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Full text of "Die Behördenorganisation und die allgemeine Staatsverwaltung Preussens im 18. Jahrhundert"

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ACTA BORUSSICA. 


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Denfmäler 


der 


Preußiſchen Staatsverwaltung 


im 18. Jahrhundert. 
Berausgegeben von der 


Königlihen Akademie der Wiffenfhaften. 


Behördenorganijation 
und allgemeine Staatsverwaltung. 


Siebenter Band. 


Berlin. 
Derlag von Paul Parey. 
SW,, Bedbemannftraße 10, 


1904. 


Die 
Behördenorganijation 
und die 


allgemeine Stantsverwaltung Preußens 


im 18. Jahrhundert. 


® 


Siebenter Band. 


Akten vom 2. Januar 1746 bis 20. Mai 1748, 


bearbeitet von G. Schmoller und O. hHintze. 


Berlin. 
Derlag von Paul Parey. 
SW,, Hedemannftraße 10. 
1904, 


Überfegungsrecht vorbehalten. 


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Dorrede. 


Diejer Band ift in derjelben Weiſe wie der vorhergehende von 
Prof. Hinge bearbeitet worden. Die Unterftüßung dur) Dr. Bracht 
fiel jeit defjen Anftellung als Ardivar am Königlichen Hausarchiv 
(1. Sanuar 1902) fort. Doc hat Dr. Bracht jpäter noch die Aus- 
arbeitung des Regiſters übernommen, an deſſen Vollendung ihn 
leider ein früher Tod gehindert Hat; die Arbeit ift nach den von 
ihm Hinterlaffenen Materialien und den Anweiſungen von Prof. 
Hinge durh Herrn U. Taege fertiggeftellt worden, der von An- 
beginn für die Herftellung der Abfchriften unferer Sammlung thätig 
gewejen ift. 

Der Band reiht in 401 Nummern von Beginn des Jahres 
1746 bis zum 20. Mai 1748. Er umfaßt die Reorganijation und 
Fortbildung der Staatsverwaltung vom Dresdner Frieden bis zu 
den großen Inftructionen für das General-Directorium, »in denen 
diefe Arbeit einen vorläufigen Abjchluß gefunden Hat. 

Große organifatorifche Veränderungen find auf dem Gebiete 
der Verwaltung in diefer Zeit nicht erfolgt; nur einzelne Dienſt— 
zweige erfuhren eine durchgreifende Neuordnung. Die Militär- und 
Proviantverwaltung wird einem neubegründeten VI. Departement 
des General-Directoriums übertragen; die Stellung des V. Departe- 
ments für Handel und Fabrifen wird den Provinzial-Departements 
gegenüber genauer präcifirt; 1747 erfolgt eine große Verſchiebung 
der Departements unter den Ddirigirenden Miniftern des General- 
Directoriums. 

Der Dienftbetrieb bei den Kriegs- und Domänenfammern wird 
theilweife neu geordnet, namentlich in Dftpreußen, in Sclefien, in 
Dftfriesland. Für Glatz wird eine bejondere Commijfion gebildet. 
Die Kammerpräfidenten treten immer bedeutender hervor; die Handels— 


2214722 


VI Vorrede. 


ſtatiſtik, die der König in dieſer Zeit begründet, und für die das 
General⸗-Directorium verſagt, wird auf ihre Berichte gegründet; der 
Plan taucht auf, die Präfidentenftellen mit bejonders tüchtigen 
Landräthen zu bejegen. Das Aufrüden der Räthe in den Kammer— 
collegien, ihre Heranbildung und ihr Erfag, das Bauweſen, die 
Diätenzahlung bei Dienjtreifen werden durch manche neue Ver— 
fügungen geregelt. 

Der Fall Ferber giebt Anlaß zur Einichärfung der Geheim- 
haltung amtlicher Papiere und zu einer Reorganijation des Kanzlei- 
weſens; der Fall Liebeherr führt zu verjchärfter Kaſſenkontrole und 
zur Neuordnung des Nechnungswefens, wobei auch die Kurmarf 
endlich (1748) eine bejondere, von der General-Kriegskaſſe abgelöfte 
Oberſteuerkaſſe erhält. 

Mit befonderer Aufmerffamkfeit verfolgt der König das Steigen 
und Fallen der Hccijeeinfünftee Man fieht, wie bie und da bei 
einem Ausfall am Acciſeertrag, der ihm durch die wirthichaftliche 
Lage nicht hinreichend begründet erfcheint, der Gedanfe bei ihm fich 
regt und allmählich befeftigt, daß dieſer Dienftzweig unzulänglic 
organifirt ſei oder nicht accurat genug verwaltet werde. 

Aus der Beltellung von Landräthen erhellt, daß in manchen 
Fällen den Kreisftänden wieder ein Wahlrecht eingeräumt wird; das 
Wahlrecht der Magiftrate für die ſtädtiſchen Aemter wird da, wo 
es hergebracht ift, generell wieder hergejtellt (1747). 

Einen der wichtigjten Gegenftände dieſes Bandes bildet Die 
Suftizreforin durch Cocceji, die eigentlich große organifatorijche Ver— 
änderung der Zeit von 1746—56, die hier in ihren Anfängen vor: 
geführt wird: die Feſtſtellung der Grundfäge zwijchen dem König 
und dem Minifter, die Aufräumung mit den verjchleppten Proceſſen 
und die Reorganijation der Gerichtshöfe in Pommern, die Reform 
des Kammergericht3 und des Tribunals, der Conflict mit Arnim, 
der Sieg Coccejis, den der König mit fonft beiipiellofer Selbit- 
ftändigfeit walten ließ, die Vorbereitung der Reform durch Gehülfen 
Coccejis in den weftlihen Provinzen, in Magdeburg und Halber- 
ftadt, in der Neumarf. 

Das organifatoriiche Hauptrefultat war die Zufammenziehung 
und Gonfolidirung der provinzialen Gerichtshöfe, die im nächſten 
Bande noch weiter verfolgt werden wird, ihre neue Zuſammen— 


Borrede. vn 


jeßung aus zuverläffigen, eraminirten Beamten, ihre Ausftattung 
mit zureichenden Gehältern, die Veränderung des Sportelwejens; 
aber auch die Umgeftaltung des Procekverfahrens durfte nicht außer 
Acht gelafjen werden, da fie in gewiſſem Sinne der Angelpunft der 
ganzen Reform war. 

Im Zufammenhang mit der Juftizreform fteht die Abgrenzung 
der KRammerjuftiz, die Eocceji gern ganz und gar zuridgedrängt 
hätte. Provinzielle Regelungen waren voraufgegangen, namentlich) 
in Oftfriesland und in Schlefien; unfer Band enthält die wichtigsten 
Materialien darüber. Bei der AJuftizreform in Pommern wurde 
dann die Frage auch für die alten Provinzen angejchnitten, und 
Cocceji hatte zunächft die Genugthuung, fie in der Inftruction für 
das General-Directorium im wejentlichen in feinem Sinne gelöft 
zu jehen. Es ift befannt, daß diefe Ordnung feine dauernde ge— 
wejen ift. Der nächſte Band wird zeigen, wie fie zu Gunjten ber 
Kammerjuftiz umgejftaltet wurde durch das Refjortreglement von 1749, 
das dann auf lange Zeit hinaus die dauernde Rechtsgrundlage für 
die Abgrenzung der Jurisdictionsbefugniffe von Regierungen und 
Kammern gebildet hat. 

Die legte der Nummern unſeres Bandes (401) umfaßt auf 
288 Seiten die neuen Inftructionen für die Verwaltungsbehörden. 
In den Vorbemerkungen ift alles zufammengetragen, was fich über 
die Entftehung der Inftruction für das General-Directorium aus 
den Akten ergab; die Marginalien König Friedrichs zu der Inftruction 
von 1722, die bereits G. Friedlaender in der Zeitſchrift für 
preußifche Gejhichte und Landeskunde (Bd. 17) publicirt Hat, 
durften auch Hier nicht fehlen und haben in unferem Abdruck einige 
feine Zertverbefjerungen erfahren. Die große Inftruction jelbft 
vom 20. Mai 1748 erjcheint Hier zum erftenmal im Drud. Gie 
hat den Kammerinftructionen zu Grunde gelegen, ift aber in dieſen 
vielfad) vermehrt und erläutert worden, nad Maßgabe der 
provinziellen Sonderbedürfniffe; es erjchien daher angebracht, von 
diefen Kammerinftructionen hier nur das aufzunehmen, was fachlich 
neu ift. Für die furmärkifche Inftruction ift zugleich eine genaue 
Collationirung mit der Directorialinftruction durchgeführt worden, 
die auch formale Aenderungen berüdfichtigt; bei den übrigen Brovinzen 
fonnte davon abgejehen werden. Da die Originale der Kammer: 


VIII Vorrede. 


inſtructionen bis auf eine (Magdeburg) nicht erhalten ſind, mußte 
aus den verſchiedenen Entwürfen, die davon vorhanden ſind, der 
letzte und vermuthlich endgültige ausgewählt werden, wobei freilich 
die für die Auswahl entſcheidenden kritiſchen Erwägungen nur an— 
deutungsweiſe mitgetheilt werden konnten. Aus inneren wie äußeren 
Gründen ſchien es beſſer, dieſe ganze Quellenmaſſe unter einer 
Nummer zu vereinigen, als die einzelnen Stücke durch chronologiſche 
Anordnung auseinanderzureißen. Es ergab ſich ſo zugleich ein 
natürlicher Schlußpunkt für dieſen Band, deſſen letzte Nummer 
gleichſam das große Sammelbecken darſtellt, in das die adminiſtrativen 
Beitrebungen der erjten Jahre nad) den beiden jchlefischen Kriegen 
münden. 


Die akademiſche Commiſſion für die Acta Borussica. 
6. Schmoller. R. Hofer. 


Berichtigungen. 


Seite 84, Anm. 2 ift zu lefen: Vgl. Nr. 30 (©. 43 f.): 

Seite 103, Beile 1 lies: Refeript ftatt Refertip. 

Zu ©. 247. Die „Affembleen” jind gejellige Beranftaltungen, die 
Friedrich Wilhelm I. eingeführt hatte. Vgl. darüber Friedlaender, Ge- 
jchriebene Zeitung, Regijter unter „Uflembleen”, ferner (Benedendorff), 
Charakterzüge aus dem Leben Friedrih Wilhelms I, 1. Sammlung (1787) 
©. 158ff., und Gabinet3ordre vom 14./10. 1738, Minüten 17, fol. 360 
(Gütige Mittheilung des Herrn Archivrath Dr. Arnold.) 

Seite 289, Anm. 1, Zeile 4 lies: Ehicanen ftatt Ehinanen. 

Seite 397, Zeile 21 lies: Sole ſtatt Holge. 

Seite 436 in der Rubrik zu Nr. 313 lies: bei den Oberfteuerfaffen 
ftatt bei der Oberſteuerkaſſe. 

Seite 480, Zeile 21 lies: Chefs ſtatt Chef. 

Seite 485, Beile 2 v. u. und Seite 486, Anm. Zeile 3 lies: Rodenberg 
ftatt Bodenberg. 

Seite 548, Anm. 2, Beile 6 lies: Petrifirche ftatt Pretrikirche. 

Seite 575, Zeile 10 v. u. lied: Armee ftatt Armen. 

Seite 728, Zeile 10 v. u. lies: wem ftatt warn. 

Seite 732, Beile 4 v. u. lied: Brunnen ftatt Braunen. 

Seite 750, Beile 4 v. u. lies: fieden ftatt finden, 

Seite 772, Zeile 6 dv. u. lies: ceſſiren ftatt caffiren. 

Seite 809, Zeile 15 lies: nicht immer ftatt immer, 

Seite 810, Beile 10 v. u. lies: Bedienungen ftatt Bedingungen. 


Aften 


vom 2. Januar 1746 bis 20. Mai 1748. 


5 
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I. Labinetsordre an das Geh. Etats-Raths-Lollegium. 


Potsdam, 2. Januar 1749. 
R. 9. J. 3. Aust. 
B. 5. dv. Dandelman an Broichs Stelle Minifter. 


Um 23. Dec. 1745 meldet der Minifter C. W. v. Borde dem König, 
daß der Minifter v. Broich gejtorben fei und daß der Baron v. Dandel- 
man!) um die erledigte Stelle bitte. — Durch abinetsordre an das 
Geh. Etats-Rathe-Collegium d. d. Potsdam, 2. Januar 1746 überträgt 
der König Dandelman die Stelle mit einem Gehalt von 3450 Rthlr. Er 
erffärt aber dabei, „daß die Charge vom Kammergericht3-Präfidenten, ſo— 
wie alle übrigen Nebenbedienungen, welche der verjtorbene p. p. v. Broich 
währender Zeit er im Minifterio gewejen, annoch mit beibehalten bat, mit 
der Charge als Minifter nicht weiter combiniret bleiben, jondern davon 
gänzlich fepariret und ein befonderer Kammergericht3: Präfident . .. mit dem 
noch übrigen Tractament des verftorbenen von Broichs bejtellet werden joll”. 


Zum Kammergerichts- Präfidenten wurde ernannt der bisherige Vice: 
präfident v. Görne; von Broichs Gehalt erhielt er den Reſt im Betrage 
von 900 Rihlr. 


Beitallung Dandelmand vom 16. Januar 1746, 


Eine abinet3ordre an das Geh.-Raths-Collegium d. d. Berlin, 
13. Sanuar 1746 befahl noch, daß Dandelman außer dem erwähnten 
Gehalt auch noch die Siegelgelder vom Kammergericht ebenjo wie Broich) 
genießen ſolle. Cocceji theilt das dem Kammergericht mit, indem er er: 
läuternd hinzufügt: der König wolle zwar die Präfidentenftelle von der 

1) Wilhelm Friedrih Frhr. v. Dandelman, geb. 1682, früher Affefior am 
Reichskammergericht zu Weglar, dann Heflen-Kafjel’icher Geh. Rath, Regierungs- 
und Eonfiftorialpräfident, feit 1745 (24. Auguft) in preußiichen Dienften als Wirkt. 
Geh. Rath, aber ohne Departement und ohne Gehalt, 1745 Wahlbotfchafter zur 
Kaiferwagl Franz I. — Bol. auch Eosmar-Klaproth ©. 423. 

Acta Borussica. Behörbenorganijation VII. 1 


» 
. nn. 5 


2 Nr. 1-3. — 2.—12. Januar 1746. 


Minifterftele fepariven, dem dv. Dandelman aber die Specialaufficht über 
das Hammergericht anvertrauen und ihn deshalb, jedoch ohne Conſequenz, 
diefe Emolumente zumwenden.!) 


2. Labinetsordre an die Etatsminifter Cocceji, Arnim und 
Dandelman. 


Potsdam, 5. Januar 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Eonduitenlifte von den Advocaten in Berlin. 

Der König befiehlt den Miniftern, „ſich mit dem forderjamften mit 
einander zufammenzuthun und eine Conduitenlifte von denen ſämmtlichen 
zu Berlin befindlihen Advocaten anzufertigen und darinnen bei jedem zu 
jegen, ob es] ein Menſch von Gejchidlichkeit, Droiture nnd Redlichkeit 
oder ob es ein Ignorant, Practiquenmadher und Chicaneur jei; nicht 
weniger zugleich zu melden, welche davon beilzujbehalten und welche davon 
wegen ihrer Schädlichkeit ſowohl als Ungefchidlichkeit abzuſchaffen fein 
möchten“. 

Die Minifter ſollen die verlangte Liſte „mit Hintanfegung aller 
Paſſionen und Nebenabfichten auf Pflicht, Gewiſſen, Ehre und Reputation“ 
anfertigen. 

Näheres über die Angelegenheit ift nicht befannt. Seit der Cabinets— 
ordre vom 12. Januar erhielt die Frage der Juftizreform eine Wendung, 
die die Erledigung diejes Auftrages wohl ald unnöthig hat erjcheinen laffen. 
(Bol. Nr. 4.) 


3. Cabinetsordre an den Generalmajor Prinz von Bevern.?) 
Berlin, 12. Januar 1746. 
Abſchrift. R. 96. Minüten. Bd. 32. 
Unterfuhung eines Unterfhleifs bei der Gtettiner Regierung 
durd zwei Generäle. 
Da Ich mit vieler Indignation erfahren müfjen, wie daß zu 
Stettin der Regierungs-Protonotarius Wahl, ?) welchem die Depofiten- 


1) Alles R. 9. J. 3 

2) Auguft Wilhelm Herzog von Braunfchweig-Lüneburg-Bevern, damals 
Eommandant von Gtettin. 

3) Der Pommerfche Adreßlalender von 1743 verzeichnet Herrn Joachim 
Chriſtian Wahl als Hofrath und Protonotar bei der Regierung in Stettin. In 
dem Wdrehlalender von 1748 (dem nächſten erhaltenen) fehlt der Name. 


W. F. v. Dandelman. — Ndvocaten. — Unterfchleif in Stettin. 3 


und Pupillenkaſſe von dortiger Kaſſe anvertrauet worden, ſich an 
ſolche pflichtvergeſſen und meineidiger Weiſe vergriffen hat, ſo daß 
das Manquement der Kaſſe ſich an die 6000 Rthlr. belaufen ſoll, 
ſo iſt zwar durch den Etatsminiſtre von Cocceji von hier aus eine 
Commiſſion zur Unterſuchung dieſer Sache veranlaſſet worden;?) 
weil es aber eine horrende Sache und von der größten Conſequence 
ift, daß Unmündige ſowohl als auch Leute, die Proceſſe führen und 
ihre Gelder auf Regierungsbefehl deponiren müſſen, durch pflicht- 
und ehrvergeljene Leute um das ihrige gebracht und von denen, 
wozu fie fich die größte Sicherheit verjehen jollten, gleichjam be- 
ftohlen werden, jo will Ih ohne weitläuftigen Proceß auf die 
Wahrheit und auf den Grund diefer Sache kommen und befehle 
und committire dahero Em. Liebden und dem Generalmajor von 
Trestow vom Anhalt Zerbftihen Regiment hierdurch, daß, jobald 
als fie von dem jegigen Marſch nad) Stettin gekommen jein werden, 
fie beide zufammen dieſe Sache vornehmen und folche zwar jolide 
und gründlich, aber mit Abjchneidung aller Weitläuftigfeiten unter: 
juchen, auch gerade durch und ohne jemanden, er jei, wer er wolle, 
zu menagiren, eraminiren jollen: 1. wie hoc) dag Manquement diejer 
Gelder ſich beläuft? 2. woher ſolches gefommen und wohin die 
fehlende Gelder geblieben? 3. durch weſſen Schuld oder Nach— 
läffigkeit e3 gejchehen ift, daß der Rendant die Kaſſe angreifen und 
jo viele Gelder daraus entwenden können? 4. weldergeftalt das 
Manquement wieder erjeget und die unterjchlagene Gelder herbei» 
geichaffet werden können? 


Alles diefes haben Em. Liebden nebjt dem Generalmajor 
Tresfow genaueft zu unterfuchen und Mir demnächſt davon bald- 
möglichſt dero Bericht zu erjtatten. 

Näheres ift über die Angelegenheit nicht befannt. Vgl. ©. 2 Unm. 3. 


1) &o die Vorlage. Offenbar verfchrieben für: Regierung. 

2) An Eocceji fhrieb der König unter demjelben Datum (Nbfchrift, ebenta), 
feine Maßnahmen jeien zwar an fich ganz gut, weil er fich aber „befannter 
Umftände halber“ davon feinen rechten Succeß, noch den erforderlichen prompten 
Nahdrud verfprechen könne, fo habe er die Unterfuchung durch die beiden Generäle 
angeorbnet. 


1* 


4 Nr.4. — 12. Januar — 12. Mai 1746. 


4. Schriftwechfel des Königs mit Cocceji.!) 


12. Januar bis I2. Mai 1746. 
R. 9. 481. A. u. R. 9. X. 1. G. 
Plan der AYuftizreform. 

Durch Cabinetsordre d. d. Berlin, 12. Januar 1746 (Aus. 
geichr. v. Schumader R. 9. X. 1. G.)?) eröffnet der König Cocceji, da 
nicht ohne Urſach überall in feinen Landen über eine ganz verdorbene 
Juſtiz geklagt werde, jo werde er nunmehr bei gejchlofjenem Frieden „dazu 
nicht ſtillſchweigen, ſondern fich jelbft davon meliren“; er befiehlt ihm, an 
alle AJuftizcollegia eine nachdrückliche Circularordre deswegen ergehen zu 
laffen, in der fie von den eingerifjenen, oft himmelfchreienden Mißbräuchen 
nad der alten Leier der mohlhergebradhten Obſervanz abgemahnt und 
angewiejen werden follen, bei Strafe fünftig dahin zu arbeiten, daß jeder- 
mann ohne Anjehen der Perjon eine furze und folide Auftiz ohne große 
Koften angedeihen und alles dabei nad Vernunft, Recht und Billigfeit 
eingerichtet werden möge. 

Diefe Cabinetsordre theilt Eocceji mit einem entjprechenden Circular— 
rejcript d. d. Berlin, 14. Xanuar an alle AJuftizcollegien mit (Cone. 
R. 9. X. 1. B.).?) 

Durch Jmmediatberiht vom 26. Januar (eigen. Mundum) 
macht er dem Könige Meldung hiervon und ftellt zugleich vor, er fürchte, 
daß der König feine Intention nicht erreihen werde, folange nicht 
1. wenige, aber gelehrte, erfahrene und ehrliche Präfidenten und Räthe in 
die Eollegia gejegt würden, welche die Advocaten überjehen fünnten, und 
2. diejelben nothdürftig®) befoldet würden. Bewillige der König dieje beiden 
Punkte, jo erbiete er fich, einen Plan zu verfertigen, wie alle Procefje 
(einige wenige Beweis: und Concursprocefje ausgenommen) in einem Jahre 
geendigt werden Zönnten, und beim Kammergericht eine Probe damit zu 
machen. Der König fünne ja gleichzeitig durd Arnim bei einem andern 
Juſtizcollegium den gleihen Verſuch nad deſſen Methode machen laſſen 
und nach Ablauf eines Jahres denjenigen Plan wählen, der ſich am beſten 
bewährt habe. Der Bericht ſchließt: „Ich würde es vor meine größte 
Glückſeligkeit achten, wann ich vor meinem Ende Eurer Königlichen Majeſtät 
meinen desintereſſirten Eifer vor Dero Dienſt und vor der Wohlfahrt Dero 


!, Vollſtändig abgedruckt bei Kamptz, Jahrbücher für die preußiſche Geſetz- 
gebung ꝛc. Bd. 59, ©. 72-84 (1842). 

2, Gedruckt bei Mylius CCM. Cont. III, 1746, Nr. 2. 

3) Gedrudt bei Mylius a. a. ©. 

1 d. h. auskömmlich; das Wort Hatte früher einen etwas anderen Sinn 
als heutzutage. 


Eoccejid Plan zur Yuftizreform. 5 


. Untertbanen durch Etablirung einer generalen und joliden Juſtizverfaſſung 
zeigen könnte“. 

Darauf antwortete der König durch Cabinetsordre d.d. Berlin, 
1. Februar 17469 (Ausf. R. 9. X. 1. G.): 

Eoeceji folle den erwähnten Plan auffegen und zu feiner näheren 
Einfiht und Eonfideration einfenden. 

Diefem, am 6. Mai noch einmal wiederholten Befehl zufolge über- 
reicht Eocceji dem König feinen Plan fammt einer Erläuterung deſſelben 
unterm 9. Mai 1746 (Mund. R. 96. 431. A.). In dem Begleitbericht ?) 
(eigenh. Mund. R. 96. 431. A.) betont er noch einmal die beiden Haupt- 
punkte, auf die er in dem Bericht vom 26. Januar hingewiefen, wiederholt 
jein Unerbieten, beim Kammergericht eine Probe zu machen, und fchließt: 
„Ew. Kgl. Maj. werden allergnädigft Selbjt ermeijen, daß weder Intereſſe 
noch Wbfichten mich bewegen, diefe mühſame Arbeit bei einem Collegio, 
welches in der größten Konfufion ftehet, zu übernehmen, jondern daß ich 
feine andere Abficht habe, als E. K. M. allergerechtejte Intention, welche 
noch fein Botentat zum Stand bringen fönnen, zu befördern und E. K. M. 
Untertanen von der fchweren und foftbaren Laſt der Proceſſe zu befreien”. 

Der Plan felbft (Mundum, ebenda) ift folgender.) 

1. Es müſſen (a.) wenige, aber (b.) lauter in der Theorie und 
Praxi erfahrne Bräfidenten, Räthe und Secretarit in die Collegia 
gejeßet werden, welche (c.) nur in einem Collegio arbeiten, (d.) feine 
Commiſſiones übernehmen, auch (e.) feine Sportuln weiter haben 
müfjen. 

Nach der Erläuterung folen wenige Räthe bejtellt werden, meil 
ſonſt einer auf den andern fich verlaffe, die Zeit durch die vielen Vota 
bingehe und unnöthige Befoldungen ausgetheilt würden. Da aber alle 
gegenwärtig angeftellten Räthe ſich mit der Recrutenfafje abgefunden hätten, 
fönne man fie nicht ohne weiteres entlajjen; man möge die untüchtigen 
vorläufig in einen zweiten Senat, für Injurien- und Bagatelljachen, jegen 
und diefe Stellen mit der Zeit ausfterben lafjen. 

Bu b. wird bemerkt, daß zur Beit in den meilten Regierungen die 
Präfidenten ihr Handwerk nicht verjtänden, und als Regierungs- und 








1) Gedrudt bei Kamptz a. a.D. Am Rande des Berichts fteht, mit Bleiſtift 
von Eicheld Hand aufgezeichnet, die Refolution: „Soll nur fein Project auffegen“. 

2, Eine zurüdbehaltene Abfchrift dejjelben (R. 9. X. 1. G.) trägt Fälfchlich 
dad Datum des 10. Mai. 

3), Wir fügen zu jeder einzelnen Nummer defjelben das Wichtigfte aus der 
beigegebenen „Erläuterung“ (Mundum, ebenda); dieje iſt vollftändig gedrudt bei 
Kamp a. a. D. ©. 79-83. 


6 Nr. 4. — 12. Januar — 12. Mai 1746. 


Geheime Räthe meift junge Leute angeftellt würden, welche faum von der 
Univerfität gefommen feien. 

Nur in einem, nicht mehr, wie bisher, in 3, 4 bis 5 Eollegien jollen 
die Räthe arbeiten, weil fie fonft erfahrungsmäßig eind mit dem andern 
verfäumten und die Proceſſe verewigten. Aus dem gleichen Grunde jollen 
fie auch feine Commiffionen übernehmen. 

An den Sporteln follen fie Hinfort feinen Antheil haben, weil die 
Hoffnung, viele Sporteln zu machen, die Procefje bisher am meiften in 
die Länge gezogen habe. 

2. Dieje Präfidenten, Räthe und Secretarii müfjen zureichend 
bejoldet werden. 

Geſchehe dies nicht, jo würden fie darauf angewiefen fein, durch 
verbotene Nebenwege oder wohl gar durch Verfaufung der Justiz fich ihren 
Unterhalt zu ſuchen. Ein ausreichend befoldeter Rath, der fich bejtechen 
laffe, müfje ohne Gnade am Leben gejtraft werden. 

3. Es müffen feine Advocaten weiter angenommen werden, 
als welche gute Wifjenjchaft in denen Rechten haben und fich einige 
Sabre bei denen Untergerichten ererciret, auch das examen rigorosum 
ausgeftanden; dieſe Advocaten aber müfjen nur bei einem Collegio 
practiciren. 

Auf die Advocaten fomme es bei der Beichleunigung der Juſtiz am 
meiften an; ihre Qualification ſei troß aller bisherigen Edicte noch feine 
genügende; das Practiciren bei mehreren Eollegien und die dadurch herbei— 
geführte Ueberhäufung mit Arbeit fei die Haupturfache, daß in den Proceſſen 
fo viele dilationes gefordert würden. 

4. Die Advocaten müffen bei Strafe der Caſſation feine Ge— 
bühren fodern noch nehmen, als bis der Proceß zum Ende ift und 
das Deservitum von dem Collegio determiniret worden. 

Die Advocaten pflegten die Inftanzen zu vermehren, Sneidentpunfte 
bervorzufuchen und die Acten mit unnöthigen Memorialien zu überhäufen, 
weil fie dadurch Geld verdienten, foviel fie wollten. Diefen Mißbrauch zu 
befeitigen, habe er in feiner 46jährigen Erfahrung fein anderes Mittel als 
das angegebene finden fünnen. Es werde dadurch bewirkt werden, daß 
die Advocaten den Proceß auf alle Weife bejchleunigten; zu lange würden 
fie auf ihre Bezahlung nicht zu warten haben, da ja die Proceſſe in einem 
Fahre zu Ende fommen jollten; Erecution jolle eventuell koſtenlos erfolgen. 
Zugleih könne dadurd) verhindert werden, daß die Advocaten faule Sachen 
annähmen und vertheidigten, weil fie fürchten müßten, daß ihnen in diefem 
Falle dur das Endurtheil feine Gebühren zuerkannt und fie vielleicht 
jelbjt noch beftraft würden. 


Coccejis Plan zur Juſtizreform. 7 


5. Die Procuratores müſſen bei Leibesftrafe nichts mehr mit 
der Direction der Brocefje zu thun Haben, fondern folche denen 
Advocaten überlaffen. 

Die Procuratoren ſeien eine wahre Peſt der Juſtiz; meift frühere 
Lafaien, dirigirten fie gleihmwohl den ganzen Proceß. Sie übergäben die 
Sachen demjenigen Advocaten, der feinen Verdienſt mit ihnen theile, und 
diefer verlaffe fich meift auf ihre „unvernünftige” Inftruction. Die Parteien 
hätten die doppelten Koften davon. In Preußen, in Magdeburg kenne 
man die Procuratoren nicht. 

6. Alle dilationes und Termine, infonderheit das dreimonat- 
lihe Spatium zur Einbringung der Juftification in der Appellations- 
inftanz, müffen dem arbitrio des Collegii überlafjen und feine remedia 
dagegen verftattet, auch feine Reſcripte dagegen ertrahiret werben. 

Ein „cordater Richter” müſſe bei jedem Fall urtheilen, ob und wie 
lange Dilation nöthig fei. Bei der Uppellation genügten für Feinere Sachen 
14 Zage bi8 4 Wochen, für wichtigere 4—6 Wochen. Die lebte Be- 
ftimmung bezieht ſich auf den Fall, daß eine Partei die Präclufivfrift ver- 
fäumt bat; fie wird mit dem Hinweis darauf begründet, daß ja noch die 
dritte Inſtanz offen bleibe. 

7. Die Verſchickung derer Acten außer Landes haben Se. Königl. 
Majeftät jchon aufgehoben, welches eine höchftnöthige und nüßliche 
Verordnung ift.!) 

8. Die Kommiffarii müffen nicht mehr von denen Parteien vor- 
gejchlagen, fondern von dem Collegio ex officio angeordnet werden, 
und ihre Diäten nicht mehr von denen Parteien, fondern aus ber 
Sportulfafje nehmen, dahingegen die Barteien die fchuldige Gebühren 
nach der Tare wieder zur Kaffe einſchicken müſſen. 

Bisher feien die von den Parteien ausgebetenen und von ihnen 
bezahlten Commiſſarien für diefelben eigentlih nicht Richter, jondern Ad— 

vocaten geweſen. Diefem gefährlichen Unheil werde durch die obige Be— 
ftimmung abgeholfen werden. Die Commifjarien müßten bei den Parteien 
weder logiren, noch effen, noch von ihnen Präfente annehmen dürfen. 

9. Die Proceſſe zwiſchen der Dbrigfeit und Unterthanen, 
zwilchen denen Gutsherren und Pächtern, item die Grenzproceſſe 
und wo ſonſt Dcularinfpection nöthig ift, müſſen gleich) Anfangs 
durch eine Commiffion in loco unterfucht und das Possessorium vor 

°* allen Dingen feftgefegt werden, wovon feine Appellation gelten joll. 


i) C.O. v. 2. April 1746: Mylius Cont. 3, ©. 73/74. — Bgl. Nr. 21. 


8 Nr. 4. — 12. Januar — 12. Mai 1746. 


Diefe drei Arten von Brocefjen jeien die allerſchwerſten und pflegten, 
wenn jie zum ordentlihen Weg Rechtens verwiefen würden, ohne Ende 
zu fein. 

10. Keine Moratoria müfjen weiter gegeben werden, als wann 
die Creditores wegen fünftiger Zahlung Gapital® und Binjen ihre 
völlige Sicherheit in continenti erhalten. 

Durch die Moratorien würden viele arme Familien ruinirt. Könne 
der Schuldner nicht erweifen, daß er solvendo ſei, fo fei es befier, er ver: 
derbe jelbjt, ald daß viele unfchuldige Ereditoren unter feinem Bankerott litten. 

11. Zur Verhütung aller Procefje zwijchen denen Vormündern 
und Bupillen muß ein Pupillen-Eollegium beftellet werden, welches 
die Vormünder beftellen, deren Caution reguliren und alle Jahr 
Rechnung abnehmen muß. 

Die Pupillen befämen in der Regel nad) geendigter Bormundichaft 
einen PBroceß mit den Vormündern. Die Gerichte hätten Feine Zeit, ge— 
nügend auf die Bormundichaftsfachen zu achten. Jede Provinz müfle daher 
ein befonderes Pupillen-Collegium haben, wie er ſchon in Preußen ein 
jolches, übrigens ohne fönigliche Koften, eingerichtet habe. 

12. Es muß ein Fiscal bei denen Ober-Collegiis mit fißen, 
welcher dahin ſehen muß, ob auch alles nach denen Reglements be- 
obacdhtet werde. 

13. Hauptjählih muß das römijche lateiniſche Recht abge- 
Ihafft und auf den preußifchen Fuß ein teutjches Landrecht ver- 
fertiget werden, welches ſich blos auf die natürliche Vernunft und 
die Landesverfafjungen gründen muß, und welches ich in einem Jahr 
liefern will. Es müſſen auch die alten Procefordnungen anderjft 
eingerichtet und die Edicta (welche unzählig und öfters contradictorifch 
jein) abgejchafft, das Nöthige aber daraus denen Procekordnungen 
injeriret, folglich nur eine allgemeine Procefordnung werden. 

Die Erläuterung fagt hierzu: „Die vornehmfte Urſach der vielen 
und langmwürigen Proceſſe ift diefe, daß fein gewiſſes Recht in Ew. Königl. 
Majeftät Landen eingeführt ift. Die Auftizcollegia müffen fich nach dem 
alten römischen lateinischen Recht richten, welches in lauter, ohne Ordnung 
zufammengeflidten Stüden bejtehet, und wovon die Hälfte auf dieſe Lande 
nicht applicabfe ift, ja, worin fein Geſetze ift, welches nicht pour et contre 
ausgelegt werden kann. Dieſes confufe Recht wird durch das Sadjjen: & 
und canonifche Recht und durch die unzählige Edicta noch in größere 
Eonfufion geſetzt“. 


Eoccejid Plan zur Yuftizreform. 9 


Zu dem Entwurf des neuen Landrechts follen die Collegia und 
Stände jeder Provinz mit ihren Monitis gehört werden; das ſtatutariſche 
Recht der einzelnen Provinzen foll beibehalten und am Ende der Gejep- 
bücher bejonderd gebrudt werden. Auch folle jede Provinz eine allgemeine 
Proceßordnung erhalten. 

Der König refolvirte hierauf nach Bleiftiftnotiz von Eichel! Hand 
in dorso des Berichtes: 

„Danke vor die Mühe fo er aufgefeget. Alles gut, aber der 
Punet wegen der XTractementen bat noch jeine Schwierigfeiten. 
Lauter ehrliche Leute zu finden wäre denn wohl ein jo großer Xrticul, 
daß, wenn er die ausmachen fünnte, ich ihn durch eine große Zu— 
lage recompenfiren wollte“. 

Sn diefem Sinne erfolgte die Antwort an Cocceji durch Cabinet3- 
ordre vom 12. Mai 1746. (Abjchr. a. a. DO.) 

Bei der Ueberfendung des Planes hatte übrigens Cocceji zugleih an 
den Cabinetsfecretair des Königs, E. Schumacher, gejchrieben, eine Copie 
des DBegleitberichts für diefen beigefügt und ihn gebeten, diejelbe dem König 
in einem günftigen Augenblid zu überreichen. Der Brief fährt fort: 

J’avoue que je mourrais content, si je pouvais encore rendre 
le service au roi et au pays de Sa Majesté que d’etablir une 
justice solide, de deraeiner la chicane et d’abolir cette contribution, 
par laquelle la plupart des familles est ruinee. 

Une grande theorie, une experience de 46 ans et une con- 
naissance du fort et du faible de chaque r&gence me font entre- 
prendre cette affaire, à laquelle tout autre ministre ne voudra 
pas seulement penser. La seule chose que je crains c'est que 
je ne crois pas de pouvoir executer le plan en question, etant 
pres de 70 ans, en sorte qu'il n’y a pas de temps à perdre. 

Sa Majesté a me£rite à juste titre de porter le nom de 
Frederic le Grand par ses glorieuses campagnes, que la poste- 
rite aura de la peine & croire veritables, mais Elle le meritera 
bien plus, si jamais Elle r&ussit dans ses dessins de finir les 
proces dans un an. 

Les intentions de Sa Majeste font dejä du bruit dans le 
monde; on me demande de plusieurs endroits le plan, et il y a 
des princes m&äme, qui veulent suivre les traces de Sa Majest£, 
dont la lettre ci-jointe fera foi.!) (R. 9. X. 1. G.) 


1) Diefer Brief ift nicht erhalten. Es ift wahrſcheinlich der des Herzogs 
von Gotha, deffen fpäter noch Erwähnung geſchehen wird. 


10 Nr. 5. — 17. Januar 1746. 


Schumader antwortete am 12. Mai. (R. 9. X. 1. G.) Aus dem 
Schreiben ift der folgende Sat bemerfenswerth: 

Sa Majeste .... apres avoir lu la representation de Votre 
Excellence declara que cette piece meritant un mür examen, 
Elle se reservait de le faire à loisir à son sejour de Pyrmont. 

In Ermwiderung der Cabinetsordre vom 12. Mai entwarf Cocceji 
einen Bericht, in dem er erklärt, daß, wenn es dem König gefallen möchte, 
einen Fonds zu den Befoldungen auszumachen, er die ehrlichen Leute 
Ihaffen und davor repondiren wolle. Auch werde die erforderlihe Summe 
nit allzu groß fein; er berechnet, daß beim Kammergericht außer den 
bereit vorhandenen 4460 Thalern noch 5000 Rthlr. jährlid an Be 
joldungen würden zugejchoffen werden müſſen. Es müßten zwei Senate 
gebildet und der eine davon (die Untüchtigen umfafjend) auf den Ausſterbe— 
etat gejegt werden;!) von den alten Räthen fünne er feinen brauchen, an 
ihre Stelle müßten 8 neue beftellt werden ꝛc. Der Bericht fcheint jedoch 
nicht zur Abfendung gelangt zu fein. (Undatirtes und unvollendetes eigenh. 
Concept. R. 9. X. 1. G.) 


5. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Berlin, 17. Januar 1746. 
R. 96. B. 82. — Abſchriftlich. 
Regulirung des Vorſpanns für Eivilbeamte. 

Nachdem S. K. M. p. Dero General- p. Directorio bereits be- 
kannt gemacht haben, wie Dero allergnädigfte Intention jei, daß das 
Land, So viel nur immer möglich ift, mit dem Vorſpann menagiret 
werden joll, jo haben Höchftdiefelbe vor nothwendig gefunden, nach— 
ftehendes deshalb zu ordnen und zu declariren: daß, wenn jemand 
aus dem General: p. Directorio auf Commijfion verjchidet wird 
oder aber wenn jemand aus denen Krieges- und Domänenfammern 
oder auch von denen Land» und Steuerräthen in herrichaftlichen 
BVerrichtungen mit Vorjpann reifet, Diefelben niemalen mehr als auf 
4 Pferde auf einen Wagen Vorſpann befommen jollen. 

Wenn ein Präfident von einer Kammer in herrichaftlichen 
Berrichtungen reijet, jollen demfelben zwei Wagen, jeder A 4 Vor— 
ipannpferden, paſſiret werden. 


1) So werden die abgerifjenen Notizen am Schluffe des unvollendeten Ent- 
wurfs zu verftehen fein. Vgl. oben ©. 5, Erläuterung zu Punct 1 bes Reformplans. 


Regulirung des Vorſpanns für Civilbediente. | 11 


Wenn ein bdirigirender Miniftre vom General-Directoriv in 
berrijchaftlihen Verrichtungen mit Vorſpann reijet, ſoll jelbigem gleich- 
fall8 auf zwei Wagens Vorſpann, jeder jedoch nur à 4 Pferden 
gerechnet, paffiret werben. 

Ueber diefe geordnete Anzahl VBorfpannpferde joll ſich niemand 
unterftehen, ein mehreres, es fei an Vorſpann oder an Pferden 
zum Reiten zu nehmen, widrigenfalls der Contravenient in 100 Rthlr. 
fiscaliſcher Strafe verfallen jein joll. 

Mehrhöchſtgedachte S. K. M. haben nicht nur Dero General- 
fiscal das nöthige deshalb aufgegeben, jondern befehlen auch Dero 
General- p. Directorio hiedurch in Gnaden, dieſe Dero ernftliche 
Willensmeinung denen jämmtlichen Krieges: und Domänenlammern 
befannt zu machen. 

Das General-Directorium berichtete darauf, Berlin, 30. März 1746, 
Bolgendes:!) 

Nah E. M. K. allergnädigften Drdre, daß nicht mehr als 
4 Vorſpannpferde jedesmal vor einen Wagen gegeben werden follen, 
haben wir die PBrovinciallammern fofort inftruiret, fie haben auch 
darnach das nöthige verfüget, zugleich aber auf ihre Pflicht ange- 
zeiget, daß an Orten, wo die Pferde Hein und ſchwach, bei ſchlimmen 
und grundlofen Wegen, bejonders im Herbit und Frühjahre, mit 
4 Pferden nicht fortzufommen fei. Daher in joldhen Fällen die 
Unterthanen, umb ihr ſchwaches Geſpann nicht abzutreiben und zu 
ruiniren, wann gleich der Borfpannpaß nur auf 4 Pferde gerichtet 
gewejen, bisher freiwillig 6 Pferde vorgeleget hätten. 

Woferne nun jolches bei jchlimmen Wegen und Schwachen 
Pferden denen Unterthanen nicht weiter erlaubet werden jollte, fo 
würde E. 8. M. allergnädigjte Intention wegen Menagirung der— 
jelben mit dem Vorſpann nicht erreichet, dagegen aber in Preußen, 
Pommern und der Neumark, mwojelbjt denen unvermögenden Unter- 
thanen die abgegangenen Pferde aus der Föniglichen Kafje wieder 
angejchaffet werden müſſen, diefe gar jehr beläjtiget, überdem auch 
in preffanten Berrihtungen E. 8. M. Dienft gar jehr aufgehalten 
werden. 


1) Mundum, gez. Viered, Boden, Blumenthal. R. 94. IV. La 18. Mit 
töniglidem Marginal zurüdgelommen 13. April. 


12 Nr.6. — 22. Januar 1746. 


Es beruhet alſo auf E. 8. M. allerhöchften Rejolution, welcher— 
gejtalt die Krieges: und Domänenfammern deshalb bejchieden 
werden jollen. 

Der König bemerkt am Rande zu Abſatz 1: 

„quod bene Notandum grundtloße Wege im Sandt?* 

Zum Schluſſe: 

„Die Herren Reilenden werden wan ihnen Die Zeit unter- 
wegen® Lang wirdt zur gedult welche eine Schöne tugendt ift an— 
gemahnet Sch“. 


6. Königlicher Erlaß an die Kriegs; und Domänenkammern. 


Berlin, 22. Januar 1746. 
Abſchrift. — Gen.-Dir. Kurmärk. Kammer. Tit. VI. Rr. 4. Vol. I. 
Nllgemeine Dienftanweifungen. 


Nahdem S. K. M. in Preußen x. in Erfahrung gekommen 
feind, auch Selbſt verfchiedentlich angemerfet haben, daß viele derer 
Krieged- und Domänenräthe in ihrer Function nicht mit demjenigen 
Eifer, Fleiß und Treue arbeiten, wie es ihre Pflicht und Ehre er- 
fordert, jondern in den mehreften Saden, jo ihnen zu arbeiten auf- 
getragen werden, ganz nachläſſig zu Werke gehen, und zwar dieſes 
nicht jowohl, wenn fie in dem Gollegio find und unter den Augen 
des Präfidenten und der Directoren ftehen, fondern vielmehr, wenn 
fie auf Commiſſion gefchidet werden, allwo fie alles nonchalemment 
tractiren, ihre Commiffiones weitläuftig machen und nachläſſig und 
obenhin vornehmen, jo erinnern und befehlen Höchjtdiefelbe den 
Chef und die Directores derer Krieges: und Domänenfammern 
hierdurch jo gnädig als alles Ernftes, daß diefelbe vor das fünftige 
hierauf alle Attention von der Welt haben und diejenige Krieges- 
und Domänenräthe, welche nicht den behörigen Eifer im Dienft be- 
zeigen, ihr Devoir negligiren, auch in specie, wann fie verfchidet 
werden, ihre Commijfiones obenhin tractiren oder ſich darunter 
Ihläfrig und nachläſſig bezeigen, mit allem Ernſt und Nachdruck 
corrigiren, Joldhe darunter fehr genau controlliren und, wenn auf 
gehöriges Erinnern nicht jofort Befjerung erfolget, ſolches S. K. M. 
anzeigen follen; welches der Präfident um fo mehr zu beobachten 


Allgemeine Dienftanweifungen für die Kriegs und Domänenltammern. 13 


bat, als Höchftdiefelbe fonften Sich an ihn, den Präfidenten, deshalb 
lediglich halten und denfelben davon reſponſable machen werden.!) 

Wenn auch die allgemeine Erfahrung zeiget, daß die Bauten 
in denen Memtern mit der größten Sorglofigkeit tractiret und die 
Anschläge davon durh Dummheit, Faulheit, auch wohl Malice derer 
Baubedienten nicht mit gehöriger Ueberlegung und Menage gemachet, 
die Bauten felbjt aber auf das jchläfrigfte und liederlichite geführet 
werden, jo befehlen ©. 8. M. dem Präfidenten der Krieges- und 
Domänenfammer, auch hierauf alle Attention zu haben, damit die 
Bauanfchläge Hinkünftig mit recht großer Application, Weberlegung 
und aller guten Menage gemachet, die Bauten jelbften aber tüchtig 
und dabei prompt geführet werden.) 

Uebrigeng, da ©. 8. M. wegen der Magazinjachen nächftens 
einige Veränderung machen werden, inzwijchen mehr als zu viel er— 
fahren haben, was vor jchlechte, unerfahrene und untreue Leute zu 
denen Magazinbedienungen genommen werden, jo wollen Höchſt— 
gedachte S. K. M., daß die Präfidenten derer Krieges- und Domänen» 
fammern vor das künftige mit davor jorgen und Davor repondiren 
jollen, daß zu denen Magazin- und Broviantbedienungen feine 
andere Leute genommen werden, als die fleißig, ehrlich und vigilant 
jeind, die Caution machen fünnen und die dabei ihr Handwerk wohl 
verftehen und von offenen Köpfen find, jo daß, wenn ihnen was 
aufgegeben wird, fie prompt willen, was dazu gehöret und wie es 
anzugreifen jei. E83 werden S. K. M., wenn Sie an Derter fommen, 
wo Magazine fein, ein- oder [andere] Broviantbedienten zuweilen 
Seldft zu Sich fommen laffen und ihnen dies oder jenes auszu— 


1) Ein Refeript auf Kgl. Specialbefehl an die Kurmärkifhe Kammer, 
Berlin, 26. Januar 1746 (Eonc. gez. Happe. Gen.-Dir. Kurm. 8. Tit. VI. 
Nr. 4. Vol. D, verordnet im Anschluß hieran Folgendes: 

Bei den Berichten, die von allen anmejenden Mitgliedern zu unterfchreiben 
find, fol zugleich angezeigt werben, welche Mitglieder abweſend find und welches 
die Urſache ihrer Abweſenheit iſt. Diefelbe Verordnung erging wohl aud an 
bie anderen Kammern. 

N Bgl. das Circularrejcript an die Kriegd- und Domänenfammern vom 
23. Februar 1746 (Gen.-Dir. Magd. Tit. XIII. Nr. 4): 

Zu Baumeiftern und Baninfpectoren follen tüchtige Bimmerleute und 
Maurer, die ehrlich find und ihr Metier wohl verftehen, aufgefucht und beftellt, 
feineöwegs aber faule und phlegmatifche Leute dazu gebraucht werden. 


14 Nr. 6. — 22. Jannar 1746. 

arbeiten aufgeben. Sollte ein» oder anderer nun unwiffend und in 
jeinem Metier ungejchicdt gefunden werden, jo werden Sie denjelben 
nicht allein jofort cajfiren, jondern auch den Präfidenten der Krieges- 
und Domänenfammer deshalb reijponjable machen. Wornach ber 
Präfident ſowohl als die [Churmärkfche] SKrieges- und Domänen- 
fammer jich allerunterthänigft zu achten hat. 

Dieje Cabinetsordre theilt Münchow der Breslauer Kammer mit, 
indem er bemerkt: „Ich bitte ein hochlöbliches Collegium und defjen membra, 
welche nach dem Zeugniß, fo ich ihnen bei Sr. Kgl. Maj. auf meine Pflicht 
und Gewiſſen geben muß, ganz anders als bei andern Collegiis arbeiten, 
wollen jich hierüber nicht im geringjten allarmiren, maßen dieſe Ordre 
gewiß ein Circulare, jo an alle übrige Kammern gebet, ift und dabero 
aus Verſehen anhero mit erpediret worden. ch habe auch mit heutiger 
Poſt bereits deshalb ©. K. M. Vorftellung getan und der Hoclöblichen 
Kammer justice zu thun gejuchet“.*) 

Der Jmmediat-Beriht Münchows, d. d. Breslau, 26. Januar 1746, °) 
enthält folgende Rechtfertigung der ſchleſiſchen Kammern: 

Em. Majeftät Ordre vom 22. an die hiefige Kammern wegen 
der Saumfeligfeit der Sriegesräthe auf Commiffionen, der Baue 
auf denen Aembtern und der Proviantbedienten, würde mich in äußerfte 
Beitürzung und Betrübniß jegen, wann ich nicht von den hiefigen 
wahren Umbftänden hoffte, daß dieje Drdre nicht eigentlich mit an 
die hiefige Kammern gehen jollen. 


E. M. kann vor Gott und auf meine Pflichten verfichern, 
daß die Membra der hiefigen Kammern nicht allein mit äußerftem 
Eifer und Attention arbeiten, fondern auch insbejondere, daß die— 
jelben auf den Commijfionen, zu deren Dauer id) ihnen Tag und 
Stunde vorjchreibe, nicht eine einzige verfäumen und daß ferner die 
Baue in Sclefien und die dabei gebrauchte Bediente mit jolchen 
Inftructiong und Mafßregeln verjehen, daß dabei bishero, Gott fei 
Danf, alles mit der größten Accuratefje gegangen, wovon der Effect 
ganz befannt. 


Mit denen Magazinbedienten haben nah E. M. Drdre Die 
biefigen Kammern nichts zu thun. 


1) Bresl. St.A. P. A. III. 9a. Vol, I. 
9) Koncept. — Bresl. St.-U. M.-R. P. I. Sect. 1. Nr. 2. Vol. I. 


Mündom tritt für die fchlefiihen Kammern bein König ein. 15 


Diejenigen, jo bei denen Feitungen ftehen, find auch im ge- 
ringften nicht von der Art derjenigen, jo in der Campagne gebraucht 
worden, jondern es find alles Leute, jo aus E. M. Provinzien 
von dem Geheimten Rath Deutjch als lang gediente und rontinirte 
Leute geſchicket und jehr gute und tüchtige Kaution, als ohne welche 
jelbige nicht angenommen würden fein, beftellet Haben. 


Nichts in der Welt wird mich und die Kammern ferner animiren, 
mit äußerftem Fleiß E. M. Dienft zu verrichten, die Ordenung zu 
erhalten und alles zu verbejjern, ald wann wir jo glüdlich jein, 
E. M. allergnädigfte Zufriedenheit zu erhalten. 


Durch abinetsordre an Münchow, d. d. Potsdam, 31. Januar 
1746,*) giebt der König dem Mlinifter zur Antwort: 

wie nur ermeldete Ordre zwar eigentlih ein Circular an alle 
und jede Srieges- und Domänenfanmern gewejen ift, inzwifchen 
doch auch verjchiedenes darinnen enthalten, jo Eure unterhabende 
Krieges- und Domänenfammern zu noch mehrererm Fleiß und 
Attention reveilliven fann. Und da Ich jonjten von mehrgedadjten 
Schleſiſchen Krieges: und Domänenkammern weit mehr als von allen 
andern Kammern zufrieden zu jein Urjach habe, jo jollet Ihr ſolches 
benenjelben in Meinem Namen verjichern,?) mit dem Beifügen, daß 
wenn jelbige Meine Ordres jedesmal punctuel und prompt erecutiren 
und in ihren Berichten feinen Wind machen, noch die Sachen anders, 
ala wie fie wirklich find, vorftellen, jondern Mir vielmehr allemal 
die reine Wahrheit, fo wie fie davor repondiren Fönnen, melden 
werden: alsdann fie fich jedesmal meiner gnädigen Zufriedenheit 
verfichert halten fünnten. 

Die marlirte Stelle ließ Münchow den beiden Kammern mittheilen. 

Darauf dankt die Breslauer Kammer dem Minijter (7. Februar) auf 
das verbindlichite für die hohe Sorge, die er bei diefer Gelegenheit wieder 
für das Collegium gehabt, mit der Verfiherung, daß fie in Treue, Pflicht, 
Dienfteifer und Eractitüde nie ermüden würde.) 


1) Ausfertigung. — Bresl. St.-U. MR. P. I. Sect. 1. Nr. 2. Vol. I. 
2) Bis hier von Mündom im Original mit Rothitift angeftrichen. 
3) Bresl. St.-U. P. A. III. 9a. Vol. I. 


16 Nr. 7. — 25.30. Januar 1746. 


7. Jmmediatvorftellung des Berliner Tribunals und andere Actenſtücke. 


Berlin, 25. Januar 1746. 


Mundum, gez. von Arnim, Grf. von Reuß, von Rodenberg, Krug von Nidda, Kanngieber, von Nüßler, 
Freitag, von Zynder, von Bär, von Fürft, von Bob. R. 94. IV. Le. 18. 


Marienſtuhlſche Angelegenheit. 

E. 8 M. Haben auf die von Dero Geheimen Etats3-Miniftre 
von Eocceji!) geichehene Benennung derer Referenten bei dem Tri- 
bunal in Sachen des Klojters Marienjtuhl vor Egel?) gegen den p. 
von Börftel Allerhöchft verordnet, daß ein jeder von denen Räthen 
50 Rthlr. Strafe geben joll. 

Eine jo unerwartete königliche Ungnade hat ung in die äußerfte 
Betrübnif und Beftürzung geleget. Wir verehren aber an E. K. M. 
einen jo gerechten als erleuchteten Monarchen, daß wir ung ficher 
getrauen, allein Allerhöchjtdero gerechteften Einficht zu überlafjen, 
ob jo viel treue Räthe und Unterthanen E. K. M. Ungnade und 
Strafe darum verdienen und verichmerzen Sollen, weil ein bloßer 
ausmärtiger, nicht untrüglicher Urthelsfafjer?) gegen die Geſetze 
und Acten anderer Meinung als wir einmüthig gewejen. 

Wir berufen uns getroft auf die allerjchärfite unparteiiiche 
Unterfuhung und legen allenfalls zu E. 8. M. Allerhöchfteigenen 
Beurtheilung den ganzen Zujammenhang der Sachen furz hiebei.9 
Nah ſolchem find wir in unſerm Gewiſſen überzeuget, daß wir recht 
gejprocen. 

€. 8. M. Ungnade aber fället uns um defto härter. 

Wir hoffen dannenhero auf Allerhöchſtdero weltgepriejene Ge- 
rechtigfeit und bitten allerumterthänigft, die unſchätzbare Fönigliche 
Gnade als die einzige Aufmunterung in unjerem jchweren Dienft 
uns nicht zu entziehen, die wir gewiß mit unaufhörlicher Treue und 
Devotion erjterben ꝛc. 

Königlihe Refolution, von Eichels Hand mit Bleiftift auf: 
gezeichnet: 

„sh kann nicht Helfen; muß erecutiret werden ohne Rai- 
ſonniren.“ 


1) Bgl. den Zuſatz zu dieſem Stücke. 
2, Egeln im Halberſtädtiſchen. 

3) Die Leipziger Juriſtenfacultät. 

4) Siehe die Beilage. 


Der König und das Ober-Tribunal in der Marienftuhlfchen Rechtsſache. 17 


Beilage.!) 


Es jtirbt den 24. Julii 1726 Ernſt Wilhelm von Börftel ohne 
männliche Leibeserben und Hinterläßt unter andern 51!/, Morgen 
Ader nebſt Wiejen, jo er von dem Klofter Marienftuhl vor Egel 
bejefjen. 

Hievon nehmen des Verjtorbenen Bettern, und zwar der Sub- 
jenior FFriedrih Gottlob von Börftel vor ſich und den damals in 
föniglihen Verrichtungen in Cleve abwejenden und jolches hernach 
annoch ſelbſt beftätigenden Geheimen Rath Carl Friedrich von 
Börftel den 25. Julii und der Kammerherr Curt Gottlieb von 
Börftel den 27. Zulii, das Klofter Marienftuhl aber erſt am 29. Julii 
jelbigen Jahres die Bofjeifion. 

Weil aber noch einige diefer Äder, und zwar, wie zulegt von 
dem Klofter behauptet wird, 27'/, Morgen zehndbar von denen von 
Börftel detinirt worden, jo ftellt das Slofter in Magdeburg Klage 
an und vindiciret die Äcker als aperte Mannlehne. 


Die von Börjtel lafjen fich Hierauf nicht ein und prätendiren 
erſt die Reftitution des ihnen durch gegenfeitige Poſſeſſions-Ergreifung 
geſchehenen spolii. 

Die Magdeburgiſche Regierung condemniret ſie zwar dem— 
ungeachtet in die Einlaſſung; 

Das Tribunal aber erkennt nach der Natur der exceptionis 
spolii am 7. Februarii 1730: 

daß die von Börftel, che das spolium rejtituiret, fi einzu— 
laffen nicht ſchuldig, es fünnte dann das Kloſter beicheinigen, daß 
es eher ala Gegentheil die Poſſeſſion ergriffen. 

Diefen Beweis tritt das Klofter an, und die Magdeburgifche 
Regierung erkennt: 

daß das Klojter, was es beicheinigen jollen, bejcheiniget. 

Das Tribunal aber erfennt in zwei Sententien: 

daß das Klofter es nicht bejcheiniget, folglich die von Börftel, 
ehe das spolium rejtituiret, ſich einzulaffen nicht gehalten, und 
jwar weil 


1) Unter Weglafjung der am Rande angeführten Citate aus den Kreis-, 
Beſcheinigungs⸗, Appellations- und Geh. Juftiz-Rath3-NActen. 
Acta Borussica. Behörbenorganifation VII. >) 


18 Nr. 7. — 35.30. Januar 1746. 


1) durch die von beiden Theilen pro judicato erfannte Sentenz 
von anno 1730 fejte, daß beide Theile die Poſſeſſion auch diejer 
in die übrigen Börftelfchen Breiten mit eingepflügten Aecker ergriffen; 

2) daher bloß nur noch die Priorität der Poſſeſſion zu er- 
weilen nachgelaffen worden; 

3) aber die Priorität vor die von Börjtel jonnenklar erwiejen 
ift, da der Subjenior vor fih und den hernachmals ſolches noch 
zum Ueberfluß beftätigenden Geheimen Rath den 25. Juli, und der 
Kammerherr, von welchem der Geheime Rath gleichfalld ex post 
causam erhalten, den 27. Juli, das Klofter gejtändlich jelbjt aber 
erſt den 29. Julii ejusdem anni 1726 die Poſſeſſion ergriffen. 

Der Leipziger Urthelsfaffer Hingegen Hält nicht nur 

1) das gegen dieje Tribunal3-Sententien verftattete remedium 
deswegen für admilfible, weil ohnedem vom Tribunal annoch ad 
Caesarem appelliret werden fünnen, jondern ziehet auch noch 

2) die ganze Poſſeßnehmung diefer Weder von Seiten der 
von Börftel in Zweifel und reformiret aljo 

3) die Tribunald-Sententien dahin: 

daß das Klofter probanda probiret und die von Börftel fich 
Einwendens ungehindert einzulafjen jchuldig. 

Da nun offenbar das 1te gegen die allerhöchſten Föniglichen 
Grundgejege und privilegia de non appellando, das 2te gegen die 
Ucten und das judicatum von anno 1730 jtreitet, Das Zte aber 
auf diefe gefährliche und falſche Gründe gebauet ift, 

jo wird gerechter Einficht anheimgeftellet, ob das Tribunal 
oder der Leipziger Urthelsfaffer recht erkannt, und wer allenfalls 
Ahndung verdiene. 

Un den Etatsminifter von Arnim, den Präjidenten des Zribunals, 
richtete der König folgende Gabinetsordre d. d. Potsdam, 27. Januar 
1746.!) 

Ohnerachtet alles desjenigen, was von dem Oberappellations- 
gerichte zu Berlin unter dem 25. dieſes in Saden des Kloſters 
Marienſtuhls gegen den p. von Börjtel vorgeftellet werden wollen, 
laffe ich es dennoch aus bewegenden und Mir jehr wohl befannten 
Urjachen bei demjenigen bewenden, was Sch deshalb vorhin eigen- 
händig geordnet habe, daß nämlich jeder der Neferenten in Diejer 


HR. 96. B. 32. — Abſchriftlich 


Der König und das Ober-Zribunal in der Marienftuhlfchen Rechtsſache. 19 


Sade, jo wie Ich felbe eigenhändig unterftrichen habe, 50 Rthlr. 
Strafe wegen der Meiner Einficht nach abgefafjeten unrechtmäßigen 
Sentenz erlegen joll, und muß jolches ohne Raijonniren erecutiret 
werden. 

Außerdem daß Ich die Connerion von der ganzen Sache gar 
wohl einjehe, jo iſt e& nicht zu verantworten, daß man einen Proceß, 
in welchem e3 wegen der Hauptjache noch nicht einmal zur Frage 
gefommen ift, faft an die zwanzig Jahr trainiren lafjen. Ich kann 
auch nicht umbhin, Euch hiedurch befannt zu machen, daß Ich auf 
dergleichen Sachen Hinfünftig mehr Attention haben werde, und 
wenn Ich finden follte, daß dergleichen abjcheuliche Verjchleifungen 
von Sachen geichehen oder unrechtmäßige und partialiiche Urthel 
abgefaffet worden feind, Ich Mich deshalb an diejenige Eollegia, 
jo jolche verfaffet, lediglich Halten, jolche zur Verantwortung ziehen 
und jelbige & proportion des Schadens, welcher dem dadurch ge— 
littenen Theil verurjachet worden, gewifje in Strafe condemniren 
werde; welches Ihr denen geſammten Räthen Eures unterhabenden 
Collegii zur Nachricht und Warnung befannt machen jullet. 

Arnim erwiderte darauf durch Immediatbericht Berlin, 30. Januar 
1746 (Mundum ebenda) Folgendes: 

Was E. K. M. wegen der fatalen Marienftuhlijchen Angelegen- 
heit unterm 27. diejes mir allerhöchjt zu befehlen geruhet, jolches 
habe denen jämmtlichen Gliedern des Tribunals allergehorjamit 
befannt zu machen nicht unterlafjen. 

Ih lege übrigens in tieffter Submilfion die Hand auf den 
Mund, bin aber gewiß verfichert, daß die Zeit E. K. M. den wahren 
Zufammenhang der Sachen jchon entdeden, Allerhöcjtdiejelbe als- 
dann die Unjchuld des Tribunals anerkennen und die gottlofen faljchen 
Rapporteurs äußerſt verabjcheuen werden. Bis dahin habe meine 
äußerjt gebeugte Dber-Appellationggericht3-NRäthe zur rejpectueujen 
Geduld angemahnet. 

Darauf erging die folgende Sabinetsordre an Arnim, Berlin, 
1. Februar 1746 (Concept ebenda): 

Auf dasjenige, jo Ihr unter dem 30. vorigen Monats in der 
befannten Marienthalfchen [!] Sache vorgeftellet habet, ift Euch hier- 
durh in Antwort, wie Ihr nicht nöthig habet, Eure unterhabende 
Räthe zur refpectueujfen Geduld anzumahnen, jondern daß Ihr 


2* 


20 Nr. 7-9. — 25.—30. Januar — 8. Februar 1746. 


denenfelben vielmehr imprimiren jollet, daß fie fich beſſern, die Juftiz 
redlih und ohne Abfichten adminiftriren und dergleichen Durch— 
jtechereien, als bishero gejchehen, nicht mehr begehen jollen. Ihr 
jelbft aber werdet vernünftig tun, Euch vor das fünftige in Euren 
Vorftellungen etwas rejpectueufer, als dieſes Mal nicht gejchehen, 
auszudrüden und alle frivoles und chimeriques soupgons fahren 
zu lafjen. 

Eocceji verwahrt jich in einem Jmmediatbericht vom 26. Januar 
1746 (R. 96. 431. A. eigenh. Mund.) dagegen, daß er die Reformation 
des Tribunals-Urtheils durch die Leipziger Juriftenfacultät für richtig halte; 
der König habe feine Meinung darüber nicht erfordert, Habe ihn vielmehr 
fediglich angewiefen, die Acten zu verjenden, trogdem er vorgejtellt babe, 
daß nad) den Landesverfajjungen eine Sache, die in dritter und letzter 
Inſtanz beim Tribunal entjchieden worden fei, nicht aufs neue in Frage 
gejtellt werden könne. Es finde ſich nicht der geringfte Umftand, der zu 
dem Verdacht Anlaß geben könnte, daß dieje vier Räthe aus Nebenabfichten 
oder nterefje geſprochen hätten, zumal die Vota des ganzen Eollegiums 
ſich mit ihnen conformirten. Auch werde jelten ein Proceß gefunden 
werden, worin nicht ein Urtheil durch das andere reformirt werden könne, 
was theils von der Ungewißheit der Geſetze, tbeild von der Dunkelheit des 
Thatbejtandes, theild von der verjchiedenen Denkart der Menjchen herrühre. 
Er fragt daher an, ob es demungeachtet bei der den Räthen dictirten Strafe 
bleiben jolle? 

Der König antwortet durh Cabinetsordre d. d. Berlin, 
1. Februar 1746 (Conc. ebenda): da er von Cocceji überhaupt fein fach: 
liches Urtheil erfordert habe, jo müſſe er das, was er zur Entjhuldigung 
der Räthe anführen wolle, „ald eine Tour eines guten Advocaten von 
einer ſchlechten Sache“ anfehen; er fei bei fich felbft verfichert, daß er 
jenen Referenten nicht zu viel gethan habe.) 


1) Arnim fchreibt am 17. September 1746 an Cocceji im Hinblid auf 
defien Audienz beim König vom 15. September (f. u.) und die dabei zur 
Sprache gekommene Angelegenheit wegen einer „von dem Fähnrich v. Schüß er- 
Schlichenen Gabinetsordre*: „Wenn übrigen? Em. Erc. bei diefer Gelegenheit 
Sr. K. M. eine richtige Idee von der Tribunalsverfafjung, denen Urſachen feines 
instituti (N, deffen Grundreguln und der Nothwendigfeit folches darin zu er- 
halten 2c. beigebracht, fo haben Diefelbe dadurch; dem Publico einen nie genug 
zu verdantenden signal6een Dienſt geleiftet. O utinam es wäre ſolches gleich 
Anfangs bei der fatalen Marien-Stuhlfhen Sache gefchehen, jo würde der Herr 


Königl. Dispofitiondtaffe. — Begründung des Kriegsdepartements. 21 


8. Labinetsordre an den Präfidenten der Ober-Rechenfammer Pieper. 


Potsdam, 26. Januar 1746. 


Ausfertigung. — Präfidial-Regiftr. der Königl. Ober-Rehnungstammer in Potsdam, 
Tit. II. Sect. 1. Nr. 1. 


Rehnungsabnahme über die Königliche Dispoſitionskaſſe (Köppen). 

Da Ich aus bewegenden Urfachen rejolviret Habe, daß ſowohl 
vor das vergangene al® das Fünftige dem Geheimden Rath und 
Kriegeszahlmeifter Köppen alle die Rechnungen über diejenige 
Gelder, fo er bejonders vor Mich einzunehmen und auszuzahlen be- 
fehliget worden, nur allein von dem Präfidenten der Ober-Rechen— 
fammer nebjt Zuziehung eines gejchidten und verjchwiegenen Membri 
aus dem Collegio revidiret und abgenommen, auch die Decharges 
darüber von gedachtem Präfidenten erpediret und zu Meiner Unter: 
jchrift eingejandt werden follen, jo habe Ih Euch jolches zur Nad)- 
richt und gehörigen Achtung ein- vor allemal befannt machen wollen. 


9. Kabinetsordre an das Beneral-Directorium. 
Berlin, 8. Februar 1746. 
R. 86. B. 32. — Ubſchriftlich. 
Katt an Happes Stelle dirigirender Miniſter des Kriegs- 
bepartement3. 

Nachdem S. K. M. p. aus bewegenden, Höchſtderoſelben be- 
fannten Urjachen rejolviret haben, Dero Etatsminiftre von Happen 
von den bei jeinem Departement bisher mit gehabten Magazin=, 
Marich-, Einguartierungs- und Servisfachen und was dahin jonjten 
gehöret, in Gnaden zu dispenfiren, dergeftalt, daß derfelbe zu feinem 
Departement bei dem General-Directorio nur allein die Sachen der 
Churmarf und des Herzogthums Magdeburg nach als vor behalten 
jo, dahergegen aber obgedachte Mugazin-, Marjch-, Einquartierungs- 


Geh. Rath v. Börftel in feinem offenbaren Rechte nicht gefräntet, die Autorität 
des Tribunal3 nicht verleget und den Herren Leipzigern nicht Gelegenheit gegeben 
worden fein, fi aux depens des föniglich preußifchen Ober-Appellationsgerichts 
Iuftig zu machen. Ein nicht geringer verdrießlicher Umftand bleibet noch zu be- 
fahren übrig, daß diefe Herren nicht ermangeln börften, töt ou tard das feine 
responsum, worin unter andern artigen paradoxis ſonderlich der Satz, dab a 
summo tribunali nostro provocatio ad Caesarem ftatt habe, behauptet werben 
wollen, in ihren Actis facultatis mit dDruden zu laffen.“ 


22 Nr. 9—11. — 8.—17. Februar 1746. 


und Servisſachen dem bisherigen Präfidenten von Katt,!) als welchen 
Sie zugleich zum dirigirenden Miniftre bei dem General-Directorio 
ernennen, zu einem bejondern Departement in ermeldetem General» 
Directorio aufzutragen, als welchen Sie deshalb hiernächſt mit einer 
bejonderen Inftruction?) verfehen werden, jo haben Sie ſolches Dero 
General-Directorio zur Nachricht und Achtung hierdurch befannt 
machen wollen. 

So viel das Gehalt des von Katt anbetrifft, welches Höchſtdie— 
jelbe demjelben bei jolcher feiner neuen Function ausmachen wollen, 
jo joll derjelbe deshalb jährlich 3000 Rthlr. befonmen, und zwar: 

1. Das bisherige Cleviſche Kammerpräfidenten- 
gehalt a. . . . . . . 1600 Rthlr.?) 

2. Das dabei — Deputatholg, ala weichen 
im Cleviſchen verfaufet, die Gelder davor aber anher 
zur General-Domänenfafje zur ferneren Auszahlung 
übermachet werden follen . . . 190 Rthlr. 

3. Von denen 1700 Rthlr., vo der Gtats- Miniftre 
von Happe bisher aus der General-Domänenkaſſe 
gehabt, wollen S. 8. M. demjelben wegen confiderable 
verminderter Arbeit abnehmen und dem p. von Katt 
DEHEBER u rn re ee ac rn BO DEN. 


2590 Rthlr. 

Die zu Erreichung der völligen Summa von 3000 Rthlr. aljo noch 
fehlende 410 Rthlr. werden Höchſtdieſelbe hiernächſt noch ausmachen. 

Mehrhöchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach Dero General- 
Directorio hierdurch in Gnaden, die erforderliche Verfügung hiernach 
zu thun. 

Hebrigens declariren ©. 8. M. Hierdurch annoch allergnädigft, 
wie Sie vorermeldete Veränderung hauptſächlich mit aus der Urſach 
vorgenommen haben, weil Sie gefunden, wie es einem Manne zu 
ſchwer falle, die Magazin, Marich-, Einquartierungs- und andere 





1) Watt, früher Präfident der Neumärkiihen Kammer, war feit 1744 im 
Feldfriegscommifjariat bejchäftigt gewejen. Vgl. Bd. VI, 2. ©. 742, 817. 

2) Dieje Inftruction ift nicht erhalten; ihr mwefentliher Inhalt aber fann 
aus der meiter unten mitgetheilten „Erneuerten Inſtruction für das General- 
Directorium“ vom 20. Mai 1748 reconftruirt werden. 

3) Die Stelle war unbefegt; vgl, Bd. VI. 2. ©. 581. 


Katt Minifter. — Defterreichifche Sympathieen in Schlefien. 23 


dergleihen Sachen mit dem an fich jchon weitläuftig genug feienden 
Departement der Ehurmarf und Magdeburg gebührend zu refpiciren, 
auch dannenhero vor Dero Dienſt und Intereſſe vor unumgänglich) 
nothwendig erachtet haben, jothane Arbeit zu theilen und in zwei 
befondere Departements zu jegen. 


10. Aus einer Labinetsordre an den Juftizminifter v. Arnim. 
16. Februar 1746. 
Abſchr. Extrakt Brest. St. M. R. I, 2. Nr. 23. 
Entlaffung eines öfterreihifher Sympathieen verbädtigen 
Oberamtsgerichtsraths zu Oppeln. 

Der Oberamtögerichtsrath zu Oppeln, Graf v. Colonna, ift nad 
Wiederheritellung des Friedens feiner verdächtigen Aufführung wegen feines 
Dienftes entlaffen worden.!) Arnim joll an feiner Stelle einen andern 
vorfchlagen. 

Un Stelle Colonnad wurde Jagow erjter Oberamtsgerichtsrath in 
Oppeln; der Conſiſtorialrath Kundmann wurde zweiter Rath; der Protonotar 
Schäffer von der Breslauer Kriegs: und Domänenfammer wurde an defjen 
Stelle zum Secretair bei der Dberamtöregierung in Oppeln und zum 
Eonfiftorialrat$ ernannt. *) 


I. Cabinetsordre an Münchow. 
Berlin, den 17. Februar 1746. 
Brest. Staatdard. M. R. V. 16 vol. 1. — Yusfertigung. 

Münchows Stellung hinfichtlidh der geiftlichen und Juſtiz— 

Ungelegenheiten. 

Nachdem ch erjehen, was Ihr unter den |!] 15. diejes wegen 
einiger das Schlefiiche Neligions-Wefen ſowohl als dortige Juſtiz 
angehende Saden vorftellen wollen,?) jo gebe Ich Euch darauf 
hierdurch in Antwort, daß foviel den erjten Punet anbetrifft, Ich 
den |[!} Etats-:Miniftre v. Arnim aufgeben werde, die gehörige Ver— 
anlaffung zu machen, daß denen Manufacturiers und anderen Ber- 
!) Dafjelbe Schidfal traf einen fatholifchen Regiſtrator von derjelben Re- 
gierung. (Arnim an Mündom 13. Januar 1746. Ebenba.) 

2) Alles ebenda vol. 3, fönigl. Ordre gegengez. Arnim, 26. Februar 1746. 

3) Bgl. M. Lehmann, Preußen und die fatholijche Kirche, II. Nr. 684. 


24 Nr. 11. — 17. Februar 1746. 


ſonen, welche fich darinnen ganz neuerlich etabliren, [!] nicht gehalten 
fein Sollen, der dafigen katholiſchen Geiftlichkeit die jogenannten 
Jura Stolae bejonders zu entrichten: ferner, daß derfelbe auf Mittel 
gedenfen und mit Euch fich concertiren fol, auf was Art der in 
Schleſien jehr überhand nehmenden Begierde derer fatholijchen Unter 
thanen, ihre Kinder geiftlih werden au laſſen, am convenableften 
und ficherften vorzubeugen it, als weshalb derſelbe ſich mit Euch 
concertiren Soll.) Was aber den dritten PBunct, nemlich die Ab— 
jtellung der Mißbräuche in Juftiz- Sachen anbetrifft,) da weiß ich 
nicht, warum Ihr Euch mit Sachen, jo wohl eigentlih nicht zu 
Eurem Reſſort gehören, abgeben wollet, dahero IH dann, bevor 
Ih die von Euch gebetene Drdre an den Etat3-Miniftre v. Arnim 
deshalb accordire, zu wiſſen nöthig habe, was Das eigentlich jagen 
will, und müfjet Ihr Euch alfo über alle dergleichen Puncte zu— 
forderjt en detail und jchriftlich expliciren, damit Ich alsdenn dem 
Befinden nad) darauf rejolviren fann. Ueberhaupt bin ich ganz 
und gar nicht davor, daß die Krieges- und Domänen-Kammern ſich 
von Proceſſen und NRechtsjachen meliren, da ſolche dadurch nur von 
ihrer ordentlihen genuglam hHabenden Arbeit abgeführet werden, 
oder daferne auch der Juſtitiarius dergleichen Sachen allein rejpiciret, 
wiederum jehr bedenklich bleibet, daß einen [!] Menjchen allein frei 
jtehen joll, nach jeinen [!] Gefallen über [der] Leute Wohl und Weh 
zu handeln. 

Münchow erläutert gemäß dem Befehl des Königs feinen Bericht 
vom 15. Februar durch Immediatbericht d. d. Berlin, 19. Februar 1746) 
folgendermaßen: 

1. Er zeigt an, 

daß bei den Eriminalfachen die Unordnung dahin eingeriffen, 
daß öfters Inquifiten 3 bis ins 4. Jahr figen, ohne daß in der 


1) Vgl. M. Lehmann a. a. D. II. Nr. 686 und 688, 

2, Darüber hatte Münchow berichtet: 

3., „ſind bei den Juſtiz-Collegien in Echlefien fonderlich wegen der Eriminal- 
und Appellationsfachen ein oder andere Heine Mißbräuche eingefchlichen, worüber 
gar fehr von Eeiten des Yandes geflaget wird und welchen ganz leicht abzuhelfen. 

E. M. unterftehe mich nicht, mit alle dieſem zu behelligen, fondern bitte nur, 
den [!] von Arnim zu befehlen, dat er mit mir deshalb in Gonferenz trete...“ 
(Brest. St.A. M. R. XIV, ©. 1 Nr. 1 vol. 1). 

3) Brest. St.“A. M. R. XIV, Sect, I. Nr. 1 vol. 1. 


Münchow über geiftliche und Auftizangelegenheiten in Schlefien. 35 


Sade erfannt und das Urtheil zur Execution gebracht würde, wie 
denn unter andern in Hirfchberg und Schweidnig durch dergleichen 
verweilte Inquifiten-Procefje denen Gämmereien ca. 6 bis 900 Rthlr. 
Unkoſten verurfachet worden oder aber wenigftens gejchiehet, daß in 
jo langer Zeit die Inquifiten Gelegenheit befommen, zu entweichen 
und jolchergeftalt jehr viele Impunitäten geichehen. 

Dieſes Alles würde durch eine vorzujchreibende Criminalord— 
nung und dann, daß fonderlid) in Glogau nicht der erite Präfident, 
als welcher feine Idee von Sachen, fondern der zweite alle Acta 
diftribuire, maaßen bishero gefchehen, daß die wichtigften denen am 
wenigften geſchickteſten und die ſchlechten Sachen denen beften Leuten 
zugeftellet, und fodann würden die NRevifiones der Acten in Berlin 
etwas fleißiger fein müffen. 
| 2. Wird in Schlefien fich gar fehr bejchweret, daß zu Ber: 
mebrung der Unkoſten und öfters zum Ruin der Leute felbit in ganz 
geringen Sachen, wozu öfters mehr Koſten erfordert werden, als 
der Werth des ftrittigen Stüdes importiret,!) To leicht durch die 
Appellation anhero ans Tribunal gezogen werden, und daß nicht 
mal, wie doch bier gebräuchlich, die Advocaten den fogenannten 
Uppellationgeid, nad welchem fie ſchwören müflen, daß fie nicht 
malitieufer Weife appelliret, dorten abfchwören. 

3. Sp ift auch Schlefien noch mit feiner Concursordnung 
verjehen, welche um jo nöthiger, als gegenwärtig einige im Lande 
jehr nachtheilige Sachen bei denen Concurs-Proceſſen eingejchlichen, 
wovon nur eines zu erwähnen, daß von dem Tage an, da der 
Concurs entftehet, von den erften und gerechteften Schulden feine 
Intereffen bis zu Ende des Concurfes, welcher öfters viele Jahre 
währet, bezahlet werden; hierdurch leiden nicht allein viele Familien 
im Lande, fondern es gejchiehet auch, wie davon bereit3 verfchiedene 
Erempel jein, daß die Fremden Gapitalien in Sclefien auf Güter 
zu thun eben aus dieſer Urjache Bedenken nehmen. 

4. Hat der Cardinal Schon feit Anfang E. M. Regierung be- 
ftändig follicitiret, daß die zwilchen ihm und dem hiefigen Minifter 
gewejene Weiterungen und zu nichts gereichte Correſpondenz gehoben 
und ein für alle Mal dag Refjort feiner Sachen möchte feitgejebet 
werden; wie ich nun hierzu einen Entwurf gemacht, jo habe jolchen 
gleichfalls mit dem von Arnim durchzugehen vorgehabt. 


1) Hier fehlt das Subject („Sachen“). 


’ 


26 Nr. 12. — 20, Februar 1746. 


E. M. werden allergnädigft finden, daß alle diefe Buncte eine 
jo große Jufluence auf den guten Zuftand von Schlefien Haben, 
daß ich mich nicht entbredhen kann, darüber allerunterthänigft Vor— 
jtellung zu thun. 

Ih bin auch verfichert, daß, wann E. M. dem von Arnim 
allergnädigft befehlen, mit mir über all diefe Buncte zu conferiren 
und zu fehen, inwieweit hierin eine Remedur zu jchaffen oder E. M. 
zur Decifion zu berichten, ganz gejchwinde etwas Nützliches werde 
feftgefeget werben. 

Der König erklärt darauf durch Gabinetsordre d. d. Berlin, 20. Fe- 
bruar 1746 (Ausf. ebenda), er fei zufrieden, daß Münchow deswegen mit 
Arnim conferire. Er habe Arnim einen entjprechenden Auftrag ertheilt. 
Allenfalls jolle diefer zu feiner (des Königs) Entſcheidung berichten. 

Das Ergebnif der Eonferenzen war eine „Feſtſetzung“ vom 26. No- 
vember 1746 (f. unten). 

12. Cabinetsordres an den Etatsminifter von Blumenthal 

und an den Kammerpräfidenten von Maſſow. 


Berlin, 20. februar 1746. 
R. 96 B. 32, — Abſchriftlich. 
Die Eüftriner Kammer. — Berjegung des Präfidenten Maſſow 
nah Minden. 


Da Ih den in Eurem Bericht vom 17. diejes!) gethanen 
Borichlag, die Verfegung des BPräfidenten von Mafjow?) nad 
Minden betreffend, agreiret, fo habe Ich dem General-Directorio 
die gehörige Notification davon gethan.?) Uebrigens da Ich Urſache 


1) Nicht erhalten. 

2) Valentin v. Maſſow, feit 1744 Nachfolger v. Katts im Präfidium der 
Neumärtifchen Kammer vgl. Bd. VI, 2. Nr. 506), ipäter (1763) dirigirender 
Minifter im General-Directorium; vgl. Cosmar und Klaproth ©. 442 und Fort- 
gefegte Neue General. hiftor. Nachrichten 3, 35ff.; 6, 547 und 14, 705707. 
Er war Wjährig 1738 als Kriegd- und Domänenrath in den Staatödienft ge- 
treten (Gen.-hift. Nachrichten)... Zugleih war er Landrath in der Mark und 
1742—44 bei der fchlefifchen Elaffificationscommiffion bejchäftigt gemefen. 

3, C.⸗O. an das General-Directorium, Berlin, 20. Februar 1746 (Ausf. 
G.D. Minden III, 1). Nah Eüftrin kam der bisherige Mindenſche Kammer- 
präfident Baron v. Löben. Durch €.-D. d. d. Charlottenburg, 5. Mai 1745 
(Ausf. ebenda) wird dem General-Directorium mitgetheilt, daß Löben feine 
Mindenfhe, Mafjow feine Neumärktifche Befoldung, d. 5. der eritere 1900, der 
andere 1200 (vgl. Immediatbericht des General-Directoriums vom 27. No- 
vember 1749) behalten follten. 


Mündow u. Arnim. — Eüftriner Kammer. — Strafverjegung eines Präfidenten. 27 


zu glauben habe, daß die Sachen bei der Eüftriniihen Kammer in 
großer Unrichtigfeit und Konfufion fein müffen, jo halte Ich vor 
unumgänglich nöthig zu jein, daß Ihr mit nächjtem jelbjt nach der 
Neumark gehet und allda eine ehr genaue Recherche thut, wie es 
mit denen Kafjen dafelbft ftehet, warum es mit der Bezahlung derer 
Präftandorum jo unordentlich zugehe und welchergeftalt die dortigen 
Krieges- und Domänen-, auch Land» und Steuerräthe ihre Function 
thun. Solltet Ihr finden, wie Ich faft zu vermuthen Urjache habe, 
daß unter leßtgemeldeten Bedienten fich fchlechte Leute finden, Die 
weder Kopf, Fleiß oder Willen haben, ihren Dienft rechtichaffen zu 
thun, jo jollet Ihr darunter aufräumen und an deren Stelle befjere 
Leute vorjchlagen, damit diefe Provinz einmal aus der darinnen jo 
lange gewährten Unrichtigfeit und Unordnung gezogen und in ge= 
hörig guter Drdnung gebracht werde. 

Un Maſſow erging zugleich folgende Cabinetsordre: 

Euch kann nicht unbekannt fein, wie große Urſache Sch [habe], 
von Eurem bisherigen Dienft unzufrieden zu fein, da Ihr nicht nur 
bei der Euch bisher untergeben geweienen Kammer nicht das ge- 
ringfte in Ordnung gebradt, jondern vielmehr die alte, feit geraumer 
Zeit Schon dafelbft gewejenen Unordnungen mit neuen gehäufet 
babet, jo daß Ich daher nothwendig rejolviren muß, mit Euch eine 
Uenderung vorzunehmen, daferne Ich nicht endlich dem gänzlichen 
Berfall der Provinz gewärtigen will. Ich würde Euch nicht zuviel 
thun, wenn Ich deshalb Meinem Dienfte gemäße Verfügung machte, 
ohne dabei weiter auf Euch zu reflectiren; da Sch aber aus be- 
wegenden Urjachen und in Egard Eurer Familie den gelindeften 
Weg annoch gehe und es auf eine andere Weife mit Euch nochmals 
probiren will, fo habe Ich rejolviret, Euch nad Minden zum 
Präfidenten zu verjegen, dahergegen den dortigen bisherigen Prä— 
fidenten Baron von Löben Hinwiederumb an Eurer Stelle bei der 
Neumärkifhen Kammer zu jegen, in der Hoffnung, daß Ihr dorten 
bei einer Schon wohl eingerichteten Kammer den Dienft, wie es ſich 
gebühret, beobachten werdet. Sollte Mir aber auch diefe Hoffnung 
fehlichlagen, jo fünnet Ihr leicht erachten, daß Ahr Euch alsdann 
von Mir nichts mehr verfprechen könnet. 


98 Nr. 13—15. — 3.12. März 1746. 


15. Aus verfchiedenen Actenftüden, insbefondre Pal. Refcript 
an die Pommerfhe Kammer, 
Berlin, 3. März; 1746. 
Stettiner Reg⸗Arch. Landräthe. Pr. 51. 
Ernennung eines Landraths in Vorpommern. 

Der Landrath des Ujedomfchen Kreijes v. Sydow bittet um feine 
Entlafjung. Der v. Lepel zu Chinnow erbietet ſich, die Gefchäfte zu über: 
nehmen und dem v. Sydow das Gehalt ad dies vitae zu laffen. Die 
Kammer jtellt den Vorpommerſchen Ständen anheim, eine Wahl vorzu- 
nehmen und dabei auf Zepel zu reflectiren. Die Vorpommerſchen Stände 
ichlagen zwei Gandidaten, darunter Xepel, vor. Das General-Directorium 
erklärt die von Lepel vorgefchlagene Bejegungsart für eine verjchleierte 
Adjunction und daher für unzuläffig. Der andere Vorgefchlagene, von 
Schwerin auf Stolpe, wird zum Landrath ernannt durch kgl. Reſeript vom 
3. März 1746. Er war dem v. Sydow fubjtituirt, der 1748 ftarb und 
bis zu feinem Tode das Gehalt bezog. 


14. Jmmediatberiht Münchows. 
Blogau, U. März 1746. 


Bresl. Staatdarh. M. R. IX. 16c. Woncept. 
Beſetzung erledigter Landrathsftellen in Schlefien. 

E. M. Haben den Landrath Neuftaedtichen Kreiſes Graf von 
Neder im vorigen Jahre in des Henfeld Pla zum Oppelſchen 
Dberamts-Bräfidenten allergnädigft ernannt,!) auch ferner dem Bres— 
laufen Landrath von Siegroth auf fein Anjuchen zu der Zeit die 
Dimiſſion ertheilet. 

Ueberdem jo ift im Eojeljchen Kreije der dafige Landrath von 
Schulgendorff bei ruinirten jeinen Gütern und jonft jchon gehabten 
vielen Schulden obligiret, fi) außer Landes zu begeben und nad 
Polen zu ziehen. 

Bei dem geringen Tractament der Landräthe und ihren be- 
ſchwerlichen Verrichtungen Hat es viel Mühe gefoftet, andere an- 
ſehnlich- und geſchickte Leute hierzu ausfindig zu machen. 

Nachdem ich nun aber folgende dazu disponiret und vor deren 
Tüchtigfeit E. M. gewiß verfihern kann, jo ftelle allerunterthänigft 
anheim, ob E. M. in des Graf von Reder Stelle im Neuftaedtjchen 
Kreije den einzigen evangelijchen Edelmann im fothanen Kreife von 


1) Bgl. Bd. VI, 2. S. 8ö9ff. 


Landräthe in Pommern, Schlefien. — Gerichtäftand ev. Geiftlicher in Schlefien. 29 


Naefe, in des von Schulgendorff Stelle im Eojelichen Kreije den 
Baron von Lichnowski und in des von Siegroth Stelle im Bres- 
lauifchen Kreife den Baron von Looß, welche ſämmtlich derer Kreis- 
ftände meifte Vota haben, allergnädigft zu confirmiren geruhen wollen. 


Der König genehmigte die Anträge. 

Naefe erbat und erhielt 1750, 75 Jahre alt, feinen Abſchied. An 
feiner Stelle wurde von Görk von den Ständen gewählt und vom König 
beftätigt. (E.-D. an Mündow, 26. Februar 1750.) 

15. Refeript des Juftizdepartements an die fchlefiichen Oberamts— 
regierungen. 
Berlin, 12. März 1746. 
Eone. gez. Arnim. R. 46. B. 204. 

Gerichtsſtand der evangeliihen Geiftlihen in Sclefien. 

Anläßlich eines AYurisdictionsftreites zwifchen dem Baron dv. Roth 
auf Lauerfhüg (Kreis Rügen) und dem Commissarius perpetuus des 
Kreiſes über die Befugniß zur Berfiegelung des Nachlaſſes eines ver- 
itorbenen Predigers, der durch ein jchriftlicdes Votum des Geh. Tribunals- 
raths dv. Fürft zu Gunften bes leßteren entjchieden wird, ergeht ein 
Reſcript des Juftizdepartements an die drei fchlefifchen Oberamtsregierungen 
d. d. Berlin, 12. März 1746 des Inhalts, „dab zwar in realibus, fowie 
fih folches von ſelbſten verjtehet, auch bisher beitändig beobachtet worden, 
da3 forum rei sitae, ohne einigen Unterfchied der Perſonen Plaß greifen, 
in personalibus aber, es mögen jelbige in die ecclesiastica oder in bie 
civilia einjchlagen, die ſämmtliche Geiftliche, Kirchen: und Schulbediente 
proteftantifcher Religion ohne Ausnahme nebft ihren Frauen und Kindern, 
fo lange jelbige bei ihnen im Haufe find, unter feiner andern als der 
ihnen vorgefegten Consistoriorum Jurisdiction zu ſtehen gehalten, folglich 
auch dieſe leßtere allein die von ſolcher Yurisdiction dependirende Hand» 
lungen ... . entweder immediate oder durch unſere föniglichen Juftizräthe 
und Commissarios perpetuos nad) Maßgebung der ihnen ertheilten In— 
ftruction verrichten zu lafjen befugt fein follen“. 

Diefer Grundfaß wird durch Rejcripte vom 9. bezw. 30. Juli 1746 
gegen Borftellungen des Magiftrats zu Jauer bezw. zu Lüben (R. 46. B. 
Nr. 204 ff.) aufrecht erhalten. Der von diefen Magiftraten behauptete 
Beſitz der Gerichtäbarkeit über proteftantiiche Geiftliche, wie er ihnen in 
der öſterreichiſchen Zeit verliehen war, ſei — wie e3 in dem erften Refcript 
heißt — „bloß und allein aus dem nunmehro gänzlich cefjirenden Re- 
ligionshaß entjprungen und zu Verkleinerung der evangelifchen Kirchen— 
und Schulbedienten eingeführt worden“, könne aljo jegt nicht mehr bei- 


30 Nr. 16-18. — 15.—2%0. März 1746. 


behalten werden. Aehnlich heißt es in dem Reſcript vom 30. Juli, „daß 
die öfterreihifche Regierung nad ihrem befannten Religionseifer, zum 
Dejpect der protejtantiihen Kirche und weil fic deren Geiftlichen die 
qualitatem clericalem abgejproden und felbige nur vor gemeine Laien 
gehalten wiſſen wollen, die evangelifchen Kirchen: und Schulbedienten dem 
Magiftrat eines jeden Ortes unterworfen, von deſſen Gerichtsbarkeit fie 
dennoch ihren eigenen Clerum gänzlich erimiret”. Dergleichen „unftatt: 
hafte und verkleinerlihe Dijtinction“ babe bei gegenwärtigen Umſtänden 
gänzlid aufhören müfjen. (Concepte, gez. Arnim.) 


16. Aus der Correſpondenz Bügels!) mit Boden. 
15. März bis 28. Dctober 1746. 
Gen.-Dir. Oftfriesland Ia. Wr. 1. 
Stimmung der oftfriefifhen Stäude. — Der Kanzler Homfeld. 


15. März 1746. Auf dem Landtage werden die großen Forderungen 
der Stadt Emden an die Landſchaft aus den früheren unruhigen Zeiten 
geprüft. Es jollen horrenda in den Rechnungen vortummen. „Daher 
dann dem Bauer: oder dritten Stande, jo weit fie nicht auf das Emder 
Intereſſe vinculiret, die Augen aufzugeben beginnen, und einige berfelben 
declariren jchon, es jei weit bejjer, wenn. S. K. M. die Direction bei der 
Landeskaſſe hätten.” — Zu den ſchon oft vorgefchlagenen Conferenzen mit 
der Regierung, die das bejte Mittel fein würden eine qute Harmonie 
herzuftellen, könne man noch immer nicht gelangen. — „Des Kanzlers 
Homfeld Attachement an die Stände ift zu ſtark und feine eitle Ambition, 
Generalgouverneur diejer Provinz zu fein, verleitet denfelben zu vielen 
Demarchen.“ Es wird ein Fall mitgetheilt, wo die Regierung fich ge: 
weigert habe, gegen den bei Leer wohnenden v. Wedel wegen Eingriffs in 
die herrſchaftlichen Mühlengerehtfame einzujchreiten, weil der v. Wedel 
„bei Hofe in gutem Credit ftehe*. „Bei ſolchen Umftänden regieren die 
Stände über die Regierung, und Sr. 8. M. ohnedem wenige von fürſt— 
lihen Zeiten übrig gebliebene Jura werden vollends eingehen müfjen.“ 
Das Befte wäre, wenn Homfeld in eine andere Provinz verfegt würde: 
eher werde das fünigliche Antereffe nicht genügend gewahrt werden fünnen. 

6. Juni. „Die Factiones unter den Ständen nehmen zu und 
dörften zum Intereſſe S. K. M. zulegt ausfchlagen. Dem Grafen Fridag, ?) 
der bisher täglih 10 Rthlr. Diäten genoffen und in folcher Abſicht die 
Landtage verlängert, auch fih in Landesſachen ein bejtändiges Gewerbe 


', Weber Bügel vgl. Bd. VI. 2. Regiſter. 
2) Philipp Burchard Graf Fridag von Gödens, Präſes der oftfriefifchen 
Nitterfchaft, vergl. u. a. Bd. VI. 1. ©. 868 ff. 


Bügel über oftfriefifche Buftände. — Borfpannregulirung. 31 


gemacht, Hat man die Diäten zu disputiren angefangen. Der gemeine 
Mann beginnt den erleidenden Schaden einzufehen.” 

28. October. Der Kriegsrath Colomb?) ſei gejtern Nacht angefommen 
und werde morgen introducirt werben. 


17. Bericht des Beneral-Directoriums (IV. Departement). 
Berlin, 15. März 1746.) 
Mundum, gez. Viered, Boden, Blumenthal. R. 9. IV. La 18, 

Borfpannpaß bei Berjegung eines Kammerpräfidenten. 

Der Mindenſche Kammerpräfident von Löben bittet allerunter- 
thänigft, zu Transportirung feiner Famille und nöthigften Sachen 
von Minden nah Cüftrin?) um einen Vorſpannpaß auf 24 Pferde, 
um jo viel mehr, als er mit wenigerm Borjpannt) nicht austommen 
fönnte, wie er folches bei der jeit anno 1741 mit ihm vorgefallenen 
dreifachen Veränderung erfahren, da er wegen gehabten wenigern 
Boripann viele Transportfojten zujfegen müfjen. 

Bei E. K. M. fragen wir aljo allerunterthänigft an, ob Höchſt— 
diefelben dem p. von Löben bei angeführten Umbftänden den ge- 
betenen Borjpannpaß auf 24 Pferde zu accordiren allergnädigjt 
geruben wollen. 

Eigenhändiges Königliches Marginal: 

„Damit gihet man ein 24 Canon fort Ein prefident ift Solchen 
Schwehren Transport nicht wichtig genung Leben Sol 8 pferde 
haben, und wan er Corpulenter wirdt 10. bis 12. Fch“. 

18. Cabinetsordre an die verwittwete Generallieutenant 

Graf von Schulenburg. 
Potsdam, 20. März 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Soll den Sohn aus dem Ausland zurüdrufen. 

Da Ich zu Meinem bejondern Befremden in Erfahrung kommen 

muß, daß Ihr Eurem Sohn außer Landes zu gehen und fih in 


1) Peter Eolomb aus Nenftadt a. D., wo, wie e3 fcheint, fein Bater die 
Spiegelmanufactur betrieb, war damals 26 Jahre alt. Seine Familie ftammte von 
franzöfifchen Refugies ab, die erft nad Hamburg gegangen waren. Er heirathete 
eine Badmeifter; eine Tochter von ihm iſt die Gemahlin Blücherd geworben. 
1768 wurde er Präfident der oftfriefiihen Kammer. Oftfrief. Monatsbl. 9, 289 ff, 

2) Wiedereingefommen 22. März. 

3) Vgl. Nr. 12. 

*) Bol. Nr. 5. 





39 Nr. 19-21. — 28. März — 2. April 1746. 


benachbarte fremde Civildienfte zu engagiren geftattet habet, Euch 
aber nicht unbekannt fein fann, was die wider dergleichen Unter- 
nehmen von Mir renovirte Edicte und Verordnungen!) im Munde 
führen, jo habe Ih Euch hierdurch in Gnaden, jedoch alles Ernftes 
erinnern wollen, ermeldeten Euren Sohn jofort aus vorgedadten 
auswärtigen Dienjten zurückkommen zu laffen, damit jolcher diejenige 
Talents, jo er hat, zum Dienjte Meiner, als feines Landes» und 
Lehensherren, anwende und nicht fi denjenigen Verdruß zuziehe, 
welcher ihm nach oberwähnten Berordnungen nothwendig wider: 
fahren müßte. 


19. Special. Jnftruction für die fchlefifchen Landräthe 
und Departementsräthe. 
28. März 1746. 
Mund. gez. Mündhom. Brest. St.A. P. A. III. 15b. 
Bifitation der Kreiskaſſen. 

Um die Ordnung bei den Kreiskaſſen in Schlefien, die bisher nod) 
nicht hat erreicht werden fünnen,?) zu befördern, ließ Münchow durch Eon- 
ferenzen zwifchen beiden Kammern eine ſehr detaillixte Inſtruction zu den 
Kreisfaffen-Bifitationen entwerfen, die er den Stammern unterm 28. März 
1746 zur Bertheilung an die Landräthe und Departementsräthe überjendet. 
Auf die Einzelheiten derſelben kann bier nicht eingegangen werden. 


20. Beriht des General-Directoriums (II. Dep.) 
ſammt Föniglihem Marginal dazu. 
Berlin, 50. März 1746. Wiedereingefommen 9. April 1746. 
Mund. gez. Viered, Boden, Blumentbal. R. 9. IV. La. 18. 

Beſetzung einer Kegiftratorftelle. 
Bei der Magdeburgiichen Kammer ift eine vacante Regiftratoritelle 
zu befegen, zu der der König einen geweſenen Feldpoſtmeiſter dejignirt hat. 
Die Kammer bat ihn geprüft und tüchtig befunden, fchlägt aber vor, wegen 


!, Val. Bb. VI, 2. Nr. 418. Erneuert dur Eircular an alle Regierungen 
und Juftizcollegien vom 1. April 1746. N. C. C. III, 1196 fi. 

2) Namentlih in den Kreiſen Schweidnig und Neife war die Unordnung 
groß. Die Nevifion der Kaffen Hatten die Landräthe, die Superrevilion die 
Departementsräthe zu beforgen. 


Bafallen. — Kreistafien. — Subalterne. — Actenverſendung. 33 


der ſtarken Arbeit neben ihm noch einen bisherigen Hofrath ald Regijtrator 
anzuftellen und das bisherige Gehalt (600 Rthlr.) zwifchen beiden zu 
theilen. Das GeneralsDirectorium frägt an, ob diefem Vorſchlage ftatt- 
gegeben oder der Kandidat des Königs allein angeftellt werden jolle. Der 
König bemerkt zu dein eriteren Theil der Alternative: „nichts warum nicht 
100 Regiltrators“, zu dem zweiten: „gubt“, am Schluſſe: „das Seinbt 
lauter Laquaien Intriguen. Fch.“ 


21. Zwei Cabinetsordres an die Juſtizminiſter und an den Staatsrath. 


Potsdam, 2. April und 20. Juni 1746. 
Ausf. R.9.X.1.B. Gedrudt bei Diylins CCM. Cont. III. 1746, Nr. 10 und Wr. 13, und (flampy) 
Jahrbücher Bd. 59 ©, 84. 
Verbot der Nctenverjendung. 

I. Eabinetsordre an die drei Miniſter dom Juſtiz— 
departement (Eocceji, Arnim, Dandelman) 2. April 1746. Der König 
verbietet die Verjendung der Acten jtreitiger Rechtsfälle zur Enticheidung 
an auswärtige Juriftenfacultäten und Schöppenitühle als eine überflüffige 
und unnüglihe Sache. Wenn die FJuftizcollegien ihre Schuldigfeit thun 
wollten, jo würden fie am beiten den wahren Grund bei den Procefjen 
einfehen und danach entjcheiden können; allenfalls auch, wenn es wegen 
der befonderen Umjtände zur Beruhigung der Parteien rathſam ſchiene, 
eine rechtliche Sentenz einzuholen, könne ſolche am fürzejten von einer der 
einländifchent) Univerjitäten oder Schöppenjtühle geſucht werden. ?) 

Das darauf an alle Zuitizcollegien?) erlafiene Rejcript vom 4. April 
1746 (Conc., gez. Arnim, Dandelman R. 9. X. 1. B.) gedrudt bei 
Mylius CCM. Cont. III. 1746, Wr. 10 (wo an eriter Stelle Happe mit: 
unterzeichnet bat). 

U. Gabinet3ordre an das gefammte Etats-Raths-Eol- 
legium vom 20, Juni 1746.% Der König verbietet nunmehr auch die 
Berfendung der Ucten an einheimijche Facultäten und Schöppenftühle und 
befiehlt, daß fortan nur durch die ordentlichen Gerichte, Juſtizeollegien und 
Eonfiftorien in den geordneten und zugelaffenen Inſtanzen Recht geiprocyen 
werden fol. Der Staatsrath hat ſich ſowohl ſelbſt danach zu achten, als 


1) Bei Mylius und bei Kampt it an der entjprechenden Stelle „Der 
Academien“ gedrudt, was feinen rechten Sinn giebt, ftatt „Dero*, wie das 
Original fchreibt. 

2) Näheres bei Stölzel a. a. ©. LI. 168 ff. 

3) Unter dieſen befindet ſich aud der Geheime Yuftizrath. 

4) Meber die Veranlafjung Näheres bei Stölzel a. a. O. Il. 173. 

Acta Borussica. Behördenorganiſation VIL, 3 


34 Nr. 22, 23. — 3.—5. April 1746. 


das Nöthige deshalb zu verfügen. Damit aber nicht „gottlofe, intereffirte 
und corrumpirte Richter“ Gelegenheit nähmen „ihre unerlaubte Ränfe und 
Berfaufung der Juſtiz um fo fredher und ungefcheueter zu ererciren“, er: 
geht eine nachdrüdlihe Erinnerung an die Miniſter des Juſtiz- und des 
geiltlihen Departements, wohl über prompter und unparteiiicher Juſtiz— 
adminijtration zu wachen und diejenigen, welde aus Ignoranz dawider 
Handeln, zu cafliren, unredliche und pflichtvergefjene Richter aber zu 
eremplarijcher Bejtrafung zu ziehen. 

Arnim bemerkt dazu, indem er das Decret zur Bekanntmachung der 
Ordre giebt: „Nil superest quam parendi gloria*. Das darauf ergangene 
Reſeript an alle Regierungen, Juftizcollegien, Eonjiftorien vom 1. Juli 1746 
ift im Concept (R. 9. X. 1. B.) von Arnim und Dandelman gezeichnet, 
in dem Drud bei Mylius (CCM. Cont. III. 1746, Nr. 13) von Brand, 


Blumenthal, Bredom.?) 


22. Labinetsordre an den Kammerpräfidenten von der Dften. 
Potsdam, 3. April 1740. 
R. 96. B. 32. — Abichriftlich. 
Nangftreitigleiten bei der Kurmärkiſchen Kammer. 

Auf die von Euch gethane Vorftellung ?) wegen des von Görne?) 
Nangdisput gebe Ich Euch hierdurd) in Antwort, daß Ich von der— 
gleichen Zappalien nicht hören noch wiſſen will und feinen Bedienten 
nach Seinem Rang, jondern nach jeinen Dienften und Meriten 
diftinguire. Uebrigens wann fich jemand von der Kammer abjentiret, 
jo joll derjelbe caffiret feind.*) 


25. Zwei Cabinetsordres an den Etatsminifter von Arnim. 


Potsdam, 5. und 17. April 1746. 
R. %. B. 32. — Abſchriftlich. 
Klagen über die Juftiz bei der Breslauiihen Oberamtsregierung 
und Unterfuhung deswegen. 
I. (5. April). Was bei Mir immediate vor Klagden über 
die Schlechte Administration der Juſtiz bei dem Breslauiſchen Ober- 


i) Bl. Stölzel a. a. O. II. 174. 

2) Nicht vorhanden. 

3, Leopold v. Görne, der ältefte Sohn des Minifters, „Geh. Kriegs- und 
Domänenrath“ bei der Kurmärliihen Kammer. Er rangirte trog diejes Charakters 
zwilchen den gewöhnlichen Striegd- und Domänenräthen. 

9) Görne war wohl häufig auf feinem Gut Blaue. 


Rangftreitigkeit. — Unterſuchung bei ber Bresl. D.-U.-NRegierung. 35 


Amte abermalen unter dem Namen einiger ohngenannten Unter- 
thanen und Einjaßen im Breslauifhen Departement eingefommen 
jeind, jolches wird Euch die Driginalanlage!) mit mehrern zeigen. 
Bei denen deshalb an Mich jo ofte fommenden Querelen finde Ich 
endlich vor nothwendig, Euch Hierdurch anzubefehlen, daß Ihr die 
Sade mit allem Ernft angreifen und auf eine rechtliche und dien» 
fame Art jolche Beranftaltung deshalb machen jollet, damit Ihr 
auf den wahren Grund fommen und zuverläjfig willen könnet, ob 
jothane Duerelen und die angezeigte Facta wahr jeind oder nicht, 
damit befundenen Umftänden nach auf ein- oder die andere Art 
das gehörige deshalb weiter veranlafjet werden fünne. 


II. (17. April). Ich Habe den Einhalt Eurer weitläuftigen 
Vorftellung vom 14. dieſes,“ die Euch committirte Unterfuchung 
derer Beichwerden über das Breslanifche Ober-Amt betreffend, mit 
mehrern erjehen. 


Buvörderft hat eg Mich jehr jurpreniret, daß Ihr zu jothaner 
Commiſſion Mir ftatt Eurer zwei andere Subjecta vorjchlagen mögen, 
von denen Ihr doch wohl wiljen folltet, daß weder der eine noch 
der andere die Hierzu erforderliche Qualitäten bejige. 

So viel demnächſt aber die von Euch anderweitig vorge— 
ichlagene Unterfuchungscommifjarii, fo Euch zugegeben und jub- 
ordiniret werden möchten, anbetrifft, jo wird es genug jein, wann 


nur einer davon genommen wird, mit welchem hr füglich werdet 
auskommen können. 


Was ferner die von Euch verlangte Drdre oder Pleinpouvoir 
anbetrifft, jo habt Ihr jolche nach Erforderniß der Umftände erpediren 
zu lafjen und zu Meiner Unterjchrift einzujenden; jo viel aber die 
Diäten angehet, jo fann die Bezahlung derjelben dem Breslauijchen 
Dber-Amte wohl nicht jo jchlechterdinges zugemuthet werden, bevor 
fi) nicht gezeiget bat, wie weit die Inculpationes gegen daſſelbe 
gegründet feind oder nit. Wobei ch denn überhaupt dieſes an- 
führen muß, wie Meine Intention nicht jei, daß dieje Unterſuchung 
in große Weitläuftigfeit gehen, jondern daß jolche vielmehr kurz, 
obihon gründlich abgemachet werden joll. 

) Nicht erhalten, 
2) Nicht vorhanden. En 


36 Nr. 24, 25. — 6.—9. April 1746. 


Au Vorſpann kann Ich ſonſten zu folcher Reife der jegigen 
Landesumftände halber nicht mehr accordiren als vor Euch 6 Pferde 
und vor den Euch jubordinirten Commifjarium 4 Pferde; welche 
Vorſpannpäſſe Ihr auch hierbei zu empfangen habet. 


24. Derfügung Münchows an die fchlefiihen Kammern. 


6. April 1746. 
Ausf. Brest. St.A. P. A. IH. Rr. I1e. vol. I. 11. 
Sportelwejen bei den Kammern. 

Durch Verfügung vom 6. April 1746 befahl Münchow den jchlefiichen 
Kammern, indem er zugleich ſcharfe Aufiicht über ordnungsmäßige Hand— 
habung der Sporteltare einfchärfte, daß mit Rückſicht auf einen Föniglichen 
Befehl für die übrigen Provinzen aus dem Anfang des Jahres!) aud) 
bei den fchlefiichen Kammern die Käthe, die in Juſtizſachen arbeiten und 
dafür ihre Bejoldung erhalten, wie die übrigen, fünftig ganz und gar 
feine Sporteln mehr nehmen ſollen. „Es wird um fo viel mehr nöthig 
ſein“ — ſchließt die Berfügung — „es in biefigen Landen auf gleichem 
Fuß zu halten, als wir insgefamt uns von Anfange her eines offenbaren 
Dejinterefjements in allen Stüden äußerft befliffen, und überdem dergleichen 
Accidenzien nicht einmal einem membro collegii anftändig find“.?) 

Die Sportelfäge waren bei den jchlejiischen Kammern von Anfang 
an nach dem kurmärkiſchen Fuße eingerichtet worden. Um das Publicum 
darüber beffer zu belehren, ließ Münchow die Tare unterm 1. September 1750 


', Ein befonderer töniglicher Befehl für die Kammern in diefer Sache hat 
fich nicht gefunden. Wie die Sache felbft lag, zeigt die Correſpondenz Münchows 
mit der furmärtifchen Kammer. Wus einem Schreiben des kurmärliſchen Kanımer- 
juftitiars Geh. Raths v. Rodenberg an Münchom, der ihm um Auskunft wegen ber 
Sporteln erfucht hatte, geht hervor, daß er ſowohl wie fein College Eitefter „um des 
fonderlich bei igigen Zeiten fehr odieufen Charakters von Sportuln willen” fich 
entichlojjen hatten, auf die ihnen zuftehenden Urtheildgebühren (3—4 Rthlr.) ganz 
zu verzichten und die Succumbenzgelder, die bei aufgehobenem Appellationseide 
als ein furrogirtes Formale nicht abgejchafit werden Fönnten, dem Protonotarius 
zu überlafjien. 8. April 1746. (Brest. St.-W. M. R. I. 2. vol. 1.) 

2) Später war der jchlefiiche Provinzialminifter Schlabrendorff zu Anfang 
feiner Amtsthätigfeit nicht abgeneigt, einem Antrage der Glogauer Kammer auf 
Wiedereinführung der Sporteln in Juſtizſachen zu willfahren, mit dem Hinweis 
darauf, dab es bei andern Kammern auch fo gehalten würde (23. April 1756); 
nach näherer Information aber und nad Kenntnißnahme von Münchows obiger 
Verfügung beſchloß er, es damit lieber beim alten zu laſſen (16. Juni 1756). 


Sportelwejen bei den Kammern. — Geh. Fin⸗R. Euleman 7; Geelhaar. 37 


dur den Drud veröffentlihen.!) Zugleich erlich er, 8. September 1750, 
an die beiden Kammern eine Verfügung, die von neuem einfchärfte, daß die 
Decernenten und die Hammerdirectoren darauf zu ſehen hätten, daß an 
Sporteln nicht mehr genommen werde, als die Tare angebe; daß in Fällen, 
wo etwa noch feine ausdrüdliche Angabe vorhanden ſei, wegen Be— 
ftimmung der Süße anzufragen jei; daß der Betrag der Sporteln auf den 
Eoncepten und den Wusfertigungen notirt werden müſſe; daß die monat- 
fihen Sportelrehnungen von der Eontrolle genau auf ihre Tarmäßigfeit 
zu prüfen ſeien; daß endlich die Vertheilung des Beftandes der Sporiel- 
fafje an die Subalternen ordnungsmäßig erfolgen müfje (die 6 Secretaire 
befommen die eine Hälfte, von der andern Hälfte .1%/,, die 10 Kanzliſten, 
t/,, die beiden Kournaliften zufammen). 


25. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 9. April 1746. 
R. 9%. B. 32. — Abſchriftlich. 
Geelhaar Geh. Finanzrath an Stelle des verftorbenen Euleman. 

Nachdem Sr. Königl. Maj. ze. das jüngfthin gejchehene Ab- 
jterben des Geheimen Finanzratd Culeman?) von defjen Hinter- 
bliebener Wittbe gemeldet worden, jo haben Höchitdiefelbe darauf 
aus eigener Bewegung in Gnaden rejolviret, jothanen bei dem 
3. Departement des General» ꝛc. Directorii dadurch vacant ge- 
wordenen Pla dem Cleviſchen Krieges- und Domänenfammer- 
Director Geelhaar,?) deſſen Geſchicklichkeit und gute Eigenfchaften 
Höcdjitdiefelbe von geraumer Zeit her kennen, hinwiederumb mit dem 
dabei gemachten Gehalt zu conferiren. Wannenhero Sie Dero 
General= zc. Directorio hierdurch in Gnaden anbefohlen, jolcherwegen 
das gehörige zu verfügen. 

Die orangifche Erpedition nebſt dem betreffenden Archiv wurde dem 
jüngeren Euleman (Friedrih Wilhelm), Vetter des Verftorbenen, ſamt den 
damit verfnüpften 200 Thlen. Bejoldung übertragen; Culeman jun. war 
Geheimer Rath, Rath der Pfälzer Colonien, Geheimer Secretarius beim 
II. Dep. des G.:D. und Mitglied der Geheimen Kanzlei (General- 
Directorium. Generaldepartement, XL. Il. 7d). 


) Gedrudt bei Korn unter diefem Datum. 

2) Wilhelm Heinrih Euleman, geft. 4. April. 

3) Geelhaar war feit 1735 Director bei der cleviichen Kammer, der er 
früher ſchon als Kriege» und Domänenrath angehört hatte. 


38 Nr. 26—28. — 12. April — 1. Mai 1746. 


26. Labinetsordre an Boden. 
Potsdam. 12. April 1746. 


Ausfertigung. — Aus caffirten Acten bes III. und des Glevifhen Dep. bed Gen.-Dir. Vd. VII. 
(Sen..®ir. Glene.) Abſchr. R. 96. B. 382. 


Gumbinnenfhe Kammer. 


Da Ihr in Eurer Vorftellung vom 10. diefes!) den Krieges— 
rath von Blumenthal?) in die Stelle des zum General-Directorio 
verjegten levijchen Krieges- und Domänen - Kammer-Directorig 
Geelhaar vorjchlagen wollen, jo muß Ih Euch darauf in Antwort 
ertheilen, daß, nachdem ch bereits verfchiedene gute Subjecta aus 
der Gumbinnenſchen Kammer in andere Collegia zu verjegen Mich 
disponiren lafjen, Ich nicht weiter geftatten kann, daß gedachte 
Kammer durch noch mehrere Wegnehmung von guten Leuten gänzlich 
verdorben werde; ımd da Mir an gedachte Kammer, wo nicht mehr, 
doch ebenjo viel als an die Cleviſche gelegen ift, jo habt Ihr auf 
ein anderes tüchtiges Subjectum zu denken, welches Ihr Mir bei 
nurgedachter Gleviichen Kammer zum Director vorjchlagen könnet. 


Das General:Directorium (Biered, Happe, Boden, Blumenthal) 
thut duch Bericht vom 7. Mai 1746 den anderweitigen Vorſchlag, an 
Geelhaars Stelle den Vice-Director Müng?) zum Director der Cleviſchen 
Kammer mit 850 Rthlr. Gehalt, und den älteften Kriegsrath Schmiß?) 
zum Bice-Director zu machen, an des leßteren Stelle aber den Kriegs— 
und Steuerrath Kefjel?) zu Wejel mit 500 Rthlr. Gehalt zum Kriegsrath 
bei der Glevifchen Kammer zu ernennen. Diejen VBorfchlag genehmigte der 
König duch eigenhändiges Marginal. (Ebenda.) 


', Nicht erhalten. 


2) Koahim Chriftian v. Blumenthal war als Auscultator bei der Gum- 
binsenfchen Kammer eingetreten und durch Cabinetsordre, Berlin, 31. März 1743 
G.D. Oſtpr. u. Litth. Beft.-S. LVII. Nr. 2) an Stelle des verftorbenen von 
Löllhöfel zum Kriegd- und Domänenrath mit 450 Rthlr. Gehalt ernannt worden. 
(Beftallung vom 4. Juni 1743 ebenda). Es ift der fpätere Minifter. Er war 
ein Neffe des Minifters Adam Ludwig von Blumenthal. Bgl. Nr. 60. 


5) Die Perfonalacten find nicht erhalten. 


Gumbinnen. — Comtur v. Mündomw. — Stolterfoth. — Domhardt. 39 


27. Cabinetsordre an den Präfidenten und Comtur von Münchow.') 
Potsdam, 26. April 1746, 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Berjönliches. 

Ic habe mit vieler Empfindlichkeit aus Eurem Schreiben vom 
21. dieſes Monats erjehen, daß Ihr einen jo merflichen Abgang 
Eurer Leibesfräfte veripüret, Ich Hoffe jedoch aber und wünjche 
cordialement, daß ſolches noch von feiner weiteren traurigen Folge 
jein, fondern e8 noch fchon wieder befjer werden werde. Wegen 
Eure Kinder könnet Ihr immittelft ganz ruhig und ohne Sorge jein; 
die Gnade und PBropenfion, jo Ich jederzeit vor Euch gehabt, werde 
Ich auch gegen fie allemal conjerviren und ferner, wie bishero, 
vor jelbige auf alle mögliche Art und Weife jorgen und fie zu 
helfen juchen. 


28. Jmmediatbericht Blumenthals und Labinetsordre darauf. 
Berlin, 28. April 1746; Potsdam, \. Mai 1746. 
Eigenhänbiges Concept bezw. Außfertigung. — R. 92. Blumenthal 83. 

Stolterfotbs Entlaffung. — Domhardts Anftellung. 

Blumenthal berichtet: 

Der Kammer-Director Kellner bei der Königsbergichen Kammer 
hat mir gemeldet, wie der dafige Kriegsrath Stolterfoth?) feiner 
Pflicht nicht gebührend nachkomme und alle deshalb an ihn ergangene 
ernſtliche Vermahn- und Erinnerungen nicht8 fruchten wollten; daher 
mit ihm nichts auszurichten, weil er in feinem Departement alles 
obenhin tractire und nichts gründlich unterjuchte, jondern es nur 
bei den Angaben der Beambten bewenden ließe, worunter E. K. M. 
Dienjt und allerhöchſtes Interefje hHauptjächlich litte; und wenn er 
ihn bedrohe, daß er ſolches E. K. M. höchſten Perſon melden würde, 
daß mit ihm eine Menderung gemacht würde, er ihm zur Antwort 
gebe, wie er Sich folches gerne gefallen ließe, und jollte ihm lieb 


) Der frühere Güftriner Kammerpräfident, den der König von feinem 
Aufenthalt als Kronprinz in Cüſtrin fannte, Bater des ſchleſiſchen Provinzial- 
minifters, Comtur des Johanniterordens zu Liegen. 

2) Bgl. über ihn und feine Eonflicte mit dem Director Kellner VI. 2. 
©. W7T--912. 


40 Nr. 28, 29. — 1.—5. Mai 1746. 


jein, wenn er feine Dimiffion erhalten könnte, warumb er jchon 
jelber Anſuchung thun wollen, weil er alt wäre und im Dienft nicht 
mehr fortfommen könnte. 


Da nun bei folhen Umbftänden mit dergleichen Menfchen 
nicht3 anzufangen und es dazu bei andern ein jchlechtes Erempel 
giebet, wenn fie ſehen, daß es dieſen alſo frei ausgehet, ſo ſtelle 
E. 8 M. allerunterthänigft anheim, was Allerhöchitdiejelbe diejer- 
halb zu verfügen allergnädigft geruhen wollen, und falls €. K. M. 
allergnädigft refolviren möchten, diejem Stolterfoth die verlangte 
Dimilfion zu ertheilen, fo bringe in defjen Stelle wieder einen ge— 
ſchickten Menfchen, den zeitigen Ambtmann Dombardt!) auf dem 
Ambte Ragnit in Litthauen, in allerunterthänigften Vorjchlag, welcher 
nicht allein die litthauiſchen Kammerprincipien, jondern auch die 
Deconomie volltommen inne hat, folglich bei denen Beambten ſchon 
wird zu fuchen und finden willen, was andern verborgen bleibet, 
und bei der Königsbergichen Kammer es Hauptfächlich nöthig jein 
will, einen recht tüchtigen Departementsrath zu fehen, der die übrigen 
auf den rechten Weg bringe und ihnen zeige, wie jowohl mit Be- 
ambten als Lnterthanen zu verfahren, daß ein jeder das jeinige 
gebührend abtrage und fich nicht beitändig auf Remijfionen verlaffe, 
als wodurch fein Geld in die königliche Kafje geichaffet wird... . 


Der König antwortet: 


Auf dasjenige, fo Ihr . . . vorftellen wollen, gebe Ih Euch 
hierdurch in Antwort, wie Ihr groß Gleich?) habet, wann Ihr der 
Meinung feid, daß die Königsbergiiche Kammer noch Hier und da 
mit Schlechten Leuten verjehen ift und deshalb einige Reform nöthig 
hat. Ich agreire dannenhero, daß der dafige Kriegesrath Stolterfoth 
jeiner Dienste erlaffen, hergegen der Domhardt aus Litthauen in 
des eriteren Stelle wiederumb beftellet werde; wie Ich dann jolches 
auch dem General-Directorio durch eine befondere Drdre befannt 
gemachet habe. 


) Joh. Friedrich Domhardt, der jpätere berühmte Organifator von Weft- 
preußen. Vgl. Koahim, Johann Friedrich v. Domhardt. Ein Beitrag zur Ge— 
fhichte von Dft- und Weftpreußen unter Friedrih dem Großen, Berlin 1899 
(Domhardt als Domänenpädter ©. 1—9.) 

3) — Net, 


Domhardt bei der Königsberger Kammer. — Kellner und Kornmann. Al 


Unterm 11. Mai beantragt Blumenthal beim König den Erlaß der 
Ehargen- und Stempelgebühren für Domhardt, da diefer die Stelle nicht. 
gefucht Habe. Ob ihn der König bewilligt Hat, ift nicht befannt. 





29. Protocoll der Königsberger Hammer. 
[Königsberg], 5. Mai 1746. 
Abſchrift. — R. 92. Blumenthal 83. 
Kellner und Kornmann. 

Praesentes: Kellner und Kornmann; die Kriege» und Do- 
mänenräthe: Cupner, von Unfried, Stolterfoth, Staffelftein, Katjch, 
Sclemüller, Moreng; von Wegnern. 

Bei Gelegenheit derer mit voriger Post eingefommenen könig— 
lihen Rejcripten, jo in pleno Collegii verlefen worden, mittelft 
einem bdererjelben vom 21. April unter Sr. 8. M. höchiteigen- 
bändigen Unterjchrift allergnädigft befohlen ift, daß die p. Kammer 
ohne Raifonniren die Wirthichaft dergeftalt einrichten jolle, damit 
die zu höchſtgedachter Sr. 8. M. Dispofition bei dem 175. Do- 
mänen-Ertraordinario vorbehaltene 30000 Rthlr. an den Geheimten 
Rath Köppen übermachet werden können, erwähnen der Herr Geh. 
Rath Kornmann gegen den Herrn Geh. Kriegsrath Kellner, daß 
die fönigliche allergnädigfte Rejolution wegen gedachten Dispofitiong- 
quanti gar nicht fo, wie man es verhofft, ausgefallen wäre. 

Der Herr Geh. Kriegsrath Kellner antworten darauf, wie 
joldyes die Früchte davon wären, daß man den Bericht, den er 
dieferhalb jelbft entworfen, nicht abgehen, jondern vielmehr einen 
andern, ohne ihn im geringften darüber zu beſprechen, angegeben 
und ausfertigen lafjen. 

Der Herr Geh. Rath Kornmann regeriret, daß dem Herrn 
Geh. Rath gleichwohl das Concept zur Revifion zugeſchicket worden, 
mithin von ihm dependiret hätte, jolches nad) Befinden zu ändern. 

Herr Geh. Rath Kellner erwidern aber, daß man ihn wenigjtens 
eher und bevor man jeinen abgelaßten Bericht verworfen, darüber 
hätte ſprechen jollen, weil er Erfter Director, fonft auch befannt 
wäre, daß vermöge Refcripti vom 3. Octobris 1743 ihm die Sorgfalt 
über das Ertraordinarium befonders anbefohlen und von Sr. 8. M. 
allergnädigft anvertraut worden. Da man ihm aber von der vor— 


49 Nr. 29, 30. — 5.9. Mai 1746. 


genommenen Wenderung mit feinem Wort gedacht, er hingegen zu 
damaliger Zeit Unpäßlichkeit halber nicht felbft ins Collegium fommen 
fönnen, jo hätte er diefe Sache gleich verjchiedenen andern bis zu 
bequemerer Zeit jo gehen lafjen, bei Gelegenheit einer erhaltenen 
Cabinetsordre Sr. 8. M. mit Iegterer Poſt dieferhalb bejonders 
allerumterthänigfte Vorſtellung gethan und wünſchte nur, daß darauf 
eine gewierige Rejolution erfolgen möge. 

Herr Geh. Rath Kornmann antwortet, daß er Bedenken ge- 
tragen, die zuerft von dem Herrn Geh. Rath Kellner entworfene 
Relation jo jchlechterdings paffiren zu laffen, weil er folche zu ge— 
fünftelt befunden. 

Herr Geh. Kriegsrath Kellner bate fich hierauf aus, ihn mit 
dergleihen Vorwurf zu verjchonen, ſonſt er fich genöthigt jehen 
würde, nach der von ©. K. M. mündlich ihm allergnädigft ertheilten 
Snftruction durchzufahren. Sein Bericht würde bei denen Acten 
geblieben fein, um ſolchen jederzeit nachjehen zu fünnen, und ver- 
anlaßte er anbei, daß die Ausdrüdfungen des Herrn Geh. Raths 
Kornmann ad protocollum verjchrieben werden follten. 

Der Herr Geh. Rat Kornmann verlangte ein gleiches und 
wünſchte, daß der Herr Geheimte Rath Kellner gegen ihn als feinen 
Eollega freundichaftlicher, wie bishero nicht geichehen, thun möchte. 
Ihm wäre die königliche mündliche Inftruction, worauf man fich 
berufte, nicht befannt, und da der Herr Geh. Rath noch zur Zeit 
davon feine Eröffnung gethan, jo verlangte er ſolche auch nicht zu 
wiſſen. Er hätte aber gleichfall® als Director feine fchriftliche In— 
ftruction, welcher er in allen Stüden nachzufommen ſuchen würde 
und müßte. Es jchiene ihm aber, daß der Herr Geh. Rath das- 
jenige, jo bereit® vorhin zwijchen ihnen vorgegangen, noc nicht 
vergeſſen Fönnte.!) 

Herr Geh. Rath Kellner replicirt, daß er daran nach der Zeit, 
da der Herr Geh. Rath Director geworden, gar nicht weiter gedadjt, 
jondern vielmehr in allen Stüden gegen ihn collegialifch ſich bezeigt 
hätte, welches er dann noch ferner thun würde. Er vermeinte anbei 
eriteren Falls nicht allein auf das Collegium, fondern auch auf ihn 
jelbjt fich beziehen zu fünnen. Indeſſen wäre vorjego nicht rathjam, 


i) Meber einen früheren Conflict vgl. VI. 2. ©. 745 ff. 


Eonflict der Königsberger Kammerdircctoren Kellner und Kornmann, 43 


bieferhalb weitere Worte zu machen, fondern erfuchte vielmehr den 
Herrn Geh. Rath, es dabei bewenden zu lafjen und fich nicht, wie 
fonft, eine Ehre darin zu juchen, das legte Wort zu haben. 

Der Herr Geh. Rath Kornmann beftehet hingegen darauf, daß 
er von dergleichen collegialiichem Verfahren nicht viel zu jagen 
wüßte, indeſſen aber niemals eine Ehre darin gefucht hätte, das 
legtere Wort zu haben. 

Worauf der Herr Geh. Kriegsrath Kellner fein Erfuchen 
nochmals wiederholet und dieſes Protocoll gejchloffen, auch darauf 
zum Vortrag derer eingefommenen Sachen geichritten worden. 


50. Labinetsordre an den Kammerdirector Kellner in Königsberg. 
Dyrmont, 9. Mai 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Buredtmweifung. 

Den Einhalt Eurer beiden orftellungen vom 2. und 3. 
diejes!) habe Ich mit mehrern erfehen, worauf Ich Euch aber zu- 
vörderft in Antwort ertheilen muß, daß Ich dergleichen elegiaquen 
Styl, defjen Ihr Euch in dem erfteren Schreiben bedienet Habt, 
und das ganz vague und generale Klagen gar nicht liebe, noch 
gerne hören oder wiſſen mag, jondern daß Ihr nur Euer Devoir 
rechtichaffen thun und der Anftruction, die Ih Euch vor Eurer 
Abreife nah Preußen Selbft gegeben habe, au pied de la lettre 
nachkommen jollet, alsdann Ihr außer Sorgen fein und Eud) 
Meiner Protection in allen billigen Dingen verfichern fünnet. So 
viel demnächſt das Ertraordinarium der Königsbergifchen Kammer 
anbetrifft, jo finde Ich gar feine Urfache, warum Ich eine Aenderung 
mit der jegigen Einrichtung wegen der zu Meiner Dispofition aus- 
gejegten 30000 Rthlr. machen fjollte, jondern Ich bin vielmehr 
perjuadiret, daß jolches nebjt denen zum Bau und Meliorations- 
fojten in denen Aemtern, imgleichen den zu allerhand Behuef bei 
denen Aemtern im tat angejegten Posten noch mehr retrandhiret 
werden fünne, woferne jonjten nur die Ausgaben daraus befier, als 
bishero gejchehen, unterjuchet werden und nicht jo gar reibe?) damit 


i) Nicht erhalten. 
2) Bei Adelung und Grimm findet fich dad Wort nicht; Schiller und Lübben 
erwähnen das mittelniederdeutfche rive in der Bedeutung „verſchwenderiſch“. 


44 Nr. 31, 32. — 14.—20. Mai 1746. 


umbgegangen wird; da Sch dann verjichert bin, daß die Kammer 
nicht nur mit dem Ertraordinario jehr wohl ausfommen wird, fondern 
daß davon noch jährlich ein confiderables überjchießen werde. Aus 
diefen Urjadhen nun Habe Ich Euch in gedadhter Kammer zum 
Directore gejeget, damit Ihr auf die Haushaltung derer Sriegesräthe 
ſowohl als derer Beamten wohl Acht haben und felbige in Ordnung 
balten, auch darauf jehen jollet, daß jelbige nicht mehr, es ſei aus 
Mangel von Fleiß oder von Weberlegung oder aber auch von Red— 
lichkeit, mit dem meinigen dort fchalten und walten können, wie fie 
wollen; wie Ich Euch denn Hierdurch nicht verhalten will, daß, 
wenn ſolches nicht geichiehet, Ich es nicht fowohl von dem Etats— 
minifter von Lesgewang (al® welchem wegen jeiner erreichten hohen 
Jahre nicht möglich ift, auf alles fo genau zu jehen), als vielmehr 
einig und allein von Euch fordern und Mich deshalb an Euch 
halten werde; dahero Ihr es dann an feinem Fleiß und Attention 
bierunter fehlen laſſen follet. 


51. Immediatbericht Münchows. 
Breslau, 14. Mai 1746. 
Eigenh. Konc. — Bresl. St.«A. M. R. I. 1. Wr. 1. 
Wiederherftellung der Ordnung in Niederſchleſien. 

In Niederjchlejien fei nunmehr alles wieder jo eingerichtet, wie es 
des Königs Dienjt und die genauefte Ordnung erfordern; am 1. uni 
übernehme er für den König das Amt PBrieborn bei Strehlen. Ob er nun: 
mehr ganz Oberjchlefien und demnächſt die Grafſchaft Glatz bereifen dürfe? 

Der König antwortet durch Kabinetsordre d. d. Pyrmont, 21. Mai 
1746, mit dem Ausdrud jeiner Befriedigung über die Meldung, indem er 
zu dem Vorhaben Münchows feine Zuftimmung ertheilt (Extr. ebenda). 


52. kesgewang an Blumenthal. 
Königsberg, 20. Mai 1746. 
Rundum. — R. 92. Blumenthal 29. 
Rechtfertigung jeines Abſchiedsgeſuches. 
Was Em. Excellence auf mein voriges unterm 2. hujus mir 
su antworten beliebet, jolches habe ich zu feiner Zeit wohl zu er- 
halten die Ehre gehabt,!) und da ich darinnen angemerfet, daß E. E. 


ı Beide Schreiben find ung nicht erhalten. 


K.-Dir. Kellner. — Niederjchlefien. — Lesgewangs Abſchiedsgeſuch. 45 


mit Berwunderung aus meinem Schreiben erjehen, daß ich wegen 
Erlafjung meiner Kammer-Präfidenten- Function mic) immediate 
bei Sr. 8. M. gemeldet, und Derofelben der Meinung find, daß, 
du ©. 8. M. nit gerne einen alten treuen Diener von Sid) 
lafjen, ic) auch wohl ferner das Ruder bei hiefiger Kammer in 
Händen halten könnte, wann gleich auch nicht alle Tage oben käme, 
wann nur alles unter meiner Genehmigung erpediret würde, zumalen 
das introducirte Journal!) meine Perſon nicht auginge, fo muß 
darauf in ſchuldigſt ergebenjter Antwort melden, wie ich nach meiner 
Berfaffung wohl nicht anders, als Sr. 8. M. höchſten Perſon meine 
ſchlechte Beichaffeuheit und daß aljo die viele bei der Kammer vor- 
fommende Sachen, wie es wohl von einem Kammer-Präfidenten 
erfordert, einzujehen und diefe Function ferner gehörig vorzuftehen 
außer Stande geworden, anzuzeigen mich verpflichtet gehalten. Mir 
ift aud) aus verjchiedenen Erempeln befannt, daß ©. K. M. einen 
alten treuen Diener nicht gänzlich verftoßen noch ohne Brod laſſen, 
und dahero lebe auch des allerunterthänigften Vertrauens, daß Sie 
auch mich meinen Unterhalt noch ferner mit dem fonjt geordneten 
Gehalt eines Etat3-Miniftres in der hiefigen Regierung genießen 
lafjen werden; denn von meinem Gütchen, jo äußerlich ein gutes 
Anjehen hat, habe, da ſolches mit Schulden behaftet, jehr wenige 
Revenue. 

Sollten aber ©. 8. M. auch etwa ein anderes refolviren, 
müßte auch damit zufrieden fein und meinem alten elenden Körper 
den Unterhalt, jo gut als es thunlich, geben und mich darnach ein- 
richten, denn Gott wird mich jchon erhalten. 

Dasjenige, was mich bei der wegen meiner Augen abermalen 
mit Spanischen Fliegen und Scarificirung?) vorgenommenen ſchmerz— 
haften Kur noch am mebrejten fonlagiret, ift, daß ©. K. M. in 
Dero Hohen Antwort vom 26. April?) eine gnädige Zufriedenheit 


t; Ueber dejjen Beranlaffung und Zwed fpricht fich der Minifter Blumenthal, 
ber es vom General-Directorium aus angeordnet hatte, in einem Immediatbericht 
vom 25. Juli 1746 (unten Rr. 56) gelegentlich furz aus. Es follte zur fchärferen 
Eontrolle der Thätigkeit der einzelnen Mitglieder der Behörde dienen. 

2) Ueber Scarificatio oculorum („Schröpfung der Augen“) vgl. Zedlers 
Univerjal-Lericon aller Wifjenfchaften und Künjte, Leipzig u. Halle 1743 Bd. 35 
Sp. 1246 ff. 

3) Nicht erhalten. 


46 Nr. 32, 33. — 20.—25. Mai 1746. 


meiner vieljährigen Dienste bezeiget und mir anbefohlen, mich näher 
zu erpliciren, was ich wegen meiner angezeigten Umbftände verlangete. 
Sch habe ſolches auch gethan und hoffe, 3. K. M. werden mir die 
Gnade erweifen und mic) von der Kammer: Präfidenten- Function 
in hohen Gnaden dimittiren. 

E. E. werden Selbjten gütigjt zu erwägen belieben, daß nad) 
meinen jegigen Umbjtänden und da der Präfident vor alles rejponfable 
jein foll, ich nicht länger am Ruder ſitzen kann. Es erfordert dazu 
ein Mann, der gute Augen Hat, von gejunder und robuster Natur 
und vigilant ift, jo ih aud an ©. K. M. gemeldet; denn wie mic 
das per rescriptum zu halten anbefohlene Journal nicht afficiren 
fann, da ohnedem wegen verfihiedener von Sr. 8. M. mir aufge- 
tragenen Commiffiones mich öfters länger zu Haufe aufhalten muß, 
jo ift es doch jehr jenfible, mit Leuten zu arbeiten, die zum Theil 
andere, auch wohl mündliche geheime Inftructiones von Str. 8. M. 
zu haben vorgeben und ohne Raijon mit jedermann fich brouilliren 
und alles durch eine unerlaubte Arrogance in die äußerſte Confufion 
fegen.!) Bon dem Lärm und was jonjten in denen Tagen, da id) 
krank gewejen, bei der Kammer vorgefallen, wird E. E. hoffentlich 
ſchon durch andere umbftändlich befannt gemachet worden jein, wes— 
wegen ich Bedenken trage, E. E. mit einer doppelten Repetition 
zu fatiguiren. 

Was den zum Krieges- und Domänenrath ernannten Herrn 
Domhardt?) anbetrifft, jo kenne ich denjelben als einen geſchickten und 
habilen Mann und werde ich demfelben, jo lange ich bei der Kammer 
bin, umb jo mehr in allem affiftiren, als E. E. wir denfelben noch 
bejonders zu recommandiren beliebet. Ich wünſche ihm bei andern 
ein gleiches zu haben, woran aber allem Anſehen und hierüber ge- 
haltenen Discourfen nach fehr zu zweiflen ift. Herr Dombardt hat 
auch an mich gejchrieben und will gerne, umb feine Einrichtung im 
Amte gehörig machen zu fünnen, feine Fonction bei der Kammer 
erst zu Ende Junii antreten. Ich vor mein Theil habe darwider 
nicht3 zu fagen, weiln ohnedem die Abjchlüffe vom alten Departe- 
mentsrath gemacht werden müſſen, wozu aber leider meines viel- 
fältigen Erinnerens, Flehen und Bittens ohnerachtet noch Feine 


I) Gemeint ift der Kammerdirector Kellner. Vgl. Nr. 29, 30. 
2), Vgl. Nr. 28. 


Lesgewang motivirt fein Abſchiedsgeſuch. — Kellner. 47 


Feder in feinem einzigen Departement angejeget worden; womit 
andere füniglihe Kammern doch jchon längſt fertig fein werden. 

IH wünjche indefjen meinem Succefjori mehr Soutien, als 
ich gehabt, und daß es eim folcher fein möge, der das Land und 
die Umbftände dejfelben Fenne oder doch fich Togleich anfangs be— 
fanıt mache. Wer aber in drei Jahren in Feine Aemter fommet 
und die Unjchläge in feiner Kammer machet, der tappet gewiß im 
Finſtern. 

Schließlichen empfehle mich E. E. beharrlichen Amitie und 
Güte und habe die Ehre, zu conftatiren, daß mit der vollkommenſten 
Hochachtung allitets beharre ꝛc. 


35. Labinetsordre an den Hammerdirector Kellner in Königsberg. 
Pyrmont, 25. Mai 1746. 
R. 96. B. 82. — Abſchriftlich. 
Buredhtmweifung. 

Eure beide Schreiben vom 13. diejes!) ſeind Mir eingeliefert 
worden. Die verjprochene Nachweiſungen, worzu die Preußifche 
Kammer das Ertraordinarium vom vorigen Jahre angewandt hat 
und welchergeftalt ſolches von Trinitatis 1745/46 employiret worden 
ift, werde ch erwarten. 


Was Ihr jonft anno vor Umftände von allerhand vorhin 
vorgefallenen Dingen und gejchehenen Betrügereien anführet, deshalb 
dienet Euch zur Antwort, daß Ihr zwar von Amt und Pflichts 
wegen feine Betrügereien noch [!] geftatten jollet; Hierbei aber will 
Ih Euch nicht verhalten, wie Ich aus dem, jo Ihr bisher deshalb 
geichrieben Habet, faſt joupconniren muß, daß Ihr darin perjonelle 
Affecten, Jalouſien und FFeindjchaften mit einflechtet, auch wohl 
zu Zeiten die gebührende Subordination gegen das General= ıc. 
Directorium aus den Augen jeget, welches Mir denn nicht anftändig 
jein fann und Meinen Dienft nothwendig in verjchiedenen Stüden 
behindern oder wenigjtens jchwer machen muß. Ich Habe Euch bei 
Eurer Abreife von Berlin Meine mündliche Inftructiones ertheilet, 
ſowohl Ihr ala die dortige Kammer feind dem General-Directorio 


N Nicht erhalten. 


48 Nr. 33, 34. — 25.—28. Mai 1746. 


jubordiniret; beides kann fehr wohl zujammen ftehen, und wenn 
Ihr beides combiniret, auch Euch dabei in den Schranken der ge- 
börigen Modejtie haltet, und zwar die reine Wahrheit unverhehlet, 
jedoh in gebührenden Erprefjionen jchreibet, jo fanı und muß 
dadurch Mein Dienjt rvechtichaffen geichehen; welches Ih Euch bei 
diejer Gelegenheit zu erinnern nicht Anjtand nehmen wollen, in- 
zwijchen Ich doch die von Euch angeführte Umftände wegen des 
Beamten zu Stradaunen!) noch näher einjehen laſſen werde. 
Uebrigeng da Mir der Generalmajor von Kleiſt vom Schlihtingjchen 
Regiment jowohl als der Obriſt Pfuhl Kallneinſchen Regiments 
von denen ſchlechten Umjtänden derer Unterthauen in denen Aemtern 
Raftenburg,?) Rhein, Seheften?) und Johannisburg, desgleihen in 
denen polnijchen Aemtern ihre Berichte erjtattet Haben, jo habe Id) 
dem General- ꝛc. Directorio die Ordre gegeben, auf das jchleunigite 
die Verfügung zu machen, damit denen an Brod Mangel und Roth 
leidenden Unterthanen, und zwar in denen polnischen Aemtern gegen 
eine Ajfignation oder Attejt des Obriften von Pfuhl, in den andern 
vorbenannten Aemtern aber gegen Atteſt oder Aijignation des 
Generalmajor von Kleift, das benöthigte Brodforn verabfolget werden 
joll;*) dabei Ihr denn bei der von Euch vermuthlich angetretenen 
Reife in die polniſche Aemter nad) Meiner vorigen Ordre alles 
pflihtmäßig bejorgen, auch denen nothleidenden Unterthanen wegen des 
fehlenden Vieh, auch Saatkorns behörige Hülfe zu thun fuchen jollet. 


54. Königliche Refolution auf Dorftellungen der oftfriefifchen 
Candſchaft. 
Berlin, 23. Mai 1746. 

Gez. H. Podewils, C. W. v. Borcke. — Abſchr. im Staatsarchiv zu Aurich. 
Beſtellung und Inſtruction des landesherrlichen Jnjpectors beim 
Adminiftrations-Eollegium. 

Se. Königl. Maj. in Preußen haben jich geziemend vortragen 
lafien, wasmaßen Dero treu gehorjamfte Landſtände des Fürſten— 


1) Wohl die oben erwähnte Angelegenheit. Näheres nicht befannt. 

2) Vorl. Rathenburg. 

3, Vorl. Seht. 

4) Das Nähere über die damalige Theuerung und den Nothitand in Dit- 
preußen wird in der Publication über Getreidehandelspolitif mitgetheilt werden 


Der Iandeöherrlihe Inſpector beim oftfriefifhen Steuerweſen. 49 


thums Ditfriesland in Ihren d. 1. May des nächft vorigen Jahres 
allerunterthänigft erftatteten Öutachten wegen Feſtſtellung des Salarii 
vor den anzuordnenden Zandesherrlichen Inspectorem bei dem Col- 
legio derer Adminiftratorum der gemeinen Landesmittel zugleich de— 
müthigft gebeten, daß allerhöchſt Diefelbe dero allermildefte Erklärung 
Ihnen darüber allergnädigit eröffnen laſſen möchten; daß der jegt 
und künftig zu ernennende Inspector Collegii fein Ausländer, jondern 
ein Landes-Eingeborener, darneben aber auch zu mehreren Ver— 
fiherung der Obſervanz derer von Sr. Königl. Maj. allergnädigft 
bejtätigten Landes-Nccorden im Lande mit Land-Gütern angefefjen 
jein, jodann auf die Accorden nad) der in felbigen feſtgeſetzten 
Vorſchrift vereidet, und übrigens von Dero dortigen nachgejegten 
Landes-Regierung injtruiret werden: follte; ſothanes Ihr aller- 
unterthänigftes Anfuchen auch nochmals in Ihrer bei dem Schluß 
der jüngften Landtags-Verfammlung eingereicheten demüthigften 
Supplication vom 5. April dieies laufenden Jahres wiederholet 
und noc weiter dahin erftredet, daß S. Künigl. Maj. auch die 
ſolchem Dero Landesherrlichen Infpectori zu ertheilende Inftruction 
Ihnen vorhero allergnädigjt communiciren zu laſſen, geruhen 
"wollten. 

Gleich wie nun Sr. Königl. Maj. dermalen allergnädigft gut- 
gefunden, bejagtes Inſpectorat durch Dero dortigen Regierungs- 
auch Krieges- und Domänenrath Ihering, als einen Landes-Ein- 
gebornen und bereits auf die Accorden verpflichteten Rath, ad interim 
bis zu Berordnung eines ordentlihen und bejtändigen Inspectoris 
verjehen zu lajjen und dadurch in der That gezeiget, daß Sie bereits 
auf ein und anderes Dero treu gehorjamften Ditfr. Landichaft 
allerunterthänigftes Boftulatum in höchiten Königl. und Landes- 
Fürſtl. Gnaden reflectiret haben: aljo ertheilen auch allerhödjft- 
diefelbe bejagten Dero allerunterthänigiten Ditfr. Land- Ständen 
biemit die weitere allergnädigfte Berficherung, daß Sie auch Hin- 
künftig bei Beitellung eines zeitigen Landesherrlichen Inspectoris des 
Wbminiftrationg-Collegii der gemeinen Zandes-Mittel Dero Landes- 
väterliche Sorgfalt vorzüglid, jo viel nur immer thunlich jein wird, 
auf einen Ingebornen, jedoch mit Vorbehalt der wegen Beförderung 
der Fremden zu Zandes- und Negierungs-Aemtern, bei eingenommener 
Landes-Huldigung reverjaten billigmäßigen Modification richten, 

Acta Borussica. Behörbenorganijation VII. 4 


50 Nr. 34-36. — 238.—30. Mai 1746. 


und denjelben jedesmal auf die Landes-Accorden conventiongmäßig 
verpflichten lafjen werden. 

Dahingegen die Stände von jelbjten vernünftig begreifen 
werden, daß vorgemeldetes ihr drittes Defiderium, daß nemlich der 
Inſpector auch im Lande pojjeljioniret fein möchte, jo wenig in 
denen Landes-Vccorden gegründet, als wenig folches zu deren 
Beobachtung, worauf derjelbe vereidet werden jolle, nothwendig 
erforderlich ſei. 

Was aber übrigens dem, von mehrged. Dftfr. Landichaft vor- 
gemeldetermaßen allerunterthänigft angebrachten 4. und leglich auch 
no Hinzugefügten 5. Punct betrifft, daß Sr. Königl. Maj. auch 
die Inftruction oder Beftallung ſowohl vor den igigen Inſpectorat— 
Amts-Verweſer Ihering als vor die fünftige Infpectores aus Dero 
dortigen Regierung ertheilen und das Project davon Ihnen, den 
Ständen vorher zur Einſicht communiciren lafjen möchten: darüber 
tragen Sr. Königl. Maj. zu Dero treu gehorjamften Ditfr. Land- 
ſchaft das allergnädigite Vertrauen, diefelben werden fich allerunter- 
thänigft bejcheiden, daß, da der Inſpector von Ihro immediate 
dependiret, es aljo auch in Dero höchſten Wohlgefallen beruhet, 
Ihm die benöthigte Inftruction aus Dero Hoflager zufommen zu 
laffen, die Stände aber deren vorgängige Communication jo wenig, 
als von anderen Bejtallungen Dero dortigen Königl. Bedienten zu 
begehren einigen Grund und Befugniß vor ſich anzuführen haben; 
indeffen diejelbe gleichwohl verfichert jein können, daß ſowohl der 
dermalen verordneter Inſpectorat-Amts-Verweſer, al® auch der 
fünftige jedesmalige Inſpector dahin inftruivet werden wird, nichts 
wider den Inhalt der von Sr. Königl. Maj. gleich bei den Antritt 
deren Landes-Fürſtl. Regierung in Dftfriesland mit Dero dortigen 
treu gehorjamften Ständen eingegangenen Convention vorzunehmen 
und zu handeln. 

Mit welcher allergnädigften Declaration dann auch felbige fich 
genugſam werden beruhigen fünnen, und verbleiben S. Königl. Mai. 
Ichlieglich ihnen und ihren jegmaligen Ordinair-Deputirten mit Königl. 
und Landes-Fürſtl. Huld und Gnaden jederzeit wohlbeigethan. 


Präſident Lesgewang und bie Königsberger Hammer. 51 


35. Labinetsordre an den Etatsminifter vom Blumenthal. 
Pyrmont, 29. Mai 1746. 
Ausfertigung. — R. 9%. Blumenthal 321. 
Lesgewang niht mehr zulänglid. 

Da einestheild das hohe Alter des Etats-Miniftre und Präſi— 
denten von Lesgewang und weil derjelbe wegen der damit verfnüpften 
Zufälle ohnmöglid mehr im Stande ift, die dortige Sachen mit 
der VBigueur in Ordnung zu halten, als wie er wohl vorhin gethan 
hat, anderntheils aber weil die Confufion bei der dortigen Kammer 
von Zeit zu Zeit größer wird, fo daß daher die Schädlichften Suiten 
zu bejorgen jeind, jo werde Sch Mich endlich genöthiget jehen, da- 
runter eine Aenderung zu machen und bei der Königsbergijchen 
Kammer einen tüchtigen, activen und geſchickten Mann zum Präfidenten 
zu bejtellen. Ich Habe Euch dannenhero im Vertrauen folches 
hierdurch bekannt machen wollen, damit Ihr auf ein oder anderes 
dergleichen Subjectum denken und Mir dergleichen in Borjchlag 
bringen könnet, al® welches Ich von Euch nächjtens gewärtigen will. 
Ih bin dabei von Euch perjuadiret, daß Ihr hierunter nicht die 
allergeringjte Nebenabfichten Haben, jondern lediglich und allein auf 
Meinen wahren Dienst jehen und alfo auf Pflicht, Ehre und Ge- 
wiſſen Mir zu diefem ſehr wichtigen Boften feine andere Subjecta 
vorschlagen werdet, als vor welche Ihr allemal repondiren fünnet, 
daß es treue, gejchiefte, erfahrne, auch definterejfirte Leute ſeind, 
die alles mit der gehörigen Derterite und Activité bearbeiten können, 
die alle Familien- und übrige Confiderationes auf die Seite legen 
und die nichts als Meinen Dienft und die Wohlfahrt des Landes 
bejtändig vor Augen haben, und werde aljo Euren Bericht der- 
geftalt erwarten. 


36. Labinetsordre an den Etatsminifter von Blumenthal. 
Pyrmont, 30. Mai 1746. 
R. 96. B, 32. — Abſchriftlich. 
Wirthſchaft der Königsbergifhen Kammer. 

Es hat Mir der Königsbergiiche Kammerdirector Kellner auf 
darzu von Mir erhaltenen Befehl einen ganz ſummariſchen Extract, 
welchergeftalt das dortige Kammerertraordinarium von Xrinitatis 
1745/46 angewandt und ausgegeben worden, einjenden müſſen; aus 

4* 


52 Nr. 36. — 30. Mai 1746. 


welhem Ich dany zu Meinem bejonderen Mifvergnügen erjehen 
babe, daß die dortige Kammer mit dem bdafigen Ertraordinario 
blutübel und dergeftalt jchlecht Hausgehalten Haben muß, daß daher 
auf die Lebt nichts anders als das größefte Confufionswerf ent- 
jtehen fann und, daferne der Kammer nicht hierunter genauer auf 
die Finger gejehen wird, als bishero nicht gejchehen ift, alles in 
eine inertricable Verwirrung gerathen und Ich jowohl als das Land 
in confiderablen Schaden fommen muß. 

Ich weiß nicht, welchergeftalt des hochjeligen Königs Ver— 
ordnung nachgelebet worden ift, vermittelft welcher derjelbe zu der 
Beit, als er der Königsbergiichen Kammer die eigene Dispofition 
der dortigen Extraordinarien nachgegeben, zugleich befohlen hat, daß 
nurgedachte Kammer nach Ablauf jeden Jahres jofort die Rechnung 
davon und Nachweiſung, wie fie mit den Ertraordinariis hausge— 
halten, an das General-Directorium zur genauern Eramination ein— 
jenden jollen; die Erfahrung aber überzeuget Mich mehr als allzu 
viel, daß die Kammer damit Sehr jchlecht haushalten, Denen Be— 
richten derer Beamten und Unterbedienten platterdings trauen und 
ohne Unterjchied noch Ueberlegung die Affignationes darauf ertheilen 
müfje, maßen es jonjten ohnmöglic wäre, daß die dortige Kammer 
mit einer fo jehr großen und faſt die Hälfte der Albrechtſchen Kaſſe!) 
abjorbirenden Summa nicht allein ausfommen, fondern überdem 
noch jährlich einen fehr confiderablen Ueberfchuß haben müßte [!. Ich 
finde aljo ohnumgänglich nöthig, daB darunter eine ganz andere 
und bejjere Einrichtung gemachet werde, und habe dahero, wie Ihr 
aus der anliegenden Abjchrift mit mehrern erjehen werdet, der 
Kammer befohlen, zuerft alfofort alle von dem Ertraordinario noch 
nicht juftifieirtte Rechnungen ſogleich zu jchließen und zu berichtigen 
und an das General-Directorium zur weitern Eramination einzu= 
jenden, von nächſt inftehender Trinitatis an zu rechnen aber von 
denen Ertraordinariis de Trinitatis 1746/47 nicht das geringfte zu 
affigniren und auszugeben, bevor fie nicht von jeder Poft an Eud) 
berichtet und Eure Approbation und Unterjchrift darüber erhalten 
haben wird. Ich jehe ganz wohl ein, daß es gedachter Kanımer 
ein bejonderer Stachel im Auge ift, daß Ich von den jährlichen 
Ertraordinariig 30000 Rthlr. zu Meiner bejondern Dispofition 


1) Die Ertraordinarientaffe; fo genannt nah ihrem Rentmeiſter. 


Das Ertraordinarium bei der Königsberger Kammer. 53 


ausgejeßet und referviret habe,!) Ich weiß aber auch ganz wohl, daf 
Ih dadurch der Kammer Ffeinesweges zu kurz thue und daß der- 
jelben noch jo viel übrig bleibet, daß fie nicht nur alle ihre dortige 
Ausgaben reichlich bejtreiten kann, jondern daß bei leiblichen Jahren 
alljährlich nocd jo viel davon erjparet werden muß, daß bei Karten 
und unglüdlichen Jahren fie jolchen Ueberſchuß zulegen und alfo, 
ein Jahr in das andere gerechnet, reichlich ausfommen muß. Ich 
will alfo, daß Ihr, um das Uebel nur vorläufig etwas zu heben, 
vor ermeldete Kammer eine Inftruction auffegen und in jolcher die— 
jenige Brincipia zum Grunde legen follet, welche Ihr ehemals deshalb 
auf eine jo vernünftige als glüdliche Urt bei der Gumbinnenjchen 
Kammer eingeführet und objerviret habet. Ihr jollet oftgedachter 
Kammer zugleich ernftlich verweilen, daß fie bishero auf alle Meine 
Erinnerungen von befjerer Ordnung, Accurateffe und Fleiß jo wenig 
Egard genommen habe, jondern vielmehr alles in dem alten Sode?) 
gehen laffen; daß die beiden Directores der Kammer bishero nur 
beftändig in Königsberg gejeffen und fat niemalen eine rechte und 
völlige Bereifung des Landes angeftellet und fich dadurch die Um— 
ftände des legteren befanıt gemachet haben, da doch von ihnen einer 
um den andern jolches billig thun jollen, um die Beamten, Steuer-, 
Uccifefafjen- und andere Bediente zu controlliren, wie ſolche ihr 
Devoir gethan haben, auch zugleich die eigentlihe Bejchaffenheit 
derer Wemter, Städte und Unterthanen ſelbſt kennen zu lernen. 
Ferner jollet Ihr der Kammer ihre auch darunter begangene Ne— 
gligence nahdrüdli zu Gemüthe führen, daß fie niemalen mit 
rechter Attention die Kafjenvifitationen verrichtet, mithin malver- 
firenden Rendanten und Einnehmern dadurch ſelbſt Gelegenheit giebet, 
ihre Dieberei und Unrichtigkeit jo zu vertufchen, daß jolche viele 
Jahre verſteckt bleibet ꝛc. Alles diejes habt Ihr vorjtehender Maßen 
beftens und nachdrüdlichit zu bejorgen, dabei auch dasjenige nicht 
aus der Acht zu lafjen, was Ich Eud) in Meinem geftrigen Schreiben ®) 
befohlen habe. 


1) Bol. Bb. VI, 2. Nr. 313. 
3) Bol. Mdelungs Wörterbuch „der Sod“, 2. = Sud, Brühe). 
3) Nr. 36. 


54 Nr. 37. — 30. Mai 1746. 


37. Immediatbericht des Directors Kellner. 
Amt Raftenburg, 30. Mai 1740. 
Abſchrift. — RB. 93. Blumenthal 114. 
Buftände im Königsbergifhen Kammerdepartement. 

Em. Königl. Majeftät haben unterm 18. diejes allergnädigft 
mir befohlen, jogleich in die jogenannte polnische Aemter zu gehen 
und den Zuftand der dortigen Unterthanen ganz genau und gründlich 
zu unterjuchen, alles auf das forderfamfte zu redrejliren und denen 
Nothleidenden dergeftalt fchleunige Hülfe zu verjchaffen, daß fie das 
höchſtbedürftige Vieh, auch Salz und Brodforn befommen, mithin 
dadurd im Stande bleiben, ſowohl ihre Aeder gehörig zu beftellen, 
als auch ihre Onera und Präftationes richtig abzutragen. 

Ohngeachtet ich mit Wahrheit verfihern und mit meinem Kopf 
davor ftehen kann, daß von Seiten der Sammer ſeit vorjährigem 
Herbit, jobald der jchlechte Einjchnitt und fast durchgängige Miß— 
wachs fich geäußert, alles gejchehen, was zu wahrer Wohlfahrt derer 
armen Unterthanen und lediglich daraus fließendem wahren Vortheil 
E 8. M. gereichen fünnen, babe diefem Befehl ohnverzüglich ge- 
horiamt und die befohlne Reife angetreten, bin auch geitern Nacht 
hier augefommen. Die ganze Schuld liegt feinesweges an guten 
Drdnungen, jondern einzig und allein an treuer Befolgung derer- 
jelben. Ich Habe dannenhero, weil drittehalbjähriges Bitten, Flehen, 
mündliches und jchriftliches Erinnern, Ermahnen, Warnen, ja zulegt 
gar Drohen nichts helfen wollen, mit dem größeften Widerwillen 
und mit ungemeiner Kränkung meines redlichen Gemüths den Anfang 
machen müſſen, durchzugreifen, um dadurch die Sache ein anderes 
Anjehen zu geben. E. 8. M. gedenken nicht, daß ich allzu weit 
gegangen bin. Habe ich Verantwortung zu bejorgen, ift es gewiß 
nur dieſe, daß ich dasjenige, jo jüngfthin vorgenommen, nicht vor- 
längjt gethan und darin der mündlich allergnädigft mir ertheilten 
Inftruction auf das genauefte nachgelebet habe. 

Der hiefige Beamte ift vor 2 Monat verjtorben, hat das 
Amt in Unordnung und feine Wittwe in jchlechten Umſtänden 
binterlafjen. Der Departementsrath) Nike, welcher wohl einen 
ſchlechten Schulmeifter abgeben, aber niemals ein tüchtiger Krieges- 
rath werden fann, ift beinahe ein Vierteljahr bier gewejen, hat zwei 
unrichtige Abichlüffe gemacht, die Unordnung dadurch vermehret und 


Kellner über die Mikftände im Königsberger Departement. 55 


um einen neuen Pächter beider nicht füglich zu trennenden Memter 
Raftenburg und Schippenbeil fich feinesweges befümmert. Ich Habe 
einen tüchtigen in 2itthauen gewejenen Amtmann Kraufe, der von 
dem Etat3-Miniftre von Blumenthal das jchriftliche Zeugniß eines 
guten Wirths Hat, dahin vermocht, beide vorgenannte Aemter nicht 
vor die bisherige Pacht, fondern nach einem von mir zu fertigenden 
neuen und wirthichaftlihen Anſchlag in Pacht zu übernehmen. 
E. 8. M. werden dabei gewiß Bortheil haben, ich bin aber nicht 
im Stande, folchen eigentlich voraus zu beftimmen, weil auf geftern 
Abend um 10 Uhr erhaltene Kabinetsordre vom 21. dieſes heute 
in die Aemter Dfterode, Hohenftein, Neidenburg, Soldau, Willen» 
berg, Ortelöburg 2c. abgehen, auch im Amt Lyck gleiche Beran- 
ftaltung wie hiefelbft machen muß. 

Es ift von unumgänglicher Nothwendigfeit gewejen, daß ich 
zutreten und, weil ohnedem fein kürzerer Weg nach denen polnifchen 
Aemtern ift, hierauf zugehen müfjen. €. 8. M. kann hierbei nicht 
verjchweigen, daß leider jeit 5 Wochen dergleichen unverantwortliche 
Saden bei der Königsbergijchen Kammer vorgefallen, daß ein ge- 
fettes Gemüth erfordert worden, die Abfichten meiner boshaften 
Feinde zu hintertreiben, welche ihr äußerftes gethan, alles in Un- 
ordnung und Verwirrung zu bringen. Bis zu meiner vorgeftrigen 
Abreiſe habe auf das jorgfältigfte folche [!] vermieden und hat E. K. M. 
wahrer Dienft nicht wohl, aber meine ohnedem nicht gar zu dauer- 
bafte Gefundheit ein vieles gelitten. 

Die reinfte und zärtlichfte Ehrfurcht Hält mich ab, diejelben 
bei jegiger Brunnenfur mit unangenehmen Berichten zu behelligen; 
ih will und muß aber nach Vollendung derjelben mir vorbehalten, 
Dinge zu offenbaren, welde E. 8. M. in die größte VBerwunderung, 
in Erftaunen feßen werben. 

Indeſſen bitte nichts mehr, als E. 8. M. beruhigen Höchſt— 
derojelben mit wichtigern Gefchäften ohnedem jebo angefülletes 
großes Gemüth wegen des Königsbergiichen Departements und fein 
von meiner Redlichkeit. und meinem ohnermüdeten Fleiß völlig über- 
zeugt! Gott wird Leben, Gnade, Gejundheit und Kräfte verleihen, 
das Gute, jo ich jchwaches Werkzeug mit Preußen und zum wahren 
Bortheil E. K. M. angefangen habe, fortzujegen und alles Wider- 
ſpruchs, aller Verfolgung ohngeachtet glücklich auszuführen. 





56 Nr. 38—40. — 31. Mai — 8. Juni 1746. 


38. Kaiferliches Privilegium de non appellando illimitatum für die 
Reichslande des Königs von Preußen. 
Wien, 31. Mai 1746. 
Druct R. 68. 24. C. 
Emancipation von den Reihsgerichten. 

Lautet „auf alle Dero außer der Kur bejigende Reichslande und 
namentlih auf die Herzogtbümer Magdeburg, Cleve und Hinterpommern, 
auf die Fürftenthümer Halberjtadt jamt dazu incorporirten Grafſchaften 
und Landen, dann Minden, Cammin und Mörs, wie auch die Grafjchaften 
Mark, Ravensberg und Teflenburg nad dem Tenor des Stettinfhen!) und 
mit Inferirung diefer Provinz”. 

Dftfriesland ift alfo nicht mit einbegriffen. 


39. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Lesgewang. 
Pyrmont, ı. Juni 1740. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Lesgewangs Abſchiedsgeſuch. 

Es thut Mir leid, aus Eurem Schreiben vom 22. voriges?) 
zu erſehen, wie Ihr Eure Geſundheitsumſtände in Eurem hohen 
und avancirten Alter ſolchergeſtalt ſchlecht findet, daß Ihr Euch 
nicht mehr im Stande zu ſein haltet, das Präſidium von denen 
dortigen Krieges- und Domänenkammeraffairen zu führen. Ihr thut 
als ein rechtichaffener Mann, dag Ihr ſolches von Euch jaget, und 
werde Ih Euch alfo darunter nicht entgegen jein, als Euch am 
beiten mit befannt ift, was vor Unordnungen bei der dortigen 
Kammer eingeriffen jeind und wie es ohnumgänglich nöthig ift, daß 
jolhe prompt redreſſiret und eine beſſere Ordnung dabei mit aller 
Bigueur und ohnablälfiger Attention gehalten werde. Inzwiſchen 
habt Ihr Mir Hierunter die Zeit zu laffen, bi8 Ich Meine hiefige 
Brunnenkur abjolviret Haben und nad) Berlin zurüdgelommen jein 
werde, aladann Ich Mich über alles entſchließen und übrigens zeigen 
werde, dab Sch bin ꝛc. 


) Bel. Mylius C. C. M. II. 4. Nr. 49, Sp. 73 ff. 
2) Nicht erhalten. Bol. Nr. 35, 32. 


Privilegium de non appellando. — Lesgewang. — Mündom. 57 


40. Münchow an die Breslauer Kammer. 


Großendorf, 8. Juni 1746. 
Mundum, gez. Münchow. — Brest. St.A. — P. 4 III. ı1b. Vol. I. 
Neue Bertheilung der Departements bei der Kammer und 
allgemeine Dienftanweifungen. 

Nachdem wir nunmehro endlich durch Gottes Gnade und eines 
bochlöblichen Eollegii ohmermüdeten Fleiß auch beim Breslaufjchen 
Departement jo weit gefommen, daß durch den numehro nächften 
Tages erfolgenden Abſchluß der Militär- und Bonifications-, wie 
nicht weniger der übrigen Haupt» und Nebenkaſſen-Rechnungen bis 
Trinitatis 1745 unjere Verrihtungen wieder auf den vorigen Fuß 
der guten Ordnung gejeßet werden können, insbejondere aber nachdem 
die General-Principia unferer Arbeit größtentheils fejtgejeget, wir 
nunmehro Gelegenheit gewinnen, uns für allen Dingen zur Ber- 
befjerung aller und jeder zu unfern Verrichtungen gehörigen Stüde 
appliciren zu können, jo zweifle ich nicht, daß ein hochlöbliches 
Collegium fi numehro hiezu insbefondere ermuntern werde. 


Ich meines Orts erachte, daß eben hiezu eine in etwas ver- 
änderte PVertheilung der Departement? ganz nöthig und nüßlich 
fein werde. 


Ih communicire in diejer Abficht dazu einen Entwurf, wornach 
vom 1. Junii cr. an gearbeitet werden kann. 


Es wird zu meiner großen Satisfaction, Beruhigung und Ver— 
mehrung meiner für einen jeden meiner hochgeehrten Herren Eollegen 
habenden wahren Freundjchaft gereichen, wann ein jeder in dem 
ihm zugejchriebenen Departement jo wie bishero, und wo möglich 
noch mehr fih Sr. 8. M. Intereffe und zu gleicher Zeit die Wohl— 
fahrt des Landes und deſſen Einwohner angelegen fein laffen, auch 
zu dem Ende e3 niemals für Hinlänglich erachten wird, die aus 
ſolchem Departement einfommende Sachen mit den Acten conferiret, 
vorgetragen und prompt erpediret zu haben, jondern wann vielmehr 
ein jeder täglich ſelbſt meditiret und nachdenket, welchergejtalt überall 
mehrere Ordnung einzuführen, die etwa eingefchlihene Mißbräuche 
abzuftellen, Sr. 8. M. Revenües zu verbeffern, was dem nadhtheilig, 
anzuzeigen und auf alle in jothanem Departement befindliche Be— 
diente und deren Betragen ein genaues Augenmerk zu haben. 


58 Nr. 40. — 8. Juni 1746. 


Nächſtdem und da ich währendem Lauf diejes Jahres ein und 
anders, jo zu noch befjerer Bearbeitung unſerer Sachen dienlich, 
angemerfet, jo erjuche ein Hochlöbliches Collegium und die Herren 
Departementsräthe ſammt und jonders ergebenft, auf folgende 
Puncte fürs fünftige beliebig zu reflectiren und ſich darnach mit 
aller Attention zu achten. 

Ih muß vornehmlich hierher rechnen: 

1. daß zwar allerdinges währenden Krieges und da die meijte 
Sachen eitissimae expeditionis gewejen, bei jolchen auch es nicht 
jo Sehr auf gründliche Ausarbeitung und weitläuftiges Ueberlegen 
angekommen, ich habe gejchehen laſſen müfjen, daß ſämmtliche Herren 
Departementsräthe die ihnen zugejchriebene Sachen in einem Bor- 
mittag vorgetragen. Da aber nunmehro die Umftände ganz anders 
beichaffen und ſowohl für die Herren Referenten mehr Präparation 
als auch für die Herren Directores und mich mehr Attention auf 
die Vorträge erfoderlich, jo wird wohl nöthig fein, daß von nun 
an, jo wie es vorhin eingerichtet gewejen, die vier Vortragstage 
dergeftalt wieder beobachtet werden, daß den Montag und Donnerftag 
die erften 7 Membra eines hochlöblichen Eollegii, den Dienftag und 
Freitag aber die 8 übrigen ihren Vortrag thun, To daß in den 
eritern beiden Tagen der Herr Kriegesrath von Unfried den Be— 
ihluß und in den legten der Herr Kriegesratd Oppermann den 
Anfang mache. 

Bei dem befannten Fleiß meiner hochgeehrten Herren Collegen 
wird wohl überflüffig jein zu erinnern, daß ein jeder fich den vor- 
bergehenden Tag wohl zum Vortrag präparire und die Decreta in 
Saden, welche fein Dubium haben, entwerfe, die übrigen aber nicht 
24 Stunden nad dem Vortrag ohndecretiret bei fich behalte. 

2. Werden die Herren Directores die Gutheit haben, beftändig 
darauf zu jehen, daß, wann eine Sache, als welches nie ohne ge- 
gründete Urfachen geichiehet, zweien ex Collegio zugejchrieben wird, 
jederzeit des Tages vor dem Vortrage derjenige, deijen Namen zuerft 
gejeget, mit dem, welcher ihm zugegeben, die Sache überlege, alsdann 
erit daraus den Bortrag thue und dann jowohl das Decret als 
Concept ohnnachbleiblich von beiden, welchen felbe zugejchrieben, ge= 
zeichnet werde. Ehe folches nicht gejchehen, bitte ich, das Concept 
nicht mit zu figniren, als welches von mir zu allen Zeiten gleich— 
falls bevbachtet werden wird. 


Münchows Anmweijungen für die ſchleſiſchen Kammern. 59 


3. Sch erjuche ferner die Herren Directored, genau Acht zu 
geben, daß fein Circulare erpediret werde, wovon nicht der Glogau— 
ſchen Kammer Abjchrift zufomme. 3 ift nicht möglich, andergeftalt 
die jo höchſt möthige Gleichförmigfeit der Principiorum in beiden 
Departements zu erhalten. 

4. Finde ich, daß nicht allzeit, ſowie ich doch verjchiedentlich 
erinnert, die ajfignirte Poften der etatsmäßigen Ausgaben, als Vor- 
ſpann, Remiffion zc., vom Herrn Decernenten felbft in das zu dem 
Ende in der Seffion aufm Tiſch liegende Buch eingetragen werben, 
und zwar dieſes, ehe und bevor noch das Concept revidiret wird. 

Wann jolches, wie bishero wohl geichehen, durch den Se- 
cretarium beobachtet wird, fo erhalte ich gar nicht den mir hiebei 
vorgejegten Zweck, maßen eben dieſes Notiren dazu dienen fol, daß 
ein jeder der Herren Decernenten bei Nachjehung dieſes Buches fich 
zugleich informire, wie weit jeder Fonds zu fernern Aijfignationen 
bis Ende des Jahres Hinreichen oder ob derjelbe gar jchon über- 
ftiegen ſei. 

5. Habe ich jelbft angemerfet, daß nicht jo, wie ich doch mehr- 
mals gebeten, bei den ad acta gejchriebenen Sachen die Urjachen, 
warum Darauf nichts verfüget, bemerfet werden. 

6. Werden wir uns, nach meinem gleichfall8 verjchiedentlich 
ihon gethanen Erjuchen, der Mühe nicht müfjen gereuen lafjen, 
alle Aifignationes mit Anführung aller Urfachen und jo ausführlich 
anzugeben, daß die Aifignationen felbft alles Dubium, jo jemals 
ein Rechnungs-Reviſor machen kann, gänzlich heben. 

7. Die monatliche ordinäre Kreisliquidationen von Vorjpann, 
Diäten 2c., nicht weniger die eingefommene Accije- und Zoll-Ertracte 
müfjen niemals eher zum Vortrag und noch weniger ad acta fommen, 
bevor nicht ſolche die Controlle pajfiret, von bderfelben darüber 
Notata gemacht oder deren Richtigkeit atteftiret worden. 

8. Wird nicht weniger nöthig fein, wie auch jolches jchon 
vorhin feitgejeget und die Inftruction der Controlle jolches bejaget, 
daß alle und jede Brincipia, jo in Rechnungs-, Remijfions-, March: zc. 
Sachen angenommen, jederzeit der Controlle zu ihrer Achtung mitteljt 
einer fchriftlichen DOrdre communiciret werden, und muß die Con— 
trolle nach Wbtheilung der Departements über dergleichen Brincipia 
zum Eintragen ein bejonder eingebundenes Buch halten. 


60 Nr. 40. — 8. Juni 1746. 


9. Wegen der Juſtizſachen erfuche ein hochlöbliches Collegium, 
fürs fünftige es dergeftalt zu Halten, daß, wenn eine Sentenz zu 
ertheilen, e8 jei die Sache von Importance oder nicht, der Herr 
Zuftitiarius zuvor eine Relation ex actis und nebft derfelben die 
Sentenz auffege, jodann aber jolche cum actis feinem Herren Cor— 
referenten zuſtelle. 

Wann derjelbe die Acta und die Relation gelefen und damit 
einig, auch das Concept der Sentenz von ihm unterjchrieben, jo 
muß alsdann erjt der Vortrag vom Herrn Juſtitiario gefchehen. 
Sollte aber der Herr Correferent anderer Meinung fein, fo muß 
derjelbe jein Sentiment dem Herrn Juftitiario vor dem Vortrag 
Ichriftlich zuftellen, und ift jodann ſolches mit vorzutragen und dem- 
nächſt nach dem Concluſo die Sentenz abzufafjen; wie dann über- 
haupt fünftig feine Sentenz publiciret werden fann, wobei es nicht 
auf vorbefchriebene Art gehalten worden. 

Leptlih und da es, um einem Departement mit Nugen vor- 
ftehen zu können, hauptfädhlid; darauf anfommt, daß die Herren 
Räthe folches, die darin arbeitende Bediente, auch, jo weit es möglich, 
alle Einwohner kennen, jo wird wohl nunmehro ein- für allemal 
feftzufegen fein, daß ein jeder der Herren Departementsräthe wenigfteng 
zweimal im Jahr die Memter, Städte und Kreiskaſſen feines De- 
partements bereife und Darin die Unterfuhung nad) den vorge- 
chriebenen indagandis und die Revifion der Kaffen nad) den ſolcher— 
wegen beſonders ergangenen Inſtructionen verrichte. Die Herren 
Departementsräthe werden die Gutheit haben, dieſes keineswegs 
außer Acht zu laffen und ex officio nach der Bejchaffenheit der 
Arbeit beim Gollegio mir von Zeit zu Zeit anzuzeigen belieben, 
wann fie am füglichjten dergeftalt die Reife antreten zu fünnen ver- 
meinen, daß dadurch die Arbeit beim Collegio nicht zurüdbleibe. 

Nächft diefem möchten wir nunmehro wohl ganz bejondere 
Attention auf nachfolgende nächſtens zu regulirende Buncte zu richten 
haben, und erjuche ich einen jeden der Herren Departementsräthe 
inftändigft, darauf bejonders mit fein Augenmerk zu richten und 
ſeines Drts, was möglich, dazu beizutragen, auch daran von Zeit 
zu Zeit Erinnerung zu thun, 

1. daß der Beitrag zur Feuerſocietät des platten Landes 
nächſtens durchgehends reguliret werde. 


Mindhoms Anmweifungen für die fchlefifchen Kammern. 61 


2. Und da, meines Erachtens, wegen des Biehfterbens noth- 
wendig ein noch befjeres und richtigeres Principium zu etabliren, 
daß wir auch hiezu noch in diefem Jahr gelangen. 


3. Und da bishero die Individual-Anlagen der Unterthanen 
und Einwohner der Dörfer noch nicht verfertiget werden können, 
dadurch aber nicht allein an Theils Orten eine große Ungleichheit, 
jondern auch allerhand Unbilligkeiten und Bervortheilungen durch 
Schulzen und Gerichte, nicht ſowohl bei den Anlagen als bei Ver— 
theilung der Remijfionen entjtehen fann, jo wird nöthig fein, daß 
wir alle jammt und jonders darauf denken, wie auch diejem im 
Lauf des Jahres abzuhelfen. 


4. Iſt nicht außer Acht zu laſſen, daß in jedem Departement 
nah der gejchehenen WRectification die Kreis-Eataftra vollftändig 
gemacht werden und zur vollfommenen Ordnung gelangen. 


5. Nicht minder ift die Berichtigung der HFürftenthHums-Schulden 
ein ſehr angelegentliher Bunct, welcher, wann wir uns der Sache 
jelbft recht annehmen, wenigftens in den meilten Fürftenthümern in 
diefem Jahr reguliret werden fann. 


6. Lieget ung ob, die Bebauung der wüften Stellen in den 
Städten nad) aller Möglichkeit zu bewirken, und werden die Herren 
Departementsräthe dazu von Zeit zu Zeit annehmliche Vorſchläge 
zu thun Haben; wie ich dann auch 


7. hoffen follte, daß durch eine beftändige Attention und öftere 
Unterfuchung in den Städten wir ganz füglich die jo Höchft nöthige 
Aufnahme der Manufactureu in hieſigen Landen nächftens erhalten 
fönnten, als wozu nicht weniger die Herren Departementsräthe von 
Zeit zu Zeit Vorjchläge zu thun belieben werden. 


Uebrigens erjuche ein hochlöbliches Collegium ergebenft, dieſes 
mein Schreiben einem jeden der Herren Departementsräthe zur 
Nachricht communiciren zu laffen. 


Eine im Wejentlihen gleichlautende Verfügung erging unter dem— 
jelben Datum (8. Juni 1746) an die Glogauer Kammer (Conc. Bresl. 
St.A. M. R. I, 1. Nr. 16a vol. D. — Die Departementsvertheilung 
„vom 1. Juni 1746* (Concept von Münchows Hand, ebenda) wird im 
Folgenden mitgetheilt. 














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Nr. 40, 41. — 8.—14, Juni 1746. 


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Der König über die verberbte Juftiz in Halberftadt: v. Bogelfand. 69 


41. Cabinetsordre an den Regierungsdirector von Dogelfang 
in Balberftadt. 


Potsdam. 14. Juni 1746. 
R. 96. B. 32. — Ubſchriftlich. 
Verderbte Juſtiz. 


S. K. M. ꝛc. ertheilen Dero Regierungsdirector zu Halberſtadt 
von Vogelſang auf deſſen allerunterthänigſte Vorſtellung vom 11. 
dieſes) hierdurch zur allergnädigſten Reſolution, wie bei der dortigen 
Regierung nur von jego an alle vorhin gefchehene üble Adminiftration 
der Justiz abgeftellet und die Proceſſe zwar ernftlich, doch furz ab- 
gemachet, alle vorhin gewejene Corruptiones und WBarteilichkeit aber 
ganz und gar unterbleiben jollen, widrigenfalls Höchitdiefelbe da- 
runter gar feinen Scherz verjtehen, fondern es gewiß bei demjenigen 
bewenden lafjen werben, was Dero Generalmajor von Bredow in 
Höchſtderoſelben Namen gedachter Regierung jagen müſſen.) 
Uebrigens joll es gedachtem Director freiftehen, feine zur Verbefjerung 
ber Juſtiz habende Projecte allerunterthänigft einzufenden. 

Bogeljang hatte fich ſchon feit dem Eircular vom 14, Januar 1746 
Mühe gegeben, Reformen bei der Halberftädtifchen Regierung herbeizuführen. 
Durch Ausarbeitung und Ueberfendung von Reformprojecten fuchte er ſich 
Eocceji zu empfehlen. Neben dem fachlichen Intereſſe fpielte der Wunſch, 
jeine materielle Lage zu verbefjern, dabei eine Rolle. Als Anfangs Juni 1746 
der Generalmajor v. Bredow im Namen des Königs dem Regierungs- 
collegium die Beichleunigung der Procefje und Adminiſtration befjerer 
Zuftiz mit Abſtellung aller Corruptionen und Barteilichfeiten auf das 
nachdrücklichſte eingejchärft hatte, wandte ſich Vogelſang (11. Juni) mit 
einer Immediatvorſtellung an den König, in der er feine bisherigen Be- 
mübungen für die Reform hervorhob und um die Erlaubniß bat, ein Re— 
formproject überreichen zu dürfen — was er dann auch (18. Juni) that, 
nachdem ihm die obige Cabinetsordre vom 14. Juni die erbetene Erlaubniß 
erteilt Hatte. Von feinem bisherigen Verkehr mit Eocceji, dem er bereits 
dafjelbe Project überreicht Hatte, ließ er nichts einfließen. Es fam ihm 
bauptfächlich darauf an, die Aufmerkfamfeit des Königs auf fich zu lenken. 
Eocceji machte er von feinem Schritt Mittheilung und bat um fein Für: 
wort beim König. — Bon den Räthen des Collegiums waren namentlich 
Meier und Lindtholg auf jeiner Seite, v. Weferling gegen ihn. 


| i) Siehe unten, Zufag zu diefer Nunmer. 
2, Näheres ald das unten mitgetheilte ift darüber nicht befannt. 


70 Nr. 42-44. — 14. 15. Juni 1746. 


42. Labinetsordre an die Minifter vom Juftiz-Departement. 
Potsdam, 14. Juni 1746. 
Ausfertigung. R. 30. Wr. 1868. 1. 
Unordnungen bei der AJuftiz in Bommern. 

Nachdem S. K. M. ꝛc. zu Dero höchſtem Mißfallen in fichere 
Erfahrung gefommen feind, wie daß bei denen gefammten pommer— 
ſchen Juftizcollegiis, infonderheit aber bei der Cöslinſchen Regierung, 
das Juſtizweſen und die Proceſſe auf eine höchſt unverantwortliche 
Art rejpiciret werden, dergeftalt, daß alles mit der größeften Weit- 
läuftigfeit tractiret und denen Proceſſen fein Ende gemachet wird, 
bevor nicht ein oder anderer Theil der Brocelfirenden oder auch 
wohl beide Theile durch die unerfchwingliche Proceßkoſten gänzlich 
abgemattet und enerviret worden jeind, dabei zugleich die gröblichjte 
Barteilichfeiten, concussiones und corruptiones mit unterlaufen und 
begangen werden, als befehlen Höchitdiejelbe Dero Miniftres vom 
Zuftiz- Departement hierdurch allergnädigft, an die gefammte pom— 
merjche Jujtizcollegia deshalb Scharfe und nachdrüdliche Erinnerung 
zu thun, auch diefelbe auf das ernftlichfte zu verwarnen, ſich hin— 
füro aller dergleichen pflichtvergefjenen Dinge gänzlich zu enthalten, 
dahergegen aber prompte, redliche und ohmparteiliche Juftiz zu ad- 
miniftriren, widrigenfalls S. K. M. ſehr jcharfe Erempel an denen 
jenigen, fo diefem zuwider handeln würden, ftatuiren lafjen werden; 
wie Sie dann intentioniret wären, daß, falls ein Nichter fich durch 
Gejchent und Gabe blenden und beftechen Laffen würde, Sie denjelben, 
andern zum Erempel, fich jelbjt aber zur wohlverdienten Strafe auf- 
hängen lafjen wollten, allermaßen Sie das Stehlen und unjchuldige 
arme Untertanen wegen Corruption und Beftehung um das ihrige 
zu bringen, vor einerlei Verbrechen hielten. Welches dann gedachte 
Dero Juftiz-Miniftres ermeldeten Juftizcollegiis in Bommern zu Nach— 
riht und Warnung auf das ernftlichite befannt zu machen haben. 

Decret des AuftizeDepartements, 15. Juni 1746 (gez. Arnim, 
Dandelman; ebenda): 

Der Regierung, dem Hofgericht, Confiftorio und Schöppenftuhl 
zu Stettin, nicht minder dem Hofgericht zu Cöslin wird dieſe nach— 
drücliche königliche Cabinetsordere in Abjchrift zu communiciren 
und bejtens einzufchärfen fein; nicht minder tft dem General-Fiscal 
davon Nachricht zu ertheilen. 


Yuftiz in Bommern. — Neumärkifche, Königsbergifche Kammer. 71 


45. Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 14. Juni 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Der Reft an Kriegdgefällen bei der Neumärlifhen Kammer. 

Der Kammerpräfident v. Löben bat berichtet, daß der große Reſt, 
den die Neumärkifche Oberſteuerkaſſe noch der General-Kriegskaſſe ſchuldet, 
hauptfächlich daher rühre, daß das Land noch 96 984 Rthlr. an Marſch— 
foften zu fordern habe, wovon auf Beranlaffung des General-Directoriums 
das Feldkriegscommiljariat 22865 Rthr. habe übernehmen follen, ohne 
daß jedoch bisher etwas davon bezahlt worden wäre. 

Der König will, daß in diefen Dingen bald Ordnung geichafft werde. 
Das General-Directorium fol Verfügung machen, daß die Forderungen 
der Neumarf nah Maßgabe der eingefandten Marjchliquidationen von 
der Feldfriegsfaffe und der Generalfriegstaffe bald befriedigt werden, damit 
die dortige Oberfteuerfafje in den Stand komme, allmonatlich die General: 
friegsfafje und die Aifignationen an die Regimenter prompt und richtig 
bezahlen zu können. 


44. Immediatbericht Blumenthals. 
Berlin, 15. Juni 1746. 

Eigenhändiges Concept. R. 92. Blumenthal 114. 
Berjfonalveränderungen, infonderheit bei der Königsberger 
Kammer. 

Ew. Königl. Majeftät haben mir unterm 7. cur.!) dasjenige 
allergnädigft zufertigen lafjen, was der Königsbergihe Kammer— 
Director Kellner wegen der Unfähigkeit des dortigen Kriegesrath 
Nigen vorgeftellet, und Allerhöchſt befohlen, falls ich denjelben 
fennete und er feiner Function nicht gebührend vorftände, denjelben 
fogleih abzuschaffen und dafür zu forgen, daß deſſen Stelle mit 
einem tüchtigern Subjecto wiederumb bejeget werde. Wie es nun 
an dem, daß dieſer p. Nite zu nichtes weniger als einem Srieges- 
und Domänenrath aufgeleget und dahero in E. K. M. Dienft bei 
der Kammer nicht beibehalten werden kann, jo bringe in deſſen 
Stelle den bereits über 20 Jahr bei der PBommerjchen Kammer ge- 
ftandenen Kammer-Secretarium Krujemard, von Geburt ein Märker, 
als einen jehr gejchieften und Habilen Menjchen in allerunterthänigjten 
Vorſchlag, welchen ich daher genau fenne, weil ich denjelben bei 


1) Ausfertigung ebenda; vgl. Ar. 37. 


72 Nr. 45, 46. — 16, 17. Juni 1746. 


Introduction der Generalpächte in Pommern und neuen Einrichtung 
der Aembter beftändig bei mir gehabt, deme aljo das Kammerwejen 
aus dem Fundament befannt und aljo weiß, wo er zu geben und 
zu nehmen hat.!) 

Nach meiner bei geftriger Poſt aus Königsberg erhaltenen 
Nachricht ift noch daſelbſt der Kriegesrath Rieger, einer der aller- 
beiten, am 4. cur. mit Tode abgegangen, deſſen Stelle hinwieder 
mit einem geſchickten Subjecto zu bejegen, und hiezu bringe den bei 
der Bommerjchen Kammer jego ftehenden Krieges- und Domänenrath 
Sprenger in allerunterthänigjten Borjchlag. Diefer Menich befiget 
hinlänglihe Sapacität und fann E. 8. M. mit Nugen dienen; da 
er aber eines Stettinfhen Kaufmanns Sohn, in Colberg aber ge- 
beirathet, folglidy) faft mit dem ganzen Lande verwandt, jo finde 
nach meiner Pflicht nicht rathſam, ihn dafelbft zu lafjen, fondern an 
einen andern Ort zu verjegen, wo er gar feine Connerion Hat, 
welches allemal vor E. 8. M. Dienjt am profitableften. In defjen 
Platz könnte der bishero ohne Gehalt bei dortiger Kanımer geftandene 
Krieges: und Domänenrath von Dewig oder der auf ihn folgende 
und gleichfalls ohne Gehalt ftehende Kriegesratd von Schöning 
rüden, welchen beiden ich das Gezeugniß von geſchickten Arbeitern 
beilegen fann. Wird es aljo von E. 8. M. Gnade und Befehl 
dependiren, welcher von beiden zu der jodann vacant werdenden 
Befoldung gelangen joll, oder ob folche unter beide jo lange zu 
vertheilen, bis wieder eine offen fommt; worüber E. 8. M. aller- 
höchſte Entichliefung erwarten und in getreuefter Devotion er- 
jterben werbe. 


45. Labinetsordre an den Kammerdirector Kellner. 
Potsdam, 16. Juni 1746. 
R. 96. B. 32. — Abfchriftlic. 
Zurechtweiſung. 
Da Mir Euer Schreiben vom 9. dieſes?) durch eine Eſtafette 
eingebracht worden ift, jo hätte Ich wohl billig vermuthen müſſen, 
1) Eine Eabinetdordre an Blumenthal vom 17. Juni 1746 (P. S.) verfügt 
gemäß dem Antrage des Minifters die Eafjirung des Kriegsraths Nite und bie 


Ernennung Kruſemarcks zu feinem Nachfolger (ebenda). 
3 Nicht erhalten. 


Die Königsberger Kammer und der Director Kellner. 73 


daß deſſen Einhalt von befonderer Angelegenheit jein müfje; zu 
Meiner größten Befremdung aber habe Ich erjehen, daß ſolches aus- 
nichts als aus fchlechten und unanftändigen Klagden und Querelen 
beitehet, dergleichen Ihr wohl au eine alte Frau fchreiben könnet, 
Mich aber damit zu behelligen und fo findifche und unüberlegte 
Ausdrüde, ald darinnen enthalten jeind, zu gebrauchen, hättet Ihr 
vernünftiger Weile wohl Anftand nehmen jollen; Ich will auch 
hoffen, dab Ihr Euch dergleichen Klagewerf gegen Mich Hinfüro 
ganz und gar enthalten und Mich damit nicht wieder incommodiren 
werdet. 

Bann die Räthe und Sreiseinnehmer nicht ihr Devoir, wie 
ih es gebühret, cultiviret und gethan haben, jo ift die Schuld 
niemanden wie Euch felbft beizumefjen, allermaßen es ganz und gar 
nicht genug ift, etwas anzugeben oder zu befehlen, jondern es 
muß auch darauf gejehen und mit vieler Attention darauf ge- 
halten werden, daß das anbefohlne prompt erequiret werde, und 
legteres hätte Euch gebühret zu thun. Da Ih Euch Autorität 
genug darzu gegeben Habe, fo dürfet Ihr jego nicht die Schuld 
daran anderen in den Bufen fchieben wollen, die Euch fo jehr als 
wie die Kammer trifft. 

Sch Ichreibe Euch dahero noch einmal, daß Ihr Euer Devoir 
bejjer als vorhin thut, Mich aber mit allen dergleichen Schreiben, 
die nichts als generale Worte, Nadenjchlägereien und Dolirens ent- 
halten, gänzlich verichonen follet, daferne Ihr ſonſten wollet, daß 
Ich noch bleiben ſoll Euer ꝛc. 


46. Blumenthal an Kellner. 
Berlin, 17. Juni 1746. 
Concept. — R. 92. Blumenthal 83. 
Mahnung zu größerer Mäßigung. 

Aus Ew. Wohlgeb. unterm 10. voriges an mich erlafjenen 
geehrten,!) jo mir auf der Bereijung der Neumark zu Händen ge- 
fommen, habe mit vieler Bewunderung die vielen Demeles erjehen, 
jo feit einiger Zeit bei dortiger Kammer erwachſen, wie denn auch 


i) Nicht erhalten. 


74 Nr. 46—48. — 17. Juni 1746. 


die Folge gewejen, daß jolche noch weiter ausgebrochen, und wünjchte 
ih mwohl, daß das Collegium in guter Harmonie bleiben und mit 
zujammengejegten Kräften Sr. 8. M. Dienft wahrnehmen möchte, 
indem durch die viele Zänfereien jolcher nicht gefördert, wohl aber 
gehindert wird; dahero Ew. Wohlgeb. wohlmeinend rathen will, 
Sid nicht fogleih über jede Sache zu echauffiren, ſondern wann 
von einem oder andern Sr. 8. M. Dienjt oder der Subordination 
entgegen gehandelt wird, jolches Fürzlid ad protocollum notiren 
zu laffen und ein folches entweder ans General-Directorium oder 
specialiter an mic gelangen zu laffen, da dann gewiß Ew. Wohlgeb. 
alle Affiftance meiner Schuldigfeit gemäß geleiftet werden joll; wie 
ich dann eben umb der Urſachen willen, umb die nöthige Autorität 
Derofelben aufrecht zu erhalten, Sr. 8. M. ſogleich Borftellung 
gethan, daß der Kriegsrath Stolterfoth, der ſich der vorgefihriebenen 
Ordnung nicht unterwerfen, jondern lieber jeine Dimiffion haben 
wollen, das gejuchte erhalten, damit andere lernen, ihr Devoir beſſer 
in Acht zu nehmen und mit Sr. 8. M. Dienst feinen Scherz zu 
treiben, indem Allerhöchjtdiejelbe, warın ein jchlechter abgehet, allemal 
10 befjere in defjen Stelle befommen können; und da ©. K. M. 
nicht allein Dero treue Bediente hinlänglich falariren und dieſelbe 
diftinguiren, jondern auch mit befondern Gnadenbezeigungen über- 
ſchütten, jo ift nichtes billiger, als daß auch Höchftdero Dienft mit 
der größten Ehrfurcht und Attention geführet, wer aber ſolches aus 
den Augen feßet, caffirt werde. 

Was Ew. Wohlgeb. von dem bejondern Rancune!) des Herrn 
Geh. Finanzrath von Schmidt erwähnen, davon ift mir zwar zur 
Zeit noch nicht? bekannt, und ich habe bei denen Vorträgen jolches 
auch nicht merken können, inzwilchen werde Hinfünftia darauf genau 
Acht Haben und die Sache ſchon allemal jo zu dirigiren willen, 
daß Ew. Wohlgeb. in allen billigen Dingen Ihren Zwed erreichen. 
Der ich ſtets mit vieler Confideration verharre xc. 

Ein P. S. theilt die Caſſirung des Kriegsraths Nike und die An- 
ſtellung Krujemards wmit.?) 


!) Vorl. Ranquine., 
2) Bergl. Nr. 44, ©. 72, Anm. 1. 


Königsberger Kammer. — Auftizunterfuchung in Breslau. 75 


47. Cabinetsordre an den Regierungspräfidenten non Benedendorff. 
Potsdanı, 17. Juni 1746. 
R. 9. B. 32. — Abſchriftlich. 
Die Juftizunterfuhung in Breslau. 

Ich habe erhalten, was ſowohl die Ober-Amtsregierung als 
auch Ihr insbejondere wegen der von einem Anonymo angebrachten 
Denunciation und darauf von hier aus gemachten Veranlafjung vor= 
ftellen und bitten wollen. Es fann Eud) legteres gar nicht befremden, 
weil es natürlich ift, daß man Leute fragen muß, wenn man hinter 
eine Sache fommen und die Wahrheit davon erfahren will. Es 
fann auch folches weder Euch noch denen übrigen Membris Eollegii 
Ichaden, wenn Ihr eine gerechte Sache habet, und da Sch wegen 
der gebetenen Unterjuchung bereit? das nöthige befohlen Habe,') jo 
wird es vor Euch fehr gut fein, wenn dabei nichts herausfümmt, 
fonften Ihr verfichert fein könnet, daß Ich denen jchuldig befundenen 
fehr Schwer fallen werde; als welches Ihr in Meinem Namen auch 
dem Collegio zur Rejolution zu ertheilen habet. 


48. Schriftwechfel des Königs mit Blumenthal. 
17.—25. Juni 1746, 
Ausf. bezw. Conc. R. 92, Blumenthal 114. 
Wiederbejegung der Königsberger Kammerpräfidenten-Gtelle. 

Pofticript einer Cabinet3ordre an Blumenthal. Pots— 
dam, 17. Juni 1746. 

So viel auch Euren unter dem 15. dieſes annod) erjtatteten 
Bericht?) wegen eines bei der Königsbergiſchen Krieges- und 
Domänenfammer im Pla des p. von Lesgewang zu beftellenden 
Präfidenten anlanget, jo bin Ich ganz wohl perjuadiret, daß der 
Magdeburgifche Krieges: und Domänentammer-Präfident von Platen 
der allerhabilefte darzıı wäre, indem er alle und jede deshalb er- 
forderlihe Qualitäten befiget; wann Ich aber dagegen anjehe, daß 
dadurh die Magdeburgifche Krieges- und Domänenfammer einen 
Chef verlöre, den fie gewiß nöthig hat und deſſen Pla Ic weder 


I Bol. Nr. 23. 
2) Nicht erhalten. 


76 Nr. 48. — 17. Juni 1746. 


aus der Kammer noch fonjten woher vor der Hand zu erfeßen 
wüßte, über dies alles aber gedachter von Platen annoch die vollen- 
fommene Routine von denen Salz- und Bergwerksſachen, inngleichen 
von allen Umftänden der angrenzenden ſächſiſchen und mansfeldifchen 
Lande hat, auch wegen des neu angelegten Plauenſchen Kanals über 
dies alles noch Mir unentbehrlich zu fein fcheinet, jo ift es nöthig, 
daß Ihr auf andere Subjecta annoch denfet, von denen Ich eben 
dergleichen nügliche Dienfte gewärtigen kann und davon Ich einen 
nah Breußen oder auch wohl nad; Magdeburg employiren fünnte. 
Wie Ihr denn folches ganz gründlid und fonder einige Neben- 
abfihten überlegen und Mir alsdann nicht ein, jondern mehr ber- 
gleichen Subjecta vorjchlagen follet. 

Immediat-Bericht Blumenthals. Berlin, 19. Juni 1746, 

Im Eingang des Bericht® wird der Königliche Befehl vom 17. d. Mts. 
recapitulirt. Der Minifter fährt dann fort: 

Nun ift mir E 8. M. Befehl allemal heilig, alle Neben- 
abfichten aber feind vun mir jo weit entfernet, daß ich mich der gött— 
lichen und €. 8. M. Strafe jchuldig, E. K. M. mir aber bishero 
jo unverdient erzeigten vielen Gnade jelbft unwürdig achten würde, 
wenn ich jemalen einen zu E. 8. M. Dienft in Vorſchlag bringen 
jollte, der nicht die dazu erforderte Capacität befäße und demjenigen, 
wozu er bejtellet, nicht gebührend und Hinlänglich vorftehen jollte. 

Iſt mir aber jemals jchwer gefallen, €. K. M. Befehl ein 
pflichtichuldigites Genügen zu leiften, jo ift es gewiß jebo, da ich 
nicht Einen, ſondern noch mehrere tüchtige Subjecta zu Ddiejem 
importanten preußiichen Posten, als der erjten Kammer in €. 8. M. 
Landen, in Vorſchlag bringen fol, angefehen dergleichen Leute heute 
zu Tage jehr rar, ja ſchier gar nicht mehr aufzufinden. 

Der Präfident von Bredow!) bei der Gumbinnfchen Kammer 
hat vorhin, ehe er nad) Lithauen gefommen, auch bei der Königs- 
bergiichen Kammer geftanden, und ihn feind daher die Umftände 
des ganzen Landes volltommen befannt. Er hat auch die Zeit, da 
er umter meinem Präfidio gefeffen, die Art und Weile gelernet, wie 
mit €. 8. M. Domänen fowohl als dem Finanzweien in Wccife-, 


!, Ehrenreih Sigismund v. B., Geh. Rath, Erbherr auf Bredow (bei 
Nauen). Bgl. VI, 2. Nr. 97, 917. 


Vorſchläge für den Poſten eines Königsberger Kammerpräfidenten. 77 


Steuer-, Manufactur- und Commercienfachen zu verfahren, und alfo 
glaube, daß diejer fi ſchon von jeiner Schuldigfeit acquittiren 
würde, insbefondere wenn E. 8. M. ihm die nöthige Auctorität 
beilegeten und ihn darin kräftigſt unterftügten. 

Er ift zwar ein ftarfer podagricus; es fünnte ihn aber dieſes 
nicht hindern, das Ruder beftändig in Händen zu Halten, wenn nur 
dorten die Subordination, jo wie aller Orten, wo e3 gut zugehen 
foll, ftattfindet; welches nur einzig und allein von E. 8. M. Winte 
und Befehl dependiren wird. 

Die Gumbinnſche Kammer könnte, ohne allerunterthänigfte 
Maßgabe, vor der Hand ohne Präfidenten gelaffen werden, wenn 
E. 8. M. allergnädigft gefallen jollte, den jegigen Kriegesrath von 
Becquer zum zweiten Directore zu ernennen!) und jedem überhaupt 
1000 Rthlr. an Tractament zuzubilligen, wozu von Des p. von 
Bredow jegigem Gehalt nur überhaupt 600 Rthlr. genommen werden 
dürften. Und da mir die Umftände diefer Provinz ganz genau 
befannt, jo würde jowohl Hier in Berlin als dort gegenwärtig alles 
fo objerviren, daß E. K. M. Dienft und Intereffe darunter nichts 
abgehen Sollte, weil mein einziges but nur dahin gehet, bis an den 
legten Athem meines Lebens mit Hinftjanfegung aller Commodität 
und andere [!] Abfichten €. K. M. treu und unverdroffen zu dienen. 

Sollten €. K. M. diefen nad) Pflicht und Gewiſſen erftatteten 
allerunterthänigften Vorſchlag nicht allergnädigft agreiren, jo wüßte 
jego feinen weiter namhaft zu machen, indem der jetzige Director 
von Schlabrendorff bei der Pommerſchen Kammer, der fonft die 
Hoffnung von fich giebet, fünftig einmal einen guten Präfidenten 
abzugeben, meinem Bedünfen nad noch dazu zu jung, da er noch 
faum 30 Jahr alt, und daher getraue mir nicht, ihn zu dieſem fo 
großen Werfe in Vorfchlag zu bringen, es jei denn, daß E. K. M. 
gefällig jein möchte, ihn felbft vor fich fommen zu laffen, da denn 
von Allerhöchftdero Entichließung alles weitere dependiren würde. 

Wollten €. 8. M. die Gnade haben und auch denen übrigen 
dirigirenden Miniftris allergnädigjt befehlen, daß ein jeder einen 
oder mehr hiezu in Vorſchlag brächte, würde vielleicht der Sache 


ı Director der Gummbinnenfhen Kammer war feit 1745 (nähere Wcten- 
nachweiſe fehlen) der frühere Sriegs- und Domänenrath Joh. Chriſtoph Kloeſt, 
ber übrigens nad dem Dienftalter unter Becquer rangirt hatte. 


78 Nr. 48, 49. — 17, 18. Juni 1746. 


noch befjer abgeholfen werden fünnen, indem mir die übrigen 
Kammern jo genau noch nicht befannt, da ich bis hieher jo weit 
davon entfernet geweſen; inzwifchen aber werde id) in der tiefiten 
Ehrfurcht ꝛc. 

Gabinetsordre an den Etatsminifter von Blumenthal. 
Potsdam, 21. Juni 1746. 

Der König genehmigt den Vorſchlag Blumenthals, daß der Präfident 
v. Bredow an Lesgewangs Stelle fommen, in Gumbinnen aber vor der 
Hand fein neuer Präjident angeftellt und dafür der Kriegsrath v. Becquer 
zum zweiten Director ernannt werden ſoll. Jeder der beiden Directoren 
fol 1000 Rthlr. Gehalt haben. 

Immediat-Bericht Blumenthals. Berlin, 22. Juni 1746. 

Der Dlinifter wird die Ausfertigungen bewirken. Er erbittet nähere 
Befehle wegen der Art, in der Lesgewang feine Entlafjung erhalten, und 
wegen des Gehalts, das ihm etwa ad dies vitae gelafien werden joll. 


Cabinetsordre an Blumenthal. Potsdam, 24. Juni 1746. 

Fordert zuvor nähere Information über das Gehalt des Minijters 
v. Lesgewang. 

Immediat-Beriht Blumenthals. Berlin, 25. Juni 1746. 

Blumenthal zeigt an, daß Lesgewang aus der Königsberger Land- 


DEREN: » 52.05 use Bear Sea SEDORE TE: =; 

aus der DOber-Steuerfafle . . . . 600 3100 Rihle. 

an Deputat-:Wildprt . » > 2 2 2 22.8 „86.9 Pf. 
an 30 Achtel Deputatholi. . . » 2 2..10 „ 


alfo in summa 3278 Rthlr. 8 Gr. 9 Pf. 
gehabt habe. 

Cabinetsordre an Blumenthal. Potsdam, 25. Juni 1746. 

Berweift wegen der endgültigen Regelung der Sache auf die folgende 
Gabinetsordre ans General-Directorium vom jelben Datum, deren 
Inhalt wir hier gleich anfügen. 

Cabinetsordre an das General-Directorium, Potsdam, 
25. Juni 1746.) 

Der Etatsminifter und Kammerpräfident zu Königsberg v. Lesgewang 
wird auf feinen Antrag wegen Geſichtsſchwäche von feiner Function als 
Kammerpräfident entbunden. An feiner Stelle wird zum Rammerpräfidenten 
ernannt der bisherige Präfident der Gumbinnenshen Kammer v. Bredow; 


1) Gen.-Dir. Dftpr. Beftallungsfadhen Nr. 1. 


v. Bredow Kammerpräfident in Königsberg; die Gumbinnenſche Kammer. 79 


deſſen Stelle in Gumbinnen bleibt vorläufig frei und wird von dem 
Director v. Kloeſt interimiftiih verjehen; Kriegs- und Domänenrath 
v. Becquer in Gumbinnen wird dafelbjt zweiter Director. 

Bredomw behält fein altes Gehalt (2178 Rthlr.) und befommt 822 Rthlr. 
Zulage aus Lesgewangd Tractament (zufammen alfo 3000 Rthlr.). — 
Kloeft befommt zu feinem bisherigen Gehalt von 800 Rthlr. nod) 200 Rthlr., 
Becquer zu feinen 600 Rthlr. noch 400 Rthlr., gleichfalld aus dem Les— 
gewang'ſchen Tractament. 

Etatöminjfter v. Ratt, der nah E.D. vom 25. Februar 1746 
3000 Rthlr. Befoldung haben fol, erhält die ihm daran noch fehlenden 
410 Rthlr. gleichfalls aus dem Lesgewang’shen Gehalt. Den Reft von 
1446 Rthir. behält Lesgewang auf LXebenzzeit. 

Un Lesgewang erging folgende 

Sabinetsordre, Potsdam, 26. Juni 1746.') 

Der König theilt ihm mit, daß und in welcher Form er in feine 
Entlafjung gewilligt babe, und fährt dann fort: 

Ich zweifle nicht, Ihr werdet Euch diefe aus gnädiger Intention 
gegen Euch gemachte Verfügung gar gerne gefallen laſſen. Und 
da Ich an Eure Stelle den jegigen Präfidenten der Gumbinnenjchen 
p. Kammer, den von Bredow, Hinwiederumb zum Präſidenten ber 
Königsbergichen Kammer ernennet habe, jo müfjet Ihr bis zu defjen 
Ankunft in Königsberg und anno, bis Ihr demjelben alles in 
möglichiter Ordnung und Wichtigkeit abgeliefert haben [werdet], 
Euer Bräfidium bei der Kummer annoch continuiren. Ihr könnet 
übrigens Meiner beftändigen Gnade und Propenfion verfichert fein, 
und daß Ich Euer |!) Mir und Meinem Haufe treu geleifteten Dienfte 
ohnvergejjen bleiben, vielmehr in allen Gelegenheiten darthun werde, 


daß ich fei ꝛc. 


49, Bericht des General-Directoriums (ll. Departenent). 
Berlin, 18. Juni 1746. 
Wieder eingekommen 22. Juni. 


Munbum, gez. Viered, Happe, Boden, Blumenthal. R. 9. IV. La. 18. 
Injurie gegen einen Domänenbeamten. 


Nach Anzeige der Churmärkiſchen Kammer ift dem Hajenhäger 
Höffler zu Landsberg wegen bezeigter ungebührlihen Aufführung 


1) Abfchrift. — R. 92. Blumenthal 114. 


80 Nr. 50, 51. — 19—21. Juni 1746. 


gegen dortigen Beambten von dem Criminalcollegio zuerkannt 
worben, daß er jchuldig, dem Beambten eine Abbitte und Ehren- 
erflärung zu thun, danebjt jeines Unfugs halber mit vierwöchentlicher 
Sefängniß, halb bei Wafler und Brod, zu beftrafen, welche Strafe 
jedoch nachhero auf acht Tage moderiret worden. 

Es will aber derjelbe erjteres durchaus nicht tun, auch die 
Urphede nicht abſchwören; dahero die Kammer zu Vermeidung be- 
ſorglichen Unglüds in Vorſchlag bringet, daß diefer Höffler gelegent- 
lich verfeget, indejjen aber und bis er ſich fjubmittiret, nach der 
Feitung im leidlichen Arreſt gebracht werden möge. 

Im Fall E. K. M. diejes allergnädigft approbiren, ift die Ordre 
an das Gouvernement zu Spandau zu deffen Annehmung zu Dero 
höchſten Vollziehung herbeigeleget. 

Eigenhändige Randverfügung des Königs. 

„ohne Spandau Sol er Solche erklärung in berlin in Gegen 
Wahrt der Camer thun. es Kan aber Wohl Möchlich Seindt das 
der Jäger recht hat und der beamte (wie es dergleichen viele gibt) 
ein ertz Schelm iſt, dießes überlaße deren Miniftres tife ein- 
ſichten zu aprofondiren Fch“. 


50. Cabinetsordre an den Kammerdirector Kellner. 
Potsdam, 19. Juni 1746. 
R. 96. B. 82. — Abſchriftlich. 
Verweis. 

Es iſt noch jedermann bekannt, was vor Bemühung Sich 
Meines Vaters, des hochſeligen Königes, Maj. gegeben, um der 
Provinz Preußen zu dero beſondern Aufnahme einen confiderablen 
Debit ihrer dort gefertigten Butter nach denen andern Provinzien 
zu verfchaffen, und wie jelbjt die beichwerlichjten Mittel, dergleichen 
Debit zu etabliren, zur Hand genommen worden; Ich habe e8 auch 
währender Zeit Meiner Regierung dabei gerne gelaffen, als der— 
gleichen Vertrieb der preußischen Butter ermeldeter Provinz noth- 
wendig eine confiderable Hülfe jein muß. 

Wie wenig aber auch die dortige Kammer auf diefen Punct 
Atention genommen hat, muß Ich daraus urtheilen, ala Mir jego 
gemeldet worden ijt, wie daß anjtatt der 4000 Etr. Butter, jo aus 


Beamtenbeleidigung. — Kellner. — Markgraf von Schwedt. 81 


Preußen jährlich nach Berlin zur Proviſion kommen ſollen, in anno 
1745 nur überhaupt 464 Etr. erfolget ſeind. Da Ihr in allen 
Euren Mir bisher erfiatteten Berichten von diefem confiderablen 
Umftande nicht die geringfte Erwähnung gethan, noch jemalen ge- 
meldet habt, ob und warum der Butterdebit aus Preußen nad) der 
Kurmark jo gar jehr confiderable ausgefallen jei, jo weiß Ich nicht, 
wa3 Ich davon Halten, noch von dem in allen Euren Schreiben jo 
ſehr gerühmten Fleiß und Eifer vor Meinen Dienjt gedenken joll, 
vielmehr muß Ih Euch Eure darunter begangene fchlechte Ueber— 
legung und Nachläffigfeit verweilen, mit der Erinnerung, Euch jolche 
und dergleichen importante Sachen angelegen fein zu laffen, hergegen 
Euch des unnöthigen Zanfen, Klagen und Nadenjchlagens, wie Ich 
Euch letzthin ſchon gejchrieben Habe, gänzlich zu enthalten, damit 
Ih von Euch zufrieden zu jein mehr Urſache haben möge. 


51. Labinetsordre an die Etatsminifter von Arnim und von Dandelman. 
Potsdanı, 21. Juni 1740. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 

Streitfache des Marfgrafen von Schwedt mit feinen Unterthanen. 

Nachdem S. K. M. ꝛc. ein= vor allemal wollen, daß alle die— 
jenigen Demeles, jo des Marfgrafen von Schwedt Hoheit und Dero 
Kammer und Beamte mit denen Unterthanen haben, prompt und 
furz auf einmal abgemachet, decidiret und feitgefiellet werden jollen, 
Höchftdiejelbe aber gegründete Urfachen zu vermuthen haben, daß 
verjchiedene derer Commiljarien, welche in ſolchen Saden bishero 
gearbeitet haben, aus allerhand Nebenabjichten nicht jo gerade durch- 
gehen, als es deren Pflicht und Sr. K. M. Willensmeinung wohl 
erforderte, ald wollen Höchjtgedachte S. K. M., daß bei Abwejen- 
heit des Etat3minifters von Cocceji Dero beiden andere Etatsminifter 
vom Juftizdepartement, von Arnim und von Dandelman, aliofort 
alle Gravamina und Beichwerden, jo die Unterthanen gegen Die 
marfgräflihe Kammer und Beamte, auch wohl jelbjt gegen des 
Markgrafen Hoheit haben, aufjegen und ſolche ordentlich in gewiſſe 
Puncte kurz bringen lafjen jollen, jo dak ©. K. M. den Einhalt 
jeden Punctes furz, aber auch Flar und deutlich erſehen können, 


danebjt bei jedem Punct die Raiſons ponr et contre ebenmäßig furz 
Acta Borussica. Behörbenoraanijation VIT. 6 


89 Nr. 52—55. — 22,23. Juni 1746. 


und deutlich gelegt werden jollen. Sothanen Aufja aller Puncte 
num follen obgedachte Etatsminifter von Arnim und von Dandelman 
nächſtkommenden Dienſtag über adt Tage nah Charlottenburg 
bringen und Sr. 8. M. alldar jelbft präjentiren, da dann Höchſt— 
diefelbe Bunct vor Punet durchgehen und Allerhöchſtſelbſt decidiren 
wollen; wornad denn hiernächſt alles ausgefertiget werden und fein 
ohnveränderliches Verbleiben haben joll. 


52. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 22. Juni 1746. 
Gen.-Dir. Gen.Dep. Tit. XLII. Nr. 7c. Vol, II. — Abſchriftlich. 
Etatöminifter von Rochow und das General-Directorium. 
Nahdem ©. K. M. x. aus dem allerunterthänigften Bericht 
Dero General-Directorii vom 16. diejes!) das ganz ungebührliche 
und impertinente Betragen des Etatsminifterd von Rochow?) gegeu 
dafjelbe erjehen, jo haben Höchitdiejelbe darauf gedachtem Etats- 
miniftre von Rochow ſolches auf das nachdrüdlichite verwieſen, aud) 
folhen zugleich ernftlich verwarnet, fich dergleichen hinfüro bei Ver- 
meidung der jchwerejten und empfindlichiten Strafe gänzlich zu ent- 
halten und, falls derjelbe bei ermeltem Dero General-Directorio 
etwas vorzuftellen hätte, jolches nicht anders als in gebührlichen 
Terminis zu thun. Uebrigens hat gedachtes General-Directorium 
fothane Schrift von den Aeten zu nehmen und zu cajfiren. 


53. Königlihes Marginal zu einem Bericht des General-Directoriums 
vom 21. Juni 1746. 
Wiedereingefommen 23. Juni 1746. 
R. HM. IV. La 18. 

König und General-Directorium. 
Der König hat befohlen, einem abgedanften Soldaten vom Regiment 
Alt-Schwerin den alten Thurm vor Frankfurt, die jog. Kuhburg, auf 
Lebenszeit zur Wohnung einzuräumen, falls er ihm zuftehe und jonft nichts 


) Nicht erhalten. 
2) Kammerpräfident in den vheinifch-weftfälifchen Provinzen. (Eleve 
Minden.) Näheres über den Vorfall ift nicht befannt. 


Rohomw u. d. General-Directorium. —- Das &.-D. u. die Soldatenverfrogung. 83 


Erhebliches zu erinnern ſei. Die Kurmärkifche Kammer bat berichtet, daß 
der Thurm der Stadt gehöre und von dem ſtädtiſchen Dammknecht bewohnt 
werde. Außerdem gebe die bisherige jchlechte Führung des zu Begnadigenden 
zu allerlei Befürchtungen Anlaß. 

Hierzu bemerkt der König: 

„Wen ich gemandt Eine gnade Tuhe So mus es Sich das 
Directorium gefallen laßen, ic) bitte die Herren mihr nicht mit ihre 
weiße vohrfichtliche gedanken zu Incomodiren. Sch.“ 


54. Bericht des General-Directoriums ſammt Marginal des Königs. 
Berlin, 23. Juni 1746. (Hurüd 6. Juli 1746.) 
Mund. gez. Happe, Boden, Marihall, Blumenthal. — R. 9. IV. La. 18. 
Verleihung einer Zollverwalterſtelle. 

Ein Feldwebel des Regiments Alt-Schwerin fol nach Befehl des 
Königs zum Zollverwalter zu Frankfurt bejtellt werden, vermag aber die 
hohe Kaution (800 Rthlr.) nicht zu bezahlen. Er will in Folge deifen 
auch mit dem Eontroleurpoften zufrieden fein; zu der Verwalterſtelle ſchlägt 
die Kammer den bisherigen Eontroleur vor, der jchon jeit vielen Jahren 
die Anwartſchaft darauf gehabt babe. 

Der König rejolvirt in margine: 

„Der Feldwebel Sonder Raijoniren Sol es frigen. es Wundert 
mihr das die Exfelentzen nicht einen ihrer Laquaien zu dijen Dinft 


vohrichlagen. Sch.“ 


55. Cabinetsordre an Blumenthal. 
Potsdam, 23. Junt 1740. 
Ausfertigung. — R. 92. Blumenthal 29. 

Entlaffung Kellners. 

Da ich von dem Preußiichen Srieges- und Domänentammer- 
Director Kellner jüngjthin die beiden in Abjchrift Hierbeifommende 
Briefe!) (welche Ihr aber an niemand weiter zeigen noch communi= 
ciren ſollet) erhalten habe und aus deſſen bejondern Einhalt und 
der ungewöhnlichen und wunderbaren Schreibart fajt urtheilen muß, 
daß diejer Mann das Unglüd habe, in eine Hauptjchwachheit ver- 


N Als Beilagen zu diefer Nummer mitgetheilt. 
6* 


84 Nr. 55. — 23. Juni 1746. 


fallen zu fein, überdem aber Sch aus allem vorher geichehenen 
glauben muß, daß derjelbige einem ſolchen Werf, wie das bei der 
Königsbergijchen Kammer ift, vorzuftehen, weder gehörige Kräfte 
noch Fleiß habe, und dennod von der höchſten Nothwendigkeit ift, 
daß gedachte Kammer einmal auf einen rechtichaffenen Fuß gebracht 
werde, jo habe Ich refolviret, daß auch gedachter Director Kellner 
jeiner Function erlaffen werden joll, jedoch ſollet Ihr Mir zuvor 
ein oder mehrere Subjecta vorichlagen, von welchen Ich an deſſen 
Stelle einen wählen und beftellen lajjen kann. 

Und da Ih auch glaube, daß unter denen dortigen Krieges- 
räthen einige Ichlechte Leute fein mögen, von weldhen man nichts 
fordern nod) hoffen kann, jo habt Ihr Mir joldde allenfalls pflicht- 
mäßig anzuzeigen, Damit dieſelbe ihrer Dienfte erlaffen und andere 
geichidtere Leute davor beftellet werden fünnen, dergleichen Ihr Mir 
denn ſolchenfalls mit vorzufchlagen habet. 


Beilagen. 

1. Immediat-Beriht Kellners.!) Amt Heidenburg, 
11. uni. 

Mit Tegterer Poſt meldet mir die Wittib des bisherigen 
Kriegesraths Rieger, daß Ihr Mann mit Tode am 3. dieſes ab- 
gegangen jei. Es fället jothaner Verluſt mir deſto jchmerzlicher, 
da mit Wahrheit verfichern kann, daß an ihm einen derer ehrlichiten, 
fleißigen [!] nnd geſchickteſten Mitarbeiter in der ganzen Kammer zu 
ſolcher Zeit beraubt werde, da es am allernöthigiten ift, daß die 
Kriegesräthe gleihen Strang mit mir ziehen, warn €. K. M. groß— 
müthiger und gnädigiter Endzwed mit der Königsbergiichen Kammer 
auch einmal völlig erreicht werden und jelbige aus dem bisherigen 
ſchlechten Auf in einen bejjern mit Recht kommen follen |!] 

Bermöge Cabinetsordre vom 9. vorigen Monates?) Soll ich auf 
die Haushaltung ſowohl derer Kriegesräthe ald Beamten wohl Acht 
haben, fie in Ordnung halten und darauf jehen, daß felbige nicht 
mehr, es jei aus Mangel von Fleiß oder von Ueberlegung oder 
aber von Redlichkeit, mit E. K. M. Einfünften hier jchalten und 
walten fünnen, wie jie wollen. Wobei mir nicht verhalten worden, 
daß Höchſtdieſelbe, wann solches nicht geichiehet, es nicht ſowohl 

1) Abſchrift. 

2, Sonft nicht befannt. 


Entlafjung des Kammerdirectors Kellner. 85 


von dem Etats-Miniftre von Lesgewang, als welchem wegen erreichter 
hohen Jahre nicht möglich, auf alles jo genau zu jehen, als viel- 
mehr einzig und allein von mir fordern und Sich deshalb an mich 
halten werden. 

Widerführe mir dergleichen in meinem Alter, würde ich meine 
Hände gegen den Himmel aufgehoben und herzlich gedanfet haben, 
daß Gott vor feinen und E. K. M. Augen mir folche Gnade finden, 
die Laſt von meinen Schultern abnehmen und einem andern auf- 
bürden laffen; allein ganz verfehrt wird jolches von dem Etats- 
Minijtre von Lesgewang aufgenommen, der wahre fünigliche Dienft 
durch allerhand Kunftgriffe mir beftändig ſchwerer gemacht und 
alles hervorgeſucht, mein Gemüth und defjen wenige Kräfte in Un- 
ordnung und Verwirrung zu feßen. Seit meiner Wbreije von 
Königsberg ift mir der jederzeit, auch vor meiner Anherofunft, ge- 
bräuchlich gewefene Auszug ſämmtlicher jeden Poſttag eingelaufener 
Rejeripte und Verordnungen feinesweges zugejchict, welches doch 
ohnumgänglih nöthig ift, woferne ich anders in dem natürlichen 
Zuſammenhang aller vorfommenden Sachen bleiben joll. Währender 
legteren Krankheit bin ich beinahe als ein Todter angejehen worden, 
es Hat alles nach des Geheimden Rath und zweiten Kammer— 
Directoris Kornemann Gutfinden und deſſen mit dem Etats-Miniftre 
von Lesgewang heimlich bejchloffenen Rath gehen müfjen, und 
meine Ehre, als das werthejte Kleinod nach meinem Leben, ift durch 
mancherlei Berunglimpfungen auf das empfindlichite mitgenommen 
worden. Meine Gejundheit ift dadurch ungemein gejhwächet, und 
habe ich hiejelbjt einige Tage frank liegen bleiben müfjen. ch 
will aber mit Freuden mein vielleicht nur annoch furzes Leben auf- 
opfern, auch die übrige Leibes- und Gemüthskräfte daran ſetzen, 
glüclichere Unterthanen in Preußen zu verichaffen und dadurch des 
größeften Königes, den der Erdboden träget, unfterblichen Ruhm 
auch hieſelbſt zu verewigen. 

Möchte doc dieſer ſchwache Ausdrud, welcher nicht ſowohl 
aus der Feder ald dem Innerſten der Seele mit Thränen auf das 
Papier fließet, die Kraft haben, E. K. M. von meinen reinjten 
Abfichten und Handlungen völlig zu überzeugen; möchte id) vor 
meinem Ende noch fo glüdlich jein, Höchſtdenenſelben dasjenige münd- 
lich entdeden zu fünnen, was ſchon längſtens zu wahrer Wohlfahrt 


86 Nr. 56. — 23. Juni 1746. 


von Preußen und kaum glaublihem Wortheil auf dem Herzen mir 
gelegen und weshalb auf E. K. M. gejunde Anherofunft mit dem 
jehnlichften Verlangen nur gehofft habe und annoch warte! 

Weil ich indeſſen einzig und allein vor alles ftehen joll und 
nach äußerftem Vermögen ftehen will, fo werden €. 8. M. mir 
hoffentlich die Gerechtigkeit widerfahren laffen und allergnädigjt 
befehlen, daß die Kammer in Hauptjachen ohne meinem WVorbewußt 
und pflihtmäßigen Gutachten nichts vornehmen, noch mich, wie 
bishero durch vorenthaltenen Auszug derer Referipte und ſonſten 
vielfältig geichehen tft, aus der natürlichen Ordnung, welche gleic) 
einer Kette zufammenhangen muß, jegen fol. 

MWofern ich anders bei überhäuftem großen Schmerz noch 
richtig denken und jchließen fann, däucht mir, daß die Schranken 
der Subordination nicht überjchritten werden, wenn mich unter- 
winde, in des verftorbenen Kriegesrath Rieger Stelle zwei mir 
vollenfommen befannte redlihe und gejchidte Leute allerunter- 
thänigſt vorzujchlagen. 

Es ift jolches erftlich der Auditeur Kanig Poſadowskiſchen 
Regiments, ein Udermärfer von Geburt, dejjen Bruder Hauptmann 
unterm Jeetzſchen Regiment, und der zweite als Grenadier-Haupt- 
mann unter des Prinz von Darmjtadt Durchlaucht Regiment nad) 
der Bataille bei Keffelsdorf in Dresden geftorben. Ich habe diefen 
Auditeur Kanig, welcher mein Stiefichweiterfohn ift, vor einigen 
Fahren dahin vermocht, daß er aus dem Holfteiniichen nach Berlin 
gefommen und zu E K. M. Dienften fi gewidmet. Der General- 
lieutenant Bojadomwsfy wird Zeugniß ablegen fünnen, daß er redlich, 
treu und fleißig bishero fich verhalten. Ich wünſche nur daher 
denjelben unter meiner Aufficht, um das wenige, jo durch zwanzig» 
jährige Erfahrung in Kammerſachen jehr mühſam gelernet habe, ihm 
väterlich mittheilen und einen rechtichaffenen Kriegesrath aus ihm 
machen zu fünnen. 

Sollten aber €. 8. M. argmwöhnen, daß vielleicht aus Ver— 
wandtichaft denjelben im Dienft überjehen möchte, ohngeachtet eben 
ſolche mich defto behutfamer machen würde, fo weiß ich feinen befjern 
in allerunterthänigften Vorſchlag zu bringen als den Amtsrath 
Fleiſchmann zu Lebus, wiewohl derjelbe vor meiner Abreije von 
Berlin auf vorläufige Anfrage mir geantwortet hat, daß er lieber 


Entlafjung des Kanımerdirectors Fellner. 87 


Beamter bleiben als die beichwerliche Arbeit und Verantwortung 
eines Kriegesraths übernehmen wolle. 

Es gejchiehet diefer allerunterthänigfte Vorſchlag aus feinen 
eigennüßgigen Abfichten, welche währendem Dienft beftändig ver- 
abjcheuet habe. ch werde vielmehr die Kammer und mich glüd- 
felig fchägen, warn E. K. M. entweder einen von vorgenannten 
oder einen andern tüchtigen und redlihen Mann, der jein Handwerk 
verftehet oder wenigjtens Fähigkeit und Treue befiget, jolches recht- 
ihaffen zu lernen und auszuüben, in des verjtorbenen Kriegesrath 
Rieger Stelle wiederumb nach Königsberg abjenden, damit mir und 
denen zum Teil jchlechten Räthen die Arbeit einigermaßen erträglich 
gemachet werde. 


2. Immediatbericht Kellners.!) Amt Willenberg, 15. Juni. 

Einen andern, der fein fo reines Gewifjen wie ich hätte, würde 
€. 8 M. Cabinetsordre vom 29. voriges Monates?) ungemein 
beftürzt und niedergefchlagen Haben; mir dagegen Hat folche eine 
innige Zufriedenheit verurfadet. Denn dadurd; wird endlich der 
treue Kellner gezwungen, ohne eitlen Ruhm, welcher jego noch mehr 
wie in meiner Jugend von mir entfernet ift, einmal den Fläreften 
Wein einzufchenten, wovon bishero eine ungeſchminkte Bejcheidenheit 
und ächte Liebe gegen diejenige Kammer, welcher ich vorgejehet bin, 
mich abgehalten hat. Weder diefe Kammer noch viel weniger ich, 
der in Geld- und Kaſſenſachen von je her alle einem jchwachen 
Menſchen nur mögliche Behutfamfeit gebrauchet, haben uns unter- 
ſtanden, €. 8. M. von 17°, vorbehaltene 30000 Rthlr. zu rühren 


oder uns daran zu vbergreifen. 

E. 8. M. können vielmehr Höchftderofelben Drohung gleich 
erfüllen und jothane Gelder ohnverzüglich gegen Quittung bar ein— 
ziehen lafjen. Meine Nachweifung, welche auf einen zureichenden 
Grund gebauet ift, bleibt demohngeachtet richtig. 

Es fehlen beftändig von 17°; nach derjelben 15765 Rthlr. 
59 Gr. 15 Pf. pr. oder 16 Ggr. Aber daran bin ich Feinesweges 
jhuld, jondern die Kammer hätte vor meiner Anherokunft befier 
wirtichaften und, da fie jährlich 3000 Rthlr. mehr auszugeben ge- 


) Abfchrift. 
?), Nicht erhalten; vgl. Nr. 33, 36. 


88 Nr. 55, 56. — 233.—25. Juni 1746. 


habt, jolche müglicher anwenden, davon etwas erjparen und bis 
1743 mir nicht, wie leider gejchehen ift und wovon ich nunmehro 
das unjchuldige Opfer fein foll, 14864 Rthlr. Schulden laſſen, noch 
Statt eines gehofften baaren Beſtandes mir zubringen follen, jo wäre 
fie und ich jego außer allem Kummer, und ich dürfte mein tägliches 
Brod nicht in Thränen ejjen. 

E. 8. M. find viel zu gerecht, mir armen fterblichen. und, 
darf ich jagen, treuen Knecht weiter fremde Schuld büßen zu lafjen. 
Es fünnte auch jolches nicht anders als mit meinem ohnedem ent— 
fräfteten Leben geichehen, welches jo abgemattet ift, daß vorgejtern 
in Heidenburg mit Gott mich ausſöhnen und fein Liebesmahl em— 
pfangen müſſen. Dann meine Belohnung vor 23jährige Dienjte 
bejtehet vorjego lediglich darin, daß ich daS wenige, jo von meinem 
mir leider im 91. Jahre geftorbenen Vater geerbet, nicht allein zu— 
jegen, jondern durch den unglüdlichen Hausbau in der Wilhelmsftraße 
9700 Rthlr. Schulden machen müſſen. Zweijährige Verwidelungen 
in €. 8. M. gerechten Krieg hätten mir gleich andern Gelegenheit 
geben können, jolche ganz oder guten Theils tilgen zu fünnen, ich 
fanı aber mit meinem Gewiſſen den Pfennig verfluchen, den von 
Freunden oder Feinden genommen habe. 

Die beiden Etat3-Miniftres von Viereck und von Happe nebjt 
dem Oberjägermeifter Grafen von Schlieben, einem geborenen Preu— 
Ben, find meine Präfidenten in der Churmärfiichen Kammer gewejen. 
Laſſen E. K. M. vor meinem Ende mir anno die Gerechtigkeit 
widerfahren und fordern von jelbigen pflihtmäßigen Bericht, welcher» 
gejtalt ich jeit 1723, da im 21. Jahre wider meinen Wunſch in die 
Kammer gezogen worden, mich verhalten. Ob ich jemals die 
Pflichten der Treue im Dienft, des Gehorſames gegen meine Vor— 
gejebte und einer liebreichen Freundjchaft gegen meine Mitarbeiter 
verleget Habe? Wollten aud) E. K. M. von denen Etat3-Minijtres 
von Boden und von Blumenthal meine aus Preußen an fie abge- 
lafjene Briefe allergnädigit einichiden laffen, wovon der fünigliche 
Dienſt mir feine ‚Zeit übrig gelafien, einen Entwurf oder Abichrift 
zu behalten, weil alles mit eigener Hand jchreiben muß und bei- 
nahe feinem Menjchen wichtige Sachen anvertrauen darf, würde 
Höchſtderoſelben aufgeflärtejten Einficht nicht weiter verborgen bleiben, 
daß ich gegen fie und meine Obern alle jchuldige Ehrerbietung be— 


Entlafjung Kellnerd. — Perfonalveränderungen. 89 


obachtet, jedoh Pflicht und Gewiffens halber die herrjchaftlichen 
Angelegenheiten jederzeit mit lebhaften und anftändigen Ausdrüden 
vorgeftellet habe. Allenfalls Tann durch des legteren Heilig auf» 
gehobene Antworten, denn von erfterem bin auf fein Schreiben mit 
dergleichen beehret, davon unverwerfliches Zeugniß vor Augen legen. 

Möchte ich mit Wahrheit mich rühmen fünnen, Gott allezeit 
jo treu als dem königlichen Haufe gedienet zu haben, würde ich den 
unfchägbaren Vorſchmack derjenigen Seligfeit, welche der bejtimmte 
Lohn davor ift, Schon in Diefer Welt noch fräftiger wie jebo 
empfinden. Ich erkenne mich einen unnügen Knecht und habe nichts 
mehr gethan, als ich zu thun fchuldig geweſen bin. So viel fann 
indeffen mit tieffter Ehrfurcht verfichern, daß feiner im reinefter 
Treue mehr leben und fterben fünne als ich zc. 


56. Immediatbericht Blumenthals. 
Berlin, 25. Juni 1746. 
Eigenhändige® Concept. — R. 9. Blumenthal 29. 

Borfchläge zu Perfonalveränderungen bei der Königsberger Kammer. 

Ew. Königl. Majeftät haben in Höchſtdero allergnädigftem vom 
23. eur.!) mir befohlen, in des bisherigen p. Kellner Pla einen 
oder mehrere Subjecta in Borjchlag zu bringen, von welden 
E. 8. M. einen wählen und zum Director bei der Königsbergijchen 
Kammer bejtellen laſſen fünnten. 

E. 8. M. haben hiebei höchſt erleucht [!] geurtheilet, daß der 
p. Kellner das Unglüd habe, in eine Hauptjhwachheit verfallen zu 
fein, welches auch alle meine Nachrichten von daher beftätigen, ich 
aber noch bei mir angeftanden, €. K. M. ſolches allerunterthänigft 
zu melden, bis ich mehrere und Hinlängliche Gewißheit davon erhalten. 
So viel aber ift mir fchon vorhin befannt geweit, daß er ein 
fchlechter Arbeiter und ofte zu halben Jahren nicht die Kammer be— 
treten, jondern unter dem Prätert, daß er zu Haufe arbeite, davon 
geblieben, wovon doch wenig oder nichtes zum Borjchein gekommen, 
vielmehr die Kammer dadurch in die größte Unordnung gebracht, 
da er alle Saden bei fich zurüde gehalten, jo mich denn auch be- 
wogen, vom Directorio aus eine Verordnung dahin ergehen zu lafjen, 
wöchentlich ein Journal von denen Kammer-Seffionibus einzujchiden, 


4) Nr. 55. 


90 Nr. 56. — 25. Juni 1746. 


wobei ich ihn fchriftlich erinnert, folche nicht zu verabfäumen, ſondern 
nach der beichworenen Inftruction felbigen beizumohnen; jo zwar jo 
viel effectuiret, daß er nachhero wieder oben gefommen, jedoch 
€. 8. M. Dienft dadurch mehr geichadet als gevortelt, angejehen 
er ſich ſchlechthin das Präfidium arogiren wollen und fich vantiret, 
auch gegen jedermann in Discurfen herausgelaffen, wie E K. M. 
ihn zum dirigirenden Miniftre über ganz Preußen declariren und 
außer E. 8. M. höchſten Perjon von aller anderen Dependance be- 
freien würden, wodurch und aus dem dadurch gejchöpften Hochmuth 
er fein Gemüthe in ſolche erbarmungswürdige Umbftände gejeket, 
daß jeine Verwirrung jetzo mehr denn zu viel am Xage lieget. 
E. 8 M. allerhöchſtem Befehl nun in Vorſchlagung eines andern 
geſchickten Subjecti zu dieſem Poſten ein pflichtichuldiges Genügen 
zu leiften, jo weiß dazu feinen befjern als den Krieges- und Domänen- 
rath von Ned bei der Cüſtrinſchen Kammer, welcher alle Qualitäten 
befiget, nicht allein jego einen vollfommen guten Director, jondern 
auch Fünftig einmal einen tüchtigen Präfidenten abzugeben, und da 
er ohnedem mit Gütern in der Neumarf angejeljen, jo würde es 
am convenablejten fein, ihn in eine andere Provinz zu verjegen; 
wobei mir zu meiner fünftigen Verhaltung €. K. M. allergnädigiten 
Befehl erbitte, wenn ich einen oder den andern in dem mir aller- 
gnädigjt anvertrauten Departement finde, der in der Provinz, wo— 
rin er ftehet, gar zu große Connerion hat, ob derjelbe nicht zu 
Evitirung alles Argwohns bei eine andere Kammer zu verjeßen, 
jedoch daß vorhero davon E. K. M. allerunterthänigfte Vorſtellung 
gejchehe und Allerhöchjtvero Approbation darüber eingeholet werde. 

Mehrere weiß nach meiner theuer geleifteten Pflicht vor jego 
nicht hiezu in Vorſchlag zu bringen, fondern überlafje alles E. K. M. 
allerhöchiten Pispofition, und falle E. K. M. den p. von Red 
dazu allergnädigjt ernennen möchten, jo fünnte dejjen Stelle wieder 
mit dem bei der Pommerſchen Kammer ald Supernumerar ftehenden 
Kriegesrath von Schöning, von Geburt ein Pommer, welcher auch 
allda Güter Hat, hinwieder bejeget werden. 

Weil aber der Striegesrath Zinnow, der E. K. M. befannt, 
daß er ein vollfommen geſchickter Menjch, nur 220 Rthlr. Befoldung, 
von Hauje aber nichtes zuzufegen hat und daher jehr kümmerlich 
leben muß, fo wird es von E. K. M. Befehl dependiren, ob der 


Blumenthald Vorſchläge Über Anftellungen und Berjegungen. 91 


p. Binnow in bes p. von Ned Beioldung treten, der p. von 

Schöning aber mit des p. Zinnow bisherigem Gehalt verjehen werden 

jol, worüber € 8. M. allerhöchſte Entichliefung gemärtigen 
. . will. 
P. 8. 

Auch ... haben E. K. M. ferner in Höchftdero allergnädigftem 
vom 23. cur. befohlen, pflihtmäßig anzuzeigen, ob unter denen 
Königsbergifchen Kriegesräthen auch fchlechte Leute verhanden, von 
welchen man nichtes fodern noch hoffen fünne, welche jodann ihrer 
Dienfte zu erlaffen und andere gefchidtere Leute davor zu befteflen, 
dergleichen ich dann auf ſolchen Fall vorzufchlagen hätte. 

Ich zeige hierauf allerunterthänigft pflichtmäßig an, daß zwar 
die jegige Räthe ſämbtlich noch zu gebrauchen, die beiden Krieges- 
räthe aber Schlemüller und Meyer in Militär- und Steuerjachen 
befjere Dienfte als in Domänen leiften fönnten; daher von E. 8. M. 
Befehl dependiren wird, ob bei fich ereignender Gelgenheit diefelbe 
darin zu placiren. Inſonderheit ift der p. Meyer in Marich-, 
Einquartierungs und andern dahin einjchlagenden Militärfachen jehr 
geübet und würde E. 8. M. darin nüglihe Dienfte leiften können, 
weil er von offenem Kopf, ein guter Arbeiter und ſtets unverdrofjen. 

Der Kriegesrath von Retzdorff ift unter allen der ſchwächſte, 
von dem man zwar vor jeßo nicht viel fodern kann, ich hoffe aber, 
daß, warn er unter die Aufficht und Anführung des Präfident von 
Bredow gerathen wird, er fich beſſer formiren werde; wobei es 
aljo auf E. K. M. Gnade beruhet, ob ihm noch ein Jahr Zeit 
gegönnet werden joll, umb zu jehen, ob er einfchlagen möchte, davon 
ih dann nicht ermangeln werde, €. K. M. aufrichtigen und pflicht- 
mäßigen ferneren Bericht allerunterthänigft zu erftatten. 

Und als die Stelle des verjtorbenen Kriegesrath Rieger noch 
nicht wieder bejeget, ich aber bereit3 in meinem allerunterthänigften 
vom 15. curr. deshalb Vorfchläge gethan, worauf ich noch zur Zeit 
mit feiner allergnädigiten Refolution verjehen, jo will darumb 
wiederholentlih allerunterthänigft bitten und nur noch diejfes aller- 
gehorſamſt beifügen, daß, falls E. K. M. folchen nach meiner Pflicht 
eingerichteten Vorſchlag allergnädigft approbiren möchten, den p. 
von Dewit aber nicht in des fodann abgehenden p. Sprengers 
Stelle placiret wiſſen wollten, dazu der bisherige Auscultator von 


92 Nr. 57, 58. — 27., 28. Juni 1746. 


Arnim bei der Pommerſchen Kammer der gejchietefte fein würde, 
weil derjelbe große Hoffnung von fich giebet, daß er E. K. M. 
mit Nugen werde dienen fünnen, nachdem ich den bisherigen Super 
numerär Kriegesrath von Schöning bereit® in meinem heutigen 
allerunterthänigjten nad Cüſtrin in unmaßgeblichen gehoriamften 
Vorſchlag gebracht. 


57. Cabinetsordre an Blumenthal. 
Charlottenburg, 27. Juni 1746. 
Ausfertigung. — R. 92. Blumenthal 29. 


Perjonalveränderungen bei der Königsberger, Stettiner und 
Eüftriner Kammer. 


Nachdem ich den Einhalt Eurer beiden Schreiben vom 25.') 
mit mehrern erjehen habe, jo habe Ih Euch darauf hierdurch zur 
Refolution ertheilen wollen, wie Ich zwar von allen denen darin 
von Euch vorgefchlagenen Leuten feinen fenne, Mich aber hierunter 
lediglih und allein auf Euch repofire, in dem gnädigften Vertrauen, 
daß Ihr Mir feine andere als redliche, fleißige und geichidte Sub- 
jecta, die in feinen Connerionen ftehen, jo wider Meinen Dienft 
und Intereſſe laufen fünnen, vorschlagen werdet. Zu dem Ende 
nun lafje Ich es dabei beiwenden, daß der bisherige Königsbergifche 
Krieges- und Domänenfammer-Director Kellner erlafjen und ihm der 
Abſchied ausgefertiget werde, hergegen agreire Ich in deſſen Stelle 
den jegigen Krieges- und Domänenrath bei der Eüftrinischen Kammer, 
den von Ned, hHinwiederumb zum Director nach Königsberg, bin 
auch zufrieden, daß der Kriegesrath von Schöning aus der Pommer- 
Ihen Sammer in die zu @üftrin verjeget und der Striegesrath 
Binnow mit des p. von Ned bisheriger Bejoldung, der p. von 
Schöning aber mit des p. Zinnomw bisherigem Gehalt verjehen werde. 

Daß die beiden Königsbergifche Krieges- und Domänenfammer- 
Räthe Schlemüller und Meyer bei fich ereignender Gelegenheit in 
Militär- und Steuerfachen gebrauchet werden mögen, davon und 
daß der Kriegesrath von Retzdorff noch zur Zeit in feinem bisherigen 
Poſten bleibe, um zu jehen, ob er noch einjchlagen möchte, bin Ich 


!, Ar. 56. 


Der König billigt die Vorſchläge Blumenthald. — Juſtizſache. 93 


zufrieden; fo agreire Ich auch, daß der Pommerjche Kriegesrath 
Sprenger nach Königsberg in die Stelle und Gehalt des verftorbenen 
Kriegesrath Riegers gefeget werde. 

Dem p. von Dewitz ftehen diejenige Bedenflichkeiten entgegen, 
daß er nicht in der Pommerſchen Kammer placiret werden fann, 
welche Ihr jelbjt bei Gelegenheit des p. von Ned angeführet habet; 
hergegen will Ich den bisherigen Auscultator von Arnim bei der 
Pommerſchen, Kammer in des Supernumeraire Sriegesrath von 
Schöning Stelle agreiren, daferne es ein Menſch von Kopf ift und 
der hauptfächlich dabei Fleiß und Application, auch Kenntniß von 
der Wirthichaft hat. Wegen des vacant werdenden Gehaltes von 
dem p. Sprenger muß es fchlechterdinges fo gehalten werben, wie 
Ih es in Meiner generalen. Ordre wegen Rüdung bei vacanten 
Tractamentern befohlen habe.!) Ihr habt aljo alles bei dem General- 
Dirertorio hiernach zu beforgen.?) 

Uebrigens approbire Ich allerdinges, daß, wenn Ihr in dem 
Euch anvertrauten Departement einen oder andern findet, ber in ber 
Provinz, worinnen er ftehet, gar zu große Connerion hat, Ihr als- 
dann eine Verjegung defjelben pflihtmäßig vorfchlagen und Meine 
Approbation darüber einholen möget. 


58. Labinetsordre an das General-Directorium. 


Charlottenburg, 23. Juni 1746. 
Abſchr ED. an das ED. III. Der. Sammelbd. 
Juſtizſache. 

Der König ſendet an das General-Directorium die Beſchwerden des 
Grenadiers bei der Garde, Peter Mertens, gegen den verſtorbenen und 
den gegenwärtigen Richter zu Wetter in der Grafſchaft Mark, um ſie zu 
examiniren, und falls dem Kläger während ſeiner Dienſtzeit von jenen 
Richtern Unrecht geſchehen iſt, das ſofort zu redreſſiren und ihm zu ſeiner 
Satisfaction zu verhelfen. ?) 


1) Bol. Bd. VI, 2. ©. 515, 631, 638. 

2) Vgl. Nr. 60. 

3, Es handelt fich offenbar um einen Act abminiftrativer Jurisdietion, 
als deren Organe alfo auch die Richter in Cleve-Mark zu betrachten find. 


94 J Nr. 59, 60. — 29. Juni — 5. Juli 1746. 


59. Cabinetsordre an den markgräflich ſchwedtſchen Amtsrath Kraufe. 
Charlottenburg, 29. Juni 1746. 
Concept. — R. 9. 431. A. 
Ausweifung des Amtsraths Krauſe aus Schwedt. 

Se. Königl. Maj. in Preußen ze. haben aus bewegenden 
Urſachen rejolviret, daß der marfgräflich ſchwedtſche Amtsrath Kraufe, 
welcher fich bishero zu Schwedt aufgehalten Hat, alfofort und nad) 
Erbrehung dieſer Ordre fi) von dort wegbegeben und fi) von 
Schwedt bis auf zehen Meilen wenigftens entfernen, auch fich nie- 
malen unterjtehen ſoll, jonder höchſtgedachter Sr. K. M. Special» 
ſchriftlichen Permiſſion weder jemalen nah Schwedt zu fommen 
noch fi in einem Diftrict von zehen Meilen daherum jehen oder 
betreten laffen fol. Wie dann überdies auch Höchſtdieſelbe er- 
meldetem p. Kraujen alle Eorrejpondance mit des Markgrafen von 
Schwedt Hoheit gänzlich unterfagen und ſchärfſtens verbieten. 

Sollte derjelbe fich unterfiehen, diefem Sr. 8. M. höchſt 
ernftlihen Befehl in irgend einem Stüde, es ſei directe oder 
indirectement, zuwider zu leben und zu Handeln, fo Hat derfelbe 
nicht3 anders als die jchwerejte Ahndung zu gemwärtigen und einer 
Icharfen und empfindlichen Beftrafung ohmausbleiblich verfichert 
zu fein.!) 


60. Schriftwechlel des Königs mit Blumenthal. 
5.—18. Juli 1746. 
Ausf. bezw. Konc. R. R. Blumentbalm 29. 

Nochmals die Frage der Königäberger Vacanz. 
Eabinetsordre an Blumenthal. Potsdam, 5. Juli 1746. 
Ob Ich zwar auf Eure Mir gethane Vorſtellung?) accordiret 
habe, daß der Pommerſche Krieges: und Domänenrath Sprenger 
zur Königsbergijchen Kammer verjeget und die Stelle des allda ver- 
ftorbenen Sriegesrath Rieger hinwiederumb befommen foll, jo habe 
Ich doc nachhero gefunden, daß, da Ich Schon verfchiedene Membra 
der Ponmerjchen Kammer nah Schlefien gejehet, es die Affaires 
_— J Näheres über die Veranlaſſung zu dieſem Befehl hat ſich nicht ermitteln 
laſſen. Die Sache hängt offenbar zuſammen mit der Unterſuchung der beſtändigen 


Streitigkeiten des Markgrafen und feiner Unterthanen. Vgl. Nr. 51. 
2 Mr. 56. 


Schwedter Sache. — Nblehnung der Vorſchläge Blumenthals. 95 


bei derjelben zu.jehr derangiren würde, wann Ich noch mehrere der 
Provinz Pommern und der dortigen Umftände fundige Sriegesräthe 
von dar wegnehmen und in andere Kammern verjegen würde. 

Ih habe dannenhero refolviret, Meine vorige Reſolution 
dahin zu ändern, daß ermeldeter Kriegesrath Sprenger nicht zur 
Königsbergifchen Kammer verjeget werden, jondern nad als vor 
bei der Pommerſchen Kammer bleiben fol. Wornach Ihr Euch 
dann zu achten und das gehörige zu verfügen habet. Solltet Ihr 
unter denen andern von der Pommerſchen Kammer noch nicht fo 
routinirten Kriegesräthen, ala dem d’Arreit, Dewig oder Opderbed, 
ein Subjectum, jo nach Preußen zu jegen, finden, werde Ich Mir 
dergleihen auf Euren Vorſchlag gefallen Lafjen. 

Ymmediatberiht Blumenthals. Berlin, 8. Juli 1746. 

... So viel den d’Ürrejt betrifft, fo ift felbiger zwar ein 
geſchickter Menſch und guter Arbeiter; da Ich ihm aber die Direction 
gewifier Bauten zu €. 8. M. wahrem Interefje und die Aufficht 
über andere damit verfnüpfte Sachen aufgetragen, die ich dorten 
feinem andern anvertrauen fann, jo kann Bflichten halber denjelben 
hiezu nicht in Vorſchlag bringen. 

Der von Dewig hätte hiezu hinlängliche Capacität und wäre 
als Departementsrath wohl zu gebrauchen; da er aber die Surpivance 
auf den p. von Grumbkow als Kanzler von der Bommerfchen Re- 
gierung Hat, dazu in Bommern mit anjehnlichen Gütern angeſeſſen, 
die feine Öftere Gegenwart erfodern, jo würde er diefen Poſten zu 
verbitten juchen, und E. 8. M. Dienjt würde jo geftalten Umb- 
ftänden nad, wann er dazır forciret werden jollte, nur leiden. 

Der p. Opderbed ift ein ſonſt gejchicdter und fleißiger Mann, 
deffen Force aber einzig und allein in Rechnungs- und Kaſſenſachen 
beftehet, von oeconomicis aber gar nichtes weiß, auch dazu feine 
Inclination hat, jo mich auch bewogen, €. 8. M. ſchon vorhin 
allerunterthänigft vorzutragen, ihn aus dem Rechnungs-Departement 
mit in die Kammer zu ziehen, umb das bei jelbiger ganz in Nüd- 
und Umftand?) gerathene Rechnungsweſen und die delabrirte Kafjen- 
jachen wieder in gehörige Ordnung zu bringen und darin zu unter- 
halten, jo aud) von €. K. M. allergnädigft approbiret, ihm aber 


I) unstant mnd. — Mißftand. 


96 . Nr. 60, 61. — 5. Juli 1746. 


große Jalouſie zugezogen, dahero man ihn auch ‚gerne wieder an 
die Seite hätte, indem man dorten nicht wohl ertragen kann, daß 
ih auf alles eine jo genaue Attention habe. Damit aber die 
Königsbergihe Kammer wieder mit vollfommen guten Leuten ver- 
fehen und auf den Gumbinnſchen Fuß (worüber €. K. M. bishero 
eine allergnädigfte Zufriedenheit bezeiget) tractiret werde, jo bringe 
den bei jelbiger ftehenden SKriegesrath von Blumenthal in aller- 
unterthänigiten Vorſchlag, von welchem, ob er gleich ein Neveu von 
mir, € 8. M. auf meine theuer geleiftete Pflicht, die mir lieber 
als alle Verwandtichaft, verſichern kann, daß er in cameralibus 
nicht allein volllommen routiniret, jondern aud) jeinen Dienft mit 
unermüdetem Eifer und wahrer Application verjiehet. Dem p. von 
Bredow würde auch bei feiner neuen Function und zuweilen kränk— 
fihen Umbftänden eine große Erleichterung im Dienſt widerfahren, 
wenn er zugleih einen Menſchen mitbrächte, den er genau Fennet 
und auf welchen er fich vollkommen repofiren könnte. 

Sollten €. 8. M. nun diefes allergnädigit aljo approbiren, 
fönnte deſſen Stelle Hinwieder mit dem dafigen Auseultator von 
Lettow bejeßet werden, welcher fich bishero gut appliciret und feinen 
Voften wohl wahrnehmen wird. 

Schließlichen kann hiebei Pflichten halber nicht unangezeiget 
lajjen, wie ich den p. Sprenger in meinem allerunterthänigiten vom 
15. voriges aus feiner andern Urſach als der großen Connerion, 
jo er in Bommern Hat, zu der Verſetzung nah Königsberg in 
allerunterthänigjten Vorſchlag gebracht, indem er nicht allein eines 
Stettinihen Kaufmanns Sohn, jondern aud eines Eolbergichen 
Kaufmanns Tochter geheiratet, wodurd er jowohl vor fich ſelbſt 
als auch durch diefe Mariage mit dem größten Theil des Landes 
und denen mehreften Beambten in naher Verwandtihaft und ge— 
nauer Connerion ftehet, welches gewiß vor €. K. M. Dienst nicht 
profitable jein fann, jo ic) nicht mit gleichgültigen Augen anfehen 
fönnen, und die Folge der Zeit wird dieſes bald näher an den 
Tag legen und zeigen, wer es mit €. 8. M. Dienft redlich meinet. 
Ich aber werde mich begnügen, wenn ich mein Gewiſſen in An— 
zeigung der wahren Beichaffenheit jeder Sache ohne alle andern 
Nebenabfichten beruhiget, und E. 8. M. Befehlen in pflichtſchuldigſter 
Treue ohne viele Wortgepränge allergehorjamfte Folge leiſten Fann. 


” 


Berfonalveränderungen bei verjchiedenen Kammern. 97 


Sabinetsordre an Blumenthal. Rheinsberg, 11. Juli 1746. 

Auf dasjenige, jo Ihr in Eurem Schreiben vom 8. diejes mit 
mebrern vorjtellet, Habe Ih Euch hierdurch in Antwort ertheilen 
wollen, daß, weil Ich bedenklich finde, die Gumbinnenſche Kammer 
auf einmal von jo gejchidten Arbeitern zu entblößen, Ich nod) 
nicht reſolviren kann, den Kriegesrath von Blumenthal von dar 
wegzunehmen und nad Königsberg zu ſetzen, indeffen Ich doc 
ſchon bei anderer Gelegenheit und mit der Zeit feiner eingedenf 
jein werde. 

Was den von Dewitz anbetrifft, jo würde die prätendirte 
Adjunction auf den von Grumbfow wohl nicht hindern können, 
daß derjelbe nicht nach Königsberg verjeget werden jollte, maßen 
Ich von folder Adjunction nicht das geringjte weiß, Euch aud 
wohl befannt it, daß ein- vor allemal und ohne Unterfcheid Ich 
feine Adjunctiones gebe noch ftatuire, mithin, wann der p. von 
Grumbkow einmal mit Tode abgehen follte, Ich gewiß von defjen 
Stelle nad; eigenem Gutfinden disponiren würde. Ich habe außer- 
dem aber Meine Urjachen, warum Ich den von Dewitz ſchwerlich 
bei einer Kammer goutiren werde; bei welchen Umjtänden dann 
wohl Hauptjählih auf den d’Arreft zu reflectiren fein und dieſer 
in des verjtorbenen Kriegesrath Rieger Stelle, fo ſonſten der 
p. Sprenger haben jollen, nach Preußen zu verjegen fein wird. 

Unterm 18. Juli berichtet Blumenthal, daß er ſogleich nach Empfang 
diefer Ordre „die Erpedition angegeben”, daß d'Arreſt ftatt Sprengers 
nad Königsberg in die Stelle des verftorbenen Rieger verſetzet werden folle.t) 


61. Kesgewang an Blumenthal. 
Königsberg, 5. Juli 1746. 
Munbum, gez. von Lesgewang. — R. 92. Blumenthal 114. 
Lesgewangs Entlaffung. 
Ew. Excellenz danke ih ganz gehorfamft dor das unterm 
28. passato |!| mir gütigſt communicirte wegen meiner von 
Sr. 8. M. auf mein wiederholtes Bitten mir allergnädigft accor- 
dirten Erlafjung von dem Kammer-Präfidio und den deshalb bei- 
gefügten Wunſch. 


!, Eigenh. Eonc. R. 92. Blumenthal 29. 
Acta Borussica. Behördenorganifation VI]. 7 


98 Nr. 61, 62. — 5. Juli 1746. 


Es haben ©. K. M. mir jolches auch vermittelft copeilich 
anliegendem höchſtgnädigen Cabinetjchreiben!) befannt gemachet. 

Ich bin mit dieſer königlichen Gnade vollflommen zufrieden 
und zweifle nicht, Gott werde mir das von Sr. 8. M. mir auf 
meine Lebenszeit zugewandte dergejtalt jegnen, daß meine nod) 
übrige Tage in mehrerer Ruhe zuzubringen hoffe, als leider bisher 
geichehen. Ich kann nicht leugnen, daß des p. Kellners (welcher 
feit feiner Abwejenheit nach der abjchriftlihen Anlage?) zum erjten 
Mal an mid) gejchrieben) bisherige Demarches und der jchlechten [!] 
Hilfe, die ih an ihm gehabt, mein Leben auf 10 Jahr verfürzet, 
und wünſche ich, wie id) auch nad der von E. E. mir beliebigft 
gethanen Berficherung nicht zweifle, daß mein Succefjor, der Herr 
Präfident von Bredow, bei dem neu ernannten Herrn Director von 
Ned und denen 2 andern Herrn Kriegesräthen eine leichtere Arbeit 
und eine gute dauerhafte Gejundheit als bisher haben möge. 

Meine Schuld ift es nicht geweſen, daß ich nicht geſchicktere 
Membra in einiger ihrer Stelle bei entjtehenden VBacanzien erhalten; 
man hat jeit verfchiedenen Jahren auf meine Vorftellungen, die ich 
doch jonder die geringste Nebenabfiht auf Eid, Pflicht und einzig 
und allein zum wahren Dienjt des Königes gethan, nicht reflectiret; 
dadurch aber ift es gefommen, daß Leute, die dem MWerfe nicht 
gewachſen gewejen, anhero geſchicket worden und mit welchen nicht 
fortzufommen. 

E. €. haben die Güte umd laſſen Sich meinen Bericht vom 
13. Januarii 1744?) aus dortigem Archiv geben, da ich auf ein 
von Sr. K. M. höchſt eigenhändig vollnzogenes Reſeript vom 
30. Decembris 1743?) ein bis zwei der gejchicteften und ehrlichiten 
Männer aus Hiefigem Kammercollegio vorjchlagen jollte, welche die 
Unterjuchungen in denen Sachen von Konfequence verrichten 
fünnten und ich mit meinem Kopf davor ftehen follte, hierunter 
ohne die geringste Abficht zu procediren, auch auf Pflicht und Ge— 
wiffen diejenige Membra aus der Kammer anzeigen, die nicht die 
gehörige apacität hätten, fo werden E. E. erjehen, daß es nie- 


1) Vgl. Nr. 48 (am Ende). 

2, Nicht erhalten. 

3), Nicht erhalten. Bgl. aber VI. 2. Nr. 421 (Königliche Ordre an Platen). 
Wahrfcheinlich ift ein folches Neicript damals an alle Kammerpräfidenten ergangen. 


Resgewang über feine Entlaffung. Sein Nachfolger v. Brebom. 94 


malen an wahrhaften Borjtellungen ermangeln laſſen; allein man 
hat mir gejuchet, wie nicht anders zu vermuthen, unglüdlid zu 
machen; Gott aber hat es anders gefüget, und bin ich mit meinem 
jegigen Schickſal zufrieden, und foll dabei mein größtes Soulagement 
mit fein, wann € E. mir in Dero geneigten Freundichaft noch 
ferner zu conjerviren geruhen werden. 

©. 8. M. haben mir befohlen, das Präfidium bis zu des 
Herrn Bräfidenten von Bredow Ankunft zu continuiren, welches 
auch mit Freuden thun werde; weiln aber nicht weiß, wie bald 
jolches geichehen dörfte, als wornad mich eben jeßo bei ihm er- 
fundigen will, jo hoffe, daß, in fo lange ich dieſe Function verjehe, 
auch das völlige Tractament mir noch werde ausgezahlet werden, 
welches E. E. Hofjentlih gütigft zu vermitteln mir nicht verjagen 
werden, wogegen ich zeitlebens mit der vollfommenften Hochachtung 
und Ergebenheit beharren werde E. E. ꝛec. 


62. Bredow an Blumenthal. 

Gumbinnen, 5. Juli 1746. 

Gigenbändig. — R. 9. Blumenthal 114. 

Anfrage, ob er den Bräfidentenpoflen in Königsberg 
depreciren fann. 
Aus Ew. Ercellenz gnädigem Schreiben vom 28. Juni habe 
mit mehrern erjehen, daß eg Sr. K. M. allergnädigit gefallen, mid) 
zum Präfidenten bei die Königsbergijche Kammer zu ernennen. 
Ich kann nicht anders, als dieſe fünigliche allerhöchſte Gnade in 
tiefefter Unterthänigfeit zu veneriren und zugleih €. E. dei ge— 
horſamſten Dank für Derofelben gnädigen Vorforge hierdurch abzu- 
ftatten.. Ob ich nun wohl bei diefer meiner anderweiten Ver— 
änderung Sr. 8. M. Huld und Gnade, auch zugleich eine bejtändige 
Protection von E. E. abnehmen kann, mithin diefem Beruf mit 
Freuden folgen follte, jo finden fich jedoch verjchiedene Umstände, 
welche mich dabei in die äußerfte Bekümmerniß ſetzen. Ich habe 
bishero in einem Poſten zu ftehen die Gnade gehabt, wobei ich 
Sr. 8. M. allerunterthänigite Dienste zu leiten im Stande ge- 
wefen, indem mir die Umftände des Landes befannt und ich dahero 
7* 


100 Nr. 62, 63. — 5.—12. Juli 1746, 


alles überjehen fönnen.!) Nunmehro joll ich nad) eine andere 
Provinz gehen, wojelbit erjt die Gonnaifjance mich erwerben muß. 
Diejes erfordert eine gejunde Leibesconftitution, welche die nöthige 
Fatiguen ertragen kann; E. E. aber ift bekannt, daß das Podagra 
mich in jolde Umstände gejehet, daß ich öfters gar nicht mehr fort 
fann und zuweilen, wie e8 noch ißo geichehen ijt, etliche Wochen 
die Stube und das Bette hüten muß. Mithin ſehe ich fein Mittel 
vor mich, auf was Art die jo möthige Kenntniß des Landes 
acquiriren könnte. Ueberdem ift die VBerfafjung der Königsbergijchen 
Kammer in folder Bredouille, daß nicht abzujehen ift, wie es 
redrejfiret werden fann. Ein gut Theil vom Ertraordinario 
ift abgenommen; nad; meinen Nachrichten jollen noch viele Beamten 
die Vergütungen von anno 1744 et 1745 wegen Mangel des 
Geldes nicht erhalten haben, und in dem 1746jten Jahre hat Die 
Kammer zum Unterhalt der Bauern viel Getreide ankaufen müjfen, 
wodurch das Ertraordinarium von ſolchem Jahre noch mehr ge— 
jhmälert worden; und iſt daraus leicht zu jchließen, daß die Be— 
amten in dem 1746ften Jahre noch weniger als in den vorigen in 
Richtigkeit gefeßet werden fünnen. Alles diejes nun feet mich in 
größefter Sorge und machet mich fürchten, daß ich anftatt der bis— 
herigen föniglichen Gnade Fünftighin nichts anders als Höchſtdero— 
jelben Ungnade mir zumwege bringen werde. Da ich nun bei dielen 
gefährlih anjcheinenden Umftänden gar nicht mit mir einig werden 
fann, wozu id) mich entjchließen joll, jo werden €. E. nicht un— 
gnädig bemerfen, wenn ich mir die Freiheit nehme, diejelben hier- 
durch um einen gnädigen Rath ganz gehorfamft zu bitten, ob es 
nicht faijable jei, daß bei Sr. 8. M. ich dieſe Verſetzung zu 
depreciren juchete und deshalb meine Fränfliche Leibesconftitution 
insbefondere anführete. Ich will indefjen ohne E. E. gnädiges 
Sentiment hierbei nichts thun und mich einig und allein auf Dero- 
jelben gnädigen Befehl hierunter repofiren, in der gewifjen Hoffnung, 
daß Hochdiejelben jo wie bishero, aljo auch Fünftighin mich Dero 
bejtändigen Protection würdigen werden. Sch baue auf Gott und 
E. E. und bin verficheret, Diejelben werden mid) mit Dero Rath 
hierunter dergejtalt an die Hand gehen, als jolches mein wahres 


!) Bredom war bisher Präfident der Litanifchen Kammer in Gumbinnen 
geweſen. 


Vredow über den Königsberger Präfidentenpoften. — Kellners Entlaffung. ioi nu 


Befte erfordert. Wobei E. E. beftändigen Gnade mich empfehle 
und mit dem vollfommenften Rejpect beharre E. E. x. 


P. S. 

E. €. Pferde find noch in gutem Stande, und Hoffe ich, daß 
Diejelben damit zufrieden fein werden. Sie finden von allen, fo 
fie jehen, Approbation. Der Herr von Becquer verfichert, fünftig- 
hin ein gutes Comportement mit dem Herrn Geheimen Rath Klöft 
zu unterhalten. !) | 


65. Kammer:Director Kellner an das General-Directorium. 
Amt Stradaunen, 12. Juli 1746. 
Abichrift. — R. 92. Blumenthal 83. 
Kellner über feine Entlafjung. 

Mit geftriger Poſt erhalte die erbauliche Nachricht, daß mir 
wegen meines fränklichen Zuftandes die Dimiffion ertheilet worden; 
wobei ein hohes General- ꝛc. Directorium mir zugleich befohlen, die 
unterm 28. Mai, au 7. und 11. Juni a. c. an mich ergangene 
Verordnungen jammt denen mir zugefommenen Cabinetsordres wegen 
Anschaffung des für die nmothleidende und Hülfsbedürftigfte Unter- 
thanen ohnumgänglich geforderten Bejagviehes, denenjelben auch zu 
reichenden höchſtnöthigen Brodforns alfofort und ohne den geringiten 
Beitverlujt an den Krieges- und Domänenratd Domhard zu weiterer 
Bejorgung abzugeben. 

Lepteres habe unverzüglich bewerkitelliget, und was meinen 
Abſchied betrifft, nehme ich ſolchen nad 23jährigen treuen Diensten 
als ein unnützer Knecht im tieffter Ehrfurcht und mit derjenigen 
Zufriedenheit an, welche ein vedliches Herz und gutes Gewiſſen 
lediglich zu wirken vermag. Ich danke dabei ganz gehorfamft und 
ergebenjt vor alle währender Zeit meiner Dienerfchaft von Einem 
Hohen General- zc. Directoriv, auch deſſen Gliedern genofjene Gnade, 
Gewogenheit und Freundichaft; bitte aufrihtig umb Vergebung, wo— 
ferne jemand ohnverjchuldet von mir beleidiget ift; vergebe dagegen 


I) Die beiden Directoren der Gumbinnenfchen Kammer. Kloeſt war erfter, 
Becquer zweiter Director, obwohl Becquer ald Kriegsrath älter war als Kloeſt. 
Bgl. S. 77 Anm. 


10T NE 64, 66. — 18. Juli 1746. 


von ganzem Herzen allen öffentlihen und heimlichen Feinden und 
werde nie aufhören, in meiner Einjamfeit jelbige zu lieben. 

Diefe wahre Gemüthsfaſſung wird defto eher glaublich werden, 
wenn hiedurch verjichere, durch die unterwegens mir zugeftoßene 
higige KranfHeit jo entfräftet öfters gewejen zu jein, daß kaum 
vermuthen können, dieſes berücdhtigte Amt zu jehen zu befommen; 
ih mithin dejto mehreren Bewegungsgrund gehabt, auf das Ende 
zu denken. Schließlich wünjche und verlange nichts mehr in diefer 
unbeſtändigen Welt als die unverhofft durch meinen Abjchied hieſelbſt 
gefundene Ruhe und werde über den bevorjtehenden Ort derjelben 
folgende Worte ſetzen: 

Inveni portum; Spes et Fortuna valete! 

Sat me lusistis, ludite jam alios! 


64. Labinetsordre an den Feldkriegszahlmeiſter Herre. 
Rheinsberg, 15. Juli 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Ablieferung der Feldtriegestaife an den König. 

Nahdem S. KH. M. ꝛc. aus dem allerunterthänigften Berichte 
vom 11. diejes des bisherigen Feldfriegeszahlmeifter Herre!) erjehen 
haben, daß derjelbe mit der Feldkriegeskaſſe von Breslau zu Berlin 
angefommen, um den gebliebenen baaren Reſt des Feldfriegesfafjen- 
bejtandes a 23979 Rthlr. 10 Gr. 8 Pf. nad) Höchftderojelben 
Dispofition abzugeben, jo haben Höchſtdieſelbe darauf allergnädigit 
refolviret, daß er jothanen baaren Beſtand zu Höchftderofelben 
eigenen Händen abliefern und folchen zu dem Ende an Dero Ge- 
heimen Rath Eichel adrefliren, auch von demjelben fodann die von 
Sr. 8. M. unterjchriebene Quittung empfangen Soll. 


65. Kammergerichts:Derordnung. 
Berlin, 15. Juli 1740. 
Gedr. bei Mylius, C. C. M. Contin. III, 8184. (gej. Görne). 
Abkürzung der Proceſſe. 
Auf verſchiedentliche königliche Befehle an die Juſtizeollegien be— 
treffend Verkürzung der Proceſſe hat das Kammergericht Vorſchläge gethan 


i) Nicht erhalten, 


Feldkriegskaſſe. — Kammergerichtöverordnung über Procefabtürzung. 103 


die vom König approbirt worden find und auf ein Fönigliches Reſertip 
v. 8. Juni e. a. hin nunmehr befannt gemacht werden. 

1. Auf eintommende Klag-Libelle bin und in processu litis fol 
fünftig neben den zu erlaffenden Mandaten, Moratorien u. dergl. ohne 
erheblihe Urfadhen nicht anfänglich gleich Eventualtermin zum Verhör 
angefeßt werden, jondern damit nad) der Kammergerichtsordnung Tit. 19, 
$ 10—13 verfahren werben. 

2. ratione Formalium Processus, und wo es nur auf Snftruction 
der Sache anfommt, follen fünftig Verhöre nicht gejtattet werden. Viel— 
mehr ſoll nad Mittheilung des Schriftfages der einen Partei an die andere, 
legterer eine präjudicielle nicht zu prorogierende Zeit von 8—14 Tagen zur 
Gegenäußerung gejeßt, die Sahe dann von 2 Räthen aus den Acten dem 
Collegium vorgetragen und darauf eine Decifiv-Refolution ertheilt werden. 

3. Uppelljahen von den Untergerichten, in denen dort jhriftlich ver- 
fahren ift, jollen, wenn fie dazu qualificirt find, „nicht gleich beim Kammer— 
gericht zum fchriftlihen Verfahren, oder wenn die Sache unter 100 Thlr. 
betrifft, ad Protocollum verwiejen werden“. Die Verhöre super admissi- 
bilitate remediorum extraordinariorum et super querela nullitatis jollen 
auch cejfieren zc. 

4. Iſt jemand ad Instantiam Remediorum verftattet, ſoll künftig 
bon jedem Theil nur ein Sag angenommen, in Instantia Appellationis 
nur ad Duplicam usque gegangen werden; Geſuch um licentia replicandi 
bezw. triplicandi bleibt den Parteien geftattet zc. 

5. Bei Anterponierung der Nullitätsquerel müfjen die 50 ZThlr. 
Suceumbenzgelder jofort erlegt werden. Eraminirung duch 2 Räthe. 

6. Die Abfaſſung der Protocolla extraordinaria wird fünftig vom 
Präjidenten an die Räthe nach feinem Ermefjen übertragen. Nach 14 Tagen 
müffen fie in der Hegel geſchloſſen fein bei Verluſt der Protocol: und 
Bortragsgebühren für den betreffenden Rath oder Advocaten. 

Die Advocaten jollen nur Sachen annehmen, bei denen ſie hinläng— 
lihe Informationen erhalten, zur Vermeidung der Rüdfragen. Steine Sap- 
fchrift beim Kammergericht ift ferner mehr anzunehmen ohne Attejt des 
betreffenden Advocaten, daß er oder wer fie gemacht hat. 

8. Parteien follen Fünftig bei Einreichung der erften Vorftellung durch 
Vollmacht einen Mandatarius ad Acta conftituieren, bei 5 Thlr. Strafe. 

9. Diefe Berfaffung gilt vom 1. Yug. a. c. ab und zwar für das 
Kammergericht, die dort litigierenden Parteien und deren Sadwalter. 


104 Nr. 66--68. — 14.—17. Juli 1746, 


66. Labinetsordre an den Etatsminifter von Arnim. 
Rheinsberg, 14. Jult 1746. 


R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Dandelmans Tod, 


Die Nachricht von dem unvermutheten und jchleunigen Ableben 
des Etatsminifters von Dandelman’) ift Mir nicht angenehm ge— 
wejen, und thut es mir recht leid, einen jo geichidten als integren 
Minifter verloren zu Haben. ch werde inzwiichen darauf bedacht 
jeind, defjen Stelle hinwiederum mit einem andern tüdhtigen Manne 
zu bejegen, bi8 dahin aber Ihr und das Juftizdepartement des Ver— 
ftorbenen gehabte Arbeit mit rejpiciren und bejorgen müſſet. 

Dem kurz darauf nach Berlin zurückgekehrten Cocceji giebt der König 
durch Cabinetsordre, Potsdam 20. Juli (ebenda) auf, die königlichen Ordres 


in Reichs-Juſtizſachen aus Dankelmans Nachlaß auszufondern und das 
darin Befohlene zur Ausführung zu bringen. 
67. Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 17. Juli 1746. 


R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
PBroviantbediente aus der Böhmifhen Kampagne von 1744. 


©. K. M. ꝛc. befehlen Dero General-Directorio hierdurch in 
Gnaden, daß jelbiges an Höchjtderojelben eine Lifte von allen den- 
jenigen Proviantbedienten einjenden joll, welche in der Campagne 
in Böhmen in anno 1744 bei denen Magazins geftanden und nad)= 
bero Dienste erjchlichen und befommen haben. 

Näheres ift über die Ungelegenheit nicht zu ermitteln geweſen. 


68. Schriftwechfel des Königs mit Blumenthal. 
17.—20. Juli 1746. 
R. 92. Blumenthal 29. 
Domhardt3 Anftellung beim Stutamt in Trafehnen. 
Cabinetsordre an Blumenthal. Potsdam, 17. Juli 1746. 2) 
Da Ich von der bisherigen Wirthichaft auf dem Stutamte in 
Preußen?) jo wenig als von der dortigen Pferdezucht zufrieden ge— 


1) Wilhelm Friedrih Frhr. von Dandelman (vgl. S. 1 Anm.) war am 
12. Juli geftorben, nah faum halbjähriger Dienftzeit als Auftizminifter. Er 
hatte ald Nachfolger Broich neben dem Eriminaldepartement hauptfächlich die 
Reichsjuſtizſachen zu beforgen gehabt. 

2) Ausf. 

3) Trafehnen. 


Dandelman +. — Proviantbediente von 1744. — Domhardt. 105 


wejen bin und wohl einjehe, daß der dafige Stallmeifter Bingel 
dem Werke nicht recht gewachſen ift, jo daß, wenn es beſtehen joll, 
eine ganz andere und bejjere Einrichtung darunter gemachet werden 
muß, als habe Ich rejolviret, desfalls nachjtehende Dispofition zu 
machen: daß nämlich zuvörderſt der bisherige Beamte zu Ragnit, 
Domhardt, welcher fürzlich als Krieges- und Domänenrath in die 
Königsbergijce Kammer gejetet worden, von foldher weg und in 
die Gumbinnenfche Krieges- und Domänenfammer gejeget, ihm auch 
zu feinem Departement hauptjählid das Stutamt jolchergeftalt ge— 
geben werden foll, daß er völlige Freiheit und Autorität habe, alles 
dajelbft Sowohl in der Wirthichaft als in der Pferdezucht nad) 
feinem Gefallen und Gutfinden einzurichten, zu ändern und zu dis— 
poniren, hergegen will Ich, daß der Kriegesrath von Blumenthal aus 
der Gumbinnenjchen Kammmer zur Königsbergiichen in des p. Dom- 
hardt Stelle verleget werden jol. Ihr Habt Euch aljo hiernach 
zu achten und alle gehörige Verfügung deshalb zu machen, dabei 
auch wohl dahin zu jehen, daß mehrgedachter p. Domhardt durch 
diefe Verjegung weder an feinem Tractament noch jonften das ge- 
ringſte verliere, allermaßen ich denjelben dadurch durchaus nicht 
verjchlimmert, wohl aber eher verbefjert wijjen will, wie Ih dann 
gefonnen bin, demselben vor feine Aufficht über das gefammte Stut- 
amt noch ein apartes Douceur oder Zulage machen zu lajjen.!) 


ISmmediat-Bericht Blumenthals. Berlin, 18. Juli 1746.°) 


Der Minifter berichtet: 
wie der verjtorbene p. Rieger in Königsberg 


aus dem Domänen-Etat . » 2» 2 2 550 
aus dortiger Kämmerei. 200 
750 Rthlr. 


gehabt, der Domhardt dagegen hat nur aus dem Domänen-Etat 
500 und der p. von Blumenthal in Gumbinnen gleichfalls 500 Rthlr. 
Befoldung gehabt. 

Wenn nun E. K. M. allergnädigjt befehlen, daß dem p. Dom- 
Hardt des p. von Blumenthals gehabte Bejoldung A 500 Rthlr. in 


!) Ueber die Reorganijation des Stutamtes Trafehnen handelt Joachim, 
Domhardt ©. 10-18. 
2) Eigenhändiges Concept. 


106 Nr. 68, 69. — 17.20. Juli 1746. 


Gumbinnen angewiejen, ihm auch von der Riegerſchen Befoldung 
aus dem Königsbergichen Etat noch 100 Rthlr. nebft den 200 Rthlr. 
aus dortiger Kämmerei zugeleget würden, jo würde er fodann über- 
haupt 800 Rthlr. erhalten, womit er jehr wohl zufrieden fein könnte, 
und E 8. M. würden das ihm fjonft noch allergnädigft zugedachte 
aparte Douceur menagiren fünnen. Der p. von Blumenthal fönnte 
jodann des p. Domhardts gehabte Bejoldung à 500 Rthlr. erhalten, 
und wird es hiebei von E. K. M. Gnade dependiren, ob ihm zu 
mehrerer Aufmunterung in feinem Dienft und weil es in Königsberg 
theurer Leben ald in Gumbinnen, von der Riegerichen Bejoldung 
100 Rthlr. zugeleget werden jollen, wodurd er 600 Rthlr. erhielte. 

Bon der Riegerichen Befoldung würden jodann noch übrig 
bleiben 350 Rthlr. Weil aber der p. d’Urreft bishero 500 Rthlr. 
in Stettin gehabt und €. K. M. allerhöchſt nicht wollen, daß fich 
jemand verjchlimmern foll, jo wird es von E. 8. M. fernerweitigem 
allergnädigjten Befehl dependiren, ob jtatt dejjen der bisherige Aus— 
eultator von Arnim, welden E. 8. M. kraft Dero allergnädigiten 
vom 27. voriges in des damaligen Sprengers Stelle zum Krieges- 
rath bei der Bommerjchen Kammer ernannt und jego dem d'Arreſt 
ſuccediren follte, nach Königsberg gehen fol, welcher als ein An- 
fänger in der Bejoldung damit friedlich fein könnte, und würde da- 
durch alles in gehörige Ordnung gejeßet.!) 

E. 8. M. allerhöchſte Nejolution erwarte hierauf in tieffter 
Erniedrigung und bin verfichert, daß durch die Aufficht, jo E. K. M. 
dem p. Domhardt über das Stutambt allergnädigft anvertrauen 
wollen, e3 fich dorten alles balde ändern werde, bevorab wenn der 
p. Bingel nahdrüdlid; angewiejen würde, ihm in allem gehörige 
Folge zu leiften, weil er die Pferdezucht aus dem Grunde verftehet 
und feine Hauptpafjion darin gejeßet. 


Sabinetsordre an Blumenthal. Potsdam, 20. Juli 1746.) 

Der König bat von den Borfchlägen des Miniſters Kenntnis 
genommen. 

Ob Ich nun zwar die Verjplitterung der vacanten Tractamenter 
ohnendlich haffe, fo will Ich doch aus denen von Euch angeführten 


) val. Nr. 56, 57, 60 
2) Ausj. 


Domhardt in Trafehnen. — Begründung des VI. Departementt. 107 


Urfahen die von Euch vorgeichlagene Dispofition paffiren laffen, 
dergeftalt, daß!) ... . 

Der König fährt dann fort: 

Uebrigens und da der Kriegesrath Domhardt jchlechterdinges 
die Oberaufficht und Direction von dem Stutamte in Preußen haben 
joll, als follet Ihr das erforderliche veranlafien, damit der Stall» 
meifter Zingel jowohl als der p. Lehmann daſelbſt auf das aller- 
nachdrücdlichjte angewiejen werden, dem p. Domhardt jchlechterdinges 
in allen Stüden gehörige Folge zu leiten. 


69. Kabinetsordre an das General:-Directorium. 
Potsdam, 20. Juli 1746. 
Abſchrift. C.O. VI. Dep. Sammelbbd. 
Begründung des VI. Departements. 

Nachdem S. K. M. ꝛc. aus höchjteigener Bewegung aller- 
gnädigjt rejolviret Haben,?) Dero Etatsminiftre von Happen von 
dem bishero bejorgten Departement der Proviant-, Magazin-, 
Marſch-, Einquartierungs- und Servisjadhen nunmehro völlig zu 
dechargiren, dahergegen aber daſſelbe hinmwiederum Dero Etats— 
minijtre von Katt als ernanntem General-Kriegescommifjaire anzu— 
vertrauen, dergejtalt, daß Dderjelbe nur einig und allein gedachte 
Magazin, Marſch-, Einquartierungs- und Servisjachen unter dem 
Namen des Sechſten Departement? vom General- x. Directorio 
privative refpiciren, von allen übrigen bei dem eneral-Directorio 
vorfallenden Affairen aber, fie haben Namen, wie jie wollen, ganz 
und gar dispenfirt fein und in feine Weile davon meliret werden 
joll, ald mahen ©. 8. M. ſolches mehrgedahtem Dero General- 
Directorio hiedurch zur Nachricht und Achtung allergnädigjt befannt, 
mit Befehl, die gejammte Srieges- und Domänenfammern und wo 
es jonften nöthig wäre, darnach zu inftruiren. 

Uebrigens ift Sr. K. M. allergnädigfte Intention, daß der 
Geheime Finanzrath Deutjch?) bei diejem VI. Departement hinfüro 

!) Die Vorfhläge des Minifterd werden in Form königlicher Rejolution 
wiederholt. 

2) Bl. E.-D. vom 8. Febr. 1746, Nr. 9. 


3) Deutfh war ebenfo wie Statt 1744 u. 45 beim Feldfriegscommifjariat 
thätig gemejen. 


108 Nr. 70, 71. — 21. Zuli 1746. 


ftehen und außerdem noch einer aus denen Geheimen Finanzräthen 
des General-Directorii bei folches Departement gejeget werden joll. 


70. Cabinstsordre an das General:Directorium. 
Potsdanı, 21. Juli 1740, 
Abſchrift. ED. VI. Dep. Sammelbd, 
Katt und das General-Directorium. 

Nachdem ©. K. M. Dero General-Directorio bereit? unter 
dem geftrigen Dato Derojelben höchſte Willensmeinung, das dem 
Etatsminiftre von Katt anvertraute Departement betreffend, befannt 
gemadt, Sie auch legteren mit einer bejondern und geheimen 
Inſtruction!) deshalb verfehen haben, als befehlen höchſtgedachte 
S. K. M. hiedurch ermeltem General-Directorio jo gnädig als alles 
Ernits, daß daſſelbe gedachtem Etatsminiftre von Statt in jeinen 
Departementsjachen nicht die geringjte Schwierigkeit machen, noch 
etwas in dem Wege legen foll,?) widrigenfalls Höchftdiefelbe ſolches 
gegen denjenigen, jo ſich dergleichen unternehmen würde, auf dag uns 
gnädigite reflentiren werden. 


71. Labmetsordre an das General:Directorium. 
Potsdam, 21. Juli 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Erprejfungen des Steuerraths Marconnay. — Sicherftellung 
der Feuerlafiengelder. 

S. 8. M. x. laffen Dero General- ꝛc. Directorio hierbei 
abjchriftlich zufertigen, was der Dbriftlieutenant von Hauß vom 
Prinz TFerdinandichen Regiment wegen der Umjtände, welche ſich 
bei der zu Nauen legthin gehaltenen Unterfuchung, warum denen 
Leuten daſelbſt die Feuerkaſſengelder“) noch nicht ausgezahlet worden, 


i) Nicht erhalten, aber im Wefentlichen wohl zu reconjtruiren aus dem 
entipredhenden Paſſus der Erneuerten Anftruction für das General-Directorium 
vom 20. Mai 1748. 

2) Es hat ſich nichts ermitteln laſſen, das auf diefe Schwierigfeiten Licht 
werfen könnte, 

3) Die ältere Feuerkaſſe war 1711 aufgehoben worden. Weber eine neue 
Feuerfaffen-Ordnung enthält Mylius C. C. M. nichts, abgeiehen von dem Feuer- 
focietätd-Reglement für Berlin vom 29. December 1718 (V, 1. Nr. 30, ©. 249/50). 


Katt und dad Gen.-Dir. — Die Steuerräthe u. die Feuerkaſſengelder. 109 


wider den Krieges und Steuerrath Marconnay hervorgethan, aller- 
unterthänigft melden wollen. 

Wann nun Höchjtdiefelbe dergleichen ſchändliches Betragen, 
als in gegenwärtigem alle von gedachtem p. Marconnay gehalten 
worden, nicht jo hingehen lafjen, jondern allerdings refjentiret und 
gejtrafet werden joll, jo befehlen Sie hierdurch Dero General- ıc. 
Directorio jo gnädig als alles Ernftes, daß zuvorderſt gedachter 
Marconnay aljofort arreftiret und zur gefänglichen Haft gebradjt 
werden fol. Demnädft Toll das General» ıc. Directorium die in 
diefer Sache verhandelte Acta einfordern und, wenn foldhe nod 
weiter bei demjelben eingejehen worden jeind, alsdenn dahin erfennen 
und Sprechen, daß zuvorderft der p. Marconnay denen Leuten, von 
welchen er, wie in denen Acten enthalten, ganz ohnerlaubte Douceurs 
und Discretionen abgeprefjet hat, ſolche Gelder aus feinem eigenen 
Bermögen wiederum erftatten und reftitiiren, dabenebſt aber caffiret 
jein und überdem noch auf ſechs Wochen nah Spandau zum 
Feltungsarreft gebracht werden joll. Welches alles denn gedachtes 
General-Directorium jofort und fonder Zeitverluft zur Erecution 
bringen, inzwijhen auch Sr. 8. M. ein anderes gejchidtes Sub- 
jectum, vor deſſen Derteritt und Treue dafjelbe repondiren Fann, 
an des Marconnay Stelle in Vorſchlag bringen foll. 

Wann übrigens höchſtgedachte S. K. M. vorhin ſchon ver- 
Ichiedentlich angemerfet haben, daß die bisherige Verfafjung wegen 
der Feuerkaſſengelder, nach welcher nämlich die Commissarii locorum 
gedachte Gelder von denen Städten einheben und jelbige immittelft 
und bis zur Auszahlung, worüber öfters viele Fahre verftreichen, 
in Händen behalten, auch nur alle drei Jahr deshalb Rechnung 
thun, wodurch denn öfters und nach denen genugjam vorhandenen 


Doch geht aus dem erneuerten Reglement für die vereinigte Feuerfocietät der 
fur- und neumärfifhen Städte vom 30. Mai 1800 (N. C.C. X, 2955 ff.) hervor, 
daß im Jahre 1719 eine Societät der fur- und neumärfifchen Städte (mit Aus— 
ihluß der Reſidenz) begründet worden war, deren principia regulativa vom 
4. December datirt waren. Dieſe Societät beruhte auf gegenfeitiger Zwangs— 
verfiherung der Hauseigenthümer; außer den befonderen Beiträgen bei großem 
Feuerſchaden wurden auch regelmäßige laufende Beiträge entrichtet. Archivalifches 
Material G.-D. Aurmarf, Feuerfafjenwefen. Auf dem platten Lande fand eine 
bejondere Orbnung wegen der Feuerſocietät jtatt. Vgl. darüber v. Thile, Churmärf. 
Eontributiond- und Schofeinrichtung, 1768, ©. 464 ff. 


110 Nr. 71—73. — 21. Juli 1746. 


Erempeln geichehen ift, daß die Gelder vergriffen, ein oder anderer 
Commissarius loci darüber unglüdlid, die armen abgebrannten 
Leute aber jtatt der gehoffeten Beihülfe Ichändlicher Weile um das 
Geld betrogen worden feind, als befehlen S. 8. M. Dero General: 
Directorio hierdurch allergnädigit, ſothane ſchändliche Mißbräuche 
alfofort abzuftellen und zu dem Ende allen und jeden Commissariis 
locorum der Churmarf zuvorderjt aliofort die Rechnungen von denen 
bisher eingehobenen SKafjengeldern, ımd zwar an jedem Drt in 
Gegenwart des daſelbſt in Garniſon ftehenden commandirenden 
Dfficiers und in Beijein des Magiftrats und der Vorſteher der 
Bürgerihaft abnehmen und jwftificiren zu laſſen, demnächſt aber 
mit denen Feuerkaſſengeldern eine anderweite Verfaſſung zu machen, 
dergejtalt daß die Commissarii locorum jelbft mit Einhebung jo- 
thaner Gelder jo wenig al® mit deren Auszahlung weiter das ge- 
ringfte zu thun haben, hergegen jolche von denen Städten immediate 
an die Ehurmärfiiche Nentei eingejandt, mithin von derjelben hin— 
füro bejonders eingenommen und dahin, wo es gehöret, wiederum 
anggezahlet, auch über die Einnahme jowohl al! Ausgabe bejondere 
Rechnung geführet werden joll. Bei denen gewöhnlichen Kaffen- 
vifitationen alsdenn Sollen die Kaſſencuratores jedesmal genau mit 
unterjuchen, wie es bei denen Feuerkaſſengeldern ftehet, und davon 
ihren Rapport alsdenn an das Collegium mit erftatten, diefe[!] aber 
alle Attention darauf mit nehmen, dab die ausgejchriebene Feuer— 
fajjengelder allemal prompt und richtig einfommen und dergeftalt 
auch wiederum an die Abgebrannten, welche ſolche haben müſſen, 
jobald diefe nur ihren Bau anfangen, ausgezahlet werden; widrigen: 
fall und wenn ſolches nicht mit aller Promptitude gejchiehet, das 
General- x. Directorium die Kammer deshalb davor auf das aller- 
nachdrücklichſte reſponſable machen foll. 

Uebrigens verbieten S. K. M. Hierdurch ein» vor allemal auf 
das allerernftlichite, daß wegen der Feuerkaſſengelder von niemanden, 
er jei, wer er wolle, das allergeringfte, es Sei unter dem Namen 
von Douceur, Disceretion, Kanzleigebühren, Schreib- oder Kopial- 
gebühren oder wie es ſonſt heißen möge, genommen werden fofl, 
widrigenfalla der Contravenient ohnausbleiblich caffiret werden muß; 
geftalten denn mehrhöchſtgedachte S. K. M. überhaupt hierdurch 
befehlen, daß Hinfüro von Expeditionen wegen Abgebrannter oder 


Feuerkafjengelder. — Neumärkiſche Kammer. — Landrathscharakter. 111 


auch wegen anderer Remijfionen, jo denen Beamten oder Unter- 
thanen im Lande accordiret werden, jo wenig bei der Sanzlei des 
General-Directorii als bei denen Rammerfanzleien nicht die ge- 
ringſte Sportuln noch Kanzleijura gefordert oder genommen werben 
jollen. Wornach das General-Directorium die gehörige Verfügung 
zu thun hat. 


72. Labinetsordre an den Hammıerpräfidenten Baron von Köben. 
Potsdam, 21. Juli 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Wirthſchaft bei der Neumärfifden Kammer. 

Nachdem Ih den Einhalt der von der Neumärfifchen ꝛc. 
Kammer unter dem 15. diejes eingefandten Generalbalance von der 
dafigen Landrentei de Trinitatis 1745/46!) erhalten und denjelben 
mit mehrern erjehen babe, jo muß Ich die wegen des bei den 
Renteigefällen fich befundenen minus [angeführte Raifons] vor diejes 
Mal billig gelten lafjen, Ic bin aber von Eurer Derteritö und 
Mir genugiam bekannten Gejchielichkeit perjuadiret, daß, wann Ihr 
allererft ein Jahr oder was dorten gearbeitet haben werdet, Ihr 
alsdenn denen Sachen dajelbjt ein ganz anderes Anſehen als bisher 
geben und die gehörig gute Ordnung vollentommen wieder einge- 
führet haben werdet. 

Das bei dem Forſtetat obgedadhten Jahres fich befindende 
plus muß zu feiner Zeit an den Geheimden Rath Köppen?) nad 
Berlin eingefandt und gegen deſſen Quittung ausgezahlet werden. 


75. Labinetsordre an das General-Directoriumn. 
Potsdam, 21. Juli 1746, 
Ausf. Gen.sDir, Kurmarl, it. VII. Landräthe, Briegnig. 
Charalter als Landrath ertheilt. 
Durh C.O., Potsdam 21. Juli 1746, theilt der König dem 
General-Directorium mit, daß er dem Friedrich Wilhelm v. Bülow auf 
dejjen Anfuchen, gegen das Angebot von 200 Rthlr. zur Recrutenkaſſe, den 


1, Nicht erhalten. 
?) Hriegszahlmeifter (Rendant der General-Kriegstaffe). 


112 Nr. 74, 75. — 24. Juli — 13. Auguſt 1746. 


Charakter als Landrath (in der Prignig) ertheilen wolle. (Batent vom 
23. Juni 1746.) 

1750 fam Billow beim König mit dem Gejudy ein, daß er nun auch 
als Landrath bei den Landes: und Kreisſachen in der Prignig zugezogen 
werden möge; Gehalt beanfpruche er nicht. Eine C.O. d. d. Potsdam 
6. Februar 1750 an das General-Directorium gewährt dies Geſuch, unter 
der ausdrüdlichen Bedingung, daß der p. v. Bülow „den älteren, dort 
wirklich bereits etablirten Yandräthen in feinem Stüd vorgreifen müſſe“. 
Die entfprechende Ordre an die furmärkiihe Kammer erging 11. Fe- 
bruar 1750. 


74. wei Labinetsordres an den Etatsminifter von Arnim. 
[Potsdam,] 24. Juli, 20. Auguft 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
amele-Klingaräfffihe Proceßſache. — Eocceji und Arnim. 

I. (24. Juli.) Sch Habe zwar erfehen, was Ihr nebſt dem 
Geheimden Raty Mylius unter dem 14. diefes in der Kamekeſchen 
und Klinggräfichen Proceßſache jehr weitläuftig berichten wollen; ’) 
wie Ich aber davon nicht ſonderlich erbauet bin, da ich mehr 
Animofits gegen den Etatsminifter von Cocceji ala fonften was recht 
deutliches darinnen gefunden habe, überdem auch ch nicht gewillet 
bin, in dieſer Sache Selbft zu Sprechen, fo follet Ihr Solche in dem 
Geheimden Rathscollegio nochmals zum gehörigen Vortrage bringen 
und alsdann mit Hintanjegung aller Paſſionen folchen Schluß nad) 
denen mehrejten Stimmen fallen, damit die Sache auf einmal furz 
und gut nach Recht und Billigkeit abgemachet werde. 


IT. (20. Auguft.) Ich Tehe nicht ab, warum Ihr Euch ent- 
ziehen wolle, der Enticheidung derer Differenzien zwijchen dem 
Grafen von Kamefe und dem Geheimden Rath Klinggräff mit bei- 
zumwohnen, da Ich Euch einmal jolches committiret und aufgetragen 
habe. Ih laſſe es aljo lediglich bei Meiner Drdre deshalb be— 
wenden, und fann die Sache allenfalls in der gejammten Geheimden 
NRatheverfammlung oder auch, fobald ich die durch Abjterben des 
p. von Dandelman vacante Stelle wieder bejegt habe, vorge- 


') Nicht erhalten. Ueber den Proceß ift Näheres nicht befannt. (Rep. 31, 
127). Die Staatdrathöprotocolle von 1746 enthalten nichts darüber. 


Juſtizſache. — Dftfriefiiches Nefjortreglement von 1746. 113 


nommen, gründlich erwogen und fodann ein rechtliche und ohn- 
parteiifches Finalurthel nach denen mehreften Stimmen abgefafjet 
werden. 


75. Reglement für die Regierung und die Kriegs: und Domänen: 
fanımer in Dftfriesland. 
Berlin, 15. Auguft 1746. 


Bollzogen vom König, gegengez. von Biered, Podewils, Boden, Borde. Abſchr. St.⸗A. Aurich 
Fin.» und Bolizeifahen 84, 38. 


Abgrenzung ber Eompetenzen von Regierung und Kammer. 

Schon in einem Immediatbericht vom 4. Sept. 1744 (der übrigens 
auf eine E.D. vom 30. Auguft Bezug nimmt) hatte Homfeld die Noth- 
wendigfeit betont, gewifje prineipia regulativa zur Abgrenzung der Befug- 
nifje zwifchen Regierung und Kammer feftzujegen. Er bat um Befehl des 
Königs, mit Bügel zufammen ein Project auszuarbeiten. 

Der König refolvirte mündlich (nad) Eichels Randaufzeihnung) im 
Lager vor Prag 13. Sept. 1744, darüber müſſe mit dem Etatsminifter 
v. Boden conferirt werden. 

Am 20. September überreichte Cocceji Boden den Entwinf einer 
„proviſoriſchen Anftruction“ zu dem angedeuteten Zweck.) 

In diefem Entwurf find die Berugniffe der oftfriefischen Kammer 
folgendermaßen beftimmt und gegen die der Regierung abgegrenzt. 

1. Die Kammer iſt ein bejonderes, von der Regierung ganz ges 
trenntes Collegium. 

2. Sie hat die Vorſchläge zur Bejegung der Stellen jowohl bei der 
Kammer jelbjt wie in den Aemtern zu machen, mit Ausnahme der Juſtiz— 
amtleute. 

3. Die Verpachtung und Wominiftration der Domänen ift aus- 
ichließli ihre Obliegenpeit. 

4. Alle Uecidentien (mit Ausnahme der Erpeditionsgebühren) fallen 
weg; die „Kammerbedienten“ haben ſich mit ihrem firirten Gehalt zu 
begnügen. 

5. Zu den DObliegenheiten der Kammer gehört eine Reihe von be- 
ſonders fpecificirten Gegenftänden (j. B. Münz-, Poſt-, Judenſachen, 
Fiſchereien, Inſeln, Auſternfang, Wege- und Brückenſachen, Bruch- und 
Moraſtſachen, Maaß und Gewicht, Militaria, Schatzung und Acciſe im 
Harlingerland, Strand», Deich- und Sielſachen :c.). 

6. Alle nicht befonders jpecificirten Sachen bleiben bis auf Weiteres 
der Cognition der Regierung überlaſſen. In gewiffen Fällen (Ertbeilung 


1) G.D. Oftfr. C XXXVI. 4-6. 


Acta Borussica. Behördenorganijation VII. 8 


114 Nr. 75. — 13. Auguft 1746. 


von Privilegien, Regulirung der Zünfte, Grenzfadhen) muß mit der Kammer 
communicirt werden, doch bleibt der Regierung die Erpedition. Affignationen 
an die Beamten darf die Regierung nicht vornehmen. 

7. Die Kammer bat in den ihr überwiefenen Sachen ſelbſt die 
Erpedition; fie beftraft auch die Gontravenienten und läßt durch die Vögte 
ihre Befehle vollitreden. 

8. Falls ſich aber jemand durch die Verordnungen der Kammer in 
jeinen Rechten gekränkt fühlt, jo kann er die Kammer vor der Regierung 
belangen. Die Kammer nimmt ihr Intereſſe wahr durd einen fiscalifchen 
Bedienten. Das Urtheil erfolgt im Plenum der Regierung unter Zuziehung 
eine Deputirten der Hammer nad) Stimmenmebrbeit.t) 

9, Es wird dabei die Erwartung ausgeiprocdhen, daß weder Die 
Kammer den Unterthanen, infonderheit den Ständen, Beranlafjung zu 
Klagen geben, noch die Regierung Klagen ohne Prüfung annehmen und 
zu Collifionen Anlaß geben werde. 

10. Die Stände haben fi” mit der landesberrlihen Deconomie 
nicht zu bemengen. 

11. Eine vevidirte Rentei-Ordnung wird in Ausficht geitelli; Er- 
läuterung und Veränderung diefer Anftruction ift vorbehalten. 

Diejer Entwurf Hat zwar niemals Gejegesfraft erhalten, doch hat 
er bei den folgenden Verhandlungen als Grundlage gedient. 

Die anbefohlenen Gonferenzen zwijchen Regierung und Sammer 
zur gegenjeitigen Abgrenzung ihrer Befugniſſe (1745) führten bei der 
zwijchen beiden Behörden und ihren Borfigenden (Homfeld und Bügel) 
berrichenden Gereiztheit nicht zum Zweck. Beide Behörden berichteten 
bejonders auf Grund des Cocceji'ſchen Entwurfs, Schließlich faßte Hom— 
feld die beiderfeitigen Vorfchläge in einem aus 40 Paragraphen bejtehenden 
Entwurf eines Reglement3 zufammen, der nad) Einholung eines bejonderen 
Gutachtens von Cocceji von Seiten des Departements der auswärtigen 
Sachen in den deswegen veranjtalieten Conferenzen mit dem ©eneral- 
Directorium zu Grunde gelegt wurde. Nach Mafgabe der Befchlüffe diefer 
Conferenzen wurde dann beim ©eneral-Directorium das Project umges 
arbeitet, vom Departement des Auswärtigen gebilligt und mit Immediat— 
bericht vom 18. Auguſt 1746 zur Föniglichen Vollziehung eingereicht, die 
anjtandslos erfolgt zu fein fcheint. 

Aus dem jehr umfangreichen Schriftwechfel, der über das Reglement 
geführt morden ift (R. 68. 5a) heben wir nur einige befonders bemerfens- 
werte Buncte hervor. 

’ In feinem Schreiben an Boden fügt Cocceji bei, dab nach Ausweis 


der alten Renteiordnung die Kammer von Alters ber der Regierung jubordinirt 
gewefen jei. 


Borverhandlungen über das Oftfriefifche Refjortreglement. 115 


Das Begehren der Regierung ging dahin, daß der Präfident der 
Regierung als ſolcher zugleich das Präfidium bei der Kammer führen 
möchte: man begründete dies durch die Behauptung, daß die landesherr- 
lihen Einkünfte zum größten Theil auf die Landesaccorden gegründet 
jeien und deren Berwaltung daher in engem Zuſammenhang mit der 
Landesregierung jtehe. — Die Kammer dagegen verlangte nicht nur als 
ein befonderes, jelbjtändiges Collegium anerkannt zu werden, jondern aud) 
im Namen des Königs, wie andere Kammern, verfügen zu dürfen. — 
Cocceji entjchied ich dafür, daf die Kammer zwar ein jeparates, von der Re- 
gierung unabhängiges Collegium fein müfje, daß es aber bedenklich fein 
würde, ihr zu erlauben, im Namen des Königs zu verfügen. Diejes Votum 
war jchließlich maßgebend; das General-Directorium fügte noch eine Anzahl 
von näheren Beftimmungen hinzu, wie fie in Art. 1 des Reglements aufges 
nommen worden find. Es jcheint der Mühe werth, die Hauptpuncte der weit- 
läufigen Erörterung wiederzugeben, mit denen Cocceji feinen Standpunct in 
diefer Cardinalfrage des oftfriefischen Behördenwejens erläutert und begründet. 


Er hebt zunächſt (1) hervor, wie nötig es fei, alle Neuerungen zu 
vermeiden, die den Ständen begründete Urſache zu Klagen geben würden. 
Die Accorden ftänden durch den Frieden von Sevilla unter Garantie der 
Mächte, und im Falle ihrer Verlegung könne e3 dem König gehen wie 
Raifer Karl VI., der 1728 in einem ähnlichen Falle auf den bewaffneten 
Widerftaud der Garanten ſtieß. Da nun (2) nad den Wccorden die 
Stände in den Saden, „weldye ad statum publicum gehören oder in die 
Polizei einfchlagen“, concurriren, jo daß ohne ihren Rath und Conſens 
nichts darin vorgenommen werden könne, die Stände aber nicht mit der 
Kammer, fondern nur mit der Regierung verhandeln würden, jo müſſe 
auch notwendig die Direction in folhen Sachen der Regierung gelaſſen 
werden; nur müſſe die Regierung in den Fällen, wo das Cameralintereſſe 
mit im Spiel fei, alles mit der Kammer vereinbaren. (3) Die Jurisdiction 
dürfe nah den Wccorden nur dur zwei Collegia adminijtrirt werden, 
durch das Hofgericht und durch die Regierung, von denen das eine durch 
die Stände, das andere durch den Landesherrn bejoldet wird. Bei Klagen 
über den Fürften und deffen Kammer können fich die Unterthanen nad) 
den Accorden an eins Ddiejer Gerichte wenden. Würde der Sammer 
irgendwelche Yurisdiction beigelegt werden (jei es, daß der Regierung die 
ihrige entzogen oder daß fie bejchränft würde), jo dürften die Unterthanen 
fich fogleich an das Hofgericht wenden, um dort inhibitiones auszumirken, 
und die Stände würden nicht ermangeln, gemeinjchaftlihe Sache mit ihnen 
zu machen. Das würde zu Gollijionen führen, die vermieden werden 
müßten. Sie liegen ſich aber nur dadurch vermeiden, daß alle Jurisdiction 

8r 


116 Nr. 75. — 13. Auguft 1746. 


der Regierung überlafien werde, mit alleiniger Ausnahme der Erecution 
von Domänengefällen, die der Kammer bleiben könne. Uebrigens 
fäme es (4) bei dem ganzen Streit weniger auf das fönigliche Intereſſe, 
als auf „die äußerliche Autorität der Collegien“, hauptſächlich aber auf 
die Diäten der Räthe und auf die Erpeditionsgebühren an. Es wäre 
aber nicht die geringjte Urſache zu finden, warum die Autorität ſamt den 
Diäten und Gebühren, wie fie die Regierung bisher gehabt, ihr zu Gunſten 
der Hammer entzogen werden jollte. Für die königlichen Aevenüen jei 
das gleichgültig, da hierin doc thatjächlich die Regierung ohne Mitwirkung 
der Kammer nichts thun könne. (5) Bei der Steuerverfafjung des Landes, 
nach der die Kammer mit Acciſen und Contributionen und allem, was zu 
deren Steigerung beitragen könne, nichts zu thun babe, fünne es dem 
König ganz gleich fein, ob die Regierung oder die Kammer für das Wohl 
der Untertfanen Sorge trüge. (6) Dabei ſei aber das Harlingerland 
wohl von Dftfriesland zu unterfcheiden: mit diefem hätten die Stände 
nichts zu thun; Acciſe und Contribution famt den Regalien unterjtünden 
bier der füniglihen Bermwaltung. — 

Was die Befegung derjenigen Amtmannsitellen anbelangt, mit denen 
jurisdictionelle Befugniffe verbunden waren,!) fo verlangte die Kammer, 
daß die Vorjchläge dazu ihr allein überlafjen würden. Sie begründete 
das namentlich mit dem Hinweis darauf, man müſſe zu Amtleuten tüchtige 
und cautionsfähige Subjecte wählen, die jich zu ®eneralpächtern eignen würden, 
da man daran denken müſſe, mit der Zeit das Syſtem der Stüd- oder 
Kleinpacht mit dem der Generalpadht zu vertaufhen. — Die Regierung 
bejtand auf gemeinjchaftlihen Vorſchlägen; auch Eocceji war dafür, umd 
das General-Directorium trat diefer Meinung bei. In Verbindung damit 
fteht die Meinungsverjchiedenheit wegen der Beitallung und Verpflichtung 
folder Beamten, die in Art. 6 und 7 in der Hauptjache nach der Meinung 
der Regierung entſchieden worden ift. Daß diejenigen Beamten, die mit 
Hebung von Befällen nichts zu thun hatten, allein von der Regierung 
abhängen müßten, ward von allen Seiten zugeftanden. Nur erinnerte das 
General-Directorium daran, daß es in Fällen der Bacanz nöthig jein werde, 
zu erwägen, ob derartige Amtmannzftellen nicht mit den Rentmeifterftellen 
zu verbinden fein würden. 

Bon den Droften behauptete die Regierung, daß fie mit eigentlichen 
Sameralfahen gar nichts zu thun hätten; fie müßten daher nach wie vor 
unter der Regierung ftehen. Auch Eocceji vertrat diefe Anficht. Dagegen 
war die Kammer der Meinung, daß die Drojten thatjächlich mehr mit der 
Kammer al3 mit der Wegierung zu thun Hätten, Ein Droſt müſſe 


1) Art. 4. 


Borverhandlungen über das Dftfriefifche Reffortreglement. 117 


„generaliter die föniglichen Revenüen obferviren, ohne Conſens die Er- 
richtung neuer Warff- oder Kottjtätten nicht geftatten, über die Vorwerker, 
Mühlen, Grasbäufer, Moraften, Heu, Getreide, Bieh, Feuerung, Dienite 
und Dienftleiftung Obficht haben, dahin ſehen, daß feine Amtsſtücke ver: 
alieniret oder Strafen verfchwiegen würden, aucd Jagd und Fifcherei und 
was dergleichen mehr nicht mißbraucht würden“. Die Kammer babe aljo 
bei ihrer Beitallung ein bedeutendes Intereſſe. Uebrigens jchlägt die 
Kammer vor, die Droftenftellen ganz einzuziehen oder wenigitens die viel- 
fach ſchädlichen Emolumente zu bejchränfen. Das General-Directorium fchlug 
einen Mittelweg vor, nämlich gemeinſchaftliche Beftellung der Droften durch 
Regierung und Kammer, mit Ausnahme derer im Harlingerlande, Die 
allein von der Kammer abhängen follten. Ob eine Droftenftelle wieder 
zu befegen jei, darüber müſſe die Entjcheidung dem Könige vorbehalten 
werden. So wurde es in der Haupffache in Art. 8 geregelt. 

Auch bezüglich der Unterbeamten (Burggrafen, Vögte, Auskündiger) 
waren die Meinungen getheilt. Die Regierung, und mit ihr Cocceji, 
ſahen jie in erfter Linie als gerichtliche Erecutivbeamte für die Nemter an 
und verlangten ihre Beitallung durch die Regierung. Die Hammer und 
das General-Directorium (übrigens im Einverftändniß mit dem auswärtigen 
Departement) betonten, daß fie vor allem zur Beitreibung der Pächte, 
Hebung der landesherrlichen Gefälle ꝛc. beftimmt jeien. Demgemäß wurde 
feftgefeßt, daß fie von der Hammer vorgeichlagen werden müßten, jo jedoch, 
daß diefe deswegen mit der Regierung communicire; die Beeidigung jolle 
dann durch beide Behörden erfolgen. 

Die Ausmiener!) wurden von der Regierung als reine Juftizbediente 
reclamirt, während die Kammer auch bei ihnen ein Sameralinterefie geltend 
machte, namentlich weil ihre Befugnifje fi auch auf die landesherrlichen 
Güter erftredten. Es wurde deswegen bejchlojfen, ihre Bejtallung der 
Regierung und Kammer gemeinschaftlich zu übertragen. 

Was das rathhäusliche Wefen in den Städten angeht, jo verlangte 
die Regierung und mit ihr Eocceji, daß dies durchaus der Kammer ent: 
zogen und der Regierung untergeordnet bleibe. Dagegen erklärte das 
General-Directorium im Einverftändnig mit der Kammer, daß die Be- 
ftätigung des Emdener Magiftratd zwar der Regierung verbleiben, 
daß aber in Bezug auf Aurich und Norden neben der Regierung auch die 
Kammer zuftändig fein müffe, und daß ji der König vorbehalte, im 
! Die Ausmiener find eine eigenthümliche Mifchung von Auctionatoren 
und Notarien. Sie bejorgten damals (wie auch heute noch) Verfteigerungen, Pacht» 
und Miethöverträge, derart, dak fie dem Erwerber der Sache für Evictionsmängel 
und dem Eigenthümer für Zahlung der Pacht- oder Miethjumme hafteten. 


118 Nr. 75. — 13. Nuguft 1746. 


Harlingerlande das rathhäusliche Wejen ganz auf den Fuß der alten 
Provinzen zu reformiren. 

Die Deich- und Sielrichter wurden nad alter Gewohnheit von den 
Deich- und Sieladhtsinterefjenten!) gewählt und von der Regierung be— 
jtätigt. Die Kammer machte das nterefie geltend, das der Yandesherr 
dabei habe, weil er der hauptjächlichite Intereſſent ſei. Nach Enticheidung 
des auswärtigen Departements, dem ſich das General-Directorium anſchloß, 
ward dieje Gewohnheit beibehalten; nur wurde der Regierung auferlegt, 
mit der Kammer darüber in Conferenz zu treten, ob dieje gegen den Ge— 
wählten etwas einzuwenden babe. Im Barlingerlande jollten die Deich: 
und Sielrihter wie der Deichrentmeifter zu Ejens lediglich von der 
Kammer abhängen (Art. 16). Die Zuziehung eines Deputirten der Kammer 
zur Rechnungsabnahme in Deich- und Sielangelegenbeiten (Art. 14) erfolgte 
auf Borftellung der Kammer, daß das Deich und Sielweſen doch aud 
ein „öconomifches Werk“ jei, au dem der LZandesherr ein weitgehendes 
Intereſſe wegen feiner Einkünfte habe. 

Die landfchaftlihen „Militärbedienten” (Capitäns, Lieutenants und 
Fähnriche) wurden von den Gemeinden gewählt und dem Landesherrn zur 
Betätigung präjentirt; fie hatten das Commando bei Landesaufgeboten und 
waren von allen Laſten befreit. Die Kammer machte deswegen ihr Intereſſe 
geltend und die Entjcheidung fiel aus, wie in Art. 9 enthalten. 

Die Strandfahen veclamirte die Kammer für jih unter Zuftimmung 
des General-Directoriums. Kocceji trat mit der Regierung für deren aus— 
ſchließliche Zuftändigfeit ein. 

Die Inſeln wollte die Regierung „als Wormauern des Landes“ 
unter die gemeinjchaftlihe Obhut der Regierung und der Kammer gejtellt 
wiſſen. Desgleihen Cocceji. Die Kammer machte aber darauf aufmerf- 
jam, daß die Infeln gar nicht mit unter den Accorden ftänden, und er- 
langte die Zujtimmung des General-Directoriums und des Auswärtigen 
Departements zu ihrer Forderung, daß fie allein die Auflicht darüber zu 
führen haben folle. Bezüglich der Polder?) war auch Cocceji — im Gegen: 
jag zur Regierung — für die ausſchließliche Zuftändigfeit der Kammer. 

Die Grenzſachen verlangte die Regierung für ſich; Cocceji trat ihr 
darin bei. Das General-Directorium war mit der Hammer für gemein: 
Ihaftlihe Erledigung durch beide Behörden. 

Bezüglich des Poſt- und Botenwefens trat das General-Pirectorium 
für ausschließliche Zujtändigfeit der Kammer ein, während die Regierung 





! Deich- und Gieladhten find die localen Verbände der Intereſſenten zur 
Inftandhaltung ber Deihe und Sielen. 
2) Eingedeichtes Neuland. 


VBorverhandinngen über das Oſtfrieſiſche Refjortreglement. 119 


und Gocceji gemeinfchaftlihe Wahrnehmung der Gefchäfte durch beide Be— 
hörden vorjchlugen. 

Die Faffung des Artikels über das Münzweſen (23) gebt auf den 
Borjchlag Coccejis zurüd, der zwifchen dem Standpunct der Negierung und 
dem der Kammer vermittelte. 

Desgleichen bezüglih der Zollſachen (24), der Juden- und Menno— 
niftenfachen (25), der Jagd» und Forſtſachen (26 u. 27) (nur bei den 
Conſenſen zum Holzfällen jeßte das General-Directorium vorherige Anfrage 
bei der Hammer durch (Art. 28) ꝛc. ꝛc. 

Bon den Zunft: und Gildefachen, die die Regierung fich vorbehalten 
wollte, erflärte die Kammer, dies ſei ein Cameralwerk. Die Zunftrollen 
jeien auch zur fürjtlichen Beit ſchon von der Kammer revidirt worden. 
Sie hätten um jo viel mehr Ordnung nöthig, weil noch nicht einmal die 
in den NWeichspatenten verbotenen Mißbräuche abgefchafft feien. Man 
fönne fich leicht vorftellen, was diefelben für eine Geftalt gewinnen würden, 
wenn jie blos der Aufficht der Regierung überlafjen blieben. 

Art. 37 (Rentei-Erecution u. dgl.) beruft auf dem Vorſchlag der 
Kammer, dem Eocceji und das General-Directorium gegen die Regierung 
beitraten. 

Art. 38 (Mominiftrativjuftiz) war in dem Homfeldſchen Entwurfe 
einfach dahin gefaßt, daß Klagen von Privatleuten gegen die Kammer oder 
einzelne $ammerbediente wegen Rechtsverletzung duch AUmtshandlungen 
von der Regierung angenommen und die Sache nad dem gemeinen Recht 
und den Landesaccorden entichieden werden folle. — Auch Eocceji war im 
Ganzen dafür, wie er ſchon in $ 8 feiner Interims-Inſtruction denfelben 
Grundjag aufgejtellt Hatte. — Die Regierung begründete ihre Ansicht 
duch Anführung der kaiſerlichen Decrete don 1589, des Nordenfchen 
Erecutionsrecefjes von 1593, der Eaiferlihen Rejolution von 1597 und 
anderer Accorden-Stellen. Die Kammer erwiderte darauf, dieſe Zeugnifje jeien 
nicht entjcheidend, weil dazumal noch gar Feine Kammer eriftirt hätte. 
Die von der Regierung beanfpruchte Cognition in Cameralftreitigfeiten 
würde die gefährlichjten Folgen für das königliche Intereſſe haben. 
Seder, der nicht bezahlen wolle, brauche dann nur an die Regierung 
zu provociren, um fich jedenfalls einen langwierigen Aufſchub zu Wege zu 
bringen. Die Kammer werde dadurch in Berlegenheit gerathen, ihren Etat 
zu erfüllen und überhaupt die Dinge in Zug zu halten. Das General: 
Directorium war ganz derjelben Meinung. Es fügte hinzu, der Recurs 
an die Regierung in Cameralſachen könne nicht beftehen, ohne daß die 
Kammer der Regierung indirect fubordinirt werde, was doch nicht gefchehen 
ſolle. Es pflichtet auch im Mebrigen den detaillirten Vorſchlägen der 
Kammer bei, auf denen der Art. 38 des NReglements hauptſächlich beruht. 


120 Nr. 75. — 13. Auguſt 1746. 


Wir laffen nunmehr den Wortlaut des jo zu Stande gefommenen 
Reglements folgen,!) das unterm 18. Auguft durch königliche Ordre unter 
Gegenzeihnung von Podewils und Borde an die beiden Gollegien ge— 
fandt wurde.) 

Wir Friedrih ꝛc. . . . thun Fund und fügen hiedurch zu 
wiſſen; daß Wir bei Antretung Unjerer Regierung in dem Fürften- 
tum Dftfriesland und denen dazu gehörigen Herrichaften Unſere 
ganze Vorjorge dahin gerichtet haben, nur gedachtes fajt dur 
einige Säcula beunrubigtes Fürſtenthum in eine völlige und ge— 
nugſam geficherte Ruhe zu jegen, Wir auch Unjere allergnädigfte 
Sutention hierunter durch die mit Unferen dortigen allerunter- 
thänigften treu gehorjamften Landjtänden den 7. Julii 1744 ge- 
ſchloſſene Convention und beſonders durch die bei der einge» 
nommenen Huldigung gejchehene Beitätigung derer wohlhergebrachten 
dafigen Landes-Accorden, Privilegien und Verträge, zur vollfommenen 
Eonfiftenz gebracht, alfo Unsere fernere Abficht nicht weniger dahin 
gehe, die ebenan im Lande und vornehmlich bei Unjeren dortigen 
Domainen eingejchlichene Mifbräuche abzuftellen und aufzuheben, 
mithin legtere in eine gute und richtige Ordnung bringen zu lafjen. 

Umb nun aber diejen Endzwed zu erreichen, und allen be- 
jorgliden Eollifionen zwijchen Unſerer dafigen verordneten Regierung 
und der daſelbſt neu etablirten SKrieges- und Domainen-Kammer 
vorzubauen und abzuhelfen, haben wir gegenmwärtiges Reglement, 
nachdem vorhero alles wohl und reiflich erwogen worden, entwerfen 
lafjen, und dadurch requliren wollen, was ein jedes von benannten 
beiden Collegiis Hinfüro zu verrichten haben, und was vor Sachen 
zu einem oder andern derjelben gehören Sollen, um fich darnach 
allerunterthänigft und auf das allergenauefte zu achten. 

Wir wollen, jegen und verordnen demmach Hierdurch und in 
Kraft dieſes: 

J. Daß erwähnte Unſere neuerrichtete Krieges- und Domainen— 
Kammer ein beſonderes und von der Regierung ganz jeparirtes 


1) Dafjelbe ift Schon im 18. Jahrhundert einmal gedrudt worden, nämlich 
in den Fiſchbachſchen Beyträgen (II, 322). Da diefe Drudfchrift aber äußerft jelten 
ift, fo erjchien es notwendig, den Wortlaut hier zum Abdruck zu bringen. 

2) An die Form der Publication knüpfte fi eine Auseinanderjegung 
zwifchen dem General-Directorium und dem Auswärtigen Departement, über die 
man Nr. 108 vergleiche. (6. Nov.) 


DOftfriefiiches Refjortreglement vom 13. Auguft 1746. 121 


Collegium fein, und jelbiges aus einem Bräfidenten, Directore und 
[1] Räthen beftehen, jo lange aber fein Präſes beftellet worden, der 
zeitige Director defjen Vices vertreten und die Siegel in Verwahrung: 
haben jolle; Und wie aljo die p. Kammer in feine Weije der 
Regierung jubordiniret ift, jo haben die bei der Oſtfries'ſchen 
Kammer beftellte gejamte Bediente, gleich in Unjeren übrigen Pro— 
vinzien und Landen, mit denen von der Regierung einerlei Rang, 
dergejtalt, daß die dortige Krieged- und Domainen-Räthe mit denen 
Negierungs-Räthen nad) der Anciennete und denen Datis ihrer Be- 
jtallungen rouliren; welches denn ſowohl bei vorfallenden Com- 
miffionen als jonften zu beobachten. Wenn aber unfere Dftfriefiiche 
Regierung und dortige Srieges- und Domainen-Kammer, als bei 
denen hiernächft verordneten wöchentlichen Conferenzien oder anderen 
fi etwan ereignenden Begebenheiten in corpore zufammen fommen, 
oder auch von beiden Collegiis gemeinjchaftliche Berichte erfordert 
werden und abzujtatten find, oder dergleichen Verordnungen im 
Lande zu erlaffen fein möchten, fo gehet die Regierung allemal vor, 
und unterjchreibet fich diejes Collegium, oder deren Membra ſodann 
nach ihrer Ordnung in der erften Colonne und in der zweiten auf 
gleiche Weije die bei der Krieges: und Domainen-fammer be= 
findliche Glieder. 

Was jonften die von Unferer Krieges- und Domänen-Kammer 
zu gebrauchende Eurialien anbelanget, jo ſoll jelbige zwar befugt 
fein, die das Harlingerland betreffende, wie auch an die unter ihr 
allein jtehende Dftfriefiiche Bediente zu erlaffende Verordnungen in 
Unferem höchſten Namen abzufaffen, wenn aber an dergleichen Be— 
diente in Unferem Fürftentfum Dftfriesland, welche in einigen 
Stüden ihres Amtes halber, mit von der Regiereng dependiren, 
etwas zu verfügen, jo gejchiehet jolches nur Namens der Krieges— 
und Domainen-fammer mit Unterfegung ihrer gewöhnlichen Titulatur. 

Übrigens weil, wie unten folgen wird, verfchiedene Sachen aus- 
gejeget worden, worüber die Regierung mit der Srieges- und 
Domainen-Kammer, und dieje wieder mit jener vorhero conferiren, 
au, wenn fie fich deshalb nicht vereinigen fünnen, ein jedes 
Sollegium bejonders, oder conjunetim, nachdem folches specialiter 
verordnet worden, oder die Umftände es erfordern, mit Anführung 
derer habenden Gründe, zu Unferer allergnädigften Decifion aller- 


122 Nr. 75. — 13. Auguft 1746. 


unterthänigit berichten follen, jo Haben beide Collegia fich, wegen 
eines dazu in der Woche feitzujegenden Gonferenz- Tages, auch wegen 
des Drtes, wo dieſe Conferenz zu halten, fofort zu vereinigen, und 
welcher Tag erwählet worden, ohmverzüglich Uns anzuzeigen; Wie 
denn bei jothanen Gonferenzien jedesmal von einem Secretario 
beider Collegiorum wechjelweile ein umftändliches Protocol! geführet 
werden foll. 

II. Sind die, von der Krieges- und Domainen-Kammer nur 
allein dependirende Bediente bei vorfommenden Vacanzien von der— 
jelben in Vorſchlag zu bringen, maßen fie davor ftehen und 
responsable fein muß; und in diefem Betracht lieget auch derjelben 

III. allein ob, die Hebungs-Bediente Unferer Dominial-Ein- 
fünfte in denen Memtern, welche als bloße Nentmeiftere beftellet find, 
pflihtmäßig vorzufchlagen; 

Da aber 

IV. die Amtleute in denen Aemtern Norden, Berum, Stid- 
haufen und Friedeburg außer der aufhabenden Hebung Unjerer 
Domainen-Revenien, zugleich die Juftiz mit zu adminiftriren haben, 
fo joll bei Abgang eines oder anderen derjelben von der Regierung 
und Krieges- und Domainen-Kammer über das vorzujchlagende 
Subjectum an denen verordneten Conferenz-Tagen deliberieret, und 
im Fall beide Collegia ſich deshalb nicht zu vereinbaren vermöchten, 
von ihnen conjunetim nebjt Unführung der Gapacität, und aller 
übrigen Umftände derer ſich angegebenen GCompetenten zu Unjerer 
allergnädigiten Entſchließung allergehorjamft referiret werden. 

Wenn wir nun darauf jemanden von denen in Borichlag 
gebrachten Subjectis in Gnaden ernennet, jo wird e3 wegen deſſen 
Berpflichtung jo gehalten, wie unten Artikel VII verordnet worden. 

V. Weil es mit dem Harlingerlande eine ganz andere Bewand- 
niß, als mit der Provinz Dftfriesland hat, ob es gleich derjelben 
durch die Reichs-Belehnung incorporiret ift, folglich Uns frei ftehet, 
in Anfehung bemeldten Harlingerlandes nach Unſerem allergnädigiten 
Wohlgefallen zu disponiren, jo wollen Wir generalement, daß die 
Regierung fich allda weiter mit gar nichts, als mit denen Hoheits-, 
Lehns-, Geiftlihen und Juſtiz-Sachen meliren, alle übrige dortige 
Saden aber, wie in Unferen anderen PBrovinzien, von der Krieges— 
und Domainensfanımer refpiciret werden jollen. Folglich gehören 


DOftfriefifches Refjortreglement vom 13. Auguſt 1746. 123 


auch die dafige Deich- und Siel-Sachen lediglich vor unjere Krieges— 
und Domainen-Kammer, und Hat felbige ohne Goncurrenz der 
Regierung den Deich-Rentmeifter zu Ejens bei entflehender Vacanz 
vorzuschlagen. 


VI Sollen zu Bermeidung aller Confufion und Coflifionen 
zwijchen der Regierung und Krieges- und Domainen-Kammer künftig 
die Beamte, welche zugleich Rentmeiftere mit find, 2 bejondere Be- 
ftallungen erhalten, und hat die Regierung bei vorkommenden 
Bacanzien jolche wegen der Juftiz- Pflege, die Kammer aber wegen 
der Gameral-Berrihtungen und Hebung zu entwerfen, und zu 
Unjerer allergnädigften Approbation und Vollziehung zugleich mit 
einzufenden. Wie denn 


VI. hiernächft und wenn ein neuer Amtmann von Ung be- 
jtellet worden, jelbiger, wegen der Juftiz von der Regierung, wegen 
der übrigen zur Kammer gehörigen Function aber von dieſer ver- 
pflichtet und inftruiret wird, auch die Introduction in loco von 
Deputatis beider Collegiorum gejchiehet und die deshalb bishero ge- 
bräuchliche rechtmäßige Gebühren unter ſothanen Deputatis getheilet 
werden jollen. Da aber 


VII. ſchon vorhin Art. V verordnet worden, daß der Deid)- 
rentmeifter zu Ejens lediglich von der Srieges- und Domainen- 
Kammer vorgejchlagen werden jolle, jo lieget jelbiger auch allein ob, 
denjelben in Eid und Pflicht zu nehmen und zu feinen Verrichtungen 
anzuweiſen. So viel 


IX. die Bejtellung derer übrigen Bedienten auf dem Lande, 
und zuforderft die Droften betrifft, jo fol, weil deren Function 
nicht allein in der Adminiftrirung der Juſtiz beftehet, Sondern ihre 
Berrihtungen mehrentHeils zur Kammer gehören, wenn einer von 
ihnen abgehet, wegen Wiederbefegung deſſen Platzes, zwifchen beiden 
Collegiis in denen verordneten Conferenztagen communicirt, und von 
ihnen ein oder mehrere tüchtige und convenable Subjecta Uns aller- 
unterthänigft vorgeichlagen werden, worauf es denn, und wenn Wir 
dazu jemand allerhöchft ernannt haben werden, der Verpflichtung 
und Anweiſung auch Introduction halber auf eben die Weiſe ge- 
halten wird, wie zuvor Art. VII in Anfehung der Amtmänner ver- 
ordnet worden. Zu Denen vacant werdenden Amtmanns-Stellen, 


124 Nr. 75. — 13. Auguft 1746. 


womit gar feine Hebungen verfnüpft find, jchläget die Regierung 
allein tüchtige Subjecta vor. 

Woferne aber einer von denen Vögten abgehet, jo muß die 
Kriegs- und Domainen-Kammer, weil ihr am meiften daran gelegen, 
daß getreue und chrliche Leute zu Beitreibung derer Pächte und 
andern Intraden bejtellet werden, die Borichlagung tüchtiger Berfonen 
beforgen, jedoch hat jelbige jedesmal über das von ihr vorzufchlagende 
Subjectum, und ob die Regierung bei jelbigem etwas erhebliches zu 
erinnern finde, mit dieſer Communication zu pflegen, und wenn 
hierauf jemand von Uns zum Vogt denomtiniret worden, ſoll es mit 
deren Bereidung und Introducirung gleichergeftalt wie Art. VII 
derer Amtsmänner halber feitgefeget worden, gehalten werden. 

Wegen derer Ausmienere und da jelbige von der Regierung 
jowohl, als der Kammer gebraucht werden, joll bei fich ereignenden 
Bacanzien von beiden Collegiis mit einander conferiret und ſodann 
davon berichtet werden. 

Mas die Deich» und Sielrichtere, welche von denen Deid)- 
und Sielachts-Intereffenten erwählet werden, angehet, jo wird zwar 
deren Eonfirmation in Djtfriesland der Regierung ferner gelaffeı, 
es muß aber vor derjelben Ertheilung darüber jederzeit mit Unterer 
Krieges- und Domainen-Kammer erjt conferiret werden, ob bei dem 
erwählten Subjecto etwas erhebliches zu erinnern. 

Desgleihen ſoll auch der Regierung die Vorjchlagung derer 
Magijtrats-Berionen in denen Dftfriefiichen Städten verbleiben und 
jelbige auch vor deren Gapacität haften. Im Fall aber im 
Harlingerlande bei denen Magijträten eine Bacanz vorfällt, jo hat 
fih die Regierung darin gar nicht zu miſchen, fondern deshalb die 
Beforgung der Krieges- und Domainen-Kammer lediglich zu über: 
lafjen, inmaßen Wir es allda, wie jchon vorhin angeführet worden, 
al3 in unfern übrigen Provinzen, eingerichtet wifjen wollen. 

Ferner wird zwar Unjerer Regierung die Confirmation derer 
gewählten landichaftlihden Militair-Bedienten nach wie vor gelafjen; 
da aber dieſe Leute die Freiheit von denen auf ihren Gründen 
baftenden Laften geniegen und die Krieges- und Domainen-Kammer 
nothwendig willen muß, was befreiet werden foll, um ſolches in Ab- 
gang zu bringen, und die Hebungsbediente deshalb zu inftruiren, 
jo muß auch von der Gonfirmation dergleichen Militair-Bedienten 


DOftfriefifches Neffortreglement vom 13. Auguft 1746. 125 


mit der Kummer communiciret, und inderjonderheit wegen berer- 
jenigen Orte, wo Uns die Wahl zuftehet, mit ihr überleget werden, 
ob die Wiederbejegung nicht gar cejfiren fünne. Im übrigen aber 
verbleibet der Regierung auch die gewöhnliche Vorſtellung und 
Introduction diefer Bedienten. 

X. Außer dem, jo vorhero erwähnet worden, gehöret, wie fich 
ohnedem von jelbft verftehet, der Kammer, und verwaltet diejelbe 
privative die Adminiftration oder Verpachtung Unferer Domanial- 
Güter, auch die Einnahme und Ausgabe derer Gelder die Ver— 
fertigung derer Etats, ingleichen das Bau- und Reparationswejen 
aller herrſchaftlichen Schlöffer und Gebäuden. 

Dagegen 

XL die Regierung fi aller Aſſignationen an die Rentmeiftere 
gänzlich enthalten muß, jedoch wird derjelben frei gelaffen, die 
etwan vorfallende Apprehenſions- Sectionsg- und Arkungs-, auch 
andere zum behuf derer Inquifitionen erforderte Koften und übrige 
bei der Regierung vorfommende ohnumgängliche Ausgaben aus der 
Regierungs- Brüchten- Kaffe zu beftreiten und bezahlen zu Tafjen. 
Es muß aber jelbige die Specification nebjt denen juftificatorifchen 
Belägen, auch der Defignation derer Strafgelder der Srieges- und 
Domainen-Kammer quartaliter zur Berechnung ohnfehlbar zuftellen. 

XH. Soll zwar die Aifignation wegen derer von Denen 
Strandungen, ad pios usus ausgefegten 300 Rthlr., wovon Der 
Kriegsrath und Dber-Empfänger die Berechnung ferner behält, der 
Regierung und dem Conſiſtorio überlaffen werden, jonjten aber 
bleibet die Strandfaffe der Aufficht und Direction der Krieges- und 
Domainen-Kammer anvertrauet, und lieget derjelben allein ob, bei 
Berfaufung und NAdminiftrirung derer Strandgüter nad) ihrer Vflicht 
zu verfahren. Hingegen 

XII. Wenn über den Eigenthum derer geftrandeten Schiffe 
oder Güter, und wie weit das Strandrecht ftatthaben könne, Streit 
vorfället, worüber ordentlich zu erkennen, jolches jchlechterdings zur 
Eognition der Regierung gehöret, und Ddiefe die deshalb etwan 
nöthige Eorrespondenz mit denen Auswärtigen führet. 

XIV. Kann zwar die Regierung, wegen derer Deich- und 
Siel-Saden in Dftfriesland die Direction und Oberanfficht weiter 
behalten, weil aber dergleichen Sachen als ein Öconomijches Ge— 


126 Nr. 75. — 13. Nuguft 1746. 


ihäfte mit anzujehen womit Unfer höchſtes Interefje, wegen Unjerer 
unter denen Deichachten gelegenen Ländereien, wovon ein con— 
fiverables mit beigetragen werden muß, jtarfe Connerion hat, jo joll 
Unjere Krieges- und Domainen-fammer in allen ſolchen Angelegen- 
heiten mit zu Rathe gezogen, auch derjelben von allen Sielver- 
jammlungen gehörige Nachricht gegeben, und deren Deputatus mit 
zur Rechnungsabnahme gezogen werden, damit er bemerfen fönne, 
ob die Gelder, wozu Wir jo viel beitragen, auch nützlich und mit 
aller Denage verwendet werden, maßen denn gleichfall® die Regierung 
feinen Deich- und Sielihoß eher einwilligen muß, bevor fie nicht 
deshalb das möthige mit der Krieges- und Domainen-KHammer 
concertiret hat. Und wie es 

XV. In Anfehung derer Deich und Siel-Sachen des Harlinger- 
landes lediglich bei der bereits oben Art. V!® gejchehenen Dispofition 
jein Bewenden hat, daß nehmlich jelbige allein von Unjerer Krieges— 
und Domainen-Kammer tractiret werden ſollen, aljo hat jolde 
hingegen, wenn aus Deich- und Siel-Sachen jowohl im Fürſtenthum 
Oſtfriesland als Harlingerlande, Privatftreitigfeiten entjtehen, ſich 
damit gar nicht zu meliren, fondern davon die Cognition Unferer 
Regierung ſchlechterdings zu überlafien. 

Da aud) 

XVI in nur angeführtem Art. Vt° Schon feſtgeſetzet worden, 
daß die Krieges- und Domainen-Kammer den Deichrentmeifter zu 
Ejens bei entjtehender Vacanz ohne Concurrenz der Regierung vor— 
ichlagen folle, jo hat ein gleiches wegen derer übrigen Deich- und 
Siel-Bedienten des Harlingerlandes ftatt. 

XVII. Sollen in unjerm FürftenthHum Dftfriesland die Deid)- 
und Siel:Rechnungen von Deputatis der Regierung und Kammer 
conjunetim abgenommen werden. Im Harlingerlande aber wird 
die Abnahme diejer Rechnungen der Krieges: und Domainen-Kammer 
allein überlafjen, weil die dafige Deich: und Siel-Sachen derjelben, 
wie mehrmahlen erwähnt worden, privative zugeleget find, und 
daher Hat jelbige auch 

XVIII. daſelbſt den Deich- und Siel-Schof, glei denen 
andern Impoften und Abgaben zu reguliren. 

XIX. Die Auffiht über die Injuln und die Hebung derer 
davon fallenden Revenüen, auch was zu deren Bevölferung und 


DOftfriefifches Nefjortreglement vom 13. Auguft 1746. 127 


Eonfervation erforderlich ift, wird Unferer Krieges- und Domainen- 
Kammer hiedurch aufgetragen, und hat die Regierung ſich damit 
feinesweges abzugeben. Jedoch joll, wenn zu derjelben Erhaltung, 
als zu des Landes allgemeinen Bejten, ein ertraordinairer Beitrag 
von den Ständen nöthig ift, die Kammer darüber vorhero mit Unferer 
Regierung conferiren und letztere ſodann davon den Antrag an die 
Landftände bringen; Wie denn jelbiger auch und rejpective dem 
Consistorio, wenn außer denen Oeconomicis, in Juſtiz-, geiftlichen 
und andern Sachen auf diefen Injuln etwas zu verfügen vorfümmt, 
jolches rejerviret bleiben muß. Und auf gleiche Weile ift es ebenfalls 

XX. in Anfehung der Bonder=!) und anderer Anwächſe zu 
halten; wenn aber einem tertio daher Präjudiz entjtehen und dar— 
über Klage erhoben werden jollte, jo kann die Regierung die Sache 
rechtlich entjcheiden, auch, falls jolcherhalb mit auswärtigen zu 
tractiren nöthig ijt, darüber die Direction führen; jedoch daß die 
Krieges- und Domainen-Sammer Dabei feinesweges ausgejchlofjen 
werde. 

XXI Sollen die Grenz. Saden von der Regierung und 
Krieges- und Domainen-Kammer, wie in Unfern übrigen Provinzien 
gejchiehet, aljo auch in Dftfriesland conjunctim tractiret werden, die 
Regierung aber in dergleihen Sachen die Erpedition zu bejorgen 
haben. 

XXH. Das Poſt- und Botenweſen wird von der Regierung 
und der Krieges- und Domainen-Kammer nach dem deshalb zu 
machenden bejonderen Reglement gemeinschaftlich Ddirigiret, auch 
welchergejtalt e8 in fothanem Reglement fejtgejeget werden wird, 
die Erpedition derer desfalls nöthigen Verfügungen gefchehen, Die 
in Poſt-Sachen vorfallende Streitigkeiten aber, welche durch ge— 
richtlihe Autorität zu ſchlichten, oder durch Urtheil und Recht ent— 
jchieden werden müſſen, follen zur Regierung gehörig fein, jedoch 
alle dieje Sachen summariter tractiret und von dem Deciso an 
Unfer General-Boft-Amt anhero referiret werden. 

XXIH. Wenn von Uns die Prägung einiger Münzen in 
Unjerm FürftentHum Dftfriesland rejolviret wird, jo Hat Unſere 
Krieges: und Domainen-Kammer davon allein die Bejorgung. Yalls 


1) Wohl = Bunder. Bei Bunde am Dollart waren große Anwächſe vor- 
handen, die 1750 ff. zu Poldern eingedeicht wurden. 


128 Nr. 75. — 13, Nuguft 1746. 


aber ein und andere Münze reduciret, oder gar verrufen werden 
joll, jo muß jelbige darüber vorhero mit Unjerer Regierung com- 
municiren, und jodann deshalb von beiden Collegiis gemeinschaftlich 
berichtet werden; ſollte die Nothdurft erfordern, hierunter ein und 
anderes mit Unjeren getreuen Landjtänden oder auch mit Aus— 
wärtigen zu reguliren, jo gejchiehet folches durch die Regierung, 
welche auch die Publication derer desfalld zu erlaffenden Edicten 
verrichtet; wobei denn ein vor allemal fejtgefeget wird, daß Unſere 
Regierung jo wenig im dergleihen als anderen Sachen, vor fi 
Edieta publiciren, jondern ſolche von ihr zu Unjerer allergnädigften 
Approbation jedesmal allerunterthänigft eingejandt, und unter Unferer 
hohenhändigen Unterschrift fodann allhier ausgefertigt werden follen. 

XXIV. Was die Zoll-Sachen angehet, jo wird die Manutenenz 
der Zollgerechtigfeit, und derer Zöllner, der Regierung Verfügung 
überlafjen, wie denn aud, wenn mit denen Benachbarten derer 
Zölle halber Streit entjtehet, jolches durch die Regierung aus— 
gemacht und tractiret werden foll. Es veritehet fih aber von jelbft, 
daß, fo oft deswegen mit denen Ständen oder Auswärtigen etwas 
zu verhandeln, darüber vorhero mit der Krieges- und Domainen- 
Kammer zu conferiren. 

Uebrigens ftehet diejer frei die Zoll-Defraudanten durch Eon: 
figcation oder jonften zu beftrafen, und deshalb fürzliche Abhande- 
lung und Unterfuchung anzuftellen. Im Fall fich aber jemand durch 
der Krieges und Domainen-Kammer Verordnung hierunter bejchweret 
zu fein vermeinet, jo joll die Sade bei denen zwijchen beiden 
Collegiis verordneten wöchentlichen Conferenztagen abgemacht werden. 

Desgleichen jollen auch 

XXV. Die Juden- und Mennoniften-Sacden in diejen Con- 
ferenztagen, in Ueberlegung genommen, und abgethan werden. Die 
Erpedirung wegen der Bergleitung aber muß die Krieges- und 
Domainen-Kammer behalten, auch davon, weil fie die Hebung hat, 
an Uns zur allergnädigiten Approbation allergehoriamjt jedesmal 
referiren, Dagegen die Surisdiction in denen bie Juden und Menno- 
niften betreffenden Civilibus und Eeclesiastieis Unſerer Regierung 
verbleibet. 

XXVI Die Jagd- und Forſt-Nutzung, imgleichen die Be— 
jtellung derer Forftbediente und Aufficht über dieſe Bediente, auch 


Dftfriefifches Refjortreglement vom 13. Auguft 1746. 199 


gefamte Forften und Waldungen, nicht weniger die Anweiſungen 
in Unjeren Forften Holz zu fällen, gehören privative zu Unferer 
Krieges- und Domainen-Kammer Departement, felbige ift auch be— 
fugt, die Jagd» und Forjt-Delinquenten zu beftrafen, und jelbige 
abzuhandeln. Wenn fi) aber dadurch jemand bejchweret zu fein 
glaubt, und desfalls Klage führet, jo wird die Sache zu der ver- 
ordneten Conferenz verwiejen. Wie denn 


XXVI. Woferne über die Jagdgerechtigfeit jelbit, oder jonft 
inter privatos in Jagd- und Forſtſachen, und wegen Jnjurien 
zwiichen denen Forjtbedienten und Unterthanen Streit entftehet, 
davon die Cognition Unferer Regierung ebenfalls alleine verbleibet, 
auch jelbiger 


XXVII. Die Ertheilung derer Confenje an Privatos, in ihren 
eigenthümlichen Forflen Holz fällen zu können, gelafjen wird. Weil 
aber das gemeine Beſte erfordert, daß mit denen Forſten eiviliter 
umgegangen werden, und die Krieges- und Domainen-feammer mit 
dahin jehen muß, daß dabei Unferer Forſt nicht zu nahe getreten, 
und jonften nach dem Inhalt derer Accorden vor jeden zu fällenden 
Stamm 5. bis 6. Heijter wiederum gepflanzet werben, jo muß, ehe 
dergleichen Conſenſe an Privatos ertheilet werden, darüber allemal 
mit der Krieges- und Domainen-Kammer conferiret werden. 


XXIX. Benn wegen Nutzung Unferer Jagden und Forften, 
wobei jonft fein PBaticulier intereffiret ift, ein und andere Ber- 
ordnung zu erlajien, jo gejchiehet folches durch die Krieges- und 
Domainen-Kammer, welche davon auch die Erpedition behält. Sollte 
aber nöthig gefunden werden, jolherhalb eine generale Verfügung 
im Lande ergehen zu lafjen, wird darüber vorhero zwijchen beiden 
Collegiis conferiret, und ſodann davon zu Unferer allergnädigiten 
Entjchließung berichtet, maßen fi dann ſowohl die Regierung als 
Krieges» und Domainen-Kammer der Publication derer Edicte, ohne 
Unfere eingeholte Approbation gänzlich zu enthalten hat. Und 
wie es | 

XXX. mit denen Filchereien, auch dem Aufter- Fang gleiche 
Bewandniß, als mit denen Jagden und Forften, fo ift in Anſehung 
derjelben alles ebenfalls zu beobachten, was in denen vorhergehenden 
Articuln, wegen derer Jagden und Forften, verordnet worden. 

Acta Borussica. Behördenorganifation VII. 9 


130 Nr. 75. — 13. Auguſt 1746. 


XXXI. Mit den Militaribus muß fi jo wenig Unfere Re- 
gierung, als Krieges- und Domainen- Kammer meliren, jondern 
jolches bleibet Uns, nebjt der Beitellung und Confirmation derer 
Bürger-Capitaing und anderer Bürger-Dfficierd rejerpiret. Wenn 
aber dergleichen Dfficier8 abgehen, jo hat davon die Srieges- und 
Domainen-Ranımer allerunterthänigst zu berichten, und bejorget die— 
jelbe auch, daß Unfere in DOftfriesland liegende Truppen nach dem 
Etat verpfleget werden. 


XXXU. Wegen derer Brandanftalten joll es, jo viel das 
Harlingerland angehet, auf eben die Weile, als in Unferen anderen 
Provinzien gehalten, folglich jelbige von der Krieges- und Domainen- 
Kammer allein rejpiciret werden. 

In Oftfriesland aber wird über dergleichen Sachen zwifchen 
beiden Eollegiis, bei denen wöchentlichen Eonferenztagen communiciret. 


XXXIII. Wegen Reparation derer Wege und Brüden, in jo 
weit folche von denen Communen unterhalten werden müſſen, Hat 
Unfere Regierung das nöthige pflichtmäßig zu beforgen. In allen 
andern Fällen aber, und an denen Orten, wo von Uns die Wege 
und Brüden bisher im Stande erhalten worden, foll die Srieges- 
und Domainen-Kammer jolcherhalb die erforderliche Veranſtaltungen 
vorfehren. | 

XXXIV. Die übrige Policei-Saden, und dahin gehörige Ein- 
richtung derer Ellen, auch des Maafes und Gewichts, bleiben vor 
der Hand der Obſorge der Regierung anvertrauet; jedoch daß jelbige, 
wenn dabei eine jonderliche Veränderung zu machen nöthig ift, aud) 
überhaupt in allen Fällen, da wegen Handels und Wandels etwas 
zu reguliren, darüber jederzeit mit Unſerer Krieges und Domainen- 
Kammer vorhero conferire; wie denn ebenfalls das Harlingerland 
hiervon ausdrüdlic ausgenommen wird, und die dortige Volicei- 
Saden, weil Wir ed allda überall, wie in Unjeren anderen Pro— 
vinzien, eingerichtet wijjen wollen, der Krieges- und Domainen- 
Kammer alleinigen Verfügung überlaffen werden follen. 


XXXV, Sollen alle Zunft: und Gilde-, auch Fähr- und 
Fuhr- Rollen-Saden, wie in Unferen anderen Provinzien alfo aud) 
in Unjerem Fürftenthum Oftfriesland, von Ddortiger Krieges- und 
Domainen-Kammer tractiret werden. 


Dftfriefifches Nefjortreglement vom 13. Auguſt 1746. 131 


Wenn aber deshalb neue Concessiones zu ertheilen, muß von 
jelbiger darüber jederzeit mit der Regierung bei denen verordneten 
wöchentlichen Conferenztagen das nöthige concertiret, und hiernächjt 
davon an Uns zur Decifion berichtet werden. Welches denn auch 

XXXVI Wegen aller und jeder, in das Cameralwejen ein- 
ichlagenden Privilegien, als der Dctrois zum Mühlenbau, zu neuen 
Fehnen oder anderen XTorfgräbereien, imgleichen zu Cultivirung 
derer Wüfteneien, Anlegung neuer Schäfereien, Abtrodnung derer 
Meere,!) auch Urbarmahung derer Seen, und dergleichen objerviret 
werden foll. 

XXXVIL. hat die Krieges- und Domainen-Sammer bei allen 
in denen Accorden gegründeten und verpachteten Gefällen, fie mögen 
Namen haben, wie fie wollen, die ohngehinderte Renterei-Erecution 
dergeftalt, daß dagegen feine Mandata der Regierung ftatt finden, 
wenn in einem oder anderem Fall jemand an jelbige provociren 
follte, immaßen denn der Etat vor allen Dingen erfüllet werden 
muß, und dergleichen Erecution von allen Zeiten hergebracht und 
ererciret worden. Es hat auch die Krieges- und Domainen-Kammer 
allerdings die Befugniß, Unjere Pächtere wider allen ihren Con— 
tracten entgegen laufenden Eintrag zu ſchützen, und wenn felbige 
in der Hebung, denen Wccorden zuwider, turbiret werden wollten, 
fie bi8 zum Austrag der Sache zu mainteniren und in possessione 
zu erhalten. Im Fall aber 

XXXVIII. Dabei nicht acquiesciret werden will, jo ift dabei 
der Unterfcheid zu machen, ob die Sache jo beichaffen, daß ſolche 
[nach] Regiftern, Rechnungen, PBachtcontracten, Verordnungen oder 
dergleichen in continenti demonjtriret, und ind Licht geftellet werden 
fann; da denn deshalb alle Procefje billig ceffiren müffen, und Die 
unbefugte Klägere, nachdem darüber von beiden Collegiis in denen 
wöchentlichen Conferenztagen concertiret worden, zu bedeuten und 
abzuweifen find. Kämen aber dergleichen Klagen bei der Regierung 
ein, welche nach gehaltener Conferenz mit der Kammer, durch einen 
gemeinschaftlihen Schluß nicht abzuthun wären, oder wenn Die 
Klägere allen dienfamen Nemonftrationen fein Gehör geben wollen, 
fo joll, woferne die Provocation ein vermeintliches laedirtes Recht 


I — Moore. 
g* 


132 Nr. 75, 76. — 13.—17. Auguft 1746. 


betrifft, jolches per Fiscum bei der Regierung ausgeführet, und 
darüber ante Sententiam mit der Strieges- und Domainen-Hammer 
conferiret, auch, jo viel möglich, die Sache in der Kürze abgethan 
werben. 

In allen andern aus der Padhtung und übrigen NRevenüen 
herrührenden Streitigfeiten, worüber die Krieges- und Domainen- 
Kammer fih in denen Gonferenzien mit der Regierung nicht ver- 
einigen fann, ijt summariter zu verfahren, und wenn Acta zum 
Spruch inftruiret worden, ftehet der Kammer frei, ihr pflichtmäßiges 
Bedenken beizulegen, welches von der Regierung ebenfalls gejchehen 
fann, und werden darauf die Acta zur Decifion anhero eingefandt. 

Sonjten haben zwar Unjere jämtlide Kammer-Bediente in 
ihren Privatangelegenheiten das Forum bei der Regierung, wegen 
derjelben Amtsverrichtungen aber, ift wider ein und anderes Mem- 
brum gar feine Provocation anzunehmen, nocd darauf zu veran- 
laffen, fondern fie haben folchenfalls allein bei der Krieges: und 
Domainen-Kammer davon Ned und Antwort zu geben. 

Wenn übrigens gegen die Krieges- und Domainen-Kammer, 
wegen nicht praeftirter Eviction oder denegirter Nemilfion, oder daß 
ſonſten wider den Contract gehandelt werde, geflaget wird, jo joll 
darüber jedesmal von der Negierung mit der Krieges- und Do- 
mainen-Kammer comferiret, auch wenn die Sade von ihmen nicht 
abgemacht werden fanıı, davon allerunterthänigit berichtet werden. 

XXXIX. Was die bei Denen Untergerichten erfannte Brüchten 
und Gelditrafen anbelanget, fo ſoll, wenn felbige ſich unter zehn 
Goldgulden betragen, desfalld gar feine Provocation weiter Statt 
haben; woferne fich jelbige aber Höher belaufen, jo muß dergleichen 
Provocation bei Vermeidung deren Rejieirung binnen Zeit von drei 
Wochen ohnfehlbar geihehen, und ſodann nad) eingebrachter weiteren 
Defenfion von der Regierung über den Casum von Uns nähere 
Berhaltungs-Drdre eingeholet werden, wie denn felbiger jo wenig, 
als Unferer Strieges- und Domainen-Kammer erlaubet, die einmal 
erfannte Brüchten zu moderiren, jondern joldhes Uns als dem 
Zandesfürften ſelbſt rejerviret bleibet. 

Schließlich und 

XL. Behalten Wir Uns vor, gegenwärtiges Neglement jeder: 
zeit dem Befinden nach zu erläutern, zu verändern und zu verbefjern, 
oder auch gar aufzuheben. 


Oftfriefifches NRefjortreglement. — Forftverwaltung. 133 


Urfundlich haben Wir jolches in duplo, damit ſowohl Unferer 
Oſtfrieſiſchen Regierung, als Unferer dortigen neu etablirten Krieges— 
und Domainen-fammer zu defjen genauer Beobachtung ein be— 
Jonderes Eremplar davon zugejandt werden fünne, ausfertigen lafien, 
auch beide Exemplare hohenhändig vollzogen und mit Unjerm König: 
lihen Infiegel zu bedruden befohlen. 

Die Reibungen zwifchen Regierung und Kammer hörten nach 1746 
feineswegs auf. Die Ucten find nach wie vor mit Bejchwerden der beiden 
Eollegien gegen einander wegen angeblicher Uebergriffe angefüllt. (Bal. 
namentlich Gen.Dir. Oftfriesland Tit. CXXXVI. Aurisdictionsftreitigfeiten, 
eine ganze Reihe von Convoluten.) 

Durch Reſcript vom 31. Auguſt 1748 declarirte das General: 
Directorium einfeitig das Reglement von 1746 in 88 9 und 34 dahin, 
daß die Regierung, weil fie mit der Juftizpflege genug zu thun babe, die 
Bejorgung des rathhäuslichen und Polizeiweſens, auch die Vorſchlagung 
der dazu gehörigen Bedienten der Kammer zu überlaffen habe. (Conc. 
nad Reinhardts Decret, rev. von Biere ebenda Nr. 6, vol, 3.)%) 


76. Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 17. Auguſt 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
DOberjäger Bödel Aſſiſtent des Hinterpommerfhen Oberforftmeijters 
bon Hertefeld. 

Der König hat bemerkt, daß der Oberforftmeifter von Hertefeld in 
Hinterpommern „feine Fonction nicht mit ſolcher Derterite, als es er— 
forderlih wird, verrichtet“, der Stellung aljo „nicht genugfam gewachfen 
zu jein“ jcheine; er bat daher rejolvirt, daß der Oberjäger Bödel?) nad) 
Hinterpommern gehen und dem Oberforftmeiiter von Hertefeld „dergejtalt 
zur Affiftance beftellet” werden joll, daß leßterer „in allen dortigen Jagd», 
Forft- und Maftfachen nichts vor fich alleine unternehmen, jondern alles 
gemeinfamlich mit dem Böckel tractiven und deifen Rath und Einjichten 


) Das Refjortreglement vom 19. Juni 1749 wurde auch auf Dftfriesland 
ausgedehnt durch Eabinetsordre an das General-Pirectorium vom 2. Auguft 1749. 
Dadurh wurde das obige Reglement aber nur theilweis außer Kraft gejeßt. 
Seine Bedeutung beruht darauf, daß es fpeciell auf die oftfriefiihen Verhältniſſe 
zugefchnitten ift, während das fpätere Reglement die abweichenden Berhältnifie 
der preußifchen Provinzen öftlich der Elbe im Auge hat. 

2) In den Adreflalendern nicht aufgeführt. Näheres nicht bekannt. 


134 Nr. 77, 78. — 18.—23. Auguſt 1746. 


folgen“ fol, jo dat Bödel „vor alles mit jtehen und repondiren” muß. 
Er befommt dafür von Hertefelds Gehalt (incl. Deputat und Accidentien) 
jährlich in allem 200 Rthlr. Das General-Directvorium hat das Nöthige 
zu bejorgen. 


77. Labinetsordre an den Etatsmintfter von Arnim. 
Potsdam, 18. Auguft 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Todedftrafe für Sodomie abgeſchafft. Geheimhaltung der König- 
lihen Ordres und Beſcheide. 

Das von Euch zur Unterjchrift eingefandte Reſeript an den 
Magiftrat zu Brandenburg in puncto eines wegen viehifcher Ber: 
miſchung zum Tode condemnirten Inquifiten empfanget Ihr hierbei. 
Da Sch bereits in andern dergleichen vorhin jchon vorgefommenen 
Fallen durch Meine eigenhändige Beilchriften verjchiedentlic) de— 
clariret habe, daß Ich auf dergleichen Berbrechen die öffentliche 
Todesjtrafe einestheils zu hart, anderntheils aber zu großem Scandale 
Gelegenheit gebend finde, jo will ich auch, daß in gegenwärtigem 
Falle die Todesstrafe zur Feftungsarbeit verwandelt werden joll. 
Sp abſcheulich dieſes Verbrechen an fich ift, To zeiget fich doch in 
den allermehreiten Fällen, daß diejenige, von denen folches unter- 
nommen worden, gemeiniglich Leute fein, die jo wenig einige Be— 
griffe von der Religion [haben], als von der Größe ihres horrenden 
Berbrechens informiret jeind und daß alfo jolche, jonder die Enormite 
ihres Berbrechens zu erfennen, ohne Sentiment ihrem brutalen 
Triebe gefolget haben. So ift ferner nicht zu leugnen, daß durch 
die publique und affreufe Todesbeftrafung dergleichen Inquifiten, 
viele junge und ohnjchuldige Gemüther, welche natürlicher Weije 
die Urſache einer fo affreujen Erecution wiſſen wollen, dadurd, 
zumal wenn fie in gleicher Ignorance von Sentiments jeind, mehr 
fcandalifiret al8 gebefjert und wohl gar böje Neigungen in ihnen 
erreizet werden, davon fie vorher feine Empfindung gehabt. Aus 
welchen Urſachen denn Mein Wille ift, daß auf dergleichen Ver— 
brechen fünftighin [nicht] auf die Todesſtrafe erkannt, jondern viel 
mehr auf eine proportionirte Feitungsarbeit geiprochen, zugleich 
aber alsdenn verfüget werden fol, daß ein Prediger dergleichen 
Leute bejuchen, ihnen die Größe und Abjcheulichkeit ihres begangenen 


Todesitrafe. — Geheimhaltung fönigl. Beicheide. — Brest. D.-N.-Regierung. 135 


Laſters begreifend machen und felbigen zugleich befjere und genug» 
fame Begriffe von der Religion beizubringen fi) alle Mühe geben 
joll. Ihr habt hiernach dem Criminal-Collegio,!) jedoch nicht ver- 
mittelft eines Edicts, jondern nur eines Reſeripts zu inftruiren, aud) 
ſonder demjelben diejes Mein Schreiben zu communiciren oder aber 
wohl gar anderen davon Abjchrift nehmen zu lafjen; maßen es 
Mich!) wohl nicht anders als mißfällig fein fann, wenn Ich ver- 
nehmen muß, wie bishero bei denen Kanzleien fo ohnordentlich und 
unbehutfam verfahren worden, daß Meine Schreiben, nicht weniger 
Meine eigenhändige Reſolutiones und Beilchriften gleichfalls zum 
freien Kauf gejtanden und jedermannen zum Abjchreiben und Divul- 
giren communiciret worden. Welches von nun an bei jchwerer 
Strafe durchaus nicht mehr gejchehen und worauf das Officium Fisei 
zu vigiliren bejonders angeleitet werden joll. 


78. Labinetsordre an den Etatsminifter von Arnim. 
Potsdam, 25. Auguft 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Unbotmäßigteit der Breslauer DOber-Amtöregierung. 

Dem König ift bei feiner Anwejenheit in Breslau eine Borftellung 
des dortigen Oberamtsjecretär Manitius?) eingereicht worden, dem offenbar 
von Seiten des Gollegiums Schwierigkeiten gemacht wurden wegen An— 
tretung der Stelle. Er will, „daß gedacdhter Manitius dabei nachdrücklich 
geſchützet und mainteniret werden und gemeldeter Dber-Amtöregierung 
nicht freigelafjen werden fol, von Meiner deshalb gemachten Verordnung 
eigenmächtig abzugeben und nad) eigenem Gefallen andere Dispofitiones 
darüber zu machen“. Die Gabinetsordre fährt dann fort: 

Es muß mehrgedachtes DOber-Amtscollegium fich bejcheiden, 
daß jolches wie alle ſchleſiſche Juftizcollegia an Euer Departement 
verwiefen und jubordiniret ift, und daß insbefondere ſich Jolches 
alles dasjenige jchlechterdinges gefallen laffen muß, was demjelben 
unter Meiner eigenen Unterjchrift befohlen wird. Diejem zufolge 
nun jollet Ihr Euch in der Euch aufgegebenen Autorite fouteniren 





1) ©. 
2, Nicht erhalten. Näheres nicht betannt, 


136 Nr. 79-81. — 24., 25. Auguft 1746. 


und in gegenwärtigem Fall jo nachdrückliche Verfügung thun, damit 
gedachtes Ober-Amt Meinem einmal declarirten Willen ein Genüge 
leiften und Ich deshalb nicht weiter behelliget werden müſſe. 


79. Bericht des General-Directoriums (II. Departement). 
Berlin, 24. Auguft 1746. 
(Hurüd 1. September.) 
Mundum, gez. Biere, Happe, Boden, Marjhall, — R. 9. IV. La. 18. 
Beitrafung widerfjpenftiger Domänenbauern. 

Die von denen Trebbinjchen Ambtsunterthanen wider dortigen 
Beambten der Dienfte halber geführte Beichwerden find durch den 
Geheimen Finanzrath von Werner!) aus dem General- ꝛc. Directorio 
und den SKammerdirector Diedhoff?) in loco unterfuchet, auch das 
Dienftreglement "dergeftalt - gefafiet und moderiret worden, daß fie 
dabei bejtehen fünnen. 


Die Ehurmärfiche Kammer hat auch von dem Ungrund diefer 
Klagten an ©. K. M. immediate berichtet, und ift darauf von 
Höchſtderoſelben unterm 17. Julii c. verordnet worden, dieje Unter: 
thanen zur Ruhe zu verweilen; welches die Kammer zwar thun, die 
Unterthanen aber feine Raiſon annehmen wollen, fondern vielmehr 
in ihrer Halsitarrigfeit continuiren. 


Dahero E. K. M. Drdre wir in Allerunterthänigfeit erwarten, 
ob nicht nach der Kammer Vorjchlag die Rädelsführer aufgehoben 
und auf vier Wochen zur Feitungsarbeit nah Spandow gebracht 
werden ſollen. 

Eigenbändiges königliches Marginal: 

„zu 8 tagen. Miniftres die nicht wißen was in der Care 
gehen heißet Könen Schon Schwere uhrtels fällen. 4 Wochen ift 
viel 8 tage ift zu einer Coreetion genung. Sch“ 


) Reinhold v. Werner, einer der Räthe des 2. Departements (Chef 
Minifter v. Happe). 

2) Dietrich Wilhelm Diedhoff, zweiter Director der Kurmärkiſchen Kammer 
neben dem Geh. Kriegsrath v. Schmettau und unter dem Präfidenten v. d. Dften. 


General-Directorium u. Domänenbauern. — Supplifen. — Dftfr. Kammer. 137 


80. Erneuerte Derordnung der Breslauer Kammer. 
Breslau, 24, Auguft 1740. 

Gedi. bei Korn, Schlefiihe Edieten-Sammlung, IL 347—349 (aej. von der Breslauer Kammer). 

Beihaffenheit der Memorialien und Supplifen. 

Memorialien und Supplifen find auf einen halbgebrochenen Stempel- 

bogen mit Beifegung des Namens des Supplicanten, des Orts und Kreiſes 
und furzer Inhaltsangabe zu jchreiben; Rechtsſachen müffen von recipirten 
Advocaten unterjchrieben werden. Alle nomine colleetivo abgefaßten Bor: 
ftellungen jollen von jämmtlichen Intereſſenten unterjchrieben, oder es fol 
dem Concipienten fpecielle Vollmacht dazu ertheilt werden. 


81. Bericht des General:Directoriums (III. Departement). 
Berlin, 25. Auguſt 1746. 
Mund. gez. Viered, Boden, Maridhall. — Gen.sDir. Oftfriedland Tit. V. Ar. 1. 
Einrihtung der Kriegs- und Domänen-Kammer in Auric. 

Da wir nicht zweifelen, Ew. Königl. Maj. werden das von 
ung mit dem Departement derer auswärtigen Sachen concertirte 
Reglement, wornach die oftfriefijche Negierung und Kammer ſich 
fünftig ihrer Amts-Berrichtungen halber richten jollen, t) allergnädigjt 
approbiren, jo kann num die dortige Kammer völlig reguliret werden 
und wie Ew. Königl. Maj. bei dem erjten ojtfriefiichen Etat bereits 
fejtgejeget haben, daß jolche aus einem Directore und 3 Räthen 
bejtehen jolle, von denen vormaligen Fürftl. Kamımner-Räthen aber 
die p. Ihering und Did beibehalten worden, dem p. Bügel aber 
Ew. Königl. Maj. gleih anfangs, wie er nad Dftfriesland ab- 
gejchidet worden, die Direction derer Kammer-Affairen allergnädigjt 
aufgetragen und alfo nur noch übrig ift, daß die vacante Krieges— 
Raths-Stelle bejeget werde, jo Haben wir dazu den bisherigen 
Mindenichen Kammer-Secretarium Colomb,?) der einen offenen Kopf 
bat und fi, um von denen oftfriefiichen Sachen Connaiffance zu 
befommen, allhier eine Zeit lang aufhalten müffen, mit der im Etat 
noch offenftehenden Befoldung von 550 Thlr. pflichtmäßig in Vor- 
Ihlag bringen wollen. 

Und weil wir der allerunterthänigjten Zuverficht leben, Em. 
Königl. Maj. werden diejes alles in Gnaden genehm halten, jo fügen 

1) Vgl. Nr. 75, infonderheit ©. 121. 

2) Bl. ©. 31, Anm. 1. 


138 Nr. 82. — 27. Auguft 1746. 


wir die erforderte Beftallungen vor benannte gefammte Bebdiente 
und den gleichjall® beigehaltenen ehemaligen Fürftl. Rath und 
Kammer-Secretarium Reimers, auch einen Vorſpann-Paß vor den 
p. Colomb, zu dero Hohenhändigen Bollziehung in tiefjter De— 
votion hiebei. 

Die Beitallungen kamen vollzogen zurüd am 23. September. hr 
Inhalt bietet nichts bejonders bemerfenswerthes, außer etwa, dab den 
Räthen die Verbeſſerung der königlichen Einkünfte zur Pflicht gemadt 
wird nicht nur mit der Beichränfung „ohne Beichwerung der Unterthanen“, 
jondern mit dem weiteren Zufaße: „noch denen von Uns allerhöchjit con- 
firmirten dortigen Landesaccorden zumider“. Die Bejoldung beträgt 
550 Thlr. Das Reglement gilt zugleich als Inſtruction. Die Vereidigung 
der Mitglieder erfolgte 12. October 1746. 


82. Schriftwechfel des Königs mit Cocceji. 
27. Auguft —2. October 1746. 
R. 8. 481. A und R. 9. X. 1.G. 
Plan der Juftizreform in Bommern. 

Durh Gabinetsordre d. d. Potsdam 27. Auguft 1746 (Aus. 
R. 9. X. 1. G.) remittirt der König an Eocceji eine anonyme Eingabe 
wegen der Mißbräuche beim Stettiner Hofgericht mit dem Befehl, ohne 
nach dem Goncipienten zu fragen, eine gründliche Unterfuchung darüber 
anzuftellen, wie weit deren Inhalt begründet fei, und nad Befinden Bor: 
ſchläge zur Abhülfe zu thun. 

Die anonyme Eingabe bittet den König, dur einen habilen 
Mann eine gerechte Einſicht in das Stettiner Hofgericht thun zu lafjen: 
e3 gingen gar enorme und bimmelfchreiende Sachen dajelbft vor, wodurd 
das Land gedrüdt werde. Der PBräfident v. Wedel!) fei ein alter, timider, 
abgelebter Dann, der Director v. Bord?) jei allzu fromm, der Geh. Rath 
v. Plötz*) habe feine Studia und fei intereffirt; Geh. Rath Seldt*) fei 
gleichfalls intereffirt und fünne beim Hofgericht machen was er wolle, weil 
viele, die feinen Mutterwig hätten, mit feinem Kalbe pflügen müßten. 
Der Regierungsrath Dirds’) ſei gut. Das ganze Collegium beftehe aus 


1) Ewald Joachim v. Wedel, Geh. Rath. 

2, Heinrich Lupold von Bord, Geh. Hof- und Eonfiftorialrath. 
) Michael Ehriftoph v. Plötz, Geh. Hof- und Eonfiftorialrath. 

) Ludwig Julius Seld, Geh. Regierungs- und Hofrath. 

5), Andreas Ernſt Dirds, Regierungs-, Hoj- und Confiftorialrath. 


Plan zur Yuftizreform in Bommern. 139 


lauter Hinterpommmern, von denen jeder feinen Anhang habe. Der König 
möge die Gnade haben, einen babilen und gewifjenbaften Präfidenten und 
Affefforen von apacität, Treue und Redlichkeit anzuftellen, wofür alle 
treuen Bajallen dankbar jein würden. 

Eocceji erklärt in feinem Immediatbericht vom 2. September 1746 
(Mundum mit Marginal R. 9. X. 1. G.), daß die Angaben des anonymen 
Denuncianten begründet und feine Vorfchläge an ſich vecht gut jeien; nur 
fomme es wieder auf die frage der Befoldung an. Um eine ausreichende 
Bejoldung der Richter ohne Belaftung der Föniglichen Kaffen zu ermög— 
lichen, jchlägt er feinerfeitd vor, die Regierung mit dem Hofgericht zu 
combiniren und beider Eollegien Bejoldungen und Sporteln in eine Kaſſe 
bringen zu laffen. Denn da nad) dem Etat bei der Regierung 2791 Athlr., 
bei dem Hofgericht 2721 Rthlr., zufammen 5512 Rthlr. an Bejoldungen 
vorhanden jeien, jo könnten ganz füglih 8 Räthe nebft dem Präfidenten 
davon bejoldet, die Subalternen aber aus der Sportelfafje bezahlt werden. 
Wenn der König diefen Borichlag billige und ihm die Wahl der Perſonen 
überlaffe, jo fei er erbötig, ſelbſt nad Stettin zu gehen, die Juſtiz nad) 
feinem Plan!) zu reguliven und die meiſten Procefje in einem Jahr zu 
Ende zu bringen. ?) 

Der König erklärt fi) durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 4. Sep: 
tember 1746 (Conc. R. 9. X. 1. G.) mit diefem Vorſchlage einverftanden, 
verlangt jedoch vorher die Namen des Präfidenten und der Räthe zu 
willen, die Cocceji wählen wolle. 

Eocceji erwidert durch AYmmediatberiht vom 7. September 1746 
(Eorr. Mund. R. 9. X. 1. G.), daß es vor der Hand noch nicht nöthig 
jei, ein neues Collegium zu formiren. Seine Ahbſicht gehe vielmehr dahin, 








1) Bgl. oben Wr. 4. 

2), Augleich fchreibt er an Eichel, indem er ihm Kenntniß von feinem Vor- 
ſchlage giebt (R. 96. 431. A.): „Ew. Wohlgeboren sentiments fein mit denen 
meinigen jo conform, daß ich hoffe, mit Dero Nififtenz der Welt und dem König 
zu zeigen, dab nichts leichters ſei, als die Procefje einzufchränfen und alle 
Ehicanen zu coupiren. Meine ganze Ambition ift darauf gerichtet, mein Bater- 
land glüdlih zu machen. ch fuche vor mic feine Belohnung, fondern meine 
Dimiffion fol der Recompens fein, den ich ſuchen werde, wann ich Die Probe 
abgelegt. Ich würde folche fchon längſt auf das Neue gefucht haben, wenn id) 
nicht Die Hoffnung gehabt hätte, die legte Probe einer nun 50 jährigen Erfahrung 
Sr. K. M. zu geben und dasjenige zur gloire Sr. 8. M. zum Stande zu bringen, 
was noch feine puissance in Europa hat zu Wege bringen können. ch werde 
aber meinen lieben Jarriges mir hiernächſt zum Gehülfen ausbitten” ꝛc. Jarriges 
war eng befreundet mit Eichel. Vgl. Büſching, Beyträge zu der Lebensgefchichte 
benfwürdiger Berjonen I. (1783) ©. 377, 386. 


140 Nr. 82. — 27. Auguft 1746. 


zudörderjt die Kombination in loco zu bewerfjtelligen und mit Zuziehung 
einiger Käthe aus anderen Nuftizcollegien die neue Einrichtung vorzu— 
nehmen, die eingefchlihenen Mißbräuche abzufchaffen, die alten Procefie 
in Jahresfriſt abzuthun und die ganze Auftiz auf einen foliden Fuß zu 
jegen. Erſt wenn dies gefchehen, werde er im Stande fein vorzufchlagen, 
welche Räthe aus den pommerſchen Gollegien beibehalten und was für 
fremde dazu genommen werden fünnten, um in feinem Sinne fortzuarbeiten. 
Zu feiner Unterftügung bittet er fich fünf Räthe aus, nämlich den Director 
vd. Jarriges aus Berlin,!) den Regierungsrat Morgenstern?) aus Magde- 
burg, den Director dv. Bogeljang?) aus Halberjtadt, den Geh. Rath Eule- 
man!) aus Minden, den Geh. Rath Kühne’) aus Kleve. Er erklärt, bei 
diefer Wahl die befondere Abſicht zu haben, daß diefe deputirten Räthe 
demnächit, wenn die Einrichtung in Pommern gejchehen, diefelbe in ihren 
Provinzen auf denjelben Fuß einführen follten, wodurd die Möglichkeit 
geboten werde, die königlichen Reformabfichten in den hauptfächlichiten 
Provinzen auf einmal zu verwirklichen. 

Der König antwortet hierauf durch abinetsordre d. d. Potsdam 
9. September 1746 (Ausf. R. 9. X. 1. G.), daß er Fünftige Wode in 
Berlin ſelbſt mit Cocceji darüber ſprechen wolle, wobei denn alles näher 
regulirt und abgemacht werden ſolle. Nach einem Schreiben Eicheld an 
Cocceji vom 14. September 1746 (Dr. R. 9. X. 1. G.) ift Cocceji auf 
den 15. d. Mis., Morgens 7 rejp. 8 Uhr®) zur Audienz befohlen worden. 

Nach einem bei diefer Audienz ihm vom König eröffneten Plane’) 


(Eocceji jchreibt immer Yarriges). 

2) VBgl. VI 2. ©. 865, Anm. 1. 

2) Maurig Philipp Karl von Bogelfang, Director der Regierung zu 
Halberftadt. 

9 Rudolf Euleman, Negierungsrath, Director des Schöppenftuhld und 
regierender Bürgermeifter in Minden. 

5) Abraham Koenen, Auftiz- und Hofgerichtärath (von Cocceji immer als 
„Köhne” bezeichnet). 

6, Die frühere Stunde für den Fall der noch nicht feftftehenden Abreiſe 
des Königs nach Potsdam. 

?) Arnim fchreibt am 17. September, indem er für Mittheilung des Re- 
fultatS der Audienz dankt, an Cocceji: „Gott der Herr jegne die allergerechteite 
Intention Sr. Majeftät! Und da Em. Erc. befonders inftruiret, den Anfang mit 
Berbejierung der AJuftiz in Pommern zu machen, jo wünſche viel Glüd und 
göttlichen Beiftand zu diefer importanten Entreprife“. (R.9. X. 1. G.) Coccejis 
Schreiben iſt leider nicht erhalten, auch jonft ift über die Audienz nichts Näheres befannt. 

°, Bon der Inftruction find zwei Faſſungen vorhanden, eine längere und 
eine kürzere, beide R. 9. X. 1. G. und gedrudt bei Kamptz a. a. DO. ©. 94-898 


Plan zur Yuftizreform in Pommern. 141 


königlichen Vollziehung einreichte. In dem Begleitberidyt (Mund. R. 96. 
431 A.) bittet er um Befehl, wann er fi nad Stettin verfügen folle, 
und fragt an, ob der König ihm die in einer Beilage jpecificirten ſechs 
Näthe zuzugeben geruben wolle. Zu den ſchon früher bezeichneten iſt 
noh (an zweiter Stelle) der Geh. Rath v. Fürft!) vom Tribunal zu 
Berlin gefommen. Der Bericht fchließt: „Wann Ew. K. M. Dero ge: 
rechte Intention erreichen, fo werden Diejelbe etwas zum Stande bringen, 
was alle Buifjancen in Europa nicht haben effectuiren können, und welcdes 
defto glorieufer vor Ew. K. M. fein wird, weil Diefelbe den ganzen Plan 
jelber formiret haben.?) 

Durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 2, October 1746 (Ausf. R. 9. 
X. 1. G.) erflärt der König, daß er die von Eocceji eingereichte Inſtruction 
in allen Stüden jeiner dee und Antention conform gefunden babe und 
fie daher vollzogen zurüdjende. Zugleich genehmigt er die Zuziehung der 
von Cocceji erbetenen Räthe, „in der Hoffnung, daß ſolche nicht gar zu 
lange von ihren ordentlichen Amtsgejchäften abgezogen werden mögen“. 

Der Wortlaut der Inſtruction (das vollzogene Eremplar R.9. X. 1. G.) 
ift folgender. 

Inftruction 

vor Unfern Etat3:Miniftre von Cocceji, wie er die Juftiz in 
Pommern nad) dem Plan, welhen Wir ihm mündlich eröffnet, ein- 
richten jolle. 

Unfer Etatsminiftre von Cocceji foll fih in Perſon nad 
Pommern verfügen und bei denen Juftizcollegiis in Stettin den 
Anfang der Reforme machen, wozu ihm ſechs Räthe zugegeben 
werden jollen. 

Hiernähft muß er hauptjächlich dahin fehen, daß 

1: 


alle Proceſſe in Einem Jahr, fo viel möglich, in allen In— 
ftantien zum Ende gebracht werden. 


und 99--110. Die lehtere Fafjung, d. 5. die kürzere, wurde dem König eingereicht 
und von ihm volljogen. Wir druden fie unten der Wichtigfeit wegen wieder ab 
und fügen in Anmerkungen das Wefentlichite aus der längeren Fafjung zur Er- 
läuterung bei. 

i) Carl Joſeph Marimilian v. Fürft und Stupferberg, Geh. Yuftiz- und 
Dberappellationsgerichtsrath. 

2) An Eichel fchreibt Cocceji am 24. September (R. 96. 431. A.): Es 
fomme darauf an, ob der König den Entwurf approbiren werde; „das ganze 
Land wird Em. Wohlgeboren eine unendliche Obligation haben, wann diejes 
heilſame Werf dur; Dero gütige Aififtenz einmal zum Stande fommen wird“, 


142 Nr. 82. — 27. Auguft 1746. 


2, 
Die Regierung und Hofgericht follen combiniret werden.!) 


3. 

Bei diefem combinirten Collegio jollen 8 tüchtige Räthe nebſt 
einem Präfidenten bejtellet und aus denen vorhandenen oder andern 
befannten ehrlihen Männern ausgefuht und Sr. 8. M. zur 
Approbation vergejchlagen werden. 


4, 
Die Räthe müſſen in feinem andern Collegio arbeiten, auch 
feine Nebenchargen und Commiffiones haben.?) 


6. 
Bon denen Subalternen müſſen die capablebeſten ausgeſucht 
und die nöthige Sr. K. M. zur Approbation vorgejchlagen werden. 


6. 
Es jollen nur 12 Movocaten beider Regierung und Hof- 
gericht gelajien werden,?) welche bei feinem andern Collegio plaidiren, 
auch feine andere Chargen befleiden müjjen.*) 


#: 

Die Procuratores jollen nichts mit der Juſtiz zu thun haben, 
weil die Advocaten, wie in andern Provinzien, die PBrocuratur 
jelber übernehmen müfjen und nicht nöthig, doppelte Koften zu 
erlegen.?) 

8. 

Die Präfidenten, Näthe und Subalternen follen von denen 

Sportuln nicht weiter participiren, fondern diejelben ſollen in eine 


!, Zur Motivirung führt die längere Faſſung an, daß die meiften Sachen, 
welche früher zum Departement der Negierung gehört hätten, der Kammer bei» 
gelegt worden feien, und daß die wenigen Sachen, welde die Regierung zu 
rejpiciren habe, gar füglih von dem Hofgericht mit refpicirt werden könnten. 

2) 8. B. auch feine Vormundſchaften, Euratefen ac. 

3, Dies wird dadurch begründet, dab bisher die Menge der Advocaten, die 
alle leben wollten, eine Quelle für Vermehrung der Proceſſe gewejen ſei. 

NM. a. auch feine AJuftitiariate in der Patrimonialgerichtäbarkeit. 

5) In der längeren Faſſung ift ausdrüdlich auf die Eonftitution von 1733 
verwiefen, in der bereits „wohlbedächtlich“ verordnet worden fei, daß fein Pro- 
eurator ſich unterftehen jolle, fich in Zuftiz- und Proceßſachen zu milden. Bal. 
Bd. VI. 2. ©. 160, 171. 


Coccejis Inſtruction zur Yuftizreform in Pommern. 143 


Kaſſe gelegt werden, worüber ©. 8. M. hiernächſt disponiren und 
die Befoldungen daraus anweiſen werden. 


9. 


Die Advocaten jollen feine Gebühren fordern oder nehmen, 
ala wann der Proceß zum Ende ilt. 

Das Hofgericht muß am Ende des Procefjus jolche moderiren!) 
und, wenn der Advocat eine ungerechte Sache defendiret oder den 
Proceß verzögert hat, die Gebühren der Sportulfaffe zufprechen 
und überdem den Advocat beftrafen. 


10. 


Die Advocaten müſſen nicht alle Procefje ohne Unterjcheid 
annehmen, jondern alle Umftände vorher wohl eraminiren, und, 
wann fie die Sache ungerecht finden, müſſen fie die Parteien ab- 
weijen. 

11. 

Kein Proceß ſoll angefangen werden, ehe und bevor der 
Friedensrichter die Güte verſucht; wann ſolche ſich zerſchlägt und 
die Parteien ſich nach dreien Tagen nicht eines beſſern bedenken, 
ſoll dem Recht der Lauf gelaſſen werden. 


12. 

Wann die Sache in facto dergeſtalt zweifelhaftig iſt, daß man 

nicht gewiß ausfinden kann, wer Recht oder Unrecht hat, ſo ſoll 
das ſtreitige Object getheilet werden. 


13. 


In Bagatellſachen, welche ſich unter 25 Rthlr. belaufen, ſoll 
kein Proceß verſtattet werden, ſondern der Richter muß die Sache 
ſelbſt inſtruiren und ſolche gleich nach Pflicht und Gewiſſen abthun. 


14. 


Die Dilationes Sollen eingefchränft und nur in drei Fällen 
ertheilet werden: 

1) Nach der längeren Fafjung follen die Advocaten erft am Ende des Procefjes 
eine Liquidation einreichen dürfen, welche die Referenten mit den Acten zu ver- 
gleihen Haben; fie jegen die Gebühren endgültig feit, wobei nicht die Bogen— 
zahl, fondern die Arbeit tarirt werben foll. 


144 Nr. 82. — 27. Auguft 1746. 


1. wann ein Dfficier bei dem Regiment wirklich ftehet, 
2. wann jemand franf oder 
3. abwejend ijt.') 
15. 
Die Soldaten jollen in denen Sachen, die ihre Perjon (nicht 
aber Eltern und Verwandten) angehen, jtenpelfrei fein; fie müffen 
aber diefe Freiheit zu unrechten Sachen nicht mißbrauden. 


16. 

Banı ©. K. M. Commiſſiones durch Dero Cabinetsordres 
accordiren, jo iſt Dero Intention, daß ſolche nur gelten follen, wann 
die Sache noch nicht rechtshängig oder diejelbe im Gericht vorſätz— 
licher Weiſe verichleppt wird und durch die Commiſſion kürzer ab- 
gethan werden Fanı.”) 

17; 

In denen Grenz- und Rechnungsſachen, item in denen Pro- 
cefien, jo zwiſchen Pächtern und Gutsherrn, zwiichen Bupillen und 
Bormündern, zwijchen Obrigfeiten und Unterthanen geführet werden, 
joll die Sache in loco durch eine Commilfion ex officio unterfucht 
und die Sache nicht von einem ordentlichen Proceß angefangen werden. 


18. 


Die Commiffarii müſſen nicht mehr von denen Parteien aus— 
gebeten, jondern von dem Collegio ex ofticio ernennet werden. Sie 
müffen auch feine Gebühren von denen Parteien nehmen, noch bei 
denfelben logiren oder eſſen, jondern fie follen die Diäten aus der 
Sportulnkaſſe Haben. 

19. 

Es joll niemal auf einen bejjern Beweis erfannt und dadurd) 
die Proceſſe verlängert, jondern wenn der Kläger nicht erweilet, 
!, Diele Fälle verftehen ſich nach der ausführlicheren Faſſung von der 
zweiten Dilation. Bon der erften heißt es nur, daß fie nicht Teicht und ohne 
wichtige Urſach verftattet werden jolle. Zur Begründung wird angeführt, daß 
gerade die Dilationen die Procefje ſehr aufgehalten hätten, und da nunmehr, 
da die Advocaten gleich Anfangs fich über die ganze Sache gründlich informiren 
müßten, auch nicht mehr mit übermäßiger Arbeit überhäuft jeien, das Bedürfniß 
danach mwegfalle. 

>) Val. Mr. 4 S. 7 bi. 8. 


Eoccejid Inftruction zur Juſtizreform in Pommern. 145 


muß er abgewiejen werden. Wann jemanden ein Eid deferiret und 
in feiner eigenen Sache zum Richter dadurch gejeget wird, kann er 
durch Führung eines Beweijes die Sache nicht aufhalten. 


20. 
©. 8. M. wollen feine moratoria!) verjtatten, als wann der 
Schuldner Har zeiget, daß er, wenn ihm Zeit gelaffen wird, solvendo 
jei, und wann er denen Greditoren wegen Capitals und Zinſen aufs 
fünftige Sicherheit Ichaffen fann, und daß dieferwegen fein Proceß 
verftattet werden joll. 
21: 


Wann der Schuldner nicht Far darthut, daß er zu bezahlen 
babe, oder vors künftige feine Sicherheit jchaffen fann, muß der 
Eoncurs eröffnet werden, weil es beijer ijt, daß ein Schuldner zu 
Grunde gehe, ald daß jo viel arme Ereditores, welche bona fide ihr 
Geld hingegeben, ruiniret werden. 


22. 


Es follen daher feine moratoria und Indulte in denen Fällen, 
welche in denen Königlichen Edicten verboten jein,?) gejucht, aud) 
nicht darauf reflectiret werden, wann jchon der größere Theil der 
Ereditoren die Einwilligung dazu verftattet. 


23. 


Das Wechſel-Edict muß befjer beobachtet,?) feine Dilation bei 
Wechſelproceſſen und fein Remedium gegen die Wechjel-Urtel ver- 
ftattet werden, damit der Credit im Lande erhalten werde. 


24. 
Die viele Ferien jollen eingefchränft werden.) 


1) Diefer Punct ift in der längeren Faffung im Einzelnen weiter aus— 
geführt worden. 

2), Diefe Fülle find in der längeren Faflung fpecificirt worden. 

3) Diefer Punct ift in der längeren Faſſung in $ 24 näher ausgeführt 
mworben. 

%, Nach der längeren Faſſung jollen feine weiteren Ferien fein, als 1. die 
Neujahr-, 2. Dftern- und 3. Pfingftwoche und 4. vier Wochen in ber ai 

Acta Borussica. Behörbenorganifation VII. 


146 Nr. 82. — 27. Auguft 1746. 


25. 
Alle unnöthige Erceptiones und Ineidentpuncten, wodurd Die 
Proceſſe nur aufgehalten werden,!) müſſen coupiret und die Sache, 
jo viel möglich, zur Hauptſache inftruivet werden. 


26. 

Weil Wir die Verſchickung der Acten aufgehoben wiſſen wollen, 
gleihwohl aber der Richter, der einmal gejprochen, nicht weiter 
urteilen kann, jollen bei dem Hofgericht die Räthe getheilet und 
zwei Senaten formiret und von dem einen an den andern appelliret 
werden.?) 

27. 

Weil gewiſſe Sachen in Unjern Edicten ausgemacht fein, 
worin gar fein Remedium verjtattet werden joll, jo muß striete 
darauf gehalten werden. 

28. 

Wir wollen auch in Pommern ein Bupillen-Colleginm, wie 
in Preußen, errichten lafjen, damit vor die Sicherheit der Un- 
mündigen gejorget und alle PBrocejje zwijchen denen Bormündern 
und Bupillen vermieden werden.?) 


29. 
Wie Wir denn auch Unſerm Etatsminiftre von Cocceji über- 
lafjen, alles dasjenige, was zu Verkürzung derer Procefje und zum 
Soulagement derer Untertanen gereichen fann, zu veranftalten. 


1) Dergleichen werden in der längeren Fafjung näher bezeichnet. 

2, Der Inftanzenzug ift nach der näheren Ausführung folgender: 

I. Für Bürger, Bauern ac. ift die erfte Inſtanz bei den Untergerichten, die 
zweite beim Hofgericht, Senat 1, die dritte beim Hofgericht Senat 2. 

1. Für die Erimirten: 1. Inftanz Hofgeriht, Senat 1, 2. Inſtanz Hof- 
gericht, Senat 2, 3. Inſtanz Tribunal; doch joll an Stelle der legten Inſtanz 
für die Zeit der Reform Cocceji jelbft mit den 6 NRäthen treten. 

IL. Für geiftlihe Sachen: 1. Inſtanz Eonfiftorium, 2. Inftanz Hofgericht, 
Senat 1, 3. Inſtanz Hofgericht, Senat 2. 

Weitere Nemedia follen unter feinen Umftänden verftattet werden. 

9) Zur Begründung wird angeführt, daß bisher mit den Bupillenfachen 
fehr übel verfahren worden fei: Vormünder würden entweder gar nicht oder nad) 
langen Proceß beftellt, für die Kaution werde nicht geforgt, die Rechnungen 
würden nicht ordentlich abgenommen. Die Erfahrung zeige, daß nach Beendigung 
der Bormundichaft die Pupillen meift in einen unfterblichen Proceß vermwidelt oder 
um das Ihrige gebracht würden. 


Coccejis Anftruction zur AYuftizreform in Pommern. 147 


30. 


Sleihwie nun!) dieſe neue und heilſame Verfaffung das 
Fundament einer volljtändigen Proceßordnung fein joll, aljo be- 
fehlen Wir Unjerm Etatsminiftre von Cocceji, mit Zuziehung der 
Landjtände ein Project einer ſolchen vollftändigen Procekordnung 
zu entwerfen und Uns zur Approbation einzujenden.?) 


31. 


Und weil die große Verzögerung der PBrocefje aus dem un— 
gewiſſen und confufen lateinijchen Recht herrühret, jo befehlen Wir 
Unjerm Etatsminiftre von Cocceji, ein teutjches Landrecht, welches 
bloß auf die Vernunft und Landesverfaffung ſich gründet, zu ver- 
fertigen und zu Unjerer Approbation vorzulegen,?) damit einmal 
ein gewiſſes Recht im Lande etabliret und die unzählige Ebdicten 
aufgehoben werden mögen. 


32. 


Schließlich foll jederzeit ein fiscaliicher Bedienter denen 
Sejfionen beiwohnen und Mchtung geben, ob dieſer Verfaſſung 
genau nachgelebet werde.t) Er muß auc auf die Corruptiones 
ein wachlames Auge Haben und, wann die Advocaten etwas 
wider die Rechte und Advocatur vortragen, auf deren Beftrafung 
bejtehen.) 


1) Vorlage verjchrieben: „Wir“. 

2) In ber früheren Faflung wird noch erwähnt, daß die alte Hofgeridhts- 
Ordnung revidirt, die Edicte damit conferirt und das Nöthige daraus inferirt 
werden folle. 

3) Huch in der ausführlicheren Faſſung ift Hier von einer Zuziehung der 
Landftände nicht die Rede. 

9 In der längeren Faflung find feine Obliegenheiten näher ausgeführt: 
Er bat danach „auf die Räthe Achtung zu geben, ob fie ihr Amt thun, denen 
sessionibus fleißig beimwohnen, die relationes in ber gefebten Zeit verfertigen und 
die neue Berfafjung beobachten“. 

5) Nah der längeren Fafjung bat er auch darauf zu Halten, daß die 
Procuratoren fich nicht in die Proceßſachen einmifchen. 

10* 


148 Nr. 83-85. — 29., 30. Auguft 1746. 


83. Bericht des General-Directoriums (IV. Dep.) fammt Föniglichem 
Marginal. 
Berlin, 29. Auguſt 1746. (Hurüd 7. September 1746.) 
R. 94, IV. La. 18. (gez. Biereck, Boden, Maktali.) 
Ein abgedanfter Offizier als Kriegsrath. 

Präfident v. Löben hat früher den Mori Heinrich v. Meinders, 
der vormals in Sriegsdieniten gejtanden, zur Stelle eines Kriegsraths 
bei der Mindener Kammer vorgefchlagen. Auf defjen erneutes Geſuch 
empfiehlt ihn das General-Directorium zur Anjtellung. 

Der König entſcheidet am Rande: 

„Bei der armee Hat er vohr einen Ber:!) etc. paſſiret Er 
fan aber ein guhter Krigßraht Seindt wan er qualißeiret iſt So 
bin ich darmit zufrieden Fch“ 


84. Cabinetsordre an den Kammerpräfidenten von der Oſten. 
Potsdam, 30. Auguſt 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 

Kein befonderer Feuerfafjfenrendant für die Kurmarf. 

Es hat Mich befremdet, aus Eurer Vorftellung vom 20. 
dDiejes?) zu erjehen, wie Ihr auf den wunderbaren Gedanfen fommen 
mögen, daß zur Einnahme und Ausgabe der TFeuerfafjengelder ein 
aparter Rendant mit einem befondern Gehalt beftellet werden müſſe. 
So wenig, als Ich Haben wollen, daß die Städtegelder mit Meinen 
Domänen- und Forjtrevenuen meliret werden follen, jo wenig Grund 
hat es, warn Ihr die aparte Einnahme und Berechnung der Feuer— 
faffengelder durch den Rendanten der Churmärkiſchen Kafje vor fo 
mühſam und inpracticable Halten wollen. Wann Ihr nebſt der 
Kammer eine bejjere Einrichtung als bisher mit Ausjchlagung, Ein- 
ziehung und Auszahlung der Feuerkaſſengelder machet und der 
Rendant alsdann nichts weiter damit zu thun Hat, als daß er nad) 
der von der Kammer ihm zugeftelleten Repartition die Feuerſocietäts— 
gelder en gros einziehet und dergeftalt gehöriger Orten wieder 
auszahlet, jo wırd die Mühe nicht groß fein, welche derjelbe davon 


1) Es wird zu verftehen fein „Bärenhäuter“. 
2) Nicht erhalten. Bel. Nr. 71. 


Offizier und Ktriegsrath. — Feuerkaſſe. — Berliner Holzmärtte, 149 


hat, und er folches gar füglich als ein bejonderes Nebenwerf bei 
jeiner ordinären Arbeit verrichten fünnen. Es verftehet fih auch 
hierbei von jelbiten, daß gedachter Rendant bierunter nicht von 
allem kleinen Detail hargiret werden muß, als welches der Kammer 
ihr Werk ift, jo folches jelbjt und durch die Commissarios locorum, 
auch Magifträte bejorgen muß, jo daß alle eingebildete Schwierig- 
feiten wegfallen werden, daferne nur eine gute und vernünftige 
Einrichtung desfalld gemachet wird. 


85. Cabinetsordre an das General-Directoriun. 
Potsdam, 30. Auguft 1746. 
R. 9. B. 32. — Abſchriftlich. 
Praktiken und Unterfchleife der Holzmarftbedienten in Berlin. 

Nachdem ©. K. M. zu Dero befonderem Mißfallen in Er- 
fahrung gekommen feind, daß das Publicum zu Berlin auf denen 
dafigen Holzmärkten mit Segung derer Holzhaufen bisher fehr 
hintergangen worden, indem durch Schuld, Connivence oder Faulheit 
derer Holzichreiber die Holzhaufen jo weitläuftig und fo ſchlecht 
gejeget worden jeind, daß die Käufer derjelben dabei mehrentheils 
ſehr jchändlich bevortheilet worden, höchſtgedachte S. K. M. aber 
dergleichen Practiqguen zu Beſchwerung des Publici und der Armuth 
durchaus nicht weiter geftattet noch conniviret wifjen wollen, als 
laſſen diejelbe zuvörderft Dero General-Directorio hiebei abjchriftlic) 
äufertigen, was diejelbe dem Generalmajor Graf Haden ala Hof- 
jägermeifter deshalb zu committiren und an ihn ergehen zu lafjen 
vor nöthig gefunden haben.!) 

Demnächſt aber befehlen Sie gedachten Dero General-Directorio 
hierdurch allergnädigft, feines Ortes dahin zu jehen und die nach— 
drüdlichfte Verfügung zu machen, damit allen [!] bisherigen Practiquen 
und Unterjchleifen derer Holzmarktbedienten, wodurch das Publicum 
ſowohl als die Armuth bisher graviret und in Schaden geſetzet 
worden, genauejt aufgejuchet und redrefjiret, auch abgeftellet werden 
müffen, allermaßen, wann Höchſtdieſelbe denen jeßigen Umſtänden 
nad das PBublicum zu Berlin noch nicht mit einem wohlfeileren 


!) Das Wefentliche daraus in der Beilage zu diefem Stüd. 





150 Nr. 85-87. — 30. Auguft — 17. September 1746. 


Holzpreije jonlagiren können, Sie dennoch wollen, daß ſolches vor 
das Geld, jo dafjelbe davor bezahlet, auch das jeinige richtig und 
ohne von Barticulierd und Heinen Leuten darunter bevortheilet zu 
werden, haben und befommen joll. 

Aus der Kabinetsordre an den Generalmajor Graf Hade, Potsdam, 
30. Yuguft 1746.) 

... Als?) Habe Ich refolviret, daß Ihr von nun an und 
vor das Ffünftige darauf mit Acht haben und dahin jehen lafjen 
joflet, daß aller Betrug mit Seßung derer Holzhaufen auf denen 
Holzmärkten cejfiren und Ddiefe Haufen jedesmal von geordneter 
Größe und Höhe gejetet, auch die Kloben Holz nicht weitläuftig, 
jondern gehörig und dicht in einander geleget werden müfjen. Damit 
Ihr nun wiflen fünnet, ob folches Ddergeftalt wirfli und jedesmal 
gejchehe, jo jollet Ihr Euch darunter des Hofjägers zu Berlin 
Borftorff bedienen und durch denſelben die Berliniichen Holzmärkte 
zum Öftern fleißig und genau vifitiren lafjen: ob auch die Holz» 
haufen auf ſolchen recht dichte in einander und von gebührender 
Länge und Höhe gejeget worden jeind, nicht weniger ob auch die 
Holzkloben diejenige Länge haben, jo laut Neglement erfordert wird, 
und ob jelbige nicht zum Betrug des Käufers gehauen worden feind, 
ingleihen ob fonften wegen der Unterlage Dinge vorgehen, welche 
zur Bevortheilung des Käufers ausjchlagen und keinesweges zu 
verjtatten jeind. 

Und damit jothane Bifitationes um fo öfter und zuverläffiger 
gejchehen fünnen, jo follet Ihr außer dem p. Borftorff noch einige 
von denen zu Berlin fich aufhaltenden, in Meinen Dienften ftehenden 
Sägern, auch wohl einige von denen FFeldjägers mit zu Hülfe 
nehmen, um jothane Bifitationes zu verrichten. Sollte ſich nun 
finden, daß einige Haufen Holz auf denen Holzmärkten nicht richtig 
und gehörig gejeget worden, jo follet Ihr denjenigen Holzjchreiber 
oder wer jonjten daran Schuld ift, zum Verhaft bringen und auf 
die Wacht jegen lafjen, damit folder anderen zur Warnung und 
Erempel davor angejehen werde. 


1) R. 96. B. 32. — Abfchriftlich. 
2) Am Anfang gleichlautend mit dem obigen Stüd, bis „conniviret wiffen will“. 


Regierungsdirector in Aurich. — Commiffionen in Brocehfachen. 151 


86. Gemeinfchaftlicher Bericht des Auswärtigen Departements und 
des General-Directoriums. 
Berlin, 2. September 1746. 
Mund. gez. Viered, 9. v. Podewils, Boden, Marichall, Borde. Gen.-Bir. Oftfe. V, 1. 
Shering Regierungsdirector in Aurid. 


Für den Regierungs- und Kriegs: und Domänenrath Hering!) zu 
Aurich, der zugleich neben Homfeld als königlicher Commiffar zu den 
Landtagen bevollmädtigt it, beantragt das General-Directorium gemein- 
Ihaftlih mit dem auswärtigen Departement, namentlich mit Rüdficht auf 
dieje feine letztere Function, den Titel als Regierungsdirector durch Bericht 
vom 2. September 1746. Der König genehmigt den Antrag durch Voll 
ziehung des mitgejandten Notificationsrefcripts. 


87. Labinetsordre an die Mlinifter vom Juftizdepartement. 


Potsdam, 17. September 1746. 
Ausf. BR. 9. X. 1. B. Gedrudt bei Mylius, C. C. M. Cont. III. 1746, Wr. 20 und Ramphz' 
Jahrbücher Bb. 59 S. Mil. 
Eommiffionen in Broceffaden. 


Su Anfehung befonderer föniglicher Commiffionen zur Entfcheidung 
von PBrocefjen, wie fie vielfach durch die Parteien im Wege der Supplication 
erbeten werden und theilweis zur Verlängerung der Streitfachen oder zur 
Berwirrung der Quftiz gemißbraucht worden find, wird für die Zukunft 
als ein beftändige3 prineipium regulativum feftgefeßt, daß dergleichen 
Eommifjionen zur Abkürzung des Rechtsftreites gewährt werden jollen nur 
wenn es fich um PBrocefje handelt, die entweder erjt eben begonnen worden 
find oder im Wege des gewöhnlichen Verfahrens zu langwierig zu werden 
drohen; daß fie dagegen nicht ftatthaft fein jollen bei Sachen, die entweder 
ſchon abgeurtheilt find oder zum Spruch jtehen.?) 


Auf Vorſchlag Arnims wurde diefe „nunquam satis laudanda prag- 
matica* duch ircular allen Auftizcollegien 2c. befannt gemadt. Das 
begleitende Refeript ift im Concept gezeichnet von Cocceji, 9. dv. Podewils, 
Arnim, in dem Drud bei Mylius (a. a. D.) blos von Eocceji und Arnim. 


1) Bel. VI. 2. ©. 867-871. 
N Bol. Stölzel a. a. O. II. 175 ff. und Coccejis Inftruction Art. 16. ©. 144. 


152 Nr. 88-91. — 25. September — 4. October 1746. 


88. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Boden. 
Potsdam, 25. September 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Ablieferung der königlichen Monatögelber. 

Es ift geftern der 24. gewejen, da Meine monatliche Gelder 
bier fein ſollen; da aber felbige nicht bei Mir eingefommen feind, 
jo bin Ich davon um fo viel weniger zufrieden, als dadurch ver- 
ichiedene Leute, welchen Ich, auf jolhen Tag gewiſſe Gelder aus- 
zahlen zu lafjen, verfichert, vergeblich warten müfjen. Damit nun 
dergleichen nicht weiter gejchehe, noch die Abjendung der Gelder 
mit der Poſt zu jolchem Aufhalt Gelegenheit geben fönne, jo befehle 
Ih, daß Mir gedachte monatliche Gelder jedesmal praecise den 
23. jedes Monats zugelandt umd zu deren Anherobringung ein 
Wagen aus Meinem Berliniihen Stalle genommen und alsdenn 
durch einen darzu zu gebenden Feldjäger oder aber einen Kaſſen— 
bedienten an Mich abgeliefert werden jollen. 


89. Bericht des General-Directoriums (IV. Dep.) 
fammt königlicyer Entfcheidung, 


Berlin, 29. September 1746. (Surüd 7. Dctober 1746.) 
Mund. ges. Biered, Happe, Boben, Marſchall. R. 94. IV. La. 18. 
Fiscalifhe Proceßſache. 

Der Landrath von Eller ift wegen zweier geringer Kotten, die er 
76 Jahre in ruhigem Befige gehabt und die nun der Ravensbergiſche 
Fiscus in Anſpruch nimmt, in einen langwierigen Proceß verwidelt worden 
und hat ein annehmbares Anerbieten gemacht, gegen welches das General- 
Directorium mit der Kammer den Proceß gänzlich niederzufchlagen empfiehlt. 

Der König entjcheidet am Rande: 

„Der Ellert Soll in Pofjefj Seiner Kohten bleiben, und der 
fiscal Sol gejtrafet werden, das er gegen Meine Strikte orders die 
Adel leüte wegen alte Possefsiones beunruhiget Sch“ 

Darauf Decret des Geh. Finanzraths Ziegler (17. October): „Re- 
spondeatur der Sammer secundum prius. Ratione Fiscalis wird nur 
notiret, daß er autoritate judieiali verfahren, auch beifällige Urtel vor 
ih erhalten hat, dahero ihm wohl vor diesmal nichts zur Laſt geleget 
werden kann.“ 


Königl. Monatögelder. — Fiscalproceh. — Ehebruchsprocefje. — Juftizreform. 153 


90. Refeript auf Specialbefehl an fämmtliche Regierungen. 
Berlin, I. October 1746. 


Gebr. bei Mylius, C. C.M. Contin IIL 87—%. (gez. Cocceji, Arnim). Daſſelbe an die fchlefifhen 
Oberamtöregierungen d. e. d.; gebr. b. Horn, Schlef. Edicten-Samml. Nachtrag (Bd. 5.) 192 ff. 


Inquiſitionsproceſſe in Ehebruchsſachen. 

Gegenüber der Langwierigkeit und der Neigung zu übermäßigen 
Strafen bei Inquiſitions-Proceſſen in Ehebruchs- und dergleichen Sachen ſoll 
auf Abkürzung des Verfahrens und Milde der Urtheile hingewirkt werden. 
In zweifelhaften Fällen find Acta ſofort nach Berlin einzuſenden. 


91. Königliches Refcript an die Pommerſchen Juftizcollegien. 
Berlin, 4. October 1746. 


Gegengez. dv. Eocceji. Driginaldrud als Beilage zu der Eonftitution vom 31. December 1746. 
R. 9. X. 1. G.') 


Anmweifungen zur Vorbereitung der Eoccejifhen Reform. 


Unter Mittheilung des Cocceji gegebenen Auftrages?) und der an 
die Stände gerichteten Aufforderung zur Mitwirkung?) wird den pommerjchen 
Auftizcollegien*) zur Vorbereitung des Werkes der Commiflion Folgendes 
anbefohlen: 

I. Die ſämmtlichen Advocaten und Fiscale follen vorgefordert und 
unter Verweis wegen ihrer bisherigen unverantwortlichen Weitläuftigfeiten 
ermahnt werden, die alten Sachen entweder durch Vergleich unter ein- 
ander abzuthun oder wenigjtens bis zum Hauptſpruch zu inftruiren. Von 
allen über ein Jahr lang rechtshängigen Proceffen ift eine Lifte, zugleich 
von jedem einzelnen ein furzer status causae mit Hervorhebung der ent— 
jcheidenden Puncte anzufertigen und Eocceji bei feiner Ankunft zu über- 
reihen. Die Commiſſion wird alle diefe Sachen prüfen bezw. entjcheiden. 


1) Vollſtändig gedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59 ©. 111—117. 

2) Bgl. Nr. 82. 

3) Durch Notification vom 4. October 1746 (Eone. gez. Eocceji. R.9. X. 1.G.) 
wird den pommerſchen Landftänden von bem Plane der Juſtizreform Mittheilung 
gemacht und ihnen anheimgeftellt, „einige ihres Mittels zu benennen, welche dieſer 
Einrihtung beimohnen“ und Cocceji „mit Rath an die Hand gehen könnten“. 
Als bejonders geeignete und erwünſchte Perfonen werben der Landrath v. Wauls- 
leben und der Decan des Stiftes Cammin v. Kleift bezeichnet. Dieje beiden 
find in der That von den Ständen deputirt worden. Sie erhielten 3 Thlr. 
Diäten. 

+ D. h. der Regierung, dem Hofgericht und dem Eonfiftorium zu Stettin 
und dem Hofgericht zu Eöslin. 


154 Nr. 91, 2. — 4.—10. October 1746. 


Diejenigen Wdvocaten, welche die Proceſſe durch viele Incidentpuncte, 
Dilationen, Rejtitutionen 2c. verzögert haben, jollen fofort cafjirt werden. 
Für deren Mißbräuche follen auch Präfident und Räthe, die fie befjer 
hätten beauflichtigen follen, zur Verantwortung gezogen werden. Uebrigens 
folfen diefe fich gleichfalls bejtreben, die jchwebenden Proceſſe abzuthun oder 
ipruchfertig zu inftrniren. 


II. Den Advocaten joll ferner eingejchärft werden, neue Sachen nicht 
promiseue anzunehmen, jondern ſich zuvor gründlich über diefelben zu 
informiren (was des näheren cajuiftiich ausgeführt wird). Findet der Advocat 
daß eine Sade offenbar ungeredt ift, jo muß er jie abweifen und die Bartei 
vom Proceß abmahnen. Findet er fie gerecht, jo hat er Factum und 
Petitum kurz und bündig, unter Beifügung der Beweisurfunden, vorzuftellen 
und insbejondere in ganz fummarifchen und Injurienſachen feinen Bortrag 
nad) den Edicten einzurichten. 


III. ®leihermaßen bat jich der Advocat der Gegenpartei zu ver: 
halten. UWeberhaupt foll den Advocaten nicht mehr freiftehen „cavillatorie 
litem zu contejtiren und fich mit dem asylo der Rabbuliften: nego narrata 
prout narrantur, zu behelfen“, vielmehr jollen fie vorfommenden Falls 
pofitive Berichtigungen geben und jich hüten, etwas vorjäglich zu leugnen. 
Werden fie deſſen überführt, jo ſind fie ohne Gnade zu cafjiren, die Partei 
aber mit einer ftarfen Geldbuße zu beitrafen. 


IV. Beim GConftitutioniven wie beim Receſſiren haben jich die Ad— 
vocaten eines furzen und deutlichen Vortrages zu befleißigen, den fie wo— 
möglich am Tage vorher jchriftich concipiren müffen; in ihren Schriftfäßen 
jollen alle Weitläuftigfeiten vermieden werden, wie denn bei Tarirung der 
Gebühren nicht auf die Menge der Bogen, fondern auf die Solidität der 
Urbeit gejehen werden fol. 

V. Die Procuratoren jollen ſich binfort nicht mehr in die Juſtiz 
mifchen, feine Memorialien concipiren 2c., ſondern höchitens den Advocaten 
Schreiberdienfte leiſten. Zuwiderhandelnde Procuratoren werden cafjirt 
und am Leibe gejtraft, Wdvocaten vom Amte juspendirt. 

VI. Um den Advocaten den Vorwand der Berzögerung der Schrift: 
jäße durch die Concipienten abzufchneiden, wird verordnet, daß die Advocaten 
fein Memorial unterzeichnen jollen, unter dem nicht der Eoncipient genannt 
ift, widrigenfalls fie jelbjt für etwaige Unregelmäßigfeiten ftehen müſſen. 
Läßt die Partei die Schriftfäge außer Landes arbeiten (mas ber Advocat 
melden muß), jo haftet fie ſelbſt. 

VII. Memorialien ohne Unterfchrift eines recipirten Advocaten ſollen 
gar nicht angenommen werden; beklagt ſich jemand, da er feinen Advocaten 


Vorbereitung der Auftizreform in Pommern. — Supplicationsunmefen. 155 


dazu finden fönne, fo foll ihm ex offieio ein folder angemwiejen werden 
(den Armen der Urmenadvocat), der eine Ablehnung dem Hofgericht 
motiviren muß. 


VII. Die ſämmtlichen Sporteln werden nicht mehr vertheilt, jondern 
in die Sportelfafje gelegt; dagegen follen in Zukunft Bräfident, Räthe und 
Subalterne mit zulänglihen Befoldungen verfehen werden. 

IX. Die Advocaten empfangen ihre Gebühren erft nach Beendigung 
des Proceſſes und zwar nad Feftfegung durch das Gericht, dem ſie ihre 
Liquidation einzureichen haben. Bei Bertheidigung offenbar ungerechter 
Saden oder bei Proceßverjchleppung jollen die Gebühren den Advocaten 
ab» und der Sportelfafje zugefprochen, außerdem die Advocaten ſelbſt nad) 
Befinden beftraft werden. Nimmt ein Advocat vor Beendigung ded Pro— 
ceſſes von den Parteien etwas an, fo wird er jelbit caffirt, die Partei 
mit dem duplum gejtraft. 


92. Edict d. d. Berlin, 10. October 1746. 
Mylius, C. C. M. Cont. I. 1746 Rr. 22. 
Supplicate von Advocaten. 


Um dem Mißbrauch zu begegnen, daß die Advocaten in ganz un— 
bedeutenden oder ungerechten Sachen beim Geheimen Rath oder beim König 
jelbft juppliciren, wodurd die Procefje verlängert, das Bublicum mit 
Koften, die Eollegien (wegen der zu erftattenden Berichte) mit unnöthiger 
Arbeit überhäuft werden, wird verordnet: 


1. daß fortan feine Supplicate ohne Unterjchrift eines recipirten 
Advocaten oder de3 Koncipienten angenommen und bejdieden werden 
jollen — der Eoncipient, der fich nicht genannt, fol amtlich ermittelt und 
unter Umftänden bejtraft werden; 

2. daß der unterfchriebene Advocat, wenn die Beſchwerde als un— 
gebührlich befunden und abgewiejen wird, den Parteien die Koſten erjtatten 
und das Doppelte zur Generalſtrafkaſſe erlegen fol; 

3. daß amdererfeit3 auch die Juftizcollegia ſich hüten follen, den 
Parteien und deren Advocaten begründete Urſache zu Beſchwerden 
zu geben. 


156 Nr. 93, 9. — 10.—14. October 1746. 


95. Zwei Labinetsordres an das General-Directorium. 


Potsdam bezw. Berlin, 10. und 26. October 1746. 
Ausf. Gen.sDir. Magdeburg VII. I. 
Adjunction auf eine Landrathsſtelle für einen Herrn 
v. d. Schulenburg. 

Durch Eabinetsordre an das General-Directorium, Potsdam 10. Dc- 
tober 1746, erfiärt der König, daß er dem jegt in Braunfchweigifchen 
Dienften ftehenden Kammerjunker und Hofgerichts-Aſſeſſor Dietrich Her- 
mann dv. d. Schulenburg, fobald er den dortigen Dienjt quittirt, auf fein 
Anſuchen die Adjunction!) auf den von Barby als Landrath des Loburgifchen 
Kreifes?) ertheilen wolle; das General-Directorium jolle das Abjunciond- 
patent ausfertigen lafjen.?) 

Nachdem denn v. d. Schulenburg den Braunfchweigifchen Dienft 
verlafjen, wiederholt der König feine Erflärung dur Cabinetsordre an 
das General-Directorium, Berlin 26. October 1746 (Ausf. ebenda), mit 
der Maßgabe, daß, wenn der Landrath v. Barby fterbe, Schulenburg ihm 
ohne Weiteres juccediren jolle; doch müſſe ex die Recrutengelder erlegen. 

Adjunctionspatent für Schulenburg 28. October 1746. (Conc.) 


. 


94. Cabinetsordre an den Geheimen Kriegsrath von Scharden. 


Potsdam, 14. Detober 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Geheimhaltung ber Armeeliften und Kriegskanzleiſachen. 
©. 8. M. Haben zu Dero bejonderem Mißfallen erfahren 
müffen, daß bei denen zu Berlin jubfiftirenden auswärtigen Miniftrig 
die Liften von Dero Armee und von denen Chefs, Commandeurs 
und — ice Dero Regimenter dergeftalt befannt gemachet 


9 Einem Herrn dv. Tresfom war furz zuvor, unterm 8. September 1746, 
durch Reſeript auf Specialbefehl aus dem General-Directorium der Beſcheid er- 
theilt worden, daß auf fein Geſuch wegen Subftitution für den Landrat) von 
Barby nicht Rüdficht genommen werden könne, da der König feine Adjunctionen 
ertheile. Bgl. auch VI. 2. ©. 181,667, 915. Hier wird alfo eine Ausnahme gemacht. 

) Der Loburgſche Kreis ift der Kreis Jerichow, 1. Abtheilung. 

3, Schulenburg nimmt in feinem Geſuch (6. October 1746) Bezug auf das 
königliche Edict, das den Bafallen des Königs den auswärtigen Dienft unterfagt. 
Er war 9 Jahre im Braunfchweigiihen Dienft, lebte in der Hauptſache von 
feinen Aemtern, da fein Vermögen nicht zureichte. 4 Brüder von ihm ftanden 
im preußifchen Heere. 


Adjunction. — Geheimhaltung militärischer Papiere. 157 


worden feind, daß folche unter denenfelben gleichſam wie Kalender 
rouliret haben und an allerhand Leute, die jolche zu haben“ nur 
begehret haben, communiciret worden jeind.!) Es jeind Höchſt— 
diejelbe von der Treue und Integrite Dero Geheimden Kriegesrathes 
von Scharden zu ſehr verfichert, als daß Höchitdiefelbe ihm deshalb 
etwas zur Schuld legen fjollten, dahergegen aber müfjen fie nicht 
anderd wie vermuthen, als daß dergleichen Liften von untreuen 
oder wenigſtens unbedachtſamen Gubalternen der SKriegsfanzelei 
propaliret und commmuniciret werden, denen jolches Feinesweges ge- 
bühret; wannenhero Höchſtdieſelbe gedachtem Dero Geheimden Rath 
von Scharden jo gnädig als alles Ernftes anbefehlen, feine Mejures 
vor das fünftige wegen Geheimhaltung aller Liften von der Armee 
dergeftalt zu nehmen, daß niemand davon, er jei auch, wer er 
wolle, außer denen, welchen es zu wifjen nöthig ift und welchen 
©. 8. M. ſolches erlauben, das allergeringfte erfahren oder com- 
municiret befommen fünne; wie er denn auch dahin zu jehen Hat, 
daß [von] denenjenigen, welchen auf allergnädigfte Ordre Rang- 
liften von der Armee communiciret werden, allemal die vorigen Liften 
an ihn wieder zur Aſſervirung unter jeinem eigenen Beſchluß zurüd- 
gejchidet werden müfjen. Außerdem aber bat derjelbe wegen feiner 
jubalternen Bedienten ſolche Präcautiones zu nehmen, daß feiner 
von denen legteren etwas von Sachen, jo bei der Kriegeskanzelei vor— 
fallen, communieiren dürfe, allermaßen mehrhöchſtgedachte S. K. M. 
Sich desfalls an ihn, den Geheimden Rath von Scharden, alleine 
halten und ihn desfalld reſponſable machen werben. 


i) Diefe und dic folgenden Kabinet3ordres find offenbar veranlaßt worden 
durch die Entdedungen, die man bei der am 3. October erfolgten Verhaftung 
bes Geh. Raths v. Ferber, früheren: Reſidenten in Danzig, gemacht hatte. Ferber 
hatte auf Beranlafjung des ruffifchen Legationsfecretärd Dligeff Schriften über 
preußifche Politik, Kriegs- und Finanzverfafjung ausgearbeitet, mit denen wohl 
Beftuchefi im kriegeriſchen Sinne wirfen wollte. Er Hatte dazu von Diigefi 
allerhand Materialien erhalten, die nur durch Umvorfichtigkeit oder Bruch des 
Amtögeheimniffes feitens preußifher Beamter in deffen Hände hatten gelangen 
tönnen. Daher die Maßregeln, die der König in der zweiten Hälfte des October 
ergreift, um das Amtsgeheimniß in den Kanzleien zu fihern. — Bgl. die In— 
quifitionsacten in R. 49. R. 24, 1 und 1a, b. 


158 Nr. 95, %. — 14., 15. October 1746. 


95. Labinetsordre an das Beneral-Directorium. 
Potsdam, 14. October 1746. 
Ausfertigung. — Gen.sDep. Tit. IV. Nr. 4. 


Stamm- und Quartal-Rollen der Regimenter beim VI. Departement 
aufaubewahren. 


Nachdem ©. K. M. ꝛc. bewegender Urſachen halber zu rejol- 
viren, auch denen geſammten Regimentern bereits anzubefehlen vor 
nöthig befunden Haben, daß die vorhin fonft an das General- 
Directorium von denen Regimentern eingefandte Stamm= oder 
Duartal-Rolen von nun an nicht weiter mehr an dafjelbe, jondern 
binfünftig an Dero Etatsminiftre von Katt nur allein eingeichidet 
und von demjelben erbroden, aud von ihm bejonders aljerviret 
werden jollen, als befehlen Sie gedachtem Dero General-Directorio 
hierdurch in Gnaden, fich hiernach nicht nur allerunterthänigit zu 
achten, jondern aud) aljofort alle an dafjelbe jeit den letzteren drei 
Jahren Her eingejandte Stamm- und Quartal-Rollen an gedachten 
Dero Etatöminiftre von Katt abgeben und ertradiren zu laſſen, 
auch fi) vor das übrige weiter nicht davon zu meliren, jondern 
dergleichen jchlechterdinges mehrgedachtem Dero Etatsminiftre von 
Katt zu überlafjen. !) 

Aus einer im Anjchluß daran auf dem General:-Directorium am 
20. October gehaltenen Conferenz gebt hervor, daß der Regiftrator Magirus, 
der die Rollen und Liſten zu bewahren hatte, bereit® alles, was davon 
vorhanden war, an den Minifter von Katt übergeben hatte. 


96. Labinetsordre an die Miniſter des General-Directoriums. 
Potsdam, 15. Dctober 1746. 
Ausfertigung. — R. 94, IV. La. 20. 
Geheimhaltung amtliher Papiere. 

Nachdem S. K. M. in Preußen ꝛc. zu Dero bejonderem Miß— 
fallen vernehmen müſſen, daß, ohnerachtet Höchitdiejelbe Dero 
General-Directorio vielfältig aufgegeben haben, das Secret von 
denen zu jeinem Reſſort gehörigen Sachen gehörig zu objerviren, 
insbejondere aber bei denen Negiftraturen und bei der Kanzelei 
jolche Beranjtaltungen zu machen, daß die bei folchen zu jecretirende 


Bgl. Nr. 9, ©. 157, Anm. 


Stammrollen. — Geheimhaltung amtliher Papiere. 159 


Sachen gehörig geheim gehalten und denen Practiquen unredlicher 
und pflichtvergejiener Subalternen-Bediente vorgebeuget werde, den— 
noch ſolche bisher jehr fchlecht gefolget und machgelebet worden, 
daß nit nur alle Rejolutiones und Decreta bei dem General- 
Directorio zu jedermanns Wifjenichaft, der es vor die Gebühren 
verlanget, fommen, jondern auch daß jelbjt Abjchriften von Salarien- 
und anderen Etats, monatlichen Ertracten und dergleichen geheim zu 
haltende Dinge mehr in Händen von Leuten befindlich find, denen 
ſolches zu wiſſen oder zu haben jchlechterdinges nicht gebühret, ala 
wovon ©. K. M. wirkliche Proben in Händen haben, auch zu feiner 
Zeit weitere Eröffnung davon thun werden,!) jo haben Höchſt— 
diefelbe rejolviret, nachitehendes ein- vor allemal zu beflerer und 
mehrerer Ordnung feſtzuſetzen und zu verordnien, nämlich daß 


1. von nun an und binfüro befländighin die Etats, es fein 
jolche generale oder jpeciale, ferner die monatliche oder Quartal- 
Kaffen- Etat3-Ertracte und alle dergleichen auf General- oder Special- 
Kaſſen, injonderheit aber auf die Verpflegung der Armee und auf 
die föniglihe Zeughäujer [bezügliche] und fonften andere dahin ge- 
hörige Sachen mehr nicht weiter indistinete von allen Kanzeliften 
oder Eopiiften des General-Directorii mundiret oder copiiret, ſondern 
darzu aus denenſelben nur einige ausgejuchet werden Sollen, von 
deren Treue und Verjchwiegenheit, auch Incorruptibilite man ſich 
völlig verfichert und vergewifjert halten fann, welche hergegen auch 
mit der andern ordinären Arbeit um ſo weniger chargiret werden 
müffen, dahergegen aber auch davor ftehen und repondiren jollen, 
wann etwas von ihrer Arbeit eclatiret oder Abichriften davon bei 
anderen Leuten gefunden werden. Um folche auch um jo befjer zu 
verjorgen, damit jelbige nicht aus Mangel ihres Unterhaltes ohn- 
erlaubte Dinge begehen, jo follen folche aus der Sportul-Kajje vor 
allen andern beneficiret werben. 

2. Soll auf die Regijtratores des General-Directorii, in specie 
auf diejenige, welche Etats, Ertracte, Liften und dergleichen Sachen 
in ihrer Regiftratur Haben, genau Acht gegeben, ihnen auch niemalen 
erlaubet, vielmehr bei Strafe ohnausbleiblicher Caſſation verboten 
werden, daß dieſelben niemalen einige zu ihren Regiftraturen ge= 


1) Vgl. Nr. 94, S. 157. Anm. 


160 Nr. 96. — 15. October 1746. 


börige Sachen und Papiere jonder erprefien Vorbewußt und Ge- 
nehmhaltung des Ddirigirenden Miniftere vom Departement an je- 
manden geben oder communiciren jollen; wie dann denenjelben bei 
Cafjation gleichfalls verboten werden fol, daß fie durchaus feine 
zur Regiftratur gehörige Sachen und Papiere von folcher mit fich 
nah Haufe nehmen, jondern alles, was fie deshalb zu verrichten 
haben, auf der Regiftratur jelbjt verrichten jollen. 

Es joll auch nicht geftattet werden, daß deren Jungens zu 
ihnen auf die Regiftratur fommen, maßen überhaupt nicht erlaubet 
werden joll, daß jemand, es fei unter was Prätext es wolle, aud) 
nur einen Fuß in die Regiftratur jeße, welcher nicht wirklich in 
Sr. 8. M. Eidespflichten ftehet und alldar nothwendig zu thun Hat. 

3. Ein gleiches foll mit denen Kanzeliften und Copiiſten obfer- 
viret und denenjelben bei ohnausbleiblicher Caſſation verboten werden, 
niemalen und unter feinerlei Borwand einige Papiere oder Kanzelei- 
arbeit mit fi) nad) Hauje zu nehmen, fondern es jollen dieſelbe 
alles, was fie zu arbeiten und zu erpediren haben, auf der Kanzelei 
des General-Directorii bearbeiten, ald worauf die Vorgeſetzte der 
Kanzelei genaueft Acht haben und davor, daß ſolchem niemalen 
contraveniret werde, repondiren. 

4. Wollen und befehlen S. 8. M. auf das allerernftlichite 
und nachdrücklichſte, daß die Privatjecretärd derer dirigirenden 
Miniftres oder auch diejenigen Leute von ihnen, deren fie fich zur 
Schreiberei in herrſchaftlichen Sachen gebrauchen, jchlechterdinges in 
fönigliden Eid und Pflicht genommen und diejelbe dadurch fich 
verbinden jollen, alles, was fie von herrichaftlichen Sachen zu jehen, 
zu lejen oder zu bearbeiten befommen werden, höchſtens zu ver- 
Ihweigen und feinem davon, er fei, wer er wolle, ohne erprefjen 
Vorbewußt und Genehmhaltung ihres Principal® die geringjte 
Nachricht zu geben. Welches alles auch mit denen Secretärs oder 
Bedienten derer Geheimden YFinanzräthe, welche fie zur Schreiberei 
gebrauchen, auf gleiche Weije gehalten werden foll. 

Mehrhöchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach denen Diri- 
girenden Miniftris des General-Directorii, das deshalb erforderliche 
jofort zu beforgen und zu verfügen, auch Hinfüro mit allem Ernft 
und Nahdrud darauf zu halten, maßen jeder dirigirender Miniltre 
darumter vor fein Departement jtehen und repondiren foll. 


Geheimhaltung amtlicher Papiere. 161 


Auf Anlaß diefer Cabinetsordre ergehen vom General-Directorium 
aus unterm 20. October 1746 Refcripte auf Specialbefehl (gez. Viered, 
Happe, Boden, Marſchall, Blumenthal, Katt) ſowohl an die Geh. Kanzlei 
des General-Directoriums wie an die Regiftraturen der Departements in 
dem angegebenen Sinne (Gen.-Dep. Tit. IV. Nr. 4). 

Der Geh. Kanzlift beim General: Directorium, Kriegscommifjar 
Ringmutb übergiebt unterm 20. Detober 1746 folgende Vorjchläge über 
die Einrichtung der „geheimen Erpeditionen“ und der Kanzlei überhaupt 
(Gen.-Dir. Kurmark, Beftallungsfahen Tit. III. Varia Nr. 5). 

Vorſchläge Ringmuths zur Wahrung des Geheimniſſes 

in der Kanzlei bed General-Directoriums.) 

Diejenige Kanzliften, zu deren Treue und Berjchwiegenheit 
man das meijte Vertrauen Hat, weil fie bisher eine gute Conduite 
geführet, mithin zu der geheimen Erpedition gebrauchet werden 
fönnten, find: Heufinger,!) Bötter,?) Hude,?) Schulget) und Al— 
bredht.?) 

Diejer legtere ift zwar nur Copiijte, hat aber über 16 Jahr 
gedienet, und würde ihn joulagiren, wann er gleid) andern das 
Patent ala Geheimer Kanzliſt befäme; hat auch nur 120 Rthlr. 
Gehalt. 

Bemelte Perfonen müßten von der übrigen Kanzlei ganz 
jepariret und vor diejelbe ein ganz bejonders Cabinet aptiret werden, 
wozu fih Pla finden würde in dem Zimmer zwijchen der Großen 
Conferenz- und Geheimen Rathitube, am Fenſter, allwo ein Gitter 
gezogen werden könnte, 

Denen Geheimen Secretarien, welde an den Seffionstagen 
auf dem Directorio arbeiten und bisher in gedachtem Zimmer an 
dem runden Tiich gejeffen, könnte ein anderer Plab, auch allenfalls 
ein eigen Cabinet in der Kanzlei gegeben werden. 

Dieje Kanzliften müßten ihr Cabinet bejtändig zuhalten und, 
wann fie von der Kanzlei heruntergehen, von ihren zu erpedirenden 
Sachen niemals etwas offen liegen lajjen, jondern alles in ihren 


1) Joh. Friedrich Heufinger. 
2, Gottfried Ehriftian Pötter. 
3) Ehriftoph Ernſt Hude. 
*, Ehriftian Schulge. 
d) Samuel Gottlob Albrecht. 
Acta Beorussica. Behördenorganijation VII. 11 


162 Nr. 96. — 15. October 1746. 


Tiſchen verjchließen, auch feinem andern Departementsrath etwas 
zeigen, als welcher darin angegeben, weil fonft ein oder der andere, 
welchem die Sache nichts angehet, aus Curioſité etwas zu fehen 
verlangen möchte, und würde denen SKanzliften freiftehen müſſen, 
wann eine andere Perjon, ala welche es wiſſen darf, etwas jehen 
wollte, jolches mit der größejten Bejcheidenheit zu refufiren. 

Wann gedachte SKanzliften ihre mundirte Sachen collationiren 
wollen, müßte es von niemand anders als vorfpecificirten unter 
einander gefchehen und fonft feiner dazu gebrauchet werden. Falls 
auch einem oder dem andern ganz bejonders etwas zu arbeiten 
gegeben würde, müßten die übrigen folches zu wifjen nicht verlangen, 
mithin feiner des andern Arbeit durchjehen. 

Bemelte Kanzlijten würden zwar allein, und fein anderer, die 
geheime Sachen auszufertigen haben, jedoch von der übrigen Kanzlei- 
arbeit nicht ganz frei fein fönnen, jfondern, wann fie nicht mit den 
Etat3 und dergleihen Sachen zu thun haben, müßten ſelbige die 
andere ordinäre Erpeditiones mit verrichten. 

Sobald die Erpeditiones völlig fertig und die Driginalia ab- 
gegangen, müßte jeder Kanzlift die Concepte dem Regiftrator jelbft 
in die Hände abliefern, nicht aber durch einen Kanzleidiener ab- 
geben laſſen. 

Der Heufinger fünnte, weil er fehr lange gedienet hat und 
befonders verjchwiegen ift, bei meiner Arbeit affiftiren, weil zu 
Beiten die Arbeit von der ganzen Kanzlei gar zu überhäuft Tommt, 
auch Krankheit vorfallen möchte. 

Weil auch nöthig ift, daß die Copiiſtenſtelle des Schuler wieder 
bejeget werde, indem auf mehrere Arbeiter zu gedenfen, maßen die 
Arbeit täglich zunimmt, auch einige Schwach werden, fo will der 
Heufinger feinen Sohn, noch zur Zeit allenfalls ohne Gehalt und 
in Hoffnung fünftiger Verjorgung, gern employiren laſſen. Diefer 
Menich ift zwar nur 20 Jahr alt, hat aber etwas gelernet, ijt ftille, 
und die Hand würde bald fanzleimäßig werden; der Water würde 
auch auf denjelben jehr Acht, ihm auch gute Anweifung geben, und 
dahero könnte derjelbe bei der ordinären Kanzlei als Copiiſt gut 
gebrauchet werden. 

Die zur königlichen Unterfchrift gehende Sachen find bisher 
durch den Herrn Geheimen Finanzrath Holgendorff abgejandt worden, 


Geheimhaltung amtlicher Papiere. 163 


bergeftalt, daß ich erft alles in der Kanzlei ordentlich geleget, nachher 
dem Herrn Geheimen Rath Holtzendorff zugeichidet, welcher ein 
Enveloppe darum gemacht und zugefiegelt, [!] mit feiner Auffchrift 
abgefandt. Die Sachen find auch nad) der königlichen Vollziehung 
recta an denjelben remittiret worden. 

Die jährliche General-Krieges- und General-Domänenfafjen- 
Etats, imgleihen die Landrentei- und dazu gehörige Special-Etats, 
wie auch die General-Krieges- und Domänenfaffen-Rechnungen, 
nicht weniger die Inftruction vor das General-Directorium find bis 
bieher unter Verwahrung des mehrgedacdhten Herrn Geheimen Rath 
Holgendorff gewejen. 

Ueberhaupt würde bei der ganzen Kanzlei noch verjchiedenes 
einzurichten jein, vornehmlich: 

1. Daß jeder Kanzlift und Eopiift alltäglich Bor- und Nach— 
mittags fleißig in der Kanzlei arbeite, und nicht, wie von vielen 
geichehen, des Nachmittags gar nicht oben fomme, auch wohl ganze 
Tage ohne erhebliche Urjache herunter bleibe. 

2. Daß die Pofttage ordentlid) abgewartet werden und nie= 
mand eher hHeruntergehe, bis er jeinen Poſttag abgefertiget, weil 
bisher dadurch, daß 3, 4 und mehr Perſonen einem einzigen Menjchen 
die Zumachung ihrer Poftiachen aufgetragen haben, manches Stüd 
unreht oder mangelhaft abgeichidt, auch vieles wohl gar einen 
Pofttag länger liegen geblieben fein mag, wovon verjchiedene Proben 
vorhanden, und die deshalb gethane Erinnerungen übel aufgenommen 
worden. 

3. Müpßte fein Kanzlift oder Copiiſt einen Fremden, welcher 
nicht zur Kanzlei gehöret, an feinen Tiſch fommen lafjen, weniger 
lange Zeit mit ihm Unterredung pflegen, jondern wann er jemand 
zu ſprechen bat, müßte es außerhalb dem Cabinet gejchehen, damit 
niemand fremdes von der Expedition etwas zu jehen befonme. 

Es würden fich auch noch wohl einige mehrere on finden, 
worin etwas zu verbejjern ftünde. 


Nach diefen Vorſchlägen ift weiterhin in der That verfahren worden. 

Die von Ringmuth vorgefchlagenen Perſonen wurden fortan ausschließlich 

mit der Erpedition der geheimen Sachen (Mundirung oder Eopiirung der 

Etats und Kafjenertracte, der Berpflegungs:, Marſch- und Magazinfachen zc.) 

betraut; Ringmuth jelbjt wurde auf Antrag des General-Directoriums 
11* 


164 Nr. 96—98. — 15.—23. October 1746. 


vom 24. October 1746 (R. 96. 411. D.) zum Sanzleidirector bei der 
Geh. Kanzlei des General-Directoriums bejtellt und übernahm auch die 
Erpedition der Unterfchriftsfahen und die Verwahrung der General-Etats 
an Stelle des Geh. Finanzraths Holgendorff, der bisher die Aufſicht über 
die Kanzlei geführt hatte. (Cabinetsordre vom 26. October 1746, Or. aus 
cafjirten Acten des General-Departements; Abſchr. R. 96. B. 31.) Ein 
befonderes Reglement vom 24. October 1746 weiſt die mit der Erpedition 
der geheimen Sachen betrauten Ranzleibeamten im Sinne der obigen Bor- 
ſchläge und der königlichen Befehle an. 


Nah Beihluß des General-Directoriums vom 20. October follten 
außerdem die Secretarien und Schreiber der dirigirenden Minifter und der 
Geh. Finanzräthe nad) einem befonderen Formular durch den Geh. Finanz. 
rath v. Ziegler auf der Kanzlei vereidigt werden (Gen.-Dep. Tit. IV. 
Nr. 4). 


Durch die oben citirte Qabinetsordre vom 26. October 1746 war 
auch der Vorſchlag des General-Directoriums approbirt worden, daß den 
fämmtlichen General- und Special-Kafjenbedienten zu Berlin, ſowie der 
DOber-Rechentammer und den Präfidenten und Directoren der Kriegs- und 
Domänentammern „das Erforderlihe wegen des zu beobadhtenden Secrets 
in ihren Sachen aufgegeben werden” möge. 


Daraufhin wurde am 2. November 1746 auch dem Perſonal der 
Dber-Rechenfammer und der General-Kriegs- und General-Domänenfafjen 
wegen Secretirung amtliher Papiere das Nöthige befannt gemadt. In 
demjelben Sinne ergingen unterm 3. November 1746 auch gleicylautende 
Refcripte an jämmtliche Präfidenten und Directoren der Kriegs- und 
Domänentammern; als geheime Sachen, die von befonderd vertrauend- 
würdigen Ranzleiperfonen bearbeitet werden follen, werden darin namentlich 
hervorgehoben die General- und Special-Etats, die monatlichen oder 
Quartal⸗Kaſſenextracte, die auf Verpflegung der Regimenter, Zeugbäufer zc. 
ſich beziehenden Sachen. Die Beftimmungen über Regiftraturen und 
Kanzleien entfprehen dem Obigen. Die Privatfecretäre und Schreiber 
der Präfidenten und Directoren follen gleichfall® für den König in Eides- 
pflicht genommen werden. Endlich wird auch den Räthen ftreng verboten, 
wie bisher wohl geſchehen, in öffentlichen Gefellfchaften oder in Privat: 
converfationen mit Perfonen, die nicht zur Kammer gehören, von dem im 
den Seffionen Vorgegangenen, von Rejolutionen, Ordres, Verfaſſungen ꝛc. 
zu ſprechen. 

Ein Refeript mit jehr ausführlichen, cafuiftifchen Vorſchriften ergeht 
mit Hinweis auf gejchehene Mißbräuche (z. B. daß bei Unbefugten ganze 


Bewahrung des Amtsgeheimnifjes. — Ernennung eines Steuerraths. 165 


Domänenetat3 gefunden feien) noch einmal an die Ober-Rechenkammer 
unterm 13. November 1746.!) 


97. Schriftwechfel des Königs mit dem General-Directorium. 
20. October — 3. November 1746. 
Bruditüde caſſirter Ucten bed Gen.-Dir., Dep. Eleve. 

Ernennung eines Regiment3auditeurd zum Gteuerrath. 

Ein Auditeur Kanig vom Poſadowskyſchen Regiment?) hat fih um 
die Weſelſche Steuerrathsftelle beworben. Der König fragt an (20. Oe— 
tober), ob es derjelbe fei, der vom Regiment mweggejagt worden? Das 
General-Directorium (Biered, Happe, Boden, Blumenthal) berichtet (21. 
October), daß die Bermuthung des Königs auf einer Verwechſelung berube; 
der Kanitz babe jich gut geführt und werde vom Generallientenant Grafen 
Poſadowsky empfohlen. Der König fchreibt an den Rand: „Weilen ihm 
Posadofski recommandiret So nehme id) ihn nicht an und Sol ein ander 
Vorgeſchlagen werden Sch“. Durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 3. No» 
vember 1746 genehmigt er jedoch die Beftallung des Kanitz. 


98. Cabinetsordre an die Mlinifter des General-Directoriums. 
Potsdam, 25. Dctober 1746. 
Wudfertigung. — RB. 94. IV. La. 20. 
Bewahrung des Amtsgeheimniffes buch die Subalternbeanten. 
©. K. M. in Preußen zc. befehlen denen Sämmtlichen dirigirenden 
Miniftres von allen Departements Dero General-Ober-Directorii 
hierdurch allergnädigft, daß dieſelbe morgen, als den 24, dieſes, 
Bormittages auf dem General» ꝛc. Directorio zujammenfommen, 
zugleich aber die geſammte Secretarii, Regijtratores, Kanzelijten 
und alle übrige Kanzeleiverwandte, jo in der Kanzelei des General- 
Directorii arbeiten, dahin beftellen und, wenn jelbige, jonder daß 
einer außen bleiben dörfe, zufammen jein werden, jodann jelbige in 
einem bejonderen Zimmer vor fich fordern und im Namen und von 
wegen höchſtgedachter Sr. K. M. denenjelben nachjtehendes declariren 
follen: 
— 1) Gedrudt bei Hertel, Geſch. der Ober⸗Rechnungskammer, Anlage VI, 


©. 51ff. 
2) Neffe des früheren Königsberger Kammerdirectors Kellner und einft 
von biefem empfohlen. Bgl. oben ©. 86. 


166 Nr. 38. — 23. October 1746. 


Wie daß nämlich bei der Inquifition des nunmehro nad Ur— 
thel und Recht hingerichteten unglüdlihen Menſchen, des p. Ferbers,!) 
ſowohl als bei denen Unterfuchungen gegen andere verbächtige Leute 
mehr?) jih genugjam geäußert habe, wie einige unter denen zur 
Kanzelei und zu denen NRegiftraturen des General» ꝛc. Directorü 
gehörigen Bedienten ihren jo theuer geleifteten Eid und Pflicht der- 
geftalt aus den Augen gejeget hätten, daß jolde zum Theil gegen 
Ihändlihe Discretiones, zum Theil aber auch aus Dummheit und 
Ohnbejonnenheit und auf Zureden argliftiger und intriganter Leute 
fih dahin vergangen hätten, daß jelbige General- und Special- 
Etats, monatlihe und Quartal-Kafjen-Ertracte, Liften, Ordres, In— 
ftructione® und Reſcripta, auch andere dergleichen von ihnen zu 
jecretirende Nachrichten an allerhand Art Leuten verfauft oder 
communiciret hätten. Es fänden fich dergleihen in Sr. 8. M. 
Händen, zum Theil aber wären Diefelbe im Stande, darzuthun, 
daß ganze Domänen-Etat® bei gewiſſen Leuten in Abſchrift ge— 
funden worden, denen jolche zu ſehen, geichweige in Abſchrift zu 
haben, wohl niemalen möglich geweſen, daferne nicht ehr- und 
pflichtvergefjene Bediente, jolche zu communiciren, fich nicht erfaufen 
laffen; und würde eg Sr. 8. M. ein leichtes fein, dergleichen Be- 
diente völlig bloß zu machen und fie zu der wohlverdienten Be— 
ftrafung zu ziehen. Wann aber Höchftdiejelbe aus bewegenden 
Urſachen zu ſolcher Ertremite noch nicht fchreiten, ſondern annoch 
Gnade vor Recht ergehen lafjen, mithin das vorhin gejchehene nieder- 
ſchlagen und ihnen vergeben wollten, in der Hoffnung, daß diejenige, 
welchen ihr eigenes Gewiſſen jagen wird, ſich darunter getroffen zu 
finden, im fich jchlagen und dasjenige, jo fie entweder crimineller 
Weile begangen oder worin fie doc aus nicht gnugſamer Ueber- 
legung und Einficht gefehlet haben, von nun an dur wahre 
Befferung und pflichtichuldigite Treue redreſſiren würden, To ließen 
höchſtgedachte S. K. M. denenjelben ſolches hierdurch eröffnen, 
jedoch mit angeführter expreſſer Warnung, daß, wie deren fünftiges 


) Ferber war am 22. October 1746 zu Spandau hingerichtet worden; 
die Nachricht davon ftand am 23. October in der Berliner Zeitung. R. 49. 
R. 24. 1. 

2) Als Mitfchuldiger Ferbers war noch der Procurater Fiene verhaftet 
worden. R. 49. R. 24. 1. 


Bewahrung des Amtögeheimnifjes. 167 


Betragen genau objerpiret werden würde, alfo dieſelbe fich jehr 
hüten jollten, fich jemalen wieder auf jo gottes- und ehrvergefjenen 
ala gefährlihen Wegen finden zu lafjen, widrigenfalls fie gewiß 
und ohnausbleiblich zu gewärtigen, fich aber auch jelbft beizumefjen 
hätten, daß ſodann nach aller Strenge derer Geſetze wider fie ver- 
fahren werden follte und felbige alsdann vor alte Schulden ſowohl 
al3 vor neue zugleich würden eremplarifch büßen müffen. 


Was aber demnächſt Diejenigen anbeträfe, von welden ©. 
K. M. wüßten oder aber perjuadiret wären, daß joldhe ihre Ver— 
richtung jedesmal pflichtmäßig, treu und jonder fich durch Corruptiones 
verführen oder betrügen zu lafjen, gethan hätten, auch ferner thun 
würden, denenjelben ließen Höchftdiefelbe Dero Gnade und Pro— 
tection, auch daß Sie bei ereignenden Gelegenheiten vor deren Ver— 
befjerung nad) Möglichkeit jorgen würden, beftens verfichern. 


Bann joldhes alles obermeldeten Kanzeleibedienten und -Ver— 
wandten eröffnet fein wird, fodann jollen ſolche nochmalen auf ihre 
Pflicht und auf die Inftruction, jo jedem von ihnen ertheilet worden, 
wohl verwiejen und derjelben in allen Stüden ſich gebührend zu 
erinnern aufgegeben, auch endlich mit dem ernftlichften Verbot 
dimittiret werden, von allem dem, jo ihnen publiciret worden, nicht 
das allergeringfte zu jagen. 


Diefem allen fügen S. 8. M. bejonders Hinzu, daß, da Sie 
bei eben obermeldeter Gelegenheit erfahren müſſen, daß ſelbſt Membra 
des General» zc. Directorii fich beifallen laſſen, in öffentlichen Gejell- 
Ichaften oder auch in Privat-Converjationen mit Leuten, die nicht 
zum General- ꝛc. Directorio gehören, königliche Rejolutiones, höchſt— 
eigenhändige Beifchriften, auch Ordres und Berfafjungen oder aber, 
was fonften in den Conferentien vorgegangen ift, zu divulgiren oder 
ohne Scheu und Bedacht davon zu reden, fo befehlen mehrhöchſt— 
gedadte S. K. M. Dero Ddirigirenden Miniftres Hierdurch, denen 
gefammten Membris des General-Directorii deshalb jehr ferieufe 
Erinnerung zu thun und fie zu verwarnen, fich vor aller darauf 
ftehenden Verantwortung wohl in Acht zu nehmen umd fich umd 
ihr Amt dadurch nicht felbjt verächtlich zu machen, noch fich in die 
Gefahr des königlichen Refjentiments zu jegen, davon das geringite, 
jo daher folgen fünnte, die Cafjation jein würde. 


168 Nr. 99. — 23. Drtober 1746. 


Dem königlichen Befehl wurde nad) Ausweis der Acten des General- 
Directoriums Folge geleiftet. Im Anſchluß daran verfügt das General- 
Directorium unterm 24. October nochmals durch Refeript auf Specialbefehl, 
daß fortan durchaus nicht, wie zuvor oft geſchehen, in die zum General— 
Directorium gehörenden Regiftraturen Unbefugte, namentlih Advocaten, 
Procuratoren, Sollicitanten und Privatbediente eindringen dürften. Gen. 
Dep. Tit. IV. Nr. 4. 


99. Labinetsordre an das gefammte Etats-Minifterium. 
Potsdam, 25. Dctober 1746. 
Abichrift. — Gen.⸗Dep. Tit. IV. Nr. 3. 
Heranbildung der höheren und Subalternbeamten. 

Nachdem S. K. M. in Preußen zc. bishero vielfältig ange- 
merfet haben, daß allerhand Subjecta, die etwa bei Miniftres und 
andere als Laquais eine Zeitlang gedienet haben, fich nachhero in 
die Kanzleien einzufchleihen und Caracters von Commiſſairs und 
Räthen ſich anzuschaffen gewußt, ja wohl gar Mittel gefunden, ſich 
in Collegiis als wirkliche Räthe einzubringen, dadurch aber gejchehen 
ift, daß nicht nur schlechte Leute, die weder Conduite noch Sentiments 
haben, in die Collegia und Kanzleien gekommen jeind, jondern die 
auch nachhero, um fi und ihre Depenjes zu jouteniren, zu aller- 
Hand Mittel gegriffen haben, die jowohl Sr. 8. M. Dienft und 
Intereffe höchſt jchädlih ala dem Bublico jehr onereur gewejen 
jeind, wie fi) davon unter vielen andern Erempeln eines an dem 
jego arretirten Hoffmann!) zeiget: — wann aber ©. K. M. der: 
gleichen ſchädlichen Mißbrauch vor das fünftige abgejchaffet und 
Dero Gollegia, wie auch Kanzleien mit ſolchen Subjectis bejeget 
wiſſen wollen, die eine gute Education und Sentiments von Ehre 
und Honneteté befommen haben, und die, jo viel es möglich ift, 
zu den Stellen, wozu fie employiret werden follen, gleichlam von 
Jugend auf zugezogen und angeführet worden jeind: — als wollen 
und befehlen Höchjtdiefelbe hiedurch allergnädigft, daß hinfüro Dero 
Etat3-Miniftres nicht mehr ihre Laquais und Bediente in Regiftraturen 
und Kanzleien anzubringen juchen, fondern vielmehr dahin fehen 
ſollen, daß dazu zwar geſchickte Leute, die aber auch) dabei zugleich 


) PBrocurator beim Kammergeriht. Die Verhaftung war wohl in Zu— 
fammenhang mit der Ferberfchen Angelegenheit (f. ©. 166, 157) erfolgt; doch 
ſcheinen dem Hoffmann in der Hauptjache nur Unregelmäßigfeiten und Vergehen 
in feiner Brocurator-Thätigfeit nachgewieſen zu fein. 


Heranbifdung ber höheren und Subalternbeamten. 169 


von guter Education und Conduite find und die, wo möglich, bei 
denen Bedienungen, wozu fie gelangen jollen, von ihrer Jugend 
her angezogen worden, vorgeichlagen und genommen werden jollen. 
Bu weldem Ende dann S. 8. M. declariren, daß, wenn Söhne 
von Srieges- und Domänenräthen oder aber von Regierungsräthen 
und dergleichen mehr fich finden, die von Natur die gehörige Talents 
und Fähigkeit haben, dergleichen Bedienungen, als ihre Väter haben, 
einmal wiederum befleiden zu können, wann ihre Väter ihnen dabei 
eine recht gute und convenable Education gegeben und dieſe zugleich 
zu denen Sachen, jo fie tractiren, angezogen, alsdann, und wann 
letztere ſich demnächſt weiter zu ihrer Väter Function ausgearbeitet, 
auch wohl bei Miniftres einige Jahre als Secretairs gejtanden haben, 
jodann bei Erledigung dergleihen Bedienungen auf jelbige vor allen 
andern reflectiret und fie dazu vorgeichlagen werden jollen. 


Gleichergeftalt fol e8 auch mit denen Söhnen der Secretarien, 
Regiftratoren und SKanzliften gehalten werden, denen ihre Väter 
eine gute Education gegeben, fie von Jugend auf nad) und nad 
zu ihrer Fonction angeführet haben und die dabei von guter, irre 
prochablen Conduite und von erforderlicher Gejchidlichkeit find. Es 
declariren jedoch S. K. M. hiebei, daß es hiemit gar nicht die 
Meinung habe, als ob dadurch die Bedienungen ganz erblich werden 
und jedesmal von dem Vater auf den Sohn fallen, mithin dadurd) 
andere gefchidte und gute Subjecta ganz und gar ausgejchloffen 
werden follten, jondern es gehet St. 8. M. allergnädigfte Willens- 
meinung dahin, daß wenn zum Exempel ein Sriegesrath zu Berlin 
einen feiner Söhne bdergeftalt, wie vorgemeldet, erzogen und an— 
geführet, diefer auch ſich nachher noch weiter zu ſolchem Metier 
Habilitiret haben wird, alsdann derjelbe bei entjtehender Vacanz in 
der Preußischen oder in einer andern Kammer dazu preferablement 
vorgejchlagen und employiret werden fol. Und dergeftalt joll es 
auch wegen anderer Eollegiorum, auch wegen der Regiftraturen und 
Kanzleien gehalten werden. Es verhoffen S. 8. M. dadurch nicht 
nur eine gute Baumjchule von gefchidten und von Jugend auf zu 
ihrem Metier angeführten Leuten zu befommen, fondern daß aud) 
vorermelte Bediente fi um jo viel mehr Mühe geben werden, 
ihren Söhnen eine gute Education und rechtſchaffene Sentiments 
beizubringen, auc Solche zu ihrem Metier (daferne jolche ſonſt die 


170 Nr. 100-102. — 23.26. October 1746. 


natürliche Gejchilichkeit dazu Haben) wohl anzuführen, wegen ihrer 
jelbft aber es vor eine königliche Gnade rechnen werden, daß auf 
ihre Söhne dereinft vor andern reflectiret werden joll und fie jelbige 
verjorget jehen können, ohne fürdhten zu dürfen, daß ſolche durch 
allerhand jchlechtes Zeug abgedrungen werden möchten. 

Was die GSecretaird derer Miniftres anlanget, jo wollen 
S. K. M., daß legtere jedesmal fich bemühen follen, dazu gejchidte 
und qualificirte Leute, die aber auch dabei von irreprochabler Con— 
duite und Integrit& find, zu befommen. Wann nun foldhe einige 
Jahre bei denen Miniftres als Secretairs geftanden und fi von 
nur angeführten Eigenfchaften zu fein legitimiret haben, jo wollen 
©. 8. M. einem Miniftre erlauben, daß bei vacanten Bedienungen 
derjelbe an Höchſtdieſelbe jchreiben und feinen Secretair dazu vor- 
jchlagen möge, jedod mit dem expreſſen Beifügen, daß ein folcher 
Miniftre vor die Gejchidlichkeit, Ehrlichkeit und Conduite dieſes 
feines Secretairn Sr. K. M. allemal jelbft repondiren wolle. 

Mehrhöchſtgedachte S. K. M. Haben dieſes Dero geſammten 
Etats-Miniſterio hiedurch in Gnaden bekannt [machen] wollen, mit 
Befehl, ſich hinfüro in vorkommenden Fällen darnach allerunter— 
thänigſt zu achten. 

Das General-Directorium erließ eine entſprechende Cireularverfügung 
an die ſämmtlichen Kammerpräſidien unterm 26. December 1746.) Dieſe 
zum großen Theil mit der Cabinetsordre wörtlich übereinftimmende Ber: 
fügung ijt abgedrudt bei Preuß, Friedrich d. Gr., I. Urkundenbuch ©. 46 ff. 





100, Bericht des General-Directoriums (I. Departement) 
fammt föniglihem Marginal. 


Berlin, 23. October 1746. (Surüdgefommen 31. October 1746.) 
Gez. Biered, Happe, Boden, Blumenthal. R. 9. IV. La. 18. 
Die Predigerwittwenhäufer und die Eonfiftorien. 

Bau und Unterhaltung der Predigermwittwenhäufer fallen den könig— 
lichen Forften und den zu den uhren gebrauchten Unterthanen ſehr be— 
ſchwerlich. Die Litthauifche Kammer hat den Vorſchlag gemacht, ftatt 
dejjen den Wittwen Wohnungs: oder Miethögelder aus Kirchenmitteln zu 
reihen oder auch eine Wittwenkafje wie bei den Reformirten einzurichten. 


!) Conc. Gen.-Dep. IV. 3, 


König und Eonfiftorien. — Beſtechungsverſuch. — Königsberger Kammer. 171 


Man fei deswegen ſchon mit dem Geiftlichen Departement in Verbindung 
getreten; aber die Konfiftorien in Pommern und Preußen machten Ein- 
wendungen gegen die Neuerung. 

Randentjcheidung des Königs: 

„Die Confiltorial Perfonen jeindt ja befandt, man mus Sid 
an die Scholaftische Efels nicht feren Sondern der Litauijchen Camer 
ihr Vorſchlach aprobire ich und Sol ohne Weitleüftigfeit Solicher 
exfecutiret werben ch“ 


101. Cabinetsordre an den Kammerpräfidenten von Platen. 
Berlin, 26. October 1746. 
R. 96, B. 32. — Ubſchriftlich. 
Beftehungsverfudh eines Amtmanns. 

Auf dasjenige, jo Ihr in Eurem Bericht vom 22. diejes!) 
wegen des neuen Anjchlages vom Amte Ajchersleben und der bei 
ſolcher Gelegenheit vorgefallenen Umftände melden wollen, gebe Ich 
Euch Hierdurch in Antwort, wie Ihr recht wohl gethan, den Amt- 
mann Kog mit feinem Präſent der 100 Ducaten abzuweifen; in- 
zwiſchen derjelbe dennoch jothanes Geld behalten, bei der Kammer 
aber in pleno einen jtarfen und derben Verweis befommen joll, 
daß derjelbe dergleichen zu offeriren ſich unterftanden hat, mit nach— 
drüdlicher Verwarnung, fich bei ſchwereſter Beſtrafung dergleichen 
gegen feine füniglichen Bedienten weiter gelüften zu lafjen. 

Was die neue Verpachtung des Amtes anlanget, da jollet 
Ihr denjenigen Pächter darzu nehmen, welcher der befte und darzu 
geſchickteſte ift. 


102. Zwei Labinetsordres an den Etatsminifter von Blumenthal. 
Berlin, 26. Dctober, Potsdam, 51. October 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Eonfujfe Haushaltung der Königsbergifhen Kammer. 
I. (26. October.) Wie weit es endlid die Königsbergifche 
Krieges- und Domänenfammer durch ihre wenige Attention vor 
Meinen Dienft und in den vorigen Jahren geführte höchft confuje 


1) Nicht erhalten. 


172 Nr. 102, 103. — 26., 27. October 1746, 


Haushaltung gebracht Hat, ſolches werdet Ihr aus der Anlage!) 
mit mehrern erjehen. ch remittire Euch folche zu dem Ende, damit 
Ihr jofort darzu thun und die gejammte Rechnungen über die an: 
gebliche Schadenjtände dergeftalt auf das genauefte eraminiren jollet, 
daß Ihr], die Rechnungen davon jchon jebo ſchicken zu lafjen, den 
Anfang machen und folche nad) und nad auf das genauefte recher- 
hiren jollet, damit Ihr demnächit, wenn Ihr ſelbſt nach Preußen 
fommen werdet, alles um jo viel genauer und gründlicher einfehen 
und rectificiren fönnet. Es ift nicht glaubli, daß binnen fo wenig 
Jahren fich ein fo ftarfer Ausfall, als angegeben worden, ereignen 
fönnen, daferne nicht alte Refte und negligirte Poſten mit darunter 
geworfen worden und man alles, jo zu jagen, recht gefliffentlich in 
Eonfufion gehen lafjen. Dahero Ihr denn alle Attention bei der 
Unterfuhung haben, inzwiichen, jobald es möglich ift, Mir Euren 
Bericht deshalb erftatten, zugleich aber Vorſchläge thun jollet, wie 
und woher diefer Ausfall zu redrejfiren und die Sachen dort einmal 
in gehörige Ordnung und Richtigfeit zu bringen fein. 


II. (31. October.) Ich Habe den Einhalt Eures Schreibens 
vom 28. diejes,!) die von der Königsbergiichen Kammer zum Nieder- 
ſchlagen in Vorſchlag gebrachte Poſten betreffend, mit mehrern er- 
fehen, und bin davon um jo mehr zufrieden, als Ich völlig perjuadiret 
bin, daß nicht nur der angezeigte Ausfall mehrentheil® von der 
ichlechten und unverantwortlichen Wirthſchaft und Nachläjfigkeit der 
dortigen Kammer entjtanden, fondern daß auch, wenn die Rechnungen 
und Nachweiſungen davon werden recht eingejehen werden, aladenn 
noch ein confiderables deshalb zurüdfallen wird. Und dieſes ift 
eben die Urſach, warum ch refolviret Habe, daß Ihr kommenden 
Frühjahr jelbit nach Preußen gehen, das dortige Confufionswerf 
gründlich unterfuchen und die höchſt nöthige Ordnung und Accuralteſſe 
allda dergejtalt wieder herſtellen jollet, daß alsdenn alles beftändighin 
in recht guter Ordnung und Train fortgehen und bleiben müſſe. 
Um aber alles um fo befjer zu präpariren, jo fünnet Ihr Euch 
inzwiichen von der Kammer die bisherige Rechnungen nah und 
nad auf Berlin jenden laffen, um jelbige zu recherchiren und vorher, 
jo viel möglich, abzuthun. Anlangend diejenige Posten, davon Ihr 


1) Nicht erhalten. 


Blumenthal fol die Wirthichaft der Königsberger Kammer unterfuhen. 173 


der Meinung jeid, daß Ich ſolche mur vorläufig niederjchlagen 
laffen könnte, jo bin Ich noch micht gefonnen, folches zu thun, 
jondern will vielmehr erft abwarten, wie Eure Unterfuchung der 
Rechnungen ausfallen und wie hoch das ganze Quantum fein wird, 
jo Ihr Mir zum Niederfchlagen anzeigen werdet; denn das einzelne 
Niederfchlagen ein» und anderer Boften Mic in Meinen Arrange- 
ments derangiret. Hierbei werdet Ihr auch dahin zu ſehen haben, 
daß das Ertraordinarium von gedachter Kanımer de Trinitatis 1746/47 
zum vorermeldeten Behuef und zu Wiederanichaffung des nöthigen 
Bejages mit zu Hülfe genommen werden müſſe, allermaßen ja bie 
Kammer ſolches Ertraordinarium eigentlich darzu empfänget, daß 
dergleichen Wusfallspoften daraus beftritten werden follen, welches 
Ich jedoch vorerft Eurer guten Ordnung und Einficht überlaffe und 
demnächft weiter deshalb disponiren werde. Ueberhaupt bin Ich 
der Meinung, daß wenn allererft die Sachen der dortigen Kammer 
wieder in rechter Ordnung fein werden und die Unterthanen dajelbft 
wieder in Stande gebracht, aladenn mehrgedadhte Kammer ein fo 
ſehr großes Ertraordinarium, als es bis jetzo darzu gehabt, nicht 
mehr nöthig haben werde, jondern daß davon ein confiderables 
werde retranchiret werden fünnen, wenn nur damit recht gewirth- 
ichaftet wird, maßen nicht zu begreifen ift, warum eine einzige 
Provinz fo viel an Ertraordinario [Haben] joll, als die andere weit 
importantere überhaupt nicht haben. Was die polnische und andere 
weit abgelegene Aemter anbetrifft, jolche werden nicht eher auf 
einen guten Fuß fommen, bis nicht ein bejonderes Deputations- 
collegium aus der Königsbergifchen Kammer der Orten gefeget und 
beftellet wird; welches, wie e8 am beiten zu fafjen und einzurichten, 
Ih demnähft auch Eurer Einficht überlaffen und zu feiner Zeit 
Eure Borjchläge deshalb gewärtigen werde. 


105. Schriftwechfel des Königs mit Katt und Blumenthal. 
27. Dctober — 27. November 1746. 
Abſchrift. — R. 9. Blumenthal 264. 
Anftellung des jungen Lamotte als Kriegs- und Domänenrath. 
Immediatberiht Katts. Berlin, 27. Dectober 1746. 
Ew. Königl. Majeftät habe in Allerunterthänigfeit hiedurch 
vorftellen wollen, wie ich des Generallieutenant von La Motte 


174 Nr. 103—105. — 27. October 1746. 


jeinen Sohn nad dreijährigen zurüdgelegten Studiis zu Halle, da 
E. 8. M. feinen Vater dahin angemwiejen, die Deconomie in ber 
Neumark auf einem Ambte erlernen laſſen, auch nachgehendg in anno 
1744 bei mir mit in Böhmen genommen, da er denn bei dem 
Teld-Krieges-Commifjariat gearbeitet und auch noch leßtlich bei der 
Rechnungsabnahme in Breslau fich zu habilitiren nichts verabfäumet. 
Wann nun der Generallieutenant von La Motte gedachten jeinen 
Sohn zu E. K. M. höchſten Dienften gewidmet, feine Umbftände 
es aber nicht zulaffen, ihn fernerhin aus feinen Mitteln zu halten, 
als will E. K. M. allerunterthänigft anheimftellen, ob Höchftdiejelben 
nicht dieſen von La Motte, da er fi gewiß zu E. K. M. Dienft 
habil gemacht, in einer Krieges- und Domänentammer bei der aller- 
ersten Vacanz allergnädigft mit einem Tractament placiren wollen. 
Er wird E. 8. M. Gnade fich gewiß durch alle erfinnfiche Application 
würdig machen. 


Cabinetsordre an Blumenthal. Botsdam, 29, Dectober 
1746. (Wusfertigung.) 

Ihr erjehet aus dem copeilihen Anſchuß,) was der Etats- 
Miniftre von Katte dem Sohn des Generallientenant de La Motte 
für ein gutes Zeugniß giebet. Wie Ich nun deshalber entichloffen 
bin, daß er bei der Königebergiichen Kammer bei erfterm vacanten 
Poſten und Tractament vor andern placiret werden joll, alfo jollet 
Ihr deshalber das nöthige bejorgen. 


Immediatbericht Blumenthals. Berlin, 17. November 
1746. (Eigenhändiges Concept.) 

Nimmt im Eingang Bezug auf die vorhergehende Cabinetsordre 
und fährt dann fort: 

Diefen jungen von La Motte habe nun jelbjten allhier kennen 
gelernet und gefunden, daß er nad) Anzeige des Etat3-Miniftre von 
Katt alle Fähigkeit befite, dereinften einen guten Nath bei der 
Kammer abzugeben. Da ich nun Gelegenheit habe, ihn allhier in 
Kammerſachen routinirt zu machen, warn ihm allerhand dergleichen 
Saden unter Händen und augzuarbeiten gebe, dieſes aber ohne 
E. K. M. allerhöchſte Einwilligung und Befehl nicht gejchehen kann, 
indem er noch nicht in Pflichten jtehet, jo überlaffe €. 8. M 


i) Das vorhergehende Stüd. 


v. Lamotte Kriegsrath. — Urlaub. — Albrechtſche Kaſſe. 175 


allerhöchften fernern Entſchließung, ob demjelben das Prädicat als 
Krieges- und Domänenrath beizulegen und er ſodann allbier zu 
verpflichten, da ich ihm ſodann allhier ferner allen nöthigen Unter: 
richt geben, auch hienächſt in fünftigem Frühjahr mit nach Preußen 
nehmen und bei der höchſt anbefohlnen Commifjion!) mit gebrauchen 
fönnte, wojelbft fich jodann auch wohl Gelegenheit finden möchte, 
daß er nah E. K. M. allergnädigften Intention bei der Königs— 
bergichen Kammer placiret würde, worüber E. 8. M. ferneren 
Befehl erwarte. 

Der König approbirt die Vorfchläge des Minifterd und befiehlt ihm, 
das Gehörige zu verfügen, durch Cabinetsordre, Potsdam 19. November 1746, 
(Abſchr. ebenda.) 


104. Schriftwechfel zwifchen der Pommerfchhen Kammer und dem 
General-Directorium. 


27. Dctober, 10. Ilovember 1746. 
Gen.sDir. Bommern Tit, XXVII. Nr. 2. vol. I. 
Urlaubsertheilung an Kriegsräthe. 

Die Bommerjche Kammer berichtet 27. October 1746, fie habe dem 
Kriegsratd Windelmann Urlaub ertheilt, um nad Cüftrin zu reifen und 
feine in den legten Zügen liegende Schwefter noch einmal zu fprecdhen, 
fowie deren Beerdigung zu bejorgen. 

Das General-Directorium referibirt 10. November 1746, die Kammer 
jolle fich nicht weiter anmaßen, einen von den königlichen Bedienten extra 
provinciam zu beurlauben, jondern jedesmal vorher darüber berichten und 
die Erlaubniß abwarten. 


105. Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Berlin, 27. October 1746. 
R. %. B. 32. — Abſchriftlich. 
Albrehtihe Kaffe. — Ertraordinariengelder. — Dispojitiond- 
quantum des Königs. 
©. 8. M. finden nöthig, Dero General-Directorio vermittelft 
diefer Ordre zu erinnern und aufzugeben, daß jelbige® mit dem 
zur Dispofition jedes Departements bewilligten Ertraordinario der 


9) Bl. Nr. 102, ©. 172. II. 


176 Nr. 106, 107. — 31. Dctober, 1. November 1746. 


Albrechtſchen Kaſſe) ganz vorfichtig und bedachtſam zu Werke gehen 
und davon nichts disponiren noch affigniren ſoll, daferne es nicht 
die höchſte Nothwendigfeit erfordert, bis fich zuvor gezeiget haben 
wird, ob nicht vor fommendes Jahr ſich noch andere ohnumgängliche 
Ausgaben finden, welche jodann billig zu präferiren ſeind. An 
Sr. 8. M. Dispofitionsquantum bei ermeldeter Kaffe muß ſonder 
vorhergegangener deutlicher Anfrage und darauf erfolgten Drdre 
nicht gerühret noch das geringfte davon anderergeftalt eigenmächtig 
disponiret werden. 


106. Labinetsordre an die Miniſter vom Departement 
der auswärtigen Affairen. 
Potsdam, 31. October 1746. 
R. 96. B. 32. — Ubſchriftlich. 
PBreußifche Unterthanen follen feine auswärtigen Rejidenten- ıc. 
Stellen annehmen! 

Nachdem S. K. M. refolviret haben, daß von nun feiner mehr 
zu denen Refidenten- oder dergleichen charafterifirten Stellen von 
einem auswärtigen Hof angenommen nod) davor erfannt und an- 
gejehen werden joll, welcher ein UntertHan oder Landeskind von 
Sr. K. M. ift, als machen Sie ſolches Dero Miniftern vom De- 
partement der auswärtigen Affairen hierdurch allergnädigft befannt, 
mit Befehl, fich vor das fünftige darnach allerunterthänigft zu achten. 


107, Jmmediat-Befuch der Dftfriefifchen Landftände. 
Aurich, I. November 1746. 
Abſchr. Staats⸗Archiv Aurich. 

Vorſtellungen gegen die Kammerjuftiz. 
Allerdurchlauchtigſter, Großmächtigſter König, 
Allergnädigſter König und Herr! 

Euere Königliche Majeftät geruhen Sich allergnädigſt zu er— 
innern, welche allerunterthänigſte Vorſtellung und Bitte, im Namen 
1) Die „Orangiſche Succeffions-, Extraordinarien-, Invaliden- und Preußiſche 


Coloniſtengelder⸗Kaſſe“ (auf dem Schloß); Rentmeiſter Johann Heinrich Albrecht; 
daher vulgo „Albrechtſche Kaſſe“ genannt. 


Die oftfriefiichen Stände gegen das Refjortreglement. 177 


der allerfubmiffeften Dftfriefifchen Land-Stände unter dem 30. Ja- 
nuar 1745 bei dem Berlaute eines vorjeienden Reglements zwijchen 
der Dftfriefiichen Regierungs-Kanzlei und Krieges- und ‚Domainen- 
Kammer an Ew. Königl. Maj. allergehorfamit erlafjen fei, und aus 
welchen höchjtwichtigen Gründen man dabei gebeten habe, die treu— 
gehorjamjte Land-Stände darüber zuvörderft landesväterlich zu hören 
und denenjelben zu ſolchen Zwede das Project zu dem bejagten 
Reglement vorhero allerhuldreichit communiciren zu laſſen. Auch 
wollen Ew. Königl. Maj. zugleich in allergnädigfte Erinnerung nehmen, 
wie jothane Fundamenta von wegen bejagter Stände in der am 27. 
Februar vorigen Jahres abgelaffenen Supplication wegen der neuer- 
lihen Jurisdictiong-Anmaßungen der hochbejagten Kammer weiter 
ausgeführet, und aus denen, als Grundfeiten der Landes-Regierung, 
von Ew. Königl. Maj. feierlichjt befräftigten Landes-Geſetzen auf 
das vollenfommenjte und unwiderſprechlichſte erwiejen worden. !) 

So gewiß nun die allergetreuejte Land-Stände fi) darauf 
einer allerhuldreichiten Erhörung verjehen und getröftet haben, mit 
einer ſolchen Befümmerniß und Beängjtigung haben fie auch unter 
dem gegenwärtigen Land-Tage vernehmen müflen, welcher Gejtalt 
nicht allein an beede höchitgenante Collegia das obgedachte Reglement 
ergangen, jondern auch, wie nach Maßgabe defjen bald darauf ein 
gewijfer von der Kanzelei angefangener Inquifitions-Proceß an 
die Kammer remittiret jei und dafelbft fortgeführet werde.?) 

Die allerdevotejte Stände finden jedoch in ihrer gedachten Be- 
fümmerniß darin den herrlichſten Troft, daß Ew. Königl. Maj. die von 
allen Zeiten her beibehaltene Berfafjung diejes Landes und dejjen ge- 
jamter Accorden auf das nachdrüdlichite und kräftigfte confirmiret Haben. 

Denenjelben ift es zwaren von Herzen leid, daB gedachte Re- 
miffion der Acten fich zuerst bei der Inquifition über eine Wild- 
bieberei begeben hat. 

Sie vertrauen aber auch in gebührender Erniedrigung, ge— 
ftalten Ew. Königl. Maj. ohne einigen Zweifel glauben werden, 
daß fie nicht nur, nad) der Ew. Königl. Maj. aufrichtigft gewidmeten 


1) Es erfcheint nicht nöthig, näher auf dieſe Stüde einzugehen, da deren 
wefentliher Inhalt hier aufs Neue vorgetragen wird. 
2) Das war gefchehen auf Grund des Art. 26 des Reglements vom 13. 
Auguft 1746, oben ©. 128 ff. 
Acta Borussica, Behörbenorganifation VII. 12 


178 Nr. 107. — 1. November 1746. 


und gelobeten Treue, alle Wilddiebereien auf das äußerſte verab- 
icheuen, dieweilen durch jolhe Em. Königl. Maj. Interefje benach— 
theiliget wird, Sondern daß auch die allerunterthänigfte Land-Stände 
in Betrachtung des Laſters an ſich und des daher der gejamten 
Nitterfchaft und verichiedenen Gliedern des Städten- und Dritten- 
Standes in ihren Jagden zuwachlenden Schadens defjen ernftliche 
Beitraf- und Abftellung aufrichtigit wünſchen und dabei nur dieſes 
unabläffig und inftändigft bitten müſſen, daß ſolches auf eine 
accordenmäßige und ſummariſche Weile, nicht aber wider deren 
Haren Sinn und Buchſtaben, zufolge Em. Königl. Maj. jo oft 
und fo nachdrüdlid an den Tag gelegten Willens, gejchehen möge; 
bevorab, da ein Proceß, welcher das einemal wider einen jchuldigen 
und jtrafwürdigen Miifethäter erhoben wird, das anderemal, bald 
aus Feindichaft, bald ohne genugfamen Grund und aus vielen 
anderen ſchlechten Urſachen den unjchuldigiten betreffen kann, und 
dannenhero jedermann dafür gleichjam zittern muß. 

Em. Königl. Maj. wollen demnach in landesväterlicher Hulde 
bemerken, daß endsgemeldete allergetreuejte Land-Stände fih un— 
möglich enthalten fünnen, obgedachter Angelegenheit halber Aller- 
höchſt diejelbe abermalig in tieffter Erniedrigung anzuflehen. 

Um diejenige Wahrheiten, welche fo helle wie die Sonne und 
feinen Zweifel unterworfen find, nicht andermalig zu demonftriren, 
fo beziehen, mit allergnädigfter Erlaubniß, die allergehoriamite 
Stände fih auf die beede vorangeführte Supplicationes, und in 
specie auf die leßtere vom 27. Februar 1745. Denn daraus er- 
icheinet zur vollen Genüge, daß 

1. alle Gerichte diefes Landes mit Rath und Zuthun der 
Stände ihre Ordnungen und Determinationes erlanget haben und 

2. der Kammer niemalen eine Surisdietion beigeleget und 
gejtattet, jondern daß Diejelbe vielmehr davon durch Klare Accorden 
erceludiret jei. Es ift weiter an dem, 

3. daß nad) denen theuerjten Landes-Geſetzen (KRaiferliches 
Decretum de Ao. 1589 $ 10, Haagifch- und Emdijcher Vergleich, 
jodann Final-NReceß de Anno 1662 und 1663 Cap. 4 Örav. 9 cum 
resolut. et allegat.) im gemeinen Landes-Sachen ohne der Stände 
Zuthun feine Veränderung zu machen jei.") 


4 Die citirten Stüde find abgedrudt in Brenneyſens Dftfriefiicher Hiftorie 
und Sandesverfaffung, Bd.2,S.2ff., S. 106 ff. Vgl. die Einleitung VI, 1 ©. 574 ff. 


Die oftfriefiichen Stände gegen das Refjortreglement. 179 


4. am allerwenigjten werden aljo Ew. Königl. Maj. geftatten 
fünnen, Daß dasjenige, welches jo oftermals® durch jolenne Ber- 
gleiche in puncto Jurisdietionis zwijchen denen Landes-Herren und 
denen Ständen feftgejeget, eingeführet und beftätiget worden, ohne 
deren Wiffen und Gutfinden vernichtet, oder auch nur einigermaßen 
alteriret werde. Denn niemalen haben, jo viel man weiß, die vor- 
malige Zandes-Herren die Kraft und Verbindlichkeit derer in be- 
meldeter legten Supplication angezogenen Accorden in Zweifel ge- 
zogen, vielmehr haben fie diejelbe in denen Huldigungs-Reverjen 
getreulich zu halten verfichert. 

Der Hannöverifche Vergleich Ao. 1693 Artic. 1?) declariret 
folche ihren Weſen nach unter andern für Grundveften der Landes— 
Negierung, und jolches iſt von da her um fo viel tröftlicher für 
die allerdevotefte Land-Stände gemwejen, dieweilen fothaner Vergleich, 
vermöge der Vorrede dejfelben, unter der Bermittelung Ew. Königl. 
Maj. in Gott ruhenden Herrn Großvaters Maj. getroffen worden. 

Gleich bei der legten Erledigung dieſes FürftentHums und 
bei Ew. Königl. Maj. eriter Bofjejjions-Nehmung Haben Aller: 
höchſt dieſelbe durch die in denen affigirten Patenten gegebene 
troftreiche WVerfiherung, daß die gelamte Stände und Unterthanen 
bei allen ihren Rechten gejchüget und nicht das geringite Dawider ver- 
ftattet werden jolte, alle Herzen fräftigit an fich gezogen. Niemalen 
hat ſolches und alles obige, mit größerer Kraft beftätiget werden 
fönnen, als Ew. Königl. Maj. in dem allertheuerjten Huldigungs- 
Reverſu vom 23. Juni 1744, jodann in der darauf am 7. Juli ge— 
Ichloffenen Konvention und der allerhuldreichiten Natification vom 
31. jolden Monats diejes alles unwandelbar verjiegelt haben. ?) 

5. Ew. Königl. Maj. geruhen doch zu beherzigen, wie jehr 
es Dieje getreueite Landſchaft beängftigen müſſe, wenn ein jeder ge- 
wärtigen muß, wider alles obige auf eine ganz neue und fremde 
Weife zur Necht geftellet zu werden, und zwaren wider den flaren 
Auricher Vergleich de Ao. 1699) Cap. 1 Art. 14, vor einem Col— 
legio, welches nicht auf die Aecorden beeidiget worden, welches 
bereit3 unter Ew. Königl. Maj. glorreichjtem Regiment und wider 


) Brenneyſen a. a. D. 2, 1058. 
2) VI, 2. ©. 769 ff. 806 ff. 
3, Brenneyjen a. a. ©. 2, 1083. 
12* 


180 Nr. 107, 108. — 1.—6. November 1746. 


Allerhöchſt derojelben Iandesväterlihen Willen jo viel empfindliche 
Gravamina veranlafjet hat, wo nicht abzujehen, auf welche Weiſe 
man fich des in denen Accorden verordneten Remedii remissorialium !) 
an das Hofgerichte werde bedienen, oder jonjten fich einiges Sinnes 
beruhigen fönnen. 

Darum mögen dann, Allergnädigfter König und Herr! die 
allergehorfamften Land-Stände fi) nicht enthalten, Ew. Königl. 
Maj. unabläffig und allerdemüthigft anzurufen, Ew. Königl. Maj. 
wollen doch allergnädigft geruhen, die vorangeführte Supplicationes 
vom 30. Januar und 27. Februar 1745 in landesväterliche Con— 
fideration zu ziehen; denen allergetreueften Ständen darauf das 
entworfene Reglement, ſoweit jolches die allerhuldreichjt confirmirte 
Landesverfaffung und Accorden directe oder indirecte betreffen 
möchte, alferhuldreichit communiciren zu laſſen, dieſelbe nicht nur 
darüber, fondern auch über dasjenige, was benannte Collegia wieder 
ein zu gejtattendes Gehör eingewandt haben möchten, allergnädigjt zu 
vernehmen; immitteljt aber der mehrbejagten Kammer alle FJuftiz-Ad- 
miniftration nachdrüdlichjt zu unterfagen und es dahingegen überall 
bei der Nccorden-mäßigen Juftiz allergerechteft bewenden zu lafjen. 

In allerfubmifjeiter Zuverficht einer ungezweifelten Erhörung 
diefer Ew. Königl. Maj. Intention und denen Landes-Geſetzen 
gemäßen Bitte erfterben 

Allerdurchlauchtigſter, Großmächtigfter König, 
Allergnädigiter König und Herr! 
Ew. Königl. Maj. 
allerunterthänigft treugehorjamite 
die auf dem gegenwärtigen Zand-Tage verjammelte Dftfriefiiche 
Land-Stände Quorum nomine 
Wegen der Ritterjchaft 
(gez.) Heinrich vom Appell 
Wegen des Städten-Standes 
(ge3.) Hayo Lorenz; Dam 
Wegen des Dritten-Standes 
(ge3.) Gofjel Rudolph von Wingene. 


N) Bel. VI. 1. ©. 608. 


Begriff und Publication eines Geſetzes. 181 


108. Schreiben des GBeneral-Directoriums an das Departement der 
auswärtigen Sachen. 
Berlin, 6. November 1746. 
Mundum, gez. Biered, Happe, Boben, Blumenthal. — R. 68. n. 5. a. 
Begriff und Publication eines Gefeges. 

Ein Hochlöbliches Departement derer auswärtigen Sachen wird 
fih zu erinnern belieben, wie wir uns, als wir demfelben unterm 
16. Septembris jüngfthin das der Ditfriefiichen Regierung und 
Krieges- und Domänenfammer ihrer Verrichtungen halber vorge- 
jchriebene Reglement zur Mit-Contrafignatur zugefandt haben, !) 
vorbehalten, fo viel den in Ihro EE.?) Anfchreiben vom 8. felbigen 
Monats enthaltenen Punct wegen der Contrafignatur derer legum 
publicarum anbelange, ung nächjtens befonders zu erpliciren. 

Umb nun demjelben nachzukommen, fo führen zwar 33. EE. 
in nurgedachtem Dero Anſchreiben an, daß hiebevor alle leges 
publicae ſowohl vor als nad dem Etabliffement des General= ꝛc. 
Directorii, fie möchten mit demjelben concertiret worden fein oder 
nicht, jedesmal bloß und allein von denen Miniftres Dero De- 
partements EE. contrafigniret wären; II. EE. würden uns aber 
einen Gefallen erweijen, warn Sie uns näher zu eröffnen belieben 
‚wollten, was Sie eigentlich unter legibus publieis verjtehen und 
welhe dann von Dero Departement bishero jederzeit contrafigniret 
worden. Wann wir eingangs bemeltes Dftfriefiiches Reglement in 
unjferm Unfchreiben vom 6. jüngftverwichenen Septembris einen 
legem publicam genennet, fo haben wir legtere® in sensu generali 
genommen, und verftehen wir darunter alle und jede Edicte und 
Verordnungen, welche ein Landesherr in feinem Lande durch den 
Drud oder fonften publiciren läffet, und haben wir, wann wir Die 
Mit-Contrafignatur ſothanen Reglements verlanget, darunter feine 
andere Abficht gehabt, als daß beide Eremplare jolden Reglements 
mit einerlei Gontrafignatur verjehen fein und die Ditfriefiihe Re— 
gierung ſowohl als die dortige Kammer umb fo viel mehr erfennen 
möchten, daß jelbiges allhier zwifchen beiden Departements der— 
geftalt concertiret worden; am wenigften aber ift ung in den Ginn 
gefommen, die Kontrafignatur defjelben oder aller andern legum 


1) Die Mittheilung dieſes Schriftwechjels erfchien unnöthig; vgl. übrigens 
Rr. 75. ©. 113ff. 
2, Excellenzen. 


182 Nr. 108, 109. — 6. November 1746. 


publicarum privative zu prätendiren, welches aus Unjerm An- 
Ichreiben vom 6. Septembris jüngfthin nicht erhellen wird. 

Wann fonften II. EE. behaupten, daß Ihnen die Contra- 
fignatur aller legum publicarum zufomme, jo wollen wir dagegen 
nur anführen, wie wir nicht glauben, daß ſich in den neueren 
Beiten einige casus finden werden, da die Herren Miniftreg von 
den publiquen Saden EE. einige Edicte, welche bloß die interna 
des Landes angehen, contrafigniret hätten, es wäre dann, daß ein- 
und ander derielben außerdem ein Special-Departement zu rejpiciren 
gehabt; wie dann des wohljeligen Herrn Obermarſchalls von Pringen 
Srcellenz,!) welche zu denen auswärtigen Sachen vormals zuge- 
zogen worden, die Eeclesiastica und Feudalia mit zu Dero De- 
partement gehabt und falls Sie die zu Dero Zeit in dergleichen 
Sachen emanirte Edicte und Verordnungen contrafigniret, ſolches 
ala Chef von jothanen Sachen, nicht aber als Miniftre von den 
publiquen Affairen gethan haben. Welches dann auch von des 
p. Herrn von Enyphaujen Erc.?) gejaget werden muß, wann fi 
einige in geiftlichen Sachen ergangene Edicta von Derojelben contra= 
figniret finden, weil Sie davon das Departement mit gehabt, und 
wiſſen wir nicht anders, als daß bisher ein jeder Miniftre, der ein 
Special-Departement gehabt, die dahin einjchlagende Edicte und 
Verordnungen allemal contrafigniret habe, wie dann, umb davon 
nur einige wenige Erempel von Haupt- und Generalverordnungen, 
jo in denen jämmtlichen föniglichen Landen promulgiret worden, zu 
allegiren, die allgemeine Juftizordnung von 1713 von des wohl- 
jeligen Herrn von Bartholdi Ere.?) und die Criminalordnung von 
1. Martii 1717, ferner die Hypoihequen- und Concursordnung vom 
4. Februarii 1722, desgleichen das allgemeine Wechjelredht vom 
25. Septembrig 1724 von des wohljeligen Herrn von Plotho Ere.,*) 
welche beide befannter Maßen das Juftiz-Departement gehabt, 
contrafigniret worden; am wenigjten aber erinnern wir uns, daß, 





N Vgl. Bd. I, ©. 26 Anm. 1 und die Regifter von Bd. I, II u. II. 

2) Friedrih Ernft Frhr. v. Knyphauſen, bis 1730 Kabinetäminifter und Chef 
bes geiftlihen Departements. Vgl. Bd. III, Regifter u. Cosmar-Klaproth ©. 403. 

3, Val. Bd. I, ©. 22 Anm. I und ©. 515ff. (Nr. 170), 

+ Ludwig Dtto Edler dv. Plotho, Etatd- und Juftizminifter, F 1731. Bol. 
Regifter von Bd. 3 und Cosmar-Klaprotb ©. 402; die angeführte Stüde bei 
Mylius C. C. M. IL, 3, Nr. 32 (nicht 1. März, jondern 8. Juli 1717); II, 2 
Nr. 39; II, 2. Rr. 43. 


Keine fremden Edelleute in den Kammern. 183 


zumalen nach Errichtung des General-Directorii, einige Conftitutioneg 
und Verordnungen in Finanzjachen ergangen fein follten, welche 
von Miniftres eines andern Departements contrafigniret fein jollten, 
und haben wir davon in dem von ZI. EE. angeführten Corpore 
Constitutionum Marchicarum feinen casum antreffen fünnen; da— 
gegen aber findet fich, daß, als im Jahre 1721 eben dergleichen 
Reglement, wie in Anjehung des Fürftenthums Oftfriesland jetzo 
gejchehen, zwiichen der Geldrifchen Commiffion und dem dortigen 
Juftizcollegio gemacht und ſelbiges mit des mwohljeligen Herrn von 
Ilgen Erc. concertiret worden, dejjen Erpedition und Bublication 
"allein von dem ehemaligen General» Krieges-Commiffariat veran- 
lafjet ſei.!) 

Sollten jedvoh II. CE. einige ung unbewußte Erempel, da 
in neueren Zeiten die in Finanzſachen emanirte Edicte und Ver— 
ordnungen von Derojelben oder andern Miniftres eines andern 
Departements contrafigniret wären, anweijen fünnen, jo würden 
Sie uns dadurch obligiren und wir jodann im Stande jein, deshalb 
und was es damit vor eine bejondere Bewandniß gehabt, nachjehen 
zu lafjen. Inzwiſchen II. EE. uns nicht verdenfen werden, daß 
wir uns, bis ©. 8. M. hierunter ein anders Ddisponiret, nach der 
bisher üblichen Verfaffung ferner nad) wie vor richten werden. 


109. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Blumenthal. 
Potsdam, 6. November 1746. 
R. 9%. B. 32. — Abſchriftlich. 
Keine fremde Edelleute in den Kammern. 

Ih Habe eriehen, was Ihr in Eurer Borftellung vom 4. 
dieje3?) wegen zweier junger medlenburgiicher Edelleute von Gentzkow 
und von Engel melden wollen; Ich muß Euch aber Hierauf in Ant: 
wort geben, wie daß, außerdem Ich nicht gerne die Kriegs- und 
Domänenfammern mit Edelleuten überhäufet jehe, Ich nicht gerne 
fremde und auswärtige darinnen employire, weil jolche gemeiniglich, 
wann fie eine Zeitlang darinnen gewejen jeind und unſere Art und 
Haushaltung von Wirthichaft gejehen und gelernet haben, alsdann 
9%. IM. ©. 431ff. (Mr. 245). 

2) Nicht erhalten. 


184 Nr. 110. — 8. November 1746. 


wieder weg und in fremde Dienfte wollen. Woferne aber der erite 
und vermögendfte von obgedacdhten beiden Edelleuten jonften einen 
Charakter von uns haben will, jo will Ich ſolchem denjelben wohl 
accordiren. 


10, Schriftwechfel des Königs mit dem Etatsminifter Grafen von 
Bredow!) fowie mit verfchiedenen anderen Miniſtern vom Juftiz- 
und auswärtigen Departement. 

8, November — 21. December 1746 (14. März 1747). » 
Berhandlungen wegen Neubefegung des vacanten AJuftizminifter- 
poſtens. Bismard. Bredom. 


Cabinet3ordre an den Etatsminifter Graf Bredow. 
Potsdam, 8. November 1746.°) 


Es ift Mir aus Eurem Schreiben vom 6. diejes?) befonders 
angenehm gewesen, [zu erjehen,] daß [Ihr] von Eurer Reife nad 
Wien wiederumb zu Berlin wohl eingetroffen jeid. Das gnädige 
und bejondere Vertrauen, jo Ich in Eurer Mir bekannten Geſchick— 
lichfeit und Dexterité gejeget habe, hat Mich veranlafjet, Euch das— 
jenige Departement von Juſtizſachen zu conferiren und anzuver— 
trauen, fo der verjtorbene Etatsminifter Frhr. von Dandelmant) bei 
jeinen Lebzeiten reipiciret hat, und zwar dergeftalt, daß Ihr zugleich 
das völlige Tractament hinwiederumb befommt, welches nurermeldeter 
Frhr. von Dandelman deshalb gehabt hat; wohergegen Euer bisher 
befleidetes Hofamt jammt dem darzu gehörigen Gehalt zu Meiner 
Dispofition bleiben wird. Ich Habe das ganz gnädige Vertrauen 
zu Euch, Ihr werdet dieje Meine genommene Refolution als eine 
Marque Meines gnädigen Wohlvollens annehmen und Euch von 


N Ernft Wilhelm Graf v. Bredow, bisher Reichshofrath, war nad einer 
Mittheilung Eicheld an das Staatsminifterium vom 1. Januar 1746 zum Grand- 
maitre de la garderobe und Wirfl. Geh. Etatöminifter mit 3000 Rthlr. Gehalt 
ernannt worden. — Bredows Grafentitel, der durch Kaifer Karl VII. ertheilt 
war, wird anerkannt durch Gabinetsordre an Podewild und Borde, Berlin 
20. Januar 1746 (R. 96. B. 32). 

2, R. 96. B. 32. Wbfchriftlich. 
3) Nicht erhalten. 
4) Bgl. Nr. 66 (©. 104) und Nr. 1 (S. 1 Anm.) 


Berhandlungen wegen des Nachfolgers von Dandelman. 185 


Eurer fünftigen Fonction dergeftalt acquittiren, wie Ich ſolches 
gewiß von Euch gewärtiget bin.!) 

Cabinetsordre an den Etatsminifter Graf Bredom. 
Potsdam, 16. November 1746.) 

Ic habe zwar aus Eurem Schreiben vom 10. diejes?) erjehen, 
was Ihr anno vor Bedenklichkeit wegen desjenigen Poſten findet, 
welden Ich Euch aus befonders gnädigem Zutrauen conferiret habe. 
Nun werde Ich Euch zwar nicht gerne geniren, Ihr werdet Mir 
aber einen befonderen Gefallen erzeigen, wann Ihr Euch alle bisher 
gemachte Bedenklichkeiten nicht hindern noch abhalten lafjen werdet, 
gedachten Posten anzutreten und Mir und dem Lande dadurd) Ddie- 
jenige Dienste zu erweifen, welche Ich von Euch gewärtig bin. hr 
fönnet Euch dabei aller Meiner Gnade und Protection verfichert 
halten und daß Ich gerne gelegentlich zeigen werde, wie Jch bin zc. 


Auf Bredows Anfuchen erklärt der König den Miniftern Cocceji und 
Arnim durh C.O. d. d. Potsdam 27. November 1746 (Ausf.),*) daß 
man von Bredow „wegen feiner befannten, fajt beftändigen Abwejenheit 
nicht wohl fordern könne, daß er derer biefigen befonderen Rechte und 
Gewohnheiten gleich jetzo dergeftalt kundig fein folle, daß er die Brovinzial- 
Eollegia darunter dirigiren könne“, und daß es alfo nöthig fein werde, ihm 
einen „redlichen, gejchidten und der Landeögefege kundigen” Mann an 
die Seite zu fegen, der unter feiner Direction die Sachen bearbeite, bis 
er jelbft völlig injtruiret fei. Er verlangt Vorſchläge deswegen. 

Eocceji hielt die Beitellung einer ſolchen „Referendarius perpetuus“ 
für ſehr beilfam, namentlih auch für den Fall, daß ein Minifter frank 
würde oder fterbe. Er dachte an Jariges, an Gaufe, an Elteſter und an 
Friedel, der allerdings dazu beftimmt war, mit ihm nad) Pommern zu 
gehen. Die Hauptfrage aber jchien ihm die einer zulänglichen Befoldung, 
ohne die Niemand diefe befchwerliche Arbeit weder ad tempus nocd in 
perpetuum werde übernehmen wollen. — Damit war Arnim völlig ein- 
verjtanden: „Wie Em. Ercellenz es hochvernünftig angemerfet, jo ift es: 
Niemand wird ohne Bejoldung dergleichen mühjames Emploi übernehmen, 
und wenn jemand, der bereit mit andern Bedienungen chargiret ift, dieſe 
fahren [laffen] und jene annehmen follte, jo würde derjelbe nicht ohne 


i) Mittheilung an Eocceji durch &.-D. vom gleichen Datum; Rep. 96. B. 
Bd. 32. 

?) Ebenba. 

3 Nicht erhalten. 

%B.9.9.3. 


186 Nr. 110-112. — 8.22. November 1746. 


Grund die völlige Schadloshaltung begehren“. Die beiden Minifter ftellten 
daher dem König zunächſt vor (28. Nov. 46),') es finde jich Niemand, der 
diefe Function ohne zulängliche Befoldung annehmen wolle; worauf der 
König zur Antwort gab (E.-D. v. 6. Dec. 46): „auf dergleichen generale 
Vorſtellung“ fünne er nicht reſolviren. Die Minifter müßten ein Sub: 
jectum vorjchlagen und den Fonds bezeichnen, aus dem deſſen Befoldung 
ftattfinden könne. Er felbjt wife feinen und fünne dazu nichts Befonderes 
geben. Darauf ſetzte Cocceji einen Immediatbericht auf (11. Dec.), in 
dem er erklärte, ein Fonds ſei nicht ausfindig zu machen; im Uebrigen jet 
der Kriegsrath und Adjunctus fisci Friedel volllommen geeignet für den Poſten. 
Arnim weigerte fi, den Bericht mit zu unterzeichnen, weil der König 
pofitiv verlangt habe, einen Fonds zu der Bejoldung vorzufhlagen. Er 
berichtete bejonders, und Cocceji ließ, wie es fcheint, feinen Bericht nicht 
abgehen. — Ueber den Anhalt des Arnimſchen Berichtes iſt nichts be- 
fannt. — edenfall lehnte Bredow jchlieglih den Bojten ab, und der 
König befahl durch C.O. an Eocceji und Arnim, Berlin 17. December 1746 
(Ausf. R. 9. J. 3.), der Etatsminifter Graf v. Bredow folle von Ueber: 
nahme de3 Dankelmanſchen AJuftizdepartements dispenfirt fein und bei 
jeiner Hofcharge bleiben; an jeiner Stelle ſolle der bisherige Kanzler der 
Cüftriner Regierung (Levin Friedrih) v. Bismarck zum Auftizminifter 
bejtellt werden. Bejtallung für Bismard vom 20. December 1746 (Be: 
joldung wie Dandelman).?) 


Dagegen wenden fich die beiden Cabinetsminister Podewild und 
C. ®. v. Borde in einer Immediatvorftellung vom 20. December 1746 
(Mundum). Sie führen darin aus, daß feit dem Tode Dandelmans der 
Geh. Rath Weinreich deffen Gefchäfte wahrgenommen habe, daß aber bei 
feinen fiebzig Jahren und feiner unter der Laſt der Arbeit vollends er— 
liegenden Gefumdheit nicht mehr lange auf ihn zu rechnen fei. Es mwäre 
aber ein großer Uebelftand, wenn er abginge, ohne daß der neue Minifter 
fih recht eingearbeitet habe. Die Geſchäfte des Refforts jeien von einer 
großer Ausdehnung; nicht jeder ſei dazu geeignet. Es gehöre außer einer 
gründlichen Kenntniß des gemeinen Rechts auch eine jolche der reiche» 
rechtlihen Gejege und Gewohnheiten dazu, die nur durch eine lange und 
ununterbrochene Erfahrung erlangt werden fünne. Bismard fei ein guter 
Jurift, aber er babe wohl faum Zeit und Gelegenbeit gehabt, ſich in die 
reichsrechtlihen Materien einzuarbeiten, und bei der Fülle von Geſchäften 


' „Den 4. December an Herrn Geh. Rath Eichel“, Kanzleinotiz zu dem 
Concept. 

2) Am 31. December antwortet der König auf ein Dankfchreiben Bismards. 
R. 96. B 32. 


Bismard u. Bredow Minifter. — Invalidenverforgung. — Majeftätsbeleibigung. 187 


in dem Refjort werde er ald Minijter fchwerlih Muße finden, das nad): 
zubolen. Sie bitten vielmehr, da8 Departement dem Grafen v. Bredow 
zu übertragen, der durch jeine frühere Thätigfeit im Reichshofrath auf 
das beite dazu vorbereitet fei. — Der König entjchied aber (nad Eichels 
Aufzeihnung): „Er hat den ganzen Poften deprecirt und nicht annehmen 
wollen, alfo fann [ich] ihm dieſes nicht geben“ (Berlin 21. Dec. 1746). 
Indefjen trat fpäter doc eine Aenderung in dem gewünfchten Sinne 
ein. Unterm 14. März 1747 ergeht eine königliche Ordre an den Etats- 
minijter Grafen v. Bredow (Conc. gez. Podewils), durdy welche dem 
Minifter mitgetheilt wird, daß ©. 8. M. ihm bei dem Departement der 
auswärtigen Affairen die Beforgung der Geſchäfte, welche ehedem der 
Frhr. von Dandelman gehabt, auf demfeldben Fuße aufgetragen hätte. 
Podewild werde ihm deswegen „das Nöthige an die Hand geben”. 


I. Cabinetsordre an das Beneral-Directorium. 
Potsdam, 17. November 1746. 

Abſchrift. ED. an das Gen.⸗“Dir. III. Dep. Sammelbd. R. 96. B. 
Berjorgung von Invaliden beim General-Directorium. 
Nahdem ©. K. M. x. bishero wahrgenommen haben, wie 

daß das 3. Departement des General-Directorii vor andern ſich 
angelegen jein laſſen, bei fich ereignenden Vacanzen und kleinen 
Bedienungen diejenige Invaliden unterzubringen, welde Höchſtdie— 
jelben bejage der deshalb ergangenen Drdre untergebracht und ver- 
forget wifjen wollen, al haben S. 8. M. Dero gnädiges Gefallen 
jolcherwegen hiedurch bezeugen wollen, in der Hoffnung, daß ge- 
dachtes Departement nicht nur darunter fernerhin continuiren, jondern 
auch die übrigen Departements des General: Directorii gleiche Sorge 
tragen werden, damit Höchftderojelben allergnädigfter Willengmeinung 
wegen Unterbringung der Invaliden ein behöriges Genügen gejchehe. 


112. Labinetsordre an den Etatsminifter von Cocceji. 


Potsdam, 22. Yiopember 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Berfehr preußifher Unterthbanen mit auswärtigen Miniftern, 
Keine Majeftätsbeleidigungsproceffe! 
Ih laſſe Euch vermittelt der abjchriftlihen Anlage!) com— 
municiren, was die verehelichte Dobrislav wegen ihres Mannes 


E Nicht erhalten, 


188 Nr. 113. — 36. November 1746. 


Arreft an Mich gelangen lafjen wollen, und überlaffe Ih Euch 
alfo, das fernere deshalb zu veranlaffen. Bei diejer Gelegenheit 
aber habe Jh Euh Meine Intention dahin bekannt wachen wollen, 
daß, wie ein- vor allemal Ich nicht geftatten will. noch werde, daß 
die Meinige mit den auswärtigen Minijtern vielen oder verdächtigen 
Umgang haben jollen, alfo ch hergegen, wann etwa dumme oder 
unvernünftige Qeute fich über Mein Sujet im Reden vergehen jollten, 
Ich daraus feine Affaire gemachet willen will, allermaßen Ich, der- 
gleichen zu refjentiren, zu weit unter Mich Halte und, wann fich 
etwa jemand durch Reden oder Ausdrud über Mein Perjonnel 
vergehen möchte, Solches mehr verachtens- als ftrafenswerth finde, 
daferne es nur nicht fonften Dinge find, die den Staat ſelber an- 
gehen. Welches Ihr Euch dann zu einem principio regulativo 
dienen laffen, im übrigen aber feinen Eclat davon machen noch 
dieſes Mein Schreiben jemanden weiter communiciren jollet. 


13. Seftfegung zur Dermeidung von Eollifionen zwifchen Ober⸗Amts⸗ 
Regierung und Kammer zu Breslau.!) 
Breslau, 26. November 1746. 
Brest. St.⸗A. M. R. I. Wr. 26. vol. 1. 

Refjortabgrenzung zwifhen Regierung und Kammer. 

Nachdem zeithero zwijchen denen beiden allhier zu Breslau 
befindlichen Hohen Landes-Eollegiis verjchiedene Differenzien vorge— 
fallen, jo ift nöthig, zu deren freundfchaftlichen Behebung eine Unter» 
rebung zu veranlaffen. 

Ob nun wohl die fo nahe bevorjtehende Abreije des Wirklichen 
Geheimen dirigirenden Etats- und Krieges-Miniftri p. Herrn Grafen 
von Münchow Ercellenz nicht erlaubet, daß vorjego alle jtreitige 
Paſſus unterfuchet und in Nichtigkeit gejeget werden fünnen, fo ift 
Doch wenigftens wegen einiger und zwar dererjenigen PBuncte, welche 
eben gegenwärtig in Gontradiction gewejen, folgendes feitgejeßet 
worden: 
1"° Es Haben die Hochlöblichen Krieges- und Domainen-Kammern 

bereits vor einigen Jahren an die ſämmtliche Magifträte ein 


1) ©. o. Nr. 11 6. 33. 


24 


> 


Reſſortabgrenzung zwifchen Regierung und Kammer in Breslau. 189 


Circular ergehen lafjen, vermöge deſſen denenfelben anbefohlen 
worden, daß fie von allen von denen Dber-Amts-Regierungen 
an fie ergebenden Verordnungen Copeien einjchiden und nichts 
eher darauf verfügen jollen, bis fie von der Krieges- und Do- 
mainen-Slammer darüber Rejolution erhalten. Da nun Die 
biefige Breslaufche Ober-Amts-NRegierung von dieſer a camera 
ergangenen Verordnung allererft anjego Nachricht eingezogen 
und jich durch jelbige umjomehr gravirt zu fein erachtet, ala 
dieje Verordnung in gar zu generalen Terminis abgefafjet zu 
jein jcheinet, und es dahero leicht gejchehen könnte, daß einige 
derer Magifträte, entweder aus Unwijjenheit oder auch aus 
Borjag, jolche übel interpretirten und daraus zu einer ſtraf— 
baren Widerjeglichkeit wider die Ober-Aınts-Regierungs-Befehle 
Anlaß nehmen, diejes aber die Intention derer Krieges- und 
Domainen-Kammern feinesiweges ift, als werden des wirklichen 
Geheimen bdirigirenden Etats- und Srieges-Miniftri Herren 
Grafen von Münchow Ercellenz bei denen beiden unter Ihrer 
Direction ftehenden Schlefischen Serieges- und Domainen-Kammern 
die Verfügung treffen, daß gleich) anfangs benannte General» 
Berordnung dahin declarirt werde: 
Daß die Magijträte nur alsdann die von der Ober-Amts- 
Regierung an fie erlaffene Mandata und Infinuationes an 
die Krieges- und Domainen-Kammer einjenden follen, wenn 
jolhe Ober-Amts-Mandata in dag publicum, Policei und 
Kämmerei-Sahen und überhaupt in das systema camerale 
einschlügen, in bloßen Juſtiz- und Privatjachen aber dergleichen 
Einſchickung nicht nöthig wäre, jondern die Magifträte der— 
gleichen Dber-Amtöbefehle jchlechterdinges und ohne vorher 
von der Krieges- und Domainen-fammer deshalb Refolution 
zu erwarten, befolgen müßten. 
Hat die Erfahrung gelehret, daß die Magifträte in denen meiften 
Städten bei dem Kirchen- und Schulwejen viele eigenmächtige 
Verfügungen gemachet, welche ihnen ohne Vorbewußt und 
Autorität des ihnen in ecclesiasticis vorgefegten Ober-Con— 
fiftorii zu treffen micht competirt haben, wodurd denn viele 
Klagen und Unordnungen unter denen Geijtlichen entftanden. 

Weilen nun jolde Magifträte ſich gemeiniglih auf das von 
denen Krieges- und Domainen-Kammern ihnen vorgejchriebene 


190 


Nr. 113. — 236. November 1746. 


Reglement zu berufen, und daß fie in felbigem dazu autorifirt 
wären, vorzugeben pflegen, die Strieges- und Domainen-Kammern 
aber feinesweges intentionirt find, dergleichen eigenmächtiges 
Unternehmen einiger unruhigen Magijträte zu unterftügen, und 
die Breslauiſche DOber-Amts-Regierung gleihmäßig nicht be— 
gehret, denen Magifträten in demjenigen, was ihnen de jure 
zuftehet, Abbruch zu thun, jo iſt zu ſolchem Ende pro futura 


‚cynosura fejtgejeget worden: 


Daß die Magijträte fünftiggin im Kirchen- und Schulwejen 
ohne Vorbewußt und Autorität des Dber-Eonfijtorii ein 
mehrers nicht, ald was einem Patrono vi juris patronatus 
zuftehet, verfügen, in allen andern Fällen aber zunörderft von 
dem DOber-Eonfiftorio Drdre und VBerhaltungsbefehl erwarten 
follen, wie es ſich denn biebei von jelbjten verftehet, daß 
die Cognition in causis ecelesiasticis alleine dem Ober:Con- 
fiftorio verbleibet. 


. Ob nun wohl diejes bei denenjenigen Magifträten, welche wirklich 


das jus patronatus ererciren, fein Bedenken hat, jo würde 
dennoch bei denen übrigen Magifträten, wo nur Bethänfer find 
und welche folglich noch zur Stunde fein jus patronatus haben, 
ein Zweifel übrig bleiben, wie e8 mit jelbigen gehalten werden joll. 

Db nun wohl das Dber-Eonfiftorium nicht befuget iſt, Je— 
manden ein jus patronatus einzugejtehen, welcher damit von 
S. KM. nicht begnadiget worden, jo wird dennoch dafjelbige, 
um im ganzen Lande eine Gleichförmigfeit zu beobachten, auch 
denen Magijträten, wo nur Bethäufer vorhanden find, in An- 
jehung der Injpection über Kirchen und Schulen, auf gleichem 
Fuß als die mit dem jure patronatus verjehene Magifträte 
confideriren. |!| In allen andern Fällen aber, wo entweder 
©. K. M. höchſte jura oder das jus eines tertii concurriret, 
fann denen Magifträten derer Städte, wo nur Bethäujer be— 
findlich find, fein effectus juris patronatus zugejtanden werden, 
daher es bei der Bocation derer ftädtiichen Bethaus- Prediger 
dergeftalt gehalten werden foll, daß die zu einem ſolchen Bet— 
haus gejchlagene Gemeinden drei tüchtige Subjecta erwählen, 
und ſolche dem Magijtrat des Ortes vorjtellen müfjen, von 
welchen Magiftratus eines elegiret und dem Ober-Conſiſtorio 


Befugniffe der Breslauer Kammer gegenüber den Stabtmagifträten. 191 


präfentiret, welches alsdann praevio examine et ordinatione 
von ©. K. M. immediate die Konfirmation erbittet. 


ro Weil ſich auch bishero verjchiedene Differenzien wegen Abnahme 


5. 


6% 


der ſtädtiſchen Kirchen-Rechnungen ereignet, jo ift deshalb feit- 
zuſetzen beliebet worden: 

daß fünftighin alle ſtädtiſche ſowohl Kirchen- als Bethaus— 
Rechnungen von denen Kirchen: und Bethaus-Vorſtehern von 
dem Magijtrat des Ortes und dem Inſpectore des Kreiſes, 
welcher zugleich die pastores loci dazuzuziehen hat, alle Jahre 
richtig abgeleget werden, ohne daß dabei weder der Com- 
missarius loci noch der AJuftizrath des Kreifes gegenwärtig 
jein dürfen. 

Nach abgelegter Rechnung muß Magiftratus der Krieges— 
und Domainen-Sammer und der Injpector dem Ober-Con— 
fiftorio Bericht davon erjtatten, da denn, wenn fich bei der 
Rechnung Anftände ereignen follten, beide Collegia deshalb 
communiciren und ſolche gemeinichaftlid; abzuthun bemühet 
jein werden. 

Die Abnahme derer Kirchen-Rechnungen aber bei denen 
5 Gnadenkirchen zu Landeshut, Hirfchberg, Schweidnig, Jauer 
und Militjch bleiben dem Ober-Eonfiftorio, weilen fie origine 
tenus nicht eigentlid Stadt» jondern dem ganzen Lande ver- 
liehene Kirchen find, allein rejerviret. 

Da auch in verichiedenen Städten fi) der Caſus ereignet, daß 
der Magiftrat, welcher jonft mit dem jure patronatus verjehen, 
dennoch über einen und anderen Baftorem oder Kirchen-Be- 
dienten das jus vocandi nicht hat, Sondern ſolches S. K. M. 
immediate zuftehet; S. K. M. aber dieſen Caſum bereits dahin 
decidiret haben, daß in ſolchen Fällen das Ober-Eonfiftorium 
ein tüchtiges Subjectum präjentiren und deſſen Confirmation 
immediate gewärtigen joll, fo wird es auch von Seiten der 
Krieges: und Domainen-fammern Hiebei gelafjen, und da ans 
jeo wegen des vacanten Diaconats zu Nimptſch der Caſus 
in terminis vorfällt, der dortige Magiftrat angewiejen werden, 
fi) hiernach lediglich zu achten. 

Da auch verjchiedentlid ratione exemtionis a foro primae 
instantiae derer characterifirten Perſonen Differenzien entftanden, 


192 Nr. 114— 116. — 28. November — 3. December 1746. 


jo hat zwar diefer Punct wegen Kürze der Zeit nicht gänzlich 
gehoben werden können, weilen aber in specie bei dem Magiftrat 
zu Landeshut wegen des verjtorbenen Hofrath Klemts dergleichen 
Caſus anjego in quaestione ijt, jo wird die hiefige Krieges— 
und Domainen-Rammer jothanen Magiftrat aufgeben, daß er 
bis zu einer anderweitigen GConferenz, in welcher diefer Bafjus 
mit abgethan werden joll, salvo jure acquiefcire. 


114, Schriftwechfel des Königs mit Cocceji. 


28. November bis 30. December 1746. 
R. 96. 431. A. unb R. 9. X. 1. G. 
Eoccejis Abgang nah Pommern. 

Durh Immediatbericht vom 28. November 1746 (Mund. R, 96. 
431. A.) meldet Eocceji dem Könige, daß er nunmehr, nad) Bejegung der 
Dandelmanfchen Stelle duch den Etatsminijter Grafen v. Bredomw,!) im 
Stande fei, nad Pommern zu gehen. Er bittet um einen Vorſpannpaß 
auf 12 Pferde, um die Erlaubniß, zu Stettin in dem Bockſchen Haufe‘) 
logiren zu dürfen, endlid um Anweiſung des General-Directoriums be- 
züglih des Borjpannpafjes für die 6 Räthe. Alles dies bewilligt der 
König duch Cabinetsordre d. d. Potsdam 30. November 1746 (Ausf. 
R. 9. X. 1. G.), wünſcht aber, daß Cocceji vor feiner Abreiſe erſt noch 
die Sache wegen des an Winterfeldt verliehenen oſtfrieſiſchen Lehens und 
was er ihm etwa jonjt noch fpeciell aufgetragen habe, erledige. 

Um 28. December meldet Eocceji (Immediatbericht vd. d. D., Mund, 
R. 9. 431. A.), daß nunmehr alles abgethan fei; der Etatsminifter von 
Bismard werde fi noch in dieſem Jahre einfinden, und jo fei er im 
Begriff, am 3. Januar nad Stettin abzugeben. Er fei aber jehr embarafjirt, 
wie er es mit den beiden PBräfidenten v. Grumbfow und v. Wedel halten 
ſolle, die nicht im Stande feien, der Juſtiz mit dem erforderlichen Nahdrud 
vorzuftehen. Er jchlägt vor, diefelben von der Arbeit zu dispenliren und 
ihnen die Befoldung®) ad dies vitae zu belajjen. 

Der König antwortet durch Gabinetsordre d. d. Berlin 30. De- 
cember 1746 (Ausf. R. 9. X. 1. G.), er wünſche Cocceji zu feiner Abreife 
Glück und Heil, damit ihrer beider gute Intention erfüllt werden möge. 


1) Bel. Nr. 110. 

2, Hier pflegte jonjt der König jelbft Quartier zu nehmen. 

3) Srumblow hatte ald Kanzler bei der Stettiner Regierung und als 
Oberhauptmann der Lande Lauenburg und Bütow an Gehalt und Emolumenten 
230 Thlr., Wedel als Präfident des Hofgerichts 600 Thlr. jährlich. 


Cocceji nah Pommern. — Dftfriefifches Lehen. — Kircheifen Magiftratsbirector. 193 


Bas Grumbkow und Wedel anbetreffe, jo müſſe Cocceji ihm erft ein paar 
Männer, welche die erforderlichen Eigenfchaften für die Stelle bejäßen, 
vorjchlagen, ehe er ſich darüber entjcheiden fünne.t) 


5. Labinetsordre an die dirigirenden Minifter des General- 
Directoriums fowie an die Etatsminifter v. Cocceji und v. Arnim. 
Potsdam, 29. November 1746. 

Abihr. ED. an dad G.⸗D. III. Dep. Sammelband. 

Erledigtes Leben in Oftfrieslanp. 

Das Fridag-Gödens’sche Lehen in Oftfriesland ift dem König heim- 
gefallen und von ihm an den Generalmajor v. Winterfeld übertragen 
worden. Da jedoch die Fridagſchen Allodialerben noch verjchiedene An— 
jprüche geltend machen wollen, jo foll durch eine anzuordnnende unparteiifche 
Commiffion die Sache mit aller Gründlichkeit aber auch mit möglichfter 
Kürze unterfucht werden, wobei Winterfeld die jura fisci genießen foll. 


116. Zwei Labinetsordres an das General-Directorium.?) 


Berlin, 3. und 16. December 1746. 


Ausiertigung. — Gen.-Dir, Kurmark. Tit. CXV. Stabt Berlin. Sect. 10. Rathhäusliche Sachen 
und Bediente Ar. 6. 


Kirheifen befommt die Direction des rathhäuslichen Veſens 
in Berlin. Deſſen Reviſion. 

I. (3. December.) Nachdem Se. Königl. Majeftät in Preußen zc. 
rejolviret haben, daß Dero Geheimde Rath Kircheifen benebft der 
Direction des Polizeiweſens allhier?) auch die Direction des ganzen 
hiefigen rathhäuslichen Wejeus allein Haben und der Geheimde Rath 
von Neuendorff von jeinem bisherigen Präfidio dispenfiret werden 
ſoll, als befehlen Sie Dero General-Directorio hierdurch in Gnaden, 
jolcherwegen das gehörige zu verfügen. 

II. (16. December.) Da Se. Königl. Dajeftät in Preußen zc. 
Dero Geheimden Rath Kircheiſen neben der Direction von dem 
biefigen Polizeiweſen auch das Präfidium bei dem Magiftrat allhier 
allergnädigft aufgetragen haben, demjelben aber hierbei nicht an— 
gemutbet werden fann, daß er fich in die bei dem Hiefigen Rath— 


i) Diefe vier Stüde finden fi bei Kamptz a. a. O. nid. 
2) Entfprehende &.-D. an Happe v. gl. Dat. (Drig. 96. B., Bd. 32). 
3) Bgl. VL 2. Nr. 166. 

Acta Borussica. Behörbenorganijation VII. 13 


194 Nr. 117—119. — 4.—15. December 1746. 


bauje, infonderheit der Kämmerei, vorhin eingejchlichene Unrichtigkeiten 
einflechten laſſe, noch ſich deren theilhaftig mache, überdem aber es 
die ohnumgängliche Nothwendigfeit erfordert, daß gedachtes Rathhaus 
und Kämmerei aus der bisherigen jchädlihen Confuſion gebracht 
und die rathhäusliche Kafje völlig in Ordnung gejeget werde, als 
befehlen Höchſtdieſelbe Dero General-Directorio hierdurch jo gnädigft 
als alles Ernites, die ohngeläumte Beranftaltung zu machen, daß, 
ehe und bevor noch gedachter Geheimde Rath Kircheijen fich feines 
Präfidii unterziehet, die rathhäusliche Kaffe, und zwar binnen Zeit 
von höchſtens drei Monat, in Ordnung gejeget, mithin die von der 
legten Commiffion gezogene anjehnliche Defecte in Richtigkeit ge- 
bracht, die Gelder, fo viel liquide, ohne weiteren Proceß beigetrieben 
und die bisherige Adminiftration bei der Kämmerei aufgehoben, 
ein ordentlicher Rendant hinwiederumb bejtellet, auch alles übrige, 
jo fonften noch das rathhäusliche Wejen erfordert, reguliret werden 
müffe; wie dann Hierunter der General-Fiscal Uhdeln] in allen er- 
forderlihen Fällen jeines Amtes wegen affiftiren joll. 

Mehrhöchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach Dero General» 
Directorio hierdurch nochmalen alles Ernftes, fich hiernach auf das 
eigentlichjte zu achten und nad Ablauf ermeldeter drei Monat zu 
melden, welchergejtalt diefer Dero Willensmeinung ein Genügen 
geleijtet worden jei. 

Das Ergebniß diefer Revifion war der Erlaß des längft vorbe- 
reiteten Rathhäuslichen Reglements für Berlin vom 1. Februar 1747. 
(Abgedrudt bei Schmoller Beitichr. f. preuß. Gejch. u. Landeskunde Bd. 12. 
S. 425—462.)) 


117. Labinetsordre an den Regierungspräfidenten von Plotho. 
Berlin, 4. December 1746. 
R. 96. B. 32, — Abſchriftlich. 
Scharfer Verweis. 

S. 8. M. geben Dero Regierungspräfidenten von Plotho 
auf dejjen Schreiben vom 1. diejes?) Hierdurch zur allergnädigften 
Rejolution, daß derjelbe nicht raifonniren noch diejenige Sub- 
ordination vergejjen jolle, welche er denen ihm Vorgeſetzten jchuldig 

1) Wieder abgedrudt bei Altmann, Ausgewählte Urkunden zur Branden- 


burgifch- Beußifchen Berfafjungs- und Berwaltungsgefdicdhte I, S. 168 ff. 
4, Nicht erhalten. Bgl. VI. 2. S. 860ff. (Mr. 533.) 


Plotho. — Forftwirthichaft. — Fiscalifche Ehicanen verboten. 195 


ift, widrigenfalls Höchftdiejelbe ihn auf eine demjelben unangenehme 
Weiſe deplaciren und jemand anders in feine Stelle jegen werden, 
um jo mehr, als mehrhöchſtgedachte S. K. M. ſchon vor langer 
Beit her mit ihm übel zufrieden zu fein Urjach haben. 


18. Zwei Labinetsordres an fämmtliche Oberforftmeifter 
in den Provinzen. 
Berlin, 13. u. 20. December 1746, 
Brend, Friedrich d. Gr. 1. Urfundenbuh S. 40 und 43. 
Ertracte vom Ueberſchuß der Forfigefälle. 

Der König wünſcht zu wiſſen, wie hoch die Majtgefälle in den 
Forſten fih im Jahr belaufen, was davon zum ordinären Etats-Quantum 
gehört und was als Ueberſchuß bleibt. Er befiehlt jofortige Einſendung 
genauer Defignationen darüber. (13. December.) 

Am 20. December wird der Befehl dahin „declarirt“, daß nicht 
fofort ein Ertract eingefandt werden fol; jondern wenn die Oberforft- 
meifter „hiernächſt zu der gejeßten Zeit” den Ertract von dem Ueberſchuß 
der Forftgefälle einjchiden, jo jollen fie die Majtgelder für ſich befonders 
aufführen, damit der Betrag glei in die Augen Fällt.!) 


119. Bericht des General-Directoriums und Königliches Marginal. 


Berlin, 15. December 1746. (Zurückgekommen 22. December 1746.) 
R. 9. IV. La. 18. 
Gegen dad Ehicaniren der Unterthbanen durd die Kammern. 

Ein Garde du Corps Hat ſich beim König beklagt, daß jeinem Stief- 
vater, einem Unterförjter im Amte Burgftall der Zins auf feine Wiejen 
erhöht worden jei. Es Handle fih um eine Erhöhung in Folge der 
neuen Vermeſſung von 1740, die ein bedeutend größeres Areal ergeben 
babe, als den Contracten von 1719 entiprehe. Das General-Directorium 
(II. Dep. gez. Viered, Happe, Boden, Blumenthal) ſchlägt daher vor die 
Klage abzuweifen. 

Der König entfcheidet am Rande: 

„Vergleichen garjtige chicanes So man die leüte macht haße 
ih und werde ich dem erjten Camer raht der leüte umb ihre 


I) Vgl. Wr. 124. 
13* 


196 Nr. 120, 121. — 16.—22. December 1746. 


pofefions chicaniret in der Care Scifen. Das Sol allen Camern 
Comunitziret werden. ⸗ Fch.“ 
Ein Decret darauf iſt nicht vorhanden. 


120. Cabinetsordre an die Geheimen Räthe Richter und Köppen.!) 


Berlin, 16. December 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Sndiscretionen der Subalternen bei der Generalfriegäfafie. 


Demnad S. K. M. vernehmen müſſen, wie daß Buchhalter 
und andere Subalternen der General-Kriegesfaffe bisher fein Be— 
denken gehabt haben, an ein- oder andern Ertracte oder Nachrichten 
und dergleichen aus der Kaffe zu communiciren, jonder vorher bei 
denen Sriegeszahlmeifteren darüber anzufragen, noch denenjelben 
jolches zu melden, Höchjtdiefelbe aber einestheils jolches der guten 
Drdnung und gehörigen Subordination ganz zuwider finden, andern- 
theil® aber alles. Ernftes wollen, daß alle Sachen bei der General- 
Kriegeskaffe mit gehörigem Secret und Verſchwiegenheit tractiret 
und deshalb ar niemanden, er fei wer er wolle, Kaſſenetatsextracte 
oder dergleichen Nachrichten mehr aus der Kafje gegeben und com- 
mumiciret werden jollen, jonder daß zuvorgedachte SKriegeszahl- 
meiftere als WVorgefegte der Kafje und die vor alles rejponjable 
fein müffen, davon wiffen und ſolches genehm Halten, als befehlen 
Sie gedachten SKriegeszahlmeifteren, denen Geheimden Räthen 
Richtern und Köppen, Hierdurch in Gnaden und zugleich alles 
Ernftes, Hinfüro durchaus nicht weiter zu geftatten, daß jo wenig 
Buchhaltere als übrige jubordinirte Bediente der General-Kriegesfafje 
jich weiter unternehmen jollen, vor jemanden, wer es auch jein möge, 
Ertracte zu fertigen oder fonften einige zur General-Kriegeskaſſe 
gehörige Nachrichten zu communiciren, bevor folches ihnen, den 
Kriegeszahlmeifteren, nicht gemeldet worden; wie Sie denn auf den 
Contraventionsfall denenjenigen Subalternen der Kaffe, fo ſich dar- 
wider vergehen möchten, ſolchen ernftlich verweilen, erfordernden 
Falls auch zur Beftrafung anzeigen ſollen. Wornad denn mehr- 


') Nendanten der General-Kriegstafie. 


Geheimhaltung der Gencral-Striegätafien-Ertracte. — Penſionsfrage. 197 


gedachte Kriegeszahlmeiftere fi) auf das genaueſte zu achten, auch 
dieſe Drdre den Buchhaltern und übrigen General-Kriegeskaſſen— 
bedienten zu publiciren haben, damit fich felbige darnad) gehörig 
richten fünnen. 


121. Bericht des Beneral-Directoriums (I. Departement). 


Berlin, 22. December 1746. (Zurüd 2. Januar 1747.) 
Munbum, ges. Biered, Happe, Boben, Blumenthal. R. 9. IV. La. 18. 
PBenfionirung von Uccife-Unterbeamten. 


Die Pommerſche Krieges- und Domänenfammer berichtet aller- 
unterthänigft, wasgeftalt die Erfahrung gelehret, daß, wenn einige 
alte Xecife-Unterbediente, als Kontroleurs, Bifitirer oder Thor- 
Ichreiber, zu fernerer Verwaltung ihrer Dienfte ganz unvermögend 
worden und andere an ihre Stelle gefeßet werden, dieſe aber jenen 
auf derjelben Lebzeit von dem fleinen Tractament der monatlichen 
3 Rthlr. etwa die Hälfte oder auch nur 1 Thaler laſſen müſſen, 
jolches zu Unterjchleifen und Durchftechereien mit den Acciſanten 
Gelegenheit gebe, indem’ leicht zu erachten ftünde, daß fodann der- 
gleichen neue Bediente mit ihren Familien von 1!/, oder 2 Rthlr. 
monatlich nicht leben könnten und aljo vermuthlih durch Nachficht 
bei den Unterfchleifen wohl etwas zu erlangen fuchten. Indeſſen 
wäre doh auch E. K. M. allergnädigften Intention zuwider, der- 
gleihen in Allerhöchftdero Dienft ganz unvermögend gewordene 
Leute, welche mehrentheil® vorhin auch Unterofficier8 oder Soldaten 
gewejen, ganz vom Brod zu verjtoßen. 


Die Kammer bringet alfo in Vorjchlag, ob E. K. M. nicht 
allergnädigft geruhen wollen, in vorfommenden Fällen jolchen alten 
armen und unvermögenden Wecije-Unterbedienten auf ihre furze 
Lebenzzeit ein Gnadengehalt von etwa 2 Rthlr. monatlich aus den 
Accife-Strafgeldern, wovon jährlich aus ſämmtlichen Provincien die 
Summa von 2000 Rthlr. zur Invalidenfaffe und, was jodann nod) 
überfchießet, zur General-Kriegeskaſſe extraordinarie eingezogen wird, 
zu accordiren; worüber Allerhöchitderojelben Rejolution wir in 
tieffter Unterthänigfeit erbitten. 

Eigenbändiger Randbeijheid des Königs: 


Ve ud 


198 Nr. 122--124. — 23.—28. December 1746. 


„Das gehet nicht an, die Herren denfen zu fleifih an meiner 
ausgabe aber auf der einnahme Reflectiren Sie nicht, wen id) ein 
Crefus were dan Könten Sie auf meinen beütel alligniren aber 
anjego bitte ich ihm zu Menagiren Sch“ 


122. Bericht des General-Directoriums (II. Dep.) 
mit Randentfcheidung des Königs. 
Berlin, 23. December 1746. (Hurüd 29. December 1746.) 
Gez. Biered, Hapye, Boden, Blumenthal. R. M. IV. La. 18. 
Befebung eines Kreisphyſicats. 

Das Kreisphyſicat zu Lebus ift erledigt. Es Haben fich drei Be— 
werber gemeldet. Das General-Directorium bat fich über diejelben Bericht 
vom Ober-Collegium-Medicum erftatten laſſen und fragt unter Wieder: 
bolung des Wejentlichiten daraus an, wer die Stelle befommen ſolle. 

Der König entjcheidet am Rande: 

„Der am Menjchlichiten ift und am wenigjten leüte umge- 
bracht hat Sch“ 

Worauf nad Decret des Geh. Finanzrath Holzendorf der vom Ober- 
Eollegium-Medicum am beten empfohlene bejtellt wird. 


123. Labinetsordre an das epangelifc}-reformirte Kirchendirectorium 
zu Berlin. 
Berlin, 27. December 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Parteilichleit für Geiftlihe in Rechtsſachen. 
©. K. M. ꝛc. laſſen Dero hiefigem reformirten Kirchendirectorio 
auf dejjen allerunterthänigften Bericht vom 9. dieſes Monates, einen 
gewifjen reformirten Cantor Namens Ziefelmeyer betreffend, !) hier- 
durch zur allergnädigften Refolution ertheilen, wie Höchitdiejelbe feit 
Dero Regierung her beftändig angemerfet, daß wann Leute mit 
Predigern Proceſſe oder jonften Demeles gehabt haben, welcher 
wegen das Kirchendirectorium oder die Konfiftoria Unterfuchungen 
anftellen müfjen, die beklagten Prediger niemalen von diefen ſchuldig 
befunden worden, jondern allemal noch wohl Recht übrig gehabt 


I) Meber den Fall jelbft ift nichts Näheres befannt. 


Kreisphyſiler. — Geiftliches Gericht. — Forftwirthichaft. 199 


haben, welches dann bei Derojelben die ſehr wahrfcheinliche Ver— 
muthung machet, daß die gejchehene Unterfuchungen wohl nicht 
allemal mit derjenigen Obnparteilichkeit gefchehen fein müfjen, welche 
wohl billig in ſolchen Gelegenheiten erfordert wird, und Daß viel- 
leiht die in dem Kirchendirectorio oder aber in denen Confiftoriis 
mit befindliche Geiftlichkeit in folhen Fällen mehr auf den Eharafter 
eines beflagten Prediger als auf die Sache jelbjt gejehen habe, 
in der Meinung, daß es der gefammten Geiftlichfeit präjudiciren 
fönne, wenn ein- oder anderer aus folcher fachfällig oder fchuldig 
erfläret würde. Es erinnern dannenhero ©. K. M. obermeldetes 
Dero Kirchendirectorium Hierdurch allergnädigft, Hinfüro in vor- 
gedachten Fällen mehrere und ganz genaue Attention zu Haben, 
damit bei Gelegenheit jolcher weder Paſſionen, menſchliche Abfichten 
oder Barteilichfeiten gejchehen können, vielmehr wohl zu beobachten, 
daß eine redlihe und vechtichaffene Juſtiz dergeftalt abminiftriret 
werden müfje, daß wenn ein Prediger jchuldig oder aber, wenn 
derjelbe Kläger oder Denunciant ift, in feinem Anbringen unrichtig 
oder ungegründet befunden wird, derjelbe jodann davor ernftlich 
angejehen und beftraft werden müfje, jowie hergegen aber auch 
derjenige, jo einen Prediger ohne Grund und Urjach verflaget oder 
aber eines Verbrechens fälſchlich denunciret, nicht weniger deshalb 
gebührend angefehen und beftraft werden muß. Wornacd dann ge- 
dachtes Kirchendirectorium fich allerunterthänigit zu achten, auch fich 
in dem Cafu mit dem Ziejelmeyer hiernach zu richten hat. 


124. Cabinetsordre an den Kammerpräfidenten von Bredom. 
Berlin, 28. December 1746. 
R. 96. B. 32. — Abſchriftlich. 
Verdacht von Unterfchleifen im Forſtweſen. 
Was der Landjägermeifter von Glohdet) jowohl als der Ober- 
forjtmeifter Ickler“) an Mich gelangen laffen und vor Urſachen 
anführen wollen, warum diejelbe in ihren Forſtrechnungen nichts 


1) Joachim Guftav dv. Gloeden, Yandjägermeifter des Samländifchen und 
Litthauifchen Kreifes, zu Königsberg. 

2) Johann Conrad Jdler, Oberforftmeifter des Natangifchen und Ober- 
ländifchen Kreifes, zu Königsberg. 


200 Nr. 125. — 30. December 1746. 


vor Maftgelder zur Einnahme bringen fönnten,!) ſolches wird Eud) 
die abjchriftliche Anlage mit mehrerm zeigen. Ich kann Euch dabei 
nicht verhalten, daß Ich von den jchlechten Urjachen, jo in beiden 
auf einen Leiſten gefertigten Berichten enthalten jeind, ſehr ſchlecht 
erbauet bin und nicht anders wie glauben fann, als daß darunter 
Unrichtigfeiten und Unterjchleife der Förfter und Forftbedienten, jo 
durch Nachläſſigkeit derer Oberforftmeifter vielleicht eingeriffen, 
pajfiren müfjen, wenigitens es an gehöriger Aufficht gefehlet haben 
muß, daß die Maft nicht gehörig genuget und eine proportionirliche 
Anzahl Schweine eingenommen worden. 

Ich will dannenhero und erwarte von Euch, daß Ihr die 
Umftände diefer Sache mit aller Attention pflihtmäßig eraminiren 
und einjehen, Mir aber alsdann die reine Wahrheit davon ohne 
einige Nebenconfiderationes fchreiben und berichten jollet.?) 


125. Schriftwechfel des Königs mit Cocceji. 


30. December 1746 — 24. Januar 1747. 
R. 9%, (&abinetdacten) 481. B. 
Gegen die Mißbräuche der Fiscale. 


Anläßlich eines Zeitungsberichts des Pommerſchen Rammerpräfidenten 
v. Wjchersleben?) weiſt der König Eocceji furz vor feiner Abreife nad 
Stettin an, ungeachtet anderweitiger Verordnungen an die Stettiner Kammer 
den Proceß des Fiscus wegen des adelihen Gutes Cantered*) zu unter- 
juhen und zu entjcheiden. „Ach befehle Euch aber zugleih — fährt der 
König fort — auf Ehre und Reputation, daß Ihr dem dortigen Adel 
feine Ehicanes machen noch machen lafjen follet, vielmehr bin ich gefonnen, 
wenn?) e3 auf Kleinigkeiten ankommet, eher nachzugeben, als durch aus» 
gedachte Ehicanes den adelichen Beſitzer ermeldeten Gutes zu unterdrüden.” ®) 


1) Bgl. Nr. 118. 

2) Bericht Bredows nicht erhalten, ebenfowenig die oben erwähnte Anlage. 
Näheres über die Angelegenheit nicht befannt. 

3, Val. E.-D. an diefen v. 30. December 1746. Conc. R. 96. 431. A. 

4, E38 war ein Grenzproceß, der feit 200 Jahren geführt wurde und defjen 
Acten 70 Volumina umfaßten. Jariges und Fürſt brachten einen Vergleich auf 
Grund der Theilung des Streitobject3 zu Stande. Ammebdiatbericht Coccejis 
v. 20. Mai 1747 (Mund. R. 96. 431. B.) 

5) Vorlage: „dab wenn“, offenbar ein Schreibfehler. 

° Vollſtändig gebrudt bei Kamptz, Jahrbücher Bd. 59 ©. 117ff. R. 96 
431. A. Concept. 


Der König fchreitet gegen die fiscalifhen Ehicanen ein. 201 


In einem $mmebdiatbericht d. d. Stettin 20. Januar 1747 (Mundum 
R. 96. 431. B.)*) meldet Cocceji, daß er diefen „großmüthigen und recht 
föniglihen Ausspruch” den Deputirten der pommerſchen Landftände er- 
öffnet habe, welche dadurch „in eine unausſprechliche Freude gefeget worden“ 
feien. Er jelbft fügt Hinzu: „Diefes ift gewiß, daß die Fiscäle hauptſächlich 
dadurch die Unterthanen ruiniren, daß fie in denen geringiten Fehlern die 
Leute zur Inquifition ziehen oder einen meithergeholten Anſpruch an fie 
machen und nachhero ungeheure Liquidatione® machen”. Er jchlägt vor, 
den pommerſchen Auftizcollegien anzubefehlen: 1. „daß fie die Fiscäle, 
wann fie eine ungerechte Sache defendiren, oder in Kleinigkeiten bie Leute 
mit ſchweren und foftbaren Procefjen fatigiren, jederzeit in die Koften ex 
propriis condemniren follen“, und 2. „daß die Collegia (wann die Fiscäle 
vorjtellen, dak fie mit der Sache nicht forttommen fünnen), denenjelben 
die Eontinuation des Proceijes nicht injungiren oder die Koften felber 
tragen jollen“. 


Durch Eabinetsordre d. d. Berlin 24. Januar 1747 (Eonc. ebenda) 
teilt der König Cocceji mit, was er auf Beranlafjung feiner Vorftelung 
verordnet habe. Es handelt fit) um die bei Mylius (CCM. Cont. III. 1747 
Nr. 3 und 4) gedrudten Cabinetsordres an das General-Directorium und 
an den Etatöminifter v. Arnim, die völlig im Sinne des Coccejifchen 
Antrages gehalten find.) Ebenda das von Arnim, Beeh,?) Bismard ge: 
zeichnete ircularrefcript auf Specialbefehl vom 25. Januar 1747, durch 
welches den jämmtlichen Yuftizcollegien von der königlichen Berorbnung 
Mittheilung gemacht wird. 


Eine in gleicher Richtung fich bewegende Cabinet3ordre an das 
General-Directorium vom 28. Januar 1747, die einen fiscaliſchen Procek 


1) Ganz abgedrudt bei Kamptz a. a. D. ©. 136. 

2) Auch bei Kampp a. a. D. ©. 136-139. 

3) Ueber diefen in der Berwaltung fonft nicht hervortretenden Minifter 
mögen bier die wichtigften Berfonaldaten angemerkt werden. Dtto Leopold Graf 
vb. Beeh, geb. 15. November 1690, als Sohn bes Freiherrn Carl Dtto v. B. 
und feiner Gemahlin, einer Baronin v. Bofadowsti, von Kaifer Karl VI. in ben 
Reichsgrafenftand erhoben, 1736 faiferl. Kammerherr, wurde nach der Eroberung 
Schleſiens, wo er begütert war (Schloß Löwen bei Brieg) 6. November 1741 
zum Preuß. Wirfl. Geh. Rath ernannt. 1742 wurde er Gefandter in Dresden, 
1745 Oberhofmarfhall. Er war zweimal vermählt: 1. mit einer reiin bon 
Skrbenski auf Vorhaus, 2. mit einer Tochter ded Grafen Heinrich dv. Hendel auf 
Pölzig. Sein Sohn 1. Ehe (oh. Gottlieb Otto) wurde 1741 preußifcher 
Kammerherr, trat aber fpäter in öfterreichifche Dienfte und zur katholiſchen Kirche 
über. (Reue General-Hift. Nacht. 1, 163ff. Eosmar u. Klapproth 421.) 


202 Nr. 126. — 31. December 1746. 


gegen einen Capitän v. Udermann (auf Roggow in Pommern) niederzu: 
ſchlagen befiehlt und auf obige Verordnungen Bezug nimmt, in dv. Hymmens 
Beiträgen zur jur. Litteratur III. 110ff. — 


126. Conftitution d. d. Berlin, 51. December 1746. 
Gegengez. Eocceji. Orig-Drud. R. 9. X. 1. G.') 
Procesvorjhriften für die YJuftizreform in Pommern. 


Die Grundjäge, nad) denen während der Comiſſion Coccejis und 
bis zur Publication einer volljtändigen Procegordnung bei den pommer: 
ſchen Juftizcollegien zu verfahren ift, werden in Uebereinftimmung mit dem 
Eocceji vorgefchriebenen Plan folgendermaßen fejtgeftellt: 

8 1 verweift auf das Reſcript an die pommerſchen Juftizcollegia 
vom 4. October 1746.°) 

$ 2 declarirt das Edict vom 10. October 1746) wegen des Suppli- 
cirens der Advocaten folgendermaßen: (a) Supplicate in Juſtizſachen follen 
ohne Unterfchrift eines Advocaten überhaupt nicht zur Beſcheidung an 
genommen werden; (b) der Concipient joll durch Befragung des Supplicanten 
ermittelt, (c) durch feinen Magiftrat vernommen, und, wenn geftändig, 
jofort mit 10 Rthlr. Strafe bezw. 4 Wochen Haft belegt werben. (d) Rein 
Advocat foll fich freilich entbrechen im Falle der Mechtöverweigerung in 
bejcheidenen terminis bei den Obergerichten vorftellig zu werden; (e) läuft 
aber fein Anſuchen offenbar wider Recht und Verfaſſung, oder wiederholt 
er eine jchon einmal abgewiejene Beichwerde in einer zweifelhaften Sache, 
jo bat er der Partei die Koften zu erjegen und das doppelte als Strafe 
zu erlegen. (f) Der Zutritt zum Thron fol den gedrüdten Unterthanen 
feinesmwegs abgejchnitten werden und fein Advocat foll fich, wenn eine ge- 
rechte Sache weder bei den Dbergerichten noch bei dem Staatsrath Gehör 
gefunden Hat, durch das Anjehen irgend einer Perfon hindern lafjen, der 
Partei feine Hülfe dazu zu leihen; bat er aber die beiden erwähnten 
Inſtanzen übergangen oder handelt er wie unter e, fo ift er in derjelben 
Weiſe zu bejtrafen. (g) Die Obergerichte werden ernſtlich ermahnt, Die 
Klagen der Parteien wohl zu erwägen und jich nicht ohne Weiteres auf 
den Bericht der Untergerichte zu verlafjen; wird eine höheren Orts ange- 
brachte Bejchwerde begründet gefunden, jo ſoll der Decernent mit derjelben 
Strafe, wie nach obigem der Advocat, belegt werden. (h) Dem Vorgeben 


") Bollftändig gedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59 ©. 118—134. 
2) Mr. 91. 
Nr. 92. 


Proceßvorſchriften für die Juftizreform in Pommern. 203 


einer Partei, daß fich fein vecipirter Advocat bereit gefunden habe das 
Memorial zu unterfchreiben, fol die Vermuthung entgegen ftehen, daß 
dann der bisherige Rechtsbeiſtand von der Unrichtigfeit des Geſuches über- 
zeugt gemwejen jein müjje. 

$ 3 verweilt auf die [pommerjche] Procefordnung vom 16. De- 
cember 1733,1) die infoweit als fie durch die gegenwärtigen Beftimmungen 
nicht geändert wird, bejtehen bleibt. 

$ 4 wiederholt das Verbot der Actenverjendung.?) 

$ 5 ordnet den allgemeinen Snftanzenzug in derfelben Weife, wie 
in der Snftruction Coccejis oom 2. October gefchehen;3) nur werden bier 
die zweiten Senate als erfte, die erſten al3 zweite Inſtanz verordnet. 

$ 6 jegt das Verfahren bei einem gewöhnlichen Proceß erfter Inſtanz 
bei den Untergerichten auseinander. Hier hat der Unterrichter (1) die 
Parteien foviel möglich) ohne Advocaten vorzunehmen, zunächſt die Güte 
unter ihnen zu verjuchen und, wenn dies nicht zum Piele führt, durch 
protocollarifche Vernehmung und Befragung der Parteien den Proceß ex 
officio dergeftalt zu inftruiven, daß darin definitiv erfannt werden fann. 
Auch wichtigere und weitläufige Sachen, bei denen Advocaten gebraucht 
werden müfjen, ſollen nicht zum ordentlichen fchriftlihen Proceß, jondern 
loco protocollit) von 3 zu 3 oder von 8 zu 8 Tagen verwiefen werden, ?) 
wobei aber feinerlei Weitläuftigfeiten zu geftatten find, jo daß der Proceß 
in 4—6 Wochen beendet werden kann. (2) Hat der eine Theil einen Advocaten, 
der andere nicht, jo darf deshalb das Verhör nicht aufgehoben werben: 
vielmehr muß der Richter nach Anleitung des Edicts vom 24. März 1723 
$ 9°) den Advocaten abweifen, an feiner Stelle den ausgebliebenen Man- 
danten in Perfon vorladen, und dann die Sache ex officio inftruiren. 
Bezüglich der Fremden ift es wie in der erwähnten Berordnung zu balten.”) 
(3) Falls Advocaten in der Sache gebraucht werden, haben fie ſich nad) 
dem Refeript vom 4. October$) zu richten und aud im Fall der Anwendung 


1) Weder in der Mylius’fchen noch in der Quidmannfchen Edictenfammlung 
gedrudt. Das handfchriftlihe Original R. 30., 186a 1. Es war eine Frucht 
der Eoccejiichen Reviſion des pommerfchen Hofgericht3 von 1733 gemefen. 

2) Bgl. Inftruction v. 2, October (Nr. 82) $ 26. (S. 146.) 

3) Bgl. Inftruction $ 26 und Anmerkung dazu. 

9 D.H. statt der oben verordneten protocollarifchen Bernehmung der Parteien. 

5) D. h. zu einem Verfahren mit Schriftfägen, die in diejen Terminen 
anzubringen find. 

6) Mylius CCM. II. 1. Nr. 217 (Spalte 734). 

7) D. h. als deren Mandatare find Advocaten zuzulaffen, im Uebrigen 
ift aber die Sache nach denfelben Grundfägen zu inftruiren. 

8) Nr. 91. 


204 Nr. 126. — 31. December 1746. 


von Redhtsmitteln nicht vor Beendigung des Procefjes Gebühren zu fordern 
oder zu nehmen. (4) Bei der Publication des Urtheils bat der Unter: 
rihter den Parteien fund zu machen, daß fie, wenn anders die Sache ſich 
dazu eignet, innerhalb 10 Tagen an das Hofgericht appelliren können, 
daß Tie dazu einen Advocaten daſelbſt beitellen, demſelben eine gedrudte 
Vollmacht überjenden müſſen und binnen 4 Wochen ihre AYuftifications- 
ihrift einzureichen haben; daß diefe Erinnerung gethan worden ift, hat 
der Richter unter dem Beſcheid zu befcheinigen. (5) Machen die Parteien 
von dieſem Rechtsmittel Gebrauch, jo muß der Unterrichter den folgenden 
Pofttag die Acten nebjt dem libellus appellationis ex offiecio an das Hof- 
gericht einfenden. (6) Der Kläger bat ohne Weiteres binnen 4 Wochen 
dem Hofgericht feine Juftificationsschrift zu übergeben. Dieſe muß ſammt 
den Acten jofort dem II. Senat zugeftellt werden. Ein Re— und ein 
Correferent haben binnen 8—14 Tagen auf Grund einer fhriftlichen 
Relation im II. Senat darüber zu berichten. (7) Erfennt die Mehrheit 
des Senats die Bejchwerde als offenbar unbegründet, jo joll das vorige 
Urtheil ohne weiteres Verfahren confirmirt und die Sentenz in der nächſten 
Audienz ohne weitere Citation publicirt werden. (8) Sind aber die 
gravamina einigermaßen zweifelhaft, jo muß der Senat durd einen Be- 
ſcheid dem Gegentheil die Auftificationsjchrift mittheilen und Termin zum 
mündlichen Verhör anjegen, bezw. die Sache loco oralis von 3 zu 3 oder 
von 8 zu 8 Tagen, oder aber, wenn fie wichtig ift, zum ordentlichen 
Ihriftlihen Berfahren verweilen; der Bejcheid hierüber ift den Parteien 
in der nächſten Audienz mitzutheilen. (9) Hat die Gegenpartei noch feinen 
Advocaten beim Hofgericht beftellt, jo ift ihr diefer Bejcheid ſammt einer 
Abſchrift der Auftification auf Koften des Klägers durch Gerichtäboten 
zuzufertigen.. Sind in der zweiten Inſtanz die Acten geichloffen, jo wird 
duch diejelben Re- und Correferenten wie vorher die Sache unterfucht 
und die Sentenz cum rationibus dubitandi et decidendi abgefaßt. (10) 
Bon diefem Spruce kann, wenn die Sache ſich dazu eignet, an die dritte 
Inſtanz appellirt werden. Die Appellation bat wieder binnen 10 Tagen 
zu geſchehen, die Auftificationsfchrift ift binnen 4 Wochen einzureichen. 
Sie wird jammt den Acten der Vorinſtanz nunmehr dem I. Senat zu: 
geftellt, der ebenjo wie jene zu verfahren hat. 

S 7 regelt den Procek für erimirte und privilegirte Perſonen: (1) 
Hier ift die erjte Inſtanz beim Hofgericht, wo die Sache (2) entweder im 
einem Termin mündlich gehört, oder (bei micht ausreichender Zeit) loco 
protocolli von 3 zu 3 oder von 8 zu 8 Tagen, oder, wenn fie jehr weit: 
läufig iſt, zum ordentlichen jchriftlihen Verfahren verwiejen werden muß. 
(3) Iſt die Sache inftruirt, jo werden die Ucten dem II. Senat zugeitellt, 


Procekvorjchriften für die Juſtizreform in Pommern. 205 


wo Re- und Gorreferent in bderfelben Frift wie oben zu referiren haben, 
worauf dann das Urtheil ohme weitere Citation in pleno publicirt wird. 
(4) Eignet fi) die Sache zur 2. Inſtanz, fo fteht den Parteien frei, fich 
des Rechtsmittels der Reftitution unter denſelben Bedingungen wie oben 
zu bedienen.. (5) Reftitutionsinitanz ift der I. Senat, bei dem wieder ein 
Re- und ein Gorreferent ernannt und im Uebrigen ganz wie oben ver: 
fahren wird. (6) Von deſſen Urtheil geht die Appellation vorläufig an 
die Commiffion; doch muß der Appellant bei der Einlegung ich eidlich zur 
Bezahlung der Succumbenzgelder verpflichten, die jofort nad dem be— 
ftätigenden Urtheil dur Execution beigetrieben werden follen. Hat fi 
jemand zum Armenrecht gefchworen, jo wird er im Falle des Unterliegens 
mit 4 Wochen Gefängniß (halb bei Wafjer und Brod) beitraft. Eine 
endgültige Regelung der 3. Inſtanz bleibt vorbehalten. 


$ 8. Eine vierte Inſtanz ſoll unter feinen Umſtänden, auch nicht 
unter dem Prätert einer injanabilen Nullität verftatten werden. 


$ 9 giebt noch bejondere Vorſchriften für den Verſuch der Güte. 
Die Parteien follen bei der Citation aufgefordert werden, womöglich in 
Perſon zu erſcheinen oder fich durch Bevollmächtigte vertreten zu lafjen, 
die zur Vornahme eines gütlihen Vergleichs geeignet find. Beim Hof- 
gericht ſoll zunächſt noch am Tage des erjten Termin ein Vergleichs— 
verſuch durch den Präjidenten oder einen Rath, möglichſt ohne Gegenwart 
der Advocaten, gemacht werden. Einen zweiten Verſuch haben die Ad— 
vocaten unter fich innerhalb 3 Tagen vorzunehmen. Kann man fi in 
der Hauptfache nicht vergleichen, fo joll dahin gefehen werden, daß wenigſtens 
die Nebenſachen, namentlich exceptiones dilatoriae und Incidentpuncte 
abgethan werden, zu welchem Behufe den Advocaten empfohlen wird, in 
zweifelhaften Fällen auf einen oder ein paar Räthe zu compromittiren und 
jih deren Entjcheidung zu unterwerfen. Ueber alle diefe Verſuche wird 
Protocol geführt. Derjenige Advocat, der die Güte nicht hat annehmen 
wollen und gleichwohl nachher den Proceß verliert, joll feiner Gebühren 
für verluftig erklärt werden. Für Vergleichsverfuche, die ich zerichlagen, 
darf weder Gericht noch Advocat etwas fordern oder nehmen, Führen fie 
aber zum Biel, jo erhält der Advocat diefelben Gebühren, ald wenn ber 
Proceß durch eine ganze Inſtanz durchgeführt worden wäre, das Gericht 
dagegen liquidirt nur die Sporteln für Ausfertigung des Vergleichs. All— 
jährlih ift eine bejondere Specification der verglichenen Sachen mit Be— 
nennung der betheiligten Räthe und Advocaten an das Staatsminifterium 
einzureichen. 

$ 10. Gar fein Remedium, und alfo auch feine 2. Inſtanz findet 
ftatt: (1) wenn die Bejchwerde offenbar gegen die Rechte und Landes: 


206 Nr. 126. — 31. December 1746. 


verfaffungen läuft, (2) wenn in einer Sache, bei der Gefahr im Verzuge, 
eine interimiftiiche Verordnung ergangen ift,t) (3) wenn über Zulaſſung 
von Zeugen und Zugehörigkeit der Puncte, über die fie zu vernehmen 
find, im pofitiven Sinne entjchieden wird (Fällt die Entjcheidung dagegen 
negativ aus, fo wird die 2. Inſtanz, aber nur dieſe, geftattet), (4) bei 
Seftfegung von Koften und Gebühren,?) (5) wenn Heine Strafen dictirt 
werden, (6) wenn in contumaciam geſprochen worden, ohne daß die ſäumige 
Partei ſich fofort reinigt, (7) wenn auf Mittheilung eines Documentes erkannt 
worden ift. In allen diejen Fällen ift das Urteil ſofort vollitredbar. 


$ 11. Ein Remedium wird zwar verftattet, aber nur quoad effectum 
devolutivam:?) (1) in Wechjeljachen (wird bier „aus unzeitigem Mitleiden* 
nicht nach der Strenge des Gejeßes verfahren, jo haftet der Decernent), 
(2) in Alimenten-Sacden, (3) wenn das Collegium es billig findet, wo 
Gefahr im Verzuge ift, (4) wenn in summariisimo geſprochen worden ift. 
Yuh in diefen Fällen muß alſo das Urtheil fofort vollitredt werden; 
wenn auch ſchon durch Rejeript Bericht erfordert und mit der Erecution 
anzujtehen beiohlen worden ift. 


$ 12. Die 3. Inſtanz fol niemals verjtattet werden: (1) in Bagatell- 
ſachen unter 25 Rthlr., (2) wenn es fich um Incidentpunete Handelt, über 
die ſchon in den zwei vorhergehenden Inſtanzen geſprochen worden ift, 
(3) wenn restitutio in integrum wegen Formverlegung oder Terminver: 
fäumniß duch zwei gleichlautende Urtheile abgejchlagen oder verjtattet 
worden ift, (4) wenn jemandem eine Tutel oder Curatel durch zwei conforme 
Gentenzen aufgetragen oder jemand davon befreit worden ift, (5) in In— 
jurienjachen, (6) wenn der Streitgegenjtand nicht 500 Goldfl.*) beträgt 
mit Ausnahme der in der Ober-Appellations-Gericht3:Ordnung enthaltenen 
Fälle,“) (7) in possessorio ordinario bei zwei conformen Sentenzen. 


1) Wie 3. B. in Grenzprocefjen zc., vgl. S 16. 

2) „Erpenfen- und Moderationdurtheile“. 

3) D. h. nicht mit auffchiebender Wirkung für die Vollitredbarteit des 
Urtheil® der Borinjtanz, fondern nur mit der Wirkung der Abſchiebung des 
ferneren Rechtsftreit3 auf eine andere Anjtanz. 

% Bu 2 Rthlr. 8 Gr. gerechnet. 

5) Weber die nterims-Ordnung des Ober-Appellationd-Gericht3 vom 
28. November 1703 (Mylius ©, C. M. II. 4. Nr. 3) noch die Inftruction vom 
4. December 1703 (ebenda Nr. 4) enthalten eine entjprechende Beitimmung; eine 
neue Ordnung aber ift nicht erlaffen worden. Cocceji denkt wohl an den Ge— 
meinen Bejcheid vom 7. Mai 1708 (ebenda Nr. 22), wo in legten Abjag von $ 3 
die Beitimmung getroffen wird, daß troß nicht erreichter Summa appellabilis 
Uppellation unter Umftänden zuläffig fein fol bei armen Barteien und im alle 
evidenter Nullität. (Sp. 34 ff.) 


Procekvorfchriften für die Yuftizreform in Pommern. 207 


$ 13 wiederholt das Verbot, auf einen bejjeren Beweis zu erfennen 
oder ftatt eines zugefchobenen Eides den Beweis anzutreten.t) 

$ 14 wiederholt die Verordnung, daß Commiffionen nur in noch 
nicht fpruchfertigen Sachen verftattet werden jollen.®) 

$ 15 regelt die Bejtellung der Commifjarien im Sinne früherer 
Berfügungen.?) 

$ 16 führt weiter aus, was früher über Grenz. und Rechnungs- 
jachen zc. verordnet worden. *) 

$ 17 verordnet die Stempelfreiheit der Soldaten.®) 

$ 18 trifft Beftimmungen über die &erichtöferien, ®) 

$ 19 über Wechjeljachen, ?) 

$ 20 über Theilung des Streitobject3 in ganz zweifelhaften Fällen, ®) 

$ 21 über die Dilationen.®) WReftitution bei Berjäumniffen ohne 
rechtzeitige Entfchuldigung ift den Advocaten nur gegen Erlegung von 
5 Thlr. Strafe zu gewähren. 

$ 22. Bei Verdacht der Beftehung (wobei auch auf esculenta und 
potulenta Rüdficht zu nehmen) hat der Verbächtigte fammt dem Eorruptor 
und deſſen Advocaten fich eidlich zu reinigen. Wird er überwiefen, fo ift 
immediate an den König zu berichten, der die Strafe felber beftimmen und 
ein öffentliches Erempel ftatuiren wird. 

$ 23 wiederholt den Auftrag für Cocceji, auf Grund diefer Be— 
ftimmungen eine allgemeine Brocegordnung für Bommern auszuarbeiten.?) 

S 24 deögleichen ein allgemeines Landrecht, über welches demnächſt 
die Stände, Eollegien und Univerfitäten mit ihren monitis gehöret, und 
welchem das ftatutariiche Recht der einzelnen Provinzen beigefügt werden 
joll.11) 

$ 25 wiederholt die Beitimmung, daß ein Fiscal die Gerichte be- 
aufjichtigen joll.1?) 





1) Bgl. Inftruction (Nr. 82) $ 19. 

2) Bgl. Nr. 87 und Inſtruction $ 16. 
3), Bgl. Nr. 87 und Inftruction & 18. 
9) Vgl. Inftruction $ 17. 

5) Bgl. Inſtruction $ 15. 

°) Bol. Inftruction 8 24 und Anm. 
7) Bgl. Inftruction $ 23. 

8, Vgl. Inſtruction $ 12. 

9) Vgl. Inftruction $ 14 und Anm. 
0) Bol. Inſtruction $ 30. 

1), Bol. Inftruction $ 31. 

12) gl. Inftruction $ 32. 


208 Nr. 127. — December 1746. 


27. Schriftwechſel Loccejis mit einem Stettiner Juftizbeamten.!) 
D. D. [December 1746.) 
R. 9. X. 1. 6. 
Aufflärungen über Stettiner VBerhältniffe. 
Puncten, worüber einige Eclaircifjements erfordert werden. 

1. Ob der von Laurens,?) weldher im Etat bei der Regie- 
rung mit 400 Rthlr. angejegt ift, wirklich im Collegio arbeite? 

[Eclairciffements.] Dies ift der alte Geh. Rath von 
Zaurens, jo todt; die 400 Rthlr. von jeinem Tractament hat 
der Geh. Rath Seld?) als Hofgerichtsrath. 

2. Ob der Hofrath von Glajenap, *) welcher bei dem Hofgericht 
mit 250 Thlr. angejegt ift, ala Hofgerichtsrath im Collegio arbeite, 
oder was er jonft vor eine Function habe? 

Diefer von Glajenap arbeitet wirkli beim Cöslinichen 
Hofgericht, und ift jein Tractament ein fiscälijches, jo vordem 
Director von Dreger?) als ehemaliger Fiscal gehabt. 

3. Was der Hofrath Bernhardi®) und der Domänenrath Theil?) 
vor die 300 Rthlr., wormit fie in dem Etat angejeßt fein, arbeiten? 

Die p. Bernhardi und p. Deyl arbeiten alle beide; 
erfterer ift Fiscal und legter Kammeranwalt. Jeder hat 150 
Rthlr. und legterer hat noch 50 Rthir. Zulage aus den fi. 
cauſchen Brüchen. 


’ Es handelt ſich unzweifelhaft um die Beilage eines Schriftwechſels, 
deſſen Reſt verloren gegangen iſt. Dieſelbe beſteht aus einer Reihe von Puneten, 
über die Cocceji Aufklärung erbittet und die von feiner Hand auf einem ge- 
brocdhenen Bogen verzeichnet ftehen. Auf der andern Seite die Antworten; die 
Handſchrift kommt fonft in den Acten nicht vor. Als Berf. wäre etwa der Hof- 
rath dv. Duidmann, Aſſeſſor des Schöppenituhld und Advocatus Fisei in Stettin 
(der Herausgeber der pommerfchen Edictenfammlung) oder etwa auch der Ad- 
vocatus Fisci Hofrath Köhn zu vermuthen. Solche Leute waren mehrfach Ber- 
trauendmänner und Correſpondenten Coccejis. 

2) Joach. Albredht v. Laurend Geh. Rath, früher Director der Kriegs— 
und Domänenkaumer, zugleich Regierungs- und Hofgerichtsrath. 

3, Ludwig Julius Seld, Geh. Regierungs- u. Hofrath in Stettin. 

) Caspar Bogislan v. Glafenapp, Hofgerichtsrath in Cöslin. 

5) Friedrich v. Dreger, Director des Hofgerichts zu Cöslin. 

6, Martin Bernhardi, Hofrath und Advocatus Fisci in Stettin. 

7) Adam Emanuel Deyl, Domänenrath (nicht im Collegium) und Advocatus 
Fisci in Stettin. 


Cocceji informirt fi über die Verhältniffe in Stettin. 209 


4. Ob der Kriegsrath Hering!) feine Bejoldung babe? 


Jagdrath Hering, alter geichidter Mann, auch Kammer: 
anwalt, hat 200 Rthlr. Tractament und 100 Rthlr. Zulage 
aus den Wemter-Gerichtsgefällen. 


5. Was der junge Schaper, Mellin, Plög, von Wenden, Löper, 
von Stoß, von Rango, von Kufjow, von Blanfenjee, von Bonin, 
von Somnig vor Leute jein,?) und ob fie jolide principia juris 
haben? 


Der von Schaper?) ſoll ja nad Wehlar, wann er 
praestanda präjtiret, wovon aber nicht weiter gehöret; joll 
mediocre studia haben. Sein Vatert) ift immeritus [jo!], wohnt 
aufm Zande, hat aber noch Tractament. 


Bon Mellin®) joll gute fundamenta juris, auch praxin 
haben; ift ein Stiefjohn von dem alten Schaper, und 
jeine Privatumbſtände find jehr brouillirt; mag daher wohl 
Saden zuweilen trainiren, um was mehr und an Diäten zu 
profitiren. 


Plögt) fol gar nicht firm in feinen Sachen fein und 
Wenden?) vor der Introduction gar feine Proberelation ge- 
macht haben. 


Stog,°) geihidter Mann, hat hier wohl alles abandonnirt 
und ift udermärficher Zandesdirector jeßo. 


1) Johann Samuel Hering, Jagdrath und Domänentammer-Anmwalt. 

) Sämmtlich Regierungs- oder Hofgerichtsräthe in Stettin. Näheres f. u. 
bei den Einzelnen. 

3, Der „junge Schaper” (Exrnft Friedrich) war NRegierungsrath in Stettin. 

9 Wohl der Geh. Regierungsd- und Hofgerichtärath Johann Friedrich von 
Schaper, das ältefte Mitglied der gelehrten Bank beim Stettiner Hofgericht und 
ältefter Regierungsrath, wohnte auf feinem Gute Silligsdorf. 

5) Der Adreßkalender führt zwei Mellins auf: 1. Friedrich Wilhelm von 
Mellin, Hofrath und Picedirector des Conſiſtoriums, 2. Wilhelm Heinrich von 
Mellin. Der legtere ift bier wohl gemeint. 

%) Michael Chriſtoph v. Plötz, Geh. Hof- und Eonfiftorialrath, Director 
des Konfiftoriums (neben 2—3 andern), Mitglied des Hofgerichts in Stettin. 

7) Adrian Joahim v. Wenden, Regierungsdrath in Stettin. 

8) Karl Erdmann v. Stoß, ſchon in einem Provinzial-Adreßfalender von 
1743 als Landesdirector in der Udermarf verzeichnet.- Er wohnte auf feinem 
Gute Felchow. Er wurde 1743 noch unter den Steitiner Regierungsräthen geführt. 

Acta Borussica, Behörbenorganifation VII. 14 


210 Nr. 127. — December 1746. 


Rango,!) Kuffo?) und Blankenfee?) wohnen immer aufm 
Lande, bejuchen felten, aud wohl gar nicht das Collegium; 
mögen jonft wohl was verjtehen, ich fenne fie jo nicht. 

Bonin*) arbeitet beim Cöslinjchen Hofgericht; ift der, fo 
mit dem Decano von Kleift?) im Lauenburgjchen die Unterſuchung 
de3 dortigen Juftizwejens®) Hatte. 

Der von Somnig’) ift Landtages-Marihall bein Lauen- 
burgjchen Gerichten und kömbt gar hier nicht, als wie er fich 
introduciren laſſen. 

6. Warum der Kriegs- und Domänenrath Arndt?) von denen 
Regierungsbejoldungen 200 Thlr. befomme und der Seld’) aud 
200 Rthlr.? 

Man Hat vordem bald hier bald darhin di Tractamenter 
gezogen. Wie der alte von Laurens geftorben, hat Arend 400 
Rthlr., welches in dem Etat von 1746 bis 1747 geändert, be- 
fommen, und Seld hat 400 Rthlr. von dem Regierungsetat be- 
fommen, weil vordem der von Laurens einen Wegierungs-, 
Kriegesrath auch Hofgerichtsrath vorftellete, jetzo aber ſolches 
zwei Perſonen jein. 

7. Bitte ich eine Copei von dem diesjährigen Etat mir zu 
communiciren, nämlich von denen Bejoldungen der Regierung und 
des Hofgerichts. 

Kömbt ganz gehorfamft hierbei. 19) 


i) Tiburtius v. Rangow, Regierungsrath in Stettin, wohnte auf feinem 
Gute Funkenhagen. 

2, Joach. Friedrich v. Kuſſow, Regierungsrath und Kriegs- u. Domänen- 
rath in Stettin, wohnte auf feinem Gute Berchland bei Stargard. 

3), Chriſtoph v. Blandenjee, Regierungsrath zu Stettin, wohnte auf feinem 
Gute Hohen⸗Grage. 

4) Georg Bogislav v. Bonin, Regierungs- und Hofrath in Cöslin. 

5) Ewald George v. Kleiſt, Domdechant und refidirender Prälat zu Cammin, 
hinterpommerfher Landesdirector. 

5, Wohl 1733, als Eocceji die pommerfchen Gerichte revidirt hatte. 

’, Franz v. Somnig, Regierungdrath in Stettin, 1743 dort au wohnhaft; 
zugleich Tribunaldmarfhall in Lauenburg und Biltom. 

8, Ernit Friedrich Arndt, Kriegs und Domänenrath bei der Pommmerjchen 
Kammer zu Stettin. 

9 S. o. ©. 208 Note 3. 

w, Nicht erhalten. 


Cocceji informirt ſich über die Verhältnifje in Stettin. 211 


8. Möchte ich gerne wifjen, ob und was vor gelehrte und ehrliche 
Juriſten in Bommern bekannt jein. 

Unter den Advocaten find wohl mit die gejchidteften der 
hiefige Hof und Juſtizrath Löper sen.,!) der Domänenrath 
Deyl,?) auch einer Lange.?) Ich halte fie jonjt mit vor die ehr- 
lichften; weil man aber hier und dar mit vielen Ränfen umb- 
gehen mag, mögen fie zuweilen auch wohl müfjen ihnen jo was 
entgegenjegen. Beide erjteren find von bier gebürtig, legterer 
aber ein Thüringer. Sonſt ıft auch hier ein Affefjor Göße, *) 
jo geſchickt und dabei vedlich, ſonſt ein anfehnlicher Mann, auch 
einer Aſſeſſor Löper?) zu Stargard. 

9. Weil auch aus beiden pommerjchen Ländern ein paar De- 
putirte Zandjtände bei diejer neuen Einrichtung gegenwärtig fein 
follen, jo bitte ich, mir von denen gelahrteften®) etliche zu be- 
nennen, welche ich per rescriptum dahin fodern werde; der Herr 
Decanus Kleift”) muß darunterfein. 

Aus Hinterpommern Decanus von Kleift?) und Land» 
rath von Lettau?) und aus Borpommern Landmarjhall von 
Maltzahn?) und Landesdirector von Walsleben. 19) 

10. Ob die Herren Stände nicht Anftalt machen fönnen, die 
mit einfommende 6 Räthe zu logiren und diefen Winter mit Holz 
zu verjehen? 

Die Landftände werden fich gefallen laffen, im Land— 
haufe fie alle zu logiren, auch wird man fich nicht entbrechen, 
das Holz zu beforgen. 

11. Ob ein Traitenr vorhanden, welcher diefen Leuten auf 
ihre Koften zu eſſen geben Fann? 


1) oh. Friedrich Löper, aufgeführt unter den Hofgerichts-Advocaten. 

2?) Advocatus Fisei, f. o. ©. 208 Rote 7. 

8) Hofgerichtdadvocat Philipp Friedrich Lange. 

* Nicht näher bekannt. 

5) Wohl ein Sohn des Hof- und Juſtizraths ıfiehe Note 1). 

N Bon Eocceji unterftrichen. 

7) S. o. ©. 210 Note 6. 

8) George Ulrich v. Lettow, Landrath des Greifenbergfchen und commem- 

brirten Wedeljchen Kreiſes, wohnhaft in Treptow a. R. 

9, Nicht näher befannt. 

0) Ernft Sigismund v. Waldleben auf Keſſin ſ. VI. 2. €. 626 ff. 
14* 


212 Nr. 127, 128. — December 1746. 


Traiteurs find ziemlich Hier, aber im Landhauje kann 
alles bejorget werden, und wird und fann der darin wohnende 
binterpommerjche Landiyndicus, Hofrat Albinus, davor Sorge 
tragen. 

12. Ob ih im Landhaus logiren könne, nebft meiner Fa— 
milie, nämlich nebft meiner Frau und 2 Töchtern, mit 3 Laquaien, 
einem Koch und Kammermädchen, item Kutjcher und Borreiter? 

13. Wann in dem Landhaus Feine Bequemlichkeit ift, ob ich auf 
dem Schloß logiren könne und Pla genug jei? Ich will es mit 
des Fürften Durchlaucht!) Schon ausmachen. 

Se. Ercellenz fünnen mit Dero hohen Familie gar wohl 
im Landhauſe logiren, wo Küch, Keller auch Raum vor die 
Domeftiquen, und müßten denn die Herren, fo mitfämen, in 
denen Häujern der Hiefigen Herren Räthelogiren und unterge- 
bracht werden, wann Se. Exc. folches etwa vor A propos fänden; 
jonften aber find der Wirthshäujer wenig, enge und jchlecht 
und faum vor tägliche Paffagiers hinlänglich. 

Sollten aber 13. Se. Erc. Gefallen tragen, aufm Schloſſe 
zu logiren, fo ift dort gut Gelaß; Diefelben würden aber geruhen, 
des Fürſt von Zerbft Durchlauchten!) darum zu begrüßen; und 
haben diejelben jonjt alle Meubles meift jchon weg, welches fich 
aber hier ſchon finden würde. Und auf die Art blieben denn 
die 6 Herren Räthe zujammen im Landhaufe; ſonſten aber 
müßten fie unter die Herren Näthe bier vertheilet und unterge- 
bradjt werden, wann Se. Erc. jolches vor gut Halten und finden. 

14. Ob ich Bettjtellen und Gefindebette daſelbſt zur Miethe 
befommen fann? 

Wird fich alles hier finden, jedoch müßte e8 vorher ge- 
meldet werden, es ordentlich) alles zur eguliren. 

15. Ob ich ein zinnern Service zum täglihen Gebrauch zu 
miethen daſelbſt finde, item ein Bratenwender? 

Dergleihen wird ſich hier auch finden. 

16. Ob bei einem Beamten Haberſtroh und Heu dergeſtalt 
bejprochen werden fünnte, daß er mir alles nach und nad) nad) dem 
Preis, wie es um Martini gilt, liefern wolle? 


1) Ehriftian Auguft, Fürft von Anhalt-Zerbit, damals auch Mitregent feines 
finderlofen Bruders Johann Ludwig, Commandant von Stettin, feit 1742 General. 
Feldmarſchall, + 17. März 1747. Er ift der Vater Katharinas II. von Rußland. 


Berbefjerung der Juſtiz auf den Aemtern. 213 


Sobald es nöthig und vorher gemeldet wird, foll dazu 
Anſtalt gemacht werden. 
17. Wegen Anfahrung des benöthigten Holzes will ich dem 
Herr!) Commiffion geben. 
Werden jchon wie bei Nr. 10 die Landftände beforgen 
lafjen. 





128. Denffchrift eines Ungenannten.?) 
Berlin, 1746 (P) 
D. D., an Eichel überreiht. — R. 96. 431. A. 

Berbefjerung der YJuftiz, infonderheit auf den Memtern. 

Nah einer etwas umftändlichen Einleitung, die fein Intereſſe 
darbietet, fommt der Verf. in $ 6 zu feinem eigentlichen Thema. 

6. [E83] find die allhier abgefaßte Proceßordnungen fo folide 
und kurz abgefafjet, daß, wann Decernentes et Judicantes fid) 
striete mit allem Fleiß und Erwägung darnach richten, denen 
ftreitenden Parteien nicht? anders als fchleunige und unparteifche 
Juſtice widerfahren kann. 

7. Ufo würde hierbei mehr Reflerion auf den erften Punct, 
nämlich auf die Perſonen, denen die Juftice zu handhaben anver— 
trauet worden, zu machen fein. Da dann die, jo in denen Städten 
gejeßet, denen, jo auf dem platten Lande darzu bejtellet, weit vor- 
zuziehen und dahero jene Unterthanen für diejen ſich weit glüdlicher 
zu jchäßen. 

8. Weil in denen Städten zu jolchen Aemtern habile Leute 
gejeget werden und überdies denen Bürgern die Gelegenheit, andere 
gejhidte Leute zu confuliren, nicht entfernet ift, von denen fie fich 
Hülfe und Rath verjprechen können, falls man ihnen zu viel und 
widerrechtliches thun wollte. Welches aber auf dem platten Lande 
zum Theil gar nicht zu finden; dahero der Arme, Bauer und anderer 
Landmann fehr verlegen ift, daß er aljo theil® ex imperitia, theils 
aus Animofität des Gerichtäheren Unrecht über fich ergehen laſſen 
und zudem noch unerlaubte Sporteln bezahlen muß. 

9. Iſt diefe übele eingeriffene Aominiftration der Juftice haupt- 
fächlich bei denen hier in der Markt |!] befindlichen königlichen Aemtern 
anzutreffen, allwo die Jurisdiction denen Amtleuten zugleid; mit 


1) Protonotar bei der Stettiner Regierung. 
9) Verf. nicht zu errathen. Ueberſchrift: «/w. Am Schluß: Finis. 


214 Nr. 128. — 1746. 


verpachtet ijt, jedoch sub clausula, daß fie die Juftice durch einen 
verpflichteten Juftitiarium verwalten laffen follen. 

10. Wie ſchlecht aber dieſer inferirten Claufel ihres Pacht- 
Eontractus nachgelebet wird, lehret die tägliche Erfahrung, indem 
der mehreften Amtlente ihr Corpus iuris constitutionum und über- 
haupt ihre leges der Prügel ift. Und was ſonſt bei ihnen zur 
Noth noch in voluntaria jurisdietione durch andere Hülfe veran— 
lafjet wird, muß ihnen gewiß drei-, ja wohl zehnmal theurer von 
dem Bauer bezahlet werden, als es fonft die Sportul-Ordnung er- 
laubet, weil fie die Juftice des wahren Endzweds halber im ge— 
ringften nicht, jonder[n] acquirendi causa, und zudem noch tumul- 
tuarie adminijtriren. 

11. In der ganzen Neu:Marft ift auf denen Aemtern fein 
einziger verpflichteter Zuftitiarius noch Actuarius anzutreffen, fondern 
die Beamte behelfen fich dafelbft mit jolchen Leuten, die die Rechte 
weder zum Theil oder gar nicht verftehen noch die Proceß-Ordnung 
inne haben, wann fie nur jo gepugt find, mit allerlei Ränfe denen 
Untertanen viele und unerlaubte Sporteln abzuzwaden. 

12. Nicht weniger finden ſich dieſe Defideria auch in der 
Chur-Markt, allwo nicht über 3 verpflichtete Actuarii oder Juftitiarii 
anzutreffen, welche jedennoch nach dem captu derer Amtleute, wo 
fie find, verfahren und zuweilen ganz irregularia angeben müffen. 
Dahero das unzuläffige Sportuliren ihnen auch was allgemeines 
worden. a, die Beamte gehen bei ihrer Jurisdiction fo weit, daß 
fie auch ganz unerlaubte Exceſſe darin begehen; wovon unterfchied- 
lihe Erempla Hier in der Nähe Flärlih am Tage liegen und gar 
bald fünnen nachgewiejen werden. 

13. Kann man aus befagten Dertern behaupten, daß für einen 
Kaufbrief eines Untertanen 10, 12, 15, 24 und mehr Thaler dem 
Beamten haben müſſen gezahlet werden; wofür die Sportul-Ordnung 
nicht mehr denn 2 Rthlr. erlaubet: 

2) Daß für Erbvergleiche 100 ja 200 Rthlr. von der massa 
hereditaria an Gerichtsiportuln find abgezogen worden, zu welchem 
Abzug die Beamte, jo es genommen, fi) unmöglich Tegitimiren 
fünnen. 

3) Für Beftellung eines Vormundes, welches ohnedem eine 
höchſt nöthige Sache ift und worzu der Beamte noch) a superiori 


Berbefjerung der Yuftiz auf ben Aemtern. 215 


hat müfjen mit vielen Koften befehliget werden, hat man 6 Rthlr. 
4 Gr. erlegen müfjen, welches jonft den dritten Theil ausmachen 
würde. 

4) Hat ein gewiſſer Beamte für einen Traufchein eines Unter- 
thanen 30 Rthlr. gefordert, ſich aber dennoch endlich durch vielen 
Bitten mit 15 Rthlr. begnügen lafjen, dafür die Sportul-Drdnung 
nur 6 Gr. feſtgeſetzet hat. 

5) Hat ein gewiſſer Beamte einen Unterthan, von deme er 
in Ablieferung des Zinshafers betrogen zu fein geglaubet, ohne die 
Sade zu unterjuchen, erftlich tüchtig geprügelt, zweitens ihn drei 
Stunden auf den Bod jegen lafjen, drittens ihn in Geldftrafe 
a 2 Rthle. 18 Gr. condemniret, alſo triplici poena afficiret, big 
endlich die Sache an einer gewiſſen p. Kammer gediehen, welche den 
Bauer von der Geldjtrafe abjolviret und dem Beamten fein Ber- 
fahren verwiejen hat. Anderer Umbftände als odiosa zu gejchweigen. 

14. Und alſo kann es nicht anders gefchehen, als daß folcher- 
geftalt gedrudte und gepreßte Unterthanen bei vorfommenden Umb- 
ftänden fi höhern Drtes befchweren und Hülfe ſuchen müfjen. 
Wie dann mehr als zu befannt, daß den mehreften Haufen derer 
Duerulanten, fo bishero dem höchſten Thron unjers allergnädigjten 
Königes mit allerlei Bittichreiben bejchwerlich gewejen, die Leute 
vom platten Lande und bejonders aus denen Aemtern ausmachen. 

15. Es fünnte aber diefem Uebel und Pladerei gar leicht ab- 
geholfen werden, wann denen Beamten die Jurisdiction ganz und 
gar abgenommen oder zum Theil bei deren Adminiftration mehr 
eingejchränft würden: wann man nämlich bei denen Aemtern, da 
ohnedem blutwenig Beamte, wie obgemeldet, zur Handhabung der 
Juſtice geſchickt ſind oder fich darzu geſchickt gemacht Haben, jolche 
Leute jeßte, die fich zu einem ſolche Werke Habilifiret und zu denen 
man ein Bertrauen fafjen könnte, die alleine das Juſticeweſen be- 
forgen und dafür rejponjable fein müßten. 

16. Zu dem Ende Hiefigen Ortes ein gewifjes Juftice-De- 
partement zu beftellen wäre, worbei jich ſolche Zeute, jo als Amts— 
richter gejegt zu fein begehreten, melden und darthun müßten, ob 
fie auch zu einer folhen Function tüchtig genug wären. Und würde 
es alsdann befjer fein, wann es lediglich von erwähnten Departement 
dependire, dieſes oder jenes tüchtig befundene Subjectum auf dieſem 


216 Nr. 128. — 1746. 


oder jenem Amte in der Qualität eines Amtsrichters zu beftellen 
auch deme, als erwähnten Departement bloß und alleine ratione 
offieii reiponjable zu fein, als daß es jo verbleibe, wie bishero ge- 
ichehen, da es bloß von des Beamten captu dependiret, dieſes oder 
jenen, auch ohne Vorbewußt der Kammer, fich zu bedienen. Ob nun 
zwar bei denen p. Sammern ein AJuftice-Departement beftellet ift, 
jo ift doch gewiß, daß jelbiges hierin niemal® was zu jagen nod) 
die geringjte Auctorität hierin hat. 

17. Auf ſolche Art würde nicht ein geringer Nußen zu hoffen 
fein. Denn einmal hätten die Unterthanen, da ein ſolches Sub- 
jectum bloß darzu bejtellet, eine ſchleunige und unparteijche Juftice 
zu gewärtigen, wodurd) das vielfältige Queruliren, wie bishero ge— 
Ichehen, und die großen Pladereien gewiß ceifirten, und durften 
auch nicht befürchten, mehrere Jura zu bezahlen, als es die Ordnung 
erlaubte. 

2) Hätte ein folcher Amtsrichter auch Gelegenheit, in öcono— 
mischen Wiffenichaften gute profeetus zu machen; woraus die beften 
Gameraliften, die auch zugleich; gute Juriften fein können, immer 
nad und nad angezogen würden und fünftig zu größern umd 
wichtigern Aemtern könnten placiret werden. 

3) Würden dadurch viele Leute verforget werden, welche ſonſt, 
da fie fein emploi zu hoffen, ihre Studia negligiren und verdrießlich 
werden, fich mehr Mühe zu geben; auch diejenige, jo bereits auf 
Aemtern gemwejen und deshalb abgegangen, weil die Beamte oban- 
geführte illegalia machen, ſich alle Mühe geben, ein ſolches Officium 
zu ambiren, umb fo viel mehr, da fie aladann verfichert fein könnten, 
daß fie denen Rechten nad), und nicht nach dem irrigen Willen des 
Beamten verfahren dürften, auch ratione offieii, falls fie darin 
peccirten, bloß dem AJuftice-Departement, von deme fie bejtellet 
worden, Red und Antwort zu geben fchuldig wären, und nod) hernach 
zu andern Aemtern und bejjer Brod zu fommen fich fefte Hoffnung 
machen fünnten, da fie ad interim auf den Aemtern ihr Brod hätten 
und jolchergeftalt animiret würden, ſich mehr und mehr gejchict zu 
machen. 

4) Würden fo viele Bedienungen ala königliche Aemter für- 
handen find [!]; davon ebenfalls die königliche Necruten-Cafja nad) 
Proportion und wie es fejtgejeget würde, profitiren fünnte, Worzu 


Verbefierung der Juftiz auf den Aemtern. 217 


ſich alle diejenige verftehen würden, die dergleihen Officium am- 
birten, weil fie in einem perpetuo officio und gewifjen Brod joldher- 
geftalt gejegt würden. 

18. Für die Subfiftance jolcher Amtsrichter würde auch 
auf eine leichte Art können gejorget werden, nämlidh wann das 
Tractement, fo der Beamte jährlich als Beamter empfängt,!) diefem 
abgenommen, jenem gegeben und jo viel davon abgezogen würde, 
als der Beamte Pacht für die Gerichtsbarkeit giebet, mithin auch 
jener die Sporteln zu feiner Subfiftance mit zu Hülfe nehme In 
Unfedung der Wohnung ift auf denen Aemtern Plak genug für 
einen ſolchen Menjchen, deme auch das Deputatholz, jo bei denen 
Aemtern denen Gerichtsftuben zugeichrieben, nebjt den Schreib- 
materialien gelaffen werden fann. 

19. Zumalen der Beamte jein jährliches Tractement aus feiner 
andern Urſach empfängt, als weil derjelbe in dem Amtsdiftrict als 
eine Gericht3-Dbrigkeit anzufehen. Es kann aber berjelbe als ein 
Generalpächter (derer größter Haufen jo die Juftice-Wiffenjchaften 
ganz fremde Dinge find) von feinen Pachtftüden Ieben, eben wie 
feine Unterpächter von ihren Pachtſtücken Ieben müſſen, erfterer auch) 
genug mit feiner Wirthichaft, wann er felbige recht vorftehen will, 
zu thun hat und daher auf der Auftice fich nicht gar wohl appliciren 
fann, deren wahren Endzwed zu beobachten, fondern felbige nur 
nach jeiner natürlichen amtmannifchen Eigenfchaft, welche ift, auf 
allerlei Art und Weife feinen Nuten herauszufuchen, welches wohl 
der Wirthichaft eigen und zu loben ftehet, aber der Natur der 
Juſtice ganz zumwidern ift, lucri causa die Parteien bei vorfommenden 
casibus recht zu zwaden, noch zur Noth handhabet. Dahero dann 
nicht anders als denen Reguln der Juftice ganz zuwider laufende, 
denen Parteien aber jchädliche und ruinöſe Sachen entftehen müſſen. 

20. Und da nun wohl alle Memter nicht gleich groß, auch 
aller Beamten Tractement nicht gleich ift, dahero auch alle Amts— 
richter nicht gleihe Subfiftance Haben könnten, jo möchte e8 doch 
dergeftalt zu reguliren fein, daß einige Meine nahe an einander 
gelegene Aemter ratione jurisdietionis combiniret oder daß nad) 
Abgang derer bei denen größern die, jo auf kleinen gemwejen, nad) 
denen Jahren translociret und alfo mit der Zeit verbefjert würden. 


1) Gewöhnlich 150 Thaler. 


218 Nr. 129, 130. — 4., 5. Januar 1747. 


Durch ſothane Regulirung würde vielem Unfug abgeholfen, 
das hohe fönigliche Intereffe aber in Anſehung der Pacht feines- 
weges leiden. 


129. Cabinetsordre an den Geheimen Rath Mylius. 


Berlin, 4 Januar 1747. 
R. 96. B. 4. — Ubſchrifilich. 
Für Urtheile des Beneral-Auditoriats nur eine Appellationsinftan;. 


Auf dasjenige, jo Ihr in Eurer Vorftellung vom 2. diejes!) 
anfragen wollen, ob nämlid) dem General-Auditoriat, wann von 
Saden, worüber bei ſolchem erfannt worden, appelliret wird, annoch 
Inftantien zu verftatten und erlaubet fein fol, die Acten an ein 
Rechtscollegium im Lande zum anderweiten Spruch zu verichiden, 
ertheile Ich Euch hierdurch zur Rejolution, wie Ich aus denen von 
Euch angeführten Urfachen gejtatten will, daß, wann von einer 
Sentenz des General-AuditoriatS appelliret werden follte, alsdenn 
annocd eine einige Inſtanz ftatthaben foll, weiter aber muß ſolches 
durchaus nicht gehen, noch über dieje Inſtanz das geringite Re— 
medium weiter verjtattet werden. 


150. Schriftwechfel des Königs mit Loccefi. 
5. Januar bis 5. Februar 1747. 
R. 96. 431. B. und R. 9. X. 1. G. (Reumarf). 
v. d. Gröben Kanzler in Eüftrin. 


Cocceji meldet durch Jmmediatberiht vom 5. Januar 1747 (Mund. 
R. 96. 431. B.), daß er an des Etatöminifters v. Bismard?) Stelle den 
Seh. Rath und Bicefanzler v. Gröben?) zum Kanzler von Cüftrin vor- 
ichlage und daß Bismard verjichert habe, derjelbe befige alle Erforderniffe 
eines tüchtigen und ehrlihen Kanzler. In die vacante NRegierungsraths- 


i) Nicht erhalten. 

2) Levin Friedrich v. Bismard, bisher Kanzler der Eüftriner Regierung 
war am 20. December 1746 zum Etatd- und Auftizminifter ernannt worden. 
Bgl. Nr. 110. 

3) Timotheus Otto v. d. Gröben. 


Appellation von Urtheilen des General-Auditoriats. — Cüſtriner Kanzler. 219 


bejoldung würde als der nächite der Regierungsrath v. Brünnomwt) (Cüftrin) 
einrüden. 

Königliche Refolution (von Eichels Hand mit Bleiftift am Rande 
aufgezeichnet): „Ich Habe Gröben vor einigen Jahren gelannt,?) da war 
es ein Erznarre, was er nun ift, das weiß ich nicht“. In der unter dem 
Datum Berlin 7. Januar 1747 ausgefertigten Cabinetsordre (Eonc. 
ebenda) ijt der Wortlaut dahin geändert, Gröben jei damals „jehr windig 
und fo jchleht von Conduite wie Berjtand“ gemwefen, und der König lafje 
dahingejtellt „ob er jich jeitvem zu feiner Avantage geändert habe oder nicht.“ 

In jeinem Jmmediatberiht vom 9. Januar 1747 (eigenh. Mund. 
ebenda)?) bezieht ſich Cocceji nochmals auf das Urtheil Bismards, der 
zehn Fahre zufammen mit Gröben gearbeitet habe; er jelbft habe nie eine 
Klage über ihn vernommen. Da der König aber Bedenken trage, ihn zu 
ernennen, jo müſſe er fich noch einige Zeit ausbitten, bis er einen neuen 
Vorſchlag machen fünne, zumal er morgen nach Pommern abreifen wolle. 

Durch Eabinetsordre d. d. Berlin 11. Januar 1747 (Conc. ebenda) 
ertlärt jedoch der König, daß er auf Eoccejis Bericht hin die Beftallung 
Gröbens genehmigen wolle und überläßt Coecceji das Weitere. „Ich mache 
jedoh die erprefje Kondition dabei, daß wenn es fich hiernächſt zeigen 
jollte, daß er die zu folcher Charge erforderliche Dualite ſowohl als Eon: 
duite nnd Aufführung nicht habe, derjelbe ſodann ohne weitere Yormalite 
von folder Charge dispenfiret und ein anderer in deſſen Plaß bejtellet 
werden jolle.“ 

Unterm 29. Januar 1747 veicht Cocceji die Beitallung für Gröben 
zur königlichen Vollziehung ein und empfiehlt nochmals mit Beziehung auf 
Bismard den Negierungsratd von Brünnow zu der vacanten Beſoldung 
(400 Rthlr.). (Mundum.) Durch Cabinetsordre an Cocceji und an die 
Minifter vom Auftizdepartement d. d. Potsdam 3. Februar 1747 (Conc. 
u. Ausf.) fendet der König die Beftallung für Gröben vollzogen zurüd 
und bewilligt das Aufrüden Brünnoms. 


1) Carl Franz Brünnow. In dem obigen Schriftwechfel wird der Name 
bald Bruno, bald Brunno gefchrieben. 

2) Weber diefe Befanntichaft des Königs mit Gröben hat fich nichts Näheres 
ermitteln laſſen. 

3, Ein eigenhändiges Concept, nicht gleichlautend im Wortlaut, aber über- 
einftimmendb dem Ginne nad, vom 29. Januar 1747 datirt R. 9. X. 1. G. 
Das Datum ift, wie die Schrift zeigt, fpäter von Cocceji hinzugefügt worden und 
dürfte auf einem Irrthum befjelben beruhen. 


220 Nr. 131. — 5. Januar 1747. 


131. Immediatbericht Loccejis. 
Berlin, 5. Januar 1747. 
Mund. mit Marg. R. 9. G. 1. X, 
Berjendung des Juſtizreformplans an alle Juftizcollegien. 


Seitdem den AJuftizcollegien zu Stettin Plan und Inſtruction des 
Königs wegen Verfürzung der Procefjet) mitgeteilt worden, ſeien — in 
Beit von 2 Monaten — bereits über 400 alte Sachen theil® durch Ber: 
gleiche abgethan, theils durch Endurtheil entfchieden worden.?) Weil nun 
die Arrangement und die Furcht einer bevoritehenden Unterfuchung in 
Pommern einen fo guten Effect gehabt, ſchlägt Cocceji vor, den Plan allen 
Suftizcollegien mitzutheilen, damit fie fich gleichfalls danach richteten und 
fo vielleicht eine bejondere Commiffion in den einzelnen Provinzen über: 
flüffig gemacht werde. Zu diefem Behufe legt er zur Föniglichen Voll: 
ziehung einen entjprechenden Entwurf bei. 

Der König entſchied am Rande des Berichts: „ist Sehr guht Fch.“ 
Der vollzogene Entwurf ift nicht vorhanden. Unzweifelhaft aber ift er 
identifch mit der Konjtitution vom 31. December 1746, die demnächſt, mit 
dem Refcript vom 4. October?) als Beilage, gedrudt worden ift.*) 


Aus den darauf ergangenen Untwortjchreiben der Fuftizcollegien 
heben wir im Folgenden das Wichtigfte hervor. 

Das Kammergericht fchreibt unterm 22. Februar 1747: 

Dan wolle in allerunterthänigjter Devotion hoffen, der König werde 
dem Collegium zutranen, daß es mit allem Eifer, Application und Treue 


1) Gemeint ift wohl das Reſeript vom 4. October 1746, Nr. 91. 

3) Bei den pommerjchen Juftizcollegien (Regierung, Hofgericht, Eonfiftorium 
zu Stettin) mit Ausſchluß des Cösliner Hofgerichts, aber mit Einfluß der 
Mediat- und Immediatſtädte, fchwebten im Jahre 1746 insgefanmt 3382 Brocefie, 
darunter 1751 über 1 Jahr alte. Davon wurden im Laufe des Jahres abge- 
than 2276, es blieben aljo 1106. Bei der Regierung waren 63 erledigt worden, 
ebenfoviel blieben übrig. Beim Hofgericht waren erledigt 465 (davon 60 durch 
Bergleich), unerledigt 386. Beim Eonfiftorium erledigt 355 (19 durch Vergleich), 
unerledigt 154. (Procebtabellen R. 9. X. 1. G.) 

3, Mr. 91. 

*#) Mr. 126. Die Berfchiedenheit des Datums der Eonftitution und des 
Berichtes erklärt ſich vielleicht daraus, daß der Iebtere, wie das Concept in R. 9. 
X. 1. G. zeigt, ſchon am 20. oder 30. December aufgeiegt worden war, aber erſt 
am 5. Januar endgültig feitgeftellt worden if. Das and Kammergericht er- 
gangene Refeript, mittels defjen die Eonftitution überfandt wurde, war ſchon vom 
29. December 1746 batirt, wurde aber erft am 12. Januar zugeftellt. (Erwähnt 
in dem Antwortsbericht des Kammergerichts vom 22. Februar 1747 R. 9. X. 1. G.) 


Antworten der Obergerichte auf den Juſtiz-Reformplan. 221 


befliffen fein werde, die befannt gegebenen allerhöchſten Abfichten zu er- 
reichen, ohne erſt durch eine Commiſſion, deren meiften Mitgliedern die 
dortige Verfaffung nicht völlig befannt fei, dazu Unleitung bekommen zu 
müſſen. 

Was die in Pommern einzuführende Conſtitution angehe, ſo werde 
man bemüht ſein, deren Inhalt, ſoweit es die Verfaſſung der Kurlande 
und des Collegiums geſtatte, und mit Zuziehung derjenigen, „ſo bei der 
Juſtiz mit arbeiten“) in Gang und Application zu bringen, weswegen 
ſchon außerordentliche Conferenzen gehalten worden feien; der König werde 
aber geruhen eine binlängliche Friſt zu geben, damit weder die tägliche 
Arbeit verfäumt noch durch Uebereilung etwas feitgejegt werde, was nachher 
ſich als undurdyführbar erwiefe. Nach dem vom König approbirten Plane?) 
feien nunmehr auch die zwei Senate eingerichtet worden, und man hoffe 
einen guten Erfolg davon. Die anbefohlene Einfendung der Liften über 
die durch Sentenz oder Bergleich abgethanen Procefje würden künftig pünktlich 
erfolgen.?) „Im Uebrigen leben wir des... allerunterthänigjten Ver— 
trauens, Ew. 8. M. werden allergnädigjt geruben, die Haupturfache, 
welche allen guten Fortgang derer bejtgemeinten Beranftaltungen zur 
Beichleunigung derer Juſtizſachen bisher aehemmet, abzuhelfen und zu 
verfügen, daß unfer Collegium nicht nur die vielen davon abgezogenen 
Befoldungen wieder erhalte, fondern auch die Salaria auf ſolche Proportion 
gejeget werden, daß diejenige, jo bei der Juftiz arbeiten, bei diefer ſchweren 
und theuren Zeit nicht bemüßiget fein mögen, wenn fie die Kräfte des 


1) D. h. wohl der Advocaten und Procuratoren. 

2) Nah einem eigenhändigen Concept Eoccejid zu einem Schreiben — 
wahrfcheinlih an Arnim — (ohne Datum und Unterfchrift und wie es fcheint, 
unvollendet, alfo wohl nicht zur Expedition gelangt) hatte der Präfident Görne 
zwei Pläne aufgeftellt, einen von drei und einen von zwei Senaten. Den Ießteren 
hatte das Kammergericht approbirt; doch wollten dabei Voß und Dorville ihren 
Abſchied nehmen, weil fie nicht unter Appel Direction ftehen wollten (diefem war 
alfo wohl der Borfig des 1. Senats zugedacht). Cocceji erflärt, er werde ſich 
nicht darein mifchen; das fei Sache ded Präfidenten, der müſſe das odium über 
fih nehmen. Er habe zur Zeit genug mit Bommern zu thun; wenn der König 
die Reform bein Kammergericht nach den gleihen Grundjägen werde in Angriff 
nehmen lafjen — woran nicht zu zweifeln fei — fo werde fich alles von felbft 
geben. „Unterdefien kann nicht geleugnet werden, dab bie fchriftlichen Procefje 
faft in allen Eollegien fein Ende haben, daß die Juſtiz mehrentheild venal fei, 
und daß ©. K. M. Urſache haben alle Augenblide über die Juſtiz zu Magen.“ 
Er werde dem Minifter eine Probe jchiden, die er in den Hoffmannſchen Brief- 
Ihaften gefunden habe (Hoffmann war ein damals verhafteter Procurator), 
woraus berjelbe erjehen merde, „mas vor Mäubereien bei dem Stammergericht 
vorgehen“. 

3, Iſt geichehen. Die Berichte liegen R. 9. X. 1. G. 


222 Nr. 131. — 5. Januar 1747. 


Nachdenkens und Ueberlegung zu Abfaffung eines Urtheils anwenden follen, 
auf ihren und derer Ihrigen nothdürftigen Unterhalt mit Sorgen und 
beflemmten Herzen zu denken.“ Werde diefe Bitte erhört, jo würde fich 
zeigen, „daß Ehrliebe und die Erleichterung derer Nahrungsjorgen die 
alleinigen Mittel find, jo wie andere menjchlihe Handlungen, alfo aud) 
die Bejchleunigung derer Rechtsſachen zu bewirken“. 

Die Neumärkiſche Regierung berichtet nach Empfang der Pom— 
merjchen Eonjtitution, 9. Februar 1747, daß diefe wohl ſehr gute Vor- 
jchriften erhalten möge, in Cüftrin aber nicht wohl zur Anwendung fommen 
fönne, einmal, weil die dortige Regierung nicht ſtark genug fei, um zwei 
Senate zu bilden, (ed waren außer dem Präfidenten in der Megel 5, zur 
Zeit gar nur 4 Räthe), und dann, weil ihre Verfaffung und ihr Anftanzenzug 
ganz befonders geregelt jeien. Unter der Neumärkifchen Regierung ftanden 
4 Untergerichte (die Ordensregierung zu Sonnenburg, dad Berwejeramt 
zu Croſſen, die Landeshauptmannſchaft Cottbus, das Burggeridht zu 
Scivelbein), welche für die Magijtrate und Amtleute aus den betreffenden 
Diftrieten die Appellations-, für den Adel die erite Inftanz waren. Won 
dort gelangten die Proceſſe an die Regierung als an die dritte reſp. zweite 
Inſtanz; für die jenen Bezirken nicht angehörigen Adeligen und Erimirten 
war die Regierung zugleich die erſte Inſtanz. Won ihr ging die Appellation 
direct an den Landesherrn; früher wurden die Acten in diefem Falle in 
der Regel an Auswärtige verjchidt und die Sentenz im Namen des Königs 
publicitt. Die Regierung wandte auch zwei bejondere anderswo nicht 
üblihe Rechtsmittel an, das remedium restitutionis in integrum ex statuto 
Soldinenfe,*) und die querela nullitatis. Sie bittet, e8 bei diefer Verfaſſung, 
die in der Neumärkifchen YJuftizordnung vom 19. Auguft 1738?) codificirt 
ift, bewenden zu laſſen. — Das Eonfiftorium bejteht aus denjelben Mit- 
gliedern wie die Regierung, unter Zuziehung eines reformirten und eines 
lutheriſchen Geiftlihen. Es wendet nur das remedium supplicationis an, 
nicht den gewöhnlichen Inſtanzenzug. — Die neue Einrichtung wegen der 
Gehälter (firirte Gehälter unter Wegfall der Sportelbezüge) heißt die Re— 
gierung willflommen. Die Befeitigung der Commiffionen für die Mitglieder 
des Collegiums verbittet fie. Viele der berührten Mißbräuche feien bei 
ihr ſchon durch die Verordnung von 1738 abgejtellt.?) 

Die Mindenfhe Regierung berichtet auf das Wejeript vom 
29. December 1746 am 19. Februar 1747, betreffend die Einführung der 


ı) „Marggraf Fohanfen Ordnung und Statutum in Appellations-Saden, 
Soldin, Montags nah Matthäi 1553." Mylius C. C. M. II. 1. Nr. 6. Bon 
der restitutio in integrum handelt Spalte 35, Abi. 2. 

2), Mylius C.C.M. Cont. I. Nr. 36, p. 183 fi. 

3) St.-U. Stettin. Herz. Stett. Arch. R. 1. Tit. 80. Nr. 851. 


Antworten der Obergerichte auf den AYuftiz-Reformplan. 223 


im der Pommerſchen Eonftitution ausgefprochenen Grundſätze, daß das 
Eollegium die 1738 von Eocceji dajelbft getroffenen Einrichtungen für un— 
verbejjerlich Halte, wie denn auch gegenwärtig nicht mehr ala 25 über ein 
Jahr alte Procefje vorhanden feien. Danach babe man die Eonftitution 
genau durchgenommen und fie zu einem Project umgearbeitet, welches mit 
dem Bericht überreicht wird. 

Die Mindenjhen Stände (v. Hammerftein, Frhr. v. Ledebur) 
überreichen 22, Februar eine ausführliche Denkfchrift, in der fie die An- 
wenbdbarfeit der pommerfchen Conftitution auf die dortigen Verhältniſſe 
erörtern. Sie jtimmen im Allgemeinen mit den Grundgedanken überein, 
machen aber im Einzelnen erheblihe Einwendungen. So wünjchen fie 
die Friften nicht allzu jehr verkürzt und Dilationen unter Umftänden zu— 
gelafjen zu jehen, damit feine Partei „überjchnellet“ werde. Daß die 
Advocaten ihre Honorare erft nach Beendigung des Procefjes empfangen 
jollen, Halten fie nicht für thunlich, weil einmal die meiften Advocaten 
nicht in der Lage fein würden, jo lange auf das Geld zu warten, ander- 
jeitd die Bürger und Bauern, wenn ihnen die Wdpocatengebühren jo lange 
ereditirt würden, in ihrer Proceßſucht noch beftärft werden würden. Im 
Allgemeinen bezeichnen fie die Zuftände in der Juſtiz — übereinftimmend 
mit der Regierung — als leidlih namentlich in Folge der Eoccejifchen 
Reform von 1738 und die Zahl der Procefje al3 jo gering, daß die 
Advocaten von ihrer Praxis allein nicht leben könnten. Eine auskömmliche 
Bejoldung der Richter Halten fie für den Kernpunft der ganzen Reform; 
fie bitten zu diefem Behufe die der Juſtiz entfremdeten Gehälter ihr wieder 
zuzuwenden. Das Verbot für die Commiſſare, nicht bei den Parteien zu 
wohnen und zu ejjen, erflären fie bei dem Mangel geeigneter Wirths- 
bäufer auf dem Lande fir unausführbar. Die den Soldaten gewährte 
Stempelfreiheit habe vielfach zu dem Mifbrauc geführt, daß ihnen von 
Anverwandten oder Fremden Forderungen cedirt würden und daß dann 
die Unterofficiere und Soldaten die Gerichte oder die Schuldner außer- 
gerichtlich plagten; dergleihen Ceſſionen bitten fie zu unterjagen. 

Der Bericht, den Commissaire en chef zu Lingen, Geh. Rath 
v. d. Horft, auf Bufendung der neuen Conftitutionen unterm 24. Februar 
1747 erftattete,t) erwähnt hauptſächlich, daß jegt ſtatt, wie früher, von 
14 zu 14 Tagen, alle 8 Tage ordentlihe Termine gehalten würden und 
enthält das Berlangen, daß die Lingenjche Regierung (die mit der Tedlen- 
burgifchen ſeit 1721 vereinigt war) die Stellung eines Gerichts II. Inſtanz 
erhalte (gegenüber den Zandgerichten in Tedlenburg und Lingen) und den 
Mitgliedern derfelben eine feite Befoldung gewährt werde. 


1) R. 64. Lingen Juſtizweſen Generalia. 


224 Nr. 131. — 5. Januar 1747. 


Die Halberftädtifhe Regierung berichtet!) 22. Februar 1747 
auf Zufendung der Pommerſchen Eonftitution, daß fie aus diefem Plane 
das, was auf die Advocaten und auf die Untergerichte ſich beziehe, aus- 
gezogen und in zwei befonderen Gonftitutionen den beiden genannten 
Theilen zur Nachachtung mitgetheilt habe. Die Entwürfe liegen bei. 

Die Preußifhe Regierung erwidert auf die Zujendung der 
pommerfchen Conftitution (29. December 1746) unterm 25. Februar 1747, 
daß fie die Angelegenheit der Landrechtscommilfion?) übermwiefen habe 
und tbeilt deren Bericht vom 21. Februar abjchriftlih mit. Dieſer führt 
aus: 1. daß überhaupt in Preußen nicht eine ſolche Menge von alten Pro— 
cefjen vorhanden jei wie anderswo (nach einer beigefügten Tabelle für 1746 
von 2393 Proceſſen nur 503, und zwar 410 bei den AJuftizcollegien, 68 
bei den Aemtern, 25 bei den kleinen Städten), 2. daß Preußen durd die 
unter Coccejis Vorſitz bewirkte Juſtizreform von 1721 in die glüdliche 
Lage verjegt worden jei, ein verbeſſertes Landrecht zu bejigen, in dem 
bereit3 „eine ganz neue forma processus mit Weglafjung und Verfchneidung 
aller unnöthigen Weitläufigfeiten“ eingeführt jei, jo daß niemand Urſache 
babe, fich über Verzögerung der Juſtiz zu befchweren, 3. daß dieſes Land— 
recht in den Grundfägen mit der pommerjchen Konjtitution bezüglich des 
Procekverfahrend ganz übereinjtimme, in dem Inſtanzenzug aber wegen 
der abweichenden preußifchen Verfaffung ſich wejentlih davon entferne, 
4, daß man ſchon feit Jahren die Procefje in einem Jahr zu Ende zu 
bringen gefucht Habe und daß dies auch in Zukunft geſchehen werde, mit 
Ausnahme freilich der Procefje fremder Polen und Juden, die nur zweimal 
im Laufe des Jahres eine kurze Zeit fih in Preußen aufhielten, 5. daß 
es aus allen diefen Gründen am beiten jein würde, wenn man bon einer 
neuen Conftitution Abſtand nähme und es bei dem Landrecht von 1721 
bewenden lafje. Für den Fall, daß man doc auf einer Neuordnung be: 
ftehe, übergiebt die Commiffion einen Entwurf, in dem die Grundfäße der 
pommerjchen Eonftitution mit den preußiſchen Zandesverfafjungen möglichjt 
in Einklang gebradht worden find. 

Die Cleviſche Regierung ermwidert auf die Ueberfendung der 
Pommerſchen Eonftitution (27. Februar 1747), daß ältere Proceſſe bei ihr 
nicht in nennendwerther Zahl vorhanden feien und daß fie, auch ohne 
Abfendung der Commiſſion, die Proceſſe in einem Fahre werde zu Ende 
bringen können. Sie überläßt dem Urtheil der vorgefegten Behörde, ob 
nicht die Pommerſche Conftitution um foviel weniger in diefen Provinzen 


R. 9. X. 1. G. Halberftadt. 
2, Die in Oftpreußen zur fortwährenden NRevidirung des 1721 heraus- 
gegebenen verbefjerten Landrechts niedergejegte beftändige Commiſſion. 


Antworten der Obergerichte auf den Juſtizreformplan. 225 


applicabel fein möge, als nad dem Zandtagsreceß von 1660*) die Re— 
gierung von dem Hofgericht ein Diftrictes und jeparates Collegium fein 
und bleiben jolle, auch in dem Receß von 1661?) vom Hofgericht zur 
Regierung ein Revijorium fejtgefegt worden jei, jo daß in effectu bereits 
vorhanden jei, was duch die Bommerfche Eonftitution in Anfehung der 
verjchiedenen Senate eingeführt werden folle. 

Das Hofgericht giebt in feiner fehr ausführlichen Antwort (31 
Seiten ohne die Beilagen) zunächſt eine Darftellung des zur Zeit dort 
üblichen Procefjes?) und erflärt es wohl für möglich, unter defien Bei- 


I) Scotti I. 333 ff. Ueber die Begründung des Hofgerichts insbefondere 
©. 350 ff. 

3) Seotti I. 365 ff. insbefondere ©. 377. 

3) Aus diefer Darftellung heben wir die befonders interefjanten Puncte 
heraus: 

1. Bann ein Rechtöftreit zwifchen Bürgern und Bauren und Nidht-Erimirten 
entitehet, jo ift dic erfte Inftanz bei denen jedes Orts gewöhnlichen Untergerichten, 
welche darunter nad) Rechten und beſonders nunmehro nach Vorſchrift der neueren 
duch E. K. M. Wirklich Geheimten Etats- und Kriegs-Miniftre Freiherrn von 
Cocceji eingeführten Untergerichts-Ordnung verfahren und nach vorgeweſenem 
mündlichen Verhör die Sache kurz abthun und rechtlich entſcheiden müſſen. 

2. Daferne num das objectum litis ſich unter 100 Rthlr. beträgt, fo ergreift 
bie Durch des Unterrichter8 Sentenz fich beſchwert achtende Partei nach dem Ebdicto 
vom 24. Maji 1719 das remedium revisionis, worauf judex a quo Acta fofort 
zum Hofgericht einfendet ınd von diefem fodann ex iisdem Actis, ohne weiteres 
Verfahren zu verftatten, in revisorio gefprocdhen wird. Im Fall daß in hoc 
revisorio confirmatoria prioris sententiae erfolget, fo hat die Sade damit ihre 
völlige Endfchaft erreidhet und wird fein fernere® Remedium verftattet. Falls 
aber in folhen Sachen allhie reformatorie geſprochen wird, fo bleibet denen 
Barteien nad Mafgebung des Edicti vom 28. Octobris 1728 revisionem revisionis 
annoch nachzuſuchen frei, und hat es fodann bei der in diefer dritten Inſtanz 
abermalen ex iisdem Actis erfolgender Urtel gleichfall3 fein enbliches Bewenden. 

3. Bann das objectum litis fid) über 100 Rthlr. erftredet und eine durch 
des Unterrichter8 Sentenz gravirte Partei davon an hieſiges Hofgericht appelliret, 
mithin judex a quo darauf fofort (wie ihme nad der neueren Untergerichts- 
Ordnung zu thun oblieget) Acta anbero einjendet, fo werden folche durcd dazu 
beftellte Re- und Correferenten nachgejehen und fodann nach Befinden der Er- 
heblichkeit oder Unerheblichleit angeführter gravaminum das ergriffene remedium 
appellationis per decretum entweder verworfen oder angenommen. Im erften 
Fall hat die Sache ein Ende und werden Acta pro executione remittiret; Teßteren 
Falls aber wird ein furzer terminus ad justificandam appellationem präfigiret, 
in welden termino die Sade in vier Säßen ad protocollum inftruiret oder, 
dafern ſolches ihrer Weitläuftigfeit halber nicht möglich, loco oralis zum fchrift- 
lihen Verfahren verwiefen und demnächit conclusa causa, was Rechtens, erkannt 

Acta Borussica. Behördenorganifation VIL. 15 


226 Nr. 131, 132. — 5. Januar 1747. 


behaltung wo nicht alle, jo doch die meiften Procefje in einem Jahr zu 
Ende zu bringen. Wegen der jchwebenden alten Proceſſe feien die Ad— 
vocaten und die Untergerichte zur Bejchleunigung ermahnt und überhaupt 
im Sinne der neuen Verfügungen angewiefen worden. Der Sendung 





wird; bei welcher zweiten Urtel e3 dann gleichfalls in folden Sachen, die zwarn 
über 100 Rthlr., aber doch noch unter 100 Goldgulden oder 125 Rthir. fich er- 
ftreden, ohne Berftattung einer dritten Inſtanz fein Bewenden und der Proceß 
ein Ende hat. 

4. Dofern aber das objectum litis etwa 100 Goldgulden und darüber 
beträgt, jo wird denen Parteien annoch das remedium revisionis zur dritten 
Snitanz verjtattet, in welchem durch vier respective aus der Regierung und 
Hofgericht deputirten Räthen bejtehendem judicio revisorio die obermähnter Geftalt 
dahin devolvirte Sachen nach Maßgebung des Landtags-Recefius de anno 1661 
nur allein in zweien Schriften inftruiret und ſolchemnach finaliter decidiret werden; 
wobei es dann ohne Verjtattung eines weiteren Remedii verbleibet. 

Sollte aber eine Sache, worüber gejtritten wird, die Summen respective 
von 600 Goldgulden oder gar 2500 Goldgulden, den Goldgulden zu 1 Rthlr. 
52 Stüber gerechnet, jich betragen, fo gehen die Appellationes in fothanem erften 
Fal an das Tribunal und im legteren an die Neichögerichte, und findet alddann 
eben vorgedachtes Reviforium allbie feine Statt, weilen causae appellabiles nicht 
revisibiles find et vice versa. 

5. Wann Erimirte verflaget werden, jo ift die erfte Inſtanz bei hiefigem 
Hofgericht, woſelbſt Parteien nach Vorfhhrift der durh E. K. M. Wirklich Ge- 
heimten Etat3- und Kriegs-Miniſtre Freiherren von Gocceji eingeführter jüngerer 
Proceß-Ordnungen in einem zum Berhör anberahmten termino mit ihrer Noth- 
durft mündlich gehöret und auf abgehaltenes Protocoll die Sachen nad Rechten 
kürzlich entſchieden werden, es jeie dann, dab in Anſehung derjelben Weitläuftigfeit 
ein fchriftliches Verfahren loco oralis verjtattet werden müſſe. 

Bon jolden in prima instantia bei dem SHofgericht eröffneten Urteln 
ftehet denen Parteien frei, in Sachen, melde 100 Goldgulden und darüber be- 
tragen, zur zweiten Inſtanz das eben vorhin sub Nr. 4 erwähnte Revijorium 
zu ergreifen, und müſſen diefelbe an demjenigen, was fodann in dieſer zweiten 
Inftanz rechtlich erfannt wird, ſich begnügen laſſen. 

Im Fall aber summa appellabilis von 600 oder gar 2500 Goldgulden 
vorhanden, fo gehen die Appellationes von der in prima instantia ausgejprochenen 
Hofgericht-Urtel eben vorhin sub Nr. 4 erwähnter Maßen respective an das 
Tribunal oder Neichägerichte. 

Wobei annoch nicht unangemerfet gelaffen werden fann, daß in Sadıen 
derer Grimirten, wanı die Summa ſich nicht auf 100 Goldgulden, jondern 
darunter erftredet, von einer bei hiefigem Hofgericht in erjterer Inſtanz aus— 
geiprochenen Urtel fein Iemedium, weder revisionis noch appellationis, der bis- 
herigen Ordnung zufolge weiter Statt finde, jondern Parteien jolchenfalls fogar 
an einer Inftanz ſich begnügen müſſen. . .. 


Der Commissarius loci in den fchlefifchen Mediatftätten. 297 


einer befonderen Commiſſion werde es daher nicht bedürfen. Much fei die 
Pommerjche Eonftitution auf die dortigen VBerhältniffe nicht wohl anwendbar. 
Solle fie aber dennoch eingeführet werden, jo haben fie verjchiedene Be— 
denken. Sie bitten zunächſt, die Verſendung der Acten an einheimifche 
Suriftenfacultäten wenigftens fir die Untergerichte beizubehalten, weil es 
fonft den Bürgern und Bauern jeher bejchwerlid fein dürfte, von einem 
Einzelrichter, der ihnen widerwärtig fei und gegen den ihnen nach der 
Ordnung des Landes nicht einmal ein juramentum perhorrescentiae 
zuftände, ihr Recht zu nehmen und fo in Sachen, von denen mitunter 
ihre ganze Wohlfahrt abhänge, vielleicht erft in zweiter Inſtanz zu ihrem 
Net zu fommen. Gegen die Inſtruction des Procefjes durch den Richter 
ex offieio bei den Untergerichten wenden fie ein, daß dies Verfahren 
„einen die dazu erforderliche Geſchicklichkeit befigenden und von ungebühr- 
lihen Paſſionen befreieten Mann“ vorausfege, „dergleihen aber nicht 
überall anzutreffen fein möchten“; jie wollen alfo bei den Untergerichten 
wo nicht Anmwaltszwang (in den Heinen Städten und auf dem Lande im 
Glevifchen gab es gar Feine Advocaten), jo doch Zulafjung „eines guten 
Freundes als Affiftenten“. Die übrigen Buncte haben weniger allgemeines 
Intereſſe. 


132. Aus einem Bericht des Kriegs: und Steuerraths von Goch 
(Breslauer Kammerdepartement). 
5. Januar 1747. 
Afchriftlicher Ertract. — Brest. St⸗A. MR. P. A. III. 93h. Vol. 1. 
Der Commissarius loci und die Magiftrate der Mediatſtädte. 

Bei Ueberreihung der Conduitenlifte der Magijtratsperfonen jeines 
Departements berichtet Goetz folgendes: 

Was aber die Incapacit& vieler Raths-Membrorum bei denen 
Mediat-Städten betrifft, wo die Verfügung gemachet worden, wann 
dergleichen ungefchidte Leute etwan mit Tode abgehen, daß Com- 
missarius loci darauf bedacht fein joll, damit folche Stellen wiederum 
mit geſchickten Subjectis bejeßet werden ſollen, jo Habe hierauf 
allerunterthänigft berichten jollen, daß die Magifträte dergleichen 
niemalen dem Commissario loci avertiren, auch jolches zu berichten 
nicht jchuldig zu fein glauben, die Mediat-Dominia nebſt denen 
Magifträten auch eilends dahin bedacht fein, folche Vacanzien wieder 
zu erjegen, ehe noch der Commissarius loci etwas gewahr wird, als 
welcher nod die Magifträte Hinlänglich inftruiret, wie man fich bei 


15* 


328 Nr. 132, — 5. Januar 1747. 


Belegung dergleihen Stelle verhalten ſolle. So lange nun dieje 
jetzige Verfaffung alfo bleibet, jo Hat man bei denen Mediat-Städten 
nichts als ungeſchickte Subjecta zu gewarten, weil bei Befeßung 
derer Stellen im Magiftrat nicht allemal auf die Capacite, jondern 
auf ganz andere Nebenumftände veflectiret wird. "Und Hierunter 
leiden nicht allein 3. 8. M. und die Städte felbjt, ſondern folche 
Leute find auch mehrentheils incorrigible, und Commissarius loci 
hat taujend Verdruß mit diefen unvernünftigen Greaturen, indem 
er nicht im Stande ift, felbte als inutilia pondera mit der Caſſation 
zu bedrohen; dahero bei denen Mediat-Städten noch der alte Sauer- 
teig bleibet. Ihre Kämmereien find confus, ihre Regiftraturen liegen 
entweder in einem Bejenwinfel oder vor Staub und Spinnweben 
find fie nicht in ihrer Unordnung zu erfennen, weniger anzurühren. 
Kein Rathmann raffiniret auf die Erhaltung des Wohlftandes der 
Bürgerichaft, fondern ein jeder wirthichaftet und forget vor feinen 
Beutel; an das königliche Intereſſe und an die mit demjelben ver- 
bundene Treu wird am allerwenigjten gedacht, jondern was etiwan 
deshalb gejchiehet, ift nur aus Furcht der Strafe, und nicht aus 
einem wahrhaften Trieb. Entjtehen Striegestroublen und andere 
Umstände, jo Haben 3. 8. M. feinen einzigen treuen und redlichen 
Mann bei dergleihen Magifträten, die zu der Zeit vor das fünig- 
lihe Intereſſe invigilirten, und meinen genug gethan zu haben, 
wenn fie nur nicht Öffentliche Verräther abgegeben haben. Sollen 
nun alle dieje Umftände vermieden und die Mediat-Städte, deren 
8 nunmehro nebjt Löwen in meinem Departement vorhanden jein, 
in beſſere Umſtände, Flor und Ordnung gebracht werden, jo wird 
unumgänglich nöthig fein, daß, erjtens, in denen größern, als Neiße, 
Frankenſtein, Patſchkau, Grottkau, wo nämlich die Kämmerei-Re- 
venien jo beichaffen, daß ein ehrlicher Mann davon falarirt werden 
fan, königliche Burgermeifter gejeget werden, welche nicht etwan 
die Polizei allein, jondern auch das Juſtiz- und Kämmereiwejen 
zugleich rejpieiren müßten, in denen Eleinen aber, wo die Kämmereien 
jehr Schlecht find, wenigftens ein füniglicher evangeliicher Rathmann 
geleget werde. 

Die übrige Membra des Magiftrats fünnten die Magifträte 
zwar erwählen, jedoch jolche Wahl in Gegenwart des Commissarii 
loei vornehmen, damit jelbter jederzeit attendiren fünne, daß nicht 


Der Commissarius loci in den ſchleſiſchen Mediatjtätten. 229 


wegen allerhand Nebenabfichten bruta, jondern vernünftige Menjchen 
erwählet werden; welches Subjectum ſodann dem Mediat-Dominio 
von Magiftrat zur Confirmation präjentiret werden fünnte. Und 
hierwider fünnten die Mediat-Dominia nicht ein Wort einwenden, 
weil ihnen ohmedem nicht mehr competiret als die Konfirmation, 
die ihnen fjolchergeftalt referviret würde. In Neige Hingegen hat 
es eine andere Beichaffenheit, indem der Magiftrat die Membra 
Senatus nicht erwählet, jondern ſolche immediate von dem zeitigen 
Biſchof ernennet werden. Damit nun derjelbe nicht allzu jehr 
jchreien dürfe, wenn man ihm in feinem bergebrachten Rechte ein 
Loch machen wollte, jo fünnte felbter außer dem Consule dirigente 
zwar hierbei gelafjen, diejes aber ex plenitudine potestatis jowohl 
bei Neiße fejte gejeget werden, daß 3. K. M. diejenigen Raths— 
Membra, jo fi ihrer Function entweder aus Ungelchidlichkeit oder 
Renitenz und Faulheit nicht appliciren wollen, caffiren können. 
Welcher Umftand alle jegige Magiftratsperfonen in denen Mediat- 
Städten in trefflihe Ordnung feßen wird, weil fie zu dato glauben, 
daß ſolche Caſſation von niemanden als von ihren Mediat-Dominiis 
abhanget; und wird der Nuten hievon vor die Städte jelbft, vor 
das rathhäusliche Weſen und vor das königliche Intereſſe von 
großer Confideration fein, indem ſich die Magifträte alsdann viel 
näher und williger an dem jetigen Verfafjungen attadhiren und mit 
größern Fleiß in ihrem Metier arbeiten werden. 

Welches wichtige Werk 3. K. M. allerhöchften Dijudication 
ferner allerunterthänigft überlaffe. 

Die Breslauer Kammer berichtet darauf (12. Januar 1747) an 
Münchow folgendermaßen:t) 

Wir fünnen nicht umhin, dem Sentiment des Referenten bei— 
zupflichten, und Halten dahero für nöthig, daß fowohl wegen Be— 
jegung der Magifträte als wegen der Aufficht über die Kämmereien 
in den Mediat-Städten den Commissariis locorum etwas mehr 
Autorität als bishero beigeleget werde, als wodurd) unſers Erachtens 
feinem zu nahe gejchiehet, vielmehr das publicum profitiret. 

Es jcheinen uns auch die Vorjchläge des von Goetze wegen 
Anjtellung der Magiftratsperjonen Attention zu verdienen; jedoch 


!) Ebenba. 


PL. 2 


230 Nr. 133, 134. — 12.-—14. Januar 1747. 


jtellen E. Hocgräfl. Exc. wir gehorfamft anheim, welcdhergeftalt 
wir denjelben desfalls beicheiden jollen, da inzwijchen ſolches quoad 
specialia der Conduiten-Liften bereits gefchehen. 


155. Schriftwechfel des Königs mit Locceji. 
12. u. 16. Januar 1747. 
R. 9. X. 1. 6. 
Eoccejid Ankunft in Stettin. Morgenfterns Tod. 


Cocceji meldet durch Immediatbericht d. d. Stettin 12. Januar 1747 
(Eone.), daß er am felben Tage in Stettin eingetroffen fei und hier die 
traurige Nachricht babe vernehmen müflen, daß der Deputirte von der 
Magdeburgifchen Regierung, Regierungsratd Morgenftern, durch einen un: 
glüflihen Fall!) ums Leben gekommen fei. Der König verliere an ihm 
einen feiner folideiten und ehrlichiten Räthe, der bei feiner Zurüdkunft 
die confufe Magdeburgifche Regierung gewiß in eine guie Ordnung ge= 
bracht haben würde. 

Der König drücdt durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 16. Januar 
1747 (Ausf.) Eocceji fein Bedauern über diefen Verluft aus und beauftragt 
ihn, Borjchläge für Neubefegung der Stelle ſowohl bei der Magdeburgifchen 
Regierung wie bei der Commiffion zu thun. 


154. Verfügungen Coccejis an die Stettiner uftizcollegien. 
Stettin, 14.—16. Januar, 5. u. 4. März 1747. 
- R9.X.1. G. 
Einleitung der Juftizreform in Pommern. 

Unterm 14. Sanuar 1747 vichtet Cocceji ziemlich gleicylautende 
Schreiben an den Oberpräfidenten v. Grumbkow al3 Kanzler der Re— 
gierung und an Wedell als PBräfidenten des Hofgerichts, durch die er fie 
erfucht, die nod übrigen Procefje?) unter die Räthe zu vertheilen, um einen 
furzen status causae daraus zu entwerfen, anzumerken, woran fi) die 


) Morgenftern war bald nad) feiner Ankunft in Stettin nad) einem bon 
den pommerjchen Ständen den Deputirten gegebenen Gaftmahl die Treppe herab» 
geftürgt — übrigens ohne fi, wie einmal ausdrücklich von Eocceji verfichert wird, 
in geiftigen Getränfen übernommen zu haben. 

2) Bei der Regierung 29 an der Zahl; wieviel es beim Hofgericht noch 
waren, wird nicht gefagt. Vgl. Nr. 131 ©, 220 Note 2. 


Beginn der AJuftizreform in Pommern. 231 


Sache „accrodire”, im Einvernehmen mit den Advocaten die dilatorifchen 
Einreden und Ineidentpuncte abzujchneiden und die Hauptjachen zum 
Spruch zu inftruiren.!) Alle Sonnabend früh um 8 Uhr werde die Com: 
miffion fi) auf der Regierungsſtube verfammeln, die Vorträge fowohl der 
Regierungs- wie der Hofgerichtsräthe anhören und einen Schluß machen. 
Die Berzeichniffe über die Bertheilung der Procefje läßt er fich ſofort 
einreichen. Am gleichen Tage vertheilt ex felbjt die 22 noch unerledigten 
Concursſachen an die Commiffionsmitglieder unter ähnlichen Anweifungen 
und mit dem Erfuchen, alle Sonntag Nachmittag bei ihm zufammen- 
zufommen, um einen Schluß daraus zu machen. Nach Beendigung diejer 
Sachen follten die vom Confijtorium vorgenommen werden, wie Cocceji 
mit ähnlichen Anweifungen wie oben und mit einer Meußerung feines Er- 
ftaunens über die große Zahl der mehr als einjährigen Proceſſe bei diefem 
Eollegium?) dem Präfidenten Bord?) am 15. Januar mittheilt. 


Unterm 16. Januar erfolgten dann zwei ausführliche Anweifungen 
über das Fünftige Gejchäftsverfahren, die von den Commiffionsmitgliedern 
gebilligt und auch den jtändifchen Deputirten‘) vorgezeigt wurden. 


Danach follen Regierung und Hofgericht Fünftig nur ein Collegium 
ausmachen, das den Namen „Regierung“ führt und in zwei Senate zerfällt, 
dergeftalt, daß den erjten Senat bis auf Weiteres die bisherigen Re— 
gierungsräthe, den zweiten Senat die bisherigen Hofgerichtsräthe bilden. 
Beide Senate verfammeln ſich an den drei gewöhnlichen Uudienztagen der 
Woche Morgens um 8 Uhr in der Regierungsitube. Man beginnt mit 
dem Vortrag über die eingelaufenen Memorialien; danad) werden die 
Advocaten, welche Verhöre haben jollen, hereingefordert. 


Die eingelaufenen Memorialien werden von den Regiftratoren an— 
genommen und präfentirt, ein Verzeichniß derjelben wird alle Tage um 
4 Uhr Eocceji zugeftellt, behufs Ernennung der Referenten (Decernenten), 
erforderlihenfall® auch der Eorreferenten, denen die Memorialien ſammt 
den dazu gehörigen Acten noch am jelben Abend überbracht werden müſſen. 
Bei der Abfaffung des Befcheides (Decretes) haben fie allenfalls auch den 
Parteien Anweifungen zu geben über das, was fie zu thun Haben, die 
Advocaten bei ungejeglihem Verhalten mit Gelditrafen zu belegen 2. Am 
— — müſſen ſie (bei 16 Gr. Strafe) Vortrag über die 

!) Dies war bereits durch dad Reſcript vom 4. October 1746 dem Juſtiz- 
collegium und insbejondere den Advocaten aufgetragen worden. Vgl. Nr. 91, 

2) Es waren über 70. 

3) Heinrich Yupold v. Bord. 

+) Bol. ©. 153, Note 3. Näheres über fie hat fich nicht gefunden. 


233 Nr. 134, 135. — 14—18, Januar 1747. 


Memorialien halten, das von ihnen entworfene Decret cum rationibus 
verlefen und dafjelbe nach dem Mehrheitsbefchluß des Eollegiums endgültig 
abfajfen, worauf es zur Expedition fommt. 

Bor dem Beginn der Berhöre wird der Tageszettel verlefen und 
dabei zugleich die Anwejenheit oder Abwejenheit der Parteien feitgeftellt. 
Dan beginnt mit den Verhören der vor den 2. Senat gehörigen Sachen. 
Sind fie beendet, jo tritt der 2. Senat ab, um nach dem zujammenfaflenden 
Bortrage des VBorfigenden durch Mehrheitsbeſchluß den Beſcheid abzufaſſen, 
der von Jämmtlichen Mitgliedern des Senats unterfchrieben und am nächſten 
Gerichtstage durch Verlejen publicirt wird. Beim Abtreten des 2. Senats 
werden gleich die Advocaten zum Berhör in den Sachen de3 1. Senats 
hereingerufen. Der erjte Senat verfammelt jih dann Nachmittags noch 
einmal, um die Bejcheide abzufaffen, Bei den Verhören führt der Pro— 
tonotariud das Hauptprotocol, der jüngjte Rath das Nebenprotocoll. 
Saden, die zu weitläufig find, um bei den Berhören mündlich erledigt zu 
werden, ſollen loco protocolli von 3 zu 3 oder von 8 zu 8 Tagen verwiefen 
werden, das „unverantwortliche und fojtbare Abjegen ad protocollum” ſoll 
ein für allemal auf ewig abgefchafft fein. Nur befonders fchwierige 
und verwidelte Sachen follen zum ordentlihen jchriftlihen Verfahren 
verwiefen werden. 

Die Decrete ſollen unverzüglich erpedirt, revidirt, mundirt, zur 
Unterfchrift (Coccejis) befördert und gefiegelt werden. Ein Verzeichniß der 
erpedirten Sachen wird in der Kanzlei angefchlagen. Bis 12 Uhr können 
die Advocaten die Ausfertigungen abfordern; von da ab werden fie ihnen 
amtlich zugeftellt, und zwar auf ihre eigenen Koften. Specification der 
Koften wird den Advocaten monatlich überreicht, nach Verlauf von 14 Tagen 
die fällige Summe eingetrieben. Wuswärtige Parteien müfjen bei der 
Sportellaffe einen Caventen jtellen. 

In einer ähnlichen Verfügung zur Regelung des Gejchäftsverfahrens 
beim Confiftorium vom 3. März 1747 (eigenh. Gone. Coccejis ebenda) 
wird auf die beiden obigen „Schemata“ verwiejen, die Perfonalfrage vor: 
läufig geregelt und eine Reihe von Vorſchriften zur Abjtellung der bis- 
herigen Mißbräuche gegeben. Bon den Räthen follen v. Bord (der 
Director), v. Plöß, v. Mellin, v. Babjtein!) und v. Schlieff*) nicht mehr, 
wie bisher, zugleich bei der Regierung, fondern nur beim Conjiftorium 
arbeiten. Bei den Borträgen über die Memorialien und den Verhören 
jollen die Räthe befjer aufmerfen, feine anderen Acten leſen ze. Mit den 
Zerminen zur Güte jollen zugleich die zum Verhör angeſetzt werden, damit, 
wenn ji die Güte zerjchlägt, Feine Verzögerung eintritt; die Vergleichs— 


1) Nicht näher befannt. 


Beginn der Juftizreform in Pommern. — Die Wildpretögeldter. 233 


verfuche fullen in der Regel nicht während der Audienzen ftattfinden. 
Handelt es ſich um einen Bejcheid auf mündliches Berhör, jo hat derjenige . 
Rath zu referiren und die Sentenz abzufaffen, dem vorher die Ucten zu— 
gejchrieben worden find. Wird loco oralis verfahren, fo ift nur ein 
Referent zu bejtellen, der eine fchriftlide Relation, mit den rationes du- 
bitandi et decidendi, im Plenum zu verlefen hat. Beim eigentlichen 
ſchriftlichen Verfahren foll neben dem Referenten noch ein Correferent 
vortragen, der wie jener eine ordentliche Schriftliche Relation zu verfertigen 
bat, und zwar binnen 8, ausnahmsweis höchſtens 14 Tagen. Alle ſchrift— 
lichen Relationen werden Sonnabends verlefen, weil an den Audienztagen 
feine Beit dazu ift. — Am 4. März beftimmte Cocceji noch, daß hierbei 
die Kommiffarien zugegen fein jollten. 


155. Zwei Labinetsordres an den Vberjägermeifter 
Graf von Schlieben. 
Berlin, 18. und 28. Januar 1747. 
R. 9. B. 34. — Abſchriftlich. 
Die Wildpretsgelder. 

(18. Januar.) Ich habe ganz ohngerne vernehmen müſſen, 
daß bishero diejenige Wildpretsgelder, welche von Euch zu Meinen 
monatlichen Handgeldern!) bezahlet werden müfjen, nicht abgeliefert, 
noch richtig bezahlet worden, jondern daß vielmehr der General- 
Domänenfafje angemuthet worden, den Vorjchuß deshalb zu thun, 
welcher fih vom Januario bis Novembris vergangenen Jahres 
bereits wirflich auf 10000 Rthlr. beträget, worzu Jch weder Ordre 
gegeben, noch gedachte Kaffe deshalb, wie doc, billig gejchehen follen, 
bisher wiederum befriedigt worden wäre. ch laſſe ſolches zu Eurer 
Verantwortung ausgeftellet fein, fann Euch aber nicht verhalten, 
wie es Mir ganz mißfällig, ift, daß, da Ich weiß, daß Wildpret 
genug im Lande ift, dennoch daffelbe zum Ueberfluß gejchonet und 
der Etat von Wildpretsgeldern dadurch nicht gehalten worden; Ich 
will demnach hoffen, zugleich aber auch Euch ernftlich erinnern, Die 
Beranftaltung zu machen, damit nicht nur der General-Domänen- 
fafje der ohne Meinen Borbewußt und Genehmhaltung gethane 
Vorſchuß wieder erjeget, jondern auch vor das fünftige die Wild- 
vretögelder richtig bezahlet werden müſſen. 


1) Bgl. Nr. 88. 





234 Nr. 136—138. — 19., 20. Januar 1747. 


(28. Januar.) Ihr Habt wohlgethan, daß Ihr nah Einhalt 
Eures Berihts vom 25. diejes!) die gefanmten Oberforſtmeiſters 
aufgegeben habet, daß jie das ihnen zugetheilte Quantum von Wild- 
pretsgeldern Schaffen; es ift aber auch höchſt nöthig, daß Ihr jelbit 
mit gehörigem Ernſt darauf haltet. Sch bin perfuadiret, daß dem— 
ohnerachtet auf denen Wilddahnen jedesmal genugfam Wild bleiben 
wird, daß Ihr alſo nur dasjenige thun follet, was Ich darunter 
befehle, ohne einigen weiteren Kummer deshalb zu haben. 


156. Bericht der Pommerſchen Kammer. 
Stettin, 19. Januar 1747. 
Stett, Reg. Ar. Kriegsarchiv IX c, 49. 
Einfommen der Steuerräthe. 

Auf Befehl durch Lönigliches Nefeript vom 11. November 1746 zeigt 
die Pommerſche Kammer unterm 19. Januar 1747 an, wieviel die Steuer: 
räthe ihres Bezirks an Gehalt und Emolumenten beziehen. 

Der Kriegs- und Domänenrath Tſchirner hat (aus 9 verfchiedenen 
Kaſſen, darunter 6 Kämmereien) ein Tractament von 680 Rthlr. Für 
Abnahme der Kämmereirechnungen bekommt er 2 Rthlr. Diäten für den 
Tag aus der Kämmerei. Für Epecialcommiffionen innerhalb des Kreijes 
1 Rthlr., außerhalb 2 Athir. Diäten. Für die gewöhnlichen Bereifungen 
ihrer Städte werden feine Diäten gezahlt. Für Schreibmaterialien 36 Rthlr., 
an jonftigen Emolumenten 48 Rthlr. Außerdem freie Wohnung auf dem 
Packhof, aus den Stettiner Kämmerei-Brüchen wegen der Aufiicht auf das 
Braumejen 12 Faden Holz, ferner 3 Harden (?), 8 Rauchhühner, 6 Fuder 
Torf, 6 Schweine, Maft frei, einige Karauſchen. 

Kriegs» und Steuerrath Pißer: 

500 Rthlr. Gehalt, 19 Rthr. für Abnahme der Kämmereirechnungen 
bei 7 Städten, 12 Rthlr. für Schreibmaterial, 16 Rthr. an fonftigen 
Emolumenten, 8 Faden Holz aus dem Stargarder Stadtholze. Diäten 
wie oben. 

Kiegs- und Steuerrath Hille: 

Gehalt 494 Rthlr. Für Abnahme der Kämmereirechnungen bei 
5 Städten 22%, Rthlr., für Schreibmaterial 7!/, Rthlr., 8 Faden Holz. 
Diäten wie oben. 


) Nicht erhalten. 


Einfommen der Steuerräthe. — Entlafjung Grumbkows. — Juftizreform. 235 


Kriegs: und Steuerrath Bühring: 

Gehalt 350 Rthlr., für Abnahme der Kämmereirechnungen 36 Rthlr., 
für Schreibmaterial 28 Rthlr., ?/; der königl. Kafjen-Strafgefälle (!). 

Kriegd- und Domänenrath Culemann: 

Gehalt 600 Rthlr., für Abnahme der Kämmereirechnungen 21 Rthlr., 
für Schreibmaterialien 20 Rihlr., den 8. Theil der Strafgefälle. 


157. Cabinetsordre an Cocceji. 
Berlin, 20. Januar 1747. 
Aus. R. 9. X. 1. G. 
Dienftentlaffung des Kanzlers v. Grumbfom. 

Der König überfendet Eocceji abjchriftlih ein Geſuch Grumbkows 
d. d. Stettin 16. Januar 1747, in welchem diejer bittet, ihn nad 
34 jährigem treuen Dienftet) von der Arbeit bei der Regierung und beim 
Hofgeriht zu dispenfiren, da er bei den durch die Commiffion vorge- 
nommenen Aenderungen feines Alters und feiner bejtändigen Unpäßlichkeit 
wegen fich nicht getraue, die Arbeit, die man von einem Chef fordere, zu 
übernehmen, und ihm für den Reſt feines Lebens die Lauenburg. Bütowfche 
Oberhauptmannſchaft jammt Gehalt und Emolumenten,?) die ex feiner 
Beit mit 4000 Thlr. contractmäßig erworben, zu belafjen.?) 

Der König erklärt, er habe darauf refolvirt, dieſes Geſuch zu ge: 
währen. Cocceji folle ihm wegen Wiederbejegung der erledigten Boften 
feine pflihtmäßigen Vorjchläge thun. 


158. Schriftwechfel des Königs mit Locceji. 
20. und 24 Januar 1747. 
R. 96. (Gabinetsacten) 431. B. und R. 9. X. 1.6. 
Beginn der Juftizreform in Pommern. 


Eocceji berichtet aus Stettin am 20. Januar 1741 (Mund. R. 96. 
431. B.), er habe verwichenen Montag!) die Commiſſion eröffnet. In 


1) Aus dem Gefuch geht hervor, daß Grumbkow von König Friedrich 
Wilhelm I. aus Polen, wo er als Oberft ein Regiment Hatte, in feinen Dienſt 
gezogen worden war. 

2) Zufammen jährlich 1551 Thaler. 

3) Die Veranlaffung zu dem Gefuch gaben wohl die Verfügungen Eoccejis 
über die fünftige Gefchäftsbehandlung vom 16. Januar 1747, womit diefer ſelbſt 
das Präfidium bei Regierung und Hofgericht übernahm. Unter eben diefem 
Datum theilt Grumbkow den Minifter mit, er befinde fi ganz unmwohl und 
fönne ihm nicht bei der Arbeit affiftiren. 

4) Den 16. Januar. 


236 Nr. 139, 140. — 20., 21. Januar 1747. 


der kurzen Zeit feiner Anweſenheit habe er eine ſolche Unordnung, in: 
jonderheit bei dem Hofgericht und dem Confiftorium, wahrgenommen, wie 
fie wohl niemals in der Welt vorgefommen fei. Die Haupturfache liege 
wohl an den beiden legten Bräfidenten des Hofgerichts, t) die zwar ehrliche 
und brave Leute geweſen feien, aber wegen ihres hohen Alters weder die 
Kräfte noch den Nahdrud gehabt hätten, die Advocaten im Zaum zu 
halten. Er babe daher felbft das Präfidium über die drei Collegien 
übernommen und hoffe die PBrocefje aus den vorigen Jahren, deren noch 
800 vorhanden feien, in Jahresfrift zu Ende zu bringen. 

Der König erwidert durch Gabinetsordre d. d. Berlin 24. Ja— 
nuar 1747 (Ausf. R. 9. X. 1. G.), es fei ihm jehr lieb gewejen, zu hören, 
daß er jelber das Präfidium übernommen babe; er zweifle nicht, daß dies 
von ſehr gutem Effect fein werde. *) 


159. Labinetsordre an das General:Directorium. 
Berlin, 20. Januar 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Kleine Eivilbedienungen im General-PDirectorium nur für 
invalide Soldaten. 

S. 8. M. haben bishero mit Plaifir wahrgenommen, wie 
Dero Geheimer Etatsminiftre von Boden bei allen Gelegenheiten 
darauf bedacht geweien, von denen invaliden Soldaten, welche zur 
Berforgung dem General-Directorio Ipecificiret worden feind, To 
viel nur möglid) gewejen und fo viel fi nur Vacanzen von Fleinen 
Bedienungen in dem ihm anvertraueten Departement gefunden haben, 
unterzubringen und zu verforgen; wenn aber Höchftdiejelbe in denen 
Departement® Dero übrigen dirigirenden Miniftres folches nicht 
wahrgenommen haben, jo jehen Sie Sic genöthiget, darunter eine 
andere Einrichtung, und zwar dahin zu machen, daß zuvorderit der 
Etatsminiftre von Katt eine Lifte von allen denen Invaliden, jo 
Sr. 8. M. Intention gemäß bei kleinen Givilbedienungen unter: 
gebracht werden jollen, communiciret, nächſtdem aber demfelben, fo 


) Grumbkow und Wedell; vgl. 82, ſowie Bd. VI, 1 und 2. Regiſter 
nnter „Grumbkow“. 

2) Beide Stüde find vollftändig gedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59 
©. 135 und 136. 


Anftellung von Invaliden als Unterbeamte. — Bafallen im Ausland. 337 


oft in denen Departements des General-Directorii (das dritte Davon 
ausgenommen) fleine Bedienungen vacant werden, davon Nachricht 
gegeben werden foll, um zu controlliren, daß ſolche vacante Be- 
dienungen nicht an Kutſchers und Laquaien, wie in einliegendem 
Memoriale!) geflaget worden, vergeben, jondern darzu feine andere 
als Invaliden, jo in vorgedadhter Lifte enthalten, genommen werden 
müffen. Wornach das General-Directorium ſich auf das allereigenfte 
alferunterthänigft zu achten Hat. 


Der Minifter von Vieref wandte fih in Folge dieſer Ordre in einer 
Immediateingabe an den König, der ihm durch Gabinetsordre vom 
12. Februar (R. 96. B. 34) erwiderte: 


Auf dasjenige, fo Ihr in Eurer Vorftellung vom 10. dieſes 
. an Mich gelangen lafjen, habe Jh Euch hierdurd in Anwort 
geben Lafjen wollen, daß, da ich von Eurem Mir ganz wohlbefanuten 
Eifer vor Meinen Dienft alle Zufriedenheit habe, Ihr Euch das- 
jenige nicht anzuziehen habet, was etwa vor ein= oder den anderen 
unangenehmes darinnen jein möchte, wie es denn am fich jelbjt 
nichts unbilliges bei fi) Hat, daß, wann Sch Leute untergebracht 
wiffen will, Ich Mich darnach erfundige, ob und wie folches ge- 
Ichehen ift, und dabei auf Mittel denke, wie jolches überall ge- 
Ichehen müſſe. 


140. Lircular an alle Regierungen und Juſtiz-Collegien. 
Berlin, 21. Januar 1747. 
@ebr. N. C. C., III, 1190 ff. 
Bafallen im Ausland. 

Das Verbot für adlige Bafallen, ohne königliche Erlaubniß außer 
Landes zu reifen, vom 10. Januar d. J. wird wiederholt. In Domeftik- 
und Privatangelegenheiten dürfen fie übrigens nad) Gefallen ins Ausland 
reifen, fich auch auf ihren auswärtigen Gütern zeitweife aufhalten, da das 
Verbot nur für Eintritt in fremde Dienfte und fonftige Reifen gilt. 
(Declaration vom 19. März 1744.) 


i) Nicht erhalten. 


238 Nr. 141-143. — 21.—27. Januar 1747. 


141. Cabinetsordre an die Kurmärfifche Kanmer. 


Berlin, 21. Januar 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Ercitatorium. 

Die Nachweiſung über das Plus des Domänen-Etats 1747/48 und 
der Zolleinnahmen in diefer Zeit ift trotz verfchiedener Aufforderungen 
noch nicht eingefandt worden. Die Kammer wird „auf das ernftlichite 
erinnert”, mit der Einfendung nicht weiter zu trainiren, „Damit es anderer 
unangenehmer Berordnung nicht bedürfe”. 


142. Cabinetsordre an das General:Direstorium. 
Berlin, 24. Januar 1747. 
Abgedr. bei Mylius, C. C. M.: Contin. III, 141 ff. 
Berfahren der Fiscale. 

Die Fiscale jollen nicht, wie bisher öfters gejchehen, Leute wegen 
ganz geringer Fehler zur jolennen Inquiſition ziehen, aud) die Behörden 
den Fiscalen die Gontinuation von Procejjen nicht auftragen, mit denen 
die Fiscale nicht „Fortlommen“ können. 

Eabinetsordre deswegen vom gleichen Datum an Arnim und Eircular- 
Refceript an das Tribunal und die übrigen Juſtizbehörden vom 25. Januar 
1747 (Mylius, €. ©. M., Contin. TIT, 141—144; gez. Arnim, Beeß, 
Bismard). 


145. Zwei Cabinetsordres an das General:Directorium. 
Berlin, 27. Januar; Potsdam, 4. Februar 1747. 
Ausf. C.C. aus caffirten Acten des Gen.-Dep. 


Nufrüden der Räthe bei Bacanzen. 


(27. Januar 1747.) S. K. M. x. haben aus dem allerumter- 
thänigften Bericht vom 18. dieſes Dero General-Directorii,!) die 


) Das General-Directorium hatte in dem angezogenen Bericht Cone., 
General-Departement XI. II. 5a), vorgeſchlagen, einen neuen Rath nicht zu er— 
nennen, fondern die biäher z. Th. unbefoldeten) Räthe an der Ober-Rechenkammer 
in daffelbe Gehalt fich theilen zu Tafien (Hennert und Truzettel je 500, Tielfau 440, 
Tieffenbah 340, v. Ziegler 200, Schönermard 150 Thlr.). 


Ereitatorium. — Berfahren der Fiscale. — Nufrüden im Gehalt. 239 


durch Abſterben des p. Cannengießers!) in der Ober-Rechenfammer 
vacant gewordene Rathoſtelle betreffend, mißfälligſt erſehen müffen, 
wie daß, ohnerachtet Höchftdiejelbe fo oft und vielmals nachdrücklich 
declariret Haben, daß bei Entitehung dergleichen Vacanzen die er- 
ledigt gewordene Stellen wiederumb erjeget und wegen des vacanten 
Gehalts nach der Ordnung ascendiret werden folle,?) dennoch ob— 
ermeldetes Dero General-Directorium ein anderes in gegemwärtigem 
alle disponiren und zu Höchitderofelben Confirmation vorjchlagen 
mögen. 

Sie verweifen dannenhero Dero General-Directorio das hier- 
unter gethane Betragen, und wie Höchftdiefelbe den gethanen 
Vorſchlag ſchlechterdinges nicht approbiren, jo befehlen Sie demjelben 
nochmalen alles Ernjtes hierdurch, fich auch in diefem Falle nad 
obangeführten, ein- vor allemal fejtgejegten principiis regulativis 
ſchnurſtracks zu achten, auch dawider hinfüro ſowohl in diefem als 
allen anderen fünftigen Fällen niemalen weiter zu handeln, widrigen- 
fall3 Sie denjenigen, welcher dergleichen Relation decretiret und an— 
gegeben, zur nachdrüdlichen Beitrafung ziehen laſſen werden. 

Uebrigens, daferne fich bei der Ascenfion finden jollte, daß 
durch jolche ein oder anderes Membrum getroffen würde, welches 
wegen Schlechter Gejchidlichfeit oder ermangelnden Fleißes Feiner 
Berbefferung im Gehalt meritirete, jo muß dergleichen Subjectum 
mehrangeführten prineipiis regulativis gemäß zur NRemotion oder 
anderweiter Verfügung pflichtmäßig angezeiget werden. 


(4. Februar 1747.) S. 8. M. ꝛc. haben zwar erhalten, was 
Dero General- ıc. Directorium unter dem 31. SJanuarii für weit- 
läuftige Urjachen deifen gethanen Borjchlages wegen Bertheilung 
der Canngießerſchen Bejoldung anführen wollen;d) Höchjtdiefelben 
aber können diejelben ganz nicht goutiren, jondern bleiben ein- vor 
allemal dabei, daß die vacante Stelle wieder durch ein neues 
Membrum in Dero Ober-Rechnungsfammer bejeget werden joll; und 
wie wegen des Tractaments die Membra, jo noch nicht völliges 


I Zoachim Ernſt Canngieher, Seh. Rath, älteftes Mitglied der Ober- 
Rechentammer. (Nicht zu verwechjeln mit Johann Georg Cannengieher, Geh. 
Juſtiz-, Tribunald- und Kammergerichtsrath.) 

2) Bgl. Bd. VI, 2, Regifter ſ. u. „Aufrüden int Gehalt”. 

3) Nicht erhalten. 


240 Nr. 143-—145. — 27., 28. Januar 1747. 


Tractament haben, nad) der Anciennete rüden müffen, alfo verftehet 
fid) von felbjten, daß diejenigen vom Collegio, jo ſchon anderswoher 
ein jtarfes Gehalt haben, nicht davon profitiren fünnen, weil, wie 
gejagt, die übrigen noch nicht recht verjorgte rüden. Höchſtmehr— 
gedachte S. K. M. befehlen alſo Dero General-Directorio ein- vor 
allemal, ſich darnach zu achten und von Dero prineipiis regulativis 
nicht abzugeben, noch bei denen Collegiis einige Stellen eingehen zu 
laſſen. 

Das General-Directorium berichtet unterm 23. Februar 1747, daß 
nunmehr der Hofrath Hennert in die Canngießerſche Befoldung einrüden 
werde (650 Thlr. jtatt 440), der Kriegsrath Tielfau in die Hennerts 
(440 Thlr. jtatt 400), der Kriegsrath v. Tieffenbah in die Tielfaus 
(400 Thlr. jtatt 200).7) Es bleibe aljo das Tieffenbach'ſche Tractament 
vacant, für das man noch Fein geeignetes Subject zu der Stelle ge- 
funden babe. 

Durch Gabinet3ordre vom 12. März 1747 benachrichtigt der König 
das General-Directorium von einem Geſuch des Hofraths Schönermarf, *) 
der bei ihm um dieſe Bejoldung angehalten habe, und erfordert Bericht 
darüber. 

Das General-Directorium berichtet unterm 24. März 1747, Schöner: 
mark jei ordentliches Mitglied der Ober-Rechenfammer, ohne bei diefer 
Gehalt zu beziehen; ev habe 1738 von König Friedrich Wilhelm I. wegen 
übernommenen Baues die Anwarticaft auf das ganze Canngießerſche 
Tractament erhalten, weshalb man in der eriten Vorſtellung auch vorge: 
ichlagen babe, ihm wenigſtens 150 Thlr. davon zu feiner bisherigen Be- 
foldung als Salzfactor (550 Thlr.) zu gewähren. Stellt anheim, ihm jeßt 
die 200 Thlr. zuzumenden, 

Eigenhändiges Marginal des Königs: 

„Schönermarf mus gedult Haben und Sollen mihr vohrjchläge 
gejchehen wie ihm zu helfen und bei der Nechen Gamer ein Neü 
Membrum.“ 

Bon den beiden darauf durch das General-Directorium vorgejchlagenen 
Candidaten wählte der König den Quartiermeifter Schönbed vom Lepfifchen 
Regiment, der beim Einrüden in Sachſen bei der Armee des Fürſten von 
Anhalt: Deffau die Feldkaſſe gehabt Hatte. (Bericht u. Marginal vom 
26. April 1747; alles E.:D. aus cafj. Act. Gen.=-Dep.). 


! Sein Gehalt wird früher einmal auf 300 Thlr. angegeben. 
2, Joh. Ernft Schönermarf, Hofrath und Salzfactor; er befah ein eigenes 
Haus in Neu-Cöln am Wajler. 


Fiscaliſche Domänenprocefie gegen den Adel. Schlefische Mediatregierungen. 241 


144. Cabinetsordre an das General:Directorium. 


Berlin, 28. Januar 1747. 
Abichr. Brest. St.-M. P. A. IV. 8a; gedr. ©. C. M. Cont. III. 145 ff. 
Fiscalifhe PBrocefje gegen adlige Grundbefißer. 

Anläßlich einer Beſchwerde des Capitains von der Garde v. Ucker— 
mann wegen eines fiscalifchen Procefjes, der ein Grundftüd betrifft, welches 
von deſſen Familie über 90 Fahre hindurch befejjen worden ift, befiehlt 
der König, nicht nur jenen Proceß niederzufchlagen, fondern auch jämmt- 
lihen Kriegd- und Domänenfammern durch Eircular aufzugeben, „daß in 
Zukunft die von Adel und andere Barticulierd, wenn fie gewifje funda 
oder Gerechtigkeiten, es haben ſolche Namen wie fie wollen, wirflih nußen 
und bejigen, deshalb unter Feinerlei Prätert durch das offieium fisei in 
Anjpruch genommen, vielmehr bei ihrer Bofjeffion mit Nachdruck mainteniret 
und gefchüget werden follen“. 

Ein Eircularrejeript dieſes Inhalts erging an jämmtliche Kriegs: _ 
und Domänenfammern unterm 16. Februar 1747. — Mittheilung an die 
Auftizbehörden durch Circular vom 7. März 1747. — Ein practifcher Fall, 
in dem der König auf Durchführung der Borfchrift befteht, in R. 96. B. 
Gabinetsordre an die Magdeburgifche Regierung vom 27. Juni 1747 
(Miederfchlagung des fiscaliichen Procefjes gegen v. Kroſigk-Alsleben). 


145. Refeript Urnims an die Mberamtsregierung zu Breslau. 


Berlin, 28. Januar 1747. 
Gone, nach Decret von Arnim, R. 46. B. 205, 
Mediat- und Oberamtöregierungen in Sclefien. 


Auf eine Beſchwerde des Cardinal-Biſchofs von Breslau ergeht 
unterm 28. Januar 1747 ein Refcript Arnims an die Oberamtsregierung 
zu Breslau!) des Inhalts, „daß ©. K. M. zwar die Medintregierungen 
bei dem Recht der erjten Inſtanz auch intuitu deren Eitationen zum Ge— 
zeugniß bei denen DOberamtsregierungen zu fchügen gemeinet, jedoch die 
dieferhalb an fie zu erlaffende requisitoriales nur fodann erforderlich fein 
follten, wann die Sache weder per advocationem nod) revisionem von 
den Mediatregierungen dahin gelanget, in diejen Fällen auch die unter 
derer Mediatregierungen Yurisdiction ftehende testes ſich nicht entbrechen 
fönnten, auf Immediateitation ohne Requijition ꝛc. bei der Oberamts— 


I, Dafjelbe wird den Oberamtöregierungen zu Glogau und zu Oppeln 
ebenfalls zur Nachachtung mitgetheilt 28. Ranuar 1747. 
Acta Borussica. Vehörbenorganifation VII. 16 


242 "Mr. 146. — 1. Februar 1747. 


regierung ald dem judieio superiori zu erfcheinen und ihr testimonium zu 
deponiren. Und da dergleichen Zweifel auch anderwärts obmoviret werden 
fönnte, jo jeind die beiden übrigen Oberamtsregierungen in gleichem Maße 
zu inſtruiren.“ (Decret Arnim vom 23. Januar.) 


146. Jmmediatbericht Münchows. 
Glogau, den 1. Februar 1747. 
Bredl. StaateArch. M. R. III 8 — Concept. 
Berfauf der ſchleſiſchen Güter der im Dejterreihijchen wohnenden 
Bafallen. Der König und Mündomw. 

E. M. Haben mir mehrmalen und noch Tegthin in Berlin 
allergnädigft befannt gemacht, wie Allerhöchitdiejelbe gerne ſähen, 
daß einige Fremde in hiefigen Landen fich etablireten und einiger 
Abweienden und in Wien fich befindenden Güter erfauften.!) 

Da mir nun bewußt, daß der Graf von Suldowsfy 3 big 
400000 Rthlr. baares Geld liegen hat und nach der mit ihm 
habenden Bekanntjchaft ich weiß, wie fehr vieler Urjachen halber 
E. M. derjelbe devouiret, jo frage allerunterthänigft an, ob ich 
denfelben wegen eines Etabliffements in Schlefien und Anwendung 
einer anjehnlihen Geldjumme fondiren dürfe. 

Sch vermuthe faft, daß, wenn E. M. es nicht zuwider wäre, 
ich Ddenjelben dahin disponiren würde, daß er entweder das ganze 
Fürſtenthum Sagan oder doc wenigſtens die dem Defterreihifchen 
Geheimen Rath Grafen von Noftig, fo in Wien wohnet, gehörige 
Herrichaft Köben erfaufen würde. 


i) Die bier angedeutete Antention des Königs hat eine Anzahl von Ver— 
bandlungen verurſacht, die den Anhalt des oben citirten Actenſtücks bilden, deſſen 
Rubrum lautet: „Acta von Ausfaufung verdädtiger und übelgefinnter Bafallen, 
it. Verhütung derjelben Etablijiements im Lande, ingl. von Berichtigung der 
auf den Gütern der Ausgefauften Haftenden Schulden“. Es handelt ich darin 
namentlih um Auskaufung des Grafen Nimptich, des Grafen Chotel, um Ber- 
hinderung des Ankauf der Proskauſchen Mllodialgüter durch den Fürſten von 
Liechtenftein (die unauffällig feitens der Oberamtsregierung zu Breslau erfolgen 
follte, E.-D. Rheinsberg 11. Juli 1746), um den Anlauf der Güter des Grafen 
Wilczel, des Grafen v. Haugwitz u. a. Der Antauf des Generalmajor v. Buquoi 
in Oberfchlefien follte nicht verhindert werden, weil diefer, wie man fagte, mit 
dem öfterreichifchen Hofe ftarf brouillirt war; dagegen follten 3. B. dem öfter- 
reichifchen General dv. Holy, der Luft hatte, ſich in Schlefien Güter zu faufen 
Schwierigkeiten deswegen gemacht werben. 


Grundbeſitz des öfterreichifchen Adels in Schlefien unerwünſcht. 243 


Außer diefem ift ein E. M. vielleicht nicht unbekannter alter 
Mann namens Freiherr von Spaetgen in Breslau, welcher nicht 
nur in hiefigen Landen viel Gapitalia hat, jondern auch im Reiche 
jeine Güter verkauft, das Geld anhero gezogen und eine jeiner 
Töchter an den Breslaufchen Dberamts-Regierungsrath Feiherrn 
von Matufchla verheirathet hat. 


Erwähnter p. Matuſchka ift willens, wenn jein Schwieger- 
vater ihm nur einigermaßen fecundiret, dem Defterreihifchen Obriften 
Marquis de Canon feine nahe bei Glogau gelegenen Güter Brieg ıc. 
abzufaufen. 


Er ift verfichert, daß er von feinem Schwiegervater das hiezu 
erforderliche Geld völlig erhalten wird, wenn E. M. demjelben 
allergnädigjt jchreiben und ihm befannt machen wollten, daß es zu 
Dero allergnädigjtem Gefallen gereichen würde, wenn erwähnter 
Freiherr von Matujchka ſich mit anfehnlihen Gütern in Schleften 
pofjejfionirt machte und ſolche frembden im Defterreichiichen Woh— 
nenden abfaufe. 


Ih würde mich nicht unterftehen, Ew. M. diejes vorzutragen, 
wenn nicht in gewiſſe Erfahrung gebracht, daß der alte, obgleid) 
geizige Schwiegervater Baron von Spaetgen positivement declariret, 
daß, wenn er wüßte, daß E. M. ſolches zum allergnädigiten Ge— 
fallen gereichte, er feinem Schwiegeriohn zu Erfaufung anjehnlicher 
Güter in Schlefien mit denen aus dem Reiche gebrachten Geldern 
ajfiftiren wollte, und nur das Einzige dagegen verlangte, daß derfelbe 
jeinen Namen annähme. 


Sollten E. M. dieſes allergnädigft approbiren, jo jtelle aller- 
unterthänigft anheim, ob Allerhöchitdiejelbe zu dem Ende beiliegendes 
Schreiben zu vollziehen und mir verfiegelt zu überjenden geruhen 
wollen. 


An den Freiheren von Spaetgen fchrieb der König nach einem Ent- 
wurf Münchows in der betr. Angelegenheit. Spaetgen aber lehnte in 
einer Immediatvorſtellung vom 5, März 1747 den Güterfauf ab, da fein 
Schwiegerfohn ſchon Hinlänglich poſſeſſionirt fei. 

Der König theilte dem Minifter das Schreiben Spaetgens mit 
(C.O., Berlin 27. März 1747, Aust, Brest. St-W. M. R. II. 8) und 
fnüpfte folgende Borhaltungen daran: 

16* 


244 Nr. 146, 147. — 1. Februar 1747, 


„sh kann Euch nicht verhalten, wie es Mir nicht angenehm 
ift, Mich zu dergleichen refus erponiret zu jehen und daß Mir 
diejes von neuen den Gedanfen erreget bat, wie Ihr Euch noch 
nicht gänzlich losmachen fünnen, Mir Sachen als richtig anzugeben 
und zu avanciren, welche doch nachher jehr großen Schwierigkeiten 
annoch unterworfen zu Sein gefunden werden; das Erempel von 
der neuen Prälaten-Wahl zu Leubus!) Hat Mich in folcher Meinung 
nicht wenig gejtärfet. Sch will aber Hoffen, daß Ihr Euch vor das 
fünftige darunter mehr corrigiren und Mir nichts als gewiß an— 
geben werdet, davon das evenement noch zweifelhaitig ift“. 

Münchow verantwortete ſich darauf durch Immediatbericht, Breslau 
31. März 1747?) folgendermaßen: 

E. M. werden aus meinen untern 26. dieſes erjtatteten aller- 
unterthänigften Bericht?) erjehen haben, daß ich jo wenig wegen 
der Leubufer Sache Allerhöchſtdenenſelben etwas avanciret, jo nicht 
erfolget, daß vielmehr diefe Sache nah Dero Intention und mit 
durchgängiger Zufriedenheit abgemachet, als auch nunmehro aller- 
gnädigft fich vortragen lafjen, daß der Freiherr von Spaetgen fein 
an E. M. unterm 5. Martii abgelajjenes Schreiben gewiß nur aus 
der Urſach geichrieben, damit Er fi eine deſto größere merite 
machen fünne, E. M. ihm marquirten Intention ein Genügen zu 
leiten, maßen Er wenige Tage darauf jeinen Schwiegerfohn das 
verlangte Geld zu Erfaufung einiger Güter würklich vorgefchoffen 
hat; und da joldem nad E. M. aus allen und jeden, auch den 
geringiten Stüden meiner Verrichtungen, allergnädigit erjehen, daß 
dabei, was ich anzuzeigen die Gnade gehabt, auch würflich erfolge, 
jo lebe denn der allerunterthänigiten Hoffnung, daß Miller: 
höchitdiefelben jelbit finden werden, wie nahe mir gehet, wann 
E. M. eine andere Meinung von mir hegen follten, worüber ic) 
jetzo ſchon inconjolabel bin. 

Eine Antwort des Königs darauf bat ſich nicht gefunden. 


1) Lehmann, Preußen und die fatbolifche Kirche 2 (Publication der preuf. 
Staatsardhive 10), S. 650, Nr. 806. 

2 Bresl. Staatdardhiv M. R. II. 8. Eigenh. Entwurf. 

+ Bublicationen aus den preuß. Staatsardhiven 10, Nr. 806. 


Der König u. Münchow. Verfahren in Eheſcheidungsproceſſen vorgefchrieben.. 245 


147. Refolution für das Confiftorium zu Berlin. 


|Potsdam, 1. Februar 1747.) 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Rüge wegen Juſtizverſchleppung. — In Ehefheidungsproceffen 
ift mündlich, ſummariſch und nach Billigleit zu verfahren. 

©. 8. M. haben zwar erjehen, was Dero Eonfiftorium zu 
Berlin in Sachen eines dafigen Bürgers Namens Hoffmann und 
defjen Eheweibes allerunterthänigft berichten wollen. Wann mun 
Höcjftdiefelbe jehr wenig Satisfaction von folchem [Bericht] gehabt 
haben, vielmehr daraus noch mehr beftärfet werden müjjen, daß 
gedachtes Konfiftorium, anftatt denen Elagenden Parteien prompte 
und kurze Juftiz zu adminiftriven, die Sachen beftändighin nad 
dem alten unerträglichen Schlenderjan tractiret und durch Aufgebung 
lächerlicher Beweije (fo wie bier in diejer Sache geichehen ift) die 
Endjchaft derjelben, wo nicht ohnmöglich, dennoch höchſt ſchwer 
machen, |!] auch mit gleichgültigen Augen anjehen, |!] daß eine ganze 
Yamilie darüber an dem Bettelftabe gerathe, wann folches nur 
deſſen Meinung nach methodiquement gejchehen ijt, — als erinnern 
und befehlen höchſtgedachte S. K. M. ermeldetem Dero Eonfiftorio 
hierdurch jo gnädig als alles Ernſtes, forthin feine Pflicht und 
Schuldigkeit darunter bejjer zu beobachten und in Sachen, jo von 
feiner fonderlicdyen Jmportanz, und welche natürlicher Weile ganz 
furz abgemachet werden können, nicht große und jaalbaderische 
Ummege zu nehmen, jondern vielmehr dergleihen Sachen durd) 
mündliche und jummarische Verhöre einzufehen und jodann dem 
Rechten, hauptſächlich aber der Billigfeit gemäß kurz und gut ab» 
zuthun. Wie dann mehrhöchſtgedachte S. K. M. in gegenwärtigem 
Tall wollen, daß, wenn beide Theile gejchieden zu fein verlangen, 
ſolche ohne weiteren Anftand noch Umftände gejchieden werden 
jollen, daferne aber der eine Theil davon in ſolche Scheidung nicht 
willigen wollte, ſodann die Sache durch Deferirung eines Eides 
zum Beweis gebracht und darauf finaliter entjchieden werden joll. 
Wornach mehrgedachtes Confiftorium fich auf das eigentlichite aller- 
unterthänigft zu achten hat. 


246 Nr. 148—150. — 4.— 10, Februar 1747. 


148. Cabinetsordre an das General:Directorium. 
Potsdam, 4 Februar 1747. 
R. #6. B. 31. — Abſchriftlich. 
Unfäbigteit Neuendorffs. 

©. K. M. Haben zwar das von Dero General-Directoriv zur 
Unterschrift eingelandte, hierbei zurüdfommende Refeript an Die 
Churmärkiſche Kammer, die revidirte Departements derjelben be- 
treffend, vollenzogen;!) nachdem aber Diejelbe aus der beigelegten 
Repartition jolcher Departements erjehen müfjen, daß darinnen dem 
Geheimen Rath Neuendorff?) dag Mühlenwejen in Berlin, befonders 
aber die Berliniihe Stadt- und Kämmereifachen, wie auch Die 
Generalia der Kämmereien von denen Städten des platten Landes 
zum befondern Departement beigeleget werden jollen, jo hat es 
Höchſtderoſelben nicht wenig befrembden müfjen, wie Dero General- 
Directorium darzu rejolviren fünnen, diefem Mann, von welchem 
zur Gnüge befannt ift, daß durch deffen Nonchalance und jchlechter 
Adminiftration das ganze Stadt- und Kämmereiwefen zu Berlin in 
faft inertricable Verwirrung und Confuſion gerathen ift,?) dergleichen 
Departement zu committiren. Mehrhöchſtgedachte S. KH. M. be- 
fehlen demnach Dero General-Directorio hierdurch in Gnaden, diejes 
alfofort zu ändern und eine bejjere Nepartition derer Departements 
auf Pfliht und Gewilfen und jonder alle Nebenabfichten zu ver= 
fertigen. 


149, Labinetsordre an den Geheimen Ratb Miylius. 
Potsdam, 7. Februar 1747. 
R. %. B. 34. — Abfchriftlic. 
Verweis wegen Juſtizverſchleppung. 

S. K. M. haben zu Dero beſonderem Mißfallen bishero 
wahrnehmen müſſen, wie daß Dero Generalauditeur, der Geheimde 
Rath Mylius, in denenjenigen Sachen, welche Höchſtdieſelbe ihm 
committiren und welche ſonſten bei dem Generalauditoriat einſchlagen, 
) Nicht erhalten. 

2) Heinrih Adam v. Neuendorf, Geh. Kriegs- und Domänenrath, war 
zugleih Mitglied der kurmärfifchen Kammer und des Magiftrats zu Berlin (als 


einer der unter dem Stadtpräfidenten Kircheiſen amtirenden „Bürgermeijter“). 
3, Vgl. Nr. 116. 


Neuendorf. — Mylius. — dv. d. Oſten und die Berliner „Aſſemblées“. 247 


jehr langjam zu Werfe gehe und nichts davon, als nad) Verfließung 
vieler Zeit, durch die dabei gebrauchte Weitläuftigkeiten zu Ende 
gebracht wird; wie dann darunter nicht nur bei Höchitderojelben 
viele Klagten angebracht worden, fondern diejelbe Selbjt ein nettes 
Erempel davon in der Sache wider den nah Magdeburg zum 
Arreft gebrachten Lieutenant von Pfuhl, Neuwiedſchen Regiments, 
haben, als welcher nunmehro dorten bereits an die ſechs Wochen 
gefefien, jonder daß die Sache geendiget worden, welches doc in 
jo geraumer Zeit ganz füglich gejchehen, und die Erecution des 
wider ihn erfannten Urthels bereits vollenzogen fein können. &s 
verweilen höchſtgedachte S. K. M. dannenhero hierdurch ermeldetem 
Dero p. Mylius ſolche Nachläſſigkeit auf das nachdrüdlichjte und 
befehlen demfelben zugleich auf das ernftlichjte, jowohl die Sache 
wegen des p. von Pfuhl auf das forderfamjte zu Ende zu bringen, 
als auch in allen übrigen jeinem Amte obliegenden oder ihm ſonſt 
committirtten Sachen mehreren Fleiß und Promptitude zu bezeigen. 
Wornach derjelbe ſich auf das eigentlichjte zu achten hat. 


150. Kabinetsordre an den Kammerpräfidenten von Oſten. 
Potsdam, 10. Februar 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Dispenfation „von denen zu Berlin zu haltenden Aſſemblées“. 

Ich will Euch jehr gerne von denen zu Berlin zu haltenden 
Aſſemblées!) jowohl vorjeßo als vor das fünftige dispenfiren, da 
Sch weiß, daß Eure Arbeit Euch die Zeit darzu nicht füglid) ver: 
gönnet, Sch auch überdem die von Euch angeführte Barticulär- 
umftände ganz gegründet finde, um Euch wegen obermeldeter 
Aſſemblées zu überjehen. 


1) Es ift nicht Mar, was man unter diefen „Aſſemblées“ zu verftehen hat, 
ob es fih etwa um die Hofgejellichaften der Garnevalzeit oder um Minifterial- 
conferenzen (vgl. VI, 2. Nr. 387; Dften gehörte mit zum General-Directorium) 
gehandelt hat, oder ob etwa ſchon von etwas Aehnlichem die Rede geweſen it, 
wie es fpäter in Form der Commercienconjerenzen unter den Kammerpräfidenten 
der mittleren Provinzen erfcheint. Dftens Dispenfation davon wäre jedenfalls 
ſehr auffallend. Die ganze Haltung des Schreibens fcheint doch mehr auf gejell- 
ſchaftliche ald auf amtliche Veranftaltungen zu deuten. 


248 Nr. 151—153. — 16.—24. Februar 1747. 


151. Scyriftwechfel des Königs mit dem Departement 
der auswärtigen Uffairen. 
16. Februar 1747 bis 2. Juni 1749. 
R. 9. J. 3. 
Sindenfteins Beftallung zum Wirkl. Geh. Rath. 

Durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 16. Februar 1747 befiehlt der 
König dem Departement der auswärtigen Affairen, daß der Geh. Legations- 
rath Graf v. Findenftein!) wegen feiner Sendung nad Rußland ein jähr- 
liches Gehalt von 5000 Rthlr. aus der Legationskaſſe haben fol, nebft 
den gewöhnlichen Equipagegeldern, und daß ihm der Charakter als Wir: 
liher Geheimer Finanzrath beigelegt werden fol. — Eine entjprechende 
Beitallung wird darauffin ausgefertigt und dem König zur Unterjchrift 
eingereicht. — Der König vollzog fie jedoch nicht, fondern ließ den Minijtern 
am 21. Februar 1747 durd Eichel mittheilen, er wolle, daß Findenftein 
denfelben Charakter und Titel haben jolle, wie der ruſſiſche Gefandte Graf 
Kayferling. — Auf Podewils Bericht, dat Kayferling Staatsminifter der 
Raiferin von Rußland und accreditirter ministre plenipotentiaire am 
preußifchen Hofe fei (22. Februar 1747), verfügt der König eigenhändig 
am Rande: 

„Fine à Du Merite, et Ses Talens prematurez m’empechent de 
lui refuser un Caractere premature pour son age, Dite lui qwil seit 
Ministre puisqu’il en est Digne et qu'il Continüe & Me ſervir comme il 
a fait jusqu’a prelent. Federie.* 

Darauf iſt die Beitallung Findenfteins als Wirkl. Geh. Rath ꝛc. 
ausgefertigt und vom König unterjchrieben worden (25. Februar 1747). 
— Reecruten-, Stempel: und Sanzleigebühren wurden erlaffen (C.O. 
5. März; 1747). 

Am 11. Februar 1749 fchreibt Eichel an Podewils, Findenftein folle, 
jobald er in Berlin angelommen fei, fi zum König nad Potsdam be— 
geben, der ihn zu ſprechen wiinjche. 

Am 2. Juni 1749 befiehlt der König Podewils, Findenftein nunmehr, 
nad) feiner Rückkehr aus Frankreich, als Wirkl. Geh. Staats: und Cabinets— 
minifter beim Departement der auswärtigen Affaiven einzuführen (an Stelle 
des verjtorbenen Mardefeld). — Das geihah am 10. Juni 1749. (Protocol, 
unterfchrieben von Eocceji.) 


) Karl Wilhelm Graf Find von Findenftein. Bgl. Allgemeine deutiche 
Biographie 7, 22 (Ffaacfohn). 


Findenftein Wirkt. Geh. Rath. Schleſ. Allodificationsfrage. v. Görne⸗-Plaue. 249 


152. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Urnim. 
Potsdam, 21. Februar 1747. 
R. 96. B. 4. — Abſchriſtlich. 
Keine Allodification der fchlefifhen Lehngüter. 

Ich Habe Eure Vorftellung vom 14. diefes Monates!) wegen 
der von denen Barons von Kottwiß geſuchten Allodification ihrer 
Lehngüter Bojade und Contropp erhalten, bin aber nicht gemeinet, 
diefe Allodification zu accordiren, weil in ganz Schlefien nur die 
wenige Lehne im Glogaufchen ſind,“) von welden Ich, wann fie 
ſich eröffnen, zu disponiren habe. 


155. Cabinetsordre an den Chefpräfidenten von Oſten. 
Potsdam, 24. Februar 1747. 
R. ®. B. 34. — Abſchriftlich. 
Gegen Bedrüdung von Unterthanen in einer Mediatjtadt. 

Ih laſſe Euch vermittelft der Driginalanlage zufertigen, was 
der Geheime Rath und Kammerherr von Görne?) wegen des Bürgers 
zu Blaue Namens Kraufe bei Mir vorftellen wollen.*) Es flattiret 
fi) Dderjelbe etwas zu milde, wann er glaubet, daß er bei der von 
Euch gethanen Unterjuhung dererjenigen Puncte, fo ermeldeter 
Bürger gegen ihn angezeiget hat, ganz unjchuldig befunden worden 
wäre, indem Euer deshalb erftatteter Bericht zeiget, wie es mit 
Einhebung der Accife zu Blaue?) unrichtig genug zugegangen fei, 
und daß alles mit folcher Unordnung gefordert und genommen 
worden, daß ein dadurch gedrüdter Bürger darüber endlich wohl 
ungeduldig werden und fchreien, auch Hülfe juchen müſſen. In— 
zwijchen, da Ich Euch Meine Intention hierunter Schon vorhin be— 
fannt gemachet habe, fo laſſe Ich es auch dabei bewenden und füge 


1, Nicht erhalten. 

2) Bgl. Bd. VI, 1. ©. 504. 

3) Leopold v. Görne, furmärkifcher Kriegs- und Domänenrath, Sohn des 
Minifters. Bol. VI, 2, 599 u. 710. 

* Nicht erhalten. Plaue war Görnefhe Mediatjtadt. Görne war hier 
nicht als Sriegs- und Domänenrath, ſondern als Grundherr betheiligt. Näheres 
ift über die Angelegenheit nicht befannt. 

5) Die alfo dem Grundheren, nicht den königlichen Behörden zuftand. 


250 Nr. 154. — 26. Februar 1747. 


nur noch Hinzu, daß Ihr gedachten von Görne bedeuten jollet, wie 
er mit jeinen Unterthanen dergeftalt handeln und verfahren müſſe, 
daß er folches jederzeit gegen Mich verantworten und Ich davon 
zufrieden fein Fönne, und dab Sch jedesinal Selbjt darauf halten 
würde, daß diefer Meiner Intention nichts zuwider geſchehen fünnte, 
fonder zu geftatten, daß dergleichen Untertanen weder directe nod) 
per indireetum durch weitläuftige Procefie von Juftizcollegiis unter: 
drüdt werden Sollen. 

Was übrigens die Koften gedachter Unterfuhung anbetrifft, 
fo glaube Ich, daß ſolche zur bezahlen dem Bürger Kraufen ohn— 
erträglich fallen würden, hergegen es dem p. von Görne ein Fleines 
jein Ddörfte, bei denen oben jchon angeführten Umftänden folche zu 
tragen und zu bezahlen; welches Ihr dann der Billigfeit gemäß 
abmachen und reguliren jollet, ohne daß Ic auf einige Weife des— 
halb weiter behelliget werde. 


154. Denfichrift des Auftitiars der Pommerfchen Kriegs: 
und Domänenfammer, Teßlaff, mit Anmerkungen Coccejis. 
Stettin, 26. Februar 1747, praes. 8. März 1747. 
rt R. 9. X. 10. 

Competenz der Kammer in Juſtizſachen. 

1. Nach dem Aujtizreglement von 1713?) gehöre das Berfahren 
gegen Beamte wegen ihrer Amtsverrichtungen zur ausjchlieglichen Cognition 
der Hammer, Proceſſe wegen perfünlicher Angelegenheiten dagegen vor die 
Regierung. 

2. Das Juftizreglement befehle den Kammern ausdrüdlich die Auf: 
ficht über die AJuftizverwaltung an. 

Cocceji bemerkt dazu: dies gehe nur auf die Memter, nicht aber 
auf die Städte, wohin die Kammer es ertendire, indem fie durch die 
Steuerräthe die Kuftiz ausüben laffe wider die ausdrückliche Dispofition 
des Neglements von 1715 Art. V1.?) 

3. Streitigfeiten von Amtsunterthanen unter einander wegen Triften, 
Hütung, Grenzen, Redintegration der Weder, Annehmung und Bejegung 
der Höfe und andere ad statum veconomieum gehöriger Sachen fowie 
Anſprüche wegen Dienjtfreiheit gehören ausschließlich vor die Kammer. 


Val. Bd. I Nr. 170, inäbefondere ©. 525 ff. 
2) Bgl. Bd. II Nr. 56, infonderheit S. 227 unten. 


Dentfchrift über Kammmerjuftiz in Bonmern Tetzlaff; Eocceji). 251 


4. Streitigkeiten zwijchen Adligen und Städten oder deren Unter: 
thanen mit Aemtern follen nad dem Reglement von Kammer und Re- 
gierung conjunetim decidiret werden. 

Cocceji: „ES ift nur die Frage de modo“, 

5. Die Einrihtung und Adminiftration der Zölle ſowie die Be— 
ftrafung von Defraudationen 2. habe nad dem Reglement die Hammer 
privative, Streitigkeiten mit den Landftänden wegen der diefen verliehenen 
Bollgeredhtigfeiten 2c. dagegen coniunetim mit der Regierung. Desgleichen 
jeien beide Gollegien gemeinfhaftlich zuftändig bei Irrungen mit benach— 
barten Reihsjtänden wegen Zollangelegenbeiten. 

Zu diefem legten Puncte bemerkt Cocceji: Dies finde fich nicht 
in dem Reglement; die benachbarten NReichsftände correipondirten mit 
niemand als der Zandesregierung. 

6. In Grenz, Domänen- und Regalienfachen folle laut der Rejcripte 
vom 17. December 1742*) und vom 15. Auguft 1743?) mit der Regierung 
conferirt, bei Dcularinfpectionen Oberforftmeifter und Departementsrath 
nad Butfinden der Kammer zugezogen, die Intereſſen der Aemter 2c. durch 
den Rammerfiscal vertreten werden. 

Eocceji: Dieſe Refcripte (des General-Directoriums) feien nicht 
mit dem AJuftizdepartement concertirt und ftritten mit den Reglements 
von 1713 und 1715. 

7. Einige Specialfälle werden aufgeführt, in denen laut Reſeript 
zwiichen Kammer und Regierung conferirt wird. 

8. Da den Kammern die befondere Aufſicht über die Städte umd 
Kämmereien anvertraut ei, jo feien die Auftizcollegien gehalten, in allen 
Procefien, welche öffentliche oder Kämmereiangelegenheiten angingen, mit 
der Kammer zu conferiren, wie denn auch durch Refeript vom 17. No: 
vember 17443) die Entfcheidung über die Krugverlags-Streitigfeiten zwijchen 
der Ritterfchaft und den Immediatſtädten in Pommern der Kammer und 
Regierung gemeinschaftlich anbefohlen worden fei. 

Eocceji: Dies laufe ausdrüdlich wider das Reglement von 1715 
Art. VL 

9. In Sachen, welche die königlichen Amtsunterthanen beträfen und 
bei den Juftizcollegien (Regierungen) ſchwebten, follten diefe laut Refcript 
vom 18. December 1744”) mit der Kammer überlegen, wie diejelben in 


) Nicht vorhanden. 

?; gl. Refeript an die Pommerſche Regierung, Berlin 15. Auguft 1743 
(ohne Gegenzeichnung), abgedrudt in Quickmanns Bommerjcher Edictenfammlung 
©. 413. 

3, Nicht vorhanden. 


252 Nr. 154—156. — 26. Februar — 6. März 1747. 


Güte oder nah Recht und Billigfeit abzumadjen feien, auch ohne Zuzichung 
der Kammer feine Erecution veranlaffen. 

Eocceji: Dies laufe gegen die Reglements. 

10. Alle Judenſachen, Wegebefjerung, Brau- und Gontributiong: 
(Katafter:) Sachen, Bau: und Servitutſachen gehören vor die Kammer 
ausſchließlich. 

11. Bei Streitigkeiten zwiſchen Bürgern und der Kammer unter— 
ſtehenden Bedienten wird laut Reſeript vom 29. Januar 17231) das in- 
dieium mixtum von der Kammer und den Regimentern [!] bejtellt, ohne 
Eoncurrenz der Regierung. 

12. Die Beltellung des General-ftirchendirectoriums (wegen der 
Revenien der föniglihen Kirchen), welche anfänglih Kammer und Re— 
gierung gehabt, follen nad) dem Refeript vom 10. Februar 1746!) von 
Kammer und Eonfiftorium beſorgt werden. 

13. Bei Inquiſitions- und Criminalproceljen jolle nach der Ordnung 
vom 12. Juli 1732 8 4°) der Kammerjuftitiar den Sigungen beimohnen, 
wenn es fih um Fälle aus den Aemtern Handelt. 

14. Die Strandſachen gehören laut Edict vom 4. April 1743°) zur 
Eonferenz zwiſchen Kammer und Regierung. 

Eoeceji: Hierbei beklagten fich die Stände, daß ſie wegen diejes 
Regals vor der Klammer, welche eigentlih Partei fei, Recht nehmen 
müßten. 

15. In casu dissensus vel ulterioris instantiae follten laut Special: 
rejeript?) die Suftizcollegien die zur Gonferenz ftehenden Acten mit beider: 
jeitigen Votis „nach Hofe“ einfenden, wobei der Kammer erlaubt fei, ihre 
Bota den Juſtizeollegien verſchloſſen zuzuſenden. 

Cocceji: An den Reglements®) ſei deswegen vorgeſehen, daß, 
wenn die Regierung mit Zuzichung eines Rammerjuftitiars genrtheilt 
babe, die Wppellation an das Tribunal gehen folle; dabei müſſe es 
gelafjen werden. Die Verfendung der Acten in casu dissensus jei 
zu fojtbar und zu weitläufig. 


i) Nicht vorhanden. 

2) „Allgemeine Ordnung einer Declaration, wie die Inquiſitons- und 
Eriminal-Procefje in allen königlichen Provinzien und Landen auf das Fürzeite 
und legaleſte follen geführet und prompt zu Ende gebradht werden.“ Berlin 
12. Juli 1732; Mylius C. C. M. IL, 3. Nr. 46, Sp. 159/160, injonderheit Sp. 161. 

3) Duidmanns Pommerſche Edictenfammlung ©. 1158 ff. 

4) Datum nicht angegeben. Zu verftehen wohl „Refeript auf Specialbefehl“. 

5) Bon 1713 und 1715, |. o. 


Allodification in Pommern. — Stände und AJuftizreform in Pommern. 2583 


155. Refeript des Beneral-Directoriums an die Pommerfche Kammer. 
Berlin, 5. März 1747. 
Gone., ge3. Blumenthal. Gen.sDir. Bommern. Lehnsſachen Ar, 4. 
Nllodification in Bommern. 


Der Pommerſchen Kammer wird auf einen Bericht aus dem Jahre 
1744 [!) zur Rejolution ertheilt, daß in Binterpommern diejenigen allo- 
dificirten Rittergüter,) deren Allodificationstermin in die Zeit nach dem 
3. April 1724?) fällt, den niedrigeren Lehnscanon (17 Rthlr. 9 Gr. 7 Pig. 
für das Pferd) zu zahlen haben, wofern in der Conceſſion nicht ausdrüdlich 
der höhere Lehnscanon ausgemacht ift. Die Kammer hat danach eine 
Specification zu entwerfen. 


156. Aus dem Schriftwechfel Loccejis mit den Deputirten der 
Pommerfchen Landftände. 
6. März bis 10. September 1747. 
R. 9. X. 1.6. 
Beitrag der Stände zu den Befoldungen — Indigenat. 


Die Pommerfchen Stände, welche der Coccejiſchen Juſtizreform 
(namentlih auch foweit jie die Kammerjuſtiz befchränkte) von Anfang an 
jehr freundlih gegenüberftanden und die von occeji vorgefchlagenen 
Männer (Kleift und Walsleben)?) zur Commiffion deputirt hatten, bezahlten 
von Alters her als Beitrag zu den Befoldungen beim Hofgericht jährlich 
480 Rthlr. jog. „Aſſeſſoratsgelder“. Sie beftagten ſich bei Cocceji, daß 
ihnen diefe Gelder widerrechtlih entzogen würden,) was Cocceji auch 


1) Die Allodification ift in Pommern nicht durch einen generellen Act er- 
folgt, fondern durch Specialconceffionen. Nach einen vergeblichen Verſuche von 
1766 iſt es erft 1787 gelungen, die Allodification allgemein und ausnahmslos 
durchzuführen. 1744 waren 29 Güter allodificirt, die größere Hälfte davon fchon 
vor 1740. Nah einem Berzeichnig von 1768 beträgt deren Zahl erſt 37. 

2) Diefer Termin ift begründet durch eine Verordnung König Friedrich 
Wilhelms J., durch welche den pommerjchen Ständen an dem Gefammtbetrage 
der Lehnpferbegelder 6000 Rthlr. erlaffen wurden, wofür die Stände die Ver— 
pflichtung übernahmen, für den Reſt aufzulommen. Diefer Erlaß erniedrigte den 
Betrag des Lehncanons fir dad Pferd von 40 Fl. — %6 Rthlr. 16 Gr. auf 
17 Rthlr. 9 Gr. 7'/, Big. 

8) ©. o. ©. 153, Note 3, 231, Note 4. 

9 An welcher Weife das geichah, wird aus den übrigens nur fragmen«- 
tarifch überlieferten Acten nicht Har. 


254 Nr. 156. — 6. März 1747. 


zugejtand, wollten aber, da die Summe bei der Berechnung der Gehälter 
bereit3 eingejtellt war, auf die Reftitution vorläufig verzichten, worauf 
Goeceji ihnen die geforderte VBerficherung gab, daß dies Geld einem Hinter- 
pommerjchen von Adel zu Gute kommen ſolle. Zugleich bitten die 
Deputirten im Namen der Stände (6. März 1747), dag nad Mafgabe 
der „uralten pommerjchen Privilegien, Landtagsabjchiede und Regiments: 
verfaffung“ die Fünftigen Räthe und infonderheit die Präfidenten der 
Auftizcollegien aus Yandeseingeborenen, in specie die Präfidenten aus der 
pommerſchen Ritterfchaft genommen und die Aſſeſſorate den Landftänden 
confervirt werden möchten. 


Hierauf erwidert Eocceji (11. März), ihr Geſuch ſei „in der höchſten 
Billigfeit gegründet”. Des Königs Abficht gehe auch gar nicht dahin, die 
Rechte der Stände zu Fränfen; vielmehr habe er ihm ausdrüdlich befohlen, 
deren Gerechtſame überall aufrecht zu erhalten, „welcher Ordre ich mit 
deſto mehreren Vergnügen nachleben werde, weil ich jelbjt die Ehre habe, 
nunmehr ein Mitglied von einem jo illuftren Corps zu ſein“.) Er ver- 
fichert, daß alle Räthe aus Yandeseingeborenen wirden genommen werden, 
nur den Präfidenten aus der pommerſchen Ritterjchaft zu wählen werde 
nicht angehen, da nach der neuen Berfaffung der Präfident felbjt mit 
referiren müfje und die ihm anvertraute Aufrechterhaltung der Ordnung 
eine langjährige praktiſche Uebung erfordere. Augenblicklich wife ex unter 
dem pommerjchen Adel feinen, der hierzu geeignet jei, doc; wolle er Vor— 
ichläge der Stände erwarten. Für die Zukunft könne jedenfalls eine 
Anzahl Ndlicher dazu angezogen werden, um fich zu der Präfidentenftelle 
auszubilden. 


Kleiſt that wegen einer zur Präfidentenjtelle geeigneten Perjönlichkeit 
Anfrage bei den hinterpommerjchen Ständen und jandte deren Antworten 
unterm 19. April Cocceji zu, indem er der Hoffnung Ausdrud gab, der 
Minifter werde ein taugliches „Subjectum“ aus der pommerjchen Ritter 
Ichaft zu finden willen. Won den meiften Yandräthen und dem Stargarder 
Magiftrat wurde Kleiſt jelber in Borjchlag gebracht, eine Anzahl von 
Stimmen überließ ihm die Wahl der Vorzujchlagenden. Neben ihm wurden 
noch zwei andere Namen genannt, Hr. v. Below-Sallesfe (Kr. Schlawe) 
von dem Landrath v. Buttlammer?) und der Geh. Rath v. Wachholtz beim 


2) Cocceji war Mitglied der hinterpommerfchen Ritterfchaft als Beſitzer 
der Nittergüter Laie, Wuſſecken (Domitift Cammin‘, Kleiſt, die er durch feine 
Gemahlin, eine der beiden Erbtöcter des Generals v. Beichefer (F 1731), er- 
halten hat. 

2) Alerander v. Puttfammer, Landrath des Stolpefchen Kreifes. 


Die Stände und die Juftizreform in Pommern. 955 


Cösliner Hofgericht von dem Landrath v. Roſey.) Im Namen und nad 
Befragung der vorpommerjchen Stände jchlug Walsleben am 2. Mai den 
Landrath v. Moltzahn?) und den Regierungsrath v. Rammin vor; zugleich 
erjuchte er Eocceji noch einmal jehr dringend, feinen andern als einen 
pommerjchen Adeligen vorzufchlagen: „Pommern bat jederzeit große Leute 
im Militär: und Givilftande hervorgebracht, und ed wirde der ganzen 
Nation nadhtheilig fein, wenn e3 jegund heißen jollte, daß zu der Präfidenten- 
jtelle feiner im Lande tüchtig wäre”. Die Räthe würden die Luft ver- 
lieren, mit dem Eifer, wie fie begonnen, fortzuarbeiten. Auch an Coccejis 
eigene pommerſche Landjtandichaft wird erinnert. 

Nicht lange darauf fcheint Cocceji durch die Deputirten von den 
Ständen einen Zuſchuß von 800 Rihlr. jährlich (außer den bisherigen 
Affefjoratsgeldern) zu den Bejoldungen bei der Stettiner Regierung ver: 
langt zu haben, der aber abgelehnt wurde. Anläßlich der Ständezufammen- 
funft zur Quartalrepartition im Auguft 1747 rügte Eocceji (11. Auguft), 
dag die zur Sportelfafje fließenden Lehns-Conſensgelder bei Bejigver- 
änderungen jeit Einführung des Yandbuches?) nicht mehr vegelmäßig gezahlt 
würden, weil überhaupt der Epnfens vielfach nicht mehr eingeholt würde, 
und drohte mit Aufhebung der Landbucd-Einrihtung. Die Stände ver- 
antworteten ſich (16. August), indem fie eine Verlegung der nach der neuen 
Landbuchordnung noch erforderlichen Lehns-Eonjenseinholung bei gewilfen 
Beligveränderungen in Abrede jtellten, und verbaten die Abjchaffung des 
Landbuches. Eine um diefelbe Zeit erneute Anfrage wegen des Beitrags 
von 800 Rthlr. wurde von jänmtlihen Ständen aufs neue und endgültig 
abgelehnt, wovon Kleift Cocceji am 10. September 1747 (Cöslin) Mit- 
theilung machte. Noch im Auguft hatte Cocceji die fichere Hoffnung aus- 
gejprochen, daß die Stände jährlih 1200 Rthlr. Beitrag leiften würden. *) 

Um 25. April 1747 bittet der Landrath des Kösliner Freies, 
Conrad Ernft v. Heydebred, da der König den pommerfchen Landftänden 
das ihnen nach dem Landtagsabjchiede von 1654 zuftehende Affefforat und 


') Ludwig Imbert du Rofey, Landrath; des Pyriker Kreiſes. — Wachholtz 
ift von Eocceji jpäter wirklich gewählt worden. 

2, In dem Moreffalender fir 1748 ift weder unter den vorpommerjchen 
noch umter den hinterpommerjchen Landräthen einer dieſes Namens angegeben. 
Er wird jonft übrigens auch als Landesmarſchall bezeichnet. 

3, Eingeführt 1737. 

4), Wie diefe Summe berechnet ift, wird nicht ganz Har. Es fcheint, daß 
die oben (©. 253) erwähnten Affejloratsgelder mitgerechnet find. Aber das waren 
480 Thlr., fo daß eigentlich eine Summe von 1280 Rthlr. heraustommen müßte. 
Hat Eocceji die Summe (1200 Rthlr.) in der oben erwähnten Angabe nad unten 
abgerundet ? 


256 Nr. 157, 158. — 8.—11. März 1747. 


den $ 39 der Conftitution von 1733 wiederhergeftellt habe, jo möge nun— 
mehr er ald Yandrath des Kreifes durch Eocceji beim Hofgericht als Aſſeſſor 
(ohne Gehalt) introducirt werden. Cocceji bejchied ihn laut eigenhändiger 
Randnotiz, „daß es feiner Introduction gebrauche“. 


157. Schriftwechfel des Königs mit Cocceji. 
8. bis 18. März 1747. 
R. 96. (Babinetsacten) 431. B. md R. 9. X. 1. G. 
Eocceji Großfanzler und Ritter des Schwarzen Adler-Ordens. 


Durch Gabinetsordre d. d. Potsdam 8. März 1747!) verleiht der 
König Cocceji ald eine „diftinguirte Marque” feiner „gnädigften Zufrieden- 
beit“ über dejjen „befonderen Fleiß und höchſtrühmlichen Eifer in Ber- 
beſſerung des Juſtizweſens“ ſowie über den Erfolg feiner Bemühungen in 
Pommern die Charge eines Großfanzlers in allen füniglichen Landen und 
den Orden vom Schwarzen Abler. 

Cocceji antwortet darauf?) mit lebhaften Dank für die „große und 
unverdiente” Gnade, die um jo größer ſei, je weniger er fie mit feinem 
Stande proportionirt finde. „E. K. M.“ — fährt der Bericht fort — 
„leben meine wenige Arbeit bei der Einrichtung der hiefigen?) Juſtiz mit 
allzu gnädigen Augen an. Die Napidität, wormit die Proceſſe geendiget 
worden, ift nicht meinen Meriten zuzufchreiben, fondern dem unvergleichlichen 
Plan, welchen Ew. K. M. zu formiren gerubet haben, und der fermet£, 
wormit diejelbe folhen fouteniren. Wann man eine ſolche Anführung bat, 
jo ift nichts Leichterd, ald die Sache zur Execution zu bringen“. Im 
Mai gedenke er mit allen Proceſſen in Stettin fertig zu fein und dann 
dem Könige ein neues und taugliches Collegium zu präfentiren. 

Der König erklärt durd; Cabinetsordre d, d. Potsdam 18. März 1747*) 
unter Beftätigung des Empfanges feiner Danffagung und der Schluß— 
nachricht des Berichtes, wenn Cocceji in Pommern mit der Reform fertig 
fei, jo erachte er für nothwendig, „daß dergleichen heilfame Einrichtung 
zu einem generalen Werk in feinen übrigen Landen und Provinzen ge— 
macht werde“. 

Eine Cabinetäordre d. d. Berlin 26. März 1747°) weilt den Etats- 
minifter Grafen von Podewild an, die Ernennung Coccejis zum Groß— 


) Eoncept R. 96. Vollftändig gebrudt in Kamptz Jahrbüchern Bd. 59, ©. 139. 
2) Eigenhändiger Immediatbericht vo. D. R. 96. 

3, Stettiner. 

4 Ausf. R. 9. 

5) one. R. 9%. 


Eoeceji Großlanzler u. Ritter des Schwarzen-Ndler-Ordens. — Bord }. 257 


fanzler dem Geheimen Etats-Rath3-Eollegium, den Quftizdepartements, 
Regierungscollegien und Confijtorien zu notificiren. Die Ausfertigung 
des Patents ꝛc. folle übrigens koſtenfrei erfolgen. — Das Notifications- 
refeript ift gedrudt bei Mylius C. C.M. Cont. III. 1747 Nr. 10 (Dat. 
v. 28. März, gegengez. von Podewild und Marbefeld). 

Die Beitallung Eoccejis ald Großkanzler vom 7. März 1747, 
Gone. gez. Podewils (Rep. 9. J. 1),*) enthält über feine Obliegenbeiten 
in der neuen Gtellung nur den Ausdrud des Bertrauens, daß er „in 
folder Qualität die Direction des Juſtizweſens getreulih zu führen 
fortfahren, was er zu deſſen Berbefjerung beitragen fanıı, nad) feinem 
beiten Wiſſen und Gewiffen anwenden und bewerfitelligen und insbefondere, 
ſoviel an ihm ift, dahin fich beftreben werde, daß die Rechtsftreitigkeiten 
und Procefje verfürzet und zu der Intereſſenten Beiten und Beruhigung 
bald abgethan, mithin .. . überall gute und jchleunige Juſtiz adminiftriret 
werde” 2c.?) 


158. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Blumenthal. 


Potsdam, U. März 1747, 
R. 96. B. 3. — Abſchriftlich. 
Des verftorbenen Etatsminifters von Bord vacantes Gehalt. 


Auf Euer Schreiben vom 9, diejes?) habe Jh Euch Hierdurch 
in Antwort ertheilen wollen, wie daß der Todesfall des Etats— 
miniftre von Bordt) noch zu friſch ift und deſſen Verluſt Mir zu 
nahe gehet, ald daß Sch von deſſen gehabtem Tractament fchon 
wieder disponiren wollte?) 


1) Ganz abgedrudt bei Iſaacſohn, Geſch. d. Pr. B. III. 401 ff. 

2) Bol. Stölzel a. a. ©. II. ©. 183 ff. 

8) Nicht erhalten. 

4, Caspar Wilhelm v. Bord, ſeit 7. Februar 1741 Winifter im aus- 
wärtigen Departement, feit 1744 auch Eurator der Afadenie d. W., Mitglied 
der Potsdamer Tafelrunde. Starb 8. März 1747. Bgl. Kofer, Einleitung zu 
den „Staatäfchriften“ I. XXIV, Friedrich d. Gr. I. 487. Jetzt auch in den Nadı- 
trägen der 9. d. B. 47, 112. (M. Wehrmann). 

5) Der Etatöminifter v. Katt, der fich bei diefer Gelegenheit um eine 
Gehaltsverbefjerung an den König gewandt hatte, wurde unter demjelben Datum 
zur Geduld verwiefen. (Ebenda.) 

Acta Borussica,. Bebörbenorganifation VII. 17 


258 Nr. 159, 160. — 11.—16. März 1747. 


159. Schriftwechfel des Königs mit Podewils. 
11., 12. März 1747. 
R. 9. J. 3. 
Mardefeld Bords Nachfolger. 

Am 11. März 1747 fragt Podewils beim König an, ob Marbdefeld, *) 
der noch nicht als Staatäminifter vereidigt und noch nicht in das Minifterium 
eingeführt war, nunmehr eingeführt und vereidigt werden folle, und ob er 
dann fofort in den auswärtigen Angelegenheiten mit ihm arbeiten ſolle, 
an Stelle des verftorbenen Bord. — Der König entſchied zuftimmend. 
(Botsdam 12. März 1747.) 

Durh Schreiben Podewils vom 14. März 1747 wird dem Elats— 
minifter dv. Mardefeld mitgetheilt, daß ihm der König die durch Borcks 
Tod erledigte Stelle als Cabinetsminifter übertragen habe. (R. 9. J. 3.) 

160. Königliher Erlaß an die Magdeburgifche Kummer. 

Berlin, 16. März 1747. 
Gorrigirtes Goncept, revidirt, doch ohne Unterſchrift. — Wen+Dir. Magdeburg. 
it. III. Rr. 13. vol, J. 
Allgemeine Anweifungen. 

riedrih König ꝛc. Die von Euch, dem p. von Platen und 
dem p. Kögeler und von Boden, eingefandte Eintheilung derer 
Departements?) ift zu Seiner Zeit eingelaufen. Wir haben aber 
ſolche hin und wieder, jo wie fie hierbei erfolget, zu ändern nöthig 
gefunden, und befehlen Euch hiermit in Gnaden, felbige unter die 
Departementsräthe zu vertheilen, auch folgendes annoch zu jo viel 
bejjerer Ordnung in Eurer Arbeit auf das jorgfältigfte zu beobachten. 

1. Der Bräfident.®) 

Diejer hat 

a) ſich alle Sonnabend einen Ertract aus dem Journal der 
eingefommenen und erpedirten Sachen, und zwar von jedem De- 


1) In einem Immediatbericht vom 23. Januar 1742 Hatte Podewils die 
Bitte des Geh. Finanzraths und Envoye extraordinaire am Ruſſiſchen Hofe 
Axel v. Mardefeld, ihn zum Staatsminifter zu ernennen, befürwortet. Eine 
Gehaltserhöhung oder ein neuer Amtsauftrag follte nicht damit verbunden fein. 
Der König hatte nach Aufzeihnung Eichels (Olmütz, 28. Januar 1742) rejolvirt: 
„But, er ſoll Staatsminifter fein“. Die Beltallung war unterm 17. März 1742 
erfolgt. (R. 9. J. 3.) 

2) Das Schema der Departementsvertheilung ift nicht vorhanden. 

°) Caspar Wichard v. Platen, Geh. Rath, Domherr zu Havelberg, Director 
der Stadt Burg. 








Mardefeld Minifter. — Dienftbetrieb bei der Magdeburger Kammer. 259 


partement bejonders, geben zu lafjen, Damit er jehe, ob die Krieges— 
räthe die ihnen zugejchriebenen Sachen alle vorgetragen und decretiret 
haben, auch dasjenige, was davon etwa noch zurüdjtehet, vorge: 
tragen und expediret werde. 

b) Bei monatlicher Bifitation der Zandrentei muß der Präfident 
nad) den Departements derer Sriegesräthe ſich Extracte von der 
Beamten Reſte geben lafjen, folche jedem Kriegesrath zujchreiben, 
damit dieſer forge, daß die Reſte von den Beamten beigetrieben 
und die Quartale richtig bezahlet werden, mithin derjelbe um die 
Geldjachen mehr, als bishero geichehen, in feinem Departement fic) 
befümmern, indem er insbejondere dafür haften ſoll. 

2. Die Directores. 

Soll der Kögeler!) alle Generalia in Städte, Militär-, Con— 
tributiong= und Bergwerks-, auch anderen Landesjachen Haben und 
die davon nach den Berordnungen erforderte Generaltabellen be- 
jorgen, auch die monatlichen Kreis-, Contributions- und Kavallerie- 
gelder-Ertracte revidiren. 

Der von Boden?) Hingegen die Generalia in Domänenfachen 
haben, alle neugefertigte Pachtanjchläge revidiren, Monita dabei 
machen, dem Collegio joldhe vortragen, und, wenn daffelbe darüber 
nicht einig werden fann, find diefe Monita der abzuftattenden Re— 
lation mit beizufügen. 

ferner muß ermeldeter von Boden die Landrenteifafjen-Refte 
eraminiren, ümgleichen die Generaltabelle der Baufreiheitögelder 
eraminiren, damit darin nicht einige PVoften doppelt und zur Un— 
gebühr angejeget werden mögen, auch die Einjendung der Baus 
Etats zur gejegten Zeit gleichfalls bejorgen. 

3. Die Forſtſachen 

tractiret jeder Rath mit dem Oberforftmeifter in feinem De- 
partement, 

4. Das Juftizdepartement. 

Solches hat auch dahin zu jehen, daß ſowohl bei der Kanzlei 
als in den Aemtern, auch bei den Magifträten richtige Sportul« 
Drdnungen vorhanden fein mögen und daß über die Tare an 
feinem Ort etwas gefordert werde. 


) Eberhard Kögeler, Geh. Rath. 
?) Friedrich Auguft v. Boden, Sohn des Minifters. 


260 Nr. 160. — 16. März 1747. 


5. Das Baudepartement. 

Hierbei muß der von Boden bejonders dahin ſorgen, daß alle 
Fahr die Bau-Etats gefertiget und eingejandt werden, und müjjen 
die Baubediente im Herbit und Winter alle Domänengebäude 
eraminiren und davon einen ordentlichen Bau-Etat fertigen, und 
zwar nur von unumgänglichen nöthigen Bauen und Reparaturen, 
welcher Bau-Etat ohnfehlbar im Monat Mai Unſerm General- 
Directorio eingefandt werden joll. 

Bon diefem Bau-Etat, wenn er confirmiret worden, muß in 
feinem Stüd abgegangen werden, und hat der p. von Boden nebjt 
dem Departementsrath dahin anzuhalten, daß er jorge, daß die im 
Etat angejegte Baue und Reparaturen in jedem Jahre fertig werden. 
Dahero in dem Etat nicht mehrere Baue anzujegen, als gewiß be- 
ftritten werden fünnen; wie denn der Rendant der Baufafje auch) 
nach diefem Bau-Etat und nicht anders feine Baurechnung führen 
muß; und damit folches jo viel eher gejchehen könne, muß der 
Departementsrath auf das forgfältigfte dahin jehen, daß die Bau— 
gelder nad) dem Etat und zu den darin gejegten Gebäuden wirklich 
verwandt, aud zu feinem andern Behuf gebrauchet werden mögen. 

Dergleihen Bau-Etat muß auch von dem Waſſerbau durd) 
den Teich-Inſpector Buß geferigget und dahin gejehen werden, daß 
von foldem nöthigen Wafjerbau gleihfallse im Monat Mai der 
Etat übergeben werde, weil ſolcher füglich nicht eher beurtheilet 
werden kann, damit jodann beide Bau-Etats zuſammen Unſerm 
General-Directorio eingereichet werden fünnen. 

Wenn nun diefe gefertigte Bau-Etats die ordinäre Etatsbau- 
gelder überfteigen follten, jo iſt das mehrere extraordinarie zu 
fodern, doch müfjen die Gebäude und was dafür gebauet werden 
fol, befonders pecificiret werden, damit in der Alfignation an die 
Ertraordinarienfaffe deutlih gejaget werden fünne, zu was vor 
einem Behuf die Gelder gezahlet werden jollen. 

6. Die Departements derer Kriegesräthe. 

a) Generaliter ift denen Sriegesräthen aufzugeben, die Be- 
reijungs-Protocolla jährlicd; dem Collegio zu übergeben, diejes aber 
muß jolche dem General- ꝛc. Directorio einſchicken. 

b) Die Neuanbauende und Abgebrannte in loco zu eraminiren, 
die Tabellen wegen der Baufreiheitägelder, welche die Beamte ein- 


Regelung des Dienftbetriebes bei der Magdeburger Hammer, 261 


jchiden, genau zu unterjuchen und deren Richtigkeit nach Eid und 
Pflicht zu atteftiren und 

c) die Bau-Etats in jeinem Departement auf das fleißigfte 
beforgen zu helfen. 

7. Die Secretarien und Kanzliften betreffend, 

jo ſoll fünftig nicht ein jeder Kanzlift, wie bishero gejchehen, 
erpediren, fondern 4 Secretarien nebjt einem, jo allein Forftjachen 
ausfertiget, beftellet werden; fie müſſen aber feine Aemter- oder 
Städte-Departements haben, fondern derjenige, welcher das Brotocoll 
in sessione führet, welches täglich alterniren muß, repartiret unter 
die andern die decretirten Sadjen. 

Bei der Kanzlei müfjen gleichfalls feine Departements fein, 
indem Wir bemerfet, daß nicht allein viele Sachen liegen bleiben, 
fondern auch verichiedene Unrichtigfeiten dabei vorgehen; ſondern 
es muß der gejchidtefte von den Kanzliften gefeßet, an welchen alle 
Erpeditiones abgegeben, von diejen aber unter die übrigen Kanzliften 
zum Mundiren vertheilet werden. Wie denn auch die Sportuln in 
einen Pott geworfen und ein Reglement gemacht werden muß, wie 
viel die Secretarien und Regiſtratores davon participiren follen; 
das übrige aber wird zu gleichen Theilen unter die Kanzliften 
repartiret. 

Hiernächſt joll bei Euch ein Refcriptenbuc, gehalten und darin 
alle Refcripte eingeichrieben werden, damit, wenn fich etwa ein oder 
das andere Reſcript verlieret, man folches in dem Reſeriptenbuch 
finden könne. 

Ferner muß alle Zahr ein Holzetat eingefandt werden, in 
welchem alles Deputatholz vor die Aemter einzutragen, damit jolches 
auf einmal affigniret werden könne. Dieſen Etat foll der zweite 
Director mit den Bachtcontracten collationiren und demnächſt defjen 
Richtigkeit atteftiren. 

Uebrigens Habt Ihr bei Abſchickung Eurer Berichte fünftig 
die Urjachen anzuzeigen, warum dieſer oder jener jolche nicht mit 
unterfchrieben; ob er abwejend jei und wohin er gereijet, oder ob 
es Krankheit halber gejchehen. 


262 Nr. 161—163, 16.—18. März 1747. 


161. Labinetsordre an das General:Directorium. 
Berlin, 16. März 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Eoloniftenfahen find vom V. Departement zu bearbeiten. 

. .. Da höchſtgedachte S. K. M. bisher bei verjchiedenen 
Fällen angemerfet haben, wie daß es wegen der Eoloniften und der 
ihnen  accordirten Beneficiis noch ehr am gehöriger Drdnung und 
Aufficht Fehlet, indem einestheils Leute von allerhand im Lande faſt 
ſchon überhäuften Profejfionen, als Schneider, Schufter, Perüquen- 
macher und dergleichen ohne Untericheid wie Eoloniften angenommen 
und ihnen die gewöhnliche Beneficia verjprochen werden, fonder daß 
vorgängig unterfuchet worden wäre, ob dergleichen Leute diejenige Re— 
quifita haben, welche zu einem oloniften, der beneficiret werden joll, 
erfordert werden, anderntheils aber ift auf dergleichen wie Coloniſten 
angenommene Leute jo wenig Attention genommen worden, daß es 
ihnen ein leichtes gewejen, wann fie zuvorderft ihre Beneficia ganz 
oder zum Theil erhalten, wiederumb heimlich wegzugehen und fid) 
außer Landes zu begeben, — als haben Höchjftdiejelbe aus eigener Be— 
wegung rejolviret, daß von nun an die Eoloniftenfachen und was 
dahin einschläget, nicht mehr unter allen Departements des General: 
Directorii vertheilet bleiben, jondern hinfüro lediglich vom 5. De— 
partement mehrgedachten General-Directorii rejpiciret, die deshalb 
einfommende Berichte an jolches zur Erbrechung adreffiret, daſelbſt 
gehörig eraminiret und alsdamı in pleno vorgetragen und darauf 
das erforderliche angegeben und bejorget werden ſolle. Mehrhöchit- 
gedachte ©. K. M. befehlen demnach Dero General» ꝛc. Directoriv 
hierdurch in Gnaden, ſich hiernad) allerunterthänigft zu achten und 
das gehörige deshalb gebührend zu veranlaffen. 


162. Cabinetsordre an den Kammerpräfidenten von Aſchersleben.!) 
Berlin, 16. Mlärz 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Auffiht über die Nccifebedienten. 
Nachdem Ich aus Eurem Bericht vom 10. diejes?) mit mehrern 
erjehen, was es eigentlid) vor Beichaffenheit mit dem caffirten Accije- 


9 Bu Gtettin. 
2) Nicht erhalten. 


— — — 


Goloniftenfachen zum V. Departement. — Aufficht über Mccifebediente. 263 


Inspector zu Lauenburg Namens Seger, ingleihen dem dortigen 
Gontrolleur Bufje habe, jo Habe Jh Euch darauf zu erkennen 
geben wollen, daß, ob Ich zwar die Mccijebediente in gehöriger 
Accurateſſe, Fleiß und Treue durch eine genaue und bejtändige 
Aufficht unterhalten und ihnen darumter nichts geſchenkt wiſſen will, 
Ich dennoch nicht gerne jehe, daß dergleichen Leute, wenn fie feine 
Infamite begangen, ſofort um geringer Verſehen willen ſogleich 
weggejaget und cajjiret werden, einfolglih, da Ihr in Eurem Bericht 
jelbjt meldet, daß gedachte beide Leute bloß aus Webereilung ge- 
fehlet, indeffen der Kafje nichts entwandt noch einige Untreue be- 
gangen haben, jo ift Mein ernjter Wille, daß beiden wiederumb zu 
Brode verholfen werden und fie nah Eurem deshalb gethanen 
Vorſchlag wiederumb untergebracht werden jollen; wovon Ihr jedod) 
das General-Directorium jofort benachrichtigen müſſet, Damit bei 
jolhem ermeldete Bedienungen nicht anderweitig vergeben werden 
und dadurd) eine neue Art von Unordnung entftehen möge. Wenn 
Ihr vernünftige, ehrliche und fleißige Xeute zu Commissarios locorum 
habet, welche auf die Kafjenbediente fleißig und rechtichaffen Acht 
geben, deren Rechnungen und Kafjen gründlich nachjehen und genau 
controlliren, daß die monatliche Affignationes auf die Kafjen prompt 
und accurat bezahlet, die Kafjenbeftände aber eract zu denen Haupt— 
fafjen eingejandt werden müfjen, jo wird fich nicht Teicht ein Caſus 
von vergriffenen Kaffengeldern hervorthun; mithin bleibet e8 wohl 
fefte, daß, jo oft Mccijebediente ihr Devoir nicht thun oder Kafjen 
angegriffen und verumtreuet worden, ſolches allemal die Schuld 
dererjenigen ift, welche ſolchen Leuten vorgejeget feind. 


165. Labinetsordre an den Etatsminifter von Bappe. 
Potsdam, 18. März 1747. 
R. 96. B. 34. — Abfchriftlich. 


Verweis wegen nahläfjigen Gefhäftsganges in der Kurmärkiſchen 
Kammer.!) 


Dhnerachtet Ihr Mich zwar ohnlängſt verfichern wollen, daß 
die Sachen Eures unterhabenden Departements durch Euch mit aller 


1) Derfelbe Verweis wurde am felben Tage dem Kammerpräfidenten von 
Dften ertheilt (ebenda). 


264 Nr. 164, 165. — 19. März 1747. 


Promptitude bejorget und befordert würden, Ich kann Euch aber 
nicht verhalten, wie Sch den Effect defjen bisher nicht gefunden, 
wohl aber infonderheit bei der Churmärkiſchen Kammer erfahren 
müſſen, daß die Sachen bei folcher nicht dergeftalt, wie es erfordert 
wird, tractiret werden und, wann Sch von folcher etwas bejonders 
in Rechnungsfachen zu wifjen verlange, Ich auf die erforderte Be— 
richte allemal eine geraume Zeit warten muß, welche Ich jedod) 
von andern Kammern prompt und richtig befomme. Ferner Habe 
IH zum öftern declariret, daß die Bauanjchläge bei denen Kammern 
nicht durch junge, rohe und umerfahrne Leute gemachet, fondern 
durch verftändige Zimmerleute oder Mauermeifter verfertiget, alsdenn 
durch einen vernünftigen erfahrnen Kriegesrath der Kammer revidiret 
und dergeftalt in Ordnung gebracht werden jollen. Diefes ift bei 
der Churmärkiſchen Kammer noch nicht geichehen, und da hr 
jelbige zu Eurem Departement habet, jo muß Ich Euch foldye Nach— 
läffigfeit verweilen und Mein Mißfallen bezeigen, daß Ihr ſolche 
darunter nicht befjer in Ordnung gehalten habet. Ich will hoffen, 
daß Ihr darauf künftig mehrere Attention nehmen und nicht alles 
jo hingehen laffen werdet, damit Ich nicht Urſach habe, Selbjt auf 
andere Mittel zu denken. 


164. Cabinetsordre an den Kammerpräfidenten von Oiten. 
Potsdam, 19. März 1747. 
R. 96. B. 34. — Wbichriftlic. 
Erneuter [harfer Tadel. 

Ihr Habt nebſt der Kammer unter dem 17. dieſes einen 
Beriht an Mich erftattet,!) nach welchem Ihr zu denen Anftalten 
zu völliger VBerforgung mit Brennholz vor die Städte Berlin und 
Potsdam einen Vorfhuß von 20000 Rthlr. von Mir verlanget; 
Ich finde auf gewiffe Maße ridicul, daß, anjtatt Ich von Euch und 
der Kammer durch Euren Fleiß und Induftrie einen Ueberſchuß 
des Etat? gewärtigen follte, Ihr von dergleichen gar nicht wiſſen, 
vielmehr von Dingen ſprechen und dennoch fo confiderable Vor— 
Ihüffe von Mir von neuem verlangen wollen. Ich habe Euch 


I Nicht erhalten, 


Unzufriedenheit des Königs mit der Kurmärf. Sammer. Judicia mixta. 265 


bereit3 geftern Meine darüber habende Gedanken eröffnet,!) und da 
Ich bishero in gar vielen Angelegenheiten angemerfet habe, daß bei 
der Kammer, welcher Ihr vorgejeßet jeid, mein Dienft nicht der- 
geftalt beeifert wird, wie es fich gebühret, jondern alles mit einer 
Mir auf die Länge unerträglihen Nachläffigkeit und Indolence ge- 
ſchiehet, als erinnere Ich Euch Hierdurch nochmalen, jolches zu re= 
dreffiren, widrigenfall® Ich ſolches Selbft, jonder Eonfideration vor 
jemanden zu haben, redrejfiren muß, allermaßen niemand von mir 
mit Fug verlangen fann, daß Ich jeinetwegen Meine Sachen 
derangiren und in Berderb gehen Lafjen jolle. 


165. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Bismard, 
Potsdam, 19. März 1747. 
R. 96. B. 34. — Ubſchriftlich. 
Collegia mixta in Eriminalfadhen zwijfhen Civil und Militär. 
Eabinetsjuftiz. 

Ihr Habt zwar ein Reſeript an die Univerfität zu Halle zu 
Meiner Bollenziehung eingefandt, nad) welchem derjelben die Publi— 
cation des von dem Berlinifchen Eriminalcollegio wider den Studiojum 
Beyer wegen Entleibung des Lieutenant? von Stein abgefaßten 
Urthels aufgegeben wird; Ich finde aber dabei zu erinnern, daß 
zuvörderft die gedachtem Studivjo Beyer zuerfannte Strafe eines 
dreimonatlichen Feitungsarrefts bei feinem gethanen Facto gar zu 
geringe ift, demnächſt aber, daß ſolche Sentenz nicht durch ein 
Collegium mixtum abgefafjet worden, da doch die Entleibung eines 
Dfficierd darunter vorgefommen. Ich will dannenhero, daß in der 
Sache nochmalen, und zwar durch ein Collegium mixtum zu Berlin 
gefprochen und obgedachtem Studiojo Beyern wenigftens eines 
Sahres ] Feltungsarreft zuerkannt werden joll. Ihr Habt Eud) 
hiernach zu achten und Eures Drtes das gehörige zu verfügen; wie 
Ih dann dem Generalauditeur Geheimden Rath Mylius aufgegeben 
habe, feines Ortes das gehörige deshalb zu beforgen und die bei dem 
Anhaltiſchen Regiment deshalb verhandelte Acta einzufordern, damit 
aladann durch ein Collegium mixtum gehörig erfannt werden könne. 





1) Bgl. Nr. 163, Note 1. 


266 Nr. 166. — 22. März 1747. 


166. Labinetsordres an das Beneral:Directorium. 
Potsdam, 22. März bis 7. Mai 1747. 
R. 96. RB, 3. 
Wechſel in der Direction der Departements, 

(22. März 1747): Nachdem ©. 8. M. in Preußen ꝛc. aus 
höchfteigener Bewegung rejolviret haben, daß nachjtehende Ver— 
änderungen mit denen Departements des General-Directorii, To 
Dero Ddirigirende Miniftres bei ſolchem haben, geſchehen jollen, 
nämlich) daß Dero Etatsminiftre von Boden ftatt des 3. Departements 
hinfüro das 2. Departement, als die Churmarf und Magdeburg, 
haben, dabei aber die Salzſachen mit behalten joll; dahergegen foll 
Dero Etatsminiftre von Biere das 3. Departement und der Etats- 
miniftre von Happe das 4. Departement Himwiederum befommen; 
höchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach Dero General-Directorio 
hierdurch in Gnaden, fich allerunterthänigft darnach zu achten und 
das erforderliche deshalb zu reguliren. 

Das General-Directorium berichtet darauf, Berlin 24. März 1747,!) 
die Minifter hätten fich zufammengethan und würden alles, was der König 
befohlen, nad aller Möglichkeit ins Werk richten, auch die Notificationen 
an die Krieges: und Domänenfammern abgehen laſſen und künftige Woche 
mit den Borträgen den Abſchluß machen. 

Bleimarginal von Eihels Hand: „gut“, 

Durch Cabinetsordre vom 25. März erläutert der König feine 
Intention wegen Beränderung der Departements noch näher dahin: 

Daß zuvorderit Dero Etatsminiftre von Viereck zu feinem 
fünftigen 3. Departement das von ihm bisher Schon bejorgte Münz— 
wejen, auch die Anvalidenkaffenjachen behalten und nach als vor 
unter jeiner Direction Haben foll; ferner, daß diefe Beränderung 
mit denen Departements nur allererft von nächſtkommenden Zrini- 
tatis diejes Jahres an zu rechnen den Anfang nehmen, indefjen 
aber die neu anzufertigende Generaletat? de Trinitatis 1747/48 
Ihon darnach eingerichtet werden follen. 

Inzwiſchen hatte der König den oben erwähnten Bericht des General: 
Directoriums erhalten und erwiderte darauf durch Cabinetsordre vom 
27. März 1747?) Folgendes: 

) Mundum, gez. Biered, Happe, Boden, Marfchall. — R. 96. 411. A. 
2) R. 96. B. 34. 


. Wechfel in der Direction der Departements beim General-Directorium. 267 


© K. M. in Preußen ꝛc. haben aus dem allerunterthänigften 
Berichte Dero General-Directorii vom 24. Diefes ganz gerne ver- 
nommen, daß dafjelbe die vun Höchſtderoſelben beliebte Veränderung 
einiger Departement? bei demjelben nad Dero allergnädigften 
Intention in das Werk richten werde. 

Sp viel den Abjchluß der Vorträge anlanget, da lafjen Sie 
es bei dem von Deroſelben declarirten Termin bewenden, finden 
aber dabei jo gut als nöthig zu fein, daß jeder derer dirigirenden 
Miniftres, jo nächſtkünftigen Zrinitatis ein anderes Departement 
befommen wird, Schon von jego an zu denen Vorträgen ſolches jeines 
Departements mit concurrire, um dadurch von denen Umftänden 
dejielben um jo mehr inftruiret zu werden und au fait zu fein, 
damit jodann die wirkliche Uebernehnning des Departements mit fo 
mehrerm Succeß gejchehen könne. 

Sonjten, da höchſtgedachte S. K. M. wegen ermeldeter Ber 
änderung der Departements unter andern mit geordnet haben, daß 
Dero Etatsminiftre von Viered das Münzwejen und die Invaliden— 
fafjenfachen, Dero Etatsminiftre von Boden aber die Salzfachen 
nah als vor behalten und mit zu Denen neuen Departements 
nehmen follen, jo ift zugleich Dero allergnädigfte Intention, daß 
auch diejenige Geheime Finanzräthe, Jo diefe nur ermeldete Sachen 
bis jetzo bearbeiten, nämlich wegen der Salzjachen der p. Heydenreid) 
und der Geelhar und die Münz- und Invalidenkaſſenſachen der 
p. Duhram, bei demjenigen Departement, wo dieſe Sachen künftig 
bearbeitet werden jollen, bleiben und in ſolche mit verjeget werden 
müffen. Welches Sie dann gedachtem Dero General-Directorio 
hierdurd) in Gnaden zu erfennen geben wollen, um alles darnad) 
einzurichten. 

Hinfichtlich des 2. Departements wurde eine befondere Verfügung 
getroffen durch 


Cabinetsordre vom 27. April 1747. 
© 8. M. Haben aus bewegenden Urſachen rejolviret, daß 


Dero Etatsminiftre von Boden, von dato an zu rechnen, fic) aller 
zum 2. Departement des General-Directorii gehörigen Sachen mit 
unterziehen und deshalb jonder feinen Vorbewußt nichts rejolviret 
noch erpediret werden, demfelben auch freiftehen ſoll, in allen vor: 
gedachten Sachen diejenige Berfügungen zu machen, welche er nöthig 
und vor Sr. 8. M. Interejje convenable finden wird. 


268 Nr. 167, 168. — 22.25. März 1747, 


Eine befondere Cabinetsordre erging noch, wohl als Antwort 
auf eine Jmmediatvorftellung an den Etatsminifter von Biered, Potsdam 
7. Mai 1747.') 

Ich Habe alle Urjach, von Eurer Verwaltung des bisherigen 
Departements bei dem General-Directorio vollenfommen zufrieden 
zu fein, und weiß, daß die dahin behörige Provinzien in jolcher 
guten Ordnung und Nichtigkeit feind, ald ch es nur verlangen 
fann; Ihr könnet alfo verfichert fein, daß, wann ich mit jolchem 
eine Aenderung vorgenommen und dafjelbe nunmehro dem p. von 
Happen zugetheilet habe, jolches auf feine Art noch Weije aus 
einigem Mißvergnügen gegen Euch, ſondern lediglich aus der Urjache 
geichehen ift, weil gedachtes Departement unter allen Departements 
des General-Directorii das kleinefte und außerdem noch in ſolche 
Drdnung gejeget ift, daß Ich glaube, e8 werde der p. von Kappe 
(welchem die Direction des 2. Departements nicht länger gelafjen 
werden fünnen) daſſelbe in der Ordnung, wie er es findet, erhalten. 
Und da überdem Ihr vorhin Schon einige Jahre in dem Cleviſchen 
gewejen feidt und Euch alfo das Land befannt ift, jo trage ich nicht 
den geringften Zweifel, daß Ich eine gute Wahl gethan Haben und 
die dortigen Sachen von Euch ganz wohl werden rejpiciret werden. 
Solltet Ihr inzwiichen Mir annod) etwas an die Hand geben fünnen, 
jo Euch) die Bearbeitung Eures neuen Departements facilitiren kann, 
jo werde Ic ſolches von Euch erwarten. 


107. Labinetsordre an das General:Direcstorium. 
Potsdam, 22. März 1747. 
R. #6. B. 4. — Abſchriftlich. 
Ausfall in den kurmärkiſchen Accifegefällen. 

Sr. 8 M. in Preußen ꝛc. ift e8 jehr unangenehm gewesen, 
aus dem Bericht vom 16. dieſes Dero General-Directorii?) und der 
Dabeigefügten Balance von denen Accijegefällen?) zu erjehen, daß 
in dem leßtverwichenen Monat Februario ein jo enormer Ausfall 
von 23598 Rthlr. geweien ift. Die Urfachen, jo davon in er- 
meldetem Bericht angeführet werden, jeind viel zu vague und zu 

ı) R. 96. B. 31. 

2) Nicht erhalten, 


Ausfall bei der kurmärkifchen Acciſe. — Schlefifches Bafallen-Edict. 269 


general, als daß ©. K. M. Sich damit befriedigen fünnten. Die 
eingefandte Balance widerfpricht felbft ſolchen in verfchiedenen Stüden, 
da ex. gr. Cleve und Mark faft alle die Beichwerlichkeiten gehabt, 
jo zur Urſach des horrenden Ausfall en general angeführet werden, 
und findet fich dennoch fein minus bei denen Accifen dajelbft, und 
Preußen, jo alles allegirte Ungemad empfunden, hat bei folchen 
dennoch nur ein minus, fo à proportion des bei der Chur-Mark 
aufgeführten ganz modéré jcheinet; dann To viel diejes leßtere an— 
betrifft, jo ift die Summa von 12478 Rthlr. ohnerträglich und 
fann nicht anders auf fo Hoch entjtanden fein als durch die Ne- 
gligence oder Untren derer Acrifebedienten und die jchlechte Attention, 
jo die Commissarii locorum auf diejelben haben. Da nun höchſt— 
gedachte S. K. M. Hierunter klärer ſehen und mit Gründe wiſſen 
wollen, woher mehrerwähnter große Ausfall bei den churmärkſchen 
Acciſen entjtanden, da das Land voller Menjchen und der Getreide- 
preis doch nicht ganz exceſſive ift, das Biehfterben in jolchem bisher 
auch noch ziemlich erträglich gewejen, als befehlen Höchſtdieſelbe 
Dero General-Directorio hierdurch) in Gnaden, hierüber Dero pflicht- 
mäßigen und joliden Bericht nicht nur zu erjtatten, fondern auch 
ſolchem eine detaillirte Nachweifung beizufügen, bei was vor Städte 
eigentlih in jolhem Monate plus und minus gewejen und unter 
was vor eines Commissarii loci Aufficht ſolche ftehen, ſothanen 
Bericht aber nebjt der geforderten Beilage wollen ©. 8. M. bei 
Vermeidung Dero Ungnade ohnfehlbar übermorgen früh, als den 
25. diejes, allhier haben.!) 


168. Labinetsordre an Münchow. 
Potsdam, 25. März 1747. 
Brest. Staatdarh. M. R. V. 34, Aust. 
Erneuerung bes Edictd, daß Vaſallen nicht in auswärtige Dienfte 
gehen dürfen. 
Da Ic vernehme, daß es in Schlefien zur Gewohnheit werden 
will, daB Junge von Adel ohngeicheuet aus dem Lande gehen und 
jih in fremde und auswärtige Dienfte engagiren, jonder die darzu 


N, Näheres nicht befannt. Vgl. E.-D. vom 22. April d. Is. (Nr. 181). 


970 Nr. 168—170. — 25. 26. März 1747. 


erforderliche Bermiffion zu Haben, davon Jh Euch unter andern 
einen gewiſſen von Blacha und von Hoberg nennen kann, jo ift 
Mein Wille, daß Ihr dasjenige Edict, worinnen dergleichen Unter— 
fangen bei Strafe der Gonfiscation der Gitter derjenigen, welche 
dawider zu Handeln fich unternehmen, |verboten],!); erneuern und, 
wann Ihr ſolches zuforderft zu meiner Approbation eingejandt 
haben werdet, publiciren jollet. 

Münchow überreichte das erneuerte Edict mit Immediatbericht 
d. d. Breslau 8. April 17472) in den er Folgendes hinzufügte: 

Es ift hiergegen feit den legtern Frieden von feinen gehandelt, 
außer daß diejenigen zwei, der von Blacha und von Hoberg, welche 
E. M. allerhöchſt felbjt genannt und welche beide Pagen beim. 
Cardinal gewejen, von denjelben währender meiner legtern Abwejen- 
beit, vermuthlich umb ſolche defto mehr von hier zu entfernen, in 
Öfterreihiiche Dienfte recommendiret und dahin befördert worden. 
Diefes ift auch meiner vorigen Erinnerung ohnerachtet nunmehr 
Ihon mit den 3. Pagen gejchehen. 

E. M. ftelle allerunterthänigit anheim, ob Allerhöchſtdenenſelben 
nicht gefällig, mir mittelft einer oftenfiblen Ordre zu befehlen: 

Den Cardinal zu erinnern, wie E. M. in Erfahrung gebracht, 
daß derjelbe der Intention und Verordnung zuwider Schon mehr: 
malen von Dero jchlefiihe Vaſallen in fremden Dienfte gebracht 
und daß Allerhöchſtdieſelben gewärtigen wollen, daß ſolches fünftig 
unter feinen Vorwand weiter gejchehen werde. 

Der Cardinal hat vermuthlich wohl mit in den Gedanken ge- 
ftanden, daß der beiliegende Artifel 3?) des Friedens-Tractates vom 
28. Juli 1742 und des 20. Artifel® des Dresdener Frieden ihme 
biebei zu ftatten fommen fann. 

Der König vollzog das von Münchow eingereichte Edict, das mit 
dem Datum des 12, April 1747 publicirt wurde (Korn II. 455). 


1) Bgl. VI. 2. ©. 33. Für Schlefien Korn IL, 110, 

2) Brest. Staatdarh. M. R. V. 34. Concept. 

9) „Allen denenjenigen, welche entweder Unterthanen von beiden pacis- 
eirenden hohen Theilen find, ift auch unbenommtn, in der einen oder andern 
Puiſſance Dienfte, wann jie darin bereits ftehen, zu bleiben oder ſich darinnen 
nach eigenen Willfür annoch zu begeben.“ 


Landrichter zu Teklenburg. — Yurisdictionsconflicte (Gocceji). 71 


169. Schriftwechfel des Königs mit Cocceji, 
26. März bis 6. April 1747. 
Gone. reip. Mund. R. 96. 431. B, 
Landrichterſtelle in Teflenburg. 

Der König theilt Eocceji durch Cabinetsordre d. d. Berlin 26, März 
1747 mit, daß ex den bisherigen Mindenfchen Regierungsrath und Teklen— 
burgifchen Landrichter Vette in die Stelle des Fürzlich verftorbenen Geh. 
Raths Weinreiht) geſetzt Habe, und verlangt für den dadurch erledigten 
Boften, bei dem nur 200 Rihlr. Gehalt, aber wohl 8900 Rthlr. jährliche 
Sporteln fein follten, Borjchläge von geeigneten Leuten, indem ex zugleich 
die Vorjtellungen derer, die fich bei ihm gemeldet haben, vemittirt. 

Cocceji bittet jih in feinem Immediatbericht d. d. Stettin 1. April 
1747 eine kurze Bedenkzeit aus, „weil bei denen jeßigen Zeiten nichts 
ſchwerer ift, als gelehrte und zugleich ehrliche Leute zu finden“. Von den 
beiden Bewerbern, die jih beim König gemeldet, räth er ab: namentlich 
der eine von diefen fei arm und mit vielen und fchweren Procefjen im 
Teflenburgifchen behaftet. 

Der König erwidert (Gabinetsordre d. d. Berlin 6. April 1747), 
daß er die beiden Bewerber abgewiejen babe und Coccejis Vorſchläge 
erwarte, 

Damit breden die vorhandenen Acten ab. 


170. Aufzeichnung Coccejis. 
Stettin, März 1747. 
Eigenhändig. — R. 9. X. 1a, 
Buftändigfeit der Kammern und der Regierungen in Juſtizſachen. 


Was durch das AJuftigreglement von 1713?) und die Gonftilution 
von 1715°) der Kammer einerjeits, der Regierung andererjeits privative 
beigelegt worden fei, jolle ihnen erhalten bleiben. In den Fällen aber, 
in welden die Hammer mit der Regierung concurrire, ſei bisher derart 


) Schwichart Weinreich, Geh. Kriegsrath im Kabinet3-Minifterium. Bol. 
Hofer, Staatöfchriften I. XXVIII. Bette war geborner Osnabrüder und war vor 
feinem Eintritt in den preußifchen Dienft Gefandtfchaftsfecretär des Biſchofs in 
Wien und Regensburg und Aſſeſſor beim Kammergericht gemejen. 

2, Allgemeine Ordnung vom 21. Juni 1713 Bd. I. ©. 515ff. (Nr. 170), 
insbejondere ©. 52h ff. 

3), Bom 25. April 1715 Bd. II, ©. 226 (Nr. 86) insbefondere ©. 227 ff. 


272 Nr. 171, 172. — 1.-—3. Mpril 1747. 


Jahr beendet zu fehen, dabei nicht zur Ausführung fommen könne. Es 
wird daher vorgeſchlagen, alle Streitfälle, welche nicht nach ausdrüdlicher 
Berordnung zur ausichließlihen Befugniß der Kammern gehören, der 
Regierung vorzubehalten, jedoch dergeftalt, da in allen Fällen, wo die 
Kammer zu concurriven pflegt und wo es ſich um die Intereſſen von 
AHemtern, Magijtraten und Kämmereien bandelt, „nad) dem höchſtver— 
nünftigen Borjchlag der Kammer“ von dieſer ein deputatus perpetuus, 
der auf die Auftiz verpflichtet ift, zu den Sitzungen der Regierung ab- 
geordnet werde und dafelbjt fein Votum abgebe. Der Beſchluß müſſe 
nach Mehrheit der Stimmen gefaßt werden. Halle derjelbe gegen das 
Botum des Kammerdeputirten aus, jo folle diefer dad Recht haben, das 
feinige jchriftlih ad acta zu geben, damit die Oberinftanzen im Fall der 
Anwendung von Nechtsmitteln darauf reflectiren könnten. Niemals aber 
müfje Proceß und Urtheil wegen Abwefenheit oder Meinungsverjchiedenheit 
des Deputirten ausgejegt werden. 


171. Labinetsordre an den Geheimen Ratb Mylius. 
Potsdam, 1. April 1747. 
R. 96. RB. 34. — Abichriftlich. 


Pawlowski General-Auditeur-Lieutenant. Gehaltsverhältniffe 
beim General-Aubitoriat. 


Nachdem Ich mit mehrern erjehen habe, was Ihr unter dem 
30. voriges Monats wegen desjenigen, jo Ih Euch durch den 
Generalmajor Graf von Haden befannt machen lafjen, mit mehrern 
melden wollen, ?!) jo ertheile Ich Euch darauf zur Antwort, wie daß 
Ih aus denen von Euch angeführten Urjachen zufrieden bin, daß 
der Oberauditeur von Pawlowski zum General-Auditeur-Lieutenant 
declarirt werden möge. Sonften leiden die Umftände nicht, daß 
Ich vor das General-Auditoriat neue Tractamenter machen und aus- 
jegen könne; Ich will aber wijjen, wie viel in allem an Zracta- 
mentern jemalen bei dem General-Auditoriat, das Eurige ausgenommen, 
gewejen und wo jolche jeto geblieben jeind, maßen Ich nicht ohne 
Urſach muthnaße, daß ein und anderes Tractament davon hier und 
da durch gemachte Zulagen verftedet worden und eingegangen jei. 

Mylius’ Bericht ift nicht erhalten. 


i) Nicht erhalten. Hade war General-Adjutant des Königs. 


General-Aubitoriat. — Kurmärlkiſche Kammer. 273 


Durch Cabinetsordre vom 6. April 17471) ertheilt ihm der 
König zur Antwort, — 

daß, woferne Ihr einen ehrlichen, geſchickten, incorruptiblen 
Mann zu befommen wifjet, welcher bei dem General-Auditoriat ohne 
Tractament arbeiten will, jo lange bis etwa der Ober-Auditeur Crüger 
oder ein anderer mit Tode abgehet, Ich ganz wohl zufrieden bin, 
daß derjelbe bei dem General-Auditoriat beftellet werden möge; auf 
welchen Ich dann auch bei entjtehender Bacanz von einem Tracta= 
mente vor allen anderen reflectiren werde. 

Näheres nicht befannt. 

172. Labinetsordre au die Kurmärfifhe Kammer. 
Potsdam, 3. April 1747. 
R. ®6. B. 44. — Abſchriftlich. 
Die Kammer hat feine Borfhläge zu Ausgaben zu maden — jol 
beſſere Wirthſchaft führen. 

S. K. M. ꝛc. haben mit mehrern erſehen, was Dero Chur— 
märkiſche ꝛc. Kammer vermittelſt deren Bericht vom 1. diejes?) bei 
Gelegenheit des von ihr eingejandten jummarifchen Ertracts derer 
Domänengefälle von Trinitatis 1745 bis dahin 1746 und des dabei 
fi gefundenen Ausfalles alleruntertHänigft berichten wollen, und 
erteilen darauf zur Refolution, wie Höchftdiefelbe gedachter Kammer nie 
einräumen werden, daß jelbige, zumalen bei einem fich gefundenen 
- jo anjehnlichen minus des Etats, VBorjchläge zu Ausgaben thun 
mögen, als welche lettere zu ordiniren®) Höchftdiefelben Sich alleine 
vorbehalten, inmaßen gedachte Kammer fich bejcheiden wird, wie 
ihre Deftination ift, durch gute Wirthichaft, Induftrie und Deconomie 
Geld zu Ichaffen, die Ausgaben davon aber Sr. 8. M. zu über- 
laffen. Alles, was ©. 8. M. vor diejes Mal noch thun wollen, 
ift, daß Sie gedachter Kammer die in ermeldetem Bericht angezeigte 
Summa von 2146 Rthlr. 3 Gr. Nenteibeftände von denen Fahren 
1743, 1744 und 1745, ſowohl wegen Ausfall des Etat3 als des 
Kriegesrathd Horn Halber,*) Lafjen wollen, weiter aber hat diefelbe 

i) R. 96. B. 34. 

2, Nicht erhalten. 

3) Vorlage: „orbinären”. 

4) Bei der Kurmärkiſchen Kammer befindet fich fein Rath oder Subalterner 


diefes Namens. Es handelt fi wohl um einen Domänen-Beamten. 
Acta Borussica. Behörbenorganifation VII. 18 


274 Nr. 173—176. — 5.—13. April 1747. 


von mehrhöchftgedadhter Sr. 8. M. feinen Zuſchub zu gewärtigen, 
jondern vielmehr ſich angelegen fein zu laſſen, nicht nur denen 
Urſachen, wodurd die angezeigte Ausfälle entjtanden find, vorzu— 
beugen, jondern auch durch pflihtmäßigen Fleiß und Application 
die Einnahme dergejtalt zu verbejjern, damit aus folcher ein oder 
ander ohmvermutheter und nicht zu verhindernder Ausfall ohne 
fonderliche Bejchwerung Sr. K. M. erjeget werden könne. 
175. Labinetsordre an den Etatsminifter von Boden. 
Potsdam, 5. Upril 1747. 
R. %. B. 34. — Abſchriftlich. 


Soll die untühtigen Kriegsräthe der Kurmärklifhen Kammer durd 
gefhidte und erfahrene erjeßen. 


Weil Ich bishero vielfältig angemerfet habe, daß die Sachen 
bei der Ehurmärfiihen Kammer deshalb nicht fo bearbeitet werden, 
als es billig fein follte, weil wenig geſchickte und erfahrne Krieges- 
räthe in jolcher befindlih und die mehrejten junge Leute ſeind, 
welche weder Erfahrung noch rechtichaffene Kenntniß und Einficht 
von Wirthichaftsiachen Haben, worauf doch bei diejer Kammer jo 
vieles mit anfommet, als ift Mein Wille, daß, da Euch diejes De- 
partement nad Meiner Dispofition zufallen wird,!) Ihr in Zeiten 
darauf denfen follet, ob nicht ſolcher Fehler dadurch abzuhelfen ift, 
daß man in gedadıter Kammer ein paar gefchidte Leute befommen 
fönne, die von offenen Köpfen feind, Verſtand und Nedlichkeit be- - 
figen und die vor allen Dingen die Deconomie jowohl im großen 
ala im Heinen von Grunde aus verjtehen und welche ſelbſt ver- 
ſchiedene Jahre Hindurch Aemter gepachtet und große Wirthichaften 
geführet haben, von dergleichen Leute Ich gerne ein paar in der 
Kammer haben und dagegen aus folder von denen jekigen ein 
paar in anderen Kammern, wo fie eher getragen werden können, 
verjeget jehen möchte. Worauf Ihr denn zu denfen habet. 

174. Immediatbericht Coccejis. 
Stettin, 10, April 1747. 
Eigenb. Gone. — R. 9. X. 1. G. 
Proceſſe des Markgrafen von Schwedt mit der Bürgerjdaft. 

Die Proceſſe der Markgräfliden Kammer zu Schwedt mit der 
Bürgerſchaft der Stadt jeien nunmehr definitiv abgethan; es fomme nur 

y Vgl. Nr. 166. 


Kurmärk. Kammer. Schwedt. Gehaltsabzugäverfahren. Handelsſtatiſtik. 275 


noch auf die Vollſtreckung an. „Sm übrigen muß Ew. K. M. ich lediglich 
überlaffen, ob nicht nöthig fei, einestheild des Markgrafen K. H. zu 
injtruiren, daß, wenn dergleichen Klagen weiter einlaufen würden, Em. 
K. M. auf feine Koften ein bejonderes Juſtizcollegium in Schwedt etabliren 
würden; anderntheils die Bürgerfchaft zu verwarnen, daß fie, wenn fie 
ohne Grund und Urfache fünftig Hagen würde, zur Feftung gebracht 
werden jollte.” 

Die Antwort des Königs ift micht erhalten; fie dürfte zuftimmend 
gelautet haben, Die Klagen der Bürgerjchaft aber hörten nicht auf, Es 
fam jpäter noch einmal zu einer großen Unterfuchung. 


175. Cabinetsordre an die Pommerſche Kriegs: und Domänenfammer. 
Potsdam, U. April 1747. 
Abſchr. — R. 9. X. 1. G. 
Gehaltsabzug für Gläubiger von Beamten. 

Der Geh. Regierungsrath dv. Schaper in Stettin bezug ein Gehalt 
von 400 Thlrn. und mußte die Hälfte davon jährlich an feine Gläubiger 
abgeben, welde die Zahlung durch die Kriegs: nnd Domänenfammer 
empfingen. Er jtarb 31. März 1747. Auf Eoccejis Antrag beim König 
befahl eine Gabinetsordre an die Stettiner Kammer vom 11. April, daß 
fortan den Gläubigern Feine Zahlungen mehr auf Rechnung des einzu: 
ziehenden Gehalts geleiftet werden follten. 


176. Eabinetsordre an den Pommerfchen Kammerpräfidenten 
von Aſchersleben. 
Potsdam, 15. Upril 1747. 
Ausf. — Stettiner Reg.-Arh. Tit. 12. Commerc.«“S. Wr. 70. Vol, I. 
Anfang einer planmäßigen Handelsftatiftil.") 

Weil Ich zu Meiner Beurtheilung eine Balance zu Haben ver- 
fange, wie viel nämlich aus denen zum Departement der Pommer- 
ſchen Kammer gehörigen Städten und Provinzien in dem abgelaufenen 
1746. Jahre an allerhand Waaren und an Landesproducti3 ver- 


!, Ein ähnlicher Befehl an andere Kammerpräfidenten ift aus diefem Jahr 
nicht befannt. Im nächften Jahr verlangt der König namentlid in Hinficht auf 
Magdeburg ähnliche Nachweifungen (vgl. 8. März 1748). Diefelben fcheinen 
feitbem eine allgemeine und dauernde Einrichtung geworden zu fein. Anfänglich 
hatten dabei die Kanımerpräfidenten nur an den König unmittelbar zu berichten. - 
Seit 1766 gehört die Handelsftatiftit zum Reſſort des ummgeftalteten IV. De- 
vartements des General-Directoriums. 

18* 


276 Nr. 177. — 13. April 1747. 


mittelft de3 Commercii fowohl in fremde Lande ala in andere 
Meine Provinzien ausgegangen und wie viel dagegen an allerhand 
Sorten von Waaren, auch Wein, Getreide, Vieh und dergleichen, 
wie e8 Namen haben mag, aus fremden Landen und anderen Meinen 
Provinzien wiederumb in Pommern eingegangen feind, auch welcher: 
geftalt alle ſolche ſowohl ein» als ausgegangene Waaren ohngefähr, 
zu Gelde angejchlagen, fi) gegen einander balanciren, dergeftalt, 
daß Ih daraus jehen kann, ob und wie viel ohngefähr das Land 
dabei an Capital gewonnen bat, jo befehle Ich Hierdurch), daß Ihr 
dergleihen Balance mit fo vieler Accuratefje, als es die Umftände 
leiden wollen, verfertigen und an Mich immediate einjenden, außer- 
dem aber an feinen, er fei, wer er wolle, ſolche Balance jonder 
Meine erprejie Ordre communiciren oder zeigen jollet. 


177. Schriftwechfel des Königs mit Münchow. 
15. April bis 2, Mai 1747, 
Ausf. bez. Concept. Brest. St.-WU. M, R. I. 7a. 
Einrihtung der Glatzer Eommiffion. 

Cabinetsordre an Münchow, Potsdam 13. Wpril 1747. 

... Da Ih auch anmerfe, daß die Sachen dieſer Grafjchaft 
wegen ihrer Entlegenheit von Breslau nicht mit folcher Promptitude 
beforget werden fünnen, als wie es [die] Umftände diefer Grafichaft er- 
fordern, indem öfters, ehe die Berichte zur Breslauifchen Kammer 
gelangen und die Refolutiones darauf wieder zurüdfommen können, 
zu viel Zeit verftreichet und bei unglüdlichen Fällen das Unglüd 
ihon gejchehen ift, jo habe Ich rejolviret, daß Ihr ein oder zwei 
Membra von der Breslauifchen Krieges: und Domänenfammer 
(nahdem nämlich & proportion der TotalitE von dem ganzen Bres— 
lauifhen Kammer-Departement ein oder zwei Membra dahin er- 
fordert werden) ausjuchen und folche nad) Glatz deputiren jollet, 
allıwo der» oder diefelben beftändig verbleiben und unter Direction 
des Generalmajor von Fouque!) die Aemter- und Steuerjachen der 
Grafſchaft Glag bejorgen und gleich abmachen follen. 

Ihr müſſet dannenhero auch gedachtem Generalmajor die Etats 
und nöthige Nachrichten von mehrermeldeter Grafichaft jodann mit 


) Commandant von Glaß. 


Einrihtung der Glatzer Commiſſion. 277 


commumiciren, damit auf vorgedachter Art alles daſelbſt nach Meiner 
Intention bearbeitet werden könne; jo viel aber die aus gebachter 
Grafichaft zu der Ober-Steuerfafje und zur Rentei fließende Re— 
venües anbetrifft, da bleibet es darunter bei der bisherigen Dis- 
pofition, daß folche nämlich nach wie vor zu denenjenigen Kafjen 
fließen, wohin fie bisher eingejandt worden feind. 

Ihr habt Euch hiernach zu achten und alles gehörig zu ver- 
anftalten. 

—— 

Damit Ihr auch Meine eigentliche Abſichten bei dieſer wegen 
der Grafſchaft Glatz gemachten Dispoſition um ſo mehr begreifen 
möget, ſo habe Ich hierdurch annoch declariren wollen, daß ſothane 
Einrichtung von Mir hauptſächlich deshalb gemachet wird, damit 
die zum Reſſort der Breslauischen Kammer gehörige Glagijche 
Saden nicht durch das Hin= und Herjenden trainiret, jondern unter 
Direction des Generalmajor von Fouque durch das von der Bres— 
lauifchen Kammer nad) Glag zu jendende Membrum defto prompter 
erpediret werden müfjen. Bor das übrige bleibet die Grafjchaft 
Glatz in derjelben Eonnerion mit der Breslauijchen Kammer, als 
jolche 6i8 Hieher gewefen; zu welchem Ende dann auch nurgedachtes 
Membrum der Breslauifchen Kammer an diefe wöchentlich rapportiren 
muß, was vor Saden von der Grafichaft Glatz unter des General- 
major von Fouqué Direction abgemachet und erpediret worden 
feind. Wornach Ihr Euch dann zu achten habet. 

Eichel, an den Münchow in der Angelegenheit gejchrieben hatte, 
jendet ibm am 22. April 1747 die von ihm verlangte Abjchrift der Ca— 
binetsordre an Fouqus zu, die übrigens im wefentlichen nichts anderes 
enthält, ald die Ordre an Mündow. Er entichuldigt fi, daß er ſich 
„wegen des ftarfen Pofttages“ nicht weitläufig darüber erpliciven könne; 
er werde es demnächft thun. Inzwiſchen wünfcht er „von Grunde meiner 
Seelen“, daß Münchomw diefe Sache ſich nicht Jo jehr „zu Gemüthe nehmen“, 
fondern jie „jo wie fie iſt“ anjehen möge. 

Immediatbericht Münchows, Breslau 25. April 1747. 


Nah Ew. Maj. Befehl vom 13. huj. werde Dero allerhöchſten 
Intention gemäß mich wegen Bearbeitung der Glatziſchen Sachen 
allergehorfamft richten. 


278 Nr. 177. — 13. April 1747. 


Da aud E. M. bereits vorhin allergnädigft befohlen, daß der 
Geheime Rath von Planig!) aus biefiger p. Kammer und neben 
demfelben der von Bannwig,?) welche beide dem Generalmajor von 
Fouqué den ganzen Krieg hindurch affiftiret, bejtändig in Glaß jein 
follen, wodurch auch bishero alles aufs promptejte erpediret worden 
und dieſe beide jehr geſchickte und zuverläffige Leute find, So ftelle 
allerunterthänigft anheim, ob E. M. allergnädigft zu befehlen ge- 
ruhen wollen, daß diefelbe die dortigen Sachen unter feiner 
Direction bearbeiten jollen. 

Hiernähft und da E. M. allerhöchfteigenen Intention gemäß 
glaube, daß wegen der Erfüllung des General-Etats, [!] der igigen 
gänzlihen Konnerion in Commercien-, Zoll-, Acciſe-, Poſt-, Salz-, 
Eontributiong- und Aemter-Sachen, welche die Grafſchaft Glatz mit 
den übrigen jchlefiichen Landen hat, eine Inſtruction ſowohl für den 
Generalmajor von Fouqué als mich wegen Fünftiger eigentlichen 
Bearbeitung der dortigen Sachen jowohl als zu Erhaltung der bis— 
berigen Kafjen-Drdnung ausgefertiget werde, jo bitte allerunter- 
thänigft, jothane Inftruction fowohl ihm als mir unter Dero aller- 
höchſten Unterjchrift ertheilen zu laffen. 

Cabinetsordre an Münchow, Potsdam 2. Mai 1747. 

Auf dasjenige, fo Ihr in Eurem Bericht vom 25. voriges 
Monates wegen Bearbeitung der Glatziſchen Sachen melden und 
anfragen wollen, gebe Ich Euch hierdurch in Antwort, daß es nicht 
hinlänglih noch Meiner Intention gemäß ift, daß die beiden 
Glatziſchen Landräthe, als der von Planik und der von Pannwitz, 
nur alleine unter der Direction und Aufficht des Generalmajors 

1) Der Commissarius loci, Steuerratb und Geh. Kriegsrath v. Planik, 
dem der General dv. Fouque eine vorläufige Mittheilung von der in Glatz bevor- 
ftehenden Neuerung gemacht hatte, wandte fich, äußerft beftürzt über dieſe Nachricht, 
die ihm „unvermutheter als des Himmels Einfall“ gelommen jei, an Münchow 
mit einem Schreiben vom 29. April 1747, in dem er bittet, falls diefe Ein- 
rihtung wirklich erfolgen follte, ihn nicht in Glaß zu laffen: er wolle lieber 
alles in der Welt thun und mit einem ganz ichlechten Biffen Brot vorlieb nehmen, 
al unter dem Gouverno des Herrn General ftehen; er habe ohnedem jchon 
genug in der Welt audgeftanden. Er bittet um baldige Nachricht: „denn bis 
dahin weder Tag noch Nacht Ruhe habe, und fo unruhig in meinem Gemüthe 
bin, daß bald nicht mehr weiß, was ich thun oder laſſen folle“. 

2) Bannwig hatte, wie e3 fcheint, die Nemter- und Contributionsfachen zu 
bearbeiten, wie Planig die Städte» und Necifefachen. 


Einrichtung der Glatzer Eommiffion. 279 


von Fouqué arbeiten follen, vielmehr will Ich, daß Ihr denjenigen 
Kriegesrath) aus der Breslauifchen Kammer, welcher bisher die 
Grafſchaft Glatz zu feinem Departement gehabt, nacher Glatz ab- 
jenden jolle, um allda die Sachen folder Grafichaft Meiner 
Intention gemäß zu bearbeiten. Weiln aber Meine Intention bei 
diefer Einrichtung nicht ift, daß die Sachen der Graffchaft Glatz 
dadurd) von der Connexion mit Schlefien gänzlich abgezogen werden 
jollen, fo declarire Ich Meine hierunter habende Intention dahin, 
daß der Generalmajor von Fouqué zu feiner Direction und Aufficht 
zuvorderjt die Polizeifachen der Stadt und Grafichaft Glag, ferner 
die Aufficht auf die dortigen Landesftraßen und endlich die Re— 
miſſiones, welche die dafige Stände und Üdelleute ihren eigenen 
Unterthanen bei antjtehendem Mißwachs oder Unglüdsfällen zu deren 
Eonfervation zu geben ſchuldig feind, haben und rejpiciren joll; 
hergegen follen alle Commercien-, Zoll-, Acciſe-, Poſt-, Salz-, 
Contributions- und Aemter-Sachen wie auch das geſambte Kaſſen— 
weſen ſo nach als vor unter der Aufſicht und Bearbeitung der 
Breslauiſchen Krieges- und Domänenkammer bleiben und darunter 
keine Aenderung gemachet werden. Wie Ich nun ſolches dem 
Generalmajor von Fouqué beſage der abſchriftlichen Anlage!) bereits 
bekannt gemacht habe, ſo ſollet Ihr auch Eures Ortes Euch dar— 
nach achten. 

Fouqué erwartete eigentlich, daß zwei Mitglieder der Breslauer 
Kammer nad Glatz deputirt werden würden. In Folge der C.O. vom 
2. Mai 1747 Hatte es aber fein Bewenden dabei, daß nur einer, der 
Kriegs: und Domänenrathd von Pfuel, der bisherige Departementsrath 
für Glaß, dorthin ging. Am 21. Juni 1747 follte ex ſich bei Fouqué 
melden. Er erhielt von der Kammer eine Anftruction, die auf Grund der 
Beftimmungen ausgearbeitet ift, welche die C.O. vom 2. Mai 1747 
enthielt (datirt vom 16. Juni 1747). Zwei Buncte treten darin noch 
bejonders hervor: die regelmäßige Berichterjtattung an die Kammer über 
alle Angelegenheiten (alle 14 Tage) und die Doppeljtellung Pfuels, der 
nad) wie vor alle Angelegenheiten zu bearbeiten hat, der aber nur für 
die in der E.:D. vom 2. Mai 1747 bejonders bezeichneten unter Fouques 
Direction, fonft unter der Kammer fteht. 


1) Eine Declaration ganz ähnlichen Inhalts von demfelben Datum. 


280 Nr. 178—180. — 14.—18. April 1747. 


178. Cabinetsordre an den Geheimen Rath Kircheifen. 
Potsdam, 14. April 1747. 
R. 9. B. 34. — Abſchriftlich. 
Schlaffheit der Berliner Polizei. — Straßenbettelei. 

Da Ich aus verjchiedenen Umftänden Urſache habe, zu muth- 
maßen, daß die ſonſt gemwefene gute Beranftaltung bei dem Bolizei- 
wefen zu Berlin jchlechter zu werden anfange, und Ich unter andern 
bei Meiner legtern Anweſenheit allda verfchiedentlich Selbſt wahr- 
genommen, daß auf denen Straßen allda ſich wiederum eine Menge 
Bettelleute jehen lafjen, jo habe Ich Euch Hierdurd in Gnaden er- 
innern wollen, Euc in dem vorhin fonft zu Meinem bejondern 
Gefallen bezeugten Fleiß und Application bei denen dafigen Bolizei- 
jachen nicht zu relachiren noch zuzugeben, daß die guten Verfaſſungen 
des Polizeiweſens zu Berlin wieder in Verfall gerathen, vielmehr 
darauf bedacht zu fein, daß ſolche mehr und mehr verbefiert werden 
müſſen. Ihr follet zu dem Ende die Commissaires des quartiers 
ernftlih anhalten, damit wegen des wieder eingeriſſenen Bettelng 
jeder in feinem Diftriet die gehörige Attention haben und diejenigen 
Bettler, jo fi darin betreten oder jpüren lafjen, aufgreifen und 
an das Arbeitshaus allda abliefern laſſen müſſen. 

Mebrigens habe das gnädige Bertrauen zu Euch, Ihr werdet 
beftändighin und ohnermüdet darauf arbeiten, daß ein gutes und 
rechtichaffenes Polizeiweſen zu Berlin nicht nur erhalten, jondern 
dafjelbe noch mehr und mehr verbefjert werde. 


179. Derfügung der Breslauer Kammer. 
16. April 1747. 
Bresl. St.-Q. P. A. III. 17d. Vol. 1. 
Elaujel bei Eidesleiftungen der Kammerbedienten. 
Die Breslauer Kammer verfügt, 16. April 1747, daß bei den Eides— 
leiftungen aller Bedienten des Departements folgende Elaufel einzufügen ift: 
Auch mid von diejen meinen Pflichten weder durch Gunft 
oder Freundichaft, Haß oder Feindichaft, Zorn oder Neid abwenden 
lafjen, weniger aber Giften, Gaben oder Verſprechungen wegen 
meiner Umtsverrichtungen, es beftehen jelbige in wenigem oder 
vielem, von Einheimifchen oder Frembden, Hohen oder Niedrigen, 


Berliner Bolizei. — Eidesclaufel für Kammerbediente. —- Juftizreform. 281 


weder durch mich jelbft-noc durch andere, fie fein meine Angehörige, 
Verwandte, Freunde oder Domeftiquen, empfangen oder annehmen, 
noch mir jolches im geringften weder directe noch indirecte zu 
Nutze machen, fondern mich zu aller Zeit fo verhalten wolle, wie 
ich folches alles gegen Gott, S. K. M. und fonften gegen jeder- 
mann zu verantworten getraue und es einem redlichen, treuen... . 
eignet und gebührt. Wie ich denn auch zugleich eidlich verfichere 
und beftätige, daß ich wegen Erhaltung gegenwärtig mir anvertraut... 
m Bedienung außer Denen geordneten... . Rthlr. . . Gr. 
.. Big. Recrutengelder und... . Rthlr. . . Gr. . . Pfg. Kanzlei», 
... Rthlr. . . Gr. . . Pfg. Stempel- und ... Rthlr. . . Gr. 
. . Pig. Siegelgebühren keinem königlichen Bedienten in Schleſien, 
vom höchſten bis zum niedrigſten, noch deren Frauen, Kindern, 
Verwandten oder Bedienten mittelbarer oder unmittelbarer Weiſe, 
durch mich oder durch andere im Abficht auf die Erhaltung diefer 
Bedienung, weder vordem noch jebo, nicht Das geringfte, es jei an 
Gelde oder Geldeswerth, gegeben noch verjprochen habe. 

Ich N. N. ſchwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwifjenden, 
daß. ich alles dasjenige, was in diefem Eide enthalten ift, jelber 
wohlbedächtig gelefen und erwogen Habe, auch ohne einige heimliche 
Nejervation oder anderen Berjtand, als ©. 8. M. dabei haben 
und darin ausgedrudet ift, ſtets feſt und unverbrüchlich bis in 
meine Sterbegrube halten und demjelben allerdings nachkommen 
will. So wahr mir Gott helfe ꝛc. 

Unterm 25. Januar 1749 wird noch verfügt, es folle ferner eins 
gejhhaltet werden, daß in Unfehung der erhaltenen Bedienung niemanden 
ein Darlehn gegeben oder verfprochen worden jei. 


180. Schriftwechfel des Königs mit Cocceji. 
18. YUpril bis 51. Mai 1747. 
R, 96. 431, B. und R. 9. X. 1. G. 
Eocceji und feine Mitarbeiter an der Juftizreform zu Stettin. 
Durch Immediatbericht d. d. Stettin 18. April 1747 (Mund. R. 96.) 
bezeichnet Eocceji den von Dieft,!) defjen Bewerbung um die Stelle des 


1) Wahrſcheinlich der Geh. Regierungsrath Heinrih v. Dieft in Cleve; 
außer diejem gab es in Cleve noch einen Juriſten des Namens, den Auftiz- und 
Hofgerichtörath Friedr. Gottfr. Joh. v. Dieft, der zugleich Geh. Seeretär bei ber 
Regierung mar, 


282 Nr. 180-182. — 18.—24. April 1747. 


verftorbenen Bicefanzlers Beder in Cleve!) ihm der König zugefertigt bat, 
als ungeeignet für den Posten, „da er gar nicht die behörige Capacité hat“, 
und empfiehlt den bisherigen Regierungsrath Koenen, feinen Mitarbeiter 
bei der Stettiner Commiffion, der nad) demfelben Plan, nad welchem in 
Pommern verfahren worden, die Juſtiz bei der Cleveſchen Regierung 
einrichten könne. 


Der König genehmigt dies durch Gabinetsordre d. d. Potsdam 
24. April (once. ebenda) und weit Cocceji an, wegen feiner Inſtruction 
zur Cleveſchen AJuftizreform das Nöthige zu veranlajien. 


Durch Jmmediatbericht d. d, Stettin 2. Mai 1747 (Mund. ebend.)?) 
meldet Eocceji, daß er nunmehr, da die 1600 Proceſſe, welche im vorigen 
Sabre in Stettin gefchwebt, meift zu Ende gingen, mit des Königs Er- 
laubniß den Bicefanzler von Koenen und den Geh. Rath. Euleman in 
ihre Provinzen nad Eleve und Minden babe zurücdgehen lafjen, um dort 
die Juſtiz nach dem Plane des Königs einzurichten. Er. giebt beiden das 
Zeugniß, daß fie mit dem größten Fleiß und Eifer gearbeitet hätten. Die 
drei übrigen Räthe behalte er noch bei fich, um die ſonſt an das Tribunal 
gehenden Appellationen zu erledigen. Den Vicefanzler von Koenen babe er 
ihon anläßlich feiner Beſtallung inftruirt; die Anftruction für Culeman?) 
fammt dem entſprechenden Refeript an die Mindenſche Regierung?) reicht 
er zur königlichen Vollziehung ein. 

Die Cabinetsordre d. d. Potsdam 11. Mai 1747 (Mund. R. 9) 
approbirt die gethanen Schritte unter Bezeugung des lebhaften Bergnügens 
des Königs über den rajchen Fortgang der Commiſſionsarbeiten.“) 


Durch Ammediatbericht d. d. Stettin 20, Mai 1747 (Mund. R 96.) 
reicht Eocceji bei der Rüdjendung des Halberftädtifchen Regierungsdirectors 
v. Vogelfang, dem er das Zeugniß „eines jehr foliden und zugleich ehr: 
lihen Mannes“ giebt, zur königlichen Vollziehung ein Reſeript an die 
Halberftädtifche Regierung ein, welches Vogelſang zur Durchführung der 
neuen Juſtizeinrichtung daſelbſt autorifirt. 


I) Dietrich Heinrich Beder, Geh. Negierungsrath und Bicelanzler der 
Eleve-Märkfifchen Regierung. 

2) Volftändig gedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59, ©. 140. 

3) Bel. Nr. 185. 

4, Abgedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59, ©. 142. Sie antwortete 
zugleich auf einen Jmmediatbericht Cocceji3 vom 4. Mai. ©. u. 


Juſtizreform i. d. weftl. Provinzen. Acciſeausfall. O.A.⸗R. Breslau, Oppeln. 283 


181. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Boden. 
Potsdam, 22. Upril 1747. 
R. 9%. B. 34. — Abſchriftlich. 
Ausfall in den Accifegefällen. 

Da Ih aus dem von dem Generals zc. Directorio unter dem 
18. diejes eingejandten Bericht und Balance von denen zur General- 
friegesfaffe gefloffenen Accifegefällen pro Martio c. erjehen habe, 
wie abermalen!) in folhem Monat gegen den Etat ein minus von 
23624 Rthlr. gewejen und unter folchen bei der Churmarf allein 
10547 Rthlr. ausgefallen jeind, jo fann Ich nicht umhin, Euch 
hierdurch zu erkennen zu geben, wie e3 mit diejen Ausfällen ohn- 
möglich feine Richtigkeit haben kann und entweder die Nachläffigfeit 
oder Ignoranz der AUccifebedienten und derer ihnen Vorgefegten Die 
Urſach davon fein oder noch wohl etwas ärgers daran Schuld 
haben muß, denn außer denen Urjachen, jo Ich bereits bei Gelegenheit 
der Balance pro Februario dem General-Directorivo eröffnet Habe, 
fället Mir jehr in die Augen, daß, da wir, wie Euch jelbjt befannt 
ift, in anno 1743 einen Acciſeüberſchuß gegen den Etat von mehr 
als 60000 Rthlr. gehabt haben, wir jolchen in dem jetzigen Etats— 
jahre, da die Armee wiederumb völlig im Lande und wir danebjt 
dieſes Jahr nicht als ein völliges Mißjahr rechnen können, dennoch 
nicht nur ermeldeten Ueberſchuß des Etat3 verlieren, jondern noch 
darzu einen großen Ausfall am Etat haben follen. Ich habe dem- 
nad) das Bertrauen zu Euch, Ihr werdet alles dieſes wohl ein- 
jehen und die Urſachen davon gründlich eraminiren und jolche aus 
dem Grunde zu heben Euch bejtens angelegen fein laſſen. 


182. Immediatbericht des Juftizminifters von Arnim. 
Berlin, 24. Upril 1747. 
} Mundum. — R. 46. B. Wr. 257. 


Grenze zwifchen den Bezirken der DOberamtsregierungen 
zu Breslau und Oppeln. 


E. 8. M. Haben zwar bei Anrichtung der Oppeljchen Ober- 
amtsregierung allergnädigjt verordnet, daß die jogenannte Lifiere 


i) Bgl. E.-D. vom 22. März 1747, Nr. 167. 


284 Nr. 182, 183. — 24.—28. April 1747. 


die Jurisdictionsgrenze zwifchen derjelben und dem Breslanifchen 
Dberambte fein folle; da aber durch fothane Lifiere nicht allein die 
in einer genauen Connexion ftehende Sreifer, fondern auch Herr- 
Ichaften, ja jogar einzelne Dörfer fepariret werden und dadurch bei 
vorfallenden Proceſſen nicht allein zwijchen beiden Oberamtsregie- 
rungen allerhand Zweifel und Irrungen über die Jurisdiction, 
ſondern auch diejes Inconveniens entftanden, daß der Beſitzer eines 
Guts, wann er darüber in Anjpruch genommen worden, fein Recht 
an zweien Orten, jowohl in Breslau als zu Oppeln, verfolgen 
müſſen, jo ift der Graf von Münchow ſowohl als ich auf Die Ge- 
danken gerathen, daß es höchſt nöthig, auch E. K. M. angenehm 
jein werde, die Quelle folder Irrungen und Ungemädhlichkeiten ab» 
zuichneiden und die Jurisdictiongsgrenze zwijchen beiden Oberämtern 
dergeftalt zu reguliren, daß die eilf oberjchlefiiche Streife, als Oppeln, 
Lublinig, Beuthen, Toft, Ratibor, Pleß, Neuftadt, Rofenberg, Leob— 
ſchütz, Groß-Strelitz und Coſel, zur Oppelifchen, hingegen die Kreifer 
Falkenberg und Neiß, ob fie fich gleich zum Theil jenfeit der Lifiere 
ertendiren, zur Breslauifchen Gerichtbarfeit verwiejen würden. 

In allerunterthänigiter Zuverficht, daß E. K. M. dieſes heil» 
jame und nothwendige Arrangement allergnädigft agreiren werden, 
habe ih mich unterftanden, die hiezu erforderliche Erpeditiones 
fertigen zu laſſen und zu Dero höchſtbeliebigen Vollenziehung aller- 
gehorfamft Hiebei zu legen. 

Die Antwort des Königs an Arnim ift nicht vorhanden. Eine 
Königlide Ordre an die Oberamtsregierung zu Breslau, d. d. 
Berlin 25. April 1747,') verfügte Folgendes: 

Künftig follen die 11 zu Oberfchlejien gerechneten Kreiſe Oppeln, 
Lublinig, Beuthen, Toſt, Ratibor, Pleß, Neuftadt, Rojenberg, Leobſchütz, 
Groß-Strelig, Cojel zu der Oppelnſchen, dagegen die Kreiſe Falckenberg 
und Neiße (ganz) zur Breslauer Oberamtsregierung gehören. Die leßtere 
jol nad vorhergegangenem Concert mit der erfteren dieſe Veränderung 
auf eine bequeme Art überall im Lande befannt machen und fi in Zu— 
funft danach achten. 

Ueber die Neifer Lifiere ſelbſt Fam es noch zu mancherlei Streitig- 
feiten; auf Grund eines Berichtes von Gocceji (vom 10. Juli 1750) und 
einer Gabinetsordre an Cocceji und Münchow (vom 16. Juli 1750) erging 
unterm 8. September 1750 eine Königliche Ordre, durch die der Oppelnfchen 
Dberamtöregierung die Jurisdiction über diefen Landftrich beigelegt wird. 


2) Ausf. gegengez. Arnim. Bresl. St.A. P. A. III. 1d. 


Bezirksabgrenzung in Schlefien. — Erpeditionen des V. Departements. 285 


185. Dienftreglement des General-Directoriums. 
Berlin, 28. April 1747. 

Gone. u. Mund. gez. Biered, Happe, VBonen, Marihall. V. Der. Fach 1. Wr. 1. 
Abgrenzung der Erpeditionen zwijdhen dem V. und den Provinzial- 
departements. 

Nachdem zwiichen den Geheimen Secretairen des General» 
Directorii ein Zweifel entjtanden, wie es vors Slünftige mit der 
Erpedition in Commercien- und Manufacturfachen, ſowohl was die 
Generalia als Specialia anbetrifft, imgleichen wegen der Angaben 
auf die Frankfurtiche Meßrelationes zu halten jei, als ift nach ge— 
Ichehener Erwägung der Sade vom General: Oberfinangz -Krieges- 
und Domänen-Directorio gut gefunden worden, Folgendes darunter 
feftzufeßen: 

Daß alles dasjenige, was in Commercien-, Manufactur- und 
andern zum Specialtefjort des V. Departements gehöret,!) [!] dafelbft 
einläuft und präfentiret wird, folglih die geſammte Königliche 
Länder oder auch nur 1 oder 2 andere Departements mit angehet, 
jedoh aber bei dem V. Departement rejolviret und Ddecidiret wird, 
bei gedachtem V. Departement auch erpediret, was aber Specialia, 
jo nur ein Departement angehen, daſelbſt präjentiret und mit 
Concurrenz des V. Departement? ausgemacht und rejolviret, und 
entweder bei dem Departement, wo dergleichen, es fei in Commercien-, 
Manufactur- oder Handwerksjachen, eingelaufen und präjentiret, oder 
auch beim V. Departement angegeben werden, auch bei dem De- 
partement, wo diejelbe eingelaufen und präſentiret worden, erpediret 
werden jollen. 

Solhemnad werden e. g. die Commercien- und Manufactur- 
jadhen, jo zwiſchen Schlefien und anderen Departements en general 
tractiret werden, beim V. Departement ausgefertiget; wann aber bei 
diefer Gelegenheit und Behuf Nachrichten von denen Krieged- und 
Domänenkammern verlanget werden oder diejerhalb ſpeciale Ordres 
ergehen müſſen, jo find folche bei denen respective Departements 
zu erpediren und dem V. Departement die Gorrejpondenz; mit 
Schleſien und darauf abzuftattende Schlüffige Berichte an Seine König— 
liche Majeftät zu überlafjen. 

Aus ſolchen prineipiis fließet, daß die bei dem V. Departement 
eingelaufene relationes der Churmärfifchen Krieges- und Domänen- 

7 Sollte heißen: „gehörenden Sachen“. 


286 Nr. 184. — 28. April 1747. 


fammer vom 7. und 15. December 1740 und darauf gejchehene 
Angaben,!) wie auch, was auf den magdeburgichen Kammerbericht 
vom 21. Martii a. c. wegen des Commercii nach Frankreich an— 
gegeben ],*) bei dem V. Departement, Hingegen alle Frankfurtſche Meß— 
relationes und was wegen der in Berlin neu etablirten Commercien- 
und ManufactursCommiffion bei dem II. Departement einläuft und 
präjentiret [wird], wann gleich) die resolutiones darauf mit Dem 
V. Departement concertiret werden, bei dem II. Departement er- 
pediret, auch wann dergleichen Specialia bei den andern Departe- 
ments vorkommen, [e3] eben jo gehalten werden muß. 

Wonach Sämmtliche erpedirende Secretaire des General-Directorii 
fich zu achten und ſolches genau zu objerviren haben. 


184. Derfügung Coccejis für das Cösliner Hofgericht. 
Löslin, 28. April 1747. 
Eigenhändige Aufzeichnung. R. 9. X. 1. G, 
Anweifungen für das PBrocehverfahren. 

1. Wann bei dem Eonftitutioniren?) oder bei denen Jchriftlichen 
Memorialien die Partei terminum zum Verhör jucht oder der 
Decernente fiehet, daß die Sache bei einem anzujegenden Verhör 
zu weitläufig fein dürfte 2c., jo kann der Decernente diejelbe jofort 
loco oralis verweijen; die formula ift dieſe: 

„Transm. cum mandato, wie gebeten, eventualiter aber loco 
oralis binnen 3 oder 8 Tagen feine exceptiones einzubringen, und 
müffen hiernächſt beide Theile replicando et duplicando fchließen.“ 

2. Wann contra sententiam restitutio in integrum gejucht 
wird, jo muß nachgejehen werden, ob ſolche zugleich juftificirt wird 
oder nicht. 

Erjteren Falle muß der Herr Präfident Acta jofort diftribuiren, 
auf den anderen Fall aber praevia transmissione 4 Wochen ab- 
warten, bis die Juftification einfonmt. 

Wann die Referenten finden, daß sententia a qua zu con= 
firmiren, muß ohne weiteres Verfahren confirmatoria publicirt werden. 

') Auf den Inhalt diefer Berfügungen einzugehen liegt fein Anlaß vor, 


da es hier nur auf die Form des Dienftbetriebes anfommt. 
2), Vgl. Bd. VL, 1. S. 9. 


Procekvorfchriften Eoccejis in Pommern. 287 


Wann aber ein dubium fich hervorthut, muß die Sache zu 
weiterem Verfahren durch folgenden Beſcheid verwielen werden: 

„Sn Sachen ꝛc. werden formalia der eingewandten Reftitution 
(Appellation) als richtig angenommen; quoad materialia wird Die 
Sade zu weiterem Verfahren loco oralis von 3 zu 3 oder von 
8 zu 8 Tagen oder zum jchriftlichen Verfahren verwiejen.“ 

NB. €3 muß die justificatio aladann (wann es noch nicht 
geichehen) zugleich dem Gegentheil zugeftellet werden. 

3. Solchergeſtalt werden niemals Verhöre, super gravaminibus 
zu erfennen, weiter angejeßt. 

4. Wann ein Advocat frivole restitutionem fucht, infonderheit 
in denen casibus, wo causa jo beichaffen, daß feine remedia ftatt- 
finden fünnen, muß er ohne Gnade gejtraft werden. 

5. Die liquidationes der Advocaten müſſen genau moderirt 
und nichts, was überflüjfig ift, pajfirt werden. 

6. Der Herr Präfident muß feine Procuratores bei der Juftiz 
leiden, fondern, wann fie etwa Correſpondenz in Zuftiziachen führen 
oder wohl gar denen Parteien Geld abfodern jollten, jolches auf 
feinen Eid und Pflicht ſofort berichten, damit der Procurator nad) 
denen Edicten bejtrafet werden fünne, 

7. Weil auf die decreta ein vieles anfommt und dadurd 
der Proceß coupirt, aber auch weitläufig gemacht werden fann, fo 
müfjen Acta, wann es nöthig, auch bei dem onjtitutioniren ad» 
hibirt werden. 

Wann auf die fchriftlihe Memorialien decretirt wird, muß 
allezeit der Eriract kurz auf ein Blatt gejeget und das Decret über 
alle und jede Puncten darunter gejeßet und ſolches verlejen werden; 
die Herren Räthe müſſen aber auch darauf Achtung geben. 

8. Warn auf eine neue Sache decretirt wird, muß dem decreto 
allezeit mit injerirt werden, daß der Beklagte bei Zeiten einen Ad— 
vocaten annehmen und denjelben mündlich oder jchriftlich ante 
terminum inftruiren, demjelben den Beweis feiner Erceptionen an 
die Hand geben ꝛc. folle. 

9. Die relationes müſſen verjchloffen übergeben, dem Cor— 
referenten aber nicht commumiciret werden. Es miüffen auch die 
rationes decidendi jederzeit mit beigefügt werden. 


288 Nr. 185. — 2. Mai 1747. 


10. Schließlih will ich alle Woche eine Specification der ein- 
gelaufenen Sachen, item der publicirten Sentenzen und der ver- 
glihenen Sachen erwarten. 


185. Königlicyes Refeript an die Mindenſche Regierung. 
Berlin, 2. Mai 1747. 
Gone. gez. Cocceji. R. 9. X. 1. G. Minden. 
Bollmadt für Culeman zur Juftizreform in Minden. 

Dem Geheimen Rath Euleman, der fich bei der pommerſchen Juſtiz— 
veform ausgezeichnet, wird die Direction der Juſtizſachen und Proceſſe bei 
Regierung und Confiftorium zu Minden aufgetragen, dergeftalt „daß er 
den modum procedendi, wie er joldhen in Bommern gefeben, einrichten, 
auch davor jtehen joll, daß alle alte Brocefje in diefem Jahr abgethan 
und alle neue Proceſſe in allen dort gebräuchlichen Inſtanzen in einem 
Jahr geendiget werden“. Demnach wird dem Präfidenten befohlen, dem 
Geheimen Ratb Euleman die ausjchließliche Direction aller Juſtizſachen 
zu überlaffen. Falls ihm etwas in den Weg gelegt wird, wird der König 
die ganze Commiſſion auf Koften der Regierung nad Minden geben Lafien, 
um jeinen Berfügungen den gehörigen Nachdrud zu geben.) 

In einem Brivatbrief vom Mai 1747 jchreibt Euleman an Cocceji: 
Die Wahrheit zu befennen, möchte er wiünjchen, daß der Mindenſche 
Präfident im der bisherigen Metivität gelaffen und er felbjt mit der 
privativen Direction verjchont werde, da ihm ſolche nichts als ereve-coenr 
verurjahen werde und er aucd ohne dies im Stande wäre, des Königs 
Abſicht bei der Mindenjhen Regierung zu erreichen. Uebrigens habe er 
bier (Berlin) erzählt, was er in Pommern bei der Reform gejehen und 
gehört. „Man laboriret allhier gutentheils an einem ftarten Unglauben, 
ob auch die jo viele abgethane Procefje ohne Uebereilung und Berkürzung 


!, Die Mindenfche Regierung erhielt unterm 1. Mai 1747 eine bejondere 
Interimsconftitution über das Proceßverfahren in Form einer Anftruction an 
den Geheimen Rath Euleman. Sie ift im wejentlichen nach den Grundjägen 
der pommerſchen Conftitution gearbeitet, behält auch z. B. den Grundfaß bei, 
dat; die Advocaten vor Beendigung des Proceſſes feine Gebühren nehmen dürfen, 
ift aber in der Faflung und in den Detaild zum größten Theil nicht von ihr 
abhängig, wie fie denn den Zweck verfolgt, jene Berordnung den befonderen 
Mindenſchen Verhältniſſen anzupaſſen. Ueber die Bildung zweier Senate und 
die Regelung des Inftanzenzuges finden ſich darin feine Borfchriften. — Daß die 
von Cocceji eingereichten Entwürfe vom König vollaogen worden find, geht ans 
C.O. vom 11. Mai 1747 (vgl. Nr. 180) hervor. 


Juſtizreform in Minden. 289 


der Parten abgemadet fein und ob die Geſchwindigkeit allemal 
gleichen Fortgang werde haben können? — worauf ich das Dienliche 
verjeget.“ 1) 

Der Bräfident v. Derenthall wandte fi auf die Mittheilung der 
commifjarifhen Vollmacht Eulemans am 18. Mai an den König mit 
einer Ymmediatvorjtelung zur Wahrung jeiner Stellung. Der König 
antwortete ihm (22, Mai 1747), er möge fi beruhigen, die Direction 
Eulemans würde nicht gar zu lange dauern. In der That wurde in der 
nächſten Beit ſtark mit den alten Procefjen aufgeräumt.°) In einen 
Bericht vom 8. Juni ftellt Euleman den Eollegen von der Regierung und 
den Advocaten das Zeugniß aus, daß fie ihm willig zur Hand gingen, 
äußert aber jtarfe Bedenken gegen die Einrichtung, daß die Advocaten 
ihre Gebühren erſt nach Beendigung der Procefje erhalten jollten, da die 
meiften von ihnen ohne den täglichen Verdienſt von ihrer Arbeit nicht 
das liebe Brod hätten, anderfeit3 die wohlhabendeu dadurch verdrießlich 
gemadht würden und Feine Clienten mehr annähmen. Start betont 
er das Bebürfnig mehrerer Arbeitskräfte, namentlih nad Coudelans’®?) 
jüngft erfolgtem Tode, und die Verbefjerung der Gehälter, 3. B. durch 
Wiederzumendung der entzogenen Beträge, wobei er mehr für jeine 
Collegen als für ich jelbjt fpricht; er für feine Perfon erklärt, zufrieden 
zu fein. 


Am 17. December 1747 meldet Culeman dem König in einem 
Immediatbericht, daß nunmehr die alten Procefje abgethan und von den 
neuen nur wenige übrig feien. Wenn an der eingeführten Ordnung feſt— 
gehalten werde, jo werde des Königs Abjicht wegen jchleuniger Juſtizpflege 
erfüllt werden. Er fragt an, ob der König ihn nicht von der Direction 
entbinden und diefe wieder dem Präfidenten v. Derenthall übergeben wolle, 
Eine Anfrage im gleihen Sinne richtet der Präfident jelbjt an den König 
21. December. Ueber die Antwort ift nichts befannt. 


Y) In demfelben Briefe jchreibt Euleman an Eocceji: Graf Bredow habe 
ihm gejagt, dab ein gemwifjer dirigirender Minifter wegen des vom Lande zu 
Salarirung der Stettinfhen Regierung aufzubringenden Beitrages, wozu die 
föniglichen Nemter und Städte mit ?/, concurrirten, Chinanen gegen Cocceji 
machinire. Diefer möge fi daher mit Einholung der föniglichen Approbation 
beeilen. 

2), R. 9%. B. 34. 

3) Ein Mindener Regierungsrath. 

Acta Borussica. Behördenorganifation VII. 19 


290 Nr. 186—188. — 2.—4. Mai 1747. 


186. Aus der Lorrefponden; Bügels mit Boden. 
2. 160. Mai 1747. 
GenDir. Oſtfrieslaud, Tit. Ta. Wr. 1. 

Schwere Stellung der Kammer den Ständen gegenüber. 

2. Mai 1747. „Daß ſich die Stände in allen Sachen zu meliren 
anfangen und dadurch vieles in Weitläufigfeit ſetzen, thut der Kammer 
großer Schaden, denn es leidet dabei das Fünigliche Antereife, der Kammer 
Credit umd Autorität nimmt ab, und was das jchlimmite, es wird der 
Dauer immer verwegener.“” So 53. B. mit dem verbotenen Heidebrenuen, 
wodurch die Jagd ruinirt und die angrenzenden küniglihen Holzungen in 
beftändige Feuersgefahr gebracht werden; der Bauer thue es doc, meil 
er wifle, daß ihm die Stände beifteben. „Die Sammer brauchet zwar 
alles mögliche Menagement, allein folches wird zum Nachtheil der fünig- 
lihen Gerechtſame gemißbraucht, und ſuchet fodann ein jeder am fich zu 
ziehen, was ihm gut dünkt. Ew. Ercellenz werden thätlich erfahren, daß 
die bejondere Gelindigkeit und Nachſicht den conträren Effect bei den 
DOjtfriefen zu Wege bringet.” Man triumpbire hier über ein Anjchreiben 
des Babinetsminifteriums an das General-Directorium, in dem das Ber: 
fahren der Klammer gegen einen Holzdieb gemißbilligt werde; den Ständen 
jei Abjchrift davon mitgetheilt worden, ohne daß man die Hammer vorher 
gehört habe. „Ach befürchte, daß bei ſolchen Umjtänden unfer Muth 
finfen werde, wenn die fernere Protection von Ew. Exc. entjtehen follte. 
Noch Habe und behalte ich friihen Muth, weil in meinem Gewiſſen ver- 
jichert, daß zu befugten Klagen niemandem Anlaß gegeben werde.“ 

Nochmals bittere Klagen über den legterwähnten Gegenſtand 16. Mai. 
Die Klammer fei dadurch in den Augen des gemeinen Mannes blamirt, 
„Ew. Erc. haben doch die Gnade vor hielige Kammer, jelbige zu vertreten, 
daß fie nicht gar unter die Füße komme.“ Die Kammer babe nichts 
anderes gethan, als wozu eine Specialordre des Königs fie autorijire: 
„wir find fchuldig uns weifen zu lafjen und nehmen Weifungen an, wenn 
wir nur willen möchten, was zu thun oder zu laſſen fei”. 


I87. Schwiftwechfel des Königs mit Cocceji. 
4. und U. Mai 1747. 
R. 96. 431. B. md R. 9, X. 1, G. 
Einleitung der Reform beim Cösliner Hofgeridt. 
Durch; Immediatbericht d. d. Stettin 4. Mai 1747 (Mund. R. 96)}) 
meldet Cocceji, daß er in den Ferien eine Tour nad Eöslin gemacht habe, 


) Mbgedrudt in Kamptz' Jahrbücern Bd. 59, ©. 141ff. 


DOftfriefiiche Kammer. — Cösliner Hofgericht. 991 


um zu fehen, was für Anjtalten das dortige Hofgericht zur Beichleunigung 
der Procefje getroffen babe. Auch bier habe der Füniglihe Plan Wunder 
gewirkt: von 800 Proceſſen, die im vorigen Jahre dort gejchwebt, ſeien 
nur nocd etwa 80 übrig geblieben. Da er im Mai in Stettin fertig zu 
werden hoffe, gedenke er im Juni wieder nad Cöslin zu gehen, um noch 
die übrigen Procefje zu Ende zu bringen. Er werde von feinen bisherigen 
Gehülfen nur Jariges bei fich behalten, auf den die Landſtände wie das 
Hufgericht wegen feiner „befannten Redlichleit und großen Wiſſenſchaft 
vom Juſtizweſen“ ein bejonderes Vertrauen jegten; die übrigen werde er 
in ihre Provinzen zurüdgehen laſſen.?) 

Durch Gabinetsordre d. d. Potsdam 11. Mai 1747 (Ausf. R. 9)?) 
äußert der König fein lebhaftes Vergnügen über den ſchnellen Fortgang 
von Eoccejis Reformarbeit und ſpricht feine völlige Zuftimmung zu deijen 
weiteren Abfichten aus. 


188, Schriftwechfel des Königs mit Cocceji. 
+. bis 20. Mai 1747. 
R. 96. 431. B. und R. 9. X. 1.G. 
Bejoldungen beim Eösliner Hofgeridt. 

Cocceji berichtet aus Stettin am 4. Mai 1747 (Mund. R. 96), er 
babe die Bejoldungen der Bräfidenten und Räthe beim Cösliner Hofgericht 
„ſehr ſchlecht“ gefunden; eine Berbefjerung derjelben jei die Borbedingung 
für die Einrichtung einer guten und joliden Juſtiz. Um eine joldhe ohne 
Beihwerung der füniglihen Kafjen zu ermöglichen, fchlägt ev vor: 1. die 
500 Rthlr., die der alte Comtur v. Mündomw als Burgrichter zu Stolpe 
genieße, trogdem das Burggericht jelbit eingegangen ſei, dem Hofgericht 
beizulegen (wie ja bezüglich der übrigen Burggerichte ſchon Früher geichehen 
jei), 2. das Stettiner Confiftorium zu theilen und einen Theil dejjelben 
nad Eöslin zu verlegen, was übrigens ſchon im Intereſſe der Einwohner 
der Hinteren reife ebenſo angezeigt fei, wie die vor einigen Jahren er: 
folgte Errichtung eines befonderen Hofgerichts in Cöslin. Für einen Rath 
hoffe er die Bejoldung aus den Sporteln zu gewinnen. 

Mit diefen VBorfchlägen erklärt ji der König einverjtanden durch 
Gabinetsordre am Cocceji d. d. Potsdam 9. Mai 1747 (abſchr. R. 9); 
nur bezüglich de3 Comturs v. Münchow fügt er die Einſchränkung binzu, 


I Vgl. Nr. 180. 
2) Welche zugleich auf den Jmmediatbericht vom 2. Mai antwortet; vgl. 
Nr. 180; fie ift vollftändig abgedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59, S. 142. 
19* 


292 Nr. 189. — 7. Mai 1747. 


daß, wenn diefer alte Mann noch lebe, der fein Gehalt betreffende Punct 
bis nach feinem Tode ausgefeht werden müſſe, da er ihm bei feinen Leb— 
zeiten gewiß nichts nehmen werde. !) 

In einem Smmediatberiht vom 13. Mai?) erklärt Cocceji, er fei 
nun in den Stand gefegt, auch in Eöslin ein Collegium von lauter ge= 
ihidten und ehrlichen Räthen zu beftellen. Am 20. gehe er nad Cöslin 
und werde von da aus einen Plan zur Neubildung der beiden Collegien 
(in Stettin und Cösliu) einreichen. 

Die Cabinetsordre d. d. Potsdam 20. Mai 1747 (Mund. R. 9), 
die darauf antwortet, fommt noch einmal auf die Münchowiche Befoldung 
zurüd und macht die Entjcheidung darüber davon abhängig, ob die Stelle 
eine Amtshauptmannſchaft jei oder nicht. Uebrigens vermuthet der König, 
daß „wo Meine Nachrichten richtig fein“, Eocceji in Eöslin mehr zu thun 
befommen werde, als in „Vorpommern“, 

In einem AJmmediatberiht vom 30. Zuni 1747 (Mund. R. 96) 
zeigt Cocceji an, das Münchowſche Gehalt ſei feine Amthauptmanng- 
bejoldung, wie denn im wirklichen Genufje der Stolper Amtshauptmann- 
ſchaft jih zur Zeit der General von Bord zu Wefel befinde. Er beantragt 
nochmals, nad) Münchows Abjterben die 500 Rthlr. dem Eösliner Hof- 
gericht zuzuwenden. Der König genehmigt diefen Antrag durch Cabinets— 
ordre d. d. Stettin 13. Juli 1747 (Conc. R. 96). — Der Comtur von 
Münchow ftarb im Januar 1749. Auf Coccejis Antrag (J-B. 30. Ja— 
nuar 1749) übertrug der König fein Gehalt auf den Cösliner Hofgerichts- 
rath v. Wenden (E.:D. 2. Februar 1749, Notific, des G.-D. v. 4. Fe- 
bruar 1749, alle8 R. 9. X. 1. G.). 


189. Zwei Labinetsordres an den Ktatsminifter von Boden. 
Potsdam, 7. und Il. Mai 1747. 
abſcht. — R. 96. B. 4. 
Neuregelung des Diätenwejens bei den Kammern. 
(7. Mai.) Nachdem Ich bishero vielfältig angemerfet habe, 
wie daß bei denen Kammern dadurch, daß denen Räthen, wann fie 
in ihr Departement oder fonften auswärts verreifet feind, jedesmal 


) Es ijt der Water des ſchleſiſchen Provinzialminifters, der Cüftriner 
Kammerpräfident aus der Zeit der Haft des Kronprinzen Friedrih, Sohanniter- 
Comtur zu Lietzen. 

3, Eigenhändiges Mundum. R.9.X.1.G. Das Original hat irrthümlich 
die Jahreszahl 1748. 


Diätenwejen bei den Kammern. 293 


befondere Diäten bezahlet worden, viele Unordnungen und Ber- 
Ichleifung derer Sachen erwachjen jeind, indem einestheils zum öftern 
unnöthige Reifen gejchehen, anderntheils aber auf denen Reifen die 
Bearbeitung derer Sachen jehr trainiret und, fo viel nur immer 
möglich gewejen, in die Länge gezogen worden, nur allein aus Der 
Urſache, um alsdann jo viel mehr an Diäten fordern und befommen 
zu können, fo habe Sch den Entſchluß gefafjet, hierunter eine Aende— 
rung zu treffen und die Einrichtung deshalb dergejtalt zu machen, 
daß zwar das in jedem Etat angejegte Quantum auf Diäten nad 
ala vor ftehen bleiben, hergegen nicht mehr auf den bisherigen Fuß 
ausgezahlet, jondern vielmehr nach einer gewifjen zu treffenden Pro— 
portion unter die gejammten Membra des Eollegii fogleich dergeftalt 
repartiret und vertheilet werden ſoll, daß diejenige von ihnen, deren 
Departement und Umftände viele Reifen erfordern, pro rata mehr 
befommen als die, welche wenig oder gar feine Reifen zu thun haben. 
Bevor Jh Mich aber Hierunter zu etwas gewiffes determinire, fo 
will Ich, daß Ihr Mir Euer Sentiment darüber berichten und zu— 
gleich Vorſchläge thun follet, auf was Art diefe Sache nad Meiner 
Euch bekannten Idee am füglichiten und ordentlichjten einzurichten jeie. 


(11. Mai.) Da Id aus Eurem unter dem 8. dieſes an Mich 
erjtatteten Bericht!) die Urſachen erjehen habe, warum Ihr einiges 
Bedenken Habet, daß noch zur Zeit bei denen p. Kammern einem 
jeden Kriegesrath aus dem Etatsquanto der Diäten ein gewiffes an 
dergleichen jährlich ausgemachet werde, jo will Ih Mir zwar das— 
jenige gefallen lafjen, was Ihr ftatt dejjen in Vorſchlag bringet; 
da Sch aber zweifele, daß dadurch Mein hierunter habender End- 
zwed völlig erreichet werden dürfte, jo ift Mein Wille, daß bei der 
deshalb auszufertigenden Verordnung noch dieje Veranftaltung ge= 
machet und Hinzugefüget werden joll, daß, jo oft einem Membro 
aus der Kammer committiret wird, eine Bereifung oder Unterfuhung 
vorzunehmen, alsdann derjenige, welcher ſolche Commiſſion decretiret, 
zugleich einen Ueberjchlag machen foll, wie viel Tage Das zu ver- 
ſchickende Membrum der Kammer zu Exrpedirung der ihm auf- 
getragenen Commiffion inclusive der Hin- und Zurüdreije nöthig 
Habe, welche alsdann legterem benennet und ihm zugleich aufgegeben 


i) Nicht erhalten. _ 


294 Nr. 190, 191. — 9.-—12. Mai 1747. 


werden Joll, binnen folcher Zeit feine Commiffion auszurichten, 
widrigenfalls ihm wegen der Tage, jo er länger ausbleiben würde, 
feine Diäten pafliren jollten. Ihr habt die erforderliche Drdre au 
das General-Directorium deshalb zu entwerfen und jolche zu Meiner 
Unterjchrift einzujenden. !) 


190. Bericht des General-Directoriums. 
Berlin, 9. Mai 1747. 
Ausf,, gez. Viered, Happe, Boden, Marihall. G.⸗D. Bommern, Lauenburg-Bütowſche 
Kreisfahen Nr. 1. 
Berreißen der Landtage in Lauenburg-Bütom. 


Der zu Aufbringung verichiedener vorgeſchoſſener Marjch- und anderer 
Kojten im Januar d. Is. angejegt gemwejene außerordentliche Yandtag zu 
Lauenburg it von einigen unrubigen Edelleuten „muthwilligerweije zer: 
riffen“ worden.) Das General-Directorium bat mit dem Departement 
der auswärtigen Affairen conferirt, wie es mit den Urhebern diejer Un— 
ordnungen zu halten und ähnlichem in Zukunft vorgebeugt werden könne. 
Der zeitige Lauenburgiſche Landtagsmarſchall hat deswegen Borjchläge 
gethan, die voransfichtlih von gutem Effect fein werden. Das General: 
Directorium bat danach eine Reihe von Verordnungen entworfen und 
überreicht fie zur Füniglichen Bollziehung. 

Das wejentlichjte aus diefen Verordnungen, die vom 28. April 1747 
datirt find, und die der König dem Antrage des General-Directoriums 
gemäß vollzogen bat, ift eine Warnung an die „Jämmtliche Ritterfchaft der 
Lande Lauenburg und Bütow bei unausbleiblicher Beahndung, von weiterem 
Reifen der Land- und Electionstage, wie bishero aus Caprice oder Privat: 
Abfichten geſchehen, inskünftige abzuftehen”. Der Urheber der letzten Zer— 
reigung und Aufwiegler des kleinen Adels, Bida Czarnowski, wird ins: 
befondere noch ernſtlich bedroht, „daß, wenn er noch weiter fich möchte 
gebrauchen laſſen, durch unnüges Reigen derer Yandtage die Ruhe des 
Landes zu ftören, er an einen Ort transportiret werden jolle, wo ihm der: 
gleichen ertravagantes Verfahren benommen fein wird“, 


1) Bgl. Nr. 191. 

*; Schon 1743 war der Landtag in Lauenburg mehrmals zerrifjen worden, 
und zwar durch einen Rittmeifter v. Krodom mit feinem Anhang. Srodom war 
ein perlönlicher Gegner Grumbkows und jcheint einen Rüdhalt an Nichersleben 
gelucht zu haben. Er war mit feiner Gontribution im NRüdftande; als man mit 
Erecution gegen ihn vorgehen wollte, verfaufte er feine Güter im Lauenburgifchen 
und zog ſich auf feine polnifchen Befigungen zurüd. 


Landtage in Lanenburg-Bütow. — Diätenwefen. 295 


An den Eommandeur der Lauenburgiihen Garnifon ergeht zugleich 
der Befehl, „diejenige, welche die Ruhe des Landes zu ftören ſich unter: 
jtehen möchten, auf Requilition des dortigen Landtagsmarſchalls auf einige 
Stunden in die Wache nehmen zu lafjen”. 

Auf dem nächjten Yandtage erfolgte dann auch ohne ftörende Zwiſchen— 
fälle die Bewilligung der geforderten Summe. Auch aus den jpäteren 
Jahren hören wir nicht wieder vom Zerreißen eines Landtages. 


191. Labinetsordre an das Beneral:-Directorium. 
Potsdam, 12. Mai 1747. 
Goncept. * R. 96. 411. A. 
Verhütung des Mißbrauchs der Diäten. 

S. K. M. in Preußen ꝛc. haben bisher vielfältig wahrgenommen, 
daß bei denen Kammern die Räthe zum öftern unnöthige Reifen 
vorgenommen, unter dem Vorwand, ihre Departements zu bereijen, 
oder, wenn fie Haben nothwendig zu reijen gehabt, die Bearbeitung 
derer Sachen jehr trainiret und, jo viel immer möglich gewejen, in 
die Länge gezugen, um alsdann jo viel mehr an Diäten zu be- 
fommen und liquidiren zu können; wie fie denn auch wohl gar nicht 
einmal denen Beamten wegen Efjen und Trinfen etwas bezahlet, 
daß fie dejto mehr bei denen Diäten profitiren fünnen. Damit aber 
jolches, jo viel möglich, vermieden werde, allermaßen es bisher zu 
Dero größejten Mißfallen gereichet, jo haben höchſtgedachte S. K. M. 
allergnädigft rejolviret, daß, wenn ein Sriegesrath in fein Departe- 
ment reifen muß oder ſonſt auf Commiſſion verſchicket wird, derjelbe 
jederzeit ein ordentlich Journal Halten und darin verzeichnen ſoll, 
wie lange er unterwegens zugebracht und was er täglich verrichtet, 
und, wenn er zurückkömmt, folches jofort dem Präſidenten nebft 
jeiner Diäten-Liquidation einreichen, diefer aber daſſelbe nebſt denen 
Directoren genau eraminiren, nad) Befinden die Diäten-Liquidation 
moderiren und hernachmals jolches nebſt einem furzen Bericht an 
das General-Directorium einjenden und, wenn dajelbit das Journal 
nebjt der Liquidation nochmal3 eraminiret worden, alsdann erjtlich 
die Ajjignation wegen der Bezahlung derer Diäten ertheilet werden 
joll; und, damit man zugleich erfahre, ob die Beamten auch wegen 
Eſſen und Trinken richtig bezahlet werden, jo ſoll der Kriegesrath 


296 Nr. 192. — 15. Mai 1747. 


fih) von denelben jederzeit ein Atteft geben lafjen, wie viel Tage 
er ſich bei ihm aufgehalten und wie viel er bezahlet hat. Weilen 
auch gar leicht vorher beurtheilet werden kann, wie viel Zeit ein 
Nath zu Bereifung feines Departement? oder zu Erpedirung einer 
gewifjen Commiffion, jo ihm aufgetragen wird, ohngefähr gebrauchet, 
jo foll der Präfident, Director oder wer jonjt die Bereifung oder 
Eommiffion decretiret, gleich vorher einen Ueberfchlag machen, wie 
viel Tage das zu verjchidende Membrum der Kammer zu Erpedirung 
deſſen, jo ihm aufgetragen wird, inclusive der Hin- und Rüdreife, 
nöthig hat, welche alsdann demfelben benennet und ihm zugleich 
aufgegeben werden joll, binnen ſolcher Zeit das ihm committirte 
auszurichten, widrigenfalls ihm wegen der Tage, jo er länger aus- 
bleiben würde, feine Diäten pajfiren follten. Höchſtgedachte S. K. M. 
haben demnach diefe Dero Willengmeinung dem General: 2c. Directorio 
biedurch befannt machen wollen, mit allergnädigjtem Befehl, diejer- 
halb ferner das nöthige an die Krieges- und Domänenfammern zu 
verfügen, auch ſich jelbft gehorfamft darnach zu achten und die ein- 
fommende Diäten-Liquidationes wohl zu eraminiren, auch stricte 
darüber zu halten und ein wachjames Auge darauf zu Haben, daß 
alles, was hierin vorgejchrieben, genau und bejtändig beobachtet und 
nicht nach Verlauf einiger Zeit wieder nachgelafien und auf den 
alten Fuß procediret werde; wie Sie denn auc das Vertrauen haben, 
es werden honette und ehrliebende Gemüther ſich von jelbjt angelegen 
fein lafjen, Sr. K. M. allergnädigften Willen zu erfüllen, und ihre 
Pflicht und Schuldigfeit darunter beobachten. ?) 

Gleichlautende Referipte an die Kammern find unter dem 23. Mai 
ergangen.”) Durch Refeript auf Füniglichen Specialbefehl an die Kur: 
märfifche Stammer d. d. Berlin 7. Juni 1747 wird noch nachträglich an: 
geordnet, jeder Kriegsrath folle, wenn er auf Commiflion gebe, fich zuvor 
beim Etatsminifter v. Boden melden. ?) 


i Bgl. Nr. 189, 
2) Sabinet3ordres aus cafj. Acten des Gen.-Dir. 
) Eone. gez. Boden. Gen.-Dir. Kurm. K. VI. 4. 1. 


Jurisdictionsftreit zwiſchen Kammergericht und Berliner Magiftrat. 297 


192. Immediatbericht Arnims. 
Berlin, 15. Mai 1747. 
Abichrift. — BR. 9. X. 1. a. Jurisdietion 1. 
Zurisdictiongftreitzwiihenffammergerihtund Magiftratvon Berlin. 

Da E. 8. M. auf mein allerunterthänigftes Anfragen, ob [die] 
zwifchen dem SKammergericht und Magiftrat hiefiger Refidenzien 
wegen des Jurisdictionsftreit[es] verhandelte Acta verſchicket werden 
follten,!) allerhöchft den Bortrag in furzen Worten verlanget, fo 
habe die ftreitige Buncte hiermit aufs fürzefte anzuzeigen nicht unter= 
laffen jollen. Die raisons pour et contre feind ihrer Weitläuftig- 
feit wegen nicht angeführet, fo jedoch ungeſäumt gejchehen joll, falls 
E. 8. M. ſolches näher zu befehlen geruhen möchten. 

1. Prätendirt der Magiftrat generaliter die Jurisdiction über 
alle Häufer und Grundftüde, das Kammergericht aber will jolche 
in Anjehung derer erimirten Perfonen ihrer Häufer ererciren. 

2. Will der Magijtrat die Titularräthe und Hofarbeiter unter 
feiner Jurisdiction ziehen, worüber das Kammergericht allein die 
Gerichtbarkeit |!] prätendiret. 

3. Machet der ehemalige Hausvoigt?) dem Magiitrat die Juris- 
diction über die Italiener ftreitig. 

4. Will das Kammergericht die auf der meuen öpenider 
Brüden und denen eingegangenen TFeftungswerfen und Contrescarpe 
erbauete Häujer unter feiner Jurisdiction ziehen. 

5. Prätendiret jelbiges die Jurisdiction über die Sciffbauer. 

6. Will jelbiges über die Eigenthümer oder Miethsleute derer 
Freihäuſer, wenn jelbige gleich Bürger, die Jurisdiction haben, 

7. Auch ferner ſolche über die Häufer, jo die königliche Vor— 
fahren verfaufet und an Bürgern überlaffen, ererciren. 

8. Endlich ift wegen der Jurisdiction derer Häufer auf der 
Burg- und Bommeranzenbrüde, vom Weidendamm bis zur Dranien- 
burger Zandwehre Streit, und prätendiret der Hausvoigt nicht allein 

1) Immediatbericht Arnims vom 23. März 1747 (abſchr. Gen.-Dir. Kur- 
mart C. C. XXXII, 3). Der Streit ſchwebte beim Geh. Juſtizrath. Arnim 
hatte den Umſtand hervorgehoben, daß die meiften Geh. AYuftizräthe zugleich im 
Kammergericht fähen, und deswegen die Berfendbung der Acten zum Spruch vor- 
geihlagen. Der König Hatte näheren Bericht erfordert. Er wollte offenbar das 
Urtheil felbft Iprechen, wie auch in den Beiſchriften zum obigen Bericht gefchehen ift. 

2) Bgl. Bd. VI. 1. ©. 328 ff. 


298 Nr. 193-195. — 16.—20. Mai 1747. 


folche, ſondern will felbige ferner ertendiren über den Bleichplatz, 
der |!] Kalffcheune, Kirhhofsgaife, Oranienburger und Prentzlower 
Straße, vor dem Stralauer Thor, der Jungfernbrüde und Häufer 
bei der Hausvoigtei. 

9. Streiten fie noch wegen der Jurisdiction über die neuen 
Häufer im Thiergarten. 


Königlide Marginalien. 


Zu 1: „Das Kammergeriht hat Recht.“ 
Zu 2: „Das Kammergericht.“ 

Zu 3: „Magiltrat Hat Recht.“ 

Zu 4: „Magiftrat hat Recht.“ 

Zu 5: „Magijtrat.“ 

Zu 6: „Magiitrat.“ 


Zu 7: „Magiftrat.“ 

Zu 8 und 9: „Dieje legte Buncte fommen alle den Magiftrat 
zu, weiln es bürgerliche Einwohner feind. Friderich.“ 

Durch Cabinetsordre an Arnim, Potsdam 18. Mai 1747 (R. 96. 
B. 34), befiehlt der König, nach dieſen Beiſchriften zu verfahren und nicht 
das geringſte dagegen einwenden oder daran ändern zu laſſen. 

Trotzdem iſt der Streit dadurch nicht aus der Welt geſchafft worden. 

Unterm 15. Juli 1747 richteten die „Freiſaſſen und Einwohner der 
Freiheiten vor dem Königs- und Spandauer Thor, auch auf der Jungfern— 
brücke“ (die Eigenthümer der Freihäuſer und Burglehen) eine Immediat- 
vorſtellung an den König, in der ſie darum baten, unter unmittelbarer 
königlicher Jurisdiction (d. h. unter dem Hausvogt) gelaſſen zu werden.!) 
Sie hoben hervor, daß die Veränderung in der Jurisdiction den Werth 
ihrer Häufer vermindere und daß der König damit gewiffe Bortheile auf: 
gebe, u. a. 3. B. die Logirung fremder Herrfchaften in den Freihäufern, 
Sie verlangten neue Unterfuhung der Angelegenheit durch den General: 
Feldmarſchall v. Kaldjtein und den Geb. Rath Miylius. Der König er— 
forderte Bericht vom General-Directorium unter Zuziehung Arnims (ED. 
dv. 23. Juli 1747, Öen.-Dir. Kurm. Ü. C. XXXIII, 3).°) 


) Der Hausvogt war neben dem Kammergericht Gegenpartei des Magiftrats 
in der Streitfache, vgl. S. 297, Abſatz 3. 
) Bgl. Hole, Gejch. des Kammergerichts III, 438—450. 


Landrath (Altmark). — Juſtizreform in Halberftadt. — Stettiner Regierung. 299 


195. Labinetsordre an das General:Directorium. 
Potsdam, 16. Mai 1747. 
Geu.“Dir. Kurmart. Beftallungsfachen, Landräthe. 
Beftellung eines Landraths in der Altmarf. 

Nach dem Tode des Landraths von der Schulenburg, Kreis Salz: 
wedel, juchte der adjungirte Landrath Carl Wilhelm von Putlig, der bis- 
ber feinen reis und fein Gehalt hatte, aber ſchon 10 Fahre diente und 
während der Abwejenheit Jagows und Lattorffs zur jchlefifchen Klaffification 
faft ein Jahr hindurch die Gefchäfte in den 4 Kreifen geführt hatte, um 
die Stelle und das Gehalt des BVerftorbenen nad. Der König bewilligte 
das Geſuch durch Cabinetsordre an das General-Directorium d. d. Rots- 
dam 16. Mai 1747. 


194. \mmediatbericht Loccgjis. 
Stettin, 20. Mai 1747. 
Mund, R. 96. Eabinetsacten Fr. II. 481. B. 
Bogeljana und die Yuftizreform in Halberjtadt. 

Der Director der Regierung zu Halberitadt, v. Vogelſang, ift nad) 
beendigter Reform in feine Provinz zurüdgefehrt. „Sch muß ihm das 
Zeugniß geben, daß es eim jehr folider und zugleich ehrlicher Mann, folge 
ih Ew. 8. M. Gnade und Protection würdig iſt.“ Beantragt, daß der 
König ihn duch Vollziehung eines beigefügten Refcriptes autorifiren möchte, 
die Juſtiz auch in Halberjtadt nach des Königs Plan einzurichten. 

Der Antrag wird genehmigt durch Cabinetsordre vom 31. Mai 1747.) 


195. Drei Immediatberichte Coccejis. 
Stettin, 20. Mai 1747. 
R. 96. 431. B. 
Neubildung der Stettiner Regierung. 

Eocceji überreicht 1. eine Lifte derjenigen Räthe und Subalternen, 
welche die neue Regierung zu Stettin bilden könnten, 2. ein Verzeichniß 
der Fiscale, Advocaten und Procuratoren bei diefem Collegium, 3. die 
neuen Befoldungsetats. 

Er bemerkt ad I: Die von ihm bezeichneten ſeien „lauter gejchidte, 
ehrlihe und wohlhabende Leute“ und hätten fich verpflichtet, die Proceſſe 


) Eonc. ebenda. 


300 Nr. 195. — 20. Mai 1747. 


in einem Jahr zu Ende zu bringen. Bon den älteren Räthen habe er 
nur zwei, v. Plöß und v. Mellin, nicht beibehalten fünnen, „weil der erſte 
nicht die geringfte Sapacitt hat noch jemals gehabt hat, dem andern es 
aber an der Ehrlichkeit fehle”. Den v. Schaper habe er nad Cöslin 
verjegt. Bon den jüngeren Räthen, die fi alle mit der Recrutenkaſſe 
abgefunden, babe er 6 als Referendarien ohne Votum beibehalten, damit 
fie jih durd; Zuhören und Uebernehmen von Commifjionen weiter aus: 
bilden fünnten. 


ad Il: Er müſſe den meijten Stettiner Wdvocaten das Zeugniß 
geben, dab fie „Tag und Nacht gearbeitet, viele Sahen unter fich ver: 
glihen und die Procefje mit Hintanjegung aller Nebenpuncte zum Haupt— 
ſpruch inftruiret und dadurch die Sachen in furzer Zeit zu Ende gebradt, 
folglich ihre vorige Negligenz dur einen unermüdeten Fleiß erjeget“ 
hätten. Zugleich macht er den Vorſchlag, daß der König „diefen Advocaten 
die Tragung des Manteld aus Gnaden erlaffen“ möchte, „jedoch mit der 
ausdrüdlichen Condition, daß derjenige, welcher feine Proceſſe nicht in 
einem Jahre endigen würde, denfelben jogleich wieder anlegen ſolle“. Er 
ſei verfichert, daß „die Furcht vor dem Mantel” mehr Wirkung haben 
würde ald alle Strafe. 

ad III: Was an Gehältern aus dem bisherigen Etat nicht Habe 
bejtritten werden können, habe er auf die Sportelfaffe angewiejen. 

Nah den beigefügten Liften ſetzt fi die Regierung zufammen aus 
folgenden Perſonen: 

Statthalter Prinz v. Preußen, Gehalt 2000 Thlr. 


I. Senat. 


1. PBräfident v. Wachholg, Gehalt 1033 Thlr.,Y) Correſpondenz— 
und Fourage-Gelder 69 Thlr., 50 Baden Holz. 

2. Regierungsrath v. Ramin, Gehalt 800 Rthlr. 

3. Regierungsratd Sam. Gottl. Löper (sen.), Gehalt 800 Rthlr. 

4. Regierungsrath Joh. Friedr. Köper?) (jun.), Gehalt 800 Rthlr. 

Neferendarien v. Wenden,*) (Gehalt 100 Rthlr. aus der Sportel- 
faffe), vd. Babftein und v. Schlieff. 


!, Bekam 1748: 400 Rthir. Befoldungszulage, bezüglich derer er ſich durch 
das übliche Biertel mit der Recrutenkaſſe abfinden mußte. R. 9. X. 1. G.) 

2) 1748 nad Berlin verjept ald Geh. Tribunalsratd. An feine Stelle 
trat der bisherige Kriegs- und Domänenrath Deyl. (R. 9. X. 1. G.) 

3, Ging April 1748 ab; an feiner Stelle wurde ein v. Endevort als 
Referendarius bei der Regierung angenommen ($mmediatbericht Kocceji mit 
Notiz über Beſcheidung 29. April 17485). R. 9. X. 1. G. 


Neubildung des Negierungscollegiums in Stettin. 301 


II. Senat. 


5. Bicepräfident v. Dewitz, Gehalt 800 Rihlr. 

6. Regierungsrath dv. Bord, Gehalt 800 Rthlr. 

7. Regierungsrathd Seld, Gehalt 800 Rthlr. 

8. Regierungsrath ob. Balth. Bandel, Gehalt 800 Rthlr. 

Neferendarien v. Podewils (Gehalt 100 Rthlr. aus der Sportel- 
fafje), v. Wedell, Baermann (Gehalt 100 Rthlr. aus der Sportelfafje). 


III. Senat (Confiftorium). 
1. Director vd. Bord.!) 
2. Regierungsrat v. Schlieff.?) 
3. Regierungsratd Baermann.?)*) 
4. Generaljuperintendent Hornejus, Gehalt 797 Rthlr. 8 Gr. 
5. Drei Geiftlihe (Röper, Schiffmann, Wefjen.*) 


Subalterne. 
I. Senat: 1. Archivar u. Secretar Löper, Gehalt 450 Rthlr. (Sportel- 
taffe). 
2. Regijtrator u. Secretar Thilo, Gehalt 400 Rthlr. (Sportel- 
tale). 
3.—5. Drei Kanzliſten, Gehalt 200, 200, 100 Rthlr. (Sportel- 
kaſſe). 
TI. Senat: 6. Protonotarius Herr, Gehalt 600 Rthlr. portelkaſſe). 
7. Bice-PBrotonotar Zitelmann,’) Gehalt 600 Rthlr. (Sportel- 
kaſſe). 
8. Secretarius Warnshagen, Gehalt 500 Rthlr. (Sportelkaſſe). 
9. Regiſtrator u. Secretar Henke, Gehalt 500 Rthlr. (Sportel- 
kaſſe). 
11.—14. 4 Kanzliſten, drei 200, einer 150 Rthlr. (Sportelkaſſe). 
II. Senat: 15. Secretarius Zitelmann. 
16., 17. Zwei Kanzliften, einer 100 Rthlr. (Sportelfaffe). 
Bei allen drei Senaten zwei Kanzleidiener, 108 refp. 90 Rthlr. 
(Sportelfaffe), 3 Erecutoren, 2 Gefangenenwärter. 


1) Identiſch mit dem unter 6. aufgeführten Regierungsrath v. Bord. 

2) Identiſch mit dem Referendar beim I. Senat ?. 

3) Fehlt in einer Notification vom 10. Auguft 1748, desgleichen in dem 
Adrehlalender für 1748. Statt defjen ift noch ein Paſtor Protzen genannt. 

4 Ym Befoldungsetat find noch ausgeworfen je 33 Rthlr. 8 Gr. für den 
Bräpofitus Oldebruch (?) und den Präpofitus Löper. 

5) Zuſatz: „Der Sohn verfiehet feines Vaters Stelle mit E. 8. M. Be- 
willigung“. 


302 Nr. 196, 197. — 20. Mai 1747. 


Das Stettiner Pupillencollegium beftand aus dem Regierungsrath 
Bandel als Director, dem Protonotarius Herr als Rath (mit dem Titel 
Hofrath), einem Secretär und einem Kanzliſten. (Notif.-Screib. vom 
10. Auguſt 1748.) R. 9. X. 1.6. 

Außerdem 5 Fiscale (von denen zwei je 200 Rthlr. Gehalt 
empfangen, ein dritter 25 Faden Holz); fie üben zugleih die Advocatur 
aus; 7 eigentliche Advocaten (mit Einfluß der exit noch vorzuſchlagenden 
Soldaten: und Armen-Advocaten); 3 Procuratoren: ein Soldaten, ein 
Armen: und ein fiscalifcher Procurator. 

Aus der Sportelfafie empfängt nocd der frühere Präfident von 
Medell 600 Rthlr., der nach Eöslin verſetzte Negierungsrath v. Schaper 
200 Rthlr. 

Die Geſammtſumme der Bejoldungen aus der Domänenkaſſe beträgt 
10276 Rthlr. 16 Gr.,!) die der auf die Sportelfaffe angewieſenen 
5698 Rthlr. 

Durch zwei Cabinetsordres d. d. Berlin 27. Mai 1747 (Eone. R. 96) 
bejtätigt der König fowohl die von Eocceji vorgejchlagenen Perfonen als 
die von ihm eingereichten und vollzogen zurüdgejandten Bejoldungsetats. 
Eine Eabinetsordre an das General:Directorium vom jelben Datum (Eonc. 
ebenda) befiehlt, die Pommerſche Kriegs- und Domänenlammer wegen 
Auszahlung der Gehälter anzumeifen. Einen Beſcheid auf feinen Antrag 
betreffend Befreiung der Advocaten vom Tragen des Manteld hat Eovcceji 
nad einer eigenhändigen Notiz auf dem Concept des entiprechenden Be: 
richts nicht erhalten. Auch in dem Mefeript vom 1. Juli ift davon nicht 
die Rede. *) 


196. Schriftwechſel des Königs mit Cocceji und Arnim. 
20. bis 26. Mai 1747. 
R. %. 431. B. 
Plan zur Reform beim Tribunal. 

Cocceji berichtet aus Stettin am 20. Mai 1747 (Mund. R. 96), er 
babe die Procefje, die in Stettin gefchwebt, zu Ende gebradıt, mit Aus- 
nahme der 40 Proceſſe, die jchon früher durch Appellation an das Tribunal 
gediehen feien. Bei der jegigen Tribunalsverfaffung könnten diefe nicht 

) Einfchliehlich der 2000 Rthlr. für deu Statthalter. Davon wurden laut 
Beicheinigung der Kriegs- und Domänenfammer erhoben aus dem Eontributiong- 
Etat 480 Rthlr., aus dem Nccife-Etat 12 Rthfr., alles übrige aus dem Domänen- 
Etat. Die verfügbaren Mittel waren damit erfchöpft. 

3) Danach dürfte das von Stölzel a. a. DO. Il. 185 Gefagte zu mobdificiren fein. 


Plan zur Reform beim Tribunal. — Ausfall bei der Nccife. 308 


mehr in dem einen Fahre geendigt werden. Er jtellt anheim, vom Tribunal 
Vorſchläge zu erfordern, wie das Berfahren dort künftig dergeftalt be- 
Ichleunigt werden könne, daß die Appellationsinftanz mit unter der Jahres- 
frift begriffen fei, in der überhaupt die Proceſſe beendet werden follten. 
Könne das Tribunal keinen Vorſchlag dazu an die Hand geben, jo jei er 
ſelbſt auf königlichen Befehl dazu bereit; die Reform werde weder Schwierig: 
feiten noch große Kojten verurfachen. 

Der König befiehlt durch Cabinetsordre d. d. Berlin 26. Mai 1747 
(one. ebenda) dem Präfidenten des Tribunal, Etatsminifter vd. Arnim, 
mit den Mitgliedern des Tribunals zu überlegen, wie künftig die von 
Cocceji erwähnte Einrichtung getroffen werden könne, und binnen 8 Tagen 
jeine Vorſchläge einzureichen. 

An Eocceji antwortet in zuftimmendem Sinne unter Mittheilung des 
Befehls an Arnim eine Gabinetsordre vom gleichen Datum. !)?) 


197. Königliche Refolution für das General:Directorium. 
Potsdam, 20. Mai 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriſtlich. 
Urſachen des zunehmenden Accijeausfalles? 

Da ©. K. M. x. aus der von Dero General-Directorio ‚mit 
deflen Bericht vom 17. dieſes eingejandten Balance des gefammten 
Accijeertrages pro April c. erjehen müfjen, wie bei jolchem gegen 
den Etat abermalen?) ein Ausfall von 20799 Rthlr. ift, jo fünnen 
Höchitdiejelbe gedachtem Dero General-Directorio nicht verhalten, 
daß Sie in denen deshalb angeführten Raiſons wenig Grund und 
Solidite finden und dahero gerne jehen werden, daß ermeldetes 
General-Directorium fi) nicht simplement mit denen von den 
Kammern deshalb angeführten Urjachen befriedige, jondern ſelbſt 
in ein größeres Detail gehe, um die wahre Urjachen des Acciſe— 
verfalles zu demeliren, von welchen höchſtgedachte S. K. M. der 
Meinung beftändig jeind, daß jolche in Unrichtigfeit derer Accife- 
bedienten und im ſchlechter Aufficht derer Commissarii locorum 
hauptſächlich mit bejtehen. 


!) Die beiden Gabinetsordres find abgedrudt in dv. Hymmens Beiträgen 
zur jurift. Litteratur Bd. 6, ©. 242 ff. und in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59, ©. 143 ff, 

3) Bel. Nr. 201. 

3) Vgl. Nr. 167 u. 181. 


304 Nr. 198, 199. — 26. B. Mai 1747. 


198. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Berlin, 26. Mai 1747. 
Ausf. GD. Magdeburg. Tit. XIV, Wr. 1. 
Wittmenverforgung. 

Die Wittwe des zu Neiße verjtorbenen Generalmajors v. Schwerin 
jol zur Erziehung ihrer Kinder die Revenüen der von ihrem Gemahl 
innegehabten Amtshauptmannfchaft zu Dreileben (Magdeburg) jo lange 
behalten, bis die beiden älteften Söhne das 9. Jahr zurücdgelegt haben 
werden. 

Durch Cabinetsordre vom 28. Mai dahin declarirt, daß der Genuß 
der Revenüen dauern fol, bis die beiden ältejten Söhne das 16. Jahr 
zurücgelegt haben werden. 

Durch Cabinet3ordre vom 16. December 1753 noch auf weitere 
4 Jahre nach diefem Termin erjtredt. 


199. Schriftwechfel des Königs mit Blumentbal. 
28. Mai bis 20, September 1747. 
Gen.«Dir. Preuß. Rammerſachen Nr. 24. 

Plan der preußijhen Kammerdeputation. — Abtretung derpolnifchen 
Nemter an die Gumbinnenſche Kammer. — Ordnung der Wirthſchaft 
bei der Königsberger Kammer. 

Blumenthal berichtet dem König, Berlin 28. Mai 1747 (eigenb. 
Eonc.), er jei am vorigen Abend von feiner Reife nach Preußen!) zurüd: 
gefommen und werde, fobald er ji von feinem „auf der Bruft mit- 
gebraten Zufall nur in etwas wieder erholet“, feinen Hauptbericht 
erftatten. — Der König läßt ihm dur abinetsordre d. d. Berlin 
30. Mai 1747 (Ausf.) jagen, er jolle, ſobald er wieder beſſer und völlig 
gefund fein werde, zu ihm kommen und ihm von feinen Berrichtungen 
mündliche Nachricht geben. — Schon unterm 29. Mai erftattete jedoch 
Blumenthal folgenden Immediatbericht (eigenh. Eonc.). 

E. 8. M. haben mir jo höchſt münd- als jchriftlich befohlen, 
bei meinem Anwejen in Preußen zu eraminiren, ob nicht zu Auf- 
helfung der polnischen und anderer weit entlegenen Aembter ein 
bejonderes Deputationd-Collegium aus der Königsbergſchen Kammer 
der Orten zu ſetzen und zu bejtellen. 


ı, Vgl. Nr. 102, U. (©. 172). 


Regulirung der Preußifchen nnd der Litauiſchen Kammer. 305 


Nahdem ich nun diefe E. K. M. allerhöchfte Willensmeinung 
in reife Ueberlegung gezogen, auch alle polnische Aembter jelbit 
bereifet und ihren innerlihen Zuftand mir befannt gemacht, fo Habe 
gefunden, daß die Anrichtung einer bejondern Deputation darin 
E. K. M. Intereffe nicht zuträglic, vielmehr Höchjftderojelben Aug— 
merf bejjer würde erreichet werden, wenn nach der Anlage die darin 
jpecificirte Aembter zur Gumbinnenſchen Kammer geleget, von fel- 
biger hingegen drei Membter, nämlich Salau, Lappöhnen und Wand- 
laden, wegen der großen Connerion, worin Diejelbe bereit3 mit der 
Königsbergihen Kammer ftehen, dahin gejchlagen würden, wodurd 
alle Kojten, jo jonjten zu Anrichtung einer neuen Deputation er- 
fodert werden, vermieden und alles doch in der jchönften Ordnung 
tractiret werden fann. Falls nun E. K. M. diejen meinen pflicht- 
mäßigen allerunterthänigiten Vorſchlag allergnädigft agreiren, jo 
werde ferner allerunterthänigft anzeigen, was vor Leute aus Königs» 
berg nah Gumbinnen wegen des Zuwachs von 8 Wembtern zu 
verjegen jein und wie alles nah E. K. M. Tandesväterlichen 
Intention einzurichten. 

Die in dem Bericht erwähnte Beilage ift nicht erhalten. Die Namen 
der polnifchen Aemter ergeben fich aber anderweitig: es waren Sperling, 
Cziechen, Bolommen, Stradaunen, Lyck, Arys, Oletzko, Loigen, Rhein, 
Drygallen, Johannisburg mit den Städten Johannisburg, Loigen, Marg- 
grabowa, Lyd, Bialla, Arys, Rhein, Nikolaiden. 

Eine Gabinetsordre an Blumenthal d. d. Berlin 31. Mai 1747 
(Ausf.) genehmigt einfach den Vorſchlag des Minifters und weit ihn an, 
alles Erforderliche beim General-Directorium ausfertigen zu laſſen. 

Ebenfalld unterm 29. Mai 1747 erjtattete Blumenthal noch folgenden 
„Hauptbericht” über feine Unterfuhungen in Preußen. (Eigenh. Eonc.) 

E 8 M. befehlen in Höchftdero allergnädigjten vom 12. c., 
deutlich nachzumeijen, woher und aus was Urjachen die angezeigte 
51588 Rthlr. bei der Königsbergichen Landrenteifaije fehlen mögen. 
Ih zeige Hierauf allerunterthänigft an, daß dieſes Manguement 
nicht in diejem, jondern bereit$ in dem vorigen Jahre, von Trinit. 
1745 bis 46, entjtanden, da wegen der dieſe Provinz betroffenen 
überhäuften Unglüdsfäle an Mißwachs, Ueberichwemmungen und 
Viehſeuchen das ausgeſetzte Extraordinarium nicht reichen wollen, 
fondern nad genauem Ueberſchlage der Kaſſe wirklich 47827 Athlr. 


Acta Borussica. Behördenorganifation VII. 20 


306 Nr. 199. — 38. Mai 1747. 


33 Gr. 6 Pig. gefehlet. Hiezu Haben die Beambten auf Kammer- 
Drdre denen bäuerliden Untertanen zu Ankaufung des fehlenden 
Saat- und Brodgetreides ex propriis vorfchießen müffen 3730 Rthlr. 
86 Gr. 13 Pfg., die ihnen ex cassa vergütet, welche beide Poſten 
die fehlende 51558 Athlr. ausmachen. 

Ferner befehlen €. K. M., anzuzeigen, ob ich die gefoderte 
Summa wegen des fehlenden bäuerlichen Bejatviehes à 20659 Rthlr. 
auf das genauefte pflichtmäßig eingefehen und eraminiret. Worauf 
allerunterthänigft melde, daß die Kammer beveit$ vor meiner Hin- 
funft nur in 32 Aembtern diefen Abgang des Beſatzviehes, jo ich 
feit dem harten Winter 1740 Hingezogen, unterjuchen lafjen und 
die Wiederanichaffung des unumbgänglich nöthigen auf 23859 Rthlr. 
32 Gr. gefunden, auch davon bereits mit Einjendung der Unter: 
ſuchungsacten anhero berichtet. Bei meiner Hinfunft habe es Hiebei 
nicht bewenden lafjen, jondern in den noch übrigen Nembtern, wo 
der Abgang ebenjo groß als in vorigen und die Leute ganz außer 
Stand gejeget, ihre Aecker zu bejtellen, diefen Abgang und Wieder- 
anihaffung aufs jchärfite unterfuchen lafjen; da ich denn gefunden, 
daß Statt der verlangten 23859 Rthlr. 32 Gr. auf 32 Wembter 
jeto 46 derjelben, und aljo 14 Membter mehr, mit der jeß |[!] aus- 
geworfenen Summa der 20659 Rthlr. retabliret werden können; 
und aljo werden ©. 8. M. auch hieraus allergnädigft bemerken, 
daß ich hierauf alle pflichtmäßige Attention genommen und nichts 
unterlafjen, was zu E 8. M. allerhöchſten Iutereffe und Wieder- 
aufhelfung der ganz ruinirten Aembter gereichen mögen. 

Hiebei nun muß der jegigen Kammer und dem dabei befind- 
lichen Praesidio das pflihtmäßige und ungeheuchelte Gezeugniß bei- 
legen, daß diejelbe auf einen ganz andern Fuß als die vorige zu 
wirthichaften angefangen, als welche jelbjt nicht gewußt, wie fie 
geitanden, jo E. K. M. nur aus nachgefegtem allergnädigft be- 
merfen werden. 

In 7 polniſchen Aembtern Tiegen wirflih 325 Huben 15 
Morgen Baueräder wüfte, die als Befit mit 767 Rthlr. 88 Gr. 
4 Big. zum Ertrage gebracht, welche aus dem Extraordinario der 
Kaſſe bezahlet werden müſſen, und auf gleiche Art finden ſich noch 
in diverſen Poſten 560 Rthlr. 34 Gr. 4 Pfg. jo bei denen Special: 
Wembter-Etat3 abgezogen werden follen. So viel nun die Wieder- 


Regulirung der Preußifchen und der Litauifchen Kammer. 307 


bejegung vorjtehender wüſten Huben betrifft, jo ift bereits ver- 
anlafjet, daß felbige auf den littauifchen Fuß, ohne E. 8. M. Kaſſe 
zu chargiren, bejeget werden jollen, und leßteres werde bei künftigen 
Etat zu rectificiren juchen, damit alles wieder in jeine gehörige 
Drdnung fomme. 

Bei den diesjährigen Ausgaben Hat die jebige Kammer 
24480 Rthlr. 49 Gr. 14 Pig. zu dem vorjährigen Ausfall er- 
jparet, und wären bei dem Börnfteinfang von Trinit. 1746/47 nicht 
13202 Rthlr. 23 Gr. 4 Pig. ausgefallen, wozu feine menjchliche 
Induftrie etwas beitragen fönnen, jo Hätte jelbige fich völlig helfen 
fönnen, ohne E. K. M. im geringsten befchwerlich zu fallen; dahero 
nicht zweifle, E. 8. M. werden in höchſten Gnaden geruhen, umb 
die Kammer bei Muth zu erhalten und alles wieder in Ordnung 
jegen zu laſſen, die jego noch fehlende 14782 Rthlr. derjelben aus 
dem diesjährigen Meberjchuß bei der Gumbinnenjchen Rentei aller- 
gnädigft zu accordiren, welde nad Abzug derjelben und ohne 
E. 8. M. vorräthiges Dispofitionsquantum der 20000 Rthlr. noch 
bei ihrer Reſervekaſſe 13289 Rthlr. 78 Gr. 9 Pig. behält, jo 
E. 8. M. derjelben allergnädigft zu laſſen geruhen werden, damit 
die Kammer bei Luft erhalten werde, gut und menagirlich zu wirth- 
ichaften und mit einmal E. K. M. eine anfehnlihe Summa zum 
Einziehen präjentiren zu können, bis dahin E K. M. ohnedem 
alles verbleibet. 

Die Gumbinnensche Kammer Habe noch in ihrer gehörigen 
Drdnung gefunden, und bei der Königsbergjchen wird jego alles 
nad) derjelben eingerichtet, und darf jelbige, wie die erjte, nad 
E. 8. M. allerhöchſten Ordre nicht über einen Grojchen vom Extra— 
ordinario ohne mein Vorwiſſen disponiren; ich aber werde darauf 
ferner afle erfinnliche Attention Haben und nicht eher ruhen, bis 
ich diefe Brovinz zu E. 8. M. allergnädigjten Wohlgefallen in ihre 
gehörige Drdnung gebracht, zu deren Aufhelfung und Berbefjerung 
ih nah und nah E. K. M. allerunterthänigit Vorſchläge thun 
werde. 

Der König antwortete darauf durch folgende Kabinetsordres d. d. 
Berlin 31. Mai 1747. (Ausf.) 

I. Nachdem Ich den Einhalt Eures Berichtes vom 29. dieſes, 
die Verlegung einiger von Königsberg weit entlegenen Aemter zur 

20* 


308 Nr. 199. — 28. Mai 1747. 


Gumbinnenjhen Kammer betreffend, mit mehrern erjehen, jo approbire 
Ich Euren gethanen Vorſchlag ſehr und will aljo, daß die von 
Euch jpecifieirte 11 Aemter, als Sperling, Czichen, Polommen, 
Stradaunen, Lyd, Arys, Oletzko, Lögen, Rhein, Drygallen und 
Fohannisburg, zur Gumbinnenjchen Kammer geleget, dahergegen 
von felbiger die 3 Neimter Saalau, Lappöhnen und Wandladen zur 
Königsbergichen Kammer gefchlagen werden mögen. Ihr Habt alfo 
alles deshalb erforderliche bei dem General-Directorio gehörig aus- 
fertigen zu laſſen. Was desfalld ferner vor Dispofitiones annoch 
zu machen fein möchten, darüber werde Eure Vorjchläge gewärtigen. 


11. Ich habe den Einhalt des von Euch unter dem 29. diejes 
Monates abgeftatteten Hauptberichts von der von Euch geichehenen 
Unterſuchung der beiden preußifchen Kammern mit mehrern erjehen, 
und iſt es Mir jehr lieb zu vernehmen gewejen, daß Ihr die 
Gumbinnenfhe Kammer annoch in gehöriger Ordnung gefunden, 
von der Königsbergiſchen aber Mir die Berficherung gegeben, daß 
bei derjelben unter dem jetigen Präfidio auf einen ganz anderen 
Fuß als vorhin gewirthichaftet und alles in der Ordnung, wie es 
jein joll, nunmehro tractiret wird. Sch Hoffe auch, daß ſolches 
dergeftalt fernerhin continuiren und diejenige gute angenommene 
und von Euch eingeführte Ordnung beftändig werde erhalten werden; 
insbejondere iſt e8 Mir lieb zu erjehen gewejen, daß auf die Be— 
jegung derer vielen wüjten Haufen in denen polnischen Aemtern 
und ſonſten gearbeitet wird, und hoffe Ich, den guten Effect davon 
bald zu jehen. 

Anlangend übrigens die dort noch fehlende 14782 Rthlr., 
welche erfordert werden, um alles völlig wieder im Stande zu 
jegen, jo werde Sch, Toldhe der Kammer zu bewilligen, nicht ent» 
ftehen, nur allein wird es Mir nicht möglich feind, diefe Summa 
noch in diefem Jahre zu alfigniren, da Meine jetige Umftände 
und anderweitige Ausgaben jolches nicht zulafjen wollen. 

Zur näheren Ordnung der Ungelegenheit wurden auf Befehl 
Blumenthal® im Mai und Juni in Königsberg bei der Kammer Con— 
ferenzen veranjtaltet, an denen von Seiten der Gumbinnenjchen Kammer 
der Geh. Rath dv. Becquer und der Kriegsrath Grunau theilnahmen. 
Die Commiſſarien erftatteten dem Minifter ihren Schlußberidht unterm 
26. Juni 1747, mit welchem fie auch die nöthigen Nachweifungen zur Auf: 


Regulirung der PBreußifchen und der Litauifchen Kammer. 309 


jtellung der neuen Etats einfandten. Auf Grund deſſen ließ Blumenthal 
die neuen Etat? ausarbeiten uud legte fie fammt einer kurzen Anweifung an 
die beiden Kammern, welche Ausführungsbeftimmungen zu der angeordneten 
Veränderung enthielten, mit Begleitbericht vom 18. Juli dem König zur 
Bollziehung vor. (Concepte) 

Der König antwortete durch folgende Gabinetsordre d. d. Potsdam 
20. Juli 1747. (Ausf.) | 

Die von Euch mit Eurem Schreiben vom 18. diefes zu Meiner 
Unterschrift eingefandte zwei Verordnungen nebft beiden Etat3 vor 
die Königsbergiche und Gumbinnenfhe Kammer wegen Berwechje- 
lung einiger Städte und Aemter habe Ich deshalb zu vollenziehen 
noch angejtanden und Euch hierbei vorhero noch einmal zu vemittiren 
vor nöthig gefunden, weil Ich weder in Eurem Bericht noch in 
denen beiden Berordnungen an die dortigen Kammern einige An— 
weifung finde, wie es bei Bertaufchung gedachter Aemter ratione 
der jährlihen Bau- und Meliorationgkoften, imgleichen wegen Be— 
ftreitung der Remiſſionen bei vorfallenden Unglüdsfällen reguliret 
worden ift; dann jolche !] von denen eilf ohnedem in jchlechten Um— 
jtänden befindlichen Aemtern, welche zur Litthauenjchen Kammer 
fommen, diefer Kammer die Baufoften und NRemijfiones |!] aus ihrem 
Ertraordinario alleine zu überlaffen, würde diefe Kammer ſehr be- 
jchweren, auch das Quantum an Ueberſchuß von dejjent) Ertra- 
ordinario, jo bis jebo her jährlich zu Meiner Dispofition geblieben, 
jehr verringern, das Ertraordinarium der Königsbergifchen Kammer 
aber, welches Ih ſchon zu ftark zu jein glaube, per indireetum 
augmentiren. ch finde ziwar in denen Balancen beider Etat3 etwas 
desfall® berühret, weiln aber dabei Bejoldungen, Aemterausgaben, 
Ertraordinaria und Gontributionen zufammen unter einander ge— 
worfen ift [!], daß Ich daraus nicht deutlich ſehen kann, ob und welcher— 
geftalt die Ausgaben, in specie Baufoften und Remiffiones, gegen 
die 3 Memter, welde der Königsbergiihen Kammer abgetreten 
werden, balanciret und nach ihrem jegigen wirklichen Buftande 
proportioniret worden jeind, jo verlange Ich deshalb von Euch 
annoch eine recht deutliche Nachweijung, aus welcher Ich klar er- 
jehen kann, wie jtark bisher das fogenannte Exrtraordinarium der 
Königsbergifchen Kammer überhaupt und in allem gewejen, wie viel 


) So ftatt „deren“. 


310 Nr. 199. — 28. Mai 1747. 


nach dem neuen Etat nunmehro davon wegen der eilf abgetretenen 
Aemter abgehet und dem bisherigen Ertravrdinario der Gumbinnen- 
Ihen Kammer nad) Abzug deſſen, jo die Königsbergifche Kammer 
wegen der drei ihr überlafjenen Aemter befommet, zumächjet, auch 
ob alles nach jegiger Situation mehrgedachter Aemter proportioniret 
worden ift, dergeftalt, daß das Ertraordinarium der Gumbinnenjchen 
Kammer dabei nicht verlieret noch Mir daher indirectement prä— 
judiciret wird. Sollte demnach diefes alles noch nicht in gehöriger 
Proportion gebracht fein, jo Habt Ihr folches noch wohl zu reguliren, 
beide Kammern darüber gehörig zu inftruiren und alsdenn alles mit 
Eurem Bericht zu Meiner Unterfchrift wiederumb einzujenden. 


Blumenthal berichtete darauf unterm 21. Juli 1747 (Eigenh. Eonc.), 
er babe Bedenken getragen, den König mit jo weitläufigen Saden zu 
behelligen, da er gefürchtet habe, daß joldyes ungnädig dürfte genommen 
werden. Da aber der König das ganze Detail von der Separation zu 
jehen mwünfche, jo überreiht er anbei 1. eine Specification von der Ein- 
nahme aus den an die Gumbinnenſche Kammer abgetretenen 11 Aemtern 
(in Summa 77042 Rthlr. 34 Gr. 9 Pig. Brutto) fammt einer Nach— 
weifung, wie der Königsberger Kammer-Etat nad) den einzelnen Ausgabe: 
poften durch die Separation verändert werde, 2. analoge Nachweiſungen 
bezüglich der von Gumbinnen an Königsberg abgetretenen Wemter (der 
Bruttoertrag der Aemter war 17282 Rthlr. 31 Gr. 1 Pig), 3. die 
neuen General-Etats für beide Kammern, 4. eine Nachweiſung von der 
Einnahme und Ausgabe der abgetretenen Städte nach dem Xccije-Etat 
(Einnahme in Summa rund 12818 Rihlr., ordentliche Ausgabe 2483 Rthlr., 
außerordentliche 1255 Rthlr.) und 5. eine ausführlihe Anftruction fir 
beide Kammern, welche die Ausführungsbeftimmungen enthält. Aus diejer 
und der früheren (nicht vollzogenen) Anweiſung iſt hervorzuheben, daß das 
Proviantamt zu Johannisburg an die Gumbinnenfhe Kammer überging, 
die Forjtgefälle aus den abgetretenen 11 Aemtern aber der Königsberger 
Kammer blieben, aud) die Berforgung mit Salz in den abgetretenen Theilen 
beiden Kammern nach wie vor oblag. Aus der Königsberger Kammer 
wurden an die Gumbinnenſche wegen der dort vermehrten Arbeit verfeßt 
zwei Departementsräthe (Moreng und v. Retzdorff), ein Secretär, ein 
Balculator, ein Kanzlift und ein Wusreuter, alle mit ihren bisherigen 
Gehältern. 

Was die den König beſonders intereſſirende Angelegenheit der Extra— 
ordinarien betrifft, ſo hatte vor der Veränderung die Königsberger Kammer 
einſchließlich der Baugelder (12000 Rihlr.) ein Extraordinarium von 


Regulirung der Preußifchen und der Litauifhhen Kammer, 311 


111965 Rtihlr. gehabt, die Gumbinnenfche ein jolches von 83943 Rthlr. 
Nun follte die Königsberger Kammer an die Gumbinner abtreten 12000 Rthr., 
und diefe an jene 3701 Rthlr., jo daß nad) den neuen Etats die Königs: 
berger Kammer noch ein Ertraordinarium von 103666 Rthlr., die Gum: 
binnenjche ein folddes von 92242 Rthlr. hatte. Davon mußten objervanz- 
mäßig bei der Königsberger Hammer 30000, bei der Gumbinner 20 000 Rthlr. 
zur königlichen Dispofition reſervirt werden. 

Mit Beziehung Hierauf erflärt der König in einer Cabinetsordre 
an Blumenthal d. d. Potsdam 26. Juli 1747 (Ausf.), die im übrigen 
dem Minifter mitteilt, daß der König feine Verfügungen genehmigt und 
die eingefandten Erpeditionen vollzogen remittirt habe, noch Folgendes: 

..... Ich kann aber bei diefer Gelegenheit nicht umbhin, Euch 
nochmalen [zu] erfennen zu geben, wie daß das Ertraordinarium, 
jo beide Kammern in Preußen haben, wann ſchon dasjenige davon 
abgezogen wird, was Ich davon zu Meiner eigenen Dispofition 
ausgefeßet, dennoch Mir zu ſtark und enorm zu fein jcheinet, auch 
diejes fi daraus um jo mehr ergiebet, ala es befannt ift, daß alle 
übrige Krieges- und Domänenfammern insgefammt nicht mehr an 
Ertraordinariis haben, als vorermeldete beide Kammern alleine be= 
fommen; mithin lieget die Disproportion darunter zu jehr vor 
Augen. Da die Königsbergiiche Krieges- und Domänenfammer in 
diefem Jahre viele Ausgaben an Ertraordinarii® hat, um denen 
zurüdgefommenen Untertanen wiederumb aufzuhelfen, fo werde Ich 
es diejes Jahr noch jo hingehen laffen, gegen künftiges Jahr aber 
dürfte Ich angeführter Urfachen halber wohl eine Aenderung da— 
runter vornehmen, um eine mehrere Egalite zwifchen denen Kammern 
Darunter zu treffen. 

Unhangsweife möge Hier nod der neue Etat für die beiden 
Kammern mitgetheilt werden. 

(Siehe Tabellen S. 312 u. 313.) 

Durch Eabinetsordre an Blumenthal d. d. Breslau 2. September 1747 
(Ausf.) macht der König dem Minifter befannt, daß er unter diefem Datum 
der Gumbinnenſchen Kammer befohlen habe, von dem Ueberſchuß des 
Jahres 1746/47 die Summe von 14000 Rthlr., die Blumenthal früher!) 
als noch nöthig zum Retabliſſement der preußischen Unterthanen bezeichnet 
hatte, an die Königsberger Kammer auszuzahlen. „ch verlaffe mic 
— ſchließt die Cabinetsordre — dieſerhalb hauptſächlich auf Euch, daß 


1) ©. 308 (eigentlicy 14 702 Rthlr.). 


312 Mr. 199. — 28. Mai 1747. 


Etat der Königsbergifhen und Gumbinnenfhen Kammer 
von Trinit. 1747-1748. 





Einnabmegelb nad geſchehener Separation 


Bei ber Bei der 
Benennung der Einnahme Königsbergifhen | Gumbinnenfchen 
Kammter Kammer 


Rthlr. Gr. Big.) Rthlr. Gr. Pfg. 


1. An Domänen- und Contributionsgefällen von 


denen Borwerlern und Bauten . . . .1383438| 35 | 8 1438191 | 76 — 
2.1 An Forſtgefällen. . . 10074 | 51| 1 8155 | 811 10 
3.| An allerhand Gefällen bei denen Hofämtern 

und fonften. . 2 2 2 ‚[104 474 | 41 | 10 5341| 30 — 


Summa :] 497 987 : 38 1 451 689 7 10 





Proba. Sa. 949 676 Rthlr. 45 ©. 11 Pfg. 
Bor ber Separation hat die Einnahme be— 
ſtanden: 
a) Bei der KHönigsbergifchen Kammer . 1557747 41, 9 
bi Bei der Gumbinnifchen Hammer . .|391929: 4 2 


Summa: 1949676 45| 11 











Ausdabegeld nach aeihebener Separation 


Bei der Bei der 
Benennung der Ausgabe Königsbergfchen | Gumbinnifchen 
Kammer Kammer 
Ather. Gr. Pfg. Rthlr. Gr. | Big. 
1.|Salaria der Krieges- und Domänenfammer .| 17544 75 — ı 210 15 — 
2. „ der Landrentei. . . . A RE: 0, - 3 grand eiHe 800 — — 
3. „dem Kriegsrath von Srumblom er 40 — — — — — 
4 „ denen Gteuerräthen . . . 2... 3434 — — | 600 — — 
ö „ ber Ober-Steuerlafle. . . . . . 1 966 | — — — — 
6. — bei denen Feſtunge..... 5938 — — 20041 — — 
7 der Rechenkammer . . FJ 700 — — — — — 
8. „ denen Sireid- Steuereinnehmern . 1 2604! — — | 134 — — 
9. „denen Amtshauptleuten u. Berwefern]| 9260 — - 4660 — 
10. „ für allerhand königliche Bediente .| 5236 80 2180,26. — 
11. „ ber Königlichen Regierung und * 
ſtanzlei 10051 5 — _ — 
12. „ denen Ober-Vppellationsräthen +1 3432| —| — — — — 


Negulirung der Preukifchen und der Litauiſchen Kammer. 313 








Audgabegeld nah geichehener Separation 


: Bei der Bei der 
Benennung der Ausgaben Königsbergichen | Gumbinnifchen 
Kammer | Sammer 


Rihl | Br iPfg Rihle Or.) ‚ig. 





13. | Salaria denen Hofgerichtsbedienten . 5 450 1000| —| — 
14. R dem Conſiſtorio 225 50 — — — — 
15. „ denen Fiscälen. 0| —| - _ — — 
16. — der Bibliothek 192 — — | — — | — 
17, u denen Geiftlichen und Schulbedienten 5763, 19, — 3944 - 
18.) Auf Stiftungen 5925 | 34 — — — 
20. An jährlichen Intereſſen 173 

21. | Auf den Marftall | 9060| —| — 


56037 24| 4 | 32303! 29| 5 


19.| An Benfion und Gnabengehälter eo rt — — 7228 — — 
22. An Hemterausgaben . 


2B. Zum Extraordinario 93 166 71 
An Baukoſten. . 1050 — —1103666 7 1 82242 31 — 
24.] Beim Forft-Ertraordinario 06211351 — 472 | 48| 9 
25. | Schreibmaterialien beim Forft 96 | - — 70 — — 
26.Zu allerhand Behuf bei denen Collegiis 3133 15 — 2014 60 — 
27. Zu allerhand Behuf bei den Hofämtern 5 — — 275 — 
28.1 Zu allerhand Behuf bei den Aemtern. 5760| — — 3850 — 
29. | Zu Kriegesfuhren 2500| — | -— — — 
30. Zur Kriegeskaſſe werden bezahlet 86 615 _ 81 385 - 
31.1 ur General⸗Domänenkaſſe 157075 53 | 14 194065 67 14 
Summa:]497 987 | 38 1451689 7. 10 


Ihr nunmehro pflichtmäßig davor forgen und dahin fehen werdet, damit 
dergeitalt bei der Königsbergifchen Kriegs: und Domänenfammer alles 
wegen der dorligen Untertbanen fowohl als wegen des dafigen Extra- 
ordinarii wiederumb in feine völlige Richtigkeit gebracht werden müſſe.“ 

Blumenthal verfihert in einem Immediatbericht vom 13. Sep- 
tember 1747 (Cone.), „daß nun alles wieder in völlige Richtigkeit geſetzet 
und dergleichen onfujion, wie bisher dort eingerifjen geweſen, nicht 
weiter zu bejorgen jei”: „vielmehr — fährt er fort — habe zu dem von 
Bredow das fichere Zutrauen, daß derjelbe nad Ew. K. M. allerhöchſter 
Antention, jo ihm völlig befannt, mit dem dortigen Ertraordinario pflicht- 
mäßig wirtdichaften und die zuritdgefummene Untertanen wieder retabliren 
werde, ald worauf ich meinerjeit® auch ein beftändig wachjames Auge 


314 Nr. 200. — 1. Juni 1747. 


haben und, fo lange ich lebe, nicht ermüden werde, Ew. K. M. wahren 
Dienft genau zu beobachten und die mir allergnädigjt anvertranete Kammer 
in ihrer gehörigen Ordnung zu halten“. 

Der König äußert feine Genugthuung über die VBerficherung des 
Ministers durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 20. September 1747. (Ausf.) 


200. Aus einer Denffchrift der Stettiner Regierung. !) 
Praes. I. Juni 1747. 
Abſchr. R. 9. X. 1a. 
Einmifhung der Kammer in die Juſtizſachen. 

Die Kammer habe fich feit etlihen Jahren in viele Juſtizſachen 
„meliret“. „Die Departements und bejonders die Steuerrätde nehmen 
promisceue alle Juftizjachen in denen Aemtern und Städten an und maßen 
fih einer faft dietatorischen Gewalt an.” Die Sachen, welche die Hammer 
an fich gezogen habe, jeien feineswegs alle durch Refcript dahin verwiejen 
worden,?) aber die Juftizcollegien hätten nachgeben müſſen, um nicht be- 
ftändige cabales zu haben. 

Es feien wohl zwei Auftitiarien bei der Kammer, aber der eine jei 
noch jehr jung und erjcheine nie alleine bei den Gonferenzen, der andere 
jei viel auf Reifen, desgleichen auch der bei den Grenzſachen zuzuziehende 
Oberforjtmeifter. Die Proceſſe würden daher oft jehr aufgehalten. 

Die Departementsräthe dürften gar nicht zu den Conferenzen zu: 
gelafjen werden. Bon ihnen kämen die meiften Broceffe her. Sie ftänden 
in Connexion mit den Beamten und unterftüßten dieje bei ihren Händeln 
mit dem Adel. Man habe auch Erempel, daß die Departementsräthe aus 
Plusmacherei bei VBerfertigung der Amtsanfchläge Pertinenzien der Städte 
oder des Adels zu den Aemtern zu fchlagen fuchten, woraus gleichfalls 
viele Proceſſe entjtünden. 


! Die Denffchrift ift für Cocceji beitimmt und enthält die Bemerkungen 
der Regierung zu einer von der Kammer überreichten Specification derjenigen 
Suftizfachen, bei denen die Megierung mit der Kammer zu conferiren habe. Da 
diefe Specification nicht bei den Acten ift, (fie dedt fich nur zum Theil mit der 
Teplaffs Nr. 154), jo haben wir die Bezugnahme auf deren einzelne Bofitionen 
fallen laffen; überhaupt theilen wir aus dem umfänglichen Schriftftüd nur die 
wejentlihiten Stellen mit, welde die Auffaffung der Regierung am fchärfften 
charakteriſiren. 

2) Erwähnt werden in den Acten namentlich die Reſcripte des General- 
Directoriums vom 17. December 1742 und vom 15. Auguft 1743. 


Kammerjuftiz in Pommern. 315 


Früher habe die Kammer, wenn wegen Meinungsverjchiedenheit die 
Acten nad Berlin verfandt worden wären, die Hälfte der Verjendungs- 
koſten tragen müfjen; dies jei noch ein Mlittel geweien, daß jie in offenbar 
ungerechten Dingen ſich accommodirt hätte. „Nunmehro aber, da auf 
Beranlaffung des kgl. General-Directorii die privati ſämmtliche Trans: 
miſſionskoſten bezahlen jollen, wird ohne Ausnahme difjentiret, wenn nad) 
denen Rechten wider die Nemter und Kämmereien gefprochen werden muß, 
die Sache mag fo Har fein, wie fie will.” Aermere Edelleute würden 
dadurch verhindert, ihr Recht zu verfolgen. Man prätendire ſogar, daß, 
auch wenn man ſich ratione modi procedendi nicht einigen fünne, die 
Acten nad Berlin gehen follten. x 

Da die Kammer und insbefondere der Kammerjuftitiar den Kammer: 
anwalt und die Fiscale wegen der Kammerproeeſſe inftruire, jo fei es 
wider die Natur des Procefjes, daß in diefen Sachen die Sammer zugleicd) 
Richter fein wolle. „Ueberdem find die Kriegsräthe nicht auf des Landes— 
Berfafjung und Gefege verpflichtet, jondern hauptſächlich auf das Fünig- 
liche Intereſſe, welches fie dahin exrtendiren, daß fie fich fein Bedenken 
machen, duch Schmälerung derer privatorum Gerechtfame die föniglichen 
Gefälle zu verwahren.” 

) Die Kammer maße fih an — mit Berufung auf Urt. IV. des 
Auftizreglements von 1713,?) in dem nur von den Aemtern die Rede fei — 
auch die rathhäuslichen Juftizbedienten zu jegen und verändere die Gericht- 
verfaffung in den Städten. In Stargard habe man unlängjt das Stadt: 
gericht mit dem Magiftrat combinirt und einen Affeffor angeftellt, der nicht 
im Stande ſei, ein PBrotocoll zu inftruiven und jchon mit dem Dirigenten 
während der Magiftratsfigung ins Handgemenge gekommen fei; in Cammin 
babe man einen Syndicus bejtellt, der nicht jtudirt Habe und in Anclam 
fei die Direction des Waifenamtes einem illitterato anvertrauet. Wenn 
e3 mit der Juſtiz in den Städten ordentlich zugehen folle, jo müſſe die 
Beitellung der AJuftizbedienten ſammt der Aufficht über die Untergerichte 
der Regierung überlafjen werden und müßte fi) die Kammer gar nicht 
darein mijchen. 

3) Die in dem Auftizreglement von 1713 begründete Zuftändigfeit 
in Brocefjen der Amtsunterthanen dehne die Kammer auch auf die Stadt: 
eigenthHums-Bauern aus, was man noch geſchehen laſſen könne. Mit den 
unter den Wemtern wohnenden. Freileuten (Freifchulzen, Erbmüller u. dgl.) 

1) Von bier ab beginnt die Denffchrift Bezug zu nehmen auf die Speci- 
fication des Kriegsraths Teblaff vom 26. Februar 1747 (Mr. ie Diefer Ab- 
ſchnitt bezieht fich jpeciell auf deren Abſatz 2. 

2) Bd. 1, Nr. 170, ©. 526, Myl. C. C. M. IL 1, Nr. 131 Sp. 517. 

3) Bgl. Teplaffs Specification Nr. 3 und 4. 


316 Nr. 200. — 1. Juni 1747. 


aber habe es eine andere Bewandniß: in deren Streitfachen mit Nemtern 
und Kämmereien fei die Regierung zuftändig.e So jei es aud zur Zeit 
des alten Oberpräfidenten v. Maſſow gehalten worden; die Kammer habe 
fi) damals begnügt den Fiscal zu inftruiren, und das General-Directorium 
babe ſich damit einverftanden erklärt. Erſt nah dem Tode Maſſows, 
feit der Veränderung in dem Directorium der Kammer und dem Reſcript 
vom 15. Auguft 1743 fei das beftändige Conferiren angegangen. 

?) Das Ereditwejen der Rämmereien maße ſich die Kammer privative 
an; die Gläubiger follten die Städte bei der Sammer belangen, „da es 
denn niemals zur Erecution kommt, und die privati durch viele Koſten 
ermüdet werden, weil man fich bei der Kammer an feine Sportul-Ord- 
nung bindet“. 

3) Die meiften Refcripte, welche den Juſtizcollegien Eintrag thäten, 
feien ad instantiam der Kammer erlajien, jo auch das vom 18. De: 
cember 1744.*) Solle man diefem zufolge erft mit der Kammer conferiren, 
wenn man von einem Amtsunterthanen etwas zu fordern habe, jo dürfe 
fih der Kläger jeiner Forderung nur begeben. 

5) Man jtreite der Kammer nicht die Eognition in Acciſe- und 
Contributionsfahen ab. „Wenn aber die ccifefäge erhöhet und die 
Catastra’ verändert werden jollen, fann ſolches ohne Zuziehung der Re- 
gierung, und ohne die Stände darüber zu hören, nicht gejchehen, wo man 
die Bommerjche Regierungsverfafiung®) nicht ganz aus den Augen jegen 
will.” Wenn wegen der Contribution Privatleute unter einander ftritten, 
oder wenn wegen der Ritterfreiheit und Steuerbarfeit ein Disput entjtehe, 
jo fei vormals die Sache bei der Regierung entſchieden worden, und der 
S 5 des Auftizreglements von 1713 fchließe die Regierung auch jegt noch 
nicht davon aus. Es fei hart, daß man dergleichen wichtige Sachen der 
Eognition eines oder zweier Juſtitiarien überlaffen und nur das bei der 
Kammer gewöhnliche beneficium supplicationis haben, das beneficium der 
3. Inſtanz aber verlieren folle. 

*) Das Reſcript vom 22. December 1746, daß in casıu dissensus 
die vota eingefammelt werden follten, jei ad instantiam der Hammer er: 
gangen. Dergleichen einfeitige Referipte des General-Directoriums „er: 


1) Caspar Dtto v. M., vol. Bd. II, ©. 431. Er ftarb 1736. 

*) Bgl. Tetzlaffs Specification Nr. 8. 

3, Tetzlaffs Specification Nr. 9. 

4) Die abjchriftliche Vorlage hat 1742, die bezügliche Stelle in der Teplaff- 
ſchen Driginal-Specification 1744. 

5) Tetzlaffs ‚Specification ad Wr. 10. 

6, D. h. die NRegimentsverfaffung von 1654. 

7), Tetzlaffs Specification $ 15. 


Kammerjuftiz in Pommern. 317 


weiterten“ die Sache nur noch mehr. Solle das Botum des Yuftitiarius 
oder Departementsraths die Vota der ganzen Regierung entkräften, jo ſei 
es beſſer, falls man fich nicht vereinigen fünne, die Acten ohne Vota 
einzufchiden, damit die Referenten in Berlin nicht durch die Vota verleitet 
würden, fondern die Acten ſelbſt läſen. Man habe iiberhaupt Urfache zu 
verbitten, daß der Kammerjuftitiar den Relationen und Abfaffungen der 
Urtheile beiwohne, einmal weil durd feine Häufige Abwejenheit die Sachen 
aufgehalten würden, zweitens, weil er den Sammerfiscal inftruirt habe 
und daher voreingenommen fei, drittens weil feine Anwejenheit die Ver— 
anlafjung geben künne, daß im Fall eines widrigen Urteils die Kammer 
gegen die Bublication der Sentenz proteftire und die Acten vom General- 
Directorium abgefordert würden, endlich weil man ſonſt den Juftitiar auch 
zum Beugenverhör zulafjen müßte, was den Parteien nachtheilig ſei. Solle 
aber die Anwejenheit des Juſtitiars umdermeidlich fein, jo dürfe er nur 
ein Botum Haben und fein Fehlen dürfe den Lauf der Sade nicht auf: 
halten. *) 

Die Einrihtung der Kammer-Erpeditionen ſei jo bejchaffen, daß 
man öfters in 3 Monaten feinen Bejcheid erhalte. Eine Sporteltare gebe 
es bei der Kammer nicht, man müſſe zahlen, was die Kanzlei haben wolle. 
Auch die Erpeditionen an die Regierung im Falle fchriftlicher Conferenz 
müßten ausgelöft werden. Man babe fogar bejondere Kammer-Advocaten 
und Procuratoren feit etwa 3 Jahren beitellt, ohne deren Unterfchrift 
nichts angenommen werde. Alles dies vermehre die Koften für die Parteien 
beträchtlich. 

Bei Eoncurjen, wo Forderungen föniglicher Kaffen im Spiel wären, 
verfahre die Kammer eigenmäcdtig mit Subhajtation zum Schaden der 
übrigen Gläubiger, die meift das Nachſehen hätten. 

„Wegen der adelichen Mediatftädte maßet ſich die Kammer eine 
jolhe Gewalt an, als über die Immediatſtädte, da doch die Ritterfchaft 
die Mediatjtädte fundiret Hat und alfo befugt ift, die Magiftratsperfonen 
zu jegen und wegen der Kämmerei und anderer publicorum das Nöthige 
zu veranftalten. Eben jo wenig die Kammer einem von Adel den Dorf: 
ſchulzen und Gerichte ſetzen und fich in die Commune-Dorfangelegenheiten 
meliren darf, fo wenig ift fie auch befugt, folches bei denen Mediatjtädten 
zu thun. Entſtehet zwifchen der Herrfhaft und dem Magiftrat und der 
Bürgerfchaft in ſolchen Städten Streitigfeit, jo gehöret jolches zur Cognition 
der Regierung ohne Zuziehung der Kammer.“ 

Die Beftellung des collegium sanitatis wolle man der Kammer 
fortan ausfchlieglih überlaffen; nur müffe von deren Veranlafjungen der 


) Soweit die Bezugnahme auf die Teplaff’sche Denkfchrift. 


318 Nr. 201, 202. — 3.—5. Juni 1747. 


Regierung Nachricht gegeben werden, damit, wenn etwas wider die Landes: 
verfafjung dabei vorgehe, oder die Nitterfchaft und Städte vor den Aemtern 
prägravirt würden, gegen die Anordnungen der Sammer remonftrirt 
werden könne. Bei Bereifung inficirter Orte müßte nicht mehr als 1 Thlr. 
Diäten genommen werden, weil das Land fonft zu fehr befchwert werde, 
„vor deſſen Eonfervation und befonders vor Aufrechterhaltung der Gerecht— 
ſame derer Stände die Regierung nach der Regimentsverfaffung mit zu 
jorgen bat”. 

Wünſchen Privatleute im Streit mit Nemtern ꝛc. einen Vergleichs: 
verfuch durch den Departementsrath, jo find fie dabei mit Proceßgebühren 
zu verjchonen. 


201. Labinetsordre an den Etatsminifter von Arnim. 
Potsdam, 5. Juni 1747. 
R. 96. B. 4. — Abſchriftlich. 
Auftizreform beim Tribunal. 

Nachdem Ach mit mehrern erjehen habe, was Ihr wider die 
von Mir Selbjt gemachte Verordnung, daß die bei dem Tribunal 
noch jchwebende pommerjche Procefje mit dem forderjamften zu 
Ende gebradt, auch im übrigen die andern bei dem Tribunal 
ſchwebende Proceſſe fünftighin dergeftalt bejchleuniget werden follen, 
daß der ganze Proceß inclusive der Appellationsinftanz binnen 
Jahresfriſt geendiget ſei, vermittelft Eures Bericht? vom 31. 
voriges*) weitläuftig vorjtellen wollen, jo gebe Ih Euch darauf zur 
Nefolution, daß, da Ich feine einzige relevante Urfache darinnen 
gefunden habe, welche Mich bewegen könnte, von Meinem einmal 
darunter genommenen Entichluß abzugeben, vielmehr genugjame 
Proben bereit habe, daß dasjenige, jo Ich darunter verlanget, zum 
großen Soulagement des Publici gewiß geichehen und [in] das 
Werk gerichtet werden fünnte, woferne die Sache nur mit der er- 
forderlihen Droiture, Einfiht und Candeur angegriffen und be- 
arbeitet werde, Ich aljo jchlechterdings es bei Meiner gegebenen 
Drdre bewenden lajje und darwider weder einige weitere Borftellung 
annehmen noch einiges weitere Raifonniren geftatten will, |!] widrigen- 


1) Vgl. Nr. 197. 
) Nicht erhalten. 


Juſtizreform beim Tribunal. — Remiffionswefen in Schlefien. 319 


fall8 und daferne das Tribunal Meinem Willen bierunter nicht 
gebührend nachleben werde, Ih Mic gezwungen fehen werde, mit 
denenjenigen, jo darunter renitiren, eine Menderung vorzunehmen. 
Ihr Habt Euch aljo darnad) zu achten und alles gebührende des- 
halb zu bejorgen. 


202. Verfügung Münchows an die Breslauer Kammer, 
Großendorf, 5. Juni 1747. 
Ausfertigung. — Bresl. St. P. A. III. 9a, Vol. II. 
Prüfung der Bonificationd-Liquibationen. 

Sch werde aus denen mir von beiden Departements alldier 
zu Händen fommenden Aifignationen gewahr, daß aller Attention 
ohnerachtet bei Accordirung der Bonificationen!) von beiden hoch— 
töblichen Collegiis nicht nach durchgehende gleichen Prineipiis ver- 
fahren werde. 

Diejes kann meines Erachtens nur allein daher rühren, daß 
die Liguidationen nicht nach den in beiden Departements auf gleichen 
Fuß feftgejesten Principiis von den Herren Räthen ſelbſt eraminiret, 
fondern nur jchlechterdinges dieſes der Controfle?) überlaffen wird, 
da doc der leßtern Arbeit bei dergleichen Sachen feine andre fein 
fann noch muß, als nur allein ſolche in caleulo nachzuſehen, wo— 
gegen aber die Eraminirung und Beurtheilung der Prineipiorum 
lediglich der Herren Referenten Arbeit ift. 

Ih kann nicht leugnen, daß dieſes, wiewohl mit unrechter 
Beurtheilung einiger im Lande jo weit gehet, daß verjchiedene 
glauben und Öffentlich jagen, daß die Reüſſite in ihren Remiſſions— 
fahen von mehrern oder wenigern einzig und allein von dem 
Caleulatore des Departements dependire. 

Diefem tritt nun Hinzu, daß, warn auch der Balculator von 
der Gejchidlichfeit und der übrigen Beichaffenheit, daß ihm die Be- 
urtheilung der Liquidationen nad) den Prineipiis überlafjen werden 
fünnte, deren Arbeit ohnedem jchon ftarf genug ift und jo viel 
andre Rechnungsſachen darum zurücgeleget werden müfjen, daß fie 
ohnmöglich noch mit Eraminirung der prineipiorum remissionis 
chargiret werden fünnen. 

2) Die Steuer-Remiffionen find gemeint. 

2) Galcnlatur bei den Kammer. 


320 Nr. 203. — 5. Juni 1747. 


Bei diefen Umftänden erfuche ein hochlöbliches Collegium er- 
gebenft und insbeſondere einem jeden der Herren Räthe, inskünftige 
die Liquidationen nur bloß ratione caleuli zur Eontrolle zu jchreiben, 
hiernächft aber und wann der Calculator dejjen Richtigkeit atteftiret, 
jelbft, und zwar vor dem Vortrage, zu eraminiren, ob und inwieweit 
die Liquidation den Prineipiis und Neglements gemäß eingerichtet 
oder davon abgegangen jei. 


205. Münchow an die Breslauer Kammer. 
Großendorf, 5. Juni 1747. 
Abichrift. — Brest. St. P, A. II. 15b. Vol. 1. 
Erbittet ji Berichte über die Leiftungen der Kammer 
im abgelaufenen Jahr. 

Ich habe im vorigen Jahre beim Antritt des neuen Kammer: 
jahres meinen hocdhgeehrten Herren und Collegen, jedem befonders, 
nicht nur für die mir bis dahin geleiftete Alfiftance, welches ich 
auch hierdurch jetzo nochmals wiederhole, ergebenften und ver- 
bundenften Danf abgeftattet, jondern auch zugleich einen jeden der- 
jelben erfuchet, mir von demjenigen, was er bei unferer Art zu 
arbeiten zu derjelben Verbefjerung und wider mich felbft zu erinnern 
haben möchte, Sowohl zu Sr. 8. M. Dienft eine pflichtmäßige als 
zu Befeftigung unferer guten Harmonie und Zutrauens eine freund» 
Ihaftlihe Anzeige zu thun. 

Ich muß anigt darum noch ferner für diejes Jahr, ſonderlich 
bei denen vorgewejenen Umständen, injtändigjt bitten, 

Ich bin verfichert, daß unfer aller wahre Zufriedenheit durch 
nicht3 mehr und gewiſſer erhalten werde, ald warn wir überzeugend 
finden, daß unſere Verrichtungen von Succeß gewefen, von Zeit 
zu Zeit Berbejjerungen gemacht, nah und nad mehr wichtige 
Sachen abgethan und überhaupt noch mehrere Ordnung und 
Eractitude eingeführet worden. 

Um nun uns durchgehende hievon ſelbſt zu überzeugen und 
verfihert zu fein, in wie weit wir hierunter im abgelaufenen 
Kammerjahr reuffiret, jo wünſche und erfuche ein hochlöbliches Eol- 
fegium inftändigft, mir zu melden, was in jothanem abgewichenen 
Jahre für Hauptjachen abgethan, völlig reguliret oder aber doch in 


Münchow und die Schlefiihen Kammern. 321 


folhen Train gebracht worden, daß jelbe nächſtens reguliret und 
igo Schon überjehen werden können, und endlich, welche von den- 
jenigen, jo noch zu reguliren und wegen anderer überhäuften Arbeit 
noch nicht zur Perfection fommen können, io die erften und wich- 
tigften, jo vorzunehmen fein möchten. 

Es ift mir gar wohl bewußt, daß dasjenige, was ich mir 
allhier von einem hochlöblichen Collegio erbitte, von etwas großer 
Etendue jei und aus verjchiedenen Acti8 zufammengenommen werden 
müſſe. Da aber ein jeder meiner hochgeehrten Kollegen vermuthlich 
noch das Concept desjenigen, was diejelben auf obengedachtes mein 
Schreiben an mich gelangen lafjen, haben werden, jo wird leicht 
fein, bei Durchgehung defjelben zu eraminiren und bei einem hoch— 
löblichen Collegio demnächſt unter eines jeden Unterjchrift zu über- 
geben (als warum ich zugleich hiedurch ergebenft bitte), ob und was 
in den damals erinnerten Sachen ſeitdem gejchehen, ob ſolche völlig 
reguliret oder was deme noch entgegenftehe, und endlich, was von 
den noch rüdjtändigen igo gleih am nöthigſten abzumachen jein 
möchte. 

Diefe Schreiben bitte ich mir fodann jämmtlich zufertigen und 
in demjenigen, womit ein Hochlöbliches Kollegium mir ſolche com- 
municiren wird, nur bloß diejenigen Puncte, jo wirflih im Lauf 
diefes Jahres zu unferer Satisfaction abgemadht und woraus zum 
Theil mit erhellen wird, daß wir es an unferm Fleiß und Attention 
nicht ermangeln laffen, nebſt denjenigen, welche noch in dem jeßt 
angefangenen Kammerjahre rveguliret werden müfjen, fürzlich auf- 
führen zu lafjen. 

Es wird zu dem Ende wohl nöthig jein, daß diejes mein 
Schreiben einem jeden der Herrn Räthe communiciret werde, damit 
diefelbe folchergejtalt darauf jchriftlich zu antworten belieben. 

Ich wünfchte auch endlich wohl, daß diefe von einem hoch— 
löblichen Collegio mir zur Freundſchaft erbetenen Schreiben mit den 
darbei gefoderten Nachrichten nicht länger als bis den 15. Julii c. 
höchſtens ausgejeget und in der Zeit mir zugeftellet werden möchten. 

Nächſtdem und da bei der guten Beichaffenheit eines hoch— 
löblihen Eollegii und dem meift durchgängigen Eifer für Sr. K. M. 
Dienft es nicht jowohl auf uns jelbjt als zugleich aud zu Be— 
förderung des Königes mehrern Dienfte® und mehrerer Ordnung 

Acta Borussica. Bebörbenorganifation VII. 21 


322 Nr. 203-206. — 5.—20. Juni 1747. 


auf die Subaltern-Bediente anfommt und dieſe nicht genugjam dazu 
ermuntert und durch Maßreguln in der Ordnung erhalten werden 
fünnen, jo ſtelle ergebenft anheim, ob nicht unter andern gut fein 
möchte, allen Land- und Steuerräthen, auch Magifträten aufzugeben, 
an einem gewiflen Tag des Jahres, und etwan allezeit gegen den 
15. Julii, einen jährlichen Bericht zu erftatten und in jolchem zu 
recapituliren, was in jothanem Jahre durch ihren Fleiß, bei den 
Landräthen zu mehrer Ordnung der Landesſachen und der unter 
ihnen jtehenden Kafjen, zu Verhütung der Prägravation beim Vor— 
ſpann und der Unrichtigfeit, auch Präcipirung der Unterthanen 
Bonificationsgelder von den Dominiis nüßliches veranlaffet worden. 

Bei den Steuerräthen würde diejes dahin einzurichten fein, 
daß fie anzeigen müſſen, 1. was in fothanem Jahr zu Erbauung 
der wüſten Stellen, 2. zu Aufhelfung der Mannfacturen, 3. zu 
bejjerer Einrichtung des Polizeiweſens, fonderlich des bejjern Bier: 
brauens, 4. zu Vermehrung der Kämmerei-Revenites, ingleichen der— 
jenigen bei den Acciſen und Zöllen, aud zu Behinderung der 
Defraudationen von ihnen geichehen, wie dann auch ein gleiches 
ratione der erjtern 4 Puncte ſowohl von dem Magiftrat zu Breslau 
als allen übrigen zu erfordern jein würde. 

Ic glaube auch ferner, daß zur Juftification und Satisfaction 
der beiden Herren aus einem bochlöblichen Collegio, welche die 
Salz- und Boft-Direction Haben, gereichen würde, wann Diefelbe 
gleichfalls alljährlich auf diefen Fuß ihren Bericht auf den gejegten 
Tag erftatteten und darin machwiejen, inwieweit ſich die ihrer 
Specialaufficht amvertrauete Sachen im abgelaufenen Jahre ge— 
bejjert und was von ihnen zu Vermehrung diefer Revenües ge- 
than worden. 

Wann ein hochlöbliches Collegium mit mir Hierunter einig, 
jo könnte mit Abftattung Jothaner Berichte ſchon in diefem Jahr 
der Anfang gemacht und desfalls fofort ein Circulare erlafjen 
werden. Ich bitte Hiebei, denen von mir ebaudjirten Buncten 
annoch diejenigen, jo ebenfalls nöthig und mir nicht beigefallen 
jein möchten, Hinzuzujegen, auch mir allenfalls das Concept des 
abzulafjenden Circularis zu communiciren. 


Yuftizreform in Pommern. — Büreauftunden der Subalternbeamten. 323 


204. Heitungsausfchnitt. 
15. Juni 1747, 
R. 9. X. 1. 6. 
AJuftizreform in Bommern. 

Die Zeitfchrift „Freye Urtheile und Nachrichten zum Aufnehmen der 
Wiſſenſchaften und der Hiftorie überhaupt” bringt im XLV. Stüd, Hamburg 
13. Juni 1747, einen Brief aus Berlin, der Mittheilung macht von der 
Juftizreform in Bommern. Man babe zu allen Zeiten von Berbefjerung 
des Juſtizweſens geredet und gejchrieben; man Habe diefe gute Abficht für 
unmöglich gehalten und unter die gottjeligen Wünſche gerechnet. Jetzt fei 
es aber durch die Cocceji übertragene Commiſſion in Pommern wirklich 
dahin gebracht worden, daß nicht nur über 2400 Proceſſe, die dort bei 
den Obercollegien gejchwebt, gänzlich) abgemacht, fondern auch die im 
Januar und Februar entjtandenen wieder beigelegt feien, jo daß man nicht 
daran zweifeln könne, daß die Proceffe hinfort in Yahresfrift würden er- 
ledigt werden fünnen. Das erfläre jich hinreichend daraus, daß der König 
jelbft den Plan gemacht und defien Ausführung ein Minifter übernommen 
habe, der die lehrende und ausübende Rechtsgelahrtheit beftändig mit 
einander verbunden habe, die Fehler einzufehen und zu verbeffern wife 
und eine umübertreffliche Liebe zur Gerechtigkeit habe. 


205. Refeript auf Specialbefehl an die Kurmärfifbe Kammer. 
Berlin, 17. Juni 1747. 
Gone. gez. Boden. Gen.“Dir. Kurm. Kammer VI. 4.1. 
Büreauftunden der Regiftratur- und Kanzleibeamten. 
Die Regiftratur- und Kanzleibedienten der Sammer follen im 
Sommer von 2—7, im Winter von 2—5 Uhr Nachmittags regelmäßig 
auf der Regiftratur oder in der Kanzlei fein. 


206. Labinetsordre an die Pommerfche Kammer. 
Potsdam, 20. Juni 1747. 
Abſchr. R. 9. X. 1a. 
Conflicte zwiſchen Kammer und Regierung in Pommern 
wegen der Juſtizſachen. 
Bei der Neform des Pommerſchen Juſtizweſens durch Eocceji ift 
bemerkt worden, !) daf bei den Proceſſen die Kammern vielfältig concurriren, 


I, Die Kabinet3ordre war, wie aus einer zugleich an Eocceji ergangenen 
Notification des gethanen Schrittes hervorgeht (Musf. R.9. X. 1. G.), veranlaßt 
worden durch einen (nicht erhaltenen) Immediatberiht Eoccejis vom 15. Juni 


und bewegte ſich in der von ihm angegebenen Richtung. 
j 21* 


324 Nr. 207. — 20. Juni 1747. 


daß infonderheit in den Grenz, Memter- und KRämmereifachen immer erjt 
von den Regierungen und Juftizcollegien mit der Kammer conferirt werden 
muß, „wodurch oftmals aus der Natur der Sachen und derer Denjchen, 
auch Difference derer Intereſſen und Meinungen alles aufgehalten wird“. 
Der König befiehlt daher der Hammer, mit Cocceji ein Abfommen zu 
treffen, jo daß alle diefe Procefje ohne Verhinderung in einem Jahre bei 
der Regierung abgethan werden können. 

Die Kammer ſetzt fich deswegen mit Cocceji in Verbindung. Diefer 
überreicht ihr unterm 12. Auguft feine „ohnmaßgeblihen Vorſchläge, wie 
alle Conferenzen mit der Kammer evitirt und nah Sr. 8. M. aller- 
gnädigiten Intention alle... . Procefje in eihem Jahr geendigt werden 
können“ (abjchr. ebenda), welche theils auf einer Aufzeihnung Coccejis 
vom März 1747 (Nr. 170), theils auf einer Denkſchrift der Stettiner 
Regierung vom 1. Juni 1747 (Nr. 200) berußen und darauf hinauslaufen, 
daß die Kammer zu den gemifchten Proceſſen ihren Juſtitiar als jtändigen 
Beifiger der Regierung abordnen folle, daß aber weder den Departements- 
noch den Steuerräthen irgendwelde Einmifhung in die Juſtiz geitattet 
werde. „Falls die Kammer diefe Vorſchläge nicht annehme, erklärt Cocceji, 
die Sache der Enticheidung des Königs ſelbſt anheimftellen zu müfjen. 
Zugleich wendet er ſich mit diefen Vorſchlägen auch an das General- 
Directorium (Schreiben vom 10. Auguft 1747; abjchr. ebenda). Aber 
weder mit der Kammer noch mit dem &eneral-Directorium jcheint eine 
Bereinbarung zu Stande gefommen zu fein. Nach einem Privatbriefe des 
Minifters v. Blumenthal an Cocceji vom 10. November 1747 (Dr. ebenda) 
war die Sache damals beim General-Directorium wegen Unpäßlichfeit 
Bodens noch nicht zum Vortrag in Pleno gelommen. Blumenthal jelbit, 
der der Reform nicht abgeneigt gewejen zu fein jcheint, trug doc Be- 
denken, in feinem Departement (zu dem auch Pommern gehörte) einfeitig 
vorzugehen, theild um nicht in diejer allgemeinen Frage der Entjcheidung feiner 
Eollegen zu präjudiciren, theils um fich nicht dem Vorwurf eines Privat: 
interefjes auszujegen, da er, wie auch Cocceji, in Bommern angeſeſſen war. 

Durch AImmediatberiht vom 8. April 1748 (f. u.) bat dann 
Cocceji jchlieglih doch die Entfcheidung des Königs angerufen. 


207. Cabinetsordre an den Geheimen Ratb Miylius. 
Potsdam, 20. Juni 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich 


Rüge an Mylius wegen Juftizverfchleppung beim 
General-Auditoriat. 


S. K. M. ꝛc. haben bei Dero legteren Anwejenheit zu Magde- 
burg mit fo vielem Befremden als Mifvergnügen in Erfahrung 


Frage ber Kammerjuſtiz. — Rüge an Mylius. 325 


fommen müſſen, daß bei denen Wefelichen Grenadiercompagnien, fo 
in dem Magdeburgiichen jtehen, einige Arreftanten befindlich jeind, 
welche bereit3 über fünf Monat lang gejefjen haben, fonder daß in 
fo geraumer Zeit deren in dem General-Auditoriat liegender Proceß 
zu Ende gebracht worden wäre. Da Höchftdiejelben vorhin jchon 
Dero General-Auditeur dem Geheimden Rath) Mylius befannt 
machen lafjen, wie ſchlecht Sie von demjelben erbauet wären, daß 
bei dem ®eneral-Auditoriat unter feiner Direction die Sachen jo 
ichledht bearbeitet und nichts zu rechter Beit zu Ende gebradt 
würde,!) jo ift es Höchftderojelben um jo viel empfindlicher, daß 
Diejelbe aus vorangeführten und noch anderen Derojelben mehr be- 
fannten Erempeln erjehen müfjen, wie wenig Attention gedachter 
p. Mylius auf dasjenige genommen hat, was Höchftdiefelbe ihm 
vorhin jchon deshalb eröffnen laſſen; als wollen mehrhödjitgedachte 
©. K. M. denjelben hierdurch nochmalen wohlmeinentlih erinnern 
und verwarnen, hinfüro die bei dem General-Auditoriat vorfommende 
Saden nicht mehr mit jo wenigem Fleiß und Nachläſſigkeit zu 
tractiren, ſondern jolche vielmehr jo prompt, als es nur menſch— 
möglich ift, zu Ende zu bringen, widrigenfallsg Höchſtdieſelbe Sich 
gezwungen jehen, mit ihm eine Menderung vorzunehmen. Ueber- 
haupt haben ©. 8. M. angemerfet, daß viele Sachen deshalb jehr 
weitläuftig werden, weil von Seiten des General-Auditoriat3 alles 
angewandt wird, vor die Inquifiten einige Zeit zu gewinnen und 
indeffen einige Umftände herbeizufchaffen, welche Gelegenheit geben 
jollen, daß bei dem Spruch des Kriegesrechts die Sentenz etwas 
gelinder wie ordentlicher Weife ausfallen ſolle. Welches gar nicht 
wohl gethan ift, indem die Schuldigfeit des Kriegesgerichtes erfordert, 
nach denen Sriegesarticuln & la rigueur zu fprecdhen, Sr. 8. M. 
aber alsdann zu überlaffen, als welche befundenen Umftänden nach 
und wann Sie fein Erempel zu ftatuiren vor nöthig finden, jchon 
Selbft auf die Milderung und Adoucirung der erfannten Strafe 
bedacht fein werden. 


1) Bgl. Nr. 149. 


326 Nr. 08-210. — 21.—23. Juni 1747. 


208. \mmediatbericht Münchows. 
Glogau, 21. Juni 1747. 
Eigenhändiges Concept. — Bresl, ©t.:W. M. R. Pars. 1. Sect. I. Nr. 10. Vol. 1. 
PBerjonalveränderungen in der Glogauer Kammer. 

E. M. Habe bereit? allerunterthänigft angezeiget,') daß mit 
dem 1. Juni der fchlefiiche Etat völlig erfüllet, E. M. Dispofitions- 
Duantum und alles, was jonft ajfigniret, bis ZTrinitatis 47 gänzlich) 
bezahlet, und E. M. kann ferner zu meiner größten Freude pflicht- 
mäßig und auf mein Gewifjen berichten, daß in ganz Schlefien bei 
allen Dero NRevenues bis zum legten Mai und nunmehro felbft in 
Dberichlefien auch nicht ein Pfennig in Reſt verblieben und alle 
und jede Rechnungen in völliger Richtigkeit geſetzet worben. 

E. M. bitte allerunterthänigft verfichert zu fein, daß ich nicht 
ablaffen werde, mit unermatteter Application und Eifer bei allem 
hiebei ohmvermeidlichen Chagrin dennoch die bisherige eracte Ord— 
nung, die Verbeſſerung E. M. Revenues und der Nahrung des 
Landes, ſonderlich aber E. M. guädigfte Zufriedenheit mit Schlefien, 
fowie deijen Einwohner Treue und Liebe gegen E. M. beftändig 
zu erhalten. 

Ich werde mic) nie unterjtehen, E. M. meiner eigenen höchſt— 
bedürftigen Angelegenheiten halber warumb zu bitten, jondern nur 
alleine umb dasjenige, was meinen geringen infichten nad) zu 
E. M. wahrem Dienft gereichen kann, al® welches meine einzige 
Glückſeligkeit und Zufriedenheit machet. 

In diefer Abficht ſehe mich genöthiget, vorigo E. M. aller- 
unterthänigjt zu bitten, den hieſigen Kriegesrath Hildebrand wegen 
feines Hohen Alters und damit verfnüpften Schwachheit feines 
Dienft, wie er jelbft bittet, zu erlafjen und in deſſen Stelle den in 
der Breslauischen Kammer ohne Bejoldung fiehenden Sriegesrath 
von Normann, für deſſen Gapacität und Fleiß ich repondiren kann, 
allergnädigft zu agreiren.?) 

Da auch em Steuerrath Namens von Hattorff erjt in bie 
Religion der mährijchen Brüder, nachhero aber in folder Melan- 
colie verfallen, daß er nicht weiter beibehalten werden fann, fo 
bitte allerunterthänigft, in deifen Pla den Auditeur Hautcharmoy- 

ı, Nicht vorhanden. Wohl eine ähnliche furze Auzeige wie Nr. 31 (1746). 


2) Hildebrand blieb wahrjcheinlich im Genuß des Gehaltes; vgl. VI. 2, 
Nr. 535, 


Slogauer Kammer. — Knobelsdorff. — Supplicationen. 327 


ihen Regiments Namens Hade, welcher jeit zwei Jahr mit großem 
Nutzen fich zu den Commercien-, Polizei» und Aecifefachen appliciret, 
allergnädigft zu approbiren. 

Der König genehmigte die Anträge durch Cabinetsordre, Potsdam 
27. Juni 1747 (Ausfertigung ebenda). 


209. Bericht des Beneral:Directoriums mit Randverfügung 
des Königs. 
Berlin, 22. Juni 1747. (Hurüd 25. Juni.) 
Gez. Biered, Happe, Boden, Blumentyal. R. . IV. La. 18. 
Knobelsdorff und die Baufaden. 

Geh. Rath Kircheifen habe angezeigt, daß die Kuppel der Jerufalemer 
Kirche den Einfturz drobe. Der Kriegsrath Feldmann, der die Sache 
unterfucht habe, jowie der Sür-Intendant v. Knobelsdorff jeien der Meinung, 
daß die Kuppel je eher je lieber abgetragen werden müſſe. 

Der König verfügt am Rande: 

„Knobelstorff verjtehet es nit. Sie Sollen einen guhten 
Zimmermann darum Confultiren und deßen Raht folgen“. 


210. Labinetsordre an Urnim und Bismard. 
Potsdam, 25. Juni 1747. 
Ausfertigung. — R. 9. X. 1. B. 

Das Suppliciren in Juſtizſachen. 

S. K. M. in Preußen ꝛc. haben zwar vorhin jchon geordnet 
und befohlen, daß wann jemand an Höchitdiejelbe ein Memorial 
immediate einjfenden oder einreichen wollte, jothanes Memorial 
jedesmal von einem vereideten Advocaten vorhero unterjchrieben 
werden jollte.!) Wann aber die mehrejten von dergleichen Suppli- 
canten jolcher ergangenen Verordnung bisher fein Genügen geleiftet 
haben, jondern fich von allerhand gewinnjüchtigen Leuten Memorialia 
verfertigen laffen, in welchen die Umjtände entweder ganz verfehrt 
oder verjtümmelt oder wohl gar fäljchlih angeführt worden feind, 
mithin dadurch gefchehen ift, daß, wann ©. 8. M. dergleichen 
Memorialia gehöriger Orten remittirt haben, jolche alsdann nur zu 


1) Bol. Nr. 80, 92. 


328 Nr. 211, 212. — 29. Juni 1747. 


allerhand Irrungen, neuen Weitläuftigkeiten und Aufhalt-, auch 
Verſchleifung der Sachen Gelegenheit gegeben, als befehlen höchſt— 
gedachte S. K. M. Dero Wirklich Geheimden Etatsminiftres von 
Arnim und von Bismard Hierdurch allergnädigit, alfofort durch 
ein öffentliches Edict fowohl als dur Proclamata, fo denen ge— 
druckten Intelligenzien zu inferiren, [befannt zu machen, ]) wie a dato 
an nach Berfließung einer Monats-Frift?) fein Memorial, es fei in 
Juſtiz-, Proceß- oder Gnadenjachen, oder in was vor Sachen es 
jonften nur immer wolle, an ©. 8. M. immediate eingejandt oder 
eingereichet werden foll, welches nicht vorhero von einem vereideten 
oder bejtellten Advocaten unterjchrieben. Sollte jemand demohn- 
erachtet fich unterftehen, nach Verfließung der gefegten Zeit Gr. 
K. M. ein Memorial einzureichen oder einzufenden, welches nicht 
von einem Advocaten unterjchrieben worden, jo hat derjelbe gewiß 
zu gewärtigen, daß ihm ſolches entweder jogleich zurückgegeben oder 
aber doc nicht die geringſte Neflerion darauf genommen werden 
und feine Nejolution darauf erfolgen fol. Was anno die Ad— 
vocaten anbetrifft, welche die Memorialia unterjchreiben follen, fo 
haben dieſelbe jedesmal, bevor fie zur Unterjchrift jchreiten, Die 
Sachen wohl zu eraminiren und fi äußerjten Fleißes zu hüten, 
feine unwahre Umjtände oder wider Acta laufende Dinge darinnen 
zu laffen oder zu ſetzen, als wovor diefelbe jedesmal rejponjable 
bleiben und, wann fie darüber betreten werden, zur jcharfen Ber: 
antwortung gezogen werden jollen. 

Im Sinne und zum Theil nach dem Wortlaut diefer Ordre ergeht 
das Edict vom 26. Juni 1747 (Ausf. und Driginaldrud ebenda), ab: 
gedrudt bei Mylius, C. C. M. Cont. III. 1747, Nr. 16, und Korn, Schle: 
fiihe Edicten-Sammlung II. 518 ff. 


21. Bericht des General:-Directoriums (I. Departement). 
Berlin, 29, Juni 1747. (Hurüd 8. Juli.) 
Mundum, ges. Viered, Happe, Boden, Blumenttal. R. M. IV. La. 18. 
Reifen und Badefuren der Beamten. 
Es Hat der Krieges- und Domänenrath Löper zu Stettin 
allerunterthänigft vorgejtellet, daß er nah Pardim im Medlen- 


9) Fehlt in der Vorlage. 
?) In der Vorlage „Monat Friftes”. 


Urlaubsertheilung. — Acciſeausfall. 329 


burgfchen eine nöthige Reife zu thun Habe, umb fi mit feinem 
Geſchwiſter auseinander zu jegen, und gebeten, daß ihm dazu auf 
vier Wochen Erlaubniß ertheilet werden möchte. 


E. 8. M. werden alfo allergnädigft zu befehlen gernhen, ob 
bei denen angeführten Umftänden ihm ſolches erlaubet werden joll. 

Eigenhändige Randverfügung des Königs: 

„14 tage ift genung ich liebe nicht da8 Reifen und die ewige 
brunnen Curen So wohl bei Minilters als bei Subalternes cd.“ 


212. Cabinetsordre an den Präftdenten von Ufchersleben.!) 
Potsdam, 29. Juni 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 

Unzufriedenheit des Königs wegen des großen Ausfalls 

bei den Accifegefällen. 

Ich habe Euch hierdurch nicht verhalten wollen, wie es zu 
Meinem großen Mißfallen gereichet Hat, als Sch letzthin bei dem 
Mir eingefandten Abſchluß der gelammten Accifegefälle, jo vom 
1. Juni 1746 bis dahin 1747 zur Generalfriegestaffe einfommen 
follen, erjehen müffen, daß fich bei Pommern ein minus gegen den 
Etat von fajt 25000 Rthlr. gefunden hat. Die Entjchuldigungen, 
jo deshalb von jchlechten Zeiten und theuren Kornpreijen werden 
gemachet werden wollen, jehe Ich zum Voraus ein, finde aber jolche 
von gar jchlechter Erheblichkeit, um jo mehr, als die geſammte Re— 
gimenter, jo jonjten in Bommern gejtanden, wiederumb in dem 
Lande jeind, auch jonften in denen großen Städten, welche das 
meifte zur Acciſe beitragen müffen, fein Mangel an Nahrung, Ge— 
werbe und Conjumtion iſt. Dahero Ich dann bei jo exceffivem 
Ausfall bei der Accije es] feiner anderen Urjache zujchreiben kann, 
als daß Ihr mebjt der dortigen Kriegs- und Domänenfammer nicht 
genugjame Attention auf das Accijewejen gehabt, noch auf Die 
Commissarios locorum rechtichaffene Acht gegeben, daß ſolche ihr 
Devoir darunter gehörig thun und die ihnen untergebenen Accife- 
bedienten zur pflihtmäßigen Wccurateffe, Ordnung und Aufficht 


) Eine Gabinet3ordre deijelben Inhalts erging, zum Theil gleichlautend, 
am jelben Tage an den Kanmerpräfidenten von Bredow in Königsberg. 


330 Nr. 213. — 30. Juni 1747. 


anhalten müfjen, jondern daß vielmehr einer mit den anderen ſich 
negligiret habe. "Ih muß Euch und der dortigen Kammer demnach) 
Mein äufßerftes Mißfallen darüber bezeigen, mit dem ernftlichiten 
Bedeuten, daß, wann Ich es vor dieſes Mal jo hingehen lafje, daß 
vor Meinen Dienft und Intereſſe hierunter nicht beſſer gejorget 
worden ift, Ihr und die Kammer folches zu feiner weiteren Folge 
ziehen, jondern von nun an Euch accurater und forgfältiger be- 
zeigen und allen ferneren Ausfall bei denen Accifen forgfältig ver- 
hüten und vermeiden follet; zu dem Ende Ihr die Commissarios 
locorum in beftändiger jcharfer Controlle halten jollet, damit dieje 
hinwiederumb ihre unterhabende Wecifebediente exacte beobachten 
und ſolche mit gehöriger Geichidlichkeit zu ihrem Devoir und ge- 
börigen Accurateſſe anhalten müfjen, widrigenfall® und wann fich 
von neuem Ausfälle bei denen dortigen Acciſen ereignen werden, 
Ich eine rigoureuſe Unterfuchung deshalb anftellen laſſen und fo- 
dann diejenige, welche in ihrem Amte ungeichiet und nachläffig be» 
funden werden, zur fchwereften Verantwortung ziehen und caffiren 
laffen will. Ihr habt Euch hiernach auf das genauefte zu achten, 
au denen gefammten Membris der dortigen Srieges- und Do- 
mänenfammer dieſe Meine eigentlichite Willensmeinung auf das 
Ichärfefte einzubinden. 


215. Schriftwechfel des Königs mit Cocceji. 
50. Juni bis 15. Juli 1747. 
R. 96. 431. B. und R.9. X. 1.G. 

Neueinrihtung des Cösliner Hofgerichts. 
Durch zwei Immediatberichte d. d. Eöslin den 30. Juni und 
1. Juli 1747 (Munda R. 96) reicht Cocceji zur königlichen Vollziehung 
den Bejoldungsplan und die Mitgliederlifte des Cösliner Hofgerichts ein, 
die er im Einverftändniß mit den ftändijchen Deputirten entworfen habe. 
In dem eriteren Bericht bringt er zugleich noch einmal die Angelegenheit 
des Münchowfchen Gehalts wegen der Stolper Yandrichterjtelle zur Spradhe;?) 
in dem andern meldet er zu Anfang, daß bei dem Gösliner Hofgericht 
von den 730 alten Proceſſen des vorigen Jahres nur noch 20 übrig feien, 
die meiftentheils auf dem Spruch ftänden, und daß jumit des Königs 


I) Bgl. Nr. 188. 


Neueinrichtung des Cösliner Hofgerichts. 331 


Sintention nach diefer Richtung hin auch in Cöslin zur Ausführung ges 
bracht worden fei, — zum Schluffe bittet er um die Ermächtigung, das 
neue Collegium auf Grund eines föniglichen Referipts, deffen Entwurf er 
gleichfalls zur Föniglihen Volziehung beifügt, introduciren und felbft dabei 
14 Tage hindurch präfidiren zu dürfen, um es in die rechte Ordnung zu 
bringen. 

Die Anträge Eoccejis wurden durch zwei Cabinetsordres d. d. 
Stettin 13. Juli 1747 (Conc. R. 96, Ausf. R. 9) unter Bezeugung der 
föniglichen Befriedigung über die fchnelle Erledigung der Procefje, die dem 
Lande eine große Erleichterung gewähre, vollfommen genehmigt, die An- 
lagen vollzogen zurüdgefandt. 

Das Einführungsrefeript an Eocceji vom 1. Juli 1747!) (voll: 
zogenes Mundum R. 9) bat folgenden Wortlaut: 

Wir Friedrih ꝛc. Nachdem Wir eine Veränderung ſowohl 
bei dem Suftizwejen in Unfern Pommerſchen Landen als bei dem 
Cöslinſchen Hofgericht vorzunehmen und ein neues Collegium daſelbſt 
zu bejtellen genöthiget worden, fo haben Wir Euch hierdurch 
autorifiren wollen, jothanes Collegium, wie Wir ſolches approbiret 
haben, alldort zu introduciren und jelbiges in Ordnung zu bringen, 
auch aufs neue mit Eid und Pflichten zu belegen. 

Dem Bräfident von Münchow,?) welcher fich wegen feines 
Alters und kränklichen Zuftandes zu retiriren gedenfet, Haben Wir 
500 Rthlr., fo lange er lebt, aus der Sportulkaſſe hierdurd) der- 
geftalt verfchreiben wollen, daß er ſothane Gelder vor allen andern 
vorausnehmen und fich daraus vor allen andern bezahlet machen folle. 

Weil die beide Räthe von Bonin und Glafenap ihre Dimiffion 
verlanget, haben Wir ihnen jolche in Gnaden verftatten wollen.?) 

Alle übrige Räthe, welche Wir in der Lifte nicht benannt 
haben) und ohnedem gar nicht oder felten in das Collegium ge- 
fommen, wollen Wir hierdurch ihrer Dienfte gleichfalls erlafjen. 


1) Bgl. das entfprechende Refcript für Stettin Nr. 214. 

2) Ein Abjchiedsgefuh Münchows ift nicht vorhanden. Die obige Verfügung 
erfolgte auf Antrag Eoccejid vom 30, Juni 1747 (Mundum R. 96. 431. B.); vgl. aud) 
Eab.-D. an Eocceji vom 13. Juli 1747 (Concept cbenda) und oben Nr. 188. 

3) Bonins Geſuch ift nicht vorhanden; das ®lafenapps ift vom 17. Juni 
und ift durch „Eränflichen AZuftand und übrige Umftände“ des Untragjtellers 
motivirt (R. 9). Bgl. auch ©. 208, Noie 4. 

Von Heydebred (? nach einer Angabe Eoccejid) und Wendlandt. Bol. 
VL 1, ©. 876. 





332 Nr. 213. — 30. Juni 1747. 


Und da Euch Unfere Intention befannt ift, daß alle Procefie 
in Einem Jahr durch alle Inſtanzen abgethan werden follen, fo 
habt Ihr Unfern Präfidenten, Räthen und Advocaten in Unferm 
Namen zu declariren, daß, wann einige Sadjen über ein Jahr 
zurücdbleiben werden, folche durch eine Commiſſion in loco unter— 
jucht werden follen, da dann diejenige, jo Schuld daran fein, nicht 
allein die Commiſſionsgebühren bezahlen, jondern auch jofort dimit- 
tiret werden jollen. 


Weil Wir auch jchlieglih nicht allein das Konfiftorium zu 
theilen und einen Theil davon nad) Cöslin zu verlegen nöthig 
finden, jondern auch dieferwegen einen bejondern dritten Senat bei 
dem Hofgericht anzuordnen Willens fein, jo habt Ihr, wie in Stettin, 
einen Directorem, einen Rath und einen Secretarium nebft einem 
Kanzliften zu beftellen, welche nebſt zweien Geiftlichen diejenige 
Conſiſtorialſachen, welche nicht ad processualia gehören (maßen Wir 
diefe dem zweiten Senat zugelegt wiljen wollen), rejpiciren und 
beforgen follen, wie ſolches in der Eonfiftorialordnung näher deter- 
miniret werden joll. 


Nach den übrigen Anlagen (theil® Concepte, theils die vollzogenen 
Munda, theils Abjchriften R. 9. u. R. 96) ſtellt ſich das neugebildete 
Gösliner Hofgericht folgendermaßen dar: 


I. Senat, 


1. Bräfident v. Kleiſt) (Gehalt 600 Rthlr. aus der Pomänen;, 
400 Rthlr. aus der Sportelfaffe). 

2. Director Bothe?) (Gehalt 470 Rthlr. aus der Domänen, 23U 
Rthlr. aus der Sportelfafje). 


!) Der Decan des Camminer Domcapiteld: vgl. ©. 153 Note 3, ©. 210 
Note 5, S. 211. Kleift ftarb fchon am 10. December 1748. occeji berichtet 
dem König (17. December 1748), dab er an ihm einen „überaus geichidten, 
cordaten und incorruptiblen Mann“ verloren habe. Der König beauftragt ihn, 
mit dem Ausdrud feines Bedauerns, Borfchläge zur MWiederbefegung der Stelle 
zu mahen. Die Wittwe des Berftorbenen erhielt auf ihr Geſuch und auf Coccejis 
Antrag (J.B. 1. Januar 1749, E.-D. 4. Januar 1749) das Gnabdenquartal 
Lueiae bemilligt (d. h. 13. December 48 bis Februar 49), da ihr Gemahl nur 
3 Tage vor Ablauf des alten Quartals geftorben mar. 

2, Gottfried Bothe (das einzige bisher unbefjoldete Mitglied des alten 
GCollegiums; vgl. VL. 1, ©. 876). Zugleich Director des Eonfiftoriums (f. u.). 


Neneinrichtung bes Cösliner Hofgerichts. 333 


3. Hofgerichtsrath Loeper!) (Gehalt 400 Rthlr. aus der Domänen, 
200 Rthlr. aus der Sportelkaſſe). 


II. Senat. 

4. Bice-Präfident v. Eihmann?) (Gehalt 400 Rthlr. aus der Do- 
mänentafje). 

5. Hof: und Regierungsrath dv. Schaper?) (Gehalt 200 Rthlr. aus 
der Domänen:, 200 Rthlr. aus der Sportelfajfe). 

6. Hofrath Schweder“) (Gehalt 400 Rthlr. aus der Domänen-, 
100 Rthlr. aus der Sportelfajje). 

7. Hofrath Heberer (ohne Gehalt).”) 

Alle diefe Räthe mit Ausnahme von Eichmann und Bothe find beim 
Collegium neu. 

Als Referendarius kommt Hinzu dv. Nabmer.®) 

An Subalternbeamten jind aufgeführt beim I. Senat ein Pro- 
tronotarius und ein Biceprotonotarius, 1 Secretär, 1 Ranzlift (Gehalt 400, 
300, 200, 50 Rthlr. aus der Sportelfafje), beim II. Senat 1 Secretär, 
2 Ranzliften (Gehalt 400, 100 Rthlr. aus der Sportelkaſſe, ein Kanzlift 
unbefoldet); an Unterbeamten 3 Erecutoren (Gehalt 50, 50, 30 Rthlr. 
aus der Domänenkaſſe) 1 Kanzleidiener (56 Rthlr. desgl.), 1 Gefangenen- 
wärter (40 Rthlr. desgl.). — 

10 Advocaten einſchließlich zweier Fiscale, die zugleich Privat- 
praris treiben und von denen der eine auch Armenadvocat ift. 

3 Procuratoren (Armen: und Soldaten: PBrocurator und Pro- 
curator fisci). 


1) Andreas Loeper, bisher Syndicus in Stargard, „einer von den ge- 
ſchickteſten und ehrlichften Leuten in Pommern“ (Eocceji). Auf Coccejis Antrag 
vom 1. Juli 1747 (Mund. R. 96) erlaubte ihm der König durch Cabinetsordre 
vom 13. Juli 1747, feine Syndicatöftelle mit Conſens des MagiftratS und der 
Bürgerfhaft von Stargard einem andern „gefchidten Manne“ zu refigniren. 
Zugleich Director des Pupillencollegiums (f. u.). 

2) Bogislad Heinrich v. Eichmann; vol. VI. 1, ©. 876, 

9) Der von Stettin nad Cöslin verfegte Hans Friedrich v. Schaper; vgl. 
©. 209. 

) Andreas Johann Schweder. Die Ledart Schröder, die der Noreh- 
falender (1748) Hat, iſt falſch. 

5) Friedrich Karl Heberer. Er hatte die Anwartſchaft auf das Gehalt des 
Comturs v. Mündom (500 Rthlr.. Im Juli 1748 wurde er an das Kammer— 
gericht verjegt. An feine Stelle trat auf Eoccejid Antrag der Regierungsrath 
v. Wenden (3.-B. 10. Juli 1748, Eonc. R. 9. X. 1. G.). 

0) Emald Georg v. Nabmer, ſ. unter Eonfiftorium. 


334 Nr. 213, 214. — 30. Juni 1747. 


IT. E onfiftorium. 
1. Eonfiftorial-Director Bothe.?) 
2. Hof: und Conſiſtorialrath v. Natmer?) (Gehalt 100 Rthlr. aus 
der Sportelfajfje). 
3. Eonfiftorialrath Präpoſitus Schaefer.) 
Dazu ein Secretär (200 Rthlr.) und ein Kanzliſt (50 Rthlr.), beide 
aus der Sportelfafje bejoldet. 


IV. Bupillencollegium.*) 
Director Hofgerichtsrath Loeper. 
Pupillenrath iſt zugleich der Conſiſtorial-Secretär, Kanzliſt zugleich 
der des Conſiſtoriums. 


Die Geſammtſumme der Beſoldungen aus dem Domänen-Etat be— 
trägt 2696 Rthlr., aus der Sportelkaſſe 2880 Rthlr. 

Auf dem Ausſterbe-Etat ſteht die Penſion Münchows, des früheren 
Präſidenten, (500 Rthlr.) und das Gehalt eines Secretärs (400 Rthlr.). 
Weiter fallen dem Hofgericht zu nach Abterben des Comturs v. Münchow 
die von diefem bezogenen 500 Rthlr. aus dem alten Stolper Landgericht. 

Die Einführung des neuen Collegiums und die Vereidigung der 
Mitglieder fand laut Protocol am 24. Juli und 4. Auguft 1747 ftatt. 

Die Sportelfaffe genügte, da jie durch die Diäten der Commiljare?) 
ftark in Anfpruch genommen war, vorläufig den Anjprüchen nicht, und 
die Räthe und Subalternen, die Gehälter daraus bezogen, mußten fich 
verhältnismäßige Kürzungen gefallen lafjen. Die Unterbeamten wurden 
damit verjchont, weil fie für die frühere Unordnung beim Collegium nicht 
verantwortlich gemacht werden Eönnten. Die Ausfälle follten aus dem 
fünftigen Ueberſchuß gededt werden, den Cocceji fir den Fall, daß die 
Stände jährlid 1200 Rthlr. beifteuern würden, ficher erwartete. ®) 


!) Derjelbe wie unter Nr. 2. Die 230 Rthlr. aus der Sporteltafie empfing 
er in feiner Eigenſchaft als Gonfijtorial-Director. 

2) Derfelbe, der als Neferendar beim Hofgericht ernannt ift. 

3) Hatte fein Gehalt als Geiftlicher. 

Hierüber fcheint dem König feine beiondere Mittheilung gemacht worden 
zu fein. Obige Lifte nach einem Notificationsfchreiben vom 10. Auguft. Die 
des Mdrehfalender (1748) ftimmt damit. In einer undatirten, aber, wie es jcheint, 
früheren Verfügung Coccejis Anf. Auguft 1747 7 wird noch als erfter Pupillen- 
rath der Neferendarius und Confiftorialrath v. Natzmer genannt. 

5) Unter den Commifjaren befand fich, wie wir andeutungsweis erfahren, 
auch der oben aufgeführte Loeper. Ob er von GCocceji zu Hülfe genonmen oder 
von den Ständen beauftragt war, erhellt nicht. 

8) Bol. Nr. 156, ©. 205. 


Einführung des neuen Stettiner Regierungscollegiums. 335 


214. Schriftwechfel des Königs mit Locceji. 
50. Juni bis 16. Auguſt 1747. 
R. 96. 431. B. und R. 9. X. 1. G. 

Einführung des neuen Regierungscollegiums in Stettin. 

Am 30. Juni 1747 meldet Cocceji von Eöslin (Mund. R. 96), er 
werde Ende Juli dort fertig fein und dann wieder nad Stettin zurück— 
gehen, um das neugebildete Regierungscollegium einzuführen. Ex legt zu 
diefem Behufe das ntroductionsrefcript zur königlichen Vollziehung bei. 
Uebrigend würden in Stettin die neuen Saden nad) des Königs Abjicht 
furz und gut abgethan; in 14 Zagen hätten die beiden Senate 130 Sen: 
tenzen verfertigt und publicirt. 

Der König genehmigt durch Cabinetsordre d. d. Stettin 13. Juli 1747 
(Ausf. R. 9. X. 1. G.) Eoccejis Abſicht unter Bezeugung feiner Zufriedenheit 
mit den in Stettin gemachten Beranftaltungen und unter Zurüdjendung 
des vollzogenen Rejceripts d. d. Berlin 1. Juli 1747 (ebenda). 

Dafjelbe hat folgenden Wortlaut: 

Wir Friedrih ꝛc. Nachdem Wir nöthig gefunden, in Stettin 
die Regierung mit dem Hofgericht und Confiftorio zu combiniren 
und ein aus dreien Senaten bejtehendes neues Collegium zu eta= 
bliren, fo ift micht® mehr übrig, als daß die von Uns approbirte 
Membra diejes Collegii nunmehr introduciret werden. 

Wir Haben Euch daher committiren wollen, ſolche Introduction 
in Unfern Namen zu verrichten und zuförderjt dem Bräfidenten 
von Wedell zu Ddeclariren, dab Wir wegen feiner Uns geleifteten 
treuen Dienfte völlig mit ihm zufrieden jein, ihn pro emerito de— 
clariren und ihm zu Bezeugung Unferer Gnade 600 Rthlr. Beit 
leines Lebens auf die Sportulfafje ajfigniret haben. 

Den von Plög!) und von Mellin Haben Wir aus bewegenden 
Urſachen ihrer Dienfte erlafjen, den von Schaper nad Eöglin trans— 
lociret, hingegen die von Wend, von Wedell, von Podewils, von 
Bapftein, von Schlieff und den Bärmanı als referendarios absque 
voto beibehalten. 


!) Der Geheime Rath von Plög kam unterm 20. Zuli (alfo noch vor 
Publication des Refcript3 vom 1. Juli) um feine Entlafjung ein, mweil er mit 
feinen 60 Jahren und feiner geichwächten Gefundheit den Anforderungen bes 
Dienftes nicht mehr gewachſen ſei. Sie wurde ihm gewährt durch Cabinetsordre 
an Eocceji d. d. Potsdam 28. Juli 1747 (Ausf. R. 9. X. 1. G.); doch lehnte 
der König ed ab, ihm feiner Bitte gemäß fein Gehalt auf Lebenszeit zu laſſen. 


336 Nr. 214. — 30. Juni 1747. 


Der von Rappin behält feinen vorigen Pla und Rang und 
reipiciret das Interefje der Franzöſiſchen Eolonie. 

Weil Wir nicht mehr als 12 Advocaten und darunter 5 Fiscäle 
(welche Wir nad) der von Eud) eingejandten Lifte approbiret Haben) 
künftig Haben wollen, jo jollen die andern dimittiret, auch fünftig 
feine mehrere angenommen, viel weniger diejenige, die extra locum 
Judicii wohnen, weiter admittiret werden. 

Und da Euch Unfere Intention befannt ift, daß die Procefie 
in allen Inftanzen in einem Jahr abgethan werden fjollen, jo Habt 
Ihr Unferm Präfidenten, Räthen und Advocaten in Unjerm Namen 
fund zu machen, daß, warn einige Sachen über ein Jahr zurück— 
bleiben jollten, diejelbe avociret und derjenige, der Schuld an der 
Verzögerung ift, ſofort dimittiret werden jolle. 

Sm übrigen müſſen die erpedirende Secretarii die exrtendirte 
Sachen nebſt denen Copialien durch die Kanzliften allein mundiren 
lafjen, damit diefe den nöthigen Unterhalt Haben mögen; wann aber 
dieje Kanzliften fich anderer Eopiften bedienen wollen, ftehet ihnen 
ſolches in Sachen, die fein Geheimniß erfordern, frei, fie müflen 
aber vor die Richtigkeit des Mundi jtehen. 

Und weil Wir rejolviret haben, diejenige Confiftorialfachen, 
welche bisher aus Hinterpommern nach Stettin gegangen, dem 
Cösliniſchen Hofgericht in dem Diftriet dieſes Hofgerichts beizulegen, 
jo Habt Ihr ſolches durch ein Edict in Unjerm Namen im Lande 
fund zu machen, die processualia an den zweiten Senat zu ver- 
weiſen, die übrige geiftlide Sachen aber dem dritten Senat zu 
überlaffen. 

Es ftehet aber dem General-Superintendenten frei, dem ziveiten 
Senat mit beizuwohnen und fein Votum in dergleihen Conſiſtorial— 
jahen mit zu ertheilen. 


Auf Antrag der Stettiner Regierung verordnien zwei Cabinetsordres 
d. d. Potsdam 19. Juli 1747 an Marfchall und an die Geheime Kanzlei 
(abjchr. R, 9. X. 1. G.), von denen unterm felben Datum auch Cocceji 
Mittheilung gemacht wird (Aus. ebenda), daß die Mitglieder der Behörde, 
welhe neue Patente und Beitallungen befommen haben, von Erlegung 
der Recruten:, Stempel: und Kanzleigebühren befreit jein jollen, desgleichen 
auch die Mitglieder des demnächſt neu einzurichtenden Cösliner Hofgerichts. 
Für diefe Königliche Gnade übermittelt Cocceji dem König durch Immediat— 


Einführung des neuen Stettiner Regierungscollegiums. 337 


berit d. d. Cöslin 4. Auguft 1747 (Conc. R. 9) den Danf des Stettiner 
Eollegiums und deſſen erneutes Gelöbniß pflichteifriger Amtsführung, in 
dem er zugleich feiner eigenen Weberzeugung Ausdrud giebt, daß dies 
werde gehalten werden, „weil das jegige Collegium aus einem tüchtigen, 
ehrlichen, accuraten Präfidenten und aus lauter braven und foliden Räthen 
betehet, welche alle ihre Bejoldungen haben“. 

Ein Jmmebdiatbericht Coccejis, Eöslin 3. Auguft 1747 (Cone. R. 9. 
X. 1. G.), meldet, daß die alten Procejje in Cöslin nunmehr ganz ab- 
gethan und von dem neuen nur noch wenige übrig feien. Er gehe daher 
morgen (4. Auguſt) nad Stettin, um dort das neue Collegium einzuführen, 
und hoffe gegen den 16. Augnſt wieder in Berlin einzutreffen. 

Die Einführung des neugebildeten Eollegiums und die Verpflichtung 
der Räthe, Referendarien und Subalternen fowie der Fiscale und Ad— 
vocaten fand laut‘ Protocol Eoccejis am 7. Auguft 1747 ftatt. Das 
Notificationspatent wegen Verlegung eines Theiles des Conſiſtoriums nad) 
Cöslin und wegen Berweifung der Eonfiftorial-Broceßfahen an die Re— 
gierung zu Stettin reſp. das Hofgericht zu Cöslin (gez. Eocceji a. Sp.-B.) 
erging unterm 8. Auguft 1747 (R. 9. X. 1. G.). 

Bon der gejchehenen Einführung des neuen Regierungscollegiums 
macht Eocceji dem König Meldung durch Immediatbericht d. d. Stettin 
12, Auguft 1747 (eigenh. Eonc. R. 9. X. 1. G.). „Em. 8. M. — fügt 
er hinzu — haben nunmehr Dero alleranädigfte Antention würklich er- 
reicht: alle alte Procefje in Stettin und Cöslin (welche an beiden Dertern 
am Ende des vorigen Jahres an die 2500 betragen) fein geendiget. Die 
Eollegien fein jego mit lauter ehrlichen, gejchidten und gelahrten Präfidenten 
und Räthen befeget: die Procefje werden in der großen Ordnung tractiret, 
maßen von denen neuen Proceſſen, welde in denen Monaten Januario, 
Februario und Martio eingelaufen, fein einziger mehr vorhanden, jo daß 
jego bei der Stettinjhen Regierung nicht mehr als 40 und bei dem 
Cöslinſchen Hofgericht nur 32 Procefje würklich jchweben“. 

Eine Cabinetsordre d. d. Potsdam 16. Auguft 1747 (Ausf. R. 9. 
X. 1.6.) fpricht in Antwort hierauf!) des Königs hohe Befriedigung über 
die glüdliche Vollendung des Werkes aus. Sie fließt: „Das Hauptwerk 
wird nunmehro fein, darauf zu denfen, daß dieſe gute Ordnung in be= 
ftändigen Gange erhalten werde und gedachte Eollegia fich hiernächſt nicht 
nach und nad) wieder reladhiren und negligiven mögen“. 


!) Die Cabinetsordre erwähnt einen Bericht vom 11. d. Mts., der aber 
unzweifelhaft identifch ift mit dem im Concept vom 12. datirten. 
Acta Borussica. Behördenorganifation VII. 22 


338 Nr. 215—217. — 1.8. Juli 1747. 


215. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Marfchall. 
Potsdam, I. Juli 1747. 

Abſchr. — R. 96. RB. 34. 
Univerſitäts-Commiſſion. — Bielefeld an des verftorbenen 
Jordan Stelle. 

Da bei derjenigen Commiſſion, welche Ich bekanntermaßen 
vor einigen Jahren Selbſt geordnet habe, umb auf die Wohlfahrt 
und Aufnahme der im Lande befindlichen Univerfitäten Acht zu 
haben, !) insbejondere aber bei Erledigungen von Brofefjorjtellen 
recht geichickte, gelehrte und berühmte Subjecta wiederumb aufzu- 
juhen und Mir vorzufchlagen, diejenige Stelle, jo durch Ableben 
des Geheimden Rath Jordan vacant geworden, noch nicht wiederumb 
bejeget ift, jo habe Ich nunmehro rejolviret, daß der Legationsrath 
Bielefeld?) in jolhen Pla geiehet und gedachter Commiſſion zu— 
gefüget werden fol. Ich committire und befehle Euch aljo Hierdurch, 
daß Ihr bei jegiger noch fortwährender Abwejenheit des Groß— 
fanzlers Etatsminiftre von Cocceji alles deshalb erforderliche ver- 
fügen und bejorgen follet. 


Da Ich auch jeit verfchiedener Zeit her gemerfet habe, daß 
ermeldete Commiffion in obgedadhten Sachen wenig oder gar nicht 
gearbeitet hat, ſondern daß vielmehr alles dasjenige, jo deshalb an 
Mic gefommen, unter der Unterjchrift des Departements der geijt- 
lihen Sachen an Mich gebracht worden, diejes aber Meiner eigent- 
lichen Willensmeinung gar nicht conform ift, da Ich vielmehr will, 
daß das Geiftliche Departement, welches ohnedem mit denen Con— 
fiftorial-e und übrigen geiftlihen Sachen genugjam befchäftiget ift, 
von dem Borichlagen und von der Beitellung der Profefjoren auf 
Akademien und denen dahin einjchlagenden Sachen gänzlich dis— 
penjiret fein, dahergegen ſolches Tediglih und allein von mehr- 
1) Eine Urkunde über die Einfebung diefer Commiffion hat ſich nicht ge- 
funden. Doch ijt fie ſchon 1742 in Thätigfeit gewefen und beftand damals aus 
den Miniftern Eocceji, Brand, Marfchall; vgl. Bd. VI, 2. Nr. 291. An Brands 
Stelle jcheint fpäter Geh. Rath Jordan getreten zu fein. (VI. 2, ©. 727.) 
Sordan ftarb 1747. 

2, Jacob Friedrich Frhr. v. Bielfeld, geborener Hamburger, Ehrenmitglied 
der Alademie d. W., Gouverneur des Prinzen Auguft Ferdinand. Bol. Allg 
Deutiche Biogr. 2, 624. Harnad, Geſch. d. Akademie 1, 280 u. fonft. 


DOber-Euratorium der Univerfitäten. — Kriegsrath v. Werner. 339 


ermeldeter Commiffion beforget und bearbeitet werden foll, ala befehle 
Ih Euch Hierdurch, auch deshalb die gehörige Veranlafjung überall 
zu thun. 





216. Königliches Refeript an die beiden. Directoren der 
Bumbinnenfchhen Kammer. !) 
Berlin, 5. Juli 1747. 
Goncept. — R. 9. Blumenthal 359. 
Abſchiedsgeſuch des Kriegsraths von Werner.?) 

Der dortige Kriegsrath von Werner hat fich bei Unſerer 
höchſten Perfon immediate umb feinen Abjcheid gemeldet, unter 
dem Findiichen Vorwand, als ob er Unferm Dienft nicht gewachlen 
und dahero denen Studiis noch ferner obliegen wolle. Wann Wir 
aber von ihm ein amderes verjichert und dahero nicht gemeinet, 
ihn in feiner Thorheit zu ftärfen und ihm dem verlangten Abjcheid 
zu ertheilen, jo befehlen Wir Euch Hiedurch denfelben vor Euch zu 
fordern und ihm im Unjerm Namen diejes ſeines unbefonnenen 
Berfahrens halber einen eruftlichen und derben Verweis zu geben, 
mit dem Anfügen, daß er ferner feinen Dienft mit gehöriger Appli- 
cation wahrnehmen und fich nicht weiter unterfangen ſoll, Uns mit 
dergleichen abgejhmadten Vorſtellungen zu behelligen, widrigenfalls 
Wir Uns genöthiget jehen werden, ihn als Unſern Bafallen in feine 
gehörige Ordnung bringen und benöthigten Falls ein unanftändiges 
Quartier anweiſen zu lafjen; wie Ihr dann von jeinem ferneren Betragen 
von Zeit zu Zeit zuverläjfigen und pflihtmäßigen Bericht zu erftatten. 


217. Königliher Erlaß an das Geiſtliche Departement. 
Berlin, 8. Juli 1747. 
Conc., gez. Marſchall. R. 51. Wr. 8. 
Beitellung eines Obercuratoriums für fämmtlidhe Univerfitäten 
und Gpmnafien der Monardie. 

Dem Geiftlihen Departement wird befannt gemacht, daß der König 
„tefolvirt und gutgefunden“, den Großfanzler v. Cocceji und den Etats« 
eg j Kloeſt und v. Becquer. Einen Präſidenten hatte die Kammer damals nicht. 

2) Das beiliegende franzöſiſche Geſuch Hat nur den im Text angedeuteten 
Inhalt. Es trägt als Befcheid die Notiz von Schumaders Hand am Rande: 
„Et.Min. v. Blumenthal“. Es fcheint alfo, daß erft bei Blumenthal angefragt worden 
it. Es handelt ſich um den jungen v. Werner, einen Sohn des Geh. Finanzraths. 

23* 





340 Nr. 218. — 11. Zuli 1747. 


minifter v. Marſchall nebjt dem Legationsrath v. Bielefeld zu Obercuratoren 
fämmtlicher in Dero Landen befindlichen Univerfitäten und Gymnaſien zu 
bejtellen,!) und zwar dergeftalt, „daß fie auf die Wohlfahrt und Aufnahme 
der Landes-Univerfitäten und Gymnafiorum bejonders Acht haben, vor: 
nehmlich aber bei Erledigung der Profefjor-Stellen gründlich gelahrte, ge— 
ihidte und berühmte Männer zu Wiederbefegung ſolcher Chargen ſorg— 
fältigft auffuchen und Sr. Königl. Majeftät zur allerhöchiten Approbation 
und Confirmation in Vorſchlag bringen, folglich fie drei allein dieferhalb 
die Beforgung und Verfügung haben follen“. Es iſt die Willensmeinung 
des Königs, daß das Geiftliche Departement, „da felbiges ohnedem mit 
denen Eonfiftoriale und übrigen Geiftlichen Sachen bereits genugjam be- 
ſchäftiget iſt, ſowohl von denen Vorſchlägen und Beitellungen der bei denen 
Univerjitäten und Gymnafiis anzufegenden Profeſſoren, als auch von allen 
ſonſt dahin einjchlagenden Sachen gänzlich dispenfiret fein und ſich damit 
weiter nicht meliven, vielmehr ſolches lediglih und allein“ von Cocceji, 
Marſchall und Bielefeld bejorgt werden joll. 

Die gleihe Mittheilung ergeht unter demjelben Datum an die 
Preußiſche, Clevifche, Magdeburgifche und Pommerjche Regierung, fowie 
an die Univerfitäten zu Frankfurt, Königsberg, Halle, Duisburg und an 
das Gymnaſium zu Lingen. 


218. Refeript an die Königsberger Kammer. 
Berlin, 1. Juli 1747. 

Concept, gez. Blumenthal. — Gen.Dir. Oſtpreußen. Beftallungsfadhen. Sreidräthe, 1. 
Die Kreisräthe in Preußen find für die Kaffenführung der Kreis— 
fteuereinnehmer haftbar. 

Wir haben eine Zeit her mißfällig wahrnehmen müſſen, daß 
bei verjchiedenen Kreisftenereinnehmern dortiger Provinz die Kaſſen 
unrichtig befunden und ftarfe Manguements entdecdet worden, wo— 
raus wir nicht anders fchließen fünnen, als daß die Kreisräthe?) 


N) Bornhak, Geſch. der preuß. Univerfitätsverwaltung bis 1810, ©. 180, 
erwähnt das früher fchon eingefegte allgemeine Euratorium nicht, das allerdings 
eine ehr geringe Thätigleit entfaltet hatte. Vgl. Wr. 215. 

2) Einige Berfonalnotizen über die damaligen oftpreußifchen Streisräthe 
mögen hier angefügt werden: 

Der Kreisrat Dommiſch (Samländifcher und Litauifcher Kreis) ftarb 1741. 
Bu feinem Nachfolger wurde auf Bericht des General-Directoriumd nah dem 
Borihlag der Gumbinnenichen Kammer der bisherige Yandrentmeifter Schröder 


Die oftpreußifchen Kreisräthe. 341 


ihre Schuldigfeit aus der Acht und denen treulofen Bedienten freie 
Hände Laffen, mit Unfern Geldern nach ihrem Gefallen zu fchalten 
und ſolche in ihrem Privatnutzen zu verwenden. 


Ob nun zwar ein- vor allemal feftjtehet und Wir Hierdurch 
nochmals declariren und feftjegen, daß ein jeder Kreisrath für die 
feiner Aufficht untergebene Kreisfteuereinnehmer in subsidium haften 
und, im Falle das fich bei der Kaſſe findende Mangquement ars 
denen von ihnen eingejegten Cautionen nicht völlig getilget werden 
kann, das residuum aus feinen eigenen Mitteln erftatten müſſe, jo 
finden Wir, um denen Sreisräthen vors fünftige alle Ausflüchte zu 
benehmen, dennoch nöthig, Euch diefe Unfere ernftlihe Willens- 
meinung hierdurch befannt zu machen, mit dem allergnädigften 
Befehl, jolche denen fämmtlichen Kreisräthen nicht nur fofort nach— 
drüdlich befannt zu machen und ihnen aufzugeben, zu ihrer eigenen 
Sicherheit wohl auf ihrer Hut zu fein, die Sreisfaffen zu dem 
Ende von Zeit zu Zeit, ohne daß fi die Nendanten deſſen ver- 
jehen, zu überjchlagen und dadurch dieſelben in beftändiger Auf- 
merffamfeit und Richtigkeit zu erhalten, um dadurch dem Ruin 
diefer Leute und ihrem eigenen Schaden vorzubeugen, jondern 
Euh auch Eurerſeits darnach genau zu achten und mit erfor- 
dertem Nachdruck darüber eigentlih zu Halten, auch durch Die 
(früher Sreisftenereinnehmer und Aemtercommiffarius) ernannt. (Kgl. Marginal 
zu Bericht v. 12. Nov. 1741.) 

Schröder ftarb 1744. Zu feinem Nachfolger wurde der Muscultator bei 
der Litauifhen Kammer Goetze ernannt dur E.-D. v. 24. April 1744. 

Der Kreisrat Momma (Oberländifcher Kreis) ftarb 1741. Un feiner 
Stelle wurde auf Antrag der Königäberger Kammer ernannt der Sreiäfteuer- 
einnehmer Brunow, an deſſen Stelle wiederum als reisfteuereinnehmer ein 
Schreiber Namens Padhufius trat. (Kgl. Marginal zu Bericht des Gen.-Dir. 
v. 3. Febr. 1741.) 

Der Kreisrath dv. Brumfee wohnte troß der Mefcripte vom 19. De- 
cember 1719 und vom 14. März 1725 nicht in der Stadt Ziethen jelbft, fondern 
auf feinem nicht weit davon gelegenen Landgute, was die Königsberger Kammer 
geduldet Hatte, weil er feine meiften Dienftverrichtungen auf dem platten Lande 
hatte und wegen der Conſumtion 20 Thaler jährlich an die Acciſekaſſe der Stadt 
zahlte. Auf eine Anfrage der Kammer deöwegen wird vom General-Pirectorium 
referibirt, 25. Auguſt 1745 (one. gez. Blumenthal), daß es bei den ergangenen 
Drdres fein Bewenden haben und der v. Brumfee in die Stadt ziehen müſſe. 
(Sen.-Dir. Oftpr. u. Lit. Beftall.-Saden.) 


342 Nr. 219-221. — 12.—19. Zuli 1747. 


Departementsräthe jeden Ortes die Kreisfaflen zu Zeiten vifitiren 
und überjchlagen zu lafjen. 


219. Labinetsordre an den Kandrath von Pannwis im Glasifchen.') 
Stettin, 12. Juli 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchrifuich. 
Differenz mit dem Generalmajor von Fouque bei der 
Truppenaushebung. 

Auf dasjenige, jo Ihr Mir unter dem 1. dieſes Monats weit- 
läuftig melden und wider den Generalmajor von Fouqué voritellen 
wollen, *) ift Euch Hierdurch in Antwort, wie gedachter General- 
major nicht unrecht gethan Hat, wann er aus dem Canton feines 
Regiments diejenige Leute, jo zu Soldaten tüchtig jeind, eingezogen, 
und anftatt daß Ich deinfelben folches verweifen follte, werde Ich 
demfelben vielmehr jagen, daß er in dem von Eud genannten 
harten Verfahren continuiren foll, damit einmal die in [!] Meiner 
Werbung ganz zuwider gewejene Unterthanen in gebührender Ord— 
nung gehalten werden. Ihr aber werdet wohl thun, dergleichen 
ungegründete Klagten, wie vor diejes Mal gejchehen, nicht weiter 
an Mich zu bringen. 


220. Labinetsordre an den Etatsminifter von Boden. 
Potsdam, 19. Juli 1747. 
R. 9%. B. 34. — Abſchriftlich. 
Ueberihuß bei den furmärtifhen Acciſen. — Reinigung der 
Kammer von untaugliden Subjecten. 

Ih Habe jehr gerne aus Eurem Berichte vom 17. diefes?) 
erjehen, daß bei den churmärfifchen Acciſen im verwichenen Monat 
Junii über das ordinäre Etatdquantum ein jehr gutes plus gewejen 
tft; Ich zweifle auch nicht, daß durch gute Ordnung und gehörige 
Aufficht auf die Unterbediente es dergeftalt continniren werde; was 
Ich aber Hierbei Hauptjächlich recommandiren fann, ift dieſes, daß 


1) Bgl. Rr. 177. 
2) Nicht erhalten. 
3, Nicht erhalten. Vgl. Nr. 167, 181, 197 aud Nr. 212, 


Fouqué und Bannwig. — Xeccife. — Kurmärlkiſche Kammer. 343 


Ihr wohl darauf bedacht feid, die bei der Churmärkiſchen Kammer 
annoch befindliche gar zu jchlechte Subjecta, dergleichen Ich bei 
derjelben zu fein vermuthe, abzufchaffen und deren Stelle mit recht 
capablen Leuten zu bejegen.!) 


221. Refeript an die Kurmärfifhe Kriegs: und Domänenfammer. 
Berlin, 19. Juli 1747. 

Concept, gez. Boden. — Gen.-Dir. Kurmärt. Kammer. Tit. VI. Wr. 4. Vol. 1. 

Die Arbeit foll mit mehr Attention und Mccuratefje 
betrieben werden. 

Friederi König c. Ob Wir zwar bei verjchiedener Gelegen- 
beit Euch zu erkennen gegeben, die Verordnungen vom 6. Sep- 
tembris und 31. Octobris a. pr. auch Euch deſſen erinnern werden, 
da Ihr laut erjterer 530 Rthlr. 11 Gr. nebjt dem nöthigen Bauholz 
zur Teltowſchen Brüde gefordert, welche vorlängft fertig gewejen, 
worüber Wir Höchſtſelbſt, da Wir es bemerfet, Unjere Ungnade 
bezeiget, und laut Teßterer die Boft von 897 Rthlr. 3 Gr. zum 
Möllenihen Schleufenbau Ambts Zofjen, welche ſchon im Julio d. a. 
affigniret gewejen, zum zweiten Mal gefordert, nicht weniger auch 
bei andern Vorkommenheiten und noch fürzlih unterm 28. Juni 
a. c. Euch gezeiget, daß die Departementsräthe nur obenhin und 
ohne genugjam ex actis informiret zu fein, die Berichte angeben, 
folche oftermalen mit einander widerjprechenden Raijons, auch wohl 
mit deutlich Herfürjcheinenden Paſſionen und nicht geziemenden Aus— 
drüdungen anfüllen, jo jehen Wir doch noch nicht, daß alle ſolche 
bis daher gejchehene Erinnerungen etwas gefruchtet, jondern Die 
einfommende Relationes zeigen nach wie vor, wie fein ordentlicher 
Bortrag gefchehen, noch die Kriegesräthe fich genugjam ex actis 
informiren müſſen, jolchergeftalt aber fich zu Unferm wahren Dienft 
nicht appliciren, jondern denjelben nur obenhin tractiren und be» 
mühet find, die ihnen zugejchriebene Sachen loszuwerden, und daß 
jo wenig das Präfidium als Directores obgedachte ſuperficielle 
Arbeit einjehen und die Räthe zum ordentlichen Vortrag, befjerer 
Ausarbeitung der vorkommenden Sachen und mehrerer Application 
anhalten. 

HR. Nr. 173 und 221. 


344 Nr. 222, 223. — 20.—24. Juli 1747. 


Wie nun aber Unſer allergnädigfter und ernftliher Wille 
dahin gehet, daß die Arbeit in Eurem Collegio jowohl von Seiten 
des Präfidenten und der Directorum als der Sriegesräthe mit 
mehrerer Attention und Accuratefje getrieben und beobachtet werden 
joll, alfo werdet Ihr insgeſambt dahin bedacht fein, fortmehro diefen 
Unfern allergnädigsten Befehl Euren Pflichten nad) nicht aus denen 
Augen zu ſetzen, fondern demjelben in allem ein gehorjamftes 
Gnügen zu leiften, andernfall® Ihr zu gewärtigen habt, daß, warn 
feine Aenderung hierauf erfolgen follte, Wir Uns genöthiget jehen 
werden, diejenige, welche fich nicht, wie es fein ſoll, zu Unſerm 
Dienft appliciren, zu caffiren und andere nachdrüdlihe Ordre er- 
gehen zu lafjen. 


222. Mus einer Labinetsordre an Münchow. 


Potsdam, 20. Juli 1747. 
Bresfaner Staatsarch. M. R. V. Nr. 10. Vol. 1. (Ausf.). 
Aushebungsfhmwierigfeiten in Schlefien. 


... Uebrigens fann Sch nicht approbiren, wann Ihr von 
den Slagten, jo über die Einziehung der Recruten aus den En- 
rollirungs-Canton gemachet werden follen, bejonders große Be- 
jchwerde führen wollen. Wann auch von den Negimentern bierunter 
etwas mehr gejchehen, als ſonſten fein follte, jo ift ſolches denen— 
jelben durch das Procedere derer Edelleute und anderen mehr ab- 
gedrungen worden, da diefe Meinen Dienit zum befondern Praejudiz 
fih bisher ein fait daraus gemachet, die großen zu Sriegesdienften 
tüchtige Leute aus den Cantons bei ſich zu nehmen, jelbige Livrees 
anzuziehen und ihnen dadurch eine Praetenfion wider die Anwer— 
bung zum bejondern WBraejudiz derer Regimenter machen wollen, 
da doch dieſe von Adel und Particuliers durch kleinere eben jo gut 
bedienet fein als durch die großen, welche die Negimenter noth— 
wendig haben, aus welchen Urſachen Ich denn auch zu der Refolution 
hierunter jchreiten müfjen, welde Ich Euch vermitteld Meines 
Schreibens vom 14. diejes bereits befannt gemachet Habe. 


Aushebungsfchwierigfeiten in Schlefien. — Juſtizreform in Halberftabt. 345 


225. Dogelfang an Jariges.') 
Halberjtadt, 24. Juli 1747. 
Eigenbändiges Mundum. — R. 9. X. 1. G. Halberitabt. 
Juſtizreform in Halberftadt. 

Ich Hoffe, Ew. Hochwohlgeb. werden mich annoch in geneigtem 
Andenken haben und nicht ungütig nehmen, wenn Ihnen von Meiner 
bisherigen Berrichtung allhier einige Nachricht gebe. 

Als ich herfame, ware durch die einen Poſttag vorher ein- 
gelaufene fönigliche Eabinetsordre alles in ziemlicher Furcht gejeßet. 
Der Herr Präfident jchiene froh zu fein, daß es mit ihm noch jo 
abgelaufen, und überließe Mir dahero jehr gerne die völlige Direction. 
Ich führete darauf die neue Ordnung, welche ich in Stettin gejehen 
und nunmehro jchon wirklich hier im Gang ift, in allen Stüden 
ein, wobei ich denen mehreften von denen Räthen und Advocaten 
das Zeugniß geben muß, daß fie alles beitragen, um die alte Brocefje 
zum Ende zu bringen und die neue fo zu inftruiren, daß fie nicht 
alt werden fünnen. In summa, es gehet hier alles recht gut, und 
ich gedenfe, Ehre damit einzulegen. 

Aus dem Anjchluß?) werden auch Ew. Hochw. erfehen, daß 
©. K. M. jeitdem Ihre Drdres mit Vorbeigehung des Präfidenten 
an mich adrejfiren laſſen. Es ift folches der Effect von der hoch— 
vermögenden NRecommendation des Herrn Großlanzlers Ere. 

Bei dieſen Umftänden ift jego der Herr Präfident in einer 
vollfommenen Jnaction; er vermeinet aber auch mit feiner gnädigen 
Frau, daß dergleichen prompte und fchwere Arbeit und Accuratefje 
vor feinen Präfidenten und Leute von Qualité wäre. 

Der Herr Präfident von Plotho zu Magdeburg ift von Sr. 
K. M. befraget worden, wie es dort um die Juftiz ftände und ob 
der Magdeburgjche Deputatus?) die neue Stettinſche Einrichtung 
bereits introduciret hätte. Wie nun der Herr von Plotho geant- 
wortet, daß derfelbe todt jeie,?) haben S. 8. M. ihm declariret, daß 
Sie einen andern zu dem Ende dahin ſchicken würden. Es gehet 

1) Der Name des Wdreflaten ift nicht genannt; angerebet wird er als 
Herr Director. Aller Wahrjcheinlichleit nad ift Jariges gemeint, mit dem 
Bogeljang kurz zuvor in Stettin zufammen gewefen mar. 

N Der Anſchluß befteht in einem Schriftwechfel mit dem König wegen der 
Betrügereien eines Halberftädtifchen Juden gegen Domänendeamte. 

3) Morgenftern, f. 0. S. 230 Note 1. 


346 Nr. 224-226. — 26. Juli — 3. Auguft 1747. 


dort eben nicht gut her. Ich habe den Herrn von Plotho bei meiner 
Durchreije gejprochen. Mich däucht, er kann ſich gar feinen rechten 
Begriff machen, wie man die Procefje verfürzen muß. Sein 
Schwiegervater ift todt, und er kam mir unzufrieden und confus vor. 

Des Herrn Großfanzlerd Exc., bitte ich gelegentlich meines 
fortwährenden unterthänigen Reſpects zu verfichern, dem Herrn 
Bicefanzler Könen auch meine Empfehlung zu machen. 

Iſt es nicht möglich, daß ich von der neuen Pommerjchen 
Procefordnung ein Eremplar befommen kann? Jetzo bin ich mit 
den Untergerichten diefer Provinz zu Werk. Ich Habe ihnen einige 
Puncte als eine Interims-Eonftitution?!) publiciren laffen und ver- 
ſpreche mir davon einen guten Effect. 


224. Refeript der Kammer zu Breslau an den dortigen Magiſtrat. 
Breslau, 26. Juli 1747. 
Gedr. b. Korn, Schlefiicdhe Edictens:Sammlung V, 229. 

Rangverhältniffe beim Collegium Medicum in Breslau. 

Der Decanus des Breslauer Collegium Medicum et Sanitatis fol, 
wenn er nicht wie augenblidlich den Character eines Kal. Raths bat, 
ebenfo wie die beiden Assessores ex Ördine Medicorum, als Membra 
eines der Kammer fubordinirten Landes-Collegiums, den Rang vor den 
Breslauer Stadt:Syndici haben, der Secretarius und die übrigen Mit- 
glieder des Collegium Medieum etc. aber nach den bezünfteten Senatoren. 


225. Immediatbericht Bodens. 
Berlin, 29. Juli 1747. 
GKoucept. — Gen.sDir. Ben.-Dep. Tit. XIX. Wr. 10, 
Neubefegung der Kurmärkiſchen Kammer. 
Ew. Königl. Maj. haben mir allergnädigit erlaubet, ein paar 
tüchtige Membra vor die Churmärkiſche Krieges- und Domänen 
fammer aufzusuchen und die untüchtigen wegzufchaffen.?) Ob ich 


1) Die „Interims-Gonftitution, wornach ſich die ſämmtliche von der Halber- 
ſtädtſchen Regierung refjortirende Magifträte und Untergerichte zu achten“, liegt 
in einem gedrudten Exemplar bei den Acten. 

2) Bgl. Nr. 220, 173. 


Collegium medieum, Breslau. — Kurmärt. Kammer. — Gelditrafen. 347 


mich nun gleich bisher, ſolche Subjecta aufzufinden, wie E K. M. 
verlangen, alle Mühe gegeben, fo habe ich doch darunter noch nicht 
reuffiren können. Dannenhero Habe E. 8. M. ich hiedurch aller- 
unterthänigft bitten wollen, zu erlauben, daß ich einen Kriegesrath 
aus der Cleviſchen Kammer Namens Fiedler,!) welchen ich vor 
einigen Jahren jelbjt dahin gefchidet, der ein gefchidter, fleißiger 
und ehrlicher Menſch ift, hinwegnehmen darf. Es ift ein Menſch, 
ben ich zu alles gebrauchen fann. Er Hat jetzo 500 Rthlr. und 
freie Wohnunge; wann er fein Tractament behält und E. K. M. 
accordiren ihm wegen der freien Wohnunge noch 150 Rthlr. aus 
dem vacanten Wedellihen Tractament der 270 Athlr., jo wird er 
volltommen zufrieden fein, und werde ich hiernächſt allerunterthänigfte 
Borjchläge thun können, wie nicht nöthig fei, defjen Stelle in Eleve 
wieder zu bejegen, wenn ich mic, zuvorderjt nah E. K. M. Ordre 
mit dem von Viereck wegen Wiederbejegung des verftorbenen Rap- 
pard3?) feines Platzes werde vereiniget haben; und hat er in einem 
Schreiben an mid; gebeten, daß E. 8. M. allergnädigft geruhen 
möchten, dieſer Sache bis zu jeiner Zurückkunft Anftand zu geben. 
Befehlen aber E. 8. M., daß ich vorher noch alleine meine geringe 
Meinunge allerunterthänigft anzeigen joll, weil mir die clevifche 
Umftände und die ſämmtliche Bediente dafelbjt ſehr wohl befannt, 
jo werde ich ſolches pflichtmäßig zu bewerfjtelligen nicht ermangeln. 
Uebrigens werde ih mich noch, ein ander Subjectum aufzufinden, 
ferner äußerjt bemühen. 


226. Labinetsordre an den Etatsiminifter von Bismard. 
Charlottenburg, 5. Uuguft 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriſtlich. 

Bei gemeinen Leuten feine Geld- ftatt Gefängnißftrafen. 

Beilommende von Euch contrafignirte Erpeditiones, betreffend 
die Beitrafung des Schulzen von Marwig und die Berwandelung 
der ihm zuerfannten jechsmonatlichen Feitungsarbeit in 25 Rihlr. 
Geldftrafe, Habe Ich Euch deshalb unvollnzogen Hierbei zurüdichiden 


N Joh. Friedrich Fiedler. 
2, Cleviſcher Kriegs: und Domänenrath. 


348 Nr. 227. — 3.—8. Auguft 1747. 


laffen, weil Ich in gegenwärtigem Falle ſowohl als in allen anderen 
dergleichen fünftigen Fällen durchaus nicht haben will, daß |[!] 
Bauers- noch fonften gemeine Leute, wenn ihnen Feſtungs- oder 
Gefängniß- oder jonft dergleichen Strafen zuerfannt werden, jemalen 
in Geldftrafen verwandelt, noch dergleihen von ihnen angenommen 
werden ſollen, maßen durch letzteres nicht nur die intendirte Cor— 
rection wegfället, fondern überdem noch felbige dadurch nur von 
Geldmitteln entblößet und zu Unterhaltung ihres Hausweſens und 
Familie unvermögend gemachet, einfolglich legtere dadurch mehr ala 
die Delinquenten geftrafet werden. 

Sollten fich jonften Bewegurjachen finden, warum die Der- 
gleichen gemeinen Leuten zuerfannte Feftungsftrafe etwas zu mitigiren 
wäre, jo fol denenfelben lieber eine gewifje Zeit des ihnen dictirten 
Urreftes erlafjen, als jolche jemalen in Geldbuße verwandelt werden, 
wann zumalen die Verbreden mehr in Sünden, jo aus menſch— 
licher Schwachheit gejchehen, beftehen, als in Verbrechen, jo jchon 
eine mehrere Beftrafung wie jene verdienet. |!] 

Ihr Habt Euch alfo in allen Fünftigen Fällen darnad) zu 
achten, auch ſolches denenjenigen, jo es zu wiffen nöthig haben, auf 
Specialbefehl befannt zu machen. 

So viel übrigens den obangeführten Caſum betrifft, jo will 
Sch, daß erjtermeldeter Schulze wegen des mit der Granows be- 
gangenen Fehler Feine Geldftrafe erlegen, jondern er, der Schulze, 
mit ein Monat Beftungsarbeit, die Granows aber mit vier Wochen 
Gefängniß beftrafet werden ſollen. Wornach Ihr dann die hiermit 
zurüdtommende Erpeditiones zu ändern Habet.?) 


227. Scyiftwechfel zwifchen dem König und Cocceji. 
5. bis 8. Auguſt 1747. 
R. 34. Nr. 85 u. 1. 
Anterimsinftruction für Koenen: Juftizreform in Eleve. 
Cocceji reicht durch Immediatbericht d. d. Eöslin 3. Auguſt 1747 
(eigenh. Concepth eine von ihm entworfene Interimsinſtruction für den 
Bicefanzler v. Koenen, der die neue Auftizeinrichtung in Cleve einführen 


1) Bgl. das Nefeript vom 14. Auguft 1747, C.C. M. Cont. III. 180 ff. 


Geld- u. Gefängnißftrafen. Juſtizreform in Cleve, Magdeburg, Kurmark. 349 


jollte, zur königlichen Vollziehung ein. „ch zweifle ſehr“ — fügt er 
hinzu — „daß bei der jegigen Bejchaffenheit der dortigen Regierung und 
Hofgerichts die Einrichtung auf einen beftändigen und foliden Fuß werde 
gefaßt werden fünnen, weil beide Collegia mit vielen untüchtigen Membris 
überhäuft und die wenigjte befoldet fein.“ Nach feiner Rückkehr werde er 
dem König Vorſchläge machen, wie aucd in diefer Provinz die Juſtiz auf 
einen bejtändigen und foliden Fuß gejegt werden könne. 


In der (gleihfall® vom 3. Auguft datirten) Inftruction wird Koenen 
beauftragt, „die neue Verfaffung und Einrichtung, wobei er fi) duch 
jeinen Fleiß, Erfahrung und GSolidität diftinguiret bat, auch bei der 
Cleviſchen Regierung, nicht weniger bei dem Hofgericht einzurichten und 
zu maden, daß die Procefje, wie in Pommern, in einem Jahre in allen 
Inftanzen zu Ende gebracht werden“. Zu diefem Behuf wird ihm nebjt 
den Präfidenten beider Collegien vigore commissionis die Direction über 
dieje übertragen, bis alle alten Proceſſe abgethan find und die neue Ein- 
richtung völlig im Gange ift. Regierung und Hofgericht werden ermahnt, 
ihm darin bülfreich zur Hand zu gehen, damit nicht nöthig fei, eine be- 
fondere Commiffion dahin zu fenden, wie nad Bommern. Ein Schema 
zur Eintheilung der Collegien in zwei Senate wird beigefügt. Die bis— 
herigen Präfidenten haben darin die erjte Stelle im erſten Senat; dem 
zweiten (Appellations-) Senat präfidirt beim Hofgericht Koenen, bei der 
Regierung der Geh. Rath Deutecom; außerdem ijt Koenen bei der Re— 
gierung Mitglied des erjten Senates. Uebrigens haben auch die Präfidenten 
jelbjt Relationen zu machen. Die PVerfaffung wird ausdrücklich als 
Interimseinrichtung bezeichnet. Zum Schluß wird der Regierung bei 
500 Ducaten Strafe anbefohlen, binnen 8 Tagen dem Bicefanzler von 
Koenen die ihm affignirten Diäten (zu 16 Gr.)t) auszuzahlen. 


Der König fendet die Inftruction vollzogen zurüd mit Cabinetsordre 
d. d. Charlottenburg 8. Auguft 1747 (Ausf.) und erklärt, die Vorſchläge 
des Großkanzlers für Cleve feiner Zeit gewärtigen zu wollen. „Ich kann 
hierbei aber nicht entjtehen, Euch zu eröffnen, wie Ich ohnumgänglich 
nöthig finde, dab mit Verbeſſerung des AJuftizwejens nunmehr bei der 
Kurmarf, desgleichen bei den Provinzien Magdeburg und Halberjtadt und 
dann infonderheit mit Schlefien der Anfang gemachet und ſolches in dieſen 
Provinzien auf einen vecht foliden Fuß gejeget werde.” Er werde ben 
Großkanzler nach feiner Rückkehr noch weiter von allem ſelbſt fprechen. 


1) Für die pommerſche Kommilfion ? 


350 Nr. 228, 229. — 11. Auguft 1747, 


228. Refcript Coccejis an die Stettiner Regierung und das Lösliner 
Bofgericht.!) 
Stettin, I. Auguſt 1747. 
Eigenhändiges Concept. — R. 9. X. 1. G. 
Lepte Verfügungen der pommerjhen Yuftizrevifiond-Commiffion. 

Nachdem nunmehro nicht allein die alten Procefje bei denen 
Stettiniſchen Juftizcollegiis [bezw. dem Cösliniſchen Hofgericht) ab- 
gethan worden und die neue in guter Ordnung verhandelt werden, 
folglid; die Commiſſion zu Ende gehet, jo Hat Ddiejelbe bei dem 
Schluß der Commiſſion noch declariren wollen: 

1. Daß die Stettiniiche Regierung die regalia publica und 
infonderheit das Lehnweſen auch in dem Cösliniſchen Hofgerichts- 
diftriet rejpieire und exercire, 

2. Dejjen?) Präfident jederzeit dem Hofgerichtspräfidenten, 
wann er jchon älter, und der Bicepräfident dem Cöslinischen Vice— 
präfidenten vorgehe. Und weil 

3. das Departement der AJuftizfachen in Berlin von denen 
jährlich einlaufenden neuen Proceſſen, auch wie folche von Zeit zu 
Zeit abgethan worden, Nachricht haben muß, jo foll künftigen 
1. Dctobris a. c. eine Specification von allen jeit dem Januario 
eingelaufenen neuen Proceſſen eingefandt werden. 

Es müfjen aber diejenige Sachen, welche zu feiner Contradiction 
fommen, als Suchung der Lehnsconſenſe, Edictalien ꝛc., in dieſer 
Specification nicht begriffen werden. 

4. Bon dem 1. Octobris a. c. an muß hienächſt monatlid) 
mit der Specification derer neuen Sachen continuiret, anbei 

5. gemeldet werden, was vor Saden aus denen vorigen 
Monaten abgethan worden, damit jolche in denen Tabellen gelöjcht 
werden können. In specie aber muß 

6. jeden Monat jpecificiret werden, was vor Sachen ver- 
glichen worden und wer die Räthe und Advocaten gewejen, die den 
Vergleich zum Stande gebracht haben. 

7. & muß auch monatlicher Ertract von allen Sportuln, 
welche zur Sportulnfafje gehören, eingefandt werden. 


I, In der für das Cösliner Hofgericht beftimmten Ausfertigung follten 
SS 8, 9 und 11 fortgelafjen werden. 
2, So ftatt: „Deren“. 


Schluß der Pommerfchen Juftizrevifion. Anftellungsprinzip in der Juſtiz. 351 


8. Weil jo viele Geiftliche bei dem Stettinijchen Conſiſtorio 
nicht nöthig fein, fo foll künftig nebjt dem Generaljuperintendenten 
nur der zweite Präpofitus nebſt dem reformirten Prediger dem 
Eollegio beimohnen, die übrige aber ausjterben und deren Beſol— 
dungen der Sportulnfafje zuwachſen. 

9. Weil ©. 8. M. befohlen, daß nur 6 Kanzliften bei der 
Regierung etablirt werden jollten, jego aber 8 vorhanden, jo müfjen 
2 außsfterben, und jollen derer Pläße nicht wieder befeßet werben, 
fondern die Befoldung der Sportulnfafje zufließen. 

10. Weil die Erfahrung zeiget, daß gegen die Räthe und 
andere Membra eines Collegii jelten eine gute und ſchleunige Juftiz 
von dem Collegio adminiftriret werde, jo jollen fünftig die Membra 
des Stettiniichen Collegii in Cöslin und die Cösliniſche Membra 
bei der Regierung zu Stettin belanget werden, und muß jolches 
dem arbitrio des Gegentheils überlaſſen werden. 

11. Weil der junge BZitelman!) jeinem Bater ſchon vorhin ad— 
jungirt gewejen, jo muß es dabei bleiben und derjelbe nad) des 
Baters Abfterben in defien Stelle treten. 


229. Labinetsordre an den Etatsminifter von Blumentbal. 
Potsdam, U. Uuguft 1747. 
R. 9%. B. 34. — Abſchriftlich. 
Ablehnung eines von Blumenthal empfohlenen Eandidaten im 
Interefje der Auftizreform. 

Blumenthal Hatte dem König einen Medlenburgiihen Edelmann, 
v. Gentzkow, exit zum Kriegs- und Domänenrath ‚und dann, als der 
König das abgelehnt Hatte, zum Regierungsrath empfohlen. Auch dies 
lehnt der König ab, mit folgender Begründung: 

„Da Ich bisher mit jo vieler Mühe arbeiten müfjen, das Juſtiz— 
wefen in Bommern in eine rechtichaffene Verfaffung zu bringen und die 
dortigen Juſtizcollegia mit ſolchen Subjectis zu befegen, auf deren Capacité 
und Droiture Ih Mich völlig verlaffen Fann, jo würde diefe gute und 
dem Lande jo heilſame Verfafjung nad und nach bald gänzlich übern 
Haufen gehen, wenn Ich auswärtige Leute in gedachten Collegia placirte, 
ohne von deren Integrité, Gejchidlichfeit und Erfahrung völlig gelichert 
zu fein.” 


9 Chriftoph Ludwig 3., Negierungs-Vice-Brotonotarius und Confiftorial- 
jecretarius. Adreßkalender von 1748. Der Bater war wohl inzwiſchen geftorben.) 


352 Nr. 230-233. — 12.16. Muguft 1747. 


250. Kanzlei-Reglement für die Stettiner Regierung.) 
Löslin, 12. Auguſt 1747. 
GEone., gez. v. Wachholtz. — R. 9. X. 1. G. 
Die Gehälter und die Sporielfaffe. 


Bemerfenswerth daraus iſt außer der Thatſache, daß die Secretäre 
und Ranzliften „in Departements eingetheilet“ find (publica inel. fiscalia 
und domanialia — processualia — Lehns- und Landbuchſachen — Con— 
fiftorialfachen), die Art, wie die Gehälter der Subalternen aus der Sportel- 
kaſſe gedeckt werden ſollen. Man rechnet nämlich mit der Möglichkeit, daß 
in einem Vierteljahr der Beitand dazu nicht binreichen, in dem andern 
ein Ueberihuß vorhanden fein werde. Im erjten Falle wird das Bor: 
bandene pro rata getheilt, im zweiten Falle zunächſt die Mefte vorweg: 
bezahlt, dann das fällige Gehalt ganz oder zum Theil x. Für eine Er: 
gänzung der Kaffe in Fälle unzureichender Mittel ift nicht Sorge getragen. 


331, Eabinetsordre an die Bumbinnenfhe Kammer. 
Potsdam, 14. Auguſt 1747. 
Abſchrift. — GenDir. Preuß. Kammer-S, 24. 
Ercitatorium zur Einfendung des Renteirehnungsabfchlujffes. 


Der König äußert fein Mißfallen darüber, daß er von der Gum: 
binner Kammer den Abſchluß der Renteirechnung für 1746/47 noch nicht 
erhalten habe, troß verjchiedener Erinnerungen an den Director Kloeſt; 
deffen frühere Entſchuldigung, die Aemterrechnungen jeien noch nicht ab: 
geichloffen, werde doch jeßt nicht mehr zutreffen. Die anderen Kammern 
hätten die Abſchlüſſe ſchon eingefandt, auch bei der Gumbinnenſchen babe 
e3 nie fo lange gedauert. Der König befiehlt, micht länger damit zu ſäumen. 

Am 27. Auguft ergeht durch Cabinetsordre von diefem Datum 
(R. 96. B. 34.) eine neue, noch jchärfere Erinnerung zugleich mit der 
Drohung, der Director werde caffirt werden, wenn nicht der Kaſſenabſchluß 
ohne Säumen eingefandt werde, 


ı Das Schriftftüd trägt die Ueberſchrift „Project zum Kanzlei-Reglement“ 
ift aber trogßdem wohl als der endgültig feitgeftelte Entwurf anzufehen, da es 
von Cocceji durchcorrigirt und in Paragraphen abgetheilt und wahrſcheinlich 
nach. diefer Revifion) von dem Präfidenten v. Wahholg unterzeichnet worden ift. 


Stett. Regierung. — Gumb. Sammer. — Aceiſe. — Kurm. Kammer. 353 


252. Labinetsordre an das Beneral:Directorium. 
Potsdanı, 14. Uuguft 1747. 
R. 9. B. 4. — Abſchriftlich. 
Berfhärfte Auffiht auf die Accifebedienten! 

Da ©. K. M. ꝛc. bei verfchiedenen Gelegenheiten angemerfet 
haben, daß es mit denen Acciſen fich zwar etwas zu beffern an— 
fänget,!) dennoch aber mit denenjelben gar noch nicht recht fort will 
noch diejelben das Quantum des Etats erreichen, mithin nicht anders 
urtheilen können, als daß entweder die Treulofigfeit pflichtvergefjener 
AUccijebedienten oder aber deren Negligence daran Schuld fei,?) fo 
befehlen Höchſtdieſelbe Dero General-Directorio hierdurch in Gnaden, 
darauf eine ganz genaue Attention zu haben und alle dienfame 
Beranftaltung zu machen, damit alles darunter in feinen gehörigen 
Gang und Ordnung komme und bei denen jegigen, gottlob ruhigen 
und gejegneten Zeiten die Wusfälle bei denen Acciſen evitiret 
werden mögen. 


255. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Boden. 
Potsdam, 16. Uuguft 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftiich. 
Läffigkeit der Kurmärkifhen Kammer — Unzufriedenheit mit dem 
PBräfidenten Dften. 

Da Ih die von Euch unter dem Dato des . . .?) diefes ge- 
forderte Beantwortung einiger PBuncte, die Beichwerde der Ber- 
liniſchen Bäder betreffend, noch nicht erhalten habe, inzwijchen ſchon 
gedachte Buncte von der Art zu fein erachte, daß ſolche zu jeder 
Beit, wenigftens von der Kammer, auch ohne die Acten einzufehen, 
beantwortet werden fünnen, jo habe Jch nicht anftehen wollen, Euch 
wegen mehrgedachter Beantwortung Hierdurch zu erinnern. 

Bann Ich. auch noch bei allen Gelegenheiten wahrnehmen 
muß, daß es mit der Churmärfifchen Krieges- und Domänenfammer 
in allen Stüden fo jchläfrig gehet und fein Stüd Arbeit von der- 


I, Bgl. Nr. 220. 
2) Diefelbe Anficht äußert der König in einer Gabinetsordre an den 
Kanımerpräfidenten v. Mafjow, Berlin 27. Auguft 1747 (R. 95. B. 34.). 
8) Lücke. 
Acta Borussica. Behördenorganiſation VIL 28 


354 Nr. 234, 235. — 16.18. Auguft 1747. 


jelben zu rechter Zeit zu Ende gebracht wird, fo follet Ihr dem 
Präfidenten von Dften von Meinetwegen nochmals jagen, wie er 
fi) darunter befjer angreifen und die Kammer mit mehrer Activität 
zu ihrem Devoir und jchuldigen Fleiß anhalten müßte, widrigenfalls 
Ih nicht anders könnte, als ihm Mein Mißvergnügen darüber 
empfinden zu lafjen. 


254. Schriftwechfel des Königs mit Cocceji. 
16. und 18. Auguſt 1747. 
R. 9%. 431. B.) 
— der Juſtizreform in Pommern, — 
und Allgemeines Landrecht. 

Coceji meldet durch Immediatbericht d. d. Berlin 16. Auguſt 1747 
(Mund.), daß er an dieſem Tage mit dem Director v. Jariges wieder in 
Berlin angelangt fei. Er empfiehlt diefen feinen Mitarbeiter der könig— 
lihen Gnade und Protection, indem er rühmt, daß derjelbe „durch feinen 
ungemeinen Fleiß, Solidität und Erfahrung ein großes zu Befchleunigung 
der Procejje beigetragen” babe. 

Ein zweiter Immediatbericht Eoccejis vom jelben Datum (Mund.) 
beginnt: „Ew. Königl. Majeftät habe ich zu melden vergefjen, dab ich 
nicht allein ein Pupillencollegium?) in Stettin und Cöslin etabliret ... „, 
fondern auch eine vollftändige Proceßordnung nad dem von Ew. Königl. 
Majeftät mir vorgejchriebenen Plan entworfen babe“. Er habe das 
Project?) der Regierung, den Ständen und Advocaten mitgetheilt, damit fie 
ihre Monita dagegen machen fünnten.*) Nach der Revifion werde er fie dem 
König einreichen.) Sie könne allen Provinzen zur Richtſchnur dienen.) 


1) Alle drei Stüde vollftändig abgedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59 
©. 144—148. 

2, Bol. ©. 334. 

3, ‚Project eines Codieis Fridericiani oder Sr. Königl. Majeftät in Preußen 
Selbſt vorgejchriebene neuverfaßte Proceß-Ordnung, nach welcher alle Proceſſe 
in einem Jahr durch drei Anftanzen zum Ende gebracht werden follen. Stettin 
gedruct bei Herm. Gottfr. Effenbarten.“ Vorbericht datirt vom 6. Juli 1747. 

4, Die Monita der Pommerfchen Regierung und der hinterpommerfchen 
Landftände zu Theil 1 der Procekordnung befinden fih R. 9. X. 1. G. 

5, Wir fommen weiter unten darauf zurück. 

6, In der That ift der Codex Friderieianus Marchieus (1749) nad dem 
des Pomeraniens abgefaht worden. 


Beendigung d. Pommerſch. Zuftizreform. Kriegsrecht geg. Eivilperfonen. 355 


Dann fehle nur noch ein allgemeines Landrecht, das er binnen Zahresfrift 
verfertigen und dem König präfentiren werde. 

Mit dem allen bezeugt der König durch Gabinetsordre an Cocceji 
d. d. Berlin 18. Auguft 1747 (Conc.) feine völlige Zufriedenheit, indem 
er zugleich Eocceji dankt, daß er „in alle ſolche Sachen entriret“ fei, die 
jeinen „idees und sentiments ganz völlig conform“ feien. Er verlangt den 
Minifter „über ein und anderes“ noch perjönlid in Berlin zu jprecdhen.?) 


255. Labinetsordre an den Beheimen Rath Miylius. 
Berlin, 18. Uuguft 1747. 
R. ®%. B. 4. — Abſchriftlich. 
Die Kriegdgerihte jollen nah der Strenge der Kriegsartikel 
fpreden — Strafmilderung bleibt dem Könige vorbehalten. 

S. 8 M. ꝛc. ſchicken Dero Geheimen Rath und General» 
Auditeur Mylius die von ihm angegebene Confirmation einer wider 
das ſächſiſche Frauensmenſch, die Wahlin genannt, erfannten Sentenz 
hierbei ohnvollenzogen zurüd und geben demfelben zugleich desfalls 
zu erkennen, wie Sie dergleichen unftatthafte Sentenz nicht con» 
firmiren können noch werden, fondern vielmehr wollen, daß eine 
andere dem Berbrechen gedachten Weibesineniches und denen Gelepen 
und Edicten gemäßere Sentenz gejprochen werden joll. Denn, jo 
viel Sr. 8. M. von diefer Sache ſelbſt befannt ift, jo ift ſowohl 
der Vorſatz als die That felber Far und beruhet in gedachten 
MWeibesmeniches eignem Geftändniß, daß fie Leute zur Derjertion 
verführet und durchgebracht habe, auch noch mehrere verführen und 
durchbringen wollen. Die Edicta, auf was Art dergleichen Gott— 
lofigfeiten geftrafet werden jollen, jeind öffentlich publiciret und 
jedermann befannt. Die vielfältige Defertiones, welche auf der— 
gleichen Art zu Stande gebracht worden jeind, erfordern ein rigou= 
reuſes Erempel; einem Kriegesgerichte aber lieget ob, denen Krieges— 
articuln und Edicten gemäß nach aller Rigueur zu jprechen, feines» 
weges ſich anzumaßen, einer eingebildeten Billigkeit halber gelinder 
zu fein als die Gejege, indem Sr. 8. M. nur allein vorbehalten 
bleiben muß, daß Selbige denen Umftänden nah und wann Sie 


) Das Refultat diefer Beſprechungen, von denen wir freilich nichts näheres 
wijien, dürften die Verordnungen vom 21. Auguſt d. 38. fein. 
23* 


356 Nr. 236239. — 19.—21. Auguſt 1747 


zu der Zeit eben Fein Erempel nöthig finden, die gejegmäßige 
Strafen vermindern und Gnade vor Recht ergehen laſſen. Mehr- 
gedachter Geheimer Rath Mylius Hat dannenhero fi) allerunter- 
thänigjt hiernach zu achten und das erforderliche deshalb weiter zu 
befurgen, damit Sr. 8. M. allergnädigften Willengmeinung die 
ſchuldige Folge geleijtet werden Saul: 1) 


256. Cabinets-⸗Ordre an den site von Boden. 
Berlin, 19. Auguſt 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Ausmerzung untühtiger Mitglieder der Kurmärkiſchen Kammer. 
Auf Eure Borftellung vom 17. dieſes, die Churmärfifche 
Kammer betreffend, gebe Ich Euch hierdurd in Antwort, daß, wenn 
Ihr nicht reuffiren Fünnet, gedachte Kammer in Ordnung zu bringen, 
jodann nichts übrig ift, als daß Ihr Mir die darin befindliche un- 
taugliche Leute anzeiget, da denn ſolche abgejchaffet und andere recht 
tüchtige und gute Leute an deren Stellen gejeget werden müfjen.?) 


257. Labinetsordre an den Kammerpräfidenten von Aſchersleben. 
Berlin, 19. Auguſt 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Mehr Energie bei Förderung der pommerjden 
Zandesculturarbeiten! 

Da Ih zu Meinem Mikfallen vernehme, daß die Sache wegen 
Bewallung und Urbarmadhung derer Werder und Brücher von 
Stettin an und der Orten längjt der Oder jehr ſchlechten Fortgang 
bat und ganz jchläfrig betrieben wird, jo befehle Ich Euch hierdurd), 
daß Ihr die Sache mit mehrerm Ernst angreifen und Euch nicht 
durch das Gejchrei und Contradictiones derer dortigen Leute turbiren 
fafjen, vielmehr mit ſolchem Ernfte darunter zu Werke gehen jollet, 
damit diefe Sache bald und völlig zu Stande gebracht werde. 


I, Durch Eabinetsordre vom 22. Auguft 1747 wird die Sade dem General- 
NAuditeur Mylius abgenommen und zu nochmaliger Unterfuchhung an den General- 
Auditeur-Lieutenant von Pawlowski verwiejen. 

2) Vgl. Nr. 232, 225, 220, 173. 


Kurmärfiihe Kammer. — Kanalarbeiten. — Pommerſche Appellationen. 357 


258. Labinetsordre!) an den Kammerpräfidenten Baron von Köben. 
Berlin, 20. Uuguft 1747. 
R. 96. B. 31. — Abſchriftlich. 
Verweis wegen ſchläfrigen Fortganges der neumärkiſchen 
Eanalbau- und Rabungdarbeiten. 

Da Ih zu Meinem ganz befondern Mißfallen in Erfahrung 
gefommen bin, wie daß nicht nur die Arbeit an dem neuen Canal 
der Neumarf,?) fo noch in dieſem Jahre gemacht werden foll, gar 
ichläfrig von Statten gehet, indem felbige gar nicht mit derjenigen 
Force angegriffen wird, wie es fein jollte, auch viel zu wenig 
Menfchen bei ſolcher angejeget feind, als daß ſolche mit Gewalt 
pouffiret werden fünnte, fondern daß auch die bort befohlene Ra- 
dungen fchlechten Fortgang Haben und ganz langjam betrieben 
werden, jo vermweife Ich Euch jolches hierdurch auf das allerernft- 
lihjte und befehle Euch zugleich, daß Ihr jofort nad) Erhaltung 
diefer Meiner Drdre nach gedachtem [Canal] jelbit gehen und, ehe 
IH nad Eüftrin komme, die Menge von Menjchen jomwohl bei 
diefem als auch bei denen Radungen erjegen jollet, damit diefe Arbeit 
mit aller Gewalt getrieben und dergeftalt angegriffen werde, damit 
alles auf das baldigfte fertig gejchaffet und in gehörigen Stand 
gebracht werden müſſe. Ihr Habet Euch nad Meiner Ordre auf 
das ftrictefte zu achten, woferne Ihr fonften wollet, daß ich bin 
Euer x. 

239. Königliches Refeript an die Stettiner Regierung und an das 
Lösliner Hofgericht. 
Berlin, 21. Auguſt 1747. 
Eigenh. Conc. Coccejis mit Namensunterjchrift. R. 9. X. 1. G. 
Erledigung ber Appellationsfadhen. 

Diejenigen Saden, welche zur Appellation an die Commiffion ge= 
gangen und von diefer nod nicht abgethan find, follen derart erledigt 
werden, daß die Stettiner Proceffe an das Hofgericht zu Cöslin, die Cös— 
liner an die Regierung zu Stettin verwiejen werden, wobei die beiden 
Senate zufammentreten. Die ſchon früher ans Tribunal gegangenen follen 


!) per Eftafette. 
2) Wohl der „Neue Oderkanal“ (Güftebiefe-Hohenfathen), der erft 1753 
fertig wurde. 


358 Nr. 240-243. — 21.23. Auguft 1747. 


in Stettin rejp. Cöslin!) zum Spruch inftruiret werden, zu welchem Be— 
hufe die Advocaten ermahnt werden follen, alle noch fehlenden Schriftſätze 
von 8 zu 8 oder von 14 zu 14 Tagen loco oralis beim Conftitutioniren 
zu übergeben. Eine früher übergebene Lifte diefer Procefje wird beigefügt. 


240. Labinetsordres an das Tribunal und an das Kammergericht. 
21. Uuguft 1747. 
Conc. R. W. 431. B.9)% 
Reviſion beider Geridte durch Eocceji. 


In verfchiedenem Wortlaut, aber übereinjtimmendem Sinne erklären 
die beiden Cabinetsordres, daß der König nunmehr, nachdem Cocceji die 
Suftizreform in Pommern mit gutem Erfolge durchgeführt, für nöthig ges 
funden babe, ihm eine Revifion des Tribunald und des Kammergerichts 
im gleichen Sinne und nad den gleichen Grundfägen aufzutragen. Beiden 
Eollegien wird bei Vermeidung der königlichen Ungnade befohlen, feinen 
Verfügungen bei diefer Commiffion auf das prompteſte nachzukommen. 

Cocceji felbjt erhält durch Cabinetsordre vom ſelben Datum (Berlin) 
(Gone. ebenda) einfache Mittheilung von diefen Verordnungen. *) 


241. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Brand, 
Charlottenburg, 22. Auguſt 1747. 
R. 9. B. 34. — Abichriftlid). 


Söhne von Benfionären des franzöfifhen Civil-Etats in fremden 
Dienften. 


Da Ich gute Urfachen Habe, zu foupconniren, daß die Söhne 
von verfchiedenen Penfionärs, welche auf den franzöfiihen Civil- 


N) „Alldort“ fagt das Nefcript, was nach dem Sprachgebrauch der Zeit 
nicht auf das „hieſige“ (Berliner) Tribunal, fondern nur auf die pommerfchen 
Eollegien gehen fann. 

2) Das von Eicheld Hand gefchriebene Concept der E.-D. an dad Tribunal 
ift von Charlottenburg, das der E.-D. an das Kammergericht von Berlin datirt. 

3, Vollſtändig gedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59 ©. 149--151; die 
E.-D. an das Tribunal auch bei v. Hymmen Beiträge zur jur. Litt. VI. 243 ff. 

+ Was den Eindrud hervorbringt, als jei früher (vgl. Nr. 234, &.355) zwifchen 
dem König und ihm mündlich darüber verhandelt worden. — R. 9. X. 1. G. 
findet fi ein eigenhändiges Concept Cocceji3 zu einem Immediatbericht, datirt 
Berlin 22. Auguſt 1747, in welchem er, mit Hinweis auf fein Erbieten wegen 
Beendigung der beim Tribunal fchwebenden pommerjchen Proceſſe, dem König 
zwei Ordres, die ihm hierzu ermächtigen follten, zur Bollziehung einreicht. Die 
eine diefer Ordres ift oben unter Nr. 239 excerpirt. 


Reform b. Tribunal u. Kammergericht. Franz. Eivil-Etat. Kurm. Landräthe. 359 


Etat Penfiones befommen, in auswärtige und fremde Dienfte treten, 
jo befehle Ich Hierdurch, daß Ihr deshalb genau nachforfchen, die- 
jenige Penfionärs, deren Söhne in auswärtige Dienfte gegangen, 
bemerfen und Mir jolche demnächſt anzeigen follet. 


242. Schriftwechfel des Königs mit dem General-Directorium. 
11.—25. Yuguft 1747. 
Gen.sDir, Hurmarl. Beſtallungsſachen. — Lanbräthe. 
Beftallung eines kurmärkiſchen Lanbraths. 

Nah dem Tode de3 Landraths und Priegnigichen Kreisdirectors 
v. Platen meldeten fich die Landräthe v. Graevenig zu Schilde nnd von 
Graevenitz zu Frehne beim König mit dem Geſuch die erledigte Stelle ihnen 
zu übertragen. Der König fragte durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 
11. Auguft 1747 beim Generaldirectorium an, ob ex oder die Landichaft 
die Stelle zu vergeben Habe? Am erften Falle ſei er für Graevenitz-Schilde. 

Nach einer Notiz Marſchalls hatte der Genannte (feiner Anciennetät 
wegen) ein Anrecht auf die Stelle, während die Landſchaft dabei nichts zu 
erinnern hatte. 

In diefem Sinne berichtete das General-Directorium 23. Auguft 
1747. Der König vollzog die beigelegte Ordre an die Kurmärlifche Kammer 
zur Beftallung des v. Graevenig-Schilde zum Director des Priegnitzſchen 
Kreifes. Derjelbe befam neben dem bisherigen Landrathsgehalt von 
300 Rthlr. jegt noch als Kreisverordneter 150 Rthlr. aus der Landichaft, 
die bisher Platen gehabt hatte. (Graevenitz-Frehne hatte aus der Kreis— 
fafje „die vacanten 200 Rthlr.“, aus der Landſchaft 100 Rihlr., als Deid)- 
bauptmann gleichfall3 100 Rthlr.) 


245. Refeript Coccejis an das Kammergericht. 
Berlin, 25. Uuguft 1747. 
Eigenh. Conc. R.9. X. 1. G. 

Anweiſungen zur Vorbereitung der Reform beim Kammergericht. 

Mit Berufung auf die Cabinetsordre vom 21. Auguſt 17474) erſucht 
Eocceji das Kammergericht: 1. eine Sportelfaffe einzurichten und alle 
Sporteln und Emolumente, die beim Kammergericht einfämen, darein zu 
legen, 2. den Advocaten anzudeuten, daß fie die alten Proceſſe nach Mög: 


1) Bgl. Nr. 240. 


360 Nr. 244, 245. — 24.29. Auguft 1747. 


lichfeit vergleichen oder zum Spruch inftruiren möchten, daß fie neue 
Sachen nicht ohne genügende information annehmen dürften, daß fie 
fünftig die Gebühren erjt nach geendigtem Proceß erhalten Tönnten, daß 
die Commiſſion befugt ei, hicanöfe und ungerechte Advocaten zu caffiren. 
Er überjendet 3. eine Anmweifung wegen des künftig zu beobadhtenden 
Procehverfahrens!) und jtellt in Ausficht, die Bommerfche Proceßordnung, 
jobald fie gedrudt fein werde, mitzutheilen, damit nach deren Mufter ver: 
fahren werde. Er theilt 4. mit, daß er am 4. September die Unterfuchung 
eröffnen, mit 6 Commifjarien ſich im Collegium einfinden, die alten Pro— 
cefje abthun und den 3. Senat formiren werde. Endlich 5. verfügt er, 
dem Eollegium die Abjicht des Königs bekannt zu machen, ferner eine 
Specification der ſchwebenden Procefje einzureichen, drei Diftributions- 
bücher anfertigen zu lafjfen, den Protonotarien und Secretarien anzu— 
befehlen, daß alle einlaufenden Memvrialien an ihn gefchidt würden, 
damit er den Namen des Decernenten darunter jegen könne, die bereits 
veriheilten Sachen zur Relation bereit zu Halten, täglich einen Boten 
und einen Kanzliften zu ihm ins Haus zu fenden. 


244. Schriftwechfel Coccejis mit dem König. 
24.—26. Auguſt 1747. 
R. 9. X, 1. 6. 
Eommiffion zur Juftigreform beim Kammergerict. 


Eocceji meldet durch Smmediatbericht vom 24. Auguft 1747 (eigenh. 
Eonc.), er werde vom 4. September den Anfang mit der „fo ſehr nöthigen“ 
Reform beim Kammergericht machen und bittet jich hierzu, wie in Pommern, 
6 Räthe aus, für die er Diäten zu 2 Rthlr. aus der Sportelfafje be- 
antragt. Die von ihm verlangten Räthe find: v. Jariges, v. Fürft, Geh. 
Rath Uhden, Hofratd Gaufe, Hofrath Buchholg, Hofrath Behmer.?) 

In einem zweiten Immediatbericht vom felben Datum (eigenh. Conc.) 
beantragt er, wie in Bommern der Commiffion einige Deputirte der Stände 


N Unzweifelhaft die interimiftifche Anmweifung, die mit dem Datum bes 
2. September3 dur den Drud publicirt worden ift (Nr. 246). Das Original 
ift nicht bei den Aeten. 

2) Joh. Ehrift. Uhden Geh. Zuftizrath und General-Fiscal; Ehriftian Phil. 
Gauſe Hof- und Eriminalratd (Criminal-Eollegium) zugleih Geh. Archivarius 
und Aſſeſſor der Stadtgerichte; Joh. Georg Buchholg Hof-, Eriminal- und Roft- 
rath (Erim.-Eoll.) zugleich) Protonotarius beim Tribunal; Friedr. Ehrenfried 
Behmer Hof» und Eriminalrath (Crim.Coll.) 


Suftizreform beim Kammergericht und in Halberftadt. 361 


beizugeben, die bei der neuen Einrichtung des Landes Beites beobachten 
fönnten. 

Durch Cabinetsordre d. d. Berlin 26. Auguſt 1747 (Ausf.)!) ge- 
nehmigt der König die ſämmtlichen Borjchläge, indem er zugleich Abjchrift 
einer Cabinetsordre an die Kurmärkiſche Landſchaft vom felben Datum: 
mittheilt, wodurch dieſer befohlen wird „einige geſchickte Männer von denen 
Ständen“ zu der Commiſſion zu deputiren. 

Bu Deputirten wurden gewählt: durch die Prälaten, Grafen, Herren 
und Ritterfchaften der Altmark, Priegnig, Mittelmart und der Lande 
Beeskow und Storckow der Landrath des Teltower Kreiſes, Landesver- 
ordneter dv. Diterftedt, durch die der Udermard und des Stolpierifchen 
Kreifes der Geh. Rath v. Berg, durch die Städte der Rath Giefede aus 
Brandenburg und der Ober-Gerichtsrath Berendes aus Prenzlau, (Schreiben 
vom 3. November 1747). Die ihnen ertheilte Anftruction vom 4. November 
betonte namentlich, daß in allen Saden ein Referent und Correferent 
beftellt werden müſſe, daß in weitläufigen Streitfachen oder bei fonftigen 
Schwierigkeiten Dilationen bewilligt werden möchten, damit nichts übereilt 
werde, daß die Abficht einer Bejchränfung der Kammerjuftiz durchgeführt 
werden müſſe. 


245. Bericht Dogelfangs. 
Halberftadt, 29. Uuguft 1747. 
Mundum. — R. 9. X. 1. G. Halberftabt. 

Juftizreform in Halberftadt. 

E. 8. M. Haben mir die völlige Direction derer Juftizfachen 
und Proceſſe bei hiefiger Regierung und Conſiſtorio allergnädigft 
aufgetragen und dabei befohlen, 

1. den modum procedendi, wie ich foldhen in Pommern ge- 
jehen, einzurichten, 

2. alle alte Brocefje in diefem Jahr abzuthun und 

3. die neue Procefje allemal in einem Jahr zum Ende zu 
bringen. 

Ad 1mum jſt gejchehen. 

Die Räthe und Subalternen von dem Eollegio haben ſammt 
denen Advocaten und fiscalifhen Bedienten ihre jchriftliche In— 


!) Sammt der Beilage gedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59, ©. 11 ff. 


362 Nr. 245. — 29. Auguſt 1747. 


ftructioneg von mir befommen; es wird auch stricte darüber ge= 
halten und alle Contraventiones beftrafet. 

Bon dem Eonfiftorio habe ich die Procefje weggenommen und 
jolche von dem zweiten Senat der Regierung inftruiren laffen. 

Sobald auch bei dem Eonfiftorio in Kirchen, Pfarr», Schul-, 
Hospitals-, Stipendien- oder andern milden Stiftungs-Saden etwas 
zur Contradiction fommt, wird es an dem zweiten Senat verwiejen. 

Die Relationes in eriminalibus werden ebenfalls dafelbjt ver- 
lefen, wenn aber ulterior defensio gejuchet wird, beftelle ich einen 
neuen Referenten, welcher in dem erften Senat fchriftlich referiren muß. 

Ferner habe ich unter verhoffender E. K. M. allergnädigften 
Approbation ein Bupillen-Collegium etabliret. 

Solches bejtehet aus folgenden Subjectis: 

1. von Bogeljang, Director, 

2. Regierungsrath Meier, Rath, 

3. Hofrath Lucanus, Rath, 

4. Secretarius Zachariä, Secretarius, 

5. Buchhorn, Kanzellift. 

Ich werde dahin fehen, daß dabei alle Sachen ohne Proceß 
und Weitläuftigfeit nach der Vormundſchafts-Ordnung abgethan und 
das neu angelegte Vormundſchaftsbuch mit allem, was ſonſt dazu 
gehöret, in richtiger Ordnung gehalten werden fol. 

Mit denen Sportuln habe ich es auf dem vorigen Fuß, jedod) 
jo weit es gejegmäßig ift, gelafjen. 

In dem hiebeiliegenden Etat ift zu befinden, was ein jeder 
an Beloldung, auch ungefähr an Sportuln jährlich hat. 

Bon €. K. M. allergnädigftem Befehl wird es num dependiren, 
ob eine Sportulfafje wie in Pommern allhier angeleget und wie 
viel einem jeden nach Proportion daraus jährlich gegeben werden 
jol. Die Pommerſche Sportul-Drdnung fönnte alsdenn pro norma 
genommen werden, und ich will, wenn es E. 8. M. erlauben, einen 
Berfuh thun, ob ich die Stände des Fürſtenthums Halberſtadt 
und der Grafſchaft Hohenftein zu einem jährlichen Beitrag dis— 
poniren fann. 

Mehr als 1 Präfident und 5 Räthe find, zumal wenn erft 
alle alte Procefje abgethan fein werden, bei hiefiger Regierung nicht 


Suftizreform in Halberftadt; Perſonal der Regierung. 363 


nötbhig, bevorab wenn allezeit ein paar Neferendarii oder Aus— 
cultatores zugezogen und im Nothfall gebrauchet würden. 

Es beftünde alsdenn dod ein jeder Senat inclusive des 
Präfidenten aus drei Räthen, und follte ich denfen, daß vor die- 
jelbe und die Subalternen convenable Befoldungen aus denen 
Sportuln und demjenigen, was bereit? auf dem hiefigen Rentei- 
Etat ftehet, gemachet werden könnten. 

Ich Habe die Sade mit dem Wendanten der Sportulfafje 
überleget, und er vermeinet, daß man fünftighin aus allen Erpe- 
ditionen jährlich auf 4000 Rthlr. gewiß rechnen fünne, da es in 
denen vorigen Fahren allezeit weit mehr getragen. 

Was die Untergerihte anbetrifft, jo habe ich denenfelben bei- 
gehende Interims-Conftitution publiciren laffen müffen, weil gering» 
fügige Proceſſe mehrentheils ſchon einige Jahre alt gewejen, wenn 
fie per appellationem an die Regierung gefommen. Inſonderheit 
ift e8 bei dem hiefigen Aſcherslebiſchen und Ofterwieljchen Magifträten 
unverantwortlich zugegangen. 

Auf das hieſige Rathhaus werde ich Fünftige Woche felber 
gehen und die neue Ordnung in Gang bringen. 

Ad 2dum Habe ich die alte Procefje bis auf 22 zum Ende ge- 
bracht; damit gedenfe ich in ein paar Monaten auch fertig zu werben. 

Die Lifte von allen abgethanen Procefjen wird die Regierung 
mit Ablauf des Quartals medio Septembris einzufchiden nicht er- 
mangeln. 

Ad Zum werde ich mir ferner alle nur erfinnlihe Mühe 
geben, E. 8. M. allergerechteſte Intention zu erfüllen. 


Halberſtädtſche Regierung. 











Können jähr- 
lich en Re: | Hat alfo 
und Eorres : 

praeter | serenten Ges] effective 
propter Ipügren haben 


Rthlr. 


Hat an 
ftehender 
Befoldung 


Rthlr. 






Rthlr. 





Erſter Senat. 
Der Präſident von Lüderitz wohnet denen 
Seffioneu zwar mit bei, hat aber jetzo 
nichts zu thun, befommt nebft freier 
Vohnung und Hol . . » 2.2... 1525 800 — 2325 


364 Nr. 245. — 29. Auguft 1747. 














Können jähr- 
—— — Us an Re Hat aljo 
ftehender raeter und Corr effective 
Befoldung| propter |higeen gaben 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
Director von Vogelſang, aus der ET 
ſchen Rentei . : : .% 400 90 | jego wenig 490 
oder nichts, 
weil er mit 
der Direction 
bes Gollegii 
nad ber 
neuen Ber« 
faffung jehr 
oreupirt if. 
Regierungsrath Hoegemann, Hat doppelte 
Portion an ordinarien Sportuln . — 180 200 380 
Regierungsrath Meier, qua advocatus fisci 400 — 200 600 
Regierungsrath Lindtholtz, aus der — 
ſtämmerei 336 — 200 536 
Zweiter Senat, 
Bicedirector Schellwig . — — 200 200 
Regierungsrath Bartels. = 90 200 290 
Negierungdrath Rubolphi . _ — 200 200 
Regierungsrath Koch. 400 — — 400 
Regierungsrath Voigt — — — — 
Als Referendarius wird dabei gebraudhet 
ber Wegierungsrath Schröter : — — 100 100 
Dritter Senat 
oder Conſiſtorium. 
Präſident von Lüderitz, ſiehe oben 
Generalſuperintendent Michaelis, außer 
benen Eraminationed-, DOrdinations- und 
Introductiond-Gebühren . 500 15 — 515 
Conſiſtorialrath Schũsler sen. . — — — — 
Conſiſtorialrath Wolleben . — 15 — 15 
Conſiſtorialrath Weisbeck — 15 — 15 
Conſiſtorialrath Schüsler jun.. — — — = 
Eonfiftorialrath ZTeuber . = = — — 
Conſiſtorialrath Rhau — — — 
Der alte in anno 1738 errichtete, nun» 
mehro aber ausgegangene 
Zweite Senat. 
Regierungsrath Günther — 90 u 


Halberftäbtifche Regierung. 365 





Regierungsrath von Dften. . . -» . . — 90 — 90 

Regierungsrath Schröter . . . .» . . _ _ — — 
Subalternen. 

Secretarius und Archivarius Lucanus . . 250 300 _ 650 

Regierungsrat und —— 

Bartels 80 350 — 430 
Secretarius SindtHolg BE Be 120 530 — 650 
Eonfiftorial-Secretarius Hille. . . . . 100 300 — 400 
Secretarius Zacharien— _ — — — 
Regiſtrator Schwarzz 125 100 — 225 
Citator Vetteer. 50 500 — 650 

Summa: 4286 3465 1300 9051 





NB. An Commiffionsgebühren genießet ein 
jeder von den Näthen und Gecretarien 
auch jährlich noch etwas. 


was bie 

Der Kanzelliſt Eihholg Hat . . . . . 105 = 
R bühren 

Der Kanzellift Schulte -. . - » .. . 105 — 
Der Kanzelliſt Sabeeee — itidem 
Der Kanzelliſt Buchhorn— — itidem 

Der Landreuter Struue. 50 | Die Eeeu⸗ 
tiondges 
büßren. 


Noch ift eine Regierungsraths-Bejoldung von 400 Rthlr. auf 
dem hieſigen Etat, welche des Wirflih Geheimten Etats-Miniftri 
Herrn von Brands Exc. anjego genießen. 


Unterm 27. September 1747 wandte fich Bogelfang an den König 
mit der VBorftellung, daß er bei feiner commiſſariſchen Thätigfeit des 
größten Theil der fonft bezogenen Sporteln verluftig gehe und dem 
Geſuch, daß ihm feit feiner NRüdkehr aus Pommern wenigftens 2 Thaler 
Diäten aus den Sporteln der Präfidentur gezahlt werden möchten. „Der 
Präfident kann und wird ſich darüber im geringften nicht bejchweren, indem 
er davor, daß er gar nichts zu thun und Feine Verantwortung bat, außer 
feinem jährlichen Tractament à 1525 Rthlr. ſammt freier Wohnung und 
Holz; noch etwas an Sportuln übrig behält“. 


366 Nr. 246. — 2. September 1747. 


Unterm 20. November 1747 berichtet Bogelfang, daß er nöthig ge- 
funden habe eine Anweifuug für die Advocaten druden zu laſſen und über: 
reiht ein Exemplar davon.*) Er bittet ſich die Erlaubniß aus, diejenigen 
Advocaten, welche Yuftitiariate auf dem Lande haben, wenn fie ohne andere 
erhebliche Urſache dilationes erbitten, anhalten zu Dürfen, entweder die 
AJuftitiariate oder die Advocatur niederzulegen, da die Vereinigung jo vieler 
Geſchäfte ohne Verzögerung der Proceſſe nicht möglich fei. 


246. Derordnung auf Föniglihen Specialbefehl. 
Berlin, 2. September 1747. 

@ez. Eocceji. Gedrudt ©, C.M. Cont. III. 1747, Rr. 97. 
Snterimiftifhe Anweifung wegen des Verfahrens beim 
Kammergeridt. 

Die Verordnung bewegt ſich ganz in dem Rahmen der Pommerſchen 
Eonititution vom 31. December 1746 (vgl. Nr. 126) mit der fie zum 
größten Theil auch im Wortlaut übereinftimmt. Wir notiren bier nur die 
wejentlihen Abweichungen. 

Der Eingang nimmt Bezug auf die Juftizreform in Pommern und 
auf das Verbot der Actenverjendung. 

88 I—IV der Pommerſchen Eonjtitution fehlen. 

Der Inftanzenzug (5 V der P. E.) wird in SS I—IV folgendermaßen 
geordnet: Für nichterimirte Perjonen erſte Inftanz die Untergerichte, zweite 
oder WUppellationsinftanz beim Kammergericht, Senat I, dritte oder Re: 
medieninftanz ebenda Senat II. Für Erimirte erfte Inſtanz Rammergericht 
Senat I, zweite Inſtanz ebenda Senat II, dritte Inſtanz vorläufig die 
Commiſſion unter Direction Eoccejis. Die Hofgerichts: und Bagatellfachen 
bleiben bei dem Hofgeridht, das als ein bejonderer Senat dem Kammer: 
gericht beigefügt wird; Appellation davon an den I. Senat des Sammer: 
gericht. Die Remedien gegen Urtheile der Neumärkifchen Regierung, der 
Obergerichte in der Altmark und in der Udermark, der Confiftorien in 
Berlin und in der Neumark gehen an das Kammergericht. 

ss V und VI regelt das Berfahren beim gewöhnlichen Gerichts: 
ſtand in erſter Inſtanz bei den Untergerichten und in zweiter Inſtanz beim 
Kammergeriht (S VI der P. E.), ad 2 iſt der Zufag gemacht worden, 
daß die am Drt der Untergerichte vorhandenen Advocaten mehr für die 
freiwillige Gerichtsbarkeit und zur Beihülfe in auswärts geführten Proceſſen 


Es führt den Titel: „Buncte, wornach fich die fämmtliche bei der Halber- 
ſtädtiſchen Regierung recipirte Advocaten zu achten“. 


Borfhriften für das Verfahren beim KRammergericht. 367 


beftellt find, als zu einem ordentlichen Proceßverfahren bei ben Unter— 
gerichten ſelbſt. — Ad 5 ift beftimmt, daß, wenn die AJuftification ber 
Uppellation ſchon in der Wppellationsichrift enthalten ift, das Ver— 
fahren ohne weiteres einzuleiten ift. — Ad 6 (muthwillige Uppellationen) 
wird der Anmwaltszwang noch bejonders hervorgehoben. — Ad 7 wird 
(in der Appellationsinftanz) die Anjegung eines Termins zur mündlichen 
Berhandlung nicht erwähnt, fondern nur das Verfahren loco oralis (neben 
dem ordentlichen fchriftlichen Verfahren). Die Verweifung loco oralis joll 
nicht, wie in der P. E. angeordnet, von 3 zu 3 reſp. 8 zu 8; ſondern 
von 8 zu 8 refp. 14 zu 14 Tagen gefchehen. 

$ VII (Berfahren 3. Inftanz) fügt hinzu, daß in der drittten Juſtanz 
nicht ultra exceptiones verfahren werben ſolle. (PB. €. $ 17 Nr. 10.) 

SS VIII und IX behandeln das Berfahren bei privilegirtem Gerichts- 
ftand (PB. C. $S VID. Die Beftimmungen über Succumbenzbußen bei der 
dritten Inftanz (P. €. $ VII ad 6) fehlen hier; entjprechende Beftimmungen 
in $ XI: 20 Rihle. Succumbenzbuße. 

SX@.E. $ VII) behandelt die Beſchränkung auf drei Inſtanzen, 
fügt aber die in der P. E. fehlende Cautel Hinzu, daß, wenn zwei gleidj- 
lautende Urtheile in den Vorinſtanzen ergangen find, bei der dritten 
Inſtanz die einzelnen Räthe die Acten ſelbſt nachjehen, ihr Votum ver- 
ichloffen ad acta geben und danach die Urtheile nah Stimmenmehrheit 
feftgejegt werden jollen. 

$ IX der P. C. (über den Verſuch der Güte) fehlt. 

8 XI f. unter SS VIII und IX. 

SXI=-SXE. C. (Keine zweite Inftanz). 

$ XIII ®. € $ XD) Zuſatz: Remedium quoad effectum devolutivum 
findet 5. auch ftatt bei Eröffnung von Concurfen, Extheilung von Mora— 
torien, Feitfegung der Competenz des Concursſchuldners. 

$ XIV (P. C. 8 XII. Bei Nr. 5 (Keine 3. Inſtanz bei Injurien- 
procefjen) ift zugefügt: „wenn die Perſonen honoratioris conditionis fein“ 
(jonft wohl überhaupt fein Remedium) Punct 6 von 8XII P. C. ift fort 
geblieben (Werthbeftimmung der Streitſache). 

Die SS XIII—XXV der P. E. fehlen. Statt defjen verweilt F XV) 
die Mdvocaten auf das Project des Codex Fridericianus und verbietet 
ihnen infonderheit, von andern Perfonen Schriftfäge anzunehmen, ohne 
den Concipienten zu benennen. Die Concipienten werden ganz beſonders 
angewiefen, die gefeglichen Vorſchriften zu beobachten, namentlich die vor: 
gejchriebenen Friften innezuhalten, damit nicht durch ihre Faulheit der 
Gang der Proceſſe gehemmt werde, nichts contra acta et jura zu ſchreiben, 


1) Bel. die Edicte vom 10. October 1746 und vom 26. Juni 1747, 


368 Nr. 247, 248. — 2. September 1747. 


nicht die Schriftfäge ohne Noth weitläufig zu machen. Im Fall der 
Uebertretung follen fie doppelt jo Hoch wie die Advocaten beftraft und, 
wenn fie in öffentlichen Functionen ftehen (Bürgermeifter, Juftitiarien 2c.) 
zugleich dimittirt werden. Bei entjtehendem Verdacht haben fie fich auf 
de3 Rammergerichts Begehren eidlich zu rechtfertigen. 


247. Refcript an das Tribunal zu Berlin. 
Berlin, 2. September 1747. 
Eigenh. Concept Coccejis mit deſſen Uinterfchrift R. 8. X. 1. G. Drud bei Mylius C. C. M. 
Cont. Ill. 1747, Wr. 26; gez. Cocceji, Biemard. 
Unmweifung wegen des neuen Berfahrens, namentlidh in 
WUppellationdjaden. 

Dem Tribunal wird zur Nachachtung eine an die Provinzen er: 
gangene Ordre mitgetheilt, durch welche das Berfahren in Appellations- 
ſachen folgendermaßen geregelt wird. 

1. Alle neuen Appellationen, welche nicht notorifch unter die casus 
inappellabiles gehören, jollen Fünftig bei den Regierungen ohne weiteres 
angenommen werden. 

2.—5. Der Proceß wird bei dem judex a quo dergeftalt injtruirt, 
daß der Appellant in einer Präclufivfrift von 4 Wochen nad) eingelegter 
Interpellation feine Juftificationsschrift einreicht und der Wppellat, gleich: 
fall binnen 4 Wochen, darauf replicirt.!) Dann werden die Acten an 
das Tribunal gejandt, ohne weiteres an Re: und Correferenten vertheilt 
und das Urtheil fammt den Acten ex officio an den judex a quo zurüd- 
gefandt. Den Advocaten ift bei Verluſt der Advocatur aufzugeben, diefe 
Friſten ftreng einzuhalten. 

6. Die alten zur Beit noch beim Tribunal jchwebenden Proceſſe 
jollen durch die Advocaten bei dem judex a quo weiterhin von 8 zu 8, 
oder 14 zu 14 Tagen, höchſtens von 3 zu 3 Wochen weiter injtruirt werden 
bis zum Schluß; die Schriftfäge find dann an das Tribunal einzujenden. 

1) So nad) dem eigenhändigen Concept Coccejis („und jolchergeftalt die 
Appellationsinftanz fchließen muß”). Der publicirte Drud (Mylius O. C. M. 
Cont. III. 1747, Nr. 26) Hat dafür „und folchergeftalt duplicando die Appel- 
lationsinftanz fchliegen muß. Dies könnte jo verftanden werden, als folle nod) 
einmal Replif und Duplif verftattet werden. So ſcheint es 3. B. Fürft aufgefaßt 
zu haben. Bgl. Nr. 398. Nach der definitiven Tribunaldordnung Tit. IX 8 8 
bfeibt es dabei, daß exeipiendo geſchloſſen wird, d. h. nur die Yuftification und 
die Erwiderung der Gegenpartei zuläffig iſt. 


Berfahren beim Tribunal. — Herzog von Gotha u. die Juſttz. 369 


7. Bor Einſchickung der Acten ift ein Vergleichsverſuch zu machen, 
wobei noch bejonders die Advocaten verwarnt werden follen. 

8. Die Advocaten dürfen auch hierbei vor Schluß des Procefjes 
feine Gebühren nehmen. 

9. Eine vierte Inſtanz ift durchaus unzuläfiig. 

Dem Tribunal wird weiterhin noch aufgegeben, eine Sportelfafje 
einzurichten, in welche vom 1. September an alle eintommenden Sporteln 
zu legen find; monatliche Specificationen find einzufenden. 

Endlih wird anläßlich der Wahrnehmung, dab einige Räthe Sachen 
zur Relation über Jahr und Tag bei fich behalten, befohlen, alle rüd- 
ftändigen Relationen dergeftalt zu bejchleunigen, daß die Sachen am 
1. November fämmtlich abgethan fein können, damit des Königs Abficht, alle 
Tribunalsprocefje noch in dem laufenden Jahre zu beendigen, erreicht werde. 

Am Anſchluß daran berichtet Graf Reuß am 12. September, das 
Eollegium werde den äußerften Fleiß beweifen und babe neben der ge- 
wöhnlichen Dienſtagsſeſſion noch eine zweite am Donnerſtag fejtgejegt. 
Zugleich erfucht er bezüglich einiger zweifelhaft gebliebener Puncte um 
nähere Erklärung, welche Eocceji am Rande beifügt. Won principieller 
Bedeutung find diefe Puncte nicht.) (R. 18, Nr. 34a fol. 53 ff.) 


248. Schriftwechfel zwifchen dem Herzog von Gotha, Locceji und 
dem König. 
2. September bis 22. November 1747. 
R.9.X. 1.6. 
Intereffe des Herzogs von Gotha an der preußiſchen Auftizreform. 
Eocceji berichtet am 2. September 1747 (Eonc.), der Graf von 
Gotter habe bei ihm jondirt, ob dem Herzog von Gotha wohl erlaubt 
werden fönne, jemand nad Berlin zu fchiden, um der neuen Einrichtung 
des Gerichtsweſens, „welche jo viel Berwunderung verurfacht“, beizumohnen; 
der Herzog wolle in feinem Lande die Juftizreform nach dem preußifchen 
Mufter vornehmen. Cocceji fragt beim König an, ob er die Erlaubniß 
dazu geben wolle. 
Der König erwidert durch Cabinetsordre d. d. Neiße 8. September 1747 
(Mund.), es ftehe dem Herzog frei, feine Abficht auszuführen. 


ı) Zum Verſtändniß des obigen ift zu bemerken, daß Arnim damals gar 
nicht anmwefend war und daß Reuß an feiner Stelle präfidirte. Seine Anfrage 
hatte wohl faum eine Obftructionstendenz. 

Acta Borussica. Behördenorganifation VII. 24 


370 Mr. 249. — 2. September 1747. 


Ein Handjchreiben des Herzogs Friedrih zu Sachſen-Gotha an 
Cocceji d. d, Friedenftein den 11. November 1747 (Mund.) ſetzt defjen 
Abficht auseinander und theilt mit, daß der Herzog feinen Regierungsrath 
Baron v. Dppel nach Berlin jenden werde, um dort die Gerichts: und 
Procefverfaffung zu ftudiren und dem Herzog zum Behufe einer Reform 
in defjen Lande eingehenden Bericht darüber zu erjtatten. Der Abgefandte 
wird der Güte und Uuterweifung Eoccejis empfohlen. Coccejis Antwort- 
ichreiben an den Herzog bietet feine bemerkenswerthen Momente. 

Auf Evecejis Anfrage vom 18. November wegen der Zulafjung des 
inzwifchen angefommenen Regierungsraths dv. Oppel zu den Sigungen Des 
Kammergerichts erwidert der König durch abinetsordre d. d. Berlin 
22. November 1747, er fei ganz wohl zufrieden, daß Cocceji demelben 
die benöthigten Juformationen ertheile; e8$ werde ihm freuen, wenn dadurch 
auch auswärts etwas Gutes gejtiftet werden könne. 

Dankjchreiben des Herzogs an Cocceji nah Rüdfehr feines Ab— 
gefandten d. d. Weimar zur Wilhelmsburg 12. März 1748. (Mund.). 


249. Scdwiftwechjel Coccgjis mit den Heumärkifchen Ständen. 
2. September 1747 bis 29. Januar 1748. 
R. 9. X.1.G. Meumarf). 

Berfaifungsänderung bei der Neumärkiſchen Regierung. 

Director und Landräthe der Neumark und incorporirten Kreife richten 
auf die Notification der bevorjtehenden Auftizreform in einem Schreiben 
vom 2. September 1747 unter Aeußerung ihrer allgemeinen Zuftimmung 
zu dem Plane und ihres Vertrauens zu Cocceji an diefen die Bitte, in 
Anbetracht der bejonderen Verhältniffe der Neumark bei der Reform von 
dem Verbot der Actenverfendung Abjtand nehmen und der Cüftriner Re— 
gierung das Recht der beiden erjten Inſtanzen wahren zu wollen, ferner 
die iudieia mixta in der Provinz abzuitellen. 

Cocceji erwidert darauf in einem Schreiben vom 9. October 1747, 
das Verbot der Actenverfendung fei nicht fein Werk, fondern vom König 
jelbft in feiner Abwejenheit verfügt worden. Er halte es aber allerdings 
für das heilſamſte Stüd der ganzen Juftizreform. Eine 50 jährige Erfah— 
rung habe ihn gelehrt, daß die Univerfitäten, meift mit jungen, in praxi 
unerfahrenen Leuten bejegt, von der Rechtöpflege nichts verftünden und 
oft jo miferable Sentenzen gefällt hätten, daß man diejelben als null und 
nichtig ab actis habe removiren müſſen, ohne daß die poena male iudicandi 
gegen die „unvernünftigen professores” habe zur Erecution gebracht werden 
fünnen. Zudem feiern manchmal die Acten über Jahr und Tag bei den 
Facultäten liegen geblieben. Daher fei angeordnet worden, daß unter 


Reform bei der Neumärfifchen Regierung. 371 


Aufhebung der Wetenverjendung die Sachen von der Eüjtriner Regierung 
per modum commissionis in zweiter Inſtanz an den erjten und in dritter 
Inftanz an den zweiten Senat des Kammergerichts gingen.t) Er mad 
darauf aufmerffam, daß es ſich hier um lauter grundgelehrte Richter handle 
und daß bier überall Re- und Correferenten beftellt würden, während bei 
den Facultäten nur einer referire. „Es fcheint alſo“ — fährt er fort — 
„als ob einige eigennüßige membra collegii, welche bei der Berfchidung 
ein großes Iucrirt haben, meinen Hochgeedrteften Herren eine unrichtige 
dee von den Sachen gemacht haben: Diejes ift gewiß, daß S. K. M. 
Intention ohnmöglich erreichet werden dürfte, wann es bei der Verſchickung 
der Acten bleiben ſollte“. — Was die iudieia mixta anbetreffe, jo fei er 
ganz der Meinung der Stände. Er ftehe aucd deswegen mit dem General» 
Directorium jchon in Eorrefpondenz und hoffe, daß die Sade auf einen 
equitablen Fuß gejeßt werde. 

Darauf antworten die Stände unterm 31. October 1747, dur) 
Meberreihung einer jehr weitläufigen Deduction (37 Seiten Folio Xert, 
50 Seiten Beilagen), in der jie ihre Beichwerden und Forderungen be- 
züglich der Neuordnung des Inſtanzenzuges mit Berufung auf die hifto- 
riſchen durch Landtagsreceſſe und landesherrliche Affecurationen beftätigten 
Prärogative ihres Landes begründen. Sie beflagen ſich darin, daß durch 
den neuen Plan thatfächlich die ganze Neumärkifche Juſtizverfaſſung aufs 
gehoben, die Küftriner Regierung zum Untergericht gemacht, für Ritterichaft 
und Eingefefjene des Landes große Weitläufigkeit in den Procejjen ver: 
urfadht werde, und das alles, ohne daß man die LZandjchaft gehört Habe. 
Sie jtellen vor, daf die Regierung oder das Kammergericht der Neumark 
feit Menfchengedenfen allein das oberjte Gericht im Lande gewejen jei, 
unter dem die vier Neumärkifchen Untergerichte, die Ordensregierung zu 
Sonnenburg, das Croſſenſche Verwejeramt, die Eottbus’sche Landeshaupt- 
mannſchaft und die Schivelbeinſche Landvogtei geftanden hätten. Das 
Statutum Soldinense unter Markgraf Hans von 1553°) habe diefem neu- 
märkiſchen KRammergericht eine dem Berliner Kammergericht gleichwerthige 
Stellung gegeben und unter anderem auch ausdrücklich bejtimmt, daß an 
Stelle der Appellation an die Reichgerichte die Verfendung der Ucten an 
Auriftenfacultäten und Schöffenftühle treten folle.. Das fei bejtätigt worden 
durch den Receß von 1653, durch die Confitmation vom 27. März 1692, 
der aud die Neumärkiſche Kammergerichtsordnung von 1700 entipreche, 
und durch die Verficherungen König Friedrich Wilhelms J. und Friedrichs 11. 
Die Stellung der Neumärlifhen Regierung zum Kammergericht in Berlin 

) In der Verordnung dom 2. September (Nr. 246) Art. 4 (Mylius 
C.C.M. Cont. III. Sp. 188). 

2, Mylius C. C. M. Cont. J. Nr. 36, p. 183]. — Vgl. oben - 222, 


* 


372 Nr. 249. — 2. September 1747. 


ſei alfo eine ganz andere, als die des altmärkifchen oder des udermärfifchen 
Obergerichls, die von Anfang an dem Kammergericht unterftanden hätten. 
Diefes alte Recht würde aber durch die neue Berfafjung verlegt, zumal 
wenn die Cüftriner Regierung ſogleich mit Einbringung der Appellation 
die Direction der Procefje verlieren jollte; fie wiirde dann thatfächlih nur 
no eine Unterinftanz de3 KRammergerichts fein, wenn auch die Saden 
an diejes der Form halber nur per modum commissionis gehen follten. 
Die daraus entjtehenden Unzuträglichkeiten feien groß: man müſſe doppelte 
Advocaten halten, mit denen der Verkehr fchwer fallen werde, namentlicd) 
aus den Hinteren reifen, die jegt jchon von dem Cüſtriner Gericht 20 
Meilen entfernt feien und nad Berlin 30 Meilen hätten; die Koften 
würden wachfen und nachtheilige Verſäumniſſe könnten nicht ausbleiben. 
Was Eocceji gegen die Univerfitäten angeführt Habe, könne doch nur von 
den ausländiichen gelten, da ja bekanntlich der König die einheimiſchen, 
bei denen fie ſich allenfalla beruhigen wollten, mit den gefchidtejten Leuten 
bejegt habe, deren Schüler doch auch meift die Räthe in den oberjten Gerichts— 
höfen feien, und da man ja ferner die Mittel habe, jie zu jchneller Erledigung 
der Spruchſachen anzuhalten. Sie führen aus, wie des Königs Abjicht, 
die Procefie in einem Jahre zu beemdigen, mit ihren Wünjchen und der 
alten Berfafjung jehr wohl in Einklang gebracht werden Fönnte, und 
maden dagegen auf die Ueberlaftung des Kammergerichts aufmerkſam. 
Sollte aber der König auf dem Berbot der Actenverſendung au Univerjitäten 
und Schöffenftühle durchaus bejtehen, fo bitten fie, daß die Neumärkiſche 
Megierung auf den Fuß von 1653 in Zahl von 6 Mitgliedern wieder: 
hergejtellt, was im Laufe der Zeit ihr an Befoldungen entzogen, zurück— 
gegeben und fie dann nad dem Bommerjchen Vorbild in zwei Senate 
gegliedert werden möge. Bis das gefchehen fei, fünnten ja die Appellationen 
an unbekannte, jedesmal beſonders feitzuftellende Commifjarien gehen; die 
Unterordnung unter das Kammergericht aber bitten fie abzuwenden, des— 
gleichen die jofortige Entziehung der Direction des Procefjes in Appel: 
fationsfachen: fie wünſchen, daß die Inftruction, wie für die dritte Inſtanz 
bereit$ verordnet,t) der Regierung belafjfen werde, und auch die Publication 
der Urtheile bei diejer erfolge. — In einem Schreiben an Cocceji vom 
felben Datum (31. October) fügen die Stände noch die Berfiherung Dinzu, 
daß fie fih in diefer Sache von feinem hätten aufbringen lafjen, jondern 
blos ihre Flaren verbrieften Rechte hätten wahren wollen, und bitten um 
Coccejis Verwendung für ihre Wünfche. 

Eocceji antwortet unterm 10. November durch abjchriftliche Ueber: 
jendung eines Refcripts an die Neumärkiſche Regierung wegen des Inſtanzen— 

I Bgl. Nr. 247, (Mylius C. C. M. Cont. III. Sp. 187ff.). Nr. 260 
(Ebenda Sp. 197 ff.). 


Reform bei der Neumärkiſchen Regierung. 373 


zuges; bezüglich der Actenverſendung erklärt er, daß es bei deren Ab— 
Ihaffung ein für allemal fein Bewenden haben müfje. — Das Refcript 
an die Neumärkifche Regierung!) verfügt, daß bis zur Ankunft der Com: 
miffton und zur endgültigen Regelung der Sache, der Cüftriner Regierung 
die fo fehnlich gewünfchte Direction der Procefje in allen Inſtanzen über- 
laffen werde, dergejtalt, daß die Sachen, welche zur dritten Anftanz ge— 
diehen, bei ihr injtruirt und ſowohl in der zweiten wie in der dritten 
Inſtanz die Urtheile ihr zur Publication überfandt werden. Bezüglich der 
Borbereitung von Appellationsfahen aber, in denen die Regierung in 
erſter Inſtanz erkannt Hat, joll es jo gehalten werden, daß die Regierung 
die bei ihr einzureichende Auftificationsichrift an das Rammergericht zu 
jenden hat, welches, wenn es die gravamina unerheblich findet, die vorige 
Sentenz confirmiren, jonft aber die Sache zum ferneren Inſtructionsver— 
fahren (bei der Regierung) verweilen und diefen Bejcheid zur Publication 
an die Regierung remittiren muß. Die neuen Schriftfäße werden dann 
wieder ans Kammergericht gefandt, welches das Urtheil fällt und zur Publi— 
cation an die Regierung remittirt. Zur Erfparung von Koſten wird be— 
ftimmt, daß die Acten bis zum Schluß der dritten Inſtanz beim Kammer: 
gericht bleiben und daß die Advocaten in der Provinz nad ihren Manual- 
acten arbeiten follen. 

Gegen diefe Verfügung machen die Stände, indem fie im Uebrigen 
die Eonceffionen bezüglich der Direction des Proceffes in allen Inftanzen 
mit Danf annehmen, in ihrem Antwortfchreiben vom 29. Januar 1748 
neue Borftellungen, die eine Beantwortung durch Cocceji nicht gefunden 
zu haben jcheinen. Sie fordern, daß die Entjcheidung darüber, ob die 
Appellation zuläffig fei oder nicht, der Regierung felbft nah Maßgabe 
der Vorſchriften des Edictes vom 2. Mai 1736?) überlaffen werde und 
jegen die Unzuträglichfeiten auseinander, zu denen die von Cocceji an— 
geordnete Einrichtung führen werde. Auch fommen fie nochmals auf ihr 
Geſuch zurüd, daß fie nicht dem Kammergericht unterjtellt würden und 
dat die Actenverfendung an Univerfitäten und Schöffenjtühle ihnen frei 
bleibe. Sie erllären, fich deshalb an den König unmittelbar wenden 
zu wollen. 

Dies geſchah unterm 5. April 1748. 


i) Das eigenhändige Decret Coccejid ift wie dad des Schreibens an bie 
Stände, vom 4. November datirt; ein Concept, wie dort, ift nicht vorhanden. 
Gebrudt bei Mylius, C. C. M. Contin. III, 293-296; mitgetheilt dem Kammer- 
gericht 19. November 1747; gez. Eocceji, Arnim, Bismard; a. a. D. 

2) Mylius C.C.M. II. 1, Nr. 274. 


374 Nr. 250-252. — 5.—7. September 1747. 


250. Königliche Refolution an den von Rothfirdy.!) 
Breslau, 5. September 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Der König thut „feine Machtſprüche in Juſtiz- und 
Matrimonialfaden“. 
©. 8. M. x. ertheilen dem von Rothkirch auf feine aller- 
unterthänigfte Vorjtellung, betreffend die von ihm immediate ge- 
juchte Ehejcheidung von jeiner Frauen, hierdurch zur allergnädigiten 
Refolution, daß derjelbe fich jeines Gejuche halber bei dem Con- 
fiftorio ordentlich melden und daſelbſt hierunter Necht nehmen muß, 
allermaßen Höchftdiejelbe niemalen, jo wenig in Juſtiz- als in 
Matrimonialjachen, Machtiprüche geben. 


251. Bericht des Kurmärfifhen Kammerpräfidenten von der Oſten. 
Berlin, 7. September 1747, 
Mundum. — Gen.-Dir. Gen.»Dep. Tit. XIX. Wr. 10. 
Auscultatoren. 

Nah Mafgebung E. K. M. allergnädigften Reſcripti vom 
gejtrigen Dato ſoll ich ohnverzüglich anzeigen, wie viel Auscultatores 
annoch bei der Kammer befindlich, wie Deren Capacité bejchaffen 
und ob jelbige fich dergeltalt appliciren, daß fie künftig weiter be— 
fördert und mit Nutzen zu Gameral-Dienjten gebrauchet werden 
fönnen, auch wie lange fie bei der Kammer gewejen. 

€. 8. M. berichte Hieranf in Allerunterthänigfeit, wie in allem 
noch 8 Auscultatores bei der Kammer vorhanden und 

der Johann Philipp Rammelsberg unterm 1. Octobris 1743, 

der Friedrich Wilhelm von Derſchau den 9. Novembris 1743, 

der Johann Chriſtoph Brand den 14. Novembris 1743, 

der Johann Ehriftoph Mund den 16. April 1743, 

der Martin Conrad Giefide den 24. April 1743, 

der Johann Benedict von Foreitier den 4. Juni 1743, 

der Johann George von Putlig den 27. Novembris 1743 und 

Johann Gottlieb Friedrich von Linger unterm 20. April 1746 
von E. K. M. zu Auscultatoren bei unſerm Collegio allergnädigft 
agreiret worden. 


a) Zu Guhrau im Glogauſchen. 


Machtſprüche. — Auscultatoren. — Graf Redern. 375 


Dem p. Rammelsberg, von Derſchau und Brand muß ich das 
gewiffenhafte Zeugniß beilegen, daß fie Zeit ihres Aufenthalts bei 
der Kammer fich jehr wohl appliciret und jowohl von Städte: als 
Domänen-Sahen recht gute Connaifjance acquirivet haben, daß ich 
nicht zweifele, warn €. 8. M. denenjelben den Dienft eines Krieges: 
rath3 bei einer Sammer oder eines Commissarii loci (als worzu 
der Rammelsberg und von Derjchau bei jett fich eräugender Vacanz 
mittelſt beigehenden Original» Anlagen [fich] allerunterthänigft gemeldet) 
anzudertrauen allergnädigit geruhen wollten, jelbige bei continuirendem 
Fleiß und Application mit Nugen gebrauchet und fich zu fernern 
Dienſten habilitiren werden. 

Der Johann CHriftoph Mund jcheinet mehr Inclination zur 
Landwirthichaft wie zur Kammerarbeit zu haben, und wird €. 8. M. 
Gnade mit allerunterthänigfter Treue erkennen, wann Höchitdiejelbe 
ihme bei Gelegenheit die Pacht eines Amts zu conferiren aller- 
gnädigft geruhen wollen. 

Der p. Gieſicke hat fich eigentlich auf Juſtiz-Sachen appliciret, 
auch zeither bei unjerm JuftizeDepartement, fo viel deſſen Kräfte 
vermögen, gearbeitet, daß aljo bei zunehmender Praxe derjelbe einer 
Zuftiz-Bedienung vorzuftehen wohl im Stande jein wird. 

Der von FForeftier hat feit einiger Zeit wegen einer ihme zu- 
geſtoßenen Maladie und gebrauchter Brunnenkur denen Kammer» 
Seffionibus nicht mit beigewohnet, und von dem von Putlig und 
von Linger habe ich Hoffnung, daß jelbige fich mit der Zeit for- 
miren und zu E. K. M. Dienſt gejchidt machen werden. 


252. Cabinetsordre an den Etatsminifter Graf von Redern.!) 
Brieg, 7. September 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Berjönlihes. — Zuftizreform in Schleſien. 

Dasjenige, was Ich bei Meiner legtern Anwefenheit zu $logau ?) 
mit dem zweiten Präfidenten der dortigen Ober-Amtsregierung von 
Böhmer verabredet und ihm auszurichten beſonders committiret 
babe, müſſet Ihr Euch zu feiner Ungnade von Mir rechnen, als 


N Bräfident der DOberamtsregierung zu Glogau. 
2) Am 30. und 31. Auguit. 


376 Nr. 253—255. — 8.—10. September 1747. 


von welcher Sch im geringsten nichts weiß. Daß Ich aber den 
zweiten Bräfidenten und Director gedachter Ober-Amtsregierung 
in specie dhargiret habe, ſowohl die Advocaten furz, als die Füh— 
rung der Proceſſe in gehöriger Ordnung zu Halten und, jo viel 
vor der Hand möglich ift, darunter nach der Methode zu verfahren, 
welche Ih durch Meinen Großfanzler und Geheimen Etatsminiftre 
von Cocceji jüngfthin mit jo heilfamem und gejegneten Succeß in 
Pommern etabliren lafjen, darunter gejchiehet nichts anders, als 
was Ich jchon bei verjchiedenen anderen Meiner Provinzien, als 
im Clevifchen, Mindenjchen, Halberftadtichen zc. ebenmäßig gethan 
habe, zu dem Ende, damit Meine Willensmeinung Hierunter durch 
ohnabläffige Arbeit und genaue Beobachtung derer Advocaten er- 
reichet werde und Ich jemand Habe, an den Ich Mich Halten Fann, 
woferne Meine Intention nicht gebührend erreichet wird. Mithin 
gefchiehet dasjenige, was Ich letzthin zu Glogau befohlen habe, 
lediglich mehr zu Eurem Soulagement als zu Eurem Präjudiz. 


5) 


255. Neferipte Loccejis an das Ultmärfifche Obergericht. 
8. September 1747 bis 25. April 1748. 
Gone. R. 9. X. 1.G. Altmarf, 
Borbereitung der Juftizreform in der Altmarf. 

[8. September 1747.] Die Advocaten in der Altmark, die ſich durch 
Berichleppung der Procefje befonders hervorgethan haben, werden ver- 
warnt, nicht unnöthige dilationes zu fordern oder ſonſt ſich Protectionen 
und Weitläufigfeiten zu Schulden fommen zu lafjen. Einführung der 
neuen Gebührenordnung.) 


[9. September 1747.) Cocceji zeigt den Obergerichten der Wltmarf 
und der Udermarf an, daß die Commiſſion demnächſt bei ihnen zur Re— 
vifion und Einführung der neuen Ordnung eintreffen werde und verbindet 
damit vorbereitende Unweifungen im Sinne der bereits zu Anfang des 
Jahres überjandten Bommerjchen Eonftitution: Speciftcation der Proceffe, 
Diftribution der älteren unter die Räthe zu jchneller Erledigung, Ans 
weijung und Beauffihtigung der Advocaten nach den feftgefegten Normen, 
namentlih au Einführung der neuen Liquidationsmethode, Aufhebung des 
Sportelbezuges dur die Richter und Begründung einer Sportelfafje. 


i\ Mbgebrudt bei Mylius C. C. M. Cont. III. Nr. 28 (1747). 


AZuftiz in Slogau, Oppeln, in der Altmark. — Fiscale ald Advocaten. 377 


13. September 1747.] Die Eröffnung der vom Altmärkiſchen 
Obergeriht an das Kammergericht gejandten Acten findet fortan ohne 
weiteres ex officio ftatt; ein inftruirter Advocat iſt zugleich mit Abjendung 
der Acten beim KRammergericht zu bejtellen.?) 

[12. December 1747.] Nochmalige Anweifung zur Einrichtung einer 
Sportelfaffe, in welche die Sporteln vom verfloffenen 1. September an 
gehören. 

23. April 1748 benachrichtigt Cocceji das altmärkifche Obergericht, 
daß die Commiſſion gleih nach Pfingften fih in Stendal einfinden und 
die dortige Juſtiz unterfuchen wiirde und weit dafjelbe an, eine Specification 
der überjährigen und der neuen Procefje bereit zu halten. 


254. Cocceji an den Generalfiscal Uhden. 


9. September 1747. 
Eigenh. Conc. R. 9. X. 1. G. 
Privatpraris der Fiscale beim Kammergeridt. 

Er habe wahrgenommen, daß die wenigjten Fiscale in den Audienzen 
und beim onftitutioniren erfchienen, was zur Folge Habe, daß in den 
von ihnen geführten Privatprocefien die Vorträge ohne Antwort blieben. 
Dergleihen Sachen könnten dann nicht anders als fchriftlich tractirt werden 
und es fei auf diefe Weife nicht möglich, alle Procefie in einem Jahre zu 
beendigen. Uhden folle daher von fämmtlihen Fiscalen eine Erklärung 
fordern, ob fie künftig dem Conftitutioniren in Perſon beimohnen wollten 
oder nicht; im leßteren Falle müßten fie von der Privatpraxis ganz aus— 
geichlofjen werden und ſich nur auf die (mit häufigen Reifen verbundenen) 
auswärtigen Kommiffionen legen. 

Bon den 7 Fiscalen erflärten 4, daß fie feine oder nur ganz aus- 
nahmsweis Privatpraris trieben, zwei verpflichten fi, künftig dem Con— 
ftitutioniren perjönlich beizumwohnen (einer mit der Berficherung, daß er 
es immer gethan babe), von dem abmwejenden fiebenten bezeugt Uhden, 
daß er feine Privatpraris treibe, 


255. Cabinetsordres an Arnim. 
Heiße, 10. September 1747. 
Ausfertigung. — R. 46. B. 205. 
Beſchwerden über die Juſtiz im Oppelnſchen Bezirk. 

Die bei Mir eingereichte und hiebeikommende allerunterthänigjte 
drei Memorialien,?) worinnen über die Verjchleifung der Juftiz bei 

1) Ubgedrudt bei Mylius C. C. M. Cont. III. Nr. 30 (1747). 

2) Nicht erhalten. 


378 Nr. 256, 257. — 12.—15. September 1747. 


der Oberſchleſiſchen Oberamtsregierung geflaget wird, habt hr 
gründlich eraminiren zu laffen und darauf ex officio ſolche Ver— 
fügung zu thun, wie es unparteiisches Necht erfordert, injonderheit 
aber auch zugleich das Oberamt zu Oppeln nahdrüdlich und jcharf 
zu erinnern, beijere und promptere Juſtice, als bishero nicht ge— 
Ichehen, zu adminiftriren. 


256. Schriftwechfel Coccejis mit dem Könige, 
2., 19. September 1747. 
R.9.X. 1. 6. 
Präfident v. Görne und die Reform beim Hammergericdt. 

Eocceji meldet durch Ammediatberiht d. d. Berlin 12. September 
1747 (eigenh. Conc.), der Präfident v. Görne wolle ſich der Arbeit ent: 
ziehen,!) die Relationen aus den Acten anzufertigen, indem er vorgebe, 
daß dies nicht zu dem Amte eines Präfidenten gehöre. Weil er aber 
wegen feiner fchlechten Aufficht hauptſächlich an der „gräulichen Confuſion“ 
beim Kammergeriht Schuld ei, jo müſſe er auch zur Beendigung der 
angebäuften Broceffe mitarbeiten, wie es auch die Präfidenten in Pommern 
gethan, zumal er font gar nichts für feine Befoldung zu thun haben 
würde, da dad Präfidium zur Zeit von Eocceji felber geführt werde. 

Der König billigt durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 19. Sep: 
tember 1747 (Ausf.) volllommen die von Cocceji getroffenen Berfügungen 
und befiehlt, „daß der v. Görne fich im geringften nicht entbrechen muß, 
dergleichen relationes zu verfertigen, woferne er nicht feinen Abichied ohn— 
fehlbar gewärtig fein will“. Ein Befehl in demfelben Sinne erging zu— 
glei; an Görne direct. 


257. Scyriftwechfel Coccejis mit der Mlagdeburgifchen Regierung 
und deren Präfidenten v. Plotho. 
15. September bis 8. October 1747. 
R. 9. X. 1. G. Magdeburg. 

Einführung der neuen Gerichtsverfaffung in Magdeburg. 

Eoccejian die Magdeburgiiche Regierung vigore commissionis, 
Berlin 15. September 1747 (Cone.). 

Die zur Unterfuhung des Tribunals verordnete Commiſſion habe 
mit VBerwunderung wahrgenommen, daß die Magdeburger Regierung alle 


!) Kurz zuvor hatte ſich Görne krank gemeldet. 


Kammergerichtöreform: Görne. — Reform in Magdeburg. 379 


Läuterungen an das Tribunal einſchicke, den Parteien alfo dort mur eine 
Inſtanz verjtattet werde. Nun fei zwar unterm 29. December 1746 ver- 
ordnet worden, daß, wenn nicht zwei Senate bei einer Regierung gebildet 
werden könnten, die Acten in zweiter Inſtanz an das Tribunal gejchidt 
werden follten; man habe aber niemals glauben können, daß die Regierung 
unter diefem Borwande die Arbeit von ſich ablehnen werde, da ja jo viele 
Räthe vorhanden feien, daß ganz füglich zwei Senate gebildet werden 
fünnten. Die Magdeburger Regierung hätte ſich in diefer Hinficht an der 
fleinen Provinz Halberjtadt ein Erempel nehmen follen. Es wird nun: 
mehr derjelben aufgegeben, jofort zwei Senate zu bilden, die Läuterungen 
in zweiter Inſtanz an den zweiten Senat, und erſt im dritter Inſtanz 
an das Tribunal zu verweilen. Da auch fonft die Einführung der dem 
Collegium mitgetheilten JuterimsEonftitution!) auf große Schwierigkeiten 
zu ftoßen fcheine, jo werde die Commijfion, jobald fie mit dem Kammer: 
gericht und dem Tribunal fertig fei, fih auch in Magdeburg einfinden, 
um die nene Einrichtung zum Stande zu bringen. Die Commiſſion werde 
bauptjählich unterfuchen: 1. ob die Wdvocaten jeit Mittheilung der Con— 
ftitution Procefje angefangen hätten, ohne vorher eine völlige Information 
zu nehmen, 2. ob das Eonftitutioniren, welches das Fundament der ganzen 
Beichleunigung der Proceffe ſei, wieder eingeführt und der eigennüßige, 
zur Erhaltung eines doppelten Siegelgrojchens wiederhergeftellte processus 
memorialis abgejchafft worden fei, 3. ob die Advocaten die alten Procefje 
zur definitiva inftruirt hätten. Schließlich wird eine Specification der 
Procefje gefordert. 


Die Magdeburgifhe Regierung au Eocceji. Magdeburg 
23. September 1747. (Mundum gez. dv. Plotho.) 

Die Regierung fei jehr weit entfernt gewejen, die Arbeit bei den 
Läuterungsurtheilen von fich ablehnen zu wollen. Sie ſei vielmehr durd) 
ausdrüdliche königliche Referipte dazu angewieſen worden, die Läuterungs- 
jahen in secunda et tertia instantia an das Tribunal zu fenden und 
fühle fic deshalb frei von aller Berantwortung. (Die betreffenden Refcripte, 
vom 17. December 1746, 4. Februar 1747, 16. Mai 1747, das erfte von 
Happe, Arnim, Bredow, die beiden [?] andern von Arnim gezeichnet, die 
dem Schreiben abjchriftlich beigefügt find, haben allerdings dieſen Tenor.) 
Zur Einführung der in Pommern gemadten neuen Einrichtung werde 
man mit Freuden die Hand bieten; doch habe das Collegium aus eigener 
Machtvollkommenheit die dadurch bedingten tiefgreifenden Beränderungen 
nicht vornehmen können. Die anbefohfenen Maßregeln jeien indes er- 
ariffen, auch das Conftitutioniren wieder eingeführt worden. 


i) Nr. 126. 


380 Nr. 257, — 15. September 1747. 


Eocceji an die Magdeburgiihe Regierung. Berlin 5. De 
tober 1747 (Eone.). 

Es komme ihm ganz unbegreiflic vor, warum man in Magdeburg 
bei der großen Menge von Räthen nicht zwei Senate habe formiren 
fönnen, da foldyes doch in Halberftadt möglich gewefen je. Es müſſe 
ungefäumt auch in Magdeburg damit vorgegangen werden, und zwar folle 
der erfte Senat beitehen aus den Regierungsräthen Cellarius, Wlvensleben, 
Barby, Biderfee, der zweite aus dem Präjidenten v. Plotho (der mit 
referiren müfje) und den Räthen v. Häfeler, Neumann, v. Hanfen, Schröter. 
Die beiden legteren müßten die Arbeit neben ihrem Amt als Protonotarien 
übernehmen — dafür hätten fie Sig und Stimme im Collegium —, oder 
fie müßten ihre Dimiffion fordern; der Regierungsratd Neumann, der 
öfters zu Bette liege, müſſe gleichwohl die Relationen zu Haus verfertigen 
und durch einen andern im Collegium vorlefen laffen. Der Inſtanzenzug 
wird dann in derfelben Weife wie anderswo geregelt: Iſt die erjte Inſtanz 
bei einem Untergericht, jo ift die zweite beim erften und die dritte beim 
zweiten Senat der Regierung; wird in erfter Inſtanz bei der Regierung 
jelbft geklagt, fo bildet der zweite Senat die zweite, das Tribunal die 
dritte Inftanz. Es folgt eine Schilderung de3 Verfahrens, wie es in 
Berlin gehandhabt werde, die wir in etwas veränderter Faſſung wieder: 
geben.?) 

Präcid um 8 Uhr wird der Anfang mit der Arbeit gemacht. Zu— 
nächſt werden die vorher diftribuirten Memorialien in Gegenwart beider 
Senate vorgetragen. Sobald der Bortrag beendigt ift, verfügt ſich der 
erite?) Senat in die Nebenftube und verfertigt dort die Sentenzen in den 
Saden, die zu feiner Inſtanz gehören, nach den Relationen, melde die 
Räthe zu Haus verfaßt haben, Während deſſen werden beim zweiten 
Senat die Advocaten hereingerufen, der Terminzettel verlefen, die Aus: 
gebliebenen contumacirt, die Decrete vom onjtitutioniren der vorigen 
Seſſion abgelefen und den Advocaten publicirt; alsdann fangen die Ad— 
vocaten an (in dem zweiten?) Senat) zu conftitutioniren. Sind fie damit 
fertig, fo müfjen fie fich zu dem eriten Senat in die Nebenjtube verfügen 
und die Verhörstermine abwarten. Die Erfenntniffe werden bier entweder 
in continenti von dem Senat abgefaßt oder einem der Räthe, um fie zu Haufe 
abzufafien, mitgegeben. Unterdejfen werden beim zweiten Senat die Con— 


) Vgl. eine ähnlihe Schilderung in Ar. 291. Aus beiden kann man jidh 
ein ziemlich deutliches Bild des äußeren Verfahrens zuſammenſetzen. 

2) Dies ift unzweifelhaft der untere Senat, das Forum 1. Inftanz. 

3, In der Borlage ift hier vom erften Senat die Rebe, was feinen Sinn 
giebt und offenbar auf einem Berjehen des Schreibers beruht. 


Juftizreform in Magdeburg: Eocceji und Plotho. 381 


ftitutiongdecrete verfertigt, um in der nächften Sitzung publicirt zu werden. 
Beim zweiten Senat werden niemals Verhöre angefegt, fondern hier wird 
Ichriftlic) verhandelt. Können die Relationen wegen der Menge nicht an 
den ordentlichen Gerichtstagen abgelefen werden, jo fommt jeder Senat 
noch Donnerftagd oder Sonnabends um 8 Uhr zufammen und erpedirt 
alle noch übrigen Relationen. — 

Zwiſchen Eocceji und dem Magdeburgifchen Regierungspräfidenten 
v. Plotho fam es in Verbindung mit diefer Angelegenheit zu einem ge- 
reisten perjönlichen Schriftwechjel. 

Blotho verwahrt fich in einem Schreiben vom 20. September gegen 
die Beichuldigung Eoccejis in dem Nefeript vom 15. September, daß er 
aus Eigennuß, um den doppelten Siegelgrojchen zu erhalten, das Con— 
jtitutioniven bei der Magdeburger Regierung 1743 aufgehoben habe. Bon 
ſolchem Eigennuß fei er jederzeit weit entfernt gewejen und habe davon 
Proben genug gegeben. Ueberdem wäre der Eigennuß ſehr jchlecht am 
Plage geweſen, da er dur das Conftitutioniren 40—50 Rthlr. jährlich 
an Subferiptionsgebühren mehr erhalten habe, die er mit mehrerem armen 
Parteien als Almoſen gegeben habe, wie es ihm auch nicht darauf an— 
gefommen jei, bei Hartnädigkeit der Parteien ein paar Thaler aus feinem 
Beutel zu geben, um einen Vergleich zu Stande zu bringen. Seine wahre 
Abſicht bei Abſchaffung des Eonjtitutionirens fei vielmehr gewejen, den 
Parteien viele hundert Thaler zu erjparen und die Procefje befier zu be— 
ihleunigen und in Ordnung zu halten. Uebrigens fei aud) durch Edict 
bon 1740 die Abjtellung des Conftitutionirens vom König befohlen worden?) 
und babe er jelbft noch bejonders die füniglihe Approbation, wie dem 
Großkanzler befannt fei, darüber eingeholt. Ex ſei jedoch bereit dem 
gegenwärtigen Befehl zu Folge das Eonftitutioniren wieder einzuführen. 

Eocceji erwiderte darauf unterm 8. October 1747 (eigen. Eonc.). 
Er Habe mit großer Berwunderung wahrgenommen, daß Plotho ihn glauben 
machen wolle, ald ob das Conftitutioniren den Untertfanen ſchädlich ſei 
und deſſen Abſchaffung ihnen einige hundert Thaler erjpart hätte. „Es 
icheinet, als ob Ew. Hodwohlgeboren wegen Ihrer vielen anderen wichtigen 
Geſchäfte die Zeit nicht gehabt, die Sache zu überlegen und zu begreifen. 
Sonft giebt die geſunde Vernunft, daß, da in einer Woche wenigitend 
100 Memorialen (da doc bei meiner Anwejenheit 150 bis 200 vor» 
getragen worden) vorgetragen, decretirt und gratis publicirt werden, die 
Untertdanen alle Woche wenigitens 200 fl. und alle Monat 800 fl. 
folglih des Jahrs beinahe 10000 fl. Iucriren würden, welche jeßo das 
Zudicium und Advocaten, weil alle Memorialien erpedirt werden, befommt.“ 


') Plotho meint wohl das Edict vom 28. Dec. 1740; VI, 2. Nr. 92, ©. 181. 


389 Nr. 258, 259. — 16.—18. September 1747. 


„Und weil der doppelte Siegelgrojhen von 100 Memorialien (id) 
will nur diefe geringe Zahl jegen) wöchentlich 8 Rthlr. 8 Gr. macht, fo 
ift dieſe Revenue in einem Jahr nicht fo gering, als es Ew. Hochwohl— 
geboren angeben. 

Daß S. K. M. in die Abſchaffung des Conftitutioniren conjentirt, 
jolhes ift auf Em. Hochmohlgeboren Vortrag geſchehen; wann ich aber 
Sr. 8. M. zeigen werde, was das Land darbei verloren, jo dürften 
vieleiht ©. K. M. eine nähere Erklärung von Ew. Hochwohlgeboren 
dieſerwegen erfodern. 

Ich muß mich aber verwundern, daß Em. Hochwohlgeboren ſich auf 
ein Edict berufen, worin doch nicht ein Wort von Abſchaffung des Con: 
ftitutioniren ftehet, wie dann auch alle Präſidenten derer übrigen Provinzen 
und im diefer Refidenz felbft, das onftitutioniren beibehalten haben; 
welches fie nicht würden gethan haben, wann es dem publico jchädlich 
und durch ein Edict wäre aufgehoben worden. 

Weil ich nun aus allem wahrnehme, daß das dortige Collegium 
lauter inertricable Difficultäten finde (welche in der Heinen Halberjtädt- 
ſchen Provinz alle gehoben fein), folglich nicht im Stande jei, Sr. 8. M. 
Intention zu erfüllen, jo wird die große Commiſſion in wenig Monaten 
fi einfinden und zeigen, daß, wann das Präfidium nur gehörig geführt 
wird, nichts leichter fei, als die alte und neue Procefje in einem Jahr 
zum Ende zu bringen. ch verharre im übrigen lebenslang Ew. x.” 


258. Verfügungen Loccejis vigore commissionis. 
16. und 50.1) September 1747. 
Eigenh. Cone. — R. 9. X. 1. G. 
Die Kammergerihtäreform und dic Procuratoren. 

[16. September.]?) Die Commijfion bat wahrgenommen, daß bei 
der großen Menge der publicirten Sentenzen in alten Proceſſen den Ad— 
vocaten nicht möglich ei, die Anwendung der Rechtsmittel dagegen in den 
fejtgefegten 4 Wochen zu juftificiren, da in den meiſten Sachen auswärtige 
Eonceipienten die Feder führten und die Procuratoren von den bisher ge- 
führten Proceſſen gänzlich die Hand abzögen. Es wird daher den Advocaten 
in den alten Sachen, bei denen die Schriftfäge von auswärtigen Con: 


!, Coccejis eigenhändiges Concept trägt am Schluß und übergeichrieben 
das Datum 31. September 1747, der die Acten ordnende Regiftrator bat das 
wiederholt. Im Drud bei Mylius fteht 30. September. 

?) Abgedrudt bei Mylius ©. C. M. Cont. III. 1747, Nr. 31. 


Procuratoren beim Rammergericht. — Neceptoren in Cleve. 383 


eipienten verfaßt find, eine Frift von 8 Wochen zur Einbringen der 
Auftification verftattet. Die Procuratoren ſollen von den Advocaten, die 
bisher mit ihnen zu thun gehabt haben, bedeutet werden, daß fie diefen 
ihre Manualacten abzuliefern, die Coneipienten zu benennen, diefe und Die 
Parteien anzuweien haben, fortan nur noch mit den Wdvocaten zu 
correfpondiren. Widerftrebende Procuratoren follen eremplarifch bejtraft 
werden; dagegen wird denen, welche auf die angegebene Weiſe die alten 
Proceſſe beendigen helfen, zu ihren Gebühren nad Moderation des Gerichts 
foftenlos verholfen werden. Auf die Umläufer, welche fih mit Procuriren 
in Juſtizſachen abgeben, follen die Advocaten, infonderheit die Fiscale, 
fleißig achten; wer darauf betroffen wird, ſoll fofort zur Karre nad 
Spandau gebracht werben. 


[30. September.]!) Die Advocaten Haben vorgeftellt, daß auch unter 
diefen Umftänden eine fchnelle Erledigung der Proceſſe nicht möglich fei; 
das einzige Mittel hierzu fei, daß die Procuratoren die alten bisher von 
ihnen geführten Sachen zu Ende brädten. Die Commiſſion geht darauf 
ein: die Brocuratoren follen nicht nur berechtigt, ſondern aud) verpflichtet 
fein, die alten Saden ohne Weitläufigfeiten zu Ende zu führen, wofür 
ihnen vom Gericht unentgeltlich zu ihren Gebühren verholfen werden fol. 


259. Scyriftwechfel des Königs mit dem General:Directorium. 


18. bis 28. September 1747. 
Gen.-Dir, Eleve-Mart. Beſtallungsſachen XIV. 1. 
Neceptoren in Eleve-Mari. 


Durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 18. September 1747 fragt der 
König beim General-Directorium an, ob zur Zeit eine Receptor-Bedienung 
in Cleve vacant fei und was es damit für eine Bewandniß babe. 

Das General-Directorium berichtet 21. September 1747, es lägen 
Bewerbungen vor um die Servid-Receptur zu Soeft und um die Steuer- 
Receptur zu Hoerde; doc habe man von der Hammer noch feine pofitive 
Nachricht darüber. Die erjte Bedienung bringe 140 Rthlr., die zweite 
160 Rıihlr. an Gehalt und Emolumenten, doch fei eine Caution von 1500 
bezw. 1000 Rthlr. zu bejtellen, außerdem müſſe der Receptor bei der 
leßteren Stelle den Unterthanen die Contribution vorjchießen und zu 
diefem Behuf wenigjtens 2000 Rthlr. im Vermögen haben. Schließlich 





1) Abgedrudt bei Mylius C. C. M. Cont. III. 1747, Nr. 34. 


384 Nr. 260—262. — 19.—22. September 1747 


macht das General-Directorium noch darauf aufmerffam, daß bisher die 
Steuer-Receptoren von den Beerbten des Bezirks gewählt und vom König 
nur bejtätigt worden feien. 

Der König erflärt durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 28. Sep- 
tember 1747, dieje Umftände jeien ihm nicht befannt gewejen: es folle 
auch fürderhin bei der bisherigen Obſervanz bleiben. 


260. Befcheid des Oberappellationsgerihts an die Parteien 
und AUdvocaten ıc. 
Berlin, 19. September 1747. 
Gedruckt bei Mylius, C. C. M. Contin. IL 197—200, 

Das neue Verfahren vor dem Oberappellationsgericht. 

Auf Grund der füniglihen Ordres vom 21. Auguft und 2. Sep- 
tember c. a.t) an das Tribunal wird den Parteien und Wdvocaten, die 
bei dem Tribunal Procefje hängen haben, das neue bis auf weiteres 
zu beobadhtende Verfahren mitgetheilt: 

1, Die per appellationem von den unter dem Tribunal ftehenden 
Provinzen eingeführten Sachen, bei denen noch fein processus erfannt 
worden, find, wenn gravamina erheblich, den Vorinftanzen zur Jnftruction 
des Appellationsprocefjes (binnen 8 Tagen bis 4 Wochen) ad duplicam 
usque zu remittiren; find aber die gravamina unerheblich, fo find die Appel- 
lanten vom Tribunal fofort abzuweifen. 2. Sit ſchon processus in der 
Borinftanz bei Appellationsfachen erkannt, fo find etwa noch fehlende Acta 
ſchleunig einzufenden. 

3. Sind Appellationseide vorher noch nicht gefchworen, jo bedarf 
e3 deren auch nicht vor dem Tribunal. 

4. Verweiſung der Parteien wegen der noch nicht introducixten 
Uppellationen auf das Kgl. NReferivt vom 2. September cr. 5. In den 
neuen Sachen ift remedium supplicationis nicht mehr geftattet. 6. Suppli— 
cationgeid abgeſchafft. 7. Succumbenzgelder brauchen im Fall einer 
confirmatoria erſt nad der Publication der Sentenz erlegt zu werden. 
8. Ebenfo die Urtheils-Gebühren. 9. Sonft bleibt es bei der alten Ber: 
faffung. 10. In Schlefifhen Saden ift das Verfahren bei Appel« 
lationsfahen nad der alten Verfaſſung, bei Supplicationsfahen nad) 
der neuen zu regeln. 


I, Nr. 239, 247, 


Oberappellationsgericht. — Königsberger Kammer. — Forftdepartement. 385 


261. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Blumenthal. 
Potsdam, 20. September 1747. 
R. 9. B. m. — Abſchriftlich. 

Zufriedenheit über die in der Königsbergiſchen Kammer 

hergeftellte Ordnung. 

Es ift Mir ſehr lieb gewejen, aus Eurem Berichte vom 13. 
dieſes) zu erjehen, daß durch die 14000 Rthlr., jo Ich der Königs- 
bergiichen Kammer von dem Gumbinnenjchen Ueberſchuß de Trinitatis 
1746/47 accordiret habe, nunmehro alles wiederumb in feine völlige 
Richtigkeit gefeget worden, jo daß dergleihen Confufion, wie vorhin 
gewejen, vor das fünftige nicht zu beforgen ift- 


262. Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 22. September 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Neffortveränderungen im Forftdepartement. — PBerjonalien. 

Nachdem ©. K. M. nad) ohnlängft erfolgtem Ableben dee 
Landjägermeifter und churmärkiſchen Oberforftmeifter Grafen von 
Schwerin?) rejolviret Haben, daß nunmehro deſſen gehabtes De- 
partement in zwei Theile repartiret und jedem ein bejonder[er] Ober- 
forftmeifter vorgejeget werden ſoll, jo haben diefelben ſolchem zu= 
folge vor gut gefunden, zu jothanen beiden Departements des 
hurmärkifchen gejammten Forſtweſens den bisherigen neumärkiſchen 
Oberforſtmeiſter von Sinobelsdorff?) und den Oberforftmeifter des 
wendiichen Diftrict® von Linfing*) allergnädigft zu benennen, der- 
geftalt, daß der von Knobelsdorff, welcher zur Churmärkifchen 
Kammer verfeget wird, nebſt der Udermarf, Ruppin- und Priegnitz— 
ſchen SKreije einen Theil der mittelmärkiichen Forſten zu feinem 
Departement befommte, der von Linfing aber den wendischen Diftrict 
behalte und ihm überdem von den mittelmärfischen zunächjt liegenden 


I, Nicht erhalten. 

2, Hans Bogislad Graf von Schwerin zu Schwerinsburg, Geb. Finanzrath 
beim 2. Departement des General-Directoriums, Yandjägermeifter, Oberforft- 
meifter in der Mittel- und Udermarf, Ruppin und Priegnitz, 

3), Johann Friedrich v. Knobelsdorff. 

# Heinrih Ernft Ehriftian v. Linfing. 


Acta Borussica,. Behördenorgantjation VIL 25 


386 Nr. 263—2%65. — 27. September — 4. October 1747. 


Diftricten jo viel zugeleget werde, damit Sr. K. M. Dienft und 
Intereſſe hierunter gehörig und mit genugſamer Aufficht und Attention 
bejorget werden könne. 

So viel die dadurch vacant werdende Oberforftmeifterftelle in 
der Neumark betrifft, jo conferiren Höchitdiejelbe ſolche hinwiederum 
dem jegigen Landjäger auf der Inſul Uſedom, Sceid, zu dejien 
Landjägerftelle [Sie] demnächſt wiederum einen andern ernennen 
werden. Mehrhöchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach Dero 
General-®irectorio Hierdurh in Gnaden, das gehörige deshalb 
forderfamft zu bejorgen, auch das erforderliche zu verfügen. 


265. Derfügung Münchows an die Breslauer Kammer. 
Großendorf, 27. September 1747. 
Bredl. St..U. P. A. III. 9a. IL 
Verlegung des Amt3geheimniffes. 

Es find wieder einmal amtlide Sachen in der Stadt befannt ge- 
worden. Der Minifter wird auf Mittel finnen, wie diefem Uebel abzu— 
helfen ſei. Worerjt wird verfügt, da die zur Unterfchrift herumgehenden 
Sachen den Boten nicht anders als verfiegelt übergeben werden follen. 


264. Urtheil des Criminal-Collegiums. 


27. September 1747. 
Bresl. St. P. A. Blogauer Oberamtäregierung. 
Berläumdung der Glogauer DOberamtsregierung. 


Ein ſtark verfchuldeter fchlefiicher Rittergutsbefiger, Joh. Gottlob 
v. Canitz, der fi durch die gegen ihn veranlaßten gerichtlichen Maßregeln 
beſchwert fühlte, hatte fich zu verjchiedenen Malen, in den Jahren 1744 
und 1745, mit Bejchwerden gegen den Präfidenten v. Böhmer an das 
ichlefifche AJuftizdepartement gewandt. Diefe hatte referibirt, daß die 
Slogauer Regierung die Klagen unparteiifch unterfuchen und foweit es 
das Recht erlaube, unverzüglich remediren, auch darüber Bericht abjtatten 
folle. Dem Präfidenten ward anheim gegeben fich zu verantworten, doch 
follte er fich alles Votirens und Veranlafjens in diefer Sache enthalten. 

Bevor noch die Sache entſchieden war, wandte ſich Canig an des 
Königs Perſon mit einer Eingabe vom 25. December 1746, in der er um 
die Erlaubniß bat, ein Memorial überreichen oder dem König feine Be- 


Amtsgeheimniß. Glogauer Oberamtöregierung. Marjchliquidationen. 387 


jchwerden perjönlid vortragen zu dürfen: man fuche ihn aufzuhalten und 
an den Bettelftab zu bringen; er fei im Stande vieles anzuzeigen, wie 
das Glogauer Oberamt mit der Juſtiz umgebe. 

Der König jandte die Eingabe noch am jelben Tage an Arnim 
mit dem Befehl, die Sache zu unterfuchen und dem Befinden nad) zn ver- 
fügen, daß dem Kläger prompte und umparteiifche Juſtiz adminiftrirt werde. 
Arnim lie Canig feine Befchwerden näher anzeigen und erforderte eine 
Berantwortungsichrift von der Glogauer Regierung. Beide Schriften 
wurden dann vom Sujtizdepartement an das Eriminal-Collegium gefandt 
mit dem Auftrage, die Sache zu unterfuchen und rechtlich zu entjcheiden. 
Das Criminal-Collegium erfannte durch Urtheil vom 27. September 1747 
für Recht, daß, da ſich die Anjchuldigungen des dv. Canitz durchweg ala 
unbegründet erwielen hätten, weder dem Präjidenten dv. Böhmer noch der 
Glogauer Oberamtsregierung in diefer Sache irgend etwas zur Laft zu 
legen ſei. Canitz ſolle zwar feines notorifchen Unvermögens halber mit 
der wohlverdienten Geldftrafe verjchont, aber zur Ruhe verwiejen und ver: 
anlaßt werden, dem Präfidenten v. Böhmer reparation zu leiften. Das 
Urtheil wurde dur das Juſtizdepartement (Bismard) beftätigt, 3. Oe— 
tober 1747. 


265. Cabinetsordre an den Kanmerpräfidenten von Aſchersleben. 
Potsdam, 4. October 1747. 
R. 96. B. 34. — Ubſchriftlich. 
Marihliquidationen. 

Ich vernehme zu Meinem ganz bejondern Miffallen, daß die 
Pommerſche Kriegs- und Domänenfammer, ohnerachtet diejelbe des— 
halb verfjchiedentlih erinnert worden, dennoch bis jetzo zu die 
Rechnungen und Liquidationen, betreffend die Marſch- und andere 
Kojten wegen der Stettinschen Revues, noch nicht eingefandt hat. 
Es befremdet Mid, daß Ihr, als Chef derjelben, nicht mehrere 
Attention darauf gehabt und Euch diefer großen Nachläffigfeit mit 
theilhaftig gemacht habet, da Ihr doch ganz wohl wilfen folltet, 
daß Ich dergleichen Liquidationen jo zu jagen auf der Stelle und 
jonder den geringsten Aufjchub berichtiget wiſſen will. Ich befehle 
Euch dannenhero alles Ernftes, [daß Ihr] mehrermeldete Liquidationfen] 
ſonder einigen weitern Anftand noch Trainiren an das General- 
Directorium zum Departement des Ctatsminiftre von Katt ein- 
jenden follet. 


20* 


388 Nr. 266—269. — 4.—11. October 1747. 


266. Königliche Eircularordre an die gefammten Fandräthe 
der vor und binterpommerfchen Kreife. 
Potsdam, 4. Nctober 1747. 

R. 96. B. 34. 

Sollen die jungen Edelleute zum Militärdienft anhalten. 


Nachdem ©. K. M. xc. in Erfahrung gefommen feind, wie 
dag in Pommern Hin und wieder verjchiedene junge Edellente fich 
wiederumb angewöhnen follen, zu Hauje liegen zu bleiben, fich zu 
nicht8 [zu] appliciren und den Ihrigen ſowohl als dem Lande felbjt 
zur unnüßen Laſt zu fein, als befehlen Höchjtdiejelbe allen Dero 
Randräthen jowohl in denen vor- als Hinterpommerichen Kreifen 
vermitteljt diejer Eirculärordre, fo einer dem andern gebührend zu— 
zufenden hat, daß diejelbe auf dergleihen Junge von Adel in ihren 
Kreifen genauft und wohl Achtung geben und, wann fich dergleichen, 
wie vorangeführet, finden, jolche zu animiren und die Ihrigen con- 
venablement nachdrücklich anzuhalten, daß jelbige entweder unter 
die Cadets nad Berlin gehen oder jonjten bei den Regimentern 
fih engagiren müfjen, um Sr. K. M., wie rechtichaffenen Vafallen 
gebühret, zu dienen, um dem Vaterlande dereinft nüglich zu fein. 
Wornach gejammte Landräthe in Pommern fi auf das genauefte 
allerunterthänigft zu achten haben. 


267. Cabinetsordre an das Beneral:-Directorium, 
Potsdam, 7. October 1747. 
Ausf. Gen.Dir. Preußen. Landräthliche Kreisfachen Nr. 2. 
Verfauf von Landgütern. 


Nahdem ©. K. M. aus bewegenden Urſachen rejolviret haben, 
daß von num an in Dero jämmtlichen Landen fein adeliches Gut 
mehr verkauft werden joll, ohne vorhero an Höchjtdiefelben davon 
Bericht zu erftatten, damit Sie wiſſen mögen, in weſſen Hände fol 
Gut wieder geräth und wohin die Verkäufer ſich begeben wollen, 
als machen Sie Dero General» ꝛc. Directorio folches Hierdurch in 
Gnaden bekannt, mit Befehl, fich ſowohl ſelbſt hiernach allerunter- 
thänigft zu achten al8 auch denen jümmtlichen Krieges- ꝛc. Kammern 
von Diefer Dero allergnädigften Willensmeinung ohne Anftand 


Edelleute, Landgüter, Rangftreit, Schumacher, Eichel. 389 


Nachricht zu ertheilen, damit diefelben in jeder Provinz darauf mit 
Acht haben und in vorfommenden Fällen davon gleich denen Re- 
gierungen, als an welche diejerhalb die nöthige Ordres bejonders 
ergehen, allergehorjamft referiren jollen. 

Entfprechende Circularverordnung an die Kammern vom 12, Dc- 
tober 1747. 

Eine gleicdjlautende Cabinetsordre erging unter demjelben Datum an 
Evcceji, der danach die Regierungen inſtruirte. Bol. Mylius, C. C. M. 
Contin, III, 203 ff. 


268. Circular der Breslauer Kammer an fämmtliche Steuerräthe. 


Breslau, 10. October 1747. 
Korn, Schlefiiche Edicten-Sammlung V, (Nachtrag) 230 fi. 

Rang der Adjuncti Collegii Medici und der Stadtphnfici. 
Auf Anfrage [?] wird feftgefegt: Die Adjuneti Collegii Medici haben 
den Rang vor den Kreis-Phyſici, diefe vor den Sfreiseinnehmern; die 
Stadbt-Phyfici in den Fürftentfums-Städten „roulliren“ mit den Senatoren 
außer den Confuln, dem Senior und Syndicus; in den Weichbilds- und 

Heinen Städten fommen die Stadt-Bhyfici nad) den Bürgermeiftern. 


269. Labinetsordre an das General:Directorium. 


Potsdam, U. October 1747. 


Ausfertigung. — Gen.sDir. Kurmart. Tit. CXV, Stadt Berlin. Sect, 10, Rathhäusliche Sachen 
und Bediente Rr. 7. 


Seheimer Rath Shumader }. — Zulage für Eichel, 

Nachdem Se. Königl. Majeltät in Preußen zc. rejolviret haben, 
die durch jüngfthin gejchehenes Abfterben Dero Geheimen Krieges- 
rath Schumacher vacant gewordene Tractamenter, und zwar 1. aus 
der Halberftädtichen Ober-Steuerfafje a 500 Athlr., ferner aus ber 
Magdeburgifchen DOber-Steuerfaffe à 480 Rthlr. und endlih aus 
der Berliniichen Kämmerei à 300 Rthlr., in allem 1280 Rthlr., 
insgefammt Dero Geheimen Kriegesrath Eichel als eine jährliche 
Zulage zu feinem bisherigen Gehalt allergnädigft zu conferiren, der— 
geftalt, daß mit deren Auszahlung an ihn, und zwar wegen beider 
erfteren Bojten von injtehendem 1. Novembris, wegen der legten 


390 Nr. 270-272. — 14.—17. October 1747. 


aber von fommendem Quartal Luciä der Anfang gemachet werden 
joll, als befehlen Sie Derv General: x. Directorio hierdurch in 
Gnaden, jolcherwegen das gehörige zu verfügen. 


270. Labimetsordre an das General:Directorium. 


Potsdam, 14. October 1747, 
bir. E.«O. an das MD. 111. Dep. Samıneibd. 
v. Beſſel PBräfident der Elevejhen Kammer. 

Der bisherige Mindenjche Kammerdirector v. Bejjel!) ift als Präfident 
an die Clevefche Kammer verjegt worden; ſoll das Gehalt des verjtorbenen 
Kammerdirectord Nappard?) (1200 Thlr.) nebjt 200 Thlr. von feiner bis- 
berigen Befoldung befommen, während die übrigen 700 Thlr. für einen 
neu zu bejtellenden Director verbleiben follen, wozu das General:Directorium 
Vorſchläge zu machen hat.) 

Eine C.O. an das General-Directorium vom 29. October erklärt, 
daß nunmehr bei den geänderten Umftänden nicht mehr zwei Directoren 
bei der Elevejchen Kammer von Nöthen feien, und daß daher der Bice- 
Director Schmig fich vorläufig mit feinem bisherigen Posten und Gehalt 
begnügen müſſe. 

Ein Gefuch Beljeld um Gewährung eines Holzdeputats, wie es der 
frühere Kammerpräfident gehabt, wird vom Könige abichlägig beſchieden 
dur C.O. vom 24. März 1748. Dafjelbe wird gewährt laut C.O. vom 
26. Februar 1749. 

An Beſſels Stelle wurde zum Kammerdirector in Minden nad) dem 
Borichlage des General-Directoriums Otto Hand Earl dv. Barfenow er: 
nannt, bisher Kriegs- und Domänenrath in der Mindenſchen Kammer, 
durch Kabinetsordre an das General-Directorium, Potsdam 11. November 
1747 (R. 96. B. 34). Der König trat aber bei diefer Gelegenheit der in 
den Borfchlägen des General-Directoriums wieder zum Ausdrud gefommenen 
Neigung zur Berfplitterung und Bertheilung vacanter Gehälter entgegen 
und befahl, daß das Parſenowſche Ratbstractament (500 Rthlr.) nicht 
getheilt, jondern daß ein allmähliches Aufrüden der Räthe in die befjeren 
Gehaltsſtellen ftattfinden ſolle. 


i) Victor Carl Moritz v. Beſſel. 

Heinrich Wilhelm Rappard, Kammerdirector in Cleve, geftorben Juli 1747. 
) Dieſe Vorſchläge find nicht erhalten. Das General-Directorium hatte 
wohl vorgefchlagen, den Bicedirector Schmig zum 2, Director zu ernennen, 
Schon vor Rappards Tode ſcheint Müng, der frühere Vicedirector, Kammer- 
director geworden zu fein. 


Befiel. — Boden. — Magdeburg, Landräthe. 391 


271. Labinetsordre an Boden. 
Potsdam, 15. October 1747. 
Ausfertigung. — R. 92. Boden Wr, 9, 

Theilnahme bei Bodens Krankheit. 

Ich habe Euer Schreiben vom 11. diejes erhalten und aus 
jolhem mit vielem Mitleiden die betrübten Umſtände erfehen, in 
weldhen Ihr Euch dermalen durch die Euch zugeitoßene Krankheit 
befunden. Da Ich nachher aber vernommen habe, daß es fich mit 
Euch zu einiger Bejjerung anzulafjen angefangen, fo ift Mir folches 
umb fo viel angenehmer gewejen, als Ich bejonders wünjche, daß 
ſothane Befjerung mehr und mehr continuiren und Ihr Euch dem- 
nächſt völlig wiederumb Herftellet [!] jehen möge. Es wird Mir zu 
dem Ende bejonders lieb fein, wenn Ihr Euch alle dazu nöthige 
Ruhe gönnen und inzwifchen vor nichts anders jorgen werdet, ala 
nur allein, was zu Eurer Gejundheitsherjtellung dienfam fein fann. 
Im übrigen habt Ihr Mir die Verſorgung Eurer Famille zu über- 
laffen und verfichert zu fein, daß Ich in Egard Eurer treuen und 
rechtichaffenen Dienjte, jo Ihr Mir bei aller Gelegenheit geleijtet 
habet, Mich deren jederzeit erinnern und vor jelbige fo jorgen 
werde, daß Ihr davon zufrieden zu fein Urjache haben fünnet. Wie 
Ich denn übrigens jederzeit bin Euer zc. 


272. „Defignation von fämmtlichen Kandräthen des Berzogthums 
Magdeburg und der Grafichaft Mlansfeld und Kreifer, fo ein jeder 
zu refpiciren hat.“ 

Magdeburg, 17. October 1747. 

Dundum. — Gen.Dir. Magdeburg Tit. VI. Landräthe Nr. 14. 

Landräthe im Magdeburgiſchen. 











Die Namen derer Kreiſer, ſo die 
Landräthe zu reſpiciren haben. 


Die Namen und Wohnungen 
derer Landräthe 













1. | Ernft Hartwig Gottlob von Legat, wohnet 

zu Lütgen-Dttersleben. . . . . .- 
2.| Gebhard Ludwig von Angern, wohnet zu 
MEIDEN. . 5 u 0 4.5: Sek ra 


Den 1. Diftrict des Holzkreifes. 


Den 2. Diftrict des Holzkreiſes. 





392 Nr. 273. — 17. Octocber 1747. 





Die Namen und Wohnungen 
derer Yandräthe 


* 


Franz Karl von ag wohnet in 
Wollmirſtedt Fe 

Karl Andres Freiherr von Schomberg, 
wohnet in Halle . 

Levin von Barby, wohnet zu Zokburg 


— 


[4] 


6. | riedrih Auguft von Werder, ee zu 
Breitin . ar 


= 


Beter Ehriftian von Wobefer, wohnet zu 
Zudenwaldte . . . 

Friedrich Wilhelm von Bi, wohnt zu 
Mansfeld . 


* 





Die Namen derer Kreiſer, ſo die 
Landräthe zu reſpiciren haben 


Den 3. Diſtrict des Holzkreiſes. 


.| Den Saalkreis. 
‚Den 1. Diſtrict des Serichaufchen 


Kreiſes. 


Den 2. Diftrict des Jerichauſchen 
Kreiſes. 


Den Luckenwaldiſchen Kreis. 


Den Mansfeldſchen Kreis. 


275. „Deſignation, welchergeſtalt die ſämbtliche Kreiſer und Städte 
des herzogthums Magdeburg und der Grafſchaft Mansfeld unter 
die Steuerrätbe eingetheilet und in welchem Kreife jede gelegen und 
womit fie jetzo bequartiret ift.“ 
Magdeburg, 17. October 1747. 
Mundum. — Gen«Zir. Magdeburg Tit. VI. Laudräthe Wr. 14. 
Steuerräthe und Garnifonen im Magdeburgijchen. 








Namen der 


Die Namen der Regimenter, Namen Namen . " 
Eompagnien und Escadrons, jo der des Ktreier, — 
daſelbſt einquartieret Städte Steuerraths die Stadt 
gelegen 
Das Boninſche Regiment 
Das Jung-Borckſche Regiment 
Das Grapſche Bataillon Altſtadt 
Ein Corps von Berliner Artillerie |f Magdeburg. Karl Ludewig 
Des Hauptmann von Kühls Ar- Plesmann, Im 
tillerie Tompagnie. wohnet in Holzkreiſe. 
Neuſtadt Magdeburg. 
Magdeburg. 
Sudenburg. 


Thurmſchanze. 























Landräthe und Steuerräthe im Magdeburgifchen. 393 
Die Namen der Regimenter, Namen Namen —— — 
Compagnien und Escadrons, ſo der des ee 
dafelbft einquartieret Städte Steuerraths bie Stadt 
gelegen 
5.| Der Siab und eine Compagnie von 
des Generalmajor von Katzler 
Leibcavallerieregiment . Schönebed. 
6. | Eine Compagnie davon Frofe. 
7. Eine Compagnie davon Gr. Sale. j : 
i N Victor Tobias 
8.] 3wei Kompagnien noch davon . un ‚Ernft, wohnet 
2.222020 in Nagredeca 
10. | Zwei Compagnien von eben dem 
Regiment . Wanzleben. Im 
11.Leibcompagnie deſſeiben Seehauſen. Holzkreiſe. 
12. | Eine Compagnie davon Wollmirſtedt. 
13. | Fünf Compagnien vom Derſchau— 
fchen Füfilierregiment . Ealbe. 
14. | 8wei Compagnien Grenadier von 
Dofjom. . Staffurth. Friedrich 
15. Bwei Compagnien Grenobier ı von Chriſtian 
Wutgenow und Kröcher Acken. Sobbe, 
16. ] Eine Compagnie vom Leibregiment Egeln. wohnet in 
17. | Eine Compagnie davon . 1 Hadmersleben. Ealbe. 
18. | Eine Compagnie desgleichen . Ahlsleben. 
19.| Zwei Grenadiercompagnien von 
Graf von Dohna Eönnern. 
20.|Der Stab nebjt 16 Tompagnien 
vom Hochfürſtl. Anhalt-Defjau- — Im 
ſchen Regiment . Halle. — Saalkreiſe. 
21.Eine Grenadiercompagnie bavon Neumarft. Rudolph 
22. | Eine Grenadiercompagnie davon Glauche. Schäffer, 
23.|3wei Grenadiercompagnien vom wohnet in 
Neumiedihen Regiment Löbechin. Halle. 
BEN ea eur a elun J 
25. | Sieben Kompagnien vom Derjchau- \ 
jhen Regiment . Burg. Guſtav 
26 J1. ... . . N: Lebrecht von ‚Im 
27.| Eine Compagnie vom Leibcara- Brehmer, Jerichauſchen 
binierregiment Lohburg. wohnet in Kreife. 
28. Goͤrtzle Burg. 


394 Nr. 274. — 20. October 1747. 

















Die Namen der Regimenter, Namen Namen Ramen ber 
Eompagnien und Escadrons, jo ber bes Ktreifer _. 
daſelbſt einquartieret Städte Steuerraths bie Stadt 
gelegen 
29. ] Eine Compagnie vom obigen Re- Buftav 
giment. 3 Genthin. | Lebrecht von | Im 
30. | Eine Compagnie desgleihen. . . Sandau. Brehmer, Jerichauſchen 
BU — Jerichau. wohnet in Ktreife. 
BE 2 er ra 2Luckenwalde. Burg. Im Luden- 
walder Kreiſe. 
33. Dee ar Mansfeld. A : 
34. | Eine Compagnie vom Leibregiment = on Im 
Kavallerie. . . 2 Gerbſtedt. wohnet > Mansfeldichen 
BE: 4.0 2 is Be Mansfeld. Kreiſe. 
36. — a Bay en A naee  Zr  e Leimbach. 


274. Schriftwechſel des Königs mit Marſchall. 
20.—28. October 1747, 
Zandräthe, die fih zu Präfidentenpoften eignen. 

Sabinetsordre an Marjchall, Potsdam 20. October 1747.1) 

Da Ic perfuadiret bin, daß Euch die Landräthe derer Chur- 
marken genau befannt fein müſſen, fo habe Ich von Euch vernehmen 
wollen, ob und welche Euch davon befannt fein, welche von ſolcher 
Penetration, Aetivite und Erfahrung, daß Ich jelbige mit der Zeit 
einmal und bei fich eräugenden Bacanzien zu Präfidenten bei ein- 
oder anderer Srieges> und Domänenkanımer mit Nuten emplopiren 
fünne. Da Euch die erforderlihe Qualitäten von einem recht— 
Ichaffenen Präſidenten genugjam befannt fein, jo habet Ihr Mir 
Euren pflicdtmäßigen Bericht deshalb zu erftatten, daß Ich darauf 
fußen und auf diejenige, jo Ihr Mir deshalb melden werdet, 
Staat machen fünne. 

Beriht Marſchalls an den König, Berlin 25. Oe— 
tober 1747.?) 


1) Ausf. Gen.-Dir. Kurmark. Beftallungsfahen, Tit. VII. Landrätbe 
Nr. 13. 
) Eigenhändiged Mundum ebenda. 


D 
Landräthe zu Präfidentenpoften in Ausficht genommen. 395 


E. K. M. muß... allerunterthänigft berichten, wie daß ſich 
wohl welche finden, die Penetration und Activité befigen [und] 
wann num die Erfahrung dazufäme, gute Präfidenten mit der Zeit 
abgeben köunten, als: 

1. der Director von Stoß, 

2. der von Jagow, 

3. der von Grävenig, welden E. 8. M. am beiten Fennen, 

4. der von Greven!) im Teltowjchen Kreife. 

Daß aber E. K. M. darauf gewiß fußen und Staat machen 
fönnten, davor bin ich zu repondiren nicht im Stande. Sch weiß 
wohl, daß fie als Kammerräthe das ihrige als ehrliche Leute thun; 
wollten aber E. 8. M. ein- oder dem andern Commiſſionen in den 
Aembtern allergnädigft auftragen, jo würden Diejelbe fehen, ob fie 
die gehörige Capacität hätten, welches Dero allerhöchft erleuchteften [!] 
Einſicht allerunterthänigft überlafje. 

Cabinetsordre an Marjchall, Botsdam 27. Detober 1747.) 

Da Ich den von Grävenig bereits jelbjten fenne, der von 
Jagow aber und der von Gröben Mir zur Zeit ganz unbekannt 
fein, jo will Ich ſolche einmal Selbft ſprechen und ihnen deshalb 
einen gewiſſen Tag dazu anſetzen. 

Was den Director von Stotz anlanget, fo habe Ich von außen 
vernommen, daß derjelbe in ſchlechten Gejundheitsumftänden jein 
joll; da dann, wann es mit ihm zu feiner vollfommenen Befjerung 
gefommen ift, auf denjelben in diefer Dccafion nicht reflectiret werden 
fönne, fonften ihn gleichfalls gerne gejprochen Haben würde. 


Bei diefer Gelegenheit wurde folgendes Verzeichniß aufgefegt: 


Directores und Landräthe der Churmärkiſchen Kreifer. 
1- Alte Mark. 

1. Siegfried Werner von Jagow, Director, in Auloſen. 

2. Albrecht Ehriftian Gans Edler von Putlitz, in Loſenrahde. 

3. Hanns Wilhelm Friderih von Lattorff, in Demder. 

4. Adam Andreas von Krufemard, Supernumerarius, in 
Stendal. 

) Gröben. 

2) Ausf. ebenda. 


396 Nr. 274. — 20. October 1747. 


5. Carl Wilhelm Gans Edler von Putlitz, Adjunctus, in 
Alt-Eiderhoff. 
6. Ehriftoph von Piverling, in Rojenhoff- 
2. Priegnitz. 
1. Hans Joachim von Grävenig, Director, in Schilde. 
2. Ernft Wilhelm von Grävenig, Adjunctus, Landrath, in 
Scdilde. 
3. Hans George Heinrich von Grävenig, Landrath und Teid)- 
hauptmann, in Gerdeshagen. 
3. Udermarf. 
1. Henning Joachim von Holgendorff, Director, in Cramzow. 
2. Joachim Friderich von Greiffenberg, Director, in Prenzlow. 
3. Earl Erdmann von Stoß, Director, in Felchow per Unger- 
münde. 
4. Hanns von Aſchersleben, in Klockow. 
5. Friderich Wilhelm von Wedel, Supernumerarius, in Prenzlow. 
6. Carl Wilhelm von Holtzendorff, Titularis, in Cramzow. 
4. Havelland, Glien und Löwenberg. 
Friderich Chriſtoph von Brieſt, in Nennhauſen per Rathenow. 
5. Ruppin. 
Caspar Otto Chriſtoph von Rohr, in Stöffin per Fehrbellin. 
6. Ober-Barnim. 
Albrecht Sigismund Friderich von Barfus, in Wriezen. 
Carl Ludwig von Götze, Adjunctus.?) 
7. Nieder-Barnim. 
Des Wirklich Geheimen Etats-, Krieges: und Ddirigirenden 
Miniftre Freiheren von Marichall Ercellen;. 
8. Teltow. 
Hans George von Dtterftedt. 
Ernſt Friderid) von der Gröben, Adjunctus. 
9. Lebus. 
Philipp Ludwig Ewald von Rohr, in Müncheberg. 


1) Bon Marſchall geftrihen, mit dem Zufag: „ift tobt“. 


Landräthe in Kur- und Neumark. 397 


10. Zauche. 
Walther Ehriftoph von Scierftädt, in Görzfe per Bielar. 
11. Bees- und Storfom. 
Eberhard Wilhelm Freiherr von Hohenftädt, in Storkow. 


Neumärkiſche Kreifer. 
1. Soldin. 
Johann Eitel von Brand, zu Berlinichen. 
2. Königsberg. 
Samuel Ehrentreih von Werthen, zu Kuhdamm. 
3. Landsberg. 
von Wobejer, zu Landsberg. 
4. Friedeberg. 
Hans Joachim von Borneftedt, zu Dolgen. 
5. Dramburg. 
George Ernft von Golze, zu Mittelfelde per Stargard et 
Dramburg. 
6. Schivelbein. 
Joachim Ehrentreih von Bendendorff, zu Clemzow per 
Scivelbein. 
7. Arnswalde. 
Caspar Martin von der Hole, neumärkſcher Landesdirector, 


zu Alten-Klucken. 
8. Sternberg. 


Alerander Ludwig von Selhow, zu Lieben per Droffen. 
9. Eottbus. 

Heinrih Wilhelm von Pannwitz, Cottbus. 
Julius Urih von Buggenhagen, Wdjunctus. 

10. Croſſen. 
Samuel Friderid) von Winning, zu Erofjen. 

11. Züllihow. 
Heinrih Adolph von Sad, zu Heynersdorff, Kreisdirector. 


998 275—277. — 22.—30. October 1747. 


275. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Bismarck. 
Potsdam, 22. October 1747. 
R. 86. B. 34. — Abſchriftlich. 
Schleſiſches Jncolat und Güterankäufe. — Gejhäftsgang. 

Weil Ich vorhin Schon dem Etatsminifter von Arnim ein- vor 
allemal befohlen habe,) daß in vorfallenden Fällen vom gebetenen 
ſchleſiſchen Incolaten oder aber Koncejfionen, dorten Güter anzu— 
faufen, weder die Dber-Amtsregierung fi davon meliren, noch 
etwas darauf veranlafjet noch verfüget werden joll, fonder daß er, 
gedachter Etatsminiftre von Arnim, ſich darüben vorher mit dem 
Etatsminiftre Grafen von Münchow concertiret habe, Ich aber nicht 
finde, daß ſolches in denen von Euch eingefandten hierbei zurüd- 
fommenden Expeditionen beobachtet worden, fo remiltire Ich Euch 
ſolche Hierbei ohmvollenzogen, damit Ihr Euch desfalls noch mit 
gedachtem Etatsminiftre darüber vernehmen fönnet, allermaßen ch 
legteren darunter mit ſolchen Injtructionen verjehen habe, davon 
die Umftände ihm nur allein befannt feind?) und melde jedod in 
jolhen Fällen nothwendig beobachtet werden müſſen. 


276. Labinetsordre an Loccefi. 
Potsdam, 27. October 1747. 
Ausfertigung. — R. 46. B. Wr. 258. 
Benelenborff fol! zur Information nah Berlin fommen. 
Nachdem Ich dem Breslaufchen Oberamtsregierungs-Präjidenten 
von Benefendorff auf die von ihm erhaltene, in Abjchrift hierbei— 
fommende Borjtellung?) permittiret habe, fid) den 24. kommenden 
Monats Novembris zu Berlin einzufinden und fi allda bei Euch 
zu melden, um die nöthige Informationes von dem Detail der neuen 
Suftizverfafjung von Euch zu empfangen, jo habe Ich Euch jolches 
hierdurch zur Nachricht und Achtung bekannt machen wollen und 
zweifele nicht, daß Ihr Euch angelegen fein laſſen werdet, ihm 


) Nicht befannt. 

2) Val. Bd. VI, 2. S. 619, 706. 

’ In feiner Ammediat-Eingabe bezog ſich Benekendorff auf einen münd- 
lihen Befehl des Königs bei deſſen letzter Anweſenheit in Schlefien. Sonft 
enthält fie nichts Bemertenswerthes. 


Schleſ. Incolat. — Benedendorfj. — Königsb. Tribunal. 399 


benebft der erforderlihen Inftruction von der Juftizverfaffung die 
beiden Hauptarticul bei der Juſtiz, nämlich die probite und die 
integrite, beftens einzufchärfen.?) 


Um 7. Januar 1748 war Benedendorff von feiner Berliner Reife 
wieder zurüd. Er meldet Cocceji am 13. Januar, die neue Einrichtung 
gehe jehr gut von ftatten, an das Conſtitutioniren hätten ſich die Advocaten 
leicht gewöhnt: gleich in der erjten Seſſion feien 20 mündliche Vorträge 
in beiter Ordnung geſchehen. Er hoffe bei der Oberamtsregierung ein 
Werk zu etabliren, das dem Großfanzler bei feiner Dorthinkunft zu einiger 
Satisfaction gereihen werde. Es fei gegen die neuen Veranftaltungen 
auch fein Widerfpruch zu gewärtigen, außer bei dem Magijtrat, „welcher, 
da er bishero beftändig fremde Götter angebetet, dazu wohl nicht üble 
Luſt hätte“. 


277. Schriftwechfel Coccejis mit dem König. 
27. bis 50. October 1747. 
R. 96. Gabinetacten Fr. II. 481. B. 
Bejepung einer Tribunalsrathsftelle in Königsberg. 


Durch Refignation des Barons v. Eulenburg ift eine Stelle beim 
Königsberger Tribunal vacant geworden. Der Etatöminifter v. Cunheim 
bat feinen ältejten Sohn, der Kanzler v. Schlieben feines Bruders Sohn 
dazu in Vorſchlag gebracht. Cocceji jchlägt vor, ftatt diefer jungen und 
unerfahrenen Leute den auch von Schlieben an zweiter Stelle empfohlenen 
Inſterburgiſchen Hofgerichtsrath dv. Foller zu ernennen, der ein fehr ge 
jhidter Mann jein folle und ſchon 11 Fahre ohne Befoldung gedient habe, 
jegt aber die Abficht Habe, ſich aufs Land zurüdzuziehen, 


Der König genehmigt den Vorſchlag durch Cabinetsordre d. d. 
Potsdam 30. October 1747 (Eone.) mit der Bemerkung, auf den älteften 
Sohn des v. Cunheim babe er nicht reflectiren können, weil derjelbe ein 
gar zu ſchlechtes Subjectum fei, jo nicht einmal sens commun habe. 


ı) Durch Berfügung Eocceji vom 11. November 1747 wird aud dem 
Glogauer Oberamtöregierungspräfidenten v. Böhmer aufgegeben, fi zum 24. 
db. Mis. in Berlin einzufinden, um mit Eocceji über die neue Einrichtung der 
Juſtiz zu conferiren. (Ein Borfpannpaß wird mitgefchidt.) 


400 Nr. 298. — 30. October 1747. 


278. Schriftwechfel Coccejis mit den Kurmärfifchen Ständen. 
50. October bis 12. December 1747. 
R. 9. X. 1. G. 
Die Kammergerihtsreform') und die auswärtigen Conſulenten 
und Procuratoren. 

Eocceji an die (damals eben verfammelten) Verordneten der Stände, 
30. October 1747 (eigenh. Eonc.). 

Ich gebe mir die Ehre, meinen hochgeehrtejten Herren hiedurch 
dienftlich zu melden, wie ich bei Unterſuchung des Kammergerichts 
wahrgenommen, daß die hauptſächlichſte Urfache der gräulichen Con— 
fufion, die ich bei diefem Collegio finde, darin bejtehe, daß die 
meiste Procefje von auswärtigen Conjulenten und Umläufern dirigirt 
und die Satzſchriften von denenjelben verfertigt werden. 

Diefe Conjulenten aber fein 

1. mehrentheils jchlechte Subjecta, welche weder in tleoria 
juris noch in praxi die benöthigte Erfahrung haben und daher 

2. nicht im Stande fein, einen Proce gehörig zu inftruiren, 
viel weniger den Advocaten zureichend zu informiren, worvon doch 
einzig und allein die Beichleunigung der Proceſſe dependirt. Sie 
führen überdem 

3. mit denen gar ungeſchickten und unerfahrenen Procuratoren 
die Correjpondenz, und dieje dirigiren den Proceß bei dem Stammer- 
geriht und ſetzen dadurch die Juſtiz in die äußerte Confufion. 
Es verfertigen aud) 

4. die Conſulenten öfters ſolche unvernünftige Schriften, daß 
man nicht weiß, was fie haben wollen, und einige machen die 
Schriften mit Fleiß jo weitläufig, daß man nicht anders als mit 
dem größten Efel die auf allen Blättern wiederholte argumenta 
lejen fann. Sie veranlafjen 

5. unzählige, mehrentheils unnöthige, Sneidentpuncten, um den 
Proce und ihre Gebühren dadurch zu verlängern. Sie jein 

6. überaus faul; fie ſchicken faſt niemalen die Satzſchriften 
und Inſtruction zu denen VBerhörsterminen ein; daher der Ndvocat 
vielfältige dilationes bitten und, wann die Partei präcludiret wird, 





) Bgl. 2. September, 1., 16., 23. November 1747, 


Eonfulenten und Procuratoren beim Kammergeridt. 401 


restitutiones in integrum juchen muß, worüber manchmal einige 
Jahre Hingehen. Dahingegen hat 

7. der hiefige Advocat nicht die geringfte Wiffenfchaft von 
dem Proceß und deſſen Situation, am wenigjten aber von der 
justitia causae und ijt daher 

8. nicht im Stande bei denen mündlichen Berhören einen ver- 
nünftigen Vortrag zu thun, jondern er muß als ein Handlanger 
de Procuratoris die ihm von dem unvernünftigen Procuratore 
verfertigte Inftruction herleſen und, wann in exceptione oder replica 
ein Umftand vorkommt, worüber ihn der Procurator nicht inftruirt 
bat, jo muß er entweder blindlings darauf antworten oder zu Ein- 
holung näherer Inftruction Dilation bitten. Unterdeffen muß 

9. die Partei ganz ohmnöthiger Weiſe dreidoppelte Koften 
anwenden und den Conjulenten, den Procuratorem und den Ad— 
vocaten bezahlen. Und was das meiſte ift, jo binden fich die beide 
eritere an Feine Taxe, fodern, was fie wollen, und ruiniren dadurch die 
arme Unterthanen. Es äußert fi) diefe Eonfufion hauptſächlich und 

10. bei dem Eonjtitutioniren, wo der Advocat, der gar feinen 
Begriff von der Sachen hat, entweder in genere ad acta zu pro— 
vociren oder Dilation zu fodern pflegt, um fich bei dem Procuratore 
zuforderft zu informiren. Es wirden auch 

11. wann die Advocaten injtruirt wären, öfters viele Sachen 
loco oralis von 3 zu 3 Tagen verwiejen werden, welche jebo von 
14 zu 14 Tagen ausgejegt werden müſſen. Und eben diejes ift 

12. die Urfache, warum jehr wenige Sachen verglichen werden: 
weil die auswärtige Conjulenten einestheild niemals darzu anrathen, 
anderntheild an verjchiedenen Orten wohnen, wo jchwer ift, durch Cor— 
rejpondenz einen Vergleich zu ftiften. Die Abvocaten aber entjchuldigen 
ſich damit, daß fie weder die Bartei, noch öfters die Conſulenten kennen, 
am wenigjten aber von der Sache informirt fein. Endlich und 

13. fo bat die Commiſſion bei Nachjehung der Acten zwijchen 
Obrigfeiten und Unterthanen gefunden, auf was vor eine gottloje 
und unverantwortliche Weije die auswärtige Confulenten (morunter 
fih der Richter Mande und Burgermeifter Schmid!) vor andere 
diftinguiren) dergleichen Procefje verzögern, unzählige Befichtigungen, 
Commissiones veranlafjen, eine ungeheure Menge von Zeugen ab- 


iy Bol. Nr. 289. Näheres war nicht zu ermitteln. 
Acta Borusseica. Behördenorganifation VII. 26 


402 Nr. 278. — 30. October 1747. 


hören lafjen, enorme Deductiones verfertigen und durch alle diefe 
Confusiones die Unterthanen ruiniren — andre unzählige Mißbräuche 
jetzo zu gejchweigen. 

Ih finde fein ander Mittel, diefem Mißbrauch abzuhelfen, 
ald wann ©. K. M. allen auswärtigen Conjulenten bei jchwerer 
Strafe verbieten, künftig feine Proceffe weiter zu dirigiren, noch 
Schriften darin zu verfertigen, jondern die Parteien, welche fich bei 
ihnen melden, an die darzu gejegte und beeidigte Advocaten zu 
verweilen, weil S. 8. M. Fünftig lauter geſchickte, gelahrte und 
redliche Advocaten beftellen werden, welchen die Parteien mit mehrem 
Rechte ihre Jura anvertrauen fönnen. 

Es bat aber gar nicht die Meinung, als ob die auf dem Land 
wohnende Parteien, welde nicht im Stande jein, die Advocaten 
perjönlich zu inftruiren, nicht jollten durch andre dergleichen In- 
structiones aufjegen laffen fönnen; fondern S. 8. M. wollen nur, 
daß jothane Instructiones an einen recipirten Advocaten (feines- 
weges aber an einen Procuratorem) eingefhidt und demfelben 
lediglich überlaffen werden müſſe, zu urtheilen, ob die Inftruction 
zureichend fei oder was etwa noch darbei erfodert werde: worauf 
der Advocat ſich völlig von der Sachen informiren, allein den Libell 
verfertigen, den Proceß dirigiren und die Sapjchriften jelber machen, 
auch davor ftehen oder die Sache nicht annehmen muß. 

Weil ich aber Hierunter nicht gerne etwas feſtſetzen wollte, 
ohne meiner hochgeehrteften Herren gütige Meinung darüber einzu— 
holen, fo Habe ich mir ſolche dienftlich ausbitten wollen. 


Hierauf antworten die „Anweſenden von Berordneten der Kurmark 
Brandenburg von Prälaten, Grafen, Herren, Ritterfchaft und Städten dies- 
und jenfeits der Elbe, auch diesjeit3 der Oder” (gez. v. Görne!) v. Otter— 
ftedt, v. Printzen, Kircheiſen) durch Schreiben d. d. Berlin 11. November 
1747 (Mund.) mit dem Ausdrud des Dankes für die von den Ständen 
längft gewünjchte Maßregel; doc bitten fie zu erlauben, „daß da gleich: 
wohl in denen Provinzien manche, theils recipirte advocati, theils denen 
von Adel bekannte umd bediente justitiarii zu finden, von deren Gejcid- 
lichkeit und Ehrlichkeit fie Proben haben, dem del und anderen, jo Ver— 
trauen zu ſolchen Leuten Haben, unbenommen bleiben möge, derjelben 
Raths und Feder ſich zu Aufjegung derer Informationen für die biefige 


) Der Kanmergerichtspräfident, Hans Chriftoph v. Görne. 


Eonfulenten und Brochratoren beim Kammergericht. 403 


Advocaten zu bedienen“. Desgleichen bitten fie, den auswärtigen Advocaten, 
welche die Proceſſe in erjter Inftanz geführt Haben, die Verfertigung von 
Schriftfägen in der zweiten und folgenden Inſtanz zu gejtatten. Endlich 
wünſchen fie auch, daß „ehrliche und recipirte Procuratores” zur Führung 
der Eorrefpondenzen und Beforgung der Auslöjungen in den Gerichts— 
fanzleien weiterhin zugelajjen werden mögen. 

Sn feinem Antwortſchreiben vom 12. December 1747 (Eonc.) führt 
Cocceji aus, daß jeine Abjicht gar nicht dahin gehe, die auswärtigen 
Eonfulenten von Ertheilung der Informationen auszufchliegen, ſondern 
daß er nur verlange, daß die Advocaten fich nicht lediglich darauf ver- 
liegen, jondern vor Anjtellung der Klage die Inſtruction gehörig prüften, 
damit fie informirt wären und nicht nöthig hätten, Dilationen zu fordern, 
Die Advocaten müßten unbedingt für die Schriftfäge ſelbſt verantwortlich 
fein und müßten angehalten werden, diejelben ſelbſt abzufaſſen. Daß ein 
Advocat, der einen Proceß in erjter Inſtanz geführt habe, die Schriftjäge 
aud für die zweite und dritte Inſtanz verfertigen dürfe, verftehe fi) von 
jelbjt; nur müſſe er fich mit feinem Namen unterzeichnen, damit man ihn 
wegen etwaiger Ordnungswidrigfeiten belangen könne. 

Die fernere Aulafjung von Procuratoren wird dagegen verweigert: 

So viel die Procuratores betrifft, jo ſein dieje eben diejenige, 
welche das Land und die Unterthanen durch die langwierige und 
foftbare Procefje und durch die vielfältig verſuchte Corruptiones 
ruiniret haben. ©. 8. M. Haben diejelbe zwar ſchon durch die 
Eonftitution de anno 1725!) von der Direction der Proceſſe exeludirt 
und bloß denen Advocaten frei gegeben, die Procuratores zu ihrer 
Correjpondance zu gebrauchen, welches auch die damalige Herren 
Deputirten derer Stände approbirt haben. Es haben aber die 
Procuratores fi jo wenig an dieje Ordnung gefehret, daß fie 
vielmehr die Direction von allen wichtigen Procefjen an fich gezogen, 
diejelbe nach ihrem Intereſſe unter die Advocaten repartirt, denen 
Räthen aber nad ihrer Prädilection lucrative Commissiones zuge- 
Ihanzt und diejelbe dadurch vinculirt, folglich; die Advocaten bloß 
zum Inftrument gebraucht haben, die mehrentheils confuje Schriften 
und Memorialien zu unterjchreiben. Daher denn unter andern 
Inconvenienzen dieſes entjtanden, daß die Advocaten auf Befragen 
des Eollegii von der Situation der Sache nicht die geringste Nach— 
richt geben Fönnen und öfters weder die Parteien noch die Schrift- 


2) Mylius C.C.M. II, 1. Nr. 229, p. 734 ff. 
26 * 


404 Nr. 278—280. — 30, October — 6. November 1747. 


jteller fennen wollen, folglich mit der Zeit die theoriam juris gar 
vergejjen würden. 

In Preußen und Magdeburg fein feine Procuratores, und in 
Pommern werden die Procefje ohne Hülfe der Procuratores jeßo 
mehrentheil® in ſechs bis acht Monat abgethan. 

Ueberdem jo bat ein jeder Advocat feinen Schreiber, durd) 
weldhen er in feinem Namen denen Parteien Nachricht von dem 
Proceß geben und ſonſt mit ihnen correfpondiren, auch die Ber- 
ordnungen bei der Kanzlei abfordern kann, weil es weiter feiner 
Ablojung [!] gebrauchet: jo daß ih vor Sr. 8. M. und dem Lande 
nicht verantworten könnte, wann ich dergleichen gefährliche Leute 
bei der Juſtiz beibehalten wollte, welche alles zu Hafardiren pflegen 
und nichts zu verlieren haben, öfters auch in denen ungeredhtejten 
Saden ihre Protectores finden. 

Es jcheinet, als ob man befürchte, daß die Advocaten und 
Schriftjteller übereilet werden möchten. Es ift aber folches ohne 
Grund, weil, jo viel die alte Proceffe betrifft, fupponirt wird, daß 
die Advocaten, nachdem fie jolche jo lange Jahr und faft durch 
alle Inftanzen durchgetrieben, eine völlige Information davon Haben, 
folglid, wann fie die Chicane beifeite fegen wollen, dergleichen 
Sachen gar leicht ad definitivam inftruiren können: zu geichweigen, 
daß die Dilationes, wann legale Urſachen angeführt werden, nicht 
verjagt werden. 

Sp viel die neue Procefje betrifft, jo Fann des Klägers Ad— 
vocat nicht leicht übereilt werden, weil derfelbe feine Action ehe [!] 
anjtellen darf, ehe er fich völlig von der Sachen informirt Hat. 
Des Beflagten Advocat hat gleichfalls Zeit genug, ratione excep- 
tionum Inſtruction einzuholen, weil ihm vier Wochen dazu ver- 
ftattet und allenfalls eine Dilation von vier Wochen ex causa legali 
nicht verjagt werden wird. Wann aljo beider Theile Advocati 
völlig inftruirt fein, ift denenjelben ein leichtes, die übrige Schriften, 
fonderlich in der zweiten und dritten Inftanz, ohne Dilationsgefuch 
zu verfertigen. Wann aber jemand fi einzig und allein eines 
auswärtigen Confulenten bedienen und ohne denfelben feine Schrift 
übergeben lafjen will, muß er fich felbft imputiren, wann er prä— 
cludirt wird, weil dem Gegentheil nicht zugemuthet werden kann, 
darauf zu warten, bis es dem faulen Conjulenten gelegen, die 
Information zu ertheilen. 


Juſtizreform beim Kammergericht und Tribunal. 405 


Zum Schluß macht Eocceji den Ständen die Mitteilung, daß die 
zur Verfügung ftehenden Mittel nicht ausreichen würden, fo viele tüchtige 
Richter zu beftellen, dat alle Sachen, wie es auch der Wunfch der Stände 
fei, re- und correferendo behandelt werden könnten. Einen Beitrag werde 
der König geben. Die Dedung des Reſtes hofft er von der „gänerosite“ 
der Stände, denen ja an der Einrichtung einer prompten und unbeftech- 
lihen Juſtiz das meijte gelegen fein müfle. Das Project des märkifchen 
Codex Fridericianus, das ſich ſchon im Drud befinde, werde den Ständen 
zur Begutachtung zugeftellt werben. 


279. Refeript an das Kammergericht auf Föniglichen Specialbefehl. 
Berlin, I. November 1747. 


Ge. dv. Cocceji, Bitmard. Gedbrudt im Intelligenzblatt und bei Mylius 
©. C. M. Cont. III. 1747, Nr. 36. 


Juftizreform und Eoncipienten. 

Anläglih der Wahrnehmung, daß — namentlich) in der Priegnig — 
die von den auswärtigen Confulenten geführten Sachen fi in der größten 
Eonfufion befinden, wird verfügt, daß das Kammergericht bei Abfaſſung 
der Relationen Achtung geben folle, welcher Concipient unnöthige Jncident- 
puncte veranlaßt oder die Schriftfäße allzu weitläufig gemacht oder jonft 
die Proceſſe verfchleppt oder verwirrt Habe. Ein folcher foll mit der 
doppelten Strafe!) belegt werden; auch ift an den KHönig darüber immediate 
zu berichten, damit einmal „ein Erempel an derartigen Blutigeln ftatuirt“ 
werben könne. Man behalte jich vor, durch die Landräthe eine General— 
unterfuhung anftellen zu laſſen, was infonderheit die gegen ihre Guts— 
obrigfeit proceffirenden Gemeinden und Untertdanen an Proceß- und 
Procuraturgebühren hätten zahlen müſſen. 


280, Schriftwechfel des Königs mit Locceji. 
6. bis 8. Movember 1747. 
Mund. bezw. Conc. — R. W. Gabinetacten Fr. II. 431 B.®) 
Reform beim Tribunal und beim Kammergericht desgl. in den 
übrigen Provinzen. 
Cocceji berichtet 6. November 1747, daß durch die neue Einrichtung, 
die er bei dem Tribunal gemacht babe, bisher in zwei Monaten über 


Ei 2) Mit „dem duplum“ (der für die Advocaten feitgefegten Ordnungsftrafe? 


oder der Gebühren ?). Bol. Nr. 289. 
2) Alle drei Stüde vollftändig gedrudt bei Kamptz (Jahrbüder Bd. 59) 


©. 152—154. 


406 Nr. 280-282. — 6.—8, November 1747. 


150 der wichtigften und ſchwerſten Proceffe abgethan worden feien und 
daß er Hoffe, mit den übrigen in wenigen Monaten fertig zu fein. Er 
jegt hinzu: „Ew. K. M. werden hieraus zu erfehen geruben, daß die von 
dem Tribunal vorgeſchützte Ohnmöglichkeit, die Proceſſe in einem Fahr 
inclusive der Tribunals-Anftanz zu Ende zu bringen, nunmehro bald 
werde möglich gemacht werden“. 

In einem zweiten Smmediatbericht vom jelben Datum meldet er 
ferner, daß er das Kammergericht ganz nad) dem vom König vorge 
fchriebenen Plan eingerichtet Habe, und daß die neuen Proceffe in der 
volltommenften Ordnung tractirt würden. Desgleihen babe er, „joweit 
es abwejend gefchehen können“, in der Alte und Neumark und in der 
Udermarf die neue Einrichtung eingeführt. Die alten Proceffe bei allen 
diefen Gerichten feien ſchon zur Hälfte geendigt: in den legten zwei Mo— 
naten jeien über 400 Urtheile publicirt worden. — Der König werde feine 
Intention in den Nefidenzen mit noch größerem Effect, als in Pommern, 
erreichen. — Wann er mit den alten Procefjen fertig fei, jo werde er dem 
König einen Plan des neuen Collegiums einſchicken, was er bei einem 
jeden Rath zu erinnern babe, anzeigen und boffentlih aud) ohne Be— 
Ihwerung der königlichen Kaſſen Vorjchläge zur Hinlänglichen Befoldung 
des Eollegiums thun.t) 

Der König antwortet durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 8. No— 
vember 1747 mit dem Ausdrud feiner lebhaften Freude über den guten 
Fortgang der Reform, feines Dankes für die von Eocceji geleifteten Dienfte, 
und feines Wunfches, daß derjelbe noch lange genug leben möge, um das 
Werk zu vollenden. Er fügt hinzu, dab es nunmehr wohl nöthig fei, 
auch die Neumärkifche und die Magdeburgifche Regierung zur Einführung 
der Reform zu inftruiren. In Halberjtadt, Cleve und Minden würden 
hoffentlich die Directoren v. Bogelfang, Koenen und Euleman alles ge— 
börig in Zug bringen.) Dem Breslauer Oberamtsregierungs:Präfidenten 
v. Benedendorff habe er bereits befohlen, ſich nächſtens in Berlin einzu— 
finden, um von Coccejis Anweifung zu profitiren; auch den Glogauer 
Präfidenten v. Böhmer möge Eocceji fommen laffen und beide auf ihre 
Gejhidlichkeit und Antegrität prüfen. Dann bleibe noch Preußen und 
DOberfchlefien übrig, an die man demnächſt werde denken müffen. 


) Bgl. auch die Meußerungen Coccejis über die Reform beim Kammer- 
gericht und beim Tribunal in einem Briefe an Eichel vom 24. October 1747, 
den M. Lehmann abgedrudt hat in: Preußen und die fatholifche Kirche 3, 47. 

2) Vol. Nr. 245, 227, 223, 194, 185, 180. 


AJuftizreform. — Unterthanenproceß. — Mylius. 407 


281. Immediatbericht Loccejis. 
Berlin, 8. November 1747. 
Mund. R. 96. Gabinetöacten Fr. II. 481 B. 
Graf v. Frandenberg und feine Unterthanen. 

Der Proceß des Grafen von Brandenberg mit feinen Grödigberger 
Untertanen ift nach des Königs Befehl von drei ehrlihen und gefchidten 
Leuten gründlich unterfuht und im Coccejis Gegenwart ein Urtheil darin 
abgefaßt worden, nad) welchem der Graf feine Unterthanen bisher mit 
unbefugten Dienften bejchwert habe. Das Urtheil wird zur königlichen 
Beitätigung eingereicht. Ueber die bei der Sache mit eingeflagten Grau— 
famfeiten, die der Präfident v. Böhmer unterfucht habe, hat noch nicht 
erfannt werden können, weil der Graf v. Frandenberg abwejend gemwefen 
und die Gräfin, welche alles befohlen haben folle, mit ihrer Vertheidigung 
noch nicht gehört worden fei. Die Unterfuchung ift noch im Gange. 

Der König beftätigt das Urtheil durch eine Ordre an die Glogaufche 
DOberamtöregierung d. d. Potsdam 13. November 1747 mit der Weifung, 
ernftlichft dahin zu fehen, daß der Graf v. Frandenberg Hinfür weder 
directe noch indireete die geringfte Gewaltthätigfeiten, am allerwenigften 
aber ®raufamfeiten gegen feine Unterthanen unternehmen dürfe, widrigen- 
falls ihm ohne weitere Umftände militärifche Erecution eingelegt und von 
ber deshalb an den General du Moulin nad) Glogau ergangenen Ordre 
Gebraud gemacht werden joll. 


282. Labinetsordre an den General-Uuditeur Mylius. 
Potsdam, 8. November 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Vorwurf der Nadläffigkeit im Amte. 

S. K. M. xc. approbiren fehr, daß Dero Geheimer Rath und 
General-Auditeur Mylius nad; Anzeige feines Berichts vom 6. diefes 
die Beranlaffung gethan hat, daß die verwittwete Generalin von 
Thiemen binnen 8 Tagen mit Quittung befcheinigen fol, wie fie 
die ihr zu bezahlen zufommende 1240 Rthlr. Regimentsfchuld wegen 
ihres verftorbenen Mannes bereits wirklich abgeführet habe, damit 
diefe ohnverantwortlicher Weije fo lange herumgeführte Sacje endlich 
einmal zu einem Liquido und zur gehörigen Richtigkeit gebracht 
werde, welches ſchon längft Hätte gefchehen können und follen, 
woferne gedachter Geheimer Rath Mylius feine Arbeit mit dem 


408 Nr. 283—285. — 10.—13. November 1747. 


gehörigen Fleiß und Metivite thäte und nicht in den mehreften 
Stüden, wie Sr. K. M. jhon zu mehren Malen geflaget, jo nach— 
läffig und ſonder Application die Sachen, jo er mit einem gewifjen 
pflihtmäßigen Trieb zur prompten Endjchaft befördern follte, be- 
arbeitete. 


285. Immediatbericht Coccejis. 
Berlin, 10. November 1747. 
Mund. mit königl. Marg. R. 9. X. 1. G. (Magdeburg.) 
Juftizreform in der Neumarf und in Magdeburg. 

Meldet mit Bezugnahme auf einen früheren Befehl des Königs,!) 
daß er nicht nur die neumärfifche Regierung, fondern aud die Obergerichte 
der Altmark und der Udermarf theild vor feiner Abreife nach Bommern, 
theils nad) feiner Zurüdkunft völlig inſtruirt Habe und noch täglich) damit 
fortfahre. Trotzdem werde er doch genöthigt fein, jobald er in Berlin 
fertig jei, auf 8—14 Tage jelbjt dahin zu gehen, um alles in Ordnung 
zu bringen, die tächtigen Leute auszufuchen und die Collegien gut zu befegen. 

Die Magdeburgiihe Regierung aber könne fi) gar nicht helfen, 
obwohl er derfelben alle neuen Verfaſſungen ſchon längſt mitgetheilt habe. 
Mit des Königs Erlaubnig werde er zu Anfang des künftigen Jahres 
den Director v. Jariges und den pommerfchen Regierungsrath Löper dahin 
ſchicken, welche ale Gejchidlichkeit bejäßen, die Juſtiz nach dem neuen 
Plane einzurichten und die alten Procefje zu Ende zu bringen. 

Der König approbirt den Vorſchlag durch die Randverfügung: 


„it Sehr guht sh“ 
284. Labinetsordre an Locceji und Mlarfchall. 
Potsdam, 15. November 1747. 
Ausf. R. 9, F. 2a. 
Büchercenjur durch die Alademie der Wifjenfhaften. 

Durch Eabinetsordre an Eocceji und Marſchall, Potsdam 13. No: 
vember 1747 (Ausf.) erklärt der König: Damit den vielen Unordnungen 
und Mißbräuchen, die bisher beim Bücherdrud vorgegangen feien, auf 
gewiſſe Maße vorgebeugt werden möge, habe er refolvirt, daß von nun 
an, jowohl zu Berlin als in anderen Städten feiner Lande nichts von 
Büchern, Verſen, Leichenreden ꝛc. eher unter die Preſſe kommen folle, bevor 
nicht die Akademie der Wiſſenſchaften es cenfirt und die Approbation zum 


1) S. 406. 


Juftizreform in Neumarl, Magdeburg, Eleve. — Büchercenfur. 409 


Drud gegeben habe. Verleger oder Autor follen der Akademie dafür 
2 gGr. für jeden gedrudten Bogen und 6 gGr. für jedes Hochzeits- oder 
Trauergedicht, Leichenrede 2c. bezahlen. Die beiden Minifter haben die 
betreffenden Verfügungen zu machen und zur Unterfchrift des Königs 
einzufenden. 

Danach wird das Privilegium Für die Akademie unterm 
18. November 1747 ausgefertigt (Conc. gez. Eocceji, Marfchall) und zu— 
glei den jämmtlichen Regierungsbehörden der Monarhie Mittheilung 
davon gemadht.t) 

Bon allen Seiten kamen nun eine Menge von Gegenvorftellungen 
und Bejchwerben, jo daß die Minifter (Cocceji und Marfchall bearbeiteten 
Anfangs diefe Angelegenheit) in eine gewiffe Verlegenheit geriethen. 

Die Akademie ſelbſt fchlug eine einſchränkende Declaration des 
Privilegiums vor (8. Januar 1748), wobei allerdings auch eine Ausdehnung 
defjeldben auf die vom Ausland eingeführten Bücher beabfichtigt war, die 
zwar nicht der Cenſur unterliegen, aber eine Heine Abgabe zu Gunſten 
der Afademie tragen follten (ein Punct, den der König übrigens, ald dem 
Buchhandel hädlih, nicht genehmigte). 

Der König bat ſich in diefer Angelegenheit und fpäter überhaupt 
in dem, was diefe Sade betraf, an den Etatsminifter dv. Viered gewendet. 
Wir übergehen die verjchiedenen Cabinetsordres, die an denfelben deswegen 
gerichtet worden find, und notiren nur, daß der König fchlielich, auf die 
Borftellungen der Buchhändler und Buchdruder („worin felbige mit guten 
Gründen nachgewieſen haben, wie nicht nur [das Genfurprivilegium] ihnen 
und ihren vorhin erhaltenen Privilegiis ſehr präjudicirlich wäre, jondern 
daß jie dadurch aud in ihrer Nahrung fehr geſchwächet und zur Abtragung 
ihrer Prästandorum ohnvermögend gemachet würden“) fich entſchloß, das 
Privilegium wieder aufzuheben und alles in den früheren Stand zu feßen 
durch Cabinetsordre an Biered, Potsdam 10. März 1748.°) 


285. Immediatbericht Loccejis. 
Berlin, 15. November 1747. 
Eigend. Konc. — R. 34. Nr. 858. 1. 
Juftizreform in Elcve. 
Ew. Königl. Majeftät haben mir durch Dero Gabinet3ordre 
vom 12. Novembris a. c.d) allergnädigft zu wiffen gethan, daß 
0 Mylius C. C. M. Contin. II. 295-298. 


2) Abſchr. R. 9. P. 2a. 
3) Nicht erhalten. 


410 Ni. 286, 287. — 14. November 1747. 


diejelbe zufrieden wären, daß einem Namens PBolman die Richter- 
bedienung im Hamm, wann er die behörige Capacit& befiget, gegen 
Erlegung 2000 Rthlr. conferirt werde. Ich nehme die Freiheit, 
E. 8. M. allerunterthänigft und pflihtmäßig zu melden: 

1. Daß die Juftiz in Cleve, jowohl bei der Regierung und 
Hofgeriht als auch vornehmlich unter denen 50 Richtern, in der 
äußerften Confufion ftehe und daher eine ganze Reforme dajelbjt 
nöthig ei. 

2. Diefe Reforme nun bejtehet darin, da& die Regierung mit 
dem Hofgericht combinirt, hauptjächlid aber die gräuliche Menge 
der mehrentheild unvernünftigen Richter, welche jo viel Tyrannen 
derer Unterthanen fein, reducirt und 3 oder 4 Deputationg-Collegia 
formirt, auch alle diefe Collegia mit lauter ehrlichen und rechts— 
verftändigen Räthen bejeget werden müſſen. 

3. Weil nun diefe Einrihtung Meine perjönlihe Gegenwart 
erfordert, jo muß €. 8. M. ich meinen Pflichten nad) anrathen, 
die Belegung derer NRichterjtellen bis zu meiner Ankunft in Cleve 
auszuſetzen: 

In mehrer Erwägung, da 

4. dieſer Polman ein junger, unerfahrener und windiger 
Student iſt, welchem man eine ſolche wichtige Richterſtelle ohnmöglich 
anvertrauen kann. 

Unterdeſſen wird die Stelle in Hamm durch einen benach— 
barten Richter adminiſtrirt. 

Der König genehmigt den Antrag des Großkanzlers durch Cabinets— 
ordre d. d. Potsdam 19. November 1747. „Es ift aber“ — fügt er 
hinzu — „an fothane Eure Reife nicht eher zu gedenken, als bis zuvor 
die Auftizfahen in denen biejigen Provinzien, infonderheit aber in der 
Kurmark, Magdeburg und Schlejien völlig eingerichtet und in gehörigen 
Stande gebracht fein werden.“ (Ausf. ebenda.) 


286. Cabinetsordre an das Beneral:-Directorium. 


Potsdam, 14. Movember 1747. 
Abſchrift. — ED. an das Gen. Dir. III, Dep. Sammelbd. 
Beſchränkung der Landtage in Dftfriesland. 
Nachdem S. K. M. zc. angemerket haben, wie daß die Land- 
tage der Stände in Dftfriesland ohngewöhnlich lange währen und 


Richter in Kleve. — Dftfrief. Landtage. — v. d. Gröben. 411 


viele Zeit auf folchen zugebracht wird, bevor diefelbe auf die ihnen 
gejchehene Landtages-Propositiones etwas gedeihliches bejchließen 
und abthun, Höchftdiejelbe aber folches dem gemeinen Wejen jowohl 
als Dero eigenen Interefje ganz präjudicirlich zu fein erachten, als 
wollen Höchjtdiejelbe, daß die Zeit zu Haltung gewifjer Landtäge 
etwas eingejchränfet und folche auf gewiſſe Wochen gejeget werden 
jollen, binnen welchen höchſtens die dortige Landtäge gehalten und 
gefchloffen fein müfjen. 

Höchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach Dero General- 
Directorio hiedurch in Gnaden, folches in gehörige Ueberlegung zu 
nehmen und eine gewiſſe Zeit zu determiniren, binnen welcher mehr- 
ermeltte Zandtäge daſelbſt abgehalten werden follen, auch ſodann 
die erforderliche Verfügung deshalb zu machen. 

Es find Höchftdiejelbe der Meinung, daß eine Zeit von zwei 
Monat mehr als genug jei, binnen welcher gedachte Landftände 
ihren Landtag halten und völlig abjolviren fönnen; welches Gie 
jedoh Dero General-Directorio zu näherer Einfiht und Deter- 
mination überlafien. 


287. Cabinetsordre an das Beneral:-Directorium. 


Potsdam, 14. November 1747. 
Gen,sDir, Gen.Dep. Tit. XLII. Rr. 7c. Vol. II. — Abſchriftlich. 

Bereifung der Memter und Städte des Kurmärkiſchen Kammer- 
bepartements durch den Landrath von Gröben auf Grund fpecieller 
Inftruction. 

Demnach S. K. M. ꝛc. aus bewegenden, Höchftderojelben be- 
fannten Urſachen vor gut gefunden Haben, dem Landrath von 
Gröben!) immediate zu committiren und aufzutragen, ſowohl alle 
und jede zum Departement der Churmärkſchen Krieges- und Do- 
mänenfammer gehörigen Aemter als die gefammten Städte der 
Churmark zu bereifen und deren jegige Beichaffenheit zufolge der- 
jenigen Inftruction, jo Sie ihm Selbft ertheilet haben, zu recher- 
hiren und zu unterfuchen, um Derojelben demnächft denjenigen 
Bericht davon zu erftatten, welchen Sie von ihm erfodern, als 


1) Ernft Friedrich v. d. Gröben, adjungirter Landrath im reife Teltom. 


412 Nr. 287, 288. — 14., 15. November 1747. 


machen Sie jolches Dero General- x. Directorio hierdurch in Gnaden 
befannt und befehlen demfelben zugleich, zuvorderft wegen der ge- 
jammten Beamten und Pächter der Churmark fowohl, als auch 
wegen der Magijträte, Acciſe- und Zollbedienten die gehörige Ver- 
fügung zu thun, daß diejelbe fi) auf Verlangen und Erfordern 
des p. von Gröben jedesmal prompt und ohmweigerlich vor ihm 
einfinden und ihm von allem und jeden, fo er feiner Commiffion 
halber von ihnen verlangen wird, richtige Antwort und Nachricht 
ertheilen. 

Demnädft wollen S. 8. M., daß Dero General» ꝛc. Direc- 
torium an ermeldeten Landratd von Gröben nicht nur fofort und 
fonder einigen Zeitverluft einen Auszug aus dem Churmärffchen 
Domänenetat von allen denen zur Churmärkſchen Rentei fließenden 
Revenues geben, jondern ihm auch die gefammte Special-Aemter, 
wie auch -Forſt und Maft-Etats in Abjchrift communiciren laffen 
joll, damit er feinen Gebrauch davon machen fünne. 

Gedachtes General» 2c. Directorium Hat auch der Churmärkiſchen 
Krieges- und Domänenfammer aufzugeben, daß folche ihm, dem 
p. von Gröben, eine Defignation von allen Beamten der Churmarf 
und welche davon gute und richtige Bezahler jeind oder aber welche 
davon in jchlechten Umständen ftehen und mit der richtigen Bezah- 
lung der Quartale zurücbleiben, ohngeſäumt zujtellen müſſe. 

Ueberdies joll mehrermeldetes Generals ꝛc. Directorium denen 
gefammten Commissariis locorum derer churmärkſchen Städte nad)- 
drüdlichit aufgeben, daß, jowie gedadhter Landrath von Gröben in 
einer derer Städte anfommen wird, alsdann der Commissarius loci, 
unter dejjen Inſpection ſolche Stadt gehöret, allda bereits gegen- 
wärtig jein und ihm, dem p. von Gröben, über alles, jo er den- 
jelben befragen oder von ihm zu willen verlangen wird, Ned und 
Antwort geben, auch fonften die erforderten Nachrichten pflicht- 
mäßig ertheilen fol. 

Da ©. 8. M. mehrgedadtem Landrath von Gröben bereits 
den zu folder Bereifung erforderlichen Vorſpannpaß ertheilen Lafjen, 
jo wollen Höchftdiefelbe zugleich, daß derjelbe währender Zeit feiner 
Bereijung die gewöhnliche Diäten & zwei Thaler täglich befommen 
und ihm folhe von der Churmärfichen Kammerrentei aus dem 
Quanto, jo vor gedachte Kammer wegen Diäten ausgejeget worden, 


Anformationdreife v. d. Gröbens. — K.-Pr. dv. d. Dften. 413 


bezahlet werden follen. Worüber dann das General» ꝛc. Directorium 
gleichfalls die nöthige Verfügung zu thun Hat. 

Uebrigens da diefe dem p. von Gröben aufgetragene Com- 
miffion Hauptjählih nur zum Object hat, daß derjelbe fi) nad) 
feiner erhaltenen Inftruction von verjchiedenen Umftänden genaueſt 
informiren und demnächſt Sr. 8. M. deshalb feinen allerunter- 
thänigften Rapport erftatten ſoll, fo muß die Churmärkifche 
p. Kammer fi in feinem Stüd abhalten laſſen, ihre Arbeit nad 
wie vor zu verrichten und darunter nichts zu verabjäumen. Welches 
mehrgedacdhtes General» ꝛc. Directorium derjelben gehörig zu in- 
timiren hat.) 


288. Un den Kurmärfifhen Kammerpräfidenten von Oſten. 
Potsdam, 15. November 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriſtlich. 
Verweis wegen Säumigfeit in Einfendung der monatlichen 
Beitungsberidte. 

Da S. K. M. ꝛc. feit vielen Monaten ber von Dero Chur— 
märfifchen Srieges- und Domänenfammerpräfidenten von Dften den 
gewöhnlichen monatlihen Zeitungbericht [!] nicht erhalten Haben, fo 
befremdet es Derojelben nicht wenig, daß derjelbe ſich nicht ent- 
blöden wollen, damit eigenmächtig zuriüdzubleiben und Derojelben 
abermalen eine Urjache zu geben, Sid) von neuem über jeine Nach— 
läffigkeit zu bejchweren. Sie verweilen demnach demjelben jolches 
hierdurch auf das ernitlichjte und befehlen ihm zugleid, hinfüro 
feinen monatlichen Zeitungsbericht jedesmal mit Ablauf eines Monats 
dergeftalt einzujfenden, daß Höchftdiefelbe ſolchen praecise den 1. 
de darauf folgenden Monats zu Dero Erbrehung befommen, 
widrigenfall3 er zu gewärtigen hat, da ©. K. M. ihn davor be- 
ſonders anjehen lafjen werden. Uebrigens muß derjelbe dabei nicht 
vergeffen, jolche feine monatliche Zeitungsberichte mit den gehörigen 
Rubriquen zu verjehen und jelbige deshalb AR dem bierbei- 
fommenden Schemate?) einzurichten. 


1) Bon dem Bericht, den Gröben an den König erftattet hat, ift feine Spur 
aufzufinden gewefen. 
2) Nicht erhalten. 


414 Nr. 289—291. — 16.—23. November 1747. 


289. Refeript an das Kammergericht. 
Berlin, 16. Hovember 1747. 


Gez. Gocceji. Eigenhändiges Concept R. 9. X. 1. G. Drud im Antelligenzblatt Nr. 48 und bei 
Muylius C.C.M. Cont. II. 1747, Ar. 38. 


Die Bauernproceffe und die Eonfulenten. 

Die Commiſſion hat wahrgenommen, daß die Mehrzahl der nod) 
beim Kammergericht jchwebenden alten Proceſſe ſolche zwifchen Obrigfeiten 
und Untertanen find, die durch gewilje Umläufer und Gonfulenten theils 
veranlaßt, theils in unverantwortlicher Weije verfchleppt worden find zum 
Ruin der armen Unterthanen. Bejonders der Bürgermeifter Schmidt zu 
Perleberg und der Richter Mande haben fi darin ausgezeichnet!) Um 
dies Unweſen auszurotten, wird verfügt, 1. auf derartige Procefje beſonders 
Achtung zu geben, 2. die Advocaten anzuhalten, daß fie bei Uebergebung 
der Schriftjäße den Concipienten benennen, 3. bei den Nelationen auf 
Ordnungswidrigkeiten der Confulenten zu achten, 4. wenn fich ſolche finden, 
den Uebertreter der Gebühren verluftig zu erklären und das doppelte der- 
jelben der Sportelfafje zuzufprechen, zugleich auch 5. ex offiecio dem Landrath 
des Freifes eine ftrenge Unterfuchung wegen der den Unterthanen er: 
wachſenen Procehloften aufzugeben, 6. alsdann darüber Immediatbericht 
zu erjtatten, worauf der jchuldige Conſulent feines Amtes, wenn er ein 
folches bekleidet, entjegt, und am Leibe beftraft werden wird. 7. Die 
Commiſſion wird in der dritten Inſtanz hierauf ihr befonderes Augenmerk 
richten. Im übrigen bleibt es dabei, daß die Confulenten ihre Gebühren 
erft am Ende des Procefjes fordern dürfen. Wegen der auswärtigen 
Eonfulenten in den neuen Proceſſen wird auf die zu publicirende Proceß— 
ordnung verwieſen. 


290. Labinetsordre an den Beneral:Uuditeur Mylius. 
Potsdam, 19. November 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Strenger Berweid wegen Amtsüberfchreitung. 

S. K. M. x. Hat nicht wenig befremden müjjen, daß der 
p. Mylius ſich unterftehen mögen, unter dem 11. dieſes Monats 
eine Erpedition zu veranlaffen und ſchlechtweg mit andern sub- 
scribendis zu Höchftderofelben Unterschrift einzujenden, nach welcher 
dem Generalmajor von Katt aufgegeben worden, einen bei befjen 
Regiment engagirten Dragoner fchlechterdinges loszugeben und auf 
freien Fuß zu ftellen. 


) Bol. ©. 401. 


Kammergericht. — Mylius. — Proceßverfahren. 415 


Wenn gedachter p. Mylius bei Angabe dergleichen Aus- 
fertigungen nur in etwas überlegen wollen, daß er zu dergleichen 
Beranlaffungen niemalen vor fid) und fonder vorhero an S. 8. M. 
einen Bericht deshalb zu thun und Derojelben Rejolution darüber 
abgewartet zu Haben, befugt fei, jo wirde derjelbe gar leicht ge— 
funden haben, daß, dergleichen zu unternehmen, wider feine Pflicht 
laufe. Da aber derjelbe ſich dergeitalt vergeffen mögen, daß er 
dennoch dergleichen eigenmächtig zu unternehmen fich nicht entblödet, 
jo fönnten ©. 8. M. zwar denfelben davor auf das ftrengefte an- 
jeden, Sie wollen e8 aber vor dieſes Mal noch dabei beiwenden 
lafjen, daß Sie ihm folches jein ganz ungebührliches und impertinentes 
Berfahren auf das nachdrüdlichite verweilen, mit der ernftlichen 
Berwarnung, daß derſelbe ſich Hinfüro dergleichen fein Amt weit 
überjchreitende [!] Sachen gänzlich enthalten und als ein verpflichteter 
Diener redlich und jonder alle Nebenabfichten arbeiten oder ohn- 
ausbleiblich gewärtigen foll, daß ©. K. M. ihn Dero ferneren 
Dienjte® unmwürdig erflären und Dero gerechtes Refjentiment em: 
pfinden laffen. Wornach ſich derfelbe auf das genauefte zu richten hat. 


291. Aus einem Bericht des ftändifchen Deputirten bei der uftiz- 
commiffion, Landrat) von Otterſtedt, an feine Uuftraggeber. 
Berlin, 25. November 1747. 

R. 9. X. 1. G. 

Berfabren beim I. Senat!) des Kammergerichts. 

Das Verfahren beim I. Senat!) des Kammergerichts ſchildert der 
Deputirte v. Otterftebt den Ständen aus eigener Anſchauung folgender- 
maßen. 

Die einfommenden Memorialien werden ſammt den dazu gehörigen 
Acten an die Räthe beider Senate vertheilt, die fie zu Haufe ftudiren, 
fih das Wejentliche daraus notiren, das Decret beifügen und in der nächften 
Sigung darüber Vortrag halten. Hier wird die Sade in pleno erwogen, 
die Sentenz nach Befinden approbirt oder verändert und am folgenden 
Tage dem fupplicirenden Advocaten übergeben oder durch einen Kanzlei: 


fteben, der obere oder Wppellationsfenat. Vgl. Nr. 257, ©. 380 ff. 


416 Nr. 292-295. — 24. November — 7. December 1747. 


die Richter des II. Senates nad der Berhörftube; die des I. Senates 
bleiben zurüd und es werden nun die Mdvocaten vorgerufen. Nachdem 
dann die angejegten Sachen und die Decrete verlefen worden, welche auf 
die Konjtitutionsprotocolle der vorigen Sitzung verfertigt worden find, 
beginnt das EConftitutioniren, d. 5. der zur Inſtruction der Sache dienende 
mündliche Wortrag der Wdvocaten beider Parteien, deſſen Anhalt von 
jämmtlihen Richtern, dem Präfidenten wie den Räthen, zu Protocoll ge— 
nommen und außerdem noch bejonders in ein dazu beftimmtes Buch 
(Hauptprotocoll) eingetragen wird. Nach Beendigung des Vortrages treten 
die Mdvocaten ab und gehen nad dem II. Senat, wo die Verhöre ab» 
gehalten mwerden.!) Alsdann wird im I. Senat das Protocoll über die 
Borträge der Advocaten verlejen, der Anhalt erwogen und mit den Acten 
verglichen, fchlielich über jeden Punct „nach conformen Votis“ eine Re— 
folution abgefaßt. — Fit dies zu Ende, fo werden im I, Senat .die ver- 
ſchloſſenen Relationen zu Abfaffung der Urthbeile (cum rationibus dubitandi 
et decidendi) in pleno vorgelejen, die dazu gehörigen Acten bei jedem 
einzelnen Puncte nachgeſehen und die Vota der Anwefenden darüber gehört. 
Sit feine Erinnerung gegen das Urtheil und defjen Begründung zu machen, 
jo wird dafjelbe von fämmtlichen Richtern unterfchrieben, andernfalls ge: 
ändert oder die Sache überhaupt zum weiteren Verfahren verwielen. 


292. Derordmung vom 24. November 1747. 
Gez. Cocceji. Eigenh. Conc. R. 8. X. 1. G. BDrud bei Mylius C.C.M. Cont. 111. 1747, Wr. 48. 
Unweifungen für die Advocaten. 

Den Advocaten wird befannt gemadt: 

1. daß fünftig bei Eidesleiftungen die juramenta calumniae abge- 
ihafft fein follen (die Partei, welche der andern einen Eid zufcdiebt, hat, 
im Falle derjelde geleiftet wird, die Proceßkoſten zu tragen), 

2. daß die Gebühren künftig bei jeder Inſtanz zu fpecificiren find, 

3. daß fie die Concipienten der von ihnen unterfchriebenen Schrift: 
fäße anzeigen oder ſelbſt dafür einftehen follen, 

4. daß künftig „Leine rationes decidendi weiter geforbert nod die 
Procefje dadurd aufgehalten werden“ follen.?) 


1) Ueber die VBerhöre und die Thätigleit des II. Senats verfpricht Referent 
fpäter zu berichten; Teider findet ſich aber bei den Mcten ein derartiger Bericht nicht. 
2) E83 ift zweifelhaft, ob dies den Schluß geftattet, daß die Ausfertigung 

der Urtbeile überhaupt ohne Entſcheidungsgründe ftattfinden follte. Es bezieht ſich 
zunächft blos auf die mehrfach erwähnte mißbräuchliche Gewohnheit der Abvocaten, 


Advocaten, Bomm. Kammer, DAR. Oppeln, Gen.-Directorium. 417 


293. Refcript des Beneral-Directsriums an die Pommerfche Kammer. 


50. Movember 1747. 
Gen.-Dir. Bommern, Tit. XXVIII. Wr, 2. vol I. 
Dienftbetrieb bei der Pommerſchen Kammer. 

Durch Refcript vom 30. November 1747 wird auf Antrag der 
Pommerſchen Kammer approbirt, daß das Collegium am Mittwoch nicht 
zufammenzufommen brauche, damit diefer Tag zu Ausarbeitungen aus 
den Acten und anderen Arbeiten, die Nachdenken und veife Ueberlegung 
erfordern, angewandt werden könne. 


294, Refolution für die oberfchlefifchen Stände. 
4. December 1747. 
Brest. St. M. R. 1. 2. 
Ort der oberſchleſiſchen Regierung. 
Die „oberjchlefiihen Stände” (Felir Graf Sobed, Franz Albrecht 
Graf v. Tengin, Ehriftian Ernſt Graf v. Solms, Audobald Graf von 
Dietrichjtein, Bernard Abt zu Rauden, Emanuel Graf dv. Wengersky, 
Franz v. Görtz, Carl Friedrich dv. Bludowsky, Heinrid v. Salifch) fommen 
beim König in einer Immediatvorſtellung (Abſchr. o. D.) darum ein, daß 
die Dberamtöregierung von Oppeln nad) Ratibor verlegt werden möge, 
weil Oppeln den meiften zu entlegen jei. Der König läßt ihmen durch 
Münchow (Labinetsordre an diejen d. d. Potsdam 4. December 1747 
Ausf.) zur Refolution ertheilen, daß er eine ſolche Verlegung nicht con- 
venable noch dem Lande dienfam und bequem fände. Doch fei er nicht 
abgeneigt die Regierung nach Eofel zu verlegen, jobald dort alles fertig 
und im Stande fein werde. 


295. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Berlin, 7. December 1747. 
R. 96. B. 4. — Abſchriftlich. 
Verweis wegen Berjfhleppung der Erpeditionen. 

S. K. M. x. fünnen nicht umbhin, Dero General-Directorio 
hierdurch Dero Miffallen zu erfennen zu geben, daß anjeo allererit 
durch Forderung der rationes decidendi die Procefje aufzuhalten. Bgl. Stölzel, 
Rechtsverwaltung IT, 190. Aus anderen Stüden erhellt, daß die Urtheile doch 
wohl gewöhnlich mit rationes deeidendi abgefaßt wurden (vgl. Nr 291). Es ift 


übrigens auch von Declaration der Urtheile öfter die Rede 
Acta Borussica. Vehörbenorganifation VII. 27 


418 Nr. 296-299. — 10.—16. December 1747. 


die Beitallung von verfchiedenen Forftbedienten zu Höchftderojelben 
Unterfchrift eingefandt worden, welche feit vielen Jahren bereits in 
Bedienung geftanden haben, und befehlen demjelben dannenhero, Die 
Verfügung zu thun, damit bei der Expedition dergleihen Sachen 
hinfüro mehrere Drdnung und Richtigkeit gehalten werden müſſe. 


296. Labinetsordre an das General:Directorium. 
Berlin, 10. December 1747. 
Or. Audi, E.-D. aus cafl, Acten. Gen.-Dep. 
Hofrathstitel. 

Dem Kanzliften Pötter wird der nachgeſuchte Hofraths-Charakter 
abgejchlagen mit der Begründung, daß „weil der Menſch durch den ge= 
juchten Titul nicht reicher werden fann“, der König auch nicht glaube, daß 
ihm damit in der That geholfen fein werde. 


287. Labinetsordre an das Officium Fisei zu Breslau. 
Berlin, 10. December 1747. 
R. 96. B. 34. — Abſchriftlich. 
Beftehungen bei der Breslauer Kammer? 

Nachdem Sr. K. M. zc. angezeiget werden wollen, wie daß 
verjchiedene Membra der Breslaufhen p. Kammer fih nicht ent- 
ziehen wollen, allerhand Bräfente und Corruptiones anzunehmen, 
fo befehlen Sie Dero Officio Fisei zu Breslau hierdurch fo gnädig 
als alles Ernftes, auf dergleichen verbotenes Unternehmen unter der 
Hand ſehr genau Acht geben zu laffen und, daferne fich jemand 
derer dortigen Krieges- und Domänenräthe darüber betreten lafjen 
ſollte, ſodann denjelben deshalb gehörig zu actioniren und zur 
nadhdrüdlichen Verantwortung zu ziehen. Wornach gedachtes Officium 
Fisci, infonderheit aber Dero Generalfiscal Glorin,!) fi auf das 
genauefte allerunterthänigft zu achten hat. 

Weiteres über die Sache ergeben die Acten nicht. 


t, Schlefifcher Seneralfiscal, val. Bd. VI. 2, ©. 320, 366. 


Hofrath, Bresi. Kammer, Boden, Gen.-Directorium, Memterverpadhtung. 419 


298. Labinetsordre an Boden. 
Berlin, 12. December 1747. 
Ausfertigung. — R. s2. Boden Wr. 9, 
Wiedergenejung Bodens. — Vortrag der Geheimen Finanzräthe 
in der Wohnung des Minifters nicht ftatthaft. 

Es ift Mir ein wahres Vergnügen gewejen, aus Eurem 
Schreiben vom 10. diefes zu erjehen, daß es ſich mit Euren Ge- 
fundHeitszuftänden jo weit gebefjert hat, daß Ihr hinwiederumb den 
Anfang zu arbeiten machen fünnet.!) So lieb Mir auch folches ift, 
jo will Ih Euch doc wohlmeinend und aus gnädigiter Intention 
anrathen, daß Ihr Euch darunter nicht übereilet, jondern Euch die 
erforderliche Zeit lajjet, um die Kräfte Hinwiederumb fammlen und 
fodann mit Sicherheit und Gewißheit arbeiten zu fönnen, als welche 
Beit Ih Euch gerne gönnen werde. Sonften ftehet Euch zwar frei, 
daß Ihr mit denen Geheimen Finanzräthen von Eurem Departement 
in Eurem Haufe von den vorkommenden Affaires jprechen und 
Euch mit denenjelben über den davon auf dem General 2c. Directorio 
zu thuenden Vortrag concertiren möget; den ordentlichen Vortrag 
davon aber außer dem General» ꝛc. Directorio in Eurem Hauje 
vorzunehmen, jolches gehet nicht an, jondern es muß vielmehr der 
Bortrag von allen Departementsfachen auf dem General: 2c. Directorio 
nah als vor geichehen, jonften Sch zu bejorgen habe, daß, wenn 
Ich einmal darunter dispenfirte, dafjelbe bald zur Consöquence bei 
andern gereihen und alsdann die Vorträge bei verfammeltem 
General-Directorio bald gar aufhören würden. 


299. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Berlin, 16. December 1747. 
Abſchrift.) — R. 96. 411 A. 
Grundfäße für die Memterverpadhtung. 


Se. Königl. Majeftät in Preußen ꝛc. remittiren an Dero 
General- zc. Directorium hierbei in Wbjchrift, was bei Ahnen 


1) Vgl. Nr. 271. 

2) Die Abfchrift wurde 8. Januar 1748 von Lautenfad an Eichel geichidt 
mit folgender Bemerkung: „Des Herrn Geheimden Kriegesrathb Eicheld Wohlgeb. 
überfende ich hierbei gehorfamft die quäftionirte Ordre, mit ganz ergebenfter 


22* 
27 


420 Nr. 299. — 16. December 1747, 


immediate der Amtmann Tornarius zu Zehden wegen Continuation 
der Amtspacht allerunterthänigft vorgeftellet und dabei gebeten Hat. 
Gleichwie nun Höchitdiefelben diefen alten Beamten auf den Fall, 
da er ein guter Wirth und richtiger Bezahler, auch mit denen 
Untertanen Zeit feiner bisherigen Bachtjahre ordentlih und billig 
umgegangen ift, gegen Erfüllung des neuen PBachtanjchlages bei der 
Arrende des gedachten Amts conjerviret willen wollen, aljo be- 
fehlen Sie auch hierdurch in Gnaden, hiernach das nöthige an die 
Neumärkiiche Krieges- und Domänenkammer weiter zu verfügen. 

Damit aber insfünftige die Krieges- und Domänenfammern 
wiffen mögen, wie fie bei anderweiter Verpachtung derer pachtlos 
werdenden Aemter zu verfahren haben, als wollen und befehlen 
©. 8. M. bei diefer Gelegenheit hierdurch zugleich jo gnädigſt als 
ernftlichit, und zwar: 

1. Daß bei Ablauf derer Bachtjahre die Anichläge wie ge- 
wöhnlich, jedoch mit aller nur erfinnlicden Attention, pflichtmäßig 
und gewifjenhaft revidiret und das Plus, jo bei denen Amts— 
Praestandis und Bertinentien natürlicher Weife ausgefunden wird, 
denen Anjchlägen zugejeget, dergleichen aber feinesweges wider bie 
Natur und aus intereffirten oder andern unredlichen Abfichten, am 
wenigjten aber mit Bejchwerde und Erhöhung derer Praestandorum 
der Unterthanen, wie dieje Namen haben mögen, hervorgejudht und 
aufs Papier gebracht werden joll. 

2. Wenn nun dergeftalt ein reelles und jolides Plus bei 
denen revidirten Anfchlägen fich ergiebet, jo jollen die auf denen 
Aemtern figende Pächter vernommen werden, ob fie jolches erfüllen 
wollen, und, auf den Fall, daß fie fich dazu verjtehen, jollen die— 
felben, wenn fie ordentliche Wirthe und gute Bezahler find, auch 
die Verbefferung derer Aemter fich gehörig Haben angelegen jein 
laſſen, beibehalten und mit jelbigen, ohne ihnen unnöthige Schwierig- 
feit oder wohl gar Chicanen zu machen, von neuem contrahiret 
werden, jedoch unter folgender ausdrüdlihen Bedingung, daß 
nämlich 


Bitte, ſolche von Wort zu Wort zu examiniren, und wette ich alles, was mir 
lieb iſt, daß Sie nicht eine Silbe darin finden werden, welche zu dergleichen 
Gedanlen, als des Herrn von Blumenthal Ere. Sich geäußert, Anlaß geben 
können“. Näheres über Blumenthald Bedenken ift nicht befannt. 


Grundſätze für die ANemterverpachhtung. 421 


3. Zuvorderft fämmtlihe Amtsunterthanen vorgefordert und 
umjtändlih vernommen werben jollen, ob aud der Beamte in 
denen abgelaufenen Pachtjahren ihnen zu hart gefallen oder ob er 
mit ihnen chriftlich umgegangen, ihnen in Nothfällen mögliche Hülfe 
geleiftet und dergeſtalt auf ihre Conſervation thätlich bedacht ge- 
wejen jei; geftalt, wenn bei diejer Unterfuchung fich finden follte, 
daß der Beamte ein eigennüßiger Baurenplader ift, derjelbe, wenn 
er gleich jonft gut gewirthichaftet und richtig bezahlet hat, aus dem 
Amte weggejchaffet und ein anderer billiger und ehrlicher Pächter 
in deffen Stelle aufgejuchet werden joll; wobei es ſich aber von 
jelbft verftehet, daß denen Beichwerden und Klagen derer Unter- 
thanen, als bei welchen auch vielfältig Bosheit und Leichtfertigfeit 
mit unterläuft, nicht jo fchlechtweg geglaubet, jondern alles gründlid) 
eraminiret und ohne genugjame Weberführung, aus Bajfion und 
Abfichten, nicht? vor wahr angenommen werden müffe. 

4. Daferne aber nach gefchehener folider Revifion derer An- 
Ihläge und wenn die alte Pächter zu Erfüllung des dabei fich er- 
gebenen reellen Plus fich erfläret, ein tertius mit einen Uebergebot 
fi) melden würde, fo foll derjelbe, es mag ſolches groß oder Hein 
jein, angehalten werden, specifice anzugeben und nachzuweijen, 
woher er jelbiges zu nehmen gedenfe, und, wenn er dieſes zu thun 
nit vermag oder nur deshalb in generalen Terminis, daß er 
nämlich jolches durch feine Induftrie oder gewiffe die Amts-Per- 
tinentien eigentlich nicht afficirende Berfehre und Umſchläge zu ge- 
winnen vermeine, fich herausläffet, jo ſoll er damit gar nicht ge= 
höret, jondern fofort gänzlich abgewiejen werden, allermaßen ©. 
K. M. durch dergleichen windige Leute den Ertrag derer Aemter, 
als welcher zulegt ohmmöglich von Beftande fein fann, vielmehr am 
Ende entweder zu Beläftigung derer Unterthanen gereichen oder Die 
Etats confundiren muß, durchaus nicht erhöhet willen wollen. 

Es befehlen demnah S. K. M. Dero General» ꝛc. Direetorio 
hierdurch in Gnaden, obiges alles denen ſämmtlichen Krieges- und 
Domänenfammern als ein» vor allemal feftgefegte prineipia regulativa 
forderjamft befannt zu machen und dahin zu fehen, daß denenjelben 
aufs genanefte nachgelebet werden müſſe; wie denn auch das Direc- 
torium fich jelbft in vorfommenden Fällen darnach allerunterthänigjt 
zu achten Hat. 


422 Nr. 300-302. — 17.—20. December 1747. 


500. Immediatbericht des Mlinifters von Boden. 


Berlin, 19. December 1747. 
Eigenhändig. — R. 96. 411 D. 
Keine altersſchwachen Leute bei der DOber-Rehentammer! 

Der Kriegsrath Wachsmann von der Ober-Rechentammer ift geftorben. 
„Weilen nun Ew. Königl. Maj. öfters zu erkennen gegeben, daß Sie die- 
jenigen alten $riegsräthe aus der Kurmärkiſchen Kammer gerne hinweg— 
haben wollten, welche nicht mehr im Stande, bei derfelben Alters halber 
ihrer Function vecht wahrzunehmen und folche mit gehöriger PBromptitüde 
zu expediren,“ — fo jchlägt er zu diefem Poſten den Kriegsrath Beihow vor. 

Marginaltefolution, von Eichel aufgezeichnet: 

„Daß diefes meine dee nicht wäre, ohnvermögende Leute in die 
Rechenkammer zu jegen. Wann der p. Beichow nichts nuße wäre, jo 
müßte er weggeichaffet werden, aber in der Rechenfammer müßte ich Leute 
haben, die recht gejchidt wären und die arbeiten könnten, an dergleichen 
Leuten e3 ihr fo jchon fehle,“ 

In diefem Sinne erging die Cabinetsordre an Boden vom 19. De— 
cember 1747 (R. 96. B. 34). 


501. Labinetsordre an den Kammerpräfidenten von Ufchersleben. 
Berlin, 19. December 1747. 
R. 86. B. 34. — Abſchriftlich. 
Bermweis wegen confufen Berichts. 


Es iſt Mir zwar Euer Beriht vom 13. diefes!) nebjt dem 
jummariichen Ertract der vom 1. Juni bis ultimo Novembris c. 
von der Schwinefahrt?) aufgefommenen Gelder, auch der Etat von 
Trinitatis 1748/49 von dieſer Fahrt richtig eingeliefert worden, 
Ich Habe auch zugleich daraus erjehen, was Ihr von den Kojten 
zu völliger Einrichtung gedachter Fahrt melden wollen; Ih muß 
Euch aber hierbei reine herausjagen, daß Ich ſolchen Euren Bericht 
jo jchlecht, jo undeutlich und jo confus gefunden habe, daß, wann 
jolden ein angehender Auscultator bei einer Kammer gemachet 
hätte, derjelbe nicht jchlechter gerathen können. 


ı Nicht erhalten. 
2, Die ftarf verfandete und für die Schifffahrt bisher unbraucdhbare Swine 
wurde damals ausgebaggert und regulirt. 


Kurmärf. Kammer, Ober-Rechentanmer, Aſchersleben, Schlei. Juſtiz. 423 


Ih kann dannenhero nicht umbhin, Euch Eure dabei gehabte 
wenige Attention ernftlichit zu verweifen und Euch dabei nachdrücklich 
zu erinnern, daß, wann Ihr von einer Sade an Mid) berichten 
wollet, Ihr Eure Gedanken zuſammennehmen und joldhe Berichte 
dergeftalt in natürlicher Ordnung fafjen follet, damit Ich Euch ver- 
ftehen und alle Umftände der Sade, wovon Ihr meldet, einjehen 
fünne. Damit Ihr auch wifjet, wie Ich den Bericht wegen der zu 
völliger Ausbauung der Schwinefahrt annoch erforderlichen Kojten 
haben will, jo follet Ihr jolchen dergeftalt faffen, nämlich: jo und 
jo viel Geld iſt bereit3 zu Einrichtung der Schwinefahrt affigniret 
und ausgegeben worden; jo viel wird noch erfordert, um das Werf 
in völligem Stande zu bringen; der bereits dazu angewieſene Ueber- 
ſchuß der vor- und hinterpommerfchen Licente, imgleichen ber Tief— 
und Zaftgelder haben dies Jahr jo und jo viel getragen; wird alfo 
nod; an Gelde fo und jo viel fehlen, um das Werk zum voll- 
fommenen Stande zu bringen. 


Wenn Ihr Mir auf diefe Art Euren Bericht thun werdet, jo 
fönnet Ihr alsdann gewärtigen, daß Ih Euch mit Bejcheid darauf 
verjehen werde. Ihr habt Euch aljo hiernach zu achten und Eud) 
wohl in Acht zu nehmen, Mir Hinfüro feine confufe und unordent- 
liche Berichte weiter zu fchiden, woferne Ihr jonften wollet, daß 
Sch fein ſoll x. 


502. Inftruction für den Präfidenten der Breslauer Oberamts: 
regierung v. Benedendorff. !) 


Berlin, 20. December 1747. 


Volzogen vom König, gegengez. von Eocceji. Abſchr. Brest. St.⸗A. P. A. IV. 3a. Vol. 1. 
Abgedrudt bei Korn Jahrg. 1754 und Nachtrag Nr, 83 (p. 239). 


Suftizreform in Sclefien. 

Die neue Juftizeinrichtung, nach der alle Brocefje in drei Inſtanzen 
in einem Jahre beendet werden jollen, wird durch Eocceji au in Schlefien 
eingeführt werden. Die vorläufige Einführung — um zu ſehen „in wieweit 
!) Eine im weſentlichen gleichlautende Anftruction empfing zugleich aud) 
ber Glogauer DOberamtöregierungspräfident v. Böhmer. — Den Oberamtöregie- 
rungen wurde die Inftruction zur Nachachtung abſchriftlich mitgetheilt. Vgl. Korn 
Nachtrag und Jahrgang 1784 Nr. 84. 


424 Nı. 302, 303. — 20.22. December 1747. 


diefer Juſtizplan nach der dortigen differenten Landesverfaſſung applicabel 
jei” — wird Benedendorff nad) Maßgabe der gegenwärtigen Inſtruction 
und der in Berlin empfangenen mündlihen Informationen aufgetragen. 
E3 wird mit Genugthuung conftatirt, daß die Breslauiſche Oberamts- 
vegierung bereit vor 6 Jahren dur Evcceji „in denen meiften Stüden 
auf denjenigen Fuß, als es Unfere gegenwärtig geäußerte landesväterliche 
Intention erfordert, eingerichtet“ worden ſei. Es handelt fih nunmehr 
noch um die folgenden drei Stüde: 1. Bildung zweier Senate, 2, Ein- 
führung des fogen. Conftitutionirens, 3. Beobachtung der neuen Advocaten- 
ordnung des Codex Friderieianus. Hierüber werden im Folgenden nähere 
Vorſchriften erlaffen. Bejonders eingehend erörtert wird der erjte Punct, 
mit dem das ganze Inſtanzenweſen zufammenhängt, und dem die erften 
5 Abjchnitte der Inſtruction gewidmet find. Abfchnitt 1 beftimmt haupt: 
fächlicy die Zufammenfegung der zwei Senate, wobei auch von der Jnftitution 
des Neferendariats die Rede iſt. Abfchnitt 2 ftellt die Ordnung des 
Inftanzenzuges dar (für Nihterimirte 1. Untergerichte, 2. Zweiter Senat 
der D.U:R., 3. Erfter Senat der O.A.R.; für Erimirte und Eon: 
jiftorialfahen!) 1. Zweiter Senat, 2. Erjter Senat der O.-A.R., 3. Tri- 
bunal zu Berlin; für Erimirte und Eonfijtorialfachen in den Mediatfürjten- 
thümern ꝛc. 1. Mediat-Regierung oder Conſiſtorium, 2. Erſter Senat der 
D.U-R.,?) 3. Zweiter Senat zu Berlin?)); e3 folgen dann Anmweifungen, 
wie die Juftiz bei den Stadt, Stifts- und Batrimonialgerichten zu ver: 
bejjern jei: es jollen in der Regel nur noch eraminirte Juftitiarien zur 
Berwendung fommen ꝛc. Der dritte Abſchnitt befchreibt umftändlih das 
Berfahren bei den beiden Senaten, die Bertheilung der Geſchäfte zwiſchen 
ihnen, die ganze Organifation des Dienſtes. Im vierten Abjchnitt werben 
die allgemeinen Grundſätze, die bei Appellationen beobachtet werden jollen, 
in der Hauptjache nach dem Codex Fridericianus auseinandergejegt. In 
dem Falle, da die zweite Inſtanz beim I. Senat der Oberamtsregierung 
gewefen ift und die Sache nicht 500 Rthlr. beträgt — die summa appel- 
labilis für das Tribunal —, findet das remedium revisionis der Schle- 
ſiſchen Procehordnung, das ſonſt durch die Einrichtung der zwei Senate 
in Wegfall gefommen ift, in der Weije ftatt, daß beide Senate zur Ent: 
jheidung zujammentreten, wobei fich die früheren Referenten des Votums 
zu enthalten haben; doc it dies nur bei zwei entgegengefegten Sentenzen 


) Der Drud bei Korn Hat bier irrthümfich den erften Senat an Stelle 
des zweiten gejegt und umgekehrt. Die Abſchrift im Bresl. St.-N. bietet das 
Richtige. 

) Hier hat der Drucd wieder den obigen Irrthum. 

3, D. h. des Hamımnergerichts. 


Auftizreform in Schlefien. — Wahlrecht der Magiftrate. 495 


ftatthaft. Die eigentlichen Confiftorialfachen bleiben dem ganzen Collegium 
und find mit Zuziehung des Oberconfiftorialrath3 und Anfpectord Burg 
in pleno abzumaden. Alle Ehejachen aber u. dgl., wo es auf ein recht— 
liches Erkenntniß anfommt, gehören in erfter Inftanz vor den zweiten, in 
zweiter vor den erften Senat (Abſchnitt 5). Am 6. Abſchnitt wird Furz 
von dem Eonftitutioniren, im fiebenten, in der Hauptſache mit Verweiſung 
auf den Codex Fridericianus, von den Advocaten gehandelt. — Ueber den 
Fortgang der Reform ift monatlih an Cocceji Bericht zu erftatten. 

Durh Königlihe Ordre an Münchow vom 23. December 1747, 
gegengez. Eocceji (Ausf. Bresl. St.-WU. M.R. Pars XIV, Sect. 1 Pr. 1) 
werden dem Minifter die Inftructionen (vom 20. Dec. 47) für die Ober- 
amtöregierungs- Bräfidenten mitgetheilt mit dem Befehl, die jchleftichen 
Kriegs- und Domänenfammern anzumweifen, daß fie den Oberamtsregierungen 
und deren Präfidenten bei VBerrichtung der ihnen aufgetragenen Functionen 
namentlich Hinfichtlich der Yuftizabminiftration in den Städten, durchaus 
feine Hinderung in den Weg legen, ſich auch überhaupt in das jtädtifche 
Juſtizweſen, das der König feineswegs zum Cameralreſſort gezogen willen 
wolle, und in die Befegung der damit zufammenhängenden Aemter nicht 
einmifchen, fondern die Beforgung diefer Angelegenheiten lediglich den 
Oberamtöregierungen unter Direction des jchlefiihen Juſtizdepartements 
überlaffen follen. i 

Sowohl Benedendorff wie Böhmer trafen bald nah Erlaß der 
Anftruction Anftalten das Juſtizweſen bei den ftädtifchen Magiftraten auf 
den neuen Fuß zu requliren. 


503. Labinetsordre an das Beneral:Directorium. 
Berlin, 22. December 1747. 
Abſchrift. — Gen.sDir. Aurmarf Tit. CII. Kämmereifachen. teneralia Wr. 11. 
Wahlrecht der Magiftrate. 

Se. Königl. Majeftät in Preußen zc. laffen an Dero Generals zc. 
Directorium hierbei in Abfchrift remittiren, was der Magiftrat zu 
Stettin wegen der von ihm geichehenen Wahl des Secretarii Labes 
zum Eigenthums-Receptore wider dafige Krieges- und Domänen» 
fammer allerunterthänigft vorgeftellet und gebeten hat und was 
darauf ſowohl demfelben zur Rejolution ertheilet als auch infonderheit 
an den Rammerpräfident von Aichersleben unterm heutigen Dato 
befohlen worden; und da Höchftdiefelben durchaus nicht wollen, daß 
die Magifträte bei dem ihnen competirenden Wahlrechte beein- 


426 Nr. 304. — 1747. 


trächtiget werden jollen, als befehlen Sie auch Dero General- 
Directorio hierdurch in Gnaden, fich hiernach gleichfalls allerunter- 
thänigst zu achten und denen SKrieges- und Domänenfammern nicht 
nur folches ein- vor allemal befannt zu machen, fondern auch vor— 
nehmlich dem Bräfident von Aichersleben in feinen vorwißigen 
Unternehmungen gehörigen Einhalt zu thun. 


504 „Eintheilung derer Departements unter die fänmtlichen Membra 
der Königlich Preußifchen Kittbauifchen Krieges: und Domänen: 
fammer.“ 1747. 

R. 92. Blumenthal 298. 

Departements in Gumbinnen. 


1: 

Herr Geheimter Rath und Erfter Kammer-Director Klöft, 
verjiehet nach föniglicher allergnädigfter Verordnung die Yunction 
eines Präfidenten und jorget dafür, daß alles in gehöriger Ordnung 
erhalten werde. 

2. 

Herr Geheimter Rath und Zweiter Kammer-Director von 

Becquer, tractiret Generalia, aud) Kaſſen- und Rechnungsſachen. 
3. 

Herr Krieges: und Domänenrath Lentz, rejpiciret nachfolgende 
Städte und tractiret Militaria, Manufactur- und Commercienfaden. 

1. Darfehmen, 2. Goldap, 3. Gumbinnen, 4. Injterburg, 
5. Memel, 6. Bilfallen, 7. Ragnit, 8. Schirwindt, 9. Stallupönen, 
10. Tilfit. 

4, 

Herr Krieges- und Domänenrath von Unfriedt, hat die Mühlen 
jachen zu rejpiciren. 

Henter: 1. Wedern, 2. Gudwallen, 3. Wandladen, 4. Jur- 
gaitichen, 5. Gaudiſchkehmen, 6. Althoff-Infterburg, 7. Georgen 
burg, 8. Salau, 9. Maygunischfen, 10. Dinglaufen. 


5. 
Herr Krieges- und Domänenrath Jacobi, reſpiciret die Salz-, 
Contributions- und Invalidenſachen. 


Departementseintheilung bei der Litauifchen Kammer. 427 


6. 
Herr Krieged- und Domänenrath Almer, hat insbejondere das 
nöthige wegen der Wrtilleriepferde zu bejorgen. 
Aemter: 1. Elemmenhoff, 2. Althoff-Memel, 3. Pröfuls, 4. Ruß, 
5. Heydefrug, 6. Kuderneje, 7. Heinrichswalde, 8. Linfuhnen. 
7. 
Herr Krieges-und Domänenrath Hoffmann. 
Aemter: 1. Winge, 2. Baublen, 3. Abſteinen, 4. Kaſſigkehmen, 
5. Balgarden, 6. Althoff-Ragnit, 7. Sommerau, 8. Gerskullen, 
9. Tauroggen. 
8. 
Herr Krieges-und Domänenrath Schärmacher, tractiret Juſtiz-, 
Cautions- und Salzburger-Sachen. 
9 


Herr Krieges-und Domänenrath Grunau, Hat das Rechnungs— 
Departement und tractiret Kaſſenſachen, expediret auch das nöthige 
wegen der Holzgärten. 

10. 

Herr Krieges- und Domänenrath Filcher, hat den Vortrag 
von Baufacdhen. 

11. 

Herr Krieges- und Domänenrath von Ziegler, tractiret zugleich 
die Forftjachen specialiter. 

Aemter: 1. Löbegallen, 2. Grumbfowfaiten, 3. Ujchpiaunen, 
4. Lesgewangiminnen, 5. Dörjchfehmen, 6. Budwetichen, 7. Mou- 
lienen, 8. Rujjen, 9. Brafupönen, 10. Lappöhnen. 

12. 

Herr Krieges- und Domänenrath von Werner, tractiret ins- 
befondere die Schweizer-Suaden. 

Aemter: 1. Naffawen, 2. Tollmingkehmen, 3. Waldaufadel, 
4. Kiauten, 5. Königsfelde, 6. Buglien, 7. Pliden, 8. Stannaitichen, 
9. Szirgupönen, 10. Serrey. 

13. 

Herr Krieges- und Domänenrath Dombhardt. 

Aemter: 1. Budupönen, 2. Kattenau, 3. Dompfehmen, 4. Gö— 
ritten, 5. Mattijchlehmen, 6. Bredauen. 


428 Nr. 305. — 17471748. 


505. „Departements:Tabelle bei der Magdeburgfchen Krieges: und 
Domänenfammer.“ 
1747 — 1748. 
DD. — Abichrift. — Gen. Dir. Gen.Dep. Tit. XIX. Nr. 10. 
Departements in Magdeburg. 





Directores und | 
Krieged- und Städte Aemter 
Domänenräthe 





1. Director Kö- | Generalia in allen Städte- und Steuer-Möllenvogtei. 
geler fachen, revidiret die DOber-Steuer- und 
Domänenkafien mit dem Director von 
Boden, hat dabei zum Departement 
die Städte: 
Magdeburg, 
Neuſtadt, 
Sudenburg; 
thut den Vortrag in Bergwerksſachen 
und vom Hälliſchen Salzwerk und prä— 
ſidirt im Brau-Directorio zu Magdeburg. 
2. Director von | Generalia in allen Domänenfachen; revidiret — 
Boden mit dem Director Kogeler die Ober— 
Steuer- und Domänenkaſſen, hat den 
Vortrag von den Schönebeckſchen Salz- 
fachen und in Abweſenheit des Director 
Kogelerd den Vortrag in Bergwerks— 
und Hällifhen Salzſachen, revidiret auch 
die neuen Pachtanſchläge und thut den 
Rortrag im Collegio und bereijet, jo 
oft es erfordert wird, die Memter. 
3. Geh. Rath, von | Beforget die Ober-Steuer- und dazu ge- — 


Häſeler hörigen Kaſſen. 
4. Kriegesrath Wanzleben, Wanzleben. 
Pleßmann Schönebeck, Schönebech, 


und reſpiciret ferner das Magdeburgſche 
Acciſeweſen, hat auch nebſt dem Krieges— 
rath Greinert specialem curam vom 
Neuen Canal. 
5. Kriegesrath Hat alle Militaria nebſt dem Kriegesrath & 
Greinert Stieber, item den Vortrag in Zoll— 
und Wegebeſſerungsſachen, wie auch mit 
dem Kriegesrath Plesmann specialem 
curam vom Neuen Canal. 


Departementseintheilung bei der Magdeburgifhen Kammer. 429 





Directores und 











und die Salpeterfachen. 


Krieges- und Städte Aemter 
Domänenräthe 
6. Müller Frohſe, Roſeburg, 
Saltze, Athemsleben, 
Stasfurt, Stasfurt, 
Ealbe, Calbe, 
und den Vortrag in Judenſachen. Gottesgnaben. 

7. Eellarius Beforget die Domänen-Rentei und dazu _ 
gehörige Kaſſen. 

8. Burghoff Wolmirſtädt, Wolmirſtädt, 
reſpiciret die Coloniſtenſachen und Hat | Ummendorf, 
specialem curam mit dem Striegesrath | Dreileben, 
Meiners in Salz- und Bergwertsjaden, | Sommerfchenburg. 
revidiret mit demjelben die Schönebed- 
ſche Salztafjen-Ertracte, item die Salz- 
probe- und Straf Regifter, beforget aud) 
in specie vermöge allergnädigften Re— 
feripti vom 18. Martii 1745 die Liefe- 
rung des Brennholzes vor die Schöne- 
beckſchen Eocturen. 

9. Leyſer Refpiciret die Jagd- und Grenzſachen und — 
bat den Vortrag von Jagd- und Forft- 
verbrechen. 

10. von Beaufort | Sandau, Sandau, 

Jerichow, Jerichow, 
Genthin. Alten Plato, 
Derben und 
Ferchland. 
11. Nappius Burg, Burg, 
Mödern, Loburg, 
Görtzke, Alvensleben. 
Luckenwalde, 
und hat als Bau⸗Commiſfſarius ben 
Vortrag von Bauſachen in der Stadt 
Magdeburg. 
12. Bıttorf Ulen, Brumbp, 
Neuhaldensleben, Aken, 
Heimersleben, Ampfurt, 
Obisfeld, Scherinte. 
Seehauien, 


430 Nr. 306—308. — 1.4. Januar 1748. 








Direetores und 


Krieges⸗ und Städte Aemter 
Domänenräthe 
13. Stieber Halle, Siebichenitein, 

Neumarf, Beteräberg, 
Glauche, Stiftſchreiberei, 
Alsleben, Brachwitz, 
Eönnern, Alt- und Neu— 
Löbechun, Beeſen, 


und die Militaria conjunctim mit dem Helfta. 
Kriegesrath Greinert. 
14. Stegmann Nefpiciret dad AJufliz-Departement. — 


15. Meyners Weltin, Rothenburg, 
Egeln, Wettin, 
Mansfeld, Egeln, 
Leimbach, Hillersleben. 
Gerbſtädt, 
Schraplau, 


und revidiret die Schönebeckſchen Kafien- 
Ertracte mit dem Kriegesrath Burghoff, 
item die Stasfurtichen Salzſachen. 

Die alten Departements-Räthe könnten 
der neuen Eorreferenten fein und der 
Kriegesrath Plesmann dem Srieges- 
rath Greinert beim Zollwefen zugegeben 
werden.) 


306. Immediatbericht des Llevifchen Dicefanzlers v. Koenen. 
Lleve, I. Januar 1748. 
Abſchr. — R. 34. Ar. S5a. 1. 
Zuftizreform in Elepve. 

Berichtet, daß er bei dem Cleviſchen Hofgericht 975 unabgethane 
Brocejje gefunden habe, wovon bisher (innerhalb 3 Monaten) 563 aus 
dem Wege geräumt worden find. Die übrigen Hoffe er vor dem Frühjahr 
zu Ende zu bringen.?) 


1) Zwei jpätere Entwürfe o. D. ebenda. 

2) Koenen motivirt den Immediatbericht Cocceji gegenüber, indem er ihn 
dem Minifter abjchriftlich mittheilt, damit, daß ihm der König durch abinets- 
ichreiben die vorläufige Direction des Juftizwefens in Cleve anvertraut Habe. 


Auftizreform in Eleve. — Neujahrsgratulationen. — Kaflenauffiht. 431 


Aus der fortlaufenden Berichterftattung Könens an Cocceji 1747/48 
ift hervorzuheben, daß vom 1. October 1747 bi8 Mitte April 1748 
1212 alte und neue Procefje „aus dem Wege geräumt” worden waren, 
jo daß feine Sade, die länger als 3 Monate beim Hofgericht anhängig 
war, übrig blieb. Bom 1. Januar 1748 bis ultimo März waren 188 
Sachen von den Untergerichten durch Appellation and Hofgericht gelangt. 
Der Berichterjtatter hofft, man werde mit dem Hofgericht zufrieden fein. 
Dagegen äußert er ſich über die Regierung ziemlich abfällig. Obwohl 
dort nur Matriomonial- und summariissime-Saden von gar feiner Wichtigkeit 
anhängig feien, jo blieben noch jegt eine Anzahl alter Sachen übrig, 
„indem der willfürliche modus procedendi dajelbjt dergeitalt eingewurzelt, 
daß es Mühe koftet eine gute Ordnung einzuführen”. Der Präfident und 
die meijten Räthe hätten ebenjowenig die erforderliche Gejcyidlichkeit zum 
Zuftizwejen als Trieb und Luft zur Arbeit. In einem der eriten Berichte 
wird erwähnt, daß bei der Durchſuchung der Regijtraturen des Hofgerichts 
verfchiedene zum größten Nachtheil der Parteien verloren gewejene Acten 
wieder zum Borjchein gefommen jeien, „worüber jchon vor vielen Jahren 
mancher Manifejtationgeid abgeſchworen worden iſt“. 


507. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Berlin, 4. Januar 1748. 
Abſchrift. — Wen.-Dir. Gen.“Dep. Tit. XLII. Re. 7a. Vol. 1. 
Neujahrsgratulation der Kammern. 

Der König ift trog verjchiedener früherer Erflärungen doch wieder 
mit Neujahrsgratulationen ducch Kriegs: und Domänenfammern oder deren 
Präfidenten und Directoren behelligt worden. Das General-Directorium 
fol das ein- für allemal durch eine Verfügung auf königlichen Special- 
befehl verbieten. 


508. Refcript an die zum Erjten Departement gehörigen Kammern. 
Berlin, 4. Januar 1748. 
Abichrift. — Gen.Dir. Bommern. Tit. XXXV, Wr. 51. 
Schärfere Nuffiht über die Kaffen. 

Friedrih König in Preußen ꝛc. Wir haben jeit einiger Zeit 
mit bejonderem ungnädigen Mißfallen wahrgenommen, daß, obgleich 
vorhin bereit3 nachdrückliche Ordres wegen genauer und gründlicher 
Bifitation der Kaffen und Beſorgung derjelben Richtigkeit und 


432 Nr. 308, 309. — 4.—9. Januar 1748. 


Sicherheit ergangen, dennoch verjchiedenen Rendanten bei denen 
ihnen anvertrauten Kafjen dergejtalt freie Hände gelafjen worden, 
daß bei genauerer Recherche ſich nicht nur ftarfe Manquements ge- 
äußert,!) jondern auch für die Sicherheit der Kafjen fo fchlecht 
gejorget iſt, daß die eingejegte Cautiones zu Tilgung ber Man- 
quements bei weitem nicht zureichend gewelen, mithin Unfern Kaſſen 
anjehnlihe Summen ausgefallen jein. Wie num dergleichen un- 
verantwortliche Unordnung größejten Theils der Fahrläffigfeit derer- 
jenigen zuzujchreiben ijt, welchen die bejondere Aufſicht über die 
Kaſſen oblieget, als befehlen Wir Euch hiemit wiederholentlih auf 
das ernjtlichfte und nachdrüdlichite, bei Vermeidung Unjerer Ungnade 
und empfindlichen Strafe, nicht nur jelbjt auf die unter Euch ftehende 
Kafjen, bejonders auch auf die Dber-Steuer- und Domänenkaſſe 
jtet8 ein wachlames Auge zu haben, jondern auch an die Kafjen- 
Curatores, imgleichen die Land- und Steuerräthe, auch übrige Be- 
diente, welchen specialis cura derjelben committiret ift, Scharfe Ordre 
ergehen zu laſſen, daß fie deshalb wohl auf ihrer Hut jein und zu 
dem Ende die Kafjen-Visitationes öfters, jedoch nicht jo obenhin, wie 
bisher wohl vielfältig gejchehen und die Erfahrung zu Unjerm nicht 
geringen Schaden gezeiget Hat, anjtellen und vornehmen, mithin 
alles auf das gründlichjte und zuverläffigite, auch ob etwa in den 
Rechnungen und Ertracten etwas verftedet oder verdedet, imgleichen 
ob die Beftände aus den vorigen Rechnungen richtig übertragen fein, 
auf das genauefte eraminiren und fich nicht eher beruhigen follen, 
bis fie von der Nichtigkeit der Kafje völlig überzeuget jein und 
davon jedesmal deutliche Nachweijung geben fünnen; wobei denn 
auch zugleich gründlich unterjuchet werden muß, ob die von den 
Nendanten geftellte Cautiones Hinlänglich fein, da Ihr fodann auch 
dieferwegen zur Sicherheit der Kaffen das nöthige gehörig zu be= 
forgen und pflihtmäßig dahin zu ſehen Habt, daß, fo viel es thunlich, 
denen Rendanten feine große Bejtände gelafen, jondern die Gelder 
von Zeit zu Beit, wohin fie gehören, abgeliefert, bei denen Haupt» 
fafjen aber, worin zuweilen nad den Umftänden große Beftände 
jein müſſen, deſto öÖftere Visitationes angeftellet und dabei genau 
unterfuchet werde, ob aud alle Gelder jedesmal baar in Safe 


' Gemeint ift der Unterfchleif des Rendanten Liebeherr in Stettin, über 
den weiter unten Näheres mitgetheilt wird. 


Kafjenwefen. — Arnim und Eocceji. 433 


vorräthig fein. Wofern nun wider Verhoffen diejer Unferer ernit- 
lichen Willensmeinung nicht auf das genauefte nachgelebet und von 
Euch darüber mit gebührendem Ernſt gehalten, fondern Fünftig 
wieder Kaffen-Manquements entjtehen jollten, jo follet inſonderheit 
Ihr, der Präfident und Director, dafür responsables fein und die 
fehlende Gelder aus Euren Mitteln bezahlen; da Ihr jodann Euren 
Regreß gegen diejenige Rendanten, welche aus Treulofigfeit oder 
Negligenz Unserer Kaffe jchuldig geblieben, allenfalls auch an die 
Kaſſen-Curatores, welde unter Eurer Direction darüber beſſere 
Aufficht Haben jollen, nehmen Fönnet, wie denn auch specialiter alle 
Kafjen-Curatores, fie jein Land», Kreis-, Steuer», Licent- oder 
andere Räthe und Bediente, vor die ihnen untergebene Kaffen mit 
allem dem ihrigen, ja mit Ehr und Neputation haften follen, Wir 
auch überdem dergleichen treulofe oder auch höchft unverantwortlicher 
Weile nachläſſige und ihre Pflicht Hintanjegende Bediente nicht allein 
jofort ohnfehlbar caffiren, ſondern aud) ſonſt mit gebührender Strafe 
dergeftalt belegen lafjen werden, daß es andern zum Erempel dienen 
und Ddiejelben dadurch zu gehöriger Beobachtung ihrer Pflicht an— 
getrieben werden mögen. 


3509. Schriftwechfel zwifchen Cocceji und Arnim. 
6. bis 9. Januar 1748. 
Driginale — R. 96. 431. C. 
Arnims pafjiver Widerftand gegen die Reformen Coccejis. 

Cocceji an Arnim. 6. Januar 1748. 

Ich nehme die Freiheit, Ew. Excellenz beiliegende Specification !) 
(welde ich mir wieder zurüderbitte) dienſtlich zu communiciren, 
woraus Diejelbe zu erjehen geruhen werden, daß unterm 5. December 
wirflih 42 Ddijtribuirte Acta im derer Räthe Händen geweſen und 
NB. bei vielen die Relationes jchon fertig gewefen. 

Ih Hätte gerne geiehen, warn die Herren Räthe in denen 
Ferien zufanmengefommen wären und die fertige Sachen abgelefen 
hätten, damit einmal die alte Sachen nad Sr. K. M. Intention 
abgethan werden mögen. 
en 1) Nicht erhalten. Cocceji fpridht hier vom Tribunal, deijen Präjident 


Arnim war. 
Acta Borussica. Bebördbenorganijation VII. 28 


434 Nr. 310, 311. — 12. Januar 1748, 


Die Herren Räthe haben in zweien Monaten, nämlich im 
September 60 und im Dectober 83 Sachen referirt, Hingegen jein 
von 14. November bis den 12. December nicht mehr ala 37 Urtel 
publicirtt worden, und nach der Zeit ift, fo viel ich weiß, gar 
nichts gejchehen. 

Wann denen Näthen die Arbeit zu fchwer fallen jollte, will 
ich gerne vier Memibra von meiner Commilfion deputiren, welche 
helfen follen und wovon jeder alle Woche eine Relation übernehmen 
foll; doch wird alles von Ew. Exc. Befehl dependiren. 

Arnim an Eocceji. 9. Januar 1748.) 

In meiner Tribunalspräfidenten-Beftallung bin ich angewiejen, 
das Iudiecium bei der jubfiftirenden Ordnung zu erhalten, und das 
habe ich, wie es notoriſch, bis zum September a. p. nach meinen 
Pflichten präftiret. In die Neuerungen vermag ich mich nicht zu 
finden, habe auch jolches bereits im abgewichenem Jahre mit dem 
profondeftem Reſpect Sr. 8. M. allerunterthänigjt anzuzeigen die 
Gnade gehabt.?) Uebrigens bin und bleibe in meinem Gewiſſen 
völlig überzeuget, daß Sr. K. M. allergnädigfte Tandesväterliche 
Intention (nämlich) das wahre Wohlſein Dero Unterthanen) durch 
eine präcipitante Juftizpflege keinesweges zu erhalten ſtehe. Im— 
mittelft werde ich mich in feinem Stüde Ew. Exe. jchriftlichen Ver— 
fügungen widerjegen, weniger wejentlichen Theil daran nehmen, 
jondern alles mit Gelaſſenheit anſehen und gehen laffen, wie es 
gehet. Alles Ding währet ſeine Zeit! 


510. Immediatbericht Loccejis. 
Berlin, 12. Januar 1748, 
Abichrift. — Gen.-Dir. Cleve. Tit. LIX. Wr. 8. 
Sinn der föniglihen Erlaubnik zum Verkauf von Landgütern. 


Die Pommerſche Regierung berichtet zufolge der Ordre vom 
12. Octobris vorigen Jahres?) allergehoriamft, daß der Kriegesrath 
von Bord jeine Güter Roſenow und Ahlfift an den Major von 
Birdholg wiederfäuflich veräußert habe. 


1) Vgl. Stölgel, Rechtäverwaltung IT, 191. 

2, Nicht vorhanden. Vgl. Nr. 196. 

3, Vgl. Mylius ©. C. M. Cont. III. Nr. 35. p. 203, („Eirculare, dab feine 
adelichen Güter, ohne an Sr. Königl. Maj. vorher zu berichten, verkauft werben 
jollen“.\ 


Landgüter-Verkauf. — Coccejis Sohn auf Feitung. 435 


Weil nun der Kriegesrath von Bord in E. K. M. Landen 
wohnen bleibet, jo fräget die Regierung an, 

1. ob € 8. M. den Berkauf agreiren wollen; 

2. ob fünftig in denen Fällen, wann ein Gut nur wieder- 
fäuflich verkauft wird, weiter angefraget werden, nicht weniger, 

3. ob dergleichen Anfrage auch nöthig fei, wann der Ver— 
fäufer ein Gut verkauft, aber noch andere Güter im Lande behält. 


Marginale Regis: 

„Das kömbt nur darauf an, daß der Verkäufer das feinige 
nicht furtivement aus dem Lande bringen fann; jonft können fie 
in meine Länder nach ihren Gefallen Güter faufen und verkaufen. 

Friderich.“ 

In dieſem Sinne erfolgte ein Circularreſeript an alle Regierungen 
(und Kammern?) Berlin 18. Januar 1748. (Abſchr. Gen.Dir. Preuß. 
Landräthliche Kreisſachen Nr. 2.) 


3. Labinetsordre an den Großfanzler von Cocceji. 
Berlin, 12. Januar 1748, 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Eoccejis Sohn auf Feitung. 


Ihr könnet völlig perfuadiret fein, wie eg Mir leid thut und 
bejonders afficiret, daß Euer ältefter Sohn?) durch jeine letzthin 
bezeigte üble Conduite Euch chagriniren, Ich aber Mich dadurch 
genöthiget jehen müſſen, ihn zur Strafe zu ziehen;?) Ich werde aber 
doch dahin bedacht jein, die Sache, fo viel die Umſtände es zulafjen 
wollen, zu radouciren. Da Ich aber vor der Hand nicht anders 
fann, als vorgedadhten Euren Sohn zum Feitungsarreft nad) 
Spandau zu jchiden, in der Intention, denfelben dadurch zu corrigiren 
und zu einer vernünftigern Conduite zu führen, fo will Ich jehr 
gerne Eurer Dispofition iüberlafjen, wie Ihr es darunter mit ihm 


ı) Carl Ludwig v. Eocceji, Hof- und Legationsrath; feit 10. April 1745 zum 
Geheimen Secretarius in der Geh. Kanzlei beftellt R. 9. L. 4a. 

2, &8 handelt fih um einen Vorfall, der durch das Liebesverhältnii des 
jungen Gocceji mit der Tänzerin Barberina veranlaft war; dies Verhältniß bat 
noch fpäterhin Anlah zur Einmiſchung des Königs gegeben. Vgl. 1749 Juli 23. 

28* 


436 Nr. 312, 313. — 16.—18. Januar 1748. 


zu feiner Correction gehalten wifjen wollet, welchergeftalt Ihr ihn 
dorten, es jei durch; Studiren oder aber auf andere Weiſe und wie 
Ihr es fonften nur immer gut finden werdet, occupiren lafjen wollet, 
damit er dorten feine Zeit nicht verliere, Jondern alles, was hier- 
unter gefchiehet, zu feiner Beflerung dienen möge. Was Ich des— 
halb an den dortigen Commandanten, dem Dberftlieutenant von 
Kleist, befohlen habe, ſolches werdet Ihr aus der anliegenden Ab- 
ſchrift mit mehrern erjehen, übrigens aber wegen jeiner biefigen 
Function!) die Veranftaltung machen, daß folche inzwiſchen und bis 
zu feiner Erlaffung durch jemanden anders rejpiciret, mithin darunter 
in Meinem Dienjt nichts verjäuntet werden möge. 

Auf eine (nicht erhaltene) Vorſtellung Coccejis vom 13. Januar 
antwortet der König am 15. (Potsdam; ebenda): er werde nie die Un- 
billigkeit begeben, die Fehler des älteſten Sohnes des Großkanzlers deſſen 
beiden in föniglihen Dienjten ftehenden Brüdern?) beizumefjen, nocd von 
der Conduite des einen auf den andern zu jchliegen, 


512. Edict d. d. Berlin, 16. Januar 1748. 
Gedruckt bei Mylius, C.C.M. Contin. IV. 21—24; agez. Arnim. 
Auslandsreifen Fönigliher Bafallen. 

Ohne königliche Erlaubniß darf fein adliger Bafall oder Unterthan aus 
dem Lande reifen oder in fremde Dienfte treten bei Verluſt des Ber: 
mögens (Berufung auf die Circularien dv, 28. December 1743, 1. April 1746 
und 21. Januar 1747). Nur kurze Reifen in Privatangelegenbeiten und 
furzer Aufenthalt auf Gütern, die fie im Ausland beligen, find den 
Vaſallen ꝛc. erlaubt. 


515. Cabinetsordre an das General:Directorium. 
Berlin, 18. Januar 1748. 
Abſchrift. — Gen»Dir, Furmart. Tit. CCIX. Kaſſen- und Rechnungsſachen. Wr. 3. 
Neue Ordnung bei der Ober-Steuerkaſſe. 

Dieweiln Se. Konigl. Majeltät in Preußen 2c. die vielfältige 
bei denen Steuerfaffen und Steuerkaſſen-Rechnungen bishero vor— 

) Der junge Cocceji hatte das Protocoll im Geh. Staatörath zu führen 
und außerdem bei der Geheimen Kanzlei die Kur- und Neuntärkifche Expedition 
zu beforgen. Am 12, Januar wird der Hofrath Sellentin mit feiner Vertretung 
beauftragt. R. 9. L. 4a. Cocceji ift in diefer Stellung noch bis Juni 1752 
geblieben, wo er ald Oberamtsgerichtspräfident nach Glogau ging. 

2) Die beiden Brüder waren Officiere. 


Bafallen — Die Ober-Steuerlajjen. 437 


gefallene Defraudationes, Betrügereien und Unrichtigfeiten!) zu 
Dero allerhöchſtem Miffallen wahrgenommen, fo haben Höchſt— 
diejelbe vor ganz unumgänglich nöthig gefunden, daß die Rechnungs: 
fahen bei denen jämmtlichen Ober- und Gteuerfaffen auf einen 
andern richtigern und deutlichern Fuß, als Solche bisher gewejen 
find, zu ſetzen, und befehlen dannenhero, daß jolche Hinfüro der= 
geftalt gefafjet werden ſollen, nämlich: 

1. Zuvorderſt joll bei jeder Ober-Steuerfafje die Eontributiong- 
Einnahme dem Etat gemäß firiret, auch ſolche firirte Einnahme 
alsdann jederzeit jo bleiben und nicht geändert werden, wie jolches 
in Schlefien mit jehr gutem Succeß eingeführet worden und ob: 
jerviret wird. 

2. Die Ober-Steuerfaffen-Rendanten ſowohl als die Steuer- 
einnehmer ſollen fih von den Steuergeldern nicht weiter befangen 
noch meliven, als nur daß fie die Gelder einnehmen, felbige nad) 
dem Etat und den ertheilten Aifignationen auszahlen, darüber 
richtige Rechnungen führen und einen richtigen und ki: 
Bettel von denen Rejtanten halten. 

3. Ein jeder derer Landräthe in denen Provinzien joll nad) 
dem firirten monatliden Contributiong-Etat eine Gegenrehnung 
dergeftalt führen, daß er darin notiren joll, wie viel die Unterthanen 
und Gemeinden feines Kreijes in ſolchem Monate an Steuren und 
Eontributionen entrichten müfjen, wie viel fie darauf zur Steuer- 
oder Ober-Steuerfafje abgeliefert haben, auch was und wie viel fie 
darauf annoch rejtiren. 

4. Sogleic mit Abſchluß eines jeden Monats joll die Krieges- 
und Domänenfammer jeder Provinz der Ober-Stenerfafje die Rech— 
nung abnehmen und dabei deren von denen Landräthen geführten 
Gegenrechnungen ſich zur Controlle bedienen, um zu fehen, ob dieje 
mit der monatlihen Dber-Steuerfafjen-Rehnung ftimmen und 
[d’Jaccord fein. Sollte fid) eine Difference finden, jo muß jolche 
jonder den allergeringften Zeitverluft auf das genauefte recherchiret 
und in Ordnung gebracht werden. 

5. Die bisherige dunfele, fraufe und verworrene Ober-Steuer- 
Ener: Rechnungen ſollen platterdings abgeichaffet und dagegen feine 


1 Val. ©. 432, Note 1. 


438 Nr. 313. — 18. Januar 1748. 


andere Ober-Steuerfaffen-Rechnungen ftatuiret werden, als auf einem 
gebrochenen Bogen, auf dejjen einer Seite die Einnahme, auf der 
andern Seite aber die Ausgabe jtehen, unten aber die Balance von 
der monatlichen Einnahme und Musgabe gezogen und folcher der 
Reftanten- Zettul nebft denen Urfachen, woher die Reſte entjtanden, 
angefüget werden, mit welchem Reſtantenzettel die Controlle der 
Landräthe einftimmig fein muß. 


6. Diefe neue Art von Steuerfaffen-Rechnung joll vom 
1. Junii dieſes Jahres an zu rechnen chlechterdings und jonder 
Raifonniren ihren Anfang nehmen, indejjen aber zwijchen hier und 
dem 31. Maji Diefes Jahres alle bisherige Ober-Steuerfafjen- 
Rechnungen von denen SKrieged- und Domänenfammern in völlige 
Nichtigkeit gebracht werden, dergeftalt, daß derjenige Krieges- und 
Domänenfammer-Präfident, welcher zwijchen jego und dem kom— 
menden 1. Junii diejes Jahres nicht alle bisherige Dber-Steuer- 
kaſſen-Rechnungen in völlige Ordnung und Nichtigkeit gebracht 
haben wird, deshalb in 500 Speciesducaten Strafe ad pias causas 
verfallen jein und ſolche von ihm fonder Nachſicht und mit aller 
Rigueur beigetrieben werden jollen. Dahergegen aber follen als» 
dann die von Sr. 8. M. objtehender Maßen vorgejchriebene 
monatlihe Steuerfafien-Rehnungen ihren Anfang nehmen und 
damit don Monat zu Monat continuiret, auch durchaus feine 
andere Art von Rechnungen als dieje bei denen Steuerfafjen ge- 
führet werden. 


Mehrhöhftgedahte S. K. M. befehlen dannenhero Dero 
General-Directorio hiedurch fo gnädig als alles Ernites, fich hier- 
nach auf das allergenaueſte zu achten und ſonder den allergeringften 
Beitverluft die fänmtliche Krieges: und Domänenfammern hiernach 
zu inftruiren, damit jelbige die Zeit haben, ihre bisherige Ober— 
Steuerfaffen-NRehnungen vorjtehender Maßen zwilchen dato und 
dem 1. Junii diefes Jahres in Ordnung zu bringen. 


Alles, was Höchftdiefelbe hierunter befehlen, ift Dero ernfte 
und ftrictefte Ordre und Willensmeinung, wider welde Diejelbe 
feine Borftellung, e3 Sei auch, unter was Namen oder Schein es 
wolle, annehmen, jondern vielmehr alles vorher anbefohlene gauz 
ponetuel beobadjtet wiſſen wollen. 


Ordnung bei den Ober-Stenertafjen. 439 


Damit auch S. K. M. zuverläffig wiſſen fünnen, ob Dero 
General-Directorium Höchftderojelben Idee wegen der neu ein» 
zuführenden monatlichen Ober-Steuerfaffen-Rechnungen recht ein- 
gefehen und begriffen Habe, jo wollen Sie, daß nurgedachtes 
General- zc. Directorium ein Schema jolcher monatlichen Steuer- 
kaſſen-Rechnung aufjegen und folches auf das forderfamfte zu Höchft- 
berojelben Approbation einjenden joll. 


Wann diejelbe aladann jolches Dero Intention gemäß und 
nicht8 daran zu ändern finden werden, jo foll ſolches Schema jofort 
denen jämmtlichen Krieges- und Domänenkammern zugefertiget 
werden, damit felbige fich folches in Zeiten befannt machen, auch 
die Landräthe ſowohl als die Steuerfajien-Rendanten darüber ge— 
börig inftruiren Fünnen. 


Uebrigens, da bishero bei denen mehrejten Kammern der 
große und zu vielen Unrichtigfeiten und Gonfufionen Anlaß ge= 
gebene Mißbrauch gewejen, daß die Ober-Stenerfaffen-Rendanten 
die Extraordinaria jelbjt ausgefchlagen und ausgejchrieben haben, 
wie folches injonderheit in Pommern mit denen Neben-Modis ge= 
ſchehen fein joll, jo wollen S. 8. M. alles Ernftes, daß der- 
gleichen Ausjchreibung nicht mehr von denen Steuerfaffen-Rendanten 
oder Steuereinnehmern gejchehen foll, fondern es müſſen ſolche 
Ausfchreiben, Nebenanlagen und wie dergleichen jonft aber [!] 
Namen haben mögen, Tediglih und allein von denen Kriegs» und 
Domänenkammern geichehen und felbige von denen jämmtlichen 
Membris der Sammer gezeichnet und unterjchrieben werden, Damit 
dadurd alle Eonfufion, Unrichtigfeit und Malverjation der Steuer- 
faffen-Rendauten und derer Steuereinnehmer vorgebeuget werde. 
Welches dann mehrgedachtes General» 2c. Direetorium jehr wohl 
zu beforgen und die gehörige Verfügung deshalb zu machen hat.) 


!, Durch Eabinetsordre, Berlin 31. Januar 1748 (R. 96. B. 35.) bezeugt 
der König der Neumärkifchen Kammer feine Anfriedenheit damit, daß fie in 
jeine Ideen wegen Neueinrichtung der Dberfteuerfaffen-Rehnungen „fehr gut 
entriret“ fei, indem er zugleich die erbetene Frift wegen Abnahme der Rechnung 
von 1747/48 bewilligt. 


440 Nr. 314, 315. — 19. Januar 1748. 


514. Cabinetsordre an das General:-Directorium. 
Berlin, 19. Januar 1748, 

Abſchrift. — Gen.sDir. Ben.-Dep. Zit. XLII. Wr. 7a. Vol. 1. 
Kurmärkiſche Ober-Steuerlafie, Seneralfriegstafje und 
Kurmärkiſche Kanımer. 

Da ©. K. M. Dero General-Directorio vermittelft derojelben 
Drdre vom geftrigen Dato!) bereits befannt gemacht haben, welcher- 
geftalt Sie es Hinfüro mit denen Ober-Stenerfaffenrechnungen in 
denen gejammten Provinzien gehalten wilfen wollen, Höchſtdieſelbe 
aber Sich zugleich erinnern, daß, fo viel die Churmarf anlanget, 
die Ober-Steuerfaffe derfelben noch zur Zeit mit bei der General- 
friegesfaffe adminiftrirt wird, mithin daß bei ſolcher diejenigen 
Inconvenienzien, jo fich bei verfchiedenen andern Provinzialjteuer- 
faffen hervorgethan, nicht zu beforgen noch zu gemwärtigen fein, als 
wollen Höchitdiefelbe, daß zwar nod zur Zeit gedachte Churmärk— 
iche Ober-Steuerfaffe bei der Generalkriegeskaſſe gelaffen werden 
ſoll, bis Sie mit der Zeit eine völlige Separation gedachter beider 
Kaffen gut finden und einen bejondern Nendanten zu gedachter 
Dber-Steuerfaffe beftellen laſſen werden. 

Diefem allen ohmerachtet aber müffen dennoch die bisherige 
Dber-Stenerfaffenrechnungen der Churmarf gleichfalls mit Ende 
Monats Maji c. a. völlig abgejchloffen und berichtiget, vom 1. Junii 
dieſes Jahres aber eben dergleihen monatlihe und kurze Ober— 
Steuerkaflenrechnung eingeführet und von der Churmärfichen Krieges- 
und Domänenfammer dergeftalt abgenommen werden, als ſolches 
in allen andern Brovinzien gefchehen fol, allermaßen ©. K. M. 
darunter eine vollfommene Egalitö von folhen Rechnungen in allen 
Provinzien eingeführet und beobachtet willen und deshalb haben 
wollen, daß hinführo die Churmärkichen Krieges: und Domänen 
fammer fich der Aufficht und Bejorgung der Churmärkſchen Ober- 
Steuerkaſſe völlig unterziehen und deshalb wie alle andern Kammern 
responsable bleiben joll. 

Allerhöchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach Dero General: 
Direetorio hiedurch in Gnaden, ſich hiernach allerunterthänigft zu 
achten und deshalb die Churmärffche Krieges- und Domänenfammer 
jowohl als die Generalkriegesfaffe forderfamft zu inftruiren. 


) Nr. 313 


Kurmärkiſche Ober-Steuertafie. — Todesſtrafe. 441 


315. Cabinetsordre an den Etatsminiſter von Arnim. 


Berlin, 19. Januar 1748. 
R. 96. B. 35. — Abjchrifitich. 


Anwendung der Todesjtrafe.) 


Die beiden hierbei zurückkommende Confirmationg=Rescripta an 
die Breslauiiche Ober-Aıntsregierung, nad) welchen abermalen von 
der zu Breslau inhaftirten Räuberbande zwei davon zum Tode und 
auf das Rad geflochten zu werden, condemniret worden jeind, habe 
Ih zwar annoch vollenziehen und an Euch zurüdienden wollen; 
da aber dieſe nunmehro die neun= oder zehnte Todesurthel fein 
werden, welche Ich wegen gedachter Bande unterzeichnet habe, Ich 
aber anderntheild® vernehme, daß von jothaner Bande bis auf 64 
arreftiret jein follen, welchen mehrentheils die Todesjtrafe zuerkannt 
werden dörfte, jo würde es Mir Horreur fein, jo viele Todes- 
urtheile in einer Sache zu confirmiren, überdem aber würde auch 
ein Erempel von Hinrichtung etlicher 60 Delinquenten gar zu ftarf 
und erorbitant fein. Ich befehle demnach Hierdurdy, daß Ihr wegen 
derer übrigen von diefer Bande annoch zu Breslau figenden In— 
quifiten Euch mit der dortigen Ober-Amtsregierung concertiren follet, 
ob nicht durch andere Mittel das Land von diefem graufamen 
Gefindel gejäubert werden fünne, dergeftalt, daß entweder jolche 
ausmwärtig wohin transportivet und verwieſen werden fönnen, da 
man nicht zu bejorgen hat, daß folche jemalen wieder in Meine 
Lande zurüdtommen möchten, oder aber daß jolche auf ihre Lebens— 
zeit zum jtarken Feſtungsbau condemniret werden, dergeftalt, daß 
ſolche in Ketten oder Eifen geichmiedet werden müffen, damit jelbige 
niemalen entipringen oder aus der Feſtung echappiren können. 
Letternfall® habt Ihr Mir eine Lifte einzufenden, wie viel von ge- 
dachtem Gefindel annoch vorhanden ift, da ch denn disponiren 
werde, nach was vor Feſtungen jelbige gebracht werden jollen. 


) Bel. Bd. VI. 2, Nr. 363. 


442 Nr. 316, 317. — 19. 20. Januar 1748, 


316. Labinetsordre an das General:Directorium. 
Berlin, 19. Januar 1748. 
Ausfertigung. — GenDep. Tit. III. Wr. 10, 
Wiederbeſetzung der Stelle des Geh. Finanzraths von Rohmedel. 

Der Geh. Finanzrath v. Rohwedel (1. Departement) fol, wie er 
gebeten, wegen Kränklichkeit feines Dienftes entlaffen werden und von 
feinem Gehalt 400 Rthlr. jährlich ala Benfion behalten.) Die Minifter 
follen an feiner Stelle zehn Subjecta, unter denen drei von Adel fein 
müffen, „von deren Treue, Capacite und Erfahrung der König verfichert 
jein könne,“ zu der erledigten Stelle vorfchlagen. 

Die vier dirigirenden Minifter der Provinzial- Departements einigten 
fich vorläufig auf folgende Candidaten: 

(Adliche:) 
v. Schlabrendorff, Director bei der Bommerfhen Kammer, 
v. Fürft, Geh. Juſtiz- und Tribunalsrath, 
v. Görne, Geh. Kriegsrath bei der Kurmärkiſchen Kammer. 
(Bürgerliche:) 
. Heinius, Kriegsrath bei der Geldriichen Commiſſion, 
. Kögeler, Director bei der Magdeburgifchen Kammer, 
. Kornmann, Director bei der Königsbergifchen Kammer, 
. UHl, Kriegsrath bei der Pommerſchen Kammer, 
. Leng, Kriegsrath bei der Gumbinnenfhen Kammer, 
. Zinnow, Sriegsrath bei der Neumärkifchen Kammer, 

10. Bühring, Steuerrath aus Colberg. 

Bei der Unterfchrift des entiprechenden Berichts, deſſen Concept das 
Datum des 31. Januar trägt, fanden indeſſen verfchiedene Bedenken ftatt. 
Viereck zieht den Vorſchlag von Heinius zurüd, weil diefer bei der Gel- 
driſchen Commiſſion nicht zu entbehren fei; er hält für bedenklich einen 
Steuerrath zum Geheimen Finanzrath vorzufchlagen und wünfcht den 
Kriegsrath Uhl lieber bei einer anderen Gelegenheit in Vorſchlag gebracht 
zu ſehen. Boden meint, der König werde urtheilen, daf man Abfichten 
gehabt habe, wenn man den Herrn dv. Fürjt vorfchlage, der ein Juſtiz— 
mann, und fein Gameralift und Xecifemann fei, findet gleichfalls den 
Sprung vom Steuerratb zum Geheimen Finanzrath zu ſtark und bemerkt 
ad 9: „Herr Binnow ift zwar gut, aber er ijt auch noch neu und könnte 
auch noch etwas lernen in der Kammer”, Der Zurüdziehung der Can— 


> — 


2 u 1 91 *— 


i) Rohwedel ging ipäter (1749) im fächfifche Dienfte; die Penfion wurde 
ihm darauf entzogen; E.-D. an das G.-D., Potsdam 19. Februar 1750, Ausf. 
G.⸗D. Oſtpr. Beitall.-Sadh. Gen.Dir. Membr. Coll. 3. 


Wiederbefegung der Stelle des Geh. Finanzraths dv. Rohmebel. 443 


didatur von Heinius jchließt er jih an. Blumenthal möchte von der 
Candidatur des früher von Boden genannten Königsberger Kriegsraths 
v. Blumenthal „um des Namens und der Freundfchaft willen” abftrahiren; 
weil e3 fein eigenes Departement betreffe, lehnt im übrigen die Verant— 
wortung für eine weitere Verzögerung der Angelegenheit ab, worauf denn 
aud Boden feine Bedenken fallen läßt: „Se. Königl. Maj. werden doch 
ſchon einen wählen, von welden Sie glauben, daß er jein Handwerk ver- 
ftehe“. Die endgültige Lifte, die mit Bericht vom 31. Januar dem König 
eingereicht wird, hat Fürft durch den Neumärkiſchen Kammerdirector von 
Birdholg, Heinius duch den Kriegsrath Rappard von der Elevejchen 
Kammer, Uhl durch den älteflen Geheimen Secretär beim I, Departement, 
Geh. Kriegsrath Braunsberg, erjegt. 

Der König entjchied fi für Zinnow (R. 96. 411 D.) der wirklich 
die Stelle erhielt, mit 1100 Thlr. Gehalt. 1750 erhielt er noch die 
400 Rthlr. dazu, die Rohwedel als Penfion gehabt. (C.O. v. 11. Fe— 
bruar 1748 und 19. Februar 1750, Ausf. Gen.-Dir. Ditpr. Beit.-S. 
Gen.Dir. Membr, Coll. 3.) 


517. Bau: und Sandvermeffungsreglement für die Kammern, deren 
Baubeamte und die Kandmeffer in Schlefien. 


Berlin, 20. Januar 1748. 


Gebr. bei Kom, Schlefiihe Edieten-Sammlung III, 1—186; ggez. Münchow (Reglement S. 1—00, 
61—188 Anlagen). 


Baubediente in Schlesien. 


Die Kammern follen tüchtige Leute zu Baubedienten vorjchlagen, 
befonders als Bauinfpectoren bezw. »Directoren. Bis zum 30, Juli haben 
die Bauinspectoren die Zeichnungen und Anjchläge der im nächſten Kammer: 
jahr auszuführenden Bauten der Kammer einzufchiden bei 10 Thlr. Strafe. 
Folgen technifche Beſtimmungen. Alle Riffe und Anfchläge, die von 
Kammer-Ängenieuren oder andern guten Werfmeiftern zu machen find, haben 
die Bauinfpectoren zu revidiren. Die Departementsräthe haben die ein: 
gereichten Zeichnungen und Bauanfchläge in loco bis zum 30. September 
zu revidiren. Der General-Bau:Etat wird dann vun der ganzen Klammer 
bis zum 7. October aufgeftellt zur Abjendung an den Minifter für Schlefien. 
Die Beamten follen zu den Verdingungen und Lieferungen in Schlefien 
angenommen werden (im Gegenſatz zu anderen Brovinzen); Baubediente 
dürfen nicht Lieferanten oder Entrepreneurs fein. Die Baucontracte find 
von den Bauinfpectoren zu entwerfen und bis ult. December der Kammer 
einzufenden, — Stellung der Bauconducteure (Auffeber); der Baujchreiber 


444 Nr. 318, 319. — 22. Januar 1748. 


(Special-Bau-Rendanten). — Die Baubedienten follen feine Accidentien 
und Gefchenfe annehmen, aud von den Materialien fich nichts zueignen. 
— Diäten der Baubedienten für die Oberbaus und Oberdeich-Inſpectoren 
täglih 1 Thlr., für die Bau- und Deichinfpectoren täglich 16 Gr., die 
Bauconducteure 8, 12, 16 Gr. — Die Feldmeijer ftehen unter der Kammer; 
16 Gr. Diäten. — An Bau: und Vermefjungsjachen follen alle Expeditionen 
ex officio gejchehen. 


518. Immediatbericht Loccefis. 
Berlin, 22, Januar 1748. 
Eigend. Mund. R. 96. Gabinetsacten Fr. TI. 441. C. 
Neform beim Kammergericht. 

Die alten Procefje beim Kammergericht, die zu Anfang des vorigen 
Jahres fi auf 996 Stüd beliefen, feien ſchon meiſtentheils abgethan, 
nur noch etwa 90 Procefie, die über ein Jahr alt, feien übrig, auch diefe 
aber meiſtens ſchon zum Spruch inftruirt. Im vorigen Jahre feien 695 
neue Proceſſe Hinzugelommen; fie jeien bis auf 137 bereits abgelhan, 
und dieje würden nocd im Laufe des Jahres beendet werden. „Ew. K. M. 
haben jolchergeftalt durch Dero große Einficht zwei von Dero vornehmiten 
Provinzien von der jchweren Laft der Ehicane befreiet, und durch die 
Endigung fo vieler alten Proceſſe Dero Unterthanen in den glüdlichiten 
Stand gejeget: worzu Ew. K. M. ich mit der tiefeften Submijfion zu 
gratuliren die Freiheit nehme“. 

Bon Eicheld Hand am Rande mit Bleiftift notirt die Antwort des 
Königs: „Compliment. Habe es ihm meiftentheils zu danken“. 


319. Immediatbericht Coccejis. 
Berlin, 22. Januar 1748. 
Eigenbändige® Mundum. — R. 9. EA. Fr. IL. 431. C. 
Einrihtung des neuen Kammergerihts-Collegiums. 

Nachdem nunmehr die alte Procefje bei dem Kammergericht 
zu Ende gehen,!) jo wird nöthig fein, auf das Etablifjement des 
neuen Collegii zu denfen. 

Da nun E K. M. mir auf meine Pflicht, gebunden, Dero— 
felben lauter gelahrte, erfahrene und ehrliche Leute vorzujchlagen, 


1) Bgl. Nr. 318, 


Reform beim Kammergerict. 445 


jo nehme ich die Freiheit, E. 8. M. beifommende Konbduitenlifte 
von allen bei denen hieſigen Juftiz.Collegiis vorhandenen Räthen nebft 
meinem auf Eid und Pflicht gegründetem Gutachten vorzulegen. 
Sobad E. K. M. diejenige Räthe, welche beibehalten werden 
follen, zu benennen geruhen, werde ich) den ganzen Plan des 
fünftigen Kammergerichts zu E. K. M. allergnädigften Approbation 


einfenden. 
Gonduitenlifte 
derer bei denen bieligen Juftiz-Collegiis befindlihen Räthe. 
1. Der Prälident von Görne, 
2. Der Picepräfident Graf von Neuß, 
3. Der Geheimde Rath von Nodenberg, 
4. Der Geheimde Rath Krug von Nidda, 
5. Der Geheimde Rath von Fürft, 
6. Der Geheimde Rath von Milfonneau, | Diefes fein lauter gefchidte, er- 
7. Der Geheimde Rath von Dorville, fahrene und ehrliche Räthe, vor 
8. Der Geheimde Rath von Voß, weiche ich repondiren fann. 
9. Der Geheimde Rath Ulrich, 
10. Der Geheimde Rath Michaelis, 
11. Der Kammergerichtsrath von Blücher, 
12. Der Kammergeridhtärath Haag, 
13. Schad von Wittenau, 
Diefes ift der befte und folidefte 
e Arbeiter bei dem Kammergericht 
14. Der Kammergerichtsrath Elteſter, und Hat nichts als die einzige But- 
kammerſche Sache!) gegen ſich. 
Diefe drei fein fehr geſchickte 
ı Leute, ber gemeine Ruf aber ift fehr 
ſchlecht, und ih kann vor deren 
Integrität nicht repondiren. 
18. Der junge Geheimde Rath von Froben, | Diejes fein fehr junge, aber 
19. Defien Bruder, gleichfalls Geheimder } fleibige Räthe und geben gute Hoff- 
Rath, nung. 
20. Der Geheimde Rath Kannengieher, 
21. Der Geheimde Rath von Rena, 
22. Der Baron von Appel, E 
23. Der Kammergerichtärath Trutzettul, | 
24. Der Kammergerichtsrath von Bergen, | 


Nachträglich berichtet Cocceji noch folgendes: ?) 


15. Der Geheimde Rath von Nüsler, 
16. Der Geheimde Rath von Bär, 
17. Der Geheimde Rath Schwarz, 


Diele Leute fein gar micht zu 
gebrauden; es fehlet allen an der 
Capacite und denen meilten an 
Ehrlichkeit. 


!, Nicht näher befannt. 
2) Ebenda. Der Bericht ift vom 21. Januar datirt, was unzweifelhaft 
ein Verſehen Coccejis ift, er fchlieht fich an den vom 22, Januar an. 


446 Nr. 319, 320. — 22. Januar 1748, 


Ih Habe in der vorhergehenden Lifte meine pflichtmäßige 
Gedanken über die beide Geheimde Räthe von Froben und von 
Lynker ausgejeget,!) weil bei diefen bejondere Umstände vorfommen. 

Ich habe unter des in Spandau inhaftirten Procuratoris 
Hofman Briefichaften zwei ſehr verdächtige Schreiben gefunden, 
welche ich originaliter hierbei zu legen nöthig finde. ?) 

In dem einen bittet der von Froben dieſen Procuratorem als 
feinen werthen Freund, daß er ihm wegen einer gehabten Commiſſion 
annoch 50 Ducaten und eim mehreres verichaffen folle. Er ver- 
ſpricht zugleich, daß er ihm vor dieſen Dienft 6 Ducaten abgeben 
und in andern Fällen wieder dienen wolle. 

Der von Lynker, welcher eben in diejer Sache Concommissarius 
gewefen, frägt bei diefem Hofman an, wie es mit denen Commiſſions— 
gebühren ftehe und was er außer dem ihm noch rüdjtändig ver- 
jprochenen weiters zu hoffen Habe. 

Er füget weiter Hinzu, daß der von Froben noch 50 Ducaten 
fodere, auch fich Ddieferwegen an den Procurator Breitenfeld ge- 
wendet habe; er wolle ihm aber abrathen und bedeuten, daß er, 
der Hofman, jchon davor fjorgen würde, und verjpricht, ſolches 
dankbarlich zu erkennen. 

Er bittet ihn, des Lynkerſchen Hauſes am bejten zu gedenfen. 

Er jchließet, daß er des Hofmans Antwort erwarten wolle 
und daß, NB. NB. derjelbe den Brief cafjiren jolle; wie er dann 
auch den Brief bloß mit einem 2. gezeichnet hat. 

Schlieflih muß ich diefem noch beifügen, daß der Lynker ein 
geihicdter Mann ſei, der von Froben aber fchlechte Capacite habe. 


I, Die beiden Froben, die Cocceji in der vorhergehenden Liſte erwähnt, 
find die Brüder Emanuel und Heinrich Ludwig v. Froben, von denen der erjte 
beim Tribunal, der andere beim Kammergericht angeftellt war. Bier meint 
Eocceji den Bater der beiden, den Geh. Juſtiz-⸗, Hof- und Kammergerichtsrath 
Friedrich Emanuel v. Froben, der in der obigen Konbuitenlijte in der That 
nicht erwähnt wird. Der Geh. Juſtiz- und Tribunalsrath dv. Lyncker ift ebenfalls 
in der obigen Liſte unerwähnt geblieben. 

2; Die Driginalfchreiben von Sonder und Froben find erhalten (R. 96. 
C.« A. Fr. II. 431 C.). Bon einer Wiedergabe nehmen wir Abftand, da die 
wejentlichen Buncte daraus in dem Bericht Eoccejis hervorgehoben find. 


Reform bei Kammergericht und Tribunal. Cocceji und Urnim. 447 


520. Immediatbericht Coccejis. 
O. D. [22. Januar] 1748. 
Eigenhändlges Munbum. — R. 96. 431 C. 


Eocceji und Arnim. 


E. 8. M. Habe ich hiedurch allerunterthänigft melden follen, 
daß dur die von mir im Monat September gemachte Anftalt und 
duch die vernünftige Direction des PVicepräfidenten Grafen von 
Neuß bei dem Tribunal in Abwejenheit des Etats-Ministre von 
Arnim in denen beiden Monaten September und October 162 Urtel 
publicirt worden. 


Nachdem aber der Etat3-Ministre von Arnim wieder zurüd- 
gefommen, ift die Sache ing Steden gerathen, und fein in denen 
beiden folgenden Monaten November und December nur 58 Urtel 
zum Vorſchein gefommen. 

Ich Habe dieferwegen auf das höflichfte an gedachten Etats— 
Ministre gejchrieben!) und mich erboten, ihm 4 Räthe von meiner 
Commiffion zu Hülfe zu geben, wann denen Räthen die Arbeit zu 
ſchwer fallen jollte. 

Es hat aber derjelbe mir beſage der Driginalbeilage auf eine 
ganz unfreundliche Art geantwortet, 

daß er angewiejen ſei, das fubfiltirende Tribunal bei der 
Ordnung zu erhalten;?) 

daß er fi in feine Neuerung zu finden wifje, und daß 

NB. NB. durd) dergleichen präcipitante Juftizpflege die Wohl- 
fahrt der Unterthanen nicht befordert werde. 

Weil mir nun jehr nahe gehet, daß mir imputirt werden will, 
ala ob ich bei der Erecution des von E. K. M. mir vorgejchriebenen 
Plan die Unterthanen ruinire, jo muß ih €. 8. M. allerunter- 
thänigft bitten, mich von weiterer Einrichtung des ZTribunals in 
Gnaden zu dispenfiren. 


1) Vgl. Nr. 309, 
2; So ftatt „das Tribunal bei der fubfiftirenden Ordnung zu erhalten“. 


448 Nr. 321, 322. — 24. Januar 1748. 


521. Cabinetsordre an Cocceji. 
Berlin, 24. Januar 1748. 
Goncept. — R. 36. 131 C. 
Vollmacht für Kocceji in der Berjonenfrage — Entfheidung des 
Streites mit Arnim. — Eaffirung von Froben. 

Nachdem Ich zu Meinem bejondern Vergnügen aus Eurem 
an Mich erjtatteten Bericht vom 22. diefes!) erfehen Habe, daß nun- 
mehro die alten Procefje bei dem Hiefigen Kammergerichte zu Ende 
gehen, fo daß Ihr nunmehro auf den Plan einer neuen Einrichtung 
dejjelben denken könnet, jo Habe Ich Euch, folchen abzufaflen und 
einzurichten, hierdurch nochmalen committiren und zugleich autorifiren 
wollen, dab Ihr Mir dazu lauter rechtjchaffene, capable und ehrliche 
Leute in Vorſchlag bringen, diejenigen aber, welche Ahr entweder 
von feiner Capaecit& oder aber von feiner Nedlichkeit findet, chlechter- 
dinges abzujchaffen und wegzulaffen und übrigens alles darunter 
auf denjelben Fuß einzurichten, wie Ihr jolches zu Meinem großen 
Bergnügen und zur Wohlfahrt des Landes bei der Pommerjchen 
Regierung eingerichtet und gefaflet Habt. 

Da dieſes eine Sache von der höchſten Wichtigkeit ift, von 
welcher das Wohl und Wehe jo vieler Leute dependiret, fo binde 
Ich Euch Hiermit nochmalen auf Euer Gewiſſen und Pflicht, daß 
Ihr bei Euren Borjchlägen wegen Bejegung dieſes Collegii gerade 
durchgehen und Feine andere als geichicte, zugleich aber auch red» 
liche und gewiljenhafte Subjeeta bei ſolchem einjegen jollet, maßen, 
wann fich dieje höchit nöthige Qualitäten bei ein- oder andern, fo 
bisher in jolchem Collegio gearbeitet haben, nicht finden, Ihr ohne 
alfe Condescendance verfahren und folche Schlechterdinges wegichaffen 
follet, al8 worunter Ih Mich auf Euch um fo mehr verlafle, da 
Ich nicht Selbſt in dergleichen Detail entriren kann, jondern hierin 
durch Eure Augen jehen muß. 

Sp viel demnächſt das hiefige Tribunal anlanget, jo freuet 
es Mich gleichfalls, daß ſolches durch Eure vernünftige, gute Ver— 
anftaltungen bereits auf eine Weije in befferer Verfaffung gekommen 
ift und eine gute Anzahl derer alten, vorhin bei joldhem lang ge— 
daureter Proceſſen abgethan worden. 

So viel aber Euer Gejuch anlanget, daß Ich Euch von 
weiterer Einrichtung des Tribunals dispenfiren möchte, fo bin Ich 


N) VBgl. Nr. 318, 319, 320, 


ASuftizreform in Berlin: Eocceji und Arnim. 449 


ſehr weit entfernt, Euch ſolches jemalen zu accordiren, vielmehr ift 
Meine eigentlihe und ftricte Willensmeinung, daß Ihr gedachtes 
Tribunal fowie andere Jujtiz.Collegia nad) Meinem Plan und Ab- 
fihten einrichten, Mir Eure Vorjchläge demnächit deshalb thun und 
darunter gerade durchgehen [jollet], ohne Euch an jemandes Oppo— 
fition oder Einwenden zu fehren; wie Ih dann diefen Meinen 
abjoluten Willen dem Etats-Ministre von Arnim unter dem heutigen 
Dato befannt gemadt, aud ihm nachdrücklichſt anbefohlen Habe, 
fih allen Euren Veranlaffungen bierunter zu fügen und fich desfalls 
beſſer als bisher zu betragen, oder aber zu gewärtigen, daß Ich 
Meine Partie deshalb mit ihm nehme und auf eine MWenderung 
wegen feiner Function auf dem Tribunal bedacht fei. 

Sch zweifele demnach) nicht, Ihr werdet Euch hiernach gehörig 
achten und mehrgedadhtes Tribunal in allen Stüden auf ſolchen 
Fuß fegen, wie Ihr wifjet, daß Ich jelbiges haben will. 

P. S. [vom 24. Januar 1748]. 

Auch Habe Ich Euch Hierdurch auf dasjenige, jo Ihr vermittelft 
Eures Berichts vom 21. diefes von dem ungerechten und gewifjen- 
loſen Betragen des von Froben und des von Lynder gemeldet Habt, 
hierdurch in Antwort ertheilen wollen, daß deshalb wenigitens der 
von Froben fort und caffiret werden muß, damit ein nöthiges 
Exempel gejchehe. Vor das übrige hoffe Ich, daß Ihr Mir zu 
Befegung des Tribumals ſolche Leute vorfchlagen werdet, von denen 
Sch verfichert fein fann, daß es rechtjchaffene Leute fein, als welches 
Sch gegen Euch auf alle Art in Gnaden erkennen werde, da Ich 
jehr wohl weiß und einjehe, daß ſonder Eure redliche Arbeit und 
Hülfe Ih in der neuen Einrichtung des Juſtizweſens ſchwerlich 
fortgefommen fein würde, mithin Euch alles daher kommende Gute 
hauptſächlich mit zu danken Habe. 


522. Cabinetsordre an Arnim. 
Berlin, 24. Januar 1748. 
Concept. — R. 9. 481 0. 
Verweis wegen des Widerftandes bei der AJuftizreform. 
Da Ich überall vernehmen muß, daß Ihr Euch denen neuen 
Beranlaffungen, welche Ich bei dem Juſtizweſen machen lafjen, gar 


Acta Borussica. Behördenorganiſation VIL 29 


450 Nr. 323-3235. — 29.—31. Januar — 4. Februar 1748. 


nicht fügen, jondern wohl gar alle Hinderungen im Wege legen und 
jelbige als präcipitante und dem Lande und Unterthanen fchädliche 
Neuerungen decriiren wollen, jo kann Ich nicht anders, ald Euch 
dieſes ganz unanftändig- und aus einer puren Privatjaloufie her— 
rührende Verfahren ernſtlich zu verweijen, zugleich aber ein- vor 
allemal zu bedeuten, daß, weil diefe Juftizverbefferung ein von Mir 
wohl überlegtes Werk ijt, welches der Großfanzler von Eocceji nad 
Meinen ihm communicirten Jdeen in eine gewilje Ordnung gebracht 
und einführen müſſen, Ihr Euch jolches auch ſchlechterdinges ge- 
fallen laſſen und Euch weiterhin nicht unternehmen ſollet, felbiges, 
jo viel an Euch ift, indirectement zu Hindern: allermaßen Ic 
ichlechterdings Haben will, daß gedachter Großfanzler von Cocceji 
freie Hand haben ſolle, das Tribunal alldier fo, wie er es gut 
finden wird, einzurichten tmd bei jolchem einmal eine prompte und 
rechtſchaffene Juftizpflege einzuführen, dergeftalt, wie Jch ihn darüber 
inftruiret und völlig autorifiret habe. 

Sch werde hierwider von Euch weder Remonstrationes nod) 
einige andere Vorftellungen annehmen, jondern um fo mehr von 
Euch völligen Gehorfam erwarten, als Ich von der Solidität der 
neuen Juftizeinrichtung völlig überzeuget bin und die Proben davon 
der ganzen Welt vor Augen liegen. Daferne $hr wider alles Mein 
Bermuthen Euch in dieſe gute und Heiljame Verfügung zu finden 
nicht vermöchtet, fo werde Ich Mich genöthiget jehen, Eure Stelle 
bei dem Tribunal durch jemand anders zu bejegen, von welchem 
Ih Mir völlig verfprechen kann, daß er fi Meinen landesväter- 
lihen Abfichten Hierunter gehörig fügen werde. 


525. Labinetsordre an den Generalmajor von Kyau. 
Berlin, 29. Januar 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Keine Verleihung bloßer Titel ohne Amt. 
Ob es Mir fchon lieb ift, daß der Graf Sobek!) Euch zu 
Eurer vorhabenden Heirath behülflich gewefen ift, jo kann Ich doch 
dem in Eurem Schreiben vom 27. diejes feinetwegen an Mich 


1) Nicht näher bekannt. 


Titelwefen. — Yuftizreform in Pommern, in der Altmark. 451 


gethanen Gefuch nicht deferiren und ihm den Charakter ala Etats- 
minifter ertheilen, da ch ganz und gar nicht geneigt bin, Jemanden 
mit ZTituln von Chargen zu verjehen, wo er nicht wirklich die 
Function verrichtet, um die dadurch ſonſt ohmvermeidliche Suiten 
abzuhalten, daß durch Vervielfältigung derer Titul endlich die wirf- 
lihe Charge aus derjenigen Confideration fomme, welche fie doc 
billig Haben muß. 
524. Immediatbericht Toccejis. 
Berlin, 51. Januar 1748. 
Mundum. — R. 9. X. 1. G.') 
Erfolg der Juftizreform in Bommern. 

Meldet nah) Empfang der Procepliften aus Pommern, daß die in 
Stettin anno 1747 rechtshängig gewejenen 1600 alten Proceſſe fämmtlich 
abgethan, von den 684 neuen nur 183 übrig geblieben feien; deögleichen 
jeien in Cöslin die 800 alten Procefje beendet, von den 310 neuen nur 
noch 169 übrig. Der König werde daraus erfehen, was man fi von 
Juftizcollegien, welche mit lauter gelahrten und ehrlichen Leuten bejeßt 
und nothdürftig bejoldet ſeien, verfprechen könne. Er fchlägt vor, diefen 
Collegien durch zwei gleichlautende Reſcripte, die er zur Vollziehung bei- 
fügt, die königliche Anerkennung auszusprechen. 

In dem Tert der Rejcripte (Conc. R. 9. X. 1. G.)!) beißt es u. a.: 
„Es kann nicht anders als glorieus vor einem Collegium fein, daß Ihr 
die Bahn gebrochen, die Chicane von der Juſtiz zu verbannen, und daß 
Ihr nunmehro unfern übrigen Provinzen zu einem Erempel dienet, das— 
jenige, was hr fo glüdlich zu Werk gerichtet, nicht allein ald möglich) 
anzufehen, jondern auch Euern Fußtapfen nachzufolgen“. 

Daß die Refcripte vollzogen wurden, jcheint fich daraus zu ergeben, 
da das Mundum des Berichtes fich bei den Acten des AJuftizdepartements 
befindet, alfo wohl mit den vollzogenen Beilagen remittirt worden ift. 
325. Aus dem Schriftwechjel Coccejis mit den Altmärfifchen Ständen. 

4. Sebruar bis 12. Juni 1748. 
R. 9. X. 1. G. Altmark. 
Reform des Altmärkiſchen Obergerichts. 

Die Altmärkifhen Stände nehmen für ihr Obergeriht eine dem 
Kammergericht ebenbürtige Stellung in Anſpruch; es fei eine Deputation 
ı) Bollftändig abgedrudt in Kamptz' Jahrbüchern Bd. 59, ©. 155. 

2) Bollftändig abgedrudt bei Kamptz a. a. D. „9* 


452 Nr. 325, 326. — 4.— 7, Februar 1748. 


deffelben, nicht ein ihm untergeordnetes Gericht (Denkſchrift vom 4. Fe- 
bruar 1748, mit hiftorischen Beilagen). Sie ſchlagen vor, daß zwei Senate 
eingerichtet und ausreichend bejegt würden, daß fo dem Obergericht die 
beiden erjten Inſtanzen refervirt und auch in der dritten Inſtanz, in der 
die Sachen per modum commissionis ans Kammergericht gehen, die all- 
gemeine Direction des Procefjes ſammt Publication und Bolljtredung des 
Urtheils belafjen würde. Die dem Obergericht entzogenen Befoldungen 
follten nach dem Tode ihrer Inhaber (e3 waren außer dem Landeshaupt- 
mann General du Moulin noch der Oberſt v. Zaftrow und der Geheime 
Rath v. Schmettau) wieder dem Collegium zurüdgegeben, namentlid aud) 
die Bräfidentenftelle wieder ordentlich befegt werden. Sie fordern ferner, 
daß die adligen Räthe beftändig von der Nitterjchaft präfentirt werden 
follten, und daß es derfelben, jedoch nur für diefesmal, auch freiftehen 
jolle, die bürgerlihen Räthe zu präjentiren. Zur befferen Bejoldung des 
Obergerichts wollen fie unter diefen Vorausfegungen beitragen, jedoch mit 
der bejonderen Bedingung, daß dann die Altmark nichts zu der Bejoldung 
des Kammergerichts in Berlin beizutragen brauche, daß das zu zahlende 
Duantum aus der Contributionsfafje genommen werde, und daß auch die 
Städte einen Beitrag leijten müßten. 


Eocceji jchrieb den Ständen 12. Juni 1748 von Cüftrin aus, er 
jehe aus ihren Vorjchlägen, daß es mit den nöthigen Befoldungen noch im 
weitem Felde ftehe, namentlih da auf die Landeshauptmannsbejoldung 
und den Beitrag der Städte gerechnet ſei. Er könne daher vor der Hand 
an eine Reform der dortigen Juſtiz nicht denken, da er ohne Geld und 
ohne zureichende Befoldung nicht gern etwas entreprenire, wie denn dies 
auch die Urſache ei, daß er, ohne das Collegium zu formiren, von Cüſtrin 
weg müſſe. Der Forderung, daß den Altmärkifchen Ständen der Beitrag 
für das Rammergericht erlaffen würde, tritt er mit dem Hinweis darauf 
entgegen, daß fie doch mit der furmärkifchen Ritterfchaft ein Corpus aus: 
machten und an dem Kammergericht wegen der zweiten und dritten Inſtanz 
ein Intereſſe hätten. Er wolle lieber von den beiden Senaten abjtrahiren 
und es beim alten lajjen. Wegen des Landeshauptmannsgehaltes werde 
er beim König Anregung thun, doch fünne das noch einige Monate dauern. 
Er giebt jchließlih der Hoffnung Ausdrud, daß kraft der getroffenen Ver— 
fügungen das Obergericht die alten Proceſſe felbjt werde abthun können, 
damit er fpäter nicht mit einer Commifjion zu fommen brauche, die der 
Sportelfafje nicht avantageus fein dürfte. 


Zuftizreform in der Altmark, — Ober-Steuerlaffen-Rehnungen. 453 


526. Cabinetsordre an das Beneral-Directorium., 


Potsdam, 7. Februar 1748. 
Abſchrift. — Gen.⸗Dir. Gen.Dep. Tit. KXXIL ſtaſſen- und Etatd-Sahen Nr. 10. 
Einrihtung der Ober-Steuerfafjen-Rehnungen. 


Da Se. Königl. Majeftät in Preußen ꝛc. wegen der furzen 
und monatlihen Steuerfaffen-Rechnungen, welche vom 1. Juni c. 
an eingeführet und einer jeden Srieges- und Domänenkammer aus 
Dero General= zc. Directorio ein Schema davon zugejandt werden 
fol, wohl einjehen, daß ein jedes ſolches Schema ſich nach der 
diverjen Art von der Einnahme und Ausgabe jeglicher Steuerfaffe 
wird richten müfjen, mithin nöthig fein wird, daß einer jeden 
Kammer ein bejondere® Schema zugejfandt und denen Rendanten 
alles dadurch recht deutlich gemachet werde, und dann Höchitdiefelbe 
dasjenige Schema von der Magdeburgijchen Ober-Steuerkaſſe jo- 
wohl als das von der Churmarf, jo Dero Etat3-Minifter von 
Boden entworfen und zu Sr. 8. M. Einfiht und Approbation 
eingefandt, fehr gut und Dero Intention volllommen gemäß ge- 
funden, dannenhero aud mit Dero Unterjchrift approbiret Haben, 
als ift Sr. 8. M. allergnädigfte Willensmeinung, daß aud von 
den übrigen Departements des General-Directorii vor jede Dber- 
Steuerfaffe in denen andern Provinzien ein bejonderes Schema 
einer monatlihen Steuerfafjen-Rechnung entworfen werden joll, 
dergeftalt, daß zwar darin es überhaupt bei der in dem Chur- 
märfifchen oder Magdeburgiichen Schemate approbirten Methode 
fein Verbleiben Haben, jedennoch jedes Schema zugleich nach denen 
diverfen Arten der Einnahme und Ausgabe von jeder Ober-Steuer- 
fafje eingerichtet, darauf an ©. K. M. zu Dero allerhöchſten 
Approbation und eigenhändigen Unterjchrift eingefandt und ſo— 
dann denen Krieges: und Domänenfammern mit denen erforder- 
lihen Inftructionen zur Einführung und eracten Beobachtung 
zugefandt werden fol. Wornach Dero General-Directorium ſich 
allerunterthänigft zu achten und das nöthige deshalb —— 
zu beſorgen hat. 


454 Nr. 327—329. — 12.—14. Februar 1748. 


527. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Arnim. 
Potsdam, 12. Februar 1748, 
R. 98. B. 35. — Abſchriftlich. 
Kein Ausländer im preußifhen Kameraldienſt! 


Ih würde fein Bedenken Haben, Euren Neveu, den jungen 
Grafen von Solms, als Auscultator bei einer Kammer zu placiren, 
daferne derjelbe in Meinen Landen pofjeifioniret wäre; da er aber 
weder Mein Vaſall noh im Lande pofjejfioniret ift und Ich der— 
gleichen Ausländer nicht gerne in Meinen Dienften, zumalen bei 
Kammern employire, da Mid die Erfahrung Schon verjchiedentlich 
belehret, daß, wann dergleichen im Lande nicht anfäffige Leute in 
Kammern employiret worden feind, felbige fodann nad) Verlauf einer 
Zeit von zwei oder drei Jahren ihre Dimiffion genommen, wiederumb 
außer Landes gegangen feind und allda verjchiedene Umftände 
propaliret haben, welche fie hier gefehen und erlernet, und deren 
weitere Entdeckung Mir nicht allerdings gelegen gewefen ift.!) 


528. Schriftwechfel Coccefis mit dem König. 
15.—1?. Februar 1748. 
R. 96. 6». $. II. 431 C. und R. 9. X. 1. G. 
Befoldungsetat des Kammergerichts. 


Durch Ammediatberiht vom 13. Februar 1748 zeigt Cocceji an, 
daß beim Kammergericht zur Zeit 26 Räthe feien, welche zufammen, nebjt 
dem Präfidenten, nur 3480 Rthlr. Befoldung bätten.?) Beim Regierungs- 
antritt König Friedrich I. feien ihnen laut Etat affignirt gewejen 8683 
Rthlr., die aber nah und nach bis auf die genannte Summe dem 
Kammergericht wieder entzogen worden feien. Wenn der König durch 
Zufhuß der fehlenden 5203 Rthlr. den alten Etat wiederheritellen wolle, 
jo würde Cocceji im Stande fein, Verminderung der Räthe unter die 
Suftiz nad des Königs Plan in den vollflommenjten Zuftand zu fehen, 
zumal wenn der König auch noch die Landitände veranlaffen wollte, daß 
fie ihrerjeit3 etwas zur Beförderung der Einrichtung beitragen möchten. 


1) So; der Nachſatz fehlt. 

2) Nach einer von Cocceji beigefügten Lifte befam der Präfident v. Görne 
1500 Rthlr., der (caifirte) GR. v. Froben 500, G.-R. dv. Rodenberg 200, G-R. 
Cannengießer 280, ©.-R. Michaelis 300, K.G.R. v. Shah 300, K-G-R. 
Elteiter 400, zujammen 3480 Rthlr. 


Ausländer in der Berwaltung. — Kammergeriht. — Streisdirectoren. 455 


Der Bericht fließt: „Ew. K. M. haben mit Verwunderung ber ganzen 
Welt eine Sache, welche man vor inpracticable gehalten, zum Stand ge- 
bracht, daher fchade fein würde, wann diejes große Werk in Dero Re- 
fidenzen aus Mangel der Befoldungen ins Stoden gerathen follte“. 

In ähnlichem Sinne ſchrieb Eocceji zugleih an Eichel. In dem 
Briefe (Dr. ebenda) heißt es u. a.: „Auf diejer Anfrage beruht das Wohl 
und Web der biefigen Länder. Wann die Käthe feine Befoldung be= 
fommen, muß ich alles in statu quo laſſen,“ und zum Schluß: „Mein 
Buftand verfchlimmert fich täglich: dahero eile ich, die Sachen vor meinem 
Ende auf einen foliden Fuß zu jeßen“, 

Der König antwortet durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 17. Yes 
bruar 1748 (Ausf.), er fei jegt noch nicht im Stande, den Zufchub von 
5000 Rthlr. zu thun, weil er nicht darauf gerechnet habe. Ob nicht 
3000 Rthlr. vorerft genügen würden? Wegen des von der Landſchaft zu 
verlangenden Beitrages werde er fich erft decidiren, wenn er Coccejis 
ganzen Plan von der neuen Einrichtung des SKammergerichts gejehen 
haben werde. 


529. Bericht des Beneral-Directoriums an den König. 
Berlin, 14. Februar 1748. 


Mundum, gez. Viered, Happe, Boden, Blumenthal. — Gen.sDir. Aurmarf. Beitallungsjachen, 
zit. VII. Landräthe. Nr. 6. Vol. I. 


Gehälter ber Kreisbirectoren ac. in der Udermarf. 
Der udermärfijche Kreisdirector von Holgendorff, welder an 
Tractament aus € K. M. Kafe . . .» » 2.2. .200 Rthlr. 
aus der Landfhaft aber . » 2 2 2 400 Rthlr. 


in summa 650 Rthlr. 

jährlich gehabt, ift mit Tode abgegangen. 

Nach der Drdre vom 10. Octobris 1733 tritt der Kreisdirector 
von Greiffenberg nebſt dem Director von Stoß in dieſes Gehalt. 

Dagegen wird das Tractament des p. von Greiffenberg, 
welcher 400 Rthlr. aus der udermärfifchen Contributiongkafje bisher 
jährlich genoffen, Hinwiederum vacant und foll nad) obgedachter 
Berordnung nach Wbjterben des p. von Holgendorff cejfiren. 

Da nun der Landrath von Ajchersleben jährlich nur 100 Rthlr. 
Gehalt Hat und der Landrat von Wedel, welcher jhon 12 Jahr 
dem Kreiſe gedienet, noch gar feine Befoldung befommet, beide 


456 Nr. 330-332. — 18.—21. Februar 1748. 


aber darum inftändigft bitten, jo Dependiret e8 von E. 8. M. 
allergnädigften Rejolution, ob dieje vacante 400 Rthlr. unter die 
ucdermärfiche Landräthe von Aſchersleben und von Wedel getheilet 
werden jollen. 

Eigenhändiger Randbejheid des Königs: 

„guht Fch.“ 


330. Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 18. Februar 1748. 

Ausf. — GensDir. Kurmart. Materien Tit. CCXIV. Wr. 4a. Vol. 111. 
Zandrath von Gröben an Stelle des verftorbenen von Oſten 
Präſident der Kurmärfifchen Kammer. 

Nahdem Sr. 8. M. ꝛc. jüngjthin allerunterthänigit gemeldet 
worden ijt, daß der Churmärkiſche Krieges- und Domänenkammer— 
Präfident von Dften mit Tode abgegangen, jo haben Höchſtdieſelbe 
darauf rejolviret, daß der bisherige Landrath von Gröben, welchem 
Sie anjego committiret haben, die gefammte Churmarf zu bereijen, !) 
Hinwiederumb zum Präfidenten bei obgedadhter Kammer beftellet 
werden, auch deshalb alles dasjenige an Tractament und recht— 
mäßigen Emolumenten nad Ablauf des den p. von Dftenichen 
Erben zuftändigen Sterbequartal® hinwiederumb befommen fol, fo 
der p. von Dften gehabt hat. Im übrigen ift Sr. 8. M. aller- 
gnädigite Willengmeinung, daß gedadter von Gröben, bevor er 
ſolchen jeinen Poſten antreten wird, die ihm committirte Bereifung 
der gelammten Churmark continuiren und völlig endigen, auch ſich 
ſodann bei Höchſtderoſelben ſelbſt melden ſoll, jowie Sie ihm ſolches 
bereits befannt machen lafjen. 

Mehrhöchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach Dero General: 
Directorio hierdurd) in Gnaden, jolcherhalb das gehörige zu verfügen. 


551. Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 19. Februar 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchrifilich. 
Urfaden des bedeutenden Accifeausfalls? 
Da ©. 8. M. aus der von Dero General-Directorio unter 
dem 14. d. Mts. eingefandten Balance von denen vom leßtverwichenen 
9) Bl. Mr. 287. 


Kurm. Kammer-Bräfidium (Often, Gröben). Wecifeausfall. Neue Laften. 457 


Januario zu der General-⸗Kriegeskaſſe gefloffenen Accifegefällen er- 
jehen müfjen, daß in gedachtem Monat an Acciſen gegen den Etat 
22095 Rthlr. weniger eingefommen jeind, Diejelbe auch von denen 
deshalb angeführten Urfachen feine Satisfaction Haben, mithin ur- 
theilen müffen, daß dergleichen Ausfälle aus einem bei denen Acciſen 
liegenden und noch nicht entdedten Uebel entjtehen müfjen, jo be— 
fehlen Sie Dero General-Direetorio hierdurch in Gnaden nochmal, 
alle dero Attention mit barauf zu richten, um Hinter Die wahre 
Urſachen von dergleihen großen Ausfällen zu kommen und ſich 
nicht durch die vague Raisons, jo die Kammern fowohl als die 
Commissarii locorum davon zu geben pflegen, irre machen zu lafjen, 
fondern alles jelbft genaueſt zu recherchiren und fich darunter nicht 
zu begnügen, ſolches nur simplement denen Kammern wieder auf» 
zugeben, was Höchftdiefelbe eigentlich von gedachtem Dero General» 
Directorio beobadjtet wifien und erfahren wollen. 


352. Labinetsordre an das Beneral-Directorium. 
Potsdam, 21. Februar 1748. 
R. 86. B. 35. — Ubſchriftlich. 
Verweis wegen unterlaffener Einholung der Fönigliden 
Genehmigung zu Auflage einer neuen Laft. 

Da e8 befannter Maßen ein von Sr. 8. M. ein» vor allemal 
eingeführtes und fejtgefegtes Principium ift, daß denen Unterthanen 
Dero Landen, es ſei Bürgern oder Bauern oder wer es jonjten 
wolle, feine neue Laſten aufgebürdet noch einmal ein Project deshalb 
gemachet werden ſoll, bevor nicht deshalb von dem General» 
Directorio oder von denen Krieges- und Domänenfammern bei 
Höchſtderoſelben angefraget, alle Umftände davon deutlich) gemeldet 
und Dero Einwilligung und Approbation darüber eingeholet worden, 
fo hat es Höchſtgedachter Sr. K. M. nicht anders als mißfällig fein 
fönnen, daß ſolchem ohnerachtet das General-Directorium der 
Magdeburgiſchen Kammer aufgeben wollen, einen Anjchlag von 
Setzung einer Anzahl Laternen zu Magdeburg zu fertigen, derge- 
ftalt, daß die Koften von Anfertigung und Unterhaltung derfelben 
der dafigen Bürgerfchaft aufgeleget werden follen, und daß gedachtes 
General-Directorium allererft nach gefertigtem ſolchen Anjchlage 


458 Nr. 333, 334. — 21. Februar — 2. März 1748. 


und da fo zu fagen jchon alles feftgeftellet geweien, Sr. 8. M. 
Approbation darüber einholen wollen. Sie verweijen demnach 
mehrgedachtem General-Directorio jolches hierdurd, warnen und 
befehlen auch demjelben, Hinfüro dergleichen nicht weiter zu unter» 
nehmen, ohne vorher bei Hochderojelben angefraget und Dero Re— 
jolution darüber erhalten zu Haben, damit dafjelbe oder diejenige, 
jo dazu Anlaß geben, nicht zu dergleichen Verantwortung gezogen 
werden, als in vorgedachtem Fall bei der Magdeburgifchen Kammer 
geichehen ift,") obſchon diefe nichts anders gethan Hat, ala was ihr 
von dem General-Directorio aufgegeben worden. 


553. Aus einer Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 21. Februar 174. 
Abſchrift. — GenDir. Hurmärf. Kammer, Tit. VI. Wr. 4. Vol. I. 
Apancement der Räthe bei den Kammern. 


Uebrigeng ift zwar befanntermaßen Sr. 8. M. Intention, daß, 
wann Bacanzen bei denen Srieges- und Domänenfammern entjtehen 
und die nach dem abgehenden Nathe folgende Kriegesräthe durch 
das vacant werdende Tractament in ihren Gehalten fich verbejjern 
fönnen, folche zwar nach ihrer Tour darin ascendiren follen; es 
wollen aber Höchjtdiejelbe auch zugleich, daf, wann unter jolchen 
Räthen fich ein oder anderer fauler, nachläffiger oder ſonſt eine üble 
Conduite führendes Subjectum befindet, dafjelbe jchlechterdings von 
folder Ascenfion und Verbeſſerung jeines Gehalt! ausgeſchloſſen 
fein und bis zu feiner wirklichen Beſſerung davon nicht profitiren, 
vielmehr, warn leßtere nicht von ihm zu hoffen ftehet, gänzlich er= 
laffen und ein anderes tüchtigeres Subjectum in feine Stelle gefeßet 
werden jol. Wornach Dero General» ꝛc. Directorium nicht nur 


1) Der Kammerdirector Kögeler war deöwegen mit einer Geldftrafe von 
20 Ducaten durch den König belegt worden. Auf die Anzeige des Präfidenten 
vd. Platen, dab Kögeler auf wiederholten Befehl des General-Directoriums ger 
handelt habe, erklärte der König durch Kabinetäordre vom 14. Februar 1748 
(R. 96. B. 35), es thue ihm zwar leid, dab die Strafe den Kögeler getroffen, 
es müſſe aber dabei jein Bewenden haben, da Kögeler den Grundfaß hätte 
fennen und beobachten müffen, daß ohne fpecielle königliche Genehmigung Bürgern 
und Bauern feine neuen Laften auferlegt werden dürften. 


Avancement der Hr.» u. Dom.-Räthe. — Fiscaliſche Amtspflichten. 459 


jih alleruntertHänigft zu achten, fondern auch folches denen ge- 
jammten Krieged- und Domänenfammern durch Gircularrefcripte zu 
ihrer Nachricht und Achtung bei vorkommenden Fällen bekinnt 
machen Soll. 


554. Cabinetsordre an den General: Fiscal Uhden. 
Potsdam, 2. März 1748. 
R. %. B. 35. — Abſchriftlich. 


Berweid wegen mangelnder Wachſamkeit über Einhaltung 
der föniglihen Edicte und Ordres. 


Da ©. K. M. in Erfahrung kommen müſſen, daß zuwider 
Dero ergangenen und publicirten öffentlichen Edicten verjchiedene 
Dero Bafallen fih ganz fürzli) unternommen Haben, in fremde 
und auswärtige Dienfte zu treten, jonder Dero vorgängige Bermijfion 
dazu zu haben, unter welchen dann dererſelben injonderheit ein ge= 
wiſſer Major Baireuthichen Regiments von Dittfort als ein halber- 
ſtädtſcher Vaſall und ein ehemaliger Jagdjunfer von Lüderitz als 
ein magdeburgijcher Bajall genannt worden, jo befremdet e8 ©. 8. M. 
nicht wenig, daß Dero Geheimer Rath und Generalfiscal Uhden 
auf dergleichen wider die Edicte laufende Dinge nicht mehr Attention 
hat und durch feine unterhabende Fiscäle nicht darauf invigiliren 
läffet, daß jelbige ihm dergleichen Vorfälle denuntiiren müfjen, damit 
er jein Officium gegen dergleichen Uebertreter der öffentlichen Edicten 
beobachten könne. Sie verweilen demnach gedachtem Generalfiscal 
jolches hierdurch auf das ernftlichite, mit Befehl, fein Amt darunter 
hinfüro befjer zu führen, allermaßen diejes eigentlich jein und feiner 
untergebenen Fiscäle Haupt-Objectum fein fol, nicht ſowohl Leute 
wegen Kleinigkeiten und Schlechter Gerechtfame, die an fich nichts 
jagen wollen, zu dicaniren, jonden vielmehr darauf Acht zu Haben, 
daß auf die Föniglihe Edieta und Ordres gehalten und, wenn 
darwider gehandelt würde, alsdenn wider die Uebertreter zu agiren 
und foldhe zur gebührenden Berantwortung zu ziehen. 


460 Nr. 335, 336. — 3.—5. März 1748. 


555. Immediatbericht des Generalfiscals Uhden. 
Berlin, 5. März 1748. 
Abſchrift. — R. 9. X. 1. B. 
Unbotmäßigfeit der Fiscale. 

E. K. M. mir und den Fiscälen allergnädigft gegebenen Ver— 
weis!) und Ordre wegen befjerer Beobachtung der Contraventionen 
wieder Dero Edicta, jonderlih auch wegen der in fremde Dienfte 
gehenden Vaſallen erfenne mit der allertiefeften Danfbegierde und 
lafje ſogleich Abjchrift davon an die Fiscäle Hier und in den Pro- 
vinzien ausfertigen. 

Ih Habe allezeit darüber geeifert, die Fiscäle folgen aber 
nicht, und da ich nur vor furzem die hiefigen Fiscäle wegen Hint- 
anjegung €. K. M. Ordres bedrohet, id; würde fie durch land— 
renterliche Erecution dazu anhalten, haben zwei derjelben darunter 
geichrieben, es befremde ihnen mein Anmuthen jehr, und wüßten fie 
nicht, worin meine Jurisdiction über fie fundiret fei, wie ich ſolches 
alles mit Driginal-Documenten, fo zu €. K. M. Cabinet gefchidt, 
darthue. 

Wenn E. K. M. in allerhöchſten Gnaden gefallen möchte, an 
Dero Collegia die allergnädigfte Ordre ergehen zu laffen, daß fie 
einestheiles die Fiscäle jeden Ortes nahdrüdlich mit anhalten follten, 
auf die Contraventiones beffer Ucht zu haben und von den Casibus, 
jo fie deshalb bemerfet und gereget, den Collegiis und mir jährlich 
eine Specification zu übergeben, damit fehen fünne, ob und was fie 
darin gethan, anderntheils die Collegia und Obrigfeiten felbft, wie 
fie als Bewahrer der Geſetze fchuldig, darauf mit Acht zu geben 
hätten, jo würde davon ſonder Zweifel eine gute Wirkung zu hoffen 
fein, maßen ich bemerkt, daß fie fi) nur daran Halten, wo fein 
Kläger, da fei auch fein Nichter, auch alles, was fiscalifch, bei 
ihnen verhaßt jei. Ich bin font mit meinem bejten Willen und 
Bemühungen nicht im Stande, die Contraventiones, fonderli in 
den Provinzien, zu verhüten und zu ahnden. 

E. 8. M. geruhen diejes nad) Dero höchſten Weisheit am 
beiten zu ermeflen, und ich will mit äußerjten Kräften trachten, 
E. K. M. allergnädigfte Intention nach aller Möglichkeit zu befolgen. 


yh Wgl. Nr. 336. 


Unbotmäßigteit der Fiscale; neues fiscalifches Dienft-Neglement. 461 


556. Labinetsordre an Cocceji. 
Potsdam, 5. März 1748. 
WUusfertigung. — BR. 9. X. 1. B. 
Vorſchriften für ein Edict über die Amtspflichten der Fiscale. 

Da Ih jüngfthin vor nöthig gefunden Habe, dem General- 
fiscal Uhden zu verweilen, daß Dderjelbe nebjt denen gejammten 
Fiscälen nicht mehr Attention bisher darauf gehabt, daß Meine 
Edicte und Ordres gehörig beobachtet werden müſſen und daß, wenn 
dawider gehandelt wird, ſodann die Fiscäle nicht fogleich wider die 
Uebertreter ihr Amt beobachten, jo ift darauf gedachter Geheimer 
Rath und Generalfiscal Uhden mit der in Wbjchrift anliegenden 
Vorſtellung bei Mir eingefommen und Hat darinnen angezeiget, wie 
einestheild die Schuld daran liege, daß die Cullegia ſelbſt nicht ge— 
nugjame Attention auf“ die Obſervanz Meiner Edicte und Ordres 
hätten, noch die Fiscäle jeden Ortes nahdrüdlid mit andielten, 
anderntheil® daß die Unterfiscäle nicht die gehörige Subordination 
gegen den Generalfiscal beobachteten, noch an legtern, wie auch an 
die reipective Collegia, die gehörige jährliche Specificationes aller 
ihrer unterhabenden confiscäliichen [!] Procefjen richtig und prompt 
einjendeten.!) 

Damit nun allen darunter bisher vorgewalteten Inconvenientien 
vorgebeuget und eine gute Ordnung eingeführet werde, fo ift Meine 
Intention, daß Ihr zuvorderft durch eine von Euch zu bejorgende 
nachdrüdliche Eirculär-Ordre an die geſammten Juftiz-Collegia (welche 
Ordre Ich durch Meine Unterschrift autorifiren will) ſſolche anhalten 
jolfet], daß, jo ofte Edieta, Ordres oder fonften Verordnungen von 
Mir an gedachte Collegia ergehen, felbige jodann jofort denen 
TFiscälen der Provinz von gedachten Collegiis communiciret werden 
jolfen, um auf die Contraventiones, jo etwa gegen folche Ordres, 
Edieta ꝛc. geichehen möchten, genau zu invigiliren und bei vor- 
fommenden Contraventionsfällen ihr Amt pflichtmäßig zu beobachten. 
Wobei Ich jedoch zu erinnern vor nöthig finde, daß denen Fiscälen 
gehörig eingebunden werde, von diefer Meiner Willensmeinung 
feinen unrechten und üblen Gebrauch zu machen und zuforberft 
feine alte, vor vier, fünf, jech8 und mehr Jahren gejchehene Casus 
zu rügen, demnächſt aber auch in neu vorfommenden Fällen nicht 


1) Bol. Nr. 334, 335. 


462 Nr. 336, 337, — 5.—8. März 1748. 


ganz legerement procediren, jondern, bevor fie in Contraventions- 
fällen gegen Edicte 2c. zur fiscaliichen Action jchreiten, fid) um den 
dazu gehörigen Beweis befümmern jollen, um im Stande zu fein, 
ihre Klagden ausführen und beweijen zu können, wonächſt auch 
wegen geringer Stleinigfeiten feine große und chicanenje Proceſſe 
geführet werden müfjen. 

Hiernähft muß denen gefammten Juftiz.Collegiis ſcharf ein- 
gebunden werden, daß fie jelbjt auf die Beobachtung Meiner Ordres, 
Edicte und Verordnungen alle Attention bezeugen und auf die zu 
ihrem Reſſort gehörigen Fiscäle Acht haben follen, daß jelbige ihrem 
Amt und Schuldigfeit darunter ein Gnüge thun müfjen, und, daferne 
folches nicht geichiehet, die Fiscäle felbft davor anſehen und zur 
gehörigen Beftrafung ziehen. 

Uebrigend muß annoch Hinzugefüget werden, daß, da der 
Generalfiscal der Borgefegte von allen Fiscälen ift, Ich auch bei 
vorfommenden Fällen Mich an denjelben halte und ihn zur Ber- 
antwortung ziehe, die übrigen Fiscäle die gebührende Subordination 
gegen ihn beobachten und, was derjelbe von ihnen zu willen ver» 
langen oder ihnen jonften Amts halber auftragen wird, genauft zu 
beobachten, dabei injonderheit aber die geordneten jährliche [!] Tabellen 
von allen fiscälifchen Proceſſen ſowohl denen Collegiis, worunter 
fie Stehen, richtig eingeben, als auch an den Generalfiscal jofort 
mit Ablauf jeden Jahres bei Vermeidung arbiträrer Strafe prompt 
einſenden jollen. 

Ihr Habt aljo gedachte Ordres an alle und jede Juftiz:Collegia 
Meiner Lande, Feines davon ausgenommen, wohl zu bejorgen und 
nächjtens zu Meiner Unterjchrift einzujenden. 

Am 6. März legte Cocceji dem König ein entiprechendes Edict vor, 
dad vom König vollzogen und unter dem Datum des 1. März 1748 
publicirt worden iſt. (Uusf., gegengez. Cocceji. R. 9. X. 1. B. Gedrudt 
bei Mylius C. C. M. Cont. IV. 1748, Nr. 9 und Korn, Schleſ. Edicten- 
jammlung III, 194—197.) Uebrigens weit Cocceji in feinem Begleit- 
bericht darauf bin, daß ein umftändliches fiscalifhes Neglement in dem 
Codex Friderieianus enthalteu fei und demnächft publicirt werden folle. 

Wejentlih gleichen Inhalts ift eine Cabinet3ordre an das 
General-Directorium, Botsdam 5. März 1748 (abſchr. Gen.-Dir. 
Minden-Ravensberg Tit. VIII, Nr. 2), durch welche dem General-Direc- 
forium aufgegeben wird, die Kriegs- und Domänenkammern durch Eircular- 


PBräfidium der Oberamtöregierung zu Glogau. 463 


Ordres unter föniglicher Unterjchrift anzumweifen, daß fie alle an fie ge— 
langenden königlichen Edicte und Ordres fofort den bei ihren Collegien 
jtehenden Fiscälen mittheilen und ihnen einbinden follen, nad) Maßgabe 
der näher ausgeführten königlichen Intentionen ihres Amtes zu walten. 


557. Immediatbericht Coccejis. 
Berlin, 8. März 1748. 
Eigenh. Concept. — R. 46. B. 259. vol. II. 
Präfidenten bei der Oberamtöregierung zu Glogau. 

Der Oberpräfident Graf von Reder zu Glogau hat E. 8. M. 
das Abfterben des Präfidenten von Böhmer gemeldet. 

Er bat in dem beiliegenden Bericht unterjchiedliche Verände— 
rungen bei dem Directorio vorgefchlagen und vermeinet, daß fein 
zweiter Präfident bei der dortigen Regierung nöthig ei. 

Weil’ aber E. 8. M. bei dem Etablifjement derer dortigen 
Collegiorum aus befondern wichtigen Urjachen mir befohlen, zwei 
fremde Präfidenten vorzuschlagen, welche Hauptjächlic auf E. K. M. 
jura regalia und jura superioritatis Achtung geben follen, fo wird 
meiner unvorgreiflichen Meinung nach diejelbe ratio auch jego noch 
fubfiftiren. 

E. K. M. muß ich alfo lediglich überlaffen, ob Diefelbe dem 
DOberpräfidenten da? Directorium allein verftatten wollen oder ob 
Diejelbe wiederum einen fremden Bräfidenten zu beftellen nöthig finden. 

Der König giebt darauf durch abinetsordre, d. d. Potsdam 
11. März 1748 (Ausf. ebenda) zur Refolution: „daß allerdings die duch 
gedadhten Todesfall vacant gewordene zweite Präfidentenftelle bei gedachter 
Regierung wiederumb befeget und ein Mann dahin gejchidet werden müſſe, 
welcher ſowohl alle erforderliche Kapacit& habe und dabei von zuverläfliger 
Integrit& fei, damit derjelbe die Sachen dajelbft dirigiren und felbige 
rechtichaffen bearbeiten fünne“. occeji „jolle dannenhero ein dergleichen 
Subjectum ausfuchen und fodann pflihtmäßig vorjchlagen“. 

Eoeceji berichtet darauf dem König, Berlin 2, April 1748 (eigenb. 
Eoncept, ebenda): „Ach Habe nach reifer Ueberlegung niemand finden 
fönnen, der gejchidter darzu fei als der Glogaufche DOberamtsrath und 
Generalfiscal Lucanus,) vor deifen Capacitéè und Ehrlichkeit ich repon— 
diren Tann“. 


1) Lucanus war von Münchow befonders empfohlen worden. 


464 Nr. 338, 339. — 8. März 1748. 


Der König genehmigte den Vorfchlag durch Cabinetsordre d. d. 
Potsdam 7. April 1748 (Conc, R. 96. 431 C.). 

Zu der dadurch erledigten Stelle eines Generalfiscals ſchlug Cocceji 
mit Münchow den Hoffiscal Lindholg vor, den er aus Halberjtadt heran 
gezogen habe und deijen Capacität und Ehrlichkeit er Fenne (Immediat— 
bericht d. d. Berlin 27. April 1748). Der Vorfchlag wird genehmigt durch 
Gabinet3ordre vom 29. Upril 1748. (Ebenda.) 


558. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 8. März 1748. 
Abichrift. — Ben.-Dir. Gen.Dep. Tit. XLII. Nr. 7a. Vol. 1. 
Das General-Directorium verfagt für den Plan einer 
Handelsftatiftik. 

©. 8 M. haben zwar den von Dero General-Directorio fo 
lange erwarteten Ertract von Ddenenjenigen Waaren, Fabriquen, 
Elincaillen und Saden, jo in Dero Landen noch gar nicht oder 
doch nicht in juffijanter Quantit& gemachet und deshalb aus fremden 
Landen in Dero bier herum belegene Provinzien eingebracht werden, 
mit defjen Bericht vom 5. dieſes erhalten, daran aber jo wenig 
Satisfaction gefunden, daß Sie Dero General-Directorio erfennen zu 
geben nicht umhin können, wie Sie noch nie etwas fuperficielle[re]s 
als diefen Erract geliehen haben, und da Höchitderojelben alles das— 
jenige, jo Sie darin gefunden, Schon lange vorher bekannt gewejen, 
dasjenige aber, jo Sie eigentlich wiljen wollen und welcdes das 
General-Direetorium wohl billig einjehen und begreifen follen, 
nämlich die Quantite, jo von vorangeführten Sachen in erwähnten 
Provinzien eingeführet und gebrauchet wird, jo haben mehrhödjit- 
gedachte S. K. M. auch feinen Gebraud von fothanem Ertract 
machen, jondern vielmehr, um von der Stelle fommen zu können, 
rejoloiren müſſen, Selbft von jeder Krieges- und Domänenfammer 
ſolcher Provinzien einen andern Ertract zu fordern, von welchem 
Diejelbe einigen Nugen haben und ſolchen zu Dero weitern Einficht 
gebrauchen Fünnen.!) 


N Bol. Nr. 339. 


Anordnung handelsftatiftiicher Berichte. 465 


339. Labinetsordres an die Magdeburgifche Kammer und deren 
Präfidenten von Platen. 
8. März, 20., 21. Mai 1748. 
Magdeburg. Staats⸗Arch. CLXXIV. 2. 
Anordnung bandelsftatiftifhder Berichte.!) 
I. Cabinetsordre an die Magdeburgiihde Kammer. 
Potsdam, 8. März 1748.?) 


Da ©. K. M. in Preußen zc. zu wiffen verlangen, wie ftarf 
eigentlich die jährliche Quantite von jeder Sorte von denenjenigen 
Waaren, Fabriquen, Quincaillerien und dergleichen Sachen mehr ift, 
welde in dem gejammten Herzogtfum Magdeburg gebrauchet, die 
aber einestheild noch gar nicht in Sr. K. M. Landen gemachet 
und fabriciret werden oder anderntheil3 noch nicht in hinlänglicher 
Quantit& darin gemachet worden feind und die deshalb in das 
Magdeburgifche aus fremden und auswärtigen Landen eingebracht 
worden, als befehlen Sie der Magdeburgiihen Kammer hierdurch 
allergnädigft, von allen dergleichen Sachen und Waaren und wie 
viel davon jährlich in dem Magdeburgifchen gebrauchet und debitiret, 
auch deshalb aus fremden Landen eingebracht worden, einen accuraten 
und fpecifiquen Ertract nad einem Durchſchnitt aus den legten 
fechsjährigen Acciferegiftern zu fertigen und ſolchen Höchſtderoſelben 
auf das baldigjte und forderſamſte einzufenden. 

Es hat gedachte p. Kammer hierbei zu beobachten, daß jelbige 
bei ‘Fertigung jothanen Ertractes die Sachen von dergleichen Art, 
welche nur jchlechterdings durch das Magdeburgifche gegangen und 
eigentlich Tranfitowaaren geweſen, nicht mit zur Specification bringe, 
jondern nur diejenigen davon, jo wirklich im Magdeburgifchen ge» 
blieben und bebitiret worden feind. ‘Ferner, daß felbige bei jeder 
Sorte von ſolchen Waaren oder Sachen die debitirte Quantite jo- 
wohl als den, jedoch nur ohmgefährlichen, Betrag an Gelde mit 
anjege und auch, daß gedachte Kammer feine einige Sorte von 
mehrermeldeten dergleichen Waaren und Sachen, fie haben Namen 
oder fein jo geringe, wie fie wollen, auslafjen, jondern ſolche ins- 
gefammt specifice aufführen, zu welchem allen dann auch der BZuder, 

1) Bgl. Nr. 176 (13. April 1747). 

2) Abfchrift. 

Acta Borussica. Behördenorganifation VII. 30 


466 Nr. 339, 340. — 8., 9. März 1748. 


ausländifche Butter, Häringe ꝛc. gefeßet werden muß. Im Uebrigen 
wollen ©. 8. M., daß, wann gedachte p. Kammer den vor an— 
befohlenen Ertract eingefandt haben wird, jelbige alsdann continuiren 
joll, alle Jahre jedesmal mit Abſchluß der jährlichen Acciferechnungen 
an Höchjjtdiefelbe eine accurate Balance einzufenden, wie viel in 
joldem Jahre von dergleichen Waaren und Sachen plus oder minus 
in das Magdeburgifche eingebracht und debitiret worden jeind. 


I. Eabinetsordre an die Magdeburgiihe Kammer. 
Potsdam, 20. Mai 1748.') 

Nachdem S. K. M. ꝛc. den von der Magdeburgiichen Kammer 
vermittelt deren allerunterthänigften Bericht vom 1. dieſes einge- 
fandten Ertract von denen im Magdeburgifchen eingebrachten fremden 
Fabriquen, Uuincaillerien und andere dergleihen Waaren mehr, 
fo in den königlichen Landen entweder gar nicht oder doch nicht in 
binlänglicher Quantit& gemacht werden, erhalten und deſſen Ein- 
rihtung und Einhalt mit mehreren erjehen haben, jo feind Diejelbe 
davon völlig zufrieden, obſchon Sie gerne gejehen haben würden, 
wann gedachte Kammer vor fich noch einen bejondern Ertract von 
allen denjenigen Landwaaren und Fabriquen dabei gefüget hätte, 
welde außerhalb Landes verjandt und debitiret worden. 

Im Uebrigen it Sr. 8. M. allergnädigfte Willensmeinung, 
daß gedachte p. Kammer hiernächſt noch an Höchſtdieſelbe einen 
ganz detaillirten Exrtract von allen Waaren, Denrees, Fabriquen 
und dergleichen, jo in dortiger Provinz in einem Jahre eingegangen 
und von allen dergleichen Saden, welche dagegen wiederum, 
es jei in andere königliche Provinzien oder in fremde Lande aus- 
gegangen feind, und welchergeftalt fid) der Betrag an Gelde davon 
balanciret, zu feiner Zeit alljährlich einjenden, ſolchen Ertract aber 
nicht vom 1. Junii bis ultimo Maji, jondern vielmehr vom 1. Ja- 
nuarii bis ultimo Decembris jeden Jahres anfertigen joll. 


III. Cabinetsordre an den Magdeburgiichen Kammer- 
präfidenten von Platen. Potsdam, 21. Mai 1748.) 

Da Ich Meine Zufriedenheit mit dem von der Magdeburgijchen 
Kammer legthin eingefandten Ertract von denen nach einem ſechs— 
jährigen Durichnitt in das Magdeburgifche eingegangenen fremden 


1) Abſchrift. 


Handelsftatiftit. — Legationsräthe. 467 


Waaren 2c. bereits in der gedachten Kammer darauf ertheilten Re— 
jolution ertheilet Habe, jo Habe Ich nur dieſes annoch zufügen 
wollen, daß, jo viel den gethanen Vorſchlag anlanget, bei der Magde— 
burgijchen Acciſe noch einen bejondern Kaufmannsbuchhalter an- 
zujegen, [jolcher] von Mir nicht approbiret wird, fondern es darunter 
bei dem bisherigen Fuß gelaflen werden muß. Da auch übrigens 
in vorangezogener Rejolution an die p. Kammer wegen der Zeit, 
von welcher die von Mir verlangte fünftighin einzufendenden Nach— 
richten wegen der durch das Commercium in das Magdeburgiiche 
ein- und ausgegangenen Gelder nebft der Balance von jedem Jahr 
gefertigt werden joll, einiger Verſtoß vorgegangen, jo declarire Ich 
[fie] Hiedurch dahin, daß ſothane Ertructe nicht fowohl vom 1. Ja- 
nuarii bis zum legten Decembris, jondern vielmehr vom 1. Juni 
bis zum legten Maji des folgenden Jahres angefertigt und Mir 
dergeftalt jährlich richtig und ohne weiter daran zu erinnern, ein— 
gejandt werden jollen. 


340. Cabinetsordre an die Miniſter vom Departement der 
auswärtigen Affairen. 
Potsdam, 9. März 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Die Legationsräthe dürfen ohne jchriftlihe Erlaubniß des Königs 
aus Berlin nicht verreijen. 

Nachdem S. K. M. verjchiedentlic; wahrgenommen Haben, wie 
daß die bei der Geheimen Kanzlei des Departements der aus— 
wärtigen Affaires beftellete Elöves oder Legationgräthe in dem Lande 
bin und her herumreifen, ſonder die dazu erforderliche Permiſſion 
von Höchftderojelben zu Haben, als wollen und befehlen Höchſt— 
diejelbe hierdurch, daß von nun an feiner von obermeldeten Le— 
gationsräthen auch nur auf einen Tag ans Berlin reifen foll, 
ſonder dazu vorhero Höchjtderofelben ſchriftliche Permiffion darzu 
erhalten zu Haben. Wannenhero Sie ſolches Dero Miniftern von 
gedachtem Departement Hierdurch in Gnaden befannt machen, mit 
Befehl, ſich alleruntertHänigft darnach zu achten und mehrermeldeten 
Legationgräthen die erforderlihe Auflage deshalb zu thun. 


30* 


468 Nr. 341-343. — 9—11. März 1748. 


34. Cabinetsordre an die Alinifter vom Departement der 
auswärtigen Affairen. 


Potsdam, 9. März 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Der preußifche Gefandte am Dresdner Hofe von Klinggräffen durch 
von Voß erjept. 

S. 8. M. haben refolviret, daß, da der Geheime Rath und 
bisher zu Dresden geftandene Minifter von Klinggräffen!) von dar 
rappelliret worden und auch vermuthlich bereit feine Rückreiſe 
hieher angetreten haben wird, nunmehro der bei dem Dresdnijchen 
Hofe Himwiederumb accreditirte Geheime Rath von Voß?) eben die- 
jelbe Appointements, fo gedachter von Klinggräffen bisher gehabt, 
von der Zeit an, da diefer folche nicht weiter erheben wird, be= 
fommen, überdem auch die ſonſt gewöhnlide Equipagegelder aus 
der Legationsfafje zu erhalten haben fol. Wannenhero Sie Dero 
Miniftern vom Departement der auswärtigen Affaires hierdurd in 
Gnaden anbefehlen, foldherhalb das gehörige zu verfügen. 


542. Labinetsordre an den Präfidenten der Königlichen Akademie 
der Wiffenfchaften von Mlaupertuis. 
Potsdam, 10. März 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 

Das ausfhlieflihde PBrivilegium der Akademie, betreffend bie 
Genfur und die Rechte auf den Drud und Eingang fremder Bücher 
in Breußen, wird zu Gunſten der inländifhen Buchdrucker und 

Buchhändler aufgehoben. 


Gedrudt bei: Hofer, Briefwechiel Friedrichs des Großen mit Mau- 
pertuis, Publicationen aus den Königlich Preußifchen Staatsarchiven, 
Band 72, Seite 227. 


) Joachim Wilhelm von Klinggräffen, preußifcher Geheimer Kriegsrath, 
außerordentlicher Gefandter in Dresden. 

?) Ernft Johann von Voß, preußifcher Geheimer Legationsrath, bevoll- 
mächtigter Minifter am churfächliihen Hofe. 


v. Hlinggräffen, v. Bob. Akademie d.W.; Cenſur. Ober-Rechenfammer. 469 


345. Immediatbericht des Mlinifters von Boden, 
Berlin, U. März 1748. 
Eigenhändig. — R. 96. 411. D, 

Anciennetätöftreitigleiten bei ber Ober-Rechenkammer. 

Auf E. 8. M. allergnädigften Befehl berichte wegen des 
Kriegesrath Schönebed bei der Ober-Rechenfammer allerunterthänigften 
Vorſtellung, darin er bittet, daß!) diejenige 400 Thlr., jo E. K. M. 
dem SKriegesrath Rohde allergnädigft accordiret haben, ihm gegeben 
werden und dieſer Hingegen feine 200 Thlr. befommen möchte, 
biedurch allerunterthänigft, wie der Schönebed gar nicht Urfache Hat, 
fi) zu befchweren, daß ihm dadurch zu nahe geichehen, allermaßen 
der Rohde jchon anno 1739 ift zum Kriegesrath bei der Mindifchen 
Kammer beftellet worden, nachdem er vorher einige Jahre dajelbit 
Secretarius gewejen und eine Connaissance von Cameralfachen da— 
durch erlanget hat, worauf der Schönebef nocd einige Jahre zu 
lernen haben wird, und wenn derjelbe nach feiner Anciennet& bei 
der Dber-Rechenfammer placiret wird, er dem Schönebed weit vor- 
kömmt; wie denn auch der verjtorbene Wachsman nicht vor dem 
Schönebeck gewejen und dadurd feine Bejoldung vacant geworden, 
darin er hätte rüden fönnen, fondern der Wachsman ift nach ihm 
membrum collegii geworden und hat feine Rathsbejoldung be- 
fommen, jondern hat feine ehemalige Secretariatsbeſoldung behalten, 
jo nunmehro der Rohde befümmt. Es Hat aud) der Schönebed 
um fo viel weniger Urfache, fich zu beſchweren, indem er noch zwei 
Membra vor fich hat, fo gar noch feine Befoldung haben, und ob- 
gleich da8 General-Directorium zu felbiger Zeit Vorftellung gethan, 
jo wollten €. 8. M. dennoch allergnädigft, daß ein neu Membrum 
vor bie 200 Thlr., fo der Schönebeck jebo hat, beftellet werden 
follte, wozu fich aber keiner finden wollte, bis endlich diefer Schönebed, 
welcher kurz vorher feinen Abjchied von dem Regiment als Re— 
gimentsquartiermeifter genommen, um allhier in Berlin eine reiche 
Heirath zu thun, fich erflärete, diefen Dienft vor die 200 Thlr. 
anzunehmen, und ift er noch fein Jahr bei der Ober-Rechenfammer 
gewejen. 


1) Borlage „daß er“ — offenbarer Schreibfehler. 


470 Nr. 344, 345. — 14., 15. März 1748. 


544. Königliches Refeript an die Elevifche Kammer.!) 
Berlin 14. März 1748. 
Bollz. dv. König, gegengez. v. Viered und Happe. Abichrift, Münfter St.-W. Gleve-Marf 
L. A. Rt. 359. 
Anweiſung für die Fiscale. 


Da wir bisher verjchiedentlich zu unſerm Mißfallen wahr- 
genommen haben, daß einestheils die Krieges: und Domänen- Kammern 
jelbft, anderntheils aber die bei ſolchen Collegiis beftellte Fiscale auf 
die Objervanz und jchuldige Beobachtung der von uns ergangenen 
Ordres, Edicte und Verordnungen nicht gehörige Attention haben, 
noch genugjam auf die dawider vorgehende Contraventions- Fälle 
vigiliren, als befehlen wir auch Hierdurch allergnädigft und zugleich 
nahdrüdlichit, von nun an die Edicte, Ordres und andere Verord- 
nungen, jo von ung an euch ergehen, fofort denen bei Eurem Collegio 
jtehenden Fiscalen zu communiciren und auf die Contraventiones, 
fo gegen ſolche Ordres, Edicte 2c. geichehen möchten, genau acht zu 
haben und bei vorfommenden Fällen ihr Amt pflichtmäßig deshalb 
zu beobachten. Ihr Habt aber denen Fiscalen gehörig einzubinden, 
von dieſer unjerer Willensmeinung feinen ungerechten und übelen 
Gebrauch zu machen und zuforderft Feine alte vor einigen Jahren 
bereits gejchehene Casus zu rügen, demnächft aber auch in neu vor— 
fommenden Fällen nicht ganz legerement zu procediren, fondern 
daß fie vielmehr in Contraventions: Fällen, bevor fie zur fiscaliichen 
Klage jchreiten, fi um den dazu gehörigen Beweis befümmern 
follen, um im Stande zu fein, ihre angebrachten Klagdten auszu— 
führen und die Contravention erweifen zu fünnen, damit die Leute 
nicht ohne Urſach chicaniret werden. Welhemnädhft auch wegen 
geringer Sachen und Kleinigkeiten feine weitläufige und Eoftbare 
Proceſſe geftattet, Sondern jolche, wenn es würfliche Contraventiones 
find, ganz summariissime abgethan werden müſſen. 

Wir befehlen euch zugleich allen Ernftes, ſelbſt auf die Be- 
obachtung unſerer Ordres, Edicte und Verordnungen, fo zu eurem 
Refjort gehören, alle Attention zu bezeigen und auf die unter euch 
ftehende Fiscale genaue Acht zu haben, damit felbige darunter ihrem 
Amte und Schuldigkeit ein Genügen thun müffen, und woferne jolches 


!, Cireular⸗Reſeript. Vgl. Nr. 336. 


Fiscale, — Liebeherrfcher Unterjchleif. 471 


nicht gefchiehet, aladenn die Fiscale felbft davor anzufehen und zur 
gehörigen Beftrafung zu ziehen. 

Uebrigens müfjet ihr denen unter euch ftehenden FFiscalen 
nahdrüdlich aufgeben, daß, weil der jedesmalige General-Fiscal ber 
Borgejegte von allen Fiscalen ift, wir auch bei vorfommenden Fällen 
uns an denſelben Halten und die Verantwortung von ihm fordern, 
die zu eurem Refjort gehörige Fiscale die gebührende Subordination 
gegen ihn beobachten und, was derjelbe von ihnen zu wifjen ver- 
langen oder ihnen jonften amtshalber auftragen wird, aufs genauefte 
nachfommen, infonderheit aber die geordnete jährliche Tabellen von 
allen fiscalijchen Procefjen ſowohl an euch, als auch an den General- 
Fiscal fofort mit Ablauf jeden Jahres bei Vermeidung arbitrairer 
Strafe prompt einjenden ſollen. Ihr Habt euch aljo hiernach striete 
zu achten und diefem allen gebührend nachzukommen. 


245. Labinetsordre an das General:Directorium. 
Potsdam, 15. März 1748. 
Abſchrift. — Gen.Dir. Gen.Dep. Tit. XLII. Rr. 7b. 
Liebeherrs Unterfchleife. Eaffation eines Mitfhuldigen. 
Belohnung der Pflichttreue. 

©. 8. M. laſſen Dero General-Directorio hiedurch in Gnaden 
befannt machen, daß, nachdem Diejelbe in fichere Erfahrung ge— 
fommen jein, wie der bei der Bommerfchen Kriegs- und Domänen- 
fammer bisher geftandene Kriegsrath Dpderbed in ber befannten 
Liebeherrichen Rechnungsjache?) nicht nur vielfältig wider beffer Wiffen 
und Gewiſſen gehandelt, jondern auch die Unrichtigfeiten des Liebeherr 
auf alle Art und Weile zu verdunfeln und zu verdeden getradhtet 
bat, Höchftdiefelben rejolviret haben, daß gedachter DOpberbed caffiret 
fein, zu der bei gebachter Kammer deshalb vacant werdenden Stelle 
aber der Kammerpräfident von Aſchersleben ein anderes ehrliches 
Subjectum ausjuchen und Derofelben vorjchlagen fol. Wann ber- 
gegen ©. K. M. in Erfahrung gekommen fein, daß die beiden 
Kriegesräthe Urend und Löper in vorgedadhter Liebeherrſchen Sache 
ihre Pflicht, wie ehrlichen und rechtichaffenen Leuten gebühret, be- 
obachtet, vor Höchitderofelben Interefje darunter gejorget und ſich 
davon durch feine Nebenabfichten abwendig machen lafjen, jo haben 
— ij Wal. S. 432, 437. Wir kommen weiter unten im Zuſammenhange auf 
bie Angelegenheit zurück. 


472 Nr. 346, 347. — 18.20. März 1748. 


Diefelben folder wegen vejolviret, daß zuvorderſt beide vorerwähnte 
Kriegesräthe in ihrem Rang bei der Kammer dergeftalt heraufrüden 
follen, daß fie ſolchen vor die übrige SKriegesräthe der dortigen 
Kammer befommen, im übrigen auch die Verficherung erhalten follen, 
daß ©. 8. M. Sich ihrer bei Gelegenheit weiter erinnern und 
ferner vor fie jorgen werden, wonebjt auc der Kriegsrath Löper 
das durch Kaffation des Dpderbed vacant werdende Tractament 
befommen, dagegen der Pommerſche Kriegs» und Domänenfammer- 
präfident von Aſchersleben wegen des bisherigen Tractaments des 
Krieges- und Domänenrath Löper anderweitige Vorjchläge thun 
fol. Da mehrhöchſtgedachte S. K. M. an nur ermelten Präfidenten 
von Aichersleben das nöthige deshalb bereits ergehen laſſen, fo 
haben Diefelben alles ſolches Dero General-Directorio in Gnaden 
befannt machen wollen, um fich feines Drts darnach allerunter- 
thänigft zu achten.!) 


346. Refcript an die Kammern zu Königsberg, Gumbinnen, Stettin. 
Berlin, 18. März 1748. 
Abſchrift. — Gens Dir. Pommern. Tit. XXVII Wr. 2. Vol 1. 

Aufrüden der Räthe in den Kammern bei VBacanzen. 

Wir Haben allergnädigjt refolviret, daß, wenn dur Abgang 
eines oder andern Raths bei Unjerer dortigen Krieges- und Do— 
mänenfammer Bacanzen in Bejoldungen entjtehen und die nad) dem 
abgehenden Rathe folgende Kriegesräthe durch das vacant werdende 
Tractament in ihren Gehalten fich verbefjern können, foldhe zwar 
nad ihrer Tour darin ascendiren follen; wir wollen aber aud) 
zugleich, daß, wann unter ſolchen Näthen fich ein oder anderer 
fauler, nachläffiger oder font eine übele Conduite führendes Sub- 
jectum befindet, dajjelbe jchlechterdinges von folcher Ascenfion und 
Verbeſſerung feines Gehalts ausgeichloffen jein und big zu feiner 
wirklichen Beſſerung davon nicht profitiren, vielmehr, wann leßtere 
nicht von ihm zu hoffen jtehet, gänzlich erlaffen und ein anderes, 
tüchtiges Subjectum in feine Stelle gejfeget werden joll. Welches 
Wir Euch Hiedurch in Gnaden befannt machen wollen, um Euch bei 
vorfommenden Fällen darnach allerunterthänigft zu achten. 


2) Bl. Nr. 346, 


Aufrüden der Räthe in ben Kammern. — General-Directorium,. 473 


347. Bericht des General-Directoriums, (I. Departement). 
Berlin, 20. März 1748. (Surüd 26. März.) 

Mundum, gez. Biered, Happe, Boden, Blumenthal. R. 94. IV. La, 18, 
General-Directorium und Neumärfifhe Kammer. 
Sobald E. K. M. allergnädigfte Cabinetsordre vom 15. Oc- 

tobris a. p. wegen der beiden nad) Pommern belegenen Neumärf- 
ſchen Hinterfreijer!) Prägravation in der Contribution an uns ein- 
gelaufen, Haben wir der Neumärkichen Kammer aufgegeben, bie 
Sache wegen folcher Brägravation genau zu unterfuchen und davon 
zu berichten. 

Nun ift zwar darauf unterm 19. Februarii jüngfthin eine 
Relation von gedadhter Kammer eingefommen, jedoch ift die Prä- 
gravation der Eingangs erwähnten beiden Kreifer noch zur Zeit 
von derfelben nicht gründlich nachgewiejen worden. Indeſſen hat 
jelbige biebei jogar dahin angetragen, daß E. K. M. alle Jahr 
2808 Athlr. 9 Gr. 3 Pig. zum Contingent des Dramburgifchen und 
Scievelbeinifchen Kreifes aus Dero Kafje bezahlen laſſen möchten. 

Wann aber aus denen vorhin verhandelten Wcten erhellet, 
daß nurgedachte beide Kreifer bei der Elaffification bereits jubleviret, 
worden, diejelben Hingegen bei der alten Gewohnheit geblieben, ihre 
Unterthanen wie Leibeigene zu tractiren und durch gar zu jchiwere 
Dienftleiftungen, auch andere Prästationes zu Abtragung der Kreis- 
Onerum zu entfräften, ja gar untüchtig zu machen, und dennoch 
öfters über Mangel an Brod- und Saatkorn zu klagen, und daher 
des höchitfeligen Könige Majeftät bereit® in annis 1725, 1726 et 
1727 Allerhöchit befohlen, die Dienfte auf Teidlichen Fuß zu re- 
guliren, ſolches aber bis Dato noch nicht gefchehen, jo fünnen wir 
dem Vorſchlag der Neumärffchen Kammer vor der Hand pflicht- 
mäßig nicht beitreten und finden vielmehr nöthig, gedachte Kammer 
zu einer grünbdlichern Unterfuhung der eingeflagten Prägravation 
und aller dabei vorfommenden Umbftände anzuweifen. 

Wie nun ſolches unter verhoffender allergnädigiten Appro- 
bation in dem biebeigefügten Rescripto gefchehen, jo zweifeln wir 
allerunterthänigft nicht, E. K. M. werden felbiges zu vollziehen 
allergnädigft geruhen. 

Eigenhändige Randverfügung des Königs: 

1) Dramburg und Scivelbein. 


474 Nr. 348. — 21. März 1748. 


„Die Herren Minilters Sehen die Sache Sehr Schledt Ein 
ich habe die prefidenten Inftruiret mihr von denen Contributions 
Der beiden Hinter Creißer die gefoderten nachrichten zu geben, und 
bin ich refolviret, nicht 2000 Rthlr. Sondern 4000 Rthlr. denen 
beiden Kreiſern Künftiges jahr, und vohr alle tzeit abzufchreiben, 
weillen mihr die Umbftände befant Seindt Fch“ 


348. Schriftwechſel des Königs mit Cocceji. 
21. bis 31. März 1748. 
R. 96. &-%. $. IL. 481 C. und R. 9. X. 1. G. 
Neueinrihtung des Kammergerichts. 

Smmediatberiht Coccejis d. d. Berlin [21.] März 1748!) 
(Eonc. u. Mund.). 

E. 8. M. Ordre zufolge habe ich zuvorderft nach Dero mir 
vorgejchriebenem Plan ein Generalproject des neuen Juftiz-Collegii, 
nämlich wie die verjchiedenen Senatus eingerichtet, wa® vor Räthe 
dimittirt und wie deren Stellen wieder befegt werden fünnten, aller- 
unterthänigit vorlegen jollen. 

Der Hauptgrund dieſes Plans beftehet erjtlich darin, daß 
E. 8. M. die viele Collegia (deren jedes feine befondere Näthe und 
Berfafjung gehabt) aufheben und ein General-Collegium,. beftehend 
aus vier Senaten, etabliren: worvon der Vortheil diefer ift, daß 
nad aufgehobener Verſchickung der Acten die Appellationes von 
einem Senat an den andern?) ohne alle Formalität und Weit- 
läuftigfeit gerichtet werden. 

Soldergeftalt würde das Tribunal mit dem Kammergericht, 
Hof- und Eriminalgeriht, Criminal-Collegio und der Judencommiſſion 
combinirt, auch die Confiftorialprocefje an dieſes Collegium ver- 
wiejen werden. 

i) Das Datum ift in dem Mundum R. 96 nicht ausgefüllt; ein von Eocceji 
geänderte und beshalb zurüdbehaltenes Mundum (R. 9. a. a. D.) trägt das 
Datum des 12. März. MUeberreicht wurde der Bericht jedoch erft am 21. März, 
wie aus einem Begleitjchreiben an Eichel von diefem Datum hervorgeht. (R. 96. 
a. a. O. 

Text der Vorlage: „an dem Ort”, unverſtändlich und jedenfalls Schreib- 
fehler. In dem von Gocceji durdheorrigirten und deshalb zurrüdbehaltenen 
Mundum in Rep. 9 heißt ed wie oben. 


Neneinrichtung des Kammergerichts. 475 


Der zweite Hauptgrund diejes Plans ift, daß E. K. M. die 
viele Räthe, welche fih in allen dieſen Collegiis auf 47 belaufen, 
bis auf 28 Räthe reduciren, zu welchem Behuf ich NB. NB. lauter 
gelahrte, erfahrene und mach dem gemeinen Auf ehrliche Leute 
ausgeſucht habe. 

Was zu eines jeden Senats Departement gehört und was vor 
Bejoldungen darzu erfordert werden, jolches habe ich in beiliegendem 
Postseripto umftändlich vorgeftellet und deswegen Vorſchläge gethan. 

Nah den Beilagen geftaltete fi die neue Einrichtung folgender: 
maßen: 

Erjter Senat, 
beftebend aus dem combinirten Hof: und Eriminalgericht, dem Eriminals 
Collegium und der Judencommiſſion. 


Director GR. Ulrich -» . 2. Gehalt 700 Rihlr. 
8-G.-R. Haag als Hausvoigt. . . . „ 500, 
GR. v. Froben jun. 2.2. — 
RER. Heberer.. 2 2. „ 429 „ 
Criminalrath Ockel — „200, 
ER. Sonnentag.. „ mM , 
E.:R. Emminghaufen. . . . BL 


Zwei Referendarien (Richter u. Avemann). 


2429 Rthlr. 
Hiervon follten bezahlt werden aus den fönigl. Kafjen 2029 Rthlr., 
die übrigen 400 Rthlr. aus der Sportelfaffe. 


Zweiter und Dritter Senat, 
(Kammergerichts- und Eonfiftorialproceffe). 


Beim 2. Senat: Präfident v. Göme!) . . . . Gehalt 1500 Rthlr. 
R-GR. Mihaelis. . . .» .» R: 800 „ 
K.G.eR. Avemann . . .» . . — 800 „ 
K.G.⸗R. Mori...» - — 800 „ 
K.G.R. Schul. . . .» .. = 600 „ 
R-G-R. v. Blüher . . . - " 600 „ 
K.G. R. dv. Boh.t). . . . .» J 60 „ 
Conſiſtorialrath IJwing . . .- — 400, 
Conſiſtorialrath Mirdelius . . 300, 
Neferendarius UÜhden . . . . — 207 „ 
Referendarius Draing . . . - n — 


" Görne und Voß baten im Juni um ihre Entlaſſung und erhielten dieſelbe. 


476 Nr. 348. — 21. März 1748. 


Beim 3. Senat: Präfident Etatsminifter v. Bismard!) 


G. u. R-G-R. Behmer . . . Gehalt 900 Rthlr. 
KG. Friedel. . » 2... n 00 , 
®. u. 8.-G-R. Eltefterr . . . pr “00 „ 
R:GR. Rofenfed . . . . . J 900 , 
K.G.⸗R. v. Dowile . . . . . 600 „ 
K.G.R. dv. Milfonneaun . . . si 60 
Neferendarius dv. Froben . . . A 200 „ 
Referendarius Baftineller . . . i — „ 


Sa. 11607 Rthlr. 

Hiervon follten aus königlichen Kaffen bezahlt werden 3607 Rthlr., 

weitere 3000 Rthlr. würden durch die vom König in Ausſicht gejtellte 

Zufhußfumme (vgl. Nr. 328) gededt werden, es bleibt ein ungededter 
Reit von 5000 Rthlr. 


Vierter Senat (Tribunal). 
„Diefes Tribunal ift das oberjte Juſtizcollegium in Ew. Majejtät 
Ländern, welches?) en dernier ressort in Dero Reich3- Provinzen wie auch 
in Preußen und Sclejien erfennen und Recht ſprechen muß.” ?) 


Präfident Etatsminifter v. Arnim . . Gehalt 2000 Rthlr. 
Vicepräfident Graf v. Ruß . . . . „. 1000 „ 
GR. Krug v. Nidda... 2... „1000 ,„ 
G.R. v. Rodenberg. . . » 100 „ 
GR. v. Jarriges Mitgl. d. Tommi. „ 100 „ 
GR. v. Fürft Mitgl. d. Commifl.. . „ 1000 „ 
G.R. Gaufe?) Mitgl. d. Commiſſ. .. „ 1000 „ 
®.:R. Buchholtz Mitgl. d. — „ 1000 „ 
GR. Löperrt) . . . j „ 1000 „ 
10000 Atbir. 


i) Hatte feine Befoldung als Etatsminifter. Außerdem aus der Sportel- 
kaſſe 1000 Rthlr. 

2) Vorlage: „welde ..... . erkennen und Recht ſprechen“, offenbar Schreib- 
fehler für das oben eingefeßte. — In diefer Meußerung liegt übrigens der jonft 
in den einfchlägigen Acten vermißte Hare Ausdrud des politiiden Gedankens, 
einen einheitlichen oberjten Gerichtähof für die ganze Monarchie zu bilden. 

3) Bisher Hofrath und Richter in Berlin. An feine Stelle trat auf Antrag 
Eoccejis (4. April 1748) der Hofrath Schulg aus Stendal. 

4) Früher NRegierungsrath in Stettin (vgl. ©. 300). An feine Stelle trat 
auf Eoccejis Antrag (4. April 1748) der Domänenrath Deyl. 


Neueinrichtung de3 Kammergerichts und des Tribunals. 477 


Hiervon follten bezahlt werden aus den königlichen Kaſſen, die unter 


dem General-Directorium ftanden,. 2 2 2 220... 8535 Rihlr., 
aus der Schlefiichen Kafje (für Für) - » » 400 „ 
3935 Ahle. 


Das Uebrige follte aus der Sportelfaffe genommen werden, joweit 
diejelbe reichen würde, 

Das Bupillen-Eollegium „wird von einigen Membris derer 
vier Senaten refpicirt, folglich ift e8 ein bloßes Deputations-Collegium”. 


„E3 würden aljo dimittiret werden:“ 

beim Erften Senat: v. Bär, v. Appel, v. Nüßler, v. Tiefen- 
bad, 

beim Zweiten und Dritten Senat: v. Nüßler, Schwarg, 
Gannengießer, vd. Jena, v. Appel, Trutzettel, v. Berger, von 
Brudner, 

beim Bierten Senat: Qannengießer, v. Nüßler, v. Lynder, 
v. Bär, v. Sena.!) 

An Subalternen jollten fein: 

beim Erjten Senat: 2 Secretäre, 2 Kanzliften, 4 Hofgerichtsfnechte, 

beim Zweiten und Dritten Senat: 1 Protonotarius (Cosmar, Gehalt 
incl. der Expeditionen 1000 Rthlr.), 2 Secretäre, 1 Botenmeifter, 2 Kanz— 
liften, 4 Boten und 1 Fiscalbote, 

beim Bierten Senat: 1 Sanzleidirector aller 4 Senate (G.R. 
Annifius, Gehalt incl. der Expeditionen 1000 Rihlr.), 2 Kanzliften, 1 Re- 
giftrator, 1 Botenmeifter. Gejammtbetrag der Gehälter 4856 Rthlr. Hierzu 
giebt der König aus feinen Kaſſen 2345 Rthlr., der Reft wird aus der 
Sporteltaffe genommen, joweit dieſe zureicht. 

Bon Fiscalen und Adoocaten werden nad Eoccejis Borfchlage 
14 Ddimittirt, 4 Fiscale, 10 Advocaten. Es bleiben theils übrig, theils 
werden neu angenommen 16, von denen 4 als Fiscale bezeichnet werden, 
außerdem 1 Actuarius Fisci, 1 Mandatarius Fisci, 1 Soldaten und 
Armen-Procurator, 1 Fiscalbote. 

Diefem Plane zur Neueinrichtung der Berliner Obergerichte fügt 
Eoeceji noch den Vorſchlag Hinzu, die 5000 Rthlr., deren Bedarf fich beim 
Bejoldungsetat des 2. und 3. Senats berausgeftellt hat, von den Ständen 


1) Die Namen wieberholen ji, wie man fieht, in den einzelnen Senaten. 
Es find im ganzen nicht 17, fondern nur 11 Räthe, die Cocceji zur Entlaffung 
vorfchlägt. Weber Nüßlers Verhalten nad feiner Entlaffung, namentlich fein 
Schreiben an Eocceji, ſ. Büfching, Beiträge zur Lebensgefchichte merfwürdiger 
Perſonen I, 381 ff. 


478 Nr. 348. — 21. März 1748. 


zahlen zu laffen, bis der Zuftand der königlichen Kaffen die Aufhebung 
diefer Verpflichtung zulaffen würde. In Bezug hierauf glaubt er noch 
weitere nüßliche Vorjchläge thun zu Fünnen uud erbittet des Königs Befehl, 
ob derjelbe ihn perfönli darüber fprehen wolle. „Wann Ew. 8. M. 
diefen Plan allergnädigit approbiren, fo werden diejelbe eine folche folide 
Juſtiz und ein ſolches volllommenes Collegium in Dero Refidenzen eta- 
bliren, dergleichen fein PBotentat jemals gehabt, und welches die Pepiniére 
fein fol, woraus fünftig die vacante Stellen in denen Provinzen wieder 
bejegt werden können.” 


Bon den Advocaten fagt er: „ch finde infonderheit bei denen 
biefigen Auftizcollegiis wenig Advocaten, welche eine Idee von sentiments 
oder honneur oder auch uur die benöthigte Wilfenfchaft haben; dahero 
auch die Parteien mehrentheils genöthiget worden, ihre Schriften bei aus— 
wärtigen Gonfulenten verfertigen zu laſſen. Die Urſache davon ift wohl 
bauptfächlich diefe, weil Leute, die Mittel haben oder jonft von gutem 
Herfommen fein, dieſes Metier nicht ergreifen wollen, nachdem es durch 
Tragung des Mantel gar zu verächtlich gemachet worden”. Er beantragt 
daher, die Advocaten überhaupt, „Jo lange fie ſich ehrlich aufführen und 
die Procefje bejchleunigen,“ von dem Mantel zu dispenfiren. 

Der König giebt Cocceji durch) Gabinetsordre d. d. Potsdam 
24. März 1748 (Ausf. R. 96.) vorläufig zu erfennen, daß er die von 
ihm vorgejchlagene Neueinrichtung der Collegien „ganz wohl und folide 
zu fein gefunden“. Da er aber nächſtens nad Berlin fommen werde, fo 
wolle er Eocceji noch felbjt darüber fprechen, um alsdann „alles und jedes 
mit ihm concertiren und völlig reguliven“ zu können, Das Project jchict 
er ihm zurüd, damit er es bei der Hand habe; es foll jpäter wieder ein— 
gefandt werden. „Was übrigens die Tragung der Mäntel von denen 
Advocaten anbetrifft, jo kann Ich noch nicht eigentlich finden, warum dieſe 
Art von Kleidung jo anftößig fein Fönnte, da ch ſolche nicht anders als 
eine Art von Kleidung anfehe, wodurd der Advocat vor andern Leuten 
diftinguiret wird, fowie die Mondirung den Soldaten vor andern 
diſtinguiret“. 

Zugleich meldet Eichel an Cocceji, „wie S. K. M. in der beſten 
Intention von der Welt ſein;“ er glaubt gewiß, „es werde dieſe geſegnete 
und ſo vielen tauſend Menſchen höchſtheilſame Einrichtung zum völligen 
Stande kommen“. Er werde „morgen früh noch alle Gelegenheit ſuchen“, 
den König wegen des Termines für die in Ausſicht geſtellte Unterredung 
zu fragen, und werde Cocceji jofort davon Mittheilung machen. 

Die Audienz muß in der Zeit vom 26. bis 28. März jtattgefunden 
haben. Am 28, März überjfendet Cocceji die Papiere wieder an Eichel 


Neueinrichtung des Kammergerichts und des Tribunals. 479 


und fügt in feinem Begleitbriefe hinzu: „Ew. Wohlgeboren haben biejes 
beilfame Werk bisher fouteniret; jetzo fommt e3 auf den legten Nahdrud 
an, Dieſer beiteht 1. in einer General-Approbation des Plans nebjt 
Ordre, alles danach einzurichten, 2. in einer Berfiherung wegen der 
3000 Rthlr. Bejoldung, 3. in einem Anfchreiben an die Landſtände, 
4. in einer Erlaſſung der Advocaten-Mäntel. Ich bin wahrhaftig nicht 
im Stande, ebrlihe Advocaten zu etabliren, wann fie die Mäntel tragen 
folen. S. 8. M. ſchienen meine Raifons, da ih mündlich mit Ihnen 
zu fprechen die Gnade hatte, zu goutiren. Auf diefe Leute und deren 
Wiſſenſchaft und Redlichkeit kommt doc die Bejchleunigung einzig und 
allein an: wann jemand Sr. 8, M. Intention zuwider die Procefje nicht 
in einem Jahr zum Ende bringt, foll er den Mantel wieder anlegen“. 

Unter demfelben Datum (28. März) theilt eine Cabinetsordre Eoccefi 
mit, daß der König feinen Plan „gänzlich approbirt” habe, auch wegen 
des Zuſchuſſes zu den Befoldungen an die Stände jchreiben und fonft 
alles Nöthige arrangiren werde, und verlangt Auskunft darüber, wann die 
alten Proceffe abgethan fein würden und die Einrichtung und Introduction 
des neuen Collegiums ftattfinden folle. 

Eocceji meldet darauf durch Immediatbericht vom 29. März; 1748 
(Mund. R. 96.), gegen Oſtern würden die alten Procefje zum allergrößten 
Theil beendigt fein; die wenigen dann noc übrigen würden im Lauf des 
Jahres abgethan werden. Die Einführung des neuen Collegiums jolle 
glei nach der Oſterwoche, am 22, April d. 3. gefchehen. — Der König 
approbirt dies durch ein an den Rand gejegtes: „gubt Sch.“ 

Eine Eabinetsordre d. d. Potsdam 31. März 1748 (Ausf. R. 9.) 
wiederholt diefe Approbation und theilt unter Burüdfendung des voll 
zogenen Planes mit, daß der König die 3000 Rthlr. jährlich zu den Be— 
foldungen vom 1. Juni au werde anweifen laſſen, und da die Landftände 
veranlaßt werden würden, die 5000 Rthlr. jährlich fo lange beizutragen, 
bis der König im Stande fein werde, auch diefe aus feinen Kaſſen anzu— 
weifen. „Was die Tragung derer Mäntel von denen Advocaten anlanget,“ 
— fährt der König fort — „jo laſſe Ich es annoch bei denjenigen be- 
wenden, was Ich Euc deshalb jüngfthin gefchrieben babe, und zwar um 
fo mehr, als die Tragung derer Fleinen Mäntel gedachter Advocaten weder 
zu einiger Strafe noch zur Beſchimpfung gereichen, fondern vielmehr zu 
einiger Diftinction fein joll,t) jo wie auswärtig faſt in allen Orten die 
Magiftrats: und gerichtliche Perſonen durch eine befondere Art von Kleidung 
diftinguiret ſeind“. Er fließt mit dem Auftrage an Cocceji, alles ge- 
bührend einzurichten und zu bejorgen. 


N) Vorlage „ſollen“, Schreibfehler. 


480 Nr. 349, 350. — 21.—26. März 1748. 


Eichel bedauert in einem Schreiben an Eocceji vom 1. April (Dr. 
R. 9.), daß der König nicht zu disponiren gewefen fei, das Tragen der 
Mäntel bei den Advocaten abzufhaffen: — „und obgleih mid) unter- 
nommen, BDerojelben (den König) ſowohl den Urfprung als die Suiten 
davon vorftellig zu maden, jo Hat folches doch von feinem Succeß fein 
wollen, fondern Höchftdiefelbe Haben bejtändig, obſchon auf eine ganz 
graciöfe Art, ſolches abzulehnen gefuchet und es dabei bewenden lafjen. 
Ich wünſche, daß rechtſchaffene avocats ſich mit der döfaite beruhigen 
wollen, jo deshalb in den königl. Antwortfchreiben an Ew. Erc. gemachet 
werden; vielleicht ift durch die Zeit und den Hoffentlichen quten Succe _ 
der Sade ein mehreres darunter auszurichten“, 

Nah einer Specification UHdens vom März 1748 befinden fich beim 
Kammergeriht 8 Fiscale, 2 Mandatarii Fisci, 1 Actuarius Fisci und 
1 Fiscalbote. Bon den 8 Fiscalen hatten 4 Bejoldung, und zwar drei 
400 Rthlr.,) einer 300 Rthlr. Nach Uhdens Angabe trieben fie fämmtlich, 
mit Ausnahme eines einzigen, zugleich Privatpraris. Das viele Reifen 
auf Unterfuchungen, weldhe die Domänen-Beamten mehr durch tüchtige 
Auftitiarien, Departements: und Steuerräthe bewirken follten, hielt nach 
feiner Meinung die Betreibung der fiscalifchen und der Privatprocefie jehr 
auf. Bisher fei es ein großer Fehler geweſen, daß bei den Auftizcollegien 
nicht je ein befonderer Fiscal beftellt fei und die Chef der Eollegien fich 
um die fiscalia nicht befümmert hätten. Wenn die Fiscale ausreichend 
befoldet werden könnten, jo würden die fiscaliihen Sachen befier gehen. 
Uhden felbjt Hatte als Generalfiscal 1350 Rthlr. Gehalt, dazu als Advo— 
catus Fisch bei der Alademie der Willenfchaften noch 100 Rthlr. aus 
deren Einfünften. 


549. Refcript an das Kammergericht. 
Berlin, 21. März 1748. 
Üedr, b. Molius, C. C.M. Contin. IV, 37 ff.; ad mand. gez. Gocceji, Bismard. 
Kammergeridht und Altmärfifches Obergeridt. 

Das Kammergericht ſoll fünftig dem Altmärkifchen Obergericht feine 
Edicte und Generalrejcripte zufenden, aud nicht Mandate in Confiftorial- 
fachen, und die Schranken des Decifivrejcripts dv. 18. November 1743 nicht 
überfchreiten (Bejchwerde des Altmärfifchen Obergerichts vom 16. d. Mts.). 


1) Einer von diejen noch 195 Rthlr. als defensor verſchiedener kurmärkiſcher 
Stäbte. 


Altmärkifches Obergericht. — Kurmärliſche Ober-Steuerlaffe. 481 


350. Eabinetsordre an das Beneral:Directorium, 


Berlin, 26. März 1748. 
Abſchrift. — Gen.Dir. Gen.sDep. Tit. XXXIII. Kaffen- und Etatd-Sahen Rr. 10. 
Kurmärkiſche Ober-Steuerfajfe. 


Nahdem Sr. Königl. Majeftät in Preußen zc. vor unum- 
gänglih nöthig gefunden haben, zum Beten Dero Dienftes Die 
bisher mit der General-Sriegesfafje melirt gemwejene Churmärkjche 
"DOber-Steuerfafje von erjterer hinfüro gänzlich zu fepariren, der— 
geitalt daß eine ganz bejondere Churmärkſche Ober-Steuerfafje auf 
den Fuß wie die Ober-Steuerfafjen in andern Provinzien errichtet 
und derfelben Beftellung vom künftigen 1. Junii diefe® Jahres an 
ihren Anfang nehmen foll, als machen fie ſolches Dero General- 
Directorio hierdurch in Gnaden bekannt, mit Befehl, fofort von 
nun an-auf eine recht gute und accurate Einrichtung jothaner 
Dber-Steuerfaffe zu danfen, alle Umftände deshalb reiflich zu 
überlegen und deshalb jolche Verfügung zu thun, daß die Rechnung 
von nurgedadhter diefer Dber-Stenerfafje vom 1. Junii c. ihren 
Unfang nehmen Fönne. 


So viel die Bediente bei diefer neuen Ober-Steuerkaſſe an— 
betrifft, jo wollen ©. 8. M. zum Rendanten derjelben den bis- 
herigen NRegiments-Quartiermeifter Kattſchen BDragonerregiments, 
Dero Hofratd Zimmermann dazu ernennen, woferne bderjelbe ſonſt 
folder Kaffe gewachſen und die erforderliche Caution zu beftellen 
im Stande ift. 

Außerdem foll bei dieſer Kajje noch ein Controlleur oder 
Raffirer, imgleihen ein Kaffendiener beftellet werben, wozu Das 
General-Directorium die erforderliche Vorſchläge thun fol. Zum 
Gehalt aber vor nur erwähnte Bediente jegen S. 8. M. aus: 
nämlich vor den Rendanten jährli 800 Rthlr., vor den Con— 
trolleur oder Kajfirer 300 Rthlr. und vor den Kafjendiener eins 
vor alles 100 Athr., in allem 1200 Rthlr., welde ©. 8. M. bei 
dem General-Kriegeskafjfen-Etat mit anjegen laffen werden. 


Acta Borussica. Behörbenorganifatior VII. 31 


482 Nr. 351-354. — 27. März — 1. April 1748. 


351. Cabinetsordre an den Etatsminifter von Katt. 
Berlin, 27. März 1748. 
R. 9%. B. 35. — Abſchriftlich. 
Schlechte Haltung der Proviantbedienten im erſten böhmischen 
Feldzuge. 

Giebt auf einen Beförderungsvorfchlag zur Antwort „wie alle die 
Unterbediente, jo in der erften Campagne in Böhmen bei dem Proviant- 
amte gewejen, fich jo ſchlecht aufgeführet haben, daß fie feine Verſorgung 
meritiren“.t) 


552. Cabinetsordre an den Pommerſchen Kriegsratb von hirſch. 
Berlin, 27. März 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Antwort auf Klage wegen Zurüdjegung. 

Ihr bittet in Eurem Schreiben vom 22. diejes, daß Ih Euch 
den Rang vor die Ktrieges- und Domänenräthe Arend und Löper 
wiedergebe oder aber Euch erlauben möchte, in andere Dienfte zu 
gehen. Aus beidem wird nichts werden; da vorgedachte beide 
Kriegsräthe fih in Epluhirung der Liebherrjchen verdunfleten und 
verworrenen Nechnungsiache befonders meritiret gemachet haben, fo 
habe Ich auch ſolche bejonders recompenfiren müſſen.“) Nehmet 
alfo hieran ein gutes Erempel und bemühet Euch, durh Führung 
einer vernünftigen Gonduite und rechtichaffene Application zu 
Meinem Dienft Mir Gelegenheit zu geben, daß Sch zeigen kann, 
wie Ich bin zc. 


55. Labinetsordre an die Pommerfche Regierung. 
Potsdam, 29. März 1748. 
R. 96. B. 35. — Abicrifttic. 
Biehfeuhen gehören zum Reffort der Kammer, nicht der Regierung. 
Da S. K. M. in Erfahrung gefommen feind, wie daß einige 
derer Stadt- und Streis-Physicorum in Pommern Anftand nehmen 
und fich weigern wollen, an die dortige p. Kammer ihre Berichte 


w 


I, Vgl. Nr. 67. 
N Bol. Nr. 245. 


Proviantbediente 1744. Fr.-R. v. Hirſch. Viehſeuchen. Juftizbeitrag. 483 


wegen der Viehſeuchen zu erftatten und denen Verordnungen Barition 
zu leiften, in der Meinung ftehende, daß fie deshalb nur lediglich 
von dafiger Regierung relevireten, jo declariren und befehlen ©. 
K. M. Hierdurch ein- vor allemal, daß, weil die Veranftaltungen 
wider die Viehſeuche im Lande lediglich und allein von dem Reffort 
der p. Kammer fein müſſen, vorermeldete Pommerjche Regierung 
fich von dergleichen Sachen und allem, was dahin einschlagen kann, 
nicht weiter befangen, jondern jolche lediglich der p. Kammer über: 
lafjen, zu dem Ende auch foldhes den Stadt- und Zand-Physicis 
in Bor- und Hinterpommern zur Nachricht und Achtung befannt 
machen und die ernftlichfte Auflage thun jolle, Hinfüro nicht nur ihre 
Berichte bei entjtehenden Vichjeuchen im Lande an die p. Kammer 
immediate einzujenden, jondern auch deren darauf gemachten An- 
ordnungen ſchuldige und ponctuelle Gnüge zu thun; wornach vor- 
gedachte Bommerjche Regierung fich allerunterthänigft zu achten, auch 
dem Hofgerichte zu Cöslin gehörige Nachricht davon zu geben hat. 


554. Labinetsordre an Mlarfchall, 
Potsdam, I. April 1748. 
Abſchrift. — R. WM. 431 €. 

Beitrag der kurmärkiſchen Stände zu den Koften der Juftizreform. 

Nachdem die AJuftizreform beim Kammergericht umftändlid nad den 
befannten Daten!) auseinandergejegt worden und zulegt von den dadurch 
verurfachten Mebrkoften gejprochen worden ift, fährt der König fort: 

Dieferhalb Habe Ich zwar bereit? eine Summa von 3000 Thlr. 
jährlich Hierzu vorerjt ausgeleget, welche Ic aus Meinem Eigenen 
zahlen lafjen werde. Da aber auch vor das übrige gelorget werden 
muß und Meine jegige Umftände und die zur Sicherheit und Nutzen 
Meiner Lande anzumwendende große Ausgaben Mir nicht vergönnen 
wollen, daß Ich darunter fogleich ein mehreres thun fann, jo habe 
Ich refolviren müſſen, Meinen getreuen Landesftänden der Churmarf 
[den Antrag] dahin thun zu laflen, daß, in Betracht des großen 
Nuten, fo diefelbe von diefer heilfamen Juftiz-Reforme zu gewärtigen 
haben, fie fich entjchließen mögen, zu Salarirung gedachter Juſtiz— 
bediente einen Beitrag von 5000 Thlr. vor der Hand und nur jo 
lange zu thun, bis Meine Umftände Mir demnächjt vergönnen 


1) Wgl. Nr. 348. 
31* 


484 Nr. 365, 356. — 2., 3. April 1748. 


werden, Meine Arrangements dergeftalt zu machen, daß Ih Meine 
getreue Churmärkſche Landesftände auch dieſes Beitrages wieder 
entjchlagen und legtermeldete Summa Selbjt anweijen fann. 

Ich Habe Euch demnach hierdurch committiren und auftragen 
wollen, mehrgedachten Landesjtänden deshalb von Meinetwegen ben 
Antrag zu thun und alles mit ihnen dahin zu bdisponiren, daß 
jelbige ermeldete Summa von 5000 Thlr. jährlich übernehmen und, 
vom 1. Junii diejes Jahres an zu rechnen, in denen gewöhnlichen 
Duartalen zur Kaffe des neuen Juftiz-Collegii zu Berlin auszahlen 
lafjen mögen. | 

Ic werde auch deshalb um jo weniger von ihnen Refus oder 
aber einige Schwierigkeiten gewärtigen, als dieſe Ausgabe lediglich 
und allein zum großen Vortheil und Beiten der gefammten Landes— 
einwohner verwendet wird und ihmen jolches zu feiner weitern 
Consöquence noch Präjudiz gereichen ſoll, als weshalb Ihr ihnen 
die bündigfte Verficherungen geben könnet. Bon Euch und Eurer 
Dexterit& aber bin Jch perjuadiret, daß Ihr alles hierunter beſtens 
auszurichten, auch die erforderliche Dispositiones deshalb forderfamft 
zu machen nicht ermangeln werdet. 


355. Labinetsordre an den Mindenſchen Kammerpräftdenten 
von Maſſow. 
Potsdam, 2. April 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Neibungen zwifhen Kammer und Regierung. 

Nahdem Ih aus Eurem Berichte vom 24. voriges mit 
mehrern erſehen habe, welchergeitalt Ihr des bei Gelegenheit einer 
wider den dortigen Calculator Dunder ausgeflagten Wechjeljchuld 
von der Kammer gethane Betragen gegen die dortige Regierung 
entfchuldigen wollen, jo muß Ich Euch darauf zur Antwort geben, 
daß die Kammer ſowohl als die Regierung in diefer Sade fich 
beiderjeit3 gegen einander ganz impertinent aufgeführet haben und 
eine jowohl al® die andere billig verdienet hätten, daß Ich felbige 
deshalb zur gebührenden Strafung ziehen ließe. Euch, als Prä- 
jidenten der Kammer, hat feineswegs gebühret, daß Ihr einen wegen 
Schulden ausgeflagten Menichen in Protection nehmen und Euch 


Yuftiz-Salarienbeitr. db. Kurmärf. Stände. "Kammer u. Regierung, Minden. 485 


- gegen die Regierung jelber zu Eurem vermeintlihen Recht helfen 
wollen; die Regierung aber hat ihrerjeits Unrecht, daß felbige fich 
jo rüde!) gegen die Kammer betragen, auch einen Bedienten der 
Kammer jofort, ohne leßterer davon einige Notification zu thun, 
arretiren laſſen, mithin dadurch Gelegenheit geben wollen, daß Mein 
Dienjt darunter leiden können. Ich will vor diefes Mal jolches 
noch fo hingehen lafjen, verwarne Euch und Eure unterhabende 
Kammer aber hierdurch; auf das ernftlichite, das Ihr Euch Hinfüro 
mit der dortigen Regierung nicht weiter committiren noch derjelben 
in Adminiftration der Juftiz Hinderlich fallen jollet, damit Ich Mich 
nicht genöthiget jehe, wider Euch oder die Sammer, ala Leute, bie 
fih dem Lauf der Juſtiz opponiren, procediren zu laffen. 

Der Regierung aber habe Ich den ihrerjeitd in diefer Sache 
begangenen Unfug gleichfall® verwiejen und diejelbe ernftlich be— 
deutet, daß zwar derjelben nicht verwehret fein follte, über Bediente 
von der Kammer Necht zu jprechen, dahergegen aber auch dieſelbe, 
wann es unumgänglich nöthig, daß wider einen dergleichen Bedienten 
Berjonalarreft verhänget werden müfje, jolches zuvor Euch und der 
Kammer in Zeiten anzeigen foll, damit Ihr wegen Rejpicirung 
deſſen Function inzwifchen das gehörige veranftalten fünnet und 
Mein Dienjt darunter nicht leiden müffe. Uebrigens erinnere Ich 
Euch hierdurch nochmalen, daß Ihr Euch alles Chicanirens gegen 
die Regierung gänzlich enthalten, und nicht aus den Augen jegen 
jollet, daß die Kammer jomohl als die Regierung von Mir be- 
ftellete Collegia feind, welche beide in ihren Reſſorts Mir dienen 
und davon feines dem andern in Erercirung ihrer Function etwas 
in den Weg legen müſſe. 


356. Schriftwechjel Coccejis mit dem Beneral-Directorium. 
3. - 27. April 1748. 
R.9. X. 1. G. 
Unvereinbarkeit von Juſtiz- und Kammerbedienungen. 
Cocceji an das General-Directorium. Berlin 3. April 1748 (Conc. 
R. 9. X. 1. 6.). 
Der König habe die v. Bodenberg, Elteſter, Friedel, Behmer und 
Avemann bei dem neuen Juſtizeollegium etablirt, dieſelben könnten daher 


I) Borl. ruide (fönnte auch raide heißen). 


486 Nr. 357,.358. — 4. April 1748. 


bei feinem andern Collegium mehr arbeiten. . Dies theile er dem General- 
Directorium mit, damit dafjelbe wegen anderweitiger Bejegung der von 
den Genannten in deſſen Departement innegehabten Hemter!) Maßnahmen 
treffen könne. 

Das General-Directorium antwortet am 27. April 1748 (Mund. 
gez. Viered, Boden, Blumenthal ebenda), es finde ſehr bedenklich die 
Genannten, welche bei der Kammer unentbehrlich ſeien, aus den bisherigen 
Functionen zu entlajjen; jedenfalls könne das nicht eher gejchehen, als 
bis für geeignete Nachfolger heſorgt ſei. 

Cocceji erfordert unter Mittheilung diejes Schreibens von den Ge— 
nannten eine Erflärung darüber, ob fie im Stande feien, in ihrer neuen 
Function alle rüdjtändigen Acten und Procefje völlig abzuthun und aufs 
zuräumen, bis andere Räthe dazu bejtellt worden jeien. (5. Mai?) 1748.) 

Die von denjelben abgegebenen Erklärungen bejahten dies. (5. bis 
7. Mai). 


557. Cocceji an das General-Directorium. 
Berlin, 4. April 1748. 
Gone. R. 9. X. 1.G. 
Fiscale im AJuftiz- und Kammerdienft. 

Es Habe ſich der Mipftand berausgeftellt, daß die Fiscale ihnen 
aufgetragene Unterfuhungen häufig ablehnten unter dem Vorwande, daß 
ihnen von der Kriegs: und Domänenfammer allzuviel andere Berrichtungen 
committirt wären. Als das bejte Mittel diefen Mißſtand zn befeitigen 
erſcheint ihm eine ordentliche Eintheilung der Fiscale und ihrer Bejoldungen. 
Er jtellt daher dem General-Directorium anheim, ihm diejenigen zu be= 
zeichnen, die man bei der Kammer behalten wolle, wonach er feine Maß— 
regeln treffen werde. Er hofft, es werde auch in Zukunft feinen Bedenken 
unterliegen, die ſämmtlichen Fiscale, auch die bei der Kammer thätigen, 
unter der Direction des Generalfitcals zu belafjen, jo jedoch, daß dieſer 
zu deren Rectificirung vorlommenden Falls die Hülfe des General— 


Directoriums in Aufpruc nehmen müſſe. — Weiteres ergeben die Acten 
darüber nicht. 


) Bon den Genannten war nach Ausweis des Ndrehfalenderd Elteſter 
Juſtitiar, Kriegs- und Domänenrath bei der furmärfiichen Kammer, Friedel ebenda 
Kriegsrath und Kammerfiscal, Behmer ebenda Secretarius. Weber VBodenberg und 
Avemann haben ich Feine Nachrichten auffinden laſſen. 

2; Cocceji ſchreibt irrthümlich April. 


Bereinigung v. Juftiz- u. Kammerbedienungen. DOftfriefifcher Kammer-Etat. 487 


558. Labinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 4. April 1748. 
Ubichrift. — ED. an das Gen.sDir, III. Dep. Sammelbd. 
DOftfriefifher Kammer-Etat. 


Da ©. 8. M. ꝛc. Dero General- ꝛc. Directorio bei andern 
Gelegenheiten bereits verjchiedentlih bekannt gemachet haben, daß 
in denen Kammer-Etats feine neue Poften zur Ausgabe angejeet 
werden jollen, davon nicht vorher an Höchjtdiejelbe bejonders be- 
richtet und derojelben allergnädigfte Approbation darüber eingeholet 
worden, jo hat es Derojelben nicht anders wie befremden fünnen, 
wie bei dem zu Dero Ratification eingejandten und Hierbei zurück— 
fommenden Dftfriefiihen Kammer-Etat von Trinitatis 1748/49 
jolches nicht beobachtet, fondern in der Ausgabe jo viel neue Poſten 
angejeget worden, daß dadurch das ganze Quantum des Blufjes, 
welches fich bei der Einnahme ermeldeten Etats gefunden, Hin» 
wiederumb abjorbiret und aufgeräumet wird. Höchſtdieſelbe können 
dahero folches Feinesweges approbiren, und zwar um fo weniger, 
ale Sie einige von den neu angejegten Ausgaben nicht deutlich 
genung nachgewiejen, andere aber nicht nöthig finden, daß folche 
zum ordentlihen Etat gebracht werden. Unter erftere befindet ſich 
die Poſt wegen verjchiedener Eleiner Posten, welche nothwendig in 
Ausgabe gebracht werden müßten: als welches jchon eine Deutlichere 
Nahmweifung verdienet hätte, da ©. K. M. nichts auf den Etat 
gefeget wiffen wollen, davon Derofelben die Umftände nicht befannt 
fein. Was die legtern Poſten anbetrifft, jo find wegen NReparation 
der durch den gewejenen Sturm bejichädigten Gebäude 1000 Athlr. 
im Etat zur Ausgabe gejetet worden. Außerdem aber, daß, wann 
auch ſothaner Schade ſich jo hoch beliefe, daß zu deſſen Reparatur 
die angejegte Summa von 1000 und mehr Rthlr. erfordert werden, 
jo kann doch fjolches Feine ordentliche Etatsausgabe werden, noch 
deshalb der Etat mit einer bejtändigen Ausgabe belaftet werden, 
wegen eines Schaden, der casuellement in einem Jahr gejchehen ift 
und davor die Koſten doch endlich cejfiren müfjen. 

Außerdem aber finden S. 8. M. auf dem Dftfriefiichen Etat 
zum Bau bereit3 5000 Rthlr. angejeßt und halten dannenhero 
davor, daß wann mit folchem Quanto recht ordentlich und gehörig 


488 Nr. 358—360. — 4. April 1748, 


gewirthichaftet wird, aladann in einer jo Heinen Provinz, wie die 
von Dftfriesland ift, nicht nur die ordinären Bauten, fondern auch 
erftermeldete Reparation gar füglich beftritten werden fünnen; mithin 
fünnen Höchftdiejelbe deshalb Feine neue Ausgabe auf dem Etat 
paffiren lafjen. 


Gleiche Bewandniß hat es mit derjenigen Poſt, fo zu Unter- 
haltung und Reparirung derer bejhädigten Teiche und Dämme mit 
915 Nthlr. 23 Gr. im Etat von neuem zur Ausgabe gebracht 
werden wollen; dann außerdem, daß im gedachten Etat desfalls 
ſchon ein gewifjes zur Ausgabe ftehet, jo haben ja ©. 8. M. eben 
deshalb der Dftfriefischen p. Kammer die Bojt-Ueberjchußgelder, 
welche fie jonften wie vorhin einziehen fünnen, gelajjen, damit jelbige 
und nöthigenfall® dergleichen ertraordinäre Ausgaben, jo nur casu- 
ellement fommen, wie auch dergleichen Remissiones beftreiten fünne. 
Mehrhöchſtgedachte S. K. M. befehlen demnach Dero General= ꝛc. 
Directorio hiedurd in Gnaden, ermeldeten Etat hiernach zu ändern 
und dergeſtalt einzurichten, daß Höchjtdiefelbe davon zufrieden fein 
fönnen; wobei nurgedachtem General- 2c. Directorio zur Nachricht 
dienen fol, daß Höchjtdiefelbe bereits das unter dem 15. Februarii 
dieſes Jahres Ihro gemeldete Plus bei dem Dftfriefiichen Special» 
Etat von 1856 Rthlr. 17 Gr. 9 Pig. angenommen und vorläufig 
davon disponiret Haben. Demnächſt aber recommendiren Sie mehr- 
ermeldetem General- zc. Directorio, daß dafjelbe mit denen neuen 
Ausgaben bei dem Dftfriefiichen Etat mit großer Ueberlegung zu 
Werke gehen und darunter, fo viel als möglich ift, erfparen fol, 
allermaßen demjelben ganz wohl befannt fein muß, daß die Sache 
wegen eines Fonds zu Bezahlung der Intereffen von den hollän- 
diichen auf Djftfriesland haftenden apitalien noch nicht reguliret 
worden ift. 


Auf eine Vorſtellung des General-Directoriums erwidert der König 
duch Cabinetsordre vom 13, April, daß es bei der Refolution fein Be- 
wenden Haben und vor der Hand der alte Etat als gültig angefehen 
werben folle. 


Dberamt3-Regier., Glogau. Einführ. d. Codex Fridericianus Marchicus. 489 


559. Immediatbericht Coccejis. 
4. April 1748. 
Eigenh. Concept. — R. 46. B. 259. vol. I. 
Proceffe bei der Dberamtöregierung zu Glogan. 

E. 8. M. geruben, aus dem biebeigehenden Driginalbericht!) 
zu erjehen, daß nad €. 8. M. Plan bei der Oberamtsregierung in 
Glogau nur noch 8 Proceſſe, welche über ein Jahr alt jein, übrig 
bleiben. Ich Hoffe, daß in diefem Jahr alle Collegia in €. 8. M. 
Provinzen nad) dieſem Fuß eingerichtet und nichts übrig bleiben 
werde, als diejelbe mit lauter ehrlichen und gelahrten Leuten zu 
bejegen. 

Der König anmwortet darauf durd) Cabinet3ordre an Eocceji, Potsdam 
7. April 1748 (Ausf. R. 46. B. 205), es fei ihm befonderd angenehm 
zu vernehmen gewefen, daß der gute Effect von der neuen Berfafjung des 
Juftizwejens fi) auch bereit3 bei der Glogauiſchen Dberamtsregierung 
jehen lafje; er hofft, daß folches noch weiter continuiren fi auch nad) 
und nad bei den übrigen Provinzen gleihmäßig finden werde. Er ge 
nehmigt zugleich die früher (am 2. d. Mts.) von Eocceji vorgefchlagenen 
Perfonalveränderungen bei der Glogauer Oberamtsregierung. ©. 0. 
Nr. 337. 


560. Lircularrefeript an die Kurmärkiſchen uftizcollegien.?) 
Berlin, 4. April 1748. 
one. gez. Eocceii. R. 9. X. 1. B. Gebr. bei Mylius C. C. M. Contin. IV, 39 ff. (Rr. XI). 
Einführung der neuen Gerihtsordnung in der Kurmarf. 
Nahdem nunmehr in der Kurmark die alten Procefje beendigt, die 
neuen in der veränderten Weife inftruirt worden find, wird allen fur- 
märfifhen Juftizcollegien aufgegeben nad der neuen Juſtizordnung zu 
verfahren, die vorläufig noch als ein Project gedrudt worden ift, zu dem 
ben Landftänden und fämmtlichen Eollegien unbenommen ift, binnen Jahres- 
frift ihre Monita und Notata einzubringen. ®) 


) Nicht erhalten. 

2 Mit Ausſchluß der franzöfifchen Gerichte, die ihre eigene Verfaſſung 
behielten. Der Geh. Juftizratö wurde noch bejonders angemiefen, in dem obigen 
Sinne: Mylius C. C. M. Cont. IV, 39 fi. 

8) Broject eines Codicis Fridericiani Marchiei 2c. Berlin, Ch. A. Gäbert 1748. 


490 Nr. 361--364. — 4.—8. April 1748. 


561. Königlicyes Refceript an die Berliner Juftizcollegien. 
Berlin, 4 April 1748. 
Gone. R. 9. X. 1. G. gez. Eocceii. 
Aufhebung der bisherigen Eoflegien. 

Dem Tribunal, dem Kammergericht, dem Hof: und Criminalgericht, 
den Eriminal:Collegium und der Juden-Commiſſion wird befannt gemacht, 
daß der König für nöthig befunden habe, ihr Collegium aufzuheben; den 
Chefs der Eollegien wird befohlen am erjten Tage nach den Dfterferien 
dies den jänmtlichen Mitgliedern, Subalternen und Advocaten fundzuthun. 


562. ns des Neumärkiſchen Kandesdirectors 
». d. Goltze. 


in 5. April 1748. 
R.9.X.1.G. (Reumarf), 
YJuftizreform in der Neumarf. 

Der Landesdirector der Neumark v. d. Golte ftellt Namens der 
neumärkifchen Stände vor, daß die Beibehaltung der auf alten Privilegien, 
Landtagsrecefien und landesherrlihen Berfiherungen beruhenden Ein: 
rihtungen und Brärogativen der Neumark bezüglich ihrer Gerichtsverfaffung 
mit der Abficht des Königs die Proceſſe abzufürzen ſehr wohl vereinbar 
jeien; die Stände bitten daher, der König möge Cocceji anweiſen, bei der 
in Ausficht ftehenden Reform die Provinz hinlänglich zu hören und nichts 
was diefen Privilegien widerfpreche einzuführen. 

Der König überjendet das Geſuch durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 
12, April 1748 (Ausf. ebenda) an Cocceji mit der Bemerkung: er babe 
nicht3 dagegen, daß die Provinz bei ihren confirmirten Recefjen gehand— 
habt werden möge, „infoferne felbige meine gemachten neuen Juſtizver— 
faffungen und Einrichtungen nicht zuwider ſeind“ — wonach Cocceji die 
Stände beſchied (Refer. vom 13. April 1748. Gone. ebenda). 


565. Immediatbericht Coccejis. 
Berlin, 6. April 1748. 
Eigenhändige® Wunbum. — R. 9, 431 C. 
Eocceji und der Advocat Treiber. 


E. 8 M. hat es allergnädigft gefallen, das gegen den Advocat 
Treiber bei dem Griminal-Collegio ausgefprochene Urtel dahin zu 


Aufheb. d. Berl. Zuftizcolleg ; Juftizreform i. d. Neumarkt; Eocceji u. Treiber. 491 


confirmiren, daß der Treiber auf ſechs Jahr zur Feftungsarbeit 
angehalten werden folle.?) 

Nun ift nicht ohne, daß diefer mijerable Menſch ſolche gräu— 
liche Injurien gegen mich ausgeſtoßen und mir fo viele Capital— 
Crimina beigemeffen, daß, wann foldhe wahr wären, ich ein weit 
mehreres als die vom Criminal-Collegio dem Treiber dictirte Strafe 
verdienet hätte. Weil aber €. 8. M. mir vor einiger Zeit durd) 
eine befondere Cabinet3ordre befohlen, daß, wann etwas gegen Dero 
allerhöchſte Perſon gejprochen würde, dieferwegen feine Ahndung 
vorgenommen werden follte,2) jo werden E. K. M. allergnädigft er- 
lauben, daß ich diefem großen Erempel folge und €. 8. M. Gnabe 
vor diefen Menfchen ausbitte, um fo viel mehr, da aus allen Um: 
jtänden zu vermuthen, daß es mit ihm micht richtig ei. 

Mündlide Rejolution des Königs (Bleinotiz am Rande von 
Eichels Hand): 

„Muß gejtr[aft] werben, hat es wohl verdient.“ 


564. Immediatbericht Loccejis. 
Berlin, 8. April 1748. 
Mundum. — R. 9%, 431 C. 
Abgrenzung der Zuftändigfeit zwischen Regierungen und Kammern. 

Durch Cabinetsordre vom 5. April 1748 (R. 9. X. 1a) hatte der 
König verlangt, daß Eocceji ihm möglichft bald die Buncte vorlege, „wegen 
welcher hr mit gutem Grunde wegen Wdminiftration des Juſtizweſens 
bei dem General-Directorio ſowohl als bei denen Krieged- und Domänen: 
fammern zu gravaminiren habt”. Darauf erjtattete Cocceji den folgenden 
Bericht. 

I. 8. M. Ordre zufolge habe ich diejenige Punete und Gra- 
vamina gegen die Kriegs- und Domänenfammern, deren Remedirung 
jowohl die pommerjche als hiefige Landſtände jo ſehnlich wünſchen, 
sub Rr. 1 et 2 allerunterthänigjt übergeben wollen. 

Bei denen Puncten sub Nr. 1 jein bishero bei denen meiften 
Kammern die unglüdliche Collegia mixta hergebradjt, wordurd die 
Procefie berewiget und denen Untertanen unerträglihe Kojten zu— 


N Weiteres, als der Tert ergiebt, ift über die Angelegenheit nicht bekannt. 
2) Vgl. Nr. 112, 


492 Nr. 364. — 8. April 1748. 


gezogen worden; worvon ich die Urſachen sub Nr. 3 angeführet 
und zugleich einen unvorgreiflichen Vorfchlag, wie die Sache regulirt 
werden fünnte, gethan Habe. 

Bann €. K. M. diefe noch übrige Steine des Anftoßes aus 
dem Wege räumen, fo werden E. 8. M. Dero Landftände in die 
äußerjte Verbindlichkeit, Dero Unterthanen aber in die volltommenfte 
Ruhe und Glüdjeligkeit jeßen. 

Beilage Nr. 1. 
Puncte dererjenigen Juftizfachen, in welden die Krieges— 
und Domänenfammern die ECognition entweder privative 
prätendiren oder folde bei einem Collegio mixto ver- 
handelt wijjen wollen. 

1. Bann einer von Adel oder andrer Unterthan mit dem 
Fisco, Kämmereien, Städten und Aemtern wegen Hut, Trift, 
Grenzen, Bräftationen, Schuld- und andern Privatſachen Proceß 
führen. 

2. Wann die Aemter und Städte unter fi) wegen dergleichen 
Gerechtigfeiten und Freiheiten ftreitig find. 

3. Wann einer von Wdel oder andrer Unterthan wegen eines 
Domanialguts, Strand» und Krahngerechtigkeit oder fonft eines 
Regalis in Anjpruch genommen wird. 

4. Wann occasione der Baufachen wegen des Eigenthums 
oder Servitut zwiſchen denen Nachbaren Streit entftehet. 

5. Wann die Beamten und Magifträte wegen übler Ad- 
miniftration der Juftiz verflagt werden. 

6. Wann zwijchen denen Aemtern und darin belegenen Frei— 
gütern oder unter diefen Freigütern felbjt wegen Hut, Trift, Grenzen, 
wegen Erbtheilung und Verkauf diefer Güter ꝛc. Proceß entjtehet. 

7. Wann die von Adel oder andre Unterthanen dieferwegen 
verklagt werden, weil fie wider die Jagdordnung gehandelt oder 
die Jagd-, Zoll- und andre dergleichen Bedienten injurirt hätten 
oder wann dieje Bediente wegen verübter Injurien lagen. 

8. Wann zwijchen denen Magifträten und ihren Bürgern und 
Bauren, infonderheit in denen Ritterftädten, Streit entftehet. 

9. Wann occasione eines Privilegii zwijchen zweien Privatis 
Streit entjtehet. 


Abgrenzung der Zuftändigfeit zwifchen Negiermgen und Kammern. 493 


10. Die Kammern bejtellen die Juſtizbedienten bei denen 
Städten, nämlich die Bürgermeifter, Syndicos und Richter; welches 
die Urjache iſt, daß die Juſtiz bei denen Untergerichten jo ſchlecht 
beftellet iſt. 

11. Bann die Juftiz-Collegia Executiones in Wechfel-, Schuld⸗ 
und andern, infonderheit Strafjahen, gegen die Kriegs- und Do- 
mänenräthe und Subalternen der Kammer veranlafjen und folches 
der Kammer notificiren, pflegen dieje feine Erecution zu verftatten; 
dahero niemand einiges Necht gegen dergleichen Leute erhalten kann. 

Königliche Marginalien. 

Zu Nr. 4: „A amter Sachen von amt zu amt gehöret vohr 
die Camer“. 

Zu Nr. 10: „das mus bleiben“. 

Zu Nr. 11: „gehöhret vohr die juftitz“. 

„nach dießen Refolutiones Mus der Articul der Juftitz in 
die Inftruction des Directorii verfaßet werden Fch.“ 


Beilage Nr. 2. 

Außer denen zwijchen denen Jujtiz.Collegiis und denen Kriegs— 
und Domänenkammern ftreitigen Buncten fein noch folgende In— 
convenienzen eingejchlichen, welche eine Remedur erfordern. 

Erftlih meliren fi) die Departementsräthe und hauptſächlich 
die Commissarii locorum fajt in alle Juſtizſachen, ftärfen die Bürger 
und Bauren in ihrer Widerjeglichkeit, Hindern dadurch den Lauf 
Rechtens und geben durch ihre unzeitige und mehrentheils interejfirte 
Berichte in dergleihen Sachen Anlaß zu allen Eollifionen, welche 
bishero zwifchen denen Kammern und Juſtiz-Collegiis gejchwebt haben. 

Bann diefen unrubigen Leuten ernſtlich befohlen würde, ihr 
Amt beijer zu verrichten, und verboten würde, fich in dergleichen 
Juſtizſachen nicht weiter zu meliren, würden die Collisiones von 
jelbjt wegfallen. 

Zweitens wird an einigen Dertern, als in Halberjtadt, Halle, 
Burg ꝛc. die Civil und Criminaljuftiz verpachtet. Diefe Pächter 
berauben die Unterthanen nach ihrem Gefallen, und wann man 
denenjelben Einhalt thun will, fodern fie jofort Remilfion der Pacht, 
und die Kammern nehmen fi) alsdenn aus Furcht eines Ausfalls 
dieſer Pächter an. 


494 Nr. 364. — 8. April 1748. 


Wann es Sr. 8. M. gefallen wollte, die Gerichte adminiftriren 
zu laffen, und nicht zu verpachten, würde dieſes Inconveniens ceffiren. 

Drittens, wann ein übler Wirth viele Schulden gemacht hat, 
und nicht bezahlen will oder fann, pflegt er ein Amt oder Domanial- 
gut zu pachten. Wann nun ein Concurs entjtehet, gehen die fünig- 
lihen Pachtgelder allen ältern Schulden vor: NB., wann ſchon die 
vorige Creditores die Schulden in das Landbuch eintragen laffen, 
folglich alle menschliche Sicherheit gebraucht Haben. 

Rad der Billigkeit follten die Kammern feine dergleichen 
Pächter (deren Schulden eingetragen fein) annehmen, fondern andre 
tüchtige Kaution fodern und, wann fie ſolches verfäumen, jelber 
Davor jtehen. 

Diertens, E. 8. M. Intention gehet zwar dahin, die Fa— 
bricanten zu conjerviren und denenjelben aufzuhelfen; es wird aber 
diejes dergeftult gemißbraucht, daß nicht allein diefen Leuten, ohne 
die Sache nad E. K. M. Ordnung zu unterjuchen, Moratoria er- 
theilet, jondern auch bei Concurjen die Fabricanten alle ihre Forde— 
rungen vorausnehmen, da danı Ddiefer Fabricant zwar confervirt 
wird, Hingegen zehn und zwanzig Familien ruinirt werden. 

Es würde ohnmaßgeblich nöthig fein, daß wegen der Fa— 
bricanten zwijchen dem Juftizdepartement und eneral-Directorio 
eine gewilje Berfafjung concertirt werde, was die Fabricanten vor 
Privilegia haben jollen, wodurch dieſelbe zwar conjervirt, andre 
lafttragende Unterthanen aber dadurch nicht ruinirt werden. 

Fünftens, weil E K. M. alles daran gelegen, daß die Nechte 
und Ordnungen, welhe E. 8. M. jo heilſam eingeführt, nicht ge— 
ändert werden, jo wirde ohnmaßgeblich dem General-Directorio 
und Juftizdepartement mitzugeben jein, daß fte fünftig Feine Edicte, 
mwordurd wider diefe Ordnung und Rechte etwas jtatuirt wird, 
angeben oder publiciren jollen, ohne vorher unter einander fich 
darüber zu vereinigen, allermaßen fonjt wieder ein ungewifjes Recht, 
welches die Haupturfache der bisherigen Confufion gewejen, ein- 
geführt werden dürfte. 

Königlihe Marginalien. 

Zu Nr. 1: „it recht”. 

Zu Nr. 2: „it recht”. 

Zu Nr. 3: „it auch billich“. 


Eocceji über Eingriffe der Berwaltungsbehörden in die Rechtspflege. 495 


Zu Rr. 4. „Die fabricanten müßen Conferviret werben und 
mus man ihnen wohl was nad Sehen“. 


Zu Nr. 5: „ift recht Fch.“ 


Beilage Nr. 3. 


Urfachen, warum die Collegia mixta zwifchen denen Kammern 
und Regierungen mit E. 8. M. Intention, die Procefje in einem 
Jahr zum Ende zu bringen, incompatibles fein. 

1. Ich jege voraus,!) daß die Collegia mixta feinesweges in 
Saden, welde € 8. M. Uemter, Deconomie, Contributiones, 
Uccife, Commercien- und Polizeiſachen angehen, hergebracht fein, 

2. Sondern bloß in denen Juftizfachen und Proceſſen, weldje 
die von Adel oder andre Unterthanen mit dem Fisco, denen Aemtern, 
Städten oder dieſe unter fi wegen Grenze, Hut, Trift und andre 
Privatrechte haben. 

3. In diefen Sachen prätendirt die Kammer zu comcurriren, 
dergejtalt, daß ohne Eonferenz Fein Schluß in der Sachen gemacht 
werden fann. 

4. Da nun bei denen meiften Kammern nur ein Auftitiariug 
betellet ift, welcher nicht allein E. 8. M. Jura bei der Kammer 
objerviren, die von denen Amtsunterihanen an die Kammer gehende 
Appellationes decidiren und denen Kammerfiscälen bei fiscalifchen 
Procefjen die Instructiones geben muß, jo Hat er alle Hände voll 
zu thun und wenig Zeit übrig, denen Collegiis mixtis beizuwohnen. 

5. Daher fommt es, daß, da überdem der Juftitiarius öfters 
abwejend oder frank ift, die Conferenz über Jahr und Tag aus- 
geſetzt, folglich dergleihen Sachen viele Jahre verfchleppt werden. 

6. Und weil auch diefer Juftitiarius in denen fiscälifchen Pro— 
cejjen denen Kammer-Fiscälen alle Instructiones verfertigen und an 
die Hand geben muß, jo würde er, wann er nachher in dergleichen 
Sachen decidiren follte, Richter und Partei zugleich fein. 

7. Das größte Inconveniens ift Ddiefes, daß, wann der 
Suftitiarius auch nur in modo procedendi mit der Regierung nicht 
einig ift, Acta an das General-Directorium, NB., und zwar allezeit 
auf das Privati alleinige Koften, zum Spruch zugefertiget werben. 


1) — ih ſchicke voraus. 


496 Nr. 365, 366. — 9., 10. April 1748. 


Wodurd; die Procefje nicht allein ohne Noth verjchleppet, ſondern 
aud die Unterthanen durch die jchwere Koften ruinirt werden. 

8. Und da €. 8. M. Dero Juftiz-Collegia jego mit lauter 
redlichen, erfahrenen und gelahrten Leuten bejegen, jo ift ja nicht 
abzujehen, warum diefe E. K. M. Intereſſe und die Jura der 
Aemter und Städte nicht ebenſowohl als die Kammern (deren wenigfte 
Membra die Juftiz verftehen, auch nicht darauf vereidet fein) nad) 
Eid und Pflicht beobachten werden. 

9. In mehrer Erwägung, da bei diefen Collegiis nad) der 
neuen Einrichtung alle Sachen in einem Jahr zu Ende fommen 
müffen, welches bei denen Kammerverfafjungen ganz ohnmöglich ift, 
weil dieje Kammern, wann fie E. 8. M. wahres Interefje recht 
beobachten wollen, wenig Zeit übrig Haben, an die Juftizfachen zu 
gedenken. 

10. Allen dieſen Inconvenienzen fünnte dadurch vorgebeugt 
werden, wann die Kammer einen aus dem Collegio ausſuchet, 
welcher in specie auf dergleichen Proceßſachen beeidiget würde und 
allezeit fein Botum denen Ucten jchriftlich beizufügen fchuldig wäre: 
NB., welches in der Churmark aljo bei dem Geheimden Juftizrath 
gehalten wird. 

Königlihes Marginal. 
„it recht Fch.“ 


365. Cabinetsordre an das General-Directorium. 
Potsdam, 9. April 1748. 

Abſchrift. — Gen.Dir. Gen.Dep. Tit. XLII. Rr. 7a. Vol. I. 
Buredhtmweifung wegen Einfendung einer unverftändlidhen 
Nahmweifung von der General-Domänenfaffe. 

Da Sr. 8. M. in Preußen ꝛc. von Dero General-Directorio 
bei Einfendung des General-Kafjenertractd vom legtverwichenen 
Monat Martio die hiebei zurückkommende Nachweilung von denen 
bei der General-Domänenkafje von Trinitatis 1747/48 extraordinarie 
einzuziehenden und wieder auszuzahlenden Geldern mit eingejchidet 
worden, Höchſtdieſelbe aber gar nicht abjehen, zu was vor Behuf 
dergleichen prätendirte Nachweiſung beigefüget werden wollen, um 
jo mehr, als weder einiger Schluß noch einige Balance dabei be- 


Form der Kaffenberichte. — Einführung des neuen Kammergerichts. 497 


findlich ift und in der Einnahme ganz differente Capita als bei der 
Ausgabe aufgeführet werden, als jchiden höchſtgedachte S. K. M. 
Dero General-Directorio dieſe ganz unverftändlihe Nachweifung 
biebei wiederum zurüd, mit Befehl, hinfüro zu beobachten, daß, 
wenn dafjelbe Sr. 8. M. Nachweiſungen von Kafjen einjenden will, 
es zuvorderft dahin jehen ſoll, daß folche ordentlich formiret und 
nicht, wie bier geichehen, andere Capita in der Einnahme und da— 
gegen andere wiederum in der Ausgabe aufgeführet und alles der- 
geftalt deutlich eingerichtet werden müffe, damit Höchftdiejelbe Ein- 
nahme und Ausgabe mit einander ordentlich balanciret finden und 
dergeftalt gleich jehen fünnen, was es mit den angeführten Reften 
vor Bewandniß habe und zu was Ende und Abficht dergleichen 
Nachweiſung eingeſchicket wird. 





366. Königliche Ordre an Cocceji. 
Berlin, 10. April 1748. 
R. 9. X. 1.6. Vol.2. B. vol. D. 
Anordnung des neuen Kammergerichts. 

Bon Gottes Gnaden Friedrih ꝛc. Nachdem Wir aus Eurem 
Bericht mit bejonderem gnädigen Vergnügen wahrgenommen, daß 
die bei dem Kammergericht bishero gejchwebte alte Proceſſe unter 
Eurer Direction mehrentheild abgethan fein, die neue Proceſſe aber 
von der Zeit der neuen Einrichtung nad dem von Uns vorge- 
Ichriebenen Plan tractirt werden, jo haben Wir nöthig gefunden, 
das vorige Collegium ganz aufzuheben, auch jolches dem Präſidenten 
und Räthe des Kammergerichts zu wiſſen gethan.?) 

Dahingegen haben Wir allergnädigft rejolviret, ein ganz neues 
Kammergericht, aus drei Senaten bejtehend, zu etabliren und das 
Hof» und Griminalgericht, das Criminal-Collegium, wie auch die 
Judencommilfion mit demjelben zu combiniren, die Gonfiftorial- 
procefje diefem Gericht beizulegen und die Remedia von der Neu- 
märfiichen Negierung per modum commissionis dahin zu verweijen. 

Damit aber auch zugleich eine jolide und incorruptible Juftiz 
bei diejem Collegio adminijtrirt werden möge, jo haben Wir dafjelbe 
befagebeiliegenden Rotificationspatent?) mit lauter gelahrten, erfahrenen 
0) Bel. Mr. 361. 

2) Bol. ©. 499. 

Acta Borussica. Behörbenorganifation VII. 32 


498 Nr. 366. — 10. Mpril 1748, 


und bekannten ehrlichen Räthen bejeget und den wegen feiner großen 
Rechtswiſſenſchaften und Droiture befannten CEtat3-Ministre von 
Bismard zum Chef und Erften Präfidenten über alle drei Senatus 
declarirt, welcher die Memorialien und Acten in dem zweiten und 
dritten Senat diltribuiren, die Bagatell-, Criminal- und Juden- 
commiffions-Sacden aber dem erften Senat überlaffen muß. Es ift 
aber der Director dieſes Senati jchuldig, alle Monat eine Lifte von 
denen abgethanen und einfoınmenden neuen Saden dem Erjten 
Präfidenten einzufchiden. 

Wir befehlen Euch aljo, autorifiren und committiren Euch 
hiedurch, ſothanes Collegium in Unferm allerhöchſten Namen ein- 
zuführen, die jümmtliche Membra (außer dem Ctat3-Ministre von 
Bismard, welden Wir auf feine vorige Pflicht verweifen) aufs 
neue in Eid und Pflicht zu nehmen und denenfelben alles Ernftes 
mitzugeben, daß fie Unjere Intention, die Procefje in Einem Jahr 
durh alle Inftanzen zum Ende zu bringen, nad) dem von ihnen 
geleifteten Eid befolgen müfjen. 

Wir haben zwar die Bejoldungen wegen befonderer Umbftände 
nicht glei; machen können, damit aber diejenige, welche weniger 
Beioldung Haben, durch die Hoffnung zu asjcendiren aufgemuntert 
werden mögen, fich durch ihre Dienfte würdig darzu zu machen, jo 
jollen diejelbe künftig in dem zweiten, dritten und vierten Senat, 
wann fie vor andern fich diftinguiren, einander fuccediren, geftalten der 
Erſte Präfident ſchuldig fein joll, jolches jederzeitbei Uns zu melden. 

Wir haben auch ferner hiedurch declariren wollen, daß der 
Unterjcheid zwifchen dem erjten umd zweiten Senat feine Brärogativ 
geben, fondern ein jeder jeine Anciennet6 nad jeinem vorigen 
Rang in pleno und extra collegium behalten folle. 

Wir referpiren Uns auch und geben dem Erjten Bräfidenten 
die Macht (umb die Gleichheit diefer Senaten deſto mehr zu eta= 
bliren), daß er aus wichtigen Urſachen die Senate verändern und 
die aus dem zweiten Senat in den dritten und die aus dem dritten 
Senat in den zweiten verjeßen möge. 

Scließlih habt Ihr die Advocaten hauptfächlich zu erinnern, 
daß fie nad) Anleitung des Codieis Friderieiani die Proceſſe tractiven 
und bejchleunigen, folglich die üble Jmpreffion, welche die Gott- 
lofigfeit einiger vorigen Advocaten bei Uns und dem Publico ge= 


Anordnung bed neuen Kammergerichts und des neuen Obertribunald. 499 


macht, durch ihre gute Conduite und Ehrlichkeit auslöfchen und ſich 
Unferer Gnade und Protection würdig machen follen. Wobei Ihr 
denenjelben zugleich anzudeuten habt, daß, wann ein- oder der andere 
fi weiter auf Ghicanen legen, offenbar ungerechte Sache annehmen 
und defendiren oder die Termine, es ſei bei Verhören oder Ueber— 
gebung der Schriften, nicht richtig beobachten wird, ohne Gnade 
gegen denjelben nach der neuen Conftitution verfahren werden folle. 
Es wird auch fünftig Feine Entfchuldigung, als ob fie nicht felber 
in der Sache jchreiben, angenommen werben, weil ihnen zwar ver- 
gönnet ift, Informationes von auswärtigen Confulenten einzunehmen; 
fie müfjen aber denenfelben nicht blindlings folgen, fondern ſolche 
nah denen Rechten und SLandesverfaffungen einrichten und bie 
Schriften, wann in denen vorigen Juftanzen nicht auswärtige Ad— 
pocaten oder Conſulenten in der Sache gejchrieben, jelber verfertigen 
und allein davor ftehen. 


Das beigefügte Notificationspatent fammt einem Namensverzeichniffe 
der beftellten und der entlajjenen Suftizperfonen vom 10. April 1748 
(vollzog. Dr. Ausf. gegengez. dv. Eocceji, R. 9. X. 1. G.) ift mit dem 
Datum des 18. Mai 1748 durch den Drud publicirt worden und ift ab» 
gebrudt bei Mylius N. C. C. Cont. IV. Nr. 20. 


Die Einführungsordre für das neue Obertribunal vom jelben Datum 
(10. April 1748, Ausf. gegengez. Eocceji, R. 18, Nr. 34a) ift abgebrudt 
bei Sonnenfchmidt, Geſch. des Königl. Obertribunal3 zu Berlin (1879) 
©. 58ff. Es wird darin bemerkt, daß bei dem Mangel an tüchtigen 
Räthen troß der Beftimmungen des Codex Fridericianus einigen Mit« 
gliedern des neuen Collegiums geftattet worden fei, die Chargen, in denen 
fie bisher geftanden, beizubehalten, weil fie die Tribunalsjtellen ſonſt nicht 
hätten acceptiren wollen.) Geheimrath Uhden wird ohne Bejoldung 
beim Tribunal bejtellt, um vorläufig noch mitzuarbeiten, bis alles in 
Ordnung ift. 

Auh Hier ift das Motificationspatent vom 18. Mai 1748 in 
Driginaldrud Hinzugefügt. 


1) ſtrug dv. Nidda behielt das Directorium der Baulommiffton und bie 
Münzrathitelle, v. Jariges und v. Milfonneau ihre Befoldungen aus dem fran- 
zöſiſchen Kivil-Etat, Geheimrath Gaufe feine Stelle beim Archiv, — 
Buchholz ſeine Poſtrathſtelle. 

32* 


500 Nr. 367—369. — 11.—14. April 1748. 


567. Cabinetsordre an Blumenthal. 
Potsdam, U. Upril 1748. 


Yusf. R. 2. Blumenthal Wr. 105. 
Die Baumeifter und der Fortfall der Diäten. 


Der Landbaumeifter Runbeck zu Königsberg bittet in einer Immediat— 
vorftellung vom 4. April 1748 um feine Entlafjung: feitdem den Land- 
baumeiftern die Diäten genommen feien, jei er nicht im Stande, von den 
120 Rthlr. Gehalt „bei diefer recht ſchweren Berrichtung” zu ſubſiſtiren. 

Der König remittirt das Geſuch an Blumenthal durch Cabinets— 
ordre, Potsdam 11. April 1748, (Ausf.) mit der Bemerkung, e3 werde an 
dem Supplicanten wohl nichts fonderliches verloren werden; .e8 möge an 
jeiner Stelle ein anderer genommen werden. 

Danad) Blumenthal an die Kammer 16. April 1748 (Cone.). 


368. Aus Berichten des Präfidenten v. Benedendorff. 
15. April und 9. Uuguft 1748. 
R. 96. B. Nr. 258. 
Schleſiſche Juftizverwaltungsfaden. 

In einem Bericht vom 13. April 1748 meldet Benedendorff u. a. 
(P. S.), er habe feiner Injtruction gemäß begonnen, die Gerichtsverwalter der 
Stifter, ſowie die mit Adminiftration der Juſtiz betrauten Magiſtratsperſonen 
einer Prüfung zu unterziehen. Er theilt den Befund im einzelnen mit. 

Beſonders rühmt er den Syndicus zu Schweidnig, Namens Ullmann, 
der an Gefchidlichfeit und Nedlichkeit in Schlejien wenig jeinesgleichen 
haben dürfte, „ein jehr großer Mann in feinem Metier und zu weit 
mebrerem, als wo er jetzo employiret, capable” fei. Er behalte ſich vor, ihn 
Eveceji perfönlich vorzuftellen, „weilen es in Schlefien etwas Geltenes 
werden will, Juriſten von feiner Art aufzufinden*“. Er fährt dann fort: 
„Die mit ihm abgeordnet gewejene Rathmänner Spare!) und Helvetius 
find zwar demfelben nicht gleich, jedoch Haben fie bei denen ... . Relationen 
und dem... tentamine eine hinlängliche Wiſſenſchaft in jure bewiejen. 

Ebenda wird eine Inſtruction mitgetheilt, die Benedendorff für die 
Untergerichte ausarbeitete. Sie beruht in der Hauptfahe auf den Be- 
ftimmungen des Codex Fridericianus. 

Uebrigens kam es wegen diejes Eingreifens Benedendorffs in Die 
ftädtifchen und jtiftifchen Angelegenheiten zu Srrungen mit Münchow, über 


I) Der Bater des berühmten Verfafjerd des Preußiſchen Landrechts. Bgl. 
Stölzel, Suarez, S. 36 ff. 


Baumeifter, Diäten. — Schleſiſche Juftizperfonen. 501 


die aber Näheres nicht befannt ift und die anfcheinend zu der neuen 
Feſtſetzung vom 8. Mai 1748 die Veranlafjung gegeben haben.*) 

In einem jpäteren Bericht vom 9. Auguft 1748 fährt Benedendorff 
fort, über die Prüfung der Unterrichter zu berichten. Neben vielen Mittel- 
mäßigen und wenigen Guten fand er aud einige ganz unbraucdhbare. So 
einen Gecretarius in Strehlen, der, von Geburt ein Ungar, weder ver- 
ftändlich deutfch reden noch jchreiben fonnte und von den erften prineipiis 
juris nicht einmal einen oberflächlichen Begriff hatte. Der Kanzler von 
Cattern (Frauenftift) war nicht vermögend, auf die fimpeliten Fragen zu 
antworten, und gab jelbjt zu feiner Entſchuldigung vor, daß er zuweilen 
im Kopfe nicht vecht richtig fei. Der Webtiffin wurde aufgegeben, ſich nad) 
einem andern, tüchtigen Subject umzuthun. — Bon dem Consul dirigens 
zu Strehlen Heißt es: „Iſt anfänglich ein theologus gewefen, hat es aber 
mit Beihülfe der erlernten Phyloſophie durch feine Application jo weit 
gebracht, daß er anigo die ihm anvertrauete Stelle mit ganz gutem Nuben 
befleidet.” 

In einem Schreiben an Münchow aus dem Monat April 1748 
(R. 46. B. 258, o. D.) jagt Eocceji u. a.: 

„sh Kann von Sr. K. M. Intention die Rammerjuftiz betreffend 
nichts jagen, fondern Sie haben mir bloß gejagt, daß Sie eine Inftruction 
vor das General-Directorium unter Händen hätten, und daß ich dasjenige, 
was wegen der Juſtiz zu erinnern wäre, Ihro zufenden ſolle. Ob nun 
diejes ein generales Werk fein wird oder nicht, kann ich nicht willen: und 
da wir beide bloß die Wohlfahrt des Landes vor Augen haben, fo werben 
wir und gar leicht darüber vereinigen können.“ 


369. Schriftwechfel zwifchen Cocceji und dem Königl, Labinet. 
14. April bis 24. Mai 1748. 
R. 9. X. 1. G. und R. 18. Nr. Ha. 
Einführung des neuen General-AJuftiz-Eollegiumd in Berlin. 
Am 14. April veicht Cocceji „alles, was zu Einrichtung des neuen 
Auftizcollegii und zu deſſen Introduction noch zu erpediren nöthig ges 
wejen“, zur föniglihen Vollziehung ein und bemerkt dabei: 


1) Münchow antwortet unterm 24. April: Es fei im geringften nicht feine 
Idee, daß die Kammern fich in die Proceßſachen der Städte mijchen follten. In 
Schlefien würden, wie durdhgehends in den Fföniglichen Landen die Magiftrats- 
perfonen, deren einer wohl breierlei Departements verjehen müfje, durch bie 
fammern allein beftellt, jedoch mit dem Vorbehalt, daß in feinem Magiftrats- 
Collegium jemandem das AJuftizdepartement aufgetragen werde, der nicht zuvor 
wegen feiner Gapacität dazu vom Dberamt eraminirt und von bemfelben mit 
einem Atteſt verjehen fei. 


502 Nr. 369. — 14. April 1748, 


Es haben €. K. M. nunmehro in Dero beiden vornehmijten 
Provinzen Dero allergerechtefte Intention erhalten, und die neue 
Procefje werden nad €. 8. M. Plan in der größten Ordnung 
verhandelt. 


Ih repondire auch vor deren Beftändigfeit, jo lang lauter 
gelahrte, erfahrene und ehrliche Leute in dieſe Collegia placirt 
werden, und dieſes um jo mehr, weil der Ctat3-Ministre von 
Bismard das Präsidium bei dem Sammergericht übernehmen wollen, 
worauf E. 8. M. Sich völlig verlaffen fünnen. 


Es jcheint fi) um die Ordres vom 10. April 1748 (Nr. 366) und 
um das Notificationspatent vom gleichen Datum gehandelt zu haben, die 
wohl mit dem bei den Acten des Großkanzlers befindlichen Mundum des 
obigen Bericht3 ohne Weiteres vollzogen zurüdgefandt worden find, 


Am 17. Mai wurde das bisherige Kammergerichts-Eollegium auf- 
gehoben, wobei Cocceji den dimittirten Räthen!) die Acten ſogleich ab- 
fordern ließ; am 20. Mai erfolgte die Einführung des neuen Collegiums 
(d. 5. zunächſt der 3 erſten Senate und des PBupillen-Collegiums). (Pro— 
tofol R. 9. X. 1. G.) Alle Räthe mit Ausnahme Bismardd, den der 
König davon dispenfirt Hatte, und Görnes, der „auf feine Pflicht verwiejen“ 
wurde, wurden nach dem in der neuen Kammer-Gerichts-Ordnung (p. 19) 
vorgejchriebenen Formel vereidigt; die Referendarien mußten an Eidesjtatt 


1) Einer der bdimittirten Näthe, v. Brückner, bejchwert fih in einem 
Schreiben an Eocceji vom 20. Mai über feine Entlaffung: „Wie ih nun bei 
unferm großen Könige, feit Anfang des 1745. Jahres durch Ew. Erc. Recom- 
mendation, fo fi) meines Vermögens, Station und Gefchidlichleit halber ſattſam 
erfundiget gehabt, in Dienfte gelommen, approbirte relationes abgeleget, bei dem 
Kammergeridhte über 2!/; Jahr gearbeitet, Frau und Kinder ind Land bradıt 
und biöhero von meinem Gelde, ohne Bejoldung gelebet; jo fann mir dagegen 
nimmermehr vorftellig machen, dab ich, ohne zu wiſſen warum, platterdings 
caffiret und nebft Frau und Kinder mit der größten Proftitution verjaget fein 
fol.” Er will nah Potsdam zum König und jich perjönlich befchweren; ftellt 
Eocceji anheim, vorher das ihm zugefügte Unrecht zu redrefjiren, auch ihm, wie 
andern Räthen, 150 Rthlr. aus den während der Neformarbeit, an der er ſich 
auf das fleißigfte betheiligt habe, eingelommenen Sporteln anzumeijen. (Ueber 
dieſen legten Punct hatten ſich in ähnlicher Weife außer ihm noch Haag, Appel 
und Berger jhon am 8. Mai 1748 beichwert.) Gocceji bat hierauf wohl gar 
nicht geantwortet. Won der Beichwerde beim König tft nichts befannt. 

Nüßlers Brief an Eocceji bei Büſching, Beiträge zu der Lebensgefchichte 
denfwürdiger Perfonen (1783) 1, 381 ff. Ebenda auch die Antwort des Königs 
auf Nüßlers Immediatvorftellung. 


Eimführung der neuen Juftizcollegien in Berlin. 503 


verjprechen, fich der neuen K.G.O. gemäß zu verhalten und außerdem 
Berfchwiegenheit angeloben. Auch die Subaltern- und Unterbeamten fowie 
die Fiscale, Advocaten und Procuratoren wurden nad) den Formeln der 
neuen K.G.O. (p. 31, 57 und 65) neu vereidigt. Die Einführung des 
Tribunals fand am folgenden Tage (21. Mai) ftatt. Am 21. Mai meldet 
Eocceji dem König durch Immediatbericht (Conc.) die gefchehene Intro—⸗ 
duction der Eollegien mit der Bemerkung, „daß nunmehro die neue Ein- 
richtung in dem vollfommenjten Stande fei und daß der König von einer 
furzen foliden und incorruptiblen Juſtiz völlig verfichert fein könne”, worauf 
der König durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 24. Mai 1748 (Ausf.) mit 
dem Ausdrud feiner Zufriedenheit und der Hoffnung antwortet, daß die 
neuen Gollegien allen Fleiß anwenden würden, um jeiner beilfamen 
Intention duch Handhabung prompter und unparteiifcher Juſtiz ein Ge— 
nüge zu leiften; übrigens wurden die ſämmtlichen „Bebdienten“ - diefer 
Eollegien auch hier von Exrlegung der Recruten-, Stempel» und Ranzlei- 
gebühren dispenfirt. (Cabinetsordres an die Yuftiz-Bedienten und an 
Marihall vom ſelben Datum; ebenda.) 

Das Notificationspatent vom 10. April war ſchon unter dem Datum 
des 18. Mai dur den Drud publicirt worden. 

Um 20. Mai jeßte Eocceji eine Nachricht von der bei den Berliner 
Suftizcollegien bewirften Reform auf, die für die Zeitungen beftimmt war. 
Sie findet fi 3. B. in den „Berliner Nachrichten von Staats- und Ge— 
lehrten-Sahen” (Haude-Spenerfhe 3.) in Nr. 61 des Jahrgangs 1748 
(Dienftag 21. Mai). 

Was die finanzielle Seite der Reform anbetrifft, jo Hatte ſchon 
unterm 10. April 1748 Eichel Cocceji mitgetheilt, daß die Beiträge des 
Königs und der Stände zu den Bejoldungen des neuen Collegiums erft 
vom 1. Juni an erfolgen könnten, und daß der König die auf ihn ent- 
fallenden 3000 Rthlr. zunächſt „aus feinen eigenen Geldern geben“, erjt 
im nädjtfolgenden Jahre die Summe auf den Etat bringen lafjen werde. 

Am 14. April hatte dann Eocceji dem König einen Befoldungsplan 
de3 neuen Collegium eingereicht, in dem die Gehälter nad den Kaſſen, 
aus demen fie gezahlt werden ſollten, fpecificirt waren, und um deſſen. 
Approbation gebeten; zugleich auch angefragt, ob die 400 Rthlr., die Fürft 
bisher auf den Schlefiihen Etat gehoben, von diefem ab und auf den 
neuen Befoldungsfonds übergefchrieben werden follten, und auf melden 
Fonds der König die von ihm verheißene Summe anweiſen wolle? Ueber 
den leßteren Punct fcheint ich der König damals nicht erflärt zu haben;t) 


N) Bon 1749 an wurde die Summe auf die General-Domänenlafje an« 
gewielen (Schreiben des Gen.-Tir. an Cocceji, 6. Mai 1749: R. 9. X. 1. G.). 


504 Nr. 370, 371. — 15. 16. April 1748, 


den Vorfchlag, der das Fürſt'ſche Gehalt betraf, genehmigte er; bezüglich 
des Befoldungsetat® wurde auf eine Erinnerung Coccejis bei Eichel 
(26. April) durch Gabinetsordre vom 29. April (Conc. R. 96) unter Rück— 
fendung des vollzogenen Entwurfes die königlihe Genehmigung eriheilt, 
jedoch mit der Maßgabe, daß die Gehälter erft von Trinitatis an (1. Juni) 
in der neuen Weiſe ausgezahlt werden follten, während Eocceji den Re: 
miniscere-Termin gewünfcht hatte. Uebrigens handelte es fi) nur um die 
aus den Fföniglichen Kafjen (General-Domänen: und General-Straffafje) 
fließenden Befoldungsantheile, die insgefammt die Summe von 11517 Rthlr. 
ausmachten. Bon demjenigen Theil der Bejoldungen, der auf die Sportel- 
fafje und auf den königlich-ftändiichen Zufhuß von 8000 Rthlr. angewiejen 
war, wurde ein befonderer Etat formirt (24. Mai 1748, gez. von Eocceji), 
dejfen Geſammtſumme ſich auf 21210 Rthlr. belief. Die Mittel der 
Sportelkaſſe blieben fortan ausschließlich für die hier ausgeworfenen Ge— 
hälter vejervirt; reichten fie nicht zu, fo follte allen Betheiligten pro rata 
ein Abzug gemacht werden, der aus den Ueberſchüſſen anderer Jahre zu 
erjegen war. Es wurde zugleich feſtgeſetzt, daß die einzelnen Beamten 
nad der Reihenfolge, wie fie in diefem Etat aufgeführt waren, in Plaß 
und Gehalt ihrer VBordermänner bei deren Austritt einrüden follen, „wann 
diefelbe fich durch ihren Fleiß und Eolidität vor oder glei denen Fol— 
genden diftinguiren“.t) Verſchiedene der ausgeworfenen Befoldungen 
behielt fi nach einer Hinzugefügten Erklärung Cocceji der König vor, 
zum Beften der Sportelfafje nad Wbleben des Inhabers entweder ganz 
einzuziehen oder zu vermindern, (fo die der hochbefoldeten Subalternen 
Annifius,?) Cosmar und des K.G.Ralhs Avemann). 


370. Aus einer Cabinetsordre an Münchow. 
Potsdam, 15. April 1748. 
Ablchriftliher Ertract. — R. 96. 426 A. 
Strafandrohung wegen unpünftliher Einfendung 
der Beitungäbericte. 

Ich muß Euch aber hierbei jagen, wie alle diefe Eure meift 
in Bagatellen einichlagende Berichte Mir nicht Satisfaction genung 
geben, ?) jondern daß Ich von Euch die monatlihe Zeitungsberichte 

1) gl. ©. 498. 

2) Doc wurde diefem auf feine Bitte fein Cohn zum Nachfolger gegeben. 

®) Der König war ſchon früher mit Münchows Berichten manchmal nicht 
recht zufrieden gemwejen. Einige Notizen darüber aus den Acten (Brest. St.-N. 
M. R. P. V. Nr. 10. vol. I—1V) mögen hier Plag finden. Durch Cabinetsordre 


Münchows Berichterftattung. — Proceß Klinggräffen-Samele. 505 


vom BZuftande Schlefiensg haben will, die Mir interefjanter als alle 
andere Sachen ſeind. Und da Ihr mit Einfendung dererjelben 
bisher nicht ordentlich und präciie eingehalten habt, jo jehe Ich 
Mich genöthiget, vor das Fünftige eine Strafe von Einhundert 
Ducaten darauf zu een, wofern Ich nicht den monatlichen Zeitungs» 
bericht von Euch jedesmal den 15. jedes Monates praecise hier 
haben werde. 


371. Cabinetsordre an den Broßfanzler von Locceji. 


Potsdam, 16. April 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Proceß Klinggräffen-Kameke. 


So wie Ich alles dasjenige, ſo Ihr in Eurem Berichte vom 
13. diejes!) wegen der Beſchwerden, jo der Geheime Rath von 
Klinggräffen feines mit dem Grafen von Kameke gehabten Procefjes 
halber führen wollen, gemeldet habt, vor ganz gegründet und billig 
finde, jo habt Ihr, wann Sch deshalb einen Bericht von Euch ver- 


vom 13. Juli 1743 wird Münchow angewieſen, dabei mehr ins Detail zu gehen; 
auch wird gerügt, daß der Bericht über den Fortichritt der Kataftrirung fehlt. — 
Durch Eabinetsordre, Potsdam 30. Eeptember 1743, erflärt der König, er fei 
mit dem Monatsbericht im Allgemeinen zufrieden gemwefen. „Nur gefällt es Mir 
nicht, daß e3 mit den Kafernenbauten fo langfam gehet, und defiderire ich biejes 
noch in verjchiedenen Stüden, dab Ihr viele gute Sachen anfanget, welche aber 
nachher jehr langſam fortgeführet und faft nicht zu Ende gebracht werden.“ — 
Bon dem Juni-Bericht 1746 (8. Juli) fagt der König in einer Cabinet3ordre vom 
16. Juli, er habe diefen „recht gut und mie er fein ſoll“ gefunden. Es ftand 
übrigend auch nicht? Unangenehmes darin. 

Eine Eabinet3ordre vom 2. Mai 1748 giebt die Zufriedenheit des Königs 
mit dem April-Bericht zu erkennen. Aber der König hat dann eigenhändig den 
Nachtrag gemacht: 

Dans le dernier rapport il n’y a point le prix des bles. Vous &tes 
d’une nögligeance extröme et il semble que vous vondriez que j'ignorat tout 
ce qui se fait en Silesie et ce n’est pas ce que je prötends faire. Fr. 

1) Nicht erhalten. Vgl. oben Nr. 74, Anm. 1 u. Bolit. Correfp 6, 9. Eichel 
fchreibt in einem Briefe an Eocceji vom 10. April darüber Folgendes: „Der 
Herr v. Klinggräff ift von Sr. Königl. Majeftät völlig abgemwiefen worden und 
wollen Ew. Ere. die Gnade haben, von mir die Verfiherung anzunehmen, daß 
des Königs Majeſtät auf deſſen wunderbare insinnationes nicht einen Augenblid 
reflexion gemachet haben.“ 


506 Nr. 372, 373. — 18.—20. Upril 1748. 


langet, es feineswegs fo zu nehmen, als ob Ich einiges Miktrauen 
bierunter gefafjet oder Euch desfalld zu einiger Verantwortung 
ziehen wollen; Meine Intention ift nur gewejen, von der Sade 
eclairciret zu fein, und da Ich nunmehro genugjam davon ver- 
ftändiget bin, jo müfjet Ihr dem p. von Klinggräffen, deſſen gute 
Qualitäten und andere gute Eigenschaften befannt fein, e8 auch fo 
gar übel nicht nehmen, wann er diefer Sache halber ſich allerhand 
Bewegungen gegeben hat. Er Hat feinen Proceß verloren, und 
diefes ift ihm gemung, daß er darüber Urſach zu Haben vermeinet, 
irritiret zu fein, indefjen er fich doc) endlich mit Gleich und Recht 
wird begnügen müfjen. 


572. Refcript des Beneral:Directoriums an die Gumbinnenfche 
Kammer. 
18. Upril 1748. 
Ausf. Königeb. Std. Et.Min. 121e. 
Preußiſche Refjortconflicte. 

In Preußen ergaben ſich mehrfach Conflicte zwifchen Regierung nnd 
Kammern, weil die leßteren es unterliegen, Verfügungen, die fie an bie 
Hauptämter richten wollten, von der Regierung autorifiren zu laffen. Das 
Recht war dabei offenbar auf Seite der Regierung. 1748 verlangte die 
Gumbinnenfche Kammer, indem fie fi) der Forderung der Regierung fügte, 
daß ihr die Mitunterfchrift folcher Verfügungen geftattet werde. Auf 
Bericht der Regierung entfchied das General-Directorium durch ein Reſcript 
auf fol. Spezialbefehl vom 18. April 1748, „daß zwar, jo lange fein 
ordentlicher Präfident bei der Gumbinnenſchen Kammer wieder bejtellet 
ift, von Seiten derjelben die Unterzeichnung dergleichen Berordnungen 
ceſſire“, doch jollen in dem Verordnungen die Hauptämter angewiefen 
werden, Berichte in jolchen Ungelegenbeiten zur Gewinnung von Zeit 
an die Kammer zu adrefliren. 


375. Labinetsordre an den Accifedirector von Klinggräff. 
Potsdam, 20, April 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Berweis wegen Pladereien und grober Behandlung des Publicums 
auf der Berliner Accife. 


Da bei Sr. 8. M. die Blumenjchen Erben!) allerunterthänigft 
vorgeftellet haben, wie von Seiten der Berlinifchen Acciſekammer, 


!) Vgl. Acta Borussica, Geideninduftrie, Regilter s. v. Gotzkowskh. 


Reffortconflicte in Preußen. — Grobheit der Accifebedienten. 507 


auch des Accifebirector von Klinggräff von ihnen verlanget werben 
wolle, daß, wenn diefelbe Partien Sammete, fo in der von ihnen 
neu angelegten Fabrique fabriciret worden, zum auswärtigen Debit 
verihiden wollen, aladenn von ihnen gefordert werden wollte, wie 
fie ſolche Sammete allemal erjt auf den Berlinfchen Packhof bringen, 
jelbige allda auseinanderreißen laffen und ſodenn allererft auf dem 
Packhof zum Verſenden eingepadet werden jollen, jo muß es ©. 
K. M. allerdings befrembden, daß ſowohl gedachter Accifedirector 
von Klinggräff als dortige Uccifefammer dergleichen ganz ungereimte 
Dinge verlangen und nicht einfehen mögen, daß dergleichen Art 
Waaren durch chlechtes und übereiltes Einpaden ihren Zuftre und 
Anjehen, mithin auch bei Auswärtigen das Verlangen nach ſolchem 
Sammte fehr verringern; jo befehlen ©. 8. M. demnach gedachten 
p. von Klinggräff hierdurch alles Ernftes, dergleichen ungejchidte 
Procedur ſofort einzuftellen und [daß derjelbe] Hinfüro, wenn ge- 
dachte Erben fabricirte Sammete zum auswärtigen Debit verjenden 
wollen, jedesmal einen Acciſe-Inſpector oder Bifitator nad) deren 
Fabrique ohnweigerlih jenden und was bei dem Einpaden etwa 
der Acciſe halber zu objerviren fein möchte, dafelbft, jedoch fonder 
einige frivole Chicanes dabei zu machen, obferviren laſſen fol. 

Uebrigens fünnen ©. 8. M. gedachtem p. von Klinggräff 
hierbei nicht verhalten, wie Höchftdiejelbe ſchon vorhin verichiedentlich 
in Erfahrung kommen müſſen, daß derjelbe, anftatt die Kaufleute, 
Manufacturiers und Acciſanten höflih und mit Bejcheidenheit zu 
begegnen, fie [!]}) Solche vielmehr auf das gröbfte anfahren und auf 
ganz brutale Weife begegnen, auch, jo viel an ihnen ift, mit der 
Abfertigung chicaniren und aufhalten; jo verweilen Höchftdiefelbe 
ſolches mehrgedachtem p. von Klinggräff hierdurd auf das ernit- 
lihfte und befehlen denfelben jowohl vor fi) als vor jeine unter- 
habende Bediente, die Accifanten] Hinfüro mit aller Bejcheidenheit 
zu begegnen, durchaus aber nicht zu brutalifiren, oder aber Sr. 
K. M. nahdrüdliches Einjehen und Ressentiment darüber zu ge— 
wärtigen, allermaßen Sie Dero Kaufleute und Fabricanten keines— 
weges rebutiret, wohl aber zu mehreren Entreprijen animiret wiffen 
wollen. 


!) Der König denkt an die Klinggräff unterftellten Acciſebeamten. 


508 Nr. 374—376. — 20.—24. April 1748. 


374. Immediatbericht Loccejis. 


(Beantwortet 20. April 1748.)}) 
Eigend. Mund. R. 9. Kabinetsacten fr. I. 431. C. 
Juftizreform in Schleſien und Eleve. 

Benekendorff berichtet,?) daß in Breslau in drei Monaten 170 alte 
Procefje abgethan worden und nur noch 70—80 vorhanden feien, die 
gleichfalls bald geendigt werden follten. Bon dem neuen Sachen feien im 
Januar und Februar fhon 52 entjchieden. 

Könen meldet,?) daß beim Hofgericht in Cleve jeit der neuen Ein- 
rihtung 1212 alte und neue PBrocejje geendigt feien und fein alter Proceß 
mehr übrig bleibe. 

Der König äußert durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 20. April 1748 
(Eonc. ebenda) fein Vergnügen darüber, namentlih in Beziehung auf 
Cleve, „wo die Chicane bisher ihren rechten Sig gehabt bat“, und be- 
auftragt Cocceji, den beiden genannten PBräfidenten feine gnädigfte Zu- 
friedenheit darüber zu bezeigen. 


375. Labinetsordre an den Kriegsratb von Pfuel in Glaß. 
Potsdam, 22. April 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Sehr ungnädige Zurehtmeifung.®) 
©. K. M. geben dem p. von Pfuel auf fein allerunterthänigstes 
Schreiben vom 13. diefes Monats hierdurch zur Refolution, daß er 


) Das eigenhändige Mundum ift undatirt. 

2) Der beigefügte Bericht ift nicht erhalten. 

3, Aus dem beiliegenden Driginalbericht möge noch das folgende notirt 
werden. Könen hatte feine Commilfion am 1. October 1747 angetreten; zur 
Beit war fein Proceß mehr übrig, der länger ald 3 Monate beim Hofgericht 
geichmwebt hätte. Das Hofgericht war in 2 Senate getheilt. Appellationen waren 
bon den Untergerichten in 3 Monaten 188 eingelaufen. „Die Vielheit der Pro— 
cejien in hiefigen Provinzen ift zwar einestheil der Zantfucht vieler Eingefefjenen 
zuzufchreiben, jedoch ift hauptiächlich die Urfach Hievon aus der Bielheit der ver- 
Ihiedenen Eigenthümer herzufeiten; da in andern Ländern gemeiniglich ein ganzes 
Dorf einem Edelmann gehöret, jo hat allhier zum öftern ein jedes Haus ober 
Hof im Dorf feinen befondern Eigner.” Bei der Regierung hätten Präfident 
und Räthe weder die zum AQuftizweien nöthige Gefchidlichfeit noch Trieb und 
Luft zur Wrbeit, fo dab er für dies Collegium, bei dem er freilich auch die 
nöthigften Anordnungen getroffen habe, die Berantwortung nicht übernehmen könne. 

9 Bgl. S. 279. 


Juſtizreform in Schlefien, in Eleve. — Pfuel (Glatz). — Fürft Liechtenftein. 509 


nicht raifonniren, fondern lernen fol, was Subordination ift, oder 
aber zu gewärtigen Hat, daß ihm folche gelehret werde. Soferne 
es ihm aber auf feinem jegigen Poſten nicht anftehen wollte, jo 
ftehet ihm frei, nach Haufe zu gehen und zuvorberft feinen Abjchied 
zu fuchen, al3 auf welche Art, und auf feine andere, er von feinem 
jegigen Poſten wegkommen kann. 


576. Immediatbericht Münchows. 
Breslau, 24. April 1748. 
Gone. Bredl, St.⸗«A. M.R. XIV. Sect. IL. Nr. I vol. 1, 
Fremde Advocaten in Oberjhlefien. — Jurisdiction des Fürften 
von Liedhtenftein. 

Es find bishero in dem Leobſchützer Kreife, welcher der aller- 
befte in Oberſchleſien ſowohl, ala im Neuftädter Kreife die Unter- 
thanen durch Proceſſe mit ihren Obrigfeiten oder auch unter ſich 
jelbft gar jehr mitgenommen worden, welches einzig und allein Daher 
rühret, daß die Ober-Amts-Regierung noch geftattet, daß lüderliche 
Advocaten und Procuratores in Troppau die Unterthanen zu Pro— 
ceffen aufgeheget und hiernächſt denfelben gar große Unkoſten ver- 
urjachet. 

1. Da nun überdem es wider E. M. Dienft läuft, daß Je— 
mand in Dero Landen fi) derer ausländischen Advocaten und Pro- 
curatores bediene, jo bitte allerunterthänigft, dem Etats-Ministre 
von Arnim zu befehlen, die forderfamfte Verfügung an die beide 
Dber-Amts-Regierungen von Breslau und Dppeln zu thun, daß 
ins fünftige fein Memorial oder Schrift, welche ein ausländifcher 
Advocat verfertiget, angenommen, noch fothanen Mdvocaten die 
Procefje der hiefigen Unterthanen zu führen und in deren Namen 
etwas anzubringen verjtattet werde. 

2. Da auch der Fürft von Liechtenftein, welcher gar jehr viel 
Unterthanen in E. M. Oberjchlefiichem Antheil hat, feine Regierung 
bishero im Defterreihiichen Oberjchlefien gehalten, dadurch aber 
Gelegenheit gegeben wird, daß die hiefige Unterthanen ins Dejter- 
reichifche übergehen, auc) öfters zum Nachtheil der Regimenter bei 
folcher Gelegenheit gar austreten, fo bitte allerunterthänigft, gleich- 
falls dem von Arnim zu befehlen, daß dem Fürften von Liechtenftein 


510 Nr. 3717, 378. — 27. April 1748. 


aufgegeben werde, wegen der Juftizangelegenheiten der in E. M. 
Antheil Wohnenden und ihm Zuftehenden von Adel und Unter- 
thanen ein eigen Gericht in E. M. Landen und zwar zu Leobſchütz 
niederzujegen, wie denn die Oppelſche Ober-Amts-Regierung wohl 
mit wird dahin zu fehen Haben, daß ferner nicht gejtattet werde, 
daß dieſe Unterthanen, außer E. M. Landen Recht zu juchen, an» 
gehalten werden. 

Der König erwidert durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 29. April 1748 
(Ausf. ebenda), daß er den Vorſchlag Münchows wegen der Liechtenftein- 
ſchen Unterthanen genehmigt und Arnim demgemäß angemwiejen habe. 

Der Fürft Johann Carl von Liechtenftein antwortete darauf, Feld: 
jperg 4. Juni 1748,41) er babe jeinen Landeshauptmann anbefohlen, „die 
Amts-sessiones fürderhin zu Leobſchütz zu halten, dafelbjt die unparteiifche 
Juſtiz zu adminiftriven, folglih die Parteien und Unterthanen in ein 
fremdes Territorium nicht mehr zu evociren”. (Bon Arnim an Münchow 
abjchr. mitgetheilt 18. Juni 1748.) 


377. Labinetsordre an den Großfanzler von Cocceji 
und deffen Untwort. 
Potsdam, 27. April; Berlin, 28. April 1748. 
Abichr. R. 96. B. 35, bezw. Eigenh. Munbum R. 96. 431 C. 
Dotation für die Reform des Juſtizweſens. 

Da Mir jüngfthin gemeldet worden ift, wie daß in dem Cle— 
viichen durch Abſterben eines von Nunnigshofen defjen allda ge= 
habtes Lehn, der Pottdedel?) genannt, an Mich zu Meiner fernern 
Dispofition zurüdgefallen fei, jo Habe Ich dieje Gelegenheit ergreifen 
wollen und |!] um vor Euch nur einigermaßen diejenige Erfennt- 
lichkeit zu bezeigen, welche Ic Euch wegen der Mir und dem ganzen 
Staat erwiejenen Dienfte in einer rechtjchaffenen Reforme des 
Suftizwejens jchuldig bin, auch um Euch wegen der dabei gehabten 
Koften in etwas jchadlos zu Halten, gedachtes Zehn dergeftalt zu 
ſchenken, wie Ihr jolches aus der Hierbeiliegenden Abjchrift der an 
den Etatsminifter von Arnim deshalb ergangenen Ordre mit mehrern 
erjehen werdet. 


1) Abſchr. Bresi. St.-U. M.R. Pars. XIV, Seet. 1, Nr. 1. 
2) Die Lage war nicht näher feftzuftellen. 


Dotation für Cocceji. — Arnim und das Obertribunal. 511 


Eocceji erwiderte darauf: 

E. K. M. überhäufen mich mit jo vielen Gnadenbezeugungen, 
daß ich feine Worte finden fann, die ganze &tendue meiner jub- 
mifjeften Dankbarkeit an den Tag zu legen. Ich kann E. 8. M. 
heilig verfichern, daß ich bei diefer ganzen Einrichtung fein Intereſſe 
gejucht noch gehoffet habe, wie ich dann auch künftig mit willigem 
Herzen alles das meinige facrificiren wollte, wann ich jo glüdlich 
bin, €. 8. M. glorieufe Intention zum Stande zu bringen und 
mir dadurch Dero Gnade, die ich über alles in der Welt jchähe, 
zu erwerben. 

Im übrigen werden E. 8. M. mir erlauben, daß ich nochmals 
wiederholen muß, wie ich bei dieſem ganzen Werk nichts gethan, 
als die von E. K. M. mir mitgetheilte lumieres zur Erecution zu 
bringen. 


578, Jmmediatbericht Arnims. 
Berlin, 27. April 1748. 
Hiftor. Schilderung der Refidenzitabt Berlin, V. 1, ©. Of. 
Soll das aufgehobene Tribunal bis Trinitatis weiter arbeiten? 

Ew. Königl. Majeftät höchſthändig unterfchriebenes Reſeript 
vom 10. April, vermöge defjen das bisherige Tribunal aufgehoben 
fein folle,!) ift mir am 20. dito von dem Groß-Kanzler von Cocceji 
- zugeichidet, unter eben dem letztern Dato aber mitteljt eines von 
jeiner Hand gejchriebenen Billet3 erwähntem Collegio aufgegeben, 
die gewöhnliche Arbeit mit Urthelmachen und jonften nach wie vor 
bi8 Trinitatis zu continuiren.?) 

Wie nun durch diefe zwei gegen einander laufende Berord- 
nungen das Tribunal in die größefte Verlegenheit, fonderlich aber 
in dem as gejeget worden, daß die von einem höchſthändig 
cajfirten Dber-Appellationsgerihte von nun bis Trinitatis auszu- 
Iprechende Sentenzien vom Publico nicht anders als null und nichtig 
mit Recht angejehen werden fünnen, als finde ich mich (fo ungern 
ih auch ſolches thue) genothdränget, von Ew. Königl. Majeftät 
allerhöchſten Perſon Selbft Verhaltungsbefehl zu erbitten, zumal 

I) Nr. 366, ©. 499 (Motificationspatent vom 10. April). Vgl. aud Nr. 361. 


Die Einführung des neuen Tribunals fand erft am 21. Mai ftatt (S. 508) 
2), Nicht erhalten. 


512 Nr. 379—382. — 27. April — 1. Mai 1748, 


leicht zu erachten, mit was Herzen ich und die mit mir caffirte 
Räthe die Arbeit verrichten werden. 

Mündliche Refolution des Königs: 

„Verſteht fich, daß jo lange diene, bis es eingeht.“ 


579. Schriftwechfel Coccejis mit dem König. 
27., 29. Upril 1748. 
Eone. bezw. Mund. R. 896, (Gabinetsacten Ar. IL) 431 C.— R.8.X. 1. G. (Reumarf). 
YJuftizreform in der Neumark und Altmark. 


Eocceji berichtet (Berlin 27. April), da er gegen Pfingſten mit der 
Einrihtung des AJuftizcolegiums in Berlin fertig zu werden gedenke, fo 
fei nur noch übrig, die Neumark und Altmark zu veguliren. „In der 
Neumark werden wenig alte Proceſſe übrig fein, das Collegium aber ſelbſt 
bat eine ganz andere Einrichtung nöthig. Bei der alten Mark ift die 
Juſtiz noch in der größten Confufion und muß eine ganze Reform daſelbſt 
geichehen.“ Er hoffe alles in 4—6 Wochen einrichten zu können, bittet, 
den Geh. Rath v. Fürft mitnehmen zu dürfen, erfucht um einen Boripann- 
paß (12 Pferde) umd legt für den Fall der königlichen Genehmhaltung 
die nöthigen Notificationsschreiben zur Vollziehung bei. 

Der König genehmigt alles und fendet die Unterjchriftsfadhen voll: 
zogen zurüd durch Cabinetsordre d, d. Potsdam 29. April 1748. 

Schon durch Refeript vom 24. April 1748 hatte Cocceji der Cüftriner 
Regierung feine nahe bevorjtehende Ankunft angezeigt mit der Weifung, 
alles zur Eröffnung der Reviſion vorzubereiten, namentlich eine Specification 
der überjährigen Procefje anzufertigen. Die Bfingitferien müßten diesmal 
ausfallen. — Der Kanzler v. d. Gröben antwortete darauf am 4. Mai 1748 
mit Ausdrud feiner Freude und Verſicherung jeiner Ergebenheit. Er 
babe an allen bisher vun den Landjtänden wider die neue Juftizeinrichtung 
gemachten Bewegungen gar feinen Theil genommen und werde fi in 
allem nad) der Intention des Königs und den Berfügungen Coccejis aufs 
genauefte richten. „Inſonderheit ift es mir zum höchſten unangenehm, 
daß die Herren Landjtände den Rittmeifter v. Gröben als einen weit 
läufigen Namensvetter von mir zum Landesdeputirten bei fothaner neuer 
Einrichtung ernennet haben, defjen etwa zu thuenden inconfideraten Vortrag 
mir nicht zur Laft zu legen ganz gehorjamit bitte.“ (R. 9. X. 1. G. 
Neumark Vol. 7a.) 


Zuftizreform, Neu- u. Altmark. — Querulant. — Schief. Kammern. 513 


580. Labinetsordre an den Pommerfhen Kammerpräfidenten 
von Afchersleben. 
Potsdam, 28. April 1748. 
R. 96, B. 35. — Abſchriftlich. 
Energifhe Mahregeln gegen einen Querulanten. 

Da Mir das hierbeiliegende Memorial von dem dortigen Hof- 
rath und SKammer-Secretario Schuniden eingeliefert worden, fo 
jollet Ihr demfelben von Meinetwegen darauf zur NRefolution fagen, 
daß er ſich die ungegründete und chimerique Einbildung von Be— 
drüdung, woran fein Menſch gedacht hat, aus dem Sinn jchlagen, 
jein Amt verrichten und nicht mit dergleichen Mich weiter behelligen 
joll; widrigenfall® und daferne Ihr finden folltet, daß folches aus 
einer ihm wohl ehemals gewöhnlihen Krankheit entjtehen und 
weiter gehen möchte, Ihr Euch jeiner Perſon verfichern und ihn in 
fihere Verwahrung bringen lafjen jollet. 


531. Münchow an die Breslauer Kammer. 
Breslau, 29. April 1748. 
Brest. ©t.-#. P. A. III. 9a. II. 
Breslauer und Glogauer Kammer. 
Alle Eircularia follen künftig, bevor fie abgehen, an die Glogauer 
Kammer mitgetheilt werden, damit etwa vorhandene Bedenken vorher er- 
ledigt werden können. 


582. Cabinetsordre an den Kriegszahlmeifter Richter. 
Potsdam, I. Mai 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Richter und die Pommerſche Oberjteuertajfe. 
©. 8. M. x. laffen dem Geheimen Rath und Kriegeszahl- 
meifter Richter auf feine allerunterthänigfte Vorſtellung vom 27. 
voriges hierdurch zur Refolution ertheilen, wie daß derjelbe feinen 
Fahren und erreichtem hohen Alter zuzufchreiben bat, wann Sie 
wegen feiner ehemals in Pommern untergehabten Kaffe!) feine nähere 
Recherche anjtellen laſſen, allermaßen Höchftdiefelbe hierunter nur 


i) Die pommerfche Oberjieuerfajje, bei der damals ber Liebeherrſche Defect 
(vgl. Nr. 394) Anlaß zu einer Unterfuchung gegeben hatte Richter war früher 
Rendant diejer Kafje gewefen. 
Acta Borussica. Vehördenorganifation VII. 33 





514 Nr. 383. — 6. Mai 1748 


beffen hohes Alter und andere Umftände confideriren, ſonſten der- 
felbe vielleicht wegen verjchiedener vorhin vorgegangener Sachen 
responsable werden dörfte. Inzwiſchen, da mehrhöchſtgedachte ©. 
K. M. aus vorangeführten Urjachen es dabei bewenden lafjen wollen, 
fo hat derjelbe feines Ortes fich dabei zu beruhigen und im übrigen 
Unftand zu nehmen, mehrhödjtgedahte S. K. M. mit weitern 
Schreiben zu behelligen. 


385. Schriftwechfel des Königs mit verfchiedenen Miniſtern. 
6. Mai bis 4. Juni 1748. 
Gen.Dir. Dftfr. Tit. VI. Nr. 1. 
Bügel! Tod. Leng Kammerdirector in Aurich. 

Bügel!) jtarb 28. April 1748 nad kurzer jchwerer Krankheit. Er 
wurde in einem „berrichaftlichen Keller” in der Stadtkirche zu Aurich, 
„worin ehemals Hofcavaliers begraben zu werden pflegten“, beigefegt. Zur 
GSeparation der amtlichen und Privatpapiere wurde der Tedlenburgijche 
Landrichter v. Weferling nach Aurich committirt. 

Auf die Nachricht von dem unvermutheten Tode Bügels jchrieb der 
König an Biered (ED. vom 6. Mai 1748), wenn fich die Nachricht be= 
ftätigen - follte — „jo würde e8 Mir recht leid thun, wenn Ich ſolchen 
babilen und in den dortigen Sachen recht routinirten Mann verloren 
hätte“. Im Uebrigen verlangt er einen Worjchlag, wer fich zu Bügels 
Nachfolger eigne. 

Biered beftätigt dem König durch Jmmediatberiht vom 6. Mai den 
Tod Bügels, indem er binzufügt: „Es ift der Tod dieſes getreuen Be— 
dienten, welcher jchon eine zulängliche Information von dortigen Do- 
mänen= und Landihaftsjachen fi erworben gehabt, jo viel mehr zu be= 
Hagen, als folcher mit einmal faum zu erjegen und ſich eben in der Zeit 
zuträgt, da das Beneral-Directorium, wegen allerhand Bewegungen, defjelben 
zuverläfligen Nachrichten höchſt benöthigt iſt.“ Vorſchläge zur Neubejegung 
ber Stelle werde er demnächſt machen. 

Der König mahnt durch Cabinetsordre vom 8. Mai, dies möglichit 
bald zu thun, indem ex zugleich mittheilt, daß er deswegen auch an Boden 
gejchrieben habe, der wegen feiner langen Führung des 3. Departements 
die Leute mit am beiten fennen werde. Beide Minifter follen fich wegen 
der vorzujchlagenden Gandidaten vereinigen. 

Biered und Boden fchlagen zunächſt in einem gemeinfchaftlichen 
Beriht vom 9. Mai folgende drei Candidaten vor: 1. Kr.» u. D.-Rath 


!) Director der oftfriefiihen Kammer. 


Kriegszahlmeifter Richter. — Bügel F, Lenk Kammerdirector in Aurich. 515 


Dietrih3 aus der Mindenfchen Kammer, „welcher ehemals ein Amt ad— 
miniftriret und feit 7 Jahren bei der Kammer ſowohl in Domänen- ala 
Contributionsſachen jolide Dienfte geleijtet“, 2. Kr.- u. Steuerrath Lamprecht 
aus Halberjtadt, „jo Ew. Maj. befannt”, 3. den Pr.» u. Dom.-Rath Cautius 
aus der Neumärkifchen Kammer, „welcher jehr gute Erperience in der 
Deconomie Hat”. Zugleich beantragen fie, dem neuen Präfidenten einen 
Gehülfen zu geben in der Perfon des früheren Regierungsraths Bad- 
meifter,t) der auf Homfelds Betreiben dimittirt worden fei, der aber eine 
gute Kenntniß von der dortigen Berfaffung jowie von den königlichen 
Gerechtſamen habe und bisher verjchiedentlich nüßliche Nachrichten „von 
dortiger Wirthichaft und Intrigue“ gegeben habe. Er würde als Kriegs— 
und Domänenrath bei der Kammer zu placiren fein. 

Inzwiſchen wandte jih der König durd; Cabinet3ordre vom 
12. Mai 1748?) an den Pommerſchen Kammerpräfidenten von Ajchersleben 
mit der Anfrage, ob die Kriegsräthe Arend oder Löper nnd welcher von 
beiden etwa am meijten für den oftfriefifchen Directorpoften geeignet jei. 

Er fügt hinzu: 

Damit Ihr aber Euren Bericht deshalb um fo viel zuver- 
läffiger abjtatten fünnet, jo dienet Euch annoch zur Nachricht, daß 
nach den bejondern dortigen Landesverfafjungen die dortige Kanımer 
nicht viel mit dem Acciſe- und Steuerweien zu thun Hat, da joldhes 
mehrentheild von denen dortigen Landesjtänden adminiftriret wird, 
wohergegen die Kammer mehrentheils mit Verpachtung, Belorgung 
und Adminiftration derer dortigen Aemter und Höfe zu thun, dabei 
die Forſtſachen und die Zölle in denen Aemtern und Städten außer 
Emden, auch das Poſtweſen allda zu bejorgen, dabei übrigens dahin 
zu jehen hat, daß die dortigen Landesjtände nicht weiter gehen, 
als dero Recht und Befugniß mit ſich bringen; daß auf denen 
Landtagen die Rechnungen ordentlich abgenommen und daß übrigens 
Meine dortige Revenues prompt und richtig einfommen und theils 
an Mic) immediate, theils an die General-Kriegeskaſſe eingejandt 
werden. 

Die Antwort von Afchersleben iſt nicht erhalten; jedenfalls murde 
aus dem Plane nichts. 

An Viereck und Boden erklärt der König durch Cabinetsordre vom 
23. Mai, er könne feinen von den drei von jenen Vorgefchlagenen be: 
ftätigen. Zwei davon kenne er gar nicht und von dem dritten, Lamprecht, 

1) Bel. VL 2, ©. 752, 789, 819, 822. 

2, R. %. B. 35. 

33 * 


516 Nr. 383-385. — 6.—8. Mai 1748. 


wiffe er nur, daß er in Xccife- und Steuerfachen routinirt fei. Er ver- 
langt aljo weitere Vorjchläge. „Uebrigens ift Meine Intention nicht, dag 
der... . Backmeiſter jemalen in die dortige Kammer gefeßet werden joll.“ 

An einem zweiten gemeinfchaftlihen Bericht vom 30. Mai führen 
Biered und Boden aus, fie feien alle Kriegs: und Domänenfammern 
durdhgegangen, um andere Candidaten herauszufuchen; weil aber zu ber 
Stelle ein Mann erfordert werde, der nicht nur völlige Routine in Kammer: 
ſachen, jondern auch die Qualität befige, in einer Provinz wie Dftfriesland, 
„wo e3 in vielen Stüden contradietiones und Schwierigkeiten giebt“, das 
Directorium „mit fermeté und guter Ueberlegung“ zu führen, jo hätten 
fie faum folche Subjecte, „vornehmlich unter denen, jo Ew. Maj. befannt 
jein möchten“, ausfinden fönnen, von welchen fie alles dies ihrerjeits 
vollfummen verjprechen könnten. Indeſſen jchlagen jie dennoch den Director 
Becquer und den Kriegs- und Domänenrath Lenk, beide von der Gum— 
binnenfchen Kammer, vor, von denen namentlich der leßtere der Sache am 
meijten gewachſen ſein dürfte. Beide würden ſich übrigens durch die neue 
Stellung pecuniär kaum verbeſſern. 

Durch Cabinetsordre vom 4. Juni erflärt der König mit furzen 
Worten, daß er beſchloſſen Habe, Lens!) zum Director der DOftfriefifchen 
Kammer zu ernennen. 

Auf befonderen Vortrag des General-Directoriums genehmigte der 
König für Lentz den Titel ald Geheimer Rath, was jeine Autorität in 
Aurich erhöhen follte. Er rüdte in das Bügeljche Gehalt von 1000 Athlr. 
ein und erhielt durch Verfügung des Generals Directoriums aus den ber 
Kammer zur Berfügung ftehenden Gründen freien Torf zur Heizung ge= 
liefert. Die Reifekoften für feine zahlreiche Familie wurden ihm mit 
200 Rthlr. vergütet. Er nahm feinen Weg über Berlin, wo er am 
14. Auguft vereidigt wurde. In der Eidesformel iſt von den Landes: 
accorden nicht die Rede. In dem Eoncept der Beitallung vom 7. Auguſt 
ift der bezügliche Bafjus („daß jelbiger nicht wider die von Uns allerhöchſt 
confirmirte dortige Yandesaccorden angehen möge“) geſtrichen worden. 

Durch Eabinetsordre vom 14. October 1749 wurde Lenk, der foeben 
angezeigt hatte, daß er demnächſt eine neue Einnahme von 2000 Rthlr. 
jährlih aus Emdener Acciſe- und Licentgeldern auf den Etat bringen 
werde, eine jährlihe Zulage von 600 Rthlr. bewilligt. 


!) Bgl. über ihn VI. 2, ©. 237, 243, 918. — Lebensnadhrichten, 3. Th. 
nach fFamilienpapieren, Oftirief. Monatsblatt 5 (1877); Lenz als Satirifer ebenda 
Bd. 9 (1881) und 10 (1882) (vgl. Kojer, Friedrich d. Gr. I 418), über feine 
Perjönlichkeit ebenda 11 (1883) ©. 485 ff. Seine Zeitungsberidhte veröffentlicht 
von €. Friedlaender ebenda 4, 131ff., 383 ff. (1876). 


Fürftenihum Sagan. — Juftiz- und Hammerbehörden in Sclefien. 517 


584. Immediatbericht Mlünchows. 
Blogau, 8. Mai 1748. 
Mund, R. 96. 426 F. 
Fürſtenthum Sagan. 

Am Laufe von Verhandlungen, welche bezwedten, das Fürſtenthum 
Sagan, das dem damals in London lebenden Fürjten von Lobkowitz ges 
hörte, für den polnifchen ®rafen von Sulkowski anzufaufen, räth ber 
Minister Münchow dem König (8. Mai 1748), zu Befchleunigung der 
Sade ihn zu ermächtigen, dem Fürjten Lobkowitz „in geziemenden terminis” 
befannt zu maden, „daß derjelbe gleih andern Ew. Majeftät Bafallen 
in Dero Landen wohnen müßte; in deſſen Entftehung aber fein Fürften- 
thum zu verkaufen babe, welches Ew. Maj. demfelben billigmäßig würden 
bezahlen laſſen“. Der König nahın diefen Vorſchlag an, wie eine Cabinets- 
ordre vom 14. Mai 1748 zeigt. 

Was aus der Angelegenheit geworden ift, erhellt aus den Acten nicht. 

ebenfalls blieb Fürſt Lobkowitz im Belige von Sagan (vgl. Büſching 
Erdbeichreibung 4, 831). 


585. Feſtſetzung zur Derhütung von Lollifionen zwifchen der Ober: 
Umts-Regierung in Breslau und den fchlefifchen Kammern. 
Breslau, 8. Mai 1748, 
gez. Münchow, Beneckendorff. — Brest, St. M. R. I. 26. vol. 1. 
Regierungen und Kammern in Schlefien. 

Actum Breslau, den 8. Mai 1748. 

Heute dato haben des wirklichen Geheimen dirigirenden Etat3- 
und Srieges-Ministri Herrn Grafen von Mündhow Excellenz mit 
dem Herrn Dber-Amts-Regierungs-Präfidenten von Benefendorff 
wegen Aufrechterhaltung einer guten Harmonie unter denen hiefigen 
Zandes-Dicasteriis folgende Puncte verabredet und feitgejeget: 

1. Weilen die bisherige Erfahrung gelehret, daß, wenn die 
Collegia bei unter ihnen entitandenen Jurisdictions-Streitigfeiten 
nicht durch gütliche Vermittelung auseinandergejeget worden, jondern 
fie theil® durch reciproques Eorrejpondiren, theils Erlaffung con— 
trairer Mandatorum an die Parteien verfahren haben, dadurch nicht 
allein eine unangenehme Verbitterung unter die Collegia jelbft 
entftanden, jondern auch öfters die in folche Jurisdictions-Streitig- 
feiten unjchuldiger Weiſe verwidelte Parteien in viele Weitläuftig- 
keiten und Berlegenheit gerathen find, jo follen fünftighin, jobald 
ſich dergleichen ftreitige Passus ereignen, beide Collegia auf die erjte 


518 Nr. 385, 386. — 8. Mai 1748, 


Anzeige, e8 wäre denn summum periculum in mora und ein daraus 
entftchendes irreparabile damnum vorhanden, mit allem eigen- 
mächtigen Verfahren inne halten. 

Des wirflihen Geheimen Ddirigirenden Etats- und Krieges— 
Ministri Herrn Grafen von Münchow Ercellenz wollen jofort, als 
Ihnen der ftreitige Casus von denen Krieges- und Domänen-Kammern 
berichtet fein wird, mit Zuziehung des Herrn Bräfidenten von 
Benefendorff bemühet fein, zu verfuchen, ob die entjtandene Differenz 
zum wahren Nutzen ©. 8. M. allerhöchſten Dienftes durch eine 
nähere Erläuterung und Einverjtändniß beigeleget werden könne. 

Sollte jolches wider Vermuthen längjtens binnen 4 Wochen 
nicht bewirfet werden fünnen, jo muß ein jedes Collegium die vor 
fi) habende Gründe kurz entwerfen, und ſoll jodann durch eine aus 
beiden Collegiis niederzufegende Deputation, wäre e8 aber mit der 
Glogauiſchen Kammer, durch einmaliges Schreiben von beiden 
Therlen verjuchet werden, ob man fich nicht über die Sache ver- 
einbaren fönne. 

Wäre ſolches nicht möglich, jo würde jedes Collegium den 
Casum an die ihm vorgejegte Inftanz einzuberichten haben. 

2. Nachdem vor einiger Zeit die Breslauifche Ober-Amts- 
Regierung denen Magifträten des Jauerſchen Fürſtenthums anbe- 
fohlen gehabt, in Juftizjachen Feine andere als bei derjelben recipirte, 
durch die Unterfchrift des Kanzliſten Holge autorifirte Vollmachten 
zu abhibiren, jo hat die Glogauische Krieges- und Domänen-Kammer 
deshalb eine contraire Verordnung ergehen lafjen, und Die vorbe- 
nannte Magifträte find dadurch veranlafjet worden, die ihnen von 
der Ober-Amts-Regierung zugejendete Exemplaria zu remittiren. 

Um diefe Differenz nun in Güte zu beheben, werden Se. 
Ercellenz bei der Glogauischen Krieges» und Domänen-Kammer die 
Verfügung treffen, daß die von derjelben an die Magifträte erlafjene 
Inhibition wieder aufgehoben und die oberamtliche Verordnung in 
Erfüllung geſetzet werde. 

Der Herr Präfident von Benefendorff aber wird dagegen 
Sorge tragen, daß der Kanzliſt Holte diejenige Vollmachten, jo er 
im Jauerſchen Fürſtenthum debitiret, zu Glogau ftempeln laffen 
und dem zu Belorgung der Vollmachten bei dem Kammer:Collegio 
bejtellten Bedienten nach dem feitgejegten Fuß fein Antheil davon 
reihen müſſe. 


Eompetenzconflicte in Schlefien. — Der neumärkifche Juftiz-Deputirte. 519 


3. Es hat die hiefige Krieges- und Domänen-Slammer unter 
dem 28. Martii a. c. ad instantiam des hiefigen Kaufmanns Her- 
mann in einer offenbaren Juftizfahe eine Commijfion bei dem 
biefigen Magiftrat auf den Rathmann Gallafch und Syndicum Loewe 
angeordnet. 

Ob nun wohl Sr. Exeellenz verfichert, daß diejes auf fpeciellen 
Königlihen Befehl gejchehen ſei, fo wollen diefelben dennoch, da 
durch diefe Commiſſion der cursus justitiae gehemmet werden will, 
die Direction der ganzen Sache dem Dber-Amt lediglich überlaffen. 
Das Ober-Amt aber wird nicht ermangeln, nad) eraminirter Sache 
Sr. Ercellenz davon gefällige Nachricht zu geben, damit bdiejelben 
den Ihnen anbefohlenen Bericht an Se. M. erjtatten fünnen. 

4. In casu des Obitichauer Schulzen contra den Magiftrat. 
zu Breslau wollen beide Collegia vor der Hand mit allen Ber- 
fahren jtille ftehen und es deshalb halten, wie ad Nr. 1 verab- 
redet worden. 

5. Uebrigens foll bei denen Zandes-Dicasteriis r&ciproquement 
bejtändig darauf gehalten werden, daß fie ſich in denen unter ſich 
zu erlaffenden Schreiben feines unfreundlichen, noch weniger eines 
anzüglichen, jondern eines moderaten und civilen Styli bedienen. 
Am allerwenigften aber fol fünftig eines Collegii Anfchreiben, 
worauf eine Antwort gebeten worben oder nöthig ift, länger als 
höchſtens 14 Tage ohnbeantwortet bleiben. 


386. Schriftwechfel zwifchen Locceji, dem König und 
den Neumärkiſchen Ständen. 


8.—10. Mai 1748. 
R. 9. X. 1. G. (Reumarft.) 

Wahl eines ungeeigneten Deputirten zur Yuftizreform. 

Cocceji berichtet 8. Mai 1748 (eigenh. Eonc.): Auf die Notification 
von der bevorftehenden AJuftizreform und die Aufforderung, jemand dazu 
zu beputiven, hätten die Neumärkiichen Stände, wie er foeben mit ber 
neneften Poſt vernehme, den Rittmeifter v. d. Gröben dazu auserjehen. 
Diefer habe aber von Recht und Proceß feine Kenntniß, und er, Cocceji, 
trage auch font Bedenken, Rath von ihm zu erfordern.t) Er bittet daher, 
den Neumärkifchen Landftänden aufzugeben, einen anderen an feiner Stelle 
zu beputiren. 


1) Bl. Nr. 379. 


520 Nr. 387. — 9. Mai 1748. 


An Eichel ſchreibt Cocceji gleichzeitig über Gröben: „Diefer Mann 
verftehet weder Recht noch Proceß, er ijt gar mein Freund nicht, weil ich 
feine actiones nie approbiren können, er hat ein gottlojes Maul, und ich 
werde mich mit einem folden Menjchen nimmermehr committiren. Ich 
bin ohnedem verfichert, daß er feiner Gewohnheit nad die ganze Ein- 
richtung (welche ihn vielleicht am meiften treffen dürfte) blamiren und 
diejelbe bei Sr. 8. M. decriiren wird.“ 

Un die Neumärkifchen Landſtände ergeht darauf unterm 10. Mai 1748 
eine Cabinetsordre folgenden Inhalts: Der König habe mit ganz befonderem 
Befremden wahrnehmen müſſen, wie die Stände ſich nicht entblöden wollen, 
den wegen feiner Eonduite ſowohl al3 wegen feiner gänzlichen Unerfahren- 
beit in Rechts: und Procekfahen befannten Rittmeifter v. Gröben zur 
Juſtizreform zu deputiren. Er fünne nicht anders, als den Ständen die 
in einer fo wichtigen und das Wohl und Wehe der dortigen Provinz be= 
treffenden Sache begangene Leichtjinnigfeit und bezeigte fchlechte Ueber: 
legung ernftlich zu verweifen, mit dem nachdrüdlichiten Befehl, die Wahl 
Gröbens fofort zu caffiren und an feiner Stelle einen andern, vernünftigen 
und geſchickten, auch der Rechte und Procefje Fundigen Mann aus ihrem 
Mittel zu wählen. (Abſchr.) A 

Eocceji giebt der König von dem gethanen Schritte Kenntniß durch 
Eabinetsordre vom jelben Datum (Ausf.) unter Beifügung einer Abjchrift 
der obigen Ordre. 


387. Königl. Reſcript an die Pommerſche Kammer. 
Berlin, 9. Mai 1748. 


Vollzogen vom König, gegengezeichnet von Wiered und Blumenthal. — Ausf. Stett. Reg.Arch. 
Kriegdardiv Tit. IX. Lit. C. Mr 51. 


Bertheilung der Städte unter die Steuerräthe in Pontmern. 


Schon vor einigen Jahren ift der Kreis des Steuerraths Biker, 
weil diejer „feiner vielfältigen Zufälle halber“ feinem Amt nicht ordentlich 
babe vorftehen können, getheilt und die eine Hälfte dem neu ernannten 
Steuerrath Hille (früher Rechnungsrath) unter Beibehaltung feines bis- 
herigen Zractaments zugewiejfen worden. Nun hat der Präfident von 
Aſchersleben unterm 13. April den Borfchlag gethan, daß die beiden 
Hälften des Kreijes wieder combinirt und dem Kriegsrath Hille allein zu— 
gewiejen werden möchten, da fich derjelbe hinreichend bewährt habe, die 
Gejundheit des Pitzer aber nicht beffer. geworden fei. Diefen Vorſchlag 
approbirt der König, indem er zugleich anordnet, daß dem Sriegsrath 
Tſchirner, der durch die Arbeit beim Rammercollegium und bei den Kaſſen 


Steuerräthe in Pommern. 591 


jehr ſtark belaſtet ift, einige Städte von feinem Kreiſe abgenommen und 
einem andern Steuerrath zugelegt werden follen. 

Es wird alfo folgende Vertheilung für die Zukunft feftgefegt: 

1. Der Kriegsrath Culemann befommt zu feinen jegigen 11 Kreis— 
Städten (Cöslin, Bublig, Zanow, Rummelsburg, Stolpe, Bollnow, Rügen- 
walde, Schlawe, Lauenburg, Bütow und Leba) von des Kriegsraths 
Bühring nahe angrenzendem reife noch Neu-Stettin, Bärwalde und 
Ratzebuhr, nebjt dem dazu gehörigen Heinen Flederbornſchen Dorfzoll 
(alfo 14 Städte). 

2. Der Friegsratd Bühring befommt zu den bisherigen 9 Städten 
(Eolberg, Greifenberg, Treptow an der Rega, Belgard, Cammin, Eörlin, 
Plate, Regenwalde, Polzin) noch von des Kriegsraths Hille Kreis die 
Städte Naugard, Maffow und Gülgow, ferner von des Kriegsraths 
Tſchirner Kreis die Städte Gollnow und Wollin, audy den Licent auf 
der Divenow bei Cammin, bat alfo außer dem Divenowfchen Licent 
gleichfalls in allem 14 Städte. 

3. Der Kriegsrath Hille behält Stargard, Labes, Wangerin, Freien: 
walde, Daber, Jacobshagen, Zachan, Tempelburg, Pyrig, Greifenhagen, 
Bahn, Fiddichow, Stepenig und Werben, alſo in allem ebenfalls 
14 Städte, 

4. Der Kriegsrath Tſchirner behält alle die Städte, die er bisher 
gehabt, ausgenommen Gollnow und Wollin nebjt dem Divenowſchen Licent. 

Piger fol von feinem bisherigen Tractament (616 Rthlr.) jährlich 
300 Rthlr. auf feine Lebenszeit behalten und beim Rechnungsdepartement 
der Stettiner Kammer mit arbeiten. Nach feinem Ableben follen dieſe 
300 Thaler beim Rechnungsdepartement bleiben, da Hille feiner Zeit fein 
Tractament beim Rechnungsdepartement mitgenommen Hat. Won den 
übrigbleibenden 316 Thalern bes Bigerfchen Tractaments bat Hille ſchon 
eine Zulage von 60 Thaler befommen; die übrigbleibenden 256 Thaler 
jollen dem Kriegsrath Bühring, der bisher 350 Rthlr. hat, zugelegt werden, 
jo daß er nun im Ganzen 606 Rthlr. Gehalt hat. 

Einer von den jegigen Sreiscaleulatoren ſoll auch abgeſchafft und 
anderweitig untergebracht werden, — 

Als Piger 1751 ganz dienjtunfähig wurde, wurden ihm von feinem 
Gehalt nur noch 100 Thlr. gelaffen, die übrigen 200 Thlr. befam ein 
neu angejtellter Kriegsrath. 


522 Nr. 388--390. 10.14. Mai 1748. 


588. Edict vom 10. Mai 1748.1) 
Gegengez. Cocceji. Ausf. u, Originafdrud R.9, X.1. G.u.B. Mylius C. C. M. Cont. 1V. Wr. 18. 
Buftändigleit des Kammergeridts in Ehe- und Predigerſachen. 
Alle Proceſſe betreffend Ehe- und Predigerfachen, welche bisher bei 
dem geiftlichen Eonfiftorium in Berlin verhandelt worden, jind vom 1. Juli 
an beim Kammergericht zu betreiben. 





589. Immediatbericht Bodens. 
Berlin, 12. Mai 1748. 
Mundum. — Gen.-Dir. Gen.sDep. Tit. XXVII. Baufaden. Wr. 2, 
Revifion des Bauweſens auf den Memtern in der Kurmark. 

Nachdem ich wahrgenommen, daß die Churmärkſche Baufafje 
dadurch im die größefte Confufion gerathen, daß immer ein Jahr 
mit dem andern ıneliret, auch in dem laufenden Jahre von Trinitatis 
1747 bis dahin 1748 gleich in dem erften Quartal von dem zu dem 
Bauweſen ausgejegt gewejenen Etats-Quanto der 34822 Rthlr. 
gleich; über 27000 Rthlr. auf die Schulden vom vorhergehenden 
Jahre affigniret und ausgegeben worden, Habe ich der Kammer 
aufgegeben, einen ordentlihen Bau-Etat auf das Jahr von Trinitatis 
1748 bis dahin 1749 zu formiren und darin anzuzeigen, was höchſt 
nöthig in denen Aemtern gebauet werden müßte und wie viel jolches 
foften würde, um in Zeiten die nöthigen Dispositiones zu machen. 
Als nun derſelbe eingefommen, Hat ſich daraus gezeiget, daß zu 
Bezahlung der Baufchulden annoch 37923 Rthlr. aus dem Etats- 
Quanto von Trinitatis 1748 bis dahin 1749 genommen werden 
müßten, folglich vor dafjelbe Jahr nur noch 16898 Athlr. zu denen 
vorkommenden Bauen übrig bleiben würden. Dahero ich nöthig 
finde, einen Abjchnitt zu machen und außer dem großen Windfturm- 
ſchaden, dazu ich noch 5300 Rthlr. von dem gegenwärtigen Etatd- 
Quanto zu Errichtung derer umgeworfenen Gebäude ausgejeßet, 
nichts eher von neuem weiter bauen zu laſſen, bis alle Baufchulden 
bezahlet und die geführten Baue in allen Aemtern eraminiret worden. 

Und da E. 8. M. allergnädigft mir accordiret, daß ich einen 
Aemter-Commissarium bejtellen könnte, welcher zu allerlei Unter» 
ſuchungen zu gebrauchen, habe ich dazu den gewejenen Amtmanı zu 


1) Die Ausfertigung trägt dad Datum des 4. April 1748. 


Geiftl. Gerichtöbarteit hört auf. — Bauweſen. — Kafjenaufficht. 523 


Soldbed, welcher ein vernünftiger und dabei noch rühriger Mann 
ist, Namens Borchmann, aufgefunden, welchen ich gewillet bin, mit 
dem Bau⸗-Inſpector Schmid auf alle Aemter umberzujchiden und 
alle Baue, welche noch nicht bezahlet find, nad allen Umftänden 
und wie viel darauf noch zu bezahlen ift, und an wen, genau 
eraminiren, auch wie die gejammten Amts» und Vorwerksgebäude 
beichaffen, bejchreiben zu lafjen, um vors fünftige ſich darnach gleich- 
falls zu richten. 

Diefer Aemter-Commissarius will mit 1 Rthlr. Diäten aus 
dem dazu ausgejegten Quanto zufrieden fein und fein Tractament 
weiter prätendiren, folglih €. 8. M. joches nichts weiter koſtet. 

Wann diefe Unterfuhung durch die Departementsräthe ge- 
ichehen jollte, würde ich meinen Zweck ſchwerlich dabei erreichen 
und auf den Grund der Sache kommen. 

Gleichwie ich num nicht zweifle, daß E. K. M. dieſes aller- 
gnädigſt approbiren werden, jo Habe ich zugleich das diejerhalb an 
die Churmärkiche Krieges: und Tomänenfammer erpedirte Nefcript 
zur allergnädigften Vollziehung Hiebei allerunterthänigjt überreichen 
wollen.!) 


390. Eabinetsordre an das Beneral:Directorium. 
Potsdam, 14. Mai 1748. 
Abſchrift. — Gen.Dir. Bommern. Tit. XXXV. Nr. 51. 
Schärfere Kaſſenaufſicht. 

S. K. M. in Preußen ꝛc. wollen zwar bei denen von Dero 
General-Directorio in deſſen allerunterthänigſtem Bericht vom 3. 
dieſes?) angeführten Urſachen, betreffend des verſtorbenen Salzcoctur- 
holzſchreibers Herwagen Kafjendefect von 3214 Rthlr. 5 Pig. ge— 
ſchehen laſſen, daß fothaner Reſt in der Rechnung niedergejchlagen 
werde; gleichwie aber ſeit einiger Zeit her dergleichen Nieder- 
ihlagungen von Kaffenreften fo vielfältig vorgefallen jeind, daß 
©. 8. M. dergleihen ganz müde werden und, l&gerement mit 
Dero Kaſſen umgehen zu laſſen, nicht weiter gemeinet fein, als 
haben Sie ſolches Dero General- ꝛ⁊c. Direstorio nicht nur ernftlichjt 


i) Mit dem Mundum wird die (nicht erhaltene) Beilage vollzogen zurück⸗ 
geſandt worden fein. 
2) Nicht vorhanden. 


524 Nr. 391-394. — 14. Mai 1748. 


zu erfennen geben wollen, jondern Sie befehlen auch demjelben zu- 
gleich fo gnädig als auf das nachdrüdlichfte, daß ſolches auf die 
Kafjen mehrere Attention, als bisher noch nicht gejchehen ift, haben, 
auch die Berfügung machen fol, daß von nun an alle und jede 
Kaffen in Dero geſammten Landen, e8 mögen ſolche Kaſſen auch 
jo groß oder klein fein und heißen, wie fie wollen, wenigftens alle 
Monate einmal vifitiret, die Rechnungen dagegen gehalten und deren 
Nichtigkeit genau eraminiret werden müfje; wornächſt mit dem 
größelten Ernft und Nahdrud darauf gehalten werden ſoll, daß 
eine Kaſſenrechnung ſogleich mit Ablauf eines Jahres abgejchloffen, 
in gehörige Ordnung gebracht und jonder einigen Verzug von dem 
Nendanten abgeleget und juftificiret werden müffe. Wornad dann 
das General-Direcetorium ſich auf das eigentlichjte allerunterthänigft 
zu achten, widrigenfalls aber fich die daher entftehende Verant— 
wortung ſelbſt zuzuschreiben hat. 

Entjprechendes Refcript des General-Directoriums vom 20. Mai 1748. 


391. Labinetsordre an den General-Uuditeur Mlylius. 
Potsdam, 14. Mai 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 


Die Herausgabe des Corpus Constitutionum Marchicarum; 
Siellvertretung im Amte durh Pawlowskyr 


Es hat Mir zu gnädigem Gefallen gereichet, daß Ihr Mir 
mit Eurer BVorjtellung vom 11. diejes!) den von Eud abermals 
herausgegebenen neuen Theil Eurer Collection von denen chur— 
märfiihen Edicten und Verordnungen einjenden wollen, und bin 
Ih von Eurem darunter bezeigten Fleiß vor das gemeine Beſte 
jehr wohl zufrieden. Ich will Euch auch wegen der von Euch an- 
geführten Urjachen die gebetene Bermiffion accordiren, daß Ihr in 
nächſtkommendem Sommer Euch von aller Eurer ordinären Arbeit 
dispenfiren und ſolche indeſſen dem General: Auditeur- Lieutenant 
von Pawlowsky auftragen möget, um dadurd) die Zeit zu gewinnen, 
vorgedachte Eure Collection völlig zu Stande zu bringen. 


) Nicht erhalten. 


Mylius’ Edictenfommlung. — Forfteintünfte. — Kreisphnfici. 525 


392. Eirculärordre an alle Landjäger und Oberforftmeifter. 
Potsdam, 14. Mai 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Affignationen auf die Forftlaifen find nur dann zahlbar, wenn fie 
vom Könige eigenhändig unterschrieben worden. 

Da Ih wahrgenommen habe, daß von dem Directorio ſowohl 
als von verjchiedenen Provinziallammern Assignationes fonder 
Meine Unterfchrijt auf die Forſtkaſſen und bejonders auf die Forft- 
überjhußgelder ertheilet worden jeind, Ich aber dergleichen durchaus 
nicht geftatten will, jo befehle Jh Euch hierdurch, daß, wenn der- 
gleichen Assignationes, welde nicht von Mir eigenhändig unter- 
jchrieben worden, an Euch fommen follten, Ihr jelbige durchaus 
nicht rejpectiren noch einige Gelder darauf auszahlen laſſen, fondern 
vielmehr erntlid darauf Halten follet, daß aus der Forſtkaſſe oder 
aus den Forftüberjchußgeldern auch nicht ein einziger Thaler aus- 
gezahlet werden müffe, was nicht mit dem von Mir confirmirten 
Forjtetat conform und was Jch nicht eigenhändig unterfchrieben Habe. 

Sofltet Ihr Euch hierunter vergeffen und wider Meine Ordre 
fehlen, jo werdet Ihr Euch nicht nur deshalb aller Verantwortung 
erponiren, jondern Ihr werdet überdem noch alles das ohne Meine 
Ordre ausgezahlte Geld ex propriüs der Kaſſe erftatten müſſen. 
Wornach Ihr Euch denn eigentlichft zu achten habet. 


393. Kammer:Derordnung an die Kandräthe in Schlefien. 
Breslau, 14. Mai 1748. 
Gebr. bei Korn, Schleſiſche Edicten-Sammlung III, 205. 
Rang der Kreisphyſiker. 
Die Kreis: Phyfici follen den Rang vor den Steuer-Einnehmern 
haben. on 
594. Jmmediatbericht Loccejis. 
Berlin, 14. Mai 1748. 
Mundum — R. 96. 431. C. 
Die Liebeherrſche Unterfudhung. 
Em. Königl. Majeftät haben allergnädigft befohlen, daß der 
Liebeherriche Proceß gedrudt werden jolle, damit defjen Adhärenten 


526 Nr. 394. — 14. Mai 1748. 


und das Bublicum daraus von feiner offenbaren Malverfation über- 
zeuget werden mögen.!) 


Ich habe durd) den p. von Pawlowsky beiliegendes Factum 
aufjegen lafjen und muß €. K. M. überlafjen, was Diefelbe weiter 
dieferwegen zu verordnen geruhen wollen. 


Sch Habe die fämmtlide Acta auf E. 8. M. Ordre dem 
General-Directorio zugefertiget. 

Marginal von Eichels Hand: 

„But! Er joll e8 nur druden lafjen, damit das Publicum 
doch einigermaßen jehe, daß dem Menjchen nicht zu viel gejchehen.“ 


Species facti, 
betreffend die von dem gewejenen Striegsratd und Pommerſchen 
Dber-Steuerkafjen-Rendanten Liebeherr ausgeübte Malverfation. 


Es Hat die Liebeherrihe Malverſations-Sache nicht allein 
bishero viel Bruit im Lande gemachet, fondern des Liebeheren Ad— 
härenten ſuchen auch noch auf diefe Stunde dem Publico eine übele 
Idee von der Pommerjchen Striegs- und Domänenfammer beizu- 
bringen, jo daß man bewogen worden, den wahren Verlauf der 
Sade dur den Drud bekannt zu machen. 


E3 Hat die Pommerjche Kriegs: und Domänenfammer bei 
gewöhnlicher Abnahme derer Nechnungen des bisherigen Ober— 
Steuerfaffen-Rendanten Kriegsrath Liebeherrn gefunden, daß der— 
jelbe bi3 ultimo Maji 1743 einen baaren Beſtand von 57488 Rthlr. 
6 Gr. 17/; Pig. behalten und in die folgende Jahresrechnungen 
übertragen müfjen. Dagegen der Nendant nur 14459 Rthlr. 1 Gr. 
1’/; Big. in die Rechnung vom 1. Junii 1743 bis ultimo Maji 1744 
übertragen wollen. 


! Auf einen früheren Bericht Coccejis vom 6. April hatte der König 
mündlich Folgendes rejolvirt (nah Bleimarginal von Eicheld Hand): 

„2 Buncte dabei recommendiren: 

1. Daß Liebherr zu Halfe gehen, daß er ausfagen muß, wo das Geld 
geblieben, und was er damit gemacht hat. 

2. Weil bier des Liebeherr Anhang, Eorrupieurs und Verwandte das 
publie in feinen] Faveur, jo viel fie gefonnt, preveniret haben, finde & propos 
dab Precis von den Proceß mache und publlicire), da er die Hauptumftände 
und worin der Fehler beftanden, an den Tag legt.“ 


Species facti ber Liebeherrfchen Defectfache. 527 


Er führte zu feiner Juftification an, daß er nach der ihm 
vorgejchriebenen Ordre das in dem Etat fejtgefeßte Ouantum, es 
möchte einfommen oder nicht, in Einnahme Hätte bringen müfjen. 

Weil er aber wegen des bei denen damaligen Striegszeiten 
entftandenen Ausfalls bei der Acciſe das in dem Etat vorgeichriebene 
Duantum) nicht wirflid eingenommen, folglid die Einnahme nur 
fingirt gewejen, jo wäre er wohl befugt, von dem obgemeldten 
Beftande derer 57488 Rthlr. 6 Gr. 1?/; Pig. diejenige 43029 Rthlr. 
4 Gr. 11 Big., jo bei denen Wccijen und Licenten vorhin aus- 
gefallen, wieder abzuziehen. | 

Es ift aber diefe Ausflucht ohne allen Grund, weil derjelbe 
einestheild weder in denen vorangeführten Rechnungen noch bei der 
Abnahme derjelben das geringfte von diefem Umbftand: daß nämblich 
der Ausfall ihm nicht vergütet worden und er daher ſolchen ab— 
gezogen Habe, erwähnet, welches er doc würde notiret haben und 
billig hätte notiren müfjen. 

AUnderntheils aber ift ihm der in anno 1740 bei denen Uccijen 
und Licenten gewejene Ausfall mit 46859 Rthlr. 16 Gr. 3 Pfg. 
aus der General-Kriegskaſſe und mit 15216 Rthlr. 15 Gr. 3 Pe. 
aus dem Bejtande derer Baufreiheitsgelder wirklich vergütet worden. 

Und da drittentheil® befannter Maßen wegen Abwejenheit 
derer Regimenter in Campagne auch die übrige Fönigliche Provinzien 
bei der Acciſe gleichfall® einen Ausfall gelitten, der ihnen jo wie 
ber Pommerjchen Dber-Steuerfafje vergütet worden und fie damit 
völlig befriediget find, ohne ein mehreres zu begehren, jo gereichet auch 
dieſes umb dejto mehr zur Ueberzeugung des Liebeherrn, daß er 
diefe vergütete Summe gleichfall® erhalten habe. 

Auch diefer durch die Pommerſche Kriegs- und Domänen- 
fammer gefundene Defect ift hiernächſt nach gejchehener genauen 
Sraminirung durch die Königliche Ober-Kriegs- und Domänen» 
Rechenkammer beftätiget und darauf von dem General-Ober-Finanz- 
Kriegs- und Domänen-Directorio gleihfalls, daß es mit dieſem 
Defect feine Richtigkeit habe, eingefehen worden, außer daß einige, 
jedoch nur fehr wenige Membra in obgedachten Collegiis den Vor— 
geben des Liebeherrn beigepflichtet haben.!) 

Weil aber S. 8. M. dem Liebeherrn das Maß voll machen 
wollen und daß diejer umb deſto weniger Urjache haben möge, ſich 


1) Hierüber iſt Näheres nicht zu ermitteln gewefen; vgl. aber ©. 530. 


528 Nr. 394. — 14. Mai 1748. 


zu bejchweren, jo Haben Sie Dero General-Lieutenant Graf von 
Hade und DObriften von Retzow die Ordre ertheilet, mit Zuziehung 
des General-Auditeur-Lientenant von Pawlowsky die Sache nod)- 
mals zu unterfuchen und feftzujfegen, ob der in die Rechnung vom 
1. Junii 1740 bis ultimo Maji 1744 zu übertragende Beftand 
57488 Rthlr. 6 Gr. 1°/; Pig. oder nur 14459 Rthlr. 1 Gr. 
1!/, Big. verbleibe. 

Da dann durch diefe Commiſſion die ſämbtlichen Rechnungen 
und der daraus formirte Ertract von der gejambten wahren Ein- 
nahme und Ausgabe mit dem Liebeherrn Durchgegangen, eine 
doppelte neue Nechnung jowohl nach dem fingirten Liebeherrjchen 
Fuß als nachher nochmal nad) der wahren Einnahme und Ausgabe 
formiret und nad; beiden Rechnungen die obgemeldte Summa derer 
57488 Rthlr. 6 Gr. 1°/, Big. zu übertragenden Beftandes gleich- 
fall vor richtig befunden worden. 

Als hiernächſt der Rendant gefehen, daß er auf die obge- 
meldte Weije jeinen Defect weiter zu bejchönigen nicht vermodt, 
jo hat derjelbe endlich gegen feine und des Kaſſier Luckwald eigen- 
händig unterjchriebene Abrechnung mit der General-Kriegsfafje und 
gegen der legtern ad acta gegebenes Atteft, imgleichen gegen fein, 
des Nendanten, eigenes vorhin ad protocollum gejchehenes Ge— 
ſtändniß nunmehro vorgeben wollen, er Habe die oberwähnte 
46859 Rthlr. 16 Gr. 3 Pig. von der General-Kriegskaſſe nicht 
empfangen und alſo diefe Summe fih zur Laſt unrecht in Ein- 
nahme geftellet. 

E3 haben Hierauf der Großfanzler und Geheimte Etats— 
Ministre von Cocceji mit Zuziehung eines von dem Liebeherrn 
approbirten redlichen und erfabrnen Mannes auch dieſen Punct 
mittelft jelbjteigener Nachlehung der General-Friegskafjen- Rechnungen, 
Driginalquittungen und Abrechnungen unterjuchet, aber auch dadurd) 
nicht8 gefunden, wodurd) das Vorgeben des Nendanten auf irgend 
eine Weiſe befcheiniget, viel weniger erwielen werden könne. 

Nachdem nun diefe Defectſache theils durch obgemeldte Collegia, 
theil® durch verjchiedene niedergejeßte Commissiones vielfältig unter- 
fuchet worden, haben ©. K. M. befohlen, durch das Criminal- 
Collegium ein Urthel in der Sache abfaffen zu lafjen, welches dann 
rechtlich erfannt hat: daß, wann der Rendant den ihm gezogenen 


Liebeherriche Defectfache. 529 


vor liquide erfannten Defect binnen 6 Wochen völlig zu bezahlen 
im Stande wäre, er als ein ungetreuer Rechnungsführer mit der 
Caſſation und vierjährigem Feitungsarreft zu beftrafen, warn aber 
die Bezahlung nicht erfolgen könnte, er mit dem Strange vom 
Leben zum Tode zu bringen. 

©. 8. M. Haben fothane Sentenz allerhödhft confirmiret, es 
auch dergeftalt dem Inquisito publiciren laſſen, hiernächſt aber mittelft 
allergnädigfter Cabinet3-Ordre Ddiefen Spruch dahin zu Declariren 
geruhet: daß dem Inquiſiten die. zuerfannte Todesſtrafe erlafjen 
werden, er aber dagegen den ihm gezogenen Defect erjtatten, über- 
dem aber caffiret fein und mit vierjährigem Feſtungsarreſt be- 
ftrafet werben jolle. 

Außer diefem nach fo vielfältig geichehener Unterfuchung feit- 
gejegten Defect bis ultimo Maji 1743 ereignen fih annoch nad 
denen verichiedenen Berichten der Pommerſchen Kriegs- und Do- 
mänenfammer mehrere Unrichtigfeiten und Malversationes des Ren- 
danten, wodurch der Defect in der Schlußberehnung fih annod 
umb ein anjehnliches vergrößern wird, zu gejchweigen, daß jonft 
noch verjchiedene Puncta, fo den Nendanten jehr graviren, durch 
die Pommerſche Kriegs- und Domänenfammer angezeiget find. 

Dahin gehöret, daß der Rendant jeine monatliche und Quartal- 
Kaffenertracte ſchon von anno 1738 an folchergeftalt verfälfchet, 
daß er darinnen weniger zur Einnahme und mehr zur Ausgabe ge- 
bracht, als er wirflih eingenommen und ausgegeben, imgleichen, 
daß er eigenmädtiger Weile in dem Herzogthum Hinterpommern 
etlihe 20000 Rthlr. mehr ausgefchrieben, als von denen Ständen 
repartiret!) und hiejelbjt vom General-Directorio approbiret worden. 

Da nun S. K. M. der ernannten Commiſſion Allerhöchſt be- 
fohlen haben, den fernern Beftand vom 1. Maji 1743 bis fo lange 
der Rendant noch in Activität geftanden, weiter feftzufegen, jo ift 
die Commiſſion, folches zu thun, noch in der Arbeit begriffen. 

Berlin, den 11. Mai 1748. 


Ueber den Gang der Unterſuchung fügen wir die folgenden Notizen 
aus den Driginal-Acten (Stett. Reg.-Arh. Kriegsarhiv Tit. I, Nr. 483, 
vol. II und Gen.Dir. Gen.-Dep. Tit. XLII, Nr. 7b) hinzu: 





1) Meder ben hinterpommerfchen Repartitionsmodus vgl. VI. 1, ©. 396 ff. 
Acta Borussica. Bebördenorganifation VII. 34 


530 Nr. 394. — 14. Mai 1748. 


Die Bommerfhe Kammer glaubte bei der Revifion der Oberfteuer- 
fafje im November 1746 ein Deftcit von 17300 Rthlr. entdedt zu Haben, 
dad fie dem Rendanten, Kriegsrath Liebeherr, zur Laſt legte. Auf ihren 
Bericht darüber wurde fie durch fünigliche Ordre vom 6. December 1746 
(gegengez. Viered, Blumenthal) belehrt, daß fie mit den Grumdjägen der 
Kaſſenführung nicht Hinlänglich vertraut jei und den Rendanten „ohne 
Noth proftituirt“ habe. Uebrigens billigt der König, daß dem Liebeherr 
zu den bisherigen 17000 Rthlr. noch eine weitere Kaution von 8000 Rthlr. 
auferlegt worden fei, „weil, fo lange Ihr die Oberjteuerfaffe binlänglich zu 
überfehen nicht vermöget, derjelben Sicherheit auf die Derterite und Caution 
des Rendanten lediglich beruhet“. Es werden neue Abſchlüſſe gefordert. 

Wiederholung diefer Forderung 1. Juni 1747. 

Kol. Ordre vom 29. Juni 1747: Der angebliche Defect beruht auf 
einem Rechenfehler (nah Meinung des G.-D.) „und befremdet es uns 
gar jehr, daß jo wenig Ihr, als die hieſige Ober-Rechenfammer bei Ab— 
nahme diejer Rechnung (1741 ff.) einen jo ſtarken Fehler entdeden, ſondern 
vielmehr ſolche al3 völlig richtig quittiven mögen”. Die Rechnungen follen 
vom 1. Juni 1741 an rectificirt werden. An die Ober-Rechenfammer ift 
das Nöthige deswegen ergangen. 

Die Kammer hatte über Liebeherr Hausarreft verhängt, auf feine liegen- 
den Gründe Bejchlag gelegt, feine Privatbrieffhaften ihm abgenommen ꝛc. 
und alles dies im Auguft noch nicht redrefjirt, weil fie fi) von der Nichtigfeit 
der Anjichten des General-Directoriums nicht überzeugt hatte. Sie zieh den 
Rendanten damals eines Defect3 von 43000 Rthlr. Eine fgl. Ordre vom 
18. Auguft 1747 verfügte, daß die beiden Kafjen-Curatoren Kriegsrath 
DOpderbed und Arend nebjt dem Oberempfänger Kriegsrath Liebeherr ſich 
nad) Berlin begeben und die Rechnungen fammt allen ſonſt nöthigen Nach— 
richten mitbringen follten, damit dort die Sache unterfucht werden könne. 

Im General-Directorium konnte man fi aber nicht einigen, indem 
ein Theil defjelden den Beitand der Liebeherrſchen Rechnung bis ultimo 
Mai 1743 auf 57488 Rthlr. 6 Gr. 17/; Pig, der andere Theil aber 
diefen Beitand nur auf 14459 Rthlr. beftimmte. Auf Bericht davon 
(9. Januar) vefolvirte der König laut Cabinet3ordre an das General- 
Directorium vom 10. Januar, „um einmal auf den Grund der Sadıe 
fommen zu fönnen, Dero General-Lieutenant Grafen von Hade und 
Obriſten von Retzow zu committiren, mit Zuziehung des Kriegsraths von 
Pawlowsky vorermelte Rechnungsſache zu eraminiren, diefelbe gründlich 
einzufehen und demnächſt an Höchſtdieſelbe Dero pflihtmähigen Bericht 
und Gutachten zu erjtatten”. Das General-Directorium wurde ange 
wiejen, der Commiſſion alle zu der Sache gehörigen Rechnungen, Nach— 
richten und Acten jofort zu communiciren, 


Liebeherrſche Defectfache. 531 


In dem Bericht, den die Commiffion im Februar 1748 erftattete, 
war der fragliche Beitand auf 57488 Rthlr. „aus foliden und ohndis— 
putirlichen Gründen” feſtgeſetzt worden. 

Eine Cabinetsordre vom 19. Februar theilt dies dem . General» 
Directorium mit und fügt folgende Weifungen Hinzu: „Da es aber nun- 
mehro nöthig fein will, daß auch die nachher von dem Liebeherr geführte 
und zur Abnahme gefertigte Rechnungen anno eingejehen und gehörig 
abgenommen werden, bergeftalt, daß Höchſtgedachte S. K. M. vernehmen 
fönnen, welchergejtalt der Abſchluß davon ausfallen wird, jo haben Diejelbe 
allergnädigft rejolviret, daß, in Betracht obgedadhte Commiſſion nunmehro 
bereit3 in der vollfommenen Connerion ermeldeter Rechnungsſache ift, 
jelbige auch die nachherige Liebeherrfche zur Abnahme fertig liegende Rech— 
nungen eraminiven und abthun jollen. 

Mehrhöchſtgedachte S. K. M. machen demnach ſolches Dero General: ꝛc. 
Directorio hiedurch zur Nachricht und Achtung bekannt; da aber Dieſelbe 
zugleich fchlechterdinges wollen, daß diefe Dero Refolution nicht einige 
Gelegenheit geben fol, die Liebeherriche Sache dadurch in neue Weit- 
läuftigfeit und Verwirrung zu fegen, noch deren Endigung zu trainiren, 
jo haben Allerhöcitdiefelben ermelte Commiſſion inftruiret und derjelben 
praecise vorgejchrieben, daß die Abnahme vorgedadhter noch übrig jeienden 
Liebeherrſchen Rechnungen in einer Zeit von höchſtens vier Wochen nicht 
nur geendiget, fondern auch Derofelben der Bericht davon erftattet fein 
jol. Wannenhero Sie Dero General: ꝛc. Directorium hierdurch fo gnädig 
al3 alles Exrnftes anbefehlen, daß felbiges ſogleich nach Erbrechung diejer 
Ordre die promptefte Beranftaltung machen joll, damit gedachter Commiſſion 
fonder einigen Zeitverluft die zur Abnahme fertig liegende Liebeherrſche 
Rechnungen ſammt allen dazu gehörigen Belägen und Nachrichten ab- 
gegeben und zugejtellet werden müfjen, damit gedachte Commiſſion auf 
feine Weife behindert werde, dem ihr deshalb ertheilten Befehl ein ſchuldiges 
Genüge zu leiften.” 

Inzwiſchen war an die Bommerjche Kammer eine fal. Ordre vom 
18. Januar 1748 (ohne Gegenzeichnung) ergangen, folgenden Inhalts: 
Aus der Unterfuchung der Liebeherrihen Sache ſehe der König bereits 
jo viel, daß die Pommerſche Kammer zur Beobachtung des königlichen 
Intereſſes und Dienftes nicht anders habe verfahren fünnen, ala fie gethan 
babe. Er approbirt daher alle von ihr in diefer Sache getbanen Ber- 
fügungen, was der Kammer und ihrem Präfidenten v. Afchersleben in 
Gnaden zu erkennen gegeben wird. 

Nachdem das Urtheil gejprochen war, wird durch kgl. Ordre 
10. Mai 1748 (ohne Gegenzeichnung) der Kammer auf Bericht vom 1. Mai 

34* 


532 Nr. 394—396. — 14, 15. Mai 1748. 


zur Rejolution gegeben, daß der König dem General-Directorium aufgegeben 
babe, für die Erecution des in der Liebeherrichen Sache gefällten Urtheils 
zu forgen, damit die Bommerjchen Kaſſen wieder in Richtigkeit Tommen. 

Die Wiederheritellung der Ordnung nahm noch lange Zeit in Anz 
ſpruch. Durch eine fgl. Ordre vom 19. Juni 1753 (ggez. Happe, 
Blumenthal) wird der Bommerjchen Kammer in fcharfen Worten befohlen, 
mit Berichtigung des Liebeherrſchen Defects ein Ende zu machen, die 
Kafien in Nichtigkeit zu bringen und zu berichten, woran ſich die Be— 
rihtigung bisher noch acerodhirt habe. 

Der Director v. Miltig berichtete darauf, daß zur Deduna des ver- 
bliebenen Defects von 90948 Ahle. nur auf 24588 Rthlr. zu rechnen 
jei, mithin ein Defect von 66360 Rthlr. bleiben würde, und trug auf 
defien Niederjchlagung an. Der König verlangte durch Kabinetsordre d. d. 
Spandau 26. Auguft 1754 von Ajchersleben auf Grund näherer Prüfung 
zufammen mit Mittig Auskunft darüber, ob bei der Niederjchlagung der 
fehlenden Summe nad dem von Miltig vorgejchlagenen Modus auch nicht 
das Yand durch die doppelte Belaftung leiden werde. 

(Liebeherr hatte, um den Defect zu verjchleiern, aus verſchiedenen 
Kreifen die Contribution doppelt erhoben.) 

An einer kgl. Ordre vom 28. October 1754 (ggez. Viered, Blumen: 
tbal) wurde die Niederfchlagung einer Summe von 57979 Rihlr. definitiv 
geregelt, im Uebrigen eine Anzahl fpecieller Verfügungen über das Kaſſen— 
arrangement erlaffen. Die zu Unrecht erhobenen Lontributionsfummen 
jollten den ohnehin durch Mißwachs, Biebiterben u. dgl. beimgejuchten 
Kreifen womöglich erjegt werden (die Summe betrug 33316 Rthlr.). Die 
Drdre ſchließt: 

„Ihr habt Euch aljo hiernach allerunterthänigft zu achten und fünftig 
Eure unterhabende Kaſſen in bejjerer Auflicht und Ordnung zu unterhalten, 
indem, wenn folches vorhin gejchehen wäre, der Liebeherr als bloßer 
Rendant der Ober-Steuerfafje, nicht 33316 Rthle. 11 Gr. mehr an 
Eontribution ausjchreiben können als die Uuartalrepartitionen und die 
Kammer-Aſſignationes feitiegen, daher Wir uns billig diefer Negligence 
halber an die zu der Zeit bei der Klammer gejtandene Membra halten 
uud diefen Defect von ihnen zu erjtatten fordern könnten. Sedoch wollen 
Wir aus föniglider Huld und Gnade, und da bereits viele verftorben, 
diefes Bergehen und jchlechte Beobachtung Unfers Dienjtes allergnädigft 
überjehen, declariven aber hierdurch, dak, wenn fünftig durch die Non— 
chalance der Hammer dergleichen jich wieder ereignen follte, Wir uns nicht 
allein an den Präfidenten und Director der Kammer, jondern an alle 
Membra derjelben und ihre Erben halten wollen.“ 


Liebeherrfher Defect. — „Herren Stände”. — Aceciſe. 533 


Eine Cabinetsordre d. d. Potsdam 17. October 1754 bejcheidet den 
KRammerpräfidenten v. Aſchersleben auf das, was er wegen der volljtändigen 
Dedung des Liebeherrichen Defects am 10. d. Mts. „umftändlich, objchon 
jo dunkel als möglich“ vorgeftellt hat. Der von ihm gemachte Vorſchlag, 
einen Betrag aus den Ueberſchüſſen der Forftfafje dazu zu verwenden, 
wird vom König kurz zurüdgewiefen, mit dem Befehl, daß Präfident und 
Kammer fich fchlechterdings enthalten jollen, auf die zu des Königs Dis- 
pofition bleibenden jährlichen Forft-Ueberfchuß-Gelder das geringfte anzu— 
weiſen, noch einmal dergleichen vorzufchlagen, da der König alle Forft- 
Ueberſchuß-Gelder lediglich für ſich allein und zu feiner eigenen Dispofition 
behalten will, „mithin weder eine Kammer noch fonjten jemand daran 
rühren muß“. Im Uebrigen giebt der König im Einzelnen an, wie der 
Defect aus verfchiedenen andern Einkünften völlig gededt werden könne. 
Bei der Niederjchlagung der 57979 Rthlr. bleibt es. 


595. Aus dem ojtfriefifhen KLandtaasprotocoll. 
15. Mai 1748. 
Abſchr. Gen.Dir. Ditfr. 63. 7. 
Die Bezeihnung „Herren Stände“. 

Das General-Directorium nahm Anftoß an der in oſtfrieſiſchen Publica- 
tionen mehrmals vorgefommenen Bezeichnung „Herren Stände“ und erforderte 
darüber eine Erklärung von den Landtagscommiſſarien Homfeld und Ihering. 
Nach) dem Landiagsprotocoll vom 15. Mai 1748 jprechen die Stände ihr 
Bedauern aus, daß der Gebrauch diejes Prädicats, deſſen fich der Se— 
cretarius gegenüber feinen Principalen ohne befondere Abſicht bedient 
hätte, übel gedeutet worden fei. Sie bringen Beijpiele bei, wonach diefe 
Bezeichnung früher von den Landesherrn und den Faiferlichen Cummiffarien 
gebraucht worden jei, und erflären, daß fie fi) im Verkehr mit dem Landes: 
herren (und feinen Behörden) diejes Prädicat in Zufunft fo wenig wie 
bisher anmaßen würden. 


396. Un den Neumärkiſchen Kammerpräfidenten Baron von Löben. 
Potsdam, 15. Mai 1748. 
R. 96. B. 35. — Abſchriftlich. 
Durh Accifeüberfhüffe einer Provinz follen die Ausfälle 
der anderen gededt werben. 
Bon der von Euch unterm 5. dieſes eingeſchickten Zeitungs- 
relation pro April c. bin Ich ganz wohl zufrieden gewejen, jo viel 


534 Nr. 397. — 18. Mai 1748. 


aber die dortige Accifeüberfchüffe anbetrifft, jo kann Ich ſolche zu 
dem Behuf, wie Ihr vermeinet, nicht anwenden, jondern es müſſen 
folhe!) mit employiret werden, diejenige Ausfälle an Wccijen, jo 
bier und da in andern Provinzen entjtanden, dadurch zu erjegen, 
damit eins das andere übertrage und dergeftalt das Werf beftehen 
fönne; indeffen Ih Euch nicht verdenfe, daß Ihr auf das Beſte 
von der Euch anvertrauten Provinz bedacht feid, Mir aber lieget 
ob, das ganze Generalwerk zu überjehen und in Ordnung zu halten. 


397. Schriftwechfel des Köniss mit Cocceji und anderen Perfonen. 
18. Mai bis 25. October 1748, 
R.9.X. 1.6. 
Entlafjung des Kammergerichtsraths v. Voß. 

Um 18. Mai 1748 macht der Geh. Rath v. Voß?) Cocceji die Mit- 
theilung, daß er nach gefchehener Aufhebung des bisherigen Kammer- 
gerichtscollegiums ſich für entlafjen anfehe; die ihm zugedachte Stelle im 
2. Senat?) müfje er ablehnen. Cocceji meldet dem Könige am 19. Mai, 
Voß habe um feinen Abfchied gebeten, und beantragt, ihm demfelben zu 
bewilligen, mit der Begründung, daß er vermuthlich ich nicht getraue, die 
ſchwere Arbeit, wie fie jet erfordert werde, „bei jeinen anderen Umftänden“ 
zu verrichten. Der König antwortet 21. Mai, er fenne Voß und halte 
ihn „vor ein subjectum von guter Hoffnung“. Er babe erfahren, da 
jein Mifvergnügen hauptſächlich daher entjtanden jei, daß er aus dem 
dritten Senat in den zweiten verfegt worden ſei; dies habe er fo ange- 
jehen, als ob man an feiner Capacität zweifeln wolle. Es werde ihm 
(dem Könige) daher angenehm fein, wenn Cocceji e3 veranjtalten werde, 
daß Voß wieder, wie früher, bei dem dritten Senat arbeite — „welches 
jedoch feinesweges dazu dienen fol, ji in Fleiß und Application zu re= 
lachiren, allermaßen, wenn fi) darunter einiges Manquement zeigen jollte, 
Sch ihn gewiß nicht menagiren, jondern . . . ihn wie andere Mein 
ressentiment deshalb empfinden lafjen würde”, 

Nach eigenhändigem Decret Coccejis wurde darauf an Bismard 
verfügt (22. Mai), „daß er den Geh. Rath v. Voß in dem zweiten Senat‘) 


) Borlage: muß jolcer. 

2, Friedrich Ehriftoph Hieronymus dv. Voß, Geh. Juſtiz- und Kammer— 
ge.ichtsrath, Dompropft von Havelberg. 

8, Vgl. ©. 475. 

1 d. h. des KammergerichtS im engeren Sinne, alfo beim 3. Senat des 
ganzen Collegiums (der 3. Senat ift die höhere Jnftanz, vgl. Nr. 348). 


Der König überfieht d. „Generalwerk“ d. Accife. Kammergerichtsrath v. Voß. 535 


arbeiten laſſen, aber denfelben aucd zu mehrerem Fleiß als bishero an- 
balten ſolle“. (Das legtere Hingt in der Ausfertigung weniger jchroff.) 

An den König berichtet Cocceji unterm 23. Mai 1748!) Folgendes 
(eigenh. Conc.): 

E. 8. M. werden allergnädigft erlauben, daß ich meinen 
Pflichten nach Derojelben die Urfachen anzeige, warum ich den Ge— 
heimden Rath von Voß in den zweiten Senat gejeßet. 

Diejer zweite Senat befteht mehrentheil® aus alten erfahrenen 
Näthen, worunter unter andern die Gerichtsräthe von Schad, von 
Blüher und der Präfident von Görne fich befinden, welche alle 
älter fein, auch unjtreitig mehr Capacit& Haben als der von Voß. 

In diefen Senat habe ich ihn diefermegen gejeßet, daß er als 
ein junger Menjch bei denen mündlichen Verhören den praxin 
lernen jolle. 

In den dritten Senat habe ich lauter graue, gelahrte und 
erfahrene Näthe gejegt, weil es in Ddiefer zweiten und zum Theil 
dritten Inſtanz auf das Weh und Wohl der Parteien ankommt. 

Zu diefem Senat habe nur 6 Räthe erwählet, die alle Woche 
zwei bis drei Sentenzen verfertigen müfjen, wenn jonft die Procefje 
in einem Jahr zum Ende fommen jollen, welches bei gedachten 
Geheimden Rath von Voß eine pure Ohnmöglichkeit ift, weil der- 
jelbe des Jahre ſechs Wochen auf feine Güter, jechs Wochen auf 
den Gapitultag nad) Havelberg geht und alle Tage Mittag und 
Abends in den größten Gefellichaften fich divertirt. 

Ih kann E. K. M. die Wahrheit diefer Umftände nicht befjer 
zeigen als durch die beiliegende Specification derer Acten, die der 
von Voß vor einigen Tagen abgegeben, worin 24 Paquete ent- 
halten, worunter einige jhon vom November und December vorigen 
Sahres und die andre mehrentheil® vom Januario, Februario und 
Martio bei ihm zum Spruch vorlagen. 

Wann aljo bei einer Sentenz vier bis fieben Monat zugebradht 
werden, jo werden E. K. M. Selbft allergnädigjt ermefjen, daß 
Dero Plan, die Procefje in dreien Inftanzen in einem Jahr zum 
Ende zu bringen, nimmermehr zum Stande gebracht werden bürfte. 


N Nach der in Antwort darauf erfolgenden Cabinetsordre trug das ein«- 
gejandte Mundum des Bericht! das Datum des 24. Mai. 


536 Nr. 397, 398. — 18.—20. Mai 1748. 


Ich bin nicht gewohnt, jemand Umdienfte bei E. K. M. zu 
thun, infonderheit einem jungen Menjchen, welcher vernünftige und 
gute Sentiments hat, auch einige Wiffenjchaft in denen Rechten nebft 
vielen anderen rühmlichen Qualitäten befitet; weil e8 aber hier auf 
€. 8. M. Dienſt und des Landes Wohlfahrt ankommt, ich auch 
vor die neue Einrichtung ftehen ſoll, fo bin ich ſchuldig, zu meiner 
Decharge E. K. M. dieſe Umftände zu melden. Dieſes ift gewiß, 
daß dieſer gefchiete und wohl zu leben wifjende Geheimde Rath 
fi befjer zu denen auswärtigen Affairen als zu der Juſtiz fchiden 
dürfte. 


Unterdefjen habe E. 8. M. allergnädigſtem Befehl zufolge 
beiliegende Ordre zu deſſen Neception in den dritten Senat zu 
Dero allergnädigjten Bollenziehung beilegen jollen. 


Der König antwortet darauf durch Cabinetsordre d. d. Potsdam 
25 Mai 1748 (Mund.), nachdem er nunmehr die Gründe Eoccejis kennen 
gelernt habe, approbire er deſſen frühere Einrichtung und laſſe es lediglich 
dabei bewenden. „Weil Ich aber nicht gejonnen bin, gedachten p. v. Voß 
die von ihn nachgeſuchte Dimiſſion zu ertheilen, jo habe Ich denjelben 
jolches bekannt gemachet, mit Befehl, nicht nur ſich der von Euch feinet- 
wegen gemachten und von Mir approbirten Dispofition zu unterwerfen, 
fondern ſich auch in feiner Arbeit prompter und fleifiger wie vorhin zu 
bezeigen und folche der vorgefchriebenen Ordnung gemäß zu verrichten.” 

Nun wandte fih Voß felbft mit einer Immediateingabe an den 
König. (Abſchr. o. D.)!) Er erflärt fid darin bereit, dem König feine 
Dienfte auch fernerhin zu widmen, wünfcht aber von der gar zu arbeits- 
vollen Stelle beim 2. Senat in Anbetracht feiner Gejundheit und übrigen 
Privatumftände dispenfirt zu werden. Er bittet es entweder bei der bereits 
verfügten Verfegung zum Tribunal?) zu laffen, oder ihn „auf eine andere 
convenable Art” im königlichen Dienſt placiren zu wollen. 

Der König macht durch Cabinetsorde d. d. Potsdam 4, Yuni 1748 
(Mund.) Eocceji befannt, daß er refolvirt babe, Voß von feiner bisherigen 
Arbeit beim Yuftizdepartement in Gnaden zu dispenfiren und ihn zu dem 
Departement der auswärtigen Angelegenheiten „vorerft ald Penſionär“ 
zu verjegen. 

Der Kammergerichtspräfident E.“M. v. Bismard (3. Senat) fchreibt 
Eocceji am 9. Juni, daß Voß ſich abgemeldet habe und daß es bei der 


Anlage zu der Cabinet3ordre vom 4. Auni, die Dadurch veranlaßt war, 
* Tavon ijt nichts befannt. Wahrſcheinlich liegt ein Irrthum von Voß vor. 


Voß' Entlafjung. — Präfident v. Görne (Kammergericht). 537 


großen Gejchäftslaft nöthig jei, bald wieder einen neuen Rath beim 
2. Senat äanzuftelen. „Ic bemühe mich zwar, diefem Senat Hülfe zu 
ſchaffen, aber ich werde fchwerlich über zwei dergleichen Mitarbeiter er- 
halten, denn der Herr Geh. Rath v. Nüßler hat es mir abgeſchlagen“ ... 

Am 11. Auguſt beantragt Cocceji beim König, das erledigte Gehalt 
von Voß bis zur Wiederbefegung der Stelle der Sportellaffe zu über: 
weifen, was durch Cabinetsordre vom 13. Auguſt genehmigt wird. (one. 
bezw. Mund. R. 96. X. 1. G.) Am 25. October meldet er (once. ebenda), 
daß er endlich einen ſehr geichidten, gelahrten und ehrlien Dann, Namens 
Germersheim,t) aufgefunden Habe, dem die Stelle von Voß übertragen 
werden könne, und legt deſſen Beftallung zur königlichen VBollziehung bei. . 
Im Adreßkalender auf 1749 findet ſich Germershaufen unter den Räthen 
be3 2, Senats angegeben. 


598. Derhandlungen im uftizdepartement und Schriftwechfel 
mit dem Cabinet. 


20. Mai bis 12. Movember 1748. 
R. 9. X. 1. 6. 
Entlajjung des PBräfidenten v. Görne. 


Der Präfident v. Görne hatte fi zwar, „um nicht bei feinem aller- 
gnädigften Souverän in Ungnade zu fallen“, „allen Arrangements (vom 
20. Mai 1748) fubmittirt“; nur weigerte er fich, wie es fcheint gleich 
nah dem 20. Mai, die Präfidentenftelle beim Pupillencollegium zu über: 
nehmen, und wiederholte dies noch am 23. Mai. Auf Eoccejis Erklärung, 
der König werde aladann „von feiner Charge disponiren”, blieb Görne 
in einem Billet vom 24. Mai bei feiner Weigerung und fügt zur Mo- 
tivirung Hinzu: „da überdem die geftrige unverdiente reproches mich zum 
voraus angezeiget, was vor ein sort in meinen ferneren Dienft zu ge- 
wärtigen haben möchte“. Arnim gegenüber erflärt er am 29. Mai: er 
fönne nicht in den Juſtizrath fommen; von Cocceji habe er noch feine 
endgültige Antwort und müfje erjt den Ausgang abwarten; wolle der 
König von feiner Charge disponiren, fo lafje er ſich das allenfalls ge- 
fallen, zumal er bei der neuen Einrichtung überall gar fchledht placirt fei, 
dabei an 700 Rthlr. jährlich verliere und fogar in dem Senat erjter 
Inſtanz alle Arbeit ald Rath mit verrichten ſolle. Bei ſolchen Umftänden 
fei es ihm nicht möglich, die Arbeit beim Geheimen Yuftizratd mit zu über: 


I Vielmehr Germershaufen; ein Verſehen Goccejis. 


538 Nr. 398. — 20. Mai 1748, 


nehmen; werde aber jeinen Bejchwerden abgeholfen, oder käme er gar vom 
Kammergericht ganz ab, jo wolle er fich deswegen näher erklären. 

Cocceji war inzwifchen verreift und in feinem Auftrage verhandelte 
Fürſt weiter mit Görne. Am 5. Juni erklärt diefer nochmals, er könne 
feine Entichliegung nicht ändern. Mit feinen Gründen bei Cocceji irgend 
welden Eindrud zu machen, babe er feine Hoffnung, müfje diefem aljo 
überlaſſen, was er an den König berichten wolle. Er wünfche nur bald 
Gewißheit über fein Schidfal zu haben. In einer Randbemerfung vom 
14. Juni ſpricht Cocceji beiläufig davon, daß Görne feine Dimiffion 
geſucht und erhalten habe. Ein undatirter Jmmediatbericht, der aus diejer 
Zeit ftammen wird, führt aus, Görne wolle die Direction über das 
Rupillencollegium nicht annehmen und bejchwere fich, daß er beim zweiten 
Senat, wo er präfidire, alle Arbeit als Rath mit verrichten folle. Nun 
fei aber das Wupillencollegium ein bloßes Deputationscollegium vom 
Kammergericht, und einer von den beiden Kammergerichtspräfidenten müſſe 
darin nothwendig präfidiren. Ueber den andern Bunct aber habe ſich der 
König bereits erflärt.!) Er ftellt demnach dem König die Entſcheidung 
anheim und erbietet fich, eine andere geeignete Berfönlichkeit zum Präfidenten 
vorzufchlagen. 

Eine Antwort hierauf ist nicht befannt. Die Verhandlungen zwijchen 
Fürſt und Görne gingen weiter und führten zu einem vorläufigen Com— 
promiß. Am 22. Juni berichtet Fürſt an Cocceji: Görne jehe felbjt ein, 
daß ein Präfident beim 2. Senat nicht jo nöthig fei, wie ein paar Räthe, 
er wolle auf diejen Poſten verzichten, dagegen „aus Liebe zum gemeinen 
Beiten“ zufrieden jein, wenn er Präjident des Pupillencollegiums mit den 
dafür angewiejenen 300 Rthlr. Gehalt werde und im Geheimen Juſtizrath 
bleibe. Die Vermehrung feiner häuslichen Gefchäfte und die ihm Fürzlich 
zugefallene große Erbſchaft hätten zu diefem Entſchluſſe mitgewirkt. Die 
beim 2. Senat frei werdenden 1500 Rihlr. könnten dazu verwandt werden, 
um noch ein paar Räthe anzuftellen. Er macht fchlieglich noch den Bor: 
Ichlag, Arnim feinem Geſuche gemäß von dem Präſidium beim Geh. 
Suftizratd zu dispenfiren und dieje Stelle Görne zu übertragen: dadurch 
werde alles in Zufriedenheit geftellt und des Königs Intention am leichteften 
erfüllt werden. 

Eocceji?) berichtet demgemäß dem König am 24. Juni 1748 (Conc.): 
Görne bitte von der Arbeit beim 2. Senat dispenfirt zu werden, weil er 

1) Bol. Nr. 256. Der Bericht wiederholt hier den Grund, daß Görne 
mit dem Präſidium nichts zu thun habe. Der eigentlihe Bräfident des Kammer- 
gericht war jegt der Brälirent des 3. Senats, Bismard, wie ed während des 
Proviforiums Gocceji gewefen war. 

2) Wieder nad Berlin zurüdgelehrt. 


Görnes Entlaffung und Erfah für ihn beim Kammergericht. 539 


als Präſident bei dem Bupillencollegium und als Geheimer Juſtizrath 
überflüffig zu thun habe. Er empfiehlt das Gefuch, das feinen guten 
Grund habe, zur Bewilligung, indem er bemerft, daß er an Görnes fowie 
an Voſſens Stelle dem König andere fleifige, grundgelehrte und ehrliche 
Leute in Borjchlag bringen werde. Der König erwidert darauf dur) 
Gabinetsordre d. d. Magdeburg 27. Juni 1748 (Mund.), daß er Eoccejis 
Vorſchlägen entgegenfehe. Cocceji bot nun die Stelle dem Gerichtörath 
v. Bröder vom Udermärkifchen Obergericht in Prenzlau an, der jedoch mit 
Hinweis auf feine Altersſchwäche ablehnte (Schreiben vom 15. Juli 1748). 
Am 13, Auguft verfügt der König, auf Antrag Eoccejis vom 11. d. Mts., 
daß das vacante Gehalt bis zur Wiederbejegung der Stelle zur Sportel- 
fafje eingezogen werden folle. 

Sn einem Immediatbericht vom 10. November (Conc. R. 9. X. 1. G., 
Mund. R. 9. J. 6.) erklärt Eocceji, er wifje für die Stelle Görnes feinen 
„capableren, fleißigeren und redlicheren Mann“ vorzufchlagen, als den 
Geh. Tribunalsrath v. Jariges, der fich bei der Auftizeinrichtung in 
Pommern, der Markt und Magdeburg rühmlid ausgezeichnet habe. Der 
König genehmigt den Borjchlag durch Randverfügung zu dem Bericht 
(wiedereingefommen 12. November). In einem zweiten Immediatbericht 
vom 10. November (Conc. ebenda) empfiehlt Cocceji für die Stelle von 
Jariges!) den Geh. Rath v. Dorville, der bisher beim 2. Senat?) des 
Kammergerichts gearbeitet bat, und den Gerichtsrath Schach v. Wittenau®) 
vom erjten Senat!) für die Stelle von Dorvile. Am 12. November 
folgt der Vorſchlag, das Präfidium des Pupillencollegiums, das durch 
Görnes Rejignation®) erledigt jei, dem Geh. Rath v. Rodenberg zu über: 
tragen. Die Anträge find wohl fämmtlid genehmigt worden.®) Dorville 
und Rodenberg finden jih in den für fie beantragten Stellen in dem 


I) Der Bericht beginnt: „Nachdem Em. Königl. Majeftät den v. Jariges 
zum zweiten Bräfidenten des Kammergerichts ernannt haben ... .“ Das könig- 
lihe Marginal fam erſt am 12. November zurüd. Ob falfche Datirung oder 
unbedingte Vorausfegung der königlichen Zuſtimmung vorliegt, mag dahingeftellt 
bleiben. 

2, Gemeint ijt der 3. Senat des Gefammtcollegiums. 

3, Diefer fehlt in der Lifte vom 21. März, findet ſich aber in dem ge- 
drudten Verzeichnis vom 18. Mai. Er hatte fi übrigens un die Präfidenten- 
ftelle beworben. 

+, 1. Senat des Kammergeriht3 = 2. Senat des Gejammtcollegs. 

5) Hierüber iſt nichts Näheres befannı. Im Adreßkalender auf 1749 er- 
jheint Görne ald Präfident des Geh. Juftizraths. 

6, Vgl. Eabinet3ordre an Eocceji vom 27. November 1748; Rep. 96. B. 
Bd. 36 


540 Nr. 399. — 20. Mai 1748. 


Berliner Adreffalender auf 1750; Schadh v. Wittenau wird zwar in diefem 
nicht erwähnt, doch ift ein Bericht Coccejis vom 31. März 17491) (R. 9. 
X. 1. G.) vorhanden, in dem zu der durch fein Avancement exledigten 
Stelle „beim zweiten Senat des Kammergerichts“?) der Halberjtädifche Re— 
gierungsrath Rudolphi vorgefchlagen wird, der ſich nad) dem Adreffalender 
auf 1750 wirklich in diefer Stelle befindet. 


399, Project einer Tribunalsordnung. 
20. Mai 1748.3) 
Gone. u. Driginaldrud (20 S. fol.). R, 18. Nr. 34a. 

Einrihtung. — Amtspflihten. — Verfahren. — Koſten. 

I. Bejegung des Tribunals, 

Das Tribunal fol künftig beftehen aus einem Präfidenten, einem 
Vice-Präfidenten (dev die Relationen mit zu verfertigen bat) und fieben 
Geheimen Tribunalsräthen; zwei Neferendarien, einem Wrotonotarius, 
einem Regiftrator, zwei Kanzliſten und einem Botenmeifter ($ 1). — In 
das Tribunal foll feiner gefett werden, der micht vorher im dritten Senat 
de3 Kammergerichts gearbeitet und ſich vor andern diftinguirt hat; auf die 
Ordnung und den Rang joll dabei feine Rüdjicht genommen werden ($ 2). 
— Das Tribunal verfammelt ſich Dienftags und Donnerjtags Morgens 
um 8 Uhr auf dem meuen Gollegienhaus. Wer zu fpät Tommt, zahlt 
16 Gr. Strafe in die Urmenbüchfe, wer ohne genügende Entjhuldigung 
ganz ausbleibt, das Doppelte ($S 3). Wegen der Gorruption wird auf 
Cod. Frid. I, 1 verwiefen. 


II. Umt und Berrihtungen des Präjidenten. 

Der Präfident hat im Allgemeinen auf die Adminiftration der Juftiz 
und auf die Beobachtung der gegenwärtigen Borfchrift zu achten. In— 
jonderheit liegt ihm ob, die Acten an die Ae- und Correferenten zu 
diftribuiren, wobei eine beftimmte Ordnung unter den Räthen beobachtet 


!; &o das eigenhändige Concept. Nach einer Kanzleinotiz erft 20. April 
an den König abgegangen. 

2, Früher in dem Bericht Coccejis als erjter Senat des Fanımergerichts 
bezeichnet; es ift der 2. Senat des ganzen Collegiums. 

3) Das Datum ift das der Publication duch Berfendung an die ſämmt— 
lihen Obergerichte mit Circularrefeript Coccejis. Das gedrudte Eremplar felbit 
ift ebenfo wie das Concept undatirt. Der vollftändige Titel lautet: „Project 
einer nach Sr. Kgl. Maj. von Preußen vorgefchriebenen Plan errichteten Tribunal«- 
Ordnung, vermöge welcher alle Proceſſe in der dritten und legten Inſtanz in 
drei, höchftens vier Monat abgethan werben follen“, 


Die neue Tribunalsordnung. 541 


werben fol, ferner auf rechtzeitige Einlieferung der Relationen zu halten, die 
Subalternen, namentlich auch in Hinficht auf die Gebühren zu beauffichtigen, 
Siegelung und Unterfchrift der Urtheile vorzunehmen, ungefäumte Ver— 
jfendung der Erpeditionen zu veranlaffen, für Ausführung der Refcripte 
zu forgen, die Abſtimmung des Collegiums (wobei er übrigens den Aus— 
ſchlag giebt) zu leiten (SS 1—7). Er muß jedem Rath ein freies Votum 
verjtatten und dahin fehen, daß feiner dem andern in feiner Ordnung 
„obliquire* oder in die Rede falle und daß ein jeder gegen den andern 
gebührende Beicheidenheit gebrauche ($ 9)., Bon Privatinformation der 
Parteien bat ſich der Präfident fowohl wie die Räthe gänzlich fern zu 
halten; doch fteht den Barteien frei, eine species facti unter die Räthe zu 
vertheilen. Alle Monat bat der Präfident eine Tabelle der abgethanen 
und eine ſolche der neu eingelommenen Saden, alle Jahr eine General- 
Proceßtabelle und eine Specification der angedrohten und dictirten Strafen 
einzufenden. Er bat bei der Bereidigung denfelben Eid zu leiften, wie 
die übrigen Präfidenten ($$ 12, 13). 


II. Amt und Berrichtungen der Räthe. 

Die einfchlägigen Borfchriften find im Wejentlichen diefelben wie 
die für die Kammergerichtsräthe in Tit. 6 Theil I des Codex Fridericianus, 
wie aud der von den Tribunalsräthen zu leiftende Eid mit dem der 
Rammergerichtsräthe mutatis mutandis wörtlich übereinjtimmt. Nur fol- 
gende Beitimmungen zeigen Abweichungen. 


Der Referent hat feine Relation binnen 8 Tagen von der Dijtribution 
an fertig zu machen; desgleichen der Gorreferent. Für jeden Tag, den 
fie die Acten länger bebalten, bezahlen jie 16 Grojchen zur Sportelkaſſe. 
Werden aber den Räthen bei der Dijtribution auf einmal mehrere PBadete 
Acten zugejchrieben, jo verjteht ſich von felbft, daß fie für jeden Proceß 
8 Tage Zeit haben. Obwohl dieje Zeit etwas kurz jcheinen fünne, fei fie 
doch ausreichend, weil nach der neuen Verfaſſung die Acten in allen In— 
ftanzen fich nicht leicht über eine Hand Hoch häufen könnten und die Räthe 
anderfeits jeßt feine andere Function mehr hätten. Werden aber die Räthe 
durch rechtmäßige Vorfälle abgehalten, die Relation in der vorgefchriebenen 
Beit zu verfertigen, oder ift die Sache zu weitläufig, jo müfjen fie dem 
Präfidenten fofort die Urſache unter eidesitattlicher Verjicherung anzeigen, 
worauf ihnen noch einige Tage verjtattet werden jollen. Bei längerer 
Krankheit muß ein anderer (eventuell ein Referendar) für den Berhinderten 
eintreten. Die fertigen Welationen werden dem WBräfidenten, die Acten 
zugleich dem Correferenten zugejendet. Auf den Relationen ift der Tag 
der Dijtribution zu vermerken; der PBräfident jest dann das Präjentatum 
darauf. Bei Strafe der Kafjation dürfen die Räthe die Acten feinem 


542 Nr. 399. — 90. Mai 1748. 


andern zur Verfertigung eines Ertract3 oder gar der Relation felbft geben, 
auch feines andern Bedenken darüber erfordern. Wenn aus den Acten 
referirt wird, müſſen die übrigen Räthe fleißig zuhören, feine anderen 
Sachen vornehmen, vielmehr ſich Notizen machen, worauf der Präjident zu 
halten hat. Eine Sache, die zum Botiren herumgeht, darf fein Rath über 
3 Tage bei fi) behalten, bei 1 fl. Strafe für jeden überflüfjigen Tag 
(SS 7—14). — Das Tribunal führt über die Provinzialgerichtshöfe eine 
ähnliche Aufficht, wie diefe über die Untergerichte ($ 19). 


IV. Umt und Verrichtung des Protonotarius. 

Da bei der neuen Einrichtung wenig mehr zu expediren vorfällt, fo 
wird nur ein Protonotarius beibehalten, der ebenfo wie die Kammer— 
gerichtsräthe eraminirt werden ſoll (SS 1, 2). Seine Obliegenbeiten find 
in der Hauptſache diejelben wie die in Tit. 8 Theil 1 des Codex Fridericianus 
bejchriebenen; er hat auch denfelben Eid zu leijten wie die Protonotarien 
beim Sammergericht. Hervorgehoben mag noch werden, daß ihm aus— 
drücklich freigeftellt wird ($ 4), falls er finden jollte, daß der Decernent 
nicht über alle Buncte verordnet hätte, oder das Decret zweifelhaft oder 
ſonſt etwas zu erinnern wäre, deöwegen vor der Expedition bei dem 
Decernenten anzufragen und nähere Berbaltungsbefehle einzuholen. — 
Bei Nüdjendung der Acten bat er eine Specification der Urtheils- und 
Kanzleigebühren beizulegen; dieje hat der judex a quo dann ex officio und 
ohne Entgelt beizutreiben und einzujchiden. 


V. Amt und Berridtung des Regiftrators. 
Der Inhalt diefes Titels ftimmt in der Hauptjache mit den Aus— 
führungen des Tit. 9 Theil 1 des Codex Fridericianus überein. Die 
vorfommenden Abweichungen bieten Fein allgemeines Intereſſe. 


VI. Amt und Berridtung des KRanzlijien. 
Es wird deswegen auf Tit. 10 Theil 1 des Codex Fridericianus 
verwieſen. 


VII. Amt und Verrichtung des Kanzleidieners. 
Der Titel ſtimmt bis auf wenige Auslaſſungen und Aenderungen 
wörtlich mit Tit. 11 Theil 1 des Cod. Frid. überein. 


VIO. Bon den Saden, welde zur ECognition 
des Tribunals gehören. 
Bor das Tribunal fönnen alle Sachen in der Revifionsinjtanz ge- 
bracht werden, bei denen früher die Appellation an die Reichsgerichte 
gejtattet war; außerdem noc die causne ecelesiasticae, matrimoniales, 


Die neue Tribunaldordnung. 543 


possessoriae ete. — Durch Specialrefeript vom 3. April 1730 find dahin 
verwiejen worden die Bergwerfsjachen, wenn zwiſchen Privaten über Ans 
tbeile und fonjtige Rechte geftritten wird, ohne daß ein befonderes und 
unmittelbares fönigliches Iuterefje dabei in Frage fommt. — Ferner ge- 
hören dahin laut Specialedict vom 31. Auguft 1722 die Pfälzer-Colonie— 
jahen von Magdeburg und Halle, wenn jie 100 oder mehr Thaler be» 
treffen. — Endlich ift das Tribunal die ordentliche dritte Inſtanz für die 
beim Kammergericht ſchwebenden Proceſſe. 

Dagegen gehören nicht vor das Tribunal: 

1. Alle Sachen, bei denen nicht die Summa revisibilis vorhanden 
ift!) (über deren Feititellung nähere Beitimmungen beigefügt find). Eine 
Ausnahme findet nur ftatt (1) in Armenſachen, (2) wenn der Streitgegen- 
ftand die ganze Habfeligfeit der Partei ausmacht, (3) wenn wegen einer 
erfannten Strafe geklagt wird, durch die des Berurtheilten Ehre verlegt 
it, (4) wenn evidente Unbilligkeit oder Nichtigkeit vorhanden iſt; jedoch 
in allen diefen Fällen mit der Bejchränfung, daß nicht die beiden vorigen 
Sentenzen conform fein dürfen. 

2. Saden, die fchon durch drei Inſtanzen gegangen find, da eine 
vierte Inſtanz überhaupt nicht verftattet wird. 

3. Sachen, die den Friegd: und Domänenkammern ausſchließlich 
überlaffen worden jind. 

4. Diejenigen Fälle, bei denen nach Cod. Frid. P. III. Tit. 40 die 
Reviſionsinſtanz überhaupt nicht ftatthaft it. 


!) Die Summa revisibilis beträgt: 


in Preußen. . 200 ſRthlr. 

„Schleſien bei den Oberiintern EN 500 
bei den Mediatregierungen . . . 200 „ 

„ Eleve 600 Goldfl. (zu 1 . we St. — 

„ Magdeburg. . . . . 400 „ 

„ Borpommern . . 200  „ 

„ Binterpommern 500 Goldfi (gu 1 Thir. 8 Br. gerechnet) 

„ pommerfchen Eonfiftoriallahen . . . . 100 Fl. 

„ Halberftadt bei Mobilien . . . » -» ....400 „ 

bei Immobilien . . . 2 .....600 „ 

„Minden. 4000 KRthlr. 

Moerss..400 , 

50 Fl. 

„ Tellenbug . . . 300 „ 


. ben Bfälzer-Golonien zu Magdeburg und Sale 100 Thir. 


544 Nr. 399. — 20. Mai 1748. 


IX. Berfabren in der Revifionsinftanz. 

Das bisherige Verfahren mit feinen überflüffigen Formalitäten und 
weitläufigen Friſten) ermöglichte nicht, die Procefje in Jahresfriſt zu Ende 
zu bringen. Es iſt daher in der Hauptfahhe abgejchafft und folgender- 
maßen umgejftaltet worden (SS 1—4). 

Alle Saden, die ſich nad dem Vorigen zur dritten Inſtanz quali- 
fieiren, werden ohne Weiteres angenommen; das Vorverfahren über Die 
Zuläſſigkeit fällt fort. Die Einlegung der Revifion ift bei dem judex a quo 
binnen 10 Tagen zu bewirken. Dabei müfjen die Gravamina deutlich 
jpecificirt fein, widrigenfalls die Revifion zurüdzumweifen ift. Die schedula 
revisionis wird dem &egentheil fofort mitgetheilt. Binnen vier Wochen 
muß die Juftificationsfchrift bei dem judex a quo in duplo eingereicht 
werden; Verlängerung dieſer Frift iſt unftatthaft. Abermals binnen vier 
Wochen bat die Gegenpartei zu ercipiren; damit ift die Inftruction ge 
Ichlofjen, weil die Vorausfegung befteht, daß die Sache in den beiden 
vorigen Inftanzen von dem Advocaten pflichtmäßig mit allen Umftänden 
und Rechtögründen inftruirt worden fei, und weil etwas Neue in ber 
Revifionsinftany nicht vorgebradht werden darf. Der judex a quo hat 
nun die Ucten in der nächſten Sigung inrotuliren zu lafjen und nebſt der 


1) Wir geben hier die Hauptzüge dieſes Verfahrens, wie fie in $ 2 ge- 
ichildert werben, in Hürze wieder: 1. Eine Frift von 2—3 Monaten zur Intro— 
duction der Appellation, wobei der Appellant zu erweijen hat, dab summa appel- 
labilis vorhanden, daß er binnen 30 Tagen die Ucten vom judex a quo requirirt, 
daß er ſich ad quaevis solennia offerirt habe; außerdem hat er die rationes 
decidendi beizufügen, die oft in vielen Monaten nicht zu erhalten waren. 2. Ein 
Vorverfahren über die Frage, ob die Appellation anzunehmen fei, mit Re- und 
Eorrelation, worüber meift viele Monate hingingen. Wurde die Appellation 
abgewiesen, fo fuchten die Parteien oft noch zu wiederholten Malen um Annahme 
nad, bis fi endlih das Tribunal entweder aus eigener Entſchließung oder in 
Folge einer Ordre vom Hofe aus dazu verftand. 3. War die Appellation an- 
genommen, fo gab es eine Frift von 2—3 Monaten zur Reproduction der Bor- 
inftanzen und zur AJuftification der Gravamina, wobei wieder verfhiebene 
Solennitäten zu beobadıten waren (Erweijung der Inſinuation an den Richter 
und die Intereſſenten, Atteſt über die Präftation der solennia) und außerdem die 
Acten der eriten Inſtanz eingeliefert werden mußten. Weil dabei öfter etwas 
verfäumt wurde, entitanden vielfah Defertiond- und Reſtitutionsproceſſe, die 
mandmal den Hauptprocek Jahr und Tag aufbielten. 4. War endlich die Sache 
im Gang, fo ſuchten die Parteien 2—3 PDilationen (je zu 6 Wochen) zur Ein- 
bringung der Schriften nad, fo daß oft 6 Monate vergingen, bis eine foldhe 
eingeliefert war. Am meijten aber verzögerte fich die Sache beim Urtheil, weil 
einige Räthe die Acten viele Jahre bei ſich liegen ließen, che fie bie Relation 
verfertigten. 


Die neue Tribunaldordnung. 545 


Re- und Eorrelation!) ex officio an das Tribunal einzufenden. Sollte 
ed unerwarteter Weife nöthig fein, noch außerdem Memorialien in ber 
dritten Inftanz zu übergeben, fo jind dieje, von dem Provinzialadvocaten 
unterfchrieben, an das Tribunal einzufenden; die Verordnung darauf er 
folgt ex officio durch die Poſt. Dergeitalt hängt die ganze Anftruction 
des Proceffed, und damit deſſen Bejchleunigung, von den Richtern und 
Advocaten in der Provinz ab: daher dem Tribunal über dieje eine weit- 
gehende Beauflichtigungs- und Strafbefugnig gegeben wird ($$ 4—12). 

Der weitere Betrieb ift nun folgender: 

Der Botenmeijter holt die Acten (die frankirt fein müfjen) von der 
Poſt ab, der Regiftrator eröffnet fie -—— ohne daß ein bejonderer Reclufions- 
termin angejegt würde — und legt fie noch am felben oder am folgenden 
Tage dem Präfidenten zur Diftribution vor. Der Präfident ernennt Re- 
und Gorreferenten, die je binnen 8 Tagen ihre Relationen an ihn ein- 
zufenden haben, worauf diefe in der nächſten Situng zur Verlefung ge: 
bracht werden.?) Liegen zwei gleichlautende Urtheile der früheren Inſtanzen 
vor, jo werden nicht bejondere Referenten ernannt, jondern alle Räthe 
müffen die Acten lefen und binnen vier Tagen ihr Votum ſchriftlich, mit 
Gründen, einreichen, worauf der Beſchluß nah der Majorität erfolgt. 
Diefe Formalität fol an Stelle der bisherigen Supplicationsinftanz treten. 
Das fertige Urtheil wird dem judex a quo zur Wublication remittirt, 
fammt einer Specification der Urtheild: und anderen Gebühren, deren 
Beitreibung demſelben obliegt (SS 12—22). 

Kommt e3 in der Revilionsinftanz zu einem Anterlocut des Tribunalg, 
wodurd eine Partei angewiefen wird, noch irgend etwas zu bewirken oder 
zu präftiren, jo bleiben die Acten beim Tribunal und die Advocaten find 
darauf angewiefen, jich dabei ausschließlich ihrer Manualacten zu bedienen. 
— Bird über Attentate geklagt, jo darf die Hauptſache dadurch nicht auf: 
gehalten werden, vielmehr hat die Partei um deren Abjtellung in bes 
fonderer Klage beim judex a quo zu bitten, der darüber rechtlich erfennt 
($$ 23, 24). 

Advocaten und PBrocuratoren jind bei diefem Verfahren beim Tribunal 
nicht nöthig und daher ganz abzuſchaffen. Es wird erwartet, daß bie 


i) se. der legten Borinftanz. 

2) Was infonderheit den Richtern beim Referiren und Votiren obliegt, ift 
ihon in Titel 3 auseinandergefeßt; e3 wird hier wiederholt. Bemerkenswerth 
fcheint dabei eine Abweihung in der Strafbeitimmung für Saumfeligteit im 
Referiren: in Tit. 3 für jeden Tag der Verzögerung 16 Grofchen, hier 1 Rthir. 
— eins der vielen Zeichen von dem Mangel gründlicher formaler Durcharbeitung 
diejer Geſetzentwürfe. 

Acta Borussica. Wehördenorganijation VII, 35 


546 Nr. 399. — 20. Mai 1748. 


Revifionsinftanzg alles in allem nicht über 3 Monate dauern werde 
(88 25—26). 
X. Avocation der Ucten. 


Es wird erwartet, daß bei der neuen Einrichtung nicht leicht eine 
Avocation der Acten wegen verzögerter oder verweigerter Juſtiz nach— 
gejucht. werden wird. Gejchieht dies dennoch mit dem Anſchein der Be- 
rechtigung, jo ift der Richter zunächft vom Tribunal durch ein rescriptum 
justitiae zur Abftellung der Klage zu mahnen; bleibt dies erfolglos, fo ift 
die Avocation der Acten vorzunehmen und ohne weiteres Verfahren in ber 
Sade rechtlich zu erkennen. Findet ſich dabei, daß die Partei ſich zur 
Ungebühr beſchwert hat, jo wird fie mit 50 Rthlr. Strafe belegt, der 
Advocat cajlirt, der etwa dabei thätige Conſulent gleichfalls mit 50 Rthlr., 
eventuell 6 Wochen gefänglicher Haft beftraft. Wird aber der Richter der 
Auftizverzögerung oder «Verweigerung überführt, jo hat er der Partei die 
Koiten zu erjtatten und kann nach Befinden mit derfelben Strafe wie jene 
belegt werden. Immer ift eine Apocation der Acten nur ausnahmsweije 
vorzunehmen, niemals, wenn bereits ein Interlocut oder ein Endurtheil 
ergangen ift (68 1—5). 


XI. Revijion in Ravensbergifhen Saden. 


Bon dem Ravensbergifhen Appellationsgericht geht die Revifion 
gleihjals an das Tribunal, wobei diejelben Grundfäge wie oben be= 
obachtet werden. Succumbenzbuße 20 Rihlr. (SS 1—4). 


XD. Preußiſche und Schleſiſche Reviſionen. 

Wegen dieſer beiden Provinzen, bei denen „beſondere Umſtände 
vorkommen“, ſoll bei der bevorſtehenden Reformation noch das Nöthige 
verordnet werden; einſtweilen bleibt es in Preußen bei der bisherigen 
Verfaſſung, in Schleſien bei der erlaſſenen Interimsverordnung. 


XIII. Sportelordnung. 


Die Sporteln fließen bis auf einige Gebühren der Unterbeamten 
in die Sportelkaſſe; fie find von dem Protonotar auf Concept und Mundum 
zu notiren; mehr als in der Tare angegeben, darf unter feinerlei Vorwand 
genommen werden; an den Succumbenzgeldern partizipirt das Tribunal 
zur Hälfte, da ihm bei der neuen Einrichtung eine große Menge Expeditions— 
gebühren entgehen. — An Sporteln iſt angejegt: für ein Decret 1 Rthlr. 
3 Gr., für ein Definitivurtheil von jeder Partei 6—10 Rthlr. (in Schleſien 
10—20), für ein Interlocut desgl. 3—5 Rthlr., für die Remiſſion der 
Ücten 1 Rthlr. 


Die neue Tribunalsordnung. 547 


Ueber die Entftehung diefer Tribunalsordnung geben die Acten 
feinen binreichenden Aufſchluß. Indeſſen fcheint uns die folgende Epifode 
aus den Borverhandlungen der Mittheilung werth. 


Fürſt überfendet an Eocceji 25. November 1747 die von dieſem 
geforderte ſchleſiſche Appellationsordnung!) mit der Bemerkung, daß fie 
ſich auf den jeßigen neuen Plan wenig ſchicke. Ex überreicht zugleich ein 
Project, wie die Appellationsinjtanz noch mehr, als die Anterimsein- 
richtung mit fich bringe, abgekürzt werden fünne. Er berechnet die Dauer 
derjelben bei der leßteren auf 23 Wochen, indem er noch für Replif und 
Duplif der Parteien nach Ueberreihung der Juftification und der Erception 
je 4 Wochen und für Re— und Correferenten je 14 Tage rechnet. Da- 
gegen ſoll nach feinem Borfchlage die Sadhe nur 13 Wochen und in cası 
confirmatoriae jogar nur 10 Wochen währen. Dieſe Abkürzung will er 
folgendermaßen erreihen: Zunächſt ſollen Replif und Duplif (8 Wochen) 
überhaupt fortfallen, fodann fol, im Falle der Referent vorausfieht, daß 
wegen mangelhafter Begründung der Revifion eine Beftätigung des Urtheils 
der Borinftanz erfolgen müffe, gar feine Erception der Gegenpartei jtatt- 
haben, dagegen, im Falle die Gründe erheblich befunden werden, bem bei 
der Zribunalsinitanz zu beftellenden Mandatar der Gegenpartei zur Bei— 
bringung der Exception eine Frift von 2 Wochen gewährt werden; eine 
weitere Abkürzung in diefem Falle joll dadurd) bewirkt werden, daß der 
Correferent die Acten erft nach Einreihung diefer Exception befommt, 
nachdem jie der Referent zum zweiten Male, und zwar ftatt 14 Tage 
diesmal nur 1 Woche, gehabt hat. Er fügt Hinzu: „Sehr viele Bejchwerden, 
die jego gemachet werden, daß das Tribunal künftig nur ein Schöppenftuhl 
fein und feine ganze Verfaffung verlieren würde, fielen Hierdurch zugleich 
weg,?) da außer den eiwas veitringirten Friften das Ober-Appellationg- 
gericht in Prag und Celle fast ebenfo verfähret”.?) 


Eocceji lehnte den Vorſchlag ab. Die Berehnung Fürfts hielt er 
für falfch; er jelbft berechnete, dag nach deſſen Methode die Revifions- 
inftanz 4 Monate dauern müſſe (ftatt 13 Wochen), während er feinerfeits 


Bon Fürft und Nüßler auögearbeitet. 

2) Der Unterfchied ift namentlich der, dab nad) Fürfts Plan dad Tribunal 
durch die bei demfelben zu bejtellenden Mandatare immer noch einige Fühlung 
mit den Parteien bat, was bei Coccejis Plan gar nicht der Fall war. Jener 
Vorwurf beziebt fi darauf, daß das Tribunal fortan mit der Anftruction der 
Procefje nichts mehr zu thun Haben follte. 

3), Namentlich infofern, als auch hier nicht ultra exceptiones verfahren 
wird. wie anderswo angemerkt iſt. 

36* 


548 Nr. 400. — 20 Mai 1748. 


— allerdings unter Beichränfung der Erceptionsfrift auf 2 Wochen!) — 
mit 12 Wochen fertig werden könne. Auch hatte er fachliche Bedenken 
gegen die Borfchläge Fürfts. 


400. Butachten des Propftes Süßmilch für Locceji. 
Berlin, 20. Mai 1748. 
Eigenhändiges Mundum. — Geiſti. Dep. Kurmart. R. 47. Wr. 4. Bader 25. Wr. 1. 
Frage der Errichtung eines Dber-Eonfiftoriums. 

Die von Ew. Ercellenz mir letzhin gnädigft eröffnete Ab— 
fichten?) habe bisher in meinem Gemüthe Hin und Her geworfen und 
durchgedadit; ih muß aber unterthänig anzeigen, daß ich bei der 
forma rei einigen Mangel an Nachrichten verfpüret, daher ih nod) 
nicht vermögend bin, hierüber meine Gedanken vollftändig, reif und 
deutlich nach meiner Pflicht zu melden. Jedoch will dasjenige leiſten, 
was E. Exc. hauptjächlich zu fordern fcheinen. 

I. Was erftlich die fchlechten Prediger anbetrifft, jo ift es gar 
fein Wunder, daß fie Häufig, und der Weg ift gebahnet und die 
Anftalten bisher jo bejchaffen geweſen, daß fie, wenn es alles in 
statu quo bleibt, fünftig haufenweiſe eindringen fünnen. Denn 

a) jtudiren vieler Leute Kinder, die aller benöthigten Mittel 
beraubt, 

b) jolche, die gar nicht die Fähigkeiten haben, 

c) die auf Schulen, in denen disciplinis propaedeumatieis 
nicht gegründet worden, 

d) die auf Univerfitäten wegen Armuth nicht lange genug 
jubfiftiren, fi auch fein Buch anfchaffen fünnen. Aus dem eh- 
maligen quinquennio ward ein triennium, jet ifts fchon ein biennium, 
und es find mir bisher viele vorgefonmen, die faum 1’/, Jahr auf 


1) Somohl nach der Anterimsverfügung vom 2. September, wie nad der 
definitiven Tribunalsordnung Tit. IX $ 8 foll fie 4 Wochen betragen. 

2) Näheres nicht befannt. Die Veranlafiung dazu lag wohl in der Ver— 
änderung mit der geiftlichen Gerichtsbarkeit, die dem Eonfiftorium entzogen worden 
war. Der Codex Friderie. III, 2. $ 17 (p. 83 der Folioausgabe v. 1748) ftellt 
in Folge deſſen fchon den Erlaß einer neuen Eonfiftorialordnung in Ausficht. — 
oh. Peter Süßmilch, ift der befannie Statiftiler, Mitglied des Kurmärkifchen 
Eonfiftoriumsd, Propft in Eölln und Pastor primarius an der Pretrifirche. Vgl. 
A. D. B. 37, 188 ff. 


Der geiftlihe Stand und die Begründung eines Oberconfiftoriums. 549 


der Ucademie verweilet. Candidati erröthen, wenn ich ihnen deutlich 
vorftelle, wie fie nicht vermögend wären, ihren cursum academicum, 
wenn ich ihn auch recht proprie und striete einen cursum nennen 
will, durch alle partes zu abjolviren. Allein was helfen ſolche 
Borftellungen? Candidati wiſſen wohl, daß es ihnen doch nicht 
an Wegen fehle, in ein Amt und zu Brod zu kommen. Daher 
juchen fie fi) im Predigen zu üben, und nach etlichen Jahren werden 
fie auch Prediger, proprie et unice tales, die man alsdann auch 
beleidiget, wenn man mit ihnen von Sachen reden will, die extra 
sphaeram examinis, bei weldjem doch auch mehrentheil® die Barın- 
berzigfeit vorwalten muß. Ich bezeuge E. Exe., daß ich in denen 
51/, Jahren meines Amtes faum 6 recht gejchidte Candidaten in 
das tentamen befommen. Es iſt mir eine ausnehmende Freude, 
wenn ich einmal einen treffe, mit dem man etwas wagen und von 
denen gemeinen und ordinären Sinderfragen abgehen kann. Will 
man einen abweijen, jo erregt man eine Hölle. Vor vierzehn Tagen 
babe es gethan, daß ich einen zurüdgewiefen. Da die Ducaten 
nicht3 bei mir fruchten wollen, die er meiner frauen infinuiren 
lafjen, aber auch gleich zurüdnehmen müffen, jo erwarte nun noch 
einen Sturm: er hat einen Unterofficier in Halle zum Bruder; ich 
zweifle nicht, daß er fich deffen bedienen werde. Bor 1!/, Jahr 
ward ein recht großer Stümper unter einem Revers, ſich nad) einem 
Jahr wieder zum examine zu ftellen, durchgelaffen, weil fein Bruder 
Unterofficier bei der Garde, daher fich ein vornehmer General mit 
Nahdruf jeiner annahm. Diefer elende Menjch befümmert fi 
jetzt ſchon um die beften Pfarren. Ein gleicher Fall ereignete fich 
vor 2 Jahren mit einem, der in der Herrichaft Wufterhaufen be- 
fördert ward, wobei fich die mächtige Prinzen-Sfammer!) und, da das 
nichts helfen wollte, ſogar hohe und fürftliche Perſonen interejfirten 
und durch unangenehme und bedrohlihe Komplimente von meinem 
feligen Eollegen, dem Rath Roloff?) es ertorquirten, daß er ihn unter 
einem Revers durchlief. Hierzu fommt nun 


ı Die prinzlihe Gefammtlammer (für die jüngeren Söhne Friedrid 
Wilhelms I.), unter deren Verwaltung die Herrfchaft Wufterhaufen ftanb. 

2) Michael Roloff, Propft in Berlin und Pastor primarius bei der Nicolai», 
Marien: und Kloſterkirche, Mitglied des kurmärkiſchen Conſiſtoriums, T 22. Ja- 
nuar 1748, 


550 Nr. 400. — 20. Mai 1748, 


e) das, fonderlih von Magifträten, fo jchlecht verwaltete jus 
patronatus. Selbige bejtehen an vielen Orten aus jchlechten Leuten, 
gewejenen Schreibern und Lafaien. Die, jo noch ftudirt haben 
jollen, Haben auf der Univerjität mehrentheild nur Wein, Bier, 
Tobaf und Huren fennen lernen und den vorher gehabten Mutter- 
wig verfoffen und ꝛc. Ein ſolch amalgama, das aus Unwifjenheit, 
ja aus Dummheit und lafterhaften Neigungen und Leidenjchaften 
zufammengejeget, erercirt eines der wichtigjten Aemter des Landes. 
Das Heft und Ruder von einer Sache, die man als die Pflanz- 
Schule eines Staats anjehen muß, ift in ihren Händen. Sie regieren 
Schulen und Kirchen und bejegen fie nad) Willtür. Es ift genug, 
daß einer eines ftolzuollen Nathmannes Sohn jei, jo verjchludt er 
Stipendia, ftudirt elendiglih und kommt durch Hülfe derer Herren 
Batronen ins Amt. Inspectores follen nach den älteften Confiftorial= 
Verordnungen, wie aud nach denen im vorigen Jahrhundert er— 
richteten Zandesrecefjen wachen und nomine Regis dahin jehen, daß 
tüchtige Leute zu Schul» und SKirchendienften befördert werden; 
Magifträte jollen nebjt ihnen agiren; allein es iſt Pastoribus urbium 
und Inspectoribus faft alles abgejtritten; das noch zugejtandene 
votum consultativum ift faum noch ein negativum, es ift jo enge 
eingefchränft, daß aller Rath vergeblid. Wenn das Subjectum nur 
eine Predigt radebrehen fann, wenn ihm nur nicht Infamien in 
forma können bewielen werden, fo muß er ftille jchweigen. Die 
Gottheiten et Dii minorum gentium fommen dazu; Daher auch dem 
redlichiten Mann die Hände gebunden werden. Kurz, es ift hier 
alles verderbt, und ich will meine Unwiffenheit gerne geftehen, daß 
ich nicht einfehe, wie diefem jo ſehr complicirten und eingewurzelten 
Uebel mit Beftand völlig abzuhelfen. E3 geht mir hier wie dem 
Papſt Hadrianus zur Zeit der Reformation, da er jeinen Nuntium 
auf den Fürftentag nad) Nürnberg!) ſchickte, der e8 bei der in der 
Inftruction enthaltenen Klage mußte bewenden lafjen. Und wie 
man jelbige Inſtruction und andre Bullen nachher fogar in indicem 
expurgatorium Romanum gebradıt, jo fürchte ich, daß mir Diefe 
meine Gedanfen den größten Verdruß würden zuziehen, wenn fie 
von jemand anders als von E. Exc. follten gelejen werden. Gott 
aber lenfe E. Exc. Einfihten und Herz auf die Gegenmittel! Ich 


1) 1523. Vgl. v. Bezold, Gefch. d. deutfch. Reformation ©. 416 ff. 





Der geiftlihe Stand und die Begründung eines Oberconfiftoriums. 551 


unterlafje, hieraus Regeln zur Verbeſſerung herzuleiten, weil fie 
Derofelben erleuchteten Einfichten wegen ihrer natürlichen Folge 
nicht wohl entgehen können. Jedoch bin ich auf erhaltenen gnädigften 
Befehl zu mehrern jo bereit als verpflichtet. 

Ad II. Den Fonds zur Befoldung des neuen Collegiums will Süß- 
mild) auf die Weife beichaffen, daß 1. von allen Kirchen-Revenüen etwa 
1 Procent (1 Dreier vom Thaler), 2. von den Einkünften der Pfarren 
ebenjo viel (als cathedraticum), 3. von allen Zaufen, Zrauungen und 
Beerdigungen je ein Dreier entrichtet würde. Er glaubt, daß auf diefe 
Weiſe ein Fonds von 2—3000 Rihlr. jährlich zufammenfonmen würde. 
Die ftiftungswidrige Verwendung der im Lande vorhandenen Einkünfte 
aus geiftlichen Stiftungen deutet er nur nebenbei an.!) 

Ad II. Was die formam anlangt, jo haben mir €. Ere. 
nur en general zu eröffnen geruhet, daß jelbige nach der Art des 
Dresdenjchen Ober-Consistorii follte verfafjet werden. Ich befenne, 
daß ich felbige nicht genau kenne, Habe aber das unterthänigfte und 
gegründete Vertrauen zu Derojelben Einfihten, daß fie jo werde 
eingerichtet werden, daß allen bisherigen desideriis fünne abgeholfen 
werden. Es wird jolches bei jegiger Verwirrung um fo viel nöthiger 
fein, daß alles auf einen beftändigen und feiten Fuß geitellet werde, 
da faft ein jeder Eingriffe verſuchet. Es ift jet wirklich die Ordre 
eingelaufen, daß Hinfüro alle königliche Pfarren insg Cabinet jollen 
gemeldet werden. Das Triebrad von allem iſt der Feldpropſt 
Deder, der ald ein junger und ausichweifender Menjch gerne die 
Hände in allem Haben will. Die Beranlaffung dazu Hat wohl 
hauptjählih Mr. Neefe?) gegeben; defjen feine demarches dienen 
jenem zum Vorwand. Sollte aber die Sache auf dem Fuß bleiben, 
fo beforge, nicht ohne Wahricheinlichkeit, daß feine Simonien fünftig 
in grobe verwandelt, allen Ignoranten und Lafterhaften Thür und 
Thor geöffnet und für Geld ein Freipaß jollte gefchrieben werden. 
Gott laſſe E. Exc. das Werkzeug fein, diefem drohenden Webel 
kräftig vorzubeugen. 

E. Exc. habe auch letztens unterthänig gebeten, auf die Aca— 
demien Reflerion zu machen. Ich flehe darum nochmals um jo 


) Ausführlicher geht darauf Sühmilch ſelbſt und namentlich der Prediger 
Baumgarten in fväteren Gutachten ein. 
2, Nicht näher bekannt. 


552 Nr. 401. — 20. Mai — 28. Auguſt 1748. 


mehr, da das Dresdenjche Ober-Eonfiftorium ſolche auch bejorget. 
Auch hiedurch könnte der bisherigen Konfufion abgeholfen werden. 

Es gehet jegt zwar die Rede, als ſollte Fünftig denen Con- 
sistoriis alle potestas exsequendi genommen werden; allein ich kann 
ſolchem Gerüchte nicht Beifall geben, weil mit jelbiger alle Auctorität 
dahinfallen und alle Decreta würden vereitelt werden. 

Da auch E. Exc. von denen Perjonen letztens Erwähnung 
zu thun beliebet, die bei der neuen Einrichtung jollen employiret 
werben, jo gejtehe, daß es mir ziemlich ſchwer fallen würde, mit 
einiger Zuverläffigfeit mein Urtheil zu fällen. Ich fenne anjeßo 
etwa ein paar LZeute, bei denen die Grundlage richtig und befindlich. 
Jedoch find mir noch im Lande etliche gelehrte und redliche Männer 
befannt, die durch eine Translocation hieher könnten gebracht werden, 
wenn der etwanige Verluft durd) ein Hinlängliches Salarium erfeßet 
würde. Ich erwarte E. Exc. hohe Befehle, ob über diefe berührte 
Stüde mündlich oder jchriftlich mich weiter erflären jolle. 


401. Die erneuerten nftructionen für das General-Directorium und 
für die Kriegs: und Domänenfammern. 
20. Mai bis 28. Auguſt 1748. 

Inftruction für das General-Directorium. (Worbemerfungen. — König- 
fihe Marginalien zu der Inftruction von 1722. — Tert der Inſtruction.) 

Schriftwechſel de3 Königs mit den Miniftern über Ausführung der 
Inftruction und Einrichtung der Inſtructionen für die Kriegd- und Do- 
mänenfammern. 

Snftructionen für die Kriegd- und Domänenkammern (Ditpreußen, 
Litauen, Pommern, Neumarkt, Kurmark, Magdeburg, Halberjtadt, Minden, 
Eleve-Marf, Geldern, Oftfriesland). 


Borbemerfungen zu der Ernenerten Zuftruction für das 
General:Directorium, 
Ueber die Entjtehung der Inſtruction erhellt aus den Acten nur 
das Folgende.) 
Um 5. April 1748 erfordert der König durch Labinetsordre an 
Eoeceji Bericht über die Gompetenzregulirung zwischen Regierungen und 
Kammern; er beitimmt durch Marginal zu dem darauf erftatteten Imme— 


1) In der gedrudten Correfpondenz des Königs findet fi aus dem Anfang 
des Jahres 1748 feinerlei Hinweis auf die Erneuerung der Inftruction. 


Die neue Anftruction für das General-Directorium. 553 


diatbericht vom 8. April, daß nach feinen Refolutionen dazu „der Articul 
der Justiz in der Inſtruction des Directorii verfafjet werden joll”.!) 

Am 9. April 1748 überfendet Eichel an Lautenfad (jedenfalls zur 
Ausarbeitung) „den königlichen Entwurf zum prooemio der neuen In— 
jtruction vor das General-Directorium“ mit der Bitte ihn Niemand zu 
zeigen, da der König noch zur Zeit feinen Eclat davon haben wolle.?) 

Diefer Entwurf des Königs (gejchrieben auf einen Quartbogen, 
deſſen anderes Blatt die Ueberſchrift zu dem Werfe über die General- 
principien vom Kriege®) fammt der erften Zeile des Tertes enthält) lautet 
folgendermaßen: 


Poins qu’il faut ajouter à L’Inftruction. 

Primau un Difeours au Directoire a la tete De l’ouvrage 
ou on leur Recomande De fervir fidelement le pain, ou lon leur 
fait Voir L’Importance De leur place, et les Qualites qu’ils 
Doivent s’apliquer D’aquerir 2 Les Intentions du Roy pour le 
bien Du pays, touchant le peuplement ete. 

article touchant la juftiffe, des proces. 


article touchant la Contribution des paifans et contributions 
de Cavalerie. 


article des Serviffes que les pailfans rendent dans les 
Baliages, et des Serviffes qu’ils rendent aux gentis hommes. 


Am 10. April dankt Eichel (Potsdam) in einem Schreiben an 
Lautenſack für die Mittheilung des nad der Vorſchrift des Königs ent- 
worfenen Proömiums, indem er Hinzufügt: „ES wäre allerdinges zu 
wünjchen, daß einige Paſſages darin modificiret und die Baulinifche Cautel 
objervirert werden könnte: Ihr Väter, erbittert Eure Kinder nicht; da aber 
des Königs Majeftät glauben, daß eine befondere Energie in foldhen 
Erpreffionen und darunter die Vorſchrift Dero bochjeligen Herrn Vaters 


N) Vgl. Nr. 364, ©. 493. 

2) Rep. 96, 411 A. Die Angelegenheit des Fürften Mori von Anhalt« 
Deflau, von der in demfelben Briefe Eicheld in fehr allgemeinen Ausbrüden die 
Nede ift, Hat mit der Anftruction nichts zu thun, fondern bezieht fi, wie fchon 
die Nennung von Blumenthal und Afchersieben andeutet und wie eine Cabinets- 
ordre an dieſe beiden vom 11. April 1748 (Minüten Bd. 35) beftätigt, auf die 
Meliorationen und Golonifationen in Pommern; der Fürſt hatte furz zuvor mit 
dem Minifter und dem Kammerpräfidenten Conferenzen deswegen gehabt. Er 
hielt fi damals vorübergehend in Berlin auf. 

d, Oeuvres 28, XIII; vgl. die Briefe 28, 101 und 102. 


554 Nr. 401. — 20. Mai — 28. Auguſt 1748. 


Majeftät vor ſich haben, jo werden folche wohl fo, wie fie geſetzet fein, 
beibehalten werden müffen“. 

Das Schreiben fährt fort: „Da inzwiichen des Königs Maj. mir 
geitern Abend die ganze Inſtruction mit Dero Beiſchriften zugejandt haben, 
jo Habe Ew. Wohlgeb. ſolche Hierbei zum Durchgehen communiciren wollen, 
damit nad) Dero Gefälligkeit wir heute darüber jprechen und ratione modi 
mit einander concertiren fünnen, alsdann wir in Gottes Namen zur würk— 
lihen Ausarbeitung jchreiten wollen”. 


In Rep. 131 K, 136 k? befindet ſich eine Abjchrift der Inſtruction 
König Friedrih Wilhelms I. für das General:Directorium vom 20. De: 
cember 1722. Dieje Abſchrift ift mit einer großen Zahl von eigenhändigen 
Randbemerkungen und Zuſätzen Friedrichs d. Gr. verjehen, die zur Grund: 
lage für die „Erneuerte Anftruction“ gedient haben. Sie find in jehr 
forgfältiger Weiſe, aber nicht ohne einige Lejefehler abgedrudt worden 
durh E. Friedlaender in der Zeitfchr. f. preuß. Geſch. und Landesfunde 
Bd. 17, ©. 3867. Wir ftellen bier diefe Bemerkungen vorweg zufammen 
und werden fpäter bei den betreffenden Stellen des Tertes der Anftruction 
darauf verweifen („Kgl. Marg.“). — Ueber die Zeit, in der König Friedrich II. 
diefe Randbemerfungen zu der Anitruction von 1722 niedergejchrieben bat, 
giebt das Actenſtück ſelbſt keinerlei Aufihluß; es wird furz vor dem 9. April 
geichehen fein, wo fie an Eichel gelangt find. 

In den Acten des General:Directoriums, Tit. III, Nr. 12, liegt ein 
volftändiges, durchcorrigirtes Concept zu der Erneuerten Inſtruction von 
1748 vor. Es trägt den Titel: „Revidirte Inſtruction des General: 
Directorii 1748” und ift, bis auf eine gleich zu erwähnende Stelle, von 
der Hand des Gabinetsfecretärs, Geh. Kriegsraths Lautenſack geſchrieben; 
die Correcturen find von derfelben Hand. Nur die Artifel IV und V: 
„Bon Verpflegung der Armee und Beforgung derer zum General-Krieges— 
Commifjariat gehörigen Sahen“ und „Wegen der Einquartierung und 
Services” find von einer andern Hand (der des Cabinetsjecretärd Cöper) 
gejchrieben und von Eichel durchcorrigirt. 


Eine Abſchrift diefes Concepts ift dann noch einmal von Eichel 
durcheorrigirt und mit Zufägen verjehen worden (die längeren Zuſätze find 
bon der Hand des Cabinetsſecretärs Cöper). Dieſes Reinconcept findet 
fih in Rep. 96, 411 B. 

Das mit diefem Exemplar übereinftimmende Mundum befindet fid) 
in den Acten des General-Directoriums, General-Departement Tit. VII, 
Nr. 12. Es trägt die eigenhändige Unterfchrift des Königs und links 
daneben das Eleine (Cabinets:) Siegel. 


Marginalien des Königs zu der Inftruction von 1722. 555 


Außerdem jind an derjelben Stelle einige Abjchriften vorhanden. 

Driginal wie Abjchriften haben den Titel: „Erneuerte Inftruction 
vor das General-Ober-Finang- Krieges: und Domainen-Directorium”“ und 
das Datum „Potsdam, den 20. May 1748”) 


Bemerfungen des Königs zu der Juſtrnction von 1722, 
Auf dem erften leergelafjenen Blatt des Eremplars der Inſtruction 
von 1722 ftehen die folgenden beiden Bemerkungen. 
[(Königlihes Marginal Rr. 1.) 
1. Neüer artikel. 


Eine balance Sol gemacht werben, wieviehl vohr dilem den 
bauer die Naturalinquartirung gefoftet hat, und wieviel höger ihm 
jeßo die reüter verflegung fojtet.?) 

[KRöniglihes Marginal Nr. 2.) 
1. Neüer artiquel.°) 

Dahr ich bedacht bin das landt in allen Stüfen zu soulagiren 
und aufzuhelfen, So weis ich das eins der Dinge So zu hart feint 
die graufamen Dinfte jo Sie thun Müjen, wohrbei nichts als ihr 
verderb heraus fümt; aljo Sol in jede provintz und jeden Creis 
So Wohl ambts, Stäte als adliche Dörfer dahin gejehen werden, 
ob man es nit So einrichten fönte, das der bauer die Woche 
3 tage, högftens 4, dinte. Dießes wirdt was gejchrei geben, alleine 
vohr den gemeinen Man ift es faſt nicht auszuStehen, wan er 
6 tage oder 5 die woche dinen Sol; und in Meine Amter befehle 
ih, das Sich die Kamern Sollen angelegen Seindt laßen die Wüjten 
huwen zu befegen, theils mit das die Neuen bauren ihre dinſte 
den Alten mit zum beften kommen, und Sol denen alten jovohrt 
durch eine Erliche repartition was nachgelaßen werden. 

[(Königlihes Marginal Nr. 3.) 

Artikel 1, $ 12 der Anftruction von 1722: „Kleine oder geringe 

Bediente müfjen ſich mit der Recrutenkaffe abfinden“ ift durchftrichen, der 


in dem Aufjag: „Ein Regierungsprogamm Friedrichs d. Gr.“ in den Preuß. 
Jahrb. Bd. 10 ıwiederabgedrudt in dem Sammelband: Zur Geſch. und Eharafteriftif 
Friedrichs d. Br. 1883). 

2) Vgl. Inftruction 1748, Art. VI, 8 3. 

3, Bol. Inftruction von 1748, Art. VII, $ 3. 


556 Nr. 401. — 20. Mai — 28. Auguft 1748. 


Wen Bedinungen vergeben werden, in der Cur., Mag., Halbr., 
Pomren, preusen, So Sol fein menſch darauf bihten, jondern die 
Rec: Casse mus ſich mit das 1te Ateljahr tractement begnügen, 
in denen Wejtpfählifchen Provintzen bleib es mit dem allten. 


[(Königlihes Marginal Nr. 4.] 

Zu Art. 1, $ 18: „Inftruction vor die Provinzial-Eollegia.“ 

Boden Neüe Instruct. vohr die Cuhrmark und Mag., Bluhmen- 
thal vor Preusen und Pomern. Die Instruce: müjen vohr jede 
provintz bejonders nad) ihren umbftänden Eingerichtet und reflectiret, 
als in Preusen und Pomern den Handel ſich angelegen feindt lafen, 
in der Cuhrmarf neüe Manifacturen, im Mag. die bergwerfe, jal- 
peter und Steinbrüde ıc. 


[Königliches Marginal Nr. 5.) 

Zu Urt. 1, $ 19: „Bereifung der Städte.” 

Nota. es ift nicht genung die Stäte zu fennen, jondern es 
mus noch vohr ihre aufnahme gejorget werden und Mus die In- 
dustrie von denen presidenten darauf gerichtet Seindt, dießer Stat 
ihren bihrhandel aufzuhelfen, der andern dieße oder jene Manifactur 
zu Etabliren und auf die bürger ihre lebensart zu Sehen, das Sie 
guht Wirtichaften, das die aufgaben bei denen Cämereien ordentlich 
angejeget und zu der Stat beften angewandt werden, noch darüber 
das Sie Ehrlide und brawe burgemeifters haben, die Inen guht 
vohr Stehen und das der Stat aufnahme durch feiner art pregra- 
viret werde. 


[Röniglihes Marginal Nr. 6.] 

Zu Art. 1, $ 21. „Verſammlung des Eollegii.“ 

Wen Sie fleifich arbeiten, So fünnen fie ihre arbeit de8 morgens 
in Eurenten Sachen in 3 Stunden verichten, wenn Sie Sich aber 
Historien vertzehlen, Beitungen lejen, So ift der gantze Tag nicht 
lang genung. 


[Königliches Marginal Nr. 7.] 
Zu Art. 2, 8 5. „Anfragen und Borftellungen.“ 
NB. Sie Sollen nicht durch Partieularia ihre geit Mit wunder- 
lihe Disputen zubringen, und Wan Sie ſich nicht in 6 Minuten 
vergleichen können, jo Sol Sofort Relatio at Regem gemad)t werden. 


Marginalien des Königs zu der Inftruction von 1722. 557 


[Königliched Marginal Nr. 8.) 
Zu Urt. 2, $ 8. „Lontrafignatur.” 
Die Namen von Grumbfow und von Creutz im Text find unter- 
ftrihen; am Rande ift bemerft: 
Die Nahmens geendert. 


[Königliches Marginal Nr. 9.] 
Bu Art. 2, $ 17. „Stunden der Berfammlung.“ 
Sommers 8, Winters 9 Uhr. 


[Königliches Marginal Nr. 10.) 
Zu Art. 2, 8 19. „Speifung.” 
Ceciret. 


[Königlihes Marginal Nr. 11.) 

Zu Art. 2, 8 26. 

Das am Rande jtehende Rubrum des Paragraphen: „Sonnabends 
Bifitation der Generalsfirieged: und Domänenkaſſen“ ergänzt der König 
durch den Zuſatz: „imgleihen der Rentei“. Außerdem fügt er am 
Rande hinzu: 

Alle Mohnaht die General Krigs Casse, hierbei wirdt Die 
order wegen denen Renteien, wie Sie at Ocasione des Liebherren!) 
gegeben worden, mit eingejeßet. 


[Königliche Marginal Nr. 12.) 
Zu Urt. 3, 8 1. „Benennung der Geheimen Gecretarien.” 
Dießes mus nad jeßiger verfaßung gemacht werden. Das 
Departement von Katen nicht zu vergejen.?) 


[Königliches Marginal Nr. 13.] 
Zu Urt. 3, $ 3. „Inſtruction vor die Geheimen Secretarien und 
Ranzlei-Verwandten.“ 
Bei denen Instructiones muß die Verſchwigenheit vohr allen 
puncten recomondiret werden.) 


[Königliches Marginal Nr. 14.] 
Art. 3, 8 A. „Vorſchlag der neuen Kanzliften durch das Geueral- 
Directorium”“ ift durcchitrichen und am Rande bemerft: 
fälet wel. 


2) Bol. Nr. 394, 313, 314, 326. 
2) Das VI. Departement (fatt). 
3) ®gl. Ar. 94, 96, 9. 


558 Nr. 401. — 20. Mai — 28. Auguſt 1748. 


[Königliches Marginal Nr. 15. ] 

Zu ct. 4, 8 3. „General-Proviantwejen.” 

Der erfte Abſatz des $ 3 (bis „pafliret werden“) ift angeftrichen 
und am Rande bemerft: 

bier tzugeſetzet die ordres, die an Katten in Dießer Materie 
gegangen Seindt wegen anfauf und verkauf des Korrens, Außlen!) 
des Sahtkohrns, Mehl, Proviant Scife, feldtproviantweßen, und 
eine Continuirliche rubrique zu halten von leüten, jo in vohrjtehenden 
Krig zu proviant Inspectors zu gebrauchen. 

Der zweite Abjaß des $ 3 („von befjerer Einrichtung berichteu“) 
und der $ 4 (,Feld-Proviantweſen“) find geftrichen. 


(Königliches Marginal Nr. 16.] 
Zu Art. 5, $ 1. „Einquartierung”. 
Dießes gehöret mit unter Katen fein departement und Mus 
binzugefeget werden die Meerungen?) fo etwa zwichen der Beit und 
jeßo dazu gefomen jeindt. 


(Königliche Marginal Nr. 17.) 

Zu Urt. 7, $ 1. „Krieges: und Domänen-Praestanda follen nicht 
höher gejeget werden, als die Unterthanen e3 ertragen fünnen.“ 

Wan Sid) die Domainen Camern unterftehen Neie anlagen 
zu Machen So Mit des Königs eigne handt nicht legitimiret feindt, 
e3 ſeie mit Contributiones, wie es vor diejen die Renteyeinnehmer 
gemacht haben,?) So Sol der President mit Infamer Cassassion 
damit beftrafet werden, ift er von adel Degradiret und auf Seine 
lebetage in der Carre. 


(Königliche Marginal Nr. 18.] 
Zu Urt. 7, 8 3. „Anlagen, wobei die Unterthanen nicht bejtehen 
fönnen, ſollen nicht gemacht werden.“ 
Die Dinftgelder Sollen durchauß nicht Erhöhet werden und 
Stehet gleiche Strafe darauf [wie ad $ 1]. 


[Königlihes Marginal Nr. 19.] 
Zu At. 8, $ 1.  „Eontributionswefen.“ 


!, Ausleihen. 
2) Bon Friedlaender verlefen: „Neuerungen“. 
3) Bel. ©. 532 und 457. 


Marginalien des Königs zu der Inſtruction von 1722. 559 


Principium Regulativum: nichts erhöhen, Ehr was abſetzen, 
als die 2 hinter Creiser der Neümarf und in Hinter pomern, wohr 
die leüte zu mißerabel Seindt.!) 


[Königlihes Marginal Nr. 20.) 

Zu Art. 8, 8 7. „Beſetzung der Bauerhöfe mit Bauern- und Koſſäten.“ 

Hier Mus zugefeget werden alle huven abzubauen durch die 
bauern, die ihr Exbtheil, wohr Sie zu viel landt haben, unter Ihre 
Kinder theilen, Sich alle jahr von Kammer Tabellen von die Wüften 
huwen einSchiden laßen und Wie Weit Sole das jahr abgebanet 
worden, und dießes ift eines der hauptpuncten, wohrauf das Direc- 
torium Sehen mus, nicht allein in ämter Sondern auch Stäte, 
Dörfer und adliche Dörfer, zu Sagen,?) das die adlichen hier und 
da zu mehrern anbau ihrer Dörfer, wohr es angehet, ancouragiret 
werden. 


[Königlihes Marginal Rr. 21.] 
Zu Art. 10, $ 1. „WRevidirung des Acciſetarifs.“ 
NB. und muß Sofiehl möchlich alle fremde Wahre, die Wier 
entbehren fünnen, noch höher impostiret werden. 


(Königliches Marginal Nr. 22.) 
Zu Art. 10, $ 2. „Belegung der ausländiihen Conſumptibilien.“ 
Dieje?) können noch verhögret werden. 


[(Königlihes Marginal Nr. 23.) 
Zn Art. 10, $ 3. 
Das Randrubrum: „Uusgehende Waaren nicht zu belegen“, ergänzt 
dur den Zuſatz: 
und unfern Debit zu favorisiren. 


[Königliches Marginal Nr. 24.) 

Zu Urt. 10, $ 5. „Einführung der Uccife, wo noch feine einge- 
führet worden iſt.“ 

wohr aceisse ift, dahr bleibt fie, aber an Neüe unter Meiner 
Regirung aufzubauenden fleden feine einzuführen. 

1) Bal. Nr. 347 (©. 473). 

2) Bon Friedlaender verlefen: „Sehn“. 

3) Nämlich: Ympoften. 


560 Nr. 401. — 20. Mai — 28. Auguft 1748. 


(Königliches Marginal Nr. 25.] 
Art. 10, 8 6. „Magdeburg-, Halberftädt:, Mansfeld- und Hohen- 
fteinfche Städte jollen immediat gemacht und Acciſe in denenjelben ein- 

geführet werden“, ducchjtrichen. 


[Königlihes Marginal Nr. 26.) 
i Zu Urt. 10, 8 10. „Zur Bezahlung der Cleveſchen Stadtſchulden 
werden pro anno 1723 100000 Rthlr. aus der General-Kriegskaſſe 
aſſigniret.“ 
felet wek. 


[Königlihes Marginal Nr. 27.] 

Zu Art. 11. „Wegen der Zölle und Commercien.“ 

3 comersien Sindt. Das eine, Schiket man wahren wek und 
krigt geldt davohr. 2. holet Man fremde wahren und Setzet fie 
anderwers ab, Transitus. 3. verwekſelet man ſeine wahren gegen 
andere So man Nohtwendig gebraudt. Dieje Seint alle 3 guht. 
Das Ute ift das beit. Das 2te mus auf den Polnifchen Debit 
Starf refleetiret werden, und das 3te genohmen, warn man es nicht 
beßer frigen fan. Unfer Handel rouliret auf Korn, Holg und aller- 
haudt wollene wahren, dießes mus auf alle weiße protegiret 
werden. Das Meifte geldt was außer landes gehet ift vohr wein, 
brandtwein und Kufer und Seidene wahren; in denen provintzien 
fan der wein höger Impostiret werden, damit das bihr höhern ab- 
gang Hat, rafinerie von tzuker wird angeleget werden und Mit denen 
Seidenen wahren iſt der anfang gemadt, nuhr recomandire vohr 
allen Dingen das general Directorium dieſe Etablissemens zu 
protegihren und darauf zu Sehen, das die fremde wahren ver- 
bohten werden, So baldt wier Solche entbehren fünnen. Den 
handel So viel möglich über ftetin zu tzihen. Den transitus nicht 
zu hoch zu Impostiren und Ddiegenige Kaufleüte So großhandels 
anfangen auf alle art zu protegiren und behülflich zu Seindt. 


[Königliches Marginal Nr. 28.] 

Zu Urt. 12. „Manufactur-Saden.“ 

2 Sachen gereichen zu des landes beten. 1. eine auß fremden 
landen gelt einzußihen. Dießes ift das Comertzium. 2. zu ver- 
hindern, das nicht unnöthig geldt aus dem Lande gehe, Dießes 
findt die Manifactuhren. principium regulativum: 1. alle jahr von 
denen provintzien exstracte Scifen zu laffen von Höllen und 


Marginalien des Königs zu der Anftruction von 1722. 561 


accisen, was vohr fremde wahren eingefomen. 2. außzug zu Machen 
von allerhandt art Manifactuhren die fehlen. 3. exsaminiren wohr 
man Solche anjegen fan und wie Stard ſolche Manifactur werden 
fan nad) der Einlendijchen Consomption. Die beften Manifacturen 
jeindt die wohr wihr die Ite Materie im lande Haben. Die 2te 
ift auch guht und Mus wohl darauf refleetiret werden, die rohe 
Materie fommen zu laßen und Bier verarbeiten. Ich erlaube allen 
neiie Manifacturen, die wihr noch nicht haben, Sid; in ofnen Öhrtern, 
wohr feine accisse ijt, an zu Segen, damit Sie die Wahren wohl- 
feil verfaufen können. 


[Königlihes Marginal Nr. 29.) 
Zu Art. 12, $ 4. „Ein Edict foll publiciret werden wegen Aus: 
führung der einheimifhen Wolle bei Strafe des Stranges.“ 
notaben&, die felle. 


Königliches Marginal Ar. 30.] 

Zu Art. 12. „Manufacturen”, Zufag am Ende.: 

NB, leineWebers auf dem platen lande, weillen unßer volf 
faul und von felbften feine luft zu der arbeit hat, mus man fuchen 
auß der Laufnig einige Spiner zu frigen und jolche Eingeln in 
verjchidene Amter anfegen; das exsempel des verdinft wirdt 
unßere leüte animihren e8 nach zu machen. 


(Königliches Marginal Nr. 31.] 

Bu Art. 15. „Städteſachen.“ 

$ 1-5 find durchſtrichen. 

Der gange 15te Articul Mus auf dießen fus geendert werden: 

art. 15. 

Wan heüßer in denen Stäten gebauet werden, So Sol foviel 
Möglich dahin gejehen werden, Das Solche Massif gemacht werden. 

Die allte bauSschulden Sollen prompte liquidiret werden und 
wollen Seine M. Solche nad) gerade aus denen überjchüßen derer 
accisse begahlen. Aber Neües Sol nichts gebauet werden ohne 
bevohr anzufragen, weilln der König feine Schulden haben wil und 
Seinen Etat in feinen Stüfen alteriren fan. 

Berlin undt andere Gebaute Stete haben heüßer genug, aber 
es fehlet durchgehens an einmwohner und Sol das Directorium fich 
befleifen ſolche anzuSetzen, und vohrnehmlich darhin Sehen, das 


Acta Borussica, Behörbenorganifation VIL 36 


562 Nr. 401. — 20. Mai — 28. Auguft 1748. 


fremde leüte guht aufgenommen werden, nicht!) So grob, wie es 
bisher geichehen, begegnet werden und Mit prompter hülfe, jobaldt 
möglich angejeget werden. Das Direct. Muß überdehm eine General 
Tabele verfertigen, da alle Stäte aufgegeichnet werden mit einer 
jederer Stat ihrer Einwohnergal, ihre Narung und eine Rubride 
wa3 noch vohr Manifacturies dar leben fünten, wan Sie angejehet 
würden, und von Was Metie Sie Seindt müßen. Dieße General 
Tabelle Sol alle jahr Nach Trinitatis vormiret werden und ad 
Regem ein außzuch davon, umb zu Sehen, welche Camer zum 
fleifichften gemwejen ift und die orders zum bejten exsecutiret hat, 
gejchifet werden. Auch Sol der General KriegsComisaire Katte 
eine richtige Tabelle von den serviss der Stäten Halten, damit bei 
beßeren Beiten diegenigen, So zu = pregraviret Seindt, Möhgen 
‚ sublewihret werden. 


[Königlihes Marginal Nr. 32.] 
Urt. 15, $1. „Kornpreis joll nicht zu theuer noch zu wohlfeil fein“ 
ift durchftrichen, dafiir am Rande: 
Der Korunpreis mus in hißigen provingen zwichen ca. 18 gr. 
und 24 bleiben, nicht mehr Noch minder, und gehet dießer punet 
nach derer Katen gegebenen Instruction. 


[Königliche Marginal Nr. 33.] 
Urt. 16, $ 7. „Wüſte Stellen in denen Städten 2.” ift fammt dem 
Rubrum durchſtrichen. 


[Königliches Marginal Nr. 34.) 

Art. 17, 8 1. „Edieta.“ it zur erſten Hälfte durchſtrichen bis zu den 
Worten „von Katjch Hiemit abfonderlich“, dann wird am Rande zugefügt: 

Die fiscäle follen befer auf die Ediete Wigilliren. aber Sol 
denen fiscälen bei Henfen verbohten werden, imgleichen denen jägren, 
die Edelleüte in feinem Stüf zu schicaniren, ihnen alle Protzesse 
und Grendg Streitungen auf zu Wermen. Ein edel Man der 
ano 1740 vohrvon im befig gewejen ift, darf es nicht höger be- 
weilen, umd in Streitige Sagen zwichen Domainen und Edelleüte 
Sp Sol das Directorium den Edelleüten nicht alleine gerechtigfeit 
wiederfahren laßen, jonderen Mihr lieber Selber unrecht thun. Dan 


1, Friedlaender durch Verſehen: „und nicht”. 
a VBgl. S. 108, Note 1. 


Marginalien des Nönigs zu der Inftructiou von 1722, 563 


was ein Eleiner verluft vohr mihr ift, ift dem Edel Man Einen 
großen vortel, deßen Söhne das Landt Defendiren und die Racce 
davon jo guht ift, das fie auf alle art meritiret, Conserviret zu 
Werden. 
[Königliched Marginal Nr. 35.) 

Zu Urt. 18, 8 1. „Domänen follen alle Jahr verbefjert, neue 
Borwerfer und Kuhmelfereien angeleget, Brüche beurbaret werden.“ 

Prineipium Regulativum: Es jol alle Mahl Wan Ein Amt 
auf das Neüe verpachtet wirdt, zu großer Consideration gebogen 
werden, ob der vohrigte ambtman guht mit die bauren umgegangen 
ift? ob er richtig be&ahlet hat; und wan ein anderer Mehr wie der 
anichlady bittet, fo Mus er dahr thun, woher er die pacht nehmen 
wil, fan er es nicht, jo Sol er platerding abgewiejen werden. F. 


[Königliches Marginal Nr. 36.) 

Zu Art. 18, 8 3. „Wie die Berbefferung (dev Domänen) beſchaffen 
jein müſſe.“ 

NB. es flegen viele beamte, So nahe an die Stäte lign, plus 
zu bihten, wan ihnen die verlegunge von gewißen Krügen, So die 
Stäte gehören, zugeleget werden. Dießes Sol durdaus nicht Seindt, 
den ed Schneidet denen bürgeren den Hals ab und wirdt ihnen ihr 
verdinjt genomen, auf alte privilegia mus allerdings reflectiret 
werden und ift das plus verflucht, das durch anderer leüte unglüf 
gemacht wirdt. Das wahre plus fümmt durch die Industrie, da 
gehören aber Fluge und Laborieuse leüte darku und nicht Solche 
faule und Idiote Krigs Räthe, wie Es leider die Menge in allen 
Camern gibt. 

[Königlihes Marginal Nr. 37.] 

In der Randrubrif zu Art. 18, 8 4: „In den Contracten joll nichts 
accordiret werden, al3 was ohne Sr. 8. M. Schaden präftiret werden 
kann“ ze. iſt „Schaden“ ausgeftrihen und dafür gejegt: 

„und anderer leüte Schaden“. 


[Königliche Marginal Nr. 38.) 

Der Schluß des Art. 18, 8 12: „Forftrechnungen follen verfürzet 
werden“, von den Worten „(Forft:) Rechnungen jo kurz ald möglich zu- 
fammengezogen werden“ ab, und der $ 13 („Umb Trinitatis müffen die 
Forftgelder bezahlet werden“) find dnrchftrichen und an deren Stelle 
gelegt: 

36* 


564 Nr. 401. — 20. Mai — 28. Auguft 1748. 


„Dießer und der folgende punct nad Meinen Neien Ein- 
rihtungen wegen holgSchlagen, verfaufen und begahlen, auch wegen 
der am einigen ohrten ungulegende Eichen, buchen und kinen 
kämpfe.“ 

[Königliches Marginal Nr. 39.) 

Um Rande des 8 14 („Die Forftrechnungen ... jolen vier Wochen 
nach Trinitatis gejchlojfen und abgethan werden“) findet ſich die Be— 
merfung: 

NB. Die betahlunge gehen ongeachtet aller Erinnerungen 
jehr langſahm. 

[Königliche Marginal Nr. 40.) 

Zu Art. 18, 8 27. „Remijfiones follen vor der Anfrage gründlich 
unterfuchet werden.“ 

es Mühen feine remisions an beamten als nach dehm pacht, 
Contract gegeben werden; die Camern müßen ſolche wohl exrsami- 
niren, und feine Coruptible Membras auf Comission Scifen!) und 
zugleih ersaminiren, ob nicht ofte des herrn ambtmans ver- 
Ichwenderei an denen Remisions Schuldt habe. 


[Königliche Marginal Nr. 41.] 

Die Randrubrit zu Art. 18, $ 32: „An denen neu erbauenden 
Kirchen jollen feine Altäre, Lichter und Cafeln verftattet, jondern der 
Gottesdienft jo wie in Potsdam, Wufterhaufen und in der Garnifontirche 
zu Berlin gehalten werden“, ijt durchitrichen und darunter gejeßt: 

„Nach eines jehden beliben.” 

Der $ 33 (Kirchenbau in Litthauen) ift gleichfalls durchftrichen. 

[Königliches Marginal Nr. 42.) 

Zu Art. 19, $ 1. Anfang. „Pächter und Beamte jollen mit dem 
Bau nichts zu thun haben.” 

Dießes ift in der Cuhrmark nicht objerwihret worden, und 
Mus allerwegen Strifte nach gelebet werden. NB. Die anjchläge 
wegen des arbeitslohn werden alle auf einen fuhs gemacht, das 
Taudt nicht, den Ein tachlöhner in Behlendorf oder Hinder Stolpe 
in pomeren frigt der erjte 5 gr., der andere faum 2 gr. 

Königliches Marginal Nr. 43.] 

Am Schlufie des 8 1, Art. 19. „Pächter jollen bloß auf ihre Wirth- 

ichaft jehen und ihre pensiones quartaliter richtig abliefern” findet ſich zu 


ı, Original: Schfifen. 


Marginalien des Königs zu der Inſtruction von 1722, 565 


den Worten: „Wir befehlen auch dannenhero Unferm General- zc. Directorio 
... die Sade fofort auf ſolchen Fuß zu fegen” das Marginal: 

Dießes jo viehl Nöhtiger das Dieße Mißbräluſche ſchon 
wieder Eingerißen abjonderlih in der Cuhr Marf. 


[Königliche Marginal Nr. 44.] 

Zu Art. 19, $ 3. „Landbaumeifter.” 

Ale unßere landtbauMeifters findt Idiohten oder betriger, 
alfo erneüere ich die orders Ehrliche Mauer oder Zimermeifters zu 
jolden bau zu Employiren. paleste feindt nicht zu bauen, Sondern 
Schaf Ställe und Wirtichaftsgebeüde, das fan ein Mauerer So 
gubt ala paladio; in der Cuhrmark Sollen insfünftige alle ambt3- 
gebeübe Masif und solide gebauet werden, das ijt Evid). 


[Königliche Marginal Nr. 45.] 
Zu Urt. 19, 84. „Der Landbaumeifter bauet, und der Baufchreiber 
führet die Rechnung.” 
Die anfchläge Müßen in die Cameren gemacht und in Loco 
ersaminiret werden. Der Mauerer Machet Sie. 


[Königliches Marginal Nr. 46.) 
Zu Art. 20. „Wegen der Ertraordinär-Uusgaben.” 
art. 20. Nach der jegiger Enderung der Albertschen Casse!) 
die Sumen in Departemens verteilet und Mehr mus nicht assigniret 
werden. 


[Königliches Marginal Nr. 47.) 
Zu Art. 20, 8 5. „Mit diefen 250000 Rthlr. muß wan aus: 
fommen, und wollen S. 8. M. nicht einen Pfennig darüber afligniren.“ 
Die Remisions So gegeben werden Sollen prompte damit 
begahlet werden, Sonjten hilft es denen leüten nicht. 


[Königliches Marginal Nr. 48.] 
Zu Art. 20, $ 6. „Die Diäten... follen gleichfall$ davon be- 
zahlet werden.“ 
NB. Meine order wegen die Dieten?) mus hier Eingeflifet werden. 


[Königlihes Marginal Nr. 49.] 

Urt. 20, $ 8. „Der preußifche Etabliffementsbau ift unter denen 
250000 Thlen. nicht mit begriffen, al$ wozu ©. K. M. 500000 Thlr. 
aſſigniren“ ift durchftrichen. 

I Die Ertraordinarientafje, deren Rendant Albrecht hieß. 

2) Nr. 189, 191; vgl. auch VI. 2, Nr. 549. 





566 Nr. 401. — 20. Mai — 28. Auguft 1748. 


[Königliches Marginal Nr. 50.) 
Bu Urt. 20, 8 9. „Wann das Jahr zu Ende und der General- 
Etat gemacht, ſoll diefe Summe berechnet werden.“ 
weillen preusen und Lithauen So Considerable ertraordinaria 
haben, So Mühen fie nicht allein ihre Aufgaben damit beftreiten, 
fondern auch alle verbeßerunge damit Machen und den Noch von 
dem quanto laut order Menagiren.!) 


[(Königlihes Marginal Nr. 51.] 


Art. 20, $ 11. „2000 Rthlr. zu Körnung der wilden Sauen“ iſt 
jammt dem Rubrum durdhjtrichen. 


[(Königlihes Marginal Nr. 52.) 
Zu Mt. 21, $ 5. „Sollen nicht über vier Vorjpannpferde auf 
einmal nehmen und Fiscales darauf Acht haben.“ 
hierzu Meine legte order wegen regulirung des vohrspans.?) 


(Königliches Marginal Nr. 53.) 

Das Rubrum zu Art. 21, 8 6: „Wenn etwas nad) Preußen oder 
von dannen anhero zu fchiden vorfället, ſolches ſoll, jo viel als thunlich, 
über Stettin zu Waſſer geſchehen“ ergänzt der König durch den Zuſatz: 

„und nach Schlefien auf die Oder.“ 


[Königliches Marginal Ar. 54.] 
Art. 22, 8 5. „In Preußen follen mehrere Poftwagen angelegt 
werden“ iſt durchſtrichen. 
[Königliches Marainal Nr. 55) 
Zu Art. 23, 8 1. „Richtige Packung der Salztonnen.“ 
Dicke klage dauret noch und ift Wunder, das Cie noch nicht 
abgethan iſt? NB. Darauf zu gedenken, die Ichre SulgTonnen 
wieder aufzufaufen wohrbei ein Considerabler profit Sein Mus. 


[Königlities Marginal Nr. 56.) 
Bu Urt. 23, $4. „Die Factoreien jollen unterfuchet und beſſere 
Einrichtung gemachet werden.“ 
nad) jeßiger Keit eingerichtet, zu Sagen, der Debit im Reich 
mus recomandiret werden. 


[Rönigliches Marginal Nr. 57.) 
Zu Art. 23, $ 6. In dem Rubrum zu diefem Paragraph („Das Salz: 
Commercium fol noch nad) frembden Landen exrtendiret, fonderlid auch in 
1) gl. VI. 2, Nr. 318. 
2, Mr. 5. 


Marginalien des Königs zu der Inftruction von 1722. 567 


Sclefien, Franken und Polen etabliret werden“) find die Worte „aud in 
Schleſien“ und im Text des Paragraphen „in Schlefien“ geftrichen.*) 


[Königliches Marginal Nr. 58.] 

Bu Urt. 23, 8 7. „Major Bofje foll wegen des Bergwerks zu 
Wettin vernommen werden, ob nicht mehr Ausbeute könne gewonnen 
werden.“ 

Das Rubrum und der Tert des Paragraphen bis „als bisher“ find 
durchſtrichen. Dafür am Rande: 

bier in der Stelle umb die Wetinjche berchwerfe wieder im 
Flohr zu bringen, Sol gearbeitet werden. 


[Königlihed Marginal Nr. 59.) 
Art. 24. „Münzweſen“ ift geftrihen und am Rande bemerft: 
Dießer punct mus ausgelaßen werden, und Nuhr als 
principium Regulativum gejeget werden allejahr 250000 Athlr. zu 
Müngen und Solange Scheide N bi8 das die proportion gegen 
anderen Miüngen finde. 


[Königliches Marginal Nr. 60.) 

Zu At. 35, $ 1. „Es follen mehr Wind- und Wafjermühlen, in- 
jonderheit bei Berlin und Potsdam, angeleget werden.” 

NB. das Neüe Mühlen Reglement?) wegen benen Bekern nicht 
zu vergeßen. 

[Königliches Marginal Nr. 61.] 

Zu Art. 26, 8 1. In der Randrubrif („Dem Kammer-Directori 
Hünide ſoll das Brauweſen in denen ſämmtlichen königlichen Landen 
committiret werden“) iſt der Name Hünicke geſtrichen und dabei bemerft: 

Das brau Wehen nicht So hoch Hu tzihen als Ekert?) gehthan. 
Wan aber durch denen vihlfeltig vohrgenomenen radungen Mehr 
Korn fümt So mus das Directorium ersaminihren, ob davohr 
nicht brandtwein zu brennen wehre. 


[Königlihes Marginal Nr. 62.] 

Zu Urt. 26, $ 3. „Wer die Braugerechtigfeit bis anno 1713 
50 Jahre ererciret hat, ſoll dabei gejhüßet werden”, bemerkt der König: 

NB. Darauf mus gehalten werden. 

Der Abſatz: „Wer aber nicht 50 Jahre ꝛc.“ iſt durcchftrichen. 

1) Bon Friedlaender überjehen. 

2) Mylius C. C. M. Cont. I. 1740, Nr. 37 (27. Zuli), p. 365, 366. 

3) Ueber den Geh. Finanzrath Edard vgl. VI. 1, ©. 166 ff. 


568 Nr. 401. — 20. Mai — 2°. Auguft 1748. 


[Königliches Marginal Nr. 63.] 

Zu Art. 27, 8 1. Die Randrubrif: „Der reelle Bortheil fol darin 
beftehen, daß an andere Nevenüen nichts abgehen möge” ergänzt der 
König dur den Zufaß: 

und feine Neüe auflagen gemacht werden. 


[Königliches Marginal Nr. 64.) 
Art. 28. „Wegen Erfaufung der Güter“ ift volljtändig durchftrichen 
und am Rande bemerft: 
Der König wil Edelleüte behalten und wan auch die ämter 
durch erfauf der Gühter das alterum tantum zu verbeßern wehren, 
Sp Sollen Sein tage die Domain. Camern nicht daran gedenfen. 


[Königlihes Marginal Nr. 65.) 
Art. 29. „Wegen der Stutereien“ ift bis auf $ 7 durdjitrichen. 
Am Rande die Bemerkung: 
lauten Sad!) die Neüe preusifche einrichtung. 


Königliches Marginal Nr. 66.] 

Zu Art. 30, $ 2. „Bor richtigen Erfolg der Pachtgelder foll die 
Kammer und der Departementsrath nebjt dem Land» und Kammer-Rent— 
meifter, alle vor einen und einer vor alle, repondiren.“ 

Die Cameren verwehnen teil® die pechters mit denen Dilations, 
damit machen Sie Sie faul, und durch deren Confusen wirdtjchaft 
fomen und entjtehen dan große ausfälle. 


[Königliche Marginal Nr. 67.] 
Zu Art. 30, $ 2. „Beamte und Pächter follen mit der Baurehnung 
nicht3 zu thun haben zc.” 
auf den artikel mus Starf gehalten werden. 


(Königliches Marginal Nr. 68.) 

Das Rubrum zu Art. 30, 8 5: „Fixa follen zwijchen dem Februario 
1723 bi3 Luciae [1724] verpachtet werden“ iſt nebft der entiprechenden 
Textſtelle geftrichen. 

[Königliches Marginal Nr. 69.) 

Zu Urt. 30, $ 8. „Den 3dten Tag nad) Verfließung des Quartals 
fol an S. 8. M. von denen Kaſſen eine Balance nad) dem beigefügten 
Schemate eingefandt ... . werden.“ 

Das Neüe Schema. ?) 


n Der Gabinetsfecretär Geh. Kriegsrath Lautenfad, 
2) Bgl. Nr. 313. 326. 


Marginalien des Königs zu der Inſtruction von 1722. 569 


[Königlihes Marginal Nr. 70.) 

Zu Art. 30, $ 11. „Es foll weder ein Quartal noch ein Jahr ins 
andere geworfen, fondern, wenn nad) gejchlofjenem Jahre nicht alles be- 
zahlet werden können, die Refte unter die arrörages gejeget werben.“ 

Das Directorium fol alle Cassen Nach Sehen, die berlinjche 
Contributzion Casse und diefelben aus denen provintzen, ob ſich 
nicht mehr Libhern!) finden und Mus jetunder ber alte Sauerteig 
außgefeget werden. Des Landes Interesse ift des Königs und Mus 
Mit der Schärfe darnad) gejehen werden, das richtige rechnungen 
und jährlihe Schlüße ordentlich; gemacht werden, ob einer bie 
Stände und bauren betriget oder den König Imediat, ift einthundt,?) 
und wehr Si von Solchen Schelmen beftechen läßet, der Meritiret 
den Strang; es Sigen dergleichen Noch im Directorio, ich nenne 
feinen Menjchen, aber Sie Mögen Sich in acht nehmen, den der 
Häller ift gleiche Strafe mit den Dip wert. 


[Königliches Marginal Nr. 71.) 

Zu Art. 30, $ 12. „Alles frembde Getreide, Butter, Käfe, Bier 
und Branntwein fol impoftiret werden.“ 

Dießes mus Strenge gehalten werden und Sol das Directorium 
es So vort ersecutiren. NB. alle jahr fomen vohr 60000 Rthlr. 
Käße ins Landt. Solche Negligence ift nicht aus zu Stehen 

Zu der Anführung defjelben Paragraphen, daß bei Pachtungen die 
theuren Sabre die wohlfeilen übertragen müßten, bemerkt der König: 

wohlfeile jare Seindt nicht mehr. 

Dann zu 8 13, wo von dem preußifchen Butterhandel die Rede ift, 
und daß Butter, Käſe zc. mit den nach Preußen gehenden Salzichiffen 
en retour nach Berlin gebracht werden follen: 

Das ift Seider ein Keit hero zu meinem Mißvergnügen 
Negligiret worden, den Käße fünnen fie auch Scifen; 

Ebenda, wegen ftarker Impoſtirung aller böhmischen, bolfteinfchen, 
jähfifhen Butter: 

Die Order Erneüert. 

Bei Art. 32: „Wegen der Etate” finden fich folgende königliche 
Randichriften: 

[Königlihes Marginal Nr. 72.) 

Bu $ 5. „In der Ausgabe foll fein Plus ohne Sr. 8. M, eigen- 
bobenhändiger Unterjchrift paffiret werden“: 

NB. diefen punct zu Scärfen.- 


1) Anfpielung auf den Liebeherrfchen Defect in Stettin; vgl. Nr. 394. ?) = ein Thun. 


570 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


[Königliches Marginal Nr. 73.] 
Bu $ 7. „Sn den Aembtern fol nichts, als was am allernoth— 
wendigjten, gebauet ... werden“: 
es Mus aber nicht von Carten gebauet werden und So das 
ed der Windt um Schmeißet. 


[Königliches Marginal Nr. 74.) 
Zu $ 20. „Die Membra und die Kanzelei follen feine Etats zu 
jehen befommen, als die zu eines Jeden Departement gehören”: 
und Mus die verjchwigenheit mehr als in verwichene Zeiten 
beobachtet werden. NB. Die orders wegen der verichwigenheit der 
Colegia und der Secretaird, das Sie nicht zu Haufe arbeiten etc. 
hier einzuflüfen. !) 


[(Königliches Marginal Nr. 75.) 
Zu $25. „Die auf den Kammern hin und wieder haftende Schulden 
jollen binnen Zeit von zwei Jahren abgeführet werden“. 
Üesiret. 


Königliches Marginal Nr. 76.] 

Urt. 33. „Wegen der Grenzjachen, imgleichen wegen Ausradung 
der Brücher und Moraſte.“ 

Das Rubrum zu 8 1 („Örenzfahen, Ausradung der Brüder und 
Morafie jollen von dem Ober-Jägermeiſter beforget werden“ ꝛc.) ift durch— 
ftrihen und darunter am Rande bemerkt: 

wirdt durch Comisions beitellet. 


Königliches Marginal Nr. 77.] 
Zu 8 3. „Gegenwart de3 Ober-Fägermeijterd Hertefeldt bei Res 
qulirung von Grenzirrungen mit Edelleuten.“ 
was wegen den Hertefelt ift, fellet wet, dan er ift Thot. 


[Königlihes Marginal Nr. 78.) 

Zu $ 4. „Die mit denen Benadhbarten jtreitige Grenzen muß der 
Ober-Jägermeiſter ſelbſt bereifen und fich nicht auf die Bedienten verlaffen, 
jedoch ohne Communication mit . . . von Algen nichts vornehmen.” 

one das Cabinet mus das Directorium Nichts thun. 

[Königliches Marginal Nr. 79.] 

Die Nandrubrif zu $ 8 „Der Ober-Jägermeifter muß nicht ruhen, 
bis alle Grenzitreitigfeiten mit den Benacdhbarten und Edelleuten völlig 
abgethan worden” ijt durchſtrichen und darunter gejet: 

ı Vgl. Nr. 96, 98. 


Marginalien des Königs zu der Jnftruction von 1722. 571 


mit denen Edelleüten fol fo viel möglih in allen Stüfen 
nachgegeben werben. 


(Königliche Marginal Nr. 80.] 
Zu der Rubrik: „Bei denen Grenzen mit Chur-Sachſen ſoll der 
Anfang gemacht werben” (ebenda), bemerkt der König: 
böret auf. 


[Königliche Marginal Nr. 81 und 82.] 

Die Aubrifen zu $ 9 („Alle Grenzfachen follen binnen zwei Jahren 
abgemachet werden“) und $ 10 („Der Ober-Fägermeijter ſoll bei Bereifung 
der Provinzien zufchen, ob nicht etwa, wie bei denen Königshörjten ge— 
ichehen, Nugen gemachet werden könne“) find durchſtrichen. 


[Königliches Marginal Nr. 83.) 

Zu der weiteren Rubrik des $ 10: „Und foll diefes bei dem General: 
Directorio eraminiret und Str. 8. M. berichtet werden”, das Marginal: 

Dar ich anjego das Damisſche bruch raden laße, und das auch 
an der bewallung der oder gearbeitet wirt, fan man ſich einen 
großen Nutzen verjprechen, wen nuhr das Directorium dahin fihet, 
das alle meine guhte abjichten ersecutiret werden; denen entrepreneürs 
Mus alles was ihnen veriprochen ift redlich gehalten werden, vohr- 
nehmlich aber darnach gejehen werden, das Sie nicht das geradete 
landt zu forwerfer, Sondern zu Dörfer Machen; in der Intention 
habe ich es ihnen gegeben, umb bauern zu haben. Bei Writen 
werden an verichidenen orten holändereien?) anzulegen Seindt, dahr 
alsdan buter und käße in Solher Menge Mus gemonen werden, 
das wihr feiner fremden Mehr gebrauchen. weillen aber noch viel 
dergeleiche Öhrter jeindt, die uhrbahr zu Machen Seindt, als das 
Negebruh und die Damjche See, und ich nicht gefunnen?) bin folche 
arbeit anzufangen, bevohr die andere fertig, es Seie den das es 
Mit Entrepreneürs geichehen fünte, So mus fich das Directorium 
nach Solden um thun. Weillen auch unterichidene Stäte zu vichl 
hütung haben, So Mus nad) des P: Moritzens®) project der anfang 
an Solchen öhrtern mit erbauung Dörfer gemacht werden, melche 
denen Stäten eigen bleiben. 





I Bon Friedlaender verleſen: „fo ländereien“. 
2, Bon frriedlaender verlefen: „geſeum“. 
3) Fürſt Morig von Anhalt-Dejjau; vgl. ©. 553, Note. 


572 Nr. 401. — 0. Mai 1748. 


[Königliches Marginal Mr. 84.) 

Zu Urt. 34, $ 3. Von der Betheiligung der Unterthanen an den 
Wolfsjagden „fol feiner erempt fein und, wer ausbleibet, nicht an Gelbe, 
jondern an Leibe gejtrafet werden“. 

die bauren Sollen mit denen Wolfs jagen nicht nach der 
Jäger ihr plaisir veffiret werden Sonderen nuhr wan es die Noht 
und umbjtände erfordern. 


Grneserte Inftruction vor dad General⸗Oberfinanz⸗, Krieges⸗ und 
Domänen-Directorium. 
Potsdam, 20. Mai 1748.') 
[Broömion.] 

Daß von des hochfeligen Königs Majeftät das General-Ober- 
Finanz-, Krieges: und Domänen-Directorium nad vorhergängiger 
vieler weijen und reifen Ueberlegung in jehr heilſamen Abfichten 
fundiret und zu deren Erreichung daffelbe mit einer jehr foliden 
und ausführlichen Inftruction verjehen worden, jolches wird wohl 
bei allen denen, jo einige Wiſſenſchaft davon haben und es auf- 
richtig erkennen wollen, ganz außer Zweifel fein. 

Nachdem aber ſeit der Zeit durch allerhand Vorfälle im Lande 
überhaupt und bei defjen inmerlihem Zuftande insbefondere fich ein 
vieles geändert Hat, mithin dadurch verfchiedene Articul der er- 
wähnten Inftruction zum Theil alteriret, zum Theil aber gar 
inapplicable geworden, fo haben Se. Königl. Majeftät in Preußen ꝛc., 
Unfer allergnädigfter Herr der Nothwendigkeit zu fein erachtet und 
aus höchjteigener Bewegung refolviret, jothane Inftruction Selbjt 
zu revidiren und folche in verjchiedenen Stüden zu ändern und auf 
die gegenwärtigen Umftände und Verfaſſungen genauer einzurichten, 
zu gleicher Zeit aber auch das General-Directorium, weldjes durch 
die Länge der Zeit in vielen Stüden in eine nicht geringe Nach— 
läjfigfeit verfallen ift, aus jeinem Schlafe aufzuweden, demfelben 
jeine Pflichten von neuem vorzuhalten und es dadurch zu animiren, 
derjelben inskünftige durch fleißige und redliche Arbeit befjer, als 
zeithero öfters gejchehen ift, wahrzunehmen. 

Es ijt diefes Collegium eines derer größeften und erjten im 
Lande, auf dejjen Fleiß, Sorgfalt und Activität die Wohlfahrt des 
Staats und Landes und Leute hauptjächlich mit beruhet. 


j 1) Ausfertigung. Gen.Dep. Tit. III. Wr. 12. 


Anftruetion für das Generaf-Directorium. Brodmium. 573 


Se wichtiger nun deffen Amt ift, je mehr erfordert folches 
eine bejtändige Vigilance, unermübdete Arbeitſamkeit und eine incor- 
ruptible Ehrlichkeit. 

Und gleihwie es von je ber Sr. 8. M. unveränderliches 
Prineipium gewejen ift, auch beftändig bleiben wird, den Wohljtand 
des Landes von Dero eigenem Intereſſe niemalen zu jepariren, in- 
dem es in der That einerlei und ebendafjelbe ift, alſo haben Sie 
auch bei allen Buncten, bei welchen ſich dazu Gelegenheit gefunden, 
dieſen Grundſatz bdergeftalt wiederholet und eingejchärfet, daß das 
General-Directorium daraus Dero Willensmeinung hoffentlich voll- 
kommen erfennen und fafjen wird. 


Wenn auch bejonders der Punct des Commercii bishero nicht 
mit der zu einer jo wichtigen Sache nöthigen Attention tractiret 
worden, jo haben ©. 8. M. dem General-Direetorio zugleich die 
Art und Weile vorgefchrieben, wie joldjes in Zukunft am bejten 
befordert, protegiret und, jo viel immer möglich, nach der Oder ge- 
zogen werden fünne, ald worauf mit äußerjter Circumfpection und 
Sorgfalt raffiniret und gearbeitet werden muß. 

Im Uebrigen haben S. 8. M. dem General-Direcetorium noch 
drei Puncte vorzuhalten, welche fünftig absolument geändert und 
abgeftellet werden müfjen und welcherwegen Sie hiermit zum Voraus 
beclariren, daß Sie darüber mit dem größejten Ernft und aller 
Schärfe halten werden. 

1. Hat fi) das General-Directorium zu einer gewijjen Be— 
quemlichfeit und Trägheit (Faulheit) gewöhnet, welche verurfachet, 
daß dafjelbe bei den vorkommenden Sachen nicht nad) dem rechten 
und wahren Grund forjchet, jondern über viele Dinge ganz 
juperficiell wegfähret, um nicht die Mühe zu Haben, fich alle Um- 
ftände davon genau und in ihrem ganzen Zujammenhange befannt 
zu machen. 

Ebendieſes Hat S. K. M. bewogen, die jährliche Fertigung 
verjchiedener Tabellen und Ertracte, als z. €. 

a) von den Acciſen, 

b) von der Nahrung der Städte, 

ec) von Ab- und Zunahme derer Einwohner, 

d) von wüſten Bauerftellen, 


574 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


e) von den noch urbar zu machenden Dertern und Gegenden ꝛc. 
anzuordnnen und zu befehlen, indem nichts billiger ift, ald daß Dero- 
jelben das General-Directorium in allen Stüden dermaßen vor- 
arbeite, daß, wenn Sie in vorfommenden Fällen in dieſer oder 
jener Dero und des Landes Nugen und Beites betreffenden Sache 
einige Information und Nachricht nöthig Haben, ſolche jofort bei der 
Hand fein und auf Verlangen prompt und zuverläljig eingefandt 
werden fünne,*) nicht aber alsdann allererit von den Klammern und 
von dieſen wieder von den Comissariis locorum gefodert werden 
dürfe, als wodurd jonjten einige Monate verlaufen, ehe ©. K. M. 
den verlangten Bericht erhalten: wobei Höchſtdieſelbe vollftommen 
überzeuget find, daß, wenn dieſer Articul gehörig beobachtet und 
zur Wirklichkeit gebracht wird, fowohl den Ministris als Räthen in 
vielen Stüden jelbjt die Augen erft recht aufgehen werden. 

2. Haben S. 8. M. zeithero mit dem größeften Mißfallen 
wahrgenommen, daß fich unter denen Miniftern eine Art von Haß, 
Unimofität und esprit de parti eingejchlichen hat, wodurch ab- 
fonderlicd einer von ihnen?) verleitet worden, vermitteljt allerhand 
Jutriguen diejenigen, welde dem Staat eifrig und ehrlich dienen, 
zu perjecutiren; es declariren aber Höcjitdiefelbe hierdurch ein: vor 
allemal, daß, wenn über Verhoffen dergleichen jchändliche und 
Leuten von jo vornehmen Stande und Character höchſt unanftändige 
Dinge und Disputen, wodurd nur die Zeit verdorben und die 
Abmachung und Beförderung derer Sachen gehindert und gehemmet 
wird, weiter unternommen werden oder nur davon das geringeite 
fich äußern follte, derjenige, jo in diefem Stüd Dero ernftlichem 
Berbot und gerechten Intention zuwiderhandeln wird, jeines Pojtens 
jofort verlujtig jein und ohne alle Umftände cajfiret werden foll, 
allermaßen in dieſem fo angejehenen Collegio alle particuliere 
Animofitäten auf die Seite gejeget und auf nichts anders als 
auf das Wohl und das Befte des Staats gedacht und gearbeitet 
werden muß. 

3. Sit Sr. 8. M. bei der Liebeherrifchen Affaire?) leider mehr 
denn zu gewiß befannt worden, wie unveramtwortlich einige Membra 

1) Bon hier ab bie: „erhalten” Zuſatz von Eichels Hand in dem Rein- 
concept. 


2, Happe? Näheres darüber war nicht zu ermitteln. 
3, Vgl. Nr. 394. 


Inftruction für das General-Directorium. PBroömium. 575 


des General-Directoriums fich dabei vergangen und auf was für 
Ihändliche Art fie fich vielleicht gar haben beſtechen laſſen. Wann 
diefe Leute ihren Eid bedenken und ihre Inſtruction nachjehen 
wollten, jo würden fie fich leicht die Rechnung machen können, was 
fie zu gewärtigen hätten, wenn wider fie nad) der Rigueur ver- 
fahren werden ſollte; allein Höchſtdieſelbe wollen vor dieſes Mal 
aus Gnaden das geichehene überjehen, doc declariren Sie hierdurch 
zugleich, daß, wenn Sie vor das fünftige von der allergeringeften 
Corruption etwas erfuhren follten, Sie ſolche Leute als Blutigel 
des Volks und Protecteurs derer Ungerechtigfeiten, jo fie mit der 
gottlojeften Mißbrauchung Dero Autorität begehen, ohne Anjehung 
der Perjon mit den diffamanteften Strafen belegen lafjen werden, 
indem Sie nimmermehr leiden und gejtatten wollen, daß mit Dero 
Wiſſen auch nur dem geringeften Bauer im Lande einiges Unrecht 
gefchehen müſſe. 

Ulle Membra diejes großen Collegü find dazu befteflet, daß 
fie nach) dem Rechten jehen jollen, und ihre theuer geleijtete Pflicht 
erfordert von ihnen, alles Böje und Unrecht, jo zu ihrer Wiſſen— 
Schaft kommt, zu fteuren oder dem Befinden nach anzuzeigen; dahero 
fie denn auch, wenn fie jolches nicht thun oder fich nur mit eines 
Hellers werth bejtechen lafjen, die härteſte Strafe von Rechts wegen 
moritiren, 


S. 8. M. wünſchen und hoffen indeffen, daß Sie die Zeit 
Ihres Lebens zu dergleichen Extremitäten nicht fchreiten dürfen, 
hingegen Höchftdenenjelben das General-Direetorium in Dero Arbeit 
dergeftalt jecundiren werde, daß unter Dero und Ddejjelben Ber- 
waltung derer Affairen der Staat und die Armen in florifjantem 
Stande verbleiben und das Land Urfache haben möge, vor alles 
Gute, jo zu deffen Aufnahme überhaupt und zum Wohljtande und 
Soulagement eines jeden insbejondere geftiftet wird, ihnen insgejammt 
fowohl bei ihrem Leben als nad) ihrem Tode zu danken und Tauſend 
Segen anzuwinjcen. 

(Inhaltsangabe) 
Art. 1. Bon denen PBedienten des General- ꝛc. Directorii 


und Krieges- und Domänenfammern. 
Art. 2. Der Ministrorum Functiones, 


576 


Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


Art. 3. Wegen der Geheimen Secretarien bei dem General= zc. 


Directorio. 


Art. 4. Don Berpflegung der Armee und Beforgung derer 
zum General-Kriegescommifjariat gehörigen Sachen. 
[Wird das 6. Departement zum Theil fuppeditiren müfjen.]?) 


Urt. 


5. 


Wegen der Einquartierung und Services. [Das 


6. Departement.]?) 


Art. 


6. 


Wegen der Fouragegelder von der Cavallerie. 


[6. Departement.]!) 
Art. 7. Wegen Confervation der Unterthanen. 
Art. 8. Wegen des Contributionswejens. 
Art. 9. Wegen des Lehns-Canonis und der Ritterrollen. 


Art. 
Art. 
Art. 
Art. 
Art. 
Art. 
Art. 
Art. 
Art. 
Domänen. 
Art. 
Art. 
Art. 
Art. 
Art. 
Urt. 
Art. 
Urt. 
Art. 
Urt. 
Art. 
Art. 
Domänengefälle. 


30. 


Bon Acciſeſachen. 

Bom Commerecio. 

Bon Manufacturfachen. 

Wegen der geftempelten Papier und Charten. 
Wegen Anhaltung derer Dejerteurs. 

Wegen der Städteſachen. 

Polizei- und Kämmereiwejen. 

Wegen der Edicte. 

Bon Verpachtung der Aemter, Vorwerker und anderer 


Wegen des Baues in denen Aemtern. 
Wegen der ertraordinären Ausgaben. 
Bom Boripann. 

Bom Poſtweſen. 

Vom Salzwejen. 

Vom Münzwejen. 

Vom Mühlenwejen. 

Bom Braumweien. 

Bon Domänen-Commilfionen. 

Wegen Erfaufung der Güter. 

Wegen Stutereien. 

Wegen prompter Bezahlung der Eontributions- und 


I, Bgl. die Bemerkung ©. 554, Abſatz 3 von unten. 


Inftruction für das General-Directorium: Inhaltsverzeichniß, Art. 1. 577 


Art. 31. Bon Abnahme der Rechnungen. 

Art. 32. Wegen der Etats. 

Art. 33. Wegen der Grenz. und Radungsſachen. 
Urt. 34. Wegen der Wolfsjagden. 

Urt. 35. Wegen der Anfragen und Berichte. 
Art. 36. Bon der Recrutenfaffe. 

Art. 37. Auftizfachen. 


(Inftruction.] 
Artie. I. Bon denen Bedienten des General-Ober- Finanz», 
Krieges- und Domänen-Directorii und derer PBrovincial- 
Krieges- und Domänenfammern. 


1. ©. 8. M. werden das Bräfidium über das General» ꝛc. 
Directorium, jo wie dieſes von Dero in Gott ruhenden Herrn Vaters 
Majeftät gefchehen, gleichfalls Selbft führen, um ſolches dadurch in 
jeinem Lustre und Autorität beftändig zu erhalten und demfelben in 
jeinen Berricht- und Verfügungen den gehörigen Nahdrud zu geben. 


2. Das General» ꝛc. Directorium bejtehet nunmehro aus 
6 Departements, wobei es auch bis auf Sr. K. M. weiteren aller- 
gnädigiten Ordre jein Verbleiben haben foll. 


Das 1. Departement rejpiciret die preußiiche, pommerjche und 
neumärkſche Sachen, und ftehel bei ſolchem als dirigirender Ministre 
der von Blumenthal und als Assessores die Geheimen Finanz-, 
Krieges- und Domänenräthe von Schmidt, Schmalg, Lehmann, 
Binnow. 

Das 2. Departement bejorget die churmärkſche, magdeburgjche 
und durch alle Provincien die Salz, Mühlenftein-, Karten- und 
Stempellammerjahen. Es ftehet dabei als Dirigirender Ministre 
der von Boden, als Assessores die Geheimen Finanz», Krieges- und 
Domänenräthe Holkendorff, von Werner, Heydenreih, Geelhaar. 


Das 3. Departement verfiehet die cleviiche, geldriiche, oſt— 
friefische, neuchätel- und orangenſche Succeffions-, imgleichen durch 
alle Provincien die Münz- und Invalidenjachen, und bei diejem 
ftehet als dirigirender Ministre der von Viered, als Assessores die 
Geheimen Finanz-, Krieges- und Domänenräthe von Börftell, von 
Reinhardt, Duhram. 


Acta Borussica. Behördenorganifation VII. 37 


578 Mr. 401. — 20. Mai 1748, 


Das 4. Departement beforget die Halberftadt-, minden-, 
ravensberg-, lingen= und tedlenburgiche Sachen, und ftehet bei ſolchem 
als dirigirender Minifter der von Happe, als Assessores Die Geheimen 
Finanz-, Krieges: und Domänenräthe von Beggerow, Hanff. 

Das 5. Departement tractiret die Poſt-, Commercien= und 
Manufacturfachen, und ftehet bei demfelben als dirigirender Minifter 
der von Marjchall, ald Assessores die Geheimen Finanz», Krieges-, 
und Domänenräthe Manitius, Bayer. 


Das 6. Departement rejpiciret die Magazine, Proviant-, 
Marjch-, Einquartierungs-, Salpeter-, Servis- und alle andere zum 
Seneral-Kriegscommifjariat gehörige Sachen durch alle Provincien, 
und jtehet bei demjelben als Ddirigirender Mlinifter und General» 
Kriegscommifjarius der von Katt, als Assessores die Geheimen 
Finanz-, Krieges: und Domänenräthe Deutſch, von Beggerom. 

Die Sachen der jämmtlichen Generalfafjen bejorgen zwar alle 
dirigirende Ministri, jedoch hat der Etatsminifter von Boden mit 
specialem curam dererfelben und der Geheime Finanzrath Lehmann 
von dem, was diejerhalb vorfommet, den Bortrag. 

Die Anſetzung derer neuen Colonijten und alles, was dahin 
einjchläget, ift bejonders dem Erften, Zweiten und Fünften De- 
partement anvertrauet. 

Sonſten concurriret der Oberjägermeifter Graf von Schlieben 
bei allen Departements in den vorfonmenden Jagd» und Forftjachen. 

Wegen derer Baufachen aber der Sur-Intendant Baron von 
Knobelsdorff. 

Und in Sachen der Ober-Rechenkammer der Geheime Rath 
von Bieper. 

3. Ein jeder derer dirigirenden Ministres in den erjten vier 
Departement? muß fih um alle in folchen vorkommende Sacden 
befümmern und Sr. 8. M. auch” vor dasjenige repondiren, was 
eigentlich zu jeinem ordinären Departement nicht gehöret. 

Bei dem 5. und 6. Departement aber bleiben die Ministri 
von Marfchall und von Katt respect. alleine responsable, obgleich 
die zu ihrem Reſſort gehörige Sachen, injoferne S. 8. M. deshalb 
nicht etwa anders disponiret haben oder ferner disponiren möchten, 
im Oeneral- ꝛc. Direetorio öffentlic) vorgetragen werden, indem 


Inſtruction für dad General-Directorium: Art. I. 579 


folche doch mehrentheilg in die Affaires derer andern Departements 
mit einschlagen. 

4. Die Geheime Finanz, Srieges- und Domänenräthe haben 
fi zwar vornehmlich auf diejenigen Sachen, ſo bei dem Departement, 
bei welchem fie bejtellet find, vorgehen, zu attadhiren, wie fie denn 
auch, wenn dabei etwas verjehen oder verjäumet wird, deshalb nach 
dem in der vorigen Inftruction angeführten Erempel Red und Ant- 
wort zu geben ſchuldig find; es follen aber doc, diefelben auch von 
den Affairen derer übrigen Departements, jo viel immer möglich 
jein will, fich informiren, damit fie dererjelben nicht ganz und gar 
unfundig bleiben mögen, jondern in vorfommenden unvermeidlichen 
Fällen in ſolchen nüßlich mit gebrauchet werden fünnen. 

5. Wegen des Ranges derer Geheimen Finanz», Krieges- und 
Domänenräthe laſſen S. 8. M. es bei demjenigen noc ferner be— 
wenden, was Ddiejerhalb en faveur ihrer vorhin disponiret worden. 

6. Zu denen bei den vier eriten Departements des General: ıc. 
Directorii vacant werdenden Rathsjtellen follen die bei folchen 
jtehende dirigirende Ministri conjunetim andere Subjecta wieder 
vorjchlagen, bei dem 5. und 6. Departement aber thut folches jeder 
Minifter ohne Koncurrenz derer übrigen alleine. Es müffen aber 
jedesmal die geſchickteſten, erfahrenften und redlichiten Leute, die 
bei dergleichen Arbeit, al® im General- ꝛc. Direetorio vorfommet, 
bereit3 gewelen find, ausgelucht werden; vornehmlich aber müfjen 
diejelben Landesfinder und proteftantiicher Religion fein, geftalt 
S. 8. M. ohne erhebliche Urſachen in diefem Collegio durchaus 
feine Ausländer admittiren wollen. 

7. Zu denen Bräfidenten in den ProvincialsKrieges- und 
Domänenfammern werden Leute von gleicher Qualität und Erfah- 
rung erfordert; dahero Sr. K. M. bei fich ereignenden Vacantien, 
wenn Sie nicht Selbft jemand choiſiren, feine andere als foldhe in 
Vorſchlag gebracht werden müfjen. 

8. Die Räthe in den Krieges- und Domänenfammern müfjen 
Leute von gefunden Leibe, gutem natürlichen Berjtande und munterm 
Geifte fein, die bei der Wirthichaft oder aber bei Commercien-, 
Manufactur-, Uccifer, Rehnungs- und anderen in das Kammer— 
wejen einfchlagenden Sachen gleihjam auferzogen, der Feder mächtig 
und derer Rechnungsjachen vollftommen kundig find. 

37° 


580 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


9. Wenn eine Bacanz bei denen Provincial-Slrieges- und Do— 
mänenfammern entjtehet, jo werden zu Wiederbefegung des vacanten 
Plages von denen Ministris des General zc. Directorii ein oder 
mehrere habile Subjecta vorgejchlagen, jedoch jollen jelbige niemalen 
aus der Provinz fein, in welcher der Poſten vacant ift, geftalt 
denn ©. 8. M. es bei dieſem PBunct aus bewegenden Urfachen noch 
ferner bei demjenigen bewenden laſſen, was deshalb in voriger 
Snftruction $ 11 en detail verordnet und fejtgejeget worden. 

10. Die Unter-Bedienten bei dem General-Directorium ſowohl 
ala bei den Srieges- und Domänenkammern in den Provincien 
müſſen die dirigirende Ministres ebenfalls in Borichlag bringen und 
dazu gefchicte, fleißige und ehrliche Leute ausfuchen, aud) dahin jehen, 
daß dergleichen bei den Collegiis immer zugezogen werden mögen. !) 

11. Die Beftellung derer Rendanten und anderer Kaſſenbe— 
dienten wollen S. 8. M. dem General» ꝛc. Direcetorio noch ferner 
lediglich überlafjen, und ift e8 um jo mehr feine Sache, dazu recht— 
ichaffene, ehrliche, routinirte und fichere Leute aufzujuchen, da 
dafjelbe vor folche ftehen und rejponfabel fein muß. 

12. Die Thorjchreiber, Mühlenbereuter, Polizei, Land- und 
Ausreuter, imgleichen alle andere fleine und geringe Dienſte jollen 
beitändig mit invaliden Unterofficiers und Soldaten wieder bejetet 
werden;?) infonderheit aber müſſen vor allen andern Diejenigen 
Invaliden, jo in dem legtern Sclefiishen Kriege durch Blefjuren 
zu Kriegsdienften untüchtig geworden und davon das General- ꝛc. 
Direetorium die Lifte bereits bat, vor allen anderen untergebracht 
und verforget werden. 

Und weil der zeitige Generaladjutant davon gleichfalls Die 
Lite hat, jo fol mit demjelben in vorfommenden Fällen deshalb 
correfpondiret, jedoch Feiner ohne Sr. K. M. allergnädigjten Appro- 
bation angenommen und beftellet werden. 


!) Das Concept hatte hier urfprünglich noch einen Paſſus, in dem beitimmt 
wird, dab für ſolche Bedienungen in den öftlichen Provinzen feine Offerten an 
die Rekrutenkaſſe gemacht werden, fondern diefe fich mit der Zahlung eines Biertel- 
jahrsgehalts begnügen folle; während es in den weftlichen Provinzen beim Alten 
bfeiben follte. Der Bafjus ift im Reinconcept von Eichel gejtrichen worden. Auf 
diefelbe Beltimmung war uriprünglich auch in $ 11 verwiejen worden. Bol. 
Königliches Marginal Nr. 3 und oben Nr. 99, 

2) Der folgende Zuſatz bis „verforget werden” im Neinconcept von Eichels 
Hand hinzugefügt. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. 1. 581 


13. So viel die Jagd» und Forftbediente betrifft, fo follen 
zwar Die fich ereigenende Vacantien von dem General= ꝛc. Directorio 
und den Krieges- und Domänenfammern fofort allerunterthänigft 
angezeiget, jedoch dazu feine Gompetenten in Borfchlag gebracht 
werden, indem ©. K. M. die Wiederbejegung dergleichen Bedienungen 
Sid ausdrüdlich vorbehalten und dazu fchon tüchtige und gute 
Leute ernennen wollen. Die Ausfertigung derer Beftallungen und 
Injtructionen aber für jelbige beſorget alsdann das General= ꝛc. 
Directorium, und hat felbiges mit allem Fleiß dahin zu jehen, daß 
infonderheit wegen derer Bejtallungen alles endlich einmal in ge- 
börige Ordnung fommen und jeder Jagd- und Forſtbedienter ſo— 
gleich beim Antritt feines Poſtens, was er eigentlich und von Rechts 
wegen zu genießen hat, zuverläjjig willen könne, mithin das bei den 
meiften bishero üblich gewejene Umfichgreifen und bejonders Die 
Pladereien derer Untertanen gänzlich ceifiren mögen. Diefe Be- 
ftallungen aber müfjen nicht einige Monate nachher, da die Forſt— 
bedienten angenommen worden, ausgefertiget, jondern jogleich erpediret 
und zu Sr. 8. M. Bollziehung eingefandt werden, damit jeder 
Forjtbedienter wilje, was er zu thun und zu laſſen Habe.!) 

14. Muß auch das General» zc. Direetorium von neuem genau 
unterfuchen, ob nicht in den Provincien bei den Krieges- und Domänen=, 
imgleichen bei den Acciſekammern oder auch anderwärts etwa noch 
überflüffige und unnüge Bediente vorhanden find und den könig— 
lihen Kafjen oder den Unterthanen zur Laft fallen: geftalt auf 
folden Fall diejelben zwar nicht fofort weggejaget, fondern nad) 
und nad ausjterben und jodann die Salaria dererjelben eingezogen 
werden follen. | 

15.2) Und gleichwie in dieſer revidirten Inſtruction des 
General» ꝛc. Directorii jehr vieles vorfommen wird, welches in die 
Arbeit derer Provincial-Krieges- und Domänenfammern einjchläget 
und folglih die Nothwendigfeit erfordert, daß auch Dererjelben 
Instructiones solidement nachgeſehen und darnach eingerichtet werden, 
jo befehlen S. K. M. Hierdurch jo gnädig als ernftlich, diefe Arbeit 
fofort an die Hand zu nehmen, dergeftalt, daß jeder Minifter vor 


1) Diefer Saß tft von Eichel im Reinconcept hinzugefügt worden. 
2) Der Paragraph ift die nähere Ausführung der kurzen Bemerkung des 
Königs zu Art. 1. $ 18 der alten Inftruction. Königliches Warginal Nr. 4. 


582 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


die unter feinem Departement jtehende Kammern, mithin der Etats- 
minifter von Viereck vor die Clev- und Dftfriefiiche, der Etats- 
minifter von Happe vor die Halberjtädt- und Mindenjche, der Etats— 
minifter von Boden vor die Churmärk- und Magdeburgjche und der 
Etatäminifter von Blumenthal vor die Preußiſche, Pommerſche und 
Neumärkiche Kammer die Fertigung der neuen Inſtructionen be— 
forgen, darbei aber mit allem Fleiß und Attention dahin jehen foll, 
daß ſolche nach den Umftänden jeder Provinz eingerichtet und Die 
Kammern darin mit allem Ernft und Nachdruck angewiejen werden 
müffen, auf die Hauptjache einer jeden Provinz, als z. E. in Preußen 
und Bommern auf das Commereium, in der Churmarf auf die 
Manufacturen und Fabriquen, im Magdeburg: und Halberjtädtichen 
auf die Bergwerfe, Steinbrüce, das Salpeterwejen zc., vornehmlich 
ihr Augenmerk zu richten, indem eben dadurch bei der jegigen Zeit 
ſowohl vor das Föniglicye Intereffe ald zum Nuten des Landes 
annoch bejondere Vortheile und Avantages erwachjen müjjen. 

16.9 Befonders iſt aber auch die fleißige Bereifung derer 
Städte denen Krieges- und Domänenfammern aufzugeben; es mag 
aber ſolche durch die Präfidenten ſelbſt oder durch die Räthe ge- 
ichehen, jo ilt e8 nicht genug, daß Ddiejelbe deren Zuſtand und Be— 
Ichaffenheit en gros fennen lernen oder aud) davon en detail einige 
Erfundigung einziehen, alsdenn aber nad) der bisherigen Gewohnheit, 
ohne jich weiter worum zu befümmern, es dabei bewenden lafien, 
jondern es muß auch vor die Aufnahme der Städte mit mehrerm 
Ernjt geforget werden und vornehmlich die Induftrie derer Prä- 
fidenten darauf gerichtet fein, in diefer Stadt z. E. die Braunahrung 
aufzubelfen und den Bierdebit zu befordern, in der andern aber 
allerhand Fabriquen und Manufacturen zu etabliren oder fonjt auf 
andere Art je nah Situation und Gelegenheit einer jeden Stadt 
ihr Arbeit und Berfehr zu jchaffen, wobei zugleich auf die Lebensart 
der Bürger und ob fie gut und ordentlich wirthichaften, imgleichen 
auf die Wominiftration derer Kämmereien und ob auch derjelben 
Einkünfte wirklih zum Beften der Stadt und Bürgerjchaft ver- 
wandt werden, genauer Achtung gegeben und geforget werden muß, 
daß die Burgemeifterftellen und andere rathhäusliche Bedienungen 


I) Beruht auf der eigenhändigen Bemerkung des Königs zu Art. 1, $ 19 
der alten AInftruction. Königliches Marginal Nr. 5. 


Inſtruction für das General-Directorium: Art. T. 583 


mit ehrlihen und braven Leuten bejeget werden mögen, die ber 
Stadt gut vorjtehen, [ihre Bürger genau fennen lernen] und das 
Aufnehmen derjelben, und [damit jelbige auf Feinerlei Art einer 
vor den andern prägraviret .werde,]!) redlich zum Zweck Haben, 
auch von allem Eigennuß entfernet find. 

17. Mit gleicher Sorgfalt müffen aud) jowohl die Präfidenten 
als Krieges- und Domänenräthe die Aemter, Borwerfer und Dörfer 
öfters bereijen, jolche nach allen ihren Umſtänden gründlich Fennen 
lernen und auf derjelben Berbefferung mit Emfigfeit raffiniren, als 
welches alles ihnen in der neuen Inftruction wohl einzujchärfen und 
dabei nichts aus der Acht zu laffen ift, was außer dem, jo allhier 
bemerfet worden, etwa dahin gehöret und objerviret werden muß. 

18. Wegen PBerfammelung derer Krieges: und Domänen- 
fammern lafjen es zwar ©. 8. M. dabei, daß ſolche vorhin be— 
fohlner Maßen außer den Sonn» und hohen Feſttagen alltäglich 
gejchehen foll, doch find diefelben zugleich der Meinung, daß, wenn 
ein jeder fein Devoir thut und fleißig arbeitet, alsdann des Morgens 
alle currente Sachen in drei Stunden füglich verrichtet werden 
fünnen, Hingegen der ganze Tag nicht lang genug fein wird, mit 
der Arbeit gehörig fertig zu werden, wenn nämlich die Membra 
Collegii ſich Hiftorien erzählen, die Zeitungen Iejen, jpazieren gehen 
oder andere auf die Kammer nicht gehörige Arbeit vornehmen, als 
welches alles vors fünftige gänzlich abgeftellet werden muß.?) Jedoch 
wird auch ein vernünftiger Präfident oder in deſſen Abwejenheit 
der Director am beſten zu urtheilen wifjen, ob und wann es nad) 
Beichaffenheit derer zu erpedirenden Sachen nöthig fei, entweder 
früher zufammenzufommen oder länger beifammen zu bleiben oder 
auch das Collegium extraordinarie zu verfammelen, und muß diejes 
jowohl auf den einen als andern Fall feine Beranlaffung Hierunter 
striete befolgen. 

19. Sonft aber müfjen die neuen Instructiones vor die Krieges- 
und Domänenfammern mit der Inftruction des General- ıc. Directorii 
in allen applicablen Buncten übereinftimmen, und befehlen S. 8. M. 
allergnädigft, daß, ſobald ſolche entworfen fein werden, ein jeder 


!, Das in Klammern Eingefchlofjene ift Zufag von Eichel im Reinconcept. 
2, Nach der eigenhändigen Bemerkung des Königs zu Urt. 1, $ 21 der 
alten Inſtruction. Königliches Marginat Nr. 6. 


584 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Minifter das Project davon bejonders allerunterthänigit einfenden 
fol, da fodann Höchftdiejelbe folches jelbft revidiren und dem Be— 
finden nad) ändern oder approbiren wollen. 


Artie. II. Der Ministrorum Functiones. 


1. Die dirigirende Ministres bei dem General» ac. Directorio 
follen vor allen Dingen dahin ſehen, daß im ihren Departements 
mit Fleiß und Treue gearbeitet, das königliche Intereſſe und mit 
jolchem zugleich die Wohlfahrt des Landes auf alle nur erfinnliche 
Weife befordert und zu dem Ende diejer Inftruction aufs genauejte 
nachgelebet werden möge. 

2. Die aus den Provincien einfommende Berichte und andere 
Sachen müfjen an denjenigen Minifter, zu deffen Departement die 
Provinz gehöret, adrejfiret werden; find aber die Sachen von dem 
Nefjort des 5. und 6. Departements, jo wird die Adreſſe respective 
an den Etat3-Ministre von Marjchall und Etat3-Ministre von Katt 
gerichtet. 

3. Wenn der Minijter die Relationes erbrochen und ſich von 
deren Inhalt Hinlänglich informiret hat, jo jchreibet er jolche nad) 
Butbefinden dieſem oder jenem Geheimen Finanzrath vom Departement 
zu, welder denn die Sache reiflih eraminiret, die darin bereits 
etwa ergangene Acta mit Fleiß nachſehen und darauf an dem erften 
Vortragstage davon in pleno referiren muß. Wenn nun darüber 
von Denen Ministris und Näthen furz und gut deliberiret und ein 
Schluß gefafjet worden, jo wird nach ſolchem jofort das nöthige an» 
gegeben und verfüge. Es jollen aber die Ministri genau darauf 
Acht Haben, daß die Geheimen Finanzräthe aud alle ihnen zuge- 
fchriebene Sachen fogleich bei der erjten Seſſion vortragen und 
ſolche nicht, wie die Gewohnheit bei vielen zeithero gemwefen it, 
etlihe Wochen oder wohl gar etliche Monat bei fich liegen laſſen 
müfjen. 

4. Der Bortrag Toll öffentlih geichehen und alsdann bie 
dirigirenden Ministres jowohl als die Assessores vom Departement 
darauf genaue Attention haben.!) Bei dem Deliberiren über die 
vorgetragenen Sachen follen alle Privat- und Nebenabfichten bei- 
feite gefeget und die Zeit nicht mit unnützen und chicaneufen und 


Zuſatz von Eichel im Keinconcept. 


Inſtruction für das General-Directorium: Arr. IL. 585 


wunberlichen Disputen zugebracht werden. Wobei ©. K. M. aus- 
drüdlich befehlen, daß, wenn die Ministri und Räthe über einen 
oder andern Punct fich in Zeit von ſechs Minuten nicht vereinbaren 
fünnen, alsdann fofort an Höchitdiejelbe zur Decifion allerunter- 
thänigſt referiret werden foll,') wie denn auch folches in allen andern 
Fällen, die aus diejer Inftruction nicht decidiret werden können, ge- 
ſchehen muß. 

Da auch Sr. 8. M. befannt ift, daß ſowohl Ministri als 
Näthe in denen zum Bortrage derer Sachen gewibmeten Sejfionen 
die Revisiones, Unterfchrift oder Eontrafignatur derer Expeditionen 
zu verrichten pflegen, welches alles doc zu Haufe ihre Arbeit mit 
jein follte, fo befehlen Höchftdiefelbe Hierdurch alles Ernſtes, daß 
jolches insfünftige gänzlich unterbleiben und die Zeit bloß und allein 
zum Deliberiren und Rejolviren, feinesweges aber zum Revidiren, 
Subjeribiren und Contrafigniren, noch viel weniger aber Beitung- 
lefen und dergleichen angewandt werden foll. 

5. Wegen derer bei dem General» x. Directorio bishero 
tractirten Juſtizſachen und wie e8 deshalb insfünftige gehalten werden 
joll, wollen ©. 8. M. Dero allergnädigfte Willensmeinung am Ende 
diefer Inftruction in einem befondern Articul?) befannt machen. 

6. Wenn einer von den dirigirenden Ministris frank oder in 
herrichaftlichen Berrichtungen oder auch mit Sr. K. M. allergnädigften 
Permijfion in jeinen eigenen Angelegenheiten abwefend ift, fo müſſen 
die übrige Ministri deſſen Arbeit mit übernehmen, jedod) laſſen 
S. K. M. auch geichehen, daß der abwejende Minifter die Be— 
jorgung feines Departements diefem oder jenem Minifter bejonders 
auftragen und mit demjelben fich darüber concertiren möge, wenn 
nur in den Affaires nichts verfäumet wird. 

7. Die Concepte derer Expeditionen bei dem General» ꝛc. 
Directorio ſoll der Minifter, zu deffen Departement die Sachen ge- 
hören, revidiren und die Räthe jollen ſolche mit zeichnen. 

8. Die Originalia, fo zu Sr. 8. M. Unterfchrift gejandt 
werden, muß jedesmal der ältefte Minifter nebft dem Minifter vom 
) Nah der eigenhändigen Bemerkung des Königs zu Art. 2, $ 5 der 
alten Inſtruction. Stönigliches Marginal Nr. 7. 

?, Urt. XXXV der gegenwärtigen Inftruction. 


586 Ar. 401. — 20. Mai 1748. 


Departement zeichnen; in Abweſenheit des älteften aber geichiehet 
ſolches von dem nächitfolgenden Minifter. 


9. Wegen der Zujfammenfunft des General» ıc. Directorii 
laffen S. 8. M. es bei der bisherigen Einrichtung in Gnaden be- 
wenden, dergeftalt, daß folche ordinarie wöchentlich dreimal, nämlich 
des Dienftages, Mittwochs und Donnerftages, gejchiehet; doch be— 
fehlen Höchftdiefelbe Hierbei, daß alle Sachen an dem dazu be- 
ftimmten Orte, und durchaus nicht in den Häufers |!] derer Ministrorum 
tractiret werden follen. 


10. Des Dienftages werden die zum 3. und 4. Departement 
gehörige, folglich bei jenem die clevifchen, mörfifchen, oftfriefifchen, 
neuchateliche, orangijche Succeffions- imgleihen die Münz- und 
SInvalidenjachen, bei diefem aber die Halberjlädtichen, mindenschen, 
ravensbergichen, lingenjchen und tedlenburgichen Sachen vorge= 
tragen und abgemadt. Des Mittwoch® hat das 2. und 6. De- 
partement, und zwar erftered von den hurmärffchen, magdeburgfchen 
Salze, Mühlenftein-, Karten» und Stempelfammerfachen, letzteres 
aber von allen zum General-Kriegescommiffariat gehörigen Sachen 
den Bortrag. Des Donnerftages gefchiehet der Vortrag bei dem 
1. und 5. Departement, und zwar bei jenem in denen preußijchen, 
pommerjchen und neumärkſchen, bei diefem Hingegen in WBoit-, 
Commercien- und Manufacturfachen. 

11. Bei diefer Dispofition foll es fo lange, bi8 ©. 8. M. 
ein anderes befehlen, verbleiben und darunter ohne Höchſtderoſelben 
Vorwiſſen und allergnädigfte Approbation nichts geändert werden. 


12. Weil es fi) aber auch zutragen fann, daß entweder auf 
Sr. 8. M. allergnädigften Ordre oder wegen anderer unvermutheten 
Vorfälle eine jchleunige Berathichlagung erfordert wird, fo muß 
das General» 2c. Directorium zu aller Zeit, fobald der erfte oder 
aud ein ander dirigirender Ministre, an dem [!] etwa die Fünigliche 
Ordre bejonders ergehet, denen iibrigen Ministris und fämmtlichen 
Räthen folches notificiret, fich jofort verfammelen und nicht ehender 
auseinander gehen, bis über fothane wichtige Angelegenheit ein 
Schluß gefaffet ift. 

13. Die Zeit der Zufammenfunft des General- zc. Directorii 
an den ordinären Bortragstagen haben ©. K. M. des Morgens 


Inftruction für das General-Directorium: Art. IL. 587 


um 8 Uhr im Sommer und um 9 Uhr im Winter!) hiermit allergnädigft 
bejtimmet und fejtgejeget und befehlen Sie zugleich kraft dieſes aufs 
ernftlichite, daß dafjelbe fich nicht ehender fepariren joll, bis alle 
und jede Sachen, jo zu den Departements gehören, welche des 
Tages den Vortrag Haben, völlig abgethan worden. Sobald fie 
aber fertig find, ftehet ihnen frei, auseinander zu gehen, es fei jo 
früh, als es wolle.?) 

14. Derjenige dirigirende Minifter oder auch Geheime Finanz: 
rath, welcher eine Stunde ſpäter auf3 General: 2c. Directorium 
fommt, als im vorhergehenden Paragraph verordnet ift, joll ohne 
die geringefte Einwendung Einhundert Species-Ducaten Strafe nad 
Sr. 8. M. Gutbefinden entweder an die Pönalienkaſſe oder ad 
pias causas erlegen, welche ihm jofort von feinem Tractament inne- 
behalten werden jollen, e8 wäre dann, daß er wegen feines Außen- 
bleibens von Sr. 8. M. eine jchriftlihe Permiſſion hätte oder 
durh Krankheit zu kommen gehindert würde, auf welche Fälle er 
aber dennoch verbunden ift, ſowohl das eine als das andere dem 
verjammleten Collegio in Zeiten anzuzeigen. 


15. Sollte aber jemand ohne Urlaub oder ohne daß er krank 
wäre, eine ganze Seſſion verfäumen, derjelbe joll feines Tractaments 
auf ein halbes Jahr verluftig jein und ſolches ebenfalls zur Bönalien- 
faffe oder ad pias causas bezahlet werden. 

16. Wer zum zweiten Male außen bleibet und fich weder 
dur Bermilfion von Sr. 8. M. noch durch Krankheit juftificiren 
fann, derjelbe fol fofort cum infamia caffiret werden, indem ein 
jeder davor bezahlet wird, daß er zu rechter Zeit und am be- 
jtimmeten Orte gegenwärtig jein und arbeiten joll, S. 8. M. aud 
eben deshalb es noch ferner dabei lafjen, daß die Membra des 
General» zc. Directorii, da fie in ſolchem genug zu arbeiten finden, 
in feinem andern Collegio etwas zu thun und damit fich zu ent- 
jchuldigen feine Gelegenheit haben follen. 


) Nach eigenhändiger Bemerkung des Königs zu Art. 2, $ 17 der alten 
Inftruction. Königliches Marginal Nr. 9. 

2) Die Beitimmungen über die Speifung des General-Directoriumd aus 
der Königlichen Küche bei langdauernden Sigungen (Art. 2, $ 19 der alten 
Inſtruction) follten auf Anordnung des Königs fortbleiben. Königliche Mar- 
ginal Wr. 10. 


588 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


17. Die dirigirenden Ministri follen bei Ablauf jeden Monats 
die General-Krieges- und General-Domänenkafje ordentlich vifitiren 
und mit allem Fleiß eraminiren, ob auch dabei alles in gehöriger 
Drdnung und Wichtigkeit fich befinde, imgleichen, ob die Gelder 
nad) denen Etat3 richtig eingefommen find oder nicht: auf welchen 
legtern Fall fie fich nach den Urfachen genau erfundigen und wegen 
Beitreibung derer Reſte ohne den geringeften Zeitverluft das nöthige 
verfügen müſſen. 


18.1) Das General» 2c. Directorium muß dahero auch denen 
Provincial-Krieges- und Domänenfammern in denen zu fertigenden 
neuen Inftructionen injonderheit auf das allerjchärfeite einbinden, 
daß fie ebenfalls die ihrer Aufficht anvertrauete Nenteis oder Ober- 
Steuerfafjen ſowohl wöchentlich als insbejondere bei dem Schluß 
jeden Monats]?) aufs accuratefte und nicht, wie bishero faft überall 
geijchehen, nur obenhin vijitiren ſollen, [dergejtalt, daß wenn ſich 
nachher hervorthäte, daß etwas dabei überfehen und negligiret worden, 
ſodann die Kafjfen-Curatores und -Visitatores dafür haften und 
den daher erwachlenen Schaden ex propriis erſetzen follen].®) 


Und obwohl ©. K. M. bereit3 unterm 18. Januarii a. c. 
vermitteljt einer eigenen und pofitiven Ordre disponiret und befohlen 
haben, wie es inskünftige, und zwar vom 1. Junii diefes Jahres 
an, mit den Dber-Steuerfafjen-Rechnungen gehalten werden joll,*) 
Sie auch nicht zweifelen wollen, daß das General- 2c. Directorium dar— 
nach überall das nöthige angeordnet haben und striete darüber halten 
werde, jo finden Höchjtdiejelbe doch nöthig, Dero allergnädigfte und 
ernftlichite Willensmeinung nochmals anhero zu wiederholen, wollen 
auch und befehlen demnach hierdurch und in Kraft dieſes ander» 
weit, daß 


a) bei jeder Ober- oder Steuerfafje die Contributionseinnahme 
dem Etat gemäß firiret, auch dieje firirte Einnahme alsdenn jeder- 
zeit jo bleiben und nicht geändert werden joll, fowie folches in 


’; Hierzu die Bemerkung des Königs zu Art. 2, 8 26 der alten Inftruction. 
stönigliched Marginal Nr. 11. 

3; Bon Eichel im Reinconcept corrigirt für „monatlich“. 

3, Zufag von Eichel im Neinconcept. 

9 Vgl. Nr. 313, 


Iuftruction für das General-Directorium: Art. IT. 589 


Schleſien mit jehr gutem Succeß eingeführet worden und obfer- 
viret wird. 

b) Sollen die Dber-Steuerkaffen-Rendanten jowohl als Die 
Steuereinnehmer von denen Steuren ſich nicht weiter befangen nod) 
meliren, als nur, daß fie die Gelder einnehmen, ſolche nach dem 
Etat und den ertheilten Ajfignationen auszahlen, darüber richtige 
Rechnung führen und einen richtigen und ordentlichen Zettul von 
den Rejtanten halten. 

ce) Soll ein jeder Landrath in den Provincien nach dem firirten 
monatlichen Eontributiong-Etat eine Gegenrechnung bdergeftalt führen, 
daß er darin notiret, wie viel die Unterthanen und Gemeinen feines 
Kreijes in folhem Monat an Steuren und Contributionen entrichten 
müfjen, wie viel fie darauf zur Steuer: oder Dber-Steuerkafje ab» 
geliefert haben und was und wie viel fie darauf annoch rejtiren. 


d) Soll fogleih mit Ablauf jeden Monats die Krieges- und 
Domänentammer jeder Provinz der Dber-Steuerfaffe die Rechnung 
abnehmen und dabei derer von denen Zandräthen geführten Gegen— 
rehnungen zur Gontrolle ſich bedienen, um zu ſehen, ob dieſe mit 
der monatlichen Ober: Steuerfafjenrehnung richtig ftimmen und 
d’accord find. 

Sollte ſich nun eine Differenz finden, jo muß ſolche jonder 
den geringsten Zeitverluft auf das genauefte recherchiret und in 
Ordnung gebradjt werden. 

e) Die bisherige dunfele, frauje und verworrene Ober-Steuer- 
kaſſenrechnungen follen platterdinges abgejchaffet und dagegen feine 
andere Dber-Steuerfafjenrehnungen ftatuiret werden, als nad) dem 
bereit$ approbirten Schemate auf einem gebrochenen Bogen, auf 
defjen einer Seite die Einnahme und auf der andern die Ausgabe 
ftehen, unten aber die Balance von der monatlihen Einnahme und 
Ausgabe gezogen und jolcher der Reftantenzettul nebſt den Urfachen, 
woher die Reſte entjtanden, angefüget werden, mit welchem Rejtanten- 
zettul die Controfle derer Landräthe einftimmig fein muß. 


f) Und da zeithero bei den mehreften Kammern der große 
Mißbrauch geweien, wodurd) jo viele Unrichtigfeiten und Confusiones 
veranlaffet worden, daß nämlich die Ober-Steuerfaffenrendanten die 
Extraordinaria felbjt ausgejchlagen und ausgejchrieben Haben, jowie 


590 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


joldes in Pommern infonderheit mit den Neben-Modis gejchehen 
fein fol, fo wollen ©. 8. M. alles Ernftes, daß dergleihen Aus» 
ſchreibung durchaus nicht mehr von den Steuerfaffen-Rendanten oder 
Stenereinnehmern gejchehen ſoll, fondern auf den Fall, da ja der- 
gleihen unumgänglich nöthig fein wiirde, follen die Strieges- und 
Domänenkammern jolches gehörigen Orts anzeigen und Sr. K. M. 
allergnädigfte Approbation darüber eingeholet werden. Daferne fie 
aber fich unterftehen würden, ohne mit Höchſtderoſelben eigenhändiger 
Unterschrift fich legitimiren zu fünnen, vor ſich neue Auflagen zu 
machen, jo ſoll der Präfident derjenigen Kammer, bei welcher folches 
gejchiehet [wenn er ein Edelmann ijt, jeines Adelftandes verluftig 
fein und überdies mit infamer Cafjation, andere dem Befinden nad) 
auf Lebenszeit mit der Karre bejtrafet werden].!) 


19. Ueberhaupt wollen endlih auch S. K. M. wegen Nichtigkeit 
derer Kaſſen Sich jchlechterdinges an Dero General- ıc, Directorium 
halten, dergeftalt, daß die Ministri insgefammt, die Geheimen Finanz— 
räthe aber in ihren Departements Ihnen dafür responsables fein 
jollen; dahero fie denn allerfeits um jo mehr Urſache Haben, auf 
ihrer Hut zu fein und die Provincialfammern zu Beobachtung ihrer 
Schuldigfeit bei den Kaſſen, auch infonderheit wegen prompter Ab- 
führung derer zu den Generalfaflen fließenden Gelder aufs rigou— 
reufefte anzuhalten; wobei jedoh S. KH. M. fie mit Nachdruck 
jouteniren wollen. 


Artiec. II. Wegen der Geheimen Secretarien bei dem 
General- ıc. Directorio, 


1. Die jego bei dem General» 2c. Directorio ftehende Geheime 
Secretarien find folgende, 2) als: 


') Der Paſſus beruht auf der eigenhändigen Bemerkung des Königs zu 
Art. 7, $ 1 der alten Anftruction (Höniglihes Marginal Nr. 17). Er ift jedoch 
auf bejondere Anfrage der Minifter jpäter verändert worden. Die Anftruction 
für die Cleveſche Kammer hat ftatt deſſen „nach Maßgebung der allerımter- 
thänigiten Anfrage vom 24. Juli 1748 und der darauf erfolgten höchiteigen- 
bändigen Driginal-Rejolution“: „auf ewig auf die Feſtung fommen“. 

2) Bol. die Bemerfung des Königs zu Art. 3, $ 1 der alten Inſtruction. 
Königliches Marginal Nr. 12, 


Inftruction für das General-Directorium: Art. III. 591 


Beim 1. Departement: der Geheime Rath Braunsberg, Geheime 
Secretarius Schechtfen, Kriegesrath Holtorff. 

Beim 2. Departement: der Geheime Rath Werdermann, 
Kriegesrath Karges, Kriegesrath Stieber. 

Beim 3. Departement: der Geheime Rath Culemann. 

Beim 4. Departement: der Kriegesrath Bethinann. 

Beim 5. Departement: der Kriegesrath von Heilig. 

Beim 6. Departement: der Geheime Nat Werdermann, Krieges» 
rath Deutſch. 

Dieſe Secretarii bearbeiten alle bei ihren Departements vor— 
fommende Sachen ohne Unterjcheid, und wenn gleich einer oder der 
andere der Routine Halber zu denen Kaſſen-, Salz» oder anderen 
Saden allein gebrauchet würde, als welches ©. 8. M. auf das 
pflihtmäßige Gutbefinden derer Ministres anfommen laffen, jo müffen 
doch diejelbe der übrigen Arbeit ſich nicht ganz entziehen, jondern 
denen andern nah Möglichkeit zu Hülfe fommen. 

2. Die Registratores und übrige Sanzleibedienten allhier 
namentlich herzujegen, finden S. 8. M. nicht nöthig, jondern laffen 
es in Anſehung dererjelben bei der bisherigen Verfafjung, jedoch joll 

a) das General» zc. Directorium nad) der unterm 15. October 
1746 an dafjelbe ergangenen Ordre!) striete darüber halten, daß 
die General: und Special-Etat?, imgleichen die monatliche oder 
Duartal-Kafjenetats, Ertracte, ferner alle dergleichen in die General- 
und Specialkafjen einichlagende und vornehmlich die zur Verpflegung 
der Armee gehörige, auch die königliche Zeughäufer betreffende 
Saden nit von allen Kanzliften und Copiiſten des General= ıc. 
Directorii indistincte mundiret, fondern dazu aus Denenjelben nur 
einige ausgefuchet werden müfjen, von deren Treu und Verſchwiegen— 
heit, 2) auch Incorruptibilität man völlig vergewiffert ift. Diefe jollen 
alsdenn mit der andern ordinären Arbeit möglichſt verfchonet werden, 
dahingegen aber auch dafür ftehen und repondiren, wenn von ihrer 
Arbeit etwas eclatiret oder davon Abfchriften bei anderen Leuten 
gefunden würden. Und damit fie aus Mangel des Unterhalts nicht 





1) Vgl. Nr. 96. 
2) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 3, $ 3 der alten nftruction. 
Königliches Marginal Nr. 13. 


592 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


verleitet werden mögen, unerlaubte Dinge zu begehen, jo jollen die- 
jelben zu ihrer defto bejjeren Verforgung aus der Sportulfaffe vor 
andern beneficiret werden. Es foll auch 

b) auf die Registratores des General- zc. Directorii und in 
specie auf diejenige, welche Etats, Ertracte, Lijten und dergleichen 
Saden in Verwahrung haben, genau Acht gegeben und ihnen durch— 
aus nicht erlaubet, vielmehr bei Strafe unausbleiblicher Caſſation 
verboten werden, einige zu ihren Regiftraturen gehörige Sachen und 
Papiere ſonder Vorbewußt und exprefje Genehmhaltung des diri— 
girenden Ministri vom Departement an jemand zu geben oder zu 
commumiciren oder auch nur jolche von der Regiftratur mit fich nad) 
Haufe zu nehmen, jondern alles, was fie zu arbeiten haben, jollen 
fie ohne alle Einwendung auf der Regiftratur verrichten. Ueberhaupt 
foll auch nicht geftattet werden, daß derer Regijtratoren Jungen 
oder fonjt jemand, welcher nicht wirflic) in Sr. 8. M. Eidespflichten 
ftehet und nothwendig allda zu thun hat, zu denen Regiftratoren 
auf die Regijtratur kommen müſſe. Und wie 


e) mit denen jänmtlihen Kanzliften und Copiiften ein gleiches 
objerviret und ihnen bei unfehlbarer Cafjation unterjaget werden 
foll, einige Papiere oder Stanzleiarbeit mit fich nad) Haufe zu nehmen, 
alfo jollen die Borgeiegten der Kanzlei aufs genauefte Achtung 
darauf haben und dafür repondiren, daß dieſer Verordnung nicht 
contraveniret, fondern von den Kanzliften und Copiiften alles auf 
der Kanzlei und an dem einem jeden angewiejenen Orte bearbeitet 
und erpediret werden müſſe. 


3. Um num die jubalternen Bediente insgeſammt vors fünftige 
in dejto befjerer Ordnung und Aufmerkjamkeit zu jegen, jo ſoll das 
General» zc. Direetorium derjelben Inftruction gleichfalls revidiren, 
in Solche obiges alles und was außerdem die Beichaffenheit ihres 
Dienftes erfordert, deutlih und umftändlich einrüden, vor allen 
Dingen aber ihnen eine befjere Beobachtung der Verſchwiegenheit 
aufs nachdrüdlichite einjchärfen, geftalt S. K. M. in Zukunft feinen, 
der fich hierwider verjündiget, nachſehen, fondern dergleichen pflicht- 
und ehrvergejjenen Menjchen, nachdem zu jeiner Warnung mehr, 
als er verlangen können, gejchehen ift, nach der Strenge der Ge— 
jege richten und bejtrafen lafjen werden. 


Anfteuction für dad General-Directorium: Art. IIL, IV. 598 


Artie. IV. Bon Berpflegung der Armee und 
Bejorgung derer zum General-Srieges-Commiffariat 
gehörigen Saden.!) 

1. Wegen Verpflegung der Armee lafjen S. 8. M. es bei der 
jegigen Einrihtung und Dispofition verbleiben, indem Sie vor der 
Hand etwas zu ändern nicht nöthig finden. 

2. Es foll aber hierbei das General» zc. Direetorium mit aller 
Attention dahin jehen und davor forgen und repondiren, daß die Regi— 
menter jedesmal zur gejegten Zeit prompt und richtig bezahlet werden 
und daß daran niemalen das geringefte Manquement erfcheinen müffe. 

3. Was das General-Proviantwejen anlanget, jo haben folches 
©. K. M. nebſt denen Marjch-, Einquartierungs- und Servisjachen 
Dero Etatsminifter und General-Srieges-Commissaire von Katt derge- 
ftalt anvertrauet, daß er jolches als dirigirender Minifter bei dem 
6. Departement des General- ꝛ⁊c. Directorii privative beforgen joll. 

4. Dieſes Departement nun rouliret auf zwei Buncte, welche 
gedachter Etatsminifter von Statt mit der größeften Attention be- 
jorgen muß, und zwar 

1) die Aufficht über alle und jede Magazins, jo Sr. 8. M. 
in allen Dero Landen und Provincien (Schlefien mit darunter ge- 
rechnet) zuftändig fein, und 

2) alle Marſch-, Einquartierungs- und Servisfadhen. 

So viel den erften und vornehmften Punct davon, nämlich) 
das gejammte Magazinwefen, anlanget, jo haben S. 8. M. in Dero 
Landen zweierlei Magazins, auf welche der Etatsminifter von Katt 
feine Attention richten muß, und zwar 

(1) diejenigen Magazins, welche eigentlich zu denen Krieges— 
verfafjungen gehören und vornehmlich dazu dienen jollen, um Die 
Armee ſtets mobil zu Halten und um, wenn es die Bonjuncturen 
erfordern, ein großes Corps zujammenzuziehen, alsdenn folches aus 
ermeldeten Magazinen leben zu machen; 

(2) diejenigen Magazins, welde S. 8. M. ala Landmagazine 
anfehen und deren Deftination eigentlih nur ift, um in calamiteufen 
Jahren dem Lande daraus zu helfen, das Misere vom Lande abzu— 
wenden und den Bauer, Bürger und Edelmann zu jouteniren. 
9) Ueber die Streihungen und Bemerkungen des Königs zu diefem Artifel 


der alten Inftruction fiehe Königliches Marginal Nr. 15. 
Acta Borussica, VBehördeuorganifation VII. 38 


594 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Zu denen erfteren, nämlich au den eigentlichen Kriegesmagazinen, 
gehören nicht nur die gefammte Magazine, jo S. K. M. in Schlefien 
haben, fondern aud) die zu Magdeburg und diejenigen von Stettin 
an zu rechnen längft der Oper herauf, als Cüftrin, Frankfurt, 
Kroſſen x. Insbeſondere gehören hierzu die Magazine in Berlin 
und zu Spandau, als die am bequemften liegen, Amas darin zu 
machen und von ſolchem dann nad) Magdeburg oder nad) der Oder 
Transports zu thun. Die Magazins zu Königsberg und Pillau 
find als Depots anzuſehen, welche auf dem nöthigen Fall die Ma- 
gazins zu Stettin rafraichiren müfjen, welche aber auch im all der 
Noth und bei Mifjahren die Königsbergiche Garnifon mit Brod und 
die preußijchen Lande mit Brod- und Saatforn aushelfen müſſen. 

Alle die Magazins jenfeit der Wefer, nämlich die zu Minden, 
Weſel und Geldern, dienen eigentlich nur, um denen dort liegenden 
Negimentern das Brod zu fourniren, auch bei vorfommendem Miß— 
wachs und unglüdlichen Jahren dem Lande mit Vorſchüſſen von 
Brod- und Saatkorn zu helfen. 

Zu der zweiten Art von Magazinen, jo einig und allein wie 
Zand: Magazins anzujehen find, gehören die zu Lundsberg, Driejen, 
Peitz, Wittenberge, Colbera, Stolpe, Memel, Rademit, Inſterburg, 
Johannesberg, Preuih:Holland, Marienwerder ꝛc., welche nur allein 
dazu dienen, um im nöthigen Fällen das Land mit Darleidung von 
Brod- und von Sautforn zu joulagiren. 

Was demnächſt die Adminiftration des ganzen Magazinwejend 
anlanget, jo muß der Etatsminifter von Katt wohl obferviren, 

1. daß in FFriedengzeiten bei jedem Magazin drei Viertel von 
dem Vorrathe in Mehl, das übrige eine Viertel aber in Klörnern 
beitehen muß, und zwar letzteres hauptſächlich deshalb, damit 
nöthigenfall® denen Untertdanen das Saatforn davon geliehen 
werden fünne, 

Weil aber zur Saat frijches Korn fein muß und jolches fich 
zu dergleichen Behuf gebrauchet zu werden, auf die Länge nicht 
conferviret, jo lieget dem Etat3-Ministre von Katt ob, darauf zu jehen, 
daß bei guten Jahren und wann der Landmann fein Saatforn aus 
den Magazinen zu lehnen nöthig Hat, ſodann ſolcher Vorrath gegen 
die Zeit der Ernte vermahlet, nad) der Ernte aber jofort an Körnern 
bei den Magazins wieder eingefaufet und aufgejchüttet werde. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. IV. 595 


2. Wann den Untertfanen Brod» oder Saatforn aus den 
Magazins vorgeliehen worden, jo muß der Etatäminifter von Katt 
ernftlih dahin jehen, und eract darauf Halten, daß bald nach der 
Ernte das vorgeliehene Getreide prompt und richtig wieder erftattet 
werden müſſe, und zwar entweder in natura oder aber an baarem 
Gelde, damit auf legtern Fall das Magazin wiederum fo viel Ge— 
treide davor einfaufen könne; allermaßen bei denen Magazinen feine 
Reſte weiter geftattet noch etwas von Niederjchlagen ftatuiret werden 
muß. Sollten aber ©. K. M. aus bewegenden Urſachen und nad 
zuvor gejchehener genauen Unterfuchung einigen Unterthanen wegen 
ihrer injolvablen Umftände das aus dem Magazin geborgte Getreide 
ichenfen, jo muß der Etatsminifter von Katt darüber fofort an 
S. K. M. berichten, damit Höchftdiejelbe der Magazinkaffe dasjenige, 
jo ſolches Korn gefoftet, an baarem Gelde erftatten lafjen. 

3. Es müfjen die gefammten Krieges- und Domänenfammern 
an Dero Etatsminifter von Katt nicht nur alle vierzehn Tage bie 
Kornpreije von jeder in der Provinz belegenen Stadt einfenden, 
ſondern überdem noch an denfelben in jedem Jahre gegen die Ernte» 
zeit einen ganz umftändlichen Bericht einjchiden, wie ſich die Ernte 
in jeder Provinz anläffet und welchergeftalt folche allem Anjehen 
nach ausfallen dürfte, damit folchergeftalt der Etat3-Ministre von Katt 
allemal wifje, wie die Kornpreije ftehen, auch was man fi darunter 
wegen jeder Ernte zu verjehen habe. 

4. Soll ferner in Friedenszeiten defjen größefte Attention fein, 
die Kornpreije in Sr. 8. M. Landen allemal dergeftalt zu balanciren, 
daß, wenn in einer derer Provincien das Korn bis zu 1 Thaler 
per Sceffel und darüber zu fteigen anfänget, alsdenn die Maga- 
zins in folcher Provinz geöffnet und aus felbigen das Getreide 
à 20 Ger. per Scheffel und niemals theurer verfaufet werden müſſe. 
Und da befannter Maßen das Korn in Preußen zu den mehreften 
Beiten wohlfeile ift und zum öftern zu 12 Ggr. per Scheffel auf- 
gefaufet werden fann, jo muß der Etatsminifter von Katt darauf 
reflectiren und von dergleichen wohlfeilen Einkauf zu profitiren fuchen, 
auf daß das Magazin dabei gewinne. Sollte es fich hergegen in 
einer oder anderen dieſſeits der Wejer belegenen Provinz, nämlich 
in der Chur- oder Neumark, Bommern, Preußen, Magdeburg ꝛc. 
ereignen, daß das Getreide folchergeftalt im Preife fiele, daß jolches 

38 + 


596 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


unter der Kammertare verfaufet würde, jo müfjen die Magazins in 
folder Provinz fogleich eine gewiſſe Quantität Korn, und zwar vor 
den Preis der Kammertare einfaufen, damit folchergeitalt die Korn- 
preile beftändig dahin balanciret werden, daß jelbige niemalen zu 
Hoch fteigen, hergegen auch nicht zu ehr fallen und daß der Bürger, 
Bauer, Beamte und Edelmann mit einander dabei beftehen fünnen. 

5. Hierbei foll jedoch der Etatsminifter von Katte objerviren, 
dab er niemalen eher einen Verkauf von Korn aus den Magazinen 
veranlaffe, bevor er nicht deshalb bei Sr. 8. M. angefraget und 
Dero Genehmhaltung dazu erhalten hat, allermaßen Hödhftdiejelbe 
fodann nad) denen politiguen Umftänden judiciren und befehlen 
werden, ob dergleichen Verkauf gefchehen könne oder nicht. 

6. Alle Monate muß der Etatsminifter von Katt einen eracten 
Ertract von dem Zuftand aller und jeder Föniglihen Magazine an 
©. 8. M. immediate einfenden und zugleich von der Bejchaffenheit der 
Kornpreife und was jonft dahin gehöret, kurz und deutlich berichten. 

7. Muß derjelbe alle und jede Magazinbediente fehr genau 
fennen lernen und deren Fort und Faible fid ganz zuverläffig be— 
fannt machen, auch zugleich eine bejondere Lifte Halten, was vor 
habile und geſchickte Leute darunter find, deren man fich bei einem 
vorfommenden Marſche und entjtehenden Kriege bei dem Feld— 
proviantiwefen zu PBroviant-Commifjarien mit Nußen bedienen könne. 
Ueberdem muß derjelbe fich in allen Brovincien in Zeiten nach andern 
geſchickten Zubjectis mehr umthun und felbige jedesmal an der Hand 
haben, auch von ſolchen beftändig eine Lifte Halten, damit auf den 
Full eines entftehenden Krieges ihm dergleichen Leute zur Hand fein, 
welches aber alles ehrliche und das [!] Proviantwefen fundige Leute 
jein müffen, von deren Capacität der Etatsminifter von Katt voll» 
fommen verfichert jein fann. 

8. Auf das Packweſen bei den Magazinen muß er gleichfalls 
eine bejondere Attention haben und ſich um rechtichaffene und fehr 
habile Ober-Packmeiſtere befümmern, auf welche er fich bei einem 
vorfallenden Kriege verlaffen kann und die vollftommen routiniret 
fein, dem Feld-Packweſen gehörig vorzuftehen. 

9. Weil auch in Kriegeszeiten häufige Magazin-Transports 
vorfallen und, wenn ſodann die Schiffe der Particuliers dazu in 
Beichlag genommen werden müſſen, dadurch nicht nur das Com- 


Snftruction für das General-Directorium: Art. IV. 597 


mercium ſehr unterbrochen wird, jondern auch andere gleichfalls 
nothiwendige Transports von Artillerie, Montirungs- und dergleichen 
Sachen mehr gehemmet werden, jo haben ©. 8. M. Dero Etats- 
minifter von Katt bereit inftruiret und aufgegeben, eine gewifje 
Anzahl Schiffe oder Kähne auf Höchftderofelben Koften erbauen zu 
laffen, welche in Kriegeszeiten von dem General Srieges:-Commiffariat 
zu PBroviant-Transporten gebrauchet, in Friedenszeiten aber bei dem 
Holz-Transport aus der Neumark nach Berlin employiret oder aber 
auch an Schiffer gegen Bezahlung einer gewiffen Miethe und mit 
der Condition, folche wiederum in gutem Stande abzuliefern, ver- 
miethet werden fünnen. 

10. Welchergeftalt mehrgebadhter Geheimer Etatsminifter von 
Katt fi) wegen gewiffer Livranciers zu verhalten hat, um bei vor- 
fommendem Kriege fich deren bedienen zu können, darüber haben 
©. 8. M. ihn bereits inftruiret. 

11. So viel die Marſchſachen anbetrifft, fo muß der Etats— 
minifter von Katt zuforberft fi) aus jeder Provinz die Marſch— 
routen ſchicken lafjen, jo die Regimenter bisher gehalten haben, 
und fich folche nebft der Force und Schwädhe von allen auf unb 
nächſt ſolchen Routen belegenen Dörfern jehr genau befannt machen. 
Ueberhaupt muß er die Force derer Provincien und derer darin 
befindlichen Dörfer beftmöglichit fennen lernen, um zu wiffen und 
zu beurtheilen, was man bei Marſch- und dergleihen Angelegen— 
heiten von ſolchen fordern fünne oder nicht. 

12. Soll er aud die Tabellen, nad) welchen die Artillerie- 
und Broviantpferde ausgefchrieben und aufgebracht werben müſſen, 
in fehr guter Ordnung Halten und von felbigen und allen dabei 
vorfommenden Umftänden eine genaue und gründliche Information 
haben. Und da ©. 8. M. ernſtlichſt wollen, daß in jeder Provinz 
die Artilleriepferde auf gleiche Art und in derfelben Anzahl wiederum 
aufgezeichnet und darüber gehörige Tabellen gehalten werden follen, 
fowie es vor Anfang des legtern Krieges obferpiret worden ift, jo 
muß der Etatsminifter von Katt ala General-Srieges-Commissarius 
nicht nur ganz eract darauf Halten, fondern auch fothane Pferde 
zu Beiten revidiren laffen und mit denen Präfidenten derer Krieges- 
und Domänenfammern darüber beftändig correjpondiren, zuweilen 
auch wohl einige, jedoch kurze, Reijen in dieſe oder jene Provinz 


598 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


thun, damit er fih in Wusfchreibung der Wrtilleriepferde völlig 
routiniret mache und folche mit gutem Fundament bejorgen fünne, 
fonder daß alsdann eine Provinz gegen die andere darunter prä— 
graviret werde. 

13. Da ©. 8. M. bereit3 befohlen haben, daß Dero Re— 
gimenter die gewöhnlichen Stamm- und Quartalrollen nur allein 
an Dero Etatsminifter und General-Frieges-Commissarium von Katt 
einfenden und adrefjiren, von ihm aber felbige beſonders verwahret 
werden follen, jo hat es hierbei fein unveränderliches Bewenden. !) 


Artie. V. Wegen der Einquartierung und Services.?) 


1. Weil dem Etatsminifter von Katt die Servis- und Ein- 
quartierungsfachen in allen Sr. 8. M. Provincien und Landen be= 
ſonders mit aufgetragen worden, jo foll derjelbe jedesmal eine 
ordentliche Tabelle Halten, aus welcher accurat zu erjehen jein muß, 
wie eine jede Stadt bequartieret ift und wie viel jelbige an Servis 
zu bezahlen hat. Ueber dieſes muß er annoch eine bejondere 
Tabelle von allen denen Städten in jeder Provinz Halten, welche 
noch zur Zeit nicht bequartieret find, damit, wenn etwa ein Drt, 
worinne Garnifon ftehet, abbrennete oder auch andere Umftände es 
erforderten, foldhe Garnijon aus feinen bisher habenden Duartieren 
herauszunehmen, er jogleich Vorſchläge zu thun wiffe, wie und wohin 
man jolche anderwärt3 verlegen und unterbringen könne. 

2. Muß derjelbe ferner bei den Einquartierungs- und Servis- 
ſachen fich nach den publicirten Ordonnances und denen von St. 
K. M. approbirten Servis- und Einquartierungs-Reglements richten 
und darüber exacte halten. Er muß ſich auch angelegen fein laffen, 
alle Umstände von jeder Bequartierung genau zu penetriren. 

Sollte er num dabei finden, daß hier oder da etwas befjer 
gefafjet, eingerifjene [!] Irregularitäten abgeholfen oder auch ein oder 
anderer Ort wegen der Einguartierung in etwas joulagiret werden 
fönnte, jo joll er das nöthige deshalb pflichtmäßig beforgen und 
nicht verabjäumen, an S. 8. M. davon zu berichten. Weberhaupt 
muß die Einquartierung an jedem Drte dergeftalt reguliret werden, 
daß alles mit gleichen Schultern getragen und fein Unterthan vor 
9) Bgl. Nr. A. 


2) Val. die Bemerkung des Königs zu Art. V, $ 1 der alten Inftruction. 
Königlihes Marginal Nr. 16. 


Inftruction für das General-Directorium: Urt. V, VI, VII. 599 


bem andern darunter prägraviret, auch alle darunter faft beftändig 
einjchleichende Mißbräuche abgejtellet werden. 

3. Wegen dererjenigen, welchen nad) den Edicten oder anderer 
Umftände halber die Freiheit von Einquartierung und Servis auf 
gewiſſe Jahre accordiret worden fein, hat er zu controlliren, damit 
ſolche Freijahre nicht über die gejeßte Zeit ertendiret werden. 


Artic. VI Wegen der Fouragegelder vor die Gavallerie. 

1. Die Einrihtung wegen der im Lande aufzubringenden 
Touragegelder bleibet vor der Hand, wie fie gegenwärtig ift, jedoch 
ift dahin mit allem Fleiß zu jehen, daß nach den Umftänden der 
Provincien und Kreife, jo viel immer möglich, eine Gleichheit be- 
obachtet und Fein Unterthan vor dem andern prägraviret werden möge. 

2. Alle Fourage ſoll im Lande gefaufet werden, und befehlen 
©. K. M. Dero General- ꝛc. Directorio hierdurch alles Ernſtes, 
daß dafjelbe ſowohl felbft als durch die Krieges: und Domänen- 
fammern, auch Landräthe darauf jehr genau Acht haben folle, damit 
die Regimenter hierwider nicht handelen und das Geld ohne Noth 
niht aus dem Lande ſchicken müſſen. Bei fnappen Zeiten aber 
muß dieferhalb bei Sr. 8. M. allerunthänigfte Vorftellung gejchehen, 
alsdann Höchftdiejelbe hierunter dem Befinden nach das erforderliche 
veranlafjen werden. 

3. Und da ©. 8. M. zu wifjen verlangen, wie viel vor diefem 
dem Bauer die Natural-Einquartierung gefoftet hat, und wie viel 
höher ihm anigo die Reuterverpflegung an Gelde zu ftehen fommt, 
jo befehlen Höchjftdiefelbe Dero General» ꝛc. Directorio hiermit in 
Snaden, davon eine accurate Ausrechnung und Balance machen zu 
laffen und folche mit dem forderfamften allerunterthänigjt einzu— 
fenden.?) 


Artic. VII Wegen Eonfervation derer Unterthanen. 

1. Weil die Glüdjeligfeit eines Zandesherrn auf der Wohlfahrt 
feiner Untertdanen hauptlächlich beruhet und eines ohne das andere 
unmöglic fein fann, fo befehlen S. 8. M. hierdurch allergnäbdigft, 
zugleih aber alles Ernftes, daß das General- zc. Directorium auf 


1) Bol. Königliches Marginal Rr. 1. Näheres darüber iſt nicht befannt. 


600 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


die Conjervation derer Unterthanen mit dem größeften Eifer und 
Application fein Abjehen richten und alle nur erfinnlihe Mittel 
anwenden joll, wodurd diefelbe in gutem Flor erhalten und deren 
Wohlſtand von Tage zu Tage immer mehr befordert werden fünnen. 
Es muß aber diefe VBorforge nicht allein auf die Städte, jondern 
auch vornehmlich auf das platte Land mit gerichtet fein, weil ohne 
die Wohlfahrt des letztern die Abficht in Anſehung derer erfteren 
unmöglich erreichet werden kann. 


2. Es ſollen dahero durchaus feine Anlagen gemacht werden, 
wobei der Unterthan nicht beftehen kann; am allerwenigjten aber 
wollen S. 8. M. geftatten, daß bei den Revifionen derer Memter- 
Anſchläge die Prästationes derer Unterthanen, wohin Sie haupt- 
ſächlich die Dienftgelder mit rechnen, erhöhet werden jollen, ſondern 
es ſollen diefe, wie fie jeo find, unverändert bleiben und als firirte 
Prästationes angefehen werden. Sollte aber über Berhoffen eine 
oder die andere Krieges- und Domänenkammer ſich unterftehen, die 
Dienftgelder und andere firirte Gefälle derer Unterthanen zu erhöhen, 
e3 jei, unter was für Prätert es wolle, jo foll der Präfident bei 
jolher Kammer dafür allein rejponfabel fein und wegen Uebertretung 
Sr. K. M. allerhöchſten Ordre eben die Strafe, welche oben Artic. II 
No. 18 determiniret worden,!) unfehlbar zu gewärtigen haben. 


3.2) Und gleihwie S. K. M. mit aller Sorgfalt darauf be- 
dacht fein, Dero Land und Unterthanen in allen Stüden nad 
Möglichkeit zu foulagiren und aufzuhelfen, aljo finden auch Höchſt— 
diejelbe und wiſſen, daß [eines derer Dinge, weldye dem Bauersmann 
zu hart und ganz unerträglich fallen, mithin denſelben niemalen zu 
einer gedeihlichen Aufnahıne kommen laffen, die jchweren und ganz 
unerträglihen Dienfte fein, welche Ddiefelbe thun müſſen, wobei 
mehrentheil® vor den Gutsherrn wenig Nußen, vor den Bauersmann 
aber jein gänzlicher Verderb augenscheinlich herausfommt].®) 


') Vgl. Bemerkung des Königs zu Art. 7, 8 1 der alten Snftruction. 
Königliche Marginal Nr. 17. 

2; Diefer Paragraph beruht auf der eigenhändigen Bemerkung, die der 
König ald Stoff für einen neuen Artifel auf das der Jnftruction von 1722 vor- 
geheftete leere Blatt gefchrieben Hatte. SKönigliches Marginal Nr. 2. Bgl. auch 
die Bemerkung zu Art. 7, 8 3. Königliches Marginal Nr. 18. 

3, Hier hat Eichel die urfprüngliche Faſſung im Neinconcept etwas verändert. 


Anftruction für das General-Directorium: Art. VII. 601 


Es befehlen dahero S. 8. M. Hierdurch ernftlichft, daß das 
General» zc. Directorium [fi ein ganz bejonderes Werf daraus 
machen und nicht nur in jeder Provinz, jondern auch in jedem Sreife 
derjelben eine ferieufe Unterſuchung anftellen joll, ob nicht ſowohl 
Amts- ald auch Städte- und adelihe Unterthanen von diefem dem 
Bauerömann fo gar ruineufen Umftande in gewiſſe Maße befreiet 
und die Sache dergeftalt eingerichtet werden könne, daß, anftatt daß 
der Bauer jego die ganze Woche hindurch dienen muß, berfelbe die 
Woche über nicht mehr als drei oder vier Tage zu Hofe dienen 
bürfe].!) Es wird diejes zwar anfangs etwas Gejchrei geben, allein 
da es von bem gemeinen Mann nicht auszuftehen ift, wenn er 
wöchentlich fünf Tage oder gar ſechs Tage dienen joll, die Arbeit 
an fich auch bei den elenden Umftänden, worin er Dadurch gejeget 
wird, von ihm ſehr Schlecht verrichtet werden muß, jo muß darunter 
einmal durchgegriffen werden, und werden alle vernünftige Guts— 
herren fich Hoffentlih wohl accommodiren, in dieſe Veränderung 
derer Dienfttage ohne Schwierigkeit zu willigen, um jo mehr, da fie 
in der That erfahren werben, daß wenn der Bauer fich nur erft ein 
wenig wieder erholet hat, er in den mwenigeren Tagen ebenjo viel 
und vielleicht noch mehr und befjer arbeiten wird, als er vorhin in 
ben vielen Tagen gethan hat. ?) 


4. Was nun ©. 8. M. im vorhergehenden $Pho ratione der 
Berminderung derer unerträglichen ordinären Hofedienfte allergnädigjt 
geordnet und befohlen haben, folches foll auch wegen derer bei vielen 
Aemtern und adelihen Gütern hergebradhten ganz übermäßigen joge- 
nannten Burgfefte- und Reijefuhren beobachtet und es damit um fo 
mehr auf einen billigen Fuß gejeget werden, da die Umftände der 
gegenwärtigen Zeiten auf die alten, in welchen dergleichen Dienfte 
eingeführet oder vielmehr denen armen Unterthanen aufgebürdet 
worden, ganz und gar nicht mehr quadriren. 


i) Der urfprüngliche Wortlaut des Concepts ift hier von Eichel im Rein- 
concept verändert werben. 

2 Den Paſſus über Wiederbefegung ber wüſtgewordenen Höfe von Do- 
mänenbauern, der hier im Concept folgte, hat Eichel im Neinconcept geftrichen. — 
Ueber den Erfolg der königlichen Beftrebungen vgl. Hinge, Zur Agrarpolitik 
Friedrichs d. Gr., Forfhungen zur brandenb. u. preuß. Geſch. Bd. 10, ©. 275 fl. 


602 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Artic. VII Wegen des Eontributionswejens. 


1. Bei dem Contributionswejen wird zuforderft als ein prin- 
cipium regulativum?) hiermit fejte gejeget, daß dabei niemals etwas 
erhöhet, jondern, wenn es die Umftände derer Leute, wie in den 
beiden Hinterfreifen der Neumark und in Hinterpommern, es er- 
fordern, ehender abgejeget werden fol, indem Sr. 8. M. mit einem 
großen Quanto auf dem Papier um fo weniger etwas gedienet ift, 
da Sie jolches doch niemals richtig und völlig erhalten können, fondern 
zulegt und wann die armen Unterthanen ganz entfräftet und zum 
Theil durch Executiones ruiniret find, davon dennoch ein anfehnliches 
abjchreiben und niederfchlagen, aucd; wohl gar noch dazu zu Reta— 
blirung derer Unterthanen aus Dero Kaffen ein amjehnliches Her- 
ſchießen müffen.?) 

2. Das General» ꝛc. Directorium aber fol dahin fehen, daß 
die ehemalen nad der Billigfeit regulirte und feftgelegte Contri— 
butiong-Quanta monatlich richtig einfommen müffen, als welches dem— 
jelben um fo viel leichter zu bewerfftelligen fein wird, je eiferiger es 
fi) angelegen fein läffet, auf die von Sr. 8. M. wegen derer Ober- 
und anderer Steuerfaffenrechnungen gemachte neue Einrichtung mit 
Nahdrud zu halten. 

3. Daferne auch in allen föniglichen Provincien die Catastra 
noch nicht völlig in Drdnung gebracht fein follten, jo muß das 
General- ꝛc. Directorium die Verfügung machen, daß jolches unge» 
jäumt vollends zu Werfe gerichtet werden müſſe; jedoch joll dieje 
Urbeit nah) No. 1 diejes Articul® durchaus feine Erhöhung der 
Contributionen, fondern Lediglich Ddiefes zum Zweck haben, daß ein 
Unterthan dem andern, jo viel immer möglich, nad) Proportion gleich 
gemacht und folglich die gemeinen LZaften mit gleichen Schultern ge- 
tragen werden mögen. 

4. Nach dem, was im vorhergehenden $Pho geordnet worden, 
verftehet es fich von jelbit, daß fein Unterthan, er ſei immediat oder 
mediat, vor dem andern prägraviret werden fol, und falls ja dieſes 
zeithero an einem oder andern Orte gefchehen fein follte, jo muß 


1) Nach der Bemerkung des Königs zu Art. 8, 81 der alten Inftruction. 
Königliches Marginal Nr. 19. 

2) Vgl. unten den eigenhändigen Zufa des Königs zu ber Inſtruction 
der preußiſchen Kammer über neue Auflagen. 


Inſtruction für das General-Directorium: Urt. VIIL 603 


das General- zc. Directorium, jobald darüber geflaget oder fonft in 
Erfahrung gebradht wird, die fchleunige Verfügung machen, daß 
ſolches gründlich unterjuchet und ohne Anjtand völlig redrejfiret 
werden möge. 

5. Wegen Einhebung derer Contributionen verbleibet es zwar 
bei der bisherigen Verfaffung, doch müffen die Landräthe in denen 
Provincien dafür responsables fein und eben deshalb dazu jolche 
Receptores annehmen und beftellen, von deren Ehrlichkeit fie über- 
zeuget und bei denen fie genugjam gefichert find. In Anſehung 
derer Kreis-Stenerkaffen-Rechnungen aber follen fie nad) der von Sr. 
K. M. unterm 18. Januarii a. c. gegebenen und oben Artie. 1I, 
No. 19 diejer Inftruction wiederholten Ordre fich jchledhterdinges 
allerunterthänigft achten. 

6.1) Da auch ©. K. M. bishero genugfam bezeiget haben, 
wie fehr diefelbe zu Herzen nehmen, daß Dero Länder und Pro» 
vincien mehr und mehr peupliret und die Anzahl derer Unterthanen 
vermehret werden möge, jo haben Höchftdiefelbe in folcher Abficht 
denen Regimentern Dero Armee befohlen, daß nicht nur in den 
Cantons allen denenjenigen Leuten, jo heirathen und fi anfegen 
wollen, die Traufcheine ganz unweigerlich und unentgeltlich gegeben 
werden follen, fondern es haben diefelbe überdem noch verjchiedene 
in Reihe und Gliedern bei den Negimentern geftandene Landes» 
finder ausrangiren und in die Enrollirungs-Cantons zurüdgehen 
laffen, in der alleinigen Abficht, daß folche fi in den Cantons 
anfegen und etabliren jollen. 

Nachdem aber Höchftdiefelbe vernehmen müfjen, wie Dero 
landesväterliche Intention darunter nicht allerdinges erreichet worden, 
da verſchiedene von ſolchen Ausrangirten zum Theil nicht augeleget 
und untergebracht worden, jondern vielmehr in der Irre herum- 
gegangen, zum Theil aber gar außer Landes fich begeben, jo haben 
Höcjtdiefelbe, wie Dero General- ꝛc. Directorio bereits befannt ift, 
allen Dero Krieged- und Domänenfammern nachdrücklichſt aufge- 


) Dieſer Paragraph ift im Neinconcept, offenbar auf Eichel Anweiſung, 
von Eöperd Hand ganz neu gefakt und der Anhalt ausführlicher als in Dem 
urfprüngelihen Concept Lautenfads dargeftellt worden; neu ift namentlich die 
Anfnüpfung an die Entlafjung von Gantonijten, 


604 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


geben,!) durch die Landräthe, Magifträte, Beamte und Gerichts- 
obrigfeiten ganz genau darauf Acht geben und Halten zu laffen, 
daß alle diejenigen Landesfinder, fo auf Höchitderofelben Befehl 
ausrangiret und in die Cantons zurüdgejchidet werben, ſich auch 
wirklih im Lande etabliren, insbefondere aber auf alle nur erfinn- 
lihe Weiſe verhütet werden jolle, daß jelbige nicht aus dem Lande 
gehen, noch fich bei Auswärtigen niederlaffen müſſen. 

Zu diefem Ende nun follen die gefammten Krieges- und 
Domänenfammern nicht nur die Landräthe, Magifträte, Beamte und 
Gerichtsobrigkeiten mit allem Nahdrud dazu anhalten, fondern aud) 
jelbft dahin fehen, daß, wo ftarfe Bauerhöfe find, wozu 5, 6 oder 
mehr Hufen Landes gehören und der Befiger dererfelben 2, 3 und 
mehrere Söhne hat, aladann felbige mit jolchen ihren Kindern fich 
darin theilen und denenfelben eine oder mehrere Hufen zum Ab— 
bauen?) abtreten müfjen, welche alsdann ſich mit Häufern anzubauen 
und ihre befondere Wirthichaft zu machen haben, auf daß dergeftalt 
die Dörfer nad) und nach vergrößert und die Anzahl derer Familien 
vermehret werde. Es befehlen und recommandiren dannenhero 
©. 8. M. Dero General» ꝛc. Directorio diefen Articul auf das 
allerbejte und zweifelen nicht, e8 werde ſolches Höchſtderoſelben 
bierunter habende landesväterliche Intention mit allem Nachdruck 
zu fecundiren fuchen und die größefte Attention mit darauf haben, 
daß jährlich eine gewiffe Anzahl Hufen, welche theils bei den Bauer- 
höfen entbehret werben fönnen, theils wüſte liegen, theils auch wohl 
unter dem Namen als wüſte Hufen von den Edelleuten oder auch 
Klöftern mit Eingehung der Höfe an ſich gebracht worden, abge- 
bauet und Unterthanen darauf angefeget werben müfjen. 

Auf dag auch Höcjftdiefelbe verfichert fein mögen, daß Dero 
bierunter habenden Meinung ein fchuldiges Genüge gejchehe, fo fol 
das General- ıc. Directorium ſich von allen Krieges- und Domänen- 
fammern ein Duplicat von derjenigen Lifte einfenden laffen, welche 
legtere vermöge von Sr. 8. M. immediate erhaltenen Ordre all- 
jährlih, und zwar praecise den 1. December, an Höchſtdieſelbe ein- 


1) 4. Januar 1748 (R. 96. B. 35). Ein Ertract bei Stabelmann II, 
Nr. 69 (S. 280). 

2) Diefe Beftimmungen berufen auf dem Zuſatze bed Königs zu Art. 8, 
$ 7 ber alten Juftruction. Königliche Marginal Nr. 20. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. VIII, IX. 605 


ſchicken und darin jpecificiren follen die Namen der Dörfer, worin 
Ausrangirte angejeget und etabliret worden, die Bor- und Zunamen 
des angejegten Ausrangirten, den Namen des Regiments und Der 
Compagnie, worunter der Ausrangirte geftanden, wie viel vor ihn 
abgebauet und welchergeſtalt derjelbe etabliret worden, und endlich, 
wie viel dergleihen und andere wüjte Hufen überall und in der 
ganzen Provinz in jedem Jahr abgebauet und Unterthanen dadurch 
etabliret worden. 

Aus folcher Lifte nun joll das General= 2c. Directorium eine 
accurate und deutliche Haupttabelle fertigen und jelbige unfehlbar 
bei Ablauf jeden Jahres an S. K. M. einjenden, auch zugleich von 
denen babei etwa vorgefommenen Umſtänden und weldjergeftalt 
Höchſtderoſelben Intention darunter noch mehr erreichet werden könne, 
feinen Bericht erjtatten. 

Die jenjeit der Weſer belegenen Provincien müfjen hierüber 
annoch befonders inftruiret werden, da Sr. K. M. immediate Ordres 
deshalb nur allein damalen an die Krieges- und Domänenfammern 
derer Diesjeit3 der Weſer belegenen Provincien ergangen jein. 

Diejes it einer derer Hauptpuncten, worauf das General- ꝛc. 
Directorium genau mit jehen muß, und zwar, daß folches nicht nur 
in den Aemtern allein, Sondern auch in denen Städte- und adelichen 
Dörfern gefchehen müfje, nämlich wegen legterer, daß die Adelichen 
hier und da zu mehrerm Anbau ihrer Dörfer, wo es angehet, en— 
couragiret werden. 

So viel hierunter die Aemter annoch anbetrifft, jo follen die 
Krieges- und Domänenfammern fich die Bejegung der wüften und 
Abbauung der anderen Hufen wohl angelegen fein lafjen, damit 
folhe, wie vorgedacdht, mit neuen Bauern beſetzet, die zu präftirende 
Dienfte aber müfjen alsdann zwijchen den neuen und alten Bauern 
dergeftalt reguliret werben, daß ſolche dadurch nicht erhöhet noch 
vermehret, fondern vielmehr durch eine redliche, ehrliche und billige 
Repartition dergeftalt gefafjet werden, daß den alten Bauern dadurch 
etwas nachgelaffen werde und dieſe ſowohl ala die neuen Bauern 
mit einander beftehen können. 


Artic. IX. Wegen des Lehns-Canonis und der Ritterrollen. 


1. Da der Lehns-Canon einmal reguliret und es mit der Be— 
zahlung bdefjelben im Gange ift, jo hat es auch dabei fein Verbleiben, 


606 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


und ſoll das General- 2c. Directorium dahin jehen, daß ſolcher noch 
ferner alljährlich in den dazu gelegten Terminen richtig abgetragen, 
bedürfenden Falls durch Execution beigetrieben und niemanden, er 
jei, wer er wolle, darunter nachgejehen werden müſſe. 

2. Es joll aud) das General- ıc. Direetorium eine Rolle von 
allen adelihen Gütern im ganzen Lande und deren Befigern halten, 
und muß dafjelbe dabei ganz zuverläffig informiret fein, wo dieſe 
fih aufhalten; ob welche davon in auswärtigen Krieges- oder Eivil- 
dienften ftehen, und wo fie eigentlich engagiret find. Bu dem Ende 
denn die Provincialsstrieges: und Domänenfammern fi von den 
Landräthen alljährlich eine pflichtmäßig eingerichtete Tabelle einjchiden 
lafjen und, ob ſolche richtig iſt oder nicht, genau eraminiren, hier- 
nächſt aber, und wenn dabei nichts zu erinnern gefunden wird, die— 
jelbe, nachdem fie davon Abjchrift genommen, an das General» ꝛc 
Directorium einjenden jollen. 

3. Wegen Berfaufung derer adelichen Güter haben S. K. M. 
befannter Maßen die Ordre geitellet, daß, wenn dergleichen geichehen 
jofl, e8 Derojelben vorher allerumterthänigft angezeiget und darüber 
Dero Eonfens eingeholet werden jolle, wobei es auch nochmals fein 
Bewenden Hat, und muß darüber striete gehalten werden. 


Artie. X. Bon Aceiſeſachen. 

1. Des General» ꝛc. Directorii größefte Sorge muß bei dem 
Hccifewejen dahin gerichtet fein, daß die Tarifs, woferne es bis 
bieher noch nicht gejchehen jein Sollte, aller Orten accurat und mit 
Vernunft eingerichtet werden mögen. Inſonderheit ift gründlich und 
ohne Vorurtheil zu eraminiren, was für fremde Waaren wir ent» 
behren fünnen, welche aladenn jo hoch es nur möglich ift, noch höher 
wie bishero, impoftiret werden müſſen,) um dadurch zu effectuiren, 
daß die Manufacturen im Lande fi je mehr und mehr aufnehmen 
und die hier verfertigten Waaren wohlfeiler als die ausländijchen 
verfaufet werden können. 

2. Diejenige Lebensmittel, deren Einführung aus fremden 
Landen noch zur Zeit nicht gänzlich verboten ift, können gleichfalls 


i) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 10, $ 1 der alten Inſtruction. 
Königliches Marginal Nr. 21. Bgl. Cabinetsordre vom 21. Juli 1748 an die 
dirigirenden Minifter des General-Directoriums 


Anftruction für das General-Pirectorium: Art. IX, X. 607 


dem Befinden nad) noch höher impoftiret werden, !) Damit die Denr6es, 
jo das Land jelbjt fourniret, wohlfeiler als jene eingefaufet werden 
fönnen; wobei jedoch dergeftalt vorfihtig zu verfahren, daß der in- 
tendırte Zwed auch wirklich erreichet, und nicht ftatt defjen in diefem 
oder jenem Stüd eine Theurung verurfachet werden möge. 

3. Hingegen müſſen die im Lande fabricirte und außerhalb 
Landes gehende Waaren, imgleichen das Getreide, jo ausgefahren 
wird, mit feinen Impoſten befchweret werden, und ift e8 genug, wenn 
von dergleichen eine billigmäßige Handlungs-Accife entrichtet wird, welche 
auch nad) Beichaffenheit der Waaren und Umftände gar ceffiren kann, 
indem die Ausfuhre von den überflüfjigen Zandes-Productis und der 
Debit derer einländiichen Waaren en faveur derer Fabriquen und Ma- 
uufacturen nad) Möglichkeit favorifiret und befordert werden muß.?) 

4. So viel den Tarif in Königsberg und den cleviichen Städten 
betrifft, davon in der vorigen Juftruction des General ıc. Directorii 
ihon erwähnet worden, da wollen S. 8. M. nicht zweifelen, daß 
ſolcher vorlängſt, ınyoferne es practicable gewejen ift, nah dem 
Berlinſchen eingerichtet jein werde. Falls aber dieferhalb noch etwas 
zu ändern oder zu verbefjern jein jollte, jo joll das Generals zc. 
Direetorium dahin jehen, daß jolches ungeſäumt gejchehen, dabei 
aber dem Commercio fein Schaden und Hinderung verurjachet, viel- 
mehr jolches fuvorifiret werden müfle. 

5.) Wo die Uccijen einmal eingeführet find, da follen fie auch 
verbleiben, es wäre denn, daB nach vorgängiger grünblicher Unter- 
ſuchung gewiffe erhebliche Umstände erforderten, darunter eine Ber- 
“ änderung zu treffen, worüber aber in vorfommendem Fall allerunter- 
thänigft angefraget und Approbation erbeten werden muß. An den 
2) Bgl. die Bemerfung des Königs zu Art. 10, $2 der alten Inflruction. 
Königlihes Marginal Nr. 22. 

2) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 10, $ 3 der alten Inftruction. 
Königliched Marginal Nr. 23. 

3) Beruht auf der Bemerkung des Königs zu Art. 10, $ 5. SKönigliches 
Marginal Nr. 24. 

Der Baragraph 6 der alten Inſtruction über Jmmebiatifirung von Städten 
ift vom König geftrihen worden. (Königliche Marginal Ar. 25.) Die feiner Zeit 
damit verbundene Abficht war inzwiſchen wohl erreicht worden, wie die mafjenhafte 
Umwandlung von „Amtsftäbten” zu Immediatſtädten in den weftelbifchen Provinzen 
beweit, die in den 20er Jahren vorgenommen worden iſt. Bgl. 5. B. Büſching. 
Erbbeichreibung, zu ben betreffenden Provinzen. 


608 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Heinen Orten aber, wo anjego noch feine Acciſe ift, oder wenn 
dergleichen Fleden unter Sr. 8. M. Regierung erbauet werden 
jollten, da joll feine Acciſe eingeführet werden. 

6. Es joll niemand, von was Stand und Würden er aud) 
fein möge, von Erlegung der Accije befreiet fein, [und!) da ©. 8. M. 
nebjt Dero Haufe Selbjt die Acciſe bezahlen, jo muß jehr genau 
und Scharf darauf Acht gegeben werden, daß niemand ſich der Er- 
legung der Accife entziehen noch jolche defraudiren müſſeſ. Wegen 
der gewöhnlichen Bifitationen, Verſetzung derer Thorjchreiber, exem— 
plariichen Beftrafung der Accıje-Defraudanten und übrigen dahin 
gehörigen Sachen, imgleichen wegen der Accifefreiheit derer Geift- 
lihen und daß denenjenigen davon, welden ſolche gebühret, ein 
Gewiſſes deshalb aus der Acciſekaſſe bezahlet werde, lafjen S. K. M. 
es bei der bisherigen Verfaſſung lediglich bewenden. 

7. Da das durd) jo viele Edicte und Ordres verbotene Hau— 
firen zeithero wieder fehr eingerifjen ift, fo fol das Generals ıc. 
Directorium dagegen joldhe Anjtalten vorfehren, daß es endlich 
einmal aufhören und gänzlich unterbleiben müſſe.) Die bisher 
deshalb gemachte Verfaffungen find noch nicht Hinlänglich, dahero 
das General- ıc. Directorium mit mehrer Attention darauf denken, 
zugleich aber auch Solche Veranftaltung machen muß, damit es nicht 
bei dem Befehlen bleibe, jondern daß auch wirklich darauf gehalten 
werden müſſe. 

Im Uebrigen muß injonderheit das Haufiren der Juden ge- 
fteuret und das Herumlaufen und Haufiren der Savoyards, Tyroler- 
Menjcher, Colporteurs, Umtragung der fogenannten Naritätenkaften 
und dergleichen mehr durchaus nicht gelitten und dergleichen Ge— 
findel nicht einmal in das Laud hereingelaffen, jondern gleih an 
den Grenzen zurüdgewielen und, was fi dennoch betreten läſſet, 
jofort arretiret, beftrafet und aus dem Lande gejaget werden. 


Artic. XL Vom Commercio.®) 


1.©. 8. M. recommandiren Dero General» ꝛc. Directorio. 
hiermit auf das nachdrück- und ernitlichite, die Beforderung des 


) Im Reinconcept an diefer Stelle von Eichel erweitert. 

2) Bon bier ab bis zum Schluß des Artikels Zuſatz Eicheld im Reinconcept. 

°) Vgl. die längere Bemerfung des Königs zu Art. 11, $ 1u.2 der alten 
Inftruction, worauf das folgende beruht. Königliches Marginal Nr. 27. 


Inftruction für dad General-Directorium: Art. XI. 609 


Commereii en general in allen föniglihen Landen ſich mit aller 
nur erfinnlihen Mühe und Sorgfalt augelegen fein zu lafjen, damit 
joldhes immer mehr emporfommen und in recht floriffanten Zuftand 
gebracht werben möge. 

2. Es find drei Arten vom Commercio dem Lande nüßlic) 
und zuträglid). 

Das erfte ift, wenn man Saden und Waaren, jo im Lande 
hervorgebracht und fabriciret worden, in auswärtige Lande ver- 
ſchicket und davor baares Geld zurüd erhält. 

Die zweite, wenn man fremde Waaren kommen, folche nur 
durh das Land gehen Täffet und fie außerhalb Landes wieder 
abjeßet. 

Die dritte aber ift, wern man Landeswaaren gegen auswärtige, 
welche man nothwendig gebrauchet, umjeget und verwechlelt. 

Und obzwar, wie gedacht, alle diefe drei Arten gut und 
nüglich find, jo ift doch die erfte unftreitig die befte, dahero auch 
darauf am allermeiften raffiniret werden muß. 

Bei der zweiten Art muß auf den Handel und den Debit aus 
und nach Polen die jtärffte Neflerion genommen werden, und die 
dritte Art muß man jo lange mitnehmen, als man es nicht ändern 
oder beſſer haben fann. 

Und da der Handel in den föniglichen Landen hauptſächlich 
auf Korn, Holz und allerhand wollene Waaren rouliret, fo muß 
auch ſolcher auf alle Weije protegiret und befordert werben. 

Das meifte Geld, ſo aus dem Lande gehet, ift vor Wein, 
Branntwein, Zuder und jeidene Waaren. So viel den Wein be- 
trifft, halten S. 8. M. davor, daß folder in den Provincien, und 
fonderlih die auswärtigen geringen und wohlfeilen Weine, noch 
höher impoftiret werden müfjen, indem dadurch die Conſumtion des 
Bieres fonder Zweifel vermehret werden wird. 

Was die Zuderraffinerien betrifft, jo find ©. 8. M. darauf 
bedacht, daß ſolche in Dero Landen ſelbſt angeleget werden follen, 
und gedenfen nächftens den Anfang mit einem dergleichen Eta- 
blissement in Berlin zu maden. 

Betreffend die Fabricirung derer Seidenzeuge, fo ift zwar der 
Anfang damit gemacht, es muß jolches aber noch weit höher ge- 
trieben und vorerft dahin gebracht werden, daß wir jo viele von 

Acta Borussica. Behörbenorganifation VII, 39 


610 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


ben ordinären Seidenzeugen als Damafte, Atlaſſe, Taffte und der- 
gleichen mehr im Lande jelbjt fabriciren, damit wir uns alle der: 
gleichen fremde und auswärtige feidene Zeuge ganz und gar paffiren, 
hernach aber auch einigen auswärtigen Debit zu finden juchen fönnen. 

Mit den reichen jeidenen Zeugen muß ganz piano gegangen 
und nicht mehr, als was etwa beftellet wird, gemachet werden, weil 
jolche koſtbar anzufertigen und von difficilem Debit find.?) 

Es recommandiren ©. K. M. fehr, daß das Generals ꝛc. 
Directorium dieje Etablissements von Seiden-Fabriquen mit rechtem 
Ernit unterftügen und darauf Achtung geben follen, daß dergleichen 
fremde Waaren gänzlich verboten werden, jobald es mit unjeren 
Fabriquen fo weit gebracht ift, daß wir jolche entrathen können. 

3. Sonften wiederholen S. K. M. anhero, was oben Artic. X, 
Nr. 3 wegen Impoftirung der ausgehenden Waaren verordnet worden, 
und fügen allhier nod) Hinzu, daß die durchgehenden Waaren nicht 
nit hohen Abgaben beleget werden follen. 

Susbejondere foll das General» zc. Direetorium darauf ar— 
beiten, daß der Handel, jo viel es immer möglich zu machen, über 
Stettin gezogen werden möge; danebjt follen infonderheit diejenige 
Kaufleute, weldye bereit$ en gros handeln oder ſolchen Handel an— 
fangen, auf alle nur erfinnlihe Weife protegiret und ihnen alle 
mögliche Hülfe geleiftet werden. 


Artic. XII. Bon Manufacturjadhen.?) 


1. Es gereichen zwei Sachen zur Aufnahme und wahrem 
Beten eines Landes, nämlich 

1) aus fremden Landen Geld herein zu ziehen; dieſes ge- 
ſchiehet durch das Commercium; und 

2) zu verhindern, daß das Geld nicht unnöthiger Weiſe aus 
dem Lande gehen müſſe; und ſolches geſchiehet durch die Manu— 
facturen. 

Nichts iſt alſo vernünftiger, auch zugleich nichts nothwendiger, 
als daß mit äußerſter Attention darauf gedacht und unermüdet 


) Die furzen Worte des Concepts find hier von Eichel im Reinconcept 
ftarf erweitert worden. 

2) Vgl. die längere Bemerkung des Königs zu Art. 12, $ 1 der alten 
Inftruction, worauf das Folgende beruht. Königliche Marginal Ar. 28. 


Anftruction für das General-Directorium: Art. XII. 611 


darauf gearbeitet werde, in den föniglichen Landen nebft dem Com- 
mercio auch die Manufacturen zu pouffiren, und nicht allein die— 
jenigen, jo bereit? vorhanden, in gewifjer Maße aber in Abfall 
gefommen find, zu retabliren, fondern auch folche, welche gegen- 
wärtig in gutem Gange find, immer mehr zu perfectioniren und 
die noch fehlende aber anzurichten. 

2. Es wollen und befehlen alſo S. 8. M., daß das Generals x. 
Directorium auf diefe jo importante Sache mit dem größeften Eifer 
fein Augenmerk mit richten, und [verordnen ein- vor allemal als ein 
principium regulativum, daß bafjelbe fich alle Fahr,)!) um auf den 
rechten Grund zu kommen, 

1) aus den Zöllen und Aceciſen in allen Provincien zuverläffige 
Erxtracte, was für fremde Waaren ſowohl zum ausländijchen als 
insbejondere und Hauptfächlich zum inneren Qandesdebit eingegangen, 
von den Kammern einjchiden laſſen, 

2) daß ſolches alsdann aus jolchen einen Auszug machen foll, 
was vor Manufacturen im Lande annod fehlen, und 

3) alsdenn eraminiren foll, wo und wie bieje fehlende Manu— 
facturen am füglich- und bequemften zu etabliren, auch wie ftarf 
folche vorerft zur Conſumtion im Lande anzurichten find. 

Sobald diejes fefte gejeget ift, jo muß nicht erſt Jahr und 
Tag davon geſprochen und pro und contra darüber Disputiret, 
jondern jofort Hand ans Werk geleget und mit Einjendung eines 
joliden Plans an S. 8. M. zur Approbation berichtet werden. 


3. Und obwohl diejenigen Manufacturen unftreitig die aller- 
beiten find, zu welchen das Land die erfte Materie fourniren fann, 
jo find doc nicht weniger auch die anderen jehr gut und nüßlich, zu 
welchen die rohe Materie von außen hereingebracht werden muß, 
indem fie vielen Leuten Arbeit und Brod verjchaffen; nur muß wohl 
darauf reflectiret werden, die rohe Materie aus der eriten Hand 
und von folden Orten herzuholen, wo felbige am wohlfeileften und 
beften zu haben ift. 

4. Damit aber die Anlegung neuer und im Lande noch nicht 
verhandenen Fabriquen um defto befjer und leichter reuffiren möge, 


1) Zuſatz Eichels im Neinconcept. Auch jonft im Nächftfolgenden einige 
Aenderungen. 
89* 


612 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


jo ift Sr. 8. M. allergnädigfter und ausdrüdlicher Wille, daß folche 
auf dem platten Lande und an offenen Dertern, wo feine Accije 
und wohlfeil zu leben, auch anderer Umftände halber es am practi- 
cablejten ift, etabliret und folglich die Waaren wohlfeile gemacht und 
verfaufet werden fünnen. Es ift auch fein Zweifel, daß fich bei 
diefen Umftänden die nöthigen Manufacturiers häufig genug an— 
finden und bei weitem nicht jo große Koften als in denen Städten 
erfordert werben. 

5. So viel in specie die Wollmanufacturen betrifft, fo muß 
das General» zc. Directorium alle menſchmögliche Mittel zur Hand 
nehmen, ſolche aller Orten wiederum in rechten Gang und Aufnahme 
zu bringen, und befehlen S. 8. M. zugleih, daß auf die wegen 
Ausfuhre der Wolle, Einfendung der Wolltabellen, imgleichen wegen 
der rohen und ungegerbeten Felle!) jo vielfältig ergangene Edicte 
mit aller Schärfe gehalten werden foll. 

6. Von demjenigen, was in der vorigen Inftruction fonften 
wegen der Wollverarbeitung und in specie wegen des Lagerhauſes 
weitläuftig disponiret worden, finden ©. 8. M. unnöthig, allhier 
etwas zu wiederholen, indem Sie zu dem General- ꝛc. Direetorio 
das Vertrauen haben, es werde dafjelbe davon nichts, was nach den 
jegigen Umftänden noch applicabel ift, aus der Acht laſſen, fondern 
alles nad Pflicht und Gewiſſen obferviren. 

7. Wegen derer Linnenmanufacturen haben ©. 8. M. feithero 
wahrgenommen, daß es damit im hiefigen Landen ganz und gar 
nicht fort will, und Sie glauben mit gutem Grunde, die Haupturjache 
davon jei diefe, daß man diefe Art Manufacturen ohne genugfame 
Ueberlegung auch in die Städte zwingen wollen, welches Sie aber 
gar nicht practicabel finden. Höchftdiefelbe befehlen demnach Dero 
General» zc. Directorio hierdurch in &naden,?) die Linnenmanu— 
facturen insfünftige auf dem platten Lande ohne Widerjpruch zu 
geftatten, umd weil das Volk allhier im Lande zu faul ift und von 
jeldft zu der Arbeit feine Luft Hat, fich alle Mühe zu geben, ſowohl 
Spinner als Weber aus der Laufiß ins Land zu ziehen und foldhe 

) Auf die Felle macht der König befonders aufmerffam in einer Be- 
merfung zu Urt. 12, $ 4 der alten Inftruction. Königliched Marginal Nr. 29, 

2) Das Folgende nad der Bemerkung des Königs zu Art. 12, $ 15 der 
alten Inſtruction. Königliches Marginal Nr. 30. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XII—XV. 613 


einzeln in den Aemtern an verjchiedenen Orten anzufegen; da denn 
fein Zweifel ift, wenn dieſe fleißig arbeiten und fich gut nähren, 
daß das Erempel und der Berdienft auch die hiefigen Leute ani- 
miren werde, e3 jenen nachzumachen, als wodurch denn dieſe vor das 
Land gewiß jehr nützliche und vortheilhafte Art von Manufacturen 
fih unvermerft von jelbft ausbreiten und vermehren wird. 


Artie. XII. Wegen der geftempelten Papiere und Karten. 

1. Mit dem Stempelpapier und defjen Gebrauch ſowohl in 
Proceßſachen als bei anderen gericht» und außergerichtlihen Hand— 
lungen, imgleihen bei Wusftellung derer Bejoldungs-Quittungen 
laſſen S. 8. M. es bei der jegigen durch die Edicte feſtgeſetzten 
Dbjervanz lediglich bewenden, und muß das General= zc. Directorium 
nur fleißig darauf vigiliren, daß ein jeder fich gebührend darnad) 
achten und die Contravenienten geftrafet werden mögen. 

2. Die Einführung fremder und ungeftempelter Karten ver- 
bieten S. 8. M. hierdurch nochmals auf das nachdrüdlichite, und 
ſoll derjenige, der folche einbringet ſowohl als der jelbige gebrauchet, 
mit der in den Edicten darauf gejegten Strafe ohne Nachficht be- 
leget werden. 


Artic. XIV. Wegen Anhaltung derer Deserteurs, 

Es find dieferhalb von Zeit zu Zeit jo viele Edicte und Ver— 
ordönungen ergangen, daß S. K. M. es vor überflüffig erachten, das 
General- ꝛc. Directorium dieferhalb allhier von neuem weitläuftig 
zu inftruiren; jedoch wollen und befehlen Sie hierdurch alles Ernftes, 
daß dafjelbe über ſothane Edicte mit aller Vigueur ſowohl feldft 
halten als auch dahin jehen ſoll, daß denenjelben von den Srieges- 
und Domänenfammern, Landräthen, Gerichtsobrigfeiten und allen 
und jeden Unterthanen auf das eractefte nachgelebet werden müffe. 


Artic. XV. GStädtejfaden.?) 
1. S. 8. M. zweifelen nicht, daß die Schließung derer accife- 
baren Städte nunmehro überall gejchehen fein werde, und wo ja 
hier und dar noch nicht alles fo, wie es zu Verhütung derer De- 


I) Die durchgreifenden Menderungen in diefem Wrtifel beruhen auf ben 
Bemerkungen des Königs zu Urt. 15 der alten Inſtruction. Königliches Mar- 
ginal Rr. 31. 


614 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


fraudationen nöthig ift, in Stand gejeget jein follte, jo muß das 
General» x. Direetorium dahin fehen, daß folches, jo weit es ohne 
Aufwendung großer Koften thunlich jein will, annoch forderjamft 
gejchehen müſſe. 

2. Wenn in den Städten neue Häufer und andere Gebäude 
aufgeführet werden, jo ſoll folches, joweit es nad) den Umftänden 
eines jeden Drts möglich ift, überall maſſiv gefchehen, und muß 
das General- zc. Directorium den Krieges: und Domänenfammern 
in den Provincien nachdrüdlichft aufgeben, darüber striete zu halten. 

3. Die von den Zeiten des legtverftorbenen Königes Majeftät 
her noch rejtirende alte Baufreiheit3-Gelder joll das General- zc. 
Directorium liquidiren und Sr. 8. M. davon die Defignation ein- 
jenden, da Sie alsdenn Solche, es jei aus den Aceiſe-Ueberſchüſſen 
oder auch ſonſten extraordinarie nachgerade bezahlen lafjen wollen. 
Bors fünftige aber ſollen niemanden dergleichen Baufreiheits-Gelder 
verwilliget oder verſprochen werden, ohne deshalb vorher bei Sr. 
K. M. allerunterthänigft anzufragen und Dero allerhöchſte Appro— 
bation darüber einzuholen, geftalt Höchitdiefelbe durchaus feine neue 
Schulden machen wollen, auch Dero Etat in feinem Stüd alteriren 
fönnen. 

4. Und weil Berlin und andere bebauete Städte Häufer genug 
haben, denenfelben aber e8 durchgehends an genugjamen Einwohnern 
fehlet, jo foll das General- ıc. Directorium ſich recht ernſtlich an- 
gelegen fein lajjen, diefem Mangel abzuhelfen und die leeren Häuſer 
zu bejegen, welches gewiß reuffiren wird, wenn fremde Leute gut 
aufgenommen, auch nicht jo grob, wie befannter Maßen bishero 
geichehen ift, begegnet werden, und ihnen überdem zum Anfange 
und Fortſetzung ihres Gewerbes, auch fonften in anderen Fällen 
prompte Hülfe geleiftet wird. 

5. Es wollen und befehlen auch S. K. M. hierdurdh, daß 
das General- zc. Directorium eine Generaltabelle anfertigen lafjen 
fol, worin alle Städte im ganzen Lande nebit der Anzahl ihrer 
Einwohner, imgleihen die Art ihrer Hauptnahrung verzeichnet zu 
befinden, es Soll auch zugleich in jolcher Tabelle vermittelft einer 
bejondern Rubrique angezeiget werden, wie viel Manufacturiers in 
diefer oder jener Stadt noch leben fünnten, wenn fie angejeßet 
würden, und von was vor Metier diefelben fein müßten. Diefe 


Inftruction für. das General-®irectorium: Art. XV, XVI. 615 


Tabelle ſoll jodann alle Jahr nad) Trinitatis von neuem formiret 
und davon ein Auszug an ©. 8. M. eingejandt werden, damit 
Diejelben daraus jehen und urtheilen können, welche Kammer am 
fleißigften gewejen ift und Derojelben höchſte Ordres am beften 
zur Erecution gebracht hat. 

6. Bejonders joll auch der Etatsminifter und General-Strieges- 
Commissarius von Katt, wie bereit3 oben befohlen ift, eine accurate 
und ganz zuverläffige Tabelle von dem Serpis, jo die Städte auf- 
bringen müfjen, halten, damit bei befjeren Zeiten diejenige, welche 
damit vor andern prägraviret find, fubleviret werden fünnen. 


Artie. XVI Polizei- und Kämmereiweſen. 


1. Wegen derer Kornpreife muß das General= zc. Directorium 
alle nur erfinnliche Mittel anwenden, daß folche nicht jo Hoch Hinan- 
fteigen und das Land durch Theuerung nicht zu ſehr gedrüdet und 
mitgenommen werden möge. S. 8. M. Halten auch dafür, daß 
infonderheit der Roden in hiefigen Provincien nicht unter 18 Gr., 
und nicht über 1 Rthir. gelten müſſe, als worauf der Etatsminifter 
und Oeneral-$trieges:Commissarius von Katt zu fehen und fich 
nad) der dem General-Srieges-Commifjariat dieferhalb ertheilten 
Inftruction achten muß.) 

2. In den Städten follen die Brod-, Fleifch- und Biertaren 
jährlich zu gewiffen Zeiten, die das General- ꝛc. Directorium oder 
in den ®Brovincien die Krieges: und Domänenfammer nad) den 
vorfommenden Umftänden bejtimmen muß, gemacht werden, und ift 
an den Orten, wo Garnijon lieget, der Commandeur derjelben 
dazu zu ziehen; jedoch ift ſolche überall nad) der Billigfeit ein- 
zurichten, damit einer mit dem andern leben und bejtehen kann. 
Bann aber die Taren gemacht find, jo muß auch mit mehrerm 
Nachdruck, als zeithero geichehen, darauf gehalten werden, daß die 
Bäder, Fleifcher und Brauer fih darnad richten, und nicht durch 
allerhand Kunftgriffe dennoch das Publicum betrügen müfjen. 

3. Auf dem Lande jollen infonderheit die Krüge und Gafthöfe 
öfters vifitiret und denen Bierverfälihungen mit rechtem Ernft ge- 


ı) Bol, die Bemerkung ded Königs zu Art. 16, $1 der alten Jnftruction. 
Königlihes Marginal Nr. 32. 





616 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


fteuret, auch die Biertaren wenigftens zweimal jährlich reguliret und 
billigmäßig determiniret werden. 

4. Und obwohl die Anſchaffung der Feuergeräthſchaften durch 
fo viele Mandata und Verordnungen ernftlich befohlen worden, fo 
zweifelen doch S. K. M. faft, daß es damit aller Orten zu Stande 
gefommen fei; dahero dann das General- zc. Directorium diejerhalb 
eine General-Recherche forderfamft veranlafjfen und dahin jehen joll, 
daß allenthalben, wo es noch an den nöthigen Feuergeräthichaften 
fehlet, ſolche endlich einmal angefertiget und zugleich heilfame Feuer— 
Ordnungen eingeführet werden mögen. 

5. Weil auch die gute Pflafterung in Städten ſowohl zur 
Bierde ala Bequemlichkeit dererjelben gereichet, genugjame publique 
Brunnen auch in folhen nüglih und nothwendig find, als befehlen 
S. K. M. Hierdurch, daß das General= zc. Directorium auch diejen 
Punct in Attention nehmen und wegen Injtandjegung ſowohl des 
einen als des andern an die Krieges: und Domänenfammern das 
nötbhige von neuem verfügen foll. 


Artie. XVO. Wegen der Edicte.!) 


1. Eine General-Revifion aller zum Reffort des General= ꝛc. 
Directorii gehörigen Edicte finden S. K. M. höchſt nöthig, damit 
diejenigen, fo gar nicht mehr applicabel find, ganz caffiret, indem 
in andern nach der jegigen Berfaffung das nöthige geändert und 
alfe Contradietiones dadurch gehoben werden fünnen; dahero dann 
das General» ꝛc. Directorium darauf zu denfen Hat, ſolches auf 
eine bequeme Art ins Werf zu richten. 

2. Wenn neue Edicte publiciret werden follen, jo muß darüber 
Sr. 8. M. zuforderft deutlihe Vorftellung gefchehen, und wenn 
Höchſtdieſelbe ſolche approbiret Haben, jo find jelbige noch ferner 
wie bishero unter Dero allerhöchften Namen und Contrafignatur 
derer Ddirigirenden Ministres zum Drud zu befordern. 

3. Weil aber zeithero die Erfahrung gegeben, daß durch die 
mehrejten Edicte der intendirte Endzwed nicht erreichet worden, 
ſolches aber jchlechterdinges daher rühret, das niemand darauf, ob 
folhe gehalten werden oder nicht, weiter Achtung gegeben hat, als 
infoferne er entweder jemand Tort zu thun fi) vorgenommen oder 


' Vgl. Königliches Marginal Nr. 34. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XVI—XVII. 617 


feinem Eigennuß zu fatisfaciren Gelegenheit gefunden, als befehlen 
©. 8. M. hierdurch Dero General- ıc. Directorio fo gnädigft ala 
ernftlichft, denen jämmtlichen Fiscälen die nochmalige nachdrüdliche 
Auflage zu thun, daß fie in Zukunft beffer als bishero auf die 
Halt» und Beobachtung der Edicte invigiliren follen, indem hierin 
eigentlich ihr Amt beftehet.) Hingegen joll ihnen ſowohl als den 
Jägern und Forftbedienten bei Strafe des Gtranges verboten 
werben, bie Ebelleute in feinem Stüd zu djicaniren, noch ihnen 
alte, längft verjährte Proceſſe und Grenzftreitigfeiten wieder auf- 
zuwärmen, allermaßen dann S. 8. M. hierdurch nochmals feſtſetzen 
und ernftlic wollen, daß ein Vaſalle, der in anno 1740 im wirk— 
lihen Befig eines Grundftüds oder einer Gerechtigkeit gewejen ift, 
die Bofjejfion weiter nicht beweifen, jondern darin gejchüget und 
unter feinerlei Prätert deshalb in Anſpruch genommen werden joll. 
Und daferne ja zwiſchen den Srieges- und Domänenfammern und 
den Edelleuten unvermeibliche Disputs und Proceſſe vorfommen 
follten, jo foll das General= ꝛc. Directorium denen legtern nicht 
nur Gerechtigkeit widerfahren laffen, fondern jogar Sr. K. M. 
Selbft eher als jenen zu nahe thun, indem dasjenige, was vor 
Höchftdiefelbe ein Eleiner und nicht zu merfender Verluſt ift, dem 
Edelmann ein jehr großer und anjehnliher Bortheil fein Tann; 
und meritiren diefe um jo mehr conferviret zu werden, da folche 
mit ihren Söhnen in Kriegeszeiten die meiften Dienfte thun und 
das Land defendiren müſſen. 


Artic. XVII. Bon Berpadtung der Aemter, Vorwerker 
und anderer Domänen. 

1. Daß das General» zc. Direetorium mit allem Fleiß und 
Application auf die Verbefferung derer Aemter und bdererfelben 
Pertinentien bedacht fein müſſe, verftehet ſich wohl von jelbft. 

2. Nah Sr. 8. M. gegründetem Ermeſſen muß eine wahre 
Berbefjerung und ein reelles Plus bei den Domänen-Pertinentien 
aus der Natur der Sache und dur die Induftrie herausgebracht 
werden. Diejes aber zu bewerfjtelligen erfordert kluge und laborieufe, 
nicht aber folche faule und idiote Leute und Kriegesräthe, als es 


1) Bol. die Bemerkung des Königs zu Art. 17, 81 der alten Inftruction. 
Königlihes Marginal Ar. 34. 


618 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


leider faft in allen Kammern die Menge giebet. Und eben dieſe 
find Urſach davon, daß hin und wieder vielleicht mit anderer Leute 
Unglüf Plus gemacht worden, welches aber verflucht ift. 


Denn wenn zum Erempel ein Amt nahe bei einer Stadt lieget 
und ein Kriegesrath machet dadurch Plus, oder ein Beamter bietet 
dergleichen unter der Bedingung, daß der Verlag gewiſſer Strüge, 
jo den Städten gehören, dem Amte beigeleget werde, fo ift jolches 
gottlog und Höchft ftrafbar, weil dadurch den Bürgern ihre Nahrung 
entzogen und der Hals abgejchnitten wird. 


Diefe und andere dergleichen abominable Plus-Macherei joll 
insfünftige durchaus nicht mehr fein, fondern es foll auf Privilegia 
und Gerechtigkeiten reflectiret und einem jeden gelafjen werden, was 
ihm gehöret.!) 

3. Eine natürliche und ſolide Melioration bei den Aemtern 
ift: wenn der Aderbau in befjere Eultur gebracht, wenn eine wüjte 
Feldmark angebauet, wenn Brücher und Lücher geradet und nutzbar 
gemacht, wenn die Viehzuchten verjtärfet, wenn mehr Unterthanen 
angejeget werden und bergleihen. Darauf fol das General» ıc. 
Directorium jelbft mit Ernft und Fleiß arbeiten, auch die Krieges— 
und Domänenfammern anhalten, daß fie ſolches thun müſſen, indem 
daher ein wahres und untadelhaftes Plus entjpringet. 


4. So viel aber die Verpachtung der Aemter ſelbſt betrifft, jo 
wiederholen ©. 8. M. allhier wohlbedädhtlih, was Höchſtdieſelbe 
bereits vermittelft Dero allergnädigften Ordre vom 16. Decembris a. p. 
als principia regulativa feftgejeget haben,?) und zwar, 

a) daß bei Ablauf der Pachtjahre die Anjchläge von den 
Aemtern wie gewöhnlich, jedoch mit aller nur erfinnlichen Attention 
pflihtmäßig und gewiffenhaft revidiret und das Plus, welches bei 
den Amts-Praestandis und Bertinentien nad) obigen Erinnerungen 
natürlicher Weiſe ausgefunden wird, denen Anſchlägen zugeſetzet, 
dergleichen aber keinesweges wider die Natur und aus intereffirten 
oder anderen unredlichen Abfichten, am wenigjten aber mit Bejchwerden 


1) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 18, $ 3 der alten Inftruction. 
Königliche Marginal Nr. 36. Val. aud Nr. 37. 

2) Nr. 299. Bgl. die Bemerkung des Königs zu Urt. 18, $ 1 der alten 
Inftruction. Königlihes Marginal Nr. 35. 


Inſtruction für das General-Directorium: Urt. XVIIL. 619 


ber Unterthanen ober mit Schaden und Ruin anderer Leute bervor- 
gejucht und aufs Papier gebracht werden fol. 

b) Wenn nun dergeftalt ein reelles und folides Plus bei den 
Anſchlägen fich ergiebet, jo follen die auf den Aemtern fihende Pächter 
vernommen werden, ob fie jolches erfüllen wollen, und auf den 
Fall, da fie ſich darzu verftehen, jollen diejelben, wenn fie anders 
gute Wirthe und richtige Bezahler find, auch die Verbeſſerung derer 
Aemter fi gehörig Haben angelegen fein laffen, beibehalten und 
mit jelbigen, ohne ihnen unnöthige Schwierigkeiten zu machen, von 
neuem contrahiret werden, jedoch unter der ausdrüdlichen Bedingung, 
daß nämlich 

ce) zuforderft jänmtliche Amtsunterthanen vorgefodert und um— 
ftändli) vernommen werden follen, ob auch der Beamte in den 
abgelaufenen Pachtjahren ihnen zu Hart gefallen oder ob er mit 
ihnen chriftlichh umgegangen, ihnen in Nothfällen möglide Hilfe 
geleitet und dergeftalt auf ihre Confervation thätlich bedacht gewejen 
jei: geftalt, wenn bei dieſer Unterfuchung fich finden follte, daß der 
Beamte ein eigennüßiger Baurenplader ift, derjelbe, ob er gleich 
jonft gut gewirthichaftet und richtig bezahlet Hat, aus dem Amte 
weggefchaffet und ein anderer billiger und ehrlicher Mann in defjen 
Stelle aufgefuchet werden fol. Wobei es fi aber von jelbft 
verjtehet, daß den Beichwerden und Klagen derer Unterthanen, ale 
bei welchen auch öfters Bosheit und Leichtfertigfeit mit unterläuft, 
nicht jo jchlechtweg geglaubet, fondern alles gründlich eraminiret 
und ohne genugjame Ueberführung aus Paſſion und Abfichten nichts 
vor wahr angenommen werden muß. 

d) Daferne aber nach gejchehener foliden Reviſion des An— 
ſchlages und wenn der alte Pächter zu Erfüllung des dabei ſich 
ergebenen reellen Plus fich erfläret, ein Teertius mit einem Weber- 
gebot ſich melden würde, fo foll derjelbe, es mag folches groß oder 
Hein jein, angehalten werden, specifice anzugeben, und nachzuweifen, 
woher er jelbiges zu nehmen gedenfet und, wenn er dieſes zu thun 
nicht vermag oder mur deshalb in generalen Terminis, daß er 
nämlich folches durch jeine Induftrie oder durch gewiſſe, die Amts» 
Pertinentien eigentlich nicht afficirende Verfehre und Umschläge zu 
gewinnen vermeine, fich herausläfjet, jo jol er damit nicht gehöret, 
jondern fofort platterdinges abgewiefen werden, indem ©. K. M. 


620 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


durch dergleichen windige Leute den Ertrag derer Memter, als 
welcher zulegt unmöglich vom Beftande fein fann, vielmehr am Enbe, 
wenn e3 fouteniret werden fol, zur Beläftigung derer Unterthanen 
unfehlbar gereihen muß, durchaus nicht erhöhet wifjen wollen. 

5. Bei Schließung derer Pachtcontracte muß denen Pächtern 
nicht8 accordiret werden, als was ohne Sr. 8. M. und anderer 
Leute!) Schaden ihnen gehalten werden kann, indem die Erfahrung 
vielfältig gelehret hat, daß die Conditiones, welche fich die Pächter 
gemacht, das von ihnen übernommene Plus nicht allein völlig ab- 
forbiret, Sondern auch folches öfters um ein merfliches überftiegen 
haben. Was aber denen Pächtern einmal verjprochen ift, muß 
ihnen auch getreulich gehalten werden, und wollen ©. 8. M. 
durchaus nicht geftatten, daß diejelbe, unter was für Prätert es 
immer fein mag, über diefen oder jenen Punkt ihres Contracts 
hicaniret werden follen, zumal e3 des General= zc. Directorii und 
derer Krieges- und Domänen-Kammern Sache tft, in den Contracten 
alles jo deutlich und klar zu fallen, daß nirgends ein Zweifel oder 
Bweibeutigfeit, folglich auch fein Anlaß zu Dispüten übrig bleiben 
müſſe. 

6. Insbeſondere befehlen S. K. M. hierdurch allergnädigſt, 
daß ratione derer Unglücksfälle und deshalb zu ertheilenden Re— 
milfionen?) die Sache in den Pachtcontracten positivement und 
allenfalls durch ein fürmliches Reglement, wie ſolches in Sclefien 
geichehen, feitgefeget werden fol, damit ein jeder willen möge, was 
er auf diefen oder jenen Fall zu hoffen hat und mit Fug fodern 
fan. Die Unterfuchung derer Unglücdsfälle aber müſſen die Krieges— 
und Domänentammern durch erfahrne und incorruptible Membra 
verrichten und dabei wohl eraminiren laffen, ob nicht etwa des 
Pächters Liederlihe Wirthichaft oder anderes grobes Berjehen den 
Schaden verurjachet Hat, als auf welchen Tall derjelbe feine Re— 
miffion prätendiren fann. 

Wann aber der Schade gehörig und nad Pfliht und Ge- 
wiffen eruiret und nach dem Contract oder dem Reglement das 
quantum remittendum bdeterminiret, von Seiten des General- ꝛc. 
Directorii auch praevia examinatione dabei nichts zu erinnern ge= 

1) Bol. Königliches Marginal Nr. 37. 

2) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 18, $ 27 der alten Inftruction. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XVIII. 621 


funden ift, jo fol diejes an S. 8. M. darüber einen kurzen und 
Maren Bericht erftatten und um die Verwilligung des dem ver- 
unglüdten Pächter zufommenden Remiſſions-Quanti allerunter- 
thänigfte Anjuchung thun. 

7. Bevor aber die Confirmationes über die gefchloffenen Con— 
tracte erpediret werden, jo joll das General- 2c. Directorium von 
der gejchehenen anderweiten Verpachtung zuforderft an ©. 8. M. 
allerunterthänigft referiren und zugleich das dabei ſich ergebene 
Plus, und woher folches eigentlich rühre, deutlich anzeigen, da dann 
Hödjftdiefelbe, wenn Sie ſolches von der oben Nr. 3 gemeldeten 
Art und Beichaffenheit, auch jonft in Anfehung des Pächters nichts 
zu erinnern finden, den Conſens darzu ertheilen werden. 

8. Die Beforgung der von den Beamten zu beftellenden 
Caution wollen S. 8. M. Dero General» ꝛc. Directorio und denen 
Krieges» und Domänenfammern lediglich überlaffen und ihnen dar— 
unter fein Biel und Maße jegen, indem fie Ihnen vor die richtige 
Bezahlung derer Domänengefälle ebenjo gut al$ wegen derer Steuren 
und Contributionen haften, mithin fie ſelbſt am beften urtheilen 
müſſen, inwieweit fie mit dem objecto cautionis ratione qualitatis 
et quantitatis gefichert find. 

Jedoch Hoffen auch ©. K. M., es werde Hierbei überall Die 
Billigkeit beobachtet und die Schwierigkeiten, jo fich bei dergleichen 
Umftänden zu finden pflegen, nicht unnöthiger Weife, noch weniger 
aber aus Bajlionen oder per chicane gehäufet werden. 

9. Wie es bei dem Forſtweſen ratione des Holzichlagens, 
dejjelben Verkaufung und Bezahlung derer Foritgefälle gehalten 
werden foll, darüber Haben ©. 8. M. Dero General» ꝛc. Directorio 
Dero Willensmeinung jo oft und jo ernftlich zu erkennen gegeben; 
dahero Sie e8 auch dabei lediglich beenden lafjen, in dem gnädigjten 
Vertrauen, es werde dafjelbe darauf mit Nahdrud Halten und be- 
fonders dafür jorgen, daß die Einfendung derer FForftgelder, mit 
welcher e3 zeithero aller Erinnerungen ungeachtet jehr langjam von 
Statten gegangen ift, in Zukunft prompter und accurater gejchehen 
müfje.?) 

1) Vgl. die Bemerkungen bed Königs zu Art. 18, 8 12, 13, 14 der alten 
Inftruction. Königliches Marginal Nr. 38. 


622 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


10. Und da die Heiden an fehr vielen Drten aufs äußerte 
ruiniret find, jo jollen die jämmtlichen FForjtbedienten angehalten 
werden, vor die Beforderung des jungen Aufjchlags mit allem Fleiß 
zu forgen und die Fahlen Plätze durch Anlegung der Eichen-, Büchen— 
und Kiehnenfänpe wieder zu bebauen. Dieferhalb find zwar vom 
Anfang Sr. 8. M. Regierung vielfältige Ordres ergangen, und es 
ift noch zulegt unterm 31. Maji vorigen Jahres!) positivement be- 
fohlen, welchergeftalt es mit Eintheilung derer königlichen Heiden 
in gewifje Schläge gehalten und der junge Holzanwachs, ohne daß 
die Viehtriften dabei leiden dürfen, befordert werden ſolle. Allein 
es ilt, fo viel Sr. 8. M. wifjend, an den meiften Orten bei den 
Ordres geblieben und darnach bishero wenig oder nichts zur Wirk- 
lichkeit gebracht worden; weshalb denn auch Höchſtdieſelbe Dero 
General- zc. Directorio hierdurch) anderweit die ernftlihe Auflage 
thun, die Sache endlich einmal mit Eruft anzugreifen und mit aller 
erforderlichen Attention dahin zu jehen, daß jolche zum Stande komme 
und die von Beamten und Unterthanen bishero gemadjte Schwierig» 
feiten und Hinderungen aus dem Wege geräumet werden mögen. 

11. Gleichwie aber alles vorftehende hauptſächlich auf den 
Fleiß, Vigilance und savoir-faire derer Krieges- und Domänen: 
fammern beruhet, aljo muß aud) das General- ꝛc. Directorium 
denenfelben recht jcharf und genau auf die Finger jehen und fic) 
nach ihrem Thun und Laffen unter der Hand beftändig erfundigen, 
damit es von der Conduite ſowohl des ganzen Collegii überhaupt 
ald auch eines jeden Membri insbefondere vollfommen informiret 
fein möge; und daferne fich findet, daß diefer oder jener fein Devoir 
nicht thut, auch auf gejchehene Erinnerung feine Wenderung und 
Beſſerung erfolget, jo fol Sr. 8. M. darüber pflichtmäßige Anzeige 
gejchehen und wollen Diejelben alsdenn dergleichen untüchtige und 
unnüge Leute ohne Umstände fortichaffen, auch diejelben dem Be— 
finden nad anderen zur Warnung eremplarifch beftrafen. 

12. Das General- ıc. Directorium foll auch mit denen Krieges— 
und Domänenfammern eine beftändige Correfpondenz unterhalten, 
fih von ihnen alles, was in den Provincien merfwürdiges vorgehet, 
referiren und, wenn es Sachen von Importance find, folche in pleno 
zur Deliberation vortragen lafjen, bedürfenden Falls auch davon 


1) R. 96. B. 34. fol. 158. — Bgl. Königliches Marginal Nr. 38, 39. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XVIII, XIX. 693 


an S. K. M. alleruntertHänigft berichten und hiernächft die Kammern 
ihres Verhaltens halber umftändlih und positive befcheiden. 


Artie. XIX. Wegen des Baues in denen Yemtern. 


1. Es ift in der vorigen Inftruction positivement disponiret 
worden, daß die Beamten und Pächter mit den Bauen nichts zu 
thun haben follen; S. 8. M. wijfen aber zuverläfjfig, daß dieſes 
in der Churmarf nicht objerviret worden, dahero diejelben hierdurch 
alles Ernſtes befehlen, daß das General» zc. Directorium dahin 
ſehen ſoll, damit hierüber insfünftige stricte gehalten werden 
müfje, indem es nicht fehlen fan, e& werde der Beamte, wenn er 
die Baue entweder ganz übernimmt oder dabei auf einige Weife 
die Hände mit im Spiele hat, mehr auf die Beforberung jeines 
Vortheils als darauf bedacht fein, die Arbeit tüchtig und dauerhaft 
zu machen, weil er weiß, daß er nicht beftändig an dem Drte bleiben 
fann, und wenn er weg ift, es ihm gleich viel gilt, ob Die 
Gebäude zehn oder hundert Jahre ftehen. Nicht zu gedenken, daß 
er bei Gelegenheit der Baue mit der Rentei in Abrechnung zu 
Stehen fommt und daher öfters einen Prätert nimmt, mit Abführung 
der ſchuldigen Pachtgelder zurüdzubleiben, woraus aber nichts als 
Eonfufion bei den Kaffen entjtehet. Dahero ©. K. M. diejes ein- 
vor allemal abgejtellet wijjen wollen. 

2. ©. 8. M. haben auch bei den Anjchlägen angemerfet, daß 
jolde in Anſehung des Arbeitslohns fait alle, fo zu reden, über 
einen Leiften gejchlagen werden, welches aber im Grunde nichts 
taugt und ganz ohne Nachdenken gejchiehet, allermaßen ein jeder 
weiß, daß z. DB. ein Tagelöhner hier in Zehlendorf täglich 5 Ger., 
zu Stolpe in Hinterpommern aber faum 2 Ggr. befommt; und da 
e8 folglich ebenfo fich mit den Handwerfsleuten verhält, jo ſoll nebft 
vielen andern auch diefer Mißbrauch ins fünftige ceffiren und dahin 
gejehen werden, daß die Anſchläge mit gehöriger Circumfpection 
und Application gemacht werden müfjen. !) 

3. Weil S. 8. M. aus der Erfahrung überzeuget worden, 
daß die bei den Kammern ftehende Landbaumeiftere theils Jdioten, 
theils gar Betrüger find, und Sie dahero zu denenjelben unmöglich 


1) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 19, $ 1 ber alten Inſtruction. 
Königlihes Marginal Nr. 41. 


624 Nr. 401. — X. Mat 1748. 


ein Vertrauen haben können, als wollen auch Höchftdiefelbe Dero 
vorhin unterm 23. Februarii 1746 gegebene Ordre allhier erneuren 
und fraft diefes anderweit jo gnädigft als ernftlich befehlen, daß 
vor das Ffünftige zu den Bauen auf den Aemtern ehrliche und 
erfahrene Zimmer und Maurermeifter, die ihr Metier verftehen 
und einen Bau recht anzugeben wiljen, employiret und zu Baus 
meiftern und Bau-Inſpectoren beftellet, auch von joldhen die Bau— 
anjchläge gefertiget werden follen. Denn weil auf den Aemtern 
feine Baläfte, jondern weiter nichts ala höchſtens ein zur Wirth- 
ihaft bequemes Wohnhaus, Scheunen und Viehftälle zu erbauen 
find, fo ift Fein Zweifel, daß ein tüchtiger Maurer: und Zimmer: 
meifter dazu ebenjo gejchidt jein werde wie Palladio, um jo mehr, 
da diefe Leute wiljen, was in den Provincien die Baumaterialien 
foften und was an Arbeitslohn zu bezahlen üblich ift.?) 

Wenn nun der Anjchlag von dieſem oder jenem Gebäude 
durch den Mauer: und Zimmermeifter gemacht und der Kammer 
übergeben ift, jo wird ſolcher von diejer durch die Departements- 
räthe in loco eraminiret, dem Befinden nad) retrandhiret und darauf 
die Arbeit denen Werkleuten aufs genauefte verdungen, die denn 
dafür ftehen müfjen, daß alles gut und dauerhaft gemacht werde. 
Wobei aber S. K. M. zugleich jupponiren, daß erwähnte Departe- 
mentsräthe von den Bauſachen und dem Detail dererjelben ſich eine 
genaue Kenntniß acquiriren und die Commodität nicht eben fo jehr 
lieben müfjen als die Baumeiftere, jo bis hierher gebrauchet worden. 
Es wollen und befehlen auh S. K. M. hierdurch, daß Hinfüro 
alle Amts- und Vorwerksgebäude, bejonders in der Churmarf, 
maſſiv und folide, das ift, auf ewig, nicht aber nad) der bisherigen 
Gewohnheit, fo zufagen, von Karten und daß fie der erfte Sturm- 
wind wieder umfchmeißen fann,?) gebauet werden follen; welches 
das General- 2c. Directorium überall gehörig zu veranlafjen hat.?) 

4. Bon allen in den Aemtern vorfallenden nöthigen Bauen 
muß jegliche Krieges- und Domänenfammer alljährli) einen ordent- 

!) Nach der Bemerkung des Königs zu Art. 19, 83 der alten Inftruction. 
Königlihes Marginal Nr. 44. Die oben angezogene Ordre findet fi in den 
Minüten nicht. 

2) Nach der Bemerfung des Königs zu Art. 32, $ 7 der alten Inftruction. 
Königliches Marginal Nr. 73. 

3 Bgl. die Bemerkung bes Königs zu Art. 19, $ 4 der alten Inftruction. 
Königlides Marginal Nr. 45. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XIX, XX. 625 


lichen Bau⸗Etat verfertigen und folchen benebft den Bauanjchlägen 
dem General» 2c. Directorio einjenden, welches denn denſelben 
eraminiret und entweder, was nöthig ift, dabei erinnert oder jolchen 
mit Approbation remittiret; und muß dahin gefehen werden, daß 
die Krieges- und Domänenfammern mit dem in ihrem Rentei-Etat 
zum Bau ausgeſetztem Quanto ein Jahr ind andere reichen und 
ſolchen nicht überjchreiten müfjen. 

5. Es follen auch die Kirchen, Pfarren und Schulgebäude an 
den Orten, wo ©. 8. M. Patronus find, in gutem Stande erhalten 
und die nöthige Feine Reparaturen nicht jo lange trainiret werden, 
bis daraus ein großer und koſtbarer Bau erwächſet. Wenn aber 
neue Kirchen, wie auch Pfarr- und Schulgebäude unumgänglich 
erbauet werden müſſen, jo jollen die Anjchläge davon mit aller 
Menage gefertiget und, wenn die Kirchen nicht felbft des Vermögens 
find, das Geld dazu von Sr. 8. M. allerunterthänigft erbeten 
werden. 

Wegen der innerliden Einrichtung der Kirchen aber, bejonders 
wegen der Kanzeln und Altäre, wollen S. 8. M. den Gemeinden 
feine Gejege vorjchreiben, jondern ihnen bierunter ebenjo als in 
Unjehung derer Geremonien ihren freien Willen lafjen. 


Artic. XX. Wegen der ertraordinären Ausgaben. 


1. Zu Beftreitung derer ertraordinären Ausgaben find zeithero 
aus der General-Domänen- zu der fogenannten Albrechtſchen Kaſſe 
jährlich gezahlet worden 153600 Rthlr., und bei diefer Summe 
wollen ©. 8. M. es auch noch ferner allergnädigft laſſen, jedoch 
dergeftalt, daß davon wie bishero zu Derofelben höchſteigenen Dis— 
pofition zu den etwa vorfallenden außerordentlichen Ausgaben aus» 
gejeget bleiben 38400 Athlr., die übrigen 115200 Thaler aber die 
fünf erfteren Departements des Generals ıc. Directorii nach folgender 
Repartition, als: 


das 1. Departement . . . . 32250 Rthlr. 
a J Ei ae a BES = 
u 5 u were ABU. ; 
a ch { ee a MORD: ©, 
b. 600, 


in Summa 115200 Rthlr., 
Acta Borussion. Behdrbenorganifation VII. 40) 


626 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


behalten und davon die unvermeidliche Remissiones, ertraordinäre Bau- 
koften und andere dergleichen ungewilfe Ausgaben bejtreiten jollen.!) 

Es muß aber dennoch das General» zc. Directorium wegen 
aller zu affignirenden Bojten bei Sr. 8. M. Vorftellung tdun und 
Höchſtderoſelben Approbation darüber einholen, auch darnach wirth- 
fchaften, daß es mit feinem jährlichen Quanto [nicht nur]?) aus- 
fommen, [jondern noch jährlich etwas vor unvermuthete Yälle 
eriparen]?) möge; wie denn auch ein mehreres durchaus nicht 
ajfigniret, [auch nicht das geringefte ausgegeben werden foll, bevor 
es nicht wohl eraminiret worden ift, ob es auch nothwendig und 
Sr. 8. M. profitabel ift).?) 

2. Wenn fih Unglüdsfälle ereigenen und deshalb, es jei bei 
Beamten oder Unterthanen, Remissiones gegeben werden müffen, 
imgleihen wenn Vorſpanngelder zu bezahlen find, fo foll bas 
General- ıc. Direetorium alles ſelbſt gründlich eraminiren, jedoch 
e3 damit nicht Jahr und Tag hin hängen laſſen, wie die Gewohnheit 
bishero gewefen iſt, fondern es joll alles prompt liquidiret und 
vergütet werden, indem es ſonſt denen Leuten, die dergleichen zu 
fordern haben, wenig oder gar nichts Hilft,®) auch Sr. K. M. nichts 
unangenehmer ift, als alte vergejiene Poft[en] zu bezahlen, darauf Sie 
Sid nicht arrangiret Haben.) 

3. ©. 8. M. wollen zwar die gewöhnliche Diäten,d) fo wie 
folche zeithero nach Dero Ordre bezahlet find, nicht nur denen 
Ministris und Geheimen Finanzräthen, fondern auch denen Membris 
derer Kriegs» und Domänenfammern noch ferner reichen Tafjen; 
damit aber infonderheit letere nicht wieder auf ihre alte Weiſe 
verfallen und ihre Arbeit auf Commiffionen oder bei Bereifung 
derer Aemter und Städte in die Länge ziehen mögen, jo ſoll das 
General» x. Directorium striete darauf halten, daß inhalts der 
dieferhalb unterm 12. Maji 1747 ergangenen Ordre®) der Präfident 


!) gl. die Bemerkung des Königs zu Urt. 20 der alten Snftruction. 
Königlihes Marginal Nr. 46. 

2) Zufäge Eicheld im Reinconcept. 

3), DVgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 20, $ 5 ber alten Inftruction, 
Königl. Marg. Nr. 47. 

4, Zuſatz Eicheld im Reinconcept. 

5) Vgl. die Bemerfung des Königs zu Art. 20, 86. KHönigl. Marg. Nr. 48. 

6) Ar. 191. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XX. 627 


oder Director bei den Kammern dem zu verjchidender Rath zu 
Erpedirung feiner Commissorum gewijje Tage, wovon nad Pro- 
portion der Arbeit gar leichte ein Ueberſchlag gemacht werden kann, 
beftimmen, dieſer aber in ſolchen jodann alles gehörig ausrichten 
und zugleich ein ordentlich Journal von feiner Arbeit führen, auch 
ſolches fofort bei feiner Zurückkunft nebſt der Diätenliquidation dem 
Präfidenten einreichen müffe, welcher es darauf nebft ben Directoren 
genau eraminiret, Die Liquidation dem Befinden nad) moderiret und 
felbige hernachmals nebft einem kurzen Bericht an das General= zc. 
Directorium einfendet, wojelbft jodann ſolche nochmals annoch nach— 
gejehen und, wenn dabei nichts zu erinnern gefunden worden, Die 
Alfignation wegen Bezahlung derer Diäten allererft ertheilet werben 
folf. Ueber diefes alles aber muß der Rath, fo auf Commiſſion 
gewejen, durch ein Atteſt bejcheinigen, daß er an den Orten, wo 
er zu verrichten gehabt, jo viel Tage zugebradht und vor Efjen und 
Trinken ein gewiffes zu erprimirendes Quantum richtig bezahlet Habe. 

4.1) Da außer den vorgenannten Extraordinariis die Königs- 
bergiche Kammer jowohl als die Gumbinnenjche ihre ganz bejondere 
jährliche Extraordinaria haben, welche injonderheit bei der Königs— 
bergichen Kammer, wenn diejenige Poſten noch dazugerechnet werben, 
jo in dem Kammer-Etat auf Remissiones, Bauten, Boripann und 
Diäten zc. zur Ausgabe ftehen, A proportion der auf andere Pro- 
vincien affignirten jährlichen Ertraordinarien ganz enorm zu jein 
Icheinen, jo ſoll das General» ıc. Directorium pflihtmäßig und 
gründlih eraminiren, ob nicht gedachte Königsbergiche Kammer 
exclusive der 30000 Rihlr., jo S. 8. M. zu Dero eigenen Die- 
pofition ausgeſetzet haben, auch beftändig ausgefeget wiffen wollen, 
mit einem noch geringeren Extraordinario ausfommen und mit dem 
übrigen doch ihre Ausgaben und Berbefjerungen beftreiten fünnen. 
Indeß und bis dahin, daß dieſes ausgemacht worden ift, müfjen 
gedachte Kammern mit den bisherigen Extraordinariis?) nicht allein 
ihre vorkommende außerordentliche Ausgaben bejtreiten, jondern auch 
alle Berbefferungen davon machen und dennod) von dem Quanto 
ein anjehnliches menagiren können, als wozu fie denn auch vermöge 

1) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 20, $ 9 der alten Jnftruction. 
Königl. Marg. Nr. 50. 

2) Bon Unfang des Paragraphen bis hierher Erweiterung bes Textes 
durch Eichel im Reinconcept. 40* 


628 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Sr. 8. M. dieferhalb ergangenen Ordre, wobei es nochmals fein 
Berbleiben hat, nahdrüdlich angewiejen find.) Die Königsbergiche 
Kammer muß in specie nahdrüdlid angehalten werden, daß fie 
mehrern Fleiß und Attention auf ihre extraordinäre Ausgaben Hat, 
und nicht, wie vorhin gejchehen, denen Berichten derer Beamten fo 
blindiweg trauet und darauf affigniret, jondern daß gedachte Kammer 
zuförderft alles Sehr gründlich eraminiret und mit großer Application 
einfiehet, ob folche geforderte Ausgaben wahr, nothwendig und 
nüglih find. Mit Abjchluß jeden Etatsjahres aber müfjen vor- 
gedachte Kammern eine ganz eracte und detaillirte Defignation ein- 
enden und nachweiſen, welchergeftalt fie mit den Extraordinariis 
Haus gehalten und wohin fie jelbige verwandt haben; welche De- 
fignation denn das General- ıc. Directorium mit großer Attention 
und Ueberlegung eraminiren, der Kammer darüber Notata machen 
und, falls fi) ungebührende Ausgaben finden, fie dafür rejponjabel 
machen foll.?) 

5.°) Die in der vorigen Inftruction erwähnte zu Körnung 
der wilden Sauen bei dem Extraordinario ausgefegten 2000 Rthlr. 
fallen ganz weg. 


Artic. XXI. Vom Vorſpann.9 


1. Weder das General» 2c. Directorium, noch eine Srieges- 
und Domänenfammer in den Provincien fol fich unterftehen, jemand, 
wer der auch ſei, ohne Sr. K. M. allergnädigiten Specialbefehl 
und ohne Vorzeigung eines von Ihnen Höchiteigenhändig unter- 
Ichriebenen Paſſes freies Vorſpann zu geben; follte aber dieſes über 
Vermuthen von einem oder andern Collegio dennoch gejchehen, jo 
werden ©. K. M. folches auf das nachdrücklichſte ahnden. Wegen 
derer Päſſe aber, welche die Membra und andere Bediente derer 
Krieges: und Domänenfammern zu Bereifung derer Aemter und 


) Bon bier ab bis zu Ende des Paragraphen Zufag Eichel im Nein- 
concept, beruhend auf Zufab des Königs zu Art. 20 der Snftruction für die 
Breußifche Kammer. 

*, Bufaß von Eichel im Reinconcept. 

5) Zufag von Eichel im Reinconcept. Bol. Königl. Marg. Nr. 51. 

I) Die Ueberfchrift des Artikels lautet in der alten Inſtruction „Wegen 
der Moleſtienkaſſe“. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XX, XXI. 629 


Städte oder in anderen herrſchaftlichen Verrichtungen gebrauchen, 
lafjen Höchftdiefelbe es auf dem bisherigen Fuß noch ferner ver» 
bleiben.!) 

2. Wie viel Vorjpannpferde diefer oder jener föniglicher Be— 
dienter zu den vorfallenden Reifen Haben und nehmen ſoll, haben 
©. K. M. in der diejferhalb unterm 17. Januarii 1746 ertheilten 
Ordre?) fejtgejeget, wobei es auch noch ferner jein unveränderliches 
Bewenden hat. Für diejenigen aber, weldje bei Sr. 8. M. imme- 
diate um Vorſpann Anſuchung thun, wollen Höchſtdieſelbe die 
Unzahl der Pferde jedesmal. Selbft determiniren; doch foll das 
General» ꝛc. Directorium die Verfügung machen, daß darauf Acht 
gegeben werden müſſe, damit auch diefe ohne bejondere Bezahlung 
nicht mehr Pferde nehmen mögen, als ihnen accordiret find, und 
joflen die Eontravenienten Sr. 8. M. zur Beftrafung gehörig an- 
gezeiget werden, [gejtalt denn auch die Fiscäle darauf ſowohl als 
auf Obſervanz aller königlichen Edicte, Reglements und Ordres 
invigiliren follen].®) 

3. Und damit die Pferde derer Unterthanen durch übermäßige 
Beladung derer Wagen nicht übertrieben und ruiniret werden mögen, 
jo jollen diejenigen, denen ©. 8. M. Vorſpann accordiren, nicht 
jo viel Bagage mit fich jchleppen, jondern folche, wenn fie der— 
gleihen Haben, befonders fortichaffen, welches injonderheit nad 
Preußen und Sclefien, auch von dar hierher zu Waſſer ſehr be- 
quem gejchehen. kann, wie denn auch dieſes mit allen Sachen, fo 
vor die Negimenter oder fonjt in Sr. K. M. Dienft transportiret 
werden müffen, zu Menagirung derer Unterthanen bdergeftalt ge- 
halten und dazu ohne im äußerften Nothfall fein Borjpann ge— 
nommen werden foll. 

4. Was nach Preußen oder von dannen anhero zu jchiden 
vorfället, fol, jo viel nur immer thunlich ift, über Stettin zu Waſſer 
geichehen; was aber nad) Sclefien oder von da hieher gehet, muß 
auf der Ddert) transportiret werden. 

1) Val. Königl. Marg. Nr. 51. 

Nr. d. 

3, Zuſat Eicheld im Reinconcept. 

#) Bgl. den Zufag des Königs zu Art. 21, $ 6 der alten Inſtruction. 
Könige. Marg. Nr. 53. 


630 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Artic. XXI. Vom Bojtwejen. 


1. Die Verbefferung des Boftwejens wollen S. 8. M. dem 
General- x. Directorio und befonders dem Minifter dieſes Departe- 
ment? aufs nachdrücklichſte recommandiren, jedoch ift dabei Dero 
Meinung ganz und gar nicht, daß folches mit noch mehrerer Be- 
läftigung des Publiei gefchehen fol, zumalen ſchon ohnedem nicht 
unbefannt ift, daß dabei zu nicht geringem Bedrud und Schaden 
defjelben verschiedene Mißbräuche eingejchlichen find, welche fich bei 
einer gründlichen Unterſuchung leicht entdeden werden und dahero 
allerdinges abgeftellet werden müjjen. 

2. Und weil injonderheit darüber zeithero jehr geflaget worden, 
daß jowohl die ordinären als Ertrapoften jo ſchlecht fahren und 
faft niemalen die vorgejchriebenen Stunden halten, die Reiſende 
auch noch überdem auf den Stationen, wo fie friiche Extrapoft- 
Pferde befommen follen, öfters viele Stunden aufgehalten, dadurch 
aber zugleich veranlafjfet werden, den Cours durch die Fönigliche 
Lande jo viel möglich zu evitiren, jo befehlen S. 8. M. hierdurch 
jo gnädigſt als ernitlichit, diejes alles ohne Anftand zu remediren 
und deshalb ſolche Beranftaltung zu machen, daß niemand fich 
ferner über dergleihen Aufenthalt zu bejcäweren, noch weniger aber 
das Land zu meiden, befugte Urſache haben möge, geftalt nichts 
billiger ift, al daß derjenige, jo vor die Ertrapojten fein viel Geld 
bezahlet, auch ertrapoftmäßig fortgefchaffet und nirgends über Die 
Gebühr aufgehalten werde. Wobei ©. 8. M. noch überdem 
erinneren, daß Die Passagiers und alle andern Leute, fo in ben 
Poſthäuſern zu verrichten [!] haben, von den Poſtbedienten nicht brüs- 
quiret, jondern ihnen mit gehöriger Bejcheidenheit begegenet und 
Beſcheid ertheilet werden folle, damit die hierüber feithero geführte 
allgemeine und dem Bojt-Intereffe jehr nachtheilige Klage vors 
künftige nicht mehr gehöret werden möge. 

3. Es muß auch wegen derer reitenden Poſten darauf mit 
rechten Ernft gedacht werden, derjelben Cours, fo weit es immer 
möglich ift, zu befordern, damit fie vornehmlich in Berlin zu einer 
und ebenderjelben Zeit bejtändig eintreffen mögen, als woran jowohl 
Sr. 8. M. Selbft als dem Publico jehr vieles gelegen ift. 

4.1) Wegen der Estafettes, Couriers und Exrtrapoften, fo aus 
der Reſidenz Berlin abgehen, laſſen S. 8. M. e8 bei denen befondern 


2) Zuſatz Eichels im Reinconcept. 


Snftruction für das General-Directorium: Art. XXII, XXIIL 631 


Ordres unveränderlich bewenden, welche Diejelbe an Dero Etats- 
minifter von Marjchall ergehen lafjen, fo daß darüber unverbrüchlich 
gehalten werben joll. 


Artic. XXIII. Vom Salzwefen. 

1. Obwohl bei dem Salzweſen ſowohl in Anfehung der 
Cocturen als auch des Debits einige Zeit her eine ziemliche Ordnung 
eingeführet worden, fo ift doch fein Zweifel, daß dabei noch fehr 
vieles anders einzurichten und zu verbefjeren fein werde,!) zumal 
infonderheit bei den Siedereien ein großes Detail vorkömmt, welches 
eine außerordentliche Attention erfodert, wenn es auf den Grund 
durchgefehen und der Bortheil, fo durch die Menage und Coupirung 
derer Unterfchleife bald hier bald dort noch zu machen ift, aus— 
gefunden werben joll. 

Das General- zc. Directorium muß alfo auf diejes Werf mit 
foldem Fleiß und Emfigkeit fein Augenmerk richten, als es bie 
Wichtigkeit und der große Umfang defjelben erfordert. 

2. S. K. M. verlangen aber nicht, daß hierbei Dero Revenus 
mit Beſchwerde Dero Unterthanen vermehret werden jollen, vielmehr 
wollen Diefelbe, daß felbige durch befjere und gehörige Vollpackung 
derer Tonnen joulagiret werden mögen, maßen es Derofelben nicht 
nur befremdet, fondern es zu bewunderen ftehet, daß die Klage, 
welche diejerhalb jeit etliche 20 Jahren geführet worden, noch big 
diefe Stunde dauret und in jo langer Zeit fein Mittel ausgefunden 
worden, derfelben abzuhelfen.?) Weil aber doch dieſes nicht un— 
möglich fein und folglich doch endlich einmal gefchehen muß, jo joll 
auch das General» zc. Directorium mit allem Emft auf ein Ex- 
pediens denfen, dieſer Befchwerde, die das ganze Land empfindet, 
ein Ende zu machen, indem die Billigfeit erfordert, daß ein jeder 
vor fein Geld wirklich erhalte, was er damit bezahlet. 

3. Die Einführung alles fremden Salzes, es habe Namen, 
wie es wolle, bleibt noch ferner fchlechterdinges verboten, und muß 
das General» zc. Directorium dawider alle menjchmögliche Prä- 
cautiones brauchen und auf die deshalb emanirten Edicte mit aller 
Schärfe und Nahdrud Halten. 

I) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 23, $ 4 ber alten Inftruction. 
(Rr. 56.) 

2) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 23, $ 1 der alten Inſtruction. 

Nr. 55.) 


632 Nr..401. — 20. Mai 1748. 


4. Der Debit des Salzes im Lande muß möglichft befordert 
und zu dem Ende überall, ſowohl bei denen großen als Fleinen 
Factoreien gute Ordnung eingeführet, jedoch denen Factoren und 
Salz-Infpectoren durchaus nicht geftattet werden, die Unterthanen 
zu betrügen und diejelben unter dem Prätert der Beobachtung des 
königlichen Intereffe durch allerhand Ränke und gottlofe Griffe zu 
pladen und zu icaniren, als worüber zeithero vielfältig geflaget worden. 

5. Auf die Ertendirung des Salzdebits außerhalb Landes, be- 
jonders nach Bolen und ins Reich, !) muß das General- zc. Directorium 
alle Sorgfalt richten, und S. 8. M. glauben, wenn es nur auf dem 
rechten Wege angegriffen wird, daß ſolches ganz practicable fei und 
daraus ein Commercium von recht reellem Nugen erwachjen werde. 
Wenn man aber es bei dem alten läffet und fich feine rechte 
Mühe giebet, jo kann freilich nichts daraus werden. 

6. Weil auch zu denen weitläuftigen Cocturen eine große 
Menge Feuerung erfordert und das Holz mit der Zeit jehr knapp 
werden wird, jo erfordert die höchſte Nothwendigfeit, darauf mit 
allem Ernft zu arbeiten, daß die Wettinfchen Steinfohlenbergwerfe?) 
wiederum in rechten Gang und Flor gebradt, auch neue Stein» 
fohlenbrüche aufgefuchet werden mögen, um mit denen Kohlen dem 
Holze zu Hülfe zu fommen. 

Inmgleichen ift darauf zu denken, ob es nicht practicabel zu 
machen, die leeren Salztonnen vor ein weniges wieder aufzufaufen?) 
und an die Cocturen zu remittiren, als wobei eine große Menage 
an Stabholz und jonften ein confiderabeler Profit fein muß, wenn 
jolches recht angegriffen wird; und wollen S. K. M. dem General- ıc. 
Direetorio diefen Bunct hiermit jehr nahdrüdlich recommandiret haben. 


Artic. XXIV. Vom Münzmwejen.t) 


Wegen des Münzweſens wollen ©. 8. M. Dero General- ꝛc. 
Direetorium zu feiner Zeit bejonders ausführlich inftruiren; vorjego 

) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 23, $4 der alten Inftruction. 
(Nr. 56.) 

2) Bgl. die Benterfung des Königs zu Art. 23, & 7 der alten Anftruction. 
(Nr. 58.) | 

9) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 23, $ 1 der alten Snftruction. 
(Nr. 55.) 


9) Vgl. die Bemerkung des Königs zu diefem Artifel der alten Anftruction, 
(Nr. 59.) 


Inſtruction für dad General-Directorium: Art. XXIII-XXVI. 633 


aber jeten Höchftdiefelbe zum principio regulativo, daß vor ber 
Hand alle Jahr 250000 Rthlr. Scheidemüngze gejchlagen und damit 
jo lange continuiret werden jolle, bis Sie die Proportion gegen 
andere Münzen finden oder diejerhalb ein anderes befehlen werden. 


Artic. XXV. Bom Mühlenwejen. 


1. Das General» ıc. Direcetorium muß dahin fehen, daß es 
an Hinlänglihen Mühlen im Lande nicht fehlen möge, und weil 
darüber vornehmlich in Berlin geflaget wird, fo foll darauf raffiniret 
werden, daß diefem großen Mangel nachgerade völlig abgeholfen 
werden möge. 


Indeffen aber muß über das Ddafelbft, um denen bisherigen 
Klagen in tantum abzuhelfen, unlängft gemachte neue Mühlen- 
Reglement mit Nachdruck gehalten werden, um jo mehr, da 
©. 8. M. fo jchon angemerfet haben, daß die Mühlen-Bedienten 
damit nicht zufrieden find, indem dadurch ſonder Zweifel ihrem 
Eigennuß und Pladereien Einhalt gethan wird.!) 

2. Ob in Anfehung derer fünigliden Mühlen-Revenüen im 
Lande noch einige Verbefjerung zu machen fei, wollen ©. 8. M. 
Dero General- ꝛc. Directorio pflihtmäßig zu eraminiren und zu 
erwägen anheimgeben. 


Kann folches ohne Bedrüdung der Untertanen gejchehen, 
fo ift e8 gut; wenn aber diefe dabei leiden würden, jo wollen 
©. K. M. lieber mit dem bisherigen Ertrag derer Mühlen zufrieden 
jein, zumalen Ihnen nicht unbekannt ift, daß die Unterthanen dabei 
jo ſchon ziemlich Hoch herangezogen find und überdie® noch von 
den Müllern hart genug mitgenommen werden, deren Bosheit und 
diebiſchen Griffe zu fteuren, das General» ıc. Directorium billig 
mit Ernſt bedacht fein foll. 


Artice. XXVI Vom Braumejen. 


1. Bei denen Brauereien und DBerfertigung derer Anjchläge 
von denenſelben ſollen künftig feine Edartfche Principia?) mehr 


N Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 25 der alten Inftruction. (Nr. 60.) 
2) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 26, $ 1 der alten Inftruction. 
Königliche Marginal Nr. 61. Ueber Edard vgl. VI. 1, ©. 166 ff. 


634 Mr. 401. — X. Mai 1748. 


practiciret werben, immaßen ©. 8. M. auch hierbei nichts mehr 
verlangen, als was natürlich und billig ift. 

2. Um die Amtsbrauereien zu verftärfen und dabei Plus zu 
machen, fol künftig denen Städten durchaus fein Krug weiter ge- 
nommen werden, wie folches bereit# oben Artic. XVII, Nr. 2 
nadhdrüdlicd verboten worden. 

3. Alle Particuliers, welche eine Brauerei den 1. Junii 1740 
bei ihrem Gute gehabt und exrerciret haben, ſollen ſolche auch be- 
halten und deshalb ebenfo wenig al8 wegen anderer PBertinentien 
chicaniret werden. [Sollte!) auch fchon ſolche Brauerei den 
1. Junii 1740 litigieuse gewefen fein, jo wollen doch S. 8. M., 
daß darunter lieber nachgefehen und denen, welche doch dermalen 
in der Poſſeſſion gewefen, Fein Proceß desfalls gemachet, vielmehr 
ihnen die Brauerei gelafjen werden foll.]?) 

Und da ©. 8. M. dieferhalb in oberwähntem Artic. XVII, 
Nr. 3 gleichfalls ſchon positivement disponiret haben, aljo befehlen 
Sie auch dem General- 2c. Directorio hierdurch nochmals, darauf 
mit Nahdrud zu Halten. 

4. Wenn aber bei denen bishero unternommenen und noch 
weiter vorzunehmenden vielen Radungen der Kornbau fi) anjehnlich 
vermehren muß, jo hat auch das General- ac. Directorium alsdenn 
ju eraminiren, ob nicht jolches durch die Branntweinbrennereien®) 
mit Profit im Lande confumiret, der Branntewein aber außerhalb 
Landes bdebitiret und auf ſolche Art Geld dafür ins Land gezogen 
werden könne. 


Artie. XXVO. Wegen der Domänen-Commifjionen. 

1. Weil die Krieges: und Domänenfammern in den Pro— 
vincien die Anfchläge von den Aemtern machen und, wie fie dabei 
zu verfahren Haben, genugſam inftruiret fein, auch die neuen An- 
ichläge dem General- zc. Directorio zur Revifion einfenden müffen, 
jo werden dergleichen Domänen-Commissiones fehr ſelten nöthig fein. 

Wenn aber wegen erheblicher Umftände das General- ꝛc. 
Direetorium von der Nothwendigkeit zu jein erachtet, eine ſolche 

) Bufag Eicheld im Reinconcept. 

2) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 26, 83 der alten Inftruction. 
(Nr. 62.) 

3) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 26, $ 1 der alten Ynftruction. 
(Nr. 61.) . 


Snftruction für das General-Directorium: Art. XXVI—XXIX. 635 


Commiffion in eine Provinz abzuſchicken, fo follen Sr. 8. M. die 
Urſachen zuforderft angezeiget und Dero Approbation darüber ein- 
geholet werben. 

2. Wenn die Nemter-Anfchläge bei dem General» ꝛc. Directorio 
zur Revifion einfommen, es mögen felbige von einer ſolchen Com- 
miffion oder von einer Krieges- und Domänenlammer gefertiget fein, 
jo follen diejelben gründlich eraminiret und dabei das Plus, fo 
durch neue Auflagen derer Unterthanen in die Unfchläge gebracht 
ift, durhaus nicht ftatuiret, noch weniger aber darauf ftudiret 
werben, bei diejem oder jenem PBertinenzftüd, um ein größeres Plus 
berauszubringen, die Süße ohne genugfames Fundament nach Willfür 
zu erhöhen. Alles Plus muß reell und natürlich fein, wie jolches 
©. 8. M. bereits oben mehr als einmal deutlich genug declariret 
haben. Dahero es dabei und bei denen ratione der neuen Ver— 
pachtungen derer Yemter oben Artic. XVII, Nr. 4 feſtgeſetzten 
Prineipiis regulativis nochmals fchlechterdinges fein Bewenden Hat.!) 


Artic. XXVIII. Wegen Erfaufung derer Güter.*) 


Weil S. 8. M. die adelihen Familien im Lande conferviret 
wiſſen wollen, jo ſoll die Anfaufung folder Güter gänzlich auf- 
hören; und wenn auch die Aemter durch dergleichen Combinationes 
aufs alterum tantum verbefjert werden könnten, fo follen dennoch 
bei Dero Lebzeiten die Krieges- und Domänenfammern daran 
nimmermehr gedenken, noch weniger aber Sr. 8. M. von dergleichen 
etwas vortragen. 


Artic. XXIX. Wegen der Stutereien.®) 


1. Mit dem Geftüte bei dem Amte Rofenburg, imgleichen mit 
dem Ejelsgeftüte zu Neuftadt an der Doſſe foll es bis auf weitere 
Ordre fo, wie es jebo ift, verbleiben und dabei feine Aenderung 
gemacht werden. 

2. Die preußifchen Stutereien find befanntermaßen an einem 
Drt zufammengezogen, und weil weder das General- zc. Directorium 

I) Bol. den Zuſatz des Königs zu dem Rubrum von Ari. 27, $ 1 der 
alten Anftruction. Königliche Marginal Nr. 63. 

2) Grundfäglich geändert nach) der Bemerkung des Königs zu dieſem 
Artifel der alten Inſtruction. Königliche Marginal Nr. 64. 


3, Geändert nach Anweiſung des Königs zu Art. 29, 83 1—6 der alten 
Inſtruction. Königliches Marginal Nr. 66. 


636 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


noch die Gumbinnenfche Krieges- und Domänenfammer zeithero mit 
der Adminiftration des Stutamts etwas zu thun gehabt, ©. K. M. 
auch nunmehro dem Srieges- und Domänenratd Domhardt Die 
fpeciale Aufficht über dafjelbe anvertrauet!) und dabei noch ganz 
fürzlih aus Höchfteigener Bewegung eine ganz neue Einrichtung 
gemachet Haben, jo lafjen Sie es auch dabei noch ferner dergeftalt 
bewenden, daß gedachter Domhardt in Geftütfachen an Höchftdiejelbe 
immediate referiren und von Ihnen darauf feine Verhaltungsbefehle 
erhalten fol; dahero dann auch die Krieges- und Domänenfammer 
zu Gumbinnen zu inftruiren ift, daß fie ihn an Refpicirung diefer 
aus bejonderem Bertrauen ihm aufgetragenen Arbeit nicht hindern, 
vielmehr in allen zu des Stutamts und des Geſtütes Nugen und 
Berbefjerung vorfommenden Angelegenheiten prompt die Hand bieten 
und behülflich fein fol. 

3. Weil aber S. 8. M. bishero wahrgenommen, daß die 
Transportkoften von den alljährlich aus Preußen fommenden jungen 
Pferden jehr hoch Herangelaufen und die Liquidationes davon faft 
allezeit nach Berlauf eines Jahres erſt eingekommen find, jo befehlen 
Sie Dero General» ꝛc. Directorio hierdurch in Gnaden, diejerhalb 
eine andere Einrichtung zu machen und injonderheit Die Beamte, 
bei welchen die jungen Pferde Nachtlager oder Ruhetag halten, 
dahin anzuweifen, daß fie die Fourage vor jelbige um einen billigen 
Preis überlaffen und folche gegen den Anichlag nicht gedoppelt 
bezahlet nehmen, auch die Rechnung allezeit demjenigen Stallmeifter, 
welcher den Transport beforget, bei der Abreiſe zuftellen müfjen, 
indem derjelbe folche alsdann befjer nachiehen und fie bei feiner 
Ankunft in Berlin in feiner Hauptrehnung mit aufführen kann, 
mithin auch ©. K. M. fogleich beim Empfang derer Pferde, was 
Sie an Transportkoften überhaupt zu bezahlen haben, wiſſen und 
jolche, ohne daß es deshalb fo vielen Hin- und Herfchreibens bedürfe, 
jofort affigniren und vergüten können. 


Artic. XXX. Wegen prompter Bezahlung derer 
Contributiong- und Domänengefälle. 
1. Es wird die prompte Bezahlung derer Eontributionen fich 
von ſelbſt jonder allen Zweifel finden, wenn das Generals zc. 


1) Nr. 68. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XXIX, XXX, 637 


Directorium mit gehöriger Attention dahinter ber ift und darauf 
hält, daß nah Sr. 8. M. allergnädigfter und oben Artic. II, 
No. 18, mit inferirter ernftlihen Ordre die Steuer- und Ober— 
Steuerfaffenrehnung alle Monat richtig abgejchlofjen und abgeleget 
werden müjjen, indem alsdann ein jeder Landrath und Einnehmer 
fi jehr in Acht nehmen wird, daß er ohne die größefte Noth bei 
den Eontribuenten feine Reſte laffe und ſolche in Rechnung aufführe, 
da er deshalb in continenti zur Verantwortung gezogen und wenn 
die Urſache von den Reſten nicht hinreichend befunden wird, vor 
feine ungeitige Nachficht und Negligence fofort exemplarifch beftrafet 
werden fann und muß. 

2. Was die Domänengefälle betrifft, jo ift Sr. 8. M. aus 
verjchiedenen Erempeln befannt, daß die Beamten und Pächter 
durch die Dilationes, jo fie von den Kammern erhalten, nur ver- 
wöhnet und zu einer faulen und unordentlichen Wirthichaft verleitet 
werden, durch welche Eonfufion dann die Reſte Hauptjählid und 
mehrentheils entſtehen;) und wenn man ihnen hernach wegen der 
Hoc angejchwollenen Reſte auf einmal auf den Hals fället, jo fann 
es nicht fehlen, es müſſen jelbige übern Haufen gehen und dergeftalt 
entweder große Ausfälle entjtehen oder öfters andere ehrliche Leute, 
jo aus Gutherzigfeit vor fie caviret Haben, ohne alle Noth angegriffen 
und mit ruiniret werden. Es ſollen aljo die Krieges- und Domänen- 
fammern denen Pächtern durchaus nicht nachftehen, jondern fie zu 
prompter Bezahlung derer Duartale anhalten, widrigenfalls fie, 
das General» zc. Directorium fowohl als die Krieges- und Domänen- 
fammern, bejonders die Departementsräthe jchlechterdinges dafür 
ftehen und rejponfabel fein follen. Denn da die Beamten mit den 
Bauſachen nichts mehr zu thun haben follen, ala welches S. K. M. 
hiermit nochmals aufs ernftlichfte verbieten und über diefen Articul 
auf das fchärfefte gehalten wiffen wollen, jo bleibet ihnen auch 
fein Prätert einiger Abrechnung und Compenfation übrig, und fie 
find mithin jchuldig und verbunden, wenn der Tag fommt, contract- 
mäßig zu bezahlen. 

3. Es müſſen auch die Unglüdsfälle, welche einen Pächter 
zuweilen betreffen können, der Zahlung feinen Aufenthalt verurfacdhen, 


!) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 30, $ 2 der alten Inftruction. 
Königliche Marginal Nr. 67. 


638 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


weil diefe die Kammer auf geichehene Anzeige jofort unterfuchen 
und, wenn er deshalb mit Fundament Remiſſion prätendiren fann, 
ihm folche, wie bereits oben befohlen ift, ohne Aufenthalt ertheilet 
werden muß, wodurd dann die Entjchuldigung, daß er wegen des 
erlittenen Berlufte® nicht prompt bezahlen könne, von ſelbſt 
wegfället. 

4. Was in der vorigen Inftruction wegen der Determinirung 
berer Quartale disponiret worden, finden S. 8. M. billig und laſſen 
es deshalb noch ferner auf des General= zc. Directorii pflidtmäßige 
Repartition ankommen, indem alsdenn die Pächter um dejto weniger 
fih zu befchweren Haben. 

5. Es joll auch das General» x. Directorium darüber mit 
aller Rigueur halten, daß die Landrenteien die Quartalgelder aus 
den Provincien prompt und dergeftalt abjenden müfjen, daß fie 
längftens den 30. Tag nad) Ablauf des Zahlungstermins in Berlin 
bei der General-Domänenkafjfe abgeliefert fein mögen; und wenn 
folches nicht gejchiehet, jollen die jämmtliche dirigirende Ministri 
der vier erjten Departements und diejenige Räthe, jo zu dem De— 
partement gehören, welches nicht richtig zahlet, dafür rejponfabel fein. 

6. Es bleibet auch ferner dabei, daß das General- zc. Direc- 
torium den 35. Tag nach Berfließung des Quartals Sr. 8. M. 
eine Balance von den Kafjen einſchicken und ſolche nach dem jeit 
einiger Zeit eingeführten neuen Schemate jo lange einrichten joll, 
bis Höcjtdiefelbe deshalb ein anderes disponiren werden, und ift 
zu dem Ende gedachtes Schema diejer Inftruction in fine nochmals 
annectiret.!) 

Sollte von den Gefällen über Vermuthen etwas im Reſt fein 
oder gar ausfallen, jo ift die Urjache davon zugleich mit anzuzeigen, 
die aber jo gegründet und evident fein muß, daß dagegen nicht das 
geringste gejaget werden fann: anderergejtalt ſolche durchaus nicht 
angenommen, vielmehr das General» zc. Direetorium darüber fofort 
zur Verantwortung gezogen werden joll. 

7. Und damit jomwohl die Amtspächtere als übrige Unter— 
thanen ihr Getreide und Denröes defto befjer verfilbern und daher, 


') Anm. zum Original: „Das hierin allegirte Schema ift eben dasjenige, 
wie ſolches bereit3 monatlich an Se. Königl. Majeftät eingefandt worden.“ 


Inftruction für das General-Directorium: Urt. XXX. 639 


daß foldye nicht anzubringen wären, feine Entjchuldigung wegen 
Bezahlung derer Pachtgelder und onerum publicorum nehmen 
fönnen, jo wollen und befehlen ©. 8. M. Hierdurch anderweit, daß 
das General» 2c. Directorium die Sache wegen höherer Impoftirung 
der fremden Denrees, bejonders der Butter und des Käjes, von 
welchem legtern alle Jahr vor 60000 Thaler aus fremden Landen 
hereinkömmt und welches faft nicht auszuftehen ift, jofort nochmals 
gründlich eraminiren und darunter ohne Anftand remediiren und 
das deshalb erforderliche zur Execution bringen, vornehmlich aber 
auch dahin mit ſehen joll, daß der Butterdebit aus Preußen, welcher 
zu Sr. 8. M. großem Mißvergnügen zeithero ganz negligiret 
worden, wieder in Gang gebradyt und auch wegen Lieferung der 
Käfe daher das nöthige veranjtaltet werden möge, weil fein Zweifel 
ift, daß dergleihen aus Preußen ebenfalls gejchidet werden könne. 
[Alle böhmiſche, ſächſiſche und Holfteinfche Butter muß ftarf im- 
poftiret werden.]!) 

8. Daß die Forftgefälle inskünftige prompter, als zeithero 
gejchehen, einkommen müſſen, dafür joll das General- zc. Directorium 
gleichfalls mit allem Fleiß jorgen, weil die Kammern darunter jo 
gar nachläſſig find und weder die Holzläufer noch die Forjtbediente 
zu richtiger Bezahlung und Wblieferung derer Gelder anhalten. 

9. Auf die gänzliche Abftellung aller bei den Kafjen ein- 
geichlichener Mißbräuche, durch welche nichts als Confusiones ans 
gerichtet werden, foll übrigens das General» 2c. Directorium unab« 
läjfig arbeiten und nicht eher ruhen, bis dieſer jo nothwendige 
Bwed erreichet it. 

Und gleihwie S. 8. M. ſchon vorhin befohlen, daß zu dem 
Ende alle und jede Kaffen, ſowohl in Berlin als in den PBrovincien, 
befonders aber die Kreis- und Steuerkaſſen, aufs rigoureufefte 
recherchiret und dabei unparteiifch eraminiret werben fol, ob fich 
unter denen Nendanten nicht noch mehr Liebeherren?) finden, alfo 
wiederholen Höchftdiefelbe ſothane Ordre Hiermit auf das nadhdrüd- 
lichfte und wollen, daß jolcher aufs eractefte nachgelebet und aller 


1) Bol. hierzu die Bemerkungen des Königs zu Art. 30, 88 12 und 13 der 
alten Inftruction, Nr. 71. Der legte Sag Zuſatz von Eichel im Reinconcept. 


2) Vogl. oben Nr. 394. 


640 Nr. 401. — W. Mai 1748. 


alter Sauerteig endlich einmal gänzlich ausgefeget werben foll. 
Denn es ift einerlei, ob jemand die Unterthanen oder ©. K. M. 
immediate betrieget, indem Dero Intereſſe auch des Landes Interefje 
ift; dahero mit der äußerjten Schärfe darnach gejehen werden muß, 
daß ordentliche und richtige Rechuungen geführet, [die!) Rechnungen 
monatlich abgejchloffen, fogleich mit Ende jeden Jahres der Haupt- 
abſchluß aller und jeder Rechnungen gemacht, die Rechnungen jelbft 
ordentlich abgefertiget und mit bejonderer Promptitude und Fleiß 
abgenommen und jujtificiret werden müſſen; maßen durchaus und 
bei Sr. 8. M. jchwerejten Ungnade feine Rechnung von einem 
Jahr in das andere verjchleifet werden jol. Im übrigen declariren 
©. K. M. hierdurch auf das ernſtlichſte, daß derjenige, fo] in der 
Aufficht manquiret, Schon einer empfindlichen Strafe werth ift; wer 
fih aber von unrichtigen und jchelmischen Rechnungsführern gar 
beftechen läſſet und ihnen deshalb durch die Finger fiehet, ber 
meritiret den Strang, weil der Hehler jo gut ijt ala der Stehler, 
aljo beide einerlei Strafe verdienen; dahero diejenigen, welche fich 
dergleichen ſchändlichen Thaten bewußt find, fich gewiß in Acht zu 
nehmen haben.) 


10.) Da in dem Departement der Königsbergichen Srieges- 
und Domänenfammer die Steuer- und Kreis-, auch Licentfafjen 
noch ohne rechtichaffene Auffiht find und bishero wenig Jahre 
hingegangen, da S. 8. M. nicht Reſte von dortigen untreuen 
Kafjenbedienten, die entweder gejtorben oder zur Feſtung gebracht 
worden, niederjchlagen müfjen, jo joll das General- ıc. Directorium 
auf zureichende Mittel denken, daß die dortige Kammer mit mehrerm 
Ernſt und Eifer auf die Richtigkeit ermeldeter Kaffen jehen, ſolche 
zum öftern vifitiren und zu dem Ende eine jehr genaue und eracte 
Recherche von den jämmtlichen dafigen Kafjen anftellen, Hinfüro 
aber jchlechterdinges dafür repondiren müſſe, damit, wenn durch 
ihre Schuld und Negligence ein Ausfall oder Verluſt bei einer 
Kafje ift, fie ſolchen ex propriis erjegen müſſe. 


1) Bufag von Eichel im Reinconcept. 

2) Diefer Abſatz nach der Bemerkung des Königs zu Art. 80, $ 11 ber 
alten Ynftruction. Königl. Marg. Nr. 70. 

8, Diefer Baragraph ift Zufag von Eichel im Reinconcept. 


Infteuction für das General-Directorium: Art. XXX—XXXI. 641 


Artic. XXXI Bon Abnahme derer Rechnungen. 


1. Das Generale zc. Directorium muß dahin mit rechten 
Ernft und Eifer jehen, daß die Provincial-Kammern ihre abzulegende 
Renteis und andere Rechnungen binnen Zeit von vier Wochen nach 
Ablauf des Jahres Schließen und folche zur Abnahme unfehlbar 
einfenden müfjen. 

2. Wenn ſolche eingefommen find und der Ober-Rechenfammer 
zur Revifion gegeben werden, jo foll das General- zc. Direetorium 
gleichfalls darauf Acht Haben, daß folche bei gedachtem Collegio 
prompt bearbeitet und nicht Jahr und Tag unrevidiret gelaffen 
oder mit Formirung allerhand unnüßer Monitorum die Zeit ver- 
dorben und durch das daraus entjtehende Hin- und Herfchreiben die 
BSuftification derer Rechnungen ohne Noth aufgehalten werden müfje. 

3. Die Amts- und Forftrehnungen werden hoffentlich feit fo 
langen Jahren in die vorgejchriebene Ordnung gebracht fein; dahero 
denn auh ©. K. M. vor überflüffig Halten, diejerhalb etwas zu 
erinnern. 

4. Wegen Ablegung und Abnahme aller Dber- und Steuer- 
fafjfenrechnungen aber ift oben Artie. II. Nr. 18 und Artie. XXX. 
Nr. 9 alles jehr deutlich vorgefchrieben und ebenſo ernitlich befohlen; 
dahero ©. K. M. von Dero Generale ꝛc. Directorio biejerhalb 
alldier weiter nichts verlangen, al3 daß dafjelbe darüber striete und 
mit Nachdruck halten joll. 

5. Wegen Abnahme derer Rechnungen von den beiden General- 
kaſſen laſſen S. 8. M. es dabei, daß damit die Ober-Rechenkammer 
nichts zu thun haben, ſondern jolche von den dirigirenden Ministris 
noch ferner allein gejchehen und unter dererjelben Contrafignatur 
die Decharge darüber zur Unterfchrift eingefandt werden foll. 


Artic. XXXI. Wegen der Etats. 

1. Wegen Formirung derer jämmtlihen Etats, fowohl in den 
Provincien als bei denen Generalkaffen, imgleichen wegen bderfelben 
Eraminirung und Einfendung foll es bei der bisherigen Verfafjung 
noch ferner fein Werbleiben haben, und weil dem General= x. 
Directorio jowohl das eine als das andere eine gang befannte 
Sade ijt, jo wollen S. 8. M. dieferhalb allhier en detail nichts 
wiederholen. 

Acta Borussica. Behörbenorganifation VII. 41 


642 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


2. Weil aber Höchftdiefelbe verjchiedentlih wahrgenommen 
haben, daß in einigen Provincials, auch anderen Etat3 gegen den 
vorjährigen Etat ein Minus bei der Einnahme oder bei der Ausgabe 
ein Plus!) fich gefunden, jo befehlen Höchftdiefelbe Hierdurch fo 
gnädigft als ernftlichft, daß das General» zc. Direcetorium dergleihen 
insfünftige vor fich weder jelbjt in den Etats aufführen, noch daß 
folhes von den Krieges: und Domänenfammern gefchehen müſſe, 
geſtatten joll. 

Wenn aber bei Eraminirung der Etats ſich finden follte, daß 
entweder das Minus in der Einnahme oder das Plus in der Aus- 
gabe aus gewifjen natürlichen und gegründeten Raisons unvermeid- 
lich Sei, fo ſollen jolde Sr. 8. M. zuforderft Far und deutlich 
angezeiget und um Derofelben Approbation allerunterthänigjt an- 
geluchet werden, geftalt ©. 8. M. ohne diefe auch nicht einen 
Groſchen palfiren lafjen, vielmehr, wenn Sie gewahr werden jollten, 
daß dergleichen einzufliden tentiret worden, joldje verwegene Har- 
diesse nachdrüdlich refjentiren wollen. Weil?) audh S. 8. M. wahr: 
genommen haben, daß jowohl das General» zc. Directorium als 
die Brovincial-Kammern fich zu Zeiten unterfangen haben, auf Die 
Forftlaffen oder FForft-Ueberjchußgelder Assignationes anzugeben, 
ohne darüber Sr. 8. M. erprefje vorgängige Approbation zu haben, 
fo verbieten Diejelbe folches hierdurch platterdinges und wollen 
nicht nur, daß bei Vermeidung Dero härteften Ungnade weder das 
General» zc. Direetorium noch eine derer Kammern fich unterftehen, 
auch nur einen Grofchen auf die Forftfafje oder Forſt-Ueberſchuß— 
gelder zu affigniren, ohne Sr. 8. M. erprejje vorgängige Genehm- 
haltung dazu zu Haben, jondern Sie haben auch denen gefammten 
Ober-Forſtmeiſtern befohlen, dergleichen Assignationes nicht zu 
rejpectiren, noch einen Groichen aus den Forftkaffen auszahlen zu 
lafjen, der nicht durch den von Sr. K. M. confirmirten Etat oder 
aber durch eine von Derojelben höchjteigenhändig unterfchriebene 
Ordre beleget werden kann, widrigenfalls fie ſolches ex propriis 
zur Kaffe bezahlen und erjegen follen. Es müſſen auch die Ren— 


I) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 32, 8 5 der alten Anftruction 
Königlihes Marginal Nr. 72. 

?) Bon hier bis zum Schluß des Paragraphen Zuſatz Eichel im Rein- 
concept. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XXXII. 643 


danten der Forftfafje bei den Kammern nichts auszahlen, bevor die 
Oberforftmeifter nicht die Assignationes gezeichnet und, daß folche 
bezahlet werden können, mit beigejchrieben haben werben. 

3. Die Zeit und den Tag der NRegulirung des General-Etats 
wollen S. 8. M. allemal Selbft beftimmen; dahero die birigirenden 
Ministri dazu gegen Ablauf eines jeden Jahres ſich gehörig parat 
halten follen. 

4. Die gute Verwahrung und Geheimhaltung derer Etats!) 
wird denen ſämmtlichen Ministris und Membris des Generals ıc. 
Directorii nochmals auf das nachdrücklichſte recommandiret, und 
wollen S. 8. M. diejerhalb alles um fo mehr von ihnen fordern, 
da Sie denenjelben Artic. III. Nr. 2 wiederhofentlih vorgejchrieben 
und befohlen haben, wie es in Anjehung derer jubalternen Be— 
dienten, welche die Etat3 und andere zu fecretirende Sachen jchreiben 
und aljo unumgänglich jehen, auch zum Theil verwahren müljen, 
gehalten werden fol. Und?) da S. 8. M. jchon in nur ange- 
zogenem Articul Nr. 3 diefer Inſtruction befohlen haben, daß bie 
Instructiones derer erpedirenden Secretarien ſowohl als derer Re— 
giftratoren, Kanzeliften und Eopiiften bei dem General- zc. Directorio 
revidiret und ermeuret werden jollen, jo ift Derofelben expreſſer 
Wille, daß ſolches forderiamft geichehen und darin zugleich dasjenige, 
jo in Dero deshalb an das General» zc. Directorium ergangenen 
Ordres vom 15. und vom 23. October 1746°) enthalten, mit in» 
feriret und jedem jchärfftens eingebunden, demnächjt aber auch jehr 
striete darauf gehalten und derjenige, jo fich dawider im geringeften 
verdädtig macht, zur Caſſation angezeiget werden joll, ald wovor 
jeder Ddirigirender Minifter bei jeinem unterhabenden Departement 
rejponjabel jein muß. 

Denen Geheimen Finanzräthen fol auch dasjenige von neuem 
erinnert werden, was ©. K. M. ihrentwegen in allegirter Ordre 
vom 23. October 1746*) befohlen Haben. Ueberhaupt ſoll kein 
Geheimer Finanzrath, Secretarius, Regiftrator, Kanzlift oder Copiift 


!) Bgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 32, $ 20 der alten Inftruction. 
Königlihes Marginal Nr. 74. 
2) Bufag Eicheld im Reinconcept bis zu Ende des Paragraphen). 
3) Vgl. Nr. 96 und 98. 
) Vgl. Ar. 98, ©. 167. 
41* 


644 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


den geringften Umgang mit auswärtigen Ministris oder deren 
Domestiques haben, noch jonjten mit Leuten, die mit folden die 
geringste Connerion haben, umgehen, noch mit jolchen correjpondiren, 
bei Strafe der Caſſation und dem Befinden nach noch ein mehreres. 

Denen Krieged- und Domänenfammern muß in der vor jolche 
zu expedirenden Inftruction diefer Articul wegen Gecretirung derer 
Sachen jchärfftens eingebunden werden. 

5. Bon den Treforfahen joll fih übrigens das General= ꝛc. 
Directorium nicht meliren, weil S. 8. M. es deshalb allein mit 
dem Etatsminifter von Boden und dem Kriegesrath Cämmerer zu 
thun haben wollen. 


Artic. XXXIT. Wegen der Grenz: und Nadungsjaden. 


1. Die Berichtigung derer hier und dar noch etwa ftreitiger 
Landes- und anderer Grenzen, imgleichen die Radungen und Urbar- 
machung derer Brücher wollen S. K. M., wenn dergleichen respective 
angezeiget und noch ferner in Borichlag gebradjt werden, jedesmal 
durch bejondere Commissiones!) erpediren und bejorgen lafjen, auch 
Dero General- 2c. Direetorium darüber dem Befinden nach zugleich 
positive inftruiren. 

2. Injonderheit befehlen S. K. M. Dero General- ıc. Directorio. 
hierdurch alles Ernftes, daß dafjelbe in vorfommenden die Landes- 
grenzen betreffenden Sachen vor ſich allein nicht das geringejte 
unternehmen, jondern in dergleichen Fällen mit dem Departement 
derer auswärtigen Affaires fich allezeit gehörig concertiren und, 
ſonder jolches gethan zu haben, nichts darin veranlaſſen joll.?) 

3. In den Grenzdirferentien, jo zwiſchen den füniglichen Pro— 
vincien felbft entjtehen, fol durchaus nicht pointilliret werden, indem 
joldhe einem Herrn gehören und es aljo gleich viel ift, ob diejer 
oder jener geringe Fleck Landes zu diefer oder jener Provinz ge- 
höret. Es verftehet ſich aber dabei von felbft, daß, wenn es in 
dergleichen Fällen auf die Alterirung des Catastri einer oder der 
andern Provinz mit anfommt, alsdenn darauf weit mehr Attention 


’ Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 33, $ 1 der alten Snftruction. 
Königliches Marginal Nr. 76. 

2 Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 33, $ 4 der alten Anftruction. 
Königliches Dlarginal Nr. 78. 


Inftruetion für das General-Directorium: Art. XXXIII. 645 


genommen werden muß, indem fonft, wenn mit der leichten Hand 
darüber Hingefahren würde, dadurch allerhand Confusiones in den 
Contributions-Regiſtern derer bei der Sache intereffirten Provincien 
entjtehen könnten. 

4. Wenn zwijchen denen füniglichen Aemtern und denen von 
Adel oder anderen Particuliers einige Grenzirrungen vorkommen 
jollten, jo wollen und befehlen S. 8. M. Hierdurch, daß darinne, 
fo viel möglich, nachgegeben werden foll,!) indem die Objecta des 
Streit3 mehrentheils ſehr wenig importiren und Höchftdiefelbe folglich 
dabei fehr wenig verlieren fünnen. Jedoch muß aud an Seiten 
derer Edelleute und Partieuliers die Sache nicht zu weit getrieben, 
noch weniger jolche Dinge, welche entweder durch Proceß und Ver— 
gleich bereit3 abgethan find, wieder rege gemadt, am allerwenigjten 
aber Derter und WBertinentien, worüber niemalen einiger Disput 
gewejen ijt, aus Eigennuß und Muthwillen von ihnen in Streit 
gezogen werden. 

5.°) Da ©. 8. M. vorigo das Dammiſche Bruch raden und 
an der Bewallung der Dder arbeiten lafjen, und man von diefem 
Etablifjement fich gewiß einen recht großen Nugen verjprechen fanı, 
jo haben Sie auch zu Dero General» ıc. Directorio das gnädigjte 
Bertrauen, es werde daffelbe mit allem Fleiß dahin jehen, daß alle 
Dero dabei hegende gute Abjichten erreichet und zur Erecution ge— 
bracht werden mögen. Es muß zu dem Ende denen Entrepreneurs 
alles, was ihnen veriprochen worden, treulich und redlich gehalten, 
jedoch dabei vornehmlich darauf Achtung gegeben werden, daß fie 
auf dem ihnen angewiefenen Revieren feine Vorwerke, jondern durch— 
gehends Dörfer anlegen, indem ©. 8. M. denenfelben die Derter 
in feiner anderen Intention zur Urbarmachung accordiret haben, 
als daß fie Unterthanen darauf anfegen und Dergeftalt die Peu— 
plirung des Landes, jo der Hauptzwed bei dem ganzen Werke ift, 
befordern follen. Und weil aud bei Wriegen an verfchiedenen 
Orten Holländereien angeleget werden können, jo wird, wenn es 
damit erjt recht zum Stande ift, dajelbjt Butter und Käſe in folcher 


1) Vgl. die Bemerkung des Königs zu Art. 33, $ 8 der alten Inftruction. 
Königliches Marginal Nr. 79. 

2) Diefer und die beiden folgenden Paragraphen nad der längeren Be- 
mertung des Königs zu Art. 34, 85 10 und 11. Königliches Marginal Nr. 83. 


646 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Menge gemacht und gewonnen werden, daß man gar feiner fremden 
mehr gebrauchen wird. 

6. Weil aber im Lande noch viel dergleichen Derter vorhanden 
find, die urbar gemacht werden fünnen, als das Netzebruch, die 
Madue und andere mehr, jo find doch ©. K. M. nicht gefonnen, 
diefe Arbeit anzufangen, bevor nicht die andere völlig fertig und 
zu Stande gebracht ift, es wäre denn, daß ſolches durch Entre- 
preneurs gejchehen könnte; nach welchen aljo das General» ꝛc. 
Directorium ſich fleißig umthun und dazu bemittelte und verftändige 
Leute aufjuchen muß. 


7. Beil auch S. 8. M. zuverläffig berichtet find, daß ver- 
Ichiedene Städte, fonderlich in Pommern, jo weitläuftige Feldmarken 
und Hütungsreviere haben, daß fie jolche unmöglich alle jelbjt be- 
arbeiten und betreiben fünnen, fo muß an folden Orten nach dem 
Borichlage des Fürft Morig von Anhalt auch mit dem Anbau 
einiger Dörfer der Anfang gemacht werden, welche aber jodann 
denen Städten eigen bleiben und dadurch mit der Zeit die Kämmerei- 
Revenus um ein merfliches verbefjert werden müſſen; und ift dieſes 
in der That eine Sache, welche das General» 2c. Directorium nicht 
jo obenhin ansehen, fondern zur Wirklichkeit zu bringen fich äußerften 
Fleißes angelegen ſein laffen joll. 


Artic. XXXIV. Bon den Wolfsjagden. 


Auf die MAusrottung der Wölfe müfjen ziwar die Jagd» und 
Forjtbediente an allen Orten, wo es dergleihen in Sr. 8. M. 
Landen annoch giebet, äußert bedacht fein und deshalb Feinen Fleiß 
und Mühe fjparen; allein Höchitdiefelbe wollen durchaus nicht ge= 
jtatten, daß die Bauren und andere Unterthanen damit nach der 
Jäger und Förfter Plaifir veriret, fondern nur im Notfall und bei 
gewiſſen Umftänden zu dergleichen Jagden aufgeboten und angehalten 
werden follen,?) worauf das General- ꝛc. Directorium ein wach— 
james Auge haben, auch hiernach an die Srieges- und Domänen- 
fammern, am welche es nöthig jein wird, das erforderliche jofort 
verfügen muß. 


) Vgl. die Bemerfung des Königs zu Art. 34, $3 der alten Inftruction. 
Königliches Marginal Nr. 84. 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XXNXITI—XXXV. 647 


Artic. XXXV. Wegen der Anfragen und Berichte. 

1. Bei Sr. 8. M. foll das General- zc. Directorium, wie 
bereit3 oben Artie. II. Nr. 4 befohlen, allerunterthänigft anfragen 
und Borftellung thun, wenn die Ministri über diefen oder jenen 
Punct fih nicht vereinbaren, imgleihen wenn Sachen vorkommen, 
welche aus diejer Inftruction nicht decidiret werden fünnen. Es 
find auch ferner dergleichen Borftellungen und Anfragen nöthig, 
wenn ſich außerordentliche Vorfälle ereignen, die auf eine oder Die 
andere Art Sr. 8. M. und des Landes Intereffe und Wohlfahrt 
betreffen, e8 fei nun, daß es dabei auf die Beforderung eines zu 
hoffenden Nutzens oder auf die Abwendung eines zu bejorgenden 
Schadens anfäme, und wollen Höchftdiejelbe das General- 2c. Direc- 
torium in allen diejen Fällen jedesmal mit prompter allergnädigfter 
Rejolution verjehen. 

2. Nicht weniger muß auch das General- zc. Directorium von 
allen in ſämmtlichen deſſen Aufficht anvertraueten königlichen Pro— 
vincien vorfallenden merkwürdigen Begebenheiten an S. 8. M. 
jofort allerunterthänigjt berichten und zu dem Ende die Krieges- 
und Domänenfammern nachdrüdlichft anweiſen, daß fie dergleichen 
ungefäumt melden müffen, indem Sr. 8. M. öfters ein vieles daran 
gelegen ift, daß ſolche Dinge fchleunig zu Dero Wiſſenſchaft gelangen. 

3. Vornehmlich aber wollen ©. 8. M. fo gnädigft als ernit- 
fichft, daß, wenn Sie von dem General» zc. Directorio in dieſer 
oder jener Sache einige Nachricht oder Bericht erfordern, daffelbe 
Ihnen ſolche auf das allerpromptefte einfenden und erftatten und 
ſich nicht, wie zeithero in gewiſſen Fällen wohl mehr als einmal 
gejchehen müſſen, darüber erinnern lafjen joll, indem dergleichen 
Saumfeligfeit, da felbige Sr. K. M. nicht anders als höchſt miß- 
fällig fein fann, auch vor das General- zc. Directorium allemal 
ſehr unangenehme Folgen haben wird. 

4. Alle Voritellungen, Anfragen und Berichte ſollen jo deutlich 
und fo furz, als es immer möglich ift, gefaffet, darinnen feine Um- 
ftände, fo der Hauptjache nicht geben oder nehmen, mit eingeflidet, 
am wenigjten aber in ſolchen Künfteleien und Blendwerke angebracht 
werden; dabei!) denn jedesmal das Gutachten des General- ꝛc. 

i) Der urfprüngliche Text des Concepts überließ dem General-Pirectorium, 


ob e3 angezeigt finde, ein Gutachten beizufügen. Bon Eichel im- Reinconcept 
geändert (bis „gemeldet ꝛc.“. 


648 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Directorii mit beigefüget werden und felbiges nicht mehr, wie bis- 
hero der übele Gebrauch gewejen, fic) begnügen muß, nur simplement 
in ihren Relationen zu ſetzen: die Kammer hat das gemeldet zc. 
Soldes Gutachten aber muß nicht vague fein, jondern jederzeit 
auf wahre und folide und mit wenig Worten zugleich anzuzeigende 
Raisons fi gründen und?) jonjten dergeftalt gefaffet fein, daß das 
General- zc. Directorium davor ftehen kann; wie es denn ohnedem 
vor feine Berichte und Anfragen rejponjabel bleiben fol. Es wird 
aber bei diefem Punct jehr vieles darauf anfommen, daß die Ministri 
und Räthe wegen fothaner Vorftellungen und Anfragen fich felbft 
mehr Mühe geben und darunter, wie bishero von denen mehrejten 
wohl geichehen fein mag, fich nicht jchlechterdinges auf die erpe- 
dirende Secretarien verlafjen; gejtalt denn auch S. K. M., wenn 
dabei indfünftige nicht nach obiger Vorſchrift verfahren wird, des— 
Halb fich nicht an dieſe letztere, jondern jchlechterdinges an Die 
erfteren halten werden. 

5. Wegen der Unterjchrift derer Vorftellungen, Anfragen und 
Berichte lafjen ©. K. M. es dabei, daß ſolche noch ferner, wie 
bishero, von den dirigivenden Ministris allein geſchehen foll. 


Artie. XXXVI Bon der Recrutenfaffe.?) 


1. S. 8. M. fegen hierdurch ein» vor allemal feite, daß von 
nun an, wenn in den Provincien Preußen, Bommern, Neumark, 
Churmark, Magdeburg und Halberjtadt Bedienungen vacant werden, 
ſodann deshalb feine Offerten weiter zur Recrutenkaffe gefchehen 
nod angenommen werden jollen; vielmehr jollen dergleichen Sup— 
plicanten gleich abgewiefen und auf deren Oblatum nicht reflectiret 
werden. Vielmehr joll die Reerutenkaſſe ſich Tediglih und allein 
mit Einziehung des I. Quartal® von einer Bedienung, fo vergeben 
worden, begnügen. 

2. Dahingegen aber joll auch von num an feine Dispenfation 
von den gewöhnlichen Recrutengeldern wegen erhaltener Bedienungen 
weiter Statt haben, noch deshalb einige Vorftellung an S. 8. M. 


1) Zuſatz Eichels im Neinconcept (bis „ſoll“). 

2) Diefer neu hinzugefügte Artikel beruht auf der eigenhändigen Be— 
merfung des Königs zu Urt. 1, $ 12 der alten Inftruction. Königliches Mar- 
ginal Nr. 3. Er ift im Neinconcept hinzugefügt worden (von Cöpers Hand). 


Inſtruction für das General-Directorium: Art. XXXV—XXXVU 649 


mehr gefchehen, fondern es muß indistinetement ein jeder, fo Hin- 
füro eine Bedienung oder Zulage befommt, die deshalb betragende 
und determinirte Summa unweigerlich zur Recrutenfaffe bezahlen. 

3. Und da S. 8. M. bei Vergebung derer Bedienungen in 
vorbenannten Brovincien auf fein Geldbieten weiter reflectiren wollen, 
jo ſoll hergegen auch ernftlicd darauf geſehen werden, damit ſich 
binfüro nicht weiter fchlechte, ungeſchickte und umerfahrne Leute zu 
den Bedienungen einjchleihen, jondern nur allein Sr. 8. M. ſolche 
Subjecta vorgejchlugen werden, welche die erforderliche Capacität, 
Talents und Erfahrung dazu haben und die dabei ehrlich, fleißig 
und incorruptibel fein; zu dem Ende das General» zc. Directorium 
diejenigen, jo es zu Bedienungen vorjchlagen will, wohl fennen, 
auch wegen ihrer Capacität eraminiren foll, damit es vor felbige 
allemal refponjabel jein könne. 

4. Was die Provincien jenſeits der Wejer anlanget, als das 
Clev» und Märkſche, Mindenjche, Ravensbergiche, Lingen: und 
Tecklenburgſche, auch Dftfriesländifche, mit denenjelben joll es nod 
bei der alten Berfafjung und bisherigen Gewohnheit gelafjen werden, 
jo daß, wenn daſelbſt Bedienungen vacant geworden und vor ſolche 
Offerten zur Recrutenkaſſe gefchehen, alsdenn auf die Meiftbietenden 
mit rveflectiret werden joll. 


Artice. XXXVI. Wegen der Juſtizſachen.) 

1. Nachdem S. K. M. befannter Maßen nunmehro das Juftiz- 
wejen durch alle Dero Provincien auf einen bejfern und dergeftalt 
joliden Fuß feßen lafjen, daß einem jeden promptes und unparteiiches 
Recht widerfähret und Höchſtdieſelbe dahero ebenfo wenig als Dero 
jämmtliche getreue Untertdanen zu bejorgen haben, daß ihnen in 
vorfommenden Streitjachen bei den ordentlichen Juftiz-Collegiis zu 
nahe gejchehen werde, Dero General» 2c. Directorium auch jowohl 
als die Provincial-, Krieges- und Domänentammern mit denen zu 
ihrem Reſſort eigentlich gehörigen Sachen alle Hände voll zu thun 
und folglicd wenig oder gar feine Zeit übrig haben, fich um Proceß— 
lachen, jo wie ſichs gebühret, zu befümmern, über dies alles aber 


!) Ueber die Entftehung diefes neu hinzugefügten Artitels val. Nr. 364. 
Beilage Nr 1. Bol. aud das Neffortreglement vom 19. Juni 1749: Mylius 
C.C.M. Cont. IV. Nr. 66, ©. 163. 


650 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


die dem General- ıc. Directorio und den Kammern beigelegte Ad— 
miniftration gewiſſer Zuftizfachen zeithero gar zu weit exrtendiret 
worden, welches denn zu beftändigen und denen Flagenden Parteien 
höchſt nachtheiligen Eollifionen mit den Juftiz-Collegiis Anlaß ge- 
geben Hat, jo haben ©. 8. M. der Nothwendigfeit zu jein erachtet, 
bierunter ratione futuri eine Aenderung zu treffen und darüber bei 
diefer Gelegenheit Dero General- 2c. Directorium positivement zu 
inftruiren. 

2. Es wollen und befehlen demnah S. K. M. hierdurch 
wohlbedädhtiglich, zugleid) aber auch alles Ernftes, daß von nun an 
weder das General- x. Directorium nod die Krieges- und Do- 
mänenfammern ſich weiter von einigen Klage- und Proceßſachen 
meliren, jondern folche insgejammt, fie mögen bei Immediat- oder 
Mediat-Unterthanen, unter einander felbft oder zwifchen jenen und 
dieſen gegen einander oder auch mit dem Fisco felbjt entftehen, bei 
denen dazu bejtelleten ordentlichen Gerichten und Juſtiz-Collegiis 
angebradjt und decidiret werden jollen. 

3. Nach diefem Principio, weldes ©. K. M. Hiermit ein- 
vor allemal fetiegen, muß fo wenig das General- x. Direetorium 
als die Krieges- und Domänenfammern ferner eine Concurrenz 
prätendiren: 

a) Wenn einer von Adel oder anderer Unterthan mit dem 
Fisco, denen Kämmereien, Städten und Aemtern wegen Hut, Triften, 
Grenzen, Präftationen, Schuld» und anderer — es haben 
ſolche Namen, wie ſie wollen, Proceß führet. 

b) Wenn die Aemter und Städte unter ſich wegen dergleichen 
Gerechtigkeiten ſtreitig find. 

c) Wenn einer von Adel oder anderer Unterthan wegen eines 
Domanialguts, Strand- und SKrahngerechtigfeit oder fonft eines 
Regalis in Anſpruch genommen wird. 

d) Wenn occasione der Baufachen wegen des Eigenthums 
oder einer Servitut zwifchen denen Nachbaren Streit entjtehet. 

e) Wenn die Beamten und Magifträte wegen übeler Ad— 
miniftration der Juſtiz verffaget werden. 

f) Wenn zwilchen den WUemtern und im folchen belegenen 
Freigütern oder unter dieſen Freigütern felbft wegen Hut, Trift, 


Inftruction für das General-Directorium: Art. XXXVIL. 651 


Grenze, item wegen Erbtheilung, Verkauf diefer Güter oder fonft 
Proceß entftehet. 

g) Wenn die von Abel oder andere Unterthanen deshalb 
verflaget werden, wenn fie wider die Jagdordnung gehandelt oder 
die Jagd-, Zoll- und andere dergleihen Bediente injuriiret hätten 
oder wenn fie wider diefe Bediente wegen verübter Injurien Klagen. 

h) Wenn zwiſchen den Magifträten und ihren Bürgern und 
Bauren, vornehmlich in den Ritterjtädten, Streit entftehet. 

i) Wenn occasione eine® Privilegii unter zweien Privatis 
Klage erhoben wird. 

k) Wenn die Membra eines Rammer-Collegii oder deſſen 
Subaltern-Bediente wegen Wechſel- und anderer Schulden, item in 
Injurien- und Strafjachen belanget und deshalb Executiones wider 
diefelben veranlaffet werden und jo ferner. 

Bei allen diefen und anderen dergleihen Sachen mehr joll, 
wie gedacht, jo wenig das General- zc. Directorium als die Krieges- 
und Domänenfammern in Zufunft weiter concurriren, noch viel 
weniger aber von dielem und jenem die Cognition privative präten- 
dDiren oder verlangen, daß folche bei einem Collegio mixto tractiret 
werden jollen, indem eben diejes zeithero ber Grund von dem un— 
endlichen Aufenthalt jo vieler Sachen und derer gegründeten Be— 
ſchwerden derer von Adel und anderer Unterthanen gewejen ift, 
welchen allen aber S. 8. M. gänzlic) abgeholfen wifjen wollen. 

4. Daferne aber ja in einer oder anderen Proceßſache, welche 
zwiſchen denen von Adel oder anderen Unterthanen und dem Fisco, 
denen Aemtern und Städten oder zwifchen diefen unter fich ent- 
itehet, die Krieges» und Domänenkammer vermeinen follte, etwas 
erhebliches zu erinnern zu haben, fo foll ihr freigelaffen werben, 
binnen gewiller Zeit ihr Votum denen verhandelten Actis jchriftlich 
beizufügen; jedoh muß aber zu dem Ende bei jeglicher Kammer 
ein gewiſſes redlihes und der Rechte kundiges Membrum ausge- 
juchet und auf dergleichen Proceßſachen in specie beeidiget werden. 
Ein mehreres aber wird hiernächlt denen Kammern durchaus nicht 
geftattet, fondern das Juftiz-Collegium decidiret in der Sache nad) 
den vorgejchriebenen Rechten, mithin fallen auch alle Appellationes 
und avocationes actorum, welde bei dem &eneral- zc. Directorio 
zeithero üblich gewejen, gänzlich hinweg. 


652 Nr. 401. — 20 Mai 1748. 


5. In ſolchen Fällen Hingegen, wo ein fönigliches Amt mit 
dem andern wegen feiner Pertinentien und Jurium in Streit geräth, 
gehöret die Cognition und Enticheidung der Sache lediglich vor die 
Krieges: und Domänenfammern und das General» ıc. Directorium, 
indem dabei fein Privatus interejfiret ift und folglich auch niemand 
zu nahe gejchehen kann. 

6. Es behalten auch ferner die Krieges- und Domänenfammern 
und das General- 2c. Directorium die Beftellung derer Burgemeifter, 
Syndicorum und Richter in den Städten, wogegen fie aber auch 
Sr. 8. M. allemal davor haften jollen, daß dazu geichidte, ge- 
lahrte und ehrliche Leute erwählet und genommen werden müfjen, 
welche die Juftiz nad) den Landesgejegen ohne allen Eigennuß und 
Parteilichkeit adminiftriren und über welche folglich mit Fug nicht 
geflaget werden dürfe. 

7. Da auch S. K. M. in Erfahrung gebracht, daß in ver- 
ichiedenen Städten, als in Halberftadt, Halle, Burg zc., die Civil— 
und Criminalgerichte verpachtet find, dieſes aber nur Gelegenheit 
giebet, daß die Unterthanen durch dergleichen Juſtizpächter ohne 
Scheu gedrüdet und umnverantwortlich mitgenommen werden, indem 
dieje feine andere Ressource wiſſen, um ihr verfprochenes Pacht— 
Quantum herauszubringen, dieſe Art von Revenus aber zu dem— 
jenigen Plus gehöret, welches ©. 8. M. oben Artic. XVIII, Nr. 2 
vor verflucht declariret haben, ala ordnen und befehlen Allerhöchſt— 
diefelben Hierdurch, daß in Zukunft alle dergleichen höchſt jchädliche 
Suftizverpachtungen cejfiren, hingegen die Gerichte durch habile und 
gewiffenhafte Leute adminiftriret und von denenjelben Diejenigen 
Gebühren und Gerichtsgefälle, welche nach der Billigfeit genommen 
werden fünnen, berechnet werden follen, aus welchen jodann denen 
Justitiariis ein proportionirliches Salarium zu bejtimmen und zu 
reichen ift. 

8. Es befehlen S. K. M. Eraft diejes ferner, daß, wenn ins— 
fünftige die Srieges- und Domänenfammern neue Beamte und 
Pächter annehmen, fie deren Umftände wohl eraminiren und in— 
jonderheit genau unterfuchen follen, ob ihr Vermögen bereits ver- 
jchuldet ift und die auf ihren liegenden Gründen haftende Passiva 
bei den Gerichten, worunter fie gehören, ordnungsmäßig einge- 
tragen find. 


Inftruetion für das General-Directorium: Art. XXXVIL 653 


Wenn fich diejes findet, jo müfjen die Krieges- und Domänen- 
fammern mit einem folchen Pächter, wenn er nicht andere fichere 
Caution bejtellen kann, fich durchaus nichts zu thun machen, aller- 
maßen ©. 8. M. nicht wollen, daß auf den Fall, da ein folder 
Pächter jchuldig bleibet und das feinige angegriffen werden muß, 
dabei die ältere und gerichtlich verficherte Creditores das Nachjehen 
haben und bei aller gebrauchten menſchmöglichen Vorſichtigkeit und 
erhaltener gejegmäßigen Sicherheit um das ihrige gebracht werden 
follen. Wenn aber die Kammern dennoch fi) mit einem jolchen 
Pächter meliren, jo jollen fie auch vor deſſen Pacht ftehen uud, 
was er bei obigen Umftänden jchuldig bleiben wird, ex propriis 
bezahlen. 

9. Da auch über den Punct, daß denen Fabricanten bei ent- 
jtehenden Concurs-Proceſſen zeithero ein gewiſſes Vorzugsrecht vor 
anderen Creditoribus zugejtanden und denenjelben fogar ohne vor— 
gängige ordnungsmäßige Unterſuchung Moratoria ertheilet worden, 
einige Zeit ber viele Klagen geführet find, jo wollen ©. 8. M. 
zwar nicht, daß es damit zum Schaden und Nachtheil anderer Leute 
zu weit getrieben und die Fabricanten, die Umftände der Sachen 
mögen beichaffen fein, wie fie wollen, anderen Creditoribus indistinete 
vorgezogen oder wider ihre eigene Gläubiger durd) Moratoria in 
Sicherheit gejeget werden jollen: da es aber doch billig und zur 
Aufnahme der Fabriquen nothwendig ift, daß dergleichen Leuten 
in gewiljer Maße favorifiret und dergeftalt vor ihre Conjervation 
gejorget werde, fo wollen und befehlen S. 8. M. hierdurch, daß 
jih das General» ꝛc. Directorium mit dem Juftizdepartement zu— 
Jammenthun und von beiden eine gewilje Verfaſſung concertiret 
werden joll, was für Privilegia die Fabricanten in diefem oder 
jenem Vorfall und bei fich ereignenden Goncurjen in Anfehung 
ihrer creditirten Waaren zu genießen haben follen, welche alsdenn 
zu jedermanns Nachricht öffentlich befannt gemacht und dadurd) 
aller Anlaß zu ferneren Beſchwerden coupiret werden muß. 

10. Nach vorftehender Sr. 8. M. ernften Willengmeinung 
joll nun das General- zc. Directorium ſich ſowohl felbft allerunter- 
thänigft achten, als aud; denen jänmtlichen Krieges- und Domänen» 
kammern diejelbe unverzüglich befannt machen und ihnen aufs nad)- 
drüdlichite injungiren, ſich darnach ohne den geringsten Widerſpruch 


654 Nr. 401. — 20. Mat 1748. 


in allen Stüden allergehorfamft zu richten, auch ſich unter feinerlei 
Prätext in einige Juftizfachen weiter zu meliren, als folches oben 
Nr. 4 ihnen verjtattet worden; wie denn auch noch infonderheit 
denen Departement3- und Steuerräthen aufgegeben werden muß, 
daß fie in den Memtern und Städten fich feiner Rechtsfachen ferner 
anmaßen, noch weniger aber die Bürger und Unterthanen in ihrer 
MWiderjeglichfeit gegen die Erfenntnifje und Verfügungen derer Juftiz- 
Collegiorum ſtärken jollen, jo lieb ihnen allerfeits ift, Sr. 8. M. 
böchfte Ungnade und unausbleibliche ſchwere Ahndung zu vermeiden, 
allermaßen St. 8. M. heilfamfte Intention hierbei einzig und allein 
darauf gerichtet ijt, gute Ordnung und wahres Recht in Dero 
Landen wieder herzujtellen und Dero ſämmtlicher getreuer Unter- 
thanen Wohljtand, Ruhe und Glüdjeligkeit möglichſt zu befordern. 

11. Damit auch endlich diefer gewünjchte Zweck um fo ficherer 
erreichet werden umd das dadurch dem ganzen Lande zuwachſende 
Gute von immerwährender Dauer jein möge, fo befehlen S. 8. M. 
hierdurch jo gnädigſt als ernjtlichit, daß künftig, wenn etwa neue 
Edicte anzugeben und zu publiciren find, welche nur auf einige 
Weiſe in die Juſtizſachen und was Dieferhalb allhier geordnet ift, 
einen Einfluß haben können, das General- ıc. Directorium mit dem 
Zuftizdepartement fich deshalb zuvor alle Zeit concertiren und beide 
fi) darüber völlig vereinigen follen, damit nicht durch dergleichen 
einfeitig entworfene Edicte wider die mit jo großer Sorgfalt und 
Mühe feftgefegte Rechte und Ordnungen etwas ftatuiret und der— 
geftalt ein ungewiſſes Recht und mit ſolchem zugleich die Haupt- 
urjache aller bisherigen landverderblihen Confufionen von neuem 
wieder eingeführet werden möge. 

Uebrigens hegen ©. 8. M. zu Dero General» ıc. Directorio 
das gnädigſte zuverfichtliche Vertrauen, e8 werde dafjelbe jich ein 
wahres point d’honneur daraus machen und alle menjchmögliche 
Kräfte ammwenden, alle demjenigen, was in diejer erneuerten In— 
ftruction geordnet und befohlen worden, aufs eractejte nachzukommen, 
auf welchen Fall Höchitdiejelbe jowohl dem ganzen Collegio über- 
haupt als auch einem jeden Membro insbejondere bei aller Ge— 
legenheit Marquen Dero königlichen Huld und Gnade zu geben und 
die Ihnen geleiftete treue und rechtichaffene Dienfte auch denen 
ihrigen zu vergelten nicht ermangelen werden. 


Anftruction für das General-Directorium. 655 


Am Schluß des Reinconceptes (Rep. 96. 411. B.) liegt ein Ent- 

wurf von Eichel3 Hand für einen neuen Paragraphen. 
Bon der Invalidenkafje. 

1. Daß die Heinen und geringen Bedienungen mit invaliden 
Unterofficierd und Soldaten, jo dazu noch tüchtig, bejeget, vor der 
Hand aber die Invaliden aus dem legtern Schlefifchen Kriege nad) 
der bejonders davon gefertigten Lifte zuerft und vor allen andern 
untergebracht werden jollen, dabei Hat es fein ohmveränderliches 
Bewenden. 

2. Was die leßteren Invaliden anbetrifft, jo ift befannt, daß 
jolche in dreien Klafjen rangivet worden, nämlich in Imvaliden, fo 
ſich gar nicht Helfen können und welche 2 Rthlr. monatliches Gnaden- 
gehalt befommen; in Invaliden, jo noch zu Eleinen Bedienungen zu 
gebrauchen und die bis dahin 1 Rthlr. monatliches Wartegeld be- 
fommen, und, drittens, in Invaliden, jo im Lande noch was vor 
fi) Haben und 1 Rthlr. monatliches Gnadengehalt als eine Bei— 
hülfe befommen. 

Da S. K. M. zu Verpflegung diefer Leute bekannter Maßen 
eigene Fonds ausgejeget Haben, fo injtruiren Sie Dero General- 
Directorium joldherhalb dahin, daß [fie] zuvorderſt folchen Fonds 
niemalen mit denen anderen Fonds, jo die Invaliden fonft haben, 
meliren, fondern über die alten Fonds und über die, jo zu dem 
neuen Etablijfement von Invaliden conjtituiret worden, bejondere 
Rechnungen geführet werden jollen. 

Diefer Paragraph hat jedoch Feine Aufnahme in die Snftruction 
gefunden. 


Schriftwechfel des Königs mit Den Miniftern des General-Directoriums 
21. Mai bis 28, Auguft 1748, 


[Ueberjendung der erneuerten Inftruction für das 
General-Directorium und Ausarbeitung der neuen SInftructionen 
für die friegd- und Domänenlammern.] 

Cabinet3-Drdre an das General-Directorium, Pots— 
dam, 21. Mai 1748.!) 

Nachdem ©. K. M. x. der Nothwendigkeit zu fein erachtet, 
die von Dero in Gott ruhenden Herrn Vaters Majejtät dem 


1) Yusf. R. 94. IV. La. 18. Abſchrift. — Gen.-Dep. Tit. III. Nr. 12. 


656 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


General- 2c. Direetorio bei defjelben Etablissement ertheilte Inftruction 
nachzujehen und Selbft eine neue aufzujegen, um vermittelft ſolcher 
Dero eigentlihe Intention und Willensmeinung dem eneral- ıc. 
Directorio zur allergehorfamften Achtung befannt zu machen, als 
überjenden Sie demfelben fothane neue gefertigte Inftruction ver— 
fiegelt hiebei, mit dem allergnädigften Befehl, daß jofort morgendes 
Tages die ſechs Ddirigirende Ministres des General» ⁊c. Directorii, 
wie auch die fämmtliche Geheime Finanzräthe, ohne daß ein einziger 
von denenjelben außen bleiben dürfe, in der Audienz des Directorii 
fih verfammlen und, wenn darauf die Secretaires und andere 
Subalternen herausgeſchicket worden, ſodann die verfiegelte Inſtruction 
erbrohen und in aller Ministres und Finanzräthe Gegenwart 
Öffentlich) und vom Anfang bis zu Ende laut verlefen und publiciret 
werden ſolle. Wann folches geichehen, jo joll der Etat3-Ministre 
von Viereck einen jeden auf diefe neue Injtruction verweilen und 
ihn dabei aufs ernftlichite erinnern, daß er jolcher nach jeiner ge— 
leifteten Pflicht in allen Stüden genau und auf das eractefte nach— 
leben ſolle. Es wollen auch S. K. M. ferner, daß, wenn ins 
fünftige ein neuer Ministre oder Geheimer Finanzrath beftellet und 
angenommen wird, derjelbe jedesmal auf die Inftruction mit ſchwören 
und verpflichtet, deren Inhalt aber jehr geheim gehalten und auf 
Ehre und Pflicht niemanden, dem folches zu willen nicht gebühret, 
davon etwas gejaget, noch weniger aber jchriftlic oder wie es jonft 
geichehen kann, commumiciret werden foll. 

Weilen aud nach Anweiſung der neuen Snftruction Die 
dirigirende Ministres derer vier erften Departements, und zwar ein 
jeder vor die unter feiner Aufficht ftehende Krieges- und Domänen- 
fammern, befondere Instructiones zu verfertigen und nach denen 
Umftänden derer Provincien einzurichten haben, jo follen diejelben 
ſothaue Arbeit ohne Zeitverluft vornehmen, die Instructiones mit 
Bedacht und gnugſamer Ueberlegung entwerfen, darüber allenfalls 
unter fi conferiren und conveniren, hienächſt aber ſolche an 
©. 8. M. zur Revifion und Approbation allerunterthänigft ein- 
jenden, als wozu Höchjtdiejfelben ihnen bis zum Monat Julio Zeit 
lafien, fodann aber Sie bei Dero Zurüdfunft von Magdeburg?) 


) Am 30. Juni fam der König von Magdeburg und Pitzpuhl nad 
Bolsdam zurüd, Rödenbeck, Tagebuch J. 156. 


Anfertigung neuer Kammer-Anftructionen. 657 


von jedem Ministre die gefertigte Instructiones vor feine Kammern 
ganz ohnfehlbar erwarten wollen. Es Hat aljo das General= zc. 
Directorium dieſe allergnädigfte Ordre aufs genauefte zu befolgen 
und befonders, welchergeftalt die Publication der Inftruction bewerk— 
ftelliget worden, forderſamſt allerunterthänigft zu berichten. 


Bericht des General-Directoriums, Berlin 22. Mai 1748!) 
(Mundum gez. Viered, Happe, Boden, Blumenthal, Katt). Die Inftruction 
ift vor fämmtlihen Miniftern (mit Ausnahme des kranken Marjchall?) 
und vor den Geheimen Finanzräthen des General-Directoriums verlefen 
und auf diefe Weife publicirt worden. Die Minifter verfichern ihren 
pflihtmäßigen Eifer in Befolgung diefer Borjchriften. Die AInftructionen 
für die Kammern werden fie ausarbeiten, bitten zu diefem Behuf um die 
Erlaubniß, für die vier Provinzialminifter je ein Eremplar der Directorial- 
Inſtruction abſchreiben zu laſſen. 


Cabinetsordre an die dirigirenden Miniſter des General— 
Directoriums, Potsdam 24. Mai 1748 (Conc.). Der König erlaubt, 
daß vier Eremplare der Anftruction durch verfchwiegene und zuverläffige 
Ranzliften abgejchrieben werden; doch follen außer diefen Abjchriften Feine 
weiter genommen und das Secret dabei aufs äußerſte beobachtet werden. 
„Im übrigen ift Sr. K. M. Intention nicht, daß bei denen zu verfertigenden 
neuen Kammer-Inſtructionen obermeldete dem General-Direetorio ertheilte 
Inſtruction gleihfam abgejchrieben werden foll, fondern es hat ein jeder 
dirigirender Ministre folche zu fertigende Instructiones felbft zu entwerfen 
und ſolche nad) den bejonderen Umfländen einer jeden Hammer bejonders 
einzurichten.“ 

Unterm 28. Juni 1748 überreicht Blumenthal dem König den Ent: 
wurf der Inſtruction zunächſt für die Königsbergifhe Kammer?) zur 
Approbation, am 29. Juni Happe den für die Halberjtädtiiche, am 30. 
Boden und Biered den für die Kurmärkiſche bezw. Cleveſche Kammer. 
Aus dem begleitenden Bericht Bodens ift die Anfrage hervorzuheben, ob 
der König genehmige, daß für diejenigen Räthe, welche eine Stunde zu 
fpät kommen, eine Strafe von 50 Thalern, für diejenigen, welche einen 
ganzen Vortrag verjäumen, Caſſation feftgejegt werde. 


I) Diefes und die folgenden Stüde aus R. 96. 411.A. R.94. IV. La. 18. 
2, Marſchall hatte (nach feinem eigenhändigen Entfchuldigungsfchreiben) 
„ein ſtarkes Fieber” und „in den linfen Fuß einen Zufall” befommen, fo daß 
er nicht im Stande war, Zimmer und Bett zu verlafien. R. 94. IV. La. 18. 
8, Die für die Gumbinnenfche, Stettiner und Güftriner Kammer follten 
nad diefem Borbilde eingerichtet werden. 
Acta Borussica. Behörbenorganifation VII, 42 


658 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Der König antwortet auf diefe Berichte dur Cabinet3ordre an 
die vier Minifter d. d. Potsdam 21. Juli 1748 (Gonc.), daß er die 
eingefandten Entwürfe vevidirt und durch feine Unterjchrift approbirt babe, 
dergeitalt jedoch, daß in dem Entwurf Blumenthals für die Königsbergiiche 
Kammer drei Marginalien beigefügt jeien, deren Anhalt in ſämmtliche 
Kammer-Inſtructionen aufgenommen werden folle. Speciell an Boden 
verfügt der König unter demfelben Datum, dat er dejien Antrag bezüglich 
der Strafen für Berfäummiffe zwar genehmige, aber mit dem Borbehalt, 
„daß, warn der casus quaestionis jih ja wider Vermuthen eräugnen follte, 
alsdann Mir die wahren Umftände darvon zuvor pflichtmäßig gemeldet, 
und Meine Willensmeinung darüber eingeholet werden joll”. 

Die drei erwähnten Marginalien beziehen ſich auf die Artikel 8 
(Eontributionswefen), 10 (Acciſeſachen) und 11 (ommercium) der Königs— 
berger Inſtruction.) 

Das erfte verbietet bei ftrengiter Strafe jede neue Auflage ohne 
jpecielle Genehmigung des Königs; das zweite ſtellt den Grundjag auf, 
dab hinſichtlich der Manufacturen eine bandelspolitifche Solidarität aller 
Provinzen des Staates an die Stelle blos provinzialer Gefichtspuncte 
treten müſſe; das dritte ordnet an, daß in Handelsjachen ein angejehener 
Kaufmann zugezogen werden jolle. 

Die danach veränderten Entwürfe für fämmtliche Kammern werden 
dem König zur Vollziehung eingereicht durch Boden am 10., durch Happe 
am 12,, durch Bieref am 14. durch Blumenthal am 19. Auguf. Am 
24. Auguft überreicht Viereck noch die Anjtruction für die Geldernſche 
Commiflion mit der Bemerkung, daß in diefer die jonft eingefloffenen 
„wohlverdienten jcharfen Verweiſe gewiſſermaßen gemindert“ worden feien, 
da der Eher der Commiſſion, General-Lieutenant v. Kröcher ſich bisher 
durch Promtitüde und Ordnung ausgezeichnet und die andern Kammern 
darin übertroffen habe, 

An Boden ergeht darauf eine abinetsordre d. d. Potsdam 
13. Auguſt 1748 (Conc.), welde aud einen in der Magdeburgifchen 
Anjtruction nicht berührten Punet zur Sprache bringt, der darin noch be= 
rücjichtigt werden müſſe, daß nämlich, „da befanntermaßen alljährlich eine 
Anzahl Leute aus Sachjen, die jogenannten Voigtländer, aud) wohl Maurer, 
Zimmerleute und dergleichen Art Menjchen mehr, zu Sommerszeiten nad 
dem Magdeburgiſchen kämen, um ſowohl bei der Ernte als auch jonjten 
bei den Bauern auf dem Lande und bei dergleichen Arbeit mehr zu 
helfen, die Magdeburgifche Striege: und Domänenfammer fih alle nur 


) Vgl. unten in der Preußifchen Inſtruetion, S 661 ff. bei den be- 
treffenden Artikeln. 


Anfertigung neuer Kammer-nftructionen. 659 


erfinnlihe Mühe neben jollte, fothane Leute auf dem Lande zu etabliren 
und mit Häufern anzujegen, unter denen Beneficiis und dergeftalt, wie ic) 
jolhes den Krieges- und Domänenfammer-PBräfidenten v. Platen zum 
öfteren jo mündlid, als fchriftlich befannt gemacht hätte”. Die demgemäß 
abgeänderte Inſtruction (in der fich übrigens ſchon nach dem früheren 
Entwurfe zu Ende des Artikels 9 der Paſſus befunden hatte: die Kammer 
fole dafür forgen, noch mehr Familien auf dem Lande anzufeßen, damit 
man der Leute, fo zur Erntezeit ins Land kämen, entrathen könne) reicht 
Boden dem König unterm 15. Auguſt ein. 

Die ſämmtlichen Snftructionen fcheinen darauf vom König approbirt 
worden zu fein.*) 

Die für die Dftfriefifhe Kammer entworfene Inſtruction reichte 
Biere dem König erjt unterm 28. Auguft ein, mit folgendem Begleitbericht. ?) 

Die in Dftfriesland vor allen andern E. K. M. Provinzien 
denen dafigen Ständen nachgegebene Verwaltung der Contribution 
und Aceciſen und was ſonſt in der allerhöchft zugeftandenen Eon- 
vention de anno 1744 fejtgefeget iſt, hat verurlachet, daß ein vieles, 
jo von €. 8. M. in der allergnädigit ertheilten Haupt-Inftruction 
bei andern Kammern heilſamlich und nützlich vorgejchrieben, bei 
diefer Kammer nicht angebracht werden mögen, fondern nad er- 
wähnten Umftänden vorerjt eingerichtet werden müſſen. 

Jedoch aber Hat man getrachtet, ermelte Kammer au fait des- 
jenigen zu feßen, worauf fie ohne Beeinträchtigung der Convention 
zu Stiftung guter Ordnung im Lande, Beforderung einer befjern 
Zandespolizei und Konfervation derer oftfriefiichen Unterthanen 
mitarbeiten und die fo viele bei der Landesöconomie eingefchlichene 
Mipbräuche mit beaugen möge. 

Und da ſonderlich bei Anfang E. K. M. Regierung in diefer 
Provinz die zu der [Zeit] dajelbft errichtete Kammer Jammt denen davon 
in andern Provinzien reffortirenden Affairen noch zu feiner wahren 
Confiftenz gekommen und dannenhero der Regierung bis hieher 
annoch die Obficht über die Magifträte in denen Städten und Fleden 
jammt dem davon dependirenden Polizeiweſen gelafjen, beides aber 
von ermelter Regierung gar jchlecht bearbeitet und bejorget, noch 


) Die Driginal-Ausfertigungen find mit einer Ausnahme (f. u.) nicht 
mehr vorhanden, jedenfall in den Staatsardiven nicht zu ermitteln. 
2, Mund. mit Marg., Gen.-Dir. Oftfr. V. 24. 
42* 


660 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


weniger aber zu Beforberung der Manufacturen, Künfte und Hand— 
werfer und darauf fo nmüßlich zu gründenden Commercii, wozu 
doch das Genie der Einwohner ſowohl als die Lage der ganzen 
Provinz jo ehr favorable jeind, das geringfte beigetragen worden, 
fi) dannenhero alles hiervon in der größeften Unvollkommenheit 
und Unordnung befindet, jo ijt unter hoffentlicher allergnädigfter 
Approbation in der Inftruction diefes alles zum Kammer-Departement 
geichlagen, da dann die Regierung jo viel eher davon dispenſiret 
werden kann, als felbige mit der ihr obliegenden Juſtizpflege und 
andern Hoheitsjachen ohnedem gnug zu thun hat. 


Der König refolvirte darauf mimdlich, nad Aufzeihnung von Eichel, 
Potsdam 29. Auguft 1748: 


„Sehr gut, und das muß fein.“ 


Bei der Heberjendung der erneuerten Jnftructionen an die Kriegs— 
und Domänenkammern wurde deren Befolgung noch befonders eingejchärft. 
Es ſei des Königs erniter Wille und Befehl, „daß diefe Inſtruction auf 
das allergenauefte beobachtet und es nicht dergeftalt damit gehalten werden 
fol, wie ed wohl gemeiniglidh zu gejchehen pfleget, daß, wenn eine Ver— 
ordnung gemacht worden, ſolche wenig oder gar nicht gehalten, und zuleßt 
wohl gar die Entſchuldigung gebrauchet wird, daß es nicht zur Obfervanz 
gekommen, welches aber hier bei der Inſtruction feine Statt haben, jondern 
der Präfident davor jtehen ſoll“. Die Inſtruction ſoll geheim gehalten 
werden; Abſchriften dürfen nicht davon genommen werden. Sie ijt alle 
Vierteljahr vor verfanmeltem Collegium nad Wbtritt der Subaltern: 
bedienten zu verlejen; das Protocol darüber wird von dem jüngjten Rath 
geführt. Darauf Hat fie der Präjident wieder zu verfiegeln und ver- 
ſchloſſen aufzubewahren. ?) 


!, Diefer Secretirung ift wohl die Thatfache zugufchreiben, dab die den 
Kriegd- und Domänenfammern zugegangenen Eremplare in den Provinzial- 
ardiven (Staats- und Negierungsardhiven) heute meijt nicht mehr vorhanden find. 
Eine Ausnahme macht das Magdeburger Staatsardiv. Die obigen Angaben 
ftammen aus dem mundirten Begleitichreiben, mit dem die Inſtruction über- 
fandt wird. Es ift eine vom König vollzogene Ordre (Berlin, 8. Auguft 1748), 
gegengezeichnet von Viereck und Boden. Magd. St.⸗A. Allg. Nadıtrag 125 
und 126.) 


Anftruction für die Preußifche Kammer. 661 


Grneuerte Inſtruction und Neglement für die Preukifche Kriegs: 
und Domänenfammer, 


Berlin, 28. Juni 1748.) 

[Einleitung.) 
... Fügen Euch hierdurch in Gnaden zu wiffen, daß, ob 
Wir Uns glei ſehr wohl erinnern, wie von des höchſtſeligen 
Königes Majeftät bereits die dortige Krieges- und Domänenfammer 
de dato Berlin den 26. Januarii 1723 mit einer fehr foliden und 
ausführlihen Juftruction verjehen worden, Wir dennoch zu Unferm 
größten Miffallen wahrnehmen müſſen, wie durch die Länge der 
Zeit Euer Collegium in eine nicht geringe Nachläjfigfeit verfallen; 
dahero Wir dann der Nothwendigkeit zu fein erachtet und aus 
böchjteigener Bewegung rejolviret, ſothane Inftruction revidiren, 
folhe in verjchiedenen Stüden ändern und auf die gegenwärtige 
Umftände und Verfafjungen genauer einrichten zu laffen, umb Eud) 
dadurch aus Eurem tiefen Schlafe aufzuweden, Euch Eure Pflichten 
von neuem vorzuhalten und Euch dadurch zu animiren, derjelben 
insfünftige durch fleißige und redliche Arbeit befjer, als zeithero 

öfters gejchehen ift, wahrzunehmen . . . 


Art. I. Bon denen Bedienten bei der Preußifchen 
Krieges: und Domänenlammer. 

S$ 4. Sepen und ordnen Wir Hiermit ausdrüdlich, daß Ihr 
in feiner Sache eine Anfrage immediate an Uns thun follet, wenn 
Ihr Euch nicht zuvor an Unfer General-Ober-Finanz-, Krieges- 
und Domänen-Directorium adrejfiret habt, geftalt dieſes Collegium 
in allen Commtifjariats-, Domänen- und übrigen Kammerſachen, 
fie haben Namen, wie fie wollen, die erjte Inftanz ift, an welches 
alfo auch alles zuerjt angebracht werden muß. 

Im Fall aber aus demfelben Fein Bejcheid erfolgen oder etwan 
zu der Zeit, wenn Wir im Königreich Selbfl gegenwärtig find, was 
prefjantes vorfallen fjollte, find Wir allergnädigft zufrieden, daß 
Ihr im dergleichen Fällen bei Uns anfragen und Borftellung thun 
möget; jedoch müſſet Ihr von demjenigen, worüber Ihr bei Uns 
J i) Dem König vorgelegter Entwurf, von ihm approbirt durch die Unter- 
ſchrift: „guht Friderih“. Mit mehreren eigenhändigen Marginalien des Königs 
und anderen nachträglichen Eorrecturen. Gen.-Dir. Dftpr. Kammer-Sadhen Nr. 26. 
— Wir bringen hier nur dasjenige, was von dem Tert der Directorial-Jnftruction 
inhaltlich abweicht; die Artifelzahlen ftimmen bis 21 überein. 


662 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


angefraget, auch von dem, was Wir foldherhalb verfüget, an das 
General» 2c. Direetorium unverzüglich berichten, damit dafjelbe von 
allen zu ihrem Reſſort gehörigen Sachen nöthige Nachricht erhalte, 
umb in vorfommenden Fällen ſich darnach achten und das gehörige 
auf Erfordern ferner verfügen zu fünnen. 

S 5. [Borfchläge bei Bacanzen] ... . wobei Ihr zugleich mit an— 
zeigen müfjet, in welchen Lande oder Provinz die vorgejchlagene 
Subjecta zu Hauje gehören, maßen Wir aus bewegenden Urjachen es 
ferner dabei bewenden laſſen, daß feine andere, als welche nicht aus 
der Provinz fein, wo die Vacanz ift, in die Slrieges- und Domänen 
fammern gejeget werden follen, maßen Wir deren Treue und Ver— 
ichwiegenheit völlig verfichert fein müjfen und nicht beforgen dürfen, 
daß felbige durch Blutfreund- oder Schwägerjchaft fi von dem 
Wege ihrer Uns jchuldigen Pflicht abwenden laſſen. 

$ 6. Damit es aber au dergleihen Subjectis nicht fehlen 
möge, find Wir allergnädigit zufrieden, daß ferner bei dortiger 
Kammer einige junge Leute, bei welchen die oben bejchriebene 
Fähigkeit fich entweder findet oder wenigſtens zu hoffen jtehet, an- 
gezogen und als Auscultatores unter der Hoffnung fünftiger Be— 
förderung bei ihrem Wohlverhalten mit gejeßet werden mögen; 
jedoch müſſet Ihr von demenjelben zuvor an Unſer General- ꝛc. 
Direetorium berichten, dieſes aber die vorgeſchlagene Auscultatores 
Uns zu Unjerer allergnädigiten Approbation anzeigen, und müſſen 
ſolche ſo lange ohne Tractament, Sitz und Stimme dienen, big fie 
bei vorkommenden VBacanzien wirklih employiret und mit Gehalt 
verjorget werden fünnen, auch Feine andere dazu in Borichlag ge- 
bracht werden, als welche in einer andern Provinz zu Haufe ge— 
hören, damit man deſto größeres Vertrauen in fie jegen und mit 
mehrerer Zuverläffigfeit auf Commissions fie gebrauchen, auch bei 
entjtehender Vacanz und wenn fie fich durch Fleiß und Application 
gehörige Geſchicklichkeit erworben, fie bei derjenigen Kammer placiren 
fönne, bei welcher fie fich routinirt gemacht und die derjelben an» 
vertraute Provinz nad ihrer innern Bejchaffenheit, insbejondere 
den Zuftand der Unterthanen fennen, als bei welcher fie die beften 
Dienfte zu leiften vermögend find. 

$ 11. So ofte eine Bedienung zu vergeben ift, über welche 
der abgehende vormals eine Beitallung erhalten, jo Habt Ihr copiam 


Preußische Kammer-Inſtruction: Urt. I, II. 663 


berjelben Eurem Berichte beizufügen und Euer Gutachten zugleich 
abzuftatten, ob auch in der Beftallung etwas enthalten, fo der 
Abgehende zum Nachtheil eines Dritten erjchlichen, oder wie folche 
etwan zu Unjerm Hohen Intereffe zu ändern und von neuen ein- 
zurichten . 

. und befehlen Wir hiermit ein» vor allemal, daß mit 
denen Förftern die Holzanfuhren an die Ablagen nicht weiter ver- 
dungen, jondern jolche lediglich denen Untertdanen überlaffen werden 
jollen. Nicht weniger follen diefelben Hinfünftig fich der Vork, fie 
falle von was vor Sorten Holz es jei, nicht anmaßen, jondern es 
muß Solche vorzüglich denen Lohgerbern käuflich überlaflen und die 
dafür einfommende Gelder Uns gehörig berechnet werden ... 

8 13. (Zuſatz Daher Ihr den Commissariis locorum und 
Magifträten fonder Zeitverluft zu injungiren habt, daß, wenn fich 
unter den Bürgern liederlihe Wirthe finden, fie folche anfänglich 
mit Worten ernſtlich ermahnen, wenn ſolches aber nichts fruchtet, 
fie durch gehörige Zwangsmittel zur beſſern Wirthichaft anzuhalten 
ih bemühen follen. 

$ 14. [Bufag:) (Ihr müſſet) auch zufehen, wie die Pächter 
und Beamte, imgleichen die Unterthanen beichaffen, ob fie gut haus— 
halten oder nicht; die angemerfte Mängel redrejfiren und, die da 
nicht gut wirthichaften, zur beſſern Beftellung ihrer Meder und daß 
fie mit ihrem Vieh nicht liederlich unbgehen, mit Nachdruck anhalten; 
und wann die Unterthanen fich bei dem Departementsrath über den 
Beamten oder Ilnterpächter bejchweren, muß derjelbe jolches bei 
feiner Anweienheit im Amte fofort unterfuchen und redrejfiren, 
davon aber ausführlih an das Collegium berichten, damit dafjelbe 
fowohl von den Klagen felbiten als auch, wie ſolchen abgeholfen, 
gehörig unterrichtet werde und die Nachrichten ad acta genommen 
werden fünnen. Derjenige Dapartenıentsrath, welcher hierunter 
mangquiret und die bei ihm angebradyte Klage wohl gar zu unter- 
drücken juchet, Hat der unfehlbaren Caſſation zu gewärtigen. 


Art. I. Die Funectiones derer Bedienten. 
$ 1. Ihr, der Präfident und Directores bei der Preußijchen 
Krieges» und Domänenfammer, müſſet vor allen Dingen dahin jehen, 
daß in Eurem Collegio mit Fleiß und Treue gearbeitet, Unjer 


664 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Intereffe und mit ſolchem zugleich die Wohlfahrt der Provinz auf 
alle nur erfinnliche Weife befördert und zu dem Ende diejer In— 
ftruction aufs genaueſte nachgelebet werden möge, ald wofür Ihr 
responsable bleibet und, wenn Darunter etwas verfäumet wird, 
Wir Uns lediglich an Euch Halten und Euch deshalb zur Berant- 
wortung ziehen werden. 

8 2. Wenn der BPräfident oder in deſſen Abweſenheit der 
erfte Director oder, wenn diejer auch nicht zugegen, der zweite und 
nach ihm der vorjigende Rath die eingegangene Cabinets-Ordres, 
Rescripta, Berichte, Supplicata oder andere zum Kammer-Rejjort 
gehörige Borjtellungen erbrochen und ſich hinlänglich daraus in- 
formiret hat, jo jchreibet er jolche nad; Gutfinden diefem oder jenem 
Krieges- und Domänenrath zu, welcher die Sache .reiflich erwägen, 
die darüber etwan bereit3 ergangene Acta mit allem Fleiß nach- 
jehen und darauf an dem erften VBortragstage davon referiren muß. 

Wenn nun darüber vom Collegio furz und gut Ddeliberiret 
und ein Schluß gefafjet worden, jo wird nad) ſolchem fofort das 
nöthige angegeben und verfüget. 

Es ſoll aber der Präfident und Direcetores oder in deren 
Abwesenheit der vorfigende Rath genau darauf Acht haben, daß 
die Krieges- und Domänenräthe alle ihnen zugejchriebene Sachen 
fogleich bei der erſten Sejfion vortragen und jolche nicht, wie die 
Gewohnheit bei vielen zeithero gewejen, etliche Wochen und Monate, 
ja wohl gar einige Jahr bei fich liegen laffen. Zu weldem Ende 
jemand von denen erpedirenden Secretariis bejtellet werden muß, 
welcher alle einfommende Sachen ohne Untericheid, fie mögen Gene- 
ralia oder Specialia, Commiflariats-, Domänen-, Forſt- oder andere 
Sachen betreffen, in das Journal träget, davon für jeden Rath eine 
Specification, was ihm für Sachen auf jeden Vortragstag zuge- 
Ichrieben worden, verfertiget, ſolche nach der Ordnung numeriret 
und die zugeschriebene Sachen mit gleichen Nummern bemerfet, als» 
denn aber, ehe der Vortrag angehet, die angefertigte Specificationes 
dem Bräfidenten oder in deſſen Abwejenheit denen Directoribus 
und, wenn auch dieſe nicht gegenwärtig, dem vorfigenden Rath vor- 
leget, welcher darauf die eingefommene Sachen nad) der Ordnung, 
wie fie aufgeführet, vortragen läſſet, jede Sache aber, welche vor— 
getragen wird, in der Dejignation anftreichet, damit er wiſſen könne, 


Preußiſche Kammer-Inftruction: Art. II. 665 


ob auch etwas zurücgeblieben. Letztern Falls und wenn etwan der 
Math wegen Kürze der Zeit ſich ex actis nicht ausführlich infor- 
miren können, muß der Journalifte die zurüdgebliebene Sachen in 
fünftige Specification nachtragen und fo lange damit fortfahren, 
bis jolche von dem Bräfidenten oder von demjenigen, unter defjen 
Borfig der Vortrag gejchehen, als vorgetragen angeftrichen worden. 
Weil aber auch die Erfahrung lehret, daß öfters die denen Räthen 
zugejchriebene Sachen zwar gehörig vorgetragen werden, demohn- 
geachtet aber verjchiedene davon ganze Monate, ja Jahr und Tag 
undecretirt liegen bleiben, weil viel Leute ihrem veränderlichen und 
unbeftändigen Naturel gemäß fich lieber mit Nebendingen befchäftigen 
als ihren Amtsverrichtungen gehörig obliegen, und ihr Amt als 
eine große Laſt und Bürde anjehen und folches nicht mit Vergnügen 
und gehöriger Application verwalten, fondern nur par saillies und 
jo wie ihnen je zuweilen die Luſt anfommet, arbeiten, bei ihnen 
aber viel Zeit erfodert wird, ehe ein guter Einfall zur Reife ge- 
deihet, jo Hat der Präfident fih von dem Journaliften monatlich 
einen Ertract von denen zur Regiſtratur nicht wieder zurückge— 
fonımenen Sachen geben zu lafjen, worauf er diejenige Räthe, welche 
die Sachen an fich behalten und nicht gehörig decretiret, zur Rede 
zu jegen und fie das erfte Mal zu mehrerem Fleiß und Beobachtung 
ihrer Obliegenheit ernftlich zu ermahnen, das zweite Mul aber fie 
mit Berluft eines monatlihen Tractaments zur Pönalienkaſſe zu 
beftrafen, das dritte Mal Hingegen davon an Unſer General- ꝛc. 
Directorium, dieſes aber an Unjere allerhöchſte Perſon davon zu 
berichten Hat, da Wir alsdenn dergleichen nachläſſige Leute ala in- 
corrigible mit Gafjation oder anderer wohlverdienten Strafe an- 
jehen werden. Wie dann der Präfident diefe Vorjchrift auf das 
allergenauefte und jonder Anſehen der Perſon zu befolgen oder 
unnachbleiblic) zu gewärtigen Hat, daß er für alles dasjenige, fo 
durch feine unzeitige Connivenz in Unſerm Dienfte verabfäumet 
wird, responsable bleiben und mit ihm dergeftalt verfahren werden 
foll, als hätte er die von ihm überjehene Fehler felber begangen. 

$ 3. Der Vortrag foll öffentlich gefchehen und alsdenn ber 
Präfident, Directores und Räthe darauf genau Act haben; bei 
dem Deliberiren über die vorgetragene Sachen aber follen alle 
Privat: und Nebenabfichten beifeite gejeget und die Zeit nicht mit 


666 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


unnügen, chicaneuſen und wunderlichen Dieputen zugebracdht werden. 
Wobei Wir ausdrüdlich befehlen, daß, wenn der Präfident, Direetores 
und Räthe über einen oder andern Bunct fi in Zeit von 6 Mi- 
nuten nicht vereinbaren fünnen, alsdenn die vota cum rationibus 
ad protocollum bdictiret und folches mittelft Berichts an Unjer 
General= 2c. Direetorium zur Decifion gejandt werden joll; wie 
denn auch ſolches in allen andern Fällen, die aus diejer Inftruction 
nicht decidiret werden fünnen, gejchehen muß. Und obwohl einem 
jeden in zweifelhaften und insbejondere wichtigen Fällen fein votum 
frei verbleibet und demjenigen, welder auf eine deshalb abzu— 
ftattende Nelation provoeiret, nicht mit Bitterfeit noch anzüglichen 
Reden oder Gebärden begegnet, noch er deshalb verfolget werden 
muß, als welches Wir bei entftehender Klage aufs empfindlichfte 
reffentiren würden, jo ift Uns auch im Gegentheil nicht verborgen, 
wie es Leute giebet, welche aus Eigenfinn, Heftigkeit, großer Be— 
gierde, einem andern zu widerjprechen, und was dergleichen un— 
lautere Abfichten mehr find, von ihrer vorgefaßten und öfters ganz 
ungereimten Meinung nicht abgehen, obgleich der Ungrund ihres 
Borurtheils ihnen von andern jo deutlich, als 2 mal 2 viere, und 
daß das Waffer nicht bergan laufen könne, vor Augen geleget wird. 
Diefen wunderlichen Leuten aber muß durchaus nicht geftattet werden, 
daß fie im geringen oder ganz offenbaren ungezweifelten Vorfällen 
durch ungzeitiges Dpponiren und Provocation auf einen desivegen 
abzuftattenden Bericht denen Sachen einen unerlaubten Aufenthalt 
verurjachen, jondern der Präfident muß dieſen esprits de contra- 
dietion ihre Unbefonnenheit verweilen und fie ad saniora mit Ernft 
zurüdführen. 

Da Uns aud) nicht unbekannt ift, daß ſowohl der Präſident, 
Directores und Räthe in denen zum Vortrag der Sachen gewid— 
meten Seſſionen die Revisions, Unterichrift, Signaturen oder Contra— 
fignaturen der Erpeditionen zu verrichten pflegen, welches alles aber 
ihre Arbeit zu Haufe mit fein follte, jo befehlen Wir hierdurch 
alles Ernjtes, daß jolches inskünftige gänzlich unterbleiben und die 
Zeit bloß und allein zum Bortragen, Deliberiren und Refolviren, 
feineöweges aber zum Nevidiren, Subferibiren und Contrafigniren, 
noch viel weniger aber zn Zeitungslefen, auch was dergleichen mehr, 
angewandt werden Soll. 


Preußische Kammer-Juftruetion: Art. II. 667 


8 5. Die Concepte der Expeditionen bei dortiger Krieges— 
und Domänenfammer muß zuforderft der Referent und Correferent, 
nächjftdem die Directores und alsdenn der Bräfident, die Concepte 
der an Unſere allerhöchſte Perfon oder an Unfer General» ꝛc. 
Directorium abzujtattenden Berichte aber müſſen alle Membra des 
ganzen Collegii zeichnen, welches auch mit denen ſämmtlichen Mundis 
auf gleiche Weije gehulten wird, daß folche von allen praesentibus 
unterfchrieben werden; die dissentientes aber müfjen loco der Unter- 
{chrift ihr votum beilegen und darin deutlich die Urfachen anzeigen, 
warum fie die Relation nicht unterjchreiben fünnen. Im Denen 
Driginal-Relationen aber muß jedesmal auf der erften Seite, und 
zwar unten, ded Referenten Name gejeget werden. 


S 8. Die Aufficht auf die Kaffen und auf die dabei beftellete 
Nendanten ift eine der wichtigsten und alſo höchſt nöthige Sadıe; 
daher Ihr, der Präſident und Directores, Euch nad allem Ber- 
mögen und äußerften Fleißes müfjet angelegen fein laffen, die Eurer 
Auffiht amvertrauete Kaſſen, abjonderlich die dortige Landrentei- 
und Ober-Steuerfaffe, in möglichfter Ordnung zu erhalten und zu 
joldem Ende nebft denen dabei beftelleten Curatoren jelbige ſowohl 
wöchentlich als insbejondere bei dem Schluß des Monats, und nicht, 
wie bishero fait überall gefchehen, nur obenhin vifitiren, jondern 
aufs genaueſte nachjehen, ob die eingefommene Gelder au richtig 
zu Buche und Gontrofle gejtellet, ob der baare Beltand richtig 
vorhanden, ob fich auch Gelder in deposito finden "und was es 
damit vor eine Bewandniß habe, imgleichen ob auch mit den Kaffen- 
geldern verbotene DVerfuren getrieben und die Kaffen dadurd in 
Gefahr gejeget werden. 


Kurz, Ihr müfjet Euer fürnehmftes Beftreben mit dahin ge— 
richtet jein laffen, daß Unfere Kaffen in Ordnung und Richtigkeit 
bleiben, weil Wir andergeftalt und wenn dabei etwas negligiret 
und überjehen worden, Uns fürnehmlih an den Bräfidenten, 
Directores und Kafjen-Curatores, in subsidium aber auch an das 
ganze Kammer-Collegium halten und fie mit Nachdruck obligiren 
werden, allen daher erwachſenen Schaden aus eigenen Mitteln zu 
erjegen; daher Ihr ſämmtlich ohne Ausnahme zu Eurer eigenen 
Sicherheit vigiliren und die Nichtigkeit der Kaſſen beforgen müſſet. 


668 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Sobald ſich ein Manquement auf der Kaſſe findet, muß fofort 
unterjuchet werden, woher folcher rühre, und nicht eher nachgelafjen 
werden, bis er entdedet und redrejfiret worden, und wenn befunden 
wird, daß aus ein- oder anderer Kreis- oder anderer Specialfaffe 
oder von einigen Beamten und Bächtern die Gelder etwa nicht 
richtig einlaufen, jo muß jofort zur Herbeifchaffung nöthige Ordre 
gejtellet werden, und ſoferne die allergeringite Confufion bemerket 
wird, iſt ohne Verfäumung des geringften Mements ein Membrum 
aus Eurem Collegio an den Drt zu ſchicken, welcher den Zuftand 
der Kaſſe und die Urfache des Verzugs gründlich unterjuchen und 
die Pächter vermöge Contracts Scharf anhalten foll, daß fie be— 
zahlen und ihren Contract ponctuellement erfüllen, 


Wenn auch jemand Eures Mittels in dortiger Provinz reijet, 
muß er in den Städten, welche er berühret, jowohl bei den Acciſe— 
als Salz, Zolle und Kämmereikaſſen unvermuthete Proben anftellen, 
ob auch die Rechnungen mit gehöriger Accurateffe und Treue ge- 
führet werden, die Beftände auch wirklich vorhanden; weshalb fein 
Nendant jemanden aus Eurem Collegio, er jei der Departementsrath 
oder nicht, jo wenig die Vorlegung der Rechnungen als Nach— 
weifung der Beftände verjagen kann noch foll. 


Ein Rath, der jein Metier verjtehet und mit Luft Dienet, 
wird Tag und Nacht von jelbiten darauf raffiniren, wie er die 
Nendanten am füglichjten in Ordnung Halten und Die etiwanige 
Unrichtigkeiten entdeden fünne; auf welche gute und redliche Arbeiter 
Wir Unſer befonderes Augenmerf richten und fie nad) Verdienſt 
belohnen werden, dahingegen diejenige, jo hierunter fich nachläjfig 
beweijen, gewiß zu gewärtigen haben, daß Wir folches aufs empfind- 
lichfte an fie refjentiren werden. 

Damit man aber eigentlich wilfen möge, wie Ihr bei den 
Landrentei- und Ober: Steuerfaffen-Visitations verfahret, jo habet 
Ihr jedesmal, insbefondere beim Monatsichluß, ein ausführliches 
Protocol! darüber zu halten und ſolches an Unfer General- zc. 
Directorium einzujenden . . . 

[Bufag zu lit. b der Gen.-Pir.-Anftr., IL. 18:] 

Fürnehmlich müſſet Ihr demen Steuereinnehmern genau auf 

die Finger ſehen, damit fie an Kreisabgaben von denen Unterthanen 


Preußifche Kammer-Inftruction: Art. IT, IV. 669 


nicht ein mehreres fordern, als fie zur Einnahme geftellet, und ob 
fie auch alles und jedes denen Unterthanen in die Duittungsbücher 
geſetzet. 

Und da die Erfahrung gewieſen, wie die ſogenannte polniſche 
Aemter bei ihrer jetzigen Einrichtung des modi contribuendi nicht 
beftehen fünnen, jo habet Ihr, fobald es nur möglich, eine genaue 
Recherche mit aller Eyactitude in denenjelben vorzunehmen, damit 
das Stenerwejen einmal in Ordnung gebracht und der arme Unter- 
than mit ungebührlichen Abgaben fernerhin nicht bejchiweret werden 
möge; wobei Ihr jedoch Euer Augenmerk dahin zu richten, daß dem 
Etats-Quanto nichts abgehe, jondern nur die Laft mit gleichen 
Schultern getragen werde, i. e., daß diejenige, jo bishero gegen 
andere in der Anlage prägraviret gewejen, forthin erleichtert, die— 
jenige aber, jo zur Ungebühr überjehen worden, zu einem billigen 
Bufage gezogen werden. 


Art. IV. Bon Berpflegung der fönigliden Armee. 


S 3. Wenn denen Unterthanen Brod- und Suatforn aus den 
Magazins vorgeliehen worden, jo müſſet Ihr dahin forgen und 
ernftlih) darauf jeden, daß bald nach der Ernte das vorgeliehene 
Getreide prompt und richtig wieder erjtattet werde, allermaßen bei 
denen Magazinen feine Reſte weiter gejtattet noch etwas von Nieder- 
Schlagen ftatwiret werden joll. 

Ihr Habt alfo künftig mit mehrerem Ernſte auf die Wieder- 
erjtattung der aus Unfern Magazinen gethanen Vorſchüſſe zu jehen 
und die Sache nicht mehr jo jchläferig, wie bisher gejchehen, zu 
tractiren, insbejondere die Untertanen durch Eure unzeitige Nach— 
fiht in der thörichten Meinung nicht zu jtärfen, daß Leihen und 
Scenfen einerlei jei und, was fie vorfchußweife aus Unjern Ma- 
gazinen erhalten, fie nicht wiedergeben dürfen. 

Ihr habet Urjache, diejerwegen wohl auf Eurer Hut zu fein 
und Eure Pflicht aufs genanefte Hierunter wahrzunehmen, weil Wir 
bei verzögertem Abtrag der Magazinrefte Uns lediglih an Euch 
halten und ſolche aus Euren Befoldungen bezahlen laſſen, Euch aber 
mit Eurem Regreß an die Debenten verweilen werden. 

Bevor Ihr aber für ein» und andern Unterthan umb ber- 
gleihen Magazinvorihuß anhaltet, müfjet Ihr zuforderft prompt 


670 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


und pflihtmäßig unterſuchen laſſen, ob auch dererjelben Zuftand 
dergeftalt bejchaffen und fie durch gehabte Unglüdsfälle dahin ge— 
fommen, daß fie des Vorſchuſſes benöthiget und ſich ſelbſt nicht 
helfen fünnen. Jedoch verjtehet fich Diefes nur von den Amts— 
unterthanen; jollten e8 aber adeliche Untertanen fein, jo müſſen 
die Gerichtsobrigfeiten denenfelben mit benöthigtem Brod- und Saat- 
forn helfen. Im Fall aber ein- und andere Gerichtsobrigfeit ſolches 
felbften zu thun nicht im Stande, find Wir ziwar nicht abgeneigt, 
auch denen adelihen Untertanen Unjere Gnade und Hülfe an— 
gedeihen und den benöthigten Vorſchuß aus Unjern Magazins 
reichen zu lafjen, jedoch müſſen die Obrigfeiten für ſolchen Vorſchuß 
Ichlechterdings ftehen. 

8 5. [Nrtilleriepferde.] 

(Zuſatz) Zu welchem Ende Ihr alle Halbe Jahre, und zwar 
im Martio und September, durch die Kreisräthe und den Krieges— 
rat, welchem dieſes zum jpeciellen Departement beigeleget, die auf: 
gezeichnete Pferde zujammenfommen und durch die bejonders be- 
ftellte und verpflichtete Taxatores tariren, desgleichen unterfuchen 
zu laffen habt, ob auch die Anzahl Pferde complet und, wenn einige 
davon Alters halber nicht mehr zu gebrauchen oder ſonſten crepiret 
und nicht mehr vorhanden, muß an deren Stelle der Kreisrath ſo— 
gleich andere wieder aufzeichnen und zur Tare bringen laffen, auch 
die Lifte davon bei Euch übergeben. 


Art. V. Wegen der Einquartierung und der Services. 

$ 1. [Bufag:]) Umb aber die Regimenter, jo viel möglich, bei— 
fammen zu halten und fie nicht zu weit auseinander zu legen, aud) 
weder folche noch das platte Land durch lange Märjche zu fatigiren, 
habet Ihr fogleich eine Karte oder jogenannten Wegweifer an- 
fertigen zu laffen, daraus man genau und zuderläffig erfehen könne, 
wie weit eine jede Stadt in dortiger Provinz von der andern be= 
legen, und ſolche Unferm Etat$-Ministre von Katt gleichfalls zu— 
zufenden. 

S 2. [Bufag:]) Damit nun das Serviswefen Hinfünftig in eine 
bejjere Ordnung fomme und man endlich zu beurtheilen vermöge, 
wie eine Stadt gegen die andere eigentlich ftehe und welcher Zu— 
ſchub gebühre oder welche noch anderen Städten Hülfsquartiergelder 


Preußiſche Kammer-Anftruction: Art. V, VI. 671 


geben fünnen, jo habt Ihr gewifje und zuverläffige Principia aus— 
findig zu machen, wornad) eine jede der dortigen Städte claffificiret 
und foldhergejtalt eine Gleichheit unter den Städten ausgemittelt 
werde. Solche Principia habt Ihr jobald als möglich an das 
Sechſte Departement Unſers General» 2c. Directoriums einzujenden, 
auch Vorſchläge zu thun, wem die Einrichtung diefer Sache aus 
Euren Mittel mit Zuziehung der Steuerräthe aufgetragen werden 
fünne. 


8 3. [Bufag:) Da aud) die in den Städten jtehende Cavallerie 
fih der Kämmerei- und anderer denen piis corporibus zuftändigen 
Wieſen ohne vorgängige Licitation anzumaßen und davor zu geben 
pflegen, was fie wollen, oder wenn ja von ihnen darauf licitiret 
wird, fie jedoch die Bürger auf allerhand Art vom Mitgebot ab- 
zufchreden wiffen, hierunter aber ſowohl Unjer höchſtes Intereſſe 
ratione der Biehjteuer als aud) die Kämmereien und andere pia 
corpora, imgleichen die Einwohner leiden, fo befehlen Wir hierdurch 
jo gnädig als ernftlich, daß fünftig dergleihen Wieſen ohne vorher- 
gegangene öffentliche zu Rathhaufe gehaltene Licitation, wobei einem 
jeden fein Gebot frei verbleibet, an niemanden verpachtet werden 
jolfen; und jobald die Garnijon ein Viertel auf vorerwähnte Tegale 
Art davon erftanden, muß fie fich des fernern Licitirens fchlechter- 
dings enthalten, maßen die übrigen °/, denen Meiftbietenden aus 
der Bürgerjchaft zugeichlagen werden ſollen, damit fie ihren Vieh— 
ftand gehörig unterhalten und jolchen allenfalls verbefjern fünnen. 
Shr Habt aljo denen Commissariis locorum und Magijträten diefes 
ungefäumt zur genauen Beobachtung befannt zu machen. 


Art. VI. Wegen der Fouragegelder vor die Capallerie. 


$ 2. [Bufag:] Und da auch verlauten will, daß einige Unfere 
von Adel und andere Particuliers fich pflichtvergefjener Weije unter- 
fangen jollen, faljche Atteſte zu ertheilen, damit mitteljt derjelben 
fremdes Getreide zur verbotenen Zeit in Unjere Lande practiciret 
werden fünne, jo habet Ihr alles Fleißes darauf vigiliven zu laffen, 
insbefondere aber die Land» und Polizeireuter ernftlich zu inftruiren, 
genau Acht zu haben, daß hierunter Unfere Ordres auf feine Weile 
und [unter] feinerlei Prätert entgegen gehandelt werde. 


672 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


Art. VII. Wegen Eonjervation der Unterthanen. 

$ 3. [Bufag:) Es find die bishero an vielen Orten gebräuchliche 
enorme und recht egyptiſche Frohmdienfte gewiſſer Maßen bejchwer- 
licher und unerträglicher gewejen als die Sklaverei felber, angefehen 
in diefer der Herr feinem Knecht wenigftens den nöthigen Unterhalt 
giebet, bei jenen aber foll der elende Unterthan fich und den 
jeinigen ſolchen jelber erwerben, wozu ihm jedoch feine Zeit übrig 
gelaffen wird, jondern beftändig im Joche liegen muß; dahero er 
denn öfters jein Brod betteln, ja wohl gar davon» und aus Unfern 
Landen laufen muß. 

Wir können Uns aljo nicht einmal vorftellen, daß vernünftige 
Leute, welche der Menfchenliebe nicht gänzlich abgefaget, fich diejer 
vorhabenden billigen und nöthigen Abänderung der unerträglichen 
Dienfte entgegenjegen follten, weil Wir andergeftalt der Sache einen 
ernjthaften und nicht gefälligen Nachdrud zu geben Uns genöthiget 
ſehen würden, indem hierauf die Wohlfahrt Unferer Lande größten- 
theils mit beruhet, folglich das legte Gefeg ift, von welchem Wir 
nimmermehr abgehen werden, diejes überdem auch die fürnehmite 
Urſache ift, daß Wir öfters genöthiget worden, fo anjehnliche Re- 
missiones ertheilen zu lafien, weil nichts natürlicher ift, [als] daß, 
wenn der Untertfan von feinem Grundherrn ausgejchälet wird, er 
alsdenn die nöthige Abgaben an Unjere Kafien nicht entrichten kann. 

Da aber die Unterthanen durch die bisher ausgeftandene 
große Laft faft ganz unempfindlich geworden und dadurch alle Luft, 
nach dem ihrigen zu jehen und jolches gehörig abzuwarten, verloren, 
fo iſt billig auf Mittel zu denfen, fie gleihjam durch Belohnung 
zum Fleiß und guten Wirthichaft aufzumuntern. 

Ihr Habt demnach wohl in Erwägung zu ziehen und binnen 
4 Wochen an Unfer General- ıc. Directorium Euer pflichtmäßiges 
Öutachten abzuftatten, wie zu diefem jo heilfamen Zwed am füg- 
lichſten zu gelangen fein möchte. 

Wir find verfichert, daß, wenn die Dienfte auf gewifle Tage 
gerichtet, die Unterthanen, welche bisher unter dem unerträglichen 
Joch gejeufzet, fi) Tag und Nacht beftreben werden, in beſſerm 
Stande zu gelangen und ſich ihre Luft zu erleichtern. 

Es würden alsdenn auch und wenn mit diefer guten Ein- 
rihtung nur erftlich der Anfang gemachet worden, nicht mehr jo 


Preußiſche Kammer-nftruction: Art. VII. 673 


viel Unterthanen, wie leider bishero gefchehen, ihre Höfe verlaffen 
und aus dem Lande laufen, dadurch denn unter den Adelichen und 
Eöllmern öfters ganze Dörfer wüjte werden und Unfern Kafjen zur 
Laſt fallen; ja fie würden alsdenn mit mehrerer Sorgfalt ihrer 
Wirthichaft obliegen und fi bemühen, in einem beftändigen guten 
Stande fich zu erhalten, aus Furcht, daß fie andergeftalt und wenn 
fie von neuem in Verfall ihrer Wirthichaft geriethen, wiederum auf 
die vorige Dienfte gejeget werden möchten. Es fommt bekannter 
Maßen bei dem gemeinen Mann fürnehmlich auf die Gewohnheit 
an, und wenn er einmal zur Ordnung und guten Wirthichaft ge- 
wöhnt ift, jo wird folches gleichjam mechanisch bei ihm und er 
pfleget ich gewöhnlich dabei zu conjerviren. 

Weil aber diefe Sache anfänglich und ehe fie recht en train 
gebradjt werden könnte, Ernft und Aufmerkfjamfeit erfordert, fo 
müßte der Departements- und Steuerrath alle Halbe Jahr in die 
Städte und der Kreisrath in die adeliche und cöllmifche Dörfer 
gehen, eines jeden Unterthanen Acker, VBiehftand, Hof und ganze 
Wirthichaft genau und gründlich unterfuchen und von denenjenigen, 
welche fih in guter Verfaffung gefeßet, fofort an die Sammer be— 
richten, welche alsdenn felbige auf die vorgemeldete lindere Dienſt— 
tage zu ſetzen und jolcherwegen das nöthige ungejäumt zu ver- 
fügen hätte. 

Und gleihwie Wir Euch überhaupt Unfere Unterthanen und 
deren Wohlfahrt auf Eure Seele und Gewilfen binden, als thun 
Wir auch jolches bei diefem Punct bejonders und fürnehmlich unter 
der ernftlihen Verwarnung, daß, wenn Ihr Euch darin nadjläffig 
finden oder wohl gar aus unerlaubten Abjichten hierunter unnöthige 
Schwierigkeiten machen folltet, Wir Euch in dergleichen Fällen gewiß 
zur ſchweren Verantwortung ziehen wirden. 

Die Edelleute und Stadteigenthümer werden zwar ihrer Ge— 
wohnheit nad hierüber jehr jchreien und fich ftellen, als wenn fie 
durch diefe neue, obwohl heilſame Einrichtung gänzlich zu Grunde 
gerichtet würden. Ihr müfjet fie aber zu bedeuten fuchen, daß die 
Minderung der Dienfte nur nad) und nad gejchehen und die auf 
geringere Dienſte gejeßte Unterthanen fich in ungleiche beffern Zu— 
ſtande als vorher befünden, folglich die Dienfte viel tüchtiger ver- 
richten könnten und follten, fie alfo darunter nicht litten. 

Acta Borussieca. Behördenorganifation VII 43 


674 Nr. 401. — 20, Mai 1748. 


8 4. [Bufag:]) Wie denn auch fünftig Fein Beamter fich unter- 
ftehen foll, die Untertanen zu Burg: und Baudienjten für fi 
anzulegen, fondern, wenn dergleichen vorfallen, muß er eine pflicht- 
mäßige Defignation der dazu erforderlichen Fuhren und Handdienfte 
anfertigen und jolde au Euc zur Approbation einjenden. Ihr 
aber müfjet jolde genau nachſehen, befindenden Falls moderiren 
und alsdenn cum approbatione zurüdjenden. Im Fall aber ein 
Beamter fi) gelüften läfjet, die Unterthanen zu dergleichen Dienften 
ohne Vorwiffen der Kammer anzulegen, der foll denenfelben nicht 
allein das vierfache Dieuftgeld dafür auf jeden Tag vergütigen, 
fondern ohnedem noch an Gelde ad pios usus beftrafet werden. 

Zum Reifen aber außer der Provinz, worinnen das Amt be- 
legen, muß ein Beamter gar feine Borjpannpferde von den Unter— 
thanen nehmen, wenn er ihnen folche gleich am den Dienfttagen 
abrechnen wollte; und wenn er etwan in Unfern höchſten Angelegen- 
heiten zu reifen nöthig hätte, ift ihm eim Vorſpannpaß von der 
Kammer zu ertheilen. 

$ 5. Hiernähft muß fein Beamter bei Vermeidung jchwerer 
Verantwortung fich unterfangen, die Untertanen mit Schlägen oder 
durch andere unerlaubte Strafen, am allerwenigjten aber mit Bojt- 
runfen!) hart zu tractiren, als welche barbarifche und unter ge- 
fitteten Völkern ungewöhnliche und nicht erhörte Strafe Wir hier- 
durch auf ewig abgejchaffet, die Uebertreter aber und die fich diejer 
Beltrafung ferner gelüften laſſen follten, mit der Karre beleget 
willen wollen. Und declariren Wir hiermit nochmals, daß Wir 
denjenigen, welcher einen Unterthanen durch dergleichen unverant- 
wortlihe Broceduren aus dem Lande zu gehen nöthiget, nicht anders 
betrachten und bejtrafen laffen werden, als wenn fich jemand ge— 
lüften ließe, jemanden Unjerer Soldaten aus Reih und Glieder 
zu jagen. 

Art. VII. Wegen des Contributionswefens. 

(Königlihes Marginal zu $ 1 folg.:] 

„NB. e8 mus nicht der Geringfte Neue impolt auf dem Lande 
geleget werden der nicht Mit des Königs eigene handt Kan jultificiret 


i) „Brügelftrafe, in Schlägen auf den Hintern mit einem Strid oder Tau 
beftehend.“ Friſchbier, Preußiſches Wörterbuch, Bd. 2 (1883). 


Preußiſche Kammer-Inftruetion: Art. VIII, X. 675 


werden, und handelt ein prefident dargegen fo Kömt er auf Evich 
auf der feltung GH". 


$ 5. [Bufaß:]) Und müfjet Ihr bei vorfommenden Fällen denen 
alten Bauren begreiflih machen, daß hierunter nicht ihr Schade, 
fondern vielmehr ihr Beftes befördert würde, maßen durch dergleichen 
Abbauung ihnen nicht allein die Dienfte und Abgaben gemindert, 
fondern fie auch dadurch in Stand gefeget würden, dem wenigern 
Ader in beffere Würde zu jegen, folglich fie mehreren Nugen davon 
haben könnten, als wenn fie alle ihre on fo größeften Theils 
außer Eultur gewejen, behalten. 


Art. X. Bon Xccijefaden. 


Der alte Tarif joll nach den näher bezeichneten Grundjäßen, die 
mit denen in der Gen.-Dir.-nftr. Art. X, 1 enthaltenen übereinftimmen, 
geändert werben. 

Hiezu das folgende föniglide Marginal: 

„hier Mus ajoutiret werden vohr jeder provintz das fie nicht 
alleine auf ihre Manifacturen reflectiren Mus aber auf alle die— 
jenige, welche in Hifige lande gemacht werden ex: deßwegen nemen 
wihr in berlin Preufiiche Stat holfteiner buter, des wegen müßen 
fie in Preufen berliner oder Potztamer Samt Stat? fremden 
Nehmen, ſchleſiche Teinewandt Stat Holändifcher, hiefige Etamin 
Stat frangöfhen, und So Mus es in allen provincien gehaltn 
werden, damit die Eine der andern in ihren Debit die hant bihte. 
auch So gahr umb Solche Wahren bei die benachtbahrte provintzien 
zu Debitiren Suchen Sch“. 


$ 6. [Bufag:]) Und wenn fie fich betreten laſſen, find fie jogleich 
anzuhalten und wohl zu eraminiren, welchen Zoll fie pajfiret oder 
in welches Thor fie in die Stadt gefommen. Da Ihr denn den— 
jenigen Zollbedienten oder Thorjchreiber, jo hierinnen pflichtver- 
geſſen gehandelt, Unjerm General» 2c. Directorio zur wohlverdienten 
Strafe anzuzeigen Habt; vorgedachtes Gefinde aber und wer fid) 
davon betreten läffet, muß fofort aus dem Lande geichaffet und von 
einer Stadt zur andern bis über die Grenzen gebracht werden; wie 
dann ein jeder Magiftrat bei 50 Rthlr. Strafe verbunden, fie an— 
zunehmen und weiter bis zum Lande hinauszujchiden. 

43* 


676 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Wenn bierunter nur erjtlich einige Erempel ftatuiret worden, 
werden ſich vermuthlich andere daran jpiegeln und zurücdbleiben. 

Ihr, der Bräfident, jollet Uns hierinnen beſonders responsable 
bleiben, indem durch Eure gute VBeranftaltung und wenn Ihr ge= 
hörige Attention hierauf richtet, Umfere Abfiht am erjten und 
leichteften erhalten werden kann. 

5 7. Ferner Habt Ihr Euch jammt und jonders angelegen 
fein zu laffen, gute Capitaliften in Unjer Land zu ziehen und fie 
zu encouragiren, fi anzufaufen, auch ihre Gelder unterzubringen. 
Dahingegen müfjet Ihr forgfältig und auf gute Art zu verhüten 
juchen, damit nicht etwan die in Unjern Landen befindliche ver- 
mögende Leute fich mit ihren Geldern nad auswärtigen Orten be- 
geben, als wodurch Ihr Euch bejonders bei Uns recommandiren werdet. 


Art. XL Vom Commercio. 
[(Königlihes Marginal zu & 2:] 
„Der Reiche Kaufman aus Königsberg [Saturgus]!) den Sol 
die Kamer in allen Comertzien Sachen Confultiren, und nichts 
decretiren ehr Sie ihm nicht zufohr darüber vernomen hat.“ 


Art. XIIL Wegen der geftempelten Bapier und Karten. 
$ 1. [Bufag:) Ansbefondere lieget Euch, dem Präfidenten, ob, 
diejenige bei Euch übergebene Memorialia und Supplicata, welche 
verordneter Maßen nicht auf Stempelpapier gejchrieben, fofort in 
originali ohne Decret denen Parten zurüdzugeben. 


Art. XV. GStädtejaden. 


8 5. Mit Einfendung der Hiftoriichen Tabelle, worinnen für- 
nehmlich alle Städte dortiger Provinz nebjt der Anzahl ihrer Ein- 
wohner, auch wie viel in jedem Jahre abgegangen oder dazuge— 
fommen, imgleihen die Art ihrer Hauptnahrung unter gewifjen 
Rubriquen aufgeführet zu befinden, müſſet Ihr fleißig fortfahren 
und folder eine bejondere Kolonne anhängen, worinnen zu ver- 
zeichnen, wie viel Manufacturiers in Diefer oder jener Stadt noch 
leben können, wenn fie angejebet würden, und von was Metier 
diejelben jein müſſen. Dieſe Tabelle follet Ihr alle Jahr gegen 
Ablauf Trinitatis bei 100 Ducaten Strafe an Unfer Generals zc. 


) Im Original eine Lücke, die bier nach anberweitigen Nachrichten aus- 
gefüllt worben ift. 


Preußifche Fammer⸗Inſtruction: Art. XI--XVI. 677 


Directorium ohnfehlbar einfenden, damit jelbiges aus allen von 
jämmtlichen Provinzien einfommenden eine General-Tabelle formiren 
und Uns vorlegen, Wir aber daraus jehen und urtheilen können, 
welche Kammer am fleißigjten gewejen und Unjere höchfte Ordres 
am beten zur Erecution gebracht Hat. 

Sleichergeftalt und in eben der Abficht müſſet Ihr auch gegen 
jet erwähnte Zeit und bei Vermeidung gleicher Strafe alljährlich eine 
Defignation einjenden, was fi für erlaubte Brofeffionsverwandte 
auf dem platten Lande, und zwar in jedem reife, angejeget und was 
für welche noch fehlen und mit Nuten etabliretwerben können. 


Art. XVI Bolizei- und Kämmereimwejen. 

S 4. [Bufag:] Da auch die Erfahrung gelehret, daß die Feuer— 
feitern auf den Dörfern dadurch unbrauchbar gemacht und binnen furzer 
Zeit gänzlich verdorben werden, daß fie beftändig auf den Dächern 
liegen, folglich durd; den Regen leicht mürbe und faul gemacht werden 
und alfo bei entftehender Feuersbrunft von feinem Nuten find, ja die— 
jenigen, fo hinauffteigen wollen, gar zu Schaden darüber gekommen, 
das darzu hergegebene Holz auch auf ſolcheWeiſe nur liederlih und 
unnöthiger Weife verdorben wird, jo befehlen Wir Hiermit, daß ohn- 
verzüglich auf jedem Dorfe befondere Schoppen von Bretter oder 
Bohlen angefertiget werden follen, wo ſolche nebjt den Feuerhaken 
hingeleget und auf folche Weije beſtmöglichſt conferviret werden. 

$ 6. Wegen der Kämmerei-Revenues ift noch nicht diejenige 
Berfaffung und Drdnung gemacht, welche Euch jo vielfältig und 
befonders mittelft Rescripti vom 30. Junii 1743°) recommandiret 
und anbefohlen worden, maßen Uns nicht verborgen ift, daß darunter 
denen Departementsräthen, Commissariis locorum und Magifträten 
viel zu freie Hand gelaffen wird und felbige ſich öfters ungebühr- 
liche Diäten daraus bezahlen lafjen. 

Wir verweilen Euch demnach hiermit auf die deshalb von 
Uns ergangene Rescripta und Ordres, abfonderlid) auf dasjenige, 
was unterm 30. Junii 1743 an Euch verordnet worden, mit aller 
gnädigftem und ernftlihen Befehl, letzteres fogleih nad Empfang 

) Gen ⸗Dir. Oftpr., Kämmereifachen Gen. Nr. 3. — Eine große Eircular« 
ordre an die Preußifche, Litthauifche, Pommerfhe und Neumärkiſche Kammer 
(I. Dep.), die in 39 Artikeln die Grundfäge der ftädtifchen Verwaltung in ähn- 


licher Weife zufammenfaßt wie die Verordnung für die Kurmark vom 3. De- 
zember 1743 (Bd. VI. 2, Wr. 410). 


678 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


biefer Inftruction in pleno zu verlefen, das Euch darin befohlne 
fonder Anftand zur Execution zu bringen und die darinnen von 
Euch geforderte Berichte nunmehro unverzüglich abzuftatten, auch 
von nun an alle Kämmerei-Rechnungen dortiger Provinz bei Eurem 
Collegio von den Rendanten ablegen und juftificiren zu laffen, 
auch ſolche Veranſtaltung zu machen, daß ſolche von ſämmtlichen 
dortigen Städten höchſtens gegen Michael eines jeden Jahres ab- 
gehöret find, und zwar muß jolches jedesmal von dem ganz ver- 
fammleten Collegio oder wenigjten® von 3 Membris befjelben ge— 
ſchehen, auch mit denen Rechnungen von 1747/48 der Anfang 
damit gemacht werden: für welches alles Ihr, der Präfident, Uns 
repondiren follet, weil dieſes fürnehmlich eine Sache ift, welche 
von Eurer guten Anordnung dependiret. Ihr habet auch Urfache, 
hierinnen umb jo mehr auf Eurer Hut zu fein, weil Wir durch 
Unfer General» zc. Directorium zuweilen Proben machen und bald 
diefe bald jene Kämmerei-Rechnung von Euch werden abfordern 
laffen. Sollte fi alsdenn finden, daß bei deren Abnahme nicht 
pflihtmäßig verfahren oder ſolche zur gejegten Zeit noch nicht ab- 
genommen worden, werden Wir wider Euch als muthwillige Ueber- 
treter Unferer Gejege nad der Schärfe verfahren laſſen, maßen 
Euch nicht unbekannt ift, und Wir declariren Hiermit nochmals 
wiederholentlich, daß bei denen Kämmereifaffen mit eben der Treue, 
Drdnung und Fleiß als bei Unferen eigenen verfahren werden joll. 
Wie Ihr denn Eure Attention fürnehmlih mit dahin zu richten 
habet, daß nad und nach, jo viel immer möglich, einige Beftände 
bei den Kämmereien gefammlet werden, wovon in jeder Stadt, 
abjonderlih in den Haupt-Kreisftädten, öffentliche Arbeitshäufer 
erbauet und dahin die muthwillige Bettler, wie auch andere un» 
nütze Müßiggänger, insbefondere aber junge Leute, welche ihre 
Anverwandten nicht gehörig zur Arbeit anhalten, gebracht und alfo 
vom Betteln abgehalten und zur Arbeit gewöhnet werden fünnen. 
Dieſes ift ein Mittel, Unfern Fabriquen mit nöthigen Spinnereien 
zu Hülfe zu kommen, den Staat von gottlofem und böfen Gefindel 
zu fäubern und den Kämmereien, wenn die Arbeitshäufer einmal 
etabliret, gute Revenues zu verfchaffen. 

$ 7. Die Kämmereivorwerfer und übrige Pertinentien, deren 
jährliher Ertrag ſich 100 Rthlr. und drüber beläufet, müfjet Ihr 


Preußifche Kammer-Fnftruetion: Art. XVII, 679 


nicht vor Euch verpadhten, jondern zuförderit die Anjchläge davon 
an Unjer General» 2c. Directorium, und zwar jedesmal 5 bis 6 
Monate vor Ablauf der Pachtjahre, bei Vermeidung 20 Rthlr. 
Strafe einfenden und deffen Resolutiones darüber erwarten; die- 
jenige aber, fo unter 100 Rthlr. jährlichen Ertrages find, fünnet 
Ihr zwar denen Meiftbietenden, wenn zuvor jolide Anjchläge davon 
gemacht und bei der Licitation in Beijein des Steuerraths ordnungs- 
mäßig verfahren worden, zufchlagen, Ihr müfjet aber alle Quartal 
von dergleichen verpachteten Kämmtereipertinentien nebjt Beifügung 
der Licitationg-Protocolfen an Unjer General» zc. Directorium be- 
richten, Damit daſſelbe beurtheilen fünne, wie und welchergeftalt 
dabei verfahren, imgleichen, ob der Kämmerei Beftes darunter. ge- 
hörig bejorget worden. 


Art. XVII. Bon Berpadtung der Aemter, Vorwerfer 
und andern Domänen. 

$ 6. [Bufag:) Wobei Wir jedoch ald ein principium regulativum 
feitfegen, daß bei Mißwachs, Hageljchlag oder Ueberſchwemmung 
feine Remijfion nach dem Ausdruſch gerechnet, jondern der Schade 
allemal im Felde befichtiget und durch vereidete Taaxatores ge- 
würdiget werden ſoll, maßen Euch, Unferm PBräfident von Bredow, 
am bejten befannt fein muß, was in vorigen Zeiten durch der— 
gleichen Regulirung der Nemijfion nad) dem Ausdruſch Unjere 
Kaſſen gelitten und wie recht gottlos und unverantwortlich Wir 
dadurch von den mehreften Beamten betrogen worden. Dahero 
denn, jobald fich dergleichen Unglüf oder Schadenftand bei einem 
oder dem andern Ynte ereignet, folches fogleich der Kammer an— 
gezeiget werden muß, die denn darauf fogleih die Local-Unter- 
ſuchung veranlafjet; derjenige Beamte aber, ſoſich mit jeinem Bericht 
veripätet, daß die Unterfuchung nicht im Felde vorgenommen werden 
fünnen, joll weiter nicht gehöret, jondern gänzlich abgewiejen werden. 

Ss 7. Wenn ein Beamter umb NRemiffion bei Abgang der 
Pachtkühe anhält, muß pflihtmäßig eraminiret werden, ob derjelbe 
vorhin jchon anbefohlener Maßen jährlich mwenigftens 6 Stüd vom 
Schock ausgemerzet; ift diefes nicht gejchehen, fo ſoll gleichfall3 feine 
Remiffion Hierbei ftattfinden, maßen, wenn feine Ausmerzung ge- 
Ichiehet, der Abgang fich natürlicher Weife ergeben muß, ohne daß 
jolches als ein Schaden angejehen werden fann. 


680 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


$ 11. Bei denen Euch anvertraueten Aemtern Habet hr 
allerjeits fleißig dahin zu jehen und pflichtmäßig darüber zu halten, 
daß die Gebäude und Inventaria nicht deterioriret, ſondern Unfere 
Amtsgebäude, Vorwerfer und Scäfereien von den Pächtern ohne 
Unfere Koften in Dad und Fach unterhalten werden. 

8 12. Die Pächter find auch ernſtlich und ohne Connivenz 
anzuweifen, daß fie Unjere Aecker wohl unter Mift Halten und nicht 
ausfaugen; weshalb denn auch feinem Pächter verjtattet werden 
muß, Stroh zu verkaufen, fondern fie müſſen angehalten werden, 
auf Unjern Vorwerkern und Aderhöfen gute Mifthöfe und Mift- 
pfüßen zu halten und das Stroh fleißig einzuftreuen, auch den Mift 
zu rechter Beit abfahren zu lafjen. damit auch jolches alles wirklich 
erfolgen möge, fo jollet Ihr davor responsable jein, in specie die— 
jenige, in deren Departement das Amt gehöret, welche Ihr alfo 
nahdrüdlich anzuweilen Habt, ihre Schuldigfeit darunter accurat 
zu beobachten. 

$ 13. Was ſonſten merfwürdiges in dortiger Provinz vorfällt, 
müffet Ihr jedesmal an Unſer General- 2c. Directorium berichten 
und deshalb mit Euren Zeitungsrelationen gehörig, fortfahren und 
jelbige nicht obenhin, Tondern gründlich abfaffen und denenjelben 
folide und geſchickte Raisonnements beifügen. 

8 14. Sowohl dieje Zeitungs- ala alle übrige Relationes 
follen jedesmal jo bejchaffen fein, daß Wir Uns ficher darauf ver- 
faffen und perfuadiret fein fünnen, daß alles, was darinnen ent» 
halten, der Wahrheit vollftommen gemäß und vorher wohl eraminiret 
und durdgegangen ſei. Und wie Wir Uns an Euch mit der 
äußerften Schärfe halten werden, wenn Ihr Uns etwas unge» 
gründetes und faljches, Lügen oder eraggerirtes berichten folltet, 
als habet Ihr auf Eurer Hut zu fein und auf der Beamten und 
anderer Subulternen Berichte Euch nicht jo jchlechterdings zu ver: 
laffen, jondern die Sachen felbjt, auch ob nicht etwan menjchliche 
Affeeten oder Intriguen darımter laufen, zu unterfuchen oder doch 
fonft gründliche Erfundigung einzuziehen, immaßen Wir die Ent- 
ſchuldigung, daß diejer oder jener Subaltern oder Beamte dergeftalt 
berichtet und vorgeftellet und man darauf getrauet, nicht pajliren 
lafien werden, fondern in dergleihen Fall Ihr alle, einer vor alle 
und alle vor einen, responsable fein jollet. 


Preußiſche Kammer⸗Inſtruction: Art. XIX. 681 


Art. XIX. Wegen bes Baues in den Aemtern. 


8 1. (Zuſatz (Unzuträglichfeit der Bauübernahme dur die Beamten):) 
Wozu noch kömmt, daß in denenjenigen Aemtern, wo der Unter— 
than die Bau- und Burgdienjte zu leiften nicht jchuldig, er die 
Baumaterialien mit Dienftfuhren anschaffen läſſet, wodurch des 
Untertanen Anjpannung nicht allein ruiniret, jondern demjelben 
auch öfters faum der 6. THeil defjen, was in dem Bauanjchlag 
ausgeworfen, vergütiget wird... . 

Was aber die Feine Reparaturen der Amts- und Vorwerks— 
gebäude betrifft, die muß der Beanıte ex propriis beforgen, maßen 
er, wenn von ihm gleich zur Sache gethan wird, mit einigen Groſchen 
beitreiten fann, was nachhero und wenn Wir die often Dazu her- 
geben follen, einige Thaler und mehr Foftet. Unter Fleinen Re— 
paraturen aber werden diejenige gerechnet, welche 12 Rthlr. oder 
darunter betragen, und müfjet Ihr zu deren Uebernehmung die Be- 
amte durch die General-Bachteontracte nad) und nach und jo wie 
die Aemter pachtlo8 werden, zu vinculiren juchen und deshalb dem 
Contract eine bejondere Claujel injeriren. Derjenige Rath aber, 
welcher den Contract entwirft oder revidiret und diefen Punct aus— 
läſſet, foll eo ipso und ohne alles Einwenden in 100 Rthlr. Strafe 
verfallen fein. Damit aber die Beamte nicht mit Vorja die Re— 
paraturen fo lange Hinausjegen bis fie 12 Rthlr. oder darüber 
foften, jo müfjen die Departementsräthe darauf wohl Acht Haben, 
daß bei der geringiten Buufälligfeit alles in gehörigen Stande 
wieder gejeßet werde, und wenn fich findet, daß der Beamte die 
Reparatur vorſätzlich unterlaffen, muß er nachmals den dadurd) 
verurjachten ganzen Bau, wenn er gleih 100 und mehr Thaler 
beträget, aus eigenen Mitteln beftreiten. 

8 4. In denenjenigen Aemtern, wo Biegeleien find, müſſen 
die zum Bau erforderliche Steine nicht höher, ala wie fie der 
Beamte im Anichlag Hat, angejeget werden, maßen Wir nicht ge- 
meinet, demfelben ein mehreres dafür zu bezahlen, als er Uns 
deshalb entrichtet. 

$ 6. Unjere dortigen Amtsunterthanen müfjet Ihr alles Ernftes 
und bei Strafe unterfagen, feinen Bau eher anzufangen, bevor 
beifen Nothwendigfeit von dem Departementsrath nicht unterfuchet 
worden, maßen die Erfahrung gewiefen, daß die Unterthanen, umb 


682 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


die Freijahre zu genießen, öfters ganze, noch gufe Gebäude abge- 
brochen und jchlechtere, ald vorher darauf geftanden, wieder hin— 
gejeget; wodurd nicht allein das ihnen bewilligte Bauholz, ſondern 
auch das Dienftgeld nebjt andern Aınts-Prästandis unnöthiger Weife 
verloren gegangen. 


Art. XXI. Vom Vorspann. 


$ 4. Damit auch einige Unterthanen für andere in Hergebung 
der Vorſpann nicht prägraviret werden mögen, als welches nad) 
aller Möglichkeit verhütet werden mu, fo follet Ihr nad) denen 
Provinzien und Dertern, wohin ftarfe Pafjage gehet, verjchiedene 
Routen reguliren und die Unterthanen durch die Kreisräthe und 
Beamten wohl inftruiren lafjen, wohin fie die auf Boripannpäffe 
reifende zu liefern haben; die Kreiseinnehmer aber oder wer fonft 
die Vorjpann anzuschaffen und zu bejorgen Hat, müſſen bierinnen 
die allergenaueite Ordnung beobachten und feiner Gemeine für die 
andere zu nahe thun; widrigenfall® aber und wenn fie des Gegen 
theilg überführet werden, haben fie der Caffation ohnfehlbar zu ge— 
wärtigen. Damit Ihr aber jehen und beurtheilen könnet, wie Hier- 
unter verfahren worden, habet Ihr denen Beamten und Kreis— 
einnehmern bei Berluft einer halbjährigen Beloldung ernſtlich 
aufzugeben, bejondere Borfpannregifter von Quartal zu Quartal 
zu führen und folche bei Ablauf eines jeden Quartals an Euch 
einzujenden, welche Ihr denn pflihtmäßig und genau eraminiren 
und bei verfpürender Unrichtigkeit und Unordnung den Nachläffigen 
jofort zur Verantwortung ziehen müſſet. 


Art. XXI. Wegen des Salzwejens. 
[Enthält Nr. 3, 4, 5 der Gen.-Dir.-Anftruction, XXIII] 


Art. XXIH. Vom Mühlenwejen. 
(= Nr. 2 der Gen.-Dir.-Inftruction, XXV.) 


Art. XXIV. Bom Brauwejen. 

[= Xrt. XXVI der Gen.-Dir.-Anftruction.] 

Ss 5. Mit Introducirung des Neihebrauens in den Städten 
und Anlegung publiquer Brauhäufer müfjet Ihr ſehr vorfichtig 
verfahren, eines jeden Orts Umftände wohl und genau erwägen, 
Die Braueigen jedesmal bei einer vorzunehmenden Veränderung ge= 
bührend hören und nicht alle Städte auf einen Fuß tractiren, 


Preubifhe Kammer-Fnftruction: Art. XXI-XXVIII. 683 


maßen Uns leider aus der Erfahrung befannt, daß manche Stadt 
durch dergleichen nicht genugjanı überlegte Neuerung mehr zum 
Verfall als Aufnahme ihrer Nahrung gebradht und dadurd) bei 
Unfern Acciſen und Tranffteuerfaffen minus verurjachet worden. 


Art. XXVOI. Wegen der Stutereien. 

(Führt etwas eingehender Nr. 3 des Urt. XXIX der Gen.-Dir.-Jn- 
ftruction aus.) 

Art. XXVIII. Wegen prompter Bezahlung der 

Sontributiong- und Domänengefälle. 

[&en.-Dir,-Inftruction Art. XXX.) 

$ 6. In Belorgung der FForftgefälle und deren prompter 
Abführung Habet Ihr Euch bisher jehr nachläſſig bewiejen und 
weder die Holzfäufer noch die Forftbediente zu richtiger Bezahlung 
und Ablieferung der Gelder gehörig angehalten. 

Ihr müfjet alfo fünftig hierinnen mehreren Eifer und Sorg— 
falt beweijen, die Holzfäufer zur Leiſtung der verſprochenen Be— 
zahlung prompt und mit Nachdrud anhalten, denen Forjtbedienten 
aber feine ungeitige Dilation verftatten, fondern, wenn die von ihnen 
eingehobene Forftgelder nicht ſogleich nach verflojjenem Quartal 
erfolgen, fie executive dazu anhalten laffen, widrigenfall® und wenn 
Ihr Euch darinnen ferner nadhläffig beweijet, Wir Euch zur ſchweren 
Verantwortung darüber ziehen werden. Sonften muß von denen 
Foritgefällen fein Pfennig über den Etat bezahlet werden, daferne 
jolhe Ausgabe mit Unferer Höchfteigenhändigen Ordre nicht beleget 
werden fann. 

$ 9. Ihr müffet auch nicht ein Jahr noch ein Quartal in das 
andere werfen und weder die Beitände oder einfommende Reſte vom 
vorigen Quartal oder Jahr zur Tilgung der currenten Abgaben 
nehmen, noch dieje zur Abführung der erftern anwenden, al® wo— 
durch nur Confusiones und unerlaubte Durchitechereien, wohinter 
ſowohl Ihr als die Rendanten fich verbergen können, verurfachet 
werden; jondern Ihr jollet bei Strafe unnachbleiblicher Caſſation 
alle einfommende Gefälle unter die Titul, wohin fie gehören, und 
auf die Zeit, worauf fie eigentlich bezahlet, gehörig verschreiben 
und abführen laffen, als wodurch fraufe, dunfele, verworrene und 
gefünftelte Rechnungen am füglichiten vermieden und jolde am 
leichteften überjehen werden können. Wenn aber das Jahr ge= 


684 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


ichloffen und valable Raisons vorhanden, warum eines oder das 
andere nicht einfommen kann, habt Ihr jolches an Unfer Generals ıc. 
Direetorium zu berichten, damit erforderlichen Falls verfüget werden 
fünne, daß die nicht eingegangene Poſten unter die Arrérage ge- 
jeßet werden. 

$ 10. ®ir verbieten auch hiermit alles Ernftes und bei Ver— 
meidung ſcharfer Ahudung, daß fi) von Euch niemand unterftehen 
joll, von einem Beamten oder Pächter Gelder zu leihen, damit diefe 
dadurh in Abtrag ihrer Arrende nicht behindert, noch Euch Ge— 
legenheit gegeben werde, Eurem Creditori wiederum einige Ge— 
fälligfeit auf Unfer oder anderer unfchuldigen Leute Conto zu be- 
weijen; welches Wir gewiß als eine Art der Corruption anfehen 
und ſcharf refjentiren würden. 


Art. XXX. Wegen der Etat. 

[Gen.⸗Dir.⸗Inſtruction Art. XXXII.) 

Ss 3. [Bufag:] Alles unerlaubten Correſpondirens mit aus» 
wärtigen Ministris oder deren Bedienten oder mit folchen Leuten, 
die mit diefen die geringite Connerion haben, müfjet fowohl Ihr 
als die Subalternen Eures Collegii Euch bei Strafe der Eafjation 
und dem Befinden nad) ein mehreres enthalten. 

Ueberhaupt follet Ihr alle Eure Aıntsgefchäfte nad) Möglich— 
feit geheim halten und deshalb auf die Unterbediente Eures Collegii 
ein wachfames Auge haben, als worunter Eure eigene Ehre verfiret, 
maßen es zu Eurer eigenen Geringihäßung gereichet, wenn das— 
jenige, jo durch einen collegialiihen Schluß feftgefeßet, in den 
Wirthshäufern und Bierbänfen hHerumgetragen wird, che ſolches 
von Euch gehörig publiciret worden. 


Art. XXXI. Wegen der Grenz- und NRadungsjaden. 
[Gen.-Dir.-Inftruction Art. XXXIII.) 
S 4. [Bufag:] und die anzulegende Leute aus Polen berein- 
ziehen; woran es umb jo weniger fehlen wird, als die Proteftanten 
dafelbit ihr Unterfommen in Unfern Landen wünschen. 


Art. XXX Wegen der Anfragen und Berichte. 


(Gen. »Dir.-Inftruction Art. XXXV. Im Wefentlichen daſſelbe wie in der 
Kurmärkiihen Kammer-nftruction, nur mit noch näherem Anſchluß an den 
Wortlaut der Gen.-Dir.-Fnftruction.) 


Preußiſche Kammer-Anftruction: Art. XXX—XXXV. 685 


Art. XXXV. Wegen der Juftizfaden. 

[Gen »Dir.-Inftruction Art. XKXXVIL] 

58... Scließlid wollen Wir Euch hiermit erinnert haben, 
diefer Euch ertheilten Injtruction in allen Puncten genau und un— 
verbrüchlich nachzuleben und darinnen im geringjten nicht zu man— 
quiren. Damit Wir aber defjen verfichert fein mögen, werden Wir 
zuweilen und jo ofte Wir es gut finden, jemanden, zu welchem 
Wir ein allergnädigftes Vertrauen hegen, auftragen, die dortige 
Provinz zu bereijen, weldyer Euer Verhalten gegen dieje Inftruction 
aufs genauefte und jchärfefte eraminiren und, wie er es befunden, 
an Uns ausführlich berichten foll; da denn diejenigen, welche folcher 
nicht gehörig nachgelebet und e8 auf den alten Schlenter anfommen 
laſſen, fich leicht die Rechnung machen fünnen, daß Wir dergleichen 
Ungehorfam, Widerſpenſtig- oder aud nur Nachläſſigkeit nach aller 
Rigueur an fie ahnden werden. Hingegen diejenigen, welche diefer 
Inftruction eract nachgefommen und Uns dadurch Zeugniffe ihres 
Gehoriams, Treue, Fleißes und Redlichkeit gegeben, verfichert jein 
fünnen, daß Wir ihnen bei aller Gelegenheit Marquen Unferer 
föniglihen Gnade und Huld zu geben und die Uns geleijtete treue 
und rechtjchaffene Dienfte auch denen ihrigen zu vergelten nicht 
ermangeln werden. 

Endlih muß auch diefe Inftruction höchſtens fecretiret und 
niemanden, dem diejelbe zu jehen nicht gebühret, vorgezeiget, am 
allerwenigften aber ganz oder zum Theil commumiciret werden, bei 
Vermeidung Unferer höchſten Ungnade und fchweren Beftrafung; 
daher auch niemand von Euch Abjchrift davon nehmen muß. Auf 
daß fie aber jedoch einem jeden genau befannt und bderjelben In- 
halt nicht wieder in Vergeſſenheit geftellet werden möge, jo fol 
jolhe alle halbe Jahr in Eurem Conferenzzimmer, wenn zuvor die 
Secretarien abtreten müfjen, öffentlih und deutlich verlefen und 
darumter nicht manquiret, auch jolches jedesmal, wenn es gejchehen, 
von dem jüngjten Rath Eures Collegii fürzlich regiftriret werden, 
als wofür Ihr, der Präfident, lediglich responsable bleibet. 

[(Königlihes Marginal am Schlufje:) 

„guht Friderich“. 

„Die 2 oder 3 Mariginalia Müßen in allen Camer inſtructions 
mit ein gejeget werden, und fan dieße inftruction vohr pomeren 


686 Nr 401. — 20. Mai 1748. 


und der Neumark die Selbige Seindt nuhr das bei den 2 provingen 
erwenung von denen neuen radungen und anbauenden mit ein» 


geflogen wirdt Sch“. 


Erneuerte Inſtruction und Neglement für die Litthauiſche Kriegs⸗ und 
Domänenfammer.!) 
Berlin, 22, Juli 1748, 

Die Littdauifhe Kammer Hatte damals feinen Präfidenten; die 
Suftruction nimmt Bezug darauf. 

Art. XXVII, $ 1. Entjpreddend dem $ 2 des Art. XXIX der 
Gen. -Dir.nftruction, während dies in der Preußiſchen Inſtruction fehlt. 

Art. XXVII. Fehlt S 8 der Preuß. Inſtruction. 

Im Uebrigen gleicylautend mit der Preuß. Inſtruction. 


Die Jnftructionen für die Bommerfhe und die Neumärkiſche 
Kammer find nicht mehr vorhanden. Sie find in der Hauptfache mit 
der für Preußen gleichlautend gewefen.?) Aus den Berordnungen, die 
die Bommerjche Kammer in Folge der Inſtruction erließ (Stettin. Reg. 
Arch. Kriegsarchiv Tit. I, Nr. 369), geht hervor, daß neue Specialvor: 
Ichriften für Pommern faun darin enthalten waren, die ſich nicht auch in 
der Preußiſchen Inſtruetion fänden (abgejehen von den Radungs- und 
Coloniſtenſachen). An einigen Buncten wurden die Bejtimmungen der 
Inſtruction auf Veranlaffung der Kammer etwas modificiret. 

Unterm 19. November 1748 berichtet das Kammerpräfidium (von 
Alchersleben, v. Schlabrendorf, Sprenger) zu Art. VIII, $1 und Art. XI 
$ 8 der Inſtruction (Einfchränfung des Ober-Steuerkafjen-Rendanten 
namentlich bei der Erhebung des ſog. Nebenmodus), der Ober-Steuer- 
faffen-Rendant habe mit dem Nebenmodus, der nur in Vorpommern ein— 
geführt jei, nichts weiter zu thun, als die von dem Special-Rendanten 
an ihn abgelieferten Gelder zu berechnen. Mit Hinterpommern habe e3 
eine ganz andere Bewandniß, dort fämen die Stände (d. h. die Landräthe) 
alle Quartale in Stettin zufammen, um mit der Kammer gemeinschaftlich 
eine Repartition jämmtlicher außer dem firirten Contributionsquantum 
aufzubringenden Ertraordinarien (wie Marjchgelder zc.) feftzuftellen. Daraus 
wird eine General-Repartition gemacht, die den Ständen zur Aufbringung 
der Contribution zugefertigt wird, Es fei zwar nicht zu leugnen, daß 
dabei dem Ober-Steuerfaffen-Rendanten vormals zu viel Freiheit gelafien 


Abſchrift eines don König vollzogenen Eremplard. Gen.-Dir. Oſtpr. 
XXI (fammerjaden) Nr. 27. 

*, Vgl. das Königliche Marginal am Ende der Preufifchen Inftruction, 
S. 685 ff. 


Anftruction für die Litthauiſche, Pommerſche, Neumärkifhe Kammer. 687 


worden fei. Davon könne jedoch jest nicht mehr die Rede fein, da die 
von der Hammer und den Ständen gemeinfchaftlich aufgeftellte Repartition 
den leßteren mit dem Ausjchreiben zugleich mitgetheilt werde. Es bedürfe 
daher einer weiteren Einfchränfung der Ober: Steuerkafjen-Rendanten nicht; 
und das KammerPräfidium bittet, es bei diefer Berfafjung, nad der 
nicht3 ohne Einwilligung der Stände ausgefchrieben wird, bewenden zu 
laſſen. — Ein fönigliches Rejeript auf Specialbefehl, gez. Happe, Boden, 
Blumenthal, vom 6. December 1748 entjcheidet in diefem Sinne, mahnt 
aber die Kammer, dahin zu fehen, daß alle Mifbräuche vermieden werden. 


Ein anderer Bunct betrifft die Vorfchriften der Inſtruction (Art. VIII, 
S 5) wegen Bejtellung der Steuereinnehmer, zu der die Kammer nur 
ehrliche umd fichere Leute vorjchlagen fol. Das Kammer Präfidium ftellt 
unterm 14. November 1748 vor, dab bisher die Steucreinnehmer von 
den Ständen (d. 5. den Landräthen) vorgeichhlagen worden jeien, und daf 
die Kammer dabei nichts zu thun gehabt Habe, als dem König wegen des 
Borgefchlagenen zu deſſen Bejtätigung zu berichten. Da die Stände (d. h. 
die Landräthe) für die Sicherheit der Kreiskaſſen mit ftehen müßten, jo 
meint das Sammer: Bräfidium, daß es bei der bisherigen Einrichtung 
gelafjen werden könne. — Auch in diefem Puncte läßt es ein Fönigliches 
Refcript vom 6. December 1748 (gez. VBiered, Happe, Boden, Blumenthal) 
bei der hergebrachten Berfafjung bewenden, legt aber der Kammer bie 
Verpflichtung auf, fich über die von den Landräthen vorgefchlagenen Per— 
fonen vor dem Bericht genau zu informiren, und falls fie die erforderlichen 
Eigenfchaften nicht bejigen, den Landräthen aufzugeben, tüchtigere Leute 
vorzufchlagen. 


Befondere Aufmerkjamfeit wandte die Kammer den Borfchriften 
gegen Mißbrauch des VBorfpanns bei Truppenmärfchen zu. Ein Bericht 
vom 14. November 1748 bittet, den Chefs der Regimenter aufzugeben, 
bei Märfchen nicht fo viel Bagage, fondern nur das unumgänglich Nöthige 
mitzunehmen, „damit der arme Untertban in etwas foulagiret, nicht aber 
gänzlich ruiniret werde”. („E83 find der pommerfchen Untertfanen An: 
ſpannungen“ — heißt es in diefem Bericht — „befanntermaßen durch die 
vielen und faft täglich vorfommenden Abfuhren jo entkräftet, daß der 
Bauer kaum feinen Ader und Wirthſchaft damit gehörig zu bejtellen im 
Stande ijt.” „Wbfonderlich aber werden die Untertanen zu Marjchzeiten 
mit dem Borfpann fehr bejchwert und trifft fich öftermals, daß, ſobald 
der Bauer von der einen Abfuhr zu Haufe fommt, er ſogleich zur andern 
wieder hin muß, jederzeit aber findet er ſolche jchwere, von allerhand 
Bagage gepadte Wagens, daß es faum glaubli und nicht damit fortzus 
fommen; dem ohngeachtet aber muß der Bauer unter Bedrohungen und 


688 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Schlägen ſolche fortſchaffen, wodurch aber derjelben Pferde nothwendig 
ruinicet und übertrieben werden müſſen.“ — Ein Refeript auf königlichen 
Specialbefehl vom 14. December 1748 (gez. Biered, Happe, Boden, 
Blumenthal, Katt) giebt der Kammer zur Refolution darauf, da Fünftig 
jedesmal, wenn die Truppen zur Revue marfciren, den Regimentschefs 
und Commandeurs befohlen werden jolle, die Wagen nicht mit über- 
mäßiger Bagage zu bepaden und nur das Nothwendigfte mitzunehmen. 
Wird ein Pferd durch Ueberanftrengung untauglich oder crepirt es, fo 
wird deſſen Wertb dem Regiment abgezogen. Die Yandräthe haben darauf 
Acht zu geben; aud fol dafür geforgt werden, daß in foldhem Fall die 
Pierde von unparteiiichen Sachverſtändigen tarirt werden. 


Unterm 22. December 1748 berichtet die Pommerſche Kammer, daß 
die in der erneuerten Kammerinſtruction verordnete wöchentliche Reviſion 
der beiden Hauptfafjen neben der monatlichen zu viel Beitverluft verurſache. 
Durch Refeript vom 2. Januar 1749 wird ihr geantwortet, da dies auf 
des Königs eigener Anordnung berube, jo müſſe es dabei fein Bewenden 
haben. Uebrigens wiirde der Zeitaufwand duch gehörige Ordnung ver- 
mindert werden können.) 


Anftruction für die Aurmärfifche Ariegs: und Domänenfammer. 
(30. Juni) 22, Juli 1748,?) 

Des höchſtſeligen Königes Majeftät haben zwar durch bie 
Eombination des ehemaligen Commiffariat® und der Amtskammer 
allhier in Berlin ein ſehr heilfames Werk geftiftet und dadurd) die 
vielfältigen Collisiones, jo zwijchen beiden Collegiis vorgefallen, 
gänzlich gehoben, auch alle Gelegenheit aus dem Wege geräumet, 
fernerhin mehr gegen als vor das königliche Intereſſe zu arbeiten, 
indem ein jedes Collegium nur auf dasjenige geſehen, was zu 
feinem Departement gehöret und dahin eingefchlagen, ohne zu con- 


!) Gen.-Dir. Pommern. Tit. XXXV. Nr. 51. 

2) Die Original-Ausfertigung ift nicht vorhanden. Won ben beiden in 
der Negiftratur ded Departements Kurmark des General-Directorinms Tit. VI, 
Nr. 6 aufbewahrten Eremplaren ift das eine der dem König zur Approbation 
eingereichte Entwurf (Reinconcept), datirt Berlin 30. Juni 1748 und genehmigt 
durch das fönigliche Marginal: „guht Friderich“, — das andere eine Abfchrift davon 
mit verfchiedenen Nenderungen und Zufägen, mit dem Datum: „Signatum Berlin 
22. Juli 1748* und ohne Unterfchrift. Dies legtere jcheint das Concept des 
endgültigen Textes zu fein und ift hier zu Grunde gelegt worden. 


Inftruction für die Kurmärkiſche Kammer: Einleitung. 689 


fideriren, ob auf der anderen Seite mehr Schaden als Vortheil 
herausgefommen, durch das zu der Zeit etablirte neue Collegium, 
nämlich die Krieges: und Domänenkammer, hingegen die dabei ge- 
jeßten Membra dahin obligiret, daß jie die dabei vorfommenden 
Affairen conjunetim tractiren müffen, denenjelben auch durch heil- 
jame Instructiones und Verordnungen den Weg gezeiget, wie fie 
die Affairen tractiven und worauf fie eigentlich ihr Augenmerk richten 
follen, darin auch deutlich vorgejchrieben, daß jederzeit balanciret 
werden jolle, wodurch des Landes Wohlfahrt und Dero wahres 
Intereſſe am meiften befordert werden können. 

[Das Folgende wiederholt mutatis mutandis, was in der Inftruction 
für das General-Directorium in Abſatz 2 big 5 der Einleitung gejagt ift.] 

Damit aber Sr. 8. M. allergnädigite Intention um fo viel 
mehr erreichet werde, wird vor allen Dingen erfordert, daß ein 
jeder bei diefem Kammer-Collegio mit einem rechten Trieb und 
Application arbeite und fich nicht einer auf den andern verlajie, 
auch die Arbeit in guter Harmonie gejchehe, allermaßen ©. K. M. 
durchaus feine Mifhelligfeiten im Collegio ftatuiren, viel weniger 
gejtatten wollen, daß, wenn einer oder der andere fich durch Fleiß 
und Application zu diftinguiren juchet, derjelbe deshalb von anderen, 
jo nicht von gleicher Art find oder paffioniret arbeiten, angefeindet 
und verfolget werde. Daferne Sie foldhes in Erfahrung bringen 
jollten, werden Sie es empfindlich betrafen. 

Es foll auch der Bräfident Schuldig und gehalten fein, wenn 
er jolches bei dem Collegio anmerfet, deshalb Erinnerung zu thun 
und zu warnen, daß folches nicht ferner gejchehe; daferne diejes 
aber nicht Hilft, joll er Sr. 8. M. ſolches allerunterthänigjt an— 
zeigen, fic) aber dabei auch wohl in Acht nehmen, daß er nicht ſelbſt 
ans Paſſion und Unimofität einen oder den andern unjchuldiger 
Weile angiebet, widrigenfall® er doppelt davor angelehen werden 
joll: allermaß[en] in diejem Collegio alle particnliere Animofitäten 
auf die Seite gejeget und auf nichts anders als auf das Wohl und 
Beite des Landes gedacht und gearbeitet werden joll. 

Da © KM. aud vielfältig wahrgenommen, daß auf Die 
Kafjen bisher nicht Hinlängliche Aufficht gehalten worden und dahero 
es vielfältig gejchehen, daß die Kaſſen von den Rendanten bejtohlen, 
auch, wenn die Cautiones von anderen Leuten beftellet geweſen, 

Acta Borussica. Bebördenorganifation VII. 44 


690 Nr. 401. — X. Mai 1748. 


dadurd viele Leute unglüdlih gemacht und um das ihrige ohne 
ihr Verfchulden gebracht worden, wenn fie haben bezahlen müfjen, 
fo foll die Krieges- und Domänenfammer ihre Hauptjorge mit fein 
lafjen, daß feine andere als tüchtige und ehrliche Leute zu Ren— 
danten, Wccife-Einnehmern und anderen SKafjenbedienten beftellet, 
die Kaſſen fleißig vifitiret und im guter Ordnung erhalten werden. 

Die Ehurmärkifche Krieges- und Domänenfammer ift mit einem 
PVräfidenten, zweien Direetoribus und jo vielen Membris verjehen, 
daß, wenn ein jeder jein Devoir recht thut, die Arbeit vollfommen 
beftritten und alles in guter Ordnung erhalten werden fann; und 
wenn aljo die Arbeit nicht gut von Statten gehet, ift keinesweges 
der Mangel an Leuten und Arbeitern Schuld, jondern es liegt nur 
lediglich daran, daß nicht alle Membra mit gleichem Fleiß und 
Accurateſſe arbeiten und fich feine Mühe geben wollen oder nicht 
die hinlängliche Capacität befigen. S. K. M. werden aber diejelben, 
zumalen folches Collegium hier in loco ift, ſehr genau objerviren 
lafjen, und wenn Sie finden werden, daß einer oder der andere 
fein Devoir nicht recht thut, wird nichts gewiſſers als die Kafjation 
erfolgen, und werden Sie Sich nicht daran fehren, daß derjenige, 
welchen es betrifft, dadurch in jchlechte Umftände und außer Brod, 
wie es gemeiniglich heißet, gejeget wird, indem ein ſolcher felbjt 
Schuld daran ift; und machen Sie folches hierdurch einem jeden 
nochmals befannt, damit er fich darnach richten und fich ſelbſt das 
Urtheil jprechen kann. 

Weil auch öfters zu gefchehen pfleget, daß, wenn Das 
General- ꝛc. Directorium nad feiner Pflicht in ein- und andern 
Stüden mit Ernſt die Kammer zu mehrerm Fleiß und Application 
anmahnet und deshalb Weifung zu thun genöthiget wird, darüber 
von jolchen Membris, die fich getroffen finden, bei aller Gelegenheit 
bittere Klagen geführet und anderen Leuten, Die jolches nicht befier 
wiflen, eine faljche Jdee beigebracht und das General- 2c. Directorium 
unjchuldiger Weile deshalb blamiret wird, fo wollen ©. K. M. zu— 
gleich Hierdurch einen jeden warnen, fi) vors Fünftige hierunter 
beſſer in Acht zu nehmen und dergleichen fich weiter nicht zu unter— 
ftehen, widrigenfalls Sie auch diejerhalb ein Erempel ftatuiren 
werden, indem e3 wider ihre Pflicht läuft und ein jchlechtes Gemüth 
anzeiget, das nicht meritiret, im Collegio zu figen. 


Inſtruction für die Kurmärkiihe Kammer: Art. J. 691 


Articulus 1. 
Bon den Bedienten bei der Churmärfijchen Krieges- und 
Domänenfammer und deren Verrichtungen. 


1. Bleibet es fernerhin dabei, wie in der erften Snftruction 
bereit3 verordnet, daß das General», Ober-Finanz-, Srieges- und 
Domänen-Direcetorium der Churmärkfiichen Krieges- und Domänen 
fammer vorgelegte Collegium und dieſelbe fih in allen vor— 
fommenden Fällen an dafjelbe zu adreffiren, ihre Anfragen und 
Berichte bei demfelben, und zwar bei dem Bweiten Departement, 
ausgenommen, was zum Flnften und Sechſten Departement ge- 
böret, zu übergeben und von jelbigem die Resolutiones und Ordres 
zu empfangen hat. 

2. Gleihwie nun dafjelbe von Sr. 8. M. von neuem hin- 
länglich inftruiret ift, wie Die zu dero Reſſort gehörigen Sachen 
tractiret werden follen, jo hat die Churmärfiiche Krieges- und Do- 
mänenfammer alles dasjenige, was von felbigem ihr hinwiederum 
aufgegeben und befohlen wird, auf das genauefte zu beobachten und 
auf das jorgfältigfte und jchleunigjte zur Execution zu bringen. 

3. Da fich aber bisher vielfältig gezeiget, daß die Sachen bei 
der Churmärkjchen Krieges: und Domänenfammer nicht nur jehr 
Ichläfrig und nad Commodität, fondern auch fuperficiel und ohne 
auf den rechten Grund zu gehen und alle Umftände recht zu er- 
wägen oder die Acten recht nachzufehen, tractivet und dadurch viele 
unnöthige Anfragen, auch viel Hin- und Herfchreiben und Aufent- 
halt verurfachet worden,!) jo ift Sr. 8. M. ernfter Wille und 
Befehl, daß ſolches vors Fünftige gänzlich abgeftellet, alle vor- 
fommende Saden gehörig erwogen und die Arbeit mit aller Exacti- 
tude verrichtet, die Commodität beifeite gejeget und der Dienft mit 
gehörigem Fleiß und Application verrichtet werde. 

4, Müffen die Membra Collegii es nicht bloß dabei bewenden 
laffen, daß fie dasjenige verrichten, was ihnen von Sr. 8. M. 
immediate oder dem General», Ober: Finanz-, Krieges: und Do— 
mänen-Directorio befohlen wird oder was fonft an die Sammer 
berichtet und vorgeftellet wird, daß fie darauf rejolviren, fondern 


1) In der im mefentlichen gleichlautenden Magdeburgifhen Jnftruction 
ift dieſe Motivirung fortgeblieben. 
44* 


692 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


fie müffen fich auch von allen Sachen, jo in der unter ihrer Aufficht 
ftehenden Provinz vorkommen fönnen, gehörig dergeftalt informiren, 
daß, wenn von ihnen über ein- oder die andere Sadje Nachricht 
erfordert wird, fie Solche gleich ertheilen und prompt einjenden 
fünnen, ohne vorher von den Commissariis Jocorum, Beamten und 
Magifträten zuförderft Nachricht einzuziehen, als wodurd) ſonſten 
einige Wochen oder Monate verlaufen, ehe fie im Stande find, Die 
erforderten Berichte zu erjtatten; und wenn fie jich dieferhalb Mühe 
geben, werden fie vieles in Erfahrung bringen, weldes ihnen jonft 
unbekannt bleibet. 

$ 5. Wird auch hauptſächlich erfordert, daß alle bei der 
Krieges: und Domänenkammer beſtellete Bediente ihre Function 
ehrlich und getreu verwalten, dabei feine Passiones oder Neben 
abfichten -Haben und fich wicht corrumpiren lajjen, um jemanden 
Unrecht und zu nahe zu thun oder wider das fünigliche Intereſſe 
zu Handeln und in einem oder dem andern Stüd zu favorifiren. 
Sollte jolches bishero von einem oder dem andern geichehen fein, 
wollen ©. 8. M. zwar das vergangene überjehen, von nun an 
aber wird ein jeder ernſtlich verwarnet, fi) auf keinerlei Weije 
corrumpiren und dadurch verleiten zu laſſen, wider jeine Pflicht zu 
handeln, allermagen S. K. M. diejenigen, jo hierwider Handeln, 
nicht nur caffiren, jondern noch überdem mit der diffamantejten Strafe 
belegen laffen wollen. Und da fie num folches vorher willen, wird 
ein jeder fich jelbjt zu imputiren haben, wenn er fi unglücklich 
machet. 

6. Weil!) auch bisher wahrgenommen worden, daß die Chur— 
märfische Krieges: und Domänenfammer ihre Arbeit nicht in ges 
höriger Ordnung verrichtet, ſondern alle Sachen in der grüößeften 
Confuſion tractiret, umerachtet fie deshalb vielfältig erinnert worden, 
jo joll der Präfident und Direetores vor allen Dingen dahin fehen 
und Davor ftehen, daß vors fünftige alle Sachen in gehöriger Ord— 
nung bearbeitet und ordentlich in pleno vorgetragen werden. Zu 
dem Ende denn 


7. der Präfident alle einfommende Sachen erbreden, präjen- 
tiren, von dem Inhalt ſich informiren und jodann folche denen 


!, In der Magdeburger Inſtruction tft die Motivirung fortgeblieben, 


Inftruction für die Kurmärkiſche Kammer: Art. 1. 693 


Membris collegii nad Gutfinden zujchreiben, auch alle Sachen in 
ein Journal eintragen, jolche numeriren und den Namen desjenigen, 
dem die Sache zugeichrieben wird, mit dabei fegen laſſen ſoll, 
damit er auch willen kann, ob alle einfommende Sachen vorgetragen 
worden. Beim Bortrage nimmt er an denen Seffionstagen dag 
Journal zur Hand und ftreichet diejenigen Sachen, jo vorgetragen 
und refolviret worden, an; damit aber die preffanteften Sachen 
zuerſt vorgenommen werden fünnen, feget der Präfident beim Zu— 
jchreiben zugleich Cito dabei, mit welchen Sachen fodann zuerft der 
Anfang im Bortragen gemacht wird. Jedoch fann 

8. Folgende Ordnung dabei noch obferviret werben, daß alle 
einfommende Cabinets-Ordres und Rescripta des ©eneral- x. 
Direetorii bejonders eingetragen und bei der nächſten Seſſion aud) 
zuerjt zum Vortrag gebracht werden; ift aber die Sache prefjant 
und die Ordre pojitiv, des folgenden Tages aber feine Sejfion, fo 
fann der Bräfident zwar gleich die Erpedition darauf veranlafjen, 
es muß aber dennoch bei der erjten Seſſion die Sache und wie 
die Expedition gejchehen, vorgetragen werden, damit dennoch alle 
Membra Collegii von der Sache wiljen. Iſt aber die Sache von 
der Bejchaffenheit, daß, deshalb deliberiret oder Acta nachgeſehen 
werden müſſen, jo läſſet der Präfident einige Membra, jo von der 
Sade die befte Wijjenfchaft haben, nebjt denen Directoribus extra- 
ordinarie zufammenfommen, faſſen einen Schluß und befordern die 
Sade zur Expedition, welche aber dennoch bei der erjten Seffion 
dem ganzen Collegio fürzlich befanmt gemacht wird, damit ein jeder 
von allen vorfommenden Saden weiß, und nichts heimlich oder 
nach Paſſionen erpediret werden fann. 

9. Sollte zwar niemand im Collegio fein, der nicht hinläng— 
liche Capacität befiget, die vorfommenden Sachen gehörig und jo 
zu bearbeiten, daß man fich vollfommen darauf verlaffen könne, 
dahin auch vors Fünftige gefehen und nad) Möglichkeit davor ge- 
forget werden muß; allein da befannter Maßen gegenwärtig es 
noch daran fehlet, jo ift möthig, daß jederzeit zwei Membra die 
Saden, jo von einiger Erheblichkeit fein, vor dem Vortrag lejen 
und fich davon informiren; zu dem Ende ein jedes Membrum feinen 
Eorreferenten haben muß; welches bei NRegulirung der Departements 
mit ausgemacht werden joll und diefen Nugen zugleich; hat, daß, 


694 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


wenn der ordinäre Departementsrath abwejend it, der Eorreferente 
gleichfalls von den Sachen ſchon informiret ift und deſto leichter 
die Sache vortragen fann. Findet nun beim ordinären Vortrage 
der Correferente, daß der Neferente etwas übergehet, muß er jolches 
gleich beim Vortrage mit erinnern; es muß fih auch fodann ein 
jeder um jo viel mehr in Acht nehmen, daß er alle Umftände von 
der Sache recht vorbringet. 

10. Nach Verlauf einer jeden Woche muß der Präfident nach— 
jehen und ertrahiren lafjen, welche Sachen zurüdgeblieben und 
nicht vorgetragen worden; da er denn gleich nach der Urſache fragen 
und ſolche zurüdgebliebene Sachen in der folgenden Woche zuerft 
gleich mit vortragen laffen muß. So viel möglich aber müfjen alle 
Saden mit Ablauf der Woche vorgetragen jein und nichts zurüd- 
bleiben, wenn nicht bejondere Umjtände vorhanden, welche der 
Präfident wohl erwägen muß. 

11. Müfjen auch die Sachen, wenn fie vorgetragen find, 
ſchleunig decretiret und erpediret werden; zu dem Ende der erpedirende 
Secretarius jederzeit da$ Datum auf das Concept jeßet, da er Die 
Sachen empfangen, und wann er joldhe mit dem Concept wieder 
zur Revifion gefchiefet hat, damit der Präfident jederzeit ſehen kann, 
ob die Sachen lange liegen geblieben, und bei wen. 

12. Weil aud) das Herumjchiden der Eoncepte bei alle Räthe 
zur Mitzeihnung viele Zeit wegnimmet, auch wohl gar bei einem 
oder dem andern dielelben liegen bleiben, wodurd die Sachen jehr 
aufgehalten werden, fo follen künftig die Concepte nur von dem 
Referenten und Correferenten revidiret, hernachmals aber denen beiden 
Directoren zur Reviſion gebracht und von jelbigen mit gezeichnet, 
zulegt aber an den Präfidenten gejandt werden. Damit aber 

13. die Laft dieſem letztern nicht allein bleibe, jo jollen in 
specie die Direetores die Eoncepte mit allem Fleiß nachjehen und, 
wenn fie finden, daß die Expedition nicht fo gefaßt, wie bei dem 
Bortrag relolviret worden oder wie es fonft die Umftände der Sache 
erfordern, jollen fie ſolches bei der Nevifion noch juppliren und 
corrigiren, nicht aber nur bloß ihre Namen unter das Concept 
jchreiben, ohne daſſelbe recht nachzuleien, wie bishero wohl mehren- 
theil8 geichehen. Sollte der Bräfident aber bei der Nevifion wahr- 
nehmen, daß Diejes nicht beobachtet worden, foll er denenfelben 


Inſtruction für die Kurmärkiſche Kammer: Art. I. 695 


dieferhalb jerieufe Vorhaltung tun, allermaßen Sr. 8. M. ernfter 
Wille und Befehl ift, daß alle Sachen recht folide bearbeitet und 
nicht nur obenhin gemacht werden jollen. 

14. Die Berjammelung der Krieges: und Domänenfammer 
gejchiehet vorhin geordneter Maßen außer denen Sonn= und Hohen 
Feſttagen alltäglich), jedoc) gefchiehet der ordentliche Vortrag des 
Montages, Dienftages, Donnerjtages und fFreitages, und zwar des 
Sommers früh um 8 Uhr, des Winters aber um 9 Uhr, und muß 
niemand aus dem Collegio zurüdbleiben, als wenn er wirklich krank 
ift; da er dann folches dem Collegio melden lafjen, dabei fich aber 
wohl in Acht nehmen muß, daß es nicht eine verjtellte Krankheit 
ift, um nur zu Haufe zu bleiben, widrigenfalls, wenn folches er- 
fahren wird, derjenige, jo diefes thut, deshalb empfindlich geftrafet 
werden joll. 

15. Derjenige, jo an den ordentlichen Bortragstagen eine 
Stunde jpäter ins Collegium fommt, fol funfzig Thaler Strafe 
geben, welche ihm von der Bejoldung abgezogen werden fol. Wer 
aber gar eine ganze Seſſion verfäumet, joll zwar zum erften Mal 
auch nur 50 Thaler Strafe erlegen; wer aber folches öfters thut 
und zwei bis drei Mal außen bleibet, foll caffiret werden: afler- 
maßen daraus zu jchließen ift, daß es ihm Fein rechter Ernft, feinen 
Dienſt mit gehörigem Fleiß und Application zu verrichten. 

An den übrigen beiden Tagen, als des Mittewochd und Sonn- 
abends, werden die Rechnungen abgenommen, die Kaffen vifitiret 
und was jonft zu arbeiten vorfommt, fo an den ordentlichen Vor— 
tragstagen nicht gejchehen Fann. 

16. Soll aud), Tobald das Collegium verjammelt ift, gleich 
mit der Arbeit und dem Vortrage angefangen, auch dergeftalt 
immer continuiret werden, bis alle zugefchriebenen Sachen verord— 
neter Maßen abjolviret find. Sollte aber dennoch nicht alles vor— 
getragen werden fönnen, joll dasjenige, jo zurücdbleibet, des fol- 
genden Tages zuerft, jedoch in obbemeldeter Ordnung, vorgetragen 
werden; auf gleiche Weile es denn auch mit denenjenigen Sachen 
gehalten werden fann, jo der Referent fpäte erhalten und dazu 
Acten fordern und lejen muß, welche bis zum folgenden Tage, 
jedoh nicht länger, ausgejegt werden fünnen. Sollte aber der 
Referent wider alles Berhoffen die Acten nicht prompt aus Der 


696 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Regiftratur erhalten und ſich damit entjchuldigen, joll der Präfident 
den Regiftrator glei in die Audienz fommen lafjen und nad der 
Urjache fragen. Iſt nun diefer daran Schuld, ſoll derjelbe davor 
angejehen werden; ift das Vorgeben des Referenten aber falfch, Toll 
ihm ſolches im Collegio ernftlich verwiefen werden. ©. K. M. 
verhoffen aber, daß ehrliebende Leute es dahin nicht kommen laſſen, 
fondern fich vielmehr äußerſt beftreben werden, daß die Arbeit mit 
gehöriger Promptitude gejchehe. 

17. Weil auch nach der erſten Inftruction hauptſächlich ver- 
ordnet worden, dab die Krieges: und Domänenräthe ſowohl von 
Commiſſariats- und Städte- als Domänen: und Aemterſachen fich 
dergejtalt informiren jollen, daß fie von allen vorfommenden Saden 
au fait find, jo follen fie bei Bereifung ihrer Departements auch 
auf alle darin befindliche Städte mit zugehen und fodann fi von 
dem BZuftand der ganzen Stadt und deren Einwohner, auch womit 
fie ſich nähren, genau erkundigen, infonderheit aber ſich wohl in» 
formiren, was in einer jeden Stadt die Hauptnahrung ift. Beftehet 
jolhe im Brauweſen, muß er eraminiren, ob fie guten Debit habe 
und ob derjelbe zu- oder abgenommen; auf diefen legtern Fall muß 
er fi) nad) der Urſache genau erkundigen und mit dem Magiftrat 
wohl überlegen, wie dem Verfall abzuhelfen und dieſe Nahrung 
wieder völlig herzujtellen, injonderheit aber genau unterfuchen, ob 
die Brauer nicht jelbjt daran Schuld, indem fie das Braumejen 
negligent tractiren, das Malz nicht zu rechter Zeit und mit ge= 
böriger Sorgfalt machen, fi auch davon nicht genugjamen Vorrath 
anjchaffen und das Brauen felbjt nicht recht tractiren, fondern aus 
unzeitiger Menage unerfahrne Leute Dabei gebrauchen. Und fo 
muß er auch alle Arten der Nahrung durchgehen und in specie 
ih genau informiren, ob der Commissarius loci auch bei jeiner 
Hinfunft auf die Städte fein Devoir thut und fich die Aufnahıne 
und Wohlfahrt jeder Stadt recht angelegen fein läßet oder ob er 
nur allein obenhin tractiret und ob derſelbe alles dasjenige, was 
in demjenigen Articul, darin von den Städten in specie gehandelt 
wird, [enthalten ift,] gehörig beobachtet. Wie nun alles befunden 
worden, muß an das Kammer-Collegium umftändlich berichtet werben 
und dieſes darauf das nöthige weiter beforgen und verfügen und 


Inftruction für die KRurmärfiihe Kammer: Art. I. 697 


fi) äußerft angelegen fein lafjen, die Städte in recht floriffanten 
Buftand zu jeßen. 

18. Auf gleiche Weife muß es auch mit Bereifung der Aemter 
und Borwerkfer, auch Dörfer gehalten werden, und muß der Krieges- 
rath bei feiner Ankunft fich fofort nach des Beamten feiner Wirth- 
ſchaft umfehen und erkundigen, wie er ſolche tractiret: ob die Aeder 
in gehöriger Eultur und Dünger erhalten werden; ob er den vollen 
Biehftand Hat, jo ihm angefchlagen, oder ob er noch mehr Vieh 
hält; ob er Jungvieh zuziehet; ob das Butter- und Käſewerk recht 
tractiret und die Viehzucht nach dem Anjchlage genuget wird oder 
nicht; auf den legtern Fall, was daran Schuld und wie folches zu 
remediren; wohin der Beamte Butter und Käje debitiret, und falls 
einem oder dem andern e3 an genugfamer Gelegenheit fehlet, muß 
der Departementsrath fich bemühen, folche zu verichaffen; falls auch 
die Beamte feine tüchtige Leute Haben, fo mit Butter- und Käſe— 
machen recht umzugehen und folhe reinlich zu tractiren willen, 
muß darauf gedacht werden, wie diefem Mangel abzuhelfen, ihnen 
auch allenfall® Gelegenheit gemacht werden, daß fie Mägde, fo 
dazu Luft haben, nach der Königshorft auf einige Wochen jchicen, 
un jolches allda recht zu lernen, damit im Lande mehr Butter 
gemacht wird und man nicht nöthig Hat, fich der fremden Butter 
zu bedienen. Ferner muß auch eraminiret werden, wie es mit den 
Scäfereien, auch mit der Schweine- und Federviehzucht gehet, ob 
jolche nicht gleihfall8 auf den Aemtern und Vorwerkern negligiret 
wird und ſich Beamter dabei begnüget, daß er nur fo viel zuziehet, 
als er zu feiner Wirthichaft gebrauchet. Inſonderheit aber muß 
der Departementsrath denen Beamten und Pächtern den irrigen 
Wahn benehmen, daß feine genaue Recherche nicht deshalb ge- 
Ichiehet, um zu erfahren, ob er die Pachtſtücke nicht höher nußet, 
als ſolche angejchlagen, ſondern alles zu jeinem eigenen Beiten ab- 
ziele und damit es dem Lande und infonderheit den Städten an 
Bictualien nicht fehle; und muß den Leuten dabei die Verficherung 
gegeben werden, daß Sr. 8. M. ſolches vielmehr jederzeit lieb zu 
vernehmen jein würde, wann Sie erführen, daß Beamte und Pächter 
durch ihren Fleiß und ohne Bedrüfung der Unterthanen ſich etwas 
Ichaffeten und in guten Stand fegeten, ihre Pacht richtig abzugeben, 
und es beſſer wäre, als wenn Beamte und Pächter durch jchlechte 


698 Nr. 401. — WO. Mai 1748. 


Wirthichaft zurücke kämen und hernachmals die Schuld darauf ge= 
leget würde, daß die Pachtſtücke die angejchlagene Nutzung nicht 
aufbringen könnten. 

19. Muß der Kriegesrath auch ſehen, ob der Beamte und 
Pächter die Gebäude in gutem Stande umd baulichen Wejen erhält 
oder ob er ſolche verfallen läfjet und nur Darauf wartet, daß der 
Baumeilter oder Bauinjpector Hinfommt und die Reparatur auf 
fönigliche Koften vornimmet, da er denn inzwijchen einen Schaden, 
der mit 1 bis 2 Thaler repariret werden könnte, jo groß werden 
läjjet, daß jolches 10, 20 und mehr Thaler foftet; welches infonder- 
heit abgejtellet und der Beamte angemahnet werden muß, alles in 
gutem Stande zu erhalten, widrigenfall® die Schuld und die ver- 
mehrten NReparaturkoften auf ihn fallen würden. 

20. Muß er eraminiren, wie der Beamte mit den Unterthanen 
umgehet, ob er folche zu conjerviren juchet oder ob er durch allerlei 
Pladereien ihren Ruin befordert, und bei diejer Gelegenheit dahin 
gejehen und eraminiret werden, wie dasjenige, fo in dem Articul 
von Eonjervation der Unterthanen verordnet, beobachtet werde. Es 
muß auch der Kriegesrath bei Bereifung feines Departments ſich 
alle Dörfer befannt machen, und, wenn viele Dörfer zu einem Orte 
gehören, daß er diefelben nicht alle auf einmal bejehen Fann, um 
nicht gar zu lange abwejend zu fein, muß er, fo ofte er in Das 
Amt kömmt, etliche Dörfer vornehmen, fich auch fo einrichten, daß 
er beim Hin- und Zurüdreijen immer etliche Dörfer mit treffen und 
jodann die nöthige Unterfuchung gleich anftellen fann, ohne daß er 
nöthig hat, expreſſe Reifen dahin zu thun. 

21. Alles dasjenige nun, was der Sriegesrath objerviret und 
veranlafjet und ihm jonft zu notiren vorgefommen, muß er in ein 
ordentliches Protocol! faffen und folches bei der Zurüdfunft an 
den PBräfidenten überreichen, welcher jo dann davon in dem Collegio 
den Bortrag von demjenigen Direetore thun läſſet, welchen er die 
Relation nebjt dem Protocoll zugejchrieben; diefer muß auch ſodann 
vorher alles, was der Sriegesrath erpediret hat, wohl ponderiren 
und, ob er alles inftructionsmäßig bewerfftelliget hat, eraminiren 
und dasjenige, was er fodann noch zu erinnern gefunden, mit vor- 
tragen und hernachmals von dem Collegio ferner das nöthige ver- 
anlafjjet werden. 


Inſtruction für die Kurmärkiſche Kammer: Art. IT. 699 


Artieulus IT. 
Bon Bejeßung der vacanten Bedienungen. 


"1. Wie es mit Beftellung derer Präfidenten gehalten werden 
joll, wenn fi) eine Bacanz ereignet, deshalb haben ©. K. M. Dero 
Seneral-Direetorium bereit3 hinlänglich inftruiret; auf gleiche Weife 
e3 denn auch mit den Directoren gehalten werden wird. Damit 
es aber an tüchtigen Subjeetis dazu niemals fehle, zumalen infonder- 
heit nöthig ift, daß dieſe ſchon in Collegiis geſeſſen und eine hin— 
längliche Routine von Affairen haben, fo wird Sr. 8. M. be- 
fonders lieb fein, wenn fich die Räthe und Membra derer Strieges- 
und Domänenfammern, auch Landräthe dur ihren Fleiß und 
Application dergeftalt zu diftinguiren fuchen, daß Sie nicht nöthig 
haben, die Bräfidenten und Direetores bei anderen Collegiis zu 
juchen, fondern jelbige aus dem Kammer-Collegio nehmen können, 
dabei die Bacanz ift; wie Sie Sich denn auch niemals an Die 
Ordnung binden werden, wie fie im Collegio nach ihrem Alter 
figen, fondern bloß auf die Capacit& jehen und darnad) Ihre Wahl 
einrichten werden. Dannenhero hoffentli ein jedeg Membrum 
Collegii die Ambition haben wird, fih nad) aller Möglichkeit zu 
appliciren und zu jolhen Functionen zu habilitiren; diejenigen aber, 
welchen es indifferent ift und nicht die Ambition haben, weiter zu 
fommen, werden immer figen bleiben und fich ſodann auch nicht 
entgegen jein lafjen, wenn andere, jo nad) ihnen figen, ihnen vor» 
gezogen werden, welches dann denen ältern Näthen ſchlechte Ehre 
machen wird; und zweifelen ©. K. M. nicht, e$ werden die Membra 
der Churmärkiſchen Krieges- und Domänenkfammer diejes gleichfalls 
wohl erwägen und fich dergeftalt appliciren. 

2. Diejenigen aber, welche fich nicht im Stande finden, Dero 
Dienft dergeftalt ferner zu verwalten, wie es nad) diejer Inftruction 
erfordert wird, werden wohl thun, wenn fie fi) bierunter ſelbſt 
prüfen und darauf denfen, wie fie fich auf gute Art retiriren und 
Sr. 8. M. durch Dero General- zc. Directorium Vorschläge thun, 
wie fie auf andere Art nach ihrer Capacität und übrigen Umjtänden 
placiret und nothdürftig verforget werden fünnen: allermaßen 

3. Sr. K. M. Wille it, daß die Näthe derer Krieges- und 
Domänenfammern Leute von gejunder Leibesconftitution, gutem 
natürlichen Berjtande und munterm Geifte, auch gutem Begriff fein, 


700 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


die dabei die Wirthichaft [kennen] oder aber bei Commercien-, 
Manufactur-, Acciſe-, Rechnungs: und andern in das Kammerweſen 
einichlagenden Sachen gleihjam auferzogen, der Feder mächtig und 
derer Rechnungsfachen vollfommen fundig find. Und damit es 

4. an dergleichen Subjectis nicht fehle, fo find S. K. M. 
nicht abgeneigt, fernerhin bei der Krieges- und Domänenfammer 
gewilje Auscultatores anzunehmen und Solche hiernächit zu Krieges: 
räthen entweder im diefer oder andern Provinzien, auch zu Steuer- 
räthen zu befordern; es müſſen Ddiejelben ſich aber vorher recht 
dazu Habilitiren und daraus fein Vorrecht prätendiren, daß fie ſchon 
lange Auseultatores gewejen, fondern ihre Geichidlichfeit und 
Application muß fie dazu recommandiren; dahero fie denn auch 
von dem Bräfidenten und Directoren zuförderit ein glaubwürdiges 
Zeugniß beibringen müſſen, daß fie alle diejenigen Eigenſchaften 
befigen, welche S. 8. M. von einem gejchieten und brauchbaren 
Kriegesrath prätendiren, und follen zu dem Ende 

5. alle diejenigen, jo Ausenltatores werden wollen, ſich 
wenigftens ein Jahr auf einem ſolchen Amte aufgehalten Haben, 
dabei nebſt dem Aderbau auch Viehzucht, Brauweſen und Brannt- 
weinbrennen ift, damit fie von allen zuförderft die nöthigen Funda- 
menta und wie dag Säen, Pflügen und Einernten, auch Heumachen, 
imgleichen das Brauweſen und Branntweinbrennen, die Futterung 
des Viehes und was fonft bei der Wirthichaft vorkömmt, tractiret 
werden muß, auch wie die Regifter und Ertracte deshalb geführet 
und angefertiget werden müſſen [erlernen]; wie fie denn bei der 
Schreiberei jelbjt mit Hand anlegen müſſen. Bei welcher Gelegenheit 
fie fich denn auch von den praestandis derer Unterthanen informiren 
und des Winters, wenn bei der Landwirthichaft nichts jonderliches 
vorfället, in den benachbarten Städten einige Zeit aufhalten umd 
ih von dem Polizei und Uccifeweien einige Wiſſenſchaft acquiriren 
fünnen, Ueber alles dasjenige num, fo fie von vorbemeldeten Sachen 
geliehen und gehöret, müſſen fie fich amnotationes maden, um fid) 
alles dejto befier zu imprimiren. Wann nun 

6. ein ſolcher junger Menjch fich dergeitalt präpariret hat 
und Auscultator werden will, muß er fich bei dem Präfidenten und 
Directoren melden, welche denjelben eraminiren müffen, ob er fich 
zum Gameralwejen jchide und was er vor Fundamenta hat. 


Inſtruetion für die Kurmärkiſche Kammer: Urt. II. 701 


Finden diefelben nun, daß es ein Menfch von guter Hoffnung ift, 
fönnen fie denfelben bei dem General- x. Directorio in Vorſchlag 
bringen und dem Chef des Departements präjentiren, welcher den— 
jelben fodann gleichfalls tentiren muß und nad Befinden bei Sr. 
K. M. diejerhalb Vorftellung thun und anfragen kann, ob er an— 
genommen werden joll. Und wollen S. K. M. injonderheit bei 
der Churmärkichen Kammer feinen numerum feftjegen, jondern es 
foll Ihnen lieb fein, wenn bei jelbiger Kammer mehr Auscultatores 
als bei anderen angenommen werden, um aus jelbigen jederzeit 
auch vor andern Kammern die nöthigen Subjecta choifiren zu fünnen, 
weil fie allhier mehr Gelegenheit haben, ſich zu Habilitiren und zu 
conduifiren, wie an anderen Orten, zumalen da diejenigen, jo zu 
Kriegesräthen employiret werden follen, niemals aus derjenigen 
Provinz fein müfjen, im welcher der Poſten vacant ift. Weil aber 

7. viel darauf anfommt, daß die Auscultatores zu der Arbeit 
recht angeführet werden, jo müfjen Präfident und Directores denen- 
jelben dazu Hinlängliche Anleitung geben, und damit das Generals zc. 
Directorium auch beurtheilen kann, ob dieje felbjt im Stande find, 
einen jungen Menfchen recht anzuführen und in Arbeit zu feßen, 
fo ſollen dieſelben dieſerhalb eine beſondere Inſtruction vor Die 
Auscultatores entwerfen und an das Departement, darunter ſolches!) 
ftehet, einjenden, dabei aber hauptjächlich darauf jeden, daß diejelben 
lernen ein gut Protocoll zu führen und ein Concept abzufafjen; 
einen furzen und deutlichen Ertract ex actis zu machen; wie bei 
Berfertigung eines Anſchlages procediret und was dabei objerviret 
werden muß, imgleichen, wenn einem abgehenden Beamten das Amt 
abgenommen und einem andern Pächter übergeben werden foll, wie 
es mit Tarirung des Inventarien-Viehes und Wirthichaftsgeräths 
gehalten und das Feld- und Vieh-Inventarium bejchrieben werden 
muß; wie eine Rechnung zu formiren, auch abzunehmen, und der- 
gleiden mehr. Zu dem Ende denn die Auscultatores bei ber- 
gleihen Decafionen mit den Kriegesräthen in die Aemter und auf 
Commissiones gejchiet werden und dabei die Functiones als Se- 
cretarien und SKanzliften mit verjehen müſſen; dahero ihnen denn 
täglih 12 Gr. Diäten gereichet werden fünnen. 


1) Gemeint ift natürlich die Kammer, von der an das zuftändige Pro- 
vinzial-Departement zu berichten ift. 


702 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


8. Soll der Präfident und Directores alle Jahr eine Con— 
duitenlijte Jjowohl von den Näthen als Auscultatoren und fubalternen 
Bedienten einſchicken, und ſoll dabei nichts verjchwiegen, ſondern 
jolhe auf Pfliht und Gewifjen und ohne Paſſion und Neben- 
abjichten abgefafjet werden, widrigenfall®, wo das geringefte davon 
in Erfahrung gebracht werden jollte, diejelben davor rejponfabel 
fein jollen; wie Sie denn dur Dero General= ꝛ⁊c. Directorium 
alles genau objerviren laſſen werden. 

9. Weil auch daraus gemeiniglich die beiten Leute werden, 
fo von unten auf dienen, fo find ©. 8. M. nicht abgeneigt, aud) 
die Gecretarien, wenn es geſchickte Leute find, die ſich appliciret 
und gut aufgeführet, auch in ihrem Dienft fich getreu und ehrlich 
erwiejen Haben, zu Krieges-, auch Stenerräthen zu avanciren; da— 
hero denn jederzeit junge muntere Leute, Die von aufgewedten 
Köpfen und guter Hoffnung find, dazu genommen werden müljen. 
Und obgleich S. K. M. Dergleihen Unterbediente durch das 
General» zc. Directorium vorgeichlagen willen wollen, jo joll doc 
die Kammer fich dahin beftreben, dergleichen Leute kennen zu lernen 
und auf Hoffnung künftiger Beforderung mit Vorwiſſen des General» 
Directorii in der Kanzlei zu ziehen und extraordinarie mit arbeiten 
lafjen, damit fie immer im Stande ift, auf Verlangen tüchtige Leute 
in Borichlag zu bringen. 

10. Müffen auch zu Nendanten und anderen Kaſſenbedienten 
die gefchidtejten Subjeeta ausgejuchet werden, die nur aufzufinden, 
und zu dem Ende zu denen Unterbedienten bei den Kaffen guter 
Leute Kinder, die ehrlih und getren find, employiret werden, mit 
der Hoffnung befjerer Beforderung, wenn fie ſich gut aufgeführet 
und die Routine in Kaſſenſachen erlanget. Und da 

11. zu den Mceife-Bedienten, als Einnehmern und Controleurs 
in großen Städten, gleichfalls in Rechnungsſachen erfahrne Leute 
erfordert werden, fo muß die Kammer vor allen Dingen darauf 
jehen, daß bei vorfommenden VBacanzien feine andere als jolche 
Leute vorgeichlagen werden, von deren Treue und Capacite fie 
vollfommen verfichert ift, und wird um jo viel leichter jein, ſolche 
gute Leute zu befommen, weil S. K. M. weiter auf feine Geld» 
offerten bei dergleichen Bedienungen, fondern bloß auf Capaeite 
und Ehrlichkeit jehen wollen. 


Anftruction für die Kurmärkiſche Kammer: Art. II. 703 


12. Zu Controleuren in Eleinen Städten, auch Thorichreibern, 
Mühlenbereutern, Polizei-, Land» und Ausreutern, Accife-Auffehern 
und Bifitatoren und dergleichen Fleinen Bedienungen aber follen 
beitändig invalide Unterofficiers und Soldaten genommen und Die 
Dienfte damit bejeget werden; injonderheit aber müſſen diejenigen, 
jo durch den legten Krieg in Schlefien blejjiret und zu ferneren 
Kriegesdienften untüchtig geworden, den Vorzug haben; deshalb 
jederzeit mit dem zeitigen General-Adjutanten, jo die Lifte davon 
hat, correfpondiret, jedoch feiner ohne Sr. 8. M. allergnädigiten 
Approbation angenommen und bejtellet werden. 


13. So viel die Jagd» und FForftbedienten betrifft, jo jollen 
zwar die fich ereignenden Bacanzien von dem General- zc. Directorio 
und den Krieges- und Domänenfammern fofort allerunterthänigjt 
angezeiget, jedoch Dazu feine Competenten in Borjchlag gebracht werden, 
indem ©. K. M. die Wiederbejegung dergleichen Bedienungen Sich 
ausdrücklich vorbehalten und dazu jchon tüchtige und gute Leute 
ernennen werden. 


Die Ausfertigung derer Beftallungen und Inftructionen aber 
für jelbige bejorget aladann das General» zc. Directorium, und 
Ichidet die Kammer jederzeit die Projecte dazu an daffelbe ein, und 
muß mit allem Fleiß dahin gefehen werden, daß injonderheit wegen 
derer Bejtallungen alles endlich einmal in gehörige Ordnung komme 
und jeder Jagd» und TForftbedienter jogleich beim Antritt jeines 
Poftens, was er eigentlich und von Nechts wegen zu genießen bat, 
zuverläjjig wiſſen fünne, mithin das bei den meiſten bisher üblich 
gewelene Umfichgreifen und befonders die Pladereien derer Unter- 
thanen gänzlich ceffiren mögen. Wie denn infonderheit dahin ge— 
jehen werden muß, daß die Forftbedienten fich nicht unterftehen 
müſſen, von den Unterthanen gewifje Fuhren oder Handdienſte ver- 
richten oder fich fogenannte Weidehammel oder ein gewiljes an 
Hafer geben zu lafjen, maßen folches nur Gelegenheit giebet, denen- 
jelben dagegen durch die Finger zu jehen. 

Uebrigens müfjen die Beftallungen nicht einige Monate nad) 
dem Antritt des Dienjtes ausgefertiget, ſondern jogleich expediret 
und zu St. K. M. BVollziehung eingefandt werden, damit ein jeder 
Horjtbedienter wife, was er zu thun oder zu laſſen Habe. 


704 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


Artieulus III. 
Bon den Kaflen-Bifitationen. 


1. Es fol einer von den Directoren nebjt 2 Näthen, jo 
in specie zu Kafjen-Curatoren bejtellet werden, alle Woche, und 
zwar des Sonnabends Vormittages, die Dber-Steuerfafje, imgleichen 
die Domänen-Rentei ordentlich vifitiren und mit allem Fleiß era- 
miniren, ob auch Dabei alles in gehöriger Ordnung und Richtigkeit 
ſich befinde, imgleihen ob die Gelder nad) den Etats richtig ein- 
gefommen find oder nicht: auf welchen legten Fall fie ſich nach den 
Urſachen genau erfundigen und wegen Beitreibung derer Refte ohne 
Beitverluft das nöthige verfügen mülfen; zu dem Ende dann der 
Nendant jederzeit einen Rejtanten-Zettul parat halten und ſolchen 
zugleich übergeben muß. | 

2. Nah Ablauf eines jeden Monats aber muß der Präfident 
felbft nebjt obbemeldetem Directore und Räthen die Kaffen-Pifitation 
verrichten und alles genau nachſehen, infonderheit ob diejenigen, jo 
in dem übergebenen Weftzettel bei der wöchentlichen Bifitation auf- 
geführet worden, inzwilchen Richtigkeit getroffen, widrigenfall® wider 
denjenigen, jo dennoch im Reſt verblieben, mit der Erecution aufs 
tigoureujeite verfahren werden joll; wobei S. K. M. Hingegen bie 
Krieges- und Domänenkammer mit Nachdrud Ichügen wollen. 

3. Damit auch die prompte Bezahlung um Jo viel weniger 
aufgehalten und gehindert werde, jo foll vors Fünftige feine Ab— 
rehnung, es jei wegen Bau oder Remijfion oder aus anderen Ur— 
jachen, Statt finden, jondern ein jeder muß prompt bezahlen, und 
wenn jemand was von der Sammer zu fodern, muß er fich deshalb 
jederzeit bejonders melden; da denn der Präſident und Directores 
davor ftehen follen, daß alles prompt abgemacht und nicht auf die 
lange Bank gefchoben werde. Wegen der Baue aber joll um fo 
viel weniger einige Abrechnung Statt finden, da die Beamte und 
Pächter mit dem Bauweſen auf den Aemtern und Vorwerfern vors 
fünftige gar nichts zu thun haben follen, außer daß fie dahin fehen 
müffen, daß die Gebäude tüchtig und gut gebauet werden. 

4. Die Einrihtung der Ober-Stenerfaffen-Rehnungen wird nad) 
Maßgabe der Labinetsordre vom 18. Januar 1748 vorgefchrieben, im 
Wejentlichen übereinitimmend mit der Inſtruction für das General-Direc- 
torium II, 18. Folgende Zufäge find zu bemerken: 


Inſtruction für die Kurmärkifhe Kammer: Art. III. 705 


Bu lit. b. 

Es müfjen aber die Reſte, jo viel nur immer möglich ift, 
vermieden werden; welches in der Churmarf respectu der Dber- 
Steuerfaffe um jo viel eher gejchehen kann, da ein jeder Kreis nur 
ein gewifjes Quantum an Gontribution zur Ober-Steuerfaffe abzu- 
liefern hat und von der übrigen ontributions-Einnahme die im 
Kreife vorfommenden Ausgaben nad) denen bejondern Kreis-Etats 
bejtritten werden, dieſe aber nicht eher bezahlet werden müfjen, bis 
dag monatliche Contributions-Quantum an die Dber-Steuerfaffe 
richtig abgeliefert worden. 


c) Es joll aber ein jeder Landrath von feinem Kreije alle 
Monat der Ehurmärfiichen Krieges- und Domänenfammer anzeigen, 
wie viel die Unterthanen und Gemeinden jeines Kreiſes monatlich 
an Contribution entrichten müſſen, wie viel fein Kreis-Einnehmer 
davon an die Dber-Stenerfaffe zum monatliden Contingent ab- 
geliefert hat und ob diejerhalb etwas im Reſt geblieben oder nicht. 
Erjten Falld muß er das Quantum des Reſts nebſt der Raifon, 
warum? anzeigen. Nächſt diefem muß er auch anzeigen, wie viel 
außer dem monatlichen Dber-Steuerkajfen-Contingent noch einge» 
fommen; wie viel davon ausgegeben worden nad) dem Streis-Etat 
und was bei der Einnahme noch in Reſt geblieben, aus welchem 
Dorfe und bei wen, imgleichen was von den wirklich eingefommenen 
Geldern auf die in dem Etat verordneten und verwilligten Aus— 
gaben bezahlet worden und welche noch zu bezahlen geblieben. In 
dem folgenden Monat aber muß er anzeigen, was auf Die ge— 
bliebenen Reſte eingefommen und davon weiter etatgmäßig bezahlet 
worden; und dergeitalt wird durch alle Monate procediret. 


Zuſatz zu lit. d. 

Wie denn auch der monatliche Kreiskaſſen-Extract mit dem 
monatlichen SKreis-Etat ftimmen muß. Und wenn fich folches nicht 
findet, muß die Kammer gleichfall3 eraminiren, woher jolches rühre, 
und alles ſowohl bei der Dber-Steuerfafje als bei den Kreiſen in 
guter Ordnung zu erhalten juchen. 

Zu lit. f£ Der Schlußpaffus lautet: 

Daferne fie fih aber dennoch unterftehen würden, ohne mit 
Höchftderofelben eigenhändiger Unterfchrift ſich legitimiren zu können, 


Acta Borussica. Bebördenorganifation VII. 45 


706 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


vor fich neue Auflagen zu machen, fo joll der Präfident auf ewig 
auf die Feſtung fommen.!) 

5. Sollen auch alle Unter- und Nebenfafjen nad) Gehalt der 
königlichen Cabinet3-Ordre vom 14. Maji a. c.?) fleißig und fo oft 
die Kammer es nöthig findet, infonderheit aber von jelbigen die 
beiden Holzmagazin-, auch Baukaſſen wenigſtens alle Monat genau 
eraminiret, die Bücher und Quittungen forgfältig nachgejehen und 
der baare Geldbeitand vorgezeiget werden; wie denn auch Die 
Kammer darüber halten muß, daß ſowohl die Berlinfche als alle 
übrige Kämmereifafien durch den Magiftrat alle Monat vifitiret 
und von deren Nichtigkeit Bericht abgeftattet, auch monatliche 
Ertracte eingejandt werden. 

6. Die Necijefaffen in den Städten aber müſſen von den 
Steuerräthen, jo oft fie in jelbige kommen, ebenfall® gründlich 
vifitiret, der baare Beſtand nachgejehen und jolches niemals unter- 
lafjen werden; wie denn auch die Departementsräthe, Jo ofte fie in 
die Städte fommen, die Acciſe- und Kämmereifaffen fleißig nach— 
jehen und, wie fie es befunden, in ihrem Bericht mit anführen 
müſſen; dahero fie denn auch den Tag ihrer Ankunft nicht vorher 
notificiren, jondern fich, jo viel möglich ift, fo einrichten follen, daß 
fie unvermuthet an Drt und Stelle kommen. 

7. Die Berlinfhen Acciſekaſſen jollen gleichfalls alle Monat 
von einem Membro des Zweiten Departements des General- x. 
Direetorii, welden der Chef des Departements dazu benennen wird, 
nebjt dem Sammerpräfidenten im Beijein des Nccife-Direetoris nach— 
gejehen und deren Zuftand gründlich eraminiret, infonderheit aber 
die Bücher und ob alles richtig eingetragen worden, nachgejehen, 
darüber ein kurz Protocoll gehalten und ſolches gehörig unterschrieben 
und an das General= 2c. Direetorium übergeben werden. 

Und weil übrigens der Bräfident und Directores in specie 
vor die Nichtigfeit derer Kaffen ftehen follen, fo haben fie um fo 
viel mehr Urfache, auf ihrer Hut zu fein umd fleißig zu vigiliren, 
daß dabei alles im gehöriger Ordnung erhalten und mit den Geld- 
ſachen getreulih umgegangen werde. Wie denn auch Diefelben 
nebjt den Tepartementsräthen die prompte Bezahlung jederzeit be- 


1) Bol. S. 590, Anm. 1. 
2 Mr. 390. 


Infteuetion für die Kurmärkiſche Kammer: Art. III, IV. 707 


forgen müffen und deshalb Feine Dilation verftatten oder einem und 
dem andern favorifiren müfjen; jollten aber deshalb befondere Umftände 
vorkommen, jo muß jolches gehörigen Drts angezeiget werden. 


Articulus IV. 
Wegen derer Secretarien, Kanzlijten, Regiftratoren und 
übrigen fubalternen Bedienten. 

1. Weil auch hauptſächlich nöthig ift, daß, wenn die Sachen 
jchleunig und gut erpediret werden follen, dazu tüchtige Secretarien 
erfordert werden, dieferhalb aber bei der Churmärkiſchen Srieges- 
und Domänenfammer auch eine große Confufion fein foll, indem 
wider die erfte Imftruction noch zwei bejondere Kanzleien und zu 
denen Städte- und Commiſſariatsſachen befondere Secretarien und 
Kanzlijten beibehalten worden,!) die Aemterſachen aber theils durch 
bejondere Secretarien, auch wohl gar durch Kanzliften expediret 
werden, diefe auch auf einem fchlechtern Fuß ftehen jollen, wie jene, 
fo ſoll der Präfident nebjt denen Directoren und ein paar gejchieten 
Näthen, welche der Präfident dazu choifiren kann, ſich fofort zu— 
jammentdun und einen foliden Plan machen, wie viel Secretarien 
zu allen Erpeditionen ohne Unterfcheid nöthig, welche dazu gegen- 
wärtig am geſchickteſten und auf deren Treue und Application man fich 
am beiten verlajfen fann, und wie viel einem jeden an XTractament 
zu reichen; auf gleihe Weife es denn auch mit den Kanzliſten ein- 
gerichtet werden joll, und müſſen dieſelben allerlei Sachen, jo ihnen 
zugetheilet werden, ohne Unterfcheid erpediren. Jedoch jollen 

2. ein paar Secretarien und Sanzliften ausgefuchet werden, 
welche die Etats und andere geheime Sachen erpediren und fchreiben, 
welche ihre bejondere Cabinets haben follen, in welche fich niemand 
unterftehen muß zu gehen, um dadurch zu verhindern, daß niemand 
Gelegenheit bekomme, etwas zu erfahren, und müſſen diefe dagegen 
mit der andern ordinären Arbeit, fo viel möglich, verjchonet werden. 
Es follen diefe aber davor ftehen und repondiren, wenn von ihrer 
Arbeit etwas eclatiret oder davon Abjchriften bei anderen Leuten 
gefunden werden. Es joll auch vor dieſer ihren Unterhalt vor 
anderen gejforget werden. 

3. Wiederholt Art. 3, $ 2b der Anftruction für dad General» 
Directorium. 


1) Qgl. VI. 1, ©. 344. * 


708 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


4. Wiederholt den Anfang von IT, 2c der Inſtruction für das 
General: Directorium. 

5. Weil bisher bei der Churmärkifchen Krieges- und Domänen 
fammer auch die übele Gewohnheit eingeriffen, daß Secretarien und 
Kanzliften durch ihre Bediente und Jungen ſowohl Berordnungen 
als Beilagen haben abjchreiben laſſen, dahero es denn gefchehen, 
daß, wenn jemand Nachricht verlanget hat, ſolche gegen einige 
Grojchen durch dieſe zu erlangen gewejen, jo joll folches von nun 
an gänzlich abgeftellet werden und feiner fich unterjtehen, durd) 
jemanden, der nicht in Pflichten ſtehet, etwas abjchreiben und 
copiiren zu laſſen; und foll der Kanzleidirector deshalb genaue 
Auffiht Halten und, Sobald er wahrnimmt, daß dargegen gehandelt 
wird, ſoll er ſolches dem Präfidenten anzeigen, welcher jodann den— 
jenigen, fo wider diefe Verordnung handelt, ſofort zur Verant— 
wortung ziehen und nad) Befinden an das General- zc. Directorium 
berichten joll. 

6. Daferne fid) aber junge Leute von guter Hoffnung, Con— 
duite und don guten Eltern zur Schreiberei appliciren und fo lange 
umſonſt bei der Kanzlei mit arbeiten wollten, bis fi) Gelegenheit 
findet, fie zu placiren, fol der Präfident ſolche junge Leute zwar 
admittiren, ſie müſſen aber nicht gar zu jung fein und recht faubere 
Hände jchreiben, auch perfect rechnen können; welche jodann be— 
jonders verpflichtet werden follen, allermaßen ©. 8. M. haupt» 
fählich darauf fehen wollen, daß die Kanzleien mit folden Leuten 
bejeget werden, die janbere Hände fchreiben. 

7. Soll der Kanzleidirector!) auch infonderheit dahin fehen, 
daß von den fubalternen Bedienten, ſowohl Secretarien als Kanz— 
liften, ein jeder jein Devoir tut, die ihm zugetheilten Sachen prompt 
erpediret und demjenigen, jo in diejer Inftruction deshalb enthalten, 
genau nachlebet, widrigenfall® er davor reiponfabel jein joll; wie 
denn einer vor dem andern mit Arbeit nicht überhäufet und hin— 
gegen anderen durch die Finger gejehen werden foll, jondern es 
muß ein jeder feinen Strang ziehen und feine Arbeit getreu- 
lich) verrichten, infonderheit muß er auch dahin fehen, daß die— 
jenigen Sadjen, davor feine Sportuln fallen, nicht liegen bleiben 


1) Magdeburg: „Soll aud jemand dazu benannt werden, ber injonderheit 
darauf acht hat, da ... .“ 


Infteuction für die Furmärkiſche Kammer: Urt. IV, V. 709 


und diejenigen, jo Sportuln bringen, nicht vorzüglich bearbeitet 
werden. 

8. Da ©. 8. M. auch vor allen Dingen die Verfchwiegenheit 
beobachtet wiſſen wollen, jo muß folche allen Bedienten bei der 
Krieges: und Domänenfammer vom erjtern bis zum legtern aufs 
nachdrücklichſte eingejchärfet werden, geftalt ©. 8. M. in Zufunft 
feinen, der ſich Hierwider verjündiget, nachjehen, ſondern dergleichen 
pflicht= und ehrvergefjenen Menfchen, nachdem zu feiner Warnunge 
mehr, ala er verlangen kann, gefchehen ift, nach der Strenge der 
Geſetze richten und beftrafen laſſen werden. 


Artieulus V. 


Bon Verpflegung der Armee und Bejorgung derer zum 
General-Kriegescommijfariat gehörigen Saden. 


8 1 und 2 wiederholen mutatis mutandis, was in der Anftruction 
für das General-Directorium Art. IV, SS 1—3 gejagt ift. Der Kammer 
wird befohlen, fih mit Berichten und Vorjtellungen in den einjchlagenden 
Saden an das 6. Departement zu wenden. 

Und obgleich 

3.1) ©. 8. M. Dero Magazine nur hauptſächlich zur Ver— 
pflegung Dero Armee mit Brod deftiniret, jo find jedennod Die- 
felben auch allergnädigft intentioniret, bei Mißwachsjahren und 
vorfommenden Unglüdsfällen, als Hagel- und Brandichaden, denen 
Untertanen mit Brod- und Saatkorn daraus vorjchußweiie zu 
helfen; die Kammer aber muß, bevor fie für ein- und andere Unter- 
thanen um dergleichen Vorſchuß anhält, zuförderft auf das promptejte 
pflihtmäßig unterfuchen laſſen, ob auch dererjelben Umftände jo 
beichaffen und fie durch gehabte Unglüdsfälle dahin gefommen, daß 
fie des Vorſchuſſes bemöthiget und fich felbft nicht anders helfen 
fünnen. Es verftehet fich folches aber nur von den Amtsunter— 
thanen. 

4. Sollten e8 aber adeliche Unterthanen fein, jo müſſen die 
Gerichtsobrigfeiten diejelbe mit benöthigtem Brod- und Saatkorn 
helfen, und muß die Kammer dahin mit jehen, daß folches auch 
wirklich gefchiehet und die Unterthanen conjerviret werben, damit 


1), 88 3, 4, 5 fehlen in der Magdeb. Inſtruction. 


710 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


fein Ausfall bei der Kontribution deshalb entjtehet. Im Fall aber 
ein» und andere Gerichtsobrigkeit jelbften ſolches zu thun nicht im 
Stande, find ©. 8. M. zwar nicht abgeneigt, auch den adelichen 
Unterthanen Dero Gnade und Hülfe angedeihen und den benöthigten 
Vorſchuß aus Dero Magazin reichen zu lafien, jedoch müſſen die 
Obrigkeiten für ſolchen Vorſchuß ftehen. 

5. Dieſer Vorſchuß muß aber auch von der darauf folgenden 
Ernte ſogleich wieder abgeführet werden und die Sammer dafür 
ftehen, immaßen ©. 8. M. Feine Refte bei Dero Magazinen noch 
dererjelben Niederichlagung ftatuiren wollen. 

6. Alle vierzehn Tage muß die Kammer die Getreidepreife 
von jämmtlichen Städten der Provinz ſowohl an das Zweite als 
an das Sechſte Departement einjenden, and darin die Preiſe derer 
benachbarten auswärtigen Hauptjtädte mit aufführen und zugleich 
dabei melden, wie der Scheffel in den auswärtigen Städten mit 
dem Berlinfchen differire. Mit Ablauf Junii aber muß die Kammer 
einen umftändlichen Bericht, wie die Ernte allem Anjehen nad) 
jowohl an Weizen und Roden als Gerfte und Hafer ausfallen 
dürfte, imgleichen wie die Heuernte bejchaffen, ferner gegen Michaelis, 
wie die Maft ſich anlaſſe, ob davon ganze, halbe oder gar nichts 
zu Hoffen, weil jolches mit Dem &etreidepreis gewiſſe Connerion 
bat, gleichfalls an bemeldete beide Departements einfchiden und 
adrejfiren. 

7. Da auch in jämmtlichen dieſſeits der Weſer belegenen 
Provinzien und aljo auch in der Churmark und allen dazu ge- 
hörigen Kreiſen eine gewiſſe Anzahl Artillerie- und Proviantpferde 
aufgezeichnet und Sr. 8. M. allergnädigfte Willensmeinung ift, daß 
ſolche beſtändig complet gehalten werden foll, damit fie jedesmal 
parat fein und jofort auf Erfordern Sr. 8. M. Dienft geliefert 
werden können, fo joll die Kanımer alle halbe Jahr, und zwar im Martio 
und Septembri, durd) die Zandräthe und den Sriegesrath, welchem 
dieſes zum Special-Departement beigeleget, die aufgezeichneten Pferde 
in den Dörfern zujammenfommen, auch, wenn es nöthig ift und 
bejondere Ordre darzu ertheilet wird, durch die beſonders beftelleten 
und verpflichteten Taxatores taxiren, desgleichen unterjuchen Laffen, 
ob auch die Anzahl Pferde complet und, wenn einige davon Alters 
halber nicht mehr zu gebrauchen oder jonft crepiret und nicht mehr 


Snftruction für die Kurmärliſche Kammer: Art. V, VI. 711 


vorhanden, muß an deren Stelle der Landrath ſogleich andere wieder 
aufzeichnen, zur Taxe bringen laſſen und ſolche Liſte bei der Kammer 
übergeben; dieſe hergegen hat aus ſolchen Specialdeſignationen eine 
Haupttabelle nah dem ihr bekannten Schemate anzufertigen und 
an das Sechſte Departement einzufchiden. 

8. Was die Marſchſachen betrifft, deshalb wird das nöthige 
durch bejondere an die Kammer abzulaffende Rescripta beim Sechſten 
Departement beforget werden. 


Articulus VI 
Bon der Einquartierung und Servis. 

1. Diejerwegen jegen S. 8. M. überhaupt fefte, daß Aller- 
höchftdiejelbe über die publicirten Ordonnancen, auch approbirte 
Servig- und Einguartierungs-Reglements eract gehalten wiffen und 
nicht zugeben wollen, daß jo wenig von Seiten der Regimenter 
als der bequartierten Bürgerjchaft dagegen gehandelt werde. Da- 
hero die Krieges- und Domänenkammer, jonderlich die Departements-, 
auch Steuerräthe bei Bereifung der Städte deshalb gehörige Nach» 
frage zu Halten und, wenn fich findet, daß einige Unordnungen 
eingejchlichen, darüber jofort mit dem Commandeur, joweit es die 
Sarnifon angehet, conferiren und ſolche ohne Auftand vemediren, 
falls fie aber jolches zu thun nicht im Stande, davon umftändlich 
an das ihnen vorgejegte General-, Dber-Finanz-, Krieges- und 
Domänen-Direetorium berichten müſſen. 

2. Hiernächſt Hat es wohl feine Nichtigkeit, daß zur Zeit fo 
wenig in den Städten felbjt als jonderlich in den Städten gegen 
einander eine richtige Proportion beobachtet und foldhergeftalt Die 
Einquartierungslaft mit gleichen Schultern getragen worden, und 
eben biejes hat ©. 8. M. allerhöchft bewogen, eine eigene Com— 
miffion in der Churmark niederzufegen, welche nach egalen Prineipiis 
eine jede Stadt zur Anlage bringen ſoll, um dadurch einestheils 
ausfindig zu machen, wie die Städte gegen einander zu ftehen 
fommen, auch anderntheils eine befjere Gleichheit unter den Bürgern 
in einer jeden Stadt jelbjt zu objerviren und die bisherigen vielen 
Prägravationsklagen möglihft zu verhüten. Die Kammer muß 
demnach, jo viel an ihr ift, beforget fein, daß diefe Unterſuchung 
möglichjt bejchleuniget und zu einem baldigen Ende gebracht werde. 


712 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


3. Was die Freiheit einiger Perjonen von der wirklichen 
Einquartierung anbetrifft, jo find jolche zum Theil in dem Ein- 
quartierungd=-Reglement de anno 1713!) benannt, zum Theil aber 
durch die nad) und nach publicirten Edicte befannt gemacht; wobei 
es alfo noch zur Zeit fein Bewenden hat. Da aber die mehrejten 
diefer Leute, als die Neubauenden, Neubürger, Colonijten und 
andere Ausländer, welche fi in Sr. 8. M. Städten anjegen, nur 
gewiſſe Freijahre zu genießen haben, jo müfjen fie von felben durch 
die Commissarios locorum, und zwar von einer jeden Stadt, zu— 
verläffige Tabellen anfertigen und in die erite Colonne die Namen 
diefer Leute, in die zweite die Urfache ihrer Eremtion, in der dritten, 
zu welcher Zeit diefe Freiheit angefangen und in der vierten, zu 
welcher Zeit ſich jolche endiget, aufführen und ſolche an ſich ein— 
jenden laſſen, wornach die Departementsräthe bei Bereifung der 
Städte eraminiren müſſen, ob auch nad) den eripirirten Freijahren 
diefe Leute wirklich zur Sublevation der übrigen mit herbeigezogen 
worden, und will man von felben, wie fie einfommen, die Ab- 
ihriften erwarten. Wobei der Sammer zugleich aufgegeben wird, 
daß jedesmal, wenn dergleichen Leute fich hinkünftig anjegen, davon 
berichtet und amgezeiget werden ſoll, wie viel Freijahre fie zu ge— 
nießen haben werden. 

4. Was die Anlagen von jeder Stadt anbetrifft, jo müſſen 
ſolche quartaliter revidiret und eraminiret werden, ob des einen 
oder andern Bürger Anfab wegen verbefferter Nahrung oder an 
ſich gebrachter Immobilien zu vergrößern oder auch zu verringern, 
damit jedesmal eine mögliche Gleichheit beobachtet und feiner über 
jein Vermögen hinangezogen werde. 

5. Das Billettiren?) verrichten die Magifträte oder die deshalb 
in einigen Städten bejonders niedergejeßten Commissiones nad) den 
ihnen von der Garnifon monatlich zuzuftellenden Liften und era= 
miniren biernächit, ob die einem jeden Bürger zugejchriebene Mann 
ſchaft wirklich vorhanden oder von ihnen etwa ausgemiethet worden 
oder einige derjelbeu gar nicht gegenwärtig find. Findet fich das 
legte, muß es jofort dem Kommandeur zur Eramination und Re— 
medur angezeiget werden. 


1) Mylius C.C.M. III, Nr. 109, ©. 321 ff. (18. Mai 1713). 
2) D. h. die Ausgabe der Quartierbillets. 


Snftruction für die Kurmärkifhe Sammer: Art. VI— VII. 713 


6. Sonderlih) muß auf die Servis-Rendanten jedes Drts ein 
wachſames Auge gehalten, die Kaffe monatlich abgefchloffen und 
deren Nichtigkeit eraminiret, auch dahin gelehen werden, ob denen— 
jenigen, welchen einige Vergütigung wegen etwa mehrerer Mann- 
ichaft zufommet, ſolche prompt erfolge, als worüber bishero von 
einigen Orten verjchiedene Stlagen vorgefommen. 


Articulus VII. 

Wegen der Fouragegelder vor die Cavallerie. 

[SS 1 und 2 ftimmen in der Hauptfache mit den gleichen Baragraphen 
der G.-D.J. Art. VI überein; ftatt des $ 3 im diefer hat die Kur— 
märkifche Inſtruction die beiden folgenden:] 

3. Da bishero auch die Erfahrung gegeben, daß Hin und 
wieder von einigen Regimentern die Officier[$] prätendiret, daß der 
Magiftrat des Orts, wo fie in Garniſon ftehen, ihnen Die zur 
Kämmerei oder zu denen piis corporibus gehörigen Wiejen vor 
einen gewiffen leidlichen und weit wohlfeileren Preis, als diejelben 
font vermiethet werden fünnen, in Pacht zu überlafjen oder wohl 
gar fich einiger Bürgerwiefen anmaßen wollen und ſolche von ihnen 
in Pacht verlanget, wenngleich der Eigenthiümer folche jelbjt be- 
nöthiget, jo declariren S. K. M. hierdurch allergnädigft, daß fie 
dergleichen vors fünftige keinesweges gejtatten wollen, jondern, was 
ein jeder jelbjt gebrauchet, ihm gelafjen, auch niemand gezwungen 
werden muß, feine Wiefen wohlfeiler, als ſelbige jonft vermiethet 
werden fünnen, zu lafjen. 

4. Jedoch muß aber auch die Billigfeit Hierunter beobachtet 
und, falls Wieſen vorhanden, fo verpachtet zu werden pflegen, die— 
felben denen Officierd ſowohl als andern überlaffen werden, damit 
e3 ihnen an Gelegenheit nicht fehle, die nöthige Fourage zu be— 
fommen, und muß die Kammer alſo zu verhüten fuchen, daß weder 
von dem einen noch dem andern Theil hierunter Chicanen ge» 
macht werden; wie denn auch diefelbe Hierunter in vorfommenden 
Fällen unparteiifch verfahren und feinem Theile aus Privatabfichten 
favorifiren muß. 

Articulus VIII 
Wegen Conſervation derer Unterthanen. 

[$ 1 entſpricht in feiner erften Hälfte dem $ 1 dem G.D.-J. 

Art. VII, dann folgender Zujag:] 


714 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


Die Unterthanen in Städten aber zu conjerviren und zu ver- 
mehren, wird vornehmlich erfordert, daß die Lebensmittel darin 
ſtets überflüjfig um einen raifonnablen Preis auf öffentlichen Märkten 
zu erlangen, die Einquartierungs= und Service-Laften gewifjenhaft 
und unparteiifch reguliret, der Wccifetarif mit Verftand eingerichtet 
und, was zu Beforderung des Commereii, der Manufacturen, Fa- 
briquen, Handwerkern und Künftlern, ja was überhaupt zur Ge— 
mächlichfeit des menjchlichen Lebens nur zu erdenfen, in unermüdeter 
Attention fein mögen. Dahero der Krieges- und Domänenfammer 
alles Ernſtes eingebunden wird, dahin jorgfältigft zu jehen, damit 
die Bolizeiverfaffungen und Reglements in denen vielfältigen Branches 
derer zur menjchlichen Societät, bürgerlihen und Städte-Deconomie 
und Nahrung erforderlichen Nothwendigkeiten aller Orten zum ge» 
naueften mögen obferviret und nicht übertreten, auch alles dasjenige, 
was wegen des Services und der Einquartierung in Accije-, Com— 
mercien-, Manufactur= und Fabriquenfachen in befondern Articuln 
vorfommet und vorgejchrieben wird, auf das genauefte beobachtet 
und zur Wirklichkeit gebracht werden. 


Die Confervation der Unterthanen auf dem platten Lande 
aber gründet ſich vornehmlich in proportionirlichen und erträglichen 
Contributiong-Anlagen ſowohl als gegründeten und nicht überfegten 
Anjchlägen derer zu verpachtenden Aemter, Vorwerker, Domänen 
und anderer Stüde; und obgleich hierüber ebenfalls befondere Ar- 
tieuls vorfommen, auf welcher genaueften Beobachtung die Krieges- 
und Domänenfammer biejelbft verwiefen wird, jo finden ©. K. M. 
der Sachen Erheblichfeit wegen dennoch nöthig, Hiejelbften generaliter 
zu prämittiren: 

[Folgt in etwas veränderter Faſſung $ 2 der Directorial-Anftruction. 
$ 3 entjpricht in der Hauptjache dem gleichen Paragraph der G-D.-J. 
Urt. VII, doch ift vor den Worten: „E3 wird diefes zwar anfangs etwas 
Gejchrei geben” folgender Paſſus eingejchaltet:]?) 


i) Magdeburg: „Es wollen daher ©. K. M., daß im Fall im Herzogthum 
Magdeburg und der Grafihaft Mausfeld, injondberheit in einigen Kreiſen, jo an 
die Mark grenzen, deögleichen hejchwerliche Dienfte von den Unterthanen geleiftet 
werden müfjen, diejerhalb gleichfalld eine befjere Einrichtung gemadt und es 
dergeſtalt gefafjet werde, daß ber Bauer nur 2. höchſtens 3 Tage wöchentlich 
zu Hofe dienen dürfe.“ 


Inſtruction für die Kurmärkifhe Kammer: Art. VII. 715 


Und ſoll die Kammer fofort alle Hierzu gehörige und dien— 
ſame Nachrichten und Dienftregifter forgfältig zufammenbringen und 
zu dem Ende eine Defignation verfertigen lafjen, was ein jedes 
Amt vor Dörfer Hat; ob Diefelben in Dienftgeld ftehen oder in 
natura dienen; wie viel Tage in der Woche ein jedes Dorf bisher 
hat dienen müfjen; wie hoch die Hand» und Spanndienfte auf einen 
Tag angejchlagen; wie viel Stunden des Tages der Unterthan mit 
dem Gejpann oder mit der Hand dienen muß; ob die Unterthanen 
jeden Dorfs die Dienfte bisher willig und ohne Widerjpruch ver- 
richtet oder ob noch einige Dörfer deshalb ftreitig und Die ver- 
langten Stunden zu dienen fich geweigert: welches jodann in eine 
Tabelle gebracht werden muß, daß man gleich alles überjehen und 
darnach von dem General- zc. Directorio das nöthige mit Sr. K. M. 
allergnädigften Approbation verfüget werden kann. Auf gleiche 
Weile es denn auch mit den Dörfern, jo zu den Städten gehören, 
zu halten; wegen derer adelichen Dörfer und Unterthanen aber foll 
der Landrath jeden Kreifes diefe Nachricht einziehen und die Tabelle 
verfertigen; welche dieferhalb Hinlänglich inftruiret werden müſſen 
und, welchergeftalt ſolches gejcheheu, berichtet werden, auch allenfalls 
von der Krieges- und Domänenkammer ein Schema verfertiget und 
zur Nevifion an das General- x. Directorium cito eingejandt 
werden foll, damit die Unterfuhung baldmöglichft angefangen und 
nah Sr. 8. M. Intention zum Stande gebracht werden könne. 

[$ 4 entjpricht in feiner erften Hälfte dem S 4 der G.-D.-%. Art. VII, 
dann folgt folgender Zufaß:] 

Da bishero auch die Erfahrung gezeiget, daß von denen Be- 
amten und Banbedienten in dem Gebrauch derer Baudienfte jehr 
ercediret und ſolche weiter ertendiret, al3 von Rechts wegen hätte 
gejchehen jollen, zumalen wenn die Beamte den Bau übernommen 
oder ſich jonft davon meliret und unter dem Prätert derer Bau— 
dienste die Unterthanen zu allerlei Nebendienften obligiret, fo dahin 
nicht gehören, jo foll vor das fünftige jeder Departementsrath und 
Baubedienter, fo einen oder den andern Bau zu beforgen hat, davor 
responsable jein, daß folches nicht ferner gefchehe, widrigenfalls, 
wenn Klage dieferhalb einfümmt und es bei der Unterfuchung fich 
aljo findet, der Departementsrath nebft dem Baumeifter oder In— 
jpector die zur Ungebühr geleifteten Dienſte ex propriis pro rata 


716 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


bezahlen ſoll; worauf der Präfident und Directores genau Acht 
haben und deshalb fleifige Erfundigung einziehen müffen. Wegen 
der adelichen Untertdanen aber fofl ein jeder Landrath genau darauf 
Acht mit Haben, und wenn er deshalb etwas in Erfahrung bringet, 
daß die Unterthanen zur Ungebühr zu joldyem Dienft angejtrenget 
werden, joll er ein ſolches entweder bonis modis zu redreffiren 
juchen oder nach Befinden der Kammer anzeigen, damit jelbige 
weiter an das General-Direetorium davon berichten und dieſes auf 
Mittel und Wege denken fann, was weiter darumter zu veranlafien, 
um demjenigen von del, jo darin ercediret, begreifen zu machen, 
wie der Ruin der Unterthanen auch fein Schade mit fei und Hin- 
gegen deſſen Eonfervation ihm unfehlbar Vortheil mit bringen müſſe. 
Und da ein jeder Landrath auf die Conjervation derer Unterthanen 
jeines Kreiſes Hauptjächli bedacht fein muß, jo wird fein ver- 
nünftiger Edelmann und Sreiseingefejfener ſich entgegen fein lafjen, 
wenn der Zandrath Fraft feines Amts mit einem oder dem andern 
jpricht und ihm in vorfommenden Fällen dienfame Remonftration thut. 


Artieulus IX. 
Megen des Contributionswejens. 

[$ 1 entfpriht G⸗D.J. IX. 1, $ 2 erite Hälfte G.-D.-%. IX. 2. 
Zuſatz dazu:]') 

Weshalb die Kammer auch auf die an fie ergangene Special: 
verorduungen vom 20. Januarii, 8. Februarii, 28. Martii und 
18. Maji 1748?) hierdurch nochmals und dergeftalt gewiejen wird, 
als wenn fie Wort für Wort bier eingerücdet wären, und hat fie 
insbejondere dafür zu jorgen, daß, nachdem nunmehro auch für die 
Churmark eine bejondere Ober-Steuerfafje angeordnet und ein Ren— 
dant dazu beitellet ift, derjelbe von dem 1. Junii c. an feine 
Function wirflih antrete und nach der ihm ertheilten befondern 
Inftruction ſich zum genaueften richte. 

3.°) Und weil bei Eraminirung derer zu Cinrichtung der 
monatlichen Streis- Contributiong = Etat$ vorgenommenen Ertracten 
und Sachen fich gezeiget, daß in manchen Kreijen mit dem gewöhn— 
lihen 12 monatlichen Contributiongausschlage nicht ausgefommen 

1) Fehlt in der Magdeburger Anftruction. 

2) Die entfprechenden Erlajie an das General-Directorium find unter 
Nr. 314, 326, 350, 390 und 392 zu finden. 

3) G.D.⸗J. VIII. 3. 


EEE 


Anftruction für die Aurmärktifche Kammer: Art. VIIL, IX. 217 


werden können, fondern hin und wieder fogenannte halbe und ganze 
und auch wohl mehrere Ertra-Monate drüber ausgejchlagen worden 
find, jo fol, wie die Kammer auch dieſerhalb ſchon umſtändlich 
unterm 28. Martii und 18. Maji c. bejonders inftruiret ift, der— 
gleichen Ausschlag auf Ertra-Monate fchlechterdinges cejfiren, und 
wenn die Catastra darnach oder auch Jonften noch nicht in völliger 
und zur Abficht dienenden Hinreichenden Ordnung wären, jo muß 
die Kammer fofort und ohne den geringften Anftand die Hand an 
die Revifion gedadjter Catastrorum legen und alles nad) Recht 
und Billigfeit zureichend und gründlich einzurichten juchen, die des— 
halb gemachten Plans aber zuforderft an das General-Directorium 
zur Approbation einfenden. 

Jedoch Toll dieſe Arbeit nach $ 1 dieſes Articuls durchaus 
feine Erhöhung der Eontributionen, jondern lediglich dieſes zum 
Zwed haben, daß ein Unterthan dem andern, jo viel immer möglich, 
nah Proportion glei gemacht und folglich die gemeinen Laſten 
mit gleihen Schultern getragen, auch das, was in einem Jahre 
erleget werden muß, auf die 12 Monate defjelben vertheilet und 
Dagegen die Nebenmonate gänzlich eingeftellet werden, welches denen— 
jenigen, fo nicht gründlich) von dem Zufammenhang der Sache in- 
formiret jein, befremdet vorfommen muß und den Anfchein Hat, als 
wenn jelbige Kreife gegen die andern, jo ihre vrdinäre praestanda 
in 12 Monaten aufbringen, gravivet wären, jolches aud) die Con— 
tribuenten jelbjt irre machen fann. Wie denn injonderheit der 
Präfident davor ftehen muß, daß nicht der geringefte Impoft dem 
Lande aufgeleget werde, der nicht mit Sr. 8. M. höchjteigenen Hand 
und Unterschrift kann juftificiret werden; und wenn er, der Präfident, 
Dagegen handelt, foll er auf ewig auf die Feſtung kommen. !) 

[SS 4—10 entſprechen &.-D.-%. VII. 4—6 (6—10 = 6) mit etwas 
näherer Ausführung. Neu find die beiden Schlußparagraphen:] 

11. Falls auch in einen oder dem andern Dorfe nicht Hin= 
länglihe Gelegenheit, die Ausrangirten auf vorbejchriebene Art 
unterzubringen, zumal wenn fie feine Eltern oder Anverwandten 
mehr in den Dörfern, wo fie zu Haufe gehören, haben, fo muß 
wohl überleget werden, ob Ddieje Leute nicht als Kofjäthen oder 
Büdener anzujegen und ihnen zu Erbauung eines Häuschens nebt 


) Bal. ©. 706. 


718 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Anweifung eines Plages zum Garten aller Vorſchub [zu] gefchehen, 
und müſſen fodann ihre Prästationes nad Berfließung einiger 
Freijahre ehr leidlich gejegt werden. 

12. Damit nun die Kammer willen möge, wie viel von den 
Negimentern ausrangiret worden, jo muß fie die Regimenter, fo in 
der Churmark ftehen, requiriren, daß ihnen davon die Liften und 
wo fie zu Hauje gehören, gegeben werden, um zu wiſſen und Er— 
fundigung einzuziehen, ob diejelben fich zu Haufe eingefunden und 
ob fie noch allda vorhanden oder wo fie fi) fonft aufhalten. 


Artieulus X. 
Wegen des Lehns-Canonis und derer NRitter-Rollen. 


[$ 1 erfte Hälfte entſpricht G-⸗De-J. X. 1; dann folgender Zufaß:] 

Sollte fi auch wider Vermuthen in einem oder dem andern 
Kreife finden, daß bei einigen Lehnspertinentien noch etwas zurück— 
geblieben, jo nicht in völlige Ordnung gebracht worden, fo müfjen 
die Landräthe jeden Kreifes angewiejen werden, folches forderfamft 
mit allen Umftänden anzuzeigen; worauf denn die Kammer an das 
Seneral= zc. Directorium davon berichten muß, damit felbiges ferner 
das nöthige darunter verfügen kann, alfermaßen ©. K. M. diefe 
Lehnscanons-Sache dergeftalt in Drdnung haben wollen, daß des— 
halb nicht das geringefte übrig bleibe. 

[$ 2 entjpricht im Wejentlihen mutatis mutandis G.D.-J. X. 2. 
Die von den Landräthen aljährlihd im December einzufendenden Liften 
über die Bajalleu follen nadweifen:] 

ob diejelben auf ihren Gütern wohnen; ob fie folche ſelbſt 
adminiftriven oder ob fie diejelben verpachtet haben; falls fie die 
Güter nicht felber bewohnen, wo fie ſich ſonſt aufhalten; ob fie in 
Krieges oder Eivildienften ftehen und was fie bedienen; ob auch 
jemand von ihnen in auswärtigen Dienften fich befinde, wo und 
was fie bedienen; ob fie geheirathet und wie viel Kinder fie haben; 
wie viel Söhne darunter, von welchem Alter, wo dieſe fi auf- 
halten; wie viel die Güter gegenwärtig werth find. 

[$ 3 entfpriht ©.-D.-%. X. 3. Zugeſetzt ijt noch, daf die Kammer 
die Landräthe anweiſen fol, genau darauf Acht zu haben.] 


Anftruction für die Kurmärliihe Kammer: Art. IX—XI 719 


Articulus XI. 
Bon Acciſe-Sachen. 

1. Erinnern ©. 8. M. Sich gar wohl, daß nad) der Zeit, 
daß Dero in Gott ruhenden Herrn Vaters Königl. Maj. die Krieges» 
und Domänenfammer mit der anfänglich allegirten Inſtruction ver: 
jehen, [Sie] das Accijewefen in der Churmarf und den Tarif genau 
haben eraminiren, revidiren und nad) Dero höchſten Intention haben 
einrichten laſſen. Es ift auch Dero allergnädigiter Wille, daß es 
bei denen diejerhalb gemachten General-Berfafjungen und ergangenen 
Verordnungen, joweit dDiefelbe nicht durch nachherige erfolgte Special- 
Verordnungen declariret und geändert worden, jein ledigliches Ver— 
bleiben haben ſolle. Wenn es aber mit dem Accifewejen bie Be- 
wandniß Hat, daß des dabei ganz außerordentlich mehr als bei 
anderen königlichen Revenüen vorfommenden Detaild wegen auch 
eine ganz bejondere Attention erfordert wird, als wollen ©. K. M., 
daß die Kammer eine dero größeften Sorge dahin richte, damit 
alles zum Acciſeweſen gehörige in diefem Detail und in allen und 
jeden jeinen Umftänden zum allergenaueften möge beobachtet und 
nad) den Vorfchriften und nach und nad) ergangenen Verordnungen 
behandelt werden. Und da der eben berührten Tarifsrevifion un— 
erachtet, nachdem einige Jahre bereits jeitdem verflofien, hin und 
wieder ſich wohl ein- und andere, fonderlich in die Manufacturen 
und Kanfmannjchaften fchlagende Umftände verändert haben können, 
dergeftalt, daß auch eine Veränderung in denen darauf jchlagenden 
Uccife-Impoften nicht undienlich fein dürfte, als fjoll die Kammer 
jolhes alles wohl und genau eraminiren und dahin jehen, daß 
aller Orten alles accurat und mit Vernunft eingerichtet werden 
möge; injonderheit joll fie gründlich und ohne Vorurtheil eraminiren, 
was für fremde Waaren hiefige Landen [!] entbehren können, welche 
aladann jo Hoch, als es nur möglich ift, noch höher wie bishero, 
impoftiret werden müſſen, um dadurch zu effectuiren, daß die Manu— 
facturen im- Lande fich je mehr und mehr aufnehmen und die hier 
verfertigten Waaren wohlfeiler als die ausländijchen verfaufet werden 
fünnen. 

Diejer ihrer Schuldigkeit aber ein Gnügen zu leiften, ift nöthig, 
daß die Kammer die vollfommenfte Wiſſenſchaft, an welcher es ihr 
bishero ermangelt Hat, befiße: 


720 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


1) von denen gejammten Nothwendigfeiten, die ſowohl zur 
innerliden Gonfumtion und Lebensunterhalt des ganzen Landes er- 
fordert werden, als auch zu den Manufacturen, Handwerfen und 
Künſten, derenjelben innerlihen Fortjegung und Wusbreitung und 
endlichen zu derjelben Verlag und Abjegung jowohl inn- als außer- 
halb Landes gehören; 

2) daß fie die möglichjt vollfommenjte Erkenntniß habe von 
allem demjenigen, welches Hinlänglich bereits in dieſer oder einer 
anderen fönigliden Provinz wächfet, gemacht wird und vorhanden 
ift oder woran es noch etweder zum Theil oder ganz und gar fehlet 
und woher diejes müſſe geholet werden. Wie denn nicht nur bloß 
darauf gejehen werden muß, was in der Churmarf gemacht und 
gebrauchet wird, jondern was auch in anderen föniglichen Provinzien 
bereit3 vorhanden und von daher genommen und in der Churmarf 
debitiret, auch von den allhier gemachten und fabricirten Sachen in 
anderen königlichen Provincien wieder abgeleget werden fann, damit 
eine Provinz der andern in ihrem Debit die Hand biete; 

3) daß fie ausmache, auf welche Art und Weiſe das fehlende 
in dem Lande jelbjt nicht nur zureichend zu verichaffen, fondern 
auch, was dazu gehöre, damit nad) genugſam vorhandenem Weber» 
fluß dejien, was im Lande jelbjt nöthig ift, ein anjehnliches aus: 
wärts Ddebitiret, fremd Geld ins Land gezogen und dasjenige, jo 
bereit3 im Lande ift, darin conjerviret werden könne und aus einer 
Provinz in die andere roulire. Die Mittel, zu diejer Wiſſenſchaft 
zu gelangen, find ihr bereit3 weitläuftig in ohnlängft ergangenen 
Specialverordnungen an Hand gegeben worden, und fommt es nur 
darauf an, daß durch Ausarbeitung derielben fie fih in Stand ſetze, 
das vorhandene und das fehlende nad jeiner Quantität und Qualität 
zu demonftriren und fodann die Impoften, welche auf diejes oder 
jenes nad) obiger Sr. K. M. allergnädigften Intention zu legen 
find], vorichlage. 

[SS 2 und 3 entipreden den gleichen Paragraphen der G.D.⸗J. 
Urt. X; SS 4 und 5 desg.=S$S 5 und 6. 56 führt den Anhalt von 
GD.«J. X. 7 folgendermaßen näher aus:] 

6. Da das durd jo viele Edieta und Ordres verbotene Hau- 
firen zeithero wieder jehr eingerijjen und Sr. K. M. ernftlicher 
Wille und Befehl iſt, daß folches endlich einmal aufhören und 


Inftruction für die Kurmärkifche Kammer: Art. XT. 721 


gänzlich unterbleiben müſſe, jo befehlen Sie der Krieges- und Do- 
mänenfammer, auf gedachte wider das Haufiren erlaffene Fdieta 
mit aller erforderlichen und genaueften Attention nicht nur felbft 
zu halten, jondern auch dahin zu jehen, daß von den Steuerräthen, 
Magifträten, Accifen-, Polizei und allen übrigen hierzu beftelleten 
Bedienten, Land- und BolizeisAusreutern und wie fie Namen haben 
mögen, bejjer als bishero gehalten werden möge. Und damit ©. 
K. M. von diefer Attention defto mehr verfichert und überzeuget 
jein mögen, jo jol die Kammer quartaliter von allen Steuer- 
räthen bejondere Designationes einfodern, aus welchen allein zu 
erjehen, ob und was vor Contraventiones gegen die Haufir-Edicte 
decoupriret und welchergeftalt fie bejtrafet worden. Aus dieſen 
Special-Defignationen foll fie eine General-Defignation formiren 
und folche quartaliter an das General» zc. Direetorium überfenden, 
auch alles hierunter dermaßen faſſen, damit die General-Defignation 
acht Tage nad Ablauf eines jeden Duartald praecise eingejandt 
werden fünne. Würde die Kammer oder ein oder der andere Steuer- 
rath Hierunter etwas verfäumen, und es wirde durch andere, daß 
bie oder da das verbotene Haufiren wegen nicht genugjamer Aufficht 
und Negligence dennoch continuire oder gar durch die Finger ge— 
jehen und nicht gejtrafet worden, in Erfahrung gebracht werben, 
jo werden ſolches ©. 8. M. auf das nachdrücklichſte an denjenigen, 
die daran Theil Haben, zu ahnden wifjen. Und muß injonderheit 
auch das Haufiren der Juden gefteuret und das Herumlaufen und 
Haufiven der Savoyards, Tyroler-Menjcher, Colporteurs, Umtragung 
der jogenannten Waritätenfaften und dergleichen mehr durchaus 
nicht gelitten und dergleichen Gefindel nicht einmal in das Land 
hereingelafjen, jondern gleih an den Grenzen zurücdgewiejen und, 
was jich dennoch betreten läfjet, jofort arretiret, beftrafet und aus 
dem Lande gejaget und über die deshalb emanirten Edicte mit allem 
Nachdruck gehalten werden; und wenn dennoch dergleichen Leute 
jih ins Land einfchleichen und betreten werden, foll injonderheit 
eraminiret werden, wie fie hereingefommen und wo fie durchgelafjen 
worden. Und müfjen dergleichen Edicte alle Vierteljahr auf dem 
Lande vor verjammelter Gemeine öffentlich verlefen werden. 

Im übrigen erinneren und befehlen S. 8. M. insbefondere 
annod der Sammer, auf die Steuerräthe und gefammte Acciſe— 


Acta Borussica. Behördenorganifation VII, 46 


122 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


bediente in Berlin ſowohl als in gejammten Kreifen und Städten 
die ſchärfeſte und jorgfältigfte Aufficht zu haben, damit ein jeder 
zum genaueften feine Pflicht beobachtet und fein Devoir thun, ge= 
ftalt ©. 8. M. in der bejtändigen Perſuaſion annoch zu ftehen 
Urſache haben, daß viele diejen ihren Pflichten noch nicht zureichend 
nachkommen und die ihnen ertheilten Instructiones und Reglements 
in allen Stüden und au allen Orten noc) nicht erfüllen; weshalb 
Dero ernftliher Wille ift, daß, wenn die Steuerräthe die Städte 
bereijen, jie jich nicht bloß damit begnügen, daß fie die Bedienten 
an= und nur obenhin etwa ihre Bücher bejehen, jondern daß fie 
fich gründlich nach ihrem Thun und Laſſen [erkundigen] und vor- 
nehmlich, ob fie ihre Verrichtungen rechtichaffen und redlich wahr- 
nehmen, dergeftalt, daß einestheils Sr. K. M. Kaffen nichts entgehe 
und entzogen werde, anderntheil® aber auch niemand chicaniret 
werde. Wie fie denn auch die Instructiones derer Thorjchreiber, 
Vifitirer, Controlleur und Einnehmer, mithin aller und jeder an 
einem Ort vorhandenen Accilebedienten denenjelben auf denen Accife= 
jtuben jedesinal bei ihrer Anwefenheit vorlefen und an die Aus— 
übung derfelben und genanefte Beobachtung ihrer Pflichten specialiter 
erinnern jollen. 

Sodann müfjen die Steuerräthe angehalten werden, auf ge= 
dachten ihren Bereifungen mehrere reellere Examina der verftenerten 
Conſumtionsſtücke vorzunehmen und ausfindig zu machen, ob die 
gemeldete VBerftenrung in Proportion der Einwohner und ihres Ver— 
fehr8 auch zureichend. Zu ſolchem Ende fie die mit gutem Vor— 
bedacht etablirten Hiftorifchen Tabellen von Anzahl der Menjchen 
und ihrer PBrofejfionen, die ab» und angehende Bürgertabellen, die 
Wolltabellen und was zu allen und jeden bderjelben gehöret, zu 
adhibiren und mit denen confumirten und verftenerten Sachen zu 
conferiren, mithin vernünftige Schlüffe zu machen, ob und in welchen 
Stüden dieſes oder jenes hinreichend ift oder nicht; da fie denn im 
legten Fall nach den wahren Urjachen zu forichen und diefelben 
herauszubringen äußerſt bemühet fein, auch zu dem Ende infonder- 
heit in den kleinen Städten dahin jehen müſſen, daß die Aceifanten 
eigene Necijebücher halten, darin alles, was fie veraccijen, einge— 
tragen wird, weldhe der Commissarius loci öfters nachiehen und 
daraus beurtheilen muß, ob der Conjument praesumtive nicht mehr 


Inſtruction für die Kurmärkifche Kammer: Art. XT. 723 


confumirt haben, als wirklich verfteuret worden; daraus zwar benen 
Accifanten feine Querelle zu machen, aber dennoch die Accifebedienten 
überzeuget werden können, daß fie nicht genugfame Attention ge- 
brauchet, und aljo dazu nachdrüdlic anzumahnen, Ferner müffen 
die Commissarii locorum es nicht dabei bewenden laſſen, daß fie 
die Urjachen wifjen, jondern fie müſſen das, was nachtheilig ift, 
zu heben und zu verbefjern und in jolchen Stand zu bringen fuchen, 
damit, wenn S. 8. M. befondere Recherches dieferhalb veranlafjen 
(ala welcheſs] nicht außenbleiben fol), an allen und jeden Orten 
alles und jedes, wie überhaupt, jo auch inionderheit bei dem Accife- 
wejen in zureichender guten Ordnung erfunden werden möge. Und 
muß infonderheit nöthige Sorge getragen werden, damit die vor- 
berührten hiſtoriſchen und alle übrigen Tabellen auf zureichendem 
Grunde beruhen und nicht vor die Langeweile zufammengebradt 
fein mögen, als welchen Grund einer jeden Tabelle der Steuerrath 
an jedem Drt jelbjt auf das accuratefte eraminiren und dieſes fein 
gehaltenes Eramen bei den Acten einer jeden Acciſekammer liegen 
lajjen, auch vor die Hinreichende Richtigkeit oft gedachter Tabellen 
lediglich ſtehen ſoll. 

8. Haben S. K. M. ſchon oft und mehrmalen wiederholet, 
daß Sie, wie alle Dero Revenües, alſo auch die Acciſegefälle durch 
unerlaubte Schrapereien und Chicanes nicht vergrößert, wohl aber 
auf eine reglementsmäßige Art conjerviret und verbefjert haben 
wollen;!) und wie Sie injonderheit wahrgenommen haben, daß das 
1743/44 te Jahr in den Acciſen der Churmark eines der impor— 
tanteften gewejen, jo hat Derojelben nicht anders als höchſt un— 
angenehin fein fünnen, daß die darauf gefolgten Jahre einen 
merflihen Mbgang darin Haben empfinden laffen. Ob nun zwar 
einestheil® an dem, daß in ein= und andern Stüden ©. K. M. aus 
landesväterlicher Liebe und Sorgfalt für Dero Untertdanen und zu 
Soulagirung derjelben, jonderlich derer, jo nicht viel mehr zu ver- 
zehren Haben, als fie täglich verdienen, auch zur Erleichterung und 
Beförderung derer einländijchen Manufacturen in ein- und andern 
Stüde eine Veränderung machen und die darauf gehafte Xccije 
theils moderiren, theils gar jchwinden lafjen, jo haben Diefelbe doch 


) Das Folgende fehlt in der Magdeburger Inſiruction. 
46 * 


724 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


von der andern Seite billig erwarten fünnen, daß, indem die Con— 
ſumtion erleichtert worden, diejelbe dadurch in der Quantität ſich 
vergrößern, folglic” der etwanige Abgang wiederum dadurch und 
durch den Anwachs und Vermehrung der Anzahl Einwohner würde 
erjeget werden Fönnen, und wollen dahero alles dasjenige, was 
oben bereit$ wegen fleifiger Aufſicht auf das ganze Acciſeweſen 
und Berhinderung der Defraudationen erinnert und befohlen worden 
ift, Hiermit ernftlich wiederholen. 


9. Daß, wie zu Berlin, alfo auch in allen übrigen Städten 
nicht nur monatliche, fondern auch jährliche gedrucdte Accife-Ertracte 
angefertiget werden mögen, ein folches ift bereitS verordnet, ſowohl 
als daß 


10. bei denenselben die Urfachen dieſer oder jener Verände— 
rungen nicht juperficiell, jondern auf eine recht jolide [Art], ohne 
mit vielen weitläuftigen, in bloßen Worten bejtehenden Schreibe- 
reien, ausfindig gemacht werden, wobei es aber, wie $ 7 fchon 
erinnert worden ijt, nicht allein belaffen, ſondern in allen Stüden, 
wie dafelbjt befohlen worden ift, verfahren werden foll. 


11. Was die Ausgaben betrifft, fo feßt der Etat darunter 
Ziel und Maß. Es Hat aber die Kammer denfelben in denen 
unfixirten Summen oftmals merklich) überfchritten. Damit nun 
allen daraus entjtehenden Inconvenientien vorgebeuget werden möge, 
jo ift zwar der Kammer bereits befohlen, ohne fpeciale Anfrage 
und abgewartete Rejolution den geringsten Pfennig über den Etat 
nicht zu bezahlen; e8 wird folches aber hierdurch auch noch ganz 
befonders und ausdrüdlich wiederholet, und ſoll 

12.') wie ebenfall® nur fürzlich auch Schon verordnet worden 
it, Ddiefer unfixirten Ausgaben wegen nicht nur für das bevor- 
ftehende 1748/49 te Jahr ein bejonderer Ueberſchlag und Etat ge» 
macht und an das General» ꝛc. Directorium gejandt, fondern auch 
alljährlich damit continuiret werden, mithin 


13. bejonderg dahin gejehen werden, daß die Bezahlung derer 
Nothwendigkeiten des einen Jahres nicht bis ing andere verjchleppet, 
jondern ein jedes Jahr feine eigene Laft tragen und Einnahme und 


!) Fehlt in der Magdeburger Auftruction. 


Inſtruction für die Kurmärfifhe Kammer: Art. XI, XIT. 725 


Ausgabe defto ordentlicher und folider ein Jahr gegen das andere 
demonftriret und balanciret werden möge, und follen dahero auch 
jährlid) Balances vom 1. Junii bis ultimo Maji des folgenden Jahres 
gemacht werben. 


14.!) Und wie unter denen unfizirten Ausgaben die joge- 
nannte Bonifications=Accije zu Berlin die importantefte und bisher 
fehr überichritten ift, und, obgleich zur Urſache angeführet werden 
wollen, daß jolches vom vermehrten und verbefjerten Commereio 
herrühre, dennoch immer ein Zweifel dabei übrig bleibet, ob nicht 
Defraudationes mit unterlaufen, als ſoll die Kammer ganz be- 
jondere Attention auf alle dabei concurrirende Umftände nehmen 
und jehr genau eraminiren, ob alles dasjenige, was bishero dabei 
zu beobachten verordnet worden und üblich gewefen ift, auch hin— 
reihend ift, denen dabei zu befürdhtenden Defraudations zu ent- 
gehen und das Fönigliche Acciſe-Intereſſe darunter ficher zu ftellen, 
bei wahrnehmender Umnficherheit aber auf einen ſoliden anderen 
Modum, wie diefe Vergütung zu thun, gedenfen, dabei aber zum 
unveränderlichen Augenmerk mit haben, daß der Handel und das 
Berfehr auf Feinerlei Weile gehemmet oder ſchwerer gemacht, jondern 
jolcher befördert und erleichtert werden möge. 


Articulus XII 
Bom Commereio. 

$S$ 1, 2, 3= 6-D.%. XI. 1, 2, 3. Bu $ 3 folgender Zufag:] 

Weshalb beſonders dahin zu Sehen, daß alles dasjenige, 
wodurh der Handel über Stettin denen Kaufleuten derer Drei 
Städte Breslau, Berlin und Frankfurt bishero ſchwer gemacht 
worden, gänzlich abgejtellet, hingegen die Durchhandlung beftmög- 
lichjt facilitiret werden möge.?) Uebrigens befehlen S. 8. M. hier- 
durch allergnädigft, daß die Kammer in allen Commercienfachen 
ein paar von den vornehmften und reichten Kaufleuten confultiren 
und nichts decretiren joll, ehe fie diejelben nicht vorhero darüber 
vernommen und mit ihnen alles wohl überleget hat. 


) Fehlt in der Magdeburger Inſtruction. 
2) Diefer Satz fehlt in der Magdeburger Inftruction. 


726 Wr. 401. — 20. Mai 1748. 


Artieulus XIII. 
Bon Manufacturfaden. 

ſ88 1—6 entipredhen in der Hauptſache und mit den jelbftverftänd- 
lihen Aenderungen G.-D..3. XU. 1-5 und 7. Zu $6 (= 6.-D.-}. 7) 
folgender Zujag:] 

Inzwilchen aber,!) da in der Churmarf der Flachsbau und 
das Linnenweben zu der Vollkommenheit noch nicht gediehen, als 
wohl der Nuten, welcher daraus zu erwarten, erfordert, jo joll die 
Kammer überlegen, auch mit der Halberftädt- und Magdeburgifchen 
Kammer darüber correfpondiren und fich bemühen, daß von rohem 
Garn aus gedachten Provinzien, wo größerer Ueberfluß davon vor- 
handen ift und allda von den Einwohnern nicht ſelbſt verarbeitet 
werden kann, große Quantitäten in die Churmarf gezogen und 
dadurch die Linnenweberei, fonderlich da nunmehro alles auswärtige 
Linnen völlig verboten iſt, dejto mehr ausgebreitet und im den 
florifjant möglichften Stand gejeget werden mögen, allermaßen ſo— 
wohl die Negimenter als auch die große Anzahl der Landesein- 
wohner, nicht weniger die Fabriquen jährlich eine ſehr große 
Quantität mancherlei Gattungen von Linnen und Garn unum« 
gänglich nöthig Haben. 


Artieulus XIV. 

Wegen des geftempelten PBapieres und Karten. 

$1=©.-D.%. Urt. XII 1, mit folgendem Zuſatz:) 

zu dem Ende dann feine Memorialia, außer von armen Leuten, 
ohne Stempel angenommen werden müſſen; dawider aber bisher 
jehr gehandelt, imgleichen auch in den Kammerkanzleien nicht ge- 
hörig beobachtet worden, daß in Partei- und WBarticulierfachen 
Stempelpapier genommen worden, welches aber vors Fünftige ge— 
ſchehen umd der Kanzleidirector infonderheit darauf mit Acht Haben 
und, wenn er jemanden betrifft, jo dawider handelt, folches ſofort 
dem Collegio zur Beltrafung anzeigen und deshalben niemanden 
durch die Finger fehen muß. Wie denn auch 

2. bei Abnehmung derer Rechnungen genau darauf Acht ge- 
geben werden muß, ob die Quittungen auch auf Stempelpapier 
nad) den Edicten ausgejtellet worden; welches bisher gleichfalls nicht 


1) In der Magdeburger Inſtruction anders gefaßt. 


Inſtruetion für die Kurmärkiſche Kammer: Art. XIII—XVI. 17127 


striete beobachtet worden. Dahero dann vors künftige ſowohl der- 
jenige, jo die Quittungen ausftellet, als derjenige Rendant, fo ſolche 
ohne Stempelpapier annimmt, beftrafet werden foll. 

$ 3=6.D.:3. XIII. 2, mit folgendem Zujag:] 

Es joll demnach die Kammer dieferhalb nochmals alle nöthige 
Ordres ergehen und ſich von Magifträten, Beamten und Richtern, 
jo unter ihr ftehen, alle Halbe Jahr eine Defignation von allen 
wegen nicht gebrauchten Stempelpapierd und Gebrauch fremder 
Karten dictirten Strafen einfenden lafjen und davon eine General» 
Defignation an das General- x. Directorium einfchiden. 


Artieulus XV. 
Wegen Anhaltung der Deferteurs. 
[Enthält mutatis mutandis das gleihe wie G.-D.-%. XV.] 


Articulus XVI. 
Städtefaden. 

[$S 1= ©.D.%. XV. 1, mit folgendem Zujaß:] 

Und damit S. 8. M. auch in diefem Stück von der Attention 
und Application der Sammer überzeuget jein mögen, jo befehlen 
Sie derjelben, in Zeit von zwei Monat eine Defignation derer- 
jenigen Städte an das General- zc. Directorium zu überjenden, 
bei welchen es noch Hierinnen an ein» oder anderem Stüde fehle, 
und wohlüberlegte Ueberjchläge zugleich beizufügen, aus denen Die 
dazu erforderte Geldjummen erjehen werden fünnen; darunter aber 
das nothwendigfte von demjenigen, was fo jehr nöthig noch nicht 
ift und alfo noch etwas warten fann, zu fepariren und jodann zu 
gewärtigen, daß darunter weiter das gehörige zur Erreichung der 
königlichen Abficht ſoll verfüget werden. 

[$ 2= ®.-D.-5. XV. 2, mit folgendem Bujaß:) 

zu welchem Ende fie nicht jofort denen erften Rapports, daß 
die Leute, welche bauen wollen, zum maffiven Bau unvermögend 
fein, Glauben beimejjen und den Bau von Holz anrathen, jondern 
der Bauenden Umftände genau eraminiren und durch vernünftige 
Meberlegung und Anjchläge beförderlich fein muß, daß der maffive 
Bau möglich könne gemacht werden. Dannenhero allenfalls Die 
Einrichtung jo zu machen, daß das Gebäude auswendig auf allen 
vier Seiten maſſiv, die Scheidewände aber nur von Holz gemacht 


128 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


oder, wenn auch Diefes nicht zu erlangen, wenigftens die Giebel- 
mauren an den benadhbarten Häufern majfiv aufgeführet werden, 
damit, wenn des Nachbars Haus brennet, die Scheide- oder Giebel— 
mauer verhindert, dab das Feuer inwendig nicht gleich das neben— 
anftehende Haus mit anzünden kann; wodurd der meifte Schaden 
gefchiehet, indem von außen gar leicht zu behindern, daß das Feuer 
nicht fo jehr um fich greifen fann, wenn inwendig jolches gemeldeter 
Maßen nur verhindert wird. Bei befundener Unmöglichkeit aber 
muß dieſes nicht simplement amgezeiget, jondern die Umftände, 
durch welche gedachte Unmöglichkeit bewieſen wird, zugleich de— 
monftriret und vor Augen geleget werden. 

[$ 3 = ©.:D.:%. XV, 3, mit folgenden zwei Zufäßen: zur erjten 
Hälfte (Bezahlung durch den König) :] 

und wenn fich die Leute deshalb melden, müfjen fie nicht mit 
Ungeftüm abgewiejen, jondern bonis modis zur Geduld annoch ver- 
wiejen werden, mit dem Beifügen, daß es alte Schulden, welche 
©. 8. M. ohnedem nur aus Gmaden bezahlen ließen. 

[Bur zweiten Hälfte (fünftige Anfragen) :] 

Es muß auch jederzeit die Zeichnung von dem vorhabenden 
Bau und der Anjchlag, was defien Ausführung koſten ſolle, fammt 
der Ausrechnung derer nach dem Reglement de anno 1739 zu er— 
wartenden Procentgelder beigefüget werden, und foll der Magijtrat 
jeden Orts davor ftehen, daß die Anjchläge nicht ungebührlich Hoch 
gemacht werden, um nur viel Brocentgelder zu fordern. 

$ 4G.-D.«J. XV, 4, mit folgendem Zufaß:] 

Damit die Kammer auch weiß, ob und wie viel ledige Häufer 
in jeder Stadt find, jo foll davon unverzüglich eine Defignation 
verfertiget und dabei gemeldet werden, wann dieſe ledige Häufer 
zuftändig, warum fie ledig ſtehen und wo die Eigenthümer fich 
aufhalten. Falls auch ein oder das andere Haus baufällig, daß 
e8 nicht kann ohne Reparatur bewohnet werden, foll Magistratus 
die Umftände wohl erwägen und allenfall® aus den Kämmereien 
dazu jo viel Vorſchuß gegen gewöhnliches Intereſſe thun, daß die 
Häufer wieder bewohnet werden können; find aber diefe Häufer im 
Stande, daß fie können bewohnet werden, muß denen Eigenthümern 
aufgegeben werden, binnen halbjähriger Frift jemanden wieder in 
das Haus zu fegen, damit daſſelbe einen Wirth befomme, widrigenfalls 


Inſtruction für die Kurmärkifche Kammer: Art. XVI. 729 


follen dergleichen Häufer zum öffentlihen Verkauf angejchlagen 
werden, allermaßen S. 8. M. durchaus feine ledige Häufer in den 
Städten haben wollen. Es muß auch die Kammer auf alle Art 
und Weije ſich bemühen, damit der Effect des unlängst erneuerten 
Edictd vom 1. Septembris 1747 von den vermehrten Wohlthaten 
und Vortheilen vor die Auswärtigen, die fi in Sr. 8. M. Landen 
niederlaffen, !) merklich möge empfunden und dergleichen fremde An— 
fommende mögen gejchüret werden. Zu weldem Ende die Com- 
missarii locorum und Magifträte fleißig zu ermuntern, daß fie 
ihres Theils allen erfinnlichen Fleiß auch dahin anlegen und Sr. 
K. M. Intention, jo viel nur in ihrem Vermögen ift, mit zu be- 
fördern traten. Es iſt auch fein Zweifel, daß es hierunter weit 
bejfer gehen würde, wenn die Commissarii locorum mehr Attention 
auf ihren Dienft und auf die Aufnahme derer Städte hätten und 
deshalb recht nachdächten, wie es in einem oder andern Stüd an- 
zugreifen, und es nicht bloß bei dem alten Schlentrian ließen und 
ihre Städte nur aus Gewohnheit bereileten, und es nur bloß dabei 
bewenden ließen, allenfalls nur dasjenige zu thun, was ihnen vor— 
geschrieben und befohlen worden. Es werden ©. 8. M. vors 
künftige genaue Acht darauf geben laſſen und diejenigen, jo ſich 
hierin diftinguiren, bei Gelegenheit weiter zu befördern ſuchen, die- 
jenigen aber, jo nadläjjig und fich nicht wohl appliciren, werden 
Dero Ungnade zu gewarten haben. 

I$ 5 in der Hauptjache = ©.-D.:%. XV, 5.] 

6. Hierbei ift injonderheit in onfideration zu ziehen, daß 
nicht ein Bürger dem andern feine Nahrung wegnimmt; welches 
dadurd; geichiehet, wann nämlich ein Brauer oder Bäder aud) 
juchet, mit Materialmaaren zu handeln und außer jeiner Brofejjion 
noch andere Gewerbe zu treiben, davon ein anderer Bürger be- 
ſonders leben kann, oder ein Schuſter, Schneider und anderer 
Handwerfsmann, der von feiner Brofelfton fi vollfommen ernähren 
fann, juchet, noch Braunahrung zu treiben, Branntwein zu brennen 
und dergleichen, und dagegen feine rechte Profeſſion negligiret: 
dahero es dann kommt, daß, wenn ein Edelmann, Beamter oder 
Bauer vom Lande in die ihm am nächſten gelegene Stadt fommet, 
um ſich von einem oder dem andern Handwerker Arbeit verfertigen 
zu laſſen, er nichts recht? oder wohl gar nichts befommen kann 


) Mylius CC. M. Cont. II, ©. 181. 


730 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


und dahero ſich nach einer entlegenen Stadt mit feiner Incommodite 
wenden muß. Worauf die Steuerräthe infonderheit Attention mit 
haben und dahin jehen müffen, daß ein jeder jeine Profeſſion recht 
treibet, und zugleich dahin [jehen], was an jedem Ort vor Pro- 
fessiones ſich am beften nähren fünnen, und, wenn es daran fehlet, 
dergleichen Leute Hinzuziehen fuchen. 

7. Die obbemeldete Tabelle nun joll zum erften Mal in Zeit 
von zwei Monat, hiernächit aber alle Jahr in den erften acht Tagen 
nach Trinitatis von neuem formiret und an das General- ıc. 
Directorium gefandt werden, damit daraus dasjenige, was S. K. M. 
zu wiſſen verlangen, an Höchftdiefelbe gehörig fünne befördert und 
zugleich beurtheilet werden, an welchem Drt durch der Sammer, der 
Steuerräthe und der Magifträte Fleiß das meifte hierunter ge- 
ihehen und Sr. 8. M. Ordre am beften zur Execution gebracht 
worden. 

8. Damit S. K. M. ſowohl als Dero General- ıc. Directorium 
von dem Fleiß und Application derer Steuerräthe um fo viel mehr 
urtheilen können, jo ſoll ein jeder Steuerrath nach Ablauf des 
Jahres in dem erjten Monat, nämlich im Januario, bei der Kammer 
anzeigen, was er zum Bejten und Aufnahme einer jeden Stadt ver- 
anlafjet, wie er darin reuffiret, wie viel neue Einwohner augejeget 
und die Nahrung derer Bürger in befjere Aufnahme gefommen, 
oder was folches behindert, und wie er überhaupt den in dieſer 
Inftruction enthaltenen Puncten ein Genüge geleiftet. Dahero denn 
die Kammer einem jeden Steuerrath einen Auszug aus diefer Au- 
ftruction, ſoweit ſolche jeine Function betrifft, machen und ihm 
zuftellen joll, daß er fich um jo viel befjer darnach richten kann. 


Artieulus XVII. 
Bolizei- und Kämmereiwejen. 

8 1 führt den wefentlihen Inhalt von ®.-D.-%. XVI. 1 folgender- 
maßen eingehender aus:] 

1. Es iſt Sr. 8. M. Tandesväterliche allergnädigfte Abficht 
und Wille, daß in Dero Landen der Lebensunterhalt, jo viel nur 
immer möglich, denen Einwohnern wohlfeile gemacht und, daß der— 
jelbe mit Bequemlichkeit erlanget werden könne, alle nur erdenfliche 
Sorgfalt getragen und alle Bemühung unnadläffig dahin ange- 


Inftruction für die Kurmärkfifche Kammer: Urt. XVI, XVII. 731 


wandt werden fol. Und da nach den Kornpreifen fich größeften 
Theils auch alle übrige zum Lebensunterhalt erforderliche Noth- 
wendigfeiten zu richten pflegen, als ift Sr. 8. M. erniter Wille 
und ausdrücklicher Befehl, daß die Kammer alle nur erfinnliche 
Mittel anwenden foll, daß gemeldete Kornpreije nicht jo hoch fteigen 
und das Land durch Theuerung nicht zu jehr gedrudet und mit- 
genommen werden möge. S. K. M. Halten auch dafür, daß in- 
fonderheit der Roden in Hiefigen Provinzien nicht unter 18 Gr. 
und nicht über 1 Rthlr. gelten müfje; und fol die Kammer wöchent- 
lic) praeeise den zuverläjfigen Getreidepreis nicht allein von Berlin, 
fondern auch von einer jeden Hauptjtadt aus den churmärkiſchen 
Kreifen, ſodann von denen nächjtbelegenen benachbarten fremden 
Drten, als infonderheit von dem Medlenuburgjchen, ferner in specie 
von Lübeck, Hamburg, Braunjchweig, Leipzig und von der polnischen 
Seite in Form einer Tabelle bringen, die fremden Gemäße nad) 
dem Berlinfchen reduciren und dieſe Getreidepreis-Tabelle dermaßen 
wohl gefafjet und eingerichtet dem General-Directorio übergeben, 
damit folches von dem einländifchen ſowohl ala benachbarten aus— 
ländijchen Getreidepreife zum genaueſten ſtets informiret fein möge; 
auch, ſobald fie gewahr wird, daß gemeldeter Preis über 1 Rthlr. 
fteigen oder unter 18 Gr. fallen wolle, muß fie folches jofort be— 
ſonders in ihrem Bericht remarquiren, mithin urgiren, damit darunter 
das erforderliche weiter gehörig bejorget werden könne. 

Ss 2= ®.:D.-%. XVI. 2, mit folgendem Zufaß:] 

Wie denn auch micht genug ift, daß allein auf die Bäder, 
Brauer und Fleiſcher gejehen werde, jondern es muß auch ganz 
insbefondere auf alle Materialijten, Kramer, Höderwaaren und 
Handlungen das allerjorgfältigfte Auge gerichtet und. dahin gejehen 
werden, daß durch diejelbe das Publicum bald unter diefem, bald 
unter einem andern Vorwand nicht möge überfegt und die Waaren 
vertheuret, noch dafjelbe mit Elle, Maß und Gewichte Hintergangen 
werden. 

Zu weldem Ende die oftmaligen unerwarteten Visitationes 
gejchehen und reelle Proben gemacht werden müfjen. 

Gegen die höchſt Schädlichen Auf» und Vorkaufereien und alle 
übrige in die Polizei jchlagende Handlungen find jo viel Befehle 
und Berordnungen insbeiondere bereit3 ergangen, daß hier nicht 


7132 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


mehr gejchehen, als alles Ernftes erinnert werden fann, mit zu— 

reihendem Nachdruck darauf zu halten, und, daß injonderheit das 

Auf und Vorfaufen gänzlich ceffiren möge, gehörig zu jorgen. 
$3=6.D.%. NVI 3, mit folgendem Zufaß:] 

Es muß auch infonderheit dahin gejehen werden, daß die 
Safthöfe ſowohl auf dem Lande, die an den Heerftraßen liegen, 
als in den Städten fo eingerichtet werden, daß die Reifenden darin 
wohl unterfommen, auch mit nothdürftigem Eſſen und Trinken ver- 
jehen werden fünnen; woran es bisher in der Ehurmarf und denen 
dazu gehörigen Streifen noch jehr gefehlet, wodurch denn Reiſende 
öfters bewogen worden, andere Routen zu fuchen. 

[Ss 4= ©.D.-%. XVI 4, mit folgendem Zufaß:] 

Damit aber S. 8. M. vergewiljert fein Fönnen, daß bierunter 
Dero eigenjte allergnädigfte Willensmeinung erfüllet werde, jo ſoll 
die Kammer an das General- ıc. Direetorinm in Zeit von jechs 
Wochen ganz unfehlbar einfenden die Special-Nadhricht und Defig- 
nation von allen und jeden Feuer-Inſtrumenten, welche fi an 
jedem Drt wirklich befinden; wie ein jedes derjelben conditioniret 
it, joll bejchrieben, wenn etwas fehlet, folches bemerfet und zugleich 
ein Kojtenanjchlag, was die Reparatur der alten oder die An— 
Ihaffung neuer Inftrumenten erfordern wolle, beigefüget werden, 
mit einer Anzeige, ob gemeldete Koften von denen Städten und 
Kämmereien ſelbſten fofort aufgebracht und fourniret werden fünnen, 
oder ob und wie viel von Sr. 8. M. aus denen dazu gewidmeten 
Extraordinarüs dazu zu accordiren und zu ajligniren fein möchte. 

S5=-©.D.%. XVI. 5, mit folgendem Zufaß:] 

(Die Kammer wird angewiefen, deswegen die zureichende Anſtalt 
zu machen,) 

auch, wie es gefchehen, und was ausgerichtet worden, in 
gleicher Zeit von ſechs Wochen in einem befondern, an das Ge— 
neral= zc. Direcetorium darüber abzuftattenden Bericht [zu] referiren, 
jodann zugleich eine Specification von allen an jedem Ort befind- 
lihen Braunen ein zu]ſſenden und dabei anfzulzeigen, ob derjelben 
Anzahl nach Proportion des Orts hinreichend fein oder ob mehrere 
erfordert werden und was vor Anftalten zu bderjelben mehreren 
Anfertigung gemacht worden. 


Inſtruction für die Kurmärkifhe Kammer: Art. XVII—XIX. 733 


Artieulus XVII. 
Wegen der Edicte. 
ſ88 1 und 2= ©.-D.-$. XVII. 3.] 


Articulus XIX. 
Bon Verpachtung der Aemter, Borwerfer und anderer 
Domänen. 

[$ 1= 6.-D.%. XVII. 1. 

$ 2 in der Hauptfade = &.-D.:%. XVIII. 2 (3. B. ftatt „faule 
und idiote Leute”: „ſolche fchlechte und unerfahrne Leute”). 

$3=G.-D.$. XVII. 3. 

$s4=-G-D.%. XVII, 4, mit folgenden Veränderungen: 

ad a), nach „revidirt”:] 

Die Vermefjung zwar ratione der Morgenzahl angenommen, 
des Landmeſſers Anzeige aber von der Güte der Meder und Wiejen 
nicht zum Fundament der Einfaat und des zu gewinnenden Heues 
gejeget werden foll, jondern e8 muß der Sriegesrath die Weder 
und Wieſen felbjt in Augenſchein nehmen, deren Bonität und in- 
wieweit des Landmeſſers Anzeige gegründet ift, beurtheilen und 
joldergejtalt fodann mit Solidität den Einfall der Saat und den 
Ertrag der Körnerzahl, auch die Weide der Wiejen, ob fie zwei— 
oder einhauigt fein, zum Anjchlag bringen. 

[Litt. b) bis d) find neu hinzugefügt und lauten folgendermaßen :] 

b) Die bejtändigen Amts-Prästanda ſollen auf feine Weile 
alteriret, viel weniger erhöhet, jondern nad denen Erbregiftern 
und Verſchreibungen angejeget werden, und wiederholen ©. K. M. 
anhero, was 

ec) Allerhöchftdiefelbe Art. 8 wegen Confervation der Unter- 
thanen allergnädigft verordnet haben, daß nämlich derielben Dienit- 
geld, jo wie folches anjetzo angefchlagen, als ein bejtändiges 
praestandum, welches zu feiner Zeit erhöhet werden muß, in dem 
Amtsertrage angejegt, das Dienft-Reglement auch dergeſtalt ge— 
faffet werden foll, daß die Dienfte in allen Aemtern auf einen 
egalen Fuß ohne Prägravation geleiftet werden. 

d) Wegen der Getreidepächte, welche von den Unterthanen 
jährlich an das Amt abgeliefert werden müſſen, joll denenjelben bei 
anderweiter Verpachtung der Aemter die Wahl gelaffen werden, 


734 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


ob fie Solche in natura abgeben oder nach dem Anjchlage mit 
Gelde bezahlen wollen; worüber der Sriegesrath diefelbe ad proto- 
collum zu vernehmen und ſolches jeinen Einrichtungs-Acten mit 
beizufügen hat. 

[Litt. e) bis g) = b) bis d) in G.D.J. 

s5=0-D.%. XVII. 5, mit dem Zufaß:] 

Dahero dem Contract 

a) ein ordentlid Feld-Inventarium, darin die Ausjaat, Dün- 
gung und Pflugart bejchrieben ift, imgleihen ein Vieh-Inventarium, 
darin der Viehſtand nebſt der Tare dejjelben enthalten ift, ferner 
ein Inventarium von allem Acker- und Braugeräthe und deſſen 
Tare und zugleich eine ausführliche Bejchreibung von dem Zuftand 
der Felder, auch Feld- und Wiejengraben beigefüget und ſolches in 
demfelben allegiret, nicht weniger ein Inventarium von allen Ge— 
bäuden und deren Beichaffenheit verfertiget werden joll, damit der 
Pächter alles jo, wie er es nach dem Inventario beim Untritt der 
Baht erhalten, auch bei dem Mbzuge wieder abliefern könne. 
Wobei wohl zu merken, daß, jo oft währenden Pachtjahren neue 
Gebäude errichtet oder jonft Meliorationes auf Sr. 8. M. Koften 
in den laufenden Bachtjahren gemacht werden, folches denen In- 
ventariis jederzeit mit beigefüget werden muß. 

b) Sollen die denen Amtsvorwerkern angewiejene Hütungs- 
reviere und derjelben Grenzen in dem Contract deutlich befchrieben 
werden, damit die ausgeſteckten Schonörter durchaus nicht betrieben 
und alle Disputs mit dem Forſtamt dadurch vermieden werden. 

c) Das Nutz- und Brennholz, welches der Pächter zur Haus— 
haltung unumgänglich möthig Hat, muß wirthichaftlih eraminiret 
und dem Contract inferiret werden, als: 

zu Unterhaltung der Wagen und des Adergeräths fo viel 
Fuder Nußholz, 

zur Heizung der Wohn- und der Gerichtsjtuben, 

zum Brauen und Darren, 

an Bandſtöcken, 

zur Biegel- und Kalffcheune und andere Pertinenzien, Die 
Feuerung gebrauchen, 

wornach jodann die Anzahl der Klafter zu ſummiren iſt. 


Anftruction für die Kurmärklifhe Kammer: Art. XIX, XX. 735 


$ 6= ®.-D2.-%. XVII. 6 (mut. mut.). 

[$ 7= 6.-D.-3. XVIII. 8 (mut. mut.).] 

8. Es muß aber jedennoch, jo viel möglich ift, darauf gejehen 
werden, daß die Beamten und Pächter die Kaution aus ihren eigenen 
Mitteln bejtellen fünnen, allermaßen zu vermuthen ift, daß jodann 
ein jeder mit jo viel größerer Attention wirtbichaften wird, wenn 
er jein Vermögen dabei verlieren fann, als wenn ein anderer 
Caution vor ihn gemacht Hat, und, wenn es ja unglüdlid; mit ihm 
gehet, doc) fein anderer dabei unjchuldiger Weile leidet. Bor allen 
Dingen aber joll 

9. ausdrüdlicd; verboten fein, daß Unterthanen, fo mit con— 
tribualen Gütern angejeilen, vor jemand Gaution machen, damit, 
wenn es umnglüdlich gehet, dergleichen Untertanen nicht ruiniret 
und dadurch außer Stand gejeget werden, ihre Praestanda abzu— 
führen. Sollten fic) auch dergleichen Cautiones hie und da finden, 
follen jolche aufgehoben und an deren Statt andere Cautiones 
berbeigeichaffet werden. 

[$$ 10, 11 = ©.-D.-3. XVII. 9, 10. 

s 12 = G.D.J. XVII 11. (Was dort den General-Directorium, 
ift bier dem Kammerpräſidenten aufgegeben.) 

$ 13 entſpricht ©.-D.:%. XVIIL 12 mut. mut.) 


Articulus XX. 
Wegen des Baues in ben Aemtern. 

[$ 1-3 = ©.-D.-%. XIX. 1—3 (mit unwejentlihen Aenderungen).] 

Damit aud) 

4. die Kammer jederzeit wiffen kann, was die Baumaterialien, 
auch das Mauer und Zimmer: Arbeitslohn und derer Handlanger 
ihr Tagelohn in jedem Amt umd Stadt fojtet und bisher üblich 
gewejen, jo ſoll diefelbe fich diejerhald wegen derer Städte die 
Nachricht von den Steuerräthen, wegen derer Aemter aber von 
denen Beamten und Landräthen einschicken und jolches in eine Ta— 
belle bringen Tafjen, um davon bedürfen[den] Falls den nöthigen 
Gebrauch zu machen, auch die Mißbräuche, fo dieferhalb an einem 
oder dem andern Drt eingeriffen fein möchten, abzuftellen und folche 
Einrihtung zu machen, daß ſowohl der Bauer als der Handwerks: 
mann dabei bejtehen fann; wie denn auch von jolcher Tabelle Ab— 
Ichrift an das General-Directorium gefandt werden muß. 


736 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


[$S 5 = ©.-2.:%. XIX. 4, ift folgendermaßen näher ausgeführt:] 

5. Bon allen in den Aemtern vorfallenden nöthigen Bauen 
muß die Sriegeg- und Domänenfammer alljährlih einen ordent- 
lihen Bau-Etat verfertigen und folchen benebjt den Bauanschlägen 
und beigefügter Specification des dazu bendthigten Bauholzes, um 
jolches in gutem Wadel afligniren zu können, allemal den 1. No— 
vember von den Bauen des folgenden Jahres dem General- x. 
Directorio einjenden, welches ſolchen eraminiren, das nöthige dabei 
entweder erinnern oder denjelben mit Approbation remittiren wird. 

Es joll auch bei Fertigung diejes Bau-Etats auf Räumung 
der Feld» und Wiejengraben bei den Aemtern ein gewiſſes (Juantum 
ausgefeget werden, damit ſolche nach und nach in guten Stand ge= 
bracht und jolchergeitalt, in dem Amts-Inventario deutlich be- 
ichrieben, dem Wächter überliefert werden können, welcher jodann 
verbunden ift, diejelbe nicht allein zu unterhalten, fondern auch bei 
jeinem Abzuge in eben ſolchem Stande wieder abzugeben; jo viel 
Ruthen fodann von dieſen Graben verwachjen und verjchlemimnet 
befunden werden, muß Wächter die Räumungskoſten baar dafür 
bezahlen. 

Wie denn aucd zu unvermutbhet vorfallenden Gebäuden ein 
gewifjes in dem Bau-Etat mit angejeßet werden muß, damit es in 
dergleichen Fällen niemald an Gelde fehle’) [und nicht Schulden 
gemacht werden müſſen, wie jeßo offenbar ift]. 

2) Wenn auch mit denen Baumaterialien zu denen zu repa- 
rirenden oder neu zu bauenden Slirchen, wovon Sr. K. M. das 
jus patronatus zujtehet, von dem Kirchen-Revenüen-Directorio bis- 
hero zu weit gegangen ijt, jo muß auch zu dieſem Behuf die 
Krieged= und Domänenfammer ein gewiljes Quantum in dem jühr- 
lihen Bau-Etat anſetzen und gedachtem Kirchen-Reveniten:Directorio 
von dem Sammer-Präfidenten, welcher davon zugleich mit Chef ift, 
befannt gemacht werden, damit ſolches nicht überftiegen werde. 
Inſonderheit muß die Krieges: und Domänenfammer dahin fehen, 
daß fie mit dem in ihrem Rentei-Etat zum Bau ausgejegtem Quanto 
ein Jahr ins andere reiche und folches nicht überschritten werde. 

[$ 6= ©.-2.-%. XIX. 5.] 


'; Der folgende Zuſatz fehlt in dev Magdeburger Anftruction. 
2, Diefer Abjag fehlt in der Magdeburger Anitruction. 


Anftruction für die Kurmärkifhe Kammer: Art. XI—XXII. 737 


Articulus XXI. 
Wegen der ertraordinären Ausgaben. 

[$ 1= ©.-82.-%. XX. 2, mit folgendem Bujag:]?) 

Sollte die Krieges- und Domänenkammer hierwider dennoch 
handeln, fo joll derjenige, der die Sache verzögert hat, den Ver— 
unglüdten den gehabten Schaden ex propriis vergüten. 

[$ 2= 6.-8.-%. XX. 3] 


Articulus XXII. 
Bom Borfpann. 
[S$ 1 und 2=G.-D.-J. XXL 1 und 2] 


Articulus XXIIL?®) 
Bom Salzwefen. 

1. Die Berfaffung mit dem Salzwejen in der Churmark ift 
der Krieges» und Domänenfammer befannt, und fommt es nur 
bauptfächlih darauf an, daß dabei alle Defraudationes vermieden 
und darauf genau Acht gegeben, von den Salz-Infpectoren aber die 
Eonjumtions-Regifter alljährlih genau revidiret und eraminiret 
werden, ob das Salz nad) den introducirten Sätzen confumiret 
worden, und, wenn ſich dabei ein Minus findet, woher jolches rühre. 
Snfonderheit aber muß in den Gegenden, die mit fremden Pro— 
vinzien grenzen, da Salz-Cocturen find, genaue Aufficht gehalten 
werden, daß fein fremd Salz heimlich eingebracht und conjumiret 
werde, und müſſen dahero die Galz-Inspectores alljährlich ihre 
Probe-Regifter an die Kammer einfenden und, wenn von felbigen 
an einem oder andern Drt etwas Notables angemerfet worden, 
ſolches dabei mit berichtet und angezeiget werden. 

2. Ferner müſſen dieſe auch die Factoreien öfters vifitiren 
und darauf genau Acht Haben, Daß von den Factoren die Salz— 
tonnen nicht geöffnet, Salz heimlich daraus genommen und hernach— 
mals diejelben wieder zugeichlagen werden. Zu dem Ende dann 
zuweilen Proben gemacht und von den Salztonnen, jo auf einmal 
geliefert worden, ein paar ausgejucht und geöffnet werden können, 
’, Fehlt in der Magdeburgiichen Inſtruction. 


2) Bgl. G.D.⸗J. XI. 
Acta Borussica. Behörbenorganifation VII. 47 


7138 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


um zu fehen, ob diefelben gleiche voll find oder ob fich eine merfliche 
Difference darunter findet: auf den Fall und wenn fich deshalb 
ein Verdacht ereignet, davon an die Kammer berichtet werden muß. 

3. Iſt auch vor allen Dingen dahin zu jehen, daß die Salz- 
jeller die Conjumenten im Preije nicht überjegen, jondern fi) nad) 
dem ihmen vorgejchriebenen Preis richten müfjen; jobald dieferhalb 
Klage einfommt, muß folches remediret, auch nad) Befinden davon 
an das General» zc. Directorium berichtet werden, und müſſen 
ſowohl die Departements: als Steuerräthe ſich fleißig darnach er- 
fundigen; wie denn auch die Salz-Inspectores gleichfalls genaue 
Aufficht darüber halten und davon alljährlih an die Kammer re- 
feriren müffen. 

4. Hat die Kammer auch von Zeit zu Zeit darauf zu denken, 
ob der Salz-Debit in die benachbarten fremden Provinzien nicht 
mit guter Art zu ertendiren, fich davon genau zu erkundigen und, 
wenn fich dergleichen Gelegenheit findet, an das General ac. 
Direcetorium davon zu berichten. 

5. Muß die Kammer fleißig vigiliren laffen, ob die Schiffer 
auch mit den Salztonnen beim Transport dergejtalt umgehen, wie 
ihnen in dem Edict vom 20. Junii 1747!) vorgefchrieben worden, 
und daß die Salztonnen nicht muthwilliger Weife von jelbigen be- 
Ichädiget, das Salz verjchüttet oder aud) von demenjelben das Salz 
aus den Tonnen entwendet und heimlich verfaufet werde, [um] 
dadurch den Klagen wegen des Mangels an den Salztonnen, jo 
viel möglich, abzuhelfen. Es ijt aber 

6. nicht unbefannt, und es hat die Erfahrung genugjam ge= 
zeiget, daß, wenn das Salz in den Salz-Cocturen mit der größejten 
Präcaution gepadt, die Tonnen auch mit Bindfaden auf beiden 
Enden durchzogen und verfiegelt worden, daß unterweges nichts 
daraus hat genommen werden fünnen, dennod, wenn die Tonnen 
allhier geöffnet und das Salz umgemefjen worden, an der Maß 
fih ein Manquement gefunden, jo hauptſächlich daher rühret, daß 
das Salz, jo an fich ſelbſt porös ift, fich zujammengerüttelt und 
an der Maß etwas verloren, jedennoch aber an der Qualität des 
Salzes nichts abgegangen; dannenhero jolches denenjenigen, jo über 
den Mangel an den Tonnen flagen, zugleich) mit begreiflich zu 


', Mplins, ©. C. M. Cont. II. Nr. 13 ©. 159 ff.) 


Inſtruction für die Kurmärkiſche Kammer: Art. XXIII, XXIV. 7139 


machen und den Argwohn zu benehmen, als wenn beim Paden des 
Salzes nicht richtige Maß gehalten würde, in Betracht deshalb ge- 
nugſame Aufficht gehalten wird. Wenn aber wegen der Witterung 
und durch andere Zufälle, jo nicht wohl verhütet werden fünnen, 
fi ein gar zu großer Salzmangel an einigen Tonnen findet, muß 
ſolches gehörig angezeiget und foll jodann wegen des Nachfüllens 
jederzeit Das nöthige verfüget werden. 

7. Weil auch die Kammer bisher fich beflaget, daß es mit 
der Zeit an StabHolz zu den Salztonnen fehlen möchte, jo foll 
diefelbe darauf denfen, ob es nicht practicabel zu machen, die leeren 
Salztonnen vor einen billigen Preis wieder aufzufaufen und an 
die Coctur nach Schönebeck zu remittiren und wegen der Koften 
genaue Ueberſchläge machen, um zu jehen, was dadurch vor eine 
Menage bei dem Stabholz zu erhalten, und wird diefer Punct ber 
Kammer fehr nahdrüdlic; recommandiret. 


Articulus XXIV. 
Vom Mühlenwefen. 

[SS 1 und 2= ©.-D.%. XXV. 1 und 2.] 

3. Und da S. 8. M. auch eine zuverläffige Nachricht von 
allen in der Provinz erfindlichen Mühlen, fie mögen angehören, 
wen fie wollen, zu Haben verlangen, als joll die Kammer eine 
vollftändige Defignation derfelben anfertigen und dieſelbe an das 
General 2c. Direcetorium, fo bald möglich ift, übergeben, aus welcher 
aber der Unterfchied zugleich zu erjehen jein muß von den zu den 
Städten und zu dem platten Lande gehörigen Mühlen; wie viel 
Gänge auf einer jeden, ob es Wind- oder Wafjermühlen, königliche 
oder Barticuliermühlen fein: welches alles in einer tabellarischen 
Form vorzuftellen, und wenn bei diefer oder jener eine Verbeflerung 
auf die von Sr. 8. M. ausdrücklich vorgejchriebene Condition, 
nämlich ohne Bedrudung der Unterthanen und vielmehr zu deren 
Bequemlichkeit irgendwo annoch zu machen ift, kann folches zugleich 
mit angezeiget werden. 

4. Hierbei ift auch noch diefes zu beobachten, daß diejenigen 
adelichen Stift3- oder Klöfter-Dörfer, welche bishero gewiſſen könig— 
lichen Mühlen beigeleget worden, weil ihre Herrichaft feine eigene 
Mühlen, auch deshalb Feine Gerechtigkeit, jolde von neuem anzu— 

47* 


740 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


legen, Hat, nicht gezwungen werden müſſen, bejtändig bei einer 
Mühle zu bleiben, jondern daß fie die Freiheit haben, wenigjtens 
alle 6 Jahr, wenn des Müllers feine Pachtjahre zu Ende und Die 
Leute nicht gut accommodiret worden, wieder eine andere fünigliche 
Mühle zum Mahlen zu erwählen, um die Müller dadurch um fo 
viel mehr im Zwange zu halten, daß fie dieje freiwilligen Mahlgäfte 
gut fördern müſſen, wenn fie diejelben nicht verlieren wollen. 


Articulus XXV. 
Vom Braumejen. 

[$ 1= 6.8.3. XXV. 1, 1] 

[$ 2= ©.D.:%. XXV. 2, mit folgendem Zufaß:] 

Darauf muß aber hauptſächlich gejehen werden, daß ſowohl 
in den Städten als auf den Aemtern gut und gefund Bier gebrauet 
und dazu tüchtige Leute gehalten werden, welche damit recht um— 
zugehen wiſſen und es erlernet haben, maßen fonft das Getreide 
nur verquiftet und doc fein gut Bier daraus gemacht wird, 
worunter jowoh! der Brauer als Conjumente leidet; worauf ſowohl 
die Departements> als Steuerräthe genaue Acht haben und bei ihren 
Bereifungs-Protocollen, wie fie es befunden, mit anzeigen müffen. 
Ferner muß auch dahin gefehen werden, daß der Beamte die Krüger 
und andere Conſumenten beim Bierpreife nicht überfeßet, jondern 
jederzeit auf den Kornpreis reflectiret werden muß. 

[$$ 3 nd 4-G. D.-J. XXVI. 3 und 4.) 


Articulus XXVL 
Wegen Erfaufung der Güter. 
[= ©.-D2..%. Urt. XXVIIL]®) 
Articulus XXVII. 
Wegen der Stutereien 
[= 6.8.3. Art. XXIX. 1, 3.) 
Artieulus XXVIIT. 
Wegen prompter Bezahlung der Contributions- und 
Domänen-Gefälle. 
[S$ 1-3 - 6.8.9. XXX. 1—3.] 


I, Magdeburger Inftruction Art. XXVIII (Stutereien): „Mit dem Roſen— 
burgichen Geſtüt foll es wie bisher bleiben“. 


Inſtruction für die Kurmärfifhe Kammer: Art. XXV—XXVI. 741 


S 4. Iſt zwar bisher die Gewohnheit gewejen, daß, wenn die 
Unterthanen ihre Amts-Praestanda nit prompt abgeführet, die 
Beamten fi) unter andern auch damit entjchuldigen wollen; allein 
diejes kann vors Fünftige nicht weiter angenommen werden, aller- 
maßen ein jeder Beamter jchuldig ift, jein PBacht-Quantum in den 
gejegten Terminen richtig abzuführen, und wenn die Unterthanen 
nicht richtig bezahlen, ift es feine Echuld, daß er denenjelben ent- 
weder unzeitige Nachficht gegeben, um zugleich einen Prätert wegen 
jeiner unrichtigen Bezahlung zu Haben, oder daß er auf derer 
ſchuldig gebliebenen Untertanen Wirthſchaft nicht befjer Acht ge- 
geben und fie in Verfall fommen lajjen, zumalen wenn der Bauer 
2 bis 3 Jahr Ichuldig geblieben, dadurch derjelbe unfehlbar außer 
Stand gefeget werden muß, praestanda zu präftiren; Hat der 
Unterthan aber Unglüdsfälle gehabt, fo muß folches unverzüglich) 
der Kammer angezeiget werden, damit demjelben gleich in Zeiten 
geholfen und er im Stande erhalten werden fann. 

$ 5= 8.2.5. XXX. 7. Die Kammer foll in Zeit von vierzehn 
Tagen an das General: Directorium zuverläffige Nachricht einjenden, 
woraus erjehen werden fann:] 

1) alle diejenigen Denrees und vornehmlich darunter Butter 
und Käſe, welche, und wie viel davon, bis hieher aus der Fremde 
jährlich noch eingefommen und von wannen fie gebracht werden. 

2) Mit der Special-Anzeige, ob nicht dagegen jo viel aus 
der Provinz felbften oder einer andern der königlichen Provincien 
zu erlangen, damit das fremde fo viel ficherer durch die zu ver- 
höhende Impoftirung könne zurüdgehalten und das Geld dafür im 
Zande conjerviret werden. 

3) Welchem zuzufegen die Verhöhung des Jmpofts, jo fie, die 
Kammer, vermeinet, daß zu Erreichung des Zwecks nöthig fein wolle. 

[Wegen der Stäfelieferung fol! die Kurmärfiihe Kammer mit der 
Preußifchen in Correfpondenz treten.] 

IS 6= 8-D2.:%. XXX. 8, mit folgendem Zufaß:] 

und müfjen die Ober-Forftmeifter!) injonderheit auf die prompte 
Bezahlung und richtige Ablieferung derer Forjtgelder an die Rentei 
mit Acht Haben; wie fie denn hauptſächlich davor ftehen und denen 
Holzkäufern feine lange Friſt und Dilationes verftatten, auch die 


1) Magdeburg: „und muß der Oberforftmeifter“. 


742 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Forftbedienten dahin anhalten follen, daß fie alle Woche die ein- 
gehobenen Gelder an die Rentei abliefern; zu dem Ende fie fich 
denn alle vierzehn Tage einen Extract einfchiden laffen müſſen, was 
ein jeder Forftbedienter an Holz verfaufet und an Gelde daraus 
gelöfet, welches jederzeit baar bezahlet werden muß. 

[$ 76.2... XXX. 9.] 

Articulus XXIX. 
Bon Abnahme der Rechnungen. 

[S$ 1 und 2 G.D.J. XXXI. 1 und 4 (mit unweſentlichen Ber: 
änderungen). ] 

Articulus XXX. 
Wegen der Etats. 

$ 1=- 6.8.3. XXXIL 2] 

2. Es follen aber die Projecte zu den Etats fo zeitig von der 
Kammer angefertiget und nad) und nad) eingejandt werden, bamit der 
legte davon noch vor Ende des Monat? Decembris bei dem 
General-Directorio übergeben fein möge, auf daß alles zeitig da- 
jelbjt reguliret und gegen Ablauf eines jeden Rechnungsjahres der 
General-Etat fertig gehalten werden könne. 


Articulus XXXL!) 
Wegen der Grenz- und Radungs-Saden. 


1. Soll die Krieges- und Domänenkammer darauf fehen, daß 
aller Orten die Grenzen in guter Ordnung und Richtigkeit erhalten 
werden, infonderheit die Landesgrenzen, und foll diefelbe zu dem 
Ende von allen Land» und Steuerräthen, auch Beamten und Forſt— 
bedienten Erfundigung einziehen, ob dieſelben durchgehends mit 
Grenzpfählen, Bäumen, Steinen oder aud mit Graben verjehen 
und marquiret und, wo Diejelben ftreitig find, ob deshalb ſchon 
Commissiones zur Unterfuchung angeordnet und wie weit es damit 
gefommen, auch, woran fich die völlige Negulirung accrochiret. 

858 2-5=0.-D.%. XXXIII. 2—5, leßterer jehr gekürzt, aber 
mit folgendem BZufaß:] 

fo hat die Kammer, wenn fich Entrepreneurs finden und bei 
ihr angeben follten, davon an das General-Directorium zu berichten, 


) Magdeburger Inftructioon: Die Abſätze über Radungsiachen fehlen. 
Der Artikel ift überfchrieben: „Wegen der Grenzfachen“. 


Inſtruction für die Kurmärlifche Kammer: Art. XXIX—XXXI. 743 


wie denn auch diejenigen Derter, fo denen Magifträten in den 
nächftbelegenen Städten zuftehen, gleichfalls auf ſolche Weife mit 
Unterthanen von ihnen bejeget und dadurch die Kämmerei-Revenien 
vermehret und verbejjert werden müfjen; worauf die Kammer in- 
jonderheit Attention mit haben muß. 


6. Sollten fi auch außer denen nocd andere Gegenden und 
wüjte Feldmarfen finden, jo denen Städten oder auch denen von 
Adel zultändig find, jo müfjen diefe durch die Landräthe, auch bei 
Gelegenheit durch die Kriegesräthe animiret werden, folche Feld— 
marfen gleichfall® anzubauen und mit Unterthanen zu bejegen, Die 
Städte aber müfjen durch die Steuerräthe dazu angewiefen und von 
denenjelben gewiſſe Plans, wie ſolches am füglichften gejchehen 
fann, gemacht und der Sammer zu fernerer UWeberlegung und 
Eraminirung eingefandt werden, welche jodann weiter an das Ge— 
neral-Direetorium mit ihrem Gutachten referiren muß. 


7. Uebrigens ift der Kammer bereits befannt, welchergeftalt 
es mit Anjegung derer aus fremden Orten anhero fommenden 
Coloniften gehalten werden foll, und muß die Kammer fi nur 
alle Mühe geben, folche Gegenden auszujuchen, wo diefe Eoloniften 
angejeget werden fünnen, und darunter nicht die geringfte Zeit 
verabjäumen,!) allermaßen jchon einige Hundert Familien parat und 
zum Theil Schon auf dem Wege, anhero zu fommen, und, wenn 
ſolche nicht in Zeiten untergebracht werden, deren Unterhalt täglich) 
viel Geld koften würde. S. 8. M. find verfichert, daß es an Ge— 
legenheit nicht fehlet, wenn nur mit Ernft dazu gethan, darauf 
wohl gedacht und von den Kriegesräthen nicht die Zeit nur mit 
andern Sachen, jo von jchlechter Importanz find, vergeblich zu— 
gebracht wird, und ift fast nicht zu begreifen, wie e8 jo jchwer 
hält, dergleichen Derter auszufinden, da doch von Rechts wegen ein 
jeder Kriegesrath fein Departement auf das genauefte fennen jollte 
und, wenn er bei jeiner Anmefenheit auf dem Amte nach alles fich 
genau erfundigte, ihm nichts unbekannt bleiben könnte; dannenhero 
jolches denenfelben hierdurch auf das nachdrüdlichite anbefohlen wird. 


!) Magdeburger Inftruction: „infonderheit aber auf Leineweber reflectiren“. 
Das Uebrige fehlt. 


744 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Articulus XXXII.) 
Wegen der Wolfzjagden. 

[$ 1= ®.-8.-3. XXXIV.] 

2. (Wie denn auch) S. K. M. überhaupt alle Mißbräuche 
bei den Jagddienften und Jagdlaufen abgeftellet wilfen und ferner 
nicht gejtatten wollen, daß die Unterthanen dabei mit Schlägen und 
jonft hart tractiret, viel weniger dabei etliche Tage vergeblich auf- 
gehalten, jondern nah Möglichkeit menagiret werden jollen; worauf 
die Kammer gleichfalls genau Acht Haben muß. 


Articulus XXXIL. 
Wegen der Anfragen und Berichte. 


1. Wenn bei der Kammer Sachen vorfommen, jo weder aus 
diefer Inftruction noch aus den bei der Kammer jonft fefte gejegten 
Prineipiis regulativis, auch nad) und nad ergangenen Verordnungen 
und Rescriptis, auch Edietis nicht decidiret und abgemacht werden 
fünnen, oder es ereignen fich ſonſt außerordentliche Vorfälle, die 
auf eine oder die andere Art Sr. 8. M. und des Landes Intereſſe 
und Wohlfahrt betreffen, jo Fann die Kammer diejerhalb bei dem 
General» zc. Direetorio anfragen und Borftellung thun, welches 
fodann prompte NRejolution zu ertheilen nicht ermangelen wird. 
Dagegen aber 

2. auch die Kammer, wenn Bericdjte und Nachrichten von ihr 
gefodert werden, diejelben prompt einjenden und abftatten und ſich 
nicht, als bishero geichehen, deshalb öfters erinnern lafjen joll, 
allermaßen dadurch die Sachen nicht nur aufgehalten werden und 
Leute, jo bei dem General-Directorio mit Refolution verjehen 
werden müſſen, öfters darnad) gehen und deshalb vergeblich ſolli— 
eitiren müſſen, fondern es veranlafjet auch, daf das General-Direc- 
torium behindert wird, Sr. K. M. über Sachen, deshalb zuförderft 
der Kammer Bericht erfordert worden oder Nachricht von ihr ein- 
gezogen werden muß, den verlangten Bericht zu erftatten oder 
nöthige Vorftellung zu thun. 

3. Müffen die abzuftattenden Berichte und Vorftellungen auch 
furz und deutlich gefaffet und feine Umftände, jo zur Hauptjache 


) Fehlt in der Magdeburger Inftruction. 


Inſtruction für die Kurmärkifche Kammer: Urt. XXXII, XXXIII. 745 


nicht dienen, jondern diefelbe nur weitläuftig oder auch wohl gar 
undeutlich machen, mit eingeführet werden; und find Ddahero Die 
erpedirenden Secretarien deshalb beim Decretiren Hinlänglid von 
den NRäthen zu inftruiren, feinesweges aber nur in generalen Ter- 
minis zu Entwerfung derer Relationen anzuweijen, da denn diejelben 
öfters nicht wiffen, was fie ex Actis dem Concept inferiren oder 
weglafjen follen, folglich die Expedition von des Secretarien Will- 
für und guter oder fchlechter Einfiht dependiret, wozu denn nod) 
wohl kommt, daß der Rath die Vorftellung und Relation nicht 
einmal mit gehöriger Attention revidiret, jondern, wenn er foldje 
obenhin angefehen, nur feinen Namen dabeifeget. Gleichwie aber 
jolches nur lauter Unordnung und unnöthiges Hin» und Herjchreiben 
verurfachet, wenn nämlich das General- ıc. Directorium findet, daß 
die Sache nicht wohl oder nicht Hinlänglich eingejehen, alſo befehlen 
S. K. M. hierdurch auf das nahdrüdlichite, dergleichen vors künftige 
abzuftellen, und follen Präfident und Directores injonderheit bei 
der Revifion darauf genaue Acht haben und, wenn fie jolches an- 
merfen, denen Räthen deshalb Vorftellung, jedoch mit aller Be— 
fcheidenheit, tun, dagegen aber diefe ſich auch nicht unterjtehen 
follen, zur Ungebühr zu widersprechen und ihr Verfahren noch zu 
rechtfertigen und alſo wider die Subordination zu handelen, welche 
S. K. M. auf das genauefte beobachtet willen wollen, jondern es 
folfen diejelben fich folches vielmehr zur Warnung dienen laffen, 
widrigenfall® davon an das General-Directorium berichtet werden 
und dieſes das nöthige daranf verfügen, auch nad) Befinden an 
S. 8. M. davon referiren joll. Ferner ſoll auch 

4. die Kammer künftig denen Berichten und Borftellungen 
jederzeit ihr Gutachten mit beifügen, welches aber nicht vage fein, 
fondern auf wahre und jolide Raisons fich gründen und dergeftalt 
gefaflet fein muß, daß die Kammer jederzeit davor ftehen kann, 
wie fie denn ohnedem vor ihre Berichte und Anfragen rejponfabel 
bleiben joll. 

5. Muß die Kammer von allen in ihrer Provinz vorfallenden 
merkwürdigen Begebenheiten an das General-Directorium jo bald 
als fie davon benachrichtiget wird, berichten, damit ©. K. M. nad) 
Befinden auch unverzüglich davon referiret werden kann, maßen 
öfters viel daran gelegen, daß ſolche Dinge fchleunig zu Sr. K. M. 


746 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Wiſſenſchaft gelangen und Sie nicht erftlich auf andere Weife davon 
benadhrichtiget werden; wie denn infonderheit von Bedienungen, 
jo vacant werden und fchleunig wieder bejfeget werden müffen, un— 
verzüglich berichtet werden foll, welches bishero fchlecht beobachtet 
worden und, wenn jonft davon jchon Nachricht bei dem General- 
Directorio eingelaufen, der Kammer Bericht öfters erftlich hat er- 
fordert werden müſſen. 

6. Sit es auch faft zur Gewohnheit geworden, daß, wenn von 
Sr. 8. M. immediate oder von dem General-Directorio der Sammer 
etwas befohlen worden, fie darauf zwar das anbefohlene verfüget, 
im übrigen aber es fchlechterdinges dabei bewenden laſſen, ohne 
weiter daran zu gedenken oder nachzufragen, ob und wie das be- 
fohlne it zur Erecution gebracht worden, und davor weiter zu 
jorgen, daß es auch wirklich geichehe; welches aber vors fünftige 
gleichfalls nicht mehr ftatuiret werden foll, Sondern es joll ein jeder 
Departementsrath davor ftehen und follen auch nebſt dem Präfidenten 
die Direetores in specie darauf ein wachjames Auge haben und 
deshalb öfters nachfragen und Erinnerung thun, damit die Laft 
dem Bräfidenten nicht alleine bleibet, Tondern derjelbe von den 
Directoren darunter gehörig aſſiſtiret werde. 


Articulus XXXIV, 
Bon den Offerten zur Recrutenfafje wegen derer 
Bedienungen. 

1. Es bat die bisherige Erfahrung gegeben, daß viele junge 
Leute, die etwas in Vermögen gehabt, fich auf nichts recht? appli- 
ciret, jondern nur darauf gewartet, daß fie Gelegenheit finden 
möchten, durch Dfferten zur Recrutenkafje Bedienungen zu erlangen. 
Nachdem aber S. K. M. wohl erwogen, daß dadurch mancher ge- 
ſchickter Menſch von den Bedienungen zurücdgehalten und hingegen 
durch incapable Leute die Dienfte wider Ihre Intention befeget 
worden, fo Haben höchſtgedachte S. K. M. allergnädigit refolviret, 
daß vors fünftige auf Geldofferten gar nicht mehr reflectiret, fondern 
vielmehr die capabeljten Leute, jo nur aufzufinden, zu Beſetzung 
derer vacanten Dienste employiret werden jollen. Dagegen aber 

2. diejenigen, jo Dienfte gratis befommen, die von vielen 
Jahren her jchon üblich gewejene Jura, nämlich den vierten Theil 


Inſtruction für die Kurmärkifhe Kammer: Art. XXXIV, XXXV. 747 


der jährlichen Befoldung, zur Recrutenkaſſe erlegen, auch von nun 
an Feine Dispenfation von Dielen gewöhnlichen Recrutengelbern 
weiter ftatthaben, noch deshalb einige Borftellungen mehr gefchehen 
jollen, jondern es muß indistinetement ein jeder, fo Hinfüro eine 
Bedienung oder Zulage befommet, die deshalb nad; Proportion der 
Beloldung betragende Summe unmweigerlid abführen. 

3. Es erinneren aber ©. 8. M. Hierbei ernſtlich, daß die 
Kammer bei Borjchlagung derer Leute zu denen vacanten Be— 
dienungen alle Passiones und Nebenabfichten beifeite ſetzen und 
weder auf Freund- und Berwandtichaft noch auf bloße Recom- 
mandation, es gejchehe jolhe von hohen oder anderen Perſonen, 
davor fie jonft einigen Egard hat, die geringefte Neflerion nehmen, 
fondern nur allein jolche Subjeeta in Vorſchlag bringen foll, welche 
die erforderliche Gapacität, Talents und Erfahrung dazu haben, 
und nicht, wie es gemeiniglich heißet, bei dem Dienft fich erftlich 
habilitiren und das nöthige ſodann erlernen wollen, wenn fie Die 
Dienfte Schon Haben, imgleichen die dabei ehrlich, fleißig und in— 
corruptibel find; zu dem Ende die Kammer diejenigen, fo fie zu 
Bedienungen vorjchlagen will, wohl kennen, auch wegen ihrer 
Capacität eraminiren joll, damit fie vor felbige allezeit rejponjabel 
fein fann, und Hoffen ©. 8. M., dadurch Ihren Zwed um fo viel 
mehr zu erreichen, wenn alle Dienfte mit guten und tüchtigen Leuten 
befeßet find, daß alle Sachen ſodann auch befjer gehen, die Functiones 
befjer werden verwaltet und die jungen Leute fich mehr, als bis— 
bero gejchehen, appliciren und zu habilitiren fuchen werden. 


Artieulus XXXV. 
Wegen der Juftiz. 

(Stimmt faft völlig überein mit G-⸗D.J. XXXVII. 

Uebrigens hegen ©. 8. M. zu Dero Krieges: und Domänen- 
fammer das gnädigfte zuverfichtlihe Vertrauen, es werde dieſelbe 
fih ein wahres Point d’honneur daraus machen und alle menjch- 
mögliche Kräfte anwenden, alle demjenigen, was in diefer erneuerten 
Inftruction geordnet und befohlen worden, auf das eractejte nach— 
zufommen; auf welchen Fall Höchftdiefelbe ſowohl dem ganzen 
Collegio überhaupt als aud) einem jedem Membro insbefondere, 
welches vorbemeldeter Maßen jein Devoir thut und Dero aller- 


748 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


gnädigfte Intention zu erfüllen fich ernftlich angelegen fein Täffet, 
bei aller Gelegenheit Marquen Dero königlichen Hulde und Gnade 
zu geben und die Ihnen geleifteten treuen und rechtichaffenen Dienfte 
auch denen ihrigen zu vergelten nicht ermangeln werden. 


Die Inſtruction für die Magdeburgifche Kriegs: und 
TDomänenfammer, 
Berlin, 22. Juli 1748, 

(Mundirtes Exemplar mit der füniglichen Unterfchrift (ohne Gegen: 
zeichnung) Magdeb. St.A. Allg. Nachtrag Nr. 126. Abfchrift Gen.-Dir. 
Magdeburg III. 18) jtimmt im allgemeinen mit der Kurmärkiſchen In— 
jtruetion wörtlich überein. Die Abweichungen find ſchon in Noten zu der 
Kurmärkiſchen Inſtruction hervorgehoben worden; wir ftellen fie bier 
nochmals kurz zufammen: 

Die tadelnden Worte in der Motivirung, Art. 1 $ 3, in der 
Magdeburgiihen Inſtruction fortgeblieben. Desgleichen in $ 6. 

Die Kurmärkiſche Inftruction feßt in Art, IV $ 7 die Exiſtenz eines 
Kanzleidirectors voraus, dem beftimmte Vorjchriften ertheilt werden; im 
der Magdeburgifchen Anftruction Heißt es an diefer Stelle: „(7) Sol 
auch jemand dazu benannt werden, der infonderheit darauf acht Hat, daß x.“ 

Die Borfchriften über das Magazinweien in Art. V S$ 3—5 fehlen 
in der Magdeburgifchen Anftruction. 

Sn Urt. VIII $ 3 lautet der Paſſus über die Herabjegung der 
bäuerlichen Dienjte in der Magdeburgifchen Inftruction folgendermaßen: 
„Es wollen dahero Se. K. M., daß, im Fall im Herzogthum Magdeburg 
und der Graffchaft Mansfeld, infonderheit in einigen reifen, jo an die 
Mark grenzen, dergleichen bejchwerliche Dienjte von den Unterthanen ges 
leiftet werden müſſen, diejerhalb gleichfalls eine befjere Einrichtung ge— 
macht und es dergejtalt gefafjet werde, daß der Bauer nur 2, höchſtens 
3 Tage wöchentlich zu Hofe dienen dürfe. 

Der Zuſatz zu S 2 des rt. IX der Kurmärkiſchen Inſtruction 
fehlt in der Magdeburgifchen. 

Ebenjo der Zufag zu $8 des Art. XI der Kurmärliſchen Snftruction 
über die Abnahme der Accijeerträge. 

Ebenjo $ 12 des Art. XI der Kurmärkiſchen Inſtruction (Zährlicher 
Boranjchlag der Nccifeerträge). 

Ebenjo $ 14 defjelben Artifel3 (Bonificationsaccife in Berlin). 

Sn Urt. XI S 3 fehlt der Zuſatz über die Beförderung des 
Stettiner Handels. 


Inſtruction für die Magdeburgiihe Kammer, 749 


In Art. XX $ 5 fehlen die Stellen über die Schulden beim Aemter- 
bau und über das Kirchenbauweſen auf den Aemtern. 

In Urt. XXI $ 1 fehlt die Strafandrohung (Erjagpflicht bei Ver— 
zögerung von Remiffionen). 

Der Urt. XXVIII der Magdeburgiihen Inſtruction (entiprechend 
dem Art. XXVII der Rurmärfifchen) lautet nur: „Mit dem Rojenburg- 
ſchen Geftüt foll es wie bisher bleiben“. 

Bon Radungsſachen ift in der Magdeburgifchen Inſtruction nicht 
die Rede. Urt. XXXI (= XXXI der Kurm. Inſtr.) handelt nur von 
Grenzjahen. In 8 7 (Unjegung von Cofonijten) wird namentlich die 
Unjegung von Leinewebern empfohlen. Die weiteren Ausführungen über 
Eoloniftenanfegung fehlen. 

Der Art. XXXI wegen der Wolfsjagden fehlt in der Magde- 
burgifchen Inſtruction. 

Größere Zujäge laffen wir bier folgen: 

Art. VI. [Einguartierung und Servis.)] $ 2 [Bufab:] Damit nun 
jolches Hinfünftig in eine befjere Ordnung komme und man endlich 
zu beurtheilen vermöge, wie eine Stadt gegen die andere eigentlich 
ſtehe und welcher Zufchub gebühre oder welche nad) andern Städten 
Hülfsquartiergelder geben könne, jo hat die Kammer gewiſſe und 
zuverläffige Prineipia ausfindig zu machen, wornad eine jede der 
dortigen Sädte clajfificiret und ſolchergeſtalt eine Gleichheit unter 
den Städten ausgemittelt werde. Solche Prineipia hat die Kammer 
zur Approbation, jobald möglich, einzufenden, auch Vorjchläge zu thun, 
wen die Einrichtung dieſer Sache aus ihrem Mittel mit Zuziehung 
der Steuerräthe übertragen werden könne. 

Art. IX. [Eontributionswefen.)] $ 8 [Bufag:] Es hat die Kammer 
auch auf das vorangeführte um jo viel mehr Urjache zu denken, 
wie e8 zu bewerfftelligen, da befannt, daß im Herzogthum Magde- 
burg es an Menjchen fehle und infonderheit zur Erntezeit da jo viele 
fremde Leute aus den benachbarten PBrovinzien ins Land kommen 
und die ganze Ernte hindurch dajelbjt arbeiten, hernachmals aber 
das verdiente Lohn mit fi aus dem Lande nehmen; welches 
S. K. M. infonderheit abgejtellet wifjen wollen und dadurh am 
beiten gejchehen fann, wenn genugjame Leute im Lande angejeßet 
werden. Und obgleich damit bereits einiger Anfang gemacht und 
Hin und wieder Familien auf dem Lande angefeget worden, fo iſt 
Doch folches bei weiten noch nicht hinreichend, indem befannter 


750 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Maßen alljährli noch eine große Anzahl Leute aus Sadjen, in- 
jonderheit die fogenannten Bogtländer, aud) wohl Maurer, Zimmer- 
leute und dergleichen Art Menſchen mehr, zur Sommergzeit nad) 
dem Magdeburgiichen fommen und fowohl bei der Ernte ald auch 
fonft bei den Bauren auf dem Lande arbeiten helfen. Dannenhero 
joll die Kammer fih alle erfinnlihde Mühe geben, ſolche Leute 
gleichfall® auf dem Lande in dem Herzogthum zu etabliren und 
mit Häufern anzujegen, unter Denen beneficiis und dergejtalt, wie 
S. 8 M. foldhes dem Krieges- und Domänenfammer-Präfident 
zum Öftern ſowohl miünd- als jchriftlich befannt gemacht Haben; 
und weil diefes eine Sade ift, jo injonderheit Attention meritiret, 
jo muß die Kammer bierunter nicht eher nachlaſſen, bis fie Sr. 
K. M. Intention darunter erfüllet hat, und foll fie zu dem Ende 
alljährlich mit Ablauf des Monats December eine Defignation von 
allen etablirten Leuten fowohl an S. 8. M. immediate als auch 
an das General-Directorium, mit Benennung der Derter, wo fie 
her und wo fie angejeßet find, einjenden. 

Art. XII. [Manufacturfachen.) $ 7: Muß auch der Flachsbau 
in dortiger Provinz mehr befordert und die Unterthanen von den 
Landräthen und Beamten, auch von den Sriegesräthen, wenn fie 
in die Aemter reifen, dazu animiret werden, imgleichen, daß Die 
Leute dazu fich mehr zum Spinnen gewöhnen. 

Bor allen Dingen aber muß dahin gefehen werden, daß die 
rohen Garne nicht in fremde benachbarte Provinzien ausgeführet, 
jondern im Lande jelbjt verarbeitet werden, und foll die Kammer 
alljährlich im December davon berichten, wie es fich mit dem Flachs— 
bau und mit der Spinnerei, auch mit der Leineweberei gebeflert 
und wie viel Stühle mehr im Gange find wie in dem vorher- 
gehendem Jahre. 

Art. XXI. Vom Salzwejen. 

$ 1. Die im Herzogthum Magdeburg befindlichen königlichen 
Salzeoeturen find zwar anjeßo dergeftalt verpachtet, daß der Entre- 
preneur gegen Empfang einer gewiflen Quantität Holz und Stein- 
fohlen das Salz vor einen gewilfen Preis finden läfjet, wobei es 
aljo fein Berbleiben Hat. Es fommet aber dennoch diejes dabei zu 
erinnern vor, daß über den Salzmangel in den Salztonnen jehr 
geflaget ımd die Schuld auf das Sieden und Baden faft von 


Inſtruction für die Magdeburgifhe Kammer. 751 


jedermann geleget wird, in Meinung, daß das Salz nicht gar ge- 
fotten und beim Einpaden nicht richtig Maß gegeben werde. Wann 
nun ©. 8. M. diefe Klagen abgeftellet wiſſen wollen, jo muß 

$ 2. Die p. Kammer dahin jehen, daß das Salz recht gut 
gefotten, dafjelbe auch auf den Trodenboden durch und durch troden 
gemacht werde; und obgleich von einigen jouteniret werden will, 
daß beim Sieden nicht? vorgehen fünne, indem dabei alles jeine 
gehörige Ordnung Hätte, jo find doch hingegen andere, die behaupten 
wollen, daß durch gar zu große Menage beim Feuerwerk das Salz 
nicht recht ausgejotten würde, jondern weich und matſchig bliebe 
und, wenn es hernachmals auf die Trodenböden füme, durch die 
große Hitze dafjelbe zwar auswendig hart würde, jedennoch aber 
inmendig eine gewiſſe Feuchtigkeit behielte, welche hernachmals ver- 
urſachte, daß das Salz in den Tonnen leichter zerſchmelzen könnte, 
als wenn e3 recht feite und körnig gejotten worden. Um num hier- 
unter auf den Grund zu kommen, jo joll die Kammer fich alle 
Mühe geben, Hiervon den rechten und wahren Grund zu erforfchen, 
und müffen dabei alle Nebenabfichten auf die Seite geſetzet werden, 
und foll die Kammer mit der Halliſchen Deputation über dieſen 
Punct in specie correfpondiren, allermaßen es fcheinet, daß dieſelbe 
von gleichem Sentiment wegen der Menage bei der Feuerung fei, 
daß darin etwas tee, auch allenfalls Proben in Halle machen 
lafjen, ob es angehe, durch jtärkere Feuerung das Salz befjer aus— 
zufieden, oder ob die Menage bei der Feuerung verurfachen könne, 
daß Schlechter Salz gejotten werde, und joll die Kammer hernach— 
mals zu feiner Zeit davon an das General-Directorium berichten 
und alles gründlich an» und ausgeführet werden, um dem Publico 
entweder dieſen irrigen Wahn zu benehmen oder, wenn fi finden 
joflte, daß etwas in der Feurung ftede, den Fehler zu redreffiren 
und dahin zu jehen, daß gutes und untadelhaftes Salz gejotten 
werden müſſe. Wie denn auch diejenigen Krieges- und Domänen 
räthe, jo das Salzdepartement in specie Haben, ein jeder befonders 
jein Gutachten mit genugjamen joliden Gründen darüber abgeben joll. 

3. So viel das Einmejjen beim Paden betrifft, jo find zwar 
befonders dazu verpflichtete Leute bejtellet, und follte man nicht 
vermuthen, daß dabei etwas unrichtiges vorgehen könne; es müfjen 
aber dennoch öfters Proben Ddiejerhalb durchs Ummeſſen gemacht 


752 Nr. 401. — 20, Mai 1748. 


und beim Baden unvermuthete Visitationes angeftellet und mit 
allem Fleiß dahin gejehen werden, daß beim Baden alle Unricdtig- 
feiten und Unterjchleife verhütet werden. Da auch beim Baden be- 
fannter Maßen das Salz, wenn es gemefjen, in die Tonnen ein- 
geftampfet und das Salzforn dadurch Hein gemacht wird, weil es 
jonften an fich jelbjt porös ift, folglih an der Maſſe etwas fehlen 
muß, obgleih das Salz insgefammt in dem Faſſe bleibet, jo joll 
die Kammer aud Proben mit ungeftampftem Salze machen und 
ſolches nur einrüttelen laſſen, um zu jehen, wie die Maße jodann 
ausfallen wird, und muß die Kammer nicht eher ruhen, bis fie 
Mittel ausgefunden, dieſe Klagen ab- und das Publicum zufrieden 
zu jtellen. 

8 4. Muß aud) genaue Aufficht gebrauchet werden, daß feine 
Salz-Defraudationes vorgehen, indem viel Partieulier-Salzcocturen 
im Herzogthum Magdeburg find; dahero dann die Salz:Inspectores 
alljährlich ihre Proberegifter verfertigen und an die Kammer ein- 
ſchicken und, wenn an einem oder dem andern Orte etwas Notables 
angemerfet worden, jolches dabei mit berichten und anzeigen müſſen.!) 

$ 10. Sind auch die fogenannten braunen Kohlen nicht aus 
der Acht zu laſſen, und ijt dahin mit zu jehen, daß jelbige nicht 
vor halb Geld verjchleudert, ſondern wohl conjerviret, auch noch 
mehr dergleichen aufgeluchet werden, um ſolche bedürfenden Falls 
dermaleinjt bei den Cocturen zu Halle zu gebrauchen, 


Art. XXIV. Wegen der Erz- und Scieferbergwerfe 
und Steinbrüdhe. 


$ 1. Es ift zwar im Herzogthum Magdeburg und der Graf- 
Ihaft Mansfeld befannter Maßen eine bejondere Gewerkſchaft, 
welcher die Erz» und Schieferbergwerfe verliehen, auch durch Re— 
cefje und Conventiones gegen Entrichtung des Zehentens und eines 
gewiljen jährlichen Canonis conferiret worden, und wird biejelbe 
aljo wohl von ſelbſten bejorget jein, diejenigen Derter aufzunehmen, 
wo Schiefer und Erze ftehen, und dahin jehen, daß von den 
ſächſiſchen Gewerfen die Berggrenzen nicht überjchritten werden, 
weil ihr eigenes Intereſſe dabei verfiret. Es muß aber dennoch die 


1188 5—9 entiprechen den Beitimmungen der Kurmärkiſchen Anftruction 
XXIII. 3, 4, 5, 7, reſp. der Inftruction für das Gen.-Dir. XXIII. 6. 


Inſtruction für die Halberjtädtifche und Mindenfhe Kammer. 753 


Magdeburgijche Kammer dahin fehen, daß, weil diefe Berggrenzen 
in der Grafjchaft Mansfeld das Föniglich preußische Territorium 
an einigen Orten mit berühren, denen königlichen Unterthanen ihre 
Aecker und Wiefen nicht ruiniret, Sondern nur an unſchadhaften 
Drten eingejchlagen werde. Wie denn aud) 

$ 2. Wohl darauf Acht gegeben werden muß, daß Tolches 
von obbemeldeter Magdeburgifchen Gewerfichaft gleichfalls nicht ge- 
ichehe und dieſe ihre Bergwerfe jederzeit bergmännifch tractire, auch 
die jchuldigen praestanda davon conventionsmäßig und nad Sr. 
K. M. legtern Decifion, wie der Kammer bereit3 befannt gemacht 
worden, in den gejegten Terminen entrichte und damit unter feinerlei 
Prätert zuridbleibe, auch das Silber insgefammt zur Föniglichen 
Münze abgeliefert werde. 

$ 3. Da ©. 8. M. auch in der Graffchaft Mansfeld Mühlen- 
fteinbrüche aufnehmen laffen, um daraus das Herzogtfum Magde- 
burg nebft der Churmarf und einigen anderen Provinzien mit 
Müphlenfteinen zu verforgen, jo muß die Kammer diejes Werk auf 
alle Urt und Weiſe juchen zu befördern und dem Entrepreneur 
jederzeit darunter affiftiren, die Aufnahme und den Fortgang dieſes 
nüglihen Werks beftens jecundiren und alle dabei vorfommende 
Hinderniffe aus dem Wege zu räumen, äußert bemühet fein. 


Ernenerte Inftruction für die Salberftädtifhe und Mindenfche 
Kriegs: und Domänenkammer. 


Berlin, (29. Juni) 22. Juli!) 1748.°% 
Art. 1. 
Bon den Bedienten der Krieges- und Domänenfammer. 


Art. II. 
Bon der Function des Präfidenten, Direcetoris und der 
Krieges- und Domänenräthe. 


$ 14, [Saffenvifitation.] Der Präfident, Director und Curatores 
der Rentei- und Ober-Steuerkaſſe jollen ſolche ſowohl wöchentlich 


’) Das Datum ift nach der Eorrectur verändert worden. 

2) Bom Könige volljogener Entwurf, der jpäter als Neinconcept gedient 
bat und durchceorrigirt worden ift von der Hand de Minifters v. Happe und 
verjchiedener Näthe des Departements, mit mehreren AZufäßen und Nachträgen, 
darunter auch foldhen, die nad) dem 22. Juli gemacht fein müſſen. 

Acta Borussica. VBehörbenorganijation VII 48 


754 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


als insbejondere bei dem Schluß eines jeden Monats zufammen auf 
das allergenauefte vifitiren, die Kaffenbüher und Ertracte mit 
höchſtem Fleiß eraminiren, ob auch dabei alles in gehöriger Ord— 
nung und Nichtigkeit fich befunden, imgleihen ob bie Gelder nad 
den Etats richtig eingefommen find oder nicht; auf welchen legtern 
Fall fie fi nach den Urſachen genau erkundigen, behörig überlegen, 
ob jolche valables oder nicht, und wegen Beitreibung der Reſte 
ohne den geringsten Zeitverluft das nöthige verfügen, auch befundenen 
Umftänden nach bei den Unterfafjen oder Debenten, welche zurüd- 
geblieben, ungejäumt eine Unterfuhung anftellen und die Sache 
nicht auf die lange Bahne jchieben müfjen. 

$ 15. Damit bei der Bifitation vorgedachter Kaſſen defto 
zuverläffiger fich hervorthun, ob auch nicht mehr Gelder bei den- 
jelben eingefommen, als berechnet worden, jo joll die Verfügung 
gemacht werden, daß, wann von Unter-Rendanten, Beamten oder 
fonft auf Rechnung ftehenden Leuten, auch überhaupt von jemanden, 
welder Gelder an die Kaſſen abzuführen jchuldig, dergleichen ab- 
ſchicket, jelbft bezahlet oder durch andere bezahlen läſſet, ber 
Kammer jolches jedesmal zugleich zur Nachricht jchriftlich anzeigen 
müffe. Auf ſolche Weile kann durch Gegenhaltung der darüber 
eingelaufenen Berichte die Controlle mit den Kaſſenbüchern deſto 
eher geichehen und objerviret werden, ob auch alles darin einge- 
tragen worden. 

Welches alles Präfident, Director und Curatores der Kaſſe 
wohl zu objerviren und zu ihrer jelbjteigenen Sicherheit alle er- 
finnliche Praecautiones zu nehmen, maßen, wann fich hernach hervor- 
thäte, daß dabei etwas überjehen und negligiret worden, fie ſodann 
davor haften und den daher erwachjenen Schaden gewiß ex propriis 
erjegen jollen. 

Bei denen Acciſe-, Zoll- und anderen Kaffen, deren Einnahme 
nach einem fejtgejegten Satze geſchiehet, muß bei Bifitirung der- 
jelben fonderlich dahin gefehen werden, daß den Xecifanten, Zollanten, 
Contribuenten oder anderen, welche dazu etwas zu erlegen fchuldig, 
nicht ein mehres abgefordert werde, als fich gebühret und die Tarifs 
auch Zollrollen im Munde führen; am allerwenigften aber muß 
den Bedienten erlaubet jein, ungebührliche Neben-Mecidentien zu 
machen oder Präfente zu nehmen. 


Halberftadt-Mindenfhe Inftruction: Art. IAIII. 755 


Art. I. 
Wegen der Kanzlei. 


$ 1. Die bei der Kammer vorkommende Sachen müfjen von 
denen dabei befindlichen Secretarien und Kanzliften dem Erheifchen 
nach ohne Unterjcheid, ob es jogenannte Commiffariats-, Aemter— 
verpachtungs= oder Zollſachen, concipiret werben, aljo einer dem 
andern in allen Stüden arbeiten helfen und die Hand bieten; 
dahingegen auch die davon fließende Emolumenta in einer Kaffe zu 
werfen und monatlich unter diejelben proportionirlich zu theilen find. 


$ 2. [Sportelorbnung.] Gleichwie aber hin und wieder verlauten 
will, daß die Sportulordnung nicht allenthalben billigmäßig reguliret, 
jo Haben Bräfident, Director und Räthe deshalb mit dem forder- 
jamften pflihtmäßige Vorſchläge zu thun, damit die Erpeditiong- 
gebühren ſowohl bei der Kammerfanzlei als jonft bei jedem unter 
der Kammer ftehenden Subalternen, welchem dergleihen zu erheben 
erlaubet, behörig unterfuchet und determiniret werden fünnen. 


8 3. Wann auch gar vielfältig angemerfet worden, daß un- 
erachtet der oft ſchon geichehenen Erpeditionen die Ausfertigung 
derjelben dennocd in der Kanzlei unabgejchidet und ohne Infinuation 
liegen geblieben, jo daß die Referenten oder Parteien auf die Be— 
ſcheide noch lange warten müfjen und die Affairen verzögert worden, 
jo hat der Bräfident befonders Achtung zu geben, daß dergleichen 
nicht weiter gejchehe, und zu dem Ende einen verftändigen, bereits 
in Arbeit ftehenden Secretarium auszuſuchen und felbigem die 
Direction der Kanzlei zu committiren, damit die Expeditiones be- 
jchleuniget, abgejchidet oder in Zeiten infinuiret und alſo Feine 
Affairen weiter liegen bleiben mögen. 

8 4. Nicht weniger muß von allen eingefommenen Sachen, 
fie mögen in föniglichen Ordres, Berichten, Memorialien oder jonften 
beitehen, ein ordentliches Journal gehalten werden, mit kurzer Bei- 
Ichrift der Materie von jeder Sache, nebjt dem dato, wann joldhe 
eingelaufen, erpediret und abgegangen, damit der Präfident wenigftens 
monatlich, wo nicht wöchentlich, diefes Journal nachſehen und ur- 
theilen fünne, ob die Affairen gebührend bejchleuniget werden oder 
nicht. Wie dann der Präfident ſich auch wöchentlich einen Ertract 
der noch unabgethanen Sachen muß fertigen laffen, umb die Faule 

48* 


756 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


und Nadhläffige, welde ©. 8. M. in folden Fällen angezeiget 
wiffen wollen, zu ihrem Devoir zu bringen. 

$ 9. Umb nun die Subalternbedienten insgejammt vors künftige 
in deſto bejjerer Drdnung und Aufmerkſamkeit zu fegen, ſoll die 
Kammer deren Inftruction jofort revidiren,!) in ſolche obiges alles 
und was außerdem die Beichaffenheit ihres Dienftes erfordert, 
deutlich und umbftändlich einrüden, vor allen Dingen aber ihnen 
eine befjere und gehörige Beobachtung der Verſchwiegenheit auf 
das allernahdrüdlichjte einjchärfen: gejtalt ©. K. M. in Zukunft 
feinem, der fich Hierwider verjündiget, nachjehen, fondern dergleichen 
pflicht- und ehrvergefjenen Menjchen, nachdem zu feiner Warnung 
mehr als verlanget werden können, gejchehen, nach der Strenge der 
Gejege richten und beftrafen laffen werden. 


Art. IV. 
Bon Verpflegung der Armee und Beforgung der zum 
General-Commijjariat gehörigen Saden. 

$ 3. [Bufag:) Im Halberftädtichen ift fein Zweifel, es werde 
durch gute Abminiftration des allda etablirten Land-Magazins den 
Untertdanen im Fall der Noth völlig geholfen werden können, 
fonderlih wenn die Kammer fi) behörig angelegen jein läſſet, zu 
rechter und wohlfeiler Zeit Roden aufzufaufen. 


Art. V. 
Bon der Einquartierung und Servis. 
$ 3. [(Servis) lautet für Minden]: Der Servis foll nad) dem 
bisherigen Fuß bei der Aceiſe ferner mit aufgebradjt, dabei aber 
vor allen Dingen dahin gejehen werden, daß das Commercium 
nicht damit beichweret werde. Und da nunmehro der aus der Ober- 
Steuerfaffe zur Serviskaſſe gethane Vorſchuß mehrentheils erftattet 
jein wird, jo muß die Srieges- und Domänenfammer, fobald folcher 
völlig getilget, darauf bedacht jein, daß die Servisſätze moderiret 
und wieder heruntergejeget werden. 
Art. VI. 
Wegen der Fouragegelder vor die Gavallerie. 
5 3. Damit es auch umb fo weniger an Heu fehlen möge, 
jo Hat die Kammer wohl zu unterfucdhen, ob und allwo noch be= 


9 Dieſe revidirte Inſtruction wird weiter unten mitgetheilt werden. 


Halberftadt-Mindenfche Anftruction: Art. IV— VIII. 757 


queme Derter befindlich, welche ohne Abgang der nöthigen Hütung 
zu Wiejen gemacht werden fünnen. 


Art. VI. 
Wegen Confervation der Unterthanen. 

$ 4. Damit auch wegen der Zeit und Stunde, wenn Die 
Unterthanen auf den Dienft fommen und wieder abgehen follen, 
desgleichen wegen der Speijung, allwo es üblid, eine billigmäßige 
Drdnung nad) den Umftänden getroffen werde, fo hat die Krieges— 
und Domänenfammer jolches zugleich pflichtmäßig zu bewerkjtelligen. 

[Sonft nichts Eigenthümliches.] 


Art. VID. 
Wegen des Contributionsweſens. 


$ 3. Lautet für Minden:] Und da man dermalen noch zu Werfe 
ift und desfalls eine eigene Commiſſion niedergefehet worden, Die 
im vorigen Saeculo bereits gefertigte Catastra zu revidiren und von 
denen nad) und nach eingejchlichenen Unordnungen und Ungleich- 
heiten zu ſäubern und zu rectificiren, jo zweifeln S. 8. M. nicht, 
e8 werde der intendirte Heilfame Endzweck in proportionirlicher 
Egalifirung eines Contribuenten gegen den andern und Wbhelfung 
aller Prägravationen möglichjt erreichet und folglich) die gemeine 
Raften mit gleichen Schultern getragen werden. Die Commijfion 
muß dannenhero mit allem erfinnlichiten Fleiß diefe Revifionsfache 
zur Endfchaft zu befördern fjuchen.!) 

[Hinzugefügt find SS 7 und 8.] 

$ 7. An denen Dertern, wo alles befeget und bebauet, bleibet 
es dabei, daß wenigjtens dimittirte ausrangirte Soldaten und In— 
validen vorzüglich zu Nachtwächtern und anderen Kleinen Dienften 
auf dem Lande angenommen werden müfjen. 


8 8. In der Provinz Halberftadt und den dazu gehörigen 
Graf- und Herrichaften befinden fich verſchiedene Gegenden, welche, 
ob fie gleich vormals noch nicht bebauet geweſen, dennoch mit Nutzen 


1) Das ift bis 1754 gejchehen. Eine fummarifche Notiz darüber bei 
Roden: Preuß., Friedrich d. Gr. IV, Anh. II, ©. 427. — Die Acten: Gen.-Dir. 
Minden, Eontributionsfachen. 


758 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


in guter Gultur [geieget] und ohne jemandes Nachtheil bebauet, 
auch das Land dadurch bejjer peupliret werden fann, wie jolches 
mit den neuen Dörfern Plattendorf und Güntersdorf bereits ge- 
Ichehen. Die Krieges- und Domänenfammer hat allo auf das an— 
gelegentlichfte fi zu bemühen, aus der Fremde Leute dahin zu 
ziehen, jo allem Vermuthen nad) gegen Ertheilung gewiſſer Frei— 
jahre und Regulirung billiger aud) modiquer Praestandorum dajelbft 
gerne anbauen werden. Umb aber von obgedadhten Gegenden 
eine zulängliche Nachricht zu haben, müſſen fofort ein paar wirth- 
ichaftsverftändfge Commissarii zu Unterfuhung der Umftände dahin- 
geſchicket, auch nöthigenfalls vorhero diefe Derter ausgemefjen und 
hiernächſt ein rechter Plan gemacht werden, wie und welchergeftalt 
dieje zur Zeit noch unbebauet gelegene Gegenden mit Menjchen 
bejeget und befjer genuget werden fünnen; als worüber ©. 8. M. 
der Srieges- und Domänenfammer joliden, ausführlichen und 
pflihtmäßigen Bericht demnächſt erwarten wollen. 

[$ 8 Tautet fie Minden:] In der Provinz Minden, fonderlich 
denen Aembtern Petershagen, Rahden und Reineberg, nicht weniger 
in denen Graffchaften NRavensberg, Tedlenburg und Lingen befinden 
fih verjchiedene Gegenden, welche, ob fie gleich vormals noch nicht 
bebauet geweſen, dennoch mit Nugen in gute Cultur gejeget und 
ohne jemandes Nachtheil bebauet, auch das Land peupliret werden 
fann. [Folgen die Worte: „Die Krieges: und Domänenkammer 
hat“ bis zu Eude des $ 8, wie vorftehend.] 


Art. IX. 
Wegen des Lehns-Canonis und der Ritter-Rollen. 


Art. X. 
Bon Üccifefaden. 

S 4. So viel infonderheit den Tarif der Provinz Halberjtadt 
anbetrifft, jo ift folcher zwar allererft in anno 1744 revidiret und 
in vielen Säßen geändert; wenn aber feitdem nötbhig gefunden 
worden, ſolchen noch anderweitig einzufehen, wie die Kammer unterm 
3. Octobris a. p. inftruiret worden, jo hat fie deffen Einfendung 
und raifonnirenden Bericht über die vorzunehmende Veränderungen 
nicht allein zu bejchleunigen, jondern auch bei diefer Revifion wohl 
zu erwägen, daß alles, was im Lande wächjet und fabriciret wird, 


Halberftadt-Mindenfche Inftruction: Art. IX—XI 759 


wie oben erwähnet, leidlich impoftiret werde, umb dadurch zu ver: 
hüten, daß nicht prima materia außer Landes verfchidet werde; 
wie man denn bishero unter andern anmerfen müfjen, daß der 
Rüb- und Rappfamen ungepreßt außerhalb Landes gegangen; und 
hat aljo die Krieges- und Domänenfammer fich äußerst zu beftreben 
und dahin zu forgen, daß folcher im Lande ausgepreft und ftatt 
des Samens das Del ausgeführet werden könne. Daferne ſich auch 
jolches etwa daran accrochiren jollte, daß das Del zu hoch impojtiret, 
find Borjchläge, wie folches zu Beforderung des auswärtigen Debits 
berunterzujeßen, zu thun. 

Es follen auch die Steuerräthe, Uccife-Caleulatores, Einnehmer, 
Controlleurs und übrige Accife-Bediente, damit fie bei Verrichtung 
ihrer Function mit aller Accurateſſe nach einer Norm und NRicht- 
ſchnur arbeiten fünnen, nächſtens mit einer bejonderen zulänglichen 
Inftruction verjehen werden. 

[$S 4 lautet für Minden:] So viel bejonders die Tarifs vor 
die dortige Provinz anbetrifft, jo müfjen, wie im Mindenfchen und 
Navensbergichen geichehen, alfo aud im Tedlenburgjchen und 
Lingſchen ſolche revidiret und zur Approbation eingejandt, dabei 
auch hauptſächlich zum Augenmerk genommen werden, daß alles, 
was im Lande wächjet und fabriciret wird, wie oben ermwähnet, 
leidlich impoftiret werde, um Dadurch zu verhüten, daß nicht prima 
materia außer Landes gejchidet werde; wie man denn bishero an— 
merfen müfjen, daß nod) jährlich über 100000 Rthlr. rohes, und 
zwar mehrentheils feines Garn außerhalb Landes gegangen. Und 
bat aljo die Krieges- und Domänenfammer, wie ihr bereits auf das 
angelegentlichfte recommendiret worden, äußerft befliffen zu fein, 
daß nicht allein mehrere Drell- und Zwillicäweber, fondern auch 
Kantenfnöplers+ zu Verarbeitung des feinen Garns angefeget und 
endlich alles Garn in der Provinz felbft verarbeitet werde. 


Art. XI. 
Bom Commereio, 
$ 2. [Für Minden:) Was die Zuderraffinerien anbetrifft, fo 
ift bereits, wie der Krieges- und Domänenfammer bekannt, der 
Kaufmann Knollmann zu Lübbecke unterm 27. Januario a. pr. über 
Anlegung einer Zuderfiederei privilegiret. „Es muß alfo nicht alleine 


760 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


ber Departements= und Steuerrath dahin jehen, daß er joldhe dem 
Privilegio und feinem Engagement gemäß fofort in gangbarem 
Stande jeße und von Zeit zu Zeit perfectionire, ſondern auch be- 
ftändig von der Kammer anhero gemeldet werden, wie fie reuffire 
und etwan zu verbefjern, damit Sr. 8. M. allergnädigfte Intention 
auch Hierunter erreichet werde. 


Art. XI. 
Bon Manufacturfaden. 

[Sn $ 5 (MWollmanufacturen) it für Halberjtadt namentlich auf 
Aſchersleben verwiefen, wo Wollmanufacturen bereit® mit ſehr gutem 
Succeß eingeführt feien. Für Minden ift der $ 5 folgendermaßen gefaßt:] 

8 5. So viel in specie die Wollmanufacturen betrifft, muß 
die Krieges- und Domänenkfammer bedacht fein, folde auch in 
dortiger Provinz, jo viel ſolches ohne Hinderung der Linnenmanu— 
facturen, jonderlich wegen der dazu erforderlichen Spinnerei, immer 
möglich und practicabel, in Aufnahme zu bringen und dazu dienjame 
Borichläge thun, damit wenigjtens die in dortiger Provinz ge- 
wonnene Wolle auch darinnen verarbeitet werden könne. 


$ 7. Lautet für Halberjtadt:] Wegen der Linnenfabrifen haben 
©. 8. M. zeithero wahrgenommen, daß es damit im Halberjtädt- 
ſchen noch nicht dergeftalt fortwill, als der confiderable Flachsbau 
es wohl erforderte, und obgleich das Gefpinnfte dort gut und 
ziemlichen Fortgang bat, jo it doch der Provinz keinesweges zu— 
träglid, daß das allermeifte davon bisher außerhalb Landes ge— 
gangen und dafelbjt verarbeitet worden. [Dann folgt die Anweifung, 
Weber aus der Laufig ins Land zu ziehen.) 

(Für Minden:]) Was die Linnenmanufacturen betrifft, fo find 
jolche zwar bereits in dortiger Provinz, jonderlih in der Graffchaft 
Navensberg, in ziemlichem Flor und Aufnahme, und wird daher 
alljährlih eine anfehnlihe Summe frembdes Geld hereingebracht; 
weil aber dennoch nach der Hiftorifchen Tabelle alljährlich eine große 
Quantität Garn außerhalb Landes gehet, jo muß die Krieges- und 
Domänenkammer fich, wie bereits oben Art. X, $ 4 befohlen, be— 
mühen, mehr und mehr Weber, vornehmlich aus der Lausnig und 
Sadjen, imgleihen Kantenfnöpler zu Verarbeitung des feinen jo- 
genannten Quentchengarns jowohl in denen Städten als Wembtern 


Halberftadt-Mindenfche Inftruction: Art. XII—XVL 761 


und überhaupt auf dem platten Lande anzufegen und es endlich 
dahin zu bringen, daß gar fein Garn mehr außer Landes gehen 
dürfe, jondern alles von denen Einwohnern des Landes bis zur 
völligen Perfection gebracht und jolchergeftalt die verfertigte Waaren 
denen Ausländern zugeführet werden können. 


Art. XI. 
Wegen des Stempelpapiers und Karten. 


Art. XIV. 
Wegen Anhaltung der Deserteurs. 


Art. XV. 
Städteſachen. 


$ 1. Der Krieges- und Domänenkammer iſt Sr. K. M. 
Intention, daß die accifebare Städte mit Ringmauren oder Balli- 
faden gejchloffen fein follen, zwar befannt; weil aber jolches in 
Anjehung der Kleinen Städte, wojelbjt die Acciſe jeit 20 oder 
weniger Jahren eingeführet, noch nicht allenthalben geichehen, jo 
muß die Kammer überlegen, ob und wie jolches mit Nußen und 
zu Verhütung der Accife-Defraudationen ohne Aufwendung großer 
Koften geichehen könne. In denen Städten, wo dergleichen bereits 
vorhanden, müfjen fie auch in gutem Stande unterhalten werben, 
umb jolchergeftalt denen Aecije-Defraudationen defto beſſer vor- 
beugen zu können. 

Art. XVI. 
Polizei- und Kämmereifaden. 

S 6. Iſt auch eine der nmüglichjten und zu Beforderung des 
Commereii und der Zufuhre vom platten Zande nad) den Städten 
nothwendigften Sachen, daß die Land» und andere Straßen in 
gutem Stande erhalten und ein jeder, der zur Unterhaltung der- 
jelben zu concurriren ſchuldig, gehörig und mit Nachdrud zu feiner 
Schuldigfeit angewiefen werde. Sollte hierunter in Zufunft etwas 
fehlen, werden ©. 8. M. fich Tedigli an die Kammer Halten und 
diefelbe davor responsable machen, welche dahero dieje nüßliche 
Sache durch die Landräthe fogleich bewerkftelligen und künftighin 
in guter Ordnung beftändig unterhalten muß. 


762 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Art. XVII. 
Wegen der Edicte. 


Art. XVIIL 
Bon Berpadtung der Aemter, Borwerfer und anderer 
Domänen. 
56. ... Der Hrieged- und Domänenfammer find die Prin- 


eipia befannt, wornad die Unglücdsfälle eraminiret und die Ver— 
gütigung determiniret werden fol; ©. 8. M. aber finden nöthig, 
daß Solche zufammengetragen und in ein fürmliches Reglement der- 
geftalt gefafjet werden, daß deshalb fein Zweifel weiter übrig bleibet. 
Die Krieges: und Domänenkammer hat demnach folches ohne An- 
ftand zu bewerfftelligen und dieſes Reglement in Zeit von 6, 
höchſtens 8 Wochen zur fernern Revifion an das General-Directorium 
einzujenden . . . 
Art. XIX. 
Wegen des Baues in den Aemtern. 


Art. XX. 
Wegen der ertraordinären Ausgaben. 
$ 3. [Bugefügt.] Wann aber auch viele, welche einige Ver— 
gütigung zu fordern gehabt, deshalb ſehr langiam und fpät fich 
gemeldet und dahero die Bezahlung verzögert worden, jo wollen 
©. 8. M. ſolches durchaus nicht mehr geftatten, und joll derjenige, 
welcher fich mit feiner Forderung binnen 14 Tagen nach der Zeit, 
da fie demjelben gebühret, nicht melden wird, derjelben ganz ver- 
luftig fein. 
Art. XXL 
Bom Borjpann. 
$ 4. [Hinzugefügt] Die Kammer hat hiernach die Einnehmer 
und Schulzen auf den Dörfern wohl zu inftruiren, und daß fie bei 
vorfommendem Transport der Nefruten eher feine Wagen verab- 
folgen laſſen jollen, bi$ von dem Commando eine deutliche Speci- 
fication derer Namen eines jeden Recruten und zu welchem Regiment 
er gehöre, ausgejtellet worden, damit darnach denen Regimentern 
der Abzug gemachet werden fönne. 


Halberftadt-Mindenfche Inftruction: Art. XVII-XXIII. 763 


Art. XXI. 
Vom Salzwejen. 

Lautet für Minden:] Was das Salzwejen anbetrifft, jo ift be— 
befannt, daß die dortige Provinz außer der Graffchaft Lingen nod) 
mit feinem Sal; aus Sr. 8. M. Schönbeckſchen und Halliichen 
Cocturen wegen des gar zu fojtbaren Transports verleget werden 
fönnen; zu dem Ende denn der Debit in dem Fürſtenthumb Minden 
und der Grafichaft Ravensberg an die Heffenihe Rentkammer und 
in der Grafſchaft Tedlenburg an die Difjenerfche Salzeoctur ver- 
pachtet werden müfjen. Da aber, wie der Kammer befannt, zu 
Melbergen im Fürſtenthumb Minden, Ambts Hausbergen, eine Salz- 
quelle entdedet und noc immer Hoffnung gemachet worden, daß 
fih, wenn die Sache befjer angegriffen und ein Hauptbrunnen weiter 
gegen Morgen abgeteufet würde, ſich ohnfehlbar befjere Soole 
finden müßte, jo muß die Kammer berichten, was anjego bei der 
Sade gejchehen, in was vor Umbftänden die Sache gegenwärtig 
befangen und ob fie einen funfterfahrnen Mann erhalten, mit dem 
die Sache weiter überleget worden. Die Sache jelbft ift von 
Wlichtigfeit] und kann, wenn, mit Nuten [eine] Coctur dort [an- 
zullegen, rathſam gefunden [werden] jollte, das viele Geld, jo davor 
außer Landes gehet, im Lande behalten werden; daher auch jolche 
nicht obenhin tractiret werden muß. So lange es aber damit noch 
nicht zum Stande fommet und es bei der bisherigen Verpachtung 
verbleibet, muß dahin gefehen [werden], daß denen Einwohnern von 
denen PBächtern und Factors gutes ausgefottenes und zur völligen 
Neife gefommenes Salz, auch gute und völlige Maße geliefert 
werde, damit ſelbe darunter nicht leiden, 


Art. XXIII. 
Vom Münzwejen. 


Der Krieges- und Domänenfammer ift befannt, wie viel heil- 
ſame Edicte wegen BZurüdhaltung der geringen und ungültigen 
groben Scheidemünzen ergangen und wie viel dem Lande daran 
gelegen, daß lauter gute Münzen darin afjerviret werden, auch was 
folches vor einen Einfluß in das Commercium und deſſen Beforde- 
rung dat; ©. 8. M. finden dahero nicht nöthig, ſolche Hier zu 
wiederholen, noc) nad) ihren Datis zu allegiren, erinnern aber Dero 


764 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Krieges: und Domänenfammer hierdurch fo gnädig als ernftlich, 
darüber gehörig zu halten und aud dahin zu jehen, daß die fis— 
caliiche Bediente Hierunter ihr Devoir wohl obferviren, weil Aller- 
höchſtdieſelben jonften die Kammer davor zur Verantwortung ziehen 
werden. | 
Art. XXIV. 
Bom Mühlenwefen. 

F 3. [Bugefügt.] Wofelbft die Miühlenwaagen introduciret, muß 
nicht allein das Korn in die Mühle, fondern auch das Mehl wieder 
herausgewogen werden, zumalen durch das erjtere zwar dem könig— 
lichen Accife-Interefje und dem Müller, daß nicht mehr zur Mühle 
fomme, als angegeben, durd) leßteres aber dem Mahlgaft profpiciret 
werden muß, damit er das Mehl wieder in vollem Gewicht erhalte. 

8 4. Sollten auch bei einigen Mühlen noch feine Mühlen- 
Reglements eingeführet fein, jo muß folches noch unverzüglich ge= 
ſchehen und darin erprimirt werden, wie viel Mehl und Scrot 
von einem Sceffel wieder geliefert, wie lange die Mahlgäfte warten 
jollen; ferner, daß feiner vor den andern gefordert, ſondern folches 
nad) der Ordnung, wie die Mahlgäfte das Getreide zur Mühle 
bringen (als deshalb Tafeln in den Mühlen auszuhängen und Die 
Namen der Mahlgäfte daran nad) der Drdnung zu verzeichnen) 
geihehen müſſe; imgleichen, wie es wegen der Beichüttung des 
Rumpfs, wann die Steine gejchärfet find, zu Halten ei, und was 
dergleichen zu Einführung guter Ordnung und Verhütung der Unter- 
Ichleife mehr ift. Sollten dem allen ohngeachtet die Mahlgäfte zu 
klagen Urach finden, muß ihnen prompte Juſtiz ohne alle Weit- 
läuftigfeit und ohne die geringste Koften adminiftriret und, wann 
fi findet, daß die Müller die Leute Hintergangen, fie dergeftalt 
beitrafet werden, daß ihnen die Luft vergehet, ihre Diebesgriffe 
ferner zu practifiren, auch andere, ein Erempel daran zu nehmen, 
bewogen werden. 


Art. XXV. 
Vom Brauweſen. 


Art. XXVI. 
Wegen Erkaufung der Güter. 


Halberftadt-Mindenfhhe Inftruction: Urt. XXIV—XXVI. 765 


Art. XXVII. 
Wegen der Pferdezudt. 

$1. ©. 8. M. haben bereit? unter dem 23. Junii 1742 
Dero Krieges- und Domänenkammer bekannt gemachet, daß die 
jämmtlihe Regimenter Dragoner ihre jährliche Nemontepferde in 
Dero Landen, wo dergleihen Schlag von guten Pferden fället, auf- 
faufen lajjen wollen, umb folchergejtalt Sowohl Dero getreuen Unter- 
thanen den daraus redundirenden anjehnlichen Bortheil zu gönnen, 
als auch zugleich zu verhüten, daß nicht jo viel Geld davor außer- 
halb Landes gehen dürfe. Es hat aber damit noch nicht völlig 
zum Stande gebracht werden können, weil es an einer binlänglichen 
Anzahl von dergleichen Pferden gefehlet. Umb aber diejes jo heil- 
jame Werf je mehr und mehr zum Stande zu bringen, jo erfordert 
die Nothwendigfeit, die Unterthanen zu animiren, fi) mehr und 
mehr auf die Zuzucht guter Pferde zu legen. Zur Zeit hat dieſes 
wohl die größte Behinderung verurjachet, daß es an guten und 
ftarfen Beichälern in den Provinzien gefehlet; daher darauf zu 
denfen, wie ſolche angejchaffet und beftändig beibehalten werden 
fünnen. 

Ss 2. In auswärtigen Landen, wofelbft fi) gute Race von 
Pferden befindet, wird es folgendergeftalt gehalten. Es werden 
gewifje Leute ausgejuchet, die die Bejchäler auf ihre eigene Koften 
anjchaffen, welchen jodann in der Nähe 70 bis 80 Stuten ange- 
wiejen werden, und die Unterthanen find fchuldig, die Stuten von 
jolhen Befchälern bededen zu lafjen. 

$ 3. Die Bejchäler werden, ehe den Eigenthümern eine Anzahl 
Stuten angewiejfen wird, von dem dazu beftellten und deshalb be- 
ſonders verpflichteten Körmeifter, welches Leute fein müſſen, Die 
lange Jahre mit Pferden Handel getrieben und ein Pferd recht 
fennen, befichtiget und jolchergeftalt beurtheilet, ob fie tüchtig und 
gut find; wobei zum Grunde gejeßet wird, daß fie eine Höhe von 
5 Fuß 2, auch 4 Zoll haben, nicht unter 4 Jahr alt, wohl auf- 
gejeget von Hals, Kopf und Ohren, gefunden großen, reinen Augen, 
mit einer jcharfen Nafe und reinen dünnen SKinnbaden, gerade im 
Rücken, Scharf in Schultern, fur; von Kothen, rein von Beinen, 
ohne Spatt und Gallen, breit in der Bruft und überall vom Leibe 
wohl abgeribbet, mit einem breiten runden Kreuze und ftarfem Schweif. 


766 . Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


$ 4. Bor diefe Befichtigung befommt ‚der Körmeifter ein- 
vor allemal von dem Eigenthümer einen Thaler, wovor er zu allen 
Beiten in der Beichälerzeit die Springhengfte beſehen und beurtheilen 
muß, ob fie auch in guten Futter und Stande erhalten werden. 

8 5. Bor das Belegen aber wird von demjenigen, dem die 
Stute gehöret, ein Thaler und, wenn ſolche nicht trächtig geworden, 
nur die Hälfte bezahlet. 

Da nun diefe Einrichtung dergeftalt beichaffen, daß, wenn fie 
auch in der Provinz Halberftadt, wie bereits in einigen Diftrieten 
der Provinz Minden gejchehen, eingeführet wird, daſelbſt eine zu 
Dienst tüchtigere Art Pferde zu Nemontirung wenigftens der Dra- 
gonerregimenter angezogen werden fann, fo hat die Krieges- und 
Domänenkfammer dahin bedacht zu fein, diefe Sache auch in der 
dortigen Provinz darnach einzurichten, weil unftreitig der Unter- 
thanen Beſtes dadurch je mehr und mehr befördert wird. 

[$ 5 lautet für Minden :] 

$ 5. Bor das Belegen aber wird von demjenigen, dem die 
Stute gehöret, 1 Rthlr. und, wenn folche nicht trächtig geworden, 
nur die Hälfte bezahlet, wie ſolches alles jchon vorhin approbiret 
worden. Da nun diejfe Einrichtung dergeftalt beichaffen, daß fie 
auch in denen Diftricten, wojelbjt ſolche noch nicht eingeführet, an— 
noch einzuführen gut und müglich ift, weil dadurch eine zum Dienft 
tüchtige Art Pferde wenigftens zu Wemontirung der Dragoner- 
regimenter angezogen und das Geld davor im Lande behalten werden 
fann, fo Hat die Kammer ohngeläumt in denenjenigen Diftricten, 
woſelbſt es noch nicht gejchehen fein follte, dieſe Sache gleichfalls 
einzurichten und nächſtens zu melden, wie weit fie bereits mit diejer 
Sache gefommen. 


Art. XXVIII. 


Wegen prompter Bezahlung der Contributions= und 
Domänengefälle. 


Art. XXIX. 
Bon Bergwerfen. 
Daß in dortiger Provinz auch unter der Erde, fonderlich auf 
und umb den Fuß des Harzes fich noch ein guter Segen findet, 


Halberftabt-Mindenfche Inſtruction: Art. XVIII, XXIX. 767 


ift nicht allein nad aller bergmännifchen Muthmaßung richtig, 
fondern die Proben jelbft Haben es auch wirklich gezeiget. Die 
Krieges- und Domänenkammer muß demnach 

$ 1. Sich mit mehrer Application, ala wohl bishero gefchehen, 
darauf legen, auch Hierdurch jowohl Sr. 8. M. als des Landes 
Nutzen zu befordern juchen und, allwo fi gute Anzeige nad) reich— 
haltigen Erzten findet, einjchlagen lafjen, auch mehrere Gewerf- 
ſchaften an denjenigen Orten zu etabliren juchen, welche anderen 
nach ihren Privilegiis noch nicht verjchrieben. Unter denen be= 
legeten Bergwerfen findet fich 

a) Das Meifdorffiche Kohleubergwerf. Wie hiermit bisher 
verfahren, ift befannt, indem es öfters unbetrieben liegen geblieben 
oder doch nicht in beharrlihem Bau unterhalten worden. Gegen- 
wärtig ift jolches an die Gebrüdere von Krug und dem Sriegesrath 
von Schmidt von denen von Ajjeburg verpachtet. Ob nun zwar 
nach denen Bergrechten dergleichen Zeitverpachtung nicht ftattfinden 
jollte, weil die Zeitpächter gemeiniglid ihren Nußen vorziehen und 
auf den Raub zu bauen pflegen, fo laffen es ©. 8. M. dennoch 
zur Zeit dabei bewenden, umb jo mehr, als nad) der im vorigen 
Jahre vorgenommenen Recherche und darauf unterm 28. Sep- 
tembris a. p. abgeftatteten Bericht das Werf anjego in gehörigem 
Betrieb ift und fich dabei 2 gangbare Stollen finden. ©. 8. M. 
finden aber auch zugleich nöthig, daß der Bergrath Dingelftädt, wie 
bereit8$ verordnet, das Werf alle Quartal befahre und von dem 
Befinden pflichtmäßig berichte, welches demnach und daß es gejchehe, 
die Krieges- und Domänenfammer zu beforgen Hat, umb dadurch alle 
dem Werk jchädlihe Unordnungen und Raubbauten zu vermeiden, 
zumalen ihr nicht unbekannt fein fann, daß eben dadurch in anno 
1722 der damals ftipulirte Bergcanon abgefchrieben werden müſſen. 

b) Das Danderodiihe Silber- und Kupferbergwerf. Hiermit 
hätte es auch bereits weiter fein fünnen, wann die von Affeburg, 
die damit beliehen, mehr Fleiß angeleget. Daß es baumwürdig, ift 
nach aller bisher adhibirten Bergmwerksverftändigen einhelligem 
Sentiment außer Bweifel, indefjen ift befannt, und die Lehnbriefe 
derer von Affeburg befagen es, daß Sr. 8. M. von dem Silber 
die Hälfte, gebühre; es ift aber zur Zeit noch die Frage nicht völlig 
ausgemacht, ob Sr. K. M. von der denen von Afjeburg zugehörigen 


768 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Hälfte nicht der Zehende gebühre und ob die von Affeburg die 
Str. 8. M. rejervirte Hälfte nicht frei bauen und liefern müfjen. 
Die Sache fommt wegen des legtern Puncts darauf an, daß aus— 
gemachet werde, ob die Silbererzte in einer Strede zugleich mit 
denen Kupfererzten entweder nejterweife oder neben dem Kupfer- 
gange in una serie anbrüdig jein oder ob das Silber- mit dem 
Kupfererzt auf einer Strede nicht befindlid, Im erftern Fall find 
die von Afjeburg allerdings pflichtig, das Silber vor Sr. K. M. 
auf Dero Koften mit fordern zu laſſen, im legtern aber dürfte es 
ihnen daher nicht anzumuthen ftehen, weil fie darauf bejondere 
Koften mit zu verwenden haben. Diejes aber läfjet fih nad dem 
eritatteten Bericht vom 28. Septembris a. p. nicht eher beurtheilen, 
bis der in anno 1740 bereit Schaden genommene Schadht allererft 
durch ferneres Abjenken, Querſchläge vder Feldörter wieder ge— 
blößet worden. Der Srieges- und Domänenfammer ift bereits 
unterm 24. Octobris a. p. anbefohlen, die von Ajjeburg anzuweijen, 
jolches zu bewerfitelligen, und jie wird demnach joldhes auf alle 
mögliche Art zu befordern haben, da denn ©. 8. M. nad) denen 
Umftänden, die ſich ſodann zeigen werden, auf gejchehenen aller- 
unterthänigjten Vortrag des General- 2c. Directorii über beide 
Puncte rejolviren wollen, ob die Offerte derer von Ajjeburg wegen 
der Entrihtung des Zehenden angenommen werden jolle; welches 
aber auch nicht füglich eher geſchehen Fann, bis Allerhöchſtdieſelben 
willen, ob Sie, zu Forderung des Silbers in Anjehung der Kojten 
mit zu concurriren, ſchuldig find oder nicht. 

c) Das Hafjerodifche Bergwerf. Der Kammer ift befannt, 
daß deshalb eine Gewerkichaft zufammengetreten, und felbe ift da— 
rüber unterm 16. Maji 1743 privilegiret. Nach Inhalt des Privilegii 
laufen die FFreijahre mit dem 16. Maji 1749 zu Ende. ©. 8. M. 
verlangen demnach zu willen, wie es Dieferwegen ftehe; was vor 
Hoffnung zu machen und was vor Erzte bisher gefordert worden, 
auch ob fich jchon einige Ausbeute finde; da dann mit Ablauf der 
Freijahre die Sache wegen des Zehendners und deſſen Vereidung 
zu reguliren und alles zur Sicherheit Sr. K. M. wegen des Zehenden 
und des Nutzens wegen des Höchjtderofelben refervirten Freikuxes 
einzurichten iſt, als welches die Krieges- und Domänenfammer ge- 
hörig zu bejorgen hat. 


Halberftabt-Mindenfhe Inſtruction: Art. XXIX. 769 


d) Das Thalſche Bergwerf. Die Gewerkichaft defjelben ift 
mit einem Privilegio vom 5. Novembris 1740 verjehen, und find 
die Freijahre nad) dem Inhalt deffelben mit dem 5. Novembris 1746 
zu Ende gelaufen; jedoch kommt es deshalb darauf an, ob fi 
dabei bereit3 eine Ausbeute ergiebet. Die Srieges- und Domänen- 
fammer bat in geraumer Zeit nicht berichtet, in welcher Verfafjung 
es gegenwärtig mit diefem Werf ftehe, ob ftarf gearbeitet und was 
vor Sorten von Erzte gefordert worden, auch ob ſich Steinfohlen 
gefunden, wie Hoffnung vorhanden gewejen. Diejelbe Hat demnad) 
nächſtens dieferwegen einen umbftändlichen Bericht zu erftatten, auch 
fleißig zu imvigiliren, daß, jobald fi Ausbeute nach Abzug der 
Koften findet, ©. 8. M. zu dem Höchjtderojelben zuftehenden 
Behenden und dem Nutzen des einen Freifures gelangen, auch alles 
nad) Mafgebung des Privilegii wegen Beftellung und Bereidung 
des Zehendners reguliret werde. 

$ 2. Sollten noch einige Derter vorhanden fein, woſelbſt fich 
gute Anzeige zu reichhaltige Erzte hervorthun, welche noch unbeleget 
und feiner der vorjtehenden Gewerkichaften verjchrieben find, fo 
muß die Kammer fich bemühen, folche diefen Gewerkſchaften oder 
anderen Bauluftigen zu übergeben, als worüber fodann ©. K. M. 
diefelben nad erfolgtem Bericht und Höchſtderoſelben gejchehenem 
allerunterthänigjten Bortrag privilegiren werben. 

$ 3. Denen Gewerfichaften muß aller gute Wille geleiftet und 
ihnen die Sache nicht jchwer gemachet werden, damit fie nicht 
ermüben. 

$ 4. Das zum Bauen fonften erforderliche Holz muß ihnen, 
jo weit es die fönigliche Forften ohne ihren Ruin erleiden können, 
gegen billigmäßige Bezahlung verabfolget und ihnen darunter vor 
anderen Kaufleuten, die es nicht jelbft zum Bau gebrauchen, Der 
Borzug gegönnet werden. 

$ 5. Muß aud) die Kammer durch fleißige Visitationes dahin 
jehen, daß nicht auf den Raub gebauet, jondern alles nad) berg— 
männijcher Art tractiret werde. 

[Art. XXIX lautet für Minden :] 


Daß in dortigen Provinzien auch unter der Erde fih noch 
ein guter Segen findet, ift nicht allein nach aller bergmännijchen 


Acta Borussica. Behörbenorganifation VII. 49 


770 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Muthmaßung richtig, fondern die Proben jelbft Haben es bereits 
gezeiget. Die Krieges- und Domänenfammer muß demnad) 

$ 1. Si mit mehrerer Application, als bishero geichehen, 
auf das Bergweſen legen, folgiglich auch hiedurch ſowohl Sr. K. M. 
als des Landes Beſtes zu befördern fuchen und, allwo fich gute 
Anzeige nad) reichhaltigen Erzten findet, einfchlagen laſſen. Indeſſen 
find einige Bergwerke befannter Maßen fchon beleget, als: 

a) Die Kohlenbergwerfe im Tecklenburgiſchen und Lingenjchen, 
welhe auf Sr. 8. M. Koften gebauet und die Kohlen gefordert 
werden. Und da nunmehro das fogenannte Mettingiche Bergwerk 
mit felben nah dem Ankauf confolidiret, mithin die bisherigen 
Grenzftreitigfeiten und übrige Dispüt dadurch völlig Hingeleget find, 
jo hat die Kammer nur dahin zu fehen, daß alles bergmänniich 
tractiret und aller Raubbau forgfältig vermieden, jedoch jedesmal 
ein Hinlänglicher Vorrat) à proportion des Debit3 gefordert werde, 
damit es daran nicht fehle. 

Indeſſen hat die Kammer zu überlegen, ob, da nunmehro die 
fämptlichen Kohlenbergwerfe Sr. K. M. allein gehören und einer 
dem andern den Preis nicht verderben fann, bei dem ſich mehr und 
mehr ereignenden Mangel an der Feuerung der Preis derjelben 
nicht etwas, jonderlich in Anjehung des Debit3 aufm Lande, erhöhet 
werden könne; jedoch ijt darunter alle Circumfpection zu gebrauchen, 
damit die Käufer nicht abgeichredet werden und gar zurüdbleiben, 
folgiglid; der bisherige Debit der Kohlen dadurch einigen Abfall 
erleide; denn injofern ſolches gegründet bejorget werden fünnte, 
muß lieber der bisherige Preis beibehalten werden. 

b) Die Bergwerfe in dem Fürſtenthumb Minden und in der 
Grafſchaft Ravensberg, als wozu fich eine eigene Gewerkſchaft zu— 
jammengethan und damit laut Privilegii vom 5. Martii 1742 be- 
liehen iſt. Da aber juxta $ 4 die Gewerfidaft Sr. M. den 
Zehenden abzugeben fchuldig, jobald das Werk zur Ausbeute und 
Ueberſchuß gebracht worden, jo muß die Kammer fofort unterfuchen 
und pflichtmäßig berichten, wie weit das Werf gefommen, was vor 
Erzt gefordert worden und ob die Gewerfichaft bereits Ausbeute 
erhält oder ob ſolche bald zu Hoffen, welches insbefondere in An— 
jehung der Steinfohlen zu vermuthen jtehet, damit die Sache wegen 
des Zehendners und feiner Verpflichtung reguliret, auch der Zehend, 


Halberftadt-Mindenfche Inftruction: Art. XXIX, XXX. 771 


jowohl als was Sr. 8. M. wegen des einen Freikuxes gebühret, 
richtig erfolge, auch, falls bereits einiges Silber gefordert worden, 
jolches zur Hiefigen Münz, & Mark fein zu 11 Rthlr. 19 Gr., 
abgeführet werde. 

s 2. Sollten immittelft noch einige Derter vorhanden fein, 
wojelbft fich gute Anzeige zu reichhaltigen Erzten Hervorthut und 
welche noch unbeleget, auch feinem verfchrieben find, jo muß Die 
Kammer fi) bemühen, dazu Bauluftige aufzuſuchen, infofern Die 
dortige bereits etablirete Gewerfjchaft ſolche nicht mit übernehmen 
wollte. ©. 8. M. werden nad) abgeftattetem allerunterthänigften 
Bericht und darauf Allerhöchitdenenjelben gethanem Bortrag nicht 
ermangeln, ſolche annoch darüber zu privilegiren. 


Art. XXX. 
Bon Steinbrüden. 


Dasjenige, was dem Lande und Sr. 8. M. fümmtlichen 
Brovinzien noch fehlet und wovor alljährlich eine anjehnliche Summe 
Geldes außer Landes gehet, find die Mühlenfteine. 

Nun ift der SKrieges- und Domänenfammer nicht unbekannt, 
daß fowohl zu Conradsburg als Gunsleben fi dazu gute Anzeige 
gefunden; derfelben ift auch bereit befohlen, zu Conradsburg durch 
Abräumung der oberjten Fläche von etlichen Fuß zu verjuchen, ob 
ſich dajelbft dergleichen auffinden wolle, zumalen nach dem Sentiment 
der Mühlenerfahrnen davor gehalten worden, daß jodann gute 
Miühlenfteine anzutreffen fein dürften. Die Krieges- und Domänen» 
fammer hat demnach, fo weit es noch nicht gefchehen, jolches annoch 
zu bewerfjtelligen und davon fobald als möglich und wenn zuforderjt 
mit diefen dafelbft geforderten und verfertigten Mühlenfteinen auf 
einer der dortigen Mühlen in Gegenwart eines verftändigen Mühlen 
meifters die Probe gemacht worden, zu berichten. Es würde, wann 
es damit zum Stande fommen follte, nicht allein das Geld im 
Lande bleiben, fondern auch den dortigen Unterthanen Arbeit und 
Verdienſt gefchaffet werden. Es ift zwar erinnerlid, daß, ſoweit 
es den Gunslebenſchen Steinbruch anbetrifft, die von Aſſeburg 
prätendiren, daß folcher ihnen gehöre; die Kammer hat aber diefe 
Sade ohne Anſtand aus- und abzumachen, damit dem Lande da— 
dur) auf die eine oder andere Art Nutzen gejchaffet werden Fann. 

49* 


112 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


[Der 2. Abſatz diefes Artikels lautet in der Inſtruction für Minden :] 

Die Kammer bat demnach zu eraminiren, ob fich in dortiger 
Gegend und Gebirge feine Anzeige dazu finde, und allenfalls, wenn 
fih folche ereignen jollte, ein paar dergleichen Steine zur Probe 
kaufen zu lafjen, womit jolchergeftalt nicht allein das Geld im Lande 
behalten, jondern auch dortigen Untertdanen mehr Arbeit und Ver— 
dienst geichaffet werden Fönnte. 


Art. XXXI. 
Bom Salpeterwejen.!) 


Was das GSalpeterwejen anbetrifft, fo erfordert die größefte 
Nothwendigkeit, auf deffen Verbefjerung im Lande auf alle mögliche 
Weile bedacht zu fein, umb folchen nicht ferner mit großen Koſten 
auswärtig hereinzubringen. Es ift auch bishero bereits eine ziemliche 
Duantität in denen Provinzien Magdeburg und Halberftadt all» 
jährlich gefordert, weil aber diejes mit der größten Befchwerde der 
dortigen Unterthanen verknüpft gewejen, als welche vielfältig ge- 
klaget, daß ihnen durch das Abfragen der Salpeterfieder die Wände 
umb ihr Gehöfte und in den Ställen wohl gar umgefraget würden, 
©. 8. M. aber nichts anders intendiren, als Dero getreuen Unter: 
thanen ihre Lajten auf alle mögliche Art zu erleichtern, jo Haben 
Allerhöchftdiejelben in dem abgewichenen Jahre eine eigene Com— 
mijfion angeordnet, welche diefe Sache unterfuchen und dazu dien- 
lihe VBorichläge thun müſſen. Diejes ıft auch von felber bewerf- 
ftelliget und deren Gutachten dahin gegangen, daß der Unterthanen 
Beſchwerden dadurd in Zukunft gänzlich verhütet werden könnten, 
wenn fie eine fehr leibliche Nuthenanzahl an Wellerwänden gegen 
das Catastrum von anno 1729 außerhalb denen Gehöften zum 
Abfragen der Salpeterfieder, jedoch von jalpeterreichhaltiger Erde, 
anfertigten, da jodann und jobald folche fertig, das Abfragen ihrer 
Wände umb ihre Gehöfte, auch übrige Gebäude gänzlicd) caffiren 
müßte. S. 8. M. Haben auch ſolches allergnädigft approbiret und 
deshalb Dero Strieges- und Domänenfammer unterm 29. Decem- 
bris a. p. ausführlidy inftruiren laffen; Sie befehlen demnach der- 
jelben Hierdurch anderweitig, ſich darnach in allen Stüden genau zu 
achten und jobald möglich es hiemit zum völligen Stande zu bringen, 


) Fällt in der Anftruction fiir Minden aus. 


Halberftadt-Mindenfhe Inftruction: Art. KXXI—XXXVIL 773 


jedoh in dieſem Jahre nur foweit es fich wegen des durch den 
angehaltenen langen Winter und daher entftandenen Strohmangels 
thun laſſen will, als welches unumbgänglich zu diefen Wänden er- 
fordert wird. 
Art. XXXIL 
Bon Abnahme der Rechnungen. 
$ 3. [Zuſatz.) Iedoh wollen S. K. M. zu defto mehrerer 
Sewißheit der Krieges- und Domänenfammer Bericht darüber er- 
warten und injonderheit, ob bei Haltung der Holzmärkte wegen der 
Straffälligen etwas ad protocollum gebracht werde und ob ſolche 
nah Sr. 8. M. gegebenen Verordnung nicht mit Gelde jondern 
Handarbeit zum Ruben der Forſten beleget werden. 


Art. XXXIIL 
Wegen der Etats. 

$ 3. [Bufag.] Die ſämmtliche Membra de3 Kammer-Collegii 
find beſonders wegen Secretirung und Verſchwiegenheit der fünig- 
lihen Affairen und Kammerſachen nochmals auf ihre theure Eides— 
pflicht zu verweijen und ihnen ſolche anderweitig ſchärfſtens und 
bei Vermeidung Sr. K. M. fchwereften Ungnade und Beahndung 
einzubinden. Es joll auch überhaupt fein Kriegesrath, Secretarius, 
Regiftrator, Kanzlift und Copiiſt den geringften Umgang mit aus» 
wärtigen Bedienten oder deren Domestiquen haben, noch fonften 
mit Leuten, die mit folchen die geringfte Connexion haben, umgehen, 
noch mit ſolchen correipondiren, bei Strafe der Eafjation und dem 
Befinden nach noch ein mehreres. 


Art. XXXIV. 
Wegen der Örenz- und Radungsjaden. 


Art. XXXV. 
Wegen der Wolfsjagden. 


Art. XXXVL 
Wegen der Anfragen und Berichte. 


Art. XXXVI. 
Bon der Necrutenfaffe, 
|Der Artikel lautet für Minden:] 


774 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Diejerhalb laſſen S. K. M. es bei der bisherigen Verfaſſung 
bewenden, und muß die Strieges- und Domänenfammer jedesmal zu 
vacanten Bedienungen ſolche Subjecta pflihtmäßig in Vorfchlag 
bringen, welche die erforderliche Capacite, Talents und Erfahrung 
dazu Haben, die dabei ehrlich, fleißig und incorruptible find, auch, 
wie viel fie zur Necrutenfaffe offeriren, melden. 


Art. XXXVII. 
Wegen der Juftizfaden. 

[Bu $ 7.) Die Kammer hat wegen der Juſtiz-Verpachtung in 
Halberjtadt und der darin zu treffenden Aenderung Bericht zu 
erftatten. 

[Schluß.] Uebrigens hegen S. 8. M. zu Dero Krieges- und 
Domänenfammer das gnädigjte zuverfichtliche Vertrauen, es werde 
diefelbe fich ein wahres Point d’honneur daraus machen und alle 
menjchmögliche Kräfte anwenden, alle demjenigen, was in dieſer 
erneuerten Inftruction geordnet und befohlen worden, aufs exractefte 
nachzufommen; auf welchen Fall Höchitdiefelbe ſowohl dem ganzen 
Collegio überhaupt als aud) einem jeden Membro in&befondere bei 
aller Gelegenheit Marquen Dero föniglichen Huld und Gnade zu 
geben und die Ihnen geleiftete treue und rechtichaffene Dienfte auch) 
denen ihrigen zu vergelten nicht ermangeln werden. 


Aus der ernenerten Inftruction für die Glevifche Krieges⸗ und 
Domänenfammer, 
Berlin, 1, Juli 1748.) 
Art. 1. 
Bon dem General- x. Directorio und denen Bedienten 
der Krieges- und Domänenfammer. 
S 5. [Thorfchreiber, Mühlenbereuter, Bolizei-Ausreuter 2c.] 
Zuſatz:) Wir fünnen bei diefer Gelegenheit aber nicht umhin, 
Euch zu erfennen zu geben, wie es zu Unjerm befondern Miffallen 


1) Dad dem König zur Genehmigung vorgelegte und von ihm durch bie 
Bemerkung „guht Friderich“ gebilligte Exemplar; mit einigen nachträglichen 
Zufägen von Biereds Hand. 


Inſtruction für die Cleviſche Kammer: Art. J. 775 


gereiche, daß bishero von Euch wegen Wiederbefegung dergleichen 
Bedienungen öfters 2 big 3 Monat nach Abjterben der abgegangenen 
anhero berichtet worden. 


Wie ſehr. Unſer Intereſſe dabei gelitten, iſt daraus leicht ab- 
zunehmen, daß die Function Ddergleihen Bedienten eigentlich in 
Vifitation und genauer Auffiht auf die Defraudationen beftehe, 
welche unendlich paifiret jein müffen, weilen es an demjenigen ge- 
fehlet hat, der darauf Acht Haben follen, allermaßen, wenn auch 
ad interim von denen übrigen Bedienten der Dienft mit verfehen 
fein follte, man jedennoc leicht denken kann, daß es auf die gehörige 
Urt nicht gejchehen, weil fonft, einen neuen Bebienten anftatt des 
abgegangenen zu bejtellen, nicht nöthig wäre. 


Wir befehlen ſolchemnach, daß bei vorfommenden Vacanzien 
bei Accife-Bedienungen die Kaffe jofort mit der erften Poſt an den 
Commissarium loci, diefer gleihmäßig mit der erften Poſt an Eud) 
und Ihr jofort davon an das General= zc. Directorium referiren, 
auch in diefem Bericht deutlih, an welchem Tag der Bediente ge— 
ftorben und quo dato der Commissarius loci davon berichtet, ge— 
meldet werden jolle, damit fofort, wer an dem Aufenthalt jchuld, 
angemerfet und derjelbe dafür angefehen werden Fönne. 


8 6. [&orjtbedienungen, genaue Beitimmung der VBefoldungen und der 
Accidentien.) 

ZBuſatz:) Und damit Ihr deſto zuverläſſiger davon informiret 
fein möget, fo habt Ihr jofort von allen und jeden dortigen Forft- 
bedienten felbft auf ihre Pflicht eine Defignation, fo in Zeit von 
14 Tagen einzufchiden, zu fordern, was fie an Bejoldung, Deputat- 
ftüden und Wccidentien, fie beftehen, worin fie wollen, [empfangen] 
und was foldhe an Gelde betragen, ferner, wie viel Morgen Ader, 
wie viel Morgen Wiefen beim Dienft befindlich und was der Ertrag 
von diejen Bertinentien an Gelde zu rechnen, auch endlich, wie viel 
Pferde, Rind-, Schafvieh und Schweine fie halten; dabei Ihr ihnen 
intimiren fönnet, daß, wenn fie nicht alles, was fie beim Dienft 
genießen, ganz accurat und treulich angeben würden, fie ohnfehlbar 
zu gewärtigen hätten, daß dasjenige, was fich hiernächft bei einer 
genauen Recherche etwa noch mehr finden möchte, für unerlaubt 
angejehen, nicht pajfirt und eingezogen werden jolle, 


776 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


8 7. [Einziehung unnöthiger Stellen.) 

[Bufag:] Bei ein- und dem andern Magiftrat wird folches 
dem Anjehen nad möglich und, wenn jemand bei denenfelben ab— 
gehet, deito mehr Attention darauf von Euch zu nehmen fein, als 
Wir denen dortigen Magifträten und Kämmereien nocd großen 
Zuſchub zur Competenz aus denen Acciſekaſſen zahlen lafjen müſſen, 
folglich zu Unſerm Iutereffe gereichen würde, wenn Wir davon zum 
Theil mit der Zeit befreiet werden fünnten. 

Snfonderheit fünnen Wir Euch nicht verhalten, wie Wir 
ſolches auch Euch, Unſerm Bräfidenten von Befjel, bereits beſonders 
zu erkennen gegeben,!) daß, da über 100 Steuer-Receptores im 
Cleviſchen und Märkiſchen fich befinden, Wir dafür mit Hinlänglichem 
Grunde erachten, daß nicht allein die Abrechnungen mit jo vielen 
Receptoren bei der Ober-Steuerfaffe zu Confufion und Unrichtig- 
feiten Anlaß geben können, fondern daß auch, wenn die Recepturen 
der nahe an einander liegenden Aembter und Kirfpielen combinirt 
und höchſtens 12 Ober-Einnehmern anvertrauet würden, dem Lande 
und armen Unterthanen nicht allein ein erfledliches an denen über 
15000 Thaler jährlid) betragenden Weceptur= Geldern erjparet, 
fondern auch die UntertHanen von verjchiedenen Nebenpladereien, 
woran es wohl nicht gefehlet haben mag, befreiet werden dürften. 

Ihr Habt alfo ſämbtlich diefe importante Sache mit Unjerm 
Präfidenten von Befjel nach der bereit3 an ihn befonders ergangenen 
Verordnung veiflih zu erwägen und, wie alle etwa dabei vor— 
fommende Schwierigkeiten aufs beſte zu heben, auch alles zum 
Beiten des Landes und der Untertfanen am füglichiten gefaßt 
werden könne, zu überlegen, auch hiernädhft davon umftändlich zu 
berichten; dabei zu Eurer Nachricht dienet, wie Unfere Intention 
nicht dahin gehe, daß die überflüffige fofort der Dienfte zu erlafien, 
fondern daß fie nad) und nach ausiterben oder bei vorfommender 
Gelegenheit zu andern Bedienungen, wozu ſie geſchickt, in Vorjchlag 
gebracht und fodann die Salaria derjelben oder die Neceptur-Gelder 
eingezogen oder auch jonft auf eine convenable Art die Sade 
wegen der Recepturen gefafjet werden folle. 

Woferne Wir auch wegen der in dortigen Landen befindlichen 
großen Anzahl Richter, jo denen Unterthanen gleichfall® wohl eben 


!) Die Orde wird weiter unten mitgetheilt werben. 


Inftruction für die Clevifche Kammer: Urt. I, II. 777 


nicht erfprießlich fein mögen, einige Veränderung zu treffen rejol- 
viren follten, jo werdet Ihr auf feine Weile darunter Schwierig- 
keiten oder Hinderungen im Wege zu legen, Euch zu unterftehen 
haben. 

88 9—12. [Beit der Zufammenkfunft und Strafbeftimmungen. In der 
Hauptfache wie in der Inſtr. f. d. Kurm. Hammer, I. 14, 15.] 


Art. II. 
Des Präfidenten und der Kriegesräthe Functiones 
betreffend. 


8 3. Die prompte Bezahlung ſowohl der zur Landrentei als 
Dber-Steuerkafje fließenden Gelder ift eine derjenigen Sachen, fo 
der Präſident mit zum größten Augenmerk haben muß. 

Was die Domänen-Revenüen anlanget, jo muß der Präfident, 
ſobald ein Pächter anfängt, den in feinem Contract feitgejeßten 
Bahlungstermin nicht einzuhalten, den Departementsrath deshalb 
zur Rede ftellen, von demfelben die Urjache davon erfragen und, 
wenn derjelbe etwa, daß Pächter Unglüdsfälle erlitten, Abbruch— 
und Befandungsgelder annoch zu fordern Habe oder andere Gegen— 
Prätenfionen made, oder daß die Unterpächter denen Hauptpächtern 
noch ein vieles ſchuldig, [vorgiebt], ſich mit folchen jchlechten Raisons 
nicht abweijen laffen, fondern auf die Bezahlung mit aller Rigueur 
dringen und ſelbige durch jcharfe Execution zu erhalten juchen, 
allermaßen, da die Beambte prompte Bezahlung in ihren Contracten 
jo feſt veriprochen, fie auch jolches präftiren müfjen; dahingegen 
aber ſoll auch der Bräfident den Departementsrath nachdrüdlic 
anhalten und ihm eine kurze Frift jegen, worin er des Pächter 
Prätenfionen gründlich unterfuche und davon ad collegium referire, 
welches denn entweder fofort nach dem Contract ſolche decidiren, 
dem Pächter Vergütung angedeihen laſſen oder, wenn dazu etwa 
Approbation von Uns erfordert wird, ohne den geringften Anftand 
berichten muß, allermaßen Wir fernerhin fchlechterdings nicht ge- 
ftatten wollen, daß DBeambte, wie noch jegt der Cas bei Den 
Sclütereien Cleve und Dinsladen ift, mit einigen Tauſenden in 
Reit bleiben, unterm Prätert von verjchiedenen Gegenforderungen, jo 
viele Jahre nachher erft unterfuchet werden, als wodurch nichts als Con— 
fufion bei der Kaffe und zulegt niederzufchlagende Reſte entjtehen. 


778 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Wenn foldhergeftalt dem Beambten aller Vorwand, warum 
er nicht bezahlen fünnte, benommen wird und er fodann in Reſt 
kommt oder bleibt und bei demjelben auch die Erecutionsmittel nicht 
helfen, fo ift e8 eine untrügliche Marque, daß er entweder mit 
Ehicanen fich behelfen wolle oder dem Ambt vorzuftehen nicht im 
Stande fei, und muß ſodann der Präfident nebſt dem Collegio aus 
etwaiger unzeitigen Barmherzigkeit ihn nicht lange im Ambt figen 
laffen und bei Zeiten einen neuen Pächter fuchen, damit die Kaſſe 
durch umordentliche Bezahlung nicht gleichfall® in Unordnung ge= 
rathe, er nebſt der Kammer aber, weil fie nicht in Zeiten zur 
Uenderung gejchritten und dem Pächter zu viel nachgeſehen oder 
auf jeine Menees nicht genuglam Acht gegeben, felbft zur Verant— 
wortung, weilen fie dafür haften, gezogen werden mögen. 

Was die Contributiong- oder Steuergelder anlanget, jo muß 
gleichfalls infonderheit darauf Acht gegeben werden, daß die Steuer- 
einnehmer denen Unterthanen feine Nachficht geben, fondern ihnen 
die Contribution monatlich prompt abfordern und von ihnen bei- 
treiben, allermaßen die Erfahrung gelehret hat, daß die Nachfichten 
zu der Bauern Ruin nur gereichet und fie dadurch nur faul und 
liederlich werden, Hingegen, wenn fie willen, daß fie zu feiner 
Dilation Hoffnung Haben, ihre Sachen und Wirthichaft Schon fo 
einrichten und fi) angewöhnen, die Contribution, wenn fie fällig, 
parat zu halten. 

Bei fich eräugendem Mißwachs, Hagelichlag und andern Un— 
glüdsfällen ift Hingegen auch nöthig, daß ihnen wieder mit Re— 
mijfionen zu Hülfe gefommen und infonderheit der Schaden jofort 
unterfuchet und die reglementmäßige Remiffion ertheilet werde, als 
worauf der Präfident genau Acht zu haben und, daß der Bauer 
nicht hülflos gelaffen und ihm die Remiſſion [zu] ſpät ertHeilet 
werde, mit allem Fleiß zu fehen hat. 

Wenn diejes geichieht, werden fo leicht feine Reſte von denen 
Steuereinnehmern aufgeführet werden fünnen. Sollte e8 aber den> 
noch geichehen, fo muß fofort der Stenereinnehmer zur Rede ge— 
jeget, von ihm eine Specification, wer reftire, nebſt denen Urfachen 
gefordert, dieſe, ob fie valable, erwogen und, wenn der Wefte viel 
oder jelbige aufehnlich, eine Unterfuhung durch einen tüchtigen in 
der Nähe wohnenden Beambten oder nöthigenfall® durch den 


Inſtruction für die Clevifche Kammer: Art. II. 779 


Departementsrath vom Präfidenten veranlafjet werden, um verge— 
wifjert zu fein, ob die vom Einnehmer aufgeführte Reſte auch ihre 
Richtigkeit haben, ob die angeführte Raisons gegründet und damit, 
wenn die Refte etwa von liederlihen Wirthen oder folchen, die 
denen Höfen ferner vorzuftehen nicht im Stande, herrühren follten, 
jofort wegen Wiederbefegung der Höfe mit andern tüchtigen Wirthen 
Anftalt gemacht werden könne. 

8 5. [Heine Berfchleppung der Arbeit.] 

... Wir befehlen euch, dem Präfidenten, hiebei nachdrücklichſt, 
biernach ohnfehlbar zu verfahren, allermaßen Wir Euch nicht ver- 
halten können, daß bei dortiger Krieges- und Domänenfammer 
bisher unfere Affairen nicht mit der Promptitude, als Wir billig 
fordern, tractiret worden, fondern alles jehr langjam bergegangen 
jei, allermaßen bald Acta fich verlegt gehabt, bald bei denen Räthen 
theig wegen Commodität, öfters auch wohl, weil man ein» oder den 
andern gerne favorifiren oder zu feinem Beften nur Aufenthalt 
machen wollen, die Sachen liegen geblieben, theils auch weil man 
fih damit begnüget, daß man über die Sache eines Steuerraths, 
Beambten oder Receptoris Bericht erfordert, ob jelbiger aber ab- 
geftattet worden oder außen geblieben, ſich nicht weiter bekümmert 
bat, ſondern mit der gejchehenen Angabe und Erforderung des 
Berichts alles gethan zu Haben und vor fich folchergeftalt außer 
Berantwortung zu fein geglaubet, weil die Schuld auf einen andern 
gebracht werden Fünne. 

Wie Wir aber dergleihen vague Entfhuldigungen, wodurd 
öfters Uns oder Unjere Unterthanen intereffirende Sachen unab- 
gemacht lange liegen geblieben, fernerhin paffiren zu lafjen nicht 
gemeinet find, jo habt Ihr, der Präfident, fofort zu verfügen, daß 
von denjenigen ins Land an die Steuerräthe, Beambte ꝛc. ergebenden 
Verordnungen, worin ein Bericht oder Nachricht gefordert worden, 
befondere Defignationen von denen Secretarien gehalten und folche 
alle 14 Tage Euch vorgeleget werden mögen, damit, wenn in jolcher 
Zeit das erforderte nicht eingefommen, Exeitatoria und, wenn folche 
nicht fruchten, Strafbefehle ergehen mögen; bei der Commination 
der Strafe aber müfjet Ihr es nicht bewenden, jondern, wenn der 
gejegte Termin vorbei, die Strafe ohne Nachficht beitreiben laſſen, 
und werden, wenn nur einige Exempels ftatuiret werden, die er- 


780 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


forderte Berichte bald prompter erfolgen. Iufonderheit fcheinen die 
meifte der dortigen Steuerräthe fehr nachläffig zu jein und der 
Kammer Verordnungen wenig zu befolgen; Ihr werdet alſo jelbige 
mit Nachdruck in gehörige Schranfen zu fegen und zu Beobadhtung 
ihres Ambts mit Ernſt anzubalten haben. 

$ 6. Bon dem ganzen Zuftande des Landes müfjet Ihr, der 
Bräfident, nicht allein überhaupt, ſondern auch en detail völlig 
informiret fein und zu foldem Ende jowohl die Städte ala Unjere 
Aembter und Borwerfer wenigftens des Jahres zweimal bereifen. 

Es iſt nicht genug, daß Ihr Euch bemühet, deren Zuftand 
und Bejchaffenheit en gros fennen zu lernen oder auch davon en 
detail einige Erfundigung einzuziehen, alsdenn aber, ohne fich weiter 
worum zu befümmern, es dabei bewenden zu laſſen, fondern es 
muß auch dasjenige, fo Ihr in Erfahrung gebracht, Uns oder 
Unfern Unterthanen zum reellen Nuten von Euch gebracht werden. 

Solchemnach ift eine Wiſſenſchaft von Euch, daß in dieſer 
oder jener Stadt fo viel ledige Häufer oder wüſte Stellen befindlich, 
nicht zulänglich, jondern es muß ſogleich von Euch nachgedacht 
werden, wie die ledige Häufer am baldigiten wieder mit Einwohner 
bejeget, auch die wüjten Stellen bebauet werden fünnen, und zu 
Erreichung dieſes Zwecks muß Euer Nachſinnen und Induſtrie ine 
ſonderheit darauf gerichtet fein, was für Nahrung diejer Stadt am 
convenableften, wodurch ihre Aufnahme, woraus deren Peuplirung, 
mithin auch die Bejegung der ledigen Häufer von felbften folget, 
am beften zu befordern und welchergeftalt derielben nach ihrer 
Situation und Gelegenheit Arbeit und Berfehr zu verjchaffen. Iſt 
die eine Stadt, wie Hamm, Unna, Orſoy und Servenheim, zur 
Brau= oder Branntweinbrennerei-Nahrung bequem, muß, ihren Bier- 
und Branntwein-Debit etwa durch höhere Impoftirung des annoch 
im Lande fommenden auswärtigen Bier und Branntweins zu be— 
fordern, von Euch gefuchet und ein paar von den vernünftigiten 
Brauern, auch Branntweinbrennern vernommen werden, wie am 
füglihhiten folches ins Werk zu richten. Schicket fi die andere 
Stadt befjer zu Fabriken und Manufacturen, wie dergleichen die 
meilte fauerländijche Städte, Duisburg, Goch und Erevelt, find, fo 
ift nicht allein zu raffiniren, wie der Debit der ſchon darin fich 
findenden Fabriken zu vermehren und die Yabricanten deshalb in 


Inſtruction für die Elevifhe Kammer: Art. IL. 781 


ihren Borfchlägen zu Hören und, wenn fie billig und nicht zum 
Nachtheil des Publiei gereichen, deshalb Verfügung zu machen, 
fondern auch neue Manufacturen, injonderheit ſolche, welche noch 
nicht im Lande befindlic, darin zu etabliren. Sind andere Städte 
beffer zum Commerce gelegen, als Weſel, Emrich, Rees, müfjet Ihr 
juchen, wohlhabende Kaufleute aus Holland darin anzufeßen, welche 
den SFabricanten und Manufacturiers ihre Waare zum Debitiren, 
auch ſonſt guten Profit bringenden Handel führen mögen, und ihnen 
alle Facilit& dabei zu machen und fie darunter möglichſt zu ſecun— 
diren, Euch äußerft angelegen jein lajjen, und wird nicht wenig 
dazu helfen, wenn von der Kammer zu WBurgermeifterftellen und 
andern rathhäuslichen Bedienungen ehrliche und brave Leute vor» 
gejchlagen werden, von welchen man fih Hoffnung machen fann, 
daß fie der Stadt gut vorftehen und fich bemühen werden, ihre 
Bürger genau fennen zu lernen, da8 Aufnehmen derjelben auf alle 
Weile und nad eines jeden Profejfion und Verkehr zu verbefjern 
und zu vermehren, auch daß jelbige auf feinerlei Art einer vor den 
andern prägraviret werde, redlich zum Zwed haben, auch von allen 
Eigennuß entfernet find; und müſſet Ihr, der Präfident, wenn Ihr 
die Städte bereijet, Euch, ob jolches von ihnen gejchehe, genau er- 
fundigen, fie zur Befjerung nöthigenfall® anmahnen und, wenn 
jolches nicht fruchtet, diejenige, jo ihr Devoir nicht thun, zur Be- 
Itrafung und Caſſation anzeigen, auch, ob der Bürger Lebensart 
ordentlich und fie gut wirthichaften, Euch erkundigen. 

Nicht minder und ferner die Adminiftration der Kämmereien, 
auch ob derjelben Einkünfte wirflid zum Beſten der Stadt ver- 
wandt worden, genau Acht geben, zu ſolchem Ende die legtere 
Kämmereirechnung, deren Einficht in denen meilten Städten kaum 
2 bis 3 Stunden erfordert, nachjehen und alle Mißbräuche re- 
mediren. 

Wie das Accifeweien in der Stadt tractiret werde, ob Die 
Hccifebediente vigilant oder jchläfrig find, Connexion mit denen 
Acciſanten haben, ſolches werdet Ihr gleichfalls leicht erfahren, auch, 
wenn Ihr die von ihnen führende Manualien, imgleichen die Jahres- 
Aecije-Ertracte Euch vorzeigen lafjet, bald bemerken fünnen, ob fie 
ordentlich und fleißig im Bifitiren, auch getreu find oder nicht, 
allermaßen daraus fich ziemlich, ob die Verftenerung nad} der Größe 


782 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


des Orts, jeines Gewerbes und Art, auch Umftänden der Einwohner 
gejchieht oder viele Defraudationes vorgehen, beurtheilen läfjet, und 
muß, jobald als Fehler, Unfleiß oder auch wohl gar Verdacht von 
Untreu ſich Hervorthut, mit Tranglocation der Acciſebedienten ver- 
fahren, allenfall® auch wegen Beltrafung und Caſſation derjelben 
berichtet, die Steuerräthe auch, in deren Städten Fehler beobachtet 
werden, deshalb mit jcharfen Reprochen beleget und zu befjerer 
Beobachtung ihres Ambts mit Nachdrud angehalten werden, aller= 
maßen, wenn dieſe ihrer Pflicht rechtichaffen nachfommen und über 
alle in denen Städten vorfommende Sachen, wie es ihnen oblieget, 
gehörige Aufficht haben wollen, an Aufnahme der Städte und der 
damit verknüpften Vermehrung Unjerer Acciſe-Revenüen es nicht 
fehlen fann. 

$ 7. Mit gleicher Attention auf alle Sachen müfjet Ihr, der 
Präfident, auch Unjere Aembter, Borwerfer und Dörfer bereijen, 
ſolche nach allen ihren Umständen gründlich kennen lernen und auf 
derjelben Berbefjerungen mit Emfigfeit raffiniren. Wie die Ver— 
befferungen bei denen Wembtern beichaffen fein jollen, davon wird 
unten Art. XVIIT ein mehrere vorfommen. Bei welchen Stüden 
aber dergleichen ftattfinden fünne, wird fich ergeben, wenn Ihr bei 
denen Bereifungen die Nembter-Bertinenzien in Augenfchein nehmet, 
auch Euch jorgfältig bei denen Untertanen und fonjten unter der 
Hand erfundiget, ob nicht mehrere beim Ambte vorhanden und 
Beambter mehrere, als im Anſchlag ſpeeifieiret, nuße, infonderheit, 
ob fein Viehſtand nicht höher, als im Anſchlag gerechnet worden; 
wie feine Ausfaat und Ernte in Vergleihung gegen den Anjchlag 
fi verhalte, welches die Einficht der Saat» und Ernteregifter er— 
geben muß; ob er gut Bier braue, fo den Debit zu verbefjern 
pfleget, oder ſchlechtes, weldyenfalls er, daß er die im Anſchlag auf 
die Tonne geſetzte Scheffelzahl wirklich nehme und einen tüchtigen 
Brauer halte, anzuhalten, nicht minder zu erfundigen ift, ob er das 
Bier nad) dem Anſchlagspreis oder nach einer höhern Taxe ver- 
kaufe, als welches leßtere nicht zu geftatten, weil folches den Debit 
vermindert, dejjen Größe und ob er den Anjchlag überfteige, die 
Brauregifter nachweifen werden. 

Sleichergeftalt ift nachzufehen, ob Beambter den Ader gehörig 
tractire, die Wiejen rein von Buſchwerk und um diefelbe die Grabens 


Inftruction für die Cleviihe Kammer: Art. IL 783 


aufgeräumt Halte, infonderheit aber, ob er dem Contract in Unter- 
haltung der Gebäude in Dad und Fach ein Genügen thun oder 
alles einfallen Taffe, jo daß, was mit einer geringen Reparation 
geholfen werden fönnte, mit der Zeit ein Hauptbau oder Eojtbare 
Reparation werden muß, die Uns fodann zur Laft füllet. 

Es ift diefes ein angelegentlicher Bunct, worauf große Attention 
zu nehmen ift, allermaßen Wir dafür Halten, daß diejes eine der 
größeften Urfachen ift, warum Wir jährlich zum Baur jo viel auf- 
wenden müſſen, dergeftalt, daß das Bau-Etats-Quantum faſt einzig 
und allein zu Reparationen darauf gehet. 

Sollten Klagten der Untertdanen wider den Beambten vor— 
fommen, daß er mehr wie vorhin von ihnen fordert, werdet Ihr 
jolches leicht fofort decidiren fünnen, wenn Ihr den Anjchlag einfehet, 
als welcher, was ein jeder Unterthan zu geben fchuldig ift, zeiget. 

Nah der Wirthichaft der Ambtsunterthanen muß bei dieſer 
Gelegenheit der Präfident fich gleichfalls erfundigen und auf Mittel 
denfen, wie diejenige, jo durch Unglüdsfälle wider ihre Schuld 
beruntergefommen, zu fubleviren, die liederliche Wirthe zur Befje- 
rung gebracht und allenfalls die Höfe mit tüchtigern Wirthen be- 
jeget werden können. 

Bei der bloßen Erfundigung müſſet Ihr, der Präfident, es 
aber nicht bewenden lafjen, jondern zugleich und fofort alles re- 
mediren, auch gegen dasjenige, fo zu Unferm und der Unterthanen 
Nachtheil gereichet, nachdrückliche Verfügung machen und bei der 
nächſten Bereifung genau indagiren, ob die bei voriger bemerkte 
Fehler und Mißbräuche auch wirklich cafjfiren, und jollet übrigens 
Ihr, der Präfident, bei denen Bereifungen ein umftändliches Protocoll 
jowohl von demjenigen, was Ihr an jedem Drt obferviret und 
darauf verfüget oder deshalb annoch zu erwägen und zu veranlafjen 
nöthig jei, halten und jolches an Unfer General» ⁊c. Directorium 
jedesmal einfenden. 

$ 8. Die Abnahme der Rechnungen ift bisher fo langſam 
gefchehen, dat Wir, darüber Unfer allerhöchftes Mißfallen hiedurch 
zu bezeigen, nicht umhin können. Welche große Anzahl bei denen 
Nendanten noch rüdjtändig oder fonft wegen nicht beantworteten 
Notaten unabgemacht, Hat die ohnläugft auf Erfordern eingejandte 
Nachricht gezeiget. 


784 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Wie ſolches aber denen Nendanten den fchönften Anlaß zu 
Ausübung unerlaubter Dinge geben faun, fo befehlen Wir Euch, 
dem Bräfidenten, hiedurch anderweitig nachdrüdlichft, nach der 
wegen der rüdjtändigen Rechnungen und deren Abnahme unterm 
22. Junii 1747 ergangenen Berordnung unnachbleiblid) zu verfahren, 
auch, damit Fünftig die Rechnungen nicht rücdjtändig bleiben, Euch 
nad) der Verordnung vom 20. Februarii 1748!) striete zu achten 
und jelbige wider die jaumfelige Nendanten mit aller Schärfe zur 
Erecution zu bringen, die dortige Rechenfammer auch zu mehrerm 
Fleiß als bishero nachdrücklichſt anzuhalten und Uns die unfleißige 
Arbeiter allenfalls zur Cafjation anzuzeigen, 

8 14. So oft als der PBräfident es nöthig findet, müſſen die 
Krieges- und Domänenräthe ihre zum Departement habende ſowohl 
Städte ala Aembter bereilen und, went jolches nöthig, dem Prä- 
fidenten davon Anzeige zu thun nicht unterlafjen. 

Bei ihrer Bereifung fommt eben dasjenige zu objerviren vor, 
was oben dem WBräfidenten vorgefchrieben worden, nur mit dem 
Unterfcheid, daß, da fie nur einige Nembter und Städte haben, fie 
defto mehr ins Detail gehen und all ihr Tichten und Trachten 
dahin gehen müſſe, ihr Departement in allen Stüden aufs genauejte 
zu feinen. Wenn fie ſolches thun und fie ſonſt ihr Metier ver— 
jtehen, werden fie die Verbeſſerungen bald finden, bei denen Aembtern 
die Fehler und Mißbräuche ceifiren, der Aufnahm der Städte aber 
von jelbjten folgen. 

Wir wollen ihnen alſo ſolches auf das jchärfefte hiemit ein- 
gebunden Haben, und fie werden hoffentlich fich defjen nicht allein 
nad ihren To teuer geleifteten Pflichten, fondern auch deshalb an— 
gelegen fein lafien, als, wenn der Präfident bei denen Bereifungen 
in ihren Nembtern und Städten viele Mängel finden möchte, Wir 
jelbige zur jchweren Berantwortung gewiß fordern werden. 

Im übrigen verftehet fi) von jelditen, daß fie, wie jchon 
verordnet, Journals von ihren Berrichtungen in denen Aembtern 
und Städten Halten und dem Präfidenten übergeben müſſen, damit 
derjelbe, ob ſie aud) fleißig gewefen, beurtheilen und dem Be— 
finden nah Mifignation zu Bezahlung ihrer Diäten gegeben 
werden könne. 


N) Die entiprechenden generellen Anweiſungen unter Nr. 313. 


Inftruction für die Elevifche Kammer: Art. II—IV. 785 


Art. III. 


Wegen derer Secretarien, Regiftratoren und Ranzliften 
bei der Krieges- und Domänenfammer. 


Art. IV. 
Bon Verpflegung der Armee und Proviantjaden. 
$ 3. Das Magazin zu Weſel haben Wir zwar unter andern 
dazu mit dejtiniret, um denen dort liegenden Regimentern das 
Brod daraus zu fourniren, auch bei vorfommendem Mißwachs und 
unglüdlichen Jahren dem Lande mit VBorichüffen von Brod- und 
Saatkorn zu helfen. 


Ihr müſſet aber Hiebei nicht gedenken, daß Unfere Intention 
dahin gehe, daß, wenn etwa ein oder anderer Bauer in einem 
Jahr Mißwachs erleiden möchte, demſelben jofort Vorſchuß gefchehen 
joll, allermaßen, da folches bisher nicht gewöhnlich geweſen, der 
Buftand der dortigen Unterthanen auch jo Schlecht nicht ift, daß fie, 
wenn etwa ein- oder dem andern ein Unglüdsfall in einem Jahr 
begegnen follte, nicht bei ihren Bekannten und Verwandten, auch 
Obrigkeit Brod- und Saatkorn auf Eredit allenfalls erhalten jollten, 
Wir deshalb nicht? neues um jo viel weniger einführen laſſen 
werden, als ſolches manchen nur zur Tiederlihen Wirthichaft Ge— 
legenheit geben könnte, fondern es ift Unjere Intention, nur bei 
calamitöjfen Zeiten, wie in anno 1740 gewefen, dem Lande zu helfen 
und dafjelbe von der Misere zu retten. Solchemnach nun und 


$ 4. wenn dergleichen Theurung, großer Mißwachs, Hagel- 
ſchlag bei ein- oder dem andern Diftrict ſich begeben und deshalb 
von denen Unterthanen Vorſchuß gefuchet werden follte, jo müſſet 
Ihr jogleich den Departementsrath dahin ſchicken und ihn gründlich 
unterfuchen laffen, ob auch der angegebene Schaden jo groß, daß 
ohne Vorſchuß aus dem Magazin die Unterthanen den Ader nicht 
bejäen noch bis zur fünftigen Ernte Brodforn haben würden, zu 
welchem Ende auch, ob fie nicht noch Getreide auf den Bodens und 
in den Scheunen Haben, mit nachzujehen und von allem ein um- 
ftändliches Protocol abzuhalten, auch mit Einfendung deſſelben an 
das 6. Departement Unjers General» zc. Directorii zu berichten ift. 
Und wenn 

Acta Borussica. Behördenorganiſation VII. 60 


786 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


$ 5. hierauf von Uns denen Unterthanen Brod- oder Saat- 
forn aus dem Magazin accordiret worden, jo müſſet Ihr auch wegen 
deffen Erftattung alle nöthige Präcaution nehmen und ernftlich 
dahin jehen, auch exact darauf Halten, daß bald nad) der Ernte das 
vorgeliehene Getreide prompt und richtig wieder erjtattet werden 
müfje, und zwar entweder in natura oder aber an baarem Gelde, 
damit auf letter Fall das Magazin wiederum fo viel Getreide 
davor einkaufen könne, allermaßen bei denen Magazinen feine Reſte 
geftattet, noch etwas von Niederjchlagen ftatuiret werden muß. 


Art. V. 
Wegen der Einquartierung und Servis. 
[Erinnerung wegen des noch immer nicht angefertigten Etats.) 


Art. VI. 
Wegen der Fouragegelder vor die Cavalerie. 


Art. VII. 
Wegen Eonfervation derer Unterthanen. 

Ss 3. Beſchränkung der Frogndienfte.] 

... Und damit Wir, wie es wegen der Dienjte in dortigen 
Provinzien befchaffen, umftändlich informiret jein mögen, jo muß 
bei der anzuftellenden Unterfuhung hauptjächlich indagiret werden: 

a) Wie viel Bollipänner, Halbipänner, Cofjäthen ꝛc. in jedem 
Dorf oder Kirfpiel? 

b) Wie viel Tage in der Woche? 

c) Mit wie viel Pferden jeder den Dienft leiften oder 

d) Wie viel Dienftgeld er dafür jährlich zahlen müffe? 

e) Wie viel Dienjt-Ader jeder bei feinem Hofe habe; ob es 
ſchlechter, mittelmäßiger oder guter? 

f) Ob die Hütung bei dem Dorfe zulänglicd oder der Bauer 
die Pferde das ganze Fahr durh auf dem Stall Haben und 
futtern müſſe? 

g) Wenn es Ambts- oder Stadtbauern fein und felbige auf 3 
oder 4 Tagedienfte zu jegen unumgänglich nöthig, ob und wie viel 
dem Pächter wegen der übrigen ihm angefchlagenen Tage zu erlafjen? 

h) Sind es aber adeliche Dörfer, muß der Gutsherr zu Er- 
laſſung der zu vielen Tagesdienften disponiret oder, wenn er da— 


Anftruction für die Elevijche Kammer: Art. V—VIIL 7187 


gegen ja höchſt erhebliche Raisons haben möchte, ſolche angezeiget 
werden; wiewohl Wir, wie vorhin gedacht, der Meinung fein und 
bleiben, daß, da des Bauern Gejpann durch wenigere Dienfte in 
gutem Stande bleiben wird, er damit in wenigern Tagen ebenfo 
viel Arbeit thun dürfte als mit dem ruinirten Geſpann in vielen Tagen. 

Dbige zur Sache dienliche Umftände können fodann in eine 
Tabelle gebracht und an das General- zc. Directorium eingefandt 
iwerben.!) 

Art. VII. 
Wegen des Contributionswejens. 

$ 3. [Bur Revifion des Ratafters.)] 

Nahdem aber bei dem dortigen Catastro befannter Maßen 
fih unzählige Irrthümer und Prägravationes finden, viele Aeder 
auch, die an ſich contribuable find, durd Länge der Zeit und durch 
präpotente Beſitzer ohne den geringften gegründeten Beweis der 
zuftehenden Freiheit freigemahet und dadurch der übrigen Con— 
tribuenten Laſt nicht wenig vergrößert, auch viele dadurch ſelbſt zum 
Ruin gebracht worden, dahero denn aud an verichiedenen Orten 
bereits koſtbare Bermeffung gejchehen und daß eine gründliche Re— 
vifion des Catastri vorgenommen werden folle, bereit vor vielen 
Jahren Euch und der Regierung befohlen, folches auch von Zeit zu 
Zeit unzählig wiederholet, dieſe Hauptjache aber, wovon das Wohl 
und Wehe jo vieler arımen Unterthanen jedoch dependiret, von Euch 
und der Regierung jo Ichläfrig tractiret und faſt nichts darin gethan 
worden, jo daß noch nicht einmal fämbtliche principia regulativa, 
wornacd die Revifion gejchehen ſoll, fejtgefeget, am allerwenigjten 
aber zu der verordneten Proberevifion gejchritten worden, jo fünnen 
Wir nicht umhin, Euch darüber hiedurch Unfer allerhöchites Miß— 
fallen zu bezeugen und Euch hiemit, jo lieb Euch ift, Unjere höchite 
Ungnade zu vermeiden, alles Ernſtes anzubefehlen, jofort Eud) mit 
der Negierung deshalb zujammenzuthfun und nicht allein gewifje 


i) Die Elevifhe Kammer berichtet 3. Dctober 1748, da die ländliche 
Verfafjung in den dortigen Landen eine ganz andere ſei wie im Dften und bie 
Ausführung des obigen Befehls nicht geftatte. Das General-Directorium (Happe) 
berichtet in diefem Sinne an den König (22. October), der fich durch Eabinets- 
ordre vom 22. October einverftanden damit erklärt, daß dort im Weften alles 
beim alten bleibe. Gen.Dir. Eleve XCIV, Nr. 56 vol. I. 

50* 


788 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


prineipia, nad) welchen die Revifion gejchehen foll, feitzujegen und 
fowohl davon zur Approbation zu berichten, als die Revifions- 
Commifjarien vorzuschlagen. 

Das Haupt-Prineipe und Zwed aber muß dabei fein, nicht, 
daß durch die Nevifion etwa ein neues höheres Contributions- 
Quantum als nad Anweifung des Etats zu denen Landesausgaben 
nöthig, herausgebracht werden joll, jondern bloß, daß ein Unter» 
than dem andern, fo viel immer möglich, nad) Proportion gleich 
gemacht und folglich die gemeine Laſten mit gleichen Schultern ge- 
tragen werden mögen.!) 

8 6. [Anfegung von Ausrangitten.) 

... Und da Wir von diejer jo jehr intereffanten Sache um— 
ftändlih wegen dortiger Provinz informiret fein wollen, jo habt 
Ihr mittelit einer Tabelle an Unjer General- 2c. Directorium nad)= 
zuweilen: 

1. Wie viel Höfe bei Unſern Aembtern find, auf welchen jeit 
undenklichen Zahren Feine Gebände mehr gewejen und wovon Die 
Aecker ſolchemnach entweder ſämbtlich an andern Bauern oder einzeln 
und ftüchweife verpachtet werden müſſen, dergleichen in der Schlüterei 
Calcar der Spetmannshof, Kierfche und Oyſche Hof, die Gadens— 
ländereien und Heehengut find; auf welche Höfe Ihr Hoffentlich 
werdet Leute erhalten fünnen, die fi) darauf auf ihre Koften an— 
bauen, wenn man ihnen die Höfe in Erbenzins giebt, gegen Er- 
legung des Anjchlags-Quanti pro canone. 

2. Wie viel wüſte Höfe jonft in dortigen Provinzien befindlich, 
welche entweder die von Adel oder Klöfter eingezogen und davon 
die Contribution, auch andere Abgaben entrichten, oder welche von 
den Beerbten ſtückweiſe vor die Prästanda verpachtet werden, wie 
dergleichen in denen Steuerausschlägen fich gefunden. 

Es verjtehet ſich dabei von felbjten, daß bei jedem Hof Die 
Morgenzahl von denen Saat, Weideländereien, Wiefen, Gärten, 
Holzung, ferner, was fte an Contribution, Dienjtgeld und andern 
Prästandis jährlich entrichten müſſen, ſpecificiret, auch, was die 
Bertinenzien jährlich tragen fünnten, gemeldet werden müfje. 


I) Die Anregung ift fruchtlos geblieben, wohl wegen der Verflechtung 
der Steuerverhältniffe mit der ſtändiſchen Berfaffung. Erft 1789 fam man auf 
die Frage zurüd: Gen.-Dir. Kleve LXXXV Gen. Nr. 2, vol. 1 u. 2. 


Inſtruction für die Glevifche Kammer: Art. VIII—X. 789 


Wir verlangen diefe Nachrichten unverzüglich, und habt Ihr 
dannenhero auch hierunter nicht nach Eurer Gewohnheit Euch ſaum— 
felig zu bezeugen ... .Ü) 


Art. IX. 
Wegen des Lehns-Canonis und der Ritterrollen. 


8 2. Da indeffen wegen der bisherigen Wepartition derer 
Lehnpferde-Gelder verfchiedentlich Klagten geführet worden, jo habt 
Ihr nicht allein Abjchrift von der alten Nitterpferde-Rolle, woraus, 
wie viel Dienfte auf jedes Lehnſtück vormals gehaftet, fonder Zweifel 
erhellen wird, ſondern auch die jeßige Repartition in Abfchrift 
einzufenden und Dabei zu melden, was bei deren Fertigung vor 
Prineipia zum Fundament genommen worden, imgleichen, wenn es 
möglich, was jedes Rittergut höchſtens werth ſei, imgleichen, welche 
vor andern prägrapiret; dabei Ahr Euer pflichtmäßiges Gutachten 
beizufügen habt, welchergeftalt die Repartition auf einen equitablen 
Fuß zu ſetzen.?) 

Art. X. 
Bon Necifefaden. 

$ 1. Erinnern Wir Uns zwar gar wohl, daß in anno 1732 
die dortige Uccife-Tarifs revidiret und neue damals gefertiget worden, 
nach welchen bisher die Hebung gefchehen. Nachdem aber die 
Acciſen bisher bei weitem nicht dasjenige aufgebracht, was fie bei 
Introducirung derjelben und einige Jahre Hernach gethan, fo Hat 
es faft das Anſehen, als ob die Schuld an gedachtem Tarif de 
anno 1732 mit liege, und habt Ihr ſolchemnach von denen älteften 
und vernünftigften Uecifeeinnehmern und Controlleurs zu vernehmen, 
bei welchen Pofitionen oder Sätzen des Tarifs der Ausfall fi 
hauptfächlich ereignet und ob, auch aus was Urſachen es bejier 
gewejen fein würde, wenn man es bei der alten Berfteurung in 
einigen Stüden gelafjen hätte. 

Ueberdem jehen Wir nicht ab, warum in einer Provinz ver- 
ſchiedene Tarifs nöthig, als der vor die Stadt Weſel, ferner ein 

1, Diefer Bericht ift nicht zu ermitteln geweſen (a. a. D. LIX, Nr. 6). 
Bol. aber Ecotti, Eleve-Märtifhe Provinzialgefege, Nr. 1522 (Berfügung der 
Eleviichen Kammer vom 17. September 1748). 


2), Die Acten des General-Directoriumd (a. a. D. CXV, CXVD geben 
feinen Auffchluß über diefen Punct. gl. Scotti Nr. 1523 (5. November 1748). 


790 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


befonderer vor die übrige clevijche Städte, ferner einer vor die 
Stadt Soeſt und noch ein vierter vor die übrige märkiſche Städte. 

Die Stadt Weſel hat den höchſten Tarif, da fie doch ſonſten 
dabei andere jchwere Laften hat, wovon die andere cleviiche Städte 
befreiet find, und da die Städte in der Grafihaft Mark zwar ihrem 
äußerliden Anjehen nad, jonft aber an Nahrung und Vermögen 
wohl nicht fchlechter als die cleviiche fein dürften, jo ift nicht zu 
finden, warum man dergleichen Unterfcheid gemachet hat. 

Ihr habt aljo die Urjachen davon anzuzeigen und dabei reiflich 
zu überlegen, ob verjchiedene Tarifs unumgänglich nöthig und darin 
nicht wirklich bisher eine Prägravation beftanden. 

$ 2. Hiernächft Scheint auch, daß befagte bisherige Tarifs fehr 
furz gefaßt, und aus Mangel der Bofitionen und Sätze mögen 
diefelbe wohl vielen eigenmächtigen Auterpretationen der Accije- 
Einnehmer unterworfen geweſen fein, wie fich Tolches und ob in 
einer Stadt alles jo wie in der andern verfteuret worden, zeigen 
dürfte, wenn die Manualien verfchiedener Städte nadjgejehen und 
gegen einander gehalten werden dürften. 

Wie Wir Euch aus folhen Urſachen nun allbereit3 vorhin 
unterm . . .ı) befohlen, den Accife-Tarif forderfamft zu revidiren 
und gegründete Borjchläge, wie jolcher zu rectificiren, zu thun, als 
wiederholen Wir folches hiemit anderweitig und wollen, daß ſolches 
längftens in Zeit von 3 Monaten gejchehen folle; dabei Ihr ein 
paar Steuerräthe, auch einige von denen erfahrenften Acciſe-Ein— 
nehmern und Controlleurs mit zuziehen könnet.?) 

S 3. Den mit vielem Bedacht und weijer Ueberlegung ge— 
machten Berlinfchen Tarif dabei in allen Stüden zum Fundament 
zu legen, dürfte zwar aus verschiedenen Eonfiderationen nicht thunlich 
fein; indeffen finden Wir doc) nöthig, daß, fo viel möglich, ſolches 
gefchehe und diejenige Pofitionen, wobei davon abgegangen, in 
einer Vergleichungstabelle nachgewiejen, zugleich aber auch zu reich» 
lihe Urjachen, warum etwas entweder verhöhet oder niedriger ge— 
jeget worden, nebſt denen Prineipiis, worauf fich folches gegründet, 
e. g. weil der Preis der Waare beim Einkauf, die Fracht, der 


1) Lücke. 


Aus Titel CL der Aeten des General» Directoriums Cleve erhellt nichts 
über dieſe Angelegenheit. 


Inftruction für die Elevifhe Kammer: Art. X-XII. 79 


Hasard geringer oder höher zc., amgezeiget, dabei auch jorgfältig 
dahin gejehen werden muß, daß dem Commereio, infonderheit dem 
einländifchen, Dadurch Fein Schaden gejchehe, fondern vielmehr folches 
favorifiret werde. 

$ 10. Da endlich fi alldort noch jo viel Nahrungstreibende, 
fogenannte Außenwirthe, ja ſelbſt Winfelierer,') auf dem platten 
Lande finden, von welchen denen Städten alle Nahrung entzogen 
wird und wobei dieſe nothwendig zu Grunde gehen müſſen, fo 
befehlen Wir Euch hiemit, längſtens in 4 Wochen nachzuweijen, 
was für Handwerker außer denen erlaubten, als Schmieden, Rade— 
machern, Zeinwebern ꝛc., imgleichen andere nahrungstreibende Wirthe 
auf dem platten Lande befindlich, wie weit der Ort, wo fie wohnen, 
von der nächjten Stadt abgelegen, was fie pro fixo zur Acciſekaſſe 
entrichten und welche Ihr vermeinet, daß unumgänglich bleiben und 
welche in die Städte zu ziehen angehalten werden können. 


Art. XI. 
Vom Commereio. 

$ 3. [Seidenfabriten.) 

. . . Betreffend die Fabricirung derer jeidenen Zeuge, jo ift 
zwar der Anfang damit alldort noch nicht gemacht; da jedoch jchon 
zu Grevelt Seidenjpinnereien und -Färbereien fich befinden, jo wird 
Euch auch ein leichtes fein, völlige Seidenfabrifen dort zu etabliren; 
ala worauf Ihr zu denken Habt, damit es vorerſt dahin gebracht 
werde, dab Ihr To viele von denen ordinären feidenen Zeugen, als 
Damafte, Atlafje, Taffte und dergleichen mehr, im Lande jelbjt 
fabriciren möget, damit Unſere dortige bis an die Weſer gehende 
Provinzien alle dergleichen fremde und auswärtige jeidene Zeuge 
ganz und gar pajfiren, hernach aber auch einigen auswärtigen Debit 
zu finden fuchen können . . .?) 


Art. XII. 
Bon Manufacturjacden. 
S 5. [Rollmanufacturfahen.)] So viel in specie die Wollmanu- 
facturen betrifft, fo müfjet Ihr alle menſchmögliche Mittel zur Hand 


i) Ladenhalter. 
2) Vgl. Acta Borussica, Seideninduſtrie IL, 581 ff. 


792 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


nehmen, jolche aller Orten wiederum in rechten Gang und Auf» 
nahme zu bringen, und zwar im Clevifchen, wo feine Tücher ge- 
machet werden, muß Euer Bemühen dahin gehen, daß mehrere 
Stühle angefeget werden, nicht allein, weil, wenn, wie Wir vorher 
befohlen, die fremde feine Tücher höher impoftiret werden, ber 
Debit der einländijchen im Lande fich merklich vermehren wird, 
fondern auch weil wir dafür halten, daß, da im Cleviſchen es weit 
wohlfeiler als in Holland und Acken!) it, die clevifche Fabricanten 
allezeit ihre Tücher wohlfeiler als die Holländer und Ackener zu 
geben im Stande jein werden, folglich, wenn fie fich darauf be- 
fleißigen, fie ins Cöllniſche, Münfterjche, Baderbornfche, Hannoverjche, 
ja felbjt in Sachſen vor jene mehreren Debit erlangen werden; und 
habt Ihr felbige zu vernehmen, ob und warum folches nicht gejchehen, 
auch, worin man denenjelben darunter zu Hülfe fommen könne. 

Die märkiſche Manufacturen von groben Tüchern müfjen 
gleichfalls befjer poufjiret werden und, wie der Zwed darunter zu 
erreichen, Vorjchläge gejchehen. 

Und da in dortigen Provinzien nur von Trinitatis 1746 bis 
1747 33734 leichte Steine verarbeitet worden, in dortigen Pro— 
vinzien aber weit mehr Wolle fallen muß, fo ift mit allem Fleiß 
darauf zu denken, wie alle im Lande fallende Wolle verarbeitet 
werden könne. 

$ 6. [Tabatsbau.) Der Tobafsbau im Cleviſchen muß als eine 
dem Lande fehr mügliche Sache, wodurch viel Leute leben, äußerft 
pouffiret [werden], und, da noch eine große Quantit& ungeſponnen 
nad Holland gehet, jo Habt Ihr nicht allein die zu Erevelt und in 
denen märfifchen Städten ſich befindende Tobafsfabricanten und 
Spinner zu animiren, daß fie mehr Leute anfegen, fondern auch 
zu verfuchen, ob Ihr nicht aus Holland Leute befommen fönnet, 
die in ein= oder andern dortigen Stadt ihn zu Rape jpinnen, damit 
er zu ſolchem Behuf nicht mehr dorthin ungefponnen gehe. 

Dabei Habt Ihr durch die Zollbediente äußerſt Acht geben 
zu lafjen, daß unterm Prätert von einländiichem Tobak der höher 
impoftirte holländiiche nicht weiter von den Cölniſchen Kaufleuten 
durchgeichleppet werde, auch den wegen mehrerer Beforderung ber 


| 2) Gemeint ift wohl Aachen, nicht Alten an der Elbe, wo auch Tücher 
gemacht wurden. 


Inſtruction für die Elevifche Kammer: Urt. XII. 793 


Tobaksplantagen und -Spinnereien fchon unterm 30. Mai a. p. 
geforderten Bericht nebſt gegründeten Vorſchlägen längſtens in 
4 Wochen abzuftatten.!) 

S 7. [Sauerländifche Stahlfabriten.)] Die in dem Sauerländifchen 
befindliche Fabrifen von Stahl und eifernen Waaren, wodurch Die 
Grafſchaft Mark bisher in gutem Stande erhalten worden, meritiren 
eine große Attention, und erwarten Wir Eure Vorjchläge, wie 
jolhe zu verbeffern; wie denn vielleicht felbigen auch einiger Debit 
in biefigen Provinzien wird gefchaffet werden können; dahero ber 
deshalb unterm 7. Junii c. erforderte Bericht unverzüglich abzu— 
ſtatten iſt.!) 


$ 8. [Linnenmanufacturen.)] Wegen derer Linnenmanufacturen 
haben Wir zeithero wahrgenommen, daß ed damit in dortigen 
Landen, außer zu Erevelt, nicht jehr fort will, und Wir glauben 
mit gutem Grumde, die Haupturjache davon fei dieje, daß man dieje 
Art Manufacturen ohne genugfame Ueberlegung aud in die Städte 
zwingen wollen, welches Wir aber gar nicht practicable finden. 


Wir befehlen Euch demnach Hierdurch in Gnaden, die Linnen— 
manufacturen insfünftige auf dem platten Rande ohne Widerjpruch 
zu geftatten und Euch alle Mühe zu geben, ſowohl Spinner als 
Weber aus Holland ins Land zu ziehen und jolche einzeln in denen 
Aemtern an verjchiedenen Orten anzufegen, da dann fein Zweifel 
ift, wann Dieje fleißig arbeiten und fich gut nähren, daß das 
Erempel und der Verdienft auch die dortige Leute animiren werde, 
es jenen nachzumachen, als wodurd) denn dieſe vor das Land gewiß 
jehr nügliche und vortheilhafte Art von Manufactur fih unvermerft 
von jelbft ausbreiten und vermehren wird. 


$ 9. Iſt Unfer allergnädigfter Wille, daß Ihr mit dem forder- 
famften Uns anzeigen follet, was für Sachen und Waaren (die 
wollene und linnene ausgenommen) dortige Provinzien hervorbringen 
oder fabrieiren, denen es annoch an genugjamem Debit fehlet, oder 
welche Fabriken noch füglich verftärft werden fünnten, wenn ihnen 
mehrerer Debit zu verfchaffen wäre, und find die Breife von ſolchen 
Saden und Waaren dort zur Stelle jo viel möglich aufs genauefte 


) Weber dieſe Angelegenheit ergeben die Acten des General-Directoriums 
nichts Näheres. 


794 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


dabeizufügen, damit, wenn etwa andere Unfere Provinzien damit 
noch nicht verjehen, ob denen dortigen darunter Debit zu jchaffen 
möglich, weiter nachgedacht werden könne. 


Art. XII. 
Wegen der gejtempelten Bapiere und Karten. 


Art. XIV. 
Wegen Anhaltung derer Deserteurs. 


Art. XV. 
Städtefaden. 


S4 ... Und da, wie Euch bewußt, infonderheit im Cle— 
viichen eine jehr große Anzahl Tedige Häuſer befindlich ift, jo be- 
fehlen Wir Euch hiedurch, darüber mit denen bisherigen Defignationen 
zu continuiren und darin zugleich anzuzeigen, wie viel deren in 
jeder Stadt vorhanden, wem jedes zuftändig, ob der Eigenthümer 
im Lande oder außerhalb Landes fih finde. Und da nunmehro 
der bisherige Vorwand wegen der Werbung wegfällt,) jo müſſet 
Ihr, die Departementsräthe, Commissarii locorum, auch Magifträte, 
Euer äußerſtes anwenden, die Eigenthümer jolcher Häufer nicht 
allein, fondern auch Fremde ins Land zu ziehen, und fünnen Wir 
Euch nicht bergen, wie Wir joldhes vor ganz möglich halten, wenn 
nur mit Ernft dazu gethan wird und die Departementsräthe fich 
mehr um die Städte als bisher befümmern, nicht weiter darin einzig 
und allein die Commissarios locorum fchalten und walten lafjen, 
jondern vornehmlich in diefen Hauptpunct mit entriren und Hand 
daran ſelbſt legen wollten; als welches Wir ihnen hiedurch aufs 
nachdrüclichfte injungiren, und werden diejenige, fo fich darin diftin- 
guiren, Unsere allerhöchſte Gnade fich deswegen gewiß zu ver- 
ſprechen haben. 


ı, Dur Königliche Verordnung vom 24. Mai 1748 war auf Anfuchen 
der Cleve-Märkiſchen Landftände, in Anbetracht der Lage und des Handels der 
weftlichen Provinzen verfügt worden, dab Werbung und Enrollirung im Herzog- 
thum Cleve und der Graffchaft Moers, fowie in einem Theil der Graffchaft 
Mark gänzlich aufhören follte. Die befreiten Diftricte zablten dafür 15000 Thlr. 
jährlich zur Mefrutirung. Scotti 2, Nr. 1518, Jähns Gefch. der Ktriegsmifien- 
ſchaften 3, 2219, Courbiére Geſch. d. br.-pr. Heeresverfafiung ©. 109, 


Inſtruction für die Cleviiche Kammer: Art. XIII—XVI. 795 


Die Commissarios locorum und Meagifträte, ala welche dazu 
gleichfalls contribuiren können, müfjet Ihr dazu mit Nahdrud an— 
halten, auch diejelben anweiſen, alle Mittel zu Erreichung diefes 
Zweds3 anzuwenden, denen Neuanfommenden aud in allem zu 
affiftiren. Sollte ein oder ander Magiftrat oder Commissarius loci 
darunter es ermangeln lafjen, fo Habt Ihr Uns folches ohnfehlbar 
anzuzeigen, damit Wir fodann mit ihnen Veränderung vornehmen, 
ale welches, daß es gejchehen werde, hr ihnen positivement 
beclariren könnet. 

Art. XVI. 
Polizei» und Kämmereiwejen. 

$ 2. [2ebensmitteltagen.] 

(Bufag:] Die Magifträte müfjen ſolchemnach fleißige Bifitationen 
bei denen Bädern anftellen, ob diefe das Brod auch gut ausbaden 
und ob jolches nad der Tare das gehörige Gewicht Habe. Sollte 
jolches fich nicht finden, muß das, um nur die Schwere zu haben, 
unausgebadene oder auch das nad der Taxe zu leicht befundene 
Brod confisciret und der Bäder überdem fofort bejtrafet werden. 

Dem Brauer muß, wie viel Tonnen Bier er aus einem 
Winspel Malz ziehen foll, feftgefegt und dabei zum Fundament, 
daß aus dem determinixten Getreide gut Bier gezogen werden könne, 
genommen werden; und wenn er jodenn jchledht Bier brauet, muß 
ihm eine Tafel vor das Haus, worauf, daß Hier ſchlecht Bier 
verhanden, zu notiren, ausgehänget und zugleich, vor wie viel er 
dag Quart Bier ausjchenfen oder verfaufen joll, determiniret und 
hiernach ohnfehlbar um jo viel mehr verfahren werden, als, wenn 
das Bier in die Länge gezogen wird, Unſer Accife-Interefje dabei 
gleichfalls ſehr leidet. 

Dem Fleiſcher iſt gleichfalls nicht zu geſtatten, denen Käufern 
jogenannte Beilagen und Stüde aufzudringen; und damit Wir, ob 
dort die Brod-, Bier- und Fleifchtaren gehörig verfertiget werden, 
informiret jein mögen, jo habt Ihr die zulegt gefertigte von denen 
Städten Eleve, Wefel, Hamm und Soeſt einzufenden. 

Ss 4. Maß und Gewicht] Damit auch durch faljches Gewicht, 
Ellen und Maß das Publicum nicht vervortheilet werde, fo müſſen 
die Magifträte öfters unvermuthet bei diefem oder jenem Kaufmann, 
Fleiſcher, auch Judens gleichmäßige Viſitation anftellen und die— 


796 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


jenige, fo auf Betrug befunden werden, eremplarifch beftrafen, 
Commissarius loci aber muß, wenn er die Städte bereilet, ob die 
Bifitationen und ob ſolche gehörig gejchehen, nachfragen und Die 
deshalb abgehaltene Protocolla ſich vorzeigen laſſen und allenfalls 
jelbjt die Fehler remediren. 


$ 5. Feuerordnung.) Die bishero alldort fich ereignete Feuers— 
brünfte, infonderheit die zu Hamm, haben gezeiget, daß durch Mangel 
nöthiger Anftalten großes Unglück gefchehen. 


Es muß ſolchemnach darunter von Euch forderjamft remediret 
und eine neue Feuerordnung gefertiget oder, wenn eine bereits in 
dortigen Provinzien verhanden, jelbige revidirt und zur Approbation 
eingefandt werben. Weilen aber auch ſolches nicht helfen wird, 
wenn nicht in denen Städten gewiffe Leute, jo bei denen Feuer» 
jprigen fein, andere, welche die Leitern und Hafen, noch andere 
aber, jo die Waflerfufen bei entftehendem Brand herbeibringen 
müffen, benannt, denenjelben auch ein paar von denen Rathsherrn, 
jo agile Leute und von Reſolution fein müffen, vorgefegt und 
wenigftens alle Vierteljahr an einem Tag ſolche Leute erercirt und 
die Sprigen, auch andere TFeuergeräthichaften, ob fie noch in gutem 
Stande, vifitiret werden, jo muß ſolches infonderheit und daß darauf 
gehalten werde, verordnet werden. Und obwohl Wir die An- 
Ihaffung der Feuergeräthichaften jo ernftlich befohlen, jo Halten 
Wir jedennoch dafür, daß es in theils Städten daran noch fehlet, 
infonderheit an LXeitern, Fenerhafen und Waflerkufen, wie denn von 
legtern zu Iſerlohn, Hatteeggen, Blandenftein gar feine vorhanden. 
Wir befehlen ſolchemnach hiemit, daß die Departementsräthe, wenn 
fie die Städte bereilen, nach denen Feuergeräthſchaften Nachfrage 
thun und ob dergleihen genugſam vorhanden, unterfuchen, auch in 
Zeit von 3 Monat längftens, an weldyen Orten noch welche an- 
geichaffet werden müjjen und was folches foften, auch ob die Koſten 
aus der Kämmerei genommen werden fünnen, berichtet, denen Ma- 
gifträten auch bei Caſſation aufgegeben werden foll, jobald eine 
Feuerſpritze, Eimer, Leiter ꝛc. alt und unbrauchbar wird, ſofort eine 
neue fertigen zu laſſen. 


$ 7. [Mathhäuslihe Gebäude] Der Bau der rathhäuslichen Ge- 
bäude hat bisher denen Kämmereien viel Geld weggenommen. 


Snftruction für die Eleviihe Kammer: Art. XVI—-XVII. 797 


Es iſt ſolches daher entftanden, theil® daß die Nathhäufer 
annoch überflüjfige Gebäude, jo entbehret werden fünnten, befigen, 
theila daß man größtentheils alles auf Zagelohn fertigen lafjen und 
diejenige aus dem Magiftrat, jo das Bau-Departement Haben, auf 
die Arbeiter und ob fie fleißig, nicht gehörige Aufficht gehalten 
oder bei Verdingen wohl gar Douceurs von den Entrepreneurs 
gezogen haben. 

Die Departementsräthe follen alfo, ob in denen Städten 
überflüffige rathhäusliche Gebäude verhanden, unterjuchen und jo» 
denn Solche verkauft, bei vorfommenden Bauten und NReparationen 
aber bei Zeiten jolide Anfchläge gemadt und jodenn in Beijein 
des Commissarii loci demjenigen, jo das wenigite offerirt, die 
Bauten übernehmen will, jelbige verdungen, öffentliche Licitationes 
deshalb angeftellet, auch hiernächſt dahin gejehen werden, ob alles 
tüchtig gefertiget worden, ſonſt der Entrepreneur dazu angehalten 
werden muß. 

$ 8. [Kämmereiwirthfhaft.) Endlich wollen Wir auch ernftlich, 
dat Ihr auf gute Adminiftration der Kämmereien Acht haben und 
dahin ſehen follet, daß jowohl, was die Einnahme betrifft, nichts 
verdunfelt und die Pertinenzien jederzeit nach einem vorher ge- 
fertigten foliden Anschlag in Gegenwart des Commissarii loci plus 
lieitanti verpachtet, auch) von dem Pächter tüchtige Caution beftellet 
werden, als auch daß, was die Ausgabe betrifft, der Etat jchlechter- 
dings nicht überjchritten und alle möglide Menage, injonderheit 
bei denen Bauten, obfjerviret werde; zu weldem Ende jährlich die 
Kämmereirehnungen von Euch ohnfehlbar abgenommen und alles 
aufs genauefte dabei unterjuchet und das nöthige moniret, auch 
defectiret werden muß. 


Art. XVIL 
Wegen der Edicte. 


Art. XVII. 
Bon Verpachtung derer Aembter, Vorwerfer 
und anderer Domänen. 
$ 9. Sobald als Ihr mit dem Pächter bis zur Approbation 
Unferes General= ze. Direetorii geſchloſſen, muß derjelbe auch jofort, 


798 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


womit er Caution beftellen wolle, anweifen und von Euch, ob die 
offerirte Caution zulänglih und ficher, gründlich eraminiret und, 
ehe diejelbe nicht völlig berichtiget, feinem Pächter das Ambt über- 
geben werden. Wird diefem dennoch zuwider gehandelt, jo gejchiehet 
es jchlehterdings auf Eure Gefahr, allermaßen Ihr dafür haftet. 

$ 10. Weilen auch öfters Pächter, ohne einen ordentlichen 
Contract zu haben, das Ambt viele Jahre untergehabt und, wenn 
e3 zum Abzug gekommen, jodenn Pächter viele Forderungen hervor— 
gejuchet, welche in Ermangelung eines Contracts, ohne ein= oder 
dem andern Theil Unrecht zu thun, faft nicht decidiret werden 
fönnen, jo ſetzen Wir hierdurch feit, daß, wenn nicht 6 Monat 
nachher, als von Uns die Verpachtung approbiret worden, der 
Pachtcontract von Euch und dem Departementsrath unterjchrieben 
eingejandt oder woran, daß jolches nicht gejchehe, es ſich accrochire, 
berichtet werden möchte, der Departementsrath jedesmal ohnfehlbar 
10 Thaler Strafe erlegen jolle. Und weilen öfters auch Beambte 
daran ſchuld fein und bei der Unterfchrift Schwierigkeiten machen, 
fo habt Ihr jelbigen zu declariren, daß, wenn fie nicht in eben 
folder Zeit, warum fie den Pachtcontract nicht unterfchreiben könnten, 
anhero anzeigen würden, [fie] in gleichmäßige 10 Thaler Strafe 
verfallen fein, auch, al® ob wegen der Pachtung mit ihnen gar 
nicht tractiret worden, geachtet, jondern fie fofort aus dem Ambt 
wieder geſchmiſſen, auch auf ihre Forderungen nicht die geringjte 
Neflerion genommen werden follte. 

$ 12. [Heiden.] 

[Bufag:] Zu welchem Ende Wir denn längftens in 3 Monaten 
von Euch Bericht erwarten, in welchen von Unjern Heiden noch 
feine gewiſſe Schläge gehalten werden, aus was Urfachen jolches 
nicht thunlich oder nicht anzurathen, wer dagegen contradicire und 
ob die Eontradiction gegründet jei oder nicht. 


Art. XIX, 
Wegen des Baues in denen Membtern. 
$ 6. Da im übrigen die Baubediente von denen Entrepreneurs 
der Bauten fi gewiſſe Douceurs und Bräjente dem Berlaut nad) 
bisher geben laſſen, jo habt Ihr Euch deshalb nicht allein auf ge- 
naue Kundſchaft zu legen, fondern auch diefelbe zu warnen, daß, 


Inftruction für die Elevifche Kammer: Art. XVIIIAXXII. 799 


wenn fie fich dejjen fünftig, es möchte unter was für Prätert es 
immer wolle, fein, anmaßen follten, fie ohnfehlbar caffiret werden 
jollten; wie Wir denn Euch auf Eure Pflicht hiemit binden, fobald 
Ihr davon etwas in Erfahrung bringet, ſolches Uns nicht zu ver- 
Ichweigen, jondern es jogleich anzuzeigen. 


Art. XX. 
Wegen der ertraordinären Ausgaben, deren Vergütung 
aus der Albrechtſchen Kaſſe gefchiehet, auch Diäten. 
$ 1. [Bujag:] Wir Declariren dabei, daß, wenn wegen der 
denen Beamten zu ertheilenden Remiſſionen nicht höchſtens ein Jahr 
nach dem fich ereigneten Schaden berichtet wird, Wir nichts ver- 
güten, fondern dem Beamten oder Unterthan feinen Regreß an den 
Departementsrath zu nehmen accordiren, ihm auch Fiscum zur 
Alfiitenz geben werden, damit er von dem Departementsrath die 
Bergütung ex propriis erhalte. 
Wegen prompter Liquidation der Vorjpanngelder aber befehlen 
Wir Euch hiedurch nahdrüdlichft, Euch nach der Verordnung vom 
16. Martii 1745!) stricte zu achten. 


Art. XXL 
Vom Borjpann. 


Art. XXIL 
Vom Salzwejen. 

$ 3. [Bufag:] Und obgleich bis hieher einiges Salz in Noth- 
fällen aus Holland fommen zu lafjen und die?) Factoreien im Cle— 
viſchen zu Winterszeiten, wenn der Transport aus dem Märkischen 
nach dem Glevifchen verhindert worden, hat geftattet werden müſſen, 
jo declariren Wir dennoch hierdurch, daß diejes vors fünftige weiter 
nicht gejchehen, fondern jo viel Salz, als in dortiger Provinz 
nöthig ift, zu Unna gefotten und alle Anftalt dazu gemachet und 
verfüget werden muß, daß zu rechten und bequemen Zeiten die ge= 
jammte Sellereien in Clev, Marf, Geldern und Mörs mit gutem 


Nicht befannt; bei Scotti und bei Mylius nicht vorhanden. Bgl. aber 
Scotti 2, Nr. 1472 und 1525, 1526. 
2, Statt „und die” lies: „ben“. 


800 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


ausgelegenem einländijchen Salz zureichend und vornehmlich für die 
Herbftihlaht- und Wintermonate beftändig providirt erfunden 
werden mögen. 


$ 6. Uebrigens wiſſet Ihr, was vor vielfältige Verordnungen 
bis hieher wegen prompter Ausmachung und Ablegung der Salz— 
rehnungen vergeblich ergangen; und da Unjer ernftlichjter Wille 
iit, daß alle und jede Nechnungen, fie haben auch Namen, wie fie 
wollen, auf das allerpromptefte berichtiget werden jollen, jo finden 
Wir Uns genöthiget, diejes Hiejelbft auch wegen der Salzrechnungen 
insbejondere zu wiederholen, mit dem Zuſatz, daß, fofern Ddiefem 
Unferm fo ernftlihen Willen und Befehl nicht das allerichleunigfte 
und vollftändigfte Genügen geleiftet werden wird, Wir folches an 
der p. Kammer und demjenigen, der daran Theil hat, auf das 
empfindlichite zu rejjentiren wiſſen werden, 


$ 7. [Steinfohlenfeuerung.] 


[(Bufag:] Wir wollen alfo, daß mit dem forderjamften der 
Director Müntz als Bergamtsdirector fich nad) der Grafjchaft Mark 
verfügen, die Steinfohlenberawerfe in denen Aemtern Hörde, Bochum, 
Blandenftein und Wetter befahren, jelbige und ob von denen 
Intereffenten gehörig und nicht auf Raub gebauet werde, imgleichen 
ob der Bau von ihnen nicht ftärfer poujfirt und dadurd) die Vermehrung 
Unſers Zehends befordert werden fönne, ferner, woher es fomme, 
daß die Ausbeute von denen Zechen zu Flusloh und Stuchten, im— 
gleichen im Gericht Stiepel, jo Uns respective zu ®/, und 1/, 
zuftehen, fich noch zur Zeit auf ein fo weniges belaufe und ob folche 
nicht, wenn mehr Bergleute angejftellet, mithin dieje Zechen von der 
Bergfaffe gehörig angegriffen würden, weiter gebracht werden könne, 
eraminiren joll; wie denn aud, ob das Sandwicher Eijenbergwerf, 
das Kupferbergwerf zu Iſerlohn nicht mehr poujfirt, auch der 
Schieferbruch zu Plettenberg im Gange gebracht werden fünne, zu 
unterfuchen und nebjt Beifügung einer Nachricht von dem jegigen 
Buftande jeden Werks, welchergeftalt alles zu Unferm und der 
Intereſſenten Beftem verbefjert werden könne, ſolide Vorjchläge zu 
thun find; dabei, ob auch ordentliche und richtige Rechnungen ge- 
führet werden, nachzuſehen, nicht in Vergeſſenheit zu ftellen iſt; wie 
Wir denn hoffen wollen, daß die bisher geführte von Euch gehörig 


Inſtruction für die Eleviihe Kammer: Art. XXII, XXIV. 801 


werben abgenommen fein, und müſſen binfünftig felbige auch ohn— 
fehlbar zur Revifion der Ober-Rechenkammer eingefandt werden . . .") 


Art. XXIII. 
Bom Münzmwejen. 


Art. XXIV. 
Vom Mühlenwefen. 

$ 2. [Gegen Betrügereien der Müller.) 

Zuſatz.) Und muß in denen Städten ferner darauf nachdrüd- 
licht gehalten werden, daß das Getreide nicht allein in die, fondern 
auch aus der Mühle gewogen und, was fodenn nad) Abzug der 
Metze fi weniger findet, aus dem Mulfterfaften genommen und 
dem Mahlgaft erjeget werde. 

Um auch auf dem platten Lande denen Betrügereien der 
Müller zu fteuren, jo muß, falls noch fein Mühlen-Reglement 
dort verhanden, jofort von Euch dafjelbe projectiret und an Unſer 
General- zc. Direetorium zur Approbation eingejandt werden. 

$ 3. Da die vielfältig bei denen Mühlen vorfommende Re— 
parationen einen guten Theil des Ertrages wieder wegnehmen, bie 
häufige Reparationes aber vornehmlich daher entftehen, daß die 
Beamte und Müller als Pächter nicht fogleih, als ein Fleiner 
Schade ſich ereignet, ſolchen repariren, fondern alles zum koſtbaren 
Hauptbau kommen Lafjen, jo Habt Ihr zu überlegen, auch, wenn 
Mühlen pachtlos werden, die Müller zu vernehmen, ob fie nicht 
die Mühlen mit den jegt dabei zwangbar gelegten Mahlgäften in 
Erbenzins dergeftalt nehmen wollen, daß fie den durch den neuen 
Anſchlag Herausfommenden Ertrag als einen beftändigen canonem 
übernehmen, die Gebäude aber nad) der von unparteiiichen Werks— 
verjtändigen zu fertigenden eidlihen Taxe bezahlen, wie folches in 
andern Unfern Provinzien mit gutem Nuten bereits eingeführet 
worden, indem auf ſolche Weile Wir des oneris fabricae entlediget 
werden, eine fire Nevenüe und dabei fowohl wegen des richtig ab- 
zuführenden Canonis, auch daß die Mühlengebäude nicht deteriorirt 
werden, Sicherheit erhalten, überdem aber noch die vor ſolche Ge— 

1) Inden Acten des Elevefhen Departements findet ſich von dem betreffenden 
Berichte nichts; die Bergwerlsſachen find übrigens meift noch bei dem Minifterium 


für Handel und Gewerbe. 
Acta Borussica. Behördenorganiſation VII. 51 


802 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


bäude bezahlte Gelder ſonſt nüßlich angeleget und Uns dadurch 
noch eine bejondere Revenüe gejchaffet werden kann. 

Ihr werdet alfo dieje angelegentliche Sache befonders zum Augen» 
merk zu haben und von Zeit zu Zeit, wie Ihr darunter reuffiret, an 
Unfer General» zc. Directorium zu berichten, hiedurch angewiefen. 


Art. XXV. 
Bom Braumejen. 


$ 2. Die Departementsräthe müjjen, bei Bereifung der Aemter 
dahin jehen, daß Beamte denen Unterthanen vor ihr Geld auch 
gut Bier liefern, und jene ſolchemnach angehalten werden, daß fie 
das im Anſchlag zu einer Tonne ausgejegte Malz auch wirklich 
dazu nehmen. Es muß auch Erfundigung gejchehen, ob Beamter 
in dem Preis den Unterthan nicht überjege und mehr dafür ſich 
zahlen laſſe, was nad Proportion des Anjchlages ſich gebühret; 
welchenfall® dieſer Bedrud der Unterthanen, welcher ohnedem den 
Debit vermindert, ſofort abzuftellen ift. 


Art. XXVL 
Bom Zollweſen. 


Die dortige Rhein- und Maaszölle find jo considerable, daß 
fie eine der größten Revenüen ausmachen, jo Wir aus dortigen 
Provinzien ziehen. 

Es meritiret alfo das dortige Zollweſen billig die größte 
Attention, und wie auf der einen Seite eine große Circumjpection 
erfordert wird, um es jo zu tractiren, daß das Commereium nicht 
alteriret, jondern vielmehr befordert werde, alfo ift auf der andern 
Seite eine gute Aufficht nöthig, damit durch ein zu willfürliches 
Verfahren der Zollbedienten Wir nicht verkfürget werden mögen. 

Die in anno 1738 veranlaßte Unterfucjung!) Hat gezeiget, daß 
verschiedene Mißbräuche damals eingeichlichen gewefen, nad) der 
Snterims-Inftrution vom 1. Septembris 1721?) denen Bollbedienten 
faft zu freie Hände und in ihrem Willen gelaffen worden, den 
einen Schiffer zu drüden, den andern aber zu favorifiren, und daß 
zu der Zeit Ihr Euch wenig um das Zollwefen, jo important es 
auch ift, befümmert Habt. 

NR. VL 1, ©. 449, 
2) Bei Scotti und bei Mylius nicht vorhanden, 





Inſtruction für die Clevifhe Kammer: Art. XXV, XXVI. 803 


Daß hernach darunter remediret worden und Ihr mehrere 
Attention darauf genommen, jolches wollen Wir hoffen. Der in 
denen meiften Jahren fich ereignete Ausfall ſetzt Uns aber faft des- 
wegen in Zweifel, und Wir Haben Ench ſolchemnach hiedurch auf 
das nachdrüdlichjte anbefehlen wollen, Euer ganzes Augenmerk auf 
diefe Hauptjache vor das Fünftige zu richten und den Zoll-Directorem 
darin nicht einzig und allein jchalten und walten, auch obenhin alles 
tractiren zu laſſen, fondern jämmtlich Euer Werk daraus zu machen 
und dahin zu jehen, daß alle Mißbräuche und Unorbnungen von 
nun an Dabei cejfiren mögen. 

Wir wollen demnach, daß die Zoll-Inftruction de anno 1721 
nebjt der Zollrolle nochmals in pleno durdhgegangen, was bavon 
beibehalten und geändert werden müſſe, reiflich überleget, infonderheit 
der Punct, welchergeftalt die Vermefjung der Holzflotten gejchehen 
und ob wider erwähnte Injtruction und die pofitive Verordnung 
vom 18. Novembris 1727°) die Tiefe höchſtens nur zu 41/, Fuß 
gerechnet werden jolle, auf das genaueſte unterjuchet, ferner, welcher- 
geftalt wegen des bisherigen willfürlichen Verfahren der Zollbedienten 
ein ſolches Temperament zu treffen, daß einerjeit3 Unfer Interefje 
anderntheils aber auch da8 Commereium feinen Schaden dabei leide, 
in pflihtmäßigen Vorſchlag gebracht und ein wohlbedäcdhtiger und 
folider Plan deshalb gemacht, auch längftens in Zeit von 6 Monat 
eingejandt werden folle. Wie Ihr dann zugleich, was wegen der 
holländischen FFreifchiffer, welche Unſere Schiffer ruiniren follen, 
vormals vorgefommen, nochmals in reife Erwägung zu ziehen und 
davon zugleich mit pflichtmäßigem Gutachten zu berichten habet.?) 

Im übrigen fegen Wir hiemit ein- vor allemal feft, daß der 
Boll-Director in Zollſachen nicht das geringste einfeitig verfügen, 
jondern alles gehörig in pleno vorgetragen und vom Collegio das 
nöthige an die Bollbediente ergehen und, wenn ja bei feiner Be- 
reifung der Zölle, etwas fchleunig zu remediren Unſer Intereſſe 
erfordern jollte, derjelbe jofort davon an Euch zur Approbation 
berichten, auch gleich denen Steuerräthen ordentliche Bereiſungs— 


1) Bei Scotti und bei Mylius nicht vorhanden. 

2, Hierüber findet fich nichts in den AUcten. — 1750 beantragte die Kammer 
auf Grund der Statiftil des Ertrages der Rhein- und Maaszölle von 1738—1750, 
6000 Rthlr. im Landreniei-Etat darauf abzufegen. Gen.Dir. Cleve CL. I, 
Gen. Nr. 4. g* 


804 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Protocolla (wozu Ihr ihm die nöthige Puncte vorzujchreiben Habt) 
Euch überreichen, die Departementsräthe auch, wenn fie die Städte, 
wo Zölle vorhanden, bereifen, die Zollftuben bejuchen und, ob die 
Manualien in guter Ordnung geführet, auch jonft der Anftruction 
gemäß verfahren werde, unterjuchen, auch fonjt um das Zollwejen 
fi) mehr als bisher befümmern jollen. 

Wir ordnen hiemit weiter ernitlich, und habt Ihr denen Zoll- 
bedienten folches in Unſerm allerhöchiten Namen befannt zu maden, 
daß fie ſich bei ohnfehlbarer Cafjation aller Pladereien, wie auch 
Präfenten, infonderheit der fogenannten Voyen und Meeten,!) welche 
diefelbe nicht anders als bei Uns verdädtig machen, als ob fie 
deshalb den Schiffern durch die Finger fehen und jelbige leidlicher 
anfegen, Schlechterdings enthalten ſollen, vielmehr mit ihren ganz 
zureihlihen Befoldungen und denen ihnen nachgelaifenen Achen— 
geldern fi begnügen müſſen. 

Endlih wollen Wir auch hoffen, daß die alte Zollrechnungen 
von anno 1723 bis 1738 ſämmtlich nunmehro völlig werden ajuftiret 
und Die gezogene Defecte in den Rechnungen zur Einnahme ge- 
fommen jein, als wornach der Präfident fich jofort zu erkundigen 
und, wie er e8 gefunden, zu berichten, im übrigen aber dahin zu 
forgen Hat, daß auch pro futuro ordentliche Rechnungen jährlich) 
mögen gefertiget, mit denen Zollzettuln collationirt und calculirt, 
jelbige abgenommen und Monita formirt, auch anhero zur Ober— 
Rechenkammer eingefandt werden. 

Da auch bei den Maaszöllen fait in allen Jahren fich Ausfall 
ereignet hat, jo ift Unjer allergnädigfter Wille, daß Ihr mit der 
Geldriihen Commilfion, woher die Abnahme des Commercii auf 
der Maas rühre und welchergeitalt ſolches wieder emporzubringen, 
auch was bei dem Zolltarif etwa zu ändern, genau überleget. 
Wovon denn an Unjer General zc. Directorium mit Gutachten 
berichtet werden muß, als weshalb erwähnte Kommiffion gleichfalls 
inftruiret worden. 

Art. XXVII. 
Wegen Erfaufung derer Güter. 
rt, Vorlage: „Vogen und Menten;“ wohl Schreibfehler: die Geldrifche 


Inftruction Hat „Voyen und Meeten“. Eine nähere Erflärung der Worte, auch 
des Wortes „Achengeld”, haben wir nirgends gefunden. 


Inſtruction für die Clevifhe Kammer: Art. XXVI—-XXVIIT. 805 


Art. XXVIII. 
Vom Wafjerbau und denen Warden.!) 

Wenn man feit zwanzig Jahren fämmtliche Rechnungen nach- 
fehen follte, was die dortige Waflerwerfe in folcher Zeit gefoftet, 
dürfte eine erftaunende Summe herausfommen. 

Wir wiſſen nun zwar gar wohl, daß dergleichen Bauten zu— 
weilen jchlechterdings nothwendig find, daß felbige auch öfters große 
Kosten erfordern und, folche anzuwenden, auch deshalb rathjam fei, 
weil dadurch dergleichen Abbrüche und Beſandungen öfters abge- 
wandt werden, die zehnfach und öfters mehr importanter fein würden, 
als die Koften betragen, jo man dazu begehret, aud) dieſe fich ge- 
ringer belaufen, wenn bei Zeiten zur Sache gethan und der Gefahr 
vorgebeuget wird. 

Wir fönnen jedennoch Euch nicht verhalten, welchergeftalt Wir 
in der Meinung ftehen, daß, da bisher foviel Geld darauf gegangen, 
entweder leßtgedachtes nicht beobachtet oder die gefertigte Kribbwerfe?) 
nicht, wie es fich gebühret, auch dauerhaft gemacht oder auch öfters un— 
nöthige Werke, deren man füglich entbehren können, gefertiget worden. 

Ueberdem läuft das Arbeitslohn excejfiv Hoch, und da jolches 
verjchiedentlich pro Fimme?) zu 2 Rthlr. 30 ft., 3 Rthlr., 4 Rthlr. 
bezahlt wird, jo däucht Uns, daß hiebei noch feine ferme Principia 
feftgefeßt worden, fodenn es hierunter noch jehr auf die Willkür 
des Baumeifters anfomme, wie folches bei denen Anſchlägen von 
den Reeſiſchen Wafferwerfen fid) gezeiget, da in dem davon dag 
Jahr zuvor gefertigten Anſchlag nur 3 Rthlr. pro Fimme, in dem 
Anſchlag aber, fo in folgenden Jahr gemachet, 4 Athir. pro Fimme 
angejeßet worden, da doc) in Zeit von einem Jahr fich das Arbeits» 
lohn nicht jo jehr changiren können. 

Wir haben aljo Euch hiedurch nachdrücklichſt erinnern wollen, 
auf diefe jo viel Geld wegnehmende und dabei wegen des Schadens, 
jo Abbruch und Belandung verurfachet, beträchtlihe Sachen mehr 
Attention als bisher zur nehmen, nichts, als was nöthig, und folches 
in Beiten, da mit wenigerm Gelde noch alles redrejfiret werden 

a Warden oder Warthen find Stromanwüchſe, wohl meijt bepflanzt: 
Wiebeling und Krönde, Allg. Wafjerbaufunft (1798) I, 311. 

2) Werke zur Schliefung von Stromarmen: Wiebeling und Strönde, Allg. 
Bafjerbanfunft (1798) I ©. 268 ff. 279 ff. 

3) — 150 Faſchinen: Wiebefing und Kröncke a. a. D. I. 265. 


806 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


fann, fertigen zu laffen, und daß die Werke gehörig und dauerhaft 
gemacht werden, mit allem Fleiß darauf zu fehen, wegen des Ar- 
beitslohns auch die Anfchläge jederzeit genau zu revidiren und zu 
überlegen, ob nicht gewifje Principia feftgejeßet werden und das 
Gutdünken der Baumeifter darunter cejjiren fünne. Dabei wegen 
des Holzes, jo zu denen Wafferbauten employiret wird, ſolche zu- 
reichliche Präcaution und Anftalten zu nehmen und zu machen, daß 
Ihr völlig verfichert fein fünnet, daß das, jo außer Unſern Warden 
geliefert wird, auch wirklich dazu employirt und nicht abjeiten ge— 
bracht oder entwandt werden möge. 

Ein großes Theil der Koften beim Wafjerban wird menagiret, 
auch ſonſt Uns jonderbarer Nuten geichaffet werden können, wenn 
dabei alles, was fich gebühret, wahrgenommen wird und durch 
Pflanzung jelbige [!] verbefjert werden, wie Euch folches fehr wohl 
befannt, indefjen wenig von Euch bisher darin gethan, auch mit den 
Wardſachen und Rechnungen noch alles in Konfufion gelaffen worden. 

Wir befehlen ſolchemnach hiedurch, daß die Vermefjung ſämmt— 
liher Unferer Warden ohne dem geringiten fernern Anftand voll: 
endet und von denenſelben Charten aufgenommen werden follen, 
als dagegen Wir weiter feine Entjchuldigung annehmen werden; 
ferner, daß nach denen vorhin von Euch gethanen Borjchlägen die 
Warden in Hau-Diftricte eingetheilet werden jollen, jo daß an allen 
Drten 1, 2, 3 und 4jährig Holz fei, auch eine ordentliche Eontrolle 
über die Abhauung des Holzes geführet werden folle, damit man 
im bedürfenden Fall ordentliche Dispofition über das Holz machen 
und wiljen- könne, in welchen Warden das nöthige Holz zu finden 
jei und gehauen werden könne. 

Die Pflanzung zu beforgen, ift dabei eine von Denen vor— 
nehmften und vor Uns aus verjchiedenen Urſachen profitablefte 
Sade. Und wie es hauptjächlich dabei darauf anfommt, daß genau 
Acht gegeben werde, daß die Gründe nicht zu Hoch auflanden, fo 
jo muß der Ober-Wardgräf fowohl als die Wardboten angewiefen 
werden, darauf genau Acht zu Haben und, jobald als ein Grund 
zu Bepflanzung tüc)tig, Euch jolches anzuzeigen, worauf fodenn 
jofort zu gehöriger Saifon dazu zu fchreiten ift und dabei fein 
Geld geiparet werden muß, weilen fjolches auf verfchiedene Art 
mehr wie zureichliche Intereffen bringe. Und damit defto weniger 


Snftruction für die Elevifhe Kammer: Art. XXVIII. 807 


bierunter etwas verjäumet werde, jo ift Unfer allergnädigfter Wille, 
daß die Departementsräthe, wenn fie die Aemter bereifen, und 
wenigftens alle Fahr einmal, die Warden und angefegte Gründe 
befichtigen und, wo die Pflanzung vorgenommen werden könne oder 
wo auch nügliche Frechtungen [?] zu machen oder welche Warden urbar 
gemachet werden Fönnen, unterjuchen und davon an Euch berichten 
jollen. Ihr aber werdet hiedurch ernſtlich angewiefen, darauf ſofort 
das nöthige zu veranftalten, nicht minder habt Ihr nicht, wie bis— 
hero gejchehen, in Bergefjenheit zu ftellen, mit denen Beamten und 
andern wegen Anlegung der Dornenheden auf das genauefte Ver— 
Dinge zu machen. 

Sonften können Wir auch nicht umhin, Euch bei denen 
Pflanzungen die Menage nicht allein, jondern auch Aufficht, daß 
jolche gehörig gejchehe, zu recommendiren. Ehemals ift von Euch) 
einberichtet worden, daß das Pflanzen inclusive Schneidelohn, Karre 
und Schifffradht pro Morgen 40 Rthlr. koſte, welches Wir exceffiv 
finden und vermuthlich deshalb jo Hoc hinanlaufen wird, weil es 
gemeiniglih auf Tagelohn gejchicht, auch e8 an der gehörigen Auf— 
ficht fehlet, zumaln Wir Uns ſolche von denen Wardboten, welche 
dazu gebraucht werden, eben nicht promittiren können. 

Shr müſſet alfo auf comvenable Mittel, wie darunter befjere 
Menage zu treffen, bedacht fein. Selbige dörfte bei der Schiffs— 
fracht, Karre und Schneidelohn, ſowohl wenn Holz zu denen Wafjer- 
werfen als PBflanzungen erfordert wird, am beiten zu erhalten fein, 
wenn folches bei der Kerze dem Wenigjtfordernden zugefchlagen wird. 

Was das Pflanzen aber fojte, wird ausfindig zu machen fein, 
wenn einmal ein Departementsrath ein paar Tage zur Probe unter 
jeiner Aufficht die Pflanzung, jedoch tüchtig, vornehmen läffet, weil 
fonft, wenn man nicht ſelbſt die Sachen einfiehet und probiret, man 
allezeit Hinter das Licht geführet wird. 

Damit auch Unſer General» 2c. Directorium von denen 
Warden und fich von Zeit zu Zeit anjeßenden Gründen völlige 
Information haben und wegen Unjeres hiebei obwaltenden großen 
Intereffe deswegen das nöthige verfügen könne, jo ift Unſer aller- 
gnädigſter Wille, daß nicht allein, ſobald die befohlene Vermeſſung 
geichehen, als deren Belchleunigung Wir Euch hiemit nochmals 
injungiren, eine Specification von allen in jeder Rentei und Schlüterei 


808 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


fiegenden Warden und Gründen an dafjelbe eingejandt, in derfelben 
die Größe derjelben überhaupt, ferner wie viel Morgen darin be» 
pflanzet, auch wie vieljährig Holz es fei, wie viel noch unbepflanzt, 
wenn, daß joldhe bepflanzet werden können, vermuthet wird, ferner 
wie viel Morgen davon bereit3 urbar gemachet und noch urbar 
gemacht werden fünnen, au wann, angezeiget und damit jährlich 
nad) dem Inhalt derer von den Departementsräthen bei ihrer ver- 
ordneten Bereifung abzuhaltenden Protocollorum continuiret werben 
folle, allerınaßen Diejes eine von denen folideften und profitableften 
Berbefjerungen ift, jo in dortiger Provinz gemacht werden fann. 

Scließlih recommendiren Wir Euch hiedurch annod) und be= 
fehlen Euch hiemit ernftlih, die noch unabgenommene Wardrech— 
nungen fofort zu ajuftiren und mit richtiger Abnahme derfelben zu 
continuiren, auch ordentlichere Ward-Etats einzufenden bei Ver— 
meidung Unferer Ungnade nicht zu verabläumen. 

Die Scleufen, als welche Ueberfhwemmung und Befandung 
verhindern fünnen, bei denen Bereijungen mit zu bejehen und, wenn 
jelbige jchadhaft, deren Neparation zu bejorgen, müſſen die De— 
partementsräthe gleichfall8 nicht außer Acht Lafjen. 


Art. XXIX. 
Wegen prompter Bezahlung derer Contributions- und 
Domänengefälle. 
$ 3. [Bujag:) Am allerwenigften habt Ihr Euch Fünftig zu 
unterjtehen, wie mehrmalen gejchehen, denen Pächtern wegen nod) 
ganz illiquider Forderungen nachzufehen, ja ſogar jelbige vorhaupts 
und ehe einmal auf den deshalb abgeftatteten Bericht Nejolution 
einläuft, in die Arreragen zu ſetzen und dadurch dem Pächter To 
gut als wenn jeine Forderung billig, zu erfennen zu geben, da bie 
Meinung eines öfters nicht die gehörige Einficht habenden De— 
partementsrath8 oder eines andern mit dem Beanten VBerwandtjchaft 
oder Connexion habenden dergleichen Faveur nicht zuwege bringen, 
noch liquide Bachtrefte beizutreiben wegen noch illiquider Forde— 
rungen nicht angeftanden werden muß. 


Art. XXX. 
Bon Abnahme derer Rechnungen. 
$ 4. Um Euch auch darunter bei Unſerm General- ıc. Directorio 
controlliren zu können, jo follet Ihr jederzeit jechs Monat nach dem 


Inſtruction für die Elevifhe Kammer: Art. KXIX—XXXU. 809 


Rehnungsjahr eine Defignation von allen bei Eurem Collegio vor— 
fommenden Rechnungen einfenden und darin bemerfen, welche quittirt 
und völlig abgemadjt find und welche noch nicht, und woran ſich 
folches accrochire. Ihr Habt auch noch eine andere beizufügen und 
darin zu bemerken diejenige Rechnungen, jo von Euch zur Ober— 
Rechenkammer eingefandt worden, quo dato folches geſchehen und 
welche davon bereits quittirt zurüdgefommen oder nicht. 


Art XXXL 
Wegen der Etats. 


Art. XXXU. 
Wegen der Grenz- und Radungsjaden. 

S 5. Wie Uns allerhöchit befannt ift, daß dort ſowohl bei 
denen Städten als fonft viele weitläuftige Feldmarken und Heiden 
(wie die zu Goch und Mood dergleichen ift) vorhanden, welche die 
Hut-Jntereffenten zu ihrer Hut und Trift immer völlig benöthiget 
find und füglih zum Theil entbehren können, jo müfjet Ihr alles 
erfinnliche anwenden, um Leute ausfindig zu machen, die ſolche 
Heiden urbar machen und fi) darauf bebauen. Es kann folches 
gefchehen, wenn entweder gegen gewiſſe Freijahre und Erhaltung 
des Holzes aus Unſern Forften gegen eine gewifle mäßige Taxe 
viele des Aderbaues Fundige Leute zuſammentreten, an einen Ort 
fi zufammenjegen und ein Dorf anlegen, wie zu Pfalgburg damit 
der Anfang gemachet worden, oder wenn bemittelte und verftändige 
Entrepreneurs aufgeſuchet werden. 

Einem oder dem andern müfjen die Conditionen micht zu 
ſchwer gemachet, noch die Präftationen zu hoch, ſondern dergejtalt, 
daß fie dabei beftehen fünnen, gejetet, denenjelben auch, als worauf 
es hauptjählih ankommt, mit Rath und That an Hand gegangen 
werden und die Departementsräthe, wenn fie in die Nemter kommen, 
diefe neue Derter mit bereifen, dem Collegio auch jederzeit referiren, 
wie weit man reuffiret, und dabei Vorjchläge thun, was, um!) 
diefe neue Golonien im Stande zu erhalten oder auch ihr Eta- 
blissement und Nahrung mehr zu befordern und zu befeftigen, zu 
verfügen nöthig und rathjam fein möchte. Worauf Ihr das dien- 


i) Borl. „nun“. 


810 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


liche fofort zu veranlaffen, nöthigenfall3 deshalb Bericht abzuftatten 
und nicht die öfters aus der Fremde kommende Leute ing Wilde 
und ohne Hülfe Hingehen zu laſſen Habt. 

Auch muß denen Entrepreneurs alles, was ihnen verſprochen 
worden, treulih und redlich gehalten, jedoch dabei vornehmlich 
darauf Achtung gegeben werden, daß fie auf denen ihnen ange- 
wiejenen Nevieren feine Borwerfer, ſondern durchgehende Dörfer 
anlegen, indem Wir denenjelben die Derter in feiner andern Intention 
zur Urbarmadhung accordiren wollen, als daß fie Unterthanen da= 
rauf anfegen und dergeftalt die PBeuplirung des Landes, jo der 
Hauptzwed bei dem ganzen Werke ift, befordern jollen. 

$S 6. Wenn auf der Städte TFeldinarfen oder Heiden der 
Anbau geihicht, jo müffen die Leidlich gejekte davon erfolgende 
Präftationen auch jodann denen Städten eigen bleiben und dadurch 
mit der Zeit die Kämmerei-Revenües um ein merfliches verbefjert 
werden; und ift diefes in der That eine Sache, welche Ihr nicht 
jo obenhin anfehen, jondern, zur Wirklichkeit zu bringen, Euch 
äußerften Fleißes angelegen fein lafjen jollet. Wir tragen auch zu 
Euch das allergnädigfte Vertrauen, daß Ihr, Unjere dabei hegende 
gute Abfichten zu erreichen und zur Erecution zu bringen, Euch mit 
bejonderm Eifer angelegen fein laſſen werdet. 


Art. XXXIII. 
Wegen der Wolfsjagden. 


Art. XXXIV. 
Wegen der Anfragen und Berichte. 

$ 1. Die Strieges- und Domänenfammer muß bei vorfommenden 
vacanten Bedingungen, wie auch bei aufßerordentlicheu Vorfällen, 
die auf eine oder die andere Art Unſer und des Landes Interefje 
betreffen, e3 fei mn, daß es dabei auf die Beforderung eines zu 
hoffenden Nutzens oder auf die Abwendung eines zu beforgenden 
Schadens anfüme, ferner, wenn Ihr Euch über diefen oder jenen 
Punct nicht vereinigen könnet, imgleichen wenn andere Saden vor- 
fommen, die von Wichtigkeit und Ihr abzumachen nicht autorifiret 
jeid, als wenn etwa bei ein» oder anderer bisherigen Berfaffung 
eine Aenderung zu treffen, das zu ein- oder dem andern Behuf 
ausgejegte Etat3-(uantum nicht zureichlic (allermaßen über den 


Snftruction für die Elevifhe Kammer: Art. XXXIII—XXXVI. 811 


Etat ſchlechterdings von Euch nichts auf die Kaffen zu affigniren 
ift) und überhaupt über alle diejenige Sachen bei Unjerm General: zc. 
Directorio Anfrage thun und Berichte abftatten, worüber fie bishero 
referiren müffen, auch zu ihrer mehrern Inftruction, guten Ordnung 
und Beforderung Unjers und des Landes Beſten ferner notwendig 
erachtet. Worauf Ihr dann in allen Fällen jedesmal mit prompter 
Refolution verfehen werden jollet. 


Art. XXXV. 
Bon der Recrutenfaffe. 


Art. XXXVL 
Wegen derer Juſtizſachen. 


Die ernenerte Inſtruction für die Geldrifche Commiſſion 
vom 22, Juli 1748 

(Eorrigirtes Concept o. U.) bejteht in einer den abweichenden Ver— 
hältniffen gemäß abgeänderten Wiederholung der Cleveſchen Inſtruction. 
Für den Ton des Ganzen ift harakteriftiich, daß die tadelnden Bemerkungen 
über die bisherige Art der Amtsführung, die wie in der Inſtruction für 
das General-Directorium, fo auch in denen für die meiften Kriegs- und 
Domänenfammern als Begründung für den Erlaß einer neuen Inſtruction 
angeführt werden, bier fortgeblieben find. Anfänglich Hatte der Geh. 
Finanzrath v. Vörftel, der die Abänderungen vornahm, ftatt deffen jogar 
den Paſſus einfließen laſſen: „Und ob Wir glei mit Euren bisher ge- 
leifteten Dienften völlig zufrieden find und daß folche zu Unferm aller: 
guädigften Gefallen bisher gereichet haben, Euch Hiermit zu erfennen 
geben” zc. Dazu bemerkte aber der Geh. Finanzrath Reinhard, dem der 
Entwurf am 11. Auguft zur Revifion zugeftellt wurde, „daß, da die er— 
haltene Haupt-Inſtruction auf nichts weniger, als eine öffentlich zu be— 
zeigende fönigliche Zufriedenheit von dem bisherigen Dienft derer Kammern 
überhaupt incliniret, da8 der Commiſſion applicixte, obwohl in der That 
verdiente éloge vielleicht auch der königlichen Intention nicht allerdings 
eonform fein dürfte, zumalen jothaner Lobſpruch durch die drauffolgende 
möglich gehaltene Beforgniffe feine Kraft gar jehr verlieret, über dieſes 
auch ein Souverän bei dergleichen folennen Begebenheit, als die Eriheilung 
diejer Inſtruction ift, die bisher im Dienft bezeugte Schuldigfeiten feiner 
Bedienten, wobei er im erfolg einer immediate zu ertheilenden In— 
ſtruction doch gar vieles corrigiret und beffer zu machen vorjchreibt, nicht 


812 Nr. 401. — 20. Mai 1748, 


gerne Schriftlich und publice zu erheben und zu loben pfleget“. Nach feinem 
Vorſchlage wurde ftatt des obigen Paſſus eingefügt: „Zu gleicher Zeit 
aber [haben Wir] auch [der Nothiwendigfeit zu fein erachtet], Euerm 
Eollegium feine Pflichten von neuem vorzubalten und es glei anderen 
zu einer fortwährenden Aufmerkfamfeit dadurd zu animiren, um derjelben 
durch fernere fleifige und redlidye Arbeit wahrzunehmen.” — Das günftigere 
Urtheil über die Haltung der Commiſſion zeigt ſich auch noch an anderen 
Stellen, fo 3.2. in $ 3 der Einleitung, wo die Worte, die ſich auf früher 
borgegangene Beſtechungen beziehen, ausgelaffen worden jind, 

Alles ſpeciell Cleviſch-Märkiſche iſt natürlih weggefallen, jo die 
jpeciell fiir Cleve berechnete Einlage in $ 5 des Art. I, der über die big- 
herige Berzögerung in der Anzeige von Vacanzen in Unterbedienungen 
handelt, ferner 8 7 defjelben Artikels, ſoweit er ſich auf die Steuer: 
receptoren 2c. bezieht (vgl. Elev. Inſtr. zu Art. D, SS 6, 7 und der Anfang 
von 8 Art. XI über die bejonderen Cleve-Märkiſchen Manufacturen, der 
ganze Art. XXVII vom Wafjerbau und den Warden umd einiges Kleinere 
der Art. 

Durh die abweichenden Berfaffungen von Geldern bedingt it die 
Fortlaffung des Art. VI über Fouragegelder für die Cavallerie, der Art, 
XXU und XXIII über das Salz: und das Münzwejen, dev SS 1 und 2 
von Art. VIIL, die ſich auf den Lehnscanon beziehen; zu Art. VII (Eon 
fervation der Unterthanen) ift die Vorſchrift über Beichränfung der Fron— 
diente wiedergegeben mit der bezeichnenden Bemerkung: „Falls ſich aud 
in der Euch anvertraueten Provinz dergleichen bejchwerliche Dienfte be— 
finden follten“. Bemerkenswerthe Abänderungen finden fich fonft, ab» 
gejehen von den felbjtverjtändlichen, nur in Bezug auf das Contributions— 
wejen,” die Accife und das Zollwejen. Statt von Lontribution ift in der 
Regel von den „Subfidien= und Onratsgeldern“ die Rede, die Subjidien- 
und Onratskaſſe tritt an Stelle der Landrentei und Ober-Steuerkaſſe. 
Alles was ſich auf das Acciſeweſen bezieht, ift fortgelaſſen; der Urt, IX 
handelt „von den Landlicenten“, Wir theilen im Folgenden mit: 

1. den $ 3 des Art. VII (über Katafterweien), 

2. 88 1—4 aus Art. IX von den Landlicenten und 

3. Art XXIII über das Zollweſen. 


Articulus VII. Contribution. 
$ 3. Ob das dortige Catastrum dergeftalt beichaffen ei, daß 
ein Unterthan vor dem andern nicht prägraviret, ob auch viele nicht 
zur Ungebühr ſich von denen Landeslaften freigenachet, ob auch 
bei dem perjonellen Anjchlag nicht einer vor den andern zu fehr 


Anftruction für die Geldriiche Commiffion. 813 


mitgenommen werde, folches werdet Ihr, da Ihr in loco feid und 
davon billig genaue Wiſſenſchaft Haben müffet, am beten beurtheilen 
fünnen. 

Sollten num Irrtümer und Prägravationen fi) dabei finden, 
jo muß, darunter zu rvemediren, jofort von Euch gedacht und zu 
folhem Ende zu einer Reviſion je ehe je lieber gefchritten und nicht 
allein gewijje Prineipia, nach welchen die Reviſion geſchehen joll, 
feftgeleget, jondern auch jowohl davon zur Approbation berichtet 
als die Revifiong-Commifjarien vorgeichlagen werden. 

Das Haupt-Prineipe und Zwed aber muß dabei fein, nicht, 
daß durch die Revifion etwa ein neues höheres Contributiong- 
oder Subfidien- und Dnratsfafjen-Quantum, als nad) Anweifung 
des Etats zu denen LZandesausgaben nöthig, herausgebracht werden 
joll, jondern bloß, daß ein Untertdan dem andern, joviel immer 
möglich, nad) PBroportion gleichgemacht und folglich die gemeine 
Raten mit gleichen Schultern getragen werden mögen. 


Artieulus IX. Bon denen Land-Licenten. 

1. Erinnern Wir Uns zwar gar wohl, daß jelbige bis Trinit. 
1751 vor 14200 fl. brabandiſch verpachtet find, und ehe der diefer- 
halb getroffene Pachtcontract zu Ende, wird deshalb feine Ver— 
änderung gemacht werden lönnen. Wir mögen jedennod Euch nicht 
verhalten, wie Wir nöthig erachten, daß vor Ablauf der Pacht dieje 
ſowohl in das Commerce einfchlagende als die Nahrung Unjerer 
Unterthanen, wenn von Pächtern zu ſcharf verfahren wird, Hindernde, 
auch vor Uns interefjante Sache näher eingejehen und, ob dabei 
nicht8 verbefjert werden fünne, genau unterjuchet werde. 

Denen Pächtern ift zur Richtjchnur bisher vorgejchrieben 
worden ein Tarif und Lifte vom 21. Decembris 1680 und 27. No- 
vembris 1682, imgleichen ein Reglement vom 28. Decembris 1720. 

Seit ſolchen geraumen Zeiten hat ſich nun ein Vieles nicht 
allein geändert, jondern es ift auch bisher noch nicht zuverläjfig 
eraminiret worden, ob nicht aus verjchiedenen Urjachen, bejagten 
alten Tarif zu Unſerm Interefje und der Unterthanen Beftem in 
einem Stüd oder Sa zu verhöhen, in dem andern aber zu ver- 
mindern, rathſam fei. 

Wir wollen dannenhero, daß Ihr Euch fofort genau erfundigen 
jollet, ob Pächtern in allen Sägen nach demfelben verfahren oder 


814 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


in welden fie davon abgegangen, wobei fie mehr oder weniger 
nehmen. 

2. Iſt befagter Tarif von Bofition zu Poſition von Euch 
durchzugehen und reiflich zu erwägen, ob und welche etwa zu ändern 
und welcergeftalt derjelbe folchergeftalt zu rectificiren, daß Wir 
jo wenig an Unjerm bishero von dem Land=Licent eingefommenen 
Quanto etwas verlieren, noch das Commerce dadurch geftöret, viel- 
mehr wie durch eine Nectificirung und Egalifirung oder befjere und 
proportionirliche Einrichtung der Sätze beides Unfer Interefje und 
der Unterthanen Nahrung und Wohlfahrt befordert werden möge. 

3. Sollten bejagte bisherige Tarifs zu furz gefaßt und aus 
Mangel der Bofitionen und Sätze diejelbe eigenmächtigen Inter- 
pretationen der Pächter bisher unterworfen gewejen Sein, wie fich 
ſolches und ob in einem Comptoir alles jo wie in dem andern ver- 
fteuert worden, zeigen dürfte, wenn die Manualien verfchiedener 
Comptoirs von Eud) nachgejehen und gegen einander gehalten werden, 
jo muß gefuchet werden, alles deutlicher und pofitiver vors Fünftige 
zu faſſen, umb dadurch) die Pladereien der Pächter zu verhüten. 

4. Wenn die Süße der Comptoirs different fein follten, fo 
ift wohl zu eraminiren, ob nicht eine Egalijirung deshalb vorzu— 
nehmen, und erwarten Wir hienächft über jolches alles und wie der 
neue Tarif einzurichten, Euren umftändlichen Bericht, dabei diejenige 
Pofitionen, in weldhen vom alten Tarif abgegangen, in einer Ver— 
gleihungstabelle nachgewiejen, zugleich aber aud) zureichliche Urfachen, 
warum etwas entweder verhöhet oder niedriger gejeget worden, nebft 
denen Prineipiis, worauf fich ſolches gegründet zc., angezeiget, auch 
jorgfältig dahin gejehen werden muß, daß dem Commereio, in— 
jonderheit dem einländifchen, dadurch Fein Schade gejchehe, ſondern 
vielmehr jolches favorifiret werde. 


Artieulus XXIII. Vom BZollwejen. 


Die dortige Maaszölle haben, wie Euch bekannt, bisher das 
Etat3-Quantum nicht aufgebracht, und es ift zu beforgen, daß noch 
nach völlig erfolgtem Frieden jelbige noch mehr ausfallen werden. 

Es meritiret alfo das dortige Zollweſen billig die größte 
Attention, und wie auf der einen Seite eine große Circumfpection 
erfodert wird, um es jo zu tractiren, daß das Commercium nicht 
alteriret, fondern vielmehr befordert werde, alfo ift auf der andern 


Inſtruction für die Geldriſche Commiſſion. 815 


Seite eine gute Aufſicht nöthig, damit durch ein zu willkürliches 
Verfahren der Zollbedienten wir nicht verkürzet werden mögen. 

Die ohnlängſt veranlaßte Unterſuchung hat gezeiget, daß, die 
Zollbediente in Aufſicht zu halten und die Zollſtätten zuweilen zu 
viſitiren nöthig ſei. Ihr werdet alſo durch jemanden Eures Mittels 
ſolches unvermuthet zu bewerkſtelligen und dahin zu ſehen haben, 
daß die Viſitationen genauer und accurater als bisher geſchehen, 
nach dem Tarif auch alles gehörig eingefordert werden möge. 

Die bishero bei dem Maas-Commercio und deſſen Zöllen 
intereſſirte Puiſſancen, als Oeſterreich, Holland und Churpfalz, haben 
bishero mehr auf den gegenwärtigen Vortheil und Einkünfte als 
auf die Conſervation des Commercii geſehen und daher ihren Zoll— 
einnehmern auch Zollpächtern alle Eractionen geftattet und auf die 
vielfältig deshalb geführte Klagten, jo jehr wie Wir und Unjere 
glorwürdigfte Vorfahren auch ſolche abzuhelfen und das Maas- 
Commereium zu retabliren Uns bemühet, wie Euch diefes mehr wie 
zu befannt ift, nicht regardiret. Daß auch folches vors Fünftige 
gejchehen werde, dazu ift wenig Hoffnung, und befehlen Wir Euch) 
dannenhero hiedurch, daß Ihr mit der Elevijchen Kammer, welcher- 
gejtalt das Maas-Commereium wieder emporzubringen oder, da bie 
übrige dabei intereffirte Puiffancen vor die durch ihre Pächter ver- 
übte Eractionen ſchwerlich remediren möchten, wie allenfall® auch 
der auf Unfern Zöllen bishero übliche Zolltarif nad ihrem Erempel 
zu Confervation Unſerer Nevenüen etwa zu ändern, genau über- 
leget; wovon denn am Unſer General» zc. Direetorium mit Gut» 
achten berichtet werden muß, als weshalb erwähnte Kammer gleic)- 
falls injtruiret worden. 


Mir ordnen hiemit weiter ernftlich, und Habt Ihr denen Zoll» 
bedienten jolches in Unferm allerhöchiten Namen befannt zu machen, 
daß fie ſich bei ohnfehlbarer Kafjation aller Pladereien, wie auch 
Präfenten, infonderheit der fogenannten Voyen und Meeten,!) welche 
diefelbe nicht anders als bei Uns verdächtig machen, als ob fie 
deshalb den Sciffern durch die Finger fehen und felbige Leidlicher 
anfegen, fchlechterdings enthalten jollen, vielmehr mit ihren ganz 
zureichlichen Bejoldungen fich begnügen müßten. 


i) S. ©. 80. 


816 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Endlih wollen Wir aud Hoffen, daß die Zollrechnungen 
jährlich werden gefertiget, mit denen Bollzettuln collationiret und 
caleuliret, jelbige abgenommen und Monita formiret, auch dahero 
zur Ober-Rechenfammer eingefandt werden. 


Inſtruction für die Ofifriefifche Strieges: und Domänenfammer.') 
2. D. [28. Anguit.] 
[Einfeitung.] 

Wir ꝛc. Geben Euch hiedurd) in Gnaden zu erfennen, welcher- 
geftalt Wir allergnädigft erwogen, daß Unfere Oftfriefiiche Krieges- 
und Domänenfammer:Bediente wegen Unſeres bei dieſem Collegio 
zu bejtellenden Dienftes und dabei zu beobadhtenden Maßreguln 
noch zur Zeit mit feiner Hinlänglichen Iuftruction verfehen und es 
dannenhero geichehen, daß verfchiedene Sachen fowohl in Abficht 
Unferer ojtfriefiichen Iandesherrlichen hohen Gerechtjame überhaupt 
als auch Unferer Domanialien infonderheit nicht allerdings fo be- 
arbeitet und wahrgenommen werden ‚können, als ein folches bei 
Unfern andern Brovinzial-Krieges- und Domänenfammern jei der— 
jelben Stiftungen mit fehr gutem Succeß und Nutzen geſchehen, 
infolgli Unfer wahres Intereſſe nach der Eigenjhaft und Be— 
Ichaffenheit derer in jeder Provinz bejonders waltenden Umftände 
und Unserer überall dabei hegenden landesväterlihen Vorjorge und 
erjprießlichen Abfichten ganz merklich befordert und bdergeftalt er- 
reichet worden, daß alle und jede von Gott Uns verliehene Staaten 
und Provinzien fich in der beften Ordnung und Verfaffung befinden, 
die innerlihe Ruhe und Sicherheit derer darin befindlichen Ein— 
wohner und Untertanen überall glücklich Wurzel geichlagen und 
die auf alles diejes fürnehmlich gegründete wohleingerichtete Landes— 
polizei und Deconomie jelbige derjenigen Glückſeligkeit theilhaftig 
gemachet, vor welde Wir umter augenjcheinlichem göttliden Segen 


I) Die Originalausfertigung iſt nicht erhalten. Das Folgende aus einen 
vielfach corrigirten Entwinf in Gen.-Dir, Oftfr. V. 24. Der Entwurf ift nach 
den Angaben des Geh. Finanzrathe Reinhardt auf Grund der Geldernfchen 
Snftruction bergejtellt worden. Die Correcturen und Zuſätze rühren theil® von 
Reinhardt felbit, theild von Durham, theils von Viereck her. Einige angellebte 
Bemerkungen von unbefannter Hand. 


Oſtfrieſiſche Inftruction: Einleitung, Art. J. 817 


von Anfang Unferer füniglihen Regierung beftändig gejorget und 
noch unabläſſig arbeiten. 

Gleichwie nun Unſer allergnädigſter Wille iſt, daß Unſern 
getreuen Unterthanen des Fürſtenthums Oſtfriesland und des Har— 
linger Landes alle die zu derſelben Wohlſein und Aufnahme ge— 
reichende Vorzüge und Vortheile auch angedeihen mögen, Wir auch 
zu ſolchem Behuf und alles dieſes mit gemeſſener Application be— 
fordern zu laſſen, bereits die Krieges- und Domänenkammer zu 
Aurich beſtellet haben, ſo ſollet Ihr auch nunmehro durch gegen— 
wärtige Inſtruction zu denjenigen Mitteln angewieſen werden, wo— 
durch der von Uns verlangte heilſame Endzweck, jo viel menſch— 
möglich, erreichet, Ihr aber insbejondere in Stand gejeßet werden 
möget, Unfer allergnädigftes Vorhaben zur Wirklichkeit zu bringen. 

(Folgt der Tert der Geldrifchen Inſtruction, Abſatz: „Es ift diefes 
Collegium” bis an 8 1.] 

8 1. [Bufaß Hinter ad 1 „befannt zu machen“:] oder, welches 
noch jchlimmer fein würde, und einiges Menagement gegen diejenige 
zu gebrauchen, welche die zu Unferm Intereſſe und Befejtigung 
Unferer Iandesherrlichen Gerechtſame zu erforichende wahre Umftände 
lieber verdunfelt als ans Licht gebracht wifjen möchten, dannenhero 
in ihrem Dienfteifer jehr jchläfrig, auch wohl eigennüßig und der 
faljchen Bolitif, eg mit niemanden verderben zu wollen, dergeftalt 
ergeben jein fönnten, daß fein jolider Staat auf fie und ihre Rapports 
gemachet, noch weniger daraus was gründliches gejchloffen und ge— 
zogen werden fünnen. 


[SS 2 und 3 ftimmen mit den gleichen Baragraphen der Geldrifchen 
Inſtruction überein.]?) 
[Snftruction) 


Artieulus I. 
Bon dem General» ıc. Direetorio und denen Bedienten 
bei der Dftfriefifhen Krieges- und Domänenfammer. 
[$S 1 = Geldr. Inſtr. 8 1.] 
$ 2. Damit es Euch an der nöthigen Autorität und Nahdrud 
bei Euren Affaires nicht fehlen möge, jo foll es wegen des Ranges 


mutatis mutandis, wozu namentlich die Bezeichnung der Behörden und Beamten 
nach der oftfriefischen Berfaffung gehört, ſowie die Berüdfichtigung der provinziellen 
Eigenthümlichkeiten 2c. 

Acta Borussica. Behörbenorganifation VIL 52 


818 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Eures Collegii und der Strieges- und Domänenräthe bergeitalt ge- 
halten werden, wie folches in Unfern andern Provinzien gejchiehet, 
nämlich, daß die Krieges: und Domänenfammer ohnmittelbar auf 
die Negierung folge, die Krieges- und Domänenräthe aber mit 
denen Negierungsräthen nach dem Alter ihrer Reception in dem 
Range rouliren und dieſes bei allen Borfallenheiten und Con— 
currenzen beiderlei Räthe beobachtet werde. 

[SS 3 und 4 = Geldr. Inſtr. SS 3 und 4; SS 5 und 7 der Geldr. 
Inſtr. (Invalidenverforgung — Bacanzen) fallen weg.) 

[$ 5 Geldr. Inſtr. $ 6.] 

[$S$ 6—10 = Geldr. Inſtr. SS 8—12; nur Heißt es in $ 9: „der— 
jelbe joll zum erjten Mal auch nur 50 Rthlr. Strafe erlegen, zum zweiten 
Mal aber feines Tractaments auf ein halbes Jahr verluftig fein“, und 
8 10: „Wer zum dritten Male außen bleibet“.] 


Articulus II. 
Des Präfidenten oder des Directoris und der Krieges— 
und Domänenräthe Amt und Functiones betreffend. 

[SS 1 und 2= Geldr. Inſtr. SS 1 und 2.] 

8 3 [entjpridt in der Hauptfache dem $ 3 der Geldr. Inſtr.; der 
Abfatz: „Was die Subfidien- vder Steuergelder anlanget“ lautet in der 
oftfriejischen :] 

Was die Contributions- oder Schatzungs-, auch Accifegelder 
anlanget, müfjet Ihr darauf unabläjfig Acht Haben, daß die Ein- 
nehmer der erftern und die Pächtere derer letztern Unfern oft- 
friefiichen Domanial>-Unterthanen feine Ueberlaft thun, felbigen auch 
feine Nachficht geben, jondern ihnen die beederlei Abgaben prompt 
und zu geordneter Zeit abfordern, auch feine von beiden über drei 
Monat ftunden, damit Wir nicht refolviren dürfen, wenn die land- 
Ihaftlihe Bedienten ein jolches thun, jodenn die Nefte aus ihren 
eigenen Mitteln erjtatten zu laſſen, allermaßen die Erfahrung mehr 
als zu viel gelehret, daß die willfürlihe Nachfichten der Unter- 
bedienten zu der Contribuenten Ruin gereichet ꝛc. 

[Hinter den Worten: „Feine Refte von den Einnehmern aufgeführet 
werden können” folgender Zujaß:] 

Im Harlinger Lande könnet Ihr diefe Ordnung am erjten ein— 
führen und Halten, zugleich) auch dadurch den übrigen Contribuenten 
im Oſtfrieſiſchen ein Beilpiel der Möglichkeit folder Ordnung geben 


Ofifriefifche Inftruction: Urt. I, II. 819 


und, wenn ſolche bei der Adminiftration der landſchaftlichen Ge— 
fälle nicht gefolget werden will, Uns folches nur anzeigen, damit 
Wir auf Mittel gedenken, Unfere oſtfrieſiſche Domanial-Unterthanen 
von dem aus unordentlicher Beitreibung der ontribution zu be— 
jorgenden Berfall zu befreien und derjelben fernern Schaden daraus 
zu verhüten. 

$ 4. Die Drdnung nicht allein bei dem Collegio felbit, fondern 
auch bei den übrigen in der Provinz etwa zerftreueten Bedienten 
zu erhalten, verdienet alle Aufmerkjamfeit des Präfidenten oder des 
Directoris. Was aber die Berrichtungen bei der Krieges- und 
Domänenfammer anbelanget, jo erbricht derjelbe alle einlaufende 
Sachen, und wenn er foldhe gründlich eingejehen Hat, fchreibet er 
fie nad) der von Uns allerhöchſt zu confirmirenden, von Euch aber 
fofort zu entwerfenden Eintheilung der Departements!) demjenigen 
Krieges- und Domänenrath zu, in deſſen Departement fie gehören, 
befordert auch, daß nad) mehrem Inhalt gedachter Repartition mit 
Eintragung der Sachen im Journal der eingefommenen Sachen 
verfahren werde. 

[$ 5= Geldr. Inſtr. $ 5.] 

$ 6. [Der Anfang bis „Arbeit und Verkehr zu verjchaffen” über- 
einftimmend mit der Geldr. Inftr. Dann folgt ftatt des Tertes der 
leßteren:] 

Wir haben Euch zu dem Ende ſchon vorm Jahre anbefohlen, 
eracte Tabellen vom BZuftande dafiger Städte und Flecken nah 
denen darin vorgejchriebenen Rubriken einzufenden; es werden aljo 
diejelbe annoch erwartet.?) Inzwiſchen Fann man ohne denenfelben 
begreifen, daß ein Drt fi) zur Landwirthſchaft und Aderbau, einer 
zu Fabriken und Manufacturen, einer aber zum Commercio und 
Bertrieb diejer oder jener Zandesproductionen befjer ſchicke als der 
andere, und Ihr aljo, wie ſolchen allen am beften zu Helfen, be- 

!) Die Kammer fandte einen Entwurf zur Departements-Einteilung unterm 
30. October ein; diejer trat aber nicht in Wirkfamfeit, weil von den Räthen im 
General-Directorium verjchiedene Bedenken dagegen erhoben wurden und dann 
bald nachher Perfonalveränderungen, namentlich durch den Tod Olcks, eintraten. 
Einen neuen Entwurf fandte Lenk anbefohlenermaßen unterm 30. Juni 1749 ein. 
Diefer wurde mit einigen Veränderungen nad) Approbation durch den König am 
8. Juli in Wirkſamkeit gejegt (f. u.): Gen.-Dir. Oftfr. Tit. V, Nr. 23. 

2) Ucten des General-Directoriung Oſtfr. CXXXIL, Nr. 1. vol. I. 

52* 


820 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


ftändig raffiniren und fürnehmlich dahin forgen müfjet, daß in die 
Städte und Frleden, jo zum Commereio wohl gelegen find, als 
Norden, Leer, Wehner und Jemgum, wohlhabende Leute aus dem 
Holländiichen und anderen benachbarten Provinzien gezogen werden, 
welhe Fabriken und Manufacturen von Flachs und Wolle anlegen, 
die fhon vorhandene verbefjern, die darin verfertigte Waaren ver- 
treiben und auswärts abjegen und denen vielen miüßigen Leuten 
Arbeit verichaffen. 

Wie denn, wenn der Linnenhandel zu Leer gehörig pouffiret 
wird, damit was rechts zu machen, auch von Anlegung der Wollen- 
fabrifen, es fei foldes in denen Städten und Flecken oder aud) 
jelbft in denen Dörfern, jo viel mehr ein guter Succeß zu hoffen, 
da die Landwolle von fo guter Art, daß es recht jchade, wenn 
folche fernerhin nicht im Lande dajelbjt verarbeitet werden müßte. 

Hieranf, als ein PBunct, woran Uns gar vieles gelegen, muß 
der Präfident oder der Director fein bejtändiges Augenmerk nehmen, 
dieferhalb mit Unſerm General- zc. Directorio fleißig communiciren 
und Borjchläge thun. 

Und da die Kämmereien zu Aurich und Norden denen Fa— 
brifanten nach Befinden allerhand Vorſchub thun können, jo müſſen 
diejelbe wohl eraminiret, wie derjelben Einkünfte verbefjert und gut 
angewandt werden mögen, von Euch gejorget und Uns davon aller- 
unterthänigft berichtet werden. Gleich Ihr dann von ermeldeter 
Kämmereien igigem Zuſtand und worin die Patrimonia Curiae, der— 
jelben bisherige Nugungen und davon zu denen Kämmereien fließende 
Gefälle eigentlich bejtehen, auf eben dem Fuß, als folches in denen 
Städten Unferer anderer Provinzien geichiehet, ausfindig machen und 
nachweijen, auch die Kämmereirechnungen vom 1. Junii 1744 an nad)» 
ſehen und von derjelben Zuftand allerunterthänigit berichten müſſet. 

Und weilen gleichwohl Unfere unmittelbare Unterthanen in denen 
Stüdten und Kammergütern nad) Proportion zu den Schagungen 
eben den Beitrag als die ritterichaftlihen und andere ſtändiſche 
thun, [jo ift] Uns nicht wenig daran gelegen, eine gründ« und zu— 
verfichtliche Nachricht einzuziehen, wie mit ermeldeten Unjeren Im— 
mediat-Unterthanen darunter verfahren wird umd wie hoch und auf 
was Weiſe jelbige ſowohl bei denen gemeinen Schagungen als 
Contributionen und Acciſen collectiret und angezogen werden. 


Oftfriefifhe Inftruction: Art. II. 821 


Zu dem Ende Ihr dieferhalb eine genaue und unverfängliche 
Erfundigung in Unfern Städten und Flecken ſowohl als denen 
Dörfern einzuziehen und ausfindig zu machen: 

1. wie viel die Städte Aurich und Norden vom 1. Junii 1740 
bis ult. Maji 1744 an ordinären und ertraordinären Steuren, 
Schapungen, Wecifen und andern dergleichen zu denen landfchaft- 
lihen Kaſſen gefloffenen Gefällen beigetragen, und | 

2. wie viel joldhes vom 1. Junii 1744 bis ult. Maji 1748 
gewefen. 

Die Tabellen, jo Ihr hievon machen follet, müfjen mit der 
äußerſten Précision und fo zuverläffig jein, daß man daraus ſehen 
fünne: 

a) wie viel jede Stadt, Flecken oder Dorf in denen erften 
vier Jahren zur Tandjchaftlichen Kaffe zugetragen; 

b) wie viel jolches von jeder Art Abgaben, fie fein ordinäre 
oder ertraordinäre, gewejen; 

c) wie viel alles dieſes nach feiner Art fowohl in denen 
erftern als Ießtern vier Jahren ausmache; 

d) ob und wie viel von jeder Sorte und von welden Jahren 
an Reften, auch an welchen Orten folche vorhanden feien; 

e) ob die Reſte exigible oder inexigible zu fein unterjuchet 
worden; 

f) auf was Weile die Einfammlung diefer Abgaben an jedem 
Drte gejchehe; 

g) ob und was vor Receptur-, Quittungs- oder Zählgelder 
von denen Contribuenten müfjen gegeben werden, und endlich 

h) dur) was und wie viel Hände dieſe Gelder gehen, ehe 
davon die Hauptablieferung an die Iandichaftliche, DOber-Steuer- 
oder Renteikaſſe gejchehe. 

Die Subsidia zu dieſen Tabellen, da fie einzig und allein 
darauf abzielen, daß Wir von dem modo collectandi und der Ver— 
hältniß des Zutrags Unferer Immediat-Unterthanen gegen die ftän- 
difchen vollfommene Kenntniß gewinnen, fünnet Ihr in denen 
Städten entweder durd; die Magifträte oder die Collectores darinnen 
in Unferm höchiten Namen fordern, in denen Fleden und Dörfern 
aber durch die Gerichte oder ſonſt vertraute Leute folches thun, 
allenfalls auch Euch bemühen, bei dem landfchaftlichen Collegio jelbft 


822 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


dienliche Nachricht zu erhalten, auch jonft, wie Ihr am beften darzu 
gelangen möget, vorjchlagen, damit Wir davon den obenerwähnten 
guten Gebrauch machen und von dem innerlichen Zujtand Unferer 
Immediat-Unterthanen Hinlängliche Nachricht erhalten mögen, als 
wozu Wir Euch eine Zeit von vier Monaten hiermit geben und 
jodann die Tabellen jambt Eurem pflichtmäßigen Bericht und ohn- 
maßgeblihen Erinnerungen an das 3. Departement Unſers Ge— 
neral» ıc. Directorii ohnfehlbar abgegeben wifjen wollen.!) 

S 7. [Der Anfang ift neu zugefügt und lautet:] Der Präfident 
oder Director muß auf alle Saden, fo bei der Landichaft, denen 
ftändifchen Land- und Kreistagen und andern Zufammenfünften 
vorgehen, bejtändige Attention nehmen, fi) davon auf die bejte 
und zuverläffigite Weile nach allem erkundigen und Uns, auch 
Unferm General» zc. Directorio und Ddirigirenden Ministro davon 
pflihtmäßige und vertraute Nachricht geben. 

Danu ob Wir wohl nicht gemeinet find, der von Uns aller- 
höchft gewilligten Zandesverfafjung bei rechtem Gebrauch durch Euch 
einigen Eingriff thun zu lafjen, jo bringet doch Unfer oberlandes- 
herrliches Ambt und Landesväterliche Vorſorge von ſelbſt mit fich, 
dahin beftändig wachen und zufehen zu laffen, daß ermelte Ver— 
faffung nicht zum Bedrud des Landes und Unferer ſämbtlich getreuen 
Unterthanen offenbarem Nachtheil und Schaden angewandt, zur 
Ungebühr extendiret noch Unferer überall vorbehaltenen Landes— 
hoheit der allergeringfte Eintrag gefchehe, viel weniger unter ſolchem 
Vorwand fich die Willkür der jtändiichen Deconomie jo weit erftrede, 
daß fie einer Unſerer Hoheit verfänglichen Ausdeutung fi) anmaßen 
fünnte, welche Uns verbinden jollte, dazu jtill zu jchweigen und 
dadurch ihr ungerechtes Bornehmen zu billigen. 

Vielmehr müſſet und jollet Ihr, der Präſident oder Director, 
auf dergleichen ein beftändig wachfames Auge haben und, wenn 
Ihr das geringfte wahrnehmen jolltet, worinnen von denen Ständen 
zu weit gegangen und wider Unſere oſtfrieſiſche Tandesherrliche 
Autorität und Hoheit was zweideutige oder verfüngliches, es fei 
öffent- oder heimlich, angefangen oder vorgenommen werden wollte, 
jolches entweder gleich zu verhindern fuchen oder Uns davon aller= 


I, Vgl. die „General-Nahridten von den Licenten und Schatungen“, 
vol. II: Gen.Dir. Oftfr. Tit. CLVI, Nr. 1. 


Oftfriefifche Inftruction: Art. II, III. 823 


unterthänigft, doch mit Grunde, berichten, infonderheit aber mit 
dahin jehen, daß die von einigen derer Stände zu geftatten gejuchte 
Ambtsverfammlung derer Unterthanen auf dem platten Lande nicht 
vorgenommen oder font etwas neues unternommen werde, zumalen 
jolches die innerliche Ruhe diejer Provinz mehr denn einmal geftöret 
und nicht nur dem ganzen Lande, jondern der Gerechtjame der 
ehemaligen fürſtlichen Herrfchaft ſelbſt auf eine fat unerhörte Weife 
ſchädlich und präjudicirlich geweſen. 

Die hierzu benöthigte Fürfichtigkeit und Maßreguln müſſet Ihr, 
der Präfident oder Director, in Eurer eigenen Ueberlegung der vor— 
fommenden Umftände felbjt juchen [und] Euch vor alle Zunöthigungen 
ſowohl als unbedachtfame Bertraufichfeit in Acht nehmen). 

Mit gleicher Aufmerkſamkeit auf alle Sachen müfjet Ihr, der 
Bräfident oder Director, Unfere Domänenftüde, Nembter, Vorwerker 
und Dörfer beaugen und bereifen, jolche nad) allen ihren Umb- 
ftänden zc. [Folgt der vollitändige Wortlaut des $ 7 der Geldr. Inſtr., 
mit einziger Weglaffung des Citats „Art. XVII“) 

$ 8 [neu, ftatt $ 8 der Geldr. Inſtr.). Die Abnahme der Ober- 
Rentei- und anderer zur Kammer gehörigen Rechnungen müfjen drei 
Monat nad Schliefung derjelben gefchehen und denen Rendanten 
darunter auf Feinerlei Weife nachgefehen werden. Sollten aber 
felbige darunter jäumig fein, follen fie das erjte Mal ein Quartal 
ihres Gehalts, das zweite Mal ein ganzes Jahr zur Strafe erlegen 
und folches ad pias causas verwandt, das dritte Mal aber die 
Nendanten cajfiret werden; wovor Ihr, der Präfident oder Director, 
bejonders verantwortlich fein follet. 

8 9 [entipriht $ 15 der Geldr. Inſtr., mit folgender Abänderung 
am Anfange:] 

Die Abnahme derer Contributiongrechnungen im SHarlinger 
Lande, der Domanial- und Yembterrechnungen überhaupt muß jeder 
Krieges- und Domänenrath in jeinem Departement nicht allein zu 
der gejeßten Zeit ꝛc. 

[SS 10 bis 15 = Geldr. Inſtr. 88 9 bis 14.] 

[S 16 = Geldr. Inſtr. $ 16.] 

IS 17 beiteht aus dem erſten Abſatz des gleichen Paragraphen der 
Geldr. Inſtr. (bis: „gemeinet find“) und dem Schluß deffelben („Und da 
zeithero“ 2c.); was dazwiſchen liegt, ift ausgefallen.) 

$ 18 = Geldr. Inſtr. $ 18.) 


824 Nr. 401. — 20. Mai 1748 


Artieulus III. 
Wegen derer Secretarien, Regiftratoren und Kanzliſten 
bei der Krieges- und Domänenfammer. 


[Stimmt überein mit Urt. III der Geldr. Inftr., nur daß in $2,a) 
hinter „einfchlagende” die Worte: „und vornehmlich die zur Verpflegung 
der Armee gehörige, auch die Fönigliche Zeughäufer betreffende” ausgefallen 
find, $ 3 am Schluffe den Zuſatz erhalten Hat: „Und fol diefes auch 
ftattfinden, wenn diefe Bediente andern Landescollegiis dergleichen Cameral: 
Ucten und Nachrichten ohne Drdre des Präjidenten oder Directorid com— 
municiren“.] 

Artieulus IV. 
Wegen Confervation derer Unterthanen. 


[$S 1 und 2= Uri. VI,t) SS 1 und 2 der Geldr. Anftr.] 

[$ 3 entſpricht dem gleichen Paragraph im rt. VI der Geldr. 
Inſtr. Wusgelaffen ift der Paſſus: „Es wird diefes zwar anfangs“ bis 
„gethan hat“ und lit. h).] 

[$ 4 = Urt. VI, $ 4 der Geldr. Snftr.] 


Artieulus V. 
Wegen des Contributionswefens. 


[$S 1= rt. VII, 8 1 der Geldr. Inſtr. jedoch unter Einſchränkung 
auf das Harlinger Land.) 

(8 2 entfpricht Urt, VII, 8 2 der Geldr, Inſtr. mit unwefentlicher 
Aenderung.] 

$ 3. [Der erſte Theil lautet, unter Benugung des in der Ueber 
correctur von Viereck gejtrichenen Textes?) der Geldr. Anftr.]: 

Nachdem aber bei dem vftfriesländischen Contributiong- und 
Schatzungsweſen überhaupt, jonderlich aber dem Catastro und Ma— 
tricul befannter Maßen ſich unzählige Irrthümer und Praegravationes 
finden, viele Aecker auch, die an ſich contribuable find, durch Länge 

1) Art. IV und V derfelben (Verpflegung der Armee, Proviantjachen; 
Einquartierung und Servis) find ausgefallen, „da feine Truppen in dieſer Provinz 
feind* (Bromemoria von Reinhard). 

2) Hier, wie öfter, ift der Tert der Geldr. Inſtr, auf welchen ſich bie 
Oftfriefifche gründet, in dem von Reinhard zum Zwecke der letzteren benußten 
Eremplar durch Webercorrectur Biereds nachträglich geändert oder geitrichen. 
Zur Vermeidung von Irrthümern find wir in folchen Fällen genöthigt, das Bere 


hältniß der Dftfriefifchen zur Geldr. Inſtr. nad) dem urfprünglichen Wortlaut 
jene Tertes zu beſtimmen. 


Oſtfrieſiſche Inſtruction: Art. III-—VI. 825 


der Zeit und durch präpotente Befiger ohne den geringften ge— 
gründeten Beweis der zuftehenden Freiheit frei gemadjet und dadurch 
ber übrigen Contribuenten Laſt nicht wenig vergrößert, auch viele 
dadurch ſelbſt zum Auin gebracht, dahero Euch und dem Kanzler 
Homfeld ſchon anno 1745 befohlen worden, daß eine gründliche 
Revifion des Catastri vorgenommen werden folle, folches auch von 
Beit zu Zeit unzählig wiederholet, diefe Hauptjache aber, wovon 
das Wohl und Wehe jo vieler armen Unthanen jedoch dependiret, 
von Euch und dem p. Homfeld jo jchläfrig tractiret und faft nichts 
darin gethan worden, jo daß noch nicht einmal jämbtliche principia 
regulativa, wornad die Revifion geichehen joll, feftgejeget, am 
allerwenigften aber zu der verorbneten Proberevifion gejchritten 
worden, habt Ihr ſolches mit zu urgiren. 

[Der Schluß des Paragraph: „Das Hauptprincipe“ ꝛc., überein- 
ftimmend mit $ 3 der Geldr. Anftr.] 

[$ 4= Art. VII, $ 4 der Geldr. Inſtr.] 

S 5 [entfpricht Art. VII, $ 6 der Geldr. Inſtr. Der abgekürzte 
Anfang lautet]: Da auch Wir bishero genugjam bezeiget haben, wie 
fehr Wir zu Herzen nehmen, daß Unfere Länder und Provinzien 
mehr und mehr peupliret und die Anzahl derer Untertanen ver- 
mehret werden möge, jo habt Ihr zu diefem Ende nit nur Die 
Magijträte, Beamte und Gerichtsobrigfeiten zc. 

[Ausgelaffen find in der Folge der Schluß von nr. 1: „und vb 
Ihr nicht Leute“ bis „pro canone”, fowie sub nr. 2 die Stelle: „Auf 
daß auch Wir verfichert“ bis „dadurch etabliret worden.“] 


Artieulus VI. 
Bom Aceiſeweſen. 

[St neu, bis auf $ 3, nr. 7 und 9, welche aus Art. IX, $ 10 ber 
Geldr. Inſtr. entnommen find.) 

$ 1. Erinnern Wir Uns zwar, daß, obwohlen das Acciſe— 
und Licentweien in Oftfriesland von Eurem Nefjort nicht jei, gleich- 
wohl Unfere Städte und Flecken, auch SKammer- oder Domanial- 
Untertanen dazu ihren Beitrag thun und die dabei befindliche 
große Unordnungen, fo durch die Verpachtungen der Acciſen, Die 
Pächter jelbft und derjelben Helfershelfer [entjtehen], mit ausftehen 


1, Näheres über die Rectification des Schabungsfatafters in den Acten des 
General-Directoriums, Oftfr. Tit. CLVI ad I, vol. 2. 


826 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


müffen, und diejerhalb wohl eine Menderung nöthig wäre. Da 
Wir aber dieferhalb durch Unfere Landtages» Commifjarien bereits 
befondere Vorkehrungen zu machen angefangen haben, auch ein 
folches annoch weiter thun werden, jo werdet Ihr auch zu jeiner 
Beit und wenn Ihr denenjelben etwa beitreten jollet, befonders be— 
fehliget werden. 


5 2. Was die Städte Ejens und Wittmund im Harlinger 
Lande anbetrifft, jo Habt Ihr, der Präfident oder Director, noch 
genau einzufehen und zu überlegen, ob die bisherige Contribution 
der jährlichen 700 Thaler, jo Ejens, und die 325 Thaler, jo Witt- 
mund bisher jtatt der Acciſe gegeben, nicht etwa befjer durch eine 
ordentlid) einzurichtende Acciſe zu Erleichterung der Einwohner, da 
die Acciſe durch ab» und zugehende Fremde mit getragen wird, 
aufgebracht werden mögen, zumal Ejens über 2000, zu Wittmund 
aber an die 2000 Seelen wohnen, welchen der ſucceſſive Beitrag 
diefes ihres Contributions-Contingents bei weiten nicht jo ſchwer 
werden könnte, wenn es pfennig- und groſchenweiſe gejchehe, als 
fie ißo gulden- und thalerweije aufbringen müſſen. Zudem ift 
Eſens mit Wal und Mauren umbgeben und alfo an fich accijefefte, 
hat auch 220 zunftmäßige Handwerker und gute Gelegenheit zu 
Fabriken, folglich zu allerhand bürgerliche Nahrung, daß, wenn 
jolder durch Erleichterung der bürgerlichen Laften zu Hülfe ge- 
fommen wird, fie fi allerdings vermehren und dieſe Städte in 
bejiere Aufnahme [kommen dürften], als bisher if. Wie Wir denn 
diejerhalb Euren, des Directoris, umbjtändlichen Bericht und Gut— 
achten, jo bald es möglich, erwarten und, darauf zu refolviren, 
vorbehalten wollen.) 


$ 3. Und da fih Euren ehemaligen Berichten nad) im Har- 
linger Lande auf dem platten Lande viele ftädtifhe Nahrung 
treibende Leute, ja ſelbſt Krämer, Bäder, Schlächter, Schufter ꝛc. 
finden, von welchen diejen beiden Städten alle Nahrung entzogen 
wird und wobei diejelben endlich vollends zu Grunde gehen müfjen, 
jo befehlen Wir Euch, forderfamft anzuzeigen: ?) 


I) Diefer Bericht ift nicht zu ermitteln gemwefen, Zur Einführung der 
Hecife in Eſens und Wittmund ift es nicht gekommen. (Bgl. die Acten des 
Gen.-Dir., Dftfr. Tit. CV und CXIV.) 


Dfifriefiihe Inftruction: Art. VI, VII 827 


1. Was vor Handwerker außer denen Grobjchmieden, Stell- 
oder Rademachern, Schmieden, Zimmerleuten und Leinwebern, ala 
welche nothwendig auf dem platten Lande, eben wie in den Städten, 
wohnen müfjen, und 

2. was vor andere bürgerlihe Handwerker auf dem platten 
Lande io befindlich fein. 

3. Ob und womit und an welchem Drte fie angeſeſſen. 

4. Ob fie jtarfe oder Schwache Familien haben und wie fie 
mit Namen und Zunamen heißen. 

5. Wie lange die jegigen da gewohnet und 

6. ob fie fih mit fonft nichts als der itzigen bürgerlichen 
Handtierung ernähren. 

7. Wie weit der Ort, wo fie wohnen, von der nächften Stadt 
abgelegen. 

8. Was fie pro fixo von diefen ihren Handtierungen zu 
Unjern Kaſſen entrichtet und 

9. welde Ihr vermeinet, daß unumbgänglic bleiben und 
welche in die Städte zu ziehen angehalten werden können. 


Artieulus VII. 
Bom Commerecio. 

[$1und$2, bis „raffiniret werden muß“, gleichlautend mit Art. X, 
SS 1 und 2 der Geldr. Inſtr. Dann folgt wefentlich neu:] 

Bei der zweiten Art muß auf den Handel und den Debit aus 
Holland, theils landwärts nach dem Münfterjchen, Bremen, Ham- 
burgifchen, Lüneburgiſchen, Cölniſchen und jo weiter ins Reich, 
theils jeewärts über die Nord- und Oſtſee nach Holland, Frankreich, 
Engelland und die nordifchen Reiche die ftärfefte Reflexion ge— 
nommen werden — 

[und aus der Geldr. Inſtr. der Abſatz: „Und die dritte Art” bis 
„haben kann“; dahinter neu:] 

Nun ift bekannt, daß in Oſtfriesland eine herrliche Viehzucht 
jeie und fowohl durch Ausgebung der Butter und Käje als des 
Getreides, Napfamen,!) Bohnen, Sped, Flache, Leinewand zc. ſehr 
viel fremd Geld ins Land gezogen wird, die Pferdezucht dabei auch 
wohl gegangen und ein großer Debit davon fünne gemacht werden — 


9 Nach dem Concept Reinhards; in der Reinſchrift Lücke, wahrſcheinlich, 
weil der Schreiber die ſchwer lesbare Handſchrift Reinhards nicht entziffern Tonnte, 


828 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


[dann wieder der urjprüngliche Tert der Geldr. Inſtr. mit einer 
Venderung:] 


Diejeg Commerce nicht allein beizubehalten, fondern vielmehr 
zu vermehren, darauf muß all Euer Tichten und Trachten gerichtet 
fein, und Ihr müſſet deshalb nicht allein zc. [bis „Eräftigft affiftiren“.] 


(Der num folgende Schluß des Artikels ift neu und lautet folgender: 
maßen:] 


Zur zweiten Art vom Commerce ift wohl fein Land beffer 
al das dortige gelegen. Die Stadt Emden hat fich folches mehr 
in vorigen als ißigen Beiten zu Nutze gemacht. Nachdem fie aber 
durch eigene Schuld ihren Handel mehrentheils verloren und durch 
Mißbrauch ihrer Stapelgerechtigfeit und derjelben unbillige Exrtenfion 
andere oftfriefifche zum Commercio aufgelegte und Luſt bezeigende 
Einwohner, e. g. zu Norden, Leer und Wener, davon abzuhalten 
und abzuftoßen, fi ein eigen Werk bisher gemachet, jo hat das 
Gute, jo zu Vermehrung des oftfriefiihen Handels wohl gejchehen 
fönnte, nicht auffommen, noch aljo von diejfer zum Commereio fo 
günftigen Lage und Neigung der in bemelten Städten befindlichen 
Einwohner der rechte Gebrauch gemacdjet, noch von denen Vor— 
Ihlägen, jo dieferhalb bereit? von Eurem Collegio gefchehen, ein 
gewünfchter Gebrauch gemachet werden fünnen, zumalen diejenige, 
welche dem Eigennuß der Stadt Embden ergeben, in dem Vor— 
urtheil ftehen, daß Feine andere als diefe Stadt im Commereio 
was rechts zu thun im Stande fei und ihr ein folches nach der 
vermeintlihen Eigenfchaft eines Emporii und Stapelftadt allein 
zufomme. 


Daß diejes aber nicht, fondern vielmehr am Tage fein, daß 
der einzige Flecken Leer ſchon iko nad) Proportion mehr im Negotio 
thue und thun würde, wenn die Embder ſolcher nicht durch ihren 
bisher gemißbrauchten und anmaßlichen Stapeljwang und damit 
begleiteten ganz ungegründeten Stapel-Abgaben hinderlich fielen, 
jolches haben Wir ſowohl der ovftfriefiichen Negierung als der 
Krieges» und Domänenkammer in zweien befonderen bei Eurer Re— 
giftratur vorhandenen ausführlichen Reseriptis, vom 23. Aprilis 
und 14. Maji ce. respective, nachgewieſen, welche Ihr, der Director, 
jonderlid Euch müſſet befannt machen und Unfere darin geäußerte 


Oſtfrieſiſche Inftruction: Art. VIL 829 


Grundſätze anzunehmen bemühen und Eure fernere Betrachtung 
darauf richten und gründen müſſet.) 

Es ift Uns das Vorhaben, die angemerkte Derter Leer, Wener 
und Jemgum in ihrer Neigung und Luft zum Verkehr beforderlich 
zu fein, umb deſto angelegentlicher, als nur allein durch den auf 
Leer zu ziehenden Abſatz der Bielefeldiich- und anderer Ravens- 
bergijchen Leinwand, welchen die Stadt Embden bloß dur ihren 
unmäßigen Stapelzjwang von fich gejtoßen und der Stadt Bremen 
in die Hände geworfen, ein großer Vortheil gejtiftet und derjelbe 
denen oftfriefiichen Unterthanen deſto Teichter zugewandt werden 
fünnte, wenn fi die in mehrerwähnten drei Dertern wohnende 
Kauflente, wozu fich vielleicht auch welche aus der Stadt Norden 
anfinden dürften, in eine Handelungsgefellichaft begeben und durch 
einen zu fuchenden neuen Weg durch den Dollart, ohne den Emb- 
diichen Hafen zu berühren, jeewärt3 ein Commercium zu machen 
ſich befliffen. 

Außer dem davon zu gewärtigenden großen Nußen vor Unfere 
jämbtliche wejtphäliiche Länder würden die Embder vermuthlich in 
ihrer Stapelftrenge nachgeben und in dergleichen Handelsgejellichaft 
mit zu treten Anlaß nehmen; weswegen Ihr, der Director, darauf 
fürnehmlich raffiniren und, Eud davon einen rechten Begriff zu 
machen, auch zu feiner Zeit Eure Vorfchläge zu thun, feine Mühe 
noch Fleiß jparen müſſet. 

$ 3. Das meifte Geld, fo in Dftfriesland aus dem Lande 
gehet, it vor Wein, Branntwein, Zucker, jeidene und wollene 
MWaaren, auch Bau und Nußholz. 

Was die Weine und alle die benannte Waaren betrifft, fo 
hat die Stadt Embden bisher folche alleine aus der erften Hand, 
die andere Städte aber joldhe von ihr und aljo aus der zweiten 
Hand gehabt. 

Diejes letztere würde alles vermieden und der Vortheil Unjern 
andern Unterthanen zugewandt werden können, wenn fie vorverab- 
jielter Maßen in Stand gejeget würden, jelbjt zu Handeln und 
ihren Handel mit gemeinfamen Kräften anzufangen und folchen 
zugleich in Unfere ihnen am nächſten belegene Brovinzien mit zu 


5) Das Nähere findet fi in den Acten des General-Directoriums, Dft« 
friesfand Tit. CX, Nr. 1-4. 


830 Nr. 401. — %0. Mai 1748. 


ziehen und fich daraus fowohl mit einländifchen Tüchern als aller- 
hand wollenen Zeugen mit der Zeit zu verjehen und damit die 
dortige Provinz zu verforgen, welches umb jo viel nöthiger und 
nützlicher, als jelbige bis itzo noch mit gar feinen wollenen Fabriken 
verjehen ift. 
Articulus VII. 
Bon Manufacturjaden. 

[Ss 168 4—$$ 1 bis 4 in Art. VIII der Geldr. Inſtr. SS 5 
bis 8 find neu zugefegt und lauten, wie folgt:] 

$ 5. ©o viel in specie die Wollmannfacturen betrifft, jo ift 
wegen der dort fallenden herrlihen und fonderlih zu Zeugen, 
Strümpfen und Mützen dienlichen Landwolle dazu die beſte Ge— 
legenheit, und müfjet Ihr alle menjchmögliche Mittel zur Hand 
nehmen, folche, es jeie in Städten oder auf den Dörfern, anzulegen 
und in Gang zu bringen, umb damit ſowohl das Land ſelbſt als 
andere benachbarte im Jeveriſchen und Oldenburgiſchen dermaleins 
damit zu verjorgen. 


Unferes höchſten Ortes wollen Wir denen Fabrifanten alle 
billige Vortheile und Freiheiten, welche Ihr zu feiner Zeit vor- 
ſchlagen müſſet, angedeihen lafjen und felbigen allen nur möglichen 
Vorſchub thun. 


$ 6. Die Linnenmanufacturen zu Leer müſſen gleichfalls 
äußerjt pouffiret, noch mehrere auf dem platten Lande angeleget 
und denenjelben auf alle Art und Weije zu Hülfe gefommen werden. 
Zu dem Ende Wir nicht allein Hiermit befehlen, daß alle Linnen- 
manufacturen in offenen Dertern und auf dem platten Yande ferner 
geftattet und Ihr Euch alle Mühe gebet, fowohl Spinner als Weber 
aus Holland und dem Münfterifchen ing Land zu ziehen und folche 
einzeln, auch ohne anzulegende Zünfte in denen Aembtern an ver— 
ihiedenen Orten anzujegen; da denn fein Zweifel ift, wenn dieſe 
fleißig arbeiten und fich gut nähren, daß ſolches Erempel und der 
Berdienft auch die eingeborne Leute anfrischen werde, es jenen 
nachzumachen, als wodurch denn dieſe vor das Land fo müßliche 
und vortheilhafte Art von Manufacturen fi) unvermerft und fonder 
allen Zwang von ſelbſt ausbreiten, vermehren und mit der Zeit 
verbejiern wird. 


Oftfriefifche Inſtruction: Art. VIIL, IX. 831 


S 7. Die Gerbereien und Leberfabrifen können in Oftfriesland 
vor andern Provinzien mit großem Nutzen angeleget werden, Da 
die erfte Materie dazu an Nindvieh, Pferden und Schafen in aus» 
nehmender Güte und Menge dafelbft zu Haben, e8 auch an Debit 
dazu nicht fehlen kann, als weit und breit nicht fo gute Häute als 
im Dftfriesländifchen und dem benachbarten Jeverlande fallen, folglich 
die daraus zu fertigende Leder fehr angenehm fein werden. Wie 
Ihr denn überhaupt 

$ 8. auf Vermehr- und Hereinziehung fremder im Lande noch 
fehlender Handwerker bedacht fein und, was dazu möthig, durch 
Aufnehmung der dazu gehörigen Nahrichten und Tabellen ausfindig 
machen und Eure Vorſchläge darin Unjerm General» ꝛc. Direetorio 
zukommen lafjen müſſet. 


Articulus IX. 
Von Städteſachen. 

[SS 1 und 2, welche neu hinzugeſetzt find, Tauten:] 

$ 1. Dbwohl bekannt, daß außer Embden, Aurih, Norden 
und Eſens feine gefchloffene Städte in denen oftfriesländifchen 
Gegenden anzutreffen, jo fommen doch die Flecken Leer, Weener, 
Jemgum und Wittmund denen Städten ziemlich nahe, zumalen 
darinnen eine ziemliche Anzahl von Einwohnern und Handwerkern 
befindlich, welche zum bürgerlichen Handel und Wandel gut auf» 
geleget und, wann ihnen darunter hülflihe Hand geleiftet wird, 
fi darin jehr aufnehmen können. 

Ss 2. Was die Stadt Embden betrifft, fo wollen Wir, un⸗ 
angeſehen ihrer befonderen Berfafjung, daß Ihr dennoch Euch von 
derjelbigen eigentlichen innerem Zuftand, fowohl an Bürgern und 
Einwohnern als auch derfelben Nahrung, Handel und Wandel, 
Fabriken, Manufacturen, Lebensart und Vermögen, wie aud) von 
denen rathhäuslihen und Stadt-Einfünften nah und nad unter 
der Hand durch gute Nachrichten, fo viel e8 möglich, genaue Kenntniß 
zu erwerben fuchet, umb davon bei denen andern Städten zu der» 
jelben Beftem und Aufnahme Gebrauch zu machen. 

$ 3. „Wann in denen leßtern neue Häufer“ ꝛc. bis zum Schluß 
(„verurfachet wird“) = Art. XIV, $ 2 der Geldr. Inſtr. 

$ 4. „Auf daß Wir aber auch von dem ganzen Buftande diejer 
Unferer Städte und Fleden benachrichtiget werden mögen, fo wollen und 


832 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


befehlen Wir Euch hierdurch, daß Ihr“ ꝛc. [bis zum Schluß („gebracht 
bat”) = Art. XIV, Sult. der Geldr. Inſtr. — Der von Biered nachträglich 
vor den Worten „dieſe Tabelle fol” eingejchaltete Paſſus: „Und da dort” 
bis „oder Kirſpielen“, fehlt]. 
Articulus X. 
Polizei- und Kämmereiwefen. 


8 1. [Der erjte Theil ift neu und lautet:] 

Die Bejorgung des Polizeiweſens in denen Städten und 
Flecken ift zwar vermöge des unterm 13. Augusti 1746 zwijchen 
der Regierung und Srieges- und Domänenfammer gemachten Re- 
glement!) erjterer beigeleget worden, weilen legteres Collegium da— 
malen noch nicht gänzlich eingerichtet war. Nachdem aber in allen 
Unjern Provinzien und Landen ermeltes Polizeiweſen lediglich zum 
Refjort derer Krieges: und Domänenfammern gehöret, die Regierung 
auch genug mit Beforgung Unferer Hoheitsjachen und dem Juſtiz— 
wefen zu thun Hat, fo ijt Unſer allergnädigiter Wille, daß Ihr ſo— 
thanes Polizeiweſen in denen Städten ſowohl als auf dem platten 
Lande mit verjehen und folches, jo weit es dafiger Landesumftände 
nad) fich jchicet, auf den Fuß Hiefiger Lande einrichten und be- 
arbeiten follet. [Daran fchließt ih unmittelbar Art. XV, $ 1 der Geldr. 
Inſtr.: „Wie Ihr dann wegen der Getreidepreife alle“ zc. bis zum Schluß 
(„zu thun“).] 

82. [Bis „beftrafet werden” — Art. XV, $ 2 der Geldr. Inſtr., 
unter Auslafjung der Worte: „und ift zu Geldern“ bis „dazu zu ziehen”; 
dann der Zuſatz:] 

Sollte auch noch feine rechte Brau-Drdnung üblich fein, müſſet 
Ihr ſolche zu entwerfen und nad) dafigen Umbftänden einzuführen 
und ein Prineipium feftzujegen fuchen, nach welchem überall gutes 
und gefundes Bier gebrauen und verichenfet und alle bisherige 
Mißbräuche darunter abgejtellet werden. 

[SS 3 und 4 = Art. XV, SS 3 und 4 der Geldr. Inſtr.; — zu 
z 4 der Bufaß:] 

[Ad. $ 4:] Da Wir auch Schon längst allergnädigit befohlen, 
daß die faft nirgends mit einander übereinfommende Ellen, Maße 
und Gewicht auf einen gleihförmigen Fuß gejeget und den großen 
Beichwerlichkeiten darunter einmal abgeholfen werde, zu dem Ende 


I) Mir. 75. 


Oftfriefifhe Inſtruction: Art. X— XII. 833 


auch ſchon eine Bergleihungstabelle diefer verfchiedenen Maße, 
Ellen und Gewichte von der Krieges- und Domänenfammer ver- 
fertiget, die Ausübung dieſes Vorhabens von der Regierung bis 
bieher gar jchlecht unterftüget, vielmehr dieferhalb auf denen Land- 
tagen allerhand unnüge und ungegründete Schwierigkeiten gemachet 
werden wollen, jo befehlen Wir, daß nunmehro mit Einführung 
diejer gleihförmigen Maße, Elle und Gewicht im Harlinger Lande 
der Anfang gemachet, auch von Unferen Landtages-Commiffarien 
die Ausführung dieſes Heilfamen Werks im ganzen Lande ein- vor 
allemal zum Schluß befordert und, weſſen man fich endlich von 
Seiten der Stände entjchließen wolle, Uns allerunterthänigft be— 
richtet werde, damit Wir das fernere auf ein» oder andern Fall 
verfügen können.!) 

[$ 5 = Art. XV der Geldr. Inſtr. S 5, bis zu den Worten: „und 
daß darauf gehalten werde, verordnet werden“.] 

[SS 6 und 7 Art. XV, SS 6 und 8 der Geldr. Anftr.] 


Artieulus XI. 
Megen der Edicte. 
Gleichlautend mit Urt. XVI der Geldr. Yujtr.] 


Articulus XII. 
Bon Verpadhtung derer ANembter, Vorwerker 
und anderer Domänen. 

[S$ 1 bis 3 Nrt. XVII, 88 1 bis 3 der Geldr. Inftr.; — in $ 3 
inter „angejeget werden” der Zuſatz:] 

wenn die Torfitecherei befordert, damit ein Handel gemachet 
und der Holzmangel im Lande dadurch geringer gemacht wird und 
dergleichen. 

[$$ 4 bis 14 = Art. XVII, SS 4 bis 14 der Geldr. Inftr.; nur 
it in $ 4 der Abjaß lit. d, gejtrichen.] 


Articulus XII. 
Wegen des Baues in denen Aembtern. 
[Uebereinftimmend mit Art. XVII der Geldr. Anftr.] 





!) Näheres darüber ergeben die Acten de3 General-Directoriums, Dft- 
friedland Tit. XCVI, Nr. 2. 
Acta Borussica. Behörbenorganifation VII. 53 


834 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


Articulus XIV. 
Wegen der ertraordinären Ausgaben, deren Vergütung 
aus der Albrechtſchen Kaſſe geihicht, auch Diäten. 
[Wiederholt die Beftimmungen des Art. XIX der Geldr. Inſtr., 
unter Weglaffung der Stelle über Liquidation der VBorfpanngelder am 


Schlufje des 8 1.] 
Artieulus XV. 


Bom Münzmwejen. 
Wegen des Münzwejens wollen Wir Euch zu feiner Zeit be- 
fonders ausführlich inftruiren. 


Articulus XVI. 
Vom Mühlenwejsen. 
[Stimmt mit Art. XXI der Geldr. Anftruct.) 


Articulus XV. 
Bom BZollwejen. 

[Der Zert ift neu.) 

Da bekannter Maßen das Zollwefen in Dftfriesland noch nicht 
in der Berfafjung, wie es wohl jein könnte, fo haben Wir Euch 
dieferhalb bereits verfchiedentlich inftruiret und, mwelchergeftalt Unfere 
dafige Zölle nad) und nad) zu Unjerm Intereffe in Ordnung zu 
bringen, Euch hier und da Unfere Meinung eröffnet. 

Ob nun wohl fothane Verbefjerung nicht eben in Erhöhung 
der Zollrollen bejtehet, da fonderlich .diejes nicht der Weg, Handel 
und Wandel in Aufnahme zu bringen, jo fann doch durch eine 
wohlverjtandene und auf eine Gleichförmigkeit abzielende Revifion 
der Zollrollen, auch Vollftändigfeit des mangelhaften Zolltarifs, umb 
dadurch der bisherigen Willfür derer Zollbedienten und ſonderlich 
der Zollpächter mit Einforderung des Zolles abhelflihe Maße zu 
geben, viel gutes geftiftet und die Einrichtung nach denen benach— 
barten Münſterſchen und anderen Zöllen wohl genommen, jedoch 
aber darin ſolche Behutjamfeit gebrauchet werden, daß fo wenig 
denen Einheimischen als Fremden gegründete Urfache zur Beſchwerde 
gegeben werde. 

Wie dann, wann in denen bisherigen Zollrollen nicht alle 
Waaren verzeichnet, welche an fich im ganzen Römiſchen Neich doc) 
zollbar feind, folche ohne Bedenken mit dem Zoll, fo in einem der 


Oftfriefifche Inftruction: Art. XIV—XIX. 835 


benachbarten Lande üblich, in denen revidirten Zollrollen aufgeführet, 
alle die oftfriefifche Zölle pajfirende Fremde mit ihren zollbaren 
Waaren auf eben dem Fuß angezogen werden, wie es mit Unfern 
oftfriefiichen Untertganen in fremden Landen gejchiehet, fintemalen, 
wann dermaleins von Leer aus ein Commercium durch den Dollart 
Fortgang gewinnen follte, der Bundaifche!) Zoll dadurch in große 
Aufnahme kommen Fönnte. 


Artieulus XVIII. 
Wegen Erfaufung derer Güter. 
[Entfpricht Art. XXIV der Geldr. Inſtr. 


Articulus XIX. 
Bom Wafjerbau und Erhaltung der Teiche und Gielen 
in denen Aemtern. 

[Der Art. ift neu abgefaßt.] 

Beim Teich- und Sielwejen, auch anderem Wafjerbau kommt 
es Hauptjählih darauf an, daß felbige in beftändiger Aufficht 
gehalten, kleine und anfcheinende Schaden ſogleich ausgebejlert, 
großen aber dur allerhand mögliche Anftalten vorgebeuget werde. 

Denen großen und allgemeinen Ueberſchwemmungen, von 
welchen diefe Provinz fo viel traurige Erempel hat, fann nun freilich 
durch menjchlihe Vorkehrungen weder entgegengefehen noch abge- 
hoffen werden; inzwijchen müfjen doch die Departementsräthe, wann 
fie in die Membter kommen, fo doch wenigftens alle Jahr einmal 
ift, die Teiche und Sielen in folden Aembtern befichtigen, aud in 
denen am See und dem Dollart belegenen Aembtern noch ben 
neuen Anwachs, und ob davon etwas beteichet und urbar zu machen, 
genau zujehen, ob daſelbſt Pflanzungen angeleget und jolches zu 
Unferm Nußen ſonſt gebrauchet werden fünne. 

Was übrigens die Ausbefjerung der Teiche und Sielen jelbft 
betrifft, fo muß diejerhalb und welchergeftalt die dabei zu beichaffende 
Arbeit denen Arbeitsleuten zu bezahlen und zu verdingen, ein ge= 
wijjes Prineipium ausgefunden und dadurch jo viel immer gejparet 
werden, daß von der im Etat dieſes Behufs ausgejegten Summe 
allezeit ein Beſtand verbleibe, folcher, wenn das Jahr umb ift, bei- 
feite geleget und dadurch nach und nach jo viel gefammlet werde, 


1) Bunde im Neiderland. 





53* 


836 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


daß vor Unfere Aembter eine beftändige Teich- und Sielkaſſe for- 
miret, umb, wenn bermaleins ein größerer Schaden an denen Teichen 
und Gielen in Unſern Aembtern geichehen follte, als ein folcher 
durch die im jährlichen Etat dazu ausgejegte Summe beftritten 
werden fönnte, dergleichen Teichkaffen-Beitand dazu angewendet und 
Unfere andere Kaſſen mit neuen dazu Herzugebenden Geldſummen, 
jo viel möglich, verjchonet werden mögen. 

Und ob übrigens wohl die allgemeine Beforgung des Teich— 
und Sielwejens im ganzen Lande zur landichaftlichen Beſchäftigung 
gehöret, jo ift jedoh Euch, dem BPräfidenten oder Directori, un— 
benommen, falle Ihr darunter etwas verfäumet oder in Aus- 
ſchreibung derer Koften von Seiten der Stände verſchwendet fehet, 
ſolches jchriftlich zu erinnern und umb Abänderung des von Eud) 
bemerkten Unfugs glimpfliche Borftelung zu thun oder, da ein 
jolches nicht verfangen wollte, Unferm General- 2c. Directorio davon 
umbftändlich zu berichten. 


Articulus XX. 
Wegen prompter Bezahlung der Contributions- und 
Domänengefälle. 

$ 1 [neu Hinzugefügt]. Wiewohlen die Krieges- und Domänen- 
fammer mit Beibringung derer Contributionsgefälle in Dftfriesland 
jelbft eigentlich nichts zu tdun Hat, jo muß fie doch dahin mit forgen, 
daß Unjere dazu contribuirende Immediat-Unterthanen ſolche all- 
monatlih zu denen landichaftlichen Recepturen richtig abgeben, die 
Contributions nicht auffummen und dadurch Reſte entjtehen mögen, 
maßen die richtige Abführung der currenten Abgaben ein wejent- 
liches Stüd zur Confervation der Unterthanen ift und die Stundung 
derjelben gemeiniglich üble und liederlihe Wirthe machet, folglich 
Urſach des Ausfalld von vielen Contribuenten ift. 

Ihr müſſet alfo auf ein Mittel bedacht fein, wodurd Ahr 
erfahret, ob dieſe Unjere Untertanen alle landſchaftliche Contri- 
butions und Abgaben in der Zeit bezahlet und abgeführet, ala 
foldes von dem Tandjchaftlihen Aominiftrationg-Collegio vorge— 
Ichrieben ift; zu dem Ende Ihr in denen Aembtern von Quartal 
zu Quartal genaue Nachforſchung anftellen und zufehen müfjet, ob 
die Abrührung derer Abgaben gejchehen, ob die Unterthanen gehörig 


Oftfriefifche Inftruction: Urt. XX, XXL 837 


quittiret oder ob und warumb diefelbige hier und da in Reſt ftehen, 
fintemalen, wenn Ihr befinden ſolltet, daß die currente landjchaftliche 
Abgaben nicht zu gehöriger Zeit und ohne Verſchulden der Con- 
tribuenten abgeführet und bis ins folgende Jahr geftundet und ver- 
ichleppet worden, Wir überhaupt gemeinet, es vors künftige dahin 
zu richten, daß dergleichen durch Schuld der landſchaftlichen Anftalten 
aufgejchwollene Reſte durch die landverderbliche landſchaftliche Exe- 
eutores feinesweges beigetrieben, noch dergleichen Executor ſich in 
Unjern Aembtern bliden laſſen, vielmehr die landfchaftliche Kaffen 
dahin gehalten werden follen, daß dergleichen durch unzeitige Nach- 
ficht bei Unjern Immediat-Untertfanen aufgejchwollene Reſte nad) 
Gelegenheit und ohne Ruin diefer Unterthanen von Euch nach und 
nach beigetrieben und der landichaftlichen Kaffe zugeftellet werden 
mögen. 

Weldhergeftalt aber dieſer Punct zu Erreichung Unferer da— 
runter hegenden landesväterlicen Intention näher zu fafjen, folches 
überlaffen Wir Eurer ferneren Ueberleg- und Einrichtung und wollen, 
daß Ihr dieſerhalb, fobald es nur immer möglich, thunliche Vor— 
ſchläge thut und davon zu Unferer allergnädigften fchlüffigen Appro— 
bation berichtet.) 

Da inzwiſchen mit Beibringung der Contribution im Harlinger 
Lande, und daß folche allmonatlic” und zu rechter Zeit gejchehe, 
auch Feine Stundung darin jtattfinde, Ihr fofort das nöthige vor- 
zufehren und, wie Ihr es gefaſſet, alleruntertgänigft zu berichten, 
auch dasjenige, jo Wir Euch wegen des Collectenwejens zu Eſens 
und Wittmund oben aufgegeben, zu beobachten habet.?) 

[S$ 2 big 9= Urt. XXVI der Geldr. Inftr., 88 2 bis 9, mit ein 
paar unbedeutenden Aenderungen.] 


Articulus XXI. 
Bon Abnahme derer Rechnungen. 
[$ 1= Art. XXVII, $ 1 der Geldr. Jnftr.] 
$ 2 [lautet nad) mehrfachen Wenderungen alfo]: Wenn die Rech— 
nungen eingefommen, müſſen fie bei der Krieges- und Domänen- 
fammer abgenommen und zu geordneter Zeit juftificiret werden. 
Und damit die Caleulatores ſich dabei nicht nachläſſig bezeigen 


I) Diefer Bericht ift nicht aufzufinden geweſen. 


838 Nr. 401. — 20. Mai 1748. 


fönnen, fo muß der Präſident oder Director ſich alle Bierteljahr 
eine Specification von denen alculatoren von denen Rechnungen 
und wie weit es damit gekommen, geben laflen und dem Befinden 
nach darunter verfügen, auch forgen, dab fie völlig berichtiget 
werben, damit jodann die Juftification folder Rechnungen gleich 
vor ſich gehe und weiter nicht ohne Noth aufgehalten, jondern die- 
felbigen jodann zur Hauptrevifion an die Ober-Nechenfammer ge- 
fandt werden können. 
[$ 3 (der legte) = Art. XXVII, $ 3 der Geldr. Inſtr.] 


Articulus XXL. 
Wegen der Etats. 
[$ 1 = Art. XXVIIL, $ 1 der Geldr. Inſtr. 
[$ 2= Urt. XXVIIL, $ 2 der Geldr. Inſtr. bis „reifentiren wollen“) 
$ 3 entjpricht dem Schluß des 8 3 der Geldr. Inftr.]: Und da 
Wir ſchon vorhin befohlen haben, daß ꝛc. 


Articulus XXI. 
Wegen der Grenz» und Radungsjaden. 
[SS 1 und 2=S$ 1 und 2, $S 3 (der letzte) = $ 4 Art. XXIX der 
Geldr. Inſtr. 
Articulus XXIV. 


Wegen der Anfragen und Berichten.) 

[Uebereinftimmend mit Art. XXXI der Inſtr. für die Geldr. Com— 

milfion.] 
Artieulus XXV. 
Bon den Recognitionsgeldern. 

[Bit, bis auf einige, durch die veränderte Rubrik bedingte, Aende— 
rungen gleichlautend mit Art. XXXII der Geldrifhen Infte.: „Von der 
Recrutenkaſſe“.) 


Articulus XXVI. 
Wegen der Juſtizſachen. 

[Die 58 1 bis 10 des Urt. XXXIII der Geldrifchen Inſtruction 
mit der gleichnamigen Rubrik find gejtrichen und durch nachfolgenden 
Paſſus erjeßt:] 

I) Art. XXX der Geldr. Inftr.: „Wegen der Wolfsjagden”, „bleibt weg, 


da feine Heiden in Dftfriesland, wo fih Wölfe bergen könnten“ (Anm. von 
Reinhard). 


Oſtfrieſiſche Infteuetion: Art. XXII—XXVL 839 


Was das Juftizwejen im Lande und davon abhangende Sachen 
betrifft, jo bleibt e$ vor der Hand darunter bei dem zwijchen 
der Krieges- und Domänenfammer und der Regierung unterm 
13. Augusti 1746 feftgejtellten und von Uns denen dortigen Landes— 
verfafjungen nach allergnädigft approbirten Reglement.) Weilen 
aber die Vorjchläge und Setzung derer Magiftratsperjonen, als ber 
Bürgermeifter, Rathsmänner, Syndicorum und Stadtjchreiber, wie 
auch der Stadtrentmeifter oder Kämmerer in denen Städten und 
Flecken, fo wenig als das von den Magifträten dependirende Polizei— 
wejen zum Juftizwejen gehöret und deswegen in allen Unfern andern 
Staaten und Landen zum NRefjort der Krieges- und Domänen 
fammern geleget, folglich die Bejorgung beiderlei Gejchäfts jelbigen 
aufgetragen worden, aljo wollen Wir auch, daß diejes in Dftfrieg- 
land folchergeftalt gehalten und Ihr Euch defjen alles auch fünftig 
unterziehen, tüchtige und ehrliche Leute bei Ereigung derer rath- 
häuslichen Bacanzen vorfchlagen und davor überall ftehen jollet; 
wie dann auch das Polizeimefen auf den Fuß und Ordnung, wie 
jolhes in Unfern andern Provinzien eingeführet, geſetzt werden 
muß, wie ſolches Euch auch ſchon oben in diefer Inftruction mit- 
gegeben worden. Wie Wir denn zu dem Ende den IX. und 
XXXIV, Xrticul vorerwähnten Reglements vom 13. Augusti 1746 
folchergeftalt und hiermit allergnädigft declariren, auch der Regierung 
ein ſolches bejonders befannt machen und jelbige deswegen von 
beeden dispenfiren werden; nicht zweiflende, Ihr werdet von diefer 
Euch anvertrauten Direction im Lande guten Gebrauch machen und 
jolche Unſerer landesväterlichen Abficht nach zu Einführ- und Haltung 
befferer Ordnung in denen Städten und Flecken, als bis dahin bei 
den Magiftraten und Bolizeiwejen beobachtet worden, allen Fleiß 
anwenden und Euch davon ein bejonderes Werk machen. 

[Dann folgt, unter Weglaffung des Anfangs und mit geringen 
Henderungen, 8 11 der Geldr. Inftr.:] Inzwiſchen befehlen Wir hierdurch 
fo gnädigft 2c. [bis zu Ende). 

NN. 76. 


Regiiter. 


4. 

Yecifeweien 559 f. 658. Witrafgelder 197. Keine Benjionen für A.beamte 
197. Aufficht über die W.bedienten 2627. 353. A.ausfälle 268 F. 
283. 303, in Pommern 329f. Urſachen des A.ausfalls im Januar 
1747: 456 f. Pladereien des Publicums auf der Berliner U. 506 f. 
Durch A.überſchüſſe einer Provinz follen die Ausfälle der andern gededt 
werden 533 f. Allgemeine Grundfäge für die Einrichtung der Tarife 
606 F. Handlungs: A. 607. Die Tarife in Königsberg und den 
clevifchen Städten 607. Aufhebung und Neueinführung der A. 607. 
A.freiheit 608. Impoſt auf aus: und durchgehende Waaren 610. Schließung 
der accisbaren Städte 613; Tabelle, betreffend die Schliegung in der 
Kurmark 727. 730. Höhere Jmpoften auf fremde Denrees, bejonders 
Butter und Käfe, zum Schutze der inländijchen Production 639. 
Uenderung des alten Tarifs, Schuß der inländifhen Production, 
Landesverweilung der Defraudanten 675 (Preußen). Reviſion des 
A.tarifs für die Kurmark 719 f., für Halberjtadt 758 f. Delerport 759. 
Steine Vergrößerung der A.gefälle 723. Die clevifchen A.tarife von 
1732: 7897. A. in Geldern 812. Berpadhtung des U.» und Licent- 
wejens in Djftfriesland 825. A.weſen der einzelnen Provinzen im 
Allgemeinen: Preußen 675 f.; Kurmark 719—725; Halberjtadt-Minden 
758 f.; Cleve 789-791; Oſtfriesland 825—827. 

Achengeld 804. 

Actenveriendung an die Leipziger Facultät in der Marienjtuhljchen Ange— 
legenheit 16— 21. Berbot der A. an aus und inländifche Juriſten— 
facultäten und Schöppenftühle 33 f. Für Pommern verboten 203. 4. 
in der Neumark 370 F. 

Actuarius Fisei beim Slammergericht 477. 480. 

Adel, adelihe Familien, adeliche Güter, f. Bafallen. 

Adjuncti Collegii Medici, deren Rang 389. 

Adjunctionen. Der König Gegner jeglicher A. 97. U. auf eine Land: 
rathsjtelle im Magdeburgiichen einem braunfchweigiichen Kammerjunker 


Acciſeweſen — Aemter (Domänen). 841 


und Hofgerichtsaffeffor ertheilt 156. A. bei der Pommerſchen Re— 
gierung 351. 

Adminiftrations-Gollegium der Stände in DOftfriesland; Bejtellung und 
Inſtruction des landesherrlichen Inſpectors beim A.C. 48—50, vgl. 836. 

Advocaten 221. 224. 226. 287—289. 544—546. Conduitenliſte der 
Berliner U. vom Yuftizdepartement anzufertigen 2. Mißbräuche in der 
Abvocatur 6. Numerus clausus der A. in Stettin eingejchärft. Die 
A. dürfen nur bei der Auftizbehörde thätig fein, feine andern Chargen 
befleiden und müſſen die Procuratur jelbft übernehmen ꝛc. 142f. 
147. Regelung der Advocatur in Pommern 153—155. Befugnifje 
der A. in Pommern 203—205. 207. Berfjonalien der U. in Bommern 
211. A. in Bommern 236, in Stettin 231 f. 299. 302. Kammer-N. 
in Stettin 317. U. bei der Stettiner Regierung 336, beim Cösliner 
Hofgericht 333; in Halberjtadt 366; in der Kurmark 366—368. 400 
bis 405; beim Kammergericht 382 f., beim neuen Kammergericht 498 f.; 
bei den Berliner Gerichten; das Tragen des Manteld 477—480. U. 
beim Oberappellationsgericht zu Berlin abzufchaffen 545. U. in der 
Neumark 372 7.; in der Altmark 376; in Magdeburg 379—381; in 
Breslan 399. Fremde A. in Oberjchlefien 5097}. Supplicate von A. 
155. Supplifen der A. in Bommern geregelt 2025. U. und die 
immediaten Supplicationen 327f. X. follen nicht in die Regiftraturen 
bineingelafjen werden 168. Honorarzahlung 223. U. beim Appellations- 
verfahren im Allgemeinen 368f. Allgemeine Anweiſung vom 24. No- 
vember 1747: 416. 

Advocatus fisei in Stettin 208 f; in Halberftadt 364; bei der Akademie 
der Wiſſenſchaften in Berlin 480. 

Aemter (Domänen). Mißbräuche bei den Ae.bauten 13. Noth von Ae. 
unterthanen in Preußen 48. Amtleute in Oftfriesiand 116. 122—124. 
Verwaltung der Ae. 125. 131f. Milderung der Feſtungsſtrafe für 
widerfpenftige Domänenbauern in Trebbin 136. Beſtechungsverſuch 
eines Amtmanns im Magdeburgifchen 171. Anonyme Denkichrift über 
die Verbefjerung der Justiz, infonderheit auf den Men (1746) 213 bis 
218. Kammer, Regierung und Unterthanen in Pommern 2517. 
Grundjäge für die Ae.verpachtung im Allgemeinen 419—421. 617 bis 
623; im befonderen für die einzelnen Provinzen: Preußen 679 f., Kurs 
mark 733— 735, Halberftadt-Minden 762, Cleve 797 f., Oſtfriesland 
833. Die Kammern und die Beamten 494. Reviſion des Bauweſens 
auf den Aen in der Kurmark 522. We.commijfarius in der Kurmark 
5225. Domänenprocefje und adliche Ye. im Allgemeinen 562—565. 
568. 570. Bejegung wüfter und Abbauung der anderen Hufen bei den 
Ue.n 605. Verbeſſerung der Ae. und ihrer Pertinentien 6177. Solide 


842 Regiſter. 


Melioration 618. Prineipia regulativa für die Verpachtung der Ae. 
618 |. Reviſion der Anfchläge 6187. Abſchaffung der Bauernplader 
619. MUebergebot 6195. Schließung der Padtcontracte 620. Re— 
miffionen 620 f. onfirmirung der Radhtcontracte 621. Kaution der 
Pächter 621. Holzſchlag und Bezahlung der Forftgelder 621. Neu— 
eultur der Heiden 622. Bau in den Aem 623—625. Beamte und 
Pächter follen mit dem We.bau nichts zu thun haben 623. 637. Baus 
anſchläge 6237. Die Yandbaumeijter bei den Klammern 623; follen 
durch ehrliche, erfahrene Zimmer: und Maurermeifter erjegt werden, 
welche die Bauanſchläge machen und den Bau infpiciren jollen 624. 
Bauausführung 624. Wufitellung eines jährlichen Bauetats für alle 
He. den Kammern anbefohlen 624 f. Reparaturen an und Neubauten 
von Kirchen, Pfarr: und Schulgebäuden an Orten, die unter dem 
Batronat des Königs ſtehen 625. Ae.bauten in Preußen 681 f. Kleine 
Reparaturen fol der Beamte ex propriis beforgen 681. Ziegeleien 
681. Die Neubauten der We.unterthanen und die Freijahre 681 F. 
YHe.bauten in der Kurmark 735 f., in Cleve 798f. Me.anfchläge und 
Domänencommiflionen 634}. Die Contributiong- und Domänengefälle 
jollen von den Yen prompt gezahlt werden 637—640. Vgl. die Be- 
ftimmungen für Preußen 683 7., die Kurmark 740—742, Cleve 808, 
Dftfriesland 836 f. Sogenannte polnische Ae. in Preußen 669. ons 
jervirung der Gebäude und uventarien, Gultur des Aders in den 
preußiichen Wen 680. ©. aud Beamte (Domänenpädter). 

Alademie der Wiſſenſchaften zu Berlin hat das Privilegium der Bücher: 
cenjur 408}. Aufhebung diejes Privilegs und der Rechte auf den Drud 
und Eingang fremder Bücher 468, 

Albinus, Hofrath in Stettin, Hinterpommerfcher Landſyndicus 212. 

Albrecht, Job. Heinr., Rentmeifter, Rendant der Extraordinarienkaſſe 565. 625. 

Albrechtſche Kaffe, j. Ertraordinarienfafie. 

Aldreht, Samuel Gottlob, Copiift, Geh. Kanzlift beim Generaldirectorium; 
zu den „geheimen Erpeditionen“ verwandt 161. 

D’Alengon du Monteau, Jean Bierre, Geh. Kriegs- und Domänenrath, 
II, Kammerdirector in Breslau 62. i 

Allgemeines Landrecht 354 f. 

Allodification, j. Lehnweſen. 

Almer, Joahim Wolfgang, Kriegs: und Domänenrath in Gumbinnen 427. 

Altmark. Vorbereitung der AQuftizreform in der U. 376; deren Aus— 
führung 512, 

Altmärkiiches Obergericht, deſſen Reform 451f. A. O. und Kammergericht 480. 

Alvensleben, Joh. Friedr. v., Regierungsrath in Magdeburg 380. 


Akademie der Wiſſenſchaften — Arnim. 843 


Amtsgeheimni und Amtsverichmiegenheit. Geheimhaltung anbefohlen der 
königlichen Ordres und Bejcheide bei den Kanzleien 134 f.; der Armee- 
liften und Sriegsfanzleifachen bei der Geh. Kriegskanzlei 156 f.; aller 
amtlihen Papiere bei allen Verwaltungsbehörden; Discretion den 
Miniftern, höhern Berwaltungsbeamten, deren Privatjecretären und 
Schreibern und den Subalternen eingefchärft 158—168. Andiseretionen 
der Subalternen bei der Generalfriegsfajie 196 f. Verlegung des W.es 
bei der Breslauer Kammer 386. Amtsverjchwiegenheit im General- 
directorium 557. 570; in defien Regijtratur und Kanzlei 5917. 643 f., 
vgl. 684. 709; Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Elats 643. 684. 
Geheimhaltung der Anftruction für das Generaldirectorium 656, der 
Inſtructionen für die Provinziallammern 660. 685. 

Amtsrichter vorgejchlagen für die Aemter der Kurmark umd der Neumark 
215—218. 

Anciennetät. Aufrüden der Räthe im Gehalt bei Bacanzen nach der U. 
bei der Oberrechenfammer 238— 240; bei den Kammern 390, aber nur 
bei erwiefener Tüchtigfeit 458 f. 472. ©. auch Rangverbältniffe. 

Anfragen und Berichte an den König, ſ. Smmediatjadhen. 

Angern, Gebhard Ludw. v., zu Syldorf, Landrath des 2. Diftrictö des 
Holzfreifes 391. 

Anhalt, Fürft von, j. Moritz. 

Annifius sen., Joachim Friedr., Geh. Juſtiz-⸗, auch Kriegsrath, Ober: Aubditeur 
und Oberappellationsgerichtö-Protonotarius 504. 

Annifins jun., des Borftehenden Sohn und Nachfolger 504. 

Appelt (Appelle), Hein. Bernh. v. (v. d.), auf Gr. Midlum, Vertreter der 
oſtfrieſiſchen Ritterfchaft 180. 

Appell, Wilh. Karl, Baron v., Hammergerichtsrath 221. 445. 502. Ent- 
lafjen 477. 

Appellation, ſ. Remedia. 

Arbeitshäufer 678. 

Arend, j. Arndt. 

Armee, deren Verpflegung 593; in Preußen 669 f., der Kurmark 709—711, 
in Halberftadt-Minden 756, in Cleve 785 f. 

Armenadvocat beim Cösliner Hofgericht 333. 

Armen- und Soldatenprocurator beim Cösliner Hofgeridt 333. 

Arndt (Arend), Ernſt Friedr., Kriegs- und Domänenrath zu Stettin 210. 
441f. 482. 515. 530. 

Arnim, Behrend Jacob v., Kammerauscultator in Stettin; wird Kriegs— 
und Domänenrathb 91—93. 106. 

Arnim, Georg Dietloff v., Wirfl. Geh. Etats: und AJuftizminifter ꝛc., 
Präfident des Oberappellationsgerichts ꝛc. 4. 34. 81f. 104. 134 f. 151. 


844 Regiſter. 


193. 201. 221. 238. 249. 303. 327 f. 369. 387. 441. 476. 509 f. 
Nechtfertigt das DOberappellationggericht vor dem Könige 19—21. N. 
und Minijter v. Münchow 23. Mit Unterfuchung der Juſtiz bei der 
Breslauer Oberamtsregierung beauftragt 34—36. Gegenſatz zu Eocceji 
in der Kameke-Klinggräffſchen Proceßſache 112f. Soll feine Autorität 
gegenüber der Breslauer Oberamtsregierung aufrecht erhalten 135 f. 
Beim Beginn der Juftizreform 140. Bei der Neubejegung des durch 
Dandelmans Tod vacanten Juſtizminiſterpoſtens 185 f. Competenz- 
abgrenzung zwifchen Mediat: und Oberamtsregierungen in Schlefien 
241. Berichtet über die Grenze der Bezirke der Oberamtsregierungen 
zu Breslau und Oppeln 2837. Beim Jurisdictionsftreit zwifchen 
Kammergericht und Magifirat von Berlin 29775. U. und die Reform 
beim Berliner Oberappellationsgeriht 318f. A. und die Juſtiz im 
DOppelnfchen Bezirk 3777. Soll die das Incolat und Güteranfäufe in 
Schleſien betreffenden Sachen gemeinfam mit Minifter Graf v. Münchow 
behandeln 398. Widerjtand gegen die Reformen Coccejis 433}. Sein 
Widerftand gegen die Reformen Eoccejis beim Oberappellationsgericht 
447—450. Sein Neffe, Graf Solms, als Ausländer im Kammerdienſt 
nicht verwandt 454. Ueber die Weiterarbeit des Oberappellationsgerichts 
in Berlin von feiner Aufhebung (10. April) bis Zrinitatis 1748: 511. 
U. und v. Görne 5377. 

d'Arreſt (d’Arret), Joh. Ludw., Kriegs: und Domänenrath in Stettin 106. 
Nah Königsberg verjegt 95. 97. 

Aihersieben, Georg Wild. v., Kammerpräfident und Ober-Director des 
Pommerſchen Brovinzial-Collegii mediei in Stettin 200. 294. 425}. 
471}. 513. 515. 520. 553. Anweifung an ihn, betreffend Aufficht 
über die Uccifebedienten 262 5. Mit Einrichtung einer Handelsftatiftif 
von Pommern beauftragt 2757. ©etadelt vom Könige wegen des 
großen Ausfalls bei den Acciſegefällen 329. Soll die pommerfchen 
Landesculturarbeiten energijcher fürdern 356. Getadelt wegen Nicht: 
einjendung der Marſchliquidationen 387, wegen confufen Berichts 
422. U. und die Liebeherrfche Unterfuchung 531—533. 

Achersieben, Dans v., auf Klockow, udermärfifcher Landrath 396. 455 f. 

Aſſeburg, die von, Berglehensinhaber im Halberftädtifchen 767, 771. 

Aufrüden, ſ. Anciennetät. 

Auguſt Wilhelm, Herzog von Braunſchweig-Lüneburg-Bevern, preußifcher 
Generalmajor und Kommandant von Stettin, foll im Verein mit dem 
Generalmajor dv, Treskow einen Unterſchleif bei der Stettiner Regierung 
unterjuchen 2f. 

Auguſt Wilhelm, Prinz von Preußen, Statthalter von Bommern 300. 


d’Arreft (d'Arret) — Bartels. 845 


Anscultatoren. Bei der Rurmärfifchen Kammer 374 f. 700—702; bei der 
Preußiichen Kammer, follen aus einer andern Provinz zu Haufe fein 
662. Keine Ausländer als U. bei den Kammern anzunehmen 454. 

Auskündiger in Oſtfriesland 117, 

Ausländer. Keine U. im preußifchen Kameraldienft 183 f. 454. Bon der 
Admiſſion zu den Rathsſtellen im Generaldirectorium und zum Präfidium 
bei den Kammern expresse ausgeſchloſſen 579. 

Auslandsreiien von Bajallen verboten 436. 

Ausmiener in Ojtfriesland 117. 124. 

Ausrangirte. Deren Anfegung 603 f.; vgl. 717 F. (Rurmard), 757 (Halber- 
ſtadt), 788 f. (Eleve). 

YAusreuter 580. 

Aufien, Arnold Heinr. v., Geheimer Kriege: und Domänenrath, I. Kammer: 
director in Breslau 62. 

Außenwirthe und Winfelierer auf dem platten Lande im Elevifchen 791. 

Auswärtiges Departement des Stantsraths (Departement der Auswärtigen 
Affairen), ſ. Cabinetsminijterium. 

Auswärtige Miniiter und deren Domejtifen. Dem Berfonal des General- 
directoriums ift der Umgang und das Eorrespondiren mit joldhen ver: 
boten 643 f., vgl. 684. 

Avemann, Ernjt Heine, Hof- und Sammergerichtsrathd in Berlin 475. 
485 f. 504. 

Avemann, Kammergerichtsreferendarius 475. 


B. 

Badmeiiter, ehemaliger ojtfriefifcher Regierungsrat 515 f. 

Bär, ChHriftian Ludw. v., Geb. Juſtiz-, Oberappellationsgerichts- und 
Griminalrath 445; entlafjen 477. 

Bärmann, George Heinr,, Regierungsrath, Referendarius bei der Stettiner 
Regierung, Mitglied des Confiftoriums 301. 335. 

Bandel, Joh. Balth., Regierungsrat und Director des Pupillencollegiums 
zu Steitin 3017. 

Barberina, (Barbara Tampanini), Tänzerin, fpäter verheirathet an Karl 
Ludw. v. Eocceji 435. 

Barby, Karl Germann v., Regierungsrath in Magdeburg 380. 

Barby, Levin v., zu Loburg, Landrath des 1. Diftricts des Jerichowſchen 
Kreifes und Deihhauptmann 156. 391. 

Barfus, Albr. Sigism. Friedr. vd, zu Wriezen, Landrath von Ober: 
Barnim 396, 

Bartels, Andreas Chriftoph, Regierungsrath und Lehnsjecretarius in Halber- 
ftadt 364 f. 


846 Regiſter. 


Bartholdi, v., Miniſter (vgl. Bd. I, ©. 22, Anm. 1) 182. 

Baitineller, Kammergerichtsreferendar 476. 

Bau- und Burgdienite in Preußen 674. 681; in der Kurmark 715, 

Bauern, ſ. Untertbanen (Frohnbauern). 

Banernplader. Sollen ohne Umftände aus den Aemtern weggeichafft 
werden 619. Für B. die Karre und härtere Strafe 674. 

Bauernproceiie. Keine Bedrüdungen der Untertfanen vor Gericht 249. 
VBerfchleppung der B. durch die Confulenten 414. 

Baumeiiter, ſ. Bauweſen. 

Baumgarten, Prediger 551. 

Bauweſen. Mifftände bei den Wemterbauten 13. Qualitäten der Baus 
meifter und Bauinfpectoren 13. Knobelsdorff und die Baujachen 327. 
Bau- und Landvermeffungsreglement fir Schlefien 443 f. Baumeifter 
und Fortfall der Diäten 500. Nevifion des B.8 auf den Aemtern 
der Kurmark 5227. Ertraordinäre Baufoften bei den Kammern 626 f. 
Bei Bauſachen coneurrirt in allen Departements des Generaldirectoriums 
der Sür-Intendant Baron v. Knobelsdorff 578. ©. auch Aemter 
und Landbaumeiſter. 

Bayer (Beyer), Koh. Paul, Geh. Finanzratb, Aſſeſſor beim V. Departement 
des Generaldirectoriums 578. 

Beamte (Domänenpächter). Urtheil des Königs über fie 80. B. jollen 
mit den Baufachen nichts zu thun haben 637. B. als Bauernplader; 
deren Beltrafung 674. 

Beamte (Staal3-B.), ſ. Bediente. 

Beaufort, Ernſt Aler. v. Kriegs- und Domänenratd in Magdeburg 429. 

Beder, Dietr. Heine, Geh. Negierungsrath und Vicefanzler der Cleve— 
Märkiſchen Regierung 282. 

Becquer, Bernh. Friedr. v., Geh. Kriegsrath, II. Kammerdirector in Gum: 
binnen 77—-79. 101. 308. 339. 426. 516. 

Bediente. Ueber die Heranbildung der höheren und Subaltern-®.n 168 bis 
170. Der König gegen Reifen und Badeluren der B.n 3287. Verbot 
de3 Kaufs von Bedienungen in der Kurmark, Magdeburg, Halberitadt, 
Bommern und Breußen 556, val. 580, Note 1. B. des General- 
directoriums und der Brovinziallammern 577—584. B. der Kammern 
und deren Functionen: in Breußen 661—669, der Kurmark 691—698, 
Halberjtadt: Minden 7537, Cleve 774-785, der Graffhaft Marf 
801 f., Oſtfriesland 818— 823. Kleine und geringe B.: Thorjchreiber, 
Mübhlenbereuter, Bolizeis, Land- und Ausreuter 580. ©. aud) Jagd— 
und Forſtb. 

Berk, Otto Leop. Graf v., Kaiſerl. Kammerherr, preußiſcher Wirkt. Geh. 
Rath, Geſandter in Dresden, dann Oberhofmarfchall 201. 


Bartholdi — Bernard. 847 


Beggerow, Philipp Jacob v., Geh. Finanzrath, Aſſeſſor beim IV. und VI. 
Departement des Generaldirectoriums 578. 

Behmer, Friedr. Ehrenfried, Geh. Hof: und Eriminalrath in Berlin, Mit- 
glied der Commiſſion zur Juftigreform beim Kammergericht und Kammer: 
jecretär 360 f. 476. 486. 

Beihomw, Karl Chriſtoph, Kriegsrath bei der Kurmärkiſchen Kammer 422, 

Below-Salleste, Heinr. Friedr. v., Yandrath des Kreiſes Schlawe 254. 

Benedendorif (Benefendorff), Karl Friedr. v. Oberamtsregierungspräjident 
in Breslau 406. B. und die Juftizunterfuchung 75. Bon Eocceji über 
die neue Juſtizverfaſſung informirt 358 |. Inſtruction für ihn wegen 
der Juſtizreform 423425. DB. über ſchleſiſche Juſtizwerwaltungsſachen 
5007. Gelobt 508. Berhütung von Eollifionen zwifchen Juſtiz und 
Verwaltung in Schlejien 517—519. 

Benedendorfi, Joachim Ehrentreich v., zu Clemzow, Zandrath des Kreiſes 
Schivelbein 397. 

Berendes, Joh. Friedr. Wilh., Udermärkifcher Obergerichtsrath in Prenzlau, 
Htändifches Mitglied der Kommifjion zur Juſtizreform beim Sammer: 
gericht 361. 

Berg, Chriſtian v., Geh. Juſtizrath, ſtändiſches Mitglied der Commiſſion 
zur Juſtizreform beim Kammergericht 361. 

Bergen, Guſtav v., Kammergerichtsrath 445. 477. Entlaſſen 602. (477 
und 502 im Text irrig: Berger.) 

Bergweſen. 543. 667. Die Bergwerke in Magdeburg und der Grafſchaft 
Mansfeld 752 f.; in Halberſtadt 766— 769. 771; in Minden, Tecklen— 
burg, Lingen und Ravensberg 769771. 772; in der Graffhaft Mark 
800. — Erz-(Silber)bergwerfe in Magdeburg und Mansfeld 752 f.; 
Silber: und Kupferb. in Halberjtadt 767 f.; Eifen- und Kupferb. in der 
Grafſchaft Mark 800; Steinkohlend. in Wettin 567. 632; Kohlenb. 
in Halberjtadt 767; in Tedlenburg:Lingen, Minden und Ravensberg 
770; Steinkohlenb. in der Graffchaft Mark 800; Braunfohlenb. in 
Magdeburg 752; Mühlenfteinbrüde im Mansfeldichen 753. 771 
(Conradsburg), zu Gunsleben im Magdeburgiichen 771; Schieferbrüche 
in der Grafſchaft Mark 800. 

Berichtweien, j. Immediatſachen. 

Berlin. Conduitenlijte der Advocaten zu B. 2. Braftilen der Holzmarft- 
bedienten in B. 149f. Uebertragung des rathhäuslichen Weſens in B. 
an Kircheiſen und feine Revifion; das tathhäusliche Reglement 193 f. 
Schlaffheit der Polizei; Straßenbettelei 280. Jurisdictionsſtreit des 
Magijtrats mit dem Kammergericht 297 f. 

Bernard, Abt zu Rauden in Sclejien 417. 


848 Regiſter. 


Bernhardi, Martin, Hofrath und Advocatus Fisci in Stettin 208. 

Beſchefer, v., General, Schwiegervater des Minifters dv. Eocceji 254. 

Beioldungen. Cabinet: Secretäre Schumacher und Eichel 389. I. Central— 
behörden. Minifter ꝛc. 1. 22. 78f. 184. Geheime Finanz- 
räthe (Generaldirectorium) 443; Orangiſche Erpedition 37. Ober: 
rehenfammer: Räthe 238. 240. 469. Oberappellationsgeridt 
(Tribunal) in Berlin: Präfident und Bicepräfident 476. Näthe 476. 


II. Brovinzialbehörden. A. Berwaltungsbehörden und 
-beamte. 1. Kriegsd- und Domänenfammern: Präfident 22, 79. 
390. Director 38. 77—79. 390. 516. Räthe 38. 105 f. 137 f. 210. 
347, 390. Regiſtrator 33. Oberjäger (des Hinterpommerjchen Ober: 
forftmeisters) 134. Controlleur oder Kaſſirer bei der Oberfteuerfafje 
481, Rendant 481, Kaffendiener 481. Beamter (Domänenpäcdhter) 217. 
Kammeranwalt 208, „Sagdrath und K.A.“ 209 (Steitin). 2. Local— 
beamte: Oberhauptmann (in Lauenburg-Bütow) 235. Landrath 359. 
Kreisverordneter GKurmarh) 359, Deichhauptmann 359. Steuerräthe 
234}. 521. Servis- und Steuerreceptor (Eleve-Marf) 383. Salzfactor 
(Berlin) 240. Landbaumeijter in Königsberg 500. 

B. Juftizbebörden und -beamte. 1. Kammergericht: im All- 
gemeinen 10. Präſident 1. 454. 475. Bicepräfident 538. Director 
475. Räthe 454. 475 f., „KR. und Hausvoigt“ 475, „Criminalrath“ 
475, „Conſiſtorialrath“ 475. Referendarius 475f. PBrotonotarius 477, 
Präfident des Bupillencollegiums in Berlin 538. 2. Hofgerichte: 
Gefammtbefoldung (Stettin) 139. Präſidenten 192 (Stettin). 332. 
(Eöslin). Director 332 (Cöslin). Räthe 208 (Stettin). 208. 333 
(Eöslin). „Hof: und Eonfiftorialrath” 334 (Cöslin). Protonotarius, 
Viceprotonotarius, Secretär, Kanzliſt, Erecutoren, Kanzleidiener und 
Gefangenenwärter 333 f. (Cöslin). 3. Regierungen: Regierung in 
Stettin: Geſammtbeſoldung 139. Statthalter in Bommern 300. 302. 
Kanzler und Oberhauptmann der Lande Lauenburg und Bütow 192, 
Präfident 300. Bicepräjident 301. Näthe 208. 210. 275. 300—302. 
Neferendarien 300f. Wrotonotarius 301. Wiceprotonotarius 301. 
„Archivar und Seeretär” 301. Regiftrator und Secretär 301. Secretäre 
301. KRanzlijten 301. SKanzleidiener 301. Cüftrin: Rath 219. 
Halberftadt: Präfident 363. 365. Director 364. Vicedirector 364, 
Näthe 364}. „Seeretär und Archivar“ 365. Secretäre 365. Regiftrator 
365. Citator 365. Kanzliften 365. Advocatus Fisci bei der Wfademie 
der Wilfenfchaften 480. 4. Burgridter (= Landrichter? 330) in 
Stolp 291f. Landrichter in Tedlendburg 271. 5. Eonfiftorien: 
Stettin: „Oeneralfuperintendent” 301. „Regiftrator und Secretarius” 


Bernhardi — Blumenthal. 849 


301. SKanzliften 301. Cöslin: Director 332, 334. Secretär 334. 
Kanzliit 334. Halberftadt: „Oeneralfuperintendent“ 364. Räthe 364. 
Secretär 365. 

II. $iscalat: Generalfiscal 480 (Berlin). Fiscale 480 (Kammer: 
gericht). 208 (Stettin). 

IV. Lehnsfecretarius 365 (Halberftadt). 

Beſſel, Victor Karl Morig v., Rammerdirector in Minden, wird Hammer: 
präfident in Cleve 390. 776. 

Beſtuſhew⸗Rjumin, Alerei Petrowitſch Graf, ruffifcher Reichskanzler und 
Feldmarſchall 157. 

Bethmann, Friedr. Julius, Kriegsrath, Geheimer Secretär beim IV. De 
partement des Generaldirectoriums 591. 

Beurlaubungen von königlichen Bedienten Seitens der Kammern extra 
provinciam nur mit höherer Erlaubniß jtatthaft 175. 

Beyer, Studiofus zu Halle (Proceß wegen Entleibung eines Lieutenants) 265. 

Biderfee, Karl Friedr. Wilh. v., Regierungsrath in Magdeburg 380. 

Bielfeld, Jac. Friedr, Frhr. v., Legationsrath, Ehrenmitglied der Akademie 
der Wifjenjchaften zu Berlin, Gouverneur des Prinzen Auguft Ferdinand; 
wird Mitglied der Univerfitätscommifjion 338, des Obercuratoriums 
für ſämmtliche Univerfitäten und Gymnaſien 339 f. 

Bircholtz, v. Major (Gutskauf) 434. 

Birchholtz, Georg Albr. v., Kammerdirector in Cüſtrin 443. 

Bismard, Levin Friedr. v., Kanzler der Cüſtriner Regierung, wird Juſtiz— 
minifter an Stelle des verjtorbenen Dandelman 186 }. 192. 201. 2187. 
265. 3277. 347. Soll die das Incolat und Güteranfäufe in Schlefien 
betreffenden Sachen gemeinfam mit Minifter Graf v. Münchow be- 
handeln 398. WBräfident beim 3. Senat des neuen Kammergerichts 476. 
Wird Chef und I. Präfident aller 3 Senate des Kammergerichts 498. 
502. 534 —538. 

Bittorf, Kriegs: und Domänenratb in Magdeburg 429. 

Blacha, v., ſchleſiſcher Vaſall 270. 

Blandeniee, Chriſtoph v. auf Hohen-Grage, Regierungsrath in Stettin 209 f. 

Bludowsky, Karl Friedr. d., in Schleſien 417. 

Blüher dv. Wahlitadt, Gebh. Lebrecht Fürft, Generalfeldmarichall 31. 

Blüder, Joh. Sigism. Balthafar v., Hof- und Kammergerichts-, aud) 
Griminalrath 445. 475. 535. 

Blumenthal, Adam Ludw. v., Wirfl. Geh. Etatd: und Sriegsrath, Vice— 
präfident und dirigivender Minijter beim Generaldirectorium (I. Dep.) 
38—41. 55. 183. 257. 339. 385. 420. 443. 500. 553. 556. 577. 
6577. Bei der Berjegung des Neumärkifchen Kammerpräfidenten 


Acta Borussica. Behördenorganijation VIL. 54 


850 Regiſter. 


v. Maſſow nah Minden 26f. Abſchied Lesgewangs als Kammer: 
präfidenten 44—47. Soll für Lesgewang einen Nachfolger vorſchlagen 
51. Erhält die Controlle über die Verwendung des Erlraordinariums 
bei der Königsberger Kammer 52. Bei Berfonalveränderungen an 
der Nönigsberger Kammer 71f. 94—97. 97—102. Zurechtweiſung an 
Kammerdirector Kellner in Königsberg 737. Die Wiederbefegung der 
Ktönigsberger Kammerpräfidentenjtelle 75-79. Entlaffung des Königs: 
berger KRammerdirectors Kellner und PBerfonalveränderungen in den 
Kammern zu Königsberg, Stettin und Eüftrin 83--93. Die Berwaltung 
des Stutamts in Trafehnen 104—107. Die confuje Haushaltung der 
Nönigsberger Kammer 171—173, Anftellung de3 jungen Yamotte als 
Kriegs: und Domänenrath 173-175. Die Reformen in der er: 
waltung Preußens; Bericht über die dortige Wirthichaft 304— 310. B. 
und die Kammerjuftiz in Pommern 324. Ein von ihm empfohlener 
Candidat vom Könige im Intereſſe der Auftizreform abgelehnt 351, 

Blumenthal, Joachim Ehriftian v., Neffe des Vorigen, Kriegs: und Domänen 
rath in Gumbinnen 38. 96}. Nach Ktönigsberg verfegt 105 f. 443. 

Boden, Aug. Friedr. v., Wirfl. Geh. Etatd- und dirigirender Minifter 
beim Generaldirectorium, zunächit beim J. dann beim II. Departement 
30. 88. 283. 290. 324. 422. 442f. 453, 556. 657f. Bei der Ab— 
grenzung der Competenzen von Regierung und Kammer in Oftfriesland 
1135. B. und die Wblieferung der königlichen Monatsgelder 152. 
Gelobt wegen feiner Fürjorge für die Invaliden 236. Erhält das 
II. Departement und behält die Salziahen 266. 577. Soll für 
tüchtige Räthe bei der Berliner Kammer forgen 274. Die Neuregelung 
des Diätenwefens bei den Klammern 292—294. 295f. B. und die 
Kurmärkiiche Kammer 342—344. 3537. Deren Neubejegung 346 f. 
Ausmerzung untüchtiger Mitglieder 356. Theilnahme des Königs bei 
feiner Erkrankung 391. 419, Bericht über den Anciennetätäftreit bei 
der Oberrechenfammer 469. Wiederbejegung des Kammerdirectorpoſtens 
in Aurich nad Bügels Tod 514—516. B. und die Revifion des Bau— 
wejens in der Sturmark 522, Hat specialem curam der Generaltafjen 
578; rejpieirt die Trejorfachen 644. 

Boden, Friedr. Aug. v., Sohn des Morftehenden, Kammerdirector in 
Magdeburg 428. Tein Departement 258—260. 

Böckel, Oberjäger, Afliitent Hertefelds 133 f. 

Böhmer, Karl Aug. v., Geh. Rath und TI. Oberamtsregierungspräfident 
in Slogan. B. und die Auftizreform 375 f. 386. Bon Eoeceji über 
die neue Juſtizverfaſſung informirt 399. 406f. Anjtruetion für B. 
wegen der Juſtizreform 423—425. Tod 463. 





Blumenthal — Brauweſen. 851 


Börftel, Familie v., in der Marienftuhlfchen Angelegenheit 16—21. 

Börftel, Ernjt Wilhelm v., im Halberftädtfchen 17. 

Börjtel, Friedr. Gottlob v., Better des Vorigen 177. 

Börftel, Karl Friedr. v., Geh. Rath, Vetter des Vorvorigen 17 f. 

Börjtel, Kurt Gottlieb v. Kammerherr, Better von Ernft Wilh. v. B. 17f. 

Börſtell (Börftel), Friedr. Karl v., Geh. Finanzrath, Wirkt. Kammerberr, 
Afjeffor beim III. Departement de3 Generaldirectoriums 577. 811. 
(Identiſch mit Karl Friedrih dv. B.?) 

Bonifications-Aerife zu Berlin 725. 

Bonifications-Liguidationen bei der Breslauer Kammer 319 f. 

Bonin, Georg Bogislav v., Regierungs- und Hofgerichtsrath in Cöslin 
2097. Verabſchiedet 331. 

Bordmann, ehemal, Amtmann zu Goldbed, wird Memtercommiffarius in 
der Rurmarf 5227. 

Bord, v., Kriegsrath in Stettin [?] (Gutsverkauf) 434 f. 

Bord, v., General in Wefel, Amtshauptmann von Stolp 292. 

Bord, Heinr. Lupold v., Geh. Hof- und Eonfiftorialrath, Hofgerichtsdirector 
in Stettin 138. Gonfiftoriafpräfident 231 f. 301. 

Borde, Casp. Wild. v., Wirfl, Geh. Etats- und Kriegsminiſter 1. 120. 
184. Für Ernennung des Grafen Bredow zum Auftizminifter 186 f. 
Tod 257f. 

Bornitedt, Hans Road). v., zu Dolgen, Landrath des Kreiſes Friedeberg 397. 

Borſtorff, Hofjäger in Berlin; fol die Berliner Holzmärfte vevidiren 150. 

Bothe, Gottfr., Hofgerichts- und Eonfiftorialdirector in Cöslin 332. 334. 

Brand, Ehriftian v., Wirkl. Geh. Etatsminifter, Chefpräfident des Geift- 
lihen Departements, I. Präfident des Kurmärkiſchen Eonfiftoriums, 
Ober-Curator und Director der Königl. Univerjitäten und Schulen 365. 
Mitglied der Univerfitäts-Commiffion 338. Soll die Benfionäre des 
franzöfifchen Civil-Etats, deren Söhne in fremde Dienjte gegangen find, 
dem Könige anzeigen 358 f. 

Brand, oh. Chriſtoph, Kammerauscultator in Berlin 374 f. 

Brand, Joh. Eitel v., zu Berlinichen, Landrat Soldinjchen Kreiſes 397. 

Branntweindebit außer Landes 634. 

Braunsberg, Martin Michael, Geb. Kriegsrath, Geh. Secretär beim General: 
directorium I. 443. 591. 

Braunſchweig, ſ. August Wilhelm. 

Braumweien auf den Wemtern 564 f. 568. 570. 634. B.wefen im All— 
gemeinen 633 f. Seine „Edardjche Prineipia“ 567. 6337. Brauereien 
der Rarticnlierd bei ihren Gütern; 1740 annus normalis für deren 
Belib 634. B. in Preußen 682 F.; in der Kurmark 696. 740; in Eleve 

b4* 


852 Negifter. 


802. Reihebrauen und publique Braubäufer 682. Brauordnung für 
Ditfriesland 832. 

Bredow, v., Generalmajor 697. 

Bredow, Ehrenreih Sigism. v. KRammerpräfident in Gumbinnen; wird 
nad Königsberg verjegt 76—79. 91. 96. 987. Will den Präfidenten- 
posten in Königsberg depreciven 99—101. Soll das Forſtweſen feines 
Kammerbezirks unterfuchen 199}. 313. B. und die Remifjionen 679. 

Bredow, Ernſt Wild. Graf v., Reichshofrath. Wird grand-maitre de la 
garderobe und Wirkl, Geh. Etatsminifter; Königl. Anerkennung jeines 
Grafentitels. Nah Dandelmans Tode zum Aujtizminifter auserjchen, 
Ichnt ab. Erhält die Gefchäfte Dandelmans beim Cabinetsminifterium 
184—-187. 192. 289. 

Brehmer, Guſtav Leberecht v., Steuerrath in Burg 393. 

Breitenfeld, Anton Chriſtoph, Commiſſarius und Kammergericht3-Procurator 
446, 

Brieſt, Friede. Chriſtoph v., zu Nennhaufen, Landrath von Havelland, Glien 
und Lömwenberg 396. 

Bröder, Guſt. Friedr. d., uckermärkiſcher Obergerichtsrath in Prenzlau; lehnt 
die Berufung ins Kammergericht ab 538. 

Broich, Balthafar Conrad v., Wirfl. Geh. Etatsminifter. Tod 1. 104. 

Brudner, d., Kammergerichtsrath 477. Beſchwerde bei Cocceji über feine 
Entlajjung 502. 

Brünnow, Karl Franz, Regierungs- und Criminalrath in Cüftrin 219. 

Brumiee, Wilh. Erhard v., preußifcher Kreisrath 341. 

Brunom, reisjteuereinnehmer, wird Kreisrath des Oberländifchen Kreifes 341. 

Buchholz, Joh. Georg, Geh. Hof, Eriminal- und Poſtrath, Protonotarius 
beim Berliner DOberappellationsgericht, Mitglied der Commiſſion zur 
AJuftizreform beim Kammergericht 360 f. 476. 499. 

Buchhorn, Chriſtoph Wilhelm, Kanzlift am Pupillen-Collegium in Halber- 
jtadt 362 und Adjunctus bei der Halberftädter Regierung 365. 

Büchercenſur, ſ. Akademie. 

Bügel, Casp. Heinr., Kriegs- und Domänenrath bei der Mindenſchen 
Kammer, Commiſſar in Oſtfriesland; berichtet über die dortigen Stände 
und den Kanzler Homfeld an Miniſter von Boden 30f. Bei der Ab— 
grenzung der Competenzen von Regierung und Kammer in Oſtfriesland 
113f. Wird Kammerdirector in Aurich 137f. Bericht über die feind— 
ſelige Haltung der Stände in Oſtfriesland gegen die Kammer 290. 
Tod 514. 

Bühring, Chriftopb, pommerfcher Kriegs: und Stenerrath in Eolberg 235. 


442, 521. 


Bredom — Canngießer. 853 


Bülow, Friedr. Wild. v. Erhält den Character als Landrath in der Prieg- 
nis 111. 

Bugäus, Levin Karl, Geh. Rath und IT. Kammerdirector in Glogau 66. 

Buggenhagen, Julius Ulrich v., Oberftlieutenant, adjungirter Landrat und 
Director des Kreiſes Eottbus 397. 

Buquoi, d., Öfterreihifcher Generalmajor 242. 

Burg. Oberconfiftorialratd und Inſpector in Breslau 425. 

Burgfeiten = Baufrohnden. 

Burggrafen in Dftfriesland 117. 

Burghoff, Jacob Friedr., Kriegs- und Domänenrath in Magdeburg 429 f. 

Bush, Friedr. Wil. v., zu Mansfeld, Landraih des Mansfelder Kreiſes 392. 

Buſſe, Uccifecontrolleur zu Lauenburg 263. 

Buſſe, EHriftian v., Geh. Rath, I. Rammerdirector in Glogau 66, 

Butter: und Käſedebit aus Preußen ſoll wieder in Gang gebradht, die Ein- 
fuhr fremder B. ſtark impojtirt werden 639. B.- und K.debit der fur: 
märlifchen Aemter 697. ©. auch Holländereien. 

Bus, Joh. Gottfr., Magdeburgifcher Deichinjpector 260. 


E. 

Enbinetsjnitiz. Der Fall Beyer 265. Keine Machtſprüche in Juſtiz- und 
Matrimonialfahen 374. 

Cabinetsminiſterium (Auswärtiges Departement, Departement der Auswärtigen 
fairen) 151. 290. 294. 570. Bei Wbgrenzung der Competenzen von 
Regierung und Hammer in Oftfriesland 113—133. Befehl des Königs 
an das C., daß preußifche Unterthanen feine auswärtigen Refidenten- 
2c. Stellen mehr annehmen dürfen 176. Gompetenzconflict mit dem 
Öeneraldirectorium wegen Begriff und Publication von Geſetzen 181 
bis 183. C. und die Neubefegung des durch Dandelmans Tod vacanten 
Auftizminifterboftens 186}. Graf Findenfteins Beitellung als Wirkt. 
Geh. Rath 248. Die Legationsräthe dürfen ohne jchriftliche Erlaubniß 
des Königs nicht aus Berlin verreifen 467. Perſonalien 468. Das CE. 
concurrirt in Sachen der Yandesgrenzen mit dem Generaldirectorium 644. 

Kämmerer, Johann Gottlob, Kriege: und Domänenrath, vejpicirt mit 
von Boden die Trejorjachen 644. 

Ganig, Joh. Gottlob v., ſchleſiſcher Rittergutsbefiger, mit feiner Bejchwerde 
gegen die Glogauer Oberamtsregierung abgewiejen 386 f. 

Ganngieher, Joach. Ernſt, Geh. Rath bei der Oberrechenkammer; fein Tod 
238— 240, 

Canngießer, Joh. Georg, Geh. Juſtiz-, Tribunals-, Hof: und Kammer: 
gerichtsratd 239. 445. 454. Entlaffen 477. 


854 Regifter. 


Ganon, Marquis de, öfterreichifcher Oberft, Befiger der Güter Brieg ꝛc. bei 
Glogau 243, 

Eaffation, ſ. Strafen. 

Cautius, Ernſt Gottlieb, Kriegs: und Domänenrath, Affeffor beim Kirchen— 
Revenien-Directorium in Cüftrin 515. 

Gellarius, Chrijtoph Friedr., Kriegs: und Domänenrath in Magdeburg 429. 

Gellarius, Chriſtoph Heinr., Negierungsrath in Magdeburg 380. 

Genfur, j. Akademie. 

Chargenkaſſe, ſ. Rekrutenkaſſe. 

Chotet, Graf, in Schleſien begütert, im Oeſterreichiſchen wohnend 242. 

Chriſtian Ernſt, Fürſt von Anhalt-Zerbſt, Generalfeldmarſchall, Com— 
mandant von Stettin 212. 

Gleve, Herzogthum, und Grafihaft Mark. I. Allgemeines. Gehört zum 
II. Departement des Generaldirectoriums 577. Anweiſung für die 
Fiscale 470f.. Aeccifetarif in den Elevifchen Städten 607. 

I. Stände. Receptoren in Cleve-Marf 383 f. 

II. Juſtiz. Bericht der Regierung zum Coccejiſchen Juſtizreform— 
plan (Gonftitution für Pommern) 2245. Das Proceßverfahren; 
Snftanzenzug 225—227. Bericht des Hofgeriht3 zum Coccejifchen 
Auftizreformplan 225— 227. Berfonalien bei der Regierung 281. 
Juſtizreform 348 }. 409 f. 508, 

IV. Verwaltung. vd. Beljel wird Brüfident der Klammer; fonftige 
PBerfonalien 390. Die Kammer und die Fiscale 470f. Die er- 
neuerte Inſtruction für die Elevifhe Kammer vom 1. Juli 
1748 (657) 774— 811. Forjtbediente, deren Bejoldungen und Accidentien 
775. Nachläffigkeit dev Kammer in Befegung der VBacanzen 775. Ein: 
ziehung unnöthiger Stellen 776}. Säumige Beamte und Steuerzahler 
777— 779. Keine Berfchleppung der Wrbeit bei der Kammer 7797F. 
Der Präſident joll die Städte, Aemter und Vorwerker jährlich zweimal 
bereifen 780. Umfang der Amtspflicdgten des Präſidenten betreffend 
die Aufnahme des Landes 780784. Anſetzung mwohlhabender Rauf- 
leute aus Holland in den Städten 781. Mißfallen des Königs wegen 
rückſtändiger Rechnungen 7837. Bereifung der Städte und Aemter 
durch die Departementsräthe 784. Vorſchüſſe aus dem Magazin zu 
Weſel 7857. Beſchränkung der Frohndienite 786f. Reviſion des 
Eontributionsfatafters 7877. Anfegung von Ausrangirten 788 f. 
Klage über die Repartition der Lehnpferdegelder 789. Die AUccifetarife 
von 1732: 789. Warum erijtiren in Gleve vier Xccifetarife? 789 f. 
Bei der Revilion der clevifchen Acciſetarife ſoll der Berlinifche nad 
Möglichkeit zum Fundament genommen werden 790. Außenwirthe und 





Canon — Cocceji. 855 


Winkelierer auf dem platten Lande 791. Etablirung von Seiden- 
fabrifen 791. Hebung der Wollmanufachı 791. Pouſſirung des 
Tabaksbaus 792. Verbeſſerung der jauerländifchen Stahlfabrifen 793. 
Förderung der Linnenmanufactur auf dem platten Lande; Spinner und 
Weber aus Holland 793. WUmtspflichten der Steuerräthe 794. 
Keine Werbung und Enrollirung 794. SLebensmitteltare 795. Maß 
und Gewicht 7955. Feuerlöſchweſen, Feuerordnung 796. Rathhäus— 
lihe Gebäude 796 f. Kämmereiwirtbichaft 797. Aemterpachicontracte 
798. Keine Douceurs von den Entrepreneurs der Bauten 797—799. 
Präckujivfrift für Berichte über Remiffionen 799. Kein Salz aus 
Holland 799. Salzrechnungen 800. Förderung des Bergbaues; Stein— 
kohlen-⸗, Rupfer- und Eiſenbergwerke; Schieferbrühe 800. Mühlen: 
reglement; Bergabung von Mühlen auf Erbzins 801. Rhein: und 
Maaszölle 802. 804. Reviſion der Zollrolfe von 1721: 802. Boll 
director 803. Bollpladereien; Zollrechnungen 804. Menagirung der 
Koſten beim Wafferbau 805 f. Vermeſſung und Bepflanzung der Warden 
806 Wardrechnungen und Ward-Etats 808. Gontrolle des Red: 
nungswejens durch das Generaldirectorium 808f. Heiden 798; 
deren Urbarmadjung und Bebauung durch Eoloniften 8097. Anlage 
von Dörfern (nicht Bormwerfern!) auf den Heiden 810. 


Cocceji, Samuel v., Großfanzler, Wirkt, Geh. Etats- und Yuftizminifter ze. 
1f. 16. 69. 81. 104. 187f. 193. 284. 299. 314. 323. 345 f. 352. 
357. 376. 389. 408}. 430. 434. 490, 500 f. 508. 511. 553. Mit 
glied der Hinterpommerfchen Ritterfchaft 254. Zum Großfanzler und 
Nitter des Schwarzen Adlerordens ernannt 2567. Mitglied der Uni: 
verſitäts-CTommiſſion 338 und des Ober-Curatoriums für jämmtliche 
Univerfitäten und Gymnaſien 339 f. Seine Dotation für die Reform 
bes Juſtizweſens 510f. Der Fejtungsarreft feines Sohnes, des Hof: 
und Legationsraths 435 f. 

C. und das AJuftizwefen im Allgemeinen. Die von ihm ver- 
anlafte Unterfuhung eines Unterjchleif3 bei der Stettiner Regierung 
wird einer militärischen Commiffion übertragen 3. Bertheidigt das 
DOberappellationsgericht vor dem Könige 20. Gegenfag zu Arnim in 
der Kamele- Klinggräffihen Proceßſache 112f. CE. und Slinggräffen 
505. Bei der Abgrenzung der Competenzen der Regierung und 
Sammer in Oftfriesiand 113—119. Bei der Neubejeßung des durch 
Dandelmans Tod vacanten Auftizminifterpojtens; Vorſchlag eines 
Neferendarius neben dem neuen Minifter 185f. CE. und die Ver: 
ordnungen gegen die Mifbräuche der Fiscale 200-202. Bei der Er: 
nennung des Vicefanzlers v. d. Gröden zum Kanzler der Regierung in 


856 Negifter, 


Eüftrin 218. Anmerkungen zu der Tehlafffhen Denkjchrift über die 
Gompetenz der Kammern in Juftizfachen 250—252. Aufzeichnung über 
die Zuftändigfeit der Kammern und der Regierungen in Juſtizſachen 
271. C. und die Bejegung der Landrichterjtelle in Tedlenburg 271. 
Berichtet über die Procefje des Markgrafen Friedrih von Schwedt mit 
der Bürgerfchaft 274}. Antrag auf Verbot der Gehaltsabzüge für 
Gläubiger von Beamten 275. Procefordnung und Allgemeines Land: 
recht 354. E. und der Herzog Friedrih von Sachſen-Gotha 369 f. 
C. und die Privatpraris der Fiscale beim Kammergeriht 377. Vor— 
ichriften für ein Edict über die Amtspflichten der Fiscale 461f. Be— 
richt über die Fiscale 486. CE. und die Belegung einer Tribunals- 
rathöftelle in Königsberg 399. C. und der Proceß des Grafen 
v. Srandenberg 407. Hält Juftiz- und Kammerbedienungen für uns 
vereinbar 485 f. E. und der Advocat Treiber 490 f. Immediatbericht 
über die Abgrenzung der AZuftändigfeit zwifchen Regierungen und 
Kammern 491—496. CE. und die Liebeherriche Unterfuchung 525 bis 
533. €. und die Entlaffung des Kammergerichtsrath3 von Voß 534 
bis 537, des lammergerichtspräfidenten von Görne 537—540. E. und 
die Frage der Errichtung eines Ober-Eonfiftoriums 548—552. 

C. und die Juftizreform. Scriftwechjel mit dem Klönige über den 
Blan der J. 4—10. Berfendung des Juſtizreformplans (Eonftitution 
für Pommern) an alle Juftizcollegien 220— 227. Arnims Widerftand 
gegen die %. 433}. €. und die J. in Pommern 138—147. Die 
Königlichen Anweilungen zur Vorbereitung derjelben 153—155. Ab— 
gang nach Pommern 192F. Die Eonftitution für Pommern 202 bis 
207. ©. zieht über Stettiner Juftizbeamte 2c. Informationen ein 208 
bis 213. Einleitung der Reform 230— 233. 235f. Verhandlung mit 
den Pommerſchen Ständen wegen eines Beitrages zu den Juſtiz— 
befoldungen 253— 255. C. und feine Witarbeiter an der $. zu Stettin 
281. Berfügung an das Cösliner Hofgericht, betreffend das Proceß— 
verfahren 286288. Die Reform des Hofgerihts 290—292. Defien 
Neueinrichtung 330—334. Die Neubildung der Stettiner Regierung 
299—302. CE. und die Competenzconflicte zwifchen Kammer und Re— 
gierung in Pommern 323. Die Einführung der neuen Regierung in 
Stettin 335— 337. Letzte Verfügungen der Bommerfchen Juſtizreviſions— 
Commiſſion 350. E. und die Beendigung der Reform 354 |. Erfolg 
der %. in Pommern 451, — Coccejis Urtheil über das Kammer: 
gericht 221. Anweifungen zur Vorbereitung der Reform beim Kammer: 
gericht 3595. Reform-Commiſſion 360 f. Die interimiftiiche Ver— 
ordnung wegen des Berfahrens beim K. 366-368. C. und der 
Fräjident des K. v. Görne 378. Die Reform des K. und die Procu- 


Cocceji — Coloniſtenſachen. 857 


ratoren 382 f. Schriftwechſel mit den Kurmärkiſchen Ständen wegen 
der Reform des K. und der auswärtigen Conſulenten und Procuratoren 
400—405. Die Reform beim K. 444—446. 448f. Deſſen Neu— 
einrichtung 447—449, 474—480. 499. Einführung des neuen Kammer— 
gerichts 501—504. Der Bejoldungsetat des K. 454}. — Plan der 
Reform beim Obertribunal 302f. €. fol das D. und das Kammer— 
gericht revidiren 358. Anweifung an das D. wegen des neuen Ber: 
fahrens, namentlich in Appellationsjadhen 368 F. Arnims Widerftand 
gegen die Reformen beim D. 447—450. Das Project einer Tribunals- 
ordnung 540—548. C. und die Auftizreform in Cleve 281. 3487. 
4097; in Minden 2885. — Berfaffungsänderung bei der Neu— 
märfijchen Regierung 370— 373. Auftizreform in der N. 408. 512. 
E. gegen den ungeeigneten Deputirten der Neumärkifchen Stände zur 
Juftizreform 519 f. — Vorbereitung der $. in der Altmark und Uder- 
mark 376. Die Reform des Altmärkifchen Obergerichts 451. Con— 
fufe Juftiz in der Altmark 512. C. informirt die ſchleſiſchen Ober— 
amisregierungspräfidenten über die neue Yuftizverfaffung 398f. Die - 


Infteuction für Reform in Schlefien 423—425. €. und die Präfi- " 


denten der Blogauer Oberamtsregierung 463 f. Bericht über die Re- 
form bei der Glogauer D.:R. 489. — Einführung der neuen Gerichts- 
verfafjung in Magdeburg 378—382. Bericht über den Stand der 
Reform in M. 408. 

Cocceji, Frau v., geb. v. Beſchefer 254. 


Cocceji, Karl Ludw. v., Sohn des Großkanzlers, Hof- und Legationsrath, 
Geh. Secretarius in der Geh. Kanzlei, ſpäter Oberamtsregierungs— 
Präſident in Glogau. Seine Feſtungshaft 435 f. 

Codex Fridericianus Marchicus, Project eines foldhen 489. 


Eveper, Ludw. Ernſt Heinr., Kriegsrath und Cabinetsjecretär 554. 

Collegia mixta, j. Judicia mixta. 

Collegium sanitatis in Stettin 317 f. 

Colomb, Peter, Kriegs: und Domänenratb in Aurih 31. 1377. 

Goloniiteniahen gehören zum V. Departement des Generaldirectoriums 262. 
Beförderung der inneren Colonifation durch den König 559. 571. Die 
Anfegung neuer Golonijten gehört zum Reſſort des L, IL und 
V. Departements 578. Zum Anbau der geradeten Reviere in Preußen 
jollen Leute aus Polen ins Land gezogen werden 684. Coloniſation 
in Pommern 686; in der Kurmark 743; in Magdeburg 7497.; in 
Halberjtadt 757 f.; in Minden, Ravensberg, Tedlenburg und Lingen 
758; in Cleve 8097. 


858 Negifter. 


Eolonna, Graf v., Oberamtsgerichtsratb in Oppeln, wird, öfterreichifcher 
Sympathien verdächtig, entlafjen 23. 

Eommerrienfahen. Am Allgemeinen 608—610; in Preußen 676; in der 
Kurmark 725; in Halberjtadt:Minden 759 f.; in Eleve 791; in Oſt— 
friesland 827—830. E.conferenzen der Rammerpräfidenten aus den 
mittleren Provinzen 247. Bearbeitung der E.- und Manufacturfachen 
beim Generaldirectorium 285 f, Der König und die Beförderung des 
Commerciums 560}. 566 }. 573. Hinlenkung des preußifchen Handels 
auf die Oder 573. Erleichterung des Handels über Stettin 725. C. 
gehören zum V. Departement des Generaldirectoriums 578. Drei 
Arten des Commerciums 609. Haupthandelsartifel für Preußen 609. 
Der Handel mit Bolen 609, über Stettin 610. Salzdebit außerhalb 
Landes 632, desgleihen Branntweindebit 634. Einfuhr fremden Ge— 
treides3 in Preußen 671. Der Königsberger Kaufmann Saturgus 
Autorität in Handelsſachen 676. Die Knollmannſche Zuderiiederei in 
Minden 759. Anſetzung wohlhabender Kaufleute aus Holland in den 
clevifhen Städten 781. Das E. in Geldern 815. Der ojtfriefiiche 
Zranfithandel 827. Der Niedergang des Empdener Handels 828. 
Vorschläge zu defien Hebung 828 F. Gründung einer Handlungsgefell- 
ichaft 829. Deren Nuben 829. ©. auch Fabrikweſen. 

Commissarii locorum, ſ. Steuerrätbe, 

Gommiffionen. In Rechtsſachen (Pommern) 7. 744; in Proceßſachen 151. 
E. der Geheimen Finanz: und Kriegsräthe; Liquidation und Affignation 
der Diäten 626. Domänen:E. nad den Provinzen nicht ohne könig— 
lihe Approbation 6345. CE. für Grenz: und Radungsjahen 644. 
Militäriſche E., f. Militaria. 

Kompetenz der Regierungen und der Kammern in Juftiziahen. Der König 
gegen die Einmifchung der Kammern in Proceſſe und Rechtsſachen 24. 
650—652. Abgrenzung der E. von Regierung und Kammer in Dit: 
friesland 113—133. €, der Hammer in Auftisfachen (Pommern) 250 
bis 252. BZuftändigfeit der Kammern und Regierungen in Juſtizſachen 
271. Wbgrenzung ihrer C. 491—496. 

Competenzconflict zwiichen Regierung und Sammer in Djtfriesland 133; 
zwijchen Oberamtäregierung und Sammer in Breslau und Refjortab: 
grenzung 188—192. Verhütung der C.e zwifchen der Breslauer Ober: 
amtsregierung in Breslau und den fchlejischen. Kammern 517—519. 
Einmifhung der Stettiner Kammer in Auftizfachen 314—318. €, 
zwifchen Sammer und Regierung in Bommern 323 f. 452, in Minden 
484 f., in Preußen 506. €. des Generaldirectoriums und Cabinets— 
minijteriums anläßlich der Publication des Neglements für Regierung 
und Kammer 181—183. CE. zwijchen Mediat- und Oberamisregierungen 


Eolonna — Euleman. 859 


in Schlefien 241 f.; zwifchen Kammergericht und Magiftrat von Berlin 
297 f.; zwiihen dem Generalmajor v. Fouqu& und dem Landrath 
v. Bannwig im Glatziſchen 342. 

Gonripienten und das Kammergericht 405. 

Goncursproceiie und das Vorzugsrecht der Fabrifanten 653. 

Gonduitenlifte über die Berliner Advocaten 2. E.n der Magiftrate der 
Smmediatjtädte im Breslauer Kammerbezirk 227— 230; jährliche über die 
Räthe, Auscultatores und Subalternen der Kurmärkifchen Kammer 702. 

Gonfiftorien. Sarkasmus über die E. 171. E. haben die Oberentiheidung 
in den ftädtifchen Kirchen» und Schulſachen, foweit fie nicht unter das 
jus patronatus fallen 1895. WBarteilichfeit der C. 198. Rüge des 
Berliner C. wegen Juftizverfchleppung 245. ©. auch Geiſtliche Sachen 
und die einzelnen Provinzen unter Juftiz und Kirche. 

Gonftitutioniren (mündliches Procehverfahren) 416. Das E. in Magde— 
burg 379—382, in Schleſien 399, 
Eonfulenten. Auswärtige E. beim KRammergericht 382 f., in der Kurmark 
400405. Die E. und die Bauernprocefje in der Kurmark 414. 
Gontributionsweien. Im Allgemeinen 602—-605. (in Preußen 658. 674}. 
686 f.; in der Kurmark 716—718; in Magdeburg 749 f.; in Halber- 
ftadt-Minden 757 f.; Cleve 787—789; Geldern 812F.; Oftfriesland 
824 f.). Principium regulativum 602. Herabjegung des Duantums 602. 
Regulirung der Catastra 602. Monatliher Abſchluß der Steuer: und 
DOber-Steuerfaffenrehnung 637. Keine Reſte! 637. Prompte Be- 
zahlung der Eontributionsgefälle 636 f. 640. 683 f. 740—742. 808. 
836. Keine neue Impoſten! 674 |. Die Städte im Harlinger Lande 
(Dftfriesland) haben bisher Kontribution ftatt der Acciſe gegeben 826. 
8365. Revifion des C.s-Kataſters in Cleve 787F., Geldern 812f., 
Dftiriesland 825. KRatafterrevifions:Commiflion in Minden 757. 

Corpus Constitutionum Marchicarum, von Mylius 183, 524. 

Cosmar, David, Hof und Kammergerichtsrath, auch Protonotarius 504. 

Eoudelans, Hermann, Mindenjcher Regierungsrath 289. 

Greug, Minifter Friedrich Wilhelms I. 557 (vgl. Bd. I, 178). 

Eriminal-Gollegium in Berlin 386 f.; mit dem Sammergericht vereinigt 
474—480; aufgehoben 490; mit dem neuen Kammergericht combinirt 497. 

Griminalgeridtsbarfeit, ſ. Strafen. 

Griminalorduung vom 8. Juli 1717: 182. 

Griminatweien. Collegia mixta in Criminalſachen zwiſchen Civil- und 
Militär 265. 

Euleman, Friedr. Wilh., Geh. Rath und Rath der Pfälzer Colonien, Geh. 
Secretarius beim Öeneraldirectorium (III); erhält die Orangifche Er- 
pedition nebjt Archiv 37. 591. 


860 Regifter. 


Euleman, Wild. Heine. (Vetter des Vorigen), Geb. Finanz-, Kriegs: und 
Domänenrath beim Generaldirectorium (III). Tod 37. 

Culeman, Heinr. Rütger, pommerjcher Kriegs: und Domänen, aud Steuer: 
rath 235. 521. 

Guleman, Rudolf, Regierungsrath, Director des Schöppenftuhls und re- 
gierender Bürgermeijter in Minden, Mitglied der Commiſſion zur 
Suftizreform in Pommern 140f. Mit der AJuftizreform in Minden 
beauftragt 282, Führt die Reform durch 288 f. 406. 

Eupner, Friedr., Geheimer, auch Kriegs: und Domänenrath in Königs- 
berg 41, 

Ezarnowsfi, Vida, Vaſall in Lauenburg-Bütow 294. 


D. 

Dandelman, Wilh. Friedr. Frhr. v. Wirkl. Geh. Rath; wird an Stelle 
v. Broihs Wirkl. Geh. Etats- und AJuftizminifter 1f. 81. Sein Tod 
104. 184—187. 192. 

Danderodeihes Silber: und Kupferbergwerf im Harz 767 f. 

Dam, Hayo Lorenz, Vertreter der vftfriejifchen Stände (Städte) 180. 

Deder, Feldpropſt 551. 

Deiche, ſ. Waſſerbau. 

Deich- und Sielrichter in Oſtfriesland 118. 124. 

Departement der Auswärtigen Affairen, ſ. Cabinetsminiſterium. 

Departementsräthe bei den Kammern ſollen ſich in Aemtern Feiner Rechts— 
Jache ferner anmaßen 654. 

Derenthall, Friedr. Wild. v., Geh. Rath, Regierungspräfident in Minden; 
bei der Juſtizreform 288 f. 

Derihau, Friedr. Wild. v., Kammer-Auscultator in Berlin 374 f. 

Deierteurs, deren Anhaltung 613. 

Deuterom, Diedr. Joh. Karl v., Geh., auch Juſtiz- und Hofgerichtsrath, 
abjungirter Director des Cleve-Märkiſchen Juſtiz- und Hofgerichts in 
Cleve 349. 

Deutſch, Friedr., Geh. Finanzrath 15. Zum VI. Departement verfegt 107 f. 
578. 591. 

Dewig, d., Kriegs: und Domänenrath in Stettin 72. 91. 93. 95—97. 

Dewit, v., VBicepräfident der Stettiner Regierung 301. 

Deyl, Adam Emanuel, Domänenrath und Advocatus Fisei in Stettin 208. 
211; wird Regierungsrath ebenda 300. 476, 

Diätenweien. Diäten eines Landraths in der Kurmark 412; der Baube- 
dienten in Schlefien 444, Neuregelung de3 D. bei den Kammern 292 
bis 294; 295 f. Nechtzeitige Liquidation und Affignation der Diäten 
626 1. Präcluſivfriſt für Diätenliquidationen 762, 


Euleman — Domhardt. 861 


Diechhoff, Dietr. Wilh., II. Kammerbdirector in Berlin 136. 

Dienjtanweilungen. Allgemeine D. für die Kammern 12—15. Münchows 
D. für die fchlefiihen Kammern 57—61. D. für die pommerſchen 
Zuftizcollegien zur Vorbereitung der Coccejiſchen Reform 153—155; 
für die Magdeburgiiche Kammer 258—261; für da3 Procekverfahren 
in Pommern 286—288. Interimiſtiſche D. für das Verfahren beim 
Kammergeriht 366—368. D, wegen des neuen Berfahrens beim 
Tribunal 3687. D. für die Mdvocaten 416, für die Fiscale 470. 
©. auch Inſtructionen und Reglements. 

Dieit, Frieder. Gottfr. Joh. v., Juſtiz- und Hofgerichisrath, ſowie Geh. 
Secretär bei der Regierung in Eleve 281. 

Dieft, Heinrich v., Regierungsrath in Eleve 281 f. 

Dietrihs, Chriftian Lebrecht, Kriegs: und Domänenrath in Minden 514 f. 

Dietrichjtein, Audobald Graf v., in Schlefien 417. 

Dingeljtedt, Adolph, Bergralh und Bergamtsaffeffor in Halberftadt 767. 

Dirds, Andreas Ernſt, Regierungs-, Hof: und Conſiſtorialrath in Steitin 138. 

Dispofitionstafle, Königl. (Köppen). Rechnungsabnahme bei der Oberrechen- 
fammer 21. 

Dispofitionsguantum des Königs bei der Extraordinarienkaſſe („Albrechifche 
Kaſſe“) 175 F. 

Diffener Salzcoctur Kurheſſen) 763. 

Ditfurth, v. Major Baireutbichen Regiments 459. 

Dobrisiaw, Frau 187 f. 

Dörfer, ſtatt Vorwerker, follen auf geradeten Revieren angelegt werden 645. 
810 (Eleve). Anbau von D.n auf pommerjchen Feldmarfen 646. Wüfte 
D. 673. Bereifung der adelichen und eöllmiſchen D. in Preußen durch 
die Kreisräthe 673. Dienfte der adlichen und Städte-D. in der Kur— 
mark 715F. 

Domänen, |. Aemter. Ertraordinäre Ausgaben. 

Domänen-Gommiffionen, ſ. Commiffionen. 

Domänengefälle. Seine Dilationes für Beamte und Pächter! 637. Rein 
Auffchub der Bezahlung durch Unglüdsfälle! 637 f. Remiffion 638. 
Determinirung der Duartale 638. Reſte und Ausfälle 638. Wie den- 
jelben vorzufommen 638 f. Forſtgefälle 639. 

Domänenpädter, ſ. Beamte, 

Dombardt, Joh. Friedr., Amtmann zu Ragnit, wird Kriegs- und Domänen: 
rath zu Königsberg 40f. 101. Urtheil des Minifters v. Lesgewang 
über D. 46. Wird nad) Gumbinnen verjeßt und erhält die Leitung 
des Stutamts in Trafehnen 104—107. Sein Departement 427. Hat 
die fpeciafe Aufficht über die preußifchen Stutereien, referirt darüber 
immediate an den König 636. 


862 Negifter. 


Dommiſch, Kreisrath des Samländifchen und Lithauiſchen Kreiſes 340. 

Dorville, Job. Ludw. v., Geh., aud Hof: und SKammergerichtsrath 221. 
445. 476. Wird Geh. Oberappellationsgerichtsrath 539 f. 

Draing, Kammergerichtöreferendarius in Berlin 475. 

Dreger, Friedr. v., Director des Hofgerichts in Cöslin 208. 

Droiten in Djtfriesland 116 f. 1237. 

Duhram, Georg Wilh., Geh. Finanzrathd beim Generaldirectorium 267. 
816. Aſſeſſor beim III. Departement 577. 

Du Moulin, Peter Ludw., Generallieutenant, Landeshauptmann der Alt: 
mark und Mitglied des Altmärkifchen Obergerichts 407. 452. 

Dunder, Calculator bei der Mindenjchen Kammer 484 f. 


E. 

Edard, v., Geh. Finanzrath 567. 

„Edardihe Principia” 633. 

GEdelleute, ſ. Bafallen. 

Edicte, im Allgemeinen 616. Nothwendigfeit einer Generalrevifion aller 
zum Reſſort des Generaldirectoriums gehörigen E. 616. Publication 
neuer 616. Die Fiscale follen auf Halt» und Beobachtung der E. in- 
vigiliven 617. Bei der Publication von E.n, welche das Auftizwefen 
angehen, jollen Generaldirectorium und Juſtizdepartement ſich con- 
certiren 654. 

Eichel, Auguft Friedr., Gch. Kriegs- und Cabinetsrath, Cabinetsfecretär 
102, 113. 184. 186. 213. 248. 358. 4197. 422. 455. 474. 503 bis 
505. 520. 526. Ber dem Beginn der Quftizreform 139. 141. Bei 
der Einrichtung der Glatzer Commiſſion 277. Bulage 3895, Bei der 
Neneinrichtung des Kammergerichts 478—480. E. und die Bor: 
bereitung der erneuerten Anftruction für das Generaldirectorium 553 f. 

Eichholtz. Joh. Zacharias, Kanzliſt bei der Halberftädter Regierung 365. 

Eihmann, Bogislav Heinr. v., Hofgerichtsvicepräfident in Cöslin 333. 

Einguartierungsweien. Gehört zum VI. Departement des Generaldirectoriums 
578. E. im Allgemeinen 598 f. 670 f. Preußen), 711—713 GKurmark), 
749 (Magdeburg), 756 (Minden). Balance über Natural-Einquartierung 
und Neuterverpflegung an Gelde 599, Freiheit von E. 599. 712. 
Einquartierungs-Reglement von 1713: 712. ©. auch Serviswejen. 

Eller, Joh. Ernſt v., ravensbergiicher Landrath; fiscalifcher Proceß gegen 
ihn niedergejchlagen 152. 

Elteiter, Chriltoph, Hof: und Kammergerichts-, auch Kriegs: und Domänen: 
rath, Kammerjuftitiar 155. 445. 454. 476. 485 f. Verzichtet mit v. 
Nodenberg auf die Sporteln 36. 

Emminghanjen, Heine. Theod. Hof: und Kriminalrath 475. 


Dommiſch — Feuerkaſſengelder. 863 


Emolumente, ſ. Beſoldungen, Diätenweſen, Sporteln. 

Enckevort, v., Referendarius bei der Stettiner Regierung 300. 

Engel, v., mecklenburgiſcher Edelmann, als Ausländer nicht in den Ver— 
waltungsdienſt aufgenommen 183 f. 

Ernſt, Victor Tobias, Steuerrath in Magdeburg 393. 

Etatsminifterium, j. Geheimer Rath. 

Gtatsiweien, im Allgemeinen 641—644; in Preußen 684; in der Kurmark 
742; in Halberjtadt: Minden 773. Ohne königliche Approbation fein 
Minus in der Einnahme, fein Plus in der Ausgabe der Etats 642, 
feine Ajjignationes auf die Forſtkaſſen und Forſtüberſchußgelder 642. 
Der Generaletat 643. Gute Berwahrung und Geheimhaltung der 
Etats 643 f. 

Eulenburg, Chriſtoph Heinr. Baron v., Tribunals- und Hofgerichtsrath in 
Königsberg, reſignirt 399. 

Erpeditionen. Verweis an das Generaldirectorium wegen Verſchleppung 
der E. 417. 

Ertraordinäre Ausgaben der Domänen 625—628; in der Kurmark 737; 
in Halberjtadt: Minden 762; in Eleve 799. 

Ertraordinarienfaffe („Albrechtjche Kaffe“) 52. 565. Das Generaldirectorium 
jol vorfichtig mit der E. wirtjchaften und das königliche Dispojitiong- 
quantum ohne fönigliche Ordre nicht angreifen 175f. Jährlicher Be— 
trag der E. und defjen Repartition; Borjchriften über ihre Verwaltung 
6255. Zahlt Remiflionen, Baufoften, Vorfpann und Diäten 626 f. 
Die Königsberger und Gumbinner Kammer haben ihre ganz bejondere 
jährliche Ertraordinaria 627. Der Königsberger Kammer wird mehr 
Sparfamfeit bei ihren eriraordinären Ausgaben empfohlen 628. 
2000 Rthlr. zur Körnung der wilden Eauen fallen fort. 628. 


Fabrifweien. Borzugsrecht der Fabrifanten vor Geriht 653. Das F. in 
Gleve 793. ©. Leinewandmanufactur, Seidenmanufactur, 
Stablfabrifen, ®Wollenmanufactur. 

Feldtriegstaſſe. Ablieferung der 3. an den König 102. 

Feldinann, Ehriftian Friedr., Kriegs: und Domänenrath, Ober-Baudirector 
in der Kurmark, Baurath und Hofbaumeifter in Berlin 327. 

Feldproviantweien und Proviantcommiiiarien 596. 

Ferber, v., Geheimer Rath, früher Refident in Danzig; verhaftet 157. 
Hingerichtet 166. 

Feitungsitrafe (Karre), ſ. Strafen. 

Feuerkaffengelder. Sicherftellung der %. in der Kurmark 108—111. Kein 
bejonderer Fenerfafienrendant für die K. 148. 


864 Regifter. 


Feuerlöſchweſen 616. 677 (Preußen), 732 (Kurmark). F. und Feuerordnung 
796 (Cleve). 

Fiedler, Koh. Friedr., clevifcher Kriegs: und Domänenrath 347. 

Fiene, Procurator, Mitfehuldiger Ferbers (ſ. d.), verhaftet 166. 

Findenftein, Kart Wilh., Graf Find v., Geh. Legationsrath; wird Wirkt. 
Geh. Rath (Minifter) 248. 

Fiscale. Ein fiscalifher Beamter fol den Seffionen des Stettiner Hof- 
gerichtS beiwohnen 147. F. in Pommern 153; Beauffichtigung der 
Gerichte durch diefe 207. Advocatus Fisei in Stettin 208. F. bei 
der Stettiner Regierung 302. 336, beim Cösliner Hofgericht 333, bei 
den Berliner Gerichten 477. 480. Niederfhlagung eines fiscalifchen 
Procefjes gegen einen Landrath im Ravensbergifhen 152. Verord— 
nungen gegen die Mißbräuche der 5. 200—202. Verfahren der F. 
238. Fiscaliſche Procefje gegen Grundbejiger 241. Kammerfiscal 252. 
Privalpraris der F. beim Kammergericht 377. Die F. und die fünig- 
lichen Edicte und Ordres (Tadel) 459. Unbotmäßigfeit der F. gegen 
den Generalfigcal Uhden 460. Vorjchriften für ein Edict über die 
Amtspflichten der 3. 461— 463. Anweifung für die $. in Cleve 470 f. 
F. im Juſtiz- und Kammerdienſt 486. F. jollen die Ndlichen bei Strafe 
des Henkens nicht chicaniren 562, 617; follen auf die Obfervanz der 
königlichen Edicte invigiliren 617. 629. ©. Generalfiscale. 

Fiscalifhes Amt, ſ. Officium Fisei. 

Fiicher, Joh. Friedr., Kriegs: und Domänenrath in Gumbinnen 427, 

Flachsbau. Beförderung des F.s in der Kurmark 726, in Magdedurg 750. 

Fleiihmann, Amtsrath zu Lebus 86 F. 

Foller, Frieder. v. Hofgerichtsrath in Anfterburg, wird Tribunalsrath in 
Königsberg 399. 

Foreitier, Rob. Benedict v., Kammerauscultator in Berlin 374 f. 

Forjtlaffen und Forjtüberichuigelder 533. 6427. 

Foritiahen: In Dftfriesland 119. 128. Oberjäger Bödel wird Affiftent 
Hertefelds 133 f. Hofjägermeijter Generalmajor Graf Hade, Hofjäger 
Boritorf, Jäger und Feldjäger follen die Holzmärfte in Berlin bes 
auffihtigen 150f. Ertracte vom Ueberſchuß der Forftgefälle 195. 
Verdacht von Unterfchleifen im Foritwejen des Königsberger Kammer: 
bezirks 199. Die Einlieferung der Wildpretgelder zu den königlichen 
Handgeldern 2337. Neffortveränderungen im Forjtdepartement; Per: 
fonalien 3357. Nur königliche Aflignationen auf die Forftlaffen zahl: 
bar 525. Forftüberichußgelder bleiben zur alleinigen Dispofition des 
Königs 533. Der König behält ſich die Wiederbejegung der Jagd» 
und Forjtbedientenjtellen ausdrüdlich vor 581. Berfauf des gejchlagenen 


Feuerlöſchweſen — Friedrich I. 865 


Holzes und richtige Berechnung und prompte Bezahlung der Forft- 
gefälle 563 f. 621. 639. 683 5. 741f. Neucultur der ruinirten Heiden 
563 f. 622. Beltimmungen über Holzanfuhr und Berwendung der 
Borke 663 (Preußen). Befoldungen und Accidentien der Forftbedienten 
im Cleviihen 775. S. auch Jagd- und Forſtbediente. Oberforſt— 
meiſter. 

Fongus, ſ. La Motte. 

Fouragegelder für die Cavallerie 599; 671 (Breußen), 713 ($urmarf), 
756 f. (Halberftadt-Minden). 

Frande, Joh. Marcus, Kriegs: und Domänenrath in Breslau 62. 

Brandenberg, Graf v., in Sclefien. Sein Proceß 407. 

Branzöfiihe Gerichte, behalten ihre alte Verfaſſung 489. 

Frechtungen 807. 

Freijahre der Neuanbauenden und Koloniften in den Memtern 681f. 
(Preußen); 712 GKurmark). 

Fridag dv. Gödens, Philipp Burchard Graf, Präfes der oftfriefifchen Ritter- 
fchaft; Urtheil Bügels über ihn 307. 

Friedel, Joh. Ehriftian, Kriegsratd und Adjunctus Fisei 185 f. 476. 485 f. 

Friedrih J. König in Preußen 454. 

Friedri IL, König. König und Beamtenthum im Allgemeinen. 
Der König führt felbjt das Präfidium über das Generaldirectorium 
577. Behält fi) die Wiederbejegung der Jagd- und Forftbedienten- 
ftellen ausbrüdliih vor 581. Will die Revifion der Entwürfe zu den 
neuen Inftructionen für die Kammern felbjt beforgen 583 f. Der König 
verurtheilt Rangjtreitigkeiten 34. Urtheil über die Beamten; ronie 
gegen die Minifter 80. Der König Gegner jeglicher Adjunctionen 97 
(vgl. aber 156); Gegner der Berfplitterung der Befoldungen 106 f. 390. 
Droht Strafe an für Indiscretionen der Subalternen in den Kanzleien 
135, vgl. 196 $. Befiehlt ftrenge Geheimhaltung der Armeeliften und 
Kriegsfanzleifachen 156 f. Maßregeln zweds Geheimhaltung amtlicher 
Bapiere und Bewahrung des Amtsgeheimniſſes 158—168. Der König 
und die Heranbildung der höheren und Subalternbeamien 168—170. 
Sarkasmus fiber die Eonfiftorien 171. Preußifche Unterthanen dürfen 
feine auswärtige Refidenten- 2c. Stellen mehr annehmen 176. 358; 
dürfen feinen verdächtigen Verkehr mit fremden Miniftern pflegen 187. 
Der König und die Invalidenverforgung 236 f. 482. Wufrüden der 
Räthe nad) der Anciennetät, aber nur bei bewiejener Tüchtigfeit 238 }. 
458 |. Der König verbietet Gehaltsabzüge von Beamten für Gläubiger 
275. Der König ift gegen Reifen und Badefuren der Stantsbeamten 
328f. Titelverleihung abgefchlagen 418. Seine Berleihung bloßer 


Acta Borussica. Vehörbenorganijation VII. 55 


866 Regifter. 


Titel ohne Amt 450. Keine altersfhwacen Leute bei der Ober— 
Rechenfammer 422. Neujahrsgratulationen der Kammern verbeten 431. 
Der König und die Kaſſen 431—433. 436—440. 523 f. 568. Der 
Geſandtenwechſel in Dresden 1748: 468. Abweifung einer Bejchwerde 
wegen Zurückſetzung 482. 

Der König und ſeine Diener GPerſönliches). Tadelt Arnim 
und Cocceji in der Marienjtuhlichen Angelegenheit 19}. Verwirft das 
Berhalten Arnims gegen Cocceji in der Kameke-Klinggräffſchen Proceß— 
ſache 1125. ZTadelt den Pommerſchen Kammerpräfidenten v. Ajchers- 
leben wegen Nichteinfendung der Marfchliquidationen 387, wegen con- 
fufen Berichts 4227. Theilnahme bei der Krankheit des Minifters 
von Boden 391. 419. Trauer über den Tod des Minifterd Casp. 
Wild. von Bord 257. Der König ernennt Cocceji zum Groflanzler 
und Ritter des Schwarzen Adler » Ordens 256f. Schidt den jungen 
Eocceji auf die Feftung 435. Der König in dem Streit Coccejis mit 
Arnim 447—450. Bevollmächtigt Eocceji in der Perfonenfrage beim 
Kammergericht 4438|. Dotirt E. für die AJuftizreform 510f. Der 
König beim Tode des Minifters Frhrn. dv. Dandelman 104. Zulage 
für Eihel 389. Beltallung de3 Grafen Findenftein als Wirklicher 
Geheimer Rath 248. Der König und Fouqué 342. Der König und 
der Hammergerichtspräfident v. Görne 378. Verweis an den Minifter 
Happe wegen Nachläffigfeit im Umte 263. Burechtweijungen des 
Königsberger Hammerdirectors Kellner 437. 47f. 72F. 80f. Seine 
Entlaffung 83—89. Urtheil über v. Knobelsdorff 327. Verweis an 
den Hammerpräfidenten Bar. v. Löben 357. Bedauern über den Tod 
de3 Regierungsraths Morgenſtern 230. Der König und der Minifter 
v. Münchow (Suftizangelegenheiten) 23—26. Tadelt Münchow wegen 
Leichtfertigfeit 242— 244. Iſt mit feinen Beitungsberichten unzufrieden 
504 f, Der König und die Familie des Comturs dv. Münchow 39, 
Tadel des Geh. Raths Mylius wegen Yuftizverfchleppung 246 f. 324 f., 
wegen Nachläfligkeit im Amte 407 f. und Amtsüberfchreitung 414 f. 
Wiederholter Tadel de3 Kurmärkiſchen Kammerpräſidenten v. d. Dften 
148 f. 263— 265. 353 f. 413; wird von den Berlinew Aſſemblées dis— 
penfirt 247. Zurechtweiſung an den Kriegsrath v. Pfuel in Glaß 
5085. Tadel des Magdeburger Regierungspräfidenten v. Plotho wegen 
Inſubordination 194f. Der König und der Striegszahlmeifter Richter 
513f. Verweis an den Etatsminijter v. Rochow wegen Ungebühr gegen 
das Seneraldirectorium 82. Verweis an den Öeneralfiscal Uhden 459. 
Der König lehnt das Abſchiedsgeſuch des Kriegsraibs v. Werner aus 
Gumbinnen ab 339. 


Friedrich II. 867 


Strafgemwalt über Beamte. Beftehungsverfuch des Amtmanns 
Koh; Verwarnung 171. Der Strang für beftochene Kafjenreviforen 
569. 640. Der Strang für Chicanen der Beamten gegen Edelleute 
617. Lafjation und Karre auf Lebenszeit für Kammerpräfidenten, 
welde ohne jchriftliche Ermächtigung des Königs neue Auflagen machen 
558. 590. 600. 674 f. 706. 717. Die Karre und härtere Strafe für 
Bauernplader 674. Landesverweijung für Accifebefraudanten 675. 


Belder zur Dispofition des Königs. Rechnungsabnahme der 
Königlihen Dispofitionsfaffe bei der Ober-Rechenkammer 21. Ab— 
lteferung der Feldfriegsfaffe an den König 102. Wblieferung der 
Königlichen Monatögelder 152. Der König wünſcht die Ertracte vom 
Ueberfhuß der Forjtgefälle 195, Die Forftüberfchußgelder bleiben zur 
alleinigen Dispofition des Königs 533. Nur vom Könige felbft ge- 
jchriebene Aſſignationen find bei den Forftlafjen zahlbar 525. Ein- 
lieferung der Wildpreisgelder an den König 233 f. 

Der König und das Generaldirectorium 21—23. 32f. 827, 
107 f. 148—150. 158. 175f, 187. 246. 262. 266—268. 383--386. 
417—421. 453. 4577. 464. 481. 496. 525—533. Borfpann für 
Civilbeamte (Sarfasmus) 10—12. Diätenwejen 292—29. Wittwen- 
verforgung 303}. Eigenhändiger Entwurf zum PBroömium der er- 
nenerten Inftruction für das ©.-D. 553. Der König fpricht dem ®.-D. den 
Berdacht der Beſtechung in der Liebeherrfchen Affaire aus und droht 
für die Folge die äußerſte Ahndung an 569. 574. Tadelt die 
Scläfrigfeit und Faulheit des ©.-D. 572 f.; verurtheilt die bei ihm ein- 
geſchlichene Animofität und esprit de parti 574. Befiehlt die Hebung 
des preußiſchen Commereii und deſſen Hinlenkung auf die Oder 573. 
Smmediatberichte und Anfragen des G.-D. 647. Der König über- 
jendet die erneuerte Inftruction vom 20. Mai 1748 an das G.D. und 
befiehlt die Anfertigung befonderer Snftructionen für alle Kammern 656. 

Der König und die Kammern. Allgemeine Dienftanweifungen 
an die Kammern 12—15. Der König gegen die Einmifhung der 
Kammern in Proceſſe und Redtsjahen 24. Sarkasmus über den 
Borjpann für einen Kammerpräfidenten 31. VBerwaltungsbeamte mit 
allzu großen Connerionen in ihrer Brovinz find zu verfegen 93. Keine 
fremden Edelleute in den Kammern 183. 454. Caſſation und Be- 
lohnungen bei der Bommerjchen Kammer 471f. Der König und das 
Aemterweſen im Allgemeinen 562—565. Der König tadelt die faulen 
idioten Sriegsräthe und verflucht die abominablen Plusmacder 563. 
6177. „Alle unfere Landbanmeiſters find Idioten oder Betrüger” 565. 
623. Nur Landeskfinder proteftantifcher Religion follen zu den Raths— 


55* 


868 Regifter. 


ftellen im Generaldirectorium und zu den Präfidien der Kammern ad— 
mittirt werden 579. Räthe bei den Provinziallammern follen niemals 
aus derjelben Provinz fein 580. Der König tadelt das brüsque Weſen 
der Bojtbedienten 630. Der Müller „Bosheit und diebijchen Griffen 
fol gejteuert werden“ 633. Die erneuerten nftructionen für die 
Kammern 661—839. — Reformen in der Verwaltung Preußens 304 
bis 314. Die Kammer zu Königsberg 51—55. 171—173, Verdacht 
von Unterjchleifen im Foritwefen des Königsberger Kammerbezirts 199 f. 
Zufriedenheit mit der in der Kammer hergejtellten Ordnung 385. — 
Die Kammer in Gumbinnen 104—107. 352. — Tadel der Bommerfchen 
Kammer wegen mangelhafter Kaſſenaufſicht 532}. — Die Neumärkiſche 
Kammer 111. — Die Kurmärkiſche Kammer 108—111. 193. 238. 
268 f. 2735. 342—344. 356. 394— 397. 411—413. — Die Hammer in 
Magdeburg 258-261; — Dftfriesland 113-133. 137f. 176—180. 
Der Oſtfrieſiſche Kammeretat 487. — Die Schleſiſche Kammer 15. 
276—279. 

Der König und die Juftiz 1. 34—36. 75. 135 f. Militärjufliz 
in Civilfahen 2f. Der König befiehlt Anfertigung einer Conduiten- 
lifte der Berliner Advocaten feitens des Juftizdepartements 2, Supplifen 
der Advocaten beim Könige 155. Der König und die Kammerjuftiz 
in der Grafſchaft Mark 93. Kommifjionen in Proceßſachen 151. Ver— 
urtheilung der Barteinahme von Kirchenbehörden für Geiftlihe in 
Rechtsſachen 1985. Immediatbericht verlangt in Fällen der Beſtechung 
von Juftizperfonen 207. Rüge des Berliner Eonfiftoriums wegen Juſtiz— 
verichleppung 245. Gegen die Mißbräuche der Fiscale 200—202. 
238. 241. Edict über ihre Amtspflichten 461—463. Für Urtheile 
des Generalauditoriats nur eine Appellationsinftanz 218. Anordnung 
eines Collegium mixtum in einer Griminalfache zwifchen einem Civiliften 
und einem Militär (Cabinetsjuftiz) 265. Das Suppliciren in Juſtiz— 
jahen 3277. Der König thut Feine Machtjprüche in Juſtiz- und 
Matrimonialfahen 374. Officium fisei und Hammer zu Breslau 418. 
Der König und ein Competenzconflict zwifchen Regierung und Kammer 
in Stettin 482. Die Herausgabe de3 Corpus Constitutionum 
Marchicarum durch Mylius 524, Steine AJurisdiction des General: 
directorinms und der Kammern 650—652; feine Juftizverpachtungen 
mehr 652. Stellung zu der Streitfahe des Markgrafen Friedrich von 
Brandenburg- Schwedt und feiner Unterthanen 81f. Ausweifung des 
marfgräflihen Amtsraths Krauſe aus Schwedt 94. Proceſſe des Mark: 
grafen von Schwedt mit feiner Bürgerfchaft 274 f. 

Strafrechtliches. Schafft die Todesitrafe für Sodomie ab 134. 
Mildert die Feſtungsſtrafe widerfpenftiger Domänenbauern 136, Ab— 


Friedrich II. 869 


fürzung der Inquifitionsproceffe in Ehebruchsfachen und milde Urtbeile! 
153. Seine Majeftätsbeleidigungsprocefje! 187f. Für gemeine Leute 
Gefängniß- jtatt Gelditrafen! 347. Die Anwendung der Todesftrafe 
441. Die barbarifche Strafe der „Boftrunfen“ 674. 

Der König und die Auftizreform 4—10. 1925. 220—227. 
369 f. — Aftenverjendung verboten 33f. Cocceji ſoll ein „teutſches“ 
Landrecht ftatt des „lateinischen“ entwerfen 147. Die Reform in: 
Bommern 118—147. 153—155. 202—207. 281. 290—292. 299 
bis 302. 330—337. 354}. Abſchaffung der Juſtizmißbräuche in 
Pommern 70, Dienftentlafjung des Kanzlers v. Grumbfow 235; — 
in der Kurmark 297. 302. 318. 358. 360 f. 405 f. 454 f. 474 bis 
480. 497—499. 502—504. 534—540; — in der Neumarf 408. Er: 
nennung dv. d. Gröbens zum Regierungsfanzler in Eüftrin 218f. Die 
Reform und die Stände 490; — in Halberftadt 299. Die verderbte 
Juſtiz bei der Halberflädter Regierung 69; — in Minden 288 f.; — 
in Cleve 348 f.; — in Schleſien 351. 375—378. 398 f. 423—425. 

Allgemeine Regierungstendenzen. Derfönig und die Bauern; 
Beihränfung der Frohndienfte 195 f. 2495. 555. 572. 601F. 674. 
786 f. — Der K. und das Acciſeweſen 197. 262 f. 283. 329 f. 353. 
456. 506. Durch Acciſeüberſchüſſe einer Provinz follen die Ausfälle 
der andern gebedt werden 533}. Keine Vergrößerung der Acciſegefälle 
dur unerlaubte „Schrapereien und Chicanes“ 723. — Unordnung 
einer allgemeinen Handelsftatiftif 275 f., handelsjtatiftiiche Berichte 
der Magdeburger Kammer 465—467. — Beſſere Polizei in Berlin! 
280. — Der König und die Univerfitäten 338—340; Büchercenfur 
der Akademie 408 f. 468. — Beftrebungen zur Hebung der Zandes- 
eultur und des Städtewefens 356. 398. 559. 561f. 571. 599. 603. 
729. — Beflere Behandlung der Fremden 641. Commercien und 
Manufacturen 560f. 566. Das Volk ift von Natur faul 612. 


Der König und der Abel 249. 344. 388. 410 f. 483 f. 490. 519. 
Burüdberufung eines Schulenburg aus dem Yuslande 31f. Verfügung 
über Lehen 192. Verkauf der ſchleſiſchen Güter der im Oeſterreichiſchen 
wohnenden Bajallen 242— 244. Verbot für Vafallen, in fremde 
Dienste zu treten, erneuert 269 f. 436. Verkauf von adlihen Land— 
gütern ohne Königliche Bewilligung verboten 388 f. 434 f. ; desgleichen 
Reifen aus dem Lande 436. Des Königs Sorge für die Erhaltung 
der Edelleute im Lande 562 F. (die „gute Raſſe“). 568. 571. 617. 

Eigenhändige, bezw. durch Eichel aufgezeichnete Verfügungen des 
Königs 5. 12. 16. 31. 33. 80. 83. 136. 148. 152. 165. 171. 187. 
195. 198. 219f. 240. 248. 258. 266. 298. 327. 329. 408. 422. 


870 Negifter. 


435. 444. 456. 474. 479. 491. 493—-496. 505. 512, 526. 555 — 572. 
59%. 658. 661. 674—676. 685 f. 

Friedrih, Markgraf von Brandenburg. Schwedt; Streitigkeiten mit feinen 
Unterthanen 81f. 94. Proceſſe mit der Bürgerſchaft 274 f. 

Friedrich, Herzog zu Sachſen-Gotha 9. Sein Intereſſe an der preußifchen 
Juſtizreform 369 | 

Friedrih Wilhelm I, König in Preußen 52. 235. 240. 253. 371. 549, 
553 f. 572. 577. 614. 655. 688. 719. 

Froben, Friedr. Emanuel v., Geh. AJuftize, Hof: und Kammer-, auch 
vavensbergifcher Appellations-Gerichts:, wie auch Kirchen: und Schul— 
vath 446. 454. Caſſirt 449. 

Froben, Emanuel v. (Sohn des Borigen), Geh, Juſtiz- und Oberappellationg- 
gerihtsrath und Neferendarius, ravensbergiſcher Uppellationsgerichts-, 
Hof: und Griminalrath 445 f. 476. 

Froben, Heine, Ludw. dv. (Bruder des Vorigen), Geb., auch Hof- und 
Kammergerichts:, auch Schulrath 445 f. 475, 

Frohmdienite. Der König und die Beichränfung der 3. 195Ff. 249f. 
555. 572. 601}. Minderung der „recht egyptiſchen 5.” in Preußen 
(„Boltrunfen“) 672—674. Der Mel und die F. in Preußen 673. 
Herabjegung der bäuerlihen Dienfte im Magdeburgifchen 748. Gefichts- 
punkte für die Unterfuhung der F. im Elevifhen 786f. F. im 
Geldriihen 812. ©. aud Baudienfte Bauernplader. Plade- 
reien. Untertdanen. Vorſpann. Wolfsjagden. 

Fuchs, Karl Ludw. v., Steuerrath in Mansfeld 394. 

Fürft und Aupferberg, Karl Joſ. Mar. Frhr. v., Geh. Juſtiz- und Ober- 
appellationsgerichtsrath in Berlin 29. 200. 368. 442f. 445. 476. 
503. 512. 538. Mitglied der Commiffion zur Juſtizreform in Bommern 
141, fowie beim Kammergericht 360f. F. und die Revifionen in 
ſchleſiſchen Saden, fowie beim Berliner Oberappellationsgeriht 547 f. 


6. 

Gallaih, Rathmann in Breslau 519. 

Gauſe, Ehrijtian Phil, Hof: und Eriminalrath, Geh. Archivarius und 
Aljeifor der Stadtgerichte in Berlin, Mitglied der Commiffion zur 
Juſtizreform beim Kammergericht 185. 360 f. 476. 499, 

Geelhaar, Bernd. Ludw., Clevifcher Kammerdirector; wird Geh. Finanzrath 
beim Generaldirectorium (II) 37 f. 267. 577. 

Gefängnik, |. Strafen. 

Gehalte, |. Befoldungen. 

Gehaltsabzugsverfahren zu Gunſten der Gläubiger von Beamten ver- 
boten 275, 


Friedrich — Geldern. 871 


Geheime Erpeditionen. Beſtellung befonderer Kanzliſten für die g. €. 
beim Generaldirectorium 161—164, 

Geheime Kanzlei 336. 

Geheime Kanzlei des Generaldireetoriums. Geheimhaltung amtlicher Papiere 
und Umtsverfchwiegenheit eingefchärft (Reglement; Berfonalien) 158 
bi3 168. 

Geheime Kriegskanzlei jol die Urmeeliften und Kriegskanzleiſachen geheim 
halten 156 F. 

Geheimer Etatsrath, f. Geheimer Rath. 

Geheimer Juſtizrath 297. 489. 537 f. 

Geheimer Rath (Etatsiminifterium, Geh. Gtatsrath, Staatsrath), verſchiedene 
Verordnungen an denfelben: 1. Jegliche Aktenverfendung verboten 33 f. 
G. R. und die Kameke-Klinggräffſche Procekfahe 112. Supplifen 
der Advocaten an ihn 155. Königliche Anweifungen über die Heran- 
bildung der höheren und Subalternbeamten; Berüdfichtigung der 
Söhne von Staatsdienern und der Secretäre der Minifter; Nichtver- 
wendung von Lafaien der Minifter im Dienft 168—170. Jährliche 
Einreihung einer bejonderen Specification der verglichenen Sachen 
Seitens der pommerjhen Suftizbehörden an den ©. R. 205. Vgl. 
Auftizdepartement (die Benennung „Etatsminifterium“, „Geh. Rath3- 
collegium”“ wird auch von diefem gebraudt, vgl. Bd. VI, 1, 66F.). 

Geheimhaltung, ſ. Amtsgeheimniß. 

Geiſtliche Sachen. Gerichtsſtand der evangeliſchen Geiſtlichen in Schleſien 
in realibus vor dem forum rei sitae, in personalibus vor den Conſiſtorien 
295. Die Bredigerwittenhäufer und die Eonfiftorien 170f. Partei: 
lichkeit für Geiftliche in Rechtsjachen Seitens des evangelifch-reformirten 
Kirchendirectoriums zu Berlin und der Confiftorien 198f. Rüge an 
das Berliner Confiftorium wegen AJuftizverfchleppung; Berfahren in 
Ehefcheidungsproceijen 245. Departement der Geiftlihen Sachen fol 
von den Afademie- und Univerfitätsjachen gänzlich bdispenfirt fein 
338-340. Beſtellung einesObercuratoriums für ſämmtliche Univerfitäten 
und Gymnafien 339}. Keine Machtſprüche in Matrimonialfahen 374. 
Die Eonfiftorialproceffe dem neuen Kammergericht beigelegt 474—480. 
497. In Ehe: und Predigerfachen iſt das Kammergericht fortan zu— 
ftändig 522. 542f. Frage der Errichtung eines Oberconſiſtoriums 
548—552. Urtheil Süßmilchs über die Geiftlichen im Allgemeinen 
und Bejonderen 548—552. 

Geijtlihes Departement des Staatsraths (Departement der Geiftlihen Sachen), 
j. Geiſtliche Saden. 

Geldern. I. Allgemeines: Gehört zum III. Departement des General: 
directoriums 577. 


872 Regiſter. 


II. Juſtiz. Geldriſches Juſtizcollegium 183. 
III. Verwaltung. Geldriſche Kriegs- und Domänencommiſſion 183. 


Die erneuerte Inſtruction für die Geldriſche Commiſſion 
vom 22. Juli 1748 (658; bearbeitet auf Grund der Cleviſchen 811 f.) 
811— 816. Frohndienfte 812. Subfidien- und Onrat3:Gelder und 
Kaſſe 812. Reviſion des Kataſters 8125. Verpachtung der Land— 
licenten (812) 813. Reviſion des Licententarifs 8313f. Reglement 

- vom 28. December 1720: 813. Plackereien der Licentenpächter 814. 
Maaszöle 814. Bifitation der Holljtätten 815. Eractionen und 
Bladereien der Zollpächter und Bollbedienten 815. Emporbringung 
de3 Maas-Commerecii 815. Zollrechnungen 816. 


Generaladjutant führt eine Lite der invaliden Soldaten 580. 


Generalauditoriat. Für Urtheile des G. nur eine Appellationsinftanz 218. 
Perſonalien; Gehaltsverhältniffe 2725. Juſtizverſchleppung beim ®. 
324 f. 

Generaldirertorium, |. General-Ober-Finanz-, Kriegs: und Do— 
mänen-Directorium, 


Generaldomänentaffe. Amtsverſchwiegenheit anbefohlen (Reglement) 164 f. 
496 f. Reviſion der ©. 588. ©. und die Domänengefälle 638. 


Generatetat. Zeit und Tag der Regulirung defjelben bejtimmt der König 
jelbjt 643, 

Generalfiscale. Uhde(n) in Berlin fol dem Stadtpräfidenten Kircheiſen 
affiftiren 194. Verweis an Uhden 459. Uhden "und die VBorfchriften 
für ein Edict über die Amtspflichten der Fiscale 461}. G.l in Schlefien 
463 f., in Eleve 471. 


Generalfaffen, jtehen unter Specialauffiht von Boden (II. Departement); 
den Vortrag darüber hat der Geh. Finanzrath Lehmann (1. De— 
partement) 578. Die dirigivenden Minifter nehmen die Rechnung der 
G. allein ab 641. 

Generalfirchendireetorium in Bommern 252. 


Generalfriegscommiffariat (= VI. Departement des Generaldirectoriums) 
578. Hat zu beforgen: Magazintransporte, Marſchſachen, Artillerie 
und PBroviantpferde 593—598. G.sjachen in der Kurmark 709— 711, 
in Halberjtadt-Minden 756. 

Generalkriegslaſſe. Amtsverfchwiegenbeit anbefohlen (Reglement) 164 f. 
Sndiscretionen der Subalternen bei der ©. 196f. Die G. und Kur— 
märfifhe Oberſteuerkaſſe 440. Trennung der Kurmärkifchen Ober: 
jteuerfafje von der ©. 481. Reviſion der G. 588, 


Generaladjutant — General-Dber-Finanz-, Kriegs u. Domänen-Directorium. 873 


General-Ober-Finanz-, Kriegs und Domänen-Directorium 787. 1337. 151f. 
156. 165. 170f. 192f. 195 f. 198. 201 f. 241. 290. 298. 327—329. 
359. 383 f. 388—390. 411—413. 417. 431. 456. A71f. 486. Be 
gründung des VI, ($riegd-) Departements 21—23. 107f. Gegen 
eine verfchleierte Adjunction bei der Neubeftellung eines Landraths in 
Borpommern 28. Borfpann für Kammerpräfidenten (Marginal des 
Könige) 31. Tadelndes Marginal des Königs (Vorichläge zu einer 
Bedienung) 325. Berfonalveränderung 37. Ironie des Königs gegen 
die Minifter 80. Ungebühr des Etatsminifters dv. Rochow gegen das 
G.D. 82. Sarkasmen des Königs gegen das G.D. 825. G.D. 
und die Kammerjuftiz in ber Graffhaft Mark 93. Soll eine Lifte 
der Proviantbedienten aus der böhmischen Kampagne von 1744 ein- 
reichen, die fpäter Dienfte erfchlihen haben 104. G.-D. und die 
Feuerfaffengelder in der Kurmark 110f. Bei der Abgrenzung der 
Competenzen von Regierung und Kammer in Oſtſriesland 113—133. 
Bericht des III. Departements wegen Einrichtung der Kammer in Dit: 
friesland 137. Das G.D. und der Oſtfrieſiſche Rammer-Etat 487 f. 
König und G.-D. bei Beftrafung von Domänenbauern 136. Soll den 
Praftifen der Holzmarktbedienten in Berlin entgegenwirken 149 f, Ge— 
heimhaltung amtlicher Papiere ſeitens der Regiftraiur und Kanzlei 
(Reglement); Verſchwiegenheit den Mitgliedern des G.D. eingeſchärft 
(Tadel des Königs) 158—168. Stamm: und Quartal-Rollen der 
Regimenter find fortan beim VI. Departement aufzubewahren 158. 
G.-D. und die Urlaubsertheilung an Sriegsräthe 175. Soll vorfichtig 
mit der Ertraordinarienfaffe wirtbichaften 1755. ompelenzconflict 
mit dem Cabinet3minifterium wegen Begriff und Bublication von Ge— 
fegen 181— 183. Berforgung von Jnvaliden beim G.-D. 187. Kleine 
Eivilbedienungen im G.D. nur für invalide Soldaten 236f. Bei 
der Uebertragung der Direction des rathhäuslihen Weſens an den 
Geh. Rath Kircheifen. Deſſen Revifion 193 f. Antrag auf Penfionen 
für Uccife-Unterbediente nicht genehmigt 197. Saumfeligfeit der Kur— 
märlifhen Kammer. Verfahren der Fiscale 238. Scharfe Fönigliche 
Weifung, daß Räthe im Gehalt nach der Anciennetät aufrüden jollen 
238— 240. Perfonalveränderungen bei der Oberrechenfammer 238— 240. 
Rüge wegen der Repartition der Departements bei der Kurmärkiſchen 
Kammer 246. Reſeript wegen der Allodification in Pommern 253. 
Goloniftenfahen gehören zum V, Departement 262. Wechjel in der 
Direction der Departements 266— 268. Das G.-D. und der Ausfall 
bei den kurmärkiſchen Wecifegefällen 268. Getadelt wegen des zu— 
nehmenden Accifeausfalls 303. Soll die Accifebedienten jchärfer be- 
auflichtigen 353. Sol die Urſachen der Acciſeausfälle unterfuchen 456]. 


874 Regifter. 


Das IV. Departement des G.-D. hat feit 1766 die Bearbeitung ber 
Handelsftatiftit 275. Dienftreglement, betreffend die Abgrenzung der 
Erpeditionen zwijchen dem V. und den Provinzial-Departements 285 f. 
Schreitet gegen das Zerreißen der Landtage in Lauenburg: Bütow ein 
294 f. Gontrolle de3 Diätenwefens bei den Stammern 295 f. Reſſort— 
veränderungen im Forſtdepartement; Berfonalien 385}. G.-D. und 
die Bejchränfung der Oſtfrieſiſchen Yandtage 410f. G.D. und bie 
Dezeihnung „Herren Stände“ in Oftfriesland 533. Getadelt wegen 
Verjchleppung der Erpeditionen 417f. Grundfäße für die Aemter— 
verpachtung 419—421. Vortrag der Geheimen Finanzräthe in der 
Wohnung von Miniftern nicht ftatthaft 419. G.D. und das Wahl- 
recht der Magiftrate 425. G. D. und die Oberjteuerfajfen 436—440. 
Einrichtung der Oberfteuerkaffenrechnungen 453. Trennung der Kur: 
märfifchen Oberftenerfaje von der Generalkriegskaſſe 481. Wieder: 
bejegung der Stelle des Geheimen Finanzraths v. Rohwedel 4427. 
Die Gehälter der Kreisdirectoren 2c. in der Udermarf 455 f. Geladelt 
wegen unterlaffener Einholung der königlichen Genehmigung zu Auflage 
einer neuen Laft 457. G.D. und das Avancement bei der Kammer 
458f. G.D. und die Fiscale 462f. Das G.D. verjagt für den 
Plan einer Handelsftatiftif 464. GD. und die Neumärkifche Kammer 
473. ©.-D. und die Cumulation von Juſtiz- und Kammerbedienungen 
486. Bom König zurechtgewiejen wegen Einfendung einer unver— 
ſtändlichen Nachweiſung von der General-Domänenfaffe 496 f. Ent: 
scheidet Reffortconflicte in Preußen 506. G.D. und die Wiederbe- 
jegung des Auricher ammerdirectorpoftens nach Bügel Tode 514—516. 
Schärfere Staffenaufficht anbefohlen 5237. G.D. und die Liebeherriche 
Unterfuhung 527—532. Erledigung der Arbeit 556—5585. G.D. 
und die Uccifen, Zölle, Commercien, Manufacturen und Städte des 
Landes 559—562. G.D. und der Adel bei Domänenproceijen 562. 
G.D. und die Kaſſenaufſicht (Verdacht des Königs) 569. G.D. und 
die Grenzſachen 570. G.D. und die Yandesmeliorationen 571. 
Die erneuerte Anftruction für das Generaldirectorium 
vom 20. Mai 1748: 572—655. Die Nadläffigkeit, Schläfrigfeit 
und Faulheit des G.-D. vom Könige getadelt 572 f.; die unter feinen 
Mitgliedern eingeriffene Animofität und der esprit de parti verurtbeilt 
574. G.D. und das preußiſche Commercium 573. Jährliche 
Fertigung von Tabellen und Ertracten behufs prompter Information 
über den öfonomiichen Zuſtand und den Anbau des Yandes anbe= 
fohlen 573. Der König führt das Präfidium 577. Die Bedienten 
des G.D. und der Kammern 577— 584. Beſteht aus ſechs Departements; 


General-Dber-Finanze, Kriegd- und Domänen-Pirectorium. 875 


deren Refjort und Beſetzung 577 f. Birigirende Minifter und Geheime 
Binanzräthe 577—579, Umfang der Berantwortlichfeit der dirigirenden 
Minifter 5785. Obliegenheiten und Rang der Geheimen Finanzräthe 
579. Borfchlagsrecht der dirigirenden Minifter bei Bejegung vacanter 
Nathaftellen im G.D. 579; desgleichen in den PBrovinziallammern 
580. Nur Landeskinder proteftantiicher Religion dürfen im Collegio 
figen 579. Beftellt allein Rendanten und andere Safjenbediente im 
Directorium und den Kammern 580. Ueberflüfjige und unnüge Be- 
diente 581. Befehl an die dirigivenden Minifter, die Anftructionen 
für die Kammern zu revidiren und zu erneuern 581. Bertheilung 
diefer Arbeit nach den Reſſorts 582. Gejichtspunfte für die Bearbeitung 
5835. Beeilung empfohlen 581f. Die Entwürfe jollen ſofort nad) 
Bertigjtellung dem Könige zur Revifion eingefandt werden 583 f. Be- 
reifung der Städte, Aemter, Vorwerker und Dörfer 582 5. Die Sejfionen 
der Kammern 583. Gefhäftsgang beim G.D.: Exrbrechung der 
Relationen aus den Provinzen, Bufchreibung an die Referenten. 
Vortrag und Deliberation in den Sejjionen 584. Ordnungsvorſchriften; 
Krankheit, Abwejenheit, Stellvertretung 585. Reviſion und Zeichnung 
der Erpeditionen 585}. Zuſammenkunft zu den Seffionen, Beit und 
Dauer derjelben, Verſpätung, Ausbleiben (Gafjation cum infamia) 
586 (vgl. 6577). Kaſſenweſen 588—590. Haftung des G.D. für 
die Richtigkeit der Kaffen 590. Befondere Eopiiften und Sanzliften 
für geheime Kaflenfadhen 591. G.«D. joll den Kammer-Membris ſcharf 
auf die Finger fehen und die untüchtigen Leute ohne Umftände weg— 
Ihaffen 622. Soll mit den Kammern in Angelegenheiten der Provinzen 
eine bejtändige Correfpondenz unterhalten 6225. Haftet für prompte 
Bezahlung der Domänengefälle 637. Die dirigirenden Minifter und 
Departementsräthe haften für prompte Wbführung der Domänengefälle 
an die General-Domänenfaffe 638. Abſtellung der Mifbräuche bei 
den Kaſſen 639. Die LXiebeherrihe Affaire und ihre Confequenzen 
639}. Die dirigirenden Minifter nehmen die Generalkaſſenrechnungen 
allein ab 641. Geheimhaltung der Etats 643. G.D. joll die In— 
ftructionen des Regiftratur: und Kanzleiperfonals im G.D. repidiren 
und erneuern 643. Sein Geheimer Finanzratb, Secretarius, Regiftrator, 
Kanzliſt oder Copiiſt des G.-D. foll mit auswärtigen Miniftern oder 
deren Domeftiquen Umgang haben oder correfpondiren 643}. Soll 
fih von den Treſorſachen nicht meliren 644. Goncurrenz des De— 
partements der auswärtigen Affairen mit dem G.=D. in Sachen der 
Landesgrenzen 644. Anfragen und Berichte an den König follen von 
den dirigivenden Miniftern allein gezeichnet fein 648, Soll fi) fortan 


876 Regiſter. 


von feinen Proceßſachen meliren 650 f. Soll mit dem Juſtizdepartement 
eine gewiſſe Berfafjung wegen der Privilegien der Fabrifanten vor 
Gericht und bejonders bei Concurſen concertiren 653, bei Publication 
neuer Edicte, welche das Juſtizweſen angehen, mit dem Juftizdepartement 
fi) vereinigen 654. jeder neue Minifter und Rath des G.-D. fol 
auf die Anftruction jchwören und deren Anhalt geheim halten 656. 

Gentzkow, v., medlenburgiicher Edelmann, als Ausländer in den Ber: 
waltungsdienft nicht aufgenommen 183 f.; troß Blumenthals Empfehlung 
vom Könige abgelehnt 351. 

Gerbereien und Lederfabrifen in Oſtfriesland 831. 

Gerichtsobrigkeiten 604; in Preußen 670, in der Kurmark 709 F. 

Germershaufen, Joh. Stephan, Kammergerichtsrath 537. 

Geſetze, Begriff und Publication von G.n 181—183. 

Geftüte, ſ. Stutereien. 

Getreidepreife. Balancirung der Kornpreife durch Deffnung der Magazine; 
Kammertare 595. Höhe der Stornpreife 615. ©. in der Kurmark 710. 

Gieſede, Joh. Aug., Rath und Director der Stadt Brandenburg, fländijches 
Mitglied der Commiſſion zur Auftizreform beim Kammergericht 361. 

Gieſecke, Martin Conrad, Nammerauscultator in Berlin 374}. 

Glaſenapp, Bogislav v., Hofgerihhtsrath in Cöslin 208; verabſchiedet 331. 

Glatz, Grafſchaft. Einrihtung der G.er Commiſſion 276—279. Differenz 
des Landraths dv. Bannwig mit dem Generalmajor dv. Fouque bei der 
Truppenaushebung 342. 

Glöden, Joach. Guſtav v., Landjägermeijter de3 Samländiihen und 
Lithauifchen Kreifes, zu Königsberg 199 f. 

Glorin, Joh. Bernh. ſchleſiſcher Generalfiscal in Breslau 418. 

Görne, Hans Chriftoph v., 445. 454. 502. 530. Wird Hammergerichts- 
präjident 1. ©. und die Reform beim Kammergericht 378. Seine 
Entlafjung; bleibt Präfident des Geh. Juftizraths 475. 537—540. 

Sörne, Yeopold v., Geh. Kriegs: und Domänenrath bei der Kurmärkiſchen 
Kammer; Rangitreit 34. Gemaßregelt wegen Bedrüdung eines Unter: 
tbanen 2497, 442. 

Görtz, v. Yandrath des Neuftadtichen Kreiſes in Schleiien 29. 

Görtz, Franz v., in Schleſien 417. 

Götz, v., Kriegs: und Steuerratd im Breslauer Bezirk; über das Ver— 
bältnig der Steuerräthe zu den Magiftraten der Mediatjtädte 227 
bis 230. 

Götze, Aſſeſſor in Stettin 211. 

Göge, Karl Ludw. v., adjungirter Landrath des Kreiſes Ober-Barnim 396, 


Gentzkow — Grumbfom. 877 


Götze, Joh. Georg, Kammerauscultator in Gumbinnen, wird Kreisrath des 
Samländifhen und Lithauischen Kreiſes 341. 

Golte, Caspar Martin v. d., Landesdirectuor der Neumark und Landrath 
des Arnswaldeſchen Kreifes 397 (irrthümlich Holge gedrudt). 490. 
Golze, Georg Ernſt v., zu Mittelfelde, Landratd des Dramburgfchen 

Kreiſes 397. 

Gotter, Guftav Adolph Graf v., Oberhofmarjhall, Wirkt. Geh. Etats- 
minifter 369. 

Gravamina der Stände, ſ. die einzelnen Provinzen. 

Grävenig-Frehne, v., Kurmärkiſcher Landrath und Deichhauptmann 359. 

GrävenitGerdeshngen, Hans Georg Heinr. v. Wltmärkifcher Landrath und 
Deihhauptmann 396. 

Grävenig-Schitde, Ernft Wil. v., Landrath, wird Director des Priegnitzſchen 
Streifes 359. 396. 

Grävenig-Schilde, Hans Joach. v., Landesdirector der Priegnitz 395 f. 

Greiffenberg, Joach. Friedr. v., zu Prenzlau, Geh. Ober-Finanzrath, Land: 
ſchafts- und Kreisdirector der Udermard 396. 455. 

Greinert, Georg Friedr, Kriegs- und Domänenratd in Magdeburg 
428. 430. 

Grenziaden, im Allg. 644 f., vgl. 570 F.; in der Kurmark 742 f.; in Cleve 
8097. Befondere Commiſſionen für G. 644. Concurrenz des Departements 
der Auswärtigen Affären mit dem Generaldirectorium in Sachen der 
Landesgrenzen 644. ©renzirrungen in den Provinzen 644 f.; zwifchen 
Aemtern und Adel oder anderen PBarticuliers 645. j 

Gröden, v. der, Landesdeputirter der Neumark bei der AJuftizreform 512; 
abgelehnt 5197. 

Gröden, Ernſt Friedr. v. der, he Landrath im Kreiſe Teltow, fol 
den Kurmärkiſchen Kammerbezirk bereifen 411—413; wird Sammer: 
präfident in Berlin 456, vgl. 395 f. 

Gröden, Timotheus Dtto dv. der, Geh. Regierungsrath und Bicefanzler der 
Neumärkiihen Regierung, wird Kanzler 218. 512. 

Großkanzler. Cocceji erhält die Charge eines G.s in allen Föniglichen 
Landen 256 f. 

Grube, Chriftoph Friedr., Kriegs- und Domänenrath in Breslau 65. 

Grumbflow, Friedr. Wilh. v., Minijter Friedrih Wilhelms I., General- 
feldmarfchall 557. 

Grumbfow, Phil. Otto dv. (Bruder des Borigen), Etatsminifter, Ober- 
präjident aller pommerjchen Eollegien, Oberhauptmann der Herrichaften 
Lauenburg und Bütow, Kanzler der Regierung und Hofgerichtspräfident 
in Stettin 95. 97. 1927. 230. Seine Dienftentlaffung als Kanzler 
der Stettiner Regierung 235. 236. 294, 


878 Regifter. 


Grumbfomw, v., Kriegs und Domänenrath in Königsberg 312. 

Srunau, Chriftian Friedr, Kriegs: und Domänenraihb in Gumbinnen 
308. 427. 

Günther, Andreas Ludw., Regierungsratd in Halberjtadt 364. 

Güterverläufe, ſ. Bafallen. 

Gymnaften 3397. 


Hang, Joh. Georg, Hof: und Kammergerichtsrath, auch Hausvogt 445. 
475. 502. 

Hade, Hans Chrijtian Friedr. Graf v., Generalmajor, dann General» 
lieutenant, Hofjägermeifter; erhält die Mitaufficht über die Holzmärfte 
in Berlin 1495. Mit der Unterfuchung des Liebeherrichen Defects 
beauftragt 528. 530 f. 

Hade, Auditeur Hautharmoyfchen Regiments, wird Steuerrath im Ölogauer 
Kammerbezirk 326 7. 

Hadrian VL, Papſt 550. 

Hänel, Ernſt Heinr., Kriegs- und Domänenrath in Breslau 65. 

Häfeler, Auguft v., Geh., auch Kriegs- nnd Domänenrath und Ober: 
empfänger in Magdeburg 428. 

Häſeler, Gottlieb v., Geh. und Regierungsrath in Magdeburg 380. 

Halberjtadt, Fürſtenthum. I. Ullgemeines. Gehört zum IV. Departement 
des Generaldirectoriums 578. Seine Offerten mehr zur Rekruten— 
fafie 648. 

II. Justiz. Verderbte Juſtiz bei der Regierung 69. Bericht‘ der 
9. Regierung zum Coceejiſchen Juſtizreformplan (Conftitution für 
Pommern) 224. Juſtizreform 282. 299. 345 f. 361-366. Errichtung 
eines Pupillencollegiums 362. 

III. Berwaltung. Die erneuerte Inftruction für die Halber- 
ftädtifche Kammer vom 22, Juli 1748 (657). 753— 774. Bifitation 
der Rentei- und Oberjteuerlafie (Lontrollvorfchrift) 753 f., der 
Aceiſe-, Zoll» und anderen Kaſſen 754. Gmolumentenfafje der 
Kammerkanzlei 755. Sportelorduung 755. Sanzleidirector 755. Re— 
giftraturs Journal 755. Yandmagazin 756. Sorge für Ausrangirte 
und Invaliden 757. Kolonifation 757. Reviſion des Nccifetarifs 
758. Oel-Export 759. Wollmanufacturen. Förderung der Linnen- 
manufactur duch Hineinziehung laufiger und ſächſiſcher Weber 760. 
Schliefung der accisbaren Städte 761. Inſtandhaltung der Land» 
und anderer Straßen 761. Reglement über Remiſſionen 762. Prä— 
elufivfrift für Diätenliquidationen 762. Zurückhaltung ſchlechter Scheide- 
münzen 763. Mühlenwaagen, Mühlenreglements, Diebesgriffe der 
Müller 764. Remontepferde für die Dragonerregimenter, Hebung der 


Grumbkow — Heidebred. 879 


Pferdezucht, Körmeifter 765 f. Beförderung des Bergbaus 767. Die 
Halberjtädter Bergwerle 767—769. Unterftügung der Gewerkſchaften 
769. Mangel an Mühlenjteinen; die Steinbrühe zu Conradsburg 
und Gunsleben 771. Commiſſion für das Salpeterwejen 772. Holz. 
märfte 773. 

Halliihe Deputation 751. 

Hammerjtein, Aler. Fehr. dv., Domdehant und Landesdeputatus, Vertreter 
der Mindenfchen Stände 223. 

Handel, ſ. Commercienjaden. 

Onndelsitatiftit, Anfang einer planmäßigen H. in Pommern 275. Das 
Generaldirectorium verfagt für den Plan einer 9. 464. Anordnung 
bandelsjtatiftifcher Berichte 465 —467. 

Handgelder, königliche 233. 

Handlungs⸗Acciſe 607. 

Hanff, Georg Chriſtoph, Geh. Finanzrath, Aſſeſſor beim IV. Departement 
des Generaldirectoriums 578. 

Hanſen, Joach. Friedr. v., Geh. und Regierungsrath, auch Eonfiftorialrath 
und Protonotarius in Magdeburg 380. 

Happe, Franz Wild. v., Wirkt. Geh. Etats: und dirigirender Minifter beim 
Generaldirectorium x. Bei der Begründung des VI. (Kriegs-) Departe- 
ments von den Magazins, Marſch-, Einquartierungs:, Servisſachen zc. 
dispenfirt 21—23. Getadelt wegen feiner Aufjicht über die Kurmärkiſche 
Kammer 263 7. Erhält das IV. Departeinent 266. 268, vgl. 578. — 
Bol. auch 88. 107. 193. 657 f. 

Harlingerland, Verwaltung, finanzielle Stellung, Droften und Städtewejen, 
Deich: und Sielrichter 116—118. 122—124. 126. 130. — Bol. aud) 
817f. 823. 826, 833. 837. 

Hnflerodeiches Bergwerk (bei Wernigerode) 768. 

Hattorff, v., ſchleſiſcher Sleuerrath; verabſchiedet 326 F. 

Haugwitz, Graf v., in Schleſien begütert, im Oeſterreichiſchen wohnend 242. 

Haufiren, inſonderheit der Juden, ſoll im Lande nicht geduldet werden 608. 
Seneraldejignation über die Kontraventionen gegen die Haufiredicte 
für das Generaldirectorium 720 f. 

Hauß, v., Oberftlieutenant Prinz Ferdinandſchen Regiments; Bericht über 
die Unredlichkeiten eines Steuerratbs 108 f. 

Hausvogt, der ehemalige 9. in Berlin 297. 

Heberer, Friedr. Karl, Hofrath beim Cösliner Hofgeridht, dann Krammer- 
gerichtsrath 333. 475, 

Heidebred, Conrad Ernit v., Yandraih des Eösliner Kreifes, Aſſeſſor beim 
Cösliner Hofgericht 255 f., dann Hofgerichtsrath; verabjchiedet 331. 


880 Regiſter. 


Heiden, deren Urbarmachung und Bebauung durch Coloniſten 622. 798. 
809 f. (Cleve). 

Heinius, Kriegsrath bei der Geldriſchen Commiſſion 442 f. 

Helvetius, Rathmann in Schweidnitz 500. 

Henckel dv. Donnersmark, Leo Mar Graf, Standesherr zu Beuthen, ehemal. 
Präſident der Oberamtsregierung zu Oppeln 28. 

Henke, Martin, Regiſtrator und Secretär bei der Stettiner Regierung 301. 

Hennert, Friedr., Hofrath bei der Oberrechenkammer 238. 240, 

Hering, Joh. Samuel, Jagdrath und Domänenkammeranwalt 209. 

Hermann, Kaufmann in Breslau 519. 

Herr, Gottlieb Friedr, Hof: und Pupillenrath, Protonotarius bei der 
Stettiner Regierung 213. 301. 

Herre, Feldfriegszahlmeiiter 102. 

Dertefeld, v., DOberforftmeifter in Hinterpommern, erhält einen Oberjäger 
als Aſſiſtenten 133 f. 

Hertefeld, v. Oberjägermeiiter, T 570. 

Herwagen, Salzcocturholzichreiber 523. 

Heſſenſche Nenttlammer 763. 

Heifig, Wild. Heinr. v., Kriegsrath, Geh. Serretär und Regiftrator beim 
V. Departement des Generaldirectoriums 591. 

Heufinger, ob. Friedr., Geh. Kanzlift beim Generaldirectorium; zu den 
„geheimen Expeditionen“ verwendet 161 f. 

Henfinger jun., Copiijt beim Generaldirectorium 162 7. 

Heydenreich, Chriftoph Wilh., Geh. Finanzrath beim Generaldirectorium (II) 
267. 577. 

Hildebrand, Joh. Adam, Kriegs: und Domänenrath in Glogau 67; ver: 
abſchiedet 326 f. 

Hilfe, pommerjher Kriegs: und Steuer: (früher Rechnungs-)rath in Pyritz 
234 5. 520f. 

Hilfe, Friedr, Adolph, Regierungs- und Confiftorialfecretarius in Halber- 
ſtadt 365. 

Hirſch,. Ehriftian Albr. v., Kriegs: und Domänenrath in Stettin 482, 

Hoberg, v., ſchleſiſcher Bafall 270. 

Höffler, Hafenhäger in Yandsberg 79f. 

Hoegemann, Valentin Dito, Regierungs- und Confiftorialrath in Halber- 
jtadt 364. 

Hof- und Eriminalgeridt zu Berlin mit dem SKammergericht vereinigt 
474— 480; aufgehoben 490; mit dem neuen Kammergericht combinixt 497. 

Hofdienite, ſ. Frohndienſte. 

Hoffiscal 464. 


Heiden — Hülfsquartiergelber. 881 


Hoffmann, Procurator beim Kammergericht; verhaftet 168. 221. 446. 

Hoffmann, Bürger zu Berlin 245. 

Hoffmann, Georg, Kriegs: und Domänenrath in Gumbinnen 427. 

Hofgericht in Berlin ald Senat des Kammergerichts formirt 366. D.e, ſ. 
Eleve, Kurmark, Pommern, Preußen unter Juftiz. 

Hohenftädt, Eberh. Wild. Frhr. v., zu Storfow, Landrath des Kreiſes 
Beeskow⸗Storkow 397. 

Holländereien bei Wriezen und anderwärts, zu Gewinnung von Butter und 
Käfe 571. 645 f. 

Holtorff, Joach. Ehriftian, Kriegsrath, Geh. Secretär beim I. Departement 
des Generaldirectoriums 591. 

Holge, oh. Chriſtoph, Kanzlift bei der Breslauer Oberamtsregierung 518. 

Holgendorff, v., udermärfifcher Kreisdirector 455. 

Holgendorfi, Friedr. Cafimir, Geh. Finanzrath beim Generaldirectorium (IT) 
577. Giebt die Aufficht über die Geh. Kanzlei, die Erpedition ber 
Unterfchriftsjahen und die Verwahrung des Generaletat3 an den 
Director der Geh. Kanzlei Ringmuth ab 162—164. 

Holtzendorff, Henning Joachim v., zu Cramzow, Landſchaftsdirector der 
Udermarf 396. 

Holgendorfi, Karl Wilh. v., zu Cramzow, udermärfifcher Titularlandrath 396. 

Holzmarft in Berlin, Braktifen der H.bedienten 1495. H.e in Halber: 
ſtadt 773, 

Holy, v., Öfterreihifcher General 242. 


Homfeld, Sebaftian Anton v., Dr. jur, Advocat und Confulent der oft: 
friefifchen Stände, preußifcher Directorialratd im niederrheinifch-weit- 
phäliſchen Kreife zc., Kanzler der Dftfriefiihen Regierung, Geh. Rath; 
Bügel! Urteil über fein Verhalten 30f. Bei der Abgrenzung der 
Competenzen von Regierung und Kammer in Oftfriesland durch Re— 
glement 113—120. „Schläfrig“ 825. — Bol. auch 151. 515. 533. 

Horn, Kriegsrath, Domänenbeamter in der Kurmark 273. 


Hornejus, Koh. Gottfr., Generalfuperintendent zu Stettin, Mitglied des 
Eonfiftoriums 301. 

Horft, Friede. Frhr. dv. der, Geh. Finanzrath, Commissaire en chef der 
Graffchaften Tedlenburg und Lingen, Regierungsraih und Landrichter 
zu Lingen; fein Bericht zum Coccejiihen Juftizreformplan (Eonftitution 
für Bommern) 223. 

Hude, Chriftoph Ernft, Geh. Kanzlift beim Generaldirectorium, zu den 
„geheimen Erpeditionen“ verwendet 161. 


Hülfsquartiergelder in Preußen 670 F., in Magdeburg 749. 
Acta Borussica. Behördenorganifation VIL 56 


882 Regiiter. 


Hünide, Kammerdirector 567. 
Hypotheken- und Concursordnung vom 4. Februar 1722: 182. 


3. 

Jacobi, Kriegs: und Domänenrath in Gumbinnen 426. 

Iagdrath (Fiscal) in Stettin 209. 

Jagd- und Foritbediente, ſ. Jagdweſen. 

Jagdweſen. Bei Jagd- und Forſtſachen concurrirt in allen Departements 
des Generaldirectoriums der Oberjägermeiſter Graf v. Schlieben 578. 
Jagd- und Forſtbedientenſtellen beſetzt der König perſönlich; ihre Be— 
ſtallungen und Inſtructionen beſorgt das Generaldirectorium 581. 703. 
J. u. Forſtbediente ſollen Edelleute bei Strafe des Stranges nicht 
chicaniren 617. — ©. auch Wolfsjagden. 

Jagow, Oberamtsregierungsrath in Oppeln 23. 

Jagow, Siegfr. Werner v., altmärkiſcher Landesdirector und Landrath 
299. 395. 

Jariges, Phil. Jo. v., Director des Franzöfifchen Obergerichts in Berlin, 
Mitglied der Commiſſion zur AJuftizreform in Bommern 139—141; 
bei der Reform im Kammergericht 360f. Wird II. Kammergerichts— 
präjident 539. — Vgl. aud) 185. 200. 291. 345 f. 354. 408. 476. 499. 

Idter, Joh. Conr., Oberforjtmeifter des Natangifchen und Oberländifchen 
Kreifes, zu Königsberg 199 F. 

Jena, Gottfr. v. Geb. Juſtiz-, Oberappellationgd- und Kammergerichtärath 
445. Entlaffen 477. 

Ihering, Seb. Eberh., Regierungs:, ehemals Fürftlich oftfriefifcher Kammer: 
vath, Kriegs- und Domänenratb, Verweſer des landesherrlihen In— 
jpectorat3amts bei dem Möminiftrationscollegium der oftfriefifchen Stände 
495. 1375. Erhält den Titel „Regierungsdirector” 151. — Bal. 
auch 533. 

Immediatiahen. Ueber nachgewiejene Beitehungen von Gerichtöperjonen 
ift Immediatbericht erforderlih (Pommern) 207. Anfragen und Be— 
richte des Generaldirectorums an den König, „wenn die Räthe in der 
Seffion nah 6 Minuten nicht einig werden fünnen“ 556. 585. 647 f.; 
jollen von den dirigirenden Minijtern allein gezeichnet jein 648. Seine 
Smmediatanfragen der Kammern unter Uebergehung des General- 
directoriums 661 (Ausnahmen 6617.) (Preußen). Ammediatentichei- 
dungen 666 (Preußen). %. in der Kurmark 744—746, in Cleve 810 f. 

Impoſten = Zölle, |. d. u. Accifewejen; = Auflagen, ſ. Contributiong- 
weſen. 

Incolat, ſchleſiſches 398. 

Incompatibilität von Juſtiz- und Kammerbedienungen 485 f. 

Judigenat der höheren Juftizbeamten in Bommern 254. 


Hünide — Juben. 883 


Inquifitionsproceffe in Ehebruchſachen 153. 

Infpeetor, landesherrlicher, beim Adminiftrationscollegium in Dftfriesland; 
Beftellung und Inftruction 48—50. 

Inftructionen. Special:%. für die jchlefiihen Landräthe zu den Kreis— 
kaffenvifitationen 32; J. für Ihering 49 f.; Coccejis J. zur Juſtiz— 
reform in Pommern 141—147; Interims-J. für Könen zur Juſtiz— 
reform in Cleve 348 f.; J. für den Landrath von Gröben zur Be— 
reiſung des Kurmärkiſchen Kammerdepartements 411—413; für den 
Präfidenten der Breslauer Oberamtöregierung zur Auftizreform in 
Schleſien 423—425. J. für das Generaldirectorium von 1722; 
Marginalien Friedrichs zu derjelben 555—572. Erneuerte 
Inftruction für das Generaldirectorium vom 20. Mai 1748. 
Borbemerfungen 552— 555. Prodmium 572—575. Inhaltsangabe 
575—577. Text 577—655. Die erneuerten Inſtructionen für 
die Provinziallammern 661—839. Schriftwechſel des Königs 
mit den Miniftern über diefelbe 655—660. Erneuerte Inftruction 
für die Preußifche Kammer vom 28. Juni 1748: 661—686; für die 
Litthauiſche, Pommerſche und Neumärkifche K. vom 22. Juli 1748 
686—688; für die Kurmärkiſche K. vom 22. Juli 1748: 688— 748; 
für die Magdeburgifche K. vom 22. Juli 1748: 748—753; für die 
Halberftädtifche und Mindenſche K. vom 22. Juli 1748: 753— 774; 
für die Elevifche K. vom 1. Juli 1748: 774—811; für die Gel: 
driſche Commiſſion vom 22. Juli 1748: 811—816; für die Dft- 
friefifhe 8. vom 28. Auguft 1748: 816—839. — ©. auch Dienft- 
anmweifungen und Reglements. 


Invalidenſachen. Invalidenkaſſe 197. 655. Kleine Eivilbedienungen im 
Generaldirectorium nur für invalide Soldaten 236. Kleine und ge- 
ringe Dienfte bei den Kammern follen durch invalide Soldaten befeßt 
werden; über letztere führt der zeitige Generaladjutant eine Lifte 580, 
vgl. auch 757. J. gehören zum II. Departement des General: 
directoriumd 577. — Vgl. auch 482. 

Fohann, Markgraf von Brandenburg 222. 371. 

Jordan, Charles Etienne, Geh. Rath, Mitglied der Univerfitätsceommiffion 
338. 

Journal über die einfommenden Saden führt einer der erpedirenden 
Secretäre (Preuß. Kammer) 664}. 

Irwing, Wilh., Hof und Eonjiftorialrath beim Kammergericht zu Berlin, 
Protonotarius 475. 

Juden jollen nicht im Lande haufiren 608. 

56* 


884 Regiſter. 


Juden-Commiſſion in Berlin mit dem Kammergericht vereinigt 474—480; 
aufgehoben 490; mit dem neuen Nammergericht combinirt 497. 

Judicia (Collegia) mixta von Kammer und Wegimentern bei Streitig- 
feiten zwijchen Bürgern und Kammerbeamten in Pommern 252; in 
Griminalfaden zwiſchen Civil und Militär 265; in Bommern 324; in 
der Neumark 370f. Cocceji über die J. m. 491—496. Der König 
gegen diejelben 651. 

Jus patronatus, Die Magijtrate der Städte und das J. p. im Kirchen— 
und Schulwefen; Regelung des J. p. und der Abnahme der Kirchen: 
rehnungen 189—192. J. p. in den Städten 550f. J. p. des Königs 
über Kirchen 625. 

Juftizdepartement des Staatsraths (Juſtizſtaatsrath), ſoll eine Conduitenliſte 
der Berliner Advocaten anfertigen 2. Reſcript wegen des Gerichts: 
ſtandes der evangelifchen Geijtlichen in Schleſien 295. Jegliche Alten- 
verjendung verboten 33f. J. und die Unordnungen bei der Juſtiz 
in Pommern 70. Sol die Streitfahe des Markgrafen Friedrich 
dv. Brandenburg: Schwedt und jeiner Unterthanen unterfuchen 81f. 
Arnim und Eocceji in der Kameke-Klinggräffſchen Proceßſache 112 F. 
Kommiflionen in Proceffahen 151. Verhandlungen wegen Neube- 
fegung des vacanten Juftizminifterpoftens (Bismard, Bredow) 184 bis 
187. Einveihung von Procektabellen beim J. Seitens der pommerjchen 
Suftizbehörden 350. Erledigung der pommerſchen Appellationsjachen 
3575. Unweifungen wegen des neuen Verfahrens beim Kammergericht 
und Oberappellationsgeriht zu Berlin 366—369. Das jchlefifche 
Incolat und Güteranfäufe betreffende Sachen find gemeinfam mit dem 
Minifter Grafen v. Münchow zu behandeln 398. Die Confulenten 
und die Bauernprocefje in der Kurmark 414. Anweiſung an die 
Advocaten vom 24. November 1747: 416f. Reſeript betreffend 
Kammergericht und Wltmärkifches Dbergeriht 480. Entlaffung des 
Kammergerichtspräfidenten von Görne 537—540, Das General: 
directorium fol mit dem 3. eine gewiſſe Verfaſſung wegen der Privilegien 
der Fabricanten vor Gericht und befonders bei Concurſen concertiren 
653; bei Publication neuer Edicte, welche das Juſtizweſen angehen, 
mit dem J. fich vereinigen 654. — Vgl. aud) 386 f, 

Juſtizminiſterium, ſ. Juſtizdepartement. 

Juſtizordnung, Allgemeine, von 1713: 182. 

Juftizreform. Plan der J. durch Cocceji 4—10. Anonyme Denkſchrift 
über die Verbeſſerung der Juſtiz, inſonderheit auf den Aemtern (1746?) 
213—218. Berjendung des Coccejiſchen Neformplans an alle Juſtiz— 
collegien 220-227. Ablehnung eines vom Minifter v. Blumenthal 


Juden⸗Commiſſion — Juftizwejen. 885 


empfohlenen Candidaten im Intereſſe der 3. 351. Procefordnung und 
Allgemeines Landredt 354 |. Intereſſe des Herzogs Friedrih zu 
Sachſen-Gotha an der 3. 369. Arnims Widerftand gegen die 
Reformen Eoccejis 433 f., vgl. 447—450, Beiträge der Kurmärkiſchen 
Stände zu den Koften der %. 4835. Gegenwärtiger Stand der J. im 
Allgemeinen 405 f. 

Die %. in den einzelnen Zandestheilen. In Bommern: 138—147. 
153—155. 1927. 208—213. 253— 256. 281. 286288. 290—292. 
299302, 323. 330—337. Konftitution (Proceßvorſchriften) für die 
3. in Pommern 202—207. Einleitung und Beginn der J. in 
Pommern 230—233. 235 |. Ende derjelben 350 f. 354 f. Erledigung 
der pommerfchen Appellationsfachen 357 f. Erfolg der J. in Pommern 
451. — 8. in der Kurmark: Schaffung einer befonderen Kammer: 
gerichtspräfidentenjtelle; vorher verbunden mit den Amte des dritten 
Auftizminifters (v. Broih) 1f. Die Reform beim Kammergeriht 366 
bis 368. 378. 382. 400—405. 444449. Revifion des K. durch 
Cocceji 358. Anweifungen zur Vorbereitung der J. beim Sammer: 
gericht 359 |. Reform-Commiſſion 3607. Neueinrichtung des Kammer: 
gerichts 474—480: 497—499. Antroduction deffelben 501—504. Plan 
der J. beim Obertribunal 302}. Die Reform 318. Revifion 
des D. durch Eocceji 358. Das neue Verfahren 368 f. 384. Project 
einer Zribunalsordnung 540—548. — % in Cleve-Mark 281. 
348 f. 409. 4430f.; — in Minden 288 f.; — in Halberftadt 299. 
345 f. 361-366; — in der Neumark 370-373. 408; — in der 
Altmark und Udermart 3767. 451}; — in Schlefien 3757. 
398 f.; Inſtruction für die Reform in Schlefien 423—425; — in 
Magdeburg 3738—382. 408. — ©. auch Cocceji. 

Juſtizſachen des Generaldirectoriumd und der Stammern 649654; in 
Preußen 685, in der Kurmark 747 f., in Halberjtadt-:Minden 774, in 
Oftfriestand 338f. — Generaldirectorium und Kammern jollen fich 
fortan von feinen Proceßſachen meliren, aud feine Collegia mixta in 
folhen fprechen 650 F.; Ausnahmen 651. Keine Auftizverpachtungen 
mehr! 652. Privilegien der Fabricanten bei Concurfen 653. Neue 
Edicte 654. 

Juſtizſtaatsrath, ſ. Juftizdepartement des Staatsraths. 

Juſtizweſen (vgl. dazu Competenzconflicte, Juſtizdepartement, 
Suftizreform). a) Auftizmißbräude ꝛc. 4—10. Mipftände in 
Schleſien 23—26. Berderbte Juftiz bei der Halberftädtiichen Regierung 
69, Unordnungen bei der Juſtiz in Pommern 70. Parteilichkeit des 

“ evangelifch-reformirten Stirchendirectoriums zu Berlin und der Confiftorien 


886 Megifter, 


für Geiftliche in Rechtsſachen 198 5. Mikbräuche der Fiscale 200— 202. 
Nüge des Berliner Confiftoriums wegen AJuftizverichleppung 245. 
Auftizverfchleppung des Geheimen Rath Mylius 246. 3245. Be 
jchwerde über AJuftizverjchleppung im Oppelnſchen 377f. Juſtizmiß— 
bräuche 491—496. — Bauernprocefje: Keine Bedrüdungen von 
Untertanen vor Gericht! 249 |. Verfchleppung der Bauernprocefje 
duch die onfulenten 414. — Fiscaliſche Procejje gegen Grund» 
bejiger 241. 


b) Cabinetsjuſtiz. Der Fall Beyer 265. Steine Machtiprüche in 
Juſtiz- und Matrimonialfaden! 374. 


e) Kammerjuftiz. In der Grafihaft Mark 93. Vorftellung der 
oftfriefifhen Stände gegen die K. 176—180. Bol. 491-496. 
Declaration des Neglements über das I. in Oftfriesland vom 13. Auguft 
1746: 839. 


d) Militärjuftiz. Die Kriegsgerichte follen nad) der Strenge der 
Seriegsartifel ſprechen; Strafmilderung bleibt dem Könige vorbehalten 
355 |. Militäriſche Commiffion zur Unterfuhung eines Unterjchleifs 
bei der Stettiner Regierung 27., der Unredlichkeiten eines Steuerraths 
108 f., in der Liebeherrfchen Unterfuhung 526—528. 530 f. 

e) Collegia mixta in Criminalfahen zwifchen Civil und Militär 
265. Judicia mixta 491-496. 


f) Brocefjualifches. Kammergerichtsverordnung wegen Abkürzung 
der Brocefie 102f. Commiſſionen in Proceßſachen 151. Inquiſitions— 
proceffe in Ehebruchsſachen follen abgekürzt und es foll dabei milde 
geurtheilt werden 153. Steine Majeftätsbeleidigungsproceffe! 187F. 
Nur eine Appellationsinftanz für Uriheile des General-Auditoriats 218. 


g) Verbot der Aftenverjendung an aus- und inländifche Juriſten— 
facultäten und Schöppenftühle 33 f. 


h) Bejchaffenheit der Memorialien und Supplifen im Breslauer 
Kammerbezirk 137. Supplifen der Advocaten an den König und Ge- 
beimen Rath 155. Edict über das Suppliciren an den König in 
Auftizfachen 327 }. 


i) Strafen. ZTodesitrafe für Sodomie abgejchafft 1345. Bei ge- 


meinen Leuten feine Geld- ſtatt Gefängnißftrafen 347 f. Anwendung 
der Todesjtrafe 441. 


k) Staiferliches Privilegium de non appellando illimitatum für die 
Reichslande des Königs von Preußen 56. — ©. auch Cocceji, Dienft: 
anweifungen, Inſtructionen, Reglements. 


Juſtizweſen — Kammergericht. 887 


N. 

Kämmereiweien, im Allgemeinen 615F., in Preußen 677—679, in ber 
Kurmark 730— 732, in Halberftadt-Minden 761, in Eleve 795—797, 
in Oftfriesland 832. — Regulirung der Kornpreife 615. Lebens- 
mitteltaren 615. Bilitation der Krüge und Gaſthöfe 615 f. Feuer: 
löſchweſen 616. Bflafterung der Städte 616. — Belonderes: Für 
Preußen: Licitation der Kämmereiwieſen 671, Eontrolle der Kämmerei- 
revenien 677, der Kämmereirehnungen 678, Anjammlung eigener 
Beitände in den Hämmereien für den Bau von Arbeitshäufern 678, 
Verpachtung der Kämmereivorwerker 678 f.; die Kurmark: die Cavallerie- 
regimenter und die Kämmereiwieſen 713; Halberftadt: Inſtandhaltung 
der Land- und anderer Straßen 761; Cleve: Bau der rathhäuslichen 
Gebäude 796 f., Kämmereiwirthichaft 797. — ©. auch Feuerlöſchweſen 
und Städtemwejen. 

Knlditein, v. Generalfeldmarjchall 298. 

Kamele, Graf v., Proceß mit dem Geh. Rath v. Klinggräff 1127. 505. 

Kammerfiscat 251. 

Kammergeriht. Schaffung einer befonderen Kammergerichtspräfidenten- 
Stelle, vorher verbunden mit dem Amte de3 3. Zuftizminifters (v. Broich); 
Vicepräfident v. Görne wird Präfident 1f. Verordnung wegen Ab— 
kürzung der Brocefje 1025. Bericht zum Coccejiſchen Juſtizreformplan 
(Conftitution für Pommern) 220—222. Urtheil Cocceji® über das 
K. 221. AJurisdictionsftreit mit dem Berliner Magiftrat 297. Re— 
vilion des 8.3 durch Eocceji 358. Unweifungen zur Vorbereitung der 
Reform beim K. 3597. Commiſſion zur Juftizreform beim K. 360 f. 
Snterimiftiiche Anweifung wegen des Verfahrens beim K. 366368. 
Das K. und die Neumärkiſche Regierung 371373. Brivatpraris 
der Fiscale beim K. 377. BPräfident v. Görne und die Reform beim 
K. 378. Die Reform beim K. und die PBrocuratoren 382 f., und die 
auswärtigen Confulenten und Procuratoren 400—405. Das K. und 
die Concipienten 405. Das K. und die Eonfulenten bei den Bauern- 
proceffen 414. Juſtizreform beim R. 405 f. 444—446,. 448. Cocceji 
und die Berjonenfrage beim K. 448}. Das Verfahren beim I. Senat 
415. Bejoldungsetat 454}. Neueinrihtung des K.s. Vereinigung 
de3 Oberappellationsgerichts, des Hof: und Griminalgerichts, des 
Criminalcollegiums und der Judencommiffion mit dem K. 474—480. 
Das K. und das Altmärkifche Obergericht 480. Aufgehoben 490. 
Anordnung des neuen K.s 497—499, Einführung des neuen 8.3 
(„Seneral-Juftiz-Collegiums“) zu Berlin 501—504. Iſt in Ehe: und 
Predigerfachen fortan zuftändig 522. Entlaffung des K.s-Raths v. Voß 


888 Regiſter. 


534—537. Entlaſſung des Präſidenten v. Görne; Perſonalien 537—540, 
— ©. auch Competenzconflicte, Juſtizreform, Kurmark (Juſtiz). 

Kammerjuſtiz, in der Grafſchaft Mark 93. Abgrenzung der Competenz von 
Regierung und Kammer in Oftfriesland 113—133, im Wllgemeinen 
491—496. Vorftellung der oftfriefifchen Stände gegen die K. 176—180. 
K. in Pommern 250— 252. 314—318. 323 .— ©. auch Juſtizweſen c). 

Kammern, |. Kriegs: und Domänenfammern. 

Kammerpräfidenten. Vorſpann bei Dienftreifen 10—12. Präſident von 
Mafiow in Eüftrin nah Minden ftrafverjegt und erjegt durch Präf. 
Baron vd. Löben von dort 26f. Rücktritt des Minifterd Lesgewang 
vom Amt als K. zu Königsberg 44-47. Erſatz für Lesgewang 51. 
Wiederbefegung der Königsberger K.Stelle 75—79. Tadel des Kur— 
märfifhen 8. v. Dften 1487. 263—265. 353. 413. Berweis an 
den K. Baron v. Löben 357. Tadel des Pommerſchen K. v. Aſchers— 
leben 387. 422f. Qualität der K. 579. Caſſation und Karre auf 
Lebenszeit (ewige Feitung) trifft den K., welcher ohne ſchriftliche Er- 
mächtigung des Königs neue Auflagen madıt 590, vgl. 600. 674. 706. 
717. Vgl. auch für Preußen 663—667, für die Kurmark 689. 694 f. 
735 f., für Eleve 780— 784, für Oftfriesland 822 f. — ©. aud) General: 
directorium. 

Kanitz, Georg Wilh., Auditeur im Poſadowskiſchen Regiment, wird Kriegs— 
und Steuerrath in Wejel 86. 165. 

Kanig, Hauptmann Jeetzeſchen Regiments (Bruder de3 Vorigen) 86. 

Kanig, Grenadierhauptmann im Regiment Prinz von Heffen-Darmitadt 
(Bruder des Borigen) 86. 

Kanzleiweien. Bureauftunden der Regiftratur- und Kanzleibeamten bei der 
Kurmärkiichen Kammer 323. K. in der Kurmark 693 f. 707—709, 
Kanzlei-Reglement für die Stettiner Regierung 352. Reviſion und 
Zeichnung der Erpeditionen 585}. Beſondere Eopiiften und Kanzliſten 
für geheime Kaſſenſachen 591. Stanzleibediente beim Generaldirectorium 
591}. Das Generaldirecterium fol die Snftructionen des Regiftratur: 
und Stanzleiperfonals revidiren und erneuern 643, Ein erpedirender 
Secretär führt das Kammerjournal 664 f., vgl. 755. Kanzleidirector 
755. Emolumentenfaffe der Kammerkanzlei 755 (Halberjtadt). — ©. aud) 
Umtsgeheimniß und Generaldirectorium. 

Karges (Garges), Otto Friedr., Kriegsrath, Geh. Secretär beim II. De- 
vartement des Generaldirectoriums 591. 

Karl VI, Deutſcher Kaifer 115. 

Karre (= Feltungsitvafe), ſ. Strafen. 

Karten, ſ. Spielfarten, 


Kammerjuftiz — Kaſſen- und Rechnungswejen. 889 


Karten und Stempelfammeriahen gehören ins II. Departement des Ge— 
neraldirectoriums 577. 

Kaffen- und Rechnungsweſen. Rechnungsabnabme der königlichen Dis- 
pofitionskaffe (Köppen) bei der Oberrechenkammer 21. Schlefiiches 
Kafjenwejen 32. 59. Ablieferung der Feldkriegskaſſe an den König 102. 
Berwaltung der Feuerfaffengelder in der Kurmark 108-111. Sein 
bejonderer Feuerfafjenrendant für die Kurmark 148f. AUmtöver- 
ihwiegenheit der Mitglieder und Subalternen bei der Oberrechen- 
fammer, den Generalfafjen in Berlin und den Kammerkaſſen anbe- 
fohlen (Reglement) 164. Wirthſchaft des Generaldirectoriums mit 
der Ertraordinarienfaffe (königliches Dispofitionsquantum) 175. Re— 
vifion der Berliner rathhäuslichen Kaffe 193. Generaldomänentaffe, 
königliche Handgelder und Wildpretsgelder 2337. Einfendung des 
Renteirehnungsabjchluffes feitens der Gumbinnenſchen Kammer 352. 
Freisftenereinnehmer in Preußen 340-342. Schärfere Aufſicht über 
die Kaſſen der zum I. Departement gehörigen Kammern ambefohlen 
431—433. Neuordnung bei den Oberjteuerfaffen 436—440. Ein: 
richtung der Oberjteuerfaffenrechnungen 453. Liebeherrs (Stettin) 
Unterfchleife 471}. 525—533. 639f. Trennung der Kurmärkifchen 
Oberſteuerkaſſe von der Generalkriegskaſſe 481. Schärfere Kaſſen— 
aufjicht dem Generaldirectorium anbefohlen 523. Bifitationen der 
Gentralfafien 557. WRendanten und andere Kafjenbediente, deren Bes 
jtelung durch das Generaldirectorium 580. Monatliche Revijion der 
Generalkriegs- und Generaldomänenfafje 588. Bifitation der Provinzial 
Renteis und Oberfteuerfafien 588. Haftung der Kafjen-Curatores und 
-Visitatores 588. Haftung des Generaldirectoriums für die Richtigkeit 
der Kaſſen 590. Bejondere Kanzliſten und Copiiften für geheime 
Kaſſenſachen 591.643, Kreisjteuerfaffenrechnungen 603. Die dirigirenden 
Minifter und Departementsräthe haften für prompte Ablieferung der 
Domänengefälle an die Generaldomänenkfafje 638. Kontrolle einge- 
ihärft 6395. Monatlihe und Hauptabfchlüffe der Rechnungen 639. 
Keine Berfchleifung einer Rechnung von einem Jahr ins andere 640, 
Beitochene Reviforen meritiren den Strang 640. Die dirigirenden 
Minifter nehmen die Generalfaffenrechnungen allein ab 641. Abnahme 
der Rentei- und anderen Rechnungen von den Provinziallammern; 
deren Revijion durch die Oberrechenfammer 641. Amts- und Forft: 
rechnungen 641. Ober: und Steuerfaffenrehnungen 641. Etats 
641—644. Treſorſachen 644. Abnahme der Rechnungen in Halber- 
jftadt-: Minden 773, Gleve 808 f., Djtfriesland 837. Kaſſenweſen in 
Preußen 667 f., in Pommern 688, in der Kurmark 690 f. 702— 707, 
in Halberftadt 753 f., in Cleve 783 f. 800, in Dftfriesland 820-823, 


890 Regiſter. 


Der König und die Kaſſen 431—433. 436 -440. 5237. 568 f. 783 f. 
— ©. auch Etatsweſen, Oberfteuerfaffe, Refrutentaffe. 

Satafter-Nevifion, j. Contributionswejen. 

Katholiſche Kirche, ſ. Schlejien. 

Katſch, Joh. Jac., Kriegs: und Domänenrath in Königsberg 41. 

Katt, v., Generalmajor (Dragoner) 414, 

Katt, Heiner. Chriftoph v., früher Präfident der Neumärkfifchen Kammer, 
dann im Feldfriegscommiffariat, wird dirigirender Minifter des neu 
begründeten VI. (Kriegs-) Departements beim Generaldirectorium 21—23. 
557 f. 578. Sein Reſſort 593—599. Gehaltsergänzung 79. Stellung 
als Generalfriegscommiffar und Chef des VI. Departements 107F. 
Soll die Stamm- und Duartalcollen der Regimenter fortan annehmen 
und aufbewahren 158. 598. Die Anftellung des jungen La Motte 
als Kriegs- und Domänenratd 173—175. Sol eine Tabelle vom 
Sewis in den Städten anfertigen 562. Erbricht die Provinzialein- 
gänge für das VI. Departement 584. — Vgl. aud) 236 f. 257. 387. 
482. 670. 

Katzler, Generalmajor und Chef des Leibcavallerieregiments 393. 

Kavierling, Graf, ruffifcher Staatsminifter und ministre plenipotentiaire 
in Berlin 248. 

Kellner, Geh. SKriegsrath, Kammerdirector in Königsberg. Bewirkt die 
Entlaffung des Kriegsraths Stolterfoth 397. Conflict mit dem Kammer: 
director Kornmann 41—43. Vom Könige getadelt 43 f. 47f. Urtheil 
des Minifters dv. Lesgewang über K. 46. $.3 Bericht über die Amts» 
führung der Kammer 51—55. Burechtweifungen an ihn Seitens des 
Königs und des Minijters v. Blumenthal 72—74; Berweis des Königs 
80 f. Seine Entlafjung 83—92. Lesgewang und K. 98. K.s Abgang 
101}. — Bal. auch 71. 165, 

Kerze, Minuslicitation bei der Kerze 807. 

Keifel, Joh. ChHriftoph, Kriegs: und Steuerrath zu Wefel; wird Kriegs— 
und Domänenrath an der Elevifchen Kammer 38. 

Kirheiien, Karl David, Geb. Striegsrath, Polizeidirector und Stadtpräfident 
von Berlin. Bekommt die Direction des rathhäuslihen Weſens in 
Berlin 1935. Soll die Berliner Polizei auf ihrer Höhe erhalten 280. 
— Bol. aud) 327. 

Stirhenrevenüen-Dirertorium in der Kurmark 736, 

Kirchenſachen. Das evangelifch-reformirte Kirchendirectorium in Berlin 
und die Conſiſtorien nehmen Partei für Geiftliche in Rechtsſachen 198 f. 
Der König als Kirchenpatron jchreibt für die Einrichtung und Ceremonien 
der PBatronatsfirchen feine Geſetze vor 625. 


Katafter-Revifion — Körnung. 891 


Kleift, Ewald Georg v., Decan des Domcapitels zu Cammin, refidirender 
Prälat, Hinterpommerfcher Landesdirector; Deputirter der Stände zur 
Auftizreform 153. 2107. 253—255. Wird Hofgerichtspräfident in 
Göslin, 332. 

Kleift, v. Oberftlieutenant, Commandant von Spandau 436. 

Kleiſt, v., Generalmajor Schlihtingihen Regiments (Preußen); berichtet 
über Noth der Amtsunterthanen 48. 

Klemt, Hofrath in Landeshut in Schl. (?) 192. 

Klingaräff, Joh. Samuel v., Geh. Kriegs- und Domänenrath, Accifedirector 
in Berlin. Sein Proceß mit dem Grafen v. Kameke 1127. 505f. Ge— 
tadelt vom Könige wegen PBladereien des Publicums auf der Berliner 
Hecife 506 f. 

Klinggräffen, Joach. Wild. v., Geh. Kriegsrath, außerordentliher Gefandter 

in Dresden; abberufen 468. 

Klöſt, Joh. CHriftoph, Geh. Rath und I. Kammerdirector in Gumbinnen, 
erhält interimiftifch die Leitung der Kammer nad Präfident v. Bredows 
Berfegung nad Königsberg 77—79. 101. 339. 352. 426. 

Knobelsdorff, Georg Wenceslaus Baron v., Hauptmann und Ober-Bau- 
direftor, Sürintendant aller königlichen Sclöffer, Geh. Finanzrath. 
Urtheil des Königs über ihn 327. K. concurrirt in Baufachen bei 
allen Departements des Generaldirectoriums 578. 

Anobelsdorft, Joh. Friedr. v., neumärkiſcher Oberforftmeifter, an die Kur— 
märkiſche Kammer verjegt; jein Departement 385. 

Knyphauſen, Friedr. Ernſt Schr. v., Cabinetsminifter und Chef des Geift- 
lihen Departements 182. 

Kögeler, Eberh., Geh. Rath, Kammerdirector in Magdeburg; jein De- 
partement 258 5. — Vgl. 428. 442. 458. 

Köhn (Köhne), Jac. Yriedr,, Hofrat und Advocatus fisei in Stettin 208, 

Könen, Abraham, Geh. Juſtiz- und Hofgerichtsrath in Kleve, Mitglied 
der Commiſſion zur Juftizreform in Pommern 140 f. Wird Vicefanzler 
der Eleve-Märkifchen Regierung 282. 346. Interims-Inſtruction für 
K. (Auftizeeform in Eleve) 348 f. Ammediatbericht über die Juftizreform 
in Cleve 4305. Gelobt 508. — Bgl. auch 406. 

Königshorit, Amt in der Mittelmark 697. 

Köppen, Frör. Gotthold, Geh. Kriegsrath und Generalfriegszahlmeifter. 
Nehnungsabnahme über die königliche Dispoſitionskaſſe bei der Ober- 
rechenfammer 21. Sol den Andiscretionen der Subalternen bei der 
Generalkriegskaſſe jteuern 196 f. — Bgl. auch 41. 111. 

Körmeiiter 765. 

Körnung der wilden Sauen 628. 


892 Regiiter. 


Kohlen, ſ. Bergwejen. 

Kornbau und Branntweinbrennereien 634. 

Kornmann, Joh. Beter, Geh. Rath, Kammerdirector zu Königsberg; Conflict 
mit Kammerdirector Kellner 41—43. — Bgl. aud) 85. 442. 

Kornpreife, ſ. ®etreidepreife. 

Kottwig, Barone v., Befiger der Lehngüter Bojade und Gontropp in 
Schleſien 249. 

Ko, Amtmann im Magdeburgifchen; Beftehungsverfuch gegenüber dem 
Kammerpräfidenten v. Blaten 171. 

Kraufe, Bürger zu Plaue 249. 

Krauſe, Amtmann, Pächter der Aemter Raftenburg und Schippenbeil 55. 

Krause, marfgräflich jchwedticher Amtsrath, aus Schwedt ausgewiefen 94. 

freisdirertoren in der Udermarf 455 f. 

Kreisphyſici. Beſetzung eines Kreisphyficats (Sarfasmus des Königs) 198. 
Rang der K. in Schlefien 525. 

Kreisräthe in Preußen 340— 342. 670. 673. 682. 

fireisitenereinnehmer in Preußen 340— 342, 

Kriegs: und Domänenfammern. Vorſpann für Mitglieder bei Dienftreifen 
10—12. Allgemeine Dienftanweifungen 12—15. Amtsverſchwiegenheit 
anbefohlen (Reglement) 164. Dürfen ohne höhere Erlaubniß feinen 
füniglihen Bedienten extra provineiam beurlauben 175. Keine fremden 
Edelleute in den Kammern 183 f., feine Ausländer 454. Sollen nicht 
die Untertbanen chicaniren 195. Die fiscalifhen Procefie gegen 
Grundbejiger 241. Neuregelung des Diätenwefens 292—294. 295 f. 
Grundjäge für die Hemterverpachtung 419—421. Keine Neujahrs- 
gratulationen der K. an den König 431. Schärfere Auflicht über die 
Kafjen der zum I. Departement gehörigen K. anbefohlen 431—433. 
Die K. und die Oberſteuerkaſſen 437440. Einrihtung der Ober— 
fteuerfaffen-Rechnungen 453. Woancement der Räthe bei den Ken 
455}. 472. Mbgrenzung der Zuftändigkeit zwifchen Regierungen und 
8. 491-496. Sollen feine neuen Anlagen ohne königliche Be— 
willigung machen 558. Die K. und die Aemter 563—565. 568. 
Die Bedienten der. K. 577—584. WBräfidenten und Näthe, deren 
Dualität 579}. Borfchlagsrecht der dirigivenden Minister des General- 
directoriums bei vacanten Wathsitellen, der dirigivenden Provinzial: 
minifter bei vacanten Unterbedientenjtellen 580, Befegung Heiner und 
geringer Dienste durch invalide Soldaten 580. Jagd- und Forſtbe— 
diente der K. bejtellt der König felbjt 581. Ueberflüffige und unnütze 
Bediente jollen ausjterben 581. Die K. nehmen monatlid die Über- 
jtenerfaffenrehuung ihrer Provinz ab 589. Die K. follen für Be: 


Kohlen — Kumdmann. 893 


fegung der mwüften und Abbauung der anderen Hufen forgen 605; 
ſollen jährlihe Ertracte über den Eingang fremder Waaren in alle 
Provinzen einjenden 611. Aufſtellung jährliher Bauetals für alle 
Aemter 624. Vorſpann für die Bedienten der K. 6285. Die K. 
baften für prompte Bezahlung dev Domänengefälle 637. Die K. follen 
ih fortan von feinen Proceſſen meliren 660f. Borficht bei An- 
nehmung von neuen Beamten und Pächtern 6525. Geheimhaltung 
der ernenerten Inftructionen für die K. 660. — Bol. auch für Preußen 
627. 662—667, die Rurmarf 690—696. 698. 700—702. 745, Eleve 
776 f., Oſtfriesland 817—819. 836. 839. Ueber die erneuerten In— 
ftructionen für die K. ſ. die einzelnen Provinzen unter Berwaltung; 
j. auch Juſtizſachen, Zeitungsberichte. 

Kriegs- und Domänenräthe. Sollen bei allzu großen Connerionen in ihrer 
Provinz verjegt werden 93. Urlaubsertheilung 175. Berfahren gegen 
die 8. 250. Befchwerde Eoccejis über die K. 493. „Faule, idiote” K. 
563. 617}. Qualität der K. 579 f.; jollen niemals aus der Provinz 
fein, in welcher der Poſten vacant ift 580. Bereifung der Städte, 
Sorge für deren Aufnahme, Controlle der Adminiftration der Kämmereien 
582; Bereifung der Nemter, Vorwerker und Dörfer 583. Berfamm- 
lungen der Stammermitglieder 583. K. in Preußen: ihre Obliegenheiten 
663. 670. 673; follen von Beamten oder Pächtern nicht Gelder leihen 
684; in der Kurmark: find zu Präfidenten und Directoren qualificirt 
699. — ©. auch die einzelnen Provinzen unter Verwaltung. 

Kriegsgerichte, deren Urtheile 355 f. 

Krockow, v., Rittmeister, Bafall in Lauenburg: Bütow 294. 

Kröcher, Georg Vollrath v., Generallientenant, Chef der Geldernjchen 
Commiſſion 658. 

Arofigf-Alsleben, v., Proceß 241. 

firüger, Ober-Auditeur beim Generalauditoriat 273. 

Krug, d., Gebrüder, Bergwerkspächter 767. 

Krug dv. Nidda, Karl Ludw., Geb. Juſtiz- und Oberappellationsgerichtsrath, 
Director des Berliner Criminalcollegiums und der Baucommifjion 
445. 476. 499, 

Arufemard, Adam Andreas v., überzähliger Landrat in Stendal 395. 

Kirufemard, Joach. Sigism., Kammerſecretarius in Stettin; wird Kriegs— 
und Domänenrath in Königsberg 71f. 74. 

Kühl, v., Hauptmann und Chef einer Wrtilleriecompagnie in Altſtadt— 
Magdeburg 392. 

Kundmaun, Jul. Ehriftian, Conſiſtorialrath, Secretär der Oberamtsregierung 
zu Oppeln; wird 2. Oberamtsgerichtsrath 23. 


894 Regiſter. 


ſtunheim, Joh. Dietr. v., Etatsminiſter, Oberrath bei der Preußiſchen 
Regierung 399. 

Kunheim, v. (Sohn des Vorigen), von feinem Vater zum Tribunalsrath 
in Königsberg vorgefchlagen, vom Könige abgelehnt 399. 

Kurmarf. I. Allgemeines. Aemterbau 623. Die Amts- und Vorwerks— 
gebäude in der K. follen maſſiv und folide gebaut werden 624. Eſels— 
geitüt zu Neuftadt a. D. 635. Seine Offerten mehr zur Rekruten— 
kaſſe 648. 

ll. Stände Die Landitände und die AJuftizreform beim 
Kammergeriht 360 5. Die Stände über die Kammergerichtsreform 
und die auswärtigen Confulenten und Procuratoren 400—405. Die 
Stände und die Reform des Altmärkifchen Obergerichts 451 f. Beitrag 
der Kurmärkiſchen Stände zu den Koften der Juſtizreform („Juſtiz— 
jalariengelder“) 483 7. 

II. Justiz und Kirche. Auftizwejen auf den Aemtern 213—215. 
Jurisdictionsſtreit zwiſchen Kammergericht und Magiftrat von 
Berlin 297f. Reviſion des Kammergerichts durch Cocceji 358. An— 
weifungen zur Vorbereitung der Reform beim Sammergericht 359 f. 
Commifiion für die Reform 3607. Interimiſtiſche Anweifung wegen 
des Verfahrens beim Kammergericht 366—368. Anftanzenzug; das 
Hofgericht als Senat des Kammergerichts formirt; die Advocaten 
366-368. Kammergericht und Neumärkiſche Regierung 371 bis 
373. Privatpraris der Fiscale beim Kammergeriht 377. Präſident 
v. Görne und die Reform beim Kammergericht 378. Die Kammer— 
gerichtöreform und die Gonfulenten und Procuratoren 382 f. 400-405. 
Das Kammergeriht und die Loncipienten 405. AJuftizreform beim 
Kammergericht 405}. 444—446. 4487. Tadel des Präfidenten von 
Oſten 413. Bauernprocefje und onfulenten 414. Das Berfahren 
beim I. Senat des ammergericht3 415 f. Bejoldungsetat des Kammer— 
gerihts 454f. Neueinrichtung des Kammergerichts 474—480. Ein- 
führung der neuen Gerichtsordnung („Project eines Codicis Friderieiani 
Marchiei” 20.) 489. Die bisherigen Juftizcollegia in Berlin: Ober: 
Appellationsgericht, Nammergericht, Hof und Eriminalgericht, Eriminal- 
collegium und Judencommiſſion, werden aufgehoben 490. Anordnung 
des neuen Stammergerichts 497499. Das Kammergericht iſt fortan 
in Ehe: und Predigerfachen zuftändig 522. Berfonalien beim K. Bor: 
bereitung der Auftizreform in der Altmark und Uckermark 376, 
in der Altmark 512. Reform des Altmärkiihen Obergerichts 
451}. Sammergeriht und Witmärkifches Obergericht 480. — 
Confiftorium: Rüge wegen Juftizverfchleppung; Verfahren in Ehe— 
ſcheidungsproceſſen 245. 


Kunheim — Kurmarf. 895 


IV. Verwaltung. Qualitäten der Baumeifter und Bauinfpectoren 
13. Rangftreitigfeiten bei der tammer 34. Die Kammer: Yuftitiarien 
dv. Rodenberg und Eltefter verzichten auf die Sporteln (Ürtheilsgebühren 
und Succumbenzgelder) 36. Militärifhe Commiffion zur Unter: 
ſuchung der Unredlichkeiten eines Steuerrathd 108f. Die Landrentei 
erhält die Einziehung, Verwaltung und Auszahlung der Feuerkafien- 
gelder anftatt der Steuerräthe 110f. Ertheilung des Charakters 
als Landrath 111F. Anſtellung von Landräthen 299. 359. Xand- 
räthe, die fich zu Präjidentenpojten eignen 394—397. Bereifung des 
Kammerbezirks durch Landratd v. d. Gröden 411—413. Kreis— 
directoren und Landräthe in der Udermarf 455f. Die Kammer 
und die Beftrafung widerjpenftiger Domänenbauern 136. Sein be- 
fonderer Feuerfaffenrendant für die K. 148f. Uebertragung der 
Direction des rathhäuslihen Weſens zu Berlin an den Geh. Rath 
v. Kircheifen; Revifion 193 f. Königliches Ereitatorium an die Kammer 
238. Perſonalia 246. Nacjläffiger Gejchäftsgang in der Kammer 
263— 265. Ausfall in den Wccifegefällen 268. Die Kammer Hat 
feine Vorſchläge zu Ausgaben zu machen; foll beſſer wirthichaften 273 f. 
Erſatz für die untüchtigen Kriegsräthe 274. Bureauftunden der 
Regiftratur- und Sanzleibeamten 323. Ueberſchuß bei den Acciſen. 
Reinigung der Kammer von untauglichen Subjecten; Tadel der Kammer 
342— 344. Neubefegung der Kammer 346f. Läffigfeit der Kammer, 
Tadel de3 Präfidenten v. Oſten 353 f. Ausmerzung umtüchtiger Mit- 
glieder 356. KRammer-Auscultatoren 374f. Alte Kriegsräthe bei 
der Kammer 422. Kurmärkiſche Oberfteuerfafje, Generalfriegs- 
faffe und die Kammer 440. Landrath dv. d. Gröben wird Kammer: 
präfident an Stelle des verftorbenen v. Often 456. Einrichtung einer 
befonderen Oberfteuerkafje für die FR. 481. Wladereien des Bublicums 
auf der Berliner Acciſe 506 f. Wevifion des Baumefend auf den 
Aemtern 522. 

Die erneuerte Anftruction für die Kurmärkiſche Kammer 
vom 22. Juli 1748: 6575. 688— 748. Combination des Com— 
mifjariats und der Amtskammer zu Berlin 688. Der Präfident 
und die Kammerdisciplin 689. 694 f. Kaſſenbeamte 690 }f. Die Kammer 
fteht unter des Königs unmittelbarer Aufjicht 690. Die Kammer und 
das Generaldirectorium 690 f. Drdnungsvorfchriften 691}. Geſchäfts— 
gang 692—696. 698. Erpeditionen 693 |. Referenten und Cor— 
referenten 693, Reviſion der Concepte 694. Seſſionen 695. Deren 
Verfäumung 695. Bereifung der Departements 696 f. 698. Brau- 
weien 696. Amt des Commissarius loci 696. 712. Butter: und 
Käfedebit der Aemter 697. Viehzucht 697. Wirthichaftsgebäude 698. 


896 Regifter. 


Bauernpladereien 698. 703. Bacanzen und Beftellung neuer Mit- 
glieder 699, Präfidenten und Directores der K. dürfen aus dem 
R.-Collegio oder den Landräthen genommen werden 699. Qualität 
der Käthe 699}. Auscultatores und deren Anleitung und Aus— 
bildung 7005. Belommen bei Commiſſionen Diäten 701. Jährliche 
Gonduitenlijten über die Näthe, Auscultatores und Subalternen 702. 
Avancement von Secretären zu Kriegs- und GSteuerräthen 702. 
Kaſſen-, Steuer- und Polizeibeamte 702f. Jagd» und Forftbe- 
dientenstellen bejegt der König perfönlich, ihre Beltallungen und 
Inſtructionen beforgt das Generaldirectorium 703. Kafjencuratoren 
704. Bifitation der Oberjteuerfajfe und Domänenrentei 704. 
Keine Abrechnung wegen Bau oder Remiffion 704. Oberſteuerkaſſen— 
rechnungen 704. Reſte 705. Der Yandratb wirkt mit bei Erhebung 
der Eontribution 705, führt die Aufficht über die adelihen Dörfer und 
Unterthanen 715. Streisfaflenertracte 705. Ewige Feltung für den 
Präſidenten, welcher eigenmächtig neue Auflagen madt 706. 717. 
Bifitation der Unter: und Nebenfaffen 706. Die Berlinfche und übrige 
Kämmereikaſſen revidirt der Magiftrat 706, die Acciſekaſſen in den 
Städten die Steuerräthe 706, in Berlin ein Geh. Finanzrath nebft 
dem Kammerpräfidenten 706. Reformirung der Kammerkanzlei 707 f., 
bejonderes Perfonal für die Etats und geheimen Sachen 707. Amt 
des Kanzleidirectors 708. Berjchwiegenheit 709. Magazinwejen 709. 
Getreidepreife 710. Artillerie- und Proviantpferde 710f. Marſch— 
jahen 711. Die Eingquartierungslaft 711, Befreiung davon 712. 
Einihägung der Bürger 712. Das Billetiren 712. Sewvisrendanten 
713. Die Gavallerieregimenter und die Kämmereiwieſen 713. on: 
fervation der Unterthanen in den Städten 714, auf dem platten Zande 
714; Regulirung ihrer Dienjte 715. Städtedörfer und adeliche Dörfer 
715f. Baudienſte 715. Anordnung einer befonderen Oberjteuer- 
kaſſe 716. Kein Eontributionsausfchlag auf Ertra: (Rebven-) Monate 
717. Unterbringung der Ausrangirten 717. Lehnscanon und 
Bajallentabellen 715}. Reviſion des Necifetarifs für die Kurmark 719. 
Verbot des Haufirens. Generaldefignationen über die Contraventionen 
gegen die Haufiredicte für das Generaldirectorium 720. Amts— 
pflichten der Steuerräthe 7227. 7297; jollen einen Auszug aus der 
Stammerinjtruction über ihre Junction erhalten 730. Jährlicher Ueber- 
ichlag und Etat der unfigirten Ausgaben 724. Jährliche Balancen 
des Kammeretats vom 1. Juni bis ult. Mai 725. Bonificationsaccife 
zu Berlin 725. rleichterung des Handel3 über Stettin 725. Bes 
förderung des Flahsbaus und Linnenwebens 726, vgl. 743. Memorialia 
von armen Leuten ohne Stempel 726. Tabelle betreffend die Schließung 


Kurmark — Landräthe. 897 


der accifebaren Städte 727. 730. Beförderung des mafjiven Baues 
in den Städten 7277. Unlauterer Wettbewerb 729. Kornpreife, 
Getreidepreistabellen 731. Waarenvertheuerung, Auf und Vorkauferei 
731f. Gaſthöfe 732. Fenerlöfchwejen 732. Keine Erhöhung des 
Dienftgeldes der Untertanen 733. Anderweite Verpachtung der 
Aemter. Pachteontracte 733}. autionen der Beamten und Pächter 
735. Memterbauten 735 f. Amtspflicht des Kammerpräſidenten 735 f. 
Kirchenrevenüen-Directorium 736. Salz-Inſpectoren 737. König— 
lihe Mühlen 7395. Oberforftmeifter 741f. Die Landräthe und 
die Grenzſachen 7427. Anjegung fremder Eoloniften 743. Kammer: 
berichte 745. Menderung bei der Rekrutenkaſſe 746Ff., vgl. 648, 
Kleine Protection bei Bejegung der Bacanzen 747. 

Kuſſow, Joach. Friedr. v., auf Verchland bei Stargard, Regierungs-, auch 
Kriegs: und Domänenrath in Stettin 209 f. 

Kyau, d., Generalmajor 450 f. 

8, 

Labes, Secretär, zum Eigenthumsreceptor in Stettin gewählt 425. 

Lagerhaus. Das L. und die Wollverarbeitung 612. 

La Motte Fongue, Heinr. Aug. Frhr. de, Generallieutenant, Kommandant 
von Glatz 123. Erhält die Direction der Glatzer Commiſſion 276 
bis 279. Differenz mit dem Glatziſchen Landrat v. Pannwitz bei 
der Truppenaushebung 342. 

La Motte Fonqué, de (Sohn des Vorigen), wird Kriegs- und Domänen- 
rath 173-175. 

Lampredt, Franz Ehrenfried, Kriegs: und Steuerrath in Halberftadt 515f. 

Landbaumeiiter. Scharfes Urtheil über die L. 565. 623, 

Eandescultur und Meliorationen. Förderung der L.arbeiten in Pommern 
356, vgl. 571. — ©. Eoloniftenfaden, Dörfer, Radungsjaden. 

Eandestinder; nur jolche, proteftantifcher Religion, follen zu den Raths— 
ftellen im Öeneraldirectorium und zu den Bräfidien der Kammern zu— 
gelafien werden 579. 

Zandesverweifung, |. Strafen. 

Landjäger 525. 

Landjägermeifter 1995. — ©. auch Forſtſachen. 

Landlicenten im Geldriichen 812—814. 

Eandräthe. Vorſpann bei Dienftreifen 10-12. Ernennungen von En 
285. 299. 359. Anftruction für 2. bei Streisfaflenvifitationen 32. 
Erteilung des Charakters als Yandrath 111}. Wojunction auf eine 
Landrathsitelle im Magdeburgifchen einem braunjchweigichen Kammer— 


Acta Borussica. Behördenorganijation VII. 57 


898 Regifter. 


bern und Hofgerichtsaffeffor ertheilt 156. L., die fich zu Präfidenten- 
ftellen eignen 394— 397; 699 (Kurmark). 2. in der Udermark 455 f. 
8, jollen behufs Controlle der Steuer: und Ober-Steuerfaffen eine 
Gegenrechnung führen 589; darauf fehen, daß alle Fourage im Lande 
gekauft werde 599; daß die Ausrangirten nicht außer Landes geben 
604. Sollen jührlih die Ritterrollen (Wafallentabellen) anfertigen 
606; 718 KKurmark). Mitwirkung der 2, bei Erhebung der Contribution 
705. Führen die Aufitcht über die adelichen Dörfer und Untertanen 
715; über die Landesgrenzen 742. (Kurmard). — ©. auch Stände. 

Landrecht, deutſches, ftatt des „römiſchen lateinischen Rechts“, von Cocceji 
vorgejhlagen 8f.; „teutſches“, jtatt des „lateinischen“, ſoll von Cocceji 
entworfen werden 147. Nothwendigfeit eines 2.3 207. Ständige L.s— 
Commiſſion in Preußen 224. 

gandrenteien in den Provinzen und die Domänengefälle 638. 

Zandreuter 580. 

Lange, Philipp Friedr., Hofgerichtsadvocat in Stettin 211. 

Lattorff, Hans Wilb. Friedr. v., in Demder, Geh., auch altmärkiicher Hof— 
und Obergerichts- und Yandrath, Furmärlifcher Kriegsrath 299. 395. 

Lauenburg-⸗Bütow. BZerreißen der Yandtage 294 F. 

Laurens, der alte, F 210. 

Kaurens, Joa. Albr. v., Geb. Rath, Früher Director der Kriegs- und 
Domänenfammer, zugleich Regierungs- und Hofgerichtsratg in Stettin 
208. 

Lauteniad, Jul. Gebhard, Geb. Kriegsrath, Cabinetsjecretär 4197. L. und 
die Vorbereitung dev erneuerten Inſtruction für das Generaldirectorium 
5537. — Wal. auch 568. 

Febensmitteltaren 615. 795, 

Kedebur, Frhr. v. Vertreter der Mindenjchen Stände 223. 

Legat, Ernſt Hartwig Gottlob v., zu Lüßen-Öttersieben, Landrath des 
1, Diſtriets des Holzkreiſes 391. 

Legationsräthe, dürfen ohne ſchriftliche Erlaubniß des Königs aus Berlin 
nicht verreilen 467. 

Leges publicae, Begriff und Bublication 181-—183. 

Lehmann, Beamter des Stutamts Trakehnen 107. 

Lehnmann (Lehmann), Philipp Wilb., Geh. Finanzratd, Aſſeſſor im 
l. Departement des Generaldirectoriums 577; bat den Vortrag über 
die Generalkaſſen 578. 

Lehnweſen 182. Die beablichtigte Uebertragung des Fridag-Gödensſchen 
Lebens in Djtfriesland an den Generalmajor dv. Winterfeld 192 F. 
Alodification in Pommern 253; feine Allodification in Schlefien! 249. 


Landrecht — Linger. 899 


Klage über die Repartition der Lehnpferdegelder 789 (Cleve). Lehns— 
canon und Ritterrollen 605 f.; für die Kurmark 718; für Eleve 789, 
— ©. auch Bafallen. 

Leinewandmanufactur 612. Beförderung der 2, in der Kurmark 726; vol. 
743. Anſetzung von Leinewebern in Magdeburg 749; von auswärtigen, 
namentlich laufigifchen und ſächſiſchen Leinwebern und Kantentnöplern 
in SHalberftadt, Minden und Ravensberg 7595. Förderung der 8. 
auf dem platten Lande in Cleve durch Spinner und Weber aus 
Holland 793. Bouffirung der ojtfriefiihen L. zu Leer durch Anſetzung 
von Spinnern und Webern aus Holland und dem Münfterfchen 
820. 830. 

Leipziger Juriftenfaeultät in der Marienftublfhen Angelegenheit 16—21. 

Kent, Daniel, Kriegs- und Domänenrath in Gumbinnen 426. 442, Wird 
Director der Kammer in Aurih und Geh. Rath 514. 516, — Bol. 
auch 819. 

Leopold, Fürft von Anhalt: Dejiau 240, 

Lepel, v., zu Ehinnow, von den vorpommerjchen Ständen zum Landrath 
vorgefchlagen ; wegen verjchleierter Adjunction vom Generaldirectorium 
abgelehnt 28. 

Lesgewang, Joh. Friede. v., Königsberger Kammerpräfident und Etats» 
minifter, Mitglied der Preußifchen Regierung, rechtfertigt fein Geſuch 
um Enthebung vom Präfidentenpoften 44—47. Erſatz für ihn 51. 56. 
Wird verabjchiedet 75. 78f. 97-99. — Bgl. auch 85. 

Xettow, v. Kammerauscultator in Gumbinnen 96. 

Lettow, Georg Ulrich v., Landrath des Greifenbergfchen und commem: 
brirten Wedelfchen Kreifes, zu Treptow a. R. 211. 

Leyſer, Frieder. Polycarp, Kriegs: und Domänen-, auch Jagd» und Grenz: 
rath in Magdeburg 429. 

Licentfaifen in Preußen 640. 

Lichnowsky, Baron v., Landrath des Coſelſchen Kreiſes 29. 

Liebeherr, Joach, Kriegs- und Domänenrath, auch Oberempfänger zu 
Stettin 432. Die Unterſuchung ſeines Kaſſendefects 525—533. Die 
Liſche Affaire und das Generaldirectorium 569. 574. „Liebeherren” 
639 5. — Bol. auch 471. 528. 530 f. 557. 

Liehtenitein, Job. Karl Fürft v. 242. Seine Jurisdiction in Schlefien 5097. 

Lindholtz, Hoffiscal; wird Generalfiscal in Glogau 464. 

Lindholtz, Ehriftian Juſtus, Negierungsrath in Halberjtadt 69. 364. 

Lindholt, Koh. Ehriftian, Negierungsfecretarius in Halberftadt 365. 

Lingen, ſ. Tecklenburg-Lingen. 

Linger, Joh. Gottlieb Friedr. v., Kammerauscultator in Berlin 374f. 

67* 


900 Regifter. 


Linfing, Heinr. Ernft CHriftian v., Oberforftmeifter des wendiſchen Diftricts, 
erhält noch einen Theil der mittelmärkischen Forſten zu feinem De— 
partement 385 f. 

Lobkowitz, Fürft v., Beliger des Fürſtenthums Sagan 517. 

Löben, Aler Sam. Baron v., Präfident der Mindenfchen Kammer, nad) 
Eüftrin verjegt 265. Marginal des Königs zu feinem Gejuch um 
Borfpann 31. Urtheil des Königs über die Kammer 111. Getadelt 
wegen fchläfrigen Fortgangs der neumärkiſchen Canalbau- und Radungs— 
arbeiten 357. — Vgl. auch 71. 148. 533 f. 

Löllhöfel v. Löweniprung, Otto, Kriegs- und Domänenrath zu Gumbinnen 38. 

göper, Andreas, Hofgerichtsrath in Cöslin, Director des Pupillencollegiums, 
vorher Syndicus in Stargard 333 f. 

Löper, Chrijtian Andreas, Aſſeſſor beim Schöppenftuhl zu Stettin, Hof— 
gerichtsadvocat und Stadtjyndicus zu Stargard 211. 

göper, Jacob Andreas, Lonfijtorialratd und Präpofitus zu Stettin 301. 

göper, oh. Friedr., sen, Hof und Juſtizrath, Hofgerichtsadvocat in 
Stettin 211. 

göper, Joh. Friedr., jun., Regierungsrath zu Stettin, ſpäter Geh. Tribunalg- 
rath zu Berlin 300. 408. 476. 

Köper, Martin Friedr., Arhivar und Secretär bei der Stettiner Regierung, 
Titularregierungsratb 301. 

göper, Peter, Kriegs: und Domänenrath in Stettin 328}. 471. 482. 515. 

göper, Sam. Gottlieb, sen., Regierungsrat) zu Stettin 300. 

Löwe, Syndicus in Breslau 519. 

Looß, Baron v., Landrath des Breslaufchen Kreijes 29. 

Lucanus, Hofrath, Mitglied des Rupillencollegiums in Halberjtadt 362. 

Lucanus, oh. Heinr., Oberamtsregierungsrath und Generalfiscal zu Glogau, 
wird Oberamtsregierungs:Präfident 463 f. 

Lucanus, Wilh., Secretarius und Archivarius bei der Halberjtädter Ne- 
gierung 365, 

Ludwald, David, Kaſſierer bei der Pommerſchen Oberjtenerfaffe 528. 

Lübeck, Joh. Bernb., Kriegs: und Domänenrath in Glogau 66, 

Lüderitz, v., Jagdjunker 459. 

güderig, Sam. Ludw. v., Geh. Kriegsrath und Regierungspräfident in 
Halberitadt 345. 363 — 365. 

eynder, Phil. Ludw. v., Geh. Auitize, Tribunale-, Hof- und Kammer: 
gerichtsrath, Stadtgerichtspräjident; Mitglied der Commiffton zur Juſtiz— 
reform 446. 449. 477. 


Linfing — Magdeburg. 901 


M. 

Magaß und Gewicht, Mühlenwaagen 764. Periodiſche Bifitation von M. 
u. G. in Cleve 795 f. Einführung von einheitlihem M. u. G. in Oft: 
friesland 8327. Läſſigkeit der oftfriefiichen Regierung gegenüber diefem 
Bedürfniß 833, 


Danszölle in Eleve 802, Geldern 814. 


Machnitzlky, Hein. Gottlieb, Kriege: und Domänenrath in Glogau 
(Juftitiar) 68. 

Magazine. Mißbräuche bei den Di.n 13—-15. Magazinbediente in Schlefien 
14}. Landes- und Sriegsmagazine, deren Aufzählung, ihr Zwechk, 
Balancirung der SKornpreife, Einkauf, Magazinertracte 593—596. 
Magazinbediente, Pad: und Transportweſen, Livranciers 596 f. M.- 
Saden gehören zum VI. Departement des Generaldirectoriums 578. 
M.e, M.vorſchüſſe und M.refte in Preußen 6695. M. in der Kurmark 
709. Landmagazin in Halberjtadt 756. Borjchüffe aus dem M. zu 
Wejel 785 f. — ©. aud) Broviantwejen. 

Magdeburg, Herzogihum und Graffhaft Mansfeld. I. Allgemeines, 
Gehört zum II. Departement des Generaldirectoriums 577. Seine 
Dfferten mehr zur Rekrutenkaſſe 648. 

II. Zuftiz. Tadel des Präftdenten v. Vlotho wegen Inſubordination 
194}. Einführung der neuen Gerichtöverfafjung in M. 378—382. 
Das Gonftitutioniren 379— 382. AJuftizreform 408. 

III. Verwaltung. Belegung einer Regiftratorftelle bei der Kammer 
(Zadel des Königs gegen das Generaldirectorium) 32f. Wodjunction 
auf eine Landrathetelle einem braunfchweigiihen Rammerjunfer und 
Hofgerichtsaſſeſſor ertheilt 156. Allgemeine Anweifungen an die Kammer 
258—261. Das Bandepartement 260. Defignation ſämmtlicher 
Landräthe und Kreiſe im Herzogtum M. und in der Graffchaft 
Mansfeld 391. Defignation fämmtlicher Steuerräthe, ihrer Bezirke 
und deren Einquartierung 392—394. Departementötabelle 428—430. 
Anordnung handelsjtatiftifcher Ranımerberichte 465—467. 

Die erneuerte Xnjtruction für die Magdeburgifhe Kammer 
vom 22. Juli 1748 (658. 660; ftimmt im Allgemeinen mit der Kur— 
märfifchen überein) 748—753. SHerabjegung der bäuerlichen Dienſte 
748. Das Rofenburgiche Geftüt 749. Anfegung von Zeinewebern 749. 
Hülfsquartiergelder 749. Coloniſation 7497. „Bogtländer” 750. 
Flachsbau; Garnausfuhr verboten 750. Salzcocturen 750— 752, 
Steinfohle 750. Braunkohle 752. Halliihde Deputation 75l. 
Erz: und Scieferbergwerfe, Mühlenſteinbrüche 752 f. 


902 Regiiter. 


Magirus, Chriſtoph Wilh., Regiftrator beim II. Departement des General- 
directoriums 158. 

Magiitrate. Wahlrecht der M. 425. Die M. und die Verwaltung des 
jus patronatus 550f. Ihre Aufgaben 556. 582. 

Majeitätsbeleidigungsproreiie verboten 187 f. 

Maltzahn, v., Landmarſchall in Pommern 211. 

Mance, Richter, Confulent in der Kurmark 401. 414. 

Mandatarius Fisei beim Sammergericht 477. 480, 

Manitius, Adolf Gebhard, Geh. Finanzrath, Aſſeſſor beim V. Departement 
des Generaldirectoriums 578, 

Danitius, Friedr. Bogislaus, Oberamtsregierungs: und Oberconfiftorial- 
fecretär in Breslau 135. 

Manufacturweien, im Allgemeinen: 610—613, in der Kurmark 726, in 
Halberftadt: Minden 760 f., in Eleve 791—794, in Dftfriesland 830 f. 
M.ſachen gehören zum V. Departement des Generaldirectoriums 578. 
Die M.n und das Commercium 610 f. Prineipium regulativum 611. 
Anlegung neuer Fabriken 611f. Wollmanufacturen und Wolltabellen 
612. Lagerhaus 612. Leinenmanufactiren 612. SHineinziehung bon 
Spinnern und Webern aus der Lanfiß 612. — Die Kammern und 
die Fabrifanten 494. Der König und das M. 560f. — ©. aud 
Gommercienwejen, Leinewand-, Seiden:, Wollmanufactur, 
Stablfabrifen. 

Marconnay, d., Kurmärkiſcher Kriegs: und Steuerrath; wegen Erpreffungen 
caflirt 108 f. 

Mardefeld, Axel v., Geh. Finanzrath und Envoy& extraordinaire am 
ruſſiſchen Hofe, wird Staatsminifter 258. 

Marienſtuhl, Klofter bei Egeln im Halberftädtihen. Die M.ſche An- 
gelegenheit 16—21. 

Dart, Grafichaft. Kammerjuftiz 93. 

Marichall, Samuel v., Wirkt. Geh. Etatsminifter beim Öeneraldirectorium 2c., 
Mitglied der Umiverfitätscommillion 3387. Wird zum Mitglied des 
DObereuratoriums für ſämmtliche Univerfitäten und Gymnaſien ernannt 
3397. Bericht über die Qualification der Turmärkiichen Landräthe zu 
Präfidentenpoften 394—397. Soll mit den furmärfifchen Ständen 
wegen eines Beitrags zu den Koften der Juſtizreform verhandeln 
483 5. Dirigivender Viinifter des V. Departements 578, Erbricht die 
Provinzialeingänge für dafjelbe 584. Soll das Poſtweſen verbefjern 
630 F. Krank 657. — Vgl. auch 336. 408 F. 

Marſchſachen gehören zum VI. Departement des Generaldirectoriums 578. 

Maſſow, Caspar Otto v., DOberpräjident aller pommerſchen Collegien 316. 


Magirus — Militaria. 903 


Maffow, CHriftlieb v., Kriegs- und Domänenrath in Glogau 67. 

Maftow, Valentin v., Präfident der Neumärkifchen Kammer; ftrafverjegt 
nach Minden (jpäter dirigirender Minifter beim Generaldireetorium) 
26. Getadelt wegen feiner Haltung gegen die Regierung 484f. — 
Bol. auch 353. 

Matuihke, Rud. Friedr. Graf v., Oberamts- und DOberconfiftorialrath in 
Breslau 243 f. 

Maupertuis, Pierre, Louis Moreau de, franzöf. Mathematiker, Präfident 
der Berliner Akademie (1698—1759) 468, 

Medieinalweien, ſ. Adjuneti Collegii Mediei, Physiei, Rangver— 
hältniſſe. 

Meier, Joh. Bernhard, Regierungsrath und Mitglied des Pupillencollegiums 
in Halberſtadt, Advocatus Fisci 69. 362. 364. 

Meinders, Mor. Heinr. d., früher Officer, wird Siriegd: und Domänenrath 
in Minden 148. 

Meiidorfiihe Kohlenbergwerke im Mansfeldichen 767. 

Mellin, Zriedr. Wild. v., Hofgerichts- und Negierungsrath, - Bicedirector 
des Conſiſtoriums in Stettin 209. Soll nicht mehr zugleich bei der 
Regierung, fondern nur beim Confiltorium arbeiten 232. Entlafjen 
300, 335. 

Mellin, Wild. Heinr. v., Hofgerichtsrath in Stettin 209. 

Pemorialien und Zupplifen, deren Beichaffenbeit 137. M. auf Stempel: 
papier 676. 726, 

Mertens, Beter, Örenadier bei der Garde 93. 

Mettingiches Kohlenbergwert im Lingeufchen 770, 

Meyer, Morig Ludw., Kriegs: und Domänenrath in Königsberg 91 f. 

Meyer, Wilibald Wilh., Kriegs- und Domänenrath in Breslau 62. 

Meyners, (Meiners), Heine, Gebhard, Kriegd- und Domänenrath in 
Magdeburg 429 7. 

Michaelis, Georg Daniel Ehriftian, Geh. Zuftize, Hof: und Kammergerichts- 
rath 454. 475. 

Michaelis, Koh. Ehriftian, Generalfuperintendent und Conſiſtorialrath in 
Halberſtadt 364. 

Mititärjuftiz, ſ. Quftizwejen d) und Militaria, 

Militaria. Meilitärjuftiz in Civilfachen 2f. Militärifche Commiffionen 
2f. 108. 526528. 530. Gründung des VI. Departements beim 
Generaldirectorium für Magazins, Marſch-, Einquartierungs und 
Servisfachen 21--23. 107f. M. in Oſtfriesland 118. 124. 130. 
Landichaftlihe Mitlitärbediente in DOftfriesland 118. 1247. Strengere 
Geheimhaltung der Armeeliften und Striegsfanzleijachen 156 f. Geheim— 


904 Regiſter. 


haltung militäriſcher Akten beim Generaldirectorium, bei der Ober— 
rechenkammer, den Berliner Generalkaſſen und Kammern 158—168. 
Stamm- und Quartalrollen der Regimenter find beim VI. Departement 
fortan aufzubewahren 158. Verſorgung von Invaliden beim Generals 
directorium 187. Ungünftige Folgen der Stempelfreiheit der Soldaten 
im Mindenfchen 223. Einrichtung der Glager Commilfion 276— 279. 
Conflict zwifchen Generalmajor dv. Fougus und Landrath v. Pannwig 
im Glatziſchen 342. Aushebungsichwierigfeiten in Schlefien 344. Die 
Kriegsgerichte follen nach der Strenge der Sriegsartifel jprechen; 
Strafmilderung bleibt dem Könige vorbehalten 355 }. Marfchliquidationen 
in Pommern 387. Die pommerjchen Landräthe follen die jungen 
Edelleute zum Militärdienit anhalten 388. Geheimhaltung der die 
Berpflegung der Armee und die Zeughäuſer betreffenden Sachen beim 
Generaldirectorium 591. Armeeverpflegung, Magazine, Generalfriegs- 
conmifjariat 593—598. Einquartierungs- und Servisweſen 598 f. 
Fuuragegelder für die Cavallerie 599. Alle Fourage fol im Lande 
gefauft werden 599. Erleichterung der Heiratd von Militärperjonen 
behufs Beuplirung des Landes 603. Anfegung Ausrangirter 604 f., 
worüber jährlich vom Generaldirectorium eine Haupttabelle eingereicht 
werden foll 605. Dejerteurs 613. Artillerie- und Proviantpferde 
597 F. 670. Marſchkarte für die Regimenter in Preußen 670. Remonte: 
pferde für die Dragonerregimenter, Hebung der Pferdezucht, Körmeiſter 
765 f. (Halberjtadt: Minden). Keine Werbung und Enrollirung im 
Herzogthum Eleve, der Grafſchaft Mörs und in einem Theil der Graf: 
schaft Mark 794. — ©. auch Armee, YAusrangirte, Einquar: 
tierungsmwejen, ®eneralauditoriat, Invalidenſachen, Judicia 
mixta, Nefrutenfafje, Serviswejen. 

Milſonneau (Milzonneau), Iſaac de, Geh., auch Hof- und Kammergerichts- 
rath, Mitglied des franzöſiſchen Oberdivectoriums 445. 476. 499. 

Miltitz, v. Nammerdirector in Stettin 532. 

Pinden, Fürſtenthum. I. Allgemeines. Gehört zum IV, Departement 
des Generaldirectoriums 578. 

Il, Stäude. Denkſchrift zum Goccejifchen Juſtizreformplan (Con 
jtitution für Pommern) 223. 

III. Regierung, Bericht zum Coccejiſchen AQuftizreformplan (Con— 
jtitution für Pommern) 2225. Durchführung der Juſtizreform durch 
den Geh. Kath Culeman 282, 255}. Neibungen mit der Kammer 484 f. 

IV. Kammer. Berfonalien 148. 390. Reibungen zwifchen Kammer 
und Regierung 4847. Die erneuerte Anftruction für die Mindenjche 
Kammer vom 22. Juli 1748 (bis auf größere Abweichungen über: 


Milſonneau — Münchow. 905 


einſtimmend mit der Halberſtädtiſchen) 7653—5774. Servis 756. Ka— 
taſter⸗Reviſionscommiſſion 757. Colonifation 758. Linnenmanufactur; 
Anſetzung von auswärtigen Webern und Kantenknöplern 759 f. Knoll— 
mannſche Zuckerſiederei 769. Melberger Salzquelle 763. Pferdezucht 
766. Bergweſen: Tecklenburg-lingiſche Kohlenbergwerle; die Bergwerke 
im Fürſtenthum Minden und der Grafſchaft Ravensberg 770. 

Miniſter, dirigirende des Generaldirectoriums, deren Functiones 584—590. 

Mirdelius, Valentin, Hof,, Juſtiz-, Conſiſtorial-⸗, Kirchen- und Schulrath, 
beim Kammergericht zu Berlin 475. 

Moltzahn, Landratd in Pommern 255. 

Momma, Kreisrath des Oberländifchen Kreifes 341. 

Monatsgelder, Fünigliche; deren Ablieferung 152. 

Moreng, Joh., Kriegs: und Domänenrath in Königsberg 41; nad Gum— 
binnen verjegt 310, 

Diorgenftern, Regierungsrath in Magdeburg, Mitglied der Commiſſion zur 
Yujtizreform in Bommern 140f. Sein Tod 230. 345. 

Morig, Fürſt von Anhalt-Deffau 553. 571. Seine Rathſchläge über den 
Anbau von Dörfern 646. 


Moris, Andreas, Hof und Kammergerichtsrath 475. 


Mühlenweien, im Allgemeinen: 633; in der Kurmark 739 f.; in Halber— 
ſtadt-Minden 764; in Cleve 801f. Mehr Wind: als Wafjermühlen, 
infonderheit bei Berlin und Potsdam 567. Mühlenfteinfachen gehören 
ins II, Departement des Generaldirectoriums 577. Mangel an Mühlen 
im Lande 633. Miühlenreglement 633. 801. Verbeſſerung der könig— 
lihen Mühlenrevenüen 633. Bosheit und diebifche Griffe der Müller 
633. 764. Miühlenbereuter 580. 774. Miühlenwaagen. Mangel an 
Mühlenfteinen in Halberftadt 771. Mühlenſteinbrüche 752f. 771. 
Bergabung von Mühlen auf Erbzins 801. 

Müller, Job. Erich, Kriegs: und Domänenrath in Magdeburg 429. 

Münhom, v., Erbtruchjeß der Kurmark, Komtur des Johanniterordens zu 
Liegen, früher Nammerpräfident zu Cüftrin. Wohlwollen des Königs 
für ihn und feine Familie 39. Benfionirung 330f. — Bgl. aud 
291 f. 333. 

Münchow, Ludw. Wild. Graf v. (Sohn des Vorigen), dirigivender Minifter 
in Schleſien, Chefpräfident der beiden fchlefifchen Kammern. Recht 
jertigung der Breslauer Kammer beim Könige 14. Stellung Hin- 
jichtlih der geiftlihen und Juftizangelegeuheiten 23—26. Befegung 
erledigter Landrathsitellen in Schlefien 28f. Die Special-Xnftruction 
zu Streisfaffenvifitationen für die Land» und Departementsräthe 32. 


906 Regifter. 


Negelt das Sportelwefen bei den Kammern 365. Wiederberitellung 
der Drdnung in Niederfchlefien 4. M. und die neue Bertheilung 
der Departements bei den ſchleſiſchen Kammern und die beziiglichen 
allgemeinen Dienjtanweifungen 57—68. M. und die Refjortabgrenzung 
zwifchen Oberamtsregierung und Kammer zu Breslau 188. Der Ver- 
fauf der fchlefifchen Gitter der im Defterreichjchen wohnenden Bafallen; 
Borhaltungen des Königs 242—244. M. und das Berbot für Va— 
fallen, in fremde Dienfte zu gehen 269}. Die Einrichtung der Glatzer 
Commiſſion 276-279. M. und die Prüfung der Bonificationg- 
liquidationen feitens der Breslauer Sammer 319, Erbittet jich Be- 
richte über die Leiltungen der Breslauer Kammer 320—322. Berichte, 
betreffend Berfonalveränderungen in der Glogauer Hammer 326 }. 
M. und die Aushebungsichwierigfeiten in Schleſien 344. Verfiigung 
an die Breslauer Kammer wegen des Amtsgeheimniſſes 386. M. und 
die Behandlung der das Incolat und die Güteranfäufe in Schlefien 
betreffenden Sachen 398. M. und die Juftizreform in Schleſien 425. 
Unzufriedenheit des Königs mit feinen Zeitungsberichten 5045. Be— 
richtet über Juſtizmißbräuche in Schlefien 509. M. und der Verkauf 
des Fürftenthums Sagan 517. Verhütung von Goflifionen zwijchen 
Suftiz und Verwaltung in Schlejien 517—519. — Vgl. aud 229. 
284. 417. 463 f. 500 f. 513. 

Müntz, Koh. Werner, Kriegs: und Domänenrath in Xanten, Bergamts- 
director 800. 

Müng, Wild. Reinhard, Wicedirector der Cleviſchen Kammer, wird 
Director 38. 

Münzweſen. Münzſachen gehören zum IH. Departement des General- 
directoriums 577. M. im Allgemeinen 632 f,, in Halberftadt:Minden 
763. — ©. auch Scheidemüngze. 

Mund, Koh. Chriſtoph, Kammerauscultator in Berlin 374 f. 

Mylius, Ehriftian Otto, Dr. jur, Vicedirector des Kriegs-, Hof: und 
Criminalgerichts, Generalauditeur, Geh. Juſtiz- und Oberappellations- 
gerichtsrath. M. und der Kameke-Klinggräffſche Proceß 112. Ge— 
tadelt vom Könige wegen Juſtizverſchleppung beim Generalauditorial 
246 f. 324 f. Labinetsordre an ihn, daß die Kriegsgerichte nach der 
Strenge der Kriegsartifel fprechen follen 355 f. Getadelt wegen Nach— 
läffigfeit im Umte 4077. Getadelt wegen Amtsüberfchreitung 414 f. 
M. und die Herausgabe des Corpus Constitutionum Marchicarum 
524. — gl. auch 218. 265. 2727. 298. 


N. 
Näfe, v., Landrath des Neuftadtichen Kreifes in Schlefien 28 F. 
Nappius, Joh. Tobias, Kriegs- und Domänenratd in Magdeburg 429. 


Müng — Normann. 907 


Raffau, Chriſtoph Erdmann v., Kriegs- und Domänenrath in Breslau 64. 

Natzmer, Ewald Georg v., Neferendarius beim Cösliner Hofgericht, Hof: 
und Conſiſtorialrath 333 f. 

Reben-Modi. Begriff des Neben-Modus 717. Darf nur unter Approbation 
des Königs ausgejchlagen und ausgejchrieben werden 590, Die Ertra- 
(Neben:) Monate follen jchlechterdings ceffiren 717 (Kurmard), Der 
N.-M. ift nur in Borpommern eingeführt 686. 

Neefe, Mr. 551. 

Neucätel, gehört zum III. Departement des Generaldirectoriums 577. 

Neuendorf, Hein. Adam v., Geh. Kriegs: und Domänenrath bei der 
Kurmärlifhen Kammer, Stadtpräfident von Berlin. Bon dem Bräfidenten- 
poften dispenfirt 193 f.; bleibt „Bürgermeifter“ von Berlin 193 f. 246. 
Urtheil des Königs über N. 246. 

Neumann, oh. Friedr., Negierungsrath in Magdeburg 380. 

Neumark. I. Allgemeines. Gehört zum IL Departement des General» 
directoriums 577. Scläfriger Fortgang der Canalbau: und Radungs— 
arbeiten 357. Kontribution 602. Seine Offerten mehr zur Rekruten- 
kaſſe 648. 

II. Stände, Die St. und die Juftizreform 490. Wahl eines un- 
geeigneten Deputixten zur Juſtizreform 519 F. 

III. Zuftiz. Das Quftizwefen auf den Aemtern 213—215. Bericht 
der Neumärkifchen Wegierung zum Coccejiſchen Juſtizreformplan 
(Eonftitution für Bommern); der Inftanzenzug in der N. 222, Neu: 
märkiſche Juſtizordnung vom 19. Augujt 1738: 222. Anftanzenzug 
nach der Verordnung vom 2. September 1747: 366. Verfaſſungs— 
änderung bei der Regierung 370-373. Juſtizreform 408. 512. 
Remedia von der Regierung gehen an das neue Kammergericht 497. 
PBerjonalien 218. 

IV. Berwaltung. SKammerpräjident v. Maſſow nah Minden, 
Präfident Baron v. Löben von dort nad Cüſtrin verjegt; Mißſtände 
bei den Kammerſachen 26f. Der Neft an Kriegägefällen bei der K. 
71. Berfonalia 92. Wirthichaft bei der K. 111. Lob der Kammer 
439. Die K. und das Generaldirectorium 473 f. 

Die erneuerte Inftruction für die Neumärkiſche Kammer 
ift nicht mehr vorhanden; jie war in der Hauptfache gleichlautend mit 
der Preußiſchen 657. 688. 

Nimptſch, Graf, in Schlefien begütert, im Defterreichifchen wohnend 242. 

Nite, Joh. Kriegs- und Domänenrath in Königsberg 54 f.; wird caffirt 
TLf. 74, 

Normann, Caspar Heinr. d., Kriegs- und Domänenrath in Breslau 65; 
nach Glogau verjegt 326 f. 


908 Negifter. 


Noftig, Graf v., in Wien; öfterreichifcher Geh. Rath, Beliger dev Herr: 
ichaft Köben in Sclefien 242. 

Nüßler (Nüsler), Karl Gottlob v., Geh. Juſtiz-, Oberappellationg-, Hof- 
und Kammergerichts:, wie auch Ravensbergifcher Oberappellationsrath, 
2. Director im Griminalcollegium 445. 547. Entlafjen 477. 502. 

Nunnigshofen, v., Inhaber des Lehns „der Pottdeckel“ im Cleviſchen 510. 


O. 

Oberamtsregierungen, ſ. Schleſien. 

Oberamtsregierungsräthe, |. Schleſien. 

Oberappellationsgericht Obertribunal) in Berlin. Die Marienſtuhlſche 
Angelegenheit 16—21. Interimsordnung dom 28. November 1703, 
Suftruction vom 4. December 1703 und Allgemeiner Bejcheid vom 
7. Mai 1708: 206. Plan zur Reform beim D. 3027. Reform beim 
D. 318f. Reviſion des D. durch Cocceji 358. Anweiſung an das 
D. vom 2. September 1747 wegen des neuen Verfahrens, namentlich 
in Appellationsfadden 368 5. Das neue Verfahren 384. Die Juſtiz- 
reform beim D. 405. Arnims Widerftand gegen die Reform 433 f. 
447—450. D. mit dem Kammergeridht vereinigt 474—480; aufge 
hoben 490. Weiterarbeit des O. bis Trinitatig 1748: 6311f. Vgl. 
auch 238. 252. 378380. Broject einer Tribunalsordnung 540—548. 
— S. auch Kurmarf, (unter Juftiz) und Quftizreform O. zu 
Königsberg = Tribunal, |. d. 

Ober-Collegium Medicum 198. 

Oberconſiſtorium. Frage der Errichtung eines O.s 548—552. 

Obercuratorium für ſämmtliche Univerfitäten und Gymnafien 339 f. 

Operforjtmeiiter 133 f. 195. 199 f. 234. 251. 525. O. und die Alfignationes 
auf die Forftkaffen 642 5. — Vgl. au Forſtſachen. 

Oberrehenfammer. Nechnungsabnahme über die königliche Dispofitiong- 
fafje (Köppen) 21. Amtsverfchtwiegenheit anbefohlen (Reglement) 164 f. 
Perfonalien 238—240. Anciennetätsjtreit bei der D. 469. Keine 
altersfchwachen Leute bei der D. 422. In Sachen der DO, concurrirt 
bei allen Departements de3 Generaldirectoriums der Geh. Finanzrath 
v. Pieper 578. Die O. beforgt die Hauptrevifion der von den 
Kammern juftificirten Rechnungen 641; vgl. für Djftfriesland 838. 
D. hat mit der Abnahme der Rechnungen von den beiden General- 
fafjen nichts zu thun 641. — Bal. noch 527. 530, 

Oberſteuerkaſſen. Neue Ordnung bei den D. 436—440. Die Kurmärkiſche 
D. und die Kurmärkifhe Kammer 440. Einrichtung einer befonderen 
D. für die Nurmarf 481. 716. Pommerſche O. 513. O. im Al: 
gemeinen: deren Revifion 588. 704. D.rehnungen 588 f.; deren Con— 


Noſtitz — Oftfriesland. 909 


trolfe durch die Landräthe und Abnahme durch die Kammern 589. 
Die Ausihlagung und Wusichreibung der Extraordinaria (Meben- 
Modi) ift den O.rendanten unterfagt 589 }. 717. Deren Obliegenheiten 
589 |. Die D.rechnungen find monatlich abzuſchließen 637. D.e für 
Preußen 667. D.rendant in Pommern 686. WReftantenzettel 589. 
704, Seine Ubrechnung wegen Bau oder Remilfion 704. — ©. aud) 
Kaffen- und Rechnungsweſen. 

Obertribunal in Berlin, j. Oberappellationggericht in Berlin. 

Ddel, Joh. Chriſtian, Hof und Criminalrath beim Kammergericht zu 
Berlin 475. 

Dder. Transporte aus und nah Sclefien auf der DO. 629. Die Be- 
wallung der DO. 645. 

Officium Fisei. Soll auf Geheimhaltung der königlichen Ordres und 
Bejcheide feitens der Kanzleien vigiliven 135. O.F. und die Kammer 
zu Breslau 418. Die Fiscalämter und die föniglihen Edicte und 
Drdres (Tadel) 459. 

Dld, ehemaliger fürftlich oftfriefifcher Kammerrath; wird Kriegs- und Do— 
mänenrath in Wurich 1377. Zod 819. 

Oldebruch, Simon Heinr., Stettinfcher Eonfiftorialvath, Präpofitus und 
PBajtor zu Stargard 301. 

Dligeff, ruſſiſcher Legationsſecretär 157. 

Onratsgelder im Geldrifchen 812. 

Opderbed, Joh. Gerhard, Kriege: und Domänenratd in Steltin 95. 
Caſſirt 471. 530. 

Oppel, Baron v., herzoglich jachjen-gothaifcher Regierungsrath, zum Studium 
der preußifchen Auftizreform nach Berlin gefandt 370. 

Oppermann, Joh. Friedr., Kriegs- und Domänenrath zu Breslau 58. 63. 

Orangiſche Erpedition 37. 

Orangiſche Succeifionsiahen, gehören zum III, Departement des General- 
Directoriums 577. 

Titen, Matthias Conrad v., Geh. Finanzratd beim Generaldirectorium, 
Ehefpräfident der Kurmärkifchen Kammer. Getadelt vom Könige 148 f. 
263—265. 353. 413. Bon den Berliner Affemblees dispenfirt 247. 
Bericht über die Kammerauscultatoren 374f. Tod 456. — Bol. aud) 
34. 136. 249 f. 

Diten, d., Regierungsrath in Halberjtadt 365. 

Oſtfriesland, Fürftentbum. I. Allgemeines. Gehört zum III. Departe- 
ment des Generaldirectoriums 577. Die Convention de anno 1744: 
659. Vergleihungstabelle der verfchiedenen Maße und Gewichte 833. 

II. Stände. Stimmung der St. 30f. Beltellung und Inſtruction 
des landesherrlichen Junfpectors beim Adminiftrations-Gollegium 


910 Regiſter. 


48—50. Stellung der St. zu Regierung und Kammer 115f. Vor— 
ftellung der St. gegen die Kammerjuftiz 176—180. Uebertragung des 
Fridag-Gödensſchen Lehns an den Generalmajor dv. Winterfeld 192 f. 
Beſchränkung der Landtage 410. Die Bezeichnung „Herren Stände” 
533. St. verwalten die Contribution und Acciſen 659. Der Kammer: 
präfident und die St. 822f. St. machen Schwierigfeiten wegen Ein- 
führung eines einheitlihen Mahes und Gewichtes 833; die Land— 
tagscommifjarien follen das Werk zum Schluß befördern 833. Die 
Bejorgung des Deich» und Sielweſens iſt Sade der St. 836. — 
©. auch unten IV. 


II. Justiz. Mbgrenzung der Gompetenzen von Regierung und 
Kammer (Reglement) 113—133. Reibungen zwijchen Regierung und 
Kammer 133, Ernennung Iherings zum Regierungsdirector 151. Die 
bisher von der Regierung verwalteten Kammerſachen werden in das 
Neffort der Kammer zurüdgebracht 659. Läfligfeit der Regierung 
gegenüber der Einführung eines einheitlihen Maßes und Gewichts 
833. Declaration des Neglements über das Juſtiz- und Cameral— 
wejen vom 13. Auguſt 1746: 839. — ©. auch unten IV. 


IV. Bermwaltung. Jurisdiction der Sammer, Steuerverfaffung, 
Amtmänner, Droften, Burggrafen, Vögte, Ausfündiger, Städtewejen, 
Deich- und Sielrichter, landſchaftliche „Militärbediente*, Strandjachen, 
Inſeln, Bolder, Grenzjahen, Poſt- und Botenwefen, Münzweſen, 
Zollſachen, Juden: und Mennoniftenfadhen, Jagd: und Foritjachen, 
Zunft und Gildeſachen, Renteiereeution, Adminiſtrativjuſtiz 115—133. 
Droften, Bejtellung der Amtleute 116. Forum der Kammerbedienten 
132. Einrichtung der Kammer 137. Gompetenzconflict des General- 
directoriums und Qabinetsminifteriums anläßlich der Bublication des 
Reglements für Regierung und Kammer 181—183. Sammer und 
Stände 290. Der Kammeretat 4875. Tod Bügels; Lenk Kammer: 
director 514-516. 


Die erneuerte Anjtruction für die Dftfriefifhe Kammer 
vom 28. August 1748 (659 f., bergeitellt auf Grund der Geldernjchen 
Inſtruction 816) 816--839. Rang der Mitglieder des Kammercollegii 
817F. Berfäumung der Seflionen 818. Gejchäftsgang bei der Hammer 
819. Aufjicht über die Einnehmer der Contributions- oder Schagungs- 
und die Pächter der Wccifegelder 818. 820. Neuordnung der 
Adminiftration der landjchaftlichen Gefälle 819. Tabellen vom Zus 
ftande der Städte und Flecken 819. Departementseintbeilung 819 f. 
Beförderung der Fabriken und Manufacturen von Flachs und Wolle 
duch Hereinziehung wohlhabender Holländer ꝛc,, im Bejonderen durch 


Ditfriesland — Pabſtein. 911 


die Kämmereien zu Aurich und Norden 820. Leinenhandel zu Leer 
820. Amtspflichten des Präfidenten und Directors der Kammer 822. 
Eindämmung jtändifcher Umtriebe 822. Steuertabellen über die Ein- 
gänge an die landſchaftliche, Oberiteuer- und Renteilafje 820 
bis 822. Die Abnahme der Ober-Rentei- und anderer zur Kammer 
gehörigen Rechnungen 823, der Contributionsrehnungen im Darlinger 
Lande und der Domanial- und Wemterrechnungen 823. NRevifion des 
Katafters über das oftfriesländiiche Contributions- und Schatzungs— 
weſen 824. Verpachtung des Acciſe- und Licentwejens 825. Die 
Städte im Harlinger Lande haben bisher Eontribution ſtatt der Acciſe 
gegeben 826. Bericht über den Nahrungszujtand des Harlinger 
Landes 8265. Der oftfriefijhe ZTranfithandel 827. Borfchläge zu 
deifen Hebung 828}. Gründung einer Handlungsgefellichaft 829; deren 
Nutzen 829. Der Niedergang des Emdener Handels 828. Hebung 
der oſtfrieſiſchen Wollmanufacturen 830. Bouffirung der Leinen- 
manufacturen zu Leer durch Hereinziehung von Spinnern und Webern 
aus Holland und Münfter 830. Gerbereien und Lederfabrifen 831. 
Emden ein Vorbild für die Wohlfahrtseinrihtungen der anderen oft 
friefiichen Städte 831. Abänderung des Reglement von 1746 über 
das Polizeiwefen: die Polizei in den Städten und auf dem plalten 
Lande ſoll fortan ausschließlich zum Reſſort der Kammer gehören 832. 
Brauordnung 832. Einführung einbeitlihen Maßes und Gewichts; 
mit dem Harlinger Land fol der Anfang gemacht werden 8327. Be 
förderung der Torfitecherei 833. Reviſion der Zollrolfen und Bervoll- 
ftändigung des Tarifs 834 f. Anitandhaltung der Teiche und Sielen; 
deren jährliche Bejichtigung; Teich: und Sielfafje 835 f. Aufficht der 
Kammer über die Stände bei Beforgung des Teich- und Sielweſens 
836. Die Eontributionsgefäle werden an das landſchaftliche 
Adminiftrations-Eollegium abgeführt 836. Angefchwollene Refte 
jollen nicht durch die Erecutores der Stände, ſondern durch die Kammer 
beigetrieben werden, zuerjt vom Harlinger Land 837. Die Vorjchläge 
und Seßung der jtädtifchen Verwaltungs:, Steuer: und Polizeibeamten 
gehören zum Refjort der Kammer, nicht, wie bisher, der Regierung 
839, 

Otterftedt, Hans Georg v., Landrath des Teltower Kreiſes, Landesver— 
ordnieter; ſtändiſches Mitglied der Commiſſion zur AJuftizreform beim 
Kammergericht 361. 396. Bericht über das Verfahren beim I. Senat 
des Kammergerichts 415 f. 


Pabſtein, v., Konfijtorialrath in Stettin 232. 
Pabſtein (Bapitein), v., Referendarius bei der Stettiner Regierung 300. 335, 


912 Regiſter. 


Pachuſius, Schreiber, wird Kreisſteuereinnehmer (Preußen) 341. 

Palladio, Andrea, italieniſcher Baumeiſter, einer der Hauptvertreter der 
italieniſchen Hochrenaiſſance (1518 51580) 565. 624. 

Pannwitz, v., Landrath in der Grafſchaft Glatz 278. Differenz mit dem 
Generalmajor v. Fouqué bei der Truppenaushebung 342. 

Pannwitz, Hein. Wild. v. Landrath des Kreijes Cottbus 397. 

Parienow, Dtto Hans Karl v., Mindenfcher Kriegs: und Domänenrath; 
wird Kammerdirector 390. 

Patronat, ſ. Jus patronatus, 

Pawtowsty, Andreas Friedr. Wild. v., Oberauditenr und Kriegsrath 272. 
Wird Generalauditeurlieutenant 524. Mit Unterfuhung des Liebe: 
berrichen Defectd beauftragt 526. 528. 530 f. — Bol. aud) 356. 

Penfionen. Minifter v. Lesgewang 79. 

Pfälzer Colonieſachen 543. 

Pferdezucht, ſ. Stutereien. 

Pfuel, Hempo Ludw. v., Kriegs- und Domänenrath in Breslau 65; zur 
Glatzer Commiſſion deputirt 279. Getadelt vom Könige 508 f. 

Pfuhl, v., Oberſt Kalneinſchen Regiments (Preußen); berichtet über die 
Noth der Amtsunterthanen 48. 

Pfuhl, v., Lieutenant Neuwiedichen Regiments 247. 

Physici. Die Stadt und Kreis-Ph. in Pommern follen in Viehfeuchen: 
fachen lediglich an die Kammer berichten und ihr gehorchen 482 f. 
Pieper (Piper), Joh. Heine. v., Geh. Finanzrath, Präfident der Ober: 
rechenlammer; joll mit einem Mitglied der Behörde die Rechnungen 
über die Königliche Dispoſitionskaſſe (Köppen) abnehmen 21. Concurrirt 
in Saden der Oberrechenfammer bei allen Departements des General— 

directoriums 578. 

Piter, M. B., Pommerfcher Kriegs: und Steuerrath 234. 520 f. 

Piverling, Chriſtoph v., zu Roſenhoff, altmärkiiher Landrath 396. 

Pladereien der Bauern 555. 601. 619, 698. P. und barbarijche Körper- 
jtrafen „„Poſtrunken“) in Preußen 674. P. bei Wolfsjagden 572. 644, 
vgl. 744 (Kurmard). B. der Untertanen beim Salzdebit 632, bei den 
Mühlenbedienten 633. B. durch die Forftbedienten in der Kurmark 703; 
beim Zoll im Geldrifchen 814 f. 

Planitz, v. Geh. Kriegsrath, Commissarius loci und Landrath in der 
Grafſchaft Glatz 278. 

Platen, Alex. Chriſtoph v., priegnitziſcher Landrath und Kreisdirector 359. 

Platen, Caspar Wichard v., Geh. Rath, Kammerpräſident in Magdeburg, 
Domherr zu Havelberg, Director der Stadt Burg. Urtheil des Könige 
über ihn 75f. P. und der Beitechungsverfuch eines Amtmanus 171. 
Sein Departement 258 5. — Vgl. aud) 458. 466. 659, 


Packhuſius — Pommern, 913 


Plesmann, Karl Ludw., Kriegs: und Steuerrath in Magdeburg 392. 428. 430. 

Plötz, Michael Chriſtoph v., Geh. Hof: und Eonfiftorialrath, Director des 
Eonfiftoriums, Mitglied des Hofgerichts in Steltin 138. 209. 232. 
300. Berabjchiedet 335. 

Plotho, Erich Chriſtoph Edler v., Regierungd und Conſiſtorialpräſident 
in Magdeburg, Geh. Juſtizrath. Getadelt wegen Inſubordination 194 f. 
Bogelfang über P. 345 |. P. und die Einführung der neuen Gerichts- 
verfaffung in Magdeburg 378-382. 

Plotho, Ludw. Otto Edler v., Etats- und Yuftizminifter 182. 

Plusmacherei. Der König verflucht die abominablen Plusmacher 563, 
617f. P. bei den Amtsbrauereien 634, bei den Aemteranſchlägen 635. 

Podewils, Caspar Georg v., Hofrath und Neferendarius bei der Stetliner 
Regierung 301. 335. 

Podemwils, Heint. Graf v., Etats-, Kriegs: und Cabinetsminifter 120. Für 
Ernennung des Grafen Bredow zum AJuftizminifter 186f. Bei der 
Ernennung v. Mardefelds zum Staatsminifter 258. — Bal. aud) 
248. 256 f. 

Pötter, Gottfr. Ehriftian, Geh. Kanzlift beim Generaldirectorium, zu den 
„geheimen Erpeditionen” verwandt 161. 418. 

Polen. Deſſen Wichtigkeit für den preußifchen Tranfithandel 609. Polniſche 
Eoloniften 684, 

Polizeiweſen. Im Allgemeinen: 615 f.; in Preußen 677—679; in der Kur— 
mark 730— 732; in Minden-Halberftadt 761; in Cleve 795— 797; in 
Dftfriesland 832. Polizei in den Kämmereien und auf dem Lande: 
Kornpreife 615. Brod-, Fleifch- und Bierlaren 615. Bifitation der 
Krüge und Gafthöfe auf dem Lande 615 F. Feuergeräthichaften 616. 
PBilafterung der Städte 616. P. in Berlin 280. Bolizeiausreuter 
580, im Glevifchen 774}. — ©. aud) Feuerlöſchweſen, Kircheiſen, 
Map und Gewidt. 

Polmann, stud. jur. 410. 

Polnische Aemter in Preußen 669. 

Pommern, Herzogtum, I. Allgemeines. Gehört zum I. Departement 
des Generaldirectoriums 577. Einkommen der Steuerräthe 234 f. 
Allodification 253. Kontribution 602. Seine Offerten mehr zur 
Nefrutenkaffe 648. Nebenmodus in Vorpommern 686. Radungs- und 
Coloniſtenſachen 686. 

II. Stände. Aufforderung an die Stände zur Mitwirkung an der 
Coccejiihen Juſtizreform 153. Beiträge der Stände zu den Juſtizbe— 
foldungen — Indigenat 253— 256. Verkauf von Landgütern 434. 
Die Stände (Landräthe) ftellen mit der Kammer gemeinjchaftlich die 


Acta Borussica. Bebörbenorganifation VII. 58 


914 Regifter. 


Ertraordinarien (Marjchgelder ꝛc.) feſt 686 f. Beltellung der Steuer: 
einnehmer durch die Stände 687. 

III. Zuftiz und Kirche. Militäriihe Commiſſion zur Unter: 
ſuchung eines Unterjchleifs bei der Regierung zu Stettin 2f. Une 
ordnungen bei der Juſtiz in Bommern 70. 

Eoccejis Reform der Juftiz in B. Plan der AJuftizreform — 
Coccejis Inſtruction 138—147. Amtsführung des Stettiner Hof: 
gerihts 138. Anftanzenzug im Allgemeinen 146. Errichtung eines 
Bupillencollegiums, Project einer Procefordnung 146. König— 
liche Anweiſungen zur Vorbereitung der Goccejiihen Reform (Thätig- 
feit der Fiscale, Advocaten und Procuratoren, Sportelfajie) 153—155. 
Eoccejis Abgang nah P. 1927. Mißbräuche der Fiscale 200— 202. 
Constitution (Proceßvorſchriften) für die Auftizreform in P. 202— 207. 
Regelt im Einzelnen das Supplifenwejen der Advocaten 202 7., den 
Inftanzenzug 203—206, die Thätigfeit der Advocaten im Allgemeinen 
203— 205. 207. Aufklärungen für Cocceji über Stettiner Berhältnifie, 
bejonders bei den Juſtizbehörden 208—213. Hofgericht in Stettin. 
Perfonalien 208— 210. Erledigung der Proceſſe 220. Berfendung 
des Coccejiſchen Quftizreformplans (der Gonftitution für P.) an die 
Auftizcollegien der anderen Provinzen 220—227. Einleitung der 
Auftizreform (Erledigung der rejtirenden Proceſſe, Combinirung der 
Regierung und des Hofgerichts in Stettin, Regelung des Verfahrens 
bei der Behörde und beim Conſiſtorium) 230— 233. Dienjtentlaffung 
des Kanzler v. Grumbkow, Beginn der Juſtizreform 2357. Juſtiz— 
reform in Stettin 281. Hofgeriht in Cöslin. WPerfonalien 208. 
210. Verfügung Eoccejis an das Cösliner Hofgeridht, betreffend das 
Procehverfahren 286— 2858. Juſtizreform beim Gösliner Hofgericht 
290— 292. Deſſen Neueinrichtung 330- 334. Neubildung der Re— 
gierung in Stettin 299— 302. Einmiſchung der Stettiner Kammer 
in Juſtizſachen 314— 318. Eine Zeitungsitimme 323. Competenz— 
conflicte zwifchen Stammer und Regierung 323}. Einführung der neuen 
Regierung in Stettin 335—337. Letzte Berfügungen der Pommerſchen 
Juſtizreviſions-Commiſſion 3505. Berminderung der Kanslijtenftellen. 
Forum der Juſtizbeamten 351. SNanzleireglement 352. Beendigung 
der Juſtizreform, Procefordnung 354. Erledigung der Appellations- 
jachen 357 5. Erfolg der Juſtizreform 451. 

Eonfiftorium und Predigerwittwenhäufer (Sarfasmus des Königs) 
171. Verlegung eines Theils des Stettiner Confiftoriums nad) Cöslin 
2917. 332. 334. Die hinterpommerfchen geiftlihen Sachen dem neuen Cös— 
liner E. übertragen 336. Verminderung der Stellen im E. zu Stettin auf 
drei 351. Berfonalien 209. — General:Kirhendirectorium 252. 


Pommern — Preußen. 915 


IV. Berwaltung. Ernennung eines jubjtituirten Landraths in 
Vorpommern 28. Perjonalien bei der Kammer, Dienjtauffafjung 94 
bis 97. Der Hinterpommerfche Oberforjtmeijter von Hertefeld erhält 
einen Oberjäger als Aſſiſtenten 133 f. Unftattdafte Urlaubsertheilung 
an einen Kriegsrath extra provinciam 175. Seine Benfionen für 
Uccife-Unterbeamte 197. Competenz der Kammer in Juſtizſachen 
250— 252. Aufficht über die Wccifebedienten 262. Keine Gehalts- 
abziüge für Gläubiger von Beamten mehr 275. Anfang einer plan= 
mäßigen Handelsitatiftif 275 5. Kammeradvocaten und =Procuratoren 
in Stettin 317. Collegium sanitatis in Stettin 317. Großer 
Ausfall bei den Xccijegefällen 3295. Mehr Energie bei Förderung 
der pommerjchen Landesculturarbeiten! 356. Einjendung der Marſch— 
liquidationen feitens der Kammer 387. Die Landräthe follen die 
jungen Ebdelleute zum Militärdienft anhalten 388. Dienfibetrieb bei 
der Kammer 417. Tadel des Präjidenten v. Ajchersleben wegen 
confufen Berichts 422f. Kammer und Wahlreht der Magijtrate 
425. Liebeherrs Unterjchleife; Berfonalien 471. Die Liebeherrſche 
Unterjudung 525-533. Bichjeuchen gehören zum Reſſort der 
Kammer, nicht der Regierung 482 f. Sriegszahlmeifter Richter und 
die Pommerſche Oberjteuerfafje 513 5. Bertheilung der Städte unter 
die Steuerräthe 520. Ausſchlagung und Ausschreibung des ‚Neben: 
Modi 590. Der Handel fol, jo viel möglich, über Stettin gezogen 
werden 610. Anlegung von Dörfern 646, — Perſonalia 92 F. 

Die ernenerte Anftruction für die Pommerſche Kammer tft 
nicht mehr vorhanden; fie war in der Hauptfache mit der Preußiſchen 
gleichlautend 657. 686. [Nachträgliche Modificationen:] Der Ein- 
ichränfung der Oberjteuerfaffenrendanten bei Erhebung der Extra— 
ordinarien, namentlich des Nebenmodus, bedarf es in P. nicht 686 f. 
(vgl. 589 f.). Beftellung der Steuereinnehmer durch die Stände 687. 
Mißbrauch des Vorſpanns bei Truppenmärjchen 6877. Wöchentliche 
Nevifion der beiden Hauptlafjen 688. 

Poladowsty, Graf v., Generallieutenant 86. Urtheil des Königs über 
ihn 165. 

Poſtweſen. Poſtſachen gehören zum V. Departement des General» 
directoriums 578. Drdnungsvorichriften für ordinäre, Extras, veitende 
Poften und Couriere 630 f. Der König tadelt das brüsque Weſen 
der Poſtbedienten 630. 

Präfidenten, ſ. Nammerpräfidenten. 

Prenien, Herzogtum. I. Allgemeines. Gehört zum I. Departement 
des Öeneraldirectoriums 577. Aceiſetarif in Königsberg 607. Stutereien 

58* 


916 Regiſter. 


635f. Butter- und Käſedebit 639. Keine Offerten mehr zur Rekruten— 
kaſſe 648. 

II. Juſtiz und Kirche. Bericht der Regierung zum Coceejiſchen 
Auftizreformplan (Conjtitution für Bommern), die Landrechtscommiſſion 
in P. 224. Bejegung einer Tribunalsrathsſtelle in Königsberg 399. 
Revifion in Preußiſchen Sachen 546. Konfiftorium und Prediger: 
wittwenbäufer (Sarkasmus des Königs) 171. 

II. Berwaltung. Plan der Preußifchen Kammerdeputation; Ab- 
tretung der polnischen Wemter an die Gumbinnenfche Kammer; Ord— 
nung der Wirthichaft bei der Königsberger Kammer 304— 314. Die 
Kreiscäthe jind für die Kaffenführung der Kreisitenereinnehmer haftbar 
340— 342. NWufrüden der Räthe 472. Competenzconflicte zwifchen 
Regierung und Kammern 506. 


Königsberger Kammer: Conflict der Directoren Kellner und 
Kornmann 41—43. Zurechtweiſung Kellners feitens des Königs 43 f. 
477. Scheiden Lesgewangd dom WPräfidentenpoften 44—47. Ein» 
führung des Journals 45. Erfaß für Lesgewang 51—56. Amts— 
führung der Hammer 51—55. Perfonalveränderungen 71. Kammer: 
director Kellner vom König und Minifter v. Blumenthal zurechtgewiejen 
72— 74. Wiederbejegung der Präfidententelle 75—79. Verweis des 
Kömigs an Kellner 80f. Entlaffjung Kellners, Berfonalveränderungen 
83-93. Abjchied Lesgewangs; Bredow will deifen Boten depreciren; 
Kellners Abgang 97--102. Confuſe Haushaltung der Kammer 171 
bis 173. Ordnung bei der Kammer wieder bergeitellt 385. Die Bau— 
meifter und der Fortfall der Diäten 500. Die K. Kammer bat ihr 
ganz befonderes jährliches Ertraordinarium 627; foll mehrern Fleiß 
und Attention auf ihre ertraordinäre Ausgaben haben 628. Die 
Kammer jol mit mehrerm Ernſt auf die Nichtigkeit dafiger Steucr-, 
Kreis: und Licentfaffen jehen 640. -- Perſonalien 39f. 94—102, 
104— 107. 

Die erneuerte Inſtruction und Reglement für die Preu- 
Bilhe Kammer vom 28. Juni 1748: 661—686. Keine Immediat— 
anfragen in erſter Inſtanz 661 (Ausnahmen 661 f.). Worjchläge bei 
Baranzen 662. Auscultatores bei der Preußiſchen Kammer follen 
aus einer anderen Provinz zu Haufe fein 662. Bejtallungen 662 f. 
Holzanfuhren jollen lediglich den Unterthanen, die Borke den Lob: 
gerbern Fäuflich überlafien werden 663. Commissarii locorum 663. 
Präfident und Directoren 663—667. Geſchäftsgang 664. 667. Ein 
erpedirender Secretär führt das Nammerjournal 664 fr Räthe 664— 666. 
Seflionen 665. Vortag und Votirung 665 |. Disciplinarredht des 


Preußen. 917 


Präfidenten 665. Immediatentſcheidung 666. Kaſſen und Kaffen- 
curatores 667. Kaffenvifitationen 668. Landrenteilaffe für 
Preußen 667. DOberfteuerfafje für Preußen 667. Steuerein- 
nehmer 668 5. Unterthanen in den polnischen Uemtern 669. Magazins 
vorihüffe und Magazinrefte 669 f. Untertanen der Aemter erhalten 
Vorſchüſſe aus dem Magazin, adeliche von den Gerichtsobrigfeiten 669 f. 
rtilleriepferde 670. Kreisräthe 670. 673. 682, Marſchkarte für die 
Negimenter 670. Hälfsquartiergelder 670 |. Licitation der Kämmerei- 
wielen 671. Einfuhr fremden Getreides 671. Minderung der „recht 
egpptifchen Frohndienſte“ („Boftrunfen“) 672—674. Die enormen 
Frohndienſte in Preußen find Schuld an dem Wüftwerden der Dörfer 
673. Bereifung der Städte durch die Departements- und Steuer: 
räthe, der adelichen und cölmifchen Dörfer durch die Kreisräthe 673. 
Stadteigenthümer und Edelleute und die Frohndienfte in Preußen 673. 
Bau- und Burgdienite 674. 681. Seine Borfpannpferde für Beamte 
zu Reifen aus der Provinz 674. Beamte ald Bauernplader; deren 
Beitrafung 674. Keine neue Impoſten 674}. Wenderung des alten 
Uccijetarifs — Schuß einländifcher Production — Landesverweifung 
für Steuerdefraudanten 675. Wermögende Leute jollen ins Land ge 
zogen, deren Auswanderung verhütet werden 676. „Der reiche Kauf: 
mann aus Königsberg“ 676. Memoralia und Supplicata nur auf 
Stempelpapier 676. Hiſtoriſche Tabelle und Generaltabelle über die 
Städte der Provinz und ihre Nahrung 676 f. Defignation der Pro— 
feflionsverwandten auf dem platten Lande 677. Schlechter Zuftand 
des Feuerlöſchweſens 677. Kontrolle der Rämmereirevenüen 677, der 
Kämmereirehnungen 678. Anfammlung eigener Beftände in den 
Kämmereien für den Bau von Arbeitshäujern 678. Berpadhtung 
der Kämmereivorwerker 678 f. Kämmereivorwerfer mit mehr ald 100 
Thaler Ertrag verpactet das Generaldirectorium 679. Principium 
regulativum für Remiffionen bei Landſchaden 679. onfervirung der 
Gebäude und nventarien, Gultur des Aders in den Wemtern 680. 
Beitungsrelationen 680. Wemterbauten; Unzuträglichkeit der Baus 
übernahme durd) die Beamten 681. Kleine Reparaturen joll der Be: 
amte ex propriis beforgen 681. Ziegeleien 681. Die Neubauten der 
Amtsunterthanen und die Freijahre 681F. Borfpannregifter 682. 
Neihebrauen und publigue Brauhäufer 682. Prompte Abführung und 
richtige Berechnung der Forftgefälle 683 f. Die Räthe der Kammer 
follen von Beamten oder Pächtern nicht Gelder leihen 684. Zum 
Anbau der geradeten Reviere Leute aus Polen ins Land zu ziehen 684. 
Keine Gorrefpondenz der Käthe und Subalternen der Kammer mit 


918 Negiiter. 


auswärtigen Miniftern oder deren Bedienten 684. Secretirung der 
Amtsgefchäfte 684, der neuen Inſtruction 685. 

Gumbinnenſche Kammer: feine Wegverfegungen mehr aus ihr 38. 
Präfident von Bredow nach Königsberg verjegt; andere Perſonalver— 
änderungen 76-79. Das Stutamt in Trafehnen 104—107. Bor: 
ichlag wegen Bau und Unterhaltung der Predigermwittwenhäufer 
170 F. Mbjchiedegefuch des Kriegsraths v. Werner 339. Einfendung 
des Nenteirechnungsabjchluffes 352. Eintheilung der Departements 
426. Die G. Kammer bat ihre ganz bejonderes jährliches Extra— 
ordinarium 627, 

Die erneuerte Inftructionund Reglement fürdie Litthauiſche 
Kammer vom 22. Juli 1748 ift, zwei Stellen abgerechnet, mit der 
Preußischen gleichlautend 657. 686. 

Pringen, Marquard Ludw. v., Obermarſchall, Etats: und Kriegs— 
minifter 2c. 182, 

Prinzlihe Geiammtlammer 549. 

Privatieeretäre und Schreiber der Minifter, der Mitglieder des General» 
directoriums, der Kammerpräſidenten und Stammerdirectoren find zu 
vereidigen 160. 164. 

Privilegium de non appellando illimitatum, Faiferliches, für die Reichs— 
lande des Königs von Preußen 56. 

Procehordnnung, allgemeine, für jede Provinz, von Cocceji vorgeſchlagen 9. 

Proceßſachen, ſ. Competenz und Competenzconflict. 

Proruratoren. Mißbräuche in der Procuratur 7. P. follen in Stettin 
nichts mit der Justiz zu thun Haben 142. 147. Megelung der 
PBrocuratur in Pommern 154. P. in Stettin 299. 302. Kammer. 
in Stettin 317. P. beim Gösliner Hofgeriht 333. P. follen nicht 
in die Regiftraturen bineingelaffen werden 168. Die P. und die 
Kammergerichtsreform 382. P. in der Kurmark 400-405. Soldaten: 
und Armen:®. beim Kammergericht 477. P. beim Oberappellations: 
gericht zu Berlin abzufchaffen 545 f. — Vgl. aud 221. 287. 

Procurator Fisci am Gösliner Hofgericht 333. 

Proteitanten; nur ſolche Jollen zu den Ratbsitellen im Generaldirectorium 
und zum PBräjidium der Kammern admittirt werden 579, 

Proviantweſen 558. 597. Proviantfachen gehören zum VI. Departement 
des ©eneraldirectoriums und werden vom Etatsminifter v. Katt 
reipicirt 578. Schlechte Haltung der Proviantbedienten im erſten 
böhmifchen Feldzuge von 1744: 104; fie meritiren feine Verſorgung 
482. — ©. aud Magazine. 

Pupillencollegium von Gocceji vorgejchlagen 8. 


Bringen — Redern. 919 


Puſchel (Püſchel), Friedr., Kriegs: und Domänenrath in Glogau 68. 

Putlitz, Albr. Chriſtian Gans Edler v., in Zofenrahde, altmärkifcher Land: 
rath 395. 

Putlig, Karl Wild. Gans Edler v., in Alt-Eiderhoff, adjungirter Landrath 
des Kreiſes Salzwedel 299. 396. 

Putlig, Job. Georg v., Kammerauscultator in Berlin 374 f. 

Puttlammer, Alex. v., Zandrath des Stolpeichen Kreijes 254. 


Q. 
Querulanten 513. 


Quichmann, Thomas Heinr. v., Hofrath, Aſſeſſor des Schöppenſtuhls und 
Advocatus Fisei in Stettin, Direclor des Criminalcollegiums 208. 


R. 

Nadungsiahen 645 f.; in der Kurmark 742f. in Cleve 800 f. Die 
Radung des Dammiſchen Bruchs 571. 645. Bewallung der Oder, 
Anlegung von Dörfern auf den urbar gemachten Revieren behufs 
Peuplirung des Landes 645. Das Netzebruch und die Madue 571. 
646. Die Radungen und der Kornbau 634. 

Ramin, Chriſtian Friedr. v. Negierungsrath in Stettin 255. 300. 

Nammelsberg, Joh. Phil. Kammerauscultator in Berlin 374 f. 

Rangow, Tiburtius v., auf Funfenhagen, Regierungsrath in Steltin 209. 

Nangverhältniffe. Rangſtreit bei der Kurmärfifchen Sammer 34, beim 
Collegium Medieum in Breslau 346. Anciennetätsſtreit bei der Ober: 
rechenfammer 469. Rang der Kreisphyſiker in Schleften 525. 

Rappard, Heiner, Wilh., I. Kammerdirector in Cleve 390. 

Happard, Job. Bertram Arnold, clevifcher Kriegs: und Domänenrath und 
Waldeommifjar, auch Jagdfecretarius 347. 443. 

Rappin (Rapin), Joh. Benjamin v., Regierungsratd und Director der 
Franzöſiſchen Colonie in Stettin 336. 

Rathhäusliche Gebäude, ſ. Kämmereimwejen. 

Ravensberg, Grafſchaft. I. Allgemeines. Gehört zum IV. Departement 
des Generaldirectoriums 578. 

11. Juſtiz. Niederjchlagung eines fiscalifchen Procefjes gegen einen 
Landrath 152. Reviſion in Ravensbergihen Sachen 546. 

Rechnungsweſen, |. Kaſſenweſen. 

Reck, v. Kriegs: und Domänenrath in Cüſtrin; wird Kammerdirector in 
Königsberg 90—93. 98. 

Necognitionsgelder (= Refrutengelder) in Oſtfriesland 838, 

Neder, Karl Guftav Graf v., Oberamtsregierungspräfident in Oppeln 28. 

Nedern, Karl Albr. Graf v., Etatsminifter, Oberamtsregierungspräfident 
in Glogau. R. und der König anläßlich der Juftizreform 375 |. — 
Bol. aud) 463, 


920 Regifter. 


Referendarius perpetuus, neben dem 3, Juftizminifter vorgefchlagen 185 f. 
Hegierungen und Negierungsräthe, |. die einzelnen Provinzen unter Justiz. 
Negimentsauditenre. Ein R. zum Steuerrath ernannt 165. 
Registratores beim ®eneraldirectorium 591 f. 


Regiſtratur. Bureauftunden der R- und Kanzlei-Beamten bei der Kur— 
märfifchen Kammer 323. 


Neglements. Oſtfrieſiſches Reſſort-R. für die Regierung und Kammer vom 
13. Auguft 1746: 113—133; Proceßvorſchriften für die Juſtizreform 
in Bommern 202— 207; Dienftreglement des Generaldirectoriums 285 f.; 
Kanzleireglement für die Stettiner Regierung 352; Grundſätze fir die 
Aemterverpadhtung 419—421; Neue Ordnung bei den Oberjteuerfafjen 
436—439; Neues fiscalifches Dienftreglement 461—463; Die neue 
Tribunaldordnung 540—548. — ©. auch Dienftanweifungen und 
Snftructionen. 

Neimers (Reimer), Karl Eberhard, ehemaliger fürftlich oftfriefifcher Rath, 
als Kammerjecretarius in Aurich angeftellt 138. 

Reinhardt, Karl Franz v., Geh. Finanzrath beim Generaldirectorium 133; 
Affeffor beim IIL. Departement 577. — Bol. aud) 811. 816. 824. 827, 


Netrutenkaife. Keine Dispenjation von den gewöhnlichen Refrutengeldern 
6487. Für Preußen, Bommern, Neumarf, Kurmark, Magdeburg und 
Halberftadt Feine Offerten mehr zur R. behufs Erlangung von Be- 
dienungen; ftatt deren das I, Quartal von der zu vergebenden Be- 
dienung 648 f. 746 f.; vgl. 550. Für die Provinzen jenfeits der Wejer 
bleiben die Offerten zur R. beſtehen 649. 

Remedia (Redhtsmittel): Appellation, PBrovvcation, Reviſion. 
RN. in Pommern 146. 204—206. 252; beim Cösliner Hofgeriht 287; 
in der Neumark 222; in Cleve 225—227. Für Urtheile des General- 
auditoriats nur eine Wppellationsinjtanz 218. Erledigung der pom— 
merjchen Appellationsfahen 357}. Inſtanzenzug in der Kur und 
Neumark nach der Verordnung vom 2. September 1747: 366 f. An— 
weilung an das Berliner Oberappellationsgericht wegen des neuen 
Berfahrens, namentlich in Appellationsiahen 368 f. Das neue Ver: 
fahren vor dem Berliner Oberappellationsgericht 384. Das Dber- 
appellationsgericht zu Berlin als Reviſionsinſtanz 542—548. In— 
ftanzenzug in der Neumark 370—373. R. von der Neumärkifchen 
Regierung an das Kammergericht 497. Inftanzenzug in Magdeburg 
378—381, in Schlefien 424. 

Remiſſionen. Allgemeine Grundfäge 564 F. R. treten ein bei Unglüds- 
fällen der Nemterpächter; befonderes Reglement darüber 620; vgl. 626 f. 


Referendarius perpetuus — Rohr. 921 


637. 762. R. (Bonificationen) in Schlefien; Prüfung durch die 
Breslauer Kammer 3197. R. in Preußen 672. Prineipium regulativum 
für R. bei Landſchaden (Preußen) 679. Brächufiofrift für Berichte 
über R. in Eleve 799, 

Renteikafſen 588. 

Nefidentenftellen, auswärtige. Preußiſche Untertanen dürfen folche nicht 
mehr annehmen 176. 

Retzdorff, Chriſtian Ehrijtoph v., Kriegs- und Domänenrath in Königs- 
berg 91f.; nach Gumbinnen verfegt 310. 

Retzow, v., Oberjt, mit Unterfuchung des Liebeherrichen Defects beauftragt 
528. 5307. 

Neuß, Graf v., Vicepräfident des Oberappellationsgerihts in Berlin 369. 
445. 447. 476. 

Rhau (Rauhe), Samuel, Eonfiftorialrath in Halberjtadt 364. 

Rheinzölle im Cleviſchen 802. 

Richter, Rammergerichtöreferendarius 475, 

Nihter, Joach. Jacob, Geh. Kriegsrath und Sriegszahlmeifter, Vorfteher 
der Generalfriegäfaffe. Sol den Indiscretionen der Subalternen bei 
der leßteren fteuern 196. R. und feine Verwaltung der Pommerſchen 
Oberſteuerkaſſe 513 }. 

Nieger, Kriegsrath in Königsberg 72 (Tod). 84. 86 f. 91. 93f. 97. 105. 

Ningmuth, Joh. Georg, Geh. Kanzlift beim Generaldirectorium, Kriegs 
commifjar. Seine Vorſchläge zur Wahrung des Geheimnifjes in der 
Geheimen Kanzlei des Generaldirectoriums. Wird Kanzleidirector und 
erhält die Erpedition der Unterjchriftsfadhen, jowie die Verwahrung 
des Generaletats 161— 164. 

Nitterrollen 605 f.; in der Kurmark 718, in Eleve 789. 

Rochow, Friedr. Wilh. v., Etatsminifter, Präfident der Clevifchen und 
Diindenihen Kammer. Tadel feines ungebührlihen Verhaltens gegen 
das Generaldirectorium 82. 

Rodenberg (S. 485 f. irrig Bodenberg), Karl v., Geh. Juſtiz- und Dber- 
appellationg:, Kriegs: und Domänen, aud Hof und Kammergerichts— 
rath, KRammerjuftitiar. Werzichtet mit Eltefter auf die Sporteln 
(Ürtheilsgebügren und Succumbenzgelder) 36. Wird Präfident des 
Berliner Bupillencollegiums 539 f. — Vgl. auch 445. 454. 476. 485 f. 

Rohde, Kriegsrath bei der Oberrechenfammer 469. . 

Rohr, Caspar Otto EHriftoph v., zu Stöffin, Landrath des Ruppinjchen 
Kreiſes 396, 

Rohr, Phil. Ludw. Ewald v., zu Müncheberg, Landrath des Kreiſes 
Lebus 396. 


922 Regifter. 


Nohmwedel, Wilh. v., Geb. Finanze, Kriege und Domänenrath im General: 
directorium I. Sein Abgang und feine Erjegung 442 F. 

Nolofi, Michael, Mitglied des Kurmärkiſchen Confiftoriums, Propft in 
Berlin und Pastor primarius bei der Nicolai-, Marien- und Kloſter— 
kirche 549. 

Nofenburg, Geftüt zu R. im Magdeburgifchen 635. 

Rofenfeld, Abraham, Hof: und Kammergerichtsrath zu Berlin 476. 

Rofen, Ludwig Imbert du, Yandrath des Pyritzer Kreiſes 255. 

Roth, Bar. v., auf Lauerfhüg (Kreis Rügen) in Schleſien 29. 

Rothkirch, v. zu Guhrau 374. 

Nudolphi, Georg Ehriftian Erich, Regierungsrathd in Halberitadt 364. 
Wird Kammergerichtsrath (2. Senat) 540. 

Runbeck, Landbaumeijter zu Königsberg. Entlafjen 500. 


©. 

Sabel, Joh., Kanzliſt-Adjunctus bei der Halberftädter Regierung 365. 

Sahlen-Gotha, |. Friedrich. 

Sad, Heinr. Wolph v., zu Heynersdorff, Sreisdirector des Kreiſes 
Büllihau 397. 

Sagan, Fürftenthum (Fürst Lobkowitz) 517. 

Saliſch, Heinr. v., in Schlefien 417. 

Salpeterweien, gehört zum VI. Departement des Generaldirectoriums 578. 
582. Commiſſion für das ©. in Halberftadt 772, 

Salzweien, gehört zum II. Departement des ©eneraldirectoriums 577. 
©. im Allgemeinen 631 f.; in dev Kurmark 737— 739; in Magdeburg 
750— 752; in Halberjtadt-Minden 763; in Eleve 799— 801. Ordnungs— 
vorichriften für das ©. 631. Einfuhr fremden Salzes verboten 631. 
Ein: und ausländifcher Salzdebit 632. Steinkohle ftatt Holz für die 
Gocturen 632. Wuffaufung leerer Salztonnen 632. Salzinfpectoren 
737 GKurmark). Halliihe Deputation 751. Salzcocturen in Magde- 
burg 750— 752. Scönebedihe und Halliihe Salzeocetur 763. Mel— 
berger Salzquelle in Minden 763. Kein Salz aus Holland! 799, 
Salzrechnungen 800 (Kleve). Steine und Braunfohlenfeuerung in den 
Magdeburg. Halliihen Salzcocturen 750. 752; Steinfohlenf. in den 
Cleviſchen Salzfactoreien 800. 

Saturgus, Friedr., Commercienrath in Königsberg i. Br. 676, 

Savoyards 608. 

Schach dv. Wittenau, Sam, Andreas, Kammergerichtsrath 445. 454. 535. 
Zum 3. Senat verjeßt 539 f. 

Schäfer, Chriſtian Joh., Präpoſitus, Confiitorialrath in Cöslin 334. 

Schäffer, Friedr. Rudolph, Steuerratb in Halle 393. 


Rohwedel — Schleſien. 923 


Schäffer, Martin Friedr., Protonotar der Breslauer Kammer; wird Se— 
cretär bei der Oberamtäregierung zn Oppeln und Eonjiftorialrath 23. 

Schärmader, Kriegs- und Domänenrath in Gumbinnen 427, 

Schaper, Hans Friedr. v., Regierungsrath in Stettin; an das Hofgericht 
zu Göslin verfeht 300. 302. 333. 

Schaper, Joh. Friedr. dv. (sen.), auf Silligsdorf, Geh. Negierungd- und 
Hofgerichtsrath in Stettin 209. Tod 275. 

Schaper, Ernſt Sriedr. v. (jun, Sohn des Vorigen), NRegierungsrath in 
Stettin 209. 

Scharden, Levin Karl v., Geh. Kriegs: und Domänenrath, Wirkl. Geh. 
Kriegsfecretär, Vorſtand der Geh. Kriegskanzlei. Geheimhaltung der 
Armeeliften und Kriegsfanzleifahen 156 f. 

Schechtken, Joh. Friedr., Geh. Secretär beim I. Departement des General- 
directoriums 591. 

Scheid, Landjäger auf der Inſel Ufedom; wird Oberforjtmeifter der Neu— 
mark 386. 

Scheidemünze 567. 633. Zurüdhaltung ſchlechter S. (Halberftadt) 763. 

Schellwitz, Georg Ehriftian, Vicedirector der Regierung in Halberftadt 364, 

Schiefer, |. Bergweſen. 

Schierſtedt, Walther Ehriftoph v., zu Görzke, Landrath Zauchefchen Kreiſes 397. 

Schiffmann, Chriftian Sigismund, Confiftorialratd und Hofprediger zu 
Stettin 301. 

Schlabrendorff, Ernſt Wild. v., Geh. Rath und KHammerdirector in Stettin 
(der jpätere Etats- und dirigirende Minifter fir Schlefien 36) 77. 442. 

Schlemüller, Joh. Gottlieb, Kriegs: und Domänenrath in Königsberg 
41. 91f. 

Schlefien, Herzogtum. I. Allgemeines. a) Wiederherftellung der Ord— 
nung in Niederichlefien 44. b) Geiftliches. Zahlung der Jura 
stolae an die fatholifchen Geiftlichen, Ueberbandnehmen von lleber- 
tritten zur fatholifchen Kirche 23. Der Biſchof von Breslau ernennt 
die Membra senatus in Neiße 229. ce) Incolats- und Güteranfaufs- 
jahen 398. d) Aushebungsfchwierigfeiten 344. e) Bau- und 
Landvermefjungsreglement 443f. 

II. Berfauf der jchlefifchen Güter der im Defterreichiichen wohnenden 
Bajallen 242—244. Keine Allodification der Lehngüter 249, Verbot 
für Vaſallen, in fremde Dienjte zu treten 269. Das Fürftenthum 
Sagan und der Fürft von Loblowig 517. — ©. auch III. d. 

III. Juſtiz und Kirche. a) Ordnung des fchlefifchen Juſtiz— 
wejens. Information der Oberamtsregierungspräfidenten dv. Beneken— 
dorff Breslau) und v. Böhmer (Glogau) über die neue Juſtizverfaſſung 


924 Regifter. 


durch Cocceji 398 F. Inſtruction für die Juſtizreform 423—425. Ab— 
thuung alter Procefie beim Oberamt Breslau 508. Reviſion in 
ſchleſiſchen Sachen 546. Schleſiſche Appellationsordnung 547. 

b) Fremde Advocaten in Oberjchlefien 509 f. 

ce) Berfahren in fchlefifchen Appellationsjachen vor dem Ober— 
appellationsgericht 384. 

d) Die Dberamtsregierungen: Unterfuhung der DR. zu 
Breslau durch den Minifter v. Arnim 34—36. 75. Unbotmäßigfeit 
135. Grenze zwifchen den Bezirken der DR. zu Breslau und 
Oppeln 283. DR. zu Glogau: Die Präfidenten und die Juftize 
reform 375. Berleumdung der Glogauer O.R. 386f. Perfonalien 
der Präfidenten 463. Erfolg der Juſtizreform 489. DR. zu 
Dppeln: Der Rath Graf v. Colonna, öjterreihifcher Sympathien 
verdächtig, entlafjen; andere Berfonalveränderungen 23. Beſchwerden 
über die Juſtiz im Oppelnfchen Bezirk 377f. Antrag der obere 
ſchleſiſchen Stände, das Oberamt Oppeln nad Ratibor zu verlegen 417. 

e) Refjortabgrenzung zwilchen Oberamt und Sammer zu Breslau 
188—192. Verhütung von Eollifionen zwijchen beiden Behörden 517 
bis 519. Offieium Fisei und die Kammer zu Breslau 418. 

f) Mediat: und Oberamtsregierungen in Schlejien 241f. Das 
Dberamt Oppeln und die AJurisdiction des Fürjten von Liechtenftein 
509. Auftizverwaltungsfadhen 500 f. — ©. auch IV. e, 

g) Gerichtsſtand der evangelifchen Geiftlihen 295. Conſiſtorien 
haben die Oberentjcheidung in den ſtädtiſchen Kirchen: und Schuljachen, 
joweit fie nicht unter das jus patronatus fallen 184 f. 

h) Mißſtände in geijtlichen und Auftizangelegenheiten 23—26. 

IV. Berwaltung. a) Die Kammer zu Breslau. Rechtfertigung 
der Kammer beim Könige 14f. Neue Bertheilung der Departements 
und allgemeine Dienftanweifungen 57—68. Memorialien und Supplifen 
137. Claufel bei Eidesleiftungen der ammerbedienten 2807. Prüfung 
der Bonifications:Liquidationen feitens der Klammer 319f. Berichte 
über die Leiftungen der Hammer vom Grafen Münchow erbeten 320 
bis 322, WBerlegung des Amtsgeheimniffes 356. — Einrichtung der 
Glatzer Commiſſion 276—279. Werfonalveränderungen in der 
Glogauer Sammer 326f. Die Breslauer und die Glogauer 
Kammer 513. 

b) Die Kammern und die Oberämter 425, — ©. aud IIL e. 

ec) Das Sportelwefen 36 f. 

d) Die Magiftrate der Städte follen die Mandate des Oberamts, 
welche in das publicum, die Rolizeis, Kämmereiſachen ꝛc. einfchlagen, 


Schleſien — Schöning. 995 


den Kammern mittheilen 1887. Verfügungsrecht der Magiftrate im 
Kirhen: und Schulwejen innerhalb der Grenzen des jus patronatus 
1895. Regelung des jus patronatus und der Abnahme der Kirchen 
rehnungen 190 f. 

e) Die Steuerräthe und die Magiftrate der Mediatftädte 227 
bis 230. 

f) Bejegung erledigter Landrathsſtellen 28f. Special-Snftruction 
zu den Sreisfaffen-Bifitationen für die Land» und Depariements- 
räthe 32. 

g) Magazinbeamte 14f. 

h) Rangverhältnijje beim Collegium medicum in Breslau 346. 
Rang der Adjuneti Collegii mediei und der Stadiphysici 389, der 
Kreisphysici 525. 

Schlieben-Klingenbed, Albr. Ernſt Graf v., Etatsminifter, Kanzler in 
Preußen, Präfident des preußifchen Tribunald 399. 

Schlieben, Wolfgang Friedr, dv. (Neffe des Vorigen), Tribunald- und Hof: 
gerichtörath 399. 

Schlieben, Georg Ehriftoph Graf v., Oberjägermeifter, Geh. Finanzrath 88. 
Soll für richtige Zahlung der Wildpretsgelder zu den Föniglichen Hand: 
geldern jorgen 2337. Goncurrirt in Jagd- und Forſtſachen bei allen 
Departements des Generaldirectoriums 578, 

Schlieff, Joh. Leo, Hof und Eonfiftorialrath bei der Stettiner Regierung 
232. 301. 

Schlieff, v., Referendarius bei der Stettiner Regierung 300. 335. 

Schmalz (Schmalz), Ernſt Ludw., Geh. Finanzrath, Aſſeſſor im I, De- 
partement des Generaldirectoriung 577, 

Schmettau, Heine. Wild. v., Geh. Kriegsrath, I. Director bei der Kur— 
märfifhen Kammer 136. 452 (2). 

Schmid, Bürgermeilter zu Perleberg, Confulent in der Kurmark 401. 414, 

Schmid, Chriſtian Ludw., kurmärkiſcher Bauinfpector 523. 

Schmidt, v., Kriegsrath, Bergwerlspädter 767. 

Schmidt, Friedr. Aug. v., Geh. Finanzrath beim Generaldirectorium (I) 
74. 577. 

Schmitz, Franz Diederich, Klevifcher Kriegs: und Domänenrath; wird Vice— 
director der Hammer 38. 390. 

Shönded (Schönebed), Joh. Friedr., Quartiermeifter Lepfifchen Regiments; 
wird Kriegsrath bei der Oberrechenkammer 240. 469. 

Schönebedicde Salzcortur im Magdeburgiichen 763. 

Schönermarf, oh. Ernſt, Hofrathd und Salzfactor bei der Oberrechen- 
fammer 238. 240. 

Schöning, v., Kriegsrath in Stettin 72; nah Cüſtrin verſetzt 90—93. 


926 Regiſter. 


Schomberg, Karl Andres Frhr. v. Landrath des Saalkreiſes 392. 

Schröder, preußifcher Kreisjteuereinnehmer und Aemtercommiffarius, dann 
Landrentmeifter in Gumbinnen; wird Kreisrath des Samländiſchen 
und Litthauiſchen Kreiſes 340 f. 

Schröter, Jeſaias Friedr., Regierungsrath und Neferendarius in Halber- 
ſtadt 364 f. 

Schröter, Karl Ludw., Regierungsrath in Magdeburg 380. 

Schüsſsler (Schüßler), Chrijtian Georg, Eonfiftorialrath in Halberſtadt 364. 

Schüsler (Schüßler), Olto Wilh., Confiftorialvath in Halberjtadt 364. 

Schütz, v., Fähnrich 20. 

Schulenburg, Gräfin v. der, verwittwete Generallieutenant, fol den Sohn 
aus dem Ausland zurüdrufen 31 f. 

Schulenburg, v. der, Yandrath des Kreiſes Salzwedel 299. 

Schulenburg, Dietrich Hermann vd. der, braunjchweigjcher Kammerjunker 
und Hofgerichtsaſſeſſor; erhält die Adjunction auf eine Zandrathsitelle 
im Magdeburgifchen 156. 

Schulenburg, Franz Karl v., zu Wolmirftedt, Landrath des 3, Dijtricts 
des Holzkreiſes 392. 

Schuler, Copiiſt beim Generaldirectorium 162, 

Schultz, Hofratd in Stendal; wird Richter in Berlin 476. 

Schul, Friedr. Sigism., Kammergerichtsrath 475. 

Schulze, Chriftian, Geb. Kanzliſt beim Generaldirectorium, zu den „ge: 
heimen Erpeditionen“ verwandt 161. 

Schule, Ehriftoph, Kanzliſt bei der Halberjtädter Negierung 365. 

Schultzendorff, v. Landrath des Cofelichen Kreifes; muß wegen finanziellen 
Nuins nah Polen auswandern 287, 

Schumacher, Elias, Cabineisfecretär, Geb. Kriegsrath; Briefwechſel mit 
Gocceji bei der Ueberjendung des Plans zur Juftizreform an den König 
95. Tod 389. — Bol. auch 339. 

Schunide, Hof: und Kammerſecretarius in Stettin 513. 

Shwarg (Schwarze), Albr. Arnold, Regierungsfecretär und -Regiſtrator 
in Halberjtadt 365. 

Schwartz (Schwarze), Friedr., Geh. Auftizs, Hof und Kammergerichts-, 
auch Baurath 445. Entlaſſen 477. 

Schwartzenberg(er), Karl Ludw., Kriegs- und Domänenrath in Glogau 68. 

Schweder, Andre. Joh., Hofrath beim Cösliner Hofgericht 333. 

Schwedt, |. Friedrid. 

Schwerin, v., Generalmajor zu Neiße, Amtshauptmann zu Dreileben 304. 

Schwerin, Eugenius Neichsaraf d., Kriegs: und Domänenrath in Glogau 67. 


Schomberg — Spielkarten. 927 


Schwerin, Erdmann Friedr. v., auf Stolpe, Landrath Uſedomſchen Kreijes 28. 

Schwerin, Hans Bogislav Graf v., zu Schwerinsburg, Geh. Finanzrath 
beim ®eneraldivectorium (II), Landjägermeiſter, Oberforftmeifter in der 
Mittel- und Udermark, Ruppin und Priegnig 385. 

Serretarii, Öcheime, beim Generaldirectorium; deren Obliegenbeiten 590 f., 
S. in der Kurmark 707. Ein erpedirender ©. bei der preußifchen 
Kammer führt das Journal über die eintommenden Sachen 664 f. 
©. können zu Kriegs: und Steuerräthen avanciren (Surmarf) 702. 

Seger, Meccifeinfpector zu Lauenburg 262 f. 

Seidenmannfaetur. Seidenzeuge ſollen im Lande ſelbſt fabricirt werden 
609 f. Etablirung von Seidenfabrifen in Cleve 791. 

Selchow, Alex. Ludw. v., zu Lieben, Landrath des Kreijes Sternberg 397. 

Seldt (Seld), Ludw. AJul., Geh. Regierungs- und Hofrath in Stettin 138. 
208. 210. 

Sellentin, Karl Aug., Hofrath, Geh. Secretär, Obergerichtsrathb beim 
Branzöfischen Obergericht 436. 

Servisweien, gehört zum VI. Departement des Generaldirectoriums 578. 
©. im Allgemeinen: 598 F.; in Preußen 670 F.; in der Kurmark 711 
bis 713; in Magdeburg 749; in Minden 756. Etatsminifter v. Katt 
joll eine Generaltabelle von dem Servis, den die Städte aufbringen 
müffen, halten 562. 615. ©. in Minden 756. — ©. auch Ein- 
quartierungswejen, Hülfsquartiergelder. 

Siegroth, v., ehemaliger Landrath des Breslaufchen Kreifes 28. 

Sielweien, ſ. Waſſerbau. 

Sinzendorf, Cardinal, Biſchof von Breslau 25. 241; begünſtigt den Ein— 
tritt von Vaſallen in fremde Dienſte 270. 

Sobbe, Friedr. Chriſtian v., Steuerrath in Calbe 393. 

Sobeck, Felix Graf, in Schleſien 417. 

Zobed, Graf 450f. 

Soldaten, find jtempelfrei in Rechtsfachen, die ihre Perfon angehen 
(Bummern) 144. 

Solms, Chriftian Ernſt Graf 'v., in Schlefien 417. 

Solms, Graf (Neffe des Minifter® v. Arnim), als Ausländer im 
preußiichen Kameraldienſt nicht verwandt 454. 

Somnig, Franz v., Regierungsrat in Stettin, Tribunalsmarfholl in 
Lauenburg und Bütow 209 f. 

Sonnentag, Hans Gottlob v., Navensbergifcher Appellationsgerichts-, wie 
auch Hof- und Griminalvath 475. 

Spätgen, Frhr. d., zu Breslau 243 f. 

Spielfarten; Einführung fremder und ungejtempelter verboten 613; Preußen 
676; Kurmark 726 F. 


928 Regiſter. 


Sportelweſen (Sportelkaſſe). Verzicht der Mitglieder der Kurmärkiſchen 
Kammer Rodenberg und Elteſter auf die Sporteln; das S. bei den 
ſchleſiſchen Kammern durch Münchow geregelt 36f. Bildung einer 
beſondern Sportelkaſſe bei der Regierung in Stettin 142f. Sportel— 

«o fafje bei den pommerſchen Juſtizbehörden eingerichtet 155. ©. auf 
den Aemtern der Kur- und Neumark 214. Gehälter der Subaltern- 
beamten der Stettiner Regierung aus der Sportelfaffe zu zahlen 352. 
Einrihtung einer Sportelfaffe beim Berliner Oberappellationsgericht 
369. Begründung von Sportelfajjen bei dem Alt» und dem Ucker— 
märkiſchen Obergericht 376 f. Die Sportellafje des neuen Kammer: 
gerichts nur für Gehälter refervirt 504. Die Sporteltaffe beim Berliner 
Oberappellationsgericht 546. Sportelordnung 755; Sportelfaffe der 
Kammerfanzlei in Halberftadt (Emolumententafje) 755. 

Sprenger, Joh. Heinr., Kriegs: und Domänenrath in Stettin 72; nad 
Königsberg verjegt 91. 93. Berfegung zurüdgenommen 94—97. — 
Bol. noch 106. 

Stantsbeamte, |. Beamte. 

Staatsrath, ſ. Geheimer Rath. 

Städtefahen. Im Allgemeinen: 613—615 (vgl. 561 F.); in Preußen 676 f.; 
in der Kurmark 727— 730; in Halberitadt-Minden 761; in Cleve 794 F.; 
in Oſtfriesland 831f. Schließung der accifebaren Städte 613 f. 761. 
Neue Gebäude follen maſſiv aufgeführt werden 614. 727f. Baus 
freiheitögelder 614. Beſetzung leerer Häufer 614, vgl. 728. General: 
tabelle über alle Städte im Lande und die Anzahl und Hauptnahrung 
ihrer Bewohner 615, vgl. 676. Tabelle vom Zuſtande der Städte 
und Fleden in Dftfriesland 819. Bereifung der Städte durch die 
Präfidenten und Räthe der Kammern 582. 696. 784. Bereifung der 
Städte durch die Departements: und Stenerräthe in Preußen 673. 
Defignation der Profefiionsverwandten auf dem Lande (Preußen) 677. 
Verhütung des unlauteren Wettbewerbes der Handwerker 729. Emden 
ein Vorbild für die Wohlfahrtseinrichtungen der anderen oftfriejiichen 
Städte 831. Städteunterihbanen 601. Städtedörfer 605. 715. General: 
directorium und Kammern bejtellen die Bürgermeiſter, Syndici und 
Richter in den Städten 652; vgl. 493. 

Stände, j. die einzelnen Provinzen. 

Staffeljtein, Joh, Kriegs: und Domänenrath in Königsberg 41. 

Stahlfabrifen, Verbefjerung der ſauerländiſchen in Gleve 793. 

Statijtif über wüſte Hufen, Wanreneinfuhr, Städte, Servis 559—562. 
S. auch Handelsftatiftif. 

Stegmann, Martin Friedr., Kriegs- und Domänenrath in Magdeburg 430. 


Sportelweſen — Strafen. 929 


Stein, v., Lieutenant 265. 

Steinbrüde 582. — ©. Bergwefen. 

Steinfohlen, j. Bergwefen, Salzwejen. 

Stempelpapier für Memorialien und GSupplifen 613. 676. 726 f. 

Stettin. Transporte aus und nad) Preußen über Stettin zu Waller 629. 

Steudener, Koh. Ernit, Kriegs- und Domänenrath in Breslau 63. 

Steuerräthe (Commissarii locorum) 574. 663. 673; in Preußen 677; in 
der Kurmark 692. 696. 712. 722. 729. 735. 738. 740. 742 f.; in 
Cleve 775. 794}. 8033|. Vorſpann bei Dienftreiien 10—12. Die 
Einziehung, Verwaltung und Auszahlung der Feuerfafjengelder in der 
Kurmark wird den St.n abgenommen und der Landrentei übertragen 
110F. Die St. und die Magijtrate der Mediatjtädte im Breslauer 
Stammerbezirt 227—230. Einfommen der St in Pommern 234 f. 
Beichwerde Eoccejis über die St. 493. Bereifung der Städte durd) 
die St. 673. St. ſollen fih in den Städten feiner Rechtsfachen ferner 
anmaßen 654. St. und liederlihe Wirthe 663. Woancement der 
Kammerfecretäre zu Stn 702. St. follen einen Auszug aus der 
Kammerinftruction über ihre Aunctionen erhalten (Kurmark) 730. 

Steuerweien. Steuerlaffenrehnungen find monatlih abzuſchließen 637. 
Steuereinnehmer in Preußen 668F. St. in Pommern 686 |. Be— 
ftellung der Steuereinnehmer durch die Stände (Landräthe) in Pom- 
mern 687. Säumige Beamte und Steuerzahler in Eleve 777—779. 
Ditfriefifches St. 820—822. 

Stieber, Joh. Rudolph, Kriegsrath, Geh. Secretär beim Generaldirectorium 
(IT) 591. 

Stieber, Joh. Ulrich, Kriegs: und Domänenrath in Magdeburg 428. 430. 

Stolterfoth, Foh., Kriege: und Domänenrath zu Königsberg; wird ver- 
abſchiedet 39}. 41. 74, 

Stotz, Karl Erdmann v., auf Felchow, Landesdirector der Udermarf, früher 
Regierungsrath in Stettin 209. 395 }. 455. 

Strafen. Abihaffung der Todesitrafe für Sodomie 134. Der König und 
die Anwendung der Todesitrafe 441. Der Strang für Chicanen der 
Beamten gegen Edelleute 617, Der Strang für beftochene Kaſſen— 
reviforen 640. Feitungsitrafe für widerjpenftige Domänenbauern 136, 
Eafjation (cum infamia) für Minifter und Räthe wegen Berfäumung 
der Sefltonen 587. Caſſation und Karre (ewige Feitung) für eigen: 
mächtige Rammerpräfidenten 590. 600. 674}. 706. 717. Caſſation 
von Näthen und Subalternen für Andiscretionen 592. 6437. 684. 
Die Karre für Bauernplader 674. Die barbariſche Strafe der „Po— 


ftrunfen“ wird auf ewig abgefchafft 674. Landesverweifung für Accife- 
Acta Borussica. Behördenorganifation VII. 59 


930 Regiſter. 


defraudanten 675. Für gemeine Leute Gefängniß- ſtatt Geldſtrafen 
347f. Geldſtrafen für Miniſter und Räthe des Generaldirectoriums 
und der Kammern, welche die Seſſionen verſäumen 587. 695. Straf— 
milderung bei Urtheilen der Kriegsgerichte bleibt dem Könige vor— 
behalten 355f. 

Strafgelder, ſ. Strafen. 

Strang, ſ. Strafen. 

Struve, Yandreuter bei der Halberitädter Regierung 365. 

Stutereien 635}. In Preußen: Stutamt in Trafehnen 104—107. Die 
preußifchen St. unter Domhardts fpecialer Auflicht 636. Transport— 
foften für junge Pferde aus Preußen 636. — ©. auch Dombardt. 
Ejelsgeftüt zu Neuftadt a. D. (Hurmark) 635. Das Geftüt zu Nofen- 
burg (Magdeburg) 635. 749. Pferdezucht im Halberjtadt:Mindifchen 
765 f. 

Suarez (Sparep), Rathmann in Schweidnik 500. 

Subalterne. Heranbildung der S.n 168—170. ©. bei dem General- 
directorium und den Slammern, deren Beltellung 580. ©. beim 
Generaldirectorium 591. ©. in der Kurmark 707—709, in Ditfries: 
land 824. Die Kammerinftruction wird vor ihnen geheim gebalten 
660. Strafe für Indiseretionen der ©.n in den Kanzleien 135, vol. 
196 }. 592. 684. 709. 824. — ©. auch Amtsgeheimniß, Kanzlei 
wejen. 

Subfidien- und Onratsgelder und Kaſſen im Geldrifchen 812. 

Suceumbenzgelder in Bommern 205; in der Kur: und Neumark 367. 

Süßmilch, Joh. Peter, Mitglied des Kurmärkiſchen onfiftoriums, Propjt 
in Cölln, Pastor primarius an der Petrifiche. Sein Gutachten über 
die Errichtung eines Oberconfiftoriums 548—552. 

Sulkowsky, Graf v., 242. 517, 

Summa revisibilis 543. 

Supplifen. Deren Beichaffenheit im Breslauer Kammerbezirk 137. ©. 
der Advocaten beim Könige oder Geheimen Rath 155. ©. der 
Advocaten in Pommern geregelt 202. S. in Juſtizſachen 327f. ©. 
auf Stempelpapier 676. 

Eydow, (Karl Friedr.?) v., Landrath des Uſedomſchen Kreifes 28. 


T. 

Tabaksbau, deſſen Pouſſirung in Cleve 792. 

Tedlenburg-Lingen, Grafſchaften. Gehören zum IV. Departement des 
Generaldirectoriums 578. Juſtizreform in Lingen 223. Landrichterftelle 
in T. 271. Golonifation in T. 758; Aceiſetarif 759; kein Garnerport! 
Unjegung von Webern und Kantenknöplern 759. 


Strafgelder — Uhden. 931 


Teiche, ſ. Deiche. 

Tentzin, Franz Albr. Graf v. in Schleſien 417. 

Tetzlaff, Joh. Chriſtian, Kriegs- und Domänenrath in Stettin (Juſtitiar); 
Denlſchrift über die Competenz der Kammer in Juſtizſachen 250 bis 
252. 315 f. 

Teuber, Chriſtian Andr., Conſiſtorialrath in Halberjtadt 364. 

Thaleſches Bergwerk im Harz 769. 

Thieme, v., verwittwete Generalin 407. 

Thilo, Joh. Chriſtoph, Rath, Secretär und Regiſtrator bei der Stettiner 
Regierung 301. 

Thorſchreiber 580. 608. 675. 774f. 

Tieffenbach, Chriſtian Ludw. v., Kriegs-, Hof- und Criminalrath bei der 
Oberrechenkammer 238. 240. Entlaſſen 477. 

Tielkau, Karl Ludw., Kriegsrath bei der Oberrechenkammer 238. 240. 

Titelverleihungen 418. Keine Verleihung bloßer Titel ohne Amt 450 f. 

Todesitrafe, ſ. Strafen. 

Torfiteherei. Beförderung der T. in Dftfriesland 833. 

Zornarius, Amtmann zu Zehden 420, 

Trakehner Gejtüt 104—107. 

Treiber, Advocat 490 f. e 

Trestow, v., Generalmajor Anhalt-Zerbſtſchen Negiments, ſoll zufammen 
mit dem Generalmajor und Commandant von Stettin, Auguft Wilhelm 
Herzog von Braunfchweig-lüneburg:Bevern, einen Unterjchleif bei der 
Stettiner Regierung unterfuchen 3. 

Trestow, ein Herr v., wird mit feinem Geſuch' um Adjunction auf einen 
Landrathspoften im Magdeburgifchen abgewieſen 156. 

Treioriadhen 644. 

Tribunal, j. Oberappellationsgericht zu Berlin, und Preußen 
Juſtiz). 

Truzettel, Friedr, Geh. Rath bei der Oberrechenkammer 238. 

Truzettel (Trußettul), Jacob Ludw., Hof- und Kammergerichtsrath 445. 
Entlaſſen 477. 

Tſchirner, Samuel, pommerſcher Kriegs- und Domänen-, auch Steuerrath 
234. 520f. 

Tyrolermenſcher 608. 

Uckermann, v., Capitän von der Garde 241. 

Udermann, v., auf Roggow in Pommern, Capitän 202. 

Udermart. I. Juſtiz. Vorbereitung der Juftizreform 376. 

II. Berwaltung. SKreisdirectoren und Landräthe in der U. 455 f. 


Unden, Kammergerichtsreferendarius 475. 
b9* 


932 Negifter. 


Uhden, Joh. Ehriftian, Geh. Juſtizrath und Generalfiscal; ſoll dem Stadt- 
präfidenten Kircheiſen afliitiven 194. Mitglied der Commiſſion zur 
Auftizreform beim Kammergeriht 360f. U. und die Privatpraris der 
Biscale beim Kammergericht 377. ©etadelt wegen mangelnder Wach- 
famfeit über Einhaltung der Ffüniglichen Edicte und Ordres 459. 
Bericht über die Unbotmäßigkeit der Fiscale gegen ihn 460. Beim 
Tribunal beftellt 499. — Bal. auch 461 f. 480. 

Uhl, Tobias Friedr., Kriegs: und Domänenrath in Stettin 442 F. 

Ullmann, Syndicus zu Schweidnit 500. 

Ulrich, Georg, Geb. Juſtiz-⸗, Hof: und Kammergerichtsrath 445; wird 
Director des 1. Senats 475. 

Unfried, Slarl Ludw. v., Kriegs- und Domänenrath zu Breslau 58. 63. 

Unfried, Ludw. v., Kriegs- und Domänenrath und Oberbaudirector in 
Königsberg 41. 

Unfriedt (Unfried), Roh. Gottfr. v., Kriegs: und Domänenratd in Gum— 
binnen 426. 

Univerfitäten. Univerſitätscommiſſion 338}. Das Obercuratorium für 
fämmtlihe U. und Gymnaſien 339. Die Altenverjendung an die U, 
370—373. Das Theologieftudium 548—552. 

Unterbeamte, ſ. Subalterne, 

Unterthanen (im Allgemeinen). Preußiſche U. dürfen feine auswärtige 
Refidenten= ꝛc. Stellen mehr annehmen 176. 358. Der König gegen 
den vielen Verkehr von U, mit auswärtigen Miniftern 187. Bes 
drüfung von U. in einer Mediatjiadt 2495. onfervation der U. 
599-601; in Preußen 672-674; in der Kurmark 713—716; in 
Halberjtadt-Minden 757; in Cleve 7867. seine Erhöhung ihrer 
Bräftationen! 600. Erleichterung der Heirath von U. behufs Peuplirung 
und Anbau des Landes 6035. Mafregeln zu Berhütung des Gehens 
außer Zandes 603 7. 

Unterthanen (dienftpflichtige Bauern). Widerſpenſtige mit Feſtung beitraft 
136. Der König gegen das Chicaniren der U, durch die Kammern 195f. 
Die Banernprocejie und die Gonfulenten 414. Bauernſchutz, gemefjene 
Dienite 555. Bedrüdungen der Städte, Aemter- und adelichen U. 
601f. 715. Beſchränkung der Hofdienfte, Burgfelte und Reifefuhren 601. 
Schuß der Amtsunterthanen 619. Holzanfuhren 663. U. in den 
„polnischen Aemtern“ in Preußen 669, U. der Aemter erhalten Bor: 
Ihüffe aus den Magazinen, adelihe von den Gerichtsobrigfeiten 
(Preußen) 6697. Regulierung der Dienftgelder, Hand-, Spann: und 
Baudienfte der U. 715. Seine Erhöhung des Dienjtgeldes der U. 
(Kurmark) 733. — ©. auch Bauernprocefie, Frohndienfte, 
Bladereien. 


Ubden — Viered. 933 


V. 

Vacanzen. V. bei den Rathsſtellen im Generaldirectorium und den Prä— 
fidien der Kammern 579, bei den Raths- und Unterbedientenftellen der 
Kammern 580. Die dirigirenden Minifter des Generaldirectoriums 
haben das Vorfchlagsreht für das Directorium und die Kammern, 
ſowohl für Räthe als Unterbediente 5795. Die Beltellung der Ren- 
danten und anderer Safjenbedienten bleibt dem Generaldirectorium 
lediglich vorbehalten 580. Befegung der Heinen und geringen Dienite 
(Thorschreiber, Mühlenbereuter 2c.) 580; Refervatrecht des Königs bei 
Wiederbejegung der Jagd- und Forftbedientenjtellen 581. Vorſchläge 
bei ®. in der preußifchen Pamıner 662. V. in der Kurmark 699— 703. 
Beitellung neuer Mitgliever 699. Die Präfidenten und Directores 
dürfen aus dem Sammercollegio oder den Landräthen genommen 
werden 699. Seine Protection bei Bejegung der V. 747. Nach— 
läffigfeit der Elevifchen Kammer in Bejegung der V. 775. 


Bafallen. V. ſollen nicht außer Landes dienen 31 f. 459. Keine fremden 
Edelleute in den Kammern 183. Auslandsreifen von V. 237. 436. 
Verkauf der ſchleſiſchen Güter der im Defterreihifchen wohnenden V. 
242-244. Eintritt von V. in fremde Dienjte erneut verboten 269 f. 
Die pommerfhen Zandräthe jollen die jungen Edelleute zum Militär- 
dienft anhalten 388. Giüteranfäufe in Schlefien 398. Der König und 
die Erhaltung der Edelleute 5662f. 568. 571. 617. Die Provinzial- 
fammern jollen jährliche VBerzeichniffe der adlichen Landgüter und ihrer 
Beliger (Ritterrollen) an das Generaldirectorium einfenden 606. 718 F. 
Königlicher Conſens zu dem Verkauf adelicher Landgüter 606, vgl. 
388 f. 434 f. Edelleute follen von Fiscalen, Jägern und Forftbedienten 
bei Strafe des Stranges nicht dhicanirt werden 617. Das Jahr 1740 
ift Normaljahr für den Befigftand der Edelleute 617. Güter adelicher 
Bamilien jollen für die Aemter und fonjt überhaupt nicht angefauft 
werden 635. — ©. auch Frohndienſte, Lehnwejen. 

Bette, Chriltian Rudolph v., früher biſchöflich osnabrückiſcher Geſandtſchafts— 
jecretär in Wien und Aſſeſſor beim Reichsfammergericht, dann Min 
denjcher Regierungsrath und Tedlendburgifcher Landrichter. Wird Geb. 
Kriegsrath im abinetsminifterium 271. 

Better, Joh. Konrad, Citator bei der Halberitädter Regierung 365. 

Viebig, Gottlob, Kriegs: und Domänenrath und Oberjteuereinnehmer in 
Breslau 65. 

Biered, Adam Dtto d., dirigirender Minifter im Generaldirectorium. Zus 
friedenheit des Königs mit ihm 237. Erhält das III. Departement 
und behält das Münzweſen und die Invalidenkaſſenſachen 266—268, 


934 Regiſter. 


vgl. 577. V. und die Wiederbeſetzung des Kammerdirectorpoſtens in 
Aurich nad) Bügels Tod 514—516. — Vgl. auch 88. 133. 347. 409. 
442. 657—659. 816. 824. 

Vögte in Oſtfriesland 117. 124. 

Bogelgeiang, Morig Philipp Karl v., Geh. Rath und Negierungsdirector in 
Halberftadt, betreibt die Reform der Juſtiz bei der dortigen Regierung 69. 
Mitglied der Commiſſion zur Auftizreform in Pommern 140f. Mit 
der Juſtizreform in Halberftadt beauftragt 282. 299. 345 f. Bericht 
über die Juftizreform in Halberjtadt 361—366. Director des Pupillen- 
collegiums in Halberjtadt 362. 364. — Vgl. auch 406, 

„Bogtländer“ 658. 750. 

Voigt, Regierungsrath in Halberjtadt 364. 

Borpommern, ſ. Bommern. 

Boripann. Für Eivilbeamte (Sarkasmus); im Befonderen für dirigirende 
Minifter, Präfidenten und Käthe 10—12; für Kammerpräſidenten 31. 
B.gelder 626f. V. auf füniglichen Specialbefehl 6287. 8. füg die 
Rammerbedienten 628 f. Anzahl der Pferde 629. Nicht für Bagage! 
629. 8. in Preußen: Keine B.pferde für Beamte zu Reifen aus der 
Provinz 674. VB.regifter 682; in Bommern: B. bei Truppenmärjcen 
687; V. in Halberjtadt und Minden 762. 

Borwerfer. Auf geradeten Revieren jollen feine V. angelegt werden, 
fondern Dörfer 645. 810. — ©. Aemter. 

Voß, Ernit oh. v., Geh. Legationsrath, bevollmächtigter Minijter am 
Kurfähliichen Hofe 468. 

Boh, Friedr. Chriſtoph Hieronymus v., Geh. Juſtiz-⸗ auch Hot: und 
Stammergeridhtsrath 221. 445. Berabjchiedet 475. Wird als Benfionär 
zum Gabinetsminijterium verjegt 534—537. 539. 

VBoyen und Merten 804, 

W. 

Wachholtz, Georg Chriſtoph v., Geh. Rath, Hofgerichtsdirector in Cöslin 
254}. Präſident der Stettiner Regierung 300. 352. 

Wachsmann, Job. Bartholomäus, Kriegsrath bei der Oberrechenlammer 
422, 469, 

Wahl, Delinquentin aus Sachen 355 f. 

Wahl, Joach. Chriftian, Hofrath und Protonotar bei der Regierung zu 
Stettin. Militärifhe Commiſſion zu Unterfuhung feines an der 
Depofitene und Pupillenkaſſe begangenen Defects 27. 

Walsteden, Ernſt Sigismund v., auf Keſſin, Yandrath des Demminfchen 
Kreifes; Deputirter der Stände zur Juſtizreform 153. 211. 253. 255. 

Walther, Anton Balthafar, Kriegs: und Domänenrath in Breslau 64. 

Barden, Cher-Wardgräf, Wardboten 806. 


Bögte — Winfelierer. 935 


Barnshagen, Georg Matthias, Secretarius bei ber Stettiner Regierung 301. 

Waſſerbau und Warden in Cleve 805—808. W. in den oftfriefijchen 
Aemtern, Deich: und Sielwejen 835}. — gl. bei Cleve und Oſt— 
friesland (Berwaltung). 

Wechſelrecht, Allgemeines, vom 25. September 1724: 182. 

Wedel, v., zu Leer 30. 

Wedel (Wedel), Ewald Noah. v., Geh. Rath, Hofgerichtspräjident in 
Stettin 138. 192 f. 230. 236. 302. Penſionirt 335. 

Wedel, Friede. Wild. v., zu Prenzlau, udermärkifcher überzähliger Land— 
rath 396. 455 f. 

Wedell, v., Referendarius bei der Stettiner Regierung 301. 335. 

Weferling, d., Landrichter in Tedlenburg 514. 

Weferling, Alb. Ferd. Heinr. v., Negierungsrath in Halberjtadt 69. 

Wegnern, Otto Salomon d., Kriegs: und Domänenrath in Königsberg 41. 

Weinreich, Schwichart, Geh. Kriegsrath im Cabinetsminifterium 271. 

Weisbed, Koh. Friedr., Confiftorialrath in Halberjtadt 364. 

Wenden, Adrian Joach. v., Regierungsrath in Stettin 209. 

Wenden, d., Negierungsrath 292; wird Hofgerichtsrath in Eöslin 333. 

Wenden (Wend), v., Neferendarius bei der Stettiner Regierung 300. 335. 

Wendlandt, Hofgerichtärat) in Cöslin; verabjchiedet 331. 

Wengersky, Emanuel Graf v., in Schlefien 417, 

Werder, Friedr, Aug. v., zu Brettin, Landratd des 2. Diſtriets des 
Jerichowſchen Kreiſes 392. 

Werdermann, Gottfried, Geh. Rath, Geh. Secretär beim II. und VI. De— 
partement des Generaldirectoriums 591. 

Werner, Reinhold v., Geh. Finanzrath, Aſſeſſor beim II. Departement 
des Generaldirectoriums 136. 339. 577. 

Werner, Ludw. Reinhold dv. (Sohn des Vorigen), Kriegs: und Domänen: 
rath in Gumbinnen; Ablehnung feines Adjchiedsgefuches 339. 427. 
Werthen, Samuel Ehrentreih d., zu Kuhdamm, Landrath des Kreiſes 

Königsberg i. N. 397. 
Weſſel, Joh. Jacob, Conſiſtorialralh und Hofprediger zu Stettin 301. 
Wettinſche Steinfohlenbergwerfe 632. 
Wilczel, Graf, in Schlefien begütert, im Dejterreichifchen wohnend 242. 
Wildpretsgeider, jollen vichtig zu den königlichen Handgeldern bezahlt 
werden 233 f. 
Winckelmann, Christoph Ludw., Kriegs: und Domänenrath in Steltin 175. 
Wingene, Goſſel Rudolph v., Vertreter der oftfriefiihen Stände (III. 
Stand) 180. 
infelierer, auf dem platten Lande 791. 


936 Regifter. 


Winning, Samuel Friedr. v., Landrath des Kreiſes Krofien 397. 

Binterfeld, v., Generalmajor, Uebertragung des Fridag-Gödensſchen Lehns 
in Dftfriesland auf ihn 1927. 

Wittih, Martin Henning v., Kriegs: und Domänenrath in Breslau 63. 

Wittwenderiorgung 304. 

Wobeier, v., Landrath des Kreiſes Landsberg 397. 

Wobeier, Peter Chriſtian v., zu Zudenwalde, Yandrath des Ludenwaldiichen 
Kreifes 392, 

Wolfsjagden 572. 646. 744, 

Wolleben, Daniel, Confiftorialrath und Hofprediger in Halberftadt 364. 

Wollmanufactur (Lagerhaus) 612; in Halberfiadt 760; in Cleve 791 F.; 
in Oftfriesland 820. 830, 

3. 

Zachariä. Joh. Friedr. Aug., Regierungs- und Griminalfecretarius in 
Halberjtadt; für das Pupillencollegium dafelbjt vorgefchlagen 362. 365. 

Zaftrow, v., Oberjt 452. 

Zeitungsberichte. Tadel der monatliden 3. des Minifters Grafen von 
Münchow 504}. 3. der preußifchen Kammer 680, 

Zeriplitterung der Beſoldungen; der König dagegen 106 f. 390. 

Sieger, Ehrijtian Wild. v., Kriegsrath bei der Überrechenfammer 238. 

Ziegler, Rudolph Friedr. v., Geh. Finanzrath beim Generaldirectorium 164. 

Ziegler, Rudoph Friedr. v., Kriegs: und Domänenratb in Gumbinnen 427. 

Zieſelmeyer, reformirter Cantor 198 f. 

Zimmermann, Hofrath, NRegimentsquartiermeifter Kattfchen Dragonerregis 
ments; wird Nendant der neuen Kurmärkiſchen Oberjtenerfaffe 481. 

Zingel, Stallmeifter auf dem Stutamt zu Trafehnen 105—107. 

Zinnow, Koh. Ehriftoph, Kriegs: und Domänenrath in Cüftrin 90 f. 92. 
Wird Geh. Finanzratd beim Generaldirectorium (I) 4427. — Bal. 
auch 577. 

Zitelmann (sen.), Biceprotonotar bei der Stettiner Regierung und Se— 
cretarius beim Confiitorium 301. 

Zitelmann, Chriftopb Ludw. (jun.), Negierungsviceprotonotarius und Con— 
fiftorialfeeretarius in Stettin 301. 351. 

Zölle. Der König und die 3. 560 Ff. 569. 3. im Cleviſchen 802—804, 
im Geldriſchen 814—816, in Dftfriesland 834. — ©. Acciſe— 
wejen, Gommercienfahen, Maas- und Rheinzölle, 

Zuderraffinerien 609. 759. 

Zujtändigfeit, j. Competenz. 


Line neu Zr, enndlterz in Merteburg 


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