Indicium nostrum tlieutonicum Craco-
viense'', und 1358 begegnet uns ,,Helmannus EMlingi sununus iudex
et advooatus provincialis iuris Theuutunici in Castro Cracoviensi'',
dem cur Seite sieben Vögte und Schulzen als Sohöffen stehen.
Ans diesem Gericht entwickelte sich gerade damals das oberste
deutsche Gericht in diesen Teilen Polens fiberhanpt Darüber
wird weiter unten das Nähere gesagt werden. Erwähnenswert ist
noch folgender Umstand. Während unstreitig dem Lehensgericht
auf der Krakauer Burg die Vögte und Schulüen aller landesfürst-
lichen Orte im Krakauer Gebiete unmittelbar unterstanden, nahm
die Stadt Krakau seihet seit dem Ende des 14. Jahrhunderts eine
Ansnahmsstellung ein« Im Jahre 1399 bestinmite namlicfa König
Wladyslaw IL, dals die Bürger von Krakau sich zu verantworten
haben vor ihrem Vogte und den Schöffen, diese vor den Rats-
herren, die Ratsherren endlich vor dem Könige, wenn er in
Krakau oder der Krakauer Burg sich aufhalten würde, oder vor
dessen beeouderen Bevolhnächtigten auf der Krakauer Burg und
zwar nur auf schriftlichen Befehl des Königs und unter Wahrung
Ihrer Rechte. Hier war somit der Kat die unmittelbar höhere
Instaoz gegenüber dem Vogt und den Schöffen. So hat auch
z. B. am 5. Mai 1696 das königliche Gericht entschieden, dafs
die von einem Auswärtigen gegen den Vogt und die Schöffen
von Krakau vonorebrachte Klage vom Bürgermeister und Rat der
Stadt zu untersuchen sei. Es entspricht tlem übrigens auch der
Umstand, dafs sich Vogt und Schöffen von ICrakau in zweifel-
haften iTallen an den Rat zu wenden pflegten.
Ein zweiter landesfursth'cher Lehenshof entstand in San»
domir^ zu dessen Bezirk auch der benachbarte Teil von Galizien
gehörte. Ein drittes Lehensgericht des LandesfQrsten bildete sich
allmShlich in Sandec heraus, und zwar znnSchst in A!t-8andec^
dem Mittelpunkte der ausgedehnten Witwengüter der polnischen
Fürstinnen und jener des von ihnen geförderten Klarissinnea-
kloeters zu Ait-Sandec. Später erscheint das königliche Lehens-
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Die Hofgehchte (sogenannte Leiieuägehchte und Ubergerichte).
gericht in Neu-Sandec, an welche landesfürstliche Stadt seit dem
Ende des 13. Jahrhunderts allmählich das iilterc Sandec seine
Bedeutung verloren hat. Die früheste bestimmte Naclincht von
dem fürstlichen Lehenshofe in Neu -Sandec rührt aus dem Jahre
1B79 her. In einer Urkunde aus diesem Jahre wird das ,,iudi*
ciuin proyinciale*' in (Neu-) Sandec genannt^ dem der Fleischhaaer
Nikokiis als „index provinoialis^' vorsitet und m dem noch als
Schöffen sieben Schulzen ans Dörfern des Sandecer Distrikts ge-
hören. In einer Urkunde von 1389 führt das Gericht den be-
zeichnenden Naiiien „feudale iudicium curie regis Polonie in Newa
Sandec", also Lehensgericht am Hofe des Königs von Polen in
Neu-Sandec Drei Jahre später werden der ^^provinciaUs ad-
vocatus supremi iuris Theutonioi castrensis domini nostii regis
Saodecensis^ und dessen sieben ^scabini'^ genannt Im Jahre
1403 wird in Neu-Sandec Joannes Freiing als „advocatos feo-
dalis'' erwähnt. Auch in den folgenden Jahnsehnten wird dieses
Hofgericht oft genannt. Ein ebensolches Gericht ist seit 1383
in Biccz nachweisbar. Auf dem Gebiete des iltrn Rutheniens
(Ostgalizien) finden wir ein vollständig ausgebildetes Lehens-
gericht in Sanok. Nur beschrankte örtliche Bedeutung scheinen
dagegen die Schulsengerichte in Tyczyn (nördlich von Sanok)
und in Krosno gehabt zu haben. Für die anderen Teile Gali-
siens ist ein ffirstlicher deutscher Lehenshof mit festem Sitse
nicht nachweisbar. Wohl erscheint in verschiedenen Urkunden,
die den Osten des Tiarules betreffen, ein „iudieiuni generale"
(1405, 1M8) üdiT ein „iudev generalis" (1423, 14 08), vor dem
sich wie vor dem Könige nachlässige bchukeu und Vögte auf
schriftliche Ladung nach deutschem Rechte zu verantworten haben;
aber ob es sich um ein bestimmtes Gericht handelt^ ob dasselbe^
wie zu vermuten ware^ in Lemberg seinen Sitas hatte, oder ob
man an das oberste deutsche Gericht in Krakau zu denken hat^
ist nicht klar. Der Bestand eines ständigen königlichen Gerichts
mit deutschem Rechte in Lemberg wird wenigstens für das 14. und
15. Jahrhundert durch folgende Umstände sehr zweifelhaft ge-
macht Irn Jahre 1389 traf König Wladyslaw II. Jagiello bei
der ßestiftung der Stadt Tr^bowla mit deutschem Rechte folgende
BestimmuQg: „Wenn aber irgendwelche schwierigen Rechtssachen
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INe Hofgeriobte (sogenannte Lehenogerichte und Obei^geridita). 86t
sich ergeben, welche Vogt und Bäte der Stadt nicht entscheiden
können, dann sollen aie sich, so oft es nötig isl^ um eine Beleh-
rung, n&nlich um ein ,Ortel', an die Böiger yon Ijembeig wea-
den/* Und sein Nachfolger WhdyÜRW HL gab 1444 der Stadt
L#eniberg geradezu das Vorrecht, dafs alle Städte, Märkte und
Dörfer Riitheniens sich mit ihren Rechtsstreitigkeiten an diese
Stadt wenden und daselbst „Orthele" einholen. Auch sollten die
Liemberger das üecht haben, alle in diesem Gebiete gefangenen
Übeltäter^ Rauber und Diebe in ihre Stadt zu führen und daselbst
za richten. Wir besitsen aus der zweiten Hälfte des 15. Jahr-
hunderts auch zahlreiche Urteile, welche der Rat von Lembeig
ak „ius supremum'* den Fteemy^lem erteilte; es ist beseichnend,
dals diese Urteile die Räte, nicht aber das gewöhnliche Stadt-
gericht, der Vogt und die Schöffen, sprachen. Es hat somit
durchaus den Anschein, als ob in jener Zeit der Lemberger
Stadtrat uUe Geschäfte besorgt hätte, die sonst den königlichen
Gerichtshöfen als „iura suprema" zustanden; demgemärs dürfte
es also damals hier keinen besonderen königlichen Leheoshof ge-
geben haben, und dabei scheint es auch in der Folge geblieben
2u sein.
Auch auf geistlichen Gütern entwickelten sich unter gfinstigen
Verhältnissen Lehensgerichte. Ein solches finden wir vor allem
auf den Besitzun«ren des Klarissinnenklosters in Sandec, das
von den hier herrschenden Landesfiirstinnen besonders gefördert
wurde. Schon nus der Urkunde der Äbtissin Katharina für Mokra
D^browa vom Jahre 1313 geht deuüich hervor, dals dieses Kloster
einen Hofirichter hatte, der im Kloster seines Amtes waltete; es
hellst nämlich in der Urkunde, dals der Schulz oder seine An-
gehörigen „vor den Hofrichter an unseren Hof** zu rufen seien.
Interessant ist, dafs dieser Richter auch im Besitze eines Siegels
war, mit dem er die Vorladung zu Ix knifii^^on hatte. Das berühmte
Kloster Ty nie 0, westlich von Krakau, hatte schon im Jahre 134d
ein „iudicium provinciale scultetorum^, dessen Sitz jedoch nicht
festgestellt ist Im Jahre 1383 bestimmt der Abt Johann des-
selben Elosteis, dais der Schulz von Moder<$wka sich nur am
Hofe des Abtes in Kohosyoe vor ihm und sieben Schulzen nach
deutschem Rechte zu verantworten habe, wenn er durch ein vom
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t§4k Die Ho^gorichte (sQgmmite Leheuetgeiiclite und Obeigenchto).
Abt besiegeltes Schreiben geladen werde. Vom Jahre 14ü5 au
besitzen wir die Akten dieses Gerichtes. £s wurde nach der
Bnig Goiess oder dem bereits genannteD benachbarten Kotacs^ce
genannt Als Site eines zweiten Lehensgericfates dieses Eloeteis
wird in den Jahren 1886 und 1394 Tyniec selbst genannt» Im
Jahre 1375 bestinunte Abt Eonrad von Eoprzywnica für die
kl().-t( rliche Stadt „Fristath** (Preistadt, Frysztak), dafe deren
V'igLe nur vor sieben Öciiulzen in der «genannten Stadt selbst
nach Magdeburger Recht gerichtet w erden sollten. Diese Beätim-
mang ist insofern bemerkenswert, als das Lehensgericht am Sitse
des Belehnten stattfand. Derselbe Abt gab im Jahre 1378 auch
seinem Schulsen Oberwin von Wietnnowa wola die IVeiheit» dals
derselbe nur vor dem Abte» und zwar in der Ansiediung selbst
gerichtet werden kSnnte. Dieses Kloster scheint also damals sein
Lehensgericht nicht an einem bestimmten Orte errichtet zu haben,
sondern hielt die ent-jprechenden Verhandlungen in sriuen ver-
schiedenen Besitzungen, die mit deutschem Rechte bestittet waren,
nach Bedarf ab. Im Jahre ] 392 erhob aber König Wladysiaw II.
das klösterliche Lehensgericht in y^f^enstat" zu einem Ob^hofe
(ius theutunicum suppremum) für alle klösterlichen Orte, und des*
halb wurde auch das Privileg der Schulzen von Wietrzno 1400
dahin geändert, dafs sie sich j^gemafs dem Freibrief der F&rsten
utul Könige" in „Frcynstadt" zu verantworten haben werden.
Auch das Nonnonkloster zu Zwierzyniec im Krakauer Gebiete
hatte sein „magnutu iudicium theuthunicale". Weiter im Osten
finden wir ein deutsches Ijehensgericht im Bistum Przemy^l. Für
das Lembeiger Bistum ist der Bestand emes eigentlichen deut-
schen Lehensgerichtes noch nicht nachgewiesen. Doch herrschte
auch hier sonst der gleiche Bechtsbrauch. So hat für die Stadt,
die Bischof Johann an Stelle von Bartholds Wirtshaus errichten
buUte, 1442 König Wladyslaw die Bestiiiiiiiung getroifen, dafs
der Vocrt sich nur vor dem Erzbischof auf dessen schriftliche
Ladung nach Magdeburger Recht zu verantworten habe. Natür-
lich muftte der Bischof zu diesem Zweck ein Lehensgericht zu-
sanunenlreten lassen.
Schlieislich ist noch einiges über die Gerichtsbariceit zu sagen,
welche adelige Grundbesitzer als Lehensheiren ausübten. So be-
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Der königliche deutsche Oberhof auf der Burg zu Krakau. 365
stunmte z. ß. Margareta P^sek, als sie einen Waki bei Gaboti
einem gewissen Nikoiau» und seinem Sohne Werner zur Besied-
lung; übergab (1333), dafs die Schulzen nur vor ihr auf schrift-
liche Ladung zu erscheinen und sich nach deutschem Recht zu ver-
antworten hatten. Die Grundherren von Opalana treffen im Jahre
1838 ffir ihren Schulzen dieselbe Bestimmung, nur dals es in der
Utkande heilst» sie würden sich vor dem Bichter des Grundherrn
oder vor diesem selbst zu verantworten haben. Aus dieser Bemer-
kung geht hervor, dafs zuweilen auch Privatgrundherren Oberrich-
ter bestellten. Nach dem zugesicherten deutschen Recht richteten
aber weder die Gut.sherren noch ihre Richter selbst, sondern es
muCste ebenfalls ein Lehensgerieht zusammentreten. Die Beisitzer
desselben wurden von Fall zu Fall bestimmt« Wahrscheinlich wiu*-
den zu diesem Zwecke auch Schulzen anderer Gutsbesitzer herbei-
gesogen^ wenn ein Grundherr nicht über die entsprechende Anzahl
von rechtskundigen Schöffen verfügte. Zur Ausbildung standiger
Lehensgerichte ist es begreiflicherweise auf solchen Gutsherr-
schaften von beschränktem Umfange nicht gekommen.
Von allen genannten Ijehensgerichten hatten begreiflichenveise
die landesfürstlichen das gröfste Ansehen und den weitesten Wir-
kungskreis. Da der Landesfürst nicht nur über seine Vögte und
Schulzen richtetet sondern auch die Gerichtsbarkeit über die
gutsherrlichen beanspruchte, so konnten seine deutschen Gerichte
den grundherrlichen Charakter abstreifen und zu öffentlichen wer-
den. Das Lehensgericht des Königs konnte über andere Orts-
imd Lehensgerichte gestellt, ihnen als höhere Instanz übergeordnet
werden und über Vögte und Schulzen des Adels und der Geist-
lichkeit richten. £s entsprach ganz dem deutschen Rechte, dals
bei einer Rechtsverweigerung die Partei sich an den übergeord-
neten Richter wendete; „der König ist aber aUgemeiner Richter
über alle^, heifst es im Sachsenspiegel. Somit ging der Bechtszug
vom Ortsgericht an das Lehensgerieht, von diesem aber an den
Fürsten, das heifst an dessen deutsches Gerieht, wobei natürlich
jenes auf der Krakauer Burg in erster Linie in Betracht kam.
So lag in diesem Gerichte von allem Anfang an der Keim, zum
höchsten deutschen Gerichte in diesen Teilen Polens, zum „ Ober-
hof zu werden.
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8C§ Der köni^iohe deutsdie Oberbol auf der Biliös zn Krakan.
Aber nicht nur Klagen g^n Vögte und SebnUsen gaben
AxläS», sich an ein anderes Gericht zu wenden. Es konnte auch
vorkommen, dafe die Schöffen über die Behandlung einer Recht»*
Sache nicht im klaren waren, oder dafs sich für ein vorgeschlagenes
Urteil nicht die nötige Stimmenmehrheit der Schöffen fand, und
man daher um eine „Weisung" oder „Öffnung" andere Riehler an-
gehen mulste. Auch konnte das Urteil von einer Partei gescholten
werden, weil es nach ihrer Ansicht nicht dem Rechte entsprach.
Nun gab es zwar ursprünglich nach deutschem Recht keine eigent-
liche Berufung oder Appellation in unserem Sinne, wonach ein
höheres Gericht das Urteil des niederen aufheben konnte; wohl
aber konnte man unverbindliche Urteile holen, das heifst in
zweifelhaften Fallen Rechtsniitteilungen erbitten. Dieser gemein-
deutsche Reehtsbraueh fand auch in Polen Eingang, und er spielte
hier eine um so wichtigere Rolle, weil das deutsche Recht, als
es hierher gebracht wurde, noch wenig ausgebildet war. Die
ursprüngliche Lückenhaftigkeit des deutschen Rechtes wurde in
Polen um so fühlbarer, als hier die Verhältnisse viel&eh anders
als in der Heimat lagen, auch in den Orten mit gemischter Be-
völkerung viele mit dem deutschen Rechtsverfahien überhaupt
nicht vertraut waren ; es erhielten aber auch Einheimische Schidzen-
amter. Dazu kommt, dafs in den Bestiftungsurkunden niemals
die Rechtsbestimmungen im einzelnen angeführt wurden, vielmehr
man sich mit dem bloliaen Verweis auf das deutsche Recht oder
iigendein Stadtrecht begnügte. Aufaeichnungen dieser Rechte
waren aber gewils in vielen Orten nicht vorhanden, kam es doch
noch im 15. Jahrhundert vor, dafs man die Appellation an ein
höheres Gericht als Rekurs an das geschriebene Recht bezeich-
nete (ad ins supremum^ videlicet ad scriptum). So kam es, dafs
von allem Anfang an die Notwendigkeit vorhanden war, in zweifel-
haften oder strittigen Fällen eine Rechtsbelehrung bei besser unter-
richteten Richtern einzuholen.
Dieser Notwendigkeit hat schon Boleslaw der Schamhafte
Rechnung getragen, als er im Jahre 1257 im Freibrief von
Krakau bestimmte, dafe diese Stadt das Breslaner Recht mit Be-
obachtung jenes von Magdeburg erhaltm solle, damit in zweifel-
haften Fällen zum geschriebenen Recht „rekurriert werde". Ebenso
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Der königliche deutbohe Ol>erhof auf dur Burg zu. Krakau. 867
hat Wenzel IL von Böhmen in seinem Freibrief fOr Nea-Sandeo
vom Jahre 1292 bestimmt, dafs diese Stadt das Magdeburger
Recht, wie es in Krakau gilt, besitzen solle, damit man zu die-
sem liecbt „rekurriere", wenn ein Zweifel eutöLiinde. In anderen
Fallen wird nur kurz bemerkt, dais einem Orte das Keobt nach
dem Muster dieses oder jenes älteren verliehen werde; so hatte
Fodolin im Jahre 1244 das Magdebniger Becbt erhalten, wie es
Krakau nnd Sandomir besalsen. In allen diesen Fallen darf man
annehmen, dals die Tochterstadt sich in zweifelhaften Rechts-
sachen an die Mutterstadt wandte. In zahlreichen anderen lag
eine Anfrage heim Grundherrn oder dessen deutschem Gericht
um 80 naher, als der Lehensherr sich die Entscheidung über die
schweren Kechtsfälle vorbehalten hatte. In einzelnen grofsen
Orten, z. B. in Krakau, kam es vor, dafs die Schöffen in zweifel-
haften fragen die Anachanung der Batsherren einsogen; dies
geschah hier schon am Anfang des 14. Jahrhunderts» und am
Ende desselben hat Kon ig Wladystaw IL dieses Verfahren be-
stätigt Ein anderer Ausweg bestand darin , dafs man sich an
einen anderen Ort, besonders an eine gröfsere Stadt wandte. Da
nun das Verlangen oft vorhanden war, sich direkt an der Quelle
des deutschen Rechtes zu unterrichten, so wurden derartige
Rechtsanfragen häufig nach Deutschland, besonders nach Magde-
burg gerichtet
Dieses unger^lte Appellattons verfahren war, wie leicht zu
ersehen ist, mit zahlreichen UnzutrSgUchkeiten und nicht geringen
Ausgaben verbunden. Alle „Urteile" („Orthel*0 von anderen Orten
in Polen und Deutschland mufsten „gekauft" \n crd -n, und trotzdem
erlangte man auf diese Weise nicht recht.skrättige Entscheidungen,
sondern blols unverbindliche Weisungen. Dazu kam, dafs die
Herrscher sowohl das £rkaufen von Urteilen bei deutschen Ge-
richten polnischer Orte, die nur für ihr Weichbild richterliche
Gewalt erhalten hatten, als auch das Holen von Urteilen aus
Deutschland als Eingriffe in ihre Rechte ansahen. Man hielt eine
allzu enge Verbindung zwischen den Orten mit deutschem Rechte
in Polen für ebenso gefährlich wie eine solche mit dem Aus-
lande. Alle diese Umstände, ferner das Begehren, seine Gcrichts-
etnkönfte zu veigrölsem, endlich gewifs auch die Absicht, die
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268 Der königliche deutsche Oberhof auf der Burg zu Krakau.
einen bevorzugten Stand bildenden Vögte und Schulzen der Ge-
richtsbarkeit ihrer Gutfeherren zu entziehen und sie zum Vorteile
des Fürsten von diesem abhängig zu machen, bewog Kazimierz
deo Grofsen, einen deutschen Oberhof zu schaffen, und dies um
so mehr, als unter ihm die Ausbreitung des deutschen Rechtes
in Polen einen überaus groiken Aufschwung genommen hatten
Die Durchführung dieses FUnes war nicht dme Schwierig-
keiten, denn es mulsten sum Teil Verhältnisse, deren Entwick-
luüg die Lendesfürsten selbst herbeigefObrt hatten, rfiekgangig ge-
macht werden. So hatte z. B. Kazimieiz selbst am Anfange seiner
Regierung noch so wenig an die Zentral i^^ation des olu i -ten deut-
schen Gerichtswesens in seinem Reiche gedacht, dals er im Jahre
1336 in Sandomir ein dem Krakauer gleichgestelltes Gericht für
wichtige und schwierige Eecbtsangelegenheiten errichtete. Vor
allem hatten alle Landesfürsten sum groisen Teil auf die Gerichts-
barkeit zugunsten der Orts- und Lehensgerichte verzichtet Bevor
daher das deutsche Gericht anf der Krakauer Burg mit Erfolg
zu einem allgemeinen Oberhof für alle deutschen Orts- und
Lehensgerichte j also auch für jene auf geistlichen und adeligen
Gütern erklärt werden konnte, mulsten mit den gcistüclK n und
adeligen Grundbesitzern, femer den Vertretern der Stadt- und
Dorfgemeinden, den Batsherren, Vögten, Schulzen und Schöffen
Verhandlungen gepflogen werden, wie dies der König selbst in
der Errichtungsurkunde des Oberhofes erklärt Dieselbe ist in
ihrer ältesten Fassung vom Jahre 1356 datiert und wurde in den
Jahren 1361 und 13G8 erneuert; es fällt also die Errichtimg und
Reorganisierung des Krakauer Oberhofes in die Zeit der reichen
gesetzgeberischen Tätigkeit unter Kazimierz, deren Ergebnisse in
dem sogenannten Widlicer Statut veremigt sind.
Seit dem Jahre 1357 finden wir auch schon deutliche Be-
weise des Bestandes des Oberhofes. So traf in diesem Jahre
König Kazimierz die Bestimmung, dalli bei Rechtsverweigerung
durch Vogt und Schöffen von Czchöw oder bei Schelte eines Ur-
teiles dieses Gerichtes der Prozefs beim königlichen deutschen Ge-
richt in Krakau (iudiciuni nostrnm theutonicum Cracuviensej geführt
werden sollte und der Rekurs zum „Buch des deutschen Rechtes
zu Krakau'* ergriffen werden könne. Unter diesem Buche ist
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Der köiiigliofae deatsohe Oberiiof auf der Bug zu Krakau. 26f
natorlicb das Rechtsbuch des Königs zu verstehen, welches in
der Grandai^urkande des Oberhofea erwähnt wird, Aas dem
folgeadeD Jahre (38. September 1358) ist uns eine Urkonde er-
halten, in der Helmann Edlingi als ,,sDmmus iudex et advoca-
tus provineialis iuris Theutonici in castro Cracoviensi" erscheint ;
ihm zur Seite sitzen als Schöffen sieben Vögte luid Schulzen.
Bezeichnend ist, dafs diese nicht nur von königlichen, sondern
auch von geistiicbea Gütern berufen wurden ; das Gericht hatte
somit eine ZosanmiensetEung erhalten, die es als einen allgemeinen
Oberhof kennzeichnet, vor dem nidit nur königliche Mannen zu
richten waren. Bemerkenswert ist auch, dals der zitierte Akt
dieses Gerichtes den Verkauf einer klösterlichen Sohulzei be-
trifft, also ein Geschäft, das sonst vor das Lehensgericht des
Klosters gehört hätte. Somit hatte bereits damals dieses Kloster,
8t. Andreas in Krakau, das königliche deutsche Gericht auf der
Krakauer Burg als allgemeines Obergericht nach deutschem Recht
anerkannt Wenige Monate später, am 7. Dezember 1358, ist in
dem neuen Freiheitsbrief der Krakauer bereits deren Unterord-
nung unter diesen Oberiiof zum Ausdruck gebracht j ganz im
Gegensatz zu ihren früheren Vorrechten, wonach sie keinem „üd-
vocatus generalis", also keinem höheren ordentlichen Richter des
Fürsten, unterstehen sollten, vielmehr in schwierigen Fällen der
König selbst oder ein besonderer Abgeordneter für ihn die Unter-
suchung leiten sollte. Jetzt, im Dezember 1358, wurde ausdrück-
lich verffigti dafe gegen ein „Orteyl" des Stadtgerichtes ge*
stattet sei^ „heim höheren Gerichte des Königs Berufung ein-
zulegen'' (ad malus nostrum iudieium appellare), und dals vor
diesem fiber die Besehwerde nach deutschem Recht zu entschei-
den sei. Seit dem Jahre 1359 finden wir für dieses holie könig-
liche Gericht den Namen „iudieium nostrum generale*'; docii
mufs bemerkt werden, dafs diese Bezeichnung oft auf andere Ge-
ridhte angewendet wird. In der Griindungsurkunde des Ober-
hoies wird derselbe ,,ius supremum Theutonicale provinciale** oder
auch „iudieium supremum provinciale theutonicale castri nostri
ORBCOvienBis** genannt Endlich erscheinen in üricunden seit 1865
für dasselbe Gericht die Bezeichnungen: „ius theutonicum castri
Cracoviensis^', „supremum iudieium (provineialis) iuris theutonici
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89#
Andeie Oberhdie.
in Castro Cracoviensi" oder „supremiim ins theutoniciim in Castro
Cracoviensi^^ Der Vonitzende hiefs ^^advocatus*', „iudex seu ad>
vocatuB'' oder „iudex provincialis'^ In dieser Eigenschaft er-
Beheinen wiederholt Krakauer Büi^. Im Jahre 1464 ist Niko-
laoB BeKinger, im Jahre 1616 Jakob Maj^anar VbrsitaeDder. Die
sieben Schöffen (scabini) sind teib Erakaner Burger, zumeist aber
Schulzen verschiedener Ortschaften. Alles dies entspricht den Be-
stimmungcD der Errichtun^nrknndc des Königs Kazimierz. In
dieser spricht er sich übrigens ausdrücklich über die Beweggründe
seiner Gründung aus, er erwähnt der Verhandlungen zu diesem
Zwecke und kündigt die Niederlegung des für dieses Gericht be-
stimmten Rechtsbuches in dem Schatze seiner Krakauer Borg an.
Die Urkunde enthält auch die Bestimmungen fiber die Einkünfte
und Rechte des Vogtes, der Schöffen und des Notars, der mit
der Ausfertigung der Schriftstücke betraut war. Von allen Ge-
richtstaxen fiel dem königlichen Fiskus die Hälfte zu, von den
Geldstrafen nahm der König vier Fünftel in Anspruch; den Rest
erhielten die Schöffen. Nach Kromers Bericht wählte der Buig^
graf von Krakau den Vogt und die Schöffen dieses Oberhofes; er
safo demselben auch vor, i,ohne jedoch «i richten
So umsichtig aber die Gründung des Oberhofea in Krakau
eingeleitet und durchgeführt wurde, es gelang doch nicht für die
Dauer, ilnn den Charakter eines obersten deutschen Gerichtes aus-
schliefslicli zu sichern. Schwerlich wird die Ansicht richtii]: sein,
dals König Kazimierz in Krakau überhaupt nur einen Uberhof
für das Krakauer Gebiet habe errichten wollen und dafs ihm da-
her keine andere Stellung als anderen in Polen bestehenden Ober-
höfen einzuräumen sei. Begründeter erscheint wohl die Ansichi^
dafs der frühe Tod des Könige ihn an der völligen Durchführung
seiner umfassenden Pline verhindert habe. Die Ereignisse der
folgenden Jahre nach dem Aussterben der Piasten erleichterten
einzehien mächtigen Lehcnsherren die Ausbildung ihrer eigenen
Hofgerichte zu obersten deutschen Gerichtshöfen zu fördern; die
Könige selbst haben sie dabei unterstützt, indem z, B. Wladys-
law II. 1392 den Lehenshof des Klosters Koprzewnica m einem
i,iu8 supremum^ erhob und alle Orte des Klosters zugleich aus-
drücklich vom königlichen Obeihof befreite. Zu^eich haben neben
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Rediteiig nach Magdebmg.
271
dem Krakauer andere konische Lehetisgeriohte den Titel von
Oberiiofen aDgenommen. So kam es, dafe die einzelnen Lehene-
gerichte, wie bereits oben ausgeführt wurde, sich als „iudicia
siipreina" u. dgl. bezeichnen konnten. Bemerkt mufs jedoch wer-
den, dafs der Krakauer Uberhof trotzdem einen gewissen Vor-
rang behielt und dafs Prozesse auch von den anderen mit dem
Titel eines Oberhofes ausL'^< zeichneten Lehenahöfen an ihn geleitet
wurden. So wurde in den Jahren 1461 — 1462 ein Beohtaatreit
zwischen den Vögten Johannes und Peter von Kroano vor dem
„ius supremum" in Sanok verhandelt; von dort ging er an das
„ius supremuni castri Cracoviensis". Das Urteil des letzteren be-
stätigte Kazimierz Jagiello am 6. Juni 1463.
Auch angesehene städtische Gerichte sind, wie schon vor der
Gründung des Krakauer Oberhofes^ auch nachher um Kecbts-
mitteilungen angegangen worden. So ist uns z. B. ein Spruch
der „soheppin der Stat Crawko (Krakau)'' für die Stadt Bieca
erhalten, die erst im Jahre 1363 Magdebuiger Recht eihielt^ und
ebenso kennen wir zwei interessante Urteile der SchÖlFen von
Lemberg, welche auf Anfrage der Schöffen von Krotoszyn er-
folgten, das erst nach 1397 deutsches Recht erhalten haben
kann. Aber noch mehr: die Könige haben auch belbsL wieder
einzelnen Städten geradezu das Eecht erteilt^ anderen Orten Ur-
teile zu geben. Wir haben schon oben g^ehen, wie das Lern-
bei^ger Stadtgericht auf diese Weise geradezu ein Oberhof ¥mrde
(1444). Obrigens konnte auch von diesem „ins supremum*'
wieder an den königlichen Oberhof in Krakau Berufung eingelegt
werden.
Auch den Rechtszug nach Magdeburg haben die königlichen
Verfügungen nicht zu unterdrücken vermocht. In den verschie-
denen Sammlungen von Schöffensprüchen huden sich nicht nur
Magdeburger Urteile, die vor 1356 eingeholt wurden , sondern
auch solche aus späterer Zeit So ist uns ein Schöffenspruch er-
halten , in dem sich die Bemerkung findet: „JHb was der erste
Brif , der czu Medebnrg durch den Crooawischen Statscrebir ge-
höht wart . . . vnde wurdyn gehöht in der lorczal Herregotis
1376." Xatiiilich war dieses Urteil nicht das erste überhaupt
aus Magdebuig nach Krakau gebrachte, vielmehr muTs sich das
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878
BeohtBsng nach Magdebnxg.
„erste" auf eine bestimmte Gruppe von Urteilen beziekeo. Sehr
interessant sind einige Schöffenspniche, die sieb geradezu auf den
Widerstreit zwischen der kÖDigiiolieQ Gewalt und der Benifimg
naoh Magdebmg beliehen nnd daher wohl audi in die Zeit nach
der Errichtang des Krakauer Oberhofes zu eetaen sind ; in einem
ist von Ratmannen die Rede, welche „sich zn Hofe lieben" und
mit deren Hilfe der König das StaUüL'cht bricht. In einem Mag-
debursrer bcliöffenspruch wird der Rechtsfall behandelt, wie der
Mann zu behandeln sei^ elich wijp ijn czorne czu tode
geslagen hat, vnd her von <z;nodin des heyligin stulis ezu Rome
lofiunge irworbin hat^ vnd dij konijgijnne vnd der konig oza gena-
din genomen habin''. Gemeint sind in diesem Urteile offenbar die
regierende Königin Hedwig nnd ihr Gemahl Jagieüo; somit ge-
hört es in das Ende des 14. JahiiiundertB und wurde von einem
deutschen Gericht in Polen geholt. Die Schöffen von Magde-
burg entscheiden, dafs der Angeklagte unter den angeführten Um-
standen „alle sijn recht vnd wirdekeijt" wieder erhalten soll.
Für Neu-Sandec ist uns ein Magdeburger Spruch erhalten, der
ungefähr um 1400 geholt sein dürfte. Schlieislieh sei nur noch
em Magdebuiger Schöffenspruch für Krakau aus dem Anfange
des 16. Jahrhunderts besprochen. Er ist auf Anfrage der ver-
klagten Partei, der Ratmannen von Krakau , ergangen, die sich
um Rechtsbelehiiiiig nach Magdeburg gewendet hatten. Die An-
frage wirft anf die Zeitverhaltnisse ein interessantes Streiflicht,
Ein vornehmer Mann, der zugleich Ratsherr war, wurde vom
Krakauer Stadtgericht wegen Diebstahls auf handbafter Tat zum
Tode verurteilt und, ohne dafs man ihn hatte beichten lassen, hin-
gerichtet Dafür wurde der Rat von den Verwandten des Ver*
urteUten vor dem königlichen Gerichte angeklagt; es wurde vor
allem der Vorwurf eriioben, da& dem Gerichte nicht der eigent-
liche Richter, sondern eiij von diesem eingesetzter Unterrichter vor-
gesessen habe, welcher vom Könige nielit den Gerichtsbann erhalten
hatte. Uber diese Streif frage wurde die Ansicht der Magdeburger
Schöffen erbeten. Der Brief ist im Original erhalten und schon
wegen seiner Form bemerkenswert Die Anfrage der Krakauer
zerfallt in 2wei Teile; zwischen denselben hat ihr Schreiber einen
Raum freigelassen. Auf diesem Baume haben die Magdeburger
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Bechtszug nach Magdeburg.
zn
die Aotwort auf die erste Frage eingetragen, während sie die Ant-
Avort auf (]ie zweite ihr am Schliisse folgen lassen. Anfragen und
Autworten sind in deuLscher Sj)rache ahgefafst. Zalilreichc andere
Magdebui^er Sprüche für Krakau und wohl auch andere galizische
Orte sind nicht datiert und ihre Entstehungszeit ist auch sonst
schwer boBtimmbar. Aber ea gibt noch eine andere Quelle ffir die
Erkenntnis, dafs auch nach 135 S die Städte Oalisieos sich nach
Magdebui-g um Rechtsbelehrungen wandten. So finden wir in den
alten Rechenbüchern von Krakau unter den Einnahmen des Jahres
1395 ein halbes Schock (d. i. dreifsig) Groschen eingetia(!:en , die
für ein nach Magdeburg zur liegutachtiiug geschicktes Urteil ein-
gezahlt worden waren; zum Jahre 1397 linden wir wieder unter
den Ausgaben drei Mark für solche nach Magdebui^ gesandte An-
fragen verzeichnet. Zur Erklärung mögen folgende Mitteilungen
eines Schoffenspruches über das zu Krakau fibliche Verfohren bei
der Einholung von Urteilen aus Magdeburg dienen: Wu&ten die
Schöffen, um das Recht befragt, keinen Aufschlufs zu geben, so
hatten lieide Parteien das Gold für die Einholung des Urteils
zu erlegen. Kamen hieratif die SchötVen auf die entsprechende
Entscheid iHig, bevor das KecUt geholt wurde, so mufste den Par-
teien ihr Geld zurückgegeben werden. Wurde jedoch das Urteil
geholt, so ging der sachfäiiige Teil seines Geldes veriustig» wäh-
rend „der gerecht wirf seines zurückerhielt Schlie&lich sei nur
noch erwähnt, dafs nach einer Eintragung in den Krakauer Stadt-
bßchem zum Jahre 1399 bei einem Prozesse das „Orteyl der
Sciieppen von Me\ tlburg" berücksichtigt wurde. Aber auch Jahr-
zehnte spater war das liulen von Urteilen aus Deutschland üblich
und erregte den Zorn der Führer der nationalen adeligen PorteL
Um das Jahr 1477 lalst sich Ostrorog in seinem lyMonumentum
pro rei pnblicae Ordinationen wie folgt vernehmen: Verblen-
dung und Schwache» o Schmach und Schande, dafs man sich aus
unserem ruhmreichen freien Königreiche, über den König sich
hinwegsetzend und die Grofsen miisachtend, nach Magdebui^g be-
gibt, um Recht zu finden. Gibt es denn in diesem freien König-
reiche keine gerechten Richter, keine weisen, bedächtigen und ge-
lehrten Männer, dafs man sich Rat erholt bei uusaul)ern, schmutz-
«tarrenden Handwerkern und Menschen des niedersten Standes,
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974 Bas oberate Gericht der sediB Slidte.
die nioht ni den gelehrten Mennern, sondern rar iigpten Hefe dee
Volkes geboren? O wachet endlich auf and weiset ranick diese
schSndliebe Schmach» da(s wir nicht mehr durch ihren Unflat be-
Bchmutzt werden!**
Aufser dem Oberhofe in Krakau hatte König Kazimierz
mit derselben Urkunde ein uucii höheres Gericht eingesetzt, das
von Fall zu Fall zusammentreten sollte. Der König verordnete
n&mlichy dafs im Falle jemand von dem Oberhofe in Krakau an
den König Bemfong einlegen würde, ein Gericht^ bestehend aus
swolf Kommissaren^ über diese Appellation zu beraten hfitte, nnd
zwar sollten sa der Kommission je zwei Ratsherren von folgenden
Städten durcli die Parteien selbst (wahrscheinlich von jeder zu
gleicher Zahl) ^^cwählt werden: Krakau, Sandec, Bochnia, Wielicka,
Kazimierz und llkusz ; nur letzterer Ort liegt aufserhalb Galiziens,
Im Jahre 1399 hat Konig Wladysiaw II. nur die vier ersteren
SUdte als jene bezeichnet, von denen Kommissare gewihit werden
sollten > und zwar ans jeder drei oder zwei; sie sollten im deut-
schen Recht wohl erfahren sein und auf Betreiben des appellieren-
den Teiles vom Krakaner Starosten auf eine bestimmte Zeit auf
die Burg in Krakau berufen werden. In der genannten Urkunde,
welche speziell die Rechtsverhältnisse Kmkaus ordnet, wird als
gewöhnlicher Ilechtszug bestimmt: das Gericht der Stadt Krakau
(iudicium civitatis Cracoviensis) ; sodann der Oberhof auf der Kra«
kauer Buig (supremum ius theutonicum Magdeburgense, quod et
provinoiale dicitnr, castri nostri Cracoviensis); endlich der Könige
welcher den Rechtsstrelt durch das Kommissionsgericht entschei-
den lüfet Von diesem durfte nicht weiter appeUiert werden (non
erit ncque esse debet facultas cuiquam ulterius appellaudi). Im
Jahre 1421 bestätigte sodann JagieHo das Privileg des Königs
Kazimierz ohne Änderung und setzte hiermit die früher über-
gangenen 7.wei Städte wieder in ihr Recht. So erscheinen auch
s. B. im Privilegium des Königs Kazimierz JagieUo vom Jahre 145&
alle sechs Städte genannt Mit dieser Urkunde hat der Kdnig da»
Verbot, vom Kommissionsgeridite weiter zu appellteren, so ver-
schärft, dafs auf die Nichtbeachtung dieses Gebotes geradezu
der Verlust der Habe und des I^bens gesetzt wurde. Ganz offen-
bar ist diese harte Maisregci unter dem Einflüsse jener Partei
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■
DeutBcbe Rechtsbücher.
erfolgt, die das Urteilhoiuii aus Deutschland als Unheil uiij
Schmach jOr Polen erachtete. Wie weit sich die Jurisdiktion
dieses Kommissionsgenchtes erstreckte, lässt sich nicht feststellen ;
insbesondere ist nicht erwiesen^ dais es auch über Prozesse aus Ost-
gaHsien entsohied^n Mitte, weil leider die Zahl der bisher beiouint
gewordenen Urteile desselben überhaupt sehr gering ist Unter
anderen sind uns die Akten eines Prosesses des Dytrich Weyn^
rieh bekannt, der 1432 zunächst vor dem „Ffoyt vnd Sepphen
der Stat Kuzimer", dann iLilolge einer Beruf iiog „an dez Konigis
Bach" vor dem „Voyth und Sepphen des abirstyn Gerichtes
dewtschis Magdeburger Kechtes czu Ccakaw vff dem Hawse
(der Burg)'' behandelt wurde und mit einem „Orteyl der VI
Stetin« Bohlois.
Wie übrigens andere Lebensgeriohte dem komgliohen auf der
Krakauer Burg im Bange gleichsukommen suehten, so haben auch
einasebe Lehensherren nach dem Beispiel des Königs Kommissions-
gerichte zusammengesetzt, so z. B. das Kloster Tyniec in den
Jaiiren 1479 und 148.>.
£s ist leicht bcgreüiich^ dais mau sich iu Krakau frühzeitig
deutsche Rechtsbucherzu verschaffen suchte. Sohon das Kechts*
buch Konrsds von Oppeln, welches im Jahre 1306 gesehrieben
wurde, ist uns auch in einer Krakauer Handschrift erhalten, in
welcher der Test des sächsischen Landrechtes Sachsenspiegel)
908 Artikel zfihlt, während das folgende Weichbildrecht (Stadt-
recht) 112 Artikel aufweist Diese Recht««aiumluuu ist in deut-
scher Sprache geschrieben ; sie hatte keinen oflizieiien Charakter,
sondern erscheint als eine Privatarbcit, die zumeist auf Grund-
lage eines in einer Breslauer Handschrift enthaltenen Schöffen-
rechtes, ferner des Magdebuiger Beohtes von 1261 durch Zusitce
aus demselben Rechte von 1295 beigestellt wurde. Auf ihr beruht
wieder jenes deutsche Rechtsbnch, welches Kasimien der Qrolse
für seinen deutschen Oberhof auf der Krakauer Burg herstellen
liefö und das schon 502 Artikel aufweist.
Anderseits wurde die Rechtssammlung aus dem Anfang des
14. Jahrhunderts auch als Grundlage für eine lateinische Uber-
setzung dieser Stadtrechte benutzt, die später durch Zusätze
erweitert in die von Kdnig Alexander im J^ire 1505 bestitigte
18*
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276
Deutsche ReohtBbücher.
und im Jahre 1506 stterat in Krakau gedruckte Sammlung von
Gesetzen und Rechten des polnischen Beiches von Johannes Laski
aufgenommen wurde (Commune incliti Polon. regni privilegium).
Im Jahre 1535 veraulafsste König Sicgmund eine neue lateiuische
Übersetzung der deutschen Rechtsbücher durch Nikolaus Jaskier,
die auch in Krakau erschien. In diesem Werke sind eben-
falls Sachsenspiegel und Wcichbildrecht vereinigt; über beide ist
ein ausführliches alphabetisches Register beigefOgt Es ist leicht
erklärlich^ dafo diese lateinischen Ausgaben oft benutzt wurden,
seitdem immer mehr polnische Elemente auch in die früher rein
deutschen Gemeinwesen uiiuliangen. So wurden z. B. zufolge einer
Notiz in den Rechenbüchern von Krakau lö8G für einen Saeli«on-
spiegel in lateinischer Sprache, der für den (jelizauch der iStadt-
obrigkeit angeschafft worden war, fünf Mark bezahlt.
Seit 1581 erschienen auch polnische Ubersetssungen ; schon
viel frOher wurden Wörterbücher des deutschen Rechtes mit Er-
klärungen der deutschen und lateinischen AusdrQcke in polnis<^er
Sprache angefertigt Seit 1 735 wurden endlich im Auftrage
der russischen Rcj^iening Übersetzungen der deutschen Rechts-
bücher ins Ku>^ische veranstaltet. Dazu kamen seit dem
16. Jahrhundert allerlei Bearbeitungen und ErklärungsschrifbeU|
die zum Teil die Rechtsquellen selbst verdrängten. Mit dem
Schwinden des deutschen Bevölkerungselementea und des Zu-
aammenhaoges mit Deutschland verlor sich die Fähigkeit, das
deutsche Becht zeitgemals fortzubilden. Zu gemeinsamer Ordnung
ihres Rechtes und ihrer Angelegenheiten kamen die Orte mit deut-
Bchem Rechte nicht, weil ihnen jeder Zusammenhang miteinander
fehlte. So \^v\f^ die staatliche (iesetzgebung mit ihrein fremden
Geiste immer mehr ein, besonders wo es sich um die Ordnung der
aUcQ Städten gemeinsamen Angelegenheiten handelte. Auch die
Gfundherren änderteui was ihnen unbequem schien. Daher drangen
inuner mehr fremde Elemente ins deutsche Recht ein. Doch wur-
den noch im 18. Jahrhundert Ausgaben des deutschen Rechts
veranstaltet, so im Jahre 1760 in Przcmvsl. Damals wai- auf
' IT
der Krakauer Burg auch noch der Kodex des Königs Kazimierz
1) Vgl. oben B. i8.
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Saminluiigeu vou SGliöifeusprüchen.
S77
in Verwendung. Bald darauf aber schwaud mit dem Falle des
deut^elion Keehtc?? auch die Bedeutung dieser Rechtsbücher, und
sie sind als biofsc hiBtorische Deokmale von deu Bibliotheken
und Archiven in Verwahrung genommen worden.
Neben den genannten Kechtsböchem worden als ihre Er-
gänzung die Schöffensprüche gesammelt Auch solche Samm-
lungen sind in Galizien verbreitet gewesen, ein Beweis, dafs man
derselben ebenso wie des Weichbildrechtes und des Sachsen-
spiegels bei der Rechtsprechung nicht entbehren küunte. Wahr-
scheinlich in Krakau sclUst ist jene SamuiUmg von 306 Schoffen-
sprüchcn in deutscher Sprache angelegt worden, welche der Kodex
Nr. 399 der Krakauer Universitätsbibliothek enthält; er rührt
aus dem £nde des 14. Jahrhunderte her. Einige von den in
dieser Sammlung enthaltenen Sprächen sind nachweislich aus
Magdeburg für Krakau geholt worden. So auTser dem schon
oben besprochenen aus dem Jahre vor allom das It-
teil Nr. 40, dessen Ubersehnft lautet: „Dorooch senten dy
Scheppen y ezu Crokaw gcmeinicliclic dese Froge kon Mayde-
burg." in Krakau sind wahrscheinlich auch zwei andere Samm-
lungen um 1400 entstanden j die viele auf Krakau besQgUche
Stucke enthalten und jetzt zu Dresden und Thum liegen. An-
dere Sammlungen solcher Sprfiche in deutscher Sprache rfihren
aus Pilsno und Sanok her; eine weitere, ebenfalls in deutscher
Sprache, liegt in der OssolinsUischcn Bibliothek zu Lemberg.
Beide letztgenannten stamm* ii aus dem Anfange des 16. Jahrhun-
derts her, ein Zeichen, dai's man damals sich noch der deutsch
geschriebenen Bücher vollauf bediente. Doch hat man schon um
die Mitte des 1 5. Jahrhunderts Sammlungen von Schöffensprächen
ins Polnische übersetzti und von diesen polnischen ist ebenfalls
eine grSlsere Ansahl bekannt^ von denen einige in galisischen
Bibliotheken und Archiven liegen. Auch in lateinischen Ober-
setzungen waren die Schölfensprüclie verbreitet. Im Przemysler
iSiadtiirchiv sind zwei Ubersetzungen aus dem Ende des 15. Jahr-
hunderts erhalten. In der Überschrift der einen ist ausdrucklich
bemerkt, dafs die Sammlung durch einen Notar der Stadt Przemydl
aus dem Deutschen ins Lateinische übertragen wurde. Erwähnt
sei, dais alle diese Sanmilungen zahlreiche Stficke galizischen
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278
Bemerkungtin zur Ciiarakteristik der Gericlitsverfassimg
Ursprungs entiialten, sei es, dais blofs die Anfrage oder auch die
Antwort von einem ^li^ischen Orte aiisg^inp:.
Bei den vielfachen Beziehungen der mit dentpcheni Rechte
bestifteten Orte zum übrigen Lande ist es begreiflich, dafs die
deatsobeo Ortsobiigkeiten auch frühzeitig die polnische Geaets*
gebilligt nioht aus dem Auge lieAen. So finden wir schon 1397
in den Rechenbnobern von Krakau Aiugaben fOr das Ab-
achreiben deB „wu Polontcum'', also des polnischen Rechtes, ver-
zeichnet.
Am Schlüsse mögen noch einige Bemerkungen zur (Charak-
teristik der Gerichtsverfassung und des Gerichtsverfahreos folgen
Die deutschen Ortsgerichte gewannen mitunter dadurch an
Bedeutung 9 dals ihre Befugnisse auch auf Peraonen ausgedehnt
^▼urden, die nicht aur Gemeinde des Gerichtsortes gehörten. Es
ist z. B. schon erwähnt worden, wie weitläufig der Bfachtbersich
des Stadtgerichtes von Bodmia nach der Uriconde vom Jahre
1263 war. Auch in Wielicka unterstanden nach der Urkunde
v<^ni Jahre 1290 die Salzhauer und Sal^«ioder des königlichen
Bergwerkes dorn Stadtgericht. Erzählt wurde auch schon, dafs
das Krakauer Stadtgericht am Anfange des 14. Jahrhunderts selbst
Ober Adlige urietlen konnte. Dem Lembeiger Gerichte ist im
Jahre 1444 nicht nur der Charakter eines Obeiholes für die
Stidte und Dörfer Ostgaliziens veriiehen worden, sondern es er-
hielt auch Gewalt über alle in diesem Gebiete gefangenen Ver-
brecher, nnd ebenso ntand ihm die Aburteilung aller in Lemberg
weilondoji Kauflcute nach Magdeburger Recht zu, sie mögen
Griechen, Armenier, Sarazenen und Juden, Christen oder Heiden,
polnische oder fremde Untertanen sein. In demselben Jahre erhielten
auch die Krakauer das Recht, Verbrecher außerhalb der Stadt au
fangen und sie nach ihrem Rechte an behandeln. Im Jahre 1458
wurden die Ratsherren von Kolomea mit dem Rechte ausgestattet,
über die gewaltsamen Viehpfändungen auf dem Wege zwischen
Ko?aczyn (an der moldauischon (Trenze) und Zukow zu entsc lu id* n.
Auf diesem Wege wurden nämlich häutig den Kaufieuten, welche
zwischen der Moldau und Lemberg Viehhandel trieben, Rinder
und Pfeide unter dem Vorwande, dais sie gestohlen seien, WQ|^
genommen.
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uod des Oericbtsverfahrens.
27»
EifersSchtig wachten die städtischen Gerichte darüber, dals
sich uiemand widerrechtlich ihrer Gtriclitöbarkeit entzog. Ver-
boten \^-urde daher auch, sich vor ein geistliches (iericht zu ziehen.
So wurde im Jahre 1397 Hano Hesse vom Krakauer iStadtgenoht
mit fünf Mark bestraft, weil er einen Mitbürger vor das
wgeiatUche Gerichi** belangt hatte. Deshalb setstea die Kiakauer
im Jahre 1$93 auch dnrofay daft GeiatUelie nieht zu Vonnfindeni
und xa Verwaltern von WaisengQtem bestellt werden durften.
Die Krakauer „WilkÄr vnd Satczungen" vom Jahre 1468 ent-
halten die Bestimm iina; : Welch Borger adder Burgerynne zu
Hofie lüHen clageu nicht koniende vor dy Hern, der verbust den
Hern V Maigk. Item is ist gewilkort^ ab yrkeyne Rolfrawe addir
tost ejme Burgeryone zu Hoffe worden gehen bittende vor bosze
Lewte Man addir Weip» dy obirtreten vnde gebrochen wedtr der
8tat Rechte ane der Herren Willen; djselben gebussit werden
noch der Herren Derkentfaniaee.*^
Bemerkt mufs ferner werden, dafs in den Städten, z. B. in .
Krakau, allmählich zahlreiche richterliche Geschäfte von dem Vogt
und den Schöffen auf die Ratsherren ubergingen. Schon Kazimierz
der Grofse hatte in seinem Privileg vom Jahre 1336 bestimmt,
dals die Ratsherren Meineidige und Verbannte, die sich in die
Stadt anrfickcnkehren unterstehen wQfden, wa richten haben. Es war
auch fiblich, dafe das Stadtgericht in aweifelhaften Fillen sich an
den Bat um Belehrung wandte. Bekannt ist uns schon die Tat-
sache, dafs im Jahre die Katsherren in Krakau zu Richtern
über Vögte und Schöffen der Stadt gesetzt wurden. Noch mehr
wuchs der Einflufs der Räte gegenüber dem Stadtgerichte, nach-
dem die Vogtei im Jahre 1475 in den Besitz der Stadt gelangt
war. Beweis daför ist die Bemerkung in einem Einkommen-
leguter von Krakau ans dem Jahre 1549, dala der Vogt frfiher
der Stadt ffir sein Amt vienng Mark geiahlt habe, jetst aber nur
dreifeig Maik entrichte, und dies ans dem Glrunde, weil vide aus
Scheu vor den Kosten das Stadtgericht meiden und ein guter
Teil der bürgerlichen Rechtsgeschäfte durch die Rataherren ent-
schieden werde.
Selbstverständlich wies das Gerichtsverfahren alle mittelalter-
lichen Härten aui Henken, Köpfen, Abhauen von Händen und
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Llomeikuugeil zur Charakteristik der Oericbtsveriassujig
FAfeen, HerftasreiTsen der Augen, Pffihlen^ Verbrennen waren
nicht anfsergewöhulicho Strafen. Von den leichtcron Strafen war
auch das Tragen des S(-hnndsteines fnr zanksüchtige W eil^er be-
kannt. So wurde diese Strafe im Jalire I39ü der Hökerin Elisa-
beth Strebekatzc angedroht In den alten StadtrechDOngeii finden
wir Jahr für Jahr Eintragungen für den Mtortor" oder f^suapenaor'^
(Henker) und für die fiedfirfnisse seines traurigen Handwerke»
verzeichnet ßald werden Ketten zum Galgen angeschafit; bald
wird das Schwert repariert; bald wieder Ausgaben für Brenn-
materialien zu Seheiterhaufen verzeichnet. Mit dem T< <l( des A^er-
brcnnens l)e«trfiftc man z. B. in I^emberj^ im Jahre 1518 einen
Armenier und seine katholische Magd, mit der er Umgant^ ge-
pflogen hatte. Man legte nämlich die Verbindunir des eutychiani-
schen Armeniers mit einer katholischen Christin als Sakrilegium aus,
das durch den Feuertod gesühnt werden müsse. Erwähnt sei auch,
dais Gottesurteile ausnahmsweise üblich waren. 80 gewährte Könige
Kazimierz der Stadt Pilzno im Jahre 1354 aus besonderer Gnade
die Freiheit, den ^f^iit^htlichen Zweikampf auwenden zu dürfen,
„aueh wenn der König abwesend sein würde". Sehr hUiiiig wurde
auch für sehr schwere Verbrechen die Proskription, also die Ver-
bannung aus derStadt) verhängt. So wurde z.B. im Jahre 138.%
da Petrus Wirsing Krakauer Vogt war^ Peter Fcginhemil für
vier Wunden und drei ^yBlutrunst*' verbannt» und Im Jahre 1384
wurde unter dem Vogte Nikolaus Morder der Fleischhauer Hans
wegen „Folieist" (d. h. Mitliilfc bei einer verbreeherischeii iiüiid-
lung) und „W'egelogunge " (Wegelaü;erun«r) proskribiert. Im letz-
teren Jahre wurde auch der i*edell (ilatsdiener) Johann iiichtenbei^
wegen der Ermordung seiner Frau und im Jahre 1395 der Kürschner
Nikolaus Hicke wegen „Reraup*' (Leichenraub) verbannt. Die Pro-
skription erscheint oft als eine Handlung der Begnadigung, deren
man sich bediente, um die harten Ma®eln des Magdeburger
Rechts nicht anwenden su mfissen. Diese Begnadigung wird ent>
weder infolge besonderer Gunst der Katsherrn geübt oder sie
geschah auf Fiiibitte hervorragender Pei>;(')nlichkoiten. Kntziehen
konnte man sich der \'ornrteihmg auch durch eine Pilgerlalut
nach Rom d^Romfart"). Daneben wird auch die „Ochfart*^, also
die Sühnfahrt nach Aachen genannt Diese Sühnfahrtcn waren
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und des (Jerichteveiiahrens.
auch anderwSrts, so in den Niederlanden , in Mähren und in
Obernngani gcbriiuclilich. Damit nicht die aus einer Stadt Vor-
bannton in deren unmittelbarer Nähe sieh aufhalten, wurde z. ß.
im Jahre 1368 die Bestimmung getrotien, dafe die aus Krakau
Verbannten nicht in Kazunierz und Florencia (jetzt Kleparz)
nad die in diesen Orten Proskribierten nicht in Krakau geduldet
werden sollten.
Nach dem auch anderwärts in dentechen LSndem üblichen
Brauche konnten Verbrecher auf Fürbitte des Füinsten oder einer
anderen einflufsreichen Persönlichkeit, die gerade einen Ort be-
suchte, in dessen Gefängnisse Verurteilte safsen, begnadigt wer-
den. So hat ein milder Akt der Barmherzigkeit, den Hedwig von
Ungarn im Jahre 1384 in Krakau geübt hat, uns die älteste
Kunde ihres Aufenthaltes in dieser deutschen Stadt erhalten: sie
erbat für einen Verbannten die Rückkehr. Auch in den folgen-
den Monaten Ünden sich Shnliche Gnadenakte der Konigin ver-
zeichnet. So rettete die dreizehnjährige Königin, kurz nachdem
sie im Oktober 1384 tjekiünt worden war, am Vorabende des
Martinstages dem Henirer Sn-i-sinder, der einen Mord begangen
hatte, das Treben. Ebenso erbat sie am Fronleichiiamst<age des
folgenden Jahres» an welchem sie an dem feierlichen Umgang
teilgenommen hatte, für mehrere Verbrecher Gnade. Auch der in
romantisches Licht gehüllte, vielfach bezweifelte Elhebund zwischen
Hedwig und dem Habsburger Wilhelm hat in den Krakauer Stadt-
hfiehern eine bemerkenswerte, dem milden Siiuic Hedwigs ent-
spreehende Spur liinterlassen. Am 15. Au<;npt l'SHb hiitte nach
den Verfügungen der ungarischen Königin Elisabeth das Beilager
stattfinden sollen ; man bezweifelt, dafs es damals vollzogen wurde.
In den Krakauer Stadtbüchem heifst es aber, dafs am Vortage
des heiligen Bartholomäus (24. August) die Konigin nach ihrer
vollzogenen Vermahlung gebeten habe, dafs alle Gefangenen,
welche sich damals im städtischen Kerker befanden, befreit wer-
den sollen. Tatsächlich wurde? eine Anzahl derselben, die nament-
lich angeführt werden, begnadigt. In diesen Jahren (1 381-^1 385)
sind andere Verbrecher auf die Fürbitte des Markgmfen Sieg-
mund von Brandenburg-Böhmen und des Herzogs Wladyslaw von
Oppeln, femer des Krakauer Bischofs und des Gnesener Erz-
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t8d Zur Chanürtoriatik der GexiobteveiättSOBg and des GeriditBrer&hreos.
bischofs begnadigt worden. Wie oft derartige Bitten um Xaoh-
aicht der Strafen damals vorgebracht wurden^ l>e weist der Um-
stand, dafs die Lemberger schon im Jahre 1360 in einer von
König Ka&nueiz bestätigten Willkür bestimmten, dals jeder^ wel-
cher lor einen Verurteilten den Vogti die Bateiierren oder eine
an<1ere Person nra Gnade und Nachsidit der Strafe bitten würde,
mit derselben Strafe belegt werden sollte. Ähnlich lagen die
"Verhältnisse in Krakau, wie die oben angeführte Willkör ans
dem Jahre 1468 dartut, welche Ratsfrauen und Büi-geiinnen die
Anbringung von Gnadengesuchen bei Hof verbot. Erwähnt sei
auch, dals in den mit dentachem Hechte bestifteten Städten und
Dörfern noch ein gana beaondeiB interessanter Brauch geübt
wurde. Ein zum Tode Venirteilter konnte dadurch gerettet
werden, dals ein Midehen sieh erbot, ihn als Mann heimsiifShren.
Diese lu Polen und insbesondere in Galizien bis ins 18. Jahr-
hundert Ti:u lij^aiwi( sene Sitte ist gewifs erst durch die deutschen
Ansieilier dahin gebracht worden. Dem polnischen Hechte ist
sie ebenso fremd wie den slawischen Völkern, bei denen deut-
scher Bechtsbrauch keine Verbreitung gefunden hatte. Schliefe-
lieh mag noch bemerkt werden, dals mitunter auch das Asjrhnecht
Beachtung fand. Als im Jahre 1319 der Wojwode Navogius von
Sandomir, um den Stand seiner Guter zu verbessern, in seinen
Wäldern die Ansiedlung T^zynek errichtete und sie mit Neu-
markter Tu cht ausstattete, tnif er in dem Freibriet tDl^rnde Be-
stimmung : „Wenn iigend jemand wegen eines Vergehens in jenes
Dorf fliehen würde, soll er durch zwei Wochen vom Herzog und
vom Grundheim im Frieden gelassen werden/'
Wie reich die Fülle der Zivil- und Strafprozesse d^borger-
liche^ und „peynliche Sachen^ war, welche die deutschen Ge-
richte zu bewältigen hatten, dafür legen die erhaltenen Stadt-
bücher, Itcsonders jene von Krakau und Lemberg, ein beredtes
Zeugnis ab. Aufser den verschiedenartigen Strafprozefsakten ent-
halten sie Aufzeichnungen über die mannigfaltigsten Fälle der frei-
willigen Gerichtsbarkeit: Vertrage, Kaufe, Verkäufe, Testamente,
Vermögensinventare, allerlei kaufminnische Geschäfte u. d|^. m.
Viele von diesen Bechtssachen sind nicht vor dem Stadtgerichte,
ako dem Vogte und den Schien, sondern vor den Batahenen
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Seibstrerwaitoog nach deutschem Becht Der Stadtrat
abgewickelt worden und wurden von ihnen bestätigt. So sind
uns Testamente erhalten, welche Schwerkranke in ihrer Wohnung
vor Ratsherren niederschreiben liefsen. In der Krakauer Auf'
^ichnaog vom Jahre 1435 über die Taxen, die au den ,,Stat-
flohreiber" m entriohten waren» lesen wir: 8. Wenn man geet
•esn TeBtamente VI gr. (Groechen).'* In verhäitnismgfeig geringer
Zahl sind eolirifäiehe Aolseiohnungen über die von den Dorf-
gerichten besorgten Rechtsgeschäfte bisher bekannt. Als ein Bei-
spiel kann eine Urkunde von 1402 dienen, mit der der ^Schulz
Johann von Pr%dnik bei Krakau mit seinen sieben Schöffen unter
Beihängung ihrer Siegel bestätigt, dafs vor ihrem p:e1i ehrten Ge-
rieht der Priester Johann Kranz mit einem Krakauer Büiger dee-
■aelben Namens Gmndstfioke in Pn^ik tauschte.
Selbaiverwaltnng na^ dentSGliem Reclit. Stidtewesen.
Vögte und Schulzen waren die Vertreter der lehensherrlicheu
Gewalt in den Stfidten und Dörfern. In letzteren haben die
^Schulzen auch die vcrhältnismäTsig geringen Verwaltungsgeschäfte
geleitet Den Städten war dagegen ein bedeutenden Mafs von
Seibetverwaltung zugestanden; dieses wuchs mit der Zunahme
Hier Bedeutung der Stadt
Als erstes und wichtigstes Organ dieser städtischen Selbst-
verwaltung erscheinen die Ratmannen oder Ratsherren (Rotmannen,
Rotherrn, consules). Es ist nicht bekannt, dafs die ältesten Städte
gleic'li nach ihrer Gründung Katsherren gehabt hatten. In Krakau,
da.s schon vor dem Jahre 1230 deutsches Recht hatte und seit
dem Jahre 1257 Stadtrecht besafs, erscheint der erste Ratsherr
Volrsdus de Keczser erst im Jahre 1289 — 1390. Jedenfalls be-
steht diese Wfirde in den galiaschen Städten mit deutschem
Rechte seit dem Ende des 13. Jahrhunderts. Die Wahl der Rats-
herren wurde in verschiedener Weise vorgenommen. In Krakau
wurden sie bis zum Aufstande von 1311 — 1312 wahrscheinlich frei
von den Bürgern gewählt; in den folgenden Jahrzehnten nulmien
-vei^biedene vom Konig dazu bestimmte Würdenträger die Wahl
vor, seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts insbesondere die
Krakauer Wojwoden; erst gegen das Ende des 17. Jahrhunderts
anter Johann III. Sobieski erhielt Krakau wieder die freie Wahl
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Der Stadtrat
der Ratslu iTcn. In lAMiiberi; hatten die Biirgcr seit dem dalire
1378 dab Hecht, die Ivatsherren zu wählen, tloch wahrte sich der
Inirst seinen Einttids und das BesüitiLniii-rsrecht In den meisten
Städten bcsafs neben der Bucgcrschait der Starost, in Kazimirrz
und in Klepacs der Krakauer Prokarator Einiiuis auf die Wahl.
Mitunter ist das Wahlrecht, wenigstens zeitweilig, ganz der Bürger-
sdbaft entzogen Warden» so am Anfang des 16« Jahriiunderts in
Nen-Sandec Die Zahl der Ratsherren war verschieden ; sie schwankte
zwischen sechs und vicninJzwanzig, und zwar wechselte sie auch
in dersellx'n Stadt, indem mit ihrer znii' hinenden ik-deutung
auch die Zahl der iüitsiierren wuchs. 80 waren in Krakau
lusprüngUch sechs Küte; allmählich wuchs die Zahl, bis sie um^
1435 vierundzwanzig betrug. Nachdem aber der Hat diesen Um-
fang erreicht hatte, führten nur acht, die vom Wojwoden jährlich
bestimmt wurden, die laufenden Greschfifte; es waren dies die
„consules presidentes", die „sitzenden Herren**, auch die „jungen",,
„novi", ,.modern!" genaimt, weil sie eben die letztgcwählten waren.
Dagegen hielten die anderen die „idten Herren", „die alden", „die
cldiston", lyconsules seniores", „antiqui". Ursprünglich wurden
die Katsherren nur für ein oder mehrere Jahre gewählt. Später
wurde ihre Würde lebenslänglich; so dafs in die bestimmte Zahl
der Ratsherren nur dann ein neuer gewählt wurde, wenn ein Mit-
glied des Rates gestorben war oder ein Vergehen begangen hatte,,
das an seine Ehre ging. Gowalilt sollten in der Regel nur Männer
werden, die bereits auf der SchöflPenbank gesessen hatten. Auch
bestand z. ß. in Krakau seit 1368 die Vorschrift, dafs Kauf-
leute (Patrisicr) und Handwerker bei der Wahl gleichmafgicj berück-
sichtigt werden sollten. Doch sind diese Vorschriften nicht be-
achtet worden, und dies hat wiederholt Streitigkeiten veranlafst.
SchliefBlich waren die Wahlen auf die reichsten und machtigsten
Familien beschrankt. Sie fanden unter festlichem Geprange statt
und nalimen den Stadtsäckel nicht wenig in Anspruch.
Die Katsherren, welche jeweilig die Geschäfte führten, bil-
deten den „gesessenen Rat". 80 heilst es in einer Ijcuibei-ger Ur-
kunde vom Jahre 1466: „Wir Ratmanne der Stat Lemberg be-
kennen offenbarlichen mit Lawte dts Briffes, das vor uns in geses*
senem Rate Staschke Cromer, unser Metebui^, bekannt bot . .
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Der btadtiat.
98S
Und in einer Urkunde aus Krosno vom Jahre 148(3 lesen wir:
„In dem Namen des Herrn, Amen. Wir Kathern der Stat Crosse
thwen konth allin wnde iczlicben, den is NotdorflTt wonle seyn,
bcygegeQwertigen wnde cswkwnftigeo, das vor wnsem gesassen
Roth seyn kommen dj erber Ma^rster wnde Gesellin des Hant-
werics der Sdinster
Einer der j, sitzenden^* Bäte führte d^ Vorsitz als Bfiiger-
meister (Bürgermeister, magister oiviom, proconstil). So ist unier
den sechs „Rat mannen die im Juni 1431 den „sitczenden
Rot*' in „Tienil)nr<^^'* bilden, „Niclas Schultis dy czeit Burgcr-
meyster"; im September hat schon ein anderer aus diesen Kats-
herren diese Würde inne. In Krakau war jeder der acht jungen
Batsherren sechs, seit der aweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts
nur vier Wochen der Beihe nach BQrgermeister. Mancher hatte
also swelmal im Jahre den Vorsitz inne.
Der Rat hatte einen fiberans umfangreichen Wirkin)g:8krciB.
Den?Glbe stieg, je mehr die ßeJeutung der Stadt \ iu lis, auf
Kosten des Einflusses des Vogtes und des Stadtgeiu iites. Die
Katsherren vertraten die Städte gegenüber dem König, den Guts-
herren so\ne anderen Städten, sie verteidigten ihre Rechte und
sorgten für deren Bestätigung. Sie übten die Geset^bung durch
die von ihnen beschlossenen Wiükuren und durch Bestätigung
und Ergänzung der Zunftvorscfariften. Sie nahmen femer teil
an der Rechtsprechung; insbesondere wachten sie über die Ein-
haltung der Gewerbe- und Handelsgesetze, über die Preise und
Güte der Handwerkserzeugnisse und sonstiger Waren, über die
Richtigkeit der Maise und Gewichte, die Echtheit des Geldes,
über die Beobachtung der verschiedenen auf die Ordnung und
Sichecfaeit in der Stadt abzielenden Polizeivorschriften, Sitten-
gesetce, Spielverbote u. dgL Vor dem Bäte wurden auch Käufe
and Verkaufe abgeschlossen, Schuldbriefe ausgestellt, Testamente
gemacht u. dgl. Er führte die Oberaufsicht über die Waisen und
deren Vermögen. Die Ratsherren nahmen Fremde in den Bin i;< r-
verband auf. Ferner lag in ihren Händen die ganze Verwaltung
der Finanzen der Stadt; sie legten die städtische Abgabe, den
^Geschols'S um, nahmen für die Stadt Anleihen auf imd verliehen
Btidtisches Geld; sie bestimmten den städtischen Beamten den
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28«
Der Stadtrat.
Sold und zahlten ihn aas; sie gingen im Namen der Stadt
Pachtungen ein niid veq>achteten anderseits die stadtischen Liegen-
schaften, Häuser, Markthalku usw. Die Ratsherreu bestimmten
die Ehrengaben für den Könige die Königin und hohe Wurden*
träger, sowie verechie^leae andere Qaben ond Unterstützungen,
Sie eröffneten nene Handeleveifaindongeny m wekliem Zwecke sie
„Rayse^ ontemahmen, Ihnen lag die Wahl der Solidffeo ond der
stSdtlachen Beamten ob. In den Stidten, wdehe ihre Abgeord-
neten zum Reichstag sandten , fand auch deren Wahl durch die
Ratsherren statt uiid zwar ans ihrer Mitte; Krakau schickte ge-
wöhnlich zwei Ratsherren. Einen Teil dieser Geschäfte konnte
der sitzende Hat allein besoigen; so anderen mulsten auch die
alten Bataherren geladen werden. Dies war besonders bei Herans*
gäbe von Wilikfiren not%. Besddliaee dieser Art werden ans--
drftoklioh als solche der alten ond jungen Ratahenen beseichnet-
80 bratet ein Krakauer BeseUob vom Jahre 1459 Aber die
Schöffeiuvahl folc^a^ndermafsen: „Dy Herrn Ratmanne ald und jung
sint eym worden vnd habin mit vmfropter Stv^mme eintrechtig-
lich besloascn vorbas me vnbrochlichen czu halden, daz wen sichs
gebont newe Scheppin an dy Scheppinbanck czu kizen (wählen)
vnd czo setcaen» so sal der aitcaende Bat dj aiden Herren be-
sendin^ vnd denne so sollen dy Herren Ratmanne ald ond jong
cso Scheppinbanck küeen dy, dy dorcso wirdig vnd tocfatig sin^
noch guten Gewissen vnd nicht noch Grünst weder noch Pront-
schaft. Und subt ane dy alden Herren sal sulche Kore (\\ aiil)
nicht mee gescheen/* Und als <lie ficmberger iui Jahre 14G4 mit
dem Adel des Lembeiger und des Zydaczower Gebietes einen
Bund zur Wahrung der gemeinsamen Rechte schlössen, bestätigten
diesen Akt im Namen der Stadt die sitsenden ond die alten Bats-
henen mit dem Vogt^ den Schöffen, den Zonftmeistem ond mit
der gansen Gemeinde.
Die Sitzungen des Rates fanden im Rathause statt Ihnen
wohnte der Siadtschrcibcr bei. Die Einladung zur Sitzung liefs
der Bfirgormeiöter durch Boten, schriftlich oder auch durch das
Läuten der Ratsglocke ergehen. Nicht immer fanden sich die
Ratsherren pünktlich ein. Daher bestimmte 1455 der Lembeiger
Bat, dals jeder Batsherr, möge es ein sitseoder oder ein alter tmn,
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Der Stadtrat
«89
sobald der BQigenneister ihn ins Rathaus ruft, innerhalb einer
halben Stunde an erscheinen habe; wer dies unterliela, moftte
fiber Nacht im Rathaua verbleiben und einen Vierdung Buike
zahlen. Ebenso haben „dy Hern Ratmanne iung und alt'' von
Krakau 1460 ,,eyne sulche Ortlinancie czii haldcn eyntrechticlichen
mit vmbgeiR>gter Stymme beslossen: Das wen man dy Glocke
lewt of dem Rathawfi, das dy alden Hern besaut czusammen
suUen komen, wen man anhebt cau lewtin^ sal man den Santzeiger
(Sanduhr) in der Batstobin o£Betcsin^ vnd welch Heri her (er)
aey alt adir iung, bynnen derselbm o%esaextin Zeigerslinnde of
das RathawB nicht kompt» der sal gebin ane Wedirrede vnd
Entredung czwene Groschin Busse, is were denne, das 1k r vmb
strenger, redlicher Not vnd Sache willen also schir nicht kuoien
mochte." Dieser Beschlufs der Krakauer fruchtete aber so wenig,
daüs am Anfange des 16. Jahrhunderts der Krakauer Wojwode
eingriff nnd festsetate^ es solle bei dem Umstände, dafs die Rata-
herren sich so selten vollsihUg einfSndeni auch den Beschlüssen
volle Geltung ankommen, welche der Bfiigermeister mit der
Minderheit der RSte gefafst hat Das Amtsgeheimnis wurde von
den Katüherren nicht immer gewahrt. So klagt ein Krakauer
Ratsbcschhifs von 1430 in heftigen Worten über die „Vn-
verswegenheyt des iiatis'', die der Stadt so schädlich ist und
wegen der |,nymant tar (sich getraut) in eyme Rate sicher reden,
was do not ist^. Als eine ^Unere vnde Schande*^ wird bezeichnet»
dals Weiber und allerlei Gesindel „wäln ejns Ratis Heymlichk^
mawlblewen vnd hadirwaschen vnd spotten^. Daher werden die
Bataherren zur Verschwiegenheit verpflichtet unter Erinnerung an
den Eid, „den dy Rotman alle Jar sweren vor dem Hern Woy-
woden czu der Czeyt, so her sy czu dem Ratamecht (Ratamte)
kewst vud seczt^. Ähnliche Beachlüsse wurden 1&26 und 1537
geihfst
£s ist bereits bemerkt worden^ dals bei wichtigen Beachlftsaen
alle Ratsherren ^ jung und alt, anwesend sein mufstsn« Bei sdir
wichtigen, das Gemeindewesen besonden interessierenden Geschäf-
ten wurden auch der Vogt, die Schöffen, die Zunftmeister, ja die
ganze Gemeinde herangezogen. Wir haben schon ubcu gesehen,
daiä der im Jahre 1464 geschlossene Bund der Lembeiger mit
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Teilöubme der Oesamtbürgerschaft an der Verwaltung. Büiigeraus.schüsse.
dem Adel von allen diesen Faktoren bestätigt wurde. Ebenso
bestätigten einen Zoll vertrag mit Krakau im Jahre m2'6 der Vogt
und die Ratsherren von Nen-Sandec zugleich mit ihrem Mithfii^er
Johannes dem Reichen und der ganzen Gemeinde. Im Jahre 1353
haben die Katsherren von Lemberg zugleich mit dem Vogt Bruno
und einer Anzahl von Bürgern, ,j ihren geliebten Brüdern und
F^unden, die dazu besonden gerufen und geladen wurden"^ vor
allen versammelten Bfirgem, Handwerkern und Bewohnern der
Stadt eine der Marienkirche in Lemberg gehörende Mühle an den
Müller Ulrieh verliehen. Ebenso iiezeiigt im Jahre 1402 der Erb-
vogt Peter von Krosno zusammen mit den Räten und der ganzen
Bürgerschaft ein von der Gemeinde abgeschlossenes Rechtsgeschäft.
Belbstverstandlich erscheint es, dals z. B. im Jahre 1425 der Büiger>
meister, die Bäte, Zunftmeister und die ganze Gemeinde von Lem-
berg dem König Wladyslaw II. und seinen Angehörigen den Treu-
eid schwören. Da es mit dem Anwachsen der Bürgerschaft immer
schwerer wurde, bei ähnlichen Gelegenheiten die ganze Gemeinde
zu vei*sammeln, ist es frühzeitig üblich geworden, einen Aussehufs
zu wählen. So sind durch eine Veroi'dnung des Krakauer Woj-
woden vom Jalire 1418 aeht Männer aus dem Stande der Kauf-
leute und aeht aus den Zechen der Handwerker dem Rate bei
wichtigen Geschäften zur Seite gestellt worden; ohne ihre Zu*
Stimmung sollten keine Willküren beschlossen und keine ungewöhn-
liclien Steuern und Ungelder au%elegt werden. Nach königlichen
Verordnuniren ans den Jahren 1521 und 1524 wurden in Krakau
zwölf Manner aus den Kaufleuten und zwanzig ans den älteren
Zunftmeistern bestimmt, denen von Zeit zu Zeit die Freiheitsbriefe
und Willküren der Stadt vorzulesen waren, damit sie allgemein
bekannt Mrürden. Seit 1648 b^egnet uns in Krakau eine Körper-
schaft von vieisig MSnnem (quadraginti viri), die von der ganzen
im Rathaus versammelten Gemeinde gewShlt werden; sie hatte
dem Rate zur Seite zu stehen und ihm bei verschiedenen wich-
tigen Geschäften, z. B. bei der Aufnahme von Schulden, ihre Zu-
stimmung zu geben. Ebenso wurde in Kazimierz seit 1547 von
der Gemeinde eine Anyjihl von Männern gewählt (sieben bis vier-
unddreifsig) , welche an den verschiedenen Geschäften teilnahmen
und die Rechnungen des Rates prüften* In Lembeig wurden im
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Stadtbeauiteu.
Jahre 1577 nach dem Muster von Krakau vierzig Mfinner, und
zwar zwanzig aus den Kaufleuteo und zwanzig aus den Hand-
werkern, zu demselben Zwecke dem Rate zur Seite p^stellt (qua-
draginta viri). Die Einrichtung des äiifseren oder groisen Rates,
wie man diese vielen deutscheu Städten eigene Einrichtung zu
nennen pfl^» neben dem inneren kleinen Rat war um so not-
ivendigeri seitdem letcterer nur aus einer kleinen Ansahi bevor-
zugter Familien besetzt wurde*
Zur Einhebung der Abgaben wurden aus der Mitte des Rates
die Schofsherren (Schoschheren, exactores exactionis civitatis) ge-
wählt. Die eigentlichen Finanz Verwalter waren die Lohnherren
^Lonheri, quaestorcs), die auch aus der Mitte des Rates gewählt
wurden. In Krakau gab es nach einer Willkür vom Jahre 1504
zwei Schofsherren, und zwar wurde einer aus der Mitte der jungen
und einer aus der Mitte der alten Herren gewihlt Dieselbe Y or^
«chrift galt fOr die Wahl der Lohnhefren. Doch wich man von
dieser Regel auch ab, zumal diese Würden mfihsam waren und
man gern davon freiblieb.
Von den Beamten der Stadt ist vor allem der Schreiber
<Statöchreiber, notarius civitatis) und der ünterstadtschreiber (Vndir-
etatschreiber, subnotarius» vicenotarius) zu nennen. Sie hoben
aufser ihrem Sold von der Stadtkaase noch von den Parteien ge-
wisse Taxen ein. In Krakau galt seit dem Jahre 1589 die Ver-
ordnung, dafs die Stadtschrdber der deutschen und polnischen
Sprache, natürlich neben der lateinischen, mSchttg sein mufsten.
Zur Schliclitüjiu: der Angelegenheiten der Stadt ii»it Rechts-
personen aufserhalli (h r>('lbeji bestellten die Städte Prokuraturen.
So wird in den Rechnungen von Krakau zum Jahre 1399 der
«procurator civitatis^' Johannes Brist envähnt. Auf der Reicha-
versammlnng zu Korozyn (1461) vertrat der Krakauer Prokurator
Johann Oraazewski die Interessen der Stadt
Für den Sicherheitsdienst in der Stadt wachten die Zirkeler
<Oeirkelir, circulatores , quartalienses) ; an ihrer Spitze stand ein
y>irk<'Imeister (inaL^ister cireulatoruui). Im Jahre 1390 zahlte mau
in Krakau neunzehn Ziikeler und ihren Meistor Martin; an Aus-
giiben für diese Sicherhuitdwache weisen die Stadtrechnuugen
Ü2 Mark 32 Groschen und 4 Pfennige aus. Nach dem Eidsohwur,
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StikitiaGho 8i^^ und Wappen.
den sie zu leisten hatten, gehörte es auch zu ihren Au^ben, ,,Krbe
vnd Grenitez (d. i. Grundbesitz) recht beseen vnd recht awsmessen'^
Besondere Beamtea (affusores) hatten die Schankwirte zu. be-
wachen; sie zogen die Strafen fCir die Verdünnung der Getrinke
durch Zugicfsen von Wasser ein. Unter den Dienern des Magistrats
erscheint vor allem der Pedell (bedellus). Aufserdem gab es
noch verschiedene andere Diener des Rates nnd des Vogtes, unter
ihnen auch den Kerkermeister (magister cippi), den Henker (tor-
tor, suspensor), und den „Heczlo" (Schinder). Im Dienste der
Stadt standen femer verschiedene Handwerker, darunter auch die
Bohrmeister und Wasserleiter (Kormagister, Wassirleyter) und die
Uhrmacher (magtster horelogii); femer allerlei Arbeiter in deo
Steinbrfichcn, Ziegel werken, Kalköfen usw. Schlielslich seien noch
die Stadiijjusiker genannt.
Nicht unerwähnt darf bleiben, dafs die Städte nnd deren
Obrigkeiten schon frühzeitig nach deutscher Sitte Siegel und
Wappen führten. So ist uns aus Krakau schon das Sico^el des
Vogtes aus dem 13. Jahrhundert bekannt, jenes der Schöffen aus
dem 14. Jahrhundert Aus dem 14. Jahrhundert kennen wir auch
Siegel von Kazimiens, Neu-Sandec^ Bochnia und Lemberg. Am
Ende des 14. Jahrhunderts erhielt auch schon das fem im Osteo
gelegene Kolomca ein M'^appen (aiiim sen clenodiuni).
Die Aufnahme in den Gemrindeverhand war an verschiedene
Bedingungen geknüpft. Am leichtesten war sie für die in der
Stadt selbst geborenen Söhne ansässiger Bürger. Diese erhielteo
das BürgeiTceht ohne jede Schwierigkeit, sobald sie sich danim
bewarben. In den Krakauer Aufnahmelisten der Neubüiiger ist in
diesen Fallen neben dem Vermerk „er hat das Recht*' oder „cr
hat das Bfirgerrechf* (habet ins, habet ins civile) blofe hinan-
gefügt „er ist hier geboren" (hie uatus est). Mit diesen Vermerken
ßnden wir z. B. in der Krakauer BurgeHi?^te von l.'H)5 ein<i;c'traixen :
Hannos Hitnerer, Niklos Czuczilman, Peter Kinfogil. Kam dagegen
der Aufnahmebewerber aus der Fremde, so mufste er von seiner
Heimatsbehörde ein Leumundszeugnis (litera) beibringen. Die
Vorlage dieses Zeugnisses wird kurz angemerkt So heifst es Id
der eben genannten Büigerliste : „Michael Steinbrecher aus Landis*^
hut^ Schuster, hat das Becht, hatte den Brief (habuit litenun)/^
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Aufnahme in die Bäi)gerlit»te. t$i
Ebenso in den Lembeiger Listen: „Am 7. Jänner 1408 erhielt
Johannes Ekkart, der EmpfehlnngBbnefe aus Bambor brachte, das
BSrgerrechf In diesen Briefen wurde besonders bezeugt, dafs
der Vorzeiger sieb ehrsuin verhalten habe und ebeUcher Geburt
sei. Erhalten ist uns ein solches Schreiben der Rate von Neu-
Sandcc für Johann Rosa. Es ist vom 27. Juli 1491 datiert und
an die löblichen und klugen Herren, den Bürgermeister und die
Rfite^ sowie die ganae Bürgerschaft der löblichen Stadt Lembeig
gerichtet Bestfitigt wird darin die eheliche Geburt des Johannes
Boea sowie sein makelloser Lebenswandel, und daran wird die
Bitte geknüpft, ihn als Bfii^ von Lemberg anzunehmen. Die
I\cu-8audecer versprechen, Gleiches mit Gleicliem zu vergelten.
Konnte der A nfnahmebewerber dieses Zeugnis nicht p!:leich vorh'gen,
so erhielt er Erlaubnis, dasselbe bis zu einer bestimmten Frist
beizubringen. Es hatte also z. B. nach der Krakauer Liste von
1396 Friczko Bothner das Buigeirecht unter der Bedingung er-
halten, da& er nach der Mitte der Fastenzeit den Brief aus Breslau
beibringen werde. Bei anderen Eintragungen dieser Art werden
noch die Böigen für die Einhaltung dieser Verpflichtung angeführt
So heifst es auch in der Lemberger Liste vom Jahre 1411: Ni-
kolaus (jcyliug hat Wuhlverlialtune^zeugnispo bis zum Miehaelis-
tug zu bringen, um das Bürgerrecht zu erwerben; Bürgen sind
Ejrsenhutil und Hannus von der Steyne. Kam der Noubürger
ans einem Orte, von wo er keine sohriftÜchen Zeugnisse beibringen
konnte y so mufete durch Zeugen seine Unbescholtenheit nach-
gewiesen werden. So findet sich in der Krakauer Bürgerliste von
13V*4 folgende Aufzeichnung: „Swanch Kuchala hat das Bürger-
recht; es verbürgte sich für ihn Waugerzin, der Bauern herbei-
zuführen hat, welciic für den guten Ruf Zeugnis ablegen sollen.'*
Wie die slawischen Namen andeuten, handelte es sich otfenbar
nm einen Anfnahmebewerber, der aus einem polnischen Dorfe zu-
gewandert war. Statt des aohriftlichen Zeugnisses genügte mlt-
anter auch die Blmpfehlung iigendeiner bekannten Persönlichkeit^
wie dies in Lemberg sich nachweisen UUst Hier finden sich Ver-
leihungen des Bürgcnechtö verzeichnet, die „ex recommendatione*'
der Fürstin 8zyngajlo de Olesko, des Starosten oder eines Kron-
würdentragers erfolgten. Aulser dem Leumundseugnis und der £nt-
19*
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392
Anfbahme in die Büxgerliste.
richtung der Bficgertaze — in Krakau aablieo Haodwerker eine Mark
(d. i. 48) Grrosclien, Kaufieute einen Schock (ako 60) Groadien —
konnten aber noch andere Bedingungen hinzutreten. Vor allem
wurde darauf gesehen, dafs der Bürger sich ankaufe oder doch
einen Hausstand begründe. Es- heifst z. B. in der Lemberger
Buigcrlistc von 1407: Andreas Seidel, der aus Breslau Empfeb>
iungsbriefe mitgebracht hat| Mrurde als Mitbürger aufgenommen
(acccptus est in eoncivem); es bfiigten Ifir ihn Nikokiis Smedlelt
und Peter C^nkisworstel, dafs er innerbalb eines Jahres sich ver^
ehelichen oder ein Haus kaufen werde.'* Deshalb finden wir in
den Stadtbüchern öfters besondere Verzeichnisse der unverehe-
lichten und unbehausten Bürger. Als der Leinl)erger Ratsherr
liConhard im Jahre 1407 sein Hau.s und sein ganzes unbeweg-
liches Vermögen an das Spital in Lemberg abtrat, liefs er sich
von dem Stadtrate das Versprechen geben, daik dieser ihn nicht
zwingen werde, einen anderen Besits zu kaufen , sondern dafe er
auch ohne diesen seinen Handelsgeschäften werde nachgehen dür-
fen. Auch das Glaubensbekenntnis spielte bei der Aufnahme eine
Rolle, denn die 8tadtrechtc sind oft ausdrücklich nur für Katho-
liken verliehen worden. Es fehlt nicht an Andeutungen, dafs die
Verleihung von Bürgerrechten bald ohne besondere Schwierig-
keiten erfolgte, bald wieder nur unter erschwerten Bedingungen
stattfand ; es hing dies von dem jeweiligen Zustande des Stadt-
wesens und den Zeitverfaaltnissen ab. Mitunter wurden ganz be-
sondere J^slungen gefordert, so die Lieferung von Geschütaen
oder die Herstellung eines Bninnens. In Ijemberg \vurde nach
den jeweiligLii ljedürfnis>( n auch die Abgabe von Waffen an das
Zeughaus oder eine entsprrcheiide Ablosesumme für diese Ver-
pflichtung gefordert. Ix merkenswert ist, dafs ausnahmsweise das
Bürgerrecht auch Frauen verliehen wurde; diese licfsen sich bei
der Ausübung der Wehrpflicht ebenso wie etwa die Erbinnen von
Schukeien vertreten. Jeder Ao^nommene mufste den Bürgereid
schworen. Veriiels ein Büiger die Stadt, so verzichtete er auf das
Bürgerrecht (ins ctvile resignavit). So gaben z. B. in Lemberg im
Jahre 1407 Kristel Sonicr, Jokusch Melczer und Michael Smedtchen
ihr Bürgerrecht auf. Im Jahre 1578 verzichtete ebenda Johann
Saidiitz in Gegenwart des Vicestarostcn und anderor zwei adeliger
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Das „Omerk^^ der Bürger. Äufeeres der Stildte.
ZeugeD auf sein Büi'gerrechtj weil er adelig sei. Die Bürger fuhrieu
nach cleiitschem Brauche ein „Gmerk** (Hausmarke); das sie, wie
die Adeligen die Wappen, tat BeEeichnimg ihrer Waffen, Silber-
geräte, Häuser, Denkmale, Siegel u. dgl benutsten. So zeigt nooh
heute das von Stansel Scholz im Jahre 1554 in Lemberg erbaute
Haus sein „Gmerk", und ebenso ist das „Gmerk" seines Mitbüi^ers
Stanislaus Hauel (f 1577) auf sfluom Grabmal in der Kuthedral-
kircbc zu sehen. Aucii als liandels- und Fabrikmarke bedient
man sich dieses Zeichens, Mitunter wurden Bürger geadelt und ander*
ten sodann ihre Hausmarke, so Scholz- Wolf owiez (1595). Von den
Dentschen fibemahmen auch die Polen und Armenier diese Zeichen.
Unter der Obsorge der Stadtobrigkeit entwickelte sich in
den Städten ein wohlgeordnetes lieben. Seinen Mittelpunkt bildete
der Marktplatz („Kyng", circulus), von dem nach allen Richtungen
die „Gassen" zogen. Das Stadtgebiet war durch „Krewtcze"
(Kreuze) in Bezirke geteilt; auch von „Virteyl" oder „Firtel" (Quar-
tiere) der Stadt ist die liede. Umgeben ist die Stadt von der
„Mawer^. Für die MauertQnue kommt die Bezeichnung ,,Weik-
hus** (Kampfhaus) vor; „Oaogebrucken^' führen über die Gräben.
Die Befestigungen der Städte geschahen mit Erlaubnis und unter
Mitwirkung der Landesfürsten. Sie entwickelten sich nur all-
mählich. So war Krakau 1259, heim zweiten Einfall der Mon-
golen, noch gar nicht oder ungenügend befestigt. Wahrschi iulich
gewährte nur die Burg am Wawel der Ansiedlung un ihrem
Fufse Schutz. Deshalb wurde auch die Stadt beim Hei-annalien
der Feinde verlassen und von diesen verbrannt Auch 1285, als
der Adel sieh gegen Leszek den Schwarzen empörte und dieser
nach Ungpun floh, zogen sich die ihm treu gebliebenen Krakauer
Borger, wShrend ihre Stadt in Fkmmen au^ng, mit Lesseks Ge-
nmhiiu Griphina in die liurg aui Wawel zurück und hielten sich
daselbst, bis der Kuniü; mit uiueiu Ersatzheere erschien und seine
Feinde in die Flucht jagte. Für ihre Treue, so berichten die
grofeeren Krakauer Jahrbücher, zeichnete Leszek die Stadt mit
groisen Freiheiten aus und befestigte sie noch in demselben Jahre
gegen den Willen des Adels mit überaus starken Planken und
Grfiben. Damab hat also Krakau erst auch dieses wichtige
Wahrseichen einer mtttelalterlidien Stadt eilialten. Drei Herrscher
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Befeet^Bg. Stnbenpflaster. AVaascrlGituDgeii. Uhron.
hatten somit an der Ausbildung Krakaus zu einem vollendeten
deutschen Stadtwesen mitgearbeitet: Lcszrk der Weifse durfte der
dörflicheo deutBcheD Ansiedkmg am Fu&e des Wawels das
deutsche Recht verliehen haben; nnter seinem Nachfolger Bo-
lestaw dem Schamhaften erhielt der Ort das Magdeburger Stadt-
recht; f^eszek der Schwarze hat endlich die Stadt mit Wall und
Mauer umgürt<»t. Später sind selbstverstündlieh die Beft stigungen
erweitert und verstärkt worden. Uberaus stark war auch Lein-
beig befestigti das geradezu ein Hauptbollwerk des Reiches war.
Aber auch kleinere Städte wie Neu-Sandec und Krosno hatten
ihre Planken (blanci) und Zugbrücken (czogebmcken).
Die StraTsen der Städte waren wenigstens zum Teil gepflastert
In den Krakauer Rechnungen finden wir seit 1 390 Ansgaben für
Fila.^.tcruugen eintrctrngcn, uiul in Lonii)erg sind in den Rt'chnungeu
doü Jahres 14u4 unter dem Sclilagwort liegislrnm bmkncri"
(Register des Brückners, d. i. Pflasterers) Auslagen für diese Zwecke
verzeichnet Zur Wasaerversoignng wurden nicht nur Brunnen,
sondern auch Wasserleitungen angelegt. Für ihre Herstellimg und
Instandhaltung sorgten Bohrmeister oder Wasserlciter (Ronuagister,
Wa88irle\ier, magister canaHum, ductores aquac). In Krakau gab
es auch ein „Rorhaus", dessen Bedeutung wir aber nicht kennen.
Die erf5te Anlage der Wnssorleitnng in Lcnibei^ schrieb man drio
Rfitshenn Voter Stecher zu, der am Anfang des 1 5. Jahihnndertä
wirkte. Für die Leitung vei w endete er Tonröhren. In Krakau l>e-
nützte man auch Holzrohren. Aber auch weniger bedeutende Städte
hatten Wasserleitungen. So gestattete 1461 König Kazimicrs
Jagidto der Stadt Krosno die Anlage einer Wasserleitung, doch
sollten durch dieselbe die königlichen Mühlen nicht geschädigt
werden. Im Jahre 140 4 65 gestattete derselbe König der Stadt
l^icc'z die Anlage von unterirdischen Wasserleitungen. Früh/eitig
besitzen die Städte auch Turuiuhren. In Krakau linden sich schou
seit 1390 Ausgaben für diesen Zweck verzeichnet, in Ilmberg
seit dem Anfang des 15. Jahrhunderts. Als erster Uhrmacher er-
scheint hier in dieser Zeit Helbesirm; aber auch im 17. Jahr-
hundert ist noch ein Deutscher, Balzer Werner, in Lembeig Uhr-
macher. Am Rathausturm daselbst wurde 1491 eine Uhr an-
gebracht Auch in Neu-Sandec findet sich um diese Zeit ein
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Obsotge für Verkahnstrafeen und Br&ckeD. FIufeF^guIiemogea, 295
Uhrmacher (1491). Den handeltreibenden Bürgern lag auch vor
allem dar.in, dafs die Stra&en instand gehalten und Brucken er*
richtet wurden. Zu diesem Zwecke sind ümen von den Ffirsten
oft besondere Begünstigungen gewahrt worden. So übertrug
schon 1815 der Herzog £okietek den Knikanem die fürstliche
überführe in tlor Nähe der Burg unter der Bedingung, dafs sie
von ihren Einkünften eine Brücke über die Weichsel erbauten.
Im Jahre 14b3 gestattete der König Kazimierz Jagiello zur
Förderung des Verkehrs den Ncu-Sandecem, eine Brücke ilber
den Dnnajec zu bauen und Bruckengeld m esrheben, König Ale-
xander erlaubte den Lembeigenii von jedem Fuhrwerk, das be-
laden in Lemberg einfuhr , einen Groschen einzuheben, damit sie
mit dieser Einnahme die Stralsen herstellten. Im Jahre 1421 er-
baute der Lember<2,Lr Bürger Nikolaus Schuler auf eigene Kosten
eine Brücke am Wege von Ijeinberg nach Halicz. Dem auf dieser
Brücke aufgestellten Kreuze verlieh Erisbischof Johann von Lem-
berg einen Abiais. Auch vor grofsen Flufsregulierungen scheuten
die betriebsamen Bürger nicht, wenn dies ihr Interesse erforderte.
So haben die Krakauer im 14. Jahrhundert die Weichsel zwischen
den Skalkabcf^ und den Wawel geleitet, um den Blufs naher an
ihrer Stadt vorbeiströmen zu lassen. Diese Flufsregulierung
erfreute sich auch der Förderung des Königs Kazimierz des
Gruiscn (1358). S[)äter nahm die Weichsel wieder ihren Lauf
südlich vom Skalkaberg, den sie heute noch einhält.
Reichlich soigtcn Rat und Büig^rschaft für die Errichtung
und Ausstattung von Kirchen und Altaren. In den 8tadtbficheni
finden wir darüber zahlreiche Beehnungen. Auch die Anstellung
und Besoldung der Prediger besorgte vielfach die Stadt; und
ebenso bind in den ^Stadtrechaungen die Ausgaben für den „Or^el-
nicyster" verzeichnet. Sehr zahlreich waren vor allem die from-
men Spenden und Stiftungen der Gläubigen. So errichtete Her-
mann Kranz 1380 einen Altar in der Marienkirche zu Krakau.
Unter den Wohltätern dieser Kirche finden wir einen Johann
Pauswang, der 1406 cur Deckung des Turmes hundert Mark
Prager Groschen verschrieben ' hat. ' Im Jahre 1415 bestimmte
der Bürger Nikolaus in seinem Testament „czen Marg Hellir
zum Gebevdc unsir Üben Fraweu Pfarrkirche zu Krakow".
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Kirchenbaateii ; Pflege Gottesdienstes.
Als man tlaranging, den prächtigen Flugelaltar in <lieft<^r Kirche
durch Meister Veit Stöfs herstellen zu lassen, sind zu diesem
Zwecke überaus zahlreiche Spenden eiogeÜossen, denn die Marien-
Verehrung des deutschen Mittelalters irar auch bier überaus rege.
So bat Dorothea Sebusterin 1473 vier Mark „cau der newn Tafeln
unsir Ubn Frawn** nnd zehn Gulden ^csu dem newn Creoce cm
unnr libn Prawn" beatimmL Ähnliche Geldspenden liefen unter
anderen ein von Georg Lang, Wilhelm, Susanna Beck, Elisabeth
Wilhelmine, Anna Glejwic, Bartosz Reich, Johann um] Liaurenz
Gobil und Johann Korhel. Der Apotheker Paul gab allerlei
Silberzeug „czu der Tofhl czu unsir libn Frawn, dy man bawet
of dem hohen Altar''. Anna, Gattin des Hutmachers Symon, ver*
schrieb ihr Haua an demselben Zwecke. Und Barbara^ die Witwe
des Kaspar Roth, verschrieb 1488 einen silbernen Gürtel und
nenn silberne L5fPel för diesen Altar. Es sei nur noch erwähnt»
dafs die hervorragenden Krakauer Famihen der Szembek, Boner
und Fou"elweider an dieser Kirche Kapellen errichteten, ii^benso
verhielt es sich z. B. in Lemberg. Nach dem Berichte des Lem-
berger Chronisten Zimorowicz hatte zum Baue der Metropolitan-
kirche« die im 14. Jahrhundert errichtet wurde, i^daa meiste die
Frömmigkeit der Deutschen geleistet'^. Im Jahrs 1480 wurde in
dieser Ejrohe der Hochaltar mit Hilfe von aweihnndert Mark
errichtet, welche Jakob Zyndiych vermacht hatte. Vor allem hat
aber auch liier die Marien Verehrung innige PHege gefunden. So
errichteten in der Marienkirche 1399 die Lemberger Katßherren
einen Altar und statteten ihn mit Einkünften aus, die 1421 er-
höht wurden. Im Jahre 1402 richteten die Bürger und Schöffen
von Lembeig, namentUch der kleine PeterUn, Peter Rosenlechery
Klug Anders u. a^ mit Zustimmung ihres Pfarrers und der Rate
Peter Folmar, Peter Stecher, Johann Worst, Franoako Rymar»
Michael von Briga und G^rg Krebel für immerwährende Zeiten
einen erhebenden Muiiengottesdienst in der Pfarrkirche ein. Im
Jahre 1419 vermachte der Bürger I>eonhard hundt itund\'ierzig
Schock Groschen für den Altar der Marienkirche. Kbenso ver-
schrieb für den Marienaltar im St Johanneskloster zu Pikno die
Witwe Agnes, bevor sie ihre Pilgerfahrt nach Rom antrat, dne
Fleischbank (1425). Das Gesagte wird genügen, um die Obaorge
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SchuiweseD.
399
für Kirchen uud Klenis darzutun. Anderseits gab es aber auch
scharfe Kämpfe mit der Geistlichkeit. Sie betrafen bald das Pa-
tronat über die Kiroben^ bald wieder die Verwaltung von Schulen
und SpitSlem. Die Stadtobrigkeiten wollten die Bevonnnndung
der Waisen dnreh G^dstliche nicht sulassen und kämpften gegen
die Anrufung des geistlichen Gerichtes. Interessant Ist die in den
alten Krakauer Stadtbüchem enthaltene Nachricht, dafs 1394 die
Riitsherrcn mit dem Bischof darüber Verhandhin^^(-n j^tlugen, dafs
ein Interdikt nicht länger als drei Tage gehalten werden sollte.
Schliefslicb duldeten die Bürger auch nicht das Anwachsen von
geistlichem Besitx innerhalb ihrer Mauern; denn dessen Freiheit
von verschiedenen Leistungen häufte um so gröisere Lasten auf
die Stadt Deshalb bewogen die Krakauer schon 1 858 den König
Kazimierz, dafs er „aus überströmender Freigiebigkeit " zu anderen
Freiheiten auch noch die hinzufügte, dafs an Kirchen uud Klo-
ster kein Grundbesitz in der Stadt verschrieben werden konnte;
nur der Erlös für den dem Klems etwa zugedachten Besitz sollte
ihm ausgefolgt werden. Ganz ähnliche Verfügungen sind be-
kanntlich damals von Albrecht dem Weisen und Rudolf IV. zar
Hebung der österreichischen Städte erlassen worden. Im Jahre
1444 sind dieselben Bestimmungen fßr Lemberg getroffen worden,
und zwar wurden sie hier auch auf den Adel ausgedehnt.
Auch für das Schulwesen wurde iresorgt. Die erste Pfarr-
schule Polens ist in Krakau entstanden. Es ist bezeichnend, dafs
der um die deutsche Kolonisation verdiente Bischof Iwo ihr Grün-
der ist. Sie war cunächst mit der Dreifaltigkeitskirche verbunden;
als aber Iwo die fOr die deutsche Ansiedlung bestimmte Marien-
kirche errichtet hatte, fibertn^ er die Schule dahin. Im 14. Jahr-
hundert finden wir in den Stadtbüchem diese Schule oft erwähnt,
und zwar vor allem in den Rechenbüchern, wo verschiedene Aus-
gaben dafür verzeichnet sind. Eine andere Schule war die zur
heiligen Anna, die 1395 von einer Feuersbrunst heimgesucht
wurde. In Kazimierz gab es damals eine Schule zu allen HeiOgcn.
Im Jahre 1397 sah sich der Bektor derselben^ der Magister Kle*
mens, veranlalst^ wegen der Mifshandlui^ eines seiner Schfiler
gegen den Peter Teppilwode, Diener des Pompirlin, den Kannen-
gielser Preuse, den Bogenmacher Örtil, einen gewissen Schot-
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Soholweseti.
kinlant und den Tuchmacher Mathias Klage zu erheben. Die
von König Kazimierz dem Groisen 1364 errichtete und von
WiadTslaw II. 1400 reoigaoiaierte UniverBitai in Krakau wardc
tu nicht geringem Teile von Deutschen besucht In Lemberg
soll die Stadtschule 1382 errichtet worden sein. Gegen das £ndc
des 14. Jahrhunderts tobte zwischen dem Ix« mborger Pfarrer und
den Bürgern ein Iieftiger Streit, der auch üitse Schule l^ctraf.
König Wladyslaw II. entschied 1400, dafs die Bürger allein »Schulen
errichten und den Rektor zu bestellen hatten; doch war dieser
auch dem Pfarrer mm Gehorsam verpflichtet und mufste, wenn
dieser mit ihm unzufrieden war» durch einen anderen ersetzt wer-
den. Der Schulleiter oder sein Gehilfe sangen mit den Schülern
auch in der Kirclic (1402). l'm diese Zeit finden wir auch in
deu T^emhcrgcr Stadtrechnungcn allerlei Ausgaben für die Schule
verzeichnet, so auch für Ziegel, Holz u. dgl. Irn Jahre 1444 ge-
stattete König Wladyslaw III. den Ijembergern, eine Schule bei
der Spitalkirche zum heiligen Geist zu errichten* Im Jahre l&6d
wurde die Schule bei den Franziskanern mit einem erweiterten
Lehrplan eröffnet Dem Schulrektor wurde der Unterricht der
Jugend in der deutschen Sprache und in der Arithmetik zur Pflicht
gemacht; zugleich wurde seine Besoldung erhöht. Für Jünglinge,
die auswärts an Universitäten studierten, wurden aus dem Stmlt-
säckel Unterstützungen gewährt, Promotionskosten bestritten, ja
selbst Schulden bezahlt. Thomas Drebner, der in Paris studierte,
erhielt 1603 eine Subvention von der Stadtvertretung I^embergs.
Schulen gab es auch in vielen anderen Orten, so In Biccz (um
1425), in Tymbark (1349), in Widicka (1465) usw. Die Schule
in Biccz erfreute sich offenbar schon in der ersten Hfdfte des
If). Jahriiundcrtö eines guten Rufes, denn um diese Zeit erhielt
Nikolaus, der alte Lehrer dieser Seluile, durch eine Reihe von
Jahren vom Rate der Zipser ätadt Bartfeld eine Besoldung, ein
Zeichen, dafs er auch Schüler aus diesem Orte unterrichtete. Im
Jahre 1528 ist in Biecz eine neue Schule erbaut worden. Nach der
1553 erlassenen Schulordnung wurde der Leiter der Schule vom
Hate gewählt und dem Pfarrer vorgestellt; die Räte und der Pfarrer
oder sein Stellvertreter hatten vereint aueh die Oberaufsieht. Per
Lehrer sollte zumindcstens im Lateinischen und Deutschen be-
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SpiUler und Siechenhftiiser.
-wandert sein, wenn möglich auch im Griechischen« Gelesen soll-
ten werden Cicero > Vergil, Sallast und andere gute klassische
&hrift8teller. Schuler aus Btecs zogen gewifs auch oft an die
Universität nach Krakau, denn der in Binarowa bei Biecz ge-
borene gelehrte Chronist .Martin Kromcr stiftete 1569 zwei Sti-
pendien für Studenten rlieser T^niversität, die in Biecz gel^oren
waren. Wichtig iät ^ür uns die Kachricht, dafs damals in Biecz
wie in Lemberg noch in deutscher Sprache gelehrt wurde. So wird
es auch an vielen anderen Stadtschulen jener Zeit gewesen sein.
Ebenso ist für die Errichtung von Spitälern gesorgt worden.
Audi die älteste dieser Anstalten knüpft an den Namen des
deutschfreundlichen Bischofs Iwo an. Dieser hatte zunächst
(etwa 1223) in dem unmittelbar bei Krakau gelegenen Pri^duik
ein Hospital errichtet und es so^'ann in die Stadt übertragen;
deutsche Hospitalitermönche besorgten die Krankenpilegc. Im
Jahre 1301 wird es als „Spitale bi der Mure'' (Spital bei der Stadt-
mauer) genannt Im Jahre 1313 verschreibt der B&cger Heinrich,
genannt von Ratibor, ihm fünf Tuchlfiden; andere Wohltäter folgten.
Auch die Stadtrecbenbücher weisen Auslagen für dieses Spital
zum Heiligen Geiste auf. Sj>äter gab es in Krakau noch andere
Kankenliäuscr; hier und im benachbarten Kazimierz bestanden
auch S|)itäier für Aussätzige (1449). In Lembei-g ist schon vor 1375
das Elisabethspital »auf Kosten der Deutschen", wie der Lemberger
Ohronist Ziraorowicz ausdrücklich sagt, errichtet worden. Im Jahre
1418 suchten die Katsherren und Bfiiger beim Papste um Bestätigung
ihrer Gründung an. Seit dem 14. Jahrhundert wird hier auch das
Spital zum Heiligen Geist genannt Im Jahre 1 399 schenkte ihm der
iliü'C'er Nikolaus Boltz ein Grundstuck, welches er vom Brauer
MknlaiiH Maydl gekauft hatte. Vier Jahre spater verschrieb der
Liooibcrgcr Bürger Feter Eysenhuttil zugleich mit seinem Ehewcibe
Margareta diesem Spital einunddreiviertel Mausen. Zu seinen
Wohltätern zählten femer: Dorothea Mayssl, Sophie Handl, Martin
Habermann, Jakob Scholx, Johann Sohok und Kaspar Scholz,
Johann Sommer, Anton Zorn, Adam Fatvbach, Jodok Glatz,
Ursula Kraus, Katharina Grünwalt, Katharina Gibl und Klara
raiirl)aeh. Im 15. Jahrhundert bestand in Lemberg auch schon
das St. Stanislausspital; 146^ erscheint nämlich Hans von Grodig
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Spitäler und SiecbenbiUiser.
als Verweser der Siechen vor dem Krokschen (Krakauer) Tore^
Im Jahre 1495 vcraiachtc die bereits geuaiiute Dorothea Mayssl^
eine Lemberger Bürgerstochteri diesem Spital einen Grarteo.
Als seine Wohltater erscheinen auch: Andreas Olpner, Bürger-
meister Johann 8cbols> Frau Anna Langiewicz, die Eisenhändler
QuiBtoph und Greorg Kuhn aus Muhlberg in Saehsen, Stanislaus^
GielaT) Georg und Anna Gkte^ Am Anfang des 17. Jahrhunderts^
wurde tiidlicli das St. Lazarspital vom Tuchhändler Markus
Schai'fenberg errichtet, der aus Warschau eingewandert war und
1597 das Bürgerrecht erworben hatte. Unterstützt wurde diese»
Spital unter anderen von Hans Alant aus Danzig und Magdalene-
Faurbach. In Wielicka wurde 1363 mit Unterstdtsung des Könige-
Kasimiers ein Sieohenhaus emcfatet^ das vor allem die verun^ückten
Beigarbeiter aufnehmen sollte. In Ken-Sandec ist ein Spital schon
1400 nachgewiesen. In diesem Jahre bekennen nämlich die „Rath-
manne der Stat Crocaw all in, den is Notdorft ist, da» Lang Seydil vor
vn^ knjnyn ist in eyn siczrxindi n Katb vnd sprach: Wysset lihen
Herrin, das mich Uot dinuanit (ermalint) hatte vorczeyten, wy das
ich meyn Steynhaus, das ich hatte czum Newin Csanse (Neu-Sandec)
gap czu dem Spital und den Armen czn Nnccse mit andinn
Gute^. Eine Stiftung für dieses Spital machte 1460 der Maurer
Paul, damals Ratsherr der Stadt Er war unstreitig ein BeutscheTy.
weil er gleichzeitig für die Erhaltung eines deutschen Predigers-
in Nen-8andec sorgte. Aus dem Testanieute des Bürgers von
Neu-Sandcc Hieronimns Korzcpeter erfahren wir (1490), dafs in
einem von ihm der Margaretenkirche geschenkten Garten und
Haus das Heim für die Aussatzigen errichtet worden war. Im
Jahre 1499 schenkte Mai^gareta Kiots diesem Siechenhause einen
viertel Acker. In Blees bestand schon vor 1447 ein Spital; in
dem genannten Jahre erhielt es die Sehulzeien von Libusza und
Kryg. Dreiundzwanzig Jahre später schenkte Konig Kazimier»
Jagiello diesem Spital, iu dem viele arme Krüppel und Kranke
lagen, seine Gunst, indem er die Besitzungen des Spituls von
allen Lasten befreite. In Tam<5w wurde 1448 ein Spital von
den Bürgern begründet. In Krosno bestand ein solches sohoa
vor 1474. In diesem Jahre wurde das in der Vorstadt gelegene
Hospital samt seiner Kirche bei einem £änlall ungarischer Scharen
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Peuerordiiimgea.
irerbrannt Als der Ungar, welcher diese Brunst veranlagt hatte,
-erfuhr, welchen Janimer er über die Kranken gcbraclit hatte, über-
mittelte er den Raten der Stadt zweihundert Dukaten in Gold,
um den Schaden gutzumachen. Selbstverständlich fehlte es
4iuch nicht an Ärzten. So können wir in Krakau am £nde des
14. Jahrhunderts einige ChinugeD naefaweiaen; unter ihnen den
Andria Peczold, der 1399 das Bfiigeireoht erhielt, und den «»Peter
Aiüzt de Legniez''. In Lembeig erscheint der erste Ant in der
Steuerliste des Jahres 1405: „Benedietus medicus^.
Zahlreiche W illküren sorgten für die Ordnung in den Städten
und das Wohlergehen der Bewohner. \on den pohzeilichen Ver-
ordnungen sind vor allem viele auf die Verminderung der Feuers-
gefahr gerichtet. Die Häuser in den Städten waren damals zum
grofeen Teil noch hölzern. Wohl erhob sich sehon manches „Steyn-
haua"^ aber R^l war es dooh, dab man die QebSade, i^Stuben^S
„ Blanken u. dgL aus Hobs herstellte. Daraus erklaren sich die
häufigen und vernichtenden Feuersbrünste. Oft lesen wir in
<lcn Urkunden, dafs einem Orte Steuemachlässe gewährt wurden,
("1 von Bränden heimgesucht wurde. Dann wieder hören wir
von der Schenkung eines Waldes, damit die von der Feuersbrunst
heinagesuchte Stadt von neuem aufgebaut würde. Häufig werden Ur-
kunden emenerty weil sie durch Feuer zentdrt wurden. Bezeich-
nend ist die Bemerkung in einer Urkunde der Ratsheiren von
KrosDO aus dem Jahre 1459, wonach „dy erbare Manne dy Schu-
mechir vnsir Stat Crosse, vnsere gelipten, gutte, aide Handfesten
haben gehabt, des man ze (sie) nicht zuUe treyben von dem Rynge
von erem Flecke, ap ir Scimbencke vörfawltcn adir das Wetir ze
czuresse (zerfresse) adir, do Got vor zey, fewirsnot vertörbe*'.
Wenige Zeilen spater lesen wir wieder dieselben Worte: j^adir, do
Got vor wy, vdibranten'^ Diese Furcht vor dem Feuer ist leicht
erkUulicli, denn Krosno ist 1487 und dann wieder 1466 ein Raub
der Flammen geworden. Daher gab es zaUreiehe Vorschriften
zur Verhütung und zur Bekämpfung der Feuersbrünste, In allen
Rüuinen, in denen Feuer brannte, mufste nach den Krakauer Will-
küren das Holzwerk „mit Leyme (Lehm) wol be wäret seyn". Jeder
Hausbesitzer mufste „Fewerhaken'S „Crocken (Krücken) Fewer
abcnistossen^ nvnde I (eine) Leyter'« haben. Bei wem ,,Fewer awf-
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SioheifatttBpQluai.
kommet > der aal is offinbar beecbreyen vor 9eyn&t Thor". Alle
lyWaaBirfarer'' waren veipfltohtet „waasir m faxen"; aie wurdea
da(6r ^vom Botfaawse" belohnt, und awar gab man dem ersten
auf dem Brandplatze eingetroffenen „eynen Finlung (12 Groschen),
dem andern cynon Iialljcn (6 Groschen), vnde den andern allen zu
II Gi\>ft< li( Ausweise über diese Belohnungen linden wir in den
Stadtreclinungen verzeichnet. So wurde im Jahre 1395 in vier
Fällen, darunter beim Brande der Häuser des Johannes Pfaffe und
dea Panl Wiraingj femer beim Brande der Annenschnle die Be-
lohnung von einem Vierdung fnr das eiste Faia angezahlt Beson-
ders verpflichtet waren cnm Pener m kommen „alle Bader« mit
„Knechten vnde Gesellen*'; sie hatten eine „Wanne" und „Eymer"
herbeizubringen. Ferner waren alle Ikuohner des ganzen „Firtel",.
in dem das Feuer ausbrach, verpflichtet, „mit irem Hawpt«
manne zu dem Fewer zu lofien vnde zu leschen". An den £ck-^
bausem der Viertel muiaten „etlich Fewerhaken hangen caw Nut»
dem gemeinen Gat**. Wer ohne Feuerhaken» Äxte, Wassereimer
zum Feuer kam, wurde eingesperrt. ,,Item keine lose F^w sai
zu dem Fewer nicht loffen." In Lemberg galt folgendes Gesetz :
wurde ein Haus abgerissen, um die Ausbi eilung des i'Y'uers /u
verhindern, so mulsten j^ne Naehbarn, deren Gebäude das Feuer
soofit ergritl'en hätte, zum Wiederaulli)au des abgetragenen Baue«^
beitragen. Glaubte man, dais ein Hausherr an dem bei ihm aus-
gebrochenen Feuer schuld wbf, so wurde er bestraft So hatte 1&37
der Lemberger Magbtrat den Schulzen Gregor von Zamarstynow,
in dessen Hause eine Feoersbrunst ihren Anfang nahm, eingesperrt
Andere Verordnungen bezweckten die Sicherheit in der Stadt.
Wer in der Stadt ein „Messir adder Swert" zog, der /aiike in
Krakau eine halbe Mark oder safs acht Tage „ym lonne"; die
Waffe wurde ihm aber genommen. Wer einen Streit nicht vor
Gericht gegen den Gegner austrug, „sundir wopnit sich wedir yn",
verlor die Waffen und büfste mit einer Mark. ,,Wen dy Csirkelir
(Wftohter) begreifen vmgeende ane lidit noch der andern Glocken
ouff dem Rothawse'S der wurde eingesperrt und verlor die Waffen,
die er bei sich trug. Einen Schock Groschen zahlte auch jeder,
der einen beim Hause Vorübergehenden begofs.
Um Ordnung und Reinlichkeit in der Ötadt zu erhalten^ gab
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Oesundbeits- nod Marktpolisei.
CS in gi-ufsercD Ortea BauordouDgen; Krakau hatte eine Bolche
von 1367 1 Lemberg eine von 1383. Ferner war es verboten,
Schmutzwasser aus den „Kochen (Küchen) und y,aUerley Ge-
stangk" auf die Gasse zu gicfsen; UnBchlitt durfte ),om Stanckis
vnde Fewers wille" nur in dorn eigens dazu bestimmten „Smelcz-
hawsc*' geficliniolzon , Vieh in der Regel nur „yn den Kottil-
höfien^' (Schlachthausero) geschlachtet werden. Auch war jeder
Hauseigentümer verpflichtet, vor seinem Hause am Ring und in
den Strafsen Ordnung zu halten. Schweine durften ,iam Rynge
adder yn den Gassen'^ nicht frei umherlaufen.
Streng sah die Btadtobrigkeit darauf, dab nur gute und preis-
werte Ware verkauft wurde. Damit nicht unfrische Fische auf
den Miirkt gebracht wurden, wurden in Krakau den feilgebotenen
am ersLcn Tage „dy Helllie der Czcgil" (Schwanz, Schwanzflosse)
abgehauen, und am zweiten Tage „dy Czegile gancz" abgeschnitten.
Man schrieb vor, vnc viel „Vns gutis Byris'^ aus einer bestimmten
Anzahl MScheffil Weyzis*' gebraut werden sollten und wie teuer
dieses zu verkaufen war. Dabei wurde auf den Preis des GetreideSi
des Hopfens und auf die Hohe der landesffirstÜchen Getrankahgabe
(czoppowc), die als arger Druck empfunden wurde, Rücksicht ge-
nommen. Solcher Preisv^orschriften kennen wir eine ganze Reihe.
Ebenso wurden Taxen für gewisse Arbeiten festgestellt, so der
„Schcrlon" der „Gewantscherer" und der „Schrotion" für das
Verführen von Getranken; ersterer wurde „von der £len" und
je nach der Tuchsorte» letzterer von „Fudir, Dreyling, Kuffe,
Fafs" gezahlt Der Lohn ffir die Träger wurde nach der Ware,
ihrer Masse und der Entfernung bestimmt „Mit essender Ware''
durfte niemand „Vorkowff treiben". Aiieh wurde darauf gesehen, dald
die Haiidwciker iu der Beschaffung von Ilübrnaterialien nicht gestört
wurden: „rnsleth sullen kawtien Lichtcziher vnd andere, dy mit
jir^cten, vnd nicht dy Forkoffler." Ebenso erfolgte zugunsten der
Kürschner das Verbot „des Vorkowfs alirley ßawwar** u. dgh m,
Andere Foliseivorschriften betrafen die Erhaltung guter Sitten.
Darauf legte man viel Gewicht Bei Verleihungen des Bfirger-
rechtes, bei der Aufeahme in ein Handwerk und in die Zünfte
sah man auf eheliche Geburt uiul gutes Verhalten. Verboten war
das Entheiligen der Sonn- und Feiertage durch Geschäfte u. dgL
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Sittenpolizei. Öffentliche Häuser. Spielverbote.
Wahrend die Mewe io der Kirche gefeiert wurde ^ aoUte „Byr^
Wein addir Mete** nidit aoegeseheiikt und keine „FfrwstuckeD*'
verabreicht werden. Jeder Hausherr mufste aut das ordentliche
Leben seiner Hausgenossen achten und Da widerhandelnde an-
seigen. Die ätadtobrigkcit nahm die mifshandeltc Frau in Schutz ;
aber sie setste auf den Ehebruch durch die Frau die Strafe des
Ertnokens. Zanksüchtige Weiber wurden sum Tmgen des Sohand-
Steines verurteilt „Korcse Kleyder, do mitte man seyne Schemde
nicht bedecken mochte ''y waren verboten. Tro^em gab es wie
in anderen deutschen Städten öffentliche Hauser. In Krakau
wohnten die feilen Dirnen in drei stiidtischen Gebäuden; für jedes
zahlten ssie eine iialbe ^Inrk jahrlichen /Am. Im Jahre 1398 wur-
den sie infolge eines iiatsbeschlusses verjagt; aber bald darauf
wurden wieder öffentUche H&user zugelassen. In Kazimierz wird
1519 ein Frauenhaus genannt. Auch in Lembeig gab es feile
Dirnen. Hier wurden sie 1473 vertrieben; doch Uelsen sie sich
bald wieder nieder, denn 1504 fiel ein Freudenbaus einer Feuers-
brunst zum Opfer. Im Jahre 1580 wurde ein Gebäude, das
deni8ell)en Zwecke gedient hatte, verkauft. Erwähnt mag wer-
den, dais 1336 in Krakau noch Bestimmungen gegen Frauen-
raub getroifeu >vurden. Im Jahre 1399 stand ebenda Peter Wol-
gemut unter der Anklage, drei Frauen zu haben. Verboten
war lySpil om Gelt (ober I Fierdung) bey Tage addir Nacht^, es
sei »»mit Worfihi addir mit Karten''. Die Spielwut scheint nicht
gering gewesen zu sein. Bestrafungen dafür werden in den Knt-
kauer Stadtbuchem des 14. Jahrhunderts oft erwähnt 8o mufste
Junge im Jahre 1380 vor dem Rate Tiffentlich geloben, dafs er
unter Todesstrafe nicht mehr spielen werde; 1387 legte Nikolaus
Kuchler dasselbe Gelöbnis unter Androhung der Verbannung ab;
1394 hatten Kaspar Krugil und Peter Bretohin Strafen wc^en
Übertretung des Spidverbots zu zahlen; 1898 wurde Paul W&taag
mit einer Gddsteafe bd^j weil er in seinem Hause das Spiel
zugelassen hatte usw. Auch sonst Meisen die Sitten manches zu
wünschen übrig. Gewalttätigkeiten, Morde, Raubereien, Sittlichkeits-
vergehen und andere Verbrechen kamen liüulig yov.
Zahlreich waren die Verordnungen gegen den Lu.xus. So ist
im Jahre 1395 in Krakau bestimmt worden , dals „keyn Puiger
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LnxoBordniuigoii. Btldtisolie FlnaiuEyerwaltang. M§
noch Burgrynn" Kleider ans Sammety Damast oder Atlas tragen
soll „bei y Mai^k Busse «der Vorlast des Kleides. Sondern die
Herrn des Rotes mögen ys tragen von Werdikeit weigen des
Rotsamedit''. Den Bürgerinnen war verboten „Czobeln ader
ineleyn" zu tragen. Diese Vorschriften gingen oft ins kleinliche.
Nicht nur das Material der Kleider und des Schmuckes, sondern
auch ihre Lange und Breite wurde festgestellte Frauen und
Jungfraneo durften nicht ^^ir Anlicz verstoppen^^ sondern sollten
lyoifinbar geen nach alder Gewonheit^ das man weis eyne iczliofae
noch iren Wirden cu eren**. Verpönt waren überhaupt „icsliohe
Hoffart vnde vnsemeliohe vngewonliche Tracht an Claydem**.
Wer eine Hoobseit veranstaltete, durfte dazu von den Bürgern
nicht mehr einladen ,,wenn auff fier Tissche". Aufserdem
konnten noch fremde (iaste, Gcistlicho . Adlicfe eineela(l« ii wer-
den. ^Auch dy Juukfrawn vnd ledige (ieseiieu^* wurden nicht
20 den vier Tischen gezahlt, „wenn si mögen im besundem Tisch
haben ^« ^Czwm Bade zal man fortmer vor der Hochzeit vnd
domoch nicht alzo offembar mit Samelunge vnd Geprenge nicht
geen.'' lyAnch zal man yn allen Hochczeiten nicht mergeben den
funff Gerichte." Ebenso war die Zahl der „SpiMewte** und die
Art der bei der Hochzeit benutzten „Küssen" und „Decken" be-
stimmt. Verboten wurde, vor den Hochzeiten „Vrmiithen" (Früh-
gelage) oder „ein Genessche" zu halten; auch „Kiudilbir" wurde
untersagt. Ähnliche Verordnungen sind aus dem 14. Jahrhundert
ans Lembeig bekannt Der in diesen Gesetzen bekämpfte Luxus
legt Zeugnis ab von der Wohlhabenheit der Bfiiger. Dafür zeugen
fibrigens auch der entwickelte Handel mit allerlei teuren Waren
und nicht zu geringem Teil mit köstlichen Weinen, der stattlich
entwickelte llandvverksstand u. dgl. m.
Ein Hauptteil der Tätigkeit des ilates war der Finauzver-
waltung der Stadt gewidmet. Die städtischen Einkünfte waren
mannigfaltiger Art; aufser den eigentlichen Abgaben der Bürger
flössen in den Stadtsackel die £innahmen ans dem städtischen
Grund- und Hiuserbesitz, den MonopoleUi selbständigen Unter-
nehmungen n. dgl.
Unter den Abgaben ist an erster Stelle der städtische „Schosch,
Geschosch" (exactit»} /m nennen, den man also von der landes-
K 1 i n d 1 , Q«Mb. d. D«BUebMi L d. Kiupiith. I. 20
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9H
Der rtidtiache BohoJk
fürstlichen mit demselben Namen bezeichneten Steuer unterschei-
den muTs. Der städtische iSchofs war ebenso wie der kömgliche
nisprfiDgUch keine regeimäfeig wiederkehrende Abgabe, er ist Dar
eingehoben worden, wenn die anderen ELnkönfte nicht aasreichteii.
Wfihrend aber der königliche in Polen stets nur eine außerordent-
liche Steuer blieb, ist k. B. in Krakau schon im Jahre 1439 vom
„icrlich Gosehus *' die Rede. In Lemberg, dessen sonstige Fitian/.-
quellen gerin^i: waren , kehrt er schon am Anfang des 15. Jahr-
hundei-ts fast regelmäfsig in jedem Jahre, ja sogar zweimal jährlieh
wieder; dagegen findet man in der zweiten Hälfte des if). Jahr-
hunderts daselbst vom Schofs keine Spur. Nach der Willkür der
Krakauer Ratsbeiren von 1885 wurde der Schofs j^noch der Stad
Kotdorffb'* ,,von arm vnd reich'* gefordert Gezahlt wurde der
Schofs vom baren Oelde und von den «um Verkanf bestimmten
Getreidevorräten, Holz, Pferden, Vieh u. <lgl. und zwar je nach
dem iiedarfe der Stadt von jeder Mark „ein lialb grossehin ader
mer ader mynner'*. Von den Häusern wurden an S(;hofs nach ihrer
Gröfse und Lage drei Groschen bis eine halbe Mark (24 Groschen)
entrichtet; von „Kaw£Pkammem^ ein Vieidung (18 GrosdieD),
von den Cremen'* sechs Groschen, ebenso von den ^yFleisdi-
bencken^; Handweiker, die weder li^enden Besits (Erbe) noch
über zwölf Mark Vermögen hatten, zahlten blofs „von demUssche*
(d. i. von ihrem Laden) sechs Groschen. Vorräte zum eigenen
Gebranch (czw schlechter Nutdorfft) und Kleider waren steuerfreL
Alle Bürger, mit Ausnahme der Kate und Schöffen, waren ver-
pflichtet, die EinschätsuDg ihres Vermögens cur Bemessung des
Schosses EU beeiden. In Lemberg zahlten 1406 alle, welche ein
Yennogen unter sehn Schock Grosdien hatten, blols ein Kopf-
geld (arbitrium) von einem halben Groschen; wer sehn bis dreilsig
Schock besafs, zahlte auiser demselben Kopfgeld noch von jeder
Mark zwei Groseben; wer über drcifsig Schock besafs, zahlte blofs
von jeder Mark zwei Groschen, während ihm das Kopfgeld er-
lassen wurde; da er ohnehin genug zahlte. Au&erdem wurden von
einem ganzen Hause zwaneig, von einem halben zehn Groschen
entlichtet In anderen Jahren war die Grundlage der fiesteaerung
viel einfacher. So wurden im Jahre 1411 aulker dem offSenbar aus-
nahmslos zu zahlenden Kopfgeld von zwanzig Grosofa^ nodt von
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Der BÜdtiaolie Schob.
807
jeder Mark zwei Groschen eiugehoben, ohne dafs irgendwelche Abstu-
fdngen im Veimögen stattfanden. Vom ganzen Hause waren viersig
Groeeheni vom halben Hofe awansig, vom viertel zehn zu zahlen.
Andere Objekte wurden in Lemb^ im Gegensätze zu Krakau
nicht besteuert. Interessant ist, dafs nach einer Lemberger Willkür
von 1417 nur das Kopfgeld offen auf den Tisch gezahlt wunle;
den Schoüö dagegen legte jeder Burger, wahrscheinlich unter Eid-
schwur, direkt in die Steuerlade, ohne dafs eine Nachzählung statt-
fand. Es war dies auch in Deutschland üblich^ da die Bürger die
Höhe ihres Vermögens nicht verraten wollten. Selbstverständlich
sahen die Burger darauf, dais jeder Fkemde, welcher «Erbe keufit
in der Stat", „sal darvon sohossin als ejn andir Buiger" (Km-
kauer Willkür vom Jahre 1397). Dieser gerechten Forderung ver-
liehen auch die Fürsten Nachdruck. So verordnete Wladyslaw von
Oppeln schon 1377, dafs Geistliche, die in Lemberg Häuser
kaufen^ auch die stadtischen Verpflichtungen von diesen zu leisten
hätten, und König Wladyslaw II. unterwarf 1420 alle adligen
Häuser in Lemberg den stadtischen Lasten. Daher muTste auch
der Adlige Herburtowicz de Felsteyiii als er 1436 ein Haus in
Lembeig kaufte, geloben, alle Lasten su tragen. Auch war den
Krakanem schon 1358 und den Lembergem 1414 zugestanden wor-
den , dafs an Nichtbürger durch Vermachtnisse gefallene Häuser
von diesen veräufsert werden mufsten. Schliefslich sind aueh all-
gemein Gesetze durchgedrungen, welche das Kecht der Bürger in
dieser Hinsicht wahrten. Doch kam es zuweilen vor, dafs die
Bürger selbst in die Steuerfreiheit eines Geistlichen einwilligten.
So gewährten im Jahre 1Ö83 Bfiigenneister und Bat von Blees
dem Pfarrer Martin Beier in Anericennung der VerdienstCj welche
sein Vater, der Schuster Georg Beier, sich als Ratsherr um die
Stadt erworben hatte, für sein Haus Freiheit von allen städtischen
Lasten.
Besondere Abgaben wurden wenigstens in eiozeluea Städten
cur Bestreitung der Nachtwachen (exactio vigiliae nocturnae), also
sur Besoldung der Ztrkeler (peounia drculatorum) eingehoben.
Solohe Abgaben wurden auoh sur Erhaltung der gemeinsameo Hir-
ten (peounia pastoralis) und zu ähnlichen gemeinnütsigen Zwecken
giefordert Das j^Rorgelt'' (exactio romae) wurde für die Benutzung
20*
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Andere stadtische Abgaben und Einnahmen.
der etädttschen Wasserieitun^ eingehoben. Bekannt ist uns schon,
dafs für die Vorlcihung des Bürgerrechts bestimmte Taxen zu
zahlen waren. Ferner flosson in die Stadtkasse die tiKianigfaltigen
Strafgelder. Mitunter pachteten die Städte auch iandesfürstliche
Einkünfte^ ZöUe und Vogteirechte ; letztere konnten auch bleibend
erwoiben werden, wie dies in Krakau der Fall war. Hatte die
Stadt die Vogteirecbte an sich gebracht, so verpachtete sie die-
selben wieder gegen entfiprecbendes Entgelt
Viele Einnahmen hingen mit dem Verk^ und Handel zu-
sammen. So erhoben die Städte mitinitcr Maut- und Brücken-
gelder; ferner kamen ihnen gewisse Zolh nikmifte zugute. Die
Krakauer beanspruchten von den frenidcn Kaufleuten, welche
Tuch in ihrer Stadt verkaufteot den „Quartrzol", nämlich einen
Quart, d. L einen Viertelgrc^cben, von jedem Stück Tuch. Auch
anter dem Namen „Striehgelt^ erscheint in den Krakauer Rechen-
bfiohem eine Einnahme verzeichnet, die mit dem Tuchverkanf zu-
sammenhänge n dürfte. Bedeutende Einkünfte zogen die Städte aus
den ihnen überlassenen Zinsen von verschiedenen (Jesehäftsunter-
nehmungen. Vor allem sind zu nennen die Pachtzinse von allerlei
Kaufhäusern (Kawfkammer), und zwar vor allem von den Tuch-
läden, deren es besonders in Krakau viele gab. Dazu gehörten
auch die vielen Städten als Monopol aberlassenen Tuchscheren
(Scheigadem, Gewantseheigadem, camera pro rasora panni), in
denen die „Gewantocherer'^ gegen einen „ Scherion ^ das Tuch
Schoren. Solche Tuchscheren besa&en Krakau, Wieli^a, Biecz,
Jasliska-Hohenstadt, Landskron, Skawina und Kolomea. Krakau
besafs auch eine „Faltkammer" für Tuch (camera plicacionis pan-
uorum). Ferner unterschied man „reiche Crome, Reichcrome" (iu-
stitae opulente seu orami) und „arme Kremchen'' (pauperes insti-
tae), ebenso „Eysincrome^ uBencke^ und „Tische der Hand-
werker, Verkaufsstellen der Höker und Hdkerinnen (Hdken). Von
den Sohragen dieser IdeineKen Handler wurde der Schragenzina
(Schrayceyns, polnisch „schn^we**) ein^hoben. In Krakau um-
fafste das sogenannte „Schraetterhausz ' allerlei Verkaufsladen, die
gegen Zinse an Verkäufer überlassen wurden. Mit detn Handel
stehen auch die Ijaokünfte von der Stadtwage im Zus;uumen-
hang. Eine Reibe von Städten erhielt von den LAndesfursten die
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Andere aüdtische Aligaben und Einnahmen. Mf
„Woge", welche bei Käufen und Verkäufen im Grofsen gegen Er-
legung eines bestimmten Entgeltes benutzt werden mnÜBte. Es war
dies also auch eine Art von Monopol. Grewogen rnuisten werden alle
Metallei besonders Eisen, Blei, Kupfer und Silber, femer Waohfl,
Unschlitt» Wolle^ Brot, Salz, Pfeffer usw. Krakau hafcte zu diesen
Zwecken eine ,,groee Woge'^ (pensa maior), die auch „Eysenwoge''
oder „Bliwoge" hiefs, und eine „cleyne Wage, dy do h(jybifc
Wagszwage" (peusa minor). Wagen besafsen auch Neu-Sandec,
Biecz, Ropczyce, Sanok, Jaliska-Hobenstadt, Laudskron, Lembei^
und Kolomca. Weitere Einkünfte eigaben sich aus dem ,,Bren-
gadem'*, in dem Silber und Gold gegen einen gewissen Betrag ge-
achmolzeu und gereinigt wurden. Ebenso gab es ein „Schmelcz-
haus'' (sepifusorium), wo gegen Entlohnung Unschlitt geschmolzen
wurde. Neben diesem gab es in Krakau auch eine Waehs-
schmelze (cerifusorium). In Kolomca bestand eine städtiscliö
Waclispresöe (cerepressnria), welcher König Wladysiaw III. im
Jahre 1443 das Privileg erteilt hatte, dafs niemand anderswo-
als in ihr sein Wachs pressen dürfe. Naturlich geschah dies, um
der Stadt aus diesem Monopol eine entsprechende Einnahme zu
sichern. Emige Stidte hatten femer ein Niederlagsreoht fflr Salz
(Salclege, depositorinm salis) erhalten. Nach dem Krakauer Finanr-
Vorschlag von 1543 kam der Stadt von jedem Stfick verkauften
Salzes ein halber Groschen zugute, den die Salzvei-schleifser ab-
zuführen hatten. Auch Jasliska-Hohenötadt hatte eine „Salclege"
(1366). Kolomea war der einzige Salzmarkt in jener Gegend (1456).
Biecz hatte 1361 „Bänke^ (banca) erhalten, in denen Salz gehackt
und verkauft werden sollte.
Zahlreiche Einkünfte standen mit dem Verbrauche von Qe-
tranken in Veibiudung. Die Städte bekamen Schankrechte. Biecz
erhielt im Jahre 1363 das Recht, zwei Weinkeller zu errichten.
Krakau hatte seit 1511 ein Privileg, wonach das berühmte Schweid-
nitzer Bi( t nur im Rathauskeller ausgeschenkt werden durfte. Das
brachte jährlich an hundert Mark Einkünfte; doch gab die Stadt-
verwaltung nadi einiger Zeit dieses ^schmutzige Geschäft", das
zu allerlei Unfug Anlals gab, auf und stellte den Ausschank des
Schweidnitzer Bieres frei. Auch in anderen Ratfafiusem bestanden
nach deutscher Sitte Schankwtrtschaften. Femer wurde den StSdten
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81# JiSiikomnien ans stidtisdiea Uoteraehmiuigen und Bentmogon.
ein Anteil an der landcsfür^tlichen Getrankstcuer (ciza, czo[>powe)
Überlassen. Wie die^e hing natürlich auch der städtische Aufschlag
von der Art und Gäte des Getränkes, ferner von der FaCsgrölse
ftb. Auf je seebs GroBchen der landesffintlioheD Steuer entfiel ein
Groschen des stfidtischen Aufschlages. Erhoben wurde derselbe
in Krakau, Lemberg, Przemyfl und Pihmo. In Krakau wurde
vom eingeführten Wein auch ein Weinzoll (weyngelt) abgefordert.
Ferner hatten gewisse Städte, so Krakau, Landskron, Jaliska-
Hohenstadt und Ropczyce, das Recht, dafs alle Beförderuugen
von Fässern mit Getränken innerhalb des Stadtgebietes nur auf
den städtischen dazu bestimmten Wagen (SchrotwageUj Scbrotwerc)
geschehen durften. FQr dieses ^^srotyn" wurde eine bestimmte
Taze^ das ^^Schrotgeld^ gezahlt, Ober dessen Entrichtung beson-
dere Marisen aus Metall ausgehändigt wurden. IHe Leitung dieser
Arbeit hatte der „Schrotmagister". Auch das Messen des Älalzes
wurde durch strldiisehe Angestellte fr- rrrn eine bestimmte Zahlung
vorgenommen; für die zu einem Gebräu nötige Menge wurde in
Krakau ein Oroschen gezahlt. Für das Wasser zu jedem Gebrau
zahlten ebenda die Brauer an ^Boigelt'' 1549 sechs Groschen.
Weitere Ertragnisse warfen die stfidtischen Badehauser (Bad-
stube, stuba balnearis, balneum) ab. Krakau besals deren drei,
danmter die „Judenbadstobe" und die „Sandt Badestube In
Ropczyce behielt sich der König vor, dafs er und sein Hof
das stadtische Bad unentgeltlich benutzen konnten (1362). Den
Lembergern verlieh der König Wiadyslaw IL im Jahre 1422 das
landesfürstliche Bad gegen einen jährlichen Zins und gab ihnen
das Becht, weitere Badehauser frei zu errichten. Infolge des zahl-
reichen Besuches, dessen sich die mittelalterlichen Bader erfreuten,
waren die Einkünfte derselben entsprechend hocL Beweis daffir
ist der Umstand, dafs 1497 Michael Koenar für das ai*menische
Bad sauil Zubehör in Lemberg 700 ungarische Goldgulden erhielt.
Einzelne Städte besafsen auch ein eigenes Brauhaus , ein
„Gerbhausz", ein „Kurächnerhausz",eine „Mangel" oder „Walkmole"
(1458), eine „Blecha'' (Bleiche) u.dgL Dieselben wurden teils im
Eigenbetrieb gehalten, teils verpachtet Auch Steinbrüche, Kalk-
öfen und Ziegeleien besalsen die BtSdte; in letzteren wurden Bau-
und Dachziegel, sowie Kanalrohze verfertigt. Alle diese Erzeug-
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Höbe des Oeaamteiokommens. Ansigaben.
niese wurden teils für die stfidtisoheii Bauten verwendet, teils ver-
kanft Biecz erhielt 1421 von Wiadyslaw II. die Erlaabnis, am
Flusse Ropa eine Schleiferei su errichten; daffir waren jährlich
xehn Messer an die königliche Küche abzaliefcm.
Zu all dem kamen noch die Einkünfte von den Schulzeien in
den städtischen Dörfern, \v\e sie Krakau, Neu-Sandec und Lem-
berg besafsen, ferner von allerlei Häusern, Kellern, Gärten, Grün-
den, Fischteichen u. dgl,, von denen besonders Krakau eine be-
dentende Anaahl innehatte.
Die Hohe des Gesamteinkommens der StSdte jener Zeit ist
freilich nach unseren Begriffen gering. Für Krakau wurde be-
rechnet, dafs um das Jahr 1400 die jährlichen Einnahmen im
Durchschnitt höchstens 2800 Mark oder 5600 ungarische Dukaten
und um 1520 etwa 5900 Mark oder nach damaligein Kurswert
etwa 6400 Dukaten betnigen. Eine lehrreiche Quelle über die
städtischen Einkünfte von Krakau in jener Zeit bietet das Buch aller
Einkünfte von Krakau (liber omnium proventuum) ans dem Jahre
1643, in dem alle ESinkfinfte angeführt, sowie ihre Becht^rund-
la|i^n erörtert werden. Weitere Auskünfte bieten die Stadtrechen-
bücher; in Krakau sind uns solche seit 1390, in Lemberg seit 1404
erhalten.
Den Emnahmen sind in den Stadtbüchern sehr bedeutende Aus-
gaben gegenübergestellt: die Besoldungen der verschiedenen Beamten
und Diener; die Entlohnung der Handwerker und Arbeiter in
städtischen Diensten; die Eriialtnng der zu den veischiedenen oben
aufgezahlten gewerblichen und ahnlichen Unternehmungen gehörigen
Gebinde, Werksenge u. dgl.; die Kosten der Strafsen, Brücken,
Pflasterungen, Wasserleitungen, Kiunnen, der Befestigungen und
Waffen, Kirchen, Schulen, SpitjÜ^r usw.; kamen die Ehren-
geschenke für den König, die Kiniigin und verschiedene Würden-
trager; die Veranstaltung von allerlei Feierlichkeiten; die Aus-
gaben für die Geschäftsreisen (Kayae) der Bäte im Interesse der
Btadt; schließlich auch noch zahlreiche Almosen. Diese letateren
bilden s. B. in den Krakauer Stadtbüchem eine ständige Rubrik
mit verhältnismärsig bedeutenden Summen. In den Jahren 1890
bis 1399 sind ilafür zusammen etwa 300 Mark verausgabt worden,
davon 1396 56 Mark 1 Groschen ö i'feumg, 1397 79 Mark
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Sonstige Geld Wirtschaft
14 Groscheo tmd 1399 56 Mark 10 Groschen ancl 7 Pfennig.
Mau üüdet darunter Gaben für Moiu he, Kirchen, Spitäler, Schulen
und arme Schüler. Im Jahre lösG sind Almosen für Polen, Ru-
theaen, Griechen und Armenier verzeichnet; daneben wurden auch
iwei annen deutschen Studenten 10 Groschen verabreicht. Ferner
wurden oft getaufte Juden beschenkt Kranke Handwerker wur-
den unterstutst und für sie Kurkoaten gezahlt An einer Stelle
finden wir die Bemerkung: Vier Mark den Armen, die durch den
Einbruch der Brücke ihre Gerste verloren haben. Auch die Kosten für
das Hemd und die Beerdigung von Hingerichteten erscheinen unter
den Almosen. Femer scheinen auch Entschädigungen unschuldig
Angeklagter voigekoomien zu sein, denn zum Jahre 1397 finden wir
die Notis: Ebenso einem im Gefängnis Gemarterten drei Vierdung.
Bedeutende Geldaummen scfaetnen in den Stadtkaaaen selten
vorhanden gewesen au sein* Waren daher g^lsere Forderungen
au zahlen, besonders wegen vnsirs Hern des Konigis ^d des
Landes Vorderunge" und in Rücksicht auf „ernste Notdorft, dy
vnsern gnädigen Hern den König vnd dy gancze Grone antrit",
80 schritt man zur Verpfändung von allerlei Einkünften, so der
städtischen Tuchladen^ der grofsen und kleinen Wage, des Brenn-
gadems usw. Ebenso gaben dringende Ausgaben für die Stadt, die
auch durch den Schola nicht gedeckt werden konnten, Ankds zu
VerpMndungen. 8o sah sich Eiakan in der ,,dringenden Vnge-
werliehkejt der hussisehen Wedtrfertekeyt'' zur Verpflndnng des
ßtiidtischen „Korssenhaws" (Kürschnerhaus) veranlafst, um „dy Stat
czu bawen vnd czu fe^triH n in desir Noete" (1432). Immerhin
verfügten die btädte über so viel Bargeld und Kredit, dafs sie
den Herrschern in allerlei Verlegenheiten mit bedeutenden Summen
aualialf en» woför diese ihnen verschiedene landesfürstlichc Einkaufte
yerpfXndeten. So liehen z. B. die Krakauer 1852 dem Könige
Kazimierz 1060 Präger Groschen , eine für jene Zeit nicht un-
bedeutende Summe. Im Jahre 1464 streckten die Neu-Sandecer
dem Herrscher betrachtliche Summen gegen Verpfändung der
köiiiirlichen Mühlen bei ihrer Stadt vor. Und 1499 verpachtete
König Johann Albrecht den landesfürstUchen Zoll in Lemberg
den Borgern der Stadt für 840 Mark; im nächsten Jahre betrug
die Pachtsumme 850 Mark.
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Yetrauenswördigkeit d. städt. Verwaltung; {reuüdaachbarl. Gegenseitigkeit SIS
Die wohlgeordnete Verwaltung der StSdte, von der die
soi*gfältig geführten Stadtbücher Zeugnis ablegen, brachte es mit
sich, dafs auch aufserhalb der Bürgerschaft stehende Kreise den
Stadtobrigkeiten besonderes Vertrauen schenkten. Auswärtige
Uelsen sich über Geschäfte und Zahlungen vor den Stadtgerichten
Zengnisse ausstellen. Poloische Wärdentrager hinterlegten beim
Lemberger Rate wichtige Urkanden und Uelsen sie daselbst jahp-
zehntelang liegen. Ebenso wurden mitunter Kroninsignien den
Bürgern enr Aufbewahrut^ anvertraut Die StSdte waren für
diese Zwecke auch wegen ihrer Befestigungen besonders geeignet,
was die Könige und mitunter auch d^r Adel anerkaniiteii. Des-
halb überliefs man auch den Stadtgerichten zuweilen die Gerichts-
barkeit über das flache Land. Dazu kommt, dafs die Städte
infoige ihrer Beziehungen auf Grundlage desselben Rechtes und
wegen ihrer gemeinsamen Interessen nicht nur den Verkehr» den
Handel und Wandel innerhalb der polnischen Grenzen, sondern
weit hinaus in alle Nachbarländer erleichterten. 80 konnten in
rechtsverbindlicher Weise die Brüder Wirsing 1383 vor den „Rat-
mannen der Stat czn Cr*acow" ihre Anteile „an den Molen, dy
czu Bresslaw by der Stat au der Oder sint gelegin", an die Stadt-
obrigkeit von Breslau abtreten. So war es möglich, dass einige
Monate spater Nicze Wirsing vor dem Rate in Krakau dem Johann
Tropper eine Anweisung gab, vermöge welcher er Geldsummen be-
heben konnte, die dem Wirsing „geburen und gcgoldin sullen werdin
von den ersamen Ratmannen der Stat czu Bresslaw von der Teilen
wegin der Molen'*. Anderseits konnte z. B. Johann Gärtner, Bürji^er
zu Breslau, vor dem Rate dieser Stadt seinen Bruder Heinrich als
seinen zu allen Geschäften bevoiimüchtigten V^ertreter bezeichnen
und ihn mit dem darüber aufgenommenen Schriftstuck mit der
sicheren Hofihung nach Lemberg schicken, dals er dort auch bei
der Obrigkeit Glanben und Förderung finden werde (1460). Und
so sind z. B. auch vor den Riten in Danzig Rechtsgeschäfte ge-
ordnet worden, die anf Ansuchen dieses Rates von jenem in
Lemberg weiter durchgeführt wuideii (1437). Eine Fülle von ähn-
lichen 1>( ziehiiiiL^en lafst f?ich zwischen gtilizischen Städten und
jenen in Lngaru, besonders in der Zips, nachweisen. Forderungen
g^gen Kaufleute aus der Moldau konnte man in Lemberg geltend
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814 Dentsche OraDdlage des gegeDwärügen polnisclieii Stftdtewesens.
maobeo. Oberaus lebhaft waren natüriieh ShnlicbeBectehungcn zwi-
eoben den galiziacben Städten selbst, besonders zwischen Kratcan
und Lerabei^. Eine Stadt kam der anderen, ein l^t dem anderen
nach Möglichkeit entgegen, um in ähnlichen Fällen Hilfe und
Förderung fordern zu dürfen. „Thut hyrynne", so schlieiken die
Krakauer Eate ein Schreiben von 1495 an die Kaschauer, ,,umme
unsir wille, wiiie wir umbe euch in ejnem geleiohen voigelden.**
Und in einem anderen Schreiben der Krakauer an die Kaschauer
aus demselben Jahre lesen wir: ,,Thttende uns grosse BehegHch-
keit und snnderliche Fnmtschaft, wille wir in allen gutte mit
willen vorprelden."
All] S('lilu8»e bei nnr noch darauf hing:e\^nesen, dafs die heute
allgemein üblichen polnischen Ausdrücke ,,ratusz*' (Rathaus), „bur-
mistrz*' (£uigermeister),^iradca" (Ratsherr), „wöjt" (Richter) =Vogt>
ferner „lynek^* oder »plac'' (Bing, Marktplatz), „szlachtuz" (Sohlacht-
haus), „browar'^ = Brfiuhaus, „szynk" (Schenke), i^bruk^ (StraCsen-
pflaster, vgl. ,3nikner^ = Pflasterer) u. dgl. stets die Erinnerung
wach erhalten, dafs das städtische Leben und die mit ihm zn-
Bainmenhängenden Einrichtungeu erst durch die Deutschen in Polen
Eingang fanden.
Die Bntwlckliiiig der LandwlrtadiAft, des Bergbaues nnd Han-
dels, der Gewerbe, Kflnste und Wlasenscliaften unter devt^
schem Blnf Inase.
Die deutschen Ansiedler haben unstreitig einen bedeutenden
Anteil an der l Tl):iniuii Imiig Galizicns. Die Wälder, in denen
zu grofsem Teile ihre Ansiedlunp: stattfand, wurden von ihnen ge-
lichtet und eine bessere Ausnutzung des Bodens wurde angebahnt.
Nicht nur die Dorfbewohner, auch die Stadter haben in der älteren
Zeit Ackerbau und Viehzucht betrieben; daher sind ihn^ bei den
Bestiflungen Felder und WeidegrQnde angewiesen worden. Noch
heute sollen die mit der Schafzucht in Verbindung stehenden
Ausdrücke der westgalizischen Karpathenbewohner deutsch sein,
ein Beweis, dafs auch hierin Deutsche die I^hrmeister der ein-
heimischen Bevölkerung gewesen sind, interessant ist auch der Um-
stand, dafs die nach Galixicn eingewanderten Deutschen den Wein-
bau einzuführen suchten. So berichtet der Lembeiger Chronist
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FÖrderong der lAndwirtscbaft durch die Deotscben. Weinbao. il5
ZuDorovncx, dafs die aus ihrer Heimat an Weinbau gewöhnten
Deutschen auch in Lemberg den sonnigen Beighang unter der
Burg mit Weinreben bepflanzten, welche sie aus der Moldau herbei-
geschaffb hatten. Durch mehr als zweihundert Jahre habe diese
Anlaj^e reichen Ertrag gewährt, bis sie durch feindh'che Einfälle
vernichtet worden sei. Aus dem Jahre 1413 besitzen wir schon
auch eine urkundhche Nachricht über die Weinberganiagen bei
Lemberg. Damals bestätigen nämlich die Lemberger Schöffen,
unter ihnen Tyczewirt, Czedlicz, Gunther der Kr&mor, Stober,
ZynDenreychy Kiypendorffy Ozerler, Albert Smethaws und Steyner,
da& das Gebiet der gröfseren Lemberger Buig vom Weinberg des
Johann IVawtfraweleyn abgegrenzt wurde. ErwShnt sei auch, dafs
die noch heute im Polnischen für Gutpgebiete und Gutshöfc üb-
lichen Bezeichnnn<r<'n „ohsznr" und „folwark" aus dem deutschen
Uberschar und Voi wuk herrühren.
Von den mit der Landwirtschaft zusammenhangenden Ge-
werben hat sich vor allem das Mfillergewerbe erst unter deut-
schem Einflüsse entwickelt Wir haben aus dem 14. und 16. Jahr^
hundert eine Reihe von Urkunden, in denen deutscher Müller
ErwShnung geschieht, die, im Dienste des Königs, einer Stadt oder
eines Grundbesitzers stehend, Mühlen bauen im 1 in der Regel ein
Drittel der von ihnen errichteten oder betriebenen Mühle erhh'ch
erhalten. So werden Gerlach und Benes in Krakau, Laurenz aus
Olmfltz in Biecz, Franko in Tarnöw, ferner Ulrich, Konrad aus
Fireulsen, Klosz und Hannus in Lemberg als Muller genannt
Diese Mfinner waren nicht blofs Müller, sondern zugleich auch
Mühlenbaner; daher werden sie als „machinator'S „carpentarius"
(Wagner, Zimmermann), „magister** bezeichnet. Auch waren diese
Mühlen nicht nur zum Melilnuililen eingerichtet, sondern es ist
auch von verschiedenen anderen „ Tn-ti luin ntcn" die Kede, die in
Verbindung mit ihnen „konstruiert und erfunden'' wurden. Zu
diesen gehörten unter anderem die „stnmpi'' (pilae), also Stampfen;
ferner der „petel'', d. i. Beutel, also die Vorrichtung zum Sieben
des feinen Mehles. Beide deutschen Bezeichnungen haben sich
bis heute im Slawischen erhalten, ein Beweis, dais der Gegen-
stand und damit sein Name erst durch Deutsche bekannt gewor-
den ist. Dasselbe gilt übrigens auch von den Bezeichnungen Griefs
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S16 Deatsche Müller. Ausoiitziiog der W&lder. flöfiBonL
und Graupen; beide Wörter leben in der polnischen Sprache (grys^
krupy) fort Der Ausdruck „schrotin" kommt schon in der la-
teinischen Urkunde des Königs Karimierz für Krakau vom Jahr&
1868 in derBedeutong von mahlen vor. Hervotzuheben ist^ dafein
verschiedenen Urkunden betont wird, dale die Müller dee deutschen
Rechtes teilhaft sein sollen, mitunter mit Hinweis auf das Recht der
benachbarten Stadt Su wurde der Meister Laurenz von Olmüu, der
bei Biecz eine Mühle mit drei Rädern meisterlich erbaut hatte, im
Jahre 1364 mit dem licchte bestiftet, dessen sich die Stadt Biecz er-
freute, und im folgenden Jahre erhielt der Müller Konrad bei Lemberg
das Becht dieser Stadt Deshalb war es auch üblich in den Bestil-
tungsurkundeui neben den anderen Bewohnern des Dorfes, denen
deutsches Becht zustand, ausdrücklich die Müller su nennen. Diea
geschieht s. B. in der Urkunde für Hodowice und 2ydatycee von
1405. So bildete sicli allmählich ein eigener Stand der Müller
heraus, der eine gewisse Sonderstelhmg genofs. Man sprach von
einem besonderen „Müllerrecht" {ius raolitorum), das von dem
uns schon bekannten polnischen Adligen Ostrorog gleich dem
deutschen Hechte bekämpft wurde. Seitdem die Schulzeien von
den Qmndherren in Besits genommen wurden, traten an die Stelle
dieser Müller jüdische Pachter.
Hervonsuheben ist ferner, dafs die Ausnutzung der W&lder
ebenfalls durch die Deutschen gefördert wurde. Schon im 14. Jahr-
hundert handeln die isj'akauer Kautieute mit verschiedenen Holz-
arten, mit Pech und Asche ; sie befördern diese Produkte bis nach
Flandern. Interessant ist, dafs schon in einer Urkunde von 1363
den Krakauem unter gewissen Umstanden die Gerichtsbarkeit über
die „Floeser^ übertragen wurde, welche auf der Weichsel Hols
floisten. In späterer Zeit bildete dss Stadtchen Ulanöw am San
einen Mittelpunkt der Flöfserei. Dieser Ort wurde daher oft von
den Deutschen wegen des regen Flofsverkehres „galizisches Danzig"
geuaunt. Seit dem Jahre 1612 hatte der Ort deutsches Recht. Die
Flöfser bildeten eine eigene Zunft, die Brüderschaft der heiligen
Barbara.- In der Kirche, in welcher die Flöfser einen Altar ihrer
Patronin hatten, ßnden sich verschiedene Bilder, die in Be-
ziehung SU ihrem Gewerbe stehen. Das interessanteste ist, dals
aus den in jener Gegend noch g^enwartig üblichen technischen
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Eatwickluog des Beiigbaaes unter deutschem Eiaflui^. Sl?
Ausdrücken, wie „biuduga" oder „winduga" „szwele", „tafel",
„rotman", „ majstcr", „rajzctasz", „na fracht" nsw. klar hervor-
gebt, die Lehrmeister der einheimischen Bevölkerung seien Deut-
sche gewesen. Dies gilt wohl anck vom SchiiTbau, wie die Aus-
drucke „maastt") „iagiel'' u. a. beweisen. Übrigens deuten auch
die bei den huzulisohen Waldarbeitem und Flolsern im kaipathi-
schen Waldgebirge in Ostgaiisien fiblicben AusdrOoke auf deut-
schen Einflufs, so „kaszyci" (Schutzbauten), „ryzy" (Holzriese),
„szychtar" (eine Art von Vorarbeiter, Aufseher), „mygly" (Rund-
holzhaufen, Mangel), „drugar" (Träger, Kuderstange) u. dgl. Er-
wähnt sei auch, dals die polnischen Könige sich oft Deutscher
bedienten! seitdem sie im 16. Jahrhundert an eine bessere Aus-
nutzung der Walder schritten. So erscheint 1569 Valentin Uber-
felth als Leiter dieser Unternehmungen « wahrend Jakob Lesman
bei der Pottasohenfabrikation beschäftigt wird. Im Jahre 1687
finden wir einen Eneas Kruzer als Pächter der königlichen Wälder
bei Lemberg. Nebenbei sei bemerkt, dafs auch die polnische
Jägersprache deutschen EinHufs erkennen lafst. Die „rabwice"
(üaubschützen) der Sandomirer Gegend bedienen sich der Aus-
<lrücke: „flinte" (FUnte)| j^pustok" (Putzstock), „la^tok" (Ladstock)»
„farba^ (Tierblut), ^fWOchompas^ (Waffenpals). Der letztere Aus*
druck weist freiUch darauf hiui dals ea sieh teilweise um neuere
Einflüsse handelt
Noch bedeutender ist der nachweisbare deutsche Einflufs auf
die Entwicklung des Bergbaues in Polen, und insbesondere in
Galizien. Die Bergwerksorte Bochnia und Wielicka gehören zu den
ersten Städten, die deutsches Recht erhielten (1253 und 1289/ 9Ü),
und die hier angesiedelten Deutschen haben überaus viel zur Ent-
wicklung der Sahsgewinnung in dieaea ber&hmten Salinen bei-
getragen. Im Jahre 1341 beaals der Bfliger Nikolaus von Boehnia
einen Anteil an dem Ertrage einer Salzgrube und verkaufte dieses
„Berkracht" (Bergrecht) an einen Börger von Sandec. Schon 1367
begann infolge eines Freibriefes des Königs Kazimierz des Grofscn
auch die Ausbeutung der Salzquellen im ostgali zischen Vorkarpathen-
land, in Utropy bei Kossöw, durch Vachno Thepthuch. Einer der
ersten Schürf briefe, welche mit Geltung für das ganze pol-
nische Gtebiet ausgestellt wurden, ist der von Kazimierz Jagiejfto
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318
Entwicklung des Bergbaues unter deutschem Einflufis.
1448 den Bfirgeni von Biecs Nikolaos Fiysstekiel, Nikolans
Mesbersmit und Nikolaus Diuiitator bewilligte. An den seit die-
sem Zeitpunkt immer mehr sich entwickelnden ßergwerksuuter-
nehmungeD nehmen Krakauer Büi^er reichen Anteil. Unter den
Bergwerksbesitzern des 15. und 16. Jahrhunderts finden wir die
Krakaaer Patrizier Salomon, Kaufmann, Betman, Beek, Ber ii.a.
Unter den Unteniehmeni, die damals im Tatragebiige ihr
Glfiok versuchten, werden G^ig Zelcaer, Matthäus Hutmann und
Johann Glazar genannt; die zwei letztgenannten waren Biiiger
von Neumarkt (Xowytarg). Alle diese Unternehmungen übertraf
aber jene, welche Johann Turzo aus Leutschan in der Zips, seit
dem Jahre 1464 iu Krakau ansässig, im Verein mit den bekannten
geldmächtigen Fugger Ins Leben rief. Sie gewannen vor allem
in den ungarischen Bergwerken ungeheure Mengen von Kupfer;
dieses wurde zunächst nach Krakau gebracht, um von hier auf
der Weichsel nach Danzig verfrachtet zu werden. 6^ Krakau
legte Johann Turzo auch eine grofse Kupferschmelze an, aus
der nach dem Berichte eines polnischen Schriftstellers jener
Zeit das Feuer „wie aus dem Ätna" sprühte. Auch Gold und
Silber wurde hier aus den Erzen geschieden. Als Vertreter und
Faktor des Turzo war in Krakau zunächst Hannus Pech, sodann
Geoig Hegel bestellt; letzterer trat spiter in die Dienste der
Fugger und war bis zu seinem Tode ihr Faktor (1647). Einer
der bedeutendsten Abnehmer des Kupfers vom Krakauer Lager
war der Thorner Bürger Mattheus Kömer. Zum Versand kamen
verschiedene Arten von Kupfer, so „Rothkupper", „Daclikupper",
„gossene Kupper", „geschnittene Scheibenkupper'', „virkaute ge-
schnittene Küpper'^, „Plechk Upper „Rundkupper" u. a. Am Ende
des 15. Jahrhunderts erhielt auch der Büiger Johann Otto von
Nen-Sandec vom Könige Johann Albredit einen Schurfbrief. Von
den Lembefger Kanfleuten erwarb 1556 Stenzel Scholz das fiedity
^senerz in der Staroetd Beiz zu suchen ; er hatte eine Schmelz*
hülle rnit allem Zubehör aufzustellen und eine Kolonie mit deut-
schem Rechte zu errichten.
Unter den Beamten und Arbeitern bei den laudesfürstlichen
Bergwerken finden wir eine grofse Zahl Deutscher. So werden in
den Salzwerken Wielicka und Bochnia vom 14* bis zum 18. Jahr-
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EntwicUiing des BeigiHmes unter deiitsohem Einflqf».
%19
handelt unter anderen genannt: Heinoo Sohn des Wilhelm ,,Berg-
myster^f Peter Winrich^ Henselborg^ Arnold Weilar, Czkuffnnfi
Job. Plx>kendorf^ Peter Veru8ch> Nikolans Boohner, Georg Moraztin;
Paul Sforz vel Schwöre und Leonhard Vogelweder, Seyfried Bet^
mann, Mathias AUemani, Johann Boncr, Severin Boncr, Jost Lud-
wig Dietz (Decius), Stanislaus Mürsztin, Andreas von Schadeek,
Wallmann, Erasmus Morsztin, Florian Morsztin, Stanislaus Her-
borth, Johann Morsztin, Martin German, Martin Borlaob, Johann
Friedr. Mullendorf^ Johann Gottfried Gebhard, Kaspar Emst von
Blumental und Joh. Benjamin Steinhauser. Einzelne von diesen
Namen sind mit der Geschichte dieser berühmten Beigwerke eng
verknöpft So sind in Wielicka unter dem Verwalter Peter Win-
rieh um 1360 verschiedene Verbesserungen im Bergbau eingeführt
worden, vor allem be<z;ann man Holzkasten zur Verhütung der
Brüche in den Gruben aufzustellen. Der Schacht Bochner in
Bochnia ist von Nikolaus Bochner 1399 angelegt worden. Als
£ur Zeit des Bergmeisters Se^yfried Betmann 1510 in Wielicka ein
heftiger Gnibenbrand das Leben der in dem Bergwerk arbeiten-
den Leute bedrohte, eilte der neunzigjährige Betmann selbst in
die Gruben und leitete mit Todesverachtung die Rettungsarbeiten.
Nach Severin Boner führte der 1537 begonnene Bonerschacht in
demselben Berorwerke seinen Namen. Borlach (1718 19), Müllen-
dorf (1742) und Gebhard (1744) fertigten die ältesten Pläne von
Wielicka. Nach dem Verwalter Steinhauser führt seit 1743 ein
Schacht in Wielicka seinen Namen. Hier sei auch erwähnt» dals
1664 Adam Schröter, der In Neilse geboren war und in Krakau
studiert hatte, eine poetische Beschreibung des Salzwerkes von
Wielicka verfafst hat. Uber Deutsche, welche im 18. Jahrhundert
das Bergwesen m Polen förderten, ist bereits früher gehandelt
worden ^).
Leicht begreiflich ist es, dafs die polnischen Beigrechte viel-
^h mit den deutschen susammenhSngen, welche in den böhmisch-
mShrischen und ungarischen Beigwerksorten galten. Noch gegen
das Ende des 16. Jahrhunderts (1676) verwies die polnische Gesetas-
gebuug bei gewissen Bestimmungen des Bergrechtes auf die ent-
1) Vgl oben S. 156 f.
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12«
Die Pflege des Handels dmch die Deatschen.
sprechenden in Deutecblaod^ Böhmeo und Ungarn. Sowohl in
diese Statuten ab auch in die polnische Sprache des Berg- uod
Verhüttnng^weseiiB habeo eine Mei^ deutscher Wörter Kingaog
gefunden* Danns seien hier genannt: ^^berkmeyster*', „baeli-
mistrE*' (aus Bergmeister), f^sztygar'', „stygar'^i ,,podsztygar''
(Steiger, Untersteigcr) , „sea&ns** (Sehaffer), „hotman^, „stolnik**
(Stollengräber), „zcchweltiiii^^* (Zechwulter), „panewnik" (Sudmann,
von Pfanne) usw. Die Arbeit bei den Eisen -(■lirneizöfen leitet
der „nadsziui Icerz" (OberBchmclzer) ; ihm /ui S( it< stehen „srael-
cerze" (Schmelzer); sie wechseln ab „szychtami" (in Schichten).
Die Schlacke wird ,ykrukami<' (mit Krücken) abgezogen. Beim
MetallgnA ist die Bede von ^bnta'^i ^gissemia^, ^foima", i,f6nno-
wanie", „szablona^; beim HoUgnis kommt in der Fonn der
„dorn** oder „kam** (Kern) «or Anwendung; „rasplowa^J** helfet
raspeln, „sztabv" Stabeiüen. Schliefslich seien nur noch gcimiuit
„cembruiiek" (Zinimeiiing in don Schächten), „sztolni** (Stollen),
„Btenipli" (Tragstempel), „grundzoli'' (Grundfiohleu, Fuispiähle),
„forsztos" (Vorstofs) u. dgl.
Unter deutschem £influsse hat sich vor allem auch der Handel
in den galisischen Städten entwickelt Die noch heute im Polni-
schen allgemein üblichen Beseichnungen „handl'^ und „|armarek'* ^)
sind ein Beweis, dafs HandeLsuntemehmungen und Märkte im
grofsen Stil erst durch die Deutschen ausgebildet wurden. Inter-
essant ist, dafs auch die Aubdrückc „waga", „funt", „lut" (Wage,
Pfund, Lot) und „grosz", „szcl^^", „renski^* (Groschen, Schilling,
Kheinisch^Gulden) im Pohaischen allgemetn verbreitet sind; ebenso
„sztuka'^ = Warenstück, „resstka^* ss Warenrest, „wartoä^
wart** SS Warenwert, „kram'^ s Kramm. Flrüfaer waren auch
Ausdrücke des filteren deutschen Handelsrechtes wie „lithknp**
(lithkupniky, mercipotatores) = „litkouf" (Gelöbnistrunk beim
Ahschlufs eines Handels), ferner „stich" (d. i. Warenaustausch)
üblicii. Der Handel entwickelte sich hier wie überhaupt in den
deutschen Städten jener Zeit so glänzend, dafs Handwerk und Ge-
werbe weit zurücktrat Der Kaufmannstand verdunkelte völlig
1) In einer Urkunde "Wladyslaws 11. heifst es: „forum generale liberum
sen annualo ioimarg wlgariter dkitom^^ (Cod. Dipl Pol. min. IV Nr. 1108).
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Die Pflege des Handels durolL die Deutschen. S31
jenen der Handwerker. Die zumeist aus den geldmüchtigen Ivauf-
liorni^eschlechtern stammenden Ratsherren waren stets auf die För-
denmg ihrer Standesintcresscn bedacht und entwickelten darin
eine grolse Umsicht. Diesem Zwecke dienten zum grofsen Teile
jene leidien fihreDgesdienke^ welche venchiedenea einfluisreichen
PersÖnliclikeiteii gereicht worden; mr Förderung des Handels
unternahmen die Ratshejrren die kostspieligen „Rayse^*; dem Handel
dienten auch viele von den nach allen "Weltgegenden „in den Ge-
schäften der Stadt" entsandten Boten. Ausüben für diese Zwecke
bilden in den stadtiselien Reehenbüciiern ständige Tusten, zum
Teil recht ansehnliche Summen. So haben z. B. in Krakau die
^Reisen'' im Jahre 1393: 430Mark, 1403: 390 Mark, 1404: 332 Mark
und 1405: SOS Mark gekostet; es wurde ungefähr ein Siebentel
der gesamten Stadteinnahmen diesen Zwecken gewidmet!
Mit welcher Umsicht und welchem Eifer hei diesen handels-
politischen Unterhandlungen vorgegangen wurde, möge ein Bei-
spiel lehren. Die Verwicklungen mit dem Deutschen Orden in
Preufsen veranlalöten den König JagieHo 1390, den Handel mit
deren Ländern, vor allem mit Thorn, zu verbieten. Im folgenden
Jahre erging der Auftrag an die in Preufsen weilenden Kaufleute,
die Bückreise amentreten. Aus veiBohiedenen £intnignngen in den
Stadtrechenbfichem ersieht man^ wie sehr der Krakauer Rat be-
müht war, sich den Handelsweg wieder freiisumach^. Zu diesem
Zwecke wurden vielleicht Briefe der Königin anfangs 1391 au
den Grofsmeister iliircli einen stadtischen Boten geschickt, der
für diese Bestellung den Lohn von einer Mark erhielt Andere
Boten der Stadt befördern Briefe der Königin und des Königs
an S^dziwoj von Szobin, welcher damals den Waffenstillstand mit
dem Orden yennittelte. Wenn in demselben Jahre Ehrengeschenke
an Wein und Bier für eben diesen S^iwoj in den stadtischen
Kecbnnngen eingetragen werden, so darf dies sicher als ein Zeichen
des besonderen Interesses der Stadt an den Friedensunterliand-
lungen angesehen werden. Daher gehen auch in der foltrondcn
Zeit an denselben Geschenke und Boten. Ge>virs hat auch die
zum Jahre 1393 eingetragene „Raysa^^ der Ratsherren Gocz Czem
und Jakob Mordbyr in B^leitung des Stadtnotars zur Zusammen-
kunft in Preolsen keinen anderen Zweck verfolgt; diese Reise-
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Die Pflege des Handels duioh die Deutscheo.
rechniHi^^ allein betrug über 41 Mark. Gleichzeitig mit diesen Be-
mühungen sind aber auch nach anderer Richtung Verhandlungen
eiogeleitet worden. Da der Weg durch Preufsen verlegt war,
wurde die EröffboDg einer neaen Handeisstrafse durch Pommern
erwi^t Schon am S9. Mai 1390 gestattete Bogusiav von Stettin
den Kanflenten von Elrakan, ferner jenen von Polen, Ungarn,
Litauen und Rafsland den Handelsverkehr gegen Entrichtung be-
stimmter Abgaben. Bürgermeister und Ratsherren von Stralsund
bestätigten diese Vereinbarungen am 4. Juni 1390. Am 9. Juni
Bchliefsen sich ihnen auch schon die Bürger von Greiiswald an,
am 12. Juni jene von Anklam. Zwölf Tage später, am 24. Juni,
trifflb Bogo^w weitere Bestimmungen, und am l. Juli erflie&t
wieder in dieser Angelegenheit eine Urkunde der Bfiiger von
QreifBwald. Schon diese Daten beweisen, mit welchem Eifer und
welcher Umsieht die Angelegenheit betrieben wurde. Oewifs unter-
stützte auch der König Whidyslaw TL diese Bemühungen. Beweis
dafür ist sein Privileg, welches er am 16. August 1390 sowohl
den pommcrschen Fürsten und ihren Städten, als auch anderen
Städten, wie Lübeck, Rostock, Wismar, „dy yn der dewtczen Hcnsc
sint dem heiligen remeschen Beyche unterton'', aufgestellt hat.
In diesem Fkeibriefe gelobt er den genannten Fürsten und Städten
zum Danke dafür, dafe sie seinen Untertanen „Sicherunge geton
haben und Ringerunge an iren CKolIen und anderem Ungelde'S
dafs er ihre Kaufleute und deren Güter besehirmen und schützen
wolle wie seine eigenen und dafs sie wie diese frei kaufen und
verkaufen sollen. Als Handelswcg wird jener von Schwerin über
Posen nach Krakau bestimmt; zugleich wurden die Zollsatee fest-
gestellt. So waren neue Handekverbindungen geschlossen und
insbesondere auch die Beziehungen zur Hansa befestigt worden.
Der Verkehr mit Pommern wurde soigföltig gepflegt, wie nicht
nur ein neues Privileg Boguslaws von 139! beweist, sondern auch
der Umstand, ilafs die Krakauer RatsbLiren seinem Bruder Swan-
tibor 1396 sechzig Schock Prager Groschen liehen und ihm um die-
selbe Zeit weitere sechzig Schock als Ehrengeschenk überreiciien
liefsen, weil er die Handelsfreiheit in seinem und seines Bruders
Lande bewilligt und der Minderung der Zölle beigestimmt hatte.
Um die Ausgaben ffir die Offenhaltung dieses neuen W^es zu
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Die Pflege des Handels durch die Deutschen.
bestreiten, über den die Waren auf dem Land- und Seewege bis
nach Flandern gelangten, ist offenbar jenes „Ungeid für den neuen
Weg gegen Flandern" (Ungeit vie nove versus FJandriam) ein-
gehoben wordeo, das 1391 zum erstenmal in den Siadürech-
nnngen eradieint ond in den folgenden Jahren öfters verrechnet
wird Sobald die alte Verbindung mit Thom wieder hergestellt
wurde, verschwindet auch diese Rubrik ans den Stadtreefanungen
Krakaus. In ganz ähnlicher Weise verfuhren z. B. die Lcmbei^er,
um in der Moldau Handelsfreiheiten zu erlangen (1407/8). Nur
kurz sei auf die zahlreichen Streitigkeiten hinge\\iesen, welche
Krakau, Lemberg, Neu-Sandec und andere IStädte wegen ihrer
Handelsvorteilc miteinander auskämpften.
So hat sich seit der Ansiedlung betriebsamer und geschäfts-
kundiger Kauflente in den mit deutschem Rechte ausgestatteten
StSdten der Handel, welcher gewifs auch vor dieser Zeit schon
in geringerem Umfange betrieben wurde, rasch entfaltet und er-
reichte wenigstens zeitweilig eine sehr hohe Blüte. Galizien wurde
damals das Durchzugsland für einen sehr reichen Handelsverkehr,
der den Süden mit dem Norden, den Osten mit dem Westen
verband. Aus dem Süden führte der wichtigste Handelsweg von
Kaschau in Oberungam über Sandeo nach Krakau und von hier
nordwärts nach Thom und Danzig. Nach Nordwesten fährte eine
Stnifee nach Posen nnd spater am Ende des 14. Jahrhunderts als
neiK r iluiidriseher Weg weiter durch Pommern ans Meer. Vom
\\'( sten kam die wiehtige Handelsstrafse aus Breslau und die
weniger bedeutenden aus Prag und Wien nach Krakau. Nach
Osten zog von hier die Straise über Sandomir, Jaroslau, Frzemyäi
und Grodek nach Lemberg, und von da in die Moldau und in
die ,yTatarei" (SüdraJsland). Seitdem in der aweiten Hälfte des
14. Jahrhunderts Lemberg den Wettstreit mit Krakau aufnahm»
trat erstere Stadt durch besondere Strafsenzüge, die Krakau nicht
berührten, auch unmittelbar mit dem Norden und Westen in Ver-
bindung; aucli entstand der Weg, welcher von Ungarn über San-
domir, also ebeutalls mit Vermeidung von Krakau, nach Thorn
führte. Natürlich wurden Strafsen, die einem Stapel- und Han-
delsplatse Schaden zufugten» von diesem nach Kräften bekämpft^
denn die Bedeutung dieser begünstigten Städte hing ei^ mit dem
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324
Die Pflege des HAodels durcii die Deutschen.
Strafsenzwang zusammen. So suchte Krakau vor allem den Lein-
bergem den Weg nach deiu WeRton, Lemberg dea Krakauern
jenen nach dem Osten zu verlegen.
Als wichtiger Handelsort trat zunächst Krakau in den Vorder»
gnind. Fruiueeitig knüpfte diese Stadt Handelsbesiehungen za Un*
giTD an. Schon 1334 sdiHelst Krakaa mit Kaschan einen Handeb-
vertrag ab. Ungarn lieferte vor allem Kupfer mid Eisen, ferner
Silber, Wein, Wachs und Pelzwerk. Dagegen wurden dahin
scklcsischc und flandrische Tücher, sowie einheimisches Blei und
Salz, letzteres aus Wielicka und Bochnia verfrachtet. Wie leb-
haft und bedeutend dieser Handel war, geht aus den zahl-
reichen Urkunden heiTor, die sich darauf beziehen. Ans dem
Oriente belogen die Krakauer Kaufleute teils über Lemberg, teils
unter allerlei Kämpfen mit dieser Stadt direkt aus der Tatarei
und Moldan Seide, allerlei Gewürze, besonders Pfeffer, femer
Vieh. Diese von Süden und Osten eingeführten Waren sowie
einheimische Produkte wurden nach Xoidi n und Westen befördert.
Sie gingen einerseits seit dem Anfang des 14. Jahrhunderts über
Preulsen, am Ende desselben auch über Pommern auf dem See»
wege nach Flandern, ja bis nach London, anderseits nach Deutsch-
land. In ilandem finden wir schon 1310 unter anderen Kra-
kauer Kanfleuten den Johann Winrich, und 1389 ist bereits Jo-
hann Csolner aus Krakau in England. Nach Flandern expedi^te
Krakau iiacii dorn Ausweise der 1390 mit den Fürsten und Städten
Pommerns geschlossenen Handelsvertrage Kupfer, Zinn, Eisen,
Blei, Wolle und Häute, Honig; femer Fettwaren wie bpeck,
Schmer, Butter und Unschlitt, Getreide und Mehl, Pech, Teer
und Asche; endlich allerlei Werkholz, als „Knarrhols**, „24ehnfura-
hohs", „Klappholz^'i „Kistenholz^ und „Bogenhols''. Aus Flandern
wurden vor allem Tuch, Sfidfrfiohte und französische Weine, aus
den OstBeelandem eingesalzene Fische und besonders Heringe ein-
gefiilirt. Nach Schlesien wurden von den Krakauera Salz, Wachs,
Blei, Kupfer und Eisen, ferner orientalische Waren verfrachtet,
dafür Tuch, Schweiduitzer Bier und als Durchfuhrartikel auch
cingesalzene Fische und Heringe bezogen. Gering war der Ver-
kehr mit Mähren und Böhmen, ganz unbedeutend mit Österreich,
\7iewohl schon 136S Budolf IV. und Kazimieiz der Greise eine
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Die Pflege des Handels durch die Deutschen. 335
VereiDbaning getroffen hatten , wonach »^dy Burger von Krokaw
mit alle irer Kawffmanschatcz , wy dy genant mochten werden,
freilichen vnd zicherlichen arbeiten mftgen vnd süllen yn vnser
L«nde keyn Österreich in dy Stad czw Wyen ezw gleicher Weiss,
als andere Geste thuen, dy awsser deszelbigen Liandes ozw Oster-
zeich sitezen vnd wonen, so stUlen vnd mögen vnsere Bürger von
Wien yn derzelbigen Weiss arbeten sicherlich vnd freilich yn das
Onigkreich csw Polen yn dy Stadt Oakow mit aller irer Kawff-
manschaft''. Auch der Verkehr mit anderen deutschen StSdten,
wie mit Berlin, Magileburg uikI Braunschweig, wird selten er-
wähnt; andere Handelsort^, wie Leipzig und Frankfurt am Main,
hatten nur deshalb für Handelsleute aus Galizien eine Bedeutung,
weil sie dahin Schlachtvieh trieben. Dagegen waren Nürnbergs
Beziehungen zu Krakau und damit auch zu den «ideren St&dten
Galiziens sehr rege. Schon im 14. Jahrhundert nahm dieser
Verkehr seinen Anfang; 1366 gewährte König Kazimierz der
G^rofse den Nürnberger Kauflcuten Handelsfreiheiten in Polen.
Anfangs nahm dieser Handel seinen Weg über Böhmen, dann
zog er über Sclilesien (Breslau) und Sachsen; schon 1404 er-
warben die Krakauer in Meilsen Handelsrechte, beit diesem Zeit-
punkte kennen wir eine grofse Anzahl Nümber«rer Kanfleute,
welche mit Krakau handeln. Seit 1406 sind die Beziehungen
Konrad Seilers zu Krakau bezeugt; spater erscheinen in den Kra-
kauer Stadtbüchem die Nürnberger Barth. Grose, Cuncse Rymer,
Hannus Ortlof, Ditrich Stromer, Hanus Meyer, Math. Ruprecht,
Ulrich 1 ennip-er und Jorge Tennie;er, Hannus Swarin, Joro-p Horns
und viele andere. Ein Beheim aus Nümbei^ lernt um 1530 in
Krakau die Handlung. Von den Krakauer Kauüeuten handeln mit
Nümbeig vor allem Waltko Kezinger, Hannus Henckii und Jo-
hann Boner. I.ietzterer brachte von dort verschiedene Gold-
Schmiedearbeiten; Henckii und Nikolaus Ditrich schulden 148S
dem Kristof Schewrleyn aus Nürnberg 1151J Goldgulden, ein
Beweis, wiu Ix (1( ntend dieser Handel sein mufste.
Leinl>ercr vernmieiie den Handel vor allem mit dem Osten.
Seine Kauüeute zogen über Podolien (Kamicniec), später über die
Moldau (Suczawa) nach Kaffa auf der Halbinsel Krim und nach
Bialogrod oder Akkerman an der Dniestermfindung. Noch am
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Die Pflege des Eaodels durch die Deaisohen.
Ende des 14. Jahrhunderts kämpften Lemberg und Krakau am
den „tatarischen Weg" über Kamieniec nach Kaffa; bald darauf
verlor diese Stralse aber ihre üeiieutung, denn Lemberg erlangte
seit 1408 besondere Handels^iheit^n in der Moldau, wo auch
die Waren aus Kafia bequem eingehandelt werden konnten.
Auf diese östlichen Märkte brachten die Lembeiger vcr
allem Tuch, dann Kram waren (Cromerei) und Wafifen; dagegen
kaufton sie Vieh und HSute, Pferd^ Fische, allerlei ^tatarisobe^
Waren, wie Seide, Pfeffer, Weihrauch und Südfrüchte, in be-
schranktem Mafsc jincli Marderfelle, Silber und Wachs. Wie be-
deutend Lemberg als Marktplatz für orientalische Waren schon
am Anfang des 15. Jahrhunderts war, geht aus dem Umstände
hervor, dafe der Deutsche Orden in Lemberg einen besonderen
„Wirt** (Faktor) bestellte. Dieser betrieb besonders den Bem-
steinhandel nach dem Osten, wahrend er Gewürae, Seide, Adaei,
Pelzwerk einhandelte und nach Preufsen sandte. Auch nach
Schlesien und anderen Teilen Ostdeutschlands, selbst nach Nürn-
l)erg, führten die LeiiilKf^er orientalische Waren, wiewoiii die
Krakauer sie daran zu hindern suchten. Der Handel mit orien-
talischen Waren vom Schwarzen Meere auf dem Landwege üb»
Lemberg wurde um so wichtiger, je mehr die Türken auf der
Balkanbalblnsel sich festsetzten, und eneiohte seinen Höhepunkt
nach der Eroberung Konstantinopels (1453). Damals ging sogar
der Handel zwischen dem Schwarzen Meere und Italien über
Ijcmbei^. Urkundliche Nachrichten darüber sind aus den Jahren
1466 — 1473 erhalten. Auch Sklaven wurden auf diesem Wegre
aus Kafia nach Italien geführt Um 1470 lieh der Lemberger
Bfiiger Lukas Lindner einem italienischen Kaufmann aus Ber-
gamo hundert Goldgulden, welche er zur Erhaltung einiger von
ihm nach Lembeig gebrachter Sklavinnen bendtigte.
Wie wir sehen, war also der Handel der deutschen StSdte
Chüiziens überaus rege und bedeutend. Aber dies dauerte nur vom
14. bis in die /weite Hälfte des 15. Jalnhun lerts. Hierauf verlor
vor allem der Handel mit dem Orient infolge des Umsichgreifens
der Türken an den KüsteDländem des Schwarzen Meeres — 1475
ist auch Kaffa von ihnen eingenommen und zerstört worden — sehr
an Bedeutung. Um 1470 haben ein^^ der bedeutendaten Lembeiger
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Die Pflöge des Handela dnieh die DeaischeiL
Kaoflente, unter ihnea Zombeig, an 30000 Gulden in Waren in
der Walachei und in Galats (in der NIhe der Donaumfindnn^ ver-
loren. Dadaroh Hefsen freilich unteniehmungslustige Lemherger
Kaufleiite sich nicht abhalten, einige Jahrzehnte später bedeutende
Handelsgeschäfte über die Moldau bis in die Türkei zu unter-
nehmen, so Johann Zaydhc, die Brüder Aichinger, Simon Hauel,
Joh. Blasser und Krasmus Haa. Sebald Aichinger erscheint auch
in den ZoUroUen von Kronstadt in Siebenbüigen (1546); ihm
wurden hier von der Stadtobiigkelt Lebensmittel als Ehrengabe
dargebracht Diese Anfinerksamkeit wird auch dem Lemberger
Martin öfters zuteil, der um dieselbe Zeit in Kronstadt mehrmals
genannt wird. Da infolge des Vordringens der Türken und der
trostlosen inneren Verhältnisse seit dem 16. Jahrhundert der un-
garische Handel verfiel, so horte auch der Durchfuhrhandel aus
Ungarn über Polen auf.
Seitdem der Durchfuhrhandel aus dem Orient und Ungarn
nach dem Westen seine Bedeutung eingebüfst hatte, behielt nur
noch der Ausfuhrhandel Wichtigkeit. Seit der Mitte des 15. Jahiv
hunderts wurde vor allem der iiiudviehhandel nach Schlesien,
Sachsen, Nüi*nberg und Frankfurt am Main sehr schwunghaft be-
trieben. Bald gewann auch der Getreidehandel, der früher sehr
unbedeutend war, an Ausdehnung. So nahm im 16. Jahrhundert
der Handel der St&dte in Polen einen ganz anderen Charakter
an, als in den vorangegai^enen awei Jahrhunderten. £r hatte
damit aber auch seine europäische Bedeutung verloren. Mit seinem
Fall war auch die Bl€te der deutschen Städte geknickt.
Selbstverständlich bestand auch zwischen den Städten in Ga-
lizien selbst ein lebhafter Binnenhandel, so insbesondere zwischen
Krakau und Lemberg. V^on Krakau wurden nach Lemberg Tuch,
Heringe und allerlei Industrieartikel gefuhrt; von hier beförderte
man dagegen orientalische Waren, Pekwerk, Wachs und Fische
nach Krakau, Von den anderen handeltreibenden Städten in
Westgaliden mögen nur noch Neu-Sandec, Bochnia, Wielioka,
Pilzno unjd Elrosno genannt werden; sie hatten überiiaupt nur
für den inländischen Handel Bedeutung. Neu-Sandec hatte zwar
nach dem Aufstände von 1311/12 versucht, mit Krakau auf dem
Gebiete des ungarischen und Xhoruer Handels iu Wettbewerb zu
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Die Pflege des Handels danh die Deotochen.
treten, doch beugte Krakau dieser Gefahr dureh die Veig)eidie
von 1383 und 1329 vor. Aach veEBtaadeii es die Krakauer, die
Kaufleate anderer Stidte dadurch zu übervorteilen, dafii sie s. B»
sich königliche Privihgien erwirkten, die ihnen den cllenweisen
Verkauf von Tuch iu den meisten Städten freistellton. Sonst
war es üblich, dafs fremde Kauflcute Tuch nur in ganzen Stücken
verkaufen durften, um den Kleinverschleifs der ortsansässigen
nicht zu behindern. In Oatgalizieo liatte neben Lemberg in der
alteren Zeit nur noch Kc^omea einige Bedeutung.
Die Handels- und Marktorganisation in den galtzischen Städten
glich völlig jener in Deutschland. Nach dem Muster der Hand-
werker traten die Kaufleute vuu Krakau zeitweilig auch zu Kaui-
mannsjrihlen zusaiumen, doch haben wir von diesen nur 1410
und 1459 nähere Nachrichten. In Biala entstand 1766 eine
„Kongregation" der Kaufleute. Notig waren diese Gilden schoj»
deshalb nicht, weil der Stadtrat ohnehin zum groisten Teile aus
Kaufleuten bestand, die in genügendem Mafee die Interessen des
Handelsstandes wahrten. Krakau gehörte auch zu den Städten,
,,dy do myte sind in der Hanzc"; wahrscheinlich ist es ihr ia
den letzten liegierungsjahren Kazimierz' des Grofsen beige-
treten. Das Band war jedoch nur ein lockeres. An den gp-
meinsamen Beratungen nahm Krakau trotz vielfacher Einladungen
nicht teil, nur einigemal wandte es sich an die Hansa um Bei-
stand in Handelsangelegenheiten. Die Zugehörigkeit zu ihr hatte
ffir Krakau nur so lange Wert, als es mit Flandern verkehrte.
Als dieser Verkehr aufhorte, Idste sich auch im 16. Jahrhundert
die Verbindung Krakaus mit der Hansa. Erwähnenswert ist anch>
dafs in den Rechenbüchern nirgends der Zahlung von Beitragen
Erwähnung geschieht, welche die Hansestädte zu entrichten
pflegten. Auch das deutet auf eine nur lose Zugehörigkeit. Doch
finden wir in den Rezessen der Hansa z. B. den Beschlufs, nach
Prag, Breslau, Liegnitz und Krakau Mahnbriefe zu senden, dafs
den Kannegieisem die Falsohnng ihrer Waren verwehrt werde,
wenn diese nicht verbrannt werden sollten. Zur Durchführung
grüfserer Unternehmungen bildeten sich, wie dies auch anderwärts
üblich war, Genossenschaften von Kaufleuten. So stellen z. B. die
Kaschauer 140Ö für gelieferte Tuch waren einen Schuldschein auf
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Hervorragendo deutsche Kaufleute.
mebr als 2400 Goldgulden „denen erbern Mannen Heynrioh Smyt|
Martiüo Scholtis, Nycolao Bertokli Purgem czu Crokaw und ire Ge-
sellschaft und yren Erbin" aus. Dieser Schuldbrief ist übrigens
mit ein Beweis, wie lebhaft und umfangreich der Handel zwischen
Krakau und Obeningarn war. In der Regel wurden die Handels-
geseUachafieii our für die Abwicklung bestimmter Greschäfte ge*
flehlosBen und nach ihrer VoUendnog an^geidet Yorwieg^d waren
die Einaelontemehmungen. Zur Abwicklung von Geschäften an ent-
legenen Orten, besonders in Flandern, bedienten sich die Kaufleute
besonderer Vertrauensmänner, denen ein Anteil an dem Gewinn
überlassen wurde. So übernimmt 1403 Paul Jungticze, die Waren
des Krakauer Kaufmanns Pitir Kaldherberg nach Böhmen zu
führen und sie dort zu verkaufen; er soll daran „nicht me (mehr)
anhabin^ wenn an den virden Pfenning an der Wynnunge". Zur
Verfrachtung der Waren an einen entfernten Ort bediente sich
der Kaufmann eines „Furman^. Diese Fuhrleute gchSren nicht su
den Dienern des Kaufherrn, sondern sind selbständige l^ntemehmer.
Lange Reihen von deutschen Kautlouten könnten hier auf-
gezählt werden, welche in jener Zeit in den Städten Gahziens
wirkten. Wie bedeutend der Handelsverkehr war, läfst sich daraus er-
messen, dafs schon am Anfang des 16. Jahrhunderts der Krakauer
Kaufmann Job. 81epkogil durch seine Agenten nach Brügge und Sluis
(Niederlande) verschickte: 546 Steine Lemberger Wachs zu l Matk
6 Groschen; 107 Zentner Kupfer zu 2 Mark; 25 000 ungarische Felle,
jedes Tausend zu 12 Mark. Es betrug also der Wert dieser Sendung
etwa 1050 Mrirk. Ein anderer Krai<auer Kaufmann, Peter Dehme,
sandte damals auf demselben Wege allerlei Gewebe u. dgl. im Werte
von 2637 Mark. In einem Krakauer Testamente aus dem 15. Jahr-
hundert ist die Bede von etwa 15000 zugeschnittenen Hand-
schuhen , die für Flandern bestimmt waren > ein Beweis für den
Bfassenvertrieb bestimmter Waren. Alle Krakauer Kaufleute des
15. Jahrhunderts übertraf aber Johann Schweidnicser (um 1440). Er
entwickelte eine geradezu grofsartige Tatifrkeit. Während andere
Kaufleute in der Regel nur mit Ungarn, nur mit dem Norden
oder nur mit Schlesien in gröfserem Umfange verkehren, ist
Schweidniczer fast nach allen Seiten tatig; er hat insbesondere
Beziehungen zu Ungarn und Flandern, er handelt mit allen müg^
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Eervomgende deatsohe Eaafleofe.
lieben Waren ^ nnd zwar durchaus in grolkem MafisBtabe. Alle
anderen Kanflente werden durch seine Tätigkeit verdunkelt Erst
gegen das Ende des 15. Jahrhunderts be^nnt die Tätigkeit der
Morsztyn, Betman, Kezintjer, Boner usw., welche im 16. Jahr-
hundert zu den hervorragendsten Familien Krakaus zahlen. 8ey-
frid Betmann „von Weyssenbui^h", der 1464 gegen Erlegung
eines Sohockes Groschen das Krakauer Bürgerrecht erhalten hatte
und fortan durch eifrigen Handel besonders mit Lembeig be-
deutendes Vermögen erwarb^ verscluneb seiner ersten Frau Ur^
Bula zunSchst 800, dann 8000 Gulden „Morgengabe"; seiner zweiten
Frau Dorothea, der Tochter des Joh. Kletner, die ihm ein Haus»
einen Garten und eine Fleischbank in die Ehe brachte, ver-
mochte er bereits 5000 Gulden als Morgengabe zu bestimmen,
eine Summe, wie sie sonst nur die hervorragendsten Magnaten-
töchter als Mitgift erhielten und für die man in jener Zeit einige
Dorfer kaufen konnte. Als er 1516 starbt hinterliels er einige
Haoser, darunter eines, „das man siben Krone heistS ein anderes
„under Juden'', ein BadbanSy das „Meicebaus bey der Sandt-
Badestubcn gelegyo", ein Hüttenwerk in Olkubz , dazu liandgüter,
Gutshöfe, grofse Summen Bargeld, endlich bedeutende Sclndd-
f orderungen, mindestens 3500 Gulden, die auf verschiedenen
Häusern in Krakau versichert waren. Noch hervorragender war Jo-
hann Boner, der um 1483 von seinem Anverwandten Betman aus
Landau nach Krakau bemfen worden war. In Verbindung mit
Betman entwickelte er eine überaus rege Handelstat^keit Er
wurde Lieferant des Silbers und Kupfers für die königliche Mfinze
und besorgte allerlei Waren für den Hof, insbesondere Gold- und
Silbergerate aus Nürnberg und kostbare (xlaswaren aus Venedig;
massenhaft waren auch die Tuohiieferungen für den König. Vor
allem erhielt er aber überaus grolsen Einfluls auf die landea-
fürstliohen Finanzen. Ihm ist es zazuschreÜMni daCs damals in
Polen eine Trennung zwischen den ffir die persönlichen BedlSif-
niase des Königs und den zu staatliohen Zwecken bestimmten
Geldern eintrat Diese Einteilung findet sich zum erstenmal in
seinen 1512 dem Konig vorgelegten Rechnungen. Wie reich die
Geldüiitiei Bouers waren, geht allein aus dem Umstände hervor,
daüs der Staat ihm und seinen Genossen 160000 Gulden schuldete.
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HMTorragende deutsche Kaufleate. 991
«ine für jene Zeit ungeheure Summe. Auch polnische Adlige
liehen von ihm groüse Summen, was zum Erwerbe von Land-
gütern führte. Als dieser „dem Könige teure und dem Staate
unentbehrhche" Mann starb, lieifi er Besitzungen in Krakau, Lemberg,
Posen, Lttblin, Olkusz, in Ungarn und in Deutschland (Breslau und
Nümbeig) «irClok. Die Stelliuig Johann Boneis in Polen kann
mit jener seines Zeitgenossen Jakob Fugger in Deutschland und
[Jngam verglichen wetden. Sein Hanpterbe wurde sein NeiFe
Severin Boner, der überdies mit der Hand der Sofie Retman noch
he<leutende Reichtümer erwarb. Kein Wunder, dafs um seine
Schwester Magdalena der gröfste Magnat Polens, der Fürst Stanis-
law Radziwiü, warb. Von den zahlreichen anderen bedeutenden
Kaufherren Krakaus sei nur noch der aus £ger in Böhmen stam-
mende Michael Meindl genannt, der vorzfiglich in Ungarn und
Deutschland Handel trieb. Als er im Jahre 1526 kindwlos
starb, hinterließ er seiner Fhiu 5000 Gulden als Morgengabe, so-
wie alle Geräte, Getreidevorräte und Viehstücke, die er in Neu-
markt liattG^ dazu ein Grundstück in Krakau. Seinem Schreiber
Bartholomäus Fugger verschrieb er 5500 Gulden, so dafs er ein
eigenes Geschäft eröffnen konnte. Ein Haus gegenüber dem
Kloster ^csu unser lieben Frawen uff dem Sandt'< zu Krakau
liels Meindl verkaufen und den Erlös zur Pflasterung der StraCse
verwenden, an welcher das Haus lag. Diese Legate bildeten aber
nur einen Bruchteil des Vermögens Meindls, denn smn Haupterbe
war sein Bruder Kaspar und dessen Kinder.
Ebeiis*» wies Lemberg s< lir roicbo Kaufherren auf. Simon
Hanei handelte um 1560 in der Moldau und in der Türkei mit
Edelsteinen. Als man ihm für einen Smaragd nur öUO Taler bot»
schrieb er an seinen Geschäftsfreund Stefan Kaller in Krakau:
y,£s ist schade, diesen Leuten noch etwas susufObren und mit
ihnen solche »Abentaier' zu bestehen''. Man ersieht daraus, mit
^vie teueren Steinen er handelte. Einem Kaufmann aus Kon-
stantinopel verpflichtete sich Hanel 1200 Wagen gutes Eisen zu
liefern. Der im Jahre 1577 verstorbene Stanislaus Hanel scheint
vor allem mit Wein und edlen Pferden gehandelt zu haben. Bei
seinem Tode fanden sich im Keller grofse Vorräte uberseeischer
Weine und in seinem Gutshof bei Lembeig 14 zumeist türkische
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Hervorragende deutsche Kaufleute.
Rosse. Sein Reichtum war sehr bedeutend ; seine Witwe erbaute
das Sophienkircblein zur Ehre ihrer Nameoopatronin. Michael
Hanel , Jorosz Wiitenben^cr ii. a. versorgten damals die Donaii-
fürstentümer und die Türkei mit Mützen, die in Lemberg gefertigt
worden; es wurfloü mitunter mehrere Tausend 8tack ausgeführt.
Der Lembeiger Kaufmann Has kaufte von einem Türken für
33551 Goldgulden Waren (1 559). Sein Zeltgenoese Jdiann Zajdlics
scblofs mit dem Krakauer BGrger Stanislaus Gielhom ein Geschäft
auf 3000 Goldgulden. Sebald Aichinger ist von einem Geschaftsab-
schlufs („Stvch")dem Danziger Sehnlz an 7000 Gnldgulden schuklig^
und das in einer Zeit, in der man für 3 Goldgulden den grOfsten
Ochsen kaufen konnte (um 1555). Fischhandel betrieben damals
im grofsen die Lemberger Job. Fuchs, Peter Celar, Mathaus
Hydek, Joaef Kraizer, Sebald Woroel und die Familie Scharfenbeiger^
die um 1617 auch für den königlichen Hof Fische lieferte. Ihre Fässer
beseichneten diese Händler mit ihrem ,,Gmerk^ (Haosmaike). Zu dei»
bedeutendsten Gctreidehändlern des IG. Jahrhunderts zählte Stanis-
laus Szembek; er wird von den Sehoüen bei Prozessen als Sach-
verständiger herangezogen (1588). Seine Abrechnung för geliefertes-
Getreide mit einem der englischen Xaufleute, von denen damals-
viele nach Lembeig kamen, betmg in einem Jahr 5000 Taler.
Sebald Aichinger lieferte einem Danziger Kaofmann Getreide ffir
6500 Gulden. Er war auch einer der rührigsten Pottaschen- und
Pelzwarenhändler; letzteres Geschäft betrieb er auf eigenen Gel
winn und Gefahr (Abeiitayer) bis Antwerpen (um l^GO). In ebensd
grofsem Unjfange wurde der Ochsenhandel damals betrieben. Johann
ZaydUcz erhielt vom Krakauer Stanislaus Gielhorn über 2800 Gulden
für einen Transport Ochsen (1559), und Stancel Scholz kaufte vom
moldauischen Wojwoden 1800 Ochsen auf dem Markte in Sniat^
(1581). Von Ochsentranaporten von der Moldau nach Lemberg
ist sehr oft die Rede. Johann Scholz* Wolf owicz, der mit
Tuch, Honig, Wachs, Wein u. dgl. handelte, \vies in seinem
Testamente vom Jahre 1 1)05 ein Vermögen von fast 50000 Gul-
den nach. In seinem Kaut laden lag für 2624 Gulden Tuch, und
für Honig allein waren 1116 Gulden sichere Schulden ausständig.
Auf seinem „Schuldcetl'S der die zweifelhaften Schuldforderungen
aufwies^ sind 5456 Gulden verzeichnet, die zum Teil von hohen
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Hervorragende deutsche KAofieute.
polnischen \\'ür(lontnigern ausstanden. Seine Erben bat Scholz,
jenen Sclmldncrn, die zablnuL^^M in fähig wären, ihre Schuld nach-
zusehen, „damit sie für ihn vor Gott bitten". Die Höhe des
Vermögens dieses Lemberger Pnti i^'iers, der bei seinem Tode auch
über ein kleines Arsenal von Waffen verf figte, wird uns eist dann
klar, wenn wir berücksichtigen, dafs er sein Dorf Gamczar}- mit
blofe 6000 Gulden anschlug; er hatte somit ein Vermögen, das
dem Besitze von acht Dörfern gleichkam. Einer seiner Mitbürger,
Matthias Hayder, der im Jahre 1655 starb, hat uns sein „Schuld-
buch" hinterlassen, aus welchem her\'orgeht, dafs sein Tuchwaren-
^eschaft innerhalb 16 Jahren einen Warenumsatz von 324826
Gulden eigab* Zu frommen Zwecken hatte er bedeutende Summen
gespendet, unter anderem 6000 Gulden der Fronleichnamsbruder-
achaft an der Lembeiger Kathedrale. Die Stadt schuldete ihm
14000 Gulden, die er ihr su verschiedenen Zeiten vorgestreckt
liutte. in seinem Naclilasse [aiid sich eine Fülle von Kunstgegen-
standen, kostbare Tafelgeräte, Uhr^^n und eine Menge Perlen.
Überaus grufs war der Vorrat an reichen Kleidern aus kostbaren
Stoffen und Pelzen. Femer werden genannt 39 onentalische
Teppiche und ein ganzes Waffenarsenal, darunter 73 Lunten-
gewahre, zum Teil mit der Hausmarke der Hayder versehen, so-
wie ailbenie und vergoldete Säbel. Auf dem Gutshof fanden sich
«o prachtige Rosse, dais eines der Reitpferde von Johann Sobieski,
liem späteren Könige, erstanden wurde; ein Paar Wagenpferde
kaufte der Wojwode Lanckoroliski für 500 Gulden. Das Leichen-
begängnis kostete 1206 Gulden.
Auch in anderen Städten gab es sehr wohlhabende Büiger,
die Ddrfer kauften, als Gründer von Dörfern und Städten auf-
traten, Schulzeien an sich brachten u. dgl. mehr. So lebte in
Nen-Sandec schon 1399 ein Bürger Johannes mit dem Beinamen
der Reiche. Er hatte die Gründe geschenkt, auf denen das
Klarissinncnklostcr in Alt-Sandec errichtet wurde; er und sein
Sohn legten einige Dörfer und die Stadt T}'Tnberch-Gryb<5w an.
Der Erbschulz Heidenrioh von Pudlein erscheint 1303 auch im
fieeitse der Schulaeien von Kniesen und Ruschenbach (Knsbach);
indem er die letztere Schulaei seiner Schwester und ihrem Manne
ubeiliels, behielt er sich alle Gerechtsame vor, wie sie Grund-
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Deutsche Handwerker und Zönfte; ihr KultureiuflaDs.
berren in diesem Falle forderteiL Ebenso beeals der Erbvogt Panl
von Sandec die Dr)rfer Mszaloica und Cienawa und errichtete
1464 daselbst Schulzeien.
Weniger bedeutend als der Handel waren die Gewerbe, doch
waren auch diese gut entwickelt. Den Hauptbestandteil der
Bfiigei|;enieinde bildeten to allen deutschen Städten die Hand-
weibsKnnfle. Sie waren völlig naoh dentBchem Muster eii^richtet.
Eß ist eine Reibe von Zunftordnungen in deutscher Sprache erhalten^
so för Krakau, Lembei^ und Krosno; auch die in lateinischer
und polnischer Sprache abgefalstcn weisen deutlich deutsche Ein-
flüsse auf.
Die Zunft wird in der Kegel Zeche oder Bruderschaft ge-
nannt (ccechey zeche nnde bniderschafil, contubemium, £ratemitas,
coUegiom, congregaeiOf an, artificium). Zur Zunft gehören alle
Meister desselben Handwerks , die gewissen Bedingungen ent*
sprachen und aufgenommen wurden. Sie wählen ,,alle lar** die
„Czechemeyster, Czechmeister**. Manche Zunft hat deren zwei oder
mehrere, besonders wenn verwandte Handwerke in einer Zunft
vereinigt sind. Auch mag sich die Zahl nach der jeweiligen Be-
deutung der Zunft gerichtet haben. In Krakau hatten einzelne
Zünfte 2, 4, 6, selbst 7 Zunftmeister.
Die Zünfte vertraten die Interessen ihrer Angehörigen g^gen-
fiber dem Bäte; da die Wahl einer entsprechenden Anzahl von
Handwerkern in den Rat auf Schwierigkeiten stiefe, suchten sie
in den kontrollierenden Korpei-schaften eine Anzahl von Stimmen
zu erlangen. So wurde in Kazimierz 1548 bestimmt, dafs unter
den zwölf zur Prüfung der stadtischen Rechnungen bestimmten
Männera stets vier aus den Zünften sein sollten; starb einer von
ihnen , so wählte die Bürgerschaft an seine Stelle aus iigendeiner
Zunft einen Ersatzmann. Die Zünfte wahrten femer dasinteresse ihres
Handwerks gegen Eingriffe von selten anderer Handwerke und der
aniserhalb der Zünfte stehenden Pfuscher^. So wehrte sich die
Krakauer Schnoiderzuiift 1434 dagegen, dafs „Tendier" „Yoppen,
I*()('kf' ader andere newe Kleider verkowffen". Ebenso bestimmte
die Krakauer Fafsbinderordnung von 1435 : „Dy liotener (Buten-
macher) sullen den Leglem (Fäfschenmacher) nicht in ire Erbt
(Arbeit) greiffen, noch dy Legier den Botenem in ire erbit» sondir
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Deatsohe Handwerker und Zünfte; ihr Koltoieinfliib. 8i5
dy Botener suUen bynden mit swarczen Reyffen, vnd dy Legier
mit weissen.'' Die Krakauer Maler- und Glaserstatuten von 1490
weisen einen eigenen Paragraphen ,,Von Storem*' auf^ also von
den tmordeniUehen auiserhalb der Zunft stehenden Arbeitern; viel-
leicht veistand man auch schon damals darunter die auf die
yyStör", d. 1. Arbeit im Hause des Bestellers, gehenden Hand>
werker („Störer"). In dem ziticrlLii raragraphen wird bestimmt:
„Keynen Storer zal man nicht gestatcn czw arbeiten yn der Stad/*
Auch sonst hört man viel von dem Kampfe gegen diese ,,8tu^
rarze" oder ^partaeze" und gegen das „ stiu^rstwo So führte
die Lemberger Qoldscbmiedeaunft um das Jahr 1600 einen lang-
wierig«! Kampf gegen Pfuscher, die in den VoratSdten ihr Hand-
werk übten; unter ihnen befanden sich JudeEj Polen und Kuthenen,
Femer hatten auch die Zechen für die Sicherheit der materiellen
Ijage jedes Meisters ihrer Zunft Soi^e zu tragen. Dies geschah vor
allem durch die Beschränkung der Zahl der Gesellen und Lehr-
juugen, die in jeder Werksüitt arbeiten durften; dadurch ist die
Uberflügelung des ärmeren Meisters durch kapitalkräftigere ver<
hindert worden. So bestimmte die Krakauer Wagneraonftordnung
von 1511: i^Item keyn Meyster sol mehre Gesellen halden, denne
cswene wnde ejnen Lieriungen'^; nur wenn der Meister „grosse
wnde nottKch Arbeit" etwa „vom Könige ader der Stadt" er-
halten wüide und diese „yn kurczer Czeyt awsrichten miisste,
sol her dy Czechemeyster darwmbe begrusseu wnde mit iror Willen
mehre Gesellen obir dy czwene off eyne benaote Czeyt uÜuemen'^
Ferner wird darauf gesehen^ dais pkeyn Meister dem andern seyu
Gesinde entphremde"; wohl aber konnte ein Meister^ „der do
keynen Gesellen hatte'', »von eynem andern, welcher czwene Ge-
sellen hette'', einen fordern und dieser mulste ihn gehen lassen«
8chmutzig(?r Wettbewerb war verboten: y,keyn Meister zal dem
anderen zeinc Arbit abhendig machen ader yn zeyn Gedinprc treten"
(hoim Gesehäftsabschlufs stören). „Auf das sich der arme neben dem
reichen möge neren^% lielken die Krakauer Wagen- und liad-
macher gemeinsam Holz im Walde erzengen und verteilten es dann
unter die einzelnen Meisteri entsprechend dem dazu von jedem bei-
gesteuerten Gelde (1511). Die Gerberzunft in Lembeig kaufte 1472
eine eigene Mühle zum Mahlen der Lohe. Zur Bestreitung der
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$$% Deutsdie HAodwerker und Zünfte; ihr kultureinfialjs.
geineinsaiDeii Auslagen hatte jede Zunft ihre ,,Lflde^, m der
das „Czechgelt" aufbewahrt wuido. Die Zeche hatte den Mit-
gliedern gegenüber auch das Beaufsichtipungsrecht. Die Zech-
meister konnten in bestimmten Zeiträumen die Arbeit in den
Werkstatten besehen wnde beschawhen, das sy rechtfertig ge>
tnaeht wurde n^^^ Arbeit wurde mit Geldstrafen belegt und
beflchlagnahmt Ebenao war veiboten> ^^fremde Csetchen^ (Bfaiken)
aof seine Ware ansubringen. Die Strafe für die OberBchreitnng
der Züiiftvorschriften bestand in Geld, Wachs för die Kerzen bei
den Zunftandachten, in zeitweiliger Arbeitseinstellung oder aiirh im
gänzlichen Verbot des Betriebs (das Hanlwerg l<^en wnde dy
Stadt verbietiien), im Einziehen der Erzeugnisse u. dgl. Die Straf-
gelder flössen teils in die Zunftlade, teils Helen sie dem Bäte zu.
Konfiszierte Gegenstände wurden mitunter den Spitälern zugewiesen.
Die Gerichtsbarkeit der Zeche zu umgehen und sich an den Bat
in Angelegenheiten zu wenden, deren Entscheidung der Zunft zu-
stand (dy dy Czeche angehören czu richten), war strafbar. Ander-
seits leitete aber die Zunft bei schweren und wiederholten Vergehen
tlie Angelegenheit an tien Rat. Dieser grift' mit unter auch aus
eigenem Antriebe ein und ermalmte die Zünfte zur Strenge, wenn
es ihm notig schien. Die Verhandlungen der Zünfte und die
Erledigung ihrer Geschäfte erfolgten in der „ Moigenspraohe''« »Wer
dy Heimlichkeit offenbart» dy gesohlt yn der Moigenspracb«^ der
sal czu Busse ozwene Besmer Wachs geben'', heilst es in der Lem-
berger Kürschncrordnung von 1470. Ebenso strafbar war, „wenne
eyner yn eyner Morgensprache Frcwelrede vnd Scheltwort fürte
ader redete". „Messer vnd Waffen" durfte niemand in die Ver-
sammlung mitbringen. Gestraft wurde auch, wer der Aufforderung
der Zechmeister oder des Eates zu einer Zusammenkunft der Zunft
nicht Folge leistete.
Die Zünfte spielten auch in der Wehrmacht der Stidte eine
bedentende Bolle. Ober die im Besitz jeder Zanft vo>lmndenen
Waffen wurden Verzeichnisse gefuhrt Ferner bildeten die Zünfte
religiöse Brüderschaften mit gememsamer Teilnahme am Gottes-
1) ,,Besemcr" eine Art Wage, dann ein Gewicht
2) VgL oben 8. 886.
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BeatBohe HaAdwerker und Zünfte; ihr Koltiuwiiifliifik
dienste^ womöglich in einer eigenen Kapelle. Die jüngsten Meister
und Gesellen hatten dabei „der Keresen cw warthen^. Im Jahre
1437 erhielt die Schusterzunft in Przemy^l einen vierzigtägigen Ab-
lafs; wer ihren Andachtsübungen beiwohnte und den sonstigen
Verpflichtungen nachkam, ^^rde dieses Ablasses teilhatt Diese
Bestimmung ist öfters, zuletzt 1697^ bestätigt worden. Die Zünfte
sahen auch auf die Feier der Sonn- und Festtage. Endlich ver^
folgten die Zünfte and Brüderschaften auch humanitSre Zwecke.
Starb ein „Meister ader Meisterinne^'^ so hatten die Zunflgenossen
die Pflicht, ihre „Leichen czu Chnbe*^ zu geleiten. Die kranken
Gesellen, die keine andere Unterstützung hatten, mufste die Ge-
sellenbrüderschaft „aushaldin", und hierzu bestimmte Gesellen
mufsten des Kranken „alle Nacht waitiu". Auch zu den Be-
erdigungskosten wurde „aus der Loden" beigesteuert
Die Zünfte hatten wenigstens seit dem 14. Jahrhundert ihre
Gesetse» „Gesetose vnd Wilkor, Artikel, Stftcke ynd Artickel^ Bri^
Caechenbrieffi Satcaonge wnde Artickel^ Hantweigs Recht vnd Ge«
wonheft, statuta, artäeuli^. Dieselben wurden in der Regel auf Bitten
der Zunftmeister oder auch tlei ganzen Zeche vom Rate bestätigt
So heifst es z. B. in de i- Einleitung zur Krakauer Bäckerordnung
von 14ÖÖ, dafs der „sitczende Rat" „mit eyntreehtigera Rate der
alden Herren jy&f dy mauchfeldige Clage des Hantwergs der
Becken vnsir Stat^ wy dy obgenante Oaeche in grosser Ynorde-
nunge vnd Czwetrechtikeit stunde^, weil „ire Satcaangen vnd
iris Hantwergs Recht vnd Gewonheit mit vnsirm (des Rates) Brife
nicht bestetiget were'', diese Bestädgung erteilte, nadidem die
Artikel „in sitczendem Rate in Kegenwurtikeit der guuezcn Samme-
iunge iri« llantwergs gelr^in vnd von in ofgenomen" worden waren.
Ganz ähnlich lautet die Kiuieitung zum „Gesetcze der Rymer''
in Krakau von 1466, zur „Wylker'* der Bäcker in Krosno von
1469 u. a. Die Zünfte i^ten den Entwurf der Ordnung in der
Regel vor. Einmal heilst es^ dafs dieser auf Papier geschrieben
war^ nnd dals sie ihn auf Pergament (off permynt) umschreiben
imd bestütigen liefeen. Auch ist es üblich gewesen, Statuten der-
selben Zuiilt aus einer anderen Stadt als Vorlage zu benutzen.
So ist 1386 die Lemberger Sehustcrurdnnnir den Schustern in
l'rzemysl erteilt worden. T'nd 1469 bestätigten die Lemberger
Kaiadl, OMch. d. DMUdMn L d. Karpatli. I. 22
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SS8 Deatsobe Handwerker und Zünite; ihr £altiueinfiii&
Ratsherren ein Gesellenstatut der Tjcinw t b( r, für das als Vorbil«!
jenes von^Landishnt"*) gedient hatte. Die Zunftordnungen enthielten
in oiner bald gröfseren, bald kleineren Anzahl von Artikelo die
Vorachriften über die Aufnahme in die Zunft, Verieihong des
MeisterrechtB, fiber LehrjoDgen und Geselleo, fiber alleriei Pflichten
gegenüber der Zunft ^ fiber die Ausfibung des Handwerks, Be*
schaffenheit der Ersengnisse usw. Sie enthielten femer Bestim-
mungen über das rclieriöse und sittliche Yci halten der Mitglieder;
sie verbuitn zügellosem Geschlechtsleben, das Spiel (li)esonders «ni
Geld) und die Tnmksucht. Verpönt war auch unziemliche, gecken-
hafte Kieidertracht So schrieb z. B. die Zunftordnung der Kra-
kauer Schneider von 1438 vor: „Keyn Sneiderknecht noch Meister
aal keyn andere Joppe tragen, wenne von eynerley Farbe Brust
vnd ErmeL^ Anderaeits befahl aber die Leinwebensunft von
Lemberg 1469: ,,Item welch Ckselle barfns geeth aws eyner
Werkstat yn dy andere der verbusset cyncn finalen Grossen."
Und die Krakauer Gesellenordnung der Korduwaner von 158:^
schrieb vor : „ Es soll auch kein Gesell mit bekalichten Kleidern
oder Entblözungk der Schänkhell auff dem Ring oder sonsten an-
derstwo spaczieren gehen bey der Gesellen Straff eines halbes
Wochenlohn.*' Auch das Besuchen des Bades wurde durch die
Zunftordnungen geregelt; es wurde einerBeits durch Beitrage des
Meisters ermöglicht, anderseits durfte es nicht zu oft stattfinden.
Schliefslich sorgten die Zunftorchiungen auch für das gesellige
Leben ihrer Miterlieder durch Vorschriften über deren Zusammen-
kunft in der Herberge („Meister Bir trinken", „Vierw^cliengebot"
der Gesellen, Wülkommentrank für sugewanderte Gesf llen und
Abschiedstrunk für wegwandemde und dgl.)b Auch öffentliche
Spiele wurden veranstaltet So pflegten die Krakauer Fleischer
im 16. Jahrhundert einen Aufeug abzuhalten, bei welchem ein
Ochse über den Ringplatz geführt, femer Hörner und allerlei
Gestank verbreitende Gegenstande verbrannt wurden; letzterer
Mifsbrauch wurde 1536 verboten.
Wer „Meister werden^', „Czeche gewinnen" oder „Czeche
1) Da zum Ortsnamen kein weiterer Zosats gemaeht wird, so haben wir
an l^aAoQt in Oalixten za denken.
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Deutsdie Han4iw6ri^er und Zünfte; ihr Eultareinfltife St9
haben wollte^ hatte in der BegeL einen gewissen Beitrag „yn Ay
Cseche^ so geben; er mofste „e^yn eelich Weyb** haben „ader
sowm my listen eyne verlobete Dieme ferner das „Burgerrecht
gewunnyii", endlich in der Regel einige „Mcisterstnck'' machen.
So bestimmte z. B. die Zunftordnung der Krakauer Rotgierser vom
Jahre 1412: „Item wer Meyster vnder Rotgissern werdin wil, der
sai künen drey St&oke erbeytin, domite des Landis vnd der Stat
£re vnd Nucz bewaret mdgin werdin vnd das nymandis doran
wftrde betrogtn: cmun irsten eyn guthe gerechte Woge, das andir
eyn gut gerechtis Gewicht» das dritte eyn gut Par Sporne.'' £s
wnrde femer auf »»eltch Geburt" geseheu und zum Beweise der-
selben sowie „fromir Handeliinge" wurden „ßrife" gefordert,
ebenso „ Beweisunge „wo her das Hantwerg gelernt habe*' oder
„Beweisung seyner L#eriare". Insbesondere galt für den aus der
Fremde Herbeigesogenen die Vorschrift, „Beweysunge mit fol-
kommen Brifien von der Stad ezu brengen, dovon her kommen
ist^. Es waren also erforderlich „ehriiche und redliche Geburts-
briefe;, Lehrbriefe sowohl auch Kundschafilen, wo sie gearbeitet,
und ihrer yerhaltlmg'^ Ein interessanter Fall trug sich im 17. Jahr-
hundert zu. Im Jahre 1631 legte nänilieh in Lembei^ ein polnischer
Adeliger auf Bitten eines gewissen riiilipp,der aus der Half terniacher-
zunft herausgedrängt wurde, weil er keinen Geburtsschein vorlegen
konnte, das Zeugnis ab, dafs er den Knaben vor zwölf Jahren, als
er in kaiserlichen Diensten an dem Kriege in der Pfalz teilnahm,
ans der zerstörten Stadt Frankothal (Frankenthal) nach Kriegsrecht
„mit sich auf seinem Pferde*^ nach Polen gebracht habe. „Da dort
jetzt alles zerstört und ausgewandert sei» könne er schwerlich einen
Geburtsbrief erhalten." Stillschweigend oder, wo es not tat,
auch ausdrücklich, wie in dem auch von Schismatikern und Heiden
bewohnten Ostgalizien, wurde die Zugehörigkeit zur katholischen
Keligion vorausgesetzt. Dieser Forderung entsprachen die Deut-
schen und Polen. So gehörten 1886 in Lembeig nur die „katho-
lischen Schuster, Polen oder Deutsche" zur Zunft Ihre Zunft*
Ordnung wurde damals den PtzemT^er Schustern verliehen, offen-
bar aber auch zunächst nur den katholischen. Erst spSter (1489)
wurden hier auch den ruthcnischen Schustern, die zur orien-
talischen Kirche gehörten, gewisse Hechte eingeräumt Doch kam
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S4# Dentache Handwerker und Zänfte; ihr KnItnreinflnflB.
es noch viel später vor, dafs man die in die Zunft au^enommenea
jyBeu&eo'* zurücksetzte. So bestimmte die Lembeiger Kürschner-
sanft 1470: i,Aacb sal man keynen Reosaen weder keinen Vn-
kristen czn Czechmeister kyxen (wählen)''. Aach for die mit
dem Gottesdienste zusammenhangenden Verpiiehtangen worden
in diesem Falle besondere Vorschriften festgesetzt
Besondere Bestimmungen galten „von Jungen haldten'^ Auch
vom lichrjungen wurde gefordert, „dafs her eelich geboren zey**.
Zog ein Bursche aus seiner Vaterstadt in einen 6%mden Ort, um
dort ein Handweik zu lernen, so brachte er ein Zeugnis dea
Rates mily in dem seine eheliche Geburt und sein Wohlverhalten
bezeugt wurde. Die Zahl der ^Lerjungen'' war beeohrinkt, „of
daa» daz dem andern ouch Lerjungen werden mögen ^. Die Meister
erhielten ein Lehrgeld; ebenso war der Lehrjunge verpflichtet,
,,yn dy Bruder. schalll" oder „yn dy Czeche" einen Betriii^ zu cr-
k-gen. Die Dauer der Lehrjahre war für die einzehieu Hand-
werke verschieden bestimmt: 8o setzten in Krakau die „Artikel" der
„Moler, Snitczer und Glazer" 1490 fest: „fir Yor**; die vereinigte
Zunft d» „Wagener'' und „ Bademacher ^ forderte ebenda 1511
i,drey ganncze Jar*'; die ^Kannengisser^ ond^^Rotgtsaer'' 16 IS i^fire
Jar**. Drei oder vier Jahre dauerte die Lehrzeit bei den meisten
Handwerken; doch gab es auch Handwerke, bei denen die Lehr-
zeit ein, zwei, aber auch fünf Jahre wührte. Meistersühne hatten
mitunter eine kürzere Lehrzeit, wie sie auch sonst sich mancher
Begünstigungen erfreuten. iSonst durfte aber in älterer Zeit die
Lehrzeit nicht verkürzt werden, weder mit Kücksicht auf das
Alter des Lehrlings noch gegen Entgelt: „er sejr wy gross er
wel und gebe Gelt, wasz er wel'', heilst es in der Krakauer Gold«
schmiedeordnuDg von 1517. Aber schon im 16. Jahrhundert sind
solche Verkürzungen mit Erlaubnis der Zunft immer häufiger vor-
gekt)nimen. Lief ein Lchrjunge, „Lierknabe", aus der Lehre, so
mulste er nachher „of eyn newes anhebin czu lernen" oder er
mufste mindestens „dy Czeit erfüllen (nachholen), dy her awsse
ist gewest*'. Nach der Lemberger Leinweberordnung von 1459
mufste der „Lerknecht", wenn er aus der Lehre trat, „wytkem
Meister vor seyne Mue (Mfihe), Gzerange vnd Vorseumpnis genuk
thuen noch des Hentweigis Gewonfaeit". Hatte der Knabe „seyne
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Deutsobe fiandwerker uod Zünfte; ihr XoitoieüiilQliB. 841
Lierczeyt awsgestanden", „das Handtworckh wie recht vnd billig
awsgelehrDet'% so hatte der Meister ihm einen gewissen Geld-
betrag oder Kleider zu geben. So heifst es in der eben angeführten
Ordnung der Leinweber: ,,Vnd wen her (der Lerknecht) anagelemt
Tod dy drey Jar ansgedineti so sal en sein Meister mit eyner
Mark Heller cleyden ader eyne Mark Heller dovor geben**. Ferner
rnnfete der Meister „eyn Colacion machen**, „bei welcher man yn
(den Lchrknecht) czw eynem Gesellen machen wirdt". Der Lehrjunge
wurde nun „freygesaget" und erhielt den „Lehrbrief". War der
Jüngling aus einem fremden, fernen Orte, so liefs er sich wohl
aach vom Rate seine Lehrzeit und sein Wohlverhalten bestätigen.
An die Lehrjahre schlofs sich die Wanderung an. So heilst es
in der schon erwähnten Zunftordnung der Maler von Krakau (1490):
„Und so ein Junger awslemet^ so zal her wandern II Yor jn
andere Lant, das her fertigk wirt yn zeinem Handwergk eer,
wcnne her Meister wirt."
Sehr zahlreich waren die Vorschriften, welche das VerbälLniB
der ,^ Gesellen", auch „Knapen" oder „Knechte" genannt, zu den
Meistern regelten. Anoh für die Arbeitsvermittlung für zugewan-
derte Gesellen war gesorgt Die Meister verwahrten sieh schon früh-
zeitig gegen das Feiern des i^gntten Montag**, femer gegen das Be-
reden eines Gesellen durch andere ,,2w wandern", also cum Verlassen
der Arbeit Anderseits finden sich frühzeitig schon Spuren der
Organisation der Gesellen zur \\ ahrung ihrer Rechte anderen Ge-
sellen und den Meistern gegenüber. So sah sich der Krakauer
Kat schon 1428 veranlafst^ neben dem „Bnü'^ (Zunftordnung)
der ,,Tuchmecher" oder ^,W511enwebir** auch einen „andern
Brif** SU bestfitigen, in dem mit Zustimmung ihrer Meister die
Gesellen eine Anzahl von Bestinimungen sur Danacfaaohtung fSr
die Gesellen ihrer Zunft feststellten. Später sind an die deut-
schen Gesellenverbändo erinnernde Organisationen der Gesellen
innerhalb der Zünfte entstanden. Der Rat von Leiiiberg bestätigt
Hchon 1469 auf Begehr der „erber Czcche der Leyneweber mit
sampt den Gesellen eris Hantwergis" „dy Stucken vnd Gewon-
heit^ dy man phl^t esweschen den Gesellen halden vnd gebraw-
chen off erem Hantwerge czu der Landishut (Lai&cnt) vnd an-
derswo**. Im Jahre 1486 best&tigt der Rat von Krosno auf
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$43 Deutsch« HaiHiwerker und Zünfte; ihr Koltureinflulk.
Bitten der j^eriier Bdajrster wnde GeeeUio des Hantwerke der
Sclraeter*' und ,,mit der Voriowortange" der ersteren den Greeellen
„eyne sunderliche Herberge" und eine „Wilkor". Diese Gei?ellen-
statuteo behandeln ausführlich die Verhältnisse der Gesellen in
ganz ähnlicher Weise, wie die ZuDfiordouDgen die ADgelegenheiten
der ganzen Zunft An der Spitze des Gesellen verband es standen
die »eldeeten Gesellen die »»Altgeeellen'' oder „Altknechte^.
Später wurden sie al8x,Wirke^(wirtowte)beseiehiiety und der Gesellen-
brief wurde „Schenkbriff^ genannt; es ist dies leicht ans den Unn
Stande erklirlicb, dals derZosammenkunflsort die Scbenke war. Hier
l)efand sich auch die „Herbei^e", wo der zugewanderte Geselle
Unterkunft fjUcliLi. Die „Wirte" hatten die Lade und die Re-
gister in den IIäuden,^sie begrüfsten den zugewanderten (lesellen
nach Handwerks brauch und verschalten ihm Arbeit. iSie leiteten
die Zosammenkünfte der Gesellen und lasen ihnen bei denselben
den Scbenkbrief vor. Ihre Amtsdauer war veraehieden; zumeist
ein Jahr, doch auch nur vier Wochen. Von diesen «»Wirten'' ist
wohl zu unterscheiden der Besitzer des Wirtshauses, der Her^
bergsvatei oder die HerbergsruüUti. Auch diese erfreuten sich
einer besonderen Ehronstclluni^. .So lesen wir in der bereits er-
wähnten Geseüenorduuag von Krosno: „Item dy Gesellin sollin
Vater wnd Mutter eren, heyssinde den Vater Vater wnde dy
Mutter Mutter y wnde alle seyn Hawsgesinde^ dy Kynder des
Vaters, seyn sy Weybisbylder Swaster, auch dy Kochyn Swaster,
wnde dy Zone des Vaten adir den Hawsknecht Bruder» wnder
der Bosse eynis halbin (Jroschyn.**
Durch das Entstehen der Gesellen verbände standen sich
innerhalb der Handwerke zwei Organisationen gegenüber, die der
Meister und jene der Gehilfen. Das Verhältnis beider gestaltete
sich spater feindlich, als die Meister sich abschlössen und der
Aufnahme neuer Meister Schwierigkeiten in den Weg legten«
Solange dies nicht der Fall war, konnte jeder Geselle hoffen,
einst Meister zu werden. Die Gesellenzeit war nur eine vor-
übergehende. Später mufsten die Gesellen trachten, ihre Lage
derart zu verbessern, dals sie für die Dauer erträglich sei. Die
Ge«pllenverbände übernahmen also die Aufgabe, welche heute die
Organisationen der Arbeiter verfolgen. Verkürzung der Arbeits-
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DeatBohe Handwerker und ZüDftei ihx KultureioflulA.
zeit und l'^rhüiiung des Lohnes bildeten neben anderen Furde-
rungcn auch damals schon den Kern der Arbeiterfrage. Um
diese Forderungen durchzusetzen^ kommen seit dem 16. Jahrhun*
dert zahlreicbe Arbeitsei nstelluDgen vor. Das Kecht aod die Ver-
pflichtang, zu diesem Mittel unter Umständen zu greifen, suchte
man geradezu in die Geeellenstatuten hineinzubringen , wie ein
Entwurf lehrt, der im stadtischen Archiv zu Ptzemj^ liegt.
Die Meister suchten natürlich dieser Bewegung Herr zu werden,
Indem sie einerseits den Gesellen selbständige Statuten, Anteil
an den Zunilgesehalten, Wahl der Znnftvorstande ans den Meistern
und Gesellen u. dgl. zugestanden, aiidei^eits jene Gesellen, welche
Verschwörungen und neue Gesetze (conventiculas et novas leges)
machen wurden, mit schweren Strafen bedrohten. Interessant ist,
dais der „Artikelbrief " „der erbaren (Gesellen des Handweil» der
Kordi wanner" zu Krakau 1583 die Bestimmung traf, dals nur
I^hrjungen „teutscher Nation" angenommen werden sollen; dals
ferner „die vonn Köln", nämlich von Köln herbeigewanderte Ge-
sellen, „alhier von vnnss nit l)eforderett werden", weil die Kölner
den Krakauem gegenüber ebenso verfuhren; dagegen sollten
„Wellische'' und „Lothringer'', wenn sie sonst allen Anforde-
rungen entsprachen, Förderung finden. Nicht weniger bemerkens-
wert ist, dafs in den Gesellenartikeln die Bede von „nnredHohen
Meystem'' ist^ bei denen unter Strafe den Gullen verboten war
zu arbeiten.
Wie entwickelt die Gewerbe waren, eipbt sich aus dem T^m-
stande, dafs wenigstens in den grofsen Städten sehr viele Zünfte
bestanden. Ihre Zahl war freilich nach Ort und Zeit sehr ver-
schieden» Während in Dörfern und kleineren Orten einige wenige
Handwerker, darunter in der Regel der Schmied, g^nnt wer*
den, sihlte Krakau schon am Anfang des 15« Jahrhunderts
27 Zünfte, und in der Zeit von 1405 — 1489 kamen etwa 30 daau.
In den Zünften waren unter anderen folgende Handwerke ver-
treten: ]^>( ( k( r, Sniersnider, Fleischer, Selezer (Salz\ ( rkäufer),
Cromer (Krämer), bneider, Taschner oder BeuÜer, Tuchmecher
oderWöllenweber, Leyneweber, Parchener (Barchentmacher), Ferber,
Huter, Korsener, Handschuster (Handschuhmacher), Schuwirt
(SchuBter), Gortier, Qerber, Weisgerber, Rjrmer, Sateler, Smede,
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S44 Deat6che Handwerker and Zünfte; ihr £altoiouifliilSk
Goltemede, Messirsmede, Canne^sser, Platner fPlatteDhamisch-
machcr), Swertfeger, fiogcner, Noldencr (Nadt iuiacher), Älolor,
Glaaer, Goltsloer (Güldschlager, Veigolder), Stelmacher (Wagoer),
Botenor (Faisbinder) usw.
£a ist gm sweif eUoflty daia die £raei^;iii8Be dieser Handwerker
in der Begel gut waren. Schon die atreugcu Voncliriften der
Zunftordnungen bfiigen daffir. Aber es iat nns an«^ bekannt, dala
bei Grewerbetreibenden in galiziachen Orten Bestellungen aus den
benachbarten I^mdern gemacht wurden »di r dufs sie dahin be-
ruff'n wurden, um ^öfsere odpr schwipriire Arbeiten durchzuführen.
So wurden z. B. 1429 und 1435 Krakauer Rohrmeister nach
Bartfcld in der Zips beatellt^ am dort an der Wasserleitung m
arbeiten. Im Jahre 1486 wurde ein OigeimeiBter aus Kroano und
1438 einer ans Krakau dahin gerufen. Der bekannte Krakauer
Glocken- und Kanonengieiaer Hana Freudenthal lieferte ffir die
Stadt Bartfeld Buchsen und Pulver" und erhielt 1434 dafür von
der Obrigkeit Bezahlung. In den Jahren 14 38 und 1444 lieferte
der Krakauer lioguer Mioliael derselben Stadt seine Erzeugnisse.
Ebenso war 1501 der Zimmermeister Thomas aus Neu-Sandec
mit der Daohdeckung des berühmten Rathauaea in fiartfekl be-
traut, und 1574 lieferte der Gielaer Johannea aua Tamtfw eine
Glocke dahin. Eine Oigel für die Zipaeratadt Leutachau begann
Hana Hummel aua Krakau 1615 und vollendete Andreaa Hmtel»
Tischlermeister und Mitbürger zu Krakau, 1624. Aus dem Jahre
1697 ist uns ein Vertrag der Stadtobrigkeit von Leutschau mit
liaiiö Lang „von Crakau*' über die Eindeckung des Rathaus-
turmes mit Kupfer erhalten. Im Jahre 1582 übernahm, der Lem-
berger Goldschmied Johann Bottendorf für den moldauischen
Wojwoden Jankul ein Überaua reichea Tafelgerfit ans Silber au
fertigen. Zusammen waren 77 GkgenstSnde besteOt; bei ein«
seinen war ausdrfioklioh bemerkt, dafe sie von „wundervoller
Arbeit" sein sollten. Alle waren in einem mit Silber beschla-
genen Kasten unterzubringen. Für diese Arbeit übernahm der
Goldschmied nicht weniger als 480 Mark und ein Lot, also etwa
H: Meterzentner (125 Kilogramm), Silber. Dies sind genügende
Beweise für die Leistungsfähigkeit des deutschen Gewerbes in
den damaligen Städte^ Galiaiena. Intereesant ist in dieser Hiii*
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Deuteobe Handwerker und Zünfte; ihr Kultaremüods.
34»
eicht auch das Inveutai des Hoftischlers und Krakauer Bürgers
Sebastian Tain l>ach vom Jahre 1552, das auf einen sehr gut ein-
gerichteten, mit reichen Hilfsmitteln versehenen Betrieb schliefsen
läfst Der Meister verfügte über 49 Bücher, daruoter 27 ,»KiiD8t-
buoher'^; 199 ^Hobel" venobtedener Art» 45 »Borer kleyn und gro8''|
177 „Zmngiea^, 24 „Yrakelmass^, „ein gaooses Dresleneag'' and
etile Menge aodererWerkseoge nebet venehiedenem anderem Hansrat
Unstreitig waren die meisten Handwerke erst durch die deut-
schen Einwanderer eingeführt worden. Dies wird niclit nur durch
ihre ganz nach deutschem Muster eingerichtete Organisation,
sondern auch durch die zahlreichen deutschen Zunftbriefc und
die zum Teil bis heute erhaltenen deutschen Namen der
Handwerker im Polnieohen nnd Bathentschen bewiesen. Ebenso
sind aahfareiehe, noch gegenwärtig in diesen Sprachen Gbliche
AnsdrAcke» die mit dem Zunftleben nnd der Handweiksarbeit jsn-
sammrahfingen, dem Deutschen entnommen Dazn kommen noch
zahlreiche deutsche Ausdrücke für alltägliche Gebrauchsgegen-
stände, welche durch die deutliche Gewerbetät ijjkrit den Polen
und liuthenen bekannt wurden: „szlaban'' (öchiatbank), „haczek"
(Feuerhaken), „hak" (Hacken), „^ruba" (Schraube), „stal" (Stahl),
ydnit'' (Draht), „klamka'< (Tnrklii^), „8zrot<< (Schrot), „lichtars«
(Leuchter)^ „ixtehtk*' (Stab, Eisenstab), „orczyk^^ (Ortscheit, beim
Wagen), „magel" (Mangel, Rolle), „oeber" (Zober, Qefäib), „ko-
newka" (Kanne), „faska" (Fafs), „boczka" (Bottich), „kufa** (Kufe),
„szpund" (Spund), „sziuir" (.SclHiur), „rzemien" (Riemen), „koldra"
(Kolter, Decke), „obcas" (Absatz des Schuhes), „policzocha"
(Buntßchuh, Strumpf), „manta" (Mantel), „gugla" (Gugel, Mantel
mit Kapuze), „ganek" (Voigang beim Hause), „szyba" (Fenster-
8cheibe)9 ^daeh** (Dach), „mur<< (Matter)^ „lata'* (Latte), „belk**
(Balken)^ „CßgW (Ziegel), „kaShi, kahla^' (Kachel) usw. Zum letst*
genannten Wort sei bemerkt, dals in Krakau am Ende des
15. Jahrhunderts, wahrscheinlich aber schon früher, treffliche
Kacheln in rein gothischem Stil hergestellt wurden, die einem be-
rühmten Kachelofen im Nürnbei-ger Museum gleiclien. Von Krakau
verbreitete sich die Kachelfabnkation weiter im Lande. Mit dem
1) 7gL obon a 1481
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Deutsche Goldschmiede.
Gegenstand wurde aooh der Name fibemomtnen und heute heifBi
in jeder Hfitte die Ofenrdhre^ welclie den Ranch aus dem Ofen
leitet, „kahla^^ Selbstverständlich wurden auch viele mit dem
Gewerbe zusammenhangende Zeitwörter den deutschen nachgebildet:
„heblowa(*" (hobeln), „prasowac" (pressen), „dnikowad" (drucken)
usw. Durch deutsche W'afi'enschmiede (vgl. ,,plattterz'' = Plattner)
und Krieger wurden Ausdrucke wie „hehn**, «ypaneers^, „hamass^»
„szabla^^ i^puszka^ (rutfa, = BQcfase) u. dgL eingebiifgett. Auch
liefsen sich lange listen von deutschen Namen der verschiedenen
Handwerker aus den Stadtbfichem, Urkunden usw. susammenstellen.
Werfen w^ir z. B. einen Blick auf die Zunft der Gold-
schmiede. Auf ihre enge Beziehung znr deutsehen Heimat weist
schon der Umstand, dals das Siegel der Krakauer Goldscbmiede-
zunft jenem von Breslau glich. Ebenso interessant ist, dafs in
beiden Btadten die Goldschmied^esellen dasselbe ^^Meisterstöok^ au
leisten hatteui welches in Strafebuig au leisten war. Als Krakauer
Goldschmiede werden allein in der Zeit um 1500 folgende Deutsdie
genannt: Brenner Jurge oder Georg, Brunsperg Christoph, Con-
raden Niclos, Cranse (Krause?) Paul, Zymerman Hannes, Czinke
Martin, Czipscr Stenczel, Gloger Hannes, Gregier Guldschmit,
Jakob von der Brudergasse, Jost, Klos Matisko, Kochendorff
Mathys, Koler Hans, Konig (König) Valentin, Konig Merten,
femer: Kugler Nidosi Kurs Hannes, liorena Goltsmit, Marcinek
Stencaely Mertin Goldschmidt, Monsthelbeig Paul, Newhoff Gregor,
Nicolaus Goltsmit, Nozler, Preyss Hannuss, Seyddenha{!\vr Jerge,
Selczer (Salczer) Hanusz, Selczer Paul, Matis Stöfs ader Schwab
als man mych nent hyr czw Lant Goltschmid vnd Burger czw
Krokaw, Sweyspolt, Weidcnholzer Jorge, Weynrich Hanusz, Weys-
paul, Wolfgaug, Wunschelberg Paul. Nur eine kleine Zahl von
Goldschmieden war damals nicht deutscher Abkunft Auch in
Lembeig waren von den am An&ng des 16. Jahrhunderts be*
kannten 18 Goldschmieden 11 Deutsche, während nur eui Pole
und 6 Armenier gesfihlt wurden. An deutschen Goldschmieden
kennen wir hier vom Jahre 14U7 bis 1640 unter anderen folgende:
Hanns Schwebe Goldsmith, Schon Goldsmeth, Johannes Goldsmedt,
Pauhjs Goldsmed de Hotzenplotz (Schlesien), Oibricht Goltsmedt,
Gorge Goltsmedt, Merten Helsengem, Donat Mönczer, Nidoe
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Deutsche Bildhauer und JUüdgielser.
847
Ooldsmity Morgenstern, Herman Goltsmed von Fürsten walde, Hanns
Goldsmcd, Martin Guidamet, Niclas Goldsmet, Stencel Goldsmed,
Austin Goltsmed, Martin Rottondorff, Geoi^ Ganshom, Hanusz
Bruysekom de Danysk (Danzig), Johann Walker, Nikolaus Zayd-
licz, Hanus Klein, Hanusz Bediger, Hanus Farbrecht de Sterber^
Jakob Lankner, Fabian Calp de fiartheostein (Preulsen), Johann
Koch de Keismaige (KiBmark, Ungarn), Job. RottendorfT, Martin
Bottendorff, Mathias Gutte, Chriatophonis Ftenlestin, Stanislaus
Oielar, Jakub dictus Niemiecz (genannt der Deutsche), Georg
RottendorÜ*, Heinrich Auenstok, Alexander Gileib, Hanusz aus
Augsburg, Martin Rottendorff und sein gleichnamiger Sohn, Ale-
xander Alnpeck, Friedrich Alnpeck, Nikolas Dortmari, Johann
Grynwald, Adam Gutowski, Hanusz Dortmann und Sebastian
Horn. Von den deutschen Groldschmieden übernahmen die Polen
Ausdrucke wie „blachmal'' (blackmalen), „smalc^ (Schmels),
„gmerk'' (Marke) n. d^ Noch in einer Lemberger Verordnung
von 1678 wird anbefohlen, auf die Goldschmiedearbeiten zum
Zeichen des Feingehaltes das „Gmerk*' oder Zuoftzeichen zu
schlagen.
In den besonders durch den Handel reich gewordenen Städten
regte sich ein reger Kunstsinn. Demselben genügten nicht immer
die einheimischen Gewerbetreibenden und Künstler. Daher zogen
oft ans der IVemde, besonders aus Deutschland» allerlei Künstler
herbei, welche oft jahrelang vor aUem in Krakau und Lemberg
verblieben oder auch dauernd sich daBcll)st nicderliefsen.
In Krakau hat Veit Stöfs, der bekannte deutsche Bildhauer,
lange Zeit verweilt. Hier hat er seit 1477 den herrlichen Fiügcl-
altar in der Marienkirche sowie eine Reihe anderer trefflicher
Werke geschaffen. Ebenso hat hier sein Sohn^ der Goldschmied
und Schnitzer Stensel Stols» eine Keihe heryonagend^ Arbeiten
verfertigt Von anderen Krakauer Bildhauern seien genannt:
Nicolaus Snyczer (1412), Gregorius Snycser (1449), Lorenz Snyczer
de Meydebuig (i4G0), Matias Snitzer (1481), Jorg Hwber von
Passaw, ein Bildschnitzer (1494), Hans IVtius Snyczer de Byecz
(1507), Hans Czimerman de Jierliuo sculptor (1532), Jacobus
Werther statuarius (1556). In Krakau wirkte auch der bekannte
deutsche Bildgielser Hans Behaim, der 1620 die berühmte Glocke
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US
Deutsche Baomeister.
des Königs Siegmund hergestellt hat. Hier hat auch Peter Vischer
und sein Suhu Hermann am Anfang des 1 6. Jahrhunderts geweilt
und was er hier geschaffen, gehört zu den „grössten Guss, die
er getan bat''. In Lemberg treten ans ebeofaiU viele deutsche
Bildhauer imd BUdgie&er entgegen ')> Von ihnen hat Pfister
auch in Tamöw und Bneian gewirkt; er encheint geradezu audi
als Bniger von Bizeian (seulptor eivis Bixetoiensis), Oben haben
wir unter den Krakauer Scbniteem Hans Peter aua Biecs kennen
gelernt. Ks waren also auch in kleineren Orten deutsche Bildhauer
tätig. Wichtig vor allem ist noch der von mafsgebenden pol-
nischen Gelehrten zugestandene Umstand^ dals die Bildhauerei in
Polen während des Ib» und 16. Jahrhunderts überhaupt nur ala
ein Zweig der deutschen erscheint. Insbesondere aeigen die er-
haltenen flngelaltare aus dem 15. Jahriiundert, voran der Altar
der Biarienkirche in Krakau, ganz den Charakter, als ob sie unter
lauter Deutschen hergestellt worden waren. Ihre Figuren, deren
Gcsichts/üge untl Tracht sind durchaus deutsch. Erst seit dem
16. Jahriiundert trat ein allmählicher Ümsch\vmit2: ein : das slawische
Kiement beginnt mit der sioh gleichzeitig nu Inenden Zahl pol-
nischer Bildhauer zur Geltung zu gelangen. Zahlreiche deutsche
Baumeister und Bauhandweiker haben wir in Lembeig kennen
gelernt*). Welchen Einfluls sie fibten, ersieht man aus polmschen Aus-
drucken, wie „murarz" (Maurer), „czech stamecki'' (Steinmetssnnft),
„gzyms" (Gesims), „kruzgang" (Kreuzgang;, „ginndrys"(Grundrifs),
„gmach'' ((jebiuide) u. dgl., die zumeist noch heute allgemein üblich
pind. ,,Die schönen Bauten aus Ziegel und Stein haben die
Polen von den Deutschen kennen gelemt^^i bemerkt Kromer in
seiner Beschreibung Polens (1578).
Auch die deutsche Malerei fand viel&cbe Gönner und Ver-
treter. Selbst Albrecbt Ddrer hat sich dem Zauber» den Krakau
damals auf die Kunstwelt übte, nicht entzogen. Während seiner
Wanderjahre 1490 bis 1492 scheint er zugleich mit seinem An-
verwandten, dem Buchdrucker Johann Haller, nach Krakau ge-
kommen zu sein, wo letzterer 1491 das Bürgerrecht erwarb.
1) Siehe oben 8. 137.
8) Vgl. oben 8. 186 f.
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Dentodie Maler.
849
Spater erhielt Dürer Aufträge von Krakauer Bürgera, so von
Joel Schilling 1 507« Zwei Jahre splter verkaufte Dürer an einen
näher nicht bekannten Andreas aus Krakau das Bildnis eines
Kinderkopfes und malte für ihn einen Wappenschild. Auch seine
Geometrie ist in Krakau bekannt gewesen und wurde von einem
Krakauer Professor in dessen 1565 erschienener Geometrie, der
ersten in Polen entstandenen, benutzt. Diese Beziehungen zwischen
Dürer und Krakau erklären es, dafs zwei seiner Brüder sich in
Krakau oiederliefsen. Zunächst Hans Dürer, der hier von 1529 bis
SU seinem Tode um 1538 lebte. £r war Hofmaler Siegmunds I.
(pictor regio matestatis) und malte unter anderen die Gemfioher
des Krakauer Schlosses. Er scheint auch der geistige Urheber
des silbernen Altars in der Kapelle Siegmunds zu sein ; die Nfim-
berger Meister Flötner, Labenwolt" und Beyer führten nur den
Plan aus. Hans besafs in Krakau auch sein eigenes Haus. Der
ältere Bruder Andreas, welcher Albrccht beerbt hatte, kam 1530
nach Krakau, wo er einen Teil dieses künstlerischen Nachlasses
veräuiserte. Auch er war einige Jahre am königlichen Hof be-
schäftigt > wohin ihm Hans Zutritt verschafft hatte. Im Jahre
1534 kehrte er nach Numbeig auruck| kam aber 1538 wieder
nach Krakau. Ans Nürnberg war schon früher auch der Maler
Sebald Singer nach Krakau gekommen und hatte hier 1496 das
Bürgerrecht erworben. Er hat das Bron/.cgitter für die Kapeile
Siegmunds entworfen. Andere Nürnbei^r Künstler haben für die
polnischen Könige und Krakauer Bürger gearbeitet, ohne aber
nach Krakau gekommen au sein. Dies gilt auch von Hans Sueis
von Kulmbaoh, dem bekannten Mitarbeiter Albrecht Dürers , der
im Auftrage der Krakauer Patrisierfamilie Boner noch jetzt eriialtene
Bilder anfertigte. Doeh hielt er sich kaum in Krakau auf, wie mit-
unter irrig behauptet wird. Von allen anderen Malern, dm hier
wirkten, ist für uns Hans Czimermann fCarpentarin- ) \''in höchster
Bedeutung. Er ht der bchöpfer der prächtigen Miniaturen in der am
Anfang des 16. Jahrhunderts entstandenen Handschrift des Kra-
kauer Stadtschreibers Balthasar Behem ; diese Bilder sind für die
Erkenntnis des Lebens der damaligen deutschen Bürger in Krakau
und den anderen Städten, zwischen denen doch keine besonderen
Unterschiede vorhanden sein konnten, von der höchsten Bedeu-
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SS# DeutBcbe U nsiker. Deatoohe KonatiiebJiaber.
tuDg. Vor allem erhaitcu wir daraus einen deutlichen EiubÜck
in die Tätigkeit der Gewerbetreibenden. Deatache Maler des
14. bis 16. Jahrhunderts in Krakau waren auch Armknecht^
Wmt, Schilder^ Reinbogen, Speckflei Is, Gedenke, Snebetg, Hesse»
Sohraoimey Dürings Habenchreck, Libnan, ßerger, Tepler, Wnnder-
licby Jonghok n. a.
Selbstverständlich ist es , dafs wenic:stens in alterer Zeit die
Stadtmusikanten, weklie in den Rechenbüchern genannt werden,
Deutsche waren. Aber auch an den ilof wurden deutsche Musiker
gesogen. Konig Siegmund L berief z. B. aus Nümbeig die Mu-
siker Jodok und Melchior an seinen Hof.
So sehen wir, dals die Entwicklung der Künste in den
Städten GalizienSy vor allem in Krakau, am Anfang des 16. Jahr-
hunderts 8^ er&eulieh war. Deutschen Künstim und dem
Kunstsitiii deutscher Bürger verdankt Krakau seinen Beinamen
„daö nordische Rom", den es mit liecht führen darf. Auch
in Lemberg fanden sich im 16. und 17. Jahrhundert hervorragende
Burger, welche reiche Sammlungen an Bildern, prachtige Teppiche,
Statuen u. dgL besalsen, so Johann und Melchior Scholz, die Familie
Alnpeck, Adalbert Schaifenbeig, der Arzt Sebastian Kraus n. a*
Leicht begreiflich ist es, dals vor allem der Ruf, dessen
sich Stöfs und seine Schule erfreute , auch auf die Nachbar^
gebiete einwirkte. In der Jakobskirche zu I^eutschau in der Zips
ündeu sich Kunstwfrke, die an jene der Krakauer Künstler erinnern.
Ja selbst bis nach tSiebenburgen, wohin über Kaschau der Haudels-
weg ging, reicht dieser Einflufs. In Hermannstadt gibt es ganz
ähnliche Schnitzereien wie in Krakau. Künstler zogen fiber die
Karpathen herüber und hinüber. So hat sich der uns bereits be-
kannte Goldschmied Mathias Stois in Harow zwischen Sohilsbnig
und Mediasch aufgehalten, bevor er, wahrscheinlich von seinem
Bruder Veit veranlafst, nach Krakau kam (1482); daher erscheint
er auch unter dem Namen Mathias Stöfs von Harow. Veit
sandte aber zwei seiner Söhne, die wahrscheinlich, wie er, bcbnitzer
waren, nach Siebenbürgen ; von ihnen hefs sich Johann in Ber^-
Bztfsz nieder (gest 1530), der zweite, Martin, in Mediasch und
später in Schilsbuig (gest. 1534). Da auch andere Grewerbetreibende
diesseits und jenseits der Karpathen tätig waren, so kam es, dals sich
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KnnstiMKiehiuifen m Ungün.
«wischeQ den Kirchenbauten, ferner den Rathäusern und tSchlössenii
sowie ihrem Schmuck und ihren Geraten in Galizien und in der
Zips 80 viel Verwandte« aufweisea Ufet Und während von
vielen Kirohenbildeni der Keamarkter G^nd in Westgalizien
die Sage umgeht, eie aeien aua Ungarn gekommen oder von
Räubern gebracht worden, finden wir anderseits in Siebenbürgen
Kirchen mit Altären des heiligen Stanislaus, dessen Kultus aus
Krakau und Polen dahin gebracht worden war. Dies alles sind
Zeugnisse des lebhaften Verkehrs zwischen den Deutschen nord-
lich der Karpathen mit ihren Stammeegenoflaen südlich davon
nnd der gegenseitigen Kulturbeeinfluaeung.
Ende des 15. Jahrhunderts hatte auch die Buchdnu&erkunst
in Krakau Eingang gefunden. Schon 1491 ist Schweipolt Fiol
aus fränkischem Geschlechte als Krakauer Bürger und Buch-
drucker nachgewiesen. Eine Zeitlang war er auch in Leutschau
ansfissig. Im genannten Jalue eriiiLlt Johann Haller, ein Schüler
des bekannten Nürnberger Buchdruckers Anton Koberger, das
Bürgerrecht in Krakau. Er entwickelte eine rege Tätigkeit und
pachtete 1610 eine Papiermühle in Pr^dnik^ die er durch Joh.
Ciser ans Reutlingen betreiben liels; auch als Buchhändler war
er tätig. Andere Krakauer Buchdrucker und Buchhändler des
16. Jahrhunderts waren: Kaspar Hochfelder, Sebastian Hyber,
Hanns Helbling, Wolfgang Lern, Florian Ungler und dessen Frau,
Nikolaus Schikwick, Joh. Kleniesch ans Liegnitz „Buchfurer",
Markus Scharfeuberger, Melcher Frank „Buchfurer", Michael
Frank, Hieronymus Vietor (Binder oder Büttner) aus Liebenthal in
Sehiesien, Joh. Beyer, Wol%ang von Pfaffenhofen, Joh. Pnettener,
fiiichael Wechter, Nikolaus Scharffenbeiger, Stanishius Scharffen*
beiger, Mathias Scfaarffenbeiger und seine fVau, endlich Hierony-
mus Scharffenberger. Die Tätigkeit Johann Scharffenbergers fällt
schon ins 17. Jahrhundert. Teils dem 16., teils dem 17. Jahr-
hundert gehört die Buchdruckerfamilie biebeiitycher an. Um die
Wende des 16. und 17. Jahrhunderts wird auch der wohl schon
polonisierte Sebastyan Sternacki genannt. Ein polonisierter Deut«
scher dürfte auch Stanislaw Germadski gewesen sein. Dem
17. Jahihundert gehören femer an Knik Bnrchard^ NikoL Lob,
Johann Brauwer. Im 17. und 18. Jahrhundert erscheint dk Buch*
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Deutsche Bachdrucker.
druckcrfamilie Schcdl. Endlich seien aus dem Id. und 19. Jahr-
hundert genannt Vater und Sohn Drelinkewicz, Abrah. Jakob
Penzely Josef Georg Trassier und Job. May. Deutsche Bücher
wurden in dieser Zeit freilich nur vereiiuelt gedruckt Auch
in Lembcig finden wir eine Anzahl von deatacben Buchdruckern
und Buchbändlem tätig: Peter de. Lubek „venditor libroram'*
(1477), Hans von Danzig und Staub (1550), Hannsz Briekyer
(1573), Balzcr Hubner (1591), Nikolaus SchaHFenberger aus Krakau
(um 160Ü); im 18. Jahrhiiiidert erscheinen einige Drucker mit
Namen Szlichtyn. Gleichzeitig druckte in Przemy^l Adam Klein
(1755 bis 1756). ,,Druk"; ^^drukarnia^ ,,drukarz" sind im Pol-
nischen auch heute die gewöhnlichen Bezeichnungen für Buchdruck,
Druckerei, Drucker. Erwähnt sei noch, dafs die Papier&brikation
auch durch Deutsche eingeföhrt wurde. „Pappirer*' gab es in
Krakau schon 1497. Am Anfang des 16. Jabibunderts werden
mehrere Papiermühlen genannt, so jene des Klosters zum heiligen
Geist in Pnylnik, weiche Haller 1510 pachtete, jene der Zister-
zienser in Mogila und zwei Mühlen der Boner; später wird unter
anderen auch eine Papiermühle der Schai-Ü'enberger genannt. Unter
den Papiermachem aus dem 16. Jahrhundert erscheinen aufser
dem uns bereits bekannten Job. Oiser: Bemhart Jocklin Kaspar
Arieth, Stanislaus Behm^ Blasius Gramrath, Georg Grebfart, Bene-
dikt L3r8zinger, Andreas Myller, Johann Schainbom, Gkoig Schyn-
dcr, Paul Schyber und Gregor Hammerschmidt.
Die Wissenschaft blühte in Krakau, gefördert vor allem durch
die von König Kazimierz dem Grofsen 1364 errichtete Universi-
tät. Diese hat besonders seit ihrer Reoiganisation 1400 zahl-
reiche deutsche Scholaren und Lehrer selbst aus den fernsten
deutschen Ländern nach Krakau gezogen. Seit dem Anfang des
15. Jahrhunderts strömten nicht nur aus Sohlesieni dem preuisischen
Ordensland, aus Mähren und Böhmen deutsche Studierende an
die Krakauer Universität, sondern auch aus den entfernten west-
lichen und südlichen Landern kamen zahlreiche Deutsche dahin.
Ks iasaen sich Scholaren nachweisen aus Sachsen, Ober- und
Niederlaufiitz, Meilsen, Brandenburg, Mecklenbuig, Holstein, Han-
1) Vgl. oben B. 101.
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Förderung der WissenachAft durch Deutsche.
nover, ans den thüringisch-hessischen I^anden, aus Franken, Bayern,
Württembei'g, Baden, vom Mittelrhein, besonders aus Köln und
Umgebung, aus der Rheiopfalz, Breisgau, Elsals und der Schweiz»
echliefBlioh aus den österreiohisoken und nngarisohen Läadeni*
Auch aua den Niederlanden, England, Dänemark und Skandinavien
kamen stammverwandte Studenten. Aua den vielen hundert Namen,
die uns die üniversitfitsmatrikeln aufbewahrt haben, kftnnen hier nur
einige aus der äkcren Zeit angeführt werden: Theoderich aus
Sachsen und Michael aus Thüringeü (1401), Peter, Sohn des Johann
aus Köln, Peter Sampson aus Eisenach und Ott^, Sohn des Bert-
hold aus Gundelfingen in Schwaben (1402), Jakob, Sohn des
Martin aus Dresden (1405), Nikolaus Koesei aus Klausenbnrg
^1406), Konrad aus Fhinken (1409), Peter aus Landau in der
Rheinpfalz (1411), Christian aus Wien (1419), Johann, Sohn des
Otto aus München (1437), Michael, Sohn des Johann Fogeiwager
(richtiger Fogel weider) aus St, Gallen (1450).
Vor allem trat aber ein bedcutendi r Zuflufs ein, als gegen
•das Ende des 15. Jahrhunderts in Krakau die naturwissenscliaft-
liclipn Studien wie an keiner anderen deutschen Hochschule blühten.
^,ln Krakau^, so berichtet der bekannte Chronist Hartmann Schedel
in sebem zu Nümbezg 1493 erschienenen „Liber chronicamm*',
^»entwickelt sich das Studium der Astronomie in ganz hervorragender
Weise, so dafs in ganz Deutschland, nach zahlreichen Berichten
zu urteilen, bessere I^cistungen nicht zu linden sind." Diesem
Urteile entspricht auch der Umstund, dafs in jenen Jahren mehrere
Krakauer Professoren, unter ihnen Albrecht Blar und Stanislaus
^lig, über Mathematik und Astronomie lasen; dais femer 1494
^geographische Vortrage auf Grundlage der 1492 zu Ulm in
lateinischer Sprache erschienenen Kosmographie des Ptolemaus ge-
ihalten Mrurden und dafs die Krakauer Universitätsbibliothek noch
heute einen Globus aus dem Anfang des IG. Jahrhunderts auf-
bewahrt. Da ferner auch der Humanismus an dieser Univ^ersität
eine entsprechende Pliege fand, ja das Griechische dort in einer
Weise wie an keiner anderen Universität Deutschlands gelehrt wurde,
ao kamen gerade in den letzten Jahrzehnten des 15. und am Anfang
«des 16. Jahrhunderts sehr viele Deutsche dahiu, um hier längere oder
icfirsere Zeit zu lernen oder zu lehren. Es sei nur erwähnt, dais der
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Förderung der Wissensclmft durch Deutsebe.
bekannte Satiriker Thomas Miimer Krakaa aufsuchte, um wahr>
scheinlich in der Astrologie bessere Belelirung zu finden. Ebenso
interessant ist, dafs der berühmte deutsche Humanist Konrad Celtis
(Bickel) in den Jaiireu 1489 biä 1491 hier verweilte. Femer seien
als Förderer der humaDistischen Studien genannt: Johann von
Sommerfeld, Geoig Schmed aus Neilse, Laurenz Rabe aus Neu-
markt i. Schlesien, Bartholomaus Stein aus Brieg, Erasmus Beck
aus Krakau, Bernhard Feygc aus Breslau, Wenzel (Kohler) aus
Steinseifen oder Hirschberg, Michael von Starnberg aus Kllguth,
Georg Weihrauch aus Liegnitz, Rudolf ßaumann (Agricuhi) aus
Wasserburg am Bodensee, Valentin Eek aus Lindau, Sebastian
Steinhofer aus Hall am Inn und viele andere. Manche von
diesen aus weiter Ferne nach Krakau gekommenen Gelehrten
haben sich daselbst überaus wohlgefühlt, so vor allem auch Celtis.
Von den anderen Gelehrten sei noch der mit Celtis befreundete,
vielseitige Johann BSr (Ursinus) genannt, der wie die schon ge-
nannten Selig und Beck ein gebürtiger Krakuuer war. Bär war
Humanist, Astrologe, Mediziner und Jurist; er hatte dem römischen
Recht auf der Universität Eingaug verschafft Erwähnenswert
ist, dafs der Professor Benedikt Hesse schon damals gegen den
Kapitalismus auftrat, weil dieser die Minderbemittelten unterdrücke.
Ein Heim für arme Hörer der Universität (Bursa pauperom artl-
starum) war schon 1409 vom Universitatsprofessor Johann Ysner
in einem Hause errichtet worden, welches er von Johann Stat-
schreiber gekauft hatte und da« in der Wcichselgasse beim iiause
des Andreas Ikenner lag. Auch in seinem Testament von 1410
vergafs Ysner nicht seine Stiftung. Öie wurde noch am Ende
des 18. Jahrhunderts zur Unterbringung von Hörem benutzt, die
an der Krakauer Univeraitat Chiruigie studierten; Hervor-
gehoben sei auch noch, da(s unter den Krakauer Bürgern sieb
ganz hervorragende IVeunde der Wissensdiaften fanden, so z. B.
Severin Boner, der mit dem berühmten Humanisten Erasmus von
Rotterdam im Briefwechsel stand und diesem um 1530 zwei gol^
dene Denkmünzen widmete, die noch gegenwärtig im Historischen
useum zu Basel erhalten sind. Auch andere Krakauer Deutsche
standen mit Erasmus in Verbindung, so Decius-Dits und Johann
Boner. Nur kurz sei erwfihnt» dafs infolge des engen Zusammen-
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Föiderung der Wissenschaft dureii Deutsche. 'T^^ (l S56
banges des Krakauer Sciiui- und Universitütswesens mit dem deut-
schen auch in Deutschland geübte Scholarensitten hier Eingang
fanden. Dazu gehörten vor allem die von zahlreidieik Auaschrei-
tnngen begleiteten Umzüge ooter der FOhnu^ eines „Knaben*
bischofa** am Feste der unsohuldigea Kinder und die rohen Auf*
nabmegebränche (Deposition) der neueingetretenen Sttidenten«
Kann sich nun auch uiit Krakau kern anderer Ort in der
Pflege der Wissensehaften niesBen, so darf mau doch nicht glauben,
dafs in den anderen deutselien Städten Galiziens kein Bedürfnis
nach Bildung geheitsoht hätte. Es ist schon bei einer anderen
Gel^nheit erzahlt worden, dais man im 16. Jahrhundert in Biecz
an den Stadtschulmeister die Forderung stellte, dais er neben
Deutsch und Latein, wenn möglich, auch das Ghiechische lehre
Vor allem hatte in Lemberg n&t dem 16. Jahrhundert dne Beihe
von Gelehrten ihren Sil/. i)er Jjemljerger Chronist Zimoruwicz,
selbst ein gelehrter Mann, hat uns eni langes Verzeichnis vou
Vertretern der Wissenschaft, die in Lemberg vom 16. bis zum
17. Jahrhundert ansässig waren, überliefert. Zu ihnen gehören:
Johannes Soolteti, Stanislaus Gibel, Andreas Beiger, Christoph
Botihendorff, Gaspar Scfal^el, Thomas Dresdner, Job. Ursinus
(ßar), Andreas Olpner, Johann Alnpeck, Johann Habermann,
Urban Brill, Vater und Sohn Dominik Hepner, Jakob Scholz,
MarLui Scholz -Wolfowicz , Gaspar Scliulz, rjohann Wolfowicz,
Martin Grozwaier und Martin Habermann. Wir finden unter
diesen Männern Doktoren der Philosophie, der Medizin, der Keclite
und Theologie. Einzelne gehören Familien an, die sich überhaupt
durch rege Teilnahme an den wissenschaftlichen und kfinstlenschen
Bestrebungen auszeichneten. Zu diesen Familien gehören vor allem
die Alnpeck. Hans Alnpeck, der 1676 das Lembeiger Bfiiger-
recht erworben hat, hinterliefs bei seinem Tode eine Sammlnng
von geographischen Karten, etwa G5 Bilder und Porträte und
eine reiche Bibhüthek, in der sich alte deutsche Bücher und ITaud-
schriften, lateinische Klassiker, aber auch schon polnische Werke
befanden. Sein Sohn, der o!)en genannte Johann igest 16^)^
hat^ obwohl er ak Sohn eines Kanfmanncs selbst zum Kanfinann
1) Vgl. oben S. 298f.
2S*
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Deatscbe Mysterien und Schauspiele.
beHÜmmt war, in Padua studieil uud neben scmcm Geschäft aich
der Wissenschaft und Dichtkunst gewidmet. Von ihm rührt die Be-
schreibufig Iiembeigs im VI. Bde. des Werkes Ci vitates orbis temunmi
von Brnin und Hogenbeig (K5In 1697 bis 1618) her. Auch hinteritelB
er ebe wertvolle Geschichte der Streitigkeiten zwischen Bürgerschaft
und Rat in Lemberg am Anfang des 17. Jahrhunderts. Sein Nacblafs
umfafste zahlreiche Bücher; unter diesen fanden sich neben latci-
ni.-clien und italienischen Werken wenige deutselie und viele pol-
nische ein Zeichen der fortschreitenden Polonisierung. Auch besafs
AInpeck Statuen und Bilder, darunter solche italienischer Arbeit, und
viele FamilienportrSte. Johanns Sohn war Vaierian Ahipeck. £r war
Doktor der Philosophie und Median» zahlte zu den bedeutendsten
Ärzten Lembergs, betrieb aber auch die Handelsgeschäfte seiner Vor-
fahren weiter. Er hinterliefs eine grofse Anzahl Kunstwerke, 102
Gemälde, astronomische Instrumente und 1248 Bände in 45 Bücher-
kasten, imifassend die verschiedenen Wisbcusfächer. Diese Bnchere!
erbte sein Sohn Ludwig, der bei seinem Tode (17Ü4j mit rührender
Sorgfalt derselben gedenkt Auch die bekannte Familie der
Scholz wies nicht nur tüchtige Kaufleute und Kunstliebhaber, son-
dern auch den Geldirten Dr. Kaspar Scholz auf, der in latei-
nischer Sprache schrieb und dichtete. Er hinterliefe eine Bi-
bliothek von etwa 200 Büchern, darunter Plato, Aristoteles, Viii-
tarch, Livius und Sallnst Eines seiner lateinischen Gelegenheits-
gedichte ist der Vermählung des Krakauer Bürgers Stanislaus
Br)-knor mit Susanna, der Tochter des uns bereits bekannten
Lemberger Ratsherrn Johann AInpeck, gewidmet (1624).
SoUiefeHeh mag erwähnt weiden, dafs die deutschen Geiai-
lichen und Bürger auch die M^'sterien der Heimat mitgebradit
hatten und weiter pflegten. Das in der Krakauer Kathedralkirche
im 15. Jahrhundert aufgefülirte Auferstehungsspiel gleicht völlig
jenem von Ilaiberstadt und Magdelmi^r. Auf der Krakauer Burg
wurde 1622 das »Stück des Johann ijocher aus .Schwaben „Ju-
dicium Paridis de pomo aureo^' aufgeführt, wobei freilich Krakauer
Studenten polnischer Nationalität die Darsteller waren. Ebenso
weisen spätere polnische Weihnachtsspiele Beziehungen zu den
deutschen, besonders jenen aus Schlesien und Oberungam anf.
Auf die Aufföhrung von Osterspielen im deutschen Lemberg
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Deutsohe Elemente in der polnisohen und ratbeoisolien Spzadke. M7
weisen entsprechende Eintraguugeu in den Btadtrechuungen aus den
Jahren 1405 und 1408 hin ; es werden liier um die Osterseit
Koaten für das Fuhrwerk zum Bilde JeBi» aaf dem Eael'' (vectara
ymagime Jhesa in asino) mid f8r die Wiedefherstellung dieses
Bildes (de renovatione Jhsu in asino) doroh einen Maler ein*
getragen.
So haben die deutschen Ansiedler in Galizien alle Zweige der
materiellen und geistigen Kultur erfolgreich gefördert und zur Ent-
wicklung dieses Landes, sowie der polnischen und ruthenischen
Bevölkerung reichlich beigetragen. Ein untrügliches Zeugnis dafür
bieten vor allem die in die Sprache dieser Völker au^nommenen
unzähligen deutschen Wörter, von denen eine kleine Auswahl an
verschiedenen Stellen dieses Kapitels mitgeteilt wurde.
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Literatur und Nacliträge zum ersten Buch.
Die Darstellung des ersten Baches beruht zum gröfsten Teile aaf
den in folgenden grofsen Urknndenwerken Teiftffeiitlichten ürkondeiL
Dieeelhen werden daher hier ein Ar allemal genannt, denn es wäre
sonst nOtig, sie fast hei jedem Absatz zu zitieren: Codex Diploma*
ticuB Poloniae^von L. Bzyszczewski und A. Muczkowski, I — m
(Warschau 1847 ff.). — Codex Dlplomaticus Poloniae Mlnoiis von Fr.Pieko-
siiiski I— III (Krakau 1876 ff.; Bd. IV erschien 1905 und konnte
nur zu einzelnen Nachträgen benutzt werden.) — Libri Antitiuissimi
Civitatis Cracoviensis 1300 — 1400 von Fr. Piekosinski undJ. Szujski
(Krakau 1878). — Codex Diplomaticns Civitatis Cracoviensis I — IV
von Fr. Piekosinski (Krakau 1879 ff.). — Leges, Privilegia et Statuta
Civitatis Cracoviensis T 1, I 2, II 1, II 2 von Fr. Piekosinski (Krakau
1885 ff.). — Cathednilis ad S. Veiiroslaum Kcclesiae Cracovionsii^ Codex
Dipioniaticiis T und II von Fr. Piikusiiirtki (Krakau 1874 IT.). —
Akta c:i'>iJzkii' i zicmskic z czab*'W Hzeczypospolitej PüL<kirj I — XVIII
(ii.iiiibirg IHGöü.j. — Pomniki dziejowe Lwowa z arcliiwiun iiiia.sta
I und II von A. Czolowski (LembePo' 1892/ Ü6j Bd. III erschien 1905
nnd wurde nur venig benutzt). — Eodeks dyplonatyczny Uastoru
T^iiieckiego, herausgegeben yon W. K^trzytlski (Lemberg 1875). —
Yolnmina legnm (Petersburger Ausgabe ^on 1859/60), 8 Bde. — Staro-
dawne prawa polskiego pomniM Bd. I — ^IX (Waischan 1856 £)• Einige
ürknndenwerke werden noch weiter nnten genannt
S. 3 — 9. R. Koepcll, Geschichte Polens I (Hamburg 1840).
F. E 0 n e c z n y , Dzi<ge Polski za Pia8t6w (Krakau 1902). Tzschoppe-
S t e n z e 1 , Urkundensammlung zur Gesch. d. Ursprungs der Städte und
der Einführung und Verbreitung deutscher Kolonisten uud Bechte in
iScMnsion und dor Oherlausit'/ (Ilamlnirg 1832). 0, Grunliniron,
Breslau unter dm PiastMH als dcutscho?^ ''n moinwosen (Broslau 1861).
Derselbe, GeBchiciite Sciilesiens i (Gotha 1884). Markgraf, l'.if^slau
als «ioiitsclH» Stadt vor dem Mongolenbrande von 1241. M. Gumowski»
Wvkoj>ali8k<» pod Bochnia [deutsche Münzonj (Wiadomo^ci num.-arch.
Nr. 6a [1905J). L. Lepszy, 0 malo znanem naczyniu [Zunftsiegel]
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Literatur and Naobtiige.
S59
<Spraw. koni. bist, sztnki der Krakauer Akad. V [1896] S. 36). J. B.
Zimorowicz, Opera quibus rm gestae urbis Leopolis illustrantor,
herausgegeben von C. Heck (Lemberg 1899).
S. 9—22. Aufser den bereits genannten Schriften kommen nach-
folgende in Betracht: Diplomata monasterii Cime Tombae prope Craco-
viam (Mogila), herausgegeben von B. Janota nnd Fr. Piekosii&skl
(Krakau 1865). J. Sznjaki nnd Fr. Piekösiliski, Staiy Erak6w
% Anfl. (Krakau 1901). B.F. Kaindl, Die Identit&t dea „dentscken
Becbtes nnd deutscher Stadtrecbte in Polen** (Arcbiv t teterr. Ge*
schichte XCT [1906] S. 231 ff.). Znr Geschichte des deutschen Lehens-
rechts in Polen ist zu vergleichen Fr. Piek osiAski in der Einleitung
zum IX. Bande der „Starodawne prawa polskiego pomniki" (Krakau
1889) und vor allem A. Prochaska, Lenna i maiistwa na Rusi i
na Podolu 'Rö/prawy der Krakauer Akademie, hist-phibis. Kl. XLII
[1902] S. Iff.). Neues Mat^-rial dazu bietet jotzt M. II ru s e v.s k yj ,
Muterialy fZapyski der Lember^''''r Szewcxenko- Gesellschaft LXIII und
LXrV [ l9U5j, ferner LXIX [1906]). E. Kaluzniacki, Polnische Glossen
^tu^ dem Anfang des 15. Jahrliundert^i. Vocabula iuris pruviiicialis et feo-
dalis (Archiv f. slav. Philologie XXVII f 1 905 1 S. 265 ü'.). Die Belege zu den
Ausführungen im Text findet mau bti K. F. Kaindl, Lehenswesen und
«igontliche Lehensgerichte im Haliczer Gebiet (Archiv f. österr. Gesch.
XCY 4^1906] S. 224 ff.). Wichtig für die Geschichte des deutschen
Becbtes in Polen wird die Arbeit von St Estereicher, Badania
nad trödlami prawa magdeburskiego w Potece ^redniowiecznej sein
(YgL Sprawozdania der Krakauer Akad. 1905, Nr. 7). KacbtrIKglicb
sei auch Terwiesen auf die Sammelarbeit: Bozwidky pro mista 1 miszozanst-
wo na Ukralni-Rusy w XI — ^XVII w., I u. II (Lemberg 1903 f.). Zu
S. 16 nia? noch bemerkt werden, dafs neben dem Löwenberger Recht
(das aufser Kety auch Zator 1292 erhielt) auch das Kulmische Becbt
(in- Culmense) zuweilen in Galizien Terliehen wurde, so z. B. Wadowice
1430 Tind Biala 1723.
S. 22 — 42. Aufser den im vorhprf^oheTid*'n ani;»'ffihrten Werken
folgende Quellen: Rocznik Traski, Kocznik Maiopolski, llypatios-Chronik,
Wolhynisrhe Chronik, Bielski, Kromer (die Chronik und die Beschrei-
bung Pulens [Polonia sive de situ, populis, mnribus, magistratibus et
r*»])ublica regni Polonici Ubri duo 1578. Herausge^^eben von V. Czer-
mak, Krakau iyül|) und Zimorowicz. Ferner: M. Bobrzyiiski,
Über die Entstehung des deutschen Oberhofes in Krakau (Zeitschrift
liir Bechtsgescbicbte XII [1876] S. 219ff.). Fr. Piekösiliski,
0 8%dacb wyiszych prawa niemieckiego w Polsce wiek6w ^dnieh
(Bozprawj der Krakauer Akad., hist-pbilos. Klasse XYIII [1885] 8. lit).
Berselbe, Dzieje ludttoäct wieiniaczig w dawn^ Polsce (Spiawozdania
der Krakauer Akad. 1903 Nr. 3). B. Boepell, Uber die Verbreitung
4e8 Magdeburger Stadtreehtes im Gebiete des alten polnischen Beicbes
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Literatur und Nachträge.
ostwärts der Weichsel (Breslau 1858). A. Halb an, Zur Geschichte
des deutschen Eechtes in Podolien, Wolhynien und der Ukraine (Berlin
1896). W. Loziiiskie, Patrycyat i mieszczaiistwo Iwowskie w XVI
i XVn wi»ka (Lemberg 1892). H. ErväeTtfkyj, Istonja ükninj-
Bnsy (Lemberg 1900, Bd, III, Kapitel 4 und 5). Abrahanii Mbki
irlandzcy w Kyowie (Anzeiger d. Krakauer Akad. 1901, Nr. 7). Der-
selbe, Powetanie orgatüzacyi ko^ota taeulBkiego na Buei (Lemberg-
1904). J. SEaraniewicz, Die Fnuziekanerkircbe in Halicz (Mit-
teilnngen d. Zentralkommission f. Kunst- und bist Benknude. Nene
Folge XIV [1888] S. 99). D. Zubrzydki, Kronika miasta Lwowa
(Lemberg 1844). — Zu S. 32 mag bemerkt werden, dafs zu den aus
Kiew infolge des Mongolensturmes vertriebenen Deutschen vielleicht auch
der 1253 unter den Gründern von Bochnia genannte „Xicolaus dictus
de Kyyow gehört. — Zum Verzeichnisse der mit (Viitschem Eecht be-
stifteteTi Ortscliaften in Galizien vergleiche man nocii: Codex iliploniaticus
Vielic f^ti US. Kodex dypl, Wielicki wyd. z p 1 ' nia hrabiego Agenora Go-
luchowskiego (Lemberg 187*2). Descriptiones bonorum regalium in terris
Ukraino-russicis saec. XVI confectae. herausgegeben von M. Hrusev^kyj
(Fontes bist ukrainonissicao I -III und VII, Lemberg 1 81)5 H.j. Einiges
bieten auch: Sommersberg, Silesiacarum rerum scriptores (Leipzig
1728/32) und der„Godex diplomaticusSüesiae'S 21 Bde. (Breslau 18ö7f^);
ebenso die zaUreicben Ortsgescbichten und lokaUiistoriscben Arbeiten, von
denen die Alteren bei L. Fink el, Bibliografia bistoiTi polskiej (Krakau
1891 iL), die neueren in meinem jfihrlicben Beferate in den^Jabres-
beriebten der Oesebicbtswissenscbaft^^ (Berlin) Yerzeicbnet sind, Wicbtig
ist: ILBali^iski und T. Lipidski, Staroijtna Potoka pod w^glQdem
biBt, jeogr. i statis. opisana, 3 Bde. (Warschau 1845). Slownik geo-
graficzny kr('>lewstwa polskiego i innycb krajOw slowianskich . 14 Bde.
(Warschau 1880 ff.). Vollständiges Ortschaftsverzeichnis der im Beichs-
rate vertretenen Königreiche und Länder (Wien 1882). Die genauen
Nachweise werde ich in ♦inor besonderen Ar^^it voröffentlichen, auf
die liifr wegen mancher Zweifel und Nachtrage hingewiesen sei. Diese
Studie wird auch deshalb von Belang sr^in, weil in der:5eiben ein
grofser Teil der Urkunden verzeichnet sein wird, auf der meine Arbeit
überhaupt beruht — Über die Beziehungen des deutschen Rechtes
zum walachiöchen werde ich ebenfalls in einem besonderen Aufsatz
(Archiv f. österr. Geschiclite) handeln.
8, 43 — 95. Zunächst zu S. 43 — 55: Starodawne prawa pol-
skiego pomniki I; VoL legum; Szujski und Piekosiliski, StaiyKrakdw;
Halban, Zur Gescbicbte des deutscben Becbtes in Podolien; M.Hru*
Sev^kyj, Binleitnng su den bereits zitierten Descriptiones bonorum
regalium; St Kutrzeba, Starostowie. leb genezia i lozwdj d. koüca
XIV w. (Sprawozdania der Krakauer Akad, 1903, Nr. 2}, Über dia
pohüscben Beamten und die pobuscbe Verwaltungsoiganisation auch
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Literatur uud Nachträge.
361
Kromers „Foloiiia" und E. v. Hernie ki-Szelii^a, Geschichte des
Polnischen Adels (Hamburg 1905). T. Korzon, WewuQtrzne dzieje
Folski za Stani^awa Angnsta (Krakau 1883) II, 197 3*. B. F. Eaindl,
Jiid Selman (Kleine Stndidn, GzemowitK 1893). Fr. Pap6e, Przelom
w Btosonkach micjskicli za Kazimierza JagieStoAczyka (Prsewodnik Kan-
kowy i IdteracM XI [1883] 481ff.). F. Koneezny, Dzics|e Polski za
JagieQonöw (&akao 1903). — Zu S. <^ö~59 sind besonders herbei»
nudeben die im T. Bde der Staiodawne prawa polskiego pomniki pu-
blizierten Streitschriften und Caro, Geschichte Polens 111« 464 ft. —
Zu S. 59—66: J. Pta^nik, Obrazki z przestoäci Krakowa I (BibL
Krakowska Nr. 21 , Krakau 190tM. S. Morawski, S^decczyzna za
Ja^ellonow (Krakau 1865) II, 367 & A. Wengierski, Chronik der
evangelischen Gemeinde zu Krakau von ihren Anfängen bis 1657»
deutsch von C. F. W. Altmanu (Breslau 1880). V. Krasiriski,
Zarys dziejöw powstania i upadku reformacjji w Polsce I (Warschau
1903). H. Mferczyne), Zbory i senatorowie protestauccy w dawnej
Rzeczypospoliti j (Warschau 1905). Ferner die früher zitierten Schriften von
Zubrzycki und Ziiuorowicz; endlich Lozii'iski, Patr}xvat i mieszczaiistwo
Iwowskie (Lemberg 1892). — Zu S. 66 — 80: Chronik des Dlui^'usz;
Roepell, Geschichte Polens 1; Caro, Geschichte Polens II; Mo-
ravski, S^decczyzna I. Ober den Streit zwischen den Goldschmieden
▼on Krakau und Lembexg handelt F. Bostel, Ptzyczynki do dziejdw
dotnictwa IwowsUego w XVI i XYII w (Sprawozdania kom. bist
Bztukl der Xiakaner Akad. Y [1896] 8. 14 It), Ed. Dlugopolski,
Bunt w6jta Alberta (Bocznik Xrakowski YU [1905] S. 135it). L. Bj-
mar, Ddzial Krakowa w sigmaeh i sejmikach rzeczepospolitej (ebenda
S. 1871L). — Zu den S. 80—89 behandelten Streitigkeiten zwischen
Bürger und Adel vergleiche man die Streitschrift des Ostrorog in
Starodawne prawa polskiego pomniki V.; ebenda II, S. 662 ff. Nr. 3661a
bis 3063. 3682, 3684, 3687, 3706 fAuszü^re aus den Akten des
Krakauer Grodfrerichtes). Mon. Pol. Hist. (luTuuscregeben von P. ie-
lowski) III, 241 f., 794 ff. und 803 ff. Die Chronik des Bielski.
Fr. Pap'-e, Zabicie Andrzeia Teizyrtskiego w Krakowie r. 1461 (Spra-
wozdania zakl. nar. im. Us^tlinskich /.a r. 1882, S. 63 ff.). Ptasiiik,
Obrazki 1. A. B^kowski, Dawny Krakow (Krakau 1898). Mit d»r
Gewalttat des Adeligen Morawicki steht offenbar die Warnuag vnr Kuhe-
störungen vom 18. Nov. 1585 zusammen (Leg. Civ. Cracovien. I. 1,
Kr. 299), femer verschiedene Notizen in den Stadtrechnungen zu den
Jahren 1586 und 1586 (ib. L 8, S. 1136t und 1143). — Endlich zu
& 89 — 95 au&er den ürkundenbüchem und den Yolumina legrum die
zitierten Schriften yon Konecsny, Korzon und Halban; femer: X. Ba-
kowski, Entstehung des Orofegrundbesitzes im XY. und XYI. Jahr-
hundert in Polen (Posen 1899). Fr. Piekosiiiski, Dzieje ludno^ci
wie^niaczej w dawni|j Polsce. Barys bistoiyi wlo^cian w Polsce JagieUoiis*
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literatui und Nachträge.
kiej i prawo niexnieekie wieköw drednieh (Sprawozdania der Krakauer
Akad. 1903, Nr. S). St Kntrsebat Z dziej6w paliszczjznj w Polsce.
Statut toroliski (ebenda Nr. 6). S. Bandst ein, Lndno^ wie^niacza
ziemi halickiej w iriekn XV (Lembeig 1903).
8. 96 — 109. Soweit die Nachrichten nicht den zitierten Urtamden-
nnd Quellen werken entnommen sind, vergleiche man noch Szujski-
PiekosiiiBki, Staiy Eraköw; ferner J. Ptadnik, Seweryn Betman. Rodzina
BcrAw. Inne rody krakowskie w wiekn XVI (Bibl. Krak. Nr. 23
[1903]). Derselbe, Pierwszy Bonar, czyü powstanie rodziny raagnac-
kiej w Polsce (Sprawozdania dor Krakauer Akad. 1903, Nr. 4).
Derselbe, Bonerowie (Rnrznik Krak, VII fl905] S. 1 tV.). M. Soko-
lowski, Hans Sues v. Kulmbacli, und dersolbe, Studya do hisi r7<'zbv
(Spraw. kom. bist, sztuki II [1884] S. 53 ff. und VII [1903] S. «lü.j.
A. Essen wein, Di»- mittelalterlichen Kunstdonkmale der Stadt Krakau
(Nürnberg' 18ÜG). Verschiedene weiter unten genauer genannte Schriften
zur Gescb. d. Krakauer Universität. Loziiiski, Patrycyat Derselbe,
Pomnik grobowy Mikolaja Herburtu w Katedrze Iwowskiej dzielo Pan-
kracego Labenwolfa (Kwart. Hist XIX [1905] S. Ifll). M. £aw-
czyüzki, Badania nad j^zykiem zapisköw niemieckich z cztemaetego
wiekn, ogloBzonjch w mgstarszych ksi^gach i rachnnkach miasta Kra-
kowa (Bozprawy der Krak. Akad. philoL KL X [1884] S. 1 III). Das dent-
8che Wörterverzeichnis von E. Janota im bereits zitierten Urkondenwerk
Lib. Ant Cir. Oiac. I, 235fL nnd jenes bei B. Bncher, Die alten
Zunft- und Verkehrsordnungen der Stadt Krakau. Nach Baltasar Behems
Codex picturatus in der k. k. Jagellonisclien Bibliothek (Wien 1889).
Die Vadianische Briefsammlung der Stadtbibliothek St. Gallen, heraus-
gegeben von E. Arbenz (Mitt zur vaterlandischen Gesch. d. hist.
Vereins in St Gallen XXIV nml XXV, 1891/94). F. Kopera,
0 Emigracyi niemcnw z Weissenburga i Landau do Polyki w XV. i
XVI. w. (Spraw. koni. bist, sztuki VII [1903]). A. TTirschbfTL', O
zyciu i pismach Justa Lud\uka Docyusza (Lemberg le74). — Zu der
S. 7 und 99 berührten Einwanderung von Niederlrmdem nach Polen
mag erinnert werden, dafs Gallus, der Verfasser der polnischen Clironik
aus dorn Anfang Jis 12. Jahrhunderts, ein Wallone gewesen sein soll
(M. Gumplowicz, Bischof Balduin Gallus von Kmszwica, Polens
erster lateinischer Chronist Sitzongsber. der Akad. Wien, philos.-hist KL
CXXXU [1895]). Femer kommen Männer mit Namen Gallus, Galliens
anch sonst vor. So wird 1321 discretis viris Gallo et Badostoni de Lissa
gora die Schnlzei in Do^ nnd iioniowa fiberlassen (Cath. Gnus. Cod.
DipL II, Nr. 248), nnd 1377 ist ein Stephanns GalUcus ciTis craco-
viensis (Cod. Dipl. PoL Min. III, Nr. 889 und 893). Unter der Be*
Zeichnung Galliens wurden aber auch in Schlesien und Mähren Nieder-
länder fWalbruen und Vlümen) verstanden; vgl Stenzel, ürkunden-
sammlong S. 142t und 301 Anm. 1, nnd C. Gr&nhagen, Lea colo-
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Litentar and Naohttäge.
nies Wallones en Silösie (Acad6mie royale de Belgique XXXlll [1867];
B r e th 0 1 z , Dio Pfarrkirche von St Jakob in Brünn (Brünn 1 901) S. 2 und
199, Anm. 2. Über das Hinübergreifen der niederl. Ansi^dlor („Flandrer")
unch rnsrarn wird im IL Bde. j^phandelt werden. Br'stimmfpre Bols^ge
für die Niederlasanng" von germanischen NiederLinti* i ii oder Ni* 'ier-
franken ( Vlämen, Flamender, Flandrer) in Galizien suid nicht vorhanden.
Dasselbe gilt von der Ansiedlung von Mittelfranken , wozu man die
Ausführung oben S. 110 über die Einwaiidernng Winfrieds aus dem
Eölngfau vergleichen mag. Inwiefern mit der nieder- und mittel-
firänkischen Einwanderang die Verbreitung verschiedener Einrichtungen
(ins franGonieiun, manans franeoiiicns, WaUfolirteii nacli Aachen [oben
S. 280 fl]) zasammenhängen^ müTste erst nnteraucht werden.
S. 109 — 117. Ffir das Veraeicluiis der DienBtmannen, Beamten,
Soldaten bieten alle ürknndenwerke eine Menge Kamen, 0. Bier-
mann, Zur Gesch. der Herzogtümer Zator und Aneebwitz (Sitningsb.
Wiener Akad. d. Wissensch. XL [1862] 594 ff.). Die interessante
Frage über die Witignnen beröhrt Morawski, Sj^decczyzna I, 118 f.
Urkundlich.« Nachrichten finden sich: Cnd. Dipl. Pol. I, Nr. 15 (1222),
III, Nr. 15 (1236), Nr. 22 (1243), Nr. G3 (1286); Cod. Dipl Pol.
Min. 1, Nr. 26 (1243), II, Nr. 4;M (12511. Dazu auch M. Pan-
gerl. Wok von Rosenberg (Mitt. d. Vereins für Gesch. d. Deutschen
in lltdiüien. IX [1871] iff.). vS. Zakrzewski, Najdawnitjsze
dzit j»' klas7toru Cystersöw w Szczvrzycu (1238 — 1382) (Rozprawy d.
Krak. Ak;id. hist.-philos. Kl. XLT [1902] S. Ifl'.). Dazu St. Krzyiauowski
im Kwaru Ilist XYllI. 20G. W. Luszczkie wicz, Reszty zamku
Ht'fburta pod Dobromikm (Spraw. kom. bist sztuki V [1896] S. 143 ff.).
E. V. 2ernicki-Szeliga, Der Polniscbe Adel nnd die demselben
binzngetretenen anderslftndiscben Adels&milien. 2 Bde. (Hamburg
1900.) Derselbe, Die polnischen Namenswappen, ibre Geschichte
nnd ihre Sagen (Hamburg 1904). Die nenen noch nnToUendeten
Wappenbficher von Ostrowski, Bonicki und üraski konnten
?on mir nicht mehr eingesehen werden. Fr. Piekosidski, 0 mo-
necie i stopnie menniczcj (Rozprawy der Krak. Akad. hist-philos. Kl. IX
[1878] S. 1 ff.). P.DabkowskijBysnrzudseÄ pocztowych w dawnej Polsce
(Krakau 1903). F. Kopera, Inwentarze sreber krölewskich z r. 1574
(Spraw. kom. bist, s/.tuki VI [1900] S. 73 ff.). Dlu^osz, Catalninis
episcopi.rum Cracoviensium. Opera, herausgegeben von Polkowski und
Pauli (Krakau 1887) 1, S. 379 ff. S. Tomkowicz, Szpital ^w. Ducha
(Krakau 1892). W. Sarna, Biskupi przemyscy obr/,. l (VriomyH
1903). W. Ti u s z c /, k i «• w i 0 z, Wies Mogila przy Krakowie, jej kla^ztor
^y^terski (iiibi. Krak. Nr. 10 [18991). Die Synodalbeschlüsae von
1257 und 1285 in Starodawne yrawd i<ulsk. pom. I, 358| 385 die
Streitschrift des Ostrorog ebenda im V. Bd.
8. 117 — 140. Diese Darstellang beruht fast durchaus auf den
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Literatur uud Nachträge.
ntierten Quellen. Einis^e Quellen sind hier noch zu nennen: Miracnla
ö. Stauislai (Protokoll, aufj^unüinmen vor 1253, wahrscheinlich 1252) und
Vita 8. Stanislai Crac. episcopi, vorfaCst vom Dominikaner Vincent (Mod.
Fol. Eist IV). Dudik, Archive im Königreich QaMen und Lodo-
merien (Archiv 1 Osterr« Gesch. XXXIX [1868] S. 189 it). Feiner:
B. F. Kai n dl, Deutsches Wesen im alten Krakau (Ufinchener AUg.
Zeitang. Beilage 1905, Nr. 33/34). NachtrftgUch sei auf die im
VL Bd. des Rocznik Kirak. [1904] erschienenen Anftätxe zur Enltar-
geschichte von Krakau aufmerksam gemacht K. B £| k o w s Ic i , Histoiya.
miasta Kazimierza pod Erakowem do XVI. wieku (Krakau 1903).
J. Hychlik, Ksi^stwa Oswi^cimskie i Zatorskie (Progr. des Gym-
nasiums in Tarnöw 18B9). W. Heck, Archiwa miejskie ksi^stw
Oäwi^cimii i Zatora (Prosrr. dos St. Annengrranasinins in Krakau 1891).
K. Mätyas, Wie^ Iwkowa (Lud X. [Lembei-g 1904] S. Uff.).
Fr. Bujak, Materyaly do historyi miasta Biecza I (1368 — 1574)
(Spraw. kom. hiat. sztuki Vil [1903] S. 291 ff.)- Sarna, Opis
powiatu krosuieiiökiego (Przemysl 1898). W. L. Anto nie w i cz, Z
dziejtiw Krosna (in Kalender Bratka, Krosno 1905). R. F. Kam dl.
Aus Lembergs deutscher Zeit (Wissenschaft. Beilage der Leipziger
Zeitung 1905, Nr. 132). — Zu S. 12G möge bemerkt werden, dafs
ich fiher das hedeutende Deutschtum in den Besarkshanptmannschaftwi
Biala und Wadowice (Henogtdmer Auschwitz und Zator) in einem be-
sonderen Au&atz (Archiv C Osteir. Qeech.) zu handeln beabsichtige.
S. 140 — 159. Die Quellen. Femer: J. PtaiSnik, Polszczeaie
siQ Krakowa w XVL wieku (BibL Krak. Kr. 23 [1903]). Arbenz, Die
vadianische Briefsammlung II, Nr. 165, 2 13, 216. C. Miaskowski ,
Erasmiana (Jahrbuch t Philosopliie und spekulative Theologie XIV
[1901] S. 202). W. Rasp, Beiträge zur Geschichte der Stadt Lemberg
(Archiv f. usterr. Gesch. XLIII [1870] S. 373 ff.). Die bereits zitierten
Schriften von Lozinski, Zubrvcki und Korzon. Die Literatur über
Zaleszc'vki folgt im nächsten Bande. Die verschiedenen Reiseberichte
aus dem Ende des 18. Jahrhunderts bei St. Schnür-Peplowski.
Galiciana 1778 — 1812 (Lemberg 1896) und X. Liske, Cudzoziemcy
w Polsce (L»'mberg 1876).
S. IGO — 171. Die Darstellung beruht durchaus auf den zitierten
Urkuiideuwerken. Die S. 161 erwähnte Urkunde Leszeks für Iwo ist
uns nicht erhalten. In der päpstlichen Bestätigung derselben vom
Jahre 1327 (Osth. Crac Ood. Dipl. I, Nr. 17) wird nur von liberliites
et immunitates super Teutonicis locandis gesprochen. Aber so wie in
der von Iwo ebenfslls geR^rderten Ansiedlung in Krakau zugleich deut*
sches Becht eingeführt wurde, geschah dies offenbar auch in anderen
Kolonien.
S. 171 — 182. Auch für diesen Abschnitt vor allem die ver-
schiedenen bereits genannten Urkundenwerke. Zu 172: Für die „mansi
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literatur oad Kaditräge.
9$6
iure Thoutonico mensiirati" kommt der slawische Ausdruck „lanv myari
nyemyeczkyey " vor (vergleiche die Urkunde für Szczerzoc in Akta
grod. 1 ziem. IX, Nr. 6 mit Font hist ukr.-roBB. m, S. 357.) Zu
S, 179 veigL Aber KSkoMc»^ noch folgende Stelle, die ich nicht m
denten weifs: pro tempe (!) alias scotnicza nmiliter dnoa mansos damus
(ürk. Jahre 1381 fnr Lang Hanqrl, Schnlzen von Langyn Am,
Akta grod. i den. III, S. 64). Dazu noch die Stelle: eyn freyer
weg eal geen . . • durch dasselbe forweig vbir aeyne teme (1) adir wo
is der stat an dem behwemsten (Lembeiger Urh. vom Jahre 14i8*
Ebenda IV, S. 120).
S. 183 — 215. Auch dieser Abschnitt beruht durchaus nur auf
Urkunden. Zu den schon genannten Urkundenwerken noch: Franz' II.
politische Gesetze und Verordnungen für die österr., böhm. und gali-
zischen Erbländer XI OVien 1798). — Zu S. 196 f.: Etwas Ähnliches wie
für Sanok und Pilzno wurde in der Urkunde für Harkiowa vom Jahre 1365
(Cod. Dipl. Pol Min. III, Nr. 783) bestimmt Hier erhielt der Schulz
„viUagium totum alias nuwsio cum facuitato in eo locandi hortulanos
et inquilinos pro usu dicti sculteti iuxt;i ipbius beneplacitum". Unter
„villagiuin-nawsie''' wäre nach Piekosiiiski in liüzpiavvy der Krak. Akad.
hist-philos. El. XVIII S. 9 der Dorfweg und Marktplatz zu verstehen, wo
die mit Gartengüten ausgestatteten Handwerker ihre Stinde hatten.
Diese Auf&ssong wird durch die interessante Urkunde fnr Pmsiek von
1581 (Ziq[»yski der Szewczenko*6esellBChaft LUX S. 89) bestätigt
S% 216 — Sil. Zumeist die genannten Urknndenwerke. Zu den
Ausführungen über Marktrecht» Zollfreiheit und Stapelrecht Tergleiche man
auch die unten genannten Schriften über den Handel. Ferner: 8i Ku-
trzeba, Szos krOlewskie (Pnsegl^d Polskie Bd. CXXXV [1900] S. 78 it,
270 ff.). Fr. Papee, Zitarg podatkowy Kazimierza Jagiellortczyka z
miastem krakowem 1487 r. (Kwartalnik Hist IX [1895] S. 648 ff.),
pprsolbe, Przelom w stosunkach raiejskich za Kazimierza Jasrir'Hnn-
czyka (Przewodnik Naukowy i Lit. rarki XI [1883] S. 481 ff.). Bucher,
Die alten Zunft- und VerkeiirsordnunLn'n der Stadt Krakau nach
Balthasar Behems Codex. A. Grabowsky, Dawne Zabvtki miasta
Krakowa (Krakau 1850) bietet sehr wertvolles Material zum Kriegs-
wesen vor Krakau, während bi i Ijozinski, Patrycyat, femer bei Zirao-
rowicz und Zubrz)'dki sich Kotizen über jenes von Lemberg finden.
JL Szajnocha, Jadwiga i Jagiello II (Lemberg 1861).
S. 241 — ^288. Die gesamten Litenttnmaehweise bei B. F. Kai n dl,
Deutsches Gerichtswesen in Qalizien (Archiv t Osterr. Gesch. XCV
[1906] S. 167 Jetrt dasn auch die oben atierte Arbeit Kaluiniacki,
Polnische Glossen. Einige weitere Nachtrftge und Verbesserungen sind
nach ungedruckten üikundea Torgenonmien worden«
S. 283 — 314. Vor allem die Urkundenwerke. Von den älteren
-Quellen sind noch die gidiseren Krakauer Jahrbücher (Mon. PoL Hist
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Literatur und Nachträge.
von 6ie}ow8ki II, 851) zu nennen. Ferner: J. Pta^nik, Kilka
alöw 0 dawnej radd, und derselbe , Spör miqdzy rad% a pospö]8twem(BiibL
Krakowska Kr. 81 [I9u2]). Fr. PiekosiABki und EL Diehl, Fie-
csenci polekie wieköw Irednich (Spraw. konu bist Bztnki der Krakauer
Akad. VI [1900] 286ff.). V. Witty?, Pieo^e miast dawn^ Polski
1. Hoft (Krakau 1905). Über die bürgerlichen „Gmerke" vergleiche
man W. Lozinski, Patrjxyat S. 385 ff., und derselbe, Ztotnictwo
Iwowskie (Lemberg 1889), S. 4tff. K. B^kowski, Dawne kierunek
izek pod Krakowem. Mit Plänen (Krakau 1902; aus Bocznik Krak. V).
Essenwein, Dip Tnittplaltcrlichen Kunstdenkmale der Stadt Krakau.
A. Karbowiak, Szkola Katedralna Krakowska w wiekach srf^dnich
(Krakau 1899). W. ßasp, Beiträge zur Geechichte der Stadt
Lemberg (Archiv f. r.gterr. Gesch. XLIII [1870] S. 343 ff.). Der-
selbe, Beschreibung und Stiftung des städtischen Bürgerspitals
St Lazar in Lemberg (ebenda S. 505 ff.). Fr. Bujak. Materyaly
do historyi uiiast^i Biecza. Teil I, Jahr 1368 — 1574 (Spraw. koiu.
bist sztuki der Krakauer Akad. Vli [19Ü4J S. 291 £). St. Ku-
trseba, Itnansy Krakowa w wiekach ärednich (Rocznik Erakowaki m
[1900] S. 27it). Derselbe, Ludno^ i nutiiitek Eazimieiza w
koAcii XIV atnlecia (ebenda 8. 183 ff.). Derselbe, Szos w Lwowie
w pocz^tkach XIY. wieku (Przew. Nauk. i Lit UYnX [1900] S. 401 fL).
Derselbe, Piwo w (Sredniowiecznyni Erakowie (Boeuiik Krak. I [1898]
S. 37^). Derselbe, Akta odnoss^ce ai^ do stosnnköw bandloivycli
Polski z Wegrand. Glöwnie z arcbiwum Koszyckiego z lat 1354 —
1505 (Collectanea ex archivo collegii historici Acad. Crac. IX [1902]
S. 406£C). — Za dem S. 308 behandelten „Strichgeld'' ist folgendes
zu bemorken: PiekosiAski und Szujski, Stary KrakAw S. III
vermuteten, dafs das Stridiirf^ld von jenen Kaufleuten gezahlt wurde,
welche Tuch ellenweise verkautten. Kutrzeba im Rocznik Krak. III
S. 68 möchte „Strichj^elf* = „Scherion'' setzen, doch ist seine ganze
Anschauung- an dieser Stelle verfehlt Herr A. Tille teilt mir mit, dafs
nach den ihm zugänglichen Quellen das Strichgeld eine Gebühr für
die obrigkeitliche Begutachtung des Tuches und seine Kennzeich»
nung mittels einer Marke war. Nach T schoppe - Stenzel, ür»
knndenbuoh S. 199 wäre Strichgeld als eine Art Wachgeld auf-
zufassen.
S. 314 — 357. Anüier den Urkondenwerken: Morawski, S^
decG^rzna I und H. IL Janik, FUsac^y (Lnd X [Lemberg 1904]
8. 4fll). W. LoziAski, Prawem i lewem, obycz^je na ezenron^ BiibL
2 Bde. (Lemberg 1904.) E. Mäty&s, Bibsice dawnej pns»:^ sando»
niirskiej (Przewodnik Nauk. i Lit. JUULill [1905] S. 58 f., 176 ff. und
276f£.). H. Lab^cki, Gömictwo w Polsce. Opis kopalnictwa i
hutnictwa polskiego. 2 Bde. (Warschau 1841.) Codex Diplomaticus-
Yielicenaia (Lemberg 1872). £. Windakiewicz, Das 8teinss]i-Bers>
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Literatur und Nachträge.
werk in Wielicka (WieJicka 1896). F. Piestrak, Beschreibung des
SalzbergTverks Wielicka von A. Schrötter, gekröntem Poeten 1564
(Wien 1903). J. Ptasnik, Przedsi^biorstwa kopalniane Krakowian
i nawi^zanie stosunköw z Fuggerami (Bibl Krakow. Nr. 21 [1902]).
Derselbe, Tmxonowie w Folsce i ieb stoBunki z Fuggerami (Prze-
wodnik Nauk. i Lit XXXIU [1905] S. 8291K, 927fl; lOSOtL n. 1115fL).
A, Eljaez-Badzikowski, Göiy srebme w Tatrzecli (Pami^tnik Tow.
TatnaAekiego XXm [1902]^ 8t Kutrzeba, Handel Ktakowa w
wiekach drednich na Üe stosunk6w handlowych Polski (Eozprawy der
Krak. Akad. bist-phfloe. Kl. XLIV [1902]). EhL deutscher Auszag darauB
im Anzeiger derselben Akad. 1902, Nr. 1. Derselbe, Himdel polski
ze wschodem w wiekach ^rednich (Przeglad Polski CXLVIU/IX [1903]).
Derselbe, Akta odnnsz{\co si^ do stosunköw handlowych usw. (siehe
oben!). B. Janowski, Polska i Hanza do r. 1411 (Przeglad Polski
CXLIiif. [1902] Mfirz- und Aprilheft). E. ß. DaenelK Polen" und die
Hanse um die Wende des 14. Jahrhunderts (Deutsche Zeitschr. f. Ge-
schichtswissenschaft, N. F. TT [1897/98] S. 317 ff.). Ptaj^niks Arbeiten
über die Betman, Per und Boner. St. Krzyzanowski, Morsztyuuwie
(Momsteyn) w XV. wieku (Kocznik Krak. I [löähj iS. 320 tf.). W. Loziriski,
Patrycyat. Derselbe, Leopolitana, Handel rybny (Kwart Hist IV
[1890] 447 ff. j* KrypjakeTj^, Materialy do istorü torhowü
Lwowa (Zapyakl der Bzewezenko-Gesellflcbaft I«XV [1905]. Bedienbileher
der Eauflente Sckolz und Beim, femer das nSchaldbiLdi** Haidem ans
der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts). J. SygadskI, Dyaiynsa
Jetzego Tymowskiego (Przewodnik Nank. i Iii U3XD. [1906] S. 371
und 465 ff. Kanftnftnnische Register ans den Jahren 1608 — 1625,
di fv.r die deutsche Terminologie interessant nnd). Zur Geschichte
des Handwerkes und der Zflnfte findet man Urkunden in den ver-
schiedenen Urkundenbucbem, TOr allem in jenen von Krakau; manches
bietet auch Heck, Archiwa miejskie, ferner T. Klima, Przewileje i
statuta czechnw wodowickich (Progr. d. Gynin. i. Wadowice 1904). K. B^-
kowski, Dawne cechy krakowski (Bihl. Krak. Nr. 22 [19031). ^- ^az-
dro, Uczniowie i towar/y«7,e cecliöw krakowskich (Lern 1h il,^ 1900). Testa-
mentum Sebastiani Taurbach (Spraw. kom. bist, sztuki der Krakauer
Akad. V [1896] S. XLV). F. Kopera, Notatky o kaflach w Polsce
(Wiaiiomui^ci n«miz.-archeolog. Nr. 61/3 I [1905]). L. Lepszy, Zlotnicy
krakowscy drugiej polowy XV. stulecia (ib. V, 93 ff.). Derselbe,
Cech zlotniczy w Krakowie (Eocznik Krak. I [1898] S. 134 ff.). F. Bostel,
Przyczynki do dziej6w dotnictwa Iwowskiego w XVI i XVn w. (Spraw.
kom. bist sstoki der Krakauer Akad. V [1896] a 14 iL). W. £ozidski,
Ztotnictwo hrowskie w dawnych iriekaeh 1884 — 1640 (Lembeig 1889X
Derselbe, OimiaäBki epQog Iwowski^ sztnki zlotniczq. (Spraw. kom.
bist, sztuki VH [1904] S40C). Ii. Iiepssy, Stanislaw Stwosz ztot-
nik i izeibians (Przegl. Powsz. XXII [1889] 8. 58C). Derselbe,
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Literatur uud Niioiitiüge.
Stanislaus Stöfs, Goldschmied uud Bildhauer in Krakau und Dürnberg
(Zscli. f. bildende Künste XXIV [1889] Heft 4). W. Sokolowski,
Stadya do hUioiyl nezb} w Polsce w XY« i XVI. w. (Spraw. kom. bist,
sztoki VII [1903] 81 fi^). Derselbe, Hans Saes ?on Enlmba«]i, Je^o
obrazy w Kmkowie (ib. II [1884] S. 53 ff. Vgl. desselben Ansfnhnmgren
ebenda VI [1900] 8. LXIVf.) Über Saes und Veit Stofe veigleiche
jetzt auch Polskie tfnzenm Ton Kopera und Pagaczewski
I [1906] Nr. 1 und 2. Das für die Geschichte des Deutschtums
in Krakau und die Entwicklung der deutschen Kunst in Polen höchst
wichtige Werk von Cerc ha -Kopera, Pomniki Krakowa, 'S Bde.
(Krakan 1904) konnte nicht mehr verwendet werden. W. Lozinski,
Sztuka Iwowska w XVI. i XVII. wii-ku. Arclntcktura i rzezba (Lemberg
1901). (J. Heyzmann, Iialthü/.aris Bdicm Codo.x Pirturatus anno
1505 continons privilegia et plubisfita urbis Cracoviae (Archiv f. österr.
Gesch. XXXIII [1865] S. 163if.). B. Bucher» Die alten Zunft- nnd
Verkchrsordnungen der Stadt Krakau nach B. Behems Codex Picturatus.
Mit 27 Tafeln (Wien 1889). Dazu vgl. M. Sr.kulowski im Kwart
Hist III (1889) S. 731 flf. A. Essenwein, Die mittelalterlichen Kunst-
denkmäler der Stadt Krakau. W. Luszczkiewicz, Polichromia ko§-
ciola drzewianego w D^bnie pod Nowym Targim (Spraw. kom. bist,
sztuki V [1896] S. 186 fl.)- St TomkieTricz, Inwentarjrzacya zabyt-
köw GaU<7i zachodniej (Teka grona Konserwator6w Gal. zach. I [1900]
95ffi). G. S. Bandtkie, Histoija drnkarti Krakowskicb (Krakau 1815).
Derselbe^ ffistoiya drukanü w krölestwie polskim, 3 Bde. (Krakan
2826). K. Hiaskowski, Czter}' nieznane dniki Krakowskie z lat
15*23 — ^1534 (Drucke der Krakauer Buchdrucker Vietor und Florian
Ungler. Boczn. tow. przy. nank poznaüskiego XXX [1904] S. 99 ff.)
Eine Anzahl von Faksimiles aus den Werken der deutschen Kra-
kauer Drucker findet sich im Przewodnik po wystawio retro.spek-
tywnej druköw i opraw XV. — XIX. w. (Krakau 1904). "W. Loziiiski,
Leopolitaua. Ksi^garstwo Iwowskie (Kwart. Hist. TV |18y01 S. 452 ff.).
L. Lepszy, Pergamenisei i papieinicy krakowscy w ubieglych wiekach
i ich wyroby (Kocznik Krak. IV [1900] S. 233 flF.). J. Mu czko wski,
Statuta nec non liber promotionr.in [iliilosophorum ordinis in univ. stud.
Jagiellonica ab anno 1402 ad annuin 1849 (Krakau 1849). Album
studiosorum uniYersitatis Cracoviensis (seit 1 400), bisher 3 Bde. (Krakau
18871f.). H. Zeissberg, Das llteste Hatrikelbuch der üniTersitftt
Krakau (Innsbrack 1872). G* Bauch, Deutsche Scholaren in Krakau
in der Zeit der Benaissance 1460 — 1620 (78. Jahresbericht der
Sohles. GeseUsch. t yaterUndische Kultur [1900]). K. Morawski,
Historya UnJwersitetu Jagi^o^Wego, 2 Bde. Auch in firansOsischer
Übersetzung (Krakau 1900). A. Karbowiak, Stndya statystycsne z
dziejöw üniwcrsytetu Ja^ir^l iiskiego 1433/34 — 1509/10 (Arcbiwum dla
hist lit i odw. XII [190&j 8. 1 it; vgl Anzeiger der Krakauer Akad.
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Ijterattir uud Nachträge.
li)04, Nr. 4). (NkIux Diplomaücus uiiiversitatis studii generalis Cra-
coTiensis, 4 Bde. 1870 ff. J. Lachs, Rys dä(j6w i turtawy krakows-
kicj bnrey chinug6w (Rocznik iowarz. prz^jaciöl nank Posnaliskiego
XXX [1904] S. 6dff.)' Lopera, Daiy z Poloki dla Enaoa s
Botterdama (Spraw. kom. bist aztukl VI [1900] S. llOill). Briefe an
Deeiderine Biasmiis von Botterdam, heraneg^ebeii tob Fftrste*
mann ond Otto Gflnther (27. ßoiheft des Zentralblatt für Biblio-
thekswesen, 1904.) Ober di»^ Scholarensitten YgL Karbowiak, Szkola
Katedralna Krakowska, und den deutschen Auszug von B. F. Kaindl
in der Wiener Zeitung 1900, Nr. 85; ferner J. Pta^nik, Obrazki z
zycia iakAw krakowskich w XV. i XVI. wieku (Biblioth^^ka Krak. Nr. 15.
[1900]). Nachrichten nber Lemberger Golelirte und Kunstfreunde
bei Zimorowicz a. a. 0, und Loziiiski, Patnrvat. St. Wiudakie-
wifz. Dramat liturg^icziiy w Polsce srediuowiecznej (Rozprawy der
Krakauer Akademie, philOlotr. Kl. XXXIV |1902] S. 340 ff.) Der-
selbe, Teatr ludowy w dawnej Polsce (ebenda XXXVI [1904] S. 1 ff.),
liher die deutschen Sprachelemente im Polnischen und Ruthenischen:
A. Brückner, Cywilizacja i j^zek, 2. Aufl. (Warschau 1901); K. Tb.
Karekij, Bilornssy I (WaTseliaa 1903; vgl Zapyski der Lemberger
Szewczenko-Geeellflchaft» Bd. 67, Bibliographie S. 61 if.); B. F. Kaindl,
Dentscher Knltardnflnfs in Polen im Spiegel polnischer Schriftateller nnd
der polnischen Sprache (Leipziger Zeitangt Wies. Beilage 1906,
Nn 71),
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